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            <title type="main">Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen, Bd. 3 (1869) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen</title>
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               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1869</date>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhalt</head>
      
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            <p>

               <lb/>Inhalt.

<lb/>Seite

<lb/>Vorwort...3

<lb/>Berichtigung des Vorworts.. . .111

<lb/>Abhandlungen.

<lb/>I. Die Form der Mündlichkeit und der Schriftlichkeit und das soge- 
<lb/>nannte Prinzip der Mündlichkeit. (Ein fernerer Beitrag zu dem
<lb/>erwarteten Entwürfe eines Prozeßgesetzes für den Norddeutschen Bund.)

<lb/>Von Herrn Justizrath v. Mittelstaedt zu Neuwied.7

<lb/>II. Heber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854.

<lb/>Von Herrn Gerichts-Assessor R Stieve zu Berlin.45

<lb/>III. Der Gesetz-Entwurf über die juristischen Prüfungen in Preu- 
<lb/>ßen. Von dem Dozenten der Rechte Herrn J)r. Strauch zu Heidelberg . 56

<lb/>IV. Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen mit
<lb/>Rücksicht auf die Frage, wie der Gerichtsstand der Standes- 
<lb/>herren in der Norddeutschen Prozeßordnung zu regeln ist.

<lb/>Bon Herrn Kreisgerichtsrath Oelzen in Erfurt.. 60

<lb/>V. Die Geltung des Preußischen Landrechts in der vormals
<lb/>Bayerischen Enclave Kaulsdorf. Bon Herrn vr. Anschütz, ord.
<lb/>Professor der Rechte in Halle.115

<lb/>VI. Bemerkungen zur Lehre von der Compenfation. Von dem
<lb/>Dozenten der Rechte und Gerichts-Assessor Herrn vr. Eck zu Berlin. 124

<lb/>VII. Die Feststellung der Passiva im Konkurse und deren gesetz- 
<lb/>liche Regelung mit Rücksicht ans den Gemeinschuldner. Von

<lb/>Herrn Kre'isrichter H. Riidorff zu Berlin.143

<lb/>VIII. Die Aufhebung der Wuchergesetze und §. 54 der Preußischen

<lb/>Konkurs-Ordnung. Von Herrn Kreisrichter Blochmann in Stettin. 155

<lb/>IX. Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>Zwei Vorträge, gehalten in der juristischen Gesellschaft zu Berlin. Von
<lb/>Herrn Ober-Appellationsrath Professor vr. Endemann, z. Z in Berlin . 160

<lb/>X. Ueber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vor-
<lb/>gelegten Gesetzentwurf, betreffend'die Errichtung eines ober- 
<lb/>sten Gerichtshofes für Handelssachen. Vom Herausgeber . . 200

<lb/>XI. Die Form der Mündlichkeit und der Schriftlichkeit und das
<lb/>sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. (Ein fernerer Beitrag zu
<lb/>dem erwarteten Entwürfe eines Prozeßgesetzes für den Norddeutschen
<lb/>Bund) Von Herrn Justizrath v. Mittelstaedt zu Neuwied. (Fortsetzung
<lb/>der Abhandlung Nr. I. S. 7 dieses Bandes). ... . .... 215

<lb/>XII. Ein Gutachten der Göttinger Juristeu-Fakultät, betreffend
<lb/>die Präklusion eingetragener Hypotheken im Konkurse nach
<lb/>Hannöverschem, insbesondere Ost friesisch em R echt. Mitgetheilt
<lb/>von Herrn Professor Schlesinger in Göttingen.252
</p>
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            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Sekte

<lb/>XIIL Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den
<lb/>beweglichen Pertinenzstücken des Grundstücks erlischt nach
<lb/>§. 445 A. L. R. I. 20 durch den Uebergaug des Eiaeuthums
<lb/>an denselben von dem hypothekarischen Schuldner auf
<lb/>einen Driten ohne ihre räumliche Fortschaffung aus der
<lb/>Hauptsache. Von Herrn Dr. jur. Simon, Tribunals - ^Auskultator

<lb/>in Königsberg..270

<lb/>XIV. Auerkennungsvertrag und cautio indiscreta. Von Herrn
<lb/>Stadtgerichtsrath R. Koch zu Berlin, Schriftführer der Bundes-Civil-

<lb/>Prozeßordnungs-Commission... . 284

<lb/>XV. Zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869. Von Herrn

<lb/>Stadtrichter Wrlmanns zu Berlin.298

<lb/>XVI. Kritische Bemerkungen zur Subhastations-Ordnung vom

<lb/>15. März 1869. Von Herrn Gerichts-Assessor N. Stieve zu Berlin 309

<lb/>XVII. Die Pertinenzial-Oualität der Urkunden im Zusammen- 
<lb/>hänge mit der Verbindlichkeit zu deren Edition. Von Herrn

<lb/>Rechtsanwalt Dr. Heidenfeld zu Berlin.. . . . 325

<lb/>XVIII. Wann muß der in den §§. 404 und 406 Tit. 5 Th I. A. L. R.
<lb/>vorbehaltene Rücktritt von dem Vertrage auf Grund des
<lb/>ersten günstigen Erkenntnisses erfolgen, damit er die vom
<lb/>Gegner beabsichtigte Appellation abschneide? Von Herrn

<lb/>Kreisrichter Albert zu Cosel. 343

<lb/>XIX. Zum Recht der Actiengesellschaften. Von Herrn Dr. G.

<lb/>Beseler, Geh. Justizrath und ord. Professor der Rechte zu Berlin . 393

<lb/>XX. Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. Erläuterungen
<lb/>des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1869. Von Herrn Dr. W. Ende-
<lb/>mann, ord. Professor und Ober-Appell.-Rath zu Jena . . . . .398

<lb/>XXI. Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des
<lb/>„Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten für den Norddeutschen Bund." Von Herrn Stadt- 
<lb/>gerichtsrath R. Koch zu Berlin.480

<lb/>XXII. Kritische Bemerkungen zu dem „Entwürfe einer Prozeß-
<lb/>Ordnung in bürgerlichen Rechts streitig leiten für den Nord- 
<lb/>deutschen Bund." Bon Herrn Rechtsanwalt M. Levy in Fraustadt 501
<lb/>XXIII. Ueber die Umgestaltung der Anwalts Verhältnisse im App el-
<lb/>lationsgerichts-Bezirk Cassel. Von Herrn Kreisgerichtsrath

<lb/>A. Stölzel in Cassel ... 534

<lb/>XXIV. Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. Erläuterungen
<lb/>des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869. Von Herrn Dr. W. Ende- 
<lb/>mann, ord. Prof. u. Ober-Appell.-Rath zu Jena. (Fortsetzung von

<lb/>Nr. XX. S. 398 dieses Bandes.).605

<lb/>XXV Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels. Von Herrn

<lb/>Professor Dr. William Lewis zu Berlin ..687

<lb/>XXVI. Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeß- 
<lb/>ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Nord- 
<lb/>deutschen Bund. Von Herrn Stadtgerichtsrath R. Koch zu Berlin.

<lb/>(Fortsetzung von Nr. XXI. S. 480 dieses Bandes.).708

<lb/>XXVII. Zur Reform des Exekutionswesens. Von Herrn Rechtsanwalt

<lb/>Sabarth in Raiibor.    729

<lb/>txvm. Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum und
<lb/>Hypotheken recht. Von Herrn Kammergerichtsrath Kurlbamn in

<lb/>Berlin..732

<lb/>XXIX. Bemerkungen zu vorstehendem Aussatz. Vom Herausgeber 766
</p>

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            <p>

               <lb/>:v
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtssprüche.

<lb/>1. Ueberlassung von Aktien-Nummern gegen Entgelt. Mitgetheilt

<lb/>von Herrn Professor Dr. Hinschius zu Kiej.

<lb/>2. Kann der Altsitzer für die Zeit, in welcher er am Tische des
<lb/>Hofwirths gegessen und gemeinschaftlich mit ihm gelebt hat,
<lb/>die zum Altentheil gehörigen Natural-Prastationen bean- 
<lb/>spruchen? Mitgetheilt von Herrn R.-A. Bmdewald in Salzwedel. .

<lb/>3. Kann der Ehemann bei gütergemeinschaftlicher Ehe eine auf

<lb/>dem ihm und seiner Ehefrau gehörigen Grundstück eingetragene
<lb/>Forderung cediren, welche von ihm bezahlt und worüber ihm
<lb/>löschungsfähige Quittung ertheilt ist? Mitgetheilt von Herrn
<lb/>Rechts-Anwalt Haenschke zu Bromberg.

<lb/>4. Verpflichtung der Ehefrau, die Kosten für Kur und Pflege

<lb/>ihres in Wahnsinn verfallenen Ehemannes zu tragen. Mlt-
<lb/>getheilt von Herrn Oeltze zu Magdeburg.

<lb/>5. Nach Frankfurter Partikularrecht haften für Miethzinsschulden

<lb/>als Eheschuld beide Ehegatten zur Hälfte, jedoch lediglich unter
<lb/>der Voraussetzung, daß die gerichtliche Klage auch gegen Leide
<lb/>Ehegatten erhoben würde. Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath
<lb/>Dr. Wolff zu Frankfurt a. M.

<lb/>6. Berechtigung des Lotterie-Collecteurs zu Abzügen für den Fall,

<lb/>daß derselbe früher als am planmäßigen Termin den Gewinn
<lb/>aus zahlt. Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichts-Rath Dr. Wolff zu
<lb/>Frankfurt a. M.

<lb/>7. Austritt eines vollhaftenden Gesellschafters ans einer Kom-

<lb/>mandit-Gesellschaft auf Aktien. Art. 199, 200 des Handels-
<lb/>Gesetzbuches. Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Kehsiner in
<lb/>Berlin.

<lb/>8. Wechselprotest. Ist in der Protesturkunde eine Angabe über

<lb/>die Tageszeit der Protestaufnahme erforderlich? Mitgetheilt
<lb/>von Herrn Rechtsanwalt Frankel in Liegnitz.

<lb/>9. Eine kalkulatorische Berechnung ist keine Beweisaufnahme

<lb/>im Sinne der Gebührentaxe. Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt
<lb/>Haenschke zu Bromberg.

<lb/>10. Kaufmännischer Firmen- und Etiquettenschutz. Norddeutsches

<lb/>Jndigenat. Wirkung desselben auf die strafrechtliche Verfol- 
<lb/>gung. §. 269 Preußisches Strafgesetzbuch. Art. 3 der Nord- 
<lb/>deutschen Bundesverfassung vom 26. Juli 1867 (Bundesgesetz- 
<lb/>blatt S. 1). Erlaß vom 26. September 1868, betr den wechsel- 
<lb/>seitigen Schutz der Waarenbezeichnung innerhalb der Zoll- 
<lb/>vereinsstaaten (Gesetz-Sammlung S. 882). Mitgetheilt von Herrn
<lb/>Kreisgerichtsdirektor Hartmann zu Stargard in Pommern.

<lb/>11. Die Beweislast mit Bezug ans ausländisches Recht, erörtert

<lb/>im Anschluß an eine Entscheidung des Obertribunals. Von
<lb/>Herrn Kreisgerichtsrath Zahn in Lauban.. . .

<lb/>12. Recht des Konkurs-Verwalters aus Erstattung seiner Manda-

<lb/>tarien-Gebühren Seitens des Gegners. Mitgetheilt von Herrn
<lb/>Oeltze in Magdeburg . ..

<lb/>13. lieber die Befugniß des Gemeinschuldners zur Vornahme von

<lb/>Rechtshandlungen und das Klagerecht desselben während der
<lb/>Dauer des Konkurses. Mitgetheilt von Herrn Kreisgerichtsdirektor
<lb/>Quade zu Soran.
</p>
            <p>

               <lb/>Sekte

<lb/>89

<lb/>91

<lb/>94

<lb/>95

<lb/>97

<lb/>99

<lb/>251

<lb/>361

<lb/>364

<lb/>548

<lb/>556

<lb/>560

<lb/>774
</p>

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            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>14. Ist es statthaft, beim Konkursverwalter des falliten Accep-

<lb/>tanten den Protest zu erheben? Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichts-
<lb/>rath Keyßner in Berlin . ..779

<lb/>15. Dispositionsstellung. Handelsgebrauch. Mitgetheilt von Herrn

<lb/>Rechtsanwalt Frankel in Liegnitz.781

<lb/>16. Kann die Braut aus einem von ihr ohne Zuziehung eines

<lb/>männlichen Beistandes geschlossenen Verlöbnißvertrag klagen?
<lb/>Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Frankel in Liegnitz.784

<lb/>17. Wenn auf einen zu- oder zurückgeschobenen Eid resolvirt, der- 
<lb/>selbe aber nicht abgeleistet ist, hat Beweisaufnahme ftattge-
<lb/>sundeu oder nicht? (§. 40. des Tarifs zum Gesetz vom 12. Mai 1851.)

<lb/>Von Herrn Rechtsanwalt Toll in Zossen.787

<lb/>Literatur.

<lb/>1. Sammlung wichtiger Entscheidungen des Königl. Bayerischen
<lb/>Handels-Appellatronsgerichtes. Als neue Folge der Zeitschrift für
<lb/>Gesetzgebung und Rechtspflege, unter Aufsicht und Leitung des Königlichen
<lb/>Justizministeriums herausgegeben. Erlangen. Verlag von Palm und Enke
<lb/>(Adolph Enke). Zweiter Band, zweites Heft. 1869 . . . . . . .102

<lb/>2. Die neue Gesetzgebung Oesterreichs. Erläutert aus den Reichsraths- 
<lb/>verhandlungen. Erster Band. Die Verfassungsgesetze. Wien. Verlag der

<lb/>G. I. Manischen Buchhandlung 60 Bogen.109

<lb/>3. John, Dr. R., Professor der Rechte an der Universität zu Kiel.

<lb/>Entwurf mit Motiven zu einem Strafgesetzbuche für den Norddeutschen
<lb/>Bund. Verlag von I. Guttentag in Berlin .365

<lb/>4. Dr. Theodor Reinhold Schütze, Professor der Rechte: Die

<lb/>nothwendige Theiluahme am Verbrechen. Zugleich ein Beitrag
<lb/>zur Läuterung der gesummten Lehre von der Verbrechermehrheit. Leipzig.

<lb/>I. M. Gebhardt's Verlag (Leopold Gebhardt). 1869. 8. IV.

<lb/>und 423 S.  . 371

<lb/>5. Wilhelm von Brünneck, über den Ursprung des sogenannten

<lb/>ins ad rem, ein Beitrag zur Geschichte dieses Dogma. Berlin
<lb/>1869. Rudolph Gaertner (107 SS. gr. 8) . . ..374

<lb/>6. Lewis, W., Dr. (Prof. d. Rechte). Das Recht des Familienfidei- 

<lb/>kommisses. Berlin. Weidmännische Buchhandlung. 1868. 8. VIII.
<lb/>und 478 SS. . ..  376

<lb/>7. Dr. Georg Korn: De jure creditoris in personam debitoris, qui solvendo
<lb/>non est, secundum jus aevi medii Germanicum. Breslau 1869, Barth&amp;Co.

<lb/>(W. Friedrich) .   378

<lb/>8. Corpus juris civilis. Editio stereotypa. Fasciculus II. Digestorum

<lb/>Lib. X. — XXIV. recognovit Theodorus Mommsen. Berolini apud
<lb/>Weidmannos MDCCCLXIX.379

<lb/>9. Die kaufrechtliche Tradition von Dr. Adolph Nissen, außerordent- 

<lb/>lichem Professor an der Universität Leipzig. Leipzig. I. M. Geb Hardt's
<lb/>Verlag. 47 SS. in 8... . 381

<lb/>10. R. Krüger, Appellationsgerichtsrath. Zur Prozeß-Reform.

<lb/>Ein in der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Kultur zu Breslau
<lb/>gehaltener Vortrag. Breslau 1869. I. U. Kern's Verlag. 64 S. 8 383

<lb/>11. Dr. E. F. Koch. Allgemeines Deutsches Handels-Gesetzbuch,

<lb/>herausgegeben mit Kommentar und Anmerkungen. 2. vermehrte und ver- 
<lb/>besserte Ausgabe. Berlin. Verlag von I. Guttentag 1869. 8. VIII.
<lb/>und 1020 Seiten. ... 385
</p>

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            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Sette

<lb/>12. Volksausgabe Norddeutscher Bundesgesetze. Berlin 1868. Ver- 
<lb/>lag von Fr. Kortkampf. 16 ..386

<lb/>13. Volksausgabe der Zollvereinsgesetze von Dr. H. Robolsky.

<lb/>Berlin 1863. Verlag von Fr. Kortkampf. 4 Hefte. 16.386

<lb/>14. Vesque von Püttlingen, Johann Freiherr von, Regesten nur
<lb/>diplomatischen Geschichte Oesterreichs. Uebersicht der Oester-
<lb/>reichischen Staatsverträge seit Maria Theresia bis auf die neueste Zeit
<lb/>mit historischen Erläuterungen. Wien 1869. Wilhelm Braumüller.

<lb/>8. XVIII. und 460 . 387

<lb/>15. Archivio giuridico. Dirctto da Filippo Scrafini, proicssore
<lb/>di pandetlc ncll* univcrsita di Bologna. Bologna lipi Fava e Garagnano.

<lb/>Vol. III. Fascicolo 1 — 3.387

<lb/>16. Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals. Herausge- 
<lb/>geben im amtlichen Aufträge von den Geheimen Ober-Tribunals-Rächen
<lb/>Dr. Decker, Dr. Boswinkel und Heinsius. 60. Band. Fünfte

<lb/>Solge: Zehnter Band. Berlin. Carl Hey mann's Verlag. 1869.
<lb/>ktav. SS. VIII. 496. Besprochen von Herrn Professor Dr. Paul

<lb/>Hinschius zu Kiel.526

<lb/>17. Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen

<lb/>Bund. 573

<lb/>18. R. Schlesinger: Die rechtliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme des
<lb/>noch nicht verdienten Lohnes. Leipzig 1869. — R. Koch: Ueber die
<lb/>Zulässigkeit der Beschlagnahme von Arbeits- und Dienstlöhnen. Berlin
<lb/>1869. — Hinrichs: die Lohnbeschlagnahme in der Praxis. Arch. für

<lb/>civilistische Praxis. Bd. 52, Nr. VII.592

<lb/>19. Korb, Ferd.: Was heißt und ist das geistige Eigenthmn an litera- 
<lb/>rischen Erzeugnissen. Ein Beitrag zur Theorie des Nachdrucks und
<lb/>Verlagsrechts. Breslau. A. Gofohorky's Buchhandlung. 1869. 8.

<lb/>96 SS. — Klostermann, Dr. N. Oberbergrath. Das geistige Eigen- 
<lb/>thum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen nach Preußischem und
<lb/>internationalem Recht 2. Band. Die Patentgesetzgebung aller Länder
<lb/>nebst den Gesetzen über Musterschutz und Warenbezeichnungen, syste- 
<lb/>matisch und vergleichend dargestellt. Berlin. I. Gultentag. 1869.

<lb/>8. 424 SS. . ..598

<lb/>20. Hugo Meyer, Dr. und ord. Prof, der Rechte zu Halle: das Straf- 
<lb/>verfahren gegen Abwesende, geschichtlich dargestellt und vom Stand- 
<lb/>punkt des heutigen Rechts geprüft. Berlin 1869. gr. 8. VIII. S. 395 788

<lb/>21. Heinrich Brunner, das anglonormannische Erbfolgesystem. Ein Beitrag
<lb/>zur Parentelenordnung nebst einem Exkurs über die'älteren normannischen

<lb/>Coutumes. Leipzig, Duncker und Humblot 1869. 8. 88 S.789

<lb/>22. Dr. H. Göppert, ord. Prof, in Breslau. Ueber die Bedeutung von
<lb/>ferruminare und adplumbare in den Pandekten. Breslau 1869. 8. . . 792

<lb/>23. Ph. Harras, Ritter v. Harrasowsky. Dr., k. k. Landesgerichtsref. und
<lb/>Privatdoc. an der Universität Wien, Geschichte der Codlfikation des
<lb/>österreichischen Civilrechts. Wien. Verlag der G. I. Manz'schen
</p>
            <p>

               <lb/>Buchhandlung. 1868. 8. XII. und 167 S.793

<lb/>A. v. Domin-Petrushevecz, Dr., Präfidialsekr. des k. k. OberlandeS--
<lb/>gerichts und Privatdoc. an der Universität Wien, Neuere österreichische
<lb/>Rechtsgeschichte. Wien. Verlag der G. I. Manz'schen Buchhandlung.

<lb/>1869. 8. VI. und 379 S.793

<lb/>24. W. A. Günther, Kgl. Staatsanwalt, Vorträge und Abhandlungen über
<lb/>Rechtsmaterien. (Berlin 1869, Fr. Kortkampf).794
</p>

            <pb facs="2173806_03+1869_0008.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Sekte

<lb/>Miseellen.

<lb/>1. Sechster Anwaltstag..212

<lb/>2. Protokoll der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. 92. und 93.

<lb/>Sitzung der Juristischen Gesellschaft.  389

<lb/>3. Zu §. 6 der Subhastations-Ordnung. Anfrage eines Rechts-

<lb/>Anwalts .  391

<lb/>4. Vom sechsten Anwaltstag  .600

<lb/>ö. Eine Bemerkung zu S. 23 dieses Bandes der Zeitschrift. Vom

<lb/>Herrn Tribunalsrath Schlomka zu Königsberg i. Pr.. 602

<lb/>6. Erwiderung auf die Bemerkung d.es Herrn Lribunalsrathes

<lb/>Schlomka zu Königsberg i. Pr- S. 602 dieser Zeitschrift. Von
<lb/>Justizrath v. Mittelstädt zü Neuwied ..796

<lb/>7. Protokolle der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. 96. Sitzung.

<lb/>Verhandelt zu Berlin am 18. September 1869 .. . 796

<lb/>97. Sitzung. Verhandelt zu Berlin am 13. November 1869 .... 797
</p>

         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0009.tif"
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         <div xml:id="d21489e865">
            <head>Vorwort</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Unterzeichnete hat auf den Wunsch der Verlagshandlung die
<lb/>Fortführung der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preu- 
<lb/>ßen übernommen, nachdem von den bisherigen Herren Herausgebern
<lb/>Herr Justizrath vr. Hinschius in Folge der Auflösung des Vereins
<lb/>Preußischer Rechtsanwälte, Herr Professor Dr. Hinschius in Folge
<lb/>seiner Ernennung zum ordentlichen Professor der Rechte an der Uni- 
<lb/>versität Kiel von der Redaktion zurückgetreten sind. Die beiden ge- 
<lb/>nannten Herren haben der Zeitschrift ihre fernere Theilnahme und Mit- 
<lb/>wirkung zugesichert und der Unterzeichnete wendet sich bei dem Antritt
<lb/>seines Amtes als Redakteur zunächst an die Leser und Mitarbeiter der
<lb/>Zeitschrift, dann an alle diejenigen, welche die Zwecke derselben billigen,
<lb/>um dieselben um die Gewährung ihres ferneren Interesses sowie um
<lb/>ihre thätige Unterstützung zu ersuchen.

<lb/>Bei einem periodischen Unternehmen, wie das vorliegende, welches
<lb/>bereits seit Jahren besteht und das sich während dieser Zeit zu einem
<lb/>Organ bestimmter wissenschaftlicher und praktischer Bedürfnisse gemacht
<lb/>hat, kann es sich nicht sowohl darum handeln, neue Bahnen einzu- 
<lb/>schlagen, als vielmehr die schon erprobten Wege rüstig fortzuwandeln.
<lb/>Die Tendenz der Zeitschrift wird demnach auch in Zukunft im Allge- 
<lb/>meinen dieselbe sein wie früher. Nur in einer Beziehung wird,
<lb/>wenigstens äußerlich, eine Aenderung eintreten.

<lb/>Die Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen ver- 
<lb/>dankt gleich der ihr voraufgegangenen Preußischen Anwalts-Zeitung ihre
<lb/>Entstehung dem vorgenannten, im Jahre 1861 gegründeten Anwalts-
<lb/>Verein, dessen Vertreterin sie bisher gewesen ist. Es ist ein höchst
<lb/>ehrenvolles Zeugniß für den wissenschaftlichen Sinn des Preußischen
<lb/>Anwaltsstandes im Allgemeinen und des gedachten Vereins insbesondere,
</p>
            <pb facs="2173806_03+1869_0010.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>daß derselbe eine solche Publikation veranlaßt hat. Mit dem nunmehr
<lb/>beginnenden Jahrgang hört jedoch diese Verbindung auf, da sich jener
<lb/>Verein, wie erwähnt, aufgelöst hat. Der Zeitschrift liegt demnach die
<lb/>Vertretung specieller Interessen nicht mehr ob; sie wird sich gleichwohl
<lb/>ihres Ursprungs dankbar erinnern und soviel an ihr liegt, für die Her- 
<lb/>stellung einer kräftigen, freien und unabhängigen Anwaltschaft zu wirken
<lb/>suchen, da dieses Interesse mit der gedeihlichen Entwickelung unserer
<lb/>Rechtszustände wesentlich zusammenfällt.

<lb/>Abgesehen hiervon sollen auch Seitens der künftigen Redaktion die
<lb/>bisher von der Zeitschrift in's Auge gefaßten Ziele nach Kräften weiter
<lb/>verfolgt werden. Diese Ziele bestehen:

<lb/>1) in der Pflege des in den altländischen Provinzen geltenden ,
<lb/>materiellen und formellen Rechts;

<lb/>2) in der Erörterung des Rechtszustandes der übrigen Provinzen,
<lb/>namentlich derjenigen, welche durch die neuesten politischen Er-

<lb/>. eignisse zu dem Territorialbestand der Monarchie hinzugetreten
<lb/>sind; 'V

<lb/>3) in der Besprechung der auf das Privatrecht, den Proceß und
<lb/>die Gerichts-Verfassung bezüglichen Gesetze des Norddeutschen
<lb/>Bundes;

<lb/>4) in der Würdigung derjenigen Aufgaben, welche speciell für die
<lb/>Preußische und in weiterer Perspective für die Deutsche Gesetz- 
<lb/>gebung zu stellen sind.

<lb/>Aus dem bisherigen Inhalt der Zeitschrift ergiebt sich, in welcher
<lb/>Weise wir eine Betheiligung derselben an den hier hervorgehobenen
<lb/>Gesichtspunkten zu erzielen wünschen. Nur in Bezug auf den letzten
<lb/>derselben mag uns noch eine kurze Bemerkung gestattet sein.

<lb/>Wir halten die Diskussion über die Frage, ob und in welchem
<lb/>Umfange Gesetzbücher wünschenswerth seien, nicht für geschlossen, ein
<lb/>dringendes Bedürfniß aber scheint es uns zu sein, daß diese und andere
<lb/>legislative Fragen eingehender als bisher besprochen werden. Die Ge- 
<lb/>setzgebung nicht nur in Preußen, sondern in ganz Deutschland befindet
<lb/>sich gegenwärtig in einem beispiellosen Flusse. Neue Anforderungen,
<lb/>sind von den verschiedensten Seiten hervorgetreten, Wunsche nach Re- 
<lb/>formen werden überall laut, Einzelgesetze und Kodifikationen, die theils
<lb/>wirklich zu Stande gebracht, theils angebahnt sind, tragen dazu bei,,
<lb/>den bestehenden Rechtszustand umzugestalten und das Gefühl zu er- 
<lb/>wecken, daß wir uns in jeder Beziehung in einer Periode des Ueber-
<lb/>ganges befinden. Die frische Bewegung, welche hierdurch erzeugt wird,
<lb/>hat etwas sehr Anmuthendes, doch ist nicht zu leugnen, daß sie auch
</p>

            <pb facs="2173806_03+1869_0011.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>manche Unbehaglichkeiten im Gefolge hat und daß namentlich die große
<lb/>Thätigkeit der Gesetzgebung nicht selten einen tumultuarischen und im-
<lb/>provisirten Charakter annimmt. Diesen Uebelständen könnte, wie wir
<lb/>glauben, wenigstens zum Theil abgeholfen werden, wenn die juristische
<lb/>Literatur an der Besprechung der hier in Betracht kommenden Fragen
<lb/>den ihr gebührenden Antheil nehmen wollte. Dies ist bisher nicht ge- 
<lb/>schehen. Abgesehen von einzelnen Partien hat man sich meist darauf
<lb/>beschränkt, entweder sich auf den Standpunkt des positiven Rechts zu
<lb/>stellen oder allgemeine politische Gesichtspunkte hervorzukehren. Keines
<lb/>von Beiden aber ist ausreichend. Es bedarf vielmehr einer genaueren
<lb/>Prüfung des bestehenden Rechts und namentlich des Privatrechts mit
<lb/>Rücksicht auf die Bedürfnisse der Gesetzgebung, einer Revision desselben
<lb/>de lege ferenda. Daß die Juristen hierzu vorzugsweise berufen sind,
<lb/>scheint uns ebenso unzweifelhaft zu sein, wie daß sie durch eine solche
<lb/>Arbeit wesentlich helfen würden, die Thätigkeit des Gesetzgebers vorzu- 
<lb/>bereiten und zu fördern.

<lb/>Bei der Abfassung des Allgemeinen Landrechts ist fast die ge-
<lb/>sammte juristische Intelligenz, welche die Nation damals zu Gebote zu
<lb/>stellen vermochte, zu Hülse gerufen und um ihr Gutachten befragt wor- 
<lb/>den. Der gegenwärtigen Gesetzgebung fehlt in der Regel die Zeit zu
<lb/>einem so umständlichen Verfahren. Die Gesetze werden meist von ein- 
<lb/>zelnen Männern oder im Schoße von Kommissionen entworfen und
<lb/>treten zu Tage'erst in dem Augenblick, wo große politische Versamm- 
<lb/>lungen ein letztes Wort darüber zu sprechen haben. Daß dieses Ver- 
<lb/>fahren nicht immer ein gründliches sein kann, liegt auf der Hand. Und
<lb/>wenn es häufig aus äußeren Gründen nöthig erscheinen mag, den
<lb/>rascheren Weg einzuschlagen, so ist es gewiß doppelt wünschenswerth,
<lb/>daß der offiziellen Berathung eine freie Erörterung vorhergehe und
<lb/>jener, soviel möglich, das Material zubereite.

<lb/>Wir haben den Wunsch, daß man unsere Zeitschrift als ein Feld
<lb/>für derartige Diskussionen betrachten möge. Und zwar werden wir
<lb/>uns hierbei nicht unbedingt an die Grenzen des Preußischen Staates
<lb/>oder selbst des Norddeutschen Bundes binden, denn wenn auch diese
<lb/>Gebiete vorzugsweise berücksichtigt werden sollen, so sind doch die meisten
<lb/>hier einschlägigen Fragen in gewissem Sinne gemeinsame für ganz
<lb/>Deutschland. Der Unterzeichnete wird daher alle Beiträge willkommen
<lb/>heißen, die gesetzgeberische Bedürfnisse erörtern und den bestehenden
<lb/>Rechtszustand in dieser Hinsicht einer Prüfung unterziehen, auch dann
<lb/>wenn derartige Mittheilungen sich auf außerpreußische Länder beziehen,
<lb/>sofern sich nur ein weiteres als bloß partikuläres Interesse daran knüpft.
</p>

            <pb facs="2173806_03+1869_0012.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>Unter derselben Voraussetzung werden auch Gesetzentwürfe, neue Gesetze^
<lb/>sowie eine Kritik derselben Aufnahme finden.

<lb/>In Bezug aus die Form der Mittheilungen wird ebenfalls keine
<lb/>Veränderung eintreten. Theoretische Abhandlungen, interessante Rechts- 
<lb/>sprüche und Kritiken werden den Inhalt der Zeitschrift bilden. Rück- 
<lb/>sichtlich der letzteren wird der Herausgeber darnach streben, die Leser
<lb/>durch Referate von kundiger Hand über die bedeutenderen Erscheinungen
<lb/>der juristischen Literatur und deren Zusammenhang mit dem Stand- 
<lb/>punkt der Wissenschaft in Kenntniß zu erhalten.

<lb/>Den Aufgaben, welche die Zeitschrift sich stellt, kann nur dann
<lb/>entsprochen werden, wenn es dem Unterzeichneten gelingt, ihr den Kreis
<lb/>von Mitarbeitern, den sie bereits besitzt, zu bewahren und denselben
<lb/>durch neue Kräfte zu verstärken. Er richtet deshalb hier zum Schluß
<lb/>nochmals an Alle, welche sich mit der Tendenz der Zeitschrift in Ein- 
<lb/>klang befinden, die Bitte, ihm oder der Verlagshandlung Beiträge der
<lb/>angedeuteten Art zukommen zu lassen.

<lb/>Berlin, Januar 1869.
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Gehrend.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0013.tif"
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         <div xml:id="d21489e1212">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d21489e1217"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Form der Mündlichkeit und der Schriftlichkeit und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Ein fernerer Beitrag zu dem erwarteten Entwurfe eines Prozeßgesetzes für den Norddeutschen Bund.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittelstaedt, ... v.">Von Herrn Justizrath v. Mittelstaedt zu Neuwied</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>i.

<lb/>Die Form der Mündlichkeit und der Schriftlichkeit und
<lb/>das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.

<lb/>(Ein fernerer Beitrag zu dem erwarteten Entwürfe eines Prozeßgesetzes
<lb/>für den Norddeutschen Bund.)

<lb/>- Vom Herrn Justizrath v. Mittel staedt zu Neuwied.

<lb/>Der gegenwärtige Aufsatz beabsichtigt, den in zwei früheren Auf- 
<lb/>sätzen: „Prozeßgrundsätze')" und „der Grundsatz der Befreiung des
<lb/>Richters und der Parteien im Prozesse" * 2) entwickelten Grundsätzen eine
<lb/>praktische Anwendung zu geben. Der Grundsatz, welcher dem todten
<lb/>und alles Leben vernichtenden Formalismus die Herrschaft im Prozesse
<lb/>streitig macht, führt heute den Namen „Prinzip der Mündlichkeit."
<lb/>Dieser Name erklärt sich aus der geschichtlichen Erfahrung, daß der
<lb/>Formalismus einem schriftlichen Prozesse seine Ausbildung verdankt.
<lb/>Der Inhalt des Namens ist aber vielmehr die Richtung des-
<lb/>Prozesses auf eine materiell richtige Entscheidung, zu
<lb/>diesem Zwecke die Entfernung des Formalismus, des Zwan- 
<lb/>ges, der Fiktionen und die Substituirung des Grundsatzes
<lb/>der Freiheit der Parteien wie des Richters in Beschaffung,
<lb/>beziehungsweise Benutzung eines vollständigen, unver- 
<lb/>fälschten Materials. Der Name hat freilich so wenig mit der
<lb/>Sache zu thun, daß sowohl die Form der Schriftlichkeit als die Form
<lb/>der Mündlichkeit diesem „Prinzipe der Mündlichkeit" zu dienen geeignet
<lb/>sind. Soweit geht die Beweisführung des § 1.

<lb/>Die Grenzen des Aufsatzes liegen in der Beantwortung zweier
<lb/>Fragen. Die erste Frage lautet: Welches Maaß der Anwendung
<lb/>der mündlichen und der schriftlichen Form dient dem Ziele
<lb/>der Vollständigkeit und Sicherheit der Information des
<lb/>Richters, auf welches Ziel der ganze Prozeß gerichtet sein
<lb/>muß, wenn sein Endzweck die Findung des wirklichen Rechtes
<lb/>ist? Die zweite Frage, welche als die weitere die erste Frage einschließt,
<lb/>lautet: Welche Gestaltung des Prozesses dient diesem Ziele,
<lb/>auf welches auch die Form der Verhandlung gerichtet sein
</p>
               <p>

                  <lb/>Verlag der I. H. Heuser'schen Buchhandlung. Neuwied und Leipzig 1868.


<lb/>2) Band II., Nr. 12 dieser Zeitschrift.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0014.tif"
                   n="8"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>soll? Die Beantwortung dieser Fragen wird versucht, indem die ver- 
<lb/>schiedenen Stadien des Prozesses der Einwirkung des Grundsatzes der
<lb/>Vollständigkeit und Sicherheit der richterlichen Information ausgesetzt
<lb/>werden. Nicht unter Voraussetzung absonderlicher Verhält- 
<lb/>nisse, aber unter Benutzung des Interesses der Parteien
<lb/>und unter Voraussetzung der Rechtlichkeit und Qualifi- 
<lb/>kation des Richters sucht der Aufsatz einen Prozeß zu kon-
<lb/>struiren, in welchem die Thätigkeit der Parteien und die
<lb/>Thätigkeit des Richters, Beide befreit und in ihrer natür- 
<lb/>lichen Richtung wirkend, Beide getrennt und doch in ihrem
<lb/>Ziele vereinigt, gemeinsam auf Erforschung der Wahrheit
<lb/>gerichtet sind. Daß die Praxis manches Gerichtshofes sich bereits auf
<lb/>dem Wege nach diesem Ziele befindet, ist regelmäßig der Gesetzgebung
<lb/>nicht zu danken.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 1.

<lb/>Die Bedeutung der Mündlichkeit und der Schriftlichkeit.

<lb/>Der Zweck des Prozesses ist die Ermittelung und Fest- 
<lb/>stellung des wirklichen Rechtes aus dem Streite der Par- 
<lb/>teien. Wünschenswerth ist die Erreichung dieses Zieles auf dem kür- 
<lb/>zesten, darum schleunigsten und am wenigsten kostbaren Wege.

<lb/>Da im Prozesse keine anderen Personen als die Parteien (resp.
<lb/>Anwälte) und der Richter thätig sind, so liegt die Erreichung des
<lb/>Zweckes des Prozesses in der Gewalt keines Anderen als der Parteien
<lb/>und des Richters. Entweder wollen diese Personen den Zweck des Pro- 
<lb/>zesses aus dem kürzesten Wege erreichen oder sie wollen es nicht; ent- 
<lb/>weder können sie das Ziel erreichen, den richtigen Weg betreten, oder
<lb/>sie können es nicht. Welchen Einfluß hat das Prozeßgesetz auf dieses
<lb/>Wollen und auf dieses Können?

<lb/>Zu unterscheiden ist die Funktion des Richters und die Funktion
<lb/>der Parteien. Die Funktion des Richters besteht nach richtiger Auf- 
<lb/>fassung, in der Entwickelung des Rechtes aus dem ihm übergebenen
<lb/>Streitmaterial; seine Thätigkeit muß sich also auf die Feststellung
<lb/>des rechtlich relevanten Fakti aus dem Streitmaterial und auf die Ent- 
<lb/>wickelung des Rechtes aus dem festgestellten Faktum beschränken; die
<lb/>Sammlung des Streitmaterials und der Weg, auf welchem dasselbe
<lb/>gefunden wird, muß seiner Einwirkung entzogen bleiben. Die Beschaf- 
<lb/>fung des Streitmaterials liegt vielmehr lediglich den Parteien ob, und
<lb/>ihre Pflicht ist es, sowohl den kürzesten WeA zur Aufsuchung des Streit- 
<lb/>materials zu wählen, als auch durch Vollständigkeit des Materials die
<lb/>Herstellung des wirklichen Rechtes zu ermöglichen. Das Prozeßgesetz
<lb/>kann nun freilich den Willen des Richters und der Parteien ebensowenig
<lb/>wie ihre Fähigkeiten schaffen; das Prozeßgesetz kann aber den Parteien
<lb/>die Freiheit in der Aufsuchung des Streitmaterials garantiren; es kann
<lb/>den widerstrebenden Willen der ungerechten Partei unschädlich machen;
<lb/>es kann dem Richter die Freiheit in der Behandlung des Streitmate- 
<lb/>rials garantiren; es kann also der gerechten Partei die Möglichkeit ge-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0015.tif"
                   n="9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Wahren, das Material schnell und vollständig zu schaffen, dem Richter
<lb/>die Möglichkeit, das wirkliche Recht aus demselben zu entwickeln. Das
<lb/>Prozeßgefetz kann dem Richter den Boden für Erfüllung
<lb/>seiner Pflicht, der gerechten Partei den Boden für Geltend- 
<lb/>machung ihres Rechtes bereiten, und dadurch die Findung
<lb/>des wirklichen Rechtes auf dem kürzesten Wege ermöglichen.
<lb/>Den Rest darf es dem guten Willen des Richters und dem Interesse
<lb/>der Partei überlassen.

<lb/>Wenn nun ein vollständiges Streitmaterial auf dem kürzesten Wege
<lb/>geschaffen ist, so bedarf es, bevor der Richter in seine Funktion treten
<lb/>kann, noch einer ferneren Thätigkeit der Parteien wie des Richters,
<lb/>nämlich der Uebergabe des Streitmaterials Seitens der Partei und der
<lb/>Annahme desselben Seitens des Richters. Der Zweck dieses Aktes ist
<lb/>die möglichst vollständige und sichere Information des Rich- 
<lb/>ters, eine unerläßliche Bedingung für die Erreichung des
<lb/>Zweckes des Prozesses. Wie kann das Prozeßgefetz auf die richtige
<lb/>Ausführung dieses Aktes wirken?

<lb/>Die Fähigkeit und den guten Willen des Richters und der Par- 
<lb/>teien kann das Prozeßgesetz nicht schaffen, aber es kann die Möglichkeit
<lb/>der Vollständigkeit und Klarheit des Vortrages, die Möglichkeit der
<lb/>Vermeidung sedes Mißverständnisses, die Möglichkeit der Abweisung
<lb/>absichtlicher Verwirrung, die Möglichkeit der Unbefangenheit des
<lb/>Richters garantiren, und dadurch die Möglichkeit einer vollständigen
<lb/>Information des Richters Herstellen. Und Alles dies hofft man von
<lb/>der Mündlichkeit, die als Heilmittel gegen alle Schäden des Prozesses
<lb/>dienen soll, und die mit anderen gerühmten Heilmitteln das Eine
<lb/>gemein hat, daß sie gerade von Denjenigen, denen ihre Bedeutung recht
<lb/>verborgen ist, am meisten gepriesen und am verkehrtesten angewandt wird.

<lb/>Sicher ist der Werth der Mündlichkeit nicht zu unterschätzen. Die
<lb/>Sprache ist das natürliche Mittel zur Kundgebung der Gedanken,
<lb/>welches keine Schrift ersetzen kann. Wie oft klärt eine Unterredung
<lb/>die durch langen schriftlichen Verkehr scheinbar unauflöslich gehäuften
<lb/>Mißverständnisse auf. Und wenn die Wohlthat der Sprache für jeden
<lb/>Verkehr der Menschen von großer Bedeutung ist, so ist sie es nicht
<lb/>minder für den Verkehr der im Prozesse mit einander handelnden Per- 
<lb/>sonen. Aber die Mündlichkeit ist gleichwohl nur eine Form; der Name
<lb/>„Prinzip" kommt ihr nicht zu. Freilich wird sich der stereotyp ge- 
<lb/>wordene Ausdruck „Prinzip der Mündlichkeit" und werden sich
<lb/>die Bücher, die von dem „Prinzip der Mündlichkeit" handeln,
<lb/>nicht mit der einfachen Behauptung eines Mißverständnisses oder Jrr-
<lb/>thumes widerlegen lassen; ja solche Methode der Widerlegung könnte
<lb/>unseren Kredit sogar gefährden. Der Name „Prinzip der Mündlichkeit"
<lb/>greift weit über den Begriff der mündlichen Form hinaus. Der Ge- 
<lb/>danke, welcher diesem Namen zu Grunde liegt ist folgender: Der

<lb/>Grundsatz, dessen Verwirklichung die Form der Mündlichkeit anstrebt,
<lb/>ist der Grundsatz einer unverfälschten, vollständigen, sicheren'Information
<lb/>des Richters. Dieser Grundsatz ist freilich für den ganzen Prozeß von
<lb/>großer Bedeutung, denn Alles, was im Prozesse verhandelt wird, drängt
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0016.tif"
                   n="10"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>10 von Mittelstaedtr Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>zu dem Ziele der richterlichen Information hin; die Information des
<lb/>Richters bedingt die Echtheit des Richterspruches, ist also die nächste
<lb/>Grundlage für die Erreichung des Endzweckes des Prozesses. Und
<lb/>dieser Grundsatz der ^Vollständigkeit und Sicherheit der richterlichen
<lb/>Information, zu dessen Erreichung die Form der Mündlichkeit Mit- 
<lb/>wirken will, hat den Namen „Prinzip der Mündlichkeit" erhalten,
<lb/>einen Namen, der von einem vereinzelten Mittel zur Erreichung des
<lb/>Zweckes hergenommen, und um so verfänglicher ist, da auch die
<lb/>Schriftlichkeit für die Vollständigkeit und Sicherheit der Information
<lb/>des Richters nicht entbehrt werden kann.

<lb/>Ein fernerer Grundsatz steht mit diesem Grundsätze der Vollstän- 
<lb/>digkeit und Sicherheit der Information des Richters in naher Verbin- 
<lb/>dung: das Ziel des Grundsatzes der Vollständigkeit und Sicherheit der
<lb/>Information des Richters ist die Erreichung eines dem materiellen
<lb/>Rechte entsprechenden Richterspruches. Diesem Ziele tritt ganz beson- 
<lb/>ders die Herrschaft des leblosen, alles Leben vernichtenden Formalismus,
<lb/>der dem gemeinen Prozesse seine künstliche Ausbildung verdankt, in den
<lb/>Weg. Eine naturgemäße Feindschaft besteht also zwischen dem Grund- 
<lb/>sätze der Vollständigkeit und Sicherheit der richterlichen Information
<lb/>und der Herrschaft der Formel. Und weil man die Herrschaft der
<lb/>Formel und ihre rechtsverweigernde Wirkung ganz besonders in dem
<lb/>gemeinen Prozesse, also in einem schriftlichen Verfahren, kennen ge- 
<lb/>lernt hatte, so lag es nahe, den entgegengesetzten Grundsatz, die leben- 
<lb/>dige Gestaltung des Prozesses, die Bedingung für die Echtheit der
<lb/>richterlichen Information, als mit der Schrift unvereinbar anzusehen,
<lb/>und von diesem Gesichtspunkte aus für den Grundsatz der leben- 
<lb/>digen Information des Richters den Namen „Prinzip der
<lb/>Mündlichkeit" zu erfinden.

<lb/>So läßt sich also unter dieser Bezeichnung allerdings ein Grund- 
<lb/>satz denken, der auch den Grundsatz der Freiheit der Parteien und des
<lb/>Richters einschließt, und den ganzen Prozeß beherrscht. Der Name ist
<lb/>freilich falsch, und darum Jedem gefährlich, der an der Gewohnheit
<lb/>leidet, durch ein Wort des Nachdenkens überhoben zu werden. Wenn
<lb/>ich den Namen auch stehen lassen muß, so darf ich es doch beklagen^
<lb/>daß die auf Grund dieses Namens über die natürliche Grenzen erwei- 
<lb/>terte Bedeutung der mündlichen Form eine Verwirrung in Juristen-
<lb/>kreisen eingeführt hat, welche praktische Gefahren droht. Die Deduktion
<lb/>ist einfach: „Ist die Mündlichkeit ein Prinzip, so ist die Schriftlichkeit
<lb/>das entgegengesetzte Prinzip. Da sich zwei einander widersprechende
<lb/>Prinzipien in einem Prozesse nicht vereinigen lassen, so muß eines von
<lb/>beiden weichen. Die Durchführung des Prinzipes der Mündlichkeit be- 
<lb/>dingt also die Entfernung der Schriftlichkeit aus dem Prozesse." Die
<lb/>Unrichtigkeit der Deduktion liegt eben in der Verwechselung der münd- 
<lb/>lichen Form mit dem Grundsätze, welcher mit dem Ausdrucke „Prinzip
<lb/>der Mündlichkeit" bezeichnet zu werden pflegt. Auf Grund dieses Miß- 
<lb/>verständnisses vergißt man, daß beide, die Form der Schriftlichkeit und
<lb/>die Form der Mündlichkeit, dem sogenannten „Prinzipe der Mündlich- 
<lb/>keit" zu dienen bestimmt sind. Der Erfolg beweist den Jrrthum: Es
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0017.tif"
                   n="11"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.

<lb/>ist nämlich den größten Lobrednern der Mündlichkeit noch nicht gelungen,
<lb/>die Schriftlichkeit gänzlich aus dem Prozesse zu entfernen, und wo auf
<lb/>Grund der Autorität des mißverstandenen Wortes ein Attentat gegen
<lb/>die Schriftlichkeit verübt ist, da ist die Folge eine Unkorrektheit, nämlich
<lb/>eine Verdrängung der Schriftlichkeit aus der ihr naturgemäß gebühren- 
<lb/>den Sphäre der Fixirung und Beurkundung des Streitmaterials.
<lb/>Ein Beispiel liegt nahe: Wenn Prozeßgesetze und Entwürfe nur das
<lb/>Wort als. maßgebend gelten lassen, so legen sie dem Gedächtnisse des
<lb/>Richters, resp. dem Mehrheitsbeschlüsse des Kollegii über die Frage:
<lb/>„was die Parteien wohl eigentlich vorgetragen haben mögen?" die
<lb/>Kraft einer Urkunde bei. Vor solcher Verirrung schützt nur die
<lb/>Erkenntniß, daß die mündliche Form ebensowenig wie die
<lb/>schriftliche Form „ein Prozeßprinzip" ist, daß beide For- 
<lb/>men nebeneinander ihre Berechtigung, ja sogar beide ihre
<lb/>Bedeutung für die. Herstellung einer unverfälschten, voll- 
<lb/>ständigen und sicheren Information des Richters haben, also
<lb/>beide dem s. g. Prinzipe der Mündlichkeit dienen sollen.

<lb/>Welche Bedeutung und welche Berechtigung hat nun
<lb/>jede dies er Formen?

<lb/>Man hat die Mündlichkeit „Unmittelbarkeit" genannt; und
<lb/>das mit Recht: die Spraye ist die unmittelbarste Form der
<lb/>Kundgebung des Gedankens. Die unmittelbare Kund- 
<lb/>gebung ist die am wenigsten verfälschte. Der unmittelbare
<lb/>Verkehr des Vortragenden und des Anhörenden erzeugt zugleich die in
<lb/>aller Welt gebräuchliche Form der Frage und Antwort, welche mehr
<lb/>wie jede andere geeignet ist, Mißverständnisse zu vermeiden, vorhandene
<lb/>Mißverständnisse aufzuklären. Zn diesem unmittelbaren' Ver- 
<lb/>kehr des Richters mit den Parteien, welcher die sicherste
<lb/>und vollständigste Information garantirt, besteht einmal
<lb/>die Mündlichkeit.

<lb/>Die aus dem Vortrage der Parteien geschöpfte Information ist
<lb/>jedoch nicht die einzige, deren der Richter bedarf; auch die zur Ermit- 
<lb/>telung des wirklichen Sachverhaltes dienenden Beweismittel sind gleich- 
<lb/>falls eine Quelle der Information für den Richter. Je unmittelbarer
<lb/>die Beweismittel dem Richter gegenüber treten, desto unmittelbarer,
<lb/>also desto sicherer und vollständiger wird die Information des Richters
<lb/>sein. In dieser unmittelbaren Information des Richters
<lb/>aus den Beweismitteln, welche die Sicherheit und Voll- 
<lb/>ständigkeit der Information garantirt, besteht gleichfalls
<lb/>die Mündlichkeit.3)
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Die Bevorzugung dieser Unmittelbarkeit des Verkehrs zwischen Richter und
<lb/>Partei scheint auch Zur Verwerfung der Vermittelung des Verkehrs durch Anwälte
<lb/>zu führen. Wenn bisweilen sogar die Partei gerade dasjenige zugesteht, was ihr
<lb/>Anwalt eifrig bestreitet, so scheint dadurch der Beweis der Verfälschung der Ver- 
<lb/>handlung dnrch diese Vermittelung geführt zu sein. Es ist jedoch zu beachten, daß
<lb/>die Parteien, und keinesweges allein die ungebildeten, regelmäßig verkehrte Dedu^
<lb/>tivnen mit den Thalsachen so sehr vermischen, und scharfe juristische Unterscheidungen
<lb/>festzuhalten und deren Konsequenzen zu übersehen so wenig im Stande sind, daß
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0018.tif"
                   n="12"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>12 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>Diese Unmittelbarkeit der Information ist zwar regelmäßig wün-
<lb/>schenswerth, doch kann es gleichwohl Fälle geben, in denen die münd- 
<lb/>liche Information des Richters überflüssig und in denen dieselbe nicht
<lb/>zn erreichen ist. Die Zweckmäßigkeit wird über das Maaß der An- 
<lb/>wendung entscheiden.

<lb/>Die Schrift ist nicht allein Surrogat der Sprache, sondern sie ist
<lb/>zugleich das natürliche Mittel zur Fixirung und Beurkundung des Wortes
<lb/>und als solches im Prozesse ebenso unentbehrlich wie im Leben. Un- 
<lb/>bedingt geboten ist die Schriftlichkeit deshalb in allen Fäl- 
<lb/>len, in denen die Nothwendigkeit einer Beurkundung an- 
<lb/>zuerkennen ist. Unbedingt geboten ist die Schriftlichkeit der Klage:
<lb/>Der Verklagte ist abwesend und wird möglicherweise abwesend bleiben.
<lb/>Abgesehen selbst davon, daß für den Verkehr zwischen Abwesenden die
<lb/>Schrift das natürliche Mittel ist, so bedarf es der Schriftlichkeit zur
<lb/>urkundlichen Feststellung der geschehenen Mittheilung der Klage, welche
<lb/>für den Fall des Ausbleibens des Verklagten Bedingung jeder Verhand- 
<lb/>lung, namentlich der Kontumazialverhandlung, ist. Unbedingt geboten
<lb/>ist ferner die Zulassung der Urkunden als Beweismittel. Die Urkunden
<lb/>sind aber nichts Anderes, als schriftliche Aufzeichnungen von Verhand- 
<lb/>lungen der Parteien oder Dritter, respective schriftliche Zeugnisse Dritter.
<lb/>Unbedingt geboten ist ferner die Beurkundung des Richterspruches, so- 
<lb/>fern ihm zwangsweise eine Folge gegeben werden soll. Dergleichen Fälle
<lb/>sind also gar nicht disputabel

<lb/>Eine gleiche Nothwendigkeit der Schriftlichkeit tritt ferner zwar in
<lb/>allen Fällen ein, in denen die Beurkundung dem Zwecke des
<lb/>Prozesses dient, denn die Ermöglichung des Zweckes des Prozesses
<lb/>ist die eigentliche Aufgabe des Prozeßgesetzes; wohl aber kann es zwei- 
<lb/>felhaft sein, ob die Schriftlichkeit, oder welches Maaß derselben dem
<lb/>Zwecke des Prozesses diene? Und diese Frage folgt der Beurtheilung
<lb/>der Zweckmäßigkeit.

<lb/>Aber auch als Surrogat der Sprache ist die Schrift
<lb/>häufig unentbehrlich, wie namentlich bei unerreichbaren Zeugen,
<lb/>bei weitläusigen Gutachten. Die Zweckmäßigkeit entscheidet auch in
<lb/>diesen Fällen über das Maaß der Anwendung der Schrift.

<lb/>Eine prinzipielle Begrenzung der Mündlichkeit und der Schriftlich- 
<lb/>keit kann es auch in der That nicht geben, weil beide keine Prinzipien
<lb/>sind. Beide sind Formen der Uebergabe des Prozeßmaterials an den
<lb/>Richter; es wird sich also in jedem Falle fragen: Welche Form der
<lb/>Uebergabe dient oder genügt dem Zwecke des Prozesses? in spodio:
<lb/>welche Form der Uebergabe dient oder genügt dem besonderen Zwecke
<lb/>dieser Uebergabe selbst, der möglichsten Sicherheit und Vollständigkeit
<lb/>der richterlichen Information?
</p>
               <p>

                  <lb/>die eigene Rektifikation ihres Vortrages gar nicht aufhört. Wenn aber zwei
<lb/>Menschen jeder in einer anderen Sprache sich unterhalten, so ist trotz
<lb/>der Unmittelbarkeit ihres Verkehrs jedem Mißverständnisse die Thür
<lb/>geöffnet. Deshalb ist die Vermittelung des Verkehrs durch Anwälte in der
<lb/>Regel nicht zu entbehren.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0019.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0019"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 13


<lb/>Wir ^ haben also den Satz gefunden: Mündlichkeit wie
<lb/>Schriftlichkeit sind keine Prozeßprinzipien, sondern For- 
<lb/>men der Uebergabe des Prozeßmaterials an den Richter.
<lb/>Die Bedeutung der mündlichen Form besteht in der Un- 
<lb/>mittelbarkeit und in der eben darum erhöhten Sicherheit der
<lb/>Information des Richters; die Bedeutung der Schriftlich- 
<lb/>keit, außer in dem Ersätze der Mündlichkeit, in der Fixirung
<lb/>und Beurkundung des Prozeßmaterials, gleichfalls zum
<lb/>Zwecke der größeren Sicherheit der Information des Rich- 
<lb/>ters. Ueber das Maaß der Anwendung der Mündlichkeit
<lb/>wie der Schriftlichkeit entscheidet das Verhältniß derselben
<lb/>zu dem Zwecke des Prozesses.

<lb/>Wenn nun der Zweck des Prozesses bestimmt bezeichnet ist, so
<lb/>handelt es sich noch um die Frage, welcher dieser Aussatz eine Lösung
<lb/>zu geben beabsichtigt: „Welches Maaß der Anwendung der

<lb/>Mündlichkeit und der Schriftlichkeit dient dem Zwecke des
<lb/>Prozesses?" Da die Sckriftlichkeit und Mündlichkeit Formen der
<lb/>Uebergabe des Prozeßmaterials sind, so scheint sich diese Unter- 
<lb/>suchung auf die Gestaltung des Aktes der Uebergabe des Prozeßmaterials
<lb/>an den Richter zu beschränken.. Da indessen dieser Akt. der Uebergabe
<lb/>des Prozeßmaterials, als das Ziel aller Verhandlung von der Gestal- 
<lb/>tung des ganzen Prozesses, beeinflußt wird, so kann sich schon deshalb
<lb/>die Frage nach dem anzuwendenden Maaße der Mündlichkeit oder
<lb/>Schriftlichkeit nicht auf diesen Akt allein beschränken, sondern wird ver- 
<lb/>schiedene Stadien des Prozesses in ihren Kreis hineinziehen, welche die
<lb/>Wirksamkeit dieses Aktes bedingen oder unterstützen. Da ferner die
<lb/>Berechtigung jeder dieser beiden Formen, Schriftlichkeit und Mündlich-
<lb/>keit, von ihrer Bedeutung für die Information des Richters abhängt,
<lb/>so wird dieser Aufsatz nicht umhin können, seine Grenzen bis zu der
<lb/>Frage zu erweitern: Welche Gestaltung des Prozesses dient
<lb/>dem Grundsätze der Vollständigkeit und Sicherheit der
<lb/>Information des Richters, welche zu fördern die Form der
<lb/>Uebergabe gleichfalls die Bestimmung hat? Aus dieser Un- 
<lb/>tersuchung wird sich das Maaß der Anwendung der Mündlichkeit und
<lb/>Schriftlichkeit in allen Fällen ergeben.

<lb/>Von den Grundsätzen, welche wir darauf prüfen wollen, ob und
<lb/>wie weit sie diesem Grundsätze dienen, begegnet uns zunächst die s. g.
<lb/>Eventualmaxime.
</p>
               <p>

                  <lb/>§2.

<lb/>Die Eventualmaxime.

<lb/>Es fragt sich: Welche Gestaltung der Eventualmaxime
<lb/>dient dem Grundsätze der Vollständigkeit und Sicherheit
<lb/>der Information des Richters?

<lb/>Es kann eine Mehrzahl von Behauptungen im Prozesse insofern
<lb/>auf gleicher Stufe stehen, als sie dieselben Bedingungen für die Zulässig- 
<lb/>keit oder Unzulässigkeit der Klage enthalten; oder insofern auf gleicher
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0020.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0020"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>14 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit


<lb/>Stufe, als sie in ihrem Zusammenwirken die Entstehung eines Rechts- 
<lb/>verhältnisses, oder die Wirkungslosigkeit eines solchen, oder die Auf- 
<lb/>hebung eines solchen begründen; —- oder insofern in einer Konkurrenz,
<lb/>als die eine für die Eventualität des Nichtbeweises oder der Wirkungs- 
<lb/>losigkeit einer andern die Entstehung, respective Wirkungslosigkeit, Auf- 
<lb/>hebung, eines Rechtsverhältnisses begründen soll. Die sogenannte Even- 
<lb/>tualmaxime gebietet nun die gleichzeitige Geltendmachung aller dieser
<lb/>Behauptungen, auch der für jebe Eventualität geltend zu machenden,
<lb/>selbst der einander widersprechenden, *) auf derjenigen Stufe des Pro- 
<lb/>zesses, aus welcher der betreffende Angriff oder die betreffende Vertheidigung
<lb/>m der durch Termine und Fristen fest bestimmten Ordnung des Ver- 
<lb/>fahrens zuerst möglich war. Die Ausführung dieses Gebotes wird durch
<lb/>die Fiktion garantirt, daß alle nicht rechtzeitig vorgebrachten Thatsachen
<lb/>überhaupt nicht vorgebracht seien.* * * * 5) Es müssen also in der Klage alle
<lb/>den klägerischen Anspruch begründenden Thatsacben auf einmal behauptet
<lb/>werden; in der Klagebeantwortung müssen alle gegen die Zulässigkeit
<lb/>der Klage gerichteten, die Klagebehauptungen vernichtenden, ihre Wir- 
<lb/>kungslosigkeit begründenden, die Aufhebung der entstandenen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse erzeugenden Thatsachen, auch die nur eventuell zur Geltung
<lb/>kommenden, auf einmal vorgebracht werden; in der Replik sind ebenso
<lb/>alle die Behauptungen der Klagebeantwortung, auch die eventuellen
<lb/>Behauptungen derselben entkräftenden Thatsachen, und zwar die Prin- 
<lb/>zipalen wie die eventuellen Gegenbehauptungen, gleichzeitig aufzustellen rc.
<lb/>Der Prozeß geht wie das Schicksal unaufhaltsam fort, seder Schritt ist
<lb/>eine vollendete Thatsache. Alles, was unterwegs versäumt ist, bleibt un- 
<lb/>beachtet liegen.

<lb/>Die Maxime war dem römischen und kanonischen Prozesse fremd.
<lb/>Es war darum freilich möglich, daß der Verklagte eine große Menge
<lb/>von Einreden successive geltend machte, und wenn auf Grund des
<lb/>c. 12 X. de appell. (2. 28) der Grundsatz hinzutrat, daß jede Einrede
<lb/>einzeln durch die Instanzen getrieben und der Prozeß immer wieder
<lb/>mit einer neuen Einrede von vorn angefangen werden konnte, so war
<lb/>die Gefahr der Verewigung des Prozesses nahe genug gerückt.6)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Sehr gewöhnlich ist die Behauptung, daß die Schuld gar nicht entstanden,


<lb/>und dennoch erlassen, schließlich sogar bezahlt sein soll. Das ist eine Konsequenz
<lb/>des Grundsatzes des formalen Prozesses, daß Alles Unwahrheit ist, was nicht ent- 


<lb/>weder zugestanden oder bewiesen ist, daß alle Behauptungen und Bestreitungen nicht
<lb/>auf Wahrheit Anspruch machen, sondern nur daraus, den Beweis zu bestehen oder
<lb/>nicht durch Beweis widerlegt zu werden.


<lb/>B) Ich bezeichne in diesem Aufsatze mit dem Ausdrucke „Eventualmaxime" den


<lb/>Grundsatz des Ausschlusses jeder nicht rechtzeitig vorgebrachten Behauptung, Rechts- 
<lb/>zuständigkeit, Beweisführung.


<lb/>6) Die in Schmidts „Klagen und Einreden" aufgestellte Collektion der gerichts- 
<lb/>ablehnenden und verzögerlichen Einreden, exceptiones fori declinatoriae et dilato- 
<lb/>riae stellt den Unfug hinreichend in's Licht: Exceptio fori incompetentis, omissae
<lb/>primae instantiae, praeventionis, litis pendentis, judicis suspecti s. recusationis,
<lb/>judicis inhabilis; exceptio revocandi domum, inhabilitatis, deficientis legiti-
<lb/>mationis ad causam, nondum praestitae cautionis pro reconventione et expen- 
<lb/>sis, contumaciae, justi impedimenti, plurium litisconsortium, exceptio illegiti-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0021.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0021"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Deshalb führten die Reichsgesetze, von der Kammergerichtsordnung
<lb/>von 1500 an bis zum jüngsten Reichsabschiede, nach und nach die
<lb/>Eventualmaxime ein, welche bis auf die neue Zeit fortgebildet ist, und
<lb/>gegenwärtig als unentbehrliches Mittel zur Abwehr der Chikane in
<lb/>bedeutender Achtung steht. Da die schriftliche Form des gemeinen
<lb/>Prozesses die Durchführung der Eventualmaxime insofern begünstigt,
<lb/>als sie jedem Vorbringen im Prozesse sein Geburtszeugniß ausstellt,
<lb/>so heißt die unentbehrliche Eventualmaxime eine Geburt der Schrift- 
<lb/>lichkeit und bildet für die Gegner der Mündlichkeit eine starke Position.
<lb/>Denn, wenn die Eventualmaxime unentbehrlich ist, und wenn die
<lb/>Mündlichkeit die Beurkundung der Zeit jedes Vorbringens nicht zuläßt,
<lb/>also der unentbehrlichen Eventualmaxime widerspricht, so ist die Münd- 
<lb/>lichkeit unbrauchbar.

<lb/>Ich bestreite nun sowol die Unentbehrlichkeit der Even- 
<lb/>tualmaxime als auch, daß dieselbe, soweit sie überhaupt
<lb/>berechtigt ist, in dem mündlichem Verfahren keinen Platz
<lb/>findet:

<lb/>Zunächst leuchtet sofort ein, daß ein Grundsatz, welcher, um
<lb/>der Chikane entgegenzutreten, alle nicht zur vorgeschrie- 
<lb/>benen Zeit geltend gemachten Behauptungen aus dem Pro- 
<lb/>zesse ausschließt, welcher sich also nicht damit begnügt,
<lb/>die chikanöse Prozeßführung abzufchneiden, sondern ohne
<lb/>Unterscheidung auch die zur Vollständigkeit der richterlichen
<lb/>Information nothwendigen uovu unterdrückt, über seinen
<lb/>eignen Zweck hinausgeht, dem Zwecke des Prozesses, der
<lb/>Auffindung des wirklichen Rechtes, und in spevie dem
<lb/>Grundsätze der möglichst vollständigen Uebergabe des Pro- 
<lb/>zeßmaterials an den Richter, entschieden entgegenwirkt.

<lb/>Nicht selten unterstützt die Eventualmaxime gerade die Chikane, zu
<lb/>deren Unterdrückung sie bestimmt ist: Die Klage ist auf Zahlung eines
<lb/>Hauskaufpreises gerichtet. Der Verklagte erhebt den Einwand der Zählung,
<lb/>legt Quittung vor und erwirkt die Abweisung der Klage in erster Instanz.
<lb/>Im Audienztermine zweiter Instanz tritt der Kläger Gegenbeweis gegen
<lb/>die behauptete Zahlung an, und es ergiebt sich folgender Sachverhalt:
<lb/>Der Verklagte hat die Heirath seiner Schwester mit dem Kläger gegen
<lb/>den Willen seiner Familie zu Stande gebracht; aus Dankbarkeit hat
</p>
               <p>

                  <lb/>mationis seu deficientis legitimationis ad processum, deficientis mandati, in- 
<lb/>sufficientis mandati, revocati mandati, deficientis facultatis substituendi, inad-
<lb/>missibilitatis ad praxin; exceptio non communicati libelli, inepti libelli,
<lb/>generalis libelli, obscuri libelli, alternativi libelli, contrarietatis, ineptae
<lb/>cumulationis; exceptio deficientis citationis, non legitime factae insinuationis,
<lb/>non expressae causae citationis, loci non tuti, termini angusti, diei feriati,
<lb/>inversi ordinis procedendi; exceptio plus petitionis, pacti conventi temporalis,
<lb/>moratorii, spolii, excussionis s. ordinis, laudationis, competentiae, exceptionum
<lb/>non intellectarum. Nachdem aus diesem Verzeichnisse der vor Beginn der Sache
<lb/>möglichen Einreden schon jedem Verklagten eine schöne Auswahl zu Gebote, gestellt
<lb/>ist, werden erst die Prozeß-hindernden Einreden, litis ingressum impedientes,
<lb/>demnächst die zerstörlichen Einreden, peremtoriae, zur Disposition gestellt und außer- 
<lb/>dem bietet jede einzelne Sache noch Gelegenheit für besondere Einreden dar.
</p>

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                   n="16"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>16 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>ihm der Kläger das Haus geschenkt, aber, um den Verdacht der Familie-
<lb/>fern zu halten, diese Schenkung in einen Kaufvertrag unter Quittirung
<lb/>des Kaufpreises eingekleidet. Der Verklagte, welcher sich durch seine-
<lb/>Quittung gedeckt glaubte und sich gescheut hatte, ein Faktum, welches
<lb/>ihn mit seiner Familie entzweien muhte, zu deklariren, hat nach dem
<lb/>Grundsatz der Eventualmaxime keine Gelegenheit mehr, den Einwand
<lb/>der Schenkung vorzutragen und unterliegt.

<lb/>Ein Vater testirt: Mein Sohn zweiter Ehe „soll meinen Acker
<lb/>auf der Trift haben". Der Sohn der zweiten Ehe klagt gegen die
<lb/>Söhne erster Ehe, welche den Acker besitzen, auf Herausgabe desselben.
<lb/>Auf Bestreiten der Verklagten „daß der Vater diesen Acker dem Kläger
<lb/>legirt habe", legt der Richter diesen Beweis auf; der Kläger produzirt
<lb/>das Testament und erwirkt die Verurtheilung der Verklagten in erster
<lb/>Instanz. Im Audienztermine der zweiten Instanz vermissen die Ver- 
<lb/>klagten den Nachweis, daß dieser Acker, welcher der ersten Frau des
<lb/>Vaters gehört hatte, an dem der Vater nur als Miterbe eines verstor- 
<lb/>benen Sohnes mit eimrn kleinen Bruchtheile betheiligt war, unter der
<lb/>Bezeichnung „mein Acker" verstanden werden dürfe; dem Kläger ge- 
<lb/>bühre vielmehr nur der kleine Bruchtheil, das Eigenthum des Vaters-
<lb/>Der-Kläger will zwar einwenden, daß der Vater stets die Güter seiner
<lb/>ersten Frau mit dem Ausdrucke: „meine Güter" zu bezeichnen gewohnt
<lb/>war, aber die Eventualmaxime sperrt dieser Erwiderung den Weg.

<lb/>Ein Kläger ficht einen Vertrag wegen Jrrthums der Kontrahenten
<lb/>an. Der Verklagte weist nach, daß zwar nicht Jrrthum aber Betrug
<lb/>vorliege. Der Betrug war nicht geltend gemacht. Die Eventualnlaxime
<lb/>schließt die nachträgliche Behauptung des Betruges aus.

<lb/>Bisweilen deckt erst die Verhandlung ThaLsachen auf, welche bis
<lb/>dahin beiden Theilen unbekannt und deshalb auch nicht rechtzeitig vor- 
<lb/>gebracht waren. Wenn solche Thatsachen von wesentlichem Einflüsse
<lb/>auf die Entscheidung sind, so ist deren Ausschließung dem Grundsätze
<lb/>der Feststellung des wirklichen Rechtes widersprechend: Ein Kläger be- 
<lb/>anspruchte das Servitutenrecht eines Fahrweges und stützte diesen An- 
<lb/>spruch auf Verjährung. Der nach der zur Anwendung kommenden
<lb/>Nassauischen Landesordnung allein zulässige, höchst qualisicirte Beweis
<lb/>einer unvordenklichen Verjährung mißlang, aber es kam bei Gelegenheit
<lb/>der Beweiserhebung ein Vertrag zum Vorschein, nach welchem der Vor- 
<lb/>besitzer des Klägers das beanspruchte Recht von dem Dorbesitzer des
<lb/>Verklagten auf Grund eines lästigen Titels erworben hatte. Soll nun
<lb/>Angesichts dieses Vertrages die Abweisung des Klägers ausgesprochen
<lb/>werden? Die Eventualmaxime bejaht dies kühn und weist den Kläger
<lb/>auf den Weg eines neuen Prozesses.

<lb/>Ein Ehescheidungsurtheil ist durch unrichtige Zustellung in die
<lb/>Hand eines fremden Ehemannes gekommen, oer den gleichen Namen
<lb/>der Partei führt. Der Empfänger des Urtheils, welcher mit dessen
<lb/>Inhalt ganz emverstanden ist, entläßt seine Ehefrau und heirathet aufs
<lb/>Neue?) unter Gültigkeit allgemeiner Gütergemeinschaft. Für seine
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Diese Bigamie ist in der That vorgekommen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0023.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 17

<lb/>Schulden wird in einem Prozesse das Vermögen seiner angeblichen
<lb/>Frau in Anspruch genommen. Erst im Laufe des Prozesses entdeckt
<lb/>sich, daß die angebliche Frau gar nicht seine Frau sein kann, weil er
<lb/>noch mit seiner ersten Frau verheirathet ist. Soll nun die Verurthei-
<lb/>lung der angeblichen Frau dennoch ausgesprochen werden, weil das
<lb/>Faktum verspätet vorgebracht ist?

<lb/>Das Faktum des Prozesses schreitet sogar voran und läßt sich
<lb/>schon darum nicht ohne Verstoß gegen die Natur fixiren: Wenn oas
<lb/>Recht der Erziehung eines Kindes Gegenstand eines Prozesses ist, so
<lb/>wird der Tod des Kindes das Prozeßobjekt zerstören, obgleich das Fak- 
<lb/>tum, daß das Kind gestorben ist, wenn es sich nach Einleitung des
<lb/>Prozesses ereignete, verspätet ist. — Nach Kölnischem Rechte ist der
<lb/>Verkauf von Gütern ohne Zustimmung der Ehefrau des Verkäufers
<lb/>ungültig. Wenn der Verkäufer aus einem bisher noch nicht von seiner
<lb/>Ehefrau genehmigten Verkaufe auf Zahlung des Kaufpreises klagt, soll
<lb/>da die nachträglich ertheilte Genehmigung der Ehefrau einsiußlos blei- 
<lb/>ben? — Wenn der Schuldner behauptet, bis zum Schlüsse des Jahres
<lb/>Ausstand erhalten zu haben, und über den Prozeß das Jahr verläuft,
<lb/>soll , da die nachträgliche Behauptung, daß auch der vom Schuldner
<lb/>selbst beanspruchte Termin gleich wenig eingehalten sei, für Nichts gel- 
<lb/>ten und der Gläubiger am 1. März schwören, daß er nicht bis zum
<lb/>verflossenen Jahresschlüsse Ausstand ertheilt habe?

<lb/>Wir werden es den Freunden der Eventualmaxime nicht verargen,
<lb/>wenn sie Angesichts einiger dieser Beispiele behaupten: „Zu diesen Äb-
<lb/>surditäten führt aber unsere Eventualmaxime nicht." Doch führt die
<lb/>Eventualmaxime zu diesen Konsequenzen. Der Formalismus der Even- 
<lb/>tualmaxime verlangt, daß das Leben wie eine Uhr still gestellt werde,
<lb/>denn das Leben ist ein Feind des Formalismus und beider Herrschaft
<lb/>unverträglich. Es ist selbstredend, daß die Praxis vor den äußersten
<lb/>Absurditäten stehen bleibt, sich mit aller Macht gegen solche Konse- 
<lb/>quenzen sträubt. Sie hält sich auf einer Grenze, bis zu welcher sie alle
<lb/>Konsequenzen noch durch die Phrase rechtfertigen zu können glaubt:
<lb/>„daß urt Prozesse das formelle Recht im Gegensatz zum materiellen
<lb/>Recht genüge." Daß aber die Praxis die äußersten Konsequenzen
<lb/>von sich abschüttelt, kann unsere Beweisführung nicht berühren. Die
<lb/>Beispiele beweisen wenigstens so viel, daß die Eventualmaxime einer
<lb/>Korrektur bedarf, um ihren guten Ruf zu verdienen , daß dieselbe in
<lb/>ihrer hergebrachten Gestalt geeignet ist, die Erreichung des Endzweckes
<lb/>des Prozesses unmöglich zu machen.

<lb/>Wenn wir erkennen, daß die Eventualmaxime die Vollständigkeit
<lb/>der richterlichen Information beschränkt, so hat dieselbe, soweit sie das
<lb/>thut, in dem auf Vollständigkeit der richterlichen Information gerichteten
<lb/>Verfahren keine Stelle. Wenn die Eventualmaxime die Chikane abzu- 
<lb/>wehren geeignet ist, so ist sie, insofern sie das thut, berechtigt. Wenn
<lb/>aber auch die Notwendigkeit der Einschränkung dieser Maxime auf-die
<lb/>Abwehr der Chikane einleuchtet, so ist die Schwierigkeit der Auszeich- 
<lb/>nung der Fälle der Chikane noch nicht beseitigt. Es bleibt die Frage

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IE. 2
</p>

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               <p>

                  <lb/>13 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>bestehen: In welchen Fällen ist die Ausschließung, in welchen
<lb/>Fällen die Zulassung der novu bei Festhaltung des Grund- 
<lb/>satzes der möglichst vollständigen Uebergabe des Fakti an
<lb/>den Richter und der Ausschließung der Chikane geboten?

<lb/>Ein äußerlich erkennbares Merkmal, nach welchem die neuen Be- 
<lb/>hauptungen zu klassifiziren wären, tragen dieselben freilich nicht an sich.
<lb/>Der Rechtsfall ist eben ein Stück Leben, das jeder Klassifizirung spottet.
<lb/>Dafür sind aber auch die im Prozesse handelnden Faktoren keine Ma- 
<lb/>schinen, sondern Menschen. Der Richter wird die Frage, ob das novum
<lb/>zuzulassen sei oder nicht, nach aus der Sache selbst sich ergebenden
<lb/>Grundsätzen wohl zu beantworten wissen: Wenn beide Theile über
<lb/>Zulassung einer Behauptung einig sind, so hat die Zulassung derselben,
<lb/>ihre Erheblichkeit vorausgesetzt, selbstredend kein Bedenken. Erft bei
<lb/>dem Widerspruche eines Theiles tritt überhaupt die richterliche Kognition
<lb/>ein, denn der Richter ist nur zur Entscheidung eines bestehenden Streites
<lb/>berufen. Seine Entscheidung wird der Regel nach, dem Zwecke des
<lb/>Prozesses gemäß, auf die Zulassung jeder neuen Behauptung gerichtet
<lb/>sein, welche zur Vervollständigung des Sachverhaltes dient. Unzweifel- 
<lb/>haft wird der Richter dasjenige novum zulassen, dessen Omission durch
<lb/>die vorliegenden Verhältnisse bedingt war, oder dessen Omission die Arg- 
<lb/>list oder Schuld der der Zulassung widersprechenden Partei selbst ver- 
<lb/>anlaßt hat. Dagegen wird der Richter die Zulassung desjenigen ver- 
<lb/>späteten novum verweigern, dessen Zulassung entweder ein berechtigtes
<lb/>Interesse des widersprechenden Theiles verletzt, oder als Begünstigung
<lb/>der Chikane erscheint. Daß ein berechtigtes Interesse der widersprechen- 
<lb/>den Partei verletzt wird, hat diese Partei dem Richter darzulegen. Das
<lb/>regelmäßige Interesse des Widersprechenden, durch Ausschluß der neuen
<lb/>Behauptung, also durch Unterdrückung des Rechtes des Gegners, den
<lb/>Prozeß zu gewinnen, ist unberechtigt. Wohl aber kann namentlich der
<lb/>Kläger das berechtigte, höchst wesentliche Interesse der Beschleunigung
<lb/>der Erlangung eines exekutorischen Titels haben. Es wird aber auch
<lb/>die bisher beobachtete Art der Prozeßführung, die Qualität der neuen
<lb/>Behauptung, die Art der Beweisführung von bedeutendem Einflüsse
<lb/>auf die Entscheidung des Richters sein. Wenn beispielsweise der Ver- 
<lb/>klagte an einer Warenrechnung in vielen einzelnen minutiösen Monitis
<lb/>den Betrag von wenigen Thalern'abgehandelt und eine mit dem defek-
<lb/>tirten Betrage nicht im Verhältnisse stehende Beweisführung begehrt
<lb/>hat, so wird der Richter dem Verklagten, der schließlich noch die Ein- 
<lb/>rede der Zahlung der ganzen Forderung vorschützt, in der Regel nicht
<lb/>glauben können, daß er, der 5 Sgr. Abzug für Fracht nicht vergessen
<lb/>hatte, den Einwand der Zahlung vergessen habe. — Die in einem
<lb/>Prozesse aufgestellte Behauptung/ „daß innerhalb eines Vierteljahres
<lb/>die Preise der Grundstücke in einer Gemarkung um 75 § des Werthes
<lb/>gefallen seien," hatte schon, zumal in Ermangelung der Begründung
<lb/>durch bewegende Ereignisse, einen starken Beigeschmack nach Chikane,
<lb/>der sich aber dadurch vermehrte, daß die dafür laudirten Sachverstän- 
<lb/>digen Schuhmacher und Schneider aus fremden Bezirken, dazu noch
<lb/>schwer erreichbar waren und eine ansehnliche Zahl ausmachten. Nicht
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0025.tif"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. , 19

<lb/>alle Fälle sind freilich so klar, aber haben nicht in wirklichen Zweisels-
<lb/>sällen die Parteien und der Richter Mittel zur Abwehr einer Rechts- 
<lb/>verletzung: Angebot von Kautionen, Vorbehalt der Geltendmachung der
<lb/>neuen Behauptung im besondern Verfahren oder für die folgende In- 
<lb/>stanz? ja könnte nicht von dem in seiner allgemeinen Anwendung frei- 
<lb/>lich häufig vexatorischen guramentuw äo malitia, soviel wieder ausge- 
<lb/>nommen werden, daß es dem Richter freigeftellt würde, auf Parteiantrag
<lb/>und Parteiangebot eine eidliche Vernehmung der Partei oder eidesstatt- 
<lb/>liche Versicherung des Anwalts zur Aufklärung wirklicher Zweifel zu
<lb/>verordnen?

<lb/>Wenn man sich vor dieser Macht des Richters zur Entscheidung
<lb/>prozessualischer Fragen fürchtet, so verbißt man, daß dem Richter durch
<lb/>den Grundsatz der freien Beweiswürdrgung eine ungleich größere, also
<lb/>gefährlichere, Macht übergeben wird; und doch neigen sich fast alle
<lb/>Stimmen diesem das alte System des Argwohns gegen den Richter
<lb/>durchbrechenden Grundsätze gegenwärtig zu. In Wirklichkeit ist die
<lb/>durch motivirten Parteiangriff und Parteivertheidigung geleitete Einsicht
<lb/>des zur Entscheidung streitiger ofuaoZtioiws facti berufenen Richters
<lb/>weniger zu fürchten, als die Herrschaft einer tobten Formel, welche, alle
<lb/>individuellen Fälle mit gleichem Maaße messend, ihre rechtsverletzende
<lb/>Wirkung nur durch angebliche Rücksicht auf Ordnung entschuldigt;
<lb/>während es doch gerade'unumstößlich richtig ist, daß erne Formel die
<lb/>Ordnung in den Prozeß nicht einführen kann. Mit der Formel findet
<lb/>sich die Partei leicht ab; sie wird stets Wege finden, welche die Formel
<lb/>nicht versperrt hat und der- demoralisirenden Spitzfindigkeit bleibt das
<lb/>Thor geöffnet; mit dem Richter findet sich die Partei nicht so leicht ab,
<lb/>wird vielmehr darauf hingewiesen, in eigenem Interesse sich wenigstens
<lb/>derjenigen Chikane zu enthalten, bis zu welcher das Auge des Richters
<lb/>reicht, um ein gefährliches Spiel zu vermeiden. 8)

<lb/>Der Grundsatz des §. 324 des Preußischen Pro^eßgesetzentwurfes,
<lb/>ivelcher dahin lautet: „das Gericht ist befugt, ein Angriffs- oder Verthei-
<lb/>digungsmittel, dessen Berücksichtigung einen Vorbescheid oder ein Zwischen-
<lb/>urtheu nöthig machen würde, als zur Berücksichtigung nicht geeignet, zu
<lb/>verwerfen, wenn dasselbe nach seiner Ueberzeugung zum Zwecke des
<lb/>Verschleifes der Sache geltend gemacht wird oder zurückgehalten ift"
<lb/>weist die Eventualmaxime in ihre richtige Bahn. Derselben ist nach
<lb/>diesem Grundsätze nur noch die Kraft einer Warnungstafel gegeben,
<lb/>welche besagt: Auch diejenige Chikane, welche sich in Zurückhaltung er- 
<lb/>heblicher Thatsachen kund giebt, wird durchs den Richter berücksichtigt
<lb/>werden. Anstatt daß die Eventualmaxime die Chikane abzuschaffen sich
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Eigentümlich ist, daß der Preußische Prozeß, weicher die Eoentualmaxime
<lb/>mit einer wahrhaft leidenschaftlichen Liebe für Ordnung sich zn eigen gemacht hat,
<lb/>es doch nicht wagt, alle Thüren der Chikane zu verschließen. Daß der Eid bis zum
<lb/>letzten Stadium des Prozesses zulässig ist, eine an sich höchst gerechte Bestimmung,
<lb/>widerspricht der Eventualmaxime vollständig, denn der Beweisführer kann über zwan- 
<lb/>zig Fakta in zwanzig Sitzungen jedesmal einen Eid zuschieben.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0026.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>vergeblich bemüht, schafft dieser Grundsatz alle beide, die Chikane und
<lb/>die Eventualwaxime 'ab , oder läßt doch nur die Bedeutung des Be- 
<lb/>griffes der Verspätung bestehen, daß die Verspätung einer Behauptung
<lb/>einen Beweis mehr für die Chikane abgiebt. Fabelhafte Behauptungen
<lb/>in Angemessener Zahl, für deren Beweis Wolken von testes nescientes
<lb/>aufgesichrt sind, zu deren Bewahrheitung das Gericht mit Aufsuchung
<lb/>nicht existirender Zeugen belästigt, der Gegner mit ungezählten Eides- 
<lb/>leistungen gequält wrrd, werden noch mehr den Stempel der Chikane
<lb/>tragen, wenn sie obendrein verspätet sind.

<lb/>Wir entscheiden uns also für den Grundsatz, daß dem Richter
<lb/>in jedem konkreten Falle die Entscheidung darüber zu über- 
<lb/>lassen ist, ob ein verspätetes Vorbringen im Interesse der
<lb/>Vollständigkeit des Sachverhaltes zuzulassen oder zur Ab- 
<lb/>wehr einer Beschränkung der Vertheidigung des Gegners
<lb/>resp. zur Unterdrückung der Chikane auszuschließen sei. Und
<lb/>man glaube ja nicht, daß solche Correctur der Eventualmaxime die Un- 
<lb/>ordnung fördern werde, denn die Parteien würden ihr Interesse schlecht
<lb/>kennen, wenn sie den sicheren Weg für Einbringung erheblicher That-
<lb/>sachen versäumen wollten, um sich der immerhin zweifelhaften richter- 
<lb/>lichen Entscheidung, zumal darüber, ob eine chikanöfe Zurückhaltung
<lb/>vorliege, zu unterwerfen.

<lb/>Nachdem nun bewiesen ist, daß die Eventualmaxime, insofern sie
<lb/>alles nicht aus einer bestimmten Stufe des Prozesses vorgebrachte Streit- 
<lb/>material der Berücksichtigung entzieht, wenigstens nicht unentbehrlich ist,
<lb/>wende ich mich zu dem Beweise des ferneren Satzes, daß die Eventual- 
<lb/>maxime, soweit sie überhaupt berechtigt ist, dem mündlichen Verfahren
<lb/>keineswegs widerspricht, daß das mündliche Verfahren keineswegs die
<lb/>ordnungslose Zerstreuung des Prozeßmaterials über den gaüzen Prozeß- 
<lb/>bedingt, und daß auch der Grundsatz der möglichst vollständigen In- 
<lb/>formation des Richters eine solche tumultuarische Verhandlung keines- 
<lb/>wegs voraussetzt; mit anderen Worten: daß es auch in einem münd- 
<lb/>lichen und einem auf möglichst vollständige Information
<lb/>des Richters gerichteten Verfahren Abschnitte giebt, welche
<lb/>ein Vorbringen als verspätet characterisiren.

<lb/>:'r In der mündlichen Verhandlung selbst hat freilich die Eventual- 
<lb/>maxime keinen Platz. Abgesehen selbst davon, daß der unfruchtbare, fast
<lb/>nie zu entscheidende Streit darüber, ob ein Faktum vor oder nach dem
<lb/>anderen angeführt werden müsse und angeführt sei, der Verhandlung
<lb/>den Todesstoß geben müßte, so würde auch die Freiheit der Partei voll- 
<lb/>ständig untergraben sein, wenn man ihr das Recht entziehen wollte, das
<lb/>Material in ihrer Weise zu ordnen, dasselbe nach der von ihr im In- 
<lb/>teresse der Sicherheit und Klarheit der Information gewählten Reihen- 
<lb/>folge vorzutragen. Aber wenn selbst aus den Grenzen jedes
<lb/>einzelnen Stadii des Prozesses die Eventualmaxime aus- 
<lb/>geschlossen ist, so folgt daraus noch keinesweges die Aus- 
<lb/>schließung des Begriffes der Verspätung aus dem gan- 
<lb/>zen Prozesse. Wenn ein bestimmtes Stadium des Prozesses für
<lb/>die Sammlung des Materials bestimmt ist, so folgt daraus schon
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0027.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>, und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.

<lb/>von selbst, daß -dasjenige Material, welches in diesem Stadium nicht
<lb/>gesammelt ist, als verspätet erscheint. Wenn es also überhaupt
<lb/>eine Gliederung des Prozesses giebt, so ist der Begriff der
<lb/>Verspätung niemals ausgeschlossen. Ein zur Sammlung des
<lb/>Prozeßstoffes bestimmtes Stadium rst oas Vorverfahren.

<lb/>§.3.

<lb/>Das Vorverfahren.

<lb/>Es fragt sich: Die Geltung welcher Grundsätze im Vor- 
<lb/>verfahren dient dem Grundsätze der Vollständigkeit und
<lb/>Sicherheit der Information des Richters?

<lb/>Der Zweck des Vorverfahrens ist die Information der Parteien,
<lb/>um die demnächstige Information des Richters vorzubereiten. Das- 
<lb/>jenige Vorverfahren wird also das vollkommenste sein, welches die voll- 
<lb/>kommenste Information der Parteien garantirt. Je vollständiger die
<lb/>Herrschaft der Parteien über das bei der richterlichen Information zur
<lb/>Geltung kommende Material ist, desto mehr ist die Sachgemäßheit,
<lb/>Vollständigkeit und Sicherheit der richterlichen Information garantirt.
<lb/>Zu unterscheiden ist die Form und der Inhalt der Information.

<lb/>In Betreff der Form bedarf es einer Regel für den Fall, daß die
<lb/>Parteien nicht über eine andere Form einig sind. Wenn zwei Menschen
<lb/>das gleiche Interesse haben, sich über ein Streitverhältniß gegenseitig
<lb/>aufzuklären, so werden sie die für den vorliegenden Fall angemessene
<lb/>Form am besten selbst finden. Es mag in dem einen Falle ein Ge- 
<lb/>spräch genügen, in dem anderen Falle die schriftliche Formulirung des
<lb/>Sachverhaltes und der Streitpunkte zweckmäßig sein. Die für den Fall
<lb/>des mangelnden tzuten Willens aufgestellte Regel darf deshalb die freie
<lb/>Einigung über eine andere Form nicht ausschließen.

<lb/>Was den Inhalt der Information angeht, si&gt; handelt es sich um
<lb/>die Vollständigkeit derselben. Welche Information ist vollständig?
<lb/>Da die Partei berechtigt ist, zu bestimmen, welches Material sie dem
<lb/>Richter übergeben will, so ist diejenige Information vollständig, welche
<lb/>alles Material zur Kenntniß der Parteien bringt, in dessen Grenzen sich
<lb/>die demnächstige Information des Richters bewegen soll. Diese Voll- 
<lb/>ständigkeit wird alsdann erreicht werden, wenn die Partei das Interesse
<lb/>hat, ihre Gegenpartei vollständig zu informiren. Und dieses Interesse
<lb/>ist schon dadurch geschaffen, daß der Charakter des Vorverfahrens als
<lb/>des zur Information der Parteien bestimmten Verfahrens anerkannt
<lb/>wird, indem daraus folgt, daß diejenige thatsächliche Anführung in der
<lb/>mündlichen Verhandlung, über welche die Gegenpartei nicht informirt
<lb/>worden ist, keinen regelmäßigen Platz im Prozesse findet, und als
<lb/>novum der Gefahr der Ausschließung wegen chikanöser Zurückhaltung
<lb/>unterworfen wird. Das eigene Interesse oer Parteien sorgt also für
<lb/>die Vollständigkeit der Information.

<lb/>Es tritt die fernere Frage auf: Welche Behauptung ist ein
<lb/>novum? Wenn jede Behauptung, welche im Vorverfahren nicht aus- 
<lb/>gedrückt ist, als ein novum sich durch den Richter erst die besondere Er-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0028.tif"
                   n="22"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>22 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>laubniß erbitten muß, um in der mündlichen Verhandlung Geltung zu
<lb/>haben, so wird im Wesentlichen die schriftliche Form des Prozesses ein- 
<lb/>geführt. Es handelt sich alsdann um Auslegung der Schriftsätze, und
<lb/>rm Vordergründe steht die Frage: Was hat die Partei geschrieben?
<lb/>Diese Untersuchung steht in erster Reihe vor der Gewißheit, daß die
<lb/>Partei etwas Anderes meine. Die hier zu behandelnde Frage ist keine
<lb/>andere als die: Inwieweit bildet das Vorverfahren die Grund- 
<lb/>lage der mündlichen Verhandlung? Es kann die Bedeutung des
<lb/>Vorverfahrens für die mündliche Verhandlung in zweierlei Weise aus- 
<lb/>gefaßt werden: Entweder hat das Vorverfahren die Bedeutung, daß es
<lb/>oie Behauptungen, welche in der mündlichen Verhandlung aufgestellt
<lb/>werden sollen, ausdrücken muß, oder es hat nur die Bedeutung, daß es
<lb/>den Parteien von dem tatsächlichen Umfange der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung vorher Kenntniß geben muß. Entweder sind die Schrift- 
<lb/>sätze des Vorverfahrens die Information selbst oder sie
<lb/>sind ein Mittel zur Information.

<lb/>Diese Unterscheidung ist keinesweges subtilipr quam verior, son- 
<lb/>dern sie ist von den bedeutendsten praktischen Folgen; sie führt zu einer
<lb/>bestimmten Erkenntniß der Bedeutung des Vorverfahrens für die münd- 
<lb/>liche Verhandlung. Wenn ein Gutsverwalter seinen früheren Prinzipal
<lb/>aus Bezahlung einer produzirten Rechnung „für angekauftes Vieh" ver- 
<lb/>klagt, und der Verklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung die
<lb/>Behauptung der geschehenen Uebergabe des Viehes an ihn, der Zahlung
<lb/>des Preises durch Kläger an den Verkäufer, der Angemessenheit des
<lb/>Preises für unzulässige mm, so befindet sich ein solcher Verklagter
<lb/>entschieden in dolo. Er will nämlich dem Richter weis machen, er
<lb/>habe die freilich nicht ausgedrückten Behauptungen, „daß das Vieh ihm
<lb/>übergeben, daß der Kläger die Zahlung des Kaufpreises geleistet, daß.
<lb/>der Preis angemessen sei," in der Klage nicht finoen können. Freilich
<lb/>ist diese, zu dem Unfuge der Abweisung der Klage wegen mangelnder
<lb/>Substantnrung führende, offenbare Arglist im gemeinen Prozesse erlaubt,
<lb/>und Parteien und Richter wetteifern in Erfindung von Spitzfindig- 
<lb/>keiten; die Partei zu dem offenkundigen Zwecke der arglistigen Benutzung
<lb/>der Omission einer Anführung Seitens des Gegners, dre sie wohl entdeckt
<lb/>bat, die sie aber lieber rügen als einfach verbessern will; der Richter zu
<lb/>oem Zwecke, um sich auf solchem Umwege die ihm vom Gesetze versagte
<lb/>freie Beurtheilung in den Fällen zu verschaffen, wo es gilt, eine dem
<lb/>gesunden Menschenverstände, der Bmigkeit oder den guten Sitten wider- 
<lb/>sprechende Sache durch Verweisung ad calendas graecas zu bestrafen.

<lb/>Der Verklagte erhebt den Einwand der Zahlung. In der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung weist der Kläger nach, daß die Zahlung unmöglich
<lb/>sei, weil die Schuld zu der Zeit, als die Zahlung geleistet sein soll, noch
<lb/>gar nicht bestano. Der Verklagte behauptet nun, daß die Zahlung ein
<lb/>Darlehn gewesen sei und die Schuld, welche freilich erst später ent- 
<lb/>standen sei, durch Kompensation getilgt habe. Der Kläger kann dieses
<lb/>Vorbringen gewiß nicht für verspätet halten, weil ihm bei einigem
<lb/>Nachdenken dieser der Zahlung gegebene Character und diese rechtliche
<lb/>Wirkung derselben nicht entgehen konnte.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0029.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeil.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Mitglieder eines Schöffengerichtes sind dem Inhaber einer
<lb/>Hypothek verantwortlich, weil die verhypothecirten Grundstücke im Wider- 
<lb/>spruche mit dem Schöffengerichtsatteste nicht Eigenthum des Verpfänders,
<lb/>sondern Muttergut seines Kindes erster Ehe waren. Der Inhaber der
<lb/>Hypothek verfolgt das Kind erster Ehe mit der Hypothekarklage auf
<lb/>Herausgabe der Grundstücke ^ur Distraktion des Pfandes. Die Schöffen
<lb/>assistiren dem Kläger und führen aus, das dargeliehene Geld fei zum
<lb/>Vortheil des Verklagten, zur Befreiung der in Ute befangenen Grund- 
<lb/>stücke von einer anderen gleich hohen Hypothek verwendet worden. Zn
<lb/>der mündlichen Verhandlung wird dieses Faktum dahin erweitert, daß
<lb/>der Vater, als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes, die
<lb/>Güter zu des Kindes eignem Nutzen gültiger Weise verpfändet habe.
<lb/>Verspätet kann dieses Faktum nicht sem, oenn der Verklagte mußte
<lb/>diesen Charakter der Verpfändung bei dem geringsten Nachdenken selbst
<lb/>finden.

<lb/>Diese Beispiele zeigen den Unterschied der wörtlichen Festhaltung
<lb/>der Schriftsätze des Vorverfahrens als Grundlage für die mündliche Ver- 
<lb/>handlung einerseits und der Benutzung derselben als Grundlage der
<lb/>Information der Parteien andererseits. Es fragt sich aber: Welche
<lb/>dieser verschiedenen Bedeutungen der Schriftsätze entspricht
<lb/>der mündlichen Form des Verfahrens?

<lb/>Wenn an die Schriftsätze des Vorverfahrens die Anforderung ge- 
<lb/>stellt wird, daß sie selbst die Grundlage der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung sein sollen, alsdann sind eben nur sie die Quelle für die
<lb/>richterliche Information; die Echtheit des Parteivortrages hängt davon
<lb/>ab, ob derselbe mit den Schriftsätzen übereinstimmt; die Schriftsätze
<lb/>haben dieselbe Bedeutung, wie im gemeinen und im preußischen Pro- 
<lb/>zesse; sie unterliegen der Silberstecherei, und machen die mündliche Ver- 
<lb/>handlung im Grunde Hu einer schriftlichen Verhandlung. Wenn da- 
<lb/>gegen an die Schriftsätze des Vorverfahrens vielmehr nur die An- 
<lb/>forderung gestellt wird, daß sie die Grundlage der Information
<lb/>der Parteien für die mündliche Verhandlung bilden sollen, so
<lb/>beruht der Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung nicht äuf den
<lb/>Schriftsätzen sondern auf der Information, welche aus den Schrift- 
<lb/>sätzen geschöpft wird; die Schriftsätze können nur in sofern in Betracht
<lb/>kommen, als sie Nachweisen, daß eine Partei aus denselben die hin- 
<lb/>reichende Kenntniß des thatsächlichen Umfanges der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung nicht habe erkennen können, daß ihr die Kenntniß von einem
<lb/>Angriffe fehle, sie also keine Veranlassung zur Vorbereitung ihrer Ver-
<lb/>theioigung aus dem Vorverfahren habe entnehmen können; bte mündlich«
<lb/>Verhandlung ist an den Wortlaut der Schriftsätze nicht gebunden; dü
<lb/>Silbenstecherei verschwindet aus dem Prozesse; die Verhandlung bleibt
<lb/>eine mündliche Verhandlung.9)
</p>
               <p>

                  <lb/>9) In dem Aufsatze Bd. II. Nr. 14 dieser Zeitschrift wird der §. 367 des
<lb/>preußischen Prozeßgesetzentwurfes getadelt, welcher lautet: „Wird das Dersäumniß-
<lb/>urtheil beantragt, so hat das Gericht das in der Klage behufs Begründung des
<lb/>Anspruches angeführte Sachverhaltniß, ingleichen die von dem Anwälte des
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0030.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24 von Mittelst a edt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit


<lb/>Von dem Standpunkte dieses Aufsatzes werden wir uns für fol- 
<lb/>genden Grundsatz entscheiden: Das Vorverfahren hat die Be- 
<lb/>deutung, die Information der Parteien zu einer sach- 
<lb/>gemäßen sicheren Information des Richters zu beschaffen.
<lb/>Die Obligation, welche das Vorverfahren herbeiführt, ist
<lb/>die: daß die Parteien sich verbindlich machen, einander nicht
<lb/>über den Kreis derjenigen Vorbereitung, zu welcher das Vor- 
<lb/>verfahren Veranlassung aiebt, in der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung hinauszuführen. Ob die Grenzen dieses Kreises innegehalten
<lb/>sind, und das Überschreiten dieser Grenzen eine Einschränkung der
<lb/>mündlichen Verhandlung berechtigt erscheinen läßt, das sind HnacstioE
<lb/>facti, die der Richter zu entscheiden hat. Damit ist die Stellung
<lb/>des Vorverfahrens zur mündlichen Verhandlung und seine
<lb/>Bedeutung für dieselbe festgestellt.

<lb/>Folgende Grundsätze sind für das Vorverfahren zur Geltung zu
<lb/>bringen:

<lb/>a. Die regelmäßige Form des Vorverfahrens soll schrift- 
<lb/>lich sein: die Arbeit der Sammlung des Materials erfolgt regelmäßig
<lb/>in Abschnitten, läßt also die Einbeit der Verhandlung regelmäßig nicht
<lb/>zu; Aufzeichnungen sind nothwenoig, um den Parteien das nach und
<lb/>nach zusammengetragene Material gegenwärtig zu erhalten. Da die
<lb/>möglichst genaue Vorbereitung der Partei der Vollständigkeit und Sicher- 
<lb/>heit der aus ihr hervorgehenden richterlichen Information dient, und da
<lb/>die schriftliche Form der Information der Parteien die Genauigkeit ihrer
<lb/>Vorbereitung unterstützt, so ist diese Form des Vorverfahrens in der
<lb/>Regel die richtige. Ein zweiter Vorzug dieser Form besteht darin, daß
<lb/>die Schriftsätze einen Beweis für die genügende Information des
<lb/>Gegners und auch in vorkommenden Fällen für eine chikanöse Art der
<lb/>Prozeßführung liefern.

<lb/>d. Der Richter muß aus dem Vorverfahren unbedingt
</p>
               <p>

                  <lb/>Klagers in der Sitzung zur Erläuterung und Ergänzung des that-
<lb/>sächlichen Inhalts der Klage vorgetragenen Thatsachen als richtig an- 
<lb/>zunehmen. Wenn jedoch die Richtigkeit der in der Klage oder in der Sitzung vor- 
<lb/>getragenen Thatsachen dem Gerichte bedenklich erscheint, so ist dasselbe befugt, den
<lb/>Kläger zur Beweisantretung aufzufordern." Es wird eine „Monstrosität" ge- 
<lb/>nannt, daß hiernach die „Fiktion" der Wahrheit der Klagebehauptungen werter
<lb/>gehe, als die Auslassung erwartet werden könne, nämlich über die zur Kemttmß des
<lb/>Verklagten gebrachten Behauptungen hinaus. Die Ausführung des Textes zeigt die
<lb/>Differenz der Meinungen. Der preußische Entwurf steht auf dem Standpunkte dieses
<lb/>Aussatzes. Es ist nicht richtig, daß der s. g. substantiirte KLagelibell die Kenntniß
<lb/>des Verklagten von dem gegen ihn geltend gemachten Ansprüche erschöpft; der Ver- 
<lb/>klagte bedarf vielleicht nur einer Andeutung, um so vollständig informirt zu sein,
<lb/>daß er die Fruchtlosigkeit jedes Widerspruches einsieht. Ferner ist von einer Fik- 
<lb/>tion überhaupt keine Rede, wenn der Richter die Bedenken gegen die Wahrheit der
<lb/>Thatsachen erwägen soll. Die gerügte Monstrosität findet sich aber rm
<lb/>§ 25 oer Verordnung vom 1. Juni 1833 (§. 27 d. V. v. 24. Juli 1849
<lb/>und vom 24. Juni 67), welcher alle in der mündlichen Verhandlung
<lb/>noch zulässigen Anführungen gegen den indefensus vor Mittheilung
<lb/>an denselben als wahr fingrrt, also den Indefensus der kühnsten Er^
<lb/>findungsgaöe seines Gegners schutzlos preisgiebt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>. ; und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. . . 25

<lb/>ausscheiden. Das Vorverfahren hat nicht den Zweck, den Richter zu
<lb/>informiren. Abgesehen davon, daß der Streit noch gar nicht vor den
<lb/>Richter gebracht, der Richter.noch von keiner Partei angerufen ist, also
<lb/>prinzipmäßig mit der Vorbereitung der Parteien nichts zu thun hat,
<lb/>ist auch jede Kenntnißnahme des Richters von dem Streite der Par- 
<lb/>teien nicht allein unter Umständen ein supsrüuum, weil derselbe ihm
<lb/>vielleicht niemals vorgelegt werden wird, sondern sogar ein Hinderniß
<lb/>für die Rechtsprechung. Daß die s. g. Prozeßleitung des Richters im
<lb/>gemeinen und preußischen Prozesse eine falsche Parteistellung des Richters
<lb/>erzeugt, setze ich als anerkannt voraus, und wende mich nur gegen die
<lb/>Vorschrift der Niederlegung von Abschriften der gewechselten Partei- 
<lb/>schriften in der Gerichtsschreiberei. Der Zweck dieser vorläufigen In- 
<lb/>formation des Richters, die Vorbereitung desselben auf die mündliche
<lb/>Verhandlung, beeinträchtigt die Unparteilichkeit des Richters. Wenn
<lb/>der Richter schriftlich im Voraus bereits insormirt ist, so hat er sich
<lb/>eine mehr oder weniger bestimmte Auffassung von der Sache gebildet,
<lb/>welche allen Parteiausführungen gleichsam eine exeoxtio sententiae iam
<lb/>conceptae entgegensetzt. Die mittelbare schriftliche Information siezt
<lb/>also über die unmittelbare mündliche Information; die Wirkung der
<lb/>- mündlichen Verhandlung ist gehemmt. Und wenn der in Preußen ohne- 
<lb/>hin an schriftliche Information gewöhnte Richter erst dieses auf Ein- 
<lb/>führung des alten schriftlichen Verfahrens gerichtete Mittel praktisch
<lb/>erkannt hat, so werden auch die Parteien sich nicht mehr die meist
<lb/>unfruchtbare Mühe geben, dem bereits informirten Richter das vorzu- 
<lb/>tragen, was derselbe nicht hören will und was seine Ueoerzeugung doch
<lb/>nicht mehr ändert. Der Werth der Mündlichkeit ist alsdann verloren,
<lb/>der Schwerpunkt liegt in den Schriftsätzen, die mündliche Verhandlung
<lb/>ist ein unnützes Beiwerk. Auch als eine Brücke zum Uebergange in
<lb/>die Mündlichkeit ist diese die Wirksamkeit der mündlichen Verhandlung
<lb/>gefährdende Bestimmung darum wenig brauchbar, weil sie vielmehr
<lb/>geeignet ist, die Einführung der mündlichen Form illusorisch zu machen.
<lb/>Sehr bezeichnend und wahr ist der Ausspruch eines linksrheinischen
<lb/>Anwaltes: „Man kann gar nicht behaupten, daß unser Verfahren von
<lb/>der Mündlichkeit seinen Charakter hernimmt, in gewissem Sinne ist es
<lb/>nicht einmal mündlich, sein Vorzug besteht darin, haß der Richter ohne
<lb/>Dorgefaßte Meinung in die Sitzung kommt, sich dort insormirt und
<lb/>auf Grund der ihm dort ertheilten Information entscheidet."

<lb/>e. Die Freiheit der Parteien im Vorverfahren muß
<lb/>gewährleistet sein. Eine Beschränkung der Freiheit der Partei
<lb/>wirkt der Möglichkeit der vollständigen Partei - Information entgegen,
<lb/>und jede Beschränkung der Information der Parteien hemmt die Infor- 
<lb/>mation des Richters.

<lb/>Selbstverständlich ist es zunächst, daß ein Zwangs zu Parteier- 
<lb/>klärungen unzulässig ist, daß namentlich ein Schweigen über das ^Vor- 
<lb/>bringen des Gegners keine Annahme des Zugeständnisses begründen
<lb/>kann. Selbstverständlich unrichtig und dem Zwecke des Vorverfahrens
<lb/>widersprechend ist es, den Gegner in seinen Worten zu sangen: Aner- 
<lb/>kenntnisse und Zugeständnisse, welche in den Schriftsätzen des Vorver-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0032.tif"
                   n="26"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>26 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>fahrens enthalten sind, müssen vielmehr der authentischen Interpretation
<lb/>des Erklärenden unterliegen; in Streitfällen wird es sich stets darum
<lb/>handeln, ob der animus confitendi seu obligandi vom Richter erkannt
<lb/>wird; endlich ist auch der Beweis eines Jrrthums nicht auszuschließen.

<lb/>Die Eventualmaxime hat im Vorverfahren keinen Platz. Abge- 
<lb/>sehen selbst davon, daß der die Eventualmaxime handhabende Richter
<lb/>grundsätzlich aus dem Vorverfahren ausscheiden muß, also die Möglich- 
<lb/>keit der Handhabung fehlt, so würde dieselbe auch die Freiheit der
<lb/>mündlichen Verhandlung untergraben. Es widerspricht der Freiheit der
<lb/>Parteien in dem Gebrauche des zur richterlichen Information gesam- 
<lb/>melten Materials Nichts so sehr, als die Beschränkung derselben auf
<lb/>ein durch die Macht der Eventualmaxime bereits verstümmeltes Faktum.
<lb/>Mit der Untergrabung der Freiheit der mündlichen Verhandlung wäre
<lb/>das Leben derselben getödtet. Aber, wenden die Freunde der Eventnal-
<lb/>maxime ein, das Ende des Vorverfahrens muß doch garantirt sein.
<lb/>Diese Garantie ist ohne Zwang ebenso sicher gegeben als durch den
<lb/>Zwang der Eventualmaxime. Wenn man der im ordnungsmäßigen
<lb/>Wechsel der Rede und Gegenrede zum Worte berechtigten Partei das
<lb/>übrigens selbstverständliche Recht zugesteht, auf das Wort zu verzichten,
<lb/>also das Vorverfahren zu schließen, so liegt darin kein Zwang, denn
<lb/>die eine Partei hat sich vollständig ausgesprochen, die andre verzichtet
<lb/>auf das Wort. Wenn man ferner der Partei, welche eine Ant- 
<lb/>wort auf ihren Schriftsatz erwartet, das eben so selbstverständliche Recht
<lb/>zugesteht, nach, hinreichender Aufforderung der Gegenpartei zur Vernehm- 
<lb/>lassung den Schluß des Vorverfahrens anzusagen, so liegt auch darin
<lb/>kern Zwang, denn die Präsumtion, daß die auf hinreichende Aufforde- 
<lb/>rung schweigende Partei vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr
<lb/>verhandeln wolle, ist vollständig gerechtfertigt. Es liegt in der Natur
<lb/>jeder Verhandlung, daß die Verhandelnden, welche ein Interesse haben,
<lb/>sich auszusprechen, diesem ihrem Interesse gemäß handeln werden, sobald
<lb/>einem Jeden das Wort ertheilt ist; daß sie sich vollständig aussprechen
<lb/>werden, weil sie nicht wissen, ob ihnen der Gegner Gelegenheit zur
<lb/>nochmaligen Rede geben wird. Derjenige aber, welcher nicht das
<lb/>Interesse hat, der Verhandlung noch etwas hinzuzusehen, schweigt und
<lb/>führt dadurch das Ende der Verhandlung herbei. Das Ende der Ver- 
<lb/>handlung ist also wohl garantirt, eher könnte man fragen, ob die Voll- 
<lb/>ständigkeit derselben garantirt sei?

<lb/>d. Die Vollständigkeit der Information dest Parteien
<lb/>durch das Vorverfahren muß gewährleistet sein. Nur durch
<lb/>die Vollständigkeit der Information der Parteien ist die Vollständigkeit
<lb/>der richterlichen Information, welche auf der Parteiinformation ruht,
<lb/>gewährleistet. Wir haben bereits ausgeführt, daß, weil die Parteien
<lb/>zu bestimmen haben, welches Material dem Richter übergeben werden
<lb/>soll, die Vollständigkeit der Information der Parteien sich auf die hin- 
<lb/>reichende Kenntniß des thatsächlichen Umfanges der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung beschränkt. Wenn die der Gegenpartei gewährte Kenntniß
<lb/>des thatsächlichen Materials den Umfang der mündlichen Verhandlung
<lb/>bestimmt, so wird jede Partei durch ihr eignes Interesse getrieben
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0033.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 27

<lb/>fein, den Gegner soweit zu informiren, als sie die Grenzen der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung abstecken will; eine Unvollständigkeit der Informa- 
<lb/>tion der Parteien ist also schwerlich zu fürchten. Und da auch ein
<lb/>Versehen, welches nicht durch das kollegialifche Verhältnis der An- 
<lb/>wälte zur Emendation geführt wird, durch die Entscheidung des
<lb/>Richters im Interesse der Vollständigkeit der Information seine Hei- 
<lb/>lung erwarten darf, so ist die nicht zu erwartende Unvollständigkeit der
<lb/>durch das Vorverfahren ertheilten Information eventuell noch auszu- 
<lb/>füllen, also der Zweck des Prozesses nicht gefährdet. Eine beabsichtigte
<lb/>Unvollständigkeit der Information der Gegenpartei ist aber in dem Falle
<lb/>nicht zu fürchten, wenn es' dem Richter gestattet ist, die Chikane zurück- 
<lb/>zuweisen, indem alsdann das eigne Interesse die Partei zu so vollstän- 
<lb/>diger Entwickelung des Thatsächlichen im Vorverfahren hinführt, daß
<lb/>der Argwohn des Richters entfernt bleiben muß. Es giebt freilich noch
<lb/>eine andre Vervollständigung der richterlichen Information, welche das
<lb/>tatsächliche Material über den von vorneherein beabsichtigten Umfang
<lb/>der mündlichen Verhandlung hinausführen kann, welche erst durch die
<lb/>Mitwirkung des Ritters bei dem Akte der Uebergabe des Streitmate- 
<lb/>rials begründet wird. Von dieser Vervollständigung des thatsächlichen
<lb/>Materials, welche eine Vertagung der mündlichen Verhandlung not- 
<lb/>wendig machen kann, wird nachher bei der mündlichen Verhandlung
<lb/>die Rede fern.

<lb/>Man prüfe, ob in dem nachfolgenden Entwürfe den vorstehenden
<lb/>Grundsätzen genügt ist?

<lb/>1. Das Vorverfahren besteht in dem Wechsel von Schriftsätzen
<lb/>unter den Anwälten der Parteien, welcher den Zweck hat, die Parteien,
<lb/>über den Umfang des in der mündlichen Verhandlung zur Geltung
<lb/>kommenden sachlichen Materials zu informiren.

<lb/>2. Die Eröffnung des Vorverfahrens hat der Anwalt des Ver- 
<lb/>klagten unter Aufhebung des vom klägerischen Anwälte bestimmten
<lb/>Audienztermins dem klagerischen Anwälte anzusagen, welcher dadurch
<lb/>das Recht erhält, die Beantwortung der Klage zu fordern.

<lb/>3. Sobald die Beantwortung der Klage dem Anwälte des Klägers
<lb/>zugestellt ist, hat dieser das Recht, entweder zu repliziren oder die An- 
<lb/>setzung eines Audienztermins zu betreiben.

<lb/>4. Auf Zustellung der Replik erhält der Anwalt des Verklagten
<lb/>dasselbe Recht, entweder zu dupliziren oder die Ansetzung eines Audienz- 
<lb/>termins zu betreiben.

<lb/>5. In dieser Weise setzt sich das Vorverfahren fort, bis die Über- 
<lb/>einstimmung beider Anwälte oder die Mittheilung des aus Anberaumung
<lb/>eines Audienz-Termins gerichteten Aktes das Vorverfahren in facto
<lb/>schließt.

<lb/>6. Jeder Anwalt ist berechtigt, für die Zustellung des geforderten
<lb/>Schriftsatzes eine Frist, welche nicht weniger als 8 Tage betragen darf,
<lb/>zu bestimmen.

<lb/>'' # 7. Eine Verlängerung dieser Frist kann, für den Fall des Aus- 
<lb/>bleibens einer Verständigung der Anwälte, das Gericht auf einseitigen
<lb/>Antrag einmal verfügen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0034.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>28 von MiLtelstaedL: Die Form der Mündlichkeit und.Schriftlichkeit

<lb/>8. Der Antrag muß motivirt sein und die Bescheinigung der Zu- 
<lb/>stellung an den Gegenanwalt enthalten. 7 _ ' 7

<lb/>9. Die Verfügung des Gerichts ist beiden Anwälten zuzustellen.

<lb/>10. Durck den fruchtlosen Ablauf einer Frist erhält derjenige An- 
<lb/>walt, welcher die Frist gesetzt hatte, das Recht, dem Gegenanwalte die
<lb/>Anberaumung eines Audienztermines mit dreitägiger Frist anzukündigen.

<lb/>11. Die Ankündigung darf nicht erfolgen, wenn ein Fristverlän- 
<lb/>gerungsantrag gestellt und dem Gerichte eingereicht ist, auf welchen
<lb/>Die Verfügung des Gerichtes noch nicht zugestellt ist.

<lb/>12. Sobald die dreitägige Frist nach dieser Ankündigung verlaufen
<lb/>ist, tritt das Recht des ankündigenden Anwaltes zur Betreibung der
<lb/>Termins-Anberaumung ein.

<lb/>13. Bis zur Zustellung des betreffenden Aktes ist der Gegenanwalt
<lb/>zur Einreichung des geforderten Schriftsatzes berechtigt.

<lb/>14. Die Zustellung des auf Anberaumung eines Audienztermines
<lb/>gerichteten Aktes schließt die Vorverhandlung in kaeto.

<lb/>15. Die Erweiterung des Sachverhaltes, die Abänderung und Er- 
<lb/>weiterung der Anträge, die Anstellung einer Widerklage ist bis zum
<lb/>Schluffe des Vorverfahrens zulässig.

<lb/>16. Zugeständnisse werden nicht vermuthet.

<lb/>8. 4.

<lb/>Die mündliche Verhandlung.

<lb/>Es fragt sich: Die Geltung welcher Grundsätze für die
<lb/>mündliche Verhandlung dient dem Grundsätze der Voll- 
<lb/>ständigkeit und Sicherheit der Information des Richters?

<lb/>Der Zweck der mündlichen Verhandlung ist die Information des
<lb/>Richters; diejenige Gestaltung der mündlichen Verhandlung wird also
<lb/>die vollkommenste sein, welche die größte Vollständigkeit und die größte
<lb/>Sicherheit der Information des Richters garantirt. ^

<lb/>1. Die Vollständigkeit der Information des Richters.
<lb/>Der Richter ist beschränkt auf dasjenige Sachverhältniß, welches die
<lb/>Partei seiner Entscheidung zu Grunde gelegt wissen will. Dieser Satz
<lb/>scheint dahin zu führen, daß jede Information des Richters vollständig
<lb/>und daß der Richter nicht einmal befugt sei, auf Ausdehnung der ihm
<lb/>ertheilten Information hinzuwirken. Eine mißverständliche. Auffassung
<lb/>der s. g. Verhandlungsmaxime hat denn auch in der That. zu dem Un- 
<lb/>fuge geführt, daß der Richter die Abweisung einer Klage oder einer
<lb/>Einrede ausspricht, weil ihm noch diese oder jene Information in Be- 
<lb/>treff derselben fehle. Dem gesunden Menschenverstände ist es unbe- 
<lb/>greiflich, wie ein Richter sich auf Unkenntniß faktischer Umstände berufen
<lb/>kann, bevor er versucht hat, sich durch Fragen die mangelnde Kenntniß
<lb/>zu verschaffen.

<lb/>Die Partei behauptet ein Rechtsverhältniß und zur Begründung
<lb/>der Entstehung desselben verschiedene Fakta; die Fakta genügen aber
<lb/>nicht, um das Rechtsverhältniß zu begründen; also ist die Information
<lb/>unvollständig. Wenn der Richter nun dazu berufen ist, sein Urtheil
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0035.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 29


<lb/>darüber auszusprechen, ob die Partei fehlerhaft angegriffen oder sich
<lb/>fehlerhaft vertheidigt habe, dann freilich ist jede Information genügend;
<lb/>wenn aber der Richter vielmehr dazu berufen ist, über das Bestehen
<lb/>des Rechtsverhältnisses selbst ein Urtheil auszusprechen, so muß er die
<lb/>zur Entstehung desselben notwendigen Requisite kennen, und wenn ihm
<lb/>dieselben nicht vorgetragen sind, sie durch Fragen erforschen.

<lb/>Der Kläger behauptet, durch Abtragung einer auf einem später
<lb/>subhastirten Grundstücke bestehenden Hypothek in das Vorrecht dieser
<lb/>Hypothek eingetreten zu sein. Der Richter weist die Klage ab, weil
<lb/>die Zahlung das Erlöschen der persönlichen Forderung und damit zu- 
<lb/>gleich das Erlöschen der Hypothek als des accessorium zur Folge habe;
<lb/>die Ausnahme des kr. 3 quae res pign. (20. 3), kr. 12 §. 8 qui potior,
<lb/>in pign. (20. 4) und der const. 1. de his qui in prior, cred. locum
<lb/>(8. 19) habe der Kläger nicht begründet 1 °). Zur Vollständigkeit der
<lb/>Information des Richters möchte es gehört haben, daß derselbe durch
<lb/>Befragen der Partei sich überzeugt hatte, ob de facto die Ausnahme
<lb/>vorliege oder nicht.

<lb/>Ein Bruder und eine Schwester haben folgenden Erbvertrag er- 
<lb/>richtet: „Wir haben seit dem Tode unserer Eltern gemeinschaftlich ge-
<lb/>wirthschaftet, und verordnen, daß dieser unser hiermit für gemeinschaft- 
<lb/>lich erklärter Güterstock bis zum Tode des Letztlebenden zusammen blei- 
<lb/>ben und demnächst auf unsre Verwandten nach den Grundsätzen der
<lb/>Jntestaterbfolge vererben soll." Die Schwester strrbt und der überlebende
<lb/>Bruder testirt über sein elterliches Erbe zu Gunsten eines Brudersohnes.
<lb/>Dieser Brudersohn wird nach dem Tode des überlebenden Bruders auf
<lb/>Herausgabe und Theilung der auf Grund des Testamentes in Besitz
<lb/>genommenen Zuwendung von seinen Miterben verklagt. Der Streit
<lb/>dreht sich darum, ob der Erbvertrag das Erbvermögen und das errun- 
<lb/>gene Venüögen der contrahirenden Geschwister umfaßt habe, oder ob
<lb/>derselbe sich nur auf das gemeinschaftlich errungene Vermögen beschränke?
<lb/>Gründe für die eine und die andere Ansicht sind angeführt. Der Rich- 
<lb/>ter bemerkt: der Fall muß ja schon bei dem Tode der erstverstorbenen
<lb/>Schwester von den Parteien behandelt worden sein; wenn sich der Erb-
<lb/>vertrag nur über die erworbenen Güter verhielt, so war schon damals
<lb/>die Erbschaft in die Erbgüter der Schwester eröffnet; wie ist es damals
<lb/>gehalten? Die Frage war gewiß angemessener, als wenn der Richter
<lb/>tm Urtheile bedauert hätte, daß die Parteien diesen Punkt unaufgeklärt
<lb/>gelassen hätten.

<lb/>Die Ausübung dieses Fragerechts garantirt ferner

<lb/>2. die Sicherheit der Information. Durch die Fragen des
<lb/>Richters wird die Partei bisweilen erst darüber informirt, welches
<lb/>Mißverständniß sich zwischen sie und den Richter eingedrängt hat, und
</p>
               <p>

                  <lb/>'0) Wenn A dem B ein Darlehn zur Abtragung einer Hypothek unter der
<lb/>Abrede giebt, daß für dies Darlehn die für die zu tilgende Forderung bestellte Hy- 
<lb/>pothek fortbestehen soll, so succedirt A in diese Hypothek.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0036.tif"
                   n="30"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>30 Von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit ^

<lb/>erhält Gelegenheit, dasselbe aufzuklären, bevor der Erlaß des Urtheils
<lb/>jede Aufklärung nutzlos macht.

<lb/>Der abwesende Theilhaoer eines aufgelösten Ellenwaarengeschäftes
<lb/>klagt gegen den im Besitze des Waarenlagers befindlichen Kompagnon
<lb/>aus Jnventarlegung. Der Verklagte wird durch alle Instanzen verur-
<lb/>theilt und legt ein Inventar, dessen meiste Posten lauten: „Ein Rest
<lb/>graues Leinen, ein Rest schwarzes Tuch" re. Inzwischen sind 15 Jahre
<lb/>vergangen, der Verklagte hat alle Waaren versilbert, ist sogar verzogen.
<lb/>Ein neuer Prozeß erhebt sich über die Frage, ob das Inventarium ge- 
<lb/>nüge? In erster Instanz erklären Sachverständige, daß das Inven- 
<lb/>tarium nicht den geringsten Anhalt zur Information des Klägers über
<lb/>den Bestand des Waarenlagers gebe. Der zweite Richter hält aber das
<lb/>Inventar für genügend, „weil der Kläger sich ja.die nähere Informa- 
<lb/>tion durch Einsicht des Waarenlagers verschaffen könne". Ein voll- 
<lb/>ständiges Mißverständniß war durch Versäumung des Fragerechtes des
<lb/>Richters zum Entscheidungsgrunde geworden.

<lb/>Aus diesen Beispielen erhellt, welche Vollständigkeit und welche
<lb/>Sicherheit der Information die mündliche Verhandlung gewähren muß.
<lb/>Der Richter muß diejenigen Fakta kennen lernen, deren Kenntniß für
<lb/>bie Beurtheilurrg des seiner Entscheidung unterbreiteten Rechtsverhält- 
<lb/>nisses nothwendig sind; und der Richter muß sich selbst und muß die
<lb/>Partei vergewissern, daff er den Vortrag vollständig erfaßt hat, daß ein
<lb/>Mißverständniß nicht übrig geblieben ist. Zugleich geht aus diesen
<lb/>Beispielen hervor, oaß die wahre Mündlichkeit, d. h. das gegenseitige
<lb/>Aussprechen der Parteien und des Richters gegeneinander, die voll- 
<lb/>ständige Information des Richters und die Entfernung jedes Mißver- 
<lb/>ständnisses garantirt.

<lb/>Der Mangel dieser Mündlichkeit führt zu der in manchen Urtheilen
<lb/>constatirten Divination des Richters in Betreff der muthmaßlichen In- 
<lb/>tention der Parteien. Einen wahrhaft humoristischen Effekt macht die
<lb/>scharfsinnige Interpretation der Parteierklärungen: „Nach der Klage
<lb/>scheine der Kläger dies gewollt zu haben; dem widerspreche aber dre
<lb/>Replik; aus diesen und jenen Aeußerungen lasse sich diese oder jene
<lb/>Intention als die muthmaßlich gewollte annehmen". Wohl möchte
<lb/>man glauben, es handle sich um Interpretation einer dunklen Stelle eines
<lb/>ulten Klassikers, welche in Ermangelung anderer Hülfsmittel nur durch
<lb/>scharfsinnige Kombinationen zu annähernder Wahrscheinlichkeit erhoben
<lb/>werden kann, nicht aber um Auslegung einer Parteierklärung, deren
<lb/>authentischer Interpret im' Angesichte des Richters steht.

<lb/>Der mündliche Verkehr zwischen Richter und Parteien, so bedeu- 
<lb/>tend derselbe auch für die Vollständigkeit und Sicherheit der Infor- 
<lb/>mation des Richters ist, genügt jedoch keinesweges. Namentlich in nicht
<lb/>ganz einfachen Sachen wird die Schwierigkeit der Reproduktion des
<lb/>Inhaltes der Verhandlung dem Richter eine schriftliche Aufzeichnung
<lb/>unentbehrlich machen. Die Aufzeichnung, welche der Richter selbst wacht,
<lb/>ist jedenfalls nicht authentisch. Selbst abgesehen davon, daß dieselbe
<lb/>dem jeweiligen Standpunkte seiner Information entsprechen wird, also,
<lb/>wenn die Information im Laufe der Verhandlung fortgeschritten ist,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0037.tif"
                   n="31"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.


<lb/>auf überwundenem Standpunkte stehen kann, so unterliegt dieselbe stets
<lb/>der Auffassung des Richters selbst., Sie ist also in Gefahr, anstatt
<lb/>einer objektiven oder einer dem Sinne der Vortragenden Partei ent- 
<lb/>sprechenden Fixirung des Vortrages vielmehr ein vom Standpunkte des
<lb/>Richters aus betrachtetes Bild des Vortrages wiederzugeben. Die Be- 
<lb/>nutzung der eignen Aufzeichnung des Richters bei der Urtheilsfassung
<lb/>entspricht also wenigstens nicht dem Grundsätze der Unmittelbarkeit.
<lb/>Größere Unmittelbarkeit gewährt die Benutzung der Aufzeichnung der
<lb/>Partei selbst. Dem Richter, welcher den schriftlichen Parteiantrag nicht
<lb/>erwarten darf, wird es in den meisten Fällen ein Bedürfnis sein,
<lb/>zur Unterstützung seines Gedächtnisses die wesentlichen Momente des
<lb/>mündlichen Vortrags urkundlich zu fixiren. Diese seine Aufzeichnung
<lb/>wird der Richter stets als eine objektive betrachten und der Urtheils- 
<lb/>fassung zu Grunde legen. Soll die daraus für die Echtheit der Un- 
<lb/>terlage des Urtheils entstehende Gefahr beseitigt werden, so ist die Ueber-
<lb/>reichung schriftlicher, von der Partei selbst formulirter Anträge, welche
<lb/>die wesentlichen Moments des mündlichen Vortrages rekapituliren, ge- 
<lb/>boten. Der §. 341 des Preußischen Prozeßgesetzentwurfes spricht diesen
<lb/>Grundsatz entschieden aus: „Anträge, welche nur mündlich gestellt sind,
<lb/>dürfen mcht berücksichtigt werden/ Dieser gerade der Münduchkeit, d. h.
<lb/>der Unmittelbarkeit der Information, entsprechende Grundsatz ist weit
<lb/>davon entfemt, der schriftlichen Form ein Uebergewicht über die Münd- 
<lb/>lichkeit einzuräumen, denn der schriftliche Antrag findet seine Grund- 
<lb/>lage, also seine Erläuterung und seine Ergänzung in dem mündlichen
<lb/>Vorträge. Die Notwendigkeit dieser schriftlichen Beurkundung haben
<lb/>alle Prozeßordnungen und Entwürfe anerkannt, aber keineswegs für
<lb/>dieses Bedürfniß gleich richtig gesorgt. Eine beklagenswerthe Blindheit
<lb/>bezeugt der deutsche Prozeßgesetzentwurf, welcher dem Richter sogar die
<lb/>offizielle Aufzeichnung des tatsächlichen Inhalts des münd- 
<lb/>lichen Parteivortrages, nämlich die Protokollirung desselben
<lb/>überläßt, nicht einmal die Genehmigung der Partei vorschreibt, endlich
<lb/>sogar die Protokollirung als Grundlage. für das Urtheil gelten läßt
<lb/>.und sich dadurch nicht allein von der Mündlichkeit weit entfernt, sondew
<lb/>auch die Garantie der Echtheit der richterlichen Information verkümmert.
<lb/>Was die Protokollirung bedeutet, ist jedem Anwalt nur
<lb/>zu bekannt. Sieist das Gegentheil der Verhandlungsmaxime,
<lb/>Das Gegentheil der Mündlichkeit, sie ist.nur zu oft eine
<lb/>ungerechte Nöthigung der Partei, auf Fälschung der Ver- 
<lb/>handlung berechnet.

<lb/>Einen ferneren auf Aufklärung der Sache gerichteten Zweck hat
<lb/>die schriftliche Aufzeichnung der Schlußanträge der Parteien für diese
<lb/>selbst und solgewerse für die Information des Richters. Man darf sich
<lb/>darüber nicht täuschen, daß häufig die Partei selbst nicht vollständig
<lb/>klar ist über das, was sie eigentlich will; wenigstens nicht klar genug,
<lb/>nm sich verständlich auszudrücken. In solchem Falle kann der Vortrag
<lb/>den Richter nicht aufklären, sondern giebt ihm unlösbare Räthsel auf.
<lb/>Dieser Unklarheit der Partei wird sofort ein Ziel gesetzt, sobald die
<lb/>schriftliche Auszeichnung des Antrages die Partei zwingt, sich ihrer Un-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0038.tif"
                   n="32"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>32 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>klarheit bewußt zu werden. Die Partei kann auch absichtlich das System
<lb/>der Verwirrung des Richters verfolgen. Die Nothwendigkeit der schrift- 
<lb/>lichen Aufzeichnung des Antrages durchbricht dieses System; die Absicht
<lb/>wird schwarz auf weiß urkundlich sesttzestellt.

<lb/>Folgende Grundsätze sind für Me mündliche Verhandlung aufzu- 
<lb/>stellen:

<lb/>a. Die Freiheit der Parteien und des Richters in der
<lb/>mündlichen Verhandlung muß gewährleistet sein. Es leuchtet
<lb/>zunächst ein, daß der mündliche Vortrag alles Lebens entbehren wrrM
<lb/>wenn der Vortragende in Form oder Inhalt seines Vortrages gebunden
<lb/>ist. Die Freiheit der Parteien allein kann den Wetteifer derselben, in
<lb/>klarer und fachgemäßer Darstellung Hervorragendes zu leisten, erzeugen.
<lb/>Die Partei verfolgt ihr Interesse und wird, je weniger sie durch
<lb/>Schranken gehindert ist, desto mehr den Richter durch möglichst klare
<lb/>Darstellung, durch möglichst überzeugende Schlußfolgerung für ihr In- 
<lb/>teresse zu gewinnen suchen. Die beiderseitigen gleich vollendeten Vor- 
<lb/>träge geben dem Richter das klarste Bild von der Verschiedenheit der
<lb/>beiderseitigen Behauptungen und der beiderseitigen Anschauungen, und
<lb/>machen ihn am vollständigsten auf dem Felde bekannt, durch welches
<lb/>seine Entscheidung wandeln soll. Aber wenn das gelingen soll, muß
<lb/>auch der Richter frei sein in der Aufnahme dessen, was die Partei ihm
<lb/>vorzulegen bereit ist. Er muß nicht allein die Ausfüllung der Lücken
<lb/>seiner Information Hu fordern berechtigt sein, sondern auch in der
<lb/>Entscheidung über die Zulassung jeder zum Zwecke der Information
<lb/>dienenden Thatsache freie Hand behalten.

<lb/>Uns . dem Rechte der Parteien, das Material zu bestimmen, welches
<lb/>sie dem Richter vorlegen wollen, folgt namentlich das Recht der Ein- 
<lb/>schränkung des im Vorverfahren gesammelten Materials. Ebenso wie
<lb/>die Parteien durch gegenseitiges Einverständniß über faktische Richtig- 
<lb/>keit^ einer Thatsache dieselbe der faktischen Prüfung des Richters un- 
<lb/>zweifelhaft entziehen dürfen, so hat auch das Einverständniß der Par- 
<lb/>teien in Betreff der Nichtbeachtung einer Thatsache, dieselbe Wirkung
<lb/>der Ausschließung dieser Thatsache von der richterlichen Berücksichtigung.
<lb/>Dies Einverständniß der Parteien ist aber überall da vorhanden, wo
<lb/>die Thatsache bewußter Weise von keiner Partei berührt wird.

<lb/>Aus einem Kaufverträge wird die Uebergabe der verkauften Sache
<lb/>gefordert. Der Verklagte vertheidigi sich mit vielen Einreden, aber die
<lb/>Einrede, daß der Preis offenbar unter der Hälfte des Werthes sei, wird
<lb/>nicht vorgebracht. Der Richter befragt die Parteien über diesen Punkt,
<lb/>erhält aber keine Antwort. Der Grund ist der, daß der Preis in
<lb/>Wahrheit ein höherer ist, als ihn der Vertrag angiebt; die Absicht der
<lb/>Stempelkontravention, welche die Benennung des minderen Preises
<lb/>motivrrt, wollen die Parteien nicht offenbaren. Der Richter kann den
<lb/>Einwand der I^aosio enormis, welcher nicht gestellt ist, unmöglich be- 
<lb/>rücksichtigen.

<lb/>Dieser Fall ist aber weit verschieden von dem Falle, wo die Partei
<lb/>ein Faktum geltend macht, aber die zur Begründung desselben erforder- 
<lb/>lichen Behauptungen nicht vollständig aufstellt. In diesem Falle kann
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0039.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.

<lb/>eine Unvollständigkeil der richterlichen Information über das dem Rich- 
<lb/>ter übergebene Faktum vorliegen, und den Richter berechtigen, die
<lb/>Vervollständigung zu verlangen, eventuell zu ergänzen:

<lb/>Ein Kläger verfolgt die Wittwe seines verstorbenen Schuldners.
<lb/>Die Schuld selbst steht fest und ist eine errungenschastliche, aber die
<lb/>verklagte Wittwe. behauptet, unter Vorlegung einer Entsagungsurkunde,
<lb/>der Errungenschaft entsagt zu haben, was der Kläger für unwirksam
<lb/>erklärt. Der Richter befragt die Verklagte, ob sie, da es an einer fest- 
<lb/>stehenden Rechtsnorm für den betreffenden Bezirk fehle, eine dahin ge- 
<lb/>hende Observanz behaupten wolle, daß die Wittwe sich durch Entsagung
<lb/>der Errungenschaft von den errungenschaftlichen Schulden befreien
<lb/>könne. Die Verklagte resp. ihr Anwalt antwortet, daß das nicht ihre
<lb/>Sache sei, der Gegner müsse ihre Verpflichtung behaupten und beweisen.
<lb/>Der Kläger aber beantragt, da die Verklagte diese Behauptung nicht
<lb/>aufgestellt habe, dieselbe nicht zu berücksichtigen und die Verklagte zu
<lb/>verurtheilen. Dem Richter entgeht hier durch Jrrthum einer Partei ern
<lb/>Stück Information, aber die benigna interpretatio muß ihn dahin
<lb/>führen, die Behauptungen zu subintelligiren, und er wird dem Kläger
<lb/>den Beweis der Verpflichtung der Verklagten, also den Beweis auflegen,
<lb/>daß die Verklagte errungenschaftliches Vermögen besitze, oder daß nach
<lb/>der in dem betreffenden Bezirke geltenden Observanz die Wittwe für
<lb/>errungenschgftliche Schulden persönlich hafte — der Verklagten den
<lb/>eventuellen Beweis der observanzmäßigen Wirksamkeit ihres Verzichtes
<lb/>Nachlassen.

<lb/>In der Benutzung des Materials zur Fundirung der Anträge
<lb/>kann die Partei nicht beschränkt sein, weil die Gegenpartei, wenn sie
<lb/>auch auf eine gewisse Beschränkung des Fakti durch den Umfang des
<lb/>Vorverfahrens ein prekäres Recht erlangt haben kann, doch auf Fest- 
<lb/>haltung einer bestimmten Rechtsausführung kein Recht erwirbt, der
<lb/>Richter aber durch die Rechtsausführungen der Partei in der freien
<lb/>Behandlung des Fakti nicht beschränkt wrrd:

<lb/>Ein selbstfchuldender Bürge hat für den Hauptschuldner gezahlt
<lb/>und fordert diese Zahlung zurück, weil der verklagte Gläubiger, obgleich
<lb/>derselbe ihm versprochen, eine bestimmte Gelegenheit zu seiner Befriedi- 
<lb/>gung durch den Hauptschuldner zu benutzen, dem Versprechen zuwider
<lb/>sogar die ihm vom Hauptschuldner angebotene Zahlung, wie er später
<lb/>erfahren, abgewiesen habe. Der Hauptschuldner sei nun fallit' und
<lb/>flüchtig, der Verklagte aber habe dieses Spiel aufgeführt, um ihn, den
<lb/>Kläger, von der Verfolgung des Hauptschuldners, den der Verklagte
<lb/>wegen eigener Beziehungen zu dessen Familie begünstigt habe, abzu- 
<lb/>halten. Er führt aus, der Verklagte haste ex äolo. Nachdem der
<lb/>Verklagte den dolus widerlegt hat, führt der Kläger aus, die Klage sei.
<lb/>eine condictio indebiti, indem er, unwissend, daß der Forderung des
<lb/>Verklagten eine wirksame Exzeption entgegenstand (kr. 26 § 3 de eond.
<lb/>indeb. 12. 6), also aus Jrrthum, gezahlt habe. Diese Aenderung des
<lb/>Klagefundamentes kann den Verklagten in seiner Verteidigung nicht
<lb/>beschränken. Der Richter aber ist so wenig durch die Ausführung be-

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. UI. Z
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0040.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>34 von Mittelsta-edt/ Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit


<lb/>sch rankt/1 däß-er selbst-noch-eine dritte Aenderung des Klagefundamentes
<lb/>vornimmt',l'findsmi.eb-id'te Mage für eine Entschädigungsklage wegen
<lb/>Vertragsbruches erklärtn-!.''- -&gt;z

<lb/>.ü'-Der'-Kläger-werfölgt die! Rückzahlung eines Darlehns und Zinsen.
<lb/>Det VeMagtö-bemerkt-ongegen-!'daß er die Zinsen schon auf ein ganzes
<lb/>JahruvorausgezahltHabö.-'' Der Kläger giebt das zu, und erbietet sich,
<lb/>das-Kapital um die--börausbezahlten Zinsen zu kürzen. In der münd- 
<lb/>lichen -Verhandlung ! erklärt' der -Verklagte die Klage auf Grund des
<lb/>kx./-57- 'äs jaictis 14)v für-verfrüht, weil Kläger in der Frist, für
<lb/>welche! er Re- Zinsen! angenowmen-hat,'-nicht das Kapital zurückfordern
<lb/>darft 'i'Diese .nrüe^ Vertheidigüngn erweitert den thatfächlichen Umfang
<lb/>der-fVerhandlung'-nicht^-- Der-Kläger kanw dagegen nichts einwenden.

<lb/>. ".;Zu'berühreN'ist'-nöch-- die- Frage: Welche Freiheit der Partei und
<lb/>welche Freiheit'idOl Mchteri-iwfHiMcht auf die Einschränkung des Um- 
<lb/>fanges- des- ist M mündlichew-Verhandlung--vorzutragenden Materials
<lb/>gehuhrt?;'Namentlich lhandelt es sich darum/ welche Freiheit dem Rich-
<lb/>tev/Iowelche Freiheit-den-iParteien/rn-Entscheidung der Frage gebührt:
<lb/>ob - die Verhandlung über die Beweismittel mit der Ver-
<lb/>ha-ndtung-übet-das-Faktum--selbst verbunden werden soll,
<lb/>oder ob!!diese Berhandlungeiügetrennt werden sollen? Diese
<lb/>Frage, ist-Äter-UmständeN-'vow.wesmtlichem'EinstNsse-auß die Klarheit
<lb/>dev'MÜndlichenlVsrhandlunKr-'! Wentt: der.'Richter über Re! Erheblichkeit
<lb/>deri'borqetragenen -FaktaUfür-' die -däraus' hergeleiteten -Anträge und zu- 
<lb/>gleich über die Erheblichkeit der Beweisantretung, über die Zulässigkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>wahrheitüng! dieser!-Anfechtung /vorgefchlageNen:!!
<lb/>soU'/Ffö" mrißi Äer» PärteiöovtrNg! -sich Überfalles - dieses!-verbreiteni --'Die
<lb/>Partei- trägt ' ein- Fäktum! vorpi ms-inBegleittr -desselben isolgtudie-Dav--
<lb/>stelluNg der Art- uMWeise,-wio-siwidasfelbe zN beweisen -gedenkt, .mebst
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkunden unter- Bezeichnung; ihres! Inhaltes/z Bezeichnung! -von- Zeugen;
<lb/>mibÄngäbe-des Fakti/'l-welches dieselbtnibekunden-sollen/- Zuschiebung
<lb/>vowi'Eldett&gt;'-Üntöt'''Fdrmulirungnihrer 'Norm/!;-Sodann geht die-Partei
<lb/>zu-idew /zweiten, -Faktürü, mit'.-gleichem'iGefolge!-über:u-'Dve! Fakta sind
<lb/>zebriffen^f-müffew schließlich!'wiederholt wbrden/'UrN das-Zusammenwirken
</p>
               <p>

                  <lb/>schließlich'"diä Antkäge-ünd-ieventuellewÄnträge:,--Die- Gegenpartei sticht
<lb/>außer/auelnMrwähnten /Beiwerkeiinoch-Hre-Anfechtungigegellldie-Be-!
<lb/>WeisführUng Umd' ^Beweismittel - des! Gegners! iN- die - Verhandlung-! ein/
<lb/>stellt dis- Art' und 'Weise dar , wie sie. diefe-'-Anfechtung - zu beweisen ge- 
<lb/>denkt/ zeigt die-Erheblichkeit-'dieser'Beweisantretung-unter -gleichev-Be-.
<lb/>zetchnung-'des-i'Jnhalkes der ^aüfgerufenen'-Beweismittel.' , So.ckann es
<lb/>leicht- dahin- ckonrmett, - -daß dem- Richter ldurch ein; einsames -Studium-
<lb/>noch so - verwickelter' "Akten eine- bessere - Information- geschaffen, wird, als
<lb/>durch den mündlichen Parteivortrag.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0041.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0041"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>• und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 35

<lb/>Die Parteien und der Richter sind gleich interessirt bei dieser
<lb/>Frage. Der Umsang der mündlichen Verhandlung beschränkt und er- 
<lb/>weitert sich nach dem Zwecke derselben; der Zweck der Verhandlung er-
<lb/>giebt sich aus dem Anträge; je nachdem nur ein Beweisinterlokut oder
<lb/>Zugleich eine Entscheidung über die Erhebung der Beweismittel begehrt
<lb/>wird, beschränkt und erweitert sich der Umfang der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung. Man könnte daraus folgern, daß die Partei, welche in
<lb/>Stellung ihres Antrages nicht beschränkt sein darf, das alleinige Recht
<lb/>habe, über diese Frage zu entscheiden. Aber der Richter hat wiederum
<lb/>Freiheit in Behandlung des ihm vorgelegten Materials. Wenn ihm
<lb/>keine Beweismittel vorgelegt, sondern dieselben Vorbehalten werden, so
<lb/>kann er freilich nicht über Erhebung der Beweise erkennen, aber er
<lb/>kann kraft seiner Freiheit in Behandlung des ihm übergebenen Streit- 
<lb/>materials, selbst wenn der Beweisantritt erfolgt ist, die Entscheidung
<lb/>über die Beweiserhebung im Interesse der Sache von der Feststellung
<lb/>des thema probandum trennen, und dadurch die Einschränkung der
<lb/>mündlichen Verhandlung erwirken, sobald er diese seine Absicht den
<lb/>Parteien kund giebt. Der Richter darf also die Trennung des Haupt- 
<lb/>verfahrens von der Beweisverhandlung verordnen. Damit ist dem
<lb/>Interesse des Richters auch vollkommen genug gethan, denn er hat kein
<lb/>Interesse für die Unklarheit des Vortrages, sondern nur ein solches für
<lb/>die Klarheit und Einfachheit desselben. Selbstverständlich hat der Richter
<lb/>ferner die Entscheidung eines über diese Frage bestehenden Streites der
<lb/>Parteien nach jeder Seite hin zu treffen. Dagegen wird das Gericht
<lb/>außer dem Falle eines Strertes der Parteien die Verbindung der Be- 
<lb/>weisverhandlung mit dem Häuptverfahren nicht verfügen dürfen. Selbst- 
<lb/>verständlich ist diese letzte Beschränkung schon darum, weil der Richter
<lb/>nicht einmal wissen kann, ob überhaupt eine Beweisverhandlung statt-
<lb/>sinden soll, ob nicht die Parteien beabsichtigen, den Prozeß nicht über
<lb/>das Beweisurtheil hinausgehen zu lassen. Mancher Prozeß ist durch
<lb/>das Beweisurtheil bereits^ vollständig entschieden. Die Parteien
<lb/>haben also dre Frage über Verbindung oder Trennung der
<lb/>Haupt- und Beweisverhandlung zwar zunächst zu entschei- 
<lb/>den, jedoch unter Vorbehalt der Entscheidung des Richters
<lb/>bei fehlender Einigung und unter Beschränkung dieser Frei- 
<lb/>heit durch die Befugniß des Richters, die Trennung der
<lb/>Verhandlungen anzuordnen.

<lb/>Wenn nun auch diejenigen Beweise, deren Inhalt nicht sofort er- 
<lb/>hoben werden kann,'unbeschadet der Klarheit des Vortrages einstweilen
<lb/>verschwiegen bleiben mögen, so schafft doch die Vorführung der sofort
<lb/>zu erhebenden Beweise, also namentlich der Urkunden, einen sicheren
<lb/>Boden an Stelle des hypothetischen Bodens. Diese Erwägung führt
<lb/>zu der Neigung, die sofortige Produktion der Urkunden für nothwendig
<lb/>zu erklären. Glaubt der Richter der Einsicht einer Urkunde zu .bedür- 
<lb/>fen, so hat er dies Bedürfniß im Interesse der einen oder der anderen
<lb/>Partei. Die Partei, deren Interesse die Vorlegung der Urkunde er- 
<lb/>heischt, ist entweder der Besitzer der Urkunde, und dann wird die Ur- 
<lb/>kunde produzirt oder doch in einem Auszuge produzirt werden, oder die
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0042.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0042"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>36 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>Urkunde ist im Besitze des Gegners, alsdann hat die interessirte Partei
<lb/>entweder ein Reckt auf die Urkunde oder nicht. Je nachdem das eine
<lb/>oder das andere oer Fall ist, wird der Richter die Edition der Urkunde
<lb/>anordnen und wird die Editionsweigerung, abgesehen von der auf
<lb/>Herausgabe der Urkunde unter Umständen möglichen Exekution, den
<lb/>Richter zwar vernünftigerweise nicht zu einer der weigernden Partei
<lb/>nachtheilrgen Fiktion, wohl aber nach Umständen zu einer derselben
<lb/>ungünstigen Präsumtion berechtigen. Die Frage wird aber selten zu
<lb/>einer brennenden Frage werden, wenn durch Erhebung des Richters auf
<lb/>die ihm gebührende Stufe seine Autorität seiner Machtstellung adäquat
<lb/>geworden ist.

<lb/>b. Die Vollständigkeit und Sicherheit der richterlichen
<lb/>Information muß durch die mündliche Verhandlung garan-
<lb/>tirt sein. Es bleibt hier vornehmlich die Frage über den Charakter
<lb/>des richterlichen Fragerechtes zu erörtern. Es ist zu zeigen, daß
<lb/>dieses s. g. Fragerecht des Richters das bedeutsamste Mittel zur Her- 
<lb/>stellung der Aechtheit der richterlichen Information ist. Die Freiheit
<lb/>der Parteien wird durch dasselbe nicht beschränkt, wenn es in den na- 
<lb/>türlichen Grenzen sich bewegt. Insofern das richterlicke Fragerecht das
<lb/>bedeutsamste Jnformationsmittel ist, möchte sich dasselbe wohl als eine
<lb/>Pflicht des Richters charakterisiren. Zunächst ist von dem das Frage- 
<lb/>recht übenden Richter zu verlangen, daß er den Zweck seiner Frage^
<lb/>wenn derselbe nicht am Tage liegt, erläutere, denn Frage und Antwort
<lb/>kann nur dann zur Aufklärung führen, wenn der Fragende und der
<lb/>Antwortende einander vollständig verstehen. Absolut verwerflich sind die
<lb/>Räthsel, deren Hintergrund in dem Schleier des Amtsgeheimnisses ver- 
<lb/>borgen ist, und die durch Richterbeschluß sormulirten Fragen, deren
<lb/>jedes Wort entweder eine Falle ist, oder als solche beargwöhnt wer- 
<lb/>den muß. '

<lb/>Die Frage ist entweder im Interesse der befragten Partei gestellt::
<lb/>Alsdann wird die Partei es dankbar anerkennen, daß der Richter sie
<lb/>auf Lücken ihres Vortrages aufmerksam macht und sie zur Ergänzung
<lb/>dieser Lücken veranlaßt; daß der Richter die ihm in ihrem Vortrage
<lb/>unklar gebliebenen Punkte hervorhebt und ihr zur Aufklärung derselbeu
<lb/>die Gelegenheit giebt; daß der Richter sein Schwanken zwrschen ver- 
<lb/>schiedenen Auffassungen ihres Vortrages zu erkennen giebt und sie ver- 
<lb/>anlaßt, ihn auf die ihr günstige Bahn zu lenken; daß der Richter seine
<lb/>rechtlichen Bedenken erkennen läßt und sie zur Widerlegung derselben
<lb/>anregt. Oder aber die Frage ist im Interesse der Gegenpartei gestellt::
<lb/>Alsdann ist die Ablehnung der Antwort gerechtfertigt, denn es wider- 
<lb/>spricht der Stellung der Partei, den Richter gegen ihr eignes Interesse
<lb/>aufzuklären; die Aufklärung mag die Gegenpartei geben, oder der Rich- 
<lb/>ter mag sich die Beantwortung aus den vorliegenden Umständen selbst
<lb/>aufsuchen. Die gewöhnlichsten Gründe der Ablehnung einer Antwort
<lb/>auf die Frage des Richters sind folgende:

<lb/>1. Die Partei kann die Antwort ablehnen, weil sie zur Aufklärung
<lb/>des Faktum nicht verpflichtet zu sein glaubt: Der Richter fragt dm Ver- 
<lb/>klagten, der den behaupteten Empfang eines Darlehns läugnet, welches
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0043.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 37

<lb/>andere Rechtsgeschäft die in dem vorgelegten Schuldinstrumente nicht
<lb/>ausgedrückte causa debendi gewesen sei? Diese Frage ist die Auffor- 
<lb/>derung zur Unterstützung des klägerifchen Angriffes, ist also abzulchnen.

<lb/>2. Die Partei kann die Antwort ablehnen, weil sie die Frage als
<lb/>kaptiös erkennt: Zwei Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament
<lb/>errichtet, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Der Letzt- 
<lb/>lebende ernennt darin einen Dritten zum Erben. Nach dem Tode des
<lb/>einen Ehegatten errichtet der Ueberlebende ein neues Testament, welches
<lb/>einen andern Erben benennt. Dieser im letzten Testamente benannte
<lb/>Erbe befindet sich im Besitze des Nachlasses und wird von dem im
<lb/>ersten Testamente benannten Erben auf Herausgabe des Nachlasses ver- 
<lb/>klagt. Der Verklagte weigert die Herausgabe. Es entsteht die Frage,
<lb/>ob das erste Testament ein korrespektives Testament war? Der Richter
<lb/>befragt den Verklagten, ob sein angeblicher Erblasser den Nachlaß seines
<lb/>vorverstorbenen Ehegatten während seines Wittwenstandes als Erbe
<lb/>eigenthümlich oder nur als Leibzüchter besessen habe? Der Verklagte
<lb/>lehnt die Antwort ab. Der Grund ist folgender: Der Richter scheint
<lb/>das Testament für ein korrespektives zu halten. Ist das richtig, so
<lb/>wird die Antwort des Verklagten: Ja, mein Erblasser hat die Erbschaft
<lb/>seines verstorbenen Ehegatten angetreten, das korrespektive Testament
<lb/>als unwiderruflich, also das zweite Testament als ungültig darstellen,
<lb/>mithin dem Verklagten auch den von seinem Erblasser herrührenden
<lb/>Theil des streitigen Nachlasses entziehen. Ist aber das Testament nicht
<lb/>ein korrespektives, wofür verschiedene Gründe vorliegen, so wird die
<lb/>Antwort des Verklagten: Nein, mein Erblasser hat die Erbschaft seines
<lb/>vorverstorbenen Ehegatten niemals angetreten, ihm das Recht aus den Theil
<lb/>des Nachlasses entziehen, welcher von dem erstverstorbenen Ehegatten
<lb/>herrührt; in diesen Theil des Nachlasses wird alsdann der Kläger,
<lb/>wenn auch nicht als Testamentserbe, doch in casu als Jntestaterbe zu
<lb/>succediren berechtigt sein. Also die Antwort „Ja" und die Antwort
<lb/>„Nein" ist nach den Umständen gefährlich.

<lb/>3. Die Partei kann die Antwort ablehnen, weil sie die Frage des
<lb/>Richters für müßig hält: Der Kläger beansprucht die Löschung einer
<lb/>Hypothek, welche aus seine Güter zu einer Zeit, als er dieselben unter
<lb/>Eigenthumsvorbehalt verkauft hatte, von dem damaligen Besitzer ertheilt
<lb/>worden war. -Er habe die Güter auf Grund des Eigenthumsvorbe-
<lb/>baltes vindizirt und der Verpfänder derselben sei niemals Eigenthümer,
<lb/>ergo niemals zur Verpfändung der Güter berechtigt gewesen. Der
<lb/>Richter befragt den Kläger, ob er um die Verpfändung der Güter ge- 
<lb/>wußt habe? Der Kläger verweigert die Antwort, weil aus seiner
<lb/>Wissenschaft seine Zustimmung noch nicht folgen würde.

<lb/>4. Die Partei kann die Antwort ablehnen, weil sie die Tragweite
<lb/>der Frage nicht erkennt, und es vorzieht, in reservirter Haltung zu ver- 
<lb/>harren. Dies ist der gewöhnliche Fall in demjenigen Verfahren, welches,
<lb/>wie das gemeinrechtliche und das preußische Verfahren, jeoes Wort als
<lb/>unwiderruflich, jedes Versehen als irreparabel erachtet und darum von
<lb/>Mißtrauen beherrscht wird. Jede Erläuterung der Frage liegt unter
<lb/>dem Schleier des Amtsgeheimnisses verborgen, und die befragte Partei
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0044.tif"
                   n="38"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>38 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>kann in der That nichts thun, als sich auf ihre in scriptis abgegebenen
<lb/>Erklärungen, welche die Präsumtion einer gründlichen Ueberlegung für
<lb/>sich haben, zu berufen und jede Antwort abzulehnen. Das Urtheil muß
<lb/>ja die geheimnißvolle Absicht des Richters aufklären, und die Berufung
<lb/>giebt wohl Gelegenheit, die etwa vorhandene Omission zu verbessern.
<lb/>Freilich kann man auch mit der Verweigerung der Antwort sich schädigen:

<lb/>Der Kläger fordert die Herausgabe einer Sache, eventuell deren
<lb/>Taxwerth. Der Richter befragt den Kläger, ob er die eventuelle For- 
<lb/>derung der Taxe auf den Fall beschränkt wissen wolle, daß der Ver- 
<lb/>klagte die Sache nicht herausgeben könne? Der Kläger will auch für
<lb/>den Fall die Taxe haben, wenn die Sache ganz verdorben ist, und er- /
<lb/>klärt, daß er keine Beschränkung seines Antrags beabsichtige. Der
<lb/>Richter dehnt die eventuelle Forderung der Taxe nun auch auf den Fall
<lb/>aus, daß der Verklagte die Sache selbst nicht herausgeben will, über- 
<lb/>läßt also dem Verklagten das Wahlrecht.- '

<lb/>Täglich wiederbolt sich im preußischen Prozesse die Frage, ob der '
<lb/>eventuell zugeschobene Eid nunmehr deftnitiv zugeschoben werden solle?
<lb/>Diese Frage ist oft nicht zu beantworten. Der Befragte kann ihre
<lb/>Tragweite nicht ermessen, weil er häufig nicht wissen rann, ob der
<lb/>eventuelle Fall, für welchen der Eid zugeschoben ist, vorliegt oder
<lb/>nicht? Die Partei kann nämlich bei der in der Praxis schon vielfach
<lb/>durchgedrungenen Abschwächung der legalen Beweistheorie häufig nicht
<lb/>einmal wissen, ob der Richter den Beweis für soweit geführt erachtet,
<lb/>daß er vielleicht dem Produzenten den Erfüllungseid.auferlegen will,
<lb/>in welchem Falle die definitive Eideszuschiebung möglicherweise den
<lb/>Verlust des Prozesses veranlaßt, oder ob der Rrchter den Beweis für
<lb/>gar nicht geführt erachtet, in welchem Falle die Unterlassung der defini- 
<lb/>tiven Eideszuschiebung möglicherweise den Verlust des Prozesses ver- 
<lb/>anlaßt.

<lb/>5. Es kann auch subjektive Unklarheit oder sogar die Absicht der
<lb/>Verwirrung der Grund der Ablehnung einer Antwort sein. Es scheint,
<lb/>daß gegen diese beiden Gründe die gänzlich verfehlte Vorschrift gerichtet
<lb/>ist: „daß der Richter bei Ablehnung der Antwort dasjenige als wahr
<lb/>fingiren soll, was der schweigenden Partei am nachtheiligsten ist." Ab- 
<lb/>gesehen davon, daß diese Fälschung der Verhandlung ganz allgemein
<lb/>vorgeschrieben und nicht etwa aus bestimmte Fälle beschrankt wird; ab- 
<lb/>gesehen davon, daß dieselbe der Gerechtigkeit auf alle Fälle entbehrt;
<lb/>abgesehen davon, daß sie der Findung des wirklichen Rechtes, dem End- 
<lb/>zwecke^ des Prozesses, geradezu widerspricht, ist sie auch in der That
<lb/>überflüssig. Die Unklarheit der Partei muß in den meisten Fällen
<lb/>durch Erläuterung der Frage gehoben werden. Ist das nicht möglich,
<lb/>so ist das aus Unklarheit der Partei verschwiegene Faktum entweder
<lb/>ein derselben, günstiges: in diesem Falle wird es entweder zu subintelli-
<lb/>giren sein oder die* Partei hat die Folge ihrer Unklarheit, die Nicht- 
<lb/>beachtung des Fakti, zu tragen; oder das Faktum ist der befragten
<lb/>Partei ungünstig: alsdann wird das Schweigen der Partei den Richter
<lb/>nid)t verhindern, die Wahrheit des 'Faktum aus anderen vorliegenden
<lb/>Gründen zu erkennen. Wenn die Absicht der Chikane vorliegt, so hin-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0045.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>und daZ sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. )S9

<lb/>dert die zum Zwecke der Täuschung des Richters geschehene Unterdrückung
<lb/>eines Faktum den Richter, sofern derselbe den Thatbestand nach freiem
<lb/>Ermessen pslichtmäßig zu würdigen befugt ist, keineswegs, das Schwei- 
<lb/>gen beredt zu finden und, wenn auch nicht die unwahrscheinlichste Ant- 
<lb/>wort zu fingiren, doch die der Sache angemessene Antwort zu präsu-
<lb/>miren. Es führt also auch dieser Grund der Ablehnung der Antwort
<lb/>keinesweges zu Unzuträglichkeiten. Es wird aber die Furcht vor der
<lb/>Macht des Richters, welchem die Befugniß der freien Behandlung des
<lb/>Faktum übergeben ist, eine verdächtige Ablehnung einer Antwort überhaupt
<lb/>nicht Vorkommen lassen.

<lb/>Ein innerhalb der berechtigten Schranken sich bewegen- 
<lb/>des Fra ge recht, die plena inquisitio der const. 9 de jud. (3,1),
<lb/>ist das bedeutsamste Mittel sowohl zur Vervollständigung
<lb/>der richterlichen Information und zur Sicherheit derselben,
<lb/>als auch zur Herstellung der Ueberzeugung der Parteien
<lb/>wie des Richters von der Vollständigkeit und Sicherheit
<lb/>der Information. Eine Beschränkung der Freiheit ist bei gegensei- 
<lb/>tiger Offenheit des Richters gegen die Parteien und der Parteien gegen
<lb/>den Rich er in demselben nicht gelegen. Es gipfelt aber in dieser
<lb/>gegenseitigen Unterstützung des Richters und der Parteien
<lb/>zur Erreichung des Prozeßzweckes die Vorzüglichkeit der
<lb/>mündlichen Form.

<lb/>Die Vollständigkeit der Information wird ferner durch den Grund-
<lb/>^ satz bedingt, daß der Richter für befugt erklärt wird, diejenigen tatsäch- 
<lb/>lichen Anführungen, welche seiner Information dienen, ohne Rücksicht
<lb/>auf die Verspätung des Vorbringens im Prozesse zuzulassen, sofern
<lb/>das berechtigte Interesse des Gegners durch die Zulassung nicht ge- 
<lb/>fährdet ist. Wenn wir auch als Regel annehmen dürfen, daß das
<lb/>eigne Interesse jede Partei veranlaßt, den Riä)ter in ihrem Sinne aus- 
<lb/>reichend zu informiren, und daß dieselbe auf diesen Zweck bereits im
<lb/>Vorverfahren durch genügend weite Absteckung des Feldes der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung hingewirkt haben wird, so ist doch ein Versehen
<lb/>oder eine nachträgliche Information der Partei häufig der Grund, daß
<lb/>s. g. nova in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
<lb/>Auch die chikanöse Absicht der Unterdrückung des gegnerischen Vortrages
<lb/>mag sich durch Aufstellung erheblicher Thatsachen, auf welche die Gegen- 
<lb/>partei nach Inhalt des Vorverfahrens sich vorzubereiten keine Veran- 
<lb/>lassung hatte, geltend machen. Der Richter scheint in ein Dilemma
<lb/>versetzt. Als Orund der Verspätung wird, wenn nicht gerade die Un-
<lb/>mögliä-keit der früheren Geltendmachung des Faktum horliegt, stets ein
<lb/>entschuldbares Versehen genannt sein; die Chikane ist nicht immer in
<lb/>die Augen springend; die Ausschließung erheblicher nova widerspricht
<lb/>dem Grundsätze der Vollständigkeit. der Information; die Zulassung
<lb/>beschränkt entweder die Verteidigung, widerspricht also demselben Grund- 
<lb/>sätze, oder führt zur Vertagung der mündlichen Verhandlung; die Vertagung
<lb/>unterstützt häufig die Chikane. Im Allgemeinen muß man sich wohl zu dem
<lb/>Grundsätze bekennen, daß die Ergänzungder faktischen Information nur durch
<lb/>die Rücksicht auf die Verletzung des berechtigten Interesse derGegenpar-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0046.tif"
                   n="40"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit


<lb/>tei beschränkt werden darf, daß also die Vertagung der Verhandlung regel- 
<lb/>mäßig als der gerechteste Ausweg in den Fällen erscheint, wo ohne diese die
<lb/>Beeinträchtigung der Vertheidigung wirklich in Frage ist. Dagegen wird
<lb/>auch der Grundsatz, daß der als offenbare Chikane erscheinenden Prozeß- 
<lb/>führung von dem Richter ein Damm entaegenzusetzen ist, unter Um- 
<lb/>ständen die Ausschließung erheblicher verspäteter Behauptungen oder
<lb/>deren Verweisung zu separater Verfolgung rechtfertigen. Der Richter
<lb/>wird den konkreten Fall beurtheilen. Da die Furcht vor solcher richter- 
<lb/>lichen Entscheidung jeder Partei Aufmerksamkeit und namentlich Unter- 
<lb/>lassung offener Chrkane anempfiehlt, so wird die Anwendung der ultima
<lb/>ratio wohl )ur großen Seltenheit werden.

<lb/>o. Die Schlußanträge müssen dem Richter schriftlich
<lb/>formulirt übergeben werden. Dieser Grundsatz erhöht, wie be- 
<lb/>reits ausgeführt, die Garantie für die Sicherheit der Information.
<lb/>Der schriftliche Schlußantrag gewährt zugleich einen schriftlichen Beweis,
<lb/>welchen der Richter gegen den Vorwurf der Ueberschreitung des Um- 
<lb/>fanges oder der mangelhaften Benutzung des ihm übergebenen Materials
<lb/>anrufen kann, und der Partei die Garantie, daß der Richter die Gren- 
<lb/>zen feines Feldes achten und alles in dieselben eingeschlossene Material
<lb/>würdigen wird. Die höchste Bedeutung erhalten die Anträge für die
<lb/>Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in einem späteren Termine
<lb/>und für die Berufung. Die Form der Anträge muß diesem Zwecke
<lb/>entsprechen. Die Anträge müssen mit Gründen versehen sein, welche
<lb/>in Kürze die wesentlichen Grundlagen des Antrages bezeichnen, so daß
<lb/>der Richter ein Bild des Vortrages in seinen wesentlichen Zügen vor
<lb/>sich hat. Man wende nicht ein, daß die Schwierigkeit der Formulirung
<lb/>der Anträge diese Vorschrift illusorisch erscheinen lasse. In schwierigen
<lb/>Sachen werden die Anwälte ihre Anträge bereits ausgearbeitet zur
<lb/>Sitzung mitbringen. Freilich mag eine unvollständige Formulirung und
<lb/>ein Verfehlen des Zieles Vorkommen. Wenn der Richter in solchem
<lb/>Falle das Fehlen eines Jota mit Zurückweisung des Antrages bestrafen
<lb/>wollte, so würde seine Entscheidung freilich auf die Schriftlichkeit ge- 
<lb/>baut sein, und die mündlich ausgesprochene, dem Richter klar bewußte
<lb/>Parteiausführung ihre Wirksamkeit verlieren. Es ist deshalb eine ge- 
<lb/>wisse Freiheit des Richters in Benutzung der Anträge, eme Benigna
<lb/>interpretatio in Erläuterung und Ergänzung derselben aus dem münd- 
<lb/>lichen Parteivortrage nothwendig. Wie der Richter aus dem Material
<lb/>andre Schlüffe herleiten darf als die Partei es gethan, so soll er auch
<lb/>das Material, welches die Partei im Anträge auszudrücken unbewußt
<lb/>unterlassen hat, der Berücksichtigung nicht entziehen.

<lb/>Hier wartet eine Frage der Erledigung: Wie ist es zu halten,
<lb/>wenn der mündliche Vortrag mit dem schriftlichen Anträge
<lb/>nicht im Einklänge steht? Wir können annehmen, daß die Partei
<lb/>das Interesse hat,, ihren schriftlichen Antrag durch den mündlichen Vor- 
<lb/>trag nach Möglichkeit auszuführen und aufzuklären, daß also in der
<lb/>Regel beide im Einklänge stehen werden und der zur Frage stehende
<lb/>Fall nur eine Ausnahme bilden wird. Die benigna interpretatio und
<lb/>das Fragerecht des Richters werden schon in den meisten Fällen die
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0047.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 41

<lb/>Aufklärung unschwer erscheinen lassen. Namentlich hat der Fall, daß
<lb/>der mündliche Vortrag durch den schriftlichen Antrag erweitert wird,
<lb/>nicht die mindeste Schwierigkeit; denn der schriftliche Antrag wird ver- 
<lb/>lesen, kommt zur Kenntniß der Gegenpartei, bildet also selbst einen
<lb/>Theil der mündlichen Verhandlung, darf also selbstredend den früheren
<lb/>Vortrag ergänzen. Ebensowenig Schwierigkeit macht der Fall, daß der
<lb/>schriftliche Äntrag den mündlichen Vortrag in wesentlichen Stücken nicht
<lb/>erschöpft ; denn der schriftliche Antrag soll zwar das Resultat des münd- 
<lb/>lichen Vortrages zusammmfassen, ist ciber nicht selbst das Resultat des
<lb/>mündlichen Vortrages. Es steht also nichts im Wege, den schriftlichen
<lb/>Antrag aus dem mündlichen Vortrage überall da zu ergänzen, wo eine
<lb/>Einschränkung nicht gewollt ist. Bedeutung hat die Frage also nur,
<lb/>sobald ein wrrklicher Zweifel des Richters über die Vereinigung einer
<lb/>Differenz des mündlichen Vortrages und schriftlichen Antrages vorliegt,
<lb/>welche auch durch Anwendung des Fragerechtes des Richters nicht auf- 
<lb/>geklärt wird. Entweder kann nämlich die Partei die Aufklärung nicht
<lb/>geben, oder sie will es nicht:

<lb/>t Der Jagdhund des Verklagten hat den Kläger gebissen und seine
<lb/>Kleidungsstücke zerrissen. Der Kläger klagt unter Behauptung, daß der
<lb/>Verklagte den Hund gehetzt habe, auf Entschädigung. Der Verklagte
<lb/>bestreitet seine Schuld und behauptet, daß der Hund conto, naturam
<lb/>sui generis den Schaden verursacht habe, und daß er eventuell die Be- 
<lb/>rechtigung habe, sich durch Herausgabe des Hundes von der Ersatzpflicht
<lb/>des Schadens zu befreien. Der Kläger erklärt, daß er, wenn Verklag- 
<lb/>ter die Herausgabe des Hundes erbiete, sich befriedigt erklären wolle.
<lb/>Der Verklagte stellt seinen schriftlichen Antrag einfach auf Abweisung.
<lb/>Der Richter fragt den Verklagten, ob er dem Anträge das Erbieten
<lb/>zur Herausgabe des Hundes zusetzen wolle, indem dadurch die Sache
<lb/>zur Zufriedenheit des Klägers beendet sei, und die sonst erforderliche
<lb/>Beweisaufnahme über seine Schuld ihn noch mit dem § 346 des Straf- 
<lb/>gesetzbuches in Berührung bringen könne? Der Verklagte kann sich zur
<lb/>Hergabe des Hundes nicht entschließen und giebt Erklärungen ab, die
<lb/>nur seine Entschlußlosigkeit constatiren.

<lb/>Ein Grubensteiger fordert klagend einen Theil der Ausbeute einer
<lb/>Grube des Verklagten für einen bestimmten Zeitraum, da ihm die Be- 
<lb/>theiligung an dieser Grube zur Vergütung seiner Dienste vertragsmäßig
<lb/>zugesagt sei; eventuell fordert er den Lohn für seine Dienste. Das
<lb/>Quantum beider Anträge ist gleich. Der Verklagte wendet ein, daß er
<lb/>&gt; gar nichts schulde, denn der erwähnte Vertrag bestimme als einzigen
<lb/>Entgelt für die Dienste des Klägers dessen Betheiligung nicht an der
<lb/>in oer Klage bezeichneten Grube, sondern an allen Gruben des Ver- 
<lb/>klagten in dem bestimmten Bezirke. Diese Betheiligung weise aber
<lb/>Klager zurück, weil die Mehrzahl der Gruben in Zubuße stehe. Der
<lb/>Kläger stellt seinen Antrag auf Verurtheilung des Verklagten unter der
<lb/>Begründung: , Angemessener Werth geleisteter Arbeiten laut beiliegender
<lb/>Rechnung". Der Richter fragt den Kläger, ob er absichtlich das prin-.
<lb/>zipale Klagefundament des Vertrages fallen lasse? Der Verklagte be- 
<lb/>merkt, daß er im Falle eines definitiven Verzichtes sich zur Zahlung
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0048.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>von Mittelst«edt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>des als angemessen zu erweisenden Lohnes erbiete. Kläger weist die-
<lb/>Inquisition ab. Der Grund ist der: Kläger erwartet, daß dem Ver- 
<lb/>klagten, zur Herstellung seines aus dem streüigen Vertrage entnommenen
<lb/>Einwandes, der Beweis des Inhaltes des Vertrages auferlegt werden
<lb/>wird. Er denkt noch nicht daran, sich mit dem Betrage der Rechnung zu be- 
<lb/>gnügen, sondern will sich nur über die Beweismittel des Gegners insormiren
<lb/>'und nach Gelegenheit den Prozeß fallen lassen und eine neue Klage erheben.

<lb/>In beiden Beispielen stimmen die schriftlichen Anträge mit dem
<lb/>mündlichen Vortrage nicht überein. Der Richter hat auch über den
<lb/>Willen der Partei keine andere Aufklärung erhalten, als daß die Partei
<lb/>ein Hinausgehen über den formulirten Antrag nicht billigen will. Es
<lb/>bleibt ihm also nichts übrig, als nur dasjenige Material des Vortrages
<lb/>zu benutzen, welches als Grund des schriftlichen Antrages bezeichnet ist.

<lb/>Und wenn wir den äußersten Fall annehmen, daß der Antrag nicht
<lb/>allein den Vortrag nicht deckt, sondern sogar beide, Vortrag und An- 
<lb/>trag, sich widersprechen und die Differenz nicht zu vermitteln ist? Als- 
<lb/>dann kann sich freilich der Richter nur au die wörtliche Auslegung des
<lb/>schriftlichen Antrages selbst halten. Das erscheint als ein Geständniß
<lb/>des Sieges der Schriftlichkeit über die Mündlichkeit, denn soweit der
<lb/>Richter auf Auslegung schriftlicher Anträge beschränkt wird, hört die
<lb/>Mündlickkeit vuf. Freilich hört alle Mündlichkeit auf, wenn die Worte
<lb/>unverständlich sind und unverständlich bleiben. Ich wüßte auch nicht,
<lb/>welchen Werth die mündliche Verhandlung mit einer Person haben soll,
<lb/>die so gut wre taubstumm ist.

<lb/>Man prüfe ob in dem nachstehenden Entwürfe den hier entwickel- 
<lb/>ten Grundsätzen genügt ist:

<lb/>1. In der mündlichen Verhandlung tragen die Anwälte ihre An- 
<lb/>träge nebst faktischer und rechtlicher Begründung vor.

<lb/>2. Den Anwälten steht das Recht zu, zu bestimmen, was unstrei- 
<lb/>tig und was streitig ist.

<lb/>-3. Ueber die Erheblichkeit einer Thatsache oder Richtigkeit einer
<lb/>Rechtsausführung zu entscheiden, haben die Anwälte nicht das Recht.

<lb/>4. Die Anwälte sind an den faktischen Umfang des Vorverfahrens
<lb/>insoweit gebunden, als sie die Grenzen der mündlichen Verhandlung in
<lb/>der Regel nicht über das Material hinausführen dürfen, von dessen
<lb/>Existenz Kenntniß zu nehmen, der Gegner durch das Vorverfahren Ver- 
<lb/>anlassung gehabt hat.

<lb/>5. Die rechtlichen Ausführungen und die Anträge des Vorver- 
<lb/>fahrens dürfen geändert werden.

<lb/>6. Die Anwälte haben ihre Schluß-Anträge mit einer kurzen Be- 
<lb/>gründung, welche die wesentlichen Momente des Vortrages berührt, in
<lb/>schriftlicher Form redigirt, dem Richter am Schlüsse der Verhandlung
<lb/>zu übergeben.

<lb/>7. Das Gericht hat über die Formalien des Vorverfahrens nur
<lb/>soweit zu entscheiden, als es zur Entscheidung hierüber angerufen wird.

<lb/>8. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die durch das Vor- 
<lb/>verfahren für die mündliche Verhandlung bestimmten Grenzen eingehalten
<lb/>sind, oder ob eine beantragte Erweiterung dieser Grenzen zuzulassen ist.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0049.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 43

<lb/>9. Diese Zulassung soll erfolgen, wenn das gerechte Interesse der
<lb/>widersprechenden Partei durch dieselbe nicht gefährdet ist.

<lb/>10. Das Gericht kann selbst die Erweiterung der Grenzen des
<lb/>Bortrages begehren, soweit das ihm zur Beurtheilung vorgelegte Faktum
<lb/>unvollständig ist.

<lb/>11. Zum Zwecke dieser Erweiterung der Grenzen seiner Infor- 
<lb/>mation ist das Gericht befugt und verpflichtet, die Anwälte zu be- 
<lb/>fragen.

<lb/>12. Das Gericht ist befugt und verpflichtet, die Anwälte auf Fehler,
<lb/>Widersprüche, Unklarheiten und sonstige Mängel ihres Vortrages auf- 
<lb/>merksam zu machen und desfallsige Fragen an dieselben zu richten.

<lb/>13. Lehnt der befragte Anwalt die Beantwortung einer Frage ab,
<lb/>so hat das Gericht den wahren Sachverhalt eventuell aus den vor- 
<lb/>liegenden Umständen zu präsumiren.

<lb/>14. Das Gericht ist befugt, ein Angriffs- oder Vertheidigungs-
<lb/>mittel, dessen Berücksichtigung eine Verzögerung der Entscheidung her- 
<lb/>beiführen würde, zu verwerfen, wenn es die Ueberzeugung gewinnt, daß
<lb/>dasselbe lediglich zur chikanösen Prozeßführung oder zum Zwecke des
<lb/>Verschleifes der Sache vorgebracht ist oder zurückgehalten war.

<lb/>15. Das Gericht muß in diesem Fälle der Verwerfung eines An- 
<lb/>griffs- oder Vertheidigungsmittels die Gründe dieser Ueberzeugung im
<lb/>Urtheil aussprechen.

<lb/>16. Das Gericht entscheidet über alle Streitigkeiten der Parteien,
<lb/>welche auf die Behandlung oder Entscheidung des Prozesses von Ein- 
<lb/>fluß sind.

<lb/>17. Schlußanträge, welche nur mündlich gestellt sind, hat das Ge- 
<lb/>richt nicht zu berücksichtigen.

<lb/>18. Die von einer Partei beantragte Reihenfolge der Entscheidung
<lb/>über Anträge und Gründe, welche zu einander im Verhältnisse prinzi-
<lb/>paler und eventueller stehen, hat der Richter, wenn kein Widerspruch
<lb/>erfolgt, zu berücksichtigen, sofern sie nicht der Sache widersprechen.

<lb/>19. Ebenso hat der Richter den übereinstimmenden Antrag beider
<lb/>Anwälte auf vorläusige Beschränkung des Uriheils auf Entscheidung
<lb/>vräjudizieller Fragen zu berücksichtigen, sofern solche Beschränkung nicht
<lb/>dem Rechte widerspricht.

<lb/>20. Das Gericht ist befugt, wenn es seine Conchetenz bezweifelt,
<lb/>die Verhandlung ohne Parteiantrag auf diesen Präjudrzialpunkt zu be- 
<lb/>schränken.

<lb/>21. Erachtet sich das Gericht für competent, so ist die Verhand- 
<lb/>lung in der Hauptsache fortzuführen.

<lb/>22. Das Gericht ist befugt, die von den Parteien beabsichtigte
<lb/>Verbindung der Hauptverhandlung mitj der Beweisverhandlung zu
<lb/>verwerfen.

<lb/>23. Das Sihungsprotokoll enthält außer der Bezeichnung der
<lb/>Sache und der an der Verhandlung Theil nehmenden Personen nur
<lb/>den formellen Gang der Verhandlung und die Bezeichnung der über- 
<lb/>reichten Anträge.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>44 von Miltelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>24. Die Dokumentirung auf die Sache selbst bezüglicher Partei- 
<lb/>erklärungen und Vorgänge darf auf unwidersprochenen Antrag eines
<lb/>Anwaltes eventuell auf Antrag nach Ermessen des Richters durch das
<lb/>Protokoll erfolgen.

<lb/>25. Diese Protokollirung ist vorzulesen und zu genehmigen oder
<lb/>im Falle eines-Widerspruches auch dieser zu'dokumentiren.

<lb/>26. Das Gericht kann in verwickelten Sachen die Uebergabe der
<lb/>Akten der Anwälte verordnen.

<lb/>* 27. Das Gericht kann die Aussetzung der Verhandlung anordnen.

<lb/>28. Tritt im Termin kein Anwalt auf, so wird der Termin gelöscht.

<lb/>29. Gegen den nicht auftretenden Anwalt Mrd auf Grund des
<lb/>durch die Men des auftretenden Anwaltes zu constatirenden Inhaltes
<lb/>der Verhandlung nach Maßgabe der Nr. 4, 5 und 8 in eontumuelurn
<lb/>verhandelt.

<lb/>30. Zugeständnisse werden nicht fingirt.

<lb/>(Schluß der Abhandlung im nächsten Heft.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2173806_03+1869_0051.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stieve, R.">Von Herrn Gerichts-Assessor R. Stieve zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>R. Stieve: lieber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854. 45
</p>
               <p>

                  <lb/>ii.

<lb/>lieber das Preußische Konflikt-Gesetz vom
<lb/>13. Februar 1854.

<lb/>Von Gerichts-Assessor Herrn R. Stieve zu Berlin.

<lb/>In einer kürzlich erschienenen anonymen Schrift:

<lb/>„Ueber die Befugniß der ordentlichen Gerichte zur straf- und
<lb/>civilrechtlichen Verfolgung von Staatsbeamten aus Anlaß von
<lb/>Amtshandlungen nach Preußischem Recht. Von einem Preu- 
<lb/>ßischem Richter. Berlin 1868. Verlag von I. Guttentag."
<lb/>ist obiges Gesetz zum Gegenstand erneuerter Besprechung gemacht wor- 
<lb/>den. Man pflegt dasselbe kurzweg Konflikt-Gesetz zu nennen zum
<lb/>Unterschied von dem Kompetenz-Konflikt-Gefetz vom 8. April 1847
<lb/>(Ges.-Samml. S. 170). Letzteres hat die Ressort-Streitigkeiten zwi- 
<lb/>schen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden zum Gegenstand. Das
<lb/>Konfliktsgesetz dagegen behandelt die Fälle, in denen ein Beamter per- 
<lb/>sönlich wegen Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder Vernach- 
<lb/>lässigung seiner Amtspflichten civiliter oder criminaliter verfolgt wird,
<lb/>Fälle aflo, in welchen die ordentlichen Gerichte an sich unzweifelhaft
<lb/>kompetent sind; das Gesetz räumt aber den Central- und Provinzial-
<lb/>Verwaltungsbehörden die Befugniß ein, den Rechtsweg zu inhibiren
<lb/>und die Entscheidung eines forum speciale — hierzu ist der Kompe- 
<lb/>tenzgerichtshof bestellt — darüber anzurufen, ob in der That materiell
<lb/>eine Amtsüberschreitung oder Vernachlässigung vorliegt, sowie auch
<lb/>darüber, ob, falls eine solche vorliegt, dieselbe aus höheren politischen
<lb/>Rücksichten zur gerichtlichen Verfolgung geeignet erscheint.

<lb/>Der anonyme Verfasser hält den gegenwärtigen Zeitpunkt zur
<lb/>wiederholten Erörterung dieser Motive besonders geeignet, einmal des- 
<lb/>halb, weil die heftigen Angriffe der liberalen Partei auf das Konflikt-
<lb/>Geseh gegenwärtig verstummt seien und das Verlangen nach dessen
<lb/>Beseitigung nicht'mehr auf den Partei-Programmen sigurire, also eine
<lb/>gewisse Beruhigung der Gemüther eingetreten sei; sodann auch deshalb,
<lb/>weil vielleicht bald wieder die Gesetzgebung auf diesem Felde thätig
<lb/>sein werde. Inwiefern letzteres an maßgebender Stelle beabsichtigt
<lb/>wird, ist uns unbekannt. Der erstere Grund aber dürfte nicht ganz
<lb/>mtreffen. Denn das Konflikt-Gesetz ist nicht nur von der liberalen
<lb/>Partei angegriffen worden, sondern auch in juristischen Fachschriften.
<lb/>Förster z. B. in seinem Privatrecht (Bd. 2, S. 477) findet in dem
<lb/>Gese^ ein sehr trauriges Zeugniß für eine auf Einschränkung der
<lb/>Thätigkeit der Gerichte hinauslaufende Tendenz. Primker in seinem
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0052.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46 R. Stieve: Ucbcr das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13.' Februar 1854.


<lb/>SchrifLchen über Kompetenz-Konflikte nennt das Gesetz den letzten Ring
<lb/>zu der Kette, womit die Verwaltung Verfassung und Justiz umzieht.
<lb/>Rönne in seinem Staatsrecht (Bd. 2, S. 413) sagt: das Gesetz gehöre
<lb/>m denjenigen, welche am tiefsten in die gesummten Verfassungszustände
<lb/>oes Landes eingreifen, indem vermittelst desselben in Verbindung mit
<lb/>dem Instituts der ausschließlich zur Anklage berechtigten und vom Justiz-
<lb/>minister abhängigen Staatsanwaltschaft der Polizei-Staat zur vollstän- 
<lb/>digsten Entfaltung gelange. *) Dem sei nun wie ihm wolle; jedenfalls
<lb/>haben die Angriffe gegen das Konflikt-Gesetz in den letzten Jahren nicht
<lb/>deshalb nachgelassen, weil man sich mit dessen Tendenz befreundet hätte;
<lb/>sondern vielmehr weil dem Gesetz die Spitze abgebrochen ist durch den
<lb/>Staats-Ministerialbeschluß vom 8. Dezember 1860. Durch diesen Be- 
<lb/>schluß, aus der Zeit des Ministeriums Auerswald-Schwerin, wurden
<lb/>die Verwaltungsbehörden angewiesen, den Konflikt nur dann zu er- 
<lb/>heben, wenn unzweifelhaft keine Amtsüberschreitung vorliege; ins- 
<lb/>besondere also dann davon abzustehen, wenn der Fall zur gerichtlichen
<lb/>Verfolgung nur nicht tzeeignet erscheine; endlich auch abzuwarten,
<lb/>bis die Sache thatsächlich genügend aufgeklärt sei, also nöthigenfalls
<lb/>erst in der zweiten Instanz den Konflikt zu erheben. Dieser Beschluß
<lb/>ist noch in Kraft.

<lb/>Eine wichtige Veranlassung zur erneuten Besprechung dieser Ma- 
<lb/>terie scheint uns vielmehr in den Zuständen der neuerworbenen Pro- 
<lb/>vinzen zu liegen oder, richtiger gesagt, in deren früheren Zuständen.
<lb/>Denn während der Diktatur ist durch die Verordnung vom 16. Sep- 
<lb/>tember 1867 (Ges.-Samml. S. 1515) das Konflikt-Gesetz auch auf
<lb/>die neuen Landestheile ausgedehnt worden. Bis dahin waren die Zu- 
<lb/>stände dort anders.

<lb/>Hierbei muß allerdings von Schleswig-Holstein, wo noch nicht
<lb/>einmal die Trennung der Verwaltung von der Justiz durchgeführt war,
<lb/>abgesehen werden. In Kurhessen aber erkannten die Gerichte nach der
<lb/>Verfassung vom 5. Januar 1831 in allen Fällen, in welchen das
<lb/>Staats-Interesse mit dem Privat-Jnteresse der Unterthanen in Collision
<lb/>gerieth, über die zwischen beiden zu ziehende Grenzlinie, soweit eine
<lb/>solche nach Rechtsgründen erkennbar war. Diese Verfassung wurde zwar
<lb/>1851 unter Hassenpflug beseitigt und ein Kompetenz-Gerichtshof ein- 
<lb/>gesetzt. Aber mit Wiederherstellung der Verfassung im Jahre 1862
<lb/>trat der frühere Rechtszustand wieder ein. Auch in Hannover existirte
<lb/>zwar ein Kompetenz-Gerichtshof, aber kein Konflikt-Gesetz.

<lb/>Der anonyme Verfasser tritt nun im Wesentlichen als Vertei- 
<lb/>diger des Konflikt-Gesetzes auf; er behauptet (S. 7): daß jenes Gesetz
<lb/>nur ein organisches Glied in der Kette lange fortgesetzter Bestrebun- 
<lb/>gen in der Wissenschaft und in der preußischen Gesetzgebung sei, welches
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Dieser Röune'sche Ausspruch scheint uns allerdings hart aus der Grenze
<lb/>'einer Partei-Aeußerung zu stehen. Denn was soll sonst an dieser Stelle der Seiten- 
<lb/>hieb auf die Staatsanwaltschaft? Und ist nicht die Polizeihoheit ein nothwendiges
<lb/>Attribut der Staatsgewalt? Der Ausdruck „Polizeistaat" aber ist in der Staats-
<lb/>rechts-Wiffenschast nicht rezipirt, sondern ist ein Partei-Schlagwort.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0053.tif"
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               <p>

                  <lb/>R. Stieve: Ueber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854. 47

<lb/>eben deshalb Handhaben und Ansatzpunkte genug für eine sachgemäße
<lb/>Fortbildung darbiete. Wäre diese Behauptung richtig, so würden wir
<lb/>das Gewicht dieses historischen Grundes nicht unterschätzen. Denn dann
<lb/>würde ja erwiesen sein, daß das Gesetz nicht ein Produkt gesetzgeberischer
<lb/>Willkür, sondern eine aus thatsächlichen Zuständen entwickelte Seite
<lb/>des Volkslebens, ein Erzeugniß des dem preußischen Staat innewohnen- 
<lb/>den Triebes und seiner ganzen Vergangenheit sei. Aber wir haben
<lb/>uns von der Richtigkeit jener Behauptung nicht überzeugen können.

<lb/>Zur Zeit des 'deutschen Reichs waren alle Klagen der Landstände
<lb/>und Unterthanen wider ihre Obrigkeit in Privatsachen, auch über Ver- 
<lb/>waltungseingriffe, reichsgrundsätzlich den Landesgerichten überwiesen.
<lb/>Die Reichsgerichte, das Reichskammergericht und der Reichshofrath,
<lb/>hatten in allen Streitigkeiten der Obrigkeiten mit ihren Unter- 
<lb/>tanen über Ausflüsse der Landeshoheit zu erkennen. Gemeinrecht- 
<lb/>lich ist nie ein Zweifel darüber gewesen, daß eine Zustizsache alle- 
<lb/>mal dann vorliege, wenn eine streitige Rechtssache (im subjektiven
<lb/>Sinn) vorhanden', sie sei civilrechtlicher, strafrechtlicher oder staatsrecht- 
<lb/>licher Natur. Die erste Abweichung hiervon (für Preußen) findet
<lb/>sich in dem Patent vom 24. Januar 1723, wodurch alle Rechts- 
<lb/>streitigkeiten über Königliche Jntraden und Domänen an die neu er- 
<lb/>richteten Kriegs- und Domänen-Kammern verwiesen wurden. Der
<lb/>Meichshofrath reskribirte zwar 1725, daß diese Kammern zur Zerrüttung
<lb/>der Justiz führen würden und deren Sentenzen nicht als Lotus guäiois
<lb/>anzusehen seien. Aber die Kammern blieben. Die sich bald ergebenden
<lb/>Kompetenz-Zweifel zwischen den Kammern und den ordentlichen Gerichten
<lb/>(damals Regierungen genannt) führten endlich zu dem Ressort-Reglement
<lb/>vom 19. Juni 1749 über die Grenzen der Gerichtsbarkeit der Kammern
<lb/>und der Justiz. Im Jahre 1756 aber wurde eine besondere Behörde
<lb/>errichtet, die Jurisdiktions-Kommission, bestehend aus zwei höheren Ver- 
<lb/>waltungs-Beamten, dem Kammergerichts-Präsidenten, dem Generalfiskal
<lb/>und einem Obertribunals-Rath; eine Behörde, die auch nach Emanirung
<lb/>der Allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 6. Juli 1793 fortbestand, indem
<lb/>der s 134, I. 2 A. G.-O. bestimmt:

<lb/>„Wenn Landesjustizkollegia und Kriegs- und Domainen-Kammern
<lb/>wegen der Gerichtsbarkeit in Streit gerathen, so entscheidet die Juris- 
<lb/>diktions-Kommission, und der Prozeß unter den Privatparteien muß
<lb/>inzwischen ausgesetzt werden."

<lb/>Eine Aenderung trat erst ein durch die im Jahr 1808 vollzogene
<lb/>Trennung der Verwaltung und Justiz. Jetzt glaubte man, besonders durch
<lb/>die Geschäfts-Instruktion für die Negierungen vom 26. Dezember 1808,
<lb/>die Kompetenz-Grenzen so genau bestimmt zu haben, daß man die Juris- 
<lb/>diktions-Kommission aufhob. Erst die Kabrnetsorder vom 30. Juni 1828
<lb/>ordnete das Verfahren wieder dahin, daß an die Minister der Justiz
<lb/>und der betreffenden Verwaltung berichtet werden sollte; könnten aber
<lb/>auch diese sich nicht einigen, so sollte die Sache an den König gebracht
<lb/>werden-,,, welcher entweder selbst in letzter Instanz entschied oder das
<lb/>Obertribunal mit der Entscheidung beauftragte. Die Unzuträglichkeiten
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0054.tif"
                   n="48"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>48 R. Stieve: Ueber das Preußische Konfiikt-Gesetz vom 13. Februar 1854.
</p>
               <p>

                  <lb/>dieses Verfahrens führten endlich zur Einrichtung des Competenzgerichts-
<lb/>hofes durch das Gesetz vom 8. April 1847.

<lb/>Das ist in nues die Geschichte der preußischen Competenzgesetz-
<lb/>gebung Betreffs des formellen Verfahrens. Eine organische Ent- 
<lb/>wickelung desselben ist nicht ersichtlich. Wir haben vielmehr eine Reihe
<lb/>von Gesetzgebungs-Experimenten vor uns. — Nicht anders verhält es
<lb/>sich mit der Spezial-Gesetzgebung, die Verfolgung von Beamten
<lb/>wegen Amtshandlungen betreffend. Im vorigen Jahrhundert be- 
<lb/>stand äe jure der gemeinrechtliche Zustand fort. Nur brachte natürlich
<lb/>die Theilung der Justiz zwischen ordentlichen Gerichten und Kriegs- und
<lb/>Domänenkammern es mit sich, daß letztere Behörde über die ihr zu- 
<lb/>gehörigen Beamten die Disciplinar-, Straf- und Civil-Jurisdiktion
<lb/>wegen Amtshandlungen übte?) Von einer Einschränkung des Rechts- 
<lb/>weges durch die den Beamten Vorgesetzte Behörde ist keme^Spur zu
<lb/>entdecken. Das Bedürfniß einer Cognition der Verwaltungsbehörde
<lb/>stellte sich erst heraus bei der im Jahr 1608 durchgeführten Trennung
<lb/>der Verwaltung von der Justiz; und zwar macht die Verordnung vom
<lb/>26. Dezember 1808 hier den wesentlichen Unterschied zwischen Civil- und
<lb/>Criminal-Verfolgungen, daß ersteren immer freier Lauf gelassen wird,
<lb/>letztere aber von einem Antrag der Regierung abhängig gemacht werden,
<lb/>sofern es sich um bloße Dienstvergehen der Regierungs-Offizianten
<lb/>handelte. Andere Criminal-Untersuchungen (wegen gemeiner Verbrechen
<lb/>und Vergehen) sollen ebenso wie die gegen Regierungs-Offizianten aus
<lb/>Veranlassung des Amtes erhobenen Regreß- und Jnjurien-Klagen der
<lb/>betreffenden Regierung von den Gerichten nur ex officio bekannt ge- 
<lb/>macht werden; bloße Disziplinarsachen gehörten zum Ressort der Re- 
<lb/>gierung. Hieraus ergiebt sich also, daß die Verwaltungs-Behörde auf
<lb/>Civil-Verfolgungen gegen Beamte aus Amtshandlungen keinerlei Ein- 
<lb/>fluß ausüben konnte; auf Criminal-Verfolgungen nur dann, wenn
<lb/>Dienstvergehen Vorlagen, die nicht bloß disciplinansch zu ahnden waren.

<lb/>Dieser Zustand hat bis zum Konfliktgesetz vom 13. Februar 1854
<lb/>keine durchgreifenden Aenderungen erlitten. Nur in Spezialitäten hat
<lb/>man geschwankt. So wurde durch ein Gesetz vom 25. April 1835 die
<lb/>Verfolgung von Injurien durch Beamte verübt principaliter auf den
<lb/>Beschwerdeweg an die Vorgesetzte Dienstbehörde verwiesen; diese Be- 
<lb/>stimmung aber durch 8 7 des Gesetzes vom 29. März 1844 (Ges.-S.
<lb/>S. 77) wieder aufgehoben. Ferner rst nach den Gesetzen vom 28. Juni
<lb/>1834 (Ges.-S. S. 83) und 31. März 1837 bei Criminal-Verfolgungen
<lb/>wegen Waffenmißbrauchs gegen Grenz-, Forst- und Jagdbeamte das
<lb/>Einverständniß der Vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich; ist diese der
<lb/>Ansicht, daß kein Mißbrauch der Waffe stattgefunden, so soll dieser Streit
<lb/>wie ein Kompetenzkonflikt erledigt werden. Die einzige Ausnahme vom
<lb/>Civil-Rechtsweg macht das Gesetz vom 11. Mai 1842 (Ges.-S. S. 192)
<lb/>betreffend den Rechtsweg gegen polizeiliche Verfügungen, indem nach
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Die S. 18 der anonymen Schrift citirte Verordnung vom 21. Mai 1713
<lb/>Nr. IV. l. handelt von Disziplinar-Verfolgungen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0055.tif"
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               <p>

                  <lb/>R; Slieve: Ueber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854. 49
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 6 die Regreßklage gegen die Polizei-Beamten nicht eher stattfindet,
<lb/>als bis die volizeiliche Verfügung als gesetzwidrig oder unzulässig auf- 
<lb/>gehoben worden. Auch die Disziplinargesetze vom -7. Mar 1851 (für
<lb/>Rrchter) und 21. Juli 1852 (für nicht richterliche Beamte) belafien die
<lb/>Civil-Klagen gegen Beamte den ordentlichen Gerichten.

<lb/>Dem Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854 war es Vorbehalten,
<lb/>den Civil-Rechtsweg gegen Beamte wegen Amtshandlungen ganz all- 
<lb/>gemein ebenso wie Criminal-Verfolgungen der Jnhibirung durch die
<lb/>Verwaltungs-Behörde auszusetzen. Dieses Gesetz steht also, was Civil-
<lb/>Verfolgungen betrifft, durchaus unvermittelt durch' die frühere Gesetz- 
<lb/>gebung da. Von einer organischen Entwicklung kann hier keine Rede
<lb/>sein; umsoweniger als der Artikel 97 der Verfassungs-Urkunde, als dessen
<lb/>Ausführung das Gesetz, gelten will, , nur auf einem Kompromiß beruht.
<lb/>Der Artikel 95 der- oktroyirten Verfassung vom 5. Dezember 1848
<lb/>lautete nämlich:

<lb/>„Es ist keine vorgängkge Genehmigung der Behörde nöthig, um öffent- 
<lb/>liche Civil- und Militärbeamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer
<lb/>Amtsbefugniffe verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen."

<lb/>Bei der Revision der Verfassung wurde der jetzige erste Satz des
<lb/>Artikel 97:
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt; „die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militär-
<lb/>Beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugniffe verübter Rechts-
<lb/>- Verletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt
<lb/>das 'Gesetz", % *

<lb/>allseitig unbeanstandet angenommen. Die zweite Kammer machte jedoch
<lb/>den Zusatz:

<lb/>„Eine vorgängige Genehmigung der Behörde darf jedoch nicht ver- 
<lb/>langt werden."

<lb/>Die erste Kammer versagte hierzu ihre Zustimmung. Die Staats-
<lb/>Regierung proponirte hieraus, zu sagen:

<lb/>. . . der Vorgesetzten Dienstbehörde . .
<lb/>weil diese gewiffermaßen betheiligt erscheinen könne; dagegen werde bei
<lb/>Erlaß des Gesetzes zu erwägen sein, ob ein Beamter, obgleich er im Amt
<lb/>gehandelt, ohne Weiteres solle vor Gericht gestellt werden können, oder
<lb/>ob nicht die Ermächtigung einer hohen nicht verwaltenden Behörde
<lb/>erfordert werden solle, um zu verhindern, daß die Thätigkeit der Or- 
<lb/>gane der Verwaltung durch vexatorische Klagen oder durch Furcht vor
<lb/>solchen gelähmt werde. Auf diese Weise wurde dem Kompetenzgerichtshos
<lb/>als' einer nicht verwaltenden Behörde der Weg gebahnt. Das
<lb/>Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854 steht also nicht gerade mit der
<lb/>Verfassung in.Widerspruch; aber es enthält, wie Koch Comm. z. A. L.-R.
<lb/>IV. 2. S. 573 sagt, nicht sowohl Bedingungen der Rechtsversolgung
<lb/>als vielmehr Beschränkungen derselben, die bei tendenziöser Hand- 
<lb/>habung einer'Ausschließung nahe kommen können. Das Gesetz steht
<lb/>daher nach Koch's Ansicht mit dem Sinne des Artikel 97 nicht im
<lb/>Einklang. Wir kommen, demnach wiederholt zu dem Resultat, daß eine
<lb/>organische Rechtsbildung hier nicht vorliegt.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IN. 4
</p>

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               <p>

                  <lb/>50 R Stieve: Ueber dasIPreußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der anonyme Verfasser vertheidigt das Konflikt-Gesetz aber nicht
<lb/>nur von seiner historischen, sondem auch von seiner politischen Seite.
<lb/>Man wiro ihm unbedenklich darin beistimmen, daß der Staats-Beamte,
<lb/>der ja in seinem amtlichen Wirkungskreise die Staatsgewalt vertritt,
<lb/>Anspruch darauf hat, von eben dieser Staatsgewalt solange geschützt zu
<lb/>werden, als er sich in den Grenzen seines Amtes bewegt. Aber dieser
<lb/>Schlitz darf andererseits auch nicht weiter reichen. Durch jedes Hinaus- 
<lb/>schreiten über seine Amtsbefugnisse ruft der Beamte die strafende Gewalt
<lb/>des Staates gegen sich selbst wach; er muß ferner auch bei unbefugten
<lb/>Eingriffen in fremde Privat-Rechte der civilrechtlichen Verfolgung zu- 
<lb/>gänglich sein. Zu diesem Zweck bestimmt ja unsere Gesetzgebung im
<lb/>A. L.-R. II. 10 s-89 sqq. die Grade des Versehens, die em Beamter
<lb/>zu prästiren hat. — Der Verfasser entgegnet aber (S. 36) den ordent- 
<lb/>lichen Gerichten fehle es an der gehörigen Sachkenntniß, um zu
<lb/>beurtheilen, ob eine Amtsüberschreitung vorliege; es komme dabei nicht
<lb/>blos auf eine Menge Instruktionen an, die unfern Juristen fremd sind,
<lb/>sondem auch aus die Prinzipien der Verwaltung und die relative
<lb/>Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Maßregel. Nun allerdings,
<lb/>wenn dieser Gesichtspunkt maßgebend sein soll und nicht das Prinzip
<lb/>der Gerechtigkeit, dann wäre es vielleicht besser, den Rechtsweg gegen
<lb/>Beamte gänzlich auszuschließen, als die Justiz zur Dienerin der Polizei- 
<lb/>hoheit zu machen, und wie in Frankreich die Verfolgung von Amts- 
<lb/>überschreitungen lediglich der Administrativ-Justiz zu überlassen, die sich
<lb/>dort seit dem dreizehnten Jahrhundert immer weiter ausgebildet und in
<lb/>der französischen Revolution ihre Centralisation und ihre Vollendung
<lb/>erfahren hat, indem seit 1790 kein Verwaltungs-Beamter wegen Amts- 
<lb/>handlungen ohne vorangegangene Genehmigung des Staatsraths
<lb/>zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden kann. Diese Einrichtung
<lb/>dürfte aber mit dem Wesen des Rechtsstaats schwer vereinbar sein. Die
<lb/>Gewalt, welche das Amt verleiht, ist nur dann mit der objektiven
<lb/>Rechtssicherheit vereinbar, wenn sie mit rechtlicher Verantwortlichkeit ver- 
<lb/>bunden ist. Allerdings kann das öffentliche Interesse bei einem der- 
<lb/>artigen Privat-Rechtstreit stark betheiligt sein. Aber das ist doch kein
<lb/>genügender Grund zur Beschränkung des Rechtsweges, sondern nur zur
<lb/>Vertretung des obwaltenden Interesses. — Natürlich darf die Be- 
<lb/>tretung des Rechtsweges niemals den geregelten Gang der Verwaltung
<lb/>aushalten. Aber vergebens wird die vollziehende Gewalt ihre Stärkung
<lb/>in einer Beschränkung des Rechtsweges suchen; vielmehr liegt die
<lb/>wahre Stärke der Exekutive, zumal in aufgeregten Zeiten, in dem Ge- 
<lb/>horsam gegen das Gesetz, der auch wider das Beamtenthum, erzwungen
<lb/>werden-kann, und als dessen Wächter die ordentlichen Gerichte be- 
<lb/>stellt sind.

<lb/>Wir werfen endlich noch einen Blick auf das formelle Verfahrm
<lb/>im Fall einer Konflikt - Erhebung. Nach §. 1 des Gesetzes vom
<lb/>13. Februar'1854 finden dre Vorschriften des Kompetenzkonflikt-
<lb/>Gesetzes vom 8. April 1847 Anwendung. Also das Gericht, bei
<lb/>welchem die Verwaltungsbehörde den Konflikt erhebt, theilt denselben
<lb/>der Gegenpartei mit, und berichtet nach Eingang der Erklärung oder
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0057.tif"
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               <p>

                  <lb/>R. Stieve: Ueber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854. 51

<lb/>Ablauf der Frist (durch das Obergericht) gutachtlich an den Justiz- 
<lb/>minister, die Verwaltungsbehörde an ihren Ressortminister. Diese geben
<lb/>wieder Gutachten an den Kompetenzgerichtshof, und dieser endlich ver- 
<lb/>handelt in geheimer Sitzung aus Vortrag zweier Referenten; der Justiz-
<lb/>mi nster und Verwaltungschef können Kommissarien deputiren.

<lb/>Das Verfahren ist also ein fe^r schwerfälliges; und auch hier
<lb/>müssen wir wieder sagen: wenn man überhaupt die Tendenz des Kon-
<lb/>stiktgesehes will, dann ist das französische Verfahren besser. Dort kann
<lb/>der Konflikt nur in erster Instanz erhoben werden. Der Präfekt
<lb/>wendet sich an den Staats - Prokurator, welcher beantragt die Sache
<lb/>sofort an die Verwaltung abzugeben. Erklärt das Gericht sich gleich- 
<lb/>wohl kompetent, so erhebt der Präfekt binnen 14 Tagen den Attri- 
<lb/>butions - Konflikt und die Sache kommt nunmehr an den Staatsrath
<lb/>(Abtheilung xour affaires contentieuses), welcher in öffentlicher
<lb/>Sitzung verhandelt. Die Anwälte werden gehört. Der Staats- 
<lb/>rath erkennt.

<lb/>Das ist doch ein wirkliches prozessualisches Verfahren in einem
<lb/>Falle, in dem es sich um Privatinteressen handelt. So muss auch bei
<lb/>uns die allererste Forderung die der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
<lb/>des Verfahrens sein?) Es dürfen ferner nicht blos Ministerialräthe
<lb/>auftreten können, sondern vor allem die Partei, die ihr Recht sucht.
<lb/>Es ist eine ganz schiefe Auffassung, den bestrittenen Fall als einen
<lb/>Konflikt zwischen Justiz und Verwaltung zu behandeln, während doch
<lb/>der Konflikt nur zwischen den Interessen des Einzelnen und den ent- 
<lb/>gegenstehenden Interessen der Regierung obwaltet. Darum passen die
<lb/>Vorschriften des Kompetenzkonflikt-Gesetzes nicht hierher; ganz ab- 
<lb/>gesehen von der Frage, ob derartige gutachtliche Berichte der Würde
<lb/>der Gerichte entsprechen. Das Obertribunal hat sich bekanntlich schon
<lb/>vor Jahren geweigert, solche Berichte zu machen, und macht sie seitdem
<lb/>nicht mehr. Ebenso wenig hat das Gesetz den rheinischen Gerichten
<lb/>solche Gutachten zugemuthet, sondem beauftragt damit den Oberproku- 
<lb/>rator (Staatsanwalt). Denn die Gerichte sind zum Rechtsprechen
<lb/>da; sie wissen was Recht ist (jura noscit curia). Wenn Jemand ein
<lb/>Gutachten braucht, dann mag er sich an einen Advokaten wenden.
<lb/>Der §. 2 des Konfliktgesetzes bestimmt:

<lb/>„Erachtet der Kompelenzgerichtshof vor Fällung seines Urtheils noch
<lb/>thatsächliche Ermittelungen für erforderlich, so ist er befugt, solche zu ver- 
<lb/>anlassen, insbesondere die Fortsetzung der gerichtlichen Instruktion
<lb/>oder Untersuchung bis zu einem zu bestimmenden Ziele anzuordnen."

<lb/>Dieser Paragraph scheitert für den Geltungsbereich des rheinisch- 
<lb/>französischen Verfahrens einfach an der Unmöglichkeit der Ausführung,
<lb/>indem nach der ganzen Struktur des rheinischen Prozesses jeder einzelne
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Dies erkennt auch der anonyme Verfasser (S. 51) an unter Hinweis dar- 
<lb/>aus, daß es sich hier um die materielle Entscheidung eines Parteistreits handelt, der
<lb/>Kompetenz-Gerichtshof hier also die Funktion der ordentlichen Gerichte -versieht.
<lb/>Nach Artikel 93 der Verfassung aber sollen die Verhandlungen vor dem erkennenden
<lb/>Gericht in Civil- und Strafsachen öffentlich sein.


<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0058.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 R. Stieve: Ueder das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854.

<lb/>Akt des Verfahrens, ja sogar die Beweiserhebung, von den Anträgen
<lb/>der Anwälte abhängt; der Richter hat keinen Einfluß auf den Prozeß- 
<lb/>betrieb, kann also auch nicht die Instruktion bis zu einem bestimmten
<lb/>Ziele zwangsweise fortführen!

<lb/>Wir übergehen die §§. 3 — 5 des Gesetzes, welche für die Erben
<lb/>der Beamten und für mittelbare Staatsbeamten sorgen. Wir kommen
<lb/>zum §. 6, welcher von Personen des Soldatenstandes handelt.
<lb/>Diese unterstehen in eigentlichen Straf- und Disciplinar-Sachen ohne- 
<lb/>hin ausschließlich der Mil itair-Gerichtsbarkeit als ihrem koruia speciale.
<lb/>Es handelt sich also nur um die bei den ordentlichen Gerichten anhän- 
<lb/>gig gemachten Civil- (Entschädigungs-) Ansprüche gegen Personen
<lb/>des Soldatenstandes. Für diese Fälle - hat das Konfliktgesetz nicht ein- 
<lb/>mal dem Kompetenzgerichtshof die nöthige Sach- oder Prinzipien-
<lb/>Kenntniß zugetraut, sondern für diese Konflikte einen ganz besondern
<lb/>Gerichtshof geschaffen, bestehend aus dem Kriegsminister, dem Justiz- 
<lb/>minister und drei Generalen, welche auf 3 Jahre ernannt werden! Das
<lb/>also ist der Gerichtshof, bei welchem eine Civilpartei ihr Recht zu suchen
<lb/>hat! Der anonyme Verfasser zweifelt (S. 54), ob hier nicht das Ge- 
<lb/>setz in der That in einer den Rechtsschutz benachteiligenden
<lb/>Richtung zu weit geht! und (S. 55), ob die Generale für juristische
<lb/>.Belehrungen der zuzuziehenden zwei rechtsverständigen Referenten zugäng- 
<lb/>lich sein werden! Wo wird sich ein Vertheidiger für diese Verirrung
<lb/>der Gesetzgebung finden! — Das Gesetz schließt mit dem §. 7, welcher
<lb/>die Richter und andere Justizbeamte von dem Schutze des Konflikt-
<lb/>Gesetzes emanzipirt; nur die Beamten der Staatsanwaltschaft genießen
<lb/>denselben. Bei letzteren fungirt also der Justizminister in der doppelten
<lb/>Eigenschaft als Verwaltungschef und als Protektor einer geordneten
<lb/>Rechtspflege, zwei Rollen, die das Konstiktgesetz als zwei sich gegen- 
<lb/>überstehende Parteirollen ausfaßt, und die der anorrhrne Verfasser (S. 48)
<lb/>daher für unvereinbar hält. Er will für diese Fälle das Obertribunal
<lb/>als Protektor des Justiz-Interesses bestellt wissen, ein Vorschlag, der
<lb/>auf sich beruhen bleiben mag.

<lb/>Denn wir kommen aus Grund vorstehender Untersuchung zu dem
<lb/>Resultat, daß das ganze Konfliktgesetz sich sowohl in materieller als in
<lb/>formeller Beziehung zur Aufhebung empfiehlt. Es hat weder einen
<lb/>historischen Boden, noch ist es politisch-moralisch zu rechtfertigen, noch
<lb/>rst es ein Bedürfnis.

<lb/>Mit dieser Ansicht stehen wir nicht allein. Die Staatsregierung
<lb/>selbst hat bereits im Jahr 1861 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der nur
<lb/>am Widerspruch des Herrenhauses gescheitert ist, welcher den Rechts- 
<lb/>weg bei Gegenständen der vorliegenden Art unbedingt — mit Aus- 
<lb/>nahme gegen Personen des Soldatenstandes — zulassen wollte und nur
<lb/>eine Zuziehung der Vorgesetzten Dienstbehörde in konsultativer Stel- 
<lb/>lung anordnete. Wir.müssen gestehen, diesem Ausrunstsmittel unfern
<lb/>Beifall nicht zollen zu können, da derartige Konsultationen die Ver- 
<lb/>waltungsbehörde in eine untergeordnete Stellung zum Gericht bringen
<lb/>würden, was die Gleichberechtigung der Polizeihoheit neben der Justiz-
<lb/>hvheit nicht erlaubt. Zudem erscheint eine solche Konsultation überflüssig.
</p>

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               <p>

                  <lb/>R. Stieve: Ueber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854. 53
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Richter wird jw ohnehin bei Zweifeln über thatfächliche Verhält
<lb/>nisse (*. 35. Instruktionen) den von dem verklagten Beamten angetre- 
<lb/>tenen Beweis erheben und die Auskunft der Verwaltungsbehörde ein- 
<lb/>holen müssen. So regelt sich das, was man erreichen will, einfach im
<lb/>Wege des Beweisversahrens; der Richter wird wie bei jeder Verneh- 
<lb/>mung von Sachverständigen über die seiner eigenen Erfahrung ent- 
<lb/>zogenen Verhältnisse durch die Verwaltungsbehörde insormirt. Die
<lb/>Beweislast und Beweiserhebung folgt daher durchweg den allgemeinen
<lb/>Regeln und es erübrigt in dieser Beziehung jede Spezialbestimmung.

<lb/>Es bleibt daher immer noch dre Frage offen: was denn positiv
<lb/>an Stelle des Konfliktgesetzes zn setzen? In dieser Beziehung ist ein
<lb/>Vorschlag bemerkenswerth, den Bluntschli macht und in Baden zur
<lb/>praktischen Durchführung gebracht hat, nämlich: ein eigener Verwal-
<lb/>tungszerichtshof.für das ganze Land in prozessualischen Formen. In
<lb/>erster Instanz entscheiden Bezirksräthe unter dem Vorsitz des Bezirks-
<lb/>Beamten, also eine nicht richterliche Behörde, in welcher der Bezirks-
<lb/>Beamte als der einzige Fachmann seine Ansicht unschwer zur Anerken- 
<lb/>nung bringen wird. Erst in Folge der Appellation an den Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshof bewegt die Sache sich in gerichtlichen Formen mit
<lb/>Oeffentlichkeit und Mündlichkeit.

<lb/>Dieses badische Experiment ist für Preußen besonders empfohlen
<lb/>durch v. Stemann im Jahrgang 1867 dieser Zeitschrift, S. 232 ff.
<lb/>Stemann sagt: „Von dem Gedanken, daß der Unterthan auch seiner
<lb/>Obrigkeit gegenüber Rechte habe, ist nur ein Schritt zu der Anfor- 
<lb/>derung, daß diese Rechte auch des richterlichen Schutzes würdig seien."
<lb/>Er will für ganz Preußen nur einem Gerichtshof „die große Aufgabe
<lb/>der Fortbildung des öffentlichen Rechts" anvertrauen, in welchen nur
<lb/>die ausgezeichnetsten Rechtsgelehrten auf Vorschlag des Gesammt-Staats-
<lb/>Ministeriums berufen werden sollen und zwar aus Lebenszeit mit in
<lb/>jeder Beziehung gesicherter amtlicher Stellung, mit Oeffentlichkeit und
<lb/>Mündlichkeit, ohne Hülfsrichter. Durch diesen Gerichtshof würde
<lb/>also nicht nur der ganze Kompetenzgerichtshof abforbirt werden, sondern
<lb/>auch die Thätigkeit der ordentlichen Gerichte in allen Fällen, in welchen
<lb/>das öffentliche Interesse ins Spiel kommt, also z. B. Expropriations-
<lb/>Sachen, Armenpflege-Streitigkeiten nach dem Gesetz vom 31. Dezember
<lb/>1842, die Fälle des Gesetzes vom 24. Mai 1861 betreffend die Er- 
<lb/>weiterung des Rechtsweges u. s. w.

<lb/>- Der Vorschlag läuft also auf eine französirende Beschränkung des
<lb/>Rechtsweges hinaus! Stemann will diese Rechtsprechung in öffent- 
<lb/>lichen Angelegenheiten den ordentlichen Gerichten deshalb nicht über- 
<lb/>tragen, weil me Ausbildung unserer Richter blos mit Vermögens- und
<lb/>Straf-Recht ihnen nicht die nöthigen Kenntnisse, Anschauungen und Er- 
<lb/>fahrungen giebt, welche die unbefangene Beurtheilung öffentlich-recht- 
<lb/>licher Verhältnisse erfordert. Nun, dieser letztere Grund, wenn er ernst- 
<lb/>lich gemeint ist und nicht blos einen andern Grund bemänteln soll,
<lb/>wird, sich vielleicht in etwas beheben mit der neuen Examen-Ordnung,
<lb/>welche, während wir dies schreiben, im Herrenhause bereits durcbgegangen
<lb/>ist und voraussichtlich auch im Abgeordnetenhause betreffs der einjährigen
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0060.tif"
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               <p>

                  <lb/>54 R. Stieve: Ueber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854.

<lb/>Beschäftigung bei einer Verwaltungs-Behörde keine Abänderung erfahren
<lb/>wird. Bliebe aber auch die Ausbildung der Juristen beim Alten, so
<lb/>würden wir doch die Realisirung der Stemann'schen Idee als ein großes
<lb/>Unglück tief beklagen. Zunächst würden neue Kompetenz-Streitigkeiten
<lb/>entstehen. Wie will man ferner den Mangel jeden Jnstanzen-Zuges
<lb/>rechtfertigen, der dock von Alters her in Deutschland als ein Essentiale
<lb/>geordneter Rechtspflege gegolten hat. Vor allem aber legen wir Gewicht
<lb/>darauf, daß das Vertrauen in die Rechtsprechung eines solchen
<lb/>Verwaltungs-Gerichtshofes fehlen wird. Es wird ihm als einem Aus- 
<lb/>nahme-Gerichtshof nicht die moralische Autorität beiwohnen, welche die
<lb/>ordentlichen Gerichte, die Vertreter der objektiven Rechtsordnung ge- 
<lb/>nießen. Diesen Preis ist die angeblich bessere Rechtsprechung —die
<lb/>doch einstweilen nur Hpothese ist — wahrlich nicht werth! Denn die
<lb/>Staaten beruhen heute auf dem Vertrauen in die Autorität, und
<lb/>daher darf dieses Vertrauen um keinen Preis erschüttert werden.

<lb/>Wenn wir diese allgemeinen Betrachtungen auf unser Konfliktgesetz
<lb/>anwenden, so kommen wir jtt dem Schluß: daß den ordentlichen
<lb/>Gerichten die civil- und knminal-rechtliche Verfolgung der Beamten
<lb/>aus Amtshandlungen zurückgegeben werden nruß. In Kriminalsachen
<lb/>wird dies auch von gegnerischer Seite leicht zugestanden werden, da ja
<lb/>bei uns (in den alten Provinzen) die Staatsgewalt ohnehin das aus- 
<lb/>schließliche Anklagerecht hat, während allerdings in den neuen Provin- 
<lb/>zen^), und voraussichtlich auch in unserer zukünftigen Strafprozeß- 
<lb/>ordnung, der Privat-Anklage ein weiterer Spielraum vergönnt ist.
<lb/>Immerhin ist aber doch ein Vertreter der Staatsgewalt gegenwärtig,
<lb/>)er mit seinen Ausführungen und Anträgen gehört wird; und es dürfte
<lb/>ich dessen Zuziehung vielleicht auch in Civil-Sachen empfehlen, wie ja
<lb/>n der Rheinprovinz in keiner Civil-Sitzung ein Vertreter des öffent- 
<lb/>lichen Ministern fehlen darf.

<lb/>Will man vexatorische Klagen abwehren, so gebe das Gesetz dem
<lb/>verklagten Beamten das Recht: ehe er sich auf die Sache selbst einzu-
<lb/>lassen braucht, vom Kläger oder Privatankläger eine Caution z. B. nie
<lb/>unter 50 Thlr. zu fordern; entsteht über den Betrag derselben Streit,
<lb/>so wird darüber präjudizialiter erkannt; aus der Caution sind dem ob- 
<lb/>siegenden Beamten nicht nur die verauslagten Kosten, sondern (im
<lb/>Wege der Rekonvention) auch Schadensersatz nach freiem Ermessen des
<lb/>Gerichtshofes zuzusprechen. Vielleicht ließen sich sogar fiskalische Suk-
<lb/>kumbenz-SLrasen — von denen wir sonst kein Freund sind, oa es für
<lb/>eine Partei hart genug ist, mit einem vermeintlichen Anspruch zu un- 
<lb/>terließen — für dielen Fall rechtfertigen. Der Code de procedure art.
<lb/>505 ff. 4 5) bestimmt bei Regreßklagen gegen Richter (s. g. prise ä
<lb/>partie) das Minimum der Sukkumbenzstrafe auf 300 Francs. Ferner
</p>
               <p>

                  <lb/>4) cf. die Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867, §. 487 sqq. (Ges.-Samml.
<lb/>0. 1045). ;


<lb/>Diese Partikular-Bestimmungen für Richter der Rheinprovinz beizubehalten,
<lb/>dürste keinerlei Grund vorliegen. Wie oft mögen dieselben, so lange die Rhein- 
<lb/>provinz existirt, zur Anwendung gekommen sein?
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0061.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>R. Stieve: Ueber das Preußische Konflikt-Gesetz vom 13. Februar 1854. 55

<lb/>könnte man, wie im Gesetz vom 24. Mar 1861 (G.-S. S. 241) Fristen
<lb/>festsetzen, binnen welcher der Anspruch gegen den Beamten bei Verlust
<lb/>des Klagerechts anhängig gemacht werden muß. Endlich müßte natür- 
<lb/>lich Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde resp. Cassationsrekurs, ohne
<lb/>Rücksicht auf das Objekt, in allen Fällen zulässig sein.

<lb/>Die Cautionsbestellung, die Sukkumbenzstrafen, die kurze Ver- 
<lb/>jährungsfrist, der Jnstanzenzug bis an den höchsten Gerichtshof — das
<lb/>wären dann wirkliche Bedingungen im Sinne des Artikel 97 der
<lb/>Verfassung, „unter welchen öffentliche Civil- und Militärbeamte wegen
<lb/>durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen
<lb/>gerichtlich in Anspruch genommen werden könnten".

<lb/>Nach alledem würden wir folgendes Gesetz Vorschlägen:

<lb/>1. Das Gesetz vom 13. Februar 1854 ist aufgehoben für den Umfang
<lb/>der ganzen Monarchie einschließlich der Lanoestheile, in welchen die
<lb/>Verordnung vom 16. September j1867 (Ges.-Samml. S. 1515)
<lb/>gilt. Für den Bezirk des Apellhofes zu Cöln sind außerdem die
<lb/>Artikel 505 bis 516 der bürgerlichen Prozeßordnung aufgehoben.

<lb/>2. Die Civilklage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Mona- 
<lb/>ten von dem Zeitpunkt, an welchem der zur Klage Berechtigte von
<lb/>der seiner Klage zu Grunde liegenden Amts-Handlung oder Un- 
<lb/>terlassung und von der Person des zu verklagenden Beamten
<lb/>Kenntniß erhalten hat, bei dem ordentlichen Gericht anzubringen.

<lb/>In Kriminalsachen richtet sich die Verjährung nach den allge- 
<lb/>meinen Vorschriften.

<lb/>3. Der Verklagte ist auf die Klage oder Privatanklage sich ein^ulassen
<lb/>nicht eher schuldig, als bis der Kläger eine Cautron, dre nicht
<lb/>unter fünfzig Thaler sein darf, bei Gericht deponirt hat. Entsteht
<lb/>über die Caution Streit, so ist darüber vorweg zu verhandeln und
<lb/>zu erkennen.

<lb/>Die Caution haftet dem verklagten Beamten nach Maßgabe
<lb/>des Endurtheils für die entstandenen Kosten und Auslagen sowie
<lb/>für den ihm im Fall der Rekonvention nach freiem Ermessen des
<lb/>Gerichts zuzusprechenden Schadensersatz.

<lb/>Außerdem ist das Gericht in jedem Falle von Amtswegen be- 
<lb/>fugt, den unterliegenden Kläger oder Privatankläger in eine Geld-

<lb/>, büße zu verurtheilen, die nicht unter 50 Thaler sein darf.

<lb/>4. Die Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde,
<lb/>beziehungsweise der Kassationsrekurs, stehen beiden Theilen auch
<lb/>dann zu, wenn der Betrag des Streitobjektes die für jene Rechts- 
<lb/>mittel sonst vorgeschriebene Höhe nicht erreicht.

<lb/>Die Rechtsmittel haben Suspenstv-Effekt.

<lb/>5. Die Einleitung der Klage oder Untersuchung und der Tenor des
<lb/>rechtskräftigen Urtels ist der Vorgesetzten Dienstbehörde des Beam- 
<lb/>ten bekannt zu machen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Gesetz-Entwurf über die juristischen Prüfungen in Preußen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Strauch, ...">Von dem Dozenten der Rechte Herrn Dr. Strauch zu Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>56 Strauch: Der Gesetz-Entwurf über -re juristischen Prüfungen in Preußen.
</p>
               <p>

                  <lb/>.; in.

<lb/>Der Gesetz-Entwurf über die juristischen Prüfungen
<lb/>in Preußen.

<lb/>Von dem Dozenten der Rechte Herrn vr. Strauch zu Heidelberg.

<lb/>Der dem Landtage zugegangene Gesetzentwurf über die juristischen
<lb/>'Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste soll die
<lb/>vielfach ventilirte Frage der Reform des juristischen Studiums in
<lb/>Preußen zur Entscheidung bringen. '

<lb/>Die Art uno Weise aber, in welcher diese Reform durch den im
<lb/>Herrenhause bereits angenommenen Entwurf erstrebt' wird, erscheint
<lb/>uns so mangelhaft, daß wir es für eine Pflicht erachten, unsere Be- 
<lb/>denken gegen denselben hier kurz zusammenzufassen, um möglicher Weise
<lb/>Veranlassung zu einer Amendirung der Vorlage im Abgeordnetenhause
<lb/>zu geben.

<lb/>Der K. 1 des ersten Abschnittes behält das akademische Triennium
<lb/>'bei. Das akademische Triennium ist aber durchaus Ungenügend, um
<lb/>diejenigen Kenntnisse gründlich zu erwerben, deren Vorhandensein durch
<lb/>das erste Examen dargethan werden soll. Positive Rechtskenntnisse,
<lb/>'Einsicht in das Wesen und die Entwickelung der Rechtsverhältnisse,
<lb/>allgemeine rechtswissenschaftliche Bildung, wie soll der Kandidat dies
<lb/>Alles in drei Jahren erlangen"? Wie ist es möglich, den Anspruch zu
<lb/>erheben, daß diese Kenntnisse vorhanden seien, wenn man bedenkt, daß
<lb/>die Grundsätze des preußischen Rechtes so vielfach von denen des ge- 
<lb/>meinen Rechtes verschieden sind, daß der Kandidat sich auch in den
<lb/>Staatswissenschaften umgesehen haben soll , daß endlich dH Triennium
<lb/>'Haisächlich oft zum Biennium wird, indem der Student während eines
<lb/>Jahres .7seiner Militärpflicht genügt" ? •

<lb/>Man wende nicht ein, das Gesetz zwingt ja nicht das akademische
<lb/>Studium in drei Jahren abzuschließen. Thatsächlich übt es diesen
<lb/>Zwang. Wo das Gesetz ein Triennium für genügend erklärt, gilt der- 
<lb/>jenige unter den Kommilitonen für unfleißig oder für unfähig, welcher
<lb/>länger als drei Jahre studia ' • '

<lb/>Die Beibehaltung des Trienniums wird also nothwendig dahin
<lb/>führen, daß man, weil eben die Studienzeit zu kurz bemessen ist, die
<lb/>Anforderungen beim ersten Examen herabstimmen muß. Und so wird
<lb/>der ganze Sporn zu energischer Anstrengung während der Studienzeit,
<lb/>welcher in der Gewißheit liegt, daß ein strenges Examen beim Abgang
<lb/>von der Universität bevorsteht, bald wieder verloren sein.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0063.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>. Strauch: Der Gesetz-Entwurf Über die juristischen Prüfungen in Preußen.. 57

<lb/>Mer — wird man uns ferner entaegenhalten — das obligatorische
<lb/>Quadriennium'erschwert der unbemittelten Intelligenz die Möglichkeit,
<lb/>sich dem Studium der Rechtswissenschaft zu widmen.

<lb/>- - 'Selbst wenn dies Bedenken gegründet wäre, so würde es doch
<lb/>Noch lange nicht schwerwiegend genug sein, um den für das Quadrien- 
<lb/>nium sprechenden Gründen die Wage zu halten. Aber in der That ist
<lb/>dasselbe unbegründet, sobald nur die Reform des juristischen Studiums
<lb/>mit einigen weiteren Reformen Hand in Hand geht, einer Reform und
<lb/>weiteren Ausbildung des Stipendienwesens und der Freigebung der
<lb/>Advokatur.

<lb/>Wamm schließt das akademische Quadriennium die unbemittelte
<lb/>Intelligenz von dem Studium der Medizin nicht' aus? Vor Allem,
<lb/>weil der Arzt,' welcher seine Prüfungen bestanden hat, nicht auf das
<lb/>Freiwerden einer Stelle und eine Verleihung des Ministeriums zu
<lb/>warten braucht, um sich eine selbstständige Existenz zu gründen.

<lb/>Es braucht aber auch die ganze gesetzliche Vorbereitungszeit der
<lb/>Zuristen bei Einführung des akademischen Quadrienniums nicht ver- 
<lb/>längerten werden. Hat der Student in einem strengen ersten Examen
<lb/>dargethan, daß er auf der Universität eine gründliche theoretische Bil- 
<lb/>dung erworben hat, so ist eine Abkürzung der praktischen Vorbereitungs-
<lb/>Zeit vor dem 2. Examen auf 3 Jahre sehr wohl durchzuführen. Denn
<lb/>diese praktische Vorbereitungszeit fällt in ein reiferes Alter, in welchem
<lb/>durchschnittlich weit intensiver gearbeitet wird, wie in den Studenten- 
<lb/>jahren,

<lb/>Außerdem sprechen praktische Erfahrungen für die Möglichkeit der
<lb/>erwähnten Abkürzung. In Baden z. B. hat sich die Einrichtung durch- 
<lb/>aus bewährt, die Praktikanten nach zweijähriger praktischer Beschäf- 
<lb/>tigung^ zum zweiten Examen zuzulassen. A linea 2 des §. 1 bestimmt,
<lb/>daß die Hälfte der Studienzeit auf einer Preußischen Universität zu- 
<lb/>gebracht werden müsie.

<lb/>Wie kann der Staat eine solche Bestimmung festhalten, welcher
<lb/>die Bundesflagge geschaffen hat, welcher Norddeutschland repräsentirt,
<lb/>von welchem, dre Patrioten hoffen, daß er die Deutsche Einheit gründen
<lb/>werde?

<lb/>Die preußischen Universitäts-Lehrer werden einen solchen „Schutzs
<lb/>gegen die Konkurrenz der Hochschulen des übrigen Deutschlands gewiß
<lb/>nicht verlangen.

<lb/>Der ß. 2 der Vorlage beobachtet ein ominöses Schweigen über
<lb/>die Zusammensetzung der Kommission, von welcher die erste Prüfung
<lb/>abgehalten werden soll. -

<lb/>Die seit einiger Zeit beliebte Zuziehung akademischer Lehrer zu
<lb/>derselben hat sich, so viel uns bekannt ist, bewährt untr es dürfte des- 
<lb/>halb einer aesetzlichen Bestimmung, daß diese Kommission theilweise
<lb/>aus akademischen Lehrern gebildet sein muß, Nichts im Wege stehen.

<lb/>Die Bildung der ersten Prüfungs-Kommission aus Theoretikern
<lb/>und Praktikern trägt, von allen übrigen Vortheilen abgesehen, jedenfalls
<lb/>zu einer Annäherung von Theorie und Praxis bei, welche gerade für
<lb/>unsere Wissenschaft besonders wünschenswerth und nützlich sein wird.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0064.tif"
                   n="58"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>58 Strauch: Der Gesetz-Entwurf über die juristische» Prüfungen in Preußen.

<lb/>Eine solche Zusammensetzung der Kommission muß ferner auf die ganze
<lb/>Art und Weise der Prüfung selbst den segensreichsten Einfluß üben.

<lb/>§. 4 der Vorlage würde genügen, wenn die verschiedenen Rechts-
<lb/>disciplinen auf unseren Universitäten bisher wirklich die gleiche Beach- 
<lb/>tung erfahren hätten. Dies ist aber bekanntlich keineswegs.-der Fall.
<lb/>Für den Studenten existirt nur das Privatrecht,. unter dessen Fächern
<lb/>wieder das römische Recht den größten Raum einnimmt, und außer- 
<lb/>dem höchstens noch der Civilprozeß.

<lb/>Die Disciplinen des öffentlichen Rechts, namentlich Strafprozeß,
<lb/>Kirchenrecht, Staatsrecht, Völkerrecht, ferner die Staatswissenschaften
<lb/>im engeren Sinne werden als ein ziemlich überflüssiger Luxus be- 
<lb/>trachtet.

<lb/>Soll dies anders werden, so muß diesen vernachlässigten Disci- 
<lb/>plinen, wenn wir so sagen dürfen, eine Art gesetzlicher Satisfaktion
<lb/>gegeben werden. Der Staat muß in dem Prüfungsgesetze (einem der
<lb/>wenigen Gesetze, welche schon von dem Studenten eifrig studirt werden)
<lb/>ausdrücklich erklären, daß auf die genannten Fächer beim Examen
<lb/>der gleiche Werth gelegt werden soll, wie auf das Privatrecht.

<lb/>Wir stellen unsere Amendements zusammen. .

<lb/>§. 1 des 8. Abschnitts würde nach unserem Vorschläge lauten:
<lb/>Zur Bekleidung der Stelle eines Richters u. s. f. ist die Zurücklegung
<lb/>eines „vierjährigen" Rechtsstudiums und die Ablegung zweier juristischer
<lb/>Prüfungen erforderlich. (Im Abschnitt II. würde dann statt der vier- 
<lb/>jährigen eine dreijährige Vorbereitungs-Zeit zu setzen und die §§. dessel- 
<lb/>ben demgemäß zu modifiziren sein. Wir würden z. B. ein Jahr Praxis
<lb/>bei den Untergerichten, ein Jahr bei den Obergerichten, ein Jahr bei
<lb/>der Verwaltung für genügend erachten.) A linea 2 des §. 1 wäre zu
<lb/>streichen.

<lb/>§.2 würde lauten: Die erste Prüfung, „zu welcher stets akade- 
<lb/>mische Lehrer zugezogen werden müssen", ist bei einem Appellations- 
<lb/>gerichte u. s. f. abzulegen.

<lb/>§. 4 erhielte als a linea 4 den Zusatz:

<lb/>Es ist bei der Prüfung der gleiche Werth auf die öffentlich-recht- 
<lb/>lichen Disciplinen und die Staatswiffenschaften im engeren Sinne,
<lb/>wie auf das Privatrecht zu legen.

<lb/>Auch wenn der letztere Zusatz gemacht würde, wird vermöge der
<lb/>Macht der Gewohnheit das Ueberwiegen des Privatrechts im Studium
<lb/>und im Examen noch eine Zeit lang fortdauem. Ohne eine derartige
<lb/>gesetzliche Verfügung ist aber eine Aenderung der bisherigen Zustände
<lb/>geradezu ein Ding der Unmöglichkeit.

<lb/>Daß aber eine solche Aenderung und überhaupt eine Reform des
<lb/>juristischen Studiums im Interesse des Staats liegt und daher der
<lb/>eingehendsten Erwägung durch die Volks-Vertretung wohl würdig ist,
<lb/>darüber möchten wir zum Schluß noch einige Worte hinzufügen.

<lb/>Die Juristen haben in neuerer Zeit wahrhaftig nicht zum allge- 
<lb/>meinen Besten die Führung theilweise verloren, welche ihnen früher fast
<lb/>allgemein in staatlichen Dingen zustand. •
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0065.tif"
                   n="59"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Strauch: Der Gesetz-Entwurf über.die juristischen Prüfungen in Preußen. 59

<lb/>Diese Thalsache hängt unseres Erachtens enge zusammen mit der
<lb/>fortgesetzt einseitig-privatrechtlichen Ausbildung unserer Juristen, sowie
<lb/>mit dem geringen Eifer, welcher überhaupt vielfach zum Studium der
<lb/>Jurisprudenz herangebracht wird, so daß gerade unserer Wissenschaft
<lb/>das größte Kontingent der Leute angehört, welche sich „Studirens hal- 
<lb/>ber" auf Universitäten aufhalten.

<lb/>Eine Beseitigung dieser Uebelstände ist aber nicht nur im Inter- 
<lb/>esse der Juristen, sondern sie ist ein Interesse der Gesammtheit.

<lb/>Denn man mag sich darüber freuen, oder man mag es beklagen,
<lb/>Niemand kann die Thatsache leugnen, daß wie der Juristenstand bisher
<lb/>den wesentlichsten Antheil hatte an dem Aufbau des modernen Staates,
<lb/>so auch eine gedeihliche Weiterentwickelung dieses Staates nicht möglich
<lb/>ist ohne die eifrige Theilnahme eines seine Zeit begreifenden Juristen- 
<lb/>standes.

<lb/>Der allgemeine Ruf geht jetzt nach Selfgovernment.

<lb/>Das Selfgovernment muß eine Phrase bleiben, so lange nicht
<lb/>wenigstens die Jüngeren Glieder des Beamtenstandes den auf Selbst- 
<lb/>verwaltung gerichteten Bestrebungen entgegenkommen, so lange nicht
<lb/>Advokaten und Notare vorhanden sind, welche der selbstverwaltenden
<lb/>Thätigkeit der Bürger die juristische Disciplin zu geben vermögen.

<lb/>Was Gneist in seiner Schrift ^Freie Advokatur" so schön ausführt,
<lb/>daß die besten Prozeß-Gesetze wenig helfen, ohne einen Richter- und
<lb/>Advokatenstand, welcher sie zu begrerfen und zu bethätigen vermag, das
<lb/>gilt von der Neugestaltung der Rechts-Ordnung überhaupt.

<lb/>Ein neues Strafrecht, eine neue Hypotheken-Ordnung und selbst
<lb/>Einführung der Verwaltungs-Gerichtsbarkeit, das Alles verliert seinen
<lb/>besten Werth ohne Juristen, welche diesen Gesetzen Leben zu geben ver- 
<lb/>mögen.

<lb/>Ein wesentlicher Faktor aber, um solche Juristen zu schaffen, ist
<lb/>eine richtige Gesetzgebung über das juristische Studium. Und darum
<lb/>legen wir eine Amendrrung der gegenwärtigen Vorlage über die
<lb/>juristischen Prüfungen den preußischen Volksvertretern noch einmal recht
<lb/>dringend an's Herz!
</p>

            </div>
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                n="60"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen mit Rücksicht auf die Frage, wie der Gerichtsstand der Standesherren in der Norddeutschen Prozeßordnung zu regeln ist</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Oelzen, ...">Von Herrn Kreisgerichtsrath Oelzen in Erfurt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>60 Oeigen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Der Gerichtsstand des Hauses Schönbnrg in Preußen
<lb/>mit Rücksicht auf die Frage, wie der Gerichtsstand der
<lb/>Standesherren in der Norddeutschen Prozeßordnung
<lb/>z« regeln ist.

<lb/>Von Herrn Kreisgerichtsrath D eigen in Erfurt.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat die Frage, ob die Mitglieder des
<lb/>Hauses Schönburg in Preußen einen privilegirten Gerichtsstand ge- 
<lb/>nießen, in dem Erkenntniß vom 27. November 1862 cf. Struthorst
<lb/>Archiv Bd. 48 S. 88 verneint. Das Präjudiz ist nicht ohne erheb- 
<lb/>liche Bedenken, und muß um so mehr, ohne Kenntniß der Gründe,
<lb/>befremden, als die Preußische Staatsrezierung von jeher bedacht gewesen
<lb/>ist, eine den.mediatisirten Reichsständen sehr günstige Gesinnung zu
<lb/>bekunden, und überall die Ansicht zu vertreten, daß alles für ste ge- 
<lb/>schehen müsse, was mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar sei, und
<lb/>daß sie gegen alle Beeinträchtigungen ihrer bundesrechtlich garantirten
<lb/>Rechte sicher gestellt werden müßten. Eine Besprechung des obigen
<lb/>Rechtsfalles ist jetzt um so mehr am Orte, als die zur Berathung einer
<lb/>Prozeßordnung für den norddeutschen Bund tagende Commission auch
<lb/>den Gerichtsstand der-Mediatisirten vor ihr Forum ziehen und darauf
<lb/>bedacht sein wird, den durch Art. 14 der Bundesacte vom 8. Juni
<lb/>1815 verbrieften Rechtszüstand ausrecht zu erhalten. Es ist von keiner
<lb/>Seite angezweiselt worden, daß man trotz der kriegerischen und politi- 
<lb/>schen Ereignisse des Jahres 1866 in diesen grundrechtlichen Normen
<lb/>ein Stück des zeitherigen Bundesrechtes als noch gültiges lebenskräf- 
<lb/>tiges Recht erhalten habe. Am schärfsten ausgeprägt finden wir die
<lb/>richtigen Grundsätze über diese mooerne staatsrechtliche Frage in der
<lb/>Denkschrift des bekannten Publicisten H. A. Zachariä „über den terri- 
<lb/>torialen Umfang der standesherrlichen Vorrechte in Deutschland".
<lb/>Donaueschingen 1867 2. Aufl. Der Verfasser geht davon aus: daß

<lb/>1. „das bestehende Recht nicht dadurch seine Gültigkeit verliert, daß
<lb/>die Autorität, die es ins Leben gerufen, oder unter deren Schutz
<lb/>es bestanden hat, zu existiren aufhört, vorausgesetzt, daß die
<lb/>Rechtsverhältnisse, welche dadurch geordnet sind, und die Sub- 
<lb/>jekte derselben faktisch fortbestehen; und daß mithin

<lb/>2. „bei politischen Umwälzungen, bei Aufhebung einer politischen
<lb/>Staats- oder Gesammtverfassung mit oder ohne Fortbestand der
<lb/>politischen Selbstständigkeit oes Gesammtkörpers nur diejenigen
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0067.tif"
                   n="61"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc. 61.

<lb/>Rechte und Rechtsverhältnisse cessiren, welche zu den integriren-
<lb/>den Theilen der aufgehobenen Verfassung gehören, oder damit in
<lb/>unzertrennlichem Zusammenhänge stehen.

<lb/>„Die deutsche Bundesacte vom 8. Juni 1815 beruht auf einer
<lb/>formellen Scheidung der allgemeinen Bestimmungen (Art. I. bis
<lb/>XI.) von den s. g. besonderen (Art. HI. bis XX.). Die erstem
<lb/>betreffen die Verfassung und Organisation des Bundes, seine
<lb/>Competenz und das Verhältniß der Bundes-Glieder, die letztem
<lb/>dagegen beziehen sich u. a. auf die Anerkennung bestimmter
<lb/>Rechte der Unterthanen, sowie gewisser einzelner Klassen derselben,
<lb/>resp. auf bestimmte internationale, von der Verfassung des Bun- 
<lb/>des an sich unabhängige Verhältnisse der Bundesstaaten, deren
<lb/>Verwirklichung und unverletzter Bestand unter den Schutz und
<lb/>die Garantie des Bundes gestellt wird.

<lb/>„Darum können die standesherrlichen Rechte, wie jie der Art.
<lb/>14 der B. A. definirt, und wie sie in den zur Ausführung des- 
<lb/>selben erlassenen Verordnungen, Edicten und Vereinbarungen
<lb/>sestgeftellt worden sind, mit der Auflösung des deutschen Bundes
<lb/>• nicht als erloschen betrachtet werden. Sie beruhen auf ihrem
<lb/>eigenen historischen Fundament, dem Rechtszustande der ehemaligen
<lb/>Reichsstände zur Zeit des Reichs, und sind mit den in Gemäß- 
<lb/>heit der gegenwärtigen Verhältnisse für nothwendig erachteten
<lb/>Beschränkungen von sämmtlichen deutschen Staaten anerkannt
<lb/>worden. Diese Anerkennung bildet einen selbstständigen von dem
<lb/>Fortbestände des Bundes unabhängigen Rechtstitel" ').

<lb/>Diese Grundsätze haben eine erneuerte Anerkennung sowohl durch
<lb/>die Preußische Staatsregierung als durch die Gesetzgebung des nord- 
<lb/>deutschen Bundes gefunden.

<lb/>So ist der Anspruch des vormals reichsständischen Hauses in den
<lb/>neuen Preußen einverleibten Provinzen auf die Standschaft durch die
<lb/>Berufung in die Kreis- und Provinziallandtage, so wie in das Preu- 
<lb/>ßische Herrenhaus anerkannt. Ihr privilegirter Gerichtsstand ist in den
<lb/>Verordnungen vom 26. Juni 1867 in demselben Umfange, wie in
<lb/>den altem Provinzen Preußens geregelt worden. Auch ihre Steu-erpri-
<lb/>vilegien habe eine entsprechende Berücksichtigung gefunden. Außerdem
<lb/>hat der Norddeutsche Buno sich dadurch zum Art. 14 der Bundesacte
<lb/>von 1815 bekannt, daß. die Befreiung der vormals reichsunmittelbaren
<lb/>Fürsten- und Grafenhäuser von der Wehrpflicht im § 1 des Gesetzes
<lb/>vom 9. November 1667 ausdrücklich ausgesprochen ist.

<lb/>Somit sind auch dem Hause Schönburg, mit dem wir es hier zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Von gleichen Grundsätzen gehen die übrigen Publizisten aus, welche die
<lb/>Frage besprochen haben, ek Zöpfl, Neueste Angriffe auf die staatsrechtliche Stellung
<lb/>der Standesherren. Karlsruhe 1867. S. 181 ff. — die beachtenswerthen Bemer- 
<lb/>kungen in der Augsburger Allgem. Ztg. 1866, Beilage Nr. 312,. 313, 317, 318; —
<lb/>die Stellung der Deutschen Standesherren, von demselben ungenannten Verfasser.
<lb/>Berlin 1868. S. 15 ff. — Grundzüge conservativer Politik. Berlin 1868. S. 12 ff.
<lb/>— Schulze, Einleitung in das Deutsche Staatsrecht. Leipzig 1867. S. 402.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0068.tif"
                   n="62"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>62 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.


<lb/>nächst zu thun haben, die bundesrechtlich garantirten Rechte trotz der
<lb/>veränderten Bundesverfassung erhalten worden.

<lb/>Die staatsrechtlichen Verhältnisse dieses alten, edlen Hauses, das
<lb/>seinen Namen zweifellos von der Burg Schönburg bei - Naumburg
<lb/>führt 2), sind durch die Rezesse mit der Krone Sachsens vom 4. Mai
<lb/>1740, 9. October 1835 und 22. August 1862 geregelt worden. Das
<lb/>vormals reichsftändifche Gebiet (nach der Volkszählung von 1864
<lb/>119,603 Consumenten in 9 Städten und 90 Dörfern umfassend) be- 
<lb/>stand aus den Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein und
<lb/>Stein, sowie der Grafschaft Hartenstein. Diese fünf im Territorium
<lb/>des Königreichs Sachsen belegenen Herrschaften werden seit dem Rezeffe
<lb/>vam Jahre 1740 die Schönburg'schen Rezeßherrschaften genannt. Außer
<lb/>diesen Stammgütern besitzen die Fürsten und Grafen, von Schönburg
<lb/>noch eine Reihe von Ritter- und Lehngütern im Königreich Sachsen
<lb/>und Preußen, in Böhmen, Mähren und Kram. Das Haus Schönburg
<lb/>zerfällt gegenwärtig in zwei Hauptlinien, die obere (fürstliche) und die
<lb/>untere (gräfliche).

<lb/>Die in Preußen belegenen Güter sind das Fideicommiß Droysig
<lb/>im Herzogthum Sachsen und die Herrschaft Gussow mit Plattkow.
<lb/>Gegen ein Mitglied der Familie des Grafen von Schönburg , welches
<lb/>diese letztere Herrschaft besitzt, war der Anspruch in dem vorliegenden
<lb/>Rechtsfall gerichtet.

<lb/>Das Haus der Herrn (Dynasten) von Schönburg gehörte unstrei- 
<lb/>tig zur Klasse des hohen Adels in dem vormaligen deutschen Reiche,
<lb/>und besaß seit älteren Zeiten sowohl die Reichs- als Kreisstandschaft
<lb/>im Obersächsischen Kreise. Es hatte in dieser Eigenschaft seine Römer- 
<lb/>monate und Kammerzieler zu entrichten, und sein Reichskontingent zu
<lb/>stellen. Im Jahre 1700 erhielt dasselbe den Reichsgrafen-, die ältere
<lb/>Linie aber im Jahre 1790 den Reichssürstentitel, und gehörte zu dem
<lb/>Kollegium der Wetterauischen Grafen. Diese Stellung und dieses un- 
<lb/>mittelbare Verhältniß zum Reiche wußte sich dasselbe auch fortwährend
<lb/>zu erhalten, doch entstanden späterhin mit dem Hause Sachsen mancherlei
<lb/>Streitigkeiten, welche durch durch die s. g.'Rezesse vom 4. Mai 1740,
<lb/>einen Hauptrezeß wegen der Böhmischen Lehnsherrschaften Glauchau,
<lb/>Waldenburg und Lichtenstein, und einen Nebenrezeß wegen der niedern
<lb/>Grafschaft Hartenstein und der dazu gehörigen Herrschaft Stein erledigt
<lb/>wurden. Durch diese Rezesse unterwarf sich das Haus Schönburg — unter
<lb/>ausdrücklicher Aufrechthaltung seiner Reichs- und Kreisstandschaft —
<lb/>der Oberbotmäßigkeit (Suzerainetät) von Kursachsen, behielt sich jedoch
<lb/>wichtige Regierungsrechte und Regalien vor, so daß die Oberhoheit
<lb/>Sachsens in den wesentlichsten Punkten beschränkt, und dagegen für oas
<lb/>Haus Schönburg eine mit den wichtigsten Prärogativen ausgestattete
<lb/>untergeordnete Landeshoheit (jus territorii subalterni, jus territorii sub-
<lb/>ordinati) refervirt wurdet). Früher hatte das Haus Schönburg seinen
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Lepsius Geschichte der Bischöfe des Hochstists Naumburg. Th. 1. S. 363.


<lb/>f 2 3) Selbst die Schriftsteller, welche den Rechten des Hauses Schönburg sonst
<lb/>möglichst Abbruch zu thun suchen, sprechen demselben eine untergeordnete Landes-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0069.tif"
                   n="63"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schö'nburg in Preußen, rc. 63


<lb/>Gericktsstand vor den höchsten Reichsgerichten. Nach dem Rezesse nahm
<lb/>es fern Forum vor seiner gemeinschaftlichen Regierung zu Glauchau,
<lb/>sollte aber auch bei der Landes-Regierung und dem Appellations-Gericht
<lb/>zu Dresden belangt werden können. Weder durch den Tefchener Frie-
<lb/>oensschluß, noch durch die Rheinbundsacte und die Reichsauflösuna
<lb/>wurde — mit Ausnahme der darnach sich erledigenden Reichs- uno
<lb/>Kreisstandschaft — an diesen Verhältnissen etwas geändert.

<lb/>Bei den im Jahre 1815 zwischen den 5 Großmächten und dem
<lb/>König von Sachsen gepflogenen Unterhandlungen wurde dem letztem
<lb/>am 9. März 1815 zu Preßburg auch nachstehender Art. (33) vorgelegt:
<lb/>„die gegenwärtige Urkunde unterzeiHnenden Mächte, indem sie aus- 
<lb/>drücklich dem Hause Schönburg diejenigen Rechte Vorbehalten, welche
<lb/>aus seinen künftigen Beziehungen zum deutschen Bunde hervorgehen
<lb/>werden, garantiren ihm bezüglich seiner Besitzungen in Sachsen alle
<lb/>Vorrechte, welche das Haus Sachsen in dem zwischen diesem letzteren
<lb/>und dem Hause Schönburg abgeschlossenen Recesse vom 4. Mai 1740
<lb/>anerkannt hat."

<lb/>In Folge dieser Vorlage kamen die Verhältnisse des Hauses Schön- 
<lb/>burg auch auf dem Wiener Kongresse zur Sprache. Bei dem unterm
<lb/>18. März 1815 mit der-Krone Oestrerch, Rußland und Preußen ge- 
<lb/>schlossenen Friedenstractat stellte der König von Sachsen gleichzeitig eine
<lb/>besondere Declaration uns, worin er sich verpflichtete:

<lb/>1) „die Vortheile und Rechte anzuerkennen, die den Fürsten und
<lb/>Grafen von Schönburg in dem deutschen Bunde werden zugesichert
<lb/>werden, vorbehaltlich der der Krone Sachsen über die Besitzungen
<lb/>des Hauses Schönburg zuständigen Hoheitsrechte;"

<lb/>2) „für sich und seine Nachfolger die Bestimmungen der Recesse vom
<lb/>4. Mai 1740 für alle künftige Zeilen und in ihrem ganzen Um- 
<lb/>fange zu beobachten und beobachten zu lassen.

<lb/>Diese königliche Declaration wurde von den fünf Mächten unterm
<lb/>29. Mai 1815 durch besondern Acceptationsact bestätigt, für einen Theil
<lb/>des unter ihnen am 18. März 1815 abgeschlossenen Vertrags, und
<lb/>außerdem durch Art. 118 der Wiener Congreß-Acte vom 9. Juni 1815
<lb/>als intearirender Theil der darin getroffenen Bestimmungen erklärt. 4)

<lb/>Auf Grund dieser Stipulationen und Zusicherungen nahm sowohl
<lb/>das Haus Schönburg als die Krone Sachsen die Entscheidung und Be- 
<lb/>stimmung des deutschen Bundes in Anspruch. Nach langen Verhand- 
<lb/>lungen besonders im Jahre 1825 erfolgte am 7. Augnst 1828 der ein- 
<lb/>hellige Bundesbeschluß:

<lb/>„daß demHause Schönburg in Rücksicht auf seine vormalige Stellung zum
<lb/>- deutschen Reiche — unbeschadet aller aus dem Recesse des Jahres 1740
<lb/>hervorgehenden Rechtsverhältnisse — diejenigen persönlichen und
<lb/>Familienrechte und Vortheile einzuräumen, welche durch die Bundes-
</p>
               <p>

                  <lb/>*

<lb/>Hoheit zu. cf Römer Staatsrecht I. S. 96, 374. II. S. 83 ff. Pinther Topo- 
<lb/>graphie von Schönburg S. 21.

<lb/>*) cf. Klüber, Acten des Wiener Congreffes. Bd. 6. S. 139. Meyer, cor- 
<lb/>pus jur. confoederationis germanicae. Th. I. S. 221.
</p>

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                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.


<lb/>und Schlußacte oder durch spätere Bundesbeschlüsse den in dem
<lb/>Jahre 1806 mediatisirten ehemaligen reichsständischen Familien im
<lb/>Bunde zugesichert werden".

<lb/>Daß in diesem Bundesbeschlu.sse lediglich die persönlichen und
<lb/>Familienrechte, welche den Mediatisirten durch den deutschen Bund zu- 
<lb/>gesagt sind, dem Hause Schönburg gewährt worden, hatte seinen Grund
<lb/>darin, daß die den Mediatisirten im Art. 14 der Bundesacte zu- 
<lb/>gestandenen Rechte in Ansehung ihrer ehemals reichsständischeü Gebiete
<lb/>weit geringer sind, als die Rechte, welche dem Hause Schönburg nach
<lb/>den Recessen vom 4. Mai 1740 innerhalb der Receßherrschasten bereits
<lb/>zustanden. Dahin gehörte namentlich das Begnadigungsrecht bei Strafen
<lb/>bis zu vier Jahren Zuchthaus, das.jus llsoi und aus erb- und herren- 
<lb/>loses Gut, das Recht, eine Compagnie Soldaten zu halten, den Unter-
<lb/>thaneneid zu erfordern. Der Abschluß des Zollvereins, sowie die ver- 
<lb/>änderte Verfassung und Verwaltung machten es wünfchenswerth, einige
<lb/>Modificationen der Recesse von 1740 zu erlangen. Dies führte zum
<lb/>Abschluß des Additional-Recesses vom 9. October 1835, welcher durch
<lb/>Bundesbeschluß vom 3. Juni 1836 unter den Schutz des deutschen
<lb/>Bundes gestellt ward. *

<lb/>Durch diesen Receß leistete das Haus Schönburg unter andern auf
<lb/>seine in der Gesammtregierung zu Glauchau bis dahrn bestandene zweite
<lb/>Instanz Verzicht, und stipulirte sich einen ^ernten Gerichtsstand bei dem
<lb/>Mittelappellations-Gericht zu Zwickau.

<lb/>Die im Königreich Sachsen nach den Organisations-Gesetzen vom
<lb/>11. August 1855 eingeführte neue Gerichts-Organisation war Anlaß
<lb/>zu dem zweiten Supplementarreceß zwischen der Krone Sachsen und
<lb/>dem Hause Schönburg vom 22. August 1862. Auch dieser Receß sollte
<lb/>unter den Schutz des deutschen Bundes gestellt werden. Es iffc jedoch
<lb/>hierüber ein Bundesbeschluß nicht gefaßt worden.

<lb/>Weder der Bundesbeschluß vom 7. August 1828, noch der spätere
<lb/>vom 3. Juni 1836 ist in , der preußischen Gesetz-Sammlung publicirt
<lb/>worden.

<lb/>Nach dieser historischen Skizze gehen wir zur rechtlichen Erörterung
<lb/>der Streitfrage über.

<lb/>, Dieselbe steht im Zusammenhänge mit den Rechts-Grundsätzen über
<lb/>den territorialen Umfang der standesherrlichen Vorrechte. Die hierüber
<lb/>ventilirte publicistische Streitfrage laßt sich näher dahin präcisiren:

<lb/>' ^ Welche Bestandtheile des durch die deutsche Bundesacte und die

<lb/>späteren Bundesbeschlüsse begründeten Rechtszustandes der deutschen
<lb/>Standesherrn. sind in ihrer Geltung beschränkt auf den Staat,, in
<lb/>welchem das vormals reichsständische Besitzthum ganz oder
<lb/>theilweise belegen ist, und welche stehen ihnen sowie den Gliedern der
<lb/>standesherrlichen Familie, überall oder in jedem deutschen Bundes- 
<lb/>staate zu, wo sie wohnen oder sich aufhalten?

<lb/>Mne ai^drückliche Entscheidung oder authentische Interpretation
<lb/>hierüber ist im Schooße der Bundes-Versammlung nicht erfolgt. Erst
</p>
               <p>

                  <lb/>*) cf. Prot, der B. Vers. 1828. 144, S. 426.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0071.tif"
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               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc. 65


<lb/>in neueren Zeiten ist die Frage in den Vordergrund getreten, nachdem
<lb/>eine ungünstige Auffassung der Sache bei verschiedenen deutschen Staats-
<lb/>Regierungen und Gerichtshöfen sich geltend gemacht hatte. Insbesondere
<lb/>hat im Jahre 1861 der damalige Ober-Regierungsrath und spätere
<lb/>Cultus-Miuister Golther zu Stuttgart den Versuch gemacht, die Ansicht
<lb/>zu verfechten.

<lb/>Daß die den Standesherren gegen sämmtliche deutsche Bundes- 
<lb/>staaten zustehende Rechtszuständigkeit lediglich auf das Recht des hohen
<lb/>Adels und der Ebenbürtigkeit resp. auf den Anspruch auf die
<lb/>durch die Bundesbeschlüsse vom 18. August 1825 und 13. Februar
<lb/>1829 festgestellten Prädicate zu beschränken fei.6) Eine gleiche Anschauung
<lb/>findet sich in dem Rescript des preußischen Staats-Ministeriums vom
<lb/>18. Mai 1860 vertreten, welches sich speciell auf die staatsrechtlichen
<lb/>Verhältnisse des Gräflich Stolbergfchen Hauses bezieht, und worin geltend
<lb/>gemacht wird: „daß der Besitz der 1806 mediatisirten Herrschaft Gedern
<lb/>(im Großherzogthum Hessen) diesem Hause nur diejenigen Rechte gebe,
<lb/>welche den vormals Reichsunmittelbaren nach Art. 14 Lit. a. der Bundes- 
<lb/>acte gegen alle Bundesstaaten zugestanden sind, wogegen alle übrigen
<lb/>unter Lit. b. u c. daselbst aufgesuhrten Rechte und Vorzüge der Me-
<lb/>diatisirte nur gegen den Stand zukämen, welchem sie durch Subjection
<lb/>ihrer 1806 mittelbar gewordenen Territorien angehörten. 7)

<lb/>t In neuester Zeit hat Zachariä in der vorerwähnten Denkschrift,
<lb/>sowie in dem not. 7 allegirten Gutachten diese Ansicht bekämpft, und
<lb/>durch die Redactions-Geschichte des Art. 14 der Bundes-Akte, nament- 
<lb/>lich durch das Konferenz-Protokoll vom 3. Juni 1815 nachgewiesen,
<lb/>daß die in der Bundesakte Art. 14. unter Nr. 1. 2. 3. 4. speciell auf- 
<lb/>geführten Rechte, insoweit sie nicht ihrer Natur nach durch den Besitz
<lb/>einer Standesherrschaft bedingt, oder auf den Staat zu beschränken
<lb/>sind, dem die standesherrliche Familie mit unterthanschaftlicher Eigen- 
<lb/>schaft angehört, in allen deutschen Bundesstaaten zur Anerkennung kom- 
<lb/>men müssen. Insbesondere gehören die sud 3 loo. dt specisicirten
<lb/>GerichtsstandsPrivileHien unbestreitbar zu den persönlichen Rechten der
<lb/>standesherrlichen Familien im eigentlichsten Sinne, sie sind an ihr Stan-
<lb/>desverhältniß geknüpft, und können nicht der einzelnen Person in der
<lb/>Ausübung negirt werden, ohne ihr damit den hohen Adel, welcher Grund
<lb/>und Quelle dieser Rechte ist, abzufprechen.

<lb/>In dieser Bedeutung werden die Gerichtsstands-Privilegien in den
<lb/>meisten Systemen und in allen auf die Mediatisirten sich beziehenden
<lb/>Landesordnungen aufgefaßt. Namentlich sagt Zöpfl Grundsätze des
<lb/>deutschen Staatsrechts Th. II. §. 317. 5. Ausg.

<lb/>„Diese Berechtigungen sind den standesherrlichen'Familien als per- 
<lb/>sönliche Auszeichnungen eingeräumt, und kommen also auch den stan-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Tübinger, Zeitschrift für die ges. Staatsw. Jahrg. 17. S. 208, 215.


<lb/>7) cf. Zachariä Rechts-Gutachten, die staatsrechtlichen Verhältnisse des Gräf- 
<lb/>lichen Hauses und der Grafschaft Stolberg-Wernigerode zur Preußischen Krone.
<lb/>1862. S. 6.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. UI.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>

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                   n="66"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>desherrlichen Personallsten zu, und gebühren sonach laut der Bun- 
<lb/>desakte allen Standesherren in sämmtlichen Bundesstaaten, sie mögen
<lb/>denselben durch persönliche llnterthaufchaft, durch Wahl des Wohn- 
<lb/>sitzes oder durch die Lage ihrer Besitzungen in dinglicher Beziehung
<lb/>angehören oder nicht." . ■

<lb/>Gleiche Grundsätze sind auch in einem Präjudicat des Obertribunals
<lb/>vom 30. Januar 1863 (Entsch. Bd. 49, S. 283) als richtig aner- 
<lb/>kannt. Der Rechtsfall bezog sich auf eine gegen den Fürsten Hohen-
<lb/>lohe-Oehringen gerichtete Klagsache, der in Preußen (Slawentzitz) seinen
<lb/>Wohnsitz hat, und dessen reichsunmittelbares Gebiet dem Königreich Wür-
<lb/>temberg einverleibt ist.

<lb/>Ist hiernach der privilegirte Gerichtsstand der ehemaligen Reichs- 
<lb/>stände als ein Statusrecht, als ein Ausfluß ihrer hohen Adelseigen- 
<lb/>schaft zu betrachten, so bedarf es zur Erörterung unserer Streitfrage
<lb/>nur des Nachweises, daß auch der preußische Richter berechtigt und
<lb/>verpflichtet ist, den hohen Adel des Hauses Schönburg in suäioanäo
<lb/>anzuerkennen. ■ *

<lb/>Das Hauptargument gegen die Annahme eines exemten Gerichts- 
<lb/>stands für das Haus Schönburg auf Preußischem Territorium entnimmt
<lb/>das Obertribunal daraus, daß der vorerwähnte Bundesbeschluß vom
<lb/>7. August 1828 nicht im geordneten Wege von der gesetzgebenden Ge- 
<lb/>walt zur Nachachtung bekannt gemacht worden ist, und daher in Preußen
<lb/>keine Gesetzeskraft habe. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß
<lb/>Bundesbeschlüsse nur Kraft der landesherrlichen Publication verbind- 
<lb/>liche Kraft haben, ist in Preußen nicht ergangen. Der Art. 118 der
<lb/>Verf.-Urk. vom 31. Januar 1850 bezieht sich nur auf das Verhältniß
<lb/>Preußens zu dem damals noch intendirten deutschen Bundesstaat. Allein
<lb/>allerdings folgt mit Nothwendigkeit. aus der Zweckbestimmung des frühe- 
<lb/>ren deutschen Bundes und aus der Natur desselben, als eines „völker-
<lb/>. rechtlichen Vereins", daß der Bundesversammlung keine gesetzgebende
<lb/>Gewalt über die souveränen Bundesstaaten zustand, und daß die Bun- 
<lb/>desbeschlüsse Kraft ihrer Existenz allein keine Wirkung in den Einzeln- 
<lb/>staaten ausüben konnten. Vielmehr muß man es als Regel hinstellen,
<lb/>daß die in diesem Beschlüsse ausgesprochenen oder daraus sich ergebenden
<lb/>Verpflichtungen für Unterthanen, Behörden und Gerichte erst vermöge
<lb/>eines legislativen Aktes der Landesstaatsgewalt in Kraft treten.8), Gleich- 
<lb/>wohl kann man diese Regel nicht ausnahmslos zur Geltung bringen.

<lb/>So bezeichnet es Zöpfl in seiner allegirten Schrift: die neuesten An- 
<lb/>griffe ic. S. 49 als notorisch, daß das Recht des hohen Adels und
<lb/>der Ebenbürtigkeit von allen deutschen und außerdeutschen souveränen
<lb/>Regentenhäusern den Mitgliedern einer standesherrlichen Familie nach
<lb/>der Bundesacte Art. XIV. Lit. a. gewährt wird. Zachariä in der Not. 1.
<lb/>allegirten Denkschrift S. 22 stimmt hiermit überein. Bei Erlaß
</p>
               <p>

                  <lb/>8) cf. Zachariä Deutsches Staatsrecht. 3. Ausg. Vd. 2. S. 703 ff. %. 262,
<lb/>— Zöpfl Deutsches Staatsrecht. 5. Ausg. Bd. 1. §. 151. S. 371 ff. - v. Nonne
<lb/>Preußisches Staatsrecht. 1. Ausg. Bd. 1. S. 435. Not. 4 (§. 107), S. 722.
<lb/>(§. 209).
</p>

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                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>^ ' *

<lb/>der Bundesbeschlüsse, wodurch die im Art. XIV der Bundesacte den
<lb/>ehemaligen Reichsständen zugestandenen persönlichen Rechte nachträglich
<lb/>einzelnen Familien beigelegt wurden, dachte man gar nicht daran, daß
<lb/>die aus diesen Ehrenrechten zu ziehenden Consequenzen in Bezug auf
<lb/>andere Staaten, als diejenigen, worin die standesherrlichen Besitzungen
<lb/>liegen, in Frage kommen könnten. Derartige Beschlüsse ergingen auch
<lb/>meistens nur auf Anmeldung durch den betreffenden Souverain, darum
<lb/>war es gar nicht üblich, solche Bundesbeschlüsse allgemein zu verkünden.
<lb/>Ueberhaupt war in der Bundesversammlung eine Meinungsverschiedenheit
<lb/>darüber, ob die Bundesglieder auch schuldig seien, solche Bundesbeschlüsse
<lb/>in ihren Gebieten zu verkünden, welche keine allgemeine Normen ent- 
<lb/>halten, und darum keine Gesetze sind oder sein können, 9)

<lb/>Man ging zwar nicht so weit, daß man der merkwürdigen An- 
<lb/>schauung Würtembergs beitrat, welches bei der Abstimmung vom 12. Mai
<lb/>1853 (Prot, der Bundesvers. 1853 S. 371 §. 132) gellend machte:
<lb/>„daß Bundesbeschlüsse über ein Standesverhältniß, worüber Art. 14
<lb/>der Bundesacte allein das Entscheidungsrecht gebe, gar keiner all- 
<lb/>gemeinen Publication bedürften, sondern eine solche durchaus unnöthig
<lb/>sei, weil ein Bundesbeschluß über solche Standesverhältnisse schon
<lb/>mit der Publication an die betreffenden Betheiligten rechtskräftig
<lb/>werde, und von Privaten und Gerichten anerkannt werden müsse, wie
<lb/>auch die Giltigkeit eines richterlichen Urthejls in irgend einer Civil-
<lb/>. fache nicht von feiner allgemeinen Publication abhänge."

<lb/>Allein selbst die Krone Preußen hatte eine laxere Anschauung
<lb/>und machte in der Bundesversammlung eine Ansicht geltend, woraus
<lb/>gu entnehmen, daß von ihr eine allgemeine Publication der in Rede
<lb/>stehenden Bundesbeschlüsse nicht für erforderlich erachtet wurde. So er- 
<lb/>klärte der Vertreter Preußens bei der Abstimmung vom 9. Januar 1853
<lb/>(cf. Prot, der Bundesvers. de 1853 S. 19 §.8):

<lb/>. daß es sich bei solchen Beschlüssen nicht um Verleihung des hohen
<lb/>Adels, wozu die Bundesversammlung gar nicht competent fei, handele,
<lb/>vielmehr um Anerkennung bestehender Rechte aus der Zeit des deut- 
<lb/>schen Reichs; es komme hierbei lediglich darauf an, einen bereits fest- 
<lb/>stehenden Grundsatz für einen bestimmten Fall zur Anwendung und
<lb/>ein beschlossenes Gesetz zur Ausführung zu bringen.

<lb/>Diesen authentischen Aussprüchen gegenüber muß jedenfalls ein für
<lb/>Preußen existentes Staatsherkommen zur Geltung kommen, wonach es
<lb/>nicht üblich war, Bundesbeschlüsse zu publiciren, woourch einzelnen standes- 
<lb/>herrlichen in Preußen mit standesherrlichen Gebieten nicht ansässigen Fami- 
<lb/>lien die Rechte des hohen Adels beigelegt wurden. Daß ein solches Her- 
<lb/>kommen, wenn dasselbe auch nicht mehr die Wichtigkeit hat, wie zur Zeit des
<lb/>deutschen Reichs, auf dem Gebiete des Staatsrechts noch jetzt eine gültige
<lb/>Rechtsguelle ist, darüber kann keinZweifel sein, denn dieGesetze über Privat- 
<lb/>recht sind in Preußen zu allen Zeiten ganz auf dieselbe Weise und durch
<lb/>-dieselbe Autorität zu Stande gekommen wie die des öffentlichen Rechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>*&gt;) cf. Zöpfl Deutsches Staatsrecht. Bd. I. S. 372. §. 151.

<lb/>5*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0074.tif"
                   n="68"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>Was also mit der Gesetzgebungsgewalt in Beziehung auf erstere vereinbar
<lb/>ist, findet auch hinsichtlich der zweiten statt. Ueber die Requisite des
<lb/>Gewohnheitsrechts enthält das preußische Recht keine detaillirten Bestim- 
<lb/>mungen, man ist daher wohl berechtigt, aus die Cardinal-Principien
<lb/>des 'Reichsstaatsrechts zurückzugehen.

<lb/>So sagt Moser10) vom Reichsherkommen:

<lb/>„Wenn von einer in die Staatsverfassung des deutschen Reichs
<lb/>„einschlagenden Sache nichts in den ausdrücklichen Reichs Verträgen
<lb/>und Gesetzen versehen, doch aber erweislich ist, daß es vorhin in
<lb/>gleichen Fällen mit Wissen und Willen der Jnteressirten auch also sey
<lb/>gehalten, so ist es ein Reichsherkommen."

<lb/>Von andern Reichsstaatsrechtslehren beschreibt Kulpis de obser- 
<lb/>vantia imperii §. X. in Uebereinstimmung mit Struv das Reichsher- 
<lb/>kommen dahin, daß es sei:

<lb/>„Regula per traditionem introducta, quam in rebus jure scripto
<lb/>non determinatis decidendis expediendisque vel in modo expeditionis,
<lb/>in imperio germanico sequimur.“

<lb/>Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte sich jedenfalls auch in
<lb/>Preußen durch consuetudo interpretativa eine Norm über die Frage
<lb/>bilden, in welchem Umfange die Bundesbeschlüsse zu publieiren sind.

<lb/>Nun ist zwar durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 15. Sep- 
<lb/>tember 1846 in der Gesetz-Sammlung (1846, S. 517) der Bundes- 
<lb/>beschluß vom 12. Juni 1845 publieirt worden, worin anerkannt wird,
<lb/>daß der Gräflichen Familie Bentinck, nach ihren Standesverhältnissen
<lb/>zur Zeit des Deutschen Reichs die Rechte des hohen Adels und der
<lb/>Ebenbürtigkeit im Sinne des Art. 14 der Bundesacte zustehen. In- 
<lb/>dessen ist das Verhältniß von Kniphausen so singulärer Natur, daß
<lb/>ähnliche Fälle mit gleicher Behandlungsweise bei der Bundesversamm- 
<lb/>lung nicht vorgekommen sind. Es kann deshalb aus diesem Falle gegen
<lb/>das Haus Schönburg um so weniger ein Präjudiz hergeleitet werden,
<lb/>als der dieses letztere berührende Bundesbeschluß bereits im Jahre 1828
<lb/>ergangen, und es sich doch hier nur darum handelt, ein Herkommen
<lb/>festzustellen, welches damals herrschend war.

<lb/>Will man aber auch von dem Bundesbeschluß vom 7. August 1828
<lb/>absehen, so liegen doch noch sonstige sowohl völkerrechtliche als im Ge- 
<lb/>biet der Preußischen Territorial-Gesetzgebung ergangene Acte vor, nach
<lb/>deren Inhalt der erkennende Preußische Richter dem Hause Schönburg
<lb/>die Anerkennung der bundesrechtlich garantirten Statusrechte nicht
<lb/>versagen darf.

<lb/>Es gehört dahin zunächst die in den geschichtlichen Vorbemerkungen
<lb/>erwähnte Declaration des Königs von Sachsen vom 18. Mai 1815,
<lb/>welche durch den feierlichen Acceptationsact Seitens der fünf Groß- 
<lb/>mächte angenommen und bekräftigt ist. Hierin hat die mitcontrahirenoe
<lb/>Krone Preußen ausdrücklich dem Hause Schönburg diejenigen Rechte
<lb/>Vorbehalten, welche aus seinen künftigen Beziehungen zum Deutschen
</p>
               <p>

                  <lb/>»o) pubi. Lib. I. cap. VII. §. 1.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0075.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>« -s
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>Bunde hervorgehen werden (les droits qui rfoulteront de 868 rapports
<lb/>Murs avec la Ligue Germanique), und die diesem Hause im Deutschen
<lb/>Bunde zu gewährenden Bortheile und Rechte (los avantages et les droits
<lb/>qui seront assures dans la Ligue Germanique aux Princes et Comtes
<lb/>de Schoenbourg) anzuerkennen sich verpflichtet. Die Krone Preußen
<lb/>hatte also schon im Voraus dem Hause Schönburg die Rechte einge- 
<lb/>räumt, die demselben durch den späteren Bundesbeschluß vom 7. August
<lb/>1828 gewährt wurden.

<lb/>Es muß befremden, daß der höchste Gerichtshof sich nur auf den
<lb/>Hauptfriedensschluß vom 18. Mai 1815 bezieht, um zu widerlegen, daß
<lb/>der Rezeß vom 4. Mai 1740 von den contrahirenden Mächten aner- 
<lb/>kannt sei. Allerdings ist nun dieser Friedenstractat in der Preußischen
<lb/>Gesetz-Sammlung von 1815 S. 53 ff. publicirt; allein dies berechtigte
<lb/>nicht, den Additional-Vertrag vom 18./29. Mai 1815 zu ignoriren, wel- 
<lb/>chem ausdrücklich dieselbe Kraft und Geltung beigelegt worden ist, als wenn
<lb/>derselbe in den Haupt-Friedenscontract ausgenommen worden wäre.
<lb/>Auch bildet der letztere wiederum einen inteznrenden Theil der Wiener
<lb/>Congreßacte (Art. 118, Nr. 5).

<lb/>Für die Form der Bekanntmachung von Staats-Verträgen bestehen
<lb/>in Preußen keine besonderen Bestimmungen. Nur aus dem Art. 106
<lb/>der Verfassungs-Urkunde läßt sich das Prinzip entnehmen, daß auch
<lb/>Staats-Vertrage, insoweit daraus Verbindlichkeiten für die einzelnen
<lb/>Staatsgenossen entstehen, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form publi- 
<lb/>cirt werden müssen.J1) Die völkerrechtlichen Verträge aus dem Jahre
<lb/>1815 haben also jedenfalls auch ohne Publikation für den erkennenden
<lb/>Richter verbindliche Kraft. Ueberhaupt sind derartige Acte als geschicht- 
<lb/>liche und notorische Ereignisse zu betrachten, deren Kenntniß zu ver- 
<lb/>schaffen einem Jeden ohne Weiteres möglich ist. Man mag nur die einem
<lb/>Jeden zugänglichen Schriften einsehen, welche die Welt- oder beziehungs- 
<lb/>weise die Landes-Geschichte betreffen. Solche notorischen Thatsachen ist
<lb/>der Richter in judicando, selbst wenn die Anträge der Parteien nicht
<lb/>darauf führen, zu ignoriren nicht berechtigt. Bei den völkerrechtlichen
<lb/>Garantien und Zusicherungen, welche die Krone Preußen in Betreff
<lb/>der Stellung des Hauses Schönburg im Voraus ertheilt hat, bedarf
<lb/>es daher kaum des Nachweises, daß der Bundesbeschluß vom 7. August
<lb/>1828 zur Existenz gekommen. Dieses Faktum in Verbindung mit den
<lb/>geschichtlichen Vorgängen genügt, um den Inhalt des Bundesbeschlusses
<lb/>zum jus zu stempeln,' ihm das Gepräge einer gültigen Rechtsquelle für
<lb/>oen erkennenden Preußischen Richter aufzudrücken.

<lb/>Es ist ferner ein nicht unerhebliches Moment, daß nach der aller- 
<lb/>höchsten Kabinetsordre vom 21. Februar 1832 und der Bekanntmachung
<lb/>des Staatsministerii vom 28. April 1832 (Ges.-S. S. 129) das unter
<lb/>Sachsen" aufgeführte fürstliche und gräfliche Haus der Herren
<lb/>. Schönburg als ein solches vormals reichsständisches Fürsten- und
</p>
               <p>

                  <lb/>") v. Rönne Preußisches Staatsrecht. §. 77. not. 4.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0076.tif"
                   n="70"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>70 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.


<lb/>Grafenhaus aufgeführt ist, welchem nach den Beschlüssen der Bundes- 
<lb/>versammlung vom 18. August 1825 und 13. Februar 1829 der Titel
<lb/>Durchlaucht resp. Erlaucht ertheilt ist.

<lb/>Das Obertribunal verwirft in den Entscheidungsgründen des frag- 
<lb/>lichen Präjudicats die Bezugnahme auf diese Cabinetsordre nebst
<lb/>Ministerialbekanntmachung, indem es geltend macht, daß diese über ihren
<lb/>Inhalt hinaus nicht extendirt werden könnten. Es sei daraus nichts
<lb/>weiter zu schöpfen, als daß in Preußen namentlich auch das im König- 
<lb/>reich Sachsen standesherrliche Haus Schönburg als ein vormals reichs- 
<lb/>ständisches Haus anzuerkennen sei, dem der Titel Durchlaucht oder
<lb/>Erlaucht gebühre.

<lb/>Auch dieser Ausführung können wir nicht beitreten. Dieselbe wird
<lb/>durch die beide Bundesbeschlusse bestimmenden Motive widerlegt.

<lb/>Bereits bei den Wiener Ministeria!-Conferenzen im Jahre 1820
<lb/>(cf. Klüber öffentl. Recht, §. 303, not. 9, Ed. TU.) erfolgte von stan- 
<lb/>desherrlicher Seite der Antrag:

<lb/>„daß den ehehin reichsständischen Familien ein ihrer Ebenbürtig- 
<lb/>keit mit den souverainen Häusern angemessener Titel züerkannt und
<lb/>das Prädicat Durchlaucht für die Fürsten, sowie das Prädicat Er- 
<lb/>laucht für die Grasen gesetzlich bestimmt werde."

<lb/>Die Versammlung verweist diesen Antrag zur Berathung an die
<lb/>Bundesversammlung. Diese hielt das Verlangen nach dem Geiste der
<lb/>Bundesacte für billig und begründet. Es erging hierauf der Bundes- 
<lb/>beschluß vom 18. und 19. Äugust 1825 dahin:

<lb/>„daß den mittelbar gewordenen vormals reichsständischen Familien
<lb/>ein ihrer Ebenbürtigkeit mit den souverainen Häusern ange- 
<lb/>messener Rang und Titel gewährt, und den Fürsten das Prädicat
<lb/>„Durchlaucht" ertheilt werde".

<lb/>Dieser Beschluß wurde dadurch motivirt, daß in dem Art. 14 der
<lb/>B.-A. ausgesprochen sei, daß die fürstlichen und gräflichen Häuser fortan
<lb/>nichts desto weniger, d. i. der Mediatisirung ungeachtet zu dem hohen
<lb/>Adel in Deutschland gerechnet würden, und ihnen das Recht der Eben- 
<lb/>bürtigkeit in oem damit bisher verbundenen Begriffe verbleibe. Im
<lb/>Einklänge mit dieser grundgeseßlichen Bestimmung wurde durch den
<lb/>spätem Bundesbeschluß vom 13. Februar 1829 die Verleihung des
<lb/>Prädicats „Erlaucht" an die „Häupter" der mediatisirten gräflichen
<lb/>Familien ausgesprochen.^) Unmittelbar nach dem letzteren Beschlüsse
<lb/>vereinigten sich sämmtliche Gesandten der B.-Versammlung, von ihren
<lb/>Höfen ein Verzeichnis derjenigen fürstlichen und gräflichen Häuser zu
<lb/>erbitten, auf welche beide Bundesbeschlüsse Anwendung finden. Hierauf
<lb/>erklärte Sachsen in der Sitzung vom 2. April 1829 (Bundes-Prot.
<lb/>S. 128): daß in Folge der durch den Bundesbeschluß vom 7. August
<lb/>geschehenen besonderen Concession, den Häuptern der fürstlichen und gräf- 
<lb/>lichen Linie des Hauses Schönburg die Titulatur Durchlaucht und Er- 
<lb/>laucht ebenfalls zu ertheilen sein werde.
</p>
               <p>

                  <lb/>") Prot, der Bundesvers. 1825. S. 395. 1828. S. 337. 1829. S. 37.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0077.tif"
                   n="71"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc. 71

<lb/>Diese Redactions - Geschichte ist ein sicheres Jnterpretationsmittel
<lb/>für die Tragweite der angeführten Cabinetsordre. Die den reichsstän- 
<lb/>dischen Häusern Anstehende Ebenbürtigkeit, also auch das davon unzer- 
<lb/>trennliche Recht oes hohen Adels, wird in den Bundesbeschlüssen aus- 
<lb/>drücklich als Grund der Prädicats-Verleihung hingestellt. Sowohl in
<lb/>der Cabinetsordre als in der Bekanntmachung des Staatsministeriums
<lb/>wird auf die deshalb erlassenen Bundesbeschlusse Bezug genommen, und
<lb/>es ist selbstverständlich, daß die deutsche Bundes-Versammlung nur
<lb/>über diejenigen standesherrlichen Häuser Beschluß fassen konnte, auf
<lb/>welcke Art. XIV. der B.-A. und Art. 63 der Wiener Schlußacte An- 
<lb/>wendung litt. Denn hierauf beschränkte sich ihre Competenz. Wenn
<lb/>nun in der Bekanntmachung vom 28. April 1832 gesagt ist, daß aus
<lb/>dem beigefügten Verzeichniß, „sowohl die in den diesseitigen Staaten
<lb/>angesessenen fürstlichen und gräflichen Häuser zu ersehen sind, auf welche
<lb/>jene Bundesbeschlüsse Anwendung finden, als auch diejenigen, welche
<lb/>die übrigen Regierungen des deutschen Bundes als solche, in ihren
<lb/>Landes-Gebieten begüterte, Häuser namhaft gemacht haben", so war doch
<lb/>damit deutlich anerkannt, daß auch das oem Verzeichnisse mit einverleibte
<lb/>Haus der Herrenv. Schönburg den standesherruchen Familien gehöre, auf
<lb/>welche die normativen Bestrmrnungen des Bundesrechts Anwendung
<lb/>finden. Wollte Preußen diesem Hause nicht zugleich die Eigenschaft
<lb/>deutscher Standesherren im Sinne der B.-A. zugestehen, so durfte es nicht
<lb/>unter denjenigen mit aufgeführt werden, welche zufolge der Bundes- 
<lb/>beschlüsse vom 18. August 1825 und 13. Februar 1829 das Prädicat
<lb/>Durchlaucht und refp. Erlaucht in Anspruch zu nehmen für berechtigt
<lb/>erklärt wurden. Daß in der Bekanntmachung des Staatsministeriums
<lb/>nur die Prädicatsertheilung zur allgemeinen Kenntniß und,Achtung
<lb/>gebracht wird, berechtigt nicht dem Gesetz eine so beschränkte Auslegung
<lb/>zu geben, wie das Obertribunal in der angezogenen Entscheidung thut; denn
<lb/>der allgemeine Grund und Zweck des Gesetzes (ratio legis) entscheidet
<lb/>über den Umfang seiner Anwendbarkeit, und kein Richter ist berechtigt,
<lb/>ein Gesetz deshalb für unanwendbar zu erklären wen er aus äußeren
<lb/>Gründen annehmen zu müssen glaubt, daß der Gesetzgeber an einen
<lb/>bestimmten Fall nicht gedacht habe, obwohl er doch, seiner innern Be- 
<lb/>schaffenheit nach, unter die Disposition des Gesetzes subsumirt werden muß.

<lb/>Aber es liegen auch noch zwei spätere legislatorische Acte vor,
<lb/>welche die Richtigkeit unsrer Auslegung bekräftigen.

<lb/>Am 12. Juni 1845 (cf. Prot. 1845 S. 525 §. 218) erfolgte ein
<lb/>Bundesbeschluß dahin: daß

<lb/>1. der Gräflichen Familie Bentinck nach ihrem Standesverhältnisse zur
<lb/>Zeit des deutschen Reichs die Rechte des hohen Adels und der ,Eben- 
<lb/>bürtigkeit im Sinne des Art. 14 der deutschen Bundesacte zu- 
<lb/>stehen;

<lb/>2. dieser Beschluß öffentlich bekannt zu machen sei.

<lb/>Hierauf erging die allerhöchste Cabinets-Ordre vom 15. September
<lb/>1846 nebst Bekanntmachung des Staatsministerii vom 5. Dezember
<lb/>1846. Beide Erlasse finden sich in der Nr. 42 der Preußischen Gesetz-
<lb/>Sammlung von 1846 abgedruckt vor. Nur die Ministerial-Bekannt-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0078.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72 . Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>rnachung gab den Bundesbeschluß in der wörtlichen Fassung wieder.
<lb/>Die Cabinets-Ordre dagegen ist dahin tenorirt:

<lb/>„durchs den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 ist die Gräfliche
<lb/>/ Familie Bentinck als denjenigen vormals reichsständischen gräflichen
<lb/>Häusern gleichstehend anerkannt worden, deren Häupter das Prädikat
<lb/>„Erlaucht" zu führen bundesgefetzlich berechtigt sind. Der gedachte
<lb/>Bundesbeschluß ist daher als Nachtrag zu den Bundesbeschlüssen
<lb/>vom 18. August 1825 und vom 13. Februar 1829, wegen der den
<lb/>vormals reichsständischen Fürstlichen und Gräflichen Häusern beizu- 
<lb/>legenden Titel ebenso, wie es mit diesen Beschlüssen im Jahre 1832
<lb/>geschehen, .... bekannt zu machen."

<lb/>Dadurch, daß der Gesetzgeber den Bundesbeschluß vom 12. Juni
<lb/>4845 ausdrücklich als Nachtrag zu den beiden ältern Beschlüssen be- 
<lb/>zeichnet^ und die Berechtigung zur Führung des durck die letztere ver- 
<lb/>liehenen Prädikats aussprach, obschon in dem Bundesbeschlusse nur von
<lb/>den Rechten des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit die Rede,
<lb/>ist doch unzweideutig zu erkennen gegeben, daß durch die Publikation
<lb/>der ertheilten Prädikate ipso jure zugleich eine Anerkennung des Sta- 
<lb/>tusrechts des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit mit ausgesprochen
<lb/>sein solle.

<lb/>- Ferner erging unterm 11. August 1845 eine Cabinets-Ordre —
<lb/>abgedruckt im Justiz-Ministerialblatt von 1846 S. 75, welche verordnet:
<lb/>„Ich eröffne Ihnen auf den Bericht vom 19. v. M., daß meine
<lb/>Ordre vom 3. Januar d. I. betreffend die von den Häuptern der
<lb/>reicksständischen Familien in Prozessen über ihre Domainen abzulei-
<lb/>stenoen Eide, „nicht blos auf die Häupter der im §. 1. der Instruk- 
<lb/>tion vom 30. Mai 1820 genannten, sondern, wie der Inhalt jener
<lb/>Ordre ergibt, aus die Häupter aller vormals reichsständischen Fa- 
<lb/>milien, welche in meinen Staaten begütert sind, zu beziehen ist.
<lb/>Es kann daher keinem Bedenken unterliegen, daß die Bestimmungen
<lb/>der erwähnten Ordre auf die Häupter der drei gräflich Stollberg-
<lb/>schen Häuser ... Anwendung finden. Ein gleiches gilt auch von
<lb/>den Häuptern der fürstlichen Häuser Thurn und Taxis und Hohenlohe,
<lb/>..sowie der übrigen mit denselben in gleichartigen Verhältnissen sich
<lb/>befindenden vormals reichsständischen Familien."

<lb/>'■ Die bindende Kraft dieser Cabinets-Ordre darf, da das Gesetz
<lb/>vom 3. April 1846 über die Publikation der Gesetze §. 1 (Ges.-S.
<lb/>pro 1846 S. 152) erst später ergangen ist, nicht bezweifelt werden.
<lb/>Der allerhöchste Erlaß vom 9. October 1854 (Ges.-S. pro 1854 S.
<lb/>540) hat die durch den Art. 4 der Verfassungsurkunde vom 30. Januar
<lb/>1850 beseitigte Cabinets-Ordre vom 3. Januar 1845, also auch die
<lb/>vom 11. August 1845, welche den Character einer bloßen Deklaration
<lb/>der ersteren hat, wiederhergestellt. ,

<lb/>Die Befugniß der Standesherren zur Eidesvertretung ist an den
<lb/>Stand, nicht an objektive Vermögensverhältnisse geknüpft, und als ein-
<lb/>Standesvorrecht oder als Produkt eines persönlichen Standesverhältnifses
<lb/>anzusehen (ei. Entsch. des Obertrib. Bd. 21 S. 395, Bd. 27 S. 76).
<lb/>Wenn gleich also ver Bundesbeschluß vom 7. August 1828 dem Hause
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0079.tif"
                   n="73"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc. 73

<lb/>Schönburg nur die persönlichen Rechte der Standesherren im Sinne
<lb/>, des Art. 14 der B. - A. einräumt, so erscheint es doch ohne allen Zwei- 
<lb/>fel, daß die erwähnte Cabinets-Ordre vom 11. August 1845 auch auf
<lb/>dieses Haus Anwendung leiden muß, denn der darin gebrauchte Aus- 
<lb/>druck „begütert" ist absichtlich gewählt, um festzustellen, daß das
<lb/>Gesetz auf alle mediatifirten deutschen Fürsten und Herren, sofern sie
<lb/>überhaupt mit Gütern im preußischen Staate angesessen sind, Anwen- 
<lb/>dung finden solle. Nicht ohne Grund ist in dieser Cabinets-Ordre auch
<lb/>nur von vormals reichsständischen Häusern die Rede, während so- 
<lb/>wohl die Verordnung vom 21. Juni 1815 (Gesetz-Sammlung 1815
<lb/>S. 105) als die Instruction vom 30. Mai 1820 (Gesetz-Sammlung
<lb/>1820 S. 81 ff.) die Rechtsverhältnisse der ehemals reichsunmittel- 
<lb/>baren deutschen Reichsstände regulirt. Es soll durch die Fassung
<lb/>der Cabinets-Ordre jedenfalls angedeutet werden, daß dieselbe auch auf
<lb/>diejenigen Reichsstände zu extendiren sei, deren Unmittelbarkeit zur Zeit
<lb/>des Reichs, nach der publicistischen Theorie, angezweifelt wurde. Dahin
<lb/>gehören vorzugsweise die Häuser Stolberg und Schönburg, deren eigen- 
<lb/>tümliches Territorialverhältniß zur Zeit des Reichs in manchen Be- 
<lb/>ziehungen Ähnlichkeiten darbot.

<lb/>Nun würde es aber doch an das Absurde streifen, wenn man dem
<lb/>Hause Schönburg nur* bte Befugniß zur Eidesvertretung, ein Recht,
<lb/>welches nicht einmal bundesrechtlich garantirt, vielmehr nur durch die
<lb/>preußische Spezial-Gesetzgebung verliehen ist, einräumen, dagegen die
<lb/>Anerkennung oer übrigen durch die Bundes-Gesetzgebung festgestellten
<lb/>persönlichen Vortheile versagen wollte. Nimmermehr kann dies der
<lb/>Gesetzgeber beabsichtigt haben.

<lb/>Darum können wir, im Widerspruch mit der Ausfiihrung des
<lb/>Obertribunals, unsere Ansicht nur dahin aussprechen: daß der Preu- 
<lb/>ßische Richter allerdings sich in der berechtigten Lage befindet, einen
<lb/>diesseitigen privilegirten Gerichtsstand der Mitglieder des fürstlichen und

<lb/>Sräflichen Hauses der Herren von Schönburg auf Grund des Bundes-
<lb/>eschlusses vom 7. August 1828 anzuerkennen.

<lb/>Es fragt sich weiter, was in legislatorischer Beziehung zu thun ist,
<lb/>um die durch das Präjudicat des Obertribunals erhobene Controverse
<lb/>zu beseitigen.

<lb/>Man kann nicht ausführen, .daß die Streitfrage durch den Art. 3
<lb/>der Verfassung des Norddeutschen Bundes erledigt sei, wonach der An- 
<lb/>gehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaate auch
<lb/>rn Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes dem Einheimischen

<lb/>S zu behandeln ist. Dies würde auf eine petitio principii hinaus-
<lb/>rt. Vielmehr kann diese bundesgesetzliche Norm nur unter der
<lb/>Voraussetzung zur Anwendung kommen, daß auch von Preußen die per- 
<lb/>sönlichen Rechte des standesherrlichen Hauses Schönburg anerkannt
<lb/>werden. v

<lb/>Die Commission zur Berathung einer Prozeßordnung für den nord- 
<lb/>deutschen Bund hat nicht den Beruf, die buntscheckige Gesetzgebung über
<lb/>die staatsrechtlichen Verhältnisse der deutschen Standesherren einer Re- 
<lb/>vision zu unterwerfen, obschon hierzu ein dringendes Bedürfniß vorliegt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0080.tif"
                   n="74"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>74 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>Aber jedenfalls muß doch in die neue Kodifikation eine Bestimmung
<lb/>ausgenommen werden , welche die bestehenden exemten Gerichtsstände der
<lb/>deutschen Standesherren aufrecht erhält, und wel&lt;he es außer Zweifel
<lb/>stellt, für welche standesherrliche Familie der privilegirte Gerichtsstand
<lb/>anzuerkennen ist. Eine standesherrliche Matrikel, welche die sämmtlichen
<lb/>auf die Rechte der Bundesacte Anspruch habenden deutschen Standes- 
<lb/>herrn umfaßt, existirt nicht.

<lb/>Daher würde es opportun erscheinen, wenn in der neuen Prozeß- 
<lb/>ordnung verordnet würde, daß die Spe^ialvorschriften für die deutschen
<lb/>1806 oder später mittelbar gewordenen Reichsstände auch auf diejenigen
<lb/>Familien sich erstrecken, welchen die in der Bundesacte garantirten Rechte
<lb/>durch spätere Bundesbeschlüsse beigelegt worden sind (ei. Zachariä
<lb/>deutsches Staats- und Bundesrecht Bd. 1 § 97 S. 517 Ed. III.).

<lb/>Wir knüpfen an die vorstehenden Erörterungen noch einige andere
<lb/>den Gerichtsstand der Standesherren berührende Rechts- und Gesetzzebungs-
<lb/>fragen.^:

<lb/>M Durch die politischen Ereignisse des Jahres 1866 hat sich die Zahl
<lb/>der deutschen Staaten mit standesherrlichen Gebieten im Sinne der
<lb/>Bundesacte vermindert, für Preußen aber die Zahl der standesherrlichen
<lb/>Häuser vermehrt. Bis dahin gab es neun deutsche Staaten mit reichs- 
<lb/>ständischen Herrschaften: Preußen, Baiern Würtemberg, Hannover,
<lb/>Sachsen, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Nassau. Wir
<lb/>müssen jedoch bei den vorliegenden Gerichtsstandsfragen auch Oldenburg
<lb/>mit berücksichtigen, da die gräfliche Familie Bentinck, wenn auch die
<lb/>Herrschaft Kniphausen durch die neueren Verträge vom Jahre 1854 mit
<lb/>dem Großherzogthum Oldenburg vollständig vereinigt, nach dem Bundes- 
<lb/>beschluß vom 12. Juni 1845 wohl unzweifelhaft zu den standesherrlichen
<lb/>Personalisten zu zählen ist (cf. Zachariä Staatsrecht Bd. I. §95 S.507 ff.
<lb/>Ed. III.)

<lb/>Somit kommen für das Gebiet des norddeutschen Bundes nur
<lb/>noch in Betracht: Preußen, Sachsen, das Großherzogthum Hessen und
<lb/>Oldenburgs

<lb/>WM Der Art. 14 snb Nr. 3 der Bundesacte sichert den Standesherren
<lb/>und ihren Familien nur im Allgemeinen den Privilegien Gerichtsstand
<lb/>zu. Es ist jedoch hierbei keine Instanz benannt, welche, wie zur Reichs- 
<lb/>zeit, als gemeinsamer competenter Gerichtshof, für sämmtliche vormals
<lb/>reichsständische Häuser zu fungiren hätte. So ist das Gerichtsstands- 
<lb/>privilegium in den einzelnen Staaten mit verschiedenen Modifikationen
<lb/>zur Anerkennung gelangt. Es ist dies nach Anleitung der im Art. 14
<lb/>der Bundesacte als subsidiäres Bundes-Gesetz erklärten baierschen De- 
<lb/>claration vom 9. März 1807 geschehen, welche als die den Mediatisirten
<lb/>relativ günstigste aus der Rheinbundszeit empfohlen wurde. Dieselbe
<lb/>behandelt sub A. die allgemeinen persönlichen Vorzüge :c. der Media- 
<lb/>tisirten und beginnt sub 9:

<lb/>„In allen sie betreffenden Real- und Personal-Klagen haben sie
<lb/>ein privilegirtes Forum, in erster Instanz bei dem einschlägigen Hof-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0081.tif"
                   n="75"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc. 75
<lb/>Gerichte, in zweiter und letzter Instanz bei dem einschlägigen obersten

<lb/>Justiz-Tribunal."^)

<lb/>Was nun die einzelnen Territorial-Gesetzgebungen anlangt, so
<lb/>gruppiren sich dieselben dahin:

<lb/>I. Preußen.

<lb/>A. Alte Provinzen.")

<lb/>Bekannt ist, daß zur Regulirung der Verhältnisse der Mediatisirten
<lb/>nach Maaßgabe der bundesgesetzlichen Bestimmuntzen zwei Gesetze
<lb/>ergingen, die Verordnung vom 21. Juni 1815, und die Instruktion vom
<lb/>30. Mai 1820 wegen Ausführung dieses Edicts. Das letztere pu-
<lb/>blicirt den Art. 14 der Bundesacte fast wörtlich, nimmt jedoch das
<lb/>baierische Edict vom 19. März 1807 als subsidiäre Rechtsquelle nicht
<lb/>auf. Die Instruction enthält die nähere Entwickelung dieser Grund- 
<lb/>sätze, und geht in vielen Beziehungen über dasjenige hinaus, was die
<lb/>Bundesacte gewährte. Der Art. 4 der Verfassungs-Urkunde vom 31.
<lb/>Januar 185d bestimmte: „Standesvorrechte finden nicht statt," stellte
<lb/>also die sämmtlichen persönlichen Rechte und Vorzüge der vormaligen
<lb/>Reichsstände in Zweifel. Mit Rücksicht hierauf und auf andere seit
<lb/>den Stürmen des Jahres 1848 verletzte Rechte erging das Gesetz vom
<lb/>10. Juni 1854 und die Verordnung vom 12. November 1855, welche
<lb/>sich beide nur auf die in den Jahren 1815 und 1850 mittelbar ge- 
<lb/>wordenen deutschenNeichsfürsten und Grafen erstrecken, deren vormals reichs- 
<lb/>unmittelbares Gebiet dem preußischen Staate zugeschlagen worden. In
<lb/>Folge dieses Restitutions-Processes ist auch durch die Verordnung vom
<lb/>12. November 1855 der privilegirte Gerichtsstand der Mediatisirten
<lb/>wiederhergestellt, so daß in Betreff des Civil-Gerichtsstandes die §§. 14
<lb/>und 15 der Instruction vom 30. Mai 1820 wieder zur Anwendung
<lb/>kommen. Hiernach haben die Standesherren und die Mitglieder ihrer
<lb/>Familien in ihren persönlichen Rechtssachen, desgleichen in solchen, welche
<lb/>ihre standesherrlichen Besitzungen oder die diesen anklebenden Gerechtsame
<lb/>betreffen, einen privilegirten Gerichtsstand. In diesen Sachen ist das- 
<lb/>jenige Obergericht competent, in dessen Gerichtssprengel sie in Hinsicht
<lb/>auf ihren Wohnort, oder nach den übrigen bei der Sache eintretenden
<lb/>Verhältnissen, zufolge der Landes-Gesetze, gehören.

<lb/>Zur Ausführung der Verordnung vom 12. November 1855 ist
<lb/>das Circular-Rescript vom 17. December 1855 (Justiz-Ministerial-Blatt
<lb/>1855 S. 414) ergangen.
</p>
               <p>

                  <lb/>") cf. G. v. Meyer corxns Hur. confoed. germanicae. Th. II. S. 22.
<lb/>Edit. I. de 1822.

<lb/>M) Rückfichtlich der einzelnen standesherrlichen Häuser verweisen wir auf den
<lb/>sehr gründlichen Artikel in Wagner's Staats- und Gesellschaftslexicon Bd. 23,
<lb/>S. 477 ff : die Mediatisirten fürstlicher und gräflicher Häuser in Deutschland, nament- 
<lb/>lich ihr Rechtszustand in Preußen Dieser Artikel ist umfassender als die Uebersicht
<lb/>in v. Rönne's Preuß. Staatsr. Th. I. Abth. II. S. 198 ff. §. 107. Ed. II. —
<lb/>Da die Standesherrschaften in den neu einverleibten Districten in keinem gangbaren
<lb/>Handbuche zu finden sind, so haben wir dieselben hier verzeichnet.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0082.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.


<lb/>B. Für die in Folge des Prager Friedens mit dem Kurfürstenthum
<lb/>Hessen, dem Herzogthum Nassau und dem Antheil von Hessen-Darm- 
<lb/>stadt erworbenen Standesherrschaften gelten in Betreff des privilegirten
<lb/>Gerichtsstandes dieselben Vorschriften wie ad A. '

<lb/>cf. die Gerichts - Verfassung - Gesetze vom 26. Juni 1867, §. 26
<lb/>und resp. §. 25 (Ges.-Samml. 1867, S. 1085. 1094), und Ministerial-
<lb/>Verfassung vom 12. Oktober 1867 (Justiz-Ministeria!-Blatt 1867,
<lb/>S. 360). Die hierher gehörigen Standesherren sind:

<lb/>1. Im vormaligen Kursürstenthum Hessen:

<lb/>a. Fürst Jsenburg-Birstein wegen der Aemter Birstein und Lan- 
<lb/>genselbold, sowie des Ortes Rückingen, I5&gt;

<lb/>d. Fürst Isenburg-Wächtersbach (1865 in den Fürstenstand er- 
<lb/>hoben) wegen des Amtes Wächtersbach (Mitglied des Herren- 
<lb/>hauses),

<lb/>o. Graf Jsenburg-Meerholz wegen des Amtes Meerholz (Mitglied
<lb/>des Herrenhauses),

<lb/>ä. Graf Solms-Rödelheim wegen seines Antheils am Orte Praun- 
<lb/>heim (Mitglied des Herrenhauses).

<lb/>2. Im vormaligen Herzogthum Nassau: ,6)

<lb/>a. der Besitzer der Standesherrschaft Schaumburg-Holzappel, n&gt;

<lb/>b. der Fürst zu Wied wegen der Aemter Runkel und Grenz- 
<lb/>hausen,

<lb/>c. der Graf Leiningen - Westerburg wegen der Standesherrschast
<lb/>Westerburg.

<lb/>3. In dem Antheil des vormaligen Großherzogthums
<lb/>Hessen:

<lb/>Gras Solms-Rödelheim wegen Rödelheim.

<lb/>0. Im Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover ist unter
<lb/>Preußischer Hoheit an der altern Gesetzgebung über die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse der Standesherren nichts geändert worden. Der Herzog von
<lb/>Aremberg wegen des vormaligen Amtes Meppen (jetzt Aremberg-Meppen
<lb/>genannt), und Fürst Bentheim wegen der Grafschaft Bentheim sind
</p>
               <p>

                  <lb/>") Es ist unrichtig, wenn der Fürst Isenburg-Wächtersbach und der Gras
<lb/>Jsenburg-Meerholz in dem Bericht der Matrikel-Commission des Herrenhauses vom

<lb/>20. Januar 1868 (Drucksachen Nr. 54, S. 3) als Mitbesitzer von Rückingen

<lb/>bezeichnet werden. Nach Ausweis der Contracten-Protocolle des Amtes Langensel- 
<lb/>bold haben jedoch die Häupter der drei Zweige der Isenburg-Büdinger Linie ihre
<lb/>Antheile an Rückingen dem Fürsten zu^Jsenburg-Birstein abgetreten, so daß letzterer
<lb/>jetzt alleiniger Besitzer ist.

<lb/>") Klüber in seinem öffentlichen Recht. Ed. III. de 1831. Bd. II. S. 836
<lb/>führt den Grafen Waldbott-Bassenheim unter den Standesherren des Herzogthums
<lb/>Nassau auf. Derselbe hat jedoch im Jahre 1852 die Herrschaft Reiffenberg an einen
<lb/>nicht ebenbürtigen Besitzer, und im Jahre 1853 die Herrschaft Cransberg an den
<lb/>herzoglich Nassauischen Domainenfiscus verkauft. Deshalb wird auch der Graf
<lb/>Waldbott-Bassenheim in der Verordnung vom 26. August 1867 (Preußische Gesetz-
<lb/>Sammlung 1867, S. 1659) unter den Standesherren des vormaligen Herzogthums
<lb/>Nassau nicht mit aufgeführt.

<lb/>l7) Die Standesherrschast soll in neuester Zeit an Oldenburg verkauft sein.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0083.tif"
                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Det3eit: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>die einzigen Standesherren, welche mit Standesherrschaften im Sinne
<lb/>der Bundesacte dort possefsionirt sind.

<lb/>Die Grafen Stolberg wegen der im Hannoverschen Gebiet belegenen
<lb/>Grafschaft Hohnstein wurden nicht zu den Hannoverschen Standesherren
<lb/>im Sinne der Bundesacte gezählt.^) In Hannover ist kein allge- 
<lb/>meines Regulativ erlassen. Dagegen sind hinsichtlich der einzelnen
<lb/>Standesherrschaften „nach vorgängiger Vernehmung der Wünsche und
<lb/>Anträge" der Betheiligten besondere Verordnungen ergangen, nämlich

<lb/>a. den Herzog v. Aremberg betreffend vom 9. Mai 1826 (Gesetz-
<lb/>Sammlung 1826, Abth. I.. S. 155),

<lb/>b. das fürstliche Haus Bentheim betreffend vom 18. April 1823
<lb/>(Gesetz-Sammlung 1823, Abth. I., S. 125 ff.).

<lb/>Der Fürst von Bentheim hat jedoch für sich und seine Nachfolger
<lb/>auf die dem Fürstlichen Hause zustehenden Hoheitsrechte namentlich aus
<lb/>die Gerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz verzichtet, und nur die
<lb/>durch die Bundes-Gesetze garantirten persönlichen Vorzugsrechte, darunter
<lb/>auch den befreiten Gerichtsstand, mit Ausnahme der Hypothekensachen,
<lb/>sich reservirt (cf. Verordnung vom 21. Juli 1848, Einleitung, §. 2. 7,
<lb/>Gesetz-Sammlung von 1848, Abth. I., S. 240).

<lb/>Dieses exemte Forum ist zuletzt regulirt durch die Verordnung vom
<lb/>28. August 1856 (Gesetz-Sammlung 1856, Abth. I., S. 40), welche
<lb/>zur Beseitigung entstandener Zweifel erging, und bestimmt:

<lb/>„die Gerichtsbarkeit des Ober-Gerichts Osnabrück ist begründet, wenn
<lb/>die Zuständigkeit auf dem durch den Fürsten v. B. oder die Mit- 
<lb/>glieder des fürstlichen Hauses ausgeübten Wohnsitz innerhalb der
<lb/>Grafschaft B., oder bei dinglichen Klagen auf der Belegenheit des
<lb/>Streit-Gegenstandes innerhalb der gedachten Grafschaft beruht; des- 
<lb/>gleichen in allen Fällen, in denen aus einem sonstigen Grunde an
<lb/>ich die Zuständigkeit unseres und des herzoglich Aremberg'schen ge- 
<lb/>normten Ober-Gerichts zu Meppen begründet sein würde. . . ."

<lb/>Dagegen ist dem Herzog v. Aremberg die standesherrliche Gerichts- 
<lb/>barkeit erster und zweiter Instanz verblieben, und zuletzt regulirt worden
<lb/>durch die Verordnung vom 8. August 1852 (Gesetz-Sammlung Abth. I.,
<lb/>S. 237).

<lb/>Rücksichtlich des privilegirten Gerichtsstandes bestimmt der Art. 9
<lb/>der Verordnung vom 9. Mai 1826:

<lb/>„In allen das herzogliche Haus oder einzelne Mitglieder desselben
<lb/>betreffenden Real- und Perfonalklagen hat dasselbe einen privilegirten
<lb/>Gerichtsstand bei unserer Justiz-Canzlei in Osnabrück, oder, wenn
<lb/>außerhalb des Herzogthums Aremberg-Meppen oder des ordentlichen
<lb/>Gerichtssprengels jener Justiz - Canzlei der Gegenstand des Rechts- 
<lb/>streits belegen, oder der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz haben
<lb/>sollte, bei der dann nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen König- 
<lb/>lichen Justiz-Canzlei, auch in allen obigen Fällen in zweiter und
<lb/>letzter Instanz bei unserem Ober-Appellations-Gericht zu Celle. . . ."
</p>
               <p>

                  <lb/>1B) cf. Zachariä Deutsches Staatsr. Bd. I. S. 506. tz. 95. Ed. III.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0084.tif"
                   n="78"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg m Preußen rc.

<lb/>Durch die veränderte Gerichts-Organisation ist an die Stelle der
<lb/>Justiz-Canzlei das jetzt noch bestehende Königliche und herzoglich Arem-
<lb/>bergische Gesummt-Obergericht zu Meppen resp. das betreffende Ober- 
<lb/>gericht für die erste, das Königliche Ober-Appellations-Gericht zu Berlin
<lb/>für die zweite Instanz getreten.

<lb/>Außerdem sind noch rücksichtlich des privilegirten Gerichtsstandes
<lb/>die ZK. 7 und 8 des Gesetzes vom 18. August 1848 (Gesetz-Sammlung
<lb/>1848, Abth. I., S. 229) in Geltung, welche bestimmen:

<lb/>K. 7. „In Ansehung des Gerichtsstandes der Standesherren des
<lb/>Königreichs, sowie der Grafen zu'Stolberg-Stolberg und Stolberg-
<lb/>Wernigerode und deren Familien behält es in Real- und Personal- 
<lb/>klagen bei den Bestimmungen der Bundes-Gesetze und den von uns
<lb/>erlassenen Verordnungen und Zusicherungen sein Bewenden."

<lb/>K. 8. „Die Mitglieder auswärtiger souverainer Häuser und die
<lb/>Häupter und Mitglieder auswärtiger standesherrlicher Familien haben
<lb/>während ihres Aufenthaltes im Königreiche einen persönlich befreiten
<lb/>Gerichtsstand vor unserem für ihren unstreitigen Aufenthaltsort zu- 
<lb/>ständigen weltlichen Ober-Gerichte."

<lb/>Die Zusicherungen, deren der Z. 7 gedenkt, beziehen sich u. a.
<lb/>auch auf die Grafen Stolberg, deren staatsrechtliches Verhältniß zu
<lb/>Hannover durch das noch jetzt theilweise bestehende Abkommen vom
<lb/>18. Mai 1733 (Strube rechtliche Bedenken Bd. II., S. 145, Ausg. von
<lb/>1788) geordnet ist. Hier haben die Grafen Stolberg im Art. 5 an- 
<lb/>erkannt: „vor Sr. Königl. Majestät und dero hohen Justiz-Collegiis
<lb/>Recht stehen, Recht geben und nehmen zu müssen".
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Königreich Sachsen.

<lb/>Die Mitglieder des Hauses Schönburg, die einzigen Standesherren
<lb/>im Gebiet des Königreichs, haben ihren privilegirten Gerichtsstand bei
<lb/>dem Appellations-Gericht zu Zwickau. Werden solche privilegirte Per- 
<lb/>ionen zugleich mit nicht privilegirten verklagt, so genießen die letzteren
<lb/>den privilegirten Gerichtsstand mit. Der privilegirte Gerichtsstand
<lb/>sindet keine Anwendung auf die Kläger, oder auf die Prozesse, welche
<lb/>die Nachfolger der Privilegirten fortsetzen, eben so wenig auf Neben- 
<lb/>punkte, die in den vor anderen Gerichten bereits anhängigen Prozessen
<lb/>Vorkommen. Auch muß das Privilegium der Person dem Privilegium
<lb/>oder der Exmution der Rechtssache und des Grundstücks weichen. Eben
<lb/>so wenig werden durch den privilegirten Gerichtsstand der Person be- 
<lb/>sondere Gerichtsstände ausgeschlossen.

<lb/>Das privilegirte forum reale beschränkt sich auf die dem Hause
<lb/>Schönburg zugehörigen reichsständischen Besitzungen.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>cf. Osterloh sächs. Proz. §. 152. S. 265. Ed. IV. de 1860. Ges. vom
<lb/>28. Januar 1835. §§. 6, 7, 8, 9. Verordnung vom 23. Januar 1836 und 15. Sep- 
<lb/>tember 1856, §. 24.
</p>

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                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen re.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Großherzogthum Hessen.

<lb/>' Die Rechtsverhältnisse der Standesherren, deren Zahl nächst Wür-
<lb/>temberg die größte ist, wurden durch das darüber erlassene Edict vom

<lb/>17. Februar 1820 bestimmte welches einen Bestandteil der Verfassung
<lb/>bildete. Später ist das Gesetz vom 7. August 1848 die Verhältnisse
<lb/>der Standesherren und adeligen Gutsbesitzer betreffend, ergangen, welches
<lb/>Een von den Standesherren und adeligen Gerichtsherren auf mehrere
<lb/>der ihnen verbürgten Rechte geleisteten Verzicht in Bezug nimmt, und
<lb/>alle in der Ausübung von Hoheitsrechten bestehende Vorrechte für er- 
<lb/>loschen erklärt. Namentlich wurde auch durch ein Gesetz vom September
<lb/>1848 der privilegirte Gerichtsstand aufgehoben. Durch das Gesetz vom

<lb/>18. Juli 1858 wurde für das Großherzogthum Hessen der Restitutions-
<lb/>Prozeß vollzogen. Dieses Gesetz bezieht sich jedoch nicht auf die Fürsten
<lb/>Jsenburg-Birstein und Löwenstein-Wertheim, sowie die Grafen zu Erbach-
<lb/>Fürstenau und Stolberg-Gedern, da mit diesen — wie es in der ministe- 
<lb/>riellen Bekanntmachung vom 18. Juli 1858 heißt — „ eine Verein- 
<lb/>barung über neue ihre Rechtsverhältnisse normirende Bestimmungen
<lb/>nicht zu Stande gekommen ist."

<lb/>Bereits das ältere Edict vom 17. Februar 1820 beschränkte den
<lb/>Privilegirten Gerichtsstand in Civilrechtsstreitigkeiten auf Personalsachen,
<lb/>und verweist dieselben vor den obersten Gerichtshof. Das neuere Gesetz
<lb/>hat die Competenz des Oberappellations- und Cassationsgerichts für die
<lb/>erste und zweite Instanz beibehalten, und beschränkt den Privilegien
<lb/>Gerichtsstand nach Art. 13.

<lb/>1. auf Klagen, welche die Succession in den Nachlaß der Mit- 
<lb/>glieder standesherrlicher Familien oder die Ansprüche der Familien-An-
<lb/>gehörigen aus den standesherrlichen Familienstatuten zum Gegenstände
<lb/>haben, wenn diese Klagen gegen Mitglieder einer standesherrlichen Familie
<lb/>gerichtet sind, und

<lb/>2. auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vormunde eines standes- 
<lb/>herrlichen Familiengliedes und seinem Mündel und beziehungsweise deren
<lb/>Erben über Ansprüche aus der geführten Vormundschaft.

<lb/>Außerdem hält das Gesetz den Landsafsiat aufrecht imfc bestimmt:
<lb/>„diejenigen unserer Standesherren, welche ihr Domizil nicht in un- 
<lb/>seren Landen haben, können, soviel die persönlichen Klagen unserer
<lb/>Unterthanen und unseres Fiscus betrifft, für in unseren Staaten
<lb/>wohnhaft angesehen, und vor der ihnen angewiesenen Gerichtsstelle
<lb/>belangt werden."

<lb/>IV. In denjenigen Staaten, welche überhaupt keine Standes-
<lb/>berrschaften in ihren Territorien haben, sind keine Bestimmungen über
<lb/>oen Gerichtsstand der Standesherrn ergangen, wohl aber meist die pri- 
<lb/>vilegirten Gerichtsstände aufgehoben. Dahin gehören z. B.

<lb/>1. Schwarzburg-Sondershausen (Ges. vom 25. Februar 1854).

<lb/>: 2. Weimar (Verordnung vom 14. März 1850).

<lb/>3. Rudolstadt (Ges. vom 1. Mai 1850).

<lb/>4. Oldenburg (revidirle Verf. von 1852 Art. 95 §. 1).

<lb/>5. Sachsen-Coburg-Gotha (Verf.-Urk. von 1852 §. 138).
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0086.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg.in Preußen rc.

<lb/>6. Anhalt-Bernburg (Verf.-Urk. von 1850 Z. 32).

<lb/>7. Reuß j. L. (Verf.-Urk. 1852 §. 32).

<lb/>8. Braunschweig (Landschaftsordnung vom 12. Octbr. 1832 §. 200).

<lb/>9. Meiningen (Ges. v. Juli 1848).

<lb/>Bei dieser Verschiedenheit der Territorial-Gesetzgebungen wird es
<lb/>nicht ausführbar sein, in der Norddeutschen Prozeßordnung etwa die
<lb/>Bestimmungen der preußischen Instruction. vom 30. Mar 1820 in
<lb/>Betreff des Gerichtsstandes der Standesherrn zu generalisiren, vielmehr
<lb/>wird man sich darauf zu beschränken haben, aus historischer Pietät und in
<lb/>Betracht der bundesrechtlichen Garantie, das bestehende Recht aufrecht zu
<lb/>erhalten, die vorhandenen Lücken auszufüllen, und etwa das obsolet
<lb/>Gewordene hervorzuheben.

<lb/>Zöpfl in seiner Schrift: „die neuesten Angriffe" rc. S. 98 findet
<lb/>eine Lücke darin, daß die nach dem Art. 14 der Bundesacte als sub- 
<lb/>sidiäre Rechtsqnelle anerkannte baiersche Declaration vom 19. März 1807
<lb/>sich nur aus die in Baiern mit Standcsherrschaften ansässigen namhaft
<lb/>gemachten Standesherren beziehe, und auch die übrigen Staaten, welcher
<lb/>Standesherren durch ihre vormals reichsständischen Besitzer angehören,
<lb/>nur für diese Standesherrn den befreiten Gerichtsstand eingerichtet
<lb/>hätten. Dagegen fehle eine Bestimmung darüber, wie es gehalten werden
<lb/>soll, wenn der in einem andern deutschen Bundesstaat ansässige Standes- 
<lb/>herr mit einer Civilklage in Anspruch genommen wird. Zur Erfüllung
<lb/>der bundesgrundgesetzlichen Zusicherung eines gleichförmlichen Rechts- 
<lb/>zustandes schlägt daher der genannte Staatsrechtlehrer vor, als all- 
<lb/>gemein geltenden Grundsatz auszusprechen:
<lb/>entweder

<lb/>daß der privilegirte Gerichtsstand, welchen ein standesherrliches Haus
<lb/>in dem Staate hat, welchem es wegen seiner vormals reichsständischen
<lb/>Besitzungen, oder aus einem anderen Grunde angehört, auch von
<lb/>allen anderen deutschen Staaten als dessen exclusiver Gerichtsstand in
<lb/>allen jenen Beziehungen anzuerkennen sei, in welchen zur Reichszeit
<lb/>die höchsten Reichsgerichte für dasselbe ausschließlich competent waren;
<lb/>oder

<lb/>daß ein jeder deutscher Staat den Mitgliedern eines ihm nicht an- 
<lb/>gehörenden standesherrlichen Hauses, wenn er sie vor seine Gerichte
<lb/>zieht, denselben oder einen gleichen Gerichtsstand anweisen müsse, wie
<lb/>er ihn seinen eignen Standesherren, oder wenn sich solche in ihm
<lb/>nicht finden, den Mitgliedern seines eigenen regierenden Hauses an- 
<lb/>gewiesen hat.

<lb/>* Zachariä dagegen hält es nach der Ausführung in der allegirten
<lb/>Denkschrift S. 39 für selbstverständlich, daß auswärtige Standesherren
<lb/>d. h. solche, deren Standesherrschaft in einem anderen Staate belegen
<lb/>ist, nicht mehr Recht in Anspruch nehmen können, als den einheimischen
<lb/>zugebilligt ist; daß sie aber andererseits in Rechtsstreitigkeiten diejenigen
<lb/>persönlichen Vorrechte beanspruchen können, welche in dem betreffenden
<lb/>Staate den Standesherren edictmäßig zustehen, wenn sie auch in der
<lb/>Bundesacte selbst expreß nicht anerkannt sind. In den Staaten, die
<lb/>kein allgemeines zur Ausführung des Art. 14 der Bundesacte erlassenes
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0087.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schvnburg in Preußen rc. 81


<lb/>Gesetz besitzen, oder in denen sich überhaupt keine einheimischen Standes- 
<lb/>herren, im obigen Sinne, befinden, könnten die auswärtigen Standes-
<lb/>herren nicht mehr beanspruchen, als die Bundesacte selbst gewähre oder
<lb/>nach Maaßgabe der zu ihrer Erläuterung dienenden subsidiären Quelle
<lb/>gewähren müsse.

<lb/>Abweichend von dieser Ansicht hat das Ober-Tribunal in dem Er- 
<lb/>kenntnisse vom 30. Januar 1863 (Entsch. Bd. 49. S. 287) ausgeführt,
<lb/>daß rücksichtlich des privilegirten Gerichtsstandes für diejenigen Standes-
<lb/>berren, deren vormalige Reichsterritorien nicht mit dem preußischen,
<lb/>sondern mit einem anderen Bundesstaat vereinigt, welche aber in ersterem
<lb/>wohnhaft sind, nicht das preußische Edict vom 21. Juni 1815 mit der
<lb/>Instruktion vom 30. Mai 1820, sondern lediglich die Bundesgesetzgebung
<lb/>maaßgebend sein müsse. Dieser Ausführung können wir nicht beitreten;
<lb/>denn da dies Edikt so wie die Instruktion ausdrücklich nur die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der ehemals reichsunmittelbaren deutschen der preußischen
<lb/>Monarchie ein verleibten Reichsstände fixirt, so ist dadurch die An- 
<lb/>wendbarkeit aus auswärtige Standesherren, sofern die spätere Gesetz- 
<lb/>gebung nicht eine Ausnahme macht (cf. die vorstehend erwähnte Cabinets-
<lb/>Ordre dom 11. August 1845) ausgeschlossen. Ebensowenig kann zur
<lb/>Unterstützung der Ansicht Zachariä's auf den Art. 3 der Verfassung des
<lb/>norddeutschen Bundes recurrirt werden, wonach der Angehörige jedes
<lb/>Bundesstaats in Betreff der Rechtsverfolc^nng und des Rechtsschutzes dem
<lb/>Inländer gleich zu behandeln ist; denn für den auswärts possessionirten
<lb/>Standesherren bilden eben die Bestimmungen der Bundesacte die in- 
<lb/>ländische Rechtsquelle.

<lb/>Was die Zöpfl'sche Ansicht anlangt, so verstößt die erste Alterna- 
<lb/>tive gegen die Theorie des internationalen Rechts, wonach das Gerichts- 
<lb/>stand sprivilegium nach dem am Sitz des Prozeßrichters herrschenden
<lb/>Recht zu beurtheilen ist.20)

<lb/>Es entsteht aber noch die weitere Frage: ob nach den Bestimmun- 
<lb/>gen der Bundesacte in Verbindung mit der Bayerischen Declaration aus- 
<lb/>wärtige Standesherren auch in Betreff ihrer inländischen landsässigen Gü- 
<lb/>ter einen dinglichen privilegirten Gerichtsstand in Anspruch nehmen können?
<lb/>Zachariä in der allegirten Denkschrift S. 38 hat dies bejaht, indem er
<lb/>annimmt, daß das Gerichtsstands-Privilegium ohne Einschränkung auf
<lb/>alle Real- und Personalsachen nach der Fassung der Bayerischen Decla- 
<lb/>ration bezogen werden müsse. Da jedoch das 'bundesrechtlich garantirte
<lb/>Gerichtsstands-Privilegium jedenfalls nur ein Surrogat für das entzogene
<lb/>Reichs-Gericht bilden soll, so erscheint es angemessen den auswärtigen
<lb/>Standesherren nur ein forum prmlegiatum personale zu gewähren.^)
<lb/>Endlich ist dieses Privilegium auch auf diejenigen Staaten zu extendiren,
</p>
               <p>

                  <lb/>*0) cf. v. Bayer gern. Civil Prozeß, Aufl. 8 äe 1858, S. 224. — Bar inter- 
<lb/>nationales Privatrecht §. 118, S. 426.

<lb/>21) Auch die neueren Prozessualisten erkennen das forum reale privilegiatum
<lb/>nur für die reichsständischen Besitzungen als gemeinrechtlich an. cf. Nenaud Civil-
<lb/>Prozeß-Recht §, 34, S. 79. Endemann Civil-Prozeß-Recht §. 44, S. 137.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IN. 6
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0088.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Oelzen: Der Gerichtsstand des HauseZ Schönburg in Preußen rc.

<lb/>welche durch ihre Territorial - Gesetzgebung den privilegirten Gerichts- 
<lb/>stand generell aufgehoben, oder denselben nur noch in Betreff der
<lb/>Mitglieder der souverainen Häuser beibehalten haben; denn wenn
<lb/>man auch zugeben muß, daß derartige den Rechtszustand der
<lb/>Mediatisirten verletzende Special-Gesetze des souverainen Staats für
<lb/>Richter und andere Behörden so lange verbindlich sind, als sie formell
<lb/>bestehen, so bilden sie doch den Mediatisirten gegenüber nur ein Factum,
<lb/>kein sti3. Ihnen gegenüber bestehen sie nicht zu Recht, da der Art. 63
<lb/>der Wiener Schlußacte ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die Media- 
<lb/>tisirten auch gegen einseitige zu ihrem Nachtheil erfolgte legisla- 
<lb/>tive Erklärung vom Bunde geschützt werden sollen. Diese der Staats-
<lb/>Gesetzgebung gegenüber obwaltende Unverletzlichkeit des Rechtszustandes
<lb/>muß auch jetzt noch, nach aufgehobener bundesrechtlicher Garantie, in
<lb/>Anspruch genommen werden, da ein Recht, wie im Eingang bereits
<lb/>erwähnt, nicht weniger Recht ist, wenn es auch keiner äußeren Garantie
<lb/>seiner Unverletzbarkeit sich erfreut. Es habe» auch diejenigen Staaten,
<lb/>in denen sich keine mit Standesherrschaften possessionirten Reichsstände
<lb/>aushalten und in denen der privilegirte Gerichtsstand durch Special-
<lb/>Gesetz aufgehoben ist, schwerlich daran gedacht, auch die Standesherren
<lb/>unter dieser derogatorischen Bestimmung zu subsumiren. Darum hat
<lb/>eine gesetzliche Vorschrift, welche den persönlichen Gerichtsstand der
<lb/>auswärts possessionirten Standesherren generell festsetzt, für diese
<lb/>Staaten nicht sowohl einen restitutorischen als deklaratorischen Inhalt.

<lb/>Das Richtige hat jedenfalls das vorallegirte Hannöversche Gesetz
<lb/>vom 18. August 1848 im Z. 8 getroffen, und dürfte es angemessen
<lb/>sein, die Fassung für die Norddeutsche Prozeßordnung jedoch mit dem
<lb/>Zusatz zu wählen, daß neben dem „Aufenthalt" auch der Wohnsitz
<lb/>in einem auswärtigen Bundesstaate das kornm privilegiatum personale
<lb/>verleiht. Durch eine derartige Bestimmung wird für Preußen zugleich
<lb/>die Streitfrage beseitigt, ob das declaratorische Gesetz vom 10. Jum
<lb/>1854 auch die auswärts standesherrschaftlich possessionirten in Preußen
<lb/>wohnhaften Reichsstände umfaßt, da es nur die in der Instruction vom
<lb/>30. Mai 1820 tz. 1 aufgeführten Standesherren und nebenbei diejenigen
<lb/>hervorhebt, welche durch die im Jahre 1850 vollzogene Verbindung des
<lb/>Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen mit der preußischen Krone zu
<lb/>dieser in das Verhältnis staatsrechtlicher Unterordnung getreten sind.
<lb/>Das Obertribunal hat übrigens diese Frage mit Recht bejaht; denn
<lb/>jedenfalls ist aus dem Gesetz vom 10. Juni 1854 das allgemeine Prin-
<lb/>cip zu entnehmen. Auch wird von dem höchsten Gerichtshof zutreffend
<lb/>ansgesührt, es sei jedenfalls nicht anzunehmen, daß die Mediatisirten,
<lb/>welche in andern deutschen Staaten mit früheren Reichsterritorien ange- 
<lb/>sessen sind, bei der ihnen durch Art. 14 der Bundesacte gestatteten Frei- 
<lb/>zügigkeit mindere Rechte haben sollten, als wenn sie in Preußen ihren
<lb/>dauernden Wohnsitz aufgeschlagen hätten. Bei der in Preußen publicirten
<lb/>Bundesacte habe es einer diesseitigen besonderen legislativen Anordnung
<lb/>nicht bedurft (ok. Striethorst Archiv, Bd. 48, S. 92.).

<lb/>2. Der neueste Entwurf der Sächsischen Civilprozeßordnung hat
<lb/>in den §. 70 die Bestimmung ausgenommen, daß an oem Gerichts-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0089.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>OeLzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc. 83


<lb/>stande der privilegirten Personen auch andere Personen Theil nehmen,
<lb/>wenn sie mit denselben zugleich verklagt werden. Wir halten bteje
<lb/>Bestimmung als selbstverständlich, und können uns deshalb nicht für
<lb/>die Aufnahme in die neue Prozeßordnung aussprechen (Privilegia ita
<lb/>interpretanda sunt, ut aliquid tribuant ultra jus commune).

<lb/>Dasselbe gilt von den Rechtssätzen, daß das Gerichtsstandsprivi- 
<lb/>legium weder für den Kläger noch für die Widerklage noch für Neben-
<lb/>Punkte zur Anwendung kommt, wie das Königlich Sächsische Ges.
<lb/>vom 28. Januar 1835 verordnet. Auch diese Bestimmungen sind als
<lb/>selbstverständlich entbehrlich (actor sequitur forum rei, accessorium
<lb/>sequitur principale).22)

<lb/>3. Zöpsl üt der mehr allegirten Schrift Neueste Angriffe rc. S. 94
<lb/>will, unter Bezugnahme auf das zur Zeit des Reichs herrschende Pro-
<lb/>ceßrecht (Danz Grundsätze des ordentlichen Proz. verm. u. her. von
<lb/>Gönner 4. Ausg. von 1806, §. 34 B.), auch die fora specialia insoweit
<lb/>sie persönlich sind, gegenüber dem Gerichtsstandsprivilegium der Stan- 
<lb/>desherren ausschließen. Es ist jedoch eine derartige Bestimmung weder
<lb/>durch die neuere Praxis des gemeinen Processes sanctionirt,22) noch in
<lb/>die neueren Prozeßordnungen der Specialgesetze übergegangen. Darum
<lb/>liegt auch kein Grund vor, die ältere Praxis wieder herzustellen.

<lb/>4. Als selbstverständlich betrachten wir es, daß das forum privir
<lb/>legiatum der Reichsstände insoweit absorbirt wird, als durch Uebernahme
<lb/>eines Dienstes oder Amtes ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

<lb/>*5. Sowohl das gemeine und preußische Prozeßrecht, als die neuern
<lb/>Prozeßentwürse lassen dem Kläger die Wahl, wenn der Verklagte seinen
<lb/>Wohnsitz an mehreren Orten hat. Abweichend hiervon bestimmt der
<lb/>§. 15 der preußischen Instruktion vom 30. Mai 1820:
<lb/>daß die Standesherren, im Fall sie in mehreren Bundesstaaten standes- 
<lb/>herrliche Besitzungen oder einen auf andere Art gesetzmäßig begrün- 
<lb/>deten, mehrfachen Personal-Gerichtsstand haben, nach erlangter Groß-
<lb/>■ jährigkeit verpflichtet sind, vor dem Ober-Gericht, in dessen Bezirke
<lb/>die Standesherrschaft belegen ist, zu erklären, welchen in- oder aus- 
<lb/>ländischen Ort sie als ihren Wohnsitz betrachtet haben wollen.

<lb/>Dadurch, daß die Ausübung des Wahlrechts ausdrücklich als eine
<lb/>Pflicht bezeichnet ist, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß den
<lb/>Standesherren ein Recht nicht hat eingeräumt werden sollen. Ver-
<lb/>muthlich verdankt die Bestimmung ihre Entstehung der älteren Gesetz- 
<lb/>gebung, wonach die Staatsangehörigkeit schon durch den Wohnsitz be- 
<lb/>gründet wurde, während dies nach dem Gesetze vom 31. December 1842
<lb/>§. 13 (Gesetz-Sammlung 1843 S. 15) nicht mehr ausreicht, ef. Strieth.
<lb/>Archiv Bd. 8. S. 177. Die Staats-Regierung wollte sich also jedenfalls
<lb/>durch die von dem Standesherrn getroffene Wahl Gewißheit darüber
</p>
               <p>

                  <lb/>2 2) cf, Die zutreffenden Bemerkungen in Endemann Deutsches Civil-Prozeß-
<lb/>Recht §. 44, S. 137.

<lb/>23) c£ Endemann Deutsches Civil - Prozeß - Recht §. 44. S. 137. Renand
<lb/>Civil-Prozeß-Recht S. 71, 101.
</p>
               <p>

                  <lb/>6*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0090.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.


<lb/>verschaffen, ob derselbe als preußischer Staatsbürger zu betrachten sei.")
<lb/>Eine prozessualische Bedeutung hat die Spezial-Vorschrift der Instruktion
<lb/>nicht. Es liegt daher auch kein Grund vor, dieselbe für die allgemeine
<lb/>Prozeßordnung aufrecht zu erhalten. Auch ist die Bestimmung insofern
<lb/>bedeutungslos, als gar kein Präjudiz an die Nichtausübung des Wahl- 
<lb/>rechts geknüpft ist.

<lb/>6. Ferner ist es eine Gesetzgebungsfrage, ob und wie der Gerichts- 
<lb/>stand derjenigen großherzoglich hessischen Standesherrn zu ordnen, auf
<lb/>welche sich das restitutorische Gesetz vom 18. Juli 1858 nicht bezieht.
<lb/>Für das Norddeutsche Gebiet gehören dahin der Fürst Jsenburg-Birstein
<lb/>und die Grafen Stolberg (wegen Gedern). Das Bundesrecht für diese
<lb/>Häuser einzuführen, würde nicht ausführbar sein, da schon das ältere
<lb/>Edikt vom 17. Februar 1820 in betreff des privilegirten Gerichtsstandes
<lb/>den Standesherren weniger gewährte, als ihnen in der Bundesacte und
<lb/>der subsidiären Rechtsquelle garantirt war. Jedenfalls liegt darin, daß.
<lb/>die großherzoglich hessischen Standesherren eine Reihe von Jahren sich
<lb/>der Landes-Gesetzgebung gefügt haben, ohne dagegen zu protestiren, oder
<lb/>bei der früheren Bundesversammlung Reclamationen zu erheben, ein
<lb/>stillschweigender Verzicht auf Anfechtung wegen Verletzung der Bundes-
<lb/>Gesetze.") Hiernach wird für das Territorium des Großherzogthums
<lb/>Hessen, insoweit nicht das neue Gesetz vom 18. Juli 1858 zur An- 
<lb/>wendung kommt, die Gesetzgebung des Jahres 1848, welche den privi- 
<lb/>legirten Gerichtsstand generell aufgehoben, aufrecht erhalten werden müssen^
<lb/>denn es gelangt hier die Regel zur Geltung: ad renunciata non datnr
<lb/>regressus.

<lb/>7. Die vorallegirte Bestimmung des Art. 12 des Großherzoglich
<lb/>Hessischen Gesetzes vom 18. Juli 1858, wonach persönliche Klagen gegen
<lb/>inländische Standesherren, die außerhalb des großherzoglichen Gebiets
<lb/>ihr Domizil haben, auch bei den dortigen Gerichten angestellt werden
<lb/>können, ist ein Ausfluß des landsassiatus plenus, hat also für das
<lb/>Gebiet des Norddeutschen Bundes keine Geltung mehr (cf. Art. 3 der
<lb/>Bundesverf.) und ist als obsolet zu ignoriren.

<lb/>8. Die einschlagenden Bestimmungen der gemeinsamen Prozeß- 
<lb/>ordnung, welche den privilegirten Gerichtsstand der Standesherren auf- 
<lb/>recht erhalten, müssen auch so gefaßt werden, daß über die Anwendbar- 
<lb/>keit derselben für die Gräflich Stolbergschen Häuser kein Zweifel herrscht.
<lb/>Bekannt ist, daß die Frage über die staatsrechtliche Stellung dieser
<lb/>Häuser noch neuerlich in dem preußischen Abgeordnetenhause angeregt
<lb/>worden ist.

<lb/>Obschon in der allerhöchsten Declaration vom 25. August 1862,
<lb/>wodurch der Rezeß vom 8. Januar 1862 mit dem Grasen Stolberg-
<lb/>Wernigerode bestätigt ist, die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 10. Juni
</p>
               <p>

                  <lb/>24) cf. Zöpfl Deutsches Staatsrecht Bd. II.. S. 111, Ed. 5, der freilich den
<lb/>entgegengesetzten Standpunkt behauptet, und das Wahlrecht als ein Recht für die
<lb/>Standesherren in Anspruch nimmt, aber doch zugiebt, daß die Ausübung des Wahl- 
<lb/>rechts für die Bestimmung des Staatsbürgerrechts von Wichtigkeit ist.

<lb/>2Ö) cf. Zöpst neueste Angriffe rc. S. 164fgg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>1854 anerkannt worden, hat dies gleichwohl der Commissionsbericht
<lb/>vom 16. Januar 1864 (et. Drucksachen des Abgeordnetenhauses 1865
<lb/>Bd. II. Nr. 83 S. 34. 62) bestritten. Es ist hier nicht der Ort, auf
<lb/>diese publicistifche Streitfrage näher einzugehen. Die Auffassung der
<lb/>Commission beruht aus tatsächlich und rechtlich irrigen Voraussetzungen,
<lb/>und wird schlagend widerlegt durch dieDenkschriftZachariäs vom März 1866
<lb/>sowie durch das ältere Rechts-Gutachten desselben Verfassers die staats- 
<lb/>rechtlichen Verhältnisse der Grafschaft Stolberg-Wemigerode betreffend.
<lb/>Dieser Staatsrechtslehrer führt hier aus, daß die Grafen Stolberg auch
<lb/>in Betreff der Grafschaft Wernigerode bis zur Auflösung des deutschen
<lb/>Reichs (1806) im Besitz der Neichsstandschaft und der Reichsunmittel-
<lb/>barkeit geblieben sind, und daß auf sie die bundesrechtliche Garantie
<lb/>des Art. 14 der Bundesacte Anwendung leide. Auf diese vortrefflich
<lb/>motivirte und historisch entwickelte Ausführung müssen wir hier ver- 
<lb/>weisen 2v). Jedenfalls gehören die Grafen Stolberg schon wegen ihrer
<lb/>Standesherrschaften im Großherzogthum Hessen unbestritten zu den
<lb/>deutschen Standesherrn, und haben als solche auch in Preußen Anspruch
<lb/>aus Anerkennung der persönlichen Vorrechte, also auch auf das Gerichts- 
<lb/>stands-Privilegium.

<lb/>9. Der privilegirte Gerichtsstand der vormaligen Reichsritterschaft,
<lb/>insoweit derselbe in einzelnen Staaten noch besteht, wird ebenfalls auf- 
<lb/>recht zu erhalten sein, denn auch hierauf erstreckt sich die bundesrecht- 
<lb/>liche Garantie nach Art. 14 der Bundes- und Art. 63 der Schlußacte.
<lb/>Doch ist hierbei die Garantie eine beschränkte. Die Bundesacte be- 
<lb/>stimmt nämlich rücksichtlich der Rechte des vormaligen Reichsadels, daß
<lb/>diese „nur nach Vorschrift der Landesgesehe ausgeübt wer- 
<lb/>den". Nach der richtigen Auslegung wird hiermit ausgesprochen, daß
<lb/>War nicht die Existenz, aber doch der Umfang der der früheren
<lb/>Reichsritterschaft zu gewährenden Rechte der Disposition der Partieulären
<lb/>Legislation unterliegen sollte,27) während bezüglich der mediatisirten
<lb/>Reichsstände die Grundsätze der früheren Reichsverfassung als maßgebend
<lb/>betrachtet sind. Diese Ansicht findet namentlich auch in Betreff des pri-
<lb/>vilegirten Gerichtsstandes ihre Bekräftigung in der altern Reichspraxis.
<lb/>Zur Zeit des Reichs gehörte es zu den bestrittenen Fragen: in welchem
<lb/>Umfange ein außerhalb seines territorii auf reichsständischem Gebiet
<lb/>sich aufhaltender Reichsritter der reichsständischen Gerichtsbarkeit in
<lb/>Civilsachen unterworfen sein müsse. Nach den ausführlichen Erörterun- 
<lb/>gen in Scheidemantels Repertorium des deutschen Staatsrechts Th. 4
<lb/>S. 585 8ud v. „Reichsritterschaft" kam es hierbei auf das spezielle
<lb/>Herkommen jedes Landes an. Daher ist Weimar unsers Erachtens ganz
</p>
               <p>

                  <lb/>2«) Es muß hier dieselbe Auffassung zur Geltung kommen, die vorstehend in
<lb/>Bezug auf das Haus Schönburg im Verhältniß zu Sachsen vertreten ist. Ueber
<lb/>die Richtigkeit dieser Ansicht herrscht unter den Autoritäten des Deutschen Staats- 
<lb/>rechts keine Verschiedenheit der Meinung mehr. Diese sind sammtlich seit Stephan
<lb/>Putter (nur Klüber ausgenommen) der Ansicht, daß das s. g. zus territorii sub- 
<lb/>alternum der Reichsunmittelbarkeit eines Reichsstandes keinen Abbruch that.

<lb/>27) cf. Bluntschli und Brater Staatswörterbuch Bd. I., S. 613. Art. über
<lb/>Autonomie von Maurer.
</p>

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                   n="86"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>86 Oelzeu: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.


<lb/>correct verfahren, wenn das Restaurations-Gesetz vom 5. April 1852
<lb/>(Reg.-Bl. 1852 S. 76) den privilegirten Gerichtsstand für die Familien
<lb/>des dort posfessionirten Reichsadels nur in Ansehung der persönlichen
<lb/>Angelegenheuen wieder herstellt, und dieses Privilegium nur so lange
<lb/>bestehen läßt, als die Mitglieder dieser Familien vormals reichsunmit- 
<lb/>telbare Güter im Weimarschen Gebiet besitzen. Im Großberzogthuin
<lb/>Hessen ist die vormals reichsunmittelbare Ritterschaft mit der landsässigen
<lb/>zu einem Ganzen mit gleichförmigem Rechtszustande vereinigt worden, *8)
<lb/>und da das restitutorische Gesetz vom 18. Juli 1858 sich nur aus die
<lb/>Standesherrn bezieht, so müssen wir annehmen, daß dort die Gesetz- 
<lb/>gebung vom Jahre 1848 noch in Ansehung der Reichsritterfchast be- 
<lb/>steht, wonach der privilegirte Gerichtsstand aufgehoben worden ist.

<lb/>In Preußen stehen, abgesehen von dem Autonomierecht, die der
<lb/>Krone unterworfenen Familien der vormaligen Reichsritterschaft dem
<lb/>übrigen landsässigen Adel völlig gleich, da hinsichtlich ihrer keine Aus- 
<lb/>nahme von den Grundsätzen des Art. 4 der Verfassungs-Urkunde, wie
<lb/>betreffs der Standesherrn im Sinne der Bundesacte durch das restitu- 
<lb/>torische Gesetz vom 10. Juni 1854, festgesetzt worden ist"). Dasselbe
<lb/>müssen wir für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen
<lb/>annehmen. Dort genossen allerdings die zur Reichsritterschaft gehörigen
<lb/>Familien mehrere Vorrechte, insbesondere ist durch das Gerichtsorgani-
<lb/>sations-Gesetz vom 28. October 1863 der privilegirte Gerichtsstand auf- 
<lb/>recht erhalten. Mit der Einführung der Preußischen Verfassung können
<lb/>jedoch diese Vorrechte nur in dem Unfange, wie sie für Preußen be- 
<lb/>stehen, jetzt noch zur Geltung kommen. Das Gerichtsstands-Privilegium
<lb/>ist also, wie in Preußen, ausgeschlossen.

<lb/>Die Gerichtsorganisation ist nicht der Competenz des Norddeutschen
<lb/>Bundes übertragen worden. Es sind aber mit Recht mächtige Stim- 
<lb/>men darüber laut geworden, daß ohne einheitliche Gerichtsorganisation
<lb/>die gemeinsame Prozeßordnung ihre Zwecke verfehlen müsse. Kommt
<lb/>mit dieser neuen Gerichtsorganisation das beliebte Projekt zur Aus- 
<lb/>führung, daß große colleaialifche Unter-Gerichte formirt werden, welche
<lb/>die zweite Instanz für die Einzelrichter bilden, so dürfte es zeitgemäß
<lb/>sein, daß die deutschen Ständesherm auf ihr Gerichtsstands-Privilegium
<lb/>verzichten und sich mit der Verweisung vor die Collegial-Gerichte erster
<lb/>Instanz begnügen; denn in vielen Fällen erscheint dieses Vorrecht schon
<lb/>jetzt als ein privilegium oäiosum.

<lb/>. Wünschenswerth ist es ferner, daß mit der neuen Gerichtsorgani- 
<lb/>sation die Betheiligung der Standesherrn an der zweiten Instanz
<lb/>gänzlich schwindet, welche jetzt nur noch in der Provinz Hannover Uno
<lb/>nn Königreich Sachsen besteht. Für Hannover ist noch die V. vom
<lb/>8. August 1852 betreffend die Rechtspflege rc. im Herzogthum Aren-
<lb/>berg-Meppen maßgebend. Hiemach hat der Herzog am Gesammt-Ober-
</p>
               <p>

                  <lb/>'") cf. Zachariä Deutsches Staatsrecht Bd. I., S. 542, not. 15, Ed. III.
<lb/>cf. v. Röune Preußisches Staatsrecht. S. 221. not. 4, Bd. 1., Ed. I.
<lb/>(8. 108) Ed. II.
</p>

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               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>Gericht Meppen die Stellen des Vize-Präsidenten, der Hälfte der Mit- 
<lb/>glieder, und des Substituten des Staatsanwalts zu besetzen. Die
<lb/>Angestellten des Herzogs werden zwar von der Regierung bestä- 
<lb/>tigt, aber als standesherrliche Diener bezeichnet, und erhalten aus der
<lb/>herzoglichen Regierungskasse Besoldung. Auch können sie nur im Ein-
<lb/>verständniß mit dem Herzog versetzt werden. Wie man in Hannover
<lb/>über diese standesherrliche Gerichtsbarkeit denkt, bezeugen „die Betrach- 
<lb/>tungen über die Hannoversche Justizverfassung mit Rücksicht auf die
<lb/>Vereinigung mit der Preußischen Monarchie/ Hier sagt der Verfasser,
<lb/>eine einsichtsvolle legislatorische Autorität:

<lb/>„In Preußen ist einzelnen Standesherrn in Beziehung auf die Be- 
<lb/>setzung der Kreisgerichte, zu deren Sprengel ein standesherrlicher Be- 
<lb/>zirk gehört, ein auf einzelne Stellen beschränktes Präsentationsrecht
<lb/>gewährt worden. Es kann nicht dringend genug gewünscht werden,
<lb/>daß in dieser Weise auch der Anspruch des Herzogs von Arenberg
<lb/>geregelt werde. Der jetzige Zustand ist ein geradezu unerträglicher,
<lb/>und keineswegs allein in der Richtung, daß derselbe die Aufrecht- 
<lb/>haltung des Obergerichts zu Meppen als eines ungenügend beschäf- 
<lb/>tigten Obergerichts gebietet. In ganz natürlicher Entwicklung der
<lb/>Verhältnisse schlug bei der letzten Vacanz im Personal der Amtsrichter
<lb/>des Herzogthums Meppen jeder Versuch des Herzogs von Arenberg,
<lb/>einen zur Präsentation geeigneten Advokaten oder Gerichtsassessor zu
<lb/>finden, völlig fehl."

<lb/>In ähnlicher Weise spricht sich der Geh. Regierungs-Rath Bening
<lb/>in seiner Schrift: „Hannover bei seiner Vereinigung mit Preußen"
<lb/>S. 17 aus.

<lb/>Die standesherrliche Gerichtsbarkeit zweiter Instanz gehört keines- 
<lb/>wegs zu denjenigen Rechten, welche nach Art. 14 der Bundesacte der
<lb/>völkerrechtlichen Garantie unbedingt unterliegen, vielmehr wird dabei
<lb/>ein Territorium vorausgesetzt, welches zur Bildung eines selbstständigen
<lb/>Ober-Gerichts groß genug ist. Man kann deshalb auch das neuerlich
<lb/>bewilligte Besetzungsrecht nicht als ein winua, im Verhältniß zu der
<lb/>ftüheren Ausübung der Gerichtsbarkeit für die zweite Instanz, bezeichnen,
<lb/>worauf die Standesherren nach dem bundesrechtlichen Grundgesetz einen
<lb/>Anspruch haben.

<lb/>Mit der neuen Justizorganisation dürfte es unvermeidlich sein, auch
<lb/>für Hannover größere Ober-Gerichtsbezirke zu bilden, und dann wird
<lb/>die königl. Staatsregierung sich die Frage vorlegen müssen, ob es noch zeit- 
<lb/>gemäß ist, die Betheiligung des Herzogs von Arenberg an der Gerichts- 
<lb/>barkeit zweiter Instanz fortbestehen zu lassen. Denn so sehr wir auch
<lb/>den Grundsatz anerkennen, daß die Schonung historischer Ueberlieferung
<lb/>Sache eines gebildeten Volks ist, so haben doch auch Rechte, wenngleich
<lb/>von vertragsmäßigen Garantien umgeben, nirgends Anspruch auf Ewig- 
<lb/>keit und Unveränderlichkeit. Jedes besondere Recht muß billiger Weise
<lb/>dem höheren und allgemeineren Bedürfnisse weichen. Ist daher die Be- 
<lb/>schränkung der Rechte der Mediatisirten im Interesse der Staatseinheit
<lb/>unvermeidlich und durch den Fortschritt in der Entwickelung des Staats- 
<lb/>lebens geboten, so muß dieselbe auch stattfinden. Eine bloße historische
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0094.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88 Oelzen: Der Gerichtsstand des Hauses Schönburg in Preußen rc.

<lb/>Pietät darf nicht die Kraft haben, den Anforderungen der Nation auf
<lb/>entsprechende Gesammtorganisation zu widerstehen.

<lb/>Der sächsische Erläuterungsrezeß wegen der Schönburg'schen Rezeß- 
<lb/>herrschaften vom 9. Oktober 1835 geht zwar nicht soweit als die allegirte
<lb/>hannöversche Verordnung, indem er dem Hause Schönburg nur das Recht
<lb/>der Präsentation zu einer Rathsstelle am Appellations-Gericht Zwickau
<lb/>verleiht. Doch fehlt es auch hierin nicht an unzeitgemäßen Bestim- 
<lb/>mungen. Dahin gehört namentlich die, daß diesem standesherrlich prä-
<lb/>sentirten Mitgliede vorzugsweise die Angelegenheiten der Rezeßherr- 
<lb/>schaften, also auch die persönlichen Angelegenheiten ihrer Besitzer, zu-
<lb/>aewiesen werden (cf. Abschn. I. §§. 2. 4.). Freilich ist dieser Rezeß in
<lb/>so strenge Vertragsformen eingerahmt, daß sich schwer daran rütteln
<lb/>läßt. Namentlich ist nach §. 2. Abschnitt IX. der gewöhnliche Rechts- 
<lb/>weg für den Fall eröffnet, daß über die Auslegung des Rezesses zwischen
<lb/>der Staatsregierung und den Fürsten und Grafen von Schönburg
<lb/>Zweifel entstehen, oder letztere die Rezesse durch ein Gesetz, eine Verord- 
<lb/>nung oder einen sonstigen Act der Staats-Behörde für verletzt halten
<lb/>sollten.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0095.tif"
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            <head>Rechtssprüche</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueberlassung von Aktien-Nummern gegen Entgelt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hinschius, ...">Mitgetheilt von Herrn Professor Dr. Hinschius zu Kiel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechts spräche.
</p>
               <p>

                  <lb/>i.

<lb/>Überlassung von Aktien-Nummern gegen Entgelt.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Professor vr. Hinschi ns zu Kiel.

<lb/>In Sachen der Firma K. &amp; R. Hierselbst Klägerin wider die Firma
<lb/>F. &amp; Co. gleichfalls Hierselbst, Beklagte, hat die schiedsrichterliche Kom- 
<lb/>mission der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin in der
<lb/>Sitzung vom 18. Juli 1868 auf Grund der stattgehabten Verhand- 
<lb/>lungen

<lb/>in Erwägung, daß die Parteien darüber einig sind, daß die verklagte
<lb/>Firma der Klägerin die auf der Klagerechnung näher verzeichnten
<lb/>13,000 Thlr. Berlin-Görlitzer-Stamm-Aktien gegen ein von der
<lb/>Klägerin bereits gezahltes Aequivalent von 32 Thlr. 15 Sgr. be- 
<lb/>hufs Ausübung des Stimmrechtes in der damals bevorstehenden
<lb/>General-Versammlung der Berlin-Görlitzer Eisenbahn-Gesellschaft
<lb/>überlassen hat,l)

<lb/>in Erwägung, daß eben so wenig ein Streit darüber besteht, daß
<lb/>die Verwaltung der gedachten Bahn für die Anmeldung und Aus- 
<lb/>übung des Stimmrechtes die bloße Einreichung eines Verzeichnisses
<lb/>der in Händen von Bankiers befindlichen Nummern nicht für aus- 
<lb/>reichend erachtet, sondern auf Grund des Statutes den Nachweis
<lb/>der bei einer Behörde erfolgten Deposition der Aktien selbst ver- 
<lb/>langt hat,

<lb/>in Erwägung, daß die beklagte Firma selbst erklärt, daß auf Grund
<lb/>der bloßen Überlassung der Nummern die Klägerin nicht im
<lb/>Stande gewesen sei, den Zweck, welcher bei Einzahlung des Ge- 
<lb/>schäftes beabsichtigt worden wäre, nämlich die Ausübung des
<lb/>Stimmrechtes in der erwähnten General-Versammlung zu erreichen,

<lb/>in Erwägung, daß nach diesem tatsächlich feststehenden Sachverhalte
<lb/>die beiden Parteien einen Vertrag über etwas Unmögliches ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Dieses an der Berliner Börse nicht selten vorkommende Geschäft wird in
<lb/>der Art aemacht, daß der Eigenthümer der Aktien dieselben nicht in natura. dem
<lb/>andern überläßt, sondern nur erneu Schein ausstellt, in dem er eine daraus bezügliche
<lb/>Erklärung unter Angabe der Nummern der Aktien abgiebt.
</p>
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                   n="90"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>90 Rechtssprüche.


<lb/>Katen, der, wenngleich die Ueberlaffung der Nummern
<lb/>t an und für sich als eine unmögliche Handlung ange- 
<lb/>sehen werden kann, im vorliegenden Falle doch die Erreichung des
<lb/>ausdrücklich, erklärten Zweckes, zu welchem die Ueberlaffung erfolgen
<lb/>sollte, einen integrirenben und zwar den wesentlichsten Bestandtheil
<lb/>des Vertrages bildete und es demnach für die Beurtheilung des
<lb/>Geschäftes lediglich darauf ankommt, ob die von der Verklagten
<lb/>bewirkte Ueberlaffung geeignet war, die Erreichung dieses Zweckes
<lb/>zu ermöglichen,

<lb/>in.weiterer Erwägung, daß das letztere, wie schon oben dargelegt,
<lb/>nicht der Fall gewesen, mithin das betreffende Geschäft als über
<lb/>eine unmögliche Handlung geschlossen, nach §. 51 ff. Tit. 5 Th. I.
<lb/>A. L.-R.2) als richtig erscheint, daraus aber weiter folgt, daß die
<lb/>Beklagte — da von keiner Partei eine verschuldete Unkenntniß oder
<lb/>eine frühere Kenntniß des wahren Sachverhaltes seitens der andern
<lb/>behauptet und darauf eine Entschädigungsforderung gegründet wor- 
<lb/>den ist — die auf Grund des gedachten nichtigen Geschäftes er-
<lb/>• langten 32 Thlr. 15 Sgr. ohne jeglichen Rechtsgrund empfangen
<lb/>hat, mithin dieselben an die Klägerin zurückzahlen muß,
<lb/>für Recht erkannt,

<lb/>daß die beklagte Firma schuldig, sofort bei Vermeidung der
<lb/>Exekution der Klägerin 32 Thlr. 15 Sgr. zu zahlen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 51: „Verträge, wodurch Jemand zu absolut unmöglichen Handlungen
<lb/>oder Leistungen verpflichtet werden soll, sind nichtig." 8- 52: „Gleiche Bewandtnis
<lb/>hat eS mit der bedingten (hypothetischen) Unmöglichkeit, wenn sie zur Zeit des ge- 
<lb/>schlossenen Vertrages beiden Theilen bekannt oder unbekannt war."
</p>

            </div>
            <pb facs="2173806_03+1869_0097.tif"
                n="91"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kann der Altsitzer für die Zeit, in welcher er am Tische des Hofwirths gegessen und gemeinschaftlich mit ihm gelebt hat, die zum Altentheil gehörigen Natural-Prästationen beanspruchen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bindewald, ...">Mitgetheilt von Herrn R.-A. Bindewald in Salzwedel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Kann der Altsitzer für die Zeit, in welcher er am Tische des
<lb/>Hofwirths gegessen und gemeinschaftlich mit ihm gelebt hat, die
<lb/>zum Altentheil gehörigen Natural-Prästationen beanspruchen?

<lb/>Mitgetheilt von Herrn R.-A. Bindewald in Salzwedel.

<lb/>Die WiLLwe P- zu W. bezieht von dem dortigen Ackerhof Nr. 8
<lb/>einen Altentheil; sie hat während der vier Jahre vom 7. Juli 1861 bis
<lb/>dahin 1865 mit dem Hofwirth, ihrem Stiefsohn, verträglich gelebt, ihm
<lb/>in der Wirtschaft beigestanden und an seinem Tisch gegessen, mithin
<lb/>den Lebensunterhalt vom Aofe empfangen. Am 7. Juli 1865 hat sie
<lb/>dann in Folge eines Zerwürfnisses mit dem Hofwirth diese Gemeinschaft
<lb/>aufgehoben, ist in ihre Altentheilswohnung gegangen und bezieht seit- 
<lb/>dem das ihr verschriebene Altentheil, welches aus Wohnungs- und Nieß- 
<lb/>brauchs-Rechten, sowie aus einer Reihe periodisch wiederkehrender Prästa- 
<lb/>tionen besteht. Sie beanspruchte nunmehr den Geldwerth der ihr für
<lb/>jene vier Jahre des Zusammenlebens nicht gewährten Altentheilsprästa-
<lb/>tionen mit zusammen 375 Thlr. 10 Sgr. und klagte, da der Hofwirth
<lb/>diesen Anspruch bestritt, gegen ihn aus 'Zahlung dieser Summe.

<lb/>Der Verklagte räumte ein, daß Klägerin die Altentheilsprästationen'
<lb/>nicht erhalten habe, erhob aber den Einwand, daß der Anspruch darauf
<lb/>durch die von der Klägerin selbst gewählte Beköstigung am Tische des
<lb/>Hofwirths erloschen sei. Er deducirte:

<lb/>Das Altentheil sei eine Species der Alimentationspflicht; dem ab- 
<lb/>gehenden Wirth solle der notdürftige Lebensunterhalt vom Hose ge- 
<lb/>währt werden. Demgemäß bedinge sich der Altsitzer Wohnungs- und
<lb/>Nießbrauchsrechte, sowie wiederkehrende Geld- und Naturalleistungen aus,
<lb/>um auf Lebenszeit versorgt zu sein. Hierbei liege es jedoch der Regel
<lb/>nach nicht in der Absicht des Altsitzers, das ihm verschriebene Altentheil
<lb/>von vornherein in der kontraktlich bestimmten Weife zu beziehen; viel- 
<lb/>mehr sei es im Interesse beider Theile, möglichst lange in Gemeinschaft
<lb/>zu bleiben und zu leben. Hierdurch werde aber der Zweck des Alten- 
<lb/>teils, d. i. die Versorgung des Altsitzers, vollkommen erfüllt und könne
<lb/>Altsitzer, nachdem er diese Erfüllungsart mit ausdrücklicher oder still- 
<lb/>schweigender Zustimmung des Hofwirths gewählt habe und auf diesem
<lb/>Wege versorgt worden sei, hinterher nicht noch die stipulirten Auszugs- 
<lb/>prästationen beanspruchen. Andernfalls gelange man zu dem mit dem
<lb/>Wesen des Altentheils unverträglichen Resultat, daß der Altsitzer zwei- 
<lb/>mal versorgt und das Altentheil für ihn zur Erwerbsquelle werde.

<lb/>-v. Die Klägerin replicirte: Der Anspruch auf die im Kontrakt ver- 
<lb/>schriebenen Altenteils-Prästationen sei ein ganz unbedingter und könne
<lb/>eine Verzichtleistung auf dieselben nur durch eine ausdrückliche Willens-
</p>
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                   n="92"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>erklämng bewirkt werden; Z. 381 U. 8. R. I. 16. — Abgesehen hiervon
<lb/>habe Klägerin während jener vier Jahre dem Verklagten die Wirthschaft
<lb/>geführt und dadurch den ihr am Tische des Hofwirths gewährten Unter- 
<lb/>halt reichlich verdient.

<lb/>Das Kreisgericht zu S. trat dieser Ansicht der Klägerin bei, er- 
<lb/>klärte den Einwand des Verklagten für „durchaus unbegründetV und
<lb/>verurtheilte den Verklagten nach dem Klageanträge.

<lb/>Gegen diese Entscheidung appellirte der Verklagte.

<lb/>Das Königliche Appellationsgericht zu Magdeburg reformirte das
<lb/>erstinstanzliche Urtel und wies die Klägerin ab. Die Gründe dieser
<lb/>Entscheidung lauten, soweit sie hier interessiren, wörtlich wie folgt:

<lb/>„Dieser Einwand des Verklagten ist dem Wesen des Altentheils-
<lb/>vertrages nach begründet. Das Allgemeine Landrecht bezeichnet als
<lb/>Altentheil diejenigen Prästationen, welche dem Altentheilsberechtigten
<lb/>!:■' zu seiner Versorgung auf Lebenslang angewiesen werden; § 602
<lb/>Theil I. Sti ll des A. 8. R. Die im Altentheilsvertrage verzeich-
<lb/>neten Prästationen haben sonach den Zweck, den Umfang der zu lei- 
<lb/>stenden Versorgung des Näheren zu bestimmen. Ist deshalb dem
<lb/>Berechtigten die Versorgung in ihrem vollen Umfange, nämlich der
<lb/>vollständige Lebensunterhalt, zu seiner Zufriedenheit gewährt worden,
<lb/>so ist ihm damit geleistet, was er aus dem Altentheilsvertrage zu
<lb/>beanspruchen hatte. Die Klägerin kann sonach nicht berechtigt er- 
<lb/>scheinen, auch noch die Prästationen, an deren Stelle der gewährte
<lb/>Unterhalt getreten ist, zu fordern. Dieselbe würde danach aus dem
<lb/>Altentheilsvertrage außer ihrer Versorgung noch einen pekuniären Ge- 
<lb/>winn ziehen; ein solches Ergebniß würde aber im Widerspruche mit
<lb/>der Natur des Altentheilsvertrages stehen, welcher eine Alimentations-
<lb/>Verbindlichkeit begründet, auf deren Erfüllung es ankommt. Die Art
<lb/>der Erfüllung dieser Verbindlichkeit wird durch die Umstände des
<lb/>Falles bedingt. Dem im Vertrage vom 1. August 1861 abgeschlossenen
<lb/>Altentheilsvertrage liegt seinem Inhalt nach die Voraussetzung zum
<lb/>Grunde, daß die Auszüglerin nach dem Tode ihres Ehemannes aus
<lb/>der Hofwirthschaft ausscheidet und für sich einen abgesonderten Haus- 
<lb/>halt begründet. Dieser Fall, bei welchem es darauf ankam, für die
<lb/>Bedürfnisse des besonderen Haushalts der Klägerin zu sorgen, ist
<lb/>^während der vier Jahre vom 1. Juli 1861 bis 1. Juli 1865, für
<lb/>welchen Zeitraum die Prästationen gefordert werden, nicht eingetreten.
<lb/>Die Klägerin ist in Beziehung auf die Hofwirthschaft in dem Wrrkungs-
<lb/>" kreise geblieben, den sie vor dem Tode ihres Ehemannes inne hatte,
<lb/>und hat aus der Wirthschaft ihre Lebensbedürfnisse bezogen. Es ist
<lb/>daher schon nach dem Inhalt des Vertrags nicht anzunehmen, daß
<lb/>i derselbe nach der Absicht der Kontrahenten ohne Berücksichtigung dieser
<lb/>- Verhältnisse sofort nach dem Tode des Ehemanns hat in Wirksamkeit
<lb/>treten sollen. Das Interesse des Hofwirths und der Auszüglerin war
<lb/>tatsächlich noch ein gemeinschaftliches und die für den Fall der Auf- 
<lb/>lösung desselben in Sonderinteressen ftipulirten Rechte der Klägerin
<lb/>' traten daher noch nicht in Wirksamkeit. Es entspricht dem Wesen
<lb/>des Altentheilsvertrags, daß der Berechtete die ihm gebliebene Arbeits-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>kraft für denjenigen Hof, von welchem er seine Versorgung auf Lebens- 
<lb/>zeit erhält, verwendet. In dem vorliegenden Falle tritt noch die
<lb/>Rücksicht auf das Familienverhältniß der Parteien hinzu. Es ^ ist
<lb/>daher nicht anzunehmen, daß die Klägerin bei Leistung ihrer Arbeiten
<lb/>im Interesse des Hofes die Absicht, zu einer Vergütung zu ver-

<lb/>S"'chten, noch der Verklagte bei Annahme dieser Leistungen die Ab-
<lb/>t, eine solche zu leisten, gehabt habe.

<lb/>Außerdem erscheinen aber auch solche Dienste, wenn sie die Stief- 
<lb/>mutter dem Stiefsohn oder überhaupt in naher Familien-Verbin- 
<lb/>dung stehende Personen sich einander leisten, einer Schätzung in Gelde
<lb/>nicht fähig und deshalb nicht geeignet, als Grundlagen irgend welcher
<lb/>vermögensrechtlicher Folgen zu dienen/

<lb/>Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kann der Ehemann bei gütergemeinschaftlicher Ehe eine auf dem ihm und seiner Ehefrau gehörigen Grundstück eingetragene Forderung cediren, welche von ihm bezahlt und worüber ihm löschungsfähige Quittung ertheilt ist?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Haenschke, ...">Mitgetheilt von Herrn Rechts-Anwalt Haenschke zu Bromberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>; : 3.

<lb/>Kann der Ehemann bei gütergemeinschaftlicher Ehe eine aus
<lb/>dem ihm und seiner Ehefrau gehörigen Grundstück eingetragene
<lb/>Forderung cediren, welche von ihm bezahlt und worüber ihm
<lb/>löschungssähige Quittung ertheilt ist?

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Rechts-Anwalt Haenschke zu Bromberg.

<lb/>Der Kaufmann S. hatte eine auf dem ihm und seiner güterge-
<lb/>aemeinschaftlichen Ehefrau gehörigen Grundstücke eingetragene Forderung
<lb/>bezahlt und, nachdem ihm lösckungsfähige Quittung ertheilt worden,
<lb/>die Forderung einem Dritten ceoirt.

<lb/>Das K. Kreisgericht zu Bromberg wies den Antrag auf Umschrei- 
<lb/>bung der Forderung auf oen Namen des Cessionars zurück,

<lb/>„weil der Kaufmann S. mit seiner Ehefrau in Gütergemein- 
<lb/>schaft lebe, er deshalb über die durch Zahlung resp. Cession
<lb/>erworbene Post nur mit Genehmigung seiner Ehefrau dispo-
<lb/>niren könne."

<lb/>Der Kaufmann S. erhob gegen diese Verfügung beim K. Appellations-
<lb/>Gerücht zu Bromberg Beschwerde. Er führte aus:

<lb/>Der gütergemeinschaftliche Ehemann darf nur Grundstücke und Ge- 
<lb/>rechtigkeiten nicht ohne Einwilligung der Frau verpfänden oder ver- 
<lb/>äußern, §. 378, Tit. 1, Th. II. A.-L.-R. Kapitalien, die auf den
<lb/>Namen der Frau oder beider Eheleute geschrieben sind, kann er ohne
<lb/>Bewilligung der Frau nicht auflündigen oder einziehen § 379 I. c.,
<lb/>sonst aber gelten alle von dem Manne in Ansehung des gemeinschaft- 
<lb/>lichen Vermögen auch einseitig getroffenen Verfügungen. §. 880 1. c.
<lb/>Im vorliegenden Fall hat der Ehemann die Forderung bezahlt, und
<lb/>nur ihm ist c^uittirt; die Quittung vertritt die Stelle der Cession;
<lb/>der Ehemann rst also Eigenthümer der von ihm bezahlten Forderung
<lb/>geworden; er allein kann also darüber verfügen. Eine neue Verpfän- 
<lb/>dung oder Belastung des gütergemeinschaftlichen Grundstücks liegt nicht
<lb/>vor; denn Hypothekenforderungen werden nach Anh. §. 52 z. A.-L.R.
<lb/>durch die bloße Vereinigung ihres Eigenthums mit dem Eigenthümer
<lb/>des verpfändeten Grundstücks nicht aufgehoben; die alte Forderung blieb
<lb/>also bestehen.

<lb/>Das K. Appellations-Gericht zu Bromberg hat in der Verfügung
<lb/>vom 18. December 1868 IV. 178, I. 1 die Beschwerde für begründet
<lb/>erachtet und die Subingrossation der Forderung angeordnet,

<lb/>„weil keine auf den Namen der Ehefrau des cedirenden Eigen-
<lb/>thümers geschriebene Forderung gemäß §. 379, II. 1 A.-L.R.
<lb/>vorliegt und die formelle Fiction des Anh. §. 52 a. ä. O.,
<lb/>daß die bezahlte Hypothek fortbesteht, die materielle Auffassung
<lb/>der Frage zur Verfügungsberechtigung darüber ausschließe.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="4.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verpflichtung der Ehefrau, die Kosten für Kur und Pflege ihres in Wahnsinn verfallenen Ehemannes zu tragen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Oeltze, ...">Mitgetheilt von Herrn Oeltze zu Magdeburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Verpflichtung der Ehefrau, die Kosten siir Kur und Pflege
<lb/>ihres in Wahnsinn verfallenen Ehemannes zu tragen?)

<lb/>Mitgetheilt vom Herrn Oeltze zu Magdeburg.

<lb/>Der in Wahnsinn verfallene Oekonom N. mußte in die Charite in
<lb/>Berlin geschafft werden und wurde hier in Kur und Pflege genommen.
<lb/>Die Ehefrau, welche nach dem bald erfolgten Tode ihres Mannes sich
<lb/>wieder verheirathet hatte, und die Zahlung der durch die Kur und Ver-

<lb/>Smg des Letzteren entstandenen Kosten verweigerte, wurde vom
<lb/>s, vertreten durch die Charite-Direktion deshalb verklagt, auch
<lb/>durch das Erkenntniß des Königl. Appellations-Gerichts zu Magdeburg
<lb/>vom 20. Juni 1868 pro petitis verurtheilt.

<lb/>Auf die von der Derurtheilten gegen diese Entscheidung verfolgte
<lb/>Nichtigkeits-Beschwerde erkannte das Königl. Ober-Tribunal in der
<lb/>-Sitzung vom 21. Dezember 1868 bestätigend wie folgt:

<lb/>Jmplorantin wirst dem Appellationsrichter, welcher ihre Verpflich- 
<lb/>tung zur Erstattung der Kosten für die Kur und Pflege ihres ersten
<lb/>Ehemannes in der Charitö auf die §§. 174. 759 Theil II Titel 1 des
<lb/>Allg. Landrechts stützt, Verletzung dieser ,§§. vor. Jndeß mit Unrecht.
<lb/>Der §. 174. bestimmt ganz allgemein und ohne Beschränkung:
<lb/>Eheleute sind schuldig, sich in allen Vorfallenheiten nach ihren
<lb/>Kräften wechselseitigen Beistand zu leisten.

<lb/>Es kann der Jmplorantin zugegeben werden, daß diese Bestimmung
<lb/>nach ihrer Stellung in dem Abschnitte 4, welcher von den Rechten uno
<lb/>Pflichten der Eheleute in Beziehung auf ihre Personen handelt, sich aus
<lb/>das persönliche Verhältniß der Ehegatten bezieht. Aber gerade um ein
<lb/>solches handelt es sich im vorliegenden Falle, Fiskus verlangt Erstattung
<lb/>Der Kosten für die Kur und Verpflegung des ersten Mannes der Ver- 
<lb/>klagten in der Charite, es ist also gerade ein Anspruch, der recht eigent- 
<lb/>lich die Person des hilfsbedürftigen, in Wahnsinn verfallenen Ehegatten
<lb/>betrifft.

<lb/>Wenn Jmplorantin aber meint und aus der Fassung und Stellung
<lb/>des §. 174. in dem Abschnitte 4 herleiten will, daß jene Vorschrift sie
<lb/>nur zur persönlichen Hilfsleistung verpflichtet, so befindet sie sich im
<lb/>Jrrthume. Der 8 174 verpflichtet die Ehegatten ganz allgemein zu
<lb/>gegenseitigem Beistände nach ihren Kräften, ohne irgend diesen Beistand
<lb/>auf die Person selbst zu beschränken, der Beistand ist daher nicht bloß
<lb/>auf persönliche Hilfe zu beziehen, sondern auch auf Unterstützung mit
<lb/>dem Vermögen auszuoehnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. den Mechtssall Bd. II. S. 781 dieser Zeitschrift.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0102.tif"
                   n="96"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>96 Rechtssprüche.

<lb/>. Ganz deutlich ergiebt sich dieses daraus, daß' eben in jenem Ab- 
<lb/>schnitte 4 auch von dem Unterhalte die Rede ist, welchen die Ehefrau
<lb/>ganz unbeschränkt von dem Ehemann zu beanspruchen berechtigt ist
<lb/>§§. 185. 186. a. a. O.

<lb/>und daß der Ehemann auch Kur- und Prozeßkosten für seine Ehefrau
<lb/>zu bezahlen hat.

<lb/>Ebenso irrt Jmplorantin, wenn sie behauptet, daß bei solcher Aus- 
<lb/>legung der Z. 174 die Bestimmung in dem vorhin allegirten §.185
<lb/>daß der Mann verbunden ist, seiner Frau standesmäßigen Unter- 
<lb/>halt zu gewähren
<lb/>überflüssig würde.

<lb/>Diese letztere Verpflichtung des Mannes ist offenbar eine viel weiter
<lb/>gehende, er soll ganz allgemein, als das Haupt der ehelichen Gemein- 
<lb/>schaft, für den standesmäßigen Unterhalt der Frau sorgen, ohne Rück- 
<lb/>sicht auf das etwa vorhandene eigenthümliche Vermögen der Ehefrau
<lb/>und ohne Rücksicht auf deren persönliche Fähigkeit, sich ihren Unterhalt
<lb/>durch eigene Thätigkeit zu erwerben.

<lb/>Der §. 174. dagegen bestimmt nur, daß die Eheleute in allen
<lb/>Fällen der Roth und des Bedürfnisses sich gegenseitig Hilfe leisten sollen^
<lb/>es wäre also damit noch keineswegs dem Ehemanne die Verpflichtung
<lb/>auferlegt, für den standesmäßigen Unterhalt der Frau zu sorgen, sobald
<lb/>sie hierzu eigenes Vermögen besitzt.

<lb/>Es ist diese Pflicht nach §. 185 eine einseitige des Mannes und
<lb/>keineswegs eine wechselseitige.

<lb/>Die Deklaration vom 21. Juni 1843 enthält keine das materielle
<lb/>Recht betreffende Vorschrift, sondern nur eine die Beweislast regelnde
<lb/>Bestimmung, es kann somit daraus, daß sie nur der Prozesse wegen
<lb/>Alimentation zwischen Verwandten Erwähnung thut, noch nicht darauf
<lb/>geschlossen werden, daß eine solche gegenseitige Alimentationspflicht
<lb/>zwischen Ehegatten nicht bestehen solle.

<lb/>Ganz zutreffend ist endlich' auch die Bezugnahme des Appellations-
<lb/>Richters auf §. 759, nach welchem, wenn eine Ehe wegen Wahnsinns des
<lb/>einen Theils getrennt wird, der andere verpflichtet bleibt, für die noth-
<lb/>dürstige Verpflegung des Unglücklichen zu sorgen, sofern sie aus dessen
<lb/>eignem Vermögen nicht beschafft werden kann. _ '

<lb/>Unzweifelhaft gilt diese Vorschrift für beide Ehegatten, also auch
<lb/>für die Ehefrau des in Wahnsinn verfallenen Ehemannes; wenn sie
<lb/>aber nach den Worten verpflichtet bleibt trotz der Trennung, so muß
<lb/>sie es vorher schon gewesen sein und es ist, wie der Appellations-Richter
<lb/>zutreffend hervorhebt, auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Ehefrau,
<lb/>welche durch den Wahnsinn des Mannes nicht minder betroffen wird,,
<lb/>nach Trennung der Ehe größere Pflichten überkommen sollte, als sie
<lb/>vorher während des Bestehens derselben gehabt hat.

<lb/>Mit Recht sindet daher der Appellations-Richter in jenem §. .759
<lb/>eine Bestätigung des im §. 174 ausgesprochenen allgemeinen Satzes,
<lb/>daß Eheleute im Falle des Bedürfnisses auch für den Unterhalt gegen- 
<lb/>seitig zu sorgen haben.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="5.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nach Frankfurter Partikularrecht haften für Miethzinsschulden als Eheschuld beide Ehegatten zur Hälfte, jedoch lediglich unter der Voraussetzung, daß die gerichtliche Klage auch gegen beide Ehegatten erhoben würde</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolff, ...">Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff zu Frankfurt a. M.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Nach Frankfurter Partiknlarrccht hasten für Miethzinsschulden
<lb/>als Eheschuld beide Ehegatten znr Hälfte, jedoch lediglich unter
<lb/>der Voraussetzung, daß die gerichtliche Klage auch gegen beide
<lb/>Ehegatten erhoben würde.

<lb/>Mitgetheitt von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolfs zu Frankfurt a. M.

<lb/>Nachdem auf Klage des Schneiders Wiegel gegen Lieutenant a. D.
<lb/>W. Pfaltz letzterer zur Zahlung des eingeforderten Miethzinses ver- 
<lb/>urteilt, und als die Zahlungsauflage ohne Resultat geblieben, zur
<lb/>Pfändung geschritten war, trat die Pfaltz'sche Ehefrau nnt einer Inter- 
<lb/>vention auf, indem sie ihr Eigenthumsrecht an dem gepfändeten Mo- 
<lb/>biliar geltend machte. Kläger Wiegel dagegen wendete ein, daß darauf,
<lb/>ob die verpfändeten Gegenstände Eigenthum der Ehefrau des Beklagten
<lb/>seien, nichts ankomme, weil rückständiger Miethzins eine Eheschuld sei,
<lb/>für welchen der Bermiether sogar ein gesetzliches Pfandretht an den
<lb/>auch von der Ehefrau eingebrachten Effekten habe (Wolff, der Haus-
<lb/>eigenthümer und Miether S. 48).

<lb/>Das Stadtamt in Frankfurt a. M. wies jedoch durch Er- 
<lb/>kenntlich vom 9. März 1868 diesen Einwand des Klägers zurück, weil
<lb/>die Ehefrau nicht mit belangt und nicht verurtheilt sei.

<lb/>Das Stadtgericht bestätigte dieses Erkenntlich, indem es unter
<lb/>Berufung auf frühere in ähnlichen Fällen von ihm erlassene Erkennt- 
<lb/>nisse hervorhob, daß die Ehefrau für den Miethzins nur dann und
<lb/>auch da nur bis zur Hälfte haftbar gewesen wäre, wenn sie den Mieths-
<lb/>vertrag in Gemeinschaft mit ihrem Ehemanne abgeschlossen haben sollte,
<lb/>jedenfalls aber die Behauptung, daß dem Kläger als Bermiether ein
<lb/>Pfandrecht an allen in die gemieteten Lokalitäten eingebrachten Jn-
<lb/>vekten und Jllaten, einerlei ob sie Eigenthum des Ehemannes oder der
<lb/>Ehefrau feien, in diesem Umfange eine irrige sei.

<lb/>Das Appellationsgericht wies den Kläger ebenfalls zurück,
<lb/>weil er, nachdem die Ehefrau Pfaltz von ihm als Mitschuldnerin nicht
<lb/>belangt worden sei, auch aus Ref. II., Tit. 19, §. 3, welche unter der
<lb/>„in das Bestandhaus eingeführten fahrenden Habe" lediglich die dem
<lb/>Schuldner gehörige und von ihm inserirte Fahrniß verstehe, kein Recht
<lb/>für sich herzuleiten vermöge, also auch nichts darauf ankommen könne,
<lb/>daß der Ansicht des Stadtgerichts, daß die Ehefrau des Miethers zur
<lb/>Zahlung des Miethzinses nur dann mitverhaftet sei, wenn sie den des-
<lb/>fallsigen Miethsvertrag mit abgeschlossen habe, indem nach Anschauung der

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 7
</p>
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reformation mit der seitherigen Rechtsprechung vielmehr davon auszu- 
<lb/>gehen 'sei', daß gleichwie alle in der Ehe erworbenen Güter der Regel
<lb/>nach gemeinschaftliches Eigenthum beider Ehegatten werden, auch die
<lb/>zum Zwecke der Haushaltung von einem der Ehegatten eingegangenen
<lb/>Schulden von beiden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen sind,

<lb/>Orth, Anmerk, zur Franks. Ref. 2. Forts. S. 64 fg.,

<lb/>Orth, Rechtshandel VI., S. 253fg.,

<lb/>Adlerflycht, Franks. P.-R., S. 901, Note W,

<lb/>Bender, Franks. Privatrecht S. 419, 420,

<lb/>Souchay, Anmerkungen, Bd. IL, S. 1332,

<lb/>' Malck, Güterrecht der Ehegatten. 3. Beitrag, S. 15, ß. 8,
<lb/>nicht beizutreten sei. .
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="6.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Berechtigung des Lotterie-Collecteurs zu Abzügen für den Fall, daß derselbe früher als am planmäßigen Termin den Gewinn auszahlt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolff, ...">Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichts-Rath Dr. Wolff zu Frankfurt a. M.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>6. .

<lb/>Berechtigung des Lotterie-Kollekteurs zu Abzügen für den Fall,
<lb/>daß derselbe früher als am planmäßigen Termin den Gewinn

<lb/>auszahlt.

<lb/>Mitgetheitt von Herrn Stadtgerichtsrach Dr. Wolfs zu Frankfurt a. M.

<lb/>Bei einem Frankfurter Collekteur wurde ein Viertel Loos zur
<lb/>Braunschweiger Lotterie gespielt, und fiel auf dieses Mertel Loos
<lb/>ein Gewinnantheil von 2000 Thlr. Dem sich meldenden Spieler zahlte
<lb/>jedoch Collekteur G. Blank statt 2975 fl. nur 2850 fl. aus. Später
<lb/>trat nun der Spieler mit einer gerichtlichen Klage aus, indem er be- 
<lb/>hauptete, daß er lediglich auf falsche Vorspiegelungen des Blank hin
<lb/>sich den Abzug von 125 fl. habe gefallen lassen.

<lb/>Der Beklagte entgegnete, daß nicht der Collekteur, sondern die
<lb/>Lotterie-Direktion für die Zahlung des Gewinnes hafte, der planmäßig
<lb/>erst 5 bis 6 Wochen nach der Ziehung auszuzahlen sei. Nun habe sich
<lb/>aber Kläger sofort an dem Ziehungstage an ihn, den Collekteur, wegen
<lb/>Auszahlung des Gewinnes gewendet, er habe ihm also im Grunde ge- 
<lb/>nommen nur das Loos, ein Jnhaberpapier, abgekauft, und damals dem- 
<lb/>selben Erklärt, daß er dasselbe nur gegen einen Nachlaß von 125 fl.
<lb/>nehmen könne. Aber er sei auch zu diesem Abzüge schon als Collekteur
<lb/>berechtigt gewesen, weil, er weiter nichts als die planmäßigen resp. im
<lb/>Lotteriegeschäft, insbesondere bei der Braunschweiger Lotterie üblichen
<lb/>Abzüge gemacht habe, indem einmal die Lotterie-Direktion planmäßig
<lb/>berechtigt sei, den Gewinn in Kronen zu 9 Thlr. 10z Sgr. auszu- 
<lb/>zahlen, er also auch, da die Zahlung in Süddeutscher Währung erfolgt,,
<lb/>den desfallsigen Coursverlust sich zu berechnen befugt gewesen, dann
<lb/>werde nach Geschäftsübung 1K für Porti berechnet, dann habe er An- 
<lb/>spruch auf 6A Interusurium gehabt und zwar für 3 Monate, da von
<lb/>dem Ziehungstage bis zum Tage, an welchem der Collekteur mit der
<lb/>Direktion abgerechnet und von dieser Zahlung erhalten habe, ein so
<lb/>langer Zeitraum verstreiche.

<lb/>Das Stadtamt in Frankfurt a. M legte dem Beklagten Blank
<lb/>den Beweis aus:

<lb/>daß ihm Kläger die gemachten Abzüge zugestanden oder
<lb/>daß, was die Berechnung der 6 g Zinsen für verfrühete Zah- 
<lb/>lung betrifft, diese im Lotteriegefchäft allgemeiner oder wenig- 
<lb/>stens im Geschäft der Braunschweiger Haupt-Kollekteurs fest- 
<lb/>stehender Gebrauch sei,

<lb/>indem das Stadtamt ausführte, daß der Collekteur neben der Direktion
<lb/>dem Spieler des Looses für die Auszahlung des Gewinnes mitverhaftet
<lb/>sei, und wenn daher auch der Beklagte planmäßig erst am 15. März
<lb/>und nicht schon am 25. Februar zur Einlösung des Looses verpflichtet

<lb/>7*
</p>
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                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewesen sei, so bleibe er bei früherer Zahlung seiner Schuld doch immer
<lb/>Schuldner, der , wenn er seine eigene Schuld bezahle, nur im Falle er
<lb/>sich dies ausdrücklich ausbedungen, eine Vergütung und ein Interusu- 
<lb/>rium zu beanspruchen berechtigt sei.

<lb/>Sintenis, Civilrecht §. 91. Anm. 24.

<lb/>Es komme daher selbst im Falle der Vereinbarung eines Ab- 
<lb/>zugs in Betracht, daß Kläger überhaupt wußte, daß er sich die von
<lb/>dem Beklagten namhaft gemachten Abzüge nicht brauche gefallen zu
<lb/>lassen, bepv. daß dieselben mit Ablauf von 3 Wochen wegsielen, indem
<lb/>andernfalls nicht ein Verzicht seitens des Klägers angenommen werden
<lb/>kann, vielmehr alsdann ein Jrrtbum desselben vorlag. Eben' so wenig
<lb/>enthalte aber der Lotterieplan dafür einen Anhaltspunkt, daß der Col-
<lb/>lekteur berechtigt sei, bei der Auszahlung den Cours der Kronen zu
<lb/>Grunde zu legen, aber auch ein desfallsiger dem Plan nicht entsprechen- 
<lb/>der Gebrauch der Collekteure könne keine Berücksichtigung finden. Auch
<lb/>was die Porti betreffe, so könne dem Beklagten dafür ein Abzug von
<lb/>1# nicht gestattet werden, da der Plan nur Berechnung des veraus- 
<lb/>lagten Porto zugestehe. Dagegen sei der behauptete Gebrauch in Be- 
<lb/>treff des Abzugs eines Jnterusuriums zum Beweise zuzulassen, aber
<lb/>nur .bis zum dem Zeitpunkt, an welchem planmäßig der Gewinn aus-
<lb/>zuzahlcn wäre, d. i. bis zum 16. März als dem Zeitpunkt von drei
<lb/>Wochen nach der letzten Ziehung.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. änderte dagegen das
<lb/>stadtsamtliche Erkenntniß dahin, daß dem Beklagten alternativ .mit der
<lb/>ausdrücklichen Vereinbarung in Betreff des geschehenen Abzugs noch
<lb/>soviel den Abzug für Coursverlust und Porti betreffe, der Nachweis
<lb/>sowohl des behaupteten damaligen Courses der Kronen als der im
<lb/>Braunschweiger Lotteriegeschäft herrschenden Hebung statt Porti und
<lb/>Vergütung 1 ff des Gewinnes zu berechnen, zu verstatten sei, indem
<lb/>dasselbe ausführte:

<lb/>a. daß es ganz gleichgültig sei, ob der Collecteur nach dem Spiel-
<lb/>' , plan der Braunschweiger Lotterie dem Spieler für Auszahlung des
<lb/>Trefferlooses hafte oder nicht, da feststehe sowohl daß der Beklagte den
<lb/>Gewinn auszahlte, als auch daß er diese Auszahlung vor der
<lb/>planmäßigen Zeit vornahm, in diesem Falle aber der Beklagte
<lb/>nicht nur zur Zurückhaltung der planmäßigen Abzüge, sondern
<lb/>auch alles dessen berechtigt war, wozu er schon nach allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen befugt erscheint, da der Beklagte keineswegs,
<lb/>wie der Unterrichter annimmt, ich erster Linie dem Kläger
<lb/>.. haftet war, sondern der eigentliche Schuldner, womit auch der
<lb/>^ - Lotterieplan übereinstimmt, immer die Direktion bleibt,

<lb/>■. ■ " , Vgl. Bender, Lotterie S. 108,

<lb/>fedenfallsgber der Cvllekteur, der vor dem planmäßigen Termin
<lb/>-' 'ÄKfo.rderung des Spielers zahlt, diese Zahlung nur

<lb/>.^ . üLegen die planmäßigen oder sonst gesetzlichen oder usuellenVer-
<lb/>^"'^'gü'tüngen'.M leisten nöthig hat, für diesen Fall es aber ganz
<lb/>gleichgültig bleibt, ob der Beklagte dem Kläger ausdrückliche Mit-
<lb/>--'JSejikrtS davon gemacht hat, daß und welche Abzüge nun in dem
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0107.tif"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>10t
</p>
               <p>

                  <lb/>■ Falle der vor dem planmäßigen Termin erfolgten Auszahlung
<lb/>abgingen, da der Kläger als 'Spieler den Spielplan kennen und
<lb/>auch als Laie wissen mußte, daß der Collekteur vor dem planmäßigen
<lb/>Termine nicht Zahlung leisten wird ohne eine besondere auf Ge- 
<lb/>setz und Ueblichkeit beruhende Vergütung hierfür zu beanspruchen,
<lb/>Bender a. a. O. S. 169,

<lb/>während diese Beweise überflüssig sind, sobald Beklagter nachweist,
<lb/>daß der Gesammtabzug von 125 fl. auf besonderer Uebereinkunft
<lb/>beruht, da eine solche Uebereinkunft um so zulässiger erscheint, als
<lb/>der Collekteur vollkommen berechtigt ist, Cours- und Zinsenverlust
<lb/>nicht nur dem Spieler in Anrechnung zu bringen, sondern auch
<lb/>eine Provision, namentlich in Betracht, daß die Geldsendung von
<lb/>Seiten der Direkton in Braunschweig nach Frankfurt alsdann auf
<lb/>Gefahr des Beklagten erfolgt, von dem auszuzahlenden Gewinn
<lb/>sich zu berechnen;

<lb/>Bender a. a. O.; desgleichen derselbe, Frankfurter Privatrecht S. 469.
<lb/>b. hiernach aber der Beklagte auch zum Nachweise des Tagescourses
<lb/>der Kronen zuzulassen ist, da der Beklagte für durchaus berechtigt
<lb/>gehalten werden muß den Umstand, daß die Direktion planmäßig
<lb/>befugt ist, den Gewinn in Kronen auszubezahlen, in Berücksichti- 
<lb/>gung zu ziehen, daß auch für die stattgehabte Berechnung der Porti
<lb/>mit 1K die Ueblichkeit nachzuweisen ist, wogegen es eines Nach- 
<lb/>weises der Zulässigkeit eines Abzugs von 6K Zinsen für die Zeit
<lb/>vom Tage der Auszahlung bis zu dem Termin, an welchem plan- 
<lb/>mäßig die Zahlung zu erfolgen hatte, nicht bedarf, da die Zulässigkeit
<lb/>eines solchen Abzuges keinem Zweifel unterliegen kann,

<lb/>Bender, Lotterie S. 169,

<lb/>während die Berechnung eines Interusurium über den 16. März
<lb/>hieraus vollkommen unzulässig erscheint, da von diesem Tage an
<lb/>dem Beklagten nach Vorschrift des Plans für den Fall der Aus- 
<lb/>zahlung des Gewinnes einen solchen Abzug zu machen nicht mehr
<lb/>gestattet war.

<lb/>Das Appellationsgericht in Frankfurt a. M. bestätigte das
<lb/>stadtgerichtliche Erkenntniß mit der einzigen Abänderung, daß es den in
<lb/>Betreff des Tagescourses der Kronen verstatteten Beweis in Wegfall
<lb/>brachte, indem es der Ansicht war, daß es gegründeten Bedenken unter- 
<lb/>liege, den Beklagten zu diesem Beweise zuzulassen, da der Plan keines- 
<lb/>wegs besage, daß die Gewinne jedesmal in Gold ausbezahlt werden
<lb/>sollten, eine solche Zahlungsweise vielmehr nur dem freien Ermessen der
<lb/>Direktion anheimgestellt werde, nirgends aber behauptet worden,
<lb/>dieselbe von dieser Befugniß im vorliegenden Falle Ge^ ^
<lb/>habe, sich demnach aber von selbst ergebe, daß Beklagtz
<lb/>Sicherheit zurückbehaltenen Betrag jetzt auch noch bezahl
<lb/>dem Collekteur das Recht in Gold auch alsdann, w/
<lb/>gezahlt worden ist, zu berechnen, nicht eingeräumt I
<lb/>gegenstehende Uebung in zureichender Weise nicht behq
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d21489e11917">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d21489e11922" type="review" n="1.">
               <head>
                  <title>Sammlung wichtiger Entscheidungen des Königl. Bayerischen Handels-Appellationsgerichtes. Als neue Folge der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege, unter Aufsicht und Leitung des Königlichen Justizministeriums herausgegeben. Erlangen. Verlag von Palm und Enke (Adolph Enke). Zweiter Band, zweites Heft. 1869)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>Sammlung wichtiger Entscheidungen -es Mngl. Bayerischen Handels-
<lb/>Appellationsgerichtes. Ms neue Folge der Zeitschrift für Gesetz- 
<lb/>gebung und Rechtspflege, unter Aufsicht und Leitung des Königlichen
<lb/>Justizministeriums herausgegeben. Erlangen^ Verlag von Palm und
<lb/>Enke (Adolph Enke). Zweiter Band, zweites Heft. 1869.

<lb/>Im rechtsrheinischen Theil des Königreichs Bayern sind auf Grund
<lb/>des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. November 1861
<lb/>und des Gerichtsverfassungsgesetzes von demselben Tage Handelsgerichte ge- 
<lb/>bildet. Dieselben bestehen in erster Instanz aus drei rechtsgelehrten und
<lb/>zwei kaufmännischen Richtern, letztere werden vom König auf den Vorschlag
<lb/>der Fabrik- und Handelsräthe ernannt. Für die zweite Instanz sollten ur- 
<lb/>sprünglich je nach Bedürfniß Handels-Appellationsgerichte organisirt werden;
<lb/>man hat jedoch später ein einziges derartiges Gericht für ausreichend er- 
<lb/>achtet, welches seinen Sitz zu Nürnberg hat und aus vier rechtsgelehrten
<lb/>und drei kaufmännischen Richtern zusammengesetzt ist. Dieses Handels-
<lb/>Appellationsgericht entscheidet in allen zu seiner Kompetenz gehörigen Sachen
<lb/>endgültig, da eine dritte Instanz gänzlich ausgeschlossen ist. Die kaufmän- 
<lb/>nischen Beisitzer sind sowohl in erster wie in zweiter Instanz stimmberechtigt.
<lb/>Die Zuständigkeit der Handelsgerichte erstreckt sich auf alle Handelssachen,
<lb/>bei denen der Beklagte ein Kaufmann ist; auf Klagen aus Handelssachen
<lb/>gegen Nicht-Kaufleute jedoch nur, sofern das Geschäft auf Seiten des Be- 
<lb/>klagten ein Handelsgeschäft ist, oder der Nicht-Kaufmann als Widerkläger
<lb/>auftritt — außerdem auf Wechselklagen und auf Klagen aus kaufmännischen
<lb/>Anweisungen. Nur die Klagen aus Handelssachen, in welchen der Streit- 
<lb/>gegenstand nicht über 150 fl. beträgt, sind in erster Instanz bei dem be- 
<lb/>treffenden Land- und Stadtgericht anzubringen, wenn dasselbe nicht zugleich
<lb/>per )Mtz &lt; eines Handelsgerichtes ist. Das Verfahren richtet sich (bis znm
<lb/>/''Erlaß der Neuen Prozeßordnung) wesentlich nach den bisherigen Bestimmun- 
<lb/>gen; da, wo es auf kaufmännische Gebräuche und eine Kenntniß des kauf-
<lb/>männischen Verkehrs ankommt, kann das Gericht die Entscheidung auf die
<lb/>Sachkunde seiner technischen Mitglieder stützen.

<lb/>Durch diese - Organisation ist die Rechtsprechung in Handels- und
<lb/>V Wechselsachen von der in anderen Civilsachen völlig geschieden, erstere hat
<lb/>/ ihren Mittelpunkt in dem Handels-Appellationsgericht zu Nürnberg, letztere
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0109.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>in dem Kaffätionshof zu München. Eine derartige Scheidung ist meines
<lb/>Erachtens nicht empfehlenswerth, denn wie man auch über die Frage in
<lb/>Betreff der Zweckmäßigkeit besonderer Handelsgerichte denken mag, so ist
<lb/>doch nicht ersichtlich, weshalb gerade in Handelssachen eine dritte Instanz
<lb/>entbehrlich sein sollte, andererseits hangt das Handelsrecht so sehr mit dem
<lb/>allgemeinen Civilrecht zusammen, daß ein gemeinsamer oberster Gerichtshof
<lb/>im Interesse sowohl von jenem wie von diesem geboten erscheint. Der neueste
<lb/>Entwurf der Bayerischen Prozeßordnung hat deshalb auch die Kaffations-
<lb/>instanz für Handelssachen wieder ausgenommen und dieselbe dem obersten
<lb/>Gerichtshof zugewiesen.

<lb/>So lange indeß jene Scheidung besteht, ist es durchaus gerechtfertigt,
<lb/>daß die frühere Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich
<lb/>Bayern sich derselben akkommodirt und sich demgemäß in zwei Theile gespalten
<lb/>hat, von denen der eine die Entscheidungen des Kaffationshofcs, der andere
<lb/>die des Handels-Appellatkonsgerichtes zu Nürnberg mittheilt. Die Freunde
<lb/>des Handelsrechts haben hierdurch den Vortheil, daß sie nunmehr die auf
<lb/>das Handelsgesetzbuch und die.Wechselordnung bezüglichen Uriheile beisammen
<lb/>finden. Dieser Theil der Zeitschrift macht daher vorzugsweise auf ein all- 
<lb/>gemeines Interesse Anspruch. *)

<lb/>Gleich den in den früheren Heften mitgetheilten zeichnen sich auch die
<lb/>in dem vorliegenden enthaltenen Erkenntnisse durch Gründlichkeit und sach- 
<lb/>gemäße Würdigung der einzelnen Fälle sowohl hinsichtlich der tatsächlichen
<lb/>wie der juristischen Elemente aus, der kaufmännischen Anschauung wird in
<lb/>einsichtiger Weise Rechnung getragen; sie gewähren deshalb einen erheblichen
<lb/>Beitrag zur Förderung des Handelsrechts, und bilden einen hervorragenden
<lb/>Bestandtheil unserer handelsrechtlichen Jurisprudenz. Zugleich liefern sie
<lb/>einen beherzigenswerthen Beweis dafür, daß in der Hand eines aus gelehrten
<lb/>und kaufmännischen Richtern gemischten Kollegiums die Rechtspflege keines- 
<lb/>wegs übel berathen ist. Wünschenswerth wäre, daß die häufig etwas er- 
<lb/>müdende Breite in der Motivirung der einzelnen Urtheile in Zukunft mehr
<lb/>als bisher geschehen, kondensirt würde. Schon um des massenhaften Ma- 
<lb/>terials willen, das sich von allen Seiten darbietet, ist die möglichste Spar- 
<lb/>samkeit in dieser Hinsicht dringend anzurathen.

<lb/>Nachfolgend hebe ich einige der wichtigeren Entscheidungen hervor:

<lb/>1. Zuständigkeit und Verfahren. Nr. 59 (S. 162). Ein
<lb/>Gläubiger, der in den Besitz einer Gastwirthschaft immittirt ist, gilt als
<lb/>derjenige, .für dessen Rechnung der Gasthof bewirthschaftet wurde, womit für
<lb/>ihn, in Rücksicht darauf, daß dieser Betrieb in spekulativer Weise übernommen
<lb/>wurde, zweifellos ein Handelsgeschäft vorliegt, mag er auch im Uebrigen
<lb/>kein gewerbsmäßiger Gastwirth sein". M. E. unrichtig. Der immittirte
<lb/>Gläubiger betreibt als solcher kein Handelsgewerbe in eigenem Namen, ist
<lb/>also kein Principal. Der Umstand, daß das Geschäft auf seine Rechnung
<lb/>geht, ist gleichgültig. Die einzelnen von ihm abgeschlossenen Geschäfte sind
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Die in der früheren Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege enthaltenen
<lb/>handelsrechtlichen Entscheidungen hat dieselbe Verlagshandlung in einem Separat- 
<lb/>abdruck in zwei Bänden unter dem Titel „Sammlung handelsrechtlicher Entscheidun- 
<lb/>gen' veröffentlicht.
</p>

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                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichfalls int Namen des Principals geschloffen. Die Frage/ob gleichwohl
<lb/>der Gläubiger bei Klagen aus den von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten
<lb/>passiv legitimirt ist, kann nicht aus dem Handelsrecht, sondern nur aus dem
<lb/>Prozeßrecht beantwortet werden. Soweit man sie bejaht, wird man aller- 
<lb/>dings auch auf ihn die Bestimmungen des H.-G.-B.'s anwenden muffen.

<lb/>Nr. 60 (S. 164). Das Rechtsverhältnis des Fiskus als Inhabers
<lb/>einer Staatsbahn zu den Beamten derselben ist eine Handelssache. Bei der
<lb/>Beurtheilung desselben sind die besonderen gesetzlichen Vorschriften und die
<lb/>auf Grund derselben erlassenen administrativen und disziplinären Anordnun- 
<lb/>gen zu berücksichtigen. H.-G.-B. 272. Nr. 3, 421.

<lb/>Nr. 73 (S. 191). Gegenstand der Exekution bezw. der Beschlag- 
<lb/>nahme zur Sicherung der künftigen Exekution kann nur eine zum Vermögen
<lb/>des Schuldners gehörige, einen Bestandtheil deffelben ausmachende, körperliche
<lb/>oder unkörperliche Sache sein. Daher wohl bedingte Forderungsrechte, aber
<lb/>nicht die durch das Verhältniß der Blutsverwandtschaft begründete Möglich- 
<lb/>keit der Beerbung, da dieselbe einen Rechtserwerb nicht in sich schließt.

<lb/>Nr. 74 (S. 19 3). Nach der Preußischen Gerichtsordnung Th. I.
<lb/>Tit. 14, §. 11 und 12 ist die Appellation kein beneficium. commune. Nur
<lb/>wenn in der Appellationsinstanz die Sachlage eine Aenderung erfahren, die
<lb/>Beschaffenheit und der Zusammenhang der thatsächlichen Voraussetzungen sich
<lb/>auf andere und vollständigere Art zum Besten der Appellation entwickelt hat,
<lb/>ist es demselben gestaltet, die anfänglich versäumte Appellation noch nach-
<lb/>zuholen. Dieser Fall liegt aber nicht vor, da dem Kläger Alles, was er
<lb/>für seine Adhästonsbeschwerde vorbrachte, schon nach erhaltener Ausfertigung
<lb/>des erstrichterlichen Erkenntnisses bekannt war und bekannt sein mußte.

<lb/>2. Handelsrecht. Nr. 79 (S. 211). Der Principal haftet nicht
<lb/>für die Unfälle, die den Gehütfen bei Ausübung des Dienstes treffen, sofern
<lb/>nicht ein Versprechen oder ein Verschulden des Principals hinzukommt.
<lb/>Art. 60 macht hiervon eine Ausnahme nur bezüglich der Ansprüche auf
<lb/>Gehalt und Unterhalt bei zeitweiser Verhinderung. Das Gesetz selbst er- 
<lb/>kennt den exceptionellen Charakter dieses Anspruches an, da es denselben
<lb/>ausdrücklich als Vergünstigung bezeichnet.

<lb/>Nr. 81 (S. 214). Die Eheleute Karl und Maria Sch. waren in
<lb/>die Fabrik der Firma L. &amp; Co. eingetreten mit der Verpflichtung, zwei
<lb/>Zähre nach ihrem Austritt aus dem Geschäft sich in kein ähnliches oder
<lb/>gleiches Etablissement aufnehmen zu lassen bei Vermeidung einer Konventional- 
<lb/>strafe von 1000 fl. Der Ehemann trat sofort nach seinem Austritt aus
<lb/>der L.'schen Fabrik in das ähnliche Geschäft des B. Die deswegen ange-
<lb/>stellte Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe wurde in erster Instanz
<lb/>von dem Nachweis abhängig gemacht, daß auch die mitverklagte Ehefrau
<lb/>(was bestritten war) bei dem B. in Dienst getreten sei, indem das Gericht
<lb/>davon ausging, daß die Strafe nur dann verwirkt sei, wenn beide Ehe- 
<lb/>leute in ein ähnliches Geschäft eingetreten seien. In zweiter Instanz wurde
<lb/>dagegen der Ehemann sofort zur Zahlung der halben Konventionalstrafe nebst
<lb/>5 Z Verzugszinsen vom Tage der Klageanstellung verurtheilt. Gründe: das
<lb/>Versprechen der Konventionalstrafe im vorliegenden Fall ist an sich zulässig
<lb/>nach den hier maßgebenden Th. I. Tit. 11, §. 890 und Tit. 5, §. 292 ff.
<lb/>Preuß. A. L.-R. Die Höhe der Konventionalstrafe unterliegt keiner Be-
</p>

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                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>schränkung, Art. 284 H.-G.-B. „Gegen die Moral und die guten Sitten
<lb/>streitet die Verpflichtung nicht. Durch dieselbe wird den Verklagten dem
<lb/>Wortlaut nach zwar der Eintritt in ein gleiches oder ähnliches Geschäft
<lb/>nicht blos in einer gewissen Umgränzung, sondern allenthalben in der ganzen
<lb/>Welt untersagt, allein die betreffende Vereinbarung hat offenbar diesen Sinn
<lb/>nach der Absicht der Parteien nicht gehabt, sondern lediglich bezwecken wollen,
<lb/>daß die Verklagten nicht in ein s. g. Konkurrenzgeschäft eintreten. Eine
<lb/>derartige auf eine gewisse Zeit und auf einen bestimmten Raum begränzte
<lb/>Entsagung hat weder etwas Unehrenhaftes noch gegen die Moral Verstoßen- 
<lb/>des, denn es wird, dadurch derjenige, welcher sie abgab, weder rechtlos noch
<lb/>erwerbloS gestellt". Die Verurtheilung des Mannes auf die halbe Konven- 
<lb/>tionalstrafe wird mvtivirt: es habe offenbar nicht in der Absicht der Kon- 
<lb/>trahenten gelegen, die Strafe nur für den Fall zu bedingen, daß beide
<lb/>Eheleute ihr Versprechen nicht einhalten würden, davon aber für den Fall
<lb/>Umgang zu nehmen, daß nur Eines von ihnen vertragsbrüchig sein würde
<lb/>— andererseits sei für diesen letzteren Fall keine ausdrückliche Festsetzung
<lb/>über die Höhe der Strafe getroffen worden, daher müsse eine Halbirung
<lb/>stattfinden. Endlich wird bemerkt: Kläger habe 6 g Verzugszinsen verlangt;
<lb/>Verzugszinsen in dieser Höhe seien aber nur bei Handelsgeschäften zu
<lb/>fordern.2) Der hier in Rede stehende Vertrag gehöre als das Rechtsver-
<lb/>hältniß eines Kaufmannes zu seinen Bediensteten zwar zu den Handelssachen,
<lb/>nicht aber zu den Handelsgeschäften. Deshalb sei nur auf die landes- 
<lb/>üblichen 5Z Verzugszinsen erkannt. Aus demselben Grunde habe auch die
<lb/>vom Kläger beanspruchte solidarische Haftung der Ehefrau des Verklagten für
<lb/>die von diesem erkannte Strafe nicht ausgesprochen werden können.

<lb/>M. E. hätte jeder der Eheleute in die ganze Strafe verurtheilt werden
<lb/>müssen, da nach dem als jus generale zur Anwendung kommenden Preuß.
<lb/>L.-R. I. 5, §. 424 ff. Solidarität anzunehmen war. Keinenfalls war ein
<lb/>Grund zur Halbirung der Strafe vorhanden, denn durch das Zuwiderhandeln
<lb/>gegen den Vertrag war unter allen Umständen Seitens des Kontravenienten
<lb/>die ganze Strafe verwirkt. Entschieden unrichtig ist es, wenn das Rechts-
<lb/>verhältniß der Kläger zu den Verklagten nicht als Handelsgeschäft aufgefaßt
<lb/>wird. Dasselbe gehört nach Art. 273 zu den akzessorischen einseitigen Han- 
<lb/>delsgeschäften, d. h. es ist ein solches auf Seite der Kläger, nicht auf Seite
<lb/>der Beklagten. Auch bei einseitigen Handelsgeschäften betragen aber die ge- 
<lb/>setzlichen Zinsen 6 K nach Art. 287, 277 H.-G.-B. Der Art. 261 findet
<lb/>in diesem Falle allerdings keine Anwendung.

<lb/>Nr. 8 3 (S. 2 23). Wer in die Dienste eines Prrncipals tritt, ver- 
<lb/>pflichtet sich nur, die ihm übertragenen Geschäfte zu vollziehen. Dem
<lb/>zum Direktor einer Fabrik, als Gerant oder Disponent Engagirten können
<lb/>nicht Dienste zugemuthet werden, die ein bloßer Kommis oder Komptoirist
<lb/>zu versehen hat, denn als solcher war er nicht engagirt. Der als Procurist
<lb/>und Direktor der Fabrik des Beklagten angenommene Kläger machte sich daher
<lb/>keiner Vertragswidrigkeit schuldig, wenn er aus der Fabrik fortblieb, nachdem
<lb/>ihm die Prokura und Kaffenführung sowie die technische Leitung der Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Dies bezieht sich speziell auf Bayern. In Preußen beträgt bekanntlich die
<lb/>Höhe der gesetzlichen Zinsen in allen Handelssachen 6 g. Einf.-Ges. Art. 14.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0112.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106 Literatur.

<lb/>schäfte entzogen war. Aus diesem Fortbleiben kann demnach gegen die Salär- 
<lb/>forderung des Klägers kein Einwand hergeleitet werden. H.-G.-B. 64,
<lb/>Nr. 3.

<lb/>Nr. 89 (S. 245). Zn der Regel ist unter der Vermittelung
<lb/>eines Geschäfts die Thätigkeit zu verstehen, welche direkt den Abschluß des- 
<lb/>selben herbeiführt und wobei der Vermittler entweder nach bereits eingeleiteten
<lb/>Verhandlungen unter den Parteien deren Einigung bewirkt oder doch die
<lb/>Anträge des einen Theils entgegennimmt und dem andern kundgiebt, oder
<lb/>sogar für denselben acceptirt. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch kommt
<lb/>es aber auch vor, daß selbst derjenige, welcher nicht direkt zwischen beiden
<lb/>Parteien verkehrt, sich doch um deswillen als den Vermittler des Geschäfts- 
<lb/>abschlusses betrachtet und bezeichnet, weil er dem einen oder dem andern
<lb/>Theil Kenntniß von der Gelegenheit dazu gegeben und so das Geschäft
<lb/>veranlaßt hat. H.-G.-B. 278.

<lb/>Nr. 93 (S. 25 6). Der Kläger stützt sich zum Beweise für die
<lb/>Hingabe eines Darlehns auf einen trockenen Wechsel, der wegen mangelhafter
<lb/>Angabe der Zahlungszeit ungültig ist, und will denselben in der Appella- 
<lb/>iionsinstanz event. als einen Verpflichtungsschein nach Maßgabe des Art. 301
<lb/>H.-G.-B. angesehen wissen. Letzteres wird für unzulässig erachtet, weil darin
<lb/>eine Aenderung der Klage liege, insofern jetzt die Urkunde als Klagegrund in
<lb/>Anspruch genommen werde, während sie früher nur als Beweismittel hinge- 
<lb/>stellt worden sei. Es werde also jetzt der actio ex mutuo die actio de
<lb/>pecunia constituta substituirt. Eine solche Aenderung sei in der Berufungs- 
<lb/>instanz unzulässig, denn die Verklagten seien nur gegen die auf das Darlehn
<lb/>gestützte Klage, nicht aber auch gegen die jetzt als angeblichen Verpflichtungs-
<lb/>schein bezeichnet Urkunde zur Vertheidigung veranlaßt gewesen und dürften
<lb/>an ihren allenfallsigen Einreden in letzterer Hinsicht im Wege der Berufung
<lb/>nicht verkürzt werden. — Die Entscheidung dürste kaum gerechtfertigt sein,
<lb/>die Anführungen des Klägers in zweiter Instanz waren lediglich rechtliche
<lb/>Folgerungen aus dem bereits in erster Instanz beigebrachten thatsächlichen
<lb/>Material, wie in der Berücksichtigung derselben eine Verkürzung der Ver- 
<lb/>teidigung liegen soll, ist nicht ersichtlich.

<lb/>Nr. 9 6 (S. 2 6 3). Zu den nach Art. 351 vom Käufer zu tragen- 
<lb/>den Kosten der Abnahme gehören die durch die Versendung entstandenen
<lb/>Kosten, insbesondere die Kosten der Emballage, der Gefäße, in denen die
<lb/>Waare versendet wird; zweifellos in dem Falle, wenn die Versendung von
<lb/>Seiten des Verkäufers für den Käufer geschieht, weil der Erfüllungsort
<lb/>der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers ist (344, 345). Ist daher
<lb/>dem Käufer die Rücksendung der Gefäße gestattet, so ist er verpflichtet, die- 
<lb/>selben auf seine Kosten zu retourniren und zwar bringt Treu und Glauben
<lb/>mit sich, daß er dies innerhalb einer billigen, den konkreten Verhältnissen
<lb/>angemessenen Frist thue, widrigenfalls er den Werth der Gefäße ersetzen muß.

<lb/>r Nr. 103 &lt;S. 286). In Art. 366, ebenso 406, Abs. 3, ist als
<lb/>Beginn der Verjährungsfrist der Tag festgesetzt, an welchem die Ablieferung
<lb/>des Guts hätte bewirkt werden können. Es kommt daher darauf, ob Kläger
<lb/>auch wußte, daß das Gut an seine Adresse gelangt sei oder nicht, für die
<lb/>Anwendbarkeit jener gesetzlichen Bestimmung Nichts an.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0113.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Literatur/
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 1Y4 (S. 28 9). Auch die Telegraphenanstalten sind Trans- 
<lb/>portanstalten, weil sie Korrespondenzen auf telegraphischem Wege gegen Lei- 
<lb/>stung von Lohn von einem Ort zum andern befördern. Sie unterliegen
<lb/>daher den Regeln vom Frachtgeschäft, soweit nicht durch besondere Gesetze
<lb/>oder Verordnungen etwas Anderes bestimmt ist. 272 3, 4212.

<lb/>Wenn in der Telegraphenordnung bestimmt ist,3) daß die Telegraphen- 
<lb/>verwaltung für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft
<lb/>und Zustellung in bestimmter Frist keine Garantie leiste und Nachtheile,
<lb/>welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen ent- 
<lb/>stehen, so folgt daraus nicht eine Befreiung von der Haftung in dem Falle,
<lb/>wo die Depesche richtig am Ankunftsorte angelangt und erst nachher und
<lb/>zwar durch das Verschulden eines Bediensteten verloren gegangen ist. In
<lb/>diesem Falle kommen die gemeinrechtlichen und handelsgesetzlichen Bestimmungen
<lb/>bezüglich der Ersatzpflicht zur Anwendung, wonach jede Verkehrsanstalt, also
<lb/>auch die Post- und Telegraphenanstalt für die Versehen ihrer Bediensteten
<lb/>einstehen muß.

<lb/>3. Wechselrecht. Nr. 107 (S. 29 9) wird unter Berufung auf
<lb/>A. L.-N. I. 9, §. 422, II. 8, §. 896, 897 und A. G.-O. I. 51,
<lb/>§. 57—61, 87, 88 und 91 ausgeführt, daß nach Preußischem Recht schon
<lb/>der Antrag des Benefizialerben auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquida-
<lb/>tionsprocesses die Verpflichtung desselben zur Einlassung auf Wechselklagen
<lb/>suspendirt. Für Preußen ist diese Entscheidung gegenwärtig unpraktisch
<lb/>wegen §. 345 Konk.-Ordn.

<lb/>Nr. 109 (S. 304). Aus folgendem Wechsel:

<lb/>Fürth, den 29. Januar 1868.

<lb/>Pr. fl. 500 im 52£ fl. - Fuß.

<lb/>Drei Monat ü dato zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre
<lb/>des Georg R. dahier die Summe von Gulden fünfhundert im 52£ fl.-Fuß,
<lb/>den Werth an baar und stelle ihn auf Rechnung ohne Bericht.

<lb/>Herrn Joachim Sperl in Schlauers- Angenommen

<lb/>bach. Zahlbar in Furth und aller Joachim Sperl.

<lb/>Orten.

<lb/>war Klage erhoben. In erster Instanz erfolgte die Abweisung, obwohl Be- 
<lb/>klagter sich auf die Klage nicht eingelaffen hatte, weil die Unterschrift des
<lb/>Ausstellers fehle. In zweiter Instanz wurde Beklagter nach dem Klage- 
<lb/>antrag verurtheilt. Ohne das Wort „angenommen" über dem Namen des
<lb/>Beklagten müßte man den Wechsel als einen trassirt eigenen ansehen. Die
<lb/>äi8tantia loei (W.-O. 62) fei vorhanden, denn der Wechsel sei in Fürth
<lb/>ausgestellt, zahlbar in Furth und aller Orten. „Zwar liegt die Ver-
<lb/>muthung nahe, daß auch als Zahlungsort Fürth bezeichnet werden sollte,
<lb/>allein Vermuthungen finden im Wechselrecht keinen günstigen Boden und ge- 
<lb/>schrieben ist einmal „Furth". Die Unterschiebung eines andern Ortes
<lb/>erscheine deshalb als unstatthaft, um so mehr als auch Furth ein sehr be- 
<lb/>kannter Ortsname sei und eine Ortschaft dieses Namens sogar in der Nähe
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Postvereinsvertrag vom 18. August 1860, Posivertrag zwischen Bayern und
<lb/>dem Norddeutschen Bunde vom 23. November 1867, Telegraphenvereinsvertrag vom
<lb/>30. September 1865.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0114.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Wohnsitz des Beklagten liege. — lieber die Bedeutung des Wortes
<lb/>„angenommen" könne man an sich zweifeln. Im vorliegenden Fall erledige
<lb/>sich dieser Zweifel dadurch, daß Kläger sich in der Klage selbst als Aussteller
<lb/>bezeichnet habe. Daraus gehe hervor, daß Joachim Sperl den Wechsel
<lb/>nicht als Aussteller, sondern als Acceptant unterschrieben habe; es fehle mit- 
<lb/>hin, wie der erste Richter angenommen, die Unterschrift des Ausstellers und
<lb/>der Wechsel sei demnach materiell ungültig. — Gleichwohl habe die Ver-
<lb/>urtheilung des Beklagten aus proccssualischen Gründen erfolgen müssen, weil
<lb/>nach dem hier zur Anwendung kommenden Preuß. Wechselproceß bei dem
<lb/>Nichterscheinen des Beklagten keine nochmalige Prüfung der Klage stattfindet,
<lb/>sondern derselbe, vorausgesetzt, daß das Gericht bei den Formalien Nichts
<lb/>zu erinnern findet, sofort wechselmäßig zu verurtheilen ist. A. G.-O. I.
<lb/>27, §. 8, 9, 11, 17. Daß der Beklagte nicht ausdrücklich nach Vorschrift
<lb/>des §. 11 dt. darauf aufmerksam gemacht worden, es werde im Fall feines
<lb/>Nichterscheinens sofort seine wechselmäßige Verurtheklung ausgesprochen wer- 
<lb/>den, sei unerheblich, weil dieser Rechtsnachtheil ein vom Gesetz angedrohter
<lb/>ist und das betr. Dekret die Bemerkung enthielt, daß im Falle ungehorsamen
<lb/>Ausbleibens des Beklagten unter Ausschluß seiner Einreden weiterer recht- 
<lb/>licher Ordnung gemäß erkannt würde, worin ein genügender Hinweis auf
<lb/>die Folgen des Ungehorsams zu finden sei. — Die Entscheidung ist für
<lb/>Preußen insoweit unpraktisch, als sie die nochmalige materielle Prüfung der
<lb/>Klage bei dem Kontumazialverfahren für unzulässig erklärt, §. 13 Verord- 
<lb/>nung vom 21. Juli 1846. Im Uebrigen vgl. noch Borchardt Wechsel-
<lb/>Ordnung S. 486, Zus. 747.

<lb/>Nr. 110 (S. 309). Die Klage gegen den Acceptanten aus einem
<lb/>von I. Büttner an eigene Ordre trassirten Wechsel war zurückgewiesen,
<lb/>weil das Blanko-Indossament die Unterschrift I. Bottner trug. Kläger
<lb/>stellte darauf eine neue Wechselklage an unter abermaliger Produktion des
<lb/>Wechsels, in welchem nunmehr die frühere Unterschrift des Traffanten durch- 
<lb/>strichen und darunter der Name I. Bottner gesetzt war. Abgewiesen.
<lb/>Nach Art. 36 sei der Wechselverpflichtete nicht verbunden, die Echtheit der
<lb/>Indossamente zu prüfen. Daraus folge aber nur, daß er, wenn Aenderungen
<lb/>im Wechsel vorgekommen, sie nicht zu beachten brauche, nicht, daß er sie
<lb/>nicht beachten dürfe. Ausgestrichene Indossamente seien bei der Legitima- 
<lb/>tionsprüfung allerdings als nicht geschrieben zu betrachten, dies beziehe sich
<lb/>aber eben nur auf Indossamente, nicht auf die Unterschrift des Ausstellers.
<lb/>„Eben so wenig kann die erfolgte Aenderung des Wechsels im Hinblick auf
<lb/>die Bestimmung des Art. 75 als statthaft anerkannt werden, denn wenn
<lb/>hiernach auch das echte Aecept durch eine falsche oder verfälschte Unterschrift
<lb/>des Ausstellers in seiner Wirksamkeit dem dritten Inhaber gegenüber nicht
<lb/>beeinträchtigt wird, so sollte doch dadurch keineswegs jede Aenderung des
<lb/>Wechsels als berechtigt erklärt werden, sondern es bleibt die Vorschrift des
<lb/>Art. 62 über die Zulässigkeit von Einwendungen, insoweit sie dem Wechsel-
<lb/>verpflichteten gegen den Inhaber des Wechsels zustehen, neben derjenigen des
<lb/>Art. 75 vollkommen aufrecht".

<lb/>Es mag schließlich wiederholt darauf hingewiesen werden, daß hier nur
<lb/>einzelne Entscheidungen herausgehoben sind, um zu zeigen, eine wie reichhal- 
<lb/>tige praktische Ausbeute die Sammlung gewährt. Bd.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die neue Gesetzgebung Oesterreichs. Erläutert aus den Reichsrathsverhandlungen. Erster Band. Die Verfassungsgesetze. Wien. Verlag der G. J. Manz'schen Buchhandlung</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Die neue Gesetzgebung Oesterreichs. Erläutert aus den Reichsrathsver- 
<lb/>handlungen. Erster Band. Die Verfassungsgesetze. Wien. Verlag
<lb/>der G. I. Manischen Buchhandlung. 60 Bogen.

<lb/>Die allmälige Entwickelung eines ganz neuen Staats- und Rechtslebens,
<lb/>zu welcher in Oesterreich die politischen Krisen der letzten Jahre den Anstoß
<lb/>gaben, haben in der Gesetzgebung dieses Reiches eine ungewöhnliche Bewegung
<lb/>hervorgerufen.

<lb/>Die umfangreichen Arbeiten der verschiedenen gesetzgebenden Faktoren
<lb/>enthalten für die deutsche Jurisprudenz des öffentlichen wie des privaten
<lb/>Rechtes ein sehr anregendes und belehrendes Material. Ein Werk, welches,
<lb/>wie das vorliegende, diese Arbeiten in bequemer Form zugänglich macht, ist
<lb/>daher, trotz des einiger Maßen abschreckenden Umfanges, welchen es bei ent- 
<lb/>sprechender Weiterführung allmalig anzunehmen droht, willkommen zu heißen.

<lb/>Das Werk, von dem bisher nur der erste Band erschienen ist, soll
<lb/>nach und nach alle seit dem letzten Wendepunkte in der politischen Entwicke- 
<lb/>lung Oesterreichs, — der Reichsrathssession des Jahres 1667, erschienenen
<lb/>und ferner erscheinenden Gesetze, mit Ausnahme der reinen Finanzgesetze,
<lb/>sowie der Zoll- und Handelsverträge, zugleich aber auch die sämmtlichen
<lb/>Materialien der Gesetze aufnehmen. Die Gesetze sollen nach der Absicht der
<lb/>Redaktion nach der Zeit ihrer Publikation ausgenommen werden. Der vor- 
<lb/>liegende erste Band, welcher die Verfassungsgesetze und die Gesetze über den
<lb/>Ausgleich mit Ungarn enthält, hat diese Reihenfolge indessen nicht beachtet,
<lb/>sondern aus der bereits erschienenen Zahl von Gesetzen die vorbezeichneten
<lb/>ausgewählt, weil sie ihrem politischen Inhalte nach ein eng zusammengehöriges
<lb/>Ganze bilden und als die Grundlage der ganzen neueren Entwickelung West- 
<lb/>österreichs auf den verschiedenen Gebieten des öffentlichen und privaten Rechts
<lb/>anznsehen sind. Es fragt sich, ob es nicht überhaupt der praktischen Brauch- 
<lb/>barkeit des Werkes dienlicher sein würde, wenn die Gesetze nach den ver- 
<lb/>schiedenen Materien zusammengestellt würden, anstatt sie in einer mehr oder
<lb/>weniger durch Zufall bestimmten Reihenfolge aneinander zu fügen.

<lb/>Abgesehen von den Gesetzen über den Ausgleich mit Ungarn und einigen
<lb/>weniger bedeutenden* Gesetzen, enthält der vorliegende Band in dem Gesetze
<lb/>über die Statthaftigkeit oktroirter Verordnungen vom 16. Juli 1867, über
<lb/>die Ministerverantwortlichkeit vom 25. Juli 1867, und in den fünf, unter
<lb/>dem 21. Dezember 1867 veröffentlichten Gesetzen über die Bildung des
<lb/>Reichsrathes, die staatsbürgerlichen Rechte, die Einsetzung eines Reichsgerichtes
<lb/>sKompetenzhofes), die richterliche Gewalt und über die Regkerungsgewalt ein
<lb/>Material, welches für die juristische Theorie im Allgemeinen, wie für die
<lb/>praktische und wissenschaftliche Fortbildung unserer deutschen Gesetzgebungen
<lb/>insbesondere einen schätzbaren Werth behauptet.

<lb/>Von dem Inhalte der Sammlung nehmen die Ptenarverhandlungen der
<lb/>Leiden Häuser des Reichsrathes den bei weitem größten Theil ein. Das
<lb/>läßt sich nicht ändern, wiewohl es der Brauchbarkeit des Ganzen nicht for- 
<lb/>derlich ist. Der Werth der Plenardebatten parlamentarischer Körperschaften
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0116.tif"
                   n="110"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>110 Literatur'.

<lb/>steht, wenigstens in juristischer Beziehung, hinter dem Werthe der Motive
<lb/>der Entwürfe und der parlamentarischen Ausschußberichte entschieden zurück.
<lb/>Eine gewisse Beschränkung des Werkes in der Mittheilung der Plenarver-
<lb/>hanvlungen wäre deshalb zu wünschen gewesen. Es ist zwar richtig , daß
<lb/>durch eine mehr oder weniger subjective Ausscheidung einzelner Reden oder
<lb/>Redetheile die Zusammenstellung an ihrem Werthe als Quellensammlung
<lb/>einbüßen würde; allein die nothwendigen Rücksichten haben doch auch schon
<lb/>jetzt zur Ausscheidung mancher entbehrlichen Episoden geführt und wir glau- 
<lb/>ben, daß man darin, unbeschadet des Zweckes der Sammlung, vielmehr im
<lb/>Interesse ihrer Brauchbarkeit, wohl noch weiter hätten gehen können.

<lb/>Die Anordnung des Ganzen ist der Art getroffen, daß sich an den
<lb/>Text des Gesetzes dessen Entwurf nebst Motiven, an diesen die Ausschuß-
<lb/>berichte und die Verhandlungen wes Abgeordnetenhauses, sowie demnächst des
<lb/>Herrenhauses schließen. Sie ist übersichtlich und zweckmäßig. Hinweisungen
<lb/>und ein allgemeines Schlußregister erleichtern das Aufsuchen einzelner legis- 
<lb/>latorischer Fragen und deren Verfolgung, so daß das Werk für Spezial- 
<lb/>studien ohne, Mühe benutzt werden kann. N.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0117.tif"
             n="111"
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         <div xml:id="d21489e12926">
            <head>Berichtigung des Vorworts</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Berichtigung des Vorworts.
</p>
            <p>

               <lb/>Die in dem Vorwort enthaltene Bemerkung, daß der AnwaltD
<lb/>verein sich aufgelöst habe, beruht auf einem Mißverständnis. Jn Fvlge^
<lb/>einer mir hiergegen zugegangenen Reklamation beeile ich mich dasselbL/
<lb/>zu berichtigen. Nach einer mir vom Herrn-Jüstizrath
<lb/>neuerdings gewordenen Mittheilung haben allerdings die. meisten MiM
<lb/>glieder des Anwaltstages dem Bd. IL S. 800 dieser Zeitschrift aktge^
<lb/>druckten Anträge des Herrn Justizraths Dorn auf Auflösung thiüM
<lb/>ausdrücklich, theils stillschweigend zugestimmt. Einige wenige. Habens
<lb/>jedoch widersprochen; 'es ist deshalb ein Anwaltstag auf den 14. Mai/
<lb/>d. I. ausgeschrieben worden, worin über die Auflösung oder Fortführung .?
<lb/>des Vereins entschieden werden soll. ..^

<lb/>Herr I. R. vr. Hinschius hat sich bereit finden lassen
<lb/>diesem Tage den Vorsitz beizubehalten.

<lb/>Indem ich wegen dieses Jrrthums um Entschuldigung bitte, che-.,
<lb/>merke ich, daß die Stellung und Selbstständigkeit der Zeitschrift hier-&gt;-
<lb/>durch keine Aenderung erleidet.

<lb/>Perün, 17. Februar 1869.
</p>
            <p>

               <lb/>Df. Kehrend.
</p>
            <pb facs="2173806_03+1869_0118.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0118--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0119.tif"
             n="115"
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         <div xml:id="d21489e12993">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d21489e12998"
                 ana="scope_-_115-123"
                 type="article"
                 n="V.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Geltung des Preußischen Landrechts in der vormals Bayerischen Enclave Kaulsdorf</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Anschütz, ...">Von Herrn Dr. Anschütz, ord. Professor der Rechte in Halle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>v.

<lb/>Die Geltung des Preußischen Landrechts in der vormals
<lb/>Bayerischen Euclave Kaulsdorf.

<lb/>Von Herrn Dr. Anschütz, ord. Professor der Rechte in Halle.

<lb/>I.

<lb/>Durch die Ereignisse des Jahres 1866 sind mit dem preußischen
<lb/>Staate eine Reihe von Landestheilen wieder vereinigt worden, in
<lb/>welchen das Allgemeine preußische Landrecht in Folge einer bereits früher
<lb/>erfolgten Publication in Geltung geblieben war. Zu diesen Landes- 
<lb/>theilen gehört auch der im südlichen Thüringen an der Saale gelegene,
<lb/>vormals bayerische Ort Kaulsdorf, welcher durch den Friedensvertrag
<lb/>vom 22. August 1866 Art. 14 von Bayern an Preußen abgetreten
<lb/>und gegenwärtig mit dem Kreise Ziegenrück, Regierungsbezirk 'Erfurt,
<lb/>Appellationsgericht Naumburg, vereinigt ist.

<lb/>Kaulsdorf gehörte im Jahre 1866 zum bayerischen Kreise Ober- 
<lb/>franken, Landgericht Ludwigstadt, Bezirksgericht Kronach, Appellations- 
<lb/>gericht Bamberg; der Ort hatte jedoch keinen geographischen Zusammen- 
<lb/>hang mit Bayern, sondern bildete eine bayerische Enclave zwischen dem
<lb/>herzoglich meiningenschen Amte Saalfeld und dem preußischen Kreise
<lb/>Ziegenrück. Kaulsdorf hatte früher zum Markgrafthum Bayreuth ge- 
<lb/>hört und hieraus erklärt sich die Geltung des Allgemeinen preußischen
<lb/>Landrechts in diesem Orte. Jndeß ist dre Geschichte sowie der Umfang
<lb/>dieser Geltung, sowie auch das gleichzeitige Fortbestehen älterer Provinzial-
<lb/>gesehe von so eigentümlicher Art, daß es gerade für die Gegenwart
<lb/>von Interesse ist, darauf näher einzugehen.

<lb/>Die Zugehörigkeit Kaulsdorfs zum Fürstenthum Bayreuth wär- 
<lb/>met von altem Datum, sondern begann erst mit dem Jahre 1792, un- 
<lb/>mittelbar nach dem Anfall der fränkischen Fürstenthümer an Preußen und
<lb/>wenige Jahre vor der Publication des Allgemeinen preußischen Land- 
<lb/>rechts. Bis 1792 gehörte der Ort zum Herzogthum Sachsen-Coburg-
<lb/>Saalfeld und hatte mannigfache politische Schicksale erlebt, deren Kennt-
<lb/>niß für die Beantwortung der Frage, welche ältere Provinzialrechte in
<lb/>Kaulsdorf in Geltung gewesen sind oder noch sind, von Wichtigkeit ist.

<lb/>8*
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0120.tif"
                   n="116"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>116 Anschütz: Die Geltung des Preußischen Landrechts

<lb/>Die Quellen für die territoriale Geschichte Kaulsdorf sind: Bavaria
<lb/>Bd. UL Abty. I., München 1865, S. 746; Brückner, Landeskunde
<lb/>des Herzogthums Meiningen, Meiningen 1853, Bd. H., S. 546 und
<lb/>Bd. I. S. 27 — 32; hauptsächlich aber Kiesewetter, Beiträge zur Ge- 
<lb/>schichte des Orts Kaulsdors, Bayreuth 1860, abgedruckt aus dem Archiv
<lb/>des historischen Vereins für Oberfranken von 1850.

<lb/>Kaulsdorf war ursprünglich eine Besitzung der Abtei Saalfeld;
<lb/>es gehörte zu denjenigen Besitzungen, mit welchen der Erzbischof Anno
<lb/>von Cöln die Abtei im Jahre 1074 bewidmet hatte. Später kam der
<lb/>Ort an die Schutzvögte der Abtei, die Grafen von Orlamünde, welche
<lb/>auch die angrenzenden Herrschaften Lauenstein und Gräfenthal er- 
<lb/>warben.

<lb/>Die verschiedenen Theile der Herrschaft Saalfeld kamen nebst der
<lb/>Herrschaft Gräfenthal im 15. und 16. Jahrhundert an;das sächsische
<lb/>Haus Wettin, und obgleich dieses einzelne Theile wiederum an mehrere
<lb/>Dynasten zu Lehen gegeben hatte, so wurde doch schließlich das Ganze
<lb/>wieder unter Sächsischer und zwar unter Sachsen-Ernestinischer Landes- 
<lb/>hoheit vereinigt. Denn im Jabre 1536 verband der Kurfürst Johann
<lb/>Friedrich der Großmüthige das Stiftsgut Saalfeld mit dem weltlichen
<lb/>District zu einem Amte; hierauf kam im Jahre 1572 Saalseld an
<lb/>Sachsen-Weimar und 1603 an Altenburg, welches im Jahre 1621 auch
<lb/>die Herrschaft Gräfenthal von den damit beliehenen Grafen von
<lb/>Pappenheim zurückerwarb. Im Jahre 1672 gingen die Herrschaften
<lb/>Saalfeld und Gräfenthal auf Herzog Ernst den Frommen über und
<lb/>nach dessen Tod auf seinen Sohn Johann Ernst, der daraus ein be- 
<lb/>sonderes Fürstenthum bildete und die noch jetzt in Coburg und Gotha
<lb/>blühende Herzogliche Linie Sachsen-Saalfeld, später Sachsen-Coburg-
<lb/>Saalseld gründete, welche im Jahre 1735 auch in den Besitz des
<lb/>Herzogthums Coburg gelangte.

<lb/>Durch den Gothaischen Erbtheilungsvertrag von 1826 kam das
<lb/>Fürstenthum Saalfeld an Sachsen-Meiningen. _ Der Ort Kaulsdorf war
<lb/>jedoch in der Zwischenzeit in andere Hände übergegangen und zuletzt
<lb/>au Bayern gekommen, und zwar dadurch, daß es schon frühzeitig von
<lb/>den Besitzern der oben erwähnten benachbarten Herrschaft Lauenstein,
<lb/>gegenwärtig zum Königreiche Bayern gehörig, in Anspruch genommen
<lb/>worden war.. Die Grafen von Orlamünde hatten die Herrschaft Lauen- 
<lb/>stein im Jahre 1427 dem Burggrafen und Kurfürsten Friedrich von
<lb/>Brandenburg zu Lehen aufgetragen, die Herrschaft selbst aber ging jm
<lb/>Jahre 1501 durch Kauf an die Grafen von Mansfeld über. Diese nahmen
<lb/>den älteren Streit, ob Kaulsdorf zu Gräfenthal oder zu Lauenstein ge- 
<lb/>höre, im Anfang des 18. Jahrhunderts wieder auf und erwirkten im
<lb/>Jahre 1776 ein Conclusum des Reichshofsraths in Wien gegen Sachsen-
<lb/>Coburg-Saalfeld, durch welches die Hoheitsrechte über Kaulsdors dem
<lb/>Hause Mansfeld zugesprochen, und dem Herzoglichen Hause Sachsen die
<lb/>Verhinderung daran untersagt wurde. Jndeß starb bereits im Jahre
<lb/>4780 das Haus Mansfeld durchKden Tod des letzten Grafen aus und
<lb/>zunächst setzte sich nun Kursachsen in Besitz svon Kaulsdorf. _ Allein
<lb/>gleichzeitig machte Brandenburg-Bayreuth seine Lehnsherrlichkeit über
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0121.tif"
                   n="117"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0121"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>in der vormals Bayerischen Enclave Kaulsdorf. n?

<lb/>den Ort geltend, stützte dieselbe auf die oben erwähnte, im Jahre 1427
<lb/>an den Markgrafen und Kurfürsten Friedrich von Brandenburg erfolgte
<lb/>Lehnsauflassung und nahm nach Aussterben der Mansfeldischen Va- 
<lb/>sallen die Landeshoheit über Kaulsdorf als heimgefallenes Lehen in An- 
<lb/>spruch. In Folge dessen gab Kursachsen seine Occupatio« im Jahre
<lb/>1787 wieder auf, während Sachsen-Coburg-Saalfeld seine Hoheitsrechte
<lb/>über Kaulsdorf festhielt.

<lb/>Inzwischen kam das Fürstenthum Bayreuth im Jahre 1791 an
<lb/>Preußen, welches am 5. September 1792 auch von Kaulsdorf Besitz ergriff
<lb/>und die Besitzergreifungspatente in Kaulsdorf anschlagen ließ; erst hier- 
<lb/>durch wurde Kaulsdorf mit Bayreuth vereinigt. (Kiesewetter a. a. O.
<lb/>S. 12.) Die hieraus zwischen Preußen und Sachsen-Coburg ein- 
<lb/>geleiteten Verhandlungen wurden durch den Krieg von 1806 unter- 
<lb/>brochen, denn mit dem ganzen Fürstenthum Bayreuth wurde auch Kauls- 
<lb/>dorf damals durch die französischen Truppen occupirt.

<lb/>Das Fürstenthum Bayreuth blieb bis zum Jahre 1810 im fran- 
<lb/>zösischen Besitz, während das gleichfalls von den Franzosen occupirte
<lb/>Fürstenthum Anspach schon im Jahre 1806 von Frankreich an Bayern
<lb/>abgetreten wurde. In der Zwischenzeit bestand in Bayreuth eine fran- 
<lb/>zösische Verwaltung und erst durch den Pariser Vertrag zwischen Frank- 
<lb/>reich und Bayern vom 28. Februar 1810 kam Bayreuth an die Krone
<lb/>Bayern: In diesem Vertrage ist die Abtretung des Ortes Kauls- 
<lb/>dorf neben derjenigen des Markgrafthums Bayreuth besonders erwähnt,
<lb/>indem es im Art. 1 wörtlich heißt:

<lb/>„8n Majesta l’Empereur des Eranfais cede en tonte propriete
<lb/>et souverainete ä Sa Majeste le Roi de Laviere le Margraviat
<lb/>de Baireuth. Le village de Kaulsdorf quoique totalement se- 
<lb/>pare tant du dit Margraviat que du royaume de Laviere est
<lb/>, compris dans cette cession, mais ä condition que son peago sera
<lb/>supprime.“

<lb/>Der Vertrag ist seinem ganzen Wortlaute nach abgedruckt bei
<lb/>Martens, Recueil des traites, Supplement T. IX., Göttingen 1824,
<lb/>S. 16, während sich noch bei v. Lancizolle, Uebersicht der
<lb/>deutschen Territorialverhältnisse (Berlin 1830) S. 104 und bei Eich- 
<lb/>horn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte 5. Aust. (1844) Bd. IV.
<lb/>S. 608 die Angabe findet, der Text des Vertrages sei "nicht vollständig
<lb/>bekannt und die Abtretung von Bayreuth an Bayern sei in demselben
<lb/>nur wahrscheinlich enthalten; beide Werke berufen sich allerdings nur auf
<lb/>den fünften Band von Martens' Supplement, woselbst (p. 251)
<lb/>nur ein Bruchstück aus dem Vertrage mitgetheilt ist, während in dem
<lb/>später erschienenen neunten Bande der ganze Vertrag veröffentlicht ist.

<lb/>Aus dieser geschichtlichen Uebersicht ergiebt sich nun, daß der Ort
<lb/>Kaulsdorf erst seit der Besitznahme durch die Preußische Regierung,
<lb/>also seit 1792, zum Fürstenthum Bayreuth gehört hat. Bis 1792 und
<lb/>schon seit dem 15. Jahrhundert war es Sächsisch und zwar gehörte es
<lb/>zuletzt zu Sachsen-Coburg-Saalfeld.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0122.tif"
                   n="118"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Anschütz: Die Geltung des.Preußischen Landrechts
</p>
               <p>

                  <lb/>\ ii. ::

<lb/>Demnach hat auch die Geltung der Brandenburgisch - Bayreuther
<lb/>Gesetze in Kanlsdorf erst mit dem Jahre 1792 begonnen. Bis zu
<lb/>diesem Zeitpunkt ist das Sächsische Recht in Geltung gewesen und zwar
<lb/>zunächst in derjenigen Gestalt, wre dasselbe im Sächsischen Fürstenthum
<lb/>Saalfeld galt. Diese Sächsischen Spezialgesetze sind angegeben bei
<lb/>Heimbach, Lehrbuch des partikulären Privatrechts § 32, 33, 37, 56
<lb/>und bei Heimbach, Lehrbuch des Sächsischen bürgerlichen Prozesses
<lb/>§ 5 Nr. 6.

<lb/>Hinsichtlich des gemeinen Sächsischen Rechts stimmte also das in
<lb/>Kaulsdorf geltende Recht mit dem im vormals rursächsischen Neustädter
<lb/>Kreise geltenden Rechte überein, zu welchem früher auch der jetzige
<lb/>Preußische Kreis Ziegenrück seinem Hauptbestandtheile nach gehörte; indeß
<lb/>war Kaulsdorf zuletzt Sachsen-Ernestinisch, nicht rursächsisch, und insofern
<lb/>ist schon in früherer Zeit ein Unterschied in der Spezialgesetzgebung vor- 
<lb/>handen gewesen.

<lb/>Seit dem Jahre 1792 scheint rrun aber in Kaulsdorf nicht
<lb/>mehr das Sächsische Recht, sondern lediglich die Brandenburg-Bayreuther
<lb/>Gesetzgebung angewandt worden zu sein, und zwar sowohl das neuere
<lb/>als auch das ältere bayreuthische Recht, obgleich eine förmliche Publi- 
<lb/>kation dieser älteren Gesetze nicht erfolgt zu sein scheint. Man begnügte
<lb/>sich mit der Thatsache der Inkorporation des Ortes in das Bayreuther
<lb/>Fürstenthum und konnte aus derselben nach Analogie der Grenzberich- 
<lb/>tigungen die Anwendbarkeit der bestehenden Lanbesgesetze ipso jure
<lb/>folgern. Daß in Kaulsdorf bei der im Jahre 1866 erfolgten Abtretung
<lb/>an Preußen dieselben Gesetze in Geltung gewesen find, welche in dem
<lb/>übrigen ehemaligen Fürstenthum Bayreuth galten und noch gelten, ist
<lb/>durch die K. bayrischen Behörden bei der Uebergabe bezeugt worden.

<lb/>Im Gebiete des Privatrechts und speziell des ehelichen Güterrechts,
<lb/>welches bei den die neu erworbenen Landestheile betreffenden Rechts- 
<lb/>fragen immer vorzugsweise in Betracht kommt, gehörte zu den älteren Bay- 
<lb/>reuther Gesetzen vor Allem die Landes - Constitution des Markgrafen
<lb/>Georg Wilhelm von Brandenburg-Culmbach aus dem Jahre 1722,
<lb/>welche in dem Corpus Constitutionum Brandenburgico-Culmbacensium
<lb/>Thl. II. Bd. 1 (Bayreuth 1747) S. 185—220 und bei Arnold, Bei- 
<lb/>träge zum Deutschen Privatrecht (Anspach 1840) Th. I. S. 164 ge- 
<lb/>druckt ist.

<lb/>Sodann aber war Kaulsdorf bereits mit Bayreuth vereinigt, als
<lb/>im Jahre 1795 das Allgemeine Preußische Landrecht auch in den damals
<lb/>Preußischen Fränkischen Fürstenthümern publizirt wurde. Dies geschah
<lb/>durch K. Patent vom 29. November 1795, das Landrecht trat in Kraft
<lb/>mit dem 1. Januar 1796. Außerdem kommen noch diejenigen Preußr-,
<lb/>schon Gesetze hinzu, welche bis zur Französischen Okkupation im Jahre
<lb/>l806 im Fürstenthum Bayreuth publizirt worden sind. (Arnold
<lb/>a. a. O. S. 3.)

<lb/>Die Französische Verwaltung hat an den bestehenden Gesetzen nichts
<lb/>geändert und als Bayreuth im Jahre 1810 an Bayern abgetreren
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0123.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0123"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>IN der vormals Bayerischen Enklave Kaulsdorf. N9

<lb/>wurde, ließ auch Bayern die bisherige Civilgesetzgebung bestehen. (Be- 
<lb/>kanntmachung der Kammer zu Bayreuth vom 25. Juli 1810 im Bay-
<lb/>reuther Anzeiger 1810 Nr. 62, Arnold a. a. O. S. 153 Anm. 2.)
<lb/>Wie in den übrigen Provinzen Preußens so hatte auch im Fnr-

<lb/>Sum Bayreuth das Allgemeine Landrecht nur die Bedeutung eines
<lb/>, . iären Rechts an Stelle des gemeinen Rechts, dies jedoch in noch
<lb/>umfassenderer Weise als in den altpreußischen Provinzen. Denn in
<lb/>dem bereits erwähnten speziellen Publications-Patent für Anspach und
<lb/>Bayreuth vom 29; November 1795 (Arnold a. a. O. S. 4) ist im
<lb/>§. 2 bestimmt:

<lb/>„daß die in jedem der Fränkischen Fürstenthümer bisher bestandenen
<lb/>besonderen Provinzialgesetze, Statuten und wohlhergebrachten Ge- 
<lb/>wohnheiten, insofern letztere gehörig bescheinigt werden, vor der
<lb/>Hand noch ihre gesetzliche Kraft und Gültigkeit behalten."

<lb/>Diese Bestimmung läßt den Provinzialgewohnheiten einen größeren
<lb/>Spielraum, als dies nach den §§. 3 und 7 des allgemeinen Publi-
<lb/>cations-Patents zum Preußischen Landrecht vom 5. November 1794 der
<lb/>Fall ist. ,

<lb/>Endlich sind seit 1810 auch mehrere Bayerische Gesetze privatrecht- 
<lb/>lichen Inhalts erschienen, welche auch im ehemaligen Fürstenthum Bay- 
<lb/>reuth und somit in Kaulsdorf Geltung hatten, und durch welche einzelne
<lb/>Materien der älteren Bayreuther und Preußischen Gesetzgebung abgeän- 
<lb/>dert worden sind. Es gehören hierher das Bayerische Notariatsgesetz
<lb/>vom 19. November 1861 Art. 25, 60 ff. über Die Förmlichkeiten der
<lb/>letzwilligen Verfügungen, ferner die Art. 11, 14, 16 desselben Gesetzes,
<lb/>sowie das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 10. November 1861
<lb/>Art. 18 Nr. 4 (über die gerichtliche Bestätigung von Rechtsgeschäften).

<lb/>Hl.

<lb/>Dieser Rechtszustand ist nun seit der Abtretung Kaulsdorfs an
<lb/>Preußen in einer bestimmten Richtung verändert worden. Durch die
<lb/>K. Verordnung vom 22. Mai 1867 (G.-S. S. 729) ist das Preußische
<lb/>Landrecht in Kaulsdorf zwar nicht erst neu eingeführt, weil es ja da- 
<lb/>selbst schon vor 1867 in Geltung war, wohl aber sind die bis dahin
<lb/>neben dem Preußischen Landrechte und der Preußischen Gerichtsordnung
<lb/>in Kaulsdorf geltenden besonderen Provinzialgesetze beseitigt worden.
<lb/>Denn der Art. 1 der K. Verordnung bestimmt, daß vom 1. Juni
<lb/>1867 ab

<lb/>„alle Preußischen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche
<lb/>im Kreise Ziegenrück des Regierungs-Bezirks Erfurt Gesetzeskraft
<lb/>haben, mit derselben Wirkung in der Enclave Kaulsdorf unter
<lb/>gleichzeitiger Aufhebung der entgegenstehenden Gesetze, Verordnungen
<lb/>und Bestimmungen nach Maßgabe der Patente wegen Einführung
<lb/>der Allgemeinen Gerichts- und Kriminal-Ordnung und des Allge- 
<lb/>meinen Landrechts in oie mit den Preußischen Staaten vereinigten
<lb/>ehemals Sächsischen Provinzen und Distrikte vom 22. April und
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0124.tif"
                   n="120"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>120 Anschütz: Die Geltung des Preußischen Landrechts


<lb/>15. November 1816 (G.-S. 1816 S. 124 und 233) eingeführt
<lb/>fein sollen."

<lb/>Der weitere Zusatz, daß es hinsichtlich der Einführung der Preußi- 
<lb/>schen Verfassungs-Urkunde bei dem Gesetze vom 24. Dezember 1866
<lb/>(G.-S. S. 876) verbleibe, ist nur von vorübergehender Bedeutung ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>Nun bestimmt das K. Patent vom 15. November 1816, auf
<lb/>welches in der K. Verordnung vom 22. Mai 1867 verwiesen ist, in
<lb/>§. 2:

<lb/>„Das Allgemeine Landrecht mit den nachher erfolgten gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen tritt an die Stelle der bisher zur Anwendung ge- 
<lb/>kommenen Allgemeinen Landes- und subsidiarischen Gesetze."

<lb/>Ein solches aÜgemeines Landesgesetz war für Kaulsdorf die Bran-
<lb/>deuburg-Culmbachische Landesconstitution von 1722, deren Titel VII.
<lb/>das eheliche Güterrecht regelt. Die Geltung dieser Landesordnung wie
<lb/>des Bayreuther Rechts überhaupt basirte nur darauf, daß Kaulsdorf
<lb/>seit 1792 einen Bestandteil des vormaligen Fürstenthums Bayreuth
<lb/>bildete. Demnach war die Brandenburg-Culmbachische oder Bayreuther
<lb/>Gesetzgebung für Kaulsdorf mit Nichten ein besonderes Kaulsdorfer Pro- 
<lb/>vinzial- oder Statutarrecht, welches unter Anwendung des §. 3 des
<lb/>Patents vom 15. November 1816 auch noch nach dem 1, Juli 1867
<lb/>in Geltung geblieben wäre, sondern die Geltung der Bayreuther Lan- 
<lb/>desconstitution von 1722, als eines allgemeinen Landesgesetzes eines älteren
<lb/>Territoriums, zu welchem das Dorf Kaulsdorf früher gehörte, hat mit
<lb/>dem 1. Juli 1867 aufgehört.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Die weitere Frage, ob die im Jahre 1867 erfolgte Aufhebung des
<lb/>Bayreuther Provinzialrechts und die unbeschränkte Einführung des All- 
<lb/>gemeinen Preußischen Landrechts auch das eheliche Güterrecht derjenigen
<lb/>Kaulsdorfer Ehegatten berühre, welche sich vor dem 1. Juni 1867 ver- 
<lb/>heiratet habe, beantwortet sich nicht blos nach den allgemeinen Nechts-
<lb/>grundsätzen über die rückwirkende Kraft der Gesetze und auch nicht blos
<lb/>nach §. 14 der Einleitung zum Allgemeinen Preußischen Landrecht,
<lb/>sondern ganz speciell nach dem §. XI. des in der K. Verordnung vom
<lb/>22. Mai 1867 Art. 1 selbst angezogenen Patents vom 15. November
<lb/>1816 wegen Einführung des Allgemeinen Landrechts in die mit den
<lb/>Preußischen Staaten vereinigten ehemals Sächsischen Provinzen (G.-S.
<lb/>1816 S. 233).

<lb/>Dieser §. XI. lautet in dem hierher gehörigen Theile folgender- 
<lb/>maßen:

<lb/>„Das rechtliche Verhältniß der Eheleute, die sich vor dem 1. März
<lb/>1817 verheirathet haben, soll in Absicht der Rechte und Pflichten
<lb/>unter Lebendigen, sowie auch der Grundsätze wegen Auseinander- 
<lb/>setzung bei Trennung der Ehe nach den zur Zeit der geschlossenen
<lb/>Ehe bestandenen Gesetzen bestimmt werden.

<lb/>Bei der Erbfolge, wenn sie nicht durch rechtsgültige Verträge
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0125.tif"
                   n="121"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>IN der vormals Bayerischen Enclave Naulsdorf. 121


<lb/>oder letztwillige Verordnungen bestimmt wird, sondern nach dem
<lb/>allgemeinen Rechte anzuordnen ist, soll der überlebende Ehegatte die
<lb/>Wahl haben, ob er nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe gel- 
<lb/>tend gewesenen Gesetzen oder nach den Vorschriften des Allgemeinen
<lb/>Landrechts erben will."

<lb/>Diese Bestimmungen lauten in der Hauptsache analog wie in dem
<lb/>allgemeinen Publicationspatent von 1794 §. XIII. und XIV. Selbst- 
<lb/>verständlich tritt für Kaulsdorf der Termin vom 1. Juni 1867 an
<lb/>Stelle be§ in §. XI. cit. erwähnten 1. März 1817; im übrigen aber
<lb/>kommen die Vorschriften des oben mitgetheilten §. XI., gemäß der in
<lb/>der Allerhöchsten Verordnung vom 22., Mai 1867 Art. 1 enthaltenen
<lb/>Hinweisung, in Kaulsdorf unverändert zur Anwendung.

<lb/>Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß bis zum 1. Juni 1867
<lb/>dasjenige eheliche Güterrecht als gesetzliches Güterrecht in Geltung ge- 
<lb/>wesen ist, welches in der oben erwähnten Brandenburg-Culmbachischen
<lb/>Landesordnung von 1722 enthalten ist, und daß die' in der Landes-
<lb/>Ordnung Tit. VII. vorgeschriebene allgemeine Gütergemeinschaft') für
<lb/>diejenigen Ehegatten, welche sich vor dem 1. Juni 1867 unter der
<lb/>Herrschaft der Brandenburg-Culmbachischen Landesordnung verheirathet
<lb/>haben, auch gegenwärtig noch gilt.

<lb/>Eine besondere Betrachtung erfordert hierbei noch die Frage, welche
<lb/>Förmlichkeiten nach den vor dem 1. Juni 1867 in Kaulsdorf in Kraft
<lb/>gewesenen Gesetzen zu Schenkungen unter Lebendigen und auf den To- 
<lb/>desfall erforderlich gewesen sind. Diese Frage beantwortet /ich in fol- 
<lb/>gender Weise.

<lb/>1. Bis zum 1. Juni 1867 und seit der im Jahre 1792 erfolgten
<lb/>Jncorporation von Kaulsdorf in das Fürstenthum Bayreuth ist auch
<lb/>hinsichtlich dieser Materie in Kaulsdorf dasjenige Provinzialrecht in
<lb/>Geltung gewesen, welches im Fürstenthum Bayreuth überhaupt galt,
<lb/>also primo loco das Brandenburg - Culmbachische Recht und in Er- 
<lb/>mangelung spezieller Bayreuther Rechtsvorschriften das in Bayreuth
<lb/>publicirte Preußische Recht, insofern das letztere nicht später durch
<lb/>Bayerische Gesetze abgeändert worden ist.

<lb/>2. Im Einzelnen ist zunächst über die Form der Schenkungen
<lb/>unter Lebenden zu bemerken, daß in dem Tit. IX. der Brandenburg-
<lb/>Culmbachischen Landesordnung von 1722 eine besondere Bestimmung
<lb/>enthalten zu sein scheint. Denn obgleich die Ueberschrift dieses Titels
<lb/>lautet: „Von Testamenten und anderen letzten Willen," so ist doch auch
<lb/>der Ausdruck „Schenkung inter vivos" im §. 3 des Titels gebraucht,
<lb/>und es ließe sich demnach behaupten, daß dasjenige, was dort der Ge- 
<lb/>setzgeber rücksichtlich der Form von Testamenten und Schenkungen von
<lb/>Todes wegen vorgeschrieben Hab; sich auch auf die Form von Schenkungen
<lb/>unter Lebenden beziehe. Diese Frage ist jedoch für Kaulsdorf ohne Bedeu- 
<lb/>tung, weil im vormaligen Fürstenthum Bayreuth durch das Patent
<lb/>vom 29. November 1795 nicht blos das Allgemeine Landrecht, sondern
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Ueber die Bayreuther Gütergemeinschaft vgl. Arnold a. a. £&gt;., S. 170—184,
<lb/>und Gengler, Lehrbuch des Deutschen Privatrechts, Th. II., S. 1004.
</p>

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                   n="122"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Anschütz: Die Geltung des Preußischen-Landrechts
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Allgemeine Preußische Gerichtsordnung eingeführt worden ist,
<lb/>und zwar nicht wie das Allgemeine Landrecht lediglich als subsidiäres Gesetz,
<lb/>sondern nach §. 14 des Publicationspatents von 29. November 1795
<lb/>ohne jede Einschränkung. Hieraus ergiebt sich, daß, wenn für ein
<lb/>Rechtsgeschäft in der Allgemeinen Preußischen Gerichtsordnung die ge- 
<lb/>richtliche Form vorgeschrieben ist, alsdann jede entgegenstehende ältere
<lb/>Bestimmung aufgehoben ist. Die gerichtliche Form der Schenkungen
<lb/>unter Lebenden* * 3) gehört daher zu denjenigen preußischen Nechtsbestim-
<lb/>mungen, welche in Bayreuth und Kaulsdorf an Stelle der älteren
<lb/>provinzialrechtlichen Bestimmungen getreten sind. Ob hieran zuletzt
<lb/>noch durch das Bayerische Notariats-Gesetz vom 10. November 1861
<lb/>eine Aenderung eingetreten ist, ist nach Art. 11 dieses Gesetzes, bezüg- 
<lb/>lich nach dem K. Bayerischen Gesetze über die Gerichtsorganisation vom
<lb/>20. November 1861 Art. 18 Nr. 4 zu bemessen.3)

<lb/>Jedenfalls ist nun durch die K. Verordnung vom 23. Mai 1867
<lb/>das Preußische Recht auch in dieser Materie für Kaulsdorf wieder her- 
<lb/>gestellt.

<lb/>3. Dasselbe gilt aber auch von den Förmlichkeiten der Testamente
<lb/>und der Schenkungen auf den Todesfall, auch hier ist die gerichtliche
<lb/>Form in der Weise, wie das Preußische Landrecht und die Gerichtsoro-
<lb/>nung sie vorschreiben an die Stelle der früheren provinzialrechtlichen
<lb/>Vorschriften getreten. Zwar war nach dem Bayerischen Notariatsgesetz
<lb/>vom 10. November 1861 Art. 25 f. (Art. 60 f.) zuletzt das notarielle
<lb/>Testament statt des gerichtlichen eingeführt4), allein gegenwärtig ist das
<lb/>Preußische Recht wieder hergestellt.

<lb/>4. Endlich gilt das Gesagte auch rücksichtlich der Schenkungen
<lb/>unter Ehegatten, weil rücksichtlich derselben oas Preußische Landrecht
<lb/>Thl. II. Tit. I. _§. 310 ff. oie allgemeinen gesetzlichen Förmlichkeiten
<lb/>■ der Schenkungen überhaupt aufrecht erhält, also auch die gerichtliche Form

<lb/>der Schenkungsverträge vorfchreibt. Dabei ist noch zu bemerken, daß
<lb/>das Preußische Landrecht auch materiell für diejenigen Schenkungen
<lb/>unter Ehegatten gilt, die seit der Publication des Landrechts in Kauls- 
<lb/>dorf erfolgt sind, weil das Bayreuther Provinzialrecht besondere Be- 
<lb/>stimmungen über Schenkungen unter Ehegatten, falls sie nicht in Ehe- 
<lb/>verträgen enthalten sind, nicht kennt.

<lb/>5. Auch die Eheverträge und die Erbverträge unter Ehegatten
<lb/>richten sich schon seit 1. Januar-1796 im Fürstenthum Bayreuth nach
<lb/>den Bestimmungen des Preußischen Landrechts, wenigstens hinsichtlich
<lb/>der Förmlichkeiten, weil auch hier das Allgemeine Landrecht Th. II.
<lb/>Tit. I. §. 209, 82, 198 die gerichtliche, beziehungsweise die notarielle
<lb/>Form vorschreibt, und hierdurch die Bestimmungen der Brandenburg-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Mg. Ger.-Ordn., Th. II. Tit. 1 §. 3 und §. 12 mit Allgem. Landr.,
<lb/>Th. I. Tit. 11 s- 1063 und Th. II. Tit. 17 tz. 58, Anhang §. 147; Arnold a. a.


<lb/>O., S. 5.


<lb/>3) Bgl. Zink, Commentar über das K. Bayr. Notariatsgesetz, Erlangen 1862
<lb/>und 1868.


<lb/>4) Dgl. Zink a. a. O. zu Art. 25 u. 60 und Arnold I. S. 5 Anm. 3.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0127.tif"
                   n="123"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>in der vormals Bayerischen Enclave Kaulsdorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Culmbachischen Landesordnung von 1722, Tit. VIII. außer Kraft ge- 
<lb/>setzt wurden. Allerdings würden die Wirkungen der in Kaulsdors vor
<lb/>oem 1. Juni 1867 geschlossenen Eheverträge, im Gegensätze zu den
<lb/>Förmlichkeiten sich nicht nach dem Preußischen Landrecht, sondern nach
<lb/>dem Bayreuther Provinzialrecht richten, insoweit nämlich dieses letztere
<lb/>Rechtbe sondere und vom Preußischen Recht abweichende Bestimmungen
<lb/>über die Wirkungen der Eheverträge enthält.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Vgl. Brandend. -Culmbachische Landesordnung Tit. VII. und die bei Ar- 
<lb/>nold a. a. O. S. 212 abgedruckte Verordnung v. 6. Dez. 1763 über die Jrrevoca-
<lb/>bilität der Eheverträge.
</p>

            </div>
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                n="124"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen zur Lehre von der Compensation</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Eck, ...">Von dem Dozenten der Rechte und Gerichts-Assessor Herrn Dr. Eck zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>Von dem Dozenten der Rechte und Gerichts-Assessor Herrn vr. E. Eck
<lb/>zu Berlin.*)

<lb/>H. Dernbur^'s Werk über die Compensation, das zuerst 1854
<lb/>erschien, liegt jetzt in zweiter Auflage (Heidelberg 1868) vor. Dieselbe
<lb/>führt den volleren Titel: „Geschichte und Theorie der Compensation
<lb/>nach Römischem und neuerem Rechte, mit besonderer Rücksicht auf die
<lb/>Preußische und Französische Gesetzgebung". Und dem neuen Titel ent- 
<lb/>spricht der durchweg umgearbeitete, verbesserte und erweiterte Inhalt.
<lb/>Ganze Abschnitte sind hinzugekommen. Namentlich aber ist jeder ein- 
<lb/>zelne Theil der dogmatischen Darstellung durch eine so eingehende Be-,
<lb/>rücksichtigung des neueren Deutschen Handels- und des Preußischen
<lb/>Rechts bereichert worden, daß dadurch das Buch sich nicht blos als eine
<lb/>zweite Auflage, sondern geradezu als eine neue, werthvolle Erscheinung
<lb/>m der juristischen Literatur darstellt. In der That bildet die Fort- 
<lb/>führung und Neugestaltung des Werks in dieser letzten Richtung den
<lb/>Hauptvorzug desselben. Nicht blos, weil es dadurch auf dem Standpunkt
<lb/>der Gegenwart und mit den neuesten Erzeugnissen des Rechts imZusammen-
<lb/>haug steht, anders als die Werke so mancher hervorragender Juristen,
<lb/>die in immer neuen Auflagen nur unveränderte Abdrücke der früheren
<lb/>liefern; sondern auch weil jene stete Vergleichung zwischen dem Charakter,
<lb/>welchen ein Rechtsinstitut in der fortschreitenden Theorie des gemeinen
<lb/>Rechts angenommen hat, und der positiven Form, in welcher es von
<lb/>den neueren Gesetzbüchern ausgeprägt worden ist, den einzig richtigen
<lb/>Weg bildet, um zur Vervollkommnung des Rechtszustandes in ganz
<lb/>Deutschland zu gelangen. Der bei wertem größte Theil von Deutsch- 
<lb/>land steht unter der Herrschaft von Partikulargesetzbüchern, welche, wie
<lb/>immer, nur die wissenschaftlichen Meinungen ihrer Zeit zu Rechtssätzen
<lb/>erhoben haben. Diese Gesetzbücher werden unzweifelhaft über kurz oder
<lb/>lang einer Umarbeitung unterzogen werden. Und eine solche wird sich
<lb/>um so eher und um so erfolgreicher ausführen lassen, je mehr man sich
<lb/>darüber klar wird, wie die dort gegebenen gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>sich zu dem fortentwickelten gemeinen Recht der Gegenwart verhalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anmerk, der Redaktion. Der nachstehende Aussatz schließt fich an die
<lb/>zweite Auflage des im Eingang genannten Werkes von Dernburg an. Der Inhalt
<lb/>der Besprechung, die vorzugsweise Rücksicht auf die neueren Gesetzgebungen, nament- 
<lb/>lich das Preußische Landrecht und das Handelsgesetzbuch nimmt, rechtfertigt es, daß
<lb/>wir dieselbe unter der Rubrik Abhandlungen veröffentlichen.
</p>
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                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensatio«. 125

<lb/>Aüßerdeür aber wird. bei jeder Revision eines größeren Deutschen Ge- 
<lb/>setzbuchs in Frage kommen, ob diese neue Gesetzgebung wieder auf das
<lb/>Partikularrecht des betreffenden Staates zu beschränken, oder ob nicht
<lb/>vielmehr der Zeitpunkt erschienen sei, um für mehrere Deutsche Gebiete
<lb/>ein gemeinsames privatrechtliches Gesetzbuch zu schaffen. Die Entschei- 
<lb/>dung dieser Frage kann, wie von jedem Deutschen, so insbesondere von
<lb/>dem Juristen, der da weiß, wie sehr jede Beschränkung auf eine parti- 
<lb/>kuläre Rechtsquelle die Wissenschaft gefährdet, nur in dem letzteren
<lb/>Sinne gewünscht werden. Aber auch, zu diesem Ziele kann nur eine
<lb/>immer engere Vereinigung der allgemeinen Deutschen und der partiku- 
<lb/>lären, insbesondere Preußischen Rechtswissenschaft führen, indem der
<lb/>Preußische Jurist das gemeine Recht als die Quelle des Preußischen,
<lb/>und der Deutsche das Preußische Recht wie eine theils mehr, theils
<lb/>minder gelungene Redaktion des; gemeinen beständig vor Augen hat.
<lb/>Das ist die Bahn, welche unter den Preußischen Juristen neuerdings
<lb/>Förster mit so großem Erfolge betreten hat;'und als ein neuer Fort- 
<lb/>schritt auf dieser Bahn von romanistischer Seite her muß . das Dern-
<lb/>burg'sche Buch freudig begrüßt werden.

<lb/>Serner Eintheilung nach zerfällt das Werk, wie schon die erste
<lb/>Auflage, in zwei Bücher, deren eines „die äußere Entwickelung der
<lb/>Compensation", das andere „die Gestaltung des Dogmas" enthält. Wir
<lb/>wollen über den Ausdruck „äußere Entwickelung" nicht rechten. Ist
<lb/>derselbe doch trotz allem , was man dagegen eingewendet hat, zur Be- 
<lb/>zeichnung der Geschichte eines Rechtsinstituts in seiner Totalität noch immer
<lb/>sehr gebräuchlich. In der Sache selbst war jedenfalls eine derartige
<lb/>Sonderung des geschichtlichen und des dogmatischen Theils bei der
<lb/>Kompensation unbedingt geboten, da diese, wie bekanntem Rom sich
<lb/>nur sehr allmählich Geltung errungen und auf jede Stufe freierer Ent- 
<lb/>wickelung noch Spuren früherer Beschränkungen übertragen hat.

<lb/>An Umfang stehen sich beide Bücher so ziemlich gleich. Indessen
<lb/>ist hier nach dem Zwecke dieser Zeitschrift das erste nur kurz, das zweite
<lb/>ausführlicher zu besprechen.

<lb/>Nachdem die Anfänge der Compensation in der Klage des Römi- 
<lb/>schen Wechslers und der deductio des bonorum emtor beim Konkurse
<lb/>nachgewiesen sind (S. 22—46), wird die Entstehungsgeschichte der
<lb/>bonae fidei iudicia überhaupt und die damit gegebene Eröffnung eines
<lb/>weiteren Feldes für die Anwendung der Compensation übersichtlich ge- 
<lb/>schildert (S. 47—95).

<lb/>Mit mancher der hier ausgesprochenen Anschauungen stand der
<lb/>Verfasser zur Zeit der ersten Auflage noch fast allein, während sie
<lb/>heute beinahe als die herrschende bezeichnet werden kann. Dahin ge- 
<lb/>hört namentlich die Annahme eines jüngeren Alters der bonae fidei
<lb/>Klagen im Verhältniß zu den iudioia stricti iuris; eme Annahme,
<lb/>welche vor Allem dadurch unterstützt wird, daß verschiedene noch bei
<lb/>den klassischen Juristen mit den bonae fidei iudicia komurrirende pönale
<lb/>Rechtsmittel eben nur zu begreifen sind als Ueberbleibsel einer Zeit, in
<lb/>der die.späteren freien Klagen noch nicht bestanden: so jene actio ra- 
<lb/>tionibus distrahendis gegen den Vormund, die actio depensi des Bür-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0130.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensattom

<lb/>gen gegen den Hauptschuldner und besonders die räthselhafte Klage
<lb/>wegen Sachbeschädigung (aus der lex Aquilia) gegen den arglistig quit-
<lb/>tirenden nstixulator. Sodann aber ist seit der ersten Auflage fast all- 
<lb/>gemein angenommen worden die Lehre von der ursprünglichen Sonde- 
<lb/>rung und Selbstständigkeit der aus einem synallagmatischen Vertrage
<lb/>entspringenden gegenseitigen Obligationen. Die entgegengesetzte Meinung
<lb/>Keller's, wonach jeder Contrahent nicht einen Anspruch auf Leistung,
<lb/>sondern nur einen, so zu sagen, bedingten Anspruch auf Leistung um
<lb/>Gegenleistung erwerben soll, ist mit der strengen Einseitigkeit der alt-
<lb/>römischen obligatio nimmermehr zu vereinigen. Wie wäre es sonst zu
<lb/>erklären, daß bei eingetretener Unmöglichkeit der einen Leistung der dazu
<lb/>Verpflichtete nach wie vor seinen Anspruch auf die Gegenleistung er- 
<lb/>heben kann? So wird denn auch der oxosptio ium adimpleti contractus
<lb/>trotz aller Anfechtungen der Charakter einer wahren Exception aus
<lb/>einem selbstständigen Anspruch gegen die an sich begründete Klage, und
<lb/>nicht einer Bemängelung des Klagegrundes einzuräumen sein. Nur
<lb/>muß man sich hierbei vor dem Jrrthum hüten, als ob diese Auffassung
<lb/>der exceptio folgerecht dahin führte, dem Beklagten den Beweis der
<lb/>Negative aufzuerlegen, daß Kläger nicht erfüllt habe (Heydemann System
<lb/>I. S. 237, Förster Theorie und Praxis I. S. 461- Anm. 10). Vielmehr
<lb/>folgt aus ihrem Wesen als Exception nur so viel, daß das Dasein
<lb/>einer Gegenfordemng vom Beklagten behauptet und bewiesen werden
<lb/>muß. Steht eine solche fest, so fällt auch nach dieser Theorie dem
<lb/>Kläger der Beweis der seinerseits geschehenen Erfüllung zu, nicht min- 
<lb/>der, als dies bei der Keller'schen Mleinung der Fall ist. (S. statt aller
<lb/>Windscheid Pandektenrecht §. 321, Anm. 3.)

<lb/>So wenig nun die Keller'sche Lehre für das rein Römische Recht,
<lb/>trotz einzelner Anklänge in demselben, durchzuführen ist, so sehr entspricht
<lb/>sie doch andrerseits der Auffassungsweise unserer Zeit. Es ist die
<lb/>moderne und gewiß vollkommnere Vorstellung, daß Forderung und
<lb/>Gegenfordemng aus einem Entstehungsgrunde auch von einander ab- 
<lb/>hängig sind, — „verwachsen, wie Glieder eines Leibes" (Scheurl).
<lb/>Daher die immer erneuten Versuche, ihr auch im gemeinen Recht Boden
<lb/>zu verschaffen, wie solche jüngst wieder von Karlowa (äs natura
<lb/>s^nallaAmatos 1862), Tiktin (äs natura bilateralium obligationum
<lb/>1867) und Schlesinger (die rechtliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme
<lb/>des noch nicht verdienten Lohnes 1869) gemacht worden sind. Daher
<lb/>auch die bekannten Bestimmungen des Preußischen Rechts, wonach oie
<lb/>zufällige Unmöglichkeit der einen Leistung auch die Verbindlichkeit zur
<lb/>andern löst (§. 364 A. L.-R. I. 5 , §. 100 I. 11), und wonach die
<lb/>Klage, in der nicht die diesseitige Leistung als geschehen dargestellt oder
<lb/>angeboten wird, von Amtswegen als libellus iusxtus zurückzuweisen
<lb/>oder doch wegen Pluspetition auf Verurtheilung zur Leistung Zug um
<lb/>Zug zu ermäßigen ist (§. 271 A. L.-R. I. 5, Förster S. 460). Darf
<lb/>man aber diese Auffassung auch in das heutige gemeine Recht, hinein- 
<lb/>tragen?. In ihrer Allgemeinheit gewiß nicht. Wo dagegen das moderne
<lb/>Recht neue Bildungen erzeugt hat und aus einem Entstehungsgrunde
<lb/>Doppelobligationen hervorgehen läßt, die den Römern noch fremd waren,
</p>

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                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>da wird man auch die Abhängigkeit derselben von einander in höherem
<lb/>Maße anerkennen dürfen, als dies aus Grund Römischer Aussprüche
<lb/>möglich wäre. Wir werden weiter unten auf einen interessanten Fall
<lb/>der Art zurückkommen.

<lb/>Nach Aufstellung der bonae Mei iudicia führte die immer freiere
<lb/>Auffassung der richterlichen Vollmacht dahin, dem Beklagten ohne be-
<lb/>sondern Zusatz in der Formel auch Retention und Compensation zu
<lb/>gestatten. Noch einen Schritt weiter, und die Compensation drang
<lb/>mittelst der exceptio doli auch in die indicia stricti iuris ein.. Die
<lb/>Entwickelung, wie sich dieser Fortschritt vollzog, bildet vielleicht die
<lb/>schwierigste Partie des ganzen Buchs (S. 168—245). Hier mag
<lb/>die Mittheilung daraus genügen, daß Dernburg für den Hauptfaktor
<lb/>jener Rechtsbildung die Praxis erklärt, in welcher Anfangs der Richter
<lb/>durch Zwischenbescheide die Parteien zu einem Compensationsvertrag
<lb/>genöthigt habe, bis später nach dem in §. 30 I. de act. IV. 6 erwähnten
<lb/>Rescripte Mart Aurels die Compensation zu einem Recht des Be- 
<lb/>klagten erhoben und fortan direkt durch Richterspruch vollzogen wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Auf der so gewonnenen geschichtlichen Grundlage beginnt nun im
<lb/>zweiten Buch die Darstellung des Dogma's selbst.

<lb/>Hierbei ist es aber unerläßlich, vor Allem den alten Streit abzu-
<lb/>thun, .den das bekannte ipso iure compensatur der Quellen hervorgerufen
<lb/>hat (@. 281—338). Von praktischer Wichtigkeit ist derselbe insofern,
<lb/>als sich auf jenen Ausspruä) die herrschende Meinung gründet, daß
<lb/>schon das Dasein einer compensabeln Gegenforderung nicht ein bloßes
<lb/>Einrederecht gegen die Forderung erzeuge, sondern vielmehr diese ge- 
<lb/>radezu vernichte, freilich nur unter der Bedingung, daß der Compen-
<lb/>sationsberechtigte sein Recht später geltend mache, aber doch mit der
<lb/>Wirkung, oaß bei Erfüllung dieser Potestativbedingung beide Forde- 
<lb/>rungen rückwärts als im Augenblicke ihres Zusammentreffens getilgt
<lb/>anzusehen seien. Diese auffallende Lehre ■— (man könnte sie Nichtig-
<lb/>keits- oder Rückwirknngstheorie nennen) — glaubt man bestätigt zu
<lb/>sehen durch die bekannten Sätze, daß von dem Zeitpunkt des Zusammen- 
<lb/>treffens ab Zinsenlauf, Verzug des Schuldners, Verfall von Strafgel- 
<lb/>dern und kassatorischen Klauseln und dergleichen mehr ausgeschlossen
<lb/>sind, ja daß sogar das in Unkenntniß der Gegenforderung Geleistete
<lb/>zurückgefordert werden kann. Und so hat sich denn jene Lehre, wie sie
<lb/>seit Hasse und Puchta das gemeine Recht beherrscht, auch im Preu- 
<lb/>ßischen und Oesterreichischen Recht (vgl. Förster I. S. 578 und ganz
<lb/>vorzüglich die von Förster etwas abweichende Darstellung Unger's in
<lb/>dessen Oesterreichischem Privatrecht II. S. 490), sowie in allen neueren
<lb/>Deutschen Gesetzgebungen Aufnahme verschafft. (Sächs. Ges.-B. §. 992.
<lb/>Entwurf eines Deutschen Obl.-Rechts Art. 384 u. a. m.)

<lb/>Gleichwohl ist dieselbe entschieden zu verwerfen, wie dies denn
<lb/>auch von Dernburg, Vangerow, Windscheio u. a. m. geschieht.
<lb/>Denn was zunächst jene oben aufgeführten Sätze betrifft, so lassen sich
<lb/>dieselben keineswegs nur aus einer bedingten Nichtigkeit der compen- 
<lb/>sabeln Gegenforderungen (Unger) oder aus einer Rückwirkung der ge-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0132.tif"
                   n="128"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>128 Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>schehenen Berufung (Förster) erklären, sondern sie ergeben sich mit der
<lb/>gleichen Sicherheit, auch wenn man ans dem Dasein einer Gegenforde- 
<lb/>rung ein gewöhnliches Einrederecht hervorgehen läßt, welches die andre
<lb/>Forderung hemmt und schließlich zur Vernichtung beider durch Richter- 
<lb/>spruch führt. (Dernburg S. 301, Windscheid II. K. 349, Nr. 4.)
<lb/>Sodann aber läßt sich auch jener Quellenausspruch: „ipso iure compen- 
<lb/>satur“ statt in der Art, wie die herrschende Meinung es will, ebenso gut
<lb/>auch aus andere Weise auslegen, nämlich entweder mit Dernburg und
<lb/>Vangerow dahin: „die Compensation erfolgt nach festen Rechtsregeln",
<lb/>oder mit Windscheid: „die Compensabilität tritt von selber ein", oder
<lb/>endlich in rein Römisch-prozessualischem Sinne. Jedenfalls ist hiernach
<lb/>ein zwingender Grund für jene Lehre schlechterdings nicht vorhanden.

<lb/>In neuester Zeit hat man nun wohl diesen ganzen Streit wieder- 
<lb/>holt einen alten Schulstreit genannt, der praktisch bedeutungslos sei.
<lb/>(Seuffert Pandektenrecht §. 288, Anm. 2, Förster S. 566, Anm. 6.)
<lb/>Und auch Dernburg ist eigentlich nur auf die logische Seite der Frage
<lb/>eingegangen. (S. 302.) Indessen wenn es richtig ist, daß potestanv
<lb/>bedingte (sog. relative) Nichtigkeit einer Forderung und Aufhebbarkeit
<lb/>per exceptionem wissenschaftlich verschiedene Begriffe sind, so müssen
<lb/>dieselben auch zu Praktisch verschiedenen Consequenzen führen; und wie
<lb/>sehr dies auch in dieser Lehre zutrifft, soll in dem Folgenden nur an
<lb/>ein Paar Beispielen klar gemacht werden.

<lb/>Es fragt sich nämlich zunächst, durch welche Mittel die Compen- 
<lb/>sation vollzogen wird. Wenn das Bestehen einer Gegenforderung nur
<lb/>eine gewöhnliche Exception erzeugt, so kann auch die Tilgung der sich
<lb/>kreuzenden Forderungen nicht anders, als entweder mittelst Richterspruchs
<lb/>oder mittelst Uebereinkunft der Parteien vollzogen werden. Dagegen
<lb/>müssen diejenigen, welche, wie namentlich Unger, die Nichtigkeit der
<lb/>Forderungen nur durch den Willen des Compensationsberechtigten bedingt
<lb/>sein lassen, folgerecht jede einseitige Erklärung desselben für genügend
<lb/>erachten. Die meisten Lehrbücher erkennen diesen Sah noch nicht an.
<lb/>Doch das Sächsische Gesetzbuch und die Entwürfe zu einem Baierischen
<lb/>und einem allgemeinen Deutschen Obligationenrecht sprechen ihn bereits
<lb/>in aller Schärfe aus. Dann folgt aber weiter auch , daß die einmal
<lb/>ausgesprochene Erklärung, compensiren zu wollen, sofort unwiderruflich
<lb/>ist, mag sie in der Klagebeantwortung oder außergerichtlich abgegeben
<lb/>sein, ja daß sie sogar mit Zustimmung des andern Theus nicht wieder
<lb/>zurückgenommen werden darf, indem auch dritte Personen, wie Nach- 
<lb/>hypothekare, Besitzer der Pfandsache und Gesammtschuldner Rechte
<lb/>daraus herleiten können. Von alledem ist bei der Exceptionstheorie
<lb/>nicht die Rede. Nach dieser kann vielmehr die Compensationseinrede
<lb/>höchstens durch die darauf ergangene Replik wegen Litigiosität unwider- 
<lb/>ruflich werden.

<lb/>Noch wichtiger ist die Verschiedenheit der Folgerungen in dem
<lb/>Falle, wo eine compensable Gegenforderung nach dem Zusammentreffen,
<lb/>aber ehe sie zur Compensation gebracht wurde, ihre Wirkung verloren
<lb/>hat (z. B. durch Erlaß), oder der Macht des Gläubigers entzogen wor- 
<lb/>den ist (z. B. durch Session, Verpfändung).
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0133.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation. 129

<lb/>Nach der Einredetheorie kann eine solche Gegenforderung zwar zur
<lb/>Aufrechnung nicht mehr gebraucht werden; allein die Thatsache, daß in
<lb/>der Zwischenzeit eine exceptio gegen die Forderung des Gläubigers be- 
<lb/>stand, hat doch soviel zur Folge, daß für diese Zeit der Schuldner der- 
<lb/>selben nicht im Verzüge war, keine Zinsen zu zahlen hat u. dgl. mehr.
<lb/>Ganz anders Diejenigen, welche bedingte Nichtigkeit der beiden For- 
<lb/>derungen annehmen. Diese müssen entweder die nach dem Zusammen- 
<lb/>treffen wirkungslos gewordene Gegenforderung noch unverändert zur
<lb/>Compensation zu lassen, (so ein Französisches Erkenntniß bei Dernburg
<lb/>S. 414), oder sie müssen auch dem Zwilchenzustande der-Compensabi-
<lb/>lität jede Wirkung absprechen. Es leuchtet ein, daß dieses Ergebniß
<lb/>praktisch sehr unangemessen ist.

<lb/>Endlich sei kurz noch eine dritte Verschiedenheit erwähnt. Wenn
<lb/>von mehreren Gesammtschuldnern einer Obligation einer eine ihm zu- 
<lb/>stehende Gegenforderung zur Compensation bringt, so befreit er dadurch
<lb/>selbstverständlich auch seine Genossen. Aber soll man nun annehmen,
<lb/>daß dieselben rückwärts schon in dem Augenblick befreit gewesen seien,
<lb/>wo ihr Mitschuldner das Compensationsrecht erwarb? Dann können
<lb/>sie auch z. B. die inzwischen von ihnen gezahlten Zinsen zurückfordern.
<lb/>Doch wird-dies schwerlich Jemand vertheidigen wollen.

<lb/>- Hieraus ergiebt sich, daß die Nichtigkeits- oder Nückwirkungstheorie,
<lb/>wie sie des rechtlichen Grundes entbehrt, so auch praktisch zu verkehrten
<lb/>Folgesätzen führt. Und eben darum ist es dringend geboten, bei dem
<lb/>durch die Natur der Sache gegebenen Satze, daß aus einer compensabeln
<lb/>Gegenforderung ein einfaches Einrederecht entspringe, stehen zu bleiben.

<lb/>Unter den einzelnen Erfordernissen der Compensation, zu deren Be- 
<lb/>sprechung Dernburg demnächst übergeht, steht das der Gegenseitigkeit
<lb/>von Forderung und Schuld (eaeäeiu persouue) obenan (S. 372—468).
<lb/>Doch ergiebt sich bei näherer Betrachtung eine Reihe theils scheinbarer,
<lb/>theils wirklicher Ausnahmefälle, in welchen gegen Schulden auch solche
<lb/>Forderungen ausgerechnet werden können, die entweder dem Schuldner
<lb/>selbst gegen einen Dritten oder einem Dritten gegen den Gläubiger
<lb/>zustehen.

<lb/>, Dahin gehört vor allem der interessante Fall synallagmatischer
<lb/>Verträge, wo durch eine Verschiebung auf Seite des einen Contrahenten
<lb/>der Leistungsanspruch für eine andere Person begründet wird, als die
<lb/>Verbindlichkeit zu der entsprechenden Gegenleistung. Im Römischen
<lb/>Recht wurde dies namentlich dadurch veranlaßt, daß die gewaltunter- 
<lb/>worfenen Personen die Forderungen für den Gewalthaber und die
<lb/>Schulden für sich begründeten. Heute aber tritt das gleiche Verhültniß
<lb/>allemal dann ein, wenn zweiseitige Verträge zu Gunsten Dritter ge- 
<lb/>schlossen werden: denn auch in einem solchen Falle hat die eine Partei
<lb/>zum Schuldner ihren Mitcontrahenten, zum Gläubiger den Dritten.
<lb/>Soll nun bei derartiger Sachlage der Dritte die ihm erworbene
<lb/>Forderung von dem Promittenten einziehen dürfen, ohne daß ihm eine
<lb/>Einrede aus der Schuld des Promissars entgegen steht? Und soll ebenso
<lb/>der Contrahent, welcher die Leistung an den Dritten versprochen hat,
<lb/>gegen seinen Mitcontrahenten mit dem Anspruch auf die Gegenleistung

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 9
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0134.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensalion.

<lb/>durchdringen, auch wenn dieser ihm die Nichterfüllung an den Dritten
<lb/>entgegensetzt? Schon die Römer haben beide Fragen für den Fall, wo
<lb/>der Dritte das Forderungsrecht durch sein Gewaltverhältniß erworben
<lb/>hat, verneint in 1. 9 D. de compens., und zwar aus einem Grunde,
<lb/>der eine gewisse Hinneigung zu der Keller'schen Theorie verräth: quia
<lb/>unus constractus est. Wir werden heute das Gleiche um so mehr
<lb/>festhalten müssen, weil nach unserer Anschauung, wie oben bemerkt, die
<lb/>wechselseitigen Verpflichtungen aus einem Vertrage in höherem Grade
<lb/>von einander abhängig sind, als nach der Auffassung der Römer. Bei- 
<lb/>spiele bieten die Gutsüberlassungen, Ehestiftungen, Erbverträge u. dergl.
<lb/>mehr, worin Festsetzungen zu Gunsten Dritter getroffen zu werden
<lb/>pflegen. Hier wird der promittirende Contrahent, wenn er von dem
<lb/>Dritten belangt wird, diesem den Anspruch entgegensetzen können, welchen
<lb/>er aus dem Vertrage gegen seinen Mitcontrahenten hat, und ebenso
<lb/>dieser Mitcontrahent, wenn er von dem andern Contrahenten aus Lei- 
<lb/>stung belangt wird, sich auf die Gegenforderung berufen dürfen, welche
<lb/>aus dem Vertrage dem Dritten zusteht. (So namentlich Bähr in
<lb/>Jhering's Jahrb. für Dogmatik VI. S. 155. Anders wie es scheint,
<lb/>Windscheid, Pandektenrecht 2. Aufl. II. 8. 316 S. 195.) Vorausge- 
<lb/>setzt ist dabei freilich immer, daß der entgegenzusetzende Anspruch nach
<lb/>Absicht des Vertrages früher oder doch zu derselben Zeit, wie der ein-
<lb/>geklagte, erfüllt werden sollte. Trifft diese Voraussetzung aber zu, so
<lb/>wird die Einrede aus jenem Anspruch zunächst sich als Geltendmachung
<lb/>eines Retentionsrechts darstellen, sodann aber im Falle der Gleichartig- 
<lb/>keit beider Objekte naturgemäß in Compenfation übergehen. Darnach
<lb/>wird denn auch die besondere Frage zu entscheiden sein, welche Dern- 
<lb/>burg hierbei anregt (S. 365). Nämlich, ob bei einer Versicherung für
<lb/>fremde Rechnung der Versicherer befugt ist, gegenüber der Klage des
<lb/>Versicherten auf die Versicherungssumme seinen Anspruch gegen den
<lb/>Versicherungsnehmer auf die Versicherungsprämie vorzuschützen und auf- 
<lb/>zurechnen? Bei Berathung des Deutschen Handelsgesetzbuchs blieben
<lb/>die Meinungen darüber getheilt (Protokolle S. 4432). Mit Recht aber
<lb/>entscheidet sich Dernburg für die Bejahung wegen des „objektiven Ab- 
<lb/>hängigkeitsverhältnisses der Forderungen" — obgleich dieser Grund mit
<lb/>der von Dernburg ganz allgemein behaupteten Selbstständigkeit der
<lb/>wechselseitigen Oblrgationen mcht recht stimmen will. Uebrigens wird
<lb/>aus dem gleichem Grunde auch der Empfänger von Frachtgütew im
<lb/>Falle eines Defekts oder einer Beschädigung die Forderung, die er
<lb/>deswegen gegen den Absender hat, der Klage des Frachtführers reten-
<lb/>tions- oder compensationsweise entgegensetzen können. (So erkannt von
<lb/>dem O.-A.-G. zu Dresden bei Dernburg S. 376.) , .

<lb/>Eine weitere Ausnahme von dem Erforderniß der Gegenseitigkeit
<lb/>kommt für diejenigen Fälle in Frage, wo der Vertreter eines , andern
<lb/>entweder auf Schulden des Vertretenen eigne Forderungen oder auf
<lb/>eigne Schulden Forderungen des Vertretenen zur Aufrechnung bringen
<lb/>wrll; wie z: B. der Vormund, der Prokurist, der Vorsteher juristischer
<lb/>Personen, der geschäftsführende Gesellschafter, der Ehemann u. a. m.

<lb/>Zn dem ersteren Falle, wo diese Personen den verklagten Schuld-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0135.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation. 131

<lb/>net vertreten, ist ihre Berechtigung zur Compensation mit eignen For- 
<lb/>derungen' für das Römische Recht selbstverständlich wegen des für sie
<lb/>entstehenden dominium Iltis. Aber sie wird auch für das heutige Recht
<lb/>nicht zu bezweifeln sein, sobald nur der betreffende Vertreter seine For- 
<lb/>derung dem Vertretenen befugter Weise übereignet und auf diese Weise
<lb/>die erforderliche Gegenseitigkeit herstellt (D. S. 387).

<lb/>Fragen kann es sich nur, ob hierzu nicht noch die Zuziehung eines
<lb/>andern Vertreters nöthig ist, welcher die erklärte Uebereigmmg annimmt.
<lb/>Dernburg spricht sich über diese Frage nicht aus. Indessen ist dieselbe
<lb/>zu verneinen. Wenn Jemand überhaupt die Willen zweier verschiedenen
<lb/>Personen in sich vereinigen kann, so muß es auch zulässig sein, daß er
<lb/>dieselben in einem und demselben Schriftstück successive erklärt. Nur
<lb/>sofern ein Streit zwischen beiden entsteht, also namentlich im Prozeß,
<lb/>ist es unmöglich, daß er gleichzeitig die eine wie die andere vertrete
<lb/>(§. 31. de auct. tut. 1.21). Dagegen ist es sicher nicht zu bestreiten, daß
<lb/>z. B. derjenige, welcher Vertreter zweier juristischer Personen ist, durch
<lb/>seine alleinige Handlung Eigenthum der einen giltig auf die andre
<lb/>übertragen kann, oder daß ein Vormund im Namen des Mündels einen
<lb/>Wechsel auf sich selbst ziehen und acceptiren, sowie daß er überhaupt
<lb/>den Mündel durch Rechtsgeschäfte aus seinem Vermögen bereichern
<lb/>kann. So wird es denn auch in uuserm Falle zur Compensation ge- 
<lb/>nügen, wenn in der Klagebeantwortung der Vertreter erklärt, daß er
<lb/>seine Forderung hiermit dem Vertretenen überweise und nunmehr in
<lb/>vessen Namen ausrechne. Dies ist vom Preußischen Landrecht für den
<lb/>Ehemann geradezu anerkannt (§. 337 I. 16) und dem entsprechend vom
<lb/>Ober-Tribunal aus den Vater als Vertreter seiner Kinder ausgedehnt.
<lb/>(Strieth XXXVI. S. 55). Nicht minder aber ist es auch für Vor- 
<lb/>münder indirekt dadurch erklärt, daß diesen in dem umgekehrten Fall,
<lb/>wo sie aus eigenen Schulden belangt werden, die Compensation mit
<lb/>Mündelsorderungen kraft positiver Bestimmung untersagt wird (§. 333
<lb/>A. L.-R. I. 16). Und ebenso muß jene Befugnih auch für Prokuristen,
<lb/>geschäftsführende Gesellschafter u. dergl. mehr gelten. (Vergl. D. S. 447,
<lb/>448, 457.)

<lb/>Die Frage nun, wie jener umgekehrte Fall zu entscheiden und ob
<lb/>im Prinzip Vertretern auch gegen eigne Schulden die Aufrechnung von
<lb/>Forderungen des Vertretenen zu gestatten sei, beantwortet sich nach dem
<lb/>bereits Gesagten einfach. Soweit der Belangte die Befugniß hat, über
<lb/>Forderungen des von ihnr Vertretenen völlig frei zu verfügen, ja auch
<lb/>sie sich selbst zu übereignen, so weit muß er fte_ auch in eigenem Na- 
<lb/>men zur Compensation bringen können. Allerdings ist nach gemeinem
<lb/>Recht den Verwaltern fremden Vermögens die Veräußerung an sich
<lb/>selbst und insbesondere dem Vormunde jede Veräußerung der Regel
<lb/>nach verboten (1. 34 §. 7. 1. 46 D. de contr. emt. „nisi specialiter
<lb/>quibusdam hoc concessum est“). Allein gerade hinsichtlich dieses
<lb/>letzteren macht Dernburg mit Recht daraus aufmerksam, das; unter Um- 
<lb/>ständen eine Aufrechnung der Mündelforderung gegen eine eigne Schuld
<lb/>des Vormunds den nächsten, ja einzigen Weg bildet, um dem Mündel
<lb/>Realisirung der Forderung gegen einen unsichern Schuldner zu ver-

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0136.tif"
                   n="132"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>132 Eck: Bemerkungen zur Lehr&lt;von der Compensaüon.

<lb/>schaffen. In solchem Falle wird man dem Vormunde die mit obervor- 
<lb/>mundschaftlichem Consense vorzunehmende Cefsion der Mündelforderung
<lb/>an sich selbst, sowie die demnächstige Ablieferung der Cessionsvaluta
<lb/>sogar zur Pflicht machen müssen. (Vergl. D. S. 384.)

<lb/>Dem Prokuristen will Dernburg die Aneignung und Aufrechnung
<lb/>einer Forderung des Prinzipals mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte
<lb/>nur dann gestatten, wenn jener darthut, daß er hier nicht im eignen,
<lb/>sondern im Interesse des Prinzipals handle. (S. 386.) Dies scheint
<lb/>uns zuviel gefordert. Eine Cession gehört zu den Geschäften, welche
<lb/>im Allgemeinen der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und
<lb/>zur Vornahme solcher Geschäfte — nicht blos mit dritten Personen —
<lb/>ist der Prokurist ermächtigt ohne Rücksicht auf die in eonoreto dadurch
<lb/>berührten Interessen. — Das gleiche gilt von dem gefchäftsführenden
<lb/>Handelsgesellschafter. Auch bei diesem knüpft Dernburg die Gültigkeit
<lb/>der Cession ohne Grund an die Führung jenes besonderen Beweises.
<lb/>(S. 447 Anm. 1.) — Dagegen verwirft er mit vollem Recht den Zwei- 
<lb/>fel, den man gegen eine solche Aufrechnung aus der unvorsichtigen Fas- 
<lb/>sung des Art. 121 des Handelsgesetzbuchs herleiten könnte. Denn dieser
<lb/>Artikel bezweckt offenbar nur, zu verhüten, daß wider den Willen der
<lb/>Gesellschaft Forderungen derselben durch Privatschulden jedes. einzelnen
<lb/>Mitgliedes entkräftet werden. — Schließlich erkennt Dernburg beim
<lb/>Ehemann wieder an, daß derselbe ohne weiteres die seiner Verfügung
<lb/>unterworfenen Forderungen der Frau auf eigene Schulden verrechnen
<lb/>könne. (§. 338 Ä. L.-R. I. 16. D. S. 454.) Nur verwirft er dabei
<lb/>mit Recht die Entscheidung des Berliner Ober-Tribunals (Bd. 43
<lb/>S. 165), wonach der von einem Cessionar belangte Ehemann auch die- 
<lb/>jenige Forderung seiner Ehefrau an den Cedenten soll zur Kompensation
<lb/>bringen dürfen, welche an sich seiner Verfügung nicht unterlag und ihm
<lb/>erst nach erhaltener Kunde von der Cession von seiner Ehefrau über- 
<lb/>lassen worden ist.

<lb/>Gelegentlich der Stellvertretung läßt sich zugleich die Frage nach
<lb/>dem Compenfatronsrecht für und wider den Commissionär erledigen. Da
<lb/>dieser die Geschäfte des Committenten in eigenem Namen schließt, so
<lb/>versteht es sich von selbst, daß geg n seine daraus entstehenden Schul- 
<lb/>den eigne Forderungen des Commissionärs ausgerechnet werden dürfen.
<lb/>Gilt nun das Gleiche auch für die Kompensation zwischen den aus
<lb/>jenen Geschäften entsprungenen Forderungen und anderweitigen Schul- 
<lb/>den des Commissionärs? Art. 368 Abs. 2 des Deutschen Handelsge- 
<lb/>setzbuchs scheint es zu verneinen. Doch Dernburg weist aus der Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte desselben überzeugend nach, daß auch hier nur eine
<lb/>unglückliche Fassung vorliegt, und dem Committenten nur ein Abson- 
<lb/>derungsrecht im Konkurse hat gewährt sein sollen, nicht aber die Be-
<lb/>fugniß bei Ausübung der ihm durch den Commissionär erworbenen
<lb/>Forderungen die Aufrechnung von eigenen Schulden des Commissionärs
<lb/>abzulehnen. (D. S. 381, 382, woselbst ein interessanter Fall aus dem
<lb/>Wochenblatt für merkw. Rechtsf. 1856 S. 425 witgetheilt ist.)

<lb/>Die weitere Betrachtung über das Erforderniß der Gegenseitigkeit
<lb/>führt auch auf das nach Römischem Recht so einfache, nach Preußischem
</p>

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                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>so verwickelte Verhältniß der Miterben. Dernburg schließt sich hier
<lb/>für das Preußische Recht der von Göppert so schlagend widerlegten
<lb/>Lehre des Ober-Tribunals an, derzufolge die Rechte oer Miterben bis
<lb/>zur Theilung nicht die Erbschaftsstücke, sondern lediglich die Erbschaft
<lb/>als Ganzes betreffen sollen. Indessen ist freilich anzuerkennen, daß
<lb/>diese Lehre gerade hinsichtlich der Compensation, wegen der vielen hierüber
<lb/>gegebenen Spezialbestimmungen nicht eben zu anderen Folgesätzen führt
<lb/>als die Göppert'sche.

<lb/>Nach beiden gilt für das Preußische Recht über die Nachlaßschulden
<lb/>durchaus dasselbe wie für das Römische (arg. § 127.—130. A. L. N. I.
<lb/>17. §. 311—312 I. 16); nur baß dieselben bei „übereilter" Theilung
<lb/>gegen jeden Miterben ganz geltend zu machen und so auch zu compen-
<lb/>siren sind (Z. 131 I. 17). Was dagegen die Nachlaßforderungen be- 
<lb/>trifft, so ist das Römische Recht in zwiefacher Hinsicht geändert, indem
<lb/>einmal vor der Theilung ein einzelner Miterbe einen Forderungsantheil
<lb/>aus keine Weise, also auch nicht compensando gelten machen kann,
<lb/>(Strieth. 47, S. 127); und sodann nach der Theilung der Miterbe,
<lb/>welcher dre ihm überwiesene ganze Forderung einzieht, Ausrechnung einer
<lb/>Schuld seines Miterben auch nicht zum Theile zu dulden braucht (§. 310
<lb/>A. L. R. I. 16).

<lb/>Diese letzte Bestimmung, welche Göppert als eine bloße An- 
<lb/>wendung von 8. 313 ebendaselbst erklärt, erscheint doch überaus un- 
<lb/>gerecht. Das Compensationsrecht dessen, welcher einer Mehrheit ein- 
<lb/>zelner Personen etwas schuldet (§. 308 A. 8. R. I. 16), sollte dadurch
<lb/>nicht umgangen werden können, daß diese Mehrheit ihre Forderung
<lb/>einem einzelnen aus ihrer Mitte überläßt. Sonst müßte man conse-
<lb/>quent auch die Ueberweisung der Erbschaftsforderung an einen dritten
<lb/>Käufer mit der Wirkung zulassen, daß diesem eine Gegenforderung an
<lb/>einen Erben nicht entgegengesetzt werden^ könnte. Und wie, wenn die
<lb/>Gesammtheit der Erben vor der Theilung eine neue Forderung für die
<lb/>Nachlaßmasse erwirbt: soll auch diese einem einzelnen unter oen Mit- 
<lb/>erben überwiesen und dadurch dem Schuldner die Compensation von
<lb/>Gegenforderungen, die er an die übrigen Erben hat, entzogen werden
<lb/>können? Das Ober-Tribunal ist auf diese Frage nicht eingegangen in
<lb/>dem interessanten Falle Bd. 22 S. 251 oer Entscheidungen.

<lb/>In der Lehre von der Compensation zwischen Cessionar und de-
<lb/>bitor cessus trägt Dernburg (S. 402—419) im Allgemeinen die- 
<lb/>selben Grundsätze vor, welche von den meisten Neueren vertheidigt werden.
<lb/>Darum mag hier nur ein Punkt hervorgehoben sein. Es fragt sich
<lb/>nämlich: Kann der klagende Cessionar. dem eine Forderung an seinen
<lb/>Cedenten zur Compensation entgegengestellt wird, replicando sich
<lb/>wiederum auf eine Forderung des Cedenten berufen? Dernburg
<lb/>(S. 411) bejaht die Frage unbedingt (mit dem Badischen Oberhos-
<lb/>gericht u. a. m.), indem er den Cessus wegen seines Interesses, später
<lb/>nicht noch einmal mit der zur Replik verwendeten Gegenforderung von
<lb/>dem Cedenten belangt zu werden, auf eine Streitverkündigung an diesen
<lb/>letzteren verweist. Allein damit ist die Sache offenbar noch nicht ab- 
<lb/>gemacht. Denn vor allen Dingen kommt es doch darauf an, ob auch
</p>

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                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensatio«.

<lb/>der Eedent sich eine derartige Verwendung seiner ihm eigenen Forde- 
<lb/>rung gefallen zu lassen braucht. Dies möchte aber gerade zu verneinen
<lb/>sein. Es ist eine Eigenthümlichkeit der Compensativnseinrede, daß das
<lb/>ihr zu Grunde liegende Recht nicht an einer einzelnen gegenüberstehenden
<lb/>Forderung haftet, sondern auf verschiedene Weise, durch Mage, oder durch
<lb/>Einrede gegen andere Forderungen geltend zu machen ist. In Folge
<lb/>dessen muß es immer von dem Inhaber des Rechts abhängen, die eine
<lb/>oder die andere Weise zu wählen. Dieser Inhaber ist nun aber im
<lb/>vorliegenden Falle der Eedent, welcher mit der Abtretung der einen
<lb/>Forderung sich noch keineswegs dazu verpflichtet hat, jede andere ihm
<lb/>zustehende Forderung zur Beseitigung einer Compensativnseinrede gegen
<lb/>die erste verwenden zu lassen. Ja, er kann sogar ein dringendes In- 
<lb/>teresse haben, einer solchen Verwendung zu widersprechen, weil eine von
<lb/>dem Cessionar für die Replik gewählte Forderung wegen der mit ihr
<lb/>verbundenen Privilegien oder Accessivnen für ihn von besonderem Werth
<lb/>ist. Will man nun in einem solchen Falle dem Cessionar die replik- 
<lb/>weise Berufung auf eine Forderung des Cedenten auch gegen den Pro- 
<lb/>test dieses lichteren gestatten? Wenn dies unzulässig ist, so wird nichts
<lb/>Anderes übrig bleiben, als jede Verwendung einer dem Cedenten zu- 
<lb/>stehenden Forderung durch den Cessionar davon abhängig zu machen,
<lb/>daß dieser letztere die Aeberlassung derselben nachwcist. So auch im
<lb/>Resultat, obwohl zum Theil aus nicht zu billigenden Gründen, das
<lb/>O. A. G. zu Rostock bei Seufs. Archiv Bd. 19 Nr. 144.

<lb/>Weitere interessante Verwickelungen ergeben sich beim Vermächtniß,
<lb/>bei der Beschlagnahme und der Verpfändung von Forderungen (S. 419 bis
<lb/>424). Insbesondere erhebt sich die Frage, ob beim Forderungslegat der
<lb/>verklagte Schuldner Gegenforderungen, die er an den Erben hat, dem
<lb/>Vermachtnißnehmer gegenüber zur Compensation bringen könne. Diese
<lb/>Frage entscheidet sich nach der für das Preußische Recht neuerdings so
<lb/>viel verhandelten Vorfrage, ob das vermachte Forderungsrecht aus den
<lb/>Vermächtnißnehmer direkt übergeht oder erst nach einem Durchgang
<lb/>durch den Erben. Nach Römischem Recht ist letzteres nicht zu be- 
<lb/>streiten, nach Preußischem elfteres anzunehmen (§. 288 A. L. R. I. 12;
<lb/>vergl. Rubo bei Gruchot Bd. 9 S. 515 und besonders die daselbst
<lb/>citirte Abhandlung von P. Hinschius), woraus dann der Ausschluß jener
<lb/>Compensation von selbst folgt. Wie dürfte auch — das kann man den
<lb/>geltend gemachten Gründen hinznfügen — das Preußische Recht gegen
<lb/>den Legatar eine Compensation aus der Person des Erben gestatten,
<lb/>während es dieselbe gegen den Miterben als Alleinübernehmer einer
<lb/>Erbschaftsforderung verweigert?

<lb/>Praktisch noch wichtiger ist die Frage nach der Compenfabilität der
<lb/>Ansprüche an einen Cridar gegen die der Concursmasse zustehenden For- 
<lb/>derungen (S. 429—444). Bekanntlich hat die Preußische Concursordnung
<lb/>hier das gemeine Recht abgeändert, indem sie gegenseitige Forderungen
<lb/>zwischen dem Cridar und einem Dritten unter Voraussetzung der all- 
<lb/>gemeinen Erfordernisse auch dann für compensabel erklärt, wenn die
<lb/>eine oder die andre zur Zeit der Concurseröffnung noch nicht fällig war
<lb/>(§. 96 Nr. 3): eine Wiederherstellung des alten Römischen Rechts, von
</p>

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                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>dem uns Ga ins IV. 67 berichtet! Von diesem Satz nun ist neuer- 
<lb/>dings das Ober-Tribunal noch einen Schritt weiter gegangen und hat
<lb/>selbst eine bei der Konkurs-Eröffnung noch bedingt gewesene Gegen- 
<lb/>forderung an den Cridar mx Aufrechnung gegen eine Forderung der
<lb/>Masse zugelassen. So insbesondere zu Gunsten des Bürgen, der in Folge
<lb/>einer vor der Konkurs-Eröffnung für den Cridar geleisteten Bürgschaft'
<lb/>nach der Konkurs-Eröffnung hat Zahlung leisten müssen. (Strieth.XXXV.
<lb/>S. 300). Läßt sich diese Entscheidung, wie Dernburg es thut, recht-
<lb/>fertigen? (D. S. 436). Vom Standpunkt des positiven Preußischen
<lb/>Rechts schwerlich. Denn die Gegenforderung muß, um conpensabel zu
<lb/>sein, zur Zeit der Konkurs-Eröffnung doch immerhin schon „bestanden"
<lb/>haben: Der Regreßanfpruch des Bürgen aber war damals noch bedingt
<lb/>durch die von seiner Seite zu leistende Zahlung; und eine Rück- 
<lb/>wirkung der erfüllten Bedingung findet bekanntlich nach Preußischem
<lb/>Recht in der Regel nicht Statt! — Nach der Ausführung des Ober-Tri- 
<lb/>bunals soll die Forderung des Bürgen zur Zeit der Konkurs-Eröffnung
<lb/>nicht ungewiß, sondern nur illiquide gewesen sein. Dagegen ist einfach
<lb/>zu-bemerken, daß eine Forderung, zu deren Entstehung noch eine Tat- 
<lb/>sache fehlt, noch nicht „bestehend" genannt werden kann. Eine anoere
<lb/>Frage ist es, ob nicht das allgemeine Rechtsbewußtsein der Entscheidung
<lb/>des Ober-Tribunals zur Seite steht? In der That sollte es für die
<lb/>Compensation einer gegen den Cridar erworbenen Forderung immer
<lb/>nur darauf ankommen, daß zur Zeit der Konkurs-Eröffnung ein bin- 
<lb/>dendes Schuldverhältniß zwischen den Parteien begründet war, gleichviel,
<lb/>ob aus demselben schon damals Ansprüche auf bestimmte Leistungen her- 
<lb/>vorgegangen waren oder noch nicht. Aus dieser Anschauung rechtfertigt es
<lb/>sich ja auch allein, daß im Konkurse überhaupt bedingte Forderungen
<lb/>neben unbedingten zum Ansatz gelangen. (§. 250 C.-O.) Doch ist
<lb/>dieselbe eben vom Gesetzgeber in oer. Lehre von der Compensation nicht
<lb/>klar durchgeführt worden. Dernburg ist schließlich nicht abgeneigt,
<lb/>Compensation sogar in folgendem Falle zuzulassen. Der Schuldner des
<lb/>Cridars hat vor der Konkurs-Eröffnung einen von diesem acceptirten
<lb/>Wechsel erworben und weiter indossirt, nach der Konkurs-Eröffnung
<lb/>aber von seinem Nachmann eingelöst. (Entsch. d. Ob.-Trib. Bd. 35
<lb/>S. 204.) Damit, meint Dernburg, sei seine bedingte Forderung
<lb/>existent und somit, wenn man eine Rückziehung annehme, compensabel
<lb/>geworden. Allein ganz abgesehen von der Unzulässigkeit einer Rück-
<lb/>ziehung nach Preußischem Recht, so ist es entschieden zu leugnen, daß
<lb/>oer Indossatar, der einen Wechsel weiter girirt hat, noch einen bedingten
<lb/>Anspruch an den Aeeeptanten habe. Einen Anspruch an den Äcceptanten
<lb/>hat vielmehr immer lediglich der letzte Indossatar. Dessen Normänner
<lb/>können zwar, wenn sie zur Erfüllung ihrer Regreßpflicht angehalten
<lb/>werden, dagegen die Rücküoertragung jenes Anspruchs verlangen (Art. 54
<lb/>d. W.-O.); aber diese Handlung und ibre Annahme bilden offenbar
<lb/>einen begriffsmäßig nothwendigen Bestandtheil des Erwerbes, also nicht
<lb/>eine Bedingung im eigentlichen Sinne, sondern höchstens eine conditio
<lb/>iuris, quae tacite inest. Mithin kann man vor diesem Rückerwerb
<lb/>dem Indossanten um nichts mehr eine bedingte Forderung gegen den
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.
</p>
               <p>

                  <lb/>Acceptanten znschreiben, als jedem Successor vor der Successio». Und
<lb/>eben darum ist' die Compensation in jenem Falle mit Recht ausgeschlossen
<lb/>worden. Von den mancherlei interessanten Punkten, auf welche die
<lb/>Compensation im Conknrse ferner führt, und unter denen auch die inter- 
<lb/>nationalen Beziehungen oes Konkursrechts nicht übersehen sind, (S. 440.

<lb/>'441), sei hier nur noch einer berührt, betreffend den Art. 313 des
<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs. Erstreat sich nämlich das daselbst fest- 
<lb/>gesetzte kaufmännische Retentionsrecht wegen nicht fälliger Forderungen
<lb/>auch auf andre als eigene Sachen des Schuldners, insbesondere Cri-
<lb/>dars? d. h. auch auf die demselben bloß geschuldeten Gegenstände? Der
<lb/>Grund jenes Retentionsrechts liegt, wie Dernbnrg (S. 443) richtig
<lb/>bemerkt, darin, daß der Gläubiger, welcher einmal thatsächlich Deckung
<lb/>in Händen hat, sich in den Konkurs nicht soll einlafsen müssen. In
<lb/>dieser Lage befindet sich aber offenbar derjenige, welcher dem Gemein- 
<lb/>schuldner Werthgegenstände zu leisten hat, eben so sehr, wenn sie noch
<lb/>ihm, als wenn sie bereits dem Cridar gehören. Darum wird man
<lb/>jene ausdehnende Auslegung &gt; welche Dernbnrg mehr vorschlägt, als
<lb/>vertheidigt, in der That zulassen müssen. Natürlich wird dieses Re- 
<lb/>tentionsrecht in dem Falle, wo die beiderseits geschuldeten Objekte gleich- 
<lb/>artig sind, kurzweg durch Compensation verwirklicht.

<lb/>Bei weitem weniger Schwierigkeiten als die „Gegenseitigkeit" der
<lb/>Forderungen verursachen die andren materiellen Erfordernisse der Com-
<lb/>oensation: nämlich Giltigkeit, Fälligkeit und Gleichartigkeit. Von den- 
<lb/>selben faßt Dernbnrg die elfteren beiden unter dem Ausdruck Exigi-
<lb/>iilität zusammen; doch schwerlich zweckmäßig, da dieser mehr aus die
<lb/>thatsächliche Realisirbarkeit, als auf beN juristischen Bestand der For- 
<lb/>derung bezogen zu wexden pflegt. Aus der Besprechung der einzelnen
<lb/>ist etwa Folgendes hervorzuheben.

<lb/>Die Compensabilität einer verjährten Gegenforderung beurtheilt
<lb/>Dernbnrg für das gemeine Recht (&lt;£&gt;. 472) tn derselben und gewiß
<lb/>richtigen Weise, welche auch das Preußische Recht vorschreibt (§. 377
<lb/>I. 16): nämlrch verneinend, wenn die Verjährung der Gegenforderung

<lb/>ä schon vor Eintritt der Zahlbarkeit der aufzuhebenden Forderung
<lb/>endet hat, bejahend dagegen im umgekehrten Falle, wegen des Satzes
<lb/>quae ad agendum sunt temporalia u. s. w. Indessen ist dabei doch
<lb/>eine Ausnahme nicht außer Acht zu lassen. Es kann nämlich auch, was
<lb/>noch Savigny (System V. S. 318 ff.) nicht gehörig gewürdigt hat,
<lb/>der Hauptzweck eines Verjährungsgesetzes, während er gewöhnlich darin
<lb/>besteht, einen faktischen Zustand nach einer gewissen Zeit unanfechtbar
<lb/>zu machen, ausnahmsweise auch einmal der sein, daß ein gewisses
<lb/>Rechtsverhältniß „überhaupt nur frisch und neu zur rechtlichen Erörterung
<lb/>gelange." (Keller.) Wo dies die Absicht des Gesetzgebers war, wird
<lb/>man nach Ablauf der Frist dem verjährten Anspruch nicht bloß den
<lb/>Weg der Klage, sondern auch den der Einrede, und somit auch der
<lb/>Compensation, verschließen müssen. In diesem Sinne hat denn das
<lb/>Handelsgesetzbuch die Verjährung verschiedener Rechtsansprüche ausdrücklich
<lb/>auf beide Formen der Geltendmachung erstreckt: (Art. 349, 386, 408).
<lb/>Aber auch im Preußischen Recht darf mehreren Verjährungsgesetzen die
</p>

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                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation. 137

<lb/>gleiche Tragweite beigelegt werden, um so mehr, als dies eigentlich
<lb/>nur der allgemeinen Grundregel von der völlig tilgenden Kraft der
<lb/>Verjährung (§. 501, 502 A. L. R. I. 9. § 7 I. 16) entspricht. Dahin
<lb/>sind namentlich zu rechnen die Gesetze vom ZI. März 1838, vom
<lb/>18. Juni 1840 und der §. 345 A. L. R. I. 5, obwohl dieser vom
<lb/>Ober-Tribunal in der entgegengesetzten Weise ausgelegt wird. (Heyde-
<lb/>mann System I. S.260.)

<lb/>Daß eine nicht fällige Forderung inkompensabel ist, versteht sich
<lb/>als Regel von selbst. (D. S. 476—483.) Ob aber eine fällige For- 
<lb/>derung durch Abschluß eines Stundungsvertrages, insbesondere Äccordes
<lb/>auch ihre Compensationsfähigkeit verliere, kann zweifelhaft sein. Weder
<lb/>das gemeine noch das Preußische Recht (§. 356—358 A. L. R. I. 16.
<lb/>8. 197 C.-O.) enthält darüber erschöpfende Vorschriften. Für den Fall
<lb/>des Äccordes wird man mit Dernburg unterscheiden müssen, ob der
<lb/>Gläubiger zugestimmt hat oder nicht. Wenn letzteres, oder wenn er
<lb/>seiner Zustimmung einen bezüglichen Vorbehalt beigefügt hat, so bleibt
<lb/>ihm sein Compensationsrecht unbenommen. Hat er dagegen schlechtweg
<lb/>zugestimmt, so ist ihm die Compensation verloren sowohl gegen da- 
<lb/>mals bestandene Schulden, als gegen nachher von ihm eingegangene.

<lb/>Was schließlich das Erforderniß der Gleichartigkeit angeht, so kann
<lb/>dasselbe nur in einer eingehenden Casuistik entwickelt werden, welche sich
<lb/>denn auch bei Dernburg findet. (S. 483—505.) Wir können seinen
<lb/>Entscheidungen nur durchweg beitreten bis auf einen Punkt. Dern- 
<lb/>burg behauptet nämlich, daß der Anspruch auf Gewährung eines Dar-
<lb/>lehns gegen eine Geldschuld nicht compensirt werden könne, und zwar
<lb/>aus dem Grunde, weil der Versprecher eines Darlehns zunächst nur zu
<lb/>einem tacere, der Vollziehung eines Geschäfts verpflichtet fei. (So auch
<lb/>das O. A. G. zu Jena bei Seuff. Archiv 13 Nr. 138.) Allein diese
<lb/>geschuldete Handlung besteht doch eben in nichts anderm, als einer
<lb/>Zahlung (dare), und diese verändert ihre Natur offenbar dadurch nicht,
<lb/>daß sie hier einmal statt solvendi, vielmehr obligandi causa geschehen
<lb/>soll, d Ja, wenn man will, so bildet auch jene Zahlung nur eine echte
<lb/>solutio, nämlich aus dem pactum de mutuando. Weshalb soll nun
<lb/>eine Geldforderung aus solchem Paktum incompensabel sein gegen eine
<lb/>Geldschuld aus einem anderen Grunde? Will man dies behaupten, so
<lb/>muß man auch umgekehrt sagen, daß Derjenige, welcher ein Darlehn zu
<lb/>gewähren schuldig ist, dagegen nicht mit einer Geldforderung compen-
<lb/>siren dürfe. Und doch ist diese letztere Compensation von den Quellen
<lb/>als möglich dadurch anerkannt, daß nach denselben ein Darlehn auch
<lb/>durch das Behaltenlassen einer geschuldeten Summe vollzogen werden
<lb/>kann. (1. 15 D. de E. C.) Etwas beschränkter freilich sind die Be- 
<lb/>stimmungen des Preußischen Rechts im §. 83 A. L. R. I. 14, §. 866 bis
<lb/>868 I. 11.

<lb/>Den bisher besprochenen Voraussetzungen der Compensation stehn
<lb/>gegenüber die Gründe, aus denen dieselbe ausnahmsweise wegfällt.
<lb/>(D. S. 505—529.) Außer dem Verzicht nennt das gemeine Recht
<lb/>namentlich auch die unrechtmäßige Aneignung. 1. ult. 0. äs comp,
<lb/>possessionem alienam perperam occupantibus compensatio non datur,
</p>

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                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>Darum ist die Verwerfung der Compensation zu billigen in dem Falle,
<lb/>wo ein Bevollmächtigter mit Kenntniß von der Erlöschung seiner Voll- 
<lb/>macht noch Gelder einzog, wo ein Bezogener, dem der Wechsel-Aussteller
<lb/>Deckung übersandt hatte, weder den Wechsel annimmt, noch die Deckung
<lb/>zurückstellt, und wo ein Magistrat den ihm. zur Auszahlung überschickten
<lb/>Erbthekl einer Ortsarmen auf die derselben gewährte Unterstützung ver- 
<lb/>rechnen will. (S. Senfs. Arch. 6 N. 174.) Es fragt sich nun: darf
<lb/>man diese Ergebnisse auch für das Preußische Recht verwerthen, das
<lb/>bekanntlich einen allgemeinen Satz über Ausschließung der Compen-
<lb/>fation wegen.Eigenmacht nicht kennt? Dernburg hält dies für zu- 
<lb/>lässig auf Grund der §§. 146—147 A. L. R. I. *7. Indessen dürfte
<lb/>es unmöglich sein, dieselben von der Besitzklage auf andere Rechtsmittel
<lb/>auszudehnen.

<lb/>Nach gemeinem Recht schließt auch die actio depositi Compen- 
<lb/>sation aus, und das Preußische Recht hat dies beibehalten. (§. 364
<lb/>A. L. R. I. 16.) Für letzteres ist jedoch diese Vorschrift in doppelter
<lb/>Beziehung bedeutsam. Zunächst wett nach Preußischem Recht das De- 
<lb/>positum bekanntlich auch eine Bezahlung verträgt, und somit der De- 
<lb/>positar (ungerechter Weise) selbst seine Lohnforderung aufzurechen ver- 
<lb/>hindert ist. Sodann aber, weil es nunmehr um so dringender geboten
<lb/>ist, von dem Depositum diejenigen Geschäfte zu unterscheiden, welche im
<lb/>gewöhnlichen Leben Deposita genannt werden, ohne doch das Wesen der- 
<lb/>selben in sich zu tragen. Dahin gehören vor allem Sparkassen-Ein- 
<lb/>lagen: dieselben sind von vornherein Darlehne. Aber auch die so- 
<lb/>genannten Depositengelder, welche man bei Banquiers oder öffentlichen
<lb/>Kreditinstituten einzahlt, werden, nach Preußischem Recht, mindestens
<lb/>mit dem Gebrauch des Empfängers zu Darlehen. (§. 83 A. L R. I. 14.)
<lb/>Endlich sind ebenso wenig Deposita die Geld-Cautionen der Beamten
<lb/>oder die bei einem Vermiether (Leihbibliothekar, Maskenverleiher u. s. w.)
<lb/>zu dessen Sicherheit „deponirten" Geldbeträge, obschon die Cabinets-
<lb/>Ordre vom 11. Februar 1832 Nr. 6 die Beamten-Cautionen „als ein
<lb/>besonderes Depositum" zu verwalten vorschreibt. Dieselben sind viel- 
<lb/>mehr, trotz der entgegengesetzten Ausführung des O. A. G. zu Dresden
<lb/>bei Seuff. Archiv 4 N. 239, pignora irregularia, d. h. Objekte, welche
<lb/>der Gläubiger entweder zu seiner Befriedigung verwerthen, oder wenn
<lb/>er diese anderweit erhalten, zurückgeben soll, nur statt wie sonst gewöhn- 
<lb/>lich, individuell, vielmehr in genere. (So auch das Ober-Tribunal in
<lb/>der Entscheidung bei Strieth. 8 S. 369, welche Dernburg mit Un- 
<lb/>recht für die andere Auffassung anführt.) Darum ist die Hingabe
<lb/>solcher Gegenstände für fremde Schulden Jntercession, darum ihre Rück- 
<lb/>gabe nicht jederzeit zu verlangen, darum endlich gegen ihre Rückforderung
<lb/>Compensation zulässig, (was freilich das Ober-Tribunal a. a. O. wegen
<lb/>§. 171 A. L. R. I. 20 mit Unrecht verneint).

<lb/>In ähnlicher Weise, wie dem Depositar, ist die Aufrechnung wegen
<lb/>des besonderen Zwecks der Obligation auch dem nachschußpflichtigen
<lb/>Aktionär gegen die Forderung der in Konkurs gerathenen Gesellschaft zu
<lb/>Versagen. So haben neuerdings auch verschiedene Gerichte erkannt, aber
<lb/>aus dem ganz seltsamen Grunde, „weil der Aktionär aus der Zeichnung
</p>

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                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht Schuldner der Gesellschaft, sondern Gesellschafter werde." (Entsch.
<lb/>des Ob.-Trib. Bd. 49 S. 384.) Als ob der Aktionär auf Zahlung
<lb/>seiner Einlage nicht von der Gesellschaft belangt werden könnte! (Art.
<lb/>213, 220 des Deutschen Handelsgesetzbuchs.) Das Richtige ist vielmehr,
<lb/>„daß nach der Natur der Aktiengesellschaften im Zweifel die Ein- 
<lb/>zahlungen baar erfolgen müssen". (D. S. 522), weil durch diese allein
<lb/>den Gläubigern in Ermangelung der persönlichen Haftung der Gesell- 
<lb/>schafter ein Objekt der Befriedigung gewährt wird.

<lb/>Der letzte Abschnitt des zweiten Buchs (S. 529—596) enthält die
<lb/>Darstellung der Art und Weise, wie die Compensation geltend gemacht
<lb/>und vollzogen wird. Nach der richtigen Ansicht giebt es zwei Organe
<lb/>der Vollziehung, nämlich Richterspruch und Vertrag; und beide werden
<lb/>denn auch von Dernburg gründlich entwickelt.

<lb/>Das Hauptmittel zur Herbeiführung eines Richterspruchs ist na- 
<lb/>türlich eine der zu tilgenden Forderung entgegengesetzte Einrede, welche
<lb/>als solche den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts unterliegt; da- 
<lb/>gegen nicht auch eine Widerklage. Die Widerklage ist vielmehr ein rein
<lb/>prozessualisch mit der Klage verbundener Gegenangriff und nach Vor- 
<lb/>aussetzungen, Ziel und Wirkung von der abwehrenden Berufung auf
<lb/>Compensation verschieden. Nur insofern kommen beide Institute zu- 
<lb/>sammen, als der Widerklageanspruch in dem Falle, wo die Objekte beider
<lb/>Klagen gleichartig sind, durch eine Compensation auf abgekürzte Weise
<lb/>zu verwirklichen ist; weshalb man wohl das eventuelle Begehren der
<lb/>letzteren als in dem Antrag der Rekonvention enthalten ansehn, aber
<lb/>niemals umgekehrt aus einer Compensationseinrede einen Antrag auf
<lb/>Verurteilung des Klägers entnehmen darf.

<lb/>Fraglich ist hierbei, ob auch der Eintritt der Litispendenz, die
<lb/>Unterbrechung der Verjährung und die rechtskräftige Geltung des über
<lb/>eine Gegenforderung gefällten Urtheils davon abhängig sind, daß die- 
<lb/>selbe im Wege einer Widerklage geltend gemacht wurde, oder ob die
<lb/>gleichen Wirkungen sich auch durch Aufstellung einer Compensations- 
<lb/>einrede erreichen lassen. Die Rechtskraft der in einem Urtheil ausge- 
<lb/>sprochenen Verwerfung einer Compensationsforderung ist schon in den Rö- 
<lb/>mischen Quellen anerkannt: 1. 8 §. 2 D. de neg. gest. (bei Dernburg
<lb/>durch einen Druckfehler als 1. 10, und im Verzeichniß der Druckfehler als
<lb/>1. 18 citirt) und 1. 7 §. ID. de compens. In Folge dessen wird sie
<lb/>auch heute nicht bezweifelt. Hat man aber wirklich darin mit Dern- 
<lb/>burg (S. 544) „die Ausnahme eines Elementes der Widerklage" zu
<lb/>erkennen? Gewiß nicht; da offenbar die Aberkennung eines jeden ein- 
<lb/>redeweise entgegengesetzten Rechts, auch z. B. die eines Pfandrechts
<lb/>u. s. w. mit zum Inhalt des Erkenntnisses gehört und eben aus diesem
<lb/>Grunde der Rechtskraft theilhaftig werden muß.

<lb/>. Wenn nun die Compensationseinrede zu einer rechtskräftigen Ent- 
<lb/>scheidung über die vorgeschützte Forderung zu führen geeignet ist, so
<lb/>folgt weiter von selbst, daß während jene schwebt, die letztere nicht noch
<lb/>einmal klageweise geltend gemacht, und auf solche Weise eine Mehrheit
<lb/>von Erkenntnissen herbeigeführt werden kann. Die Ausschließung einer
<lb/>solchen Befugniß ist aber offenbar nichts andres als Litispendenz, und
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0144.tif"
                   n="140"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>140 Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>so wird denn auch diese als eine Wirkung der Compensationseinrede
<lb/>von dem Zeitpunkt der ergangenen Replik ab anzuerkennen sein. (Vgl.
<lb/>Dernburg S. 537.)

<lb/>Endlich eine die Verjährung unterbrechende Kraft wird der Com-
<lb/>pensationseinrede von den namhaftesten Gelehrten abgesprochen. lSa-
<lb/>vigny, Sintenis, Förster.) Dennoch ist diese Ansicht gewiß irrig.
<lb/>(D. S. 544.) Denn wie kann man dem compensirenden Gläubiger
<lb/>eine Nicht-Ausübung seines Rechts vorwerfen, zumal wenn er durch die
<lb/>Litispendenz seiner Einrede gehindert ist, aus der Forderung zu klagen?
<lb/>Wenn der Berechtigte auf Grund seines Rechts dem Verpflichteten
<lb/>etwas diesem Gebührendes vorenthält, so unterbricht er damit die Ver- 
<lb/>jährung: 1. 7 §.5 C. de praesc. trig. ann. Wer aber möchte dem
<lb/>Compensanten das Zeugniß eines derartigen Verhaltens versagen? (Vgl.
<lb/>Seuff. Archiv 18 n. 107.)

<lb/>Nach Preußischem Recht muß, trotz Förster System I. S. 290,
<lb/>die Aufstellung einer Compensationseinrede die Verjährung noch viel
<lb/>gewisser unterbrechen wegen §. 561 A. L.-R. I. 9 („außergerichtliche"
<lb/>Mahnung unterbricht nicht) und wegen der in der Allg. Gerichts-Ord- 
<lb/>nung I. 19, §. 6 enthaltenen Verschmelzung von Compensation und
<lb/>Widerklage.

<lb/>Dernburg stellt nun neben die Einrede noch ein zweites Mittel
<lb/>zur Herbeiführung eines compensirenden Richterspruchs, nämlich die
<lb/>Compensationsklage (S. 546—549).

<lb/>Andere Rechtslehrer dagegen nehmen nur so viel an, daß der Gläu- 
<lb/>biger, der zugleich Schuldner seines Schuldners ist, nicht genöthigt
<lb/>werden könne, auf seine Forderung Leistung anzunehmen und dadurch
<lb/>die Gegenforderung zu anderweitiger Verwendung frei zu machen.
<lb/>.(Windscheid §. 349, Anm. 12a. Diese letztere Befugniß ist freilich
<lb/>über allen Zweifel erhaben. Denn der Gläubiger könnte ja in dem- 
<lb/>selben Augenblick, wo er von seinem Schuldner die Leistung empfinge,
<lb/>diesem wieder ebendieselbe anbieten, und der letztere müßte sie zurück- 
<lb/>nehmen, wenn er nicht in Verzug kommen wollte. Was hätte es also
<lb/>für einen Sinn, den Gläubiger z. B. zur Annahme der gerichtlich
<lb/>niedergelegten Schuld zu verurtheilen, nur um ihm sofort die erneute
<lb/>Niederlegung auf Kosten des ersten Deponenten zu gestatten? Vielmehr
<lb/>ist es unleugbar, daß wenn die Compensation des Schuldners auf dem
<lb/>Satze beruht, dolo facit qui petit quod redditurus est, der Gläubiger
<lb/>mit gleichem Rechte sagen kann: dolo facit qui offert, quod petiturus
<lb/>est. — Doch wird man eben hierbei stricht stehen bleiben, sondern auch
<lb/>noch den weitern Schritt thun dürfen, dem Schuldner, der eine com-
<lb/>pensable Gegenforderung an seinen Gläubiger hat, geradezu eine Klage
<lb/>auf Befreiung durch Compensation zu gewähren. Das Hauptbedenken,
<lb/>welches dagegen spricht, ist, daß auf diese Weise ein Schuldner seinen
<lb/>Gläubiger zur Verhandlung über dessen Forderung nöthigen kann, fast
<lb/>nach Art einer provocatio ad compensandum. Allein da der auf Com- 
<lb/>pensation klagende Schuldner eben damit die Forderung seines Gläu- 
<lb/>bigers anerkennt, so wird das Interesse dieses letzteren durch die Klage
<lb/>in keiner Weise verletzt. Auf der andern Seite ist das Interesse des
</p>

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                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>Schuldners unter Umständen gerade nur dadurch zu wahren, daß dem- 
<lb/>selben mittelst einer Klage die Initiative zur Compensation gestattet
<lb/>wird. So namentlich, wenn er für seine Schuld Pfand oder Bürg- 
<lb/>schaft bestellt, Conventionalstrafen versprochen oder sich der Gefahr einer
<lb/>Exmission unterworfen hatte. In solchen Fällen bietet sich als Klage
<lb/>ganz ungezwungen eine conditio sine causa dar, deren Antrag je nach
<lb/>&amp;tge der Sache auf Rückgabe eines Schuldscheins, auf Ertheilung einer
<lb/>(löschungsfähigen) Quittung oder auch direkt auf Liberation durch ein
<lb/>compensirendes Urtheil zu richten ist. (Aehnlich schon Mevius äeois. H.
<lb/>186. Etwas anders Dernburg S. 548.)

<lb/>Von den bisher behandelten beiden Rechtsmitteln zur Erlangung
<lb/>einer Compensation durch Richterspruch setzt das erstere, die Einrede,
<lb/>nach der gewöhnlichen Annahme, noch ein prozessualisches Erforderniß
<lb/>voraus, nämlich die Liquidität oder richtiger Liauidirbarkeit der vorge- 
<lb/>schützten Gegenforderung, widrigenfalls zwar nicht die materielle Wir- 
<lb/>kung der Compensation schlechthin, wohl aber die Durchführung der- 
<lb/>selben im Hauptprozesse ausgeschlossen wird. Für den ordentlichen
<lb/>Prozeß des gemeinen Rechts freilich wird dieser Satz von Dernburg
<lb/>bestritten (S. 570—574). Für das Römische und für das Preußische
<lb/>dagegen ist er kraft ausdrücklicher Vorschriften gewiß. Nur soviel wird
<lb/>auch für das letztere in Frage gestellt, ob auch eine aus demselben
<lb/>Geschäft entspringende Compensationseinrede die Verurtheilung nur
<lb/>dann hemmt, wenn sie liquide ist. Das Obertribunal hat dies früher
<lb/>einmal (Entsch. Bd. 6, S. 233) bejaht trotz der entgegenstehenden
<lb/>Bestimmung des §. 5 A. G.-O. I. 19, indem es diese nrcht auf Com-
<lb/>pensation, sondern nur auf die Widerklage bezog. Indessen neuerdings
<lb/>hat es anerkannt, daß die in jenem und dem folgenden Paragraphen
<lb/>enthaltene Verschmelzung von Compensation und Widerklage mindestens
<lb/>dahin führt, in Bezug auf die Hemmung des verurtheilenden Erkennt- 
<lb/>nisses der ersteren dre gleiche Kraft zuzuschreiben wie der letzteren.
<lb/>(Strieth. Bd. 45, S. 13, Bd. 52, S. 168.)

<lb/>Es bleibt noch übrig, des andern Organs für die Vollziehung der
<lb/>Compensation, des Vertrages über Ausrechnung, mit einigen Worten
<lb/>zu gedenken. (S. 590—596.) Dernburg erinnert mit Recht, daß hier
<lb/>Me materiellen Erfordernisse, welche für den Compensationszwang be- 
<lb/>stehen, zum Theil hinwegfallen; wie namentlich Fälligkeit und Gleich- 
<lb/>artigkeit. Ob aber auch Giltigkeit und Gegenseitigkeit, kann zweifelhaft
<lb/>sein. Was die erstere von beiden betrifft, so ist zu entscheiden, daß die
<lb/>Aufrechnung einer wirklichen Forderung auf eine nur vermeintlich be- 
<lb/>stehende einfach nichtig ist. Die vertragsmäßige Compensation setzt sich
<lb/>ja nicht zusammen aus zwei selbstständigen Erlaßverträgen, so daß in
<lb/>jenem Falle die bestehende Forderung erlöschen, und der dadurch beschä- 
<lb/>digte Gläubiger etwa auf eine condictio indebiti verwiesen werden
<lb/>müßte, sondern sie bildet einen eigenthümlichen untheilbaren Tilgungs- 
<lb/>vertrag , welcher nicht weiter zum Nachtheil eines Contrahenten wirken
<lb/>soll, als er chm andererseits Vortheil bringt. In diesem Sinne hat
<lb/>denn auch das Obertribunal erkannt. (Entsch. Bd. 54, S. 125.)

<lb/>In Bezug auf das Erforderniß der Gegenseitigkeit lehrt Dernburg,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0146.tif"
                   n="142"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>142 Eck: Bemerkungen zur Lehre von der Compensation.

<lb/>daß dieses bei der vertragsmäßigen Compensation wegfalle, indem ein
<lb/>Gläubiger auf seinen Anspruch sich auch die Forderung seines Schuldners
<lb/>an einen Dritten abrechnen lassen könne, namentlich wenn dieser Dritte
<lb/>wieder gegen ihn, den Gläubiger forderungsberechtigt sei, wie dies z. B.
<lb/>bei. der Scontration geschehe. Allein juristisch wird dieser Hergang
<lb/>doch immer so zu denken sein, daß hier die mehreren Obligationen zu- 
<lb/>nächst durch Session oder Novation in der Person zweier Beteiligter
<lb/>concentrirt und erst dann aufgerechnet werden. Sonst bliebe nichts
<lb/>übrig, als mehrere xaota remissoria in favorem tertii anzunehmen.
<lb/>Es ergiebt sich mithin, daß das Erforderniß der Gegenseitigkeit auch
<lb/>beim Compensationsvertrage gewahrt, freilich aber auch da, wo parti- 
<lb/>kularrechtlich für Session oder Expromission eine besondere Form be- 
<lb/>steht, dre Erfüllung derselben erforderlich ist.
</p>

            </div>
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                n="143"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Feststellung der Passiva im Konkurse und deren gesetzliche Regelung mit Rücksicht auf den Gemeinschuldner</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rüdorff, H.">Von Herrn Kreisrichter H. Rüdorff zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ritdorff: Die Feststellung der Passiva im Konkurse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>VH.

<lb/>Die. Feststellung der Passiva im Konkurse und deren
<lb/>gesetzliche Regelung mit Rücksicht auf den Gemein- 
<lb/>schuldner.

<lb/>Von Herrn Kreisrichter H. Rüdorff zu Berlin.

<lb/>1. Die früheren Ausführungen — vgl. Bd. I. S. 665 und Bd. II.
<lb/>S. 709 ff. dieser Zeitschrift — bezweckten den Nachweis, daß nach dem
<lb/>geltenden Reckt der Preußischen Konkursordnung vom 8. Mai 1855
<lb/>die auf Grund des Anerkenntnisses des Verwalters oder durch Spezial- 
<lb/>judikate erfolgten Feststellungen der Passiva im Konkurse für den Ge- 
<lb/>meinschuldner — abgesehen von dem Falle des Akkordes — md) been- 
<lb/>digtem Konkurse nicht die Kraft eines Judikates haben können. Die
<lb/>Gründe für diese Ansicht wurden vornehmlich aus dem Begriff und der
<lb/>Bedeutung des Konkurses, als eines generellen Exekutionsverfahrens,
<lb/>und der der Glänbiaerschaft, dem Verwalter und dem Gemeinschuldner
<lb/>in dem Konkursverfahren angewiesenen Stellung abzuleiten gesucht.
<lb/>Desohngeachtet mußte eine anderweitige legislatorische Regelung der
<lb/>Frage als wünschenswerth bezeichnet werden. Diese Reform aber kann,
<lb/>wenn die aufgestellten Gründe als richtig anzuerkennen sind, nicht —
<lb/>das scheint hervoraehoben werden zu muffen — aus den Bedürfnissen
<lb/>des Konkursverfahrens, als eines Modus der Exekution, oder aus
<lb/>den demselben zu Grunde liegenden Prinzipien gerechtfertigt werden.
<lb/>Vielmehr kann es hauptsächlich nur als eine Frage der Politik oder
<lb/>Oekonomie des Rechts bezeichnet werden, ob und wie ein außerhalb
<lb/>des Konkurses liegendes rechtliches Interesse zweckmäßig schon in- 
<lb/>nerhalb des Konkurses zur Berücksichtigung zu gelangen hat.

<lb/>; Für die Bejahung der Frage spricht der allgemein anerkannte Satz,
<lb/>daß prozessualische Erörterungen soviel wie möglich eingeschränkt und
<lb/>den rechtsuchenden Parteien Zeit, Mühe und Kosten erspart werden müssen.
<lb/>Die Beachtung dieses Satzes liegt im Interesse sowohl der Gläubiger
<lb/>als des Gemernschuldners.

<lb/>Daneben kommt für die Entscheidung der Frage allerdings auch
<lb/>das selbstständige Interesse des Gemeinschuldners zur Erwägung,
<lb/>welches derselbe bereits während des Konkurses daran hat, daß sein
<lb/>Aktivvermögen unter die richtigen Gläubiger vertheilt wird und daß
<lb/>hierbei weder unberechtigte Forderungen mx Theilnahme gelangen noch
<lb/>berechtigte, deren Ausfall von ihm nach Beendigung des Konkurses zu
<lb/>decken bleibt, verkürzt werden*
</p>
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                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144 Rüdorff: Die Feststellung der Passiva im Konkurse und deren

<lb/>Gegenüber diesen Interessen der einzelnen Gläubiger und des Ge- 
<lb/>meinschuldners steht das Interesse, welches das corpus creditorum an
<lb/>der schleunigen, sichern und möglichst vortheilhasten Durchführung des
<lb/>Konkurses d. h. der Vertheilung des vorhandenen Vermögens an jeden
<lb/>Gläubiger, als Theilhaber an diesem Vermögen, hat. Dieses Interesse
<lb/>der Gesammtgläubiger ist das principale, die Beachtung desselben
<lb/>muß in erster Linie die gesetzlichen Regeln für den Konkurs und das
<lb/>Verfahren bestimmen.

<lb/>Es ist nun von vornherein einleuchtend, daß alle diese Interessen
<lb/>zwar etwas Gemeinsames haben, daß sie aber keineswegs identisch
<lb/>sind, vielmehr eine direkte Kollision derselben nicht blos möglich, sondern
<lb/>vielfach wahrscheinlich ist. Diese Wahrscheinlichkeit muß aber nothwen-
<lb/>wendig dazu führen, daß, wenn die konsequente Geltendmachung des
<lb/>einen Interesses die Durchführung des andern erschwert, das sekun- 
<lb/>däre zweifellos zurücktreten muß. Selbstverständlich darf dieses aber
<lb/>zu keiner Vermischung beider Interessen führen, so daß das zurück- 
<lb/>tretende, statt berücksichtigt zu werden, nun noch obendrein geschädigt
<lb/>würde.

<lb/>Mit andern Worten: die Rücksichtnahme auf das Interesse, welches
<lb/>die einzelnen Gläubiger an der Feststellung ihrer Forderungen über die
<lb/>Grenzen des Konkurses hinaus haben, und auf das Interesse,
<lb/>welches der Gemeiuschuldner in gleicher Beziehung und bereits während
<lb/>des Konkurses an dieser Feststellung hat, darf einerseits nicht zu
<lb/>einer wesentlichen Aenderung oder Erschwerung im Gange des Konkurses
<lb/>führen, andrerseits aber ebensowenig zur Folge haben, daß den Or- 
<lb/>ganen des Konkursverfahrens eine Befugniß und den Rechtshandlungen
<lb/>derselben eine Wirkung für die Regulirung von Verhältnissen beigelegt
<lb/>wird, welche mit dem Rechtsbegriff des Konkurses nicfjtä zu schaffen
<lb/>haben. - . .

<lb/>.. Alle diese Erwägungen scheinen an die Gesetzgebung die Anfor- 
<lb/>derung zu stellen:

<lb/>. - bei. der Feststellung der Passiva im Konkurse den einzelnen
<lb/>Gläubigem und dem Gemeinschuldner ein gewisses Maß von Rechten
<lb/>zu gewähren und, unter dieser Voraussetzung, die Bedingungen
<lb/>festzusetzen, unter denen das Vorhandensein einer Kollision der Interessen
<lb/>der Gesammtgläubigerschaft, des einzelnen Gläubigers und des Gemem-
<lb/>schuldners.nicht anzunehmen und deshalb der Feststellung der Passiva
<lb/>über den Konkurs hinaus eine formelle Wirkung beizumessen ist.—■

<lb/>2. Das Königs. Ober-Tribunal ist — in den früher angegebenen
<lb/>Entscheidungen — von der Ansicht ausgegangen, daß es einer gesetz- 
<lb/>lichen Regelung der Frage nicht beoürfe. Der höchste Gerichtshof findet
<lb/>es natürlich und aus dem Sinne des neuen Konkursrechts von selbst
<lb/>folgend, daß der.Gemeinschuldner an die im Konkurse erfolgten Fest- 
<lb/>stellungen gebunden ist. . Die desfallsigen Enscheidungen sind neuerdings
<lb/>noch um zwei, welche die.Konsequenzen der früheren rückhaltlos aus- 
<lb/>sprechen,. vermehrt. .- •

<lb/>;, In dem früher. (Bd. II. S. 711) erwähnten Falle Wichards wider
<lb/>den Verwalter der Zimmermann'schen Konkursmasse Schäffer hat der
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0149.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>gesetzliche Regelung mit Riickstcht auf den Gemeinschuldner. 145

<lb/>4. Senat des Königl. Ober-Tribunals am 29. September 1868 das
<lb/>Erkenntniß des Kammergerichts vernichtet und unter Abänderung des
<lb/>Erkenntnisses des Stadtgerichts zu Berlin nach dem Klageanträge er- 
<lb/>kannt und somit ausgesprochen:

<lb/>daß die Feststellung einer Wechselforderung im Kon- 
<lb/>kurse auch in Ansehung des Krioars die Wirkung eines
<lb/>Judikats hat und auch nach Beendigung des Konkurses
<lb/>den Einwand der kurzen Verjährung Seitens des Kri-
<lb/>dars ausschließt.

<lb/>Die Gründe bieten nicht viel Neues.

<lb/>„Nach den frühern Entscheidungen des höchsten Gerichtsbofes —
<lb/>wird bemerkt — und der darin niedergelegten Interpretation oer Vor- 
<lb/>schriften der neuen Konkursordnung ist anerkannt und ansgesprochen:

<lb/>1. daß auch nach aufgehobenem Konkurse der Kridar, mithin selbst- 
<lb/>verständlich auch der Verwalter eines zweiten über ihn ausge- 
<lb/>brochenen Konkurses an das von dem frühern Konkursverwalter
<lb/>abgegebene Anerkenntniß eines Liquidats, beziehungsweise dessen als
<lb/>unstreitig, den 8s- 171 bis 175 der Konkursordnung entsprechend
<lb/>erfolgte "Feststellung und Aufnahme in die tabellarische Uebersicht,
<lb/>dem anerkannten Gläubiger gegenüber gebunden sei,

<lb/>2. daß dieser gerichtlichen, als Resultat vorschriftsmäßiger Prüfung
<lb/>unter Vollwort (!?) des Konkurs-Kommissarius und in der ge- 
<lb/>setzlichen Form erfolgten Feststellung im Konkursprozcsse die Kraft
<lb/>und Wirkung einer Agnitoria (Tit. 8 §. 14 Pwz.-Ordg.) bezie- 
<lb/>hungsweise eines Judikats und exekutorischen Titels beizuletzen sei,
<lb/>ohne daß es dafür der Abfassung einer Agnitionsresolution im
<lb/>Sinne der §§. 15, 16 a. a. O. bedürfe, da das Konkursverfahren
<lb/>eine solche nicht kenne.

<lb/>3. Daß, dies erwogen, die Feststellung einer Forderung im Konkurse
<lb/>dem Gläubiger auch nach beendigtem Konkurse zur Exekution so
<lb/>lange dieselbe überhaupt noch zulässig sei, und zur actio judicati
<lb/>gegen den Gemeinschuldner ebenso berechtige, als sie die Klagen
<lb/>gegen ihn im Sinne von §. 10 des Gesetzes vom 31. März 1838
<lb/>perpetuire und diese Wirkung auch dann eintrete, wenn, wie im
<lb/>vorliegenden Falle — der Konkurs, in welchem die Feststellung der
<lb/>Forderung erfolgte, nicht durch Akkord beenditzt worden sei.

<lb/>4. Daß endlich diese Wirkung namentlich auch für Wechselforderungen
<lb/>und gegen deren an und für sich gesetzlich bestimmte kürzere Ver- 
<lb/>jährung Platz greife."

<lb/>Allerdings — so wird weiter angeführt — habe der höchste Ge- 
<lb/>richtshof hiermit die früher von ihm für die Geltung des obern Kon- 
<lb/>kursrechts ausgesprochene Rechtsanstcht verlassen, aber nur deshalb, weil
<lb/>dieselbe eben nicht im Geiste der neuen Konkursordnung und
<lb/>ihrer richtigen Anwendung habe festgehalten werden können.

<lb/>„Die Konkursmasse — heißt es — kann von der Person des
<lb/>Kridars nicht getrennt werden, und was die Erstere (!) verpflichtet,
<lb/>verbindet desha!b auch die Person des Kridars. Wäre die vom Appel- 
<lb/>lationsrichter entwickelte Ansicht richtig, bemerkt Implorant ganz richtig,

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. . 10
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0150.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Rüdorff: Die Feststellung der Passiva im Konkurse und deren

<lb/>so würde der Kridar auch« durch die von dem Verwalter zu Gunsten
<lb/>der Masse erstrittenen Judikate nicht berechtigt werden. Denn wenn die
<lb/>vermögensrechtliche Person des Kridars nicht durch den Verwalter ver- 
<lb/>treten wird, so ist der Verwalter für den Kridar ein Dritter und die
<lb/>für ihn ergangenen Erkenntnisse berühren die Rechte des Kridars nichts

<lb/>Eine ähnliche Entscheidung des 4. Senats ist unterm 3. Dezember
<lb/>1868 in der gleichfalls früher erwähnten Sache Scholtz wider denselben
<lb/>Verkl^teyi) ergangen.

<lb/>Was in diesen Entscheidungen im Gegensatz zu der in ccnst. 15.
<lb/>0. IV. 30 enthaltenen ratio scripta des Gemeinen Rechts ausgeführt
<lb/>ist, wird wenig geeignet sein, die Jnstanzrichter von der Unrichtigkeit
<lb/>ihrer Entscheidungen zu überzeugen. Die Ausführungen der Vorder- 
<lb/>richtersollen zwar ebenso wie die in der Abhandlung Bd. I. S. 665
<lb/>dieser Zeitschrift angegebenen Gründe — so wird noch bemerkt — be- 
<lb/>reits in den Motiven der früheren Entscheidungen des Obertribunals
<lb/>ihre ausreichende Widerlegung gefunden haben. Allein — gegenüber
<lb/>dem bewußt und eingehend motivirten Gegensatz, in welchen fich die
<lb/>späteren. Entscheidungen der Jnstanzrichter zu den Aussprüchen und
<lb/>Gründen des höchsten Gerichtshofes gesetzt haben, dürfte der Wunsch
<lb/>einerer spezielleren Widerlegung und einer näheren Begründung der
<lb/>Abweichung von den eigenen älteren Entscheidungen vielleicht gerechtfer- 
<lb/>tigt gewesen sein. Statt dessen finden wir uns auf den „Geist" der
<lb/>Konkursordnung verwiesen, ohne die Formel zu erhalten, mit welcher
<lb/>wir diesen Geist citiren können. Er wird erlaubt sein, später verschie- 
<lb/>dene Aussprüche französischer Juristen mitzutheilen, denen die Kompetenz
<lb/>wird zugestanden werden müssen über den Geist einer Konkursordnung
<lb/>Auskunft zu geben, die, soweit sie für uns neu ist, hauptsächlich aus
<lb/>Frankreich stammt.

<lb/>Gegen die Begründung des obigen Erkenntnisses ist noch zu bemerken:

<lb/>Es scheint auf einem Mißkennen der „Feststellung" zu beruhen,
<lb/>wenn gesagt wird, sie erfolge unter dem Vollwort des Kommissarius.
<lb/>Hat der Verwalter anerkannt, so registrirt der Kommissar einfach dieses
<lb/>Anerkenntniß, er beurkundet es und muß es beurkunden, mag er es
<lb/>für gerechtfertigt halten oder nicht. Die Mitwirkung des Kommissars
<lb/>ist daher eine ganz unwesentliche, wie denn auch die Rechtsentwicklung
<lb/>in andern Staaten bereits dahin geführt hat, sie völlig zu beseitigen.
<lb/>Beispielsweise verordnet die Konkursordnung der freien und Hansestadt
<lb/>Lübeck vom 17. September 1862, §§. 84 und 87, daß die Anmeldungen
<lb/>der Forderungen dem Kontradiktor einzureichen find. Erkennt derselbe
<lb/>die Forderung an, so ertheilt er dem Gläubiger einen Anmeldungsschein,
<lb/>durch den das Anerkenntniß beurkundet wird, und trägt die anerkann- 
<lb/>ten Forderungen in ein Verzeichniß ein. Hierdurch ist das Theilnahme-
<lb/>recht des Gläubigers an der Konkursmasse endgültig festgestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Der Verklagte, ein seit Geltung der Konkurs-Ordnung thätiger und sehr er«
<lb/>sahrener, ständiger Konkursverwalter bezweifelt seine Kompetenz zur Vertretung
<lb/>des Gemeinschuldners so sehr, daß er in künftig vorkommenden Fällen den Prozeß- 
<lb/>weg wieder aufzunehmen gedenkt, um, wenn möglich, eine Plenarentscheidung des
<lb/>höchsten Gerichtshofes heroeizuführen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0151.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>gesetzliche Regelung mit Rücksicht auf den Gemeinschuldner. 147

<lb/>Wenn fewer in dem Erkenntniß gesagt wird:

<lb/>„die Konkursmasse sei von der Person des Kridars nicht zu tren- 
<lb/>nen, was die Erstere verpflichte, verbinde auch die Letztere" —so scheint
<lb/>der kaum bestreitbare Satz übersehen zu sein, daß eine Konkursmasse
<lb/>nur Objekt, aber nicht Subjekt von Rechten ist und ebensowenig
<lb/>verpflichtet werden kann, wie z. B. ein Fabriketablissement ooer ein
<lb/>Waarenlager oder — vielleicht zutreffender — das eingebrachte Ver- 
<lb/>mögen der Ehefrau 2). Der Gemeinschuldner bleibt in Wirklichkeit
<lb/>Eigenthümer und somit Rechtssubjekt der Konkursmasse d. h. der
<lb/>zu derselben gehörigen Gegenstände und Vermögensrechte.

<lb/>In dieser Eigenschaft wird er nach §. 4 der Konkurs-Ordnung von
<lb/>der Gläubigerschaft und dem Verwalter vertreten, weshalb auch selbst- 
<lb/>verständlich die über diese Masse ergehenden rechtlichen Festsetzungen den
<lb/>Gemeinschuldner binden und rhn sowohl berechtigen als verpflichten.
<lb/>Allein, was von der Masse gilt, gilt nicht von dem, was nicht Masse
<lb/>ist, — die Passiva sind eben keine Bestandtheile der Masse.

<lb/>Die Argumentation des Ober-Tribunals übersieht unseres Erachtens
<lb/>zweierlei:

<lb/>einerseits, daß die Rechtspersönlichkeit des Kridars von
<lb/>dem Verwalter nicht vertreten wird — denn sonst könnte sich der- 
<lb/>selbe während des Konkurses nicht selbstständig verpflichten und
<lb/>Rechte erwerben, was das Ober-Tribunal an anderen Stellen selbst
<lb/>als richtig anerkannt hat;

<lb/>andererseits, daß im Konkurse die sonst juristisch nicht hervor- 
<lb/>tretende Scheidung des Vermögens nach seiner positiven und
<lb/>negativen Seite in Aktiva und Passiva zur Geltung kommt;
<lb/>daß sich die Passiva zu den Aktivis äußerlich in Gegensatz bringen
<lb/>und daß deshalb nothwendig jede dieser beiden Seiten nach be- 
<lb/>sonderen Grundsätzen behandelt werden muß und vom Gesetz
<lb/>auch behandelt wird.

<lb/>Somit vermögen wir in dem Ausspruche und den Gründen des
<lb/>Ober-Tribunals, so gern wir die Autorität desselben anerkennen, nicht
<lb/>den Ausdruck eines prätorischen Rechtsgedankens zu finden, welcher
<lb/>geeignet wäre, der Fortbildung des Rechts zu dienen, vielmehr scheinen
<lb/>uns die Entscheidungen der Jnstanzrichter, welche aus der unmittelbaren
<lb/>Anschauung des Rechtsverkehrs geschöpft sind, dem Leben und dem Gesetz
<lb/>zu entsprechen. Wenn diese Entscheidungen den Verwalter in seiner
<lb/>Eigenschaft als Kontradiktor richtig nicht als den Vertreter des Kridars
<lb/>auffassen, so muß dieses, um die ergehenden Feststellungen der Passiv- 
<lb/>masse auch für den Kridar in irgend einer Weise verbindlich zu machen,
<lb/>dahin führen, entweder demselben ein gewisses Maß von Rechten im
<lb/>Konkurs-Verfahren einzuräumen, dessen Konsequenz dann mit Fug und
<lb/>Recht eine Verbindlichkeit für ihn sein müßte, oder diese Wirkung
<lb/>auf solche Feststellungen zu beschränken, mit denen der Kridar sich ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Daß für die Exekutionsinstanz die Befriedigung eines Anspruches auf be- 
<lb/>stimmte Objekte oder Vermögenscomplexe beschränkt sein kann, ist — wie bereits
<lb/>früher ausgesührt ist — damit nicht ausgeschlossen.
</p>
               <p>

                  <lb/>10*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0152.tif"
                   n="148"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>148 Rüdorfs: Die Feststellung der Passiva im Konkurse und deren

<lb/>verstanden erklärt hat. Die Preußische Konkurs-Ordnung und mit ihr
<lb/>die meisten anderen haben dem Gemeinschuldner bisher solche Rechte
<lb/>nicht gewährt, ebensowenig aber auch denselben als an die. Feststellung
<lb/>für ferne Person gebunden erklärt, selbst wenn er die Forderungen im
<lb/>Konkursverfahren anerkannt hat. &gt;

<lb/>3. Bei oer Verwandtschaft unserer Konkurs-Ordnung mit dem fran- 
<lb/>zösischen Recht mögen die Vorschriften des letzteren hrer eine Stelle
<lb/>finden.

<lb/>In Berücksichtigung kommen- folgende Bestimmungen des Cocte de
<lb/>Commerce (nach der durch das Gesetz vom 28. Mai 1838 erhaltenen
<lb/>neuen Redaktion):

<lb/>Art. 443. Le jugement declaratif de la faillite empörte de
<lb/>plein droit, a partir de sa date, dessaisissement pour le failli de
<lb/>Administration des tous ses biens, meme de ceux qui peuvent
<lb/>lui echoir tant qu’il est en etat de faillite. — A partir de ce
<lb/>jugement, tonte action mobiliere ou immobiliere ne pourra etre
<lb/>suivie ou intentae que contre les syndics.

<lb/>Art. 493. — — Les creanees des syndics seront verifiees
<lb/>par le juge-commissaire; les untres le seront contradictoirement
<lb/>entre le creancier ou son fonde de pouvoirs et les syndics, en
<lb/>presence du juge commissaire, qui en dressera proces-verbal.

<lb/>Art. 494. Tout creancier verifte ou porte au bilau pourra
<lb/>assister ä la verification des creanees, et fournir des contredits
<lb/>aux verifications faites et ä faire. Le failli aura le meine
<lb/>droit. .'■■■■

<lb/>Art 495. — Le proces-verbal de verification . . .. . expri-
<lb/>mera si la creance est admise ou contestee.

<lb/>Art. 497. Si la creance est admise, les syndics signeront
<lb/>sur chacun des titres, la declaration suivante :

<lb/>Admis au passif de la faillite de ... . pour la
<lb/>somme de . ...

<lb/>Die französische Jurisprudenz nimmt auf Grund dieser Bestim- 
<lb/>mungen an, daß der Syndik zwar gleichzeitig als Mandatar des Kri-
<lb/>dars und der Gläubiger erscheine, daß aber bei kollidirenden Interessen
<lb/>er nur die Masse vertrete.

<lb/>„II suit de lä — sagt Masse 3) qu’ils sont ä la fois mandataires
<lb/>et representants du failli et des creanciers. Ces doubles fonetions se
<lb/>concilient fort bien lorsque la masse et le failli ont un seul et meme
<lb/>interet. Mais lorsque le failli et la masse ont un interet contraire,
<lb/>les syndics tout en conservant radministration et la gestion de la
<lb/>faillite, ne peuvent plus en justice representer que la masse. Nur so
<lb/>meint M., erkläre es sich, daß der Fallit gegen den Syndik auf Aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Le Droit Commercial par Masse. Paris 1845. Tome III. p. 274.

<lb/>»Les syndics personnifient, non le failli, mais la failli te, etre moral«
<lb/>heißt es bei Delamarre et lePoitvin Traite de Droit Commercial. Paris
<lb/>1861. T. VI. p. 189, 205, 206, 618.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0153.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzliche Regelung mit Rücksicht auf den Gemeiuschnldner.

<lb/>Hebung des den Konkurs eröffnenden Erkenntnisses oder auf Aenderung
<lb/>des Tages der Zahlungseinstellung klagen könne und fährt dann fort:

<lb/>Par une raison analogue, lorsqu’un creancier plaide contre
<lb/>la masse, les syndics ne representent que la masse.

<lb/>. ' Ueber die Bedeutung und Wirkung des im Art. 494 dem Kridar
<lb/>eingeräumten Widerspruchsrechts für den Konkurs, welches übrigens vor
<lb/>dem Gesetze vom 28. Mai 1838 nicht existirte, scheinen die Meinungen
<lb/>zwar auseinanderzugehen (v. Bioehe, Dictionnaire de Procedure civile
<lb/>et commerciale Tome IV. p. 94), das aber wird zunächst anerkannt:
<lb/>daß der Kridar unabhängig von der Erklärung des Syndik eine For- 
<lb/>derung mit der Wirkung bestreiten kann, daß nach Beendigung des
<lb/>Konkurses der Gläubiger die Richtigkeit der Forderung gegen ihn be- 
<lb/>sonders auszuführen hat, wobei indessen keineswegs behauptet wird,
<lb/>daß aus dem Nichtaebrauch des Widerspruchsrechts dem Gemeinschuldner
<lb/>ein Präjudiz erwachse.

<lb/>Die Praxis der Gerichtshöfe scheint sotzar darüber kein Bedenken
<lb/>zu haben, daß der Kridar die von dem provisorischen Syndik in seiner
<lb/>Abwesenheit zum Konkurs zugelassenen Forderungen nachträglich be- 
<lb/>streiten und dadurch den Gläubiger von der Theilnahme ausschließen kann.

<lb/>„II n’appartient pas, en effet, aux creanciers, non plus qu’aux
<lb/>syndics, de creer des droits contre le failli et le silence que celui-ci
<lb/>aurait garde, pendant plus ou moins longtemps au sujet de pretensions
<lb/>61ev6es ä son egard,' ne saurait davantage creer un droit au prßtendu
<lb/>creancier“, sagt Dalloz unter Anführung mehrerer von den Gerichts- 
<lb/>höfen gefällter Entscheidungen. 4)

<lb/>Nach Beendigung des Konkursverfahrens aber ist, wie Dalloz
<lb/>ferner bezeugt, für die weitere Verfolgung des Anspruchs gegen den
<lb/>gewesenen Kridar die erfolgte Verifikation überhaupt gleichgültig.

<lb/>„Apres la dissolution de l’union (nach Ausschüttung der Masse),
<lb/>il n’y a plus de faillite; le failli se retrouve en prdsence de
<lb/>ses creanciers, tout comme avant la declaration de faillite,
<lb/>avec cette seule difference, qu’il n’est plus admis ä recommencer les
<lb/>operations de faillite pour profiter ä cet egard des avantages de la
<lb/>loi. Quand un creancier le poursuit, il n’y a donc pas lieu de
<lb/>s’occuper de la question de savoir s’il y a et6 verifi^ et
<lb/>affirae; les tribunaux prononcent au sujet de son titre,
<lb/>comme dans tonte autre instance, et ils peuvent condamner le
<lb/>debiteur par tonte voie de droit .... Tel est aussi l’avis de M.
<lb/>Pardessus.5)

<lb/>Man wird es hiernach als einen von der französischen Jurisprudenz
<lb/>anerkannten Recktssatz bezeichnen dürfen:

<lb/>daß die erfolgte Zulassung einer Forderung zum Konkurse (Fest-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Dalloz, Repertoire. Ed. Paris 1851. T. 24 p. 203 et 207 s. v. faillite
<lb/>et banqueroute.


<lb/>5) Dalloz a. a. O. Nr. 982 p, 309 und 310. — Das bekannte dem Verfasser
<lb/>nur in der 3. Auflage von 1826 vorliegende Werk von Pardessus, Cours de droit
<lb/>commercial. Tome IV. laßt sich ebensowenig wie Boalay-Paty: Tratte des fail-
<lb/>lites et banqueroutes, Bruxelles 1834, soweit zu ermitteln, über die Frage aus.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0154.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150 Rüdorsf: Die Feststellung der Pasfiva im Konkurse und deren

<lb/>stellung) den Gemeinschuldner nach beendigtem Konkurse nicht

<lb/>bindet und für ihn nicht ln chose jug^e macht.

<lb/>Jedenfalls ergibt sich: daß das französische Recht den Syndik
<lb/>nicht als den nothwendigen Repräsentanten des Gemeinschuldners auf- 
<lb/>saßt und Letzter» an die von jenem abgegebenen Erklärungen nicht
<lb/>bindet. Man würde deshalb, obschon die angeführten Aussprüche der
<lb/>französischen Juristen entgegenstehen — nach französischem Recht nur
<lb/>aus dem Nichtgebrauch des im Art. 494 dem Kridar bewilligten Wider- 
<lb/>spruchsrechts folgern können, daß derselbe an die Feststellung (Zulassung)
<lb/>der Passiva auch nach Beendigung des Konkurses gebunden sei.

<lb/>Nach dem Recht der Preußischen Konkurs-Ordnung verbietet sich
<lb/>ein solcher Schluß schon deshalb , weil dem Gemeinschuldner die Be-
<lb/>fugniß: selbstständig eine Forderung zu bestreiten, gar nicht beigelegt ist
<lb/>und andererseits weder aus dem Wortlaut, noch der ratio, noch endlich
<lb/>den Motiven der Konkurs-Ordnung irgend etwas dafür beigebracht wer- 
<lb/>den kann, daß dem Verwalter bei uns eine im Verhältniß zum Ge- 
<lb/>meinschuldner wesentlich veränderte Stellung, als wie er sie im Fran- 
<lb/>zösischen Recht einnimmt, hat übertragen werden sollen.

<lb/>4. Die Neue Württembergische Civilprozeß-Ordnung vom 3.
<lb/>April 1868 bezeichnet im Art. 914 den Gantanwalt als den gesetzlichen
<lb/>Vertreter des Gemeinschuldners und der Gesammtheit der Gläubiger,
<lb/>gegenüber den Ansprüchen der einzelnen Gläubiger.

<lb/>Die Regierungsmotive bemerken aber hierzu: insoweit die Interessen
<lb/>der Gläubigerschaft und des Kridars auseinandergehen, besteht keine
<lb/>nothwendige Repräsentation des Kridars durch den Kontradiktor, der
<lb/>Kridar kann daher auch die von dem Kontradiktor anerkannten Forde- 
<lb/>rungen mit Erfolg bestreiten.

<lb/>Nach Art. 913 wird der Kridar ohne Androhung von Rechtsnach- 
<lb/>theilen und nur, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, zur Schuldenliqui- 
<lb/>dation vorgeladen.

<lb/>Nach Art. 929 ist zur Bestreitung von Forderungen der Gant- 
<lb/>anwalt legitimirt. Der Gemeinschuldner kann aber, selbst im Wider- 
<lb/>spruch mit dem Gantanwalt, angemeldete Forderungen bestreiten , sein
<lb/>Sieg kommt der Gläubigerschaft zu Statten.

<lb/>Auch in den von dem Gantanwalte erhobenen Liquidationsstreitig- 
<lb/>keiten kann dem Gemeinschuldner der Eid zu- oder zurückgeschoben
<lb/>werden. (Art. 928).

<lb/>Der Art. 924 gibt dem Gläubiger das Recht, bestrittene Forde- 
<lb/>rungen auch ohne Rücksicht aus den Konkurs, jederzeit gegen den Gemein- 
<lb/>schuldner zu verfolgen.

<lb/>Nach diesen Bestimmungen scheint angenommen werden zu müssen,
<lb/>daß in der Regel der Gantanwalt den Kridar nur innerhalb des Kon- 
<lb/>kurses und nicht für seine Person vertritt.

<lb/>Es würde hieraus folgen, daß die Feststellung der Pasfiva, welche
<lb/>ohne seinen Beitritt erfolgt, den Kridar über den Konkurs hinaus nicht
<lb/>verpflichtet. Denn wenn ihm auch das Recht beigelegt ist, selbstständig
<lb/>und sogar im Widerspruch mit dem Gantanwalt Forderungen im Kon- 
<lb/>kurse zu bestreiten, so ist doch für den Fall, daß er nicht bestreitet, kein
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0155.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>gesetzliche Regelung mit Rücksicht auf den Gemeinschuldner. 151


<lb/>Präjudiz gestellt. Dagegen würde ihm selbstredend ein gegen ihn er- 
<lb/>gangenes Erkenntniß entgegenstehen, wie ein Gleiches auch anzunehmen
<lb/>sein dürfte, wenn er nach Art. 928 durch Eidesoe- oder Relation in
<lb/>den mit dem Gantanwalt geführten Prozeß verwickelt worden.

<lb/>5. Nach der Hannoverschen Prozeßordnung vom 8. Nov. 1850
<lb/>ist nur der Kurator legitimirt, die anhemeldeten Forderungen anzuer- 
<lb/>kennen oder zu bestreiten. Dem Gemeinschuldner muß in der Regel,
<lb/>ebenso wie den Gläubigern, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber
<lb/>zu erklären, ob er die Forderungen anerkenne oder sie bestreite, ohne
<lb/>daß jedoch seiner Erklärung ein entscheidendes Gewicht beiwohnt. Ein
<lb/>Gleiches gilt bezüglich der gegen den Kurator angestellten Spezialpro- 
<lb/>zesse und der von demselben geschlossenen Vergleiche. (ZK. 630, 632,
<lb/>643, 644.) Der §. 646 bestimmt dann aber:

<lb/>„der Gemeinschuldner ist an die vom Kurator abgeschlossenen Ver- 
<lb/>gleiche und an die wider denselben ergangenen Entscheidungen kn
<lb/>Betreff seines nach der Konkurseröffnung erworbenen Vermögens
<lb/>(welches nach §. 619 nicht zur Konkursmasse gehört) nur insoweit
<lb/>gebunden, als er damit sich einverstanden erklärt, bez. die ange- 
<lb/>meldete Forderung als richtig anerkannt hat."

<lb/>6. Die Konkursordnung6) für die nicht zur Ungarischen Krone
<lb/>gehörigen Länder des Oesterreichischen Kaiserstaates vom 25. De- 
<lb/>zember 1868 bezeichnet im §. 76 den Massenverwalter als „den Vertreter
<lb/>der Gläubigerschaft und Verwalter des in den Konkurs gehörigen Ver- 
<lb/>mögens", welcher namentlich auch für die Ermittelung und Feststellung
<lb/>der Passivmasse zu sorgen hat.

<lb/>Zu dem Liquidirun^stermin muß nach §. 114 der Gemeinschuldner,
<lb/>wenn es möglich ist, beigezogen werden.

<lb/>Der §. 119 bestimmt sodann:

<lb/>„Als unstreitig gelten die Nichtigkeit und die Rangordnung der
<lb/>einzelnen Posten" im Konkurse, wenn und insoweit dieselben von
<lb/>dem Massenverwalter ausdrücklich anerkannt und von keinem der
<lb/>(bereits anerkannten oder vom Kridar in seinem Schuldenverzeich-
<lb/>niß aufgeführten) anwesenden Gläubiger angefochten sind.

<lb/>Eine ausschließlich vom Gemeinschuldner ausgehende Bestrei- 
<lb/>tung hat in Betreff des in den Konkurs gehörigen Vermögens
<lb/>keine rechtliche Wirkung; sie hindert jedoch die unmittelbare Geltend- 
<lb/>machung des im Konkurse sestgestellten Anspruches im Wege der
<lb/>Exekution auf das von dem Gemeinschuldner nach der Konkurs- 
<lb/>beendigung erworbene oder zu seiner freien Verfügung verbleibende
<lb/>Vermögen" (§. 55),

<lb/>wozu dann der §. 55 die Bestimmung trifft:

<lb/>„Sind im Konkurse die angemeldeten Forderungen weder von der -
<lb/>Gläubigerschaft noch von dem Gemeinschuldner bestritten, oder sind
</p>
               <p>

                  <lb/>*0 Die unterm 4. Jänner 1869 — Reichsgesetzblatt Nr. l — publizirte, am
<lb/>1. April d. I. in Wirksamkeit getretene Konkursordnnng entscheidet, wie die vor- 
<lb/>liegende, so noch manche andere Kontroverse des Konkursrechts in höchst beachtens-
<lb/>wkrther Weise. Vgl. v. Kißling, die Oesterreichische Konkursordnnng. Linz 1869.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0156.tif"
                   n="152"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>152 Rüdorff: Die Feststellung der Passiva im Konkurse und deren


<lb/>sie gegen die Bestreitenden im Prozeßwege festgestellt worden, so
<lb/>kann wegen derselben die Exekution auf das von dem Gemein- 
<lb/>schuldner nach der Konkursbeendigung erworbene oder zu seiner
<lb/>freien Verfügung verbleibende Vermögen erwirkt werden, ohne
<lb/>daß zu diesem Behufe die Einleitung eines neuerlichen
<lb/>rechtlichen Verfahrens gegen den Schuldner erforder-
<lb/>' lich ist."

<lb/>§. 56.^ „Durch die Bestimmungen der vorhergehenden ZZ. 54 und
<lb/>55 werden die rechtlichen Folgen der Beendigung des kaufmännischen
<lb/>Konkurses durch Zwangsausgleich nicht berührt."

<lb/>7. Um die vorliegende Frage gesetzlich zu regeln, wird man zwischen
<lb/>dem von der Hannoverschen Prozeßordnung oder dem von der
<lb/>Öesterreichischen Konkurs-Ordnung adoptirten Princip zu wählen
<lb/>haben.

<lb/>Zunächst scheint es nämlich — die sich sonst darbietenden Wege anlan- 
<lb/>gend—nicht räthlich: dem Gemeinschuldner im Konkursverfahren eine selbst- 
<lb/>ständigere Stellung in der Art einzuräumen, daß von seiner zustimmen- 
<lb/>den oder bestreitenden Erklärung die Feststellung der Passivmasse ab- 
<lb/>hängig gemacht würde. Die von R. Kofl» zur Reform des Preußischen
<lb/>Konkursrechts S. 109 hiergegen angeführten Gründe scheinen durch- 
<lb/>schlagend^). Selbst die in oer Württembergischen Prozeßordnung
<lb/>dem Kridar gegebene Befugniß, wenigstens selbstständig die angemeldeten
<lb/>Forderungen mit der Wirkung zu bestreiten, daß der betreffende
<lb/>Gläubiger den Prozeßweg gegen den Gemeinschuldner zu beschreiten
<lb/>hat, um an der Masse zu participiren, wird leicht zu Verschleppungen
<lb/>des Verfahrens führen, und bringt den Gläubiger, der bereits das
<lb/>Anerkenntniß des Verwalters für srck hat, in die üble Lage mit einem
<lb/>in der Regel Armen einen kostspieligen Prozeß zu führen.

<lb/>In der Regel wird auch das Interesse des Gemeinschuldners an
<lb/>der Masse mit dem der Gesammtgläubigerschaft, welche eine möglichst
<lb/>hohe Dividende und deshalb wenige Teilnehmer wünschen muß, Zu- 
<lb/>sammentreffen, so daß der Verwalter bei Abgabe seiner Erklärungen
<lb/>über die Passiva 60 ipso das Interesse des Kridars wahrnimmt.
<lb/>Könnte man übrigens die Stellung des Kridars in vorgedachter Hin- 
<lb/>sicht ändern, so würde kaum ein Bedenken entgegenstehen, mit dieser
<lb/>Erweiterung seiner rechtlichen Stellung auch ein vergrößertes Maß
<lb/>seiner Pflichten zu verbmden. •

<lb/>Noch weniger dürfte es gerathen fein, die Oberaufsicht des Gerichts
<lb/>in der Weise zu verstärken, daß dem Kommissar das Recht gegeben
<lb/>würde, den Verwalter zur Abgabe einer bestimmten Erklärung anzu-
<lb/>weisen.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Dieselben Gründe, namentlich die Gefahr der Kollusion sprechen dagegen, in
<lb/>den mit dem Verwalter geführten Spezialprozessen dem Gläubiger das Recht der
<lb/>De- oder Relation von Eiden gegen den Gemeinschuldner zu geben, falls der Ver- 
<lb/>walter nicht zustimmt. Unbedenklrch würde es sein, den Kridar eidlich als Zeuge
<lb/>vernehmen zn lassen, wobei dem Richter die Würdigung der Beweiskraft des Zeug- 
<lb/>nisses offen bliebe. .
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0157.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0157"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>gesetzliche Regelung mit Rücksicht auf den (^emeiuschuldner. 153

<lb/>Hiernach wird es sich nur fragen können, ob, um den Kridar an
<lb/>die erfolgten Feststellungen zu binden,

<lb/>entweder eine beistimwende Erklärung desselben, wie in Hannover
<lb/>erforderlich sein, oder ob das Stillschweigen des Kridars und das
<lb/>unterlassene Bestreiten einer angemeldeten Forderung bereits ge- 
<lb/>nügen soll, um die formelle Rechtskraft der Feststellung Aegen den
<lb/>Gemeinschuldner -zu begründen, wie in der Oesterrerchischen
<lb/>Konkursordnung bestimmt ist.

<lb/>- Der erste Weg wird unseres Erachtens unbedingt den Vorzug
<lb/>verdienen.

<lb/>Hält man daran fest, daß es nicht der Begriff des Konkurses
<lb/>und dessen Zweck find, welche die Abänderung des Gesetzes wünschens-
<lb/>werth machen, — daß der Konkursverwalter den Gemeinschuldner in
<lb/>dessen Rechtspersönlichkeit nicht vertritt und nicht vertreten kann, ■—
<lb/>daß der Gang des Konkursverfahrens und die Feststellung der Passiva in
<lb/>demselben nach andern Rücksichten erfolgt, als denjenigen, welche die
<lb/>formelle Feststellung der Forderungen über das Gebiet des Kon- 
<lb/>kurses hinaus bedingen, so darf letztere gewissermaßen nicht als
<lb/>die stillschweigende Folge der ersteren aufgefaßt werden. Das Be- 
<lb/>streiten der Forderungen Seitens des Kridars hat nach der Oesterreichi-
<lb/>schen Konkursordnung für den Konkurs selbst nicht die geringste Wir-
<lb/>kunc;. Man wird deshalb auch nicht an das Unterlassen desselben ohne
<lb/>Weiteres eine so harte Folge knüpfen können. Will man solches dennoch,
<lb/>so muß wenigstens die Nothwendigkeit der Herbeiziehung des Kridars
<lb/>zu den Liquidationsverhandlunben verstärkt und für den Fall des Un- 
<lb/>gehorsams ein bestimmtes Präjudiz gestellt werden. Es müßte ferner
<lb/>oie Befngniß desselben, sich in Verhinderungsfällen, wie z. B. Krank- 
<lb/>heit, vertreten zu lassen, näher geregelt werden. Sogar ein flüchtiger
<lb/>Kridar müßte einen Bevollmächtigten bestellen dürfen, da es sich nicht
<lb/>rechtfertigt, gegen einen solchen außer den übrigen ihn schon treffenden
<lb/>Nachtheilen noch ein so einschneidendes Präjudiz eintreten zu lassen.
<lb/>Alle diese Aenderungen unterliegen indessen erheblichen Bedenken.
<lb/>Viel natürlicher dagegen scheint es: das Anerkenntniß des Kridars
<lb/>oder dessen Zustimmung zu den Erklärungen des Kurators als die
<lb/>Vorbedingung der Rechtskraft der Feststellung für denselben aufznstellen.
<lb/>Allerdings würde dieser Modus nicht so durchgreifend und allgemein
<lb/>gestaltet werden können, als der erstere, da das Anerkenntniß nicht
<lb/>erzwingbar ist. Erwägt man indessen, daß die moralischen Mittel,
<lb/>welche dem Konkurskommissar und dem Verwalter während des Kon- 
<lb/>kurses gegen den Kridar zu Gebote stehen, keine geringen sind, so wird
<lb/>es nicht schwer sein, ihn zur Abgabe einer sachgemäßen, jedenfalls einer
<lb/>bestimmten Erklärung zu veranlassen. Es kommt dazu, daß das Be-
<lb/>dürfniß der Rechtskraft und Exekutionsfähigkeit der Feststellungen im
<lb/>Großen und Ganzen nur bei den an sich unstreitigen Forderungen her- 
<lb/>vortritt. Für diese bedürfte es nur des urkundlichen Vorhandenseins
<lb/>einer anerkennenden Erklärung des Gemeinschuldners. Zu diesem Zweck
<lb/>dürfte es sich empfehlen:

<lb/>das Erscheinen des Gemeinschuldners, sofern keine erheb-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0158.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0158"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Rüdorff: Die Feststellung der Passiva im Konkurse rc.


<lb/>lichen Hindernisse vorliegen, in den Liquidationsterminen zu ge- 
<lb/>bieten, ohne demselben ein materielles Präjudiz zu stellen, s)
<lb/>dem Konkurskommissar die Verpflichtung auszuerlegen, den
<lb/>Kridar zu einer bestimmten Erklärung über die angemeldeten For-
<lb/>• derungen aufzusordern und diese Erklärung — etwa in einer
<lb/>Colonne der tabellarischen Nachweisung — zu registriren.

<lb/>Die gleiche Wirkung müßte den in den Spezialprozessen etwa ab- 
<lb/>gegebenen Anerkenntnissen oder den Beitrittserklärungen zu etwaigen
<lb/>vom Verwalter abgeschlossenen Vergleichen beigelegt werden, — für
<lb/>welche Erklärungen die Bestimmung der äußern Form keine Schwierig- 
<lb/>keiten bereiten wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Gegen etwaige Renitenz des Gemeinschuldners wird die Anwendung der dem
<lb/>Kommissar gegebenen Disziplinargewalt, wie sie z. B. der §. 139 der Preußischen
<lb/>Konkursordnung gewährt, vollkommen ausreichen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173806_03+1869_0159.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2173806_03-1869_0159"/>
            <div xml:id="d21489e17446"
                 ana="scope_-_155-159"
                 type="article"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Aufhebung der Wuchergesetze und §. 54 der Preußischen Konkurs-Ordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Blochmann, ...">Von Herrn Kreisrichter Blochmann in Stettin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blochmann: Die Aufhebung der Wuchergesetze rc. 155
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Die Aufhebung der WuchergeseHe und §. 54 der
<lb/>Preußische» Konkurs-Ordnung.

<lb/>Von Herrn Kreisrichter Bloch mann in Stettin.

<lb/>Nach §. 54 und 383 der Konkurs-Ordnung werden bei nothwen-
<lb/>digen Subhastationen in und außerhalb des Konkurses an der Stelle,
<lb/>an welcher eine Hypothekenforderung anzusetzen ist, auch die Zinsrück- 
<lb/>stände aus den beiden letzten Jahren berichtigt. In der Abhandlung
<lb/>Bd. 2 S. 14 ff. von 1868 dieser Zeitschrift erörtert vr. P. Hinschins
<lb/>die Tragweite des Bundesgesetzes vom 14. November 1867, betreffend
<lb/>die vertragsmäßigen Zinsen, und kommt, abgesehen von den übrigen
<lb/>eingehenden Untersuchungen, zu dem Resultate:

<lb/>1. daß jene Beschränkung auf 2 jährige Rückstände noch sortbesteht,

<lb/>2. daß an der Stelle des Kapitals auch jetzt noch nur die früher
<lb/>erlaubten 5 Procent angesetzt werden dürfen,

<lb/>3. daß eine solche Beschränkung bei anderen Forderungen im Kon- 
<lb/>kurse nicht anzunehmen sei.

<lb/>Mit dem ersten und dritten Satze erkläre ich mich einverstanden;
<lb/>nicht so mit dem zweiten, der auch vom Verfasser als zweifelhaft hin- 
<lb/>gestellt wird. Ich meine also, daß auch bei nothwendigen Subhasta- 
<lb/>tionen in Folge des Bundesgesetzes der Satz der an Stelle des Kapi- 
<lb/>tals zu liquidirenden Zinsen jetzt nicht mehr auf höchstens 5 Procent
<lb/>beschränkt ist, so daß die weiteren vorbedungenen und eingetragenen
<lb/>Zinsen erst post omnes kämen; vielmehr ist diese Beschränkung mit
<lb/>Aufhebung des §. 808 I. 11 A. L.-R., worauf sie allein beruhte, durch
<lb/>das Bundesgesetz weggefallen.

<lb/>Daß diese einfache Argumentation richtig und ausreichend ist, wird
<lb/>eine Betrachtung der Gegengründe ergeben. Es sind dies, abgesehen
<lb/>von Zweckmäßigkeitsgrünoen, die sich de lege ferenda dafür und dawider
<lb/>geltend machen lassen, im Wesentlichen zwei: einmal daß unter den
<lb/>„zweijährigen Rückständen" des §. 54 der Konkurs-Ordnuna bei Ema- 
<lb/>nation dieses Gesetzes höchstens 5procentige Zinsen verstanoen werden
<lb/>konnten, der Sinn einer solchen Vorschrift aber hinterher nicht in etwas
<lb/>wesentlich davon Verschiedenes verkehrt werden könne; sodann daß die
<lb/>ratio legis auch jetzt noch die Auslegung dieses Gesetzes in demselben
<lb/>Sinne erfordere.

<lb/>Was zunächst den ersten Grund betrifft, so ließe sich in derselben
<lb/>Weise auch das Fortbestehen der Strafgesetze gegen den Wucher dedu-
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0160.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0160"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>156 Blochmarin: Die Aufhebung der Wuchergesetze

<lb/>«rat; denn unter den „höheren Zinsen, als die Geseke zulassen,,, in
<lb/>§. 263 des Straf-Gesetzbuchs wurde ja damals ein bestimmter Procent- 
<lb/>satz verstanden, in der allgemeinen kassatorischen Klausel des Bnndesge-
<lb/>setzes ist dieses Gesetz nicht speciell erwähnt, es müßte also im früheren
<lb/>Sinne fortbestehen. Ferner spricht §. 35 der Konkurs-Ordnung vom
<lb/>Absonderungsrecht der Gläubiger einer Gesellschaft, setzt also nach dem
<lb/>damaligen Rechte einen schriftlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern
<lb/>voraus. Nach jener Auffassung wäre die Zulassung der mündlichen
<lb/>Form durch das Handelsgesetzbuch spurlos daran vorüber gegangen.
<lb/>Auch bei den Rückständen auf dem Grundstücke lastender Abgaben in
<lb/>§. 48 der Konkurs-Ordnung waren die später aufgehobenen Steuerbe- 
<lb/>freiungen gewisser Grundstücke als bestehend vorausgesetzt, und ebenso
<lb/>würde es sich mit vielen andern Gesetzen verhalten, so daß also das
<lb/>früher geltende Recht, trotz seiner ausdrücklichen Aufhebung, durch solche
<lb/>„relative" Gesetze noch als ein Schattenrecht forterhalten würde und
<lb/>erst durch einen ferneren Akt der Gesetzgebung völlig beseitigt werden
<lb/>müßte.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß jene Argumentation zuviel beweist
<lb/>und deshalb nicht brauchbar ist. Richtig ist, daß Gesetze wie Verträge
<lb/>nach dem Sprachgebrauchs und in dem Sinne ausgelegt werden müssen,
<lb/>den sie bei ihrer Errichtung hatten. Ob und in wieweit sie aber durch
<lb/>neuere Gesetze imMoite abgeändert oder aufgehoben sind, das läßt sich
<lb/>durch die bloße Verbalinterpretation nicht feststellen, dies muß aus der
<lb/>ratio legis erschlossen werden.

<lb/>Ein Rechtssatz kann sich gu einem andern äußerlich wie die spevies
<lb/>zum genug verhalten; ist er dies wirklich, so folgt mit logischer Konse- 
<lb/>quenz aus der Aufhebung der generellen Regel auch die seinige, mag
<lb/>jene darin ausdrücklich wiederholt sein oder nicht; stehen dagegen beide
<lb/>trotz dem äußeren Anscheine nicht in solchem Verhältnisse, hat der
<lb/>specielle Rechtssatz einen anderen, besonderen Grund, so ist die Auf- 
<lb/>hebung jener ohne Einfluß auf ihn. Das wird einer Erläuterung nicht
<lb/>bedürfen. In unserem Falle fragt es sich also, ob der aus §. 808 I.
<lb/>11 A. L.-R. und §. 54 der K.-O. combinirte Rechtsgrundsatz, daß bei
<lb/>notwendigen Subhastationen nur 2 jährige Zinsrückstände von höchstens
<lb/>5 Procent an Stelle des Kapitals zur Hebung kommen sollen, hinsicht- 
<lb/>lich der fünf Procent außer den allgemeinen Wuchergesetzen noch einen
<lb/>iejonderen Grund hat? M. E. nicht. Jedenfalls könnte dies nur der-
<lb/>elbe sein, dem auch die in ß. 54 eit. ausdrücklich ausgesprochene Be-
<lb/>chränkung auf zweijährige Rückstände entsprungen ist, und das ist, wie
<lb/>unten nachgewiesen werden soll, der Grundsatz, daß Niemand seinem
<lb/>Mitgläubiger durch Nachlässigkeit in Einsorderung fälliger Zinsen Scha- 
<lb/>den zufügen soll, also poena negligentiae. Diese bedingt ganz folge- 
<lb/>richtig eine Beschränkung der Zinsen hinsichtlich der Zeit, und ist nur
<lb/>das willkürlich, daß gerade ein zweijähriger Zeitraum als Grenze der
<lb/>diligentia angenommen ist. Steht dieser aber einmal fest, und ist also
<lb/>gesagt, daß em Gläubiger nicht nachlässig handle, wenn er seine Zinsen
<lb/>2 Jahre lang nicht einziehe, so kann die Höhe der verabredeten Zinsen
<lb/>hierbei nichts ändern, und läßt sich also aus dem, dem 8. 54 zu Grunde
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0161.tif"
                   n="157"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0161"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>1.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Z. 54 der Preußischen Konkurs-Ordnnng.


<lb/>Kegenden Prinzips eine Beschränkung des Zinssatzes nicht herleiten, sie
<lb/>bestand hier nur als Ausstuß einer andern allgemeinen Regel, nämlrch
<lb/>der Wuchergesetze, mit deren Aufhebung sie nothwendig weggesallen ist.

<lb/>Der Annahme von poena negligentiae als ratio legis soll nun
<lb/>aber die dogmengeschichtliche Entwicklung jenes Rechtssatzes widersprechen,
<lb/>die von dem Gegensätze zwischen Kapital und Zinsforderung nicht von
<lb/>dem 'zwischen älteren und jüngeren Zinsrückständen ausgegangen sei,
<lb/>also die Hauptforderung im Gegensätze zur Zinsforderung privilegiren
<lb/>wolle, 'so daß man nicht berechtigt sei, die Zinsforderung durch Hin- 
<lb/>wegräumung der Schranken des Zinsfußes indirekt den Kapitalien ge- 
<lb/>genüber besser zu stellen.

<lb/>S. 33, 31 a. a. O. unter Berufung auf KochMecht der Forderungen
<lb/>Bd. 1 S. 627 Note 37 und desselben Kommentar zu §. 482
<lb/>Note 12 §. 504 I. 20. A. L.-N.

<lb/>Aber wenn auch jene Beschränkung von diesem Gegensätze ausgegangen
<lb/>ist, so ist doch im Laufe der Zeit ein anderer Gesichtspunkt für den Gesetzgeber
<lb/>in den Vordergrund getreten. Eine gleiche Bestimmung findet sich schon im
<lb/>Landrecht (§. 504 I. 20) und der Gerichtsordnung (8. 150, 151 I. 50),
<lb/>sie ist älter als diese Gesetzbücher, ist seitdem bis zum §. 54 der K.-O.
<lb/>fortwährend in Geltung geblieben, und es läßt sich deshalb annehmen,
<lb/>daß die ratio, legis hier wie dort dieselbe ist. Ich gebe zu, daß Bil- 
<lb/>ligkeitsrücksichten dazu führen konnten, den Gläubigern ihre Zinsen erst
<lb/>hinter den Kapitalien der konkurrirenden Gläubiger zu gewähren; aber
<lb/>auch ersteren standen Billigkeits- und sogar Rechtsgründe für ihre vor- 
<lb/>zugsweise Befriedigung zur Seite, die wenigstens jenen das Gleichge- 
<lb/>wicht halten mußten, da einer wie der andere bei der Beschränkung
<lb/>seiner Forderung Schaden leiden mußte. Nun ist die Beschränkung
<lb/>auf zweijährige Rückstände in 8. 150 I. 50 A. G.-O. (anders als in
<lb/>8- 33 der K.-O.) auch bei den Zinsen blos persönlicher Forderungen
<lb/>aufgestellt, ja sie findet sich bei verschiedenen andern jährlichen Leistungen,
<lb/>die nicht Früchte eines Kapitals sind, z. B. Steuern, Renten (§. 356,
<lb/>370, 393, 466 L 50 A. G.-O., §. 65 II. 14. A. L.-R.), und das
<lb/>läßt doch wohl annehmen, daß der Grund derfelben in diesem Stadium
<lb/>der Entwicklung nicht sowohl der Gegensatz zwrschen Kapital und Zinsen,
<lb/>als vielmehr ein, auch die Steuern und Renten k. mit umfassender,
<lb/>gemeinsamer gewesen ist.

<lb/>Zn 8- 151. I. 50 A. G.-O. ist ferner dem Nealgläubiger wegen
<lb/>der älteren Zinsen schon dann eine günstigere Stelle angewiesen, wenn
<lb/>er sie „binnen 4 Wochen nach dem Vevfalle derselben eingeklagt und
<lb/>die Exemtion deshalb bis zur Konkurseröffnung gehörig fortgesetzt hat",
<lb/>und Anhang §. 329 dazu sagt:

<lb/>Sind die eingetragenen Gläubiger bloh durch die seit dem Fahre
<lb/>1807 ergangenen Jndultgesetze, z. B. in Gefolge der Protestation
<lb/>eines unbefnedigten Gläubigers gegen den Zuschlag des subhastirten
<lb/>Grundstücks an der rechtzeitigen Beitreibung ihrer Forderungen ge- 
<lb/>hindert worden, und ist dadurch ein Rückstand von mehr als
<lb/>2 Jahren entstanden, so kann der Gläubiger die Ansetzung des
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0162.tif"
                   n="158"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>lbpjS Blochmann: Die Aufhebung der Wuchergesetze

<lb/>ganzen Rückstandes an dem Orte fordern, an welchem das Kapital

<lb/>eingetragen ist.

<lb/>Aehnliche Bestimmungen enthalten die §§. 356 und Anh. §. 357
<lb/>dazu, 373, 367, 396 Ldiä. In allen diesen Gesetzen ist von der dili- 
<lb/>gentia des Gläubigers in Einforderung der Zinsen die gänzliche oder
<lb/>theilweise Nichtanwendung der mehrgedachten Beschränkung abhängig
<lb/>gemacht; die Umkehr des Satzes ergiebt nothwendig die Annahme von
<lb/>negligentia des Gläubigers als Grund der Beschränkung, woran dann
<lb/>die geschichtliche Entwicklung des Rechtssatzes nichts ändern kann, also
<lb/>poena negligentiae. Es dürfte hierfür auch sprechen, daß dieses Prinzip
<lb/>bekanntlich auch für die Verjährung als wesentliche Grundlage mit ge- 
<lb/>dient hat, während sich im Allgemeinen wohl nicht behaupten läßt, daß
<lb/>in unsern Gesetzen, wie sie nun jetzt bestehen, die Tendenz herrsche, die
<lb/>Kapitalforderung im Gegensätze zur Zinsforderung zu privilegiren; eher
<lb/>möchte das Gegentheil aus der Rangordnung geschlossen werden können,
<lb/>in welche beide in und außerhalb des Konkurses gesetzt sind (§. 52, 54
<lb/>K.-O. §. 153 I. 16 A. L.-R.); denn jener Grundsatz müßte sich ja
<lb/>ebensogut bei der eignen, wie bei der fremden Zinsforderung geltend
<lb/>machen.

<lb/>Es wird endlich Hur Unterstützung der gegentheiligen Ansicht noch
<lb/>geltend gemacht, daß eine Benachtheiligung der Zinsrückstände im Kon- 
<lb/>kurse das durch das Bundesgesetz wieder hergestellte Prinzip der Ver- 
<lb/>tragsfreiheit in Betreff des Zinsfußes nicht alterire. Dem steht aber
<lb/>entgegen, daß jene Beschränkung, da sie im Interesse der Mitgläubiger
<lb/>angeordnet wäre, durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuld- 
<lb/>ner nicht aufgehoben werden könnte. Außerdem wurde, bei solchen
<lb/>Darlehnen, Bet welchen vom Darleiher eben auf die Konkurrenz mit
<lb/>andern Gläubigern Rücksicht genommen wird, wie bei der Hypothek
<lb/>und bei bevorstehendem Konkurse des Kreditsuchenden, dieser in derselben
<lb/>Latze sein, als wenn die Wuchergesetze noch allgemein existirten; er
<lb/>würde vielleicht Geld gar nicht, oder nur unter ungünstigeren Be- 
<lb/>dingungen erhalten, als wenn der Zinssatz hier nicht beschränkt wäre,
<lb/>selbst wenn er genügende Sicherheit böte. Daß die Beschränkung hin- 
<lb/>sichtlich der Zeit einen solchen Einfluß üben könnte, läßt sich nicht an- 
<lb/>nehmen, weil an das Auflaufen älterer als zweijähriger Rückstände
<lb/>vom Gläubiger beim Eingehen des Geschäfts jedenfalls nicht gedacht
<lb/>wird.

<lb/>Es folgt also auch hieraus, daß, selbst wenn in §. 54 eil. aus- 
<lb/>drücklich angeordnet wäre, nur 5 Proc. Zinsen sollten an Stelle des
<lb/>Kapitals liquidirt werden können, dies durch das Bundesgesetz für auf- 
<lb/>gehoben zu erachten wäre, einmal weil darin diesem Gesetze zuwider
<lb/>eine Beschränkung der Vertragsfreiheit enthalten wäre, sodann weil die
<lb/>ratio legis doch unzweifelhaft die war, die Beschränkung des Zinssatzes
<lb/>in allen den Fällen aufzuheben, in welchen den Kreditsuchenden daraus
<lb/>Nachtheile erwachsen könnten. Und dies würde nicht blos ein Motiv
<lb/>de lege ferenda sein, sondern wäre bestehendes Recht, welches durch
<lb/>die berechtigte Interpretation des Bundesgesetzes „aus seinem nächsten
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0163.tif"
                   n="159"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0163"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>und §. 54 der Preußischen Konkurs-Ordnung. ISS

<lb/>unzweifelhaften Grunde" erschlossen würde. Auch läßt sich dagegen nicht
<lb/>ansühren, daß mit der Aufhebung des Rechtsknstituts, worin ein Rechts- 
<lb/>satz seinen geschichtlichen Entstehungsgruno hat, dieser Rechtssatz nicht
<lb/>selbst aufgehoben werde, wie etwa Erbzinsen und Lehnwaare trotz dem
<lb/>Wegfalle öes Obereigenthums des Lehnsherrn noch sortbestehen; denn die
<lb/>Wuchergesetze stehen nicht in solchem Verhältnisse zu den einzelnen Be- 
<lb/>schränkungen des vertragsmäßigen Zinssatzes; diese bilden vielmehr in
<lb/>ihrer Gesammtheit die (civilrechtlichen) Wuchergesetze, welche durch das
<lb/>Bundesgesetz glücklich beseitigt sind.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173806_03+1869_0164.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2173806_03-1869_0164"/>
            <div xml:id="d21489e17931"
                 ana="scope_-_160-199"
                 type="article"
                 n="IX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. Zwei Vorträge, gehalten in der juristischen Gesellschaft zu Berlin</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Endemann, ...">Von Herrn Ober-Appellationsrath Professor Dr. Endemann, z. Z. in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>160 Ende mann: Ueber die Wirkung des Wechsels und des'Wechselrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>' " IX. ' , ' \

<lb/>Ueber die Entwickelung des Wechsels und des
<lb/>Wechselrechts.

<lb/>Zwei Vorträge, gehalten in der juristischen Gesellschaft zu Berlin. *)
<lb/>Von Herrn Ober-Appellationsrath Professor Dr. Endemann, z. Z. in Berlin.

<lb/>&gt; I. ^

<lb/>Die Wahl des Thema's, welche ich, aufgefordert, in diesem Ver- 
<lb/>eine von Fachgenossen einen Vortrag zu übernehmen, in der Hoffnung
<lb/>Ihrer Genehmigung getroffen habe, scheint immerhin trotz solcher Hoff- 
<lb/>nung einiger Rechtfertigung zu bedürfen.

<lb/>Sie sind vorzugsweise gewohnt, für die Verhandlungen und Dar-
<lb/>stelluntzen Ihrer Zusammenkünfte den Blick in die Zukunft zu richten,
<lb/>sich mit gesetzgeberischen Entwürfen und Fragen, mit den Bedürfnissen,
<lb/>Ursachen und Zielen praktischer Rechtsreformen zu beschäftigen. Ohne
<lb/>die Gründe zu berühren, welche mich bestimmen mußten, von dieser
<lb/>Uebung für heute abzuweichen, glaube ich die Verantwortung übernehmen
<lb/>zu dürfen, wenn ich Sie bitte, mir diesmal in die Vergangenheit zu
<lb/>folgen und einer kurzen Darstellung Aufmerksamkeit zu schenken, welche
<lb/>nicht praktisch neue Resultate liefern, nicht legislative Umgestaltungen
<lb/>empfehlen, sondern einfach ein bestehendes Institut nach den wesentlichsten
<lb/>Ursachen seines Entstehens und Bestehens erklären will.

<lb/>'■ Auch dem praktischen Juristen darf es zugemuthet werden, das
<lb/>Wesen täglich vor Augen gestellter und in realer Uebung begriffener
<lb/>Dinge anders, tiefer zu ergründen, als nach einer blos äußerlichen
<lb/>Summirung der zur Zeit geltenden Gesetzesparagraphen. Der denkende
<lb/>Sinn des Juristen kann sich nicht dabei beruhigen, daß Etwas Rechtens
<lb/>und so Rechtens ist, wie es das eben in Kraft befindliche, junge oder-
<lb/>alte, Gesetz besagt; und die Kenntniß, sei sie auch die vollständigste und
<lb/>genaueste, aller der einschlagenden positiven Normen, welche die Legis- 
<lb/>lative auseinander gehäuft hat, ist noch lange keine wissenschaftliche Er-
<lb/>kenntniß. Wahre Einsicht in den Grund der Rechtsinstitute, wie sie
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die nachfolgende Darstellung will und kann nichts Anderes sein, als eine
<lb/>möglichst getreue Reproduttion derjenigen mündlichen Darstellung, deren Veröffent- 
<lb/>lichung von verschiedenen Seiten gewünscht wurde. . Wortgetreue Uebereinstimmung
<lb/>war nicht möglich, da die Vorträge in freier Rede ohne vorherige Ausarbeitung ge- 
<lb/>halten wurden. Indessen habe ich mich bemüht, den Gedankengang durchaus und
<lb/>die Ausführung, soweit irgend thuulich, wiederzugeben. Der Verf.
</p>
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                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 16t

<lb/>allein den forschenden Geist befriedigen kann, liefert uns nur die Ge- 
<lb/>schichte. Unter der Geschichte, welche uns die eigentlich bewegenden Ur- 
<lb/>sachen der Entstehung und des Verlaufs rechtlicher Erscheinungen dar- 
<lb/>legen soll, dürfen wir aber nicht die bloße chronologische Aufzählung der
<lb/>aufeinander folgenden Entwicklungsstufen, nicht eine blos äußerliche Be- 
<lb/>schreibung der allmählig eingetretenen Veränderungen, auch nicht eine
<lb/>dürftige Erklärung oder vielmehr oft nur juristische Verbildlichung und
<lb/>Anlegung schulmäßiger Definitionen verstehen. Wir müssen, im Gegen-
<lb/>atz zu der noch immer beliebten Richtung, welche die Rechtsgeschichte
<lb/>o darstellt, als ob inmitten des großen politischen, sozialen und kultur- 
<lb/>historischen Entwicklungsganges die Entwicklung der Rechtsinstitute,
<lb/>gleichsam hinter den Kulissen, von einer souveränen Doktrin an ihren
<lb/>Fäden geleitet worden sei, fallen lasten. Wir müssen zu unserer eigenen
<lb/>Befriedigung, zum Nutzen der Rechtsübung und zum Besten unserer
<lb/>Wissenschaft den Zusammenhängen des realen Lebens nachgehen und er- 
<lb/>kennen, daß der Verlauf der Rechtsentwicklung von der Theorie wohl
<lb/>zum Bewußtsein gebracht und juristisch sormulirt, aber nimmermehr
<lb/>vorgezeichnet worden ist.

<lb/>Kaum eine andere Partie unseres Rechts bestätigt diese große Wahr- 
<lb/>heit, deren Verständniß für die Stellung der Wissenschaft wie der Gesetz- 
<lb/>gebung nicht genug gewürdigt und deren Wichtigkeit nicht genug wieder- 
<lb/>holt werden rann, deutlicher, als die Lehre vom Wechsel. Eine Fülle
<lb/>der fieißigsten Forschungen hat uns in den Stand gesetzt, die historischen
<lb/>Thatsachen zu übersehen. Mag auch noch manche Lücke im Einzelnen
<lb/>auszufüllen bleiben, mag es hier und da wünschenswerth erscheinen, mit
<lb/>noch größerer antiquarischer Genauigkeit Details zu ermitteln, den
<lb/>Gesammtverlauf des Wechselgebrauchs und des Wechfelrechts kann der
<lb/>Kundige aus den bereits gewonnenen Ergebnissen recht wohl übersichtlich
<lb/>zusammenstellen.

<lb/>Allein ist es damit gethan? Oder genügt es, wenn man bei dieser
<lb/>Zusammenstellung der Thatsachen einige Erläuterungen vom Standpunkt
<lb/>der juristischen Schule hinzusügt, wenn man meint, die Thatsachen
<lb/>dogmengesihrchtlich durch den Hinweis auf die doktrinäre Ableitung
<lb/>aus theoretischen Lehrsätzen und Formeln erklären zu können? Gewiß
<lb/>nicht. Der Drang nach geschichtlicher Ergründung der Ursachen fühlt
<lb/>sich unmöglich durch den Nachweis befriedigt, daß die Wissenschaft es
<lb/>verstanden hat, die ihr entgegentretenden Gestaltungen ihrem System
<lb/>anzupasten und einzuverleiben. Am wenigsten, wo der Zustand der
<lb/>Wissenschaft von der Art war, wie in den letzten Jahrhunderten. Die
<lb/>Formulirung, welche die Wissenschaft vornimmt, ist erst das Nachfolgende;
<lb/>sie kann sich nur an dem üben, was bereits existirt, aus anderen Ur- 
<lb/>sachen entstanden ist. Und wenn auch in der Möglichkeit und Folge- 
<lb/>richtigkeit juristischer Definitionen, &gt; welche für die neuen Erscheinungen
<lb/>gefunden werden, in ihrer Anknüpfung an die bis dahin vorhanden
<lb/>gewesenen Rechtsbegriffe unverkennbar eine gewisse Garantie der inneren
<lb/>Berechtigung entnommen werden mag, so bleiben doch immer neben
<lb/>diesem Rückschluß erst die bedingmden Verhältnisse der Wirklichkeit
<lb/>offen zu legen.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. W.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0166.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>*162 Endemann: lieber die Entwickelung des Wechsels und deS Wechselrechts.

<lb/>Aus kleinsten Anfängen hat sich im stetigen Wachsthum das
<lb/>Wechselwesen zu dem entwickelt, was es jetzt, eines der wichtigsten und
<lb/>umfassendsten Berkehrsinstitute, darstellt. Nremand wird sich dem Glauben
<lb/>hingeben wollen, daß das geschehen sei, weil es die juristische Lehre so
<lb/>gewollt oder auch nur so gestattet habe. Handgreiflich stand der histo- 
<lb/>rische Entwicklungsgang im Zusammenhang mit Einflüssen, die ursprüng-.
<lb/>lich außerhalb der Rechtstheorie gelegen waren, vielfach sogar, wie noch
<lb/>heute wahrnehmbar, den traditionellen Lehrsätzen widersprachen und nur
<lb/>mühsam die Anerkennung der Wissenschaft errangen. Das ist eine
<lb/>Thatsache, die sich ergiebt, sobald man die Bildung des Wechsels und
<lb/>die Bildung des Wechselrechts in der Vergangenheit auch nur ober- 
<lb/>flächlich^ verfolgt. Um so unabweislicher tritt dem Juristen, sei er
<lb/>Theoretiker sei er Praktiker, der nicht den Trieb, mit den inneren
<lb/>Ursachen der Dinge sich zu beschäftigen, verloren hat, die Frage ent- 
<lb/>gegen, wo denn dre Wurzeln des Wechsels und seiner rechtlichen Aus- 
<lb/>bildung zu suchen seien. Antwort kann nur diejenige geschichtliche Be- 
<lb/>trachtung geben, welche den Boden der wirtschaftlichen Kultur und der
<lb/>Verkehrszustände in ihren verschiedenen Stadien zum Bewußtsein bringt.

<lb/>In diesem Sinne erscheint es, um ein klares Bild von der Ge- 
<lb/>nesis des Wechsels zu gewinnen, vor allen Dingen unerläßlich, die
<lb/>äußere, nicht blos rechtswissenschaftliche, sondern hauptsächlich wirthschaft-
<lb/>liche Geschichte desselben vorzuführen. Wenn ich dies für heute unter- 
<lb/>nehme, so Bescheide ich mich gern, daß ich weniger etwas fachlich Neues
<lb/>beizubringen, als vielmehr in einer kurzen Uebersicht die Hauptrichtungen
<lb/>zu bezeichnen haben werde, in denen sich die Ausbreitung und Aus- 
<lb/>bildung des Wechsels bewegt und, wie ich meine, als eine- naturgemäße,
<lb/>innerlich berechtigte kundthut.

<lb/>Dre Entstehung des Wechsels datirt erst aus dem Mittelalter.
<lb/>Darüber ist man so ziemlich einig.

<lb/>In der That bedarf es nur einer flüchtigen Erwähnung, daß aus
<lb/>dem Römischen Recht für die Herleitung des Wechsels Nichts zu, ge- 
<lb/>winnen ist. Ja selbst diese Bemerkung würde überflüssig erscheinen,
<lb/>wenn nicht hier und da dennoch Versuche gemacht worden wären, den- 
<lb/>selben dogmengeschichtlich mit einigen Römischen Instituten in Ver- 
<lb/>bindung zu setzen.

<lb/>Angesichts solcher Versuche fühlt man sich angeregt, eine allgemeinere
<lb/>Warnung auszusprechen. Aeußerliche Aehnlichkeit, wie sie zwischen
<lb/>manchen heutigen Rechtserscheinungen und Rechtserscheinungen der Vor- 
<lb/>zeit zu bestehen scheint, gibt immer leicht dazu Anlaß, Verwandtschaft
<lb/>und geschichtlichen Zusammenhang zu suchen und zu finden. Aber man
<lb/>vergißt dabei nur zu oft die Mittelglieder. Wenn ein Rechtsinstitut in
<lb/>seiner gegenwärtigen Gestalt Eigenschaften erkennen läßt, welche ebenso
<lb/>an einer altrömftchen oder germanischen Rechtsform zu erkennen sino,
<lb/>so muß dennoch jede Anknüpfung als unthunlich verworfen werden, so- 
<lb/>bald sich ergibt, daß ein solches Rechtsinstitut aus ganz anderen
<lb/>Quellen entsprungen ist und in seinen Anfängen, vielleicht sogar während
<lb/>eines geraumen Abschnittes feiner Ausbildung jene Aehnlichkeit, welche jetzt
<lb/>vorhanden, aber erst neueren Datums ist, noch gar nicht besaß. Wie
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0167.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 163

<lb/>kann man namentlich da an einen wahren Zusammenhang denken, wo
<lb/>die Brücke fehlt zwischen den mehr oder minder fertig oder doch höher
<lb/>kultivirten Rechtsbegriffen des antiken Rechts und den späteren Bil- 
<lb/>dungen, welche wir in ihrem Beginne aus dem Rohen, völlig neu sich
<lb/>entwickeln sehen.

<lb/>So verhält es sich auch mit dem Wechsel. Auf dem Höhepunkt
<lb/>seines heutigen Gebrauchs hat er Funktionen, namentlich die, in aus- 
<lb/>gedehntestem Maaße als Surrogat der Baarzahlung zu dienen, welche
<lb/>an manche Erscheinungen des Römischen Rechts erinnern könnten. Denn
<lb/>auch das ausgebildete Römische Recht besaß Surrogate der effektiven
<lb/>Zahlung iit pecunia numerata, aus denen wir entnehmen dürfen, daß
<lb/>die Römer die Ersparniß von Barzahlungen und, was dasselbe ist,
<lb/>die Uebertragung von Werthen ohne gemünztes Geld sehr wohl zu
<lb/>schätzen verstanden. Um dieser Aehnlichkeit willen hat man deshalb auch
<lb/>hier mitunter eine innere Beziehung zwischen dem nomen transcripticium,
<lb/>der expensilatio und dergleichen und dem Wechsel geahnt, wo nicht gar
<lb/>dem Römischen Recht ein Hauptverdienst an der Erzeugung des Wechsels
<lb/>beigemessen; zumal wenn man denselben, weil er in ferner gegenwärtigen
<lb/>Eigenschaft als Literal-Obligation erscheint, mit der Römischen Literal-
<lb/>Obligation und dem chirographum in Konnex brachte. Ein Blick auf
<lb/>das, was der Wechsel in seinem ersten Auftreten und durch Jahrhunderte
<lb/>hindurch gewesen ist, bewahrt vor solchen, eben nur auf die Thatsache
<lb/>jetzt vorhandener Aehnlichkeiten, nicht auf Darlegung der wirklichen ge- 
<lb/>netischen Entwicklung gegründeten Versuchen. Vieler Jahrhunderte be- 
<lb/>durfte es, ehe der Wechsel Geldzahlungssurrogat geworden ist und sich
<lb/>zur Literal-Obligation abgerundet hat. Kein Mensch hat an die heute-
<lb/>erfindlichen Reminiscenzen gedacht, als sein Gebrauch begann. Im
<lb/>Gegentheil, die historische Betrachtung, wenn sie sich getreu an die Tat- 
<lb/>sachen hält und nicht Anschauungen der Gegenwart rückwärts in die
<lb/>Vergangenheit überträgt, welche dieser letztem fremd waren, lehrt deutlich,
<lb/>daß die Entstehung oes Wechsels nicht das Mindeste mit dem alt- 
<lb/>römischen Rechte zu thun hat, weil die Verhältnisse des realen Lebens,
<lb/>welche den Wechsel hervorriefen, ganz andere waren, als in der an- 
<lb/>tiken Welt.

<lb/>Die ältesten Beispiele von Wechseln, daß heißt von Briefen, ver- 
<lb/>möge deren Jemand gegen eingezahlte Valuta ermächtigt wurde, an
<lb/>einem anderen Orte eine bestimmte, in dem Brief angegebene Summe
<lb/>zu erheben, stammen aus dem 13. und 14. Jahrhundert. Trotz der
<lb/>eifrigsten Nachforschung sind ihrer nicht viele. Gleichwohl wird man
<lb/>sich des Eindrucks nicht erwehren können und diese Ansicht wird' durch
<lb/>wenn auch nur vereinzelte Andeutungen juristischer Schriftsteller bestätigt,
<lb/>daß um jene Zeit der Verkehr mit solchen Briefen bereits eine erheb- 
<lb/>liche Bedeutung erlangt hatte. Umsomehr, wenn man aus der Erkennt-
<lb/>niß der Ursachen die Ueberzeugung gewinnt, daß das Bedürfniß und
<lb/>die Brauchbarkeit des Wechsels keineswegs auf jene wenigen Fälle be- 
<lb/>schränkt sein konnte.

<lb/>Unter den überlieferten Proben der ersten Wechselausstellung findet
<lb/>sich einmal der sogenannte Studentenwechsel, durch welchen dem siemden
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0168.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>Scholaren gegen eine in seiner Heimath gemachte Einzahlung der
<lb/>Empfang einer Summe in Bologna verschafft werden sollte; sodann eine
<lb/>Reihe von Beispielen, daß andere Reisende, insbesondere Kaufleute,
<lb/>modern gesprochen, durch eingezahlte Valuta Anweisungen auf einen
<lb/>fremden Platz erworben hatten. Gern werden wir glauben, daß auch
<lb/>Kirchen und Klöster in ähnlicher Weise von dergleichen Anweisungen
<lb/>Gebrauch machten. Die bedeutende wirthschaftliche Stellung, welche sie
<lb/>durch ihren Besitz einnahmen, die rege und intelligente Geschäftstätig- 
<lb/>keit, deren Vortheil die Geistlichkeit sehr wohl zu begreifen und sich an- 
<lb/>zueignen wußte, sowie andererseits die weit hinausreichenden Verbin- 
<lb/>dungen und Beziehungen innerhalb des kosmopolitischen Kreises der katho- 
<lb/>lischen Kirche lassen dies von vorn herein mehr, als nur wahrscheinlich
<lb/>erscheinen. Gleichviel indessen, wer alles an der uranfänglichen Uebung
<lb/>des Wechsels als Nehmer betheiligt war, soviel erhellt aus den uns
<lb/>vorliegenden Zeugnissen zur Genüge, daß der Wechsel in diesem Sinne
<lb/>ein übliches Geschäft war und daß die Ausstellung, das beweisen alle
<lb/>erhaltenen Formulare, dem Gewerbe her Geldwechsler (banolierli) an- 
<lb/>heimfiel, also ein gewerbsmäßiges, folglich sicher auch häufiges Ge- 
<lb/>schäft war.

<lb/>Um nun die Vorkommnisse jener Jahrhunderte, von denen wir vorläufig
<lb/>reden, den Ursprung des Wechsels und seine erste bedeutendereAusbreitung,
<lb/>welche sich, wenn auch nicht ausschließlich, doch hauptsächlich über dre
<lb/>kaufmännischen Kreise und zwar zunächst Italiens, der französischen und
<lb/>spanischen Küsten des Mittelmeeres, sodann weiter nach den atlantischen
<lb/>Handelsplätzen, nach Brabant und Flandern, und dort besonders Brügge
<lb/>und Antwerpen, erstreckte, — um dies Alles zu erklären, hat man von je- 
<lb/>her auf natürliche Gründe hingewiesen, die sich fast von selbst an die
<lb/>Hand geben. Zweifellos war es ein unmittelbarer Nutzen, sich den
<lb/>mühseligen Transport von Geldsummen in baarer Münze von Ort zu
<lb/>Ort zu ersparen, indem man sich in die Möglichkeit versetzte, an dem
<lb/>fernen Platz das Geld einst ausgezahlt zu erhalten. Und noch zweifelloser,
<lb/>als die Arbeitsersparniß der reellen Hinschaffung, erwies sich in jenen
<lb/>Zeiten bei der Unsicherheit des Reifens zu Land und zur See als ein
<lb/>Vortheil, daß aus solche Weise auch die Gefahr des Transports ver- 
<lb/>mieden wurde.

<lb/>So verständlich es erscheint, daß instinktiv oder bewußt der Weg
<lb/>ergriffen wurde, welcher den Transport baaren Geldes und seiner Ge- 
<lb/>fahr unnöthig machte, so kann darin doch nicht der einzige oder wesent- 
<lb/>lichste Grund des Wechselgebrauchs gelegen haben. Dafür, daß die
<lb/>Notwendigkeit eine tiefere und die Nützlichkeit eine weitergehende ge- 
<lb/>wesen sei, bürgt unmittelbar die rasche Ausdehnung des Instituts auch
<lb/>schon in dieser ersten Periode seiner Existenz. Hätte es sich nur um
<lb/>die Ersparung der Unbequemlichkeiten und Gefahren des Transportes
<lb/>gehandelt, hätte der Wechsel nur den Zweck gehabt, bei Reisen als An- 
<lb/>weisung oder Kreditbrief mitgenommen zu werden, so würde seine Bedeu- 
<lb/>tung darum allein noch lange nicht das gewesen und geblieben sein, was sie
<lb/>in der That war. Die Summe der Fälle, in welchen der Kaufmann, der
<lb/>Student, oder wer sonst in ähnlicher Lage war, wünschenswerth finden
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0169.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und deS Wechselrechts. 165
</p>
               <p>

                  <lb/>mochte, anstatt der Mitnahme baaren Geldes sich eines Wechselbriefes
<lb/>zu bedienen, würde schwerlich, selbst wenn wir uns das Reisen häufiger
<lb/>vorstellen wollten, als es damals im Vergleiche zu der Gegenwart ge- 
<lb/>schah, hingereicht haben, um aus dem Wechsel rasch ein so anerkannt
<lb/>wichtiges und vor Allem einen ausgedehnten Gewerbebetrieb bildendes
<lb/>Institut zu machen. Neben jenem unmittelbar praktischen Nutzen, der
<lb/>sicher an der allerersten Entstehung den meisten Antheü hatte, müssen
<lb/>von vom herein noch andere Ursachen mitgewirkt haben, Ursachen, welche
<lb/>in den Wechsel Keime zu einer weit über den erwähnten allernächsten
<lb/>Zweck der Transporterspamiß hinausgehenden Entwicklung legten, und
<lb/>denselben zu einem wichtigen Werkzeug des kaufmännischen Betriebs
<lb/>machten.

<lb/>Man muß sich vergegenwärtigen, wie die Zustände Italiens, des
<lb/>Hauptgebietes des Wechsels, aber nicht minder auch der übrigen Länder,
<lb/>welche an dem Wechfelwesen Theil nahmen, beschaffen waren. Italien
<lb/>zerfiel damals in eine Menge selbstständiger Territorien einzelner Landes- 
<lb/>herren oder unabhängiger Städte. Mit der politischen Selbstständigkeit
<lb/>war das Recht, Münzen zu schlagen, unmittelbar verbunden. Das Münz- 
<lb/>recht war von jeher eines der vorzüglichsten Kriterien des obrigkeit- 
<lb/>lichen Rechtes. Indem von diesem Rechte Gebrauch gemacht wurde, ent- 
<lb/>stand eine bunte Verschiedenheit des Münzwesens, eine Mannigfaltig- 
<lb/>keit der Münzarten, welche über den Lokalverkehr hinaus dem Handel
<lb/>große Schwierigkeiten bereitete.

<lb/>Von dem Münzrecht aber in den einzelnen Territorien fleißigen
<lb/>Gebrauch zu machen, dazu lag der Anreiz keineswegs nur in der Sucht,
<lb/>durch das Schlagen eigener Münzen die Oberherrlichkeit recht sichtlich
<lb/>zu bethätigen. Man darf nicht übersehen, daß dabei zugleich ein großes
<lb/>finanzielles Interesse, weit über den rechtmäßigen Verdienst der Aus-
<lb/>münzungsarbeit hinaus mitspielte.

<lb/>Nach den Ansichten jener Zeit über das Wesen des Geldes oder
<lb/>vielmehr der Münzen sollte die Geltung derselbm wesentlich auf dem- 
<lb/>jenigen Werth (volor impositus) beruhen, der ihnen von dem Münzherrn
<lb/>beigelegt wurde. Ohne hier näher begründen zu können, wie dieser
<lb/>Satz mit voller Konsequenz aus den damals allmächtig die Rechtsgesetz- 
<lb/>gebung und Rechtswissenschaft beherrschenden Dogmen der Kirche über
<lb/>Geld und Gut, aus den Lehren von der usuro hervorging, genügt es,
<lb/>auf ihn , als die Quelle jenes willkürlichen Schaltens und Waltens mit
<lb/>dem Münzrecht hinzuweisen, welches, wie bekannt, eine unglaubliche
<lb/>Plage der mittelalterlichen Zeit bildete.

<lb/>Zwar empfahl dieselbe kanonistische Theorie den Fürsten und
<lb/>Städten als Gewissenspflicht auch die innere Güte der Münzen (boni- 
<lb/>tas intrinseca) aufrecht zu erhalten. Allein welche Neigung die stärkere
<lb/>war, wenn auf der andern Seite prinzipiell anerkannt war, daß jede
<lb/>Münzherrschaft innerhalb ihres eigenen Gebietes, mit vollem Zwang
<lb/>wenigstens für ihre eigenen Unterthanen einen durch private Willkür
<lb/>nicht abzuändernden, d. h. also Kursveränderungen nicht unterworfenen
<lb/>Werth zu fixrren berechtigt sei, läßt sich leicht denken. Die That-
<lb/>sache, daß sich unglaubliche Münzverschlechterungen zutrugen, täglich im
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0170.tif"
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               <p>

                  <lb/>166 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>Schwange waren, ist bekannte Sehen wir aber selbst von dem öffen- 
<lb/>baren Mißbrauch ab, so ergebt sich so viel gewiß, was für unsere
<lb/>Erklärung vollkommen hinreicht, daß auf Grund jener kanonischen Dok- 
<lb/>trin, der ja damals der menschliche Geist vollständig dienstbar war,
<lb/>nicht blos eine große äußere Verschiedenheit der Münzforten, sondern
<lb/>auch zum Mindesten eine große Unsicherheit des- Münzgehaltes und
<lb/>folglich eine große Schwankung des Münzwerthes herrschen mußte.
<lb/>Denn so mächtig war doch selbst das kanonische Dogma nicht, daß es
<lb/>den Handel hätte abhalten können, den inneren Gehalt der Münzen zu
<lb/>berücksichtigen; und überdies galt die dogmatische Unabänderlichkeit des
<lb/>von der höchsten Gewalt einer Münze beigelegten Werthes nur für
<lb/>deren eigenes Gebiet. .

<lb/>Was folgte aus solchen Zuständen? Offenbar ein gewaltiges Be-
<lb/>dürfniß des zunehmenden Verkehrs nach Ausgleichung und Auswechs- 
<lb/>lung der so unendlich verschiedenen Münzen. Äber auch, denn so etwas
<lb/>merkt sich bald, die Wahrnehmung, daß aus der Werthverschiedenheit
<lb/>der Münzen, welche faktisch nicht einmal in dem eigenen Gebiete, ge- 
<lb/>schweige denn im internationalen oder interterritorialen Verkehre ver- 
<lb/>mieden werden konnte, die Gelegenheit zu gewinnreichen Geschäften
<lb/>entspringt. Je verwirrter die Münzverhältnisse waren, desto größer
<lb/>das Bedürfniß des handeltreibenden Publikums, sich die geeignetste und
<lb/>vortheilhafteste Münzsorte zu verschaffen, und desto mehr Anreiz, die
<lb/>Münzunterschiede zum Gegenstände lohnender Spekulation zu machen.

<lb/>Wir gewinnen daher sofort einen Einblick in die überaus bedeut- 
<lb/>same Rolle, welche das Geldwechslergeschäft unter solchen Umständen
<lb/>spielen mußte. Die campsores und bancherii waren in der That
<lb/>völlig unentbehrlich. Auf der einen Seite bedurften die Kaufleute für
<lb/>ihre, nicht auf ein einzelnes Münzgebiet beschränkte Handelschaft vielerlei
<lb/>verschiedener Zahlmittel oder, wenn sie nicht nothwendig mit ver- 
<lb/>schiedenen Münzen zu operiren suchten, so benutzten sie solche doch, um
<lb/>aus diese Weise zu profitiren. Aus der andern Seite aber mußte die
<lb/>Gelegenheit gegeben sein, die verschiedenen Münzen zu erlangen. Nicht
<lb/>jeder einzelne Kaufmann war dazu im Stande. Je größer die Mannig- 
<lb/>faltigkeit, desto mehr bedurfte es der Vermittelung einer eigenen Geschästs-
<lb/>branche. Wie wäre es möglich gewesen, ohne solche Vermittler zu bestehen,
<lb/>auch nur im beschränktesten Verkehre ohne ihre Hülfe sich dasjenige
<lb/>Geld einzuwechfeln, dessen man vielleicht absolut nothwendig bedurfte,
<lb/>oder das gu einem bestimmten Zweck am dienlichsten erschien? Die
<lb/>Münzverhältnisse auf der einen, der sich ausbreitende Verkehr auf der
<lb/>andern Seite zogen ein, zunächst auf effektiven baaren Münzumtausch
<lb/>gerichtetes Wechslergewerbe, groß, welches sich gleichsam von selbst zum
<lb/>umfassenden Handel mit all den verschiedenen Münzgattungen und sogar
<lb/>zum Spekulationsgeschäft auf Grund der Werthverschiedenheiten ge- 
<lb/>staltete.

<lb/>Freilich gehörte dazu, daß der Geldumtausch überhaupt erlaubten
<lb/>Gewinn gestattete; und das war keineswegs so einfach, wie es heute
<lb/>dünkt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels nnd des WechselrechtS. 187

<lb/>Nach dem Maaßstab der kanonischen Dogmatik gemessen, durfte
<lb/>sehr bezweifelt werden, ob überhaupt aus irgend welchem Grunde und
<lb/>in irgend welchem Maaße dem stets wucherverdächtigen campsor ein
<lb/>Profit aus den Kursunterschieden der umzutauschenden Münzen er- 
<lb/>wachsen könne.. Lange Untersuchungen voll scholastischer Kunst erschienen
<lb/>noch den späteren Schriftstellern erforderlich, um dergleichen Widersprüche
<lb/>gegen das Grundprinzip: aus dem baaren Geld kein Nutzen nur leid- 
<lb/>lich zu rechtfertigen. Indessen, mochten die Bedenken noch so dringend
<lb/>sein, hier war abermals ein Punkt, an dem sich das Leven mächtiger
<lb/>erwies als das Dogma. Das Wechslergeschäft ließ sich nicht unter- 
<lb/>drücken, und einer Unterdrückung gleich würde ja die Versagung jedm
<lb/>Gewinns aus Geldumtausch gewirkt haben, wo durch das Dogma selbst,
<lb/>wie ich erwähnte, von anderer Seite her das Bedürfniß damach erzeugt
<lb/>wurde.

<lb/>Warf aber das Wechslergeschäft Verdienst ab aus Manipulationen
<lb/>mit Geld, so wog dies doppelt schwer in einer Zeit, welche jeden Ge- 
<lb/>winn aus der Ausgleichung von Geld streng untersagte. Nothwendig
<lb/>muhte sich das Kapital, indem die Kirche und das Gesetz niemals das
<lb/>natürliche Streben nach Verwerthung seines Gebrauchs auszurotten ver- 
<lb/>mochte, von denjenigen Geschäften angezogen fühlen, welche ihm in
<lb/>irgend einer Form Nutzen versprachen. Dazu gehörte auch das Wechsler- 
<lb/>geschäft. Dasselbe mußte, wie einige andere von der kanonistischen
<lb/>Schule, wenngleich mit innerem Widerstreben, geduldete lukrative Geld- 
<lb/>geschäfte, in demselben Maaße sich vergrößern und das Kapital an sich
<lb/>locken, als sonst oer reguläre Gebrauch des Kapitals zur Erzielung einer
<lb/>Revenue abgeschnitten blieb.

<lb/>Diese Andeutungen über das Verkehrsbedürfniß auf der chten, über
<lb/>die Gewinnaussicht auf der andern Seite werden hinreichen, die Stel- 
<lb/>lung des Wechslergewerbes zu charakterisiren. Wett über den verhält-
<lb/>nißmäßig untergeordneteren Zweck des reellen Umtausches einer Summe
<lb/>in dieser Geldsorte gegen eine entsprechende Summe in einer andem
<lb/>Münzsorte hinaus, weit über dieses primitive und beschränkte Geld- 
<lb/>wechseln hinaus erweiterte sich dasselbe, direkt durch die Münzzustände
<lb/>zu der Gewinn versprechenden Benutzung der Kursdifferenzen aufge- 
<lb/>fordert, zu einem großartigen Spekulationsgeschäft.

<lb/>Als beste Probe kann die Thatsache angeführt werden, wie das
<lb/>Wechslergeschäst betrieben wurde; der vielfachen Bestätigungen, welche
<lb/>auch sonst noch zur Hand sind, gar nicht zu gedenken. Ich meine den
<lb/>Großbetrieb des Wechslergeschäfts. Es wäre sehr irrig, die rnonsa
<lb/>campsoris sich, wie das Wort besagt, als die dürftige Bank eines mit
<lb/>etlichen Geldsorten feilhaltenden jüdischen oder christsichen Wechslers zu
<lb/>denken. Das Wechslergeschäst war vielmehr so bedeutend, daß eS
<lb/>Handelshäuser ersten Ranges beschäftigte. Einzelne und Kompagnien
<lb/>machten dasselbe zu ihrem Hauptberuf. Man begnügte sich nicht damit,
<lb/>an einem einzigen Ort ein Wechselkomtoir zu eröffnen. Die größeren
<lb/>Kampforen hatten an drei, vier oder mehr, die größten fast an allen
<lb/>Haupthandelsplätzen ihre Filialkomtoire unter eigenem oder ftemdem
<lb/>Namen. Einem Geschäftsbetriebe von solcher Ausdehnung liegt offenbar
</p>

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                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>die umfassendste spekulative Benutzung der Münzkonjunkturen zu Grunde.
<lb/>Das Wechslergeschäst in diesem Sinne ward, den Zuständen jener Zeit
<lb/>entsprechend, zum Bankiergeschäft, und es ließe sich leicht zeigen, daß
<lb/>damals neben diesem Inhalt des Bankiergeschäfts kaum noch ein anderer
<lb/>Inhalt denkbar erschien.

<lb/>So müssen wir das Wechslerwesen der damaligen Zeit ansehen,
<lb/>so war es beschaffen, so wurzelte es in den gegebenen Verhältnissen,
<lb/>als sich in ihm die erste Uebung des Wechselbriefs entwickelte. Die
<lb/>ältesten Wechselbriefe sind sog. Kommanditenwechsel, bei denen Aussteller
<lb/>und Zahler nur verschiedene Komtoire desselben Hauses sind. Das
<lb/>Hauptgeschäft gab einen Wechsel zahlbar bei den Filialen an einem
<lb/>andern Ort, oder umgekehrt. Nichts scheint natürlicher zu sein, als
<lb/>daß derjenige, welcher Geld für einen auswärtigen Platz brauchte, an- 
<lb/>statt es sofort an seinem dermaligen Ort reell (z. B. in Florenz) einzu- 
<lb/>tauschen und dasselbe als Passagiergut nach Genua, Barcelona, Brügge
<lb/>mit sich zu führen, oder dasselbe auf seine Gefahr und Kosten an irgend
<lb/>einen Destinationsort hinzusenden, vorzog, die eingetauschte, durch seine
<lb/>Einzahlung rechtlich erworbene Summe von dem Empfänger der letzteren
<lb/>durch dessen Komtoir am Adreßorte sich selbst oder einem bezeichneten
<lb/>Andem auszahlen zu lasten. Alle die oben berührten Vortheile sprechen
<lb/>dafür und mit Recht pflegt die Rechtsgeschichte an diesem Punkte an- 
<lb/>zusetzen, wenn sie die Entstehung des Wechsels zu deduziren unter- 
<lb/>nimmt.

<lb/>Allein um die tiefere kommerzielle Bedeutung des Wechselbriefs
<lb/>zu erkennen, welche allein die weiteren Schicksale des Wechsel- 
<lb/>wesens zu erklären vermag, muß eben so sehr auf das hingewiesen
<lb/>werden, was die Uebung des Wechsels als nutzbringendes Geschäft war.
<lb/>Man braucht nur die alten Wechselurkunden anzusehen. Regelmäßig
<lb/>wird ausdrücklich die Konversion verschiedener Geldsorten betont, und
<lb/>es bedarf keiner langen Erwägung, um einzusehen, daß gerade in dem
<lb/>Gegensatz der verschiedenen Münzarten ebensowohl das Hauptinteresse
<lb/>des Wechselnehmers wie des aus der Wechselausstellung ein Geschäft
<lb/>machenden Wechselgebers wurzelte. Mit einem Wort: der Wechsel war
<lb/>von Haus aus nicht blos berufen, jenen unverkennbaren und erheblichen
<lb/>praktischen Vortheilen der Transporterspamiß zu dienen, sondern zu- 
<lb/>gleich ungleich tiefere, durch die Lage der wirthschaftlichen Dinge mit
<lb/>Nothwendigkert begründete Bedürfnisse zu erfüllen. Dem einen wie
<lb/>dem andern Betheiligten gewährte er Raum, die Werthdifferenzen der
<lb/>Münzgattungen zu benutzen. Indem er dies that, tmg er von Anfang
<lb/>an ein spekulatives Moment in sich, und der Erfolg lehrte, daß man
<lb/>dieses trefflich auszubeuten verstand. Die Brauchbarkeit in dieser Rich- 
<lb/>tung ergiebt sich sofort und erhellt wiederum, so zu sagen, aus dem
<lb/>Texte der überlieferten Urkunden. Während die allerältesten Wechsel
<lb/>allem Anscheine nach lediglich die Absicht erfüllen sollen, dem Wechsel- 
<lb/>nehmer für seine Person an dem ftemden Platz, an den er selber hin- 
<lb/>reist, den Empfang einer gewissen Summe zu sichern, finden wir bald
<lb/>Wechsel, bei denen der Einzahler der Valuta und der zum Zahlungs- 
<lb/>empfang Berechtigte verschiedene Personen sind; wie denn auch bald der
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0173.tif"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: lieber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.. 169
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselaussteller und derjenige, welcher zahlen soll, sich als verschiedene
<lb/>Personen zeigen, indem die Anweisung nicht blos absolut auf eigene
<lb/>Filiale, sondern, wenn an dem Adreßorte keine solche existirte, auch auf
<lb/>einen mit dem Aussteller in Geschäftsverbindung stehenden Geschäfts- 
<lb/>freund erfolgen konnte. So ungelenk die Auffassung des rechtlichen
<lb/>Gesichtspunktes für die Einschiebung weiterer Personen noch lange blreb,
<lb/>diese subjective Erweiterung, die sich schon in oer ersten Periode des
<lb/>Wechsels anbahnt , beweist ] daß derselbe schon damals die Fähigkeit in
<lb/>sich spürte, jeder Zahlungsvermittelung zu dienen, und daß das Wechsel-
<lb/>gefchäft, dessen Ausdehnung so sichtlich, ökonomisch für Nehmer und
<lb/>Geber, für oen ganzen Verkehr eine hervorragende Bedeutung, wie ich
<lb/>sie kurz zu begründen versuchte, haben mußte.

<lb/>Insofern lag Alles an der Möglichkeit, in dem Wechsel gewinn-
<lb/>dringend die Werthunterschiede des Geldes zu benutzen. Wie hätte die
<lb/>Wechselausstellung insbesondere jemals ein Geschäft, ein gewerbsmäßig
<lb/>geübtes Geschäft werden können, wenn dem Aussteller die Aussicht auf
<lb/>Gewinn verschlossen gewesen wäre? Heut zu Tage gilt die Rechtmäßig- 
<lb/>keit einer Provision und die volle Freiheit in der Benutzung der Kurs- 
<lb/>differenzen für ausgemacht. Nicht so in der Epoche, von der wir reden.
<lb/>Die Schwierigkeiten aber, welche von dieser Seite her dem Wechsel
<lb/>erwuchsen, sind ebenso bezeichnend für die wirthschaftliche Stellung wie
<lb/>für die juristische Behandlung des Wechsels.

<lb/>Ich habe bereits bemerklich gemacht, daß selbst bei dem reellen
<lb/>Umtausch von Münze gegen Münze, bei der commutatio pecuniae
<lb/>praesentis cum praesenti, oder dem cambium manuale, die Zustifikation
<lb/>eines Profits, soweit er nicht lediglich als Lohn für die einfache Mühe- 
<lb/>waltung des Empfängers und Aufzählers erschien, schwere Bedenken
<lb/>verursachte. Wie stand es nun mit dem Wechselbrief? Sprach man
<lb/>dem Aussteller ohne Weiteres das Recht zu, mehr Valuta zu empfan- 
<lb/>gen, als auszuzahlen, war dann das Dogma und Gesetz: pecunia pecu- 
<lb/>niam parere non debet, war das Verbot der usura, des Geldgewinns
<lb/>in jederlei Gestalt nicht überschritten? Aber hieß nicht umgekehrt,
<lb/>Versagung eines jeden Nutzens auf Seiten des Wechselausstellers bas
<lb/>ganze Geschäft vernichten? Dieses schwere Dilemma ist der Angelpunkt,
<lb/>um den sich alle früheren Darstellungen der Wechsellehre drehen. Viel
<lb/>weniger die praktische Anwendung, als vielmehr die innere Rechtferti- 
<lb/>gung, der große und sehr begründete Zweifel, ob der Wechsel in dieser
<lb/>Weise, d. h. mit Gewinn bestehen könne, ein Zweifel, oer durch die
<lb/>offenkundige Thatsache, daß der Wechsel der Spekulation auf Geldge- 
<lb/>winn als vortreffliches Mittel diene, erst recht genährt wurde und oer
<lb/>Angesichts des absoluten Glaubenssatzes der Kirche, dem sich jedes Gesetz
<lb/>beugte, mehr als berechtigt war, dieser Zweifel war es, der alle die
<lb/>weitschichtigen Untersuchungen veranlaßt, was der Wechsel eigentlich
<lb/>sei. Aus diesem Grunde suchte und fand man, denn damit meint die
<lb/>Scholastik ihr Gewissen salvirt zu haben, bald diesen bald jenen Titel,
<lb/>mit dem ausgeschmückt der Wechsel vor der kanonischen Rechtgläubigkeit
<lb/>sich sehen lassen durfte. Das und lediglich das und keineswegs das- 
<lb/>jenige, was die heutige Theorie erwägen zu müssen glaubt, war die
</p>

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               <p>

                  <lb/>170 Endemann: Heber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>Ursache jener Schwierigkeiten der juridischen Konstruktion, über die sich
<lb/>ein Jeder, falls er ein Interesse daran hegt, aus der Reihe der Autoren
<lb/>von Rolandinus bis zu Scaccia und Raphael de Turri unterrichten
<lb/>kann. Überschlägen wir sie getrost in dem guten Glauben, daß der
<lb/>Name oder die Kunstdefinition niemals am Wesen der Sache etwas
<lb/>ändert/ Konstatiren wir nur, was das Wichtigste war, daß nämlich
<lb/>die Möglichkeit einer Vergütung für den Wechselaussteller anerkannt
<lb/>wurde. ’ Aber nur aus dem Gesichtspunkt eines imaginären Transportes
<lb/>der Wechselsumme an den Auszahlungsort. Hätte der Wechselaussteller
<lb/>wirklich die Summe in Natur dorthin geschafft, um sie dem Wechsel-
<lb/>berechtigten zur Verfügung zu stellen, so wäre das eine effektive Arbeits- 
<lb/>leistung gewesen. Arbeit verdient nach kanonischen Begriffen Lohn.
<lb/>Unter diesem Titel schien eine Bezahlung nicht minder gerechtfertigt,
<lb/>wenn vermittelst des Wechselbriefs der Aussteller dem Erfolge nach
<lb/>-ebensoviel leistete, als ob er das Geld zu diesem Zwecke an den Zah- 
<lb/>lungsort hintransportirt habe.

<lb/>In der imaginaria transportatio lag also die Rechtfertigung des
<lb/>Ausstellergewinns, der als Hauptbedingung für das Wachsthum des
<lb/>Wechsels bezeichnet werdm mußte. Nach der Meinung der orthodoxen
<lb/>Wissenschaft sollte derselbe freilich nur in der Provision oder dem Lohn
<lb/>für die Arbeit der oomwutatio poouniao praosontis oum tutura, des
<lb/>imaginären Transportes bestehen. Nimmermehr konnte sie Profit aus
<lb/>dem Gelde, aus der Kursdifferenz zu billigen wagen. Das wäre eine
<lb/>offenbare Verletzung der höchsten Rechtswahrheit gewesen, welche dem
<lb/>Gelde jedes Fruchterträgniß absprach. Indessen begreift sich von selbst,
<lb/>daß der einmal gestatteten Vergütung schwer anzusehen war, ob darin
<lb/>ein zulässiger Arbeitslohn oder ob und wieweit darin ein wucherlicher
<lb/>Geldgewinn enthalten sei. Faktisch war doch der Spekulation auf die
<lb/>Werthschwankungen der Münzsorten Thür und Thor geöffnet und die
<lb/>Ausdehnung des Wechselgeschäfts beweist, daß die Kampforen davon
<lb/>gebührenden Gebrauch machten.

<lb/>Allein wie sehr es der Doktrin im Grunde ernst war mit dem
<lb/>Bilde, denn mehr war es ja nie, eines imaginären Transportes, dafür
<lb/>spricht deutlich das Verbot des Platzwechsels und des Eigenwechsels.
<lb/>Hier fehlte die Möglichkeit, auch nur fiktionsweise von einer'Transport- 
<lb/>arbeit zu reden. Wechselgeschäfte in dieser Form entbehrten jeder Recht- 
<lb/>fertigung in den Augen der kanonischen Lehre, und viele Jahrhunderte,
<lb/>ja brs in die jüngste Gegenwart, weit über den Bruch mit den Wucher- 
<lb/>lehre hinaus, da die Theorie den ursprünglichen Grund vergessen hatte,
<lb/>dauerte es, bis sie zu gesetzlicher Billigung gelangten.

<lb/>Fassen wir die Resultate der ersten Entwickelungsphase zusammen,
<lb/>so sehen wir den Wechsel, dessen erste, beschränkte Uebung aus unmittel- 
<lb/>bar praktischem Bedürfniß hervorging , durch die wirthschaftlichen Ver- 
<lb/>hältnisse und Prinzipien viel weitere Dimensionen annehmen, konzentrirt,
<lb/>wenn auch schon gegen Ende der Periode nicht mehr absolut, doch fast
<lb/>ausschließlich in dem Geschäftsbetrieb des Wechslers oder Bankiers, der
<lb/>seine hervorragende Bedeutung nicht zum kleinsten Theil gerade der
<lb/>monopolistischen Handhabung des Wechsels verdanke.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0175.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 171

<lb/>Als eine zweite Stufe des Wechselwesens bezeichnet man mit Recht
<lb/>die Periode des Meßwechsels. Im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts
<lb/>entwickelten sich immer mehr die großen Messen in Oberitalien, Süd-
<lb/>und Ostfranrreich und weiter, Zusammenkünfte der Kaufleute von nahe
<lb/>und fern, welche zunächst für den Umsatz der Maaren selbst bestimmt,
<lb/>von selbst durch das Beisammensein an einem Platze die günstige Ge- 
<lb/>legenheit zu Erleichterungen und Erweiterungen des Geschäftsverkehrs
<lb/>darboten, wie sie in einem zerstreuten Kreise niemals möglich gewesen
<lb/>sein würden. Es leuchtet ein, daß insbesondere der eigentliche Waaren-
<lb/>meßverkehr und der Wechselverkehr in einem einflußreichen gegenseitigen
<lb/>Zusammenhänge stehen mußten. Offenbar trug das Wachsthum oes
<lb/>einen zur Steigerung des anderen bei. Der Wechsel erleichterte das
<lb/>Kauf- und Berkaufgeschäst, und der Kaufhandel vermehrte das Bedürf- 
<lb/>nis nach dem Wechsel. Eben dadurch wurden die Waarenmessen zu- 
<lb/>gleich, ja in der Folge mitunter vorwiegend, Wechselmessen. Zu einer
<lb/>vermehrten Benutzung des Wechsels aber trug wiederum nicht blos der
<lb/>Umstand bei, daß die Messen eine Menge von Kaufleuten zu Reisen ver-
<lb/>anlaßten, bei denen sie sich lieber die Mitnahme baaren Geldes er- 
<lb/>sparten. Die Hauptsache war, daß der mannigfaltige Geschäftsverkehr
<lb/>mit Händlern aus den verschiedensten Gebieten ein vermehrtes Bedürf-
<lb/>niß nach den verschiedenen Zahlungsmitteln, eine noch unmittelbarere
<lb/>Ueberlegung, wie man sich am vortheilhaftesten die nothwendige Art
<lb/>derselben verschaffe oder welcher Art man sich am besten bediene, eine
<lb/>noch häufigere und bessere Gelegenheit zur Benutzung der Werthunter- 
<lb/>schiede, und durch dies Alles einen mächtigen Anreiz für den Gebrauch
<lb/>oes Wechsels mit sich brachte.

<lb/>Diese wirtschaftlichen Gründe der quantitativen Zunahme der
<lb/>Wechsel^raxis muß man zuerst in den Vordergrund schieben, nicht jene
<lb/>qualitative Steigerung oder Ausbildung des Meßwechsels, welche sich
<lb/>wohl als ein Zeugniß, aber nicht als die Ursache feiner Wichtigkeit darstellt.
<lb/>Weil der Wechsel solche Dimensionen annahm, weil er so tief in dem
<lb/>Bedürfniß der Zeit begründet war, deshalb fand der Instinkt des Ver- 
<lb/>kehrs die tauglichen Formen, vermittelst deren sich der Wechselbrief im- 
<lb/>mer mehr zu einem in sich geschlossenen, immer brauchbareren Rechts- 
<lb/>institut abrundete.

<lb/>Was die Messen in der kelteren Richtung zur qualitativen Befestigung
<lb/>des Wechsels beitrugen, was sie also neben der Steigerung seiner geschäft- 
<lb/>lichen Funktion für die technische und insonderheit für die juristische
<lb/>Ausbildung des Wechsels leisteten, wird freilich Niemand gering an- 
<lb/>schlagen. Erst der Meßwechsel begann eigentlich ein greifbares, eigen- 
<lb/>tümliches Verkehrs- und Rechtsinstitut zu werden. ' Zum großen Theil
<lb/>hing dies mit der Organisation der Messen zusammen.

<lb/>, Nach dem Grundzuge des Mittelalters, demzufolge jede nicht pro-
<lb/>hibirte korporative Vereinigung die Befugniß besaß, sich selbst Recht zu
<lb/>zu sprechen, hatten die Kaufmanns- und Wechslerinnungen unbedingt
<lb/>eigene Gerichtsbarkeit, geübt durch ihre Konsuln. Vermöge desselben'
<lb/>Grundsatzes hatten die Messen eigene Gerichtsbarkeit, Anstalten,' bei
<lb/>denen die nach städtischen oder nationalen Jnnungsverbänden vereinigten
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0176.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172 Endemann: Heber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>Kaufleute Recht zu geben und zu nehmen hatten. So war in dem
<lb/>Zusammenfluß der Messe nicht nur die Gelegenheit zur Abwickelung
<lb/>und Anknüpfung zahlloser außergerichtlicher Geschäfte, sondern auch zu
<lb/>gerichtlicher, mit vollem Zwang versehener Rechtshülfe gewährleistet ; und
<lb/>letztere erwies sich um so werthvoller, je entschiedener der Charakter und
<lb/>das Bedürfniß des Meßverkehrs die Rechtspflege zu den strengsten, ein- 
<lb/>fachsten Formen, zur promptesten Exekution, kurz zu allem dem, was
<lb/>unter dem rigor nundinarum begriffen wird, hindrängte.

<lb/>Zunächst war auf solche Weise die Realisirung derjenigen Wechsel-
<lb/>Verbindlichkeiten sicher gestellt, welche der Verpflichtete auf der Messe zu
<lb/>erfüllen übernommen hatte. Allein die periodische Vereinigung einer
<lb/>großen Anzahl von Geschäftsleuten an demselben Orte und die ständige
<lb/>Organisation jener Märkte äußerte auch nach anderen Seiten einen, er- 
<lb/>heblichen Einfluß auf die Gestaltung des Wechsels.,

<lb/>Ursprünglich haben wir auch den Meßwechsel noch vorwiegend so
<lb/>zu denken, daß der Wechsler oder Bankier in ihm eine von ihm am
<lb/>Meßorte einzulösende Anweisung ertheilte. Dort hatte er sein Comtoir.
<lb/>Denn nirgend war für ihn mehr Aussicht auf Geschäft, als da, wo der
<lb/>Markt-Verkehr, nach der damaligen Lage der Dinge der ausschließliche
<lb/>Mittelpunkt des größer« Handels, eine Menge von Geldumsätzen herbei- 
<lb/>führte.

<lb/>Jndeffen lag es in der Natur der Sache, daß das Monopol der
<lb/>Kampsoren sich zu lockern begann. Warum hätte die Wechselausstellung
<lb/>gerade auf den gewerbsmäßigen Betrieb dieser Geschäftsleute beschränkt
<lb/>bleiben sollen? Warum hätten, zumal der Wechsel in der Handelswelt
<lb/>eine immer gewohntere Erscheinung geworden war, nicht auch andere
<lb/>Kaufleute auf Ausstellung von Meßwechseln verfallen sollen, wenn sie
<lb/>zur Meßzeit am Meßort zu treffen, zur Zahlung bereit zu finden oder
<lb/>nöthiqenfalls HU zwingen waren.

<lb/>Neben dieser Ausdehnung der Wechselpraktik über den Kreis der
<lb/>Kampsoren hinaus müssen wir ferner konstatiren, wie aus den Meß- 
<lb/>zusammenkünften der Händler die Entstehung der Tratte hervorging.
<lb/>Bis dahin war der Wechsel simple Anweisung auf sich selbst, höchstens
<lb/>auf eine Unterabtheilung desielben Hauses. Aussteller und Zahler waren
<lb/>also die nämliche Person oder doch das nämliche Haus gewesen. Die
<lb/>Mesie gab Veranlassung, immer häufiger die Anweisung auch auf dritte
<lb/>Personen zu versuchen. Der Aussteller wußte, daß sein Schuldner oder
<lb/>sein Geschäftsfreund auf der Mesie zu treffen sein würde. Warum
<lb/>nicht einen Wechsel auf das ertheilen, was ihm dort der Assignat zu
<lb/>leisten schuldig war? Warum nicht allmälig auch versuchen, da ja die
<lb/>Messe den allerbreitesten Spielraum für jederlei Abrechnung und Aus- 
<lb/>gleichung bot, Anweisungen an Geschäftsfreunde auf Kredit zu stellen?

<lb/>Demgemäß entwickelte sich jene Spaltung der Personen, die Ver- 
<lb/>schiedenheit des Ausstellers und des Zahlers, welche, wenn auch gleich
<lb/>von der Doktrin einstweilen nur künstlich, wie mittelst der für uns viel-

<lb/>K wunderlichen Lehre von der solutionis causa ackjsctio Märt, immerhin
<lb/>Grund zu der ferneren Hauptrichtung des Wechsels, zu der Tratten- 
<lb/>form, legte. Die Anweisung auf eine dritte Person aber ist und bleibt
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0177.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>Endemanu: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des WechfelrechLs. 173

<lb/>zunächst ein Versuch, bei dem es noch fraglich ist, ob der zur Zahlung,
<lb/>sei es auch aus Schuldkonto, Aufgeforderte auch wirklich dem Wechsel- 
<lb/>nehmer, dre von diesem erwartete Zahlung leisten wird. Es bedarf daher
<lb/>der besonderer Feststellung, ob derjenige, den wir heute den Trassaten
<lb/>nennen, zahlen will oder nicht, um der Zahlung gewiß zu sein oder die
<lb/>Basis des Regresses an den Aussteller wegen der getäuschten Erwartung
<lb/>zu gewinnen. Daraus erklärt sich das Bedürfniß einer förmlichen Prä- 
<lb/>sentation, zu der die Meßzusammenkunft die beste Gelegenheit darbot;
<lb/>und indem das Resultat derselben unter der Obhut der nicht minder
<lb/>zu solchen Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit berufenen Meßjurisdiktion
<lb/>möglichst zuverlässig festgestellt wurde, zeigte sich immer sichtlicher das- 
<lb/>jenige, was wir jetzt als Begriff des Akzeptes und des Protestes fertig
<lb/>vor uns sehen.

<lb/>Um welch bedeutenden Schritt solchergestalt der Meßwechsel im
<lb/>Vergleich zu der ersten Periode des cambium gefördert wurde, ist klar.
<lb/>Es ist zugleich klar, wie innig sowohl seine wirthschaftliche Stellung,
<lb/>als auch seine rechtliche Form und Handhabung mit den Einrichtungen
<lb/>der Messe verwachsen war. Kein Wunoer daher, daß gleichsam das
<lb/>Wesen des Wechsels überhaupt sich in dem Meßwechsel zu konzentriren
<lb/>schien. Das cambium nundinarum war das cambium regulare; neben
<lb/>ihm war das Vorkommniß anderer Wechsel nur Ausnahme, Irre- 
<lb/>gularität.

<lb/>Fragen wir auch hier, am Schlüsse der zweiten Periode wieder
<lb/>nach der Rechtfertigung des Wechsels Angesichts der noch vollständig von
<lb/>dem kanonischen Dogma geleiteten Rechtslehre, so war diese für das
<lb/>cambium nundinale nach dem, was oben über den Gedankengang der
<lb/>letztem gesagt worden ist, sofort vorhanden. Trug doch der Meßwechsel
<lb/>die distantia loci an der Stirn. Für ihn war allemal die Idee einer
<lb/>transportatio imaginaria zutreffend und folglich die Gesetzlichkeit be- 
<lb/>wiesen; wogegen fortwährend jeder andere Wechsel, welcher dieses recht- 
<lb/>fertigende Element nicht in sich trug, verpönt erschien. Ich erinnere
<lb/>nur an die Verordnung Pius V. von 1570, welche nicht nur das cam- 
<lb/>bium siccum um feines Wucherverdachtes willen ganz und gar verbot,
<lb/>sondern auch noch andere Schranken zu dem Behufs aufrichtete, um
<lb/>den Wechsel, der immer unverhüllter sich als Geldgeschäft mit Geld- 
<lb/>gewinn und Spekulationsgelüsten darstellte, streng innerhalb des allein
<lb/>ihm zuzugestehenden Gebiets des wahren Distanzwechsels festzuhalten.

<lb/>Eine dritte Periode des Wechselwesens knüpft sich an die fteilich
<lb/>erst sehr allmälig zur Vollendung gediehene Thatsache, daß der Wechsel- 
<lb/>verkehr der früher fast ausschließlichen Uebung des Meßwechsels ent- 
<lb/>wuchs. Die Anfänge dieser Periode sind es, in denen die Werhselpraxis,
<lb/>wie es scheint, zumeist von den Niederlanden und England her, sich in
<lb/>Deutschland ausbreitete und einbürgerte, wo Wechselmessen in dem
<lb/>Sinne, wie in Frankreich oder Italien, niemals bestanden haben.

<lb/>Um den Bruch mit der Centralisation des Wechselwesens an den
<lb/>Meßplätzen zu erklären, bedarf es nicht vieler Worte. Daß der Wechsel
<lb/>nicht blos für Messen dienlich war, ergibt sich von selbst. Die Messe
<lb/>bildete nur eine Hauptgelegenheit, seiner Benutzung und nothwendrg
</p>

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                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>mußte die Erfahrung, nachdem man die Brauchbarkeit des Wechsels an
<lb/>dieser Stelle kennen gelernt hatte , sich nachgerade die Frage vorlegen,
<lb/>ob denn nicht der Wechsel auch außerhalb der Messe, zu jeder Zeit und
<lb/>an jedem Ort im Distancegeschäftsverkehr Dienste zu thun berufen sei.
<lb/>Das war um so unvermeidlicher, als unbeschadet der fortwährend sehr
<lb/>großen Bedeutung des konzentrirten Verkehrs auf den der Zahl nach
<lb/>zunehmenden Märkten und Messen doch auch der dazwischenliegende,
<lb/>perpetuirliche Handelsverkehr außerhalb der Märkte immer größere Di- 
<lb/>mensionen annahm. „

<lb/>Was die Messen für den Wechsel geleistet und womit sie ihn groß
<lb/>gezogen hatten, die Rechtsordnung und Rechtshülfe, erwies sich doch
<lb/>nicht als ein so eigentümliches Ättribut der Messen, daß sich eine In- 
<lb/>stitution, welche dieselbe Rechtshülse gewährte, auf andere Plätze gar nicht
<lb/>hätte erstrecken lassen. Recht gut konnte man, nachdem das Bedürfniß
<lb/>des Verkehrs einmal darauf hinführte, eine ständige Einrichtung treffen,
<lb/>welche täglich, immerfort, ohne Rücksicht auf den periodischen Eintritt
<lb/>der Messe, dem Wechsel. Recht und Gericht ebenso sicher darbot, wie
<lb/>dies bisher aus den Messen geschehen war; eine Einrichtung, welche
<lb/>dann durch ihre Stetigkeit nothwendig das vordem für den Meßwechsel
<lb/>so wichtige Moment, daß die Messe zu persönlicher Präsenz der Be- 
<lb/>theiligten und folglich zur Feststellung, Realisation und Ausgleichung
<lb/>der Wechselbeziehungen iutor praesentes Veranlassung gab, immer mehr
<lb/>in den Hintergrund drängte.

<lb/>Seit Ende des 16. Jahrhunderts versehen sich nach und nach alle
<lb/>. bedeutendere Handelsplätze mit Wechselordnungen. Die Wechselordnungen
<lb/>sind Verallgemeinerungen der Meßrechtspflege, zeitliche und örtliche,
<lb/>welche die Rechtshülfe des Wechsels in ihrem Territorium, gleichviel ob
<lb/>dort Messe oder Markt stattfand, und zu allen Zeiten herstellten. Diese
<lb/>Verallgemeinerungen entsprachen genau dem verallgemeinerten Charakter
<lb/>des Handelsverkehrs und des daraus resultirenden Wechselverkehrs. Durch
<lb/>sie wurde der Rechtsschutz des Wechsels.kraft des Stadtrechts garantirt
<lb/>und als Bestandteil der gemeinen, seden Augenblick anzrrrufenden Rechts- 
<lb/>ordnung rezipirt. Sie zeigen also insofern eine neue Stufe des Wechsel- 
<lb/>verkehrs an, als sie ausdrücken: der Wechsel ist kein lediglich auf be- 
<lb/>stimmte periodische Termine gestelltes, an einem bestimmten Meßplatz
<lb/>abzuwickelndes Geschäft mehr, er ist ein Geschäft, das sich an einzelne
<lb/>Orte und periodische Zeit nicht mehr bindet.

<lb/>Eine solche Erweiterung des Wechselverkehrs, wie sie uns aus den
<lb/>zahlreichen Wechselordnungen entgegentritt, bricht mit dem Monopol
<lb/>der Messen zugleich vollends das Monopol - der Wechsler, das wir ohne- 
<lb/>hin bereits durch die Messen gelockert sehen. Mit einem Wort: der
<lb/>Wechsel ist nun ein umfassendes kaufmännisches Institut geworden, min- 
<lb/>destens einem Jeden zugänglich, der dem Stande der Kaufleute an- 
<lb/>gehört, zu dessen Benutzung überall Gelegenheit, überall Raum ist und
<lb/>der überall da, wo kaufmännischer Verkehr besteht, jenen für seine
<lb/>Existenz unbedingt notwendigen strikten Rechtsschutz vorfindet.

<lb/>War eine, derartige Erweiterung des Wechsels in Hinsicht auf den
<lb/>Umfang seiner Uebung unmittelbar durch die Zunahme des Handels-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0179.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Endemanrn lieber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 175

<lb/>Verkehrs gegeben, fo lernt ihm andererseits außerordentlich zu Statten,
<lb/>daß er von den Fesseln ängstlicher Sorge um das Wucherdogma befreit
<lb/>wurde. Wenn auch keineswegs radikal bis in die letzten Konsequenzen
<lb/>hinein, wurde wenigstens der Kern der Wucherlehre, die Zinslosigkeit des
<lb/>Darlehns, bekämpft und schließlich verworfen. Damit war der Glaubens- 
<lb/>satz von der absoluten Unfruchtbarkeit des Geldes und die Verdammung
<lb/>eines jeden Geldgewinnes durchbrochen. Folgeweise durfte es auch kein
<lb/>Bedenken mehr erregen, wenn im Wechselgefchäft Differenzen zwischen
<lb/>der Valuta und der Wechselsumme zum Vorschein kamen, welche bis
<lb/>dahin als des Wuchers schuldig oder verdächtig abgewehrt werden mußten.
<lb/>Diskonto, Vergütung für die Creditleistung, Spekulation auf die Kurs- 
<lb/>schwankung, das Alles stand jetzt dem Wechsel völlig offen. Ueberhaupt
<lb/>konnte sich, wie hier nur anzudeuten ist, nachdem der Bruch mit dem
<lb/>Verbot des Darlehnszinses geschehen, der Begriff des Kredits und der
<lb/>Kreditvergütung erst frei entfalten. Die Vergütungen oder Differenzen
<lb/>des Wechsels brauchten sich nicht mehr Lohn für den fingirten Trans- 
<lb/>port zu nennen, oder ihre Rechtfertigung aus der Diversität der Münzen
<lb/>herzuleiten, sie durften sich offen als das bekennen, was sie sind, als
<lb/>Preis der Kreditgewähr oder Differenz des Geldsurrogats und des
<lb/>baaren Geldes. Mit dieser Entfaltung und Befestigung aber trat noth-
<lb/>wendig der Wechsel in oie Rolle eines Kreditmittels von immer um- 
<lb/>fassenderem Charakter und erreichte damit eine Stellung, die auch von
<lb/>dieser Seite her die Vergangenheit weit hinter sich lreß. In immer
<lb/>ausgedehnterem Maaße wurde der Wechsel Werthübertragungsmittel,
<lb/>Surrogat des baaren Geldes im allgemeinsten Sinne; eine ganz andere
<lb/>Stellung als jene, welche er in seinen ersten Anfängen eingenommen
<lb/>hatte. Dort war der Wechsel aus dem Bedürfniß des Umtausches der
<lb/>höchst verschiedenartigen Münzsorten hervorgegangen, Surrogat des
<lb/>Transportes oder wenn man will, des reellen Umtausches an dem Orte
<lb/>der Wechselausstellung. Wäre das einzig und allein die Idee des
<lb/>Wechsels geblieben, so hätte er schrittweise mit der Besserung und Ver- 
<lb/>einfachung der Münzzustände schwinden müssen. Allein, weit entfernt,
<lb/>mit der Beseitigung dieser ersten Entstehungsursache die Grundlage
<lb/>seiner Existenz zu verlieren, wuchs der Wechsel immerfort. Denn gleich- 
<lb/>viel, was der Anlaß seiner Uebung gewesen sein mochte, diese Uebung
<lb/>erprobte ihn nicht blos als Surrogat des Transports und als Surro- 
<lb/>gat des Umtausches verschiedener Münzsorten, sondern immer mehr als
<lb/>Surrogat jeder Barzahlung und als Kreditmittel des Privatverkehrs.

<lb/>Bedarf es noch eines Beweises für dies Alles an dem Wechsel
<lb/>selbst, so ist es namentlich das in dieser Epoche entstandene Giro oder
<lb/>Indossament, welches beredtes Zeugniß davon ablegt, daß der Wechsel
<lb/>wirthschaftlich geworden war. Je größer seine Funktionen, je weiter der
<lb/>Umkreis, in dem er sich bewegte, je fluktuirender der Verkehr, der sich
<lb/>nicht mehr an einzelnen wenigen Meßorten kon'zentrirte, je weniger selbst
<lb/>für die Realisirung noch auf persönliche Anwesenheit des ursprünglichen
<lb/>Assignatars gerechnet zu werden brauchte, desto mehr Bedürfniß, den
<lb/>Wechsel beweglich zu gestalten, d. h. Formen einer Uebertragung zu
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0180.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176 En de mann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und deS Wechselrechts.

<lb/>finden, welche die Beweglichkeit des Wechsels erleichtern, ohne dessen
<lb/>Sicherstellung zu gefährden.

<lb/>Dazu dient eben das Giro. Mit Recht hat man stets die Aus- 
<lb/>bildung dieses Instituts als eines der wichtigsten Momente in
<lb/>der Geschichte des Wechsels betrachtet. Sie lehrt, daß der Wechsel
<lb/>und insbesondere die Tratte, welche dazu sich vollständig geeignet
<lb/>erwies, in der That dem Zwecke, jederlei Werthübertragung zu ver- 
<lb/>mitteln, auf Schuld oder Kredit des Ausstellers oder des Trassaten, um
<lb/>dem Wechselnehmer eine Verbindlichkeit zu begründen oder eine Schuld
<lb/>an denselben zu tilgen, in reichstem Maaße entsprach. Ergab sich so
<lb/>die ausgedehnteste Brauchbarkeit des Wechsels, so blieb nur noch übrig,
<lb/>seine Cirkulationsfähigkeit in Uebereinstimmung mit diesen Funktionen
<lb/>zu ordnen.

<lb/>Ich muß darauf verzichten, die Geschichte des Indossamentes hier
<lb/>näher zu verfolgen, und namentlich den interessantesten Punkt derseloen,
<lb/>den Uebergang von einer bloßen Erleichterung oder Verbessemng der
<lb/>Uebertragungsform, an Stelle der für den Wechsel in seiner nunmehrigen
<lb/>Gestalt offenbar unzulänglichen Cession, zu einem Kreditbesestigungsmittel,
<lb/>ausführlicher zu verfolgen. Genug, daß dies Giro diese Richtung ein- 
<lb/>schlug und damit kunothat, daß der Wechsel, einst ein gewöhnlicher
<lb/>Schuldschein, eine gewöhnliche Anweisung engster Art, ein Kredit- und
<lb/>Werthpavier von universellstem Charakter zu werden begann.

<lb/>Völlig das Verhältniß des Indossamentes in dem gedachten Sinn
<lb/>zum Abschluß zu bringen, war freilich erst der letzten Periode des
<lb/>Wechselwesens Vorbehalten, in der wir uns gegenwärtig befinden.

<lb/>Schon aus äußerlichen Gründen dürfen wir eine vierte Epoche in
<lb/>der Geschichte des Wechsels und seiner rechtlichen Normirung abgrenzen,
<lb/>insofern die bis dahin für einzelne Städte, sei es nun kraft eigener
<lb/>Autonomie der selbstständigen Städte oder aus landesherrlicher
<lb/>Sanktion bestandenen Wechselordnungen von der Staatsgesetzgebung ab-
<lb/>sorbirt wurden. Schon früher hatte das Wechselrecht mitunter einen
<lb/>provinziellen oder territorialen Charakter angenommen. Es gab schon
<lb/>nicht mehr blos städtische Wechselordnungen. Jetzt übernahm vollends
<lb/>die staatliche Kodistkation die Stelle des Gesetzgebers. Es braucht nur
<lb/>von fern daran erinnert zu werden, wie sich die Fixirung des Wechsel- 
<lb/>rechts auf diese Weise in den meisten außerdeutschen Ländern vollzogen
<lb/>hat und wie Deutschland, wo in einzelnen Staaten bereits mehr oder
<lb/>minder umfassend für das Wechfelrecht gesorgt worden war, schließlich
<lb/>in der allgemeinen Wechselordnung zu einer wenigstens faktisch einheit- 
<lb/>lichen Kodifikation gelangt ist.

<lb/>So war der Weg von einem korporativen Standes- und später-
<lb/>statutarischen oder Stadtrecht bis zur Gesetzgebung von Staatswegen
<lb/>vollendet. Was will das anders besagen, als daß das Wechselrecht nun- 
<lb/>mehr als ein integrirender Bestandtheil des allgemeinen Privatrechts
<lb/>aufgefaßt werden mußte? Und daß das Wechselrecht unwillkürlich in
<lb/>diesem Lichte erschien, nicht mehr als Sonderrecht der Kaufleute gelten
<lb/>konnte, war nicht blos Folge davon, daß in dem modernen Staate die
<lb/>ständische Abgrenzung auch der Kaufleute zu schwinden begann und
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0181.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 177-

<lb/>jederlei Standesrecht dem einen und gleichen Recht für Alle unterliegen
<lb/>mußte, sondern zugleich die Folge davon, daß wirklich der Wechsel die
<lb/>letzten Schranken uberwunden, subjektiv zu einem Gemeingut Aller, ob- 
<lb/>jektiv zu dem generellsten Verkehrsinstitut geworden war.

<lb/>Der Wechsel war längst über den Kreis der zünftigen oder un-
<lb/>zünftigen Kaufmannschaft hinausgetreten. Auch nach den älteren Wechsel- 
<lb/>ordnungen nehmen bereits manche andere Klassen an der Wechselfähig- 
<lb/>keit Theil. Nichtsdestoweniger galt immer noch die Wechselfähigkeit als
<lb/>eine Besonderheit, welche zum Mindesten den meisten Klassen verschlossen
<lb/>bleiben sollte. Erst die jüngste Gesetzgebung, nun aber auch ohne Rück- 
<lb/>halt, identifizirte die Wechselfähigkeit mit der Privatrechtsfähigkeit; frei- 
<lb/>lich nicht ohne große Sorge derjenigen, welche selbst an dem nützlichsten
<lb/>Institute in erster Linie die Gefahr möglichen Mißbrauchs zu sehen
<lb/>pflegen. Indessen, sei dem, wie ihm wolle. Was uns interessirt, ist die
<lb/>Thatsache, daß die Gesetzgebung, in der Regel keineswegs geneigt, über
<lb/>das durchaus Nothwendige hinauszugehen, 'Grund genug erkannte, den
<lb/>Wechsel Jedermann preiszugeben.

<lb/>Nicht aus Laune, oder doktrinärer Prinzipienreiterei, sondern aus
<lb/>den richtigen Erkenntniß, daß derselbe an bestimmte Stände und
<lb/>Personenklassen, deren deutliche Begrenzung ohnehin durch die heutigen
<lb/>Lebensverhältnisse immer mehr verwischt, ja unmöglich gemacht wurde,
<lb/>oder an ein bestimmtes Geschäftsgebiet ferner nicht zu binden sei. Mit
<lb/>vollem Recht trug man kein Bedenken, selbst die ländliche Bevölkerung
<lb/>nicht länger von dem Wechsel auszuschließen. Denn, wenn auch bis
<lb/>dahin die Uebung des Wechsels den niedern Kreisen des Bauern- wie
<lb/>des Handwerkerstandes fremd gewesen, mußte man sich doch sagen, daß
<lb/>die unverkennbare Ausbreitung des Wechselverkehrs, die nur aus einem
<lb/>wirklichen Bedürfniß erklärt werden konnte, unzweifelhaft auch diese
<lb/>Kreise ergreifen werde.

<lb/>Hand in Hand mit der Abstreifung der letzten subjektiven Be- 
<lb/>schränkung des Wechselgebrauchs ging natürlich die objektive Befreiung
<lb/>des Wechsels von denjenigen Fesseln, welche ihn zu so allgemeinem Ge- 
<lb/>brauch untauglich machen und seiner wirtschaftlichen Bedeutung wider- 
<lb/>sprechen würden.

<lb/>War der Wechsel auch schon vor der nächsten Gegenwart ein ge- 
<lb/>wöhnliches und nach der von ihm gewonnenen Gestalt zu diesem Zweck
<lb/>überall dienliches Mittel der Werthübertragung geworden, in so viel- 
<lb/>fachen Kombinationen erworben, als eben nach Ursache und Ziel ver- 
<lb/>schiedene Werthübertragungen Vorkommen mögen, so lehrt uns heutiges
<lb/>Tags der nächste Augenschein, daß der Wechsel selbst diesen Standpunkt
<lb/>überflügelt hat. Was die Entwicklung der dritten Periode anbahnte,
<lb/>hat sich in der vierten vollendet. Der Wechsel ist nun im größten Style
<lb/>Kreditmittel, Surrogat des baaren Geldes geworden. Nur von denr
<lb/>Wesen und der Handhabung des Kredits aus, ein Begriff, dessen sich erst
<lb/>die Neuzeit vollkommen bemächtigt hat, läßt sich die Stellung des
<lb/>Wechsels in dem Verkehrsleben der Gegenwart ganz begreifen. Was
<lb/>ist der Grund und der eigentliche Gedanke der Wechselansstellung? Wie
<lb/>hoch will man die Zahl anschlagen, welche sich lediglich von dem ünmittel-

<lb/>Zettschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. HI. 12
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0182.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178 Endemann: Ueber die Entwickelung deS Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>baren Zweck der Anweisung nach älterem Schnitt erfüllt find, schützen,
<lb/>gegenüber der ganzen Masse von Wechseln, welche oer heutige Verkehr
<lb/>produzirt.

<lb/>Was thut der Aussteller eines Wechsels anders, als daß er, an- 
<lb/>statt dem Nehmer reelle Zahlung zu leisten, einstweilen denselben mit
<lb/>einem eigenen Zahlungsversprechen oder einer Zahlungsanweisung auf
<lb/>den Trassaten abfindet? Das heißt: er benutzt die Urkunde, in welcher
<lb/>sich dieses Versprechen verkörpert, als Surrogat des baaren Geldes.
<lb/>Er kann das, insofern sein Kredit hinter dem Wechsel steht. Ist der
<lb/>Kredit da, so wird der Wechsel genommen in dem Vertrauen, daß
<lb/>seiner Zeit die Realisirung erfolgen werde; und je sicherer sich die
<lb/>Aussicht auf Realisirung fühlt, desto unbedenklicher wird das Papier
<lb/>selbst schon als Träger der darin garantirten Werthe, mithin für eben
<lb/>so gut wie baar Geld angesehen.

<lb/>Angesichts der notorischen Erscheinungen der Wirklichkeit bedarf eS
<lb/>nur einer kurzen Andeutung des Hauptgedankens, der sich leicht nach
<lb/>jeder Richtung hin verfolgen und bewahrheiten läßt. Der Wechsel ist'
<lb/>Kreditmittel der umfassendsten Art geworden. Denn im Wechsel
<lb/>vollzieht sich eine kreditweise Antezjpation von Werthen, deren Reali- 
<lb/>sirung erst später nachfolgt. In diesem Sinne dient der Wechsel, wie
<lb/>bekannt, dem kurzen und mobilen Kreditbedürfniß. In diesem Sinne
<lb/>emittirt der Wechselaussteller ein Kreditpapier, für dessen Werth er
<lb/>einzustehen hat, und das er auf bloßen Personalkredit hin, d. h. aus
<lb/>das Vertrauen zu seiner gesummten wirthschaftlichen Leistungsfähigkeit
<lb/>hin, ohne spezielle fachliche Deckung, emittiren kann, weil die Garantie-
<lb/>verbinolichkeit für den Nothfall durch strenge Vollstreckbarkeit gedeckt er- 
<lb/>scheint.

<lb/>Auf solche Weise konzentrirt sich in dem Wechsel, wird in ihm
<lb/>flüssig und verwendbar der Personalkredit. Mag auch nicht immer nur
<lb/>der gesunde Personalkredit in Wechselform die Bahnen des Verkehrs
<lb/>betreten, mag oft der Zweck des Wechsels ein noch so wenig wirt- 
<lb/>schaftlicher sein, all der Mißbrauch des Wechsels und der Schwindel der
<lb/>Wechselreiterei verkleinert nicht die ungeheure Bedeutung, welchen der
<lb/>Wechsel dadurch ausübt, daß er die volle Ausnutzung des wohlbegrün- 
<lb/>deten Kredits gestattet, die Beweglichkeit der Wertb-Zirkulation unend- 
<lb/>lich steigert und die Verwendung zahlloser Werthe, die sonst unbeweglich
<lb/>liegen bleiben müßten, zu wahrhaft produktiven Zwecken ermöglicht.

<lb/>Bei solchen Funktionen in dem Systeme des Kreditwesens wird
<lb/>der Wechsel zum objektiven Kreditmittel, und eben vermöge der Ueber-
<lb/>zeugung von seiner Brauchbarkeit zum unmittelbaren Werthrepräsen- 
<lb/>tanten, zum Werthpapier, zum kaufmännischen Papiergeld, wie er häufig
<lb/>genannt wird, zur Waare, die gleich den Jnhaberpapieren des Staates,
<lb/>der Körperschaften oder Großunternehmungen Gegenstand des Angebots
<lb/>und der Nachfrage wird, ihren Preis und ihr eigenes Geschäft hat.

<lb/>Wie in subjektiver, so auch in objektiver Hinsicht, in Hinsicht auf
<lb/>die sachliche Gestaltung des Wechsels hat der „Merkantilismus" seinen
<lb/>Einfluß geübt. Ueberall hat die jüngste und vollständigste Gesetzgebung,
<lb/>die Deutsche Wechselordnung sammt ihren Nachträgen die geläuterten
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0183.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ucber dir Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 179

<lb/>Anschauungen, welche sich zuvörderst natürlich in den mit bewußtem
<lb/>Verständnis die Dinge verfolgenden kaufmännischen Kreisen festsetzen,
<lb/>für den allgemeinen Verkehr zu Grunde gelegt. Mit Recht; denn das
<lb/>Wesen des Instituts kann darum kein anderes werden, weil andere
<lb/>Kreise, weil das gesammte Publikum an seiner Uebung Theil zu nehmen
<lb/>beginnt. Hier sind wir vor einer Trennung bewahrt worden, welche
<lb/>der Wahrheit in's Gesicht schlagen würde. Es existirt ein einziges
<lb/>Wechselrecht, ein einziger Wechsel. Eben deshalb kann auch die wirth-
<lb/>schaftliche Grundlage der Wechselnatur nur eine einheitliche sein.

<lb/>Nach den Thatsachen des Verkehrs, wie nach den Ergebnissen der
<lb/>Legislation dürfen wir, wenn es gilt, das Wesen des Wechsels zu definiren,
<lb/>dasselbe vorläufig unbesorgt um die Formeln der juristischen Theorie, in
<lb/>vollem Ernste so bezeichnen, wie dies die älteren Schriftsteller, wenn auch
<lb/>nur bildlich, bezeichneten. Bancherii cambiando cudunt scutum imagina- 
<lb/>rium hieß es einst. Jetzt prägen nicht mehr die Bankiers, wohl aber
<lb/>Jedermann Wechsel aus. Jetzt werden wir schwerlich der Fiktion einer
<lb/>imaginären Münzprägung bedürfen; aber wir werden mit Fug und
<lb/>Recht sagen, daß in der That der Wechselaussteller dasselbe vollzieht,
<lb/>was der Emittent von Banknoten, was der Staat selbst in der Emis- 
<lb/>sion" von Werthzeichen in Papier übt, die den reellen Werth nicht, wie
<lb/>oas Metallgeld, in sich selbst tragen, die nicht Werth sind, sondern nur
<lb/>repräsentiren. Der Wechselaussteller kreirt in dem Wechsel, gleichviel
<lb/>in welchem Kreise er sich seiner Absicht nach bewegen soll, ein Werth- 
<lb/>papier, für dessen Realisirung er kraft seiner Ausstellung einsteht; ein- 
<lb/>steht, nicht blos dem ersten Nehmer, der mit seinem Wissen und Willen
<lb/>den Wechsel empfängt, sondern einem Jeden, der im Laufe der ihrem
<lb/>Umfange nach völlig unberechenbaren, durch die mobilistrende Form des
<lb/>Giro's so sehr begünstigten Zirkulation die ordnungsmäßige Jnnehabung
<lb/>des ^ Wechsels erwirbt. Der Aussteller ist der Kreditgarant, welcher
<lb/>dafür haftet, daß der Wechsel das ist, als was er sich ankündigt, ein
<lb/>Werthrepräsentant; freilich jetzt nur noch der letzte Kreditgarant, insofern,
<lb/>als in getreulicher Uebereinstimmung mit diesem Wesen des Wechsels
<lb/>auch die Wechselunterschriften der Indossanten und Acceptanten in
<lb/>der Bedeutung neu hinzutretender, den Kredit des Wechsels verstärken- 
<lb/>der und den Rückgriff auf den ersten Aussteller möglichst ersparender
<lb/>Garantieen der Realisirung geordnet sind. Wer könnte noch das Giro
<lb/>lediglich als Akt der Uebertragung, das Accept lediglich als Akt der
<lb/>Annahmeerklärung betrachten wollen? Giro und Accept haben, das ist
<lb/>allbekannt und kann von der sprödesten juristischen Doktrin nicht ver- 
<lb/>leugnet werden, eine weit höhere Bedeutung als Kreditbesestigungsmittel,
<lb/>als Hinzutritt neuer Kreditgaranten des Wechsels.

<lb/>Kann sich drastischer kundthun, was der Wechsel geworden ist?
<lb/>Noch heute grebt es Wechsel, welche nach der Absicht der Betheiligten
<lb/>sich nur in der engen Bahn eines gewöhnlichen Obligationsverhältnistes,
<lb/>höchstens mit der an Stelle der Cession tretenden besondern Ueber-
<lb/>tragungsform des Indossamentes, bewegen sollen oder faktisch bewegen.
<lb/>Auch solchen Tendenzen leistet der Wechsel vermöge seines generellen,
<lb/>jeder Art von Benutzung Raum lassenden Charakters Genüge. Die

<lb/>12*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0184.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts,

<lb/>bwße Masse der Wechsel aber sucht die Zirkulation in weitern Bahnen,
<lb/>im großen Verkehr. Hier tritt der Wechsel aus dem Rahmen eines
<lb/>boßen verbrieften Obligationsverhältnisses heraus, so unendlich weit
<lb/>hieraus, daß er zum Werthrepräsentanten, ja zum kaufmännischen oder
<lb/>Privatpapierbeld wird. So kann und muß wirklich das Wesen des
<lb/>Wechsels bezeichnet werden. Streiten wir nicht um den juristisch-technischen
<lb/>Begriff des Geldes. Aber so viel liegt klar vor, daß hier mit wunder- 
<lb/>barem Instinkt die Form geschaffen worden ist, in welcher der reine
<lb/>Privatverkehr, die für die Realisirung und dadurch für den Werth des
<lb/>Kreditpapiers garantirende Erklärung irgend eines Privatmanns, gestützt
<lb/>allein auf seine wirthschaftliche Privatexistenz, in früher ungeahnter
<lb/>Weise einem früher ausschließlichen Hoheitsrechte Konkurrenz macht.

<lb/>Noch immer gilt das Münzrecht als eines der höchsten Souveräne-
<lb/>tätsrechte, ausschließlich dem Staate eigen. Mit dem Rechte, reelle
<lb/>metallene Münzen zu schlagen, fällt die Befugniß, Münzzeichen, Papier- 
<lb/>geld ohne präsenten Werthinhalt auf den Kredit des Staates hin aus- 
<lb/>zugeben, zusammen. Und wenn die Emission solcher Werthzeichen,
<lb/>welche dem Papiergeld ähnlich, oft ununterscheidbar von demselben, als
<lb/>Zahlmittel dienen, heutzutage in ausgedehntem Maaße auch von Banken
<lb/>und Großunternehmungen geschieht, so wird doch die Ermächtigung dazu
<lb/>immer noch aus der einen Quelle der Staatsgewalt hergeleitet und nur
<lb/>durch besondere Konzession erworben. Nichts ist begreiflicher, als daß
<lb/>die Gewalt, welche das Münzrecht als ihr ausschließliches Attribut von
<lb/>jeher in Anspruch nahm, unwillkürlich auch das Monopol, die Surro- 
<lb/>gate der reellen Münze herzustellen, in Anspruch nehmen mußte. Wir
<lb/>wollen im Uebrigen nicht verfolgen, wie oie Neuzeit selbst an diesem,
<lb/>einstmals absolutesten Hoheitsrecht schon genagt hat und immerfort nagt.
<lb/>Aber darauf dürfen wir Hinweisen, daß auf einem speziellen Gebiete,
<lb/>auf kürzeres Ziel hin, in dem Wechsel der Privatverkehr aus sich selbst
<lb/>heraus einen Werthträger produzirt, der völlig dieselben Dienste thut,
<lb/>wie die von dem Staate selbst oder unter dessen besonderer Billigung
<lb/>geschaffenen papierenen Werthträger.

<lb/>Der Wechsel ist zum Kreditmittel, zum Vehikel für die breiteste
<lb/>Ausnutzung des Personalkredits geworden. Kann es anders sein nach
<lb/>der Natur unserer Verkehrszustände? Niemand wird sich darüber ver-
<lb/>wundem, wenn er die reiche Geschichte des Wechsels vor sich sieht und
<lb/>auf jedem Blatte derselben jenen Zusammenhang herausliest, den ich hier
<lb/>übersichtlich vorzuführen versucht habe. Dem Juristen aber erwächst
<lb/>daraus vor Allem die Verpflichtung, die Thatsachen anzuerkennen und
<lb/>sich auf den Boden der Wirklichkeit zu stellen, wenn es gilt, solchen
<lb/>Dingen, wie dem Wechsel die rechtliche Gestaltung zu geben. Das
<lb/>Aufgebot der feinsten juristischen Technik, was kann sie nützen, wo das
<lb/>Eine fehlt: die Verkennung dessen, was die Dinge in Wirklichkeit sind.

<lb/>II. ^

<lb/>Fassen wir die äußere Geschichte des Wechsels noch einmal kurz
<lb/>zusammen. Das Bild seines stetigen Wachsthums durch die vier Pe- 
<lb/>rioden hindurch, welche der Uebersicht halber aufgestellt werden können
</p>

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                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Heber die Entwickelung des. Wechsels und des Wechselrechts. 181

<lb/>läßt sich in wmigen Worten beschreiben, ja fast mit einzelnen Schlag- 
<lb/>worten zu dauernder Erinnerung bezeichnen.

<lb/>Was zunächst in die Augen fällt, ist die gewaltige Ausdehnung,
<lb/>welche der Wechsel von einem engen Kreise aus gewonnen hat, in sub- 
<lb/>jektiver wie in objektiver Beziehung. Jene vier Perioden treten, wenn
<lb/>wir zunächst der Wechselausstellung gedenken und siagen, wer denn
<lb/>dazu befugt war, so vor uns. Zuerst der Kampsorenwechfel, das heißt
<lb/>die Wechselausstellung Monopol der Bankiers; dann der Meßwcchsel,
<lb/>d. h. die Wechselausstellung sich erweiternd auf die meßbesuchenden
<lb/>Kaufleute; weiter der kaufmännische Wechsel nach den Wechselordnungen,
<lb/>d. h. die Wechselausstellung und rechtlich anerkannte Wechselfähigkeit
<lb/>aller Kaufleute, sowie allmählig der höhern Klassen der Gesellschaft;,
<lb/>endlich der heutige Wechsel, durch die allgemeine Wechselfähigkeit Jeder- 
<lb/>mann zugänglich. Und es bedarf wohl kaum des Hinweises, daß dieser
<lb/>Ausbreitung, die wir von der Seite der Wechselausstellung konsta-
<lb/>tiren, zugleich eine Erweiterung des Wechselnehmers correspondiren
<lb/>muß, ohne welche die Ausdehnung der Wechselfähigkert niemals zum
<lb/>Bedürfniß hätte werden können. Wir sehen also mit einem Wort den
<lb/>Wechsel aus einem monopolistischen Werkzeug des Bankiergeschäfts, ein
<lb/>Werkzeug des Meßverkehrs, dann des gesammten kaufmännischen, zuletzt
<lb/>des allgemeinen Verkehrs werden.

<lb/>Wir sehen ferner, was die objektive Erweiterung anlangt, in jenen
<lb/>vier Perioden den Wechsel als Komtoirwechsel, als Meßwechsel, als
<lb/>kaufmännischen Wechsel und als Allerweltswechsel, das heißt: als eine
<lb/>Bankiersanweisung auf das eigene Zweigetablissement, die wir nach der
<lb/>heutigen Nomenklatur als trassirt oder domizilirt eigenen Wechsel titu-
<lb/>liren würden, als einfache Tratte, als indofsable Tratte, als ein aus
<lb/>Ordre gestelltes Werthpapier in den umfassendsten Verkehrsfunktionen.
<lb/>Begreift man die mächtigen, von den Zustanden und Bedürfnissen des
<lb/>wirtschaftlichen und sozialen Lebens getragenen Wandlungen, die sich
<lb/>in diesen Ueberschriften seiner Entwickelungsstufen auspräaen, so wird
<lb/>man ohne Weiteres sich von selbst sagen, wie sehr sich auch das innere,
<lb/>rechtliche Wesen des Wechsels demgemäß erweitert und verallgemeinert
<lb/>haben muß. Man wird von vornherein, sobald man die Geschichte
<lb/>dieses Instituts an sich vorüber ziehen läßt, von jenem Jrrthum frei
<lb/>blewen, dessen sich die Lehre so oft schuldig macht; von jenem Jrrthum,
<lb/>als ob der Wechsel, das Wechselgeschäst, die Wechselausstellung und
<lb/>Alles, was mit dem Wechsel zusammenhängt, immer dasielbe gewesen
<lb/>sei und sein werde; als ob das, was einst für das mittelalterliche cam-
<lb/>bium wahr und nothwendig erschien, auch noch für den heutigen Wechsel
<lb/>wahr und nothwendig erscheinen müsse; als ob der Wechsel, ohne alle
<lb/>Rücksicht darauf, daß er thatsächlich nach den sonnenklaren Erscheinungen
<lb/>des Verkehrs ein ganz anderes Ding geworden, seine juristische Legiti- 
<lb/>mation einzig und allein in stabilen, um nicht zu sagen verknöcherten,
<lb/>Schulbegriffen zu suchen habe.

<lb/>Lassen Sie uns nun versuchen, die rechtliche Entwickelung des
<lb/>Wechsels in ihrem Anschluß an seine wirthschaftliche Gestaltung, seine
<lb/>heutige Rechtskonstmktion im Anschluß an seine Bedeutung im Verkehre
<lb/>einigermaßen zu erläutem.
</p>

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                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182 Endemanu: lieber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>Wir unterscheiden dabei füglich zweierlei, die äußere und die innere
<lb/>Seite des Wechsels, seine Behandlung in Hinsicht aus die Prozedur
<lb/>und in Hinsicht ans das materielle Wesen.

<lb/>^Was zuvörderst die Prozedur anlangt, so erhellt sofort, daß der
<lb/>Wechsel seinen Beruf nur erfüllen kann, wenn eine strikte Sicherheit
<lb/>des Verfahrens, der ganzen Manipulation mit dem Wechsel, sowohl im
<lb/>außergerichtlichen Verkehr, wie im Falle des Anrufs der Gerichte, und
<lb/>vor Allem eine möglichst prompte Exekution besteht. Die Garantie
<lb/>zuverlässiger und schleuniger Rechtshülfe aus den Nothfall war offenbar
<lb/>selbst da schon Bedürfniß, als der Wechsel noch im engsten Rahmen
<lb/>sich lediglich zwischen dem Aussteller uno dem Nehmer bewegte. Sie
<lb/>war es noch mehr, als die simple Anweisung sich zur Tratte erweiterte.
<lb/>'Sie mußte vollends unentbehrlich sein, wenn das Giro dem Wechsel
<lb/>eine bis dahin ungeahnte Bewegungsfähigkeit eröffnete. Denn Zirkula- 
<lb/>tion in solchem Umfang, wie sie der Wechsel angestrebt und immerzu
<lb/>auszudehnen gesucht hat, ist nicht möglich, wenn nicht das volle Ver- 
<lb/>trauen auf den gewissest und leichtest zu erlangenden Rechtsschutz und
<lb/>die volle Sicherheit, wie man sich mit demselben zu benehmen habe,
<lb/>hinter dem Papiere steht. Tritt vollends der Wechsel, wie gegenwärtig
<lb/>der Fall, geradezu als Kreditpapier in dem oben berührten Sinne auf,
<lb/>so weiß Jedermann,' daß die Möglichkeit des Kredits rhr erstes Funda- 
<lb/>ment in der Rechtshülfe hat. Von der Aussicht, in welcher Weise,
<lb/>wenn die Realisirung gutwillig nicht erfolgt, die Erfüllung der Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeit zwangsweise erzielt zu werden vermag, ist in erster Linie die
<lb/>ganze Brauchbarkeit und damit derWerth des Wechsels unmittelbar abhängig.

<lb/>Ist dem so und ist es auf der andern Seite eine notorische That-
<lb/>sache, daß die reguläre Rechtshülfe im gewöhnlichen Wege des gericht- 
<lb/>lichen Verfahrens den Erfordernissen der Zuverlässigkeit, Einfachheit und
<lb/>Raschheit, welche der Handels- und jetzt der Wechfelverkehr stets betonen
<lb/>mußte, keineswegs entspricht, so bedarf die Existenz des Wechselprozesses
<lb/>keiner längeren Erklärung. Indessen die Gestalt und die Mittel des- 
<lb/>selben haben doch manche Modifikationen erlitten, und aus diesem
<lb/>Grunde scheint es vergönnt, noch einige Bemerkungen hinzuzufügen.

<lb/>Der Wechsel entstand in kaufmännischen Kreisen. Mithin erstreckte
<lb/>sich auf ihn unmittelbar diejenige Tendenz, welche überhaupt für die
<lb/>Rechtsangelegenheiten intor mercatores eine eigene Behandlung in An- 
<lb/>spruch nahm. Wie hätte der Handelsverkehr jemals dem gemeinen
<lb/>Prozeß, seinen weitläufigen, schwierigen Formen, und vor Allem der
<lb/>spitzen, formalistischen Methode der Rechtssprechung, welche dort herrschte,
<lb/>sich anbequemen können? Nothwendig erheischte das innerste Bedürfniß
<lb/>der Handelswelt eine gesundere Art der Rechtsfindung und eine leichtere
<lb/>Handhabung der dazu nöthigen Prozedur. Das-Widerstreben gegen die
<lb/>gewöhnliche Rechtspflege war um so unvermeidlicher, je schlimmer sich
<lb/>diese unter dem Einfluß der schematifchm Richtung in Theorie und
<lb/>Praxis gestaltete. Darin lag von Haus aus die unverkennbare Be- 
<lb/>rechtigung einer absonderlichen Gestaltung der Rechtspflege in kaufmän- 
<lb/>nischen Angelegenheiten, getragen von dem damals allgemein gültigen
<lb/>Prinzip, daß jeder berechtigte und legal anerkannte Stand in. korpora-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0187.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 183

<lb/>tiver Selbstverwaltung seine eigene Jurisdiktion über alle Standes- 
<lb/>genossen zu üben befugt sei.

<lb/>Die Kaufleute besaßen in den Innungen, Kollegien, Gilden eine
<lb/>Sondergerichtsbarkeit unter ihren Vorstehern, Konsuln, oder wie sie
<lb/>sonst heißen mögen. Wir haben gesehen, wie sich daran anknüpfend die
<lb/>Meßgerichtsbarkeit entwickelte. Sie war nichts Anderes, als eine er- 
<lb/>weiterte und für den speziellen Zweck des Marktverkehrs besonders be- 
<lb/>festigte Organisation der kaufmännischen Jurisdiktion. Innerhalb dieses
<lb/>für sich bestehenden Gerichtswesens konnte sich eine Rechtspflege, welche,
<lb/>eben weil sie den besondern Bedürfnissen des Handelsverkehrs entsprach
<lb/>und darum vielfach von der übrigen Rechtspflege abwich, frei entwickeln;
<lb/>und wenn auch die Strömung, unter welche in jenen Perioden alles
<lb/>geistige Leben gestellt erscheint, der Autoritätsglaube, die Formelsucht
<lb/>und schematische Künstlichkeit, so allmächtig regierte, daß selbst die
<lb/>Handelsrechtspflege derselben sich keineswegs zu entziehen vermochte, so
<lb/>war doch wenigstens die Möglichkeit gewonnen, äußerlich durch Ab- 
<lb/>schneidung aufhaltender Formalitäten, durch besseres Verständniß des
<lb/>praktischen Lebens und Benutzung der dort gemachten Beobachtungen
<lb/>der Handelsrechtspflege relativ eine nicht geringe Förderung zu Wege
<lb/>zu bringen und dem forum mercatorum schon damals ern gewisses
<lb/>Uebergewicht zu sichern.

<lb/>An diesen Vortheilen nahm der Wechsel als ein kaufmännisches
<lb/>Institut, und das war er ja von seinem ersten Auftreten an, als er
<lb/>noch ausschließlich in Händen einer einzigen Spezialklasse der Kaufleute,
<lb/>in den Händen der Bankiers sich befand, vollen Antheil. Er reihte
<lb/>sich namentlich häufig den im damaligen Handelsverkehr sehr üblichen
<lb/>exekutorischen Urkunden an, welche zwar nicht mehr, wie in ihren
<lb/>frühesten beschränkten Anfängen, auf eigentliche Selbsthülfe des Berech- 
<lb/>tigten, wohl aber auf eine wesentlich beschleunigte, durch Einreden mög- 
<lb/>lichst wenig gehinderte Gerichtshülfe berechnet waren.

<lb/>Die Lage des Wechsels war also die: Entweder konnte er in die
<lb/>Form einer exekutorischen Urkunde gekleidet sein; alsdann gebührte ihm
<lb/>die ganz besonders beschleunigte und strenge Rechtshülse dieser Art von
<lb/>Schulddokumenten. Oder er war eine einfache, nicht im engeren Sinne
<lb/>gerade exekutorische Urkunde; dann hatte er immer noch im Vergleiche
<lb/>zu einem Schuldschein des sonstigen bürgerlichen Rechts die einfachere
<lb/>Rechtshülfe, welche seine Qualität als kaufmännisches Institut mit sich
<lb/>brachte.

<lb/>Man weiß nun einerseits, wie der Begriff der exekutiven'Urkunden
<lb/>gleichen Schrittes mit einer Abschwächung des ursprünglich höchst inten- 
<lb/>siven Exekutionsmodus sich verbreiterte, ia zuletzt fast verschwommen ist.
<lb/>Man begreift andererseits leicht, daß der Wechsel allgemeinhin, auch
<lb/>ohne Rücksicht auf die spezielle exekutorische Form, die möglichst rasche
<lb/>und strikte Exekution begehren mußte. Beides zusammen erklärt voll- 
<lb/>kommen, daß innerhalb des Gebietes der Handelsrechtspflege die Wechsel- 
<lb/>prozedur zu einer aparten Prozeßart wurde. Wozu nock an dem
<lb/>Wechsel nach einer äußerlich in besonderer Form sich kundgebenden exe-
<lb/>kutivischen Qualität fragen, wenn jeder Wechsel dasselbe Bedürfniß
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0188.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184Endeman n: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts:

<lb/>parater Exekution hatte? Wozu den Wechsel auf die gewöhnliche
<lb/>Rechtshülfe des kaufmännischen Gerichtes beschränken, wenn sich das
<lb/>Bedürfnis herausstellte, demselben eine gesteigerte Exigibilität beizulegen?
<lb/>Je mehr er sich zu einem eigenartigen Dinge gestaltete, desto mehr
<lb/>war man geneigt, ihm eine eigene Prozedur zuzugestehen, auch wenn
<lb/>er nicht im sonst maßgebenden Sinn exekutorisch lautete.

<lb/>So schied sich immer kenntlicher der Wechselprozeß aus. Wir
<lb/>können bas Weitere kurz fassen. Er rundete sich ab in den städtischen
<lb/>Wechselordnungen und ging von dort als Unterart der summarischen
<lb/>Prozeßarten in die gemeine Prozeßlehre und in die neueren Prozeß- 
<lb/>rechte über. Er existirt, freilich oft nur sehr wenig von dem modernen
<lb/>Exekutivprozeß zu unterscheiden, noch heute, wenn auch bis dahin nur
<lb/>noch Partikularrecht, da die Deutsche Wechselordnung den Wechselprozeß
<lb/>nicht behandelt, als Ausdruck des Bedürfnisses besonders einfacher und
<lb/>rascher Realisirung des Wechselrechts; ein Gedanke, der natürlich in
<lb/>inniger Wechselbeziehung zu dem unten zu berührenden Bestreben steht,
<lb/>auch von der materiellen Seite her die Schwierigkeiten und Beanstan- 
<lb/>dungen der Wechselklage aus ein Minimum zu bringen, wo nicht ganz
<lb/>abzuschneiden.

<lb/>Was der Wechsel verlangt, ist jedoch nicht blos die Kürzung der
<lb/>Prozedur, welche die Kognition. vorbereitet, nicht blos die möglichst
<lb/>rasche Erzielung eines Endurtheils, sondern auch die eben so rasche,
<lb/>dem Interesse des Gläubigers entsprechende Vollstreckung des letzteren.
<lb/>Von jeher galt daher die parate und strenge Exekution, mit welcher
<lb/>das konoemnatorische Erkenntniß zu vollziehen rst, als ein charakteristisches
<lb/>Merkmal des Wechselprozesses und folgeweise sogar des Wechsels selbst.
<lb/>Darin zeichnete sich-wiederum die Handhabung des Rechts in Wechsel- 
<lb/>sachen,! in chem kaufmännischen Gericht ganz außerordentlich vor der
<lb/>übrigen Rechtspflege aus. War es doch, wo die von dem kanonistischen
<lb/>Dogma geleitete Auffassung sich breit machte, eine nothwendige Konse- 
<lb/>quenz, daß Alles zum Schutze des Schuldners, Nichts zum Schutze des
<lb/>Gläubigers gethan wurde. &gt; Denn jener war der bemitleidenswerthe,
<lb/>um zeitliches Gut Verfolgte, dieser der Verfolger, der eigentlich, wenn er
<lb/>seine wahre Christenpflicht erfüllen wollte, die Verfolgung gänzlich Hätte
<lb/>unterlassen müssen. Wir wissen Alle, wie schwer diese Ansicht auf der
<lb/>Rechtswissenschaft und Gesetzgebung gelastet hat, ja noch lastet, in jüng- 
<lb/>ster Zeit sogar, zum Erstaunen des Kundigen über solche Rückschritte,
<lb/>von Neuem wiederklingt. Indessen wir wollen hier keine Kritik übem
<lb/>Wir wollen uns für unfern Zweck nur klar machen, wie das Exeku- 
<lb/>tionsverfahren Aussehen mußte, wenn einer nach ihrem ganzen Wesen
<lb/>zu Formalismus und Künstlichkeit überaus geneigten Richtung auch
<lb/>noch jene aus dem kanonischen Dogma fließende Begünstigung des
<lb/>Schuldners, im Blute steckte. Anstatt im wahren Sinne die Voll- 
<lb/>streckung des Urtheils zu sein, wurde es zu einem zweiten Prozeß, den
<lb/>der Verurtheilte durch eine Menge von Ausflüchten in's Unglaubliche
<lb/>Hinhalten konnte.

<lb/>Der unerträgliche Zustand in der regulären Exekutionshülfe war
<lb/>es , welcher den Handelsverkehr vorzugsweise zur Reaktion, aufforderte,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0189.tif"
                   n="185"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Elideman'n: lieber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. ISS

<lb/>eine Aufforderung, der man nachkam durch die Ausbildung und Ver- 
<lb/>mehrung zahlreicher mit wesentlich erleichterter Vollstreckbarkeit versehener
<lb/>Schuldurmnden. Eine solche Vollstreckbarkeit auch dem Wechsel zu
<lb/>sichern, war von selbst angezeigt. Wer hätte sich auf ihn verlassen
<lb/>mögen, wenn man sich nöthigenfalls auf all die Weitläufigkeiten der
<lb/>ordentlichen Beitreibung einzulassen schuldig &gt;var? Parate und finkte
<lb/>Exekution war daher die um des Kredits willen ausgegebene Parole.
<lb/>So sehr war sie durch die Natur des Wechsels diktirt, daß lange Zeit diese
<lb/>verschärfte Vollstreckbarkeit, die Wechselstrenge, als das eigentlichste Kenn- 
<lb/>zeichen, ja als die eigentliche Wesenheit des Wechsels betrachtet worden
<lb/>rst. Vielleicht war der logische Jrrthum unserer Vorgänger, der das,
<lb/>was erst Konsequenz ist, zur Ursache machte, verzeihlicher, als es
<lb/>scheinen sollte. Indessen gleichviel, wir verwerfen gegenwärtig alle die
<lb/>Ansicht, als ob der Executionsmodns das Wesen des Wechsels sei. Wir
<lb/>sagen uns, daß die Art der Vollstreckung, welche der Wechsel zu ge- 
<lb/>wärtigen hat, zwar praktisch von der größten Wichtigkeit und durch ein
<lb/>sehr begründetes Bedürfniß - hervorgerusen ist, aber für die juristische
<lb/>Konstruktion doch nur ein zu dem, was der Wechsel seinem Inhalte
<lb/>nach ist, hinzukommendes, nicht einmal mit logischer Notwendigkeit ab- 
<lb/>solut mit demselben verbundenes Moment darstellt.

<lb/>Den besten Beweis liefert der jüngste Akt der Gesetzgebung, indem
<lb/>er die Exekution des Wechsels in der erheblichsten Weise betroffen hat,
<lb/>ohne daß das innere Wesen desselben dadurch irgend alterirt werden
<lb/>wird. Ich meine das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft. Unter
<lb/>Wechselstrenge war, wie allbekannt, namentlich auch die Exekution gegen
<lb/>die, Person des Verpflichteten zu verstehen. Gerade im Gebiete des
<lb/>Wechselverkehrs war die Anwendung der Haft als Zwangsmittels haupt- 
<lb/>sächlich, nach dem Rechte mancher Gebiete sogar ausschließlich, in täg- 
<lb/>licher Üebung. Jetzt hat man die Wechselhaft beseitigt und folgeweise
<lb/>die Wechselstrenge auf die Exekution in das Vermögen rednzirt, von
<lb/>der es zweifelhaft erscheinen mag, ob sie immer sonderlich viel dabei
<lb/>gewinnt, daß man sie eine parate nennt.

<lb/>Ich verzichte darauf, die Gründe für die Abschaffung der Schuld-
<lb/>und insonderheit der Wechselhaft zu erörtern oder zu untersuchen, in- 
<lb/>wiefern sie dem oft mit mehr Phrase, als klarer Einsicht hervorgekehrten
<lb/>Zwecke der Herstellung „gesunden Kredits", durch Zerstörung der letzten
<lb/>Krcditgarantie, entspricht; ein Zweck und ein Mittel, deren Vertheidigung
<lb/>so, wie sie geschieht, in dem Munde mancher ihrer Vertheidiger sich
<lb/>wunderlich genug ausnimmt, wenn man erwägt, wie eifrig sonst gerade
<lb/>von der Freiheit des Verkehrs die Heilung von allen ungesunden Ele- 
<lb/>menten erwartet und wie heftig sonst jede Prohibitivnorm verabscheut
<lb/>wird. Genua, daß die Strömung der Gegenwart gegen die Personal-
<lb/>Exekution geht, daß, wie man zugeben mag, die Schuldhaft nach den
<lb/>heutigen Kulturzuständen und den heutigen Rechtsanschauungen verwerf- 
<lb/>lich erscheint. .

<lb/>Mit der Schuldhaft ist der größere Theil der Wechselstrenge hinweg- 
<lb/>gefallen. Die Zukunft wird lehren, ob es gelingt, durch die Versagung
<lb/>des Zwanges gegen die Person den ungebührlich angespannten Kreoit auf
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0190.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechls.

<lb/>seine natürliche Linie zurückzuschrauben, vor Allem den ungesunden
<lb/>blanken Personalkredit, für den Nichts eingesetzt werden kann, als das
<lb/>letzte Mittel des persönlichen Zwanges, womöglich abzurasiren und auf
<lb/>diesem indirekten Wege der allgemeinen Wechselfähigkeit doch wieder einen
<lb/>Zützel anzulegen; lauter Ziele, an deren Erreichung vorläufig einige be- 
<lb/>scheidene Zweifels zu hegen Niemandem verwehrt sein darf. Aber wäre
<lb/>dem auch so, würde in der That der Wechsel dadurch in seiner Verkehrs- 
<lb/>stellung, in seinem Kreditfundament und folglich in seiner Werthschätzung
<lb/>mehr oder minder empfindlich berührt, für den Charakter des Instituts,
<lb/>so weit es auch ohne Schuldhast im Hintergründe fortbesteht, bleibt die
<lb/>Beschränkung der paraten Exekution auf das reale Vermögen im Uebrigen
<lb/>völlig gleichgültig.

<lb/>Mit oder ohne Personalarrest bleibt der Wechsel das nämliche
<lb/>Werthpapier. Mit oder ohne dieses letzte Mittel des Gläubigers, um
<lb/>den Ungehorsam des Schuldners gegen die gerichtliche Anerkennung seiner
<lb/>Zahlungsverbindlichkeit zu brechen, bleibt dem Wechsel stets die rasche
<lb/>und strenge Beitreibung aus dem greifbaren Vermögen.

<lb/>Prägt sich solchergestalt in der gerichtlichen Handhabung des
<lb/>Wechsels durchweg dessen formell verpflichtende Kraft aus und ergibt
<lb/>sich, daß eben jene strikte Gestalt der Gerichtspraxis und Gerichtshülfe
<lb/>genau durch das Kreditbedürfnih des Wechsels vorgezeichnet ist, so er- 
<lb/>kennt man leicht, dast die gleiche Methode einer streng formellen Be- 
<lb/>handlung sich nicht minder auf die außergerichtliche Geltendmachung er- 
<lb/>strecken muß. Ein unabänderlicher, im strengsten Sinne auszulegender
<lb/>Formalismus begleitet den Wechsel von seiner Geburt bis zu seinem
<lb/>Tode, auch wenn er niemals vor Gericht im Prozesse auftritt. In
<lb/>dieser Strenge und Einheit der Form für alle die Akte, welche mit dem
<lb/>Wechsel vorzunehmen sind, liegt die größte Zuverlässigkeit. Jeder weiß,
<lb/>daß er, um recht zu verfahren, gerade der einen spezifischen, von dem
<lb/>Gesetz anbefohlenen Form sich zu bedienen hat. Weit entfernt, einen
<lb/>ungehörigen Zwang gegen den Willen auszuüben, wird die Formen- 
<lb/>strenge, wie sie der Wechselverkehr fordert, zur Wohlthat, indem sie dem
<lb/>freien Willen, wenn er da ist, das Mittel darbietet, sein Ziel am sichersten
<lb/>gerade durch Ergreifung der Jedermann kenntlichen Form zu er- 
<lb/>reichen.

<lb/>Mit richtigem Instinkt hat sich demgemäß, um nur an das Wesent- 
<lb/>lichste zu erinnern, das Verfahren der Präsentation zum Akzept oder zur
<lb/>Zahlung, sowie der Protestation entwickelt. Es bedarf in dieser Hin-
<lb/>sicht keiner weiteren Ausführung, wie sehr davon die Brauchbarkeit des
<lb/>Wechsels, zumal nachdem der Umkreis seiner Cirkulation durch das Giro
<lb/>sich so werthin ausgedehnt hatte, abhängig erscheint. Man muß wissen
<lb/>und konstatiren können, wie man mit dem Wechsel daran ist, und das
<lb/>geschieht dadurch, daß eine strikte Formerfüllung zur Voraussetzung des
<lb/>wechselmäßigen Rechts gemacht wird; eine Formerfüllung, die Demjenigen
<lb/>zur Pflicht gemacht werden kann, welcher dies volle Recht rmt dem
<lb/>Wechsel zur Geltung bringen will.

<lb/>Aber nicht bloß Alles, was die Prozedur innerhalb und außerhalb
<lb/>des Gerichts anlangt, auch das materielle Wesen des Wechsels, der Cha-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0191.tif"
                   n="187"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Ucber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 187

<lb/>rakter der aus demselben entspringenden Verbindlichkeiten und seine
<lb/>verpflichtende Kraft hat sich nicht minder strikt formell gestaltet. Das
<lb/>liegt am Tage, soviel sonst über das eigentliche Rechtsfundament im
<lb/>Wechsel gestritten werden mag.

<lb/>Wir berühren hier, berühren aber auch nur das Gebiet der
<lb/>großen Kontroverse über die Konstruktion des Wechselgeschäfts. Wir
<lb/>alle kennen die vielerlei Ansichten und Versuche, welche sich um diesen
<lb/>Punkt drehen. In Wahrheit ist eine buntere Musterkarte kaum denk- 
<lb/>bar, als sie eine Zusammenstellung der verschiedenen Lehrmeinungen,
<lb/>welche in Bezug auf das dem Wechsel innewohnende oder mit oem
<lb/>Wechsel vollzogene Rechtsgeschäft — nennen wir es der Kürze halber
<lb/>das Wechselgeschäft — geherrscht haben und noch herrschen, darbietet.
<lb/>-Ist sie doch in Wahrheit so reich besetzt, daß sich gleichsam Jedermann
<lb/>je nach seinem juristischen Geschmack die ihm zusagende Theorie aus- 
<lb/>wählen kann. Denn Alles, was zwischen den beiden Polen, dem Wechsel
<lb/>als bloßer Beweisurkunde oder bloßem Mittel eines Rechtsgeschäfts, bei
<lb/>dessen Bestimmung die doktrinelle. Kunst oder auch Phantasie ungehindert
<lb/>sich ergehen kann, und dem Wechsel als Verkörperung des Rechts- 
<lb/>geschäfts, als Literalobligation oder Literalakt möglich ist, hat sicherlich
<lb/>irgend einmal Vertreter gefunden. Und doch, Namen, Definitionen,
<lb/>das ganze Aufgebot der Wissenschaft und das ganze Aufgebot schema- 
<lb/>tischer Spielereien, Nichts hat recht gefruchtet; und wenn eine Zeit
<lb/>lang ein einigermaßen signifikanter Ausdruck, wie das berühmte Summen- 
<lb/>versprechen, noch so großen Beifall gewann, nicht lange darnach erkannte
<lb/>die bessere, dem Grunde der Dinge zustrebende Einsicht, wie wenig mit
<lb/>einem glücklichen Titel gethan sei.

<lb/>Wie faßt man dann den Wechsel? Oder soll er immer wieder der
<lb/>Wissenschaft unter den Händen zerrinnen? Diese Frage müssen wir
<lb/>aufwerfen und zu lösen suchen, wenn wir auch nicht im Entferntesten
<lb/>gewillt sind, uns in eine Einzelkritik der Wechseltheorien zu vertiefen.
<lb/>Lassen Sie uns doch erwägen, ob denn nicht die reale Beschaffenheit
<lb/>des Wechsels, die wir im Laufe der Jahrhunderte heranreifen sahen,
<lb/>eine befriedigendere Antwort gibt. Die Schwierigkeiten des dogmatischen
<lb/>Aufbaues folgen vielleicht zumeist aus der Nichtbeachtung der realen Be- 
<lb/>deutung des Wechsels; sie beruhen aber zum Theil auch auf der völligen
<lb/>Nichtbeachtung der total anderen Gründe, welche die ältere Doktrin bei
<lb/>ihren Untersuchungen leiteten und die nur zu häufig, obwohl seitdem
<lb/>die Welt des Verkehrs praktisch und dogmatisch eine neue geworden,
<lb/>unbekümmert fortgesetzt wurden.

<lb/>So lange das kanonische Dogma seine Autorität über die Wissen- 
<lb/>schaft und Gesetzgebung übte, war dies der wahre Grund zu der Er- 
<lb/>örterung, was denn eigentlich das cambium im Nechtssinne vorstelle.
<lb/>Warum aus der kanonischen Lehre von dem Verbote der usura die ern- 
<lb/>stesten Bedenken für den Wechsel entspringen mußten, habe ich früher
<lb/>bereits angedeutet. Es ließ sich gar nicht verkennen, daß der Wechsel
<lb/>als Geldgeschäft und Geldgewinngeschäft in bösem Widerspruch mit jenem
<lb/>Grundprinzip der Religion, des Rechts und des Verkehrs, demzufolge
<lb/>Frucht uno Geld aus Handel mit Geld gar nicht existiren sollte, be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>188 Endemann: lieber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>griffen war. Die erste Frage eines jeden gutgläubigen Juristen mußte
<lb/>also die sein: an cambium sit licitum. Darin liegt die einzige und
<lb/>tief begründete, von den Neueren völlig vergessene Ursache aller der
<lb/>langathmigen, zum Theil noch jetzt bewunderten und in ihrer Art, wenn
<lb/>man einmal für scholastische Künste Sympathie zu hegen vermag, wegen
<lb/>ihres Scharfsinns bewundernswerthen Untersuchungen, deren wir bei den
<lb/>ersten Wechselrechtsschriftstellem, von Ambrosius de Vignate,
<lb/>Thomas deVio und anderen an bis zu Straccha, Scaccia, Ra- 
<lb/>phael deTurri und darüber hinaus begegnen. Wie bei so manchen
<lb/>anderen Rechtsinstituten, z. B. der Assekuration, der Sozietät u. s. w.
<lb/>handelte es sich zuvörderst darum, gegenüber der, ich wiederhole es,
<lb/>keineswegs nur mit Zinslosigkeit des Darlehns gleichbedeutenden, sondern
<lb/>für das ganze System des Verkehrsrechts maßgebenden Wucherlehre die
<lb/>rechte Justifikation des Wechsels zu stnden. Und wie konnte das ge- 
<lb/>schehen?^ Eine dem Autoritätsglauben hingegebene und durch den
<lb/>Autoritätsglauben dem Schematismus verfallene Wissenschaftlichkeit,
<lb/>welche für die freie Erörterung des wahren Wesens der Dinge keinen
<lb/>Platz hat, konnte nicht anders verfahren, als jene kanonistisch gefärbten
<lb/>Darsteller thaten. Der Wechsel war von der Verdammniß gerettet, vor
<lb/>Gott und der Welt gerechtfertigt, wenn sich eine anerkannte Vertrags- 
<lb/>rubrik entdecken ließ, unter die er untergebracht werden mochte.

<lb/>Aus diesem Gesichtspunkte und nur aus diesem verfiel die Doktrin
<lb/>auf die Prüfung des in dem Wechsel versteckten Geschäfts und nur aus
<lb/>diesem Gesichtspunkte, der, einmal erkannt, auf jedem Blatte der älteren
<lb/>Wechselrechtswerke klar wird, dürfen wir die Einzelheiten und Kontro- 
<lb/>versen der damaligen Schule betrachten. Die Wechselurkunde, die litera
<lb/>cambii, erschien nothwenoig als etwas blos Hinzukommendes. Ohnehin
<lb/>war der Wechsel noch lange nicht so weit in der Literalaktseigenschaft
<lb/>gediehen, wie jetzt. Um die Erlaubtheit des Wechsels vor dem Forum
<lb/>des im weitesten Verstände zu nehmenden usura-Verbotes so zu plai-
<lb/>diren, wie es die Praxis des Handelsverkehrs nun einmal zum unab-
<lb/>weislichen Bedürsniß machte, blieb Nichts übrig, als das der Urkunde
<lb/>unterliegende Rechtsgeschäft zu zergliedern. Ließ sich dann zeigen, daß
<lb/>bei dem Lichte der um Distinktionen und Definitionen nicht verlegenen
<lb/>juristischen Weisheit besehen der Wechsel eine emtio venditio oder com- 
<lb/>mutatio pecuniae praesentis cum futura, eine locatio conductio ima- 
<lb/>ginariae transportationis, oder auch nur eine mit den positiven Quellen
<lb/>harmonirende sponsio, ein paetum nudum, — in dessen Anerkennung
<lb/>die damalige Doktrin viel weniger schwierig war als die heutige —
<lb/>u. s. w. sei, so war Alles in Ordnung.

<lb/>Dabei ging es selbstverständlich nicht ab ohne mancherlei gewagte,
<lb/>ja selbst ketzerische Meinungen, Angriffe, Vertheidigungen, Kontroversen
<lb/>oft der hitzigsten Art. Mein alle jene Scharfsinnsübungen, wenn sie
<lb/>auch antiquarisch von höchstem Interesse sein mögen, hätten von Rechts- 
<lb/>wegen ihr Ende finden müssen mit dem Hinwegsall ihres Grundes.
<lb/>Hervorgerufen durch das Wucherdogma standen und fielen sie also füg- 
<lb/>lich mit dieser ihrer Ursache. Die juristische Doktrin hätte dreist einen
<lb/>Strich durch die ganze bis dahin aufgehäufte Materie machen dürfen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 189

<lb/>als das Prinzip der Unfruchtbarkeit des Geldes im Wesentlichen ge- 
<lb/>brochen war. Denn um der Ursache willen, welche die dem kanonistischen
<lb/>Geiste dienende Lehre bewegt hatte, zum Zwecke jener Justifikation des
<lb/>Wechsels, welche nothwendkg dünkte, weil darin Geldgewinn unter Werth- 
<lb/>differenzen versteckt war, braucht sich die Jurisprudenz seit Anerkennung
<lb/>des Darlehnszinses und der Kapitalrente nicht mehr zu erhitzen.

<lb/>Zu dem Entschlüsse, mit der Vergangenheit völlig abzurechnen,
<lb/>hätte freilich die bewußte Erkenntnis; der Sachlage gehört; und diese
<lb/>fehlte hier wie überall der unhistorischen, dem Wesen der Dinge ent- 
<lb/>fremdeten Jurisprudenz. Von der großen Revolution der wirthschaft-
<lb/>lichen Ansichten, welche von dem Mittelpunkte der protestantischen Nieder- 
<lb/>lande ausging, das bis dahin herrschende kanonistische System der
<lb/>Güterwelt erschütterte und in seinen Grundpfeilern zertrümmerte, sah
<lb/>der juristische Schematismus Nichts als die äußerlich erkennbare That-
<lb/>sache, daß nunmehr der Darlehnszins gestattet sei. Keine Ahnung da- 
<lb/>von, welche umfassende, für das gesammte Vertragsrecht maßgebende
<lb/>Bedeutung die Wucherlehre gehabt hatte und welche Umgestaltungen noth-
<lb/>wendig vorzunehmen, welche Konsequenzen zu ziehen, nachdem diese
<lb/>Basis aufgegeben war. Mithin auch nirgends eine entschiedene und
<lb/>klare Einsicht, daß nunmehr dem Wechsel gegenüber eine ganz andere
<lb/>Position zu nehmen sei; im Gegentheil Fortsetzung der scholastischen
<lb/>Untersuchungen, quid sit cambium, als ob Nichts geschehen, was den
<lb/>Verlauf der juridischen Entwicklung hätte stören können.

<lb/>Gleichwohl war es unausbleiblich, daß die Veränderung der Basis,
<lb/>auf der sich vordem die wissenschaftliche Erörterung bewegt hatte, all-
<lb/>mählig doch auch auf die technisch-juristische Konstruktion merklichen
<lb/>Einfluß übte. Nicht aus bewußtem Verständniß der Ursachen, wohl
<lb/>aber aus instinktivem Gefühl der Ueberflüssigkeit begannen endlich die
<lb/>Erörterungen des Wechsels, wie sie die Kanonisten so eifrig getrieben
<lb/>hatten, zu erblassen. Minder auffällig und langsamer in den romanischen
<lb/>Ländern, welche ungleich mehr darauf angewiesen waren, den alten
<lb/>Bahnen zu folgen; dagegen sichtlich in Deutschland und den Nieder- 
<lb/>landen. Thatsache ist es, daß sich hier die unmittelbare Anknüpfung
<lb/>an die italienischen Schematisten abschwächte, ja in der Folge vielfach
<lb/>in Vergessenheit gerieth, daß überhaupt in der wissenschaftlichen Aus- 
<lb/>bildung der Wechsellehre eine Periode der Stagnation eintrat, in welcher
<lb/>weder im Geiste des Scaccia oder Raphael weitergestrebt, noch auch
<lb/>die rechte Grundlage für neue Auffassungen gefunden wurde.

<lb/>Diese Erscheinung ist den Rechtshistorikern nicht entgangen. Zur
<lb/>Erklärung derselben pflegt man darauf hinzuweisen, daß die deutsche
<lb/>Wissenschaft den Wechsel erst empfing, als er durch das Giro weit über
<lb/>das cambium der Italiener hinausgeführt worden war. Gewiß ist das
<lb/>richtig. Aber war nicht das Giro selbst ein Ausfluß protestantischer
<lb/>Verkehrsfreiheit? Wir irren sicherlich nicht, wenn wir die Stimmung
<lb/>der Theorie, ihre zunehmende Vergeßlichkeit für die kanonistischen Pro- 
<lb/>bleme des Wechselrechts überhaupt dem antikanonistischen Geiste zu- 
<lb/>schreiben, der die Bande des wirtschaftlichen Dogma's zersprengt hatte
<lb/>und dem sich auch die Jurisprudenz nicht zu entziehen vermochte. Zwar
</p>

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               <p>

                  <lb/>190 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>sah man nicht ein und vermochte nicht zu deduziren, warum und wes- 
<lb/>wegen eigentlich. Aber wie hätte man nicht unwillkührlich doch heraus- 
<lb/>empfinden sollen, daß bei den kanonistisch gefärbten Schriftstellern Nichts
<lb/>mehr zu holen sei? Wir werden sagen, daß es gar nicht anders sein
<lb/>konnte, wenn wir erkennen, daß eben die Ideen, von welchen die Kano-
<lb/>nisten bewegt werden mußten, nun nicht mehr maßgebend sein konnten.

<lb/>Die alte Doktrin siechte also dabin. Man dachte immer weniger
<lb/>an die Diskurse der Italiener über das Wechselrecht. Indessen tabula,
<lb/>rasa für einen neuen Aufbau der Wechsellehre in Uebereinstimmung
<lb/>mit den Schöpfungen eines von neuen wirtschaftlichen Anschauungen
<lb/>getragenen Verkehrslebens war damit noch lange nicht gewonnen. Dazu
<lb/>hätte es einer andern Methode bedurft, als sie der Wissenschaft eigen
<lb/>war, welche Alles eher begriff,-als die realistische Erfassung der Dinge.
<lb/>War kein Grund mehr, den Wechsel mit scholastischer Kunst zu zer- 
<lb/>gliedern, um damit den Beweis zu liefern, daß er kein negotium usu- 
<lb/>rarium sei, so blieb doch der Grund übrig, daß die Wissenschaft selbst
<lb/>nach wie vor in scholastischem Geiste befangen war. An die Stelle der
<lb/>kanonistischen Prüfungen des Wechsels traten in getreuer Uebereinstimmung
<lb/>mit den veränderten Richtungen der Doktrin und doch trotz dieser Ver- 
<lb/>rückung des Zielpunktes einmal wie das andere Mal echt schematistisch
<lb/>andere Prüfungen, bald vom philosophisch-aprioristischen, bald vom
<lb/>historischen, bald vom Römischen, bald vom Deutschrechtlichen Standpunkte
<lb/>aus. Seitdem man insonderheit das Römische Vertragssystem genau
<lb/>kennen gelernt und uns die Ueberzeugung eingeredet hatte, daß dies
<lb/>Vertragssystem für uns das allein gültige, daß es in sich vollendet sei
<lb/>und Nichts, was nicht in ihm enthalten, neben sich dulde, war dann
<lb/>glücklich die Unterlage zu Untersuchungen des Wechsels gewonnen, welche
<lb/>sich, was die Methode betrifft, vollkommen ebenbürtig den alten kano- 
<lb/>nistischen Erklärungsversuchen zur Seite stellen.

<lb/>Nicht mehr, weil es das kirchliche Dogma und das weltliche Gesetz
<lb/>wider usura, wohl aber, weil es die Macht der Wissenschaft oder die
<lb/>Ueberzeugung von der Unfehlbarkeit und erschöpfenden Vollständigkeit der
<lb/>traditionellen Lehre, vor Allem der Römischrechtlichen, so verlangte,
<lb/>mußte immer wieder mit dem Aufwande allen Scharfsinns deduzirt
<lb/>werden, ob und in welche anerkannte Rubrik quellenmäßiger Rechts- 
<lb/>geschäfte der Wechsel unterzubringen sei. Und wenn auch allmählig, wie
<lb/>das ganze Vertragssystem, so auch der Wechsel eine etwas freiere Hand- 
<lb/>habung erfahren hat, wenn man sich nicht mehr so ängstlich an die
<lb/>Schablone des überlieferten Rechtes, wie es in den positiven Quellen
<lb/>niedergelegt erscheint, zu binden pflegt, es bleibt doch noch Grund' genug
<lb/>zur Klage über die Unnatur und die Erfolglosigkeit der juristischen Kon- 
<lb/>struktion. Es kann nicht anders sein. Denn der Widerspruch mit den
<lb/>Thatsachen des Verkehrs und dem dort sich offenbarenden Wesen des
<lb/>Wechsels läßt sich nicht verdecken, tritt im Gegentheil, wie so mancher
<lb/>andere Riß zwischen Theorie und Wirklichkeit, immer greller hervor.

<lb/>Betrachten wir unsererseits, ohne uns an Schulbegriffe und Schul- 
<lb/>streitigkeiten gefangen zu geben, die Natur des Wechsels, so fällt uns
<lb/>zuvörderst die Neigung desselben auf, sich von einer besonderen causa, von
</p>

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                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und deS Wechselrechts. 191
</p>
               <p>

                  <lb/>der Rücksicht auf ein außerhalb der Urkunde liegendes Wechselgeschäft
<lb/>loszumachen.

<lb/>Natürlich hatte von jeher die Wechselausstellung oder Begebung ihr
<lb/>Motiv. Daß der Wechsel geschrieben und dem Nehmer zum Gebrauch
<lb/>übergeben wurde , beruhte stets aus der übereinstimmenden Willens- 
<lb/>absicht der Betheiligten, wonach eben der Wechsel zu dem bestimmten
<lb/>Gebrauch, insonderheit zum ZahlungseHffang dienen soll. Die Absicht
<lb/>des Wechselgebers aber wird entweder dadurch angeregt, daß er dem
<lb/>Empfänger den Wechsel, welcher ihn zum Zahlungsempfang in Stand
<lb/>se^t, ohne Gegenleistung zuwenden will, oder daß er, wie dies am
<lb/>häufigsten, im Geschäftsverkehr fast einzig der Fall, dazu durch Gegen- 
<lb/>leistung des Nehmers veranlaßt wird. Liegt eine solche Gegenleistung,
<lb/>ein Aequivalent vor, mit welchem der Wechselempfänger die Ausstellung und
<lb/>Uebertragung des Wechsels erworben hat, so erscheint die Verbindlichkeit
<lb/>des Ausstellers, bei dem eigenen Wechsel selbst zu zahlen, bei dem trassirten
<lb/>dem Wechselnehmer Zahlung durch den Trassaten zu verschaffen und zu
<lb/>garantiren, recht eigentlich als eine wohlerworbene Vertragsleistung und
<lb/>der Wechselvertrag, das Wechselgeschäft in diesem Sinne, da die Ur- 
<lb/>kunde nur eine einseitige Willenserklärung verkörpern, nicht aber mit
<lb/>dem zweiseitigen Vertrag identisch sein und in sich das Aequivalent ent- 
<lb/>halten kann, keineswegs mit der Urkunde identisch.

<lb/>Man kommt solchergestalt auf die eau8a des Wechsels, auf das Ge- 
<lb/>schäft, und namentlich auf das eine Gegenleistung des Wechselnehmers
<lb/>involvirende Geschäft, welches den Wechsel hervorruft. Eben oieses Ge- 
<lb/>schäft war es, das von den Kanonisten so scharf kritisirt werden mußte,
<lb/>weil von dem richtigen Verchältniß der Leistung und Gegenleistung die
<lb/>Entscheidung der Frage abhmg, ob der Wechsel auch nur HU existiren
<lb/>berechtigt ser. Leistung und Gegenleistung sind überhaupt bte Kriterien
<lb/>der Vertragsart. Nach ihnen bestimmt sich, was für ein Vertrags- 
<lb/>geschäft vorliegt und welcher Titel demselben beizulegen ist. Es begreift
<lb/>sich daher, daß . die Theorie, welche den Wechsel nur unter der Be- 
<lb/>dingung für ein vollgültiges Rechtsinftitut anerkennen zu dürfen glaubte,
<lb/>wenn er die echte Grundlage eines legalen Vertrags habe, stets den, wo
<lb/>nicht wörtlichen und technischen, doch erkennbaren Ausdruck der causa
<lb/>desideriren mußte. Sonst ließ sich ja gar nicht errathen, was der
<lb/>Wechsel vorstelle. Der Begriff der General- oder Formalobligation war
<lb/>noch keineswegs geläufig und ebensowenig der, wenngleich hier und da
<lb/>im Munde geführte, Begriff eines Literalaktes.

<lb/>Für die Doktrin lag also, das ist klar, Grund genug vor, sich mit
<lb/>der causa des Wechsels, mit dem Geschäft, von dem der Wechsel selbst,
<lb/>d. h. das Werthpapier, nicht der Körper, sondern nur die Folgen, das
<lb/>Vehikel, Mittel oder Objekt zu sein steint, zu beschäftigen. Allein mit
<lb/>unwiderstehlicher Macht hat sich der Wechsel immer entschiedener gegen
<lb/>des Recherchiren seiner inneren Seite aufgelehnt; am meisten, seitdem
<lb/>er zu der Stellung gelangt war, welche die Erfindung des Giro's be- 
<lb/>zeichnet.

<lb/>Jedes Zurückgehen auf die innere caiisa des Wechsels, auf das
<lb/>Wechselgeschäft außerhalb des in sich abgeschlossenen Papiers, stört die
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0196.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>Kredit- und Zirkulationsfähigkeit. Der Wechsel ist sicher, man kann
<lb/>ihm vertrauen, wenn man sich an nichts weiter, als die in ihm
<lb/>verkörperte Willenserklärung zu halten hat. Erstreckt sich die rechtliche
<lb/>Kognition auf das in ihm verborgene Geschäft, auf dessen Qualifikation
<lb/>und Zusammensetzung aus Leistung und Gegenleistung, so ist damit eine
<lb/>Quelle von Schwierigkeiten und eine Fundgrube von Einwendungen er- 
<lb/>öffnet, welche der WechselverkeA unmöglich ertragen kann. Das gilt
<lb/>ebensowohl, wenn man das vielleicht dem Wechsel vorausgegangene
<lb/>Rechtsverhältniß, dem das Wechselversprechen der eigenen Zahlung oder
<lb/>der Zahlung durch einen Andern seine Entstehung verdankt, den Kauf,
<lb/>das Sozietäts-, Kontokurrentverhältniß u. s. w., als dessen Saldirung
<lb/>der Wechsel dient, erniren, als auch, wenn man nur fragen wollte, wie
<lb/>es um die Gegenleistung, den Preis steht, mit dem der LLechsel erworben
<lb/>worden ist.

<lb/>In beiden Fällen drohen Einreden, Ausflüchte der mannigfaltigsten
<lb/>Art, hergenommen aus der materiellen Grundlage des Wechsels; und
<lb/>zwar in dem elfteren Fall, wie leicht zu erkennen, noch reichlicher als
<lb/>in dem letzteren. Und das sollte der Wechsel, welcher zirkulationsfähig
<lb/>werden wollte und geworden ist, ertragen? Er sollte sich in dritter,
<lb/>vierter, zehnter Hand den Einwendungen ausgesetzt wissen, welche aus
<lb/>dem ursprünglich zwischen dem Aussteller und dem ersten Nehmer vor- 
<lb/>handen gewesenen Rechtsverhältniß entspringen? Das ist unmöglich.

<lb/>Soll der Wechsel Jedem zugänglich sein, soll sich die Kette, durch
<lb/>welche er zirkulirt, beliebig ausdehnen können, so muß nicht nur für Jeden
<lb/>gewiß sein, daß der Wortlaut des Wechsels in seiner augenscheinlich vor- 
<lb/>liegenden Gestalt allein maßgebend ist, sondern es muß auch als das
<lb/>allein Nützliche und Erträgliche erscheinen, daß der Inhalt des Wechsels
<lb/>als einfachste, blanke Schuld- oder Hafterklärung auftritt, welche weiter
<lb/>nicht mehr durch Hinweis auf einen speziellen Schuldgrund substantiirt
<lb/>zu werden braucht. Sobald man die Kreditfunktion und das Kredit-
<lb/>bedürfniß des Wechsels sich vor Augen stellt, tritt die Naturnothwendigkeit
<lb/>seiner Entwicklung zu einer sogenannten Generalobligation hervor.
<lb/>Sie hat ihren Abschluß erreicht, seit der letzte Rest der echten Lehre von
<lb/>der causa, die einstmals auch dem Wechsel nicht mangeln durfte, ge- 
<lb/>fallen, nämlich die in vielen Formularen noch figurirende Bezugnahme
<lb/>auf den Valutenempsang, immerhin eine Art, wenn auch nur eine schwache,
<lb/>der causa obligationis, und recht eigentlich eine gedankenlose Reminiscenz
<lb/>der kanonischen Rücksicht auf oie Balancirung der Wechselsumme und
<lb/>des Aequivalents, unnöthig geworden ist. Die Einreden und Querelen
<lb/>um den Grund der Wechfelausstellung sind damit gefallen und denselben
<lb/>Charakter haben alle sonst den Wechsel betreffenden obligatorischen Er- 
<lb/>klärungen, Unterschriften, Indossamente, Akzepte annehmen müssen.
<lb/>Ueberall gilt die blanke Willenserklärung als hinlängliches Fundament
<lb/>wechselmäßiger Verpflichtung, ohne daß es sonst noch auf einen Schuld-
<lb/>grund ankommt.

<lb/>Der Schuldgrund läßt sich aber darum entbehren, weil dennoch
<lb/>Md zumal unter der Bürgschaft der strengen Form, welche wir sogleich
<lb/>noch näher zu beleuchten haben werden, die volle Ernstlichkeit des obli-
</p>

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               <p>

                  <lb/>' Endemann: lieber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 193

<lb/>gatorischen Willens gckrantirt erscheint. Ist doch das Erforderniß des
<lb/>Schuldgrundes durchweg in Wahrheit nichts Anderes, als das Ver- 
<lb/>langen nach einem äußerlich greifbaren Kriterium der Willensernstlichkeit.
<lb/>Man verlangt den Ausdruck der causa, weil damit klar ist, daß die Be-
<lb/>theilitzten wirklich ein Rechtsgeschäft wollten. Man verwarf die Entbehr- 
<lb/>lichkeit der causa in Wahrheit nicht, weil es möglich wäre, das Axiom
<lb/>zu verwerfen, daß der obligatorische Wille, wenn er nur da ist, gleich- 
<lb/>viel, in welchem Ausdruck er sich kundaiebt, in sich eine hinlängliche Ur- 
<lb/>sache der Obligationsbegründung darstellt, sondern deshalb, weil es
<lb/>ohne die Bezugnahme auf die causa an jedem abstrakten Merkmal da- 
<lb/>für fehlte, ob der äußerlich allenfalls als obligatorische Erklärung auf- 
<lb/>faßbare Akt auch ernstlich gemeint sei, und weil zugleich nach der herr- 
<lb/>schenden Theorie jede Möglichkeit und Neigung fehlte, den Richter in
<lb/>dieser wie in vielen ähnlichen Fragen auf verständige konkrete Prüfung
<lb/>zu verweisen.

<lb/>Indessen sei der vielbesprochenen Lehre von dem Schuldgrund nur
<lb/>von ferne gedacht. Für den Wechsel stand die Sache so, daß hier an
<lb/>der Ueberflüssigkeit der Angabe eines Schuldgrundes nicht gezweifelt
<lb/>werden konnte. Denn ihrem soeben angedeuteten Zwecke zufolge ist eine
<lb/>solche Angabe überflüssig, wenn die Willensernstlichkeit in anderer
<lb/>Weife ebenso sicher oder noch sicherer dargelegt werden kann. Das ist
<lb/>eben der Nutzen der strikten Form, welche den Wechsel auszeichnet. In
<lb/>der Ergreifung derselben offenbart sich der bewußte und ernstliche obli- 
<lb/>gatorische Wille, ohne daß es nun noch einer Bezugnahme auf die den
<lb/>Begriff eines Schuldgrundes erfüllenden rechtlichen Motive der Be- 
<lb/>theiligten bedarf. Weil die Form des Wechsels eine so strenge, aus- 
<lb/>gezeichnete ist, deshalb darf mit allem Fug vorausgesetzt werden, daß,
<lb/>wer diese Form gebraucht, mit voller Verantwortlichkeit die rechtlichen
<lb/>Folgen übernimmt, welche das Gesetz an dieselbe geknüpft hat. Durch
<lb/>den formalen Charakter der wechselmäßigen Erklärungen ist Alles, und
<lb/>weit besser, erreicht, was sonst durch Hinweis auf die materielle causa
<lb/>und dann nur um den Preis großer Gefahren und Weitläustgkeiten der
<lb/>Realisirung erreichbar wurde.

<lb/>Die Ernstlichkeit und folglich Wirksamkeit des obligatorischen Willens
<lb/>liegt daher jetzt schon in der Form des Wechsels. Dorthin ist sie aus
<lb/>dem Inhalte heraus, wo sie sich sonst in dem materiellen Schuldgrund
<lb/>ausprägen sollte, verlegt worden. Eine deutliche Weisung des einen
<lb/>Weges, auf welchem die Anerkennung der indiskreten Schulddokumente,
<lb/>als deren Typus und Ausgangspunkt stets der Wechsel hergehalten hat
<lb/>und herhalten wird, zu erreichen steht. Zugleich aber auch ein deut- 
<lb/>licher Hinweis auf das selbst von den alten Schematisten unweigerlich
<lb/>anerkannte, seitdem auf den Gesammtwechselverkehr erstreckte Prinzip des
<lb/>Handelsverkehrs, daß inter mercatores jeber Seit, weil dort jede Willens- 
<lb/>erklärung als ernst gemeint zu präsumiren, selbst das pactum nuduni,
<lb/>sine expressa causa verbindlich sei, ein Prinzip, das vor Allem den
<lb/>Wechsel ergreifen mußte, weil allein in dieser Gestalt die General-
<lb/>Obligation den vielfachen, umfassenden Anforderungen entsprechen kann,
<lb/>zu deren Erfüllung sie berufen ist. Denn die Entfesselung von der

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 13
</p>

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                   n="194"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und deS Wechselrechts.

<lb/>causa ist nicht bloß Sicherung gegen Bemängelung und Untersuchung
<lb/>im Falle der Geltendmachung. Sie ist zugleich die allgemeine Anwend- 
<lb/>barkeit, die Brauchbarkeit des Wechsels für jeden denkbaren Fall. Nach
<lb/>außen kehrt sich die strikte Form der einen und einfachen Willens- 
<lb/>erklärung. Um Weiteres hat sich nach außen Niemand zu kümmern.
<lb/>Aber diese generellste Form läßt gerade nach innen den Betheiligten die
<lb/>größte Freiheit. Kein Geschäft, das nicht in Wechselform gebracht
<lb/>werden könnte, keine Verabredung, die nicht, unbeschadet der Existenz
<lb/>des Wechsels nach außen, unter demselben Platz hätte; keine Absicht der
<lb/>Werthübertragung, welche nicht in Wechselform ihren Zweck erreichen
<lb/>könnte.

<lb/>So wird auf diesem Wege der Wechsel, der bestimmt war, wirth-
<lb/>schaftlich das generellste UebertraHungsmittel zu werden, juristisch zu der
<lb/>generellsten Obligations- oder Willenserklärungsform. Jedes vorhandene
<lb/>oder zu begründende obligatorische Verhältniß läßt sich in diese Form gießen
<lb/>und zu einer stricti juris Verbindlichkeit ausprägen. Ob auf Schuld
<lb/>oder auf Kredit Zahlung versprochen oder angewiesen wird, ob der
<lb/>Wechsel eine Obligation lösen oder begründen, ob der Werthempfänger
<lb/>den Wechsel gekauft oder geschenkterhalten, ob er den realisirten Wechsel- 
<lb/>betrag für sich behalten, herausgeben oder damit sonst nach irgend einer
<lb/>Ordre verfahren soll, das ist eine andere Frage. Für den Verkehr ist
<lb/>der Wechsel das Mittel der allgemeinsten und raschesten Werthcirkulation;
<lb/>das drückt sich' deutlich in seiner Eigenschaft als General-Obligation aus.

<lb/>Schon aus dem bisher Bemerkten erhellt sofort, daß die General-
<lb/>Obligation in engstem Zusammenhänge mit der Formal-Obligation steht.
<lb/>Um General-Obligation sein zu können, ist der Wechsel eine strenge
<lb/>Formal-, insonderheit Literal-Obligation. Eine bestimmte, scharf vor- 
<lb/>gezeichnete Schristform ist ihm unentbehrlich, eben weil dadurch die Ge- 
<lb/>währ für die Ueberlegtheit und Wahrheit des obligatorischen Willens
<lb/>gewonnen wird.

<lb/>Wenn es aber geschieht, daß Jemand verpflichtet erscheint, quia
<lb/>ita scriptuiu est, weil er in einer spezifischen, HU diesem Behufe zur
<lb/>Verfügung stehenden schriftlichen Form seinen Willen erklärt hat und
<lb/>daß ebendeshalb aus den Schuldgrund nichts ankommt, so wird sichtlich
<lb/>der Wechsel mehr als eine bloße Beweisurkunde. So lange und so
<lb/>weit eine causa, welche außerhalb des schriftlichen Körpers liegt, von der
<lb/>die Wechselurkunde nur Zeugniß abzulegen vermochte, erörtert werden
<lb/>muß, figurirt der Wechsel stets nur als Beweisurkunde.' Losgelöst von
<lb/>dem Schuldgrund wird er die unmittelbare Verkörperung derjenigen Er- 
<lb/>klärung, bei welcher der Erklärende weiß und wissen muß, daß er auf
<lb/>Grund derselben eine rechtsverbindliche Haft für das Papier übernimmt.

<lb/>Das ist der Sinn aller wechselmäßigen Erklärungen, von denen
<lb/>jede in gewissem Sinne unabhängig für sich steht. Literalakt und
<lb/>General-Obligation, das ist gleichbedeutend mit Befestigung und Kredit- 
<lb/>sicherheit. Das geschriebene Wort ist maßgebend. Mit Recht maß- 
<lb/>gebend; denn hüte sich Jeder, mit der Form zu spielen, welche solche
<lb/>Wirkungen hat. Wre könnten die Bedenken des möglichen Mißbrauchs
<lb/>siegen über die Erkenntniß des großen Nutzens, welchen die gefährliche
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0199.tif"
                   n="195"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Neber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts. 195

<lb/>Form darbietet. Die präventive Fürsorge der Schwachheit und des
<lb/>Unverstandes gegen die Böswilligkeit so weit zu treiben, daß lieber, was
<lb/>mißbraucht werden kann, ganz verboten würde, findet wohl kaum noch
<lb/>Vertheidiger. Aber mit gutem Grund hat mau selbst die Vorliebe min- 
<lb/>destens für Schranken überwunden, welche dam dienen möchten, die ver- 
<lb/>meintlichen Gefahren zu verringern. Mit Recht ist dem Verkehr der
<lb/>Wechsel zur vollen Selbstverantwortung überwiesen worden ohne jegliche
<lb/>Schranke. Der Verkehr muß damit schalten und walten lernen, wie
<lb/>mit all den möglicherweise einmal an einzelner Stelle Gefahr drohenden
<lb/>verderblichen und doch für die Gesammtheit so nützlichen Dingen.

<lb/>Aus denselben Gründen, welche von der materiellen Voraussetzung
<lb/>des Schuldgrundes abzusehen befehlen, hat sich der Literalcharakter des
<lb/>Wechsels immer schärfer in der Weise zugespitzt, daß die allemal eine
<lb/>Gefährdung des Kredits involvirende und darum für die heutige Funk- 
<lb/>tion des Wechsels unbequeme Anfechtbarkeit, wenigstens auf ein Mini- 
<lb/>mum beschränkt.wurde. Wir vervollständigen also von dieser Seite
<lb/>her unfern Einblick in die Entwickelung des Wechsels. Ohne das De- 
<lb/>tail zu verfolgen und den dermalen erreichten Zustand näher zu be- 
<lb/>leuchten, sehen wir deutlich, wie, gleichen Schrittes mit dem Wachsen
<lb/>seiner wirtschaftlichen Bedeutung, der Wechsel bemüht ist, Alles abzu- 
<lb/>streifen, was Einwendungen hervorruft und die prompte Realisirung
<lb/>stören könnte. Fast innerhalb Menschengedenken sind auf dieser Bahn
<lb/>schon bedeutende Fortschritte gemacht worden. Eine Einrede nach der
<lb/>andern, welche die ältere Praxis noch zuließ, ist dem Wechsel gegenüber
<lb/>für ungeeignet und abgesehen von einigen Ueberbleibseln des Schuld- 
<lb/>grundes, wenn etwa die Einrede des im Wechsel enthaltenen Wuchers,
<lb/>oder der Spielschuld u. dgl. noch Berücksichtigung zu hoffen hätte, nur
<lb/>dasjenige für statthaft erachtet worden, was dm Bestand des Literal- 
<lb/>akts als solchen an greift. Mag auch in dieser Hinsicht noch manche
<lb/>dunkle Stelle in der vielgestaltigen Praxis nachzuweisen sein, der Grund- 
<lb/>zug der Entwickelung, welche wir übrigens noch nicht als abgeschlossen
<lb/>ansehen dürfen, ist jedenfalls klar. Das Wesen des Wechsels, welches
<lb/>ihn zum Literalact gestempelt hat, drängt entschieden dahin, die Schrift
<lb/>und Nichts als die Schrift über das Rechtsverhältniß entscheiden zu
<lb/>lassen. Im unmittelbaren Verhältnis des Gebens und Nehmens mögen
<lb/>sehr verschiedenartige Rechtsverhältnisse zu Grunde liegen und zur
<lb/>Sprache kommen, Verabredungen, Bedingungen, Verträge, welche völlig
<lb/>außerhalb der Wechselschrift stehen, oder welche den Wechsel selbst ver- 
<lb/>möge seiner noch zu berührenden sachlichen Qualität zum Gegenstand
<lb/>oder Vehikel haben. Allein der Begebungsvertrag, der, wie jede regu- 
<lb/>läre Obligation, nur zwischen den unmittelbaren Kontrahenten spielt,
<lb/>und die Wechselverbindlichkeit, das Einstehen für die wechselmäßige
<lb/>Schrift des Ausstellers, Indossanten oder Acceptanten sind zweierlei.

<lb/>Die Eigenthümlichkeit der letztem und die große Schwierigkeit ihrer
<lb/>Einrangirung in das juridische Shstem geht aus der ungewöhnlichen
<lb/>dem Römischen Recht in dieser Weise geradezu unbekannten subjektiven
<lb/>Erweiterung hervor. Durch feine Ordreeigenschaft ist der Wechsel von
<lb/>vornherein einer großen Beweglichkeit der Üebertragung ausgesetzt; wie

<lb/>13*
</p>

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                   n="196"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>196 Endemann: Hebet die Entwickelung deS Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>wir gesehen haben, aus dem guten Grunde, weil die möglichst freie
<lb/>und weite Zirkulation wirthschastlich von höchstem Werth ist. Jeder,
<lb/>der . seine Wechselunterschrift abgiebt, muß sich diese Eigenschaft vor
<lb/>Augen halten, muß wissen, daß der Wechsel einmal in Lauf gesetzt,
<lb/>ohne, ja selbst gegen den Willen des aus der Schrift Verpflichteten
<lb/>seinen Gang geht, und daß daher im Voraus gar nicht zu berechnen
<lb/>ist, wer demnächst als ordentlicher Inhaber derselben die Erfüllung der
<lb/>Wechselverpflichtung in Anspruch nehmen mag. Wir finden also in
<lb/>dem Wechsel wie in allen Ordre- und noch mehr in den Inhaber-
<lb/>papieren, schulgemäß ausgedrückt, eine obligatio in xorsonain incer- 
<lb/>tam, und sie ist es, die solche Zweifel erregt, weil sie dem Axiom des
<lb/>Römischen Obligationenrechts zu widersprechen scheint. Auch dann,
<lb/>wenn man bemerkt, daß eigentlich jede Schuldverbindlichkeit, auch die
<lb/>allereinfachste, insofern einer subjektiven Ungewißheit ausgesetzt ist, als
<lb/>sich der Schuldner immer die Zession gefallen lassen muß.

<lb/>Allein muß man denn diese Zweifel hegen? Kann denn eine
<lb/>VerhfliHtung nicht anders bestehen, als im Rahmen des gemeinen
<lb/>Obligatronenbegriffs? Braucht es denn noch künstlicher Deduktionen
<lb/>und Fiktionen, nur um den hergebrachten Schulbegrisfen gerecht zu
<lb/>werden? Ist es nicht viel einfacher, den Dingen, wie sie wirklich sind,
<lb/>in's Auge zu blicken und darnach unbeirrt durch die hergebrachte Lehre
<lb/>die Frage zu entscheiden, ob das, was thatsächlich existirt, auch rechtlich
<lb/>zu existrren befugt ist?

<lb/>Niemand wird doch abstreiten können, daß ich, wenn es mir so
<lb/>gefällt/mit vollem Bewußtsein eine Verpflichtung in der oben beschrie- 
<lb/>benen Weise übernehmen mag. Niemand kann deduziren, daß die
<lb/>Schulderklärung ungültig sein müsse, wenn ich mich, ohne zu wissen
<lb/>wer es sein wird, der Inanspruchnahme dessen aussetze, der mir seiner
<lb/>Zeit die Schulderklärung Vorhalten wird. Daß das möglich ist, davon
<lb/>ist der Wechsel längst nicht mehr das einzige Beispiel.

<lb/>Braucht es denn für den Wechsel noch einer weiteren Erklärung
<lb/>als der Erkenntniß, daß jede Wechselunterschrift darum obligirt, weil
<lb/>sie, gleichviel was sonst die Absicht, nur mit dem Bewußtsein gezeichnet
<lb/>werden darf, daß damit die Haft für den Kredit des Wechsels, das
<lb/>Einstehen für die Realisation, die Garantie für das, was der Wechsel
<lb/>sein soll, ein von der Privatverpflichtung der Geranten getragenes
<lb/>Werthpapier, ausgesprochen wird. Ist dieser Einsatz vermögensrecht- 
<lb/>licher Haft für den m dem Wechsel enthaltenen, in dem Papier verkörperten
<lb/>Realisatiousanspruch, in der genau vorgezeichneten Weise, wie sie das
<lb/>Wechselrecht ordnet, kein doktrinell gereifterer Rechtsbegriff? Es handelt
<lb/>sich lediglich und allein um die wissenschaftliche Konstruktion. Theil-
<lb/>nahmlos läßt der Verkehr, und theilnahmlos selbst der größte Theil der
<lb/>juristischen Praxis seine Kontroversen im Schoße der Theorie sich .fort- 
<lb/>spinnen. Dort weiß man, was der Wechsel ist, und darf dem wirren
<lb/>Kampf der Meinungen ruhig zusehen, dessen Ausgang an der praktischen
<lb/>Konsequenz so gut wie Nichts ändert. Sollte es da nicht für die
<lb/>Wissenschaft an der Zeit sein, auch ihrerseits das Behagen an dem
<lb/>doktrinellen Streite hintanzusetzen und den Wechsel, die Wechselverbind-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0201.tif"
                   n="197"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und ins Wechselrechts. 197

<lb/>lichkeit und deren Wirkung schlechtweg als das zu nehmen, waS sie
<lb/>wirklich ist?

<lb/>Der Wechsel ist nun einmal mehr als ein gewöhnliches, höchstens
<lb/>durch seine besondere urkundliche Form oder Schriftverkörperuna ausge- 
<lb/>zeichnetes Obligationsverhältniß. Mit der Erklärung der subjektiven
<lb/>Unbestimmtheit desselben haben wir noch nicht einmal sein Wesen er- 
<lb/>schöpft. Wir müssen schließlich auch das einfehen, daß im Zusammen- 
<lb/>hänge mit diesem Moment, da man wegen der Dehnbarkeit der subjek- 
<lb/>tiven Beziehungen, wegen der Leichtigkeit der Uebertragung und der
<lb/>Raschheit der Zirkulation nicht umhin konnte, Recht und Pflicht der
<lb/>Realisirung immer entschiedener rein objektiv an das Papier zu knüpfen,
<lb/>der Wechsel zugleich sich zum Sachen-Begriffe gestaltet hat. Nicht etwa
<lb/>blos insofem, als das Papier in seiner äußeren Erscheinung eine in
<lb/>dieser beschränkten Auffassung allerdings fast werthlose Sache darstellt;
<lb/>sondern in dem Sinne, daß der Wechsel als Werthsache auftritt. Je
<lb/>mehr durch ihren literalen und objektiven Charakter die Realisations-
<lb/>Verbindlichkeit lediglich am Papiere hängt und je sicherer durch strikte
<lb/>Rechtshülfe das Realisationsrecht Aussicht auf Erfüllung hat, desto
<lb/>mehr wird vermöge des Kredits der Wechsel direkt zum Werthpapier.
<lb/>Er repräsentirt schon vor der Realisation den Werth, dessen Realisation
<lb/>erwartet wird. Und dadurch wird er in seiner körperlichen Gestalt zu
<lb/>einem sachlichen Werthobjekt, ähnlich wie alle die andern Werthpapiere,
<lb/>Effekten, Wien, Obligationen u. dgl.

<lb/>; Diese sachliche Bedeutung muß festgehalten werden. In ihr ver- 
<lb/>vollständigt sich erst die der Wirklichkeit entsprechende juristische Auf- 
<lb/>fassung und in ihr tritt erst die wirthschaftliche Funktion des Wechsels
<lb/>völlig zu Tage. Aktiv gedacht, beschränkt sich der Wechsel nicht darauf,
<lb/>eine bloße Obligation, o. h. ein rein persönlicher Schuldnexus zwischen
<lb/>einem Gläubiger und einem Schuldner zu sein; der beste Beleg dafür
<lb/>sind gerade diejenigen Erklärungen selbst, welche an dem Gedanken
<lb/>einer Obligation festhalten und eben, weil sie dies thun, so viele Be- 
<lb/>sonderheiten aufstellen müssen, daß von der regulären Obligation wenig
<lb/>übrig gelassen wird. Der Wechsel ist vielmehr eine Sache, die darum
<lb/>weit über ihren unmittelbaren Körper hinaus Werth hat, weil ihr
<lb/>einstweilen nur ideell, kreditweise der Werth eingepflanzt, erhalten und
<lb/>beigemesfen wird, auf welchen die Urkunde lautet. Vermöge dieses
<lb/>Gedankens wird eben der Wechsel zu einem Werthübertragungsmittel
<lb/>allgemeinsten Styles, zu einem der wichtigsten Institute der heutigen
<lb/>Wrrthschaft, indem er eine Masse von Werthen flüssig und folglich
<lb/>nach jeder Seite hin verwendbar macht. Passiv gedacht erscheint er als
<lb/>ein Werthstück, das wie jede andere Sache einen sachlichen Gegenstand
<lb/>des Rechtsverkehrs, des Kaufs, des gewerbsmäßigen Geschäfts, der
<lb/>Preisschwankung oder Agiotage, und aller mit Sachen vorzunehmender
<lb/>Manipulationen, der Tradition, Leihe, Deposition u. s. w. bilden kann.

<lb/>Fassen wir die Betrachtungen, zu welchen uns der Wechsel Anlaß
<lb/>gab, kurz zusammen, so erhellt, daß allerdings der Wechsel einen obli- 
<lb/>gatorischen Charakter hat, eine Obligation, oder vielmehr eine ganze
<lb/>Reihe von obligationsmäßigen Rechtsbeziehungen einschließt. Es muß
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0202.tif"
                   n="198"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>198 Endemann: Ueber die Entwickelung des Wechsels und des Wechselrechts.

<lb/>so sein; denn der Wechsel selbst trägt ja die Wechselsumme nicht reell
<lb/>m sich, er repräsentirt sie nur. Die Realisirung, welche vorläufig erst
<lb/>in Aussicht steht, kommt als obligationsmäßiger Anspruch eines Be- 
<lb/>rechtigten gegen einen Verpflichteten zur Erscheinung. Allein dies ist
<lb/>erst die Folge, nicht der Grund der rechtlichen Existenz des Wechsels.

<lb/>Wer darauf sieht, was der Wechsel im Leben ist, kann keinen
<lb/>Augenblick zweifeln, daß der bei den modernen Juristen vielgenannte
<lb/>und vielbestrittene Erzeugungsakt jedenfalls in den Vordergrund ge- 
<lb/>schoben werden muß. Mag die theoretische Formel für denselben zu
<lb/>finden noch so viel Mühe verursachen, das ist der richtige Satz, heute
<lb/>noch zehnfach richtiger, den einst schon die älteren Schriftsteller aus-
<lb/>sprachen: cudit bancherius cambio scutum imaginarium. Der Wechsel- 
<lb/>aussteller schlägt eine Münze, macht ein Papiergeld , für dessen Gehalt
<lb/>er einsteht, ähnlich wie der Münzherr für den Feingehalt der Münze
<lb/>an Edelmetall. Er prägt ein Privat-Kreditpapier, für dessen Wahrheit,
<lb/>für dessen Kreditgehalt er durch seine Haft für die Realisirung, sei
<lb/>diese von ihm selbst oder zunächst von einem Andern zu erwarten,
<lb/>Garantie leistet; Garantie leistet kraft seiner Unterschrift, unbedingt
<lb/>Garantie leisten muß, sobald er das von ihm kreirte Papier emittirt,
<lb/>in Lauf setzt. Er kann dasselbe nur mit dem Bewußtsein in fremde
<lb/>Hand geben, daß damit die Möglichkeit des Zirkulationsbeginns und
<lb/>folglich auch die Möglichkeit, als Urheber des als Werthpapier ge- 
<lb/>kennzeichneten Wechsels dessen Werth garantiren zu müssen, erschienen
<lb/>ist. Er muß dies selbst für den Fall'voraussetzen, daß er keineswegs
<lb/>die Zirkulaftvn des Papiers beabsichtigt, sondern aus ganz anderen
<lb/>Gründen, als um den Wechsel in Gang zu bringen, oder aus einem
<lb/>ganz andern Rechtsgeschäft mit dem Empfänger, als aus einem solchen,
<lb/>welches dem letztem die volle und freie Verfügung über den Wechsel
<lb/>verschaffen soll, das Papier aus der Hand giebt. Warum hat er ein
<lb/>verantwortliches Papier kreirt? Das Bewußtsein der Ausstellungs- 
<lb/>verantwortlichkeit gilt selbst sür denjenigen, der die fertig ausgestellten
<lb/>Wechsel, wert entfernt sie ausgeben zu wollen, in seinen Tisch ver- 
<lb/>schließt. Denn sie können dennoch in andere Hand gerathen, weiter
<lb/>begeben werden und zirkuliren unter seiner durch die Ausstellung be- 
<lb/>dingten Verantwortlichkeit. Alles, was zum Schutze desjenigen, welcher
<lb/>einen Wechsel ausstellt oder durch Unterschrift befestigt, nach dem heute
<lb/>in konseguentem Fortschreiten erreichten Standpunkt noch zulässig er- 
<lb/>scheint, ist ein gewisser Schutz für den Fall, daß der Wechsel gegen
<lb/>den Willen seines Garanten in Laus geräth; ein Schuh gegen Ent- 
<lb/>wendung oder Verlust, von dem es immer noch fraglich ist, ob er im
<lb/>konkreten Fall wirklich zu Statten kommt.

<lb/>Abgesehen von diesem Nothschutz läuft der Wechsel auf Gefahr
<lb/>seines Unterzeichners. Er hat im Wechsel ein Werthpapier kreirt oder
<lb/>garantirt. Es ist seine Unterschrift, sein Giro, sein Accept, gleichviel,
<lb/>was er damit beabsichtigt hat. Er hat ein für den Verkehr existirendes
<lb/>Kreditpapier geschaffen und ist dafür Rechenschaft durch seine Haft
<lb/>schuldig. Insofern übernimmt, wer Wechsel ausstellt oder unterzeichnet,
<lb/>damit eine Schuld gegen alle Welt, welche im Vertrauen auf seine
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0203.tif"
                   n="199"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Ueber die Entwickelung -es Wechsels und des Wechselrechts 199

<lb/>Haftbarkeit den Wechsel nehmen mag, die Verbindlichkeit, dafür einzu- 
<lb/>stehen, daß der einstweilen nur imaginäre, kreditweise dem Papier bei- 
<lb/>gemessene Werth sich als ein wirklicher erweise. Wer Wechsel ausstellt,
<lb/>jonvertirt sein Vermögen auf alle damit verbundene Gefahr hin in
<lb/>Werthpapiere, wie der Jmmobiliareigenthümer den Werth seiner Im- 
<lb/>mobilien in Pfandbriefe oder Handfesten konvertiren mag. Wie dort
<lb/>hat in tausend und aber tausend Fällen der Aussteller nicht entfernt
<lb/>die Vorstellung, mit irgend einer bestimmten Person, weil er gerade
<lb/>mit dieser ein obligatorisches Band zu schließen ^dächte, eine Obliga- 
<lb/>tion begründen zu wollen. Er schafft ein Papier, dessen er sich als
<lb/>Mittel oer Werthübertragung bedient, mit dem er sich Kredit macht,
<lb/>Werthe antizipirt, Baarzahlungen erspart, kann dies Alles erreichen,
<lb/>insofern er oem Papier, mit Grund oder Ungrund, den Glauben an
<lb/>seine Realisirbarkeit mit auf den Weg zu geben versteht, und erreicht es,
<lb/>wenn es erreichbar ist, durch die Verweisung auf die strenge Haftpflicht,
<lb/>welche jede Wechselunterschrift mit sich bringt.

<lb/>Der Wechsel ist, wie bekannt, längst nicht mehr das einzige Ordre- 
<lb/>papier. Eine Reihe ähnlicher Erscheinungen haben sich nach seinem
<lb/>Muster für andere Gelegenheiten und Gegenstände des Verkehrs gebildet.
<lb/>In den Jnhaberpapieren hat dieselbe Nergung, welche den Wechsel so
<lb/>gestaltet hat, wie hier zu schildern versucht wurde, den letzteren gleichsam
<lb/>überholt. Immerhin muß der Wechsel in seiner historischen Antnucke-
<lb/>lung als das hauptsächlichste und typisch gewordene Vorbild aller der
<lb/>Papiere erscheinen, welche eine verkörperte Willenserklärung repräsentiren,
<lb/>durch die Loslöfung von der Enge der subjektiven Beziehungen und
<lb/>durch die heutige Vorstellung und Uebung des Kredits vor Allem den
<lb/>sachlichen Begriff des W^rthpapiers hervorrehren.

<lb/>Auf de? andern Seite liegt es nahe genug, sich zu fragen, ob denn
<lb/>nicht auch einfache Schuldurkunden ohne Wechseleigenschaft dem gleichen
<lb/>Zuge der Entwickelung folgen können oder sogar folgen müssen. Lehrt
<lb/>doch überall unser Rechtssystem, daß von der Formenstrenge zur Form- 
<lb/>losigkeit gestrebt wird. Warum also alles dasjenige, was den Wechsel
<lb/>macht, lediglich durch die Wechselform bedingt sein lassen? In der That
<lb/>läßt sich nicht verkennen, daß diese Neigung dahin führt, den simpeln
<lb/>Schuldschein, die simple Quittung in ähnlichem Lichte zu sehen, wie den
<lb/>Wechsel. Es ist wahr, auch der einfachste Schuldschein, die Quittung
<lb/>treten uns oft entgegen als Werthrepräsentanten und körperliche Werth- 
<lb/>stücke. Es ist wahr für Jeden, der die Wirklichkeit begreift, daß der
<lb/>Schuldschein keineswegs nur als Beweisurkunde existirt, oder an einen
<lb/>speziellen Schuldgrund gebunden zu sein braucht, oder daß die Quittung
<lb/>blos als Zeugniß der Numeration Sinn hätte. Darin kann das form- 
<lb/>lose Papier dem formenstrengen nachstreben, aber dasselbe niemals er- 
<lb/>reichen und sein Nebenbuhler werden; weder rechtlich, denn wir mußten
<lb/>uns sagen, daß die absolute Entbehrlichkeit der 6au8a, d. h. die Ent- 
<lb/>behrlichkeit jeder konkreten Prüfung der Willensernstlichkeit, und die
<lb/>mobile Ordreübertragung nur mit Formenstrenge vereinbar ist; noch
<lb/>auch wirtschaftlich, denn es ist klar, daß nur das durch strenge Form
<lb/>gesicherte Papier praktisch eine Zirkulationsfähigkeit und Brauchbarkeit
<lb/>besitzen kann, wie sie der Wechsel besitzt.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Behrend, J. Fr.">Vom Herausgeber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>200 lieber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetz-
</p>
               <p>

                  <lb/>x.

<lb/>Ueber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes
<lb/>vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung
<lb/>eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen.

<lb/>Vom Herausgeber.

<lb/>Kurz vor Beginn der diesjährigen Reichstagssession brachten die
<lb/>Zeitungen eine Notiz, daß Sachsen bei dem Bundesrath die Errichtung
<lb/>eines gemeinsamen obersten Handelsgerichtshofes für sämmtliche Staaten
<lb/>des Norddeutschen Bundes beantragt habe. Die Eröffnungsrede be- 
<lb/>stätigte offiziell, daß ein derartiges Project dem Bunbesrath vorliege
<lb/>und stellte eine hierauf bezügliche Vorlage noch während der Dauer der
<lb/>Session in Aussicht. Vor wenigen Tagen ist diese Vorlage erschienen
<lb/>und bereits ist die erste Lesung derselben im Reichstag erfolgt. Möglicher- 
<lb/>weise besitzen wir, noch ehe diese Zeilen zur Veröffentlichung gelangen,
<lb/>wenigstens auf dem Papier eine Institution, welche in wichtigster Weife
<lb/>in unser Rechtsleben einzugreifen bestimmt ist, die von vielen Seiten
<lb/>herbeigewünscht, von anderen dagegen sehr bedenklich gefunden wird.

<lb/>Mit einem so raschen Vorschreiten der Gesetzgebung vermögen
<lb/>höchstens die täglich erscheinenden politischen Blätter Schritt zu halten.
<lb/>Die nachfolgenden Bemerkungen laufen demnach Gefahr, lediglich als
<lb/>Epikrise zu erscheinen. Wenn sie gleichwohl hier Platz finden, so ge- 
<lb/>schieht dies, weil die Aufgabe unserer Zeitschrift erheischt, daß darin die
<lb/>wichtigste Maßregel, welche uns seit lange aus dem Gebiet der Rechts- 
<lb/>pflege bevorsteht, nicht mit Stillschweigen übergangen werde.

<lb/>Bei den Besprechungen des Projektes in öffentlichen Blättem und
<lb/>im Reichstage ist häufig der politische Gesichtspunkt in den Vorder- 
<lb/>grund gestellt worden. Man hat gepriesen und willkommen geheißen
<lb/>den nationalen Gedanken, welcher dem Entwurf zu Grunde liege, auch
<lb/>wohl betont, wie bedeutungsvoll es sei, daß gerade Sachsen einen der- 
<lb/>artigen Antrag gestellt habe. Wir sind nicht unempfindlich gegen der- 
<lb/>artige Erwägungen, indeß bestimmend dürfen sie u. E. nicht sein.
<lb/>Unmöglich läßt sich eine Schöpfung wie die in Rede stehende damit
<lb/>rechtfertigen, daß sie dem nationalen Gedanken entspreche. Das hieße,
<lb/>sich unter die Herrschaft der politischen Phrase begeben. Ein politisches
<lb/>Bindemittel kann der beabsichtigte oberste Gerichtshof nur dann sein,
<lb/>wenn in der Sache selbst liegende Gründe seine Errichtung rechtfertigen.
<lb/>Ist dies nicht der Fall, so wird er weit eher dazu beitragen, die natio- 
<lb/>nalen Bestrebungen in Mißkredit zu bringen, als sie zu fördern.
</p>
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                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Entwurf, betr. die Errichtung eines oberste^ Gerichtshofes für Handelssachen. 201

<lb/>Nicht viel anders erscheint uns der Standpunkt derer, welche die
<lb/>Maßregel gewissermaßen als eine Abschlagszahlung anschen, als eine
<lb/>Etappe aus dem Wege zur Herstellung der Rechtseinheit und einer-
<lb/>gemeinsamen obersten Instanz für alle Rechtsangelegenheiten. Auch
<lb/>diese Begründung ist nicht sachlich, sondern einem außerhalb der Sache
<lb/>liegenden Zwecke entnommen. Man kann das Ziel billigen, ohne darum
<lb/>den eingeschlagenen Weg für richtig zu halten. Und ist nicht auch von
<lb/>diesem Standpunkt aus vor einem falschen Wege um so eindringlicher
<lb/>zu warnen, weil derselbe nur geeignet ist, die Erreichung des an- 
<lb/>gestrebten Zieles mehr in die Ferne zu rücken?

<lb/>Die amtlichen Motive haben auch keineswegs versucht, den Ent- 
<lb/>wurf in dieser Weise zu rechtfertigen. Vielmehr begründen sie das Be- 
<lb/>dürfnis eines Bundes-Oberhandelsgerichts, diesen Namen soll der neue
<lb/>Gerichtshof führen, mit folgenden Worten:

<lb/>Schon bei der Berathung der Wechsel-Ordnung, der Nürnberger
<lb/>Novellen und des Handelsgesetzbuchs, hauptsächlich aber, als nach Vollendung
<lb/>des letztern dessen Einführung bevorstand, erhoben viele Stimmen den
<lb/>Mahnruf, die erstrebte Gemeinsamkeit des Rechts werde unausbleiblich ver- 
<lb/>kümmern, wenn nicht zugleich durch Einsetzung eines gemeinsamen obersten Ge- 
<lb/>richtshofes, welcher innerhalb des Geltungsbereichs der gemeinsamen Gesetze
<lb/>in letzter Instanz das Recht zu weisen habe, der Gefahr einer abweichenden
<lb/>Entwickelung des einheitlichen Rechts durch die Praxis und Judikatur vor- 
<lb/>gebeugt werde. Die Besorgnis ist durch die Erfahrung in einem kaum
<lb/>geahnten Umfange bestätigt. Wechsel-Ordnung und Handelsgesetzbuch erfuhren
<lb/>unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung das Schicksal, daß sich die juristische
<lb/>Literatur mit einer gewissen Vorliebe ihrer bemächtigte; sie wurden der Gegen- 
<lb/>stand einer Menge von Lehrbüchern, Kommentare und Abhandlungen. Die
<lb/>anerkannten Vorzüge der Gesetzbücher waren, hauptsächlich wegen der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Partikularrechte, zu verhindern außer Stande, daß die. ver- 
<lb/>schiedensten Ansichten über die Bedeutung und Tragweite des einen oder an- 
<lb/>dern leitenden Grundsatzes oder über das Verständnis einzelner Bestimmungen
<lb/>sich geltend machten. Als unvermeidliche Folge ergab sich hieraus eine Fülle
<lb/>von Streitfragen, die nicht auf das Gebiet der Theorie beschränkt blieben,
<lb/>sondern auch auf das der Praxis sich übertrugen, auf welchem letzteren viele
<lb/>derselben aufgetaucht waren. Es kann nicht befremden, wenn die obersten
<lb/>Landesgerichte der Bundesstaaten die Streitfragen sehr abweichend gelöst haben.
<lb/>Die Verschiedenheit der Entscheidung bezieht sich auch nicht blos auf Kontro- 
<lb/>versen von nur untergeordneter Bedeutung; sie gilt nicht minder für solche
<lb/>Streitfragen, welche Hauptprinzipien oder Gegenstände von der größten prak- 
<lb/>tischen Bedeutung betreffen. Eine unbefangene Prüfung der gegenwärtigen
<lb/>Lage der Dinge führt sogar zu der Ueberzeugung, daß in Veranlassung jener
<lb/>großenffZersplitterung der Judikatur der obersten Landesgerichte die Einheit
<lb/>des Deutschen Wechsel- undFHandelsrechts in einem keineswegs geringen
<lb/>UmfangeHmehr oder weniger fast nur auf äußerem Scheine beruht und von
<lb/>Tag zu Tag mehr zu verschwinden droht. Soll die Einheit eine volle Wahr- 
<lb/>heit werden und bleiben, so muß die Gesetzgebung nothwendkg zu dem Zwecke
<lb/>abhelfend einschreiten, um die einheitliche Rechtssprechung in der letzten Instanz
<lb/>zu fördern. Der auf die Einführung der Gesetzbücher als Bundesgesetze sich
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0206.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202 Ueber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetz-
</p>
               <p>

                  <lb/>Leziehende Gesetzentwurf kann begreiflich nach der gedachten Richtung keine
<lb/>Abhiilfe bringen, er droht im Gegentheil das zu bekämpfende Nebel noch zu
<lb/>verschärfen; denn er wird, wie die Motive näher darlegen, wegen der Zweifel,
<lb/>welche bei der Einführung der Gesetzbücher oder auch später ergangenen lan- 
<lb/>desgesetzlichen Bestimmungen ihre Geltung verlieren, neue, das gemeinsame
<lb/>Recht betreffende Streitfragen erzeugen, auf deren gleichmäßige Entscheidung
<lb/>durch die obersten Landesgerichte nach den bisherigen Erfahrungen um so
<lb/>weniger zu rechnen ist, als jene landesgesetzlichen Bestimmungen in ihrem Geltungs- 
<lb/>bereiche an eine gewisse Auffassung gewöhnt haben und deren Beibehaltung
<lb/>begünstigen werden. Noch weniger läßt sich von einem Bundesgesetze ver- 
<lb/>sprechen, welches die erheblicheren der Streitfragen zu entscheiden unternehme.
<lb/>Abgesehen von den Schwierigkeiten, welche der Erlassung eines solchen Ge- 
<lb/>setzes schon wegen der aus die Süddeutschen Staaten zu nehmenden Rücksicht
<lb/>entgegenstehen, ist von demselben vielleicht mehr Schlimmes zu besorgen, als
<lb/>Gutes zu hoffen. Indem das Gesetz den gefährlichen Weg der Kasuistik zu
<lb/>betreten hätte, würde es nicht allein die gedeihliche Entwickelung des Rechts
<lb/>stören, sondern auch unfehlbar die Quelle neuer Streitfragen werden, welche
<lb/>vielleicht noch zahlreicher und verderblicher als die gelösten wären. Es giebt
<lb/>keinen andern Weg der Abhülfe als denjenigen, welcher in dem vorliegenden
<lb/>Gesetz-Entwurf über die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels- 
<lb/>sachen vorgeschlagen wird.

<lb/>Hiernach soll sich also die Nothwendigkeit eines gemeinsamen obersten
<lb/>Gerichtshofes aus dem Zustand des Handels- und Wechselrechts selbst
<lb/>ergeben. Nun hat sicb allerdings bereits eine ziemlich beträchtliche Zahl
<lb/>von Kontroversen an oie Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch an- 
<lb/>geschlossen. Allein, bevor man ein Heilmittel hierfür ausfindig macht,
<lb/>möchte doch näher zu prüfen sein, worin diese Kontroversen ihren Grund
<lb/>haben. Wenn die Motive ausdrücklich erklären, daß die hauptsächlichste
<lb/>Veranlassung derselben in der Verschiedenheit der Partikularrechte zu
<lb/>suchen sei, so muh man doch fragen, wie denn diesem Uebelstande durch
<lb/>eine gemeinsame Judikatur abheholfen werden sollte. Das Mittel zur
<lb/>Beseitigung desselben kann, wie uns scheint, nur in einer Aufhebung
<lb/>jener Verschiedenheit gefunden werden, d. h. in der Herstellung eines
<lb/>allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, auf welches ohnehin die Wünsche
<lb/>und Bestrebungen des Deutschen Volkes Hinweisen.

<lb/>Nachdem das Handelsrecht aufgehört hat, das Spezialrecht eines
<lb/>besonderen Standes zu sein, ist dessen Sonderstellung eine Anomalie,
<lb/>die keine Konservirung verdient. Das Handelsrecht hat die Tendenz,
<lb/>ein Theil des allgemeinen bürgerlichen Rechts zu werden und in dasselbe
<lb/>überzugehen. Deswegen ist eine einheitliche Fortentwicklung des Handels- 
<lb/>rechts undenkbar, wenn nicht zugleich eine einheitliche Grundlage des
<lb/>generellen Rechts dargeboten wird. Ein besonderer oberster Gerichtshof
<lb/>für Handelssachen kann diesen Mangel nicht ersetzen, sondern wird u. E. viel- 
<lb/>mehr das Mißliche der Lage verschärfen. Es giebt sehr wenige Handels- 
<lb/>rechtsstreitigkeiten, in denen nicht zugleich das Civilrecht in der Gestalt
<lb/>des gemeinen Rechts oder eines bestimmten Partikularrechts zur An- 
<lb/>wendung käme. Daß das Bundes-Oberhandelsgericht, und wenn das- 
<lb/>selbe auch aus den tüchtigsten Richtern zusammengesetzt ist, nicht so gut
</p>

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                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Entwurf, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. 203

<lb/>in der Lage sein wird, derartige das jus generale betreffende Fragen zu
<lb/>entscheiden wie die obersten Instanzen der Landesgerichte, liegt auf der
<lb/>Hand. Denn einerseits können bei senem nach der Natur der Sache die
<lb/>einzelnen zum Bunde gehörigen Staaten höchstens durch eine geringe
<lb/>Anzahl von Mitgliedern vertreten sein, andererseits wird demselben rn
<lb/>Bezug auf diese Fragen die beständige Praxis fehlen, welche den Landes-
<lb/>genchten zu Gebote steht. Es ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
<lb/>daß in Folge dessen Differenzen zwischen dem Bundesoberhandelsgericht
<lb/>und den obersten Landesgerichten zu Tage treten werden und daß dem- 
<lb/>nach wenigstens dem Civilrecht durch die neue Schöpfung keine Förde- 
<lb/>rung zu Theil werden wird.

<lb/>Dazu kommt, daß nicht einmal die Anwendung des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs ganz jenem Gerichtshof überwiesen werden kann. Die sehr um- 
<lb/>fassende Begriffsbestimmung der Handelsgeschäfte macht es unmöglich,
<lb/>die Zuständigkeit desselben auf alle Handelssachen im Sinne des Handels-
<lb/>Gesetzbuchs zu erstrecken. Der Art. 13 des Gesetzentwurfes engt des- 
<lb/>halb auch für die Kompetenzbegränzung des Bundesoberhandelsgerichts
<lb/>den Begriff der Handelssachen bedeutend ein, indem er zu denselben,
<lb/>abgesehen von den Wechselklagen, nur die Klagen gegen einen Kaufmann
<lb/>aus dessen Handelsgeschäften und die Klagen aus gewissen einzelnen
<lb/>Rechtsverhältnissen zählt. Es verbleibt demnach den obersten Civil-
<lb/>gerichten die Entscheidung über handelsrechtliche Fragen nicht nur in den
<lb/>Fällen, wo dieselben einredeweise zur Sprache kommen, sondern auch
<lb/>stets dann, wenn ein Nichtkaufmann aus einem Handelsgeschäft beklagt
<lb/>wird. Jeder Praktiker wird bezeugen, daß die Zahl dieser Fälle keines- 
<lb/>wegs gering ist.- Wir wollen aus die Kompetenzstreitigkeiten, die danach
<lb/>in Aussicht stehen, hier nicht näher eingehen; es mag nur daraus auf- 
<lb/>merksam gemacht werden, daß der Entwurf durchaus nicht für das ganze
<lb/>Gebiet des Handelsrechts eine einheitliche Spitze darbietet. Wenn z. B.
<lb/>ein Kaufmann mit einem Gutsbesitzer einen Vertrag über Lieferung
<lb/>"von Getraide, Spiritus oder dergl. abschließt, so würde nach der be- 
<lb/>liebten und u. E. auch richtigen Auslegung, nach welcher die sogenannte
<lb/>Selbstproduktion und die Veräußerung der aus derselben hervorgegangenen
<lb/>Erzeugnisse nicht zu den Handelsgeschäften gehört, zwar die Klage des
<lb/>Gutsbesitzers gegen den Kaufmann in letzter Instanz vor das Bundes-
<lb/>Oberhandelsgeri'cht ressortiren, nicht aber umgekehrt die Klage des Kauf- 
<lb/>manns geben den Gutsbesitzer. Ist eine solche Spaltung gerechtfertigt
<lb/>oder sachdienlich? Wir glauben nicht.

<lb/>Man wird einwenden, daß eine Begränzung der Zuständigkeit immer
<lb/>nothwenditz sein und daß dieselbe, möge sie ausfallen, wie sie wolle,
<lb/>stets in einem oder dem anderen Falle schroff und einschneidend er- 
<lb/>scheinen werde. Wir geben dies zu, allein dann zeigt sich gerade, daß
<lb/>das dem Gesetzentwurf zu Grunde liegende Prinzip mangelhaft ist.
<lb/>Eine eigene oberste Instanz für eine besondere Klasse von Rechts-
<lb/>angelegenheiten ist u. E. nicht zu billigen. Man mag über die Noth-
<lb/>wendigkeit oder Zweckmäßigkeit besonderer Handelsgerichte verschiedener
<lb/>Ansicht sein; sofern man überhaupt einen Jnstanzenzug von denselben
<lb/>gestattet, wird wenigstens die höchste Instanz dem Gerichtshof, der in
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0208.tif"
                   n="204"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>204 Ueber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetz- 
<lb/>allen Übrigen Sachen Recht spricht, HU überweisen sein. Dies liegt so- 
<lb/>wohl im Interesse des Civilrechts wre des Handelsrechts selbst, da das- 
<lb/>selbe, wie schon erwähnt, durch tausend Fäden mit dem allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Recht zusammenhängt. Eine Lösung dieses Zusammen- 
<lb/>hanges muß nothwendrg eine Trockenlegung auch des Handelsrechts be- 
<lb/>wirken und ein Gerichtshof, der sich lediglich mit Handelssachen zu be- 
<lb/>schäftigen hat und dem zugleich, eben weil er die verschiedensten Civil-
<lb/>rechte in Betracht ziehen muß, der konkrete Boden eines bestimmten
<lb/>positiven Rechts entzogen ist, wird nicht leicht eine ersprießliche Tätig- 
<lb/>keit entfalten können.

<lb/>Man hat bereits von anderer Seite auf die fernere Schwierigkeit
<lb/>hingewiesen, welche sich daraus ergiebt, daß das Bundes-Oberhandels-
<lb/>gericht auch in prozessualischer Hinsicht die verschiedensten Normen zu
<lb/>berücksichtigen haben wird, da dasselbe seinen Entscheidungen diejenigen
<lb/>Prozeßgesetze zu Grunde legen soll, welche bei dem betreffenden Landes- 
<lb/>gericht in oberster Instanz maßgebend sind. Derselbe Gerichtshof wird
<lb/>also bald nach verschiedenen Variationen des gemeinen Prozesses, bald
<lb/>nach Preußischem, Französischem, Hannoverschem und Sächsischem Ver- 
<lb/>fahren zu verhandeln und zu entscheiden haben. Nun ist es bekannt,
<lb/>wie sehr grade die Handhabung prozessualischer Normen ein Hineinleben
<lb/>in die Praxis und ein Vertrautsein mit derselben aus täglicher Uebung
<lb/>erfordert. Es ist schwer zu glauben, daß der neue Gerichtshof, auch wenn man
<lb/>das größte Zutrauen zur Gewandtheit und Rechtskunde seiner Mitglieder
<lb/>hegt, dieser Ausgabe gewachsen sein sollte. Und auch eine Bildung von
<lb/>Senaten würde u. E. nur ein unvollkommenes Auskunftsmittel sein.

<lb/>Diesen Einwürfen ist das'Beispiel anderer Gerichtshöfe entgegen- 
<lb/>gehalten worden, die gleichfalls verschiedene Systeme des materiellen und
<lb/>des Prozeßrechts zur Anwendung zu bringen haben. So namentlich
<lb/>das des Preußischen Obertribunals, der Oberappellationsgerichte zu
<lb/>Berlin, .Lübeck und Jena. Bei näherer Betrachtung ergiebt sich jedoch,
<lb/>daß alle diese Beispiele nicht genau zutreffen. In den Bereich des.
<lb/>Obertribunals gehören allerdings Gebiete des Preußischen, Französischen
<lb/>und gemeinen Rechts. Allein der mit den Rheinischen Sachen befaßte,
<lb/>aus dem früheren Kassationshof hervorgegangene fünfte Senat hat fast
<lb/>die Stellung eines besonderen Gerichtshofes und steht mit den übrigen
<lb/>Senaten nur in einer äußerlichen Verbindung. Demselben Senat sind zwar
<lb/>auch die aus dem Gebiet des Gemeinen Rechts stammenden Prozesse,
<lb/>soweit dieselben nicht vor das Oberappellationsgericht gehören, uber- 
<lb/>wiesen, aber diese spielen in der Praxis des Obertnbunals überhaupt
<lb/>nur eine sehr untergeordnete Rolle. Das Berliner Oberappellations- 
<lb/>gericht dürfte am wenigsten zur Exemplifikation herangezogen werden
<lb/>können. Dasselbe ist bereits bei seiner Begründung als keme sehr glück- 
<lb/>liche Schöpfung betrachtet worden und diese Meinung hat sich, soviel
<lb/>wir wissen, während der Zeit seines Bestehens trotz der bedeutenden
<lb/>Kräfte, die an demselben Mitwirken und die zum Theil zu den Autori- 
<lb/>täten der Deutschen Rechtswissenschaft gehören, wenig geändert. Das
<lb/>Oberappellationsgericht zu Lübeck hat sich eines unbestrittenen, wohlver- 
<lb/>dienten Rufes zu erfreuen, die Unparterlichkeit, der wissenschaftliche Sinn,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0209.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Entwurf, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. 205

<lb/>die praktische Tüchtigkeit seiner Entscheidungen werden mit Recht allge- 
<lb/>mein geschätzt, allein dasselbe ist insofern bedeutend günstiger gestellt als
<lb/>das neue Bundes-Oberhandelsgericht, als das Recht der freien Städte,
<lb/>wenn auch in Einzelheiten abweichend, doch im Wesentlichen mit einander
<lb/>übereinstimmt und als wenigstens für das Verfahren vor dem Ober- 
<lb/>appellationsgericht selbst eine gleichförmige Norm besteht. Aehnliche
<lb/>günstige Verhältnisse möchten auch wohl bei dem Oberappellationsgericht
<lb/>in Jena obwalten, von dessen Organisation und Wirksamkeit uns
<lb/>freilich im Augenblick nichts Näheres bekannt ist.

<lb/>Die Motive baben sich auch darauf berufen, daß sich bereits viel- 
<lb/>fache Stimmen für eine gemeinsame Instanz in Handelssachen aus- 
<lb/>gesprochen hätten. Die Frage ist in der That bereits mehrfach auf
<lb/>Kongressen und Versammlungen zum Gegenstand von Resolutionen ge- 
<lb/>macht worden. Diese Versammlungen sind indeß den hier erhobenen
<lb/>Bedenken zum Theil nicht näher getreten, wie z. B. der zu Heidelberg
<lb/>im Jahre 1861 abgehaltene erste Deutsche Handelstag und der siebente
<lb/>Kongreß deutscher Volkswirthe zu Hannover (1864), welche die Errichtung
<lb/>eines derartigen Gerichtshofes resp. die Uebertragung der Funktionen desselben
<lb/>an das Oberappellationsgericht der freien Städte ganz unbedingt ernpsohlen
<lb/>haben. Außerdem hat sich namentlich der Deutsche Juristentag der An- 
<lb/>gelegenheit angenommen, jedoch hierbei merkwürdiger Weise geschwankt.
<lb/>Die Angelegenheit wurde bereits auf dem ersten Juristentag zu Berlin
<lb/>im Jahre 1860 zur Sprache gebracht aus Anlaß eines Schreibens des
<lb/>verewigten Präsidenten Bornemann, in welchem Folgendes ausgeführt
<lb/>worden war: Für das Wechselrecht sei bereits eine gemeinsame Rechts-
<lb/>gestaltuna gewonnen, für das Handelsrecht sei sie angebahnt, gegen- 
<lb/>wärtig habe sich in Preußen wie in anderen Deutschen Staaten das
<lb/>Bedürfniß einer Kodifikation der ProzeßgesetzgebmiH geltend gemacht.
<lb/>Der Juristentag möge sich daher energisch für eine einige Prozeß- 
<lb/>gesetzgebung aussprechen. Indeß die Herstellung eines gemeinsamen
<lb/>Wechsel-, Handels- und Prozeßrechts genüge allein noch nicht.
<lb/>Dies habe man bereits bei den Leipziger Verhandlungen über
<lb/>das Wechselrecht anerkannt, bei denen vorgeschlagen worden, daß nach
<lb/>einigen Jahren ein Zusammentritt von Abgeordneten der Deutschen
<lb/>Staaten veranstaltet werden solle, um nach Zusammenstellung der Prä- 
<lb/>judizien dasjenige, was dem Geiste des Gesetzes und der Sache am ge-
<lb/>mäßeften erscheine, zu bezeichnen, wonächst es jeder Regierung überlassen
<lb/>bleiben würde, ob und wiefern sie die gefaßten Beschlüsse zum formellen
<lb/>Recht erheben wolle oder nicht. Die Maßregel sei nicht ins Leben ge- 
<lb/>treten, sie würde aber auch die etwaigen Verschiedenheiten in der Än-
<lb/>wendung nicht beseitigen, sondern sie im Gegentheil verewigen.')
<lb/>Denn wenn die eine Regierung das, was von den Abgeordneten als
<lb/>dem Geist des Gesetzes am meisten entsprechend bezeichnet worden, zum
<lb/>formellen Recht erhoben hätte, die andere Regierung dagegen nicht, so
</p>
               <p>

                  <lb/>') Bekanntlich ist späterhin auf der Nürnberger Konferenz in Betreff der
<lb/>Wechselordnung auf diesem Wege vorgegangen worden.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0210.tif"
                   n="206"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>206 lieber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetz- 
<lb/>würde der Zwiespalt, der durch die Rechtsprechung möglicher Weise
<lb/>wieder beseitigt worden wäre, ein dauernder geworden sein. Zu einer
<lb/>Einheit in der Rechtsanwendung könne nur ein höchster Gerichts- 
<lb/>hof führen, dessen Zusammensetzung, dauerndes oder zeitweises Zusammen- 
<lb/>treten und Wirkungskreis näher zu bestimmen sein werde. (Juristentags-
<lb/>Verhandlungen I. S. 66.)

<lb/>Wir haben hier den Gedankengang des Bornemann'schen
<lb/>Schreibens ausführlicher wiedergegeben, um zu zeigen, daß der Ver- 
<lb/>fasser, der wie wenige Andere mit einem freien Blick für die gesetz- 
<lb/>geberischen Bedürfnisse der Gegenwart begabt war, keinen obersten
<lb/>Handelsgerichtshof, sondern vielmehr ein gemeinsames höchstes Gericht
<lb/>für alle Rechtsangelegenheiten im Auge gehabt und daß er jedenfalls
<lb/>die Errichtung einer obersten Instanz für Handelssachen nicht voraus- 
<lb/>setzungslos befürwortet, sondern dieselbe mindestens an die Bedingung
<lb/>einer vorgängigen Einigung in Bezug auf das gerichtliche Verfahren
<lb/>geknüpft hat.

<lb/>Der über dies Schreiben Seitens der vierten Abtheilung dem
<lb/>Plenum erstattete Bericht (Berichterstatter war der Obertribunalsrath
<lb/>Waldeck) erklärte: die Abtheilung sei darüber einverstanden gewesen, daß
<lb/>der sofortigen Errichtung eines allgemeinen höchsten Gerichtshofes bei
<lb/>der noch obwaltenden prinzipiellen Verschiedenheit des bürgerlichen Rechts,
<lb/>der Justizorganisation und der Prozedurgesetze in Deutschland unüber- 
<lb/>windliche Hindernisse entgegenstehen würden und daß deshalb der Wunsch,
<lb/>einen solchen Gerichtshof jetzt einzurichten, nicht auszusprechen sei. Da- 
<lb/>gegen sei bemerklich gemacht worden, daß Deutschland schon jetzt ein
<lb/>gemeines Recht besitze, nämlich in Wechselsachen und daß es ein solches
<lb/>auch nächstens zu erwarten habe in dem Handelsgesetze; daß in diesen
<lb/>beiden an sich höchst wichtigen und bedeutsamen Zweigen des Rechts
<lb/>schon jetzt ein gemeinsamer oberster Gerichtshof an der Stelle sein würde
<lb/>und daß auch ohne Zweifel ein in seiner Kompetenz auf Wechsel- und
<lb/>Handelsrecht beschränkter Gerichtshof in's Leben treten könne. Ohne
<lb/>über die Art und Weise der Etablirung eines solchen Gerichtshofs irgend
<lb/>Etwas sagen zu wollen, jedoch in Voraussetzung des von der
<lb/>Abtheilung angenommenen Prinzips der Kassation habe die
<lb/>Abtheilung sich über folgenden Satz geemigt:

<lb/>Zu einer Einheit in der Rechtsanwendung kann nur ein
<lb/>höchster Gerichtshof führen, dessen sofortige Einführung bezüglich
<lb/>des bereits bestehenden gemeinschaftlichen Deutschen Rechts, sowie
<lb/>des noch zu schaffenden wünschenswerth erscheint.

<lb/>Dieser Satz wurde zum Beschluß erhoben. (Juristentagsverhandlungen
<lb/>I. S. 278.) Wie aus den gesperrt gedruckten Worten hervorgeht, ist
<lb/>hier der Wunsch noch einem gemeinsamen obersten Gerichtshof in Wechsel-
<lb/>und Handelssachen gleichfalls wenigstens von einer Voraussetzung ab- 
<lb/>hängig gemacht, daß nämlich derselbe lediglich als Kassationsinstanz fun-
<lb/>giren solle. Auch diese Voraussetzung ist in dem gegenwärtig vorliegenden
<lb/>Gesetzentwurf nicht erfüllt; sie würde Vorschriften über das Rechtsmittel
<lb/>durch welches die Berufung an den obersten Gerichtshof ergriffen wird,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0211.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0211"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entwurf, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. 207

<lb/>sowie über das Verfahren vor diesem nöthig gemacht haben und hier- 
<lb/>von hat man sich eben dispensiren wollen.

<lb/>Gleichzeitig mit dem Schreiben von Bornemann lag dem ersten
<lb/>Juristentag ein Antrag des Staatsanwalts a. D. Klauhold aus Hamburg
<lb/>vor, welcher eine Resolution in dem Sinne bezweckte, wie sie später von dem
<lb/>volkswirthschaftlichen Kongreß in Hannover (wo übrigens auch Herr
<lb/>Klauhold in Gemeinschaft mit vr. Braun als Antragsteller auftrat)
<lb/>gefaßt worden ist, also eine Uebertragung der Funktionen des Ober- 
<lb/>handelsgerichts auf das Oberappellationsgericht zu Lübeck. Hierüber
<lb/>wurde indeß zur Tagesordnung übergegangen (a. a. O. S. 233).

<lb/>Abermals wurde die Angelegenheit im Jahre 1863 auf dem vierten
<lb/>Juristentag in Mainz zur Sprache gebracht. In Folge einer an die
<lb/>Berathung der zweiten Abtheilung sich anschließenden freien Besprechung
<lb/>über Handelsangelegenheiten und eines hieraus hervvrgegangenen An- 
<lb/>trages wurde die Erklärung beschlossen, „daß zur Wahrung der durch
<lb/>Einführung eines. Deutschen Handels - und Wechselrechts gewonnenen
<lb/>Rechtseinheit die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichtshofes
<lb/>für ganz Deutschland im Gebiete des Handels- und Wechselrechtes ein
<lb/>dringendes Bedürfniß sei/ Unter welchen Voraussetzungen und Moda- 
<lb/>litäten die Wirksamkeit des Gerichtshofes stattfinden solle, erhellt weder
<lb/>aus dem Anträge selbst noch aus der Begründung desselben. (Juriften-
<lb/>tagsverhandlungen IV. 2 S. 127, 211).

<lb/>Auf dem fünften Deutschen Juristentag, zu Braunschweig 1864,
<lb/>wurde von der zweiten Abtheilung der Beschluß gefaßt, die ständige
<lb/>Deputation aufzufordern, die Frage: auf welche Weise dem Bedürfnisse
<lb/>eines gemeinschaftlichen Organs behufs Erhaltung der Einheit desHandels-
<lb/>rechts in Deutschland am zweckmäßigsten zu genügen sei, auf die Tages- 
<lb/>ordnung des nächsten Juristentages zu setzen und für eine geeignete Vor- 
<lb/>bereitung dieser Frage zu sorgen. Der Beschlich, der in Verbindung mit der
<lb/>Diskussion über die Organisation der Handelsgerichte stand, wurde von
<lb/>dem Referenten, Senator vr. Pfeiffer aus Bremen, unter Hinweis
<lb/>auf die obenerwähnte wenige Tage zuvor auf dem volkswirthschaftlichen
<lb/>Kongreß zu Hannover Stande gekommene Resolution mit folgenden
<lb/>Worten motivirt: „Dieser Gegenstand steht nicht auf unserer Tages- 
<lb/>ordnung, "wir können ihn deshalb wohl nicht gegenwärtig einer ein- 
<lb/>gehenden Erörterung unterziehen. Er ist jedoch von so großer Wich- 
<lb/>tigkeit, daß ich ihn nicht ganz übergehen möchte, zumal ich mit dem
<lb/>in Hannover gefaßten Beschluß in Änsehung einer Beauftragung des
<lb/>Oberappellationsgerichts zu Lübeck mit den Funktionen eines höchsten
<lb/>Gerichtshofes in Handelssachen für ganz Deutschland mich nicht ein- 
<lb/>verstanden erklären kann. Ich erlaube mir daher, Ihnen vorzuschlagen,
<lb/>diese Frage Ihrer ständigen Deputation zur Vorbereitung für den
<lb/>nächsten Juriftentag zu überweisen." (Juristentagsverhandl. V. 2 S. 148.)

<lb/>Auf dem sechsten Juriftentag zu München 1867 erklärte der Prä- 
<lb/>sident in der ersten Plenarversammlung: „Diese Frage konnten wir nicht
<lb/>vorbereiten. Wir haben zwar nach Begutachtern für dieselbe gesucht,
<lb/>aber keine gefunden und da kein Gutachten vorlietzt, konnte auch kein
<lb/>Referent bestellt werden. Es ist dies überhaupt eine Frage, die schon
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0212.tif"
                   n="208"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 Ueber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetz-

<lb/>auf den früheren Juristentagen von dem einen auf den andern ver- 
<lb/>schoben wurde. Ich erlaube mir vorzuschlagen, daß wir es diesmal
<lb/>auch so machen und die Frage auf den nächsten Juristentag verweisen."
<lb/>Dies wurde auch beschlossen, indeß aus dem siebenten Juristentag in
<lb/>Hamburg 1868 ist der Gegenstand gar nicht mehr zum Vorschein ge- 
<lb/>kommen. (a. a. O. VI. 2. S. 52.)

<lb/>Aus diesen Beschlüssen des Deutschen Juristentages wird sich kein
<lb/>Votum zu Gunsten des vorliegenden Gesetzentwurfes ableiten lassen.
<lb/>Keinenfalls ist bei den verschiedenen Verhandlungen, welche auf dem
<lb/>Juristentage über diese Angelegenheit gepflogen worden sind, ein Ge- 
<lb/>richtshof in Aussicht genommen worden, der, wie dies der vorliegende
<lb/>Gesetzentwurf beabsichtigt, mit ganz verschiedenen Prozeßformen operiren
<lb/>soll. Fassen wir unser eigenes Urtheil zusammen, so ist u. E. die Er- 
<lb/>richtung eines besonderen obersten Gerichtshofes für Handelssachen weder
<lb/>an sich zweckmäßig noch bei der gegenwärtigen Lage der Dinge opportun.
<lb/>Letzteres nicht, so lange wir keine Einheit des materiellen Rechts und
<lb/>des gerichtlichen Verfahrens besitzen.

<lb/>Aus dem Inhalt der obigen Bemerkungen ergiebt sich, daß die- 
<lb/>selben keineswegs dem Standpunkt des Partikularismus entstammen.
<lb/>Auch wir wünschen als Ausprägung der Rechtseinheit eine einheitliche
<lb/>Gerichtsorganisation und als Spitze derselben einen obersten Gerichts- 
<lb/>hof — für alle Rechtsangelegenheiten. Der obige Gesetzentwurf aber
<lb/>beginnt die Einigung mit der Spitze und führt sre in einer so unvoll- 
<lb/>kommenen Weise durch, daß, wie es uns scheint, das Wesen oer Sache
<lb/>dem Scheine geopfert wird. In der Politik mögen Kompromisse not- 
<lb/>wendig sein; wo es sich um Recht und Gericht handelt, sind sie nicht
<lb/>am Platze.

<lb/>Endlich drängt sich noch eine Bemerkung auf in Betreff des Ver- 
<lb/>fahrens, welches bei der Einbringung des Gesetzentwurfes beobachtet
<lb/>worden ist? Wodurch ist die Eile gerechtfertigt, der man sich in den
<lb/>verschiedenen Stadien bei der Berathung des Gesetzentwurfes befleißigt
<lb/>hat? Offenbar giebt es Uebelstände, welche so schwer lasten, daß deren
<lb/>Beseitigung, je eher je lieber, als eine Notwendigkeit erscheint.
<lb/>So wenn Grundsätze des bisherigen Rechtes bei veränderten An- 
<lb/>schauungen für sittlich verwerflich erachtet werden, wenn es sich um
<lb/>hervorragende wirtschaftliche Schädlichkeiten handelt, oder wenn es gilt
<lb/>zwingenden politischen Anforderungen zu genügen. Alsdann mag Der
<lb/>Gesetzgeber immerhin des Spruches bis dat qui cito dat eingedenk fein
<lb/>und sich von ängstlichen Erwägungen in Betreff der Einzelheiten mög- 
<lb/>lichst frei halten. Auch wenn ein derartiges Gesetz technische Unvollkom- 
<lb/>menheiten zeigt, wird dasselbe als eine Wohlthat wirken und man wird
<lb/>getrost die Verbesserung etwaiger Mängel, die Ergänzung von Lücken,
<lb/>die Einfügung eines neuen Prinzips in den gesummten Rechtszustand
<lb/>späteren Zeiten überlassen dürfen. In allen übrigen Fällen aber möchte
<lb/>die sorgfältigste Erwägung anUrathen sein. Denn das interim aliquid
<lb/>fit ist im Allgemeinen keme Maxime für den Gesetzgeber und Schnell-
<lb/>lebigkeit und Hast sind gerade keine Eigenschaften, Durch welche unsere
<lb/>Zeit ihren Beruf zur Gesetzgebung zu bekunden vermöchte.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0213.tif"
                   n="209"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entwurf, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. 209

<lb/>Freilich ist nicht zu läugnen, daß auch in Bezug auf die Sorgfalt
<lb/>der Vorbereitung zu viel geschehen kann und daß hier wie überall das
<lb/>Bessere der Feind des Guten ist. Mein mau wird doch in der Regel,
<lb/>wenn eben nicht ein Ausnahmefall der angedenteten Art vorliegt, zu
<lb/>dem Verlangen berechtigt sein, daß wichtigere Gesetzentwürfe, bevor sie
<lb/>an die gesetzgebenden Versammlungen gelangen, der Begutachtung Fach- 
<lb/>kundiger, seien es Behörden oder Privatpersonen, unterzogen, daß sie
<lb/>ferner der Oeffentlichkeit übergeben werden, damit wenigstens die Mög- 
<lb/>lichkeit einer allgemeinen Diskussion vorhanden sei. Denn wenn auch
<lb/>in gesetzgebenden Versammlungen, und dies gilt namentlich auch von
<lb/>dem gegenwärtigen Reichstage, das juristische Element in der Regel
<lb/>ausreichend vertreten ist, so hat doch die Erfahrung gezeigt, daß hier in
<lb/>dem Drange der Geschäfte und politischen Strömungen meist diejenige
<lb/>Ruhe und Unbefangenheit fehlt, welche nöthig ist, um technische Fragen
<lb/>mit Gründlichkeit zu erledigen.

<lb/>Im vorliegenden Falle war u. E. kein Grund vorhanden, von dem
<lb/>oben angedeuteten Verfahren abzuweichen. Man mag die Zahl der auf
<lb/>dem Gebiet des Handels- und Wechselrechts bereits entstandenen Kontro- 
<lb/>versen noch so hoch veranschlagen; daß der jetzige Zustand sich ohne be- 
<lb/>sondere Unbequemlichkeit nicht noch ein Jahr hätte ertragen lassen, wird
<lb/>nicht behauptet werden können. Man hätte sich deshalb nicht scheuen
<lb/>sollen, den Gesetzentwurf bis zur nächsten Zusammenkunft des Reichs- 
<lb/>tages der Kritik auszusetzen und den Beschluß hierüber bis dahin zu
<lb/>vertagen. Sollte ein derartiges Resultat noch bei der bevorstehenden
<lb/>Plenarbesprechung erzielt werden, so würde dasselbe gewiß im Interesse
<lb/>der Sache willkommen zu heißen sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachträglich bringen die Zeitungen den von Hamburg beim Bundes- 
<lb/>rath gestellten Antrag betreffend die Errichtung eines obersten Bundes- 
<lb/>gerichtshofes. Nach der National-Zeitung vom 18. April lautet derselbe
<lb/>wie folgt:

<lb/>Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 5. d. den Antrag der Königl.
<lb/>Sächsischen Regierung wegen Errichtung eines obersten Gerichtshofes für
<lb/>Handelssachen mit einer Mehrheit von mehr als § der vertretenen Stimmen
<lb/>genehmigt. Wenn der desfallsige Entwurf zum Bundesgesetz, erhoben werden
<lb/>sollte, so würde den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden obersten
<lb/>Gerichtshöfen ein mehr oder weniger wesentlicher Theil ihrer bisherigen
<lb/>Kompetenz entzogen werden, und eine solche Aenderung wird um so tiefer
<lb/>in die bestehenden Verhältnisse einschneiden, je größer in einem Staate die
<lb/>Zahl der handelsgerichtlichen Prozesse im Vergleich mit der Zahl der übrigen
<lb/>ist. Bei dem Oberappellaiionsgerichte der freien Städte ist dieses Verhält-
<lb/>niß nach der bisherigen Erfahrung ungefähr wie 8 zu 2, so daß in diesen
<lb/>Städten wahrscheinlich am lebhaftesten die Nachtheile werden empfunden
<lb/>werden, welche mit der Ersetzung eines seit langer Zeit bewährten, des voll- 
<lb/>sten Vertrauens sich erfreuenden obersten Gerichtshofes durch einen neu zu
<lb/>errichtenden unvermeidlich verbunden sind. Die lschädlichen Wirkungen der
<lb/>Rechtsunsicherheit aber, welche dadurch herbeigeführt werden könnten, daß nach

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. HI. 14
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0214.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Heber den dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetz-

<lb/>dem genehmigten Gesetzentwurf künftig in den einzelnen Staaten nicht mehr
<lb/>für alle vorkommenden Verkehrsstreitigkeiten dasselbe oberste Tribunal in
<lb/>letzter Instanz zuständig sein soll, werden sich mehr oder weniger in allen
<lb/>Theilen des Bundesgebietes, wenn auch allerdings dort am meisten fühlbar
<lb/>machen, wo ein lebhafter Handelsverkehr die hauptsächlichste Erwerbsquelle der
<lb/>Bevölkerung bildet.

<lb/>Unter diesen Umständen wird der Wunsch gerechtfertigt erscheinen, die
<lb/>drohenden Uebelstände durch eine möglichst vollständige Erreichung der mit der
<lb/>Errichtung eines Bundesgerichtshofes bezweckten Wohlthat übereinstimmender
<lb/>Rechtspraxis im ganzen Bundesgebiete ausgewogen zu sehen. Diese ist aber
<lb/>nach diesseitiger Ansicht erst dann zu erreichen, wenn von einer Trennung
<lb/>gewisser, als „Handelssachen" bezeichneter Prozesse von den übrigen im Geschäfts- 
<lb/>verkehr sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten gänzlich abgesehen und ein gemein- 
<lb/>samer Gerichtshof für alle Sachen, sowohl des Kriminal- als des bürger- 
<lb/>lichen Rechts, mindestens aber des letzteren, errichtet wird.

<lb/>Die nahe liegende Einwendung, daß es den meisten Rechtsmaterien noch
<lb/>an einer solchen, für den Bund gültigen Kodifikation fehlt, wie sie gewisse
<lb/>Gegenstände durch die deutsche Wechselordnung und das Allgemeine deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch erhalten haben, dürfte nach dem am 5. d. gefaßten Beschlüsse
<lb/>nicht mehr zutreffend sein, da gewiß die Mehrzahl der Fälle, welche unter
<lb/>der Bezeichnung „Handelssachen" an den obersten Handetsgerichtshof gelangen,
<lb/>keineswegs nach den Vorschriften jener beiden Gesetzbücher allein, sondern
<lb/>gleichzeitig oder ausschließlich nach anderweitigen, in dem einzelnen Bundes- 
<lb/>staate geltenden Rechtsnormen zu entscheiden sein werden; der vorerwähnte
<lb/>Mangel wird also bei dem beabsichtigten obersten Handelsgerichtshof sich ebenso
<lb/>geltend machen, hier aber noch mit dem Uebelstände verbunden sein, daß
<lb/>gleichzeitig über dieselben Fragen andere oberste Gerichtshöfe, und zwar anders
<lb/>entscheiden könnten. Uebrigens scheint auch die Erfahrung der meisten obersten
<lb/>Gerichtshöfe in Deutschland genügend zu beweisen, daß die Verschiedenheit der
<lb/>in ihren respektiven Jurisdiktionsbezirken geltenden Rechte einer ersprießlichen
<lb/>Wirksamkeit jedenfalls weit weniger entgegenstehl als- die Trennung der
<lb/>Gerichte höchster Instanz nicht nach Territorien, sondern nach Rechtsmaterien,
<lb/>deren Zweckmäßigkeit in Deutschland schwerlich durch die Erfahrung erwiesen
<lb/>sein möchte.

<lb/>Der Unterzeichnete Hamburger Bevollmächtigte beehrt sich, erhaltenem
<lb/>Aufträge gemäß, zu beantragen:

<lb/>Der Bundesrath wolle sich mit der Errichtung eines allen Bundes- 
<lb/>staaten gemeinsamen obersten Gerichtshofes für alle Strafsachen und privat- 
<lb/>rechtliche Streitigkeiten, mindestens aber für letztere, einverstanden erklären und
<lb/>das Bundespräsidium um Vorlage eines darauf abzweckenden Gesetzentwurfes
<lb/>ersuchen.

<lb/>Kirchenpauer.

<lb/>Daß noch jetzt ein derartiger Antrag eingebracht und dem Vor- 
<lb/>schläge auf Errichtung eines Bundes-Oberhandelsgerichts gegenübergestellt
<lb/>werden kann, und zwar von einem Mitglieds des Norddeutschen Bun- 
<lb/>des, welches vorzugsweise befähigt ist, über handelsrechtliche Fragen mit- 
<lb/>zusprechen, beweist zunächst, wie unfertig die ganze Angelegenheit noch ist
<lb/>und wie wünschenswerth es erscheint, daß der Reichstag vor der definitiven
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0215.tif"
                   n="211"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entwurf, betr. feie Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. S11

<lb/>Beschlußfassung sich noch eine weitere Ueberlegungsfrist gönnen möge.
<lb/>Der Inhalt des Antrages stimmt insoweit mit den obigen Ausführungen
<lb/>überein, als er die Unangemessenheit einer Trennung der Rechtspflege
<lb/>nach Materien in der obersten Instanz darthut. Richtig ist es u. E.
<lb/>ferner, daß schon jetzt ein gemeinsamer höchster Gerichtshof für alle
<lb/>Rechtsangelegenheiten weit eher annehmbar sein würde als ein beson- 
<lb/>deres oberstes Handelsgericht. Judeß auch hierzu ist im gegenwärtigen
<lb/>Augenblick der rechte Zeitpunkt noch nicht gekommen. Die nächste Auf- 
<lb/>gabe bleibt immer die Herstellung eines einheitlichen Prozesses und eines
<lb/>gemeinsamen Civilgesetzbuches. Än dieser Aufgabe möge man mit allen
<lb/>Kräften arbeiten, sie wird für Deutschland nicht unüberwindlicher sein
<lb/>als für andere Nationen.2)
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Nachdem feer vorstehende Aussatz bereits gedruckt war, ist mir eine Flugschrift
<lb/>„Das Bundes-Oberhandelsgericht. Bedenken gegen den K. Sächsischen Antrag vom
<lb/>23. Februar 1869. Berlin. B erlag von Wilhelm Hertz (Besser'sche Buchhandlung)
<lb/>1869" zugegangen, welche das in Rede stehende Projekt mit zum Theil ähnlichen
<lb/>Gründen, wie die oben geltend gemachten, bekämpft.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0216.tif"
             n="212"
             xml:id="zs1-2173806_03-1869_0216"/>
         <div xml:id="d21489e23847">
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d21489e23852" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sechster Anwaltstag</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Miszelle.

<lb/>Sechster Umvaltstcig.

<lb/>Durch Schreiben vom 1. Dezember v. I., abgedruckt in der Zeitschrift
<lb/>des Vereins, Band II, Seite 800, wurden die Mitglieder des Gesammt-
<lb/>Ausschusses ersucht, die Mitglieder ihres Bezirkes davon in Kenntniß zu setzen,
<lb/>daß die bisherigen Herren Herausgeber der Zeitschrift, Kollege Dr. Hins ch ins
<lb/>und Professor Dr. Hinschius, mit dem Schlüsse des . vorigen Jahres die
<lb/>Redaktion der Zeitschrift niederlegen würden und daß der Erstere mit diesem
<lb/>Zeitpunkte auch den Vorsitz des Ausschusses aufzugeben entschlossen sei.

<lb/>Der Unterzeichnete Schriftführer des Vereins glaubte nach den obwalten- 
<lb/>den Umständen, daß der Verein, welcher leider überhaupt nur geringe Theil-
<lb/>nahme gefunden hatte, nicht aufrecht zu erhalten sein würde, und bat in der
<lb/>Voraussetzung, daß überall zustimmende Erklärungen eingehen würden, die
<lb/>Meinungen der Mitglieder in den Bezirken einzuholen, namentlich auch darüber,
<lb/>ob im Falle der Auflösung der nicht beträchtliche Kassenbestand der hiesigen
<lb/>Universität überwiesen werden solle, um davon an Söhne unvermögender Kol- 
<lb/>legen, welche die Rechte studiren, Stipendien zu zahlen, bis der Bestand ab-
<lb/>forbirt sein wird.

<lb/>In der Mehrheit sind zustimmende Erklärungen eingegangen. Von
<lb/>einigen Seiten aber ist Widerspruch erhoben, und da nach den Statuten der
<lb/>Ausschuß sich nicht das Recht zuschreiben kann, durch Majoritäts-Beschluß
<lb/>über die Existenz des Vereins und über die Verwendung des Kaffenbestandes
<lb/>zu verfügen, hat der Vorstand beschlossen, einen Anwaltstag auf den

<lb/>14. Mai d. I., Mittags 12 Uhr.

<lb/>M Lettin im Meser'sthen Locale, Anter den Linden 23

<lb/>einzuberufen, zu welchem die Mitglieder des Vereines hiermit ergebenst ein- 
<lb/>geladen werden.

<lb/>Ich bemerke zugleich, daß der Herr Kollege vr. Hinschi us auf Ersuchen
<lb/>eingewilligt hat, bis zum Anwaltstage den Vorsitz im Gesammt-Ausschuffe
<lb/>Leizubehalten.

<lb/>Berlin, den 1. März 1869.

<lb/>Im Aufträge: Dorn, als Schriftführer des Vereins.

<lb/>Tages-Ordnung für den sechsten Anwaltstag ;u Lettin

<lb/>am 14. Mai 1869.

<lb/>Antrag des Schriftführers Justiz-Rathes Dorn:

<lb/>1) die Auflösung des Vereins zu beschließen;

<lb/>2) den Kassenbestand (ungefähr 400 Thlr.) der Universität Berlin mit dem
<lb/>Ersuchen zu überweisen, an Söhne unvermögender Rechts-Anwälte, welche
<lb/>an der Universität zu Berlin die Rechte studiren, daraus so lange Sti- 
<lb/>pendien zu zahlen, bis der Betrag absorbirt ist.

<lb/>Berlin, den 1. März 1869.

<lb/>Im Aufträge: als Schriftführer.

<lb/>Druck von Eduard Weinberg in Berlin, Monbijou-Platz 10.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0217.tif"
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         <div xml:id="d21489e23968">
            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Form der Mündlichkeit und der Schriftlichkeit und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Ein fernerer Beitrag zu dem erwarteten Entwurfe eines Prozeßgesetzes für den Norddeutschen Bund) : (Fortsetzung der Abhandlung Nr. I. S. 7 dieses Bandes)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittelstaedt, ... v.">Von Herrn Justizrath v. Mittelstaedt zu Neuwied</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>XI.

<lb/>Die Form der Mündlichkeit nnd Schriftlichkeit und
<lb/>das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.

<lb/>(Ein fernerer Beitrag zu dem erwarteten Prozeßzesetze für den
<lb/>Norddeutschen Bund.)

<lb/>Fortsetzung der Abhandlung Nr. I. S. 7 dieses Bandes.

<lb/>Von Herrn Justizrath v. Mitte lstaedt zu Neuwied.

<lb/>§. 5.

<lb/>Das Beweisurtheil.

<lb/>Es fragt sich: Die Geltung welcher Grundsätze für das
<lb/>Beweisurtheil dient dem Grundsätze der Vollständigkeit
<lb/>und Sicherheit der Information des Richters?

<lb/>Das Beweisurtheil ist ein Ausspruch des Richters über die Er- 
<lb/>heblichkeit des thatsächlichen Vortrages der Partei und eine Aufforderung
<lb/>desselben an die Partei, ihm die Ueberzeugung von der Wahrheit der
<lb/>als erheblich erkannten thatsächlichen Grundlagen ihres Anspruches zu
<lb/>verschaffen. Das Beweisurtheil hat insofern eine Bedeutung für die
<lb/>Information des Richters, als die Aufklärung, welche dem Richter er-
<lb/>theilt wird, von der Art und Weise abhängt, wie derselbe die Auf- 
<lb/>klärung fordert. Auf die vollständigste Aufklärung kann der Richter
<lb/>alsdann rechnen, wenn der Wille der Partei auf Ertheilung der gefor- 
<lb/>derten Aufklärung gerichtet und die Partei zugleich im Stande ist, die
<lb/>Aufklärung zu ertheilen. Der auf die Aufklärung des Richters gerichtete
<lb/>Wille der Partei wird durch das Einverftändniß derselben mit der
<lb/>richterlichen Auffassung geschaffen; die Möglichkeit der Aufklärung
<lb/>setzt als Bedingung voraus, daß die Partei den Umfang und die Ab- 
<lb/>sicht der ihr gemachten Auflage vollständig erkennt. Es wird also zum
<lb/>Zwecke der Erreichung der Vollständigkeit und Sicherheit der richterlichen
<lb/>Information an das Beweisurtheil die doppelte Anforderung zu stellen
<lb/>sein: einmal daß dasselbe der Anschauung der beweisführenden Partei
<lb/>entspricht oder, was im Effekte das nämliche ist, daß die Partei sich
<lb/>von der Nothwendigkeit überzeugt, sich einer ihrer Auffassung auch nicht
<lb/>entsprechenden Beweisauflage zu unterwerfen; sodann oaß die Partei
<lb/>aus dem Beweisurtheile dre Absicht des Richters und den Umfang der

<lb/>15*
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0218.tif"
                   n="216"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>216 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>ihr gemachten Auflage vollständig erkennt. Aus der ersten Anforderung
<lb/>ergiebt sich die Nothwendigkeit der Zulässigkeit der Berufung gegen das
<lb/>Beweisurtheil, aus der zweiten die Nothwendigkeit der Begründung desselben.

<lb/>Nach dem Standpunkte des gegenwärtigen Aufsatzes ist es die
<lb/>Aufgabe der Prozeßgesetzgebung, das Leben an Stelle der tobten Formel
<lb/>in den Prozeß einzuführen. Wenn.es wahr ist, daß die Trennung der
<lb/>Behauptungen und der Beweise eine Abstraktion ist, die dem Leben
<lb/>widerspricht, so muß der gegenwärtige Aufsatz die Zerschneidung des
<lb/>Prozesses in ein Stadium der Behauptungen und ein Stadium der Be- 
<lb/>weise als eine lebensgefährliche Sektion des Prozesses verdammen. Und
<lb/>wenn es ferner wahr ist, daß sowohl die Feststellung des Beweisthema,
<lb/>als die Vertheilung der Beweislast der lebendigen Beurtheilung des
<lb/>Fakti widerspricht, so darf der gegenwärtige Aufsatz das Beweisurtheil
<lb/>überhaupt nicht anerkennen. Diese Sätze sind also vorab zu prüfen.

<lb/>Es ist wahr, daß zwischen Behauptungen und Beweisen ein. natür- 
<lb/>licher und so naher Zusammenhang besteht, daß die Grenze Beider häu- 
<lb/>fig unsichtbar ist; es ist auch wahr, daß die Trennung dieses natürlichen
<lb/>Zusammenhanges dem Leben widerspricht und, wie die Zulassung des
<lb/>künstlichen Beweises zeigt, selbst vom Gemeinen Rechte als unmöglich
<lb/>anerkannt ist. Wie sollte beispielsweise die Partei alle dem Sachver-
<lb/>ständigen-Gutachten zu Grunde zu legenden, vielleicht aus dem sachver- 
<lb/>ständigen Augenschein erst hervorgehenden faktischen Verhältnisse im
<lb/>Voraus bestimmen können? Man könnte von diesem Gesichtspunkte
<lb/>aus dahin gelangen, die Gliederung des Prozesses überhaupt zu ver- 
<lb/>werfen, den ganzen Prozeß als ein ungetheiltes, zur Sammlung des
<lb/>Materials bestimmtes Verfahren anzufehen und dem entscheidenden
<lb/>Richter die Entwickelung des Urtheils aus dem ohne bestimmtes Ziel
<lb/>gesammelten Material zu überweisen. Diese Methode, welche im roma- 
<lb/>nischen Prozesse anerkannt ist, muß zu einer Ungewißheit dsr Parteien
<lb/>über das, was im Prozesse erheblich ist, folgeweise zu abwegigen Ver- 
<lb/>handlungen und zu endloser Verschleppung des Prozesses führen.

<lb/>Es entspricht nicht dem Grundsätze der vollständigen Information
<lb/>des Richters, daß man die Partei darüber im Zweifel läßt, welche In- 
<lb/>formation dem Richter werthvoll sei. Man sage auch nicht, daß die
<lb/>Partei, namentlich der rechtsverständige Anwalt, selbst wissen muß,
<lb/>worauf es ankommt. Die Partei kann sehr klug sein, kann sehr genau
<lb/>wissen, worauf es in dem Prozesse ankommt; es kann ihr jede Auf- 
<lb/>klärung durch den Richter vollständig entbehrlich sein, wenn es eben
<lb/>auf ihr Urtheil ankäwe, nicht auf das Urtheit des Richters, welches sich
<lb/>häufig jeder Berechnung selbst des gebildetsten und scharfsinnigsten An- 
<lb/>waltes vollständig entzieht.

<lb/>1. Wir betrachten zunächst die Feststellung des tberna proban- 
<lb/>dum in dem Beweisuriheile, also die Frage: inwieweit das Be- 
<lb/>weisurtheil, welches dem Prozesse eine bestimmte Richtung
<lb/>zu geben bestimmt ist, die Scheidung der Behauptungen von
<lb/>den Beweisen vornehmen soll?

<lb/>Wir stehen zwischen zwei Gefahren: Wenn die Abschließung des
<lb/>Hauptverfahrens durch das Beweisurtheil hermetisch dicht ist, so erscheint
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0219.tif"
                   n="217"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 217

<lb/>das Beweisurtheil als der unbewegliche Punkts in dem das Leben des
<lb/>Prozesses erstarrt; ist aber der Verschluß unvollkommen, eine Ver- 
<lb/>mischung beider Stadien des Prozesses gestattet, so ist sein Werth da- 
<lb/>durch in Frage gestellt.

<lb/>Wenn der Kläger behauptet, der Verklagte habe ihn widerrechtlich
<lb/>um 16000 Thaler beschädigt, so kann die Beschädigung und die
<lb/>Widerrechtlichkeit auf so verschiedenen faktischen Unterlagen ruhen, daß
<lb/>man noch gar kein Bild des vorliegenden Falles entwerfen kann. Wenn
<lb/>der Kläger weiter anführt: Die beschädigende Handlung des Verklagten
<lb/>liegt in dem Proteste desselben gegen die Beleihung der Grube L. auf
<lb/>meinen alleinigen Namen, durch welchen mir der unbeschränkte Betrieb
<lb/>der Grube unmöglich gemacht ist; die Widerrechtlichkeit liegt in der arg- 
<lb/>listigen Behauptung eigener Rechte, deren Unwahrheit der Verklagte
<lb/>aus den mit mir abgeschlossenen Verträgen erkennen mußte — so erhalt
<lb/>der Fall schon eine Individualität. Freilich kann die Beschädigung noch
<lb/>aus sehr verschiedene Weise entstanden sein: durch die in Folge des Pro- 
<lb/>testes nothwendig gewordene Versäumung eines vortheilhaften Erzlieferungs- 
<lb/>vertrages, durch Versäumung einer günstigen Gelegenheit zum Verkaufe
<lb/>der Grube selbst, durch Versäumung der Benutzung hoher Preise des
<lb/>betreffenden Erzes. Ebenso können die Verträge, aus welchen die böse
<lb/>Absicht des Verklagten hervorgehen soll, sehr verschiedenen Inhalt haben.
<lb/>Das Bild ist also noch nicht vollständig; derRichter weiß noch keineswegs,
<lb/>ob, wenn diesen Behauptungen ein bestimmterer Inhalt gegeben wird,
<lb/>derselbe, bei Voraussetzung seiner Wahrheit, den Schluß auf die Nichtig- 
<lb/>keit der allgemeinen Behauptung rechtfertigen wird? Die Grenze des
<lb/>nothwendigen Mehr oder Weniger der Ausführung der Behauptun- 
<lb/>gen verliert sich aber in ein Dunkel. Wann hört eine Behauptung
<lb/>auf, abstrakt zu sein, wann wird sie ganz konkret? In dem angeführten
<lb/>Falle wird der eine Richter die Klage wegen mangelnder genügender
<lb/>Entwickelung des Fakti abweisen, der andere Richter wird folgendes
<lb/>Beweisurtheil erlassen: „Kläger soll beweisen, daß der von dem Ver-
<lb/>klaglen bei der Bergbehörde gegen Ertheilung der Beleihung der Grube
<lb/>L auf den alleinigen Namen des Klägers erhobene Protest arglistiger
<lb/>Weise eingelegt ist, daß durch diese Handlungsweise des Verklagten dem
<lb/>Kläger der unbeschränkte Betrieb der Grube T unmöglich gemacht und
<lb/>in Folge dessen ein dem Betrage nach eventuell in separato 'festzustellen- 
<lb/>der Schade dem Kläger erwachsen sei/ Welcher Richter ist der Ge- 
<lb/>rechtigkeit näher getreten? Derjenige Richter, welcher die Klage ab- 
<lb/>weist, bevor er die vollständige Information erhalten hat, oder derjenige
<lb/>Richter, welcher den Partein zur Vervollständigung der Information
<lb/>in der Beweisinstanz die Gelegenheit bietet?

<lb/>Wir erkennen also, daß eine volle Entkleidung der abstrakten Be- 
<lb/>hauptungen pon jedem konkreten Inhalte zwar ein reiner Unfug ist,
<lb/>daß aber die Frage: ob der Rechtsfall^so weit thatsächlich entwickelt
<lb/>sei, daß der Richter erkennen kann, ob und welchen realen Inhalt die
<lb/>Behauptung des Vorhandenseins von Rechtsverhältnissen habe? eine
<lb/>quaestio facti ist, die im einzelnen Falle der Richter beantworten wird.

<lb/>Wir wollen die Gestaltung dieses Grundsatzes in einem formellen
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0220.tif"
                   n="218"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0220"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>218 von Mittelstaedl: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>Prozesse betrachten. Im gemeinen Prozesse ist da, wo nach Art des
<lb/>sächsischen Prozesses die Gerichtspraxis auf allgemeine Beweisurtheile
<lb/>gerichtet ist, die Hauptverhandlung möglichst inhaltslos. Ein gemein- 
<lb/>rechtlicher Advokat belehrte mich über die Kennzeichen einer fehlerlos ge- 
<lb/>ehrten Hauptverhandlung dahin: „Nachdem zwei Schriften gewechselt
<lb/>ind, darf der Gegner noch nicht wissen, worauf es eigentlich an-
<lb/>Das Hauptverfahren ist also in diesem Falle das Auswerfen
<lb/>des Netzes. Wenn der Gegner nicht weiß, worauf cs ankommt, so
<lb/>sucht er natürlich, sorgfältig die Schlingen zu vermeiden, ist aber
<lb/>stets in Gefahr, ein Opfer seiner Unwissenheit zn werden. Nach
<lb/>mehrmaligem Zuge des Netzes und nachdem die Eventualmaxime ihr
<lb/>Siegel aus die Vergangenheit gedrückt hat, wird mit naiver Offenheit
<lb/>bewiesen, daß der Gegner gefangen ist. Weiter hat ein solches
<lb/>Hauptverfahren keinen Zweck.

<lb/>Daß diese Prozedur verwerflich ist, leuchtet ein; aber es fragt sich:
<lb/>Was ist der Grund dieser Herabsetzung des Hauptverfahrens zu einer
<lb/>nutzlosen oder gar schädlichen Komödie? Liegt dieser Grund nicht
<lb/>lediglich in der Natur des formellen Prozesses? Setzen wir ein Haupt-
<lb/>versahren voraus, in welchem der Richter nicht eine durch formelle
<lb/>Regeln in der Aufnahme und Taxirung Les Materials beschränkte Ma- 
<lb/>schine, sondern ein lebendig nrtheilender Mensch ist, ein Hauptverfahren,
<lb/>in welchem deshalb jede Partei das Interesse hat, den Richter von der
<lb/>Gerechtigkeit ihres Antrages zu überzeugen, den Argwohn des Richters
<lb/>fern zu halten, so müssen wir es für unmöglich halten, daß die
<lb/>Partei den Richter durch Beschränkung ihres Vortrages auf abstrakte
<lb/>Rechtsverhältnisse über den konkreten Inhalt des Falles im Dunkel lassen
<lb/>und zü der Annahme drängen wird, daß die behaupteten Rechtsverhält- 
<lb/>nisse überhaupt keinen konkreten Inhalt haben.

<lb/>Der generellen Fassung des Beweisthema gegenüber wollen wir
<lb/>nun die Methode der Spezialisirung der Thatsachen betrachten, welche
<lb/>das Hauptverfahren zum Stillstände bringt, und die fernere konkrete
<lb/>Entwickelung des Rechtsfalls abschneidet, indem sie den später erhobenen
<lb/>Inhalt der Beweismittel nur so weit gelten läßt, als derselbe die früher
<lb/>aufgestellten speciellen Behauptungen deckt.

<lb/>Ein wirklich hermetischer Abschluß des Haupt- und Beweisverfahrens
<lb/>ist nicht denkbar. Selbst die durch Beweisantizipation erzwungene
<lb/>Spezialisirung des Fakti ist noch keinesweges nothwendig so speziell,
<lb/>daß sie sich nicht wieder in verschiedene Fakta auflöien könnte. Wenn
<lb/>der Verklagte in einem Jnjurienprozesse zum Erweise der Wahrheit der
<lb/>angeblichen Verläumdung, „daß der Kläger Rüben von dem Felde des
<lb/>A gestohlen habe", Zeugen benennt, so lösen diese Zeugen das Faktum
<lb/>vielleicht dahin auf: daß der Kläger mit Rüben aus einer Flur gekom- 
<lb/>men ist, wo nur der A ein Rübenfeld besitzt, daß dem A Rüben ge- 
<lb/>fehlt haben, daß der Kläger sich höchst verdächtig über den Erwerb der
<lb/>Rüben ausgesprochen, daß der Kläger dem A eine Entschädigung geboten,
<lb/>wenn er von der Sache stillschweige, daß der Kläger überhaupt in dem
<lb/>Rufe steht, fremdem Eigenthum gefährlich zu sem. Von allen diesen
<lb/>Thatsachen hat der Verklagte nichts gesagt, vielleicht nichts gewußt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0221.tif"
                   n="219"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0221"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 219

<lb/>Die Sicherheit der Bahn des Beweisverfahrens erhöht sich unbe- 
<lb/>denklich durch die größere Spezialisirung des Beweisthema. Je weniger
<lb/>trennbar die Atome sind, in welche das Beweisthema die Thatsache
<lb/>aufgelöst hat, desto erkennbarer ist jedes Abweichen von der vorgeschrie- 
<lb/>benen Bahn, und im Sinne des gemeinen Prozesses ist das Institut
<lb/>des speziellen Beweisurtheils deshalb ein Muster prozessualischer Weis- 
<lb/>heit. Freilich ist mit der Sicherheit auch die Unbeweglichkeit der vor- 
<lb/>geschriebenen Bahn des Beweisverfahrens verbunden.( Da nun die
<lb/>Eventualitäten, welche sich bei Gelegenheit der Beweisführung ereignen
<lb/>können, unabsehbar, namentlich für den Richter bei Erlaß seines Be- 
<lb/>weisurtheils unübersehbar sind, so schwebt solche Fixirung des Beweis- 
<lb/>thema in der Gefahr, bei besserer Aufklärung, ja auch bei einer durch
<lb/>die Beweisaufnahme selbst erwirkten Erweiterung des Fakti, seinen
<lb/>Werth zu verlieren.

<lb/>Dieses Beweisthema wollen wir nun in einen formellen Prozeß
<lb/>Hineinsetzen; wir wollen es der rechtsverweigernden Wirkung der Eventual-
<lb/>maxime und der womöglich noch drastischer wirkenden Notwendigkeit
<lb/>der Beschreitung der Rechtskraft aussetzen: Die Gefahr steigert sich durch
<lb/>die nach 10 Tagen eintretende Unabänderlichkeit des Beweisurtheils be- 
<lb/>deutend. In den meisten Fällen ist die, wenn auch nur vorsorgliche,
<lb/>Einlegung der Berufung geboten, aber selbst die Berufung garantirt
<lb/>keinesweges schließlich ein richtiges Beweisurtheil. Nun ist dieser for- 
<lb/>melle Prozeß ein Kampf, in welchem die Gegner ihre beiderseitigen
<lb/>Kräfte, die Beweismittel, in der Regel kennen, die Wirksamkeit der- 
<lb/>selben nach einer Formel berechnen können, in welchem also der Schwer- 
<lb/>punkt auf der Formel des Beweisurtheils ruht, die durch einen'nach
<lb/>der augenblicklichen Lage unbedeutend scheinenden Ausdruck höchst ver- 
<lb/>hängnisvoll werden kann. Die ganze Aufmerksamkeit der Parteien,
<lb/>deren jede einen überdachten Plan verfolgt, richtet sich selbstredend auf
<lb/>diese Beweisformel und alle Eventualitäten ihrer Fassung. Jede Partei
<lb/>behandelt die Fehler des Beweisurtheiles, welck)e ihrer Intention dienen
<lb/>sollen, mit großer Vorsicht, und trachtet, die dem Gegner eventuell gün- 
<lb/>stige Fassung in eine Formulirung zu verwandeln, aus welcher sie später
<lb/>zweckdienliche Folgerungen herzuleiten gedenkt. Der geschickte und wohl
<lb/>informirte Advokat leitet das Schachspiel; und ist erst das ungerechte
<lb/>Beweisurtheil rechtskräftig, so sieht der Richter zu spät ein, daß er selbst
<lb/>in die Falle gegangen ist. Die verfehlten Beweisurtheile und die daraus
<lb/>resultirenden Verlegenheiten der Richter, sind so gefürchtet, daß man sich
<lb/>fast überall der verbindenden Kraft der Beweisurtheile entledigt hat.

<lb/>Warum hat man das gethan? Um dem Richter die Thür zur
<lb/>Rückkehr in das Hauptversahren nicht zu verschließen. Der Grundsatz
<lb/>der Vollständigkeit der richterlichen Information widerspricht einer Ein- 
<lb/>schränkung derselben auf einen Theil, vielleicht gar auf einen unerheb- 
<lb/>lichen Theil des Fakti; deshalb ist die spezielle Formulirung des Beweis- 
<lb/>urtheils gefährlich. Aber die Thür zur Rückkehr in das Hauptversahren
<lb/>darf nicht der Chikane offen stehen. Die Frage, wie fest die Thür zu
<lb/>schließen sei, tft eme quaestio facti; es muß dem Richter überlassen sein,
<lb/>zu beurtheilen, welche Momente für Herstellung des realen Inhaltes des
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0222.tif"
                   n="220"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0222"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>220 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>behaupteten Rechtsverhältnisses in jedem Falle nothwendig, welche Aus- 
<lb/>dehnung oder Einschränkung der Grenzen des Beweisverfahrens an- 
<lb/>gemessen sei.

<lb/>Ein anderer Vorschlag, welcher alle Schwierigkeiten mit einem
<lb/>Schlage erledigt, ist die Abschaffung des Bewerssaßes. Freilich
<lb/>wäre dieses radikale Mittel unbedenklich, wenn das Beweisurtheil nichts
<lb/>Werthvolles böte, der Prozeß also durch seine Verwerfung nichts ver- 
<lb/>löre. Wir haben indessen bereits gefunden, daß die Feststellung und
<lb/>Kundgebung der Rechtsanschauung des Richters über den Werth der vor-
<lb/>qebrachten Behauptungen weder für den Richter noch für die Parteien
<lb/>bedeutungslos ist, vielmehr der Erreichung der Vollständigkeit der In- 
<lb/>formation des Richters dient.

<lb/>Wir wollen einen Prozeß ohne Beweisurtheil annehmen: Wenn
<lb/>der Richter dieser Kundgebung seiner Rechtsanschauung überhoben ist,
<lb/>so wird er leicht dazu geführt, sich keine oder keine sichere Rechts- 
<lb/>anschauung zu bilden; der Prozeß verläuft sich in ein planloses'Sammeln
<lb/>von Material; der Richter sammelt Erhebliches und Unerhebliches; die
<lb/>Parteien sammeln Nützliches und Schädliches. Wenn schließlich die ge- 
<lb/>sammelten Schätze gesichtet werden, merkt der Richter auch wohl bis- 
<lb/>weilen, daß die Hauptsache vergessen ist und die Sammlung beginnt
<lb/>von Neuem. Oder der Richter hat seinen Plan wohl angelegt, giebt
<lb/>ihn aber den Parteien nicht kund. Die Parteien suchen die Ansicht des
<lb/>Richters zu errathen, rathen falsch, sammeln schädliches, verschweigen
<lb/>nützliches Material, leisten Eide, die sie nicht verstehen und überlassen
<lb/>sich schließlich der Führung des Richters, der sie mit einem Urtheile
<lb/>überraschen wird, das sie erst darüber belehrt, wie sie es hätten anstellen
<lb/>müssen, um dem Richter diejenige Information zu geben, deren er nach
<lb/>seiner eignen Intention zur Abfassung des Urtheils benöthigt war.
<lb/>Nachdem das Urtheil der ersten Instanz diese Belehrung der Partei er-
<lb/>theilt hat, so soll die zweite Instanz bte Fehler der ersten Instanz ver- 
<lb/>bessern. Aber der zweite Richter hat vielleicht eine andere gleich ge- 
<lb/>heimnisvolle Anschauung und die Lage der Partei bleibt ungebessert.

<lb/>Eine Führung des Beweisverfahrens ohne Beweisurtheil, also ohne
<lb/>jede andere Direktion als die Direktion des Richters und der, vielleicht
<lb/>mit der Absicht des Richters in Widerspruch stehenden, Divination der
<lb/>Parteien ist also dem Grundsätze der Vollständigkeit und Sicherheit der
<lb/>Information des Richters nicht entsprechend; sie steigert sich aber zu
<lb/>einer vollständigen Beseitigung der Parteien durch den ganz konsequenten
<lb/>Fortschritt der Preußischen Prozeßpraxis, nach welcher der Richter in
<lb/>der Beweisinstanz häufig die allein thätige Person ist, und nicht einmal
<lb/>von allen seinen Schritten die Partei in Kenntniß erhält. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>*1 Die Thätigkeit des Richters in der Beweisinstanz ist sogar unent- 
<lb/>behrlich, aber die Beseitigung der Parteithätigkeit darum nicht gerechtfertigt, Hn
<lb/>der Praxis mancher Gerichte geht aber die Beseitigung der Partei so weit,
<lb/>daß der Richter dieselbe nach dem Beweisantritte nur noch dazu gebraucht, um
<lb/>ihre Erklärung über die Aechtheit der folio 12 actorum überreichten Urkunden, auf
<lb/>das folio 13 actorum gestellte Editionsgesuch, über Annahme der folio 14 actorum
<lb/>zugeschobenen Eide, über den Wohnort des folio 15 actorum benannten Zeugen in
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0223.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0223"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 221


<lb/>Wenn sich schließlich der ganze Apparat des Richters im Referate
<lb/>vor den Augen der Parteien enthüllt, so ist es nicht selten der Fall,
<lb/>daß die eine Partei sich freut, den Prozeß so mühelos gewonnen zu
<lb/>haben, die andere Partei schwere, wenngleich unverschuldete Versäumnisse
<lb/>zu beklagen hat.

<lb/>Ein nicht wesentlich verschiedenes Resultat wird auch durch ein Be-
<lb/>weisurtheil erzielt, welches ohne Begründung abgefaßt, vorläufig ein
<lb/>Orakel bleibt, wie beispielsweise das Beweisurtheil: „Kläger soll be- 
<lb/>weisen, daß er auf die in der Gemarkung X. im März 1865 erschürfte
<lb/>Lagerstätte am 19. April 1865 unter dem Namen Y. die Muthung bei
<lb/>der Bergbehörde eingelegt habe," von dem sich zu spät herausstellte, daß
<lb/>es nur darauf ankam, daß die Lagerstätte vor dem Tage der ein- 
<lb/>gelegten Muthung erschürft, daß nicht vielmehr die Muthung eine
<lb/>binde gewesen sei.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß ein Beweisurtheil, welches den Beweis- 
<lb/>satz den Parteien kund giebt, und denselben die Anschauung des Richters
<lb/>über den Prozeß aufklärt, der Information der Parteien, folgeweise des
<lb/>Richters, dient; daß also , die Aufstellung des Beweisthema nicht ent- 
<lb/>behrlich, das Radikalmittel der Verwerfung des Beweisurtheils ver- 
<lb/>fehlt ist.

<lb/>Wenn wir die Nachtheile der speziellen Formulirung des gemein- 
<lb/>rechtlichen Beweisurtheils, der Unabänderlichkeit desselben, und der Noth-
<lb/>wendi^keit der Rechtskraft desselben erkennen müssen, so führt diese Er- 
<lb/>kenntnis zu einer Verwerfung nicht des Beweisurtheils sondern der
<lb/>Grundsätze, welche dem gemeinrechtlichen Beweisurtheile seine rechtsver- 
<lb/>weigernde Wirkung verschaffen.

<lb/>2. Man hat ferner behauptet, es bestehe zwischen abstrakter Ver-
<lb/>theilung der Beweislast und freier Beweiswürdihung ein absoluter
<lb/>Widerspruch, und wenn auch der Konflikt beider sich^ zu Gunsten der
<lb/>freien Beweiswürdigung einfach erledigen würde/ so sei doch die
<lb/>Vorherbestimmung der Beweislast und die sichere Verschalung des
<lb/>Resultates einer abstrakten Regel durch das Beweisurtheil gefährlich.

<lb/>Der Satz, „daß die Partei Alles zu beweisen hat, was zur Be- 
<lb/>gründung des behaupteten Rechtsverhältnisses gehört," führt zwar bei
<lb/>einiger Klarheit nicht zu einem Zweifel über die Vertheilung der Beweis- 
<lb/>last, wohl aber bei der Herrschaft formeller Beweisregeln zu flagranten
<lb/>Ungerechtigkeiten, und ist nur dies Letzte der Grund, weshalb man an
<lb/>die Stelle dieses klaren Satzes eine Anzahl von Kontroversen und spitz- 
<lb/>findigen Untersuchungen gesetzt hat. Unklar ist der Satz niä)t; nament- 
<lb/>lich versteht es sich ganz von selbst, daß der Richter nicht die Existenz
<lb/>regelmäßig vorhandener faktischer Voraussetzungen zu bezweifeln hat,
</p>
               <p>

                  <lb/>14tägiger zerstörlicher Frist zu erfordern. Wenn nun das Preußische Geschafts-
<lb/>reglement vom 3. August 1841, welches im §. 16 den Parteien die Einsicht der Ge- 
<lb/>richtsakten ohne besondere Erlaubniß des Gerichtsvorsitzenden oder Beschluß des Ge- 
<lb/>richtes verbietet, strenge gehandhabt wird, so ist es, namentlich wenn der Anwalt
<lb/>nicht am Drte des Gerichtes wohnt, keinesweges so einfach, auch nur zu erfahren,
<lb/>was »folio 12 etc.« bedeutet.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0224.tif"
                   n="222"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0224"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>222 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>welche die Gegenpartei selbst nicht bezweifelt; daß beispielsweise der
<lb/>Richter nicht von der Partei den Beweis der Zurechnungsfähigkeit der
<lb/>Kontrahenten verlangen kann, so lange die Gegenpartei nicht die Un- 
<lb/>zurechnungsfähigkeit derselben behauptet hat. Die schreiende Ungerech- 
<lb/>tigkeit ergiebt sich ans folgendem aus einer andern Schrift entlehnten
<lb/>Beispiele:

<lb/>Für eine öffentliche Bibliothek besteht die Einrichtung, daß die
<lb/>Bücher gegen Empfangschein ausgeliehen werden, der bei Rücklieferung
<lb/>zurückgegeben wird. Der Verwalter der Bibliothek vermißt ein Buch,
<lb/>das er früher ausgeliehen hatte, ist aber nicht im Besitze des Empfang- 
<lb/>scheins. Er verklagt Denjenigen, der früher das Buch entnommen ge- 
<lb/>habt, der sich noch wohl erinnert, das Buch erhalten, aber auch, es
<lb/>zurückgeheben zu haben. Einen Beweis der Rücklieferung hat der Ver- 
<lb/>klagte nicht in Händen, kann ihn auch nicht in Händen haben, und
<lb/>dennoch muß er nach dem für die Verkeilung der Beweislast geltenden
<lb/>Grundsätze, weil er die Rücklieferung behauptet, dieselbe auch beweisen.
<lb/>Freilich ist, wenn der formelle Beweis durch zwei klassische Zeugen ver- 
<lb/>langt wird, die Ungerechtigkeit flagrant genug; aber wenn der Richter
<lb/>den Beweis nach freiem Ermessen'würdigt, wird ihn dann nicht der
<lb/>Nachweis des Bestehens der erwähnten Einrichtung, verbunden mit der
<lb/>fehlenden Produktion des Empfangscheines Seitens des Bibliothek- 
<lb/>verwalters, vollständig überzeugen? Wo bleibt die Ungerechtigkeit in
<lb/>diesem Falle?

<lb/>Aber, könnte man sagen, das ist eine Täuschung der Partei; zuerst
<lb/>wird ein unmöglicher Beweis aufgelegt und demnächst der Beweis er- 
<lb/>leichtert. Nein, der aufgelegte Beweis war bei dem Grundsätze freier
<lb/>Beweiswürdigung nicht unmöglich; das zeigt sich darin, daß er geführt
<lb/>ist. Ich will auch den Fall setzen, der regelmäßig Vorkommen wird,
<lb/>daß die Parteien über die Fakta, welche schließlich den Beweis Her- 
<lb/>stellen, bereits vollkommen einig sind; alsdann, so sollte man meinen,
<lb/>ist doch die Beweisauflage nur zur Täuschung der Parteien geeignet.

<lb/>Der Besitzer eines Sparkassenbuches schickt einen Knaben mit dem
<lb/>quittirten Sparkassenbuche ab,, um das Geld zu erheben. Der Knabe
<lb/>bringt einen geringeren Betrag und betheuert, daß er nur diesen
<lb/>empfangen habe. Der Kassirer zählt jedesmal unter Aufrufung des
<lb/>Namens des Empfängers den Betrag auf den Zahltisch und empfängt
<lb/>dagegen das Quittungsbuch. Bei den Violen Geschäften. kann er nicht
<lb/>darauf achten, ob der aufgerufene Empfänger das für ihn aufgezählte
<lb/>Geld oder einen falschen Geldhausen sich aneignet, und kann sich auch
<lb/>des einzelnen Falles überhaupt nicht erinnern. Es kommt zum Prozesse,
<lb/>und zwar hat der Kläger sofort. der ertheilten Quittung durch Protest
<lb/>die Beweiskraft genommen. Die verklagte Sparkassenverwaltung legt
<lb/>aber ihre in dem Sparkassenbuche selbst abgedruckten Statuten vor,
<lb/>welche besagen: „durch Aushändigung des Sparkassenbuches an die Ver- 
<lb/>waltung der Kasse, erlischt jeder Anspruch an dieselbe." Dennoch legt
<lb/>der Richter der verklagten Verwaltung der Sparkasse den Beweis der
<lb/>Zahlung auf. Dieselbe führt den Beweis durch Bezugnahme auf die
<lb/>erwähnte Bestimmung der Statuten, welche die Quittung wenigstens
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0225.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 223

<lb/>bis zum Beweise eines Betruges unanfechtbar erscheinen lasse, und der
<lb/>Richter hält den Beweis für genügend. Warum hat der Richter wohl
<lb/>den Beweis überhaupt noch aufgelegt? warum hat er die Partei so
<lb/>über seine Intention getäuscht? 'Der Richter hat Niemanden getäuscht;
<lb/>er hat nur seine Ansicht über die Kraft des bereits vorliegenden Beweises
<lb/>nicht vorzeitig ausgesprochen; den Beweis mußte er auflegen, weil die
<lb/>Parteien auf.Beweisführung nicht verzichtet hatten und auch dem Ver- 
<lb/>klagten der Gegenbeweis nicht abgeschnitten werden durfte.

<lb/>Wogegen richtet sich also der Vorwurf, was verschließt dem Richter
<lb/>die Augen gegen die evidentia facti? Die Vertheilung der Beweislast
<lb/>oder die Geltung formeller Beweisregeln? Wir wollen uns einen Pro- 
<lb/>zeß denken, in dem die Vertheilung der Beweislast unbekannt ist, in
<lb/>dem aber formelle Beweisregeln gelten. Ist in solchem Prozesse der
<lb/>Richter vor einer der evidentia facti gradezu ins Gesicht schlagenden
<lb/>faktischen Feststellung geschützt, wenn ihn die Aussage zweier erst gestern
<lb/>in Besitz der aberkannten Ehrenrechte gelangter,' folglich „klassischer
<lb/>Zeugen" gegen seine Ueberzeugung binden darf? Also die Vertheilung
<lb/>der Beweislast scheint doch unschuldig angeklagt zu sein.

<lb/>Man könnte etwa einwenden: Wenn die Vertheilung der Beweis- 
<lb/>last nicht gefährlich ist, wenn der Richter in der Beweisprüfung an
<lb/>dieselbe nicht gebunden ist, dann ist sie eben überflüssig. Diese Argu- 
<lb/>mentation setzt eine Auffassung des Begriffs der freien Beweiswürdigung
<lb/>voraus, vor dem sehr gewarnt werden muß. Es ist ein großer Unter- 
<lb/>schied, ob der Richter seine Prüfung darauf einschränken muß, ob der
<lb/>Beweis des Klägers geführt oder nicht geführt sei, oder ob er erwägen
<lb/>darf, daß der Beweis des Klägers zwar nicht geführt, der Beweis des
<lb/>Gegentheils aber auch nicht geführt und die klägerische Behauptung mehr
<lb/>Wabrscheinlichkeitsgründe für sich habe. Wenn der Richter überhaupt
<lb/>aussprechen soll, was seinem noch so gewissenhaften „sentiment“ ent- 
<lb/>spricht, ohne sich darum zu kümmern, ob diese oder jene Partei ein
<lb/>materielles Recht habe, den Beweis zu fordern, dann begräbt die freie
<lb/>Beweiswürdigung des Richters die Rechte der Parteien. Will man
<lb/>aber die Rechte der Parteien nicht einfach über Bord werfen, so wird
<lb/>man anerkennen müssen, daß zwar bei zweifelhaftem Beweise die Kraft
<lb/>des Beweises vom Richter zu schätzen und nöthigenfalls durch einen
<lb/>Notheid die Wahrheit zu ermitteln ist, daß aber bei fehlendem Be- 
<lb/>weise der Beweisführer selbst dann unterliegen muß, wenn der Richter
<lb/>geneigt ist, den Behauptungen des Gegners zu glauben.

<lb/>Freilich wird wohl die Ruhe, mit welcher die Partei im gemeinen
<lb/>Prozesse einer probatio diabolica des Gegners zuschaut, in den meisten
<lb/>Fällen aufhören, weil der Gegenbeweis durch den Grundsatz der freien
<lb/>Beweiswürdigung einen bedeutenderen Werth erhält, aber die Ver- 
<lb/>theilung der Beweislast durch das Beweisurtheil ist, selbst abgesehen
<lb/>von der Frage, wer den Eid zusckneben soll, von praktischer Bedeutung:

<lb/>In einem Prozesse handelt es sich um die Frage: ob der in Spa- 
<lb/>nien gegen die Franzosen gefallene A. vor dem angeblich in Newyork
<lb/>vielleicht auch Mexiko verstorbenen B. oder nach demselben gestorben sei.
<lb/>Wer den Beweis zu führen hat, kann nach Spanien und nach Amerika
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0226.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224 von Mittelstäedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>reisen und sehen, ob er den Todtenschein findet; der Gegner kann zu
<lb/>Hause bleiben und sich mit ziemlicher Sicherheit auf den Empfang der
<lb/>Erbschaft einrichten.

<lb/>Da die materielle Frage nach der Beweislast im Urtheil schließlich
<lb/>doch nicht übergangen werden kann, so ist nicht zu begreifen, warum die
<lb/>Partei ihres Rechtes auf Aufklärung über diesen Punkt, welcher, für
<lb/>ihre Vertheidigung von entscheidendem Einflüsse ist, verlustig gehen und
<lb/>sich statt dessen aus ein Versteckenspielen mit dem Richter einlassen soll.

<lb/>Nach Erledigung dieser beiden Vorfragen können wir die Grund- 
<lb/>sätze für das Beweisurtheil aufstellen.

<lb/>a. Das Beweisurtheil soll das erhebliche Rechtsver-
<lb/>hältniß aussprechen. Niemals handelt es sich im Prozesse um
<lb/>nakte Fakta, sondern stets um Rechtsverhältnisse; um die Fakta nur in- 
<lb/>sofern, als dieselben Rechtsverhältnisse begründen. So lange man
<lb/>über das Rechtsverhältniß nicht im Klaren ist, bleibt der Rechts- 
<lb/>fall dem Verständnisse verschlossen. Das Aussprechen des Rechts- 
<lb/>verhältnisses oder der verschiedenen Rechtsverhältnisse, auf welche die
<lb/>Anführungen der Hauptverhandlung nach der Ansicht des Richters
<lb/>hinstreben, klärt den Richter auf, klärt die Parteien über die Anschauung
<lb/>des Richters auf, und dient somit dem Grundsätze der Vollständigkeit der
<lb/>richterlichen Information. Ob das Rechtsverhältniß im Tenor desBeweis-
<lb/>urtheiles oder in den Gründen bezeichnet werden soll, ist eine Formfrage.

<lb/>Ganz besonders bedeutsam ist das Aussprechen des relevanten Rechts- 
<lb/>verhältnisses im Falle der Beweisantizipation. Hier, wo das Faktum
<lb/>möglichst in seine Atome aufgelöst ist, und das Beweisurtheil sich über
<lb/>Speziälien verbreitet, liegt die Gefahr besonders nahe, daß die Einzel- 
<lb/>heiten das Ziel überdecken oder den «Mangel jedes Zieles verhüllen. Die
<lb/>Partei verliert über dem Suchen nach der, vielleicht gar abwesenden
<lb/>richterlichen Rechtsansicht den Faden für die Information; der Richter
<lb/>späht vielleicht nur nach einem anständigen Auswege, der zu irgend
<lb/>einem Urtheile hinführt. Es ist also in diesem Falle besonders werth- 
<lb/>voll, daß sich Richter und Partei des ausgesprochenen gleichen Zieles be- 
<lb/>wußt sind.

<lb/>Sofern der Beweis nicht antizipirt ist, ertheilt das Beweisurtheil
<lb/>eine um so größere Freiheit der Beweisführung, ;e weniger dasselbe auf
<lb/>die Spezialisirung des Fakti eingeht. Die Gewährung einer zu großen
<lb/>Freiheit der Partei, in der Aufstellung neuer Behauptungen rann aber
<lb/>zu einer Praxis führen, die auf möglichste Inhaltslosigkeit des Haupt-
<lb/>verfahrens und auf Verlegung des ganzen Prozesses in die Beweis- 
<lb/>instanz gerichtet ist. Die Parteien werden jedoch in der Regel im Haupt- 
<lb/>verfahren den Fall soweit spezialisiren, daß derselbe eine bestimmte Phy- 
<lb/>siognomie erhält; die Parteien werden es sich selbst sagen, daß der
<lb/>Richter Thatsachen, welche nicht vorgebracht sind, deren Vorhandensein
<lb/>er nicht vermachet, von der Berücksichtigung im Beweisurtheile aus-
<lb/>schließen kann, und werden auf die Fassung des Beweisurtheils ihrer- 
<lb/>seits durch Spezialisirung des Fakti oder durch Darlegung der zu er- 
<lb/>wartenden Eventualitäten hinwirken. Der Richter muß bei der Fassung
<lb/>des Beweisurtheils dem Grundsätze der Gewährung der möglichsten
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0227.tif"
                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip -er Mündlichkeit. 225

<lb/>Freiheit der Partei in der Beweisführung folgen; je größerer Ent- 
<lb/>wickelung das Faktum fähig ist, desto weiter muß der Richter die Grenzen
<lb/>abstecken. Daß sich die Grenze durch eine Regel nicht aussprechen läßt,
<lb/>ist kein Schade. Es handelt sich ja nicht um eine rechtsverweiaernde
<lb/>Wirkung des Beweisurtheils; der Richter soll vielmehr die Macht haben,
<lb/>dasselbe durch Zulassung neuer Thatsachen, welche nicht den Charakter
<lb/>der Chikane tragen, zu ergänzen.

<lb/>In einem Prozesse war behauptet und bestritten, daß die verklagten
<lb/>Filial-Gemeinden zu den Kosten der Unterhaltung der Wohnung des
<lb/>Schullehrers der Hauptkirchspielsschule nach Verhältniß der Einwohner- 
<lb/>zahl jeder Gemeinde auf Grund landesherrlicher Verordnungen, unvor- 
<lb/>denklicher Rechtsübung und eigener Anerkenntnisse verpflichtet seien. Das
<lb/>Beweisurtheil lautete ganz allgemein auf das Vorhandensein dieser drei
<lb/>Verpflichtungsgründe. Und mit Recht, denn der Kläger hatte zwar eine
<lb/>Anzahl Fälle für jede Art der behaupteten Verpflichtungsgründe bereits
<lb/>aus alten und neuen Akten hervorgesucht, aber es war keine Garantie
<lb/>gegeben, daß nicht noch mehr Akten und noch mehr Fälle gleicher Art
<lb/>nachweisbar waren. Ein Einschränkung des Materials hätte dem Grund- 
<lb/>sätze der Vollständigkeit der richterlichen Information nicht gedient.

<lb/>Wenn aber auch der Richter sich noch so sehr bestrebt, die freie
<lb/>Bewegung der Partei in der Beweisführung nicht zu hemmen, so kann
<lb/>er doch das nicht berührte Vorhandensein von Thatsachen oder die nicht
<lb/>berührte Abwesenheit regelmäßiger Verhältnisse niemals erfinden, und
<lb/>wird je nach der Entwickelung des Falles zu einer Ergänzung seines
<lb/>Beweisurtherles schreiten müssen.

<lb/>Der Kläger behauptet, im Aufträge des Beklagten und zu dessen
<lb/>Entlastung eine Schuld desselben an den B. bezahlt zu haben. Der
<lb/>Verklagte bestreitet den Auftrag, hält das Faktum der Zahlung für
<lb/>richtig, behauptet aber, daß sein Verwalter, in dessen Rechnung derselbe
<lb/>Posten figurire, dem Kläger die Mittel zur Zahlung hergegeben habe.
<lb/>Der Richter legt zu möglichst geringer Beschränkung des Klägers, diesem
<lb/>den Beweis dahin auf, daß er im Aufträge oder zur Entlastung des
<lb/>Verklagten eine Schuld desselben gegen den B. aus eigenen Mitteln ge- 
<lb/>tilgt habe. Es ergiebt sich nun, daß der Kläger, um eine eigene For- 
<lb/>derung gegen den ziemlich insolventen B. zu retten, diesem die Schuld
<lb/>des Verklagten theils durch Baarzahlung, hauptsächlich aber durch Ver- 
<lb/>rechnung seiner Forderung in der Absicht getilgt hatte, um dadurch eine
<lb/>Forderung gegen den solventen Verklagten zu erlangen. Es ergiebt sich
<lb/>aber ferner, daß der B. damals bereits durch den Verwalter des Ver- 
<lb/>klagten seine Befriedigung erhalten und dies Faktum wohlweislich ver- 
<lb/>schwiegen hatte. Nun ließ sich dieser neue Fund freilich noch in das
<lb/>Beweisthema hineininterpretiren, aber er hatte in Wahrheit nicht darin
<lb/>gelegen. Der Richter hatte an die bereits von dem Verklagten bewirkte
<lb/>frühere Zahlung der Schuld weder gedacht, noch denken können. Also
<lb/>muß er jetzt, da die Thatsache offenbar erheblich, zu einer Vervoll- 
<lb/>ständigung des Beweisurtheils schreiten.

<lb/>b. Das Beweis urtheil muß mit Gründen versehen sein.
<lb/>Der orakelhafte Charakter des Beweisurtheils, welcher der Vollständig-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0228.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226 von MittelstaedL: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>keil und Sicherheit der Information des Richters in den Weg tritt,
<lb/>wird nur durch eine Begründung des Beweisurtheils beseitigt, welche
<lb/>ebensowohl das der Aufrichtigkeit entbehrende nachträgliche Hrneininter-
<lb/>pretiren später entdeckter Thalsachen verhindert, als auch vor jedem Miß- 
<lb/>verständnisse schützt.

<lb/>Ein Beweisurtheil lautete: Kläger soll beweisen, daß und wann
<lb/>er die Schuld an den A. kontrahirt und getilgt habe. Als Kläger be- 
<lb/>weist, daß er die Schuld am 8. März 1856 kontrahirt und am 10. Juli
<lb/>1861 getilgt habe, antwortet der Richter: Das will ich gar nicht wissen;
<lb/>es handelt sich nur darum, ob die Schuld in der Ehe kontrahirt und
<lb/>im Wittwenstande bezahlt ist?

<lb/>c. Das Beweisurtheil muß der Berufung unterliegen.
<lb/>Nicht allein der Eifer zur Information des Richters, sondern sogar die
<lb/>Gewißheit, daß sie nicht durch die Information ihrem eignen Interesse
<lb/>schade, kann der Partei fehlen. Beide Requisite sind für die Wirksam- 
<lb/>keit der Parteithätigkeit zur Information des Richters nothwendig.
<lb/>Wenn die Partei die im Beweisurtheile ausgesprochene Ueberzeugung
<lb/>des Richters nicht theilt, so hilft sie sich in dem Prozesse, welcher eine
<lb/>Berufung gegen ein Beweisurtheil nicht kennt, damit, daß sie die In- 
<lb/>formation des Richters gänzlich verweigert, und in zweiter Instanz un- 
<lb/>ter eventueller Beweisantretung prinzrpaliter die Berufung gegen das
<lb/>Beweisurtheil durchführt. Zn welchem Zwecke verseht man die Partei
<lb/>in solchen Nothstand? Weil man eine Furcht vor der gemeinrechtlichen
<lb/>Berufung gegen das Beweisurtheil nicht überwinden kann, oder vielmehr
<lb/>weil man den Grund der mit dieser Berufung gemachten bösen Erfah- 
<lb/>rungen nicht aufsuchen will, darum die radikale Verwerfung des ganzen
<lb/>Institutes vorzieht. Worin besteht die böse Erfahrung? In der
<lb/>Verschleppung der Prozesse und in der Unabänderlichkeit des
<lb/>Beweisurtheils. Haben diese beiden Ursachen mit der Berufung
<lb/>das Geringste zu thun? Nein. Die Verschleppung der Prozesse liegt
<lb/>vielmehr in der Suspension der Ausführung des Beweisurtheils,
<lb/>die Unabänderlichkeit in der Rechtskraft desselben. Daß Suspensiv- 
<lb/>effekt und Rechtskraft aber nothwendige Folgen der Berufung seien,
<lb/>ist dadurch, daß sie in der Regel in Verbindung mit der Berufung
<lb/>abgehandelt werden, nicht bewiesen, und einen anderen Beweis dafür
<lb/>möchte es schwerlich geben.

<lb/>Die Suspension wird stets gerechtfertigt sein, wenn sie eine Be- 
<lb/>weisführung trifft, deren Relevanz in der That zweifelhaft ist. Wenn
<lb/>dagegen die Berufung gar keinen Erfolg verspricht, vielleicht nur Chi-
<lb/>kane beabsichtigt, alsdann darf dieselbe die Wirkung der Suspension der
<lb/>Beweisinstanz nicht haben. Deshalb überlasse man es dem Richter,
<lb/>die inhibitoriales zu erlassen. Da der Richter voraussichtlich aus chikanöse
<lb/>Berufungen wohl keine inhibitoriales erlassen wird, so fällt aller Grund
<lb/>zur Einlegung von Berufungen, welche nur Verschleppung beabsichtigen,
<lb/>fort. Die Rechtskraft des Beweisurtheils ist aber mehr, als die
<lb/>Partei verlangt, um die Ueberzeugung von der Nothwendigkert der ihrer
<lb/>Ansicht nicht entsprechenden Bewersführung zu erhalten; für diese Ueber- 
<lb/>zeugung genügt es ihr schon, die Ansicht des höheren Richters zu er-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0229.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.


<lb/>fahren, der schließlich ihre Sache entscheiden wird, und die Beweisauf- 
<lb/>nahme auf die Bahn gelenkt zu sehen, welche nach aller Voraussicht
<lb/>schließlich als die richtige erkannt werden wird.2)

<lb/>Eine Verschleppung ist als Folge der Berufung nicht zu fürchten.
<lb/>Es sind nämlich nur folgende Fälle möglich: Das Beweisurtheil wird
<lb/>reformirt: Alsdann ist die Zeit der Beweisführung über ein unerheb- 
<lb/>liches Beweisthema gewonnen. Das Beweisurtheil wird bestätigt, ohne
<lb/>daß der Richter inhibitoriales erlassen hatte: Alsdann ist während der
<lb/>Durchführung des Rechtsmittels der Beweis erhoben, und das Endur-
<lb/>theil des Unterrichters unterliegt einer Berufung gegen die Richtigkeit
<lb/>des Beweisurtheils vernünftiger Weise nicht mehr; die Zeit für die
<lb/>Durchführung der Berufung ist also sogar erspart. Oder der Richter-
<lb/>Hat inliilütoriales erlassen und die Bestätigung des Beweisurtheils' er- 
<lb/>folgt: dann ist die Sache jedenfalls so zweifelhaft, daß die Berufung
<lb/>auch nach der Beweisaufnahme nicht ausgeblieben wäre, und ist es
<lb/>ziemlich gleichgültig, ob die Berufung vor der Beweisaufnahme oder
<lb/>nach derselben die für dieselbe nothwendige Zeit in Anspruch nimmt.

<lb/>Hinreichend bekannt ist aber 'die oft jahrelange Verzögerung und
<lb/>nutzlose Verschwendung von Zeit und Kosten, welche das Experimentiren
<lb/>mit Beweisaufnahmen mit sich führt, für deren Erheblichkeit keine andere
<lb/>Garantie gegeben ist, als der der Reformation des Oberrichters unter- 
<lb/>liegende Beschluß eines Collegii, dessen Minorität gegen die Beweisauf- 
<lb/>nahme, dessen Majorität zwar für dieselbe entschieden hat, aber vielleicht
<lb/>sogar ohne seiner Sache vollständig sicher zu sein. Bei der Bedeutungs- 
<lb/>losigkeit der mündlichen Verhandlung im Preußischen Prozesse ist es
<lb/>häufig, namentlich in erster Instanz, ein durchaus vergebliches Bemühen
<lb/>des Anwaltes, seine Ansicht gegen die exceptio sententiae jam conceptae
<lb/>des Referenten geltend zu machen. Wenn der Anwalt, der mit seiner
<lb/>Ansicht durchfällt, in dem im hiesigen Bezirke geltenden halb Preußischen
<lb/>halb gemeinrechtlichen Verfahren, das Unglück hat, daß ein unrichtiges
<lb/>Beweisthema nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten des Gegners
<lb/>aufgelegt wird, wenn ihm also auch die Freiheit benommen wird, durch
<lb/>Unterlassung der Beweisangabe die erste Instanz abzusetzen, so bleibt
<lb/>ihm nichts übrig, als dem zeitraubenden kostspieligen Nachgraben nach
<lb/>unächten Schätzen nicht allein zuzusehen, sondern sogar gegen seine
<lb/>Ueberzeugung mitzugraben.

<lb/>Einen für die Nothwendigkeit der Berufung überzeugenden Ein- 
<lb/>druck muß es Hervorbringen, wenn der untere Richter in emer Bergwerks- 
<lb/>sache einen offenen Durchschlag dekretirt, welcher beiläufig 10 Jahre Zeit
<lb/>und 30,000 Thaler Geld kostet, und das alles lediglich zu dem Erfolge,
<lb/>um aus dritter Instanz zu vernehmen, daß es auf diese Beweisarbeit
<lb/>nicht ankomme. . *

<lb/>Man prüfe, ob in dem nachstehenden Entwürfe den hier entwickelten
<lb/>Grundsätzen genügt ist:

<lb/>2) Daß der Erlaß des Endurtheils der früheren Instanz bis zur Erledigung
<lb/>der gegen das Beweisurtheil schwebenden Berufung ausgesetzt bleiben muß, versteht
<lb/>sich von selbst. Ebenso versteht es sich von selbst, daß die den Unterrichter bindende
<lb/>Kraft des oberrichtlichen Urtheils den durch zulässige nova begründeten Erlaß eines
<lb/>zusätzlichen Beweisurtheils nicht ausschließt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0230.tif"
                   n="228"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>1. Sofern das Gericht die Bewahrheitung einer streitigen That-
<lb/>sache als Vorbedingung für die Entscheidung der gestellten Anträge er- 
<lb/>kennt, hat dasselbe ein Beweisurtheil zu erlassen.

<lb/>2. Das Beweisurtheil soll den erheblichen streitigen Rechtsgrund
<lb/>der Anträge tenoriren und die zum Beweise verpflichtete Parier be- 
<lb/>zeichnen.

<lb/>3. Ist die Rechtssache mit Beweisantizipation verhandelt, so hat
<lb/>das Beweisurtheil neben der Tenorirung des erheblichen streitigen RechtS-
<lb/>grundes und der Bezeichnung der zum Beweise verpflichteten Partei
<lb/>auch die Beweismittel, welche erhoben werden sollen, zu bezeichnen.

<lb/>4. Besteht in, einer mit Beweisantizipation verhandelten Rechts- 
<lb/>sache in Bezug auf gewisse oder in Bezug auf alle Punkte über die
<lb/>Erheblichkeit derselben oder über die Frage der Beweislast, ein Zweifel
<lb/>oder ein Streit der Parteien, den der Richter nicht als Chikane der
<lb/>den Beweisantritt weigernden Partei erkennt, oder weicht die Ansicht
<lb/>des Richters in dieser Hinsicht von der Ansicht beider Parteien ab, so
<lb/>hat der Richter, soweit solches der Fall, die Erbringung resp. Vervoll- 
<lb/>ständigung der Beweismittel anzuordnen.

<lb/>5. Falls eine Partei der Zulässigkeit der Beweisantizipation wider- 
<lb/>spricht, namentlich die Beschränkung ihrer Freiheit in der Beibringung
<lb/>des Beweismaterials oder faktische der Beweisangabe entgegenstehende
<lb/>Schwierigkeiten behauptet, so hat der Richter nach Befund der Dring- 
<lb/>lichkeit der Sache, der Erheblichkeit und Wahrscheinlichkeit der angeführ- 
<lb/>ten Gründe, gleichfalls dre Erbringung resp. Vervollständigung der Be- 
<lb/>weismittel anzuordnen.

<lb/>6. Das Beweisurtheil muß mit Gründen versehen sein, welche
<lb/>die rechtliche Auffassung des Gerichtes in Betreff der Parteianträge und
<lb/>den Plan der Behandlung dev Sache darlegen.

<lb/>7. Das Beweisurtheil ist nach Publikation schriftlich abzufaffen
<lb/>und den Anwälten die Zustellung einer Ausfertigung an den Gegner
<lb/>mit Aufforderung zum Beweisantritte oder Einlegung der Berufung zu
<lb/>überlassen.

<lb/>8. Die Berufung findet über die Frage der Erheblichkeit und
<lb/>Vollständigkeit des Beweissatzes, über die Frage der Beweispflicht, über
<lb/>die erkannte Ausschließung von Beweismitteln, sowie über diejenigen
<lb/>Beweisanordnungen statt, deren Ausführung einen unwiderbringlichen
<lb/>Schaden mit sich führt. (S. 249 Nr. 28.)

<lb/>9. Die Einlegung der Berufung von einer Seite giebt dem Geg- 
<lb/>ner gleichfalls das Recht zur Aufstellung von Beschwerden.

<lb/>10. Die Anmeldung der Berufung ist bei Vermeidung des Aus- 
<lb/>schlusses in 8 tägiger, nur mit Zustimmung des Gegenanwaltes zu ver- 
<lb/>längernder Frist dem Gegenanwalte zuzustellen.

<lb/>11. Auf die Zustellung der Anmeldung der Berufung erhält jeder
<lb/>Anwalt das Recht, die Ansetzung eines Audienztermines zu betreiben.

<lb/>12. Die Zustellung vorbereitender Schriften unter den Anwälten
<lb/>ist fakultativ.

<lb/>13. Die Anführung von nova in der Berufungsinstanz ist aus- 
<lb/>geschlossen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0231.tif"
                   n="229"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.


<lb/>14. Das Urtheil der folgenden Instanzen hat sich nur über die
<lb/>in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Beschwerden zu verhalten.

<lb/>15. Geht aus der Abänderung zu Gunsten einer Partei auch eine
<lb/>Begünstigung der anderen Partei in Beziehung aus denselben Beschwerde- 
<lb/>punkt hervor, so ist diese auch ohne darauf gerichteten Antrag vom Ge- 
<lb/>richte auszusprechen.

<lb/>16. Im Uebrigen gelten für die mündliche Verhandlung die allge- 
<lb/>meinen Vorschriften.

<lb/>17. Die Entscheidung des höheren Richters ist nicht für diesen,
<lb/>wohl aber für den Unterrichter bindend, schließt jedoch ein durch nova
<lb/>begründetes Zusatzurtheil desselben nicht aus.

<lb/>18. Ueber Suspensiveffekt der Berufung entscheidet das Beweis-
<lb/>urtheil unter Vorbehalt der Entscheidung des höheren Richters. In
<lb/>dem Falle, daß eine Beweisordnung unwiderbringlichen Schaden mit
<lb/>sich führt (Nr. 8 in fine) ist die Suspension stets geboten.

<lb/>19. Diese Entscheidung des höheren Richters erfolgt imOrdinations-
<lb/>wege auf Grund einer motivirten Beschwerde, welche die Beurkundung
<lb/>der geschehenen Zustellung an den Gegner enthalten muß.

<lb/>20. Dem Gegenanwalte steht die Einreichung einer Gegenschrift
<lb/>mit gleicher Beurkundung frei.

<lb/>21. Von der Zeit der Einreichung dieser Beschwerde bis zur Entschei- 
<lb/>dung des höhernRichters wird die Ausführung des Beweisurtheils suspendirt.

<lb/>22. Sobald auf eine ohne'Suspensiveffekt gegen das Beweisurtheil
<lb/>eingelegte Berufung in der höheren Instanz ein reformatorisches Urtheil
<lb/>erlassen ist, hat jeder Anwalt das Recht, die Sistirung des Beweis- 
<lb/>verfahrens in Gemäßheit des reformatorischen Urtheils zu verlangen.

<lb/>s 6.

<lb/>Die Beweisinstanz.

<lb/>Es fragt sich: Die Geltung welcher Grundsätze für die
<lb/>Beweisinstanz dient dem Grundsätze der Vollständigkeit
<lb/>und Sicherheit der Information des Richters?

<lb/>In der mündlichen Verhandlung ist dem Richter das Streitmaterial
<lb/>übergeben; es sind die Grenzen, innerhalb deren seine Thätigkeit bean- 
<lb/>sprucht wird, von den Parteien abgesteckt. Damit beginnt die Herr- 
<lb/>schaft des Richters'über das ihm zur Disposition gestellte Streitmaterial.
<lb/>Im Beweisurtheil spricht der Richter seine Auffassung über den Streit
<lb/>der Parteien aus; der Richter ist es, dev die Herberschaffung des Beweis- 
<lb/>materials und dessen Erhebung zum Zwecke des Beweises der als relevant
<lb/>erkannten Streitpunkte anordnet. In den früheren Stadien des Prozesses
<lb/>haben wir den Satz festgehalten, daß die Parteien das Material zu be- 
<lb/>stimmen und die richterliche Beurtheilung auf die Grenzen dieses Mate- 
<lb/>rials zu beschränken berechtigt seien; es fragt sich nun, ob dieser Satz
<lb/>in der Beweisinstanz dadurch eine Modifikation erleide, daß die Herr- 
<lb/>schaft des Richters über das Streitmaterial bereits begonnen hat? So
<lb/>^viel steht wenigstens fest, daß das Beweisurtheil der Thätigkeit der Par- 
<lb/>odien ihre Schranken anweist. Ist dadurch das Verhältniß der Parteien
<lb/>unb&gt;hes Richters zu einander ein anderes geworden?

<lb/>Zettschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IN.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0232.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>Aus der richterlicherseits dem Streite der Parteien gegebenen Di- 
<lb/>rektion und Absteckung seiner Grenzen folgt ebensowenig, daß der Richter
<lb/>nun neben den Parteien in der Beweisinstanz stehen bleiben, dieselben
<lb/>beschützen, beaufsichtigen, unterdrücken müsse, als daß der Richter nach
<lb/>Erlaß des Beweisurtheils sich um die Vollständigkeit der Information,
<lb/>welche die Parteien ihm bringen, gar nicht zu kümmern habe. Geändert
<lb/>ist nichts, als daß die Parteien, einer bestimmten Begrenzung der
<lb/>Streitpunkte sich fügend, oder, insofern die Möglichkeit der Berufung
<lb/>gegen das Beweisurtheil diesem gewissermaßen den Charakter der Ver- 
<lb/>einbarung verleiht, in gegenseitigem Einverständnisse und im Einver-
<lb/>verständnisse mit dem Richter die bestimmten Grenzen bewahrend, inner- 
<lb/>halb derselben dem Richter diejenige Aufklärung über die Wahrheit der
<lb/>Streitpunkte ertheilen, deren er zur Abfassung seines Urtheils benöthigt ist.
<lb/>Welcher Aufklärung ist der Richter zur Abfassung seines Urtheils benöthigt?

<lb/>Diese Frage wird je nach den an das Urtheil gestellten Anforderungen
<lb/>verschieden zu beantworten sein. Der formelle Prozeß stellt an das
<lb/>Urtheil die Anforderung, daß dasselbe den Thatbeftand, welcher aus den
<lb/>von den Parteien vorgelegten Beweismitteln resultirt und nur diesen
<lb/>Thatbeftand zur Grundlage habe. Auf die materielle Richtigkeit des Urtheils
<lb/>glaubt dieser Prozeß verzichten zu müssen; je nach der Vollständigkeit
<lb/>oder Mangelhaftigkeit, Richtigkeit oder Verfälschung der durch die Be- 
<lb/>weise dem Richter ertheilten Information mag das Urtheil ein richtiges
<lb/>oder ein falsches sein. Dem Richter steht also auf die Herstellung
<lb/>der Vollständigkeit ferner Information keine Einwirkung zu; die In- 
<lb/>formation bleibt lediglich Sache der Parteien; ja der Richter ver- 
<lb/>schließt auf Grund der Eventualmaxime vor offenbar ercheblichen aber
<lb/>verspäteten Beweisen die Augen; er ignorirt Alles, was ihm zwar be- 
<lb/>kannt, aber in seiner Information nicht zu finden ist; quod non est
<lb/>in actis, non est in mundo.

<lb/>Zuvörderst muß der Richter auf Berücksichtigung feiner eigenen
<lb/>Ueberzeugung verzichten, denn diese resultirt, ihm selbst häufig unbe- 
<lb/>wußt, aus Thatsachen, deren Kenntniß er vielleicht nicht dem Inhalte
<lb/>der Beweismittel verdankt, und vor allen Dingen aus einer dem Leben
<lb/>entsprechenden Schlußfolgerung, welche den Akten und der juristi- 
<lb/>schen haarspaltenden Erschöpfung der unwahrscheinlichsten Möglichkeiten
<lb/>fremd ist. Deshalb wird es sogar nothwendig, für den Richter eine
<lb/>eigene Logik zu erfinden, die unter dem Namen „Beweistheorie" bekannt
<lb/>ist, und einem fast ausnahmslosen Widerspruche der Richter begegnet.
<lb/>Im formellen Prozesse ist also die Stellung des Richters und der Par- 
<lb/>teien zu einander m der Beweisinstanz nicht geändert.

<lb/>In einem lebendigen Prozesse wird an das Urtheil die Anforderung
<lb/>der materiellen Richtigkeit gestellt. Die Beweisinstanz steuert also aus
<lb/>die Wahrheit selbst zu, denn die faktische Grundlage der Entscheidung
<lb/>soll vor allen Dingen die Wahrheit sein. Soll aber der Richter^ die
<lb/>Wahrheit finden, so darf er von den Parteien verlangen, daß sie ihm
<lb/>die Hülfsmittel zur Auffindung der Wahrheit bringen.
<lb/>Anstatt verspätete erhebliche Beweise auszuschließen, wird der Richter
<lb/>vielmehr selbst die Vorführung der Beweismittel, deren Existenz aus
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0233.tif"
                   n="231"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>dem seiner Verfügung übergebenen Beweismaterial folgt, verordnen.
<lb/>Er wird nach Umständen die unmittelbare Beweiserhebung vor seinen
<lb/>Augen begehren; er wird sich die Verkümmerung der Beweismittel durch
<lb/>Verzicht auf Vereidigung der Zeugen, Parteibestimmung über Eides- 
<lb/>leistungen nicht gefallen lassen, wenn die Herstellung seiner Ueberzeugung
<lb/>ein Anderes verlangt; er wird sich namentlich eine dem gesunden
<lb/>Menschenverstände widersprechende Logik zur Würdigung der Beweise
<lb/>nicht aufdrängen lassen. Aus der nicht vollkommenen Erkenntniß dieser
<lb/>Wahrheit mag die gesetzgeberische Willkür in Preußen das System der
<lb/>Allgemeinen Gerichtsordnung erfunden haben, das ebenso ungerecht hoch
<lb/>gelobt wie tief verurtheilt worden ist. Wir erkennen, daß dem Richter in
<lb/>der Beweisinstanz eine von der Partei nicht beschränkte, ebenso wenig
<lb/>durch gesetzliche Formeln behinderte Verfügung über das ihm übergebene
<lb/>Material zustehen soll, und wir erkennen zugleich, daß er die Parteien
<lb/>von jedem Schritte, den er thut, in Kennt»iß erhalten, sie zur Unter- 
<lb/>stützung des Rechtes, zur Abwehr des Unrechtes auffordern soll. Nicht
<lb/>aus der Thätigkeit der Parteien allein, nicht aus der Thätigkeit des
<lb/>Richters allein, sondern aus der gemeinsamen Thätigkeit Beider ist auf
<lb/>die Ermittelung der Wahrheit in der Beweisinstanz hinzuwirken. Und
<lb/>da derselbe Grundsatz in einem lebendigen Prozesse für das ganze Ver- 
<lb/>fahren gilt, so hat sich wiederum in dem Verhältnisse des Richters und
<lb/>der Parteien zu einander Nichts geändert.

<lb/>Es fragt sich aber, ob diese gemeinsame Thätigkeit des Richters
<lb/>und der Parteien nicht ein Uebergreifen des Einen in die Sphäre des
<lb/>Anderen hervorzurufen droht, welches einen dem Prozesse fremden Kampf
<lb/>zwischen Richter und Parteien schafft, der den Kern des Prozesses über- 
<lb/>deckt? Sicher wird das der Fall sein, wenn die Grenze der Thätigkeit
<lb/>Beider, des Richters und der Parteien fehlt. Wo ist diese Grenze? (

<lb/>Die Funktion der Parteien ist die Sammlung des Materials für
<lb/>die Information des Richters; die Funktion des Richters ist die Recht- 
<lb/>sprechung. Beide, Richter und Partei, begegegen sich in der mündlichen
<lb/>Verhandlung, die Partei, die Information bringend, der Richter, die
<lb/>Information selbstthätig entgegennehmend. Der Richter verlangt von
<lb/>den Parteien die Beibringung der Beweismittel und leiht denselben
<lb/>seine Autorität zur Erfüllung dieser Anforderung. Das ihm vorgelegte
<lb/>Beweismaterial ist entweder vollständig oder unvollständig, unzweifel- 
<lb/>haft richtig oder zweifelhaft. Die Parteien unterstützen den Richter,
<lb/>welchem sie das Beweismaterial übergeben, durch Ausführungen und
<lb/>Anträge in der Entdeckung der Mängel des Beweismaterials. Der
<lb/>Richter verordnet, je nachdem er Mängel der Beweiserhebung entdeckt,
<lb/>die nachträgliche Vervollständigung derselben oder die Erhöhung der Ga- 
<lb/>rantie ihrer Aechtheit; er verordnet die Beibringung der von den Par- 
<lb/>teien bezeichneten Urkunden, die Vernehmung bestimmter Zeugen, deren
<lb/>Wissenschaft um die Sache aus der Beweiserhebung folgt, die Ver- 
<lb/>eidigung unbeeidigter Zeugen, deren Aufrichtigkeit er bezweifelt, die Vor- 
<lb/>führung von Zeugen, deren Bekanntschaft ihm bedeutsam erscheint, die
<lb/>Ableistung gewisser Parteieide. Soweit es dabei auf eine Thätigkeit
<lb/>der^Partei ankommt, kann der Richter zwar dieselbe nicht zu Handlungen
<lb/>X 16*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0234.tif"
                   n="232"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>232 von Miltelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>zwingen; aber er wird nicht unterlassen, aus der unmotivirten Weige- 
<lb/>rung der Partei, im Interesse der Auffindung der Wahrheit thätig zu
<lb/>sein, das der Aufklärung widerstrebende Interesse derselben zu erkennen,
<lb/>und wird seine Information auch aus dieser Weigerung entnehmen.
<lb/>Ein feindliches Berühren der Parteien und des Richters ist bei so ge- 
<lb/>trennten Funktionen nicht denkbar.

<lb/>Die Information des Richters aus den Beweismitteln ist also be- 
<lb/>dingt durch die von einander getrennte, doch in ihrer Richtung auf ein
<lb/>gemeinsames Ziel vereinigte Thätigkeit des Richters und der Parteien.
<lb/>Die Wirksamkeit dieser Thatigkeit wird durch die Gewährung möglichster
<lb/>Freiheit der Parteien und des Richters garantirt. Der Chikane, welche sich
<lb/>der Freiheit so gern als Begleiterin aufdrängt, muß durch die Macht
<lb/>des Richters die Unmöglichkeit des Erfolges gezeigt und dadurch ihr
<lb/>Auftreten, wenn nicht überhaupt verhindert, doch unschädlich gemacht
<lb/>werden.

<lb/>Folgende Form des Beweisverfahrens mag sich empfehlen: Die
<lb/>Eröffnung des Beweisverfahrens geschieht von den Parteien; und zwar
<lb/>entweder von der beweisführenden Partei, welche unter Mittheilung
<lb/>ihrer Beweisantretung den Gegner zur Gegenbeweisantretung auffordert,
<lb/>oder von der nicht zum Beweise verpflichteten Partei durch eine Auf- 
<lb/>forderung an den Gegner. Entweder leistet der Aufgeforderte der Auf- 
<lb/>forderung Folge oder er thut es nicht. Im letzteren Falle wird es sich
<lb/>rechtfertigen, daß der Auffordernde selbst voranschreitet, also die Ansetzung
<lb/>eines Termins zur Beweisangabe oder eines Audienztermines betreibt.
<lb/>Bon Ausschließung der Beweismittel ist in keinem Falle die Rede; wohl
<lb/>aber wird diejenige Partei, welche der Aufforderung des Gegners zum
<lb/>Beweisantritte gegenüber sich passiv verhält, und es, ohne ihrerseits
<lb/>Beweis anzutreten, zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache
<lb/>kommen läßt, sich dem Urtheil des Gerichts darüber unterwerfen müssen,
<lb/>ob eine verspätete Beweisangabe den Charakter der Chikane trage und
<lb/>wegen dieses Charakters aus dem Prozesse auszuweisen sei. Jede der
<lb/>Parteien muß das Recht haben, sich behufs der Erhebung des Beweises
<lb/>an einen Richterkommissarius zu wenden, der auf Antrag der Parteien
<lb/>die Beweismittel verzeichnet, den Plan der Beweisaufnahme feststellt,
<lb/>die Beweise sammelt, Zeugen vernimmt, Requisitionen wegen Herbei- 
<lb/>schaffung von Beweismitteln oder Vernehmung von Zeugen erläßt und
<lb/>regelmäßig in allen Streitigkeiten, der Parteien die vorläufige Ent- 
<lb/>scheidung abgiebt. Diejenigen Entscheidungen jedoch, deren Inhalt einem
<lb/>Provisorium widerspricht, beispielsweise die Entscheidung über streitige
<lb/>Eidesleistungen der Parteien, sind bei Widerspruch einer Partei gegen
<lb/>die Entscheidung des Kommissarius dem erkennenden Gerichte vorzu- 
<lb/>behalten; die Entscheidungen über Fragen, welche auf die Fortführung
<lb/>des Beweisverfahrens einflußlos sind, bleiben der Schlußverhandlung
<lb/>Vorbehalten. Auf Antrag der Parteien hat das Gericht die Ladung der
<lb/>Zeugen zum Verhandlungstermin zu verordnen, eventuell die Partei
<lb/>zur Ladung auf eigene Kosten zu ermächtigen. In der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung kann das.Gericht Vervollständigung des Beweises anordnen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0235.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Form des Beweisverfahrens wollen wir bei der gegenwärtigen
<lb/>Untersuchung voraussetzen.

<lb/>Es sind nun folgende Grundsätze für die Beweisinstanz festzu- 
<lb/>stellen:

<lb/>a. Die Freiheit der Partei in der Herbeischaffnng der Information
<lb/>des Richters und gleicher Weise

<lb/>b. die Freiheit des Richters in der Vervollständigung der Er- 
<lb/>hebung des Inhaltes der Beweismittel muß gewährleistet sein; denn die
<lb/>Vollständigkeit der richterlichen Information und die Sicherheit derselben
<lb/>gegen Mißverständnisse und gegen Verfälschung sind nothwendige Re- 
<lb/>quisite für die Richtigkeit des Urtheils.

<lb/>e. Die Freiheit der Richters in Würdigung der Beweise allein kann
<lb/>ein Urtheil garantiren, welches der evidentia facti nicht widerspricht.

<lb/>a. Die Freiheit der Parteien.

<lb/>Zunächst haben die Parteien zu bestimmen, ob überhaupt eine
<lb/>Beweisinstanz beginnen soll. Die Aufforderung der einen Partei muß
<lb/>also das Beweisverfahren eröffnen. Der aufgcforderten Partei ist gleich- 
<lb/>falls freizustellen, ob sie Beweis resp. Gegenbeweis führen will. Die
<lb/>aufgeforderte Partei ist entweder Beweisführer oder Gegenbeweisführcr.
<lb/>Als zur Beweisführung verpflichtete Partei, kann sie entweder überzeugt
<lb/>sein, daß nach den bereits erbrachten Vorlagen eine solche evidentia
<lb/>facti für sie spreche, welche jede weitere Beweisführung überflüssig
<lb/>mache, oder sie kann mit dem Beweisurtheil unzufrieden und deshalb
<lb/>Willens sein, die Mühe der Beweisführung, deren Irrelevanz sie in
<lb/>zweiter Instanz darthun will, zu ersparen. Ist die aufgeforderte Partei
<lb/>die zum Gegenbeweise berechtigte, so kann sie vielleicht die Unmöglichkeit
<lb/>der Beweisführung ihres Gegners erkennen und deshalb jede nnnöthige
<lb/>Anstrengung vermeiden wollen. Sind aber beide Parteien Willens,
<lb/>Beweise zu erbringen, so ist ihnen Gelegenheit ertheilt.

<lb/>Wenn nun eine Partei die ihr gebotene Gelegenheit überhaupt
<lb/>nicht oder nicht vollständig benutzt, soll daraus die Ausschließung der
<lb/>versäumten Beweismittel folgen? Die Bejahung dieser Frage würde
<lb/>die Einführung der Eventualmaxime in die Beweisinstanz bedeuten,
<lb/>welche der Information des Richters hindemd in den Weg tritt. Selbst
<lb/>wenn die Absicht des Verzichtes auf Beweisführung der Grund der
<lb/>Versäumniß war, wird dieser Grund die Ausschließung der Beweis- 
<lb/>führung nur so lange rechtfertigen, bis eine veränderte Lage der Sache
<lb/>oder verbesserte Erkenntniß der Partei ihren Entschluß ändert. Es
<lb/>kann aber auch ein anderer Grund vorliegen: Faktische Schwierigkeiten
<lb/>in Beschaffung der Beweismittel, oder Vergessenheit. Keiner dieser
<lb/>beiden Gründe rechtfertigt eine Ausschließung der Beweismittel. Es
<lb/>kann endlich eine Zurückhaltung der Beweismittel zum Zwecke der Unter- 
<lb/>drückung oder Fälschung des Thatbestandes der Grund der Weigerung
<lb/>der Beweisantretung sem, und dieser Grund darf auf keine Nachsicht
<lb/>-des Richters rechnen.

<lb/>\ S)er insolvente A. verkauft seinem Schwiegervater B. sein ganzes
<lb/>Mobiliar und miethet zugleich dem Ankäufer dasselbe ab. Der Schwieger-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0236.tif"
                   n="234"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>234 von Mittelstcredt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>Vater B. verkauft dasselbe Mobiliar sogleich weiter an C, berauch den
<lb/>Miethsvertrag anerkennt. Kurz nach diesen Verträgen pfändet ein Gläu- 
<lb/>biger des A. das Mobiliar, welches C. als sein Eigenthum beansprucht.
<lb/>In dem Prozesse des C., als Klägers gegen den Executionsextrahenten, als
<lb/>Verklagten, legt der Richter dem Kläger, den Beweis seines Eigenthums auf
<lb/>und läßt dem Verklagten den Beweis nach, daß der Kläger bei dem An- 
<lb/>käufe des Mobiliars die Absicht seines Verkäufers B., die Sachen der be- 
<lb/>vorstehenden Pfändung zu entziehen, gekannt 'habe. Der Kläger beruft sich
<lb/>auf seinen nnotariellen Vertrag, in welchem die baare Zahlung des Geloes
<lb/>dokumentirt ist. Der Verklagte bringt einen Zeugen, welcher bekundet, daß
<lb/>eine gleiche Summe Geldes kurz darauf dem Kläger von dem B. zurück- 
<lb/>gezahlt ist. Dies Faktum spricht freilich entschieden gegen den Kläger,
<lb/>der nun zwar zugiebt, daß die notariell dokumentirte Zahlung eine Ko- 
<lb/>mödie gewesen sei, aber dagegen behauptet, daß durch diesen Ankauf der
<lb/>Mobilien eine ihm gegen B. zustehende alte Forderung gedeckt sei, und
<lb/>sich hierfür auf das Zeugniß des B. und dessen Handlungsbücher be- 
<lb/>ruft. Der Richter wird die Absicht des Klägers, den Sachverhalt durch
<lb/>Zurückhalten seiner Beweise zu fälschen, erkennen und den Behauptungen
<lb/>des Klägers mißtrauen.

<lb/>Die vorbedachte Chikane, den Prozeß durch Zurückhaltung von
<lb/>Beweismitteln, die sich nach und nach aus anderen Beweismitteln er- 
<lb/>geben, in die Länge zu ziehen, ist kaum zu fürchten, denn der Erfolg
<lb/>dieses Weges ist zweifelhaft und ein anderer Weg, die Angabe entfernter
<lb/>testen nescientes oder harmloser verstorbener und verschollener Zeugen,
<lb/>liegt näher. Wohl aber kann es Vorkommen, daß die Partei im letzten
<lb/>Augenblicke durch Zellgenbenennung den verlornen Prozeß noch am
<lb/>Leben zu erhalten sucht; und dieser Verspätung wird eine möglichst an- 
<lb/>nehmbare Ursache zu Grunde gelegt werden, die Chikane wird keinen-
<lb/>falls auf der Oberfläche schwimmen. Dem Richter werden dennoch viele
<lb/>Anzeichen den richtigen Weg verrathen. Das Interesse der Partei an
<lb/>der Verlängerung des Prozesses, die Versäumung der Beweisangabe zu
<lb/>einer Zeit, als dieselbe entschieden geboten war, die Weitläufigkeit der
<lb/>beantragten Beweiserhebung, die geringe Bedeutung des Beweises, die
<lb/>mangelhafte Begründung der vorgegebenen Ursache der Verspätung, die
<lb/>Art der bisherigen Prozoßführung.

<lb/>Wenn wir aber in der Beweisinstanz die Eventualmaxime als
<lb/>einen der Vollständigkeit der Information des Richters direkt wider- 
<lb/>strebenden Grundsatz ausschließen, so entsteht sofort die Frage: Welcher
<lb/>Schutz ist gegen die Verewigung der Beweisinstanz ge- 
<lb/>geben? Das Interesse der Partei: Wenn die Beweisfchriften zur Auf- 
<lb/>nahme der Beweisantretung bestimmt sind, so bedeutet das, daß für-
<lb/>spätere Beweisangaben ein regelmäßiger Platz nicht vorhanden ist. Die
<lb/>Angabe von Beweismitteln, welche nach der durch Parteieinigüng oder
<lb/>durch das Resultat eines Termins vor dem Richterkommissar geschlossenen
<lb/>Beweisantretung erfolgt, wird eine Begründung voranssetzen, sei diese
<lb/>die Aufdeckung der Existenz neuer Beweismittel aus dem Inhalte an- 
<lb/>derer Beweismittel, oder die aus der Beweiserhebung resultirende Noth-
<lb/>wendigkeit der Angabe neuer Beweise, sei es auch die offenbare Erheb-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0237.tif"
                   n="235"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 235

<lb/>lichkeit der neuen Beweise, namentlich von Urkunden. Der Richter- v
<lb/>kommissar wird über die Erhebung solcher angeblich verspäteter Beweis- 
<lb/>mittel entscheiden und dem widersprechenden Theile die Einholung der
<lb/>Ansicht des in der Sache entscheidenden Richters überlassen. Die Partei
<lb/>hat das Interesse, sich dem Risiko einer solchen Entscheidung nicht leicht- 
<lb/>sinnig auszusetzen; wo aber das eigene Interesse der Partei dieselbe zur
<lb/>Wahrung der Rechtzeitigkeit treibt, bedarf es eines Zwanges nicht.

<lb/>Zu berühren ist hier dieFreiheit der Partei in der Mit- 
<lb/>wirkung bei Vernehmung von Zeugen und Sachverstän- 
<lb/>digen. Eine Zeugenvernehmung endet häufig nur entweder durch Er- 
<lb/>müdung der Anwälte, des Richterkommissars und des Zeugen, oder
<lb/>durch Machtspruch des Richterkommissars; häufig ist das Resultat die
<lb/>Verwirrung des Zeugen durch überlegene Inquisition, die Verwirrung
<lb/>des Richterkommissars und die Unterdrückung der einen Partei.

<lb/>Ein ganz einfacher Ausweg beseitigt sämmtliche Uebel. Man über-

<lb/>a? dem Richterkommissar, sobald eine Partei eine Frage an den Zeugen
<lb/>t, welcher der Gegner widerspricht, die Entscheidung darüber, ob die
<lb/>Antwort der Aufklärung der Sache dient; überlasse es aber gleichzeitig
<lb/>der fragenden Partei, deren Frage abgelehnt wird, dieselbe, in seriptis
<lb/>redigirt, zum Protokolle zu übergeben. Die Existenz des Richterkom-
<lb/>missars hat gar keinen Werth, wenn er die Erheblichkeit der Fragen
<lb/>nicht beurtheuen darf; die Existenz des Richterkommissars ist schädlich,
<lb/>wenn es ihm gestattet ist, Fragen definitiv zu verwerfen. Wenn der Richter-
<lb/>kommissar nur zwischen die Möglichkeiten gestellt ist, entweder die Frage
<lb/>definitiv zu verwerfen, oder aber die Frage mit der Antwort oder mit
<lb/>dem Zusatze, daß sie abgelehnt sei, zu protokolliren, so befindet sich der
<lb/>Richterkommissar, welcher sich scheut, durch definitive Verwerfung der
<lb/>Frage ein Unrecht zu thun, in der Lage, entweder die Antwort oder die
<lb/>Frage ohne Antwort in das Protokoll aufzunehmen. Beides ist an
<lb/>Mühe und Zeitverschwendung ziemlich gleich. Das Protokoll wird mit
<lb/>abwegigen Antworten, aus denen schließlich falsche Folgerungen gezogen
<lb/>werden, oder mit unbeantworteten Fragen gefüllt. Die Fragen nehmen
<lb/>aber trotz aller Vorstellungen gar kein Ende und nur ein Macktspruch
<lb/>des dazu keinesweges befugten Richterkommissars kann das Enoe her- 
<lb/>beiführen. Gestattet man aber der Partei, ihre Fragen dem Protokolle
<lb/>beizufügen, so ändert sich die Sache insofern bedeutend, als jede un- 
<lb/>wichtige Frage, ohne Beschwerung des Richterkommissars, der Gegen- 
<lb/>partei oder des Zeugen, aufbewahrt wird, und die Partei ihre Erheb- 
<lb/>lichkeit vor dem erkennenden Richter demnächst ausführen kann; ferner
<lb/>insofern als der Richterkommissar keine überflüssigen und verwirrenden
<lb/>Antworten, um den ungestümen Frager bei guter Laune zu erhalten, stro-
<lb/>tokollirt, aulh keine unbeantworteten Fragen zu protokolliren und über
<lb/>die Richtigkeit der Protokollirung sich auf eine Disputation einzulassen
<lb/>gedrängt wird; endlick insofern, als der Richterkommissar ohne Beschä- 
<lb/>digung einer Partei das Frage- und Antwortfpiel abschneiden kann.
<lb/>Die Partei mag fragen und schreiben, so viel sie will; damit beschädigt
<lb/>^Niemanden, als höchstens sich selbst; Ueberfiüssiges zu schreiben wird
<lb/>sie^bald unterlassen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0238.tif"
                   n="236"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0238"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>236 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>Aber ein anderes Recht der Partei muß diesem Rechte zur Seite
<lb/>stehen: Das Recht der Ladung des Zeugen zur mündlichen Verhand- 
<lb/>lung. Dieses Rechtes bedarf sowohl die Partei, gegen deren Protest
<lb/>eine Antwort des Zeugen protokollirt ist, als auch diejenige Partei,
<lb/>welcher die Vorlegung einer Frage an den Zeugen verweigert ist. Dieses
<lb/>Rechtes bedarf jede Partei, welche mit der Zeugenvernehmung unzufrie- 
<lb/>den ist, 'oder welche bezweifelt, daß das Protokoll eine treue Kopie der
<lb/>Zeugenaussage sei. Es ist zu bekannt, wie wesentlich verändert die
<lb/>Zeugenaussage in den meisten Fällen auf das Papier gelangt. Die un- 
<lb/>gebildetsten, verwirrtesten Menschen produziren sich in edler Sprache, mit
<lb/>richtiger Logik, wohl gar mit juristischen Kunstausdrücken bewaffnet;
<lb/>und was bleibt häufig von ihrer eigenen Wahrnehmung, was von ihren
<lb/>eigenen Gedanken übrig?

<lb/>Dagegen ist die Regel der steten Vernehmung der Zeugen vor dem
<lb/>erkennenden Richter unausführbar und unnothwendig. Unnothwendig
<lb/>ist sie, wenn die Zeugenaussage so gut wie gar keine bestimmte Phy- 
<lb/>siognomie hat, wenn beispielsweise der Zeuge nichts Anderes bekundet,
<lb/>als „daß der Vater des Verklagten im Jahre 1860 verstorben ist" oder
<lb/>„daß der Kläger im Jahre 1860 sein Haus gekauft hat" :c. oder „daß
<lb/>ihm von der Streitsache nicht das mindeste bekannt sei.". In allen
<lb/>Fällen, in denen die Zeugenaussage dadurch, daß sie aus dem Munde
<lb/>des Zeugen kommt, keinen anderen Charakter annimmt, als welchen ihr
<lb/>die Vorlesung ihres protokollirten Inhaltes giebt, ist es ungerechtfertigt,
<lb/>einer Regel zu Liebe dem Richter besondere Mühe und oen Parteien
<lb/>besondere Kosten zu verursachen.

<lb/>Für die Frage, welche Zeugen zu laden seien, giebt aber der An- 
<lb/>trag der Parteien eine feste Grenze. Wenn von den Parteien keine die
<lb/>Ladung des Zeugen begehrt, so ist mit ziemlicher Gewißheit anzunehmen,
<lb/>daß die Glaubhaftigkeit oder Standhaftigkeit des Zeugen zweifellos, oder
<lb/>daß das in dem Protokolle entworfene Bild der Zeugenaussage wesent- 
<lb/>lich treu ist. Die Anordnung fernerer Ladungen Seitens des Gerichts
<lb/>muß selbstredend Vorbehalten bleiben.

<lb/>Unausführbar ist die Ladung verstorbener, kranker, weit entfernter
<lb/>Zeugen. Unausführbar ist ferner die Abhaltung des Gerichts in loco
<lb/>des Streites. Wenn es darauf ankommt, zu ermitteln, ob der Besitz- 
<lb/>vorgänger des Klägers den Acker A oder den Acker B benutzt habe, so
<lb/>geht der Richterkommissar mit Parteien und Zeugen in die Flur und
<lb/>fragt die Parteien: welches ist der Acker A, welches ist der Acker B?
<lb/>und die Zeugen: welchen von diesen beiden Aeckern hat der Vorfahr
<lb/>des Klägers benutzt? Wenn die Zeugen demnächst ohne den Acker vor
<lb/>dem erkennenden Gerichte erscheinen, so wird ihre Aussage unsicherer
<lb/>sein, als sie es im Anblicke oes Ackers war.

<lb/>Endlich wird, auch die schriftliche Beurkundung der Zeugenaussagen
<lb/>zur Ausführung der Berufung über die Thatfrage in vielen Fällen als
<lb/>wesentlich erscheinen; und ist dieselbe deshalb wenigstens so weit beizu- 
<lb/>behalten, als sie dem Zwecke der richterlichen Information zu dienen
<lb/>geschickt ist. Die Verwerfung der Berufung über die Thatfrage zur
<lb/>Ermöglichung einer vollständigen Zeugenvernehmung coram judice dürfte
</p>

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                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>und das sogeuaimte Prinzip der Mündlichkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>wohl ein zu radikaler Schritt sein. Im preußischen Kriminalprozesse
<lb/>bewährt sich die Unterdrückung der Berufung über die Thatfrage nicht;
<lb/>das preußische Rechtsmittel des Rekurses ist gleichfalls ungenügend.

<lb/>b. Die Freiheit des Richters.

<lb/>Die auf Herstellung der Vollständigkeit und Aechtheit seiner In- 
<lb/>formation gerichtete Thätigkeit des Richters muß ergänzend und
<lb/>wachend über der Parteithätigkeit stehen.

<lb/>Die Ergänzung ist nothwendig, weil namentlich bei dein Grund- 
<lb/>sätze freier richterlicher Beweiswürdigung die Partei die Tragweite ihres
<lb/>Beweises häufig nicht ermessen kann. Oft erscheint der Partei ein
<lb/>Faktum als erwiesen, welches der Richter noch nicht für bewiesen er- 
<lb/>achtet; oft erscheint der Patei ein Zeuge als glaubwürdig, dem der
<lb/>Richter keinen Glauben schenkt. Bei der Herrschaft der Beweisregeln
<lb/>kann die Partei das Resultat ihrer Beweisführung berechnen; bei dem
<lb/>Grundsätze freier richterlicher Beweiswürdigung entzieht sich dasselbe
<lb/>häufig jeder Voraussicht der Partei. Je mehr die Partei dem, wenn
<lb/>auch pflichtmäßigen Ermessen des Richters überantwortet ist, desto mehr
<lb/>Anspruch hat dieselbe auf Eröffnung der Wege, welche, ihr unbekannt,
<lb/>zu der Ueberzeugung des Richters führen. Der Richter darf also in
<lb/>Eröffnung dieser Wege nicht beschränkt sein. Er soll erkennen, ob nach- 
<lb/>träglich vorgebrachte, "vom Gegner unter Billigung der Richterkommissars
<lb/>verworfene Beweismittel seiner Information dienen werden, und ob die
<lb/>Benennung derselben oder die Verspätung keinen chikanösen Charakter
<lb/>trägt; er soll erkennen, ob sich aus dem vorliegenden Bemeismaterial
<lb/>noch weitere Beweismittel ergeben haben, welche geeignet sind, eine Lücke
<lb/>seiner Ueberzeugung auszufüllen; er soll erkennen, ob eine vollkommenere
<lb/>Benutzung eines vorliegenden Beweismittels für seine Ueberzeugung von
<lb/>Werth ist; er soll erkennen, ob der Zweifel an der Aechtheit einer pro-
<lb/>tokollirten Zeugenaussage durch Anschauen und Anhören des Zeugen
<lb/>selbst bestätigt oder gelöst werden wird; er soll erkennen, ob ein Par- 
<lb/>teieneid und der Eid welcher Partei seine Ueberzeugung erfüllt, —
<lb/>und er soll in. Gemäßheit seiner Erkenntniß den Antrag der Partei selbst
<lb/>provoziren und das Fehlende zum Vortheil der Partei, die von der
<lb/>Existenz des Mangels vielleicht keine Kenntniß hat, ergänzen.

<lb/>Eine wachende Thätigkeit des Richters soll die der Freiheit sich so
<lb/>gern zugesellende Chikane zügeln und die Vergewaltigung der einen Partei
<lb/>durch die Gegenpartei und den Richterkommissar unschädlich machen.
<lb/>Man begegnet wohl einer Prozeßführung, welche darauf basirt ist, alle
<lb/>Fragen des Gegners an die Zeugen in ganz stereotyper Ausdruckweise für
<lb/>unzulässig und für unerheblich zu erklären, dem Zeugen die Worte tnt
<lb/>Munde umzudrehen, einen nicht ganz präzisen Ausdruck des Zeugen auf
<lb/>die Goldwaage zu legen, dem Zeugen die Antworten durch die Frage
<lb/>in den Mund zu legen. Wer solchem Gegner gegenüber, nachdem
<lb/>. Richterkommissar und Zeuge verwirrt worden sind, sein Recht wahren
<lb/>^will, braucht viel Geduld und große Ueberwindnng, um sich auf einen
<lb/>Kampf gegen ungerechte Waffen einzulassen, dessen Ausgang dennoch
<lb/>zweifelhaft bleibt. Die Befugniß, auf Wiederholung des Zeugenverhörs
</p>

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                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238 von MitlelstaedL: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>vor dem erkennenden Gerichte anzutragen erspart der gerechten Pertei eine
<lb/>nicht würdige Zänkerei. Dieser Antrag setzt den erkennenden Richter zum
<lb/>Wächter des gefährdeten Rechtes ein.

<lb/>Besonders beachtenswerth ist die Freiheit des Richters in der Behand- 
<lb/>lung des Sach verständig en-Bew eises. Die Sachverständigen sollen
<lb/>zwar nach de rrichtigen theoretischen Auffassung nur Gehülfen des Richters
<lb/>zur Benrtheilung technischer Fragen sein; aber was bedeutet diese Hülfe,
<lb/>wenn der Richter von der Sache nicht das Mindeste versteht? Man nehme
<lb/>au, es handle sich um Ermittelung des Werthes eines Grundstückes: Erstens
<lb/>sind von den Parteien als Sachverständige sehr angesehene Männer von den
<lb/>verschiedensten Berufen erwählt: Bürgermeister, Rentiers, Gutsbesitzer aus
<lb/>entfernten Orten, pensionirte Beamte, auch Handwerker von den verschie- 
<lb/>densten Farben; ob sie ebenso tauglich sind wie rechtschaffen, ist nicht kon-
<lb/>statirt. Jndess-en behaupten zweitens sämmtliche Sachverständige, ihre Sache
<lb/>aus dem Grunde zu verstehen; sie sind also klassisch. Drittens giebt keiner
<lb/>von Allen ein Gutachten, wohl aber jeder ein soutiiuovt ab. Viertens
<lb/>qualifizirt sich das scntimcnt eines Jeden, selbst optima fide, nach seiner
<lb/>Eigenschaft als klägerischer oder verklagtischer Gutachter. Fünftens bean- 
<lb/>spruchen sie sämmtlich, Richter des Streitfalles zu sein, und lassen dem
<lb/>Gerichte nicht einmal die harmlose Beschäftigung das arithmetische Mittel
<lb/>zu ziehen; sondern sie selbst sorgen schon für ein bestimmtes Resultat,
<lb/>mdem die Sachverständigen der einen Partei ihre Taxe nach der Taxe der
<lb/>Gegensachverständigen einrichten, so daß die zuletzt ins Feuer geführten
<lb/>Taxatoren die klügsten sind. Wenn es nun noch der einen Partei gelingt,
<lb/>doppelt so viel Taxatoren zu bezeichnen, als die Gegenpartei bezeichnet hat,
<lb/>so sind wieder einige Prozent bei der Berechnung des arithmetischen Mit- 
<lb/>tels gewonnen. Der Richter kennt keine Gutachter des Klägers und Gut- 
<lb/>achter des Verklagten er kennt nur klassische Gutachter, und es bleibt
<lb/>ihm das Recht übrig, nicht eine Information für seine Entscheidung
<lb/>entgegen zunehmen, sondern das längst feststehende ihm vorgeschriebene
<lb/>Resultat zum Urtheile zu erheben.

<lb/>Aber auch Fragen, die der Richter selbst entscheiden muß, läßt sich
<lb/>derselbe nicht selten durch das Urtheil von Sachverständigen beantworten
<lb/>In einem Prozesse wurde durch Sachverständige festgestellt, daß ein Konto- 
<lb/>kurrentauszug mit den Handlungsbüchern übereinstimme, und die Sach- 
<lb/>verständigen vollführten die Kollationirung der Zahlen der Abschrift mit
<lb/>den Originalien, dem'Hauptbuch und Journal, mit großem Ernste.
<lb/>Mag man diesen Fall auch für recht harmlos halten; wie will man aber
<lb/>das mit dem Grundsätze der Aechtheit der richterlichen Information ver- 
<lb/>einigen, daß der Richter, als der beste Sachverständige, sich von Schul- 
<lb/>meistern und Kanzleigehülfen, vielleicht gegen die evidentia facti vor- 
<lb/>schreiben läßt, daß die Handschrift des Verklagten unter dem der Klage
<lb/>beiliegenden Dokumente ächt oder unächt sei?

<lb/>Es ist deshalb die Befreiung des Richters von der Herrschaft der
<lb/>Sachverständigen geboten und zwar, indem der Richter in den Sachen,
<lb/>die er versteht, selbst die Augen öffnet, in den Sachen, die er nicht ver- 
<lb/>steht, anstatt sich blind unbekannten Gutachten zu überliefern, sich von
<lb/>denjenigen Sachverständigen, die sein Vertrauen rechtfertigen, welche die
</p>

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                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>Parteien und welche er selbst auswählt, vollständig informiren läßt. So
<lb/>nur kann der Richter Wächter des Rechtes bleiben.

<lb/>In einem Prozesse hatten sämmtliche Sachverständige eine Maschine
<lb/>zur Auspressung geformter Bleche für unbrauchbar erklärt; die bewährtesten
<lb/>Schlossermeister, welche eine solche Maschine nie gesehen hatten, gaben ihr
<lb/>klassisches Gutachten gegen den Kläger ab, welcher die Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises verlangte. In der mündlichen Verhandlung bat der Anwalt des
<lb/>Klägers um die Erlaubniß, die Maschine selbst und den Kläger selbst
<lb/>als Sachverständigen den Richtern zu produziren. Das Richterkollegium
<lb/>hatte Recht, als es, wiewohl ungläubig, diesem Anträge zustimmte und
<lb/>in besonderer Sitzung die Maschine von dem dazu herbeigereisten Kläger
<lb/>selbst aufbauen und vor den Augen des höchst erstaunten Verklagten mit
<lb/>Leichtigkeit und zu seiner vollen Zufriedenheit arbeiten ließ.

<lb/>Gleichfalls besondere Beachtung verdient die Eideszuschiebung.
<lb/>Faktum ist, daß nicht selten die Ableistung oder Verweigerung eines
<lb/>zugeschobenen Eides über den Beweis einer Thatsache entscheidet, obgleich
<lb/>der Eid für die Information des Richters werthlos ist; sei es, daß,' wie
<lb/>häufig bei Ignoranz- und Glaubenseiden der Fall ist, der Inhalt des
<lb/>Eides das Beweisthema nicht deckt; sei es, daß der Schwörende keinen
<lb/>Glauben verdient; sei es, daß der Richter die zu erweisende Thatsache
<lb/>ganz abgesehen von der Eidesleistung bereits als wahr oder trotz der- 
<lb/>selben als unwahr erkennt.

<lb/>Aber es fragt sich, ob die Ableistung oder Verweigerung des §u-
<lb/>geschobenen Eides für die Ueberzeugung des Richters überhaupt eure
<lb/>Bedeutung haben soll? Wenn die Eideszuschiebung Vergleichsnatur hat,
<lb/>so entzieht ein Vergleich den Inhalt des Eides jeder richterlichen Kog- 
<lb/>nition, und es ist dann freilich gleichgültig, ob dieser Inhalt auf die
<lb/>Ueberzeugung des Richters zu wirken angethan ist oder nicht. Die Kog- 
<lb/>nition des Richters über die Frage, ob ein Eid zu leisten sei, und
<lb/>welche Wirksamkeit der Ableistung oder Verweigerung des Eides beizu- 
<lb/>legen sei, würde in diesem Falle sogar ein Eingriff des Richters in das
<lb/>Recht der Parteien sein. Aber es fragt sich: Hat die Eideszuschiebung
<lb/>und die Erklärung des Gegners auf dieselbe die Natur eines Vergleiches?

<lb/>Daß unter Umständen dieser Charakter des Eides vorliegen kann,
<lb/>ist nicht zu bezweifeln. Ob das der Fall, ist, ist quaestio facti. Wenn
<lb/>aber die Partei mit Rücksicht darauf, daß ihr nach den Prozeßvorschriften
<lb/>keine Wahl gelassen ist, als entweder zu schwören oder den Gegner
<lb/>schwören zu lassen, sich zu dem Einen oder zu dem Anderen bequemt, oder
<lb/>Beides verwirft und ihr Recht aufgiebt, so entspricht dieser Zwang
<lb/>dem Begriffe eines Vergleiches nicht. Es ist nicht korrekt, ein durch
<lb/>solchen Eid oder durch die Weigerung solchen Eides bekräftigtes Faktum
<lb/>als ein vergleichsweise festgestelltes und darum der Kognition oes Richters
<lb/>entzogenes Faktum,zu behandeln. Die auf Grund römischrechtlicher
<lb/>Aussprüche in die Welt gesetzte Lehre von der Vergleichsnatur des jura-
<lb/>mentum necessarium wird denn auch in der Theorie bestritten, und
<lb/>-wenn die praktischen Konsequenzen dieses Bestreitens dürftig sind, so
<lb/>lrdgt der Grund in der Herrschaft der Beweisregeln. In der That ist
<lb/>nich^&gt;viel Unterschied: ob der Erfolg der Eidesleistung resp. Eidesweige-
</p>

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               <p>

                  <lb/>240 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>rung der ist, daß das Faktum als zugestanden der richterlichen Kognition
<lb/>entzogen bleibt, oder ob der Erfolg der ist, daß das Fakum kraft der
<lb/>legalen Beweistheorie als vollständig bewiesen und darum jeder weiteren
<lb/>Prüfung entzogen dem Richter übergeben wird. Sehr geändert wird
<lb/>aber die Sache durch Anerkennung des Grundsatzes der freien Beweis- 
<lb/>würdigung. Als Beweismittel unterliegt alsdann der Eid in Beziehung
<lb/>auf seine'Wirksamkeit der freien richterlichen Prüfung, und da ein Eid,
<lb/>welcher für die Ueberzeugung des Richters einstußlos ist, gar nicht ab-
<lb/>geleiftet werden soll, so gehört dem Richter auch die Frage, ob der Eid
<lb/>zu leisten sei? Nur in dem Falle des juramentum voluntarium bleibt die
<lb/>Privatwillkür bestehen; sobald dagegen die Eideszuschiebung angefochten
<lb/>wird, ist dieselbe lediglich Beweisantrag, und die Zulässigkeit und Wirk- 
<lb/>samkeit des Eides der richterlichen Prüfung unterworfen.

<lb/>Aber wenn dem Richter das Recht zugesprochen wird, zu bestim- 
<lb/>men, ob ein zugeschobener Eid zu leisten sei oder nicht, so hört das
<lb/>Recht der Eideszuschiebung mit der Wirkung des Zwanges zur Ableistung
<lb/>oder Zurückschiebung auf; und je mehr das Edikt des römischen Prätors:
<lb/>„aut juraro aut solvere cogam“ zu einer Art juristischen Glaubens- 
<lb/>satzes erhoben ist, desto unmöglicher scheint die Trennung von diesem
<lb/>Grundsätze. Man wird einwenden, daß der Partei das größte Unrecht
<lb/>geschehe, wenn ihr nicht das Recht gegeben fei, die gewissenhafte Ant- 
<lb/>wort des Gegners zu begehren, dem Gewissen des Gegners die Ent- 
<lb/>scheidung des Streites selbst anzuvertrauen; man wird einwenden, daß
<lb/>kein Zwang darin liege, daß die Partei den Gegner in die allergünstigste
<lb/>prozessualische Lage versetzt, selbst als Richter in eigener Sache zu ent- 
<lb/>scheiden; 'daß der Gegner, wenn er die Entscheidung durch seinen Eid
<lb/>verweigere, dadurch offen dokumentire, daß er Unrecht habe. So un- 
<lb/>gefähr argumentirt auch Paulus: manifestae turpitudinis et confes- 
<lb/>sionis est, nolle nec jurare nec jusjurandum referre.

<lb/>Es giebt viele Fälle, in denen es der Natur der Sache nach
<lb/>nicht möglich ist, einen Beweis vorher zu sichern. Sollen alle diese
<lb/>Fälle zu Gunsten des Verklagten ausfallend Soll es im Belieben des
<lb/>Verklagten liegen, den Kläger durch einfaches wahrheitswidriges Abläug-
<lb/>nen des Fakti seines Rechtes zu berauben? soll dem Kläger nicht ein- 
<lb/>mal das Recht zustehen, den Verklagten durch Eideszuschiebung zur Aus- 
<lb/>sage der Wahrheit zu drängen? Diese Fälle scheinen die Nothwendigkeit
<lb/>eines Zwangseides zu beweisen; denn in der That ist das Zugeständniß
<lb/>dessen, der sich auf diesen Modus, die Wahrheit zu Tage zu fördern,
<lb/>nicht einlassen will, in solchen Fällen wohl einleuchtend. Aber man be- 
<lb/>trachte andere Fälle.

<lb/>Ein Prokurist und Handlungsgehülfe eines Kaufmanns hat den Ver- 
<lb/>kauf bestimmter Artikel Jahre lang selbstständig geleitet, als sein Prin- 
<lb/>zipal plötzlich einer großartigen fortgesetzten Unterschlagung auf die Spur
<lb/>kommt und das vertrauensvolle Verhältniß in einen Prozeß umwandelt.
<lb/>Der verklagte Prokurist wird trotz Leugnens durch Beweise überführt.
<lb/>Es handelt sich nach diesen Erfahrungen noch um einige Posten, deren
<lb/>vor circa 6 Jahren erfolgte Zahlung der Verklagte behauptet, obgleich
<lb/>weder die Handlungsbücher des Klägers noch die Rechnungen des Ver-
</p>

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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 241


<lb/>klagten diese Posten Nachweisen, noch auch Quittungen vorgelegt wer- 
<lb/>den. Der Verklagte schiebt indessen oem Kläger den Eid hin, daß dieser
<lb/>die Posten nicht erhalten habe. Der Kläger ist sicher überzeugt, daß
<lb/>er die Posten nicht empfangen habe, aber zum Schwören gehört mehr
<lb/>als diese Ueberzeugung, selbst wenn sie mit dem Beweise des betrüg-
<lb/>lichen Charakters des Gegners zusammentrifft; das Zurückschieben dos
<lb/>Eides entbehrt der moralischen Rechtfertigung3), wie der Aussicht auf
<lb/>Erfolg. Der Eid wird deshalb äbgelehnt und der Kläger ist froh, daß
<lb/>der Verklagte nicht höhere Zahlungen behauptet hat, was er ebenso wohl- 
<lb/>feil hätte thnn können.

<lb/>Der Kläger hatte eine Schiffsladung behauener Steine an die Ver- 
<lb/>klagten stromabwärts gesandt; das Schiff kam verspätet an; die An- 
<lb/>nahme wurde verweigert; die Ladung ging weiter stromab nach Holland
<lb/>und wurde dort zu geringeren Preisen verwerthet. Der Kläger fordert,
<lb/>unter der Behauptung, daß die Lieferung, nachdem sie wegen Verspä- 
<lb/>tung abbestellt war, äs novo durch den Bevollmächtigten der Verklagten
<lb/>bestellt sei, die Zahlung der Preisdifferenz und Erstattung der auf die
<lb/>anderweitige Verwerthung der Waare verwendeten Unkosten. Der Be- 
<lb/>vollmächtigte ist gestorben, und der Kläger schiebt zum Beweise seiner
<lb/>Behauptung den Verklagten den Eid zu. Der eine der Verklagten, der
<lb/>allein das Geschäft leitet, hat den Erd geleistet; der andere Verklagte
<lb/>hat sich wegen seines Alters bereits von aller Thätigkeit zurückgezogen
<lb/>und glaubt deshalb von der Eidesleistung entbunden zu sein. Aber ge- 
<lb/>rade auf dieses alten Mannes Aengstlichkeit, Unentschlossenheit und Ver- 
<lb/>standesschwäche ist die Spekulation des Klägers gegründet. Von diesem
<lb/>Manne, welcher erklärt hat, daß er unter keinen Umständen irgend einen
<lb/>Eid leiste, wird die Eidesleistung begehrt.

<lb/>In solchen Fällen wird also durch den Zwangseid die richterliche
<lb/>Information offenbar gefälscht und das Wächteramt des Richters durch
<lb/>Parteiwillkür beseitigt.

<lb/>Je nach Verschiedenheit der Fälle ist mithin der Zwang zur Eides- 
<lb/>leistung oder Zurückschiebung gerecht oder ungerecht und dient zur richter- 
<lb/>lichen Information oder zur Fälschung derselben. Die Partei soll be- 
<lb/>rechtigt sein, den Gegner, der die Wahrheit läugnet durch Eideszuschie-
<lb/>bung zur Aufrichtigkeit zu drängen, aber die Partei soll nicht berechtigt
<lb/>sein, den Gegner, vielleicht gegen die sviäsutiu facti, zu Eidesleistungen
<lb/>zu drängen, welche nicht die Aufrichtigkeit, sondern die Gewissenstortur
<lb/>und die ungerechte Beschädigung des Gegners zum Ziele haben. Wann
<lb/>aber ist das Eine, wann ist das Andere der Fall?

<lb/>Daß sich diese Frage nicht nach einer Formel beantworten läßt,
<lb/>hat seinen Grund darin, daß der Prozeß eben ein Stück Leben ist, daß
<lb/>die Herrschaft der Formel da aufhören muß, wo man dem Leben ge- 
<lb/>recht werden will. Die Antwort ist nach der Individualität des Falles
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>3) Augustinus sagt, daß derjenige, welcher zur Ableistung eines Eides, von
<lb/>,,'eti Unrichtigkeit er überzeugt sei, dre Veranlassung gebe, den Mörder an Schlech- 
<lb/>tigkeit übertreffe, denn er morde nicht den Körper, sonoern die Seele, und nicht eine
<lb/>SeeleXsondern deren zwei, nämlich seine eigene und die des Gegners.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 von MitLelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>verschieden, und der Richter ist zur Beantwortung der quaestio facti
<lb/>berufen. Es erhellt, daß die Ablehnung eines Eidesantrages den Richter
<lb/>in die Lage setzt, das Recht des Deferenten und die Gründe der Ab- 
<lb/>lehnung Zu prüfen, ferner zu prüfen, ob er die Eidesleistung überhaupt
<lb/>und in welcher Norm er dieselbe billigt, und ob er dieselbe für über- 
<lb/>zeugend hält.

<lb/>Die Wirksamkeit der Eideszuschiebung bleibt nach dieser Theorie
<lb/>soweit bestehen, daß, wenn auch keine Partei zur Annahme oder Zurück- 
<lb/>schiebung des zugeschobenen Eides gezwungen werden darf, doch der
<lb/>Richter die unmotivirte Ablehnung des gerechtfertigten Eidesantrages
<lb/>für einen Beweis halten wird, dagegen bei genügender Motivirung der
<lb/>Ablehnung und bei offenbarer Unerheblichkeit der Eidesleistung für seine
<lb/>Ueberzeugung niemals zu offenbar ungerechten oder gar unmöglichen
<lb/>Fiktionen gelangen wird. Nachstehende Beispiele werden den die Ueber-
<lb/>zeugung des Richters fälschenden Erfolg der durch die Formel diktirten
<lb/>Fiktion der Wahrheit oder Unwahrheit einer beschwornen resp. nicht be-
<lb/>schwornen Thatsache Nachweisen.

<lb/>Der Verklagte hat bei dem Kläger seine Haushaltungsbedürfnisse
<lb/>viele Jahre lang entnommen und stets die Maaren in sein Äbrechnungs-
<lb/>buch von dem Kläger eintragen lassen. Jetzt, nachdem der Verklagte
<lb/>einem anderen Krämer seine Kundschaft zugewandt hat, wird derselbe
<lb/>auf Zahlung eines alten Postens verklagt. Der Verklagte weist nach,
<lb/>daß sein Abrechnungsbuch den Posten nicht enthält, erklärt übrigens, daß
<lb/>er davon unmöglich eine Wissenschaft haben könne, und will den ihm über
<lb/>den Empfang des Postens Zugeschobenen.Eid nicht schwören noch den- 
<lb/>selben zurückschieben. Nunmehr handelt es sich um den Beweis der
<lb/>Behauptung des Verklagten, daß er, falls er den Posten erhalten, ihn
<lb/>auch bezahlt habe. Der Verklagte schiebt den Eid darüber zu. Der
<lb/>Kläger ralkulirt ganz richtig, daß der Verklagte, wenn er nicht einmal
<lb/>weiß, ob er den Posten erhalten, noch weniger wissen kann, daß er ihn
<lb/>bezahlt habe, und schiebt den Eid zurück, den der Kläger nicht leisten
<lb/>kann. Welche Ueberzeugung hat nun der Richter aus zwei nicht ab- 
<lb/>geleisteten Eiden gewonnen? daß der Kläger den Verklagten geprellt
<lb/>habe. Und wo ist die turpitudo, wo das Eingeständniß des Verklagten?
<lb/>Dennoch muß der Richter den Verklagten verurtheilen.

<lb/>Soll es nicht vielmehr dem Richter in diesem Falle freigestellt sein,
<lb/>ans dem Inhalte des Abrechnungsbuches, verbunden mit der vom Ver- 
<lb/>klagten zu beeidigenden Thatsache, daß dasselbe dem Kläger selbst zur
<lb/>Einschreibung der Bestellungen stets zur Disposition gestellt und daß
<lb/>seit Jahren nie eine Differenz behauptet worden, eine vollständige Ueber- 
<lb/>zeugung zu schöpfen? Die nicht so gewissenhafte Partei macht regel- 
<lb/>mäßig den Schluß selbst: „Weil das Abrechnungsbuch keine Einschreibung
<lb/>enthält, so ist die Forderung unrichtig" und beschwört diesen Schluß in
<lb/>der Form der Verneinung ' des Fakti. An die Stelle der Logik des
<lb/>Richters wird die falsche Logik der Partei gesetzt, dem Richter also ein
<lb/>gefälschtes Material übergeben.

<lb/>Ein Handelsmann läßt sein Geschäft durch seine minderjährigen
<lb/>Söhne betreiben. Es entwickelt sich ein Prozeß; der Kläger fordert die
</p>

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                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>Söhne des Verklagten als Zeugen auf; die Söhne können und wollen kein
<lb/>Zeugniß ablegen. Das einzige Rettungsmittel ist die EideSznschiebung
<lb/>und der Verklagte leistet den Eid äs ignorantia ab, weil die Söhne
<lb/>schlau genug sind, den Vater in schwurfähigem status zu erhalten. Was
<lb/>hat der Richter aus diesem Eide für seine Ueberzeugung gewonnen?

<lb/>Der Verklagte behauptet, daß der bevollmächtigte Agent des Klä- 
<lb/>gers ihm bei Kontrahirung seiner Schuld die ratenweise Berichtigung
<lb/>derselben erlaubt habe. Der Agent des Klägers beschwört nun als
<lb/>Zeuge, daß er weder die behauptete Zusage ertheilt habe, noch auch dazu
<lb/>ermächtigt gewesen sei. Was soll nun die Ableistung des dem Kläger
<lb/>darüber zugeschobenen Eides: „daß ihm von der angeblichen Zulage
<lb/>seines Agenten nichts bekannt sei", für die Ueberzeugung des Richters
<lb/>überhaupt noch bedeuten? 4)

<lb/>Aber noch nicht genug: Inzwischen wird ein zweiter Posten fällig,
<lb/>und dasselbe Gericht verhört wiederum denselben Zeugen über dasselbe
<lb/>Beweisthema und nimmt denselben Eid zum zweiten Male ab. Und wenn
<lb/>der Verklagte in der Exekutionsinstanz behauptet, daß aber seht wirk- 
<lb/>lich von dem nunmehr wirklich dazu bevollmächtigten Agenten die Zahlungs- 
<lb/>modalitäten ihm bewilligt seien, so wird der Richter in Preußen die
<lb/>Eidesleistung noch zum dritten Male und überhaupt so oft verordnen,
<lb/>als der Verklagte es will.

<lb/>Der Eid kann auch das gerade Gegentheil von demjenigen sest-
<lb/>stellen, was der Richter nach allen Umständen für wahr halten muß:
<lb/>Ein Handwerksgeselle hatte die Tochter eines süddeutschen Meisters, bei
<lb/>dem er auf der Wanderschaft in Arbeit stand, geschwängert. Fünfund- 
<lb/>zwanzig Jahre waren vergangen, als die Mutter den Vater ihres Kin- 
<lb/>des als Meister in einer norddeutschen Stadt ausfindig macht und den- 
<lb/>selben nicht etwa um Alimente, sondern nur um Anerkennung des Kin- 
<lb/>des bittet. Da aber der uneheliche Vater eine Frau hat, welche es als
<lb/>eine absolute Unmöglichkeit festhält, daß ihr Mann sich früher einmal
<lb/>vergangen haben könnte, so ist derselbe in der Lage, die Mutter seines
<lb/>Kindes nicht zu kennen. Es kam zum Prozesse, in welchem die Klä- 
<lb/>gerin keine pekuniären Vortheile, sondern nur die Anerkennung der
<lb/>Vaterschaft des Verklagten beanspruchte. Die Klägerin wies nach, daß
<lb/>sie den Verklagten nur auf Grund seines Namens, seines Handwerkes
<lb/>und seiner Erzählungen von der Heimath nach langen fruchtlosen »Be- 
<lb/>mühungen aufgefunden hatte; sie hatte auch keinen Grund, für ihren
<lb/>Sohn einen beliebigen Vater einzufangen; die Aehnlichkeit des Vaters
<lb/>und des erwachsenen Sohnes war überraschend; das Benehmen der
<lb/>Klägerin, die ohne jede auf pekuniäre Vortheile gerichtete Abftcht mehr- 
<lb/>mals die weite Reise machte, die den Verklagten an alle Einzelheiten
<lb/>ihres Umganges erinnerte, wirkte überzeugend; und am überzeugendsten
<lb/>wirkte der Erlaß des dem Verklagten in Ermangelung jedes Beweis- 
<lb/>mittels zugeschobenen Eides, zu dessen Ableistung sich dieser bereits an- 
<lb/>schickte, und das Motiv der Klägerin zu diesem Erlasse, „den Vater
</p>
               <p>

                  <lb/>' 4) Daß der Richter den Eid abgenommen hat, halte ich für unrichtig, aber er
</p>
               <p>

                  <lb/>»an.
</p>

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                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>ihres Kindes nicht meineidig wissen zu wollen." Welche Ueberzeugung
<lb/>hatte der Richter aus der ganzen Sachlage und gerade aus dem Erlasse,
<lb/>also aus der Nichtableistung des Eides, gewonnen? Gewiß nicht eine
<lb/>Ueberzeugung, welche das prozessualisch freilich gebotene abweisende Ur-
<lb/>theil rechtfertigen konnte.

<lb/>Wir entscheiden uns für folgende Sätze: Entweder ist die
<lb/>Eideszuschiebung und Annahme de facto ein Vergleich, so
<lb/>ist dieWahrheit des Inhalts des Eides vergleichsweise fest- 
<lb/>gestellt und der Prüfung des Richters entzogen; oder dieVer-
<lb/>gleichsnatur ist durch einen gegen die Eideszuschiebung erhobenen Wider- 
<lb/>spruch ausgeschlossen, so ist esSache des Richters zu entscheiden,
<lb/>ob und wieweit ihn dieser lediglich als Beweismittel ge- 
<lb/>brauchte Eid zu überzeugen geschickt und ob derselbe über- 
<lb/>haupt zu erheben ist; endlich darf die Partei nicht zur Be- 
<lb/>eidigung von Thatsachen gedrängt werden, welche sie der
<lb/>Gefahr eines bedenklichen Eides aussetzen, wenn der Rich- 
<lb/>ter seine Ueberzeugung aus denjenigen Thatsachen zu schöpfen im
<lb/>Stande ist, welche der Schwörende als unzweifelhafte Wissenschaft be- 
<lb/>zeichnet.

<lb/>e. Die freie Beweiswürdigung.

<lb/>Der für die Herstellung der Aechtheit der richterlichen Information
<lb/>unentbehrliche Grundsatz der Freiheit des Richters in der Würdigung
<lb/>der Beweise hat zwar gegenwärtig alle Aussicht auf praktische Anerken- 
<lb/>nung, doch fehlt der Widerspruch gegen diese Neuerung keinesweges.
<lb/>Es ist gewiß nicht gemeint, daß dem Zeugen, welcher trotz herzlich schlechten
<lb/>Leumundes und noch schlechteren Charakters dennoch nicht selten klassisch
<lb/>ist, dessen Phantasie vielleicht mehr ausgebildet ist als sein Unterschei- 
<lb/>dungsvermögen, der auch häufig die Neigung hat, sich zum Richter auf- 
<lb/>zuwerfen und nach seiner Anschauung das Zeugniß zu färben, eine größere
<lb/>Glaubwürdigkeit ^geschrieben werden soll, als dem Richter. Im Gegen-
<lb/>theil, dem richterlichen Augenschein wird ein ganz besonderes Maaß von
<lb/>Beweiskraft beigelegt, aber der richterliche Augenschein darf die wichtigsten
<lb/>Wahrnehmungen des Richters nicht verrathen. Wird diesem richterlichen
<lb/>Augenschein stets das ihm gebührende Gewicht gestattet in der Frage
<lb/>nach der fidos testium, utrum decurio an plebejus sit; an honestae et
<lb/>inculpatae vitae an vero notatus quis et reprehensibilis; an locuples
<lb/>vel egens sit, ut lucri causa quid facile admittat; vel an inimicus ei
<lb/>sit, adversus quem testimonium fert, vel amicus ei, pro quo testimo- 
<lb/>nium dat? Wird diesem richterlichen Augenschein namentlich in Be- 
<lb/>ziehung auf die sichtliche Form und den wahrnehmbaren Inhalt des Zeug- 
<lb/>nisses die ihm gebührende Wichtigkeit beigelegt? qui simpliciter visi sint
<lb/>dicere, utrum unum eundemque meditatum sermonem attulerint, an
<lb/>ad ea, quae interrogaveras ex tempore verisimilia responderint?
<lb/>Wenn das der Fall wäre, so müßte man sich?zu dem Worte des
<lb/>D. Hadrianus bekennen: alias numerus testium, alias dignitas et aucto- 
<lb/>ritas, alias veluti consentiens fama confirmat rei, de qua quaeritur,
<lb/>fidem, hoc ergo solum tibi rescribere possum summatim: ex sententia
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0247.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.


<lb/>animi tui te aestimare oportere, quid aut credas aut parum proba- 
<lb/>tum tibi opinaris, (fr. 8 de test. 22. 5.)

<lb/>Eine eigenmächtige Erweiterung des Beweismaterials durch den
<lb/>Richter ist keineswegs nöthig, um den Richter vor tatsächlichen Fest- 
<lb/>stellungen zu schützen, welche seiner Ueberzeugun^ und dem gesunden
<lb/>Menschenverstände widersprechen. Wenn der Rrchter die vor seinen
<lb/>Augen daliegenden Beweise der interessirten Partei, welcher dieselben
<lb/>unbekannt sind, anzeigt, dieselben zur Diskussion stellt, so ist das nicht eine
<lb/>eigenmächtige Erweiterung des Beweismaterials, denn die Zustimmung
<lb/>der interessirten Partei und die Eröffnung der Verteidigung der Ge- 
<lb/>genpartei hat das neue Beweismaterial in den Prozeß eingeführt. Es
<lb/>wird alsdann aber nicht mehr Vorkommen, daß der Richter in derselben
<lb/>Sitzung ein Faktum, welches in der einen Sache voll bewiesen ist, in
<lb/>der andern ganz gleichen Sache für unbewiesen erklären muß.

<lb/>Nach Durandi muß freilich noch durch Zeugen bewiesen werden,
<lb/>daß man glaube: Constantinum Romanorum imperatorem vel Carolum
<lb/>Francorum regem fuisse, und das erscheint seltsam; aber ist der Fall
<lb/>ein anderer, wenn eine alte gerichtliche Urkunde, deren Siegel verloren
<lb/>ist, deren Aechtheit der Richter aus der Kenntniß der Schrift und Un- 
<lb/>terschrift unzweifelhaft erkennt, dem Aechtheitsbeweise unterworfen wird,
<lb/>und am Ende gar gegen den richterlichen Augenschein für unächt erklärt
<lb/>werden muß?

<lb/>Wir erkennen also, daß die Beschränkung des Richters durch die
<lb/>Macht der Formel dem Grundsätze der Vollständigkeit und Aechtheit der
<lb/>Information im Wege steht, so oft eine Zwangsinformation gegen die
<lb/>evidentia facti oder gegen die richterliche Ueberzeugung zur Geltung ge- 
<lb/>bracht wird; wir erkennen auch, daß dieser Fall keineswezes zünden
<lb/>Seltenheiten gehört, und doch begegnet der Grundsatz der freien richter- 
<lb/>lichen Beweiswürdigung dem Widerspruche.

<lb/>Niemand findet es dagegen wunderbar, wenn der Richter auf der
<lb/>keineswezes sicheren Grenze des Fakti und des Rechtes, oder in Fest- 
<lb/>stellung von facta interna sich mit Freiheit bewegt. Der erste Richter
<lb/>sagt: Diese Handlung des Verklagten war aber offenbar als eine ge- 
<lb/>setzlich erlaubte Nothwehr anzusehen und war dem Verklagten selbst- 
<lb/>redend eine Schuld nicht beizumessen, weshalb die Abweisung der Klage
<lb/>erfolgen mußte. Der zweite Richter sagt: Von einer Nothwehr, welche
<lb/>der Verklagte behauptet, kann hier offenbar nicht die Rede sein. Oder:
<lb/>Der erste dichter sagt: Aus der durch zwei klassische Zeugen bekundeten
<lb/>Aeußerung des verstorbenen Vaters des Klägers, daß er, nachdem er
<lb/>erfahren, daß sein Sohn, der Kläger, gestorben sei, sein Haus dem Ver- 
<lb/>klagten zu vermachen gedenke — geht ganz evident hervor, daß dieser
<lb/>irrthümliche Glaube des Todes seines Sohnes ihn zur Errichtung des
<lb/>Vermächtnisses veranlaßt hat, daß er ohne diesen Zrrthum dasselbe nicht
<lb/>errichtet haben würde. Der zweite Richter sagt: Wenn gleich der Vater
<lb/>des Klägers sich gelegentlich dahin ausgesprochen hat, daß er über
<lb/>. das Ableben seines Sohnes, des Klägers, Nachricht erhalten habe, und
<lb/>in Verbindung mit dieser Aeußerung seine Absicht kund gegeben hat,
<lb/>das Haus qu. dem Verklagten, seinem Neffen, zu vermachen, so kann

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 17
</p>

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               <p>

                  <lb/>246 von Mrttelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>aus diesem Faktum der dem Kläger obliegende Beweis, daß dieser Irr- 
<lb/>tum der einzige Grund der Zuwendung gewesen sei, nicht folgen, weil
<lb/>die bewiesenermaßen sehr wohlwollende Gesinnung des Testators gegen
<lb/>den Verklagten und dre Entfremdung des Klägers von seinem Vater-
<lb/>gerechte Zweifel an dieser Annahme aufkommen läßt. Eine besondere
<lb/>Konsequenz scheint also die Sache der legalen Beweistheorie nicht zu ver-
<lb/>theidigen.

<lb/>Ja wohl, sagen die Gegner der freien Beweiswürdigung , diesen
<lb/>Modus der Feststellung der Wahrheit wollen wir wenigstens so fern
<lb/>halten wie möglich. Wohin soll es kommen, wenn der Richter den
<lb/>ganzen Grund des Fakti nach seinem Belieben aufrührt und trübt?

<lb/>Freilich bedarf es eines Schutzes gegen die Richterwillkür; der
<lb/>Schutz durch Beweisregeln geht aber über seinen Zweck hinaus; den
<lb/>natürlichen Schutz bildet: dre Befreiung der Parteien, die paritätische
<lb/>Verteidigung, die Vorschrift der Begründung der faktischen Feststellung,
<lb/>die Einschränkung der Unterlagen des Urtheils auf das vorgelegte Streit- 
<lb/>material, die Qualifikation der Richter, die OeffentlichkeiL der Ver- 
<lb/>handlung.

<lb/>Wenn der den Richter befreiende Grundsatz der freien Beweiswür- 
<lb/>digung, die Konsequenz eines lebendigen Prozesses, in dem formellen
<lb/>Prozesse seine Stelle finden sollte, so wäre seine Wirkung um so ver- 
<lb/>derblicher, je weiter tragend sie ist. Der Prozeß, in dem die Partei
<lb/>mit gebundenen Händen der nicht geleiteten Willkür des befreiten Rich- 
<lb/>ters übergeben wird, hat seinen Charakter als Prozeß eingebüßt. Dann
<lb/>möchte man mit Cicero sagen: 8ententia 8ine consilio, damnatio sine
<lb/>defensione/

<lb/>Die paritätische Vertheidigung, welche die Freiheit der Parteien
<lb/>voraussetzt, giebt dem Richter dre Veranlassung zur gründlichen Prüfung
<lb/>des Sachverhaltes; ihm werden Gründe und Gegengründe aufgedeckt,
<lb/>die er von seinem Standpunkte aus zu erkennen nicht vermochte, und
<lb/>die Entscheidung für den einen Grund setzt die Widerlegung des Gegen- 
<lb/>grundes voraus.

<lb/>Diese nothwendige Begründung der faktischen Ueberzeugung ist aber
<lb/>nicht allein für die Garantie der Richtigkeit des Urtheilsspruches, son- 
<lb/>dern gleichzeitig für die Ueberzeugung der Partei, welche ein „offenbar,
<lb/>selbstredend, unzweifelhaft" nur für eme offene Gewaltthat erachten kann,
<lb/>von entscheidendem Werthe. Die Vorschrift solcher Begründung zwingt
<lb/>den Richter an die Unterscheidung des vagen Dafürhaltens von der fun-
<lb/>dirten Ueberzeugung heranzutreten.

<lb/>Die Grenze des vorgetragenen Materials ist nothwendig, weil der
<lb/>Richter den Streit der Parteien nicht mit dem Streite fremden Mitteln
<lb/>entscheiden, den Knoten nicht mit dem Schwerte lösen darf. Der Richter
<lb/>kann jedoch die von den Parteien nicht berührten Fakta, welche zu Ent- 
<lb/>scheidungsgründen heranwachsen sollen, zur Diskussion stellen, und
<lb/>sie dadurch für sich erwerben. Wenn aber beispielsweise der Ver- 
<lb/>klagte den ersten Termin verlegen, alsdann sich kontumaziren läßt,
<lb/>Restitution nachsucht, die Inkompetenz des Gerichts hoffnungslos an- 
<lb/>greift, diese Frage durch die Instanzen treibt, demnächst alles bestreitet,
</p>

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               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 247


<lb/>die vorgelegten Briefe nicht anerkennt, Zahlung behauptet und Zeugen
<lb/>angiebt, die leider nach Amerika ausgewandert sind rc., sind das alles
<lb/>keine Beweise, oder liegen sie in den Verhandlungen nicht vor?

<lb/>Freilich müssen die Kenntnisse und Erfahrungen des Richters über
<lb/>das corpus juris hinausreichen. Wenn der Entschluß zur Annahme des
<lb/>Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zur Reife gediehen ist, wenn
<lb/>daraus die Nothwendigkeit eines totalen Neubaues des Prozesses folgt,
<lb/>wenn der neue lebendige Prozeß andere Richterkräfte voraussetzt, so wird
<lb/>auch die Gesetzgebung der letzten Konsequenz, welche aus dem ersten
<lb/>Schritte folgt, sich nicht entziehen.

<lb/>Die Oeffentlichkeit der Verhandlung ist eine Garantie der Gerech- 
<lb/>tigkeit. Angesichts der öffentlichen Meinung wird der Richter diejenigen
<lb/>Vorschriften, welche die legale Beweistheorie in Uebereinstimmung mit
<lb/>der Logik des gesunden Menschenverstandes aufstellt, nicht über Bord
<lb/>werfen; er wird sich nicht in schrankenlosem Fluge über die Begriffe
<lb/>der ganzen übrigen Welt hinwezsetzen. Wenn auch der Kultus der
<lb/>Form aufhört, wird der gesunde Menschenverstand darum nicht zu
<lb/>Grunde gehen.

<lb/>Die Einführung der Beweisregeln ist ein Mißtrauensvotum gegen
<lb/>den Richterstand. Im alten Rom war die Beweiswürdigung im Wesent- 
<lb/>lichen frei, konnte auch nach der älteren Verfassung nicht anders sein;
<lb/>in den späteren Zeiten ergehen Beweisvorschriften, meist als Einzel- 
<lb/>entscheidungen, welche sich als Präventivmaßregeln gegen Richterkorrup- 
<lb/>tion, Meineid, Fälschung ankündigen. Die Ausbildung der gemeinrecht- 
<lb/>lichen Beweistheorie läßt sich auf mangelhafte Bildung der Richter und
<lb/>auf dieselben eben genannten Ursachen zurückführen. Zeigt nicht die ge- 
<lb/>waltsame Beseitigung der Beweisregeln, welche die heutige Praxis liebt,
<lb/>eine andere Qualifikation unserer Zustände, so beweist wenigstens diese
<lb/>Erscheinung soviel, daß es unmöglich ist, sich dem bewußten Voranstreben
<lb/>erfolgreich zu widersetzen.

<lb/>Man prüfe, ob den vorstehend entwickelten Grundsätzen der nach- 
<lb/>folgende Entwurf genügt?

<lb/>1) Sobald und soweit die Ausführbarkeit des Beweisnrtheils sest-
<lb/>steht, hat der Anwalt jeder Partei das Recht, den Gegenanwalt zur
<lb/>Antretung des demselben auferlegten Hauptbeweises oder unter Zustellung
<lb/>der Antretung seines Hauptbeweises zur Gegenbeweisantretung aufzu-
<lb/>sordern.

<lb/>2) Die Frist zur Beweisantretung ist von dem auffordernden An- 
<lb/>wälte der Weitläufigkeit und Bedeutung der Sache angemessen zu be- 
<lb/>stimmen. Die Minimalfrist in nicht schleunigen Sachen beträgt acht
<lb/>Tage.

<lb/>3) Leistet der zur Beweisantretung aufgeforderte Anwalt der Auf- 
<lb/>forderung keine Folge, so erhält der auffordernde Anwalt das Recht, die
<lb/>Ansetzung eines Termines vor dem Richterkommissar oder eines Audienz- 
<lb/>termines zu betreiben.

<lb/>4) Die Betreibung der Anberaumung eines Audienztermines darf
<lb/>nicht vor erfolgter Ankündigung und vor Ablauf einer dreitägigen Frist
<lb/>nach Zustellung der Ankündigung erfolgen.
</p>
               <p>

                  <lb/>17*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0250.tif"
                   n="248"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>248 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und,Schriftlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Die Verlängerung der Beweisantrittsfrist kann durch das Ge- 
<lb/>richt auf Antrag des zur Beweisantretung ausgeforderten Anwaltes an-
<lb/>geordnet werden.

<lb/>6) Der Antrag ist zu begründen und muß die Bescheinigung der
<lb/>Zustellung an den Gegenanwalt enthalten.

<lb/>7) So lange aus solchen Antrag die Entscheidung nicht erfolgt ist,
<lb/>darf die Anberaumung eines Termines vor dem Richterkommissar oder
<lb/>eines Audienztermines nicht betrieben werden.

<lb/>8) Es steht den Anwälten frei, die sofortige Anberaumung eines
<lb/>Termines vor dem Richterkommissar oder eines Audienztermines oder
<lb/>die Eröffnung eines Vorverfahrens in der Beweisinstanz, welches mit
<lb/>der Betreibung der Anberaumung eines Termines vor dem Richterkom-
<lb/>missar oder eures Audienztermines schließt, zu vereinbaren.

<lb/>9) Die Angabe der Beweismittel soll regelmäßig in den Beweis-
<lb/>schristen und, wenn keine Beweisschriften gewechselt sind, in dem ersten
<lb/>Termine vor dem Richterkommissar vollendet sein.

<lb/>10) Spätere Beweisangaben sollen in der Regel nur dann berück- 
<lb/>sichtigt werden, wenn ihre Existenz oder ihre Erheblichkeit oder Noth-
<lb/>wendigkeit sich später, namentlich aus der Beweisaufnahme, ergiebt,
<lb/>oder die verspätete Auffindung derselben glaubhaft gemacht oder die Er-
<lb/>heblicfckeit derselben sofort schriftlich nachgewiesen wird, oder für die An- 
<lb/>nahme einer chikanöfen Absicht keine Gründe vorliegen.

<lb/>11) Ueber die Zulassung verspäteter'Beweismittel entscheidet der
<lb/>Richterkommissar unter Vorbehalt der Entscheidung des Gerichts im Falle
<lb/>des Widerspruches der Gegenpartei.

<lb/>. 12) Ist die Hauptverhandlung mit Beweisantizipation geführt, so

<lb/>hat jeder Anwalt das Recht, sobald und soweit die Ausführbarkeit des
<lb/>Beweisurtheils feststeht, die Anberaumung eines Termines vor dem
<lb/>Richterkommissar zu betreiben, sofern nicht die Anwälte über Anberau- 
<lb/>mung eines Audienztermines einig sind.

<lb/>13) In allen Fällen ist es der Ueberemknnft der Anwälte über- 
<lb/>lassen, die Mitwirkung des Richterkommissars abzulehnen.

<lb/>14) Der Richterkommissar wird unter Ueberreichung des Beweis- 
<lb/>urtheils und der etwa gepflogenen Beweisantrittsverhandlungen zur
<lb/>Leitung der Beweiserhebung von einem oder von beiden Anwälten an- 
<lb/>gerufen.

<lb/>15) Derselbe setzt einen Termin zur Erklärung der Anwälte über
<lb/>die Richtigkeit des Antrages und zur Verhandlung über die formelle
<lb/>Ausführung der Beweiserhebung, eventuell zugleich zur Ausnahme der
<lb/>Beweise an.

<lb/>16) Derselbe protokollirt die Erklärung der Anwälte der Parteien,
<lb/>entscheidet die vorkommenden Streitigkeiten, erhebt die Beweise, erläßt
<lb/>die nöthigen Requisitionen.

<lb/>17) Seine Verfügungen unterliegen der Abänderung Seitens des
<lb/>erkennenden Gerichtes im Ordinationswegc.

<lb/>18) Derselbe darf unter Vorbehalt oer Entscheidung des erkennen- 
<lb/>den Gerichtes die Erhebung von Beweismitteln, welche nach seiner ge- 
<lb/>wissenhaften Ueberzeugung zum Zwecke der Chikane angegeben sind, ab-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0251.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>und daS sogenannte Prinzip der Mündlichkeit.


<lb/>lehnen und der betreffenden Partei überlassen, dem erkennenden Richter
<lb/>auf andere Weise die Kenntniß ihres Inhaltes zu verschaffen.

<lb/>19) Entsteht in Betreff: a. der Zulässigkeit oder Nothwendiakeit
<lb/>einer Eidesleistung, d. der Norm des Eides, c. der Editionspflicht einer
<lb/>Partei, 6. der Zulässigkeit der Beschädigung des Vermögens einer Partei
<lb/>zum Zwecke der Beweisführung der Gegenpartei, ein Streit, so hat der
<lb/>Kommissarius die Entscheidung für die fol^enbe mündliche Verhandlung
<lb/>vorzubehalten, wenn ihm nicht die sofortige Entscheidung nothwendig
<lb/>scheint.

<lb/>20) In dem letzten Falle hat der Kommissarius die Parteien anzu- 
<lb/>weisen, die Entscheidung des Gerichtes über die sofort zu formulirenden
<lb/>Streitfragen in einem auf seinen Antrag zu bestimmenden Termine ein- 
<lb/>zuholen.

<lb/>21) Der Richtcrkommissar hat dafür zu sorgen, daß alle streitigen
<lb/>Fragen möglichst zugleich dem erkennenden Gerichte zur Entscheidung
<lb/>vorgelegt werden.

<lb/>22) Zur Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, deren Schlichtung
<lb/>durch den Kommissarius nicht die Zufriedenheit beider Theile erhält lind
<lb/>deren Erledigung vor dem Audienztermine dem Kommissarius oder
<lb/>beiden Parteien nothwendig oder zweckmäßig scheint, hat der Kom- 
<lb/>missarius die Ansetzung eines Audienztermines unter Ueberreichung der
<lb/>Beweisverhandlungen bei dem erkennenden Gerichte zu beantragen.

<lb/>23) Das Gericht setzt den von dem Kommissarius beantragten
<lb/>Audienztermin auf eine Innerhalb der nächsten acht Tage anstehende
<lb/>Sitzung an und ladet zu demselben beide Anwälte.

<lb/>24) Die Entscheidung des Gerichtes erfolgt auf Grund der von
<lb/>dem Richterkommissar überreichten Verhandlungen und der Ausführung
<lb/>der Anwälte.

<lb/>25) Der nicht erschienene Anwalt verzichtet auf das Wort.

<lb/>26) Das Urtheil kann die Entscheidung der vorgelegten Frage auch
<lb/>ablehnen, indem es dieselbe dem Endurtheile Vorbehalt.

<lb/>27) Das Urtheil wird dem Richterkommissar und den Anwälten
<lb/>vom Gerichte sofort zugestellt.

<lb/>28) Die Berufung gegen das Urtheil ist nur in dem Falle der Nr. 19 L.
<lb/>und nur dann zulässig, wenn die definitive Entscheidung erfolgt. *)

<lb/>29) Die Berufung bat Suspensiveffekt.

<lb/>30) Die Berufung ist bei Vermeidung des Verlustes des Rechts- 
<lb/>mittels binnen drei Tagen vom Tage der Zustellung des Urtheils durch
<lb/>Zustellung an den Gegenanwalt anzumelden; dem Richterkommissar ist
<lb/>von der Anmeldung Kenntniß zu geben.

<lb/>. 31) Die Anmeldung der Berufung berechtigt jede Partei zu dem
<lb/>Anträge aus Anberaumung eines Audienztermines in zweiter Instanz.

<lb/>32) Der Termin ist vom Gerichte innerhalb der nächsten acht Tage
<lb/>anzuberaumen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Für den Fall 19». und 19b. liegt das Korrektiv in Nr. 49 und 50; der
<lb/>Fall 19 e. erledigt sich durch einfache Weigerung der Edition für die Instanz.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0252.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit

<lb/>33) Für die folgenden Instanzen findet die Vorschrift der Nr. 23.
<lb/>folgende gleichfalls Anwendung.

<lb/>34) "Zu allen vor dem Kommissarius angesetzten Terminen werden
<lb/>die Anwälte geladen.

<lb/>35) Der nicht erschienene Anwalt verhandelt nicht.

<lb/>36) Anerkenntnisse werden xiifyt vermachet.

<lb/>37) Von allen Verhandlungen werden den Anwälten Abschriften
<lb/>zugestellt.

<lb/>38) Bei Zeugenvernehmungen haben die Anwälte das Recht, be- 
<lb/>stimmte Fragen an die Zeugen zu stellen.

<lb/>39) Im Falle entstehenden Streites entscheidet der Kommissar über
<lb/>die Zulässigkeit der Frage.

<lb/>40) Die ablehnende Entscheidung berechtigt den Anwalt, die schrift- 
<lb/>liche Formulirung seiner Frage dem Protokolle beifügen zu lassen.

<lb/>41) Jedem Anwälte ist außerdem das Recht gegeben, zur münd- 
<lb/>lichen Schlußverhandlung die Zeugen, deren Vernehmung ihm unvoll- 
<lb/>kommen geschehen erscheint, auf seme Kosten durch das Gericht laden zu
<lb/>lassen.

<lb/>42) Nach dem Schlüsse der Beweisverfahrens überreicht der Kom- 
<lb/>missarius die Verhandlungen dem Gerichte und überläßt den Anwälten,
<lb/>die Ansetzung eines Schlußtermines bei Gericht zu betreiben.

<lb/>43) Das erkennende Gericht hat im Falle es auf mündliche Ver- 
<lb/>handlung die Vervollständigung der Beweiserhebung, die Leistung von
<lb/>Parteieiden, die persönliche Abhörung von Zeugen verlangt, die nöthigen
<lb/>Auflagen an die Parteien und an den Richterkommissar zu erlassen.

<lb/>44) Gegen dieses Urtheil ist die Berufung außer in dem Falle der
<lb/>Nr. 28 nicht zulässig.

<lb/>45) Der Richterkommissar hat den Anordnungen des Gerichtes Folge
<lb/>zu leisten.

<lb/>46) Die Eideszuschiebung ist bis zum Ausgange des Prozesses ge- 
<lb/>stattet.

<lb/>47) Die Ableistung eines freiwilligen Parteieides gilt bis zum Be- 
<lb/>weise des Gegentheils als vertragsmäßige Feststellung des Streitpunktes.

<lb/>48) Die Folgen der Weic^eruntz der Annahme eines zugeschobenen
<lb/>Eides, der Weigerung der Zurückschiebung desselben oder der Weigerung
<lb/>der Ableistung eines zurückgeschobenen Eides hat das Gericht zu bestimmen.

<lb/>49) Die Annahme eines in früherer Instanz abgelehnten Eides ist
<lb/>in der folgenden Instanz gestattet.

<lb/>50) Die Zurücknahme einer Eideszuschiebung und die Wiederholung
<lb/>derselben in der folgenden Instanz ist gleichfalls gestattet.

<lb/>51) Die Verweigerung eines Parteieides folgt aus der Versäum-
<lb/>niß eines Eidesleistungstermines nicht; wenn jedoch die Partei sich bis
<lb/>zum Erlasse des Urtheils nicht zur Eidesleistung gestellt hat, so kann
<lb/>das Gericht, außer bei nachgewiesener Hinderung, die Eidesweigerung
<lb/>annehmen.

<lb/>52) Die Würdigung der Beweise geschieht aus Grund der Ver- 
<lb/>handlungen des Kommissars, auf Grund der Aussagen der in der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung vernommenen Zeugen, der geschehenen Eidesleistungen,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0253.tif"
                   n="251"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 251


<lb/>Eidesanträge und Eideserbietungeu und des sonstigen Inhaltes der
<lb/>mündlichen Verhandlung.

<lb/>53) Der Richter hat nach seiner aus gewissenhafter Prüfung der
<lb/>Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu erkennen, ob der dem beweis- 
<lb/>führenden Theile im Beweisurtheile aufgelegte Beweis erbracht sei
<lb/>oder nicht.

<lb/>54) Bei nicht vollständiger Beweisführung hat der Richter in Ge- 
<lb/>mäßheit des Resultates der Beweiserhebung und der Glaubwürdigkeit
<lb/>der Parteien einen Notheid aufzulegen, sofern der Eid die Ueberzeugung
<lb/>des Richters herzustellen geeignet ist.

<lb/>55) Das Resultat des Beweises ist in den Gründen des Urtheils
<lb/>aus der Verhandlung mit Berücksichtigung der von den Parteien vor- 
<lb/>gebrachten Gründe und Gegengründe zu entwickeln. Die einfache, tat- 
<lb/>sächliche Feststellung ohne Zurückführung derselben auf den faktischen
<lb/>Boden der Beweise bildet einen Nichtigkeitsgrund.
</p>
               <p>

                  <lb/>Folgende aus dem Wesen des Prozesses hervorgehende Wrundsähe
<lb/>sind in vorstehender Abhandlung sestgehalten: Der Prozeß gehört
<lb/>den Parteien; die für den Fall der Uneinigkeit festgestellten Prozeß- 
<lb/>normen sollen dem vernünftigen gerechten Willen der Parteien folgen.
<lb/>Ein Einfluß dieses Willens ist die Freiheit und die Gleichheit
<lb/>der Parteien. Nichts widerspricht dieser Freiheit und dieser Gleich- 
<lb/>heit mehr, als die vergewaltigende Einmischung des unberufenen Rich- 
<lb/>ters und die Herrschaft einer todten Formel, die den Charakter der
<lb/>Rechtsverweigerung trägt. Den Richter ruft die Partei zu Hülfe, nicht
<lb/>die todte Formel. Soll der Richter seine Aufgabe erfüllen, so bedarf
<lb/>er der Freiheit. Die Freiheit des Richters besteht nicht in der
<lb/>'reien Disposition über Parteirechte, die ihm nicht gehören, nicht in
<lb/>iegreicher Bekämpfung der Partei, sondern in der Befreiung von der
<lb/>Herrschaft der todten Formel. Um die Freiheit zu gebrauchen, muß
<lb/>der Richter activ sein: nicht blos hören soll er die Partei, sondern
<lb/>auch verstehen und nicht mißverstehen; den lückenhaften Vortrag soll er
<lb/>nicht stehen lassen, sondern ergänzen; er soll auch der Parte! zeigen,
<lb/>daß er sie versteht und selbst sich ihr verständlich machen; denn auch
<lb/>die Partei soll activ sein und sie wird es, zwar nicht der todten
<lb/>Formel aber dem lebendigen Richter gegenüber aus eigenem Interesse
<lb/>sein, sofern der Richter aus dem Geheimniß heraustretend die Möglich- 
<lb/>keit gegenseitiger Verständigung herstellt. Die getrennte, doch in ihrer
<lb/>Richtung auf das gleiche Ziel vereinigte Thätigkeit des Richters und
<lb/>der Parteien garantirt die Vollständigkeit und Sicherheit der richter- 
<lb/>lichen Information, folgenweise die Erreichung des Prozeßzweckes.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät, betreffend die Präklusion eingetragener Hypotheken im Konkurse nach Hannöverschem, insbesondere Ostfriesischem Recht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schlesinger, ...">Mitgetheilt von Herrn Professor Schlesinger in Göttingen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>xu.

<lb/>Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät,
<lb/>betreffend die Präklusto» eingetragener Hypotheken im
<lb/>Konkurse nach Hannoverschem, insbesondere Ostsriestschem

<lb/>Recht. ,

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Professor Schlesinger in Göttingen.

<lb/>Nachdem die Emder Genossenschaftsbank, eingetragene Genossen- 
<lb/>schaft, zu Emden, über den aus dem Anschreiben derselben vom 22. No- 
<lb/>vember 1868 und aus den uns übersandten Akten erhellenden Tat- 
<lb/>bestand und daran sich knüpfende Rechtsfragen unser rechtliches Gut- 
<lb/>achten verlangt hat, so geben wir dasselbe hiermit im Folgenden ab.

<lb/>Der Particulier Tjark Buismann zu Emden hatte eine Darlehns- 
<lb/>forderung von 1200 Thlr. Gold an den Kaufmann und Senator van
<lb/>Neß daselbst, welcher ihm dafür zwei ihm, dem van Neß, gehörende
<lb/>Immobilien verpfändet hatte, laut notarieller Schuld- und Pfandver- 
<lb/>schreibung vom 30. August 1864, und waren jene 1200 Thlr. Gold
<lb/>zur ersten und einzigen Hypothek auf die erwähnten Immobilien in dem
<lb/>Hypothekenbuche der Stadt Emden eingetragen. Diese seine Hypothek
<lb/>verpfändete Buismann wiederum der Quärentin für ein Darlehen durch
<lb/>Aushändigung des Hypothekeninstrumentes. Inzwischen brach über das
<lb/>Vermögen des van Neß Konkurs der Gläubiger aus. Buismann löste
<lb/>das Hypothekeninstrument bei der Quärentin wieder ein, unterließ aber
<lb/>seine Forderung in dem von dem Amtsgerichte zu Emden, als Konkurs- 
<lb/>gericht, durch Ediktalladung aus den 21. Dezember 1864 angesetzten
<lb/>Anmeldungstermine anzumelden, obwohl er von demselben Kenntniß
<lb/>hatte. An demselben 21. Dezember wurde vom Amtsgerichte der Aus- 
<lb/>schlußbescheid erlassen, der sodann am .24. Dezember affigirt wurde. An
<lb/>diesem letztem Tage erhob Buismann beim Amtsgerichte Einspruch gegen
<lb/>den Ausschlußbefcheid wegen einer andern Forderung, zum Betrage von
<lb/>1000 Thlr. Gold, welche ihm gegen van Neß zustand, und wurde mit
<lb/>dieser nachträglichen Anmeldung zugelassen. Am 10. Februar 1865 er- 
<lb/>hob sodann Buismann ferneren Einspruch gegen den Ausschlußbefcheid
<lb/>wegen der ersterwähnten Forderung von 1200 Thlr. Gold nebst Zinsen und
<lb/>Kosten, indem er sich darauf stützte, daß er, obwohl bei dem Konkursgerichte
<lb/>als Hyhothekengläubiger eingetragen, gegen die Vorschrift der Hannover- 
<lb/>schen bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850 zu dem An- 
<lb/>meldungstermine nicht besonders vorgeladen worden sei. Das Amts- 
<lb/>gericht verwarf jedoch durch Urtheil vom 25. Februar diesen Einspruch
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0255.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Jnristen-Fakultät rc. 2S3

<lb/>als verspätet, indem es zwar anerkannte, daß durch Unterlassung der be-
<lb/>sondem Vorladung des Profitenten gegen die Bürgerliche Prozeßordnung
<lb/>verstoßen sei, dabei aber aussprach, daß trotzdem der Ausschluhbescheid
<lb/>dem Profitenten, da er von dem Anmeldungstermine Kenntniß gehabt
<lb/>zu haben einräume, entgegen stehe. Auf von Seiten des Buismann
<lb/>erhobene Berufung wurde dieses Urtheil vom kleinen Senat des Ober- 
<lb/>gerichtes zu Aurich unter dem 2. Mai 1865 bestätigt.

<lb/>Mittlerweile war vom Amtsgerichte Termin zur nothwendigen
<lb/>Subhastation der zur Konkursmasse gehörigen Immobilien auf den
<lb/>29. April angesetzt, und Buismann als eingetragener hypothekarischer
<lb/>Gläubiger besonders dazu vorgeladen worden. Im Termine meldete
<lb/>Buismann seine hypothekarischen Ansprüche an, und es wurden sodann
<lb/>die beiden hier fraglichen Immobilien ihm selbst als Meistbietendem für
<lb/>die Summe von 720 Thlr. Gold zugeschlagen.

<lb/>Am folgenden 31. Mai reichte Buismann beim Amtsgerichte eine
<lb/>Eingabe ein, worin er anbot, den Kaufpreis von 720 Thlr. Gold durch
<lb/>Anrechnung auf seine 1200 Thlr. betragende Forderung an van Neß
<lb/>zu berichtigen, wurde aber damit vom Amtsgerichte zurückgewiesen, ihm
<lb/>vielmehr aufgegeben, den Kaufpreis nebst Zinsen und Kosten baar zu
<lb/>erlegen.

<lb/>In Folge dessen erhob Buismann beim großen Senat des Ober- 
<lb/>gerichtes zu Aurich Klage gegen den van Neß'schen Konknrskurator aus
<lb/>Anerkennung seines Pfandrechtes an den fraglichen Immobilien, be- 
<lb/>ziehungsweise Zulassung der eben erwähnten Kompensation. Durch Ur-
<lb/>theil vom 18. Oktober 1865 wurde aber diese Klage abgewiesen, weil
<lb/>es überhaupt ein Klagrecht auf Anerkennung eines Pfandrechtes ohne
<lb/>ein auf Restitution des Objektes gerichtetes Petitum eben so wenig
<lb/>gebe, wie ein Klagrecht aus Zulassung einer Kompensation, zudem aber
<lb/>im Falle eines Konkurses auch die hypothekarischen Gläubiger ihre An- 
<lb/>sprüche lediglich durch Anmeldung im Konkurse geltend machen könnten,
<lb/>und im vorliegenden Falle der Kläger mit seiner Anmeldung im Kon- 
<lb/>kursverfahren bereits rechtskräftig zurückgewiesen sei.

<lb/>Hiergegen erhob Buismann zwar Berufung, indessen ohne Erfolg.
<lb/>Am 27. Januar 1866 erkannte der dritte Senat des Oberappellations- 
<lb/>gerichtes zu Celle, daß die Berufung zu verwerfen sei, weil eine
<lb/>Klage des Pfandgläubigers, der das Pfandobjekt im Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsverfahren angekauft habe, gerichtet auf Anerkennung seines
<lb/>Pfandrechtes und Gestattung der Kompensation, zwar an sich nicht un- 
<lb/>zulässig sei, wohl aber dann, wenn sie wegen eines zu einer Konkurs- 
<lb/>masse gehörigen Pfandobjektes gegen den Konkurskurator angestellt
<lb/>Werde, indem nämlich hier keiner der Fälle vorliege, in welchen
<lb/>allein nach §. 625 der Bürgerlichen Prozeßordnung dem Konknrskurator
<lb/>gegenüber eine Kompensation stattnehmig sei, und weil, hiervon ab- 
<lb/>gesehen, die Forderung, welche der Kläger zur Kompensation benutzen
<lb/>wolle,. dem Konkurskurator gegenüber durch den allgemeinen Ausschluß- 
<lb/>bescheid vom 21. Dezember 1864, beziehungsweise durch die Urtheile
<lb/>vom 25. Februar und 2. Mai 1865, rechtskräftig präkludirt sei. Jn-
<lb/>sofem der Anwalt des Klägers die Behauptung ausgestellt hatte, daß
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0256.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254 S chlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakuttät rc.

<lb/>ßirr Zeit des Anmeldungstermins das Bestehen der fraglichen Hypothek
<lb/>dem Kurator bekannt gewesen sei, versagte dabei das Oberappellations-
<lb/>gericht dieser, übrigens vom Anwalt des verklagten Kurators bestrittenen,
<lb/>Behauptung jede Beachtung, weil sie erst nach Ablauf der Berufungs- 
<lb/>frist hervorgetreten, und somit als verspätete Replik zu behandeln sei.

<lb/>Die Quärentin hat nun Anstoß genommen an der Mangelhaftigkeit
<lb/>der hypothekarischen Sicherung, welche nach ihrer Ansicht bei Gelegen- 
<lb/>heit dreses Rechtsfalles sich herausgestellt hat, und durch welche ihr die
<lb/>Sicherheit ihres Geschäftsbetriebes gefährdet erscheint. Sie hat eben
<lb/>deshalb unser rechtliches Gutachten über diesen Rechtsfall begehrt und ins- 
<lb/>besondere noch die Frage aufgeworfen, ob, falls das ihr verpfändete
<lb/>Hypothekeninstrument von Bursmann nicht eingelöst wäre , und dann
<lb/>weder der letztere, noch sie selbst die betreffende hypothekarische Forde- 
<lb/>rung im Anmeldungstermine des van Neß'schen Konkurses angemeldet
<lb/>hätte, auch ihr selbst der in diesem Konkurse ergangene Ausschlußbescheid
<lb/>entgegen gestanden hätte?
</p>
               <p>

                  <lb/>Es soll nun

<lb/>I. der wirklich vorgekommene Fall einer rechtlichen Beurtheilung
<lb/>unterzogen, II. auf die von der Quärentin nur hypothetisch aufgewor- 
<lb/>fene Frage das Nöthige bemerkt, III. auf den Weg hingewiesen werden,
<lb/>auf welchem allein für die von der Quärentin angedeuteten Besorgnisse
<lb/>sichere Abhülfe zu suchen ist.

<lb/>I. Anlangend den Fall selbst, wie er sich mit Buismann zugetragen
<lb/>hat, sind vor Allem

<lb/>. A. die hier maßgebenden Rechtssätze als solche festzu- 
<lb/>stellen. Und zwar kommt es dabei auf folgende Fragen an:

<lb/>ob nach dem in Ostfriesland geltenden Rechte der allgemeine Aus- 
<lb/>schlußbescheid im Konkurse

<lb/>1) auch den hypothekarischen Gläubigern, und

<lb/>2) auch den dem Konkursgerichte, beziehungsweise dem Konkurs- 
<lb/>kurator, bekannten Gläubigern entgegen steht, und wenn diese
<lb/>letztere Frage im Allgemeinen zu bejahen sein sollte, ob dann
<lb/>nicht wenigstens

<lb/>3) diejenigen bekannten Gläubiger auszunehmen sind, welche zu
<lb/>dem Anmeldungstermine nicht besonders vorgelaoen worden sind.

<lb/>Aä 1. Seit Jahrhunderten steht es nach gemeinem Deutschen
<lb/>Rechte, abweichend vom Römischen Rechte, zweifellos fest, daß durch den
<lb/>im Wege des Konkursverfahrens erfolgenden Verkauf der zu einer Kon- 
<lb/>kursmasse gehörigen Pfandobjekte alle Pfandrechte erlöschen, wie schon
<lb/>nach Römischem Recht im Falle des Verkaufes durch den mit dem douo-
<lb/>ficium inventarii versehenen Erben, daß also das Recht der hypotheka- 
<lb/>rischen Gläubiger durch den Konkurs auf das Recht beschränkt wird,
<lb/>aus dem Erlöse der betreffenden Pfandobjekte vorzugsweise vor andern
<lb/>Gläubigern des Kridars befriedigt zu werden, und daß die hypotheka- 
<lb/>rischen Gläubiger, um sich dieses Recht zu wahren, sich gleich den bloßen
<lb/>chirographarischen Gläubigern vor dem Ablaufe der vom Konkursgerichte
<lb/>gesetzten Präklusivfrist bei demselben anmelden müssen. Auch wo, wie
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0257.tif"
                   n="255"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>S chlcsinger: Ein Gutachten der Göttinger Jnristen-Fakultät re. SSS

<lb/>schon seit langer Zeit in Ostfriesland, partikularrcchtlich die Einrichtung
<lb/>besteht, daß Hypotheken an Grundstücken in öffentliche Grundbücher ge- 
<lb/>richtlich eingetragen werden, ist darum allein die Geltung jener gemein- 
<lb/>rechtlichen Grundsätze noch nicht als ausgeschlossen anzusehen, und so
<lb/>steht auch in der That die im Jahre 1793 erlassene Allgemeine Ge- 
<lb/>richtsordnung für die Preußischen Staaten, welche ja auch in Ostfries- 
<lb/>land zur Geltung gekommen ist, hinsichtlich der für die Jmmobiliar-
<lb/>pfandgläubiger vorliegenden Nothwendigkeit, sich auf den allgemeinen
<lb/>Konkurs einzulassen, ganz aus dem Standpunkte des gemeinen Rechtes.
<lb/>Ein Gleiches gilt von der Allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung für
<lb/>das Königreich Hannover vom 8. November 1850, welche auch für Ost-
<lb/>friösland in dieser Beziehung gegenwärtig als entscheidende Norm an- 
<lb/>zusehen ist, soweit nicht sie selbst für jenes Fürftenthum einzelne Be- 
<lb/>stimmungen der Preußischen Gesetzgebung aufrecht erhalten hat, und bei- 
<lb/>läufig bemerkt, ist auch durch das Hannoversche Gesetz vom 14. Dezem- 
<lb/>ber 1864, das Pfandrecht und die Befriedigung der Gläubiger im Kon- 
<lb/>kurse betreffend, von dessen Geltungshereich übrigens Ostfriesland mit
<lb/>den übrigen Landestheilen des Preußischen Rechtes ausgenommen worden
<lb/>ist, an den fraglichen Rechtssätzen nichts geändert worden. Allerdings
<lb/>schreibt die Allgemeine Gerichtsordnung Th. 1 Tit. 50 §§. 489 ff. vor,
<lb/>daß zum Zwecke der Vertheilung des Aktivvermögens des Gemeinschuld- 
<lb/>ners unter die Gläubiger die Jmmobiliarmasse von der Gemeinmasse
<lb/>abgesondert werden soll, und die hierauf bezüglichen Bestimmungen der
<lb/>Allgemeinen Gerichtsordnung gelten nach §. 678 Nr. 6 der Hannover- 
<lb/>schen bürgerlichen Prozeßordnung von 1850 auch jetzt noch in Ostfries- 
<lb/>land; aber damit ist eben nur eine Vorschrift über die äußere Einrich- 
<lb/>tung der Berechnung gegeben, und daß auch bei der Jmmobiliarmaffe
<lb/>nur diejenigen hypothekarischen Gläubiger Berücksichtigung finden, welche
<lb/>durch den allgemeinen Ausschlußbescherd nicht mitbetroffen sind, ist da- 
<lb/>mit ebenso vereinbar, wie mit den ähnlichen Bestimmungen des erwähnten
<lb/>Hannoverschen Gesetzes vom 14. Dezember 1864 §§. 66 ff. über im
<lb/>Konkurse zu bildende Spezialmassen.

<lb/>Was die Hannoversche bürgerliche Prozeßordnung anlangt, so ist
<lb/>es freilich nicht ganz unbezweifelt geblieben, daß der m Gemäßheit des
<lb/>§. 628 erlassene allgemeine Ausschlußbescheid sich auf Jmmobiliarpfand-
<lb/>gläubiqer mitbeziehe. Der zweite Senat des Oberappellationsgerichtes
<lb/>zu Celle hat für den Fall, wo der Jmmobiliarpfandgläubiger nicht zu- 
<lb/>gleich Konkursgläubiger, d. h. persönlicher Gläubiger des Kridars, sei,
<lb/>sogar das Gegentheil mit Bestimmtheit ausgesprochen, unter Berufung
<lb/>auf §§. 626 Abs. 4, 500 f., 621 Nr. 3 und 561 der Bürgerlichen
<lb/>Prozeßordnung, und für andere Fälle die Frage wenigstens offen gelassen,
<lb/>llrtheil vom 7. Dezember 1859 in Sachen Hostmann our. c. Bier-
<lb/>mann, gedruckt in den „Entscheidungen", Jahrg. 5, unter Nr. 140.
<lb/>Auch läßt sich nicht leugnen, daß die Fassung der Bürgerlichen
<lb/>Prozeßordnung zu dieser abweichenden Ansicht einige Veranlassung dar- 
<lb/>bietet. Denn in K. 621 Nr. 3 ist vorgeschriebcn, daß die Veräußerung
<lb/>der zur Konkursmasse gehörigen Mobilien wie Immobilien in der Bet
<lb/>der Zwangsvollstreckung bestimmten Art vorzunehmen ist. Nun aber
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0258.tif"
                   n="256"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>256 Schlesinger: Ein Gutachten -er Göttinger Juristen-Fakultät rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>sagt §. 561 Ws. 4, indem er das bei der exekutivischen Subhastation
<lb/>von Immobilien zu beobachtende Verfahren regelt: „Damit (nämlich mit
<lb/>den in das Subhastationspatent aufzunehmenden Angaben über den
<lb/>Subhastationstermin u. s. w.) ist eine Ediktalladung zu verbinden",
<lb/>und hierunter ist ohne Zweifel eine Ediktalladung sämmtlicher Personen
<lb/>zu verstehen, welche an dem betreffenden Grundstücke irgend welche ding- 
<lb/>lichen Rechte, also auch Pfandrechte, zu haben vermeinen, wie eine solihe
<lb/>in §. 501 Nr. 1 der Bürgerlichen Prozeßordnung unter den möglichen
<lb/>Fällen der Ediktalladung aufgeführt wird.

<lb/>Vergl. auch Schlüter, Commentar zur allgemeinen bürgerlichen

<lb/>Prozeßordnung Bd. 2 S. 273.

<lb/>Ferner aber schreibt §. 500 Abs. 4 für alle Fälle von Ediktal-
<lb/>ladungen ohne weitere Unterscheidung vor, daß diejenigen Gläubiger,
<lb/>deren Forderungen im Grund- oder Hvpothekenbuche des ladenden Ge- 
<lb/>richtes verzeichnet sind, besonders vorgeladen werden sollen, und ebenso
<lb/>spricht 8. 562 Abs. 5 von dem im Subhastationstermine gegen Real- 
<lb/>gläubiger zu erlassenden Ausschlußbescheide. Es ist nicht zu verkennen,
<lb/>daß, wenn der §. 621 Nr. 3 auch für das im Konkurse in Ansehung
<lb/>der Immobilien zu beobachtende Verfahren kurzweg auf alle diese Vor- 
<lb/>schriften verweist, dabei offenbar nicht an die Möglichkeit gedacht-ist,
<lb/>daß einzelne Jmmobiliarpfandgläubiger schon vor der Einleitung des
<lb/>Subhastationsverfahrens durch den allgemeinen, im Konkurse ergangenen
<lb/>Ausfchlustbescheid präkludirt sein könnten. Für Ostfriesland kommt so- 
<lb/>gar in dieser Richtung noch speziell hinzu die Bestimmung des §. 674
<lb/>Abs. 2 Nr. 1. Denn hier ist für die Landestheile des Preußischen Rechtes
<lb/>verordnet, daß in Betreff des Rechtsnachtheils, unter welchem im Falle
<lb/>einer nothwendigen Subhastation die eingetragenen Gläubiger vorzuladen
<lb/>sind, der §. 401 oes Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung zu befolgen
<lb/>ist; nun aber ist in diesem §. 401 jener Rechtsnachtheil dahin formulirt: „daß
<lb/>im Fall des Ausbleibens —— — nach gerichtlicher Erlegung des Kauf- 
<lb/>schillings die Löschung der sämmtlichen eingetragenen, wre auch der leer
<lb/>ausgehenden Forderungen, und zwar der letzteren, ohne daß es zu diesem
<lb/>Zweck der Produktion der Instrumente bedarf, verfügt werden soll";
<lb/>wie ja auch im vorliegenden Falle Buismann in der That unter dieser
<lb/>Warnung zum Subhastationstermine vorgeladen worden ist. Seinem
<lb/>ursprünglichen Sinne nach bezieht sich dieser §. 401 übrigens gar nicht
<lb/>mit auf die im Konkursverfahren erfolgende Subhastation; denn der
<lb/>§. 35 Tit. 52 Th. 1 der Allgemeinen Gerichtsordnung, zu welchem er
<lb/>gehört, schreibt die Vorladung der eingetragenen Gläubiger zum letzten
<lb/>Lizitationstermine überhaupt nur für die Fälle vor, wo die Subhastation
<lb/>„im Wege der bloßen Exekution" erfolgt, womit, wie insbesondere 8- 5
<lb/>desselben Titels ergiebt, gerade der Gegensatz zum Konkurse bezeichnet
<lb/>ist. Erst durch die Verwendung, welche der fragliche 8- 401 des An- 
<lb/>hanges in der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung gefunden hat,
<lb/>ist er, wenigstens nach dem Wortlaute derselben, mit auf die Konkürs-
<lb/>fälle erstreckt worden. Die richtige Auslegung des 8- 621 Nr. 3 wird
<lb/>nun aber doch wohl dahin gehen, daß die allgemeinen Vorschriften über
<lb/>Subhastation von Immobilien im Falle des Konkurses nur mit der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc. 257

<lb/>Einschränkung anzuwenden sind, daß höchstens diejenigen Realgläubiger
<lb/>noch zum Subhastationstermine vorgeladen zu werden brauchen, welche
<lb/>nicht etwa schon durch den allgemeinen, im Konkurse ergangenen Aus- 
<lb/>schlußbescheid präkludirt sind: und selbst wenn man es mcht wagen
<lb/>möchte, sich soweit über den Wortlaut der Bürgerlichen Prozeßordnung
<lb/>hinweg zu sehen, so müßte man dann eben anerkennen, daß hier aus
<lb/>Grund dieses Wortlautes unter Umständen eine ganz zwecklose Vorladung
<lb/>vorgenommen werden muß; immer würde es verkehrt sein, aus diesem ber
<lb/>der Redaktion der Bürgerlichen Prozeßordnung vorgekommenen Versehen
<lb/>die Konsequenz zu ziehen, daß in der Bürgerlichen Prozeßordnung das
<lb/>gemeinrechtliche Prinzip, wonach auch die Jmmobiliarpfandgläubiger,
<lb/>selbst die gerichtlich erngetragenen, sich in den allgemeinen Konkurs ein- 
<lb/>lassen müssen, aufgegeben sei. Wenn es einer besonderen Widerlegung
<lb/>dieser Ansicht noch bedürfte, so würde eine solche auf das Schlagendste
<lb/>vermittelst der folgenden Erwägungen zu liefern sein. In §. 609
<lb/>Abs. 1 und 2 der Bürgerlichen Prozeßordnung ist angeordnet, daß, wenn
<lb/>der Schuldner mit der gerichtlichen Anzeige seiner Vermögens-Unzuläng- 
<lb/>lichkeit das Gesuch um Zusammenberusung seiner Gläubiger zum Zwecke
<lb/>des Versuchs einer gütlichen Vereinbarung verbindet, das Gericht eine
<lb/>Ediktalladung der Gläubiger mit der nöthigen Eröffnung wegen der
<lb/>beantragten gütlichen Vereinbarung unter der Androhung erlassen soll,
<lb/>daß, wenn im Änmeldungstermine eine gütliche Vereinbarung erreicht
<lb/>werden sollte, die ausbleibenden einfachen chirographarischen Gläubiger
<lb/>als derselben zustimmend angenommen, wenn nicht, der Konkurs er- 
<lb/>öffnet, und alle nicht erschienenen Gläubiger von der Konkursmasse
<lb/>ausgeschlossen werden sollen. Hier macht es der Gegensatz der vorher- 
<lb/>gehenden Erwähnung der einfachen chirvgrapharischen Gläubiger um so
<lb/>unzweifelhafter, daß unter den , allen nicht erschienenen Gläubigern"
<lb/>auch die sämmtlichen hypothekarischen mitverstanden sind; selbst wenn
<lb/>nur die eingetragenen hätten ausgenommen werden sollen, io wäre
<lb/>es hier doch ganz unvermeidlich gewesen, diese Ausnahme ausdrücklich
<lb/>hervor zu heben. Die Konkursmasse aber, von welcher also nach dem
<lb/>§. 609 Abs. 2 alle nicht erschienenen Gläubiger ausgeschlossen werden
<lb/>sollen, umfaßt nach §, 605 Abs. 1 das gesammte Vermögen des Ge- 
<lb/>meinschuldners , freilich unter Vorbehalt der gesetzlich bestimmten Aus- 
<lb/>nahmen, als welche jedoch ein mit Hypotheken belastetes Grundstück in
<lb/>keiner Gesetzesbestimmung vorkommt. Allerdings verweist für die Lan-
<lb/>destheile des Preußischen Rechtes der §. 678 Nr. 1 hinsichtlich des Um- 
<lb/>fanges des Konkurses auch auf die Vorschriften der Allgemeinen Gerichts- 
<lb/>ordnung; aber diese enthalten in dem hier in Rede stehenden Punkte
<lb/>nichts von dem Inhalte der Bürgerlichen Prozeßordnung Abweichendes.
<lb/>Nun liegt aber ferner auf der Hand, daß der Gesetzgeber die Wir- 
<lb/>kung derjenigen Ediktalladung, welche in den Fällen, wo der Schuldner
<lb/>den Versuch einer gütlichen Vereinbarung nicht beantragt hat, in Ge- 
<lb/>mäßheit der §§. 609 Abs. 1 Nr. 3, und 626 nach der Konkurseröff- 
<lb/>nung zu erlassen ist, beziehungsweise des hier nach §. 628 ergehenden
<lb/>Ausschlußbescheides, in keinem eingeschränkteren Sinne verstanden haben
<lb/>kann, da es für einen solchen Unterschied an jenem inneren Grunde
</p>

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                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258 Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc.

<lb/>fehlen würde, und da überdies die §§. 626 und 628 sich ohne weitere
<lb/>Unterscheidung gleichmäßig auf beiderlei Fälle der Ediktalladung, be- 
<lb/>ziehungsweise des Ausschlußbescheides, beziehen. Somit ist also auch
<lb/>nach der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung mit Grund nicht zu
<lb/>bezweifeln, daß der allgemeine, im Konkurse ergehende Ausschlußbescheid
<lb/>Jmmobiliarpfandgläubiger, selbst wenn dieselben in den öffentlichen
<lb/>Büchern eingetragen sein sollten, mitbetreffe. .

<lb/>Ad 2. Ueber die Frage, ob die Präklusion im Konkurse und in
<lb/>ähnlichen Fällen, welche zu einer Ediktalladung Veranlassung geben,
<lb/>überhaupt auch bekannten Gläubigern entgegenstehe, sind von je her
<lb/>in der Doktrin und Praxis des gemeinen Rechtes verschiedene Ansichten
<lb/>vorgekommen. Auch die Hannoversche bürgerliche Prozeßordnung giebt
<lb/>hierüber keine klare und unzweideutige Entscheidung. Es kommen dabei
<lb/>in Betracht einmal der §. 626 Abs. 4 und 5, welcher speziell von der
<lb/>Ediktalladung im Konkurse handelt, und sodann der auf Ediktalladun-
<lb/>gen im Allgemeinen bezügliche 8. 500 Abs. 3 und 4, auf welchen ge- 
<lb/>rade im §. 626 Abs. 4 ausdrücklich zurückverwiesen wird; beide Para- 
<lb/>graphen sind nach §§. 674 und 678 auch in Ostfriesland zur Anwen- 
<lb/>dung zu bringen. Zunächst der Abs. 3 des §. 500 schreibt dem Gerichte
<lb/>vor, vor Erlassung der Ediktalladung den Provokanten aufzufordern,
<lb/>die ihm bekannten Gläubiger einzeln, und genau anzugeben, damit diese
<lb/>in der Ladung oder durch gerichtsseitige Ertheilung besonderer Certi-
<lb/>fikate von der Verpflichtung zur Anmeldung zeitig ausgenommen wer- 
<lb/>den können. Hier ist also vorausgesetzt, daß die Anmeldung dem Ge- 
<lb/>richte bekannter Gläubiger mindestens dann zur Wahrung ihres Rechtes
<lb/>nicht notwendig ist, wenn sie eben von der Verpflichtung zur Anmel- 
<lb/>dung ausdrücklich ausgenommen worden, sind, und außerdem ist in dem- 
<lb/>selben Abs. 3 noch bestimmt, daß weder der Provokant, noch ein Dritter,
<lb/>zu dessen Sicherung die Ediktalladung erlassen ist, sich auf die Aus- 
<lb/>schließung eines ihm bekannt gewesenen und von ihm nicht angegebenen
<lb/>Anspruchs berufen könne. Möchte es nun nach diesen Bestimmungen
<lb/>fast scheinen, als ob das Gericht bei jeder Ediktalladung die ihm be- 
<lb/>kannten Berechtigten von der Verpflrchtung zur Anmeldung überhaupt
<lb/>ausnehmen solle, so könnte andererseits sogar das äußerste Gegentheil
<lb/>abgeleitet werden aus den Worten des Abs. 4 desselben §. 500:

<lb/>„Das Gericht darf durch Ediktalladung nur die Anmeldung solcher
<lb/>Ansprüche verlangen, deren Vorhandensein an sich oder hinsichtlich
<lb/>des Berechtigten ihm unbekannt ist; alle ihm bekannten Gläu- 
<lb/>biger muß es besonders vorladen; namentlich gehören dazu
<lb/>alle solche Gläubiger, deren Forderungen im Grund- oder Hypo- 
<lb/>thekenbuche des ladenden Gerichts verzeichnet oder von dem Provo- 
<lb/>kanten angegeben sind":

<lb/>womit in dem hier eryeblichen Punkte übereinstimmt die Bestimmung
<lb/>des K. 626 Abs. 5, das Gericht solle nicht allein durch Vernehmung
<lb/>des Gemeinschuldners, sondern auch durch Einforderung von Hypotheken- 
<lb/>scheinen die Konkursgläubiger möglichst ermitteln und diejenigen
<lb/>derselben, welche ihm dadurch vor dem Anmeldungstermine
<lb/>noch zeitig bekannt werden, zu diesem Termine unter Bekannt-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc. 2SS

<lb/>machung der Ediktalladung allenfalls durch die Post besonders laden.
<lb/>Wenn das Gericht die ihm bekannten Gläubiger besonders laden soll,
<lb/>so soll es sie also gerade nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung
<lb/>ausnehmen, und es scheint somit zwischen dem Abs. 3 und dem Abs. 4
<lb/>des §. 500 ein vollkommener Widerspruch vorzuliegen. Indessen ergiebt
<lb/>eine genauere Betrachtung, daß, obwohl das Gesetz hier sicher nicht
<lb/>glücklich abgefaßt ist, doch die beiden scheinbar widersprechenden Bestim- 
<lb/>mungen ganz wohl zu vereinigen sind. Es ist eben zwischen den ver- 
<lb/>schiedenen Fällen von Ediktalladuntzen zu unterscheiden. Es giebt Fälle,
<lb/>wo der Zweck der Ediktalladung überhaupt nur darin besteht, dem Ge- 
<lb/>richte, beziehungsweise dem Provokanten, Kenntniß von dem Vorhan- 
<lb/>densein der betreffenden Ansprüche zu verschaffen, oder, was dasselbe
<lb/>sagt, wo durch den Ausschlußbe&gt;cheid dem bekannten Berechtigten ein
<lb/>Recht entzogen werden würde, zu dessen Aufrechthaltung es nach allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen keiner besonderen Willenserklärung von seiner Seite
<lb/>bedürfen würde/ Hierher gehört z. B. der Fall, wenn bei freiwilliger
<lb/>Veräußerung eines Grundstückes eine Ediktalladung wegen aller ding- 
<lb/>lichen Ansprüche erlassen wird. In solchen Fällen würde eine nutzlose
<lb/>Aufwendung von Mühe und Kosten herbeigeführt werden, wenn man
<lb/>eine Anmeldung der bereits bekannten Berechtigten verlangen wollte.
<lb/>Anders liegt die Sache da, wo die Ediktalladung dem Gericht, beziehungs- 
<lb/>weise dem Provokanten, vielmehr die Kunde verschaffen soll, welche der
<lb/>betreffenden Berechtigten gegenwärtig ihr Recht geltend machen wollen,
<lb/>und wo dann folgerichtiger Weise das anzudrohende Präjudiz nur in
<lb/>dem Ausschlüsse von einer Ausübung des Rechtes besteht, welche auch
<lb/>nach allgemeinen Grundsätzen ohne eine besondere Willenserklärung des
<lb/>Berechtigten nicht denkbar sein würde. Hierfür bildet ein hauptsächliches
<lb/>Beispiel gerade der Konkurs: so wenig das Gericht einem ihm bekannten
<lb/>Gläubiger sonst Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung ver- 
<lb/>schafft, ehe er in ordnungsmäßiger Weise darauf angetragen hat, so
<lb/>wenig liegt eine Veranlassung vor, ihn bei der Verkeilung der Kon- 
<lb/>kursmasse zu berücksichtigen, wenn er sich nicht rechtzeitig gemeldet hat;
<lb/>sein Anspruch gegen den Kridar im Allgemeinen soll ihm dagegen hier
<lb/>durch den Ausschlußbescheid ja keineswegs abgesprochen werden. Auch
<lb/>bei hypothekarischen Gläubigern verhält sich dies nicht etwa anders;
<lb/>freilich verlieren diese in Folge des durchgesührten Konkurses ihr Pfand- 
<lb/>recht an der Sache gänzlich, dies aber nicht durch ihre etwaige Präklusion,
<lb/>sondern auf Grund eines besondern Rechtssatzes durch die im Kon- 
<lb/>kurse vorgenommene nothwendige Veräußerung des Pfandes; um aber
<lb/>Befriedigung aus dem Erlöse des Pfandes zu erlangen, ist schon nach
<lb/>allgemeinen Grundsätzen und ganz abgesehen von der Ediktalladung eine
<lb/>Willenserklärung des Berechtigten erforderlich. Dies ist schon nach ge- 
<lb/>meinem Deutschen Rechte die richtige Entscheidung wiener Streitfrage
<lb/>über die Wirkung der Ediktalladungen, und in diesem Sinne wird
<lb/>auch in der That die Wirkung der Präklusion im Konkurse aufgefaßt
<lb/>namentlich von

<lb/>Dabelow, Ausführl. Entwicklung der Lehre vom Concurse
<lb/>der Gläubiger, S. 530 f.,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0262.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>26o Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc.
<lb/>dem sich angeschlossen haben ^

<lb/>(v. Trützschler,) die Lehre von der Präclusion bey entstan- 
<lb/>denem Concurse der Gläubiger, 2. Aufl. Abschn. 2 Abth. 1
<lb/>8. 27 und Abth. 2 88. 9 und 11,

<lb/>der in der ersten Auflage noch die entgegengesetzte Ansicht vertheidigt
<lb/>hatte, und

<lb/>v. Bayer, Concurs-Proceß, 8. 52.

<lb/>Anderer Meinung scheint freilich, jedoch unklar und sich selbst
<lb/>widersprechend,

<lb/>, f Schweppe, Concurs der Gläubiger, 3. Ausg. S. 223.

<lb/>Die eben dargelegte Unterscheidung ist nun auch für das Verständ-
<lb/>niß der angezogenen Bestimmungen der Bürgerlichen Prozeßordnung
<lb/>von Bedeutung. Auf die erstere Kategorie von Fällen gehen die Vor- 
<lb/>schriften des Abs. 3 des 8. 500, betreffend die Befreiung bekannter
<lb/>Gläubiger von der Verpflichtung zur Anmeldung und die Nichtpräklusion
<lb/>dem Provokanten bekannt gewesener und von ihm nicht angegebener
<lb/>Ansprüche. Es ist dort ja auch gar nicht gesagt, daß das Gericht bei
<lb/>jeder Ediktalladung die ihm bekannten Gläubiger besonders aus- 
<lb/>nehmen solle; sondern es soll nur in den Stand gesetzt werden, dies
<lb/>thun zu können, soweit es ihm angemessen erscheint. Auf die andere
<lb/>Kategorie findet dagegen der Abs. 4, auf den dazu gehörigen Fall des
<lb/>Konkurses insbesondere noch der 8- 626 Abs. 5 Anwendung. Die Worte
<lb/>des 8- 500 Abs. 4:

<lb/>„alle ihm bekannten Gläubiger muß es besonders vorladen",
<lb/>sind nur unter der Voraussetzung gemeint, daß die bekannten Gläubiger
<lb/>ln eonertzto überhaupt vorgeladen werden müssen, indem der Nachdruck
<lb/>auf dem Worte besonders liegt, im Gegensätze zu der bloßen Ediktal- 
<lb/>ladung. Im Ergebnisse stimmt hiermit überein

<lb/>Leonhardt, die Zustizgesetzgebung des Königreichs Hannover,
<lb/>Bd. 2 Aufl. 3 S. 326 Anm. 1.

<lb/>Auch stimmt damit aufs Beste zusammen der 8- 501 Nr. 1
<lb/>Abs. 3, wenn er für den Fall, wo bei einer Veräußerung von Im- 
<lb/>mobilien die Prätendenten dinglicher Rechte durch Ediktalladung zur
<lb/>Anmeldung aufgefordert sind, vorschreibt:

<lb/>„Näherrechtsprätendenten müssen, sie mögen dem Gerichte oder dem

<lb/>Provokanten bekannt sein oder nicht, auch dann, wenn sie nicht

<lb/>besonders geladen sind, auf die Ediktalladung sich einlassen";
<lb/>denn gerade bei Retraktberechtigten, im Gegensatz zu sonstigen dinglich
<lb/>Berechtigten, kommt es dem Veräußerer, beziehungsweise dem Erwerber,
<lb/>nicht blos auf Kunde von ihrer Existenz an, sondern auch darauf, ob
<lb/>sie in Beziehung auf die vorliegende Veräußerung ihr Retraktrecht aus- 
<lb/>üben wollen. .Dabei kann es allerdings fein, daß an und für sich der
<lb/>Retraktberechtigte für die zur Ausübung seines Rechtes erforderliche
<lb/>Willenserklärung noch eine längere Frist haben würde, als ihm durch
<lb/>die Ediktalladung gesetzt ist, und insofern könnte man meinen, daß hier
<lb/>die Hannoversche bürgerliche Prozeßordnung sich doch nicht völlig mit
<lb/>den oben aufgestellten Grundsätzen in Uebereinstimmung befände, und
<lb/>mindestens für das Näherrecht eine singuläre Abweichung statuirte; aber
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0263.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>gerade beim Retraktrecht steht es ohnehin in der Doktrin fest, daß die
<lb/>gesetzliche oder aewohnheitsrechtliche Frist für die Ausübung desselben
<lb/>überhaupt nur so weit in Betracht kommt, als nicht von Seiten des
<lb/>Richters ln eoneroto eine kürzere Frist anberaumt ist.

<lb/>Vergl. Eichhorn, Deutsches Privatrecht, Z. 104, Nr. 3, und
<lb/>v. Gerber, Deutsches Privatrecht, §. 176 gg. E.

<lb/>Nach allem eben Ausgeführten steht also bei Ediktalladungen der
<lb/>Ausschlußbescheid nach der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung
<lb/>auch bekannten Gläubigern in denjenigen Fällen entgegen, wo nur der
<lb/>Ausschluß von einer Rechtsausübung in Frage kommt, zu welcher auch
<lb/>an und für sich eine besondere Willenserklärung erforderlich sein würde,
<lb/>insbesondere also auch in dem hier zunächst interessirenden Falle des
<lb/>Konkurses, und wenn wirklich, wie der Ober-Appellationsgerichts-Anwalt
<lb/>Meyersburg in seinem bei den Akten befindlichen Schreiben vom
<lb/>27. Januar 1866 angiebt, der erste Senat des Ober-Appellationsgerichts
<lb/>zu Celle einmal erkannt hat, daß eine eingetragene, also dem Konkurs-
<lb/>gerichte bekannte hypothekarische Forderung gar nicht präkludirt werden
<lb/>könne, so würden wir demnach diese Entscheidung nicht für richtig halten
<lb/>können.

<lb/>Beiläufig sei noch darauf hingewiesen, daß, wenn auch in dem hier
<lb/>vorliegenden Falle die Behauptung des Klägers, daß dem verklagten
<lb/>Kurator zur Zeit des Anmeldungstermines das Bestehen der fraglichen
<lb/>Hypothek bekannt gewesen sei, welche das Ober-Appellationsgericht als
<lb/>verspätete Replik ganz unbeachtet gelassen hat, rechtzeitig erfolgt wäre,
<lb/>sie sich nach der hier entwickelten Auffassung doch als unerheblich dar- 
<lb/>stellen würde, da, ganz abgesehen von der Frage, ob der Konkurskurator
<lb/>überhaupt, sei es als Provokant, sei es als zu sichernder Dritter im
<lb/>Sinne des §. 500 Abs. 3 gelten könnte, die ganze Bestimmung dieses
<lb/>Abs. 3 sich auf Konkurs- und ähnliche Fälle gar nicht mitbezieht.

<lb/>Ad 3. Verschieden von der vorigen Frage ist nun aber noch die
<lb/>Frage, ob ein in Folge einer Ediktalladung erlassener Ausschlußbescheid
<lb/>denn auch denjenigen dem Gerichte bekannten Gläubigern entgegen stcht,
<lb/>welche zu dem betreffenden Termine' nicht besonders geladen worden sind.
<lb/>Ob das Gericht überhaupt neben der Ediktalladung eine solche besondere
<lb/>Vorladung bekannter Gläubiger vornehmen müsse, darüber ist schon in
<lb/>der altern gemeinrechtlichen Literatur vielfach verhandelt worden, und
<lb/>von je her hat, und zwar mit Recht, die bejahende Meinung in Theorie
<lb/>und Praxis bei Weitem vorgeherrscht.

<lb/>Vergl. statt Aller Wetzell, Civilproceß (2. Aufl.) §. 67
<lb/>Anm. 108.

<lb/>Dem entsprechen denn auch die schon angeführten Vorschriften der

<lb/>500 Abs. 4 und 626 Abs. 5 der Hannoverschen bürgerlichen Prozeß- 
<lb/>ordnung, und für den Fall des Konkurses ist ja an der letztem Stelle
<lb/>sogar außerdem noch bestimmt, daß das Gericht sich durch Vernehmung
<lb/>oes Gemeinschuldners und Einsorderung von Hypothekenscheinen von
<lb/>Amts wegen die fragliche Kenntniß in möglichster Ausdehnung zu ver- 
<lb/>schaffen suchen soll.

<lb/>Damit ist aber noch nicht gegeben, daß nun ein dem Gerichte be-

<lb/>Zettschr. f. Gesetzgebung n. Rechtspflege. IN. 18
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0264.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262 Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakuttät rc.

<lb/>kannter Gläubiger, dem gegenüber das Gericht ordnungswidrig die vor- 
<lb/>geschriebene besondere Ladung unterlassen hat, deshalb nicht präkludirt
<lb/>werden könne. Diese Frage ist in oer Literatur selten eingehend be- 
<lb/>sprochen; zum Theil glauben dieselbe die Schriftsteller, welche überhaupt
<lb/>eine besondere Vorladung der bekannten Gläubiger verlangen, damit schon
<lb/>ohne Weiteres erledigt zu haben, so z. B.

<lb/>Kori, Concurs-Proceß,. Aufl. 2 S. 188.

<lb/>Schweppe, Concurs der Gläubiger, Ausg. 3 S. 218 f.
<lb/>v. Bayer, Concurs-Proceß, S. 49.

<lb/>Auf Grund abgesonderter Erwägung aber verneint die Präklusion der
<lb/>nicht besonders geladenen bekannten Gläubiger

<lb/>(v. Trützschler,) die Lehre von der Präclusion bey entstan- 
<lb/>denem Concurse der Gläubiger, Aufl. 2 Abschn. 2 Abth. 2 §. 11.
<lb/>Indessen ist der von diesem Schriftsteller angegebene Grund, die
<lb/>Präklusion setze jedesmal voraus, daß die Vorladung der Gläubiger
<lb/>in der vorgeschriebenen Ordnung geschehen sei, keineswegs überzeugend;
<lb/>denn das würde nur richtig sein, wenn die hier fragliche Form für die
<lb/>Ladung bekannter Gläubiger gerade bei Strafe der Nichtigkeit
<lb/>der Ladung vorgeschrieben Ware, und ob dies der Fall ist, das N ja
<lb/>eben die erst zur Entscheidung stehende Frage. Bei dieser Entscheidung
<lb/>müßte nun vor Allem in Betracht kommen diejenige Stelle des kanonischen
<lb/>Rechtes, an welche sich in der gemeinrechtlichen Doktrin die Lehre, daß
<lb/>bekannte Prätendenten nicht blos edictaliter, sondern besonders geladen
<lb/>werden sollen, zunächst angeschlossen hat, nämlich 6. 47 de elect. in
<lb/>VI. 1, 6; allein dieses Gesetz gewährt hier keinen sichern Anhalt. Der
<lb/>Papst verordnet daselbst, daß die Konfirmation oer Wahl zu einem
<lb/>kirchlichen Amte nichtig sein solle, wenn sie ohne vorgängige Vorladung
<lb/>der etwanigen Opponenten vorgenommenZwerde, und fügt hinzu, die
<lb/>Vorladung bekannter Opponenten solle „nominatim“, d. h. also beson- 
<lb/>ders, die unbekannter aber „generaliter“, d. h. also durch allgemeine
<lb/>Ediktalladung, geschehen. Dabei ist aber nicht gesagt, daß die Konfir- 
<lb/>mation auch dann ungültig sein solle, wenn nur gegen diese letztern
<lb/>Vorschriften verstoßen sei: diese Frage bleibt also mindestens offen, und
<lb/>die Fassung des Gesetzes scheint sogar eher für die Verneinung derselben
<lb/>zu sprechen; denn sollte sich die Androhung der Nichtigkeit auf diese
<lb/>Vorschriften miterstrecken, so hätte es näher gelegen, jene an den Schluß
<lb/>der ganzen Verordnung zu stellen, während sie jetzt jedenfalls unmit- 
<lb/>telbar nur für die gänzliche Unterlassung der Ladung ausgesprochen ist,
<lb/>und sich daran mehr nur wie eine Ordnungsvorschrift die Worte schließen:
<lb/>„Vocationem autem huiusmodi nominatim-, alias gene- 
<lb/>raliter -faciendam esse censemus.“

<lb/>. Zudem sprechen auch überwiegende innere Gründe dagegen, in denjenigen
<lb/>Fällen, wo überhaupt der Ausschlußbescheid auch gegen die dem Gerichte
<lb/>bekannten Prätendenten wirkt, diejenigen, welche nicht besonders geladen
<lb/>sind, hiervon auszunehmen. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb
<lb/>diejenigen Personen, deren Sicherung vor nicht angemeldeten Ansprüchen
<lb/>durch die Ediktalladung bezweckt wird, darunter leiden sollen, daß das
<lb/>Gericht die Existenz noch anderer Ansprüche außer den angemeldeten
</p>

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                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Schlejsing er: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-FakuM »c. 263

<lb/>kennt. Auch"dadurch, daß man dem Gerichte die Amtspflicht aufcrlegt,
<lb/>diese seine Kenntniß jenen Interessenten mitzutheilen, wird Nichts an
<lb/>der Sachlage geändert; denn hier ist ja überhaupt nur noch von
<lb/>solchen Fällen der Ediktalladung die Rede, wo es sich nicht bloß nm die
<lb/>Existenz von Ansprüchen, sondern auch um den Willen, dieselben
<lb/>jetzt geltend zu machen, handelt. Hält man aber einmal eine
<lb/>Ediktalladung überhaupt für ein genügendes Mittel, um allen etwanigen
<lb/>Prätendenten die gerichtliche Aufforderung, ihre Ansprüche anzumelden,
<lb/>zur Kenntniß zu bringen, so ist nicht abzusehen, weshalb sich dies bei
<lb/>den dem Gerichte bekannten anders verhalten sollte; denn durch diesen
<lb/>Umstand wird doch ihre Kenntnißnahme von der Ediktalladung sicherlich
<lb/>in keiner Weise erschwert, und am wenigsten wäre zu begreife», wie ein
<lb/>Gläubiger, der in concreto wirklich Kunde von der Ediktalladung hätte,
<lb/>aus dem Grunde das Recht haben könnte, die anderen Interessenten
<lb/>durch verspätete Anmeldung zu belästigen, weil das Gericht ihm gegen- 
<lb/>über eine in concreto jedenfalls gleichgültige Form vernachlässigt hätte.
<lb/>Dazu kommt noch als unterstützendes Argument die Unsicherheit der
<lb/>Abgrenzung zwischen „bekannten" und „nicht bekannten" Gläubigern.
<lb/>Damit ist aber recht wohl vereinbar die Ordnungsvorschrift für das
<lb/>Gericht, wonach es, soweit es ihm eben möglich ist, die Benachrichtigung
<lb/>sämmtlicher Gläubiger noch mehr, als durch bloße Ediktalladung zu ge- 
<lb/>schehen pflegt, vermittelst besonderer Ladungen zu sichern sich bestreben soll.

<lb/>In diesem Sinne ist, so viel uns bekannt, die letztere Vorschrift
<lb/>auch schon ip der älteren Hannoverschen Praxis vorwiegend aufgcfaht
<lb/>worden, und um so mehr werden auch die erwähnten Bestimmungen
<lb/>der §§. 500 Abs. 4 und 626 Abs. 5 der Bürgerlichen Prozeßordnung
<lb/>lediglich in diesem Sinne zu verstehen sein; wie denn auch wenigstens
<lb/>der §. 626 schon in dem früher angeführten Urtheil des zweiten Senates
<lb/>des Oberappellationsgerichts zu Celle,

<lb/>Entscheidungen, Jahrg. 5 Nr. 140,

<lb/>so ausgelegt worden ist. Mit Recht hat auch in. der hier vorliegenden
<lb/>Sache der kleine Senat des Obergerichtes zu Aurich in dem Urtheil vom
<lb/>2. Mai 1865 sich zur Unterstützung dieser Auslegung auf den §. 310
<lb/>der Bürgerlichen Prozeßordnung vom 4. Dezember 1847 berufen. Denn
<lb/>obwohl dieses Gesetz von vorn herein für das Fürstenthum OstfricSland,
<lb/>wie für die meisten Landestheile des Preußischen Rechtes, gar nicht mit
<lb/>publicirt worden, und auch in den übrigen Landestheilen des Königreichs
<lb/>Hannover nie wirklich zur Geltung gekommen ist, so ist cs doch in Be- 
<lb/>tracht zu ziehen als die legislative Grundlage eines sehr großen Theiles
<lb/>der Bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850, wie denn ins- 
<lb/>besondere in den hier fraglichen KZ- 500 und 626 dieses letzteren Ge- 
<lb/>setzes fast wörtlich die §§. 197 Abs. 2—5, und 314 der Bürgerlichen
<lb/>Prozeßordnung von 1847 wiederholt sind. Nun aber heißt cs im
<lb/>§. 316 der Bürgerlichen Prozeßordnung von 1847, welcher im We- 
<lb/>sentlichen, mutatis mutandis, dem §. 628 der Bürgerlichen Prozeß- 
<lb/>ordnung von 1850 entspricht, in Betreff des im Konkurse er-,
<lb/>gangenen Präklusivbescheides, im Abs. 2:

<lb/>„Der Ausspruch der angedroheten Rechtsnachtheile kann auf die im

<lb/>18*
</p>

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                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264 Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc.

<lb/>, §. 65 angegebene Art (vergl. §. 199 a. E.) beseitigt werden, und es

<lb/>steht die danach gegen den Präclusivbescheid zulässige Gegen- 
<lb/>vorstellung denjenigen Gläubigern, deren Forderungen in ein in- 
<lb/>ländisches Hypotherenbuch eingetragen sind, wenn sie zum An- 
<lb/>meldungstermine nicht zeitig besonders geladen sind, zu, ohne
<lb/>Unterschied, ob sie dem Gerichte schon vor dem Anmeldungstermine
<lb/>bekannt geworden waren, oder nicht."

<lb/>Hieraus geht hervor, daß nach der Bürgerlichen Prozeßordnung von *
<lb/>1847 der fragliche Ausschluhbescheid selbst bekannten inländischen Hhpo-
<lb/>thekengläubige'rn gegenüber, wenn sie auch nicht besonders geladen wären,
<lb/>nur durch die in §.65 geregelte, an eine bestimmte Frist gebun- 
<lb/>dene Gegenvorstellung, oder etwa durch das in Z. 199 erwähnte, gleich- 
<lb/>falls an bestimmte Fristen gebundene Rechtsmittel der einfachen
<lb/>Beschwerde sollte wieder beseitigt werden können, also an sich wirksam
<lb/>sein sollte. Wenn nun auch die ausdrückliche Erwähnung der nicht be- 
<lb/>sonders geladenen inländischen Hypothekengläubiger, im Zusammenhänge
<lb/>mit dem Umstande, daß in der Bürgerlichen Prozeßordnung von 1850
<lb/>an die Stelle der Gegenvorstellung, beziehungsweise der einfachen Be- 
<lb/>schwerde, der neu eingeführte Einspruch treten, und daher der §.316
<lb/>oer Bürgerlichen Prozeßordnung von 1847 bei feiner Umwandlung in
<lb/>den §. 628 der Bürgerlichen Prozeßordnung von 1850 umgearbeitet
<lb/>werden mußte, aus diesem §. 628 zufälliger Weise verschwunden ist, so
<lb/>darf man doch annehmen, daß der Gesetzgeber von 1850 seine §§. 500
<lb/>und 626 in keinem andern Sinne hat aufgefaßt wissen wollen, als die
<lb/>in der hier erheblichen Beziehung wörtlich übereinstimmenden §§. 197
<lb/>und 314 von 1847.

<lb/>Vielleicht könnte man einen Gegengrund zu stnden meinen in der
<lb/>schon oben angeführten Bestimmung des §. 501 Nr. 1 Abs. 3 der Bür- 
<lb/>gerlichen Prozeßordnung von 1850. Wenn hier gesagt ist:

<lb/>„Näherrechtsprätendenten müssen, sie mögen dem Gerichte oder dem
<lb/>Provocanten bekannt sein oder nicht, auch dann, wenn sie nicht
<lb/>besonders geladen sind, auf die Edictalladung sich einlassen/
<lb/>so könnte man auf den ersten Blick argumento a contrario, schließen
<lb/>wollen, andere bekannte Prätendenten außer den Näherrechtsprätendenten
<lb/>brauchen sich dann, wenn sie nicht besonders geladen seien, nicht aus
<lb/>die Edictalladung einzulassen. Indessen ist es, wie aus dem 8ud nr. 2
<lb/>Besprochenen hervorgeht, hier nicht der Gegensatz zwischen nicht besonders
<lb/>geladenen und besonders geladenen, sondern der zwischen bekannten und
<lb/>unbekannten Prätendenten, welcher den Gesetzgeber hauptsächlich be- 
<lb/>schäftigt; es handelt sich zunächst nur darum, bemerkbar zu machen, daß,
<lb/>während andere bekannte dinglich Berechtigte in dem hier in Rede
<lb/>stehenden Falle der Edictalladung möglicher Weise ganz passend von der
<lb/>Verpflichtung zur Anmeldung überhaupt ausgenommen werden, dies in
<lb/>Beziehung auf Näherrechtsprätendenten eben nicht geschehen soll: und
<lb/>damit ist denn die Möglichkeit gegeben, die Worte: „auch dann, wenn
<lb/>sie nicht besonders geladen sind," als einen streng genommen eigentlich
<lb/>überflüssigen Zusatz aufzufassen, der nur das ausspricht, was. auch bei
<lb/>jeder anderen Edictalladung von den bekannten Gläubigern gilt, vor-
</p>

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                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>/ Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Jmisten-FakuW rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>k
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgesetzt, daß sich die Anmeldungspflicht überhaupt auf sie
<lb/>miterstreckt. Daß dies in der That die richtige Auffassung ist, wird
<lb/>dadurch unwiderleglich dargethan, daß der §.501 Nr. 1 Abs. 3 unverändert
<lb/>aus der Bürgerlichen Prozeßordnung von 1847 §.198 Nr.1 Abs. 3 herüber
<lb/>genommen ist, während es doch gerade nachchiesem letztem Gesetze wegen
<lb/>feines eben besprochenen §. 316 ganz unzweifelhaft ist, daß das Unter- 
<lb/>bleiben der besonderen Ladung nicht die Wirkung haben soll, einen be- 
<lb/>kannten Gläubiger von der sonst eintretenden Präklusion auszunehmen.

<lb/>Endlich könnte noch speziell in Betreff des in Ostfriesland gel- 
<lb/>tenden Rechtes ein Einwand erhoben werden. Denn die Preußische
<lb/>allgemeine Gerichtsordnung, welche bis zur Einführung der Hannover- 
<lb/>schen bürgerlichen Prozeßordnung von 1850 dort in Geltung war, läßt
<lb/>die Präklusion der eingetragenen Realgläubiger im Konkurse nur dann
<lb/>eintreten, wenn sie besonders geladen sind.

<lb/>A. G. O. Th. 1 Tit. 50 §. 144.

<lb/>Hier heißt es freilich: „insofern sie entweder in der Ediktal-
<lb/>citation, oder durch besondere richtig insinuirte Verordnungen ge- 
<lb/>hörig vorgeladen worden sind"; aber diese alternative Fassung erklärt
<lb/>sich daraus, daß nach §. 105 ebendaselbst die namentliche Vorladung
<lb/>eines Realgläubigers, dessen Aufenthalt unbekannt ist, mit in
<lb/>der Edictalcitation erfolgen muß, während in jedem anderen Falle ein- 
<lb/>getragene Realgläubiger nach §. 101 ebendaselbst besonders vorgeladen
<lb/>werden müssen. Nun könnte man meinen, da durch die Bürgerliche
<lb/>Prozeßordnung von 1850 die Allgemeine Gerichtsordnung nicht
<lb/>im Ganzen aufgehoben, sondern im §. 662 derselben in dieser Be- 
<lb/>ziehung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze verwiesen sei, so müsse in
<lb/>denjenrgen Landestheilen, wo früher die Allgemeine Gerichtsordnung galt,
<lb/>die eben erwähnte Bestimmung derselben noch zur Anwendung kommen,
<lb/>weil ja eine ganz ausdrückliche entgegenstehende Vorschrift in der Bürger- 
<lb/>lichen Prozeßordnung nicht enthalten ist. In der That aber ist es doch
<lb/>unzulässig, die aus einem größern, in sich systematisch abgeschlossenen
<lb/>Gesetzgebungswerke, wie es die Bürgerliche Prozeßordnung ist, abzu-
<lb/>leitenden Rechtssätze bis zu diesem Grade auf den ganz ausdrücklichen
<lb/>Inhalt der Gesetzesworte einzuschränken und jede darin nicht geradezu
<lb/>ausgesprochene Einzelbestimmung wie einen unabhängig für sich da- 
<lb/>stehenden Rechtssatz aus anderweitigen Rechtsquellen zu ergänzen. Die
<lb/>Vorschrift, die bekannten Gläubiger besonders vorzuladen, hat eben in
<lb/>der Bürgerlichen Prozeßordnung nach richtiger Auslegung schon an sich
<lb/>nur den Charakter einer für das Gericht bestimmten Instruktion, und
<lb/>es kann daher aus derselben so wenig in den früher unter der Herrschaft
<lb/>der Allgemeinen Gerichtsordnung stehenden, wie in den übrigen Landes- 
<lb/>theilen des ehemaligen Königreichs Hannover die Unverbindlichkeit
<lb/>der bloßen Ediktalladung gegenüber den bekannten Gläubigern abgeleitet
<lb/>werden. Unterstützt wird diese Auffassung noch dadurch, daß gerade das
<lb/>Konkursverfahren anlangend der §. 678 der Bürgerlichen Prozeßordnung
<lb/>mit Beziehung auf die in einzelnen Landesthesten geltende Preußische
<lb/>Gesetzgebung ausdrücklich besagt:

<lb/>„Das Konkursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser
</p>

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                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266 Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc.

<lb/>Prozeßordnung, doch greifen daneben die nachfolgenden besonderen

<lb/>Vorschriften Platzt

<lb/>und somit die Geltung des 50sten, von Konkursen handelnden Titels
<lb/>des Theils 1 der Allgemeinen Gerichtsordnung im Ganzen zu beseitigen
<lb/>scheint, soweit nicht einzelne Bestimmungen desselben in diesem §. 678
<lb/>selbst besonders aufrecht erhalten sind, was eben mit dem angeführten
<lb/>8. 144 nicht geschehen ist.

<lb/>__ B. Beurtheilt man nun den Ausgang der in der vorliegenden
<lb/>L&gt;ache vorgekommenen Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe der
<lb/>ermittelten Rechtsnormen, so kann man nur sagen, daß das letzte Er-
<lb/>gebniß der erstem, nämlich die vollständige Ausschließung des Buis- 
<lb/>mann mit seiner Forderung auch von den ihm verpfändeten beiden
<lb/>Grundstücken, ganz dem in Ostfriesland geltenden Rechte entsprochen
<lb/>hat. Der Einspruch als solcher mußte, da er verspätet war, jedenfalls
<lb/>zurückgewiesen werden, und hätte streng genommen selbst dann zurück- 
<lb/>gewiesen werden müssen, wenn die Unterlassung der besonderen Ladung
<lb/>nach dem geltenden Rechte die Folge gehabt hätte, die fragliche Forde- 
<lb/>rung des Buismann von der Wirkung des Ausschlußbescheides aus- 
<lb/>zunehmen; denn hieraus würde sich nur die Nothwendigkeit für das
<lb/>Konkursgericht ergeben haben, die betreffende Forderung ungeachtet ihrer
<lb/>Nichtanmeldung und ganz abgesehen von der Erhebung oder Nrcht-
<lb/>erhebung des Einspruches im Prioritätsurtheil mit zu lociren. Uebrigens
<lb/>haben, wie sich nach den obigen Ausführungen von selbst versteht, die
<lb/>Gerichte mit Recht angenommen, daß der Ausschlußbescheid dem Buis- 
<lb/>mann entgegen stehe, und das Amtsgericht hätte gar nicht einmal
<lb/>nöthig gehabt, sich daraus zu berufen, daß Buismann von dem An- 
<lb/>meldungstermine anderweitig Kenntniß erhalten habe. Was sodann den
<lb/>zweiten von Buismann gegen, den van Neß'scheu Konkurskurator
<lb/>angestrengten Prozeß anlangt, so braucht hier nicht darauf ein- 
<lb/>gegangen zu werden, ob man eine Klage auf Anerkennung eines Pfand- 
<lb/>rechtes und Gestattung der Kompensation mit dem Obergerichte zu
<lb/>Aurich für durchaus unzulässig, oder mit dem Oberappellationsgerichte
<lb/>zu Celle für unter Umständen zulässig zu halten hat; denn auch unter
<lb/>der letzteren Voraussetzung, welcher allerdings wohl beizutreten sein
<lb/>niöchte, wird zugestanden werden müssen, daß es aus den von den Ge- 
<lb/>richten geltend gemachten Gründen im vorliegenden Falle dem Kläger
<lb/>sowohl an einer von dem Konkurskurator anzuerkennenden Forderung,
<lb/>als auch eventuell an der Kompensabilität derselben fehlte. Nur hätte
<lb/>sich das Oberappellationsgericht für den letzteren Punkt nicht aus den
<lb/>§. 625 der Bürgerlichen Prozeßordnung berufen sollen; denn gerade
<lb/>über die Kompensation im Konkurse entscheidet nach §. 678 Nr. 4 in
<lb/>Ostsriesland nicht der erwähnte §. 625, sondern die Vorschriften der
<lb/>Allgenieinen Gerichtsordnung Th. 1 Tit. 50 §§. 156—160 und des
<lb/>Allgemeinen Landrechts Th. 1 Tit. 16 §§. 317—327. Im Ergebnisse
<lb/>ändert dies übrigens nichts; denn das Allgemeine Landrecht a. a. O.
<lb/>ß. 321 bestimmt ausdrücklich:

<lb/>„Auch alsdann nicht (nämlich ist die Kompensation in Konkursen

<lb/>zulässig), wenn Jemand Gläubiger des Gemeinschuldners vor er-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0269.tif"
                   n="267"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc. 267

<lb/>öffnetem Konkurse gewesen, und erst nachher der Masse etwas
<lb/>schuldig geworden ist".

<lb/>Dies würde ja aber eben der hier vorliegende Fall sein.

<lb/>II. Wenn nun die Quärentin noch frac^t, ob, falls das fragliche
<lb/>Hypothekeninstrument bei ihr verpfändet geblieben wäre, und sie selbst
<lb/>sich so wenig wie Buismann rechtzeitig im van Neß'schen Kon- 
<lb/>kurse gemeldet hätte, dann der Ausschlußbescheid auch ihr entgegen ge- 
<lb/>standen haben würde, so kann die Bejahung dieser Frage schon nach den
<lb/>obigen Ausführungen nicht zweifelhaft erscheinen, und findet zudem auch
<lb/>eine Stütze in der in Ostfriesland geltenden Preußischen Allgemeinen
<lb/>Htzpotheken-Ordnung von 1783 Th. 2 §. 21 3Nr. 4, vergl. mit §. 228.
<lb/>Brs zur Einführung der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßordnung in
<lb/>Ostfnesland war freilich eigentlich zu unterscheiden Zwischen den Fällen,
<lb/>wo die Verpfändung des Hypothekeninstrumentes selbst wieder in das
<lb/>Hypothekenbuch eingetragen war — was nach der Allgemeinen Hypo-
<lb/>theken-Ordnung Th. 2 ZZ. 210, 213—215, vgl. mit §. 228, und dem
<lb/>Allgemeinen Landrecht Th. 1 Tit. 20 ZA. 513, 514, vgl. mit Z. 516,
<lb/>zwar nicht für die Gültigkeit des Geschäftes wesentlich, aber doch zur
<lb/>großem Sicherung empfehlenswerth ist —, und denjenigen Fällen, wo
<lb/>dies unterblieben war. In den ersteren Fällen nämlich" wirkte in Ge- 
<lb/>mäßheit des oben erwähnten Z. '144 Tit. 50 Th. 1 der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung die Präklusion im Konkurse gegen den Hypotheken- 
<lb/>pfandgläubiger jedenfalls nur unter der Voraussetzung, daß auch er, als
<lb/>eingetragener Realgläubiger, vom Konkursgerichte besonders geladen sei,
<lb/>während es in den letzteren Fällen hierauf an sich nicht ankam. In
<lb/>diesem Sinne sind die angeführten Aeußerungen der Allgemeinen Hypo-
<lb/>theken-Ordnung gemeint. Der §. 228 zuvörderst besagt:

<lb/>„Alles das, was vorstehend bei Cessionen vorgeschrieben worden,
<lb/>muß auch bei Verpfändungen gerichtlich eingetragener Instru- 
<lb/>mente beobachtet werden; da beiderlei Arten von Dispositionen, in
<lb/>Ansehung ihrer wesentlichsten Wirkungen und Folgen, überein- 
<lb/>stimmen."

<lb/>Nun aber wird in Z. 213 als einer der Fälle, „wo dem Cessio-
<lb/>nario ein Nachtheil daraus erwachsen kann, daß er die Cession im Hypo-
<lb/>theken-Buche nicht vermerken lassen," unter Nr. 4 aufgeführt:

<lb/>„wenn bei einem Konkurs- oder Liquidations-Prozesse, oder an- 
<lb/>dern: Aufgebot des verpfändeten Grundstücks, nur der erste aus
<lb/>dem Hypotheken-Buche allein konstirende Kreditor, per patentum ad
<lb/>domum, oder durch Edictales, vorgeladen wird; dieser aber sich
<lb/>präkludiren läßt, und alsdann die Löschung der Post, auf den
<lb/>Grund des erfolgten Präklusions-Urtels, vor sich geht."

<lb/>Hier ist der Satz, daß die Präklusion des Hypothekengläubigers
<lb/>selbst auch den nicht eingetragenen Cessionar, und also auch den nicht
<lb/>eingetragenen Hypothekenpfandgläubiger, mit präkludire, freilich nur für
<lb/>den Fall ausgesprochen, daß der Hvpothekengläubiger selbst besonders —
<lb/>denn die Erwähnung der Edictallaoung ist hier in keinem andern Sinne
<lb/>zu verstehen, als nach dem oben Dargelegten in der Allgemeinen Gerichts-
<lb/>Ordnung Th. 1, Tit. 50, Z. 144 — geladen sei; aber das erklärt sich
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0270.tif"
                   n="268"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>268 Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristen-Fakultät rc.

<lb/>eben daraus, daß der letztere nach dem mehrfach angeführten §. 144
<lb/>der Allgemeinen Gerichts-Ordnung ohne diese Voraussetzung überhaupt
<lb/>nicht präkludirt werden konnte; daß seine Präklusion, wo sie überhaupt
<lb/>eintrete, auch gegen jene anderen Personen mit wirke, ist dagegen hier
<lb/>als selbstverständlich angenommen. Da nun nach der Hannoverschen
<lb/>bürgerlichen Prozeßordnung die besondere Ladung der eingetragenen
<lb/>Realgläubiger nicht mehr eine wesentliche Voraussetzung ihrer Präklu- 
<lb/>sion, sondern nur noch eine Ordnungsvorschrift für das Konkursgericht
<lb/>ist, so muß das. was in der eben gedachten Beziehung in der Allge- 
<lb/>meinen Hypotheken-Ordnung nur von den nicht eingetragenen Hypo-
<lb/>thekencessionarien und Hypothekenpfandgläubigern angenommen ist, so- 
<lb/>gar in Betreff der eingetragenen gelten, und der Z. 213 Nr. 4 des
<lb/>Th. 2 der Allgemeinen Hypothekenordnung paßt auf den gegenwärtigen
<lb/>Rechtszustand Ostfrieslands nur noch in dem Sinne, daß dre Eintragung
<lb/>der Cession oder Verpfändung der Hypothek es doch wenigstens dem
<lb/>Konkursgerichte zur Pflicht macht, den Cessionar oder Pfandgläubiger
<lb/>besonders zu laden, während freilich, wenn diese Pflicht vernachlässigt
<lb/>ist, die Präklusion des Cesstonars oder Pfandgläubigers jetzt nichts- 
<lb/>destoweniger vor sich gehen kann.

<lb/>Es wäre übrigens sogar die Ansicht wenigstens möglich, daß die
<lb/>bloße Anmeldung des Hypothekengläubigers selbst, hier also Buis-
<lb/>manns, im Konkurse dem Hypothekenpfandgläubiger, hier also unter
<lb/>der gemachten Supposition der Quärentin, eventuell nicht einmal nützen
<lb/>würde, sondern daß zu diesem Zwecke unter allen Umständen die eigene
<lb/>Anmeldung des Hypothekenpfandgläubigers erforderlich wäre; jedoch soll
<lb/>auf diesen Punkt, da er keinen Gegenstand der Anfrage bildet, hier nicht
<lb/>weiter eingegangen werden.

<lb/>III. Handelt es sich nun endlich um die Frage, ob es für die
<lb/>Quärentin irgend ein Mittel giebt, um sich in ihrem Geschäftsbetriebe
<lb/>gegen die bisher besprochene Gefahr völlig zu sichern, so kann die Antwort
<lb/>vom Standpunkt des gegenwärtigen Rechtszustandes aus nur verneinend
<lb/>lauten. Selbst wenn die hier entwickelte Auffassung des in Ostfries- 
<lb/>land geltenden Rechtes in dem einen oder anderen Punkte objektiv un- 
<lb/>richtig sein, und der wahre Sinn der in Betracht kommenden Gesetze
<lb/>den Wünschen der Quärentin mehr entsprechen sollte, so würde die Aus- 
<lb/>legung doch mindestens immer so zweifelhaft sein, daß die Quärentin
<lb/>stats darauf gefaßt sein müßte, in anderen vorkommenden Fällen die
<lb/>Gerichte wieder nach Maßgabe der hier als richtig anerkannten Auf- 
<lb/>fassung entscheiden zu sehen. Bis aus Weiteres bleibt daher der Quä- 
<lb/>rentin nur übrig, die größte Achtsamkeit daraus zu verwenden, daß ihr
<lb/>‘ kein Konkurssall entgehe, durch welchen eine von ihr beliehene Hypothek
<lb/>etwa mitbetroffen werden könnte. Zudem würde sich empfehlen, jeden
<lb/>Fall einer solchen Beleihung in das betreffende Hypothekenbuch eintragen
<lb/>zu lassen, damit wenigstens die Ordnungsvorschrift, wonach der Konkurs- 
<lb/>richter von Amts wegen für besondere Vorladung der eingetragenen Gläu- 
<lb/>biger Sorge tragen soll, in solchen Fällen der Quärentin mit zu Gute
<lb/>komme.

<lb/>Die einzige Möglichkeit völliger Sicherung würde nur in einer
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0271.tif"
                   n="269"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schlesinger: Ein Gutachten der Göttinger Juristeii-Fakultät rc. 269

<lb/>Aenderung der betreffenden Gesetzgebung zu suchen sein. Wenn das in
<lb/>neueren Legislationen mehr und mehr zur Geltung kommende Princip
<lb/>der Publicität und Specialität der Hypotheken an Grundstücken folge- 
<lb/>richtig durchgeführt wird, so liegt es wenigstens sehr nahe, nicht bloß
<lb/>innerhalb der allgemeinen Konkursmasse aus dem Erlöse der einzelnen
<lb/>Grundstücke Spe^ialmassen zu bilden, sondern vielmehr die eingetragenen
<lb/>Hypothekengläubrger, insofern sie auf Befriedigung aus dem übrigen
<lb/>Vermögen oes Kridars verzichten wollen, von der Verpflichtung, sich in
<lb/>den Konkurs einzulassen, und von der Wirkung des im Konkurse er- 
<lb/>gehenden Ausfchlußbescheides überhaupt auszunehmen, und zur Konkurs- 
<lb/>masse nur den etwanigen Ueberschuß heran zu ziehen, der sich bei der
<lb/>öffentlichen Versteigerung des Grundstückes über den Betrag der ein- 
<lb/>getragenen Hypotheken hinaus ergiebt. In diesem Sinne ist z. B. in
<lb/>den altländischen Gebieten Preußens die Allgemeine Gerichtsordnung
<lb/>schon durch die Verordnung vom 28. Dezember 1840 abgeändert worden,
<lb/>und an demselben Grundsätze hat dann auch die gegenwärtig dort gel- 
<lb/>tende Konkursordnung von 1855 §. 2, Abs. 3, und §§. 31, 38 und
<lb/>39 festgehalten. Es ist nicht unseres Amtes, hier zu erörtern, ob dem
<lb/>Vorgehen der Gesetzgebung in dieser Richtung nicht vielleicht anderweitige
<lb/>Bedenken entgegen stehen: so viel ist gewiß, daß, insofern es sich um
<lb/>die absolute Slcherung des Realkredites handelt, die Einschlagung des
<lb/>bezeichneten Weges der Gesetzgebung gegenüber sich als ein berechtigtes
<lb/>Postulat darstellt, und so weit der Quärentin jenes Ziel als erstrebens-
<lb/>werth erscheint, kann ihr daher nur empfohlen werden, daß sie in Ge- 
<lb/>meinschaft mit anderen Betheiligten aus legislativem Wege die eben an- 
<lb/>gedeutete Abänderung des in der Provinz Hannover, wie zur Zeit noch
<lb/>in einem sehr großen Theile Deutschlands in der fraglichen Beziehung
<lb/>geltenden Rechtes herbei zu führen suche.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den beweglichen Pertinenzstücken des Grundstücks erlischt nach §. 445 A. L. R. I. 20 durch den Uebergang des Eigenthums an denselben von dem hypothekarischen Schuldner auf einen Dritten ohne ihre räumliche Fortschaffung aus der Hauptsache</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Simon, ...">Von Herrn Dr. jur. Simon, Tribunals-Auskultator in Königsberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Simon; Das dingliche Recht des Hypothekenglänbigers rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIll.

<lb/>Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers au den
<lb/>beweglichen Pertinenzstücke» des Grundstücks erlischt
<lb/>nach Z. 445. A. L.-R. I. 20 durch den Uebergang des
<lb/>Eigenthums an denselben von dem hypothekarischen
<lb/>Schuldner auf einen Dritten ohne ihre räumliche Fort- 
<lb/>schaffung aus der Hauptsache.

<lb/>Von Herrn vr. jur. Simon, Tribunals-Auskultator in Königsberg.

<lb/>Seit dem Plenarbeschlüsse des Geheimen Ober-Tribunals vom
<lb/>10. Juli 1837 über die Auslegung des §. 445 A. L.-R. I. 20 (vgl.
<lb/>Entscheidungen des K. G. O.-T. Bd. 2 S. 383 sg.) herrscht über die
<lb/>Frage:

<lb/>ob es genüge, um bewegliche Pertinenzstücke eines Grundstücks
<lb/>dem dinglichen Rechte des Hypothekengläubigers zu entziehen, daß '
<lb/>. dieselben in der Zwischenzeit von der Eintragung der Hypothek bis
<lb/>zur Vollstreckung der richterlichen Exekution aus dem Eigenthum
<lb/>des hypothekarischen Schuldners in das eines Dritten übergegangen,
<lb/>oder ob hierzu noch außerdem ein räumliches Fortschaffen derselben
<lb/>aus der Hauptsache erforderlich sei?

<lb/>in der Rechtsprechung wie bei den Schriftstellern, die diese Frage be- 
<lb/>rühren, — so viel wir wißen — die vollständigste Uebereinstimmung.

<lb/>Wie bekannt, hat sich das Geheime Ober-Tribunal in jenem Be- 
<lb/>schlüsse für die zweite Alternative entschieden, — es fordert räumliche
<lb/>Fortschaffung — und hat diesen Grundsatz seitdem ununterbrochen rn
<lb/>einer größeren Anzahl von Entscheidungen zur Anwendung gebracht.
<lb/>Ausführlich motivirt ist diese Interpretation allein in jenem Plenar- 
<lb/>beschlüsse ; die später ergangenen Entscheidungen nehmen unter Berufung
<lb/>aus denselben von einer eigenen Begründung Abstand, (vgl. die
<lb/>Erkenntnisse des Geheimen Ober-Tribunals vom 9. April 1851 (Bd. 21
<lb/>der Entscheidungen S. 429 8g.), vom 26. April 1852 (Bd. 23 der
<lb/>Entscheidungen S. 148 sg.), vom 12. Mai 1854 (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 13 S. 96 aj.) rc.)

<lb/>Gleicher Weise vermissen wir bei den Schriftstellern, die unsere
<lb/>Frage erwähnen, eine motivirte Entscheidung. Wie etwas, das sich von
<lb/>selbst versteht und ganz unzweifelhaft ist, wird mitgetheilt, daß durch
<lb/>den Eigenthumsübergang der beweglichen Pertinenzstücke von dem Hypo- 
<lb/>thekenschuldner auf einen Dritten ohne räumliches Fortschaffen derselben
</p>
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                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Simon: Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc. 271

<lb/>aus der Hauptsache das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an
<lb/>ihnen nicht berührt wird; zum Beweise dafür wird jener Plenarbeschluß
<lb/>des Geheimen Ober-Tribunals citirt.

<lb/>Förster. Theorie und Praxis. Bd. I. S. 105 Note 37.
<lb/>Bd. HI. p. 440 Note 25.

<lb/>Koch. Beurteilungen der ersten zehn Bände Entschei- 
<lb/>dungen des G. O.-T. Nr. 39 S. 128, 129.

<lb/>Koch. Allgemeines Landrecht für die Preußischen
<lb/>Staaten. 3. Aufl. Bd. II. S. 894 Note 79.

<lb/>Wir halten diese Entscheidung, deren tief einschneidende Wirkungen
<lb/>in die tatsächlichen Verhältnisse bei zahlreichen Prozessen in den unteren
<lb/>Instanzen grell hervortreten, — wie dies die Rechtfälle, welche den
<lb/>oben cmrten Entscheidungen zu Grunde liegen, schon hinreichend be- 
<lb/>leuchten — für unrichtig. Dieselbe verstößt zwar nicht gegen eine reine
<lb/>Worterklärung, ist jedoch mit logischer Interpretation unvereinbar.

<lb/>Dies nachzuweisen ist das Ziel nachstehender Ausführungen.

<lb/>Unser Gesetzbuch läßt in konsequenter Durchführung der Grundsätze
<lb/>der Spezialität und Publizität das dingliche Pfandrecht an Mobilien
<lb/>allein durch Uebergabe (A. L.-R. I. 20 §. 7 und §. 94), an Im- 
<lb/>mobilien allein durch Eintragung in das Hypothekenbuch entstehen.
<lb/>(A. L.-R. I. 20 §. 99 und §. 411). Mit anderen Worten: das
<lb/>Pfandrecht an beweglichen Sachen ist Faustpfand, an Immobilien
<lb/>Hypothek.

<lb/>Hiermit steht — so scheint es — die Bestimmung des §. 443
<lb/>A. L. R. I. 20, daß das dingliche Recht des Hypothekengläubigers sich
<lb/>auf das ganze Grundstück uno alle zur Zeit der Eintragung dabei be- 
<lb/>findlichen, also auch in specie die beweglichen Pertinenzstücke erstrecke,
<lb/>im Widerspruch.

<lb/>Ein Faustpfand besteht an den gewöhnlichen Pertinenzstücken nicht;
<lb/>denn sie sind dem Hypothekengläubiger nicht durch Uebergabe verpfändet
<lb/>worden; eine Hypothek ist an ihnen speziell natürlich gar nicht bestellbar, da
<lb/>eine Hypothek nur an Immobilien durch Eintragung bestellt werden kann
<lb/>(A. L.-R. L 20 §. 390); eine spezielle Pfandbestellung hat an ihnen
<lb/>überhaupt nicht stattgefunden, und hätte an den beweglichen Pertinenz- 
<lb/>stücken, welche erst nach der Eintragung der Hypothek hinzugekommen,
<lb/>und die nach §. 446 A. L.-R. I. 20 gleichfalls dem dinglichen Rechte
<lb/>des Hypothekengläubigers unterworfen sind, zur Zeit der Eintragung
<lb/>auch gar nicht stattfinden können; trotzdem sind sie dem dinglichen
<lb/>Rechte des Hypothekengläubigers unterworfen. — Sie stehen also im
<lb/>Pfandrechte ohne daß sie dem Pfandgläubiger speziell zum Pfanoe be- 
<lb/>stellt sind.

<lb/>Diese hiernach ganz abnorm erscheinende Bestimmung ist jedoch in
<lb/>der That nur ein konsequenter Ausfluß des allgemeinen Prinzips unseres
<lb/>Gesetzbuchs über Pertinenzien, welches im §. 105 A. L.-R. I. 2 dahin
<lb/>ausgesprochen ist:

<lb/>„Pertinenzstücke nehmen, so lange sie bei der Hauptsache sind, an

<lb/>allen Rechten derselben Theil".
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0274.tif"
                   n="272"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>272 Simon: DnS dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc.

<lb/>Als Anwendungen dieses Prinzips sind z. B. folgende Bestim- 
<lb/>mungen unseres Gesetzbuchs anzuführen:

<lb/>„Die verkaufte Sache muß vollständig und mit allen zu ihr ge- 
<lb/>hörenden Pertinenzstücken übergeben werden". (A. L.-R. I. 11
<lb/>§. 78.)

<lb/>„Wer den Besitz der Hauptsache ergreift, der hat zugleich alle
<lb/>Pertinenzstücke derselben in Besitz genommen". (A. L.-R. I. 7
<lb/>§. 52.)

<lb/>„Ist ein Grundstück verpachtet, so wird vermuthet, daß alle Jn-
<lb/>ventarienstücke, welche zur Kultur und Benutzung des Guts bisher
<lb/>bestimmt gewesen sind, dem Pächter zum Gebrauche überlassen wer- 
<lb/>den^ (A. L.-R. I. 21 8 415.)

<lb/>„Mit der Sache selbst sind in der Regel auch die Pertinenzstücke
<lb/>für verpfändet zu erachten". (A. L.-R. I. 20 8- 21.)
<lb/>und demgemäß erstreckt sich nach A. L.-R. I. 20 8- 443 das dingliche
<lb/>Recht des Hypothekengläubigers auch auf die zur Zeit der Eintragung
<lb/>bei der Hauptsache befindlichen Pertinenzstücke; und auch die nach der
<lb/>Eintragung zur Hauptsache hinzugekommenen beweglichen Pertinenzstücke
<lb/>sind nach 8- 446 A. L.-R. I. 20 dem dinglichen Rechte des Hypotheken- 
<lb/>gläubigers unterworfen.

<lb/>Die beweglichen Pertinenzstücke eines Grundstücks sind demnach
<lb/>dem dinglichen Rechte des Hypothekengläubigers unterworfen, nicht weil
<lb/>diesem an ihnen ein Pfandrecht bestellt ist, sondern weil die Haupt- 
<lb/>sache verpfändet ist, die Pertinenzien aber die juristischen Schicksale der
<lb/>Hauptsache theilen.

<lb/>Für die Frage, ob im Falle der Exekution das dingliche Recht des
<lb/>Hypothekengläubigers, als solchen, sich auf eine bestimmte bewegliche
<lb/>Sache erstrecke oder nicht, kann daher einzig und allein der Umstand
<lb/>entscheidend sein, ob die Sache zur Zeit der Exekution Pertinenz der
<lb/>verpfändeten Hauptsache ist.

<lb/>Hat sie in diesem Zeitpunkte Pertinenzqualität, so ist sie dem ding- 
<lb/>lichen Rechte des Hypothekengläubigers unterworfen, hat sie in diesem
<lb/>Zeitpunkte nicht resp. nicht mehr Pertinenzqualität, so hat der Hypo- 
<lb/>thekengläubiger kein Anrecht an sie; denn ihm ist ja kein spezielles
<lb/>Pfandrecht an dieser Sache bestellt, er hat ja nur ein Pfandrecht an dieser
<lb/>Sache, sofern sie Pertinenz der allein zum Pfände bestellten Hauptsache
<lb/>ist. Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den beweglichen
<lb/>Pertinenzstücken muß daher erlöschen, sobald dieselben aushören, Perti- 
<lb/>nenzien der zum Pfände bestellten Hauptsache zu sein; denn — wir
<lb/>wiederholen es — nur sofern sie Pertinenz ist, nicht auf Grund einer
<lb/>speziellen Pfandbestellung steht die Sache im Pfandrechte des Hypotheken- 
<lb/>gläubigers. Hiermit reduzirt sich die Entscheidung unserer Frage

<lb/>ob ein bewegliches Pertinenzstück schon durch'Eigenthumsübergang
<lb/>vom Hypothekenschuldner auf einen Dritten, ohne daß sie aus der
<lb/>Hauptsache fortgeschafft wird, dem dinglichen Rechte des Hypotheken- 
<lb/>gläubigers entzogen wird?
<lb/>auf die andere Frage

<lb/>ob eine Pertinenz ihre Pertinenzqualität dadurch verliert, daß der
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0275.tif"
                   n="273"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>Simon: Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>bisherige Eigenthümer (restz. Dispositionsberechtigte) dieselbe ohne
<lb/>die Hauptsache und ohne sie von der Hauptsache fortzuschafsen ver- 
<lb/>äußert und dem neuen Erwerber übergiebt?

<lb/>Hört die Pertinenzqualität in diesem Falle auf, so muß damit gleich- 
<lb/>zeitig auch das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an dieser bis- 
<lb/>herigen Pertinenz erloschen sein; hört die Pertinenzqualität in einem
<lb/>solchen Falle nicht auf, so muß trotz des Eigenthumswechsels das ding- 
<lb/>liche Recht des Hypothekengläubigers bestehen bleiben.

<lb/>Um nun vorausbestimmen zu können, in welcher Weise der Gesetz- 
<lb/>geber, wenn er über die Frage, welche den Gegenstand dieser Besprechung
<lb/>bildet, eine Entscheidung treffen wollte, diese Entscheidung tresfcn muhte,
<lb/>falls er nicht prinziplos zu Werke gehen und mit sich selbst in Wider- 
<lb/>spruch treten sollte, wollen wir uns jetzt vergegenwärtigen, welche Grund- 
<lb/>sätze unser Gesetzbuch über Pertineuzstücke aufstellt.

<lb/>Nach §. 42 A. L.-R. I. 2 sind Pertinenzstücke selbstständige Sachen,
<lb/>die mit einer anderen Sache in eine fortwährende Verbindung gesetzt
<lb/>worden.

<lb/>Eine Sache erhält Pertinenzqualität dadurch, daß sie unter Auf- 
<lb/>rechterhaltung ihrer Selbstständigkeit mit einer anderen Sache, der
<lb/>Hauptsache, in Verbindung gesetzt wird, mit der Bestimmung, daß
<lb/>diese Verbindung zu Gunsten der Hauptsache geschehe, d. h., daß sie
<lb/>eine bleibende oder wie das Gesetzbuch sagt „eine fortwährende" sei.
<lb/>(A. L.-R. I. 2 §. 42, 43, 44.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Hierdurch sind die nöthigen Merkmale gegeben, um im einzelnen
<lb/>Falle entscheiden zu können, ob eine Sache Pertinenzqualität hat oder nicht.

<lb/>Allein das eine Erfordernih für die Entstehung der Pertinenz- 
<lb/>qualität, die Bestimmung der „fortwährenden Verbindung" ist ein oft
<lb/>rein innerlicher Vorgang, welcher der Beobachtung nicht offen liegt;
<lb/>ferner dürfte der Fall nicht selten sein, daß eine Sache mit einer anderen
<lb/>in eine derartige Verbindung gesetzt wird, daß gar keine andere Be- 
<lb/>stimmung denkbar ist, als daß dre eine Sache den Zweck haben soll,
<lb/>der anderen dauernd zu dienen, ohne daß eine derartige Absicht zum
<lb/>Bewußtsein desjenigen, der die Verbindung vorgenvmmen hat, gekom- 
<lb/>men ist.

<lb/>Wohl aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber im 8. 46 A. L.-R. I. 2
<lb/>bestimmt, daß eine Nebensache, ohne welche die Hauptsache zu ihrer Be- 
<lb/>stimmung nicht gebraucht werden kann, auch ohne ausdrückliche Er- 
<lb/>klärung als Pertinenz angesehen werden soll, und hat außerdem in den
<lb/>§§. 48—102 incl. A. L.-R. I. 2 eine große Anzahl von Präsumtionen
<lb/>aufgestellt, nach welchen gewisse Sachen, falls sie in Verbindung mit
<lb/>bestimmten anderen Sachen stehen, bis zum Beweise des Gegentheils als
<lb/>Pertinenzien dieser Sache angesehen werden sollen.

<lb/>Wodurch eine Pertinenz ihre Pertinenzqualität verliert, ist in un- 
<lb/>serem Gesetzbuche nicht in erschöpfender Weise ausdrücklich festgesetzt.
<lb/>Nur eine negative Bestimmung sindet sich im tz. 106 A. L.-R. I. 2,
<lb/>nach welcher Pertinenzstücke diese Eigenschaft nicht verlieren, wenn sie
<lb/>gleich einer vorübergehenden Ursache wegen auf eine Zeit lang von der
<lb/>Hauptsache räumlich getrennt werden.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0276.tif"
                   n="274"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 Simon: Das dingliche Recht deS HypothelengläubigerS sc.

<lb/>Durch diese Bestimmung erledigt sich das Bedenken, ob unter der
<lb/>„fortwährenden Verbindung", welche im §. 42 A. L.-R. t 2 für Per-
<lb/>tinenzien gefordert wird, eine „ununterbrochene" oder eine der Zeitdauer
<lb/>nach unbegrenzte Verbindung zu verstehen sei, für die zweite Alternative.

<lb/>Wer ein reparaturbedürftiges Ackergeräth zu einem Handwerker
<lb/>außerhalb der Grenzen der Hauptsache bringt, um es nach vollendeter
<lb/>Reparatur wieder mit der Hauptsache auch räumlich zu vereinigen; oder
<lb/>wer ein zur Bewirthschaftung bestimmtes Gespann mit Getreide zur
<lb/>nächsten Stadt schickt, will, daß diese Sachen der Hauptsache nach wie
<lb/>vor dauernd dienen sollen; die fortwährende Verbindung der Pertinenz
<lb/>und Hauptsache wird durch die vorübergehende räumliche Trennung nicht
<lb/>aufgehoben; die Sache bleibt Pertinenz.

<lb/>Aus dieser Bestimmung folgt aber auch, daß die Pertinenzqualität
<lb/>verloren geht, wenn die bisherige Pertinenz nicht nur einer vorüber- 
<lb/>gehenden Ursache wegen auf eine Zeit lang sondern fortdauernd von der
<lb/>Hauptsache räumlich getrennt wird.

<lb/>Ferner finden sich noch Bestimmungen, wie die Pertinenzqualität
<lb/>verloren geht, in den ZK. 60 und 108 A. L.-R. I. 2, welche besagen,
<lb/>daß Sachen, welche mit gewissen anderen Sachen in Verbindung stehen,
<lb/>und zu denjenigen gehören, welche nach den Präsumtionen der KZ. 46
<lb/>und 48—102 A. L.-R. I. 2 als Pertinenzstücke anzusehen sind, diese
<lb/>Eigenschaft nicht haben, sobald sie einem anderen, als dem Eigen-
<lb/>thümer der Hauptsache „gehören" oder „zuständig find".

<lb/>Von diesen beiden KZ. spricht freilich K. 60 unzweifelhaft nicht —
<lb/>und §. 108 nicht unzweifelhaft davon, wie eine Sache, welche Pertinenz-
<lb/>qnalität hat, diese Eigenschaft verliert; aber indem sie festsetzen, daß eine
<lb/>Sache Pertinenzqualität nur haben kann, falls sie im Eigenthume des
<lb/>Eigenthümers der Hauptsache steht, bestimmen sie implicite, daß ein
<lb/>Pertinenzstück die Pertinenzqualität dadurch verliert, daß der bisherige
<lb/>Eigenthümer es ohne die Hauptsache in das Eigenthum eines Dritten
<lb/>bringt.

<lb/>Zn Betreff des K. 108 A. L.-R. I. 2 möchten wir übrigens an- 
<lb/>nehmen, daß der Gesetzgeber in demselben direkt oen Grundsatz hat aus- 
<lb/>sprechen wollen, den wir oben abgeleitet haben. Hierfür sprechen die
<lb/>Worte „so bald", welche auf eine Veränderung in der Zeit hindeuten;
<lb/>hierfür spricht ferner der Zusammenhang mit den vorhergehenden KK.
<lb/>Im K. 105 I. c. wird das Prinzip ausgesprochen, daß Pertinenzstücke,
<lb/>so lange sie bei der Hauptsache sind, an allen Rechten derselben Theil
<lb/>nehmen; in den folgenden KK. 106 und 107 wird davon gehandelt, daß
<lb/>Pertinenzstücke diese Qualität durch fortdauernde räumliche Trennung
<lb/>von der Hauptsache verlieren, und dann folgt der in Frage stehende
<lb/>§. 108, welcher den Sachen Pertinenzqualität abspricht, welche einem
<lb/>anderen, als dem Eigenthümer der Hauptsache zugehören. Auch das
<lb/>Marginale scheint unserer Auffaffung zu entsprechen. Es lautet;
<lb/>„Grundsätze von Pertinenzstücken". sollte nun in dem K. 108 1. c.
<lb/>nur gesagt werden, daß, was sonst seiner Natur d. h. Beschaffen- 
<lb/>heit uno Verbindung nach Pertinenzstück sein würde, diese Eigenschaft
<lb/>nicht haben solle, falls es einem anderen, als dem Eigenthümer der
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0277.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0277"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>Simon: Das dingliche Recht des HypothekenglLubigerS rc.

<lb/>Hauptsache gehört, so würde in diesem §. in der That nicht vonPerti-
<lb/>nenzstücken gehandelt werden, und das Marginale dazu daher nicht passen.

<lb/>Wir haben also als Gründe, wie die Pertinenzqualität verloren
<lb/>geht, in unserem Gesetzbuche aufgeführt gefunden:
<lb/>a. dauernde, räumliche Trennung der Pertinenz von der Hauptsache;
<lb/>d. Ueberqang des Eigenthums an der Pertinenz.

<lb/>Beiläufig bemerkt sind diese beiden im Gesehbuche speziell ange- 
<lb/>führten Aufhebungsarten nur zwei sehr wichtige Beispiele wie eme
<lb/>Sache die Pertinenzqualität verlieren kann, aber eben auch nur dies.
<lb/>Die Lehrbücher schweigen hierüber vollständig.

<lb/>vgl. Koch. Lehrbuch des Preußischen Privatrechts. Bd. I.
<lb/>p. 203 §. 950 s.

<lb/>Förster. Theorie und Praxis. I. p. 105. III. p. 440
<lb/>Note 25.

<lb/>Wie es der Wille des Dispositionsberechtigten ist, durch welchen
<lb/>eine Sache, die er mit einer anderen Sache in 'Verbindung seht, Per- 
<lb/>tinenzqualität erhält, indem er eine „fortwährende" Verbindung be- 
<lb/>stimmt, so muß die Pertinenzqualität einer Sache auch erlöschen, wenn
<lb/>der Dispositionsberechtigte den Willen faßt, die fortwährende Verbin- 
<lb/>dung der Sachen aufzuheben, und diesen Willen in irgend einer Weise
<lb/>zur Ausführung bringt.

<lb/>Dies kann geschehn, indem er die bisherige Pertinenz in das Eigen- 
<lb/>thum eines Dritten bringt; indem er die Pertinenz von der Hauptsache
<lb/>fortdauernd räumlich trennt; es sind aber auch viele andere Aeußerungen
<lb/>dieses Willens mit gleichem Erfolge denkbar, indem er z. B. Vieh, das
<lb/>bisher zur Bewirthschaftung bestimmt und benutzt war, zum Verkaufe
<lb/>oder Hausgebrauch auf die Mast stellt (A. L.-R. I. 2 §. 54), oder wie
<lb/>bisher zur Bewirthschaftung benutztes Gespann zu Luxus-Reitpferden
<lb/>bestimmt und verwendet u. dgl. m.

<lb/>Wir kehren zu unserem Thema zurück. Die von uns oben auf- 
<lb/>geworfenen Fragen sind beantwortet.

<lb/>Pertinenzstücke verlieren die Pertinenzqualität, sobald sie in das
<lb/>Eigenthum eines Anderen fallen, als desjenigen, dem die Hauptsache
<lb/>gehört. Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den beweg- 
<lb/>lichen Pertinenzstücken muß daher gleichfalls erloschen, sobald die Pertinem-
<lb/>stücke in das Eigenthum eines Änderen fallen, als desjenigen, dem bte
<lb/>Hauptsache zuständig ist. Das räumliche Fortschaffen des Pertinenz-
<lb/>stückes aus der Hauptsache kann hierbei keine Rotte spielen, da der
<lb/>Uebergang des Eigenthums davon unabhängig ist.

<lb/>Wir glauben somit entwickelt zu haben, in welcher Weise der Ge- 
<lb/>setzgeber, falls er nicht mit sich selbst in Widerspruch treten sollte, unsere
<lb/>Frage entscheiden mußte, uno werden wir daher, sofern die von ihm ge- 
<lb/>brauchten Worte mit diesem Resultate vereinbar sind, dieselben in diesem
<lb/>Sinne auslegen müssen.

<lb/>Nur wenn klar und unzweifelhaft vorqeschrieben wäre, daß das
<lb/>dingliche Recht des Hypothekengläubigers sich auf alle Sachen erstrecke,
<lb/>die sich zur Seit; der Exekution auf dem Grundstücke vorfinden, und
<lb/>welche jemals Pertinenzqualität gehabt haben, auch wenn die Per-
</p>

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                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276 Simon: Das dingliche Recht des Hypothekenglaubigers ic.

<lb/>tinenzqualität vor Vollstreckung der Exekution durch Uebergang aus dem
<lb/>Eigenthum des hypothekarischen Schuldners in das eines Dritten zer- 
<lb/>stört sei, müßte der Richter ein solches Gesetz anwenden, die Jurispru- 
<lb/>denz müßte es aber verwerfen und zu beseitigen suchen.

<lb/>Ein Blick auf die Wortfassung unseres §. 445
<lb/>„Insofern jedoch bewegliche Pertinenzstücke in der Zwischenzeit von
<lb/>der Eintragung bis zur wirklichen Vollstreckung der richterlichen Exe- 
<lb/>kution von der Hauptsache getrennt worden, geht bte darauf ge-
<lb/>haftete dingliche Verpflichtung auf den dritten Besitzer nicht mit über."
<lb/>genügt, um sich zu überzeugen, daß das Resultat unserer obigen Aus- 
<lb/>führungen:

<lb/>„daß das dingliche Recht des Hhpothekengläubigers an den beweg- 
<lb/>lichen Pertinenzien des Grundstücks erlösche, sobald dieselben aus
<lb/>dem Eigenthum des hypothekarischen Schuldners in das eines Dritten
<lb/>übergehen",

<lb/>mit den Worten dieses Gesetzes sehr wohl vereinbar ist; uns bleibt da- 
<lb/>her nur noch übrig, die Gründe, welche das Ober-Tribunal für seine
<lb/>Auslegung, daß in dem §. 445 außer dem Eigenthumsübergange noch
<lb/>die räumliche Fortschaffung der Pertinenzstücke aus dem Grundstücke ge- 
<lb/>fordert wird, angeführt hat, in Betracht zu ziehen.

<lb/>Wir schicken voran, daß der Gedankengang, der uns oben geleitet
<lb/>hat, — daß das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den be- 
<lb/>weglichen Pertinenzstücken der Hauptsache nicht durch spezielle Pfand- 
<lb/>bestellung entstehe, sondern eine Rechtskonsequenz aus dem allgemeinen
<lb/>Prinzipe unseres^ Gesetzbuchs (A. L.-R. I. 2. §. 105) über Pertinenzien
<lb/>sei, — hier vollständig verkannt wird, wie dies aus einer Bemerkung
<lb/>trt den Gründen jenes Plenarbeschlusses (a. a. O. S. 392) klar her- 
<lb/>vorleuchtet. Es heißt daselbst:

<lb/>Will man auch die §§. 60 und 108 A. L.-R. I. 2 nicht auf das
<lb/>Annehmen der Pertinenzqualität beschränken, sondern auf die
<lb/>Fälle erstrecken, wo das Wiederverlieren dieser Eigenschaft in Frage
<lb/>ist, so läßt sich daraus doch nur folgern, daß Pertinenzstücke, welche
<lb/>ohne die Hauptsache in das Eigenthum eines Dritten übergehen,
<lb/>dadurch ihre Pertinenzqualität verlieren, nicht aber, daß der Hypo- 
<lb/>thekengläubiger sein dingliches Recht daran einbüße.

<lb/>Wurde dieser Zusammenhang verkannt, so sollte man erwarten, daß das
<lb/>Anomale unseres Falls, daß ein Pfandrecht an Mobilien besteht, ohne
<lb/>daß dem Pfandgläubiger die Gewahrsam des Pfandobjekts eingeräumt
<lb/>ist, daß ein Pfandrecht an Mobilien fortbesteht, trotzdem die Pfandsache
<lb/>sich in der Gewahrsam des Schuldners befindet, aufgedeckt werden wurde.
<lb/>Jedoch auch hierüber ist nichts gesagt; unser §. 445 A. L.-R. I. 20
<lb/>wird allein aus sich selbst heraus, aus der Wortfassung und aus seiner
<lb/>Zusammenfassung mit den §§. 443 und 446 unter demselben Marginale
<lb/>„Worauf das dingliche Recht des Hypothekengläubitzers sich erstrecke"
<lb/>erklärt unter Zuhülfenahme des allgemeinen Rechtsgefuhls.

<lb/>Aber selbst wenn wir unseren Standpunkt in dieser Frage ver- 
<lb/>gessen wollten, könnten wir der Motivirung des Ober-Tribunals unsere
<lb/>Anerkennung nicht zollen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Simon: Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>Vier Gründe führt das Ober-Tribunal für seine Auslegung, daß
<lb/>in dem §.. 445 A. L.-R. I. 20 unter den Worten „getrennt worden"
<lb/>eine örtliche Trennung, ein Fortnehmen oder Fortschaffen des Pertinenz-
<lb/>stückes von der Hauptsache zur verstehen sei, an.

<lb/>1) Der §. 445 1. c. stehe im Zusammenhänge mit den §§. 443
<lb/>und 446 6vä. Im §. 443 werde von den bei der Hauptsache (dabei)
<lb/>„befindlichen", im §. 445 von den „getrennten", im §. 446 von den
<lb/>„hinzugekommenen" Pertinenzstücken gehandelt. Der Ausdruck „hinzu-
<lb/>gekommen" im 8- 446 deute auf eine Ortsveränderung hin; der Aus- 
<lb/>druck „dabei befindlich" im 8. 443 sei nicht identisch mit „dazu ge- 
<lb/>hörig", sondern bezeichne gleichfalls die örtliche, räumliche Beziehung;
<lb/>hierin liege ein „wichtiger Beweis", daß im §. 445 unter „Trennung"
<lb/>gleichfalls eine Trennung dem Raume nach verstanden werde. Daß die
<lb/>Worte „dabei befindlich" im §. 443 nicht identisch seien mit „dazu ge- 
<lb/>hörig", folge daraus, daß dieselben Worte sich im §. 60 A. L.-R. I. 2
<lb/>vorfänden,

<lb/>„Insofern alle vorstehend benannten Stücke bei einem Gute Hwar
<lb/>befindlich, aber nicht dem Eigenthümer desselben, sondern einem
<lb/>Dritten zuständig sind, haben sie nicht die Eigenschaft eines Per-
<lb/>tinenzstücks",

<lb/>wo sie unzweifelhaft die örtliche Beziehung bezeichnen.

<lb/>Der §. 443 beschränke den §. 21 A. L.-R. I. 20, und folge aus
<lb/>ihm, daß der Hypothekengläubiger nicht ein dingliches Recht an allen
<lb/>.zur Zeit der Eintragung zum Grundstücke „gehörigen", sondern nur an
<lb/>den dabei „räumlich befindlichen" Pertinenzstücken erlange.

<lb/>Schon diese Konsequenz muß gegen die Richtigkeit dieser Inter- 
<lb/>pretation Mißtrauen erwecken. Die außerdem rechtlich ganz irrelevante
<lb/>Thatsache, ob ein Pertiuenzstück sich momentan bei der Hauptsache be- 
<lb/>findet, oder einer vorübergehenden Ursache wegen eine Zeit lang von
<lb/>.derselben räumlich getrennt rst, soll bei Begründung des Hypotheken- 
<lb/>rechts darüber entscheiden, ob ein Pertinenzstück, welches prinzipiell ja
<lb/>immer die juristischen Schicksale der Hauptsache theilt, dem dinglichen
<lb/>Recht des Hypothekengläubigers mit unterworfen ist, oder nicht!

<lb/>Allein die Argumentation selbst scheint uns verwerflich. Daraus,
<lb/>daß die Worte „dabei befindlich" im §. 60 A. L.-R. I. 2 eine räumliche
<lb/>Beziehung bezeichnen,, folgt nichts für den §. 443 A. 8.-R. I. 20; soll
<lb/>aber durch das Citat nur der Nachweis geliefert werden, daß das Wort
<lb/>„befindlich" auf eine räumliche Beziehung hiudeuten kann, so bedurfte
<lb/>es hierzu keiner Allegate; es ist dies eben die gewöhnliche Wortbedeu- 
<lb/>tung. Trotzdem scheint es uns nicht zweifelhaft, daß die Worte „dabei
<lb/>befindlich" im 8. 443 identisch sind mit „dazu gehörig". Da nämlichdie Per-
<lb/>tinenzqualität nach A. L.-R. I. 2 8- 42 eben m der fortwährenden Verbin- 
<lb/>dung einer Sache mit einer anderen besteht, und da diese fortwährende Ver- 
<lb/>bindung auch nach 8.106 A. L.-R. 1.2 durch eine vorübergehende räumliche
<lb/>Trennung nicht aufgehoben wird, so fallen die Ausdrücke „dazu gehörig^
<lb/>und „dabei befindlich" bei Pertinenzstücken zusammen; — sämmtliche Per-
<lb/>tinenzstücke einer Sache find eben bei dieser auch befindlich. Dies wird noch
<lb/>klarer, wenn wir die unbeweglichen Pertinenzstücke mit in Betracht ziehen.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 19
</p>

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                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278 Simon: DaZ dingliche Recht des HypothekengläubigerZ rc.

<lb/>Diese sind nach §. 447 A. L.-R. I. 20 stets mit verpfändet, wenn sie
<lb/>nicht ausdrücklich von der Verpfändung ausgeschlossen sind; trotzdem
<lb/>würden dieselben nach §. 443 Ä. L.-R. I. 20 nicht mitverpfändet sein,
<lb/>wenn der hier gebrauchte Ausdruck „dabei befindlich" nicht identisch mit
<lb/>„dazu gehörig" wäre; denn unbewegliche Sachen, die von anderen un- 
<lb/>beweglichen Sachen nicht räumlich getrennt sind, die sich räumlich bei
<lb/>denselben befinden, haben nicht Pertinenzqualität, sondern machen nach
<lb/>§. 43 A. L.-R. I. 2 mit den anderen Sachen eine Substanz aus.

<lb/>2) Als zweiten Grund führt das Ober-Tribunal die Wortfassuug
<lb/>unseres §. 445 an, insbesondere die Erwähnung des dritten Besitzers.
<lb/>Zweierlei werde gefordert, damit das auf dem Pertinenzstücke haftende
<lb/>dingliche Recht des Hypothekengläubigers erlösche,

<lb/>a. die Trennung desselben von der Hauptsache,

<lb/>b. ein dritter Besitzer.

<lb/>Des dritten Besitzers habe gedacht werden müssen, weil durch die kör- 
<lb/>perliche Trennung des Pertinenzstückes von der Hauptsache, falls der
<lb/>Hypothekenschuldner im Besitze bleibe, das dingliche Recht des Hypo-
<lb/>thekengläubigers nicht verloren gehe.

<lb/>Inwiefern die Erwähnung des dritten Besitzers für die gegnerische
<lb/>Ansicht etwas beweisen soll, ist uns unerfindlich, da der dritte Besitzer
<lb/>ja gleicher Weise in Frage steht, wenn durch Eigenthumswechsel allein
<lb/>das dingliche Recht des Hypothekengläubigers verloren geht, als wenn
<lb/>hierzu noch räumliche Fortschaffung erforderlich, ist. Auch wird unserer
<lb/>Ansicht nach in diesem Paragraphen gar nicht zweierlei „Trennung"
<lb/>und „dritter Besitzer" gefordert, sondern Trennung allein. Als Folge
<lb/>der Trennung wird angenommen, daß die Sache von dem hypo- 
<lb/>thekarischen Schuldner auf einen dritten Besitzer gediehen ist, und wird
<lb/>bestimmt, daß auf diesen die dingliche Verpflichtung, welche auf dem
<lb/>Pertinenzstücke vor der Trennung gehaftet hat, nicht mit übergehen soll.

<lb/>Wenn es nun die Folge der Trennung ifi, daß die Sache an einen
<lb/>dritten Besitzer kommt, so kann bei „Trennung" allein an die eine Art,
<lb/>wie die Pertinenzqualität erlischt, an "Eigenthumswechsel" gedacht sein;
<lb/>und dieser eine Fall wird unserer Ansicht nach auch nur allein in diesem
<lb/>Paragraphen behandelt; unerörtert ist dagegen gelassen, wie es sich ver- 
<lb/>halte, wenn die Pertinenzqualität erlischt und der hypothekarische Schuld- 
<lb/>ner Eigenthümer bleibt.

<lb/>Indessen wir wollen nicht in Abrede stellen, daß die Wortfassung
<lb/>unseres §. 445, zumal wenn man den Ton auf die Worte „dritter
<lb/>Besitzer" legt, bei reiner Worterklärung auch zu einer anderen Aus- 
<lb/>legung führen kann. Dieser Paragraph könnte darnach den Satz auf- 
<lb/>stellen, daß das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den be- 
<lb/>weglichen Pertinenzstücken eines Grundstückes nur erlösche, wenn die
<lb/>Pertinenzqualität durch Eigenthumswechsel verloren geht, nicht dagegen,
<lb/>wenn sie auf andere Art zerstört wird und der hypothekarische Schuld- 
<lb/>ner Eigenthümer bleibt. Es wäre damit das oben entwickelte Prinzip,
<lb/>daß für das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den beweg- 
<lb/>lichen Pertinenzstücken des Grundstücks zur Zeit der Exekution einzig
<lb/>und allein entscheidend sei, ob dieselben in diesem Zeitpunkte Pertinenz-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0281.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Simon: Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc. 279

<lb/>qualität haben oder nicht, verleugnet für den Fall, daß die ehemaligen
<lb/>PerLinenzstücke im Eigenthum des hypothekarischen Schuldners verblie- 
<lb/>ben sind. Daß auch selbst bei dieser Interpretation für die Ansicht des
<lb/>Ober-Tribunals rücksichtlich der Frage, welche wir in dieser Behandlung
<lb/>ox professo behandeln, nichts erbracht ist, bedarf keiner weitereil Erörterung.
<lb/>Aber wirtragen auch kein Bedenken, die Auslegung des §.445, nach welcher
<lb/>in demselben bestimmt sein soll, daß das dingliche Recht des Hypotheken- 
<lb/>gläubigers an den beweglichen Pertinenzstücken des Grundstückes bestehen
<lb/>bleibe, auch wenn die Pertinenzqualität zerstört sei, falls sie nur im
<lb/>Eigenthum des hypothekarischen Schuldners stehen, zu verwerfen. Für
<lb/>diese Auslegung spricht allein, daß das Wort „trennen" im §. 445 an
<lb/>sich betrachtet eine weitergehende Bedeutung, als „Zerstörung der Per-
<lb/>linenz^ualität durch Eigenthumsübergang" hat, daß es sämmtliche Arten,
<lb/>wie die Pertinenzqualität aufgehoben wird, umfaßt; und daß bei der
<lb/>von uns angenommenen engeren Bedeutung für die anderen Fälle, in
<lb/>denen die Pertinenzqualität verloren geht, keine Bestimmung getroffen wird.

<lb/>Dies letztere Bedenken ist jedoch höchst unbedeutend. Die Zer- 
<lb/>störung der Pertinenzqualität durch Eigenthumswechsel ist praktisch bei
<lb/>weitem so überwiegend, daß es nicht auffallen darf, daß sie allein dem
<lb/>Gesetzgeber vorgeschwebt hat, zumal ja selbst im 2. Titel Theil I. bei
<lb/>den Grundsätzen über Pertinenzien nicht sämmtliche Aufhebungsarten der
<lb/>Pertinenzqualität erwähnt sind, sondern außer dem Eigenthumswechsel
<lb/>nur noch der fortdauernden räumlichen Trennung gedacht ist.

<lb/>Gegen diese Auslegung spricht aber, daß alsdann Vordersatz und
<lb/>Nachsatz im §. 445 sich nicht vollständig decken würden; während näm- 
<lb/>lich im Vordersatz sämmtliche Aufhebungsarten der Pertinenzqualität
<lb/>zusammengefaßt und zur Erörterung gestellt fein würden, wäre im Nach- 
<lb/>satz nur die eine Aushebungsart ausdrücklich normirt und müßte für
<lb/>die anderen Arten erst eine Bestimmung per argumentum 6 contrario
<lb/>gefunden werden.

<lb/>Gegen diese Auslegung spricht ferner insbesondere, daß die so ge- 
<lb/>wonnene Bestimmung, wie wir dies oben nachgewiesen haben, unkon-
<lb/>struirbar, ein juristisches Monstrum wäre, da die Nechtskonsequenz aus
<lb/>dem allgemeinen Prinzips über Pertinenzien erfordert, daß das dingliche
<lb/>Recht des Hypothekengläubigers an den beweglichen Pertinenzstücken des
<lb/>Grundstückes erlösche, sowie die Pertinenzqualität zerstört wird. Eine
<lb/>positive Bestimmung, welche gegen dies Prinzip gerichtet ist, sollte nun
<lb/>so nebenbei, so versteckt ausgesprochen ist, daß man sie aus einer anderen
<lb/>Bestimmung per argumentum e contrario eruiren müßte? Dies wäre
<lb/>sicherlich ein weit größerer Redaktionsfehler, als die Wahl eines zu weit
<lb/>gehenden Ausdruckes, welcher allein die Ursache ist, warum man auf
<lb/>diese Abnormität verfällt.

<lb/>Gegen diese Auslegung spricht endlich auch der §. 446 A. 8. R.
<lb/>I. 20, welcher bestimmt, daß bewegliche PerLinenzstücke, welche nach der
<lb/>Eintragung der Hypothek hinzugekommen sind, dem dinglichen Rechte
<lb/>des Hypothekengläubigers unterworfen sein sollen, „insofern sie zur Zeit
<lb/>der Exekution noch wirklich vorhanden sind"; d. h. insofern sie zur Zeit
<lb/>der Exekution als PerLinenzstücke vorhanden sind, noch Pertinenzqualität

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0282.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280 Simon: Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc.

<lb/>haben. Wir sehen, daß hier für die beweglichen Pertinenzstücke, welche
<lb/>erst nach der Eintragung der Hypothek hinzugekommen sind, das Prin- 
<lb/>zip, welches wir oben entwickelt haben, klar und unzweifelhaft anerkannt
<lb/>ist: „für das dingliche Recht des Hypothekengläubigers ist die Pertinenz-
<lb/>qualität zur Zeit der Exekution entscheidend."

<lb/>Es wären demnach, wenn unser §. 445 bestimmen würde, „daß
<lb/>das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den beweglichen Per-
<lb/>tinenzstücken des Grundstückes, welche sich zur Zeit der Eintragung
<lb/>schon bei der Hauptsache befunden haben, fortbestehe, auch wenn die- 
<lb/>selbe die Pertinenzqualität verloren, falls sie nur im Eigenthum des
<lb/>Hypothekenschuldners verblieben sind", für die beweglichen Pertinenz- 
<lb/>stücke, welche zur Zeit der Eintragung schon vorhanden und für die- 
<lb/>jenigen, welche erst nach der Eintragung hinzugekommen sind, ab- 
<lb/>weichende Bestimmungen aufgestellt; und da dieselben Sachen dei dem
<lb/>Vorhandensein mehrerer Hypothekengläubiger, in Bezug auf den einen
<lb/>Pertinenzstücke sein können, welche erst nach der Eintragung hinzu- 
<lb/>gekommen sind, in Bezug auf den anderen Pertinenzstücke, welche zur
<lb/>Zeit der Eintragung schon bei der Hauptsache beftndlich waren, so
<lb/>würde in einem solchen Falle, wenn der Hypothenschuldner zwar Eigen- 
<lb/>tümer geblieben, die Pertinenzqualität aber zerstört ist, durch die §8.445
<lb/>und 446 eine fast unlösbare Verwirrung hervorgebracht sein. —

<lb/>Wir kehren zu unserem Thema zurück. Rach der Ansicht des
<lb/>Ober-Tribunals sollen ferner die Worte des §. 445 an sich betrachtet,
<lb/>deutlich zu erkennen geben, daß eine örtliche Trennung des Pertinenz-
<lb/>stücks von der Hauptsache gefordert wird.

<lb/>Dies wird daraus hergeleitet, daß die nämlichen Worte „von der
<lb/>Hauptsache getrennt werden" in den §. 106 und 107 A. L. R. I. 2.
<lb/>sich vorfinden und hier unzweifelhaft körperliche Trennung bezeichnen.

<lb/>Gegen diese Argumentation können wir nur wiederholen, was wir
<lb/>gegen den ersten Grund ausgeführt haben, daß wenn die nämlichen
<lb/>Worte auch in anderen Stellen sich auf körperliche Trennung beziehen,
<lb/>dies für dre Interpretation unserer Stelle nichts beweist.

<lb/>3) Als dritten Grund für seine Ansicht führt das Ober-Tribunal
<lb/>das. Rechtsgefühl an, „welches sich dagegen sträube, daß Hypotheken- 
<lb/>gläubiger durch Veräußerung beweglicher Pertinenzstücke, die durch heim- 
<lb/>liche, äußerlich nicht erkennbare Überweisungen geschehen, um ihr Hypo- 
<lb/>thekenrecht gebracht werden können."

<lb/>Ob es hier wirklich das Rechtsgefühl ist, welches sich dagegen
<lb/>sträubt, oder ob es nicht vielmehr das empörte Gefühl des Hypotheken- 
<lb/>gläubigers ist, welcher um sein Exekutionsobjekt zu kommen fürchtet,
<lb/>lassen wir unerörtert; doch uns will es scheinen, daß sich auch mit
<lb/>gleicher Berechtigung das (Rechts-)gefühl dagegen sträuben müßte, daß
<lb/>der Hypothekenschuldner durch offenkundige Veräußerung und räumliche
<lb/>Trennung der beweglichen Pertinenzstücke von der Hauptsache, wozu er
<lb/>ja unzweifelhaft berechtigtigt ist, die Hypothekengläubiger um ihr Hypo- 
<lb/>thekenrecht bringen kann.

<lb/>Dagegen glauben wir, daß sich das Rechtsgefühl mit vollem Rechte
<lb/>gegen die Ansicht des Ober-Tribunals sträuben dürfte, wenn wir be-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0283.tif"
                   n="281"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Simon: Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>denken, daß nach derselben ein Pächter, welcher von dem hypothekarischen
<lb/>Schuldner das Grundstück gepachtet und das Inventar gegen Baar-
<lb/>zahlung erkauft hat, dies sein Eigenthum den Hypothekengläubigern des
<lb/>Verpächters zu deren Befriedigung Preis geben muß; während dasselbe
<lb/>den Gläubigern nicht haften würde, falls Pächter es von dem gepach- 
<lb/>teten Grundstücke fortgeschafft hätte.

<lb/>4) Als letzten Grund zieht das Ober-Tribunal die Bestimmung
<lb/>des K. 395 A. L. R. I. 21 heran, nach welchem der Vermiether und
<lb/>Verpächter an den Jnvecten und Jllaten des Miethers resp. Pächters,
<lb/>welche zur Zeit der Endigung des Kontrakts in dem Hause oder Gute
<lb/>noch vorhanden sind, wegen seiner Forderungen die Rechte eines Pfand- 
<lb/>gläubigers hat.

<lb/>Auch dieser §. sei von dem Ober-Tribunal constant dahin aus- 
<lb/>gelegt, daß durch die bloße Veräußerung der Effekten ohne deren Fort- 
<lb/>schaffung aus dem Gute oder Hause das Pfandrecht des Vermiethers
<lb/>resp. Verpächters nicht verloren gehe.

<lb/>Uns scheint die Berufung des Ober-Tribunals auf diesen §. 395
<lb/>durchaus unzutreffend. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers resp.
<lb/>Verpächters an den Jnvecten und Jllaten des Miethers resp. Pächters
<lb/>ist Faustpfand, welches durch Einbringung der Sachen und Effekten in
<lb/>die Herrschaftssphäre" des Vermiethers resp. Verpächters bestellt wird,
<lb/>und welches daher unabhängig von dem Eigenthumswechsel nur dadurch
<lb/>erlischt, daß die verpfändeten Sachen aus der Herrschaftssphäre des
<lb/>Gläubigers wieder herauskommen. Das dingliche Recht des Hypotheken- 
<lb/>gläubigers an den beweglichen Pertinenzstücken des Grundstücks ist da- 
<lb/>gegen von der Gewahrsam des Pfandgläubigers über die Sachen ganz
<lb/>unabhängig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Schluffe wollen wir noch einem denkbaren Einwande be- 
<lb/>gegnen. Es könnte vielleicht Jemand einwerfen, unseren Ausführungen
<lb/>stehe entgegen, daß der Gesetzgeber, anstatt die ihm von uns unter- 
<lb/>geschobene Absicht in einem §. etwa folgender Fassung:

<lb/>„das dingliche Recht des Hypothekeugläubigers erstreckt sich auf
<lb/>das ganze Grundstück und alle zur Zeit der Exekution dazu ge- 
<lb/>hörigen Pertinenzstücke."

<lb/>zu normiren, wodurch jedes Bedenken vermieden wäre, die von ihm in
<lb/>der That gewählte Fassung in den mehreren §§. 443, 445 sq. ge- 
<lb/>braucht hat.

<lb/>Wäre es richtig, daß der Gesetzgeber durch einen §. von obiger
<lb/>Fassung jedes Bedenken abgeschnitten hätte, so würde er sich, da er
<lb/>diese Fassung nicht gebraucht hat, eines Redaktionsfehlers schuldig ge- 
<lb/>macht haben, wie solche in Folge der kasuistischen Tendenz unseres
<lb/>Gesetzbuchs nicht zu den Seltenheiten gehören.

<lb/>Dies wäre ein Vorwurf, der den Gesetzgeber treffen würde, und
<lb/>den man nicht zu seinem Vortheile von ihm abwälzen könnte, indem
<lb/>man unserer Ansicht nicht beipflichtet, da ihm damit zur Last gelegt
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0284.tif"
                   n="282"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>282 Simon: Das dingliche Recht des Hypothekenglänbigers rc.

<lb/>werden würde, er habe ein klares Rechtsprinzip verletzt, sei mit sich
<lb/>selbst in Widerspruch getreten.

<lb/>Allein im vorliegenden Falle wäre eS ein ungerechter Vorwurf,
<lb/>wenn man den Gesetzgeber eines Redaktionsfehlers zeihen würde; die
<lb/>von ihm gewählte Fassung hat ihre volle Berechtigung.

<lb/>Den Grund zu derselben finden wir in der verschiedenen Natur
<lb/>der beweglichen und unbeweglichen Pertinenzstücke, welche, wie bekannt,
<lb/>in unserem Gesetzbuche auch eine verschiedene Behandlung erfahren
<lb/>haben. Näher hierauf einzugehen liegt außer den Grenzen dieser Ab- 
<lb/>handlung. Hier sei nur als zur Sache gehörig bemerkt: Unserer An- 
<lb/>sicht nach soll durch die Fassung des §. 443 dem Bedenken begegnet
<lb/>werden, ob das dingliche Recht des gutgläubigen Hypothekenkreditors
<lb/>sich auch auf unbewegliche Pertinenzstücke erstrecke, welche zur Zeit der
<lb/>Eintragung zwar schon abgetrennt waren, aber im Hypothekenbuche
<lb/>nicht abgeschrieben sind. In konsequenter Durchführung des von uns
<lb/>an die Spitze dieser Ausführungen gestellten Prinzips über Pertinenzien
<lb/>hat der Gesetzgeber in diesem §. 443 gleichmäßig für bewegliche wie un- 
<lb/>bewegliche Pertinenzstücke den Satz aufgestellt, daß das dingliche Recht
<lb/>des Hhpothekengläubigers sich auf das ganze Grundstück und alle zur Zeit
<lb/>der Eintragung dabei befindlichen Pertinenzstücke erstrecke, wodurch die
<lb/>vor der Emtragung abgetrennten, aber im Hypothekenbuche nicht ab- 
<lb/>geschriebenen unbeweglichen Pertinenzstücke ausgeschlossen werden.

<lb/>In den folgenden §§. werden alsdann die Schicksale der beweg- 
<lb/>lichen und unbeweglichen Pertinenzstücke, Abgang und Zugang, welche,
<lb/>wie erwähnt, nicht in gleicher Weise geregelt sind, getrennt behandelt.

<lb/>Wir fassen die Resultate unserer Ausführungen, wie folgt, zu- 
<lb/>sammen:

<lb/>1. Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den beweg- 
<lb/>lichen Pertinenzstücken des Grundstücks beruht nicht auf specieller Pfand- 
<lb/>bestellung, sondern ist Rechtskonsequenz aus dem allgemeinen Prinzipe
<lb/>unseres Gesetzbuchs über Pertinenzien. (A. L. R. I. 2 §. 105).

<lb/>2. Das dinglicheRecht des Hypothekengläubigers an diesen Pertinenz- 
<lb/>stücken muß daher erlöschen, sobald dieselben ihre Pertinenzqualität ver- 
<lb/>lieren.

<lb/>3. Die Pertinenzqualität einer Sache geht dadurch verloren, daß
<lb/>der Dispositionsberechtigte seinen Willen, die fortwährende Verbindung
<lb/>zwischen der Haupt- und der Nebensache aufzuheben, zur Ausführung
<lb/>bringt.

<lb/>4. Die einzigen Aufhebungsarten der Pertinenzqualität, welche
<lb/>unser Gesetzbuch speziell anführt, sind:

<lb/>a) fortdauernd eräumliche Trennung der Haupt- und Nebensache.
<lb/>&lt;A. L. R. I. 2 8. 106).

<lb/>b) Uebertragung des Eigenthums an dem Pertinenzstück von dem
<lb/>hypothekarischen Schuldner auf einen Dritten. (A. L. R. I. 2
<lb/>§. 60 und §. 108.)

<lb/>Der §. 108 A. L. R. I. 20 handelt ex professo, der §. 60 eod.
<lb/>implicite davon, wie die Pertinenzqualität verloren geht.
</p>

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                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>Simon: Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers rc. 283

<lb/>5. Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers an den beweg- 
<lb/>lichen Pertinenzstücken des Grundstücks erlischt

<lb/>durch den Uebergang des Eigenthums an denselben von dem hypo-
<lb/>. thekarischer Schuldner aus einen Dritten, ohne ihre räumliche Fort- 
<lb/>schaffung aus der Hauptsache. (A. L. R. I. 20 §. 445).

<lb/>Wir schließen somit diese Abhandlung mit dem Wunsche, daß es
<lb/>uns gelingen möge, durch dieselbe die von uns erörterte Frage wieder
<lb/>zu einer offenen zu niachen.
</p>

            </div>
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                n="284"
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                 type="article"
                 n="XIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anerkennungsvertrag und cautio indiscreta</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, R.">Von Herrn Stadtgerichtsrath R. Koch zu Berlin, Schriftführer der Bundes-Civil-Prozeßordnungs-Commission</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Koch: Auerkeuuungsvertrag und cautio indiscreta.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV.

<lb/>Auerkenuimgsvertrag und cantio indiscreta.

<lb/>Von Herrn Stadtgerichtsrath R.. Koch zu Berlin, Schriftführer der Bundes-Civil-
<lb/>Prozeßordnungs-Commisston.

<lb/>Die in der Überschrift bezeichneten Gegenstände sind hier erst vor
<lb/>Kurzem in einer Abhandlung des Herrn Ober-Tribunals-Rath Meyei*
<lb/>(Band II. S. 754 ff.) erörtert. Dieselbe ist, abgesehen von ihrem
<lb/>wissenschaftlichen Gehalt, auch insofern von besonderem Interesse, als sie
<lb/>zeigt, wie die in der neueren gemeinrechtlichen Wissenschaft und Praxis
<lb/>befestigte, in die neuesten Deutschen Gesetzgebungs-Arbeiten aufzenom-
<lb/>mene Lehre von der selbstständig verbindlichen Kraft des An- 
<lb/>erkennungsvertrages jetzt auch auf dem Boden des preußischen
<lb/>Rechts und in der Mitte des Ober-Tribunals zur Geltung gelangt.
<lb/>Noch vor Kurzem hatte dieser Gerichtshof die neue Theorie, welche seit
<lb/>längerer Zeit m die Gerichte der unteren Instanzen, wenngleich unter
<lb/>manchen Verhüllungen, Eingang gefunden '), mit wenigen Worten
<lb/>abfertigen zu können gemeint* 2). Nunmehr aber wird dieselbe nicht nur
<lb/>in mehreren zum.Theil zwar für gemeinrechtliches Gebiet ergange- 
<lb/>nen, aber aller spezifisch gemeinrechtlichen Färbung entbehrenden Ent- 
<lb/>scheidungen offen anerkannt2), sondern ein hervorragendes Mitglied des
<lb/>Ober-Tribunals unternimmt auch eingehend den Nachweis, „daß der An-
<lb/>erkenntnißvertratz durch die Bestimmungen des Mg. Landrechts nicht
<lb/>ausgeschlossen wird."

<lb/>Hierin bin ich mit dem Herrn Verfasser ganz einverstanden und
<lb/>gehe sogar noch einen Schritt weiter. Meines Erachtens ist der Aner- 
<lb/>kennungsvertrag ein Institut des positven preußischen Rechts. Denn was
<lb/>ist es im Grunde anders, als ein solcher, wenn ein wegen Unfähigkeit des
<lb/>einen Theils unverbindlicher Vertrag durch Anerkennung gültig werden
<lb/>(A L.-R. I. 5 §§. 37, 88,102; 11 §. 713; 20 §. 18, II. 2 §§. 136, 137),
<lb/>wenn nach vollendeter Verjährung deren Wirkung durch Anerkennt-
</p>
               <p>

                  <lb/>-*) Deutlich erscheint dieselbe in den Erk. des St.- u. Kr.-G. Danzig bei Löhr,
<lb/>Centralorgan N. F. I. S. 605 u. des St.-G. Berlin das. IV S. 272 und Busch,
<lb/>Archiv f. H.-R. X. S. 351.


<lb/>2) Entsch. Bd. 57, S. 308 u. dazu m. Beurth. D. Ger.-Zeitg. N. F. III.
<lb/>S. 215.

<lb/>3) Striethorst. Archiv f. Rechtsf. Bd. 30 S. 327, Bd. 41 S. 199, Bd. 67 S.
<lb/>359; Seuffert, Archiv XXI. Nr. 30; Busch, Archiv XIV. S. 434; Goldschmidt u.
<lb/>Laband, Zeitschr. f. H.-R. XII. S. 212. Aehnüch auch die Minorität des Plenums
<lb/>in dem Falle Entsch. Bd. 58 S. 8 fg.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0287.tif"
                   n="285"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkennungsvertrag und cautio Inäisorsta.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>niß aufgehoben werden (das. I. 9, §. 564) *), wenn endlich durch An- 
<lb/>erkennung des Cessionars als Gläubiger ein neues Schuldverhältniß
<lb/>zwischen Cessionar und Schuldner begründet werden kann (das. I. 11
<lb/>§. 412)5)?

<lb/>Es kommt nur daraus an, aus diesen Anwendungen den Gedanken
<lb/>des Anerkennungsvertrages zu entwickeln. Diesen aber fasse ich in etwas
<lb/>anderer Weise auf als der Herr Verfasser des gedachten Aufsatzes und
<lb/>habe diese Anschauung bereits mehrfach näher zu begründen versucht 4 5 6).
<lb/>Warum ich hier darauf zurückkomme, geschieht wesentlich wegen derjeni- 
<lb/>gen Ausführungen, durch welche Herr O. T. N.Mey er iin Anschluß an den
<lb/>Änerkennungsvertrag die Geltung der cautio indiscreta zunächst vom
<lb/>Standpunkte des Preußischen Rechts, dann auch von dem des Gesetz- 
<lb/>gebers darzuthun meint. Anerkennung und Schuldschein, sei es mit,
<lb/>sei es ohne Angabe der causa debendi, sind ihm Nichts, als Formal-
<lb/>cifte, oder wie es anderswo heißt, formale, von der causa losgelöste
<lb/>selbstständige Rechtsakte, welche durch sich selbst und ohne alle causa
<lb/>wirken. Allerdings ist dies im Wesentlichen die Auffassung Bähr's,
<lb/>Brinz's, auch wohl Endemann's. Allein dieselbe wird von einer ganzen
<lb/>Reihe namhafter Vertheidiger des Anerkennungsvertrages (Windscheid,
<lb/>Unger, Wetzest, v. Salpius u. A.) verworfen und ist m. E. gerade die
<lb/>Ursache, weshalb sich bis in die neueste Zeit eine lebhafte, ja beinahe
<lb/>leidenschaftliche Opposition tzegen die Lehre von der Anerkennung geregt
<lb/>hat. Das Scharfe und Künstliche, welches unverkennbar in der rein
<lb/>auf sich selbst gestellten, schrankenlosen Geltung des nackten Verpflich- 
<lb/>tungswillens liegt, giebt dem harten Vorwurfe einigen Schein, daß die
<lb/>neue Lehre das Publikum mit schweren Rechtsverlusten bedrohe und den
<lb/>sittlichen Charakter des Rechts verderbe7). In ihrer Konsequenz führt
<lb/>dieselbe dahin, den Anerkennungsvertrag überhaupt für entbehrlich zu er- 
<lb/>achten, wie denn diese Konsequenz in der That von manchen Anhängern
<lb/>derGeltung des abstrakten Verpflichtungswillens keineswegs gescheut wird8).
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Vgl. dazu Bähr, die Anerkennung, 2. Aufl. S. 194. Die Controverse des
<lb/>gemeinen Rechts, ob zu der gedachten Wirkung auch eine unvollkommene An- 
<lb/>erkennung genüge, mußte bei der Auffassung des Preuß. Rechts von der Verjährung
<lb/>hier verneinend entschieden werden.


<lb/>5) Bähr a. a. O., S. 195 fg. Selbst der „Einwand nicht erhaltener Valuta"
<lb/>geht durch solche Anerkennung unter. — Rechtsf. 2 S. 91, Striethorst, Bd. 3 S.
<lb/>208 rc.


<lb/>6) In den Aufsätzen: I. „Der Schuldanerkennungsvertrag und der Entwurf
<lb/>eines Deutschen Obligationen-Rechts" — D. Ger.-Zeitg. N. F. I. S. 137 fg. II.
<lb/>lieber Verpflichtungsgrund und Valutenbekenntniß nach Handelsrecht — Goldschmidt
<lb/>und Laband, Zeitschr. f d ges. H.-R. X. S. 156 fg. III • Zur Lehre von der causa
<lb/>obligationis nach Preuß. Recht — Gruchot, Beiträge X. S. 484 fg. IV. Proz.
<lb/>Aphorismen. II. Von der Anerkennung — Hinschius, Zeitschr. f. Gesetzg. u. R. I.
<lb/>S. 380 fg.


<lb/>7) Vgl. die besonders gegen Bähr gerichtete Schrift des J.-R. u. Ger.-Amtm.
<lb/>Di'. Hesse' „Ueber das Wesen und die Arten der Verträge des heut. röm. Rechts."
<lb/>Jena. 1868 (namentlich S. 2, 197 fg.)


<lb/>b) Vgl. Witte in Bekker u. Pözl's Krit. Vierteljahrsschrist VI. S. 330 fg. 389
<lb/>fg., VIII. S. 209 fg. Auch bei der 2. Lesung des Dresdener Entwurfs eines
<lb/>Deutschen Obligationenrechts suchte diese Richtung das Moment der Anerkennung
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0288.tif"
                   n="286"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>286 R. Koch: Auerkennungsvertrag und .cautio indiscreta.


<lb/>Daß dem Preußischen Recht die Formalakts-Jdee ebenso fremd ist, als
<lb/>dem Oesterreichischen Recht °) und bem Code civil1 °), unterliegt meines
<lb/>Erachtens keinem Bedenken.

<lb/>Hat doch selbst auf dem Gebiete der dinglichen Rechte das
<lb/>Allg. Landrecht den Entstehungs-und Uebertragungsakt in eine befremd- 
<lb/>liche Abhängigkeit von der causa gebracht, welche erst die neueste Rechts-
<lb/>entwickelung abzustreifen entschlossen ist.

<lb/>Das A. L.-R. denkt sich jede Vermögenszuwendung als auf einem
<lb/>Rechtsgrunde beruhend, welcher zugleich bie weitere Funktion und den
<lb/>Inhalt der Zuwendung bestimmt. Die obligatorischen Verträge erschei- 
<lb/>nen selbst als causa (Titel zur Erwerbung des Eigenthums), ein jeder
<lb/>in seiner materiellen, durch seine eigene causa bestimmten Eigenthüm-
<lb/>lichkeit.

<lb/>Mit dieser Grundanschauung des Allg. Landrechts ist die selbststän- 
<lb/>dige Geltung des willkürlich von seinem thatsächlichen Entstehungsgrunde
<lb/>und aus seinem natürlichen Zusammenhänge abgesonderten promissum
<lb/>nicht wohl verträglich. Jene Grundanschauung prägt sich aber auch in
<lb/>einer Reihe besonderer Bestimmungen aus. ÄAt ausdrücklichen Worten
<lb/>sagt §. 866 I. 11 A. L.-R.: „Jede rückständige Zahlung muß nach
<lb/>der Natur des Geschäfts, aus welchem die Verbindlichkeit dazu entstan- 
<lb/>den ist, beurtheilt werden", und die falsche Bezeichnung der causa als
<lb/>Darlehn soll m jener Natur nach §. 867 das. Nichts ändern. Hiermit
<lb/>und mit der Gestalt unseres streng an die Eventual-Maxime gebundenen
<lb/>Prozesses ist meines Erachtens die Nothwendigkeit, bei Verfolgung einer
<lb/>Schuld die causa anzugeben und nachzuweisen, deutlich genug gekenn- 
<lb/>zeichnet. Ob ein generelles Schuldbekenntnis diesen Nachweis zu
<lb/>liefern und zugleich dem Erforderniß der Sch ristform zu genügen
<lb/>im Stande sei, diese Frage ist freilich damit noch nicht ohne Weiteres
<lb/>beantwortet. Wie man indessen auch über die Form-Frage, insonderheit
<lb/>für Konstituirung von Hypotheken1*) denken mag, welche hier wenig
<lb/>interessirt, hinsichtlich des Beweises ergiebt sich meines Erachtens die
<lb/>Verneinung daraus, daß ein Schuldschein Nichts beweisen kann, was er
<lb/>nicht wirklich enthält.

<lb/>Daß das Allg. Landrecht hiervon abweicht, vermag ich nicht anzu- 
<lb/>erkennen. Denn selbst bei den (abgeschafften) „Handelsbillets" sollte
<lb/>der „Waarenverkauf, woraus die Schuld entstanden ist", bezeichnet sein
<lb/>(A. L.-R. II. 8 §. 1255) und für den Darlehnsschuldschein wird das
<lb/>„Bekenntniß der empfangenen Valuta" neben dem „Versprechen der
<lb/>Wiedererstattung" erfordert (I. 11 §. 730). Hiermit Ist auf das
<lb/>Deutlichste die materielle causa des Darlehnsvertrages bezeichnet. Die
</p>
               <p>

                  <lb/>a fallen zu lassen und dem abstracten Versprechen unbeschränkte Geltung zu sichern,
<lb/>e aber siegreich bekämpft — f. Protokolle S. 4570 fg.

<lb/>0) Unger, Syst, des Oesterr. Allg. Privatrechts. II. S. 363.
<lb/>io) Art. 1108, 1131 und dazu Demolombe, Traite des contrats I. Paris.
<lb/>1868. p. 323 seq.

<lb/>11) Daß die Praxis der unteren Gerichte hier strenger ist, als die von der Sup-
<lb/>position einer bloßen falsa demonstratio ausgehende des Obertribunals, ergeben
<lb/>meine Mitth. Preuß. Anw.-Ztg. 1866 Nr. 36.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0289.tif"
                   n="287"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>R. Ko ch: Anerkennungsvertrag und cautio indiscreta.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>entgegenstehende Ansicht Meyer's ist mir nicht ganz verständlich. Der
<lb/>Darlehnsvertrag besteht ja eben in der vertragsmäßigen Uebernahme der
<lb/>Verbindlichkeit zur „Wiedererstattung" der „empfangenen Valuta".

<lb/>Eine „Vermnthung" entsteht nur für die Nichtigkeit „alles dessen",
<lb/>was in dem Schuldschein „enthalten ist", aber nicht für eine darin nicht
<lb/>enthaltene causa.

<lb/>Mir scheint es, als wenn Herr Meyer bei seiner Ausführung die
<lb/>Beweisfrage und die Gültigkeitsfrage nicht genügend auseinander hält.
<lb/>Sieht man indessen von dem positiven Preußischen Recht ab, dessen einschla- 
<lb/>gende Bestimmungen ja hoffentlich bald einem gemeinsamen Norddeutschen
<lb/>Obligationenrecht Platz machen werden, so eröffnet sich allerdings auf
<lb/>beiden Gebieten —dem Prozeßrecht und dem materiellen Qbligationen-
<lb/>recht — ein Weg zur Befriedigung des unleugbar vorhandenen prak- 
<lb/>tischen Bedürfnisses. Die Gesetzgebung kann sich darauf beschränken,
<lb/>ausdrücklich vorzuschreiben, daß die Angabe der causa zur Begründung
<lb/>der Schuldklage aus einem Schuldscheine nicht erforderlich sei, und daß
<lb/>auch das einfache Bestreiten der causa demnächst nicht genüge, um dem
<lb/>Gläubiger die Beweislast hinsichtlich der causa aufzuerlegen, sondern
<lb/>daß der Schuldner den Gegenbeweis zu übernehmen habe. Hierin wurde
<lb/>eine doppelte Abänderung' unseres Prozeßrechts liegen. Es würde
<lb/>einmal auch eine nachträgliche, erst replicando erfolgende tatsächliche
<lb/>Darlegung der wahren causa für zulässig erklärt, und überdies dem die
<lb/>causa unterdrückenden refp. verschweigenden Schuldbekenntniß die Be- 
<lb/>deutung eines Beweismittels für jene causa beigelegt. Diese Ge- 
<lb/>staltung steht den Ausführungen von Bruns sehr nahe, welcher zwar
<lb/>für die Eonstitutsklage das Erforderniß der Darlegung der ursprüng- 
<lb/>lichen causa aufstellt,^ aber auch ein ganz allgemein gefaßtes Bekenntnis;
<lb/>(bei freier Beweiswürdigung) zur Führung jenes Nachweises für ge- 
<lb/>nügend erklärt12).

<lb/>Einen ähnlichen Weg hat das Französische Recht eingeschlagen,
<lb/>indem es vorschreibt:

<lb/>Code civil Art. 1132: „La Convention n’est pas moins valable,

<lb/>quoique la cause n’en soit exprimee.“

<lb/>Wenigstens wird die Vorschrift von den angesehensten Juristen dahin
<lb/>ausgelegt, daß der Schuldner bei einem derartigen die causa nicht
<lb/>angebenden Schuldscheine den Gegenbeweis führen müsse13), und selbst
<lb/>die Gegner, welche den'Gläubiger zur nachträglichen Führung des
<lb/>Beweises bei Bestreiten der causa für verpflichtet erklären, halten eine
<lb/>sehr allgemeine Angabe der causa, z. B. „je reconnais devoir“, für
<lb/>ausreichend, um dem Schuldner den Gegenbeweis aufzuerlegen14). Nur
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Zeitschrift für Rechtsgeschichte I. S. 121 fg. Aehnlich eine neuerlich von
<lb/>Gruchot (in dessen Beitr. XIII. S. 309) angezeigte Jnaug.-Diss. von Schloßmann,
<lb/>„Zur Lehre von der causa obligatorischer Verträge". Breslau. 1868.

<lb/>") Demolombe a. a. Ö. p. 345 seq„ Mar ca de, Explic. du code. 5.
<lb/>Ausg. Paris 1855. Tome 5 p. 5, Anschütz bei Zachariae, Franz. Civ.-R. 5.
<lb/>Aufl. 1853. II. S. 348 Note 7.

<lb/>") Zachariae a. a. O. S. 347 Note 4, Sirey-Gilbert I. p. 503 und die Citate
<lb/>bei Marcade p. 7, Demolombe p. 344, 346. — Bei fausse cause exprimee muß,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0290.tif"
                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkennungsvertrag und cautio indiscreta.
</p>
               <p>

                  <lb/>das abstrakte promissum (,.je payerai ä tel la somme de . . ..") gilt
<lb/>als billet sans cause exprimee.

<lb/>Es ist nicht zu leugnen, daß durch eine Regelung in diesem Sinne
<lb/>jenes fast allgemein zugegebene Bedürfniß zum großen Theil gedeckt
<lb/>wird. Auch so nimmt ja der vom Schuldner zu führende Gegenbeweis im
<lb/>Wesentlichen eine positive Richtung an (gesetzwidrige causa, nicht
<lb/>realisirte causa futura, absolute Abwesenheit jeder causa wegen Jrrthums,
<lb/>Simulation u. s. w.) 15), Allein diese ganze wesentlich prozessua- 
<lb/>lische Lösung ist doch eine überaus gezwungene und künstliche. Sie
<lb/>legt den Kontrahenten einen auf Ersparung' des Beweises und sogar
<lb/>der Substantiirung der Klage gerichteten Vertrag unter, dessen Gültigkeit,
<lb/>an sich betrachtet, manchen Bedenken unterliegen muß, während die Ab- 
<lb/>sicht in den bei Weitem meisten Fällen dahin gerichtet ist, unmittelbar
<lb/>auf das Rechtsverhältniß zu wirken. Es ist Nichts als ein Umweg,
<lb/>wenn man sagt: der Schuldner wolle den Gläubiger in die sonst ihm
<lb/>zukommende günstigere prozessualische Lage versetzen, ihm gewisser- 
<lb/>maßen die partes possessoris übertragen. Meines Erachtens wird
<lb/>dadurch die Unterscheidung zwischen Geständniß als bloßem Be- 
<lb/>weismittel und wahrem Dispositionsact nur verwischt. Erfah- 
<lb/>rungsmäßig giebt es nur die zwei Alternativen: entweder der Gläu- 
<lb/>biger soll lediglich ein Beweismittel erhalten, vielleicht um vorläufig
<lb/>sein Drängen abzuwehren, um ihm einen Ersatz für andere verlorene
<lb/>oder gefährdete Beweismittel zu bteten 16), oder man will eine mate- 
<lb/>rielle Wirkung Hervorbringen, indem irgendwie über ein bereits be- 
<lb/>stehendes Rechtsverhältniß verfügt oder ein neues geschaffen wird, wel- 
<lb/>ches sich freilich immerhin an ein bereits bestehendes anlehnen darf.
<lb/>Auch bei der ersteren Alternative kann man noch unterscheiden, inwie- 
<lb/>fern dem Geständniß, insonderheit wenn es in Form einer (Privat-)
<lb/>Urkunde abgegeben ist, ein dispositives Element inne wohnt, und es
<lb/>wird Sache der künftigen Prozeßgesetzgebung sein, dieser Bedeutung durch
<lb/>Einschränkung der Zulässigkeit des Gegenbeweises Rechnung zu tragen17).
<lb/>Für wirkliche materielle Verfügungen aber bieten sich der Gesetzgebung
<lb/>wiederum zwei Rechtsformen dar.

<lb/>Entweder läßt man den Thatbestand, aus welchem das Versprechen
<lb/>entspringt, völlig fallen und hebt nur dieses als reine Vermögens-Zu- 
<lb/>wendung heraus, oder das Moment der Bestätigung einer als bestehend
<lb/>vorausgesetzten älteren Schuld wird noch in die Verpflichtungs-Erklä- 
<lb/>rung mit ausgenommen 18). An sich ist Beides möglich. Es ist' in
</p>
               <p>

                  <lb/>sobald die Unrichtigkeit feststeht, der Gläubiger beweisen, daß eine cause reelle et
<lb/>licite vorliege — Demolombe p. 352. Sirey-Gilbert Suppl. p. 223. .

<lb/>15) Demolombe a. a. O. p. 348. Marcade a. a. O. p. 5.

<lb/>16) Unger in Jhering's Jahrbüchern f. d. Dogm. VIII. S. 204 fg.

<lb/>17) Für diese Richtung darf man sich außer auf Bethmann-Hollweg, Wetzell,
<lb/>Endemann auch auf das Preuß. Recht (§§. 27 a., 88b. 1. 10 A.-G.-O.) berufen.
<lb/>Vgl. darüber meinen, Note 6 sub IV. citirten Aussatz. Ueber sranz. Recht s. Mar- 
<lb/>cade 5 S. 216.

<lb/>") Die Spekulation kommt freilich noch auf zahlreichere Varianten (s. Bekker
<lb/>in seiner u. Pözl's Krit. Vierteljahrsschrift IX. S. 271). Nimmt man aber die
<lb/>Erfahrung zur Hülfe, so bleiben nur die obigen Alternativen übrig.
</p>

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                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkennungsvertrag und cautio inämcrota. 289

<lb/>derThat nicht abzusehen, warum der Wille'nicht auch jene abstrahi-
<lb/>rende Macht haben sollte. Wie Niemand fragt, warum Jemand in
<lb/>eine fremde Schuld eintritt, eine bestehende Schuld erläßt, oder Eigen-'
<lb/>thum auf einen Andern überträgt19), so ist es auch vollkommen denk- 
<lb/>bar, daß das Recht die einfache vertragsmäßige Erklärung, Schuldner
<lb/>sein zu wollen, gelten läßt und den damit ausgeschiedenen Theil des
<lb/>Thatbestandes in'die Form besonderer selbstständig wirkender Rechtsmittel
<lb/>bringt 2 0). Man kann dagegen nicht einwenden, daß damit ohne Wei- 
<lb/>teres das ganze Vertragsrecht in eine unterschiedslose Masse verflüchtigt
<lb/>sei 2'). Denn es ist mit jenem Satze nicht gesagt, daß immer und
<lb/>unter allen Umständen das Kausal-Moment ausscheide. Wie man An- 
<lb/>hänger der Formal-Hypothek sein, daneben aber doch eine Zulassung der
<lb/>alten accessorischen Hypothek wenigstens als Cautional-Hypothek, für
<lb/>wünschenswerth halten kann, so könnte auch das ganze bisherige System
<lb/>materiell individualistrter Verträge neben dem Formalvertrage oder den
<lb/>Formal-Verträgen sortbestehen. Das Natürliche ist und bleibt immer
<lb/>der Zusammenhang der promissio mit ihrer causa. Die Trennung bei- 
<lb/>der ist etwas Künstliches. Man kann sich die Beziehungen, aus welchen
<lb/>der aus die Vermögens-Zuwendung gerichtete Wille hervorgeht, als ein
<lb/>besonderes, vorausgehendes Geschäft und die Verpflichtungs-Erklärung
<lb/>als dessen Vollziehung denken. Aber diese Erklärung ist nicht von jenen Be- 
<lb/>ziehungen schon an sich geschieden,sondern in denselben von selbst mitenthal- 
<lb/>ten. Die Konstituirung eines abstrakten uoiucu ist mit anderen Worten nicht
<lb/>eine bloße Konsequenz, sondern eine eigenthümliche Gestaltung für die
<lb/>Lösung der durch das materielle Schuldgeschäft gegebenen Beziehungen,
<lb/>welche nur auf einem ganz besonderen, gerade auf diese Art der Lösung

<lb/>gerichteten Vertrac^swillen beruhen kann. Eben deshalb bedarf sie des
<lb/>esonderen, unzweideutigen Ausdrucks. Als solcher aber ist m. E. die
<lb/>einfache Schrift nicht genügend. Unter Kaufleuten freilich mag der
<lb/>einfache Verpflichtungsschein als Formal-Akt wirken, sobald er an Ordre
<lb/>gestellt ist. Er kann seiner Verkehrsbestimmung nicht voll genügen,
<lb/>wenn ihm seine ursprüngliche causa auf dem Wege bis zur Tilgung fort- 
<lb/>während anhaftet. Die Jndossabilität und die Abstreifung der causa
<lb/>obligationis stehen hier in der engsten Wechselwirkung 2 2). Dies zeigt
<lb/>sich namentlich beim Wechsel. Die Scheidung von xromissio und causa
<lb/>wird dabei durch eine besonders strikte Form vollzogen, deren Bedeu- 
<lb/>tung das Gesetz als allgemein bekannt voraus setzen oarf, und an diese
<lb/>Form knüpft sich dann weiter die Uebertragbarkeit durch Indossament,
<lb/>welches das Gläubigerrecht gewissermaßen stets von Neuem hervor-
</p>
               <p>

                  <lb/>") Daß das Preuß. Recht bezüglich der Eigenthums-Uebertragung auf einem
<lb/>anderen Standpunkte steht, habe ich bereits oben angedeutet.

<lb/>20) Jhering, Geist des Röm. Rechts III. 1, S. 196 fg.

<lb/>21) So Förster, Theorie u. Praxis des Preuß. Privatrechts I. §. 97 Note 11
<lb/>(S. 596 d. 1. Ausg.)

<lb/>22) Art. 301 d. H. G. B. Das Obertrib. (Busch Arch. X. S. 355 u. Striet-
<lb/>Horst, Arch. 64 S. 261) und auch Meyer S. 768 gehen hier m. E. nicht weit genug
<lb/>— s. Endemann H. R. S. 420, 429. Lohr Centralorg. N. F. II. S. 44 sg., Busch
<lb/>Arch. IX. S. 168; Magg Ordrepapiere S. 22 fg. u. m. oben Note 6 sub II. dt. Aufsatz.
</p>

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                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290 N. Koch: Anerkennungsvertrag und cantio indiscreta.

<lb/>Bringt23). Die Abstraktion Beruht hier auf der wirthschaftlichen Be- 
<lb/>stimmung des Wechsels, als kaufmännisches Papiergeld zu dienen. Diese
<lb/>Bestimmung— die rasche Beweglichkeit, der Charakter der Fungibilität
<lb/>— geht den Forderungen des gemeinen bürgerlichen Verkehrs in der
<lb/>Regel ab. Der Formal-Vertrag hat daher hier keinen rechten Boden.

<lb/>Niemand, der jenen Verkehr unbefangen betrachtet, wird leugnen
<lb/>können, daß demselben die Absicht eine von ihrem Entstehungsgründe
<lb/>unabhängige Forderung, ein abstraktes norncn, zu schaffen, in der Regel
<lb/>fremd ist. Wer ein farbloses Leistungsversprechen ausstellt, thut dies
<lb/>regelmäßig nur unter der stillschweigenden Bedingung, daß er auch
<lb/>nach Maßgabe der sonst obwaltenden Verhältnisse verpflichtet sei.
<lb/>Die materiellen Beziehungen, auf denen das Versprechen beruht,
<lb/>sollen nach der Absicht des Promittenten fort Md fort auch den Inhalt
<lb/>der übernommenen Verpflichtung beherrschen. Die Absicht, sich ohne
<lb/>Rücksicht auf eine bestehende Verbindlichkeit, wenngleich vielleicht zum
<lb/>Zwecke der Erfüllung einer solchen, aber möglicherweise auch bloß donandi
<lb/>causa oder ob causam kuturarn mit Unterdrückung dieser causa ver- 
<lb/>bindlich zu machen, ist mindestens auf diesem Gebiete so ungewöhnlich,
<lb/>daß das Gesetz dafür eine besondere Form schaffen müßte, damit über
<lb/>jene Absicht kein Zweifel sei* 2^). Allein ich würde — selbst das Be- 
<lb/>dürfnis einer solchen Form neben dem Allen zugänglichen Wechsel
<lb/>vorausgesetzt — es für höchst bedenklich halten, wenn die einfache Schrift
<lb/>zu dieser Bedeutung erhoben würde. Ein derartiger Versuch würde m. E.
<lb/>ebensowenig Aussicht auf Erfolg haben, als die Gesetzgebung es direkt
<lb/>oder indirekt hat erreichen können, Verträge überhaupt, resp. bei einer-
<lb/>gewissen Höhe oder anderen Eigenschaft des Gegenstandes an die Schrift- 
<lb/>form zu binden. Dem Verkehr läßt sich nun einmal nicht in dieser
<lb/>Weise Zwang anthun. Fort und fort würden einfache Schuldscheine
<lb/>unter Verschweigung der causa in anderer Absicht ausgestellt werden;
<lb/>das Gesetz, welches sie dessen ungeachtet als Formalakte behandeln wollte,
<lb/>müßte in unlösbaren Konflikt mit dem Leben gerathen. Auch das
<lb/>Englische Recht, welches die bindende Kraft der Verträge von dem
<lb/>Erforderniß eines gehörigen Motivs („good consideration") abhängig macht,
<lb/>läßt nur bei besiegelten Schuldverschreibungen (deeds) eine un- 
<lb/>widerlegliche (couclusivc) 25), bei Wechseln, Verpflichtungsscheinen (pro-
<lb/>missoiy notes) und anderen HandelspapierenÄne widerlegbare Vermuthung
<lb/>für good consideration emtreterr
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Vgl. meinen Aufs. „Der Jncasso-Mandatar unter der Maske des Indossa- 
<lb/>ments" bei Siebenhaar Arch. f. W. R. XV. S. 270 fg.

<lb/>24) Bekker a. a. O. S. 274.


<lb/>2 5) Die Anfechtung der Urkunde kor kraud ist gestattet. Auch tritt die Ver- 
<lb/>muthung nicht ein bei »contracts in restraint of trade«.

<lb/>26) Best A treatise on tlie principies of evidence 4th. edition. London
<lb/>1866 p. 303, 315, 423, 539. Der Begriff »good consideration« ist ein ziemlich
<lb/>weiter und nicht ans wirkliche Gegenleistung beschränkt Vgl. Rüttimann, der eng- 
<lb/>lische Civilprozeß. Leipzig. 1851. S. 26. Ueber die Vermuthungslehre des engli- 
<lb/>schen Rechts s. den Nachtrag zu meiner Abh. „Die Vermuthungen des Preußischen
<lb/>Rechts gegenüber der künftigen Norddeutschen Civilprozeßordnung" bei Gruchot
<lb/>Beitr. XIII. S. 323 fg.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0293.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkennungsvertrag und cautio indiscreta. 291


<lb/>Mein in viel natürlicherer und m. E. völlig ausreichender Weise
<lb/>wird das Bedürfniß des Verkehrs durch den Rechtsbegriff des Aner- 
<lb/>kennungsvertrages gedeckt. Auch hier ist die Möglichkeit eröffnet,
<lb/>der cautio indiscreta eine angemessene Geltung zu sichern. Es ist etwas
<lb/>Anderes, die causa unterdrücken, oder eine als bestehend vorausgesetzte
<lb/>Schuld durch HinzufügunH eines neuen Verpflichtungsakts verstärken??).
<lb/>Das Versprechen, eine tut Bewußtsein der Kontrahenten vorhandene
<lb/>Schuld zu zahlen, ist weder ein farbloses Leistungsversprechen, noch ein
<lb/>bloßes Geständniß, sondern vollkommen geeignet, in Verbindung mit der
<lb/>Acceptation des Gläubigers als Inhalt eines materiellen Vertrages zu
<lb/>dienen. Die individuelle Charakteristik der Schuld liegt eben in dem
<lb/>Momente der Anerkennungsschuld?^). Dabei handelt es sich nicht
<lb/>bloß um ein an sich unwesentliches Verschwinden der causa in der
<lb/>äußeren Erscheinung, wie solches auch bei der römischen stipulatio
<lb/>nicht ungewöhnlich war. Nach römischem Recht freilich konnte auch ein
<lb/>Anerkennungsvertrag nur in der Form der stipulatio auftreten. Mit
<lb/>der heutigen Geltung aller Konsensualverträge aber kann jenes eigen-
<lb/>thümliche Wesen des Anerkennungsvertrages, die Richtung auf eine ältere,
<lb/>als bestehend gedachte Obligation, unbehindert zur Geltung gelangen.
<lb/>Diese Voraussetzung einer bestehenden Schuld bildet die subjektive
<lb/>causa des Leistungsversprechens* 2°).

<lb/>Noch heute kann der Anerkennungsvertrag in einem formellen
<lb/>Vertrage enthalten sein; er kann sich jedoch auch lediglich auf Ausprägung
<lb/>seines eigenen Wesens beschränken und kraft desselben Geltung fordern.
<lb/>Es ist nicht zu verkennen, daß beide Nechtsformen ähnliche Zwecke ver- 
<lb/>folgen.^ Aber auch klrtheiß Verjährung, Vergleich dienen dazu, Rechts-
<lb/>ungewißheit zu beseitigen, indem sie ein Zurückgehen auf die ursprüng- 
<lb/>liche Entstehung des Verhältnisses ersparen. Näher noch steht die
<lb/>Zahlung. Sie überhebt den Gläubiger, die Entstehung der Schuld
<lb/>nachzuweisen, wenn das Gezahlte zurückgefordert wird. Ebenso muß
<lb/>der Schuldner, welcher die Anerkennung oder ein formelles promissum
<lb/>angreift, soweit diese Geschäfte an sich gültig sind, die Voraussetzungen
<lb/>einer Kondition darthun. Aber diese Anfechtung erhält doch bei dem
<lb/>Anerkennungsverträge ihre besondere Färbung und Begrenzung dadurch,
<lb/>daß sie ihr Material aus der als bestehend vorausgesetzten Obligation
<lb/>zu entnehmen hat2"). Freilich braucht aus der „äußeren Erscheinung"
<lb/>des Anerkennungsvertrages nicht hervorzugehen, welche Obligation an- 
<lb/>erkannt werden 'soll. Aber sie muß ergeben, daß eine solche anerkannt
</p>
               <p>

                  <lb/>2?) Unger in Jhering's Jahrb. Bd. VIII. S. 189, 190 Note 12; Wetzett Ci-
<lb/>vilprozeß 2. Ausg. S. 172 Note 5; Windscheid Paud. §§. 412a. 412b. Note l, v.
<lb/>Salpius Nov. u. Deleg. S. 502; Schauberg in Goldschmidt's u. Laband's Zeitschr.
<lb/>f. H. R, XI. S. 211; Hofsmann das. XII. S. 456 fg. u. A.


<lb/>2 8) Dies Moment ist freilich ein allgemeineres als bei Kauf, Miethe lt. dgl.;
<lb/>es reicht sogar über die Schuld Verträge hinaus (Windscheid Paud. §. 412 a); aber
<lb/>darum ist es nicht minder materiell.

<lb/>2v) Dies fühlten diejenigen Schriftsteller des franz. Rechts, welche das »je re-
<lb/>connais devoir« als cause exprimee betrachten (s- Note 14).

<lb/>30) Vgl. §. 1399 d. Sachs. Civ.-Ges.-B., Art. 925 des Dresdener Entw. eines
<lb/>Obl.-Rechts (2. Lesung), Art. 21 Alinea 2 d. Bayerischen Entw. Der hauptsäch- 
<lb/>lichste Fall ist die condictio indebiti.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0294.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292 R. Koch: Anerkennung ZV ertrag und cautio indiscreta.

<lb/>werden sollte. Damit ist nicht gefordert, daß die Anerkennung in einer-
<lb/>bestimmten Form, etwa der Schriftform31), erfolge. Gegen eine solche
<lb/>Vorschrift würden alle die Bedenken obwalten, welche gegen das kate- 
<lb/>gorische Erforderniß einer Form für Verträge überhaupt sprechen. Es
<lb/>besteht nur von selbst für den Anerkennungsvertrag, wie für andere
<lb/>Verträge, die Anforderung, daß sein eigenthümliches Wesen auch äußer- 
<lb/>lich in der Erklärung zum Ausdruck komme. Wie weit nun die Auf- 
<lb/>nahme der einzelnen die Individualität der alten Schuld bestimmenden
<lb/>Momente zu gehen habe, ist allgemein nicht vorzuschreiben. Es ge- 
<lb/>nügt m. E. vielmehr in jenem Sinne auch ein, den Rechtsgrund
<lb/>der alten Schuld verschweigender Schuldschein, weil ein solcher sehr
<lb/>wohl so gefaßt sein kann, daß das Anerkennungsmoment daraus klar
<lb/>erhellt. Eine andere Frage ist es, ob der Ausstellung und Annahme
<lb/>einer cautio indiscreta stets die Absicht, einen Anerkennungsvertrag
<lb/>abzufchließen, untergelegt werden kann. Es ist nicht zu leugnen, daß
<lb/>ersahrungsmäßig dabei andere Absichten, z. B. die einer unvollkom- 
<lb/>menen, nur zur Unterbrechung der Verjährung rc. geeigneten Anerken- 
<lb/>nung, oder die, dem Gläubiger ein Beweismittel, oft nicht einmal im
<lb/>Hinblick auf einen künftigen Prozeß, zu verschaffen, nicht allzu selten
<lb/>zu Grunde liegen. Allein faßt man ins Auge, wie unvollkommen der- 
<lb/>gleichen Zwecke durch einen so allgemein gehaltenen Schuldschein zu er- 
<lb/>reichen sind, erwägt man, daß gerade das Verschweigen der causa sehr-
<lb/>prägnant darauf hindeutet, daß der Aussteller sich der causa gegenüber-
<lb/>gleichgültig verhalte, d. h. einen Nachweis derselben nicht fordern wolle, so
<lb/>wird man schwerlich fehlgreisen, wenn man das, was doch immer als
<lb/>das Regelmäßige und Gewöhnliche erscheint, zu einer immerhin noch der
<lb/>Auslegung Raum lassenden Legal-Präsumtion erhebt. Es sind gewiß
<lb/>nicht blos „Mißverständnisse, welche das römische Recht' in diesem
<lb/>Punkte lange erfahren 32)f wenn Wissenschaft und Praxis sich feit
<lb/>langer Zeit bemühen, der cautio indiscreta auf mancherlei juristischen
<lb/>Wegen Geltung zu verschaffen. Das häufige Vorkommen dieser generellen
<lb/>Schuldscheine vielmehr, welches jeder Praktiker bestätigen wird, und die
<lb/>Regung verletzten Rechtsgefühls, wenn einem solchen Scheine nachdem
<lb/>Buchstaben der Quellen jede Bedeutung abgesprochen wird, haben un- 
<lb/>zweifelhaft zu jenen Versuchen einer gezwungenen Auslegung des be- 
<lb/>stehenden Rechts oder einer gewagten theoretischen Konstruktion geführt,
<lb/>zu welchen— wenigstens in ersterer Beziehung — ich auch die Abhand- 
<lb/>lung Meyer's zählen muß.

<lb/>Nach dem gegenwärtigen Stande der Dinge hat man eigentlich nur
<lb/>die Wahl zwischen abstrakter Verpflichtung oder Anerkennungsvertrag.
<lb/>Handelt es sich aber darum, welche Auffassung die natürlichere ist und
<lb/>dem menschlich Wahrscheinlichen am meisten Rechnung trägt, so dürste
<lb/>eine Antwort kaum zweifelhaft sein, für welche sich auch das Sächsische
</p>
               <p>

                  <lb/>3') So der Bayerische Entw. Art. 21 u. Brinz §. 500. Vgl. dagegen Arndts
<lb/>bei Pözl V. S. 168 u. Prot- der Dresdener Conferenz S. 4582.

<lb/>3 2) So v..Salpius a. a. O. S. 506.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0295.tif"
                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkennungsvertrag und cautio indiscreta.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilgesetzbuch (§. 1398)33), der Dresdener Entwurf eines
<lb/>Obligatroneurechts (Art. 924) und der Bayerische Civilgesetz-
<lb/>Entwurf (Art. 21)34), alfo alle neueren Gesetzgebungsarbeiten,
<lb/>welche den Anerkennungsvertrag überhaupt ausgenommen haben, neben
<lb/>bedeutenden Sckriftstellern* * 3^) erklärt haben.

<lb/>Bezüglich oes Französischen Rechts sei noch bemerkt, daß trotz
<lb/>und neben den bereits oben erwähnten schwankenden Vorschriften über
<lb/>das Erforderniß der causa, welche dasselbe mehr auf das prozessualische
<lb/>Gebiet hinüberspielen, und trotz einer überaus strengen und dürftigen
<lb/>Behandlung der sog. „actes recognitifs“ 3G) sich doch die richtige Be- 
<lb/>handlung des Anerkennungsvertrages in Praxis und Wissenschaft ver- 
<lb/>nehmlich regt. Es ist keine vereinzelte Erscheinung, daß der Richter
<lb/>in concreto prüft, ob die Absicht der Kontrahenten dahin gegangen ist,
<lb/>den ursprünglichen Schuldgrund zu ersetzen, und in diesem Falle die
<lb/>Urkunde als konstitutiv, nicht rekognitiv, wie man sich ausdrückt,
<lb/>behandelt3 ?).

<lb/>Auch das Englische Recht läßt den richtigen Gedanken insofern
<lb/>erkennen, als ein sog. „1uä6bitatu8 assumpsit“ (Klage aus dem Ver- 
<lb/>sprechen, eine bestehende Schuld zu tilgen) die sonst stets erforderliche
<lb/>genaue Angabe des Entstehungsgrundes der Schuld nicht erfordert, die
<lb/>Klagschrift (äeclaratiou) hier vielmehr nur auf das Zahlnngsver- 
<lb/>sprechen neben einer ganz allgemeinen Bezeichnung der Natur des
<lb/>ursprünglichen Schuldverhältnisses Bezug zu nehmen hat.3 8)

<lb/>Die Lehre von der Anerkennung hat noch einige Fragen hervorge- 
<lb/>rufen, welche bei einer Behandlung dieses Gegenstandes nicht füglich zu
<lb/>übergehen sind. So entsteht zunächst die Frage, inwiefern das ursprüng- 
<lb/>liche Verhältnis neben der Anerkennungs-Obligation noch fortbesteht.
<lb/>Dieselbe läßt sich allgemein nicht beantworten. An sich .schließt die
<lb/>Anerkennung jenes Fortbestehen so wenig aus, als dies durch die Sti- 
<lb/>pulation geschah. Die Anerkennung ist also im Allgemeinen Bestärkungs- 
<lb/>mittel, wie eine accessorische Stipulation. Sie schafft einen kumulativen
<lb/>Verpflichtungsgrund. Beide Obligationen können ihre verschiedenen
<lb/>Schicksale haben; nur bringt die Solution der einen auch die der an-
</p>
               <p>

                  <lb/>3 3) Siebenhaar Comm. (Leipzig 1865) V. 2 S. 318 bemerkt, daß der „An-
<lb/>erkennunasvertrag" bereits dem älteren Sachs. Recht wenigstens der Sachenach be- 
<lb/>kannt gewesen sei.

<lb/>34) Die Motive S. 61 verweisen aus das praktische Bedürfniß und auf das
<lb/>Rechtsbewußtsein des Volks.


<lb/>33) Unger a. a. O. S. 214 fg. Windscheid a. a. O. § 412b. besonders Note 1.
<lb/>a. E.; Siebenhaar bei Tauchnitz Zeitschr. s. Rechtspfl. u. Verw. N. F. Bd. 30.
<lb/>(1868) S. 31 fg. Auch die Entsch. des Obertrib. zu Berlin bei Seufsert XXI.
<lb/>Nr. 30 beruht auf dieser Auffassung.

<lb/>36) Code civ. art. 1337. Ein solcher acte rec. steht in der strengsten Abhängig- 
<lb/>keit von der ursprünglichen Schuldurkunde (titre primordial) und dispensirt in der
<lb/>Regel nicht einmal von deren Beibringung. Vgl. Marcade a. a. O. S. 86. Zacha-«
<lb/>riae (Anschütz) a. a. O. S. 326 fg.


<lb/>3') Theoretisch begründet ist diese Praxis von Marcade a. a. O. S. 68. Vgl.
<lb/>auch Zachariae S. 327. Sirey-Gilbert I. p. 606 Nr. 13. Rogron, codes fran§ais
<lb/>expliques p. 245.

<lb/>3Ö) Vgl. Rüttimann a. a. O. S. 27. 28.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege, m.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0296.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkenrnmgsvertrag und oautio indiscreta.
</p>
               <p>

                  <lb/>dern von selbst mit sich. Aber der Anerkennungvertrag kann freilich
<lb/>auch in der Absicht geschlossen werden, den Schuldner von der ursprüng- 
<lb/>lichen Schuld eben mit Rücksicht auf die Anerkennungsschuld und mit- 
<lb/>telst derselben zu befreien. Nur ist diese Absicht niemals zu vermuthen
<lb/>und bedarf des besonderen Ausdrucks. Man kann also zwischen
<lb/>accessorifcher und novirender Anerkennung unterscheiden. Es bietet sich
<lb/>hier Gelegenheit zur Anwendung der auch für das Preußische Recht als
<lb/>praktisch geltendes Institut vielfach angezweifelten Novation 39). Ja,
<lb/>der Fall einer novirenden Anerkennung ist heutzutage m. E., wenn nicht
<lb/>der einzige, so doch der Hauptfall einer ohne Veränderung der Personen
<lb/>vor sich gehenden Novation49).

<lb/>Verschieden von dem novirenden ist der liberatorische Aner- 
<lb/>kennungsvertrag, dessen Inhalt sich in der (Anerkennung der erfolgten)
<lb/>Tilgung einer Schuld erschövft. Dieser ist niemals den gleichen
<lb/>Schwierigkeiten begegnet wie der konstituirende Anerkennungsvertrag.
<lb/>Die Ablösung von der causa ist hier leichter, weil eine vollendete
<lb/>juristische Individualität, die bestehende Obligation, den Gegenstand der
<lb/>Vermögenszuwendung bildet. Indessen kann man auch hier eine rein
<lb/>formale Acceptilation und eine das Moment der Anerkennung eines
<lb/>vorausgesetzten anderen, selbstständig wirkenden Tilgungsgrundes in
<lb/>sich aufnehmende Befreiungserklärung unterscheiden41).

<lb/>Die Gesetzgebung, welche den Ansprüchen des Verkehrs genügen
<lb/>will, wird beide Möglichkeiten berücksichtigen müssen. In der That
<lb/>findet sich in dem Dresdener42) und in dem Bayerischen Entwurf 43)
<lb/>neben dem rein formal wirkenden Erlaßvertrag 44) auch der theoretisch
<lb/>richtig konstruirte liberatorische Anerkennungsvertrag. Das Sächsische
<lb/>Civilgesetzbuch glaubt Alles durch den abstrakten Begriff des Aufhebungs- 
<lb/>vertrages decken zu können, welchen man sich als Konsequenz der über
<lb/>Vertrage als Entstehungsgrund von Forderungen aufgenommenen
<lb/>Grundsätze gedacht Hai"). Aber nicht blos in der Theorie, auch im prak-
</p>
               <p>

                  <lb/>3 0) Vgl. namentlich Förster a. a. O. S. 593 fg. Diesem Schriftsteller ist nicht
<lb/>entgangen, daß man sich die Novation „als Anerkennung möglich denken" kann.
<lb/>Werl er aber alle selbstständige Wirkung der Anerkennung verwirft, bekämpft er auch
<lb/>diese Anwendung und Nüancirung.

<lb/>40) Vgl. besonders Salpius S. 491, fg. Unger S. 190, Schauberg, Hofsmann
<lb/>a. a. O. (oben Note 27). Sehr dunkel bleibt die Haltung des franz. Rechts (^No- 
<lb/>vation par le changement d’obligation seulement“) — Marcade 4 p. 569 fg,
<lb/>580 fg., ßogron S. 232 fg., Zachariä S. 289 fg. Das Sachs. Civ.-G.-B. §. 1001
<lb/>saßt die Novation ganz abstract, was nicht unkonsequent ist, da es Überhaupt von
<lb/>der materiellen eausa absieht, s. §. 782, Siebenhaar (Pöschmann) Comm. IV.
<lb/>S. 77 fg.

<lb/>41) Sintenis, Prakt. Civ.-R. §. 107.

<lb/>") Nachlaßvertrag Art. 382, 383 — Art. 342 (in 2. Lesung neu eingeschaltet):
<lb/>„Ein Schuldverhältniß erlischt mit der Wirkung der Zahlung, wenn der Gläubiger
<lb/>dem Schuld« ergegenüber ohne Bezeichnung des Tilgungsgrundes die Schuld für ge- 
<lb/>tilgt erklärt." Vgl. Prot. S. 4585 fg.

<lb/>4 3) Art. 209—211. Nachlaßvertrag. — Art. 212. Schriftliche Entlastung. Vgl.
<lb/>dazu Motive S. 62, 113.

<lb/>44) Windscheid Pand. §. 357.

<lb/>45) §§. 988 fg. — Siebenhaar Comm. IV. S. 175.
</p>

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               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkennungsvertrag und eautio inäiscretn.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>tischen Verkehr bildet der liberatorische Anerkeunuugsvertrag ebenso ein
<lb/>Mittelglied zwischen einer als bloßes Beweismittel eines Tilgungsgrun- 
<lb/>des dienenden „Quittung" und der von dem Tilgungsgrunde aifftra-
<lb/>hirenden Acceptilation, wie der obligatorische Änerkennüngsvertrag
<lb/>zwischen Geftändniß und abstraktem Verpflichtungsakt. Derselbe kleidet
<lb/>sich besonders häufig in die Form einer Quittung, d. h. eines Bekennt- 
<lb/>nisses empfangener Zahlung, während in Wahrheit ganz andere Til- 
<lb/>gungsmodi, wie Kompensation u. dgl. mit unterlaufen4Ü). Es liegt
<lb/>kein Grund vor, eine solche Anerkennung anders zu behandeln, als die
<lb/>(koustituirende) Schuld-Anerkennung. Sie wirkt also „selbstständig ver- 
<lb/>bindlich", d. h. hier schuldtilgend, dergestalt, daß sie als kumulativer
<lb/>Liberationsgrund zur Auswahl des Schuldners neben den wirklichen Til- 
<lb/>gungsgrund tritt, kann aber einredeweise resp. replicando wegen Mangels
<lb/>der causa (mit condictio liberationis) angefochten werden. Eine beson- 
<lb/>dere Form dafür vorzuschreiben, würde dem Verkehr ebenso Zwang an-
<lb/>thun, als das Erfordenfiß einer solchen für die Schuld-Anerkennung.
<lb/>Aber ohne Bedenken kann das Gesetz in der ohne Angabe des Tilgungs- 
<lb/>grundes erfolgten (schriftlichen oder mündlichen) vertragsmäßigen
<lb/>Erklärung des Gläubigers, befriedigt zu sein, den Allsdruck eines
<lb/>liberatorischen Anerkennungsvertrages finden47). Diese Konsequenzen
<lb/>der oben für den Schuldanerkennungsvertrag vertheidigten Grundsätze
<lb/>ergeben sich in der einfachsten und natürlichsten Weise aus dem gemein- 
<lb/>samen Begriffe der Anerkennung^).

<lb/>Aus obligatorischen und liberatorischen Anerkeilnurrgsverträgen pflegt
<lb/>das namentlich von gemeinrechtlichen Schriftstellern und Ent- 
<lb/>scheidungen häufig erwähnte Geschäft zusammengesetzt zu sein, welches
<lb/>man als „Abrechnungs-Geschäft" zu bezeichnen pflegt. Die Praxis
<lb/>hat hier aus eigener Kraft der Idee des Anerkennungsvertrages zu ihrem
<lb/>Recht verhelfen. Aber irrig war es, wenn man das entscheidende Mo- 
<lb/>ment in der ein- oder zweiseitigen arithmetischen Operation (Berechnung
<lb/>oder Abrechnung) gefunden hat. Die selbstständig verbindliche Kraft
<lb/>liegt nur bei einer solchen in der Regel noch klarer zu Tage. Es wäre un- 
<lb/>erträglich, wenn gerade hier, wo meistens unverkennbar die Absicht, weitere
<lb/>Erörterungen über die ursprünglichen Schuld- und Tilgungsgründe abzn-
<lb/>schneiden, j$u Grunde liegt, dem Willen der Kontrahenten die Geltung
<lb/>versagt würde. Besonders in die Augen fiel dies im Handelsverkehr, wo
<lb/>dergleichen Abrechnungen periodisch vorzukommen pflegen. Daß hier hin- 
<lb/>terdrein nicht ohne Weiteres auf die ursprünglichen Schuldposten zurück- 
<lb/>gegangen werden kann, ist wenigstens tubtvcft bereits im Handelsgesetz-
</p>
               <p>

                  <lb/>46) Eher als bei der obligatorischen Anerkennung ließe sich eine Legal-
<lb/>Prasumtion für liberatorische Anerkennung bei falscher Angabe der eruisa rechtfertigen.
<lb/>So ist die Preußische Praxis geneigt, in solchen Fällen Erlaß anzunehmen — s. z. B.
<lb/>Striethorst Arch. f. Nechtsf. Bd. 20, S. 142.

<lb/>41) Nach Preuß. A. L. R. I. 16. § 114 wird eine Quittung, aus welcher er- 
<lb/>hellt, daß die darin bescheinigte Aushebung der Verbindlichkeit nicht durch Zahlung
<lb/>erfolgt sei, als Entsagung beurtheilt, sobald ein anderweiker Tilgungsginnd nicht
<lb/>auszumitteln ist.

<lb/>*8) Unger S. 215, Windscheid S. 502 fg.; Bähr 3. 261 fg., 268 rc.


<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0298.tif"
                   n="296"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>296 R. Koch: Anerkennungsvertrag und cautio indiscreta,


<lb/>buch anerkannt (Art. 294) 49&gt;. Ueberall aber ist es im Grunde ledig- 
<lb/>lich der Anerkennungswille, welcher jenen Rückgriff abschneidet. Es ist
<lb/>kein Grund, für das Abrechnungsgeschäft, die Anerkennung eines Con- 
<lb/>tokurrentsaldo oder die Rechnungslegung besondere gesetzliche Regeln auf- 
<lb/>zustellen, weil Alles quaestio facti bleibt.

<lb/>Ich halte es insbesondere für bedenklich, an die vage Thatsache
<lb/>einer Abrechnung die Präsumtion einer Anerkennung zu knüpfen. Es
<lb/>kann dabei unter Umständen ebensowenig an eine neue Obligirung ge- 
<lb/>dacht sein, als bei Zinsenzahlung oder Stundungsgesuch 50). Faßt man
<lb/>aber die Voraussetzung so eng, wie der Dresdener Entwurf (Art. 923) *1),
<lb/>so ist der Satz entbehrlich. Bei einer solchen vertragsmäßigen Fest- 
<lb/>stellung wird die Praxis auch ohne Gesetz kaum fehl gehen. Im Uebri-
<lb/>gen sind die Fälle allzu verschieden. Es wird bald einfache Anerkennung
<lb/>mit entweder aceessorischer oder novirender Wirkung, bald Kompensations- 
<lb/>vertrag, Vergleich oder ein anderes Geschäft vorliegen; bald wird das Ge- 
<lb/>schäft aus allen diesen Elementen gemischt sein^).

<lb/>Alles, was man an positiven Regeln für das Abrechnungsgeschäft
<lb/>aufgestellt hat, insbesondere auch bezüglich'der Bezeichnung der zu Grunde
<lb/>liegenden Posten oder des Umfangs der Abrechnung, ist mehr oder
<lb/>weniger bedenklich53). Sieht man näher zu, so liegt das Eigenthüm-
<lb/>liche nur in dem damit verbundenen Anerkennungsvertrage. Für diesen
<lb/>hat das Abrechuungsgeschäft seine Dienste gethan. Nachdem derselbe zu
<lb/>seiner selbstständigen Bedeutung gelangt ist, wird es allmählich der Rechts- 
<lb/>geschichte anheimfallen. —

<lb/>Mit dem Herrn Verfasser der Eingangs erwähnten Abhandlung
<lb/>bin ich schließlich darin völlig einverstanden, daß sich die Gesetzgebung
<lb/>einer Regelung der vorstehend erörterten Frage nicht mehr lange entziehen,
<lb/>kann. Aber schwerlich wird sich diese Entwickelung auf partikulärem
<lb/>Boden vollenden. Nur im Zusammenhänge mit den Grundlehren des
<lb/>Obligationenrechts, bei «einem gesetzgeberischen Neubau in großem Style
<lb/>wird sich der Anerkennunqsvertrag befriedigend gestalten und ohne Be-
<lb/>sorgniß vor irmerliAem Zwiespalt dem Rechtssysteme einfügen lassen.
<lb/>Der rechte Ort dafür ist deshalb m. E. das künftige Deutsche Obliga-
<lb/>tionen-Recht, dessen Zustandekommen sicherlich eine der nächsten Aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>4Ö) Vgl. Erk. des Ober-Trib. zu Berlin bei Striethorst Rechtsf. Bd. 67
<lb/>S. 360 und Koch Comm. z H. G. B. 2. Ausg. S. 478 Note 62 a. Nach Preuß.
<lb/>A. L. R I. 16 §, 147 gelten bei Quittirung der Schluß-Rechnung eines Jahres
<lb/>unter Kaufleuten auch dre Rechnungen der vorhergehenden Jahre als abgethan.

<lb/>5Ü) Diese Geschäfte besonders als solche, welche einen Auerkennungsvertrag nicht
<lb/>enthalten, hervorzuheben (Art 926 d. Dresdener Entw.). dürste ebensowenig genügender
<lb/>Grund sein, als bei Versprechen einer fremden Schuld, Pfandbestellung und Abschlags- 
<lb/>zahlung.

<lb/>51) „Stellen Gläubiger und Schuldner mittelst einer Berechnung oder Abrechnung
<lb/>unter sich das dem einen oder anderen Theile verbleibende Guthaben fest, so" u. s. w.

<lb/>&amp;2) Vgl. Bähr S. 232 fg., Unger S. 216 fg., Windscheid §. 354 (S. 312)
<lb/>Note 16 §. 412 b iS. 303) Note 2, v. Salpius S. 503, Sintenis §. 96 Note 25b.,
<lb/>Endemann H. R. S. 632 fg. 700.

<lb/>") Vgl. meine Bemerkungen über das Abrechnungsgeschäst bei Busch Archiv
<lb/>IV. S. 481 fg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>R. Koch: Anerkennungsvertrag und cantio indiscreta. 297

<lb/>gaben der Bundesgesehgebung sein wird. Daß in dieser Richtung die
<lb/>Dinge gravitiren, dafür mag als Symptom hier angeführt werden, daß
<lb/>dem diesjährigen (achten) Deutschen Zuristentage die Frage unter- 
<lb/>breitet werden wird:

<lb/>„Soll das künftige gemeinsame Deutsche Qbligationenrecht die ver- 
<lb/>bindliche Kraft des Anerkennungs-Vertrages aufnehmen, und wie
<lb/>' ist dieses Rechtsgeschäft zu regeln?"

<lb/>In einem über dieselbe im Aufträge der ständigen Deputation kürzlich er- 
<lb/>statteten Gutachten habe ich den ersten Theil der Frage bejaht und auch den
<lb/>zweiten wesentlich im Sinne meiner vorstehenden Ausführungen beant- 
<lb/>wortet. Hoffen wir, daß aus dem Streit der Meinungen die künftigen
<lb/>Gesetzgeber Deutschlands diejenige Wahrheit aufzufinden wissen werden,
<lb/>welche geeignet ist, den Frieden zwischen Leben und Recht für einen be- 
<lb/>deutenden Theil des Rechtsverkehrs herzustellen und zu sichern!
</p>

            </div>
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                 n="XV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wilmanns, ...">Von Herrn Stadtrichter Wilmanns zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>998 Wilmanus: Zur Subhastatious-Ordnung vom 15. Marz 1869.
</p>
               <p>

                  <lb/>xv.

<lb/>Zur Subhastaiions - Ordnung vom 15. März 1869.

<lb/>Von Herrn Stadtrichter Wilmanns zu Berlin.

<lb/>Die am 1. Mai d. I. in Kraft getretene Subhastations-Ordnung
<lb/>vom 15. März 1869 hat eine große Zahl von Unzuträglichkeiten, welche
<lb/>mit dem Subhastations-Verfahren bisher verbunden waren, beseitigt;
<lb/>sie giebt indeß andererseits schon jetzt zu einer Reihe neuer Bedenken
<lb/>Veranlassung, deren baldige Klarstellung zur Begründung einer den
<lb/>Realkredit fördernden Praxis dringend wünschenswerth erscheinen möchte.

<lb/>Die das formelle Verfahren regelnden Vorschriften leiden zum
<lb/>Theil — nur in entgegengesetzter Richtung -— an einer gleichen Einsei- 
<lb/>tigkeit, wie das bisherige Recht. Während die Allgem. Gerichts-Ordnung
<lb/>und die Verordnung vom 4. März 1834 vorwiegend auf den bedräng- 
<lb/>ten Grundbesitzer Rücksicht nahmen und dadurch den Extrahenten be-
<lb/>nachtheiligten, berücksichtigt das neue Gesetz fast ausschließlich die Inter- 
<lb/>essen des Extrahenten und gefährdet dadurch die übrigen Betheiligten,
<lb/>insbesondere die nicht zur Execution stehenden Gläubiger. Namentlich
<lb/>gilt dies von den Bestimmungen über das Insinuations-Wesen und
<lb/>die Fristen des Bietungstermines. Die laxen Vorschriften über die
<lb/>Behändigung der Vorladungen nehmen den Gläubigern jede Sicherheit,
<lb/>daß sie resp. ihre Erben von der Subhastation Kenutniß erhalten. Die
<lb/>öffentliche Bekanntmachung des Subhastations-Patents durch den Anzeiger
<lb/>des Regierungs-Amtsblattes und der Aushang an Gerichtsstelle können
<lb/>die specielle Zustellung resp. die Edictal-Citation selbstredend nicht er- 
<lb/>setzen. Das einzige Correetiv, welches das Gesetz gegen diese Unsicher- 
<lb/>heit gewährt, ist „das Ermessen des Richters." Nur dann, wenn die
<lb/>Praxis von dem freigegebenen Ermessen im ausgedehntesten Maße Ge- 
<lb/>brauch macht, wenn das nobile officium eintritt, soweit nicht bestimmte
<lb/>Vorschriften entgegenstehen, ist die dem Realcredite drohende Gefahr zu
<lb/>mildern. Zu den nach dieser Richtung hin besonders wünschenswerthen
<lb/>Maßregeln gehören: Die Anfertigung von Behändigungsscheinen für die
<lb/>Vorladungen zum Bietungstermine (die Insinuation dieser Ladungen
<lb/>ist in Zukunft wichtiger als bisher, weil sie die einzigen Verfügungen
<lb/>sind, welche vor dem präjudicirlichen Verkaufe den Interessenten zu- 
<lb/>gehen); ferner die von Amtswegen zu veranlassenden Ermittelungen
<lb/>nach dem Aufenthalte derjenigen Interessenten, deren Vorladungen als
<lb/>unbestellbar zurückkommeu, und nach den Erben derjenigen Gläubiger,
<lb/>welche verstorben sind. Haben die Ermittelungen keinen Erfolg, so
<lb/>empsiehlt es sich, von der in § 16 Alin. 3 dem Richter beigelegten
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0301.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>. Wilmauns: Zur Subhastatwns-Ordmmg vom 15. Mürz 1869. 299

<lb/>Befugniß Gebrauch zu machen und das Subhastationspatent unter Hin-
<lb/>zusügung einer öffentlichen Bekanntmachung der nicht ermittelten Inter- 
<lb/>essenten resp. Erben von Interessenten wiederholt, jedoch nicht in dem
<lb/>Anzeiger des Amtsblattes, sondern in einer viel gelesenen Zeitung be- 
<lb/>kannt zu machen. Derartige öffentliche Bekanntmachungen haben er- 
<lb/>fahrungsmäßig fast regelmäßig den gewünschten Erfolg und sind un- 
<lb/>zweifelhaft zulässig, da der K 13 nur bestimmte contenta des Sub- 
<lb/>hastations-Patentes als essentiell vorschreibt und die Aufnahme weiterer
<lb/>Bestimmungen nicht verbietet. — Eine nicht geringere Gefahr begründen
<lb/>die kurzen Fristen des BietungstermineS, welcher „auf 6 Wochen bis
<lb/>3 Monate und nur unter Umständen ausnahmsweise auf 6 Monate"
<lb/>zu erstrecken sind. Nimmt man die in der Mitte zwischen 6 Wochen
<lb/>und 3 Monaten liegende 9—11 wöchentliche Frist als Regel an, so
<lb/>laufen in der Zeit zwischen der Insinuation des Subhastations-Patentes
<lb/>und dem Kaufgelder-Belegungstermine nicht einmal die üblichen Kündi- 
<lb/>gungsfristen ab. Dem eingetragenen Gläubiger und dem kauflustigen
<lb/>Dritten ist es nicht möglich, in der Zwischenzeit durch Kündigung von
<lb/>Hypotheken die erforderlichen Baarmittel sich zu beschaffen, um als
<lb/>Bieter auftreten zu können. Deshalb ist mit Sicherheit zu erwarten,
<lb/>daß ein Theil des gegenwärtig in Hypotheken angelegten Kapitals leichter
<lb/>realisirbare Anlagen suchen, der Ueberrest aber „kürzere als die gegen- 
<lb/>wärtig üblichen" Kündigungsfristen für sich in Anspruch nehmen wird.
<lb/>Auch diese Gefahr kann wesentlich gemildert werden, wenn die Frist
<lb/>des Bietungstermines in jedem einzelnen Falle so bemessen wird, daß,
<lb/>wenn-möglich, die nach dem Umfange der nmthmaßlich flüssig zu machen- 
<lb/>den Cahitalien und nach den örtlichen Verhältnissen üblichen Kündi- 
<lb/>gungsfristen in der Zeit zwischen der Behändigung des Subhastations-
<lb/>Patentes und dem Kaufgelderbelegungstermine ablaufen. Dabei wird
<lb/>nur nicht außer Acht gelassen werden dürfen, daß die Kündigung der
<lb/>Hypotheken in der Regel bloß zu den Quartaltagen zulässig ist.

<lb/>Die Aenderungen des materiellen Rechtes enthalten zum
<lb/>größten Theile wesentliche Verbesserungen, da bei ihnen die Interessen
<lb/>des vorzugsweise berücksichtigten Extrahenten mit denen der übrigen
<lb/>Hypothekengläubiger fast überall Hand in Hand gehen. Im Einzelnen
<lb/>treten aber auch hier anscheinend nicht unerhebliche Bedenken hervor:
<lb/>So gebührt nach dem strengen Wortlaute der §§. 9. 60. dem Extrahen- 
<lb/>ten der Vorzug vor denjenigen Gläubigern, welche nach Einleitung der
<lb/>Subhastation, aber vor Präsentation der Einleitungs-Verfügung bei
<lb/>den Grundacten, ein Realrecht erworben haben. Die Motive des Ge- 
<lb/>setz-Entwurfes und der Commissionsbericht des Abgeordneten-Hauses
<lb/>ergeben indeß, daß man eine so tief eingreifende Verletzung des Publi-
<lb/>citäts-Principes, in Folge deren Niemand mehr eine neue Hypothek
<lb/>erwerben könnte, ohne sich vorher Gewißheit darüber verschafft zu haben,
<lb/>daß nicht inzwischen auf Instanz eines persönlichen Gläubigers die
<lb/>Subhastation eingeleitet ist, nicht beabsichtigt hat, vielmehr Willens ge- 
<lb/>wesen ist, hinsichtlich des Zeitpunktes, mit welchem die Wirkungen der
<lb/>Subhastation eintreten, das bisherige Recht beiznbehalten. Hiernach
<lb/>wird es gerechtfertigt erscheinen, denjenigen Realgläubigern, welche nach
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0302.tif"
                   n="300"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Wilmanns: Zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869.

<lb/>Einleitung der Subhastation aber vor Eintragung des Subhastations-
<lb/>Vermerkes im Vertrauen auf den öffentlichen Glauben des Hypotheken-
<lb/>buches eine neue Hypothek erworben haben, auch in Zukunft die Priorität
<lb/>vor dem Extrahenten der Subhastation zu gewähren. Zweifelhaft ist
<lb/>es femer, ob die im Vergleiche zu dem bisherigen Rechte veränderte
<lb/>Rangordnung nunmehr auch bei der Revenüen-Vertheilung im Se- 
<lb/>questrations-Verfahren gelten soll. Nach §. 57 Mn. 2 Conc.-Ordn.
<lb/>vom 8. Mai 1855 in Verbindung mit §. 117 der Subhast.-Ordn. wird
<lb/>dies zu bejahen sein, wenngleich allerdings die Jnconsequenz eintritt,
<lb/>daß der Extrahent der Subhastation dem Extrahenten der Sequestration
<lb/>im Sequestrations-Verfahren vorgeht. Bemerkenswerth ist hierbei
<lb/>die weitere Consequenz, daß jeder 'Realgläubiger auch den älteren als.
<lb/>zweijährigen Zinsrückständen durch den Subhastations-Antrag anstatt
<lb/>der Priorität aus 8- 60 Nr. 2 die Priorität aus 60 Nr. 1 verschaffen
<lb/>kann, was namentlich mit Rücksicht auf die Sequestration häufig von
<lb/>Wichtigkeit sein wird. — In mehreren Beziehungen sind die Bestimmun- 
<lb/>gen über die Bietungs-Kaution nicht recht klar: Zunächst fehlt eine
<lb/>ausdrückliche Norm zur Regelung der Kaution bei Grundstücken, welche
<lb/>weder zur Grund-, noch zur Gebäudesteuer veranlagt sind (namentlich
<lb/>Baustellen und Neubauten). Es kann ftaglich erscheinen, ob die ander-
<lb/>weit gegebenen Vorschriften „analog" angewendet werden dürfen, da
<lb/>einerseits der §. 180 I. 14. A. L. R. bestimmt, daß „die Fälle,'wo
<lb/>jemand vermöge des Gesetzes Kaution zu fordem berechtigt ist, bei Be- 
<lb/>stimmung der Rechte selbst, welche dadurch versichert werden sollen, im
<lb/>Landrechte und in der Prozeßordnung festgesetzt sind" und andererseits
<lb/>nach 88- 340 fg. I. 11. A. L. R. auch bei gerichtlichen Verkäufen die
<lb/>allgemeinen Grundsätze von Kaufgeschäften, nach welchen der Käufer
<lb/>zur Kautionsleistung nicht verpflichtet ist, Anwendung finden. Bei
<lb/>Berücksichtigung indeß der ganz verschiedenen Natur des freiwilligen
<lb/>Verkaufes und der Subhastation gerade in der hier entscheidenden Be- 
<lb/>ziehung wird man sich dennoch für die Bejahung entscheiden müssen:
<lb/>Bei freiwilligen Kaufgeschäften hat der Verkäufer ein wesentliches Inter- 
<lb/>esse, nur an zahlungsfähige Personen zu veräußern, weil er den
<lb/>Hypotheken-Gläubigern persönlich verhaftet bleibt, und sein Anspruch
<lb/>wegen des Kaufgelder-Rückstandes hinter den vorhandenen Hypotheken
<lb/>eingetragen wird. Bei nothwendigen Subhastationen fehlt ein derar- 
<lb/>tiges Interesse. Hier muß daher den Gläubigem der Schutz gegen das
<lb/>Eindringen unvermögender Käufer durch das Gesetz gewährt werden;
<lb/>deshalb schreibt dasselbe die Bestellung einer Kaution vor. Nach diesem
<lb/>Grunde des Gesetzes muß ohne Unterschied bei allen nothwendigen Sub- 
<lb/>hastationen ein gesetzlicher Kautionstitel als vorhanden angenommen,
<lb/>und die Art der Kautionsleistung in den Fällen, in welchen eine aus- 
<lb/>drückliche Bestimmung fehlt, nach Analogie der anderweit getroffenen
<lb/>Festsetzungen geregelt werden. Nach letzteren — 88- 22, 28 coli. §. 40
<lb/>Nr. 4, 93. 98. 109. Subhastations-Ordnung— kann es nicht zweifel- 
<lb/>haft sein, daß der Richter den Werth des zur Subhastation stehenden
<lb/>Grundstückes, event. nach Vernehmung eines Sachverständigen, zu ar-
<lb/>bitriren, die Caution auf den zehnten Theil desselben sestzusetzen und
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0303.tif"
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               <p>

                  <lb/>Wilmanns: Zur Subhastations-Ordnnng vom 15. März 1869. 301

<lb/>ihren Betrag durch das Subhastations-Patent bekannt zu machen hat.
<lb/>Die Bestellung der Sicherheit mit Hypothekenforderungen ist zulässige
<lb/>wenn dieselben innerhalb des Fünffachen der Kautions-Summe eingetra- 
<lb/>gen sind. — Ferner erscheint es zweifelhaft, ob diejenigen Gläubiger,
<lb/>deren Hypotheken erst nach dem Subhastations-Vermerke eingetragen
<lb/>sind, mit denselben, sofern die übrigen Bedingungen Vorlieben, Kaution
<lb/>stellen können. Nach der bisherigen Gesetzgebung war die Bejahung
<lb/>der Frage unbedenklich. Gegenwärtig ist die Stellung jener Gläubiger
<lb/>in sofern eine andere, als die Forderungen des Extrahenten resp. der
<lb/>Kontrahenten ihnen Vorgehen. Man wird deshalb den Betrag dieser An- 
<lb/>sprüche und zwar inkl. der zur Exekution stehenden Zinsen und Kosten den
<lb/>voreingetragenen Hypotheken hinzurechnen und hiernach feststellen müssen,
<lb/>ob die Forderung noch die vorgeschriebene Sicherheit bietet. -— Die im
<lb/>§. 23 vorgeschriebene Beibringung der „laufenden Zinsscheine" zu den
<lb/>als Kaution offerirten Werthpapieren wird trotz der unter Umständen
<lb/>(z. B. wenn nur die nächstfälligen Coupons fehlen) daraus erwachsen- 
<lb/>den Härte als Bedingung für die Zulassung der Kaution zu betrachten,
<lb/>und deshalb, wenn sie fehlen, nicht etwa ihr Betrag von dem Börsen-
<lb/>course abzurechnen, sondern die Kaution als unzulässig zurückzuweisen
<lb/>sein. — Die alte Streitfrage, ob bei Beginn des Versteigerungsgeschäftes
<lb/>generell von jedem Bieter Kaution gefordert werden darf, ist nicht aus- 
<lb/>drücklich entschieden. Die negative Fassung des Gesetzes „kein Bieter
<lb/>darf zugelassen und kein Gebot berücksichtigt werden, wenn ein Interessent
<lb/>dagegen Widerspruch erhebt" spricht für die Verneinung; die Eingangs- 
<lb/>worte lassen aber darüber keinen Zweifel, daß der Protest nicht nur
<lb/>gegen bestimmte Gebote, sondern auch generell gegen die Zulassung be- 
<lb/>stimmter Personen als Bieter gerichtet werden darf. — Die Zulassung
<lb/>einer nicht gesetzmäßigen resp. die Nichtzulassung einer gesetzmäßigen
<lb/>Kaution sind im §. 39 unter den Fällen, welche die Versagung des
<lb/>Zuschlages rechtfertigen, nicht ausdrücklich aufgeführt. Da indeß die Be- 
<lb/>stellung der geforderten Kaution zu den gesetzlichen Verpflichtungen des
<lb/>Käufers gehört, welche in dem materiellen Rechte ihren Grund haben
<lb/>— §§. 179. 180 I. 14 A. L.-R. —, so dürfte die unrichtige Regelung
<lb/>des Kautionspunktes zu den Fällen des §. 39 Nr. 3 gehören, „wenn
<lb/>das Meistgebot unter anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgt
<lb/>ist." '— Zweifelhaft tft es ferner, wer im §. 39 Nr. 10 unter den
<lb/>„Interessenten, deren Rechte durch den Zuschlag beeinträchtigt werden
<lb/>würden", verstanden werden soll; denn ob und in wie weit eine Be- 
<lb/>einträchtigung eintreten wird, läßt sich vor dem Kaufgelderbelegungs- 
<lb/>termine nicht beurtheilen. Selbst die zur Hebung kommenden Gläubiger
<lb/>können beeinträchtigt werden, wenn der Ersteher ihre sonst noch nicht
<lb/>fälligen Hypotheken zurückzahlen will — §. 56 I. 16 A. L.-R. — Man
<lb/>wird daher, wie bisher, den Zuschlag stets versagen müssen, wenn „über- 
<lb/>haupt ein Interessent" nicht zugezogen worden ist. — Der §. 57 end- 
<lb/>lich macht die bisher gewöhnlich als besondere Kaufbedingung in das
<lb/>Licitations-Protokoll aufgenommene Stipulation, daß die schwebende
<lb/>Sequestration bis nach Berichtigung des Kaufgeldes für Rechnung des
<lb/>Erstehers fortgesetzt werde, zu einer gesetzlichen Kaufbedingung. Da die
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0304.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302 WilmannS: Zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869.

<lb/>ihrem Wesen nach neue Administration im Interesse aller Betheiligten
<lb/>angeordnet ist, wird man bis zum Kausgelderbelegungstermine die sämmt-
<lb/>lichen Subhastations-Jnteressenten, vom Kaufgelderbelegungstermine ab
<lb/>die zur Hebung gekommenen Gläubiger als „Extrahenten" betrachten
<lb/>müssen, woraus allerdings unter Umständen, namentlich dann, wenn
<lb/>der Aufenthalt einzelner Gläubiger unbekannt ist, erhebliche Schwierig- 
<lb/>keiten entstehen können.

<lb/>Eine Reihe anderer Bedenken sind .'prinzipiell weniger wichtig für die
<lb/>praktische Handhabung des Gesetzes aber doch keineswegs ohne Bedeutung.
<lb/>Unter dem Ausdrucke „Wohnort" in den §§. 5. 10. 19 :c. wird dem
<lb/>juristischen Sprachgebrauchs gemäß nicht die Ortschaft, sondern die Woh- 
<lb/>nung zu verstehen sein. Nach §. 8 scheint die Einleitung der Sub-
<lb/>hastation in Zukunft nicht mehr, wie bisher, bis zur Einzahlung des
<lb/>Kostenvorschusses resp. bis zur Beibringung des Armuths-Attestes suspen-
<lb/>dirt werden zu sollen. Nach AZ. 6. und 59 Al. 3 soll anscheinend mit
<lb/>dem Anträge aus Resubhastation ein neuer Auszug aus der Grund-
<lb/>steuer-Mutterrolle resp. Gebändesteuerrolle beigebracht werden (ein prak- 
<lb/>tischer Grund für dies Verlangen dürfte allerdings kaum vorliegen).
<lb/>Nach 8. 65 scheinen in Zukunft nur die Subhastationskosten als Masse- 
<lb/>schulden gelten zu sollen, während bisher nach §. 387 der Konk.-Ord.
<lb/>auch die aus der Revenüenmasse nicht gedeckten Administrationskosten
<lb/>als solche berücksichtigt wurden. Nach §. 113 Al. 2 wird das bisher
<lb/>vor Einleitung der Theilungshalber notwendigen Subhastation an die
<lb/>Miteigentümer erlassene Mandat in Zukunft wegfallen können; dagegen
<lb/>wird, wiederum abweichend von dem bisherigen Rechte, der Provokant
<lb/>nicht nur die Miteigentümer zu benennen, sondern ihre Rechte nach
<lb/>Maßgabe des ß. 6 zu bescheinigen haben. Nach §§. 18. 112 soll der
<lb/>Prozeßrichter anscheinend nicht nur bei Schuldenhalber, sondern auch bei
<lb/>Theilungshalber notwendigen Subhastationen (vielleicht mit Rücksicht
<lb/>auf seine Funktionen in den Fällen der §8. 35. 36?) benachricht wer- 
<lb/>den u. s. w.

<lb/>Da wo das Gesetz die Grundsätze des bisherigen Rechtes beibehält,
<lb/>sind unter Benutzung der durch die Praxis gewonnenen Resultate zahl- 
<lb/>reiche Streitfragen beseitigt, welche zu dem gegenwärtigen Mißkredite
<lb/>der Hypotheken wesentlich beigetragen haben. Um so mehr ist es zu
<lb/>bedauern, daß gerade die beiden Fragen, welche die Praxis bisher wohl am
<lb/>verschiedensten beantwortet hat, nämlich die Fragen, „nach welchen Grund- 
<lb/>sätzen bei Schuldenhalber notwendigen Subhastationen ideeller Grund-
<lb/>stücks-Antheile und bei Theilungshalber notwendigen Subhastationen
<lb/>das Kaufgeld zu vertheilen ist, wenn sowohl auf dem ganzen Grund- 
<lb/>stücke, als auch auf dem Antheile des Subhastaten resp. der Provokaten
<lb/>Hypotheken haften", völlig unberührt geblieben sind. Nach dem gegebe- 
<lb/>nen Rechte wird eine einigermaßen einheitliche Praxis nur erreichbar
<lb/>sein, wenn es gelingt, die streitigen Prinzipien durch wissenschaftliche
<lb/>Erörterungen klar zu stellen. Letztere anzubahnen, soll nachstehend ver- 
<lb/>sucht werden:

<lb/>Bei Subhastationen ideeller Grundstücks-Antheile wird
<lb/>nach der Praxis der meisten Gerichte so verfahren, als seien an die
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0305.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>W ilmanus: Zur SubhastationZ-Ordmlng vom 15. März 1869.
</p>
               <p>

                  <lb/>903
</p>
               <p>

                  <lb/>Stelle des einheitlichen Grundstückes verschiedene selbständige Grund- 
<lb/>stücke getreten; dementsprechend werden diejenigen Hypotheken, welche
<lb/>auf dem ganzen Grundstücke oder auf mehreren Miteigenthums-Antheilen
<lb/>hasten, nach den Grundsähen von Correal-Hypotheken behandelt. Bei
<lb/>näherer Prüfung dürfte dies Verfahren nicht richtig erscheinen: Das
<lb/>Recht des Hypothekengläubigers — die actio hypothecaria — ist nicht
<lb/>gegen den Besitzer, sondern gegen das Grundstück — in rem — ge- 
<lb/>richtet ; dasselbe wird durch einen Wechsel in den Personen und nament-
<lb/>lilh durch den Eintritt mehrerer Miteigenthümer an die Stelle des bis- 
<lb/>herigen Allein-Eigenthümers nicht berührt. Deshalb läßt sich nicht be- 
<lb/>haupten, daß die Hypothek oder ein entsprechender Theil derselben auf
<lb/>jedem einzelnen Grundstücks-Antheile haftet; sie haftet vielmehr ganz auf
<lb/>dem einheitlichen Grundstücke. Dadurch ist aber die Analogie der Cor- 
<lb/>real-Hypotheken ausgeschlossen; denn jede Correal-Verpflichtung setzt eine
<lb/>Mehrheit von Verpflichteten voraus. So lange das Grundstück pro
<lb/>inäiviso besessen wird, ist es eine „Einheit" und deshalb nur „Ein"
<lb/>verpflichtetes Objekt vorhanden. Erst nach erfolgter Natural-Theilung
<lb/>ind für die Pfandklage mehrere Verpflichtete und damit die Voraus-
<lb/>etzungen für die analoge Anwendung der Grundsätze von Correal-Ver-
<lb/>iflichtungen gegeben — §§. 106 I. 17, 467 ff. I. 20 A. L.-N.

<lb/>Andere Gerichte folgen dem Grundsätze, daß die Wirkungen der
<lb/>nothwendigen Subhastation nur rücksichtlich der von dem Subhastaten
<lb/>auf seinen Antheil gelegten Lasten und Schulden, nicht aber rücksichtlich
<lb/>derjenigen Lasten und Schulden eintreten, welche das Grundstück in
<lb/>seinem ganzen Umfange betreffen und vor der Belastung des Miteigen-
<lb/>thums-Äntheiles auf dasselbe gelegt worden sind. Dieser Praxis wird
<lb/>man nur beitreten können und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>a. Das Gesetz legt den ideellen Grundstücks-Antheilen, indem es deren
<lb/>selbstständige Verpfändung gestattet, die Eigenschaft „selbstständiger
<lb/>Pfandobjekte" bei; sie müssen deshalb auch in Beziehung auf die
<lb/>Pfandklage und, die Pfand-Exekution als selbstständige, von dem
<lb/>ganzen Grundstücke verschiedene Rechtsobjekte gelten. Die gegen
<lb/>das ganze Grundstück gerichtete Subhastation ergreift alle auf dem
<lb/>Grundstücke, die gegen den ideellen Antheil gerichtete Subhastation
<lb/>ergreift alle auf dem Antheile (im Gegensätze zu dem ganzen
<lb/>Grundstücke) eingetragenen Hypotheken.

<lb/>b. Die Hypothekengläubiger haben Dritten gegenüber nicht mehr Rechte,
<lb/>als der Subhastat (ihr Autor). Der letztere ist den Miteigentü- 
<lb/>mern gegenüber nicht zur Kündigung der auf dem ganzen Grund- 
<lb/>stücke haftenden Hypotheken, den Inhabern der letzteren gegenüber
<lb/>nicht zu dem Verlangen berechtigt, daß sie gegen anteilige Exnexua-
<lb/>tion des Grundstückes Ratenzahlungen annehmen. Deshalb können
<lb/>die auf einem ideellen Antheile eingetragenen Gläubiger denselben
<lb/>nicht mit der Wirkung zur Subhastation bringen, daß die auf dem
<lb/>ganzen Grundstücke haftenden Hypotheken ganz oder theilweise ab- 
<lb/>gelöst werden.

<lb/>c. Der Ersteher ferner erwirbt (abgesehen von der Präklusion unbe- 
<lb/>kannter Prätendenten) durch den Zuschlag nicht mehr Rechte an
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0306.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Wilmanns: Zur Subhastations-Ordnnng vom IS. März 1369.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Grundstücke, als dem Subhastaten zustanden. Der Ersteher
<lb/>eines ideellen Antheiles tritt daher nur in die bestehende „Gemein- 
<lb/>schaft^ ein. Zu dieser gehören aber nicht nur die mit der gemeinschaft- 
<lb/>lichen Sache verbundenen Rechte, sondern auch die auf ihr ruhen- 
<lb/>den Lasten, insbesondere die Hypotheken. Durch den Zuschlag gehen
<lb/>allerdings die aus der subhastirten Sache hastenden Hypotheken
<lb/>unter. .'Subhastirt ist aber nur das Anrecht des Miteigenthümers;
<lb/>deshalb erlöschen nur die auf diesem Anrechte haftenden Hypotheken.

<lb/>6. Der Miteigenthümer kann sein Anrecht nur insoweit gültig zur
<lb/>Hypothek einsetzen, als er dasselbe an einen Dritten veräußern darf
<lb/>— §§. 20 I. 20, 69 I. 17 A. L.-R. — Deshalb findet nach
<lb/>§. 74 I. 17 a. a. O. die Schuldenhalber nothwendige Sub- 
<lb/>hastation eines Grundstücks-Antheiles nur statt, wenn die Aufhebung
<lb/>der Gemeinschaft gefordert werden kann und auch dann nur „unter
<lb/>denselben Umständen", unter denen die Veräußemng einzelner An- 
<lb/>teile nach §§. 60 - 681.17 a. a. O. zulässig ist. Die Veräußerung
<lb/>eines einzelnen Grundstücks-Antheiles ist nun aber nach §. 66 I.
<lb/>17 a. a. O. unstatthaft, wenn die übrigen Miteigenthümer auf
<lb/>Subhastation zum Zwecke der Theilung provoziren. Die Provoka- 
<lb/>tion auf Theilungshalber nothwendige Subhastation des ganzen Grund- 
<lb/>stückes schließt also die Schulden halber nothwendige Subhastation
<lb/>des dem Provokaten gehörigen Antheiles aus (zu vergl. Koch Kom.
<lb/>zu §. 74 I. 17 A. L.-R.). Dies würde rechtlich unmöglich sein,
<lb/>wenn die letztere in irgend einer Beziehung weitergehende Wir- 
<lb/>kungen hätte, als die elftere; denn alsdann müßte sie wegen dieser
<lb/>weiter gehenden Wirkungen zugelassen werden. Die Theilungshalber
<lb/>nothwendige Subhastation berührt nun nach §. 113 der Subhast.-
<lb/>Ordnung die auf dem ganzen Grundstücke haftenden Hypotheken
<lb/>nicht; mithin müssen dieselben auch von der Schuldenhalber noth-
<lb/>wendigen Subhastation eines Grundstücks-Antheiles unberührt
<lb/>bleiben.

<lb/>Controverser noch als das Grundprinzip selbst sind die aus dem- 
<lb/>selben zu ziehenden Konsequenzen. In der Regel scheint hierbei die
<lb/>Dophelstellung der Hypothekengläubiger, einerseits als der dinglich Be- 
<lb/>rechtigten, andererseits als der" Verkäufer nicht hinreichend beachtet zu
<lb/>werden: Die Ablösung der auf dem ganzen Grundstime voreingetrage- 
<lb/>nen Hypotheken ist nicht zu ermöglichen, weil dieselben von der Sub- 
<lb/>hastation nicht berührt werden. Durch dieses, die Beziehungen des Ad-
<lb/>judikatars zu den eingetragenen Berechtigten betreffende Rechtsverhältniß
<lb/>wird jedoch das Rechtsverhältniß zwischen den verkaufenden Gläubigern
<lb/>und dem Adjudikatar nicht geändert: Jene müssen sich gefallen lassen,
<lb/>daß das Kausgeld zunächst zur Ablösung der prälocirten Hypotheken ver- 
<lb/>wendet werde und können daher nur den Theil des Kaufgeldes in An- 
<lb/>spruch nehmen, welcher nach Abzug der auf die prälocirten Hypotheken
<lb/>fallenden Beträge übrig bleibt. Der Adjukatar erfüllt ihnen gegenüber
<lb/>seine Verpflichtung, wenn er diesen Theil des Kaufpreises zähst; mit
<lb/>anderen Worten: er ist berechtigt, an Stelle der auf dem ganzen Grund- 
<lb/>stücke prälocirten Gläubiger diejenigen Beträge, welche bei sofortiger Ab-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0307.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Wilma nns: Zur Subhastatwns-Ordnung vom 15. März 1869. 305

<lb/>lösuntz der Hypotheken diesen Gläubigem zufallen würden, auf das Kauf- 
<lb/>geld in Abzug zu bringen. Es entsteht nun die weitere Frage: Gehen
<lb/>die auf dem ganzen Grundstücke präloeirten Hypotheken den auf dem
<lb/>subhastirten ideellen Antheile eingetragenen Posten mit ihrem ganzen
<lb/>Betrage oder nur mit einer entsprechenden Quote vor? Dieselbe ist im
<lb/>Sinne der letzteren Alternative zu entscheiden: Dem Hypothekengläubi- 
<lb/>ger haftet — wie erwähnt — das pro indiviso besessene Grundstück
<lb/>als eine „Einheit" und namentlich haftet nicht auf jedem ideellen An- 
<lb/>theile ein entsprechender Theil seines Rechtes. Hieraus folgt — entgegen
<lb/>der bei den meisten Gerichten üblichen Praxis —, daß der Hypotheken-
<lb/>gläubiger weder verpflichtet, noch ohne Einwilligung der fämmtlichen
<lb/>Miteigenthümer berechtigt ist, einen ideellen Antheil des Grundstückes
<lb/>wegen der ganzen Forderung oder wegen einer Rate zu exnexuiren (zu
<lb/>vergl. Koch Kom. zu §. 10 I. 17 A. L.-R. Note 5 I. ff. und zu 8.105
<lb/>I. 17 a. a. O.). Kann hiernach kein einzelner Antheil exnexuirt, und
<lb/>muß vielmehr unter allen Umständen das ganze Grundstück in Anspruch
<lb/>genommen werden, so erhellt, daß der Umfang der bei Ablösung der
<lb/>Hypothek den einzelnen Mitekgenthümern obliegenden Beitrags-Ver- 
<lb/>pflichtung ibren Eigenthumsquoten entsprechen muß. Daraus folgt
<lb/>dann weiter, oaß der Ersteher eines ideellen Antheiles nur die diesem
<lb/>Antheile entsprechenden Quoten der auf dem ganzen Grundstücke prä-
<lb/>locirten Hypotheken nebst Zinsrückständen in Abrechnung bringen darf.
<lb/>Als praktisches Resultat ergiebt sich aus dem Gesagten:

<lb/>1) In dem Kaufgelderbelegungstermine werden sowohl die auf dem
<lb/>ganzen Grundstücke präintabulirten, als die auf dem subhastirten An- 
<lb/>theile intabulirten Hypotheken — und zwar erstere von dem Ersteher
<lb/>resp. für denselben — nebst den etwaigen Biennial-Zinsrückständen und
<lb/>Kosten liquidirt.

<lb/>2) Die Vertheilung der Kaufgelder erfolgt in der Weise, daß

<lb/>a. die Masseschulden und die gegen die Masse zum Ansätze kommen- 
<lb/>den Vorrechts-Forderungen,

<lb/>b. die dem ideellen Eigenthums-Antheile entsprechenden Quoten der
<lb/>. auf dem ganzen Grundstücke präloeirten Posten,

<lb/>e. die aus dem subhastirten Antheile haftenden Hypotheken
<lb/>berichtigt werden.

<lb/>3) Wenn einer der postintabulirten Gläubiger ein für den Adju-
<lb/>dikatar aufgestelltes Liquidat bestreitet, so wird eine Spezial-Masse
<lb/>„streitiger Kaufgelder-Rückstand" gebildet und in das Hypothekenbuch
<lb/>eingetragen. Der Bestreitende (nach früherem Rechte der Ersteher) hat
<lb/>die Rolle des Klägers zu übernehmen.

<lb/>4) In dem Falle der Nr. 3 können die bestreitenden Gläubiger
<lb/>vor Entscheidung des Prozesses über die Streitmasse Resubhastation oder
<lb/>Exekution wegen des streitigen Rückstandes nicht fordern; denn aus der
<lb/>adjudicatoria entsteht für den Ersteher nur die judikatmäßige Verpflich- 
<lb/>tung zur „Zahlung des Kaufpreises nach Abzug des Geldwerthes der- 
<lb/>jenigen Hypotheken, welche nicht abaelöst werden können." So lange
<lb/>der Betrag dieses Abzuges nicht feststeht, fehlt die Bedingung der Exe-
<lb/>kutionsfähigkeit.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0308.tif"
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               <p>

                  <lb/>306 Wilmanns: Zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869.

<lb/>5) Der Ersteher hastet zwar für ältere als zweijährige Zins-Rück- 
<lb/>stände, kann aber wegen derselben Abzüge vom Knrfgelde nicht machen,
<lb/>weil die postintabulirten Gläubiger der Liquidation' älterer Rückstände
<lb/>sich nicht zu unterwerfen brauchen.

<lb/>Andere Grundsätze sind für die Vertheilung der Kaufgelder bei
<lb/>Theilungshalber nothwendigen Subhastationen maßgebend. Der
<lb/>Grund des Unterschiedes liegt in der Verschiedenheit derjenigen Personen,
<lb/>welche als Mitkontrahenten des Adjudikatars (als Verkäufer) zu betrachten
<lb/>sind. Der Ersteher ist sowohl bei der Schuldenhalber, als bei der Thei- 
<lb/>lungshalber nothwendigen Subhastation berechtigt, die auf ihn über- 
<lb/>gehenden Hypotheken auf das Kaufgeld sich anzurechnen. Aber diese
<lb/>Anrechnung findet immer nur gegen die Mitkontrahenten d. h. gegen
<lb/>die Verkäufer statt. Bei Schuldenhalber nothwendigen Subhastationen
<lb/>verkaufen die Gläubiger: dementsprechend ist der Ersteher der Gläu- 
<lb/>bigerschaft gegenüber berechtigt, diejenigen Hypotheken auf das Kauf- 
<lb/>geld in Anrechnung zu bringen, welche von der Subhastation nicht be- 
<lb/>rührt werden. Bei Theilungshalber nothwendigen Subhastationen da- 
<lb/>gegen verkaufen die Miteigentümer; deshalb findet die gleiche An- 
<lb/>rechnung diesen gegenüber statt. Den Miteigenthümern fällt aber nur
<lb/>der nach Berichtigung aller ausschließlich auf ben Antheilen der Provo-
<lb/>katen haftenden Hypotheken verbleibende Rest des Kaufgeldes zu; denn
<lb/>den Inhabern dieser Hypotheken gegenüber sind sie Subhastaten, weil
<lb/>gegen dieselben die Wirkungen der nothwendigen Subhastation eintreten.
<lb/>Der Ersteher ist daher nur berechtigt, die auf ihn übergehenden Hypo- 
<lb/>theken gegen jenen Rest des Kaufgeldes in Anrechnung zu bringen.
<lb/>Hiernach ergeben sich für die Kaufgelder-Vertheilung bei Subhastationen
<lb/>zum Zwecke der Auseinandersetzung folgende Grundsätze:

<lb/>1) Das Kaufgeld wird nach Berichtigung der Masseschulden den Mit-
<lb/>eigenthumsquoten entsprechend getheilt. Die auf die Antheile der ein- 
<lb/>zelnen Provokaten fallenden Raten werden, ohne Rücksicht auf die die An- 
<lb/>theile der Provokanten mitbelastenden, voreingetragenen Hypotheken, Hur
<lb/>Berichtigung der ausschließlich auf den Antheilen der Provokaten ein- 
<lb/>getragenen Hypotheken verwendet; die Liquidation der letzteren erfolgt
<lb/>nach den für nothwendige Subhastationen geltenden Regeln. (Es
<lb/>wird mithin so verfahren, als ob nur die ausschließlich auf den An- 
<lb/>theilen der Provokaten haftenden Hypotheken vorhanden wären.)

<lb/>2) Der hiernach verbleibende Rest des Kaufgeldes fällt den sämmt-
<lb/>lichen Eigenthümern als gemeinschaftliche Masse zu. Die Auseinander- 
<lb/>setzung derselben gehört nicht zu dem Amte des Subhastationsrichters.

<lb/>3) Der Ersteher kann diejenigen Hypotheken, welche auf den An- 
<lb/>theilen der Provokanten mithaften, auf das Kaufgeld, soweit dasselbe den
<lb/>Miteigenthümern nach obigem zufällt, anrechnen. Er ist dabei nicht aus
<lb/>Biennialzins-Rückstände beschränkt.

<lb/>4) Im Falle eines zwischen ihm und den Miteigenthümern ent- 
<lb/>stehenden Streites gilt dasselbe, was oben unter Nr. 3. 4 hinsichtlich
<lb/>des Streites zwischen dem Ersteher und den Gläubigern bei der Sub- 
<lb/>hastation eines ideellen Grundstücks-Antheiles gesagt ist.

<lb/>Es erhellt, daß die ausschließlich auf den Antheilen der Provokaten
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0309.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>r WilmanrrS: Zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869. 307

<lb/>eingetragenen Gläubiger bei der Theilungshalber nothwendigen Sub- 
<lb/>hastation weit besser gestellt sind, als wenn das Grundstück Schulden- 
<lb/>halber subhastirt wird. Dies ist aber völlig gerechtfertigt, da nicht eine
<lb/>exekutivische Maßregel sein Spezial-Konkurs), sonden ein von den Mit-
<lb/>eigenthümern aus freien Stücken veranlagter Verkauf vorliegt.

<lb/>Die Praxis wohl der meisten Gerichte folgt allerdings anderen
<lb/>Grundsätzen: Man legt die Kaufgelder-Vertheilung ebenso an, wie bei
<lb/>Schuldenhalber nothwendigen Subhastationen des ganzen Grundstückes,
<lb/>bringt dieselbe aber nur hinsichtlich der auf den Antheilen der Provo-
<lb/>katen haftenden Hypotheken zur Ausführung: „Zunächst werden die aus
<lb/>den Antheilen der Provokanten mithaftenden, voreingetragenen Hypo- 
<lb/>theken, und zwar event. mit Biennial-Zinsrückständen, nach der Prio- 
<lb/>rität für Rechnung der Miteigenthümer liquidirt. Der Ersteher kann
<lb/>dieselben auf das Kaufgeld übernehmen oder ihren Betrag so lange
<lb/>zurückhalten, bis die Miteigenthümer ihm löschungsfähige Quittungen
<lb/>verschafft haben. Der Ueberrest wird den Miteigenthumsquoten ent- 
<lb/>sprechend getheilt. Die Beträge der ausschließlich auf den Antheilen der
<lb/>Provokaten eingetragenen Hypotheken, soweit diese zur Hebung kommen,
<lb/>müssen baar gezahlt werden. Wegen der auf den Antheilen der Provo- 
<lb/>kanten mithaftenden Hypotheken, läßt man wiederum das Retentions- 
<lb/>recht zu." Hierbei scheint indeß der wesentliche Unterschied zwischen
<lb/>Schuldenhalber und Theilungshalber nothwendigen Subhastationen nicht
<lb/>hinreichend berücksichtigt zu werden. Jene ist enr Spezial-Konkurs,
<lb/>bei welchem die Hypothekenrechte nach den Grundsätzen der Konkurs-
<lb/>Ordnung (nach der Priorität) liquidirt werden. Diese ist ihrem Grund- 
<lb/>charakter nach ein freiwilliger Verkauf. Letzteres tritt klar hervor,
<lb/>wenn auf den Antheilen der Provokaten Hypotheken nicht eingetragen
<lb/>ind. Alsdann geht unter allen Umständen, — auch wenn das Grund-
<lb/>tück höher belastet ist, als das Gebot reicht — die dingliche Haftung
<lb/>ür sämmtliche Hypotheken auf den Ersteher über; er hat nur einen Ge- 
<lb/>währs-Anspruch gegen die verkaufenden Miteigenthümer. Wenn das Gesetz
<lb/>''ich auf diesen Grundsatz beschränkte, so würden die Miteigenthümer, da
<lb/>re gemeinschaftlich als Verkäufer gelten, für alle auf einzelne Antheile
<lb/>gelegten Hyptheken zur Gewährleistung verpflichtet sein, und hieraus den
<lb/>einzelnen ein nicht zu rechtfertigender Nachtheil in dem Falle erwachsen,
<lb/>wenn einer der Genossen seinen Antheil über den Werth belastet hat.
<lb/>Dem beugt die Bestimmung vor, daß in Beziehung ans die den Antheil
<lb/>des Extrahenten nicht mitbelastenden Hypotheken die Wirkungen der noth-
<lb/>wendigen Subhastation eintreten. Diese Modifikation des Grundcharak-
<lb/>ters rechtfertigt es aber nicht, denselben ganz zu leugnen. Die Thei- 
<lb/>lungshalber nothwendigeSubhastation ist und bleibt ihrem Wesen nach
<lb/>ein freiwilliger Verkauf, nur in gewissen Beziehungen treten die W i r-
<lb/>kungen der nothwendigen Subhastation ein. Die Rechtsverhältnisse
<lb/>sind daher prinzipiell nach den Regeln des freien Verkaufs zu bestimmen:
<lb/>Die Verkäufer haben Anspruch auf das Kaufgeld, sind aber andererseits
<lb/>zur Gewährleistung für die nicht lösbaren Hypotheken — und ^war für
<lb/>alle ohne Unterschied der Priorität ganz gleichmäßig — verpflichtet; zu
<lb/>einer Liquidation dieser Hypotheken nach den Grundsätzen der Konkurs-
</p>

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                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Wilmanns: Zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869.

<lb/>ordnung (der Priorität) fehlt jeder Rechtsgrund. Nur hinsichtlich der
<lb/>ausschließlich auf den Antheilen der Provokaten haftenden Hypotheken
<lb/>treten die Wirkungen der nothwendigen Subhastation ein; sie werden
<lb/>abgelöst und nach den Grundsätzen der Konkursordnung berichtigt.

<lb/>Sowohl bei den Subhastationen ideeller Grundstücks-Antheile als
<lb/>auch bei den Theilungshalber nothwendigen Subhastationen greifen die- 
<lb/>selben. Prinzipien, welche hinsichtlich der auf dem ganzen Grundstücke
<lb/>voreingetragenen Hypotheken Anwendung sinden, auch hinsichtlich der auf
<lb/>dem ganzen Grundstücke nacheingetragenen Hypotheken Platz. Nur in
<lb/>sofern ist eine Modifikation geboten, als die Stellung der voreingetra- 
<lb/>genen Antheilsgläubiger durch derartige, nachträglich eingetragene
<lb/>Rechte nicht verschlechtert werden darf. Letzteres würde der Fall sein,
<lb/>wenn die nacheingetragenen Hypotheken, ebenso wie die voreingetragenen,
<lb/>unter allen Umständen von der Subhastation unberührt blieben; denn
<lb/>alsdann könnten die Miteigenthümer durch gemeinschaftliche Aufnahme
<lb/>neuer Hypotheken den älteren Antheils-Hypotheken jeden positiven Werth
<lb/>entziehen. „Deshalb müssen die auf dem ganzen Grundstücke nachein- 
<lb/>getragenen Hypotheken nach Verhältniß derjenigen Miteigenthums-An-
<lb/>theile, gegen welche der Verkauf als nothwendige Subhastation wirkt,
<lb/>liquidirt werden. Soweit sie zur Hebung kommen, gilt von ihnen ganz
<lb/>dasselbe, wie von den auf dem ganzen Grundstücke voreingetragenen
<lb/>Hypotheken; soweit sie ausfallen, werden sie auf denjenigen Antheilen,
<lb/>gegen welche die Wirkungen der nothwendigen Subhastation eintreten,
<lb/>gelöscht. Auf den übrigen Antheilen bleiben sie unverändert, also in
<lb/>voller Summe stehen."
</p>

            </div>
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                n="309"
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                 n="XVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kritische Bemerkungen zur Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stieve, R.">Von Herrn Gerichts-Assessor R. Stieve zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>Stieve: Kritische Bemerkungen zur Subhastations-Ordnung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>XVI.

<lb/>Kritische Bemerkungen zur Subhastations-Ordnung
<lb/>vom 15. März 1869.

<lb/>Von Herrn GerichtS-Affefsor R. Stieve zu Berlin.*)

<lb/>Die legislatorischen Produkte unserer Zeit auf dem Gebiet der Justiz
<lb/>lassen sich nach den Intentionen des Gesetzgebers in drei Kategorien
<lb/>theilen:

<lb/>1) solche, die aus politischem Interesse ins Dasein gerufen werden;
<lb/>dahin gehört z. B. eine Reihe von Gesetzen, mit denen die neuen
<lb/>Provinzen während der Diktatur beschenkt sind, ferner z. B. der
<lb/>Gesetzentwurf wegen Errichtung eines Handelsgerichtshofes in Leipzig;

<lb/>2) solche, bei denen vorwiegend volkswirthschaftliche Tendenzen verfolgt
<lb/>werden;

<lb/>3) solche, welche aus der natürlichen Fortentwickelung des Rechts her- 
<lb/>vorgegangen, das Produkt juristischer Konsequenz sind und dem- 
<lb/>gemäß auch ihren Zweck in sich selbst tragen, ohne außerhalb lie- 
<lb/>genden Zwecken dienen zu wollen, z. B. die Deutsche Wechselordnung.

<lb/>Die neue Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 gehört unbedenk- 
<lb/>lich ebenso wie der „Entwurf einer Hypothekenordnung" und der „Ent- 
<lb/>wurf eines Gesetzes über den Eigenthums-Erwerb und die dingliche Be- 
<lb/>lastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten"
<lb/>in die zweite Kategorie, wie dies in den Motiven aller drei Gesetzent- 
<lb/>würfe offen ausgesprochen ist. Wir konstatiren diese volkswirthschaftliche
<lb/>Tendenz, um von vornherein den Standpunkt zu bezeichnen, von wel- 
<lb/>chem aus die neue Subhastations-Ordnung beurtheilt sein will. In der
<lb/>Bolkswirthschaft aber ist die erste Frage immer die der Nützlichkeit, der
<lb/>Opportunität. Das vorwiegende Interesse einer kritischen Besprechung liegt
<lb/>daher nicht auf dem sichern juristischen Boden, den nur die oben bezeich-
<lb/>nete dritte Kategorie von Gesetzen allein für sich voraus hat, sondern
<lb/>auf dem schwankenden Boden der Kollision zwischen Kapital und Kredit,
<lb/>zwischen Gläubiger und Schuldner.

<lb/>Bei jedem Kredit* 1) begiebt sich der Gläubiger der zeitweisen Ver- 
<lb/>fügung über sein Kapital, um vom Schuldner zur bestimmten Zeit ein
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anm. d. Herausgebers. Obiger Aufsatz ist der Redaktion fast gleichzeitig
<lb/>mit der vorhergehenden Abhandlung des Herrn Stadtrichters Wilmanns zugegan- 
<lb/>gen.. Die beiden Beleuchtungen des Gesetzes gehen von ganz verschiedenen Gesichts- 
<lb/>punkten aus, es wird deshalb den Lesern erwünscht sein, wenn dieselben unmittelbar
<lb/>hinter einander veröffentlicht werden.


<lb/>l) „Kredit" sagt Thöl, .ist das Vertrauen, daß ein Versprechen erfüllt werde.

<lb/>Zettschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. UI. 21
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0312.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Stieve: Kritische Bemerkungen zur Subhastations-
</p>
               <p>

                  <lb/>gleiches Kapital wieder zu erhalten und inzwischen eine Entschädigung
<lb/>für den entzogenen Gebrauch, einen Zins, zu beziehen. Der Preis des
<lb/>Kapitals und die Höhe des Zinses, die Stärke des Angebots und der
<lb/>Nachfrage, die Formen und Beweggründe des Kredits sowie dessen end- 
<lb/>liche Realisirung durch Wiedereinziehung des Kapitals sind indeß beim
<lb/>Personal- und Real- (Grund-) Kredit sehr verschieden. Während
<lb/>der Personalkredit stets mit rasch reproduzirtem Kapital arbeitet und auf
<lb/>der individuellen Fähigkeit des Schuldners, das Kapital mit Leichtigkeit
<lb/>anderweit beschaffen zu können, basirt, verlangt der Grundkredit seiner
<lb/>Natur nach lange, vieljährige Fristen, ja wo möglich Unkündbarkeit,
<lb/>weil erst nach langen Jahren aus den Erträgen des Grundstücks durch
<lb/>allmälige Amortisation das Tilgungs-Kapital beschafft werden kann. Der
<lb/>Kapitalist aber will von solcher Unkündbarkeit oder von einer an ihn
<lb/>selbst langsam erfolgenden Amortisation nichts wissen, er will jederzeit
<lb/>möglichst frei über sein Kapital so verfügen, das er es mit kurzen Fristen
<lb/>zu jeder andern ihm beliebigen Anlage brauchen kann.

<lb/>Dieser Zwiespalt beim Grundkredkt, zwischen dem Recht des auf
<lb/>Kündigung kreditirenden Gläubigers einerseits und andererseits der Un- 
<lb/>fähigkeit des Schuldners, aus dem Grundstück das Kapital in voller
<lb/>Summe herauszunehmen, hat bei zunehmendem Verkehr in den letzten
<lb/>Dezennien das Kapital in immer zunehmendem Maße dem Grundkredit
<lb/>entfremdet, so daß ein wirklicher Nothstand mehrfach hervortrat. Zur
<lb/>Abhülfe dieses Nothstandes beizutragen, ist die ausgesprochene Tendenz
<lb/>der Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 (cf. Motive S. 36,
<lb/>Kommissionsbericht S. 2 und 10).

<lb/>Wir betrachten demnach zunächst

<lb/>I. Die Opportunität des Gesetzes im Allgemeinen.

<lb/>Die nothwendige Subhastatiön — von der freiwilligen ist hier
<lb/>keine Rede — erfolgt (abgesehen vom Konkurs, Antrag des Benefizial-
<lb/>erben und Auseinandersetzung von Miteigenthümern) als Zwangsvoll- 
<lb/>streckung (Exekution) in das unbewegliche Vermögen des Schuldners,
<lb/>ist also regelmäßig Theil des Civilprozesses. Es drängt sich daher
<lb/>Angesichts der seit anderthalb Jahren in Thätigkeit befindlichen Civil-
<lb/>Prozeß-Kommission des Norddeutschen Bundes und Angesichts der da- 
<lb/>durch bezweckten deutschen Rechtseinheit die Frage auf: weshalb wird
<lb/>durch die neue Subhastations-Ordnung ein Theil des Civilprozesses vor- 
<lb/>weggenommen? und weshalb wird hier wieder „für die Landestheile, in
<lb/>welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat", partikulari-
<lb/>sirt? warum konnte man nicht warten und warum wird kodifizirt, wäh- 
<lb/>rend doch die Motive S. 35 eingestehen, daß es sich nicht darum han- 
<lb/>delt, das bisherige Verfahren prinzipiell umzugestalten, sondern vielmehr
</p>
               <p>

                  <lb/>Jenachdem man dieses Vertrauen genießt oder schenkt, hat man oder giebt man
<lb/>Kredit." Auch Endemann definirt Kredit als „das Vertrauen, daß eine nicht sofort
<lb/>realifirte Verbindlichkeit demnächst erfüllte werde " Cf. dagegen Rösler in der Gold,
<lb/>schmid'schen Ztschr. f Hdls -R. Bd. 12 S. 270 re.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0313.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 15 März 1869.


<lb/>im Anschluß daran dessen behauptete Uebelstände zu beseitigen, da das
<lb/>bisherige Verfahren sich im Allgemeinen bewährt habe.

<lb/>Diese Fragen sind auch dem Verfasser der Motive aufgestoßen, und
<lb/>er beschäftigt sich mit deren Beantwortung S. 36—40. Er rechtfertigt
<lb/>den ungesäumten Erlaß einer Partikülar-Kodifikation

<lb/>1) dadurch, daß dieselbe in denjenigen Provinzen, wo die Verhältnisse
<lb/>minder konsolidirt sind, z. B. in Posen und Westpreußen, als drin- 
<lb/>gendes Bedürfniß bezeichnet worden sei (S. 36), ja auf S. 39
<lb/>wird sogar allgemein, wenn auch etwas schüchtern und nebenbei,
<lb/>von Befriedigung eines vorhandenen Bedürfnisses gesprochen;

<lb/>2) weil nicht anzunehmen sei, daß die Subhastation einen Gegenstand
<lb/>der gemeinsamen Prozeßordnung abgeben werde; (S. 38)

<lb/>3) weil das Suhhastations-Verfahren weniger als jede andere pro- 
<lb/>zessualische Materie mit den allgemeinen Prozeß-Grundsätzen im
<lb/>Zusammenhang stehe, vielmehr die es bestimmenden und seinen
<lb/>Gang regelnden Momente wesentlich in sich selbst trage (S. 39).

<lb/>Diesen Gründen stimmt der Kommissionsbericht des Hauses der Ab- 
<lb/>geordneten zu in konsequenter Variirung der S. 3 befindlichen Aeuße-
<lb/>rung: „daß die Motive der Königlichen Staats-Negierung an Gründ- 
<lb/>lichkeit und Volständigkeit nichts zu wünschen übrig lassen,
<lb/>daß fast überall die einfache Hinweisung auf diese Motive völlig
<lb/>ausreicht, so daß die Kommission beschlossen, den gegenwärtigen Bericht,
<lb/>um ihn möglichst zu beschleunigen, auf das knappste Maß zu be- 
<lb/>schränken."

<lb/>Ein so verschwenderisches Lob ist in einem Kommissionsbericht wohl
<lb/>noch niemals dagewesen und läßt die „Beschleunigung" und das sog.
<lb/>„knappe Maß" vollkommen erklärlich erscheinen. Aber wo es sich um
<lb/>Gründe handelt, fällt dieses Lob nicht in die Wagschale. ^ Es sei uns
<lb/>daher gestattet, die Richtigkeit der Regierungs-Motive in Zweifel zu
<lb/>ziehen.

<lb/>Ad 1 bezweifeln wir nicht im mindesten die sog. „minder kon-
<lb/>solidirten Verhältnisse in Posen und Westpreußen; ja wir finden
<lb/>diesen Ausdruck sogar für die Haupt- und Residenzstadt Berlin, wenn
<lb/>wir an unsere Kredit-Abtheilungs-Erfahrungen vom Jahre 1866 denken,
<lb/>recht euphemistisch. Aber wir glauben nicht, daß durch Aenderungen
<lb/>des Subhastations-Verfahrens diese „minder konsolidirten Verhält- 
<lb/>nisse" in irgend erheblichem Maße gebessert werden können. Durch
<lb/>scharfe Exekution kann man wohl den böswilligen Schuldner zwingen,'
<lb/>aber nicht dem kreditlosen Schuldner auf die Beine helfen. Es ist ein
<lb/>Paradoxon, wenn der Kommissionsbericht (S. 2) behauptet, daß mög- 
<lb/>lichst große Strenge und Raschheit in der Hypotheken-Beitreibung ge- 
<lb/>rade dem Interesse des Grund-Schuldners und des Real-Kredits (!)
<lb/>entspreche. Im Gegentheil die Natur der Spezial-Hypothek widerstrebt
<lb/>einer schnellen Rückzahlung des Kapitals aufs äußerste; wer in der Lage
<lb/>sein will, jeden Augenblick über sein Kapital verfügen zu können, muß
<lb/>dasselbe gar nicht auf Spezialhypothek ausleihen. Die Gesetzgebung
<lb/>kann überhaupt dem Realkredit wenig helfen. Es ist eine leere Illusion,
<lb/>wenn man sich der Hoffnung hingieot, eine Reform der Gesetze könne

<lb/>21*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0314.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Stieve: Kritische Bemerkungen zur SubhastationS-

<lb/>dem Grundbesitz das Kapital wieder in erhöhtem Maße zuführen 2).
<lb/>Ein solche Reform wird die Hauptursache des Mangels nicht heben, ja
<lb/>nicht einmal berühren. Diese Hauptursache liegt darin, !daß der Jm-
<lb/>mobiliarcredit sich vorherrschend in kündbaren Kapitalien bewegt, der
<lb/>Grundbesitzer aber Kapitalskündigungen nicht aus dem Ertrage des
<lb/>Grundstücks sondern nur durch Kapitalien befriedigen kann, die er sich
<lb/>anderweitig durch hohe Provisionen resp. Damno verschaffen muß. Die
<lb/>einzelne (Spezial-) Hypothek aber kann niemals zur unkündbaren Schuld
<lb/>gemacht werden, weil dies nur unter der Voraussetzung möglich wäre,
<lb/>daß der Gläubiger trotz der Unkündbarkeit sein Kapital doch jederzeit
<lb/>zurückempfangen könnte.; Dem Realkredit kann also einzig und allein
<lb/>dadurch geholfen werden, daß die Spezial-Hypotheken beseitigt werden und
<lb/>an deren Stelle Pfand- (Hypotheken-) Briefe mit Börsenkurs treten,
<lb/>garantirt durch Korporationen, welche nach dem Prinzip der Selbsthülfe
<lb/>aus freier Assoziation hervorgegangen die Vermittlung zwischen dem
<lb/>Grundbesitzer und seinem Gläubiger übernehmen. Wie dem Personal- 
<lb/>kredit die Banken und Kreditgejellschaften nicht blos als Vermittler
<lb/>sondern auch als Sammelpunkte des Kapitals, als Regulatoren des Ka- 
<lb/>pitalumlaufs bei der Kreditvermittelung durch Selbsteintreten unentbehr- 
<lb/>lich sind; so kann auch dem Grundbesitz nur durch korporatives Zusam- 
<lb/>menwirken möglichst lokalisirter Vermittelungs-Organe das Kapital zu- 
<lb/>geführt und erhalten werden. Die ersten Anfänge in dieser Richtung
<lb/>liegen vor in den landwirthfchaftlichen Kreditinstituten, deren Pfand- 
<lb/>briefe früher manchen Rittergutsbesitzer aus der Roth geholfen haben.
<lb/>Diese Institute weroen jedoch nach ihrer Exklusivität, ihrer unzeitgemäßen
<lb/>Organisation und Verwaltung vielleicht bald zu den überwundenen Stand- 
<lb/>punkten gehören; sie führen nur noch in Folge ihrer Privilegien und
<lb/>staatlichen Bevormundung ein künstliches Dasein^). Nicht minder krän- 
<lb/>keln die übrigen Grund-Kredit-Jnstitute, insbesondere die sog. Hypotheken- 
<lb/>banken, welche dem Schuldner ebenfalls Pfandbriefe statt Geld geben;
<lb/>sie hatten nach statistischen Ausweisen Ende '1865 nur ca. 7 Millionen
<lb/>Thlr. Pfandbriefe emittirt, geben zu geringe Zinsen, um an der Börse
<lb/>konkurriren zu können, die Beleihungsgrenze ist sehr enge normirt, es
<lb/>fehlt eine gehörige Amortisation, die Provisionen sind zu hoch, es fehlen
<lb/>ihnen die Konzentrationspunkte, sie nützen sehr wenig-).

<lb/>Auf diesem Felde also liegen die Heilmittel des Realkredits, freilich
<lb/>nur anwendbar unter selbstthätiger Mitwirkung der Grundbesitzer. Aber
<lb/>die Gesetzgebung kann insofern heilsamen und wirksamen Einfluß üben,
<lb/>als die Verleihung der Korporationsrechte an die vorstehend besprochenen
<lb/>vermittelnden Kredit-Institute abhängig gemacht wird von Erfüllung
<lb/>gewisser Normativ-Bedingungen, die das Gesetz im Gemeininteresse ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) cf. S. 18 der Motive zu dem Gesetzentwurf über den Eigenthums-Erwerb und
<lb/>dingliche Belastung rc.; ferner: Wilmanns die Creditnoth der Grundbesitzer und deren
<lb/>Abhülse durch eine Norddeutsche Bundes-Hypotheken-Bank. Berlin 1868. I. Guttentag.

<lb/>3) cf. Röpell in der Birteljahresschrist für Volkswirthschaft und Kulturgeschichte
<lb/>von Faucher, 6. Jahrg. (1868) I. Band iS. 155-159 uud S. 141, 142,

<lb/>4) Ebendas. S. 144, 160. — Auch das neue Berliner Pfandbrief-Institut v. 8.
<lb/>Mai 1868 (G. S. S. 450—472) scheint nicht den gehofften Erfolg zu haben.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0315.tif"
                   n="313"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 15. März 1869. 313


<lb/>langt. Es käme daher zunächst daraus an, die richtigen Normativ-Be- 
<lb/>dingungen gesetzlich festzustellen5).

<lb/>Mit der Subhastatio ns-Reform hätte es, soviel das Interesse
<lb/>des Realkredits in Betracht kommt, gute Weile gehabt; sie hätte passend den
<lb/>Schluß derKredit-Gesehgebungs-Neformgebildet. Denn dieSubhastation
<lb/>ist die ultimo ratio des Gläubigers; mit ihr hat der Kredit ein Ende,
<lb/>weil sie dessen Realisirung ist; sie ist der gegen den Schuldner geführte
<lb/>Todesstoß.

<lb/>Ad 2. Wenn wir nachzuweisen versucht haben, daß es mit der
<lb/>Reform des Subhastations-Verfahrens keine so große Eile hatte, warum hat
<lb/>man denn nicht gewartet bis zur Kodifikation des ganzen Civilprozesses?

<lb/>Der Verfasser der Motive rechtfertigt das einseitige Vorgehen Preu- 
<lb/>ßens auf diesem Gebiet dadurch (S. 40), daß das Grundbuchs- und
<lb/>Hiypothekenwesen und das materielle Jmmobiliarrecht in den verschiedenen
<lb/>Ländern zu verschieden sei.

<lb/>Wir können diesen Grund für zutreffend nicht erachten. Hinsicht- 
<lb/>lich der Hohenzollernfchen Lande, des Ehrenbreitsteiner Bezirks sowie hin- 
<lb/>sichtlich Neuvorhommerns und Rügens halten selbst die Motive (S. 40)
<lb/>die Schwierigkeiten für nicht hervorragend. Aber auch in den andern
<lb/>gemeinrechtlichen Ländern — selbst vorausgesetzt, daß in irgend einem
<lb/>die Grundbücher gänzlich fehlen sollten, was wir bezweifeln — kann die
<lb/>Verschiedenheit das Grundbuchs- und Hhpothekenwesens^) nur auf die
<lb/>vom Extrahenten beizubringenden Bescheinigungen, auf die Eintragung
<lb/>des Subhastationsvermerks und (nach dem Zuschlag) auf die Berichti- 
<lb/>gung des Besitztitels Einfluß üben. Das prozessuale Verfahren wird
<lb/>durch die Grundbuchs- und Hypotheken-Verfassung nicht berührt. Trifft
<lb/>die neue Subhastations-Ordnung in §. 6 Nr. 4 doch selbst Vorsorge
<lb/>für die Fälle, wenn das Grundstück im Hypothekenbuch gar nicht ein- 
<lb/>getragen ist; es genügt dann die diesfällige Bescheinigung der Hypo- 
<lb/>thekenbehörde, oder — könnte man hinzusetzen — wo auch oiese Behörde
<lb/>fehlt, erübrigt sich jede Bescheinigung und genügen die im §. 6 Nr. 3
<lb/>bezeichneten Urkunden, welche glaubhaft wachen, daß der Schuldner das
<lb/>Grundstück als Eigenthümer besitzt, sowie eine genaue Bezeichnung des
<lb/>Grundstücks nach Größe, Lage, Straße, Grenznachbarn u. s. w.^).

<lb/>Ebenso unwesentlich, wenn auch wünschenswerth, halten wil- 
<lb/>den ünter Nr. 1 des §. 6 vorgefchriebenen Auszug aus der Grund-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Vorschläge in dieser Beziehung theils positiver theils negativer Art macht
<lb/>Röpell a. a. O. S. 161—165. Derselbe weist darauf hin, daß ja auch das Handels-
<lb/>Gesetzbuch (Art 150 — 249) für Handelsgesellschaften das dem Recht und Gemein- 
<lb/>wohl gegenüber zivil- und staatsrechtlich Erforderliche bestimmt.

<lb/>Preußen umfaßt allein zehn verschiedene Hypotheken-Systeme. Ferner in den
<lb/>zehn Ländern des sächsischen Rechts ist die Hypothekenversassung auch nicht über- 
<lb/>einstimmend entwickelt. Am zweckmäßigsten ist das Hypothekenwesen in Mecklen- 
<lb/>burg (das ländliche) und in Bremen (das städtische) ausgebildet, cf. Mäscher
<lb/>das deutsche Grundbuch- und Hypothekeuwesen. Berlin. Kortkampf 1869. Im
<lb/>Hypothekenwesen war am wenigsten eine Unterordnung unter die nationale Ein- 
<lb/>heit geboten, vielmehr war jedes deutsche Territorium bemüht, durch seine Hypotheken-
<lb/>einrichtunaen nach Möglichkeit Kapital an sich zu ziehen.

<lb/>T) cf. code de proc. ciy. art. 675.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0316.tif"
                   n="314"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>314 Stieve: Kritische Bemerkungen zur Subhastations-

<lb/>steuer-Mutterrolle und Gebäudesteuerrolle. Sie haben nur einen infor- 
<lb/>matorischen Werth für die Bietungslustigen und geben einen Maßstab
<lb/>für die Bietungs-Kautionen. Ist aber diese Information wesentlich
<lb/>oder auch nur von großer Bedeutung für die Bieter? Und muß die
<lb/>Kaution nothwendig in Gelde bestehen oder kann sie nicht auch, wie es
<lb/>z. B. in der Rheinprovinz üblich ist, in Bürgen bestehen? Uebrigens
<lb/>besteht eine gleichmäßige Regelung der Grund- und Gebäudesteuer jetzt
<lb/>nicht blos in den alten Provinzen, sondern seit den Verordnungen vom
<lb/>28. April, 11. Mai, 4. Juni und 24. Juni 1867 (G.-S. S. 533.
<lb/>538. 543. 593. 761. 842) auch in Hannover, Hessen, Schleswig-Holstein,
<lb/>Nassau, Frankfurt a. M. und den vormals hessischen Landestheilen,
<lb/>Meisenheim, Gersfeld und Orb, so daß der Justiz- und Finanzminister
<lb/>sich sogar bereits in der Lage gesehen haben, für den ganzen Umfang
<lb/>des preußischen Staates durch Verfügung vom 19. April 1869 (J.-M.-Bl.
<lb/>S. 82) ein gleichmäßiges Verfahren bei Ertheilung der Auszüge aus
<lb/>der Grundsteuer-Mutter- und Gebäudesteuer-Rolle vorzuschreiben.

<lb/>Die Verschiedenheiten des materiellen Rechts endlich können hier
<lb/>ebensowenig wie bei den übrigen Theilen des Civilprozesses ins Gewicht
<lb/>fallen. Durch den Zuschlag kann der Meistbietende niemals, weder nach
<lb/>Preußischem noch Französischen noch gemeinem Recht, mehr Rechte auf
<lb/>die Immobilien erwerben, als der Schuldner zur Zeit des Zuschlags
<lb/>hatte. Dieser Fundamental-Satz sowie die aus der Realisirung des
<lb/>Pfandrechts folgenden Rechte der Hypothekengläübiger bleiben durch jed- 
<lb/>wedes Verfahren unberührt. Deshalb war es auch thunlich, in der
<lb/>Rheinprovinz, die sicherlich die größten materiellen Verschiedenheiten vom
<lb/>Preußischen Landrecht aufweist, an Stelle des eoäe äa xroeoäurs
<lb/>civile Art. 673—717 die Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822
<lb/>(G.-S. S. 195) einzuführen, ohne daß sich irgend welche Mißstände
<lb/>gezeigt hätten.

<lb/>Eine gemeinsame Gesetzgebung erscheint also auch auf diesem Ge- 
<lb/>biet sehr wohl möglich. Mit Unrecht beruft der Verfasser der Motive
<lb/>(S. 38) sich zum Gegenbeweise aus das Beispiel des auf Veranlassung
<lb/>des Deutschen Bundes in Hannover 1863—64 ausgearbeiteten Civil-
<lb/>prozeß-Entwurfs und auf das Beispiel des Preußischen Entwurfs von
<lb/>1864. Norddeutschland war damals zerrissener als gegenwärtig, Preu- 
<lb/>ßen hielt sich fern von der Deutschen Kommission in Hannover; diese
<lb/>durfte daher, wenn sie irgend einen praktischen Erfolg haben wollte,
<lb/>nirgends Anstoß erregen, sondern mußte etwas liefern, was unbedenk- 
<lb/>lich in allen Deutschen Staaten acceptirt werden konnte. Der Preußische
<lb/>Entwurf von 1864 aber konnivirte dem Partikularismus der Rheinpro- 
<lb/>vinz, indem er deren Subhastations-Verfahren unangetastet ließ, unseres
<lb/>Erachtens ohne Grund. Denn ein Vergleich der Verordnung vom
<lb/>1. August 1822 mit den §§. 1138—1240 des Entwurfs von 1864
<lb/>zeigt keine sehr große Verschiedenheit. Erst die §§. 1241—1269 sind
<lb/>mit der gegenwärtigen Organisation der Rheinischen Gerichte unver- 
<lb/>träglich und bilden ein Spezifikum altländisch-preußischer Justiz. Wir
<lb/>stoßen hier auf einen Punkt, der nicht eher durch ein gemeinsames Gesetz
<lb/>geregelt werden kann, als wir eine gleiche Organisation der Gerichte
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0317.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 15. März 1869.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>haben. Aber steht diese nicht bevor? Ist nicht eine gemeinsame Ge- 
<lb/>richts-Organisation die conditio sine qua non eines gemeinsamen Civil-

<lb/>Ses? Konnte man niHt schon im Jahre 1864 reorganisiren?

<lb/>t wären aber wahrscheinlich viele altländische Eigenthümlichkeiten,
<lb/>insbesondere die kleinen Kreisaerichte, die fliegenden Gerichtskommissare
<lb/>und das Anwalts-Monopol, abgefchnitten worden, und dazu konnte man
<lb/>sich damals noch nicht entschließen. Man sah damals noch nicht ein,
<lb/>woran heuzutage kaum gezweiselt wird, daß die Gerichte blos zur Recht- 
<lb/>sprechung da sind und die richterliche Thätigkeit von allem ihr fremdartigen
<lb/>Beiwerk und möglichst allem Verwaltungs-Ballast befreit werden muß.

<lb/>Unsers Erachtens müßte das ganze Kaufgelderbelegungsverfahren
<lb/>fortfallen. Es ist nicht Sache des Richters, den Parteien ihr Geld zu- 
<lb/>zuzählen; mögen sie es sich überweisen lassen und selbst einziehen. Eini- 
<lb/>gen sie sikff über Vertheilung des Kaufpreises, so mag der Richter aus
<lb/>dem Spiel bleiben: einigen sie sich nicht, so mögen die Streitpunkte
<lb/>vor den Richter gebracht und ein Kollokations-Verfahren eröffnet wer- 
<lb/>den. Das ist der leitende Gedanke des code de procedure civile
<lb/>Art. 749—779: de 1’ordre. Das war auch die Intention der Alldem.
<lb/>Gerichts-Ordnung. Dieselbe beschließt die Lehre von der nothwendigen
<lb/>Subhastation mrt dem „Adjudikations-Urtel und dessen Wirkungen"
<lb/>§§. 58—64, I. 52 A.-G.-O., also mit dem Zeitpunkt, wo das Eigen- 
<lb/>thum der verkauften Sache auf den Adjudikatar übergeht (A. 342, I.
<lb/>11 A. L.-R.) und überläßt es dem Anträge eines Interessenten, wegen
<lb/>der Kaufgelder die Eröffnung des Liguidationsprozesses herbeizuführen.
<lb/>§§. 3 ff. I. 51 A. G.-O. Erst die Verordnung vom 4. Marz 1834
<lb/>hat in den §§. 16—20 die Kaufgelderbelegung ex officio eingeführt.
<lb/>Diese Erfindung muß freilich fallen, wenn wir jemals ein gemeinsames
<lb/>Deutsches Subhastationsverfahren bekommen sollen.

<lb/>Ad 3. Auch der dritte Grund der Motive ist nicht stichhaltig.
<lb/>Wir kommen unter Voraussetzung derselben Vordersätze gerade zum um- 
<lb/>gekehrten Schluß. Gerade weil „das Subhastationsverfahren weniger
<lb/>als jede andere „prozessualische Materie mit den allgemeinen Prozeß- 
<lb/>grundsätzen im Zusammenhang steht", eignet es sich besser als jede an- 
<lb/>dere prozessualische Materie zur gemeinsamen Deutschen Kodifikation.
<lb/>Gerade weil es, wie die Motive (S. 39) sagen, „seine Fundamental-
<lb/>Regeln in sich selbst trägt", können keine berechtigten Eigenthümlichkeiten
<lb/>eines Partikularrechts dadurch verletzt werden. Jene Fundamente be- 
<lb/>stehen nämlich einfach darin, daß es sich gerade so wie bei der Mobi- 
<lb/>liar-Exekution um einen Zwangs-Verkauf handelt. Der Unterschied liegt
<lb/>nur darin, daß bei Mobilien der Exekutor und bei Immobilien der
<lb/>Richter verkauft resp. versteigert; daß bei Mobilien die Sache greifbar
<lb/>zum Verkauf gestellt wird, bei Immobilien aber eine -Beschreibung der
<lb/>Sache nebst allen daran klebenden Rechten und Lasten durch den Richter
<lb/>erfolgt ; bei Mobilien die Sache körperlich tradirt wird, bei Immobilien
<lb/>der Richter blos für eine Feststellung des Meistgebots und öffentliche
<lb/>Beglaubigung des Käufers sorgt, indem das Eigenthum ohne traditio
<lb/>übergeht. In Summa: Der Subhastationsrichter als solcher ist nichts
<lb/>weiter als ein Exekutor für Immobilien. Die richterliche Thätigkeit
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0318.tif"
                   n="316"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>316 Stievc: Kritische Bemerkungen zur SubhastationS-

<lb/>beginnt erst wieder, wenn im Vollstreckungsverfahren Inzident-Streit- 
<lb/>punkte entstehen, cf. Code de proeed. civile Art. 718—748: Des in- 
<lb/>cidens snr la poursuite de saisie immobiliere. Mit demselben Recht
<lb/>also, mit dem man die Zwangsvollstreckung in Immobilien aus dem
<lb/>Civilprozeßentwurf entfert hat, könnte man auch die Zwangsvollstreckung
<lb/>in Mobilien in die Partikulargesetzgebung verweisen.

<lb/>Resümiren wir vorstehende Untersuchungen, so ist das Resultat
<lb/>folgendes: Die Reform des Subhastationsverfahrens im Gebiet der
<lb/>A. G.-O. war weder dringendes Bedürfniß noch ist davon ein irgend- 
<lb/>wie nennenswerther Nutzen für den Realkredit zu erwarten; man hätte
<lb/>warten sollen bis zur gemeinsamen Deutschen Civilprozeß-Ordnung und
<lb/>der damit zusammenhängenden Gerichts-Organisation, da nichts entgegen- 
<lb/>steht, auch die Subhastatio» in den Kreis der gemeinsamen Prozeßord- 
<lb/>nung zu ziehen.

<lb/>Wenn man aber durchaus jetzt etwas machen wollte, so hätte man
<lb/>lieber den Weg der Novelle als den der Kodifikation betreten sollen.
<lb/>Denn erhebliche Aenderungen des bisherigen Verfahrens finden sich nur
<lb/>in der ersten 59 Paragraphen. Die zweite Hälfte (Kaufgelderbelegung
<lb/>§§. 60—91) enthält zum größten Theil Wiederholungen der Konkurs- 
<lb/>ordnung. Wäre nun dem Richter nicht mit einem kurzen Gesetz (von
<lb/>etwa (25 Paragraphen), welches die Aenderungen der bisherigen Gesetze
<lb/>klar ausspräche, besser gedient gewesen, als mit einem Gemisch von Altem
<lb/>und Neuem, ans dem er sich mühsam aussondem muß, was im Gesetz
<lb/>neu und was nur Wiederholung oer formell aufgehobenen alten Gesetze
<lb/>ist. Es war daher Bedürfniß, die mechanisch abgeschnittene Verbindung
<lb/>mit den alten Gesetzen sofort durch eine ziemlich mechanische Schrift- 
<lb/>stellerei wiederherzustellen, nämlich durch eine Ausgabe des Gesetzes,
<lb/>worin überall die entsprechenden Paragraphen der früheren Gesetze be-
<lb/>merklich gemacht werden; denn da im wesentlichen der alte Stamm ge- 
<lb/>blieben ist, ist es unmöglich, die Resultate der früheren Literatur und
<lb/>Praxis zu vertilgen. Dazu kommt, daß die in Aussicht genommene
<lb/>Reform der Gesetzgebung über den Erwerb des Eigenthums und ding- 
<lb/>licher Rechte sowie die zu erwartendeHypotheken-Ordnung nicht ohne
<lb/>Einfluß auf die Subhastations - Ordnung sein werden. Besonders
<lb/>aber was die gerichtlichen Kompetenzverhältnisse betrifft, steht sich das
<lb/>Gesetz an mehren Stellen gezwungen, auf die bevorstehende Gerichts-
<lb/>Organisation und Prozeßordnung Rücksicht zu nehmen. Cf. z. B. §. 2
<lb/>Abs. 2 (Motive S. 44); §. 4 (Motive S. 45); Rechtsmittel S. 83 ff.
<lb/>Man kann daher die neue Subhastations-Ordnung in der That als ein
<lb/>Zukunfts-Gesetz bezeichnen; die Novellen werden ihm nicht fehlen. Es
<lb/>wird also auch die S. 40 der Motive als Zweck der Kodifikation bezeichnete
<lb/>Uebersichtlichkeit für die Aspiranten der Justiz nicht erreicht werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. B. §. 6 Absatz 2 lehnt sich an das bestehende, den Naturalbesitz als Eigen-
<lb/>hum schützende Recht an und läßt' Raum dafür, daß künftig allein durch gerichtliche
<lb/>Auflassung Eigenthum an Grundstücken erworben werden soll. Einstweilen muß also
<lb/>der die Pfandklage angestellte Gläubiger nach wie vor ermitteln, wer der Natural-
<lb/>besttzer ist. Später werden VindikationS-Ansprüche eines Dritten (§§. 36, 37) gar
<lb/>nicht mehr Vorkommen können.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0319.tif"
                   n="317"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 15. März 1869.
</p>
               <p>

                  <lb/>917
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Opportunität einzelner Bestimmungen des Gesetzes.

<lb/>Es kann bei der Neuheit des Gesetzes nicht unsere Aufgabe fern,
<lb/>eine erschöpfende Kritik desselben geben zu wollen und uns dadurch in
<lb/>Spezialitäten zu verlieren, welche das Interesse für generelle Gesichts- 
<lb/>punkte abftumpfen. Es erscheint vielmehr zweckmäßig, die Abänderungen
<lb/>des bisherigen Verfahrens unter bestimmte Rubriken zu bringen, und
<lb/>zwar mag hierzu der Korymissionsbericht des Hauses der Abgeordneten
<lb/>(10 Legisl. Per. II. Session 1868 Nr. 254) den Anhalt geben, wo es
<lb/>S. 3 heißt:

<lb/>„Was die Charakteristik des Entwurfs betrifft, so tritt im
<lb/>Gegensatz zu der seitherigen Subhastations - Gesetzgebung das Be- 
<lb/>streben hervor:

<lb/>1) das Verfahren zu beschleunigen;

<lb/>2) die Gläubigerschaft gegen zahlungsunfähige Bieter und Er-
<lb/>steher, sowie gegen nachtheilrge Handlungen des Schuldners zu
<lb/>schützen;

<lb/>3) dem Resultat des Subhastationsverfahrens, insbesondere dem
<lb/>Zuschläge, Sicherheit und Schutz gegen Anfechtung zu geben;

<lb/>4) der Selbstthätigkeit der Partei im Betriebe des Verfahrens
<lb/>möglichst freie Bewegung zu geben;

<lb/>5) die administrative Leitung des Verfahrens einem möglichst auf
<lb/>eigenes Ermessen angewiesenen Einzelrichter (Subhastations-
<lb/>richter), die richterliche Entscheidung rechtlicher Streitigkeiten
<lb/>dagegen dem ordentlichen Prozeßrichter zu übertragen;

<lb/>6) seitherige Kontroversen in einer rechtswissenschaftlich begrün- 
<lb/>deten und wirthschaftlich zweckmäßigen Werse zu entscheiden.

<lb/>Es sei uns gestattet, die einzelnen Punkte etwas näher zu be- 
<lb/>leuchten:

<lb/>aä 1 Beschleunigung des Verfahrens. Welchem Praktiker,
<lb/>der es ehrlich mrt seinem Berufe meint, läge nicht eine möglichste Be- 
<lb/>schleunigung der Rechtshülfe am Herzen? Denn „wer schnell hilft, hilft
<lb/>doppelt." Aber andererseits werden wir auch auf keinen Widerspruch-
<lb/>stoßen, wenn wir als erste Aufgabe der Rechtspflege nicht die Geschwin- 
<lb/>digkeit, sondern eine möglichst zweckmäßige Anordnung des Verfahrens
<lb/>hinstellen. Diesen Zweck aber haben wir oben ad I. 1 bereits erörtert
<lb/>und darauf hingewiesen, daß' die Natur der Spezialhypothek einer
<lb/>schnellen Rückzahlung des Kapitals widerstrebt. Käme es aber zur Er- 
<lb/>richtung der daselbst; besprochenen korporative Kredit-Verbände, so
<lb/>könnte von einem Interesse dieser Korporationen (die dann die Stelle
<lb/>des Gläubigers vertreten) an übermäßiger Beschleunigung gar keine
<lb/>Rede mehr sein. Im Interesse des Schuldners aber darf die Beschleu- 
<lb/>nigung des Subhastationsverfahrens ein gewisses Maß niemals über- 
<lb/>schreiten, man darf den Schuldner nicht überstürzen und muß ihm Zeit
<lb/>gönnen, sich durch Befriedigung des Extrahenten in dem Besitz des
<lb/>Grundstücks zu erhalten?) Von diesem Gesichtspunkt wäre das vier-
</p>
               <p>

                  <lb/>») cf. Motive z. Entw. v. 1864 S. 289.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0320.tif"
                   n="318"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>318 Stieve: Kritische Bemerkungen zur Subhastations-

<lb/>Wöchentliche Subhastations-Mandat vielleicht nicht so ohne Weiteres zu
<lb/>verwerfen gewesen. Sowohl der code de proc. Art. 674 als die
<lb/>Subhast.-O. vom 1. August 1822 § 3 als der neueste Bairische Gesetz- 
<lb/>entwurf haben ein Zahlungsmandat von 30 Tagen beibehalten; der
<lb/>Preußische Entwurf von 1864 aber (§. 1180) glaubte nur eine Herab- 
<lb/>setzung auf 14 Tage rechtfertigen zu können. — Was ferner den Weg- 
<lb/>fall der Taxe betrifft, so läßt sich zwar auch dagegen Manches an- 
<lb/>führen; der Entwurf von 1864 (cf. oessen Motive S. 282) behielt die
<lb/>Taxe bei in der Besorgniß, daß beim Mangel einer zuverlässigen In- 
<lb/>formation sich manche Kauflustige abschrecken lassen würden, als Bieter
<lb/>aufzutreten; wir können zwar nach der Natur der Sache und nach
<lb/>unfern Erfahrungen diese Besorgniß nicht theilen, würden es aber doch
<lb/>für sehr zweckmäßig gehalten haben, wenn^) das Gesetz den Extra- 
<lb/>henten gezwungen hätte, sofort mit dem Anträge auf Subhasration
<lb/>(§. 6 Subhast.-O. vom 15. März 1869) ein Gebot auf das Grundstück
<lb/>zu machen, an welches er bis zu einem Mehrgebot gebunden bliebe;
<lb/>denn der Extrahent muß sich ja ohnehin über den Kaufwerth der Sache,
<lb/>aus welcher er seine Befriedigung sucht, vergewissern. — Wenn endlich
<lb/>aber der Kommisionsbericht (S. 4) auch noch den Wegfall der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde (§. 47 des Gesetzes) unter das Rubrum der „Beschleu- 
<lb/>nigung" bringt-, so wird dadurch die Meinung nicht alterirt, daß das
<lb/>Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zur Remedur der im Z. 39 auf- 
<lb/>gezählten Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Verfahrens vorzugs- 
<lb/>weise geeignet erscheint. Die hiegegen in den Motiven (S. 83) an- 
<lb/>geführten Gründe führen nur zu dem Bedürfniß, die Nichtigkeitsgründ'e
<lb/>zu revidiren, keineswegs zu der Nothwendigkeit, das Ober-Tribunal zu
<lb/>beseitigen. Hierzu kommt, daß durch das Zuschlagserkenntniß nach s. 37
<lb/>und §. 40 Absatz 3 erhebliche materielle Rechtsstreitigkeiten entschieden
<lb/>werden können. Nach beiden Richtungen dürfte es ein Fehlgriff sein,
<lb/>daß man das Prinzip der Einheit der Rechtsprechung fallen lieh. Diese
<lb/>Abnormität ist um so weniger zu rechtfertigen, als die Erleichterung
<lb/>des Ober-Tribunals eine höchst geringfügige ist; denn nach den statistischen
<lb/>Nachweisungen lS. 85) der Motive betrug die Zahl der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerden gegen Zuschlagsbescheide in den letzten Jahren durchschnittlich
<lb/>jährlich 36 d. h. etwa 2 pro mille sämmtlicher Zuschlagsbescheide. Als
<lb/>Zukunfts-Grund wird in den Motiven (S. 85) noch geltend gemacht,
<lb/>daß man -der Civilprozeß-Ordnung in Betreff der Stellung des höchsten
<lb/>Gerichtshofes nicht habe , vorgreifen wollen (!).

<lb/>ad 2. Schutz der Gläubigerschaft gegen zahlungs- 
<lb/>unfähige Bieter.

<lb/>Es dürfte sich fragen, ob das Gesetz in diesem Bestreben nicht
<lb/>zu weit gegangen ist. Die Kaution betragt jetzt bei mit 5 % kapi-
<lb/>talisirtem Grundsteuer - Reinertrag oder Gebäudesteuer - Nutzungswerth
<lb/>yg resp. y8„ des ungefähren Grundstückswerthes, während sie bisher nur
<lb/>710 betrug. Diese Erhöhung droht (cf. Motive zum Entwurf von
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem Muster der Subhast.-O. für die Rheinprvvinz v. I. August 1822
<lb/>(G. S. S. 195) 8. 4 Nr. 6.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0321.tif"
                   n="319"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 15. Marz 1869.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>1864 S. 287) die Zahl der Bieter zu verringern und dadurch den
<lb/>Realkredit zu gefährden. Ferner dürfte es keine Verbesserung sein,
<lb/>daß nach §, 23 der Subhastations - Richter einen Hypothekengläubiger
<lb/>nur dann, wenn dessen Legitimation aus dem Hypothekenbuch selbst
<lb/>hervorgeht, zum Bieten zulassen soll. Das Motiv (S. 73) von „einer
<lb/>oft zeitraubenden Prüfung von Urkunden" ist auf die meisten Fälle,
<lb/>wenn das Dokument mit einer notariellen Cession vorgelegt wird, nicht
<lb/>anwendbar, überdies ist nach dem neuen Verfahren Zeit genug zur
<lb/>Prüfung vorhanden (cf*. §. 25). Desgleichen dürfte es keine Verbesserung
<lb/>sein, daß zu 8. 27 für den neuen Versteigerungstermin die Möglichkeit,
<lb/>mit Hypotheken Kaution zu bestellen, gänzlich ausgeschlossen ist.

<lb/>Uebrigens sind alle diese Kautions-Vorschriften nur für den
<lb/>Richter, welcher Lust hat, darauf Rücksicht zu nehmen. Denn keine
<lb/>Verletzung derselben kann zur Versagung des Zuschlags oder zur Ver- 
<lb/>nichtung der Abjudikation führen. Es sind das nack/ß. 39 lauter un- 
<lb/>wesentliche Prozeßvorschriften, ebenso wie die Verletzung von §. 42.
<lb/>I. 20 A. L. R. cf. Motive S. 89 Komm.-Bericht S. 31.

<lb/>Dazu endlich ist für Gebäude, welche in den zwei ersten Jahren
<lb/>seit ihrer Erbauung zur Subhastation kommen, durch 8- 22 dem
<lb/>Schwindel zahlungsunfähiger Bieter Thür und Thor geöffnet. Denn
<lb/>der ß. 19 des Gesetzes betreffend die Einführung einer allgemeinen
<lb/>Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861 (Ges.-S. S. 324) bestimmt Nr. 1:
<lb/>„Neu erbaute, oder vom Grund aus wieder aufgebaute Gebäude
<lb/>werden erst nach Ablauf zweier Kalenderjahre seit dem Kalender- 
<lb/>jahr, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden
<lb/>sind, zur Gebäudesteuer herangezogen."

<lb/>In den beiden ersten Jahren steht also der Neubau noch gar nicht
<lb/>in der Gebäudesteuer-Rolle sondern bloß in der Grundsteuer-Mutterrolle.
<lb/>Da letztere Steuer für ein Berliner Grundstück gewöhnlich 2 Thaler
<lb/>beträgt, indem ein Reinertrag bei öden Baustellen nicht vorhanden ist,
<lb/>so kann für 8 Thaler Jeder mitbieten. Es scheint hier dem §. 22 ein
<lb/>arges Versehen untergelaufen zu sein, welches wohl bald gesetzlich korri-
<lb/>girt werden wird.

<lb/>nck3. Unanfechtbarkeit des Meistgebots und des Zu- 
<lb/>schlags.

<lb/>Diese soll gefördert werden: durch Beschränkung der Anfechtungs- 
<lb/>gründe (8. 39), durch Präklusion sämmtlicher Realprätendenten (§. 13
<lb/>Nr. 7 und §. 19), durch Vereinfachung der Ladung der Subhastations-
<lb/>Jnteresfenten.

<lb/>Mit dem zweiten Punkt können wir uns einverstanden erklären,
<lb/>weil dadurch ganz dasselbe erreicht wird, als wenn bisher nach §. 4
<lb/>der Verordnung vom 4. März 1834 eine öffentliche namentliche Vor- 
<lb/>ladung der aus dem Hypothekenbuch ersichtlichen, ihrem Aufenthalt nack-
<lb/>unbekannten, Real-Interessenten erfolgen mußte; mit Recht ist ferner
<lb/>die Schwierigkeit behoben, daß der Subhastations-Richter (nach der
<lb/>Tribunals-Judikatur) Erben von Amtswegen ermitteln mußte. Aber
<lb/>das Gesetz geht zu weit, wenn es auf den Nachweis verzichtet, daß die
<lb/>Interessenten, deren Wohnort aus dem Hypothekenschein oder den Mit-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0322.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>320 Stieve: Kritische Bemerkungen zur SubhastationZ-

<lb/>Heilungen der Hypothekenbehörde ersichtlich ist, auch wirklich -geladen
<lb/>sind. Die Ladung dieser bekannten Interessenten, welchen keine Ver-
<lb/>säumniß zur Last fällt, ist nämlich in §. 19 Nr. 4 allerdings vor- 
<lb/>geschrieben , indem der Bote die Aufgabe zur Post bescheinigen soll.
<lb/>Wer abgesehen davon, was es mit dieser Bescheinigung auf sich hat,
<lb/>kann der Interessent niemals die ihm nach §. 50 Absatz 2 obliegende
<lb/>Negative beweisen, daß er nicht gehörig vorgeladen worden; und eine
<lb/>Beeinträchtigung desselben durch Ertheilung des Zuschlags würde nur
<lb/>dann vorhanden sein, wenn er nachwiefe, daß im Fall seiner Zuziehung
<lb/>ein höheres Gebot erzielt wäre, was sich nie beweisen läßt. Der An- 
<lb/>fechtungsgrund des §. 39 Nr. 10 ist also rein illusorisch, und wir können
<lb/>nicht leugnen, daß wir in dieser sog. „Vereinfachung der Ladung" eine
<lb/>wirkliche Gefahr für den Realkredit erblicken, so lange noch Spezial-
<lb/>Hypotheken bestehen; denn wer wird noch Geld aus Hypothek auöleihen,
<lb/>wenn er trotz aller diligentia nicht einmal der Zuziehung bei der Sub-
<lb/>Hastation gewiß ist? So weit ist bisher noch kein Verfahren gegangen.
<lb/>Auch ist gar kein Grund für diese sog. „Vereinfachung" ersichtlich, da
<lb/>man ja dem Extrahenten — nach dem Muster der Verordn, v. 1. August
<lb/>1822 §. 16 — die Pflicht auflegen kann, die Zustellungs-Urkunden ber-
<lb/>zubringen. Auch auf den Aushang kommt es nach §. 39 Nr..9 nicht
<lb/>wesentlich an, obwohl sich aus §. 16 ergibt, daß in vielen Fällen das
<lb/>Subhastations-Patent nur durch Aushang publizirt wird.

<lb/>_ Was aber endlich die „Beschränkung Der Anfechtungsgründe (§. 39)
<lb/>betrifft, so liegt hierin ein nicht aus der Höhe der Zeit stehender Vor- 
<lb/>wurf. Wir erlauben uns folgende Bemerkungen. Unsere Allg. Ger.--
<lb/>Ordnung von 1793 ist auf jeder Seite von einer wahrhaft ernsten Für- 
<lb/>sorge für eine gute Rechtspflege durchdrungen und ist doch nach unseren
<lb/>heutigen Begriffen kein gutes Gesetzbuch, weil ihr die nöthige Präzision
<lb/>des Ausdrucks fehlt und weil sie, voll väterlicher Ermahnungen und
<lb/>Instruktionen, so viel unwesentliche Prozeßvorschriften enthält. Die
<lb/>Präzision des Ausdrucks, überhaupt die von den Franzosen allmälig
<lb/>überkommene Gesetzgebungs-Kunst ist nirgends nothwendiger als bei
<lb/>einem Prozeß-Gesetz. Denn da es sich hier nicht um Entscheidung
<lb/>einer einzelnen Rechtsfrage, sondern um die freie Bewegung handelnder
<lb/>Personen je nach Verschiedenheit der Fälle handelt, so darf ein gutes
<lb/>Prozeßgesetz nur das normiren, was zum Wesen der Handlung vom
<lb/>Gesetzgeber für unbedingt nothwendig erachtet wird, im Uebrigen muß
<lb/>Raum für freie Bewegung bleiben. Es muß also in der Regel jeder
<lb/>Verstoß gegen eine Bestimmung desselben Nichtigkeit des Verfahrens
<lb/>zur Folge haben und von diesem Prinzip nur in Bezug auf generelle
<lb/>Bestimmungen (z. B. vorliegend die ersten 10 §§.) abgewichen werden.
<lb/>Legt man diesen Maßstab an das vorliegende Gesetz an, so stehen zu
<lb/>der Länge desselben die zwölf Nummern des §. 39 in keinem richtigen
<lb/>Verhältniß, und es ließe sich fragen, warum gerade zwölf Anfechtungs- 
<lb/>gründe? und wenn blos zwölf, warum denn so viele §§. bei einer an
<lb/>sich einfachen Materie? Warum so viele unwesentliche Prozeßvor- 
<lb/>schriften?
</p>

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                   n="321"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 15. März 1869.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>ad 4 Selbstthätigkeit der Partei.

<lb/>Das Gesetz hat sich hier die Verordnung vom 1. August 1822
<lb/>zum Muster genommen. Die Partei selbst hat jetzt, wie der Kommissions- 
<lb/>bericht (S. 5) ausführt, die für die Einleitung der Subhaftation erforder- 
<lb/>lichen Ausweise zu beschaffen (§§. 6, 94); es bleibt ihr selbst überlassen,
<lb/>etwaige den Werth des Grundstücks nachweisende Abschätzungen zu extra-
<lb/>hiren (§ 13 Nr. 5); sie kann besondere Arten der Bekanntmachung bean- 
<lb/>tragen und in Vollzug setzen (§. 16); von ihrer Anzeige oder der Er- 
<lb/>nennung eines Bevollmächtigten hängt es ab, inwiefern ihr oder dem
<lb/>Letzteren die Ladungen zuzustellen sind (§. 19); die Betheiligten sind be- 
<lb/>rechtigt, schon vor dem Versteigerungstermin besondere Verkaufs-Bedin- 
<lb/>gungen zu beschließen (8.20); jeder Interessent hat das Recht, Kautions- 
<lb/>bestellung zu fordern (8.22); Widerspruch gegen das Gebot sowie gegen
<lb/>den Zuschlag muß sofort nach Abgabe des Gebots resp. vor Schluß der
<lb/>Vollziehung des Versteigerungs-Protokolls erfolgen (W. 24, 26); ein In- 
<lb/>teressent, dessen Rechte durch den Zuschlag berührt werden, kann neue
<lb/>Subhaftation beantragen (8-27); nur diejenigen Anträge, Thatsachen
<lb/>und Beweismittel, welche die Partei im Versteigerungstermin nach
<lb/>Ausweis des Protokolls vorgebracht hat, dürfen bei der Entscheidung
<lb/>über den Zuschlag berücksichtigt werden (§. 41); dasselbe gilt von der
<lb/>Beschwerde (M. 50, 51) sowie im Fall des §. 88; Ausbleiben im Ver- 
<lb/>theilungstermin hat Verlust an Rückständen und Kosten zur Folge, nach- 
<lb/>trägliche Ergänzung der Liquidation ist unstatthaft (8.68); Anfechtungen
<lb/>von Forderungen anderer Gläubiger sind nur im Vertheilungstermin
<lb/>statthaft (§. 71); Widerspruch gegen Auszahlung eines Liquidats wird
<lb/>nur dann berücksichtigt, wenn er im Vertheilungstermin erhoben und
<lb/>mit den für ein Arrestgesuch nothwendigen Bescheinigungsmitteln tat- 
<lb/>sächlich begründet und demnächst binnen spätestens vierzehn Tagen klage- 
<lb/>weise geltend gemacht ist (§. 72); wenn nach rechtskräftig gewordenem
<lb/>Präklusions-Erkenntniß aufgebotene Spezialmassen ausgezahlt oder über- 
<lb/>wiesen werden sollen, so trifft den im Zahlungstemnn Ausbleibenden die
<lb/>NichtberücksrchtigunH seines Anspruchs (8. 88).

<lb/>Alle diese Bestimmungen zielen, in vermuthlicher Uebereinstimmung
<lb/>mit der zu erwartenden Civilprozeß-Ordnung, darauf ab, den Prozeß- 
<lb/>betrieb in die Hand der Partei zu geben. Man hätte darin aber kon- 
<lb/>sequent noch weiter gehen müssen. Wenn man auch nicht (nach un- 
<lb/>serer jetzigen Organisation) dem Extrahenten aufgeben kann, die Zu- 
<lb/>stellungsurkunden an die Interessenten selbst zu beschaffen, so konnte man
<lb/>doch bestimmen (cf. 8- 17 Verordn, vom 1. August 1822), daß der
<lb/>Extrahent persönlich oder durch einen Bevollmächtigten im Lizitations- 
<lb/>termin erscheinen und auf die Versteigerung antragen muß. Die hie-
<lb/>gegen S. 79 der Motive vorgebrachten Gründe berühren nicht das
<lb/>Prinzip der Selbstthätigkeit.

<lb/>ad 5. Der Subha stati onsrichter.

<lb/>Die Stellung des Subhastations-Richters ist der einzige Punkt, in
<lb/>welchem die Kommission des Abgeordnetenhauses eine von dem Regierungs-
<lb/>Entwurf abweichende Meinung geltend gemacht hat. Der Regierungs-
<lb/>Entwurf wollte nämlich (88. 39, 43) sämmtliche Prozeß-Handlungen
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0324.tif"
                   n="322"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>322 Stieve: Kritische Bemerkungen zur Subhastations-

<lb/>und Judikate ohne Rücksicht auf die Höhe des Objekts einem einzelnen
<lb/>Richter anvertrauen, welcher.aber nicht als ständiger Einzelrichter, sondern
<lb/>als Mitglied eines Kollegii gedacht ist, „mit welchem ihm die Rück- 
<lb/>sprache gestattet sei"; man wollte zwar der künftigen Gerichts-Organi- 
<lb/>sation nicht vorgreifen, aber doch daraus vorbereiten, „daß die kostbare
<lb/>Kraft richterlicher Personen nicht verschwendet werde," und glaubte die
<lb/>Subhastation einem einzelnen Richter „als einem billig denkenden und
<lb/>zuverlässigen Manne anvertrauen zu können." (cf. Kommissions- 
<lb/>bericht S. 7.)

<lb/>Die Kommission dagegen hat es durchgesetzt, daß der sog. Sub-
<lb/>hastationsrichter außer der administrativen Leitung des Verfahrens
<lb/>die richterliche Funktion bei entstehenden Streitigkeiten nur bei
<lb/>Bagatell-Objekten ausübt, darüber hinaus aber der gewöhnliche Prozeß- 
<lb/>richter (die Deputation von drei Richtern) entscheidet. Im Fall aber
<lb/>gegen den Zuschlag kein Einspruch erhoben wird, soll der Subhastations-
<lb/>Richter in jedem Fall das Zuschlags -Urtheil abfassen und publiziren.
<lb/>(Komm.-Ber. S. 31.)

<lb/>Wir können diese Erfindung nicht für eine glückliche halten. Wenn
<lb/>unsere jetzige Gerichts-Organisation fällt und an deren stelle große
<lb/>Richterkollegien (nach Art der Rheinischen Landgerichte oder Hannoverschen
<lb/>Obergerichte) und ständige Einzelrichter (nach Art der Rheinischen
<lb/>Friedensrichter, oder Hannoverschen Amtsrichter) treten, dann wird ohne
<lb/>Zweifel der administrative Theil des Verfahrens (die Abhaltung der
<lb/>Versteigerung) dem Einzelrichter zufallen. Aber die Rechtsprechung
<lb/>über Immobilien von großem oder kleinem Werth sowie die Erledigung
<lb/>von Inzident-Streitpunkten ist doch unzweifelhaft, wenn irgend etwas,
<lb/>Sache der Kollegien. Das folgt schon daraus, daß Niemand Richter
<lb/>in eigener Sache sein und über die Legalität des eigenen Verfahrens
<lb/>entscheiden kann. Das jetzige Subhastations - Gesetz aber bringt den
<lb/>fog. Subhastations-Richter in die Lage, bei Bagatell-Objekten selbst
<lb/>über etwa von ihm verletzte Förmlichkeiten entscheiden zu müssen. ") Er
<lb/>soll ferner ein Zuschlags-Urtheil abfassm, wenn gar kein Streit ent- 
<lb/>standen,, also auch nichts zu urtheilen ist; die Motive (S. 81, 82) und
<lb/>der Kommissionsbericht (S. 31) führen selbst nothwendig dazu, in diesem
<lb/>Falle das Zahlungsurtheil und den Publikationstermin als einen un- 
<lb/>nützen Zopf abzuschneiden, da sich alle Essentialien des zu Stande ge- 
<lb/>brachten Kaufvertrages aus dem Versteigerungsprotokoll ergeben.12)

<lb/>Widerspricht der Schuldner oder ein Dritter der Fortsetzung der
<lb/>Subhastation, so geben ihnen die §§. 35 und 36 Anleitung, wie sie
<lb/>sich zu verhalten haben; eine Anleitung, die vielleicht als eine Hand- 
<lb/>habe zur Verschleppung dienen kann, und an deren Stelle die gewöhn-
</p>
               <p>

                  <lb/>11) Die Kommission hielt (S. 32) „das Gewissen des Richters für eine ge- 
<lb/>nügende Bürgschaft," und meint event. „könnte in der Appellationsinstanz geholfen
<lb/>werden." k

<lb/>12) Der ß. 33 Verordn, v. 1. August 1822. (G.-S. S. 195) bestimmt: „Das
<lb/>vom Friedensrichter nach §. 26 aufzunehmende Protokoll vertritt die Stelle einer
<lb/>wirklichen Adjudikatoria und wird zu diesem Zweck in der für Urtheile vorgeschrie- 
<lb/>benen Form ausgesertigt."
</p>

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                   n="323"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 15. März 1869. 323


<lb/>lichen Vorschriften über Einwendungen in der Exekutions-Instanz aus-

<lb/>Seicht haben würden. Denn es liegt sehr nahe, daß ein Schuldner-
<lb/>gerichtliche oder notarielle Quittung geben läßt, wenn er seinen
<lb/>Gläubiger nach Einleitung der Subhastation befriedigt oder sich mit
<lb/>ihm vergleicht, und daß er zugleich einen Antrag des Extrahenten auf
<lb/>Einstellung des Subhastations-Verfahrens unterschreiben läßt. Wenn
<lb/>sonach die bez. Spezial-Vorschriften als überflüssig erscheinen, so ist ins- 
<lb/>besondere kein Grund ersichtlich, weshalb der Widerspruch gerade vier
<lb/>Wochen vor dem Versteigerungstermin angebracht werden muß, vielmehr
<lb/>erscheint auch diese Frist als eine willkürliche. Daß endlich im Fall
<lb/>des K. 37 dem Widersprechenden sein Anspruch auf die Kaufgelder Vor- 
<lb/>behalten bleibt, versteht sich von selbst; der Dritte würde sogar, wenn
<lb/>die Kaufgelder an den Gläubiger ausgezahlt wären, dieselben mit der
<lb/>condictio sine causa zurückfordern können. Wie aber und gegen lven
<lb/>ein Anspruch auf Schadensersatz oder wegen unrechtmäßiger Bereicherung
<lb/>gedacht wird, ist in den Motiven nicht gesagt.

<lb/>ad 6. Was die Entscheidung bisheriger Kontroversen betrifft, so
<lb/>kann man theilweise anderer Meinung sein. Es dürfte z. B. durch die
<lb/>Motive S. 87 nicht gerechtfertigt erscheinen, weshalb eine Abtretung der
<lb/>Rechte aus dem Meistgebot nicht berücksichtigt werden soll; wenigstens
<lb/>sind in derPraxis des hiesigen Stadtgerichts daraus, daß derZuschlag an den
<lb/>Cessionar unter Vorbehalt der Rechte an den Cedenten erfolgte,
<lb/>niemals Mißstände bekannt geworden. Jedenfalls darf behauptet
<lb/>werden, daß die jetzt getroffenen Kontroversen-Entfcheidungen kein drin- 
<lb/>gendes Bedürfniß waren. Dies muß selbst von der im §. 66 Absatz 2
<lb/>getroffenen Entscheidung bezüglich der Ueberweisung des Kaufgelder-
<lb/>Rückstandes gelten, wenn wir auch zugeben wollen, daß überwiegende
<lb/>Gründe der Billigkeit dafür sprechen, daß durch eine solche Ueber- 
<lb/>weisung nur die Tilgung des Realanfpruchs bewirkt wird. Denn
<lb/>einerseits hat auch die bisherige Gesetzgebung (§. 388 Absatz 2 der
<lb/>Konkurs-Ordnung, Entscheidungen Obertrib. Band 49 S. 399) einige
<lb/>rationelle Gründe für sich/3) andererseits geht ja der Gesetzentwurf
<lb/>über den Eigenthums-Erwerb re. sowie der Entwurf einer Hypotheken-
<lb/>Ordnung darauf aus, die Hypothek als dingliches Recht loszulösen von
<lb/>dem persönlichen Schuldverhältniß, zu dessen Sicherung sie bestellt
<lb/>worden; in welchem Falle natürlich auch die Subhastation resp. die
<lb/>Kaufgeldervertheilung nur den Realanspruch berühren würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>t Wenn wir nach alledem die neue Subhastations-Ordnung sowohl
<lb/>im Allgemeinen als in mehreren einzelnen Bestimmungen für nicht opportun
<lb/>halten, so theilen wir auch nicht die Erwartung der Kommission des
<lb/>Abgeordnetenhauses (S. 10), daß die Subhastations-Ordnung vom
<lb/>15. März 1869 geeignet sei, ohne erhebliche Schwierigkeiten und wesent- 
<lb/>liche Modifikationen der späteren Allgemeinen Civil-Prozeß-Ordnung
</p>
               <p>

                  <lb/>") ei', mein Aufsatz in Gruchot Beitr. Bd. 9 (Jahrg. 1865) S. 511.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0326.tif"
                   n="324"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 Stieve: Kritische Bemerkung«« zur Subhastations-Ordmmg «c.

<lb/>eingefugt zu werden. Unsere Erwartung geht vielmehr dahin, daß
<lb/>es der Civilprozeß-Kommission noch in elfter Stunde gefallen möge,
<lb/>auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in den
<lb/>Kreis ihrer Berathungen zu ziehen, und daß sodann, unter Weglassung
<lb/>des Kaufgelderbelcgungs-Verfahrens, diese an sich einfache Materie zu
<lb/>einer allgemein Deutschen resp. Norddeutschen werde. Geschieht dies,
<lb/>ehe die altländischen Richter sich in die Subhastations - Ordnung vom
<lb/>15. März 1869 eingelebt haben und ehe dieselbe durch Novellen amen-
<lb/>dirt worden ist, so wird dies um so weniger Jrrthümer in der An- 
<lb/>wendung herbeiführen.
</p>

            </div>
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                 n="XVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Pertinenzial-Qualität der Urkunden im Zusammenhange mit der Verbindlichkeit zu deren Edition</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heidenfeld, ...">Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heidenfeld zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Heidenfelb: Die Pertinenzial-Oualität der Urkunden rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVII.

<lb/>Die Periinenzial-Qualität der Urkunden im Zusammen- 
<lb/>hänge mit der Verbindlichkeit zu deren Edition.

<lb/>Von Herrn Rechtsanwalt vr. Heidenfeld zu Berlin.

<lb/>Der §. 440 des Preußischen Entwurfs einer Prozeßordnung (1864)
<lb/>räumt der Partei das Recht ein, vom Prozeßgegner oder Dritten die
<lb/>Edition einer Urkunde zu fordern:

<lb/>1) wenn ihn an der Urkunde das Eigenthum, Miteigenthum oder ein
<lb/>sonstiges Recht zusteht, kraft dessen sie die Vorlegung
<lb/>auch außerhalb des Prozesses zu verlangen befugt ist,

<lb/>2) wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für die Partei und den- 
<lb/>jenigen, welcher ediren soll, gemeinschaftliche ist.

<lb/>Als gemeinschaftlich wird die Urkunde bezüglich derjenigen Personen
<lb/>bezeichnet, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegensei- 
<lb/>tige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind; als gemeinschaftlich
<lb/>sollen auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Kontrahenten ge- 
<lb/>pflogenen schriftlichen Verhandlungen gelten. *)

<lb/>Diese Bestimmungen schließen sich, wie die Motive des Entwurfes
<lb/>(S. 101) anerkennen, im Wesentlichen dem gemeinen Rechte an, welchem
<lb/>auch die Hannoversche Prozeßordnung in Bezug auf die Editionsver- 
<lb/>bindlichkeit Dritter (§. 319) gefolgt ist, während §. 311 daselbst die- 
<lb/>jenige des Prozeßgegners auf den weitgehenden Standpunkt der
<lb/>Allgemeinen Gerichts-Ordnung für Preußen, gestellt hat.

<lb/>Der Entwurf statuirt sonach eine besondere prozessualische und
<lb/>nur im Prozesse gellende Editionsverbindlichkeit und zwar nicht blos
<lb/>für den Prozeßgegner, sondern auch für den bei dem Prozesse ganz un-
<lb/>betheiligten Dritten. Von dieser Editionspflicht wird die aus dem ma- 
<lb/>teriellen Recht folgende als diejenige unterschieden, welche auch selbst- 
<lb/>ständiger Gegenstand einer besondern Klage sein kann. Durch die Fassung
<lb/>(Gegenüberstellung der Fälle ad 1 und 2) wird erkennbar gemacht, daß
<lb/>die auf der Gemeinschaftlichkeit beruhende Editionspflicht nicht dem ma- 
<lb/>teriellen Rechte angehört. Dadurch ist zugleich implicite ausgesprochen
<lb/>— freilich im Gegensätze zur Theorie und Praxis des gemeinen Rechts
<lb/>—, daß eine besondere Editionsklage aus Grund der Gemeinschaftlichkeit
<lb/>der Urkunden vom Standpunkte des Entwurfs aus unzulässig ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Mit § 440 dt. stimmen §§. 380, 384 des Entwurfs einer Civilprozeßord-
<lb/>nung für die „deutschen Bundesstaaten" (ed. Schuckmann 1866) überein.

<lb/>Zeilschr. f. Gesetzgebung u. Nechtspsl'ege. III. 22
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0328.tif"
                   n="326"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>326 Heidenfeld: Die Pertinenzial-Qualität der Urkunden im

<lb/>Ob diese Schlußfolgerung beabsichtigt war, mag dahin gestellt blei- 
<lb/>ben. Mindestens erscheint es für eine Prozeßordnung bedenklich, daß
<lb/>sie für dergleichen Konsequenzen Raum giebt.

<lb/>Der „Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über Schuld-
<lb/>Verhältnisse" (herausgegeben von Franke 1866) hat im Art. 1042 in ge- 
<lb/>wissem Sinne dem entgegengesetzten Standpunkt Ausdruck gegeben. Hier- 
<lb/>nach soll das rechtliche Interesse, eine Urkunde einzusehen, auch, wenn nicht
<lb/>Eigenthum, Miteigenthnm oder ein sonstiges Recht auf Benutzung der
<lb/>Urkunde vorliegt, den Anspruch auf Vorzeigung derselben begründen,
<lb/>wenn die Urkunde im Interesse des Fordernden errichtet ist, oder sonst
<lb/>seine Rechtsverhältnisse betrifft und nicht in Aufzeichnungen besteht, welche
<lb/>Jemand blos zu seinen eigenen Zwecken gemacht hat^).

<lb/>Hier ist zwar der Ausdruck „Gemeinschaftlichkeit" vermieden, aber
<lb/>im Wesentlichen gerade mit dem Inhalte umschrieben, den der preußische
<lb/>Entwurf für jenen Begriff feststellt.

<lb/>Beiden Entwürfen ist gemeinsam, daß sie die Wirkung der so- 
<lb/>genannten Gemeinschaftlichkeit als Etwas ansehen, was auf einen an- 
<lb/>dern oder überhaupt auf einen materiellen Rechtsgrund nicht zurückzu- 
<lb/>führen sei; sie unterscheiden sich nur durch die verschiedene Begrenzung
<lb/>ihres Wirkungsgebietes: der Deutsche Entwurf weist die Editionsver- 
<lb/>bindlichkeit in das materielle, der Preußische in das Prozeß-Recht.

<lb/>Die nähere Bezeichnung der „Gemeinschaftlichkeit", wie sie in bei- 
<lb/>den Entwürfen versucht ist, wird die vielen Zweifel nicht beseitigen,
<lb/>welche jener durchaus unklare Begriff hervorgerufen hat. Es werden
<lb/>die Bedenken offen bleiben, was unter dem Interesse zu verstehen, wie- 
<lb/>weit es auszudehnen, wer als Interessent anzusehen sei, ob blos der ur- 
<lb/>sprüngliche Kontrahent oder auch der Rechtsnachfolger, der Bürge u. s. w.
<lb/>— Bedenken, welche in der mannigfaltigsten Gestaltung die gemeinrecht- 
<lb/>liche Praxis aufweist und Veranlassung zu dem Ausspruche gegeben
<lb/>haben: „Kurz, es genügt nach der Stimmung der Praxis oft jedes nach- 
<lb/>weisbare Interesse, und wo dies vorhanden, wird eine Gemeinsamkeit
<lb/>angenommen und damit die Edition justifizirt. Das ist also thatsäch-
<lb/>lich eigentlich konkretes Ermessen."4)

<lb/>Der Grund für diese Erscheinung liegt in dem Mangel an einem
<lb/>bestimmten Rechtsprinzip. Die Ausgabe der Wissenschaft ist es, ein
<lb/>solches aufzusuchen In der Natur eines Rechtsgrundsatzes liegt es aber,
<lb/>daß er dem materiellen Rechte angehört, und sollte er sich finden lassen,
<lb/>so wäre damit dem prozessualischen Editionsrecht der Boden entzogen.
<lb/>Es würde der nämliche Grundsatz für die selbstständige Editionsklage
<lb/>und das prozessualische Editionsgesuch ausreichen, es würden die bis- 
<lb/>herigen Zweifel durch Anwendung des Prinzips zu lösen — mit einem
<lb/>Worte die so unklare Lehre von der Editionsverbindlichkeit auf festen
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Aehnlich §. 1566 des Bürgert. Gesetzb. f. Sachsen.

<lb/>3) Matthiae, Kontroverseu-Lexikon, Band 3, unter „Urkunden-Edition", S. 282
<lb/>bis 298.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Endemann, das Deutsche Civilprozeßrecht, S. 854 Note 17, vgl auch des--
<lb/>selben „Beweislehre", S. 428.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0329.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Zusammenhänge mit der Verbindlichkeit zu deren Edition. 327

<lb/>Boden gestellt sein. Es würde dadurch zugleich eine Antwort auf die
<lb/>Frage gegeben, warum und inwieweit der ganz außerhalb des Prozesses
<lb/>stehende Dritte zu einer — oft sehr unbequemen — Leistung für oie
<lb/>Prozeßparteien genöthigt werden kann.

<lb/>Die Feststellung eines solchen Rechtsprinzips soll hier versucht werden.

<lb/>Diese Aufgabe hat zunächst den Fall anszufcheiden, wo die Ur- 
<lb/>kunde als selbstständiges vermögensrechtliches Objekt — als körperliche
<lb/>Sache — Gegenstand eines Rechtsverhältnisses ist, sei dies nun Eigen- 
<lb/>thum, Miteigenthum, ein dingliches oder persönliches Recht. Hier folgt
<lb/>die Pflicht zur Herausgabe der Urkunde den für alle übrigen Sachen
<lb/>geltenden Regeln. Der Eigenthümer wird die ihm gehörige Urkunde
<lb/>von dem sie vorenthaltenden Miteigenthümer vindiziren4a), der Macht- 
<lb/>geber von dem Mandatar, der sie für für ihn — den Ersteren — ge- 
<lb/>fertigt oder aufbewahrt hat, abfordern, der Sozius von seinem Mit- 
<lb/>genossen die Vorlegung einer der Sozietät gehörigen Urkunde, ja sogar
<lb/>deren Herausgabe bet einem obwaltenden dolus in der Geschäfts- 
<lb/>führung , verlangen, der Miterbe die Edition einer zum Nachlaß ge- 
<lb/>hörigen Urkunde fordern, der Pfandgläubiger auf Uebergabe der ver- 
<lb/>pfändeten Urkunde gegen den Pfandschuldner klagen können, endlich der- 
<lb/>jenige, welcher die Vorlegung einer Urkunde ausdrücklich stipulirt hat,
<lb/>sie dem Promissar ediren müssen. Es wird auch keinem Bedenken
<lb/>unterliegen, daß derjenige, welcher die Herausgabe einer Urkunde
<lb/>fordern darf, seinen Anspruch auf das Verlangen einer bloßen Vor- 
<lb/>legung einfchränken kann, wobei nur freilich dem Verpflichteten das
<lb/>Recht bleibt, sich der Vorlegung durch gänzliche Ausantwortung der
<lb/>Sache zu entledigen. Die Frage, ob in den hierher gehörigen Fällen
<lb/>nur die Vorlegung oder mehr, als Dies, gefordert werden kann, wird
<lb/>gleichfalls nach denselben Grundsätzen, welche für alle Sachen gelten, zu
<lb/>beantworten sein. Ihre Erörterung gehört nicht hierher.

<lb/>Hier handelt es sich von der Auffindung eines Rechtsgrundsatzes
<lb/>für die Fälle, in denen die Urkunde nicht als körperliche Sache, nicht
<lb/>als selbstständiger Gegenstand eines Rechtsverhältnisses in Betracht kommt,
<lb/>in denen vielmehr die Vorlegung der Dokumente lediglich um ihres
<lb/>Inhalts willen, ganz abgesehen von ihrem körperlichen-Substrate und
<lb/>dem an diesem bestehenden Rechtsverhältnisse, gefordert wird.

<lb/>Nun kann allerdings das Rechtsverhältniß an der Urkunde als kör- 
<lb/>perlicher Sache nur um ihres Inhalts willen eingegangen sein, so z. B.
<lb/>der Kauf eines Pfandbriefes, und wenn der bestohlene Eigenthümer
<lb/>desselben ihn nun dem Nichteigenthümer abfordert, so wird der Anspruch
<lb/>allerdings auch lediglich wegen des Inhalts der Urkunde geltend gemacht,
<lb/>aber doch immerhin nur auf Grund des Rechts an dem körperlichen
<lb/>Substrate. Es scheiden sonach auch Fälle dieser Art aus.

<lb/>Es ist in Frage eine Editionsforderung, welche lediglich auf das
<lb/>Interesse an dem Inhalt der Urkunde gestützt wird, und zwar auf ein
<lb/>vermögensrechtliches an einem Inhalte, welcher ein oder mehrere
<lb/>Rechtsverhältnisse betrifft. Der Historiker kann ein wissenschaft-
</p>
               <p>

                  <lb/>4 *) Vgl. §, 24 der Preuß. Konk -Ordn. und Koch, Kommentar dazu, Note 42.

<lb/>22*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0330.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>Heidenfeld: Die Pertinenzial-Qualität der Urkunden im
</p>
               <p>

                  <lb/>liches Interesse an der Einsicht eines Staatsvertrages *) und der Kauf- 
<lb/>mann Interesse an dem Inhalt eines Briefes haben, der praktische Winke für
<lb/>den vorteilhaften Export eines Artikels nach einem überseeischen Lande
<lb/>darlegt. In dem einen Falle fehlt das vermögensrechtliche Interesse, in
<lb/>dem andern liegt ein Inhalt ohne Rechtsstoff vor. Mit solchen Fällen
<lb/>hat die gestellte Aufgabe nichts zu schaffen.

<lb/>Auf das Gebiet der hiernach übrig bleibenden Fälle bezieht sich die
<lb/>Regel Ulpians:

<lb/>aequum id quod mei causa confecit, meum quodommodo instru- 
<lb/>mentum michi edi, 1. 4 §. 1 D. 2, 13.

<lb/>Sie paßt ebenso für die Rechnungsbücher der argentarii und nummu- 
<lb/>larii (1. 4 pr., 1. 9 §§. 2, 3 Dig. 2, 13), wie für die rationes do- 
<lb/>mesticae (1. 1, 1. 5 bis 8 Cod. 2, 1) und weil düs mei causa confec- 
<lb/>tum für jeden Betheiligten gilt, auch auf die instrumenta communia
<lb/>(1. 7 Cod. 2, 1), bei welchen nicht an ein Miteigenthum zu denken ist,
<lb/>da derselbe Ausdruck auch von den acta publica (1. 2 Cod. 1, 21) ge- 
<lb/>braucht wird 6).

<lb/>Sie steht ferner mit der von „instrumenta tui iuris“ oder „ad
<lb/>ius tuum pertinentia“ gegebenen Vorschrift, daß ihre Vorlegung ge- 
<lb/>fordert werden kann (1. 4 und 6 Cod. 3, 42), im Einklang, sie liegt
<lb/>zu Grunde dem Rechte des Freigelassenen, die Vorlegung der Entlassungs-
<lb/>Urkunde zu fordern (1. 26 Cod. 7, 16), der Kautionspflicht des mit den
<lb/>rationes des Erblassers als Prälegat bedachten Erben dafür, daß er sie
<lb/>erforderlichenfalls den Miterben vorlegen werde (1. 8 D. 10, 2)5 6 7),
<lb/>und der Kautionspflicht des Fiduziarsdem mit einem praedium be- 
<lb/>dachten Fideikommissar die Urkunden vorzulegen, „quae ad probationem
<lb/>originis eorum (sc. praediorum) pertinent“ (1. 24 Cod. 6, 42), dem
<lb/>Rechte des Käufers, die Edition der instrumenta tundi zu fordern, um
<lb/>sich über den Umfang von dessen Gerechtsame zu orientiren (1. 48
<lb/>D. 19, l)8), endlich dem Rechte des Gläubigers, auch nach erfolgter
<lb/>Bezahlung der Schuld und nach geschehener Einlösung des Pfands den
<lb/>Schuldschein, sowie alle auf das Rechtsgeschäft bezüglichen Urkunden vom
<lb/>Schuldner und von jedem Dritten eoirt zu verlangen (1. 18 D. 10, 4).

<lb/>Aber so reichhaltig auch die Anwendung der Regel in den Rechts- 
<lb/>quellen erscheint, so ist sie doch ^durchaus unbestimmt. Sie bringt einen
<lb/>klaren Rechtsgrund nicht zum Ausdruck, obwohl ihr ein berechtigter Ge- 
<lb/>danke zu Grunde liegt, wie gezeigt werden wird. Ueber diesen Versuch
<lb/>der Aufstellung eines Rechtsgrundsatzes ist das römische Recht nicht hin-
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Vgl. 1. 19 Dig. 10, 4: nam illa ratione etiam studiosum alicuius doc- 
<lb/>trinae posse dicere, sua interesse, illos aut illos libros sibi exhiberi, quia, si es- 
<lb/>sent exhibiti, quum eos legisset doctior et melior futurus esset.


<lb/>6) Die entgegenstehende Ansicht von Mittermaier (über die Gründe zur Ver- 
<lb/>pflichtung der Edition von Urkunden) S. 25 sq. ist irrig.


<lb/>7) Denn ad nos pertinet — cum ipsi contraximus vel successimus ei
<lb/>qui contraxit, 1. 9 §. 4 D. 2, 13.


<lb/>8) Daß hier die actio emti gegeben ist, ändert nichts in der Sache; denn der
<lb/>Grund dafür »hoc enim contractui bonae fidei consonans esse« weist gerade
<lb/>wegen seiner Allgemeinheit auf einen allgemeinen Rechtsgrund hin.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zusammenhang mit der Verbindlichkeit zu deren Edition. 329

<lb/>ausgekommen °). Die Vorschrift Justinians von der allgemeinen Edi-
<lb/>tiouspflicht (I. 22 Cod. 4, 21), welcher übrigens ■— weil nicht glossirt
<lb/>— keine Geltung beigemessen wird, stützt sich lediglich auf die Analogie
<lb/>des Zeugnißzwanges, und das Römische Recht des Mittelalters accep-
<lb/>tirte die Theorie der äoeuinentn communia ohne nähere Begründung.
<lb/>(Endemann a. a. O. S. 430 8g., Roßhirt, Geschichte des Rechts im
<lb/>Mittelalter, Th. I. §. 132 S. 194 sq.). Auf dem nämlichen Punkte
<lb/>ist die neue Lehre stehen geblieben, nur mit der Abweichung, daß man
<lb/>den Editionsanfpruch aus der Gemeinschaftlichkeit der Urkunden aus dem
<lb/>materiellen Rechte ausgestoßen und ihn als ein prozessualisches Recht
<lb/>angesehen hat (Endemann a. a. O. S. 432, und dessen Civilprozeß-
<lb/>recht S. 853).

<lb/>Diese Auffassung ist jedoch meines Erachtens trrtcj und hat Ulpian
<lb/>gewiß fern gelegen. Er knüpft die Regel nicht an die Vorschrift des
<lb/>älteren römischen Rechts, daß der Kläger mit der Klage auch die Ur- 
<lb/>kunden, auf welche er sich stützen will — gewissermaßen als einen Be-
<lb/>standtheil der Klage — dem Verklagten bekannt zu machen hatte (1. 1
<lb/>v. 2, 13) sondern an das Edikt des Prätors, welches den argentarii
<lb/>die Pflicht der Edition ihrer Rechnungsbücher auserlegte, und suchte für
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ansicht von v. Bayer, Vorträge über den Deutschen gemeinen Civil-
<lb/>prozeß, 9. Aust. §. 292 S. 957, daß nach röm. Recht die Edition einer Urkunde
<lb/>auch dann gefordert werden könne, wenn die Voraussetzungen der actio ad exhi- 
<lb/>bendum vorliegen — also wenn die Partei einen Grund anznführen unb zu be- 
<lb/>scheinigen vermag, wegen dessen ihr daran gelegen ist (eins Interest), daß ihr die
<lb/>Urkunde exhibirt werde — ist wohl irrig, weil auch die actio ad exhibendum ne- 
<lb/>ben der Bescheinigung des Interesses eine iusta causa (1. 3 § 11 O. 10, 4),
<lb/>worunter ich einen „materiellen Rechtsgrnnd" mit Wetzell (System des ordent- 
<lb/>lichen Civilprozesses, §. 24 S. 156) verstehe, erfordert. Beide Requisite gelten auch
<lb/>bei der actio de edendo, namentlich also auch das Vorliegen eines Interesses, bei
<lb/>dessen Mangel die Editionsforderung cessirt, vgl. 1. 1 Cod. 2, 1; 1. 6 §§. 8, 9 1).
<lb/>2, 13; 1. 15 pr. D. 42, 5. Der nach 1. 6 §. 2 v. 2, 13 bei der Editionsforderung

<lb/>gegen den argentarius zu leistende Kalumnieneid hat auch nur den Zweck, das

<lb/>Interesse zu bescheinigen. Der Editions- und Exhibitionsanspruch haben in der That
<lb/>keinen Unterschied, vgl. uamentlich 1. 8 nr. D 2, 13: ubi exigitur argentarius ra- 
<lb/>tiones edere, tunc punitur, cum dolo malo non exhibet. Ursprünglich
<lb/>mag allerdings die Edrtions-Forderung auf Vorlegung von Urkunden im Lause
<lb/>des Prozesses zur Begründung oder zum Bewerfe von Rechten gegangen sein
<lb/>(1. 1. 2, 3., 10 §. 3 D. 2, 13), während anfänglich von der Exhibition vielleicht

<lb/>nur die Rede war, sofern die Urkunde als selbstständiges Vermögensobjek t,

<lb/>ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, in Frage kam. In der Mitte lag aber der Fall,
<lb/>wo eine Urkunde, außerhalb des Prozesses auf Grund der zulässigen Rechtsgründe
<lb/>behufs Jnformirung über einen Anspruch gefordert wurde; eine solche Forderung
<lb/>hatte nach Zweck und Inhalt die Natur eines Editionsanspruchs, nach ihrer Form
<lb/>als selbstständiger Prozeßgegenstand die Natur des Exhibitionsanspruchs. Da lag es
<lb/>denn nahe, das edere und exhibere für einander promiscue zu brauchen, zumal
<lb/>beiderlei Ansprüche auf die nämliche Art zu begründen waren. -

<lb/>Die aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse im röm. Recht zugelassenen
<lb/>singulären Editionsgründe — wozu, außer dem schon erwähnten Falle bezüglich der
<lb/>rationes der argentarii und nummularii, die Edition der Testamente (1. 2 I). 29, 3),
<lb/>der Urkunden in rebus nummatis zu Gunsten des Fiskus (1. 2 §§. 1. 2 D. 49, 14)
<lb/>und der acta publica (1. 2 Cod. 2, 1) gehört — sind für unsere Untersuchung ohne
<lb/>Bedeutung und daher nicht weiter gewürdigt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0332.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330 Heidenseld: Die Pertiueuzialqualität der Urkunden im


<lb/>diese, zunächst offenbar lediglich im öffentlichen Interesselos ergangene
<lb/>Vorschrift, von dem Verkehrsbedürfnisse getrieben, nach einem allgemei- 
<lb/>nen Rechtsgrunde, der als solcher eine Anwendung auf andere Fälle ge- 
<lb/>stattete.

<lb/>Der Satz Ulpians wurzelte wohl nun keinesfalls in der Rücksicht
<lb/>auf ein mandatsähnliches Verhältniß der argentarii, weil gerade für Man- 
<lb/>datsverhältnisse derselben die actio de edendo als solche ausdrücklich aus- 
<lb/>geschlossen war (hoc enim extra rationem esse, 1. 6 §. 3 D. 2, 13).
<lb/>Der unseres Dafürhaltens wohlbegründete Gedanke, welcher den Kern
<lb/>seines Ausspruches — wenn nicht bildet, so doch bilden könnte, ist viel- 
<lb/>mehr folgender, der zugleich die Grundlage für unsere weiteren Ausfüh- 
<lb/>rungen bildet.

<lb/>Das in der Urkunde dargestellte Rechtsverhältniß (ein solches lag
<lb/>ja in den Vermerken des argentarins) hängt mit der geltend zu
<lb/>machenden Klage und Einrede, aber auch mit der aus dem Rechts- 
<lb/>verhältniß obliegenden Verbindlichkeit so untrennbar zusammen, daß der
<lb/>Inhalt der Urkunde mit in die Sphäre meines Vermögens gehört, und
<lb/>zwar auch für den Obligirten, weil die Uebernahme einer Verbindlichkeit
<lb/>eine Aenoerung seines Vermögens herbeiführt und diesem sonach im- 
<lb/>manent ish Da nun aber der Inhalt der Urkunde in dieser selbst, als
<lb/>seinem Körper, zum Ausdruck kommt, die Urkunde nur um des Inhalts
<lb/>willen da ist und durch ihn erst zur Urkunde wird: so ist dadurch die
<lb/>letztere selbst in einen engen Zusammenhang mit meinem Vermögen ge- 
<lb/>bracht. Sie gehört deshalb mit in den Bereich meines Vermögens hin- 
<lb/>ein — „gewissermaßen" aber nur, weil die Urkunde als solche mein
<lb/>Vermögen weder vermehrt, noch vermindert, sondern nur einem Ver-
<lb/>mögensbestandtheile dienstbar gemacht, nicht aber mit ihm identisch ist.
<lb/>Diese durch das Rechtsverhältniß herbeigesührte Beziehung desselben zu
<lb/>Urkunde hat aber doch jedenfalls soweit Zusammenhang mit meinem Ver- 
<lb/>mögen, daß sie zu einem bleibenden Attribute des Rechtsverhältnisses
<lb/>wird, und also für jeden bei demselben Betheiligten zugleich auch das
<lb/>Recht, die Urkunde zur Feststellung desselben zu benutzen und zum Zwecke
<lb/>ihrer Benutzung — d. h. zur Einsicht oder zur Fertigung einer Abschrift
<lb/>(copiam scribendi facere, 1. 1 §. 1 D. 2, 13) oder zur Beweisfüh- 
<lb/>rung* ') — ihre Vorlegung zu fordern, im unmittelbaren Gefolge hat.

<lb/>Es mag sein, daß Ulpian nur die Seite des Rechts in dem
<lb/>Rechtsverhältniß in Erwägung gezogen hat. Der Gedankengang trifft
<lb/>aber auch für die Seite der Pflicht zu, weil der Verflpichtete das Recht
<lb/>hat, die Annahme der Leistung in der durch das Rechtsverhältniß bestimm- 
<lb/>ten Zeit, Oertlichkeit, Art, Quantität und Qualität vom Berechtigten zu
<lb/>fordern, und weil für den Berechtigten durch die Grenzen seines Rechts
<lb/>zugleich eine Reihe von Pflichten gegeben ist. Der Gedanke der docu- 
<lb/>menta communia konnte nur unter der Erwägung beider Seiten ent-
</p>
               <p>

                  <lb/>*0) 1. 4 pr. D. 2, 13: quia officium eorum atque ministerium publicam
<lb/>habet causam; vgl. 1. 27 §. 1 D. 47, 2.

<lb/>11) 1. 9 §. 2 D. 2, 13: quarum probatio scriptura codicibusque eorum
<lb/>maxime continetur.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0333.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Zusammenhänge mit der Verbindlichkeit Zu deren Edition.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>stehen. Das commune bezieht sich auf die Gemeinsamkeit des Rechts- 
<lb/>verhältnisses und nicht des körperlichen Substrats, es ist daher hier nicht
<lb/>die Bezeichnung des Miteigenthums, wie schon oben gezeigt worden.

<lb/>Der erwähnte Gedankengang, aus dem wir die Regel Ulpians her- 
<lb/>zuleiten versucht haben, trifft ganz besonders zu, wo die Urkunde als
<lb/>solche durch ihre Form obligirt (Literalobligation), und ferner da, wo
<lb/>die Beobachtung der urkundlichen Form ein nochwendiaes Requisit der
<lb/>Giltigkeit eines Rechtsgeschäfts ist (wie bei Verträgen über Immobilien).
<lb/>Aber auch da, wo die Urkunde nur Beweismittel ist, wie dies ja
<lb/>gerade bezüglich der codices der argentarii der Fall war, kann der be- 
<lb/>schriebene Zusammenhang der Urkunde und des Rechtsverhältnisses ob- 
<lb/>walten. Es ist dies namentlich dann der Fall, wenn die Urkunde —
<lb/>sei es von den Kontrahenten oder einem Dritten — gerade zu dem
<lb/>Zwecke errichtet worden ist, um ein Rechtsverhältniß für die Bethei- 
<lb/>ligten zu bekunden. Das letztere ist zwar in diesem Falle in seiner
<lb/>rechtlichen Wirksamkeit an und für sich nicht von der Urkunde abhängig,
<lb/>es besteht auch ohne diese zu Recht, es kommt aber durch dieselbe zur
<lb/>gerichtlichen Anerkennung und nach dem Willen .ihres Verfassers soll es
<lb/>gerade durch die Urkunde festgestellt werden. Sie soll dazu dienen, dem
<lb/>Rechtsverhältniß die Wirksamkeit zu sichern, und zwar sowohl für den
<lb/>Berechtigten als auch für den Verpstichteten, welcher durch den Nachweis
<lb/>des Umfangs und der Modalitäten seiner Verbindlichkeit unberechtigte
<lb/>Ansprüche abzuwehren vermag. Die Beweisurkunde wird dadurch mittel- 
<lb/>bar zum Träger des Rechtsverhältnisses und damit zugleich ihr Zusammen- 
<lb/>hang mit dem letzteren eine Eigenschaft von diesem, welche zu denselben
<lb/>Folgen führt, wie bei den Rechtsbegründungs-Urkunden.

<lb/>Auch dann übrigens, wenn eine Urkunde zu dem Zwecke errichtet
<lb/>ist um eine Tatsache zu bekunden, wird sie doch immer die Beweis- 
<lb/>urkunde fürj ein Rechtsverhältniß sein, weil auf dem Rechtsgebiete
<lb/>die Thatsachen nur als Grundlage der Rechtsverhältnisse in Betracht
<lb/>kommen12).
</p>
               <p>

                  <lb/>In allen den erwähnten Fällen stellt sich die Urkunde als eine selbst- 
<lb/>ständige Sache dar, welche durch menschlichen Willen mit einem Rechts-
<lb/>verhältniß in dauernde und gleichmäßige Verbindung gebracht, nur um
<lb/>dieses Rechtsverhältnisses willen vorhanden und ihm als seinem unmittel- 
<lb/>baren Zwecke dienstbar und deren Bestimmung endlich dadurch, daß sie
<lb/>das Rechtsverhältniß zum Ausdruck bringt, schon realisirt ist.

<lb/>Dies sind aber die Qualitäten, aus denen sich der Begriff der
<lb/>„Pertinenz" zusammensetzt 13). Die Urkunde ist daher Perti-
<lb/>nenz des Rechtsverhältnisses, zu welchem sie in'der vorgedachten Be- 
<lb/>ziehung steht.
</p>
               <p>

                  <lb/>'2) Endemann, Beweislehre §. 1 S. 1. „Ein Rechtsverhältniß entsteht dadurch,
<lb/>daß ein gewisser thatsächlicher Vorgang, indem er die Bedingungen des Rechtsgesetzes
<lb/>erfüllt, die von dem letztern anerkannten Rechtswirkungen äußert."

<lb/>i*) Windscheid, Lehrb. des Pandektenrechts Bd. I, 2. Aust. § 143; Funke die
<lb/>Lehre von den Pertinenzen §. 2; Sintenis, das prakt. gem. Civilr. Bd. I, §. 41 S.
<lb/>435 seq. 3. Aust.; A. L. R. I. 2, §§. 42, 44, 45 und Förster, Theorie und Praxis
<lb/>des preuß. Privatr. Bd I. §. 21 S. 103 seq.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0334.tif"
                   n="332"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>332 Heidenfeld: Die Pertmeuzial-Qualität der Urkunden im

<lb/>Daß eine körperliche Sache hier als Zubehör einer unkörperlichen
<lb/>bezeichnet ist, würde an und für sich nicht bedenklich erscheinen können.
<lb/>Das A. L.--R. hat in den §§. 67, 78 I. 2 eine ganze Anzahl körper- 
<lb/>licher Sachen als Zubehörungen der Jagd — Brau- und Branntwein- 
<lb/>brennerei-Gerechtigkeit, also doch von Rechten, aufgesührt. Das Recht
<lb/>ist aber nur „nur eine besondere, durch Abstraktion ausgeschiedene Seite"
<lb/>des Rechtsverhältnisses (v. Savigny, System des heutigen Römischen
<lb/>Rechts Bd. I. §. 4 S. 7). Wenn ferner §. 62 I. 2 A. L.-R. bestimmt,
<lb/>daß „Urkunden und andere Schriften, welche zur näheren Kennt-
<lb/>niß eines Grundstücks oder zur Begründung der Gerechtsame
<lb/>desselben dienen, als Pertinenzstücke davon anzusehen" ftrtb14), so ist
<lb/>in Wahrheit doch auch bier die Urkunde Zubehör der Gerechtsarsie des
<lb/>Grundstücks und nicht des letzteren als einer körperlichen Sache. Wenn
<lb/>auch der Ausdruck „Pertinenz" in unserem Sinne dem Römischen
<lb/>Rechte fremd ist, so liegt doch den Wendungen „instrumenta ad eum
<lb/>contractum pertinentia“ (1. 9 Cod. 3, 42) „ad ius tuum pertinentia"
<lb/>(1. 4, 1. 6 Cod. eod.) im Wesentlichen etwas Aehnliches mit dem zu
<lb/>Grunde, was wir unter diesem Worte verstehen. Daß die Anwendung
<lb/>der Pertinenzialqualitat auf Urkunden in Beziehung auf Rechts auch für
<lb/>die Lehrer des gemeinen Rechts nichts Abschreckendes hat, möge durch
<lb/>den nachfolgenden Satz aus dem Werke eines ausgezeichneten. Schrift- 
<lb/>stellers auf dem Gebiete des Prozeßrechts^) dargelegt sein: „Bei Be- 
<lb/>schlagnahme oder Zwangsüberweisung einer Forderung kann zugleich
<lb/>die darüber lautende Urkunde als Zubehör der Forderung oder
<lb/>Beweisdokument mit in Beschlag genommen oder bewiesen werden."

<lb/>Die Rechtsverhältnisse stellen rechtliche Eigenschaften der Sachen
<lb/>dar'6). Bei den dinglichen ist dies ohne Weiteres klar; bei den per- 
<lb/>sönlichen liegt diese Vorstellung nicht so offen, weil ihr Gegenstand eine
<lb/>Leistung ist. Aber diese Leistung ist gleichfalls eine Sache, sie wird durch
<lb/>die rechtliche Beziehung, welche an sie geknüpft wird, ein vermögens- 
<lb/>rechtliches Objekt. Eine Urkunde, welche Zubehör eines Rechtsverhält- 
<lb/>nisses ist, könnte daher auch als Zubehör einer Sache bezeichnet werden,
<lb/>nämlich des Vermögensobjekts, auf welches sich das Rechtverhältniß be- 
<lb/>zieht. Damit würde aber die wahre Bedeutung der Pertinenzialqualität
<lb/>von Urkunden nicht getroffen werden.

<lb/>In welchem Sinne sie zu verstehen sei, wird erst klar, wenn fest- 
<lb/>gestellt ist, worauf die Pertinenzialqualität sich richtet.

<lb/>Die Urkunde kann zunächst als körperliche Sache, sowie jede
<lb/>andere, in dem Pertinenzverhältniß gedacht werden; sie ist aber alsdann
<lb/>nicht Zubehör, weil -sie Urkunde, sondern (weil sie für irgend eine
<lb/>mechanische Thätigkeit ein geeigneter körperlicher Gegenstand ist. In
<lb/>diesem Sinne tangirt sie unsere Untersuchung nicht. Sie kann aber
</p>
               <p>

                  <lb/>") Ebenso §. 68 des bürgert. Gesetzbuchs f. Sachsen: „Das Nämliche gilt
<lb/>von den auf eine unbewegliche Sache sich beziehenden Urkunden, Riffen und Karten."
<lb/>Derselbe Gedanke liegt der 1. 40 D. 19, 2 zu Grunde, wonach der Verkäufer die
<lb/>instrumenta tundi dem Käufer vorzulegen hat.

<lb/>") Endemann, Civilprozeßrecht §. 258 S. 1021 unter Nr. III.

<lb/>I6) Förster a. a. O. S. 105 Nöte 39 und S. 113.
</p>

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                   n="333"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zusammenhänge mit der Verbindlichkeit zu deren Edition 333


<lb/>demnächst auch als die Darstellung eines Nechtsstoffes in Betracht kom- 
<lb/>men, und nach dieser Richtung hin Zubehör eines Rechtsverhältnisses
<lb/>sein. Sie solgt in dieser Beziehung ebenso einem bestimmten Zwecke,
<lb/>wie jede Pertinenz einem solchen dient. Der Zweck, welchen die Ur- 
<lb/>kunde vermöge ihres Inhalts zu erfüllen hat, besteht darin, durch sie
<lb/>ein Rechtsverhältniß für sich oder Anderen 17) — namentlich dem Richter
<lb/>— gegenüber zu konstatiren, und da dies nur durch Einsicht derselben
<lb/>geschehen kann, HU diesem Behufe zugänglich zu sein. Die Einsicht in-
<lb/>tendirt die Aneignung des Urkunden-Inhalts, und deshalb muß der
<lb/>zur Einsicht Berechtigte regelmäßig^) auch befugt sein, eine Abschrift
<lb/>der Urkunde zu nehmen. Die Zugänglichkeit der Urkunde betrifft daher
<lb/>ebenso dies, wie ihre Einsichtnahme.

<lb/>Zn dieser Zugänglichkeit und nur in ihr besteht die Aufgabe, welche
<lb/>der Urkunde wegen ihres Inhalts als Pertinenz gestellt ist. Um sie
<lb/>diesem Zwecke dienstbar zu machen, dazu bedarf es daher nicht einer
<lb/>Verfügung über dieselbe als körperliches Substrat, sondern lediglich über
<lb/>eine bestimmte Qualität—mber ihre Zugänglichkeit. Damit ist aber zu- 
<lb/>gleich festgestellt, daß nicht die Urkunde in ihrer Totalität, sondern ein
<lb/>bestimmtes Recht an derselben Gegenstand der Pertinenz ist, — das
<lb/>Recht aus ihre Zugänglichkeit, d. h. auf ihre Vorlegung zur Einsicht
<lb/>und Fertigung einer Abschrift. Dieses Recht auf ihre Vorlegung ist
<lb/>daher das eigentliche Zubehör des Rechtsverhältnisses, welches von dem
<lb/>Inhalte der Urkunde betroffen wird. Hierin liegt die Bedeutung ihrer
<lb/>Pertinenzialqualität. Es ist ein Hilfsrecht für ein Hauptrecht. Die
<lb/>Pertinenz-Natur wird aber dadurch nicht aufgehoben, daß die Urkunde
<lb/>nicht nach der Gesammtheit ihrer an sich möglichen rechtlichen Beziehungen
<lb/>als Zubehör erscheint; denn jenes Hilfsrecht ist immerhin eine rechtliche
<lb/>Eigenschaft der Urkunde. Um dieser Eigenschaft willen, aber auch
<lb/>nur in dieser Eigenschaft, ist sie Zubehör. Nur der Besitz des Rechtes,
<lb/>ihre Vorlegung zu fordern, nicht aber der Besitz der Urkunde
<lb/>selbst ist Requisit und beziehungsweise die Wirkung der hier in Rede
<lb/>gestellten Pertmenzialqualität. ^

<lb/>Daher folgt aus der Cession der Hypothekenforderung nicht ohne
<lb/>Weiteres das Recht, die Besitzübertragung des Schulddokuments
<lb/>zu fordern, sondern nur das Recht, seine Vorlegung zu verlangen.
<lb/>Wenn das Kgl. Ober-Tribunal in dem Erkenntniß vom 7. November
<lb/>1862 (Striehtorst Archiv Bd. 47 S. 149 sqq.) das Erstere angenommen
<lb/>hat. — und zwar lediglich als unmitelbare rechtliche Wirkung der
<lb/>Cession des Hauptrechts —, so kann dieser Auffassung nicht beigetreten
<lb/>werden. Nur vermöge der Willensausleguntz ■— also des rein
<lb/>tatsächlichen Momentes —, daß der Erwerber einer Hypothekenforde- 
<lb/>rung sie unter der stillschweigenden Voraussetzung, es werde ihm das
<lb/>Schulodokument mit ausgehändigt werden, acquirirt, läßt sich die Ent- 
<lb/>scheidung des höchsten Gerichtshofes rechtfertigen. Durch §. 62 I. 2
<lb/>A. L.-R. ist die Urkunde allerdings auch als körperliche Sache zum Zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>I7) kann auch zum Zwecke einer Legitimation geschehen.
<lb/>") Eine Ausnahme davon erwähnt 1. 15 I) 42, 5.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0336.tif"
                   n="334"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>Heidenfeld: Die Pertinenzial-Qualikät der Urkunden im
</p>
               <p>

                  <lb/>behör gemacht. Wie im Vorstehenden gezeigt ist, lag dazu kein Be- 
<lb/>dürfnis vor. Der Widerspruch, den eine "solche Bestimmung in sich trägt,
<lb/>tritt auch sofort im §. 63 a. a. O. zu Tage: „Betreffen dergleichen Ur- 
<lb/>kunden zugleich andere Gegenstände, so muß der Uebernehmer der Haupt- 
<lb/>sache mit Geglaubten Auszügen oder Abschriften davon sich begnügen."
<lb/>Aus welchem inneren Grunde soll denn imdiesem Falle die Urkunde nicht
<lb/>Zubehör für die Gerechtsame des Grundstücks sein? Soll wirklich nach
<lb/>der Absicht des Gesetzgebers im Falle des §. 63 cit. der Grundbesitzer
<lb/>nicht das Recht haben, die Vorlegung des Originals zu fordern? In
<lb/>dem Rechte, eine Abschrift zu fordern, liegt in "der That nicht Anderes
<lb/>als die Pertinenzial-Eigenschaft der Urkunde. Das Bürgerliche Gesetz- 
<lb/>buch für Sachsen scheint die Inkonsequenz der landrechtlichen Bestimmungen
<lb/>geflissentlich vermieden zu haben, ohne freilich etwas Anderes an die
<lb/>Stelle zu setzen.

<lb/>Wenn die juristische Bedeutung des Begriffs der Zubehörung darin
<lb/>liegt, „daß jede rechtliche Verfügung, welche über eine Sache getroffen
<lb/>wird, ohne Weiteres auch die Zubehörung ergreift"1so trifft dieses
<lb/>rechtliche Merkmal auch bei der Pertinenzialqualität der Urkunde, in dem
<lb/>hier festgestellten Sinne, zu. Der Cessionar einer Kaufgelderforderung
<lb/>erwirbt mit dieser das Gezeichnete Pertmenzrecht an der Urkunde, welche
<lb/>jene Forderung begründet. Der Pfandgläubiger einer derartigen Forde- 
<lb/>rung erlangt zugleich das Pfandrecht — nicht an der Urkunde als kör- 
<lb/>perlichen Sache, wohl aber an dem von uns als Zubehör. bezeichnten
<lb/>Rechte auf Vorlegung derselben. Daß das Pfandrecht an diesem Rechte
<lb/>ganz ebenso den Änspruch aus Edition involvirt, wie dies für den Eigen- 
<lb/>tümer der verpfändeten Forderung der Fall ist, hat seinen Grund ledig- 
<lb/>lich darin, daß die Geltendmachung jenes Anspruches keine Ueberschrei-
<lb/>tung der Grenzen des Pfandrechts enthält. Der Pfandgläubiger kann
<lb/>den Besitz der Urkunde nur auf Grund einer darauf gerichteten Stipu- 
<lb/>lation fordern, mag diese nun ausdrücklich geschehen sein, oder ihr Vor- 
<lb/>liegen aus dem sonstigen Inhalte des Pfandvertrages, im Wege der
<lb/>Interpretation, gefolgert werden können. Wenn der. Gesetzgeber bei der
<lb/>Ueberweisung einer Fordeung im.Wege der Exekution zugleich den Be- 
<lb/>sitz und das Eigenthum des über dieselbe lautenden Dokuments dem
<lb/>Exekutionssucher überträgt20), so ist dieseine ganz berechtigte Zweck- 
<lb/>mäßigkeitsvorschrift, welche aber aus dem Verhälniß der Forderung
<lb/>zur Urkunde nicht von selbst folgt.

<lb/>Auch mit der Vorschrift der ZZ. 60 und 108 I. 2 A. L.-R., wonach
<lb/>die Pertinenzqualität einer Sache ausgeschlossen ist, falls sie nicht dem
<lb/>Eigenthümer gehört, verträgt sich die hier erörterte Behandlung der Ur- 
<lb/>kunde «18 Pertinenz. Denn da das Recht auf ihre Edition und, nicht
<lb/>die zu edirende Sache das eigentliche Zubehör ist, so wird die Pertinenz- 
<lb/>qualität im Einklang mit der allegirten Gesetzesvorschrift auch dann

<lb/>Windscheid a a. O. §. 143 S. 383.

<lb/>20) Vgl. §. 9 des Ges. v. 4 Juli 1822. (G.-S. S. 178); nach §. ,101 I. 24
<lb/>A. G. O. findet nur eine Abforderung des Dokuments ad depos. judicialo Statt,
<lb/>ebenso bei dem Sicherheitsarrest nach §. 54 I. 29 A. G. O.

<lb/>21) Das bürgerl. Gesetzbuch f. Sachsen kennt eine solche Vorschrift nicht; Unger,
</p>

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                   n="335"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zusammenhänge mit der Verbindlichkeit zn deren Edition
</p>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>bestehen, wenn die Urkunde einen andern Eigeuthümer, als den aus
<lb/>einem in ihr zum Ausdruck gebrachten Rechtsverhältniß Berechtigten
<lb/>oder Verpflichteten hat. Die Urkunde würde dagegen selbstverständlich
<lb/>ihre Pertinenz-Eigenschaft verlieren oder eine solche'überhaupt nicht haben,
<lb/>wenn der bei einem Rechtsverhältniß Betheiligte dem Eigenthümer der
<lb/>Urkunde gegenüber ausdrücklich auf das Recht, die Edition zu fordern,
<lb/>verzichtet; allerdings cefftrt die Pertinenzial-Qualität alsdann nur in
<lb/>Beziehung auf den Verzichtenden und seinen Rechtsnachfolger.

<lb/>Als ein wesentliches Moment für die Pertiuenzeigenschaft gilt Vielen
<lb/>auch die Willkürlich keit der Verbindung (Förster a. a. Ö. S. 21)
<lb/>deshalb, weil bei dem Vorliegen einer nothwendigen Verbundenheit beide
<lb/>Sachen in dem Verhältniß von Substanztheilen standen. Es wird jedoch
<lb/>darüber kein Bedenken obwalten können, daß das Rechtsverhältniß, über
<lb/>welches die Urkunde lautet, mit dieser selbst nicht eine Substanz bildet
<lb/>oder gar mit ihr identisch ist. Ebensowenig aber ist das Recht auf
<lb/>Vorlegung der Urkunde ein Substanztheil in Beziehung auf das Rechts- 
<lb/>verhältnis, weder dergestalt, daß beide neben einander in einem solchen
<lb/>Verhältniß stehen, noch so, daß jenes Recht als ein unmittelbarer Ausfluß
<lb/>der Substanz des Rechtsverhältnisses zu erachten ist. Das letztere ist an
<lb/>sich ein Gedankending, welches vor der Darstellung in urkundlicher Form
<lb/>schon da ist und nach dem Untergange der Urkunde fortbesteht. Die
<lb/>Urkunde dient nur dazu, dem Rechtsverhältnisse rechtliche Wirkung zu
<lb/>verschaffen und ist insofern allerdings für dasselbe nothwendig, aber nicht
<lb/>mehr und nicht weniger, wie das Schloß für die Thür, um diese für
<lb/>ihren Zweck brauchbar zu machen. Das Recht auf Edition der Urkunde
<lb/>ist daher nur nothwendig für den Zweck, nicht aber für die begriffliche
<lb/>Existenz des Rechtsverhältnisses. Die Nothwendigkeit der ersteren Art
<lb/>involvirt aber eher eine Bestätigung, als eine Ausschließung der Per-

<lb/>tinenz-Eigenschast2 2).

<lb/>Nachdem wir so den Begriff der Pertinenzial-Qualität von Urkun- 
<lb/>den festgestellt und nachgewiesen haben, daß diese Art von Zubehör dem
<lb/>generellen Pertinenz-Begriff subsumirt zu werden fähig ist, kehren wir
<lb/>zu dem Hauptzwecke unserer Untersuchung zurück.

<lb/>Es kann selbstverständlich nicht blos darauf ankommen, darzuthun,
<lb/>daß man das Recht auf Vorlegung der Urkunde in gewissen Fällen als
<lb/>Pertinenz bezeichnen kann; denn damit wäre nichts, als ein Name
<lb/>gewonnen. Die vorstehenden Erörterungen hatten vielmehr den Zweck,
<lb/>zu der Schlußfolgerung hinzuleiten, daß dasRecht, die Vorlegung
<lb/>der Urkunde zu fordern, überall dann, aber auch nur dann
<lb/>begründet ist, wenn es sich als ein Zubehör des Rechtsver- 
<lb/>hältnisses dastellt, auf welches sich die Urkunde bezieht.

<lb/>ösü'rr Civilrecht Bd. I. S. 443 Nr. 3 hält sie nicht für folgerichtig. Die Praxis
<lb/>wendet sie übrigens für Immobilien garnicht und für Mobilien dann nicht an, wenn
<lb/>in Frage ist, ob Rechte, welche der Pertinenz als solcher anhasten, durch das Auf- 
<lb/>hören der Pertiuenzeigenschaft untergehen; Präs. des Ob. Trib. 415 v. 19. Dezbr.
<lb/>1837 und Erk. v. 12. Mai 1854 &lt;Striethorst Archiv Bd. 13 S. 96).

<lb/>22) 46 § .1. 2 A. L. R.: „Die Nebensache, ohne welche die Hauptsache zu ihrer
<lb/>Bestimmung nicht gebraucht werden kann, wird auch ohne ausdrückliche Er- 
<lb/>klärung als Zubehör angesehen."
</p>

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                   n="336"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>336 Heidenseld: Die Pentinenzial-OualiEt der Urkunde» im


<lb/>Es wurde, im Anschlüsse an den von Ulpian aufgestellten Satz, im
<lb/>Vorhergehenden auf den engen Zusammenhang hingewiesen, in welchem sich
<lb/>die Literal-Obligation^) und das der schriftlichen Form zu seiner rechtlichen
<lb/>Wirksamkeit bedürftige Rechtsverhältnis mit der darauf bezüglichen Ur- 
<lb/>kunde befindet. Es ergab sich, daß sie den Zweck hat, dem Rechtsver- 
<lb/>hältniß dienstbar zu sein, daß sie zu diesem Zwecke geschaffen und ihre
<lb/>Dienstbarkeit — oder, wie wir es nannten, ihre Zugänglichkeit ■— die
<lb/>nothwendige Bedingung für die Bethätigung des Rechtsverhältnisses ist.
<lb/>Wir fanden hierin die Zubehör-Eigenschaft der Urkunde, aber auch zu- 
<lb/>gleich, daß es zu ihrer Realisirung nicht einer Beherrschung der Urkunde
<lb/>als körperlicher Sache nach allen an ihr möglichen Rechtsbeziehungen,
<lb/>sondern nur des Rechtes, ihre Vorlegung zu fordern, bedarf. Daraus
<lb/>ergiebt sich der Schluß: daß die Urkunde, welche Zubehör eines Rechtsver-
<lb/>hältnisies ist, für den an diesem Betheiligten das Recht, ihre Vorlegung
<lb/>zu fordern, zur unmittelbaren Folge hat.

<lb/>Es hat sich ferner ergeben, daß auch Beweisurkunden die Eigen- 
<lb/>schaft einer Pertinenz haben können, wenn auch nicht immer müssen.
<lb/>Ob diese Eigenschaft vorliegt, ist eine quaestio facti, welche an der
<lb/>Hand der Merkmale des Pertinenzbegriffs zu beantworten ist. Liegt
<lb/>aber diese Eigensthaft in dem konkreten Falle vor, so muß sie gleichfalls
<lb/>das Recht auf Edition der Urkunde zur Folge haben, weil dreses sich
<lb/>als eine aus dem Wesen der Urkunde als Pertinenz unmittelbar flie- 
<lb/>ßende Wirkung ergeben hat. Die oben geltend gemachte Schlußfolgerung
<lb/>trifft sonach auch aus die Beweisurkunden, mithin auf alle Urkunden
<lb/>zu — natürlich immer den Nachweis der Pertinenzqnalität voraus- 
<lb/>gesetzt.

<lb/>Das Recht auf Edition hat sich als ein dem materiellen Rechte
<lb/>angehöriges und zugleich als ein solches ergeben, für deflen Anerkennung
<lb/>es nicht der Aufstellung einer neuen Rechtsregel bedarf, welches vielmehr
<lb/>aus dem bestehenden Rechte von selbst folgt. Es ist also kein sogenanntes
<lb/>besonderes prozessualisches Recht und es bedarf auch der Kreirung eines
<lb/>solchen nicht. Eines Beweises für diese letztere Behauptung können wir
<lb/>vor der Hand entrathen, da denjenigen, welche eine derartige Hypothese
<lb/>aufgestellt haben, der Nachweis für ihre Berechtigung und ihre Noth-
<lb/>wendigkeit obliegen würde.

<lb/>In der That reicht aber auch das aus der Pertinenzqualität der
<lb/>Urkunden sich ergebende Editionsrecht vollständia aus; denn es leistet
<lb/>in allen den Fällen, in denen das Rechts- und Billigkeitsgefühl zu einer
<lb/>Anerkennung der Editions-Forderung hindrängt, Genüge. Im Nachstehen- 
<lb/>den wird dies nach mehreren Hauptrichtungen der Frage hin darzulegen
<lb/>versucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>2 3) Auch, bei der literarum obligatio des röm. Rechts waren es nicht die Schrift- 
<lb/>züge, welche das Rechtsverhältniß erzeugten. Vgl Endemann Beweislehre §. 65:
<lb/>„Nicht die Schrift an sich, quia ita scriptum erat, obligirte, sondern sie obligirte des- 
<lb/>halb, weil sich in dieser vom Gesetz zur Verfügung gestellten Form der Vertrags- 
<lb/>wille offenbarte. An den Formalismus, daß hier die Schriftzüge, bei den Stipu- 
<lb/>lation die verba, ohne Rücksicht auf den wahren Vertragswillen, in welchem denn
<lb/>doch der Grund alles Obligirens liegt, binden sollten, war kein Gedanke."
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0339.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>Zusammenhänge mit der Verbindlichkeit zu deren Edition. 337


<lb/>1) Es ist schon daraufhingewiesen worden, daß die Eigenschaft der
<lb/>Urkunde als Zubehör das ganze Rechtsverhältniß ergreift und deshalb
<lb/>nicht blos dem aus demselben Berechtigten, sondern auch dem Verpflich- 
<lb/>teten zu Statten kommt. So wird die Vorlegung der Urkunde, welche
<lb/>einer Kauf-Pacht-Bauverdingungs- odereinen andern Vertrag betrifft, von
<lb/>sämmtlichen bei denselben Betheiligten gefordert werden können, gleich- 
<lb/>viel ob ein Interessent des Rechtsgeschäfts selbst oder ein Dritter die
<lb/>Urkunde hinter sich bat. Der Letztere kann sie immer nur unbeschadet
<lb/>ihrer Pertineruqualität, welche ja durch den Inhalt der Urkunde —
<lb/>mindestens präsumtiv — offengelegt ist und deren Unkenntniß er daher
<lb/>nicht vorschützen kann, erwerben. Die Vorlegung einer Quittung oder eines
<lb/>Schuldscheins24) wird gegen den Inhaber selbst von dem Aussteller ge- 
<lb/>fordert werden können, weil das durch diese Urkunden dargestellte Rechts-
<lb/>verhältniß sowohl den Gläubiger, als den Schuldner betrifft und die- 
<lb/>selben gerade zu dem Zwefle errichtet sind, um das bezügliche Rechts- 
<lb/>geschäft zu manifestiren. Für den Geltungsbereich des A. L.-R. würde
<lb/>noch der Grund hinzutreten, daß diese Rechtsverhältnisse der schriftlichen
<lb/>Form bedürfen (§. 729 Tit. 11, §§. 86. 87. 104 Tit. 16 Th. I. A. L.-R.),
<lb/>sonach die bezüglichen Urkunden als rechtsbegründende m erachten sind.
<lb/>Hat der Gläubiger nach Empfang seiner Forderung den Schuldschein aus- 
<lb/>gehändigt, so wird er die Edition desselben gleichwohl fordern können, solange
<lb/>aus dem Rechtsverhältnisse, welches der Schuldschein betrifft, überhaupt
<lb/>eine Forderung möglich ist (vgl. I. 18 Dig. 10, 4). Die Editionsver- 
<lb/>bindlichkeit des Inhabers der Quittung gegen den Rechtsnachfolger des
<lb/>Ausstellers ist übrigens auch 1, 52 Ü. 19, 1 anerkanntes). Gerade
<lb/>bezüglich der Edition der Quittungen ist in der Theorie und Praxis des
<lb/>gemeinen Rechts viel gestritten worden26).

<lb/>Ist ein Rechtsgeschäfts brieflich abgeschlossen worden, so wird die
<lb/>Editionsforderung für jeden Betheiligten zu bejahen sein, weil die
<lb/>Korrespondenz zur Begründung des Rechtsverhältnisses gepflogen worden
<lb/>ist und in einem solchen Falle gleichfalls die Merkmale der Pertinenzial-
<lb/>qualität vorliegen. Ist aber iu einem Briefe das Rechtsverhältniß
<lb/>zweier oder mehrerer Personen, welche weder der Schreiber noch der
<lb/>Empfänger noch Rechtsnachfolger dieser beiden sind, erwähnt worden,
<lb/>so wütde die Edition nur dann gefordert werden können, wenn der
<lb/>Brief nachweislich zu dem Zwecke geschrieben ist, um jenes Rechtsver-
<lb/>hältnih zu bekunden. Andernfalls wird der Editions-Anspruch unbe- 
<lb/>gründet sein. Es ist daraus ersichtlich, daß die Fassung des 8.440 im
<lb/>Preußischen Entwürfe: „oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse" —
<lb/>welche Worte disjunktiv den anderen: „in deren Interesse" gegenüber-
</p>
               <p>

                  <lb/>24) Vgl. §. 243 Tit. II. preuß Hyp.-Ordn. „so muh der Schuldner, wenn er
<lb/>sicher zahlen will, wenigstens darauf sehen, daß das Original-Instrument ihm vor- 
<lb/>gelegt — werde."

<lb/>2 2)Nach I 19 Cocl. 4, 21 hat der Quittungsempfänger dem Aussteller eine Ab- 
<lb/>schrift mit seiner — des Ersteren — Unterschrift oder eine Quittung über den Em- 
<lb/>pfang der Quittung zu ertheilen.

<lb/>2«) Vgl. Matthiae Controversenlexikon Bd. 3 („Urkundenedition") S. 282 sq.
<lb/>von Holzschuher Theorie und Kasuist 3. Aufl. Bd. 3 S. 1086 sq.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0340.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Heidenfeld: Die Pertinenzial-Qualität der Urkunden im

<lb/>stehen — über die zulässigen Grenzen der Editionsforderung hinaus- 
<lb/>führt; der nämliche Vorwurf ist der Fassung des Art. 1042 im Deut- 
<lb/>schen Entwürfe (herausgegeben von Franke): „oder sonst seine Rechts- 
<lb/>verhältnisse betrifft" zu machen. In dieser Allgemeinheit enthält die
<lb/>Vorschrift eine unnöthige Härte, und schon der Umstand allein, daß sie
<lb/>zu verwerflichen Konsequenzen führt, spricht gegen ihre Berechtigung.

<lb/>Das Recht, die Vorlegung des Testaments zu fordern, steht allen
<lb/>Denjenigen zu, welche an den durch das Testament begründeten Rechts- 
<lb/>verhältnissen betheiligt sind, also auch dem Jntestaterben, welcher präterirt
<lb/>ist. Für sie Alle bildet das Testament ein Zubehör der bezüglichen
<lb/>Rechtsverhältnisse (vgl. Atz. 228. 227 I. 12 A.L.-R.). DasRetht aus
<lb/>Vorlegung von Verhandlungen, welche von Behörden ausgenommen wor- 
<lb/>den, ist gleichfalls ein Ausfluß der Urkunden - Pertinenzial - Qualität,
<lb/>weil diese nicht gerade davon abhängig ist, daß die Betheiligten die
<lb/>Urkunde selbst entworfen haben. Es kommt vielmehr nur daraus an,
<lb/>daß sie überhaupt zu dem Zwecke errichtet ist, um ein Rechtsverhält- 
<lb/>nis der Betheiligten zu begründen und resp. zu bekunden.

<lb/>2) Eine Urkunde kann für verschiedene Rechtsverhältnisse die Be- 
<lb/>deutung einer Pertinenz haben, wenn sie sich auf verschiedene Rechts- 
<lb/>geschäfte bezieht. Sie ist dann mit jedem dieser Rechtsverhältnisse in
<lb/>eine dauernde und gleichmäßige Verbindung gesetzt, und dadurch unter- 
<lb/>scheidet sich die Pertinenz wesentlich vom Substanztheil, da der letztere
<lb/>eben nur einer Substanz angehören kann.

<lb/>3) Die Pertinenzqualität der Urkunde ist nicht davon abhängig,
<lb/>daß in ihr gerade das Rechtsverhältniß selbst, dem sie dienen soll, zum
<lb/>Ausdruck gebracht ist. Es genügt jeder für die Begründung oder den
<lb/>Beweis erhebliche Urkunden-Inhalt. Wenn daher bei einem Bau-Entre-
<lb/>prise-Vertrage vom Baumeister ein Kostenanschlag zu dem Zwecke gefer- 
<lb/>tigt ist, um nach diesem seine Forderung für die einzelnen Arbeiten zu
<lb/>normiren, so wird er dessen Edition von dem Bauherrn auch dann for- 
<lb/>dern können, wenn der lentere den Anschlag bezahlt und von dem Bau- 
<lb/>meister zum Eigenthum übergeben erhalten hat^).

<lb/>4) Die Pertinenzqualität der Urkunde gilt nicht blos für die ur- 
<lb/>sprünglich bei dem beurkundeten Rechtsverhältniß Betheiligten, sondern
<lb/>auch.für ihre Rechtsnachfolger, möge diese Succession eine freiwillige
<lb/>oder notwendige sein, weil die Urkunde dem Rechtsverhältniß als solchen
<lb/>dient. Treten zu den Berechtigten oder Verpflichteten später andere
<lb/>hinzu — sei es nun als koordinirt oder nur eventuell Berechtigte oder
<lb/>Verpflichte —, so werden sie dadurch an dem beurkundeten Rechtsver- 
<lb/>hältniß Betheiligte, und auch ihnen steht die Editionsforderung zu, da- 
<lb/>her auch den Bürgen.

<lb/>Der Kreis der bezüglich einer Urkunde Editionsberechtigten kann
<lb/>sich hiernach ln inünituni erweitern, und dadurch, daß an dieselbe als
<lb/>körperliche Sache gleichfalls Rechtsverhältnisse geknüpft sind, sie zum
<lb/>Mittelpunkte einer sehr großen Anzahl gegen sie gerichteter Befugnisse
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Die Gerichte der I. und II. Instanz hatten im einem solchen Falle die
<lb/>Editionsklage abgewiesm
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zusammenhänge mit der Verbindlichkeit zu deren Edition.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. Es können deshalb auch verschiedene Gründe, welche die Vor- 
<lb/>legung der Urkunde rechtfertigen, zusammentreffen, so wenn der auf den
<lb/>ganzen Nachlaß eingesetzte Miterbe von dem andern die Edition einer
<lb/>Schuldurkunde fordert, durch welche der Letztere dem Erblasser obligirt ist.

<lb/>Wenn der Schuldner nach bezahlter Schuld den Schuldschein vom
<lb/>Gläubiger abfordert, io hat dies mit einer Editionsforderung nichts zu
<lb/>schaffen, der Schuldner fordert sein Eigenthum zurück. Denn der
<lb/>Schuldschein bleibt auch während bestehender Schuld Eigenthum des
<lb/>Letzteren, dieser übergiebt ihn dem Gläubiger nicht mit der Absicht
<lb/>„amittere vel transferre dominium" (1. 14 §. 17 D. 47, 2)28), sondern
<lb/>nur in der Absicht, daß der Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger ihn
<lb/>zur Sicherung und Begründung feines Forderungsrechts bis zu dessen
<lb/>Tilgung retinire und benutze, nachher aber ihn zürückgebe. Daher dis-
<lb/>ponirt '1. 9 Cod. 3, 42:

<lb/>si ex quocunque contractu apud praesidem provinciae iure debi- 
<lb/>tum, cui oportuerat, te reddidis se probaveris, chirographa tua —
<lb/>tibi exhiberi ac reddi inbebit;
<lb/>ebenso l. 2 Cod. 4, 9 i

<lb/>dissolutae quantitatis retentum instrumentum inefficax penes
<lb/>creditorem remanere et ideo per condictionem reddi oportere,
<lb/>non est ambigui iuris29).

<lb/>Die hier erwähnte Kondition ist die condictio sine causa, weil es
<lb/>(Sintenis a. a. O. §. 109 Note 13 S. 529) „überhaupt auf ein nur
<lb/>eine Zeit lang dauerndes und kein definitives Haben bei der Uebergabe
<lb/>abgesehen ift", also nicht auf die Uebertragung des Eigenthums 3°).

<lb/>Durch die Cession der Schuldforderung und Uebergabe des Schuld- 
<lb/>scheins erwirbt der Cessionar daher Eigenthum an dem letzteren nicht.
<lb/>Selbstverständlich ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der
<lb/>Schuldner dem Gläubiger Cigenthum an dem Schuldschein überträgt.

<lb/>Bei Schuldurkunden, die gerichtlich oder notariell ausgenommen
<lb/>werden, liegt die Sache anders, weil der Gläubiger eine mit Bewilligung
<lb/>des Schuldners für ihn gefertigte Abschrift erhält, an welcher dem
<lb/>Schuldner ein Eigenthum von Haus aus nicht zusteht. Diese Abschrift —
<lb/>sei sie nun eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift — ist vielmehr
<lb/>Eigenthum des Gläubigers. Er kann selbstverständlich auch das Eigen- 
<lb/>thum davon auf den Cessionar übertragen, und daß er dies will, wird
<lb/>regelmäßig anzunehmen sein. Ein solcher Wille kann aber bei dem Aus- 
<lb/>steller eines Schuldscheins nicht ohne Weiteres angenommen werden,
<lb/>vielmehr erfolgt — wie erwähnt — die Uebergabe in der offenbaren
<lb/>Absicht der Rückforderung nach geschehener Tilgung der Schuld. Darüber,
<lb/>ob der Schuldner die dem Gläubiger ertheilte Äbschrift zurückfordern
<lb/>könne, läßt sich wegen der Fassung des allegirten §. 125 I. 16 A. L.-R.
</p>
               <p>

                  <lb/>2 8) die Stelle bezieht sich auf die Rückforderung eines Briefes.

<lb/>2v) §. 125 I. 16 A. L. R.: Außer der Quittung kann der Zahlende auch noch
<lb/>die Rückgabe des über die berichtigte Schuld einseitig ausgestellten Instruments for- 
<lb/>dern, vgl. §§. 97. 98 I. 16 A. L. R.

<lb/>Die Sintenis im Widerspruche mit den im Text allegirten Worten doch
<lb/>wieder anzunehmen scheint.
</p>

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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Heidenfeld: Die Perlmenzial-Qualität der Urkunden im
</p>
               <p>

                  <lb/>streiten bl), Ein innerer Grund für ein solches Forderungsrecht besteht
<lb/>nicht. Bei wirklichen Hypotheken-Jnstrumenten kann der Schuldner
<lb/>allerdings bei erfolgender Zahlung nicht blos die Vorlegung, sondern
<lb/>auch den dauernden Besitz des Dokumentes fordern und es behalten
<lb/>(§. 255 Tit. II. Hypotheken-Ordnung), diese Vorschrift beruht aber
<lb/>lediglich auf der positiven Eigenthümlichkeit des Hypothekenrechts und
<lb/>dem sogenannten „Glauben des Hypothekenbuchs" (§§. 522. 423 I. 20
<lb/>A. L.-R.).

<lb/>5) Die Pertinenzialqualität der Urkunde dauert so lange, als aus dem
<lb/>Rechtsverhältniß überhaupt eine Forderung geltend gemacht werden kann,
<lb/>erlischt also nicht ohne Weiteres durch die Zahlung oder die Ausstellung
<lb/>einer Quittung. Die Rechtsgiltigkeit der ersteren oder letzteren kann ja
<lb/>möglicher Weise mit Erfolg angefochten werden, so daß das ursprüng- 
<lb/>liche Rechtsverhältniß selbst noch fortbesteht 32).

<lb/>6) Bezüglich der Handelsbücher und Tagebücher der Mäkler sind
<lb/>in den Art. 37. 38. 40. 79. 98. 105. 145. 160. 193. 225. 240 und
<lb/>265 des Mg. D. H.-G.-B. Bestimmungen wegen der Edition, resp.
<lb/>des Rechts zur Einsicht getroffen. Die Art. 37 bis 40 und 79 gestalten
<lb/>die Editionssorderung ,,im Laufe eines Rechtsstreits"; der Gegensatz des
<lb/>Art. 403 3) zu Art. 38 besteht nur darin, daß in den im Art. 40 be-
<lb/>zeichneten Angelegenheiten die „comnmnication des livres“ der „repre-
<lb/>sentation“ — in llebereinstimmung mit Art. 14 des Code de commerce
<lb/>— entgegengestellt wird. Die. übrigen Artikel beziehen sich blos auf
<lb/>das Gesellschaftsverhältniß.

<lb/>Die Frage, ob und inwieweit sonst außerhalb des Prozesses die
<lb/>Handelsbücher zu ediren seien, wird daher darnach zu beurtheilen sein,
<lb/>ob im konkreten Falle dieselben, resp. ein betreffender Vermerk in den- 
<lb/>selben als Pertinenz eines Rechtsverhältnisses anzusehen sei. Der Hand- 
<lb/>lungsgehilfe, welcher für seine Dienstleistungen auf eine Tantieme vom
<lb/>Reingewinn gestellt ist, wird befugt erscheinen, die Vorlegung der Han- 
<lb/>delsbücher zu fordern, um aus einer Vergleichung der Einnahmen und
<lb/>Ausgaben und auf Grund der Kenntnißnabme von den durch seinen
<lb/>Prinzipal abgeschlossenen Handelsgeschäften feststellen zu können, ob ein
<lb/>Reingewinn vorliege. Die Einträge der Handelsbücher sind in diesem
<lb/>Falle als eine Pertinenz des zwischen dem Prinzipal und seinem Ge- 
<lb/>hilfen bestehenden Rechtsverhältnisses anzusehen; denn sie erfolgen, um
<lb/>eine Uebersicht über die Geschäfte des Kaufmanns und resp. über den
<lb/>Gewinn und Verlust zu gewähren* * 3^).
</p>
               <p>

                  <lb/>3i) Dagegen spricht schon der Umstand, daß die Original-Urkunde doch nicht


<lb/>in die Hände des Schuldners gelangt, die Rückgabe der Abschrift daher ohne Be- 
<lb/>deutung ist.


<lb/>3 2) Vgl. 1. 18 D. 10, 4.

<lb/>33) „Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von
<lb/>ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten
<lb/>sowie in Gesellschaftstheilnngssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des
<lb/>Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden." Vgl. von Hahn, Commentar
<lb/>zum H.-G.-B. §. 1 zu Art. 40.

<lb/>34) Art. 28 H.-G.-B., §. 259 Nr. 4 und §. 261 Nr. 2 St-G.-B.; vgl dazu
<lb/>auch Z. 161 1. 14 A. L. R. „Dagegen kann der Prinzipal sich nicht entbrechen diese
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zusammenhänge mit der Verbindlichkeit zu deren Edition. 341

<lb/>Die Lehre von der Editionspflicht ist nicht blos für den Prozeß
<lb/>von großer Wichtigkeit. Ein Blick auf die der gemeinrechtlichen Praxis
<lb/>angehörigen Richtersprüche zeigt, wie oft auch außerhalb des Proresses
<lb/>das Bedurfniß vorliegt, die Edition einer Urkunde zu fordern. Viele
<lb/>Prozesse werden dadurch vermieden, daß der Betheiligte in den Stand
<lb/>gesetzt ist, die Urkunde über ein Rechtsverhältniß einzusehen. Daß die
<lb/>auf dem Boden des A. L.-R. und der A. G.-O. stehende Praxis un- 
<lb/>gleiche ärmer an Rechtssprüchen, welche die selbstständige Editionsklage
<lb/>zum Gegenstände haben, ist, rührt wohl zumeist daher, daß der höchste
<lb/>Gerichtshof, mit Rücksicht auf die unbestimmte Fassung des §. 93 I. 10
<lb/>A. G.-O.02), die Editionsforderung außerhalb des Prozesses, als der
<lb/>preußischen Gesetzgebung „völlig fremd", verworfen und nur dann ßu-
<lb/>gelassen hat, wenn ein besonderer Nechtstitel für „Besitzrechte" an der
<lb/>Urkunde vorliege. (Erk. des Königl. Ob.-Trib. vom 1. Februar 1856,
<lb/>Striethorst Arch. für Rechtsf. Bd. 20 S. 105 sqq.). Es mag für die
<lb/>Praxis auch das Gefühl Mitwirken, daß es eines Gegengewichts bedürfe
<lb/>gegenüber der nach der A. G.-O. zulässigen ungemessenen Editionsverbind- 
<lb/>lichkeit des Prozeßgegners und des Dritten im Prozesse. Im Vorstehen- 
<lb/>den ist jedoch oarzulegen versucht worden, daß aus der bestehenden Ge- 
<lb/>setzgebung das negirte Editionsrecht in der That herzuleilenist. Wie
<lb/>das Rechtsbedürfniß über den Standpunkt des höchsten Gerichtshofes
<lb/>hinausdrängt, zeigt eine Entscheidung desselben vom 15. Juli 1662
<lb/>(Arch. f. Wechs.-R. Bd. 12 S. 51 und 156)3 6), welche unter Heran- 
<lb/>ziehung des §. 93 cit. und des §. 89 der Einleitung zum A. L.-R.:

<lb/>„Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die

<lb/>Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann."
<lb/>den Anspruch auf Vorlegung eines Wechsels an den Richter, geltend
<lb/>gemacht von dem Vormanne des jetzigen Inhabers, um wegen einer
<lb/>diesem im Prozeßwege geleisteten Teilzahlung Exekution gegen den
<lb/>Acce))tan1en vollstrecken und den von letzterem zu zahlenden Betrag ab-
<lb/>schrecben zu lassen, und gerichtet gegen den Inhaber, zugelassen hat.
<lb/>Die Anwendung eines so allgemeinen Theorems zur Begründung der
<lb/>Editionsforderung erscheint schon an sich höchst bedenklich; es kommt
<lb/>aber hinzu, daß mit jenem Satze — wie Förster a. a. O. Bd. .1 S. 78
<lb/>zutreffend bemerkt — nur die gesetzlichen Mittel dem Berechtigten
<lb/>gegeben sein sollen37). Das ist ja aber gerade in Frage, ob der An- 
<lb/>spruch auf Edition ein gesetzlich bewilligter ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bücher und Schriften dem gewesenen Verwalter auf jedesmaliges Verlangen — vor- 
<lb/>zulegen."

<lb/>3*) „Wenn Jemand die Herausgabe eines Dokuments nicht blos zur AuS-
<lb/>Mittelung einer in einem Prozeße streitigen Thatfache, sondern um deswillen fordert,
<lb/>weil ihm darauf als Miteigentümer, oder aus einem anderen Grunde ein besonderer
<lb/>Anspruch zu stehe, so macht ein solches Gesuch den Gegenstand eines eignen Prozesses
<lb/>aus" —.

<lb/>3«) Megirt in Borchardts Commentar zur Wechsel-Ordn. 4. Aufl. S. 181,
<lb/>Zus. 327.

<lb/>37) „Er befindet sich in Besitz aller vom Gesetz bewilligten Mittel, ohne welche
<lb/>es nicht ausgeübt werden kann" — „Die Ausübung des Rechts — hat — nur die.
<lb/>jenigen Mittel anzuwenden, die die Gesetze bewilligen."

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. M. 23
</p>

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                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342 Heidenfeld: Die PerLinenzial-Qualität der Urkunden rc.

<lb/>Die Erörterung dieser Frage hat zu folgendem Ergebniß geführt:

<lb/>I. Es kann die Vorlegung der Urkunde, welche Zubehör
<lb/>eines Rechtsverhältnisses ist, von jedem bei demselben
<lb/>Betheiligten, und zwar Mch außerhalb des Prozesses
<lb/>und gegen jeden Inhaber der Urkunde, gefordert werden.

<lb/>II. Eine Urkunde ist dann Zubehör des Rechtsverhält- 
<lb/>nisses, wenn ihr die allgemeinen gese^lichen Eigen- 
<lb/>schaften einer Pertinenz beiwohnen, und sre ist es für Die- 
<lb/>jenigen, in Beziehung auf deren Rechtsverhältniß ihr
<lb/>diese Eigenschaften zukommen.

<lb/>HL Ein besonderes prozessualisches Editionsrecht giebt es
<lb/>ebenso wenig als ein Editionsrecht über die ad I. be-
<lb/>zeichneten Grenzen hinaus, sofern ein solches nicht aus
<lb/>dem an der Urkunde als körperlicher Sache begründeten
<lb/>Rechtsverhältnisse folgt.
</p>

            </div>
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                 n="XVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wann muß der in den §§. 404 und 406 Tit. 5 Th I. A. L. R. vorbehaltene Rücktritt von dem Vertrage auf Grund des ersten günstigen Erkenntnisses erfolgen, damit er die vom Gegner beabsichtigte Appellation abschneide?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Abert, ...">Von Herrn Kreisrichter Abert zu Cosel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Albert: Wann mnß der in den §§. 404 und 406 rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>XVIII.

<lb/>Wann muß der in den §§. 404 und 406 Tit. 5 Th. I.
<lb/>A. L. R. vorbehaltene Rücktritt von dem Vertrage auf
<lb/>Grund des ersten günstigen Erkenntnisses erfolgen, da- 
<lb/>mit er die vom Gegner beabsichtigte Appellation ab- 
<lb/>schneide? Aberi

<lb/>Von Herrn Kreisrichter A^b^rt zu Cosel. . ^

<lb/>In den allgemeinen Grundsätzen der §§. 396 bis 407 Titel 5.
<lb/>Th. I. A. 8. R. werden für Verträge, deren Hauptgegenstand nicht
<lb/>-Handlungen sind, drei sämmtlich unter die Bestimmung des §. 396 a. a.
<lb/>O. zu subsummirende Fälle abgehandelt, wo, wenn der Umfang der
<lb/>kontraktlichen Verbindlichkeit an sich nicht streitig, die Weigerung des
<lb/>einen Kontrahenten, das Abkommen zu erfüllen rechtskräftig, nur in
<lb/>erster Instanz, ganz oder nur theilweise speciell resp. verworfen oder
<lb/>begründet gesunden wird.

<lb/>Bezüglich des zweiten Falles wird in den §§. 404 und 406 a. a.
<lb/>O. dispomrt, daß es einem Kontrahenten, wenn auch nur ein Mal zu
<lb/>seinem Vortheil erkannt sei, an sich freistehe, von dem Vertrage zurück- 
<lb/>zutreten, oder wie es in dem § 404 heißt, „sogleich" zurückzutreten und
<lb/>-durch Anzeige dieses Rücktritts den Antrag des Klägers auf Erfüllung
<lb/>des Vertrages zu beseitigen, resp. auf Seiten des Klägers ^edes kon- 
<lb/>traktliche Band mit dem Verklagten zu lösen. Es entsteht hierbei nur
<lb/>die Frage, wann eine solche Rücktritts-Erklärung erfolgen müsse, damit
<lb/>sie nach den §§. 404 und 406 a. a. O. als geeignet angesehen werden
<lb/>soll, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu erledigen? Gerade in dieser
<lb/>Beziehung herrscht über den Sinn und die Bedeutung der gedachten
<lb/>exceptionellen Bestimmung Streit, gerade in dieser Hinsicht hat sie zu
<lb/>vielfach verschiedener Auslegung Anlaß gegeben und eine Menge von
<lb/>theils entgegengesetzten, theils sich modisicirenden Ansichten hervorgerufen.

<lb/>Ich selbst glaube die Frage dahin beantworten zu dürfen, daß der
<lb/>-Rücktritt unverzüglich nach Publikation resp. Insinuation des ersten
<lb/>Urtels erklärt werden muß, damit er für wirksam gelte, in der Haupt- 
<lb/>sache den weiteren Rechtsweg abzuschneiden.

<lb/>Es spricht für diese Äuffassung meines Erachtens sowohl der be- 
<lb/>stimmte Ausdruck, als der nächste unzweifelhafte Grund des Gesetzes.
<lb/>Bleibt man nämlich zunächst bei den Worten der §§. 404 und 406
<lb/>Tit. 5. Th. I. A. 8. R. und deren Zusammenhänge stehen, so enthalten
<lb/>sie im Gegensatz zu den Vorschriften der §§., 397 bis 403 a. a. O.
<lb/>nichts Anderes, als ein einfaches Wahlrecht für den obsiegenden Theil,
<lb/>entweder es auf die Erörterung in den folgenden Instanzen ankommen

<lb/>23»
</p>
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                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344 Albert: Wann muß her in den ZZ. 404,und. 406 rc.

<lb/>zu lassen, oder aber, wenn er dies nicht will, von dem Vertrage wieder
<lb/>abzugehen, und zwar sogleich, da das in dem einen § gebrauchte „so- 
<lb/>gleich" vermöge der obwaltenden puritas rntionis auch m dem andern
<lb/>§ in seiner eigentlichen Bedeutung in Betracht zu ziehen ist.

<lb/>Erklärt der in erster Instanz Obsiegende sich also nicht sogleich, d. h.
<lb/>giebt er seinen Entschluß, die ihm zustehende Befugniß vom Vertrage
<lb/>abzugehen, für sich in Anspruch'nehmen zu wollen, nachdem ihm der
<lb/>Inhalt der ersten Entscheidung durch mündliche Eröffnung des Richters
<lb/>oder Zustellung des Urtels bekannt geworden, nicht ohne Aufschub und
<lb/>ohne Zögerung zu erkennen (bei deren Beurtheilung den wohlwollenden
<lb/>Zwecken des Landrechts entsprechend freilich den Umständen billig Rech- 
<lb/>nung getragen werden muß), dann hat er die andere Alternative ein-'
<lb/>treten lassen und kann, wenn der Unterliegende bei dem ihm nachthei- 
<lb/>ligen Erkenntnisse sich nicht beruhigt, sondern Berufung an eine höhere
<lb/>Instanz einlegt, auch die fernere Erörterung des Streites durch den
<lb/>höheren Stusenrichter nicht mehr abwenden. Diesen in sich vollendeten
<lb/>Gedanken für den wahren Inhalt des Gesetzes und den wahren Inhalt
<lb/>des Gesetzgebers zu halten, darf man um so weniger Anstand nehmen,f
<lb/>sobald man zudem noch den in der anomalen d. h. vorsätzlich von den
<lb/>allgemeinen Regeln abweichenden Vorschrift selbst angegebenen beabsich- 
<lb/>tigten Zweck einiger Beachtung würdigt.

<lb/>Als Zweck der merkwürdigen Bestimmungen (404 und 406 a. a.
<lb/>O.), die selbst bei bedeutenden und sonst appellablen Gegenständen ge- 
<lb/>gen , dis allgemeinen Regeln der Allgemeinen Gerichts-Ordnung (§. 56
<lb/>der Einleitung und K. 2 ff. Tit. 14) keine Berufung auf ein Rechts-,
<lb/>mittel'gestatten, sondern den Ausgang des,Streites von einem einzigen
<lb/>Gerichtshöfe abhängig machen, wenn der öbsiegende Theil sich dabei'
<lb/>beruhigen und die gänzliche AMösung des Vertrages gegen einige Opfeff
<lb/>zulassen will, ist ausdrücklich erwähnt, eine weitere rechtliche Erörterung'
<lb/>zu vermeiden.

<lb/>Was anderes kann man bei dieser Festsetzung vorausgesetzt haben,
<lb/>als daß einer Partei oft mehr daran liegt, ihren Streit recht bald,
<lb/>entschieden zu sehen, als gerade den Prozeß zu gewinnen und daß den
<lb/>Sieger durch das widerrechtliche Benehmen des Andern in eine Lage
<lb/>kommen , kann, wo ihm die Fortdauer des Vertragsverhältnisses und'
<lb/>dessen Realisation nicht mehr vortheilhaft und wünschenswerth ist? Man hat
<lb/>daher anstatt eines nochmaligen, wert auSsehendeu Verfahrens in höheren'
<lb/>Instanzen,die möglichst schnelle Aufhebung des Vertrages und eine möglichst
<lb/>schnelle und praktisch bequeme Auseinandersetzung bewirken wollen. Dies,
<lb/>bestätigen die von den Revisoren (Gesetzrevision Pens. XIV.) aus den
<lb/>Materialien mitgetheilten Motive, welche den früheren Entwürfen zum'
<lb/>Grunde gelegen haben, an deren Stelle nach mehrfachem Schwanken der
<lb/>Redaktoren die Ktz. 393 bis 413 Tit. 5. Th. I. A. L. R. später gesetzt
<lb/>worden sind. Als Hauptgrund und leitender Gedanke für die neue
<lb/>Theorie, den Kontrakt aufzuheben, und jeden Kontrahenten in seinen'
<lb/>vorigen Stand zurücktreten zu lassen, wird von Suarez überall ange- 
<lb/>geben, Anlässe zu Weitläufigkeiten, Verwickelungen und Kosten zu ver-,
<lb/>meiden, Differenzen leichter und geschwinder abzuwickeln und Ungewiß- ,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0347.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ulbert:'Wänü muß'der in dtzn' KZ. 404 ünd 406 rc. 645

<lb/>heit im Eigenthum und Verkehr zu verhüten. Wollte man nun dem
<lb/>Worte „sogleich" seine eigentliche Bedeutung entziehen und bis 'zum
<lb/>Ablauf des Fatale Zeit zum Rücktritt gönnen, so würde man dadurch
<lb/>veranlassen, daß die Regulirung der Parteiverhältnisse weit hinausge- 
<lb/>schoben und die Auseinandersetzung bedeutend erschwert würde, was
<lb/>gerade verhindert werden sollte.

<lb/>Würde man noch nach der Anmeldung der Appellation seitens des
<lb/>Gegners dem Obsiegenden den Rücktritt erlauben, so würde man zudem
<lb/>noch dem ersteren unnöthige Kosten verursachen; ja wollte man noch
<lb/>weiter gehen und noch selbst während oder nach der Instruktion in
<lb/>Appellatorio den Rücktritt gewähren, so wäre außerdem, noch Folge
<lb/>davon, daß vollständige Willkür an Stelle des Rechts, Ungewißheit
<lb/>an Stelle der Sicherheit treten würde. Bei solcher Erwägung muß
<lb/>man offenbar an einer strikten Interpretation der in Rede stehenden
<lb/>Bestimmungen festhalten und für dieselbe hat sich auch schon vor länger
<lb/>als fünf Jahrzehnten das Geh. Ober-Tribunal in einem zu seiner Ent- 
<lb/>scheidung gelangten Falle ausgesprochen. (Vergleiche Gesetz-Revision
<lb/>^6N8lo XIV. Motive zu Tit. 5. Th. I. A. L. R. S. 143.)

<lb/>Was, wird man fragen, ist denn überhaupt wissenschaftlich zur
<lb/>Widerlegung dieser Ansicht und Begründung einer anderen angeführt
<lb/>worden?

<lb/>Am weitesten geht Siewert. Er will nicht nur das beregte Rück-
<lb/>trittsrecht an keine Frist knüpfen, sondern noch der in erster Instanz
<lb/>unterliegenden, in zweiter aber obsiegenden Partei ein solches zubilligen
<lb/>und motivirt dies in dem achten Hefte seiner Materialien Seite 154
<lb/>sf. in folgender Weise:

<lb/>Die Anwendung dieser Gesetze (nämlich der §. 404 und 406 a.
<lb/>a. O.) setze jedesmal voraus, daß die unterliegende Partei, zu deren
<lb/>Nachtheil das Erkenntniß erster Instanz ausgefallen sei, wobei der
<lb/>Gegentheil stehen bleiben wolle, bereits das Rechtsmittel der Appellation
<lb/>angemeldet, und auf eine andere Erörterung der Sache in der folgenden
<lb/>Instanz angetragen habe. Denn sonst, wenn sich diese ebenfalls dabei
<lb/>beruhige und also das Erkenntniß, wobei der obsiegliche Theil stehen
<lb/>m bleiben gewillt sei, auch in Ansehung des unterliegenden Theils die
<lb/>Rechtskraft beschritten habe, brauche ja oer Sieger die rechtskräftig er- 
<lb/>rungenen Vortheile nicht wieder aufzugeben, sondern sei befugt," sich
<lb/>lediglich an die früheren Vorschriften in "den §§. 397 bis 400 a. a. O.
<lb/>zu halten.

<lb/>Eben daraus folge, daß diese Erklärung, man wolle sich bei dem
<lb/>ersten obsieglichen Urtel beruhigen, und zur Vermeidung weiterer
<lb/>Prozessualischer Weitläufigkeiten gegen die gesetzlich nothwendigen Auf- 
<lb/>opferungen von dem Vertrage lossagen, an keine bestimmte Frist, wie
<lb/>die Meldung zu einem Rechtsmittel gebunden sein könne... Schwieriger
<lb/>werde nur die Anwendung der Gesetze dann, wenn schon mehr als ein
<lb/>Erkenntniß und zwar verschiedenen Inhalts ergangen sei, wenn also
<lb/>B. Jemand im ersten Rechtsgange ein günstiges Urtel erstritten,
<lb/>von dem Rücktritt keinen Gebrauch gemacht, -und in zweiter Instanz
<lb/>unterlegen habe.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0348.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346 Albert: Wann muß der in den §§. 404 und 406 sc.

<lb/>Dann freilich sei die Beantwortung der Frage bedenklicher, ob auch
<lb/>derjenige, welcher in appellatorio obgesiegt, zur Vermeidung der durch
<lb/>den Gegentheil angemeldeten Revision von dieser Rücktrittswahl Ge-,
<lb/>brauch machen dürfe.

<lb/>Es sei indeß kein Grund abzusehen, warum diese Freiheit,, wenn
<lb/>sie überall einmal stattfinden solle, hier nicht auch statt haben könne...
<lb/>Der Schriftwechsel, die Versendung der Acten an einen andern Ort
<lb/>und die Abfassung des Erkenntnisses erfordern immer noch Zeit genug,
<lb/>als daß dieser Aufenthalt den streitenden Kontrahenten ganz gleich- 
<lb/>gültig und gefahrlos sei und sonach würde doch immer etwas durch
<lb/>dieses Hilfsmittel gewonnen.

<lb/>Ich stehe nicht an, diese Deduktion als dem Inhalt des Gesetzes
<lb/>durchaus widersprechend zu bezeichnen. Ehe man ihr darin beizupflichten
<lb/>genöthigt würde, daß die in den §§. 404 und 406 gestattete Entschließung,
<lb/>den Vertrag auszuheben, auf keine bestimmte Zeit eingeschränkt sei,
<lb/>müßte man vorerst aus dem Texte der gedachten Rechtsvorschriften das
<lb/>Wort „sogleich" entfernen, oder demselben, was ohne triftige Gründe
<lb/>nicht angeht, alle Bedeutung absprechen und demnächst ebenso den im
<lb/>Text kundgegebenen Grund der fraglichen Gesetzesstcllen völlig außer
<lb/>Acht setzen.

<lb/>Waltete über deren Verständniß überhaupt ein Zweifel ob und
<lb/>wäre deren Inhalt überhaupt dunkel, so müßte man schon darum allein,
<lb/>weil sie nur ein Nothmittel zu ergreifen frei lassen, was der Gesetz- 
<lb/>geber, wie aus den in den §§. 405 und 407 a. a. O. daran gebun- 
<lb/>denen Folgen einleuchtet, nicht begünstigen mag, das Belieben des Zu- 
<lb/>rücktretenden scharf und so abgrenzen, wie es dem Andern am wenigsten
<lb/>zum Nachtheil gereicht. Der einzige Umstand, auf welchen sich Siewert,
<lb/>angeblich als ein sicheres Merkmal für die Richtigkeit seiner Auffassung
<lb/>beruft, der nämlich, daß Jemand, wenn er ein ihm günstiges Erkennt-
<lb/>niß erlangt habe, und der Unterliegende sich dabei beruhige, die rechts- 
<lb/>kräftig erstrittenen Vortheile nicht wieder aufzuopseru brauche, dient
<lb/>keineswegs zur Unterstützung seiner Ansicht. Er betrifft gar nicht einen
<lb/>Fall, wie ihn die §§. 404 und 406 voraussetzen.

<lb/>Während dort der Obsiegende durch die Nichterklärung bis zur
<lb/>Rechtskraft zu erkennen giebt, daß es ihm höchst gleichgültig sei, ob
<lb/>der Gegner eine Beschwerde erhebe, oder die Frist zu derselben verstrei- 
<lb/>chen lasse, ist hier gerade umgekehrt davon ausgegangen, daß der Sieger
<lb/>das höchste Interesse dabei habe, daß die erste Entscheidung eine end- 
<lb/>gültige bleibe, und daß sie nicht auf eine Berufung seitens des Gegners
<lb/>in den folgenden Instanzen eine Aenderung erleide. Alsdann soll der
<lb/>Sieger aus freien Stücken sich erklären, bevor der Andere Anstalten
<lb/>zu einer neuen prozessualischen Prüfung des Streites getroffen hat.

<lb/>Noch ungerechtfertigter ist die Meinung Siewert's, daß nach den
<lb/>mehrerwähnten gesetzlichen Bestimmungen auch aus einem erst in appel- 
<lb/>latorio erstrittenen vortheilhaften Urtel ein Rücktrittsrecht entspringe.

<lb/>Es stehen ihr zunächst die klaren Worte der §§. 404 und 406
<lb/>entgegen, worin ausdrücklich nur von einem Erkenntniß erster Instanz
<lb/>die Rede und einzig und allein an den günstigen Ausfall dieser Entfchei-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0349.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Alberi: Wann muß der in den ß§. 404 und 406 rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>düng das Recht zur Aufrufung des Vertrages geknüpft ist. Es wider- 
<lb/>strebt ihr ferner der angedeutete Zweck des Gesetzes.

<lb/>Es sollte darnach die Anzeige des Rücktritts nach der ersten Ent- 
<lb/>scheidung recht bedeutsam wirken; es sollten durch sie die folgenden d. h.
<lb/>alle noch zulässigen Instanzen abgeschnitten und weitläufige Prozeßerörte- 
<lb/>rungen beseitigt werden.

<lb/>Wollte man nun aber eine solche Erklärung auch nach dem zweiten
<lb/>Urtel noch freistellen, so würde jener Erfolg sicherlich dann nicht mehr
<lb/>entsprechend eintreten, wenn nur eine Instanz übrig bleibt, in welcher
<lb/>langwierige tatsächliche Erörterungen meist gar nicht einmal stattfinden.
<lb/>Die Meinung Siewert's kann also offenbar nur auf der Annahme be- 
<lb/>ruhen, daß der Gesetzgeber einen andern Gedanken habe äußern wollen,
<lb/>als der gewählte Ausdruck erkennbar macht. Zur Unterstützung dieser
<lb/>Voraussetzung hätte es jedoch einer geschichtlichen Beweisführung bedurft;
<lb/>es hätten hierfür sehr überzeugende und zwingende Beweis-Gründe vor- 
<lb/>gebracht werden müssen.

<lb/>Der bloße innere Werth des Ergebnisses —- ein wegen seiner sub- 
<lb/>jektiven Natur höchst gefährliches Hülfsmittel — ist jedenfalls §ur Ver- 
<lb/>besserung eines vermeintlich unrichtigen Ausdruckes völlig ungeergnet —
<lb/>denn das hieße willkürlich seinen eigenen Gedanken zu einem Ausspruche
<lb/>des Gesetzgebers stempeln.

<lb/>Ebensowenig hat meines Erachtens Graewell seine Ansicht, zu wel- 
<lb/>cher sichBielitz in seinem Kommentar S. 742 gleichfalls bekennt, daß
<lb/>nämlich derjenige, zu dessen Gunsten das erste Urtel ergangen sei, auch
<lb/>dann noch von dem Vertrage zurücktreten könne, wenn ein nicht rechts- 
<lb/>kräftiges zweites Erkenntniß das erste abändere, ausreichend mit stich- 
<lb/>haltigen Gründen vertheidigt und sonach die hier vertretene widerlegt.

<lb/>Die Ansicht ist in seiner Generaltheorie der Verträge mit emer
<lb/>gewissen souverainen Bestimmtheit ausgesprochen, weshalb es vergönnt
<lb/>sei, seine Ausführung etwas näher zu beleuchten.

<lb/>Er äußert sich außer andern Orten S. 329 in einer Anmerkung
<lb/>zu §. 404 wörtlich also:

<lb/>„In diesen Worten giebt das Gesetz selbst den Grund zu dieser
<lb/>besonderen Vorschrift an, wodurch allerdings dem Verklagten die für ihn
<lb/>zulässigen Rechtsmittel abgeschnitten werden, wogegen ihn aber auch der
<lb/>folgende Paragraph von der Gefahr der Schadloshaltung und des un- 
<lb/>redlichen Besitzes entbindet, der er event. bei der Bestätigung des ersten
<lb/>Erkenntnisses unterliegen würde.

<lb/>Auf diesem Wege hatn icht nur der Prozeß über die Präjudizialfrage,
<lb/>sondern der nachfolgende Prozeß über die Entschädigung ganz vermieden
<lb/>werden sollen.

<lb/>Aus dem angegebenen Grunde hängt daher die Wahl ganz von dem
<lb/>freien Entschlüsse des Klägers ab, der aber thöricht sein würde, nicht
<lb/>abzuwarten, ob sein Gegner ein Rechtsmittel wirklich einwendet, indem
<lb/>er, wenn dieser das Erkenntniß rechtskräftig werden läßt, noch viel besser
<lb/>fährt. Dahingegen kann aber auch ein in zweiter Instanz abänderndes
<lb/>Erkenntniß, wenn es nicht rechtskräftig geworden ist, dem Kläger die
<lb/>ihm hier zugestandene Befugniß nicht rauben, wenn er es nicht auf die
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0350.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>MS
</p>
               <p>

                  <lb/>Albert:-Wann uiuß-Äer-in-bemKK. 404 mild * 406 uc.
</p>
               <p>

                  <lb/>dritte Instanz -ankommen lassen will; so wenig -als in Alimenten-Sachen
<lb/>die Bestimmung des zweiten .Erkenntnisses die Zahlungsverbindlichkeit
<lb/>.aushebt.

<lb/>,. Der obige Paragraph knüpft die Befugniß zum Rücktritt ausdrück- 
<lb/>lich an das erste Erkenntniß, doch würde der Kläger, der die zweite
<lb/>Instanz durchginge, in jedem Falle sich nicht entbrechen können, -dem
<lb/>,Gegner die dadurch vergeblich verursachten Kosten zu erstatten."

<lb/>Mir scheint dieses Raisonnement -ungemein wenig juristisch zutresfeüd
<lb/>und vielmehr auf einer unrichtigen Auffassung, ich möchte sagen, Ver- 
<lb/>kennung des beurtheilten Verhältnisses zu basiren.

<lb/>Nicht die schon oben wider Siewert angeführten Gründe will ich
<lb/>der Meinung Graewell's entgegenhalten, sie sind gewiß auch hier am
<lb/>Platz, ich kann mich hier daraus beschränken, nachzuweisen, daß der Um- 
<lb/>stand, den Graewell für seine Meinung "allein Zeltend macht, dieselbe
<lb/>.nicht stützt.

<lb/>Er nimmt an, daß die Bestimmung, daß laufende Alimente nach
<lb/>dem ersten günstigen Urtel bis zur rechtskräftigen Entscheidung gezahlt
<lb/>werden müssen, auf den vorliegenden Fall analogisch Anwendung finde. Er
<lb/>übersieht dabei aber, daß jede Analogie zunächst voraussetzt, daß aus
<lb/>der Fassung eines wirklich oder vermeintlich mangelhaften Gesetzes mit
<lb/>dm im §. 46 der Einleitung und §. 2 des Anhanges zum Allgemeinen
<lb/>Landrecht bezeichneten Elementen der Auslegung kein unzweifelhafter Inhalt
<lb/>zu gewinnen ist, während hier, wie ich vorhin gezeigt zu haben glaube,
<lb/>ein solcher unzweifelhafter Inhalt sich wohl feststellen läßt.

<lb/>Er beachtet ferner nicht, daß bei einer solchen Rechtsfindung gemäß
<lb/>§. 49 a. a. O. nur die im Landrecht angenommenen allgemeinen
<lb/>Grundsätze und die wegen ähnlicher Fälle vorhandenen Verordnungen
<lb/>leiten sollen, absolute Vorschriften daher, sowie Gesetze, welche von dem
<lb/>regelmäßigen Recht aus besonderen Gründen abweichen, hierzu durchaus
<lb/>untauglich sind.

<lb/>Es setzt endlich bei Seite, daß das zum Vorbilde und zur Nach- 
<lb/>bildung gewählte Gesetz eine dergleichen Ausnahme entbält.

<lb/>Denn, wenn die Allgemeine Gerichts-Ordnung die Vollstreckung
<lb/>des ersten Erkenntnisses in Alimenten-Sachen gestattet, so findet' diese
<lb/>Bestimmung nur in den „obwaltenden dringenden Bedürfnissen des
<lb/>Klägers und dem durch diese Vollstreckung vielleicht abzuwendenden un- 
<lb/>ersetzlichen Schaden" ihre Rechtfertigung.

<lb/>Daher erklärt das Reskript vom 12. Januar 1827 den §. 6 Nr. 1
<lb/>Tit. 14 Th. I. A. G.-O. nicht einmal auf Emolumenten-Fordenmgen
<lb/>aus einer Bedienung für analogisch anwendbar. Eine solche Satzung
<lb/>kann also weder überhaupt, noch insbesondere, abgesehen von der Un- 
<lb/>gleichheit der Verhältnisse, auf einen Fall des §. 406 analogisch ange- 
<lb/>wandt werden, der selbst zu Gunsten des Weigernden eine ganz unge- 
<lb/>wöhnliche Ausnahme festsetzt und wofür deshalb jede ausdehnenoe Aus- 
<lb/>legung abzuweisen ist.

<lb/>Eine dritte Ansicht ferner ist über die Anwendbarkeit des §. 406
<lb/>von Koch in seinem Kommentar zum Allgemeinen Landrecht in einer
<lb/>Anmerkung zu dem gedachten Paragraphen aufgestellt. .
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0351.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>Älb4rt:'Aatm muß "der in bbn: :§§. 404 und 4d6 rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>ÄS
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach ihr soll, wenn das Erkenntniß erster Instanz zum Vortheil
<lb/>des Weigernden ausgefallen, dieser noch bis zur Einführung der Appel- 
<lb/>lation vom Vertrage sich lossagen und nur nach Einführung der Appel- 
<lb/>lation durch die Erklärung des Rücktritts das Rechtsmittel nicht mehr
<lb/>abschneiden dürfen. Für diese Meinung sind indeß weder Gründe an- 
<lb/>geführt, noch spricht dafür der Umstand, daß mit der Einführung des
<lb/>Rechtsmittels eine eigentliche rechtliche Erörterung in der folgenden In- 
<lb/>stanz erst beginnt, da auf eine solche der Weigernde es gerade gar nicht
<lb/>mehr ankommen lassen sollte.

<lb/>Sie bleibt daher eine bloße, übrigens ganz singuläre Behauptung,
<lb/>deren eingehende Erörterung schon deshalb im Bereiche des Unmög- 
<lb/>lichen liegt, weil sie, wie erwähnt, nicht motivirt ist. Eine vierte Mei- 
<lb/>nung endlich sucht Bo rne mann, systematische Darstellung des preußischen
<lb/>Eivilrechts Bd. II. (2. Aust.) S. 649 zu vertheidigen.

<lb/>Auch sie geht meines Erachtens zu weit und weiter, als es die be- 
<lb/>treffende Gesetzesstelle rechtfertigt.

<lb/>Nach ihr wird dem in erster Instanz Siegenden die Freiheit ein- 
<lb/>geräumt, bis unmittelbar nach der Appellations-Anmeldung des Gegners
<lb/>den Rücktritt zu erklären. In dieser Auffassung reicht eigenthümlich
<lb/>Wahres Falschem die Hand.

<lb/>Bornemann vermeidet zwar den Fehler, in den Siewert und Grae-
<lb/>well verfallen sind; er setzt sich nicht so leicht, wie sie, über den Wort- 
<lb/>laut des Gesetzes hinweg und erkennt vielmehr demgemäß eine dem
<lb/>Sieger gestellte strenge Alternative an.

<lb/>. Er setzt bei Formulirung derselben jedoch voraus, die Frist, welche
<lb/>dem Zurücktretenden zu statten kommt, sei relativ, nicht absolut bestimmt
<lb/>und darin, meine ich, irrt er.

<lb/>Täusche ich mich nämlich über den Inhalt der KZ. 404 und 406 nicht,
<lb/>so ist darin nicht angedeutet, der Sieger könne mit seinem Entschluß so
<lb/>lange zurückhalten, bis er erfährt, was der andere Theil zu thun gedenkt, es
<lb/>scheint mir im Gegentheil darin ausgesprochen, daß der Sieger, wenn
<lb/>er dabei interessirt ist, daß das ihm vortheilhafte Urtel nicht noch einer
<lb/>ferneren Prüfung unterworfen werde, sogleich aus eigenem Antriebe ohne
<lb/>Rücksicht auf das Verhalten des Andem den ersten Schritt zur ander-
<lb/>weiten Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses thun solle — unter
<lb/>Aufopferung gewisser gesetzlicher Vortheile zur Entschädigung des Andern
<lb/>dafür, daß diesem nicht vollständiges Gehör zu Theil wird. Sonst,
<lb/>nähme man das Erstere an, würde ja offenbar die Lage des Unterlie- 
<lb/>genden nicht mehr verschlimmert.

<lb/>Ihm, der ohnedies durch ein vielleicht ganz ungerechtes erstes Urtel
<lb/>genugsam Schaden erleidet, würde man noch die Last aufbürden, ein
<lb/>die Auseinandersetzung der Parteien verzögerndes und Geldaufwand er- 
<lb/>heischendes Verfahren einzuschlagen, um nur den Sieger zu einer festen
<lb/>Erklärung zu zwingen und sich den Folgen einer rechtskräftigen Ent- 
<lb/>scheidung zu entziehen? Daß dies der Absicht des Gesetzgebers durch- 
<lb/>aus widerstreitet, darauf habe ich bereits oben aufmerksam gemacht.

<lb/>Wird nun aber nach der vorangeschickten Betrachtung die von mir
<lb/>vertheidigte Ansicht über den Sinn und die Bedeutung der ZK. 404 und
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0352.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 Albert: Wann muß der in den §§. 404 und 406 rc.

<lb/>406 Tit. 5 TH.I. A. L.-R. bei einer grammatischen, logischen und syste- 
<lb/>matischen Auslegung dieser Vorschriften als richtig und als der Absicht
<lb/>und dem Zweck des Gesetzes entsprechend anerkannt, dann liegt es auf
<lb/>der Hand, daß ein erst in der Appellationsbeantwortung Seitens des
<lb/>Klägers refp. des Beklagten erklärter Rücktritt als verspätet jedenfalls
<lb/>eine Wirkung zu äußern nicht mehr im Stande ist.

<lb/>Zu demselben Resultate würde man übrigens auch gelangen, wenn
<lb/>man der von Bornemann und Koch vertretenen Meinung seine Beistim- 
<lb/>mung zollte.

<lb/>Dies vorausgeschickt, so leuchtet weiter ein, daß der Appellations- 
<lb/>richter auf den in der Appellationsbeantwortungsschrift erklärten Rück- 
<lb/>tritt des Klägers resp. Beklagten, nicht mehr achten darf, daß er viel- 
<lb/>mehr in die Lage versetzt ist, selbstständig die Streitsache einer freien
<lb/>Beurtheilung zu unterwerfen. Nur durch einen früheren Rücktritt hätte
<lb/>daher der Sieger aus erster Instanz eine Erörterung der Hauptsache in
<lb/>zweiter Instanz und in Gemäßheit derselben ein Erkenntniß vermeiden
<lb/>können, welches vielleicht nothwendig das erste abändern mußte.

<lb/>Unschwer kann freilich vermöge dieses Umstandes durch das letzte
<lb/>Erkenntniß eine Entscheidung getroffen werden, wie sie der wahren Sach- 
<lb/>lage und der Gerechtigkeit vollkommen widerspricht.

<lb/>Denn dächte man sich den Fall so, daß Kläger resp. Beklagter nach
<lb/>dem ihm günstigen Ausfälle des ersten Urtels den ihm nach den oft be- 
<lb/>dachten §§. 404 und 406 zustehenden Rücktritt rechtzeitig angezergt
<lb/>hätte, so würde der Appellations-Richter nicht umhin gekonnt haben, in
<lb/>Würdigung dieser Befugniß ohne neue Behauptungen des Klägers resp.
<lb/>des Beklagten für dieHauptsache noch zu erwägen, und ohne das frühere
<lb/>Erkenntniß, es hätte noch so angemessen sein mögen, noch einer Prü- 
<lb/>fung zu unterwerefn, die Bestätigung desselben auszusprechen.

<lb/>Es würde alsdann dem einen Kontrahenten gelungen sein, gestützt
<lb/>auf die beregte gesetzliche Vorschrift, dem in erster Instanz unterliegen- 
<lb/>den andern, der, wie sich später Herausstellen würde, in vollem Recht
<lb/>war, worüber ihm aber kein vollständiges, ihm sonst durch die Prozeß- 
<lb/>gesetze garantirtes Gehör gestattet würde, ein Unrecht zuzufügen und sich
<lb/>treulos einer vertragsmäßigen Leistung mit dem Schaden des Gegen- 
<lb/>teiles zu entziehen.

<lb/>Man sieht hieraus zur Genüge, wie die Bestimmungen der §. 404
<lb/>und 406 Tit. 5. Th. I. A. L.-R., die zwar in der Praxis selten zur
<lb/>Anwendung kommen, zu unbilligen Ergebnissen und Uebelständen füh- 
<lb/>ren, und es regt sich daher der Wunsch, endlich einmal im Wege der
<lb/>Gesetzgebung wenigstens diese Vorschrift beseitigt zu sehen, wenn es nicht
<lb/>vorgezogen wird, die Grundsätze des Allgememen Landrechts betreffend
<lb/>die Aufhebung der Verträge wegen Mangels gegenseitiger Erfüllung,
<lb/>über deren Unangemessenheit nach Bornemann's systematischer Darstellung
<lb/>des Preußischen Civilrechts (2. Aust. Bd. II. S. 649 ff.) nach den
<lb/>Mittheilungen der Revisionen (kens. XIV. Motive zu Tit. 5 S. 143 ff.)
<lb/>nach v. Kamptz Jahrbüchern (Bd. 4 S. 267), Koch's Recht der Forde- 
<lb/>rungen (2. Aust. Bd. 2 S. 510 und 520) und Förster, Preuß. Privat- 
<lb/>recht Bd. 1 S. 505, nur eine Stimme herrscht, ganz zu verlassen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0353.tif"
             n="351"
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         <div xml:id="d21489e39604">
            <head>Rechtssprüche</head>
            <div xml:id="d21489e39609"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="7.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Austritt eines vollhaftenden Gesellschafters aus einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien Art. 199, 200 des Handels-Gesetzbuches</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Keyßner, ...">Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Keyßner in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsjprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Austritt eines vollhastenden Gesellschafters ans einer Kom-
<lb/>mandit-Gesellschaft aus Aktien. Art. 199, 200 des Handels-

<lb/>Gesetzbuchs.*)

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Keyßner in Berlin.

<lb/>Unterm 14. März 1867 ist die Handelsgesellschaft Telegraph, Kom- 
<lb/>manditgesellschaft auf Aktien, Levin u. Co. auf Anmeldung Seitens der
<lb/>zwei persönlich hastenden Gesellschafter Max Levin und Hermann Richard
<lb/>Leubuscher siib Nr. 2051 des Gesellschafts-Negisters des Stadtgerichts
<lb/>in Berlin eingetragen worden. Das Statut der Gesellschaft datirt vom
<lb/>17. Februar 1867. Die Dauer der Gesellschaft ist darin auf 50 Jahre,
<lb/>vom Tage der Eintragung ab, festgesetzt. Die Zahl der persönlich haf- 
<lb/>tenden Gesellschafter bestimmt das Statut auf 1 bis 3. Das Statut be- 
<lb/>zeichnet Max Levin als zeitigen alleinigen persönlich haftenden Gesell- 
<lb/>schafter und erfordert zum Eintritt eines neuen Komplementärs die Zu- 
<lb/>stimmung des oder der schon vorhandenen Komplementäre, des Aufsichts- 
<lb/>raths und der General-Versammlung. Nach dem Inhalt des notariellen
<lb/>Protokolls über die konstituirende und erste General-Versammlung der
<lb/>Gesellschaft vom 19. Februar 1868 ermächtigte die General-Versamm- 
<lb/>lung einstimmig den Aufsichtsrath, den Leubuscher als zweiten persönlich
<lb/>hastenden Gesellschafter auf Grundlage eines Kontraktsentwurfs aufzu- 
<lb/>nehmen, den der Vorsitzende in der General-Versammlung vorgelesen.
<lb/>Laut Notariatsprotokolls vom 24. Februar 1868 hat der Äufsichtsrath
<lb/>mit Zustimmung des Levin den Leubuscher als zweiten Komplementär
<lb/>auf Grund der von der General-Versammlung ertheilten Vollmacht nach
<lb/>Maßgabe des Statuts, des Gesetzes und des mit Leubuscher abgeschlosse- 
<lb/>nen Vertrages ausgenommen. Es sind denn auch von vornherein Levin
<lb/>und Leubuscher in gleicher Art als Komplementäre der Gesellschaft wie
<lb/>erwähnt eingetragen worden.

<lb/>Am 22. April 1868 meldeten Levin und Leubuscher zum Handels- 
<lb/>register an, daß Leubuscher seine Stellung als Komplementär vor dem
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Maaßen „Ueber den Abgang eines Mitgliedes einer Handels- oder
<lb/>sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft (ohne deren Auslösung) — insbesondere über
<lb/>den Austritt eines vollpflichtigen (persönlich haftenden) Gesellschafters aus der Kom-
<lb/>rnandit-Aktien-Gesellschast" in Busch Archiv Bd. 5 S. 69 — 95. Diese gründliche
<lb/>Abhandlung giebt eine vollständige Entstheungsgeschichte des Art. 199 H. G. B. —
<lb/>Esser II. „Kann nach den Bestimmungen des A. d. H. G. B. aus einer Komman-
<lb/>dit-Gesellschast aus Aktien ein persönlich hastender Gesellschafter ausscheiden, ohne
<lb/>daß dadurch die Auslösung und Liquidation der Gesellschaft herbeigeführt wird?" in
<lb/>vr. Lohr's Central-Organ N. Flg. Bd. IV. S. 161—164. — Keyßner „Begrenzung
<lb/>des Ordnungstrafverfahrens" in Busch Archiv Bd. V. S. 30 ff. und hierzu Busch
<lb/>Archiv Bd. VIII. S. 312, Gruchot Beitr. Bd. 10. S. 87.
</p>
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                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>RechtSsprüchc.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Januar 1868 zum 1. April 1868 gekündigt habe, und am 1. April
<lb/>1868 ausgeschieden, weshalb denn Leubuscher im Register zu löschen sei.
<lb/>Obgleich in dem qu. Vertrage dein Leubuscher das Recht Vorbehalten
<lb/>war, am 1. April 1868 — Kündigung vor dem 1. Januar 1868 vor- 
<lb/>ausgesetzt — aus der Stellung als Komplementär auszuscheiden, und
<lb/>obgleich laut Statut §. 10 das Ausscheiden eines persönlich haftenden
<lb/>Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge haben soll,
<lb/>wurde gleichwohl Levin als persönlich haftender Gesellschafter beschicken,
<lb/>daß Angesichts des Art. 199 H.-G.-B. dem Anträge vom 22. April '1868
<lb/>nicht stattgegeben werden könne. Zugleich wurde Levin bedeutet, daß
<lb/>bei der eingetretenen Sachlage die Gesellschaft laut Art. 199 I. c. als
<lb/>aufgelöst zu betrachten sei, weshalb es seine Sache, in Verfolg dessen
<lb/>das Nöthige zu veranlassen. Da Seitens des Levin hierauf nichts er- 
<lb/>folgte, wurde ihm (§. 88 Nr. 5 der Ministerial-Jnstruktion vom 12.
<lb/>Dezember 1861) durch Verfügung vom 8. Juni 1868 aufgegeben, für
<lb/>die gehörige Anmeldung der Liquidatoren binnen 4 Wochen zur Ver- 
<lb/>meidung von 5 Thlr. Ordnungsstrafe Sorge zu tragen. Diese Frist
<lb/>wurde auf Antrag des Levin und Leubuscher bis zum 1. Oktober 1868
<lb/>verlängert und demnächst durch Verfügung vom 1. Oktober 1868 die
<lb/>Erledigung der früheren Verfügung binnen endlichen 14 Tagen zur Ver- 
<lb/>meidung der Festsetzung der schon früher angedrohten Strafe dem Levin
<lb/>aufgegeben. Am 13. Oktober 1868 zeigte Levin an, daß Schritte zur

<lb/>24

<lb/>Erledigung der qu. Verfügungen in Vorberertung seren, am ^ Oktober

<lb/>1868 aber zeigte Levin an, daß zwar der Aufsichtsrath die Auflösung
<lb/>der Gesellschaft beschlossen, daß er aber damit nicht einverstanden sei und
<lb/>daß er sich über die Strafandrohungs-Verfügungen beim Kammergericht
<lb/>beschweren werde.

<lb/>Diese Eingaben wurden als Einspruch gegen die erlassenen Straf- 
<lb/>androhungs-Verfügung angesehen (Art. 5 §. 7 des Einführungsgesetzes
<lb/>zum H. G.-B.) und erkannte das Stadtgericht in Berlin (Prozeß-De-
<lb/>, putation II.) unterm 3. November 1868 dahin:

<lb/>daß der Einspruch des persönlich haftenoen Gesellschafters der Han- 
<lb/>delsgesellschaft Telegraph, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Levin u. Co.,
<lb/>Uhrmachers Max Levin zu Berlin, gegen die wegen unterlassener An- 
<lb/>meldung der Liquidatoren der als aufgelöst zu betrachtenden gedachten

<lb/>8 Sunt

<lb/>Handelsgesellschaft erfolgte Strafandrohungs-Verfügung vom

<lb/>1868 erhobene Einspruch zu verwerfen, die angedrohte Ordnungsstrafe
<lb/>von 5 Thlr. gegen den Max Levin festzusetzen, und der Max Levin ge- 
<lb/>halten, der gedachten Verfügung binnen einer neuen Frist von 4 Wochen
<lb/>zur Vermeidung einer anderweit festzusetzenden Ordnungsstrafe von
<lb/>15 Thlr. nachzukommen.

<lb/>Die Gründe dieses Erkenntnisses lauten:

<lb/>Es ist zuvörderst die Ansicht Levins, daß der Art. 199 H.-G.-B.
<lb/>welcher bestimmt:

<lb/>„Das Auftreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge
<lb/>gegenseitiger Uebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Be-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0355.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche. 353,


<lb/>stehens der Gesellschaft unstatthaft.

<lb/>Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft;
<lb/>gleich, zu derselben bedarf es der Zustimmung einer General-Ver- 
<lb/>sammlung der Kommanditisten."

<lb/>nur den Fall im Auge habe, wenn überhaupt nur ein Komplementär,
<lb/>vorhanden sei, irrig. Abgesehen davon, daß es alsdann im Gesetz wohl
<lb/>heißen würde:

<lb/>„Das Austreten des persönlich u. s. w." statt „das Austreten eines,
<lb/>persönlich u. s. w."

<lb/>bedurfte es für den fraglichen Fall gar nicht der Bestimmung des
<lb/>Art. 199, denn das Wesen der Kommanditgesellschaft bedingt das Vor- 
<lb/>handensein mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters, mit
<lb/>dem Ausscheiden desselben ist die Auflösung der Gesellschaft da. (Ar- 
<lb/>tikel 150 1. e. soll', auch Bescheid des Königl. Kammergerichts vom
<lb/>9. Oktober 1867 auf eine, in einer sehr ähnlichen Sache Seitens der
<lb/>Kommanditgesellschaft auf Aktien Berliner Pfand-Eisenbahn-Gesellschast
<lb/>E. Besekow geführte Beschwerde^). Der Art. 199 I. c. bezieht sich
<lb/>also gerade auf das Ausscheiden eines Komplementärs beim Vorhanden- 
<lb/>sein mehrerer Komplementäre, und für diesen Fall war es nothwendig,
<lb/>wenn der Gesetzgeber die Auflösung der Gesellschaft darin finden wollte,
<lb/>es ausdrücklich anzuordnen, da es aus der Natur der Sache keineswegs
<lb/>folgte. — Cfr, den allegirten Bescheid des Kgl. Kammergerichts, Ma- 
<lb/>ko wer H.-G.-B. Note 82 zu Art. 199 1. c. Koch H.-G.-B. Note 71
<lb/>zu Art. 199 1. c. — Es muß aber auch — im Widerspruch mit der
<lb/>Ansicht des Levin — angenommen werden daß in der That das Ans-.,
<lb/>scheiden des Leubuscher auf Grund gegenseitiger Uebereinkunft. erfolgt ist..,
<lb/>'Levin. und Leubuscher haben einmüthig angemeldet, daß Leubuscher' -
<lb/>freiwillig ausgeschieden, sei und hat namentlich Levin sein Einverständ-.
<lb/>niß mit dem Ausscheiden des Leubuscher durch den mit der Anmeldung
<lb/>verbundenen Antrag an den Tag gelegt. Abgesehen davon aber, haben
<lb/>Lepin sowohl als die gesammten Kommanditisten durch die konstituirende
<lb/>Generäl-Versammlung von vornherein sich damit einverstanden erklärt,
<lb/>daß Leubuscher zum 1. April 1868 ausscheide, es liegt also auch das .
<lb/>Requisit des Schlußsatzes des Art. 199 1. 6. vor.

<lb/>Mehrere Komplementäre einer Kommanditgesellschaft resp. Komman- 
<lb/>ditgesellschaft auf Aktien bilden unter sich eine offene Gfellschaft. — Art. 150
<lb/>Al. 2 H.-G.-B. — Wenn also die unter sich als Theilhaber einer offenen
<lb/>Handelsgesellschaft anzusehenden Levin und Leubuscher Übereinkommen,.,
<lb/>daß Leubuscher zum 1. April 1868 auszuscheiden berechtigt sein solle,
<lb/>falls er diese Absicht vorher zu erkennen gebe, und Leubuscher schied dem- 
<lb/>nächst in. der That am 1. April 1868 aus, so hat dies bei dem Vor- 
<lb/>handensein des Schlußrequisits des Art. 199 laut Art. 199 1. c. auch^
<lb/>wenn der Thatbestand des Art. 127 vorliegt, den Kommanditisten gegen-'
<lb/>üher die Bedeutung der Auflösung der Kommanditgesellschaft auf Aktien.

<lb/>Der von Levin zur Rechtfertigung seiner Ansicht herangezogene.
<lb/>Art. 127 I. 6., der laut Art. 200 1. e. allerdings auch für Aktien-Kom-
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Mitgetheilt in Busch Archiv Vd. 12. S. 253.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0356.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>manditgesellschaften gilt, ist nicht geeignet,' eine andere Entscheidung her- 
<lb/>beizuführen. Zwar soll laut Art. 127 1. c., wenn die Gesellschaft vor
<lb/>der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen, daß, ungeachtet des
<lb/>Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter den
<lb/>übrigen fortgesetzt werden soll, die Gesellschaft nur in Beziehung auf
<lb/>den Ausscheidenden endigen, im Uebrigen aber mit allen bisherigen
<lb/>Rechten und Verbindlichkeiten fortbestehn. Gerade die Verabredung aus
<lb/>Art. 127 wird aber in ihrer Wirkung durch Art. 199 für den Fall des
<lb/>Ausscheidens in Folge gegenseitiger Uebereinkunft modificirt.
<lb/>v. Hahn sagt darüber im Kommentar zu Art. 199 §. 2:

<lb/>Wenn zwischen den Gesellschaftern verabredet ist, d. h. wenn
<lb/>die General-Versammlung mit Zustimmung des persönlich haften- 
<lb/>den Gesellschafters beschlossen hat, daß einer der letzteren austreten
<lb/>und die Gesellschaft unter dem oder den übrigen und den Kom- 
<lb/>manditisten fortgesetzt werden solle, so wird eine solche Abrede so
<lb/>aufgefaßt, als ob dre Auflösung der Gesellschaft verabredet worden
<lb/>wäre. Es gilt dies auch dann, wenn der Inhalt der erwähnten
<lb/>Verabredung schon im Gesellschaftsvertrag enthalten war. Man
<lb/>gelangte zu diesem Satz nach verschiedenen Berathungen aus Utili-
<lb/>tätsrücksichten, um einer möglichen Benachtheiligung des Publikums
<lb/>und der Kommanditisten vorzubeugen.

<lb/>Die dem Art. 199 widerstreitende Bestimmung des Statuts §. 10 welche
<lb/>dem Art. 127 H.-G.-B. für den vorliegenden Fall auch im Verhältniß
<lb/>zu den Kommanditisten seine volle Wirkung, unbeeinträchtigt durch
<lb/>Art. 199, vindizirt, ist als eine Abrede nicht praeter legem sondern
<lb/>contra legem anzusehen, da Art. 199 so speziell und gebietend auftritt,
<lb/>daß er als publici juris gelten muß. Die qu. Abrede ist also wirkungs- 
<lb/>los — cfr. Note 83 zu Art. 199 in Mako wer 1. c., woselbst unter
<lb/>Hinweisung auf Prot. S. 1133 es heißt:

<lb/>Es sei auch angemessen, darauf zu bestehen, daß die Gesell- 
<lb/>schaft nur in der Äeise und mit demselben Personalbestand fort
<lb/>existire, mit welchem sie gegründet worden.

<lb/>Hält man fest, daß derartige Erwägungen zu der Bestimmung des
<lb/>Art. 199 geführt haben, dann wird man dem Umstande, daß das Ueber-
<lb/>einkommen bezüglich des Ausscheidens des Leubuscher davon abhängig
<lb/>gemacht worden ist, daß Leubuscher seinen Willen dieserhalb vorher zu
<lb/>erkennen gebe, eine die Anwendung des Art. 199 1. c. ausschließende
<lb/>Bedeutung nicht beilegen dürfen, wird vielmehr den Art. 99 1. o. als
<lb/>den Art. 127 1. c. in casu beherrschend an sehen müssen, wenngleich Koch
<lb/>unter Hinweisung auf Prot. S. 1129 und 1133 in Note 71 zu Art. 199
<lb/>1. c. anderer Meinung zu sein scheint. Der Zweck der Bestimmung des
<lb/>Art. 199, zu verhindern, daß eine Mien-Kommanditgesellschast mit hoch- 
<lb/>angesehenen Komplementären auftritt, welche sich demnächst zurückziehen,
<lb/>würde andernfalls mit Leichtigkeit vereitelt werden können. Es ist auch
<lb/>aus dem letzten Schaltsatz in Art. 181 1. o.:

<lb/>„so lange die Komplementäre in diesem ihrem Rechtsverhältniß zur
<lb/>Gesellschaft stehen",

<lb/>die Unrichtigkeit der vorstehend verfochtenen Ansicht nicht herzuleiten, der
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0357.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>qu. Schaltsatz des Art. 181 1. 6. bezieht sich auf den Fall des Aus- 
<lb/>scheidens eines Komplementärs in Folge Ausschließung im Sinne des
<lb/>§. 128 1. e. cfr. v. Hahn's Kommentar zu Art. 181 und Art. 199
<lb/>§. 1 nebst Note.

<lb/>Daß die meisten oder doch viele Aktien-Kommanditgesellschaften in
<lb/>ihren Statuten Bestimmungen haben, die die Anwendung des Art. 199
<lb/>ausschließen sollen, vorstehend aber als wirkungslos bezeichnet worden
<lb/>sind, ist offenbar unerheblich. Es mag auch richtig sein, daß die Kom- 
<lb/>manditgesellschaften auf Aktien durch Anwendung des Art. 199 trotz
<lb/>Statutsklauseln im Sinne des Art. 127 1. c. sehr belästigt und in ihrer
<lb/>Existenz gefährdet werden, es geht aber aus den gesummten Bestimmun- 
<lb/>gen des H.-G.-B. keineswegs hervor, daß man die Entstehung und die
<lb/>Existenz von Aktien-Kommanditgesellschaften hat begünstigen wollen. Muß
<lb/>nach Obigem die qu. Gesellschaft als aufgelöst betrachtet werden, so muß
<lb/>der persönlich haftende Gesellschafter Levin laut Art. 201, 205, 135
<lb/>H.-G.-H., Art. 4 Schlußalinea Einf.-Gesetz z. H.-G.-B. 8. 88 Nr. 5
<lb/>der Instruktion vom 12. Dezember 1861 und Anmerkung dazu, Art. 5
<lb/>Einf.-Gesetz, zur Anmeldung der Liquidatoren gemäß §. 40 des Statuts
<lb/>angehalten werden. Im Uebrigen regeln §§. 4 und 7 Art. 5 Einf.-
<lb/>Gesetz die getroffene Entscheidung auch bezüglich der Kosten.

<lb/>Daß §. 39 Nr. 2 des Statuts die Auflösung der Gesellschaft vor
<lb/>Ablauf der statutenmäßigen Frist von einer General-Versammlung, in wel- 
<lb/>cher drei Viertel der Aktien vertreten sein müssen, abhängig macht, ist,
<lb/>obgleich in der General-Versammlung vom 19. Februar 1867 jene Be- 
<lb/>dingung nicht Vorgelegen hat, einflußlos, einmal, weil jene General-
<lb/>Versammlung die konstituirende General-Versammlung gewesen ist, und
<lb/>sodann, weil in jener Versammlung nicht direkt die Auflösung sondern
<lb/>nur unter einer Bedingung ein Übereinkommen fixirt worden ist, wel- 
<lb/>chem das Gesetz die Bedeutung der Auflösung beilegt.

<lb/>Es kann auch der Umstand, daß Liquidatoren in der That noch
<lb/>nicht ernannt zu sein scheinen (efr. Bekanntmachung des Aufsichtsraths
<lb/>der qu. Gesellschaft in der Berliner Börsenzeitung Nr. 512 Beilage III.
<lb/>pag. 11 vom 31. Oktober 1868) den Levin von der Festsetzung der an- 
<lb/>gedrohten Strafe und Androhung anderweiter höherer Strafen nicht be- 
<lb/>freien, denn seine Pflicht ist es, eben nach den oben allegirten Bestim- 
<lb/>mungen, für die Bestellung und Anmeldung der Liquidatoren zu sorgen.

<lb/>Gegen diese Entscheidung ergriff Levin die Beschwerde an das Kam- 
<lb/>mergericht.

<lb/>Zur Rechtfertigung seiner Beschwerde führte er aus, daß die An- 
<lb/>nahme des ersten Richters, die im §. 10 des Gesellschafts-Statuts vom
<lb/>23. Januar 1867 getroffene Abrede, nach welcher das Ausscheiden eines
<lb/>der persönlich haftenden Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft
<lb/>nicht zur Foltze habe, diese vielmehr unter den übrigen Gesellschaftern
<lb/>fortbestehe, wert contra legem, wirkungslos sei, nicht als richtig anerkannt
<lb/>werden dürfe.

<lb/>Der Art. 199 des Handelsbuchs spreche nur scheinbar für jene An- 
<lb/>nahme. In Wirklichkeit aber werde im ersten Alinea nur von einer
<lb/>Übereinkunft der persönlich haftenden Gesellschafter selbst gesprochen, wie
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0358.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>3S6
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus der Bezugnahme auf Nr. 4 des Art. 123 hervorgehe und erst da- 
<lb/>durch, daß die Kommanditisten sich in der General-Versammlung der
<lb/>Uebereinkunft jener anschlössen, würde die Auflösung der Gesellschaft
<lb/>herbeigesührt. E'me Einigung der sämmtlichen Gesellschafter dahin, daß
<lb/>trotz , des Austritts eines von ihnen die Gesellschaft fortgesetzt werden
<lb/>sollte, sei dadurch nicht ausgeschlossen; der Art. 200 habe sogar auch
<lb/>auf die Kommanditgesellschaften auf Aktien die Bestimmungen der
<lb/>Art. 123 bis 128 für anwendbar erklärt und von diesen gestatte der
<lb/>Art. 127 ausdrücklich eine vorherige Uebereinkunft der Gesellschafter des
<lb/>besagten Inhalts mit der Wirkung, daß die Gesellschaft nur in Be- 
<lb/>ziehung auf den Ausscheidenden endigt, im Uebrigen aber fortbesteht.

<lb/>Weiter nahm der Beschwerdeführer auf Art. 17 und 24 des H.-G.-B.
<lb/>Bezug und wollte die Anwendung des Art. 199 auf den Fall beschränken,
<lb/>wenn überhaupt blos Ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden
<lb/>sei und dieser seinen Austritt anmelde.

<lb/>Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß der Art. 199
<lb/>nicht, wie der Art. 180, eine ausdrückliche Bestimmung enthalte, daß
<lb/>ein gegen seinen Inhalt geschlossener Vertrag keine rechtliche Wirkung
<lb/>haben solle, und hielt mithin die Abrede des §. 10 des Statuts für
<lb/>allein maßgebend. Der Antrag wurde dahin genommen: unter Auf- 
<lb/>hebung des ersten Erkenntnisses den gegen die Strafandrohungsverfügun- 
<lb/>gen erhobenen Einspruch für gerechtfertigt zu erachten und die festgesetzte
<lb/>Ordnungsstrafe von 5 Thlr. auszuheben.

<lb/>Das Kammergericht hat dagegen durch Erkenntniß vom 13. Ja- 
<lb/>nuar 1869 die Beschwerde verworfen aus folgenden Gründen:

<lb/>Im §. 5 der Statuten der Telegraph Kommanditgesellschaft aus
<lb/>Aktien. Levin u. Co. waren als persönlich hastende Gesellschafter eins bis
<lb/>drei vorgesehen; schon in der^ General-Versammlung am 19. Februar
<lb/>1867 wurde dem Aufsichtsrath die Ermächtigung ertheilt, aus Grund- 
<lb/>lage eines speziellen Vertragsentwurfs mit Herrn Leubuscher diesen, neben
<lb/>demersten persönlich haftenden Gesellschafter Max Levin, als zweiten
<lb/>aufzunehmen, was denn auch am 24. Februar 1867 unter Zustimmung
<lb/>des .re. Levin.selbst geschah, so daß zur Zeit der demnächst erfolgenden
<lb/>Statutsveränderung am 17. April 1867 zwei persönlich hastende Gesell- 
<lb/>schafter existirten. Es bestimmte nun der §. 10 der Statuten, auch nach
<lb/>der Revision vom 17. April 1867, daß,

<lb/>„wenn von den mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern einer
<lb/>ausscheidet, die Ausscheiden die Auflösung der Gesellschaft nicht
<lb/>zur Folge haben solle, diese vielmehr unter den übrigen Gesellschaf- 
<lb/>tern fort bestehe";

<lb/>und es erklärten die beiden re. Levin und Leubuscher, ein jeder für sich,
<lb/>seine Erben und seine Rechtsnachfolger,

<lb/>„daß sie im Fall ihres Ausscheidens ihre sämmtlichen Rechte und
<lb/>Befugnisse aus dem Vertrage aus den resp. die neu einzusetzenden
<lb/>persönlich hastenden Gesellschafter, gegen Uebernahme ihrer in diesem
<lb/>Vertrage eingegangenen Verpflichtungen, ohne Weiteres übertragen
<lb/>resp. als übertragen anerkennen."

<lb/>Ferner heißt es:
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0359.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>„Im Fall des Ausscheidens persönlich haftender Gesellschafter haben
<lb/>bis zur Berufung einer General-Versammlung resp. bis zum Ein- 
<lb/>tritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters der oder die
<lb/>dann noch vorhandenen die Geschäfte allein zu führen und resp.
<lb/>die Firma zu zeichnen."

<lb/>Nach §. 4 der Statuten war die Dauer der Gesellschaft auf 50 Jahre
<lb/>bestimmt. Leubuscher aber trat am 24. Februar 1867 zunächst nur auf
<lb/>ein Jahr ein, und es ward ihm frei gestellt, bis zum 1. Januar 1868
<lb/>eine Kündigung zum 1. April 1868 anzusagen.

<lb/>Diese erfolgte, und am 1. April 1868 schied Leubuscher als persön- 
<lb/>lich haftender Gesellschafter aus.

<lb/>Dies Thatsächliche ist unstreitig. Es handelt sich lediglich um die
<lb/>Auslegung des Art. 199 des Handelsgesetzbuchs, auf Grund dessen das
<lb/>hiesige Stadtgericht, nach erhaltener Kenntniß von jenem Vorgang, die
<lb/>ganze Gesellschaft für aufgelöst erachtet, gemäß Art. 201 a. a. O. und
<lb/>§. 88 Nr. 5 der Instruktion vom 12. Dezember 1861 vom rc. Levin
<lb/>die Anmeldung dieser Auflösung verlangt und dessen Einspruch gegen
<lb/>die desfallsigen Verfügungen, vom 8. Juni und 1. Oktober 1868 durch
<lb/>die Entscheidung vom 3. November desselben Jahres zurückgewiesen hat.

<lb/>Es muß nun den Ausführungen des Vorderrichters beigetreten und
<lb/>demzufolge die gegen die angeführte Entscheidung vom re. Levin erhobene
<lb/>Beschwerde vom 16. November v. I. zurückgewiesen werden.

<lb/>Der citirte Art. 199 hat in der Entscheidung vom 3. November v. I.
<lb/>seine richtige Auslegung erfahren; so tief eingreifend das Resultat dieser
<lb/>Auslegung auch für fast alle bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien
<lb/>und ihre Statuten sein mag, so läßt doch die Fassung des.Artikels in
<lb/>Verbindung mit der, , aus den Protokollen zu entnehmenden Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Art. keine Auslegung zu und der Beschwerdeführer bemüht
<lb/>sich vergebens, das Gegentheil darzuthun.

<lb/>Zunächst ist die Ansicht, die der Beschwerdeführer wiederholt aus- 
<lb/>spricht,

<lb/>daß sich der Art. 199 überhaupt nur auf den Fall bezieht, wo sich
<lb/>ein einziger persönlich hastender Gesellschafter an der Spitze der
<lb/>Kommanditgesellschaft befindet,

<lb/>entschieden zu verwerfen. Denn wenn nur ein Komplementär vorhanden
<lb/>ist, nimmt mit dessen Austritt die Gesellschaft unter allen Umständen
<lb/>ein Ende; darüber kann, zumal nach dem Inhalte der Prototolle S. 1129,
<lb/>gar kein Zweifel obwalten, dafür bedurfte es der ausdrücklichen Bestim- 
<lb/>mung des Art. 199 nicht. Dieser bezieht sich mithin nur auf den Fall,
<lb/>wenn mehrere verantwortliche Gesellschafter vorhanden sind. Die ent- 
<lb/>gegengesetzte Ansicht des Beschwerdeführers steht auch mit seiner Haupt- 
<lb/>deduktion in unlöslichem Widerspruch.

<lb/>Denn, wenn er hier ausführt,

<lb/>der Gesetzgeber habe im 1. Alinea des Art. 199 nur eine Ueber-
<lb/>einkunft der persönlich haftenden Gesellschafter gemeint (was ganz
<lb/>richtig ist),

<lb/>io müssen eben mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IN. 24
</p>

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                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>358 Rechtssprüche.

<lb/>sein, es kann sich also der Artikel gar nicht auf den Fall beschränken,
<lb/>wo nur Einer existirt.

<lb/>Dies vorausgeschickt, so sagt nun der Art. 199 in seinem ersten
<lb/>Alinea

<lb/>„daß, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter dahin Überein- 
<lb/>kommen, daß Einer von ihnen austrete, dies ganz unstatthaft ist."
<lb/>Es kann denn folgerichtig auch in das Gesellschaftsregister nicht einge- 
<lb/>tragen werden, daß ein Austritt eines Komplementärs in Folge gegen- 
<lb/>seitiger Uebereinkunft wirklich erfolgt sei, und ebensowenig ist die Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft erfolgt; jene Abrede ist vielmehr wirkungslos.
<lb/>Soll sie eine Wirkung haben, so muß die Zustimmung einer General-
<lb/>Versammlung der Kommanditisten hinzutreten: so sagt Alinea 2 des
<lb/>Art. 199. Aber die Wirkung ist dann nicht, wie gefolgert werden
<lb/>könnte, das Austreten dieses einen Gesellschafters allein, sondern die
<lb/>Auflösung der ganzen Gesellschaft, es tritt dann dasselbe ein, was im
<lb/>Art. 123 Nr. 4 die Uebereinkunft der offenen Gesellschaften zur Folge hat.

<lb/>Es geht dies aus den Protokollen als unzweifelhaft hervor, wenn- 
<lb/>gleich nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der Art. 199 zu seinem
<lb/>jetzigen Wortlaute gekommen ist; denn nach Protokoll Seite 1132 und
<lb/>1133 sollte er eine Fassung dahin erhalten:

<lb/>„Ueber die Befugnisse eines verantwortlichen Gesellschafters zum
<lb/>Austritt aus der Gesellschaft entscheidet zunächst der Gesellschafts- 
<lb/>vertrag. Ein Austritt vor der vertragsmäßigen Zeit kann nur
<lb/>mit Genehmigung der Generalversammlung erfolgen."

<lb/>„Mit der Genehmigung des Austritts eines oder aller verant- 
<lb/>wortlichen Gesellschafter löst die Gesellschaft sich auf."

<lb/>Diese Sätze wurden mit überwiegenden Majoritäten angenommen, und
<lb/>obgleich auch gegenseitige Stimmen sich hören ließen, welche den Aus- 
<lb/>tritt eines einzelnen verantwortlichen Gesellschafters bei Fortdauer der
<lb/>Gesellschaft unter den übrigen zulassen wollten (1123. 1125. 1129.
<lb/>1131), so geht doch aus den Bestimmungen hervor, daß die Mehrheit
<lb/>der Meinung war und derselben Ausdruck zu geben beabsichtigte,

<lb/>„daß der Austritt eines verantwortlichen Gesellschafters niemals,
<lb/>also selbst dann nicht gestattet werden könne, wenn deren mehrere
<lb/>' vorhanden sein und wenn auch die stillen Gesellschafter einwilligen
<lb/>würden. Man müsse vielmehr auch auf die Gläubiger der Gesell- 
<lb/>schaft Rücksicht nehmen u. s. w. (S. 1123)

<lb/>„es sei ganz angemessen, darauf zu bestehen, daß die Gesellschaft
<lb/>nur in der Weise und mit demselben Personalbestand fortexistire,
<lb/>mit welchem sie gegründet und von der Staatsregierung genehmigt
<lb/>worden und daß sie ihr Ende erreiche, wenn von ihren wesentlichen
<lb/>Grundlagen eine Aenderung statthaben solle (S. 1133)

<lb/>„die nothwendige Konsequenz des Austritts eines Gesellschafters
<lb/>sei die Auflösung der Gesellschaft selbst, denn die bis dahin be- 
<lb/>standene Sozietät höre aus und, wenn die Zurückbleibenden das
<lb/>Geschäft sortsetzen würden, so bildeten dieselben eben eine ganz neue
<lb/>Gesellschaft. Wenn daher die offenen Gesellschafter unter sich aus- 
<lb/>machten, daß trotz des Austritts eines von ihnen die Gesellschaft
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0361.tif"
                   n="359"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>bestehen bleiben solle, so gelte dies doch nicht von demjenigen Ge-
<lb/>sellschaftsverhältniß, in welchem die offene Gesellschaft wieder zu
<lb/>dem Aktienverein der stillen Gesellschaft stehe" (S. 1132).

<lb/>Es verordnet somit der Art. 199 in Wirklichkeit:

<lb/>daß eine Aktien-Kommandit-Gesellschaft für aufgelöst zu erachten
<lb/>ist, wenn in Folge gegenseitiger Uebereinkunft der persönlich haf- 
<lb/>tenden Gesellschafter einer von ihnen ausschekdet; daß aber diese
<lb/>Uebereinkunft erst beim Vorhandensein einer Zustimmung der Gene- 
<lb/>ral-Versammlung rechtsgültig ist.

<lb/>Nun liegt freilich eine, wahrend des Bestehens der Gesellschaft ge- 
<lb/>troffene Uebereinkunft der beiden persönlich haftenden Gesellschafter mit
<lb/>einer darauf folgenden'Zustimmung der Generalversammlung be- 
<lb/>züglich des Austritts des re. Leubuscher im gegebenen Fall nicht vor;
<lb/>vielmehr beruht dieser Austritt auf einer, dem Leubuscher statutarisch
<lb/>ertheilten Ermächtigung. Und da im im Art. 200 die Art. 123 bis 128
<lb/>als auch für die Aktien-Kommanditgesellschaften geltend in Bezug ge- 
<lb/>nommen werden, so nimmt der Beschwerdeführer die Bestimmung des
<lb/>Art. 127 für sich in Anspruch, wonach eine desfallsige, vor der Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft getroffene Festsetzung des Fortbestehens der Ge- 
<lb/>sellschaft gültig sein soll.

<lb/>Allein wenn gleich der Art. 199 den Art. 127 nicht ausdrücklich,
<lb/>als hier nicht Platz greifend, erwähnt, so kann doch füglich diese Be-
<lb/>timmung neben jenem Artikel nicht bestehen bleiben. Die Art. 123—128
<lb/>Inden eben nur insoweit auf die Aktien-Kommanditgesellfchafter Anwen- 
<lb/>dung als nicht die Art.' 199 und 200 etwas Andres bestimmen, und
<lb/>da im Art. 199 die Worte „während des Bestehens" nicht sowohl auf
<lb/>das Wort „Uebereinkunft", als vielmehr auf das Wort „Austreten" zu
<lb/>beziehen ist, so muß angenommen werden,

<lb/>daß eine jede Uebereinkunft, mag sie auch bei der Gründung
<lb/>der Gesellschaft selbst, im Statute derselben, getroffen sein, sobalo
<lb/>sie das Austreten eines verantwortlichen Gesellschafters während
<lb/>des Bestehens der Gesellschaft zum Gegenstände hat, unstatthaft
<lb/>und sobald die Zustimmung der Generalversammlung hinzukommt
<lb/>als eine Verabredung der Äustösung der Gesellschaft aufzufassen ist.
<lb/>Im gegebenen Fall bildet also das Ausscheiden des rc. Leubuscher auf
<lb/>Grund der Uebereinkunft im §. 10 des Statuts in Verbindung mit der
<lb/>Zustimmung der Kommanditisten in der Generalversammlung vom
<lb/>17. April 1867 die Vorbedingung der Anwendbarkeit des Art. 199
<lb/>und durch den auf diese Weise im Voraus genehmigten Austritt des
<lb/>Leubuscher selbst gilt die Aktien-Kommanditgesellsch'ast überhaupt für
<lb/>aufgelöst.

<lb/>Es ist also sowohl Makower in Note 40, als v. Hahn im Kom- 
<lb/>mentar, S. 422, zum Art. 199 nur beizutreten, wenn als Ergebniß
<lb/>der Beschlüsse jener Protokolle hingestellt wird,

<lb/>daß die bezügliche Abrede, auch wenn sie im Statute selbst getroffen
<lb/>worden, nach Art. 2 des Art. 199 so aufzufassen ist, als ob die
<lb/>Auflösung der eingegangenen Gesellschaft verabredet worden wäre.

<lb/>24*
</p>

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                   n="360"
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               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>RechtSsPrüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Freilich enthält der Art. 199, wie der Beschwerdführer hervorhebt, keinen
<lb/>Schlußsatz wie Art. 180 dahin,

<lb/>daß ein gegen den Inhalt seiner Bestimmung geschlossener Dertrag
<lb/>keine rechtliche Wirkung haben solle

<lb/>aber die Bestimmung ist schon an und für sich so speziell und gebietend,
<lb/>daß Abänderungen derselben, namentlich dem Wortlaute der Protokolle
<lb/>gegenüber, durch Verträge in keiner Weise zulässig erscheinen. Ein jeder
<lb/>Vertrag, der Entgegengesetztes sestsetzt, würde contra legem sein.

<lb/>Aus diesen Gründen war die Zurückweisung der Beschwerde ge- 
<lb/>boten.
</p>

            </div>
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                n="361"
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                 subtype="Rechtsprechung"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechselprotest. Ist in der Protesturkunde eine Angabe über die Tageszeit der Protestaufnahme erforderlich?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fränkel, ...">Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Fränkel in Liegnitz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>'Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Wechselprotest. Ist in der Protesturknnde eine Angabe über
<lb/>die Tageszeit der Protestausnahme erforderlich?

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Frankel in Liegnitz.

<lb/>In der Wechselsache Hübner wider Feder und Jaesch war ein Pro- 
<lb/>test beigebracht, in welchem der Notar attestirt hatte, daß er sich am
<lb/>15. Februar 1869 in die Wohnung des Domiziliaten Maßner begeben,
<lb/>dort um 4 Uhr 33 Minuten Nachmittags dessen KommisWerner vorgefunden
<lb/>und nach Vorlegung des Wechsels von Werner zur Antwort erhalten habe:
<lb/>„Deckung sei nicht vorhanden und er habe keinen Auftrag, den
<lb/>Wechsel zu bezahlen; daß sodann der Notar Protest eingelegt, hier- 
<lb/>über ein Protokoll ausgenommen, und nach dessen Inhalt diesen
<lb/>Protest ausgefertigt habe."

<lb/>Der Protest schließt mit den Worten: „Verhandelt wie oben", der Un- 
<lb/>terschrift und dem Abdrucke des Siegels des Notars.

<lb/>Das Kreisgericht zu Liegnitz hat durch Erkenntniß vom 3. März
<lb/>1869 den Kläger abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Der
<lb/>Klagewechsel vom 12. November 1868 lautet „3 Monate a dato", da- 
<lb/>nach war der Zahlungstag der 12. Februar 1869 und, da der 14. Fe- 
<lb/>bruar auf einen Sonntag fiel, die späteste Frist zur Protesterhebung
<lb/>3 Uhr Nachmittag am 15. Februar 1869 (§. 4 zur Wechsel-Ordnung
<lb/>vom 15. Februar 1850).

<lb/>Nun steht im vorliegenden Falle zwar durch die Versicherung des
<lb/>Notars im Proteste fest, daß derselbe am 15. Februar 1869 um 4 Uhr
<lb/>33 Minuten Nachmittags — also rechtzeitig — beim Domiziliaten sich
<lb/>eingefunden; daß jedoch bas Befragen des Werner, die Protesterhebung und
<lb/>die Beurkundung des ganzen Vorganges durch Aufnahme und Voll- 
<lb/>ziehung des Protokolls nicht längere Zeit als bis 6 Uhr Nachmittags in
<lb/>Anspruch genommen habe (was allerdings wohl zu vermuthen), dieser
<lb/>Umstand ist, da der Schlußvermerk nur: „verhandelt wie oben" lautet,
<lb/>also wohl das Datum, aber nicht die Stunde erkennen läßt, aus dem
<lb/>Proteste nicht zu entnehmen, die Rechtzeitigkeit des Protestes also
<lb/>nicht vorschriftsmäßig urkundlich konstatirt, und damit das Wechselrecht
<lb/>verloren (vgl. Entscheidungen des Ober-Tribunals vom 13. Oktober 1863
<lb/>und 27. September 1864, Entscheidungen Bd. 53 S. 226, Erkenntniß
<lb/>des Ober-Tribunals vom 2. Mai 1854, Entscheidungen Bd. 27 S. 444,
<lb/>und Zusatz 17 zu Art. 41 der Wechsel-Ordnung in den Ergänzungen
<lb/>von v. Rönne und Erkenntniß vom 31. März 1857, Striethorst's Archiv
<lb/>Bd. 25 S. 31 Nr. 7).

<lb/>Die Sache ist in die zweite Instanz gediehen, wegen der inzwischen
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0364.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>erfolgten Befriedigung des Klägers war jedoch hier nur noch über den
<lb/>Kostenpunkt zu erkennen. In Betreff desselben hat das Appellgericht zu
<lb/>Glogau unterm 27. März 1869 die den Kläger in die Kosten verur- 
<lb/>teilende Entscheidung erster Instanz abgeändert und auf Kompensation
<lb/>der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Instanzen erkannt.
<lb/>Aus den Gründen ist hervorzuheben: &gt;

<lb/>Die Erfordernisse einer Wechsel - Protest-Urkunde sind in dem
<lb/>Art. 88 der A. D. W.-O. speziell vorgeschrieben. Zu denselben gehört
<lb/>die Angabe der Stunde des Protestes nicht und wenn im §. 4 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes vom 15. Februar 1850 verordnet ist:

<lb/>„Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends,
<lb/>zu einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit Zustim- 
<lb/>mung des Protestaten erhoben werden",
<lb/>so ist doch durch diese Vorschrift die Angabe der Proteststund.e noch nicht
<lb/>zu einem wesentlichen Erfordernisse der Protesturkunde erhoben wor- 
<lb/>den', wie auch der höchste Gerichtshof in den Erkenntnissen Entsch.
<lb/>Bd. 31 S. 427 und Bd. 44 S. 210 angenommen hat. Die Bedeu- 
<lb/>tung des §. 4 ergiebt sich vielmehr aus seinem Verhältnisse zum Art. 91

<lb/>der A. D. W.-O. welcher bestimmt, daß die Protesterhebung in dem
<lb/>Geschäftslokal und in Ermangelung eines solchen in der Wohnung des
<lb/>Protestaten vorgenommen werden solle.

<lb/>Dieser Artikel regelt die Aufnahme der Proteste rücksichtlich des

<lb/>Orts und der. §. 4 des Einführungsgesetzes enthält die den Landes- 

<lb/>gesetzgebungen überlassene Ergänzung, rücksichtlich der Geschäftszeit. Die
<lb/>sämmtlichen Anordnungen sind wesentlich im Interesse des Verpflichteten
<lb/>getroffen, der nicht an jedem Orte und zu jeder Tagesstunde sollte an- 
<lb/>gegangen werden dürfen. Es ergiebt sich dies unzweifelhaft aus dem
<lb/>Schlußsätze des oben angeführten §. 4 und aus diesem erhellt auch, daß
<lb/>der Ausdruck „Protesterhebung" hier nicht auch die Beurkundung des
<lb/>Protestes mitbegreifen kann, weil diese Beurkundung von dem Willen,
<lb/>ja von dem Wissen des Protestaten ganz unabhängig ist, dessen Zustim- 
<lb/>mung also nicht in Frage kommen kann. Für die Beurkundung ist viel- 
<lb/>mehr die. Vorschrift der Art. 88. 41 A. D. W.-O. maßgebend geblieben,
<lb/>wonach sie bis zum Schlüsse., des Protesttages resp. des zweiten Werk- 
<lb/>tags nach dem Zahlungstage noch rechtzeitig erfolgt.

<lb/>Die von dem ersten Richter ungezogenen Entscheidungen des Ober-
<lb/>Tribunals enthalten keinen Widerspruch gegen diese Annahme. Denn
<lb/>Bd. 27 S. 444 der Entscheidungen ist nur ausgeführt, daß nach Art. 41
<lb/>und den Materialien hur A. D. W.-O. eine erst am folgenden Tage
<lb/>beurkundete Protesterhebung keine rechtzeitige ist; und Bd. 53 S. 226
<lb/>der Entscheidungen, daß in demjenigen Falle, in welchem nicht eine nach
<lb/>Inhalt eines besonderen Protokolls gemachte Ausfertigung vorliege, nur
<lb/>die mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehene Rein-
<lb/>Niederschrift des Vorgangs als Protest anzuerkennen sei und diese inner- 
<lb/>halb der Frist des Art. 41 A. D. W.-O. vollendet sein müsse. Von
<lb/>einer Proteftstunde ist auch hier' nicht die Rede.

<lb/>Hiernach hat der erste Richter offenbar zu Unrecht die Protestur- 
<lb/>kunde vom 15. Februar c. bemängelt; dieselbe enthält sogar die Stunde
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0365.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>der Protesterhebung und diese Stunde fällt innerhalb der im §. 4 des
<lb/>Einführungsgesetzes bestimmten Zeit; es ist eine willkürliche aber auch
<lb/>unerhebliche Annahme, daß das der Urkunde zu Grunde liegende Pro- 
<lb/>tokoll erst nach 6 Uhr Abends mit der Unterschrift des Notars versehen
<lb/>worden sei. Da nun auch im Uebrigen die Wechselklage nach Art. 50.
<lb/>81 A. D. W.-O. begründet ist, so hätte das Erkenntniß nach dem Klage- 
<lb/>anträge abgeändert werden müssen, wenn nicht inzwischen die Befriedi- 
<lb/>gung des Klägers erfolgt wäre. Und ebendeshalb waren die Kosten bei- 
<lb/>der Instanzen gemäß §. 6 Tit. 23 Th. I. A. G.-O. und §. 9 des Ge- 
<lb/>setzes vom 12 Mai 1851 zu kompensiren resp. jedem Theile zur Hälfte
<lb/>zur Last zu legen.
</p>

            </div>
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                n="364"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="9.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine kalkulatorische Berechnung ist keine Beweisaufnahme im Sinne der Gebührentaxe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Haenschke, ...">Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Haenschke zu Bromberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>SÜ4
</p>
               <p>

                  <lb/>RechtSM.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Eme kalkulatorische Berechnung ist keine Beweisaufnahme im
<lb/>Sinne der Gebührentaxe.

<lb/>Mitgetherlt von Herrn Rechtsanwalt Haenschke zu Bromberg.

<lb/>Der Rekursrichter hatte eine kalkulatorische Prüfung einer Berech- 
<lb/>nung des Klägers angeordnet und hatte diese Prüfung auch stattgefunden.

<lb/>Der Anwalt des obsiegenden Rekurses hatte wegen dieser kalkula- 
<lb/>torischen Prüfung angenommen, daß Beweisaufnahme stattgefunden
<lb/>und demgemäß nach §. 3 c. des Tarifs vom 12. Mai 1851 seine Ge- 
<lb/>bühren vom Gegner zur Erstattung liquidirt. Dieser wandte ein, daß
<lb/>eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Das Köngl. Kreisgericht zu
<lb/>Bromberg nahm aber in oem Kosten-Festsehungs-Resolute vom 22. De- 
<lb/>zember 1868 an, daß die kalkulatorische Revision der Berechnung als
<lb/>eine Beweisaufnahme im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1851 an- 
<lb/>zusehen.

<lb/>Auf den eingelegten Rekurs hat das Kgl. Appellationsgericht zu
<lb/>Bromberg unterm 9. Februar 1869 in Sache Gadopp wider Perl IV.
<lb/>974b. II. 1 das Pauschquantum für die Beweisaufnahme abgesetzt aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>Es ist zwar Behufs Feststellung der streitigen Forderung eine kal- 
<lb/>kulatorische Berechnung derselben, aber keine Beweisaufnahme im Sinne
<lb/>des Gesetzes über unter den Parteien streitige Thatsachen angeordnet
<lb/>worden. Die Kalkulatur ist lediglich in Vertretung des Richters selbst
<lb/>in Anspruch genommen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0367.tif"
             n="365"
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         <div xml:id="d21489e41112">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d21489e41117" type="review" n="3.">
               <head>
                  <title>John, Dr. R., Professor der Rechte an der Universität zu Kiel. Entwurf mit Motiven zu einem Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund. Verlag von J. Guttentag in Berlin</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>3ohn, vr. R.' Professor der Rechte an der Universität zu Kiel. Ent-

<lb/>Wurf mit Motiven zu einem Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen

<lb/>Bund. Vertag von I. Guttentag in Berlin.*)

<lb/>Durch Artikel 4 der Norddeutschen Bundesverfassung ist die gemeinsame
<lb/>Gesetzgebung über das Strafrecht der Kompetenz des Bundes überwiesen;
<lb/>in Ausführung dessen sind bereits im Preußischen Justizministerium die Vor-
<lb/>' arbeiten für das demnächst dem Reichstage vorzulegende gemeinsame Straf- 
<lb/>gesetzbuch in Angriff genommen, und eine kürzlich bekannt gewordene Denk- 
<lb/>schrift hat über den Stand und die Richtung derselben eine vorläufige
<lb/>Rechenschaft abgelegt. Es ist in derselben das Strafgesetzbuch für die
<lb/>Preußischen Staaten vom 14. April 1851 als eine angemessene Grundlage
<lb/>für das neu zu schassende Werk mit der Maaßgabe bezeichnet worden, daß
<lb/>namentlich demselben die systematische Anordnung des Ganzen und die treff- 
<lb/>liche Oekonomie der einzelnen Abschnitte als Vorbild dienen, dagegen alles
<lb/>von der Wissenschaft und der Rechtsübung Reprobirte einer Umgestaltung
<lb/>unterzogen werden soll. Es sollen die dem Preußischen Gesetzbuche vorge- 
<lb/>worfenen Härten nach Möglichkeit gemildert und es soll dem System der
<lb/>mildernden Umstände ein weiterer Spielraum gewährt werden; die Lehre
<lb/>des Preußischen Gesetzes von dem Versuche der Theilnahme soll aufgegeben
<lb/>und es soll nach dem Vorgänge anderer Norddeutschen Gesetzgebungen zu
<lb/>den Normen des deutschen Rechts zurückgekehrt, endlich sollen die viel ange- 
<lb/>fochtenen Bestimmungen über die Verbrechen und Vergehen gegen die Sitt- 
<lb/>lichkeit einer Läuterung unterworfen werden. Im Wesentlichen dieselben Ziele
<lb/>verfolgt der Verfasser des vorstehend angegebenen Buches, dessen Erscheinen
<lb/>zu einer Zeit, wo die wichtigsten Fragen der Strafrechtswissenschaft bald zur
<lb/>allgemeinen Diskussion werden gestellt werden, nur mit Dank begrüßt wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Auch Herr Dr. John ist bei der Wahl des für den Entwurf zu einem
<lb/>Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund zu Grunde zu legenden Gesetz- 
<lb/>buchs der Ansicht, daß das Preußische den Vorzug verdiene und zwar aus
<lb/>zwei Rücksichten, einmal weil es nicht blos in dem größten Theile Nord-


<lb/>*) Diese Besprechung ist der Redaktion bereits vor längerer Zeit zur Deröffent--
<lb/>lichung zugegangen, hat aber bisher wegen Mangel an Raum zurückgelegt werden
<lb/>müssen.
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               <p>

                  <lb/>. 366
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
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               <p>

                  <lb/>deutschlands, sondern in dem größten Theile Deutschlands überhaupt gelte,
<lb/>ja. sogar durch seine Einführung in Hohenzollern und durch seinen Einfluß
<lb/>auf die Bearbeitung des Bayerischen Strafgesetzbuchs (1861) in Süddeutsch- 
<lb/>land festen Fuß gefaßt habe, dann auch, weil es mit Rücksicht auf den
<lb/>innern Werth die erste Stelle unter den Deutschen Strafgesetzbüchern ein- 
<lb/>nehme, da es am wenigsten einer schädlichen Kasuistik sich überlastend auch
<lb/>in den Begriffsbestimmungen der einzelnen Verbrechen am klarsten, am prä- 
<lb/>zisesten und abgesehen von Einzelheiten am korrektesten sei. Gleichwohl hält
<lb/>der Verfaster das Preußische Strafgesetzbuch nicht für geeignet, Strafgesetzbuch
<lb/>des Norddeutschen Bundes etwa nach Einfügung geringer durch die Erweite- 
<lb/>rung des Geltungsbereichs nothwendiger Modifikationen Zu werden, weil es
<lb/>ein durchaus unfertiges, in wesentlichen Fundamentalprinzipien sich selbst
<lb/>widersprechendes Gesetzeswerk fei, weil es ferner in seinen, Strafdrohungen
<lb/>hinter den Anforderungen der heutigen Zeit zurückbteibe, da es namentlich
<lb/>noch die Todesstrafe beibehalte, die in Oldenburg, Bremen, Anhalt und
<lb/>Sachsen beseitigt sei, weil es endlich einzelne Vorschriften, welche nicht nur
<lb/>im prinzipiellen Gegensätze zu andern Vorschriften des Gesetzbuchs, sondern
<lb/>mit sich selbst im Widerspruche stehen, wie z. B. die Vorschriften über die
<lb/>Bestrafung des Versuches, der Beihülfe, der Concurrenz und die über die
<lb/>Anwendung der mildernden Umstände enthält. In Betreff der Grenzlinie
<lb/>zwischen dem gemeinsamen Strafrecht und dem partikulären der einzelnen
<lb/>Bundesterritorien schlagen die §§. 3 und 4 des Entwurfs vor, daß neben
<lb/>den Strafgesetzen des Norddeutschen Bundes nur solche strafrechtliche Bestim- 
<lb/>mungen der Landesgesetze Gültigkeit haben sollen, welche Materien betreffen,
<lb/>in Hinsicht deren die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes nichts bestimmen
<lb/>und welche keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs
<lb/>Monaten oder eine Geldbuße von einhundert Thalern festsetzen. Andere
<lb/>als die genannten Strafarten, namentlich Landesverweisung, Polizeiaufsicht,
<lb/>Verlust oder Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte sollen
<lb/>durch die Landesgesetze nicht festgesetzt werden dürfen. Auch sollen die Lan- 
<lb/>desgesetze nur Anwendung finden auf die innerhalb des betreffenden Staates
<lb/>gegen die Vorschriften desselben begangenen Zuwiderhandlungen. Aus dieser
<lb/>ganz gerechtfertigten Abgrenzung der betreffenden legislatorischen Kompetenzen
<lb/>muß nothwendiger Weise den einzelnen Landesgesetzgebungen die Aufgabe er- 
<lb/>wachsen, sich einer Revision ihrer bisherigen Strafgesetzgebung zu unterziehen,
<lb/>um sie mit den allgemeinen Normen in Einklang zu bringen.

<lb/>Wie bereits vorhin angedeutet, hat die Todesstrafe weder als absolut
<lb/>bestimmte, noch als fakultative Strafe eine Aufnahme in dem Entwürfe ge- 
<lb/>funden, vielmehr ist als höchste Strafe die lebenslängliche Zuchthausstrafe
<lb/>fixirt, während nach den in der Denkschrift niedergelegten Intentionen des
<lb/>Preußischen Justizministeriums die Todesstrafe beibehalten, die Zahl der
<lb/>todeswürdigen Verbrechen aber auf ein äußerstes Maaß beschränkt werden soll.

<lb/>In Betreff der Freiheitsstrafen ist die Dreitheilung des Preußischen
<lb/>Strafgesetzbuchs: Zuchthausstrafe, Einschließung und Gefängnißstrafe in dem
<lb/>Entwürfe beibehalten, und wird als prinzipielles Unterscheidungsmoment
<lb/>zwischen der Zuchthaus- und Gefängnißstrafe aufgestellt, daß bei der erstern
<lb/>die Natur des begangenen Verbrechens von der Art ist, daß der Staat sich
<lb/>genöthigt sieht, den Verbrecher im Interesse der Rechtsordnung einer meth o-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
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               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>bischen Zucht zu unterwerfen, bei der letztern der Staat es für ausreichend
<lb/>hält/durch die Freiheitsentziehung demjenigen, der gegen die Rechtsordnung
<lb/>gefehlt hat, lediglich die Macht und die Autorität derselben zum Bewußtsein
<lb/>zu bringen; mit Rücksicht hierauf wird als längste Zeitdauer der Gesängniß-
<lb/>strafe die dreijährige, insofern das Gesetz ein anderes nicht bestimmt, für
<lb/>ausreichend erklärt, während das Preußische Strafrecht 5 Jahre festgestellt
<lb/>hat, die zeitige Zuchthausstrafe aber ist innerhalb der bisherigen Grenzen
<lb/>von 2 bis 20 Jahren beibehalten. Bei der Einschließung als sogenannter
<lb/>eustoäia honesta in längster Dauer von 20 Jahren ist entsprechend dem
<lb/>Preußischen Recht der Auffassung Rechnung getragen, daß in gewissen Fällen,
<lb/>obwohl Jemand eine strafbare Handlung bestimmter im Gesetze bezeichnter
<lb/>Art begangen, er dennoch ein anständiger Mensch bleiben könne, wie beim
<lb/>Zweikampf oder gewiffen politischen Verbrechen.

<lb/>In einer Nachbildung des bewährten Irischen Strafvollstreckungs-Systems
<lb/>hat der Verfasser einmal der Einzelhaft in beschränkter Dauer eine gesetzliche
<lb/>Basis in seinen Vorschlägen gegeben, außerdem die Grundsätze der Gefängniß-
<lb/>wiffenschaft und die Erfahrungen, welche die günstigsten Resultate für den
<lb/>Zweck, den der methodischen Zucht im Interesse der Rechtsordnung unter- 
<lb/>worfenen Sträfling als ein brauchbares Glied der Rechtsgemeinschaft wieder- 
<lb/>zugeben, herbeigeführt haben, für uns nutzbar zu machen gesucht. Die
<lb/>Zuchthausstrafe soll nach dem Entwürfe in der Weise vollstreckt werden, daß
<lb/>beim Beginne derselben der Sträfling in eine besondere Zelle gebracht und
<lb/>hier bei Tage und bei Nacht außer Gemeinschaft mit andern Zöglingen ge- 
<lb/>halten wird. Nach Verbüßung der Einzelhaft, welche über die Zeit von
<lb/>neun Monaten nicht ausgedehnt werden soll, sind die Sträflinge zu gemein- 
<lb/>samer Freilassung und zwar der Regel nach im Freien anzuhatten. Die
<lb/>zu zeitiger Zuchthausstrafe Verurtheilten sind, im Falle sich dieselben während
<lb/>der gemeinschaftlichen Zwangsarbeit hierzu als tauglich bewährt haben, vor
<lb/>ihrer Zwangsarbeit oder Beurlaubung in eine Zwischenanstalt zu ver- 
<lb/>setzen. Die Beurlaubung soll nur denjenigen gewährt werden, welche in die
<lb/>Zwischenanstalten ausgenommen und in denselben bis zu eintretender Beur- 
<lb/>laubung belassen werden konnten. Die Zeitdauer der Beurlaubung soll bei
<lb/>einer Verurtheilung zu' zwei oder drei Jahren nicht mehr als ein Sechstel,
<lb/>bei einer Verurtheilung zu vier oder fünf Jahren nicht mehr als ein Fünf- 
<lb/>tel, bei einer Verurtheilung zu sechs bis zwölf Jahren nicht mehr als ein
<lb/>Viertel und bei einer Verurtheilung zu einer höheren Zuchthausstrafe nicht
<lb/>mehr als ein Drittel der gesummten Strafzeit betragen.

<lb/>Es soll besonderer Verordnung Vorbehalten bleiben, die Vertheilung der
<lb/>gesummten Strafdauer auf die einzelnen Strafstadien sowie die Kürzungs- 
<lb/>fähigkeit eines jeden der Strafstadien mit Rücksicht auf die gesammte für die
<lb/>Beurlaubung nachgelassene Zeit, abgesehen von der Vollstreckung der Einzel- 
<lb/>haft, festzusetzen. Nur während ihrer Detention in den Strafanstalten (nicht
<lb/>während ihrer Beurlaubung) sind die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten un- 
<lb/>fähig, ihr Vermögen zu verwalten und unter Lebenden darüber zu verfügen;
<lb/>die Beurlaubten müssen unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Straf- 
<lb/>anstalt sich an den ihnen von der Strafanstalts-Direktion bezeichneten Ort
<lb/>begeben, und hier innerhalb 24 Stunden sich bei der Ortspolizeibehörde
<lb/>persönlich melden und diese Meldung in regelmäßigen, von der Ortspolizei-
</p>

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               <p>

                  <lb/>S6S
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
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               <p>

                  <lb/>Lehörde zu bestimmenden Fristen wiederholen. Eine Zuwiderhandlung gegen
<lb/>diese Bestimmungen, sowie schlechte Führung des Beurlaubten bewirken den
<lb/>Widerruf der Urlaubsertheilung und zwar mit der Wirkung, daß dem Ver- 
<lb/>urteilten die in der Beurlaubung verbrachte Zeit auf die Gesammtdauer der
<lb/>wider ihn erkannten Zuchthausstrafe nicht angerechnet wird.

<lb/>Die Kumulation von Freiheils- und Geldstrafen bei gewissen Vergehen
<lb/>und Verbrechen, wie beim Betrüge und der Urkundenfälschung, ist in den
<lb/>Entwurf nicht ausgenommen, auch soll mit der Verurtheilung zu Zuchthaus- 
<lb/>strafe der Verlust der bürgerlichen Ehre auf Lebenszeit wie im Preußischen
<lb/>Strafrecht nicht verbunden sein, dagegen kann auf Untersagung der Ausübung
<lb/>der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem bis fünf Jahren bei
<lb/>jeder Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus- 
<lb/>oder Gefängnißstrafe bedroht ist, je nach richterlichem Ermessen erkannt wer- 
<lb/>den. In allen Übrigen Fällen muß das Gesetz ausdrücklich die Zulässigkeit
<lb/>der Ehrenstrafe ausgesprochen haben, wenn auf dieselbe soll erkannt werden
<lb/>können. Der Verfasser wird hierbei durch die Erwägung geleitet, daß die
<lb/>Ehrenstrafen als Strafmittel nur soweit, als dies absolut nothwendig sei,
<lb/>in Anwendung zu bringen seien, und daß durch die Gesetzgebung das all-
<lb/>mälige Ueberflüssig werden dieses Strafmittels, welches in der Strafgesetz- 
<lb/>gebung von Oldenburg bisher die vorurtheilsfreieste nachahmenswertheste An- 
<lb/>wendung gefunden, herbeizuführen sei.

<lb/>Die in den Entwurf nicht aufgenommene Unfähigkeit, als Zeuge oder
<lb/>Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, in Folge einer Aberkennung
<lb/>der bürgerlichen Ehre auf Zeit, hat ein Vorbild im Lübeckschen Strafrecht
<lb/>und sein Motiv darin, daß diese Aberkennung wohl die Aufhebung von
<lb/>Rechten aber nicht die Beseitigung von Pflichten, wozu die Ablegung eines
<lb/>Zeugnisses zu rechnen sei, herbeiführen könne.

<lb/>Von der Stellung unter Polizeiaufsicht als Strafe ist in dem Entwürfe
<lb/>Abstand genommen, weil sie die oft unrichtige Voraussetzung habe, die ver- 
<lb/>büßte Freiheitsstrafe werde auf den Verbrecher einflußlos bleiben und er
<lb/>ferner die Neigung behalten, Verbrechen zu begehen, und weil sie die Er- 
<lb/>reichung der Aufgabe der Besserung, welche jede rationelle Strafvollstreckung
<lb/>zu lösen sich bemühen muß, erheblich erschwere, oft geradezu unmöglich mache,
<lb/>indem sie den aus der Strafanstalt Entlassenen noch fernerhin als gefährlichen
<lb/>Menschen signalisire und seinem ehrlichen Fortkommen Hindernisse in den
<lb/>Weg lege.

<lb/>Auch die Landesverweisung ist als besonderes Strafmittel, weil als
<lb/>solches vollkommen entbehrlich, .in den Entwurf nicht ausgenommen, da die
<lb/>Befugnisse der Landes-Polizeibehörde sich eines absolut schädlichen Ausländers
<lb/>durch Ausweisung zu entledigen, vollkommen hierfür ausreichend seien.

<lb/>Schließlich hat der Entwurf durch Fixirung bestimmter Strafpositionen
<lb/>zwischen einem Minimum und Maximum mit einer Ausschließung von be- 
<lb/>sonderen Strafen für mildernde und erschwerende Umstände es vermieden, daß
<lb/>Geschworene durch Vorlegung hierauf gerichteter Fragen Einfluß auf die
<lb/>Strafzumessung gewinnen, was nur zu billigen ist. Ebenso kann es nur
<lb/>als ein Fortschritt begrüßt werden, daß der Z. 39. des Preußischen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs in der Erwägung, daß die Strafbestimmungen wegen unterlassener
<lb/>Denunziation bei gewissen schweren Verbrechen wenig geeignet seien, das
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
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               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>Bewußtsein davon, daß es in Jedermanns Jntereffe liege, der Begehung von
<lb/>Verbrechen entgegenzutreten, zu erhöhen, in dem Entwürfe keine Aufnahme
<lb/>gefunden hat.

<lb/>In dem Titel, welcher von den Gründen, welche die Strafe ausschließen
<lb/>oder mildern, handelt, ist mit Recht im § 33 nach dem Vorgänge des
<lb/>Oldenburgifchen Strafgesetzbuchs zu den Fällen der Gewalt oder Drohung,
<lb/>welche die freie Willensbestimmung nach Preußischem Strafrecht ausschließen,
<lb/>noch die clausula generalis „oder andere Gründe" hinzugefügt; der Entwurf
<lb/>spricht ferner nur von Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit in Folge jugendlichen Alters, ohne irgend welchen bestimmten
<lb/>Allerstermin aufzunehmen und läßt auch die Verjährung rechtskräftig
<lb/>erkannter Strafen und zwar in denselben Fristen, in welchen das Ver- 
<lb/>brechen, für welches die Strafe erkannt wurde, verjährt sein würde, ab- 
<lb/>weichend vom Preußischen Strafrecht zu.

<lb/>Der Entwurf hat keine Bestimmung getroffen, welche die Anordnung
<lb/>enthält, daß der Rückfall bei allen Verbrechen als Strafschärfungsgrund
<lb/>aufzufasien sei, er kann daher nur, abgesehen von den Fällen, in welchen bei
<lb/>einzelnen Verbrechen besondere Rückfallsstrafen angedroht sind, als straf- 
<lb/>schärfender Zumessungsgrund berücksichtigt werden, ebenso ist bei der, sei eS
<lb/>idealen oder realen Concurrenz von strafbaren Handlungen nicht das Kumu- 
<lb/>lationsprinzip, sondern vielmehr das Strasschärfungsprinzip adoptirt.

<lb/>Gehen wir demnächst zum zweiten Theite über, der von den einzelnen
<lb/>Verbrechen (die Dreitheilung des Preußischen Strafgesetzbuchs in Betreff der
<lb/>strafbaren Handlungen, in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ist in dem
<lb/>speziellen Theile nicht zur Grundlage genommen) und deren Bestrafung handelt,
<lb/>so sind in dem Titel vom Hochverrath und Landesverrath nicht bloß der Nord- 
<lb/>deutsche Bund als solcher, sondern auch die einzelnen Staaten, die ihn bilden,
<lb/>als Angriffsobjecte hochverräterischer und landesverrätherischer Unternehmungen
<lb/>aufgcfaßt; in gleicher Art bestimmt der 2. Titel die Strafen für die Be- 
<lb/>leidigung der Majestät der regierenden Landesherrn eines der zum Nord- 
<lb/>deutschen Bunde gehörigen Staaten und für die Beleidigungen der Mit- 
<lb/>glieder der resp. landesherrlichen Häuser sowie überhaupt in Beziehung auf
<lb/>den criminalrechtlichen Schutz der Existenz und den Schutz gegen Beleidigungen
<lb/>der Reichstag den in den Einzelstaaten bestehenden gesetzgebenden Versamm- 
<lb/>lungen gleichgestellt ist.

<lb/>Besonders hervorzuheben ist, daß bei dem Verbrechen der Meuterei die
<lb/>hierbei verübte Gewalttätigkeit an Sachen als Qualifikationsgrund in dem
<lb/>Entwürfe weggelassen ist, daß Landstreicherei, Betteln, Nkchtbeschaffung cineS
<lb/>Unterkommens, unbefugte Annahme von Titeln, Würden u. s. w. in ein
<lb/>Polizei-Strafgesetzbuch verwiesen sind, daß endlich die bekannten §§. 100 und
<lb/>■101 des Preußischen Strafgesetzbuchs (Gefährdung des öffentlichen Friedens
<lb/>durch öffentliche Anreizung der Staatsangehörigen zum gegenseitigen Haß oder
<lb/>Verachtung und öffentliche Schmähung oder Verhöhnung der Einrichtungen
<lb/>des Staates und der Anordnungen der Obrigkeit durch öffentliche Behauptung
<lb/>und Verbreitung erdichteter oder entstellter Thatsacheu) einen Platz in dem
<lb/>Entwürfe nicht gefunden haben und zwar um deshalb, weil einmal der Art.
<lb/>73 der Verfassung des Norddeutschen Bundes Vorschriften, welche dem
<lb/>§. 101 1. c. entsprechen, mit Absicht fortgelassen, weil sich die Grenze
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen ungerechtfertigter, unanständiger und gefährlicher Kritik, die dem
<lb/>Strafgesetze anheimfallen solle, sehr schwer ziehen lasse, weil endlich in den
<lb/>§§. 100 und 101 das Gebiet des Rechts verlassen und das ethische Gebiet
<lb/>betreten sei, da Begriffe wie Haß und Verachtung nicht dem Rechte sondern
<lb/>der Moral angehören.

<lb/>In dem Titel vom Meineid ist die versuchte Verleitung zum wissent- 
<lb/>lichen Meineid und zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an
<lb/>Eidesstatt nicht ausgenommen, weil die erfolglos gebliebene Anstiftung bei
<lb/>keinem Verbrechen sonst mit Strafe bedroht sei/die Anstiftung mit Erfolg
<lb/>aber die Strafe der Theilnahme nach sich Ziehe; auch der fahrlässige Mein- 
<lb/>eid, ist nicht unter Strafe gestellt.

<lb/>Von den Strafbestimmungen, welche das Preußische Recht in dem Titel
<lb/>von den Verbrechen gegen die Sittlichkeit aufführt, sind in dem Entwürfe
<lb/>ebenfalls mehrere gänzlich fortgelassen, so die Bestrafung des Ehebruchs, weil
<lb/>diese in die Willkühr des unschuldigen Ehegatten gelegt sei, der widernatür- 
<lb/>lichen Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen
<lb/>mit Thieren, der gewerbsmäßigen Unzucht und der Kuppelei, welche am
<lb/>geeignetsten durch polizeiliche Verordnungen und Strafbestimmungen zu ver- 
<lb/>bieten, und der Verführung eines unbescholtenen Mädchens in dem Alter von
<lb/>14 bis 16 Jahren, weil einmal es immer bedenklich sei, die Strafbarkeit
<lb/>einer Handlung von dem Anträge einer Privatperson abhängig zu machen,
<lb/>dann weil der Thalbestand des Delicts mit Rücksicht auf die Unbestimmtheit
<lb/>des Begriffs der Unbescholtenheit ein zweifelhafter sei.

<lb/>In dem Titel von den Ehrverletzungen ß. 119 begegnet uns eine un- 
<lb/>seres Wissens in keinem Strafgesetzbuche sich wieder findende Vorschrift,
<lb/>welche bestimmt, daß Berichte über die öffentlichen Gerichtsverhandlungen, in- 
<lb/>sofern sie wahrheitsgetreu erstattet werden, desgleichen die wahrheitsgetreue
<lb/>Veröffentlichung der in öffentlicher Gerichtssitzung publizirten Erkenntnisse
<lb/>und Ihrer Entscheidungsgründe von jeder Verantwortlichkeit freibleiben sollen;
<lb/>ebenso wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen aller derjenigen
<lb/>Behörden, Korporationen oder Versammlungen, welchen die Oeffentlichkeit
<lb/>ihrer Verhandlungen durch das Gesetz vorgeschrieben ist. Ein Bedürfniß
<lb/>für eine solche singuläre Vorschrift überhaupt und ihre nothwendige Folge aus
<lb/>der Oeffentlichkeit der Verhandlungen können wir nicht anerkennen; der Z. 38
<lb/>des Preßgesetzes, welcher für wahrheitsgetreue Berichte von den öffentlichen
<lb/>Sitzungen der Kammern die Verantwortlichkeit beseitigt hat, ist eine Aus- 
<lb/>nahme von der Regel, daß strafbare Aeußerungen Anderer, wenn sie durch
<lb/>die Presse wiederholt und weiter verbreitet werden, immer strafbar bleiben,
<lb/>und ist diese Ausnahme nur im höchsten Landesintereffe bei Berathung des
<lb/>§. 38 des Preßgesetzes constituirt worden; das bloße Prinzip der Oeffent- 
<lb/>lichkeit der Verhandlungen würde unseres Erachtens dieselbe ebenso wenig,
<lb/>wie die Ausdehnung der Unverantwortlichkeit auf alle im §. 119 genannten
<lb/>Berichte rechtfertigen. Eine Aufnahme aber eines solchen Privilegs der Straf- 
<lb/>losigkeit in das Strafgesetzbuch möchte, selbst wenn man sich mit demselben
<lb/>einverstanden erklären wollte, doch jedenfalls bedenklich erscheinen.

<lb/>In dem 15. Titel, welcher von den Verbrechen wieder das Leben handelt,
<lb/>ist abweichend vom Preußischen Strafgesetze, dagegen in Uebereinstimmung
<lb/>mit mehreren anderen deutschen Strafgesetzbüchern eine Strafvorschrift, welche
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            </div>
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                  <title>Dr. Theodor Reinhold Schütze, Professor der Rechte: Die nothwendige Theilnahme am Verbrechen. Zugleich ein Beitrag zur Läuterung der gesammten Lehre von der Verbrechermehrheit. Leipzig. J. M. Gebhardt's Verlag (Leopold Gebhardt). 1869. IV. und 423 S.</title>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>die Tödtung auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getödteten
<lb/>milder bestraft, als die Tödtung wider Willen des letzteren, ausgenommen
<lb/>und dieS entspricht vollkommen dem allgemeinen Rechtsgefuhle. Die Ueber-
<lb/>tretung der Hausrechtsverletzung im §. 346 des Preußischen Strafgesetzbuchs
<lb/>hat m einem besonderen Titel XIII, welcher von Störung des Hausfriedens
<lb/>handelt, eine Stelle mit erhöhter Strafandrohung gefunden, endlich hat der
<lb/>Entwurf in dem Titel „von den Verbrechen im Amte" diejenigen Straf- 
<lb/>bestimmungen fortgelassen, welche sich auf strafbare Handlungen beziehen, die
<lb/>auch von Nichtbeamten, verübt werden können, wie z. B. Unterschlagung,
<lb/>Urkundenfälschung, Körperverletzung; die Beamtenqualität bei Verübung der- 
<lb/>selben ist mit Recht als Qualifikationsgrund aufgefaßt worden, der bei Ab- 
<lb/>messung der auf die Straflhat generell bestimmten Strafe seine Berück- 
<lb/>sichtigung finden soll. Indem wir diese Besprechung hiermit schließen,
<lb/>können wir das Buch des Herrn Professor John nur als eine hervorragende
<lb/>Erscheinung im Gebiete der Kriminalliteratur und als dankenswerthe Vor- 
<lb/>arbeit für das gemeinsame norddeutsche Strafgesetzbuch bezeichnen.

<lb/>Staatsanwalt Thilo.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>De. Theodor Rheinhold Schütze, Professor der Rechte: Die nothwcndige
<lb/>Theilnahme am Verbrechen. Zugleich ein Beitrag zur Läuterung
<lb/>der gesammten Lehre von der Verbrechermehrheit. Leipzig. I. M. Geb- 
<lb/>hardts Verlag (Leopold Gebhardt). 1869. 8. IV. u. 423 S.

<lb/>In der Einleitung zu dieser Schrift sucht der Verfasser zunächst die
<lb/>Gebrechen der heutigen Strafrechtsdoctrin darzustellen. Er bemerkt dabei,
<lb/>daß rücksichtlich vieler der wichtigsten Fragen und Lehren des Strafrechtes
<lb/>die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte den Händen der Doctrin entschlüpft
<lb/>sei, um sodann auf selbstgewähltem Wege ihr voranzueilen. Ja! rücksichtlich
<lb/>-vieler Fälle müßte die Doctrin sogar ein Dankfest in Anbetracht dessen
<lb/>begehen, daß ihre eigenen Rathfchläge an dem Panzer des gesunden gesetz- 
<lb/>geberischen Tactes abgeprallt seien.

<lb/>Die Hauptquelle für die die Strafrechtswissenschaft durchdringenden Ge- 
<lb/>brechen findet der Verfasser in der philosophischen Behandlung des Strafrechts.
<lb/>Die „apriorische Speculation", welche der Rechtsphilosophie angehöre, dürfe
<lb/>nicht für die Fragen des positiven Rechtes entscheidend wirken. Diese Fragen
<lb/>seien nur mit Hülfe des Quellenstudiums, nur an der Hand der Rechts- und
<lb/>Dogmengeschichte zu lösen.

<lb/>Indem der Verfasser den Wunsch ausspricht, daß zur Abhülfe der von
<lb/>ihm wahrgenommen Gebrechen sich eine kritisch-historische Schule bilden möge,
<lb/>um das Strafrecht von Auswüchsen der neueren Doctrin zu reinigen und
<lb/>zu heilen, will er zugleich durch die vorliegende Abhandlung ein Beispiel
<lb/>liefern, wie er sich die Aufgabe denke, welche eine historische Schule im Straf-
<lb/>rechtsgebiete sich zu stellen habe. In zwei Theile zerfalle diese Aufgabe.
<lb/>Der erste beschäftige sich mit der Feststellung, ob die Begriffe und Grundsätze
<lb/>der heutigen Strafrechts Doctrin den Quellen des positiven Rechts entsprächen.
</p>
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                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>was an ihnen willkürlicher Zusatz sei, und was mit der positiven Rechts-
<lb/>entwickelung im Einklang stehe. Nur dieses letztere sei geeignet, für das
<lb/>positive Strafrecht verwerthet zu werden. Seinen Standpunkt kennzeichnet
<lb/>der Verfasser aus das Deutlichste, indem er die Einleitung also schließt:

<lb/>„der philosophischen, wie der philosophisch-historischen Schuhe
<lb/>muß der Handschuh hingeworfen werden. Möglich, daß der Kampf
<lb/>durch Jahrzehnte sich hindurchzieht. Ein fauler Friede ist das größere
<lb/>Hebet; wir haben ihn lange genug getragen. Die neuere Gesetz- 
<lb/>gebung steht mit Einem Fuße auf unserem Boden, und auch die
<lb/>Praxis wird zögernd unserer Fahne folgen. Es gilt von den frischen
<lb/>Blüthen des Rechtslebens den Schulstaub abstreifen, damit sie nicht
<lb/>verdorren oder gar das Erdreich versande; es gilt der Ausstoßung
<lb/>fremdartiger Elemente, um die ungestörte Gestaltung, Entfaltung und
<lb/>Kräftigung im eigenen Gebiete wieder zu gewinnen. Wenn diese erreicht
<lb/>sein wird, dann, aber auch erst dann dürfen wir die Waffen der
<lb/>Polemik aus der Hand legen. Pflanzen wir es also muthig auf,
<lb/>das Banner des historischen Strafrechts, der historischen Strafrechts-
<lb/>schule. Es trage den Wahlspruch: suum cuique. Der Rechtsphi- 
<lb/>losophie das Ihre — aber dem positiven Recht das Seine! Unter

<lb/>diesem Zeichen werden wir siegen."

<lb/>In dem ersten Theile der Monographie selbst gibt der Verfasser zunächst
<lb/>eine Erklärung des Begriffes von nothwendiger Theilnahme. Ausweislich

<lb/>derselben ist sie die, rückfichtlich des Thatbestandes einer strafbaren Handlung

<lb/>begriffliche Nothwendigkeit der Betheiligung mehrerer Individuen an der
<lb/>That. Im Gegensätze zu ihr steht die blos factische, für den Verbrechens- 
<lb/>begriff zufällige oder unwesentliche Theilnahme. Beispielsweise sei es für
<lb/>den Begriff des Diebstahls unwesentlich, ob neben dem Thäter noch ein
<lb/>Anderer an dem Diebstahle betheiligt sei oder nicht. Dagegen erfordere der
<lb/>Begriff von z. B. Ehebruch, Doppelehe, Zweikampf das Zusammenwirken
<lb/>von zwei Personen, und ein solches begrifflich nothwendiges Zusammenwirken
<lb/>bilde die „nothwendige Theilnahme". Welche Grundsätze auf letztere An- 
<lb/>wendung finden müßten, und ob namentlich die Grundsätze von der Theil-
<lb/>uahme im Allgemeinen zutreffend seien, bildet den wesentlichen Gegenstand der
<lb/>Abhandlung, in welcher der Verfasser bemerkt, daß die Frage über nothwen- 
<lb/>dige Theilnahme die heutigen Strafrechtslehrer nur in geringem Maße, die
<lb/>Praxis und Gesetzgebung allem Anscheine nach überhaupt nicht beunruhige.

<lb/>Der Schrift Zufolge ist die Frage über „nothwendige Theilnahme" sach- 
<lb/>lich zuerst von St übel in den Werken: über den Thatbestand der Ver- 
<lb/>brechen, Wittenberg 1805, und: über die Theilnahme mehrerer Personen,
<lb/>Dresden 1828, hervorgehoben worden. Die Bezeichnung selbst finde sich erst
<lb/>in Martin's Lehrbuch des Deutschen gemeinen Criminalrechts, 1820. In
<lb/>eingehender Weise erörtert und prüft der Verfasser die wesentlichsten der seit- 
<lb/>her über nothwendige Teilnahme veröffentlichten Ansichten. Mit keiner der- 
<lb/>selben erklärt er sich einverstanden.

<lb/>Die Lösung der Frage findet er in der Zusammenstellung folgender
<lb/>Sätze, für deren historische Begründung er einen reichen Quellenapparat aus
<lb/>dem Römischen und Canonischen Rechte, den Deutschen Volksrechten und
<lb/>Rechtsbüchern, sowie aus den Italienischen Praktikern u. a. m. beibringt^
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0375.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>Literatur-
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>und die er mit dem Hinzusügen aufstellt, daß bereits ein gesunder Takt der
<lb/>Richter sie zur Anwendung gebracht habe:

<lb/>„Zeder von mehreren bei Hervorbringung eines verbrecherischen Er- 
<lb/>folges schuldhast Betheiligten ist zu strafen nach Beschaffenheit und
<lb/>Umfang

<lb/>1) seines (äußeren) Thatantheils an dem verbrecherischen Er-
<lb/>gebniffe — sei dasselbe Versuch oder Vollendung — m. a. W.
<lb/>des Antheils, den seine in die Außenwelt hervorgetretene Thä-
<lb/>tigkeit (die Anwendung seiner eigenen körperlichen wie geistigen
<lb/>Mittel) als Ursache an dem Ergebniffe als Wirkung gehabt
<lb/>hat; plus der Beschaffenheit und dem Umfang;

<lb/>2) seines (inneren) Schuldanth eils an dem verbrecherischen Er- 
<lb/>gebnisse, m. a. W. des Antheils, den seine Willensthätigkeit
<lb/>(Anwendung von Willenskräften) als Ursache an dem Ergebnisse
<lb/>als Wirkung zu verantworten hat.

<lb/>Dieser Schuldantheil aber zerfällt nun wiederum in folgende Bestand-
<lb/>theile, in

<lb/>a) die Causalität des rechtswidrigen Willens eines Jeden im Ver-
<lb/>hältniß zu seiner eigenen Thätigkeit (der isolirte oder
<lb/>Eigen-Schuldantheil),

<lb/>b) die Causalität des rechtswidrigen Willens eines Jeden für
<lb/>Willen und Thätigkeit des Anderen, m. a. W. die ver- 
<lb/>brecherische geistige Einwirkung (der Mitschuldantheil)."

<lb/>Behufs Darlegung der Richtigkeit dieser Sätze ergeht sich der Verfasser
<lb/>in einer Anwendung derselben auf die vorkommenden einzelnen Fälle. Zzr
<lb/>diesem Zwecke erörtert er in ausgedehnter Weife die mit der Theitnahme in
<lb/>Verbindung stehende Lehre von der Mitthäterschaft, sowie die einzelnen Arten
<lb/>der Theilnahme, insbesondere das Complott, die Bande, die Anstiftung und
<lb/>die Hülfeleistung. Er knüpft daran die Anwendung der vorstehenden Sätze
<lb/>namentlich auf den Zweikampf und die Bestechung, den Ehebruch, die
<lb/>Doppelehe und andere Fälle, bei denen eine notwendige Theilnahme vor- 
<lb/>handen ist.

<lb/>Am Schluffe des Werkes findet sich ein Gesetz-Entwurf „über die Be- 
<lb/>iheiligung mehrerer Personen an einem Verbrechen oder Vergehen", dessen
<lb/>erster Paragraph vornehmlich die in Rede stehende Frage berührt und also
<lb/>lautet:

<lb/>8 1.

<lb/>„Wenn ein Verbrechen (oder Vergehen) von mehreren Personen
<lb/>durch deren Zusammenwirken vollendet oder versucht worden ist, so
<lb/>ist jeder Einzelne der an demselben schuldhaft Betheiligten zu be-&gt;
<lb/>strafen.

<lb/>1) nach dem Antheil am Thaterfolge, welcher der verbrecherischen
<lb/>Willensrichtung und Thätigkeit desselben für sich betrachtet zuzu- 
<lb/>rechnen ist, sowie

<lb/>2) nach der Art und Wirksamkeit der verbrecherischen Einwirkung,
<lb/>welcher derselbe auf die Willensstimmung und Thätigkeit des,
<lb/>beziehungsweise der andern sich schuldig gemacht hat.

<lb/>In beiden Beziehungen macht es keinen Unterschied, ob das Ver-

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IU. 25
</p>

            </div>
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                n="374"
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               <head>
                  <title>Wilhelm von Brünneck, über den Ursprung des sogenannten ius ad rem, ein Beitrag zur Geschichte dieses Dogma. Berlin 1869. Rudolph Gaertner (107 SS.)</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbrechen (oder Vergehen) seinem Begriffe nach die Mitwirkung
<lb/>mehrerer Personen erforderte oder nicht."

<lb/>Dr. Rubo.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Wilhelm von Sriinneck, Mer den Ursprung des sogenannten ins ack
<lb/>rem, ein Seitrag jur Geschichte dieses Dogma. Berlin, 1869.

<lb/>Rudolph Gärtner (107 SS. gr. 8).

<lb/>Der Verfaffer hat sich in der vorliegenden Schrift die Aufgabe gestellt,
<lb/>die Verteidigung des sog. ins ad rem durch den Nachweis zu führen, daß
<lb/>dasselbe aus der Auffassung hervorgegangen, welche die Realexecution bei den
<lb/>Postglossatoren, namentlich den Commentatoren gefunden. Diese Auffassung
<lb/>wieder erscheint dem Verfasser nicht als das Resultat von Mißverständnissen
<lb/>des Römischen Rechts, sondern hervorgegangen aus dem Einstuß, welchen
<lb/>germanische Rechtselemente auf die Anschauungen jener Juristen übten, und
<lb/>aus einer Vermischung des deutschrechtlichen dinglichen Vertrags mit der
<lb/>Römischen Obligation.

<lb/>Diesen dinglichen Vertrag findet der Verfasser in dem von den ältesten
<lb/>Deutschen Quellen als traditio bezeichneten Act, durch welchen das Eigen- 
<lb/>thum an Grundstücken übertragen wurde. Der gedachte Akt unterscheidet
<lb/>sich nach ihm einmal von der römischrechtlichen traditio dadurch, daß mit
<lb/>demselben nicht nothwendig die Besttzübertragung verbunden war, dann aber
<lb/>von der im späteren Recht ausgebildeten gerichtlichen Auslassung dadurch,
<lb/>daß er nicht im Gericht vorgenommen werden mußte, sondern allein die Zu- 
<lb/>ziehung von Zeugen erforderte. Wenn aber auch dieser Vertrag, meint der
<lb/>Verfasser, als ein dinglicher zu bezeichnen sei, so könne doch das daraus ent- 
<lb/>springende Recht nicht in derselben Weise, wie die dinglichen Rechte des
<lb/>Römischen Rechts, gellend gemacht werden, weil bei dem abgeleiteten Er- 
<lb/>werbe von Immobilien zur selbstständigen Verfolgung des daran zustehenden
<lb/>dinglichen Rechts gegen jeden Inhaber, der sein Recht nicht von dem- 
<lb/>selben Auctor herleitete, die rechte Gewere an jenen vorausgesetzt würde.
<lb/>(S. 14—28).

<lb/>Gleichfalls für einen dinglichen Vertrag und nicht für identisch mit der
<lb/>gerichtlichen Auflassung des Landrechts noch auch mit der Besitzübertragung
<lb/>hält der Verfasser die Investitur des Deutschen Lehnrechts. Allein auch das
<lb/>aus dieser hervorgegangene dingliche Recht des Vasallen hat nach ihm nur
<lb/>relative Bedeutung, denn einmal gehe dasselbe, vorausgesetzt, daß kein Besitz
<lb/>hinzugekommen, dadurch unter, daß ein später Beliehener die körperliche Ge- 
<lb/>were an dem betreffenden Gut erhalte, und dann folge dasselbe nicht an
<lb/>einen neuen Herrn (S. 29—37).

<lb/>Anders als die Investitur des älteren Deutschen Rechts stellt sich dem
<lb/>Verfaffer die des Longobardischen Lehnrechts dar. Sie gewährt dem Er- 
<lb/>werber ein dingliches Recht. Nichts destoweniger findet er in den Iibri
<lb/>feudorum auch Spuren einer anderweitigen Auffassung bei den Feudisten,
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0377.tif"
                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>wonach das durch die Investitur erworbene Recht wieder als ein relativ
<lb/>dingliches erscheint (S. 38—42). In der Folgezeit wird nach dem Ver- 
<lb/>fasser diese Auffassung, welche in der Lehre von der investitura abusiva
<lb/>zum Ausdruck gelangt, zur communis opinio. Das durch die investitura
<lb/>abusiva übertragene Recht unterscheide sich insofern von dem Römischen ins
<lb/>in re, als der Vasall dadurch nur eine Forderung gegen den Herrn auf Ein- 
<lb/>weisung in den Besitz des Guts bekomme, von der obligatio, als der Vasall
<lb/>die Möglichkeit erhalte, sich durch Realexekution in den Besitz der verliehenen
<lb/>Sache zu setzen, woraus weiter folge, daß, da derselbe hierdurch nur den
<lb/>Besitz, nicht aber zugleich ein dingliches Recht erhalte, dieses schon durch
<lb/>die Investitur übertragen werde. Als technische Bezeichnung für dieses Recht
<lb/>werde zuerst von Jacobus de Ravanis der Ausdruck ins ad rem gebraucht,
<lb/>welcher nicht dem canonischen Recht angehöre (S. 42 — 62).

<lb/>Die Vermischung des germanischen dinglichen Vertrags mit den Römisch- 
<lb/>rechtlichen Obligationen, aus denen die Gloffatoren und Commentatoren eine
<lb/>Realexekution gaben, wurde nach ihm durch den Umstand befördert, daß in
<lb/>den der Zeit der Volksrechte angehörenden Rechtsdenkmälern der dingliche
<lb/>Vertrag mit der ihm zu Grunde liegenden obligatorischen causa identificirt
<lb/>wurde, sowie namentlich, daß in den Deutschen Rechtsquellen bei gewissen
<lb/>in Wahrheit dinglichen, aber als obligatorisch bezeichneten Verträgen der
<lb/>Traditionswille in dem Sinne für gebunden gilt, „daß er den Uebergang
<lb/>der zu gebenden Sache von sich auf einen anderen nicht mehr rückgängig zu
<lb/>machen im Stande ist." Die Einwirkung beider Umstände auf die Römische
<lb/>Obligation ist nach dem Verfasier in Italien durch das longobardische Recht
<lb/>vermittelt (S. 64 — 70). Einen wesentlichen Einfluß auf die Zulassung
<lb/>der Realexekution bei gewissen Obligationen und auf die Auffassung derselben
<lb/>habe dann noch das Longobardische Lehnrecht mit der Lehre von der investitura
<lb/>propria und abusiva geübt. Dafür, daß ein solcher Einfluß stattfinden
<lb/>mußte, macht der Verfasser Folgendes /geltend. Die Realexekution sei für
<lb/>unzweifelhaft zulässig gehalten worden bei dem Römischrechtlichen obligationes
<lb/>ad dandum. Dagegen sei es seit den Zeiten der Gloffatoren her controverS
<lb/>gewesen, ob dasselbe hinsichtlich der auf ein tradere gerichteten Obligationen
<lb/>gelte. Die Einen hätten Realexekution bei dem tradere des venditor ein-
<lb/>treten lassen, wenn dieses überhaupt dem Schuldner möglich wäre. Andere
<lb/>dagegen nur Geldcondemnation auf das Interesse zugelaffen. Daneben habe
<lb/>sich eine Mittelmeinung gebildet und sei durch Bartolus und Baldus die
<lb/>herrschende geworden. Nach dieser sollte Realexekution eintreten, wenn die
<lb/>Sache im Besitz des venditor war, sonst aber nur Verurtheilung in das
<lb/>Interesse. Wären aber durch dieses Einschieben des Erfordernisses des Eigen-
<lb/>thums resp. des Besitzes auf Seiten des debitor die auf das tradere einer
<lb/>Species gerichteten Obligationen den dinglichen Verträgen ähnlich gemacht
<lb/>worden, so hätte es von Einfluß sein müssen, daß in II. F. 26 §. 15 die
<lb/>Realexekution bei einem tradere und auf Grund der Investitur statuirt wird,
<lb/>die als investitura abusiva als ein dinglicher Vertrag gegolten. Von noch
<lb/>größerem Einfluß habe der Umstand sein müssen, daß in der angeführten
<lb/>Stelle die Frage, ob der dominus zum tradere zu zwingen oder in das
<lb/>Interesse zu condemniren sei, in derselben Weise behandelt werde, wie es die
<lb/>Gloffatoren und Commentatoren hinsichtlich des Kaufvertrags thäten, sowie


<lb/>25*
</p>

            </div>
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                n="376"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-166047">Lewis, W., Dr. (Prof. d. Rechte). Das Recht des Familienfideikommisses. Berlin. Weidmann'sche Buchhandlung. 1868. VIII. und 478 SS.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß von den Feudisten eine Parallele zwischen der Leistung, welche dem
<lb/>minus dem Vasallen gegenüber obgelegen und dem dare und tradere des
<lb/>Römischen Obligationenrechts gezogen worden. Aus diesem letzteren Um- 
<lb/>stande habe man umgekehrt den Schluß ziehen müssen, daß das tradere des
<lb/>Römischen Obligationenrechts ebenso, wie das Uebertragen der Gewere zu
<lb/>beurtheilen sei; und hieraus wieder habe sich die Gleichstellung der mit dev
<lb/>Realexekution verbundenen Obligation mit dem dinglichen Vertrage Deutschen
<lb/>Ursprungs ergeben (S. 72—81).

<lb/>Zum Schluß werden die von den Commentatoren ausgestellten Wir- 
<lb/>kungen des ins ad rem durchgegangen. Hiernach kann dasselbe abgesehen
<lb/>von dem Auctor gegen jeden Dritten gellend gemacht werden; nur nicht dem
<lb/>gegenüber, welchem der Auctor oder dessen Successor ein dauerndes dingliches
<lb/>Recht an der Sache übertragen hat, wenn derselbe dieses bona fide, d. h.
<lb/>ohne das bestehende ius ad rem des Anderen zu kennen, und titulo oneroso
<lb/>erworben hat.

<lb/>Die Resultate des Verfassers beruhen auf einer umsichtigen und nicht durch
<lb/>eine vorgefaßte Ansicht bestimmten Benutzung der einschläglichen germanistischen
<lb/>Rechtsquellen, sowie einem gründlichen Studium der Feudisten und dev
<lb/>Commentatoren des Römischen Rechts. Berlin im März 1869.

<lb/>Prof. Lewis.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Ltwis, W. , Dr. (Prof. Rechte). Das Recht -es Familienfidei-

<lb/>Kommissts. Berlin. Weidmännische Buchhandlung. 1868. 8.

<lb/>VIII. und 478 SS.

<lb/>Der Verfasser, der bereits mehrfach dem Deutschen Erbrecht seine
<lb/>Untersuchungen zugewendet hat, erörtert hier ein Institut, welchem es seit
<lb/>lange an einer monographischen Behandlung gänzlich fehlte. Der 1654 er- 
<lb/>schienene Traktat von Knipschildtr de fideicommissis familiarum nobilium,,
<lb/>mit welchem die einschlägige Literatur beginnt, hat zwar vereinzelte Nach- 
<lb/>folge gehabt, allein ihre Arbeiten find sämmtlich dürftig und ungenügend.
<lb/>Was seitdem für die Theorie der Familienfideikommisse geschehen ist, be- 
<lb/>schränkte fich wesentlich auf die Darstellungen in den Lehrbüchern des
<lb/>Deutschen Privatrechts, auf Erörterungen, zu denen sich in Werken ver- 
<lb/>wandten Inhalts, wie namentlich in Beseler's Erbverträgen Gelegenheit darbot,,
<lb/>auf die Besprechung einzelner Punkte in Zeitschriften. Wenn auch auf diesem
<lb/>Wege vielfach werthvolle Aufklärungen dargeboten worden sind, /so erhelld
<lb/>doch, daß hierdurch eine selbstständige erschöpfende Untersuchung nicht ent- 
<lb/>behrlich gemacht werden konnte. Und wenn bei einem für den Volkswohlstand
<lb/>so wenig fruchtbaren Institut die Ungunst, welche ihm in der literarischen
<lb/>Behandlung zu Theil geworden ist, erklärlich erscheint, so blieb doch eine
<lb/>solche Monographie, namentlich vom praktischen Standpunkt aus, immer ein
<lb/>Bedürfniß. Denn die Fideikommisse bestehen noch in den meisten Deutschen
<lb/>Staaten als geltendes Recht und geben zu den mannigfachsten Zweifeln Ver- 
<lb/>anlassung. Man wird es deshalb dem Verfasser Dank wissen, daß er eS
<lb/>unternommen hat, jene Lücke auszufüllen und daß »er dieser Aufgabe in der
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0379.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>gründlichsten Weise genügt hat. Im ersten Kap. wird die Entwicklungs- 
<lb/>geschichte des Familienfideikommisses gegeben. Sie hebt an von dem bereits
<lb/>in dm Römischen Ouellen vorkommenden fideicommissum quod familiae
<lb/>relinquitur; daran reiht sich die Geschichte und Kritik der Doktrin, die be- 
<lb/>kanntlich von dem Römischen Institut ausgeht. Am Schlüsse dieser Ent- 
<lb/>wicklung gelangt der Verfasser dazu, die Begriffsbestimmung der Familien- 
<lb/>fideikommisse aufzustellen und sein Thema gegenüber den verwandten Gebieten
<lb/>der Stammgüter und dem Familiengut des hohen Adels näher abzugränzen.
<lb/>Er definirt das Familienfideikommiß als ein Institut, welches darauf beruht,
<lb/>daß gewisse Güter durch eine Privatdisposition für unveräußerlich erklärt
<lb/>werden, um in einer Familie zur Erhaltung des Ansehens derselben, bis
<lb/>zum Aussterben derselben von Generation Zu Generation vererbt zu werden.
<lb/>Diese Definition wird auch von denen für zutreffend erachtet werden, die in
<lb/>Bezug , auf die Gegensätze, welche der Verfasser aufstellt, nicht mit ihm über- 
<lb/>einstimmen. Der Verfasser sieht nämlich den Unterschied des Familienfidei- 
<lb/>kommisses von den Gütern des hohen Adels darin, daß die Unveräußerliche
<lb/>keit der letzteren auf autonomischer Bestimmung beruht. Die Autonomi-
<lb/>aber erscheint ihm als Rechtsquelle, er steht hier wie in Bezug auf die An- 
<lb/>nahme eines genossenschaftlichen Prinzips für die Familie des hohen Adels
<lb/>entschieden auf dem Standpunkt von Beseler. Die Fragen, bezüglich deren
<lb/>der Verf. in dieser Weise Partei nimmt, gehören zu den bestrittensten des
<lb/>Deutschen Privatrechts, er selbst wird Gelegenheit nehmen in unserer Zeit- 
<lb/>schrift seine Ansicht näher auszuführen und zu vertheidigen.

<lb/>In den drei folgenden Kapiteln des Werkes werden die Errichtung, die
<lb/>Rechtsverhältnisse der Interessenten und der Untergang des Familienfidei- 
<lb/>kommisses dogmatisch erörtert. Der Verfasser geht überall vom gemeinen
<lb/>Recht aus; vom Standpunkt desselben verwirft er mit Recht die im vorigen
<lb/>-Jahrhundert vielfach vertretene Theorie vom sog. getheilten Eigenthum,
<lb/>welche dem jeweiligen Fideikommißbesitzer lediglich das Nutzungseigenthum,
<lb/>das Obereigenthum am Fideikommißgut dagegen der Familie zuschreibt. Da
<lb/>diese Theorie auch in das Preußische Landrecht Eingang gefunden hat, so
<lb/>mag bemerkt werden, daß der Verfasser hier wie im ganzen Verlauf seiner
<lb/>Darstellung die Bestimmungen der Partikularrechte und namentlich des
<lb/>Preußischen Rechts zur Vergleichung heranzieht und eingehend würdigt, so
<lb/>daß seine Erörterungen auch für die hartikularrechtliche Jurisprudenz frucht- 
<lb/>bar gemacht sind.

<lb/>Die Untersuchung des Verfassers ist höchst eingehend und durchweg von
<lb/>dem Streben geleitet, in das Detail einzudringen. Ja er wird hierbei bis- 
<lb/>weilen u. E. zu weit geführt. Wenn er z. B. S. 205 fg. versucht, bis
<lb/>ins Einzelne festzustellen, welche Veränderungen der Fideikommißbesitzer am
<lb/>Fideikommißgut vorzunehmen befugt sei, wenn dabei u. A. die Fragen auf- 
<lb/>geworfen werden, ob er einen Saal in mehrere kleine Stuben, einen Bibliothek-
<lb/>saal in einen Tanzsaal verwandeln, ob er einem Portal eine andere Lage
<lb/>geben, eine Rampe oder Veranda wegräumen dürfe und dgl. m., so fragt
<lb/>sich doch, ob dies noch in den Bereich einer theoretischen Darstellung gehört.
<lb/>Eine abstrakte Entscheidung über solche Fragen zu geben, die sich in jedem
<lb/>besonderen Fall verschieden gestalten müssen, wird immer mißlich sein. Jn-
<lb/>deß räumen wir gern ein, daß stch in dieser Hinsicht ein absolutes Maß
</p>

            </div>
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                n="378"
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               <head>
                  <title>Dr. Georg Korn: De jure creditoris in personam debitoris, qui solvendo non est, secundum jus aevi medii Germanicum. Breslau 1869, Barth 8 Co. (W. Friedrich)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht aufstellen läßt und eine etwas zu weit gehende Gründlichkeit ist jeden- 
<lb/>falls besser als das Gegentheil.

<lb/>Schließlich prüft der Verf. in einem Anhang die Frage, ob die Auf- 
<lb/>hebung der Familienfideikommisse durch die Gesetzgebung gerechtfertigt sei.
<lb/>Er kommt im Ganzen zu einem verneinenden Resultat. Höchstens die Größe
<lb/>der Fideikommisse sei durch ein Maximum zu beschränken und die absolute
<lb/>Unauflöslichkeit und Unveräußerlichkeit derselben zu beseitigen. Die Be- 
<lb/>sprechung dieser Frage lag außerhalb des Zieles, welches sich der Verfasser
<lb/>gesteckt hatte; es kann ihm deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden,
<lb/>daß er dieselbe nicht erschöpfend behandelt, sondern nur berührt hat.

<lb/>Behrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Dr. Georg Korn: De jure creditoris in personam debitoris, qui sol- 
<lb/>vendo non est, secundum jus aevi medii Germanicum. Breslau
<lb/>1869, Barth &amp; Co. (W. Friedrich).

<lb/>Die Abschaffung der Personalschuldhast, über die man in andern Kultur-
<lb/>Staaten noch streitet^), ist bekanntlich im größten Theile von Deutschland
<lb/>vollendete Thatsache. Um so tendenzfreier kann sich dafür die geschichtliche
<lb/>Forschung bei uns ergehen. Bei der bevorstehenden Neugestaltung unseres ge-
<lb/>sammten Exekutionswesens ist solche Forschung dennoch nicht ohne unmittel- 
<lb/>bar praktisches Interesse. Allen schwebt ja die Frage auf der Zunge: Wird
<lb/>die Gesetzgebung auf derjenigen Bahn, welche sie mit dem Bundesgesetz vom
<lb/>29. Mai 1868 und mit dem soeben im Reichstage angenommenen Entwürfe
<lb/>eines die Arrestirung künftiger Löhne im Wesentlichen wie ein privilegium
<lb/>fisci beschränkenden Gesetzes betreten hat, weiter fortschreiten? Soll man dem
<lb/>freiwillig gegebenen Kredit vielleicht ganz, resp. in weitem Kreise die Exekution
<lb/>oder sogar die einfache Schuldklage versagen? Wer in Hoffnung oder Be-
<lb/>sorgniß seinen Blick auf diese Ziele richtet, wird es auch nicht verschmähen,
<lb/>rückwärts die Entwickelung unseres Schuld- und Exekutionsrechts zu über- 
<lb/>schauen. Hierbei leisten die Arbeiten von Dr. Korn werthvolle Dienste. In
<lb/>seiner Inaugurat - Dissertation1 2) hat er die Schuldknechtschaft zur Zeit der
<lb/>Volksrechte und Kapitularien in ihrer doppelten Gestalt quellenmäßig dar- 
<lb/>gestellt und. zur Aufhellung dieser dunklen Partie des altgermanischen Rechts
<lb/>nicht unerheblich beigetragen. Der bei der Anzeige dieser Erstlingsschrift3)
<lb/>von mir ausgesprochene Wunsch, daß der Verfasser jene Darstellung durch die
<lb/>hellere Zeit der Rechtsbücher und Stadtrechte hindurch weiter führen möge,
<lb/>findet sich nun in der vorliegenden, zur Gewinnung der venia legendi an
<lb/>ver „alma Viadrina“ bestimmten Abhandlung erfüllt. Es wird gezeigt, wie
</p>
               <p>

                  <lb/>1) So bezeichnet dieselbe ein beachtenswerther Aufsatz über das neue Englische
<lb/>Bankeruttgesetz nn Economist vom 27. März d. I. p. 351 fg. als „a measure of
<lb/>douhtful expediency.“


<lb/>2) G. Korn de obnoxiatione et vadio antiquissimi iuris germanii. Bres- 
<lb/>lau 1863.


<lb/>3) Deutsche Gerichts-Zeitung, Jahrgang 1864, S. 38.
</p>
            </div>
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                n="379"
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               <head>
                  <title>Corpus juris civilis. Editio stereotypa. Fasciculus II. Digestorum Lib. X.-XXIV. recognovit Theodorus Mommsen. Berolini apud Weidmannos MDCCCLXIX.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem Recht des Mittelalters der unvermögende (oder widerwillige) Schuld- 
<lb/>ner nicht mehr in Schuldknechtschaft, sondern nur zu dem Zwecke übergeben
<lb/>wird, denselben nach Art gemietheten Gesindes zu beschäftigen und so seine
<lb/>Schuld abverdienen zu lasten. Weiter wird nachgewiesen, wie in einzelnen
<lb/>Gegenden mehr die bloße Gewalt des Gläubigers, den Schuldner in seinem
<lb/>Gewahrsam zu halten, ohne eigentlichen Arbeilszwang betont und erhalten
<lb/>wurde. So stand die Sache bis ins 15. Jahrhundert, was namentlich an
<lb/>dem Beispiel von Frankfurt a. M. erhellt. Dann erst ist man zumeist im
<lb/>Jntereffe der Gläubiger zu einem öffentlichen Schuldgefängniß gelangt4), ob- 
<lb/>wohl sich Spuren desselben schon in einem Striegauer Statut von 1348 und
<lb/>dem Kölner Schöffenrecht von 1375 finden. Bis dahin verfolgt der Ver- 
<lb/>fasser eine Entwickelung, welche überall sorgfältig mit Quellen-Nachweisen
<lb/>belegt ist. Neben diesen ist auch die Literatur benutzt. Die Schrift zerfallt
<lb/>(abgesehen von den „Prolegomena“) in drei Abschnitte: 1) von der Natur
<lb/>der Schuld, für welche Jemand im Mittelalter dem Gläubiger hingegeben
<lb/>wurde; 2) von den Rechten, welche dem Gläubiger aus solcher Hingabe er- 
<lb/>wuchsen; 3) Anhang über das Frankfurter Schuldrecht gegen Ende des 15. Jahr- 
<lb/>hunderts. Ueberall findet sich eine Fülle interessanter Einzelheiten, welche
<lb/>auch denen einen lohnenden Ertrag ihrer Lektüre in Aussicht stellen, die viel- 
<lb/>leicht dahin gelangen, die Neuheit oder Resultate des Verfassers anzuzweifeln.
<lb/>In Folge der stattgehaben Debatten ist ja, wie der Verfasser am Schluffe
<lb/>der Vorrede hervorhebt, die allgemeine Aufmerksamkeit auf das vorliegende
<lb/>RechtS-Jnstitut noch immer gerichtet. Die fleißige Arbeit darf daher auf
<lb/>Theilnahme in weiteren Kreisen rechnen. Freilich würde letztere erheblich
<lb/>wachsen, wenn statt des die Deutschen Quellen-Stellen wunderlich genug unter- 
<lb/>brechenden, obschon fließenden lateinischen Textes eine gute Deutsche Ueber-
<lb/>setzung in den Buchhandel gelangte. R. Koch.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Corpus juris civilis. Editio stereotype Fasciculus H Digestorum
<lb/>Lib. X.—XXIV. recognovit Theodorus Mommsen. Berolini
<lb/>apud Weidmannos MDCCCLXJX..

<lb/>Bereits Bd. II. S. 790 dieser Zeitschrift ist auf die vorliegende Stereotyp- 
<lb/>ausgabe hingewiesen worden, deren erstes Heft die Institutionen von Krüger
<lb/>und die ersten neun Bücher der Digesten von Mommsen enthielt. Das gegen- 
<lb/>wärtig erschienene zweite Heft zeugt von dem raschen Fortschreiten des Werks.
<lb/>Bei der großen Bedeutung, welche eine neue Texteskritik der Justinianischen
<lb/>Rechtsquellen für die gesammte juristische Welt hat, nehmen wir gern Ge- 
<lb/>legenheit, nochmals auf das Unternehmen zurückzukommen. Der Text der
<lb/>Institutionen beruht auf einer Kollation der besten Handschriften. Von den- 
<lb/>selben ist gerade die vorzüglichste, die lex Romana canonice compta, die aller- 
<lb/>dings nur etwa ein Drittheil des gesammten Werkes enthält, erst neuerdings
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Vergl. auch Ullmarm, D. Ger.-Zeitg. N. F. I., S. 44 fg.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0382.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>wo
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>bekannt geworden. Es zeigt sich erst jetzt, wie mangelhaft in vieler Hinsicht
<lb/>die bisherige Texteskritik, namentlich noch in der vielgerühmten Schraderschen
<lb/>Ausgabe war. In den Noten werden Parallelstellen, aus Gajus sowie die
<lb/>betreffenden Titel der Digesten und des Kodex angegeben. Wo eine direkte
<lb/>Benutzung von Gajus stattgefunden hat oder wo sich eine solche in Be- 
<lb/>treff der sonst bei Abfassung von Justinians Institutionen zu Grunde ge-
<lb/>llögten Schriften darthun läßt, ist dies durch besondere Zeichen und Nach- 
<lb/>messungen kenntlich gemacht, dabei wird stets unterschieden, ob die Entlehnung
<lb/>unmittelbar aus dem betreffenden Schriftsteller erfolgt oder ob die Stelle erst
<lb/>nus den Digesten entnommen ist.

<lb/>Was die Digesten betrifft, so braucht kaum gesagt zu werden, daß nicht
<lb/>nur in unserer Zeit, sondern überhaupt schwerlich Jemand zu nennen sein
<lb/>wird, der juristisch wie philologisch in demselben Maße für eine solche Auf- 
<lb/>gabe berufen wäre wie der berühmte Herausgeber. Höchst dankenswerth ist
<lb/>es deshalb, daß Hand in Hand mit einer größeren Zugleich diese vermöge
<lb/>Des Preises und Umfangs allgemein zugängliche Ausgabe veröffentlicht wird.
<lb/>Die Digesten veranschaulichen fast vollständig die Ueberlieferung der Floren- 
<lb/>tiner.- Handschrift. Wo im Text von derselben abgewichen ist, da werden in
<lb/>den Noten stets die Lesarten der Florentina bis auf geringfügige Einzel- 
<lb/>heiten (exceptis ortographicis solnm) hervorgehoben, und zwar dergestalt,
<lb/>daß sich der erste Schreiber und t&gt;ie secunda lectio eines späteren Emen
<lb/>dators unterscheiden läßt. Auch die Interpolationen dieser zweiten Hand
<lb/>werden, wenigstens zum größten Theil, in den Noten mitgetheilt. Die Ba- 
<lb/>siliken und die Handschriften zweiten Ranges (lectio Bononiensium) sind nur
<lb/>da zur Vergleichung herangezogen, wo sich in der That für die Aufklärung
<lb/>des Textes Etwas aus ihnen entnehmen läßt. Än derselben Beschränkung
<lb/>werden Konjekturen angeführt, bei denen, wenn sie von Anderen herrüh- 
<lb/>ren, der Autor namhaft gemacht wird, während die von Mommsen selbst
<lb/>herrührenden lediglich mit dem Zeichen scr. (scribendum) versehen sind. Man
<lb/>wird dem Herausgeber gewiß beistimmen, daß dieses maßvolle Verhalten,
<lb/>welches nur den nöthigsten Apparat, diesen aber auch vollständig, rein und
<lb/>korrekt vorführt, bei weitem vorzuziehen ist der kritiklosen Mittheilung von
<lb/>allerlei Varianten, wie sie sich in den Ausgaben von Krieget und Gebatter
<lb/>findet. Wer sich je einmal auf diese Varianten eingelassen hat, witd den
<lb/>Ausspruch Mommsen's, der das'Verfahren seiner Vorgänger philologis et
<lb/>juris studiosis pariter inutilem nennt, nicht für zu hart halten.

<lb/>Die Noten enthalten außerdem Verweisungen auf andere Stellen sowohl
<lb/>der Digesten selbst wie der Antejustinianischen Sammlungen da, wo direkte
<lb/>Bezugnahmen oder Entlehnungen stattfinden. Die betreffenden Stellen des
<lb/>Antejustinianischen Rechts werden, sofern sie von dem Text der Digesten
<lb/>abweichen, wörtlich mitgetheilt. Zu Anfang eines jeden Titels wird ferner
<lb/>nicht nur der entsprechende Basilikentitel citirt, sondern es werden auch die
<lb/>vier Massen, aus denen die Kompilation der Digesten hervorgegangen ist
<lb/>(Sabinians-, Edikts-, Papiniansmasse und der Appendix) unterschieden.
<lb/>Die Zusammenstellung zu Anfang des Titels ist anschaulicher als die Nach- 
<lb/>weisung, welche Kriege! bei den einzelnen Stellen giebt; es wäre aber zu
<lb/>wünschen, daß zugleich ersichtlich gemacht würde, ob und in wie weit der
<lb/>Zusammenhang innerhalb der einzelnen. Massen durchbrochen ist, da dies für
</p>

            </div>
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                n="381"
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               <head>
                  <title>Die kaufrechtliche Tradition von Dr. Adolph Nissen, außerordentlichem Professor an der Universität Leipzig. Leipzig. J. M. Gebhardt's Verlag. 47 SS</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>SSI
</p>
               <p>

                  <lb/>die Auslegung unter Umstanden von Wichtigkeit sein kann.. Vielleicht läßt
<lb/>sich dies in einer Nachtragstabelle am Schluß der Ausgabe bewerkstelligen.
<lb/>Endlich ist den griechischen Stellen der Digesten eine neue lateinische Ueber-
<lb/>setzung beigefügt statt der bisher verbreiteten aus dem 12. Jahrhundert stam- 
<lb/>menden größtentheils barbarischen Version.

<lb/>Die Ausgabe verdient allgemeine Verbreitung zu finden und die bis- 
<lb/>herigen Handausgaben des Corpus juris zu verdrängen. Möge sie, damit
<lb/>ihr dies gelinge, zu gedeihlichem Abschluß fortgeführt werden.

<lb/>Behrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Die Kaufrechtliche Tradition von vr. Ädolph Rissen, außerordentlichem
<lb/>Professor an der Universität Leipzig. Leipzig. I. M. Gebhardt's
<lb/>Verlag. 47 SS. in 8.

<lb/>Häufig tradirt der Verkäufer die Waare, ohne vorher Zahlung empfangen
<lb/>Noch Kredit gegeben zu haben; er tradirt aber in Erwartung der baldigen
<lb/>Zahlung. Feststeht, daß dann nach Gemeinem Recht kein Eigenthum auf
<lb/>den Käufer übergeht; die allgemeine Ansicht geht ferner dahin, daß dann der
<lb/>Käufer den fehlerfreien juristischen Besitz erwirbt.

<lb/>Dieser letztere Satz ist es, welchen der Verfasser anficht; er behauptet,
<lb/>daß der Käufer bis zur Zahlung resp. Kreditirung nur picaria possessio
<lb/>erhalte; er stellt deshalb den Begriff der kaufrechtlichen Tradition auf, d. h.
<lb/>der Tradition auf Grund der Zahlung oder Kreditirung; erst hierdurch ver- 
<lb/>liere die Verkäufer der Besitzesklagen gegen den Käufer.

<lb/>Der Verf. gesteht (im Anfang des §. 3) zu, daß seiner Ansicht kein
<lb/>Unmittelbares Zeugniß der Quellen zu Gebote steht; er versucht den Beweis
<lb/>seiner Ansicht dadurch, daß er an anderen Fragen die Probe macht. Um
<lb/>so mehr hätte er vorher prüfen müssen, ob denn nicht die gemeine Meinung
<lb/>ein unmittelbares Quellenzeugniß für sich anführen könne. Dies ist nämlich
<lb/>zu bejahen; es heißt in 1 8 D. de publ. act. 6,2:

<lb/>de pretio vero soluto nihil exprimitur; unde potest conjectura capi,
<lb/>quasi nec sententia praetoris ea sit, ut requiratur, an solutum sit
<lb/>pretium.

<lb/>d. h. der Käufer hat selbst vor der Zahlung die Publiciana, und (darf
<lb/>Ich hinzusügen) selbst vor der Kreditirung, denn auch von dieser steht nichts
<lb/>im prätorischen Edict. Nun genügt aber bekanntlich zur Publiciana kein
<lb/>drecaristischer Besitz (I. 13 §. 1 D. eod.), also muß der Käufer schon vor
<lb/>per Zahlung resp. Kreditirung der unwiderruflichen (nicht precaristischen)
<lb/>Besitz haben.

<lb/>Diese Argumentation liegt so nahe und beruht auf so bekannten Rechts- 
<lb/>grundsätzen, daß mir selbst dann noch Bedenken gegen die Ansicht des Ver- 
<lb/>fassers übrig blieben, wenn ihm sein indirekter Beweis gelungen wäre. Aber
<lb/>es ist das durchaus zu verneinen. Gehen wir die einzelnen vom Verf. an- 
<lb/>gezogenen Rechtssätze durch.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0384.tif"
                   n="382"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Nach 1. 11 §. 2 v. de act. e. 19, 1 hat die Verpflichtung des
<lb/>Verkäufers wegen Eviktion die Zahlung oder Kreditirung des Kaufpreises zur
<lb/>Voraussetzung; dasselbe gilt nach 1.13 §. 9 eod., wenn nur ein Theil des
<lb/>Kaufpreises gezahlt ist. Der Verf. giebt als Grund an, es habe noch keine
<lb/>„kaufrechtliche Tradition" stattgefunden. Dies ist unrichtig; in I. 13 §. 9
<lb/>cit. ist ausdrücklich „propter doli exceptionem“ zu lesen, d. h. genau ge- 
<lb/>nommen ist der Verkäufer eviktionspflichtig, aber die Billigkeit erheischt, daß
<lb/>der Käufer zurückgewiesen werde.

<lb/>2. Nach 1.14 §. 1 v. de furt. 47,2 begeht der Käufer einen Dieb- 
<lb/>stahl, wenn er vor Zahlung des Kaufpreises die Sache entwendet; ausdrück- 
<lb/>lich fügt der Jurist hinzu, daß er von der Zeit „ante traditionem" rede.
<lb/>Unser Verf. aber behauptet, daß diese Worte von der „kaufrechtlichen Tra- 
<lb/>dition" zu verstehen seien, und daß der Käufer selbst dann eines Diebstahls
<lb/>sich schuldig mache, wenn er nach der Uebergabe, aber vor der Zahlung eine
<lb/>Kontrektationshandlung begehe. Mit welchem Rechte: dafür ist er den Be- 
<lb/>weis schuldig geblieben.

<lb/>3. Bekannt ist die Antinomie zwischen I. 9 §. 4 D. de pubi. a 19,2
<lb/>und 1. 31 D. de act. e. 19,1. Der Verf. fühlt sich von den bisher pro-
<lb/>ponirten Ausgleichungsversuchen nicht befriedigt, und bezieht I. 31 §. 2 cit.
<lb/>auf die „kaufrechtliche Tradition"; mit anderen Worten: wenn in einem
<lb/>publicianischen Prozeß beide Theile denselben Auctor haben, so geht der
<lb/>altere Besitzer vor; berufen sie sich aber auf verschiedene Auctoren, so stehen
<lb/>sie sich völlig gleich, und deshalb muß der Kläger weichen, außer wenn er
<lb/>sich auf Zahlung beruft; denn dann liegt „kaufrechtliche Tradition" vor,
<lb/>welche in I. 31 §. 2 cit. mit dem Ausdruck „qui prior jus ejus apprehendit“
<lb/>bezeichnet werde. Die letztere Interpretation scheint mir mehr als kühn;
<lb/>kein Wort deutet irgendwo auf Zahlung hin; im Uebrigen habe ich oben
<lb/>fS. 381) schon darauf aufmerksam gemacht, daß für die Publiciana die Zahlung
<lb/>resp. Kreditirung des Kaufpreises gleichgültig ist.

<lb/>4. In 1. 2 D. de exc. rei v. et tr. 21,3 wird folgender Rechtsfall
<lb/>mitgetheilt. Der Nichteigenthümer verkauft und übergiebt ein Grunstück, nach
<lb/>der Zahlung wird er Erbe des Eigentümers und verkauft resp. über- 
<lb/>giebt das Grundstück einem Anderen; dann soll der erste Käufer Vorgehen.
<lb/>— In der That eine Quellenentscheidung, die der Verf. für seine Meinung an- 
<lb/>führen zu dürfen scheint. Aber die Stelle ist ein Responsum und die an- 
<lb/>geführten Thatsachen dürfen daher nicht als unumgänglich nothwendige Vor- 
<lb/>aussetzung der Entscheidung angesehen werden.

<lb/>5. In 1. 24 pr. D. de act. e. 19, 1 wird folgender Rechtsfall mit- 
<lb/>getheilt. Ein servus fructuarius kauft eine Sache, vor der Zahlung geht
<lb/>der Nießbrauch zu Ende, die Sache kann nun nicht mehr der frühere Nieß- 
<lb/>braucher verlangen, selbst wenn er Zahlung anbietet. Hieraus schließt der
<lb/>Verf., daß die Zahlung über die Berechtigung des Fruktuars aus dem
<lb/>Kaufvertrag des Sklaven entscheidet, und er beruft.sich hierüber noch auf den
<lb/>anderen Fall, wo der servus fructuarius ein doppeltes Peculium hat, eins
<lb/>vom Eigenthümer und eines vom Fructuar, und wo wiederum derjenige aus
<lb/>dem Kaufverträge berechtigt wird, aus dessen Peculium der Sklave zahlt?)
</p>
               <p>

                  <lb/>») 1. 43 §. 2 D. de acq, dom. 41,1.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>R. Krüger, Appellationsgerichtsrath. Zur Prozeß-Reform. Ein in der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Kultur zu Breslau gehaltener Vortrag. Breslau 1869. J. U. Kern's Verlag 64 S. 8</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>Mein diese Entscheidungen sind keineswegs Ausflüsse der „kaufrechtlichen
<lb/>Tradition" sondern des Grundsatzes, wonach der servus fructuarius dem
<lb/>Fruktuar nur in zwei Fällen erwirbt: ex operis servi und ex re fructuarii
<lb/>(§. 4 per quas pers. 2,9. 1. 14 pr. D. de usu 7,8. 1. 21.—1. 26 D. de
<lb/>usufr. 7,1); dieser Grundsatz kommt nicht bloß beim Kauf, sondern auch
<lb/>bei anderen Austauschgeschäften in Anwendung; selten wird hier das Entgelt
<lb/>aus operae servi bestehen, in der Regel aus einer r-68, und nur, wenn diese
<lb/>dem Fruktuar gehörte, fallt diesem der gemachte Erwerb zu.

<lb/>Dies sind die Fragen, an welchen der Verf. die Probe seiner Meinung
<lb/>macht. Seine übrigen Ausführungen haben es nicht mit der Begründung
<lb/>seiner Ansicht als vielmehr mit ihrer praktischen Brauchbarkeit zu thun.

<lb/>Der Vers, findet es grausam, daß man den Verkäufer, falls er Eigen-
<lb/>thümer ist, auf die rei vindicatio verweist, entgegengesetzten Falles auf die
<lb/>actio venditi; ersteres wegen der Schwierigkeit des Beweises, letzteres wegen
<lb/>des Verlustes des Kaufgegenstandes; er nimmt für den Verkäufer, mag er
<lb/>Eigenthümer sein oder nicht, die Rechte eines qui precario dedit in Anspruch,
<lb/>namentlich das Recht, die Sache, wenn der Käufer nicht zahlt, sofort mit
<lb/>Gewalt zurückzunehmen.

<lb/>Ich kann auch dieser Ausführung nicht beitreten; daß der Verkäufer der
<lb/>Besitzesklagen entbehrt, hat er sich selbst zuzuschreiben; er kann sie sich da- 
<lb/>durch erhalten, daß er ausdrücklich precaria possessio Lbergiebt; der Verf.
<lb/>scheint von der Ansicht auszugehen, daß letzteres aus Höflichkeit unterbleibe;
<lb/>gut denn! Jeder muß die Folgen seiner Handlungen tragen; die Höflichkeit
<lb/>bringt ihn um die Besitzesklagen, nach Preußischem Recht sogar um die Eigen-
<lb/>thumsklagen (A. L. R. I, 11 §. 230) und ich stehe nicht an, der letzteren
<lb/>Vorschrift den Vorzug vor der gemeinrechtlichen zu geben; jedenfalls ist sie
<lb/>ein Beweis, wie sehr die Redaktoren des Landrechts von der praktischen
<lb/>Brauchbarkeit der gemeinen Meinung durchdrungen waren.

<lb/>Prof. Baron.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>K. Krüger, Äppellationsgerichts-Rath. Zur Prozeß-Reform. Ein in

<lb/>der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Kultur zu Breslau gehaltener
<lb/>Vortrag. Breslau 1869. I. U. Kerns Verlag. 64 Seiten 8.

<lb/>Der Verfasser beginnt seine kleine Schrift mit einem Hinweis auf die
<lb/>in Berlin versammelte Kommission zum Entwurf einer neuen Civitprozeßord-
<lb/>nung. Er nimmt an, daß sie sich über die leitenden Grundsätze geeinigt
<lb/>habe, erwartet von ihr „eine gründliche tüchtige hervorragende Arbeit", läßt
<lb/>aber dahingestellt, ob es ein „nach Inhalt und Form auf einem einheitlichen
<lb/>Grundprinzip ruhendes Werk sein werde."

<lb/>Demnächst erörtert er seinerseits einige der wichtigsten bei der Prozeß- 
<lb/>reform zur Sprache kommenden Punkte in einer wenn auch nichts Neues
<lb/>bietenden doch das Interesse anregenden Weise.

<lb/>„ES giebt kein absolut richtiges für alle Zeiten und alle Völker bestes
<lb/>Prozeßverfahren; dasselbe bildet vielmehr einen Theil des Volkslebens, ist
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0386.tif"
                   n="384"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur
</p>
               <p>

                  <lb/>S64


<lb/>unterworfen den Bedingungen, welche dieses gestalten, und nicht ohne Weiteres
<lb/>übertragbar von einer Nation auf die andere."

<lb/>Hiervon ausgehend wirft der Verfasser einen kurzen Rückblick auf den
<lb/>Römischen Prozeß in seinen drei Phasen, den altgermanischen, den kanonischen,
<lb/>den gemeinen deutschen, die Preußische Gerichtsordnung, und die Verordnungen
<lb/>vom 1. Juni 1833 und '21. Juli 1846, und hebt dabei hervor, wie unter
<lb/>dem einen oder andern Prozeßsystem mehr „die Sache" oder mehr „der
<lb/>Prozeß" verhandelt und entschieden wurde. (S. 8—28.)

<lb/>Demnächst auf den künftigen Deutschen Prozeß übergehend, erörtert der
<lb/>Verfasser zunächst das Nationale Element desselben: Weder Akten-
<lb/>mäßigkeit noch Schriftlichkeit seien national deutsche Prozeßeigenthümlichkeiten;
<lb/>ein national deutsches Prozeßverfahren sei überhaupt nicht zur Ausbildung ge- 
<lb/>kommen; damit werde erst jetzt der Anfang gemacht; bei den heutigen Völker-
<lb/>und Verkehrsverhältnissen aber und bei dem allgemeinen Gang der^ Rechts- 
<lb/>bildung werde dasselbe zu seinem Nutzen kaum noch hervorstechende Deutsche
<lb/>Eigenthümlichkeiten erkennen lassen. S. 28—31.

<lb/>Zu zweit stellt der Verfasser die Frage auf, ob der künftige Deutsche Prozeß
<lb/>die Mündlichkeit des Verfahrens als Grundlage erhalten soll oder nicht.
<lb/>Nach einigen Bemerkungen über die Nothwendigkeit vorbereitender Schrift- 
<lb/>sätze, über die Prozeßleitung von Seiten des Richteramts, die der Verfasser
<lb/>beibehalten wissen will, über die Nothwendigkeit der schriftlichen Fixirung der
<lb/>Klage, und über die Möglichkeit in der zu erlassenden Prozeßordnung vorerst
<lb/>ein Uebergangsstadium aus dem jetzigen Verfahren zu dem rein mündlichen
<lb/>einzusühren, erklärt sich der Verfasser für die Mündlichkeit „als herrschendes
<lb/>Prinzip des Prozeßverfahrens, durchfürbar selbst für die größten und schwie- 
<lb/>rigsten Rechtssachen, zumal wenn die Befugniß zu kommissarischer Erörte- 
<lb/>rung thatsächlich schwieriger und verwickelter Punkte stehen bleibt und
<lb/>die Aburtelung einzelner zur Entscheidung reifer Punkte in jedem Stadio zu- 
<lb/>gelassen wird." Der Verfasser entscheidet sich für das Prinzip der Münd- 
<lb/>lichkeit vornehmlich weil dasselbe die Nöthigung in sich trage, daß die Ver- 
<lb/>handlung sich mit der Sache selbst befasse und sich auf diese beschränke. Die
<lb/>Mündlichkeit der Verhandlung führe zu einem gleichzeitigen Zusammenwirken
<lb/>aller Kräfte der Parteien und des Richteramtes; das habe die Klarlegung
<lb/>des Kerns der Rechtssache und damit ihre gerechte Entscheidung zur unmittel- 
<lb/>baren Folge. Die Umständlichkeit der Prozeßgesetze und die Umkleidung der
<lb/>einzelnen Sache mit unwahren, unwesentlichen die Rechtsfindung erschweren- 
<lb/>den Umständen, beides würde zum großen Theile mit der Mündlichkeit
<lb/>schwinden. Für die Mündlichkeit der Verhandlung spräche auch die tägliche
<lb/>Erfahrung, wonach Differenzen, die in langer Korrespondenz nicht gehoben
<lb/>würden, bei einer mündlichen Besprechung leicht ihre Erledigung fänden. Für
<lb/>die Mündlichkeit spräche ferner ihre Bewährung in alter Zeit im römischen
<lb/>Formularprozeß, in neuer im französisch-rheinischen Prozeß. Für die Münd- 
<lb/>lichkeit spräche weiter der ganze Entwickelungsgang vom gemeinrechtlichen Prozeß
<lb/>zur Preußischen Gerichtsordnung, zu den Verordnungen von 1833 und 1846,
<lb/>zu der Hannoverschen Prozeßordnung, spräche endlich das allmälige Heraus- 
<lb/>treten der gesammten Staatsverwaltnng aus den Bureaus der Behörden an
<lb/>das Licht der Oeffentlichkeit.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. E. F. Koch. Allgemeines Deutsches Handels-Gesetzbuch, herausgegeben mit Kommentar und Anmerkungen. 2. vermehrte und verbesserte Ausgabe. Berlin. Verlag von J. Guttentag 1869. VIII. und 1020 Seiten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>LS5
</p>
               <p>

                  <lb/>Notwendige Bedingung für die Mündlichkeit aber sei ein bestimmtes
<lb/>kurzes von Detailausführungen freies Prozeßgesetz. (S. 31—41.)

<lb/>Zu drei kömmt der Verfasser auf einige Punkte des Beweisverfah- 
<lb/>re ns^ und spricht sich hier für nicht bindende Beweisresolute, für möglichst
<lb/>freie Regeln über die Beweislast, für eine ganz freie Beweiswürdkguug und
<lb/>für die Beweiserhebung durch den erkennenden Richter aus. (S. 41—50.)

<lb/>Unter der Überschrift „Dispositionsrecht der Parteien" erörtert
<lb/>der Verfasser zuerst kurz den Einfluß der Parteien auf das Verfahren,
<lb/>und will in dieser Hinsicht denselben eingeschränkt und das Verfahren im
<lb/>Wesentlichen in die Hand des Richters gelegt wissen. Das Dispositionsrecht
<lb/>der Parteien über die Rechtssache erkennt der Verfasser an, und bespricht
<lb/>hier in Kürze das Diffamationsverfahren, die Abstandnahme von der Klage,
<lb/>das Verhältniß des Disposttionsrechts zur Verhandlungsmaxime und zum
<lb/>richterlichen Fragerechte (S. 50 - 60).

<lb/>Zum Schluß wendet sich der Verfasser zur Frage, ob die gegenwärtig
<lb/>vorhandenen Instanzen beibehalten werden sollen, resp. ob außer den Rechts- 
<lb/>mitteln der Restitution und der Nichtigkeitsbeschwerde auch noch die Appel- 
<lb/>lation zuzulassen sei. Der Verfasser verneint dem Prinzipe nach die Noth-
<lb/>wendigkeit derselben. Die Möglichkeit der Prüfung und Verbesserung richter- 
<lb/>licher Erkenntnisse sei beim Verfall des römischen Wesens unter den Kaisern aus
<lb/>äußeren Gründen eingeführt worden. Aeußere Gründe hätten auch ihre Bei- 
<lb/>behaltung im gemeinen Deutschen Prozeß nothwendig gemacht. Diese äußeren
<lb/>Gründe aber, vornehmlich die Untauglichkeit und Abhängigkeit der Richter
<lb/>erster Instanz walteten nicht mehr ob. Und innere sachliche Gründe sprächen
<lb/>gegen die ^Beibehaltung der Appellation. Würden keine neuen Thatsachen
<lb/>oder Beweise vorgebracht, so sei die zweite Instanz nichts als eine Wieder- 
<lb/>holung der Verhandlung erster Instanz. Eine solche Wiederholung sei aber
<lb/>nicht gerechtfertigt, und wenn die Erfahrung sie fordere, so weise das
<lb/>nur auf eine Verbesserung der ersten Instanz. Würden neue Thatsachen oder
<lb/>Beweise in der zweiten Instanz vorgebracht, so gewinne freilich dieselbe an
<lb/>Bedeutung; aber es sei gar kein Grund vorhanden, solch nachträgliches Vor- 
<lb/>bringen zu gestatten. Vor allem indessen sei die Appellation um deswillen
<lb/>abzufchaffen, weil sie sich mit der vollen Mündlichkeit des Verfahrens nicht
<lb/>vereinigen lasse. Und wenn zur Zeit auch noch die mehr als tausendjährige
<lb/>Gewöhnung daran die Existenz einer zweiten und höheren Instanz sichere,
<lb/>zu hoffen sei, daß die Wahrheit von ihrer Entbehrlichkeit und Schädlichkeit
<lb/>sich immer mehr Bahn breche. Advokat-Anwalt Dr. Drewcke.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>vr.. C. F. Koch. Allgemeines Deutsches Handels-Gesetzbuch, hecaus-
<lb/>gegeben mit Kommentar und Anmerkungen. 2. vermehrte und verbesserte
<lb/>Ausgabe. Berlin. Verlag von I. Guttentag. 1869. 6. VIII. und 1020 S.

<lb/>Während die erste 1863 erschienene Ausgabe dieses Kommentars einen Theil
<lb/>des Kommentars zum Allg. Landrecht bildete und nur als Separatabdruck aus
<lb/>demselben veröffentlicht wurde, erscheint die vorliegende 2. Ausgabe als selbst-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Volksausgabe Norddeutscher Bundesgesetze. Berlin 1868. Verlag von Fr. Kortkampf</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Volksausgabe der Zollvereinsgesetze von Dr. H. Robolsky. Berlin 1868. Verlag von Fr. Kortkampf. 4 Hefte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>ständiges Werk. Die Vermehrung im äußeren Umfange beträgt beinahe
<lb/>300 S. und ist herbeigeführt durch Aufnahme der inzwischen in Preußen
<lb/>ergangenen auf das H.-G.-B. bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und Ver- 
<lb/>ordnungen sowie durch eine Berücksichtigung der Jurisprudenz. Jndeß von der
<lb/>letzteren ist fast ausschließlich die in den Entscheidungen und im Archiv für Rechts-
<lb/>fälle niedergelegte Rechtsprechung des Obertribunals herangezogen worden.
<lb/>Innerhalb der Grenzen, die der Verfasser sich gesteckt hat, bietet das Werk
<lb/>einen wünschenswerthen Wegweiser, namentlich in Bezug auf die Konferenz-
<lb/>Protokolle. B ehrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Volksausgabe Norddeutscher Sundesgesetze. Berlin 1868. Verlag von
<lb/>Fr. Kortkampf. 16.

<lb/>Eine handliche Ausgabe der Norddeutschen Bundesgesetze nebst den dazu
<lb/>gehörigen Publikationspatenten, Ausführungsverordnungen und dergleichen.
<lb/>Die Veröffentlichung findet in Heften statt, die einzeln verläuflich sind und
<lb/>in denen die betreffenden Gesetze nach sachlichen Rubriken zusammen- 
<lb/>gestellt werden. Die in einer Reichstagssession zu Stande gekommenen ge- 
<lb/>setzgeberischen Arheiten bilden einen Band, welchem ein Sachregister bei-
<lb/>gefügt ist. Behrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Volksausgabe der Zollvereinsgesetze von vr. H. Vobolsky. Berlin

<lb/>1868. Verlag von Fr. Kortkampf. 4 Hefte. 16.

<lb/>Eine, der gleichartigen, in demselben Verlag erschienenen Volksausgabe
<lb/>Norddeutscher Bundesgesetze, sich anschließende Sammlung der wichtigeren
<lb/>Gesetze, Handelsverträge und Zolltarife des Zollvereins, erläutert durch die
<lb/>amtlichen Ausführungsverordnungen u. s/w., sowie durch nichtamtliche, aber
<lb/>anscheinend amtlichen Materialien entnommene Zusätze. Der Gebrauch wird
<lb/>durch die Anordnung nach Materien, von denen jede ein Heft umfaßt, sowie
<lb/>durch Sachregister zu den einzelnen Heften erleichtert. Die zerstückelte Mit- 
<lb/>teilung des jetzigen Grundgesetzes des Zollvereins, des Vertrages vom
<lb/>8. Juli 1667, im 1. Heft beruht nicht auf glücklicher Anordnung. Die
<lb/>Sammlung soll nach Maßgabe des aus der weiteren Thätigkeit der gesetz- 
<lb/>gebenden Organe des Zollvereins sich ergebenden Stoffes fortgeführt werden.

<lb/>Nieperding.
</p>
            </div>
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                n="387"
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               <head>
                  <title>Vesque von Püttlingen, Johann Freiherr von, Regesten zur diplomatischen Geschichte Oesterreichs. Uebersicht der Oesterreichischen Staatsverträge seit Maria Theresia bis auf die neueste Zeit mit historischen Erläuterungen. Wien 1869. Wilhelm Braumüller. XVIII. und 460</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Archivio giuridico. Diretto da Filippo Serafini, professore di pandette nell' università di Bologna. Bologna tipi Fava e Garagnano. Vol. III. Fascicolo 1 - 3</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Vesqne von Püttlingen. Johann Freiherr von, Kegesten zur diploma- 
<lb/>tischen Geschichte Oesterreichs. Uebersicht der Oesterreichischen Staats-
<lb/>Verträge seit Maria Theresia bis auf die neueste Zeit mit historischen
<lb/>Erläuterungen. Wien 1869. Wilhelm Braumüller. 8. XVIII
<lb/>und 460.

<lb/>Das Werk ist ein Repertorium sämmtlicher Staatsverträge, welche
<lb/>Oesterreich seit dem Jahre 1740 bis auf die neueste Zeit mit auswärtigen
<lb/>Mächten abgeschlossen hat. Zu den Staatsverträgen werden alle Abmachungen
<lb/>gerechnet, durch welche der Oesterreichische Staat Rechte erworben oder Ver- 
<lb/>bindlichkeiten übernommen hat, gleichviel in welcher Form dies geschehen ist,
<lb/>Die einzelnen Staaten, mit denen die Verträge geschloffen sind, folgen sich
<lb/>in alphabetischer Ordnung, bei jedem Staate sind die verschiedenen Vertrage
<lb/>in chronologischer Reihenfolge mit kurzer Inhaltsangabe und unter Verwei- 
<lb/>sung auf diejenigen Werke und Sammlungen, wo sie in extorno zu finden
<lb/>find, aufgeführt. Zugleich wird jedem einzelnen Staate eine kurze Notiz
<lb/>über die Entstehung und Bildungsgeschichte vorangeschickt. Das Werk wird
<lb/>für alle Geschäftsmänner, die mit staats- und völkerrechtlichen Gegenständen
<lb/>Zu thun haben, ein höchst willkommenes Hülfsmittel sein. Behrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Archmo giuridico. Diretto da Filippo Serafini, professore di pandette
<lb/>neir universitk di Bologna. Bologna tipi Fava e Garagnano. Vol.
<lb/>III. Fascicolo 1 — 3.

<lb/>An dem Aufschwung, dessen sich in Italien neuerdings alle wissenschaft- 
<lb/>lichen Bestrebungen erfreuen, hat auch die Rechtswiffenschaft ihren Antheil.
<lb/>Das obige Archiv liefert hierfür ein rühmliches Zeugniß. Der Gründer
<lb/>desselben, Herr Pietro Ellero, hat sich in Folge des Verlustes seiner Gattin
<lb/>veranlaßt gesehen, die Redaction mit dem zweiten Hefte des gegenwärtigen
<lb/>Jahrganges an Herrn Serafini zu übergeben. Die Namen beider Heraus- 
<lb/>geber haben in Deutschland einen guten Klang. Der letztgenannte bemerkt in
<lb/>dem Vorwort, welches er dem dritten Heft voranschickt, daß, abgesehen von
<lb/>einigen verunglückten Versuchen, das Archiv das erste Beispiel einer rechts-
<lb/>wiffenschaftlichen Zeitschrift in seiner Heimath sei; bis dahin, sagt er, si ave-

<lb/>Tano bensi in Italia riviste di giurisprudenza, ma non riviste di diritto.
<lb/>Wir wissen in Preußen diesen Unterschied sehr wohl zu würdigen; auch bei
<lb/>uns ist ein großer Theil der juristischen Erscheinungen lediglich eine Literatur
<lb/>di giurisprudenza, non di diritto. Der Inhalt der vor uns liegenden drei
<lb/>Hefte steht über diesem Niveau und ist durchweg von wahrhaft wissenschaft- 
<lb/>lichem Geiste getragen. Deutsche Leser wird die Beachtung und Anerkennung,
<lb/>die unseren Rechtslehrern überall zu Theil wird, mit besonderer Genugthuung
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0390.tif"
                   n="388"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>erfüllen. Wir dürfen es als einen Beweis von der Tiefe und Gründlichkeit
<lb/>des Slrebens ansehen, daß wie auf anderen Gebieten, so auch auf dem der
<lb/>Rechtswissenschaft 1a dotta nazione germanica nicht mehr blos Ehrenhalber
<lb/>figurirt, sondern daß man sich eingehend um Deutsche Forschungen kümmert
<lb/>und an sie anzuschließen sucht. Darin unterscheiden sich die Italiener vor-
<lb/>theilhaft von anderen Nationen, namentlich von den Franzosen. Unter den
<lb/>Mitarbeitern hat Herr Padeletti, den wir im vorigen Winter hier in Berlin
<lb/>als einen eifrigen Jünger Deutscher Rechtswissenschaft kennen gelernt haben,
<lb/>sich speziell der Aufgabe unterzogen, von der Deutschen Literatur Rechenschaft
<lb/>zu geben; er hat denn auch bereits im zweiten und dritten Heft einen aus- 
<lb/>führlichen Bericht über Rudorff's Edictum perpetuum und über Bremer
<lb/>Rechtsschulen und Rechtslehrer im Römischen Kaiserreich begonnen. Ein
<lb/>Aufsatz von Bellavita über die rechtliche Bedeutung des Besitzes und der
<lb/>Interdikte fußt ebenfalls ganz auf der Grundlage Deutscher Arbeiten. Von
<lb/>den übrigen Aufsätzen, welche in diesen Heften enthalten sind, nennen wir
<lb/>noch eine Abhandlung von Vidari über die Handelsgesellschaften nach dem
<lb/>Französischen Gesetz vom 24. Juli 1867 in Vergleich mit der Italienischen
<lb/>Gesetzgebung, in welcher der Verfasser sich lebhaft gegen das auch in das
<lb/>neue Italienische Handelsgesetzbuch übergegangene Erforderniß der Staats-
<lb/>genehwigung für die Errichtung von Aktiengesellschaften ausspricht, — ferner
<lb/>eine noch fortzusetzende Arbeit von dem früheren Herausgeber Ellero, der
<lb/>auch nach Niederlegung der Redaktion sich noch als Mitarbeiter belheitigen
<lb/>wird, über die Preßgesetzgebung, endlich die höchst interessanten Mittheilungen
<lb/>von Podesta zur juristischen Litteraturgeschichte, die sich zunächst mit Alciat
<lb/>beschäftigen.

<lb/>Wir können nur wünschen, daß es der Zeitschrift vergönnt sein möge,
<lb/>auf der bisherigen Bahn weiter zu wandeln und die Beziehungen zwischen
<lb/>der Deutschen und Italienischen Rechtswissenschaft zu beiderseitigem Nutzen
<lb/>immer mehr zu fördern. Behrend.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0391.tif"
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         <div xml:id="d21489e44017">
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Protokoll der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. 92. und 93. Sitzung der Juristischen Gesellschaft</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen
</p>
               <p>

                  <lb/>2,

<lb/>Protokoll der Juristischen Gesellschaft zu Berlin.

<lb/>92. Sitzung der Juristischen Gesellschaft.

<lb/>Verhandelt Berlin, Unter den Linden 23, den 10. April 1869.

<lb/>Die heutige Versammlung wird um 7 Uhr eröffnet.

<lb/>I. Als neue Mitglieder werden begrüßt:

<lb/>1. Der Herr Geh. Obertribunaldrath Hoher.

<lb/>2. Der Herr Stadtgerichts-Direktor Delius.

<lb/>3. Der Herr Stadtrichter Liba.

<lb/>4. Der Herr Gerichts-Assessor Lucanus.

<lb/>II. Vorgelegt wurde der Jahresbericht der Juristischen Gesellschaft zu
<lb/>Lörrach.

<lb/>III. Vorliegender Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden wurde vor- 
<lb/>getragen, demnächst

<lb/>IV. Der Bericht des Bibliothekars und

<lb/>V. Des Schatzmeisters.

<lb/>Dem Herrn Geh. Rath Borchardt wurde die Decharge ertheilt über die
<lb/>Jahresrechnung de 1868/69.

<lb/>VI. Zur Neuwahl des Vorstandes für das Bereinsjahr vom 8. Mai
<lb/>1869 bis dahin 1670 wurde geschritten, nachdem die Mittheilung gemacht,
<lb/>daß der Herr Assessor Dr. Behrend den Wunsch ausgesprochen habe, von
<lb/>dem Amte eines Bibliothekars entbunden zu werden. Der Vorsitzende schlug
<lb/>vor, an Stelle des bisherigen Bibliothekars dieses Amt Herrn Assessor Dr.
<lb/>Rubo zu übertragen und wurde hierauf auf den Antrag des Herrn Geh.
<lb/>Justizrath Dr. Heydemann der frühere Vorstand mit der erwähnten Modi- 
<lb/>fikation durch Akklamation wieder erwählt.

<lb/>VII. Die anwesenden Mitglieder des neu erwählten Vorstandes, die
<lb/>Herren Graf Wartensleben, Dorn, Borchardt und Rubo nehmen die Wahl
<lb/>an. Die abwesenden Herren v. Sehdewitz und Meyen sollen zur Aeußerung
<lb/>über die Annahme der Wahl eingeladen werden.

<lb/>VHI. Auf den Antrag des Vorstandes wurde beschlossen:

<lb/>1. Das zehnjährige Stiftungsfest der Gesellschaft am 8. Mai d. I-
<lb/>durch ein Mittagsmahl zu feiern, das Couvert zu 1 Thlr.

<lb/>2. Für die Mitglieder der Gesellschaft und die von denselben ein-

<lb/>Zeitschr. s. Gesetzgebung n. Rechtspflege. IN. 26
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0392.tif"
                   n="390"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>geführten Damen wird das Couvert ohne Wein aus der Kasse
<lb/>der Gesellschaft gezahlt.

<lb/>'3. Für die Herren, welche von einzelnen Mitgliedern als deren Gäste
<lb/>einqeführt werden, hat der Einführende das Couvert zu bezahlen.

<lb/>4. Der Vorstand der Jur. Gesellschaft ist ermächtigt, Ehren-Gäste
<lb/>einzuführen.

<lb/>IX. Hierauf hielt Herr General-Staatsanwalt Dr. Schwarze einen
<lb/>Vortrag, in welchem er eine Darstellung der neuesten Reformen auf dem Ge- 
<lb/>biete des Strafrechts und des Kriminalprozesses im Königreich Sachsen gab.

<lb/>Die Sitzung wurde um 9 Uhr geschlossen.

<lb/>Gr. Wartensleben. Behrend i. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>93. Sitzung der Juristischen Gesellschaft.

<lb/>Verhandelt zu Berlin, am 12. Juni 1669.

<lb/>Die Sitzung wurde um 7^ Uhr eröffnet und dem mitunterzeichneten
<lb/>Stadtgerichtsrath Deegen vom Vorsitzenden das Amt des Schriftführers für
<lb/>' dieselbe übertragen.

<lb/>Der Vorsitzende brachte zunächst zur Kenntniß der Gesellschaft, daß die- 
<lb/>selbe mit dem heutigen Abend das zweite Dezennium ihres Bestehens be- 
<lb/>ginne. Derselbe legte sodann als eingegangene Geschenke vor:

<lb/>1. Die Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen von Dr.
<lb/>Behrend, Bd. III, Heft 1 und 2.

<lb/>2. Die Uebersicht der bürgerlichen Rechtspflege im Großherzogthume Baden
<lb/>während der Jahre 1865 bis 1867, welche vom Großherzoglich
<lb/>Badischen Staatsministerium der Gesellschaft geschenkweise übersandt

<lb/>worden ist.

<lb/>Der Vorsitzende theilte ferner ein Schreiben des Vorstandes der Ober- 
<lb/>lausitzer Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz vom 14. Mai 1869 mit,
<lb/>inhalts dessen dieselbe die Ausschreibung einer Preisaufgabe, betreffend

<lb/>„die Entstehung und Ausbildung der eigenthümlichen Rechts- und Staats-
<lb/>Verhältnisse der Ober-Lausitz bis zum 16. Jahrhundert"
<lb/>beabsichtigt.

<lb/>Auf Vorschlag des Vorsitzenden wurde von der Gesellschaft beschlossen,
<lb/>dem Vorstande der Oberlausitzer Gesellschaft der Wissenschaften aus
<lb/>. den Mitteln der Juristischen Gesellschaft den Betrag von 50 Thlr.
<lb/>als Zuschuß zu dem bereits ausgesetzten Preise von 50 Thlr. zur
<lb/>Verfügung zu stellen und demselben die Bereitwilligkeit der Juristischen
<lb/>Gesellschaft sich auf Wunsch am Schiedsrichteramte zu betheiligen,
<lb/>auszusprechen.

<lb/>Hierauf hielt Herr Geh. Justizrath , Professor Dr. Heydemann einen
<lb/>Vortrag über den internationalen Schutz der Autorrechte.

<lb/>Der Vortragende entwickelte zunächst die Gründe für die zur Zeit noch
<lb/>immer empfundene Unentbehrlichkeit von Staatsverträgen zum
<lb/>gegenseitigen Schutze des sogenannten litterarischen und artistischen
<lb/>Eigenthums. Er beleuchtete dabei die auf diesem Rechtsgebiete herr- 
<lb/>schenden, zum Theil schroffen, zum Theil eine Ausgleichung zulaffenden Gegen-
</p>

            </div>
            <pb facs="2173806_03+1869_0393.tif"
                n="391"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu §. 6 der Subhastations-Ordnung. Anfrage eines Rechts-Anwalts</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
         </div>
         <div xml:id="d21489e44247">
            <head>Druckfehler-Berichtigung</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Miscellen.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>sätze und warf einen Rückblick auf die moderne Entwicklungsgeschichte des
<lb/>Rechtsschutzes für die Urheber von Werken der Wissenschaft und Kunst, in- 
<lb/>dem er gleichzeitig die Resultate dieser Entwickelung in den Gesetzgebungen
<lb/>Englands, Frankreichs und Deutschlands darlegte.

<lb/>Der Vortragende erörterte sodann den Beginn eines internationalen
<lb/>Schutzes der Autorrechte mit den seit etwa 40 Jahren unter den meisten
<lb/>Staaten geschlossenen Reziprozitätsverträgen und schloß hieran eine genauere
<lb/>Untersuchung der Hauptfragen, um welche es sich bei der praktischen
<lb/>Ausführung dieses Schutzes handelt, unter besonderer Anknüpfung an die
<lb/>Preußisch-Französische convention litteraire von 1862/1864, indem er aus- 
<lb/>führte, daß dieselben vornehmlich

<lb/>1. Das Wesen der Reziprozität,

<lb/>2. Die Grenzen der gegenseitig erlaubten Ausbeutungen,

<lb/>3. Das sogenannte Eintragungssystem,

<lb/>4. Das Uebersetzungsrecht,

<lb/>5. Das sogenannte getheilte Eigenthum und

<lb/>6. die Grenzen der Rückwirkung der Verträge beträfen.

<lb/>Die Gesellschaft nahm mit Dank die Zusage desselben, den Vortrag
<lb/>später fortsetzen zu wollen, entgegen.

<lb/>Die Sitzung wurde um 91/2 Uhr geschlossen.

<lb/>a. u. s.

<lb/>Graf Wartensleben. Deegen.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Zu §.6 der Snbhastations-Ordrmng.

<lb/>Anfrage eines Rechts-Anwalts.

<lb/>A. besitzt seit vielen Jahren drei ländliche Grundstücke Nr. 10, 11
<lb/>und 12, welche zusammen bewirthschaftet werden, früher drei verschiedene
<lb/>Hypotheken-Folien hatten, seit 10 Jahren aber nur ein Folium haben.

<lb/>Auf dem Grundstücke Nr. 11 haftet für B. eine Forderung von 3000
<lb/>Thalem, für welche A. nur dinglich hastet.

<lb/>Er ist zur Zahlung dieser 3000 Thaler zur Vermeidung der Exekution
<lb/>in das verpfändete Grundstück Nr. 11 rechtskräftig verurtheilt worden.

<lb/>Behufs der zu beantragenden Subhastation ersuchte B. den betr. Fort-
<lb/>schreibungs-Beamten um einen das Grundstück Nr. 11 betreffenden neuesten
<lb/>Auszug aus der Grundsteuer-Mutterrolle und der Gebäudesteuer-Rolle; er
<lb/>erhielt aber zur Antwort, daß ihm ein solcher Auszug nicht ertheilt werden
<lb/>könne, weil die drei Grundstücke 10, 11 und 12 als ein Grundstück un- 
<lb/>getrennt in den Rollen aufgeführt ständen.

<lb/>Wie kann B. die Subhastation des Grundstückes Nr. 11 erreichen?
</p>
            <p>

               <lb/>Druckfehler - Berichtigung.

<lb/>In dem Aufsatz Bd. II. S. 795 dieser Zeitschrift ist zu lesen:

<lb/>Z. 17 v. u.: meist nicht zu hoch.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0394.tif"
             n="392"
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         <div xml:id="d21489e44367">
            <head>[Verlagsanzeigen]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>Verlag von 3. Gnttentag.

<lb/>Soeben erschien:
</p>
            <p>

               <lb/>Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland
</p>
            <p>

               <lb/>von

<lb/>Dr. Paul Hinschius

<lb/>ordentlichem Profesior der Rechte ^au der Universität in Kiel.

<lb/>I. Band I. Hälfte.

<lb/>System des katholischen Kirchenrechts mit besonderer Rücksicht auf Deutschland.
<lb/>Lex.-8. XII. u. 308 S. Preis 2 Thlr. 20 Sgr.
</p>
            <p>

               <lb/>In unserem Verlage ist soeben erschienen:

<lb/>Die

<lb/>Allgemeine Deutsche Wechsel-Brdnung

<lb/>mit den von den Deutschen Gerichtshöfen ausgesprochenen Grundsätzen des Wechsel-
<lb/>rechts nebst Bemerkungen

<lb/>von Dr. S. Borchardt, Geh. Justizrath, Ritter rc.

<lb/>Fünfte, verbesserte und bis auf die neueste Zeit fortgeführte Auflage.

<lb/>477s Bogen, gr. 8. geh. Preis 1 Thlr. 15 Sgr.

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<lb/>handlung zu beziehen:

<lb/>Theorie und Praxis

<lb/>des heutige» gemeinen preußischen

<lb/>Privatrechts

<lb/>auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts.

<lb/>Bon

<lb/>Franz Förster,

<lb/>vr. d. R., Geheimen Justizrath und Vortragendem Rath im Justizministerium.

<lb/>Erster Band.

<lb/>iste und 2te Hälfte.

<lb/>Zweite Auflage.

<lb/>Preis: 3 Thlr. 15 Sgr.

<lb/>In der C. F. Wintereichen Verlagshandlung in Leipzig und Heidelberg
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<lb/>Vorwort von Wilhelm koscher. gr. 8. geh. 1 Thlr. 4 Ngr.
<lb/>— — Zweiter Band. gr. 8. geh. 1 Thlr.

<lb/>Dankwardt, H., Advocat zu Rostock, Psychologie und Criminalrecht.
<lb/>gr. 8. eleg. geh. Preis 24 Ngr.
</p>
            <p>

               <lb/>In Z. U. Kern's Verlag (Max Müller) in Breslau ist soeben erschienen und
<lb/>durch alle Buchhandlungen zu beziehen:

<lb/>Zur Prozeß-Reform.

<lb/>Ein in der Schlesischen Gesellschaft für vaterländische Kultur zu Breslau
<lb/>gehaltener Vortrag
<lb/>von

<lb/>Rudolf Lrüger

<lb/>Appellativus - Gerichts - Rath.
</p>
            <p>

               <lb/>4 Bogen brofch. — Preis 10 Sgr.
</p>
            <p>

               <lb/>Druck von Eduard Weinberg in Berlin, Mon-Üenplatz 10.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0395.tif"
             n="393"
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         <div xml:id="d21489e44506">
            <head>Abhandlungen</head>
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                 ana="scope_-_393-397"
                 type="article"
                 n="XIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum Recht der Actiengesellschaften</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Beseler, G.">Von Herrn Dr. G. Beseler, Geh. Justizrath und ord. Professor der Rechte zur Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIX.

<lb/>Zum Recht der Aktiengesellschaften.

<lb/>Von Herrn Dr. G. Beseler, Geh. Justizrath und ord. Professor der Rechte

<lb/>zn Berlin.

<lb/>In dem Statut einer Zuckersiederei-Kompagnie, welche als Aktien- 
<lb/>gesellschaft konstituirt ist, findet sich die Bestimmung, daß ^eder Aktionär
<lb/>verpflichtet ist, für die Fabrik jährlich eine gewisse Quantität Zuckerrüben
<lb/>zu liefern; wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat ein statutarisch
<lb/>festgestelltes Strafgeld zu entrichten, wodurch er von der fälligen Rü-
<lb/>benlieferung befreit wird. Für die gelieferten Rüben werden die mrrenten
<lb/>Preise bezahlt.

<lb/>Ueber die Auslegung dieser Bestimmungen kam es innerhalb der
<lb/>Gesellschaft zu einem Streite, welcher die Veranlassung zu zahlreichen
<lb/>Prozessen zwischen dem Vorstande und mehreren Aktionären geworden
<lb/>ist, in denen die Juristenfakultät zu Berlin als Spruchbehörde das
<lb/>zweite und beziehungsweise das dritte Erkenntniß abzufassen hatte. Die
<lb/>Fakultät fand sich dadurch veranlaßt, die rechtliche Natur der Aktienge- 
<lb/>sellschaft eingehend zu erörtern, und entschied sich dabei für die Ansicht,
<lb/>daß dieselbe als eine korporative Genossenschaft aufzufassen sei, — ein
<lb/>Beschluß, welcher dann für die Beurtheilung einzelner Rechtsfragen
<lb/>maßgebend wurde. Indem ich im Folgenden aus den Entscheidungs- 
<lb/>gründen der Fakultät Einiges mittheile, glaube ich einen nicht uner- 
<lb/>wünschten Beitrag zu dieser wichtigen und noch immer bestrittenen Lehre
<lb/>zu liefern.

<lb/>I.

<lb/>Zunächst handelte es sich um die rechtliche Natur der im Statut
<lb/>vorgeschriebenen Rübenlieferung und des dafür festgestellten Preises.
<lb/>Von Seiten des Vorstandes ward dies Verhältnis so aufgefaßt, daß
<lb/>nach den Bestimmungen des Statuts kein Kaufgeschäft zwischen der Ge- 
<lb/>sellschaft und den Aktionären begründet werde, sondern nur für beide
<lb/>Seiten eine statutarische Societätspflicht erwachse, und daß der kurrente
<lb/>Preis für die gelieferten Rüben nicht als Kaufpreis zu betrachten sei,
<lb/>sondern als eine verhältnißmäßige Vergütung, die als Dividende aus
<lb/>dem Reingewinn der Gesellschaft zu berichtigen sei. Da nun in den
<lb/>letzten Jahren ein solcher nicht zu veäheilen war, so wurde den Aktionären

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 27
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0396.tif"
                   n="394"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>394 Beseler: Zum Recht der Aktiengesellschaften.


<lb/>eine Zahlung für die gelieferten Rüben nicht bewilligt. Hierbei wollten
<lb/>sich aber Mehrere von ihnen nicht beruhigen. Im Gegensätze zu der
<lb/>Ansicht des Vorstandes faßten sie vielmehr die Sache so auf, daß zwischen
<lb/>der Gesellschaft und ihren Mitgliedern in Betreff der Rübenlreferung
<lb/>ein Kaufgeschäft vorliege, — sei es nun, daß dieses als ein jährlich
<lb/>sich wiederholendes oder als ein von dem Aktionär für die Dauer seines
<lb/>Aktienbesitzes abgeschlossener Gefammtvertrag angesehen werde. In Folge
<lb/>dieser Auffassung hielten sie sich für berechtigt, nachdem sie vergeblich
<lb/>die Zahlung des für die gelieferten Rüben schuldigen Preises verlangt
<lb/>hatten, auf Grund der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über faxe
<lb/>Wirkungen des Verzugs bei Kauf- und Lieferungsgeschäften, von dem
<lb/>Rübenlieferungsvertrage zurückzutreten und jede weitere Lieferung zu
<lb/>verweigern. Hierüber kam es zu Prozessen, indem der Vorstand der
<lb/>Gesellschaft gegen die einzelnen Aktionäre, welche jene Erklärung abge- 
<lb/>geben hatten, eine Klage auf Zahlxxng des statutarisch vorgeschriebenen
<lb/>Strafgeldes anstellte.

<lb/>Bei Prüfung dieses Rechtsverhältnisses konnte die Fakultät weder
<lb/>die eine noch die andere der von den Parteien darüber aufgestellten
<lb/>Ansichten für unbedingt richtig halten. Der von den beklagten Aktionären
<lb/>vertretenen stand der Umstand entgegen, daß es sich hier um eine Ver- 
<lb/>pflichtung handelte, welche ihnen durch das Statut der Zuckersiederei-
<lb/>Kompagnie auferlegt ist. Diese bildet aber eine Aktiengesellschaft, und
<lb/>ein solcher Verein ist nach der richtigen, auch im deutschen Handelsge- 
<lb/>setzbuch durchgeführten Ansicht nicht als eine obligatorische Societät,
<lb/>sondern als eine Körperschaft und zwar als eine korporative Genossen- 
<lb/>schaft aufzufassen/) — eine Ansicht, die im vorliegenden Falle um so
<lb/>weniger zu bezweifeln war, als die Zuckersiederei-Kompagnie in ihrem
<lb/>Statut als juristische Person bezeichnet und ihr diese Eigenschaft von
<lb/>der Landesherrschaft ausdrücklich verliehen worden ist. Die den Aktionären
<lb/>auferlegte Verpflichtung der Rübenlieferung kann daher nicht aus dem
<lb/>Verhältniß eines Kaufvertrages hergeleitet werden, sondern erscheint als
<lb/>eine aus dem korporativen Verbände hervorgehende statutarische Leistung.

<lb/>Andererseits war aber auch die Behauptung des Vorstandes zu
<lb/>verwerfen, daß die im Statut vorgeschriebene Gegenleistung nicht als
<lb/>ein Preis für die gelieferte Waare anzusehen sei, sondern nur in ber
<lb/>Form einer Dividende aus dem etwa erzielten Reingewinn der Gesell- 
<lb/>schaft in Betracht komme. Für diese Auffassung bietet das Statut nicht
<lb/>den gerirxgsten Anhalt, während doch bei der singulären Natur einer
<lb/>solchen Vorschrift eine sehr bestimmte Feststellung erforderlich sein würde,
<lb/>wenn sie als begründet erscheinen sollte. Es heißt vielmehr ausdrück- 
<lb/>lich, daß für die zu liefernden Rüden die kurrenten Preise bezahlt wer- 
<lb/>den, und zwar nach dem jährlichen Durchschnittspreise auf benannten
<lb/>Fabriken. Dies ergiebt nach der natürlichen Auslegung der Worte und
<lb/>nach der Beschaffenheit des normirten Rechtsverhältnisses als den Süxn
</p>
               <p>

                  <lb/>') Renaud. das Recht der Aktiengesellschaften S. 8—15, vgl. mit Beseler,
<lb/>System des gern. Deutschen Privatrechts §, 224 und Otto Gierte, Rechtsgeschichte
<lb/>der Deutschen Genoffenschaft, S. 1005 f.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0397.tif"
                   n="395"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beseler: Zuin Recht der Aktiengesellschaften. 335

<lb/>der Bestimmung, daß nach dem Werthe der Lieferung Zug um Zug
<lb/>die Zahlung erfolgen solle, und nicht nach einer künstlichen Dividen- 
<lb/>denberechnung, deren Möglichkeit überhaupt von der Erzielung eines
<lb/>Reingewinnes aus dem Fabrikgeschäfte abhängig bliebe.

<lb/>Rach der Ansicht der Fakultät ißt das in dem Statut normirte
<lb/>Rechtsverhältniß bezüglich der Rübenlieferung in folgender Weise auf- 
<lb/>zufassen. Den Aktionären ist die allgemeine Verpflichtung dazu aufer- 
<lb/>legt und ihnen eine entsprechende Gegenleistung dafür bewilligt. Dies
<lb/>Rechtsverhältniß in seiner dauernden Geltung ist also statutarisch ge- 
<lb/>ordnet und erscheint an und für sich als ein korporatives. Aus diesem
<lb/>dauernden korporativen Rechtsverhältnisse heraus entwickeln sich nun für
<lb/>die einzelnen Campagnejahre des Fabrikbetriebes der Aktiengesellschaft
<lb/>bestimmte rechtliche Beziehungen zwischen ihr und ihren Mitgliedern: aus
<lb/>Seiten der Elfteren der Anspruch auf die statutenmäßige Rübenlieferung
<lb/>mit dem Zwangsrechte des Strafgeldes, auf Seiten der Aktionäre der
<lb/>Anspruch auf die statutenmäßige Vergütung. Diese konkreten Ansprüche
<lb/>für jede Campagne tragen einen obligatorischen Charakter an sich und
<lb/>lassen sich, wenn eine Analogie die allerdings eigentümliche Kombination
<lb/>verdeutlichen soll, mit der auf Grund einer Reallast sälligen einzelnen
<lb/>Leistung vergleichen, für die ja auch unter Umständen eine Gegenleistung
<lb/>möglich ist. Während bei der Reallast das dingliche Rechtsverhältniß
<lb/>der Boden ist, auf welchem der obligatorische Anspruch erwächst, so ist
<lb/>es im vorliegenden Fall das korporative. — Fragt man dann weiter,
<lb/>ob die Rübenlieferung für das einzelne Jahr und die entsprechende
<lb/>Gegenleistung ein Kaufgeschäft begründen, so wird an und für sich
<lb/>gegen diese Auffassung kaum etwas einzuwenden sein. Namentlich schließt
<lb/>die durch das Statut gebotene Nöthigung zum Abschluß des Geschäftes
<lb/>die Auffassung desselben als eines Kaufes nicht aus. Hindert dieser
<lb/>letztere Umstand doch auch nicht, die Regeln vom Kaufe auf die Zwangs- 
<lb/>versteigerung und auf die Zwangsenteignung gegen Entschädigung an- 
<lb/>zuwenden. Allerdings muß dies aber in dem einen wie dem andern
<lb/>Falle mit Vorsicht geschehen, damit nicht das Wesen des Instituts in
<lb/>seiner Allgemeinheit durch die rechtliche Beurtheilung seiner einzelnen
<lb/>obligatorischen Aeußerungen verletzt werde. Daher konnten die Regeln
<lb/>des Deutschen Mg. Handelsgesetzbuchs über die Folgen des nicht erfüllten
<lb/>Kaufgeschäftes im vorliegenden Falle nicht angerufen werden, um wegen
<lb/>des Verzugs des Einen Theils ein Rücktrittsrecht des andern Theils
<lb/>von dem korporativen, auf die Dauer begründeten Rechtsverhältnisse
<lb/>zu begründen.

<lb/>Da nun die beklagten Aktionäre, weil ihnen für die gelieferten
<lb/>Rüben kein Preis bezahlt worden, nicht diesen eingeklagt, sondern ihren
<lb/>Rücktritt von der statutarischen Verpflichtung zur Rübenlieferung erklärt
<lb/>und diese für das letzte Jahr verweigert hatten, so mußten sie zur
<lb/>Bezahlung der eingeklagten Strafgelder verurtheilt werden.

<lb/>II.

<lb/>In einem der erwähnten Prozesse war von Seiten eines Aktionärs
<lb/>geklagt worden, und zwar auf Zahlung des Preises für die nach Vor-

<lb/>2T*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0398.tif"
                   n="396"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>396 Beseler: Zum Recht der Aktiengesellschaften.


<lb/>schrift des Statuts gelieferten Rüben. Dieser Klage hatte der Vorstand
<lb/>der Gesellschaft unter Anderem die Einrede der Kompensation (oder
<lb/>eigentlich der Retention, doch kommt dies hier nicht in Betracht) ent- 
<lb/>gegengesetzt, indem er diejenigen Zinsen von der eingeklagten Forderung
<lb/>rn Abzug gebracht wissen wollte, welche der Kläger früher vom Grund- 
<lb/>kapital der Gesellschaft widerrechtlich erhoben habe.

<lb/>Es handelte sich also um die Anwendung der Vorschrift in Art.
<lb/>217 des H--G.-B.'s. Aus den Akten war zu entnehmen, daß allerdings
<lb/>in früheren Jahren von der Zuckersiederei-Kompagnie keine Ueberschüsse
<lb/>erzielt und doch Zinsen, die also das Grund-Kapital der Gesellschaft
<lb/>verringerten, vertheilt worden waren. Später ist dies eingestellt, ja
<lb/>den Aktionären ist vorläufig jede Dividende versagt worden, um das
<lb/>Grundkapital bis zu seinem ursprünglichen Bestände wieder herzu- 
<lb/>stellen; doch hat dies bisher noch nicht erreicht werden können. Von
<lb/>Seiten des Klägers war dann noch besonders hervorgehoben worden,
<lb/>daß jene Zinsvertheilungen durch Beschlüsse der Generalversammlung
<lb/>geschehen seien, und daß er, wenn ihm auch die Bilanz der Gesellschaft
<lb/>wie den andern Aktionären vorgelegt sei, deswegen noch nicht im bösen
<lb/>Glauben die Zinsen empfangen habe, er sich also auf Art. 218 des
<lb/>H.-G.-B.'s ljerufen könne. —

<lb/>Abgesehen von anderen, formellen Bedenken hatte die Fakultät nun
<lb/>die Frage zu entscheiden, ob auf den Beweis der vorgeschützten Einrede
<lb/>der Kompensation zu erkennen sei. Sie entschied sich aber für die Ver- 
<lb/>werfung der Einrede, und zwar aus folgenden Gründen.

<lb/>Allerdings liegt es im öffentlichen Interesse, daß das Grund- 
<lb/>kapital einer Aktiengesellschaft nicht durch Zinsvertheilung unter den
<lb/>Aktionären willkührlich verringert werde, und in diesem Sinne ist die
<lb/>Vorschrift des Mt. 217 aufzufassen. Sie trägt jedoch nicht den Cha- 
<lb/>rakter einer absoluten Rechtsregel an sich, da nach Art. 218 der Aktionär
<lb/>in keinem Fall verpflichtet sein soll, die in gutem Glauben empfangenen
<lb/>Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Die Anwendung jener Vorschrift
<lb/>wird daher nach Lage der Sache eine verschiedene sein.

<lb/>Es läßt sich nun recht Wohl der Fall denken, daß ein dritter Gläu- 
<lb/>biger die Gesellschaft und selbst die einzelnen Aktionäre wegen wider- 
<lb/>rechtlicher Verminderung des Grundkapitals in Anspruch nehmen kann;
<lb/>auch wird es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, geeigneten Falles
<lb/>einzufchreiten und die Abstellung solcher Mißbräuche so wie die Ergän- 
<lb/>zung des angegriffenen Grundkapitals zu veranlassen. Hiervon abge- 
<lb/>sehen gehören aber solche Vorgänge zu dem Kreise der inneren Korpo- 
<lb/>rationsangelegenheiten, wie sich namentlich auch aus der gesetzlichen
<lb/>Bestimmung über die Verhaftung des Vorstandes wegen widerrechtlich
<lb/>gezahlter Dividenden oder Zinsen ergiebt?) Hat eine solche Vertheilung
<lb/>stattgesunden, so ist es zunächst Sache der Korporation selbst, die noth-
<lb/>wendigen Vorkehrungen zur Abhilfe zu treffen, und zwar Kraft allge- 
<lb/>meiner Anordnungen, durch welche die betheiligten Aktionäre gleichmäßig
<lb/>betroffen werden. Treten dann in Beziehung auf einzelne Aktionäre
</p>
               <p>

                  <lb/>; . 2) H -G -B. Art. 241. Vgl. v. Hahn&gt; Commentar I., S. 470.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Beseler: Zum Recht der Aktiengesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>streitige Fragen hervor, so kann es allerdings notwendig werden, eine
<lb/>richterliche Entscheidung darüber einzuholen. Dagegen wird man dem
<lb/>Vorstande nicht die Befugniß beilegen können, unter Berufung auf eine
<lb/>allgemeine Rechtsregel einzelnen Aktionären gegenüber die Sache ge- 
<lb/>legentlich zur Sprache zu bringen und sie sofort als Schuldner der Ge- 
<lb/>sellschaft auf Rückgabe des zu viel Erhobenen in Anspruch zu nehmen.

<lb/>Im vorliegenden Falle war die Sache bereits im Allgemeinen als
<lb/>Korporationsangelegenheil behandelt worden. Stellte sich nun die Noth-
<lb/>wendigkeit heraus, daß noch die einzelnen Aktionäre wegen der erhobenen
<lb/>Zinsen Rückzahlungen zu leisten hatten, so mußte dies unter Berück- 
<lb/>sichtigung der allgemeinen Vermögenslage der Gesellschaft von ihr durch
<lb/>einen Korporationsbeschluß festgestellt werden, so daß die sämmtlichen
<lb/>betheiligten Aktionäre gleichzeitig und gleichmäßig betroffen wurden.
<lb/>Dagegen erschien es nicht gerechtfertigt, daß der Vorstand gegen einen
<lb/>einzelnen Aktionär, der einen selbstständigen Anspruch gegen dre Gesell- 
<lb/>schaft verfolgte , jene Zinsfrage zum Gegenstände einer Kompensations- 
<lb/>einrede machte, und diese war daher zu verwerfen.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde</title>
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                  <title level="a" type="sub">Erläuterungen des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1869.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Endemann, W.">Von Herrn Dr. W. Endemann, ord. Professor und Ober-Appell.-Rath zu Jena</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>xx. .

<lb/>Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Erläuterungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869.

<lb/>Von Herrn Or. M. Endemann, ord. Prof. u. Obcr-Appell.-Rath zu Jena.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Von jeher wurde in Deutschland das Bedürfniß gefühlt, den
<lb/>innigen Verkehrsbeziehungen, welche innerhalb seiner Grenzen bestanden,
<lb/>durch Erleichterung des Rechtsverkehrs zu Hülse zu kommen. Dieses
<lb/>Bedürfniß und das niemals ganz zu verleugnende Bewußtsein nationaler
<lb/>Zusammengehörigkeit erwiesen sich auch nach dieser Seite hin mächtiger,
<lb/>als die politische Zersplitterung. Je mehr der Verkehr von Staat zu
<lb/>Staat zunahm, je mehr man sich im modernen Staate der Aufgabe
<lb/>der Rechtsverwirklichung in ganz anderem Maaße bewußt wurde, als
<lb/>dies in dem alten patrimonial-feuoalen Staatswesen von ehedem der Fall
<lb/>war, desto mehr fühlten sich die einzelnen Staaten veranlaßt der
<lb/>Rechtshülfe im Verhältniß zu den Deutschen Nachbarstaaten ihre Sorge
<lb/>zuzuwenden. Obwohl viel zu wünschen übrig blieb, nahm doch die
<lb/>Wechselbeziehung der Deutschen Staaten unter einander, trotz ihrer
<lb/>staatsrechtlich souveränen Stellung, dadurch einen ganz anderen Cha- 
<lb/>rakter an, als die Beziehungen eines Deutschen Staates zu dem außer- 
<lb/>deutschen Ausland.

<lb/>Nach dem politischen Zustande zur Zeit des alten Deutschen Bun- 
<lb/>des konnte nur der Weg des Staatsvertrages zwischen einzelnen Staaten
<lb/>beschritten werden. Es ist bekannt, daß" eine große Menge von Kon- 
<lb/>ventionen, oder, wie sie oft genannt worden sind, Jurisdiktionsverträgen,
<lb/>abgeschlossen wurden. Allein, so groß die Zahl sein mochte, so waren
<lb/>doch bei Weitem noch nicht alle Deutschen Gebiete durch solche Verträge
<lb/>einander näher gebracht; und die einzelnen Jurisdiktionsverträge erwiesen
<lb/>sich in Bezug auf Gegenstand, Umfang, Charakter so verschieden, daß
<lb/>die Uebersicht und die praktische Handhabung des Rechtsverkehrs dadurch
<lb/>wieder außerordentlich erschwert wurde.

<lb/>Die Lückenhaftigkeit .und Buntscheckigkeit des Zustandes, in den sich
<lb/>die Rechtshülse unter solchen Umständen versetzt sah, erwies sich nach- 
<lb/>gerade unerträglich, die Forderung einer einheitlichen Ordnung der
<lb/>Dinge unabweislich. Auf wiederholtes Andringen jertheilte endlich die
<lb/>vormalige Deutsche Bundesversammlung der Kommission, welche zur
<lb/>Berathuug des Handelsgesetzbuches zuiammenberufen war, den Auf- 
<lb/>trag, den Entwurf eines Gesetzes über Gewährung der Rechtshülfe
</p>
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 399


<lb/>in den Deutschen Bundesstaaten, jedoch nur bürgerliche Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten ausHirarbeiten. Die damals in Nürnberg tagende Kommission
<lb/>ernannte eine Subkommission für diese Angelegenheit, welche im Jahre
<lb/>1859 ihren Bericht erstattetes und einen ersten Entwurf aufstellte.
<lb/>Auf Grundlage desselben fanden dann in der Gesammtkommission vom
<lb/>Februar 1861 an die Berathungen statt, deren Ergebniß der unter dem
<lb/>Namen des Nürnberger Entwurfes bekannte Entwurfs bildete. Derselbe
<lb/>wurde noch im Laufe des Jahres 1861 sammt den Protokollen ver- 
<lb/>öffentlicht, blieb jedoch, da er ungeachtet der von vielen Deutschen Re- 
<lb/>gierungen vorläufig ausgesprochenen günstigen Stimmung nirgends
<lb/>gesetzlich eingeführt wurde, schätzbares Material.

<lb/>Was damals, wenn auch nur für einen Theil der Rechtspflege be- 
<lb/>rechnet, zu erreichen unmöglich war, ließ sich, und zwar in ganz an- 
<lb/>derem Maaße erreichen, seitdem die Gründung des Norddeutschen
<lb/>Bundesstaates stattgefunden hatte. In Erinnerung an die vergeblichen
<lb/>Versuche der Vergangenheit unterließ die Bundesverfassung Art. 4
<lb/>No. 11 nicht,

<lb/>Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt- 
<lb/>nissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen über- 
<lb/>haupt

<lb/>der Kompetenz der Bundesgesetzgebung zu überweisen. Damit war die
<lb/>Möglichkeit gegeben, sobald es sein müsse, auch auf diesem Gebiete
<lb/>durch ein einheitliches Bundesgesetz zu erzielen, was durch Verträge und
<lb/>gesetzgeberische Akte den einzelnen Staaten in gleicher Weise niemals
<lb/>zu erzielen möglich war.

<lb/>Kaum ein Jahr nach Publikation der Bundesverfassung fand sich
<lb/>genügende Anregung, von Art. 4 No. 11 Gebrauch zu machen.
<lb/>Mehrfach wurde der Zweifel wachgerufen und öfter in verschiedenem
<lb/>Sinne entschieden, ob nach Artikel Art. 3 der Bundes-Verfassung durch
<lb/>das dort geschaffene Bundesindigenat alle landesgesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen, welche sich auf Ausländer bezögen, worunter nach den früheren
<lb/>Verhältnissen auch Angehörige eines anderen Deutschen Staates
<lb/>zu verstehen waren, nunmehr noch auf Angehörige des Norddeutschen
<lb/>Bundes anwendbar seien. Namentlich entstanden in den Thüringischen
<lb/>Staaten, deren territoriale Figur dem Rechtsverkehr über das eigene
<lb/>Staatsgebiet hinaus eine besondere Bedeutung gab, mancherlei Unsicher- 
<lb/>heiten und Abweichungen* * 3).

<lb/>Aus diesem Grunde sahen sich Thüringische Reichstaqsabgeordnete
<lb/>schon in der Session von 1868 veranlaßt, den Antrag auf Erlaß eines
<lb/>zunächst die Regelung der Untersuchungshaft und der Zuständigkeit in
<lb/>Strafsachen für den Norddeutschen Bund bezweckenden Gesetzes zu
<lb/>stellen. Der Antrag wurde jedoch nicht weiter verfolgt, nachdem der
<lb/>Bundesbevollmächtigte für Weimar erklärte, daß er seinerseits bei der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im Folgenden mehrfach als Commissions-Bericht zum Nürnb. Entw. citirt.


<lb/>2) Hier als Nürnb. Entw. citirt.


<lb/>3) Auch im Königreich Sachsen, wie die Eingaben der Rechtsanwälte Klein
<lb/>und Martini zu Leipzig vom 26. Mai und 15. Jum 1868 lehren.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0402.tif"
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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Endeman«: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Seiten der Justizbehörden hervorgetretenen verschiedenartigen Auf- 
<lb/>fassung des Art. 3, um den daraus entspringenden Mißständen zu
<lb/>begegnen, die Regelung der Konsequenzen des Art. 3 in Bezug auf
<lb/>die Justiz in dem Bundesrathe beantragen werde.

<lb/>Noch im Laufe der Bundesrathssitzungen von 1868 wurde von
<lb/>Weimarischer Seite die Erledigung der Sache durch ein Bundesgesetz
<lb/>in Anregung gebracht. Dazu kam weiter ein von dem Bevoll- 
<lb/>mächtigten für Bremen gestellter Antrag auf ein Bundesgesetz zur Regelung
<lb/>der Verpstichtung, alle Personen, auch eigene Angehörige, auf Erfordern
<lb/>eines andern Bundesstaates behufs der Strafverfolgung oder Straf- 
<lb/>vollziehung auszuliefern. Indessen nahm bald die Angelegenheit viel
<lb/>umfassendere Dimensionen an, als diese Anträge zunächst bezweckten.
<lb/>Während es sich bis dahin nur um die Konsequenzen des Art. 3 der
<lb/>Bundes-Verfassung handelte und ein Einschreiten der Bundesgesetzge- 
<lb/>bung eigentlich nur zu dem Behuse intendirt worden war, um das,
<lb/>was von Rechtswegen als Sache der Durchführung in jedem einzelnen
<lb/>Lande erschien (nämlich das Landesrecht auf die Konsequenz des Art. 3
<lb/>hin zu revidiren) durch einen Akt der Bundesgewalten zu ersparen,
<lb/>und dadurch die fernerweite Anwendung des Art. 3 der Justiz der
<lb/>einzelnen, zumal kleineren Staaten leicht zu machen, kam der Justiz- 
<lb/>ausschuß des Bundesrathes zu einer viel weiter reichenden Ansicht.
<lb/>In seinem Anträge vom 12. September 1868 sprach derselbe, nachdem
<lb/>eine ausführliche Sammlung des Materials vorgenommen und daraus
<lb/>eine Zusammenstellung der in Folge des Art. 3 entstandenen Streit- 
<lb/>fragen angefertigt war, die ein mehr lehrreiches als tröstliches Exempel
<lb/>für die praktische Durchführung bundesgefetzlicher Normen darbot, mit
<lb/>vollem Recht seine Ueberzeugung dahin aus:

<lb/>daß es sich nicht empfehle, oie Zweifel, zu welchem Art. 3 der
<lb/>Bundes-Verfassung auf dem Gebiete der Civil- und Strafrechts- 
<lb/>pflege Anlaß gegeben haben, unabhängig und getrennt von den
<lb/>rm Art. 4 vorbehaltenen Gesetzen über die Gewährung der
<lb/>Rechtshülfe zu entscheiden.

<lb/>In Gemäßheit seiner Ausführung, wonach auch noch vor Begründung
<lb/>eines einheitlichen Rechtszustandes durch Erlaß von Bundesgesetzen über
<lb/>das Prozeß-, Straf- und Obligationenrecht die Gewährung der Rechts- 
<lb/>hülfe einstweilen zu regeln sei, wurde die zur Ausarbeitung der
<lb/>Bundes-Civilprozeß-Ordnung versammelte Kommission von dem Bundes- 
<lb/>rathe beauftragt, ejn Bundesgesetz über die Gewährung der Rechtshülfe
<lb/>innerhalb des Bundesgebietes zu entwerfen.

<lb/>Nach Berathungen, welche 14 Sitzungen in Anspruch nahmen,
<lb/>legte die gedachte Kommission dem Bundesrathe einen Gesetzentwurf
<lb/>vor, welcher von dem Justizausschuffe des Bundesrathes zur Annahme
<lb/>empfohlen und ausführlich motivirt, in dieser Gestalt am 22. April 1869
<lb/>dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Befchlußnahme vorgelegt wurde.
<lb/>Daß dort ein Gesetz, welches nach dem Urtheile etrfe8 jeden Sachkundigen
<lb/>von tief einschneidender Bedeutung für den Rechtszustand war und eine
<lb/>kaum mindere politische Bedeutung für die Gestaltung des Bundesstaates
<lb/>in sich trug, nicht ohne Anfechtung bleiben, würde, war voraus-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0403.tif"
                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>zusehen. Indessen wurde trotz der in der ersten Berathung geäußerten
<lb/>Bedenken und Antipathieen^) der erste Abschnitt in zweiter Berathung
<lb/>mit wenigen Amendements angenommen.^)

<lb/>Den zweiten und dritten Abschnitt überwies man einer Kommission,
<lb/>deren mehrfach abändernde Vorschläge auf ausführlichen' Berichtc) im
<lb/>Wesentlichen den Beifall des Reichstags bei dessen zweiter Berathung
<lb/>fanden'). Die Resultate der zweiten Berathung passirten dann die dritte
<lb/>Berathung b) fast ohne Diskussion.

<lb/>Unter dem 21. Juni (ausgegeben am IO. Juli) 1869 wurde dann
<lb/>das Gesetz in der von dem Reichstage gntgeheißenen Gestalt publizirt.

<lb/>Das Recht des Norddeutschen Bundesstaates ist dadurch um ein
<lb/>Gesetz bereichert worden, das als ein mächtiger Schritt vorwärts zur
<lb/>Verwirklichung der Rechtseinheit bezeichnet werden muß. Nicht darum
<lb/>allein oder auch nur vorwiegend gilt es, so wie sich dieses Gesetz entwickelt
<lb/>hat, die Tragweite des Art. 3 der Bundes-Verfassung klar zu machen;
<lb/>es werden vielmehr in ganz anderem Umfange die Konsequenzen gezo- 
<lb/>gen, welche sich ans der Konstituirung eines einheitlichen Bundesstaates
<lb/>im Gegensatz zu dem Staatenbund des alten Deutschen Bundes er- 
<lb/>geben. Das stand bei Abfassung des Entwurfes fest und ist auch später
<lb/>allen Anfechtungen gegenüber festgehalten worden , daß das Wesen des
<lb/>Bundesstaates unmöglich dulde, innerhalb des Norddeutschen Bundes
<lb/>den Rechtsverkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten aus dem Fuße
<lb/>ortdauern zu lassen, wie wenn sie sich als völlig souveräne, und darum
<lb/>remde Staaten gegenüber ständen, vielmehr nothwendig erfordere, für
<lb/>den Rechtsverkehr im Gebiete des Bundes die Landesgrenzen thunlichst
<lb/>zu verwischen. Aus dieser nationalen Idee ist das Gesetz erwachsen.

<lb/>1) Allerdings ist dasselbe nur ein Jnterimsgesetz. Denn mit
<lb/>dem von der Bundesgewalt ausgehenden Erlaß einer gemeinsamen
<lb/>Civil- und Strafprozeßordnung sammt den daran anschließenden Nor- 
<lb/>men über die Gerichtsverfassung wird das ganze vorliegende Gesetz über- 
<lb/>flüssig werden. Gleichwohl ist es von Wichtigkeit, schon jetzt dem Rcchts-
<lb/>bewußtsein der Nation zur Anschauung zu bringen, daß die Rechtspflege
<lb/>eines andern Bundesstaates nicht mehr in der Weise, wie früher, als
<lb/>eine fremde angesehen werden kann, und zugleich auf das hinzuleitcn
<lb/>und im Voraus an das zu gewöhnen, was demnächst die gemeinsame
<lb/>Gesetzgebung bringen muß und bringen wird: den konsequent durchge- 
<lb/>arbeiteten Gedanken, daß das gesammte Bundesgebiet ein einziges In- 
<lb/>land sei, in dem es keinen Unterschied macht, ob das eine Gericht ein
<lb/>Preußisches, das andere ein Sächsisches oder Braunschweigisches.

<lb/>Neben diesem Zwecke der Vorbereitung künftiger noch viel ener-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Stenograph. Berichte des Reichstags von 1869 (in der Folge einfach citirt:
<lb/>Stenogr. Berichts), S. 663—672.

<lb/>5) Desgl. S. 865—874.

<lb/>6&gt; Erstattet unter dem 25. Mai 1869 Nr. 225 der Anlagen zu den Reichstags- 
<lb/>verhandlungen; im Folgenden (des. zu Abschnitt II., III. citirt: CommifsiouS-Bericht
<lb/>des Reichstags).

<lb/>’) Stenogr. Berichte S. 125O—1260.

<lb/>8) Desgl. S. 1296—1297.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0404.tif"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtshINfc im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>gischer wirkender Reform ist es aber auch von hohem Werth, schon jetzt durch
<lb/>Erleichterung der Rechtshülfe eben so dem Verlangen des Verkehrs wie
<lb/>den Anforderungen der nationalen Politik gerecht zu werden. Bis die
<lb/>in Arbeit begriffene Bundes - Civilprozeß - Ordnung, geschweige denn
<lb/>die noch nicht einmal begonnene Strafprozeß-Ordnung wirklich in Gel- 
<lb/>tung treten kann, wird immer noch einige Zeit vergehen; eine Zwischen- 
<lb/>zeit, genug, um für sie Angesichts des täglichen Bedürfnisfcs durch ein
<lb/>eigenes Gesetz zu sorgen, zumal wenn sich die Aussicht anknüpft, dadurch
<lb/>die erwünschte Basis für eine weitere Ausdehnung der Rechtsgemein-
<lb/>schaft zu gewinnen.

<lb/>2) Das Gesetz ist zwar zunächst nur.für den Umfang des
<lb/>Norddeutschen Bundesgebretes bestimmt. Indessen scheint die
<lb/>Hoffnung begründet zu sein, daß es gelingen wird, die Gewährung der
<lb/>Rechtshülfe, wie sie hier innerhalb des Bundes für die Bundesglieder
<lb/>durch Bundesgesetze garantirt wird, im Verhältniß zu denjenigen deut- 
<lb/>schen Staaten, welche dem Bunde noch nicht angehören, im Wege des
<lb/>Staatsvertrazes herzustellen. Wenigstens hat die Bundesregierung in
<lb/>Uebereinstimmung mit einer darauf hinzielenden Resolution des Reichs- 
<lb/>tags erklärt, daß dies ihre Absicht fei9).

<lb/>Am allernächsten liegt es, sa es ist in der That sogar unausbleiblich,
<lb/>daß das Großherzogthum Hessen dazu die erste Hand zu bieten hat,
<lb/>wenn es, wie hier nur vorläufig angedeutet zu werden braucht, bei
<lb/>Ausführung dieses Gesekes, wie der meisten anderen Bundesgesetze nicht
<lb/>ganz unleidlichen Zuständen entgegengehen will. Man mag sich nur
<lb/>tu Gedanken selbst ausführen, was daraus werden soll, wenn nur der
<lb/>eine, dem Norddeutschen Bunde angehörige Theil von dem Gesetze be- 
<lb/>rührt wird, der andere nicht. In wieweit bei den anderen Süddeutschen
<lb/>Staaten, bei allen oder nur bei einigen, die Geneigtheit, auf einer
<lb/>gleichen Grundlage trotz der mangelnden politischen Gemeinschaft doch
<lb/>die nationale Rechtsgemeinschaft zu pflegen, vorhanden sein wird, bleibt
<lb/>abzuwarten. Ebenso, ob es möglich sein wird, sich mit Oesterreich, sei
<lb/>es auch nur in Bezug auf den Rechtsverkehr mit dem Cisleithanischen
<lb/>Oesterreich zu verständigen.

<lb/>Man wird sich ferner der Betrachtung nicht entziehen können, daß
<lb/>das Gesetz, wenn gleich darin nur die Rechtshülfe im Bunde zum Ge- 
<lb/>genstände genommen ist, auch in Bezug auf die Rechtshülfe im Ver- 
<lb/>kehr mit außerdeutschen Ländern von Einfluß und Anregung sein wird.
<lb/>In demselben Maße, als der Norddeutsche Bund sich nach innen als
<lb/>ein einheitliches Rechtsgebiet konstituirt, wird es unhaltbar, daß nach
<lb/>außen an Bezug auf die Rechtshülfe noch jeder einzelne Bundesstaat
<lb/>auf die nur von ihm abgeschlossenen und nur für sein Gebiet oder seine
<lb/>Angehörige wirksamen Konventionen gestellt sein soll. Nothwendig wird
<lb/>man dazu übergehen müssen, von BundeSwcgen für den gesammten
<lb/>Bundesstaat die Beziehungen zu dem Auslande zu ordnen. Bei dem
<lb/>Abschluß solcher Vertrage aber ist das vorliegende Gesetz wiederum eine
<lb/>geeignete Basis, um so mehr als auch in dem internationalen Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>o) Stenogr. Berichte S. 1260.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0405.tif"
                   n="403"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann:.Die Rechtshülse im Nvrddentschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>kehr der civilisirten Staaten immer mehr die Stimmung Platz greift,
<lb/>welche mit Aufgeben der alten Vorsichtsmaßregeln und selbst mit Aus- 
<lb/>geben des unbedingten Schutzes der eigenen Staatsangehörigen der be- 
<lb/>reitwilligen Gewährung jeder Rechtshülfe günstig ist").

<lb/>3) Das Gesetz ist seinem Inhalte nach kein vollständiges in
<lb/>dem Sinne, daß es das ganze Gebiet der Rechtshülfe umfaßte. Es be- 
<lb/>handelt die Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, ausschließlich
<lb/>des Konkurses, und in Strafsachen, kündigt sich aber nicht einmal in
<lb/>diesen Zweigen der Rechtspflege als eine Kodifikation an, neben welcher
<lb/>für weitere Bestimmungen kein Raum mehr übrig wäre. Für den
<lb/>Civil- und Kriminalprozeß ist freilich durch das Gesetz in solcher Weise
<lb/>gesorgt, daß a priori kaum anHUnehmen sein wird, es würden dadurch
<lb/>nicht alle Vorkommnisse des Cwil- beziehungsweise Konkurs- und des
<lb/>Strafgerichts hinlänglich gedeckt. Immerhin gehören aber Fälle, welche
<lb/>das Gesetz nicht bedacht hat, in den Bereich den Möglichkeit.

<lb/>Ganz ausgeschieden blieb jedoch die große Partie der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit, zu der nach manchen Rechten nicht blos die Vormund- 
<lb/>schaftsangelegenheiten, die Anordnung einer Vormundschaft und deren
<lb/>Führung sammt Rechnungslegung und Decharge, die Aufhebung einer
<lb/>Kuratel (Entmündigung), sondern auch noch viele andere Sachen ge- 
<lb/>hören, welche nach andern Rechten als wirkliche Prozesse, oder doch in
<lb/>der Form von Prozessen erledigt zu werden pflegen"). Der Umfang
<lb/>dieses von dem Gesetze unberührt gelassenen Zweiges der Rechtspflege
<lb/>ist also allgemeinhin gar nicht bestimmt abzugrenzen. Sei übrigens
<lb/>der Umfang welcher er wolle, bei einer Menge von Vorkommnissen jener
<lb/>Branche würde man vergeblich eine Antwort auf die Frage suchen,
<lb/>warum und in welchen Stücken die dort erforderlich werdende Rechts- 
<lb/>hülfe nicht nach denselben Grundsätzen von Statten gehen sollte, welche
<lb/>für Zustellungen, Ermittelungen und ähnliche Akte, sowie für Voll- 
<lb/>streckungen richterlicher Verfügungen in der streitigen Gerichtsbarkeit
<lb/>passend befunden worden find. Allerdings läßt sich nicht leugnen, daß
<lb/>die sehr verschiedene Behandlungsweise, welcher die Sachen der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit nach den Partikularrechten unterliegen, der Ab- 
<lb/>fassung eines Gesetzes über die Rechtshülfe innerhalb dieses Theils der
<lb/>Rechtspflege erhebliche Schwierigkeiten entgegensetzt. Man hat daher
<lb/>niemals dm Plan gefaßt, das gegenwärtige Gesetz darauf zu erstrecken.
<lb/>Indessen darf erwartet werden, daß das Gesetz nicht ohne Wirkung auch
<lb/>nach dieser Seite hin bleiben werde.

<lb/>Mit vollem Recht kann man sagen, daß das Gesetz, obwohl in be- 
<lb/>schränkter Anwendung auf die streitige Civil- und Strafrechtspflege,, doch
<lb/>ote allgemeinen Maximen der Rechtshülfe, wie sie/durch die politische
<lb/>Neugestaltung Norddeutschlands geboten sind, überhaupt tit sich schließt.
<lb/>Jedenfalls heißt es daher im Geiste der Bundesverfassung und im Geiste
<lb/>dieses Gesetzes handeln, wenn dasselbe, soviel als irgend thunlich, aus
</p>
               <p>

                  <lb/>Andeutungen über die Gründe dieser Erscheinung, von der sich mancherlei
<lb/>praktische Proben ansllhren ließen, s. Endemann, das D. Civ.-Proz.-Recht §. 46 z. A.
<lb/>") Vgl was unten zu §. 1 unter 1 b zu bemerken ist.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0406.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutsche» Bunde.

<lb/>die Erscheinungen des gesammten Rechtsverkehrs angewandt und dem- 
<lb/>gemäß nach jeder Richtung hin die promteste Rechtshülfe gewährt wird.
<lb/>Denn es ist undenkbar, daß die Gerichte des Bundesgebietes auf der
<lb/>einen Seite einander so nahe gerückt, auf der andern sich nach wie vor
<lb/>aus demGrunde als fremde behandeln sollten, weil sie verschiedenen
<lb/>Bundesländern angehören. Ohne allzugroße Kühnheit der Erwartung
<lb/>läßt sich denken, daß mit unserem Gesetze überhaupt die Frage der Rechts- 
<lb/>hülfe in Norddeutschland schön jetzt vollkommen erledigt ist.

<lb/>Soweit dieses Gesetz reicht, treten alle seitherigen landesgesetzlichen
<lb/>Bestimmungen, sei es auch, daß sie auf Staatsverträgen zwischen den
<lb/>einzelnen Bundesstaaten beruhen, außer Kraft. Bundesgesetz geht nach
<lb/>Art. 2 der B.-V. dem Landesgesetz vor. Je weiter sich im Wege ana- 
<lb/>loger Anwendung die hier aufgestellten Sätze für das ganze Gebiet der
<lb/>Rechtspflege benutzen lassen, desto mehr wird das Bedürfniß, auf par- 
<lb/>tikulare Konventionen rekurriren zu müsten, eingeengt. Gerade von dem
<lb/>Wunsche beseelt, daß die letzteren möglichst verschwinden mögen und daß
<lb/>die Praxis im Stande sein werde, die Lücken auch ohne ausdrückliche
<lb/>Anweisung im Geiste des Bundesgesetzes auszufüllen, kann nur gut- 
<lb/>geheißen werden, daß die Majorität des Reichstages dem Anträge, welcher
<lb/>eine übersichtliche Zusammenstellung der nach Annahme des Rechtshülfe-
<lb/>gesetzes noch als fortbestehend anerkannten Bestimmungen der sämmtlichen
<lb/>zwischen den einzelnen Bundesstaaten abgeschlossenen Jurisdiktions- 
<lb/>verträge vorgelegt sehen wollte, entgegentrat.12)

<lb/>Abgesehen von der Mühe und Bedenklichkeit einer solchen Zusammen- 
<lb/>stellung, würde dadurch gerade der Perpetuation von Sonderbestimmungen
<lb/>eine Stütze geliehen, welche zu verleihen wenig Ursache vorhanden ist.

<lb/>Bon dem rein formellen Standpunkte aus find allerdings alle der- 
<lb/>artigen Bestimmungen vorläufig unberührt geblieben, insofern also die
<lb/>einzelnen Staatskonventionen noch bei formeller Kraft erhalten, als sie
<lb/>nicht den Bestimmungen des Bundesgesetzes widersprechen; wie dies in
<lb/>§. 46 ausgesprochen wird. Indessen ist cs weit besser, die keinesweges
<lb/>aus den Wortlaut beschränkte, sondern verständiger analoger An- 
<lb/>wendung unbestreitbar legitimirte und sich selber legitimirende Praxis
<lb/>in der Auslegung und Anwendung des Bundesgesetzes walten zu lassen,
<lb/>als durch eine registermäßige Aufzählung, mag eine solche Manchen noch
<lb/>so bequem dünken, der durch das Bundesgesetz nicht abgeschafften Be- 
<lb/>stimmungen jedes freiere Urtheil abzuschneiden.

<lb/>4. Das Gesetz hat den Zweck, die Gewährung der Rechtshülfe
<lb/>auf Grund des dermalen gegebenen Rechtszustandes zu
<lb/>sichern. In einzelnen Punkte war es unvermeidlich, in die geltenden
<lb/>Landesrechte einigermaßen ein^ugreifen. Prinzipiell aber wurde von
<lb/>vornherein festgehalten, daß für jetzt von jeder Aenderung des Prozeß- 
<lb/>oder des materiellen Rechts abzustehen sei. Dadurch, daß bis zu den
<lb/>in Aussicht genommenen einheitlichen Kodifikationen die bunte Mannig- 
<lb/>faltigkeit der Partikularrechte wo möglich ganz geschont werden sollte,
<lb/>fand sich die Gesetzgebung des Bundes in einer eigenthümlichen und
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Stenogr. Berichte S. 1260.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0407.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Cndemann: Die Äechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 405

<lb/>keineswegs die Aufgabe erleichternden Lage. Man mußte sich mit den
<lb/>vorhandenen Verschredenbeiten des Rechts, der Rechtspflege und der
<lb/>Gerichtseinrichtung abfinoen, und zu diesem Behufe entweder Sätze auf-
<lb/>tellen, welche trotz dieser Verschiedenheiten allgemein brauchbar er-
<lb/>chienen, eben deshalb aber auch sich thunlichst auf die Grundzüge be-
<lb/>chränkten, oder, die Gegensätze des emen oder des anderen Rechtsgebietes
<lb/>berücksichtigend, für dieselben ausdrückliche und besondere Bestimmungen
<lb/>aufnehmen, bei oenen die Gefahr nahe genug lag, sich in ein unerquick- 
<lb/>liches, dem ganzen Gesetze schädliches Detail zu verlieren. Es wird sich
<lb/>aus der Betrachtung der einzelnen Abschnitte ergeben, inwiefern es ge- 
<lb/>lungen ist, die von verschiedenen Seiten her drohenden Klippen im
<lb/>Ganzen zu vermeiden.

<lb/>Angesichts der Abweichungen der Landesgesetze in Bezug auf Prozeß
<lb/>wie in Bezug auf materielles Recht, Abweichungen, welche sehr begreif- 
<lb/>lich in allen Verhandlungen den Hauptstoff für die Argumentationen der
<lb/>Gegner des Gesetzes lieferten, mußte sich die Gesetzgebung gestehen, daß
<lb/>Nichts übrig bleibe, als mit Entschlossenheit durchzuschneiden. Mit
<lb/>ängstlicher Beachtung aller hier und dort erkennbaren Eigenthümlich-
<lb/>keiten, so viel war klar, ließ sich auf keine Weise zum Ziele gelangen.
<lb/>Wenn es einmal als nöthig erkannt war, über dre Partikularrechte hin- 
<lb/>weg ein solches Stück Rechtseinheit schon im gegenwärtigen Augenblicke
<lb/>zu schaffen, so konnte dies nur mit großen Strichen geschehen. Darauf
<lb/>mußte man verzichten, dasjenige, was hier verordnet wird, dergestalt bis
<lb/>in's Einzelne auszuführen, daß es sich ohne Weiteres kunstgerecht in das
<lb/>bestehende ^Landesrecht einfügt. Man hat sich vielmehr darauf gefaßt
<lb/>machen müssen, daß manche der hier ertheilten Bestimmungen Reibungen,
<lb/>Schwierigkeiten und Bedenken, wie damit das Landesrecht in Einklang
<lb/>zu bringen sei, Hervorrufen werde. Indessen durfte man darauf ver- 
<lb/>trauen, daß die praktische Handhabung Vieles abschleifen und ergänzen
<lb/>könne, was auf den ersten Blick ungefügig oder mangelhaft erscheint.
<lb/>Rechtseinheit aus der Zersplitterung, in welcher sich bisher das Recht
<lb/>und der Rechtsverkehr bewegt hat, läßt sich einmal nicht begründen, ohne
<lb/>vorläufig durch den Widerspruch gegen die traditionelle Gewohnheit
<lb/>mancherlei Fragen hervorzurufen, welche nicht die Gesetzgebung, sondern
<lb/>nur die eigene Uebung der Praxis zu lösen berufen ist.

<lb/>Die Eintheilung des Gesetzes in drei Abschnitte ergab sich
<lb/>von selbst. Während der erste Abschnitt von der Rechtshülfe in bürger- 
<lb/>lichen Sachen und der zweite von der Rechtshülfe in Strafsachen han- 
<lb/>delt, sind im dritten Abschnitt mehrere Bestimmungen enthalten, welche
<lb/>eben sowohl auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten als auf Strafsachen Bezug
<lb/>haben und die, wie es schien, am passendsten jenen Abschnitten Nach- 
<lb/>folgen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Von der Äechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

<lb/>Der Grundgedanke dieses ersten Abschnitts ist in §. 1 ausgedrückt
<lb/>und in den Bemerkungen zu diesem §. näher zu erläutern.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0408.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406 Endemänn: Die tziechtshlilse im Rvrbdeutschen Vunde.

<lb/>Was die Oekonomie des Abschnittes betrifft, so enthalten

<lb/>1. die §§. 1, 2 ganz allgemeine Bestimmungen für die Rechtshülfe
<lb/>in bürgerlichen Prozessen überhaupt. -

<lb/>Dann wendet, sich das Gesetz

<lb/>2. zu der Rechtshülfe in Bezug auf andere Prozeßhandlungen, als
<lb/>die Vollstreckung von Erkenntnissen und Verfügungen. Da aber in
<lb/>dieser Beziehung für gewöhnlich schon die allgemeinen Sätze der §§. 1, 2
<lb/>ausreichen, so behandeln Z. 3—6 nur die Rechtshülfe zu solchen Hand- 
<lb/>lungen im Verkehre mit den Gebieten des rheinischen und verwandten
<lb/>Rechte.

<lb/>3. Die Requisitionen um Vollstreckung bilden den Gegenstand der
<lb/>§§. 7 - 12, von denen n

<lb/>a) §. 7—9 für das gewöhnliche Verhältniß der altländischen

<lb/>und gemeinschaftlichen Gebiete, ; ;

<lb/>b) §. 10—12 für das Verhältniß zu dem rheinischen und ver- 
<lb/>wandten Rechtsgebieten ertheilt sind.

<lb/>4. Das Konkursverfahren betreffen §.13—18; woran sich dann noch

<lb/>5. in Z. 19 eine allgemeine, mehr materiell-rechtliche Norm an- 
<lb/>schließt.

<lb/>: §• i.

<lb/>„Die Gerichte des Bundesgebietes haben sich in bürgerlichen

<lb/>. „Rechtsstreitigkeiten gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Es macht
<lb/>^ „keinen Unterschied, ob das ersuchende oder das ersuchte Gericht
<lb/>„demselben Bundesstaate, oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten
<lb/>„angehören. .

<lb/>' , „Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht

<lb/>„verweigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts
<lb/>„nicht für begründet hält."
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Der erste Satz des Abs. 1: Die Gerichte des Bundes- 
<lb/>gebietes ■— leisten enthält das für die bürgerliche Rechtspflege maß- 
<lb/>gebende Prinzip. Das Gesetz stellt sich für diesen Theil der Rechts- 
<lb/>pflege auf den nationalen Boden und proklamirt schon jetzt im gegen-
<lb/>eitigen Verkehr aller Gerichte des Bundesgebietes denselben Grund- 
<lb/>satz, der in der künftigen Civilprozeßordnung als Ausfluß des einheit- 
<lb/>lich von Bundeswegen geordneten Civilprozeßrechts uno Gerichtswesens
<lb/>an der Spitze stehen wird. Dort wird, wie in dem Berichte des Justiz- 
<lb/>ausschusses des Bundesrathes S. 6 bemerkt und im Laufe der Verhand- 
<lb/>lungen mehrfach als allein richtig bezeichnet wurde, das gesammte
<lb/>Bundesgebiet als ein Inland, als ein einziges Rechtsgebiet erklärt
<lb/>werden; woraus denn unmittelbar folgen muß, daß alle Gerichte
<lb/>des Bundesgebietes von selbst einander, ohne Unterschied, ob sie dem
<lb/>einen oder dem anderen Bundesstaate angehören, zur Rechtshülfe ver- 
<lb/>pflichtet sind.")
</p>
               <p>

                  <lb/>,ä) Vgl fentemann, das Deutsche Civil-Prozeß-Recht, §. 46 z. A. — Es sei
<lb/>mir gestattet, mich in der Regel aus ei» Citat dieses Werkes zu beschränken, um
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0409.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde, 407

<lb/>Hier wird zwar noch nicht das Bundesgebiet für ein einheitliches
<lb/>(Bundes-) Rechtsgebiet erklärt, vielmehr geht man davon aus, daß einst- 
<lb/>weilen nur Rechtspflege und Gerichte der einzelnen Bundesstaaten be- 
<lb/>stehen, keine Justiz und Gerichtswesm von Bundeswegen. Wohl aber
<lb/>wird die Konsequenz ausgesprochen, daß sich nicht etwa die einzelnen
<lb/>zu dem Bunde gehörigen Staaten, sondern fämmtliche Gerichte des
<lb/>Bundesgebietes Nechtshülfe zu leisten haben. Und diese Rechts-
<lb/>hülfeleistung findet, mögen die partikularrechtlichen Bestimmungen seither
<lb/>lauten, wie sie wollen, zwischen allen Gerichten des Bundesgebietes im
<lb/>Umfange des vorliegenden Gesetzes lediglich nach dessen einheitlichen Be- 
<lb/>stimmungen statt. Die Landesgrenzen innerhalb des Bundes cxistiren
<lb/>insoweit nicht mehr; alle Gerichte sind sich in einer solchen Weise zur
<lb/>Rechtshülfe verpflichtet, wie wenn sie Einem Staate und Einem Rechts-
<lb/>gebiete angehörten.

<lb/>So entspricht es dem Art. 3 der Bundesverfassung, der das Bundes-
<lb/>indigenat, mit den in §. 39 dieses Gesetzes gezogenen Konsequenzen ge- 
<lb/>schaffen hat, und dem Wesen des Bundesstaates, innerhalb dessen sich
<lb/>die Gerichte der einzelnen Bundesglieder unmöglich noch in der Weise
<lb/>als fremde gegenüber stehen dürfen, wie dies in dem Rechtsverkehr
<lb/>zwischen Deutschland und Frankreich oder Rußland der Fall ist.

<lb/>Aus diesen Gründe» wurde in der Civilprozeßkommission sofort
<lb/>bei der ersten Berathung des Entwurfs") mit großer Majorität der
<lb/>jetzige §. 1 als auf dem nationalen Prinzip beruhend, angenommen.
<lb/>Man verwarf somit von vornherein jede Regelung, welche die Rechts-
<lb/>hülfeleistung als eine internationale Angelegenheit Zwischen den Bundes- 
<lb/>staaten behandeln möchte, und erklärte sich auch später gegen den ander- 
<lb/>weitigen Vorschlag einer Redaktion, welcher dahin lautete:

<lb/>die Gerichte eines Bundesstaates haben den Gerichten der anderen
<lb/>Bundesstaaten dieselbe Nechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten
<lb/>des eigenen Staates, soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein
<lb/>Anderes ergiebt.1S)

<lb/>Die Folge des ersten Satzes des §. 1 ist mithin unmittelbar die,
<lb/>daß innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes jedes Gericht, welches
<lb/>der Rechtshülfe eines anderen innerhalb des Bundesgebietes gelegenen
<lb/>Gerichtes bedarf, diese Rechtshülfe kraft dieses Gesetzes zu fordern
<lb/>berechtigt ist, und daß, insoweit (vgl. dazu Einleitung Nr. 3) jede Be- 
<lb/>rufung auf besondere Staatsverträge zwischen den einzelnen Bundes- 
<lb/>staaten (§. 46) hinwegfällt.

<lb/>Ferner steht fest, daß die Rechtshülfe im Umfange dieses Gesetzes
<lb/>lediglich in direktem Verkehr von Gericht zu Gericht gesucht und gewährt
<lb/>wird, wie dies auch aus dem die äußere Form bestiminenden §. 2 er- 
<lb/>hellt. Vermittlung im diplomatischen A^ege, oder durch obere Behörden,
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht die Citate häufen zu müssen. Für den Fall des Bedürfnisses sind an der an- 
<lb/>geführten Stelle desselben jedesmal dre Hinweise auf andere Darstellungen des Civil-
<lb/>Prozesses oder einzelner Materien zu finden.

<lb/>“) Prot. S. 2—4.

<lb/>Ir&gt;) Prot. S. CO und dagegen S. 82.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0410.tif"
                   n="408"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>408 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>Ministerien u. dgl. findet, soweit dieses Gesetz gilt, nicht mehr statt.
<lb/>Die Gerichte haben sich gegenseitig, d. h. zugleich: ohne Dazwischen-
<lb/>kunft einer anderen Stelle, in derjenigen Weise und in dem Geschäfts- 
<lb/>gänge, welche das Gesetz vorschreibt, Rechtshülfe zu leisten. Damit
<lb/>hängt auch §. 38 zusammen.

<lb/>Ueber die objektiven Grenzen der hier konstituirten Verbindlichkeit
<lb/>zur Gewährung der Rechtshülfe s. §.37.

<lb/>Im Einzelnen ist zum ersten Satz noch Folgendes zu bemerken:

<lb/>a) Die Gerichte. Dadurch begrenzt sich der Umfang der hier
<lb/>geordneten Rechtshülfe zunächst subjektiv.

<lb/>Das ganze. Gesetz bezieht fW? nur auf die Rechtshülfe der Gerichte mit
<lb/>der Frage,, ob und welche Hülfe etwa anderen Behörden, wie Finanz- 
<lb/>behörden, Verwaltungsbehörden, Magistraten u. s. w. zu leisten sei, befaßt
<lb/>ich das Gesetz überhaupt nicht. Folglich ist es die allererste Voraussetzung
<lb/>'ür die von ihm angeordnete Gewährung der Rechtshülfe, daß die Eigen-
<lb/>chaft der ersuchenden oder ersuchten Behörde als Gericht feststeht. Der
<lb/>Begriff der gewöhnlichen Gerichte ist im Ganzen so klar, daß nicht wohl
<lb/>ein Zweifel entstehen kann, wenn dabei an die regelmäßige, fast rn allen
<lb/>Bundesstaaten, bestehende, in mehrere Instanzen gegliederte Organisation
<lb/>des Gerichtswesens gedacht wird.

<lb/>Indessen können doch Fälle Vorkommen, wo in Bezug auf den Be- 
<lb/>griff des ordinären Gerichts Bedenken nicht ausgeschlossen sind. Die
<lb/>.Justizverfassung der Bundesländer bietet noch mancherlei Besonderheiten,
<lb/>wo nicht Sonderbarkeiten dar. Ob Patrimonialgerichte, kommunale Ge- 
<lb/>richte u. dgl. wirklich in den Organismus der Gerichtsverfassung eines
<lb/>Landes (Mecklenburg) dergestalt eingefügt find, daß sie zu den Gerichten
<lb/>im Sinne dieses Gesetzes zählen, wird mitunter erst oer Prüfung be- 
<lb/>dürfen. Am wenigsten kann der Name „Gericht", der zuweilen sehr
<lb/>lax gebraucht wird, allein schon entscheiden. Entschieden werden kann
<lb/>den partikularen Verschiedenheiten gegenüber nur von dem Grundgedanken
<lb/>aus, daß unter „Gerichten" die nach der Justizverfassung des Landes
<lb/>gesetzlich zu der regelmäßigen Handhabung der Rechtspflege berufenen
<lb/>Stellen gemeint find16). Das Weitere muß, wenn dazu Anlaß ^kommt,
<lb/>bis zu der definitiven Regelung, welche vermuthlich in Folge einer ge- 
<lb/>meinsamen Civilprozeßordnung und Gerichtsorganisation eintreten wird,
<lb/>der sorgsamen Prüfung im einzelnen Falle uberlassen werden. Eine
<lb/>Aufzählung der wirklich allein zu dem Titel der Gerichte berechtigten
<lb/>Behörden ist, wie sich leicht ergiebt, zur Zeit so gut wie unmöglich.

<lb/>Noch zweifelhafter aber wird das Verhältniß zu denjenigen Stellen,
<lb/>welche zum Theil mit dem Namen von Gerichten bekleidet, zum Theil
<lb/>unter anderen Namen fungirend, nach der Landesgesetzgebung mit Rechts- 
<lb/>angelegenheiten, und darunter auch mit mehr oder minder, rechtsstreit-
<lb/>artigen, für bestimmte einzelne Zwecke oder Branchen betraut sind. Hier- 
<lb/>her gehören, abgesehen von den über Ehe- und Sponsaliensachen zustän- 
<lb/>digen Konsistorien der Evangelischen (z. B. Sachsen-Altenburg, Reuß
<lb/>ältere Linie, Lippe-Detmold, Lauenburg) und bischöflichen Behörden der
</p>
               <p>

                  <lb/>1G) Endemann C. Pr. §. 16.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0411.tif"
                   n="409"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Katholiken (z. B. Oldenburg, Weimar u. a.), um nur einige zu nennen,
<lb/>die Elbstrom- und Nheinzollgerichte, vor allen Dingen aber in mehreren
<lb/>Tandem die Ablösungsbehörden, die Kommissionen oder Behörden für
<lb/>Grundstücks-Zusammenlegungen"), für Landeskultursachen, für Berg- 
<lb/>werks-, für Fabrikangelegenheiten. Die Stellung und die Ressorts
<lb/>solcher Behörden sind außerordentlich verschieden. Nur zum Theil, zum
<lb/>Theil aber auch gewiß, läßt sich behaupten, daß sie die Funktionen von
<lb/>Gerichten (körn speoialia eausarurn s. ratione materiae) ausüben. Es
<lb/>wird also auch hier, je nach Bedürfnr'ß, einer näheren Prüfung im ein- 
<lb/>zelnen Fall nach Maßgabe des Landesrechts bedürfen, ob der requiriren-
<lb/>den Stelle wirklich die Qualität eines Gerichtes beiwohnt.

<lb/>Der häufigste Fall wird der sein, daß eine solche Behörde, von
<lb/>der es zweifelhaft sein kann, ob sie ein Gericht sei, um Rechtshülfe er- 
<lb/>sucht. Alsdann hat zunächst das ersuchte Gericht sich über den Charakter
<lb/>der requirirenden Behörde, die ein „Gericht" sein muß, wenn die Re- 
<lb/>quisition nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig sein soll, zu entscheiden;
<lb/>natürlich mit Vorbehalt des Rechtes der requirirenden Stelle gegen die
<lb/>aus einem solchen Grunde erfolgte Versagung der Rechtshülfe bei der
<lb/>oberen Instanz des requirirten Gerichts Äbhülfe zu suchen (vgl. §. 38).
<lb/>Indessen ist es auch möglich, daß, namentlich um gewisser Vollstreckungen
<lb/>willen, eine solche Behörde von einem Gericht requirirt wird. Versagt
<lb/>sie die von ihr verlangte Rechtshülfe, so würde das ersuchende Gericht
<lb/>deshalb Beschwerde zu führen haben. Diese kann aber der Natur
<lb/>der Dinge nach nur an die Vorgesetzte Behörde der requirirten Stelle
<lb/>gerichtet werden. Denn diese allein kann Abhülfe gewähren. Hier er- 
<lb/>zeigt sich denn ein Kriterium aus §. 38. Soll darnach über jede Ver- 
<lb/>sagung der nach diesem Gesetze zu gewährenden Rechtshülfe ausschließlich
<lb/>rm gerichtlichen Wege des geordneten Jnstanzenzugs entschieden werden,
<lb/>so ergiebt sich durch Rückschluß wenigstens ein theilweises, negatives
<lb/>Resultat. Sicher können unter „Gerichten" im Sinne des §. 1 und
<lb/>§. 20 solche Stellen nicht gemeint sein, für welche entweder kein geord- 
<lb/>neter Jnstanzenzug existirt, oder für welche die höhere Instanz nicht bei
<lb/>einem Gericht, sondern bei einer bloßen Verwaltungsbehörde sich befindet.

<lb/>b. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. In §. 41 ,und
<lb/>§: 42 finden sich zwei Erläuterungen des Begriffs, nämlich in Bezug
<lb/>auf Jnjurienfachen und auf die von einem Strafrichter zuerkannte Civil-
<lb/>entschädigung.

<lb/>Davon abgesehen muß sich der Begriff der bürgerlichen Rechts-
<lb/>streitigkeiten, in welchem die hier geordnete Rechtshülfe ihre objektive
<lb/>Grenze findet, nach dem Prozeßrecht des einzelnen Landes bestimmen.
<lb/>Selbst wenn man lediglich an die gewöhnlichen, in Bezug auf ihren
<lb/>Charakter als Gerichte (nach dem unter a. Bemerkten) über jeden Zweifel
<lb/>erhabenen Gerichte denkt, muß erwogen werden, daß auch wirkliche Ge- 
<lb/>richte häufig noch mehr zu erledigen haben, als bürgerliche Rechts-
<lb/>strertigkeiten. Auf Sachen der freiwilligen (nicht streitigen) Rechtspflege
<lb/>bezieht sich das Gesetz nicht. Ob aber eine Sache die Natur eines

<lb/>17) Endemann C. Pr. §. 2, Not. 15.

<lb/>Zeltschr. f. Gesetzgebung it. Rechtspflege. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>

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                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410 EndernanN: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Rechtsstreites hat, oder die Natur einer Angelegenheit der freiwilligen
<lb/>Rechtspflege, das ist nach den einzelnen Landesrechten und Gewohnheiten
<lb/>wiederum keineswegs immer prima facie zu erkennen, bedarf also unter
<lb/>Umständen der genaueren Untersuchung^). Ueber den Konkursprozeß
<lb/>siehe unten die Vorbemerkungen zu §§. 13—19 a. E.

<lb/>Was Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung
<lb/>im Wege der für streitige Rechtssachen gegebenen Prozedur ist, fällt
<lb/>unter dres Gesetz. Und zwar kann es nach der Intention des Gesetzes,
<lb/>welche dem Abs. 2 des §. 1 zu Grunde liegt, sicher nur darauf an- 
<lb/>kommen, daß die betreffende Sache nach dem Rechte des requirirenden
<lb/>Gerichts als ein Rechtsstreit gilt. Also ist das requirirte Gericht nicht
<lb/>befugt, die Requisition bloß aus dem Grunde abzulehnen, weil nach
<lb/>seinem Rechte die fragliche Angelegenheit nicht als streitige Rechtssache
<lb/>betrachtet- wird; es sei denn, daß es nach §. 37 die Rechtshülfe zu ver- 
<lb/>sagen hat.

<lb/>Ganz ähnlich verhält es sich mit der Voraussetzung, daß eine
<lb/>bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegen muß, um die Anwendung un- 
<lb/>seres Gesetzes zu begründen. Zunächst besagt das Beiwort „bürgerlich"
<lb/>soviel, wie Civilsache, um den Gegensatz gegen die in in §. 20 ff.
<lb/>behandelten Strafsachen zu bezeichnen 19). Allein zugleich bezeichnet „bür-
<lb/>-gerlich" auch im Gegensätze zu dem was öffentlichen Rechtens, publi- 
<lb/>zistischer ^ Natur und darum nach dem Rechte der einzelnen Länder
<lb/>häufitz überhaupt der Rechtssprechung der Gerichte entzogen ist, den
<lb/>Begriff des Privatrechtlichen. Gerade dieser letztere Begriff ist jedoch
<lb/>bekanntlich schwankend und die Landesrechte und Landesgebräuche den
<lb/>Gerichte gehen darin mannigfach auseinander. In änbio freilich ist das- 
<lb/>jenige, was den bürgerlichen Gerichten zur Aburtheilung überwiesen ist,
<lb/>ein bürgerlicher Rechtsstreit. Auf dieser Unterstellung beruht offen- 
<lb/>bar §. 41 unseres Gesetzes. Mithin kann die Rechtshülfe nicht etwa
<lb/>deshalb versagt werden, weil der vor dem requirirenden Gerichte
<lb/>spielende Rechtsstreit keinen bürgerlichen, sondern einen publizistischen
<lb/>Charakter hätte. Am wenigstens kann es darauf ankommen, daß nach
<lb/>dem Rechte des requirirten Gerichts solches der Fall, der Rechtsweg
<lb/>ausgeschlossen, oder die Erhebung des Kompetenzkonflikts geboten wäre?9).

<lb/>Ueberhaupt muß hier, wie in Bezug auf die Frage, ob Rechtsstreit,
<lb/>so auch in Bezug auf die Frage, ob bürgerliche Qualität desselben, zu- 
<lb/>nächst das Recht des requirirenden Gerichts maßgebend sein. Das
<lb/>requirirte Gericht ist, wie sich aus Abs. 2 ergiebt, in Bezug auf die
<lb/>Frage, ob das requirirende Gericht berechtigt, die betreffende Sache zu
<lb/>verhandeln und zu entscheiden, und daher befugt sei, die Requisition zu
<lb/>erlassen, auf das Aeußerste beschränkt. Es kann daher wegen der Be- 
<lb/>schaffenheit der Sache nur dann die Rechtshülfe mit Grund verweigern,
</p>
               <p>

                  <lb/>is) Vgl. Endemann §. 2, III. — Man denke z. B. an die Legung und Fest- 
<lb/>stellung der Vormundschastsrechnungen u. dgl., welche cheils als reine VerwaUungs -
<lb/>fache des Gerichts im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit, cheils aber auch in der
<lb/>Form eines besonderen Rechnungsprozesses abgemacht werden.

<lb/>Endemann C. Pr. §. 2, I.

<lb/>2ü) Endemann das. §. 2, II.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Nechtshülfe rm Norddeutschen Bunde. 411

<lb/>wenn es durch deren Gewährung gegen den strikt auszulegenden21)
<lb/>§. 37 verstoßen würde.

<lb/>e. Haben sich gegenseitig — zu leisten. Der Ausdruck
<lb/>könnte wie eine bloße Anweisung oder Instruktion klingen. Allein er
<lb/>drückt eine allgemeine gesetzliche Pflicht aus. Daher denn auch die Er- 
<lb/>füllung der Pflicht nicht etwa durch disziplinarische Zwangsmittel und
<lb/>disziplinarische Beschwerde gegen das jener Verpflichtung nicht nach- 
<lb/>kommende Gericht erzwungen, sondern, wie es sachgemäß ist, wenn
<lb/>§. 1 einen allgemein verbindlichen Rechtssatz ausspricht, im Wege des
<lb/>ordentlichen Jnstanzenzugs (§. 38) verfolgt wird.

<lb/>Die Verpflichtung zur Nechtshülfe ist nach den Worten „sich" und
<lb/>„gegenseitig" als eine solche gedacht, welche em requirirtes Gericht ge- 
<lb/>genüber einem requirirenden Gericht, welches letztere darauf ein gesetz- 
<lb/>liches Recht geltend machen kann, zu erfüllen hat (s. zu §. 2). Indessen
<lb/>handelt das requirirende Gericht bei Erlaß der Requisition zwar in
<lb/>eigenem Namen, da es sich zunächst um die Beihülfe zur Erfüllung
<lb/>feiner Aufgabe der Rechtssprechung oder deren Vorbereitung handelt,
<lb/>aber doch ebenso gewiß insofern nur im Interesse der Parteien, als diese
<lb/>es sind, welche zur Ordnung ihrer Privatrechts-Beziehungen Prozeß
<lb/>führen und die Entscheidung des Gerichts verlangen ; sei es daß das Gricht
<lb/>die unmittelbare Anregung zum Erlaß der Requisition aus Anträgen der
<lb/>Parteien, welche die fragliche Handlung vorgenommen wissen wollen, em- 
<lb/>pfängt, sei es, daß das Gericht Grund findet, ohne alle Anregung derParteien,
<lb/>lediglich ex officio, die Requisition zu erlassen. Für den objektiven In- 
<lb/>halt der gesetzlichen Pflicht zur Rechtshülfe erscheint dies gleichgültig.
<lb/>Das reauirirte Gericht hat Rechtshülfe zu leisten, und die Aufforderung
<lb/>dazu geht ihm, der regelmäßigen Voraussetzung zufolge, von dem er- 
<lb/>suchenden Gericht (§. 2) zu.

<lb/>Dieser regelmäßige Fall erschöpft freilich nicht Alles. Aus dem
<lb/>weiteren Inhalte des Gesetzes wird ersichtlich, daß mitunter die Anregung
<lb/>zur Nechtshülfe lediglich dem Selbstbetriebe einer Partei überlassen wird,
<lb/>daß also, wenn man will, die Rechtshülfe nicht einem Gerichte, sondern
<lb/>der Privatperson der Partei zu leisten ist (8. 4); nicht zu gedenken, daß
<lb/>diese Anregung auch durch „Vermittelung derStaatsanwaltschaft" (§. 6) er- 
<lb/>folgen kann. Danach erleidet der scheinbar ^anz apodiktische Satz, daß
<lb/>sich die Gerichte gegenseitig Nechtshülfe zu leisten haben, praktisch einige
<lb/>Modifikation; nicht minder dadurch, daß in manchen Fällen das er- 
<lb/>suchte Gericht eigentlich die Rechtshülfe nicht selbst leistet, sondern nur
<lb/>deren Gewährung veranlaßt (Zs. 3. 4).

<lb/>Auf die Stellung der Parteien, sowie allenfalls der die Requisition
<lb/>vermittelnden Staatsanwaltschaft ist deshalb schon hier hinzuweisen, weil
<lb/>daraus zu §. 38 sich einige Folgerungen ergeben werden.

<lb/>2. Der zweite Satz des Absatzes 1: Es macht — angehören
<lb/>dient zur Verdeutlichung des ersten Satzes, der sich hiernaH sowohl auf
<lb/>die Gerichte desselben Bundesstaates, als auch auf die Gerichte der ver- 
<lb/>schiedenen Bundesstaaten beziehen soll. Eine solche Verdeutlichung war
</p>
               <p>

                  <lb/>2t) Vgl. auch das unter Nr. 3 zu diesem §. 1 zu sagen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>28*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0414.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412 Endemann: ©te Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>kaum noch nöthig hinsichtlich des zweiten Theils der Alternative, wenn
<lb/>nämlich das ersuchende und das ersuchte Gericht verschiedenen Bundes- 
<lb/>staaten angehören. Daß darauf gerade sich der erste Satz und das
<lb/>ganze Gesetz bezieht, bedurfte sicher nicht nochmals einer ausdrücklichen
<lb/>Erklärung. Wohl aber verdiente umgekehrt hervorgehoben zu werden,
<lb/>daß das Gesetz auch für die Gewährung der Rechtshülfe innerhalb
<lb/>desselben Bundesstaates gelten soll22). Es gab Bundesstaaten,
<lb/>zwischen deren einzelnen Rechtsgebieten wenigstens nicht unbedingt, son- 
<lb/>dern erst, nachdem das ersuchte Gericht des andern Rechtsgebietes die
<lb/>Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts geprüft und als vorhanden be- 
<lb/>funden, Rechtshülfe gewährt wurde23). Diesen Zustand konnte man
<lb/>unmöglich beibehalten, wenn man im klebrigen alle Hindernisse hinweg- 
<lb/>zuräumen und von jeder Prüfung der Zuständigkeit nach Absatz 2 des
<lb/>§. 1 abzusehen entschlossen war. Um volle Rechtseinheit in dem Ver- 
<lb/>kehr aller Gerichte des Bundesgebietes herznstellen, wurde daher zu
<lb/>mehrerer Sicherheit in Absatz 1 der zweite Satz hinzugefügt. Wo
<lb/>immer also in einem Bundesstaate, zumal im Hinblick aus die Verschie- 
<lb/>denheit der Grundsätze über die Gerichtsstände, seither das requirirte
<lb/>Gericht irgend noch eine Prüfung der Requisition von dieser Seite her
<lb/>vorzunehmen hatte, ist solche nunmehr abgeschafft. Denn

<lb/>3) Abs. 2: Das ersuchte Gericht — hält, schärft allgemein-
<lb/>hin und ausdrücklich die absolute Beschaffenheit der Vorschrift ein,
<lb/>welche in Abs. 1 enthalten ist.

<lb/>Die Gerichte haben sich die Rechtshülfe in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten unbedingt zu gewähren. Sie dürfen sie, in dem Umfange,
<lb/>in dem dieses Gesetz die Rechtshülfe zu gewähren gebietet, d. h. also,
<lb/>soweit sie nicht durch dieses Gesetz selbst zur Verweigerung autorisirt
<lb/>werden, nicht verweigern. Letzteres ist aber innerhalb des von dem
<lb/>Gesetz beherrschten Umkreises der Rechtspflege nur in soweit der Fall,
<lb/>als nach §. 37 unter gewissen Voraussetzungen die Verpssichtung zur
<lb/>Gewährung der Rechtshülse hinwegfällt. Der §. 37 enthält die ein- 
<lb/>zigen Ausnahmen, in denen das ersuchte Gericht sich der sonst ganz
<lb/>aÜgemeinen Verbindlichkeit, der Requisition Folge zu geben, entschlagen
<lb/>darf. S. darüber unten zu §. 37.

<lb/>Sonst ist die Verbindlichkeit eine so unbedingte, daß bei dem er- 
<lb/>suchten Gerichte nicht einmal eine Prüfung der Zuständigkeit des
<lb/>ersuchenden Gerichts vorauszugehen hat.

<lb/>In dieser Bestimmung, der wichtigsten des ersten Abschnittes, geht
<lb/>das Gesetz weit über alle früheren Versuche hinaus2i), und antizipirt gleich- 
<lb/>sam schon jetzt den Einheitszustand, den die gemeinsame Prozeßordnung
</p>
               <p>

                  <lb/>u) Prot. S. 2 a. E.

<lb/>a3) Ein Zustand, der jedoch für den größten Bundesstaat, für Preußen, bereits
<lb/>durch das Gesetz vom 2. Mar 1852 beseitigt worden ist.

<lb/>u) Namentlich über den in der Einleitung erwähnten Nürnberger Entwurf.
<lb/>Dieser beruhte aus dem Grundgedanken; daß 1) die Kompetenz des ersuchenden (bes.
<lb/>wenn um Vollstreckung ersucht wurde) Gerichts und 2) die rite erfolgte Einleitung
<lb/>des Prozesses (Vorladung) nachgewiesen sein müsse, wenn Rechtshülfe von Staat zu
<lb/>Staat gegeben werden sollte.
</p>

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                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde. 413


<lb/>definitiv Herstellen wird. Daß in der ledern das gesammte Bundes- 
<lb/>gebiet nicht anders, denn als ein einhertlithes Rechtsgebiet behandelt
<lb/>werden kann, wurde bereits bemerkt. Geschieht dies, so bringt es die
<lb/>Prozeßordnung, in welcher jedenfalls die Lehre von den Gerichtsständen
<lb/>eine einheitliche Regelung findet, unmittelbar mit sich, daß alle Ge- 
<lb/>richte des Bundesgebietes einander ohne weitere Prüfung der Kompetenz
<lb/>Rechtshülfe zu gewähren haben.

<lb/>Für jetzt aber ist noch der Zustand ein anderer. Vor Allem sind
<lb/>die Vorschriften über die sog. subjektive Zuständigkeit (ratione loci; fora)
<lb/>partikularrechtlich zum Theil verschieden. Es war bereits hervorzuheben,
<lb/>daß sie möglicherweise sogar in einem und demselben Staate für ver- 
<lb/>schiedene Rechtsgebiete verschieden lauten.

<lb/>War man nun entschlossen, dennoch die Gewährung der Rechts- 
<lb/>hülfe schon jeht und in dem oben berührten rationellen Sinne zu
<lb/>ordnen, so blieben nur zwei Wege. Entweder, man nahm in das
<lb/>Gesetz, wie dies seiner Zeit der Nürnberger Entwurf §. 2 ff. als
<lb/>Hauptaufgabe betrachtet hatte, eine mehr oder minder vollständige
<lb/>Normirung der Gerichtsstände auf. In dieser Hinsicht konnte der Vor- 
<lb/>schlag gemacht werden, schon hier, wenn auch nur für die eng begrenzten
<lb/>Zwecke der Rechtshülfe, das Kapitel der künftigen Prozeßordnung von
<lb/>den Gerichtsständen anticixanäo zu publiziren,25) oder wenigstens die
<lb/>Hauptgerichsstände, vor Allem das durch die Tragweite mancher parti- 
<lb/>kularrechtlichen Bestimmungen bedenkliche forum contractus s. solutionis,
<lb/>zu fixiren. Oder man stellte sich, vielleicht nicht ohne Kühnheit,
<lb/>aber jedenfalls im Einklang mit dem nationalen Bedürfniß, einfach auf
<lb/>den Standpunkt, daß augenblicklich, bis die gemeinsame Prozeßordnung
<lb/>in Kraft trete, die partikularen Gerichtsstände völlig unangetastet bleiben
<lb/>sollten, nichts destwweniger aber die unbedingte Gewährung der Rechts- 
<lb/>hülse auszusprechen sei.

<lb/>In der Kommission,^) wie später in dem Bundesrathe und dem
<lb/>Reichstage entschied man sich für den zweiten Weg. Ob der in den
<lb/>Motiven der Regierung zu §..l hervorgehobenen, einigermaaßen doktri- 
<lb/>när klingende Grund, „daß die Prüfung der Kompetenz nicht als ein
<lb/>aus dem Gerichtszwange hervorgehendes Recht des requirirten Gerichts,
<lb/>sondern lediglich als ein Recht der Parteien aufzufassen sei, welches die- 
<lb/>selben bei dem Prozeßgericht im geordneten Jnstanzenzuge geltend zu
<lb/>wachen hätten," besonders überzeugend tt&gt;ar,28) kann dahin gestellt bleiben.
<lb/>Für die Meisten war unzweifelhaft in erster Linie maßgebend, daß sich
<lb/>innerhalb des Bundesstaates, welcher ein einheitliches Staatswesen dar-
</p>
               <p>

                  <lb/>2S) S. den Antrag Prot. S. 26.

<lb/>2«) Die Referentenvorlage der Kommission hob in §. 11—13 dieses Forum und
<lb/>das der Widerklage als solche hervor, deren große Ausdehnung, wie sie manche
<lb/>Partikularrechte kennen, sich nach den Begriffen der übrigen Rechts- und Staats- 
<lb/>gebiete einigermaßen ängstlich ausnimmt. Prot. S. 12—13. Einen andern Antrag
<lb/>s. S. 27. — Indessen die Kommission ging in der oben (Einleitung Nr. 4) berührten
<lb/>Stimmung auch darüber hinweg.

<lb/>27) S. 4 u. bes. S. 26—30.

<lb/>2«) Nach gemeinrechtlichen Ansichten schwerlich. S. Ende manu C. Pr. §. 57.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>414 Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.

<lb/>stellen soll, die unbedingteste Rechtshülfe gezieme. Weil dem so sei,
<lb/>glaubte man über die unleugbaren Bedenken, zu denen die Verschieden- 
<lb/>heit der Kompetenzgrundsätze in den einzelnen Ländern Anlaß giebt,
<lb/>hinweg sehen zu müssen. Ueberzeugt von der Gewissenhaftigkeit der
<lb/>Deutschen Justiz in allen Ländern, durfte man in vollem Maaße da- 
<lb/>rauf vertrauen, daß jedes Prozeßgericht seine Zuständigkeit nach
<lb/>dem ihm am besten bekannten Landesrecht gehörig prüfen werde. Ist
<lb/>dem so, so läßt sich die Kompetenz des requirirenden Gerichts füglich
<lb/>in der Regel dergestalt voraussetzen, daß zu einer Anzweiflung
<lb/>kein Grund vorliegt. Sollte es aber dennoch geschehen, daß ja einmal
<lb/>ein requirirtes Gericht gezwungen wäre, die Requisition in einem Pro- 
<lb/>zesse zu vollziehen, für welchen es das requirirende Gericht etwa für
<lb/>unzuständig zu erachten hätte, so erschien auch dies nicht als ein beson- 
<lb/>ders zu fürchtendes Unglück. Man ging überhaupt davon aus, daß im
<lb/>Ganzen alle Deutschen Gerichte gleich gut seien, gleiches Vertrauen ver- 
<lb/>dienten und daß zu einer eifersüchtigen Überwachung der Zuständigkeit,
<lb/>namentlich in der Richtung, als ob vor die Gerichte des einen Landes
<lb/>mehr kommen könne, als von die des andern, keinerlei Grund vorliege.
<lb/>Da das mit dem Prozeß befaßte Gericht zunächst der berufenste Richter
<lb/>über seine Kompetenz und seine volle Pflichtmäßigkeit billig voraus zu
<lb/>setzen, hat man vielmehr direkt und unumwunden von jeder Prüfung
<lb/>der Zuständigkeit Abstand genommen

<lb/>Das ersuchte Gericht hat in keiner Weise die Kompetenz des er- 
<lb/>suchenden Gerichts zu untersuchen, weder ob sie nach dem eigenen
<lb/>Rechte, noch ob sie nach dem Rechte des letztem vorhanden. Bei einem
<lb/>Ersuchen um Rechtshilfe auf Grund dieses Gesetzes, welches von einem
<lb/>Norddeutschen Gerichte ausgeht, kommt insoweit die Zuständigkeitsfrage
<lb/>gar nicht mehr in Betracht. Weil das ersuchende Gericht ein Nord- 
<lb/>deutsches ist, hat das ersuchte die Requisition kraft des Gesetzes zu vollziehen.

<lb/>Dieser einer weiteren Erläuterung nicht bedürftige Satz gilt im
<lb/>allgemeinsten Umfange und, da §. 37 hierauf sich nicht bezieht, ganz
<lb/>ausnahmslos. Zunächst gegenüber der Lehre von den Gerichtsständen.
<lb/>Ob das ersuchende Gericht als forum domicilii, contractus, rei sitae u.
<lb/>s. w. kompetent sei, ist gleichgültig, nachdem das ersuchte Gericht nie- 
<lb/>mals, selbst da nicht, wo es möglicherweise sich selbst (z. B. als forum
<lb/>rei sitae) für ausschließlich zuständig halten müßte, nach der Kompetenz
<lb/>zu fragen hat. Alle Kompetenzvorschriften der Landesrechte bleiben
<lb/>mithin unberührt.29)

<lb/>Der Satz tzilt aber auch bei seinem allgemeinen Ausdruck,
<lb/>von der sog. objektiven Zuständigkeit (ratione materiae 8. causae).
<lb/>Denn „Zuständigkeit" umfaßt sowohl die subjektive, wie die objektive
</p>
               <p>

                  <lb/>29) Insofern nur das erkennende, nicht das requirirte Gericht darauf zu achten
<lb/>hat. Das gilt also auch von dem vielfach angefochtenen forum contractus, forum
<lb/>reconventionis mancher Gebiete, von den, theilweise großen, Ausdehnungen des Fo- 
<lb/>rums der subjektiven Konnexität, von Art. 59. Abs. 2 der Rhein. Civ.-Pr.-O. und
<lb/>der Vorschrift, daß mehrere Wechselverpflichtete an jedem Ort, wo einer derselben
<lb/>seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zu belangen sind. Dies Alles ist — gegen
<lb/>Prot S. 42. 13 - einstweilen bestehen geblieben.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0417.tif"
                   n="415"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 415


<lb/>Kompetenz. Für das ersuchte Gericht ist daher die Gewährung der
<lb/>Rechtshülfe auch dann Pflicht, wenn es mit noch so gutem Grunde
<lb/>dafür hält, daß die Sache vor einem Gericht anderer Art, als diejenige ist,
<lb/>welcher das ersuchende Gericht angehört, zu verhandeln wäre. Es kann
<lb/>die Requisition eines Handelsgerichts nicht darum ablehnen, weil der
<lb/>betreffende Prozeß nach seiner Meinung kein handelsgerichlicher ist, oder
<lb/>die Requisition eines Kreisgerichts oder Justizamts, weil die Sache
<lb/>dem Handels- oder irgend einem sonstigen Spezialgericht gebührt.

<lb/>In dieser Hinsicht wird gerade, wie sich leicht ergiebt, der oben
<lb/>(s. bei In) berührte Begriff der „Gerichte" so wichtig. Ist die requi-
<lb/>rirende Behörde ein Gericht, sei es auch nur ein Spezialgericht mit
<lb/>beschränkter sachlicher Kompetenz, so ist die Prüfung der sachlichen Zu- 
<lb/>ständigkeit bei der Requisition ebenso ausgeschlossen, wie die Prüfung
<lb/>der örtlichen Zuständigkeit selbst einem forum exclusivum gegenüber
<lb/>ausgeschlossen ist.

<lb/>Abs. 2 hebt aber die Zuständigkeit nur als Beispiel, wenn auch
<lb/>als hauptsächlichstes Moment, hervor. Nicht einmal deshalb, weil es
<lb/>die Kompetenz, subjektive oder objektive, nicht für begründet hält, darf
<lb/>das ersuchte Gericht seine Hülfe verweigern. Daraus folgt, daß das- 
<lb/>selbe auch aus keinem andern Grunde, der nicht in dem Gesetze Vorbe- 
<lb/>halten ist (8. 37), seiner nach Abs. 1 ganz allgemein hingestellten Ver- 
<lb/>pflichtung zur Willfährigkeit sich entledigen kann. Hält man den In- 
<lb/>halt des §. 37, welcher nur aus der Rücksicht auf die Stellung des
<lb/>requirirten Gerichts hervorgeht, mit 8. 1 zusammen, so ergiebt sich,
<lb/>daß aus Rücksicht auf die Stellung des reguirirenden Gerichts eine
<lb/>Requisition niemals abzulehnen ist. So wenig, wie die Zuständigkeit,
<lb/>kommt irgend die sonstige Befugniß des letztem oder die Legalität
<lb/>seines Verfahrens zur Prüfung. Das ersuchende Gericht hat die um- 
<lb/>fassendste Vermnthung oder sogar xrae8umtio juris et de jure der Le- 
<lb/>galität für sich. Indem man von der bereits erwähnten Unterstellung
<lb/>ausgeht, daß jedes Gericht, auch das requirirende legal verfahren wird,
<lb/>sind die Voraussetzungen des Erlasses der Requisition, subjektive, wie
<lb/>objektive, überhaupt gar nicht mehr Gegenstand der Erörterung für das
<lb/>ersuchte Gericht. Die Requisition wird vollzogen, weil sie von der
<lb/>dazu in abstracto berechtigten Stelle ausgeht, gleichviel ob diese in
<lb/>concreto dazu befugt war und legal gehandelt hat?0)

<lb/>Zum Belege für diesen umfassenden Sinn des 8. 1, sofern es
<lb/>eines solchen noch bedürfte, und für das volle Bewußtsein, mit dem
<lb/>derselbe ausgesprochen worden ist, mag insbesondere noch auf Eines
<lb/>hingewiesen werden. Weil das völlige Absehen von jeglicher Kompe- 
<lb/>tenzprüfung doch auf den ersten Blick besorglich erschien, war ursprüng- 
<lb/>lich ein weiterer Paragraph vorgeschlagen worden, welcher für die Re-

<lb/>Sonen in Kontumazialsachen, namentlich wegen Vollstreckung der
<lb/>mazialerkenntnisse einige Garantie bieten sollte. Man stellte
<lb/>nämlich gewisse Erfordernisse der Ladung auf, welche erfüllt sein
</p>
               <p>

                  <lb/>3°) Eine speziell und ausdrücklich aus die Vollstreckung gezogene Konsequenz, s.
<lb/>§. 12, Abs. 2; indessen ist §. 10 a. Schl, nicht anders zu verstehen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0418.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416 Endemann: Die RechtshLilse im Norddeutschen Bunde.


<lb/>müßten, widrigenfalls das ersuchte Gericht wenigstens auf Antrag deS
<lb/>kontumazirten Beklagten die Rechtshülfe zu verweigern habe. Allein
<lb/>selbst dieser Vorschlag wurde als eine unberechtigte Ausnahme von
<lb/>dem allgemeinen Grundsatz des §. 1, daß der ersuchte Richter überhaupt
<lb/>keine vLusus cognitio über die Legalität des Ersuchens auszuüben habe,
<lb/>verworfen?')

<lb/>Derselbe Grundsatz bildet die Unterlage aller der weitern Be- 
<lb/>stimmungen dieses Abschnitts.

<lb/>4) Die allgemeine formelle Voraussetzung einer jeden
<lb/>Rechtshülfeleistung, auch nach diesem Gesetze ist die, daß dazu eine ge- 
<lb/>hörige Aufforderung ergeht. Die Rechtshülfe wird nicht von selbst ohne
<lb/>solche Aufforderung geleistet. Es ist bereits (Nr. 1 a. E.) bemerkt
<lb/>werden, daß letztere von einem Gericht, theilweise unter Vermittlung
<lb/>der Staatsanwaltschaft oder anderer Personen, mitunter auch von der
<lb/>Partei selbst ausgehen kann. In jedem Falle tritt das um Rechtshülse
<lb/>ersuchte Gericht erst dann in Thätigkeit, wenn ihm die Aufforderung
<lb/>dazu in gebührender Form vorliegt.

<lb/>Das Gesetz verordnet bestimmter, wie diese Aufforderung beschaffen
<lb/>sein soll, wenn die Partei die Anregung selbst besorgt (§. 5), und spricht
<lb/>weiter von den für die Zwangsvollstreckung zu beschaffenden Grund- 
<lb/>lagen (§. 10, 12). Fehlt es daran, so braucht sich das ersuchte Gericht
<lb/>auf Nichts einzulassen.

<lb/>Indessen versteht es sich überall auch da, wo die Requisition direkt
<lb/>von Gericht zu Gericht geht, von selbst: die Requisition muß in der
<lb/>rechten Form (eines Ersuchungsschreibens u. dgl.), in der Weise an das
<lb/>ersuchte Gericht gelangen, daß dieses sicher ist, von einem Gericht ersucht
<lb/>zu sein (j. oben Nr. 1). Ebenso selbstverständlich hat das ersuchte Ge- 
<lb/>richt zu fordern, daß die nöthigen Schriftstücke und sonst Alles, was
<lb/>Voraussetzung der Vollziehung ist, beigefügt werden. Es ist Sache des
<lb/>Geschäftsverkehrs, die Nachbrmgung u. dgl. zu veranlassen und so den
<lb/>Ablehnungen, welche die Requisitionen sonst aus diesen Gründen zu er- 
<lb/>fahren hätten, vorzubeugen. Rechtlich steht es so, daß die formellen
<lb/>Erfordernisse (von den materiellen s. § 37) Requisition vorhanden sein
<lb/>müssen, ehe von einer Verpflichtung des ersuchten Gerichts die Rede
<lb/>sein kann. Dies folgt, auch bei Ersuchen von Gericht zu Gericht, so
<lb/>sehr aus der Natur der Sache, daß es gar nicht besonders ausgesprochen
<lb/>zu werden brauchte.

<lb/>8. 2.

<lb/>»Die Rechtshülfe wird auf Requisition' von Gericht zu Ge-
<lb/>„richt geleistet, soweit nicht in den §§. 3 bis 6 ein Anderes be- 
<lb/>stimmt ist." _
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bestimmung bildet den Uebergang zu den folgenden Para- 
<lb/>graphen. In dem größten Theile von Norddeutschland ist die Requi- 
<lb/>sition von dem Gericht zu erlassen und an das Gericht zu richten?3)

<lb/>31) Vgl. Prot. S. 4 und S. 9. §. 2,

<lb/>32) S. Prot. S. 64, §. 5, woraus dann später dieser 8- 2, S. 88 gemacht wurde,
<lb/>der ohne weitere Debatte Annahme fand; S. 83.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0419.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>Es handelt sich hier nur um die Form und Art der Vermittlung des
<lb/>Ersuchens, damit die in §. 1 anerkannte Verpflichtung, Rechtshülfe zu
<lb/>gewähren, zum Vorschein kommt. Die Regel, entsprechend dem be- 
<lb/>stehenden altpreußischen, wie gemeinen und sächsischen Rechte ist die,
<lb/>daß die Requisition von Gericht zu Gericht geht.

<lb/>Diese Regel bezieht sich für jene Gebiete auf alle Requisitionen,
<lb/>mögen sie andere Prozeßhandlungen (s. Vorbemerkung zu Z. 3—6),
<lb/>oder Zwangsvollstreckungen (s. Vordem, zu 8. 7) betreffen. Dort ist
<lb/>die Requisition von Gericht zu Gericht meist die einzige Art, wie Rechts- 
<lb/>hülfe erlangt zu werden vermag. Die Regel gilt jedoch in gewissem
<lb/>Sinne auch für alle übrigen Rechtsgebiete, nämlich in dem Sinne, daß
<lb/>die Requisition um Rechtshülfe von Gericht zu Gericht stets
<lb/>gestattet, wenn auch nicht die einzig mögliche Art der Vermitte- 
<lb/>lung ift.33).

<lb/>Der Zusatz dieses §. „sofern nicht in den §. 3—6 ein Anderes be- 
<lb/>stimmt ist", hat nach dem Inhalte dieser ZK. nur die Bedeutung, daß
<lb/>in gewissem Umfange einerseits von dem Erlasse der Requisition durch
<lb/>das Gericht (K. 5. 6), andererseits von der Ausführung durch das Ge- 
<lb/>richt (§. 3. 4) abgesehen werden kann, nicht aber muß.3-')

<lb/>Der Verkehr von Gericht zu Gericht behufs der Rechtshülfe ist zu- 
<lb/>nächst als direkteste Vermittlung in der Weise gedacht, daß das eine
<lb/>Gericht sich selbst und unmittelbar an das andere wendet, das letztere
<lb/>selbst und unmittelbar dem Ersuchen durch Ausführung entspricht.

<lb/>Nach K. 3 ff. kann jedoch der Erlaß, wie die Vollziehung der Re- 
<lb/>quisition durch weitere Vermittelung stattfinden. Indessen muß bei den
<lb/>daraus entspringenden Verhältnissen, welche im Näheren bei den einzelnen
<lb/>§§. zu erläutern sind, stets festgehalten werden, daß es sich nur um
<lb/>Modifikationen des Geschäftsverkehrs und der Vollziehung handelt, ohne
<lb/>daß das Prinzip des K. 1 alterirt wird.

<lb/>Die Verpflichtung zur Rechtspflege besteht immer
<lb/>zwischen Gericht und Geriet. Das ersuchende Gericht ist und
<lb/>bleibt das Subjekt, welches berechtigt erscheint, die Rechtshülfe zu fordern,
<lb/>und das ersuchte ist und bleibt das verpflichtete Subjekt, welches schuldig
<lb/>ist, dieselbe zu gewähren fvgl. zu K. 1 Nr. l. o.). Dies schließt jedoch
<lb/>nicht aus, daß das Ersuchen um Rechtshülfe, anstatt unmittelbar von
<lb/>dem ersuchenden an das ersuchte Gericht zu gelangen, durch eine andere
<lb/>Person oder Behörde, durch die Partei oder die Staatsanwaltschaft oder
<lb/>einen sonstigen Beamten, an das letztere gebracht wird, und ebensowenig,
<lb/>daß das ersuchte Gericht, anstatt selbst die Vollziehung zu besorgen, sich
<lb/>dazu anderer Organe bedient, die es zu diesem Behufe in Bewe- 
<lb/>gung setzt.

<lb/>Für das Verständniß der weiteren Bestimmungen ist es nöthig, zu
<lb/>wissen, wie die Beziehung bei der Requisition von Gericht zu Gericht
</p>
               <p>

                  <lb/>33} Prot. S. 80 a. E.

<lb/>34) Vgl. dazu, was zu 8- 1 unter Nr. 1 a. E. bemerkt wurde.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0420.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418 gubernanti: $ie Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>zwischen dem tequirirenden und dem requirirten Gericht gedacht ist. In
<lb/>dieser Hinsicht gilt Folgendes.

<lb/>1. Die Requisition geht immer von dem Gerichte aus, zu desim
<lb/>Beihülfe in Ausübung der Rechtspflege die fragliche Handlung vor- 
<lb/>genommen werden soÜ. Dies Gericht heißt das '„ersuchende" (§. l).

<lb/>Dasselbe ordnet die Handlung, welche auswärts vorgenonimm
<lb/>werden muß, an; entweder ausdrücklich oder gerade zum Zwecke der
<lb/>-Requisition, oder implicite, bei Vollstreckungen, durch Ertheilung eines
<lb/>Zeugnisses über die Vollstreckbarkeit (§. 10), welches die direkte Auf- 
<lb/>forderung des ersuchten Gerichts ersetzt oder stillschweigend in sich schließt.
<lb/>Eine Ausnahme, dergestalt, daß gar keine Anordnung der vorzu- 
<lb/>nehmenden Handlung durch ein requirirendes Gericht erfolgt, macht in
<lb/>Wahrheit nur §. 5, insoweit dort Alles dem Selbstbetrieb der Parteien über- 
<lb/>lassen wird. Soweit nun das ersuchende Gericht die vorzunehmende Hand- 
<lb/>lung verfügt hat, wendet es sich in der Regel, so wird unterstellt, um die
<lb/>Ausführung (durch Ersuchen, Requisition^) selbst und unmittelbar an
<lb/>das auswärtige (ersuchte) Gericht (§. 2). Allein es ist auch möglich,
<lb/>und dies wird insbesondere für die Gebiete des Rheinischen und hannöver-
<lb/>schen Rechtes wichtig, daß es die Requisition nicht selbst besorgt,
<lb/>sondern daß dies

<lb/>a) durch die bei ihm bestehende Staatsanwaltschaft (§. 6) geschieht,
<lb/>oder daß

<lb/>b) die Requisition der betheiligten Partei ausgehändigt wird, um
<lb/>ihrerseits die Ausführung auswärts zu betreiben (§. 4. 5. 10).

<lb/>2. Die Aufforderung zur Gewährung' der Rechtshülfe, mag sie
<lb/>nun nach Nr. 1 unmittelbar oder mittelbar von einem ersuchenden Ge- 
<lb/>richt, oder durch die Partei an ihre Adresse gelangen, geht in der Regel
<lb/>an das zuständige auswärtige Gericht, welches im Sprachgebrauchs des
<lb/>Gesetzes das „ersuchte" heißt (8. 1).

<lb/>Eine Ausnahme von dieser Regel tritt ein, soweit die betheiligte
<lb/>Partei den Selbstbetrieb der Vollstreckung übernehmend sich nicht an
<lb/>das Gericht wendet, sondern unmittelbar einen zur Vornahme der be- 
<lb/>treffenden Handlung zuständigen Beamten beauftragt (8. 4).

<lb/>Das ersuchte Gericht aber kann seinerseits

<lb/>a) entweder die Ausführung der Requisition selbst in der Hand be- 
<lb/>halten (§. 3. 5. 10), bezw. an die, Staatsanwaltschaft ab- 
<lb/>geben (8. 3),

<lb/>b) oder dasselbe verfügt War durch ein ausdrückliches Dekret oder
<lb/>durch Ertheilung der Vollstreckungsklausel, daß dem Ersuchen zu
<lb/>entsprechen sei, beauftragt aber mit der Ausführung einen zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>33) Ueber die Form der Requisition ist nichts Näheres verordnet. Hoffentlich
<lb/>wird die Gesammtpraxis verstehen, den alten Zopf der literae mutui compassus,
<lb/>ihrer Kurialicn u. s. w., wo er seither noch bestand, abzuschaffeu und den Anschau- 
<lb/>ungen der Gegenwart gemäß sich den Verkehr so zwanglos und leicht zu machen,
<lb/>wie dies in einzelnen Gebieten auch schon seither der Falls war. Es wäre Thorheit,
<lb/>auch nur in allen Fällen ein eigenes Schreiben zu fordern. Vieles kann füglich
<lb/>kurzer Hand abgemacht werden.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0421.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde. 419


<lb/>ständigen Beamten, oder überläßt sie der betreibenden Partei,
<lb/>bzw. einem zu diesem Behufe bestellten Anwalt (§. 3. 12).

<lb/>Mit einem Worte also: das Verhältniß ist so gedacht, daß in der
<lb/>Regel, vorbehaltlich der besonders bezeichneten Ausnahmen, auf der
<lb/>einen Seite das Ersuchen, auf der anderen die Vollziehung desselben
<lb/>vom Gericht verfügt oder angeordnet wird, daß aber dort die Aus- 
<lb/>führung des Ersuchens, hier die Ausführung des Vollzuges anderen Per- 
<lb/>sonen überlassen werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. 3—6.

<lb/>Vorbemerkungen.

<lb/>1. Die in §. 3—6 enthaltenen Bestimmungen schließen sich zu- 
<lb/>nächst insofern an Z. 2 an, als sie entgegen der dort ausgeorückten
<lb/>Regel für einen Theil des Norddeutschen Bundesgebietes in Bezug auf
<lb/>das Verfahren bei der Requisition einige Besonderheiten
<lb/>aufstellen.

<lb/>Für die meisten Bundesländer und Rechtsgebiete reicht §. 2 voll- 
<lb/>kommen aus. Wo kein sogenannter Selbstbetrieb der Parteien, keine Passt- &gt;
<lb/>vität der Gerichte herrscht, vielmehr die gesummte Vollziehungsthätigkeit
<lb/>bei den Gerichten ist und von den Gerichten durch dre ihm selbst an-
<lb/>gehörigen Organe, Unterbedienten u. dgl. ausgeübt wird, ist mit dem
<lb/>Ersuchen von Gericht zu Gericht Alles einfachst abgemacht. Besondere
<lb/>Bestimmungen sind dagegen nöthig für diejenigen Rechtsgebiete, in
<lb/>welchen nach der Gerichtsverfassung und dem Prozeßrecht für einen un- 
<lb/>mittelbaren Verkehr von Gericht zu Gericht, sowie für eine von dem
<lb/>ersuchten Gericht selbst zu bewirkende Vollziehung die Handhabe fehlt.
<lb/>Zuerst kommt hierbei das Gebiet des Rheinischen Rechts in Betracht.
<lb/>Dort hat nach dem Prinzip der Passivität, welches die Thätigkeit des
<lb/>Gerichts auf die Ertheilung der Urtheile und Beschlüsse beschränkt, das
<lb/>Geriet weder selber eine Requisition an ein anderes Geriet zu über- 
<lb/>senden, noch auch eine Requisition zu empfangen und vollziehen. Der
<lb/>Verkehr der linksrheinischen Gerichte nach außen wird durch die Staats- 
<lb/>anwaltschaft vermittelt und die Exekution von Urtheilen, wie auch son- 
<lb/>stige Vollziehungshandlungen, Zustellungen Ladungen u. dgl. ist eigenen
<lb/>Beamten, insbesondere den Gerichtsvollziehern oder Huissiers über- 
<lb/>tragen.

<lb/>Aehnlich verhält es sich, wenngleich mit einigen Abweichungen,
<lb/>für die Provinz Hannover nach der daselbst geltenden Prozeßordnung.

<lb/>In anderen Theilen von Norddeutfchland ist zwar die Stellung
<lb/>der Gerichte nicht prinzipiell in derselben Weise aus die Rechtssprechung
<lb/>beschränkt, der Exekutive und jeder administrativen Thätigkeit nach
<lb/>außen hin entkleidet, wohl aber in der einen oder der anderen Beziehung
<lb/>doch soviel herbeigeführt, daß wenigstens nicht so direkt und so einfach,
<lb/>wie in den Ländern des gemeinen und altpreußischen Rechts, die Requi- 
<lb/>siten sich von Gericht zu Gericht erledigt. Mitunter erscheint nach
<lb/>neueren Gesetzen die Vermittlung der Requisition durch die Staatsan- 
<lb/>wälte geboten. Mitunter sind mit manchen Prozeßhandlungen und
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0422.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>insbesondere mit der Exekution auf Grund von Urtheilen oder voll- 
<lb/>streckbaren Verfügungen eigene Beamte, bald ganz, bald wenigstens in
<lb/>gewissem Maaße, unabhängig von dem Gerichte, betraut. Mitunter
<lb/>zeitzt sich in dem Prozeßrecht eine gewisse Begünstigung, wenn gleich
<lb/>wert entfernt von ausschließlicher Anerkennung, des Selbstbetriebs der
<lb/>Parteien. Es leuchtet ein daß das Alles auf die Behandlung
<lb/>des Verfahrens zur Erlangung auswärtiger Rechtshülse von Einfluß
<lb/>sein muß.

<lb/>Darin lag eine der größten Schwierigkeiten eines Gesetzes, welches
<lb/>die zur Zeit bestehenden Einrichtungen respektiren und Rechtshülfe so
<lb/>ausgedehnt, wie möglich, ohne irgend welche erhebliche Abänderungen
<lb/>des Landrechts zu treffen, herbeiführen sollte. Ursprünglich wurde in
<lb/>der Civilprozeß-Kommission vorwiegend das Rheinische Recht ins
<lb/>Auge gefaßt. 36)

<lb/>Ätan entwarf eine Reihe von weitläufigen und f^wieriqen Be- 
<lb/>stimmungen 3^, bei deren Aufstellung man, wenn auch die Notwendig- 
<lb/>keit derselben -p bedauern blieb, sich damit trösten mochte, daß es über- 
<lb/>aus nützlich ser, dem nach Rechtseinheit drängenden nationalen Bewußt- 
<lb/>sein eine recht deutliche Probe des gegenwärtigen Zustandes der Rechts- 
<lb/>verschiedenheit vor Augen zu rücken.

<lb/>In der Folge erachtete man jedoch für besser, nicht blos von dem
<lb/>Rheinischen Rechte besonders zu reden^). Mit demselben Fuge hätten
<lb/>auch andere Rechtsgebiete verlangen dürfen, in besonderen Paragraphen
<lb/>berücksichtigt zu werden. Unter Ablehnung eines speziell aus das Rhei- 
<lb/>nische Recht bezüglichen Antrags33) beschloß man vielmehr, sich so all- 
<lb/>gemein zu halten, daß die zu erlassenden Regeln auf alle in den vor- 
<lb/>gedachten Richtungen abweichenden Rechtsgebiete anwendbar seien.
<lb/>Daraus sind denn die jetzt vorliegenden Bestimmungen hervorge- 
<lb/>gangen * *o).

<lb/>2) Was den Gegenstand der §§. 3—6 anlangt, so betreffen
<lb/>dieselben nach , der Oekonomie des Gesetzes alle Prozeßhandlungen,
<lb/>während die Zwangsvollstreckung erst von §. 7 an geregelt wird. Unter
<lb/>„Prozeßhandlung" ist jede Handlung mit Ausschluß der Exekution ver- 
<lb/>standen, welcke in dem anhängigen Prozeß oder auch vor dem Prozeß
<lb/>zum Zwecke der Prozeßführung erforderlich wird. Hierher gehören vor
<lb/>allen Dingen Behändigungen (Zustellungen) und Ladungen jeder Art,
<lb/>mag deren Zweck sein, welcher er wolle, z. B. die Erhebung einer
<lb/>Klage, die Einlegung eines Rechtsmittels u. dgl. Ferner gehören hier- 
<lb/>her die Requisitionen um Vornahme eines Zeugenverhörs, Augenscheins- 
<lb/>einnahme und Vorlage von Urkunden (Edition) u. s. w.

<lb/>3) Was sodann die zur Erledigung des Ersuchens ein- 
<lb/>tretende Prozedur, mag die Erledigung von einem Gerichte oder
</p>
               <p>

                  <lb/>3e) Prot. S. 13, §. 15—19 und deren Berathung S. 30—38.

<lb/>Prot. S 64 ff., §. 6-11.


<lb/>*8) Prot. S. 62; s. dagegen früher Prot. S. 55.

<lb/>Prot. S. 79.

<lb/>*°) Prot. S. 80.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0423.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Nechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>von einem anderen Beamten vorgenommen werden, betrifft, so fehlt es
<lb/>für die Requisitionen um Vornahme von Prozeßhandlungen an einer
<lb/>ausdrücklichen Bestimmung, wie sie für die Requisitionen um Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in §§, 7. 8, sowie für den Konkurs in §. 14 enthalten
<lb/>ist. Man hat dies nicht für nöthig gehalten. Mangels positiver Nor-
<lb/>mirung in diesem Gesetz kommen die, aus der Natur der Dinge bei
<lb/>richtiger Auffassung sich ziemlich von selbst ergebenden und neuerdings
<lb/>so ziemlich allgemein anerkannten Grundsätze zur Anwendung.

<lb/>a. Demgemäß versteht sich von selbst, daß die Ausführung des
<lb/>Ersuchens nach dem Rechte, geschieht, welches an dem Orte
<lb/>gilt, wo ausgeführt wird'. Vermöge des durchweg maßgeben- 
<lb/>den territorialen Prinzips der Geltung der Rechte kann das Gericht oder
<lb/>der Hülfsbeamte des Gerichts auch bei Vornahme solcher Handlungen,
<lb/>wie sie unter Nr. 2 bezeichnet wurden, nur in der Weise und in der
<lb/>Form verfahren, welche ihm sein Recht vorschreibt41). (Vgl. auch §. 7
<lb/>und §. 37). Indessen ist damit nicht gesagt, daß er nothwendig nur in
<lb/>der Prozedurform verfahren kann, welche seine Prozeßordnung ausdrück- 
<lb/>lich aufstellt. Vielmehr steht es mit dem eben erwähnten Prinzip voll- 
<lb/>ständig in Einklang, daß er insoweit, als sein eigenes Recht keine ab- 
<lb/>solute, jede andere Form der Handlung ausschließende Norm ertheilt,
<lb/>von derjenigen, wenn auch für ihn regulären, Form abweichen rann,
<lb/>welche sein Recht nicht in der Absicht, dadurch jede Möglichkeit einer
<lb/>anderen zu verbieten, vorgeschrieben hat. Dies ist namentlich der Fall,
<lb/>wo ein gewisser Modus der Prozedur gar nur fakultative oder dispo- 
<lb/>sitive Bedeutung hat, oder nur im Interesse der Betheiligten angeord- 
<lb/>net ist. Nicht jede Vorschrift der Prozeßordnung oder des Prozeßrechts
<lb/>ist dergestalt prohibitiv, daß der Richter durchaus gebunden und die Dis-
<lb/>positionsbefugniß der Betheiligten gänzlich ausgeschlossen erscheint. Viel- 
<lb/>mehr kann eme Reihe von Prozedurvorschriften nur in dem Sinne auf- 
<lb/>gefaßt werden, daß das Gesetz ohne einen Zwang auszuüben, die von
<lb/>ihm aufgestellte Form als die normale, im Zweifel und wo thunlich
<lb/>einzuhallende, weil sicherste, proklamirt, keineswegs aber jede andere
<lb/>Art des Verfahrens für unmöglich oder nichtig erklärt42). Wo aber
<lb/>das Prozeßrecht dem Richter ausdrücklich oder seinem wahren Sinne
<lb/>nach die Möglichkeit offen hält, nach einer anderen Form zu verfahren,
<lb/>da handelt derselbe doch nach seinem Recht, wenn er in diesem Um- 
<lb/>fange auf Anregung des ersuchenden Gerichts oder der Betheiligten,
<lb/>von der Prozedurwetfe abweicht, welche sonst für seine Rechtspflege die
<lb/>gewöhnliche ist.

<lb/>In Gemäßheit dieses Grundsatzes muß also das ersuchte Gericht
<lb/>oder der selbstständige Beamte, wenn-sie eine Requisition zu vollziehen
<lb/>haben, erst prüfen, ob dieselbe so vollzogen werden kann, wie es ver- 
<lb/>langt wird. Die bloße äußerliche Abweichung einer ihnen zugemutheten
<lb/>Form der Handlung allein entscheidet noch nicht. Man kann nicht ohne
<lb/>Weiteres das Ersuchen darum ablehnen, weil z. B. die Zustellung in
</p>
               <p>

                  <lb/>41) Vgl. Ende mann E.-Pr. §. 14; §. 46, Not. 22 ff.

<lb/>42) Endemann a. a. O. §. 14, Not. 5.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0424.tif"
                   n="422"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>422 Endemann: Die Nechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>irgend einer Modifikation, welche das Recht oder das Reglement des
<lb/>ersuchten Gerichts nicht kennt, oder weil in dem Ersuchen um ein Zeu-
<lb/>aenverhör die Beeidigung vor der Vernehmung gewünscht wird, während
<lb/>ie nach dem Recht des ersuchten Gerichts erst nach der Vernehmung
<lb/>'tattzufinden hat u. dgl. Sondern es bedarf jedesmal der sorgsamen
<lb/>Prüfung des Charakters derjenigen Bestimmung, von welcher im gege- 
<lb/>benen Fall nach der Requisition abgewichen werden soll. Ist es eine
<lb/>absolute Bestimmung, so erscheint die Abweichung von derselben ver- 
<lb/>boten, mithin die Vollziehung der Requisition, welche solches verlangt,
<lb/>nach §. 37 unmöglich. Ist es eine blos dispositive, instruktionelle, kurz
<lb/>ihrem Wesen nach zu Abweichungen Raum lassende Bestimmung, so
<lb/>bleibt das Recht und die Pflicht jur Gewährung der Rechtshülfe be- 
<lb/>stehen, auch wenn eine von dem Rechte des ersuchten Gerichts abwei- 
<lb/>chende Art der Vornahme gefordert wird.

<lb/>I). Es läßt sich ferner nicht übersehen, daß bei Vollzug der Requi- 
<lb/>sition um eine sonstige Prozeßhandlung immerhin Einwendungen
<lb/>ähnlich, wie bei Vollstreckungen (§. 9), Vorkommen können, obgleich zu- 
<lb/>gegeben werden muß, daß sie im ersteren Falle ungleich seltener sein
<lb/>werden. Wenn darüber Nichts gesagt worden ist, so bewendet es bei
<lb/>den allgemeinen, aus der Natur der Sache und der Tendenz dieses Ge- 
<lb/>setzes zu konstruirenden Regeln.

<lb/>Hiernach gehören zuvörderst alle Einwendungen, mit denen darge- 
<lb/>legt werden soll, daß die Requisition gar nicht zu erlassen gewesen sei,
<lb/>nicht vor das requirirte Gericht. Darüber hat oder hatte allein das
<lb/>requirirende Gericht zu urtheilen43). Nicht minder gehören alle Einwen- 
<lb/>dungen gegen die requirirte Handlung lediglich vor das requirirende
<lb/>Gericht. Dort ist allein zu entscheiden, ob die Anordnung der betref- 
<lb/>fenden Handlung nach dem daselbst geltenden Recht anfechtbar oder
<lb/>selbst nichtig sein, oder ob die Ausführung derselben eine Iniquität
<lb/>oder Nichtigkeit enthalten würde. Zu Einwendungen in der letzteren
<lb/>Richtung ist ohnehin bei anderen Requisitionen, als um Zwangsvoll- 
<lb/>streckung, geringere Veranlassung. Denn die Vornahme einer Zustellung,
<lb/>eines Zeugenverhörs u. dgl. erscheint insofern unpräjudizirlich für die
<lb/>Parteien, als die Anfechtung solcher Handlungen immer noch in dem
<lb/>Prozesse vor dem requirirenden Richter unternommen werden kann.
<lb/>Wenn darüber sonst noch ein Zweifel sein könnte^), so ist ein selber
<lb/>nach diesem Gesetze völlig ausgeschlossen, indem das ersuchte Gericht
<lb/>seinerseits auf derartige Einwendungen überall nicht einzugehen43), viel- 
<lb/>mehr nach §. 37 sich lediglich auf die Frage zu beschränken hat, ob es
<lb/>nach seinem Recht die Handlung vorzunehmen befugt ist. Werden in
</p>
               <p>

                  <lb/>43) Endemann a. a. O. §. 46, Not. 27. Das schließt freilich nicht aus, daß
<lb/>aus loyalen Rücksichten das ersuchte Gericht dem ersuchenden seine von selbst gefaßten,
<lb/>oder sonstwie ihm erregten Bedenken, bzw. die Einwendungen der Betheiligten gegen
<lb/>den Erlaß der Requisition mittheilt.

<lb/>") Nach gemeinem Recht, s. Endemann §. 46, Not. 30.

<lb/>45} S. oben zu §. 1 unter Nr. 3, woraus bereits erhellt, daß die Legalität der
<lb/>requirirten Handlung nach dem Prozeßrecht des ersuchenden Gerichts, bzw. nach der
<lb/>Lage des Prozesses, nie Gegenstand der Kognition des ersuchten Gerichts ist.
</p>

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                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>End e mann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Äunde. 423


<lb/>dieser Richtung Einwendungen erhoben, welche freilich nach §. 37 mehr
<lb/>als Anregungen des richterlichen Offiziums, denn als echte Einreden
<lb/>erscheinen, so hat darüber im Umfange der §§. 3—6, d. h. bei anderen
<lb/>Prozeßhandlungen das ersuchte Gericht ebenso zu entscheiden, wie bei
<lb/>Vollstreckungen nach §.9.

<lb/>Hingegen ist die Ausführung der requirirten Handlung selbstständige
<lb/>Aufgabe oes ersuchten Gerichts, welches darin keineswegs nur als mecha- 
<lb/>nisches Werkzeug des ersuchenden Gerichts erscheint. Schon in dem
<lb/>ganzen Begriff der Rechtshülfe liegt, daß die Prozedur der Ausführung
<lb/>von der Kognition des ersuchten Gerichts abhängt, wie jachessen Kogni- 
<lb/>tion wenigstens in gewissem Maaße auch darüber zu verfügen hat (siehe
<lb/>oben unter u), welcher Modus der Ausführung einzuschlagen sei. Mit- 
<lb/>hin hat auch hier, in voller Übereinstimmung mit §. 9, das ersuchte
<lb/>Gericht, wenn etwa Einwendungen in Betreff der Art und Weife der
<lb/>Ausführung oder des dabei zu beobachtenden Verfahrens erhoben wer- 
<lb/>den, über dieselben zu entscheiden.^)

<lb/>Ein Beispiel.macht dres am besten klar. Wird um Vornahme
<lb/>eines Zeugenverhörs requirirt, so hat das ersuchte Gericht nicht zu prü- 
<lb/>fen, ob dre Anordnung der Maßregel, daß die Zeugen abgehört werden
<lb/>sollen, nach Lage der Sache legal sei oder nicht. Sofern nicht die vor- 
<lb/>zunehmende Handlung nach fernem Rechte verboten ist (§. 37), hat es
<lb/>der Requisition zu entsprechen. Es hat ferner nicht darüber zu urtheilen,
<lb/>ob die Zeugen, die es abhören soll, zulässige oder unzulässige Zeugen,
<lb/>oder ob sie zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. Werden
<lb/>in dieser Richtung Gründe vorgebracht, so hat das requinrte Gericht allen- 
<lb/>falls zu erwägen, ob es einstweilen mit der Ausführung der Requisition
<lb/>einbalten und die gegen dieselben entstandenen Bedenken dem requiri- 
<lb/>renden Gericht vorlegen soll. In keinem Falle aber hat es über jene
<lb/>Dinge die Entscheidung zu fällen. Der Umfang seiner Rechtshülfe-
<lb/>thätigkeit ist eben dadurch bestimmt, daß es gewisse, ihm bezeichnete
<lb/>Personen als Zeugen einfach deshalb, weil es nach Maßgabe dieses
<lb/>Gesetzes (§. 1) dazu aufgefordert wird, abzuhören hat, soweit es daran
<lb/>nicht durch ein Verbot seines Rechts (§. 37) gehindert ist.

<lb/>Ueber die Art und Weise der Vernehmung, welche es nicht nach
<lb/>Befehl des requirirenden Gerichts, sondern nach eigenem Indizium,
<lb/>geleitet insbesondere durch die oben unter u. berührten Grundsätze, zu
<lb/>bewirken hat, mit Allem, was dazu gehört, entscheidet das ersuchte Ge- 
<lb/>richt; hat daher auch allein die hierauf abzielenden Anträge und Ein- 
<lb/>wendungen der Parteien oder Zeugen, z. B. in Betreff der Beeidigung,
<lb/>in Betreff der Stellung gewisser Fragen, in Betreff der Instruktion an
<lb/>Ort und Stelle u. dgl., zu erledigen, während eben so gewiß dem
<lb/>requirirenden Gericht demnächst die Kognition darüber Vorbehalten bleibt,
<lb/>welche Wirkung nach dortigem Rechte der Ausführung der Requisition
<lb/>und welche Bedeutung den dagegen gerichteten Einwendungen, selbst
<lb/>wenn sie einstweilen von dem ersuchten Gericht verworfen wurden, dem- 
<lb/>nächst in dem Prozesse beizumessen sei. Denn darüber hat unter allen
</p>
               <p>

                  <lb/>") Endemann a. a. O., Not. 32.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0426.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Umständen das ersuchende Gericht zu befinden, ohne irgend an das
<lb/>Recht oder das Urtheil des ersuchten Gerichts gebunden zu sein, welchen
<lb/>Werth der im Wege der Requisition vorgenommene Akt in der Weise,
<lb/>wie er vorgenommen wird, nach feinem Rechte, d. h. also nach dem
<lb/>Rechte des Prozeßortes, hat.

<lb/>4) Endlich muß festgehalten werden, daß die Ausführung der Re- 
<lb/>quisition nicht zu eigenen, sondern zu fremden Zwecken, in Folge der
<lb/>Aufforderung des ersuchenden Theils erfolgt. Folglich bleibt stets der
<lb/>.requirirte Beamte oder das requirirte Gericht zunächst von den An- 
<lb/>weisungen des Requirenten abhängig. Soweit es überhaupt möglich
<lb/>und daher geboten ist, der Requisition zu entsprechen, hat also das er- 
<lb/>suchte Gericht zunächst bei der Ausführung so zu verfahren, wie das
<lb/>Ersuchen besagt. Nur ist das, da das ersuchte Gericht keine willenlose
<lb/>Maschine ift,41) sondern mit eigener Ueberlegung handelt, nicht so skla- 
<lb/>visch verstanden, daß keinerlei Abweichung, sei sie auch noch so gering,
<lb/>statthaft erschiene. Im Gegentheil kann es sehr wohl zur, wenigstens
<lb/>moralischen, Pflicht des ersuchten Gerichts werden, um des höheren
<lb/>Zweckes der Rechtspflege willen, und nach bester Einsicht anders zu
<lb/>verfahren, als die Requisition lautet, oder dieserhalb mit dem ersuchen- 
<lb/>den Theile in Verhandlung zu treten.

<lb/>Sodann aber ist das ersuchte Gericht, da die Ausführung der
<lb/>Requisition nicht sein Zweck ist, an diejenigen späteren Ordre's des
<lb/>Requirenten gebunden, welche dahin lauten, daß die Ausführung ganz
<lb/>unterbleiben oder daß sie ausgeschoben (sistirt) werden soll. Denn wäh- 
<lb/>rend das ersuchte Gericht, weil es ein selbstthätiges Gericht ist, im
<lb/>Umfange der Requisition und je nach dem darin enthaltenen allgemeineren
<lb/>oder spezielleren Auftrag eine gewisse Freiheit in Bezug auf die Art,
<lb/>wie sie ausgeführt werden soll, haben muß, hat es in Bezug daraus,
<lb/>ob sie ausgeführt werden soll, weder positiv noch negativ eine unab- 
<lb/>hängige Entschließung.48) Dasselbe gilt von der Fortsetzung, zu welcher
<lb/>oas ersuchte Gericht von dem ersuchenden aufaefordert wird, nachdem
<lb/>eine Unterbrechung oder Sistirung der Vollziehung eingetreten war (s.
<lb/>z. B. zu s- 11 Nr. 4 a).
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3.

<lb/>„Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche
<lb/>„Prozehhandlung vorzunehmen ist, diese zum Geschäftskreise be-
<lb/>„sonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. s. w.)
<lb/>„gehört oder von der betheiligten Partei bei dem Gerichte un-
<lb/>„mittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst
</p>
               <p>

                  <lb/>tT) Auch nicht Stellvertreter- Repräsentant des requirirenden Gerichts in der
<lb/>Weise, daß Alles, was es thut, so gut wäre, als habe es das letztere gethan. Eine
<lb/>früher viel verbreitete, aber gänzlich zu verwerfende Auffassung. — Endemann §. 64,
<lb/>Not. 25.

<lb/>48) In Bezug aus die wichtigste Requisition, die wegen Zwangsvollstreckung, galt
<lb/>dies für so selbstverständlich, daß ein besonderer Satz, der ursprünglich proponirt war,
<lb/>als überflüssig gestrichen wurde. Prot. S. 84, Abs. 5 lzu §. 9).
</p>

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                   n="425"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>„oder die bei ihm bestehende Staatsanwaltschaft.einen zuständigen
<lb/>„Beamten mit der Vornahme der Prozeßhandlnng zu beauf-
<lb/>„trazen oder, soweit es erforderlich ist, die Sache einem Anwälte
<lb/>„oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu über- 
<lb/>leben/ ____
</p>
               <p>

                  <lb/>In §. 3 und 4 wird von dem Falle gehandelt, wo eine Prozeß-
<lb/>Handlung, im Gegensätze einer Zwangsvollstreckung (s. zu §. 7 ff.)
<lb/>für ein Gericht des gemeinen oder altpreußischen Rechts im Gebiete
<lb/>des Rheinischen, Hannoverischen oder eines ähnlichen Rechts
<lb/>vorzunehmen ist.

<lb/>1) Die dem Paragraph zu Grunde liegende Idee ist die, daß in
<lb/>Uebereinstimmung mit der Regel (vgl. zu §. 1 unter Iba. E.) die
<lb/>Requisition stets von Gericht zu Gericht erfolgen kann, wenn sie
<lb/>auch nicht unbedingt (§. 4) so zu erfolgen braucht. Sie wendet sich
<lb/>also sogar am linken Rheinnser an das Rheinische Gericht. Insofern
<lb/>ist zwar nicht der Hannoverischen,4SI) wohl aber der Rheinischen Ge- 
<lb/>wohnheit, welche eine Requisition des Gerichts selbst gar nicht kennt,
<lb/>ein gewisses Opfer auferlegt worden,50) das aufznlegen jedoch um so
<lb/>eher möglich erschien, als §. 4 daneben dem Selbstbetrieb freie Hand läßt.

<lb/>Wenn im weiteren Inhalte des Paragraphen auch auf die Thätig-
<lb/>keit der Staatsanwaltschaft verwiesen wiro, so kann diese nur rn
<lb/>der Weise eintretend gedacht werden, daß das ersuchte Gericht, sei es
<lb/>auch kürzester Hand, die Requisition zur Erledigung an die bei ihm
<lb/>bestehende Staatsanwaltschaft abgiebt.51) Vorausgesetzt ist eben, daß
<lb/>die Requisition zur Zuständigkeit dieses Bezirks, bzw. dieses Gerichtes,
<lb/>von dem die Staatsanwaltschaft einen Theil bildet, gehört und nicht
<lb/>nach §. 44 anderswohin zu dirigiren ist.

<lb/>Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft aber kann von dem aus- 
<lb/>drücklich aufgestellt Prinzip aus, daß die Requisition an das Ge- 
<lb/>richt geht und folglich von diesem angenommen wird, nicht den Sinn
<lb/>haben, daß nun die Staatsanwaltschaft über die Requisition zu kognos-
<lb/>ziren hätte. Die Kognition, ob der Requisition zu entsprechen sei,
<lb/>soweit eine solche überhaupt in Frage kommen kann (s. Vorbemerkung
<lb/>zu §. 3-6 Nr. 3), gehört einzig und allein dem requirirten Gericht.
<lb/>Es soll' die Rechtshülfe keineswegs von dem Befinden der Staats- 
<lb/>anwaltschaft abhängen, diese vielmehr im Falle der Abgabe an sie ver- 
<lb/>pflichtet sein, für die Erledigung zu sorgen. Das heißt also: die
<lb/>Staatsanwaltschaft hat die Requisition, welche an sie abgegeben wird,
<lb/>auszuführen, nicht aber über dieselbe zu verfügen. Mithin involvirt
<lb/>die Abgabe der Requisition an die Staatsanwaltschaft stets die Ent- 
<lb/>scheidung des Gerichts, daß der Requisition zu entsprechen sei, wenn von
</p>
               <p>

                  <lb/>40) Nach §. 29 der H.-P.-O. geht die Requisition dort an das Gericht selbst.

<lb/>50) Prot. S. 80; s. auch S. 31, 32, 60.

<lb/>51) S. Prot. S. 80—81 gegen den früheren Vorschlag in §. 10, Abs. l auf
<lb/>S. 66, und in §. 16, S. 13.

<lb/>Lcilschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 29
</p>

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                   n="426"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>einer solchen Entscheidung überhaupt, wo das Gericht nach dem Gesetze
<lb/>in der Kognition über die Gewährung auf das Aeußerste beschränkt
<lb/>und im Uebrigen zur Rechtshülfe verpflichtet ist, noch die Rede sein
<lb/>kann.

<lb/>2) Der ganze Paragraph bezieht sich nicht auf alle Requisitionen
<lb/>um Prozeßhandlungen, sondern nur auf Requisitionen um Vornahme
<lb/>einer solchen Prozeßhandlung, welche nach dem Rechte des Aus- 
<lb/>führungsortes

<lb/>a. zum Geschästskreise besonderer Beamten (Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher, Gerichtsvögte u. s. w.) gehört, oder

<lb/>b. von der betheiligten Partei bei dem Gerichte un- 
<lb/>mittelbar zu betreiben ist.

<lb/>Die erstere Voraussetzung (aä a) trifft im Ganzen nur unter- 
<lb/>geordnete Ausführungshandlungen, des Prozesses, insbesondere Mitthei-
<lb/>lungen oder Zustellungen. Diese sind es, welche besonderen Beamten,
<lb/>wie sie die Einklammerung exemplifizirt, übertragen zu sein pflegen.
<lb/>Wirkliche richterliche Akte, wie Zeugenverhöre, Eidesabnahmen, Publika- 
<lb/>tionen u. dgl. können nur von dem Gerichte selbst oder allenfalls von
<lb/>einem durch das Gericht, deputirten oder beauftragten Richter, an Stelle
<lb/>des requirirten Gerichts, vorgenommen werden? Auf sie bezieht sich
<lb/>mithin die erste Alternative des §. 3 gar nicht.

<lb/>Auf andere als die unter a begriffenen niederen Manipulationen
<lb/>dagegen bezieht sich hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, die unter
<lb/>Nr. b berührte zweite Voraussetzung. Denn der Betrieb der Partei
<lb/>unmittelbar bei dem Gerichte erstreckt sich gerade auf solche Prozeß- 
<lb/>handlungen, welche als eigentlich richterliche oder gerichtliche Akte nicht
<lb/>von besonderen Beamten, sondern von dem Gerichte selbst vorzu- 
<lb/>nehmen sind.

<lb/>3) Wie nun das ersuchte Gericht (vgl. Nr. 1) zu verfahren hat,
<lb/>bestimmt der Paragraph in folgender Weise, und zwar ohne dabei die
<lb/>Unterscheidung der von ihm aufgestellten Wege ausdrücklich an die
<lb/>Unterscheidung der so eben unter Nr. 2 a und b aufgeführten Fälle
<lb/>anzuknüpfen , wenn sich gleich in dem Folgenden ein innerer sachlicher
<lb/>Zusammenhang beider Unterscheidungen ergeben wird.

<lb/>Zunächst muß festgehalten werden, daß entweder das Gericht selbst
<lb/>nicht blos über die Gewährung der Rechtshülfe, sondern auch über die
<lb/>Art der Ausführung verfügt, oder daß es die Ausführung an die
<lb/>Staatsanwaltschaft überweist (in dem zu Nr. 1 berührten Sinne). So
<lb/>setzt es der Nachsatz des §. 3 voraus. Aber auch dann, wenn es in
<lb/>Ausführung der Requisition verfügt, daß und welche Beamte zu be- 
<lb/>auftragen, daß und welcher Anwalt zu ernennen sei, kann das Gericht
<lb/>immer noch die Staatsanwaltschaft in Bewegung setzen, um diese Ver- 
<lb/>fügung dem Beamten oder dem Anwalt zu notifiziren und so dessen
<lb/>Thätigkeit in Bewegung zu setzen. Alsdann verfügt eben insoweit die
<lb/>Staatsanwaltschaft nicht, sondern führt nur aus, was das Gericht ver- 
<lb/>fügt hat. Ist hingegen einfach die Requisition, weil derselben zu ent- 
<lb/>sprechen ist, an die Staatsanwaltschaft zur Ausführung abgegeben
<lb/>worden, dann hat diese Alles, was zur Ausführung gehört, folglich auch
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0429.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtShÄse im Norddeutschen Bunde. 427

<lb/>die Beauftragung eines Beamten oder die Ernennung eines Vertreters
<lb/>vorzunehmen. Ihr liegt dann kraft der Abgabe von Seiten des Ge- 
<lb/>richts die Erledigung des Ersuchens so ob, wie sie sonst dem Gerichte
<lb/>obaelegen haben würde, wenn letzteres die Requisition in seiner Hand
<lb/>behalten hatte.

<lb/>Das über die Requisition verfügende Gericht, oder die durch Ab- 
<lb/>gabe der Sache von Seiten des Gerichts dazu berufene Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, beauftragt

<lb/>a. einen zuständigen besonderen Beamten. Dazu ist
<lb/>selbstverständlich nur in dem unter 2 a berührten Falle Veranlassung.
<lb/>Besonders ist wieder an den Gerichtsvollzieher gedacht, und es ist klar,
<lb/>daß sich diese Auftragsektheilung eben nur auf solche Handlungen be- 
<lb/>ziehen kann, für welche solche Beamte zuständig sind, also auf die
<lb/>unter 2 a bezeichneten untergeordneteren Hülfsleistungen. Oder

<lb/>b. man ubergiebt, so weit es erforderlich — d. h. nament- 
<lb/>lich, soweit nicht die Partei selbst sorgt (nach §. 4) — die Sache einein
<lb/>Anwalt oder emer sonst geeigneten Person zur Betreibung. Der Aus- 
<lb/>druck „übergeben" ist absichtlich gewählt worden und nicht „beauftragen",

<lb/>»weil nach Rheinischem Recht ein Auftrag an den Anwalt zur Betreibung
<lb/>nicht ausführbar sei.52) Es ist wiederum klar, daß dies besonders für
<lb/>die unter 2 b berührten Fälle Bedeutung hat. Man wird, wen» dies
<lb/>auch nach der Fassung des Paragraphen nicht ausgeschlossen erscheint,
<lb/>nicht leicht, vielmehr sicher nur aus ganz besonderen Gründen daran denken,
<lb/>einen Anwalt oder Vertreter zu ernennen, wenn es sich nicht um einen
<lb/>bei dem Gericht zu betreibenden, sondern um einen Akt handelt, der
<lb/>durch besondere Beamte vorzunehmen ist. Denn darum, damit dieser
<lb/>einen Gerichtsvollzieher in Thätigkeit setze, einen Anwalt oder Vertreter
<lb/>zu bestellen, wird nur selten ein Grund vorliegen, wo das Gericht
<lb/>oder die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, selbst den Auftrag an
<lb/>einen Gerichtsvollzieher zu ertheilen. Das Gericht oder der Staats- 
<lb/>anwalt sind darin rein aus freies pflichtmäßiges Ermessen gestellt, ob
<lb/>sie die Bestellung eines Parteivertreters behufs des unmittelbaren Be- 
<lb/>triebs der Reqmsitionserledigung für nothwendig erachten. — lieber
<lb/>die Kosten der Anwaltsbestellung s. zu §. 43. — Ebenso haben sie
<lb/>darin freies Ermessen, ob sie einem Anwalt oder einer „sonst ge- 
<lb/>eigneten" Person die Sache übergeben wollen. Es ist also keineswegs
<lb/>unbedingt geboten, wenn die Requisition in einem Prozesse erlassen
<lb/>ist, in welchem nach dem Rechte des ersuchten Gerichts die Parteien
<lb/>dem Anwaltszwang unterliegen würden. Hat doch das ersuchte Gericht
<lb/>überhaupt nach den Grundlagen und Voraussetzungen des Ersuchens
<lb/>nicht zu fragen (s. zu §. 1 Nr. 3), folglich auch nicht, ob zu der Le- 
<lb/>galität der requirirtcn Handlung nach dem Rechte des ersuchenden Ge- 
<lb/>richts Anwaltsvertretung nothwendig sei. Es hat, wenn das Ersuchen
<lb/>darüber sich ausspricht, demgemäß zu verfahren und, wenn dasselbe schweigt,
<lb/>so zu verfahren, wie es nach dem am Vollziehungsorte geltenden Recht
<lb/>nöthig hält, um die'Legalität der Ausführung aufrecht zu erhalten (vgl.

<lb/>Prot. S. 83, Abs. 2.

<lb/>29"
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0430.tif"
                   n="428"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>428 Endemann: Die Rschtshülfe im Norddeutschen Bundes

<lb/>auch zu Z. 4). Indessen ergiebt sich von selbst, daß man in wichtigeren
<lb/>und schwierigeren Sachen lieber einen Anwalt nehmen, in andern sich je
<lb/>nach Lage der Dinge mit einer sonst geeigneten Person behelfen wird.

<lb/>Es liegt hier mithin ein Fall vor, in dem der Partei nach Be-
<lb/>dürfniß von Amtswegen ein Vertreter geschaffen wird. Allein es heißt
<lb/>nur, daß diesem die Sache „zur Betreibung übergeben" wird. _ Er ist
<lb/>damit dem ersuchten Gericht gegenüber zum Betriebe der Requisitions- 
<lb/>erledigung (vgl. 2. d.) legitimirt. Dagegen ist über seine sonstige Stel- 
<lb/>lung und namentlich über sein Verhältniß zu den Parteien Nichts gesagt.
<lb/>Die Motive der Regierung zu §§. 3—6 sagen: „Selbstverständlich werden
<lb/>diese Personen, insoweit sie einer Vollmacht der betheiligten Partes be- 
<lb/>dürfen, sich deshalb unmittelbar an die letztere zu wenden, auch nöthi-
<lb/>genfalls von der Partei besondere Instruktion einzuholen haben," Ge- 
<lb/>schieht dies, so werden sie natürlich, da die Partei durch ihre Jnstruk-
<lb/>tionsertheilung auch ihrerseits zu erkennen giebt, daß sie zufrieden ist,
<lb/>von der betreffenden, gerichtlich ernannten Person vertreten zu werden,
<lb/>da sie mit anderen Worten dadurch ihrerseits Vollmacht hinzufügt, voll- 
<lb/>ständige Prozeßvertreter (Repräsentanten), wenn auch nur ad hoc, für
<lb/>diesen beschränkten Zweck. Geschieht dies aber nicht, so hat ihre Be-,
<lb/>stellung offenbar nur den Sinn, daß das ersuchte Gericht damit die
<lb/>Legalität seiner Rechtshülfegewährung decken will. Der bestellte Anwalt
<lb/>oder die bestellte Person handelt zwar insofern faktisch im Interesse der
<lb/>betheiligten Partei, als er die von dieser gewollte Rechtshülsehanolung
<lb/>legali modo zur Ausführung bringt; aber im Uebrigen hat er mit der
<lb/>Partei an sich noch keine Verbindung. Mithin bleibt cs eine ganz
<lb/>andere Frage, ob Und in wieweit die Partei, zumal wenn sie gar Nichts
<lb/>von der Bestellung erfährt, die bei dieser Gelegenheit vorgenommenen
<lb/>Handlungen einer solck)en Person als von ihr vorgenommen gelten lassen
<lb/>muß, oder inwiefem sie die Thäiigkeit der fraglichen Person und darum
<lb/>möglicherweise selbst die Wirksamkeit der ganzen Handlung demnächst
<lb/>vor dem ersuchenden Gericht anfechten kann.

<lb/>§- 4.

<lb/>„Durch die Vorschriften des §. 3 wird nicht ausgeschlossen,
<lb/>„daß die betheiligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beam-
<lb/>„ten mit der Vornahme der Prozeßhandlung beauftragt oder die
<lb/>„Sache bei dem Gericht betreibt."
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in §. 3 enthaltene Voraussetzung, daß um Vornahme einer
<lb/>Prozeßhandlung (s. über diesen Begriff Vordem. zu ZK. 3—6 bei 2)
<lb/>auch in das Rheinische Rechtsgebiet hinein das Gericht zu requiriren
<lb/>sei, wird in §. 4 dadurch gemildert, daß daneben die Erledigung durch
<lb/>.Selbstbetrieb der Partei statthaft tft53).
</p>
               <p>

                  <lb/>S3) Der §. 4 ist entstanden aus §. 6, Prot. S. 64, welcher letztere ursprünglich
<lb/>den Selbstbetrieb als die allgemeine Regel hinstellen wollte. Nachdem 8- 3 beschlossen
<lb/>worden war, wurde 8- 4 nur als eine dem Rhein. Rechte darzubringende Konzession
<lb/>mit ausgenommen; Prot. S. 81.
</p>

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                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde. 429

<lb/>Wenn nach Analogie! des §. 3 der Partei zur Wahl gestellt wird,
<lb/>entweder selber einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Pro- 
<lb/>zeßhandlung zu beauftragen, anstatt daß dies nach §. 3 sonst durch das
<lb/>Gericht oder den Staatsanwalt geschieht, oder selber die Sache bei Ge- 
<lb/>richt zu betreiben, anstatt daß sonst eine Person dazu nach §. 3 von
<lb/>dem Gericht oder dem Staatsanwalt ernannt wird, macht sich die- 
<lb/>selbe Unterscheidung der Handlungen geltend, wie bei bei §. 3 (s. oben
<lb/>zu §. 3 Nr. 2 u und b), Die erstere Alternative bezieht sich auf die
<lb/>untergeordneten Handlungen, wie Zustellung u. dgl., die letztere auf die
<lb/>bei dem Gerichte vorzunehmenden, also eigentlich gerichtlichen oder rich- 
<lb/>terlichen Afte. Wie der Selbstbetrieb bei dem Gerichte von der Partei
<lb/>auszuüben sei, darüber giebt 8- 4 nichts Näheres an. Der allgemeine
<lb/>Ausdruck umfaßt an sich sowohl den Selbstbetrieb in Person, als auch
<lb/>den Selbstbetrieb durch einen von der Partei bestellten Vertreter oder
<lb/>Anwalt. Ob persönliches Auftreten der Partei, oder Vertretung durch
<lb/>eine „ fonft geeignete Person" möglich, oder Vertretung durch einen
<lb/>Rechtsanwalt nach dem Rechte des ersuchten Gerichts geboten ist, hat
<lb/>die Partei besonders zu erwägen. (Vgl. zu §. 3 Nr. 3, b.)

<lb/>Auch ist darüber Nichts gesagt, wie die Partei den Selbstbetrieb
<lb/>zu übernehmen hat. Der gewöhnliche Gang der Dinge erscheint der,
<lb/>daß die Partei, welche von 8- 4 Gebrauch zu machen gedenkt, sich die
<lb/>(s. zu §. 2 Nr. 1) von dem Prozeßgerichte ausgehende Anordnung,
<lb/>daß auswärts die betreffende Handlung vorzunehmen sei worin denn
<lb/>die an die auswärtige Stelle gerichtete Aufforderung, diese Handlung
<lb/>vorzunehmen, implicite mit enthalten ist, übergeben läßt54). , Man un- 
<lb/>terstellt also, daß schon bei Erlaß des Ersuchens die Partei sich darüber
<lb/>entscheidet. Gewiß ist das in der Regel richtig. Indessen ist doch kein
<lb/>innerer Grund und der Wortlaut des §. 4 deutet nirgends darauf hilft
<lb/>daß der Partei verwehrt sein sollte, auch noch später den Selbstbetrieb
<lb/>zu übernehmen. Auch noch nach Erlaß und selbst nach Ankunft der
<lb/>Requisition bei dem ersuchten Gericht kann die Partei erklären, daß sie
<lb/>den Selbstbetrieb übernehme und dadurch dem ersuchten Gericht die Für- 
<lb/>sorge nach §. 3 erspare. Denn nach §. 4 ist der Selbstbetrieb ein un- 
<lb/>beschränktes Recht der Partei und weder das ersuchte Gericht, noch das
<lb/>ersuchende hat etwa darüber erst eine Kognition zu üben, ob der
<lb/>Selbstbetrieb statthaft sei. Die Uebernahme auf eigene Verantwortung
<lb/>ist eben stets statthaft.

<lb/>8. 5.

<lb/>„Wird in einem anhängigen oder anhängig ju machenden
<lb/>„Rechtsstreite eine Prozeßhandlung erforderlich, welche nach dem
<lb/>„für das Prozeßgericht geltenden Rechte nicht von den Gerichten
<lb/>„verfügt, sondern im Aufträge der Parteien durch besondere
<lb/>„Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo
<lb/>„die Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäftskreise der Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>u) In §. 6, S. 64 der Prot, war dies geradezu ersichtlich, ist aber nachher in
<lb/>der Redaktion verschwunden.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0432.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>„richte gehört, so hat das zuständige Gericht dieses Orts auf
<lb/>„den von der Partei unter Vorlegung der zuzustellenden oder
<lb/>„der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Pro-
<lb/>„zeßhandlung anzuordnen/
</p>
               <p>

                  <lb/>In §8. 5. 6 wendet sich das Gesetz zu dem andern Fall, daß in
<lb/>dem bei einem Rheinischen oder Hannoverischen Gericht schwebenden
<lb/>Rechtsstreit die Vornahme einer Prozeßhandlung im Gebiete des
<lb/>gemeinen, altpreußischen u. s. w. Rechts erforderlich wird.

<lb/>1) Der vorliegende Paragraph^) legt umgekehrt, im Vergleiche zu
<lb/>§. 3, den Gerichten der übrigen Rechtsgebiete ein Opfer zu Gunsten
<lb/>insbesondere des Rheinischen-^) Systems auf. Erbestimmt nämlich, daß
<lb/>jene Gerichte nicht bloß dann, wenn das Ersuchen von einem Rheinischen
<lb/>Gericht ausgeht, — denn wenn sich das letztere dazu herbeiläßt, seiner- 
<lb/>seits das Ersuchen auf Antrag des Betheiligten zu stellen, so bleibt es
<lb/>für das requirirte Gericht bei der Regel des §. 357) —, sondern auch
<lb/>dann, wenn die Partei selbst den Antrag stellt, unter den hier
<lb/>geordneten Voraussetzungen Rechtshülfe zu gewähren hat57a). Man bat
<lb/>es also an dieser Stelle abermals mit dem Prinzip der Passivität der
<lb/>Gerichte und des Selbstbetriebes der Parteien nach Rheinischem Rechte
<lb/>zu thun, welches gerettet werden soll. Die Situation ist die, daß die
<lb/>betreffende Prozeßhandlung nach dem Rechte des (Rheinischen) Prozeßge- 
<lb/>richts gar nicht Sache des Gerichts, sondern Sache besonderer, auf un- 
<lb/>mittelbare Anregung der Parteien thätig werdender Beamten ist, während
<lb/>sie nach dem Rechtendes Vollziehungsortes vor das Gericht gehört.

<lb/>2) Nach der Desinition des Vordersatzes bezieht sich der Paragraph
<lb/>ebenso, wie Z. 3, nur auf jene untergeordneteren Prozeßhandlungen,
<lb/>welche (nach dem Rechte des Prozeßgerichts) im Aufträge- der
<lb/>Parteien durch besondere Beamte (der in §. 3 bezeichnten Art)
<lb/>bewirkt werden, und nicht auf solche Akte, welche auch nach dem
<lb/>Rheinischen Recht von dem Gerichte selbst vorzunehmen sind (vgl.
<lb/>Z. 6). Er bezieht sich auf derartige Handlungen nur, wenn dieselben
<lb/>nach dem Rechte des Ortes, wo sie vorzunehmen sind, zum Geschäfts- 
<lb/>kreise des Gerichts gehören; denn wenn sie nicht Sache des Gerichts,
<lb/>sondern anderer selbstständiger Beamten, Gerichtsvollzieher^), No- 
<lb/>tare u. dgl. sind, kommt das Gericht des Vollziehungsortes gar nicht
<lb/>in Frage. Insbesondere ist damit wieder die Zustellung oder Mitthei-
</p>
               <p>

                  <lb/>5S) Entstanden aus §. 8, Prot. S. 05; f. S. 83. — Der ursprüngliche Vor- 
<lb/>schlag §. 21 ff. S. 13, und deren Berathung S. 34 a. E. ff.

<lb/>5e) Nach der Hannöv. Pr.-O. bleibt es dabei, daß das Gericht requirirt, wie
<lb/>tz. 3 voraussetzt.

<lb/>57) Vgl Prot. S. 81. Man hat dem Rheinischen Gerichte keine Verpflichtung
<lb/>zur Requisition (d. h. seinerseits zu requiriren) aufgelegt, ohne ihm, wenn es will,
<lb/>nach diesem Gesetze (§. 2) die Berechtigung dazu abzusprechen.

<lb/>57 a) Vgl. auch die Motive der Regierung zu §. 3—6, Abf. 4.

<lb/>5B) Nach Hannöv. Pr.-O. §. 118 geschieht zwar die Behändigung durch die
<lb/>Gerichtsvoigte, aber „unter Mitwirkung" des Gerichts.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0433.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülsc im Norddeutschen Bunde. 431

<lb/>lung gemeint, welche nach Deutschem Recht von dem Gericht besorgt zu
<lb/>werden pflegt^). Ausdrücklich trifft die gegenwärtige Bestimmung so- 
<lb/>wohl diejenigen Prozeßhandlungen, welche in einem anhängigen, als
<lb/>auch diejenigen, welche in einem anhängig zu machenden
<lb/>Rechtsstreite erforderlich werden. Durch diese Unterscheidung, zu der
<lb/>in §. 3 keine Veranlassung war, wird also namentlich auch die Rechts- 
<lb/>hülfe zur Zustellung einer Klage oder ersten Ladung gedeckt, durch welche
<lb/>ein Rheinischer Kläger die Sache überhaupt erst anhängig machen will.

<lb/>3) Die Art des Verfahrens zur Leistung der Rechtshülfe in solchen
<lb/>Fällen beruht nach dem Nachsatz darauf, daß das auswärtige (man
<lb/>kann hier gar nicht sagen: requtrirte)60) Gericht auf den von der
<lb/>Partei gestellten Antrag thätig zu werden hat. Mit Verwerfung
<lb/>jeder anderen Vermittlungsweise, durch Nequisiton von Seiten der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, durch die Gerichtsschreiberei u. s. to.,61) entschloß man sich,
<lb/>das Nachsuchen dieser Rechtshülfe durchaus der betreibenden Partei, sei
<lb/>es, daß diese selbst, oder durch einen Mandatar oder durch die, in
<lb/>diesem Falle eben nur den Parteienantrag übermittelnde (s. zu §. 6
<lb/>bei lüt. b), aber nicht requirirende, Staatsanwaltschaft,^) den An- 
<lb/>trag stellt, zu überlassen, und hat diesen Gedanken später festgebalten.

<lb/>Demnach verschwindet hier der Begriff des „ersuchenden Gerichts"
<lb/>vollständig. Nicht nur bei den Zustellungen, welche für einen erst an- 
<lb/>hängig zu machenden Rechtsstreit verlangt werden, sondern auch bei
<lb/>solchen Zustellungen und Ladungen, welche in einem bereits anhängig
<lb/>gewordenen Prozeß Vorkommen, hat das Gericht des Ortes, wo die
<lb/>Zustellung vorzunehmen ist, gar nicht nach der Anordnung dieser
<lb/>Handlung von Seiten des Prozeßgerichts zu fragen. Es ist möglich,
<lb/>daß das letztere in einem Urtheil oder Beschlüsse die Ladung ver- 
<lb/>fügt und nur deren Bewirkung nach Rheinischem System der betrei- 
<lb/>benden Partei überlassen hat. Es ist aber auch möglich, daß im Laufe
<lb/>des Rechtsstreites die betreibende Partei proprio motu ohne vorherige
<lb/>Anordnung des Gerichts eine neue Ladung oder Zustellung bewirken will.

<lb/>Alles, was in dem einen oder in dem anderen Fall für das
<lb/>Gericht des Ortes, wo die Handlung vorgenommen werden soll, noth-
<lb/>wendig wird, ist

<lb/>3.) ein,von der Partei gestellter Antrag, mit welchem

<lb/>d) die zuzustellenden oder sonst erforderlichen Schrift- 
<lb/>stücke vorzulgen sind. Letztere können ebensowohl Parteischriften,
<lb/>Parteiaufforderungen u. dgl., als auch gerichtliche Akte, Urtheile, Ver- 
<lb/>fügungen, Terminsbestimmungen u. dgl. enthalten 63).

<lb/>Zugleich ist damit aber auch die Pflicht der Partei ausgesprochen,
<lb/>Alles was an Schriftstücken zu der Ausführung der beantragten Hand- 
<lb/>lung nöthig ist, selbst herbeizuschaffen. Anders kann in der That nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>M) Endemann, C.-Pr. §. 115/1,11. bes. Not. 8.

<lb/>Wenn man nicht den Begriff einer von der Partei ausgehenden Requisition
<lb/>ausstellen will, der dem Deutschen Recht fremd ist.

<lb/>51) Prot S. 34—35.

<lb/>w) Vgl. Prot. S. 81, Abs. 3 zu §. 8 und 10, Abs. 2 des Red.-Entw.

<lb/>®3) Dgl. auch Prot. S. 83.
</p>

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                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432 Endemattu: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>verfahren werden. Hauptsächlich hat der Paragraph gerade Zustellungs- und
<lb/>Vorladungsakte im Auge.64) Diese sind nach Rheinischem Rechte zum Theil
<lb/>in so eigenthümlicher Fornl von den Gerichtsvollziehern aufzunehmen, daß
<lb/>dem auswärtigen Gerichte nicht zugemuthet werden kann, sie durch seine da- 
<lb/>mit meist gar nicht vertrauten Beamten aufnehmen zu lassen. Das ange- 
<lb/>rufene Gericht kann also verlangen, daß ihm die zuzustellenden und die
<lb/>Zustellungsurkunden von der Partei fertig vorgelegt werden, damit die
<lb/>von ihm nach seiner Weise ertheilte Zustellungsbescheinigung darauf
<lb/>einfach Bezug nehmen und so dem Zwecke der Partei bei dem Rheini- 
<lb/>schen Rechte genügen mag.

<lb/>Indessen ist dem ersuchten Gericht nicht verwehrt, wenn es dazu
<lb/>im Stande ist und nicht auf Beibringung von Seiten der Partei be- 
<lb/>stehen will, solche Akte, wie eine Sommation, selber aufzustellen. Das
<lb/>ersuchte Gericht ist mit einem Wort der selbst betreibenden Partei
<lb/>gegenüber in derselben Situation, wie einem ersuchenden Gericht gegen- 
<lb/>über lvgl. zu §. 1 Nr. 5).

<lb/>4) Wie hat sich das Gericht dem in Gemäßheit der Nr. 3 bei
<lb/>ihm gestellten Antrag einer Rheinischen Partei gegenüber zu verhalten?
<lb/>Der Grundsatz (vgl. zu §. 1 Nr. 3), daß die Rechtshülfe ohne Prüfung
<lb/>der Kompetenz, hier desjenigen Gerichts, bei dem der Rechtsstreit an- 
<lb/>hängig ist oder anhängig werden soll, zu gewähren ist, gilt auch hier.
<lb/>Ebensowenig hat das um Vornahme der Prozeßhandlung angerufene
<lb/>Gericht die sonstige innere Legalität des Antrags zu erörtern.

<lb/>Das Gericht steht also insofern hier dem Parteiantrag gegenüber
<lb/>in Bezug auf seine Verpflichtung zur Rechtshülfe gerade so, wie sonst
<lb/>dem in Form der Requisition auftretenden Antrag des fremden Gerichts
<lb/>gegenüber. Nach dem Schluß des §. 5 hat es allerdings zu prüfen,
<lb/>ob dem Antrag die erforderlichen Schriftstücken bergegeben sind.
<lb/>Indessen ist dres nichts Besonderes, da auch dann, wenn eine vom
<lb/>Gericht erlassene Requisition vorliegt, das requirirte Gericht immer die
<lb/>zur Ausführung erforderlichen Schriftstücke zu desideriren berechtigt ist.

<lb/>Die Verpflichtung des angerufenen Gerichts besteht darin, daß es
<lb/>auf gehörigen Antrag der Partei die Prozeßhandlung anzuord- 
<lb/>nen hat. Die Ausdrucksweise schließt sich völlig an §. 1 an und giebt
<lb/>kund, daß es sich hier nur um eine Anwendung des in §. 1 aufge- 
<lb/>stellten, umfassenden Grundsatzes handelt. Jedenfalls hat das angerufene
<lb/>Gericht die Ausführung der Prvzeßhandlung, Zustellung u. dgl. „anzu-
<lb/>ordnen". Nur davon redet der §. 5, doch versteht es sich ebenso von
<lb/>selbst, daß sich mit der Anordnung auch die Ausführung unmittelbar
<lb/>verbindet, wo letztere durch die eigenen Leute des Gerichts geschieht, wie
<lb/>es sich andrerseits von selbst versteht, daß die Ausführung der von dem
<lb/>Gerichte nach dem Antrag der Partei angeordneten Prozeßhandlung
<lb/>durch mehr oder minder selbstständige Beamte (z. B. Gerichtsvoigte in
<lb/>Hannover) bewirkt werden muß, wenn dies an dem Orte der Ausfüh- 
<lb/>rung Rechtens ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. Motive zu §. 3—6, Abj. 5.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0435.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Endemanu: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 433

<lb/>§. 6.

<lb/>„Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermitte- 
<lb/>lung der Staatsanwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in
<lb/>„derselben Weise zu erledigen, als wenn sie unmittelbar von
<lb/>„dem Prozeßgerichte eingesendet oder von der Partei gestellt
<lb/>„wären."
</p>
               <p>

                  <lb/>An sich lautet der Inhalt des Parragraphen so allgemein, daß man
<lb/>versucht sein könnte, denselben für einen ganz allgemein auf alle Requi- 
<lb/>sitionen, weß Gegenstandes sie auch fein mögen, bezügliche Bestimmung
<lb/>zu erachten. Doch lehrt die Stellung desselben hinter §. 5 in dem
<lb/>Theil des Gesetzes (§. 3 — 6), welcher lediglich von den Prozeßhand- 
<lb/>lungen mit Ausschluß der Zwangsvollstreckung handelt, sowie der Umstand,
<lb/>daß für die letztere in dem analogen Fall (§. 10) besondere Vor-
<lb/>das Verfahren sichten ertheilt worden sind, daß sich §. 6 nur auf
<lb/>die ersteren bezieht.65)

<lb/>Der §. 6 kommt demnach nur zur Anwendung, so weit 1) die
<lb/>Gewährung der Hülfe zu Prozeßhandlungen der zu §. 3 Nr. 2 gedach- 
<lb/>ten Art in Frage steht, und nur so weit 2) die Rechtshülfe von einem
<lb/>Gericht geleistet werden soll. Er kann sich,' so viel die Voraussetzung
<lb/>unter Nr. 2 angeht, nicht auf die Fälle beziehen, in denen die Partei
<lb/>selbst (nach §. 5) die Erledigung bei dem auswärtigen Gericht betreibt.

<lb/>Das Gericht, welches Rechtshülfe gewähren soll, kann dazu aufge- 
<lb/>fordert werden,

<lb/>a) durch Requisition eines auswärtigen Gerichts, und, dies ist
<lb/>nach Z. 2 die Regel, auch selbst für das Rheinische Gebiet (vgl. zu §. 2
<lb/>Nr. 2) nicht ausgeschlossen;

<lb/>b) in Sachen, welche im Rheinischen Rechtsgebiete zu verhandeln
<lb/>sind, aber auch durch Antrag der Partei (§. 5).

<lb/>In beiden Fällen soll -das um Rechtshülfe angegangene Gericht
<lb/>darum sich in keine andere Lage versetzt finden, weil ihm die Requisi- 
<lb/>tion oder der Antrag durch dre Staatsanwaltschaft (des auswärtigen
<lb/>Gerichts) zugeht. Seine Verpflichtung, die Rechtshülfe zu leisten
<lb/>(§. 1), bleibt vielmehr bei der Aufforderung Hur Rechtshülfe, welche
<lb/>es durch die Staatsanwaltschaft empfängt, dre nemliche wie wenn
<lb/>ihm die gerichtliche oder die Parteienaufforderung unmittelbar zuge- 
<lb/>gangen wäre. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, sowohl in dem
<lb/>Falle unter a. das gerichtliche Ersuchen, als auch in dem Falle
<lb/>unter b. den Antrag oer den Selbstbetrieb übernehmenden Partei an
<lb/>das betreffende Gericht zu bringen. Gerade für den letzteren Fall soll
<lb/>die Vermittlung des Staatsanwaltes der Partei, wie man hoffen zu
<lb/>dürfen glaubte, Erleichterung und Beförderung gewähren. Die betrei- 
<lb/>bende Partei hat also die Wahl, die Rechtshülfe auswärts unmittel- 
<lb/>bar, oder mit Hülfe oder Vermittlung der Staatsanwaltschaftzu be- 
<lb/>treiben. ^6)
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. auch Prot. S. 8l, Abs. 2 und Motive zu §. 3—6, Abs. 4.
<lb/>*“') Prot. S. 81, Abs. 3.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0436.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>494 Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.


<lb/>Daraus folgt ad 1, daß das ersuchende Gericht überall, wo eine
<lb/>Staatsanwaltschaft besteht, welche mit derlei Funktionen bekleidet ist,
<lb/>die Wahl hat, ob es selbst direkt requiriren oder sich dieferhalb an die
<lb/>Staatsanwaltschaft wenden will. Diese Fakultät hat besonderen Werth
<lb/>für das Rheinische Rechtsgebiet, welches gewohnt ist, alle nach außen
<lb/>hin erforderlich werdenden Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu über- 
<lb/>weisen. Indessen kann auch überall sonst das ersuchende Gericht sich
<lb/>der Vermittlung der Staatsanwaltschaft bedienen, wenn dazu nach dem
<lb/>Landesrecht die Möglichkeit gegeben ist.

<lb/>Es folgt ferner ad 2, und auch dies hat für das linke Rheinufer
<lb/>besonderen Werth, daß die Partei welche, nach ihrem Prozeßrechte die
<lb/>betreffende Prozeßhandlung auswärts im Selbstbetrieb erwrrken müßte
<lb/>(8- 5), sich dadurch erleichtern kann, daß sie sich an die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft wendet, welche dann ihrerseits die Angelegenheit dem auswärtigen
<lb/>Gericht übermittelt. Im Verkehr nach anderen Staaten oder Rechtsge- 
<lb/>bieten wird' diese Beihülfe in der That häufig nicht gering anzuschia-
<lb/>gen sein.

<lb/>In beiden. Fällen ist übrigens nur von einer Vermittelung,
<lb/>welche die Staatsanwaltschaft übernimmt, die Rede. 67)

<lb/>Das Gericht, welches die Rechtshülfe leisten soll, darf sich daran
<lb/>nicht stoßen, daß ihm die Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft,
<lb/>und nicht durch das Gericht oder die Partei selbst znkommt. Aber die
<lb/>Staatsanwaltschaft wird dadurch keineswegs zur requirirenden Behörde.
<lb/>Mithin hat das angerufene Gericht die ihm von der Staatsanwaltschaft
<lb/>mityetheilte Aufforderung gerade so zu prüfen, als ob sie ihm vom
<lb/>Gericht (§. 2) oder von der Partei (§. 5) übermittelt worden wäre.
<lb/>Daher denn auch offenbar aus der Mittheilung der Staatsanwaltschaft,
<lb/>weil diese nicht selbst Requisition ist, sondern nur Vermittelung, ersicht- 
<lb/>lich sein muß, ob das Ersuchen des Prozeßgerichts, oder der Antrag
<lb/>einer Partei dahinter steht, damit darnach das ersuchte Gericht ermessen
<lb/>kann, wie es sich zu der Aufforderung zu stellen hat.68)

<lb/>Endlich bedarf wohl kaum der Bemerkung, daß hier in keiner
<lb/>Weise darüber verfügt werden sollte, ob und in wie weit die Staats- 
<lb/>anwaltschaft verpflichtet sei, sich der Vermittelung von Requisitionen
<lb/>oder Parteianträgen zu unterziehen. Darüber ist lediglich nach dem
<lb/>Landesrecht zu urtheilen. Für das ersuchte Gericht aber ist dies gleich- 
<lb/>gültig, da es nach dem Prinzip des Gesetzes sicherlich nicht zu prüfen
<lb/>und zu entscheiden hat, ob sich das Gericht oder die Partei der Ver- 
<lb/>mittelung der Staatsanwaltschaft mit Recht bedient hat. Sein Augen- 
<lb/>merk richtet sich nur darauf, daß die Aufforderung zur Rechtshülfe in
<lb/>der rechten Weife, d. h. nach Maßgabe dieses §. 6, an seine, des er- 
<lb/>suchten Gerichtes, Adresse gelangt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>ß7) S. auch Prot. S. 81, Abs. 2 und §. 10, Abs. 2, S. 67; gegen S. SS,'
<lb/>Abs. 1.

<lb/>C8) In den Motiven der Negierung zu §. 3—6, Abs. 4 heißt es freilich „Re- 
<lb/>quisition der Staatsanwaltschaft (§. 6)"; allein schwerlich in der Absicht, damit etwas
<lb/>Anderes, als den hier dargestellten Begriff zu bezeichnen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0437.tif"
                   n="435"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 7—12.

<lb/>Vorbemerkungen.

<lb/>1) In dem oben bezeichnten Paragraphen behandelt das Gesetz die
<lb/>Zwangsvollstreckung. Unter diesem Ausdruck ist die Exekution im
<lb/>umfassendsten Sinne verstanden. Man wählte denselben als den geeig- 
<lb/>netsten Ausdruck, obwohl^) einiges Bedenken geäußert wurde, weil
<lb/>darunter nach dem Sprachgebrauch mehrerer Gebiete nur die exe-
<lb/>eutio ad faciendum verstanden werde. Jedenfalls hat jW) das Gesetz
<lb/>diesem Sprachgebrauch nicht angeschlossen, sondern, wie die Einklamme- 
<lb/>rung in §. 7 noch besonders andeutet, jedwede Exekution mit dem Worte
<lb/>„Zwangsvollstreckung" bezeichnet.

<lb/>2) Es handelt sich ferner nicht blvs um die Vollstreckung von
<lb/>Urtheilen, sondern von jederlei Erkenntnissen und Verfügun- 
<lb/>gen, sobald letztere nur richterliche oder gerichtliche (vgl. §. 12) fittb;™)
<lb/>und zwar gleichviel, ob es sich um eine Verfügung, ein ErkennLniß, Mandat
<lb/>in der Sache selbst, namentlich um eine Verurtheilnncs in der Haupt- 
<lb/>sache oder in Nebenpunkten handelt, oder um eine disziplinarische Ver- 
<lb/>fügung gegen eine Partei, einen Anwalt, um. die gegen einen Zeugen
<lb/>verhängte Bestrafung u. dgl. Was von wirklich gerichtlichen Verfügun- 
<lb/>gen zu einer Zwangsvollstreckung führt, gehört hierher.^) Eben so
<lb/>gewiß ist es gleichgültig, ob es sich um ein wirklich entscheidendes Er-
<lb/>kenntniß, oder um einen Vergleichsbescheid, ein Agnitionsresolut u. dgl.
<lb/>handelt, die nicht minder vollstreckbare richterliche Akte darstellen.
<lb/>Umgekehrt bezieht sich ebenso gewiß das Gesetz nicht auf Vollstreckungen,
<lb/>-welche nicht auf einem gerichtlichen, und eben deshalb durch Zwangs- 
<lb/>vollstreckung erzwingbaren Ausspruch beruhen; mithin nicht auf die
<lb/>Exekution aus exigiblen Urkunden, sofern diese nach manchen Rechten
<lb/>ohne alle Dekretur eines Gerichts begehrt werden fann;12) auch nicht
<lb/>aus Vergleichs-, Agnitions-, Verzichtsprotokolle, sofern solche nach
<lb/>manchen Rechten ohne richterliche Verfügung oder Sentenz für vollstreck- 
<lb/>bar gelten.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>69)' Prot. S. 20, Abs. 3. — Vgl. auch Ende mann C.-Pr. §. 251, I.

<lb/>70J In §. 10 ist allerdings nur von „Erkenntnissen" die Rede, aber nach Prot.
<lb/>S. 84 oben war die Meinung, daß alle Verfügungen (Mandate, Strafbefehle
<lb/>u. dgl.) von selbst mitbetroffen seien. Im Nürnb. Entwurf §. l waren diese zum
<lb/>Theil besonders erwähnt. *

<lb/>71) S. Prot. S. 20 a. E, wo demgemäß der Ausdruck in einem später freilich
<lb/>ganz und gar gestrichenen Satz modifizirt wurde.

<lb/>7£) Das war sowohl bei der Berathung der Civil-Prozeß-Kommission, s. Prot.
<lb/>S. 21, als auch im Reichstag, s. Stenograph. Berichte S. 867, die Meinung.
<lb/>Sobald freilich das Gericht, sei es auch nur auf der exigiblen Urkunde selbst, eine
<lb/>Bollstreckungsverfügung oder Vollstreckuugsklausel ertheilt hat, liegt eine gerichtliche
<lb/>Dekretur zur Vollziehung vor, die nach diesem Gesetz zu behandeln ist. Denn daß
<lb/>die Anwendbarkeit des letzteren nicht davon abhängt, daß vorher zweiseitiges Gehör
<lb/>stattgesunden, ergiebt sich von selbst. Auch in dieser Beziehung veiläßt man sich
<lb/>durchaus auf die Legalität des verfügenden und requirirenden Gerichts (vgl. zu §. 1
<lb/>Nr. 3).

<lb/>73) Abweichend NÜrnb. Entw. §. 1, Abs. 3.
</p>

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                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>3) Die Aufforderung zum Vollzüge einer Zwangsvollstreckung

<lb/>kann

<lb/>a. in der Weise geschehen, daß überhaupt Zwangsvollstreckung oder

<lb/>d. in der Weise, daß eine, namentlich dem Mittel oder der Art
<lb/>nach, speziell bezeichnet« Zwangsvollstreckung vorgenommen werden soll,
<lb/>sei es, daß die spezielle Art der Exekution schon in dem Erkenntniß
<lb/>oder der Verfügung, aus denen die Vollstreckung hervorgeht, angeordnet
<lb/>worden ist, ser es, daß das Ersuchen oder der Parteienantrag sich ge- 
<lb/>rade auf diese spezielle Art richtet.

<lb/>Das Gesetz hebt die beiden Fälle nicht ausdrücklich hervor. Die
<lb/>Verschiedenheit derselben muß jedoch bei der Folgerung aus §. 7 berück- 
<lb/>sichtigt werden.

<lb/>Für das ersuchte Gericht kommt in dieser Hinsicht immer nur
<lb/>das Ersuchen, nicht das Erkenntniß oder die Verfügung in Betracht.
<lb/>Es würde dem Geiste und der Absicht des ganzen Gesetzes widersprechen^
<lb/>wenn das ersuchte Gericht prüfen sollte, ob die von ihm verlangte
<lb/>Zwangsvollstreckung dem Erkenntniß oder der Verfügung, deren Voll- 
<lb/>streckung in Frage ist, gemäß sei oder nicht. Ist daher in dem zu voll- 
<lb/>streckenden gerichtlichen Akt eine spezielle Art der Vollstreckung angeordnet,
<lb/>so kann das ersuchte Gericht die Requisition nicht deshalb ablehnen, weil
<lb/>es um eine andere Art der Vollstreckung angegangen wird. Ob mit
<lb/>Recht das ersuchende Gericht eine andere Exekutionsart substituirt hat,
<lb/>ist nicht .Gegenstand der Untersuchung bei dem ersuchten Gericht. Die
<lb/>Wahrung der Legalität nach dieser Seite hin liegt allein dem ersuchen- 
<lb/>den Gericht ob, und das ersuchte hat nach §. 37 nur zu erwägen, ob
<lb/>die Exekution so, wie es darum ersucht wird, nach seinem Rechte zulässig
<lb/>erscheint; wie dies auch durch §. 8 bestätigt wird.

<lb/>4) Was den Inhalt und die Anordnung der §§. 7—12 an- 
<lb/>geht, so werden

<lb/>a. in den §§. 7—9 allgemeine, für alle Rechtsgebiete gültige Be- 
<lb/>stimmungen über das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung getroffen.
<lb/>Es folgen dann

<lb/>b. in den tz§. 10—12 besondere Bestimmungen über die Prozedur
<lb/>wegen des Rheinischen und verwandter Rechte.

<lb/>Bei den lederen ergiebt sich aber ein wohl zu beachtender Unter- 
<lb/>schied im Verglich zu den Bestimmungen über die Rechtshülse zu an- 
<lb/>dern Prozeßhandlungen (8. 3—6).

<lb/>Bei der Rechtshülfe behufs der Zwangsvollstreckung ist immer so- 
<lb/>wohl da, wo die zu vollstreckendc Verfügung ertheilt worden ist, als
<lb/>auch da, wo diese vollftreckt werden soll, zunächst das Gericht thä-
<lb/>tig. Diese Garantie erscheint für die Zwangsvollstreckung, welche von
<lb/>ganz anderer Wichtigkeit ist, als die Vornahme anderer Prozeßhandlungen,
<lb/>durchaus nothwendig. Insofern bleibt also der Hauptgrundsatz des §. 2
<lb/>für die Zwangsvollstreckung durchweg gewahrt. Indessen schließt das
<lb/>nicht aus, daß sich doch oie weitere Ausführung der Rechtshülfe im
<lb/>Verbältniß zu den Rheinischen und den unter ähnlichem Recht stehenden
<lb/>Gerichten, worüber die 8-10—12 das Nöthige enthalten, modifizirt. Für
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0439.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtShülse im Norddeutschen Bunde. 437


<lb/>das Verhältniß der Gerichte des übrigen Rechts unter sich sind74)
<lb/>hier so wenig, wie wegen der Rechtshülfe zu anderen Prozeßhandlungen,
<lb/>weitere Bestimmungen erforderlich.

<lb/>5) Es ist endlich festzuhalten, daß der fragliche Abschnitt des Ge- 
<lb/>setzes gänzlich absteht von der Zwangsvollstreckung, welche die siegreiche
<lb/>Partei aus einem rechtskräftigen Erkenntnisse im Wege einer besonderen
<lb/>Klage (actio judicati) zu erwirken sucht. Zu deren Erleichterung dient
<lb/>§. 19. Wird, wie nach den meisten Rechten vollkommen zulässig, eine
<lb/>solche Klage ergriffen, so ist dieselbe als solche bei dem zuständigen Ge- 
<lb/>richt anzubringen, und es entwickelt sich daraus ein selbstständiger Prozeß.
<lb/>Eben deshalb hat das Gesetz, welches die Rechtsbülfe zwischen den Ge- 
<lb/>richten zu ordnen hatte, diesen Fall bei Seite geschoben.^)

<lb/>Von Rechtshülfe zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ist im Sinne
<lb/>des Gesetzes nur da zu reden, wo die Angelegenheit der Vollstreckung
<lb/>an sich, bei dem Gerichte bleibt und (nach gemeinrechtlicher Vorstellung
<lb/>durch imploratio officii judicis) betrieben, das auswärtige Gericht eben
<lb/>nur um der Ausführung willen requirirt wird.^) Gerade weil es die
<lb/>nach Deutschem Rechte gewohnte Auffassung ist, daß die Exekution sich
<lb/>unmittelbar an den ursprünglichen Prozeß anschließt und daß unmittel- 
<lb/>bar aus der vollstreckbaren Verfügung die Exekution hervorgeht,77) sind
<lb/>die in §. 8. 9 folgende Bestimmungen nöthig. Sie sind völlig ent- 
<lb/>behrlich, soweit man die Zwangsvollstreckung lediglich dem Betriebe der
<lb/>Partei (durch actio judicati) überläßt.78)

<lb/>§. 7.

<lb/>„Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvoll- 
<lb/>streckung (Exekution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung
<lb/>„geltenden Vorschriften."

<lb/>Für die Zwangsvollstreckung wird hier derjenige Grundsatz aufge- 
<lb/>stellt, der nach unseren Vorbemerkungen zu H. 3—6 unter Nr. 3. über- 
<lb/>all bei Requisitionen maßgebend sein muß; wie denn auch die Motive^)
<lb/>selbst den Inhalt dieses Paragraphen nur als Konsequenz des allge- 
<lb/>meinen Grundsatzes darstellen, „daß für das prozessualische Verfahren
<lb/>nur die Gesetze des Ortes entscheiden können, an welchem der zum
<lb/>Prozeß gehörige Akt vorgenommen wird."

<lb/>Daß sich die Frage, ob die requirirte Zwangsvollstreckung zulässig
<lb/>sei, nach dem Recht des Vollstreckungsortes entscheidet, folgt aus §. 37.
<lb/>Hier in §. 7 denkt das Gesetz wesentlich an den Exekutionsmodus,
<lb/>an Art und Mittel der Zwangsvollstreckung. Wie die letztere zu bewirken
<lb/>sei, darüber hat das ersuchte Gericht, (bzw. der Vollstreckungsbeamte
</p>
               <p>

                  <lb/>n) Aus dem im Eingang der Vorbemerkungen zu 8. 3—6 berührten Grunde.
<lb/>7Ö) Prot. S. 21, Abs. 3.

<lb/>7fi) Vgl. Endemann, C.-Pr. §. 254, II. und III.

<lb/>77) Die Gründe, aus denen diese Auffassung in praxi die selbstständige actio
<lb/>judicati fast ganz verdrängt hat, s. Ende mann a. a. O.

<lb/>7^) Uever die Gründe gegen diese Ordnung der Dinge s. Prot. a. a. O.
<lb/>n) Unter Hinweis auf §. 29 des Nürnb. Entw.
</p>

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                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>(vgl. §. 12) nach seinem Recht zu befinden. Daraus ergiebt sich denn
<lb/>auch, da hieraus unbeschadet der Pflicht des Gerichtes, schon von Amts- 
<lb/>wegen nach seinem Recht zu verfahren, Anlaß zu Einwendungen entstehen
<lb/>kann, im Nähern §. 8.80)

<lb/>Die hier unterstellte Befugniß des ersuchten Gerichts in Bezug auf
<lb/>die Bestimmung der Exekutionsart und der Exekutionsmittel trifft voll- 
<lb/>ständig zu, wenn die Requisition allgemein um Zwangsvollstreckung
<lb/>ersucht und damit die Wahl der Exekutionsart und des ExekutionS-
<lb/>mittels der ersuchten Stelle überläßt. Da es auf- das Ersuchen an- 
<lb/>kommt, (vgl. Vorbemerkungen zu §. 3—6 Nr. 3), so erscheint selbst
<lb/>dann, wenn in dem Erkenntniß oder in der Verfügung eine spezielle
<lb/>Art der Exekution angedroht ist, das ersuchte Gericht befugt eine andere
<lb/>Art zu substituiren, sobald nur die Requisition nicht gerade auf
<lb/>diese spezielle Art beschränkt ist; und das wird besonders für den Fall
<lb/>wichtig, wo die in der Verfügung augedrohte Art der Exekution von
<lb/>dem Rechte des Vollstreckungsgerichts verboten wird oder sonst' ein
<lb/>Hinderniß findet. Daß die Anwendung anderer Exekutionsmittel aus dem
<lb/>formellen Grunde, weil in dein zu vvllstreckenden Erkenntnisse oder der
<lb/>Verfügung eine bestimmte Exekutionsart angedroht war, welche auszu- 
<lb/>führen dem ersuchten Gericht unmöglich ist, so wenig, wie aus dem
<lb/>Grunde, weil eine andere angedroht war, als diejenige, um welche
<lb/>requirirt wird, ztt verweigern sei, galt bei der Berathung der vorlie- 
<lb/>genden Bestimmung für selbstverständlich.^) Es ist eben nicht Sache
<lb/>des ersuchten Gerichts die Legalität des Ersuchens aufrecht zu erhalten.
<lb/>Zu seiner Legitimation, irgend eine Exekutionsart vorzunehmen,
<lb/>gleichviel was darüber das zu vollstreckcnde Erkenntniß besagt, genügt
<lb/>es vollständig, daß ihm das Ersuchen oder der Antrag, durch welche es
<lb/>in Thätigkeit gesetzt wird, dazu Raum läßt.

<lb/>Indessen darf nicht übersehen werden, daß die Sache ganz anders
<lb/>steht, wenn das Ersuchen gerade auf eine bestimmte Art der Voll- 
<lb/>streckung geht (vgl. Vorb. §. 3—6 Nr. 3). Ist dem so, so bat das
<lb/>ersuchte Gericht wenigstens nicht ohne Weiteres und unbedingt die Be- 
<lb/>fugniß, aus irgend einem Grunde eine andere Exekütionsart zu substi- 
<lb/>tuiren. Gewiß dann nicht, wenn ersichtlich ist, daß es dem requirirenden
<lb/>Gericht gerade um die speziell bezeichnete Art zu thnn ist. Ob aber
<lb/>sonst das requirirte Gericht, wenn es dafür hält, daß es dem requiri- 
<lb/>renden Gericht gleichgültig oder genehm sein möge, die Exekution in
<lb/>anderer Weise vollzogen zu sehen, in der Hoffnung des Einverständnisses
<lb/>ohne vorgängige Anfrage bei dem letztem, _ einen anderen Modus der
<lb/>Vollstreckung wählen, oder ob es, um etwaigen Bedenken auszuweichen,
<lb/>zuvor anfragt, oder die Requisition behufs der Erledigung seiner Bedenken
<lb/>wegen Substitution einer anderen Vollstreckungsart zurückschicken soll,
<lb/>ist eine konkrete Frage, welche der möglichst taktvollen und willfährigen
<lb/>Behandlung solcher Ersuchen anheimfällt.

<lb/>Uebrigens ist eine Frage, welche zumal im Hinblick auf die Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>M) Vgl. daher zu §. 8 Nr. 3, bes. 3, b.
<lb/>SI) Prot. S. 20, Abs. 4.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0441.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>Entmann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>sthiedenheit der Landesre^te, früher an dieser Stelle besondere Schwie- 
<lb/>rigkeiten machte,^) nemlich in wieweit die Personalhast als Exekutions- 
<lb/>mittel angewendet werden könne, durch das Bundesgesetz vom 29. Mai
<lb/>1868 betreffend die Aufhebung der Schuldhast so gut wie überflüssig
<lb/>geworden.

<lb/>8. 8.

<lb/>„Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechtshülfe
<lb/>„(§. 87), die Art und Weise der Vollstreckung oder das bei
<lb/>„derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht
<lb/>, „des Vollstreckungsortes zu entscheiden."

<lb/>„Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Per-
<lb/>„sonen wegen eines Anspruchs auf den Gegenstand der Voll-
<lb/>„streckung erhoben werden."

<lb/>„Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unter-
<lb/>„ liegen der Entscheidung des Prozeßgerichts."

<lb/>Auch dieser Paragraph enthält nur die Anwendung eines allge- 
<lb/>meinen Prinzips auf die Zwangsvollstreckung. Er zieht die Konsequenz
<lb/>der Stellung, welche das requirirte Gericht in Folge der Requisition
<lb/>einnimmt (vgl. Vorb. zu 8. 3—6 Nr. 5). Da hier, wie in unseren
<lb/>Vorbemerkungen zu §. 7—12 unter Nr. 5 erwähnt, unterstellt wird,
<lb/>daß die Exekution als Konsequenz der Verfügung bei dem Gericht an- 
<lb/>hängig ist und bleibt, welches die Verfügung ertheilt hat, das; sie mithin,
<lb/>auch wenn es sich um Vollstreckung der Endsentenz handelt, nur ein
<lb/>weiteres oder Schlußstadium des nemlichen Prozesses bei dem Gericht,
<lb/>welches den Prozeß geleitet und entschieden hat, bildet und daß nach
<lb/>auswärts nur um der Realisirung willen requirirt wird, so muß in
<lb/>Bezug auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die möglichen
<lb/>Einwendungen das Geseh die beiden betheiligten Stellen, die requirirende
<lb/>und die requirirte, ausernandersetzen. Die Auseinandersetzung aber muß
<lb/>in Gemäßheit dessen, was auch dem §. 7 zu Grunde liegt, davon aüs-
<lb/>gehen, daß Alles, was die Ausführung betrifft, da diese die freie, seiner
<lb/>Verantwortung anheimgestellte Thätigkeit des ersuchten Gerichts bildet,
<lb/>zu dessen Kognition, dagegen Alles, was die Sache selbst angeht, dem
<lb/>ersuchenden Gericht gebührt.^) Die Motive weisen zugleich auf 8. 30
<lb/>des Nürnberger Entwurfes hin.

<lb/>1) Das Gericht des Vollstreckungsortes (hat zu entscheiden).
<lb/>Dies ist gewöhnlich'das ersuchte Gericht, bzw. das Gericht, an welches
<lb/>nach 8-49 die Requisition abgegeben worden ist, wenn die Ausführung
<lb/>der Vollstreckung dem Gerichte verbleibt. Denn dieses Gericht ist be- 
<lb/>rufen, über die Einwendungen Hegen seine Thätigkeit in Ausführung
<lb/>des Ersuchens zu erkennen. Allem der Ausdruck, „das ersuchte Gericht"
<lb/>ist als zu eng vermieden worden, weil die Ausführung möglicherweise
<lb/>einem selbstständigen Beamten, Gerichtsvollzieher u. dgl. zufällt (8- 12),
<lb/>und weil nach manchen Rechten nicht das Gericht, welches die Voll-
</p>
               <p>

                  <lb/>s2) S. Kommiss-Bericht zum Nürnb. Entw. §. 28.
<lb/>83) Vgl. Endemann a. a. O. §. 254, IIIA.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0442.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>streckung anordnet, sondern entweder stets das Kollegialgericht, oder doch
<lb/>je nach dem Gegenstände bald der Einzelrichter bald, das Kollegialgericht
<lb/>zu entscheiden hat.84)

<lb/>In diesem Fall müssen die Einwendungen gegen diese Prozedur
<lb/>bei dem Gericht des Ortes, nicht etwa wo der Gerichtsvollzieher wohnt
<lb/>oder angestellt ist — sein Amts sprenget kann mehrer Gerichtsbezirke
<lb/>umfassen , sondern des Ortes, wo die Vollstreckung geschieht, ange- 
<lb/>bracht und erledigt werden. Die Exekution erweist sich in sofern auch
<lb/>in diesem Falle doch als unter dem Schutze des örtlich zuständigen Ge- 
<lb/>richts stehend. Welches Gericht zuständig sei, das Einzelgericht, gewöhn- 
<lb/>liche Kollegialgericht, oder Handelsgericht, soll, wie die Motive zu §. 8
<lb/>, besagen, nach den - am Orte der Vollstreckung geltenden Kompetenzvor-
<lb/>schristen zu beurtheilen sein; eine Beurtheilung, die allerdings schwierig
<lb/>werden kann, indem z. 33., weil am Vollstreckungsorte Handels- und
<lb/>andere Gerichte bestehen, oa8u quo erwogen werden muß, ob die Sache
<lb/>eine Handelssache seioder nicht, während dazu bisher im Prozesse gar
<lb/>kein Anlaß war, weil am Prozeßorte gar kein besonderes Handelsgericht
<lb/>besteht.

<lb/>Soweit die Kompetenz von dem Werthe des Streitgegenstandes ab- 
<lb/>hängt, kann für die Bemessung der Zuständigkeit des Gerichts am Vollstrek-
<lb/>kungsorte in Bezug auf Einwendungen der in §. 8 gedachten Arten natürlich
<lb/>nur derjenige Werth entscheiden, welcher bei der betreffenden Vollstreckung
<lb/>in Frage ist, nicht etwa unbedingt der ganze Werth des ursprünglichen
<lb/>Prozeßgegenstandes, oder auch nur unbedingt der ganze Werth der zu
<lb/>vollstreÄenden Kondemnation.

<lb/>2) Nur von Einwendungen, welche die Betheiligten ergeben
<lb/>und dadurch zu einem weiteren Verfahren und zu einer Entscheidung
<lb/>Anlaß geben, war hier zu handeln.

<lb/>Was das ersuchte Gericht von Amtswegen zu berücksichtigen hat
<lb/>(vgl. zu K. 1 Nr. 5 u. §. 37), sei es an formellen, sei es an materiellen
<lb/>Vorbedingungen der Rechtshülfe, gehört nicht hierher.

<lb/>3) Die Kategorieen der Einwendungen,^) über welche das
<lb/>Gericht des Vollstreckungortes zu entscheiden hat,88) sind nun:

<lb/>a) Einwendungen gegen die (materielle) Zulässigkeit der Rechts- 
<lb/>hülse, wie solche aus §. 37 hervorgehen können, sofern nicht daraus
<lb/>das ersuchte Gericht schon von Amtswegen achtet;

<lb/>d) Einwendungen in Betreff des materiellen Exekutionsrechts, ins- 
<lb/>besondere in Betreff der Wahl des Exekutionsmittels.81) Da und soweit
<lb/>diese (vgl. zu §. 7) von dem ersuchten Gericht abhängt und nach dem
<lb/>Rechte des Vollstreckungsortes getroffen wird, ist auch am Vollstreckungs-
<lb/>ort darüber zu erkennen , ob die Exekution in der richtigen Weise von
<lb/>Statten gehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>84) Prot. S. 84, Abs. 2. — Dies kann jedoch nur als Anomalie gelten. Für
<lb/>die in §. 8, Abs. 3 berührte Klasse von Einwendungen setzt übrigens §. 9 voraus,
<lb/>daß sie stets bei dem Vollstreckungsgericht angebracht werden. S. unten zu §. 9.

<lb/>83) Im Wesentlichen wie in §. 29 des Nürnb. Entw.

<lb/>8e) Vgl. dazu Endemann §. 254, III A. a. E.

<lb/>87) Prot. S. 21, Abs. 2. Stenogr. Berichte des Reichstags S. 867.
</p>

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                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 441


<lb/>Nur die prozessualische, nicht die materielle Seite der Vollstreckung
<lb/>ist gemeint; jene aber auch im ausgedehntesten Maaße. Dahin gehö- 
<lb/>ren beispielsweise Einwendungen, wie die, daß noch keine Vollstreckung
<lb/>in Immobilien oder Forderungen stattsinden dürfe, weil noch Mobilien
<lb/>da seien, daß gewisse Gegenstände nicht der Exekution unterliegen
<lb/>u. s. w. Ebenso hat das Vollstreckungsgericht darüber nach seinem
<lb/>Recht zu entscheiden, ob die Vollstreckung nur in gewisse Vermögens-
<lb/>theile, nur in gewisse Beträge, wie namentlich bei Staatsdiener- und
<lb/>ähnlichen Gehalten nur auf eine bestimmte Rate88) erfolgen kann.
<lb/>Alle diese Punkte können den Stoff zu Einwendungen abgeben, über
<lb/>welche jenes Gericht zu entscheiden hat, obwohl sie an sich auch schon von
<lb/>Amtswegen und nach §. 7 von demselben zu beachten sind.89)

<lb/>c. Einwendungen, welche das bei der Vollstreckung zu beobachtende
<lb/>Verfahren betreffen. Denn auch das richtet sich ja ganz nach dem Rechte
<lb/>des Vollstreckunasortes. Dahin gehört z. B. die Einhaltung der ord- 
<lb/>nungsmäßigen Exekutionsfristen u. dgl. Fristgesuche des Exequenden,
<lb/>welche dessen Verhältniß zu dem Gläubiger betreffen, gehören nicht hier- 
<lb/>her. Darüber hat das ersuchende Gericht zu erkennen, oa sie hier nicht
<lb/>Vorbehalten sind (vgl. Abs. 3). Indessen schließt das nicht aus, daß
<lb/>Fristgesuche, mit welchen zulässiger Weise etwa nur bei dem ersuchten
<lb/>Gericht irgend ein Aufschub erlangt werden soll, als das Verfahren
<lb/>betreffend, von diesem entschieden werden.90)

<lb/>4) Im Abs. 2 werden gleichergestalt die Ansprüche dritter
<lb/>Personen auf den Gegenstand der Vollstreckung an dasselbe Gericht,
<lb/>des Vollstreckungsortes, verwiesen. Dies folgt aus der Rücksicht, daß
<lb/>über solche Ansprüche, wenn sie als Einwendungen gegen die schwebende
<lb/>Exekution auftreten, da entschieden werden muß, wo die Exekution vor
<lb/>sich geht. Soweit solche Ansprüche die Gestalt einer selbstständigen
<lb/>Klage annehmen, sei es auch unter dem Namen einer (Haupt-&gt; Inter- 
<lb/>vention, 91) sind die völlig als selbstständige Klagen zu behandeln. Ihre
<lb/>Kompetenz entscheidet sich nach dem sonstigen Prozeßrecht. Was hier
<lb/>allein interessirt ist die Einwendung, d. h. das der Exekution am Voll- 
<lb/>streckungsort wegen solcher Ansprüche bereitete Hinderniß. Dahin gehört
<lb/>z. B., was der häufigste Fall ist, der auf die Behauptung des Eigen- 
<lb/>thums an dem Exekutionsobjekt von einem Dritten, der Ehefrau n. s. w.
<lb/>gegründete Antrag, von der Exekution an diesem Objekte Abstand zu nehmen
<lb/>zu dessen Beurtheilung freilich die Untersuchung des ganzen rechtlichen
</p>
               <p>

                  <lb/>8S) Ost ebenfalls benef. competentiae genannt, indessen in ganz anderem
<lb/>Sinne — Endemann §. 253. Note 17 —, als die exceptio competentiae, von der
<lb/>unten zn §. 8, Nr. 5 die Rede ist. — Vgl. Kommiss.-Bericht zum Nürnb. Entw.
<lb/>Z. 28 z. A.

<lb/>. 89) Vgl. zu §. 7 bei Not. 70.

<lb/>80) Das Vollstreckungsgericht so gut wie der Vollstreckungsbeamte (Huissier)
<lb/>kann in der Regel innerhalb seiner Pflicht und kraft seiner Amtsbefugniß eine Be- 
<lb/>fristung gewähren, die aber einen ganz andern Charakter hat, als die aus einem
<lb/>Rechte der Partei gegenüber der Partei hervorgehende Befristung. Und wenn kein
<lb/>ausdrückliches Recht der ersteren Art existirt, so wird doch praktisch überall so ver- 
<lb/>fahren. — Vgl. hierzu Prot. S. 21.

<lb/>&lt;") Endemann, C -Pr. Z. 75.

<lb/>Zeitschr. f. Wesetzgepiuig u. Rechtspflege. III. 30
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0444.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>und thatsächlichen Fundamentes ebenso nothwendig werden kann, wie
<lb/>wenn daraus eine förmliche Klage formirt worden ist. Wird von einer
<lb/>dritten Person in diesem Sinne Einwand erhoben, so hat das Gericht
<lb/>der Vollstreckung darüber zu entscheiden, ob deshalb dre betreffende Sache
<lb/>von der Exekution auszunehmen sei oder nicht.

<lb/>5) Alle andern Einwendungen unterliegen Aer Entschei- 
<lb/>dung des Prozeßgerichts. Abs. 3, eigentlich nur eine nochmalige
<lb/>ausdrückliche Deklaration dessen, was schon in Abs. 1 u. 2 mitenthalten
<lb/>ist, wurde besonders um deswillen zugefügt, weil damit einem Bedürf- 
<lb/>nis des kontroversen Preußischen Rechts genügt werde.93)

<lb/>Alle anderen, d. h. eben, als die in Abs. 1 u. 2 aufgeführten,
<lb/>sie mögen Namen haben, wie sie wollen. Mithin gehört auch die Ein- 
<lb/>rede der Kompetenzwohlthat, welche in dem Sinne, daß der Beklagte
<lb/>nur Lä quod facere potest leisten zu müssen vorschützt, bekanntlich nicht
<lb/>blos als Einwand gegen die Kondemnation im eigentlichen Prozesse,
<lb/>sondern auch noch als Einwand gegen die Exekution m dem Exekutions- 
<lb/>stadium Vorkommen kann,^4) unbedingt vor das Prozeßgericht.9S) Das- 
<lb/>selbe gilt von allen anderen materiellen Einreden, z. B. der Zahlung,
<lb/>des Vergleichs, der Kompensation, so weit solche noch in dem Stadium
<lb/>der Exekution Vorkommen können.96)

<lb/>Sie unterliegen der Entscheidung des Prozeßgerichts. Doch hindert
<lb/>Nichts und wird sich häufig im Interesse der Betheilrgten wie der Er- 
<lb/>leichterung der Rechtspflege empfehlen, daß das Gericht des Dollstreckungs- 
<lb/>ortes die Einwendungen auch dann entgegen-, bzw. zu Protokoll nimmt,
<lb/>dem Prozeßgericht übermittelt, wenn nicht gerade der Fall des §. 9 dazu
<lb/>hinführt; nach Befinden sogar einstweilen innehält oder darüber mit
<lb/>dem requirirenden Gericht sich in Einvernehmen setzt.

<lb/>8. 9.

<lb/>„Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen er- 
<lb/>hoben, über welche in Gemäßheit des §. 8 das Prozeßgericht
<lb/>„zu entscheiden hat, so kann das erstere, wenn ihm die Einwen-
</p>
               <p>

                  <lb/>92) Vgl. Nürnb. Kommiss.-Bericht zu §. 29 a. E. nach H esst er, System des
<lb/>Civ.-Proz. §. 519.

<lb/>Prot. S. 22, Abs. 5.

<lb/>94) Endemann, §. 255, Not ll. — Vgl. auch Kommiff.-Bericht zum Nürnb.
<lb/>Entw. §. 28 z. A. Ueber das benot, competentiae in ganz anderem Sinne s. Not. 88.

<lb/>°5) Ob dies richtig fei, wurde Prot. S. 21 bezweifelt; aber daß es so ist nach
<lb/>§. 8, ist nicht zu bezweiseln.

<lb/>%) Vgl. ® «bemann §. 255, IIIB.

<lb/>97) Darin liegt das mildernde Korrektiv gegen die sonst leicht allzuharten Kon- 
<lb/>sequenzen des Abs. 3 des §. 8, welche unausbleiblich sind, wenn sich das ersuchte
<lb/>Gericht um einen Einwand der Zahlung, wäre er noch so scheinlich, ja selbst um
<lb/>eine ihm sofort vorgezeigte Quittung gar nicht zu kümmern hat, weil das Alles nur
<lb/>vor das Prozeßgericht gehört. — Auch läßt sich nicht einmal dem requirirten Gericht
<lb/>verwehren, darauf Rücksicht zu nehmen, wenn es nur von Amtswegen weiß,
<lb/>daß zu solchen Einwendungen Grund ist. Die Vollstreckung hat eben unvermeidlich
<lb/>nicht einen rein prozessualischen, sondern zum guten Theil einen administrativen, durch
<lb/>die Zweckmäßigkeit bedingten Charakter.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0445.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 443

<lb/>„düngen erheblich und in tatsächlicher Beziehung glaubhaft er- 
<lb/>scheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen."

<lb/>„Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der An- 
<lb/>ordnung des Prozeßgerichts eme Frist zu bestimmen, nach deren
<lb/>„fruchtlosem Ablaufe die Vollstreckung fortgesetzt wird.

<lb/>Soweit nach §. 7 das Gericht der Vollstreckung über die erhobenen
<lb/>Einwendungen zu entscheiden hat, hat dasselbe auch zu verfügen, inwie- 
<lb/>fern etwa aus Grund einer solchen Einwendung die Exekution einst- 
<lb/>weilen zu ststiren sei. Einer besonderen Bestimmung bedurfte es nur
<lb/>für den Fall, daß Einwendungen erhoben werden, welche der Ent- 
<lb/>scheidung des Prozeßgerichts unterliegen (§. 8, Abs. 3). Für diesen
<lb/>Fall verordnet §. 9, daß unter den geeigneten Voraussetzungen die
<lb/>Vollstreckung vorläufig eingestellt werden kann.

<lb/>Ob nun eine solche Sistirung eintreten soll, darüber hat das
<lb/>Vollstreckungsgericht zu verfügen, worunter dasjenige Gericht zu
<lb/>verstehen ist, welches die Vollstreckung mindestens angeordnet hat,
<lb/>wenn auch die Vollstreckungsausführung nicht durch das Gericht, sondern
<lb/>durch einen selbstständigen Gerichtsvollzieher oder einen ähnlichen Be- 
<lb/>amten bewirkt wird (§. 12), geschweige denn dasjenige Gericht,
<lb/>welches die Vollstreckung nicht blos verordnet, sondern auch selbst
<lb/>ausführt oder ausführen läßt (§. 11).

<lb/>Der Ausdruck ist absichtlich und mit Recht anders gewählt worden,
<lb/>als in §. 8. 39)

<lb/>Dasselbe kann, muß aber nicht vorläufig einstelleu. Es wird dem
<lb/>Vollftreckungsgericht die Befugniß ertheilt, welche zwar immer auch eine
<lb/>Pflicht in sich schließt, aber doch nur eine diskretionäre, keine absolute
<lb/>Pflicht. Dabei wird, wie auch Abs. 2 schließen läßt, ein Sistirungs-
<lb/>antrag des Betheiligten vorausgesetzt, an dem es selten fehlt und der
<lb/>außerdem leicht anzuregen ist. Daß das Gericht nicht von Amtswegen
<lb/>sistiren kann, weil ihm eine begründete Einwendung vorhanden zu sein
<lb/>scheint, ergiebt sich ziemlich von selbst. Wenigstens kann es nicht
<lb/>förmlich im Sinne dieses Paragraphen sistiren. " Ebenso erhellt jedoch,
<lb/>daß sich dem Vollstreckungsgericht nicht abschneiden läßt, wenn es Grund
<lb/>zu Einwendungen oder Anständen irgend welcher Art vor sich sieht, auch
<lb/>ohne Antrag einer Partei rein dienstlich mit dem Prozeßgericht darüber
<lb/>in Kommunikation zu treten und folgeweise faktisch das weitere Vor- 
<lb/>gehen aufzuschieben oder zu unterbrechen (vgl. Note 97). Das bringt
<lb/>schon die Sorge für die Aufrechthaltung der Legalität mit sich.

<lb/>Die Berechtigung, zu sistiren, ist davon abhängig, daß

<lb/>a. die Einwendungen erheblich nach der Ansicht des Voll- 
<lb/>streckungsgerichts, dem insoweit, als es der Sistirungszweck erfordert,
<lb/>hiernach eine Kognition zusteht, 10°) urtb daß sie

<lb/>") Einfacher, als die ursprünglichen Vorschläge. S. Prot. S. 10—11, §. 8-9
<lb/>und deren Berathung S. 22. — Vgl Nürnb. Entw. §. 30—31.

<lb/>") Prot. S. 84.

<lb/>T0°) Aber auch nur insoweit. Die Kognition ist durch ihren Zweck eine andere,
<lb/>als die Kognition, deren §. 8 erwähnt, zum Zweck der- endgültigen Entscheidung. —

<lb/>30*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0446.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>b.. in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen. Das
<lb/>Gesetz verweist nicht aus den landesrechtlichen oder gemeinrechtlichen Be- 
<lb/>griff der Bescheinigung und spricht sich seinerseits nicht darüber aus,
<lb/>wie der Begriff der „Glaubhaftmachung" zu desiniren sei und welche
<lb/>Mittel dazu tauglich sein sollen. Es läßt sich daher nur annehmen,
<lb/>daß "') das Gericht frei zu würdigen hat, ob ihm die Einwendung
<lb/>glaubhaft erscheint, und daß mithin alle Mittel gebraucht werden mögen,
<lb/>welche zu einer solchen Glaubhaftmachung dienlich sind. „In thatsäch- 
<lb/>licher Beziehung" ist nur zu mehrerer Deutlichkeit hinzugefügt. Das
<lb/>Glaubhaftmachen kann sich, richtig verstanden, nur auf die Wahrheit
<lb/>der unterliegenden Thatsachen beziehen.

<lb/>Da Einwendungen nur diejenigen Gründe sind, welche von den
<lb/>Betheiligten geltend gemacht werden,"wie dies auch in K. 8 voraus- 
<lb/>gesetzt wird , so ist die Darlegung der Erheblichkeit und die Glaubhaft- 
<lb/>machung, wie immerhin gegenüber der Ausdrucksweise in Abs. 1, welche
<lb/>nur von dem objektiven Erheblich- und Gtaubhafterscheinen redet, be- 
<lb/>merkt zu werden verdient, unzweifelhaft Aufgabe dessen, der die Sisti-
<lb/>rung der Exekution herbeiführen will.

<lb/>Der blos vorläufige Charakter der Sistirung ist die Folge da- 
<lb/>von, daß dadurch der definitiven Entscheidung des Prozeßgerichts nicht
<lb/>präjudizirt werden kann.

<lb/>Daß das „einstellen" durch eine förmliche Verfügung zu ge- 
<lb/>schehen hat, erhellt aus Abs. 2.

<lb/>Dieser Abs. 2 ist aus der Erwägung entstanden, daß im Interesse
<lb/>des die Vollstreckung betreibenden Theils die Einstellung doch nicht in's
<lb/>Unbestimmte fortdauern darf.

<lb/>Das Vollstreckunzsgericht hat eine Frist zu bestimmen, deren
<lb/>Länge lediglich seinem konkreten Ermessen anheimgestellt ist, _ binnen
<lb/>welcher eine Anordnung des Prozeßgerichts, nämlich darüber, ob
<lb/>die Vollstreckung einstweilen sistirt bleiben oder ganz aufhören solle, bei- 
<lb/>zubringen ist. Denn das Vollstreckungsgericht hat nur vorläufig auf
<lb/>Grund einer Einwendung ausgesetzt, über die es nicht zu entscheiden hat,
<lb/>deren Entscheidung vielmehr dem Prozeßgericht gebührt.

<lb/>Erfolgs binnen der Frist eine Anordnung des Prozeßgerichts, so ist
<lb/>diese für das Vollstreckungsgericht maßgebend. Dasselbe gilt freilich auch
<lb/>für diejenige Anordnung, welche dem letztem nach Ablauf der Frist vor
<lb/>beendigter Vollstreckung zugeht. Ist doch das requirirte Gericht jeder- 
<lb/>zeit gebunden, der Anweisung des requirireuden Gerichts, mit der
<lb/>Rechtshülfe einzuhalten öder solche ganz zu unterlassen, Folge zu leisten
<lb/>(vgl. Vordem, zu §..3—6 Nr. 4 und die Motive zu §. 9).

<lb/>Das gesetzliche Präjudiz, welches die Fristbestimmung mit sich
<lb/>bringt, besteht nur darin, daß mit Ablauf der Frist das Vollstreckungs-
</p>
               <p>

                  <lb/>Die von einer Seite im Reichstag gewünschte Verbesserung oder Erläuterung, nach
<lb/>welcher statt „erheblich" gesagt werden sollte „prozessualisch und rechtlich (i. e. ma- 
<lb/>teriell rechtlich)", wurde mit gutem Grunde als überflüssig abgelehnt. Stenograph.
<lb/>Berichte 1869, S. 868. '

<lb/>loi) Wie bei Berathuug des Entwurfs der C.-Pr.-O.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0447.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 445

<lb/>gericht seinerseits so, als ob keine Einwendung der gedachten Art ange- 
<lb/>meldet worden wäre, mit der Vollstreckung fortfährt, bis ihm etwa
<lb/>weitere Anordnung des ersuchenden Gerichts zugeht. l02J Weil dies klar
<lb/>ist und so gewollt wurde, ging der Reichstag nicht auf einen Antrag
<lb/>ein, der eine Aenderung des Schlußsatzes bezweckte. "3)

<lb/>' 8. 10.

<lb/>„Sollen die in einem Reichsgebiete, in welchem die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört,
<lb/>„erlassenen Erkenntnisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt werden,
<lb/>„in welcheür die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet
<lb/>„wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung
<lb/>„aus Antrag der Partei anzuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine
<lb/>„mit dem gerichtlichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene
<lb/>„Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen."
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit §. 10 wendet sich das Gesetz zu der Vollziehung der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung im Rechtshülfeverkehr mit denjenigen Rechtsgebieten, in
<lb/>welchen ganz verschiedene Systeme der Vollstreckung herrschen. In
<lb/>erster Linie war wiederum die Verschiedenheit der Exekution nach Rhei- 
<lb/>nischem Rechte zu berücksichtigen. 104)

<lb/>1) Der Fall des vorliegenden Paragraphen ist der: Es liegt ein
<lb/>Erkenntniß105) vor,

<lb/>a) welches in einem Rechtsgebiete erlassen worden ist,
<lb/>wo die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise besonderer
<lb/>Beamten gehört. So im Rheinischen Rechtsgebiete, in Hannover
<lb/>u. a. Der Begriff der besonderen Beamten ist derselbe, wie in ß. 3.

<lb/>Dies Erkenntniß soll

<lb/>b) voll st reckt werden in einem Rechtsgebiet, wo die
<lb/>Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, wie
<lb/>dies nach gemeinem, Preußischem Recht u. a. die Regel. Daß die
<lb/>Exekution von dem Gerichte geleitet wird, kann man auch da sagen,
<lb/>wo für dieselbe eigene Unterbeamte, mehrfach auch Gerichtsvollzieher
<lb/>genannt, bestehen, sobald diese nicht unabhängig, sondern unter der
<lb/>Aufsicht und Verantwortung des Gerichts zu verfahren haben.

<lb/>2) Wie ist nun in diesem Falle zu verfahren? So viel steht fest,
<lb/>daß nach der allgemeinen Regel (§. 2)106 von Gericht zu Gericht
<lb/>um Vollstreckung requirirt werden kann. Es wird unterstellt, daß das
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. oben die Vorbemerkung zu §. 3—6, Nr. 4.

<lb/>1C&gt;3) Antrag Reichensperger, den Schlußsatz dahin zu ändern: Im Falle der
<lb/>Einstellung ist für die Beibringung des Nachweises, daß die Entscheidung des Prozeß- 
<lb/>richters angerufen worden ist, eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf
<lb/>die Vollstreckung fortgesetzt wird. Stenogr. Berichte 1869, S. 869.

<lb/>io«) Vgl. dazu Nürnb. Entw. §. 36, IV fs. und die Nürnb. Kommiss.-Berichte
<lb/>S. 75 ff.

<lb/>10&amp;) Dem nach Vorbemerkung zu §. 7—12, Nr. 2 aber jede vollstreckbare Ver- 
<lb/>fügung gleichsteht.

<lb/>io«) Vgl. auch zu §. 3, Nr. 1.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0448.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446 Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.


<lb/>Gericht, welches das Erkenntniß erlassen hat, wenn es dies, insbesondere
<lb/>auf Antrag des Betheiligten, thun will, berechtigt ist, das auswärtige
<lb/>Gericht direkt um Vollziehung zu ersuchen. l01f)

<lb/>Alsdann bedarf es keiner weiteren Regel.

<lb/>Allein diese Prozedur läßt sich nach Rheinischem und verwandten
<lb/>Rechten nicht als die allein mögliche, ja nicht einmal als die gewöhn- 
<lb/>liche voraussetzen, insofern sich dort das Prozeßgericht um die Ausführung
<lb/>der Exekution nicht zu bekümmern pflegt. Der dortigen Uebung ent- 
<lb/>sprechend wird hier neben der berührten Requisition von Gericht zu
<lb/>Gericht noch ein anderer Weg, im Anschluß an K. 5,los) eröffnet.

<lb/>Das zuständige Gericht, d. h. das für die Vollstreckung zu- 
<lb/>ständige, eine Zuständigkeit, deren Grund darin besteht, daß das Exe- 
<lb/>kutionsobjekt in dem Bezirke dieses Gerichts zu greifen ist, hat die
<lb/>Zwangsvollstreckung anzuordnen auf Antrag der Partei.

<lb/>a) Daß dieses Gericht die Exekution an ordnet und auch, wie
<lb/>sich aus dem Vordersatz ergiebt, leitet, ist keine Besonderheit, sondern
<lb/>folgt aus dem Prinzip des §. 7. Wohl aber ist es eine Besonderheit,
<lb/>daß es dies

<lb/>b) auf Antrag der Partei, anstatt auf Ersuchen des Prozeß- 
<lb/>gerichts thut. An die Stelle des letzteren tritt der Selbstbetrieb und
<lb/>es leuchtet ein, daß sich ein solcher eigener Antrag der Partei bei dem
<lb/>Gericht, wo die Vollstreckung gesucht wird, sehr der zu §. 6 Nr. 5 be- 
<lb/>rührten actio judicati nähert.

<lb/>3) In dem letzten Satz wird die Voraussetzung bestimmt.

<lb/>Zu diesem Zwecke, d. h. bei dem Antrag der Partei auf den
<lb/>hin die Exekution angeordnet werden soll, ist, seil, von der Partei dem
<lb/>angerufenen Vollstreckungsgericht, eine Ausfertigung des Erkennt- 
<lb/>nisses vorzulegen, welche mit dem gerichtlichen Zeugniße der
<lb/>Vollstreckbarkeit versehen ist. Dadurch soll das um Vollstreckung
<lb/>angerufene Gericht die Gewißheit der Vollstreckbarkeit erhalten.109)

<lb/>Hiernach hat also die Rheinische oder Hannöverische Partei zuerst
<lb/>sich das gedachte Zeugniß zn verschaffen, daß das Erkenntniß vollstreck- 
<lb/>bar sei. Zugleich schließt der Satz die Verpflichtung der Gerichte jener
<lb/>Rechtsgebiete in sich, ein derartiges Zeugniß zu ertheilen. Denn ein
<lb/>gerichtliches Zeugniß soll es sein. Keineswegs aber braucht es nach
<lb/>dem Wortlaut und der Absicht des Paragraphen gerade ein Zeugniß
<lb/>des Prozeßgerichts selbst zu sein. Nach den Motiven wird es von der
<lb/>am Prozeßort oestehenden Organisation abhängen, ob das Zeugniß von
<lb/>dem Einzelrichter oder von dem Kollegialgerichte, bzw. ob es an Stelle
<lb/>des Gerichts von dem Vorsitzenden oder von dem Sekretär auszustellen
<lb/>ist. "0) Dabei heben die Motive weiter noch hervor, daß nach der
<lb/>Rheinischen C.-P.-O. Art. 147. 148. 450 die Erkenntnisse erst voll- 
<lb/>streckbar' und mithin eines solchen Zeugnisses fähig werden, wenn sie
</p>
               <p>

                  <lb/>Motive zu §. 10 im Eingang.

<lb/>,08) Von dem diese Bestimmung erst später getrennt wurde. Prot. S. 83 a. E.
<lb/>t0°) Motive zu §. 10, Abs. 1.

<lb/>110) S. auch Prot. S. 83 a. E.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0449.tif"
                   n="447"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 447

<lb/>dem Verurteilten zugestellt und, sofern das Erkenntniß nicht proviso- 
<lb/>risch vollstreckbar, acht Tage seit dem Tage ihres Erlasses verflossen
<lb/>sind. Indessen sind das Vorbedingungen, welche die das Zeugniß nach- 
<lb/>suchende Partei darzulegen und oas um das Zeugniß angegangene
<lb/>Gericht zu prüfen hat. Für das Dollstreckungsgericht ^ handelt es sich
<lb/>nur darum, daß ihm die Garantie der Vollstreckbarkeit in einem äußer- 
<lb/>lich ordnungsmäßigen Zeugniß vorgelegt werde, widrigenfalls es — das
<lb/>liegt mit in dem Schlußsatz des §. 10 — den Antrag auf Vollstreckung
<lb/>zurückzuweisen hat. Die Prüfung der Voraussetzungen der Zeugnißerthei-
<lb/>lung, ob das betreffende Erkenntniß legal erlassen und nach den Rechten
<lb/>wirklich vollstreckbar sei, liegt ihm nicht ob.1U)

<lb/>In dieser Beziehung muß auf den allgemeinen Grundsatz des §. I112)
<lb/>verwiesen werden. Es gilt daher hier auch ohne besonderen Ausdruck
<lb/>dasselbe, was §. 12 Abs. 2 ausdrüalich hervorhebt: Die Vollstreckung
<lb/>wird ohne irgend welche innere Prüfung des zu vollstreckenden Erkennt- 
<lb/>nisses, sei es nach der prozessualischen, sei es nach der materiellrechtlichen
<lb/>Seite hin, angeordnet.

<lb/>8. 11.

<lb/>„Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die
<lb/>„Vollstreckung durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt
<lb/>„werden kann, so ist in dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit
<lb/>„(§. 10) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Vollstreckung
<lb/>„hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind/

<lb/>„Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß
<lb/>„ein Rechtsmittel, durch welches die Vollstreckung gehemmt wird,
<lb/>„binnen der gesetzlichen Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die
<lb/>„Vollstreckung einmstellen/

<lb/>„Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte
<lb/>„ohne Beobachtung einer besonderen Form eingelegt werden.
<lb/>„Diese Einlegung wird jedoch wirkungslos, wenn sie nicht inner- 
<lb/>halb der Nothfrist und spätestens binnen vierzehn Tagen seit
<lb/>„dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts
<lb/>.geltenden Vorschriften wiederholt wird."

<lb/>„Hat das Vollstreckunbsgericht in Gemäßheit der Vorschriften
<lb/>„dieses Paragraphen die Einstellung der Vollstreckung angeordnet,
<lb/>„so kann die betreibende Partei die Fortsetzung der Vollstreckung
<lb/>„nur dann verlangen, wenn sie ein die Fortsetzung anordnendes
<lb/>„oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß des
<lb/>„Prozeßgerichts berbringt."

<lb/>„Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine An-
<lb/>„wendung, wenn für das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt,
<lb/>„wie für das Vollstreckungsgericht/

<lb/>Mit der einfachen Bestimmung des §. 10 ist jedoch für die Requi- 
<lb/>sitionen mn Zwangsvollstreckung, welche aus den Rheinischen und
</p>
               <p>

                  <lb/>,n) S. über die Entstehung des §. 10 Prot. S. 34—35; S. SI a. E. S. 83.
<lb/>v,a) Dgl. oben zu §. 1 unter Nr. 3 g. E.
</p>

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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.


<lb/>verwandten Rechtsgebieten kommen, noch nicht Alles abgemacht. Wenn-
<lb/>die Requisition von dem Gericht an das Gericht erlaßen wird, kann
<lb/>keine Schwierigkeit entstehen. Die Legalität des requirirenden Gerichts
<lb/>(vgl. zu §. 1 Nr. 3) deckt Alles. Nach mehreren Rechten gibt es eine
<lb/>vorläufige oder provisorische Vollstreckbarkeit, mancher Verfügungen und
<lb/>Erkenntnisse; indessen,^ ob die Vollstreckbarkeit eine blos provisorische ist,
<lb/>bleibt insofern gleichgültig, als das requirirte Gericht auf das Ersuchen
<lb/>des requirirenden Gerichts hin vollstreckt, mithin, wie bei jeder Voll- 
<lb/>streckung auf Grund einer Requisition so lange ausführt, bis das letztere
<lb/>bei etwaigem Aufbören der Vollstreckbarkeit um Einhalten der Exekution
<lb/>ersucht. Auch würde es keiner weiteren Bestimmung bedürfen, wenn
<lb/>zwar die Partei die- Vollstreckung am auswärtigen Gericht selbst betreibt,
<lb/>aber nur eine definitive Vollstreckbarkeit existirte.

<lb/>Wenn dagegen die Partei so, wie nach §. 10, die Erekution selbst
<lb/>betreibt, wenn dies auf Grund eines von derselben erlangten Zeugnisses
<lb/>der Vollstreckbarkeit geschieht und nun nach dem betreffenden Recht dieses
<lb/>Zeugniß der Vollstreckbarkeit keineswegs ausschließt, daß die Vollstreck- 
<lb/>barkeit doch noch gehemmt oder wieder aufgehoben werden kann, so
<lb/>muß der Weg gefunden werden, auf welchem das mit der Vollstreckung
<lb/>befaßte Gericht oavon in Kentniß gesetzt und zur Sistirung seines
<lb/>Verfahrens veranlaßt wird.

<lb/>Dies Alles trifft im Rheinischen Rechte, in solcher Weise aber auch
<lb/>nur im Rheinischen Rechte, zu. Deshalb mußte §. 11 eingefügt werden.'")
<lb/>Dort gilt ein jedes Erkenntniß zu Gunsten der obsiegenden Partei für
<lb/>sofort vollstreckbar, auch wenn noch Rechtsmittel dagegen zulässig find,
<lb/>also im gemeinrechtlichen Sinne keineswegs schon Rechtskraft vorliegt.
<lb/>Durch die legale Einlegung eines Rechtsmittels aber wird diese Voll- 
<lb/>streckbarkeit gehemmt. Insbesondere wird dies für Kontumazialerkennt-
<lb/>niffe wichtig, die vollstreckbar sind, während noch die Möglichkeit
<lb/>schwebt, daß sie durch Einlegung des Einspruchs gänzlich hinweggeräumt
<lb/>werden.'") '

<lb/>In allen solchen Fällen erscheint es zur Wahrung der Rechte des
<lb/>Exequenden erforderlich , daß derselbe im Stande ist, der Vollstreckung
<lb/>durch Einlegung des ihm noch zustehenden Rechtsmittels Einhalt zu
<lb/>thun. So berechtigt dieser Gedanke an sich ist, so bietet doch die Aus- 
<lb/>führung ganz besondere Verwickelungen und Zweifel dar'").

<lb/>Allmälig gelangte man indessen auch bei diesem. Punkte auf ver-
<lb/>hältnißmäßig einfache Sätze "°).
</p>
               <p>

                  <lb/>' ”) Dgl. darüber die ausführlichen Verhandlungen de§ Nürnb. Entw. z« §. 36,
<lb/>sowie den Komnnff.-Bericht zu §. 33. '

<lb/>,14) Diese überhaupt von der Rechtshülfe auszunehmen, wurde entschieden ab- 
<lb/>gelehnt; Prot. S. 36.

<lb/>*15) S. die Vorschläge in §, 25—27, Prot. S. 16—18 und die Berathung
<lb/>S. 35—38, aus welcher §. 9 des Entw S. 66 hervorging. Der letztgedachte §. 9
<lb/>wurde dann, nachdem er im Allgemeinen gegen die Meinung, welche denselben als eine
<lb/>Art von Rechtsbelehrung lieber ganz unterdrücken oder einem Ausführungsreglement
<lb/>Vorbehalten wollte, gebilligt worden (S. 81), in der veränderten Fassung als §. 11
<lb/>ausgenommen, Prot. S. 83 a. E.; schließlich noch im Reichstag zu Abs. 4 amendirt.

<lb/>116) Namentlich im Vergleiche zu dem Nürnb. Entw.
</p>

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                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 449

<lb/>Wie K. 11 jetzt lautet, legt

<lb/>1) der erste Absatz derjenigen (Rheinischen) Stelle (Gericht,
<lb/>Vorsitzender, Sekretär;, s. zu §. 10 Nr. 3), welche das in §. 10 am
<lb/>Schluß berührte Zeugniß zu ertheilen hat, die Verpflichtung auf, in
<lb/>dem Zeugniß der Vollstreckbarkeit flch darüber auszusprechen, inwieweit
<lb/>etwa noch Rechtsmittel mit einer dre Vollstreckung hemmenden Wirksam- 
<lb/>keit einzulegen möglich ist und binnen welcher Frist. Dem Vollstreckungs- 
<lb/>gericht, ber welchem die Kenntniß der betreffenden partikularrechtlichen
<lb/>Bestimmungen nicht unterstellt werden kann, soll dadurch die nöthige
<lb/>Information zu Theil werden. Ebendeshalb muß die Vorschrift, um sie m
<lb/>ausgiebiger Weise nutzbar zu machen, von der zur Ertheilung des Zeug-
<lb/>niffes berufenen Stelle so abgefaßt werden, daß auch negativ ausdrück- 
<lb/>lich bescheinigt wird, daß keine Rechtsmittel im Sinne des Absatzes 1
<lb/>mehr zulässig erscheinen, wenn solAes die Lage der Dinge ist. Jeden- 
<lb/>falls hat die in Absatz 1 ausgedrückte Verpflichtung nur einen instruk-
<lb/>tionellen Charakter. Eben weil es das Rheinische Recht nicht kennt und
<lb/>sich lediglich an das zu halten hat, was ihm nach §. 10 vorgelegt wird,
<lb/>verfügt das Vollstreckungsgericht, dem ein Zeugniß der Vollstreckbarkeit
<lb/>ohne die in §. 11 vorgeschriebene Bemerkung vorgelegt wird, daraufhin
<lb/>nicht minder die Vollstreckung. Nack §. 11 darf es sogar, da sonst bei
<lb/>pflichtmäßiger Befolgung des ß. 11 oer Ertheiler des Zeugnisses darüber
<lb/>nicht sich ausschweigen dürfte, daß das Zeugniß stillschweigend bezeugt,
<lb/>es sei kein Rechtsmittel mehr zulässig; eine freilich nur einstweilige
<lb/>Präsumtion, die jederzeit durch Thatsachen (nach Absatz 2) widerlegt
<lb/>werden kann.

<lb/>2) Dagegen enthält Absatz 2 eine an das Vollstreckungsgericht
<lb/>gerichtete Vorschrift.

<lb/>Dasselbe hat die Vollstreckung einzustellen, zu flstiren, —
<lb/>ob definitiv, oder nur einstweilen, zeigt sich später, je nach oem Schick- 
<lb/>sale des Rechtsmittels, wenn ihm (8v. von dem demjenigen, welcher an
<lb/>der Sistirung das Interesse hat, also von dem zu Exequirendeni18),
<lb/>und zwar zum Behufe der Sistirung, mit darauf gerichtetem Antrag)
<lb/>glaubhaft gemacht wird"^

<lb/>a. daß etn Rechtsmittel eingelegt ist; ein Nachweis, der
<lb/>leicht durA eine Bescheinigung über den Einlegungsakt, welcher
<lb/>nach Rheinischem Recht regelmäßig in der wirklichen oder flngirten

<lb/>'Zustellung eines Schriftsatzes an die Gegenpartei, nicht in einer

<lb/>Erklärung bei Gericht und dem Gerichte gegenüber besteht, mithin
<lb/>durch Urkunde über den Vollzug der Zustellung von Seiten des
<lb/>Gerichtsvollziehers zu beschaffen ist;

<lb/>b. und zwar binnen der gesetzlichen Frist und ein Rechts- 
<lb/>mittel, durch welches oie Vollstreckung gehemmt
<lb/>wird. Dies sind Voraussetzungen, über welche die unter a. ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>in) ©. über diesen Begriff die Bemerkung zu §. 9.
<lb/>ne) Der die Exekution betreibende Theil kann ja jeden Augenblick, wenn er
<lb/>will, die Exekution fistiren.

<lb/>11B) S. über diesen Begriff die Bemerkung zu §. 9 unter b.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0452.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>dachte Bescheinigung noch nicht Hinaushilst. Die Partei bedarf
<lb/>keiner Darlegung in dieser Richtung, wenn der Vorschrift des
<lb/>Absatzes 1 genügt ist. Alsdann ist dem Zwecke des Absatzes 1
<lb/>gemäß das Vollstreckungsgericht bereits amtlich informirt. Fehlt
<lb/>die Bescheinigung, ist weder positiv noch negativ in dem nach
<lb/>K. 10 erstellten Vollstreckbarkeitszeugniß ausgedrückt, wie es mit
<lb/>den Rechtsmitteln aussieht, so ist diese Basis dem Vollstreckungs- 
<lb/>gericht entzogen. Indessen ist davon keineswegs die Sistirung
<lb/>nach Absatz 2 absolut abhängig. Wenn jenes Zeugniß über die
<lb/>Rechtsmittel schweigt, nicht aber, wenn es etwa ausdrücklich be- 
<lb/>zeugt, daß keine Rechtsmittel mehr statthaft (vgl. Nr. 1. a. E.)
<lb/>sind m), bleibt es immer noch der Partei unbenommen, ihrerseits
<lb/>dem Vollstreckungsgericht darzulegen, was das Zeugniß anzugeben
<lb/>versäumt hat. Es handelt sich alsdann freilich, wenn die Partei
<lb/>darzulegen hat, daß das Rechtsmittel, welches sie einlegte, recht- 
<lb/>zeitig und mit hemmender Wirkung eingelegt worden sei, nicht
<lb/>um eine Darlegung von bloßen Thatsachen, sondern um einen
<lb/>Nachweis des dem Vollstreckungsgericht fremden Rechts, wie es
<lb/>aber auch sonst in der Civilrechtspflege Vorkommen kann'2').

<lb/>Eben deshalb ist jedoch das Vollstreckungsgericht in Anwendung
<lb/>allgemein gebilligter Grundsätze hierbei keineswegs ausschließlich
<lb/>aus die Glaubhaftmachung der Partei und deren Mittel beschränkt.
<lb/>Da es sich um stemdes Recht handelt, so kann das Gericht feine
<lb/>eigene Kunde des fremden Rechtes verwerthen und sich darüber
<lb/>ox officio informiren, so daß in vielen Fällen die Partei ihrer- 
<lb/>seits kaum noch Etwas darzulegen oder nachzuweisen nöthig haben
<lb/>wird. .

<lb/>3) Der dritte Absatz giebt aber dem zu exequirenden Theil noch
<lb/>einen besonderen Weg, um sich gegen die Fortsetzung der Exekution zu
<lb/>schützen. Das Gesetz gestattet ihm, unmittelbar bei dem Voll- 
<lb/>streckungsgerichte ohne Beobachtung einer besonderen Form
<lb/>ein solches Rechtsmittel, nämlich ein Rechtsmittel der in Abs. 2
<lb/>bezeichneten Art, einzulegen. Geschieht dies, so ist dieThatsache der Ein- 
<lb/>legungfestgestellt, mithin das Vollstreckungsgericht gezwungen, die Exekution
<lb/>einzustellen, sofern das Rechtsmittel rechtzeitig eingeletzt und geeignet ist,
<lb/>die Vollstreckung zu hemmen. Denn diese Qualifikation des eingelegten
<lb/>Rechtsmittels muß in dem zu Nr. 2 berührten Sinne ersichtlich-sein.
<lb/>An eine Einlegung, welche z. B., wie das Vollstreckungsgericht weiß,
<lb/>nach dem für diesen Akt, obgleich er bei dem Vollstreckungsgericht vor-
<lb/>gcnommen wird, maßgebenden Rechte des (Rheinischen) Prozeßgerichts,
<lb/>nach Ablauf der Nothfrist erfolgt, kann und darf sich nicht gekehrt wer-
<lb/>den. Hauptsächlich ist die Bestimmung wieder auf den Einspruch gegen
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn in diesem Halle kann die Partei nicht durch ihre Darlegnng Lei dem
<lb/>Vollstreckungsgericht das diesem vorliegende amtliche Attest hinwegräumen. Es
<lb/>muß ihr überlassen bleiben, letzteres da zu erwirken, wo das Attest (möglicherweise
<lb/>irrig) ' erlheilt wurde. Eine Kognition über und gegen das Attest von Seiten des
<lb/>Vollstreckungsgerichts wäre nach den Prinzipien dieses Gesetzes undenkbar.

<lb/>Endemann, C.-Pr. §, 179, I B. 1.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde. 4M

<lb/>zu vollstreckende Kontumazialerkenntmsse berechnet; allein sie umfaßt
<lb/>auch die Einlegung anderer Rechtsmittel gegen andere Sentenzen.

<lb/>Von einer besonderen Form ist die Einlegung befreit worden, kann
<lb/>also durch einfache schriftliche oder mündliche Erklärung erfolgen, weil
<lb/>dem Vollstreckungsgericht die Kenntniß der nach Rheinischem Recht er- 
<lb/>forderlichen Formalitäten nicht zuzumuthen, auch die Beobachtung der- 
<lb/>selben nach dem Zweck und dem Wesen des ganzes Aktes, wie sich solches
<lb/>ans dem folgenden Sah ergiebt, sehr unnötbig ist.

<lb/>Die Ernlegung des Rechtsmittels bei dem Boltstreckungsgericht
<lb/>dient nämlich nur dazu, um die Sistirung der Vollstreckung zu erwirken m).
<lb/>Indem die Einlegung als Thatsache vor diesem Gericht vor sich geht,
<lb/>wird der Partei von demfenigen, was sie nach Abs. 2 thun muß,
<lb/>Eines erspart: die Glaubhaftmachung, daß ein Rechtsmittel ein- 
<lb/>gelegt ist. Im Uebrigen steht das Gericht dem bei ihm eingelegten
<lb/>Rechtsmittel gegenüber, wie sonst dem ihm glaubhaft gemachten. Es
<lb/>hat also zu sistrren, wenn den übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 ge- 
<lb/>nügt ist.

<lb/>Aber über diesen beschränkten Zweck hinaus wirkt die anßergewöhn-
<lb/>liche Einlegung bei dem Vollstreckungsgericht durchaus nicht. Es bleibt
<lb/>bei der Regel, daß, um wirklich das Erkenntniß oder die Verfügung
<lb/>in der Sache wirksam anzufechten, die Einlegung nach dem Rechte des
<lb/>Prozeßgerichtes geschehen muß. Daraus entspringt dann der zweite Satz
<lb/>des Abs. 3.

<lb/>Demzufolge hat die Einlegung am Vollstreckungsgericht nur eine zwar
<lb/>sofort, aberblos vorübergehend hemmende Wirkung. Sie wird wir- 
<lb/>kungslos, wenn sie nicht innerhalb derNothfrist, welche für das
<lb/>Rechtsmittel besteht, und spätestens binnen vierzehn Tage feit
<lb/>dem Tage der Einlegung nach dem Rechte des Prozeßge- 
<lb/>richts wiederholt wird. Das Gesetz knüpft die Fortdauer der Si- 
<lb/>stirung lediglich an die Thatsache, daß die Einlegung an dem andern
<lb/>Orte wiederholt wird. Aber das allein nützt dem Vollstreckungsge-
<lb/>richt Nichts. Damit dieses die Sistirung beibehalte, muß ihm jene That- 
<lb/>sache nachgewiesen sein. Davon sagt aber namentlich die Fristbestimmung
<lb/>Nichts. Nach demWortlaut ist die hiergeordneteVoraussetzungerfüllt, wenn
<lb/>nur innerhalb der gesetzten Frist jene Einlegung geschieht; aber auch nur
<lb/>dann. Ist dem so, so kann das Vollstreckungsgericht nicht unmittelbar
<lb/>nach deren Ablauf weiter fortfa^ren l23) r sondern muß noch so lange
<lb/>darüber hinaus warten, als dazu nöthig ist, um den Nachweis von dem
<lb/>Orte des Prozeßgerichts an das Vollstreckungsgericht zu bringen. Man
<lb/>hat mit einem Worte nur dem Exeqnenden, damit er die ihn bedrän- 
<lb/>gende Exekution schleuniger zum Stillstand zu bringen vermag, als
<lb/>möglich wäre, wenn er das Rechtsmittel zuvor nach dem Rechte des
<lb/>Prozeßgerichts eingelegt und darüber Nachweis (behufs der Glaubhaft-
</p>
               <p>

                  <lb/>"2) EZ ergiebt sich leicht, daß es sich mit den Rechtsmitteln ebenso verhält, wie
<lb/>mit den Einwendungen materieller Art (vgl. §. 9), bei welchen das Bollstreckungs-
<lb/>gericht gleichfalls nur wegen der Sistirnngsfrage interesstrt ist.

<lb/>"2) Daß die Fortsetzung von Amtswegen geschieht, s. am Schluß dieser Nr.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0454.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>E n d ema nn: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>machung nach Abs. 2) erlangt haben müßte, das Recht gegeben, einst- 
<lb/>weilen die Einlegung bei dem Vollstreckungsgericht mit der Wirkung der
<lb/>Sistirung zu erklären. Allein er gewinnt damit nur momentan Auf- 
<lb/>schub und muß nach vierzehn Tagen, um die Sistirung beizubehalten,
<lb/>Alles doziren, was ihm Abs. 2 zu doziren auflegt.

<lb/>Es giebt also gleichsam eine momentane Sistirung, auf höchstens
<lb/>vierzehn Tage, auf Grund einer nach Abs. 3 vorgenommenen Rechts- 
<lb/>mitteleinlegung, neben der definitiven d. h. nicht durch eine bestimmte
<lb/>Zeitgrenze limitirten, sondern bis zu ihrer Erledigung nach Abs. 4
<lb/>fortdauernden Sistirung.

<lb/>Wenn die Einlegung wirkungslos wird, so folgt daraus, daß
<lb/>das Vollstreckungsgericht in diesem Falle schon von Amtswegen die
<lb/>Exekution, als Erledigung der nun nicht mehr sistirten Requisition, sort-
<lb/>zusetzen hat. Indessen ist natürlich auch der Gegenpartei das Recht ge- 
<lb/>geben, die unterbrochene Thätigkeit des Gerichts anzuregen, nachdem sich
<lb/>oer Grund dazu beseitigt hat.

<lb/>4) Im vierten Absatz wird die rechtliche Bedeutung der von
<lb/>dem Vollstreckungsgericht in Gemäßheit dieses Paragraphen, sei es nach
<lb/>Absatz 3, sei es nach Abs. 2, ausgesprochenen Sistirung nach einer Rich- 
<lb/>tung, nämlich in Bezug auf den betreibenden Theil, näher präzisirt.
<lb/>Daß das Gericht die auf Antrag des Exequenden bewilligte Sistirung
<lb/>nicht von Amtswegen oder nach diskretionärem Ermessen zurückziehen
<lb/>darf, versteht sich von selbst. Wie aber steht die Partei, welche die
<lb/>Exekution betreibt und der daher an der Fortsetzung gelegen ist, zu der
<lb/>von dem Gegner erwirkten Sistirung?

<lb/>Nach Abs. 4 kann sie zur Fortsetzung nur gelangen, wenn sie bei- 
<lb/>bringt, entweder

<lb/>a. ein die Fortsetzung anordnendes Erkenntniß des Prozeßgerichts; in
<lb/>diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht nach dem Grunde Nichts
<lb/>zu fragen, denn in dieser Anordnung liegt unter allen Umstän- 
<lb/>den eine neue, zur Folgeleistung verpflichtende Requisition um
<lb/>Zwangsvollstreckungm). Nur muß ersichtlich sein, daß das Pro-.
<lb/>zeßgericht die Anordnung der Fortsetzung nach Eintritt des Si-
<lb/>stirungsgrundes und mit Kenntniß desselben erlassen hat.

<lb/>Oder wenn die Partei beibringt

<lb/>b. ein das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß des Pro- 
<lb/>zeßgerichts. Dieser Zusatz rührt vom Reichstage her125). Der
<lb/>Unterschied wurde gemacht, weil man dies als vom Standpunkt
<lb/>des Rheinischen Rechtes wünschenswerth darstellte. Nach anderen
<lb/>Rechten würde kaum daran gezweifelt werden, daß sich mit der
<lb/>Verwerfung des Rechtsmittels, mit dessen Einlegung die Sistirung
<lb/>eintrat, die ausdrückliche Anordnung der Fortsetzung, nach welcher
<lb/>das Vollstreckungsgericht sich zu richten hat, verbindet. Indessen
<lb/>schadet es gewiß nicht, wenn darauf besonderer Werth gelegt wird,
<lb/>zu erklären, daß die von dem Rheinischen Prozeßgerichte ausge-
</p>
               <p>

                  <lb/>'21) Vgl. die Vorbemerk, zu §. 3—6 Nr, 4.
<lb/>tan) Stenogr. Berichte 1869, S&gt; 869.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0455.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 453

<lb/>svrochene Verwerfung des Rechtsmittels auch so ipso die Ermäch- 
<lb/>tigung zur Fortsetzung der Exekution für das Vollstreckungsgericht
<lb/>involvirt.

<lb/>Uebrigens wird begreiflicherweise durch Abs. 4, ungeachtet feiner
<lb/>exklusiven Ausdrucksweise nicht ausgeschlossen, daß der betreibende Theil
<lb/>die Aufhebung der nach Abs. 3 verfügten Sistirung, sofern sie nicht
<lb/>schon von Amtswegen verfügt wird (Nr. 3 a. E.), beantragen und for- 
<lb/>dern kann, wenn der Gegner die in Abs. 3 bestimmte Frist hat ver- 
<lb/>streichen lassen, ohne das Rechtsmittel am Orte des Prozeßgerichts zu
<lb/>wiederholen.

<lb/>5) Der fünfte Absatz endlich setzt die Bestimmungen dieses Pa- 
<lb/>ragraphen ,2C) außer Anwendung, wenn das Prozeßgericht und das Voll- 
<lb/>streckungsgericht dasselbe, soll heißen: ein im Wesentlichen, namentlich in
<lb/>Beziehung auf den Selbstbetrieb der Parteien, die Behandlung der Er- 
<lb/>kenntnisse und der Rechtsmittel, gleiches Recht haben, wenn also z. B.
<lb/>ein Rheinpreußisches Erkenntniß an einem Orte vollstreckt werden sollte,
<lb/>wo ebenfalls der Code de proeedure die Grundlage des Prozeßrechts
<lb/>ist121). Das im Reichstag von dem Abg. Reichensperger zn dem Schluß- 
<lb/>satz des §. 11 gestellte Amendement kann hier übergangen werden, da
<lb/>es abgelehnt wurde. Ohnehin schien es auf einem Mißverständniß zu
<lb/>beruhen. S. Stenograph. Berichte des Reichstags 1869 S. 869.

<lb/>8. 12.

<lb/>„Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, die
<lb/>„in einem anderen Bundesstaate oder in einem Rechtsgebiete, in
<lb/>„welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet
<lb/>„wird, erlassenen Erkenntnisse oder sonstigen richterlichen Ver-
<lb/>„fügungen vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen ge-
<lb/>„richtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Voll-
<lb/>„streckungsklausel zu versehen. Zu diesem Zwecke ist der Behörde
<lb/>„eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeugnisse der Vollstreck-
<lb/>„barkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Ver-
<lb/>„füguug vorzulegen.

<lb/>„Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetz- 
<lb/>mäßigkeit der Entscheidung oder Verfügung und ohne Anhörung
<lb/>„der Parteien ertheilt."
</p>
               <p>

                  <lb/>Hier wird, im Vergleich zu 8- 10, die umgekehrte Frage erledigt:
<lb/>wie werden die im. Gebiete des gemeinen Rechts erlassenen
<lb/>Erkenntnisse oder sonstigen Verfügungen^) im Gebiet
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;-°) Aber auch nur dieses Paragraphen; s. unten die Bemerkungen nach §. 12.
<lb/>Auf die Hannöv. Pr.-O. paßt das nicht, da sie (§. 528) jene Vollstreck- 
<lb/>barkeit der Erkenntnisse während schwebender Rechtskraft, von der in 8- 11 gehandelt
<lb/>wird, nicht keunt.

<lb/>&gt;,») Diese werden hier ausdrücklich Erwähnt; s. darüber Vorbemerkungen zu
<lb/>8. 7—12, Nr.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0456.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Rheinischen oder eines diesem verwandten Rechtes zur
<lb/>Vollstreckung gebracht^)?

<lb/>Die Antwort ist folgende:

<lb/>1) Nach dem bei der Berathung angenommenen, in §. 12 indessen
<lb/>nicht ausdrücklich ausgesprochenen Grundgedanken wird in dem Rechts- 
<lb/>gebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise beson- 
<lb/>derer Beamten gehört, die Ausführung der Exekution dem Selbstbetrieb
<lb/>des interessirten Theils überlassen, nachdem zuvor das Prozeßgericht und
<lb/>das Gericht des Vollstreckungsortes dazu Anordnung ertheilt haben.
<lb/>Man hat ebensowenig sich dazu entschließen wollen, daß eine Requisition
<lb/>des Prozeßgerichts an die Staatsanwaltschaft zu erlassen sei, als dazu,
<lb/>daß eine Requisition an den Präsidenten des Gerichts des Vollstreckungs- 
<lb/>ortes, geschweige denn an das Gericht selbst stattsinde, weil dies inson- 
<lb/>derheit der Rheinischen Organisation durchaus zuwider*^).

<lb/>Bei dem Selbstbetrieb des Betheiligten aber soll doch eine amtliche
<lb/>Garantie gewährt sein, dadurch, daß vor Beginn der Thätigkeit des
<lb/>Gerichtsvollziehers eine gerichtliche Vollstreckungsklausel erwirkt werden
<lb/>sollet). Insofern ist auch hier das bestehende Recht der betreffenden
<lb/>Gebiete einigermaßen modifizirt; aber doch im Ganzeil ihr System der
<lb/>Vollstreckung aufrecht erhalten worden.'

<lb/>2) Was den Umfang der Anwendbarkeit des §. 12 anlangt,
<lb/>so erhellt, daß dieser Grundgedanke nur auf solche Erkenntnisse oder
<lb/>Verfügungen unmittelbar paßt, aus denen, zumal durch Kondemnation,
<lb/>ein Recht der Partei, geeignet zum Selbstbetrieb, hervorgeht. Der §. 12
<lb/>kann sich aber offenbar, soweit er auf dem erwähnten Grundgedanken
<lb/>beruht, nicht auf Erkenntnisse und Verfügungen, Bestrafungen bethei-
<lb/>Ligter Personen u. dgl., beziehen, welche aus der Amts- oder Disziplinar- 
<lb/>gewalt des Gerichts hervorgehen und deren Vollstreckung nach dem Rechte
<lb/>des Prozeßortes lediglich das verfügende Gericht selber zu betreiben hat.

<lb/>In solchen Fällen, die durchaus neben §. 12 liegen,
<lb/>wird Mangels jeder besonderen Bestimmung, wie ja auch in den anderen
<lb/>Fällen das Prinzip des Selbstbetriebes nur stillschweigend dem §. 12 zu
<lb/>Grunde liegt, nach der Natur der Sache und allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen angenommen werden müssen, daß das Gericht, welches die Ver- 
<lb/>fügung oder das Erkenntniß erlassen hat, sich unmittelbar an das Ge- 
<lb/>richt des Vollstreckungsortes, oder, was ziemlich gleichgültig ist, zu dessen
<lb/>Händen — denn das Gericht hat die sogleich noch zu berührende An- 
<lb/>ordnung zu treffen - an den Präsidenten132) desselben zu wenden, und daß
<lb/>das letztere zur Gewährung der Rechtshülfe so zu verfahren hat, wie §. 3 bei
<lb/>sonstigen Requisitionen an die Hand giebt. Das heißt: das requirirte
<lb/>Gericht beauftragt seinerseits, insofern es keine Exekutive zu dergleichen

<lb/>120) Der §. 12 ist aus tz. 17 ff. des ersten Entwurfs, Prot. S. 14, berathen
<lb/>S. 33—34, als §. 7 des Red. Entw. S. 65 hervorgegangen, S 81 modifizirt,
<lb/>S. 84 an diese Stelle gebracht worden.

<lb/>i-™) Prot. S 33—34

<lb/>"i) S. auch Prot. S. 81. — Bgl. dazu Nürnb. Entw. §. 36, VIII.

<lb/>• "2) Daß die Adresse etwa unrichtig an die eine oder andere Stelle geht, ist
<lb/>nach §. 44 leccht gut zu machen.
</p>

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                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 455

<lb/>Akten besitzt, einen Vollziehungsbeamten, nachdem von ihm die, auch in
<lb/>diesem Falle, anwendbare und angemessene Vollstreckungsklausel nach
<lb/>Maßgabe des §. 12 ertheilt worden ist. Dagegen erscheint in solchem
<lb/>Falle, wo das Prozeßgericht selbst das Ersuchen um Vollstreckung direkt
<lb/>von sich aus dem auswärtigen Gericht zngehen läßt, die Ertheilung
<lb/>eines nochmaligen Zeugnisses nach Satz 2 des Abs. 1 in §. 12 sehr
<lb/>überflüssig.

<lb/>3) Soweit es sich, wie zu Nr. 2 bemerkt, um Vollstreckung zu
<lb/>Gunsten einer Partei handelt, gestaltet sich das Verfahren in Folge
<lb/>des §. 12 so:

<lb/>a. Zunächst hat nach Satz 2 des Abs. 1 das Prozeßgericht die
<lb/>Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung
<lb/>mit dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit zu versehen;
<lb/>auf Antrag der betheiligten Partei, sofern nicht das einheimische
<lb/>Prozeßrecht allgemeinhin solche Zeugnisse, namentlich nach einge- 
<lb/>tretener Rechtskraft, von Amtswegen zu ertheilen vorschreibt. Die- 
<lb/>ses Zeugniß ist die Analogie des in §. 10 vorgeschriebenen Bvlst
<lb/>streckbarreitszeugnisses, und darum nothwendig, weil dem Rheinischen
<lb/>Gerichte oder gar demnächst dem Gerichtsvollzieher die Prüfung
<lb/>der Vollstreckbarkeit des von der Partei dargebrachten Erkennt- 
<lb/>nisses, welche nach Maßgabe des ihm fremden Rechts des Prozeß- 
<lb/>gerichts geschehen müßte, nicht zuzumnthen ist. In dem Zeugniß
<lb/>steckt eigentlich, wenn auch der Partei überlassen wird, die weiteren
<lb/>Schritte selber zu thun, die Aufforderung oder das Ersuchen um
<lb/>Gewährung der Rechtshülfe behufs Vollstreckung, sei es nach einem
<lb/>bestimmten Orte, sei es nach dem ganzen Umkreis der Rechts- 
<lb/>gebiete bin, wo die Vollstreckung nicht Sache der Gerichte ist.

<lb/>b. Die mit dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit ausgerüstete Aus- 
<lb/>fertigung wird, wie in demselben Satze stillschweigend mitenthalten,
<lb/>der zum Betriebe der Exekution berechtigten Partei ausgehän- 
<lb/>digt, und ist von dieser, denn so ist derselbe Satz gemeint, der
<lb/>Behörde, welche das weiter Erforderliche (s. unter c) zu be- 
<lb/>wirken hat, zu diesem Bchufe und folglich mit dem deshalbigen
<lb/>Anträge vorzulegen.

<lb/>o. Die eben gedachte Vorlage geschieht, bei der znständigen ge- 
<lb/>richtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung. Dieser
<lb/>Ausdruck, der auf den ersten Blick als ein absonderlicher erscheint
<lb/>und nur an dieser Stelle vorkommt, ist absichtlich gewählt wor- 
<lb/>den. Früher war in den Entwürfen m) nur von dem Präsidenten
<lb/>(des Civilgerichts erster Instanz) die Rede. Dem gegenüber läßt
<lb/>der nunmehrige Ausdruck mehr im Dunkeln, ob das Gericht oder
<lb/>der Präsident gemeint sei. Man wollte beides, je nach dem be- 
<lb/>stehenden Recht oder Brauch offen halten. Indessen kann es nach dem
<lb/>Sprachgebrauch und der jetzigen Auffassung der in Betracht kom- 
<lb/>menden Verhältnisse, welche in einem großen Theile Deutschlands
<lb/>herrscht, sehr wohl zweifelhaft erscheinen, nicht ob das Gericht
</p>
               <p>

                  <lb/>---) Prot. S. 14, 65; s. auch 3. 34.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0458.tif"
                   n="456"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>selbst — denn dieses ist zweifellos eine gerichtliche Behörde —,
<lb/>wohl aber ob der Präsident damit getroffen sei. Denn den Prä- 
<lb/>sidenten oder das „Präsidium" als eine „gerichtliche Behörde"
<lb/>für sich, neben bem Gericht zu betrachten, ist wenigstens vieler
<lb/>Orten nicht geläufig.

<lb/>Die betreffende gerichtliche Behörde hat nun auf Vorlage und
<lb/>Antrag der Partei das Erkenntniß oder die Verfügung mit der
<lb/>Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Klausel ist die
<lb/>Antwort der ersuchten Behörde auf die in dem Zeugniß (val. Nr. a)
<lb/>enthaltene Aufforderung des Prozeßgerichts dahin, daß bte Rechts- 
<lb/>hülfe zu gewähren sei, die Anordnung der Vollstreckung, deren
<lb/>Ausführung fieilich dem Parteibetrieb überlasten bleibt. Diese
<lb/>Klausel ist nothwendig. Denn der Huissier soll nicht darüber zu
<lb/>entscheiden haben, ob dem Antrag auf Vollstreckung des auswär- 
<lb/>tigen Erkenntnisses überhaupt zu entsprechen sei oder nicht. So
<lb/>sehr auch die Veranlassung zu dem Bedürfniß einer Entscheidung
<lb/>in dieser Richtung eingeengt erscheint (§. 37), bleibt doch immer
<lb/>die Möglichkeit, daß noch Etwas zu entscheiden ist, und die Ent- 
<lb/>scheidung .setzt immer eine Kognition voraus, die sich für den Ge- 
<lb/>richtsvollzieher nicht eignet. "4) Nur diesen Sinn hat aber die
<lb/>Klausel. Deshalb wird in Abs. 2 des §. 12 noch besonders her- 
<lb/>vorgehoben, daß dieselbe ertheilt wird
<lb/>aa. ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entschei- 
<lb/>dung — hier ist dieser aus den Inhalt deutende Ausdruck
<lb/>gebraucht— oder Verfügung, was aus den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen, wie sie dem vorliegenden Gesetz zur Basis die- 
<lb/>nen, eigentlich (vgl. zu 8.1 Nr. 3) schon von selbst folgt; und
<lb/>bb. ohne Anhörung der Parteien, also auf einseitigen An- 
<lb/>trag ohne vorgängige Verhandlung.

<lb/>Daraus erhellt eben, daß oie Vollstreckungsklausel nur eine
<lb/>eng umschriebene Bedeutung hat. Sie aiebt der Partei die Legi- 
<lb/>timation, um die Vollziehung des Erkenntnisses oder die Ver- 
<lb/>fügung weiter zu betreiben,
<lb/>ä. Ueber das weitere Verfahren enthält §. 12 Nichts, und braucht
<lb/>auch Nichts zu enthalten. Es erhellt von selbst, daß die Partei
<lb/>die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung zurück- 
<lb/>erhält und daß es ihr nach dem System des Selbstbetriebs über- 
<lb/>lassen bleibt, nun bte. Hülse eines Gerichtsvollstreckers anzurufen
<lb/>und die Vollziehung in derselben Weise herbeizuführen, als ob
<lb/>ein Rheinisches oder Hannöverisches Gericht erkannt hätte.

<lb/>Für den Gerichtsvollzieher begründet die Vollstreckungsklausel,
<lb/>mit der ihm das Erkenntniß oder die Verfügung übergeben wird,
<lb/>sowohl das Recht, als auch die Pflicht der Vollziehung, Er hat
<lb/>nur in Bezug auf die Art der Exekution und die dabei einzu-
</p>
               <p>

                  <lb/>134) S, Motive zu §. 12, Abs. 1, woselbst auch bemerkt ist, daß die hier an- 
<lb/>geordnete Prozedur dem auf Art. 545, 546 der Rhein. Civ.-Pr.-O. gestützten Rhei- 
<lb/>nischen Verfahren eben so entspricht, wie dem Z. 529 der Hannöv. Pr.-O.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0459.tif"
                   n="457"
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               <p>

                  <lb/>t
</p>
               <p>

                  <lb/>End ein änn i Äie Rechtshülfe im Norddeutschen Bünde. 457

<lb/>haltende Prozedur durchweg nach den am Orte der Vollstreckung
<lb/>geltenden Vorschriften zu verfahren (Z. 7). Von diesen hängt es
<lb/>' denn auch ab/ in welcher Weise er zur Sistirung veranlaßt wer- 
<lb/>den kann, bzw. sich veranlaßt sehen muß.

<lb/>Schlußbemerkung zu Z. 10—12.

<lb/>Aus einem Ueberblick der ZZ. 10—12 ergiebt sich, daß es an einer
<lb/>besonderen und ausdrücklichen Bestimmung über die Art und Weise,
<lb/>wie die Rechtshülfe der Zwangsvollstreckung zu gewähren sei, für einen
<lb/>bestimmten Fall fehlt; nämlich für den Fall, wo ein Errenntniß 'oder
<lb/>eine Verfügung in einem Rechtsgebiete erlassen ist, in welchem die
<lb/>Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, und
<lb/>in dem einem anderen Staate ungehörigen Rechtsgebiete vollstreckt wer- 
<lb/>den soll, in welchem es sich Mit der Zwangsvollstreckung ebenso ver- 
<lb/>hält. Es handelt sich also darum, wie z. B. ein Rheinpreußisches Er-
<lb/>kenntniß in einem unter der Herrschaft des Code de procedure stehenden
<lb/>Orte des Großherzogthums Hessen, oder, wie ein solches Erkenntniß in
<lb/>Hannover zu vollstrecken ist.

<lb/>Früher hatte man bei Berathung des Gesetzentwurfs in der Kom- 
<lb/>mission eine Bestimmung darüber für nöthig erachtet.133)

<lb/>Bei der Schlußberathung blieb jedoch der Fall bis auf dasjenige,
<lb/>was §. 11, Abs. 5 des Gesetzes enthält, unerwähnt.

<lb/>Die Verfasser des Gesetzes hegten die in den Protokollen bestimmt
<lb/>ausgesprochenem) unb nirgends zurückgenommene Meinung, daß auch
<lb/>in dwsem Falle insofern ähnlich, wie §. 12 verordnet, zu verfahren sei,
<lb/>als die Partei auf das exekutorische Urtheil hin die Vollstreckungsklausel
<lb/>bei der gerichtlichen Behörde (bezw. bei dem Präsidenten) des Vollstreckungs- 
<lb/>ortes zu erwirken und nach deren ohne weitere causae cognitio er-
<lb/>folgtet Eriheilung einen Gerichtsvollstrecker zu beauftragen habe.m) Viel- 
<lb/>leicht sollte dies in §. 12 geradezu gesagt werden und würde gesagt sein,
<lb/>wenn hinter den Worten „in einem anderen Bundesstaate" einKomma ge- 
<lb/>setzt worden wäre, durch welches verhütet wurde, den Nebensatz: „in wel- 
<lb/>chem — geleitet wird" auch auf das Hauptwort „Bundesstaat" zu beziehen.

<lb/>Leidet aber darin §. 12 Anwendung, daß die betreibende Partei
<lb/>nicht unmittelbar im andern Staate einen Gerichtsvollzieher in Be- 
<lb/>wegung setzen kann, sondern erst das placet der gerichtlichen Behörde
<lb/>für ihre Vollstreckungsandelegenheit zu erwirken hat, so ist es nicht
<lb/>minder sachgemäß, auch dre andere Voraussetzung desselben Paragraphen
<lb/>und des §. 10 auf unseren Fall zu beziehen: die Ertheilung eines Zeug- 
<lb/>nisses der Vollstreckbarkeit von Seiten des Prozeßgerichts. Wenn
<lb/>auch in demselben Rechtsgebiete dies Alles entbehrt oder das Voll-
<lb/>streckbarkeitszeugniß des Gerichtsschreibers, wie es das Hannöversche138)
</p>
               <p>

                  <lb/>138) S. §. 30 auf S. 18 der Prot., sodann in Folge der Berathung S. 54
<lb/>§. 11 des Red. Entw. 67 das., dessen Abs 2 nach S. 82 angenommen wurde.
<lb/>136) Prot. S. 54.

<lb/>" Gegen die Meinung derjenigen, welche dies für das Gebiet des Rheinischen
<lb/>Rechts nicht für erforderlich hielten; Prot. S. 54.

<lb/>138; Hannöv. Pr.-O. §. 529.

<lb/>Zeilschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>3 t
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0460.tif"
                   n="458"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>458 Endeman«: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>und das Rheinische Recht kennen, für genügend angesehen werden kann,
<lb/>o ist doch die Lage der Dinge eine andere, wo es sich um Voll-
<lb/>treckungin einem fremden Rechtsgebiete handelt, also z.B. um Voll-
<lb/>treckung eines Hannoverschen Erkenntnisses am linken Rheinufer, oder
<lb/>eines Rheinischen Erkenntnisses in Hannover. Die matenellen Voraus- 
<lb/>setzungen der Vollstreckbarkeit, welche mit dem Rechtsmittelsystem Zu- 
<lb/>sammenhängen, können in den verschiedenen, wenn auch, verwandten
<lb/>Rechtsgebieten verschiedene sein. Weil dieses der Fall ist, erscheint die
<lb/>Garantie des Zeugnisses hier, obgleich der Betrieb der Vollstreckung
<lb/>in beiden Gebieten, des Prozeß- und des Vollstreckungsortes, in der
<lb/>nämlichenWeise durch eigene Vollstreckungsbeamte erfolgt, aus denselben
<lb/>Gründen unentbehrlich , welche dessen Beibringung in §. 10 und 12
<lb/>diklirten. •

<lb/>Man wird also billig auch ohne besondere Vorschrift im Verkehre
<lb/>durch ihr Recht verwandter Gebiete nach Analogie des §. 12 verfahren.

<lb/>Jedenfalls trägt die Unterlassung einer besonderen Vorschrift praktisch
<lb/>keine irgend erhebliche Gefahr in sich, wenn die verschiedenen Rechts- 
<lb/>gebiete, wie Hannover und Rheinland, Einem Staate angehörem Daß
<lb/>innerhalb des letzter» für Rechtshülfe gesorgt wird, versteht sich von
<lb/>selbst. Im Verkehr der Bundesstaaten unter sich, dem eigentlichen
<lb/>Gegenstände dieses Gesetzes, würde zur Zeit nur das Verhältniß zwischen
<lb/>Rheinpreußen und Hannover einerseits zu Rheinhessen andererseits in
<lb/>Betracht kommen. Erwägt man nun, welche unter der Herrschaft des
<lb/>Rheinischen Rechts stehende Theile des Großherzogthums Hessen zum
<lb/>Bunde gehören, so sind diese so geringfügig, daß darum einen besonderen
<lb/>Artikel aufzunehmen, vorerst wohl entbehrlich scheinen durfte. Aber
<lb/>selbst wenn die Wirksamkeit des Gesetzes sich über ganz Rheinhefsen
<lb/>ausdehnte, würde der Mangel einer besonderen Bestimmung schwerlich
<lb/>empfunden werden, da zwischen diesen in Bezug auf ihr Recht so nahe
<lb/>verwandten Gebieten die Rechtshülfe schon seither sich gleichsam von
<lb/>selbst und in vollstem Maaße hergestellt hat.

<lb/>§.13—18.

<lb/>Vorbemerkungen.

<lb/>Diese §§. betreffen die Rechtshülfe im Konkurs. Auf der einen
<lb/>Seite konnten zwar die besonders großen Schwierigkeiten, welche die
<lb/>gerade in der Behandlung des Konkurses sehr von einander abweichen- 
<lb/>den Landesrecht darbieten,139&gt; nicht verkannt werden. Aüf der anderen
<lb/>Seite mußte man sich sagen, daß es nothwendig sei, auch für diesen
<lb/>Fall, in welchem erfahrungmäßig das Bedürfnis mit am dringensten
<lb/>ist, in dem Gesetz der gerechten Erwartung zu entsprechen und dem
<lb/>Verkehr zu Hülfe zu kommen. In der That ist die Rechtshülfe für
<lb/>den Fall des Konkurses der Schlußstein aller Rechtshülse in bürgerlichen

<lb/>'3°) Bei Berathung des Nürnb Entw. verzweifelte man an der Möglichkeit,
<lb/>über den Konkurs das aufzunehmen, was der Kommissions-Bericht S. 48 ff. pro- 
<lb/>si onirt hatte. Den Konkurs berührt der Nürnb. Entw. nur in §. 12 (§. 18 des
<lb/>Kommissions-Entwurfs).
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0461.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtshMse im- Norddeutschm Bunde. 4SS

<lb/>Sachen. Man gewann daher bald die Ueberzeugung, daß es unmöglich
<lb/>sei, darüber hinwegzugehen. Wie sollte man unterlassen können, die
<lb/>Konsequenzen des in 8. 1 für bürgerliche Rechtssachen ausgesprochenen
<lb/>Prinzips zu ziehen? Konnte man doch gar nicht umhin darüber zu
<lb/>verfügen, wenn bedacht wurde, daß ein den Konkurs eröffnendes Er-
<lb/>kenntniß, wie dies nach mehreren Landesrechten vorzeschrieben ist, an
<lb/>der Vollziehung im Wege der Rechtshülfe, welche für andere Erkennt- 
<lb/>nisse hier angeordnet wird, Theil haben muß.uo)

<lb/>Zugleich war man jedoch einig, daß auch hier jeder Eingriff in
<lb/>das materielle Konknrsrecht zur Zeit nach Kräften zu vermeiden sei.
<lb/>Es handelte sich darum, dem Konkursgericht zur Durchführung des
<lb/>Konkurses volle Rechtshülfe zu garantiren, für den Fall daß Vermögens-
<lb/>theile, welche zu der Konkursmasse gehören, in verschiedenen Bundesstaaten
<lb/>sich befinden."') Dabei erwies sich freilich als unvermeidlich, einige
<lb/>auch das materielle Recht berührende Bestimmungen aufzunehmen.

<lb/>Der ganze Abschnitt hat nur eine beschränkte Richtung. Er be- 
<lb/>zieht sich nur auf die Heranziehung und Ablieferung von Vermögens-
<lb/>theilen an das mit dem Konkurs befaßte Gericht. Die Hülfe Rechtens
<lb/>zu anderen Handlungen, Zustellungen, Ermittelungen u. dgl. folgt selbst- 
<lb/>verständlich den sonstigen Regeln.

<lb/>Nach der Absicht des Gesetzes und da man vom Konkursprozeß zu
<lb/>reden pflegt, wenn auch die Konkursprozedur zum großen Theil nach
<lb/>dem bestehenden Rechte nicht als ein Rechtsstreit, der blos zwischen
<lb/>zwei streitenden Parteien spielt, aufgefaßt wird, häufig sogar einen admi- 
<lb/>nistrativen Charakter annimmt,142J ist nicht zu bezweifeln, daß die Rechts- 
<lb/>hülfe sowohl wegen anderer Handlungen, als auch wegen der erforderlich
<lb/>werdenden Vollstreckungen durchaus nach den vorausgehenden Bestim- 
<lb/>mungen dieses Gesetzes zu leisten ist. Für die einzelnen Prozesse, welche
<lb/>aus. dem Konkurs entstehen, z. B. zwischen dem Massekurator und den
<lb/>Inhabern von Massegegenständen, Lrquidations- und Prioritäts-Streitig- 
<lb/>keiten, versteht sich oies, da sie Rechtsstreite für sich sind, von selbst.
<lb/>Allein auch die allgemeine Prozedur vor und nach der Konkurseröffnung
<lb/>kann jener Rechtshülse nicht entbehren. Es ist, um nur Eines zu
<lb/>erwähnen, undenkbar daß da, wo z. B. die Bestätigung eines Nachlaß- 
<lb/>vertrags durch ein förmliches der Rechtskraft fähiges Erkenntniß zu er- 
<lb/>folgen pflegt, um dessen Vollstreckung nicht in derselben Weise requirirt
<lb/>werden sollte, wie dies bei irgend einem andern Erkenntnisse der Fall
<lb/>ist. Man hat also zugleich überhaupt Alles, was in den vorangehenden
<lb/>Paragraphen von Rechtsstreiten gesagt worden ist, auf den Konkurs- 
<lb/>prozeß zu erstrecken, die Konkursprozedur im Sinne dieses Gesetzes als
<lb/>eine Art von. Rechtsstreit zu betrachten und insofern im Uebrigen mit
<lb/>unter jene Bestimmungen zu stellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>'»») Prot. S. 57.

<lb/>ui) Der Reichstag war derselben Ansicht gegen die besonders von dem Abg.
<lb/>Schwarze entgegengestellten Bedenken. Stenogr. Berichte S. 870.

<lb/>,42) Endemann, Civ.-Pr. §. 286, II. a. E.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0462.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>460 Cndemänn: Die Nechtsbülft im Norddeutschen Bünde.


<lb/>'§. i3. ;

<lb/>»Das in* einem ^Bundesstaate eröffnete Konkursverfahren
<lb/>»(Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung u. s. w )
<lb/>»äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen
<lb/>»seine Wirkung in dem gesammten Bundesgebiete. Dies gilt
<lb/>»insbesondere von den Beschränkungen, welche die Versügungs-
<lb/>»und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners erleiden, und von
<lb/>»dem Uebergange dieser Rechte auf die Gläubigerschaft."
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach -den meisten Rechten U3) wurde seither über das im Inlands
<lb/>befindliche Vermögen eines Ausländers, wenn dieser iit Konkurs verfiel,
<lb/>bei dem inländischen Gericht ein Separatkonkurs eröffnet &gt; hauptsächlich
<lb/>zu dem Zweck, um den inländischen Gläubigern zu einer gesonderten und
<lb/>bevorzugten Befriedigung zu verhelfen. Es ist klar , daß ein' solches
<lb/>Verfahren, wonach jeder Staat zuvörderst nur für feine Angehörigen sorgt,
<lb/>zwischen den zu einem Bundesstaat vereinigten Deutschen Staaten unmög- 
<lb/>lich fortbestehen kann. Der nach dem Endziel dieses Gesetzes durchaus be- 
<lb/>rechtigte Zweck des §.13 besteht darin, jenes Raubsystem des auf die Aus- 
<lb/>länderqualität gestützten Separatkonkurses 143*) für den Bundesstaat, in
<lb/>dem alle Angehörige der einzelnen Bundesglieder Inländer sind,U4)
<lb/>abzuschaffen.

<lb/>Man hätte dies vielleicht schlafender ausdrückeN können; indeffcn
<lb/>liegt es dem Sinne nach jedenfalls in §. 13 ausgesprochen.

<lb/>Als Folge davon ergiebt sich denn mit Notwendigkeit, daß auch
<lb/>die Gläubiger des Gemeinschuldners, selbst wenn sie Angehörige des
<lb/>Staates sind, in welchem der betreffende Vermögenstheil gelegen ist,
<lb/>nicht mehr auf jenen Grund hin die Einleitung öder Fortführung eines
<lb/>Separatkonkurses verlangen können, sobald ein anderes Gericht einen Kött-
<lb/>kurs eröffnet hat, dessen Attraktivkrast sich aus jenen Vermögenstheil in
<lb/>Gemäßheit dieses Paragraphen erstreckt.

<lb/>An sich ist durch §. 13 die Einleitung eines Separatkonkurses auf
<lb/>Grund der Ausländerqualität nicht schlechthin verboten, allein eine
<lb/>solche Einleitung kann nur unter dem Risiko, welches ein Gericht kaum
<lb/>noch übernehmen wird, geschehen, daß jeden Äufenblick die Masse seines
<lb/>Separatkonkurses zu dem rechten Konkurse an ein anderes Gericht gezo- 
<lb/>gen und in die dortige Masse eingeworfen wird.

<lb/>Dagegen soll durch diesen Paragraphen keineswegs das auf andere
<lb/>privatrechtliche Gründe gestützte Separationsrecht gewisser Gläubiger
<lb/>aufgehoben sein, wie sich aus §.15 Nr. 2 in Verbindung mit &amp; 16
<lb/>ergiebt. Solche Separationsrechte sind aber kein Grund für das er- 
<lb/>suchte Gericht, die Rechtshülfe zu verweigern, sondörN sie können nur
</p>
               <p>

                  <lb/>l43) Vgl. Preuß. Konk.-Ordn. v. 8- Mai 1855 §. 292 ff,, übet bas gemeine
<lb/>Recht fl Fuchs, das Konkursverfahren S. 4 ff. ,
<lb/>i43.) S. darüber Endemann, C.-Pr. §. 285, IID.

<lb/>'") B.-B. Art. 3.

<lb/>Prot. S. 57—58 zu 8- 31 der Vorlage S. 18.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0463.tif"
                   n="461"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtZhülfe im Norddeutschen Bunde. 461


<lb/>von den Betheiligtetz nach Maaßgabe des §. 16 geltend gemacht werden
<lb/>(vgl. unten zu 15 u. 16).

<lb/>Pon einer Ordnung des Gerichtsstandes für-den Konkurs
<lb/>in dem gegenwärtigen Gesetz hat man abgesehen.U6)

<lb/>Matz wollte hier ebenso wenig in die Lehre von der Kompetenz
<lb/>eingreifen , wie dies bei den gewöhnlichrn Prozeßstreitigkeiten (s. oben
<lb/>zu §. 1 Nr. 3) geschehen; zumal da man annehmen zu können glaubte,
<lb/>oaß in Bezug auf die Kompetenz zur Einleitung und Durchführung
<lb/>des Konkurses, des allgemeinen insonderheit bei dem lorum äomieilü
<lb/>und im Falle der Konkurrenz mehrerer gleichberechtigter Gerichte bei dem
<lb/>prävenirenden Gericht, die Landesrechte tatsächlich in Übereinstim- 
<lb/>mung seien.U7)

<lb/>Im Einzelnen bemerke man Folgendes.

<lb/>1) Das in einem Bundesstaat eröffnete fKonkursver-
<lb/>fahren (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Ein- 
<lb/>leitung u. f. w.). Die eingeklammerten Ausdrücke sind beigefügt
<lb/>worden, um hem höchst verschiedenen Sprachgebrauch der Territorien
<lb/>gerecht zu werden.14S) Sie sind nur beispielsweise angeführt worden.
<lb/>Der Paragraph will aber jedes Verfahren, es mag Namen haben wie
<lb/>es will, treffen, welches die Regelung der Rechtsverhältnisse im Falle
<lb/>der Ueberschuldung bezweckt.

<lb/>Unter dem eröffneten Konkursverfahren ist keineswegs etwa
<lb/>ausschließlich der, nach gemeinem Recht durch ein äeorotum de aperi-
<lb/>undo concursu149) eröffnete, förmliche Konkurs verstanden.^9) Aus
<lb/>dem zweiten Sgtz des Parapraphen ergiebt sich, daß unter dem eröffneten
<lb/>Verfahren nicht minder auch das sog. vorbereitende Konkursverfahren
<lb/>verstanden ist, jenes Stadium, welches erst die Ermittlung, ob wirklich
<lb/>Insolvenz vorhanden sei,1?1) den Versuch einer Abwendung des Konkur- 
<lb/>ses durch Arrangement, Nachlaßvertrag152) und dgl. zum Gegenstände hat,
<lb/>kurz Astes, was Vorkommen kann, bevor definitiv feststeht, daß der eigent- 
<lb/>liche Konkurs durchgemacht werden muß, sobald nur schon in diesem
<lb/>Stadium Wirkungen in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige
<lb/>Vermögen, insbesondere die im zweiten Satz berührten Beschränkungen
<lb/>der Dispositionsbefugniß des Schuldners durch Inhibitionen und dgl.,
<lb/>herbeigeführt werden.1^)

<lb/>2) Aeußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehö- 
<lb/>rige Vermögen. T)as Gesetz läßt dahin gestellt, welches Vermögen
</p>
               <p>

                  <lb/>Hö) Sie solche bei den Nürnh. Berathungen versucht wurde. S. KommissionH-
<lb/>Berickte S. 48 ff.

<lb/>" Prot. S. 57. Abs. 3. — Dgl. Endemann, C.-Pr. § 286, IIT.

<lb/>'") S. Prot. S. 84. wo noch besonders (filr Mecklenburg) der letzte Ausdruck

<lb/>hinzugefügt wurde, und Motive zu §. 13, Abs. 3.
<lb/>i?.®) Endemann §. 289.

<lb/>"?) Prot S. 58 a. E.

<lb/>1Rl) Ende mann §. 287.

<lb/>1B2) Endemann §. 288.

<lb/>153) S. darüber Endemann §. 287, III.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0464.tif"
                   n="462"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>462 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>in den eröffnten Konkurs gehört. Die objektive Ausdehnung des
<lb/>Konkurses bleibt überhaupt unberührt. Entweder ist der Konkurs ein
<lb/>universeller, das ganze Vermögen des Kridars umfassender, und das
<lb/>ist die Regel. Er kann aber auch in dem Sinne ein partikularer sein,
<lb/>daß er nur einen bestimmten Vermögenstheil zum Gegenstände hat;
<lb/>z. B. der Konkurs eines einzelnen Handelsetablissements, über ein See- 
<lb/>schiff, über Bergwerkseigenthum, der Allodial —und der Lehnskonkurs
<lb/>n. s. w.1S4) (vgl. auch zu §. 18 Abs. 2).

<lb/>Mag der Konkurs seinem Gegenstände nach ein das ganze Ver- 
<lb/>mögen umfassender, oder mag er in dieser Beziehung ein bestimmt be- 
<lb/>grenzter sein, die Regel des Paragraphen, daß aus dem subjektiven
<lb/>Grunde der Ausländerqualität kein Separatkonkurs innerhalb des Bun- 
<lb/>desgebietes mehr stattfinden kann, gilt innerhalb des objektiven Umfanges,
<lb/>auf den sich der erösfnete Konkurs erstreckt, in dem einen wie in dem
<lb/>andern Falle. Die Attraktivkraft, welche der Konkurs als ein univer- 
<lb/>seller über das ganze Vermögen, als ein partikularer über den betreffen- 
<lb/>den Vermögensabschnitt ausübt155), soll durch diese Rücksicht innerhalb
<lb/>des Bundesgebietes nicht mehr gestört werden. Denn dies und nichts
<lb/>Anderes besagt es, wenn es heißt:

<lb/>3) äußert seine Wirkung in dem gesammten Bundesge- 
<lb/>biet. In völliger Uebereinstimmung mit dem den früheren Para- 
<lb/>graphen zu Grunde liegenden Prinzip soll die Eröffnung des Konkurses
<lb/>von Seiten eines dem Bunde angehörigen Gerichts im ganzen Bundes- 
<lb/>gebiete von jedem andern Bundesgerichte als wirksam anerkannt werden.
<lb/>Eben deshalb ist kein Gericht eines andem Bundesstaates befugt, der
<lb/>attrahirenden Kraft des Konkurses, dieser sei ein universeller, oder sei
<lb/>ein sogenannter Partikular- oder Spezialkonkurs, der nur einen bestimm- 
<lb/>ten Abschnitt des Vermögens des Gemeinschuldners ergreift, gegenüber
<lb/>Vermögenstheile, welche in Folge dieser Attraktion zu dem betreffenden
<lb/>Konkurs gehören, behufs Einleitung eines Separatkonkurses zu Gunsten
<lb/>der landesangehörigen Gläubiger zu retiniren. Die praktische Folgerung
<lb/>des in ß. 13 ausgesprochenen allgemeinen Satzes zieht dann §.14.

<lb/>Wenn in diesem Sinne die'Wirkung, nämlich die, welche nach
<lb/>dem für das Konkursgericht geltenden Recht eintritt, sich auf das ganze
<lb/>Bundesgebiet erstrecken soll, so erhellt, daß dies erst von dem Mo- 
<lb/>mente an geschehen kann, wo. die Wirkung nach dem Rechte des Kon- 
<lb/>kursortes gegeben ist. Dies wird da wichtig, wo namentlich die im
<lb/>zweiten Sah speziell hervorgehobenen Wirkungen nicht von selbst oder
<lb/>mit einem allgemeinhin bestimmten Moment der (förmlichen Konkurser- 
<lb/>öffnung) gegeben sind, sondern, wie dies im vorbereitenden Verfahren
<lb/>nach gemeinrechtlichem Zuschnitt schon vor der förmlichen Konkurseröff- 
<lb/>nung möglich ist, in Folge besonderer Anordnung eintreten können
<lb/>(siehe oben Nr. 1 a. E.).

<lb/>Auf keinen Fall werden die Wirkungen der Konkurseröffnung zu- 
<lb/>rückbezogen. Ihre Bedeutung im Sinne dieses Paragraphen für das
</p>
               <p>

                  <lb/>*84) Endemann §. 285.
<lb/>i»*) Endemann §. 286, I.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0465.tif"
                   n="463"
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               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>Cndernann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>ganze Bundesgebiet beginnt erst mit dem Zeitpunkte ihres Eintritts.
<lb/>Die Beurtheilung alles dessen, was vor dem letzteren liegt, wird dadurch
<lb/>in keiner Weise berührt*^). Manche Rechtelegen der Konkurseröffnung
<lb/>eine solche rückwirkende lmateriell rechtliche) Bedeutung insofern bei, als
<lb/>es sich um die Begründung der Paulianischen Klage handelt; nämlich in
<lb/>der Weise, daß die binnen einer bestimmten Zeit von der Konkurseröff- 
<lb/>nung an rückwärts stattgehabten Dispositionen des Kridars mit der
<lb/>actio über exceptio Pauliana unbedingt angefochten werden können, oder
<lb/>daß wenigstens die schon damals vorhandene Insolvenz präsumirt wird
<lb/>Alle diese Folgerungen, welche das Recht des Konkursgerichts aus der
<lb/>Konkurseröffnung auf die Vorzeit zieht, sind für das Gericht eines an- 
<lb/>deren Gebietes, dessen Recht jene Folgerungen nicht kennt, keineswegs
<lb/>maßgebend 158).

<lb/>4) Welche Wirkungen hier gemeint sind, wird im zweiten Satz
<lb/>durch eine Exemplifikation („insbesondere^) erläutert, welche indessen so
<lb/>ziemlich Alles erschöpft, was hier in Betracht kommt. Denn es wird
<lb/>ausdrücklich erwähnt

<lb/>a. die Beschränkung der Verfügungs- und Verwaltungs- 
<lb/>rechte des Gemeinschuldners (Kridars). Der Ausdruck wurde
<lb/>gewählt, um zwischen der Ansicht, daß der Gemeinschuldner dis- 
<lb/>positionsunfähig 159) werde, und der Ansicht, daß er nur seiner
<lb/>DLspositions befugniß in Betreff der Konkursmasse verlustig

<lb/>' gehe, sich möglichst neutral zu verhalten, ohne damit irgend die
<lb/>Möglichkeit zu verkennen, daß die Beschränkung eine totale sein
<lb/>könnel60).

<lb/>Weiler wird erwähnt

<lb/>b. der Uebergang dieser Rechte auf die Gläubigerschaft,
<lb/>der nach der häufigsten Anschauung als unmittelbare Konsequenz
<lb/>des unter a gedachten Verlustes, mitunter aber auch als eine für
<lb/>sich bestehende Rechtsfolge gedacht wird l61).

<lb/>Bei der Abfassung des Gesetzes war man darüber einig, daß für
<lb/>die Gebiete, in welchen eine Eröffnung des förmlichen Konkurses, jogar
<lb/>durch ein wirkliches Erkenntniß, stattfindet, ^kaurn nöthig sei, den zweiten
<lb/>Satz des §. 13 auszusprechen, da, wenn an diese Konkurseröffnung
<lb/>solche Folgen geknüpft seien, deren Respektirung schon nach dem Grund- 
<lb/>satz der allgemeinen Geltung rechtskräftiger Erkenntnisse (§. 19) sich er- 
<lb/>gebe. Indessen hielt man doch gerathen, den zweiten Satz nicht zu un- 
<lb/>terdrücken, weil er sich auch auf solche Eröffnungen des förmlichen Kon- 
<lb/>kurses beziehen soll, welche nicht durch eigentliches Erkenntniß erfolgen,
<lb/>und nicht minder (vgl. Nr. 1) auf solche Konkurseröffnungen, bei denen
<lb/>schon in einem früheren, vorbereitenden oder Anfangsstadium die hier
</p>
               <p>

                  <lb/>,ß6) Motive zu §. 13 a. E.

<lb/>"7) Endemann §. 290, Not. 2.

<lb/>"«) tyxot S. 558 a. E. S. 85. — Vgl. z. B. Preuß. Konk.-Ordn. ß. 99 ff.
<lb/>In Bezug auf sein seitheriges, dem Konkurse nnterliegendes Vermögen;
<lb/>Endemann §. 290, I.

<lb/>16°) Prot. S. 58.

<lb/>,6t) Endemann §. 290, II B.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0466.tif"
                   n="464"
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               <p>

                  <lb/>404 Eudemanru Die.Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>bezeichnetpn Wirkungen von selbst, od?r auf Grund besonderer.Verfügung
<lb/>eintreten^). / ' ^ ^

<lb/>5) Der Paragraph erklärt nur die gedachten Wirkungen der Kon- 
<lb/>kurseröffnung für im Bundesgebiet allgemeingültige. Das aber ist
<lb/>schon nach dem in §. .7 ausgedrückten, wie dort erwähnt, keineswegs
<lb/>nur auf die, Exekution zu beziehenden Prinzip selbstverständlich - und ist
<lb/>in dem vorliegenden Abschnitt überall vorausgesetzt, daß der nach .dem
<lb/>Rechte seines Ortes rite eröffnete Konkurs, dessen Attraktion sich jedes
<lb/>Bundeszericht fügen muß, auch nach dem Rechte seines Ortes geleitet
<lb/>und durchgeführt wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 14.

<lb/>„Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Kon-
<lb/>„kursvertreters ist das in einem anderen Staats- oder Rechts-
<lb/>„gebiete befindliche Vermögen des Gemeinschnldners von den
<lb/>„Gerichten des Orts, wo sich dasselbe befindet, nach Maßgabe
<lb/>„der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung
<lb/>„kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur
<lb/>„Konkursmasse abzuliefern."
</p>
               <p>

                  <lb/>In Folge der in §. 13 aufgestellten Rechtsregel findet zum Zweck
<lb/>der Heranziehung des, in einem andern Staats- oder Rechts- 
<lb/>gebiet befindlichen Vermögens ein Ersuchen nach Maßgabe dieses
<lb/>Gesetzes statt, mithin ein Ersuchen, dem entsprochen werden muß (§. 1)
<lb/>und bei dem ebensowenig Kompetenz und Legalität der dem Ersuchen
<lb/>zu Grunde liegenden Verfügung, hier namentlich der Konkurseröffnung,
<lb/>zu-prüfen ist, wie sonst.

<lb/>1) Dje Form des Ersuchens anlangend, so"geht dasselbe ent- 
<lb/>weder von dem Konkursgericht aus, ist also Requisition von Ge- 
<lb/>richt zu Gericht, ' oder von dem Konkursvertreter Massekurator,
<lb/>Güterpfleger), Dieser letztere hat sich natürlich als solcher zu legitimiren
<lb/>und, wenn er sich ganz ohne Vermittelung des Konkürsgerichts an das
<lb/>auswärtige Gericht wendet, die ^erforderlichen Schriftstücke" (vgl. §. 5),
<lb/>aus welchen insbesondere hervorgehen muß , daß der Konkurs mit der
<lb/>die Heranziehung des auswärts befindlichen Vermögens begründenden
<lb/>Wirkung (ß ß. 13) eröffnet worden ist, vorzulegen. Augenscheinlich
<lb/>handelt es sich hier um eine Art von Vollstreckung (der Konkurseröff- 
<lb/>nung). Zndessen ist dabei eine hem Vollstreckbarkeitszeugniß der §§. 10.
<lb/>12 entsprechende Garantie nicht angeordnet, obwohl sie für den Selbst- 
<lb/>betrieb des Konkursvertreters sich nicht minder empfehlen würde. Der
<lb/>Aufforderung muß nach §.14 Folge geleistet werden, ob sie von dem
<lb/>letzteren, oder vom Konkursgericht ausgeht. Allein der Unterschied er-
<lb/>giebt sich aus der Natur der Sache, daß, während bei einem Ersuchen
<lb/>des Konkursgerichts jede Kognition über die materiellen und formellen
<lb/>Voraussetzungen laußep nach §. 37) hinwegfällt, bei dem Wtrag des
<lb/>Konruxsverlreiprs, chenn er nicht ein Zeugniß oder ein Ersuchen des
</p>
               <p>

                  <lb/>"2) Prot. S. 58.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0467.tif"
                   n="465"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 465

<lb/>Konkursgerichts überbringt, zuvor nach den Unterlagen zu sehen ist 163).
<lb/>Die Vermittelung des Ersuchens oder des Antrags durch die Staatsan- 
<lb/>waltschaft des Konkursortes auszuschließen (vgl. §. 6) liegt gewiß kein
<lb/>Grund vor. . '

<lb/>Das Ersuchen oder der Antrag richtet sich, so setzt §. 14 voraus,
<lb/>lediglich an das Gericht des Ortes, wo sich das Vermögen befindet,
<lb/>und zwar unmittelbar an das Gericht, nicht etwa an die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft dieses Gerichtes. Von einem Selbstbetriebe des Konkursvertreters
<lb/>in der Weise, daß er sich an eigene Beamte zu wenden hätte (wie in
<lb/>§. 4 oder nach §.12), ist hier nicht die Rede. Das Gericht empfängt
<lb/>und erfüllt die Aufforderung, kann sich aber zur Ausführung natürlich,
<lb/>je nach seinem Recht (s. unten Nr. 3) auch der Beihülse anderer Per- 
<lb/>sonen bedienen.

<lb/>2) Das angerufene Gericht ist nach diesem Paragraph ver- 
<lb/>pflichtet, in Gemäßheit der Aufforderung das in seinem Bezirk be- 
<lb/>findliche Vermögen simer zu stellen, zu inventarisircn und zur
<lb/>Konkursmasse abzuliefern. Ob das eine oder das andere, be- 
<lb/>stimmt sich zunächst nach dem Ersuchen oder dem Anträge. Man hat
<lb/>die Hauptmaßregeln, nämlich Sicherstellung, Inventarisation oder Aus- 
<lb/>lieferung , hervorgehoben, weil sich darunter voraussichtlich Alles brin- 
<lb/>gen läßt, was behufs der Ausführung des in §. 15 enthaltenen Satzes
<lb/>nothwendig werden mag. Indessen würde analoge Anwendung nicht
<lb/>verwehrt sein, wenn es sich doch einmal um eine andere Maßregel han- 
<lb/>delt. Denn der Sinn des §. 14 kann nur der sein, daß, weil das aus- 
<lb/>wärts befindliche Vermögen dem Rechte nach Bestandtheil der Konkurs- 
<lb/>masse ist, Nichts von demjenigen versagt werden darf, was aus diesem
<lb/>Charakter folgt.

<lb/>3) Ditz Sicherstellung, Inventarisation und Auslieferung geschieht
<lb/>nach Maßgabe der daselbst (bei dem ersuchten Gericht) für den Fall
<lb/>des Konkursverfahrens zur Anwendung kommenden Gesetz e.
<lb/>Dies entspricht dem, was in den Vorbemerkungen zu §§. 3—6 unter
<lb/>Nr. 3 als leitender Gesichtspunkt dargestellt wurde und folgt durchaus
<lb/>kn dort gezogenen Resultaten. Das Recht des ersuchten Gerichts ent- 
<lb/>scheidet über oie Art und Weise der Ausführung der hier bezeichneten
<lb/>Maßregeln; und zwar das für den Fall des Konkursverfahrens geltende
<lb/>Recht. Das ersuchte Gericht hat also in der Sicherstellung, Inventari- 
<lb/>sation oder Auslieferung dem Gerichte eines andern Bundesstaates ge- 
<lb/>genüber so zu verfahren, wie wenn die Konkursprozedur bei ihm selbst oder
<lb/>einem Gerichte seines Rechts- oder Staatsgebietes anhängig wäre164).

<lb/>Wie aber, wenn nach dem Rechte des requirirten Gerichts in dem
<lb/>die Requisition veranlassenden Falle gar kein Konkursverfahren, ein
<lb/>Ausdruck, welcher hier auch die in §. 13 erwähnten Nebenausdrücke in
<lb/>sich schließt""), möglich ist? Kennt doch das Rheinische Recht gar kein
<lb/>Konkurs- und das sogenannte Fallimentsverfahren nur bei Kaufleuten.
</p>
               <p>

                  <lb/>"■*) Vgl, hierzu die Bemerkung bei §. 5, Nr. 4.

<lb/>"«) Wa» nähert sich hier dem in §. 20 ausgedrückten Prinzip,
<lb/>.««) Prot. S. 85, Abs. 3.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0468.tif"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Endernann: Die RechtshÜlfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Man hat §. 14 so zu verstehen, daß in dem Fall, wo es sich um den
<lb/>Konkurs eines Nichtraufmanns handelt, das requirirte Rheinische Gericht
<lb/>dennoch so zu verfahren hat, wie es die für das Falliment geltenden
<lb/>Normen vorschreiben 166). Mithin ist das zu dem-Falle des Konkurs- 
<lb/>verfahrens zur Anwendung kommende Recht, nicht in eouereto, als das
<lb/>für den vorliegenden Fall, anwendbare sondern in ubstrueto, als das, wenn
<lb/>es überhaupt zum Konkurse oder einem sonstigen Jnsolvenzverfahren
<lb/>kommt, in dem Gebiete des requirirten Gerichts gültige Recht gemeint.
<lb/>Daraus ergiebt sich, in Anwendung auf das Rheinische Recht, daß dort
<lb/>auch das gewöhnliche Civilgericht auf Requisition so sicher zu stellen, zu
<lb/>inventarisiren und abzuliefern hat, wie dies bei dem Falliment eines
<lb/>Kaufmanns das Handelsgericht zu thun hätte.

<lb/>§.15.

<lb/>„Insoweit nach den Gesetzen des Staats- oder Rechtsge-
<lb/>„bietes, in welchem sich abzülieferndes Vermögen (§. 14) befin- 
<lb/>det, gewisse Personen für den Fall eines oaselbst eröffneten
<lb/>„Konkurses berechtigt sind,

<lb/>„1) Vindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder
<lb/>„auf einzelne Theile desselben geltend zu machen,

<lb/>„2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder
<lb/>„aus einzelnen Theilen desselben zu verlangen, oder
<lb/>' 3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Ver-

<lb/>„mögens beschränkten dinglichen oder persönlichen Rechts
<lb/>„aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung
<lb/>„zu beanspruchen,

<lb/>„stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der
<lb/>„Konkurs in diesem Staats- oder Rechtsgebiete eröffnet wäre.

<lb/>„Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das
<lb/>„Konkursgericht geltenden Rechte."
</p>
               <p>

                  <lb/>Bliebe das Vermögen, welches nach §§. 13. 14 von dem Konkurs- 
<lb/>gerichte eines anderen Staates zu seiner Masse herangezogen wird, da,
<lb/>wo es sich befindet, und würde dort nach dem zu 13 berührten Ge- 
<lb/>brauche der Separatkonkurs über dieses Vermögen eingeleitet werden, so
<lb/>würden nach dem Recht dieses Ortes manche Gläubiger, zumal inlän- 
<lb/>dische, mit Vorzugsrechten ausgestattet sein, die sie in dem Separatkon- 
<lb/>kurs oder dessen Masse gegenüber gellend machen könnten. Sollen diese
<lb/>nach dem bestehenden materiellen Recht einmal begründeten Rechte da- 
<lb/>durch verloren gehen, daß das Vermögen an ein anderes Gericht abge- 
<lb/>liefert werden muß? Unmöglich ließ sich das allgemeinen annehmen.
<lb/>Wie die Motive bemerken, würde das ebenso dem die Lehre von der
<lb/>Kollision der Rechte beherrschenden Grundsatz, daß ein an dem einen
<lb/>Orte erworbenes Recht auch an dem andern anerkannt wird, als auch
</p>
               <p>

                  <lb/>lft6) Dafür, daß dies die Absicht des Gesetzes ist, kann man sich nicht -los auf
<lb/>die Motive zu §. 14 beziehen, sondern auch auf die Billigung, welche Prot. S. 60
<lb/>der §. 34 der ersten Vorlage (Prot. S. 19) erfuhr. -
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0469.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 467

<lb/>dem Grundgedanken des §. 13 widersprechen, wonach der in einem
<lb/>Bundesstaate oder Gebiete eröffnete Konkurs so angesehen werden soll,
<lb/>als ob er in dem ganzen Bundesgebiete (als Einem Inlands) eröffnet
<lb/>worden sei.

<lb/>Handelte es sich aber darum, ob und inwieweit solche besondere
<lb/>Rechte, welche bei dem abliefernden Gerichte hatten anerkannt werden
<lb/>müssen , nunmehr auch bei demjenigen, an welches abgeliefert wird, in
<lb/>dem dort anhängigen Konkursverfahren Anerkennungen finden haben,
<lb/>und erwog man andererseits die bis zum Mißbrauch gediehene Häufung
<lb/>und Verschiedenheit aller der Vorzugsrechte, welche nach den Partikular- 
<lb/>rechten für den Konkurs bedeutsam werden, so gerieth man m) bald auf
<lb/>diejenige Unterscheidung, welche in §. 14 aufgestellt wird.

<lb/>1) Nach dem ersten Absatz bleiben'gewisse Rechte nach den
<lb/>Gesetzen des Staats- oder Nechtsgebietes, in welchem sich
<lb/>das zu einem auswärtigen Konkurs herangezogene Ver- 
<lb/>mögen befindet, einmal begründet, trotz des Gebotes der Ablieferung
<lb/>in voller Geltung; in derselben Weise, als wenn der Konkurs in
<lb/>diesem Staats- oder Rechtsgebiete eröffnet wäre. Letzteres
<lb/>will nur sagen, daß sie in derselben Weise als objektiv bestehend aner- 
<lb/>kannt werden; denn über die Art und den Effekt ihrer Geltendmachung
<lb/>verfügt, wie sich zeigen wird, §. 16, indem es keineswegs bei dem be- 
<lb/>lassen wird, was in dieser Beziehung gelten würde, wenn der Konkurs
<lb/>am Orte des abzuliefernden Vermögens eröffnet wäre. Das Gesetz hat
<lb/>sich darauf beschränken müssen, summarisch die Rubriken anzugeben. Es
<lb/>wird Sache der Doktrin und der Praxis sein, die Definition dieser Ru- 
<lb/>briken näher zu präzisiren, sowie namentlich auch Angesichts der zahl- 
<lb/>reichen Kontroversen des seitherigen Rechtes, zu entscheiden ob gewisse Gläu- 
<lb/>biger zu der einen oder der andern Klasse gehören.

<lb/>Die Gläubiger, deren besondere Rechte unter Nr. 1—3 anerkannt
<lb/>werden, sind:

<lb/>a. diejenigen, welche Vindikationsansprüche aus dieses Vermögen
<lb/>oder einzelne Theile desselben geltend machen. Dies ist nur eine

<lb/>. Umschreibung des Begriffs der Vindikanten. Man wird mithin
<lb/>Nr. 1 nicht aus Vindrkationsansprüche in dem Sinne beschränken
<lb/>dürfen, daß damit nur die Verfolgung mittelst der wirklichen
<lb/>vindicatio begriffen sei, sondern wird sie auf alle diejenigen zu
<lb/>beziehen haben, welche, wie die gemeine Lehre sagt, ex jure do- 
<lb/>minii, mit einer vindicatio, hereditatis petitio u. s. w., oder mit

<lb/>; einer persönlichen (actio depositi, commodati u. s. w.), oder ding- 
<lb/>lich-persönlichen Klage (actio in rem scripta) der Verwendung zur
<lb/>Konkursmasse entgegentreten. l68)

<lb/>b. diejenigen, welche ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus
<lb/>diesem Vermögen oder einzelnen Theilen desselben haben; eine
<lb/>Umschreibung oes Begriffs der Separatisten. Unter diesem
</p>
               <p>

                  <lb/>"*) Prot. S. 59.

<lb/>lvb) Endemann §. 295, ITA.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0470.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschest Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Namen werden aber nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauchs
<lb/>zweierlei Gläubiger znsammengefaßt.

<lb/>Einmal diejenigen, welche ein Recht auf Separation gewisser
<lb/>Vermögenstheile zu dem Behufe geltend machen können, damit
<lb/>über dieselben ein Separatkonkurs eingeleitet werde. Dahin ge-
<lb/>. hören nach gemeinem Recht: die Legatare und Erbschaftsgläubiger,

<lb/>. welche die. Absonderung der dem Kridar angefallenen Erbschaft
<lb/>fordern, die Gläubiger des kastrensischen Pekuliums eines Haus- 
<lb/>sohnes, die Lehns- bzw. Allodialgläubiger.I6B) Außerdem kommt
<lb/>nach Handelsrecht oder handelsrechtlichem Gebrauch Separation
<lb/>mehrerer Handelsetablissements, des Geschäfts- und Gesellschafts- 
<lb/>vermögens vom Privatvermögen, no) sowie abgesonderte Befriedi- 
<lb/>gung aus einem Seeschiffe oder Schiffsparten vor. Nach Parti- 
<lb/>kularrecht endlich findet eine Separation auch noch bei andern
<lb/>Vermögenstheilen, bei Bergwerkseigenthum u. dgl. statt.

<lb/>Alle diese Separationsrechte werden hier an sich aufrecht er- 
<lb/>halten; d. h. sie sollen nicht ohne Weiteres so, wie das Separa- 
<lb/>tionsrecht, auf dessen Abschaffung (s. oben zu Zs 13 z. A.) der
<lb/>vorliegende Abschnitt hinausläuft, abgeschafft sein, werzu sich auch
<lb/>ihre praktische Verwerthung nach §. 16 modifizirt.

<lb/>Sodann diejenigen, welche anstatt in die Gemeinschaft des ge- 
<lb/>wöhnlichen Konkursgläubiger einzutreten, sich ausschließlich oder
<lb/>doch zunächst auf ihr Recht an einzelnen Theilen oder Stücken des
<lb/>Vermögens stützen; eine Klasse, die theilweise von der dritten Ru- 
<lb/>brik des Z. 15 zu trennen ist "ft. Denn nach manchen Landes- 
<lb/>rechten, welche hier in keiner Weise alterirt werden, sowie nament- 
<lb/>lich auch nach dem Handelsgesetzbuche haben manche Pfandgläubiger
<lb/>und Retentionsberechtigte ein Recht aus abgesonderte Befriedigung
<lb/>aus der verpfändeten oder retinirten Sache, brauchen sich aus
<lb/>den Konkurs weiter gar nicht einzulasfen und werden also insfl-
<lb/>fern Separatisten.

<lb/>Heber die Geltendmachung des Rechtes auf abgesonderte
<lb/>Befriedigung s. §. 16 Abs. 1 und §. 18 Abs. 1. 2.
<lb/>o. diejenigen, welche aus den Gegenständen des zum Konkurs im
<lb/>Wege der Rechtshülfe herangezogenen Vermögens ihre v przugs-
<lb/>weise Befriedigung beanspruchen; aber nicht alle, sondern
<lb/>nur diejenigen, welche hinter sich haben „ein auf bestimmte
<lb/>. Gegenstände" dieses Vermögens gerichtetes Recht. Hauptsächlich
<lb/>gehören hierher die Spezialpfandgläubigerund Retentionsberechtigten;
<lb/>. wohl bemerkt, soweit sie vorzugsweise Befriedigung, nicht
<lb/>aber Separation, verlangen. Denn wenn sie ein Recht haben,
<lb/>■ abgesonderte Befriedigung zu verlangen, so gehören sie, wie unter
</p>
               <p>

                  <lb/>16y) Endemann §. 285, II.

<lb/>17°) Endemann, Handelsrecht ß. 17.

<lb/>ui) Endemann, C.-Pr.-R. §. 295, IIC. Denn dazu gehören ferner die Pfand-
<lb/>gläubiger und Retentionsberechtigten, wenn sie sich nicht in den Konkurs eigentlich
<lb/>einzulassen brauchen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0471.tif"
                   n="469"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshtilft im Norddeutschen Bunde.

<lb/>b. bemerkt, insofem schon unter Nr. 2 des K. 15. Generalpfand- 
<lb/>rechte und privilegia exigendi, bei welchen diese Voraussetzung
<lb/>nicht zutriffl, fallen daher nicht unter Nr. 3 des §. 15, sondern
<lb/>unter den Abs. 2 desselben"-). Dagegen macht es, wenn es nur
<lb/>ein Recht an bestimmten Vermögensstücken ist, keinen Unterschied,
<lb/>ob dasselbe einen dinglichen (Spezialpfandrecht), oder persönlichen
<lb/>(wie in der Regel das Retentionsrecht) li:i) Charakter hat. Eben- 
<lb/>sowenig kommt darauf etwas an, ob das Spezialrecht aus Ver- 
<lb/>trag, oder ob es, wie namentlich nach Handelsrecht sowohl bei
<lb/>Pfandrecht als bei Retentionsrecht oft der Fall ist, aus Gesetz
<lb/>hervorgeht.

<lb/>2) VorzugsrechteandererArtbestimmend'ich, wie der zweite
<lb/>Absatz ausdrücklich hervorhebt, nach dem für das Konkursgericht
<lb/>geltenden Recht. Solche Gläubiger des abzuliefernden Vermögens,
<lb/>welche nicht einer der Rubriken 1—3 des ersten Absatzes angehören,
<lb/>haben ihr Schicksal lediglich nach dem Rechte des ersuchenden Konkurs- 
<lb/>gerichts zu erwarten. Es sind eben die Gläubiger, welche kein Recht
<lb/>auf bestimmte einzelne Sachen, oder an bestimmten einzelnen Sachen
<lb/>darlegen können, insbesondere diejenigen, welche, gleichviel aus welchem
<lb/>Rechtstitel, ob aus Vertrag oder Gesetz, blos mit einem Generalpfand- 
<lb/>recht, oder einem generellen Privileg (exigendi) von persönlichem oder
<lb/>dinglichem Charakter ausgestattet sind. Sie können die Ablieferung des
<lb/>reguirirten Vermögens nicht hindern und müssen sich folglich zur Gel- 
<lb/>tendmachung ihrer Rechte an das Konkursgericht wenden. Erkennt nun
<lb/>das Gesetz des letzteren, wie jetzt immer häufiger der Fall, solche generelle
<lb/>Rechte überhaupt nicht an, so erweisen sich die daheim begründeten
<lb/>Vorzugsrechte dieser Art als vereitelt. Indessen hat man mit vollem
<lb/>Bewußtsein den in Abs. 2 enthaltenen, nicht unbedeutenden Schnitt in
<lb/>das materielle Recht vollzogen. Man hielt dafür, daß solche Rechte,
<lb/>die nicht ohne Grund eigentlich nur als Qualifikationen der Stellung
<lb/>des Gläubigers im Konkurse zu betrachten und daher nach dem Kon- 
<lb/>kursrecht des Konkursgerichtes zu beurtheilen seienm), zu begünstigen
<lb/>keinerlei Ursache vorliege und bedachte sich daher nicht, denselben hier
<lb/>wenigstens schon für den Rechtsverkehr zwischen den einzelnen Staats- 
<lb/>und Rechtsgebieten einen Stoß zu versetzenm).
</p>
               <p>

                  <lb/>"-) Prot. S, 59.

<lb/>&gt;'-) Vgl. z. B. Preuß. Konkurs-Ordn. §. 33; H.-G.-B. §. 313-316; Preuß.
<lb/>Eins.-Ges. zum H.-G.-B. Art. 28; Bremer Handsesten-Ordn. von 1860, §. 31. —
<lb/>Fuchs §. 7; Endemann a. a. O., Not. 14, 15.

<lb/>1T4) Bei bettett also der tm Eingang der Bemerkungen zu diesem Paragraph auf- 
<lb/>gestellte Gesichtspunkt des überall zu schützenden Rechts nicht paßt.

<lb/>Daraus kann freilich, wenn man konsequent fein will, auch die umgekehrte Si- 
<lb/>tuation entspringen. Wie, wenn sich ein auswärtiger Gläubiger, der zu Hause kein
<lb/>privilegium exigendi oder keine Generälhypothek hat, im Konkurse bei einem Gericht
<lb/>meldet, nach dessen Recht ihm eine solche Vorzugsstellung gebühren würde? Gleich- 
<lb/>wohl hat man bei Abfassung des Gesetzes nicht daran gedacht, daß so dem Gläubiger
<lb/>üm Konkursort ein Vorzugsrecht zu oktroyiren sei, das er zu Hause nicht hat.

<lb/>"d) Vgl. Prot. S. 60, Abs. 1 und zur Redaktion S. 85.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0472.tif"
                   n="470"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>470 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>; " Z. 16. ;;

<lb/>! „Die in §. 15 Ziff. 1 und 2 bezeichnten Rechte können, so
<lb/>„lange die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die
<lb/>„Rechte beziehen, noch nicht erfolgt ist, bei den Gerichten des
<lb/>„Orts geltend gemacht werden, wo sich diese Vermögenstheile
<lb/>„befinden.

<lb/>„Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten
<lb/>„des Orts der Konkurseröffnung geltend zu machen.

<lb/>„Die in §. 15 Ziff. 3 bezeichnten Gläubiger haben sich in
<lb/>„den Konkurs einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursge-
<lb/>„richte zu verfolgen/
</p>
               <p>

                  <lb/>In diesem Paragraphen wird die Art und Weise geregelt, in welcher
<lb/>die in §. 15 geschützten besonderen Rechte zur Geltung gelangen sollen.
<lb/>In dieser Beziehung werden sie indessen nicht sämmtlich gleich behan- 
<lb/>delt, sondern es wird unterschieden.

<lb/>1) Die Vindikanten und Separatisten des §. 15 Nr. 1: 2
<lb/>können &gt;

<lb/>a. so lange die Ablieferung des requirirten Vermögens
<lb/>noch nicht erfolgt ist, ihre Rechte bei dem requirirten Gericht
<lb/>geltend machen.

<lb/>Es wird hier vorausgesetzt, daß diese Gläubiger ihr Recht auf
<lb/>Separation geltend machen, welches also mit andern Worten nicht von
<lb/>Amtswegen geschützt wird; ein Satz der jedoch in §. 18 Abs. 1 und 2
<lb/>einige Limitation erfährt (s. unten).

<lb/>Unter „Geltendmachen" wird nicht blos die Anmeldung, sondern,
<lb/>wie die Motive besagen, auch die Durchsichrung verstanden. Aus §. 16
<lb/>soll zugleich erhellen, welches Gericht darüber zu entscheiden berufen
<lb/>ist, ob eines der in §. 15 Nr. 1—3 berührten Rechte vorhanden sei.

<lb/>Indessen ist damit noch nicht Alles abgemacht. Der Paragraph
<lb/>läßt ferner durchaus im Dunkeln, zu welchem Zwecke entschieden wird.
<lb/>Wenn eines der Rechte nach §. 15 vor der Ablieferung bei dem requi- 
<lb/>rirten Gericht geltend gemacht wird, so geschieht dies doch zunächst nur,
<lb/>um zu hindern, daß das Vermögen zur Konkursmasse abgeliefert werde.

<lb/>Es hat daher vollen Sinn, daß das requirirte Gericht über den
<lb/>Vindikationsanspruch oder das Separationsrecht insoweit und aus
<lb/>, dem Gesichtspunkt entscheide, ob ein Grund sei, deshalb die Ablie- 
<lb/>ferung an das requirircnde Gericht zu versagen. Darüber kann ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>i") Die Geldendmachung des Vindikations- oder Separationsanspruchs be-
<lb/>dem um Ablieferung requirirten Gericht kann überhaupt nur als Versuch, diese Ab- 
<lb/>lieserung zu hindern, betrachtet werden; nicht aber als die gegen den Maffekurator
<lb/>oder wen sonst abzielende Klage auf Realisirung des betreffenden Rechts. Ebendes- 
<lb/>halb, weil die Geltendmachung des Anspruchs zu diesem Zwecke gar nicht als eine
<lb/>von Partei gegen Partei (welche?) gerichtete Klage, welche nunmehr rechtskräftig
<lb/>inter partes zu entscheiden, angesehen werden kann, hat man unwillkürlich den
<lb/>neutralen Ansdruck .Geltendmachen' gewählt: Es handelt sich hier in §. 15. 16
<lb/>immer nur um die Frage der Lostrennung oder Einwersung zur Konkursmasse. Vgl.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0473.tif"
                   n="471"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>nünftitzerweise das requirirte Gericht zu entscheiden haben; wobei sich
<lb/>dann insbesondere in dem Falle des §. 15 Nr. 2 an die Entscheidung,
<lb/>daß ein Separationsrecht besteht, welches die Ablieferung hindert, mög- 
<lb/>licherweise die weitere Entscheidung anknüpft, daß hier bei dem requi-
<lb/>rirten Gericht ein Separatverfahren einzuleiten sei (s. ^u §. 16 Nr. 1).
<lb/>Im Uebrigen kann das requirirte Gericht die Vindikations- oder Sepa-
<lb/>rationsansprüche entgegen nehmen und dem Konkursgericht mittheilen.

<lb/>Allein unmöglich kann das erstere definitiv über alle solche
<lb/>Ansprüche nach ihrem materiellen Bestände rechtskräftig und folglich für
<lb/>das Konkursgericht bindend zu entscheiden haben. Eine solche Kompe- 
<lb/>tenz ist in §. 16 dessen Ausdrucke nach nicyt ertheilt, müßte aber, als
<lb/>eine exorbitante, alle sonstigen Kompetenzregeln überspringende Kom^e-
<lb/>tenzverleihung, wenn sie erfolgen sollte, besonders scharf ausgedrückt sein.

<lb/>Darüber, wie die Geltendmachung vor der Ablieferung, welche nur
<lb/>möglich ist? wenn der betheiligte Gläubiger vowdem Ersuchen um Ablieferung
<lb/>Etwas erfährt, zu erleichtern sei, sagt der betreffende Paragraph Nichts.
<lb/>Indessen wird man zu unterstellen haben, daß es dem Landesrecht über- 
<lb/>lassen bleibe, in welcher Weise durch öffentliche Bekanntmachung und
<lb/>Aufforderung dafür zu sorgen sei, daß die Gläubiger ihre Rechte, "zumal
<lb/>sie nach §. 16 eigentlich die Wahl zwischen Abs. 1 und 2 haben, gel- 
<lb/>tendmachen können.

<lb/>d. Nach der Ablieferung müssen sie mit ihren Ansprüchen an
<lb/>das Konkursgericht gehen.

<lb/>Diese Vorschrift rechtfertigt sich insofern, als die Vindikanten und
<lb/>die Separatisten, wie auch die Motive anerkennen, als eigentlich außer- 
<lb/>halb des Konkurses stehend betrachtet werden. Daß sie in dem Falle
<lb/>unter b. an das Konkursgericht gehen müssen, folgt daraus, daß sich
<lb/>dort das von ihnen in Anspruch genommene Vermögen nunmehr be- 
<lb/>findet.

<lb/>Besonderer Erwähnung bedarf indessen doch das Schicksal der Se- 
<lb/>paratisten, welche, wie die Vindikanten, nicht verlangen, daß das requi-
<lb/>rirte Vermögen oder ein Theil desselben unmittelbar an sie herausHege-
<lb/>ben werde, sondern über dasselbe ganz oder theilweise auf Grund ihres
<lb/>Landesrechts (s. oben zu §. 15 Nr. 1. b) den Separatkonkurs verhängt
<lb/>wissen wollen. Da, wie erwähnt, §. 15 Nr. 2 dieses letztere Recht an- 
<lb/>erkennt, so ist der Erfolg der:

<lb/>Setzen sie ihre Separationsbefugniß bei dem requirirten Gericht
<lb/>durch, das sie vor der Ablieferung angerufen haben, so findet nunmehr
<lb/>ein Separatverfahren bei diesem Gerichte statt. In einem solchen Se-
<lb/>^aratverfahren sind aber nur die Gläubiger zu berücksichtigen, welche
<lb/>überhaupt ein Separationsrecht der in §. 15 Nr. Nr. 2 berührten Art
<lb/>besitzen. Keineswegs kann es, im Widerspruch gegen §. 15, nachdem

<lb/>auch zu §. 17 , Abs. 1. — Nach der Fassung des Abs. 1 braucht sich übrigens,
<lb/>trotz der Andeutung Prot. S. 60, der betreffende Gläubiger nicht gefallen zu lassen,
<lb/>daß er mit dieser Frage etwa an das Konkursgericht verwiesen werde. Das re-
<lb/>quirirte Gericht hat keine Befugniß, dem in Abs. 1 konstituirten Recht des Gläu- 
<lb/>bigers zuwider, etwa die Ablieferung, mit Vorbehalt des Separationsrechtes, zur
<lb/>Geltendmachung bei dem Konkursgericht zu verfügen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0474.tif"
                   n="472"
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               <p>

                  <lb/>472 End^mann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bünde.


<lb/>einmal das Separatverfahren eingeleitet worden, einem Gläubiger frei- 
<lb/>stehen, demselben beizutreten, der nicht ein Recht nach §. 15 Nr. 2 für
<lb/>sich hat. Es sind ferner nur diejenigen Separatisten des Z. 15 Nr. 2
<lb/>zu berücksichtigen, welche ihre Rechte in Gemäßheit des §.16 Abs. 1
<lb/>geltend machen. Ob das behufs der Befriedigung der hiemach berech- 
<lb/>tigten Gläubiger von dem requirirten Gericht eingeleitete besondere
<lb/>oder Separatverfahren ein Separatkonkurs ist, ergiebt sich erst dar- 
<lb/>nach, ob das Vermögen, um dessen Ablieferung es sich handelt, zur Be- 
<lb/>friedigung jener berechtigten Gläubiger hinreicht. Bleibt ein Ueberschuß,
<lb/>so ist dieser demnächst an das requirirende Konkursgericht abzuliefern

<lb/>Setzen dagegen solche nach §. 15 Nr. 2 berechtigten Separatisten
<lb/>ihre Separationsbefugniß nach der Ablieferung des Vermögens bei dem
<lb/>Konkursgericht durch, so ist dann dieses letztere, da es das ländesgesetz-
<lb/>liche Separationsrecht zu respektiren hat m), genöthigt, innerhalb seiner
<lb/>Konkursprozedur, gleichsam als einen besonderen Abschnitt, ein Separat- 
<lb/>verfahren in Bezug auf die betreffenden Vermögenstheile eintreten zu
<lb/>lassen; eine Erscheinung, die ja auch nach dem Landesrecht nicht selten
<lb/>in dem Konkurse vorkommt"").

<lb/>2) Die in §. 15 Nr. 3 gedachten Gläubiger hingegen werden
<lb/>in Abs. 3 unseres Paragraphen"") unbedingt angewiesen, sich m den
<lb/>Konkurs, einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgericht zu verfol- 
<lb/>gen. Sie können also die Ablieferung nicht verhindern und haben ihre
<lb/>Rechte legiglich als Vorzugsrechte im Konkurs geltend zu machen. In
<lb/>diesem Sinne ist im Umfange dieses Gesetzes die bekanntlich überaus
<lb/>verschieden angesehene und vielfach kontroverse Frage gelöst worden/ ob
<lb/>Spezialpfand-, besonders Faustpfandgläubkger, und Retentionsbe- 
<lb/>rechtigte in den Konkurs gehen und dort sich rangiren lassen müssen,
<lb/>oder ob sie sich an die speziell verpfändete oder retinirte Sache halten
<lb/>und in dieser oder jener Form die Stellung von Separatisten bean- 
<lb/>spruchen dürfen""), in dem ersteren Sinne erledigt worden. Indessen
<lb/>nur die allgemeine Frage, wie Mangels besonderer partikularrechtlicher
<lb/>Bestimmung die §. 15 Nr. 3 bezeichneten Gläubiger, welche eben nur
<lb/>vorzugsweise Befriedigung verlangen, zu behandeln sind. Wenn nach
<lb/>Partikularrecht, wie dies möglich ist (cf. Bemerk, zu §. 15 unter 1. c),
<lb/>olchen Gläubigem, Pfandgläubigern oder RetentionsberechtigteN ein Ab-
<lb/>onderungsrecht zusteht, das unter §. 15 Nr. 2 fällt, so sindet auf Gel- 
<lb/>tendmachung des so qualifizirten Pfand- oder Retentionsrechts nicht
<lb/>§. 16 Abs. 3, sondern §. 16 Abs. 2 Anwendung.

<lb/>Indessen ist die Anwendung des Abs. 3 des §. 16 auf Pfand-
<lb/>und Retentionsgläubiger in gewissem Umfange restringirt und gemildert
<lb/>durch den hieran unmittelbar anschließenden §. 17.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;”) Prot. S. 59 a. E.

<lb/>11*) Die hier dargestellten Konseqüenzeii wollte ein im Reichstag gestelltes/
<lb/>später zurückgezogenes Amendement redaktionell klarer stellen. Indessen sind dieselben
<lb/>auch so zu ziehen, ’

<lb/>&gt; -») Nicht ohne Widerspruch hei der Berathung; s. Prot. S. 85 ä. E. — 86.

<lb/>"«) S. darüber Endemann, C.-Pr.-R. §; 290, Not. 2i ff, §. 292. S. 1135
<lb/>bis 1136; z. 295, S. 1145.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0475.tif"
                   n="473"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0475"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 17.

<lb/>„Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand- oder Netentions-
<lb/>„ rechts in dem Besitze eines abzuliefernden Vermögensstücks be-
<lb/>„sinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedigung
<lb/>„das Vermögensstück zur Konkursmasse abzuliefern.

<lb/>„Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im
<lb/>„Konkurse anzumelden, ohne gleichzeitig das von ihnen als
<lb/>„Pfand oder retentionsweise besessene Verniögensstück der Kon-
<lb/>„kursmasse zur Verfügung zu stellen, entscheidet sich nach den Ge-
<lb/>„setzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist."
</p>
               <p>

                  <lb/>Der nächste Zweck dieses Parapraphen ist nach den Motiven, die
<lb/>hier bezeichneten Gläubiger gegen die Härte des §. 16 Abs. 3 zu sichern.
<lb/>Es erschien nämlich zu hart, daß Pfand- und Retentionsgläubiger, welche
<lb/>nicht nach dem Landesgesetz des Ortes, wo sich das aözuliefernde Ver- 
<lb/>mögen befindet, ein Separationsrecht haben (§. 15 Nr. 2) — denn in
<lb/>diesem Falle brauchen sie sich die Ablieferung nicht gefallen zu lassen
<lb/>nach §. 16 Abs. 1 —, unbedingt die Ablieferung dulden und mit oer
<lb/>Verfolgung ihrer Ansprüche an das Konkursgericht verwiesen sein sollten.
<lb/>Aus diesem Grunde wurde

<lb/>1) der jetzt den ersten Absatz bildende nunmehr zum Bundes- 
<lb/>gesetz erhobene Satz aufgestellt, wonach Gläubiger die auf Grund eines
<lb/>Pfand- oder Retentionsrechtes besessenen Vermögensstücke nur gegen Be- 
<lb/>friedigung an die auswärtige Konkursmasse abzuliefern brauchen. Ob
<lb/>ein Pfand- oder Retentionsrecht begründet sei, ist nach dem zur An- 
<lb/>wendung kommenden Recht zu beurtheilen, d. h. soweit es nicht etwa
<lb/>aus dem Handelsgesetzbuch beruhtes, nach dem Landesrecht.

<lb/>■ In dieser Fassung bezieht sich der erste Absatz

<lb/>a. nur auf Pfand- und Retentionsgläubi ger. Sind unter
<lb/>§. 15 Nr. 3 möglicherweise noch andere Gläubiger begriffen, ob- 
<lb/>wohl dies kaum Vorkommen wird, so bezieht sich §. 17 auf solche
<lb/>andere Gläubiger nicht. Zufolge seines allgemeinen Ausdrucks
<lb/>gilt aber §. 17 von allen Pfand- und Netentionsgläubigern, nicht
<lb/>blos von den mit einem Recht nach §. 15 Nr. 3 versehenen,
<lb/>sonder »auch von! denjenigen, welche ein Separationsrecht nach
<lb/>§. 15 Abs. 2 haben182); vorausgesetzt,

<lb/>b. daß sie Vermögensstücke in ihrer Qualität als Pfand- oder Re-
</p>
               <p>

                  <lb/>"i) Daß das H.-G-B. hier nicht abgeändert wird, versteht sich von selbst.
<lb/>Nach demselben ist das kaufmännische Pfandrecht und Retentionsrecht so gedacht, daß
<lb/>die Pfand- und Retentionsgläubiger die Befugniß haben, sich aus den von ihnen
<lb/>besessenen Objekten bezahlt zu machen; also unbedingte Separation. Vgl. Endemann
<lb/>H.-R. §. 76, II B.

<lb/>,82) Auch für einen solchen hat die Befpgniß nach §.17 immer ein Interesse.
<lb/>Denn es ist etwas Anderes, erklären können, daß man nur gegen Befriedigung
<lb/>den Besitz aufgebe, als (möglicherweise) den Besitz zunächst aufgeben zu müssen, wenn
<lb/>auch mit Vorbehalt abgesonderter Befriedigung (§. 15, Not. 2).

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 32
</p>

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                   n="474"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>474 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>tentionsgläubiger besitzen, welche Bestandtheil des sonst nach
<lb/>§. 14 aus Requisition abzuliefernden Vermögens sein würden.

<lb/>Diese Gläubiger sind

<lb/>e. in keinem Falle, nämlich auch dann nicht, wenn sie dies nach
<lb/>den Gesetzen des Ortes, wo sie die fraglichen Sachen besitzen,
<lb/>thun müßten,^) schuldig.

<lb/>ä. vor ihrer Befriedigung, vor Empfang derjenigen Leistung,
<lb/>zu deren Deckung ihnen das Pfand- oder Retentionsrecht zusteht,
<lb/>worüber nach Befinden zu kognosziren bleibt,

<lb/>'6. das Vermögensstück zur Konkursmasse, d. h. zu demjenigen
<lb/>Vermögen, dessen Ablieferung zur Konkursmasse des requirirenden
<lb/>Gerichts verlangt wird, — von einer unmittelbaren Ablieferung des
<lb/>Gläubigers an das Konkursgericht ist ja nicht die Rede — ab- 
<lb/>zuliefern.

<lb/>Seinem praktischen Erfolge nach schafft also der erste Absatz des
<lb/>§. 17 gegenüber der sonst bestehenden Verpflichtung, der attrahirenden
<lb/>Kraft des Konkurses im Wege der Rechtshülfe durch Ablieferung der
<lb/>Sachen Folge zu geben und dieselben der Masse des in einem andern
<lb/>Staats- oder Rechtsgebiete anhängigen Konkurses zur Verfügung zu
<lb/>stellen, ein Separationsrecht auf Grund von Pfand- oder Retentions- 
<lb/>besitz. Wer solchen Besitz hat, braucht den Gegenstand desselben behufs
<lb/>Ablieferung- an die Konkursmasse nur dann zur Verfügung zu stellen,
<lb/>wenn er zuvor vollständig befriedigt und damit jeder Veranlassung über- 
<lb/>hoben ist, sich noch an dem Konkurse zu betheiligen. In solchem Besitze
<lb/>befindliche Sachen müssen also, wenn sie zur Konkursmasse gezogen
<lb/>werden sollen, zuvor aus dem Pfand- oder Retentionsnexus ausgelöst
<lb/>werden;184) eine Singularität, die man keineswegs auf alle Fälle aus- 
<lb/>gedehnt hat, wo. Sachen abzuliefern sind, welche sonst außerhalb des
<lb/>Konkurses nur gegen Empfang einer Gegenleistung, z. B. des Kauf- 
<lb/>preises, an den Kridar auszufolgen gewesen wären.185)

<lb/>Das Recht des Pfand- oder Retentionsgläubigers tritt in Erschei- 
<lb/>nung etweder dadurch daß das requirirte Gericht die Herausgabe behufs
<lb/>der Abliefernng an das' Konkursgericht verlangt. Theils aus oiesem
<lb/>Grunde, theils auch nach §. 16 Abf. 1, weil die Verweigerung sich als
<lb/>eine Art von Separationsrecht charakterisirt, welches vor der Ablieferung
<lb/>geltend gemacht wird, kann auch ohne ausdrückliche Bestimmung nicht
<lb/>bezweifelt werden, daß die Geltendmachung vor das ersuchte Gericht
<lb/>gehöre. Geltendmachung muß natümch vorausgesetzt werden; denn
<lb/>der. Pfand- oder Retentionsgläubiger kann ja, und hat dazu oft guten
<lb/>Grund, auf das Recht nach Z. 17 verzichten und vorziehen, in den
<lb/>Konkurs zu gehen. Das ersuchte Gericht aber hat ohne Zweifel nicht
<lb/>blos die Geltendmachung entgegenzunehmen und dem Konkursgericht vor- 
<lb/>zulegen, sondern auch, wie bei z.'16 Abs. 1, darüber zu entscheiden,
</p>
               <p>

                  <lb/>"2) Insofern wird die Ablieferung an ein auswärtiges Gericht also ganz anders
<lb/>behandelt, als die Ablieferung an ein Gericht desselben Staats- oder Rechtsgebietes.
<lb/>184) Vgl. Endemann S. 1135—1136.

<lb/>'«5) S. darüber Endemann S. 1130.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0477.tif"
                   n="475"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 475

<lb/>ob die Weigerung der Herausgabe soweit gegründet erscheine,, daß in
<lb/>Betreff dieser Gegenstände von der Ausführung der Requisition abzu- 
<lb/>stehen sei. "6)

<lb/>Es kann aber auch sein, daß der Pfand- oder Retentionsbesitzer
<lb/>von dem Massekurator daraus belangt wirb,187) die betreffenden Ver- 
<lb/>mögensstücke zum Konkurse einzuliefern. Auch für diesen Fall, wo gar
<lb/>kein Ersuchen um Rechtshülfe an das Gericht sondern eine förmliche
<lb/>Klage wider den Pfand- oder Retentionsgläubiger vorliegt, gilt der
<lb/>allgemein gehaltene Rechtssatz des §. 17. Derselbe giebt dem Pfand- 
<lb/>oder Retentionsbesitzer eine Einrede, welche überall zulässig ist, wo ihm
<lb/>die Herausgabe zu dem Behufe, zugemuthet wird, daß die Sache zu
<lb/>dem in einem andern Staats- oder Rechtsgebiet anhängigen Konkurse
<lb/>gezogen werde, eine Einrede, welche man eine Einrede der Separation
<lb/>oder (selbst wieder) Retention nennen kann.

<lb/>2) Der zweite Absatz ist einem keineswegs nach allen Richtungen
<lb/>hin genügend diskutirten und fast nur zufällig angenommenen Amen- 
<lb/>dement des Reichstages zu verdanken.

<lb/>Stände Abs. 1 für sich allein, so könnte es scheinen, daß damit
<lb/>dem Pfandgläubiger oder Retentionsberechtigten nur die kategorische
<lb/>Wahl gegeben sei, entweder sich lediglich an seinen Pfand- oder
<lb/>Retentionsbesitz zu halten, damit die Erzwingung seiner Befriedigung
<lb/>zu versuchen, dafür aber auch von dem Konkurs gänzlich ausgeschlossen
<lb/>zu sein, oder in den Konkuxs einzutreten, dann aber auch die &gt;von ihm
<lb/>besessene Sache der Masse zu überantworten. Es erhellt leicht, daß
<lb/>dies eine üble Situation des Gläubigers sein würde, wenn das Pfand- 
<lb/>oder Retentionsobjekt nicht zu seiner völligen Deckung hinreicht.

<lb/>Der Zusatz will hervorheben, einmal

<lb/>a. daß keineswegs der Pfandgläubiger oder Retentionsberechtigte
<lb/>unbedingt durch den Gebrauch der ihm in Abs. 1 gewährten
<lb/>Befugniß von der Liquidation im Konkurse ausgeschlossen ist.
<lb/>Er kann vielmehr im Konkurse anmelden, ohne das Pfand- oder
<lb/>Retentionsobjekt der Masse zu überantworten oder zur Verfügung
<lb/>zu stellen.

<lb/>d. Die negative Fassung „ohne — zu stellen" läßt es in der
<lb/>Schwebe, in welcher Weise die Anmeldung im Konkurse erfolgen
<lb/>kann, ob nach Abrechnung des Werthes des noch in seiner Hand be- 
<lb/>findlichen Objektes — denn daß er den Erlös des verkauften Pfand- 
<lb/>oder Retentionsobjekts sich abzusetzen hat, versteht sich von selbst —,
<lb/>oder ob er in eventum oder einstweilen seine ganze Forderung
<lb/>anmelden darf.

<lb/>c. Dies Alles soll sich aber nicht etwa nach dem Heimathsrechte des
<lb/>Gläubigers oder nach dem Rechte, unter welchem die Forderung,
</p>
               <p>

                  <lb/>lftß) Auch hier ist es undenkbar, baß das requirirte Gericht, ohne eigentlichen
<lb/>Prozeß mit dem Massekurator oder Kontradiktor, definitiv über die Existenz oder
<lb/>Nichtexistenz des Pfand- oder Retentionsrechtes entscheiden sollte, über einen Anspruch,
<lb/>für den es ihm vielleicht sonst an jeder Kompetenz fehlen würde.
<lb/>t87) Endemann §, 294, II.
</p>
               <p>

                  <lb/>32*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0478.tif"
                   n="476"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>476 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>das Pfand- oder Retentionsrecht entstanden ist, sondern nachdem
<lb/>Rechte des Konkursgerichts entscheiden. Diesem Recht muß
<lb/>also die Antwort auf die Frage entnommen werden, ob der
<lb/>Pfand- oder Retentionsgläubiger, welcher seine Forderung im
<lb/>Konkurse liquidirt, mit seiner Liquidation abgewiesen werden
<lb/>kann, solange er nicht das Pfand- oder Retentionsobjekt der
<lb/>Masse zur Verfügung stellt.

<lb/>§. 18.

<lb/>„Der Verkauf der in einem anderen Staats- oder Rechts-
<lb/>„ gebiete belegenen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung
<lb/>„der Gläubiger, welche aus der durch den Kaufpreis gebildeten
<lb/>„Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt
<lb/>„sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nach den Vorschriften,
<lb/>„welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre.
<lb/>„Sofern nach den Gesetzen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger
<lb/>„ihre Rechte bei dem Konknrszericht geltend zu machen hätten,
<lb/>„tritt an Stelle des letzteren das zuständige Gericht des Orts
<lb/>„der belegenen Sache".

<lb/>„Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzuliefern-
<lb/>„des Vermögen befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröff-
<lb/>„nung des Konkurses ein Spezial- oder Partikular-Konkurs
<lb/>„über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile desselben
<lb/>„zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet". _

<lb/>„Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit
<lb/>„der Bestimmungen dieses Paragraphen zu berücksichtigenden
<lb/>„Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse abzuliefem".
</p>
               <p>

                  <lb/>Schon bei der ersten Berathung der Bestimmungen über die
<lb/>Rechtshülfe im Konkurs^») wurde weiterhin aus^die Schwierigkeiten
<lb/>hingedeutet, welche bei Durchführung des in §. 13 ff. zu Grunde gelegten
<lb/>Prinzips in Bezug auf Immobilien entstehen, da deren Behandlung im
<lb/>Konkurse nach den Landesgesetzen überaus verschieden sei. Bald werden
<lb/>nämlich die Immobilien als integrirender Bestandtheil der Konkurs- 
<lb/>masse behandelt, so daß die Jmmobiliengläubiger, wie alle anderen
<lb/>Gläubiger, im Konkurse zu liquidiren haben. Bald wird in dem Kon- 
<lb/>kurse mit den Immobilien nach denselben Vorschriften verfahren, welche
<lb/>außerhalb des Konkurses für Zwangsversteigerungen (Snbhastationen)
<lb/>gelten. Bald wird neben dem allgemeinen Konkurs ein spezieller über
<lb/>die Immobilien eröffnet. 13:I)

<lb/>Um auch hier einstweilen das bestehende Landesrecht zu schonen,
<lb/>schien eine besondere Bestimmung nöthig, welche sich dann später bei
<lb/>der Redaktion noch einigermaaßen erweiterte. 19°)

<lb/>1) Der erste Absatz spricht von dem Verkauf der in einem
</p>
               <p>

                  <lb/>iss) Prot. S. 59 a. E.

<lb/>'") Motive zu §. 18, Abs. 2.
<lb/>ho) Prot. S. 86—87.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0479.tif"
                   n="477"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechlZhirlse im Norddeutschen Bunde. 477

<lb/>anderen Staats- oder Rechts gebiete belegenen unbeweglichen
<lb/>Sachen, nämlich von demjenigen Verkauf, welcher auf eine von dem
<lb/>Konkursgericht191) in Gemäßheit des §. 14 erlassene Requisition
<lb/>nöthig wird. Besteht das abzuliefernde Vermögen in Immobilien, so
<lb/>ist eine Ablieferung in Natur undenkbar. Abgeliefert werden kann nur
<lb/>das durch Verkauf erzielte bewegliche Aequivalent.

<lb/>Daß nun der Verkauf, wenn er nöthig wird, nach dem Rechte
<lb/>des requirirten Gerichts, welches, wo es sich um Immobilien handelt,
<lb/>nur das zuständige Gericht des Ortes der belegenen Sache
<lb/>sein kann, zu erfolgen hat, entspricht den allgemeinen Grundsätzen und
<lb/>insbesondere dem §. 7, da die Ablieferung zur Konkursmasse, um welche
<lb/>requirirt wird, wie bereits öfter bemerkt, eigentlich nichts Anderes ist,
<lb/>als eine Art von Vollstreckung.

<lb/>Der vorliegende Absatz präzisirt aber das zur Anwendung zu brin- 
<lb/>gende Recht des requirirten Gerichtes noch näher. Von der Erwägung
<lb/>aus, .daß möglicherweise in dem betreffenden Gebiete andere Vorschriften
<lb/>für den Verkauf von Immobilien im Konkurse, andere außerhalb
<lb/>des Konkurses gelten, verfügt er (in überaus vorsichtiger Umschreibung),
<lb/>daß diejenigen zur Anwendung kommen, welche gelten würden,
<lb/>wenn der Konkurs von dem requirirten Gericht (und nicht von dem
<lb/>requirirenden) eröffnet wäre.

<lb/>Ihre vorzüglichste Bedeutung hat indessen die Vorschrift des Abs. 1
<lb/>dadurch, daß sie nicht blos den Verkauf, d. h. die Art des Verfahrens
<lb/>bei Versilberung der Immobilien, nach dem gedachten Recht vornehmen
<lb/>heißt, sondern auch die Befriedigung der Gläubiger, welche
<lb/>aus der durch den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abgeson- 
<lb/>derte Befriedigung zu verlangen berechtigt sind; vorausgesetzt,
<lb/>denn der ganze Vordersatz steht unter der am Schluß des Absatzes an- 
<lb/>gegebenen Bedingung, daß das dortige Konkursrecht eine solche abge- 
<lb/>sonderte Befriedigung anerkennt. Soweit letzteres der Fall ist, hat
<lb/>mitbin das reqmrirte Gericht, dem hier eine direkte Vorschrift ertheilt
<lb/>wiro, schon von Amtswegen darnach zu verfahren. Auch wenn die
<lb/>betheiligten Gläubiger sich nicht in Gemäßheit des §. 16 Abs. 1 regen,
<lb/>hat das um Ablieferung des Immobiliarvermögens, d. h. des Erlöses
<lb/>desselben ersuchte Gericht, wenn nach seinem Konkursgesetze solches
<lb/>Rechtens, aus dem Erlöse eine Spezialmasse zu bilden uno die Befrie- 
<lb/>digung der daran berechtigten Gläubiger zu bewirken. Abgeliefert wird
<lb/>nur der hiernach verbleibende Ueberschuß (Abs. 3).

<lb/>Hat das Gericht so schon von Amtswegen zu verfahren, so erhellt,
<lb/>daß insoweit für die Separatisten, deren Separationsrecht sich auf
<lb/>Immobilien bezieht, durch die Bestimmung des §. 18 Abs. 1 die
<lb/>Bezugnahme auf §. 15 Nr. 2 und §. 16 Äbs. 1 völlig erspart wird.

<lb/>Noch weiter geht

<lb/>2) der zweite Absatz. Er enhält die dem requirirten Gericht
<lb/>ertheilte Vorschrift, wie in dem einzelnen Falle des Abs .1, so auch überall
</p>
               <p>

                  <lb/>101) Für Requisitionen um Zwangsvollstreckung in Immobilien, welche in
<lb/>andern Prozessen Vorkommen, genügt schon §. 7.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0480.tif"
                   n="478"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>da einen Spezial- oder Partikularkonkurs über das abzuliefernde Ver- 
<lb/>mögen zu eröffnen, wo nach seinem Siechte im Falle, daß der Konkurs
<lb/>bei ihm und nicht bei dem requirirenden Konkursgericht eröffnet worden
<lb/>wäre, ^2) ein solcher Spezial- oder Partikularkonkurs zu eröffnen gewesen
<lb/>sein würde. Da nach verschiedenen Landesrechten ein Verfahren dieser
<lb/>Art neben und in dem allgemeinen Konkurs vorkommt,193) wird daher
<lb/>in noch größerem Maaße, als durch Abs. 1 die besondere Geltend- 
<lb/>machung (§. 16 Abs. 1) von Seiten der zu einer abgesonderten Befrie- 
<lb/>digung berechtigten (§. 15 Nr. 2) Gläubiger vor der Ablieferung
<lb/>erspart.

<lb/>8. 19.

<lb/>„Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in einem Bundesstaate
<lb/>„rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die
<lb/>„Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gericht desselben
<lb/>„oder eines anderen Bundesstaates geltend gemacht werden".

<lb/>Der Paragraph enthält einen allgemeinen Rechtssatz, welcher, wie
<lb/>die Motive sagen, nothwendig erscheint, wenn die Rechtshülfe in so
<lb/>ausgedehntem Maaße gewährt wird, wie dies §. 1 vorschreibt.

<lb/>Allerdings ist es richtig und verdient neben der Rechtshülfe, wie
<lb/>sie in dem vorliegenden Gesetze geregelt worden ist, noch des besonderen
<lb/>Ausdrucks, daß rnnerhalb des Bundes kein Gericht hie Anerkennung
<lb/>der Rechtshängigkeit eines Streites oder der Rechtskraft eines Erkennt- 
<lb/>nisses, welche bei ihm geltend gemacht werden,194) aus dem Grunde
<lb/>verweigern kann, weil der Prozeß bei dem Gerichte eines andern Rechts- 
<lb/>gebietes (desselben Staates) oder eines anderen Staatsgebietes anhängig
<lb/>gemacht oder entschieden worden ist.

<lb/>Das ist der einfache Sinn des Paragraphen Er schützt die exceptio
<lb/>litis pendentis, sowie die actio judicati195) und exceptio rei judicatae,
<lb/>auch insoweit, als sie von den betheiligten Parteien, ohne daß eine Requi- 
<lb/>sition in Frage steht, als prozessualische Mittel vor dem Gericht eines
<lb/>anderen Staats- oder Rechtsgebiets geltend gemacht werden. Er schützt
<lb/>sie wider den Gegeneinwand, daß die Rechtshängigkeit oder Rechtskraft
<lb/>darum nicht anerkannt zu werden braucht, weil sie in einem anderen
<lb/>Staats- oder Rechtsgebiet begründet worden sein soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>"2) unter dieser Voraussetzung steht Abs. 2. Die vorliegende Bestimmung,
<lb/>daß das ersuchte Gericht von Amtswegen Spezialkonkurs einzuleiten hat, bezieht sich
<lb/>nur auf den Fall, daß das dortige Konkursrecht eine solche Einleitung inner- 
<lb/>halb des allgemeinen Konkurses oder neben demselben kennt. Dagegen be- 
<lb/>zieht sich Abs. 2 nicht auf dasjenige Recht, welches die Einleitung eines Separat- 
<lb/>konkurses über einen bestimmten Vermögenstheil ohne allgemeinen Konkurs zuläßt
<lb/>oder gebietet. Dieses Recht giebt nur zu Benutzung nach §. 16, Abs. 1, d. h. zu
<lb/>einem Antrag der Gläubiger, nicht aber zu einem Vorschreiten von Amtswegen nach
<lb/>§. 18, Abs. 2 Veranlassung.

<lb/>lö3) Vgl. über die hier in Betracht kommenden Fälle die Bemerkungen zu §. 15
<lb/>unter 1 b.

<lb/>19'4) Denn in der Regel giebt es keine Berücksichtigung von Amtswegen. Da- 
<lb/>her die Fassung des Paragraphen. Vgl. Prot. S. 20.

<lb/>'vv) Vgl. die Vorbemerkung zu §. 7—12, Nr. 5.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0481.tif"
                   n="479"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0481"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>Es erhellt, daß hier ein Sah aufgestellt wird, der eigentlich neben
<lb/>dem auf Rechtshülfe in ganz anderem Sinn abzielenden übrigen Inhalt
<lb/>des Gesetzes Liegt. Derselbe kehrt sich eben gegen die, früher häufiger
<lb/>verbreitete, neuerdings jedoch ohnehin meist verlassene, zwischen den
<lb/>Theilen des einheitlichen Bundesstaates aber völlig unmöglich gewordene
<lb/>Ansicht, daß die in einem anderen Staate begründete Rechtshängigkeit
<lb/>oder Rechtskraft gar nicht ohne Weiteres anzuerkennen sek. Das ist
<lb/>aber auch Alles, was der Paragraph verfügt. Zm Uebrigen ändert er
<lb/>gar Nichts.

<lb/>Daß die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft nach dem Rechte
<lb/>des Gerickts, wo der Prozeß anhängig oder entschieden worden
<lb/>ist, begründet ist, muß dem Gerichte, bei dem sie geltend gemacht wird,
<lb/>von der Partei auf Erfordern dargethan weroen. In dieser Hinsicht,
<lb/>hatß es bei den gewöhnlichen Regeln sein Bewenden.. Man hat es
<lb/>unterlassen, etwa über Ertheilung eines Gerichtszeugnisses u. dgl. an
<lb/>dieser Stelle bestimmte Vorschriften zu ertheilen.

<lb/>Ueber den Zeitpunkt, wann, und die Voraussetzungen, unter welchen
<lb/>die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft eintritt, können die Rechte
<lb/>verschieden lauten, wie dies namentlich in Betreff des Eintritts der
<lb/>Rechtshängigkeit der Fall ist."«)

<lb/>Darüber ist zufolge der allgemeinen Regeln nach dem Rechte des
<lb/>Gerichts zu entscheiden, bei welchem der Rechtsstreit anhängig geworden,
<lb/>und die Sentenz ertheilt worden ist."^)

<lb/>Nicht das Mindeste sagt endlich das Gesetz darüber, nach welchem
<lb/>Rechte die Wirkungen, der Erfolg der Rechtshängigkeit und der Rechts- 
<lb/>kraft' zu beurtheilen sind. Es beschränkt sich eben, wie bereits ange- 
<lb/>deutet, lediglich darauf, den Einwand der Fremdenqualität des Prozesses
<lb/>oder Urtheils hinwegzuräumen. Nach den Landesrechten können sowohl die
<lb/>prozessualischen und materiellrechtlichen Folgen der Litispendenz,"^) als
<lb/>auch namentlich das Wesen und der Effekt der res iudicata verschieden
<lb/>sein."9) Daher kann und wird häufig bei fremden'Urtheilen, von denen
<lb/>nach §. 19 anerkannt werden muß, daß sie rechtskräftig sind, der Zweifel
<lb/>entstehen ob ihnen bei dem auswärtigen Gericht dieselbe Wirkung beizulegen
<lb/>ist, wie wenn sie in dessen Rechtsgebret erlassen worden wären, oder drejenige
<lb/>Wirkung, die ihnen nach dem am Orte ihrer Ertheilung geltenden
<lb/>Rechte zukommen. Die Lösung dieser Frage 20°) bleibt der Judikatur
<lb/>überlassen. An sich erscheint es freilich als das Natürlichste, daß, wie
<lb/>das Vorhandensein der Rechtskraft, so auch deren Tragweite nach dem
<lb/>Heimathsrecht der Sentenz beurtheilt werden muß.20’)

<lb/>106) Endemann, C.-Pr. S. 403. 635.

<lb/>107) S. auch Nürnb. Kommissions-Bericht zu §. 24.

<lb/>,98) Ueber das gemeine Recht s. Endemann S. 404.

<lb/>"») Man braucht nur an das total vom gemeinen Recht abweichende System
<lb/>der Rechtskraft nach Preußischem Recht zu erinnern.

<lb/>200) Die auch im Nürnb. Kommissions-Bericht zu §. 35 nur angeregt, nicht zu
<lb/>entscheiden unternommen wurde.

<lb/>201) Vgl. dazu Savigny, System Bd. 8, S. 260 ff.

<lb/>(Fortsetzung im nächsten Heft.)
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des "Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund"</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, R.">Von Herrn Stadtgerichtsrath R. Koch zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>480 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des
</p>
               <p>

                  <lb/>XXI.

<lb/>Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln
<lb/>des „Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund".

<lb/>Von Herrn Stadtgerichtsrath R. Koch zu Berlin.

<lb/>Bei der Veröffentlichung der ersten drei Bücher des Entwurfs einer
<lb/>Norddeutschen Civilprozeßordnung ist von einer gleichzeitigen Mittheilung
<lb/>von Motiven, beziehungsweise Berathungsprotokollen der zur Ausarbei- 
<lb/>tung des Entwurfs berufenen Kommission Abstand genommen worden.
<lb/>Dem größeren Publikum ist es deshalb vielleicht nicht unwillkommen,
<lb/>wenn die nachstehenden Bemerkungen versuchen, dasselbe in das Stu- 
<lb/>dium des Entwurfs einzuführen, indem zunächst für die in den ersten
<lb/>sechs Titeln enthaltene Lehre von den Gerichten die Hauptgedanken
<lb/>unter vergleichsweiserAdnotirung von Parallelstellen der wichtigsten neuesten
<lb/>Deutschen Civilprozeßordnungen und der beiden den Berathungen
<lb/>der gedachten Kommission zum Grunde gelegten Entwürfe sowie der
<lb/>neuesten Handbücher des Deutschen Civilprozeßrechts, jedoch ohne jede
<lb/>Kritik, in gedrängtester Kürze skizzirt werden.

<lb/>Der von den Gerichten,d. h. den vom Staates zur Ordnung
<lb/>streitiger Rechtsverhältnisse eingesetzten Behörden^), handelnde Abschnitt
<lb/>des Entwurfs umfaßt Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit, d. h.
<lb/>die Befugniß und beziehungsweise Verpflichtung zur Prüfung und Ent- 
<lb/>scheidung von Rechtsstreitigkeiten* 2 3), und über die (örtliche) Kompetenz
<lb/>— im eigentlichen oder subjektiven Sinne —, beide ohne strenge syste- 
<lb/>matische Abgrenzung uno ohne absolute Vollständigkeit. Mit anderen
<lb/>Worten: es werden die Eigenschaften und der Geschäftskreis der Ge- 
<lb/>richte fundamental bestimmt. Besonders bedeutungsvoll für die künftige
<lb/>Gestalt des Norddeutschen Justizwesens ist der

<lb/>Erste Titel,

<lb/>welcher die -(sachliche) „Zuständigkeit" der verschiedenen Arten von Ge- 
<lb/>richten ordnet. Wenngleich derselbe sehr erheblich durch das künftige
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit wird vorausgesetzt. S. d. „Vorbe- 
<lb/>merkungen" sud I.


<lb/>2) Vgl. Endemann, Das Deutsche Civilprozeßrecht I. Abth., Heidelberg 1867,
<lb/>ß. 16; Renaud, Lehrbuch des gemeinen Deutschen Civilprozeßrechts. Leipzig und

<lb/>teidelberg 1867, §. 11. — An diese Lehre schließen sich gleichfalls ohne äußere
<lb/>btheilung die Lehren von den Parteien (Titel 7—13) und von den für alle In- 
<lb/>stanzen gemeinsamen Elementen des Verfahrens (Titel 14—25).


<lb/>3) Endemann §. 17, Renaud §. 22, Wetzell, System des ordentlichen Civilpro-
<lb/>zesses 2. Ausl., 1865, §. 31.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0483.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten rc. 481

<lb/>Bundes-Gerichtsverfassungs-Gesetz oder die auf den vorausgesetzten einheit- 
<lb/>lichen Grundzügen beruhenden Qrganisationsgesetze einzelnen Bun- 
<lb/>desstaaten zu ergänzen ist^), so enthält er doch bereits die Elemente der
<lb/>äußeren Organisation der Norddeutschen Gerichte erster Instanz. Nach
<lb/>dem an die Spitze gestellten Grundsätze erscheinen als ordentliche
<lb/>Gerichte erster Instanz die Landgerichte, die -Amtsgerichtes und
<lb/>die Handelsgerichte, obschon die Zuständigkeit der beiden letzteren sachlich
<lb/>beschränkt ist. Dieser Gedanke findet weiter unten seinen Ausdruck in
<lb/>der unbeschränkten Zulassung der Prorogation (§. 68) und objeetiven
<lb/>Klagenhäufung (§. 182).

<lb/>Für die Abgrenzung der amtsgerichtlichen Competenz (§. 3) ist
<lb/>vorzugsweise der Gesichtspunkt maßgebend, daß die Kollegial-Justiz an
<lb/>sich als die vorzüglichere gilt und deshalb die für alle bedeutendere Sachen
<lb/>.eintretende Regel bildet. Den Einzelrichtern sind deshalb nur Rechts- 
<lb/>streitigkeiten über vermogensrechtliche^) Ansprüche bis zu einem
<lb/>Streitobjekt von 100 Thalern einschließlich und gewisse häufig vorkom- 
<lb/>mende, theils der Beschleunigung bedürfende, theils einfache Sachen ohne
<lb/>Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandes iiberwiesen, welche in einem
<lb/>einfacheren Verfahren nach Analogie des handelsgerichtlichen Verfah- 
<lb/>rens zu verhandeln sind (§, 648)4 5 6 7), Ueber btel Berechnung des
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Ausdrücklich auf die letzteren wird hingewiesen in dem Entwurf der Deut- 
<lb/>schen Civilprozeß-Kowmission zu Hannover (künftig citirt: H.-E.) §. 2.


<lb/>5) Daß unter „Landgerichten" Collegialgericht e, unter „Amtsgerichten" Einzel- 
<lb/>richter zu verstehen sind, ergeben die „Vorbemerkungen". Die Amtsgerichte können
<lb/>immerhin mit mehreren als Einzelrichter erkennenden Mitgliedern besetzt sein.


<lb/>6) Jnjuriensachen sind hierdurch ausgeschlossen — f. auch Vorbemerkungen II,
<lb/>Ziff. 3. — Anders Hannöv. Gerichtsverf.-Ges. v. 30. März 1859, §. 4, Zifs. lb.
<lb/>Vgl. auch Bundesges. v. 21. Mai 1869 über Gewährung der Rechtshülfe §. 41
<lb/>(B.-G.-Bl. S. 305).


<lb/>7) Die Werthsgrenze ist nicht unbedingt maßgebend für die Rückklage (§. 110,
<lb/>Abs. 2), wohl aber für Haupt-Intervention und Widerklage. Vgl. Bayerische P.-O.
<lb/>(1869) Art. 31, Abs. 4. Ist von dem Amtsgerichte in einer vor das Collegialgericht
<lb/>gehörenden Sache Arrest angelegt, (§. 678) so tritt in Ansehung des Arrestforums
<lb/>das Collegialgericht an die Stelle des Amtsgerichts (§. 56, Abs. 2). In dringenden
<lb/>Fällen können die Amtsgerichte Beweis zum ewigen Gedächtniß erheben (§. 624) und
<lb/>einstweilige Anordnungen erlassen (§ 709). Zur Erlassung von Zahlungsbefehlen
<lb/>find sie ausschließlich zuständig (§. 723); ebenso zur Beweisaufnahme zum ewigen
<lb/>Gedächtnisse, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist (§. 624). Nach dem Hannöv.
<lb/>Ges. §. 4 gehören vor die Amtsgerichte: a) Sachen bis 150 Thlr. Werth incl.; b) Nechts- 
<lb/>streitigkeiten über Wegegerechtigkeiten, Grenzberichtigungen, Injurien, Ansprüche aus un- 
<lb/>ehelichem Beischlaf, zwischen Dienstboten und Dienstherren aus dem Dienstverhältnisse,
<lb/>Miethsstreitigkeiten wie im vorliegenden Entwurf. Die Bayerische Civil-Prozeß-Or-
<lb/>dnunghat eine Werthsgrenze von 150 Gulden; jedoch sind gewisse Sachen (z. B. dringliche
<lb/>Klagen) den Einzelgerichten schlechterdings entzogen, andere (8 Kategorien) denselben
<lb/>ohne Rücksicht auf den Werth überwiesen (Art. 3. 5. 6). Mehr dem Entwürfe
<lb/>nähern sich die Württemb. Civil-Prozeß-Ordnung vom 3. April 1868 (bis 200 Fl.,
<lb/>ferner im Wesentlichen die im Entwurf §. 3, sub II. bezeichnten Sachen, Meß- und
<lb/>Marktsachen, Arrestklagen und Anträge auf einstweilige Verfügungen; jedoch erkennen
<lb/>in ganz geringfügigen Sachen die Gemeinderäthe, vgl. Art. 17—20) und die Ba- 
<lb/>rdische Cwil-Prozeß-Ordnung vom 18. Marz 1864 (bis 200 Fl. u. s. w., §§. 7. 9.

<lb/>10). Der Preußische Entwurf bestimmt 100 Thlr. als Grenze, auch bei Mieths-
<lb/>sachen (§. 47); der Hannöv. Entwurf §. 5 verweist auf die Landesgesetze. — Es
<lb/>wird nicht ohne Interesse sein, bei dieser Gelegenheit zu bemerken, daß nach dem im
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0484.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482 N Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des

<lb/>Werths^), für welchen der Zeitpunkt der Erhebung der Klage, also der
<lb/>Zustellung eines dieselbe und die Ladung enthaltenden Schriftsatzes (§. 384),
<lb/>entscheidend ist, enthält der Entwurf besondere Vorschriften hinsichtlich eini- 
<lb/>ger schwieriger Punkte, wobei der Einfluß der in neuerer Zeit hinsichtlich
<lb/>oer Berechnung der Appellationssumme geltenden Grundsätze nicht zu
<lb/>verkennen ist (§§. 4 bis 6). Die wichtigste ist die, daß mehrere in
<lb/>Einer Klage geltend gemachte Ansprüche schlechterdings zusammengerech- 
<lb/>net werden (vgl. auch §. 182 Abs. 2), eine Zusammenrechnung des
<lb/>Gegenstandes der Klage und der Widerklage dagegen nicht stattfmoet o).
<lb/>Abweichend von manchen Partikularrechten") ist auch entschieden, daß
<lb/>Früchte, Nutzungen, (gesetzliche und vertragsmäßige) Zinsen, Schäden
<lb/>und Kosten, sobald sie nur als causa rei gefordert werden, schlechthin
<lb/>(nicht blos etwa hinsichtlich des während der Dauer des Prozesses aus- 
<lb/>laufenden Betrages) unberücksichtigt bleiben.

<lb/>Der Entwurf der Kommission (C.-E.) wendet sich sodann zu der
<lb/>Zuständigkeit der Handelsgerichte. Unter diesen sind nach den
<lb/>„Vorbemerkungen" Gerichte verstanden, welche aus einem als Vorsitzen- 
<lb/>der fungirenden rechtsgelehrten Richter und aus zwei kaufmännischen Rich- 
<lb/>tern bestehen, und zwar sollen solche Handelsgerichte durch das ganze Bun- 
<lb/>desgebiet eingerichtet werden, dergestalt, daß für jede der Kompetenz der
<lb/>Handelsgerichte unterliegende Sache ein wirkliches Handelsgericht vor- 
<lb/>handen rst, und nicht an dessen Stelle ein gewöhnliches Civilgericht zu
<lb/>fungiren hat"). Die Kompetenzvorschriften selbst (§§. 7. 8), welche
<lb/>sich durch die nach den „Vorbemerkungen" (vgl. auch H.-E. §. 3) un- 
<lb/>berührt bleibenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (Art. 26. 27.
<lb/>145. 160 u. s. w.) ergänzen, haben augenscheinlich den objektiven Be- 
<lb/>griff der Handelssache, nicht den Gesichtspunkt eines Standesgerichts
<lb/>für Kaufleute zur Norm genommen und schließen sich wesentlich den
<lb/>Bestimmungen des Mg. D. Handelsgesetzbuchs, beziehungsweise des
</p>
               <p>

                  <lb/>Königr. Italien seit dem 1. Januar 1866 geltendeweoäe die „Conciliatoren" bis
<lb/>30 livres, die „Prätoren" bis 1500 livres, nach der Russischen Civil-Prozeß-Ord-
<lb/>nung vom 20. November 1864 die (gewählten) Friedensrichter bis 500 Rubel mit
<lb/>Ausnahme gewisser Jmmobiliarklagen erkennen.

<lb/>8) Wer den höheren oder niederen Werth zu beweisen hat, ist nicht bestimmt
<lb/>(vgl. Preußische Verordnung vom 21. Juli 1843, §§. 6. 7, Ges.-S. S. 297; Badische
<lb/>Pr.-O. §. 16; Pr. Entw. §. 58). Auch ist stillschweigend vorausgesetzt, daß sich der
<lb/>Gegenstand jedes vermögensrechtlichen Anspruchs in Gelde abschätzen lasse. Anders
<lb/>Bayerische C-P.-O. Art. 5, Ziff. 1, Hannöv. Ges. §. 3, Württemb. P.-O. Art. 17,
<lb/>Bad. P.-O. §. 15, Ziff. 6. In der Regel wird nur der gemeine (Verkehrs-) Werth
<lb/>in Betracht kommen — s. Leonhardt Commentar zur Hannöv. Bürg.-Proz.-Ordnung
<lb/>4. Ausl. Hannover 1867, S. 15, Renaud S. 491.

<lb/>9) Leonhardt a. a. O. S.. 14. — B. (Bayerische) P.-O. Art. 3; W. (Würt-
<lb/>tembergische) P.-O. Art. 21. 22; H. (Hannöv.) Entw. §. 6, Ziff. 5; P. (Preuß.)
<lb/>Entw. §§. 52. 53. Preuß. Verordn, vom 21. Juli 1843, §. 10, vom 21. Juli 1846,
<lb/>Z. 32.

<lb/>Z. B. Pr. Verordn, vom 21. Juli 1843, §. 1; W. P.-O. Art. 21 („wenn
<lb/>nicht eine solche Nebensorderung für sich die Zuständigkeitssumme erreicht"). .

<lb/>") Letzteres lassen zu Art. 3 des Handelsgesetzb., Preuß. Einf.-Ges. Art. 73,
<lb/>Bad. P.-O. §. 11, Pr. Entw. .§. 932.

<lb/>Ueber das Verfahren vor Handelsgerichten s. C.-E. Tit. 39.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0485.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rc. 483

<lb/>Preuß. Einführungs-Gesetzes Art. 2. an. Die erheblichste Abweichung
<lb/>von letzterem ist, daß die Streitigkeiten ans Handelsgeschäften nicht'
<lb/>unbedingt als Handelssachen (hinsichtlich der Kompetenz) gelten, son- 
<lb/>dern daß bei einseitigen Handelsgeschäften der Kontrahent, auf dessen
<lb/>Seite das Geschäft kein Handelsgeschäft ist, niemals, der andere
<lb/>Kontrahent nur dann vor dem Handelsgerichte Zu belangen ist, wenn
<lb/>der Kläger es nicht vorzieht, das Landgericht anzugehen.. In dieser
<lb/>Beziehung reicht es jedoch auch aus, wenn daß Geschäft hinsichtlich eines
<lb/>von mehreren belangten Mitverpflichteten ein Handelsgeschäft ist^).
<lb/>Neben den eigentlichen Handelssachen15) sollen jedoch auch die Wechsel- 
<lb/>sachen zur Kompetenz der Handelsgerichte gehören (§. 7 Zisf. 2). Da- 
<lb/>gegen sind (wohl aus praktischen Gründen wegen des sonst zu befürch- 
<lb/>tenden Mißverhältnisses zwischen dem aufzuwendenden Apparat und der
<lb/>Bedeutung der Sachen) alle Einzelrichter-Sachen der handelsge- 
<lb/>richtlichen Zuständigkeit entzogen (§. 9)").

<lb/>Die folgenden Bestimmungen (§§. 10. 11) sollen widersprechende
<lb/>Entscheidungen verschiedener Gerichte über bte Znständigkeitsfrage ver- 
<lb/>hüten und die Erörterung dieser Vorfrage überhaupt soweit einschränken,
<lb/>als dies mit den Interessen der Parteien irgend verträglich ist. Darum
<lb/>ist ein Rechtsmittel gegen das die Kompetenz bejahende Urtheil eines
<lb/>Kol legial-Gerichts überhaupt versagt und die rechtskräftig ausge- 
<lb/>sprochene Inkompetenz eines Gerichts auch für jedes andere Gericht,
<lb/>welches sich später mit der Sache zu befassen hat, dergestalt maßgebend,
<lb/>daß dieses sich nicht mehr für inkompetent erklären kann, weil jenes
<lb/>Gericht in der That das zuständige fei15).

<lb/>12) Nach dem Gesetz, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für

<lb/>f andelssachen, vom 12. Juni 1869 (B-G.-Bl. S. 101) §. 8 ist der Begriff der
<lb/>andelssachen enger. Es gehören dazu außer den Wechselsachen und den in Art. 2
<lb/>des Preuß. Einf.-Ges. bezeichnten Streitigkeiten nur Ansprüche gegen einen Kauf- 
<lb/>mann ans dessen Handelsgeschäften. — Hannover hat keine Handelsgerichte. B.
<lb/>P.-O. Art. 7 verweist vor die H.-G.: Klagen in Handelssachen und Klagen aus Wechseln
<lb/>oder kaufmännischen Anweisungen mit zwei Ausnahmen, worunter namentlich Klagen
<lb/>gegen Nichtkaufleute aus Handelsgeschäften, wenn das Geschäft auf Seiten des Be- 
<lb/>klagten kein Handelsgeschäft war. Nach W. P.-O. Art. 9 ist der Begriff der
<lb/>„Handelsstreitsachen" (Gef. v. 16. März 1868) ein weiterer. Namentlich gehören da- 
<lb/>hin ,die durch Handelsgeschäfte begründeten oder in Ausübung eines Handelsgewerbes
<lb/>sonst erwachsenen Rechtsverbindlichkeiten", auch Rechtsverhältnisse aus Inhaber-Papieren,
<lb/>Wechseln und Ordre-Papieren. Dem C.-E. am Nächsten steht Bad. P.-O. §§. 12. 13,
<lb/>namentlich auch hinsichtlich der Behandlung der einseitigen Handelsgeschäfte. (Vgl.
<lb/>V. v. 24. Nov. 1865 u. v. 4. Juli 1867). Noch auf die Kaufmanns-Eigenschaft
<lb/>legt Gewicht d. P. E. §. 919 (Rheinisches Recht, s. Preuß. Einf.-Ges. z. H.-G.-B.
<lb/>Art. 47). H. E. hat keine Bestimmungen über handelsgerichtliche Kompetenz. Ueber
<lb/>Organisation und Kompetenz der Handelsgerichte s. des. d. Auff. v. Löhr in dessen
<lb/>Centralorgan f. W.- u. H.-R. N. F. Bd. II., S. 497 ff.

<lb/>13) Au diesen gehören auch bte Rechtsverhältnisse aus Seeversicherungen (als
<lb/>Verhältnisse des Seerechts), gleichviel ob die Versicherung Handelsgeschäft war, die
<lb/>Verhältnisse aus anderen Versicherungen nur unter dieser Voraussetzung (anders W.
<lb/>P.-O. Art. 9, Ziff. 1) Bei den 8ud Ziff. 3 s bezeichneten Rechtsverhältnissen ist
<lb/>mit Rücksicht auf die Behandlung der einseitigen Handelsgeschäfte (anders als im
<lb/>Preuß. Einf.-Ges. Art. 2, Ziff. 5 und in dem B.-Ges. vom 12. Juni 1869 §. 9,
<lb/>Ziff. 3d) ein beiderseitiges Handelsgeschäft erfordert.

<lb/>") So auch Bao. P.-O. §. 11, Pr. Entw. §. 919. Löhr a. a. O. S. 516 ff.
<lb/>") So H. E. §. 8, Pr. E. §§. 60. 61, W. P.-O. Art. 26—29.
</p>

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                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Schlußbestimmungen des ersten Titels (§§. 12. 13) betreffen
<lb/>die Fälle einer Erhöhung resp. Verminderung des Streitgegenstandes
<lb/>selbst (nicht blos seines Werthes)im Laufe des Verfahrens. Inwie- 
<lb/>fern eine solche Erhöhung stattfindet, richtet sich theils nach den allge- 
<lb/>meinen Prozedurvorschriften (über nachträgliche Erweiterung des Klage- 
<lb/>antrages u. s. w.), theils nach den Grundsätzen über den Umfang der
<lb/>Rechtskraft^). Wird nun durch solche statthafte Erhöhung die Kom- 
<lb/>petenzsumme des Amtsgerichts überschritten, so tritt von selbst die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Kollegialgerichts ein. Insoweit gilt nicht der Grundsatz,
<lb/>daß nach eingetretener Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des Prozeß- 
<lb/>gerichts durch Veränderung der sie begründenden Umstande nicht berührt
<lb/>wird (8. 183 Ziff. 2). Im Einklang mit den Grundsätzen über Pro- 
<lb/>rogation (§§. 67. 68) einerseits und über die Anbringung verzögerlicher
<lb/>Einreden (§§. 391. 393) andererseits, ist die Unzuständigkeit nur auf
<lb/>Antrag einer Partei, und zwar auf rechtzeitig vor weiterer Verhand- 
<lb/>lung zur Hauptsache gestellten Antrag, auszusprechen und gleichzeitig
<lb/>der Rechtsstreit vor das Kollegialgericht zu verweisen. In Ueberein-
<lb/>stimmung mit §. 10 ist ein solcher Beschluß, sobald derselbe rechtskräftig
<lb/>ist, für die Gegenpartei und für das Gericht bindend. Außerdem aber
<lb/>gilt auch die Sache von Rechtswegen als bei dem Kollegialge- 
<lb/>richt anhängig, so daß es bei den einmal im einzelrichterlichen Ver- 
<lb/>fahren eingetretenen Wirkungen der Rechtshängigkeit verbleibt^. Daß
<lb/>bei einer 'Verminderung des Streitgegenstandes die Zuständigkeit des
<lb/>Kollegialgerichts nicht aufgehoben wird, steht mit dem obigen Grundsätze
<lb/>über Rechtshängigkeit im Einklänge.

<lb/>Jene allgemeinen Regeln, betreffend die Wirkung eines Ausspruchs
<lb/>über die Kompetenzfrage, gelten nicht ohne Weiteres bezüglich der be- 
<lb/>sonderen Gerichte, soweit solche — nach den „Vorbemerkungen" —
<lb/>bestehen bleiben oder künftig gültig errichtet werden. Ueberhaupt wird
<lb/>bei diesen die Anwendbarkeit einer Bestimmung der künftigen Nordd.
<lb/>Civilprozeß-Ordnung stets im Einzelnen geprüft werden müssen"). —

<lb/>Der
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweite Titel

<lb/>enthält die Lehre vom iudex inhabilis et suspectus, zugleich analog an- 
<lb/>gewandt auf den Gerichtsschreiber, handelt also von der inneren
<lb/>Organisation der Gerichte. Die Besetzung des Gerichts mit an sich
<lb/>fähigen Richtern und Gerichtsschreibern ist vorausgesetzt; die allge- 
<lb/>meinen Erfordernisse dieser Aemter, beziehungsweise die Fälle abso-
</p>
               <p>

                  <lb/>Letztere werden z. B. entscheiden, ob die Erhöhung auch in Folge der Gel-
<lb/>tendmachung von Einreden u. s. w. eintritt, wie nach der H. (Gam.) P.?O. §. 4. —
<lb/>Jedenfalls hierher gehört die Incident-Präjndicial-Klage des C.-E. §. 180. Im
<lb/>Uebrigen vgl. das. §. 340.

<lb/>17) Quelle ist die H. P.-O. §. 4, welche jedoch im Einzelnen mehrfach abweicht.
<lb/>Vgl. auch W. P.-O. Art. 22, Bad. P.-O. §. 8, H. E. §. 7, P E. §§. 55—57. 62.

<lb/>18) Endemann §§. 41. 42. Nach den „Vorbemerkungen" II., 2 können hier
<lb/>Abweichungen von den Vorschriften der Nordd. Civ.--Pr.-O. landesgesetzlich bestimmt
<lb/>werden.
</p>

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                   n="485"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rc. 485

<lb/>luter Unfähigkeit finden sich in dem C.-E. nicht bestimmt Dagegen
<lb/>unterscheidet derselbe mit der gemeinrechtlichen Theorie^) zwischen
<lb/>„Behinderung", gleichbedeutend mit (relativer) Jnhabilitat, und
<lb/>„Beforgniß der Befangenheit" (Verdächtigkeit, Recusabilität).
<lb/>Die Bedeutung des Unterschiedes beruht in der verschiedenen Wirkung
<lb/>von beiderlei Arten der Untauglichkeit und tritt hauptsächlich erst in der
<lb/>Rechtsmittellehre (Nichtigkeit, Nullität) hervor21). Indessen zeigt sich
<lb/>derselbe auch bereits hier, wiewohl sich das Ablehnungsverfahren auf
<lb/>beide Arten bezieht (§. 15 Abs. 1). Denn da bei den Recusabilitäts-
<lb/>Fällen der Schwerpunkt in der Partei-Befugniß liegt, so geht diese hier- 
<lb/>durch stillschweigenden Verzicht verloren (§. 17) '^). Auch kann in
<lb/>diesen Fällen ein nicht abgelehnter Richter sich der Ausübung des
<lb/>Richteramtes nur auf Grund eines von ihm selbst anzuregenden Be- 
<lb/>schlusses des Gerichts über die Angemessenheit der Enthaltung ent- 
<lb/>ziehen, während bezüglich der Enthaltung eines „behinderten" Rich- 
<lb/>ters nur darüber, ob der Fall der Behinderung vor liege, sobald
<lb/>in dieser Beziehung auf Anregung des nicht abgelehnten Richters oder
<lb/>in anderer Veranlassung ein Zweifel entsteht, Beschluß zu fassen
<lb/>ist (§. 25). Bei wirklicher Behinderung muß sich also der Richter von
<lb/>selbst der Funktion enthalten, oder es ergeht darüber, ob die gesetzlichen
<lb/>Voraussetzungen vorhanden sind, ein Gerichtsbeschluß; bei bloßer Recu- 
<lb/>sabilität dagegen wird in der Regel ein Antrag der Parteien abgewar- 
<lb/>tet, und ohne solchen kommt es auf das Ermessen des betroffenen Rich- 
<lb/>ters und des Gerichts an^). Im Uebrigen hat ein abgelehnter
<lb/>Richter seine Thätigkeit nur einzustellen, wenn die Bewilligung des
<lb/>Ablehnungsgesuchs wahrscheinlich ist (§. 24).

<lb/>Die Abgrenzung der Jnhabilitätsfälle ist mehr oder weniger positiv.
<lb/>Der K.-E. hat dieselben möglichst eingeschränkt (§. 14). So fallen z. B.
<lb/>nicht darunter das Verlobten-Verhältniß oder der Fall, wenn der Richter
<lb/>während einer früheren Instanz als Richter fungirt hat ^). Die Verwandt-
</p>
               <p>

                  <lb/>") Endemann §. 27, Renaud §. 13, Wetzell §. 36. - Auch H. P.-O., B. P.-O.,
<lb/>W. P.-O., Bad. P.-O., H. E. und P .E. schweigen hierüber.

<lb/>2») Endemann §§. 28. 29; Renaud §§. 13, 14; Wetzell §. 36. H. P.-O. §. 20,
<lb/>Bad. P.-O. §. 78, 83 und H. E. §. 31 unterscheiden noch den Fall einer Behinde- 
<lb/>rung des ganzen Gerichts, wobei das zunächst Vorgesetzte Gericht auf Antrag oder
<lb/>von Amtswegen entscheidet. Vgl. C -E. §. 19.

<lb/>21) H. P.-O. Art. 41. Abs. 3. 51. Abs. 2,'SB. P.-O. Art. 77, Bad. P.-O.
<lb/>§§. 68. 81 drohen Nichtigkeit an.

<lb/>22) Auch ein Perhorrescenzgesuch erscheint als verzögerliche Einrede. Val. H.
<lb/>P.-O. §. 23, B. P.-O. Art. 44, W. P.-O. Art. 71, H. E. §. 36, P. E. §. 66;
<lb/>anders Bad. P.-O. §.81.

<lb/>22) H. P.-O. §. 22 trennt scharf Verpflichtung und Berechtigung des Richters
<lb/>zur Abstinenz und erfordert im letzteren Falle noch diensteidliche Versicherung.
<lb/>Nur die Verpflichtung (in Behinderungsfällen) spricht aus B. P-O. Art. 41;
<lb/>W. P.-O. Art. 68. 76 hat nur Anzeigepflicht, in allen Fällen Recht zur Enthaltung.
<lb/>Abweichend wieder Bad. P.-O. §§. 69. 74—77, H. E. §§. 33. 42, P. E. §§. 64. 79.
<lb/>Endemann §. 31 macht hier keinen Unterschied.

<lb/>24) Anders: H. P.-O. §. 21, Ziff. 1. W. P.-O. Art. 67, Ziff. 2, Bad. P.-O.
<lb/>§• 67, ZT 2, H. E. §. 32, Ziff. 2, P. E. §. 64, Ziff. 2.

<lb/>25) Anders: P. E. §. 64, Zrff. 7, W. P.-O. Art. 67, Ziff. 6, B. P.-O. Art. 40,
<lb/>Ziff. 6. Vgl. C.-E. §. 15, Ziff. 4.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>486 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des

<lb/>schaft der Seitenlinie ist nur bis zum dritten Grade (civiler, nicht kanonischer
<lb/>Cvmputation), die Schwägerschaft nur bis zum zweiten Grade Behin-
<lb/>derungsgrund 28), das Vollmachtsverhältmß nur dann, wenn es noch
<lb/>sortdauert (sonst nur Recusabilität — §. 15 Ziff. 3 —). Für die Recusa-
<lb/>bilität dagegen ist das Prinzip aufgestellt, daß dieselbe aus allen Gründen
<lb/>eintritt, „welche überhaupt geeignet sind, Mißtrauen gegen die Un- 
<lb/>parteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen", und die daneben ausge- 
<lb/>zählten Fälle (1—4) erscheinen als bloße, von dem Richter indessen un- 
<lb/>bedingt zu beachtende Beispiele, welche die Praxis zu vermehren
<lb/>berechtigt ist (8- 15)Ob der Ablehnungsgrund gegenüber der per-
<lb/>horrescirenden oder der anderen Partei obwaltet, ist gleichgültig (§. 16)28).

<lb/>Die übrigen Bestimmungen beziehen sich auf das Ablehnungs-
<lb/>Verfahren (8§. 18—23). Dasselbe ist ein schriftliches und geheimes.
<lb/>Die Beschlußfassung erfolgt „in berathender Sitzung", d. h. ohne
<lb/>vorgängige mündliche Verhandlung vgl. 8- 336). Wichtig ist, daß die
<lb/>Glaubhaftmachung (Bescheinigung) des Ablehnungsgrundes ge- 
<lb/>nügt, um dem Ablehnungsgesuche stattzugeben (8- 22), und daß der
<lb/>Eid als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen ist (8- 18).
<lb/>Damit ist auch der auf den Kalumnieneid zurückzuführende so- 
<lb/>genannte „Perhorrescenzeid" abgeschafft28). Der abgelehnte Amtsrich- 
<lb/>ter hat, außer wenn er das Gesuch für begründet hält, und zugleich ein
<lb/>ein für alle Mal ernannter Stellvertreter vorhanden ist, die Entscheidung
<lb/>über das Gesuch und die Ernennung eines anderen Richters dem Ge- 
<lb/>richte der höheren Instanz zu überlassen (8- 20)30). Hervorzuheben ist
<lb/>endlich, daß gegen den Beschluß, durch welchen ein Ablehnungsgesuch
<lb/>für begründet erklärt wird, ein Rechtsmittel nicht stattstndet (§. 21
<lb/>Abs. 2)31).

<lb/>Dieselben materiellen und formellen Vorschriften sollen aus Ge- 
<lb/>richtsschreiber (wegen der Bedeutung dieser Gerichtspersonen für die
<lb/>Aufnahme der Protokolle — 88- 341 fgde. —) entsprechende An- 
<lb/>wendung finden; jedoch erfolgt die etwa erforderliche Entscheidung
</p>
               <p>

                  <lb/>*&gt;) Anders: W. P.-O. Art. 67, Ziff 3 (4. Grad der Verwandtschaft), B. P.-O.
<lb/>Art. 4o, Ziff. 3 (3. Grad der Verschwägerung), Bad. P.-O. §. 67, Ziff. 3 (2. Grad
<lb/>der Verw.), P. E. §. 64 (4. Grad der Berw. oder Berschw.).

<lb/>”) Noch andere Fälle zählen auf: H. P.-O. §. 21, Bad. P.-O. §§. 71. 72,
<lb/>P. ®. §. 65. Dagegen beschränken sich auf Ansspruch des Prinzips: B. P.-O.
<lb/>Art. 42, W. P.-O. Art. 69, H. E. §. 34. Hervorzuheben ist, daß nach dem C.-E.
<lb/>(8. 15) die bloße Benennung des Richters als Zeuge oder Sachverständiger noch
<lb/>nicht als Ablehnungsgrund gilt. Als ein solcher erscheint auch nicht (wenigstens
<lb/>nicht unbedingt) jede richterliche Thätigkeit in einer früheren Instanz oder als
<lb/>Schiedsrichter, sondern nur die Mitwirkung bei Erlassung des angefochtenen Urtheils.

<lb/>w) Ebenso B. P.-O. Art. 43. Abs. 1, W. P.-O. Art. 70,'Bad. P.-O. %. 79,
<lb/>H. E. §. 35, P. E. §. 65.

<lb/>M) Endemann §. 30 (S. 100). Wetzell §. 36, Note 20. Renaud §. 14, Note 8.

<lb/>30) H. P.-O. §. 25, B. P.-O. Art. 47, H. E. §. 39. Anders: W. P.-O. Art. 73.
<lb/>75, Bad. P.-O. 88. 83. 85. P. E. 88- 70. 74.

<lb/>31) Endemann §. 30, Note 36. Uebereinstimmend: H. P.-O. 8. 26, B. P.-O.
<lb/>Art. 49, W. P.-O. Art. 74, §. 40, P. E. §8. 76. 77. Rach der Bad. P.-O. 8- «4
<lb/>wird gegen die Entscheidung über die Ablehnung überhaupt kein Rechtsmittel zu- 
<lb/>gelassen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0489.tif"
                   n="487"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rc. 4S7

<lb/>durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschrciber angestellt ist
<lb/>(§- 26)32).

<lb/>Aus der in den Lehrbüchern des Prozeßrechts ziemlich breit ent- 
<lb/>wickelten Lehre von der Uebertragung der Gerichtsbarkeit^) ist
<lb/>nur einzige eine den

<lb/>Dritten Titel

<lb/>bildende Bestimmung (§. 27) ausgenommen, welche die Uebertragung
<lb/>einer richterlichen Handlung Seitens des Prozeßgerichtes an
<lb/>eins der Mitglieder desselben oder an ein anderes Gericht auf diejenigen
<lb/>Fälle beschränkt, in welchen das Gesetzbuch (die Civilprozeß-Ordnung)
<lb/>dieselbe besonders gestattet (z. B. §§. 452. 456. 461. 470. 474. 515.
<lb/>570. 613.713 ff). Der Grundsatz hängt mit dem Prinzip der Unmittelbarkeit
<lb/>(§§. 286. 287. 321) zusammen, wodurch auch das Justitut der Akten- 
<lb/>versendung ausgeschlossen wird. Indirekt läßt sich daraus folgern,
<lb/>daß eben nur einzelne richterliche Handlungen und diese nur an ein Mit- 
<lb/>glied des Prozeßgerichts (beauftragten Richter) oder an ein anderes Ge- 
<lb/>richt (beauftragten, wenn untergeordnet, sonst ersuchten Richter) über- 
<lb/>tragen werden können. Von einer Uebertragung der eigentlichen Ent- 
<lb/>scheidungsgewalt (Kommission in diesem Sinne) läßt sich nur in
<lb/>manchen Fällen des sogenannten außerordentlichen Gerichtsstandes reden
<lb/>(s. unten)34). Eine Delegation der Gerichtsbarkeit im älteren Sinne
<lb/>ist durch den modernen staatsrechtlichen Grundsatz, daß Niemand seinem
<lb/>ordentlichen Richter entzogen werden kann, ausgeschlossen33). Es können
<lb/>nur ständige Gerichte und diese nur kraft des Gesetzes errichtet werden
<lb/>(s. oben). Ebenso ist die Substitution und Ergänzung an das
<lb/>Gesetz gebunden (vgl. z. B. §. 20). Auch in diesen Fällen ist die ju- 
<lb/>risdictio eine propria, nicht mandata. —

<lb/>Der

<lb/>Vierte Titel

<lb/>handelt von der Rechts hülfe, welche erst vor Kurzem Gegenstand
<lb/>eines Bundesgesetzes gewesen ift36). Letzteres bezeichnet einen er-
</p>
               <p>

                  <lb/>32) Wetzell §. 36, Note 75, Endemann §. 36, S. 117. Ebenso H. P.-O. §. 27,
<lb/>B. P.-O. Art. 52 (mit einigen Zusätzen), W. P.-O. Art. 78 (bez. der Gerichtsschr.
<lb/>der Kreisgerichte und des Obertrrb.), Bad. P.-O. §. 87—91 (§. 88 ähnlich wie B.
<lb/>P.-O. Art. 52, Abs. 2 — Verw. mit dem Richter —); H. E. §. 43, P. E. §. 80
<lb/>(Zifs. 1, Verw. mit dem Richter).

<lb/>a3) Wetzell §§. 34. 35. 44, Endemann §§. 47—52, Renaud §§. 25. 26.

<lb/>' 34) H. P.-O. §. 30. verordnet ausdrücklich, daß der beauftragte und ersuchte
<lb/>Richter in der Regel nur zu solchen Verfügungen befugt sind, welche der Berufung
<lb/>nicht unterliegen. Aehnlich H. E. §. 47. Abs. 2. Dem C.-E. entspricht B. P.-O.
<lb/>Art. 55, W. P.-O. Art. 8. Ausdrückliche Vorschriften über die vorliegende Materie
<lb/>fehlen in Bad. P.-O. und P. E. Gelegentlich von Befolgung der Aufträge der
<lb/>Obergerichte handelt noch W. P.-O. Art. 3. Den „Kommissär" erwähnt B. P.-O.
<lb/>§. 90.

<lb/>3S) Preuß. Verf.-Urk. Art. 7. Nur in wenigen Fällen ist nach dem C.-E. aus- 
<lb/>nahmsweise eine Uebertragung der Gerichtsbarkeit durch die Exekutivgewalt des
<lb/>Bundes nachgelassen (§. 36. Abs. 2, 62).

<lb/>Ges. vom 21. Juni 1869 betreffend die Gewährung der Rechtshülfe fB.-
<lb/>G.-Bl. S. 305), bekanntlich aus einem gleichfalls von der Bundes-Civilprozeß-Ord-
<lb/>nungs-Commission ausgearbeiteten Entwürfe hervorgegangen. '
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0490.tif"
                   n="488"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>488 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den.ersten sechs Titeln des

<lb/>heblichen Fortschritt in der sozusagen liberalen Richtung, welche die moderne
<lb/>Gesetzgebung und Wissensckaft auf diesem Gebiete überhaupt verfolgt3').
<lb/>Dasselbe ist indessen aus die Rechtshülfe im Bundesgebiete, d. h.
<lb/>die von den Gerichten eines Bundesstaats denen eines anderen Bun- 
<lb/>desstaats zu gewährende Rechtshülfe, beschränkt und wurde in dieser
<lb/>Begrenzung wesentlich durch den Gedanken gefördert, daß das Bundes- 
<lb/>gebiet für die Rechtspflege als Inland anzusehen fet38). Andrerseits
<lb/>wurden durch die innerhalb des Bundesgebiets bestehende Verschieden- 
<lb/>heit der Prozeßgesetzgebung, insonderheit hinsichtlich der ganzen Stel- 
<lb/>lung der Gerichte, eine Reihe umständlicher Prozedur-Vorschriften
<lb/>erforderlich. Von diesen konnte der vorliegende Entwurf absehen. Es
<lb/>bedurfte für ihn nur weniger formeller Bestimmungen hinsichtlich der
<lb/>Rechtshülfe, welche nicht nothwendig im Zusammenhänge zu geben waren,
<lb/>sondern sich 'den einzelnen prozeßrechtlichen Lehren da, wo von einer
<lb/>mittelst Requisition vorzunehmenden Prozeßhandlung die Rede war,
<lb/>anreihen ließen (z. B. §8. 456 ff. 509. 510 je.)30). Die materiellen
<lb/>Bestimmungen waren dagegen auch auf die den ausländischen (d. h.
<lb/>nicht zum Nordd. Bunde gehörigen) Gerichten zu leistende Rechtshülfe
<lb/>auszudehnen. &gt;

<lb/>Unter der letzteren, (welche im Entwürfe nicht definirt ist,) wird
<lb/>die Seitens eines Gerichts oder einer Partei resp. deren Organe33)
<lb/>in einem schwebenden Rechtsstreite verlangte Mitwirkung eines anderen
<lb/>mit der Entscheidung des Streits nicht befaßten Gerichts zur Vornahme
<lb/>einer Prozeßhandlung, einschließlich der Exekutionshandlungen, in dem
<lb/>Bezirke dieses Gerichts zu verstehen sein. Daß eine solche "Mitwirkung
<lb/>erforderlich ist, hängt mit der territorialen Abgrenzung der Gerichte und
<lb/>dem einem jeden innerhalb seines Sprengels zustehenden Gerichts- 
<lb/>zwange3') zusammen. Es besteht nun ein scharfer Gegensatz der von
<lb/>den inländisihen Gerichten gegenseitig und der den Gerichten des Aus- 
<lb/>landes zu leistenden Rechtshülfe. Während der C.-E. für jene den
<lb/>Grundsatz des Rechtshülfe-Gesetzes (§. 1) wiederholt, daß die Rechtshülfe
<lb/>ohne jede Prüfung der Kompetenz des requirirenden Gerichts zu ge- 
<lb/>währen sei (§. 28), soll einem ausländischen Gerichte nur unter der
<lb/>doppelten Voraussetzung Rechtshülfe geleistet werden, daß dessen Zustän- 
<lb/>digkeit, und zwar nicht nach seinem eigenen Rechte, sondern nach den
<lb/>Vorschriften der Nordd.Civilprozeß-Ordnung, begründet und zugleich die
<lb/>Gegenseitigkeit verbürgt ist, wenn es sich nicht etwa nur um eme ohne
</p>
               <p>

                  <lb/>37) Vgl. die diesem Aufsätze vorangehende Abh. Endemanns, welche ich leider
<lb/>nicht mehr habe benutzen können, und die noch unvollendete Abhandlung von Asser über
<lb/>die Vollstreckung ausländischer Urtheile in der Revue de droit international et de
<lb/>legislation comparee. l*re annee 1869, p. 82 ff. 408ff.' R. v. Mohl, Staatsrecht
<lb/>und Völkerrecht. Tübingen 1860, S. 610 ff.

<lb/>38) „Vorbemerkungen" II, 6. Bundes-Verfassung Art. 4, Ziff. 11.

<lb/>39) Für die Exekution (§§. 7—12 des Rechtshülfe-Ges.) sind solche Bestimmungen
<lb/>noch zu erwarten.

<lb/>'») Vgl. §§. 6. 6. d. Rechtsh.-Ges.

<lb/>41) Ende.nann §§. 45. 53 (S. 172—174). Zeugen werden aber im Bundes-
<lb/>gebieet direkt geladen (C.-E. §. 478, wodurch §. 40 des Rechtsh.-Ges. erweitert
<lb/>wird).
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0491.tif"
                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rc. 489

<lb/>jeden Zwang s zu realisirende Handlung handelt (§. 29 Abs.' 1) 43). Die
<lb/>Vorschriften über Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse werden durch
<lb/>den C.-E. nicht berührt (§. 29 Abs. 2)43). Der von manchen Gesetz- 
<lb/>gebungen erngeschlahene Weg, gewisse bedenkliche Gerichtsstände für das
<lb/>Gebiet der Rechtshülfe ganz auszuschließen44), ist nicht beschritten. Da
<lb/>aber jedes Gericht überhaupt nur innerhalb seiner Rechtssphäre thätig
<lb/>werden kann und sich zur Mitwirkung bei einer durch sein Landesrecht
<lb/>verbotenen Handlung nicht herbeilassen darf, so ist, wie im Rechtshülfe-
<lb/>gesetze (§. 37), und zwar für alle Arten von Requisitionen, bestimmt,
<lb/>daß die Rechtshülfe nicht stattfindet, wenn die Vornahme der beantrag- 
<lb/>ten Handlung nicht zum Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört,
<lb/>oder wenn eine Handlung beantragt wird, deren Vornahme nach dem
<lb/>für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist; dabei ist es gleichgültig,
<lb/>ob diese Handlung unmittelbar von dem Gerichte oder von einer Partei
<lb/>oder einem Dritten vorzunehmen ist (§. 30 Abs. I)45). Ein anderer
<lb/>allgemeiner Grundsatz, welcher die prompte Leistung der Rechtshülfe
<lb/>sichert, ist der, daß über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung im ge- 
<lb/>richtlichen Jnstanzenzuge, oder, wie das Rechtshülfegesetz (§. 38) genauer
<lb/>sich ausdrückt, „ausschließlich von den Gerichten das Staats, welchem
<lb/>das ersuchte Gericht angehört, im geordneten Jnstanzenzuge" .— nicht
<lb/>etwa im Administrativwege — entschieden wird (§. 30 Abs. 2)46).
<lb/>Bezüglich der Kompetenz des ersuchten, resp. des ersuchenden Gerichts
<lb/>zur Entscheidung über Einwendungen* * * 4^) ist eine allgemeine Vor- 
<lb/>schrift nicht ausgenommen4^).


<lb/>42) Wetzell §. 38, Note 35ff., Endemann §. 46, Renand §.18 (S. 48. 49).


<lb/>Auch bei inländischen Requisitionen gestatten eine gewisse Kompetenzprüfung: H. P-O.


<lb/>§. 29, W. P-O. Art. 10. 11, insofern die Rechtshülfe verweigert werden darf, wenn
<lb/>dem ersuchenden Gericht ein „Eingriff in die Zuständigkeit des ersuchten" zur Last
<lb/>fällt. Nur für Req. ausländischer Gerichte enthält den gleichen Grundsatz B. P.-O.
<lb/>Art. 55. Mit dem C.-E. stimmt überein H. E. §. 45. Bad. P-O. und P. E.
<lb/>schweigen. — Einige jener Partik.-Ges. weisen auf Staatsverträge hin. Diese können
<lb/>dem C.-E. gegenüber nur insoweit noch in Betracht kommen, als sie die Rechtshülfe
<lb/>erweitern.


<lb/>4^) Dir Note 37 allegirte Abh. v. Asser verzeichnet in dieser Beziehung drei Systeme:
<lb/>1) das sog. Exklusionssystem, d. h. keine Vollstreckung oder doch nur nach Revision
<lb/>durch den ersuchten Richter — so Frankreich, Belgien, Portugal, Rußland, Schweden,
<lb/>Norwegen, Niederlande —; 2) Vollstreckung unter gewissen formellen Bedingungen,
<lb/>wie Reciprocität, Kompetenz rc. — so Deutschland, Oesterreich, Spanien, Schweiz,
<lb/>Italien, Kirchenstaat, Dänemark, England, Nordamerika —; 3) Vollstreckung gegen
<lb/>Inländer nur nach Revision — zum Theil in Belgien, Griechenland —. Asser ver- 
<lb/>langt für die intendirte Reform mindestens das Erforderniß der Reciprocität

<lb/>44) So W. P.-O. Art. 11 (wr. delicti), Preuß. Ges. vom 2. Mai 1853 (Ges.-S.
<lb/>S. 169) §§. 3. 4, Nürnberger Entwurf §§. 2 ff.

<lb/>45) Die materielle Rechtmäßigkeit des Urtheils ist nicht zu prüfen. Vgl. H. P.-O.
<lb/>§. 29 und dazu Leonhardt S. 39, Note 2, B. P.-O. Art. 55, W. P.-O. Art. 10.
<lb/>11, H. E. §. 45, Abs. 3. Endemann S. 147.

<lb/>46) Ebenso H P.-O. §. 29. W. P.-O. Art. 12, H. E. §. 45, Abs. 4. Renand,
<lb/>Endemann a. a. O. Wegen eigentlicher Jnstizverweigerung ist freilich nicht die
<lb/>höhere Instanz, sondern die Aufsichtsbehörde und zuletzt der Bundesrath (Bundes-
<lb/>Berf. Art. 77) anzugehen.

<lb/>"1 Rechtsh.-Ges §. 8, W. P.-O. Art. 10, Abs. 2, H. E. §. 46, Renaud S. 49,
<lb/>Endemann S. 149. 150.

<lb/>48) Spezielle Bestimmungen finden sich z. B. in §§. 458. 490. 508.

<lb/>Zeitschk. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. HI. 33
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0492.tif"
                   n="490"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>490 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des

<lb/>Der

<lb/>Fünfte Titel

<lb/>bestimmt nun weiter die Merkmale, nach denen sich die Kompetenz der
<lb/>territorial gegen einander abgegrenzten Gerichte zur Entscheidung
<lb/>eines Rechtsstreits im einzelnen Falle richtet. Absolute Vollständigkeit
<lb/>ist indessen, wie bereits oben angedeutet worden, nicht die Aufgabe ge- 
<lb/>wesen; es finden sich vielmehr zahlreiche Gerichtsstände zerstreut an an- 
<lb/>dern Orten49). Die Grundlage des Entwurfs ist hier die gemeinrecht- 
<lb/>liche Prozeßlehre 39) geblieben. Allerdings ist die Gliederung nach Maß- 
<lb/>gabe der heutigen Verhältnisse eine reichere geworden. Nicht mehr durch
<lb/>die Konkurrenz verschiedener Jurisdiktionsinhaber beengt, kann die Pro-
<lb/>zeßgesehgebung heutzutage mit Erfolg bedacht sein, die Prozeßführung
<lb/>zu erleichtern und zugleich auf sachgemäße Entscheidungen hinzu- 
<lb/>wirken, indem jede Sache möglichst an das ihr nach ihrer Beschaffenheit
<lb/>am meisten zusagende Staatsgericht gewiesen wird. So haben auch
<lb/>der Entwurf und in wesentlicher Uebereinstimmung alle neueren Gesetz- 
<lb/>gebungsarbeiten die Zahl der besonderen Gerichtsstände erheblich vermehrt.

<lb/>Neben allen diesen aus mancherlei subjektiven und objektiven Be- 
<lb/>ziehungen des Rechtsstreits hervorgehenden Gerichtsständen steht als
<lb/>Regel der „allgemeine Gerichtsstand".3*) Der Entwurf beginnt
<lb/>mit einer Definition desselben, welche sich sonst nur noch in dem P. E.
<lb/>§. 2 findet. Durch §. 31 werden gleichzeitig die Sätze ausgedrückt:
<lb/>1) actor sequitur forum rei;32) 2) das allgemeine Forum konkurrirt
<lb/>mit den besonderen Gerichtsständen (vgl. auch §. 57), soweit diese nicht
<lb/>als ausschließliche bezeichnet sind, was unter den in dem vorliegenden
<lb/>Titel aufgeführten Gerichtsständen nur bei dem eigentlichen dinglichen
<lb/>Gerichtsstände (§§. 46. 48) und dem Gerichtsstände des §. 55 Äbs. 2
<lb/>der Fall ist. Die Eintheilung bezieht sich nickt auf den prorogirten
<lb/>Gerichtsstand (§. 67), welcher stets nur für oie einzelne Sache gilt.
<lb/>Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Wohnsitz;33)
<lb/>hat Jemand in den Bezirken mehrerer Gerichte einen Wohnsitz, sa
<lb/>ist der Gerichtsstand bei jedem dieser Gerichte begründet (§. 32 ).54)
<lb/>Der Begriff „Wohnsitz" ist nicht definirt. Daraus folgt aber nicht,
<lb/>daß nun die Landesrechte entscheiden. Es wird vielmehr, der Rechts-
<lb/>entwicklung entsprechend, der durch die Verschiedenheit oer Landesrechte
</p>
               <p>

                  <lb/>49) t Z. B. C. E. §§. 87. 109. 180 490. 558. 645. 662. 665 rc. Daneben gelten
<lb/>noch die bundesgesetzlich bestehenden, ferner die ausdrücklich vorbehaltenen landes- 
<lb/>gesetzlichen Gerichtsstände, — siehe Vorbemerkungen II, 4 und die Note dazu, sowie
<lb/>§. 65 C.'E.

<lb/>50) Wetzell §§. 39 ff., Renaud §§. 27 ff., Endemann §§. 57 ff.

<lb/>51) Diese Terminologie ist allen hier berücksichtigten Prozeßordnungen und Ent- 
<lb/>würfen gemein (H. P.-O. §. 5, B. P.-O. Art. 12, W. P.-O. Art. 32, Bad. P.-O.
<lb/>§.18, H E. § 9, P. E. §. 2).

<lb/>Die vier Prozeßordnungen und der H. E. nehmen den Satz beim forum
<lb/>domicilii auf.

<lb/>53) H. P.-O., B. P.-O., Bad. P.-O., W. P.-O. und H. E. fügen hinzu: „des
<lb/>Beklagten", — s. Note 52.

<lb/>54) Ebenso W. P.-O, H. E, P. E. — B. P.-O. sagt „an mehreren Orten";
<lb/>H. P.-O. spricht nur von mehreren Wohnsitzen; Bad. P.-O. schweigt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rc. 49 t

<lb/>nicht berührte natürliche und thatfächliche Begriff des Wohnsitzes °°)
<lb/>vorausgesetzt.^)

<lb/>Subsidiär tritt an Stelle des Gerichtsstandes des Wohnsitzes in
<lb/>dessen Ermangelung der des (längeren oder vorübergehenden) Aufent- 
<lb/>halts, und wo auch dieser unbekannt oder im Auslande, der des letzten
<lb/>rnländischenWohnsitzes. Gegen Personen, wdlche im Auslande ihren
<lb/>Wohnsitz haben, kann jedoch: a. im Gerichtsstände des Aufenthalts
<lb/>Seitens der Ausländer nur wegen vermögensrechtlicher Ansprüche; b. in
<lb/>dem des letzten inländischen Wohnsitzes nur aus den vor Begründung
<lb/>des ausländischen Wohnsitzes entstandenen Rechtsverhältnissen geklagt
<lb/>werden (KZ. 33. 34). Durch diese Bestimmungen werden manche ge- 
<lb/>meinrechtliche Kontroversen entschieden, welche sich auch in den völlig
<lb/>abweichenden Bestimmungen der Partikularrechte und Entwürfe abspie-
<lb/>geln?°) Der Gerichtsstand des letzten inländischen Wohnsitzes soll nur
<lb/>verhindern, daß Niemand durch Verlegung seines Wohnsitzes in das
<lb/>Ausland sich seinen Verbindlichkeiten entziehe, und ist daher auf die vor
<lb/>der Begründung des ausländischen Wohnsitzes entstandenen Verbindlich- 
<lb/>keiten beschränkt. Beide in Rede stehenden Gerichtsstände werden übri- 
<lb/>gens für vermözensrechtliche Ansprüche durch eine Erweiterung des forurn
<lb/>arrosti ergänzt (Z. 56 Abs. 3). — Das forum originis ist nicht aus- 
<lb/>genommen.^) — Für Berufssoldaten,°") welche selbstständig einen
<lb/>Wohnsitz begründen können, gilt der Garnisonort als Wohnsitz (Z. 35);°')
<lb/>fehlt dieser im Inlands, fo tritt der letzte inländische Garnison-
<lb/>ort des Truppentheils an seine Stelle (§. 36 Abs. 1); bei dauerndem
</p>
               <p>

                  <lb/>55) Endemann S. 200.

<lb/>56) Auch die vier Proz.-Ordn. und die zwei Entwürfe geben keine Definition; H.
<lb/>P.-O. §. 663 hält jedoch die Vorschriften der Preuß Allg Ger.-Ordn. über Erwerb
<lb/>und Verlust des Wohnfitzes für deren Gebiet aufrecht. Renaud S. 68, Note 6 be- 
<lb/>merkt, daß diese Lehre in das Civilrecht gehöre.

<lb/>57) Wetzell S. 437 ff., Renaud S. 681. Endemann S. 201 ff.; Savigny
<lb/>Syst. 8, S. 102 ff. Ein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern wird vom
<lb/>Entwürfe in der vorliegenden Lehre grundsätzlich nicht gemacht (§. 64).

<lb/>58) Nach B. P -O. Art. 12 und H. E. §. 10 vertritt der Aufenthalt die Stelle
<lb/>des Wohnsitzes für Personen, welche tm Inland- keinen Wohnsitz haben. Nach B.
<lb/>P.-O. Art. 19 kann aber, sobald auch der Aufenthalt unbekannt ist, vor jedem Bayer.
<lb/>Gericht geklagt werden, von Ausl, gegen Ausl, (vorbehaltlich besondrer gesetzlicher
<lb/>Bestimmungen) nur wegen der in Bayern entstandenen Verbindlichkeiten. H. P.-O.
<lb/>§. 5 stellt den gewöhnlichen Aufenthaltsort dem Wohnsitz völlig gleich (Leonhardt
<lb/>S. 19, Note 1). Aehnlich Bad. P.-O. §. 25. Näher dem C.-E. steht W. P.-O.
<lb/>Art. 34. 35. 53. 55. 56. 57; am Nächsten P. E. 88. 4. 6.

<lb/>^) Weder im Römischen Sinne, noch in dem der Neueren (Wetzell S. 445 ff.,
<lb/>Renaud S. 69, Endemann S. 201. 204), noch in dem der Allg. Ger.-Ordn. I, 2
<lb/>§§.17 ff.

<lb/>®°) Daß diese anders zu behandeln, als die, welche nur zur Erfüllung ihrer
<lb/>Militairpflicht dienen, (§. 43, Abs. 2), erkennt auch Endemann S. 201, Note 26.

<lb/>et) B. P.-O. Art. 18 bestimmt den Anfenthaltsort (wegen persönlicher Verb.);
<lb/>es ist hier der Gesichtspunkt des §. 43 des C.-E. vorherrschend. Ebenso nach W.
<lb/>P.-O. Art. 41, Abs. 2. Die Bad. P.-O. und H. P.-O. haben keine Bestimmung;

<lb/>t. E. §. 15 nur einen allgemeinen, P. E. §. 14 einen auf Militair-Per,onen im
<lb/>uslande beschränkten Vorbehalt.
</p>
               <p>

                  <lb/>33*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0494.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des

<lb/>Aufenthalte im Auslande kann jedoch eine Uebertragung der Gerichts- 
<lb/>barkeit stattfinden (8. 36 Abs. 2).62)

<lb/>Der letzte heimatliche allgemeine Gerichtsstand, in dessen Erman- 
<lb/>gelung der Gerichtsstand in der Hauptstadt des Heimathsstaats gilt für
<lb/>„Inländer, welche das Recht der Exterritorialität genießen",
<lb/>d. h. diplomatische Personen des Bundes oder eines Bundes- 
<lb/>staats, welche nicht in ihrem Heimathsstaate restdiren 03), und für die im
<lb/>Auslande angestellten Beamten des Bundes oder eines Bundesstaates?*)
<lb/>Bezüglich der Wahlkonsuln ist ausdrücklich verordnet, daß diese nicht
<lb/>hierher gehören (§. 37).65) Im Uebrkgen ist über den Gerichtsstand der
<lb/>Beamten ebensowenig etwas Besonderes bestimmt, als über den von
<lb/>Relegirten und Sträflingen, welche man sonst gleich jenen unter das
<lb/>dom. necessarium zu subsumiren pflegte. Es entscheidet also der Begriff
<lb/>„Wohnsitz". Bezüglich der Behörden ist eine besondere Bestimmung
<lb/>getroffen (§. 38 Abs. 2).

<lb/>. Juristische Personen haben keinen eigentlichen Wohnsitz, wohl
<lb/>aber einen örtlichen Mittelpunkt ihrer Geschäfte („Sitz"),66) an welchen
<lb/>sich auch der Gerichtsstand knüpfen läßt. Die Bestimmung eines
<lb/>eigenen (von dem der betheiligten Personen verschiedenen) Gerichtsstandes
<lb/>-für einen Vermögenskreis ist aber überdies einer der ersten Schritte
<lb/>auf dem Wege zur vollen Personifikation, wie er umgekehrt als eine
<lb/>nothwendige Konsequenz der juristischen Persönlichkeit erscheint. Der
<lb/>C.-E. bestimmt demnach, die Fortschritte der Rechtsentwickelung in sich
<lb/>aufnehmend, nicht nur für juristische Personen, sondern auch für alle
<lb/>diejenigen Personen-Vereinigungen und Vermögensinbegriffe, welche als
<lb/>solche verklagt werden können, d. h. denen Parteifähigkeit (§. 70) gesetz- 
<lb/>lich beigelegt tft ,61&gt; den Gerichtsstand an ihrem Sitze, und zwar soll,
<lb/>da dieser thatsächlich zweifelhaft sein kann, als solcher, wenn im
</p>
               <p>

                  <lb/>62) Vgl. Preuß. Ges. vom 8. Juni 1860 (Ges.-S. S. 240).

<lb/>6S) Bezüglich der Zeugenvernehmung vgl. §§. 509. 510 des C.-E.

<lb/>6*) Ebenso H. E. 8. 11. Nach H. P.-O. 8- 6, B. P.-O. Art. 13 und Bad.
<lb/>P.-O. 8- 19 ist das Gericht der Hauptstadt des Heimathsstaats kompetent. W. P.-O.
<lb/>enthält Nichts, P. E. 8- 14 nur einen Vorbehalt.

<lb/>65) lieber die im Jnlande sich aufhaltenden ausländischen Exterritorialen
<lb/>s. 88- 63. 510 C.-E. Die Befreiung dieser Personen bezieht sich nicht blos auf
<lb/>den allgemeinen Gerichtsstand.

<lb/>66) Wetzell S. 438, Renaud S. 70, Endemann S. 201.

<lb/>6?) Ueber den Zusammenhang dieser Eigenschaft, sowie der eigentlichen Prozeß- 
<lb/>fähigkeit mit dem Gerichtsstände s. meinen Aufs.: „Kann und soll die künftige Nordd.
<lb/>Civ.-Pr.-Ordn. im Einzelnen bestimmen, welche Personen die Fähigkeit zur Prozeß- 
<lb/>führung (pers. standi in jud.) haben?" in dieser Zeitschr. Bd. II., S. 289 ff. 293.
<lb/>Es gehören namentlich hierher: Handelsgesellschaften (H -G.-B. Art. 111. 164. 213),
<lb/>Aktiengesellsch. (Preuß. Ges. vom 15. Februar 1864, §• 2, Ges.-S. S. 57), einge- 
<lb/>tragene Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Bundesges. vom 4. Jul^ 1868,
<lb/>Z. 11). Besonders ist bestimmt, daß die auf die Gerichtsstände beziehenden Vor- 
<lb/>schriften der Bundesgesetze, also auch das H -G.-B. nicht berührt werden (8. 65),
<lb/>z. B. also, daß der Gstd. d. H.-Ges. bis zur Beendigung der Liquidation — Ar- 
<lb/>tikel 144. 244 — bei der Auflösung einer Aktien-Ges. durch Fusion bis zur Beendigung
<lb/>der getrennten Vermögensverwaltung — Art. 247 — fortdauert; der Gerichtsstand
<lb/>des Rheders im Heimathshafen — Art. 455. — etc. — Vgl. „Vorbemerkungen" II.,
<lb/>Zifs. 4 und Note dazu, sowie oben Note 49.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rc. 493

<lb/>einzelnen Falle nicht ein Anderes erhellt, der Ort gelten, wo die Ver- 
<lb/>waltung geführt wird. Besondere Bestimmungen, aus partikularrecht- 
<lb/>lichen Vorschriften hervorgegangen, sind für Gewerkschaften^) und
<lb/>Behörden, soweit diese parteifähig sind,69) gegeben. In allen Fällen
<lb/>schließt eine lox specialis die Anwendung dieser subsidiären Normen
<lb/>aus (Z. 38) 70).

<lb/>Ein besonderer Gerichtsstand ist es, wenn in demselben Gerichts- 
<lb/>stände auch von den betreffenden Vereinigungen (nicht von einzelnen Mit- 
<lb/>gliedern)^) gegen ihre Mitglieder7^) als solche geklagt werden darf (Z. 45).

<lb/>Zu den juristischen Personen gehört auch der Fiskus. Für
<lb/>diesen ist, weil er sich auf das ganze Staatsgebiet erstreckt, eine
<lb/>besondere Bestimmung nöthig. Nach dem C.-E. entscheidet der Sitz
<lb/>der Behörde, welche zur Vertretung im Prozesse berufen ist (§. 39).73)

<lb/>Von privilegirten Gerichtsständen ist nur der landesgesetzliche
<lb/>der landesherrlichen Familien aufrecht erhalten (§. 66 — Vordem. I.).74)

<lb/>Wie nach Gem. N. so nehmen die Ehefrauen und die ehelichen
<lb/>Kinder an dem Gerichtsstände des Ehemannes resp. Vaters Theil
<lb/>(sog. abgeleiteter Gerichtsstand). Indessen fällt bezüglich der Ehefrau
<lb/>jede fingirte Fortdauer dieses Gerichtsstandes nach Trennung der Ehe
<lb/>weg. Der Tod des Ehemannes läßt vielmehr ebenso den natürlicher:
<lb/>Begriff des Wohnsitzes zur Geltung kommen, als die Ehescheidung (dem
<lb/>Bande nach)?o) Durante matrimonio verändert dagegen auch eine gesetz- 
<lb/>lich oder vom Ehemanne gestattete Wahl eines eigenen Wohnsitzes nicht
<lb/>den Gerichtsstand. Selbst die subsidiären Gerichtsstände der §§. 33
<lb/>und 34 gelten für die Ehefrau. Nur die richterlich erkannte immer-
</p>
               <p>

                  <lb/>68) Vgl. z. B. Preuß. Bergges. vom 24. Mai 1865 §. 96. (Wenn das Gruben- 
<lb/>feld sich in zwei Gerichtsbezirke erstreckt, tritt ein doppelter Gerichtsstand ein — siehe
<lb/>Klostermann Komm, zu jenem Paragraphen.) Gemeinrechtlich wird dieser Grundsatz
<lb/>öfter verallgemeinert. — Renaud S. 70.

<lb/>69) So nach dem Recht Mecklenburgs und der Hansastädte.

<lb/>70) Sehr ähnlich sind die Bestimmungen der übrigen Entwürfe und der vier
<lb/>Prozeßordnungen bezüglich des Gerichtsstandes juristischer Personen u. s. w. Vgl.
<lb/>H. E. §§. 12. 13, B. — P.-O. Art. 16 17 best.: den Sitz ihrer Verwaltung und in
<lb/>Ermangelung eines solchen den regelmäßigen Versammlungsort ihrer Vertreter; für
<lb/>Handelsgesellschaften den Sitz; W. P-O. Art. 36. 37 den Sitz; H. P-O. §. 5 den
<lb/>Sitz oder den regelm. Vers.-Ort der Vertreter (cf. jedoch Leonhardt's Note 2 zu
<lb/>diesem Paragraphen); Bad. P.-O. Z. 20: regelm. Vers.-Ort der Vertreter; 8. 30
<lb/>Niederlassung der Gesellschaft; P. E.: §§. 11. 12. Sitz.

<lb/>71) So B. P.-O. Art. 16. 17; Bad. P.-O. 8. 30 (Gesellsch.).

<lb/>72) Den anderen Entwürfen und P.-Ordnngen ist d. Best, fremd. Ein Beispiel
<lb/>ist d. Gstd- der Gewerken nach §. 129 d. Preuß. Berg-Ges.

<lb/>73) So P. E. §. 13; nach B. P.-O. Art.. 15 richtet sich d. Gstd. nach dem
<lb/>Sitze der in erster Instanz bescheidenden Administr.-Behörde; nach Bad. P.-O. §. 21
<lb/>hat Fiskus s. Gstd. bei jedem Kreisgericht; nach W. P.-O. Art. 38 im Gerichts- 
<lb/>stände des Klägers, bei ausländischen Klägern vor d. Ger. der Hauptstadt. H. E.
<lb/>hat keine besondere Bestimmung, sondern verweist auf d. Landesges. (§. 15). Ein
<lb/>Beispiel des vorlieg. Gstds. s. in §. 13 d. Bds.-Post-Ges. v. 2. Novbr. 1867 (B -
<lb/>G.-B. S. 61).

<lb/>74) B. P.-O. Art. 15 (Civilliste) P. E. §. 14.

<lb/>7i) Ueber den gemeinrechtlich gemachten Unterschied vgl. Endemann Note 46.
<lb/>Die Fiktion hat auch noch B. P.-O. Art. 14; H. P.-O. §. 7; Bad. P.-O. bestimmt
<lb/>Nichts; auch H. E. verweist aus die Landesgesetze (ß. 15.)
</p>

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                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln deS

<lb/>währende Trennung von Tisch und Bette steht bezüglich des Gerichts- 
<lb/>standes der Ehescheidung gleich; und dieselbe Wirkung hat es, wenn der
<lb/>Ehemann die Frau verlaßt und keinen Wohnsitz im Jnlande hat (§. 40).
<lb/>Es entscheidet alsdann lediglich der tatsächliche eigene Wohnsitz resp.
<lb/>Aufenthalt oder letzte inländische Wohnsitz der Ehefrau?8) Etwas an- 
<lb/>ders steht es mit den ehelichen Kindern, und solchen Kindern, welche
<lb/>diesen gleichstehen?7) Hier hört mit der väterlichen Gewalt oder Vor- 
<lb/>mundschaft 78) der abgeleitete Gerichtsstand aus. Aber auch schon vorher
<lb/>kann das Kind in der nach den Landesgesetzen zulässigen Weise einen
<lb/>eigenen Wohnsitz und damit einen eigenen Gerichtsstand begründen. —
<lb/>Bei unehelichen Kindern entscheidet, wie sonst der Gerichtsstand des
<lb/>Vaters, so der der Mutter bis zur Großjährigkeit oder Bevormundung
<lb/>(§. 41).79) Die Vormundschaft endlich soll, außer bei Ehefrauen und
<lb/>dm vom Vater bevormundeten Kindern einen eigenen Gerichtsstand am
<lb/>Sitze der vormundschaftlichen Behörde begründen (8. 42). Der Vor- 
<lb/>mundschaft steht gleich eine auch die Person ergreifende Kuratel, also
<lb/>z. B. die cura prodigi oder furiosi,80) nicht bloße Vermögensverwal- 
<lb/>tungen.8*) ^

<lb/>Den Uebergang zu den besonderen Gerichtsständen bilden die fora
<lb/>des (dauernden) Aufenhalts und der Niederlassung (§§. 43. 44).
<lb/>Bei dem ersteren, aus dem Preußischen Recht übernommenen8?) über- 
<lb/>wiegt mehr als bei dem anderen der Gesichtspunkt des Quasidomizils;
<lb/>denn es sollen nicht blos die aus den aufgezählten Verhältnissen von
<lb/>längerer Dauer entspringenden, sondern alle vermögensrechtlichen
<lb/>Klagen beim Gerichte des Aufenthalts- resp. Garnisonorts83) angebracht
<lb/>werden dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ansprüche an diesem Orte
<lb/>oder bereits früher entstanden sind.8^) Beim Gerichtsstände der Nieder-
</p>
               <p>

                  <lb/>76) Vgl. §. 7 Abs. 2. 3. P. E.. und ebenso W. P.-O. Art.'33, Ziff. 1. Un- 
<lb/>genau ist Endemamr's Citat d. H. P.-O. (Note 46). Begründet der Ehemann von
<lb/>Neuem einen Wohnsitz im Jnlanoe, so tritt auch der abgel. Gstd. wieder ein.

<lb/>77) Nach Preuß. R.: legitimirte Kinder aus einer Ehe zur linken Hand, Adop-
<lb/>tirte, nach Rhein. R. auch die vom Vater anerkannten Kinder. H. P.-O. §. 7 nennt:
<lb/>vollständig legitimirte, arrogirte und Adoptivkinder.

<lb/>78) Väterl. Vormundschaft z. B. nach Preuß. R. nach der Verheirathung der
<lb/>minderjährigen Tochter re

<lb/>79) Auch dieser Gerichtsstand bleibt nach B. P.-O. Art. 14, H. P.-O. §. 7 bis
<lb/>zur Erwerbung eines anderen.

<lb/>80) Vergl. Puchta Pand. §. 333. Nach Preuß. R. wird auch die eurg. absentis
<lb/>hierher gehören. — §§. 19 ff. II. 18 Allg L.-R.

<lb/>81) Hier entsteht nur ein besonderer Gerichtsstand für das innere Verhältniß
<lb/>(C -E. §. 52). — Der Gstd. der Vormundschaft fehlt in der B. P.-O., W. P.-O.,
<lb/>H. P.-O. u. d. H. E. Die Quelle der Bestimmung ist P. E. §. 10.

<lb/>82) Preuß. All. Kab.-Ordre-vom 4. Juli 1832 (Ges.-S. S. 175). Aehnlich
<lb/>B. P.-O. Art. 18 (persönliche Verbindlichkeiten), W. P.-O. Art. 41 (wegen durch
<lb/>Verträge, Handlungen oder Unterlassungen daselbst für sie entstandener Verb.), ebenso P.
<lb/>E. ß. 16, H. P.-O. §. 7 spersönl. Klagen). Vgl. H. E. §. 15. - Ein abgeleiteter
<lb/>Gerichtsstand der Dienstboten (des Gesindes) — Wetzell S. 440, Note 57 — ist
<lb/>nirgends ausgenommen.

<lb/>83) Beide können von einander verschieden sein.

<lb/>u) Aehnlich B. P.-O. Art. 24-26, W. P.-O. Art. 40, Bad. P.-O. §. 32,
<lb/>P. E. §§. 17. 18, H. E. §. 16. — Unter den Gerichtsstand der Niederlassung fällt
<lb/>auch der quasidingliche Gerichtsstand des §. 112, I. 2 Allg G.-O.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen RechlSstreiligkeiLen rc. 495

<lb/>lafsung können dagegen nur die auf den Geschäftsbetrieb der
<lb/>Niederlassung bezüglichen Klagen angebracht werden, womit nicht
<lb/>etwa eine Prozeßfährgkeit oder Rechtsfähigkeit der Niederlassung aner- 
<lb/>kannt sein soll. Der vorliegende Gerichtsstand wird demnach häufig
<lb/>mit dem des Vertrages konkurriren, umfaßt aber nicht Klagen auf
<lb/>Rückgewähr des Pachtgrundstücks, welche vielmehr unter das lehtgedachte
<lb/>Forum fallen.

<lb/>Unter den besonderen Gerichtsständen ist der erste der „ding- 
<lb/>liche^ (forum rei sitae), welcher sich in Gemäßheit der älteren
<lb/>deutschen Auffassung auf unbewegliche Sachen beschränkt.^) Derselbe
<lb/>gilt, und zwar (anders als nach dem gem. Rechte) als ausschließ- 
<lb/>licher (wodurch die Anwendung des örtlichen Rechts gesichert werden
<lb/>soll), außer für Klagen aus dinglichen Rechten (also enger als „act.
<lb/>in rem") — einschließlich der negatorischen Klagen — nicht blos für
<lb/>Grenzscheidungsklagen, sondern auch für Theilungsklagen (actio
<lb/>communi divid.) — gleichviel ob gleichzeitig die Frage,. o b zu theilen,
<lb/>Zu entscheiden ist — und für possessorische Rechtsmittel (§§. 46. 48)
<lb/>d. h. immer nur, soweit es sich um — einzelne — unbewegliche Sachen
<lb/>(und deren Pertinenzen) handelt.88) Außerdem ist aus praktischen Gründen
<lb/>die Kompetenz des „Gerichts der belegenen Sache" — jedoch ohne
<lb/>Ausschließlichkeit — auch aus actiones in rem scriptae und
<lb/>Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks (durch erlaubte oder
<lb/>unerlaubte Handlung) oder auf Entschädigung wegen Expropria- 
<lb/>tion eines Grundstücks ausgedehnt (§. 47)87). Auch ist die Kumulation
<lb/>der Schuldklage oder der Klage auf Reallast-Rückstände mit der ding- 
<lb/>lichen Hauptklage, selbst gegen verschiedene Beklagte, gestattet (§. 49).88)

<lb/>Ein privilegirter dinglicher Gerichtsstand88) ist nicht ausgenommen.

<lb/>Aus manchen Partrkularrechten88) übernommen ist das forum
<lb/>hereditatis für die Ansprüche der Erben (einschließlich der Erbthei-
<lb/>lungsklage), Legatare und Nachlaßgläubiger, solange der Nachlaß noch
<lb/>ungetheilt^) oder, wenngleich nur theilweise, in oem betreffenden Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. Endemann S. 204 ff., Wetzell §. 41, !S. 447 ff., Renaud S. 75 fgde.
<lb/>Ebenso B. P -O. Art. 21, W. P.-O. 45- 47, H. P.-O. §. 8, Bad. P.-O. §. 26,
<lb/>H. E §§. 17. 18, P. E. §§. 21. 23.

<lb/>86) Die hereditatis petitio soll nicht hierher gehören (jo wenig wie die aetio
<lb/>familiae herciscundae). — Vgl. jedoch Wetzell S. 448, Renaud und Endemann a.
<lb/>a. O. — Entschieden weiter geht B. P.-O. a. a. O. — Dagegen werden hierher
<lb/>gerechnet die eine einzelne unbewegliche Sache betreffenden sog. interd. adipiscendae
<lb/>poss.* z. B. interd. Salvianum. Bei poff. R.-M. entscheidet die Lage des verletzten
<lb/>(klägerischen) Grundstücks.

<lb/>87) Nur die gegen den Besitzer als solchen gerichteten Klagen erwähnen (in völliger
<lb/>Gleichstellung mit den dinglichen Klagen) B. P.-O. a. a. O., H. P.-O., Bad. P.-Ö.;
<lb/>weiter geht W. P.-O. Art 45—47; H. E. enthält einen Vorbehalt f. d. Landes-
<lb/>gesetze; P. E §. 23 ist die Quelle des C.?E.

<lb/>88) So P. E. §. 22, H. E. 8- 17, W. P.-O. Art. 45.

<lb/>89) Renaud S. 79.

<lb/>90) Z. B. Allg. G.-O. I. 2, §§. 121. 125. Vgl. Renaud S 68, Note 9. 10,
<lb/>S. 78) Note 18, Wetzell S. 442.

<lb/>Nach Landesgesetzen, die der C.-E. §. 50, Abs. 3. in dieser Beziehung
<lb/>ausrecht erhält, unter Umständen auch nach der Theilung (Preuß. Allg. L.-R. I. 17,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0498.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des


<lb/>richtsbezirke verblieben ist.99) Es entscheidet der allgemeine Gerichtsstand
<lb/>des Erblassers zur Zeit des Todes; der des Ausenthals oder letzten
<lb/>inländischen Wohnsitzes jedoch nicht, wenn der Erblasser zur Zeit des
<lb/>Todes einen Wohnsitz im Auslande hatte (§. 50). Me Gerichtsstände
<lb/>des dauernden Aufenthaltsortes und der Niederlassung können niemals
<lb/>ein forum hered. begründen. Der Gerichtsstand der Erbschaft wird da- 
<lb/>durch nicht alterirt, daß Grundstücke zu derselben gehören.99*)

<lb/>Als forum des (zivilrechtlich zu bestimmenden) Erfüllungsorts —
<lb/>der neueren gemeinschaftlichen Auffassung entsprechend — charakterisirt
<lb/>sich sodann der Gerichtsstand des Vertrages, welcher an keine weiteren
<lb/>Voraussetzungen gebunden ist (§. 51), also auch nicht an die partikular-
<lb/>rechtlich und von der gemeinrechtlichen Praxis geforderte Anwesenheit
<lb/>des Verklagten.95)

<lb/>Auf demselben Gedanken beruht das komm der Verwaltung am
<lb/>Orte, wo diese geführt wird, resp. die leitende oder beaufsichtigende
<lb/>Behörde ihren Sitz hat (§. 52). Dasselbe ist aus das innere Ver-
<lb/>hältniß zwischen Verwalter und Geschäftsherrn beschränkt^) und kon-
<lb/>kurrirt, wie das forum contractus, mit dem forum domicilii.95) Ein
<lb/>besonderes forum quasi contractus96) ist daneben nicht ausgenommen.

<lb/>Mehr aus Billigkeits-Rücksichten entspringt das bereits dem römi- 
<lb/>schen und deutschen Recht bekannte forum delicti commissi, welches,
<lb/>gleichfalls nur an die Voraussetzung der Begehung einer unerlaubten
<lb/>Handlung gebunden — womit das ganze Gebiet der actio legis Aqui- 
<lb/>liae bezeichnet ist — elektiv mit dem forum domicilii konkurrirt (§. 53).97)

<lb/>Ein analoger Gerichtsstand am Orte deraußerehelichenSchwän-
<lb/>gerung") findet nicht statt.

<lb/>Eine Hauptbedeutung des Instituts der Widerklage ferner liegt
<lb/>darin, daß sie den Gerichtsstand bei dem Gericht der Klage begründet.
<lb/>Nach dem C.-E. (8. 54) geschieht dies ohne Rücksicht auf Konnexität
</p>
               <p>

                  <lb/>M) B. P.-O. Art. 22 statuirt diese Beschränkung nur für die Klagen der Nach-
<lb/>(aßgläubiger. Ebenso W. P.-O. Art. 48, Bad. P.-O. §. 29, P. E. §§. 25. 26,
<lb/>H. E. §. 19. In H. P.-O. §. 9 fehlt dieselbe ganz.

<lb/>02 a) So W. P. O. Art. 48. Abs. 3.

<lb/>os) Wetzell S. 443, Renaud S. 81 fg., Endemann S. 210 fg. Hierher gehört
<lb/>auch das Wechselforum (C.-E. §. 665 — „Zahlungsort" —). Die Bestimmung des
<lb/>Erfüllungsorts erleichtern durch nähere Erfordernisse: B. P.-O. Art. 23, W P.-O.

<lb/>Art 42. Bad. P.-O. §. 31, H. E. §. 20. Dem C.-E. entspricht P. E. §. 19. H.

<lb/>P.-O. ß. 10 stellt dem Erfüllungsorte den Entstehungsort gleich, «fr. aber dazu Leon- 
<lb/>hardt Note 1 (S. 23). Vgl übrigens H.-G.-B. Art. 324. 325 342.

<lb/>®4) Renaud S. 85. Weiter gehen Wetzell S. 444 und Endemann S. 218.
<lb/>Die (ausdrückliche?) Beschränkung fehlt in B. P.-O. Art. 27, W. P.-O. Art. 43,
<lb/>H. P-O §. 11. Bad. P-O. 8- 33, P. E. 8- 20, H. E 8- 21.

<lb/>93) Gemeinrechtlich bestritten. Nach B. P.-O. Art. 27 ist bei obrigkeitlich an- 
<lb/>geordneter Verwaltung dieses Forum ausschließend zuständig.

<lb/>°6) Endemann S 218, Renaud S. 84. Wetzell S. 444.

<lb/>97) B. P -O. Art. 29 hat noch eine Bestimmung für den Fall, daß sich die un- 
<lb/>erlaubte Handlung auf mehrere Orte erstreckt. Vgl. auch Leonhardt's Komm. S. 24,
<lb/>Note 1. Dem C-E. entspricht: W. P-O. Art. 44, Bad. P.-O. 8- 34, H. P.-O.

<lb/>8. 12, P. E. 8- 27, H. E. 8- 22. Vergleiche auch Renaud S. 87 fg, Endemann

<lb/>S. 218 ff, Wetzell S. 446. ,

<lb/>"y P. E. 8- 28. - Preuß Ges. v. 24. April 1854, 8- 11 (Ges.-S. S. 193).
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0499.tif"
                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rc. 497

<lb/>oder andere Bedingungen.^) Jedoch kann die nicht konnexe Widerklage
<lb/>nur dann erhoben weroen, wenn sie dem Kläger vor dem Termine zur
<lb/>mündlichen Verhandlung auf die Klage zugestellt wird, während die
<lb/>konnexe so lange erhoben werden kann, als der Gegenstand derselben
<lb/>durch Einrede geltend zu machen ist (§§. 191. 192). 10°) Der vorliegende
<lb/>Gerichtsstand, welcher selbstverständlich durch Zurücknahme der Hauptklage
<lb/>nicht aufhört,m) wird zwar nicht durch einen befreiten Gerichtsstand,
<lb/>wohl aber in den Fällen ausgeschlossen, in welchen auch eine proro- 
<lb/>gatio fori nicht stattsindet (§. 54 Abs. 2).102) Ein Handelsgericht
<lb/>wird durch (nicht konnexe) Widerklage in Sachen, die nicht seiner Zustän- 
<lb/>digkeit nach den Bestimmungen der §§. 7 bis 9 unterliegen, nicht zu- 
<lb/>ständig (§. 645 Abs. 2).103) Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts
<lb/>ist Bedingung, daß die Widerklage innerhalb der sachlichen Zustän- 
<lb/>digkeit desselben (§. 3) liegt. — Selbstverständlich gilt der Satz, daß
<lb/>Widerklage gegen Widerklage nicht stattsindet."^)

<lb/>Von dem nur partikularrechtlich verallgemeinerten Gerichtsstände
<lb/>dermaleriellen Konnexität (continentiae causarum) findet sich
<lb/>im C.-E. — wenigstens in dem vorliegenden Titel vom Gerichts- 
<lb/>stände — nur eine vereinzelte Anwendung in der Bestimmung, daß
<lb/>für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Ge- 
<lb/>richtsvollzieher wegen ihrer Gebühren und Auslagen das Gericht des
<lb/>Hauptprozesses zuständig ist, während Streitigkeiten über die Zulässigkeit
<lb/>oder die Höhe eines Ansatzes ausschließlich vor das Gericht derjeni- 
<lb/>gen Instanz gehören, in welcher der Anspruch entstanden ist (§. 55).105)
<lb/>Unter denselben Gesichtspunkt läßt sich indessen auch die Kompetenz des
<lb/>Hauptgerichts für die Haupt-Intervention (§. 87), Rückklage (§§. 108
</p>
               <p>

                  <lb/>") So auch gemeinrechtlich — Wetzell S. 454, Renaud S. 88 f., Endemann
<lb/>S 226, — B. P.-O. Art. 31 verlangt Connexität oder Einrede; W. P.-O. Art. 49
<lb/>Conuexität oder Qualifikation zu einer Einrede; ebenso H. E. ß. 25; nur Connexität
<lb/>verlangt P. E. §. 30; kein solches Erforderniß stellen auf H. P.-O. §. 14, Bad.
<lb/>P-O. §. 36. Bezüglich der Ausländer s. Bad. P.-O. §. 58, 2.

<lb/>10n) Gemeinrechtlich ist die Widerkl. bis zum Schluß der Sache zulässig —
<lb/>Wetzell S. 454, Renaud S. 89.; nach B. P-O. im ersten Rechtszuge, W. P.-O.
<lb/>bei der mündl. Verhandlung zugleich mit der Klagebeantwortung; H. P.-O. zugleich
<lb/>mit der Klagebeantwortung, Bad. P.-O. vor Eröffnung des Endurtheils; P. E. im
<lb/>Laufe des ersten Rechtszuges, H. E. in Verb, mit der mündl. Klagebeantwortung.

<lb/>m) Bad. P.-O. §. 38. Diese P.-O. §. 37 entscheidet auch den umgekehrten
<lb/>Fall ausdrücklich.

<lb/>1M) B. P.-O. Art. 31, Abs. 2, W. P.-O. Art. 49, H. E. §. 23, P. E. §. 30,
<lb/>Abs. 2.

<lb/>103) Vgl. B. P.-O. Art. 31, Abs. 3. 4.

<lb/>"4) B. P.-O. Art. 31, Abs. 5, Bad. P.-O. §. 273.

<lb/>i05) Ein Verfahren für diese „Streitigkeiten" ist nicht bestimmt. — Endemann
<lb/>spricht bei diesem Deserviten-Forum von einer formellen Connexität (S. 227). Vgl.
<lb/>dagegen Wetzell S. 453, Renaud, S. 92, P E. §. 32. Dasselbe Forum (auch für
<lb/>Ansprüche gegen Advok. rc. wegen su viel erhaltenen Vorschusses) hat die B. P.-O.
<lb/>Artz 28; diese P.-O. hat aber, oas Forum der materiellen Connexität verallge- 
<lb/>meinert (Art. 33); so auch H. P.-O. §. 13 (vgl. Leonhardt Note 2), Bad. P.-O.
<lb/>§. 45. Das vorl. Forum fehlt in W. P.-O. und H. E. Dasselbe gilt übrigens
<lb/>nach ausdrücklicher Bestimmung des Commiff.-Entw. §. 645 auch für die Handels- 
<lb/>gerichte.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0500.tif"
                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln des


<lb/>bis 112), Inzident-Präjudizialklage (§. 180) und für ba§ Separ
<lb/>ratum im Exekutiv- und Wechfelprozesse (§. 662)"°) bringen.

<lb/>Die Anlegung eines Arrestes (durch den hierzu nach besonderen
<lb/>Grundsätzen (§. 678 zuständigen Richter (begründet, wie auch gemeinrechtlich
<lb/>meistens angenommen wird,101) in der Regel keine Zuständigkeit für die
<lb/>Hauptsache. Nur ausnahmsweise tritt diese und zwar stets bei dem
<lb/>Kollegialgerichte ein,"«) wenn der Arrestbeklagte im Jnlande keinen
<lb/>Wohnsitz hat (§. 56), in diesem Falle aber, da das Gegentheil nicht
<lb/>ausgesprochen ist, auch dann, wenn ein anderer allgemeiner Gerichtsstand,
<lb/>als der des Wohnsitzes, oder ein besonderer Gerichtsstand im Jnlande
<lb/>begründet ist.'°°)

<lb/>Dem Gerichtsstände des Arrestes auf der einen, dem allgemeinen
<lb/>Gerichtsstände des Aufenthalts auf der anderen Seite verwandt ist der
<lb/>Gerichtsstand, welcher wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen Per- 
<lb/>sonen,^ die im Jnlande keinen Wohnsitz haben, da eintritt, wo sich ein
<lb/>Vermögensstück des Beklagten resp. der in Anspruch genommene Gegen- 
<lb/>stand (welcher in dieser Beziehung als Vermögen des Beklagten gilt)
<lb/>befindet (§. 56 Abs. 2)."°) •'

<lb/>Andere besondere Gerichtsstände find nicht ausgenommen'")

<lb/>Wenn verschiedene Kompetenzgründe Zusammentreffen, so hat,
<lb/>abgesehen von den als ausschließlich im Gesetze bezeichnetm Gerichts- 
<lb/>ständen, der Kläger die Wahl (K. 57).'") Wann diese bindend wird,
<lb/>hängt von dem Zeitpunkte des Eintretens der Rechtshängigkeit ab; nach
<lb/>ß. 183 C.-E. entscheidet also die Erhebung der Klage. Bei judicia
<lb/>duplicia oder bei Servitut-Streitigkeiten — wo jeder Theil in der Lage
<lb/>ist, als Kläger aufzutreten — kommt es aus die Prävention an;'")
<lb/>doch ist darüber im C.-E. Nichts ausdrücklich bestimmt. Ebensowenig
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;°°) P. E. §. 31 hat eine entsprechende allgemeine Bestimmung. Auch Provo-
<lb/>kationsklagen welche der C.-E. nicht kennt, können hier genannt werden.

<lb/>m) Endemann S. 221. Werter gehen Renaud S. 94 („im Falle der Noch")
<lb/>Wetzell S. 450 ff.

<lb/>t08) D. h. bei dem Gericht, in dessen Bezirke dieselbe (nämlich die Arrestanlegung)
<lb/>„erfolgt ist", also je nach dem Objekt bei dem Collegialgericht oder Einzelrichter. —
<lb/>H. P.-O. 8. 15.

<lb/>m) B. P.-O. Art. 32 (bei Ausländern unbedingt), W. P.-O. Art. 50 u. H. E.
<lb/>§. 24 (wenn gegen den Beklagten ein anderer Gerichtsstand im Lande nicht begründet
<lb/>ist), H. P.-O. §. 15 (Flucht, Ausländer. oder ohne regelm. Aufenthaltsort im Jn- 
<lb/>lande), Bad. P-O. §. 35 (Flucht, oder Ausländer gegen Inländer), P. E. §. 29
<lb/>kein Wohnsitz im Jnlande).

<lb/>"°) P. E. ß. 5, W. P.-O. Art. 34 35, Bad. P.-O. §. 58, 1. - C.-E. §. 56,
<lb/>Abs. 3 entscheidet noch positiv eine in Preußen hervorgetretene Controverse bezüglich
<lb/>der Forderungen (cf. Mot. z. Preuß. Entw. S. 14). Vgl. auch W. P.»O.
<lb/>Art. 34, Renaud S. 94, Note 3.

<lb/>Z. B. das forum üsci nach Art. 30 der B. P.-O.; der Gstd. der Syndikats- 
<lb/>klage in H. P.-O. §. 16; die Ausdehnung des for. rei sitae in W. P.-O. Art. 46.
<lb/>47; der Gstd. der Provok-Klage das. Art. 52.

<lb/>"-) Wetzell S. 456 ff., Renaud S. 99 ff., Endemann S. 228 ff., P. E. §. 1.
<lb/>Abs. 2, H. E. §. 25, H. P.-O. §. 17, Bad. P.-O. §. 54, W. P.-O. Art. 58.

<lb/>liZ) W. P.-O. Art. 58, Abs. 2, H. P.-O. ß. 17, Abs. 3, Bad. P.-O. §§. 55. 56,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0501.tif"
                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigfeiten rc. 499

<lb/>ist eine Entscheidung für den Fall einer wirklichen Kollision getroffen;
<lb/>z. B. wenn gleichzeitig die Rechtshängigkeit eingetreten ist?")

<lb/>In einigen Fällen einer Konkurrenz gleichartiger Gerichtsstände,
<lb/>d. h. wenn derselbe Kompetenzgrund in Bezug auf verschiedene Ge- 
<lb/>richte zutrifft, aber auch aus anderen Gründen tritt zwar nicht eine
<lb/>wirkliche Verschiebung des Jnstanzen-Verhältnisses, wohl aber, und zwar
<lb/>eventuell noch in höherer Instanz (§. 61) die Bestimmung des zustän- 
<lb/>digen Gerichts durch ein höheres Gericht ein (sog. außerordentlicher
<lb/>Gerichtsstand — ein terminus, welchen der C.-E. nicht gebraucht —)
<lb/>— §§. 58 bis 62. U3) -

<lb/>Es sind darunter aus praktischen Gründen (zur Vermeidung von
<lb/>Härten bei großer Entfernung oder Kollusionen rc.) auch solche Fälle
<lb/>begriffen, in denen andere Prozeß-Ordnungen ein einfaches Wahlrecht
<lb/>des Klägers statuiren (§. 58 Ziff. 3. 4).116) . Der gemeinsame Gesichts- 
<lb/>punkt ist der der Zweifelhaftigkeit des wirklich kompetenten Gerichts.
<lb/>Nur der Fall sub 1. (vgl. §§. 14 ff. 22) seht eine Behinderung
<lb/>des kompetenten Gerichts voraus; es findet also eigentlich eine Kom-
<lb/>mittirung eines beliebigen anderen, zum Bezirke des (kommittirenden)
<lb/>zunächst höheren Gerichts gehörigen Gerichts statt (s. oben Titel 3)?")
<lb/>m den anderen Fällen wird einfach der Zweifel durch geeignet scheinende
<lb/>Auswahl unter den konkurrirenden Gerichten, in den Fällen eines posi- 
<lb/>tiven oder negativen Kompetenz-Konflikts (d. h. wo nur über
<lb/>die Kompetenzfrage — ratione materiae oder loci — kollidirende Ent- 
<lb/>scheidungen koordinirter Gerichte vorliegen), sogar auf Grund einer
<lb/>wahren richterlichen Kognition über die Zuständigkeit gelöst (K. 59).
<lb/>Das betreffende „Gesuch" (im Gegensatz eines — in der mündlichen
<lb/>Verhandlung zu stellenden— „Antrags") wird ohne mündliche Ver- 
<lb/>handlung, nach Befinden unter schriftlicher Vernehmlassung, erledigt —
<lb/>„in beratender Sitzung" (§. 336) — (§. 60). Der zur Bestimmung
<lb/>kompetente oberste Gerichtshof wird eventuell unter Mitwirkung der
<lb/>Bundesbehörden bezeichnet (§. 62).n8)
</p>
               <p>

                  <lb/>1U) Zuletzt wird das Loos entscheiden (Endemann S. 229).

<lb/>"5) Wetzell S. 411 ff (nimmt eine wahre Devolution an); Renaud S. 72 ff.
<lb/>(ebenso; derselbe zählt hierher nur die sog. for. contin. caus. ex ident, personali
<lb/>u. d. for. miser, pers.). Vgl. dagegen Endemann S. 138 ff., 159 ff., 229.

<lb/>1J6) Dies die Fälle der continentia eansa ex identitate reali r. personali.
<lb/>Die Bestimmung des kompetenten Gerichts erfolgt hier nicht,'wie in den anderen
<lb/>Fällen, kostenfrei (C.-E. §. 60, Abs. 3). Ein Wahlrecht haben B. P.-O.
<lb/>Art. 20. 21, Abs. 3, W. P.-O. Art. 39. 45, Abs. 2, H. P.-O. §. 5, Abs. 3, §. 8,
<lb/>Abs. 3 (Leonhardt Note 2), Bad. P.-O. §§. 22. 23. 24. 27. 28 (pars major), H. E.
<lb/>§§. 14. 17, auch C.-E. §. 665, Abs. 2 (in Wechselsachen). Quelle des C.-E. 8. 58
<lb/>ist P. E. §. 39. Der Fall, wenn mehrere Grundstücke nur äußerlich in Folge ob- 
<lb/>jektiver Klagekumulation den Gegenstand der Klage bilden, wird durch die C.-E.
<lb/>nicht berührt. Sind die Grundstücke in verschiedenen Bezirken belegen, so ist die
<lb/>Kumulation nicht gestattet (C-E. §. 182, Abs. 1).

<lb/>ni) Endemann S. 160, Note 7, B. P.-O. Art. 54.

<lb/>118J Ueber außerord. Gstd. vgl. B. P.-O. Art 34 (generell), 35—37 (Verfahren),
<lb/>W. P.-O. Ärt. 65 (generell), H. P.-O. §. 18 (do.), Bad. P.-O. §§. 62. 63 (do.)
<lb/>43. 44, H. E. Z. 26 (spezieller). Dem C. E. am nächsten steht P. E. §§. 39—42.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0502.tif"
                   n="500"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0502--><p/>
               <p>

                  <lb/>500 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zu den ersten sechs Titeln rc.


<lb/>Auf die Unzuständigkeit sowohl ratione materiae als ratione loci
<lb/>bezieht sich der

<lb/>Sechste Titel,

<lb/>welcher der Autonomie der Parteien ziemlich weiten Spielraum giebt.
<lb/>Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird, ohne daß es
<lb/>seiner Zustimmung bedarf, durch ausdrückliche oder stillschweigende
<lb/>Vereinbarung der Parteien (Prorogation) zuständig. Stillschwei- 
<lb/>gende Verembarung liegt vor, wenn der Verklagte die erste Gelegen- 
<lb/>heit zur Vorschützung der (prozeßhindernden — H. 391 Z. 1 C.-E. —)
<lb/>exceptio fori versäumt, im mündlichen Prozesse also, wenn der Verkl. in
<lb/>der ersten mündlichen Verhandlung, in welcher er erscheint, sich ohne jene
<lb/>Einrede auf die Hauptsache einläßt.U£)) Die ausdrückliche Vereinbarung
<lb/>muß wenigstens ein bestimmtes Rechtsverhältniß bezeichnen

<lb/>(§. 67). i-»)

<lb/>Der Gegenstand der Prorogation darf nicht der Privatwillkür
<lb/>entzogen sein. Die Prorogation ist daher dann nicht zulässig, wenn es
<lb/>sich um Familien- oder Standesverhältnisse handelt. Auch kann durch
<lb/>Prorogation nicht die Kompetenz eines gesetzlich ausschließlich kom- 
<lb/>petenten Gerichtsi2i) beseitigt oder die Sache der Gerichtsbarkeit
<lb/>eines fornm priyilegiatum causarum entzogen oder vor ein solches ge- 
<lb/>bracht werden. Ein solches for. privil. caus. bilden aber bei der den
<lb/>Bestimmungen des Entwurfs zu Grunde liegenden Auffassung (s. oben
<lb/>Tit. 1) weder die Amtsgerichte, noch die Handelsgerichte. "Es findet
<lb/>daher unter diesen und den gewöhnlichen Kollegialgerichten unbeschränkte
<lb/>Prorogation statt. Nur dre Handelsgerichte sollen befugt sein, die
<lb/>Prorogation abzulehnen, bevor sie eine Verfügung in der Sache selbst
<lb/>erlassen — ein Rest ihrer früheren Stellung als Sondergerichte. —
<lb/>(§§. 68. 69). i22)

<lb/>Die Zulässigkeit der Prorogation ist auch von Einfluß bezüglich
<lb/>der Rückklage (§. 110 Abs. 2). — Wie alle Vorschriften des C.-E. be-
<lb/>bezüglich der Gerichtsstände, so gelten auch diejenigen, welche das prorog.
<lb/>for. betreffen, ebenso für Ausländer, wie für Inländer (§. 64).m)
</p>
               <p>

                  <lb/>llf)) Bloße Kontumaz genügt nicht. Der Richter prüft in diesem Falle die
<lb/>Kompetenz nach Maßgabe der vom Kläger vorgetragenen Thatsachen. Vgl. W. P.-O.
<lb/>Art. 64, Bad. P.-O. §. 49, H. E. §. 30. Anders H. P.-O. §. 19, Leonhardt S. 28,
<lb/>Note 1.

<lb/>120) Durch alle diese Sätze werden gemeinrechtliche Controversen entschieden —
<lb/>s. Wetzell S. 428 ff., Renaud S. 95 ff., Endemann S. 230 ff. Für die Verein- 
<lb/>barung gelten die gewöhnlichen Erfordernisse, also auch' Vertragsfähigkeit und
<lb/>Kenntniß von dem Gegenstände.

<lb/>121) Gegenüber anderen gesetzlichen toris ist das torum prorogatum selbst
<lb/>nur dann ein ausschließliches, wenn dies vereinbart ist. Anders W. P.-O. Art. 61,
<lb/>Bad. P.-O. § 53

<lb/>m) Vgl. B. P-O Art. 38. 39 (die Ausschließungsfälle sehr vermehrt, sonst
<lb/>nicht sehr vollständig); W. P.-O. Art. 60—64, H. P.-O. §. 19 (Leonhardt S. 29,
<lb/>Note 2), Bad. P.-O. §§. 46-53, H. E. §§. 27. 28. 30, P. E. §§. 34-38.

<lb/>123) Anders bei Prozessen zwischen Ausländern W. P.-O. Art. 62, Abs. 2, Bad.
<lb/>P.-O. §. 59. Verschieden davon ist die Frage, ob auch auf ein ausländisches Gericht
<lb/>prorogirt werden kann (Renaud S. 97, Note 28), welche W. P.-O. Ark. 62, Abs. 1
<lb/>bejaht.
</p>

            </div>
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                 n="XXII.">
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                  <title level="a" type="main">Kritische Bemerkungen zu dem "Entwurfe einer Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund"</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Levy, M.">Von Herrn Rechtsanwalt M. Levy in Fraustadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische * Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 501
</p>
               <p>

                  <lb/>XXII.

<lb/>Kritische Bemerkungen zu dem „Entwürfe einer Prozeß-
<lb/>Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für de» Nord- 
<lb/>deutschen Bund".

<lb/>Von Herrn Rechtsanwalt M. Levy in Fraustadt.

<lb/>Die zur Ausarbeitung einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten für die Staaten des Norddeutschen Bundes durch Beschluß
<lb/>2 Oktober

<lb/>des Bundesrathes vom fo' De ember ^rufene Kommission hat

<lb/>das Ergebniß ihrer bisherigen Berathungen neuerdings veröffentlicht.

<lb/>Dasselbe besteht in einem noch unvollendeten Entwürfe, umfassend
<lb/>die allgemeinen Bestimmungen, sowie das ordentliche und außerordent- 
<lb/>liche Verfahren in erster Instanz mit Ausnahme der Ehesachen und
<lb/>Entmündigungssachen. Der Entwurf schließt sich im Allgemeinen, so- 
<lb/>wohl hinsichtlich der Anordnung des Stoffes, als in Bezug auf die
<lb/>Grundsätze des Verfahrens, an den von der Deutschen Civil-Prozeß-
<lb/>Kommission zu Hannover (in H. Lesung) verfaßten Entwurf einer
<lb/>Civil-Prozeß-Ordnung für die Deutschen Bundesstaaten an. Auch der
<lb/>Entwurf einer Prozeß-Ordnung für den Preußischen Staat vom Jahre
<lb/>1864, welcher schon für den Hannöverschen Entwurf eine erwünschte
<lb/>Vorarbeit war, hat bei der Abfassung des vorliegenden Entwurfes von
<lb/>Neuem verdiente Berücksichtigung gefunden, wenngleich man gerade in
<lb/>den wesentlichsten Stücken des Verfahrens den abweichenden Vorschriften
<lb/>des Hannöverschen Entwurfes gefolgt ist.

<lb/>Daß man bei der Abfassung emer Prozeß-Ordnung eine bestimmte
<lb/>Gerichts-Organisation wenigstens in allgemeinen Grundzügen vor Augen
<lb/>haben muß, bedarf keiner Ausführung. Es kann daher nur im höchsten
<lb/>Grade gebilligt werden, wenn in den „Vorbemerkungen" des Entwurfes
<lb/>ein Abriß der demselben zu Grunde gelegten Gerichts-Verfassung vor-
<lb/>ausgeschickt wird. Die Gliederung ist im Wesentlichen folgende:

<lb/>Für die erste Instanz bestehen, mit Ausschluß der Privatgerichts- 
<lb/>barkeil, der besonderen Gerichte (fora specialia causae), soweit die Auf-
<lb/>rechterhaltung derselben nicht den Landesgesetzen vorzubehalten sein wird,
<lb/>ferner des privilegirten Gerichtsstandes, vorbehaltlich landesgesetzlicher
<lb/>Ausnahmen für die Mitglieder der regierenden Familien:

<lb/>1) Amtsgerichte (Einzelrichter) zur Entscheidung der minder wich- 
<lb/>tigen, sowie gewisser einfachen oder der Beschleunigung bedürfen- 
<lb/>den Streitigkeiten,
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0504.tif"
                   n="502"
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               <p>

                  <lb/>502 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>2) collegialische, mit rechtsgelehrten und kaufmännischen Richtern
<lb/>besetzte Handelsgerichte zur Entscheidung der handelsrechtlichen
<lb/>Streitigkeiten,

<lb/>3) collegialische Landgerichte für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten.

<lb/>Für die zweite Instanz sind den Amtsgerichten die Landgerichte,

<lb/>den Landgerichten und den Handelsgerichten die Oberlandesgerichte (Ap- 
<lb/>pellationsgerichte) vorgeordnet.

<lb/>Die Gerichtsbarkeit letzter Instanz ist einem obersten Gerichtshöfe
<lb/>zugewiesen.

<lb/>Die Advokatur ist frei mit der Beschränkung, daß sie von dem
<lb/>Nachweise des Studiums der Rechte und der Ablegung einer Prüfung
<lb/>abhängig bleibt. Advokatenzwang findet in dem Verfahren vor den
<lb/>Landgerichten statt, vorbehaltlich der Entscheidung über die ausschließliche
<lb/>Zulassung der bei dem Prozeßgerichte immatrikulirten und am Sitze
<lb/>oder im Bezirke desselben wohnenden Anwälte.

<lb/>Ob die altpreußifchen Länder die beabsichtigte Aussondemng der
<lb/>Einzelrichter von den Collegien, die Erweiterung ihrer Kompetenz, die
<lb/>Erhebung der Landgerichte zur Berufungsinstanz gegen die Urtheile der
<lb/>Einzelrichter als eine Verbesserung der bestehenden Gerichtsverfassung
<lb/>anzuerkennen haben, mag dahin gestellt bleiben. Dagegen wird die
<lb/>Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des privilegirten Gerichtsstan- 
<lb/>des, wo sie noch bestehen, die allgemeine Einführung von Handels- 
<lb/>gerichten, die Freigabe der Advokatur und die Einsetzung eines obersten
<lb/>Gerichtshofes für die letzte Instanz überall Billigung finden müssen,
<lb/>wo die rechtspolitische Emsicht nicht durch den Nebel der Partei-Inter- 
<lb/>essen verdunkelt ist. — Ich nehme die bei dem Entwürfe vorausgesetzte
<lb/>Gerichtsverfassung als gegeben an, und will meine Betrachtung über- 
<lb/>haupt auf die wichtigsten Bestimmungen über die Zuständigkeit der
<lb/>Gerichte und das Verfahren beschränken.

<lb/>Der §. 1 des Entwurfs verweist alle (nach den Gesetzen vor die
<lb/>Gerichte gehörigen bürgerlichen sVorbem. II. 2]) Rechtsstreitigkeiten vor
<lb/>die Landgerichte, Amtsgerichte und Handelsgerichte.

<lb/>Das Verfahren vor den etwa noch zulässigen besonderen Ge- 
<lb/>richten kann durch die Landesgesetze anderweitig geregelt werden (Vor- 
<lb/>bemerkung. II. 2). Ueber das Verfahren vor Schiedsgerichten ent- 
<lb/>hält der Entwurf keine Bestimmung, ebensowenig wie der H. E., wäh- 
<lb/>rend der Pr. E. (Buch XI., §§. 1361 bis 1389) im Anschluß an den
<lb/>code de procedure (§. 1003 ff.) und die Preußische A. G.-O. (Th. I.,
<lb/>Tit. 2, 8§. 167 ff.) eingehende Vorschriften über diese Materie ausge- 
<lb/>nommen hat. An eine Omission kann nicht gedacht werden, und es
<lb/>könnte deshalb den Anschein gewinnen, als wenn eine schiedsrichterliche
<lb/>Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten überhaupt ausgeschloffen
<lb/>werden sollte, zumal nach dem Vorworte nur noch die Bestimmungen
<lb/>über das Verfahren in Ehesachen und Entmündigungssachen, die
<lb/>Lehre von den Rechtsmitteln und das Zwangsvollstreckungs-Verfahren
<lb/>zu berathen sind, und auch in dem Titel über die Rechtshülfe
<lb/>(§. 28 bis 30) der Requisitionen Seitens det Schiedsgerichte nicht ge- 
<lb/>dacht ist (vgl. 8- 31 der allgem. bürgerlichen Prozeßordnung für das
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0505.tif"
                   n="503"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 503

<lb/>Königreich Hannover). Auf der anderen Seite läßt sich aber auch
<lb/>kaum annehmen, daß man die Lehre vom Kompromiß aus dem mate- 
<lb/>riellen Rechte hat streichen wollen, da zwingende Gründe hierzu nicht
<lb/>vorzuliegen scheinen, und die Aufhebung der Schiedsvertrage in eine
<lb/>große Anzahl bestehender statutarischer Rechte und handelsrechtlicher Ob- 
<lb/>servanzen einen gewaltsamen Eingriff thun würde. Hoffentlich wird
<lb/>der vollendete Entwurf die erforderliche Aufklärung über diesen Punkt
<lb/>bringen.

<lb/>Ob die ordentlichen Gerichte über die Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weg es in den vor sie gebrachten Streitigkeiten endgültig zu ent- 
<lb/>scheiden haben, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich. Der §. 391,
<lb/>welcher von der gesonderten Entscheidung über die prozeßhindernden
<lb/>Einreden handelt, und unter den letzteren auch die der Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges aufführt, enthält offenbar keine dispositive Bestimmung
<lb/>über das Verhältniß der Gerichte zu den das öffentliche Recht wahr- 
<lb/>nehmenden Behörden. Dennoch scheint mir eine ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mung über dieses Verhältniß in der Prozeßordnung an ihrem Platze
<lb/>zu sein, um so mehr als nach meiner Meinung die Würde der Justiz
<lb/>und die Unabhängigkeit der Rechtspflege eine bejahende Entscheidung
<lb/>der angeregten Frage erheischen.

<lb/>Äer Kompetenz der Amtsgerichte (Einzelrichter) sind über- 
<lb/>wiesen (8. 3):

<lb/>a. vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Werthbetrage von
<lb/>100 Thlr. einschließlich, -

<lb/>b. ohne Rücksicht auf den Werth Rechtsstreitigkeiten zwischen Mie-
<lb/>ther und Vermiether wegen Ueberlassung oder Räumung eines
<lb/>vermietheten Lokals, die Rechtsstreitigkeiten aus einem Viehhandel
<lb/>und einer außerehelichen Schwängerung, sowie die Anordnung
<lb/>von Arresten in Gemäßheit des §. 678 und der Erlaß bedingter
<lb/>Zahlungsbefehle (ß. 723).

<lb/>t Der H. E. (§. 5) überläßt die Regelung der Kompetenz der Ein- 
<lb/>zelrichter den Landesgesetzen. Man kann sich im Interesse einer ein- 
<lb/>heitlichen Rechtspflege nur damit einverstanden erklären, daß eine Rege- 
<lb/>lung durch das Bundesgesetz erfolgt. Die ganze Tendenz des Gesekes
<lb/>würde vereitelt werden, wenn die Rücksicht auf partikuläre Verhältnisse
<lb/>schon bei den so wichtigen Bestimmungen über die Zuständigkeit der
<lb/>Gerichte den Ausschlag geben sollte.

<lb/>Nach dem bestehenden Hannoverschen Prozeßrechte ist die
<lb/>Kompetenz der Amtsgerichte im Ganzen eine umfassendere. Die Werth- 
<lb/>grenze ist um 50 Thlr. weiter hinausgesteckt, außerdem sind den Amts- 
<lb/>gerichten noch ohne Rücksicht auf den Werth überwiesen: Streitigkeiten
<lb/>über Wegegerechtigkeiten, Grenzberichtigungen, Injurien, die aus dem
<lb/>Dienstverhältnisse entspringenden Streitigkeiten zwischen Dienstboten und
<lb/>Dienstherren, sowie die Leitung der Konkurse. Dagegen folgen die
<lb/>Streitigkeiten aus einem Viehhandel, also die eigentlichen ädilitischen
<lb/>Klagen, der allgemeinen Regel. Einschränkendere Bestimmungen hat
<lb/>der Preußische Entwurf jedoch mit dem Vorbehalte der Ueberweisung
<lb/>weiterer Rechtsstreitigkeiten an die Einzelrichter durch besondere gesetzliche
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0506.tif"
                   n="504"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>504 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung sc.

<lb/>Bestimmung. Daß man diesen Vorbehalt fallen gelassen hat, muß
<lb/>entschieden gebilligt werden, denn nirgends sind feste und sichere Grenz- 
<lb/>bestimmungen wünschenswerther, als bei der Kompetenz. Im Uebrigen
<lb/>lallen sich, was das Mehr oder Minder der Zuständigkeit der Einzel- 
<lb/>richter betrifft, entscheidende Grundsätze bekanntlich nicht aufstellen. Das
<lb/>Gesetz muß einen willkührlichen Einschnitt machen, der je nach dem
<lb/>Erfolge mehr oder minder glücklich sein kann. Die Jnjuriensachen
<lb/>mußte der Entwurf freilich von der Kompetenz der Einzelrichter streichen,
<lb/>weil er dieselben überhaupt aus dem Civilprozesse verweist (Vordem. II.,
<lb/>3, vergl. Pr. E. Schlußbestimmungen VII., 4), eine Maaßregel, für
<lb/>die man nach den in Preußen gemachten Erfahrungen nur dankbar sein
<lb/>kann, Wenn die auf Ehrverletzungen gesetzten Strafen nicht den Cha- 
<lb/>rakter einer- Privat-Geuugthuung sondern den öffentlicher Strafen haben
<lb/>sollen — und dies ist gegenwärtig ein unbestrittenes Postulat — so
<lb/>gehören die Jnjuriensachen ihrem Wesen nach vor den Strafrichter. Die
<lb/>Behandlung derselben in den Formen des Civilprozesses schafft ein
<lb/>Zwitterverfahren, welches erhebliche Jnkonvenienzen mit sich führt.

<lb/>Da übrigens die Wichtigkeit und Schwierigkeit eines Rechtsstreites
<lb/>nicht regelmäßig von dem Werthe des Streitgegenstandes oder der Gattung
<lb/>des Rechtsverhältnisses abhängig ist, so dürfte es sich empfehlen, das
<lb/>Rechtsmittel der Berufung gegen alle Urtheile der Einzelrichter (mit
<lb/>Ausnahme der geringfügigsten Sachen etwa bis 20 Thlr. nach dem
<lb/>Vorgänge der Pr. E.) für zulässig zu erklären, damit möglichst allen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten die Gewähr einer kollegialischen Behandlung zuge- 
<lb/>sichert werde.

<lb/>Die Kompetenz der Handelsgerichte ist im Ganzen in Nebcr-
<lb/>einstimmung mit §. 919 des Pr. E. und §. 13 des Gesetzes betreffend
<lb/>die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom
<lb/>12. Juli 1869 (B.-G.-Bl. S. 201) normirt. Danach gehören vor die
<lb/>Handelsgerichte

<lb/>1) Die Streitigkeiten aus Geschäften, welche auf beiden Seiten
<lb/>Handelsgeschäfte sind.

<lb/>2) Die Wechselsachen.

<lb/>3) Die Handelssachen Nr. 2—7 des Art. 2 des Preußischen Ein- 
<lb/>führungs-Gesetzes zum Handelsgesetzbuche.

<lb/>Streitigkeiten aus Geschäften, welche nur auf Seiten des Beklagten
<lb/>Handelsgeschäfte sind, können nach Wahl des Klägers vor dem Handels- 
<lb/>gerichte oder dem Landgerichte erhoben werden. Ein gleiches Wahlrecht
<lb/>hat oer Kläger, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht gegen
<lb/>alle Beklagte sondern nur gegen einzelne begründet ist. Ausgeschlossen
<lb/>von den Handelsgerichten find die zur Kompetenz der Amtsgerichte
<lb/>gehörigen Sachen (§. 7—9). Eine wesentliche Abweichung von dem
<lb/>Pr. E. besteht in dem erwähnten, dem Kläger zugestandenen Wahlrechte,
<lb/>wenn das Geschäft nur auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft
<lb/>ist, oder die handelsgerichtliche Kompetenz bei einzelnen Beklagten nicht
<lb/>zutrifft. Dieses Wahlrecht oder vielmehr die mögliche Ausschließung der
<lb/>Handelsgerichte erscheint jedoch für den Fall, daß der Beklagte ein
<lb/>Kaufmann, resp. unter den Beklagten ein Kaufmann ist, nicht ohne
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0507.tif"
                   n="505"
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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 505
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedenken. Der Kaufmann soll m. E. nicht bloß verpflichtet, sondern
<lb/>auch berechtigt sein, aus seinen Handelsgeschäften ausschließlich vor- 
<lb/>dem Handelsgerichte belangt zu werden. Ohne Anerkennung dieses
<lb/>Prinzips würden die Handelsgerichte einen großen Theil ihrer Bedeutung
<lb/>verlieren. Die Kompetenz derselben ist ohnedieß schon dadurch beschränkt,
<lb/>daß alle Streitigkeiten aus Geschäften, welche nur auf Seiten des Klägers
<lb/>Handelsgeschäfte sind, mithin alle Klagen der Kaufteute gegen die Kon- 
<lb/>sumenten, vor die ordentlichen Gerichte gehören. Diese Beschränkung
<lb/>läßt sich damit rechtfertigen, daß andernfalls eine unverhältnißmäßige
<lb/>lleberbürdung der Handelsgerichte eintreten, und das Amt des Handels- 
<lb/>richters eine schwer zu tragende Last werden würde. Zu der weiter- 
<lb/>gehenden Einschränkung aber, welche durch jenes im Entwürfe vorge- 
<lb/>schriebene Wahlrecht herbeigeführt wird, scheint mir keine dringende
<lb/>Veranlassung zu sein.

<lb/>Ich würde daher Vorschlägen, jenes Wahlrecht entweder ganz auf
<lb/>sich beruhen zu lassen, oder wenigstens auf den Fall zu beschränken, daß
<lb/>der Beklagte ein Nichtkaufmann resp. sämmtliche Beklagte Nichtkaufleute
<lb/>sind.

<lb/>Für die Ausschließung der den Amtsgerichten zugewiesenen Bagatell- 
<lb/>sachen von den Handelsgerichten haben sich schon die Motive zum
<lb/>Pr. E. S. 233 mit überzeugenden Gründen ausgesprochen.

<lb/>Die im Pr. E. (§. 920) enthaltenen Vorschriften über die Anwend- 
<lb/>barkeit des foram connexitatis für Handelsgerichte haben entsprechende
<lb/>Berücksichtigung gefunden (§. 645), dagegen hat man von den Be- 
<lb/>stimmungen desselben Entwurfes über die Zuständigkeit der Handelsgerichte
<lb/>in sonstigen Rechtsangelegenheiten wohl deshalb Abstand genommen,
<lb/>weil diese Bestimmungen nicht in die Prozeßordnung sondern in das
<lb/>Gesetz betr. die Organisation der Handelsgerichte gehören, und weil
<lb/>dieselben zum großen Theil schon durch das Handelsgesetzbuch — dessen
<lb/>Vorschriften aufrecht erhacken werden — bestehendes Recht geworden sind.

<lb/>Die Kompetenz der Landgerichte ergiebt sich nunmehr von selbst,
<lb/>indem vor dieselben alle Rechtsstreitigkeiten gehören, welche nicht den
<lb/>Amtsgerichten oder den Handelsgerichten überwiesen sind (§. 2), ins- 
<lb/>besondere also

<lb/>1) sämmtliche Statussachen, einschließlich der Ehesachen und Ent- 
<lb/>mündigungssachen (Vordem. I. Abs. 12).

<lb/>2) Streitigkeiten über Ehrenrechte, wie Patronat und dergl.

<lb/>3) Die sogen, vormundschaftlichen Prozesse.

<lb/>4) Alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Sachen über 100 Thlr.,
<lb/>welche nicht vor die Amtsgerichte (nach §. 3, II.) oder vor die
<lb/>Handelsgerichte verwiesen sind.

<lb/>Ueber die behufs Bestimmung der Kompetenz nöthige Berechnung
<lb/>des Streitobjekts sind im Z. 4—6 durchaus zweckentsprechende Vorschrifien
<lb/>gegeben, welche sich an das in Preußen bestehende Recht anlehnen, und
<lb/>dasselbe in mehreren Punkten verbessern. Nicht minder zweckmäßig und
<lb/>unzweideutig erscheinen die — aus dem Pr. E. entnommenen — Be- 
<lb/>stimmungen über die Erledigung von Kompetenz-Konflikten zwischen den
<lb/>Landgerichten, Amtsgerichten und Handelsgerichten (§. 10—13). Die-

<lb/>Zeirschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IN. 3-j,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0508.tif"
                   n="506"
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               <p>

                  <lb/>506 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>selben sind in hohem Grade geeignet, jede derartige Kompetenzstreitigkeit
<lb/>im Keime zu ersticken.

<lb/>Von großer Bedeutung sind endlich die Vorschriften der §§. 68
<lb/>und 69, welche die Prorogation, sofern der Streit vermögensrecht- 
<lb/>liche Ansprüche betrifft, und nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand
<lb/>speziell vorgeschrieben ist, von den Amtsgerichten an die Landgerichte
<lb/>und Handelsgerichte und umgekehrt allgemein für zulässig erklären, ohne
<lb/>daß es der Einwilligung "des angegangenen Richters bedarf. Diese
<lb/>Erweiterung der Prorogation, von welcher nur zu Gunsten der Handels- 
<lb/>gerichte eine bestimmte Ausnahme gilt, muß als eine äußerst glückliche
<lb/>bezeichnet werden. Dieselbe ist von der Hannoverschen Prozeßordnung
<lb/>(§. 19, I. 1), ihrer ursprünglichen Quelle, in den Pr. E., den H. E.
<lb/>und demnächst in den gegenwärtigen Entwurf übergegangen. Die Be- 
<lb/>gründung derselben in den Regierungs-Motiven zur Hannoverschen
<lb/>Prozeßordnung ist durchaus überzeugend.

<lb/>Ich wende mich nunmehr unter Uebergehung der Vorschriften über
<lb/>die Perhorrescenz, die Rechtshülfe, die Gerichtsstände, die Prozeßfähigkeit
<lb/>und- der sonstigen allgemeinen Kapitel zu dem eigentlichen Verfahren
<lb/>in erster Instanz. Dasselbe zerfällt in das ordentliche Verfahren
<lb/>mit seinen Unterabtheilungen, je nachdem dasselbe bei den Landgerichten,
<lb/>den Handelsgerichten oder Amtsgerichten vor sich geht, und in das
<lb/>außerordentliche Verfahren für gewisse Fälle.

<lb/>Bei der Besprechung des ordentlichen Verfahrens, dieser bei
<lb/>Weitem schwierigsten und bedeutungsvollsten Materie, kann ich den
<lb/>einzelnen Titeln des Entwurfes nicht folgen, da ich es für nöthig halte,
<lb/>zur Orientirung über das angenommene System zunächst ein gedrängtes
<lb/>Bild von dem Prozeßgange vor den Landgerichten zu entwerfen, dieses
<lb/>Vorhaben aber nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der, im Ent- 
<lb/>würfe getrennten, allgemeinen und besonderen Bestimmungen über das
<lb/>Verfahren ausführbar ist. An die Darstellung felBft sollen sich von
<lb/>Abschnitt zu Abschnitt einige kritische Bemerkungen knüpfen. Die Be-
<lb/>urtheilung des ordentlichen Verfahrens vor den Handelsgerichten
<lb/>und den Amtsgerichten, sowie des außerordentlichen Verfahrens,
<lb/>wird sich dann ohne weitere Schwierigkeiten an die betreffenden Titel
<lb/>des Entwurfes anlehnen.

<lb/>Das ordentliche Verfahren vor den Landgerichten gestaltet
<lb/>sich in allgemeinen Umrissen wie folgt:

<lb/>Die Partei, welche vor dem Landgerichte klagen will, hat einen bei
<lb/>demselben zugelassenen Rechtsanwalt mittelst ordnungsmäßiger Prozeß-
<lb/>Vollmacht zu bestellen (§. 116. 122). Der Anwalt fertigt die Klage- 
<lb/>schrift, welche enthalten muß: die Bezeichnung der Parteien und des Prozeß- 
<lb/>gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Klagegrundes,
<lb/>einen bestimmten Klageantrag, sowie die an den Beklagten gerichteteÄufforde-
<lb/>rung zur ungesäumten Bestellung eines bei dem Prozeßgerichte zugelassenen
<lb/>Rechrsanwalts behufs Wahrnehmung der Rechte des Beklagten, endlich die
<lb/>Unterschrift des Anwalts (§§. 384,181,170). Außerdem soll dieKlage den
<lb/>allgemeinen Erfordernissen der vorbereitenden Schriftsätze entsprechen, unter
<lb/>denen hervorzuheben sind: Die Angabe der Beweismittel, nöthigenfalls
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0509.tif"
                   n="507"
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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 507

<lb/>die Andeutung des rechtlichen Gesichtspunkts (ohne Rechtsausführungen),
<lb/>die Beifügung von Abschriften der zur Begründung der Klage allegirten,
<lb/>sowie der die Prozeßlegmmation betreffenden Urkunden. (§§. 384, 173,
<lb/>175.) In die Klageschrift ist gleichzeitig eine Ladung des Beklagten zur
<lb/>mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte aufzunehmen. Solcher
<lb/>Gestalt wird der Schriftsatz nebst zwei Abschriften und der Prozeß- 
<lb/>vollmacht (§. 131) dem Gerichtsschreiber zum Zwecke der Termms-
<lb/>bestimmung und mit dem Aufträge der Zustellung an den - Beklagten
<lb/>eingereicht. Nachdem der Vorsitzende des Gerichts den Termin eingerückt,
<lb/>und der Gerichtsschreiber die Übereinstimmung der Abschriften mit dem
<lb/>Schriftsätze festgestellt, übergiebt der Letztere eine Abschrift dem Gerichts- 
<lb/>boten resp. der Postbehörde zur Behändigung unter Beifügung eines
<lb/>Formulars der Zustellungsurkunde. Dieses Formular wird von dem
<lb/>Gerichtsboten resp. Postboten der Zustellung gemäß ausgefüllt und dem
<lb/>Gerichtsschreiber znrückgegeben. Die Zustellungsurkunde und das Original
<lb/>des Schriftsatzes sowie die Prozeß-Vollmacht gelangen zu den Gerrchts-
<lb/>Akten, die Zweite Abschrift der Klage wird von dem Gerichtsschreiber
<lb/>dem Vertreter des Klägers mit einem Vermerke über die geschehene Zu- 
<lb/>stellung an den Beklagten übergeben, und hierüber eine Registratur zu
<lb/>den Akten gemacht. (§§. 384, 197, 237, 247, 201, 240.) Die Frist
<lb/>zwischen der Zustellung der Klage und der mündlichen Verhandlung
<lb/>&lt;Einlassungsfrist) beträgt mindestens drei Wochen, sofern die Zustellung
<lb/>im Jnlande erfolgt. Durch die Erhebung (Zustellung) der
<lb/>Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet, ins- 
<lb/>besondere auch mit der Wirkung, daß Kläger nicht befugt ist, ohne
<lb/>Einwilligung des Beklagten die Klage zu ändern, — sofern
<lb/>es sich nicht blos um Ergänzung oder Berichtigung der Anführungen,
<lb/>Erweiterung oder Beschränkung des Antrages, oder Verwandlung des
<lb/>geforderten Gegenstandes in das Interesse handelt, — und daß Beklagter
<lb/>das Recht zur Erhebung einer Widerklage erlangt (§§. 183, 384,188).
<lb/>Der Beklagte hat durch den von ibm mittelst ordnungsmäßiger Prozeß-
<lb/>Vollmacht zu bestellenden Anwalt dem klägerischen Anwälte mindestens
<lb/>eine Woche vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung die Klage- 
<lb/>beantwortung . zuzustellen (§. 386). Die Zustellung erfolgt durch Ver- 
<lb/>mittelung des Gerichtsschreibers, bei welchem auch die Prozeß-Vollmacht
<lb/>einzureichen ist (ß. 131) in derselben Weise, wie die Zustellung der
<lb/>Klage. Insoweit Klage und Klagebeantwortung zur Vorbereitung der
<lb/>mündlichen Verhandlung nicht genügen, ist jede Partei verpstichtet, dem
<lb/>Gegner Thatsachen, Beweismittel und Anträge, auf welche derselbe ohne
<lb/>Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, mittelst ferneren Schrift- 
<lb/>satzes noch vor der mündlichen Verhandlung so zeitig mitzutheilen, daß
<lb/>eine Erkundigung möglich ist (§. 387). Außerdem ist jede Partei ver- 
<lb/>pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden auf Verlangen des
<lb/>Gegners auf der Gerichtsfchreiberei zur Einsicht vorzulegen, oder dem
<lb/>gegnerischen Anwälte zu gleichem Zwecke gegen Empfangsschein zu über- 
<lb/>geben (§. 177. 178). Älle diese Prozeßhandlungen einschließlich der
<lb/>Klagebeantwortung haben nicht, wie die Klageschrift, den Zweck,

<lb/>34*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0510.tif"
                   n="508"
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               <p>

                  <lb/>508 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>den Rechtsstreit endgültig zu fixiren, sondern dienen nur zur gehörigerr
<lb/>Borbrreitung der mündlichen Verhandlung. Eine Versäumniß der- 
<lb/>selben Seitens einer Partei hat nur zur Folge, daß der Gegner in den
<lb/>Fällen, wo der Rechtsstreit unvorbereitet in die mündliche Verhandlung
<lb/>gelangt, die Vertagung derselben aus Kosten der säumigen Partei zu
<lb/>verlangen befugt ist lH. 290. 220). Die Parteien sind demnach, ab- 
<lb/>gesehen von der unzülässigen Aenderung der Klage, in der mündlichen
<lb/>Verhandlung an ihre Angaben in den Schriftsätzen nicht gebunden, ja
<lb/>es ist nicht einmal eine Bezugnahme aus dieselben gestattet (§§. 293.
<lb/>384).

<lb/>Die ausschließliche Grundlage für die richterliche Entscheidung soll
<lb/>die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte bilden.
<lb/>(§. 287.) Das Verfahren in derselben regelt sich nach folgenden
<lb/>Grundsätzen-:

<lb/>1) Wenn beide Theile im Termine zur mündlichen Verhandlung
<lb/>Nicht erscheinen, so ruht der Prozeß, bis eine der Parteien eine
<lb/>neue Ladung zustellen läßt; geschieht dies nicht binnen 6 Mo- 
<lb/>naten, so wird die Klage als zurückgenommen angesehen (§. 414).

<lb/>2) Erscheint nur der Beklagte, so wird auf seinen Antrag das Ver-
<lb/>säumnißNrtheil dahin erlassen, daß derselbe von der Instanz ent- 
<lb/>bunden werde. Mit der Rechtskraft dieses Urtels gilt die Klagd
<lb/>gleichfalls als zurückgenommen, was zur Folge hat, daß der Be- 
<lb/>klagte vor Erstattung der Kosten die Einlassung auf die von
<lb/>Neuem angestellte Klage verweigern kann (§§. 403. 355).

<lb/>3) Erscheint nur der Kläger in der mündlichen Verhandlung, so
<lb/>wird aus dessen Antrag das Versäumnißurtel gegen den Be- 
<lb/>klagten erlassen, wobei die in der Klageschrift zur Begründung

<lb/>- ' der Klage vorgebrachten Thatsachen für zugestanden erachtet
<lb/>werden, )o daß nach dem Klageanträge zu erkennen ist, insoweit
<lb/>derselbe durch jene Thatsachen begründet wird. Neue von dem
<lb/>Kläger vorgebrachte in der Klageschrift nicht enthaltene That- 
<lb/>sachen und Anträge werden jedoch bei Erlaß des Versäumniß-
<lb/>urtheils nur in soweit für zugestanden erachtet, resp. berücksichtigt,
<lb/>als sie dem Beklagten in . einem Schriftsätze spätestens
<lb/>8 Tage vor dem Termine mitgetheilt worden sind (§§. 407.
<lb/>411).

<lb/>Ist die abwesende Partei nicht ordnungsmäßig geladen, so
<lb/>; wird der Antrag des Gegners auf Erlaß des Versäumnißurtheils
<lb/>zurückgewiesen, und es bleibt der erschienenen Partei überlassen&gt;
<lb/>die Bestimmüng eines neuen Termins zu beantragen. Die Klage
<lb/>gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger den zurückweisendett
<lb/>Beschluß nicht binnen 2 Wochen im Wege der Beschwerde anftcht
<lb/>(M. 412. 413).

<lb/>, Gegen das Versäumnißurtel ist binnen 2 Wochen das Rechts-

<lb/>mittel des Einspruches (Restitution) zulässig, welches durch Zu- 
<lb/>stellung eines Schriftsatzes erfolgt, enthaltend die Bezeichnung
<lb/>des Urtels und die Erklärung, daß die Partei Einspruch ein-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0511.tif"
                   n="509"
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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 509
</p>
               <p>

                  <lb/>lege. Durch dieses Rechtsmittel wird'der Prozeß in die frühere
<lb/>Lage zurückversetzt (§§. 416—423).

<lb/>4) Erscheinen endlich beide Parteien in dem Termine zur mündlichen
<lb/>Verhandlung, so wird der Rechtsstreit von den Anwälten mündlich
<lb/>vorgetragen, der von dm Parteien zu führende Beweis durch
<lb/>Bezeichnung der Beweismittel angetreten, und die Zulässigkeit,
<lb/>rechtliche Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Beweismittel
<lb/>erörtert. (§§. 286. 293. 441.)

<lb/>Die mündliche Verhandlung bildet, wie schon erwähnt,
<lb/>die ausschließliche Grundlage für die richterliche Ent- 
<lb/>scheidung, abgesehen von den Wirkungen der Klageschrift. Eine
<lb/>Partei, welche während der mündlichen Verhandlung' eine bei der- 
<lb/>selben vorzunehmende Handlung nicht vornimmt, wird mit der- 
<lb/>selben ausgeschlossen. Eine Thatsache, welche nicht ausdrücklich be- 
<lb/>stritten wird, kann das Gericht nach den Umständen für zngestanden
<lb/>oder für bestritten erachten (§§. 287.289.294). Nach dem Schlüsse
<lb/>der mündlichen Verhandlung kann eine Partei neue selbst- 
<lb/>ständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel in der In- 
<lb/>stanz nur in sofern geltend machen, als sie glaubhaft macht,
<lb/>daß sie ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei,
<lb/>dieselben schon bei der Hauptverhandlnng vorzubringen,
<lb/>und sofern es sich nicht um solche Angriffs- oder Ver- 
<lb/>theidigungsmittel handelt, auf welche die Partei wirksam
<lb/>nicht verzichten kann, oder um solche Thatsachen, welche
<lb/>nur zur näheren Begründung eines schon zugelassenen
<lb/>selbstständigen Angriffs- oder Vertheidigungsmittels
<lb/>dienen (§. 394).

<lb/>Was von neuen selbstständigen Angriffs- oder Vertheidigungsmitteln
<lb/>gesagt ist, gilt auch von neuen Beweismitteln mit Ausnahme der Eides-
<lb/>zuschiebung, welche nach dem Beginn der anderweitigen Beweisaufnahme
<lb/>unbedingt unzulässig ist, sowie von neuen thatsächllchen Einwendungen
<lb/>gegen die Zulässigkeit, die rechtliche Wirksamkeit oder die Glaubwürdigkeit
<lb/>eines Beweismittels (§§. 449. 450).

<lb/>Ueber die Verhandlung ist von dem Gerichtsschreiber ein^Sitzungs-
<lb/>Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der Verhandlung 'im Allge- 
<lb/>meinen anzugeben hat (§§. 341.343). Insbesondere soll dieses Protokoll
<lb/>die von den Schriftsätzen abweichenden Anträge und Erklärungen der
<lb/>Parteien feststellen, ohne daß jedoch dadurch die Vorschrift alterirt wird,
<lb/>welche die mündliche Verhandlung als ausschließliche Grundlage der
<lb/>Entscheidung bezeichnet (§§. 389. 390).

<lb/>Der Vorsitzende des Gerichts eröffnet, leitet und schließt die Ver- 
<lb/>handlung (§. 392). Er übt das Fragerecht gegen die Parteien zur
<lb/>Erläuterung unklarer Anträge, Ergänzung ungenügender Angaben, wie
<lb/>überhaupt zur Feststellung des Sach- und Strertverhältniffes. Die
<lb/>Frage, welche eine Partei nicht oder nicht bestimmt beantwortet, wird
<lb/>als auf die dem Gegner vortheilhaftere Weise beantwortet, angesehen.
<lb/>Zur Aufklärung der Sache ist das Gericht befugt, eine nicht persönlich
<lb/>anwesende Partei behufs ihrer Befragung vorladen zu lassen. Ungehor-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0512.tif"
                   n="510"
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               <p>

                  <lb/>510 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>sames Ausbleiben der Partei in diesem Falle hat dieselben Folgen wie
<lb/>die Nichtbeantwortung einer gestellten Frage. Das Gericht ist ferner
<lb/>befugt, eine Partei zur Vorlegung der in ihren Händen befindlichen und
<lb/>von ihr in Bezug genommenen Urkunden, sowie zur Beibringung von
<lb/>Stammbäumen, Planen, Rissen und sonstigen Zeichnungen anzuhalten,
<lb/>ferner in jeder Lage des Rechtsstreites von Amtswegen die Einnehmung
<lb/>des Augenscheins sowie eine Begutachtung durch Sachverständige anzu- 
<lb/>ordnen (§§. 295—299). Trennung der Prozesse im Falle der Klage- 
<lb/>häufung, Verbindung verschiedener Prozesse zum Zweck gleichzeitiger
<lb/>Verhandlung, Beschränkung der Verhandlung auf einzelne Angriffs- oder
<lb/>Vertheidigungsmittel, Aussetzung der Sache bis nach Erledigung eines
<lb/>präjudiziellen Rechtsstreites oder Strafverfahrens, Wiedereröffnung einer
<lb/>geschlossenen Verhandlung, Vornahme des Sühneversuches sind Maaß-
<lb/>regeln, welche das Gericht nach seinem Ermessen von Amtswegen an- 
<lb/>ordnet (88- 300—806. 358). Wenn der Beklagte, was ihm gestattet
<lb/>ist, seine Einlassung auf eine der speziell namhaft gemachten prozeß- 
<lb/>hindernden Einreden beschränkt, so ist über dieselben nach dem Ermessen
<lb/>des Gerichts entweder abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden,
<lb/>oder die Verhandlung der Hauptsache auf einen neuen Termin zu ver- 
<lb/>tagen (8. 391).

<lb/>Die Sitzungspolizei handhabt der Vorsitzende (Z. 307).

<lb/>Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern nicht Gründe der
<lb/>öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit entgegenstehn (88- 281—285).
<lb/>Nach dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung schreitet das Gericht
<lb/>zur Berathung und erläßt Endurtheil, Zwischen-Urtheil, Theil-Urtheil,
<lb/>oder Vorbescheid je nach dem Maaße, in welchem die Sache zur Ent- 
<lb/>scheidung reif ist. Die Urtheile und Beschlüsse werden sofort öffentlich
<lb/>verkündigt und in das Sitzungs-Protokoll ausgenommen (§§.'281.326.
<lb/>343. 402).

<lb/>Bei diesem Abschnitte des Verfahrens angelangt, mache ich in der
<lb/>Darstellung desselben vorläufig Halt, um die nunmehr erkennbaren Grund- 
<lb/>sätze desselben näher zu beleuchten.

<lb/>Zunächst ist offenbar, daß das geschilderte Verfahren sowohl von
<lb/>dem gegenwärtigen altländisch-preußischen Prozesse, als von dem fran- 
<lb/>zösischen (rheinischen) Verfahren in wesentlichen Punkten abweicht. Am
<lb/>nächsten kommt es dem in Hannover geltenden Prozeßrechte, wenngleich
<lb/>es auch mit diesem nicht völlig übereinstimmt. Gemeinsam mit dem
<lb/>Hannöverschen Prozesse hat das Verfahren des Entwurfes— und dieses
<lb/>ist wohl seine hervorstechendste Eigenschaft — die Verbindung der
<lb/>Eventualmaxime mit dem Grundsätze der Mündlichkeit. Diese
<lb/>Verbindung darf Wohl gegenwärtig als ein Postulat der deutschen Rechts- 
<lb/>wissenschaft und Prozeßpraxis angesehen werden. Der Grundsatz der
<lb/>Mündlichkeit hat seit der Entwickelung der modernen Verkehrs- 
<lb/>verhältnisse, seit der Wiedererweckung des öffentlichen und politischen
<lb/>Lebens in Deutschland für den Strafprozeß sich bald praktische Geltung
<lb/>verschafft. Für den Civilprozeß hat er sich nicht so schnell Bahn brechen
<lb/>können, weil die Umgestaltung des letzteren mit viel größeren Schwierig- 
<lb/>keiten, als die des Strafverfahrens verknüpft ist, und weil das Vor-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0513.tif"
                   n="511"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 51t

<lb/>bild des französischen mündlichen Verfahrens mit seinen vielfachen
<lb/>Formalitäten, seinem lästigen Rollenwesen, dem schleppenden Gange,
<lb/>dem schwankenden, einer fortwährenden Fluktuation unterworfenen Strert-
<lb/>materiale, nicht zur Einführung eines wesentlich mündlichen Verfahrens
<lb/>ermunterte. Seitdem jedoch der Versuch, ein mündliches Verfahren mit
<lb/>dem deutschrechtlichen, den Streit in feste Gränzen schließenden Eventual-
<lb/>prinzipe, .wenn auch nicht in seiner ganzen Schroffheit, zu verbinden,
<lb/>sich als ein ausführbarer praktisch bewährt hat, kann von dem Grund- 
<lb/>sätze der Mündlichkeit auch im Civilprozesse nicht mehr Umgang
<lb/>genommen werden. Die großen und mannigfachen Vortheile, welche
<lb/>die unmittelbar vor dem erkennenden Richter vor sich gehende Ent- 
<lb/>wickelung des Rechtsstreites durch das lebendige Wort für die Recht- 
<lb/>sprechung mit sich führt, sind in die Augen fallend und ebenso allgemein
<lb/>bekannt wie die Mängel des schriftlichen Verfahrens, auch wenn sich
<lb/>an dasselbe, wie in dem altländisch-preußischen Prozesse, ein mündliches
<lb/>Schluß-Verfahren anreiht. Die Bedeutungslosigkeit dieses Schluß-
<lb/>Verfahrens mit dem dasselbe einleitenden Berichte des Referenten, der
<lb/>überwiegende Einfluß des Letzteren auf die kollegialische Rechtsprechung,
<lb/>die Schwierigkeit, aus dem in den Akten zerstreuten thatsächlichen
<lb/>Materiale ein anschauliches und treffendes Bild der Sachlage zu ent- 
<lb/>werfen, die Werthlosigkeit der bloß auf Wiederholungen angewiesenen
<lb/>.mündlichen Partei-Vorträge, die in Folge dessen und bei der hervor- 
<lb/>ragenden Stellung des Referenten eintretende Nöthigung der Anwälte,
<lb/>die Schriftsätze mit Rechtsausführungen zu überfüllen, die Gefährdung
<lb/>der Wahrhaftigkeit der Parteien in den der Oeffentlichkeit und dem
<lb/>lebendigen Eindrücke des gesprochenen Wortes sich entziehenden schrift- 
<lb/>lichen Erklärungen, alle diese Mängel sind oft genug besprochen worden,
<lb/>und werden nur von reinen Theoretikern oder solchen Sachkundigen ver- 
<lb/>kannt, welche nicht sehen wollen oder geneigt sind, der Bequemlichkeit
<lb/>des alten gewohnten Geleises jede Reform des Verfahrens zu opfern.
<lb/>Allerdings kann die .Schrift innerhalb des Civilprozesses nicht füglich
<lb/>entbehrt werden, allein sie erfüllt ihren Zweck vollkommen, wenn sie in
<lb/>das bloß vorbereitende Stadium des Prozesses verwiesen, und der Schwer- 
<lb/>punkt Verfahrens in die mündliche (Haupt-) Verhandlung gelegt
<lb/>wird. Diesen Weg hat der Entwurf in Uebereinstimmung mit der
<lb/>Hannoverschen Prozeß-Ordnung und den meisten neueren Prozeßgesetzen
<lb/>und Entwürfen mit richtigem Takte eintzeschlagen. Der von der Klage
<lb/>bis zur mündlichen Verhandlung vor sich gehende Schriftenwechsel hat
<lb/>abgesehen von den Wirkungen der Klage-Erhebung lediglich einen vor- 
<lb/>bereitenden Charakter, während die mündliche Verhandlung die aus- 
<lb/>schließliche Grundlage für die richterliche Entscheidung bildet. Durch
<lb/>die Beibehaltung der Gerichtsakten und die Führung des Sitzungs- 
<lb/>protokolls wird das Prinzip der Mündlichkeit nur äußerlich berührt, in
<lb/>seinem Wesen und seinen Wirkungen aber nicht verändert. Die Auf- 
<lb/>nahme der Original-Schriftsätze in die Akten (empfehlungswerther als
<lb/>die bloßer Abschriften, wie die Hannoversche Prozeß-Ordnung vorschreibt,
<lb/>man denke nur an die größere Zuverlässigkeit der Aufbewahrung der
<lb/>Originale bei den Gerichtsakten) dient dazu, den Vorsitzenden über den
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0514.tif"
                   n="512"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0514--><p/>
               <p>

                  <lb/>,512 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>Rechtsstreit dergestalt zu informiren, daß er im Stande ist, die mündliche
<lb/>Verhandlung gehörig zu leiten, und für eine sachgemäße Erörterung
<lb/>der Sache Sorge zu tragen. Die Führung des Sitzungs-Protokolls ist
<lb/>zur Kontrolle über die Beobachtung der wesentlichen Vorschriften des
<lb/>Verfahrens für die folgenden Instanzen von der größten Bedeutung.

<lb/>Einer Verschleppung des Prozesses durch die vorbereitenden Schrift- 
<lb/>sätze, welche im französischen Prozesse keine ungewöhnliche Erscheinung
<lb/>bildet, ist nach dem Vorgänge der Genfer und Hannoverschen Prozeß- 
<lb/>ordnung durch die sofortige Anberaumung des Termins zur mündlichen
<lb/>Verhandlung vorgebeugt, so daß der Schriftwechsel sich in einer im
<lb/>Voraus bestimmten Zertgränze zu bewegen hat.

<lb/>Die bei mangelhafter Vorbereitung des Prozesses der säumigen
<lb/>Partei angedrohten Nachtheile (Vertagung der Verhandlung und Kosten- 
<lb/>last) erscheinen im Interesse einer prompten Rechtspflege geboten und dem
<lb/>Zwecke des vorbereitenden Verfahrens entsprechend.

<lb/>Die Hannöversche Prozeß-Ordnung macht in Bezug auf das erste
<lb/>Stadium des Prozesses vor den Landgerichten noch einen Unterschied
<lb/>zwischen den regelmäßigen Fällen und den Ausnahmefällen, indem sie für
<lb/>erstere nur den Wechsel von zwei Partei-Anträgen, für Letztere einen
<lb/>vollständigen Schriftwechsel bis zur Duplik vorschreibt, für welche der
<lb/>-Vorsitzende die Fristen im Voraus bestimmt. Der Entwurf hat jedoch
<lb/>nttt Recht tut Interesse der Vereinfachung des Verfahrens diese Unter- 
<lb/>scheidung fallen lassen/ und den Parteien die Anzahl der zu wechselnden
<lb/>Schriftsätze in allen Fällen gleichmäßig freigestellt, da es für die gehörige
<lb/>Vorbereitung des Prozesses nicht auf die Zahl der Schriftsätze sondern
<lb/>lediglich auf die Erschöpfung des tatsächlichen Materiales ankommt.
<lb/>Ein Anklang an die erwähnten Bestimmungen der Hannoverschen
<lb/>Prozeß-Ordnung flndet sich nur noch im §. 388, welcher zur Verhütung
<lb/>von Verschleppungen vorschreibt, daß im Falle der Vertagung der Haupt- 
<lb/>verhandlung wegen ungenügender Vorbereitung des Prozesses das Gericht
<lb/>die Fristen für den etwa noch erforderlichen Schriftwechsel zu bestimmen
<lb/>habe.

<lb/>Die Vorschriften über die Zustellung der Schriftsätze müssen jedem
<lb/>Unbefangenen als ebenso einfach wie zweckentsprechend erscheinen. Sie
<lb/>beruhen auf einer glücklichen Verschmelzung der französischen und alt- 
<lb/>preußischen Grundsätze.

<lb/>Bevor ich nun auf das Verhältniß der Eventual-Maxime zur Münd- 
<lb/>lichkeit näher eingehe, möge noch einiger anderer charakteristischen Eigen- 
<lb/>schaften des Verfahrens gedacht werden.

<lb/>Die Vortheile, welche das mündliche Verfahren an sich schon gewährt,
<lb/>werden noch verstärkt durch die — keiner Erörterung bedürfende —
<lb/>Oeffentlichkeit des Verfahrens und ferner durch gewisse Abweichungen
<lb/>von der Verhandlungs-Maxime. Von den letzteren sind das Frage- 
<lb/>recht des Vorsitzenden mit seinen Wirkungen, die in das Ermessen des
<lb/>Gerichts gestellte Ladung der Parteien in Person zum Zwecke der Be- 
<lb/>fragung, die Nöthigung der Parteien zur Vorlegung von Urkunden,
<lb/>Stammbäumen u. s. w., die von Amtswegen anzuordnende Einnahme
<lb/>des Augenscheins und Befragung von Sachverständigen besonders hervor-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0515.tif"
                   n="513"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0515--><p/>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bernerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 513
</p>
               <p>

                  <lb/>zuheben. Diese Vorschriften, welche zum Theil mit dem gemeinen
<lb/>Prozesse übereinstimmen, und mit unwesentlichen Modifikationen sowohl
<lb/>in der Hannoverschen Prozeß-Ordnung als in dem H. E. und dem
<lb/>Pr. E. Aufnahme gefunden haben, werden gewiß nicht verfehlen, bei
<lb/>den Anhängern der strengen Verhandlungsmaxime Aufsehen und An- 
<lb/>fechtung zu erregen. Ich halte sie indessen für unerläßlich. Die Prozcßpraxis
<lb/>unter der Herrschaft der altländisch-preußischen Prozeßgesetze von 1833 und
<lb/>1846 hat gelehrt, 'mit welchenJnkonvenienzen die folgerichtigeDurchführunz
<lb/>des Verhandlungsprinzips verbunden ist. Sie begünstigt das formelle
<lb/>Recht gegenüber dem materiellen bis zu einem oft unerträglichen Grade,
<lb/>sie verleitet geradezu die Parteien zu Winkelzügen, zum Verschweigen
<lb/>und zur Verdunkelung des wahren Sachverhaltes. Das Gericht sieht
<lb/>sich derartigen Maßnahmen gegenüber, auch wenn es dieselben durch- 
<lb/>schaut, zur Unthätigkeit verurtheilt und so zu sagen wehrlos gemacht,
<lb/>Uebelstände, welche durch die Schriftlichkeit des Verfahrens, und das
<lb/>Vorherrschen bindender Beweismittel noch vergrößert werden. Es unter- 
<lb/>liegt keinem Zweifel, daß ein solcher Zustand dem Endzwecke und der
<lb/>Würde der Justiz nicht entspricht. Wenn es daher auch unmöglich ist,
<lb/>zur Juquisitionsmaxime der Preußischen allgemeinen Gerichtsordnung
<lb/>Zurückzukehren, so ist doch andererseits ein Durchbruch der Verhandlungs- 
<lb/>maxime mit Nothwendigkeit geboten. Nur über das Mehr oder Minder
<lb/>läßt sich hier rechten/ Die erwähnten Vorschriften des Entwurfes
<lb/>scheinen mir aber ein billiges Maaß nicht zu überschreiten. Zur Aus- 
<lb/>übung eines Fragerechts haben sich auch die Vorsitzenden der Alt- 
<lb/>preußischen Prozeßgerichte von selbst genöthigt gesehen, freilich oft ohne
<lb/>Praktische Folgen. Will und muß man diesem Fragerechte praktische
<lb/>Bedeutung geben, so kann man auch nicht umhin, das in dem Entwürfe
<lb/>vorgeschriebene Präjudiz damit zu verknüpfen, und die Vorladung der
<lb/>Parteien in Person zum Zwecke der Befragung zu gestatten, da die
<lb/>Anwälte sich leicht mit Mangel an Information entschuldigen können.
<lb/>Ganz unbedenklich erscheint die Befugmß des Gerichts, sich durch Ein- 
<lb/>nahme des Augenscheins und Abhörung von Sachverständigen zu in-
<lb/>formiren, und der Partei die Urkunden abznverlangen, auf welche sie sich
<lb/>stützt. Derartige Maaßregeln beeinträchtigen weder den Prozeßgang noch
<lb/>die Rechte der Parteien, und sind nur geeignet, dem erkennenden Richter
<lb/>ein klares Bild von der Sachlage zu verschaffen, sowie die Parteien von
<lb/>einer absichtlichen Verdunkelung der Sache zurückzuhalten. Die Ver- 
<lb/>handlungsmaxime bleibt trotz jener Vorschriften, und ungeachtet derselben
<lb/>im Entwürfe nicht ausdrücklich Erwähnung geschieht (wie im H. E.
<lb/>*§. 115), im Wesentlichen bestehen, da die Gerichte in der Regel nur
<lb/>auf Antrag der Parteien handeln, und letztere verpflichtet sind, dem
<lb/>Richter diejenigen Thatfachen und Beweismittel zu unterbreiteu, deren
<lb/>Berücksichtigung sie verlangen.. Uebrigens werden die Gerichte in dem
<lb/>lebensvollen und naturgemäßen mündlichen Verfahren seltener in die
<lb/>Lage kommen von jenen arbiträren Befugnissen Gebrauch zu machen,
<lb/>als in den Prozessen, deren oberster Grundsatz lautet: quod non in
<lb/>nctis, non est in mundo.
</p>

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               <p>

                  <lb/>514 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>Streng im Geiste der Mündlichkeit und der Verhandlungs-Maxime
<lb/>ausgebildet "ist das Versäumniß-Verfahren. Das nach altpreußischem
<lb/>Prozeßrechte den Parteien gewährte Wahlrecht, beim Ausbleiben des
<lb/>Gegners entweder Akten-Reposition oder Kontumazial-Verfahren zu be- 
<lb/>antragen, ist wohl mit Grund beseitigt. Für den Kläger hat das Recht
<lb/>zu dem Anträge auf Akten-Reposition keine praktische Bedeutung, und
<lb/>dem Kläger gegenüber ist das preußische Kontumazialverfahren indem
<lb/>gedachten Falle nicht mit der Regel zu vereinbaren, daß die Zurücknahme
<lb/>der Klage bis zur Entscheidung zulässig ist, der Prozeß also gegen den
<lb/>Willen des Klägers nicht fortgesetzt werden soll.

<lb/>Ich wende mich nunmehr zu der Stellung der Eventualmaxime
<lb/>in dem projektirten Verfahren. Die Verbindung dieser Maxime mit
<lb/>dem Grundsätze der Mündlichkeit unterliegt bekanntlich mannigfachen
<lb/>und erheblichen Schwierigkeiten. Sie gebietet zunächst insofern eine
<lb/>Abweichung von der Mündlichkeit, als durch die Klageschrift das
<lb/>Fundament des Prozesses endgültig fixirt werden muß. Diese Ab- 
<lb/>weichung ist nothwendig, sie alterirt jedoch nicht wesentlich die Vortheile
<lb/>des mündlichen Verfahrens, zumal wenn das Verbot der Klageänderung,
<lb/>wie dies im Entwürfe geschieht, nicht buchstäblich aufgefaßt, sondern
<lb/>gewisiermaaßen nur auf die Substanz der Klage bezogen wird, so daß
<lb/>eine bloße Ergänzung der Thatsachen, ohne Aenderung des Klagegrundes,
<lb/>eine Erweiterung des Antrages seine Verringerung ist wohl überall
<lb/>zugelassen worden) sowie eine Substitution des Interesses an Stelle des
<lb/>geforderten Gegenstandes nicht unter jenes Verbot fällt. Die Natur
<lb/>einer mündlichen Verhandlung fordert ferner, daß die Erklärungen der
<lb/>Parteien in derselben als ein Ganzes aufgefaßt werden, und daß also
<lb/>erst mit dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung — nicht schon bei
<lb/>den früheren Stadien der Plaidoyers — das Präjudiz des Ausschlusses
<lb/>verwirklicht werden kann. Dies ist in dem Entwürfe ausdrücklich an- 
<lb/>erkannt, und beeinträchtigt das Wesen und die Wirkung der Eventual-
<lb/>Maxime nicht. Folgerecht muß auch, wenn die Haupt-Verhandlung
<lb/>vertagt wird, sei es nun wegen mangelnder Vorbereitung des Prozesses,
<lb/>sei es wegen Erlaß eines Zwischen-Urtheils süber eine prozeßhindernde
<lb/>Einrede oder einen sonstigen Jnzidentpunkt) für die nächste Haupt-
<lb/>Verhandlung — abgesehen von den Wirkungen der Klageschrift und ves
<lb/>Zwischen-Urtheils—res integra sein. Dies ist zwar im Entwürfe nicht
<lb/>ausdrücklich gesagt, ergiebt sich aber aus den Grundsätzen über die münd- 
<lb/>liche Verhandlung von selbst, und wird auf den Prozeßgang voraus- 
<lb/>sichtlich keinen nachtheiligen Einfluß üben.

<lb/>Besonders schwierig erscheint die Durchführung der Eventual»
<lb/>Maxime bei mündlichem Verfahren in verwickelten Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten, ■ weil die Parteien genöthigt sind, alle ihre Angriffs- und
<lb/>Vertheidigungsmittel auf einmal vorzubringen, und der nur auf den
<lb/>Inhalt der mündlichen Verhandlung angewiesene Richter demzufolge in
<lb/>die prekäre Lage kommen kann, die zur Beurtheilung des Sach- und
<lb/>Rechtsverhältnisses nöthige Uebersicht zu verlieren. Um dieser Gefahr
<lb/>vorzubeugen, muß die Eventual-Maxime weitere Konzessionen nach ver- 
<lb/>schiedenen Richtungen hin machen. Die auf eine prozeßhindernde Ein-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 515

<lb/>rede beschränkte Einlassung des Beklagten ist auch dem altpreußischen
<lb/>Verfahren bekannt und schon aus dem allgemeinen Gesichtspunkte einer
<lb/>Vereinfachung des Prozesses gerechtfertigt. Auch die fernere Abweichung
<lb/>von dem Eventualprinzip für den Fall einer -schuldlosen Versäumnis
<lb/>ist nur eine wohlbegründete Maaßregel der die Härten des strttuni zus
<lb/>ausgleichenden aequitas, wie andererseits die jederzeit stattfindende
<lb/>Zulassung solcher Angriffs- und Vertheidigungsmittel, auf welche die
<lb/>Partei nicht wirksam verzichten kann, nur als eine strikte Rechtsfolge
<lb/>erscheint. Dagegen die weitere Einschränkung der Eventualmaxime aus
<lb/>selbstständige Angriffs- und Vertheidigungsmittel, — im Gegensätze
<lb/>von tatsächlichen Anführungen aller Art, — ferner die Befugniß des
<lb/>Gerichts, nach seinem Ermessen die Verhandlung der Sache vorläusig
<lb/>auf einzelne Klagegründe, Einreden, Repliken u. s. w. zu beschränken,
<lb/>sowie die in einer Klage verbundenen Ansprüche in getrennten Prozessen
<lb/>zu verhandeln, charakterisiren sich als Präventiv-Maaßregeln zur Ver- 
<lb/>hütung der oben angedeuteten, aus der Annahme der Eventualmaxime
<lb/>in verwickelten Sachen entspringenden, Uebelstände. Ob und in wie
<lb/>weit sich diese Maaßregeln bewähren werden, und ob namentlich durch
<lb/>dieselben eine wesentliche Beeinträchtigung der Vortheile des Eventual-
<lb/>Prinzips eintreten wird, kann nur die Erfahrung lehren. Letzteres glaube
<lb/>ich im Allgemeinen nicht voraussetzen zu dürfen, nur die Beschränkung
<lb/>des Präjudizes auf selbstständige Angriffs- und Vertheidigungsmittel
<lb/>halte ich deshalb für bedenklich, weil die Natur wirklicher Einreden,
<lb/>Repliken u. s. w. im Gegensätze zu ergänzenden Thatsachen kontrovers
<lb/>ist, und ich zweifle nicht, daß auch das mündliche Verfahren geeignet
<lb/>ist, sich mit einer strengeren Durchführung des Eventualprinzips bei
<lb/>diesem Punkte abzufinden.

<lb/>Die Beibehaltung der Eventualmaxime für die Beweis-Antretung
<lb/>und die Erklärung über die Beweismittel rechtfertigt sich von selbst.
<lb/>Dagegen ist es mir vom Standpunkte der Praxis aus nicht erklärlich,
<lb/>warum man von der bewährten Einrichtung des altpreußischen Ver- 
<lb/>fahrens, die Eidesdelation noch bis zum Schlüsse der Instanz zu-
<lb/>zulassen, Abstand genommen hat. Wenn die Partei sich hauptsächlich
<lb/>auf andere Beweismittel stützt, so wird sie in der Regel erst nach Auf- 
<lb/>nahme des Beweises beurtheilen zu können, ob sie von der Eides-
<lb/>zuschiebung Gebrauch zu machen hat. Nimmt man ihr die Möglichkeit,
<lb/>sich den Entschluß hierüber vorzubehalten, so versetzt man sie in die
<lb/>Lage, für jede von ihr zu beweisende Thatsache sich der eventuellen
<lb/>Eidesdelation zu bedienen, was gewiß nicht für angemessen erachtet
<lb/>werden kann. Der Entwurf läßt nun aber die eventuelle Eidesdelation
<lb/>nur dann zu, wenn sie davon abhängig gemacht wird, daß der Partei
<lb/>die Beweislast obliege, oder daß andere von ihr bezeichnet Beweis- 
<lb/>mittel als unzulässig erachtet werden, er untersagt aber die
<lb/>Eides^uschiebung neben der Angabe anderer Beweismittel
<lb/>oder für den Fall, daß die Aufnahme eines anderen Beweises
<lb/>kein oder kein genügend es Ergebnih haben sollte (§. 588.) Zch
<lb/>will hier dahin gestellt sein lassen, ob diese Beschränkung der eventuellen
<lb/>Eidesdelation gerechtfertigt ist oder nicht, in jedem Falle hat sie in Ver-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0518.tif"
                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516 Lev y: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>bindung mit der Vorschrift des Z. 449., welche die Eideszuschiebung
<lb/>nach dem Beginn der anderweitigen Beweis-Aufnahme nicht mehr zu- 
<lb/>läßt, das exorbitante Resultat, die Partei, welche sich vorerst auf
<lb/>andere Beweismittel stützt, bei deren Unzulänglichkeit mit
<lb/>der Eidesdelation für die Instanz zu präkludiren. Mir ist
<lb/>nicht bekannt, daß eine andere bestehende Prozeßordnung eine gleiche
<lb/>Präklusion aufzuweisen hätte. Der Hannoversche Prozeß läßt wenigstens
<lb/>die eventuelle Eideszuschiebung allgemein zu (§. 293), und weder der
<lb/>Pr. E. nach der H. E. haben die Eideszuschiebung in solcher Weise ein- 
<lb/>geschränkt, wie der gegenwärtige Entwurf. Ich muß gestehen, daß ich
<lb/>diese Einschränkung für gänzlich unhaltbar erachte. Offenbar will die- 
<lb/>selbe die Parteien von einer frivolen den Prozeß verschleppenden Beweis-
<lb/>Antretung zurückschrecken, indem sie voraussetzt, daß die Parteien den
<lb/>Ausfall der Beweis-Aufnahme vorhersehen können, allein diese Voraus- 
<lb/>setzung trifft in den seltensten Fällen zu, wie jeder Praktiker weiß, und
<lb/>die Parteien werden in ihrem Rechte gekränkt, wenn sie entweder ohne
<lb/>ihre Schuld mit der Eidesdelation präkludirt werden, oder aus Be-
<lb/>sorgniß vor dieser Gefahr auf einen anderen Beweis, dessen Ergebniß
<lb/>sie nicht mit völliger Gewißheit voraussehen können, von vornherein ver- 
<lb/>zichten müssen.

<lb/>Gegen die Anticipation der Beweismittel für die erste
<lb/>mündliche Verhandlung, wie sie der gegenwärtige Entwurf vorschreibt,
<lb/>ist in den Motiven zur Hannoverschen Prozeßordnung geltend gemacht,
<lb/>daß dieselbe „in verwickelten Sachen das Verfahren der Gefahr ^aus- 
<lb/>setze, in Verwirrung zu gerathen und den Forderungen eines münd- 
<lb/>lichen Verfahrens, welche dafür sprechen, daß der Stoff einer be- 
<lb/>stimmten mündlichen Verhandlung ein thunlichst leicht zu übersehender
<lb/>sei, nicht zu entsprechen." Auch wird es an derselben Stelle für be- 
<lb/>denklich erachtet, die Parteien den Beweis ihrer Behauptungen antreten
<lb/>zu lassen, bevor sich das Gericht über die Beweislast ausgesprochen habe,
<lb/>weil dieselben dadurch verleitet werden, den Beweis aller erdenklichen
<lb/>Behauptungen anzutreten, oder in Gefahr gerathen, wegen eines Jrr-
<lb/>thumes in der Beweislast den Beweis-Antritt zu versäumen. Das letztere
<lb/>Bedenken ist jedoch bei einer Vertretung der Parteien durch rechtskundige
<lb/>Anwälte von keiner großen Bedeutung, wie die Praxis des altpreußischen
<lb/>Prozesses gelehrt hat, und der Gefahr einer Verwirrung des Verfahrens
<lb/>in verwickelten Sachen ist schon durch die obenerwähnten anderweitigen
<lb/>Präservative vorgebeugt. Ohnedieß führt die Erörterung über die Zu- 
<lb/>lässigkeit der von beiden Parteien vorgeschlagenen Beweismittel nur sehr
<lb/>ausnahmsweise zu schwierigen Fragen, während der Streit über die
<lb/>Beweislast nicht selten ein intrikater ist, dieser Streit aber auch dann
<lb/>in die erste mündliche Verhandlung gehört, wenn die Beweismittel nicht
<lb/>anticipirt werden. Der Nutzen, welchen eine Vorausnahme der Beweis- 
<lb/>mittel in der ersten mündlichen Verhandlung für die Förderung des
<lb/>Verfahrens stiftet, scheint mir daher gegenüber den angeregten Bedenken
<lb/>zu überwiegen.

<lb/>Nicht mindere Billigung als die Anticipation der Beweismittel
<lb/>überhaupt verdient die noch einen Schritt weiter gehende, dem alt-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 51-

<lb/>preußischen Verfahren entsprechende, Bestimmung, nach welcher der
<lb/>Urkunden beweis selbst in der Regel schon in der ersten mündlichen
<lb/>Verhandlung zu anticipiren ist (durch Vorlegung der in Händen des
<lb/>Beweisführers befindlichen Original-Urkunden und Erklärung des Pro- 
<lb/>dukten über dieselbe §§. 548. 570. 578. 441), Die Ausführung dieser
<lb/>Vorschrift hat, wie die Preußische Gerichtspraxis weiß, keinerlei Schwierig- 
<lb/>keit, während sie offenbar dazu angethan ist, in vielen Fällen eine schnelle
<lb/>Erledigung des Prozesses durch Vermeidung einer besonderen Beweis-
<lb/>Instanz herbeizuführen.

<lb/>Als das Resultat der bisherigen Erörterungen über das Verfahren
<lb/>glaube ich aussprechen zu dürfen, daß das erste Hauptstadium desselben,
<lb/>abgesehen von Einzelnheiten, welche einer Amendirung bedürfen, im
<lb/>Großen und Ganzen den Erwartungen, die man an eine Reform des
<lb/>Civilprozesses gegenwärtig stellen muß, in hohem Grade entspricht, und
<lb/>daß namentlich das Kompromiß zwischen dem Grundsätze der Mündlich- 
<lb/>keit und der Eventualmaxime als ein glückliches bezeichnet werden muß.
<lb/>Die Hauptschwierigkeiten aber, welche sich einer Verbindung dieser beiden
<lb/>sich anscheinend widerstrebenden Prinzipien entgegenftellen, finden sich
<lb/>erst in dem zweiten Stadium des Prozesses, wenn es zu einer Beweis-
<lb/>Aufnahme kommt. Hier nimmt das Problem eine sehr ernste, sphinx- 
<lb/>artige Gestalt an. Wie soll der Richter, so stellt sich die Frage, über
<lb/>die Befolgung der Eventual-Maxime bei der Beweis-Ausführung resp.
<lb/>in der Schlußverhandlung wachen, wenn er nicht die schriftlichen Auf- 
<lb/>zeichnungen der Partei-Angaben sondern nur den Inhalt der mündlichen
<lb/>Verhandlung zu berücksichtigen hat? Und wenn auch das Gedächtniß
<lb/>des Richters untrüglich wäre, wie ist die Durchführung des Eventual- 
<lb/>prinzips möglich, wenn zwischen der ersten Hanptverhandlung und der
<lb/>Schlußverhandlung eine Aenderung in der Zusammensetzung des er- 
<lb/>kennenden Gerichts eingetreten ist? Schwebt nicht die augenscheinlichste
<lb/>Gefahr über der Streitsache, daß der das Endurtheil erlassende Richter
<lb/>unter solchen Umständen entweder das Eventualprinzip oder die Münd- 
<lb/>lichkeit des Verfahrens fallen lasse? Eine Verringerung dieser Gefahr
<lb/>wird allerdings durch die schon angedeuteten Theilurtheile herbei- 
<lb/>geführt, durch welche einzelne zur Entscheidung reise Theile eines An- 
<lb/>spruches, resp. Punkte eines Prozesses, vor dem Endurtheil zur Erledigung
<lb/>kommen (§§. 898. 399). Diese Theil-Urtheile entsprechen nicht nur
<lb/>einem materiellen Bedürfnisse des rechtsuchenden Publikums, sondern sie
<lb/>dienen auch dazu, die Uebersicht des Richters in der Schlußverhandlung
<lb/>zu erleichtern, indem sie das zu übersehende Material verringern. Aber
<lb/>sie sind doch weit entfernt davon, die augedeuteten Schwierigkeiten voll- 
<lb/>ständig zu lösen. In welcher Weise die Lösung versucht, und um es
<lb/>gleich zu sagen mißlungen ist, wird die folgende Darstellung des weiteren
<lb/>Verfahrens zeigen.

<lb/>Wenn das Gericht eine Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
<lb/>so ordnet es dieselbe durch Vorbescheid (Beweisbescheid) an, und zwar
<lb/>in der Regel über alle streitigen, sei es nun bedingt oder unbedingt
<lb/>erheblichen Thatsachen. Ausnahmsweise kann auch die Beweisaufnahme
<lb/>über eine bedingt erhebliche Thatsache bis nach der mündlichen Ver-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0520.tif"
                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>518 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>Handlung über das Ergebniß - der außerdem angeordneten Beweisaufnahme
<lb/>ausgesetzt werden. Der Beweisbefcheid soll außer den Beweissätzen, den
<lb/>Beweismitteln und der Bezeichnung des Beweisführers auch den That-
<lb/>bestand und die Gründe für die Anordnung der Beweisaufnahme ent- 
<lb/>halten (§§. 442. 443. 446. 447). Dessenungeachtet bindet der
<lb/>Bescheid denRichter bei seiner künftigen End-Entscheidung
<lb/>nicht, ebensowenig die darin enthaltenen Gründe (§. 339).
<lb/>Das Beweisaufnahme - Verfahren wird von Amtswegen eingeleitet.
<lb/>Retzel ist es, daß die Beweisaufnahme selbst vor demProzeß-
<lb/>gerrchte (dem erkennenden Gerichte) vor sich gehe. Nur in
<lb/>Ausnahmefällen ist die Übertragung auf ein Mitglied des Prozeßgerichts
<lb/>oder ein Amtsgericht, sowie die Erfuchung eines anderen Gerichtes ge- 
<lb/>stattet (§§. 451. 452. 456. 27). Soll die Beweisaufnahme vor dem
<lb/>Prozeßzericht erfolgen, so wird in dem Beweisbescheide zugleich der
<lb/>Termin zur Beweisaufnahme und zur Schlußverhandlung bestimmt.
<lb/>Der Schlußtermin kann auch dann sogleich bestimmt werden, wenn die
<lb/>Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen
<lb/>soll (§§. 454. 465). Ist dies nicht geschehen, so wird der Termin zur
<lb/>Schlußverhandlung nach Beendigung der Beweisaufnahme von Amts- 
<lb/>wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht. Den Parteien ist
<lb/>gestattet, der Beweisaufnahme in Person beizuwohnen (§. 453). Die
<lb/>Aufnahme des Beweises ist jedoch von der Anwesenheit der Parteien
<lb/>oder ihrer Vertreter unabhängig, soweit die Natur der Sache dies zuläßt
<lb/>(§. 459). Zeugen und Sachverständige werden mündlich zu Protokoll
<lb/>vernommen. Von letzteren kann auch ein schriftliches Gutachten einge- 
<lb/>fordert werden. Die Feststellung einer Zeugenaussage zum Protokoll
<lb/>darf nur dann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß- 
<lb/>gerichte erfolgt und das Urtheil nicht der Berufung unterliegt (§§. 495.
<lb/>496. 528. 529). Erfolgt die Vorlegung einer Urkunde vor einem beauf- 
<lb/>tragten Richter, so hat das Gericht geeignete Anordnungen zu treffen, um
<lb/>von dem Inhalte der Urkunde bei der mündlichen Verhandlung zuverlässige
<lb/>Kenntniß zu erhalten (§. 570). Wenn die Beweisaufnahme vor dem
<lb/>Prozeßgerichte erfolgt, so schließt sich an dieselbe unmittelbar die Schluß- 
<lb/>verhandlung an, wre schon aus dem Gesagten hervorgeht, es kann jedoch
<lb/>ein neuer Termin zur Schlußverhandlung angesetzt werden. Erscheint
<lb/>keine der Parteien im Termin zur Schlußverhandlung, so ruht das
<lb/>Verfahren, bis eine Partei die Fortsetzung betreibt. Die erscheinenden
<lb/>Parteien dagegen sollen in der Schlußverhandlung unter Darlegung
<lb/>des gesammsten Streitverhältnisses die Beweisausführung,
<lb/>und wenn die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgerichte erfolgt ist,
<lb/>auch dasErgebniß derselben auf Grund der Beweisverhandlungen
<lb/>vortragen, wobei der Vorsitzende nöthigenfalls diesen Vor- 
<lb/>trag zu berichtigen oder zu ergänzen hat. Das Ergebniß
<lb/>der Beweisaufnahme wird von dem Gericht nach freier
<lb/>Ueberzeugung gewürdigt (ZA. 429. 531. 436), jedoch unbeschadet
<lb/>der durch das materielle Recht vorgeschriebenen xraeAUmtioE juris
<lb/>(§. 430). Von gesetzlichen Beweisregeln bleiben bestehen: Die Ver- 
<lb/>werfung gewisser unzulässiger Zeugen, die volle Beweiskraft gewisser
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 519

<lb/>Urkunden, des gerichtlichen, sowie des in einer Urkunde enthaltenen
<lb/>außergerichtlichen Geständnisses, der Notorietät, ferner des bei einem in- 
<lb/>ländischen Strafnrtheil durch Schuldbekenntniß oder Beweiserhebung
<lb/>festgestellten Thatbestandes, einschließlich der Thäterschaft, sofern es sich
<lb/>nicht um bloße polizeiliche Uebertretungen u. dergl. handelt, endlich die
<lb/>Vorschriften über den Parteien-Eid (§. 535. 536. 537. 592. 432. 436.
<lb/>437. 438. 538). Auf der andern Seite sind die landesgesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen über die Ausschließung einzelner Arten von Beweismitteln
<lb/>für gewisse Rechtsverhältnisse (also auch die Beschränkungen des Zeugen- 
<lb/>beweises nach Rheinischem Rechte) im Wesentlichen aufgehoben (§. 440).
<lb/>Der nothwendige (richterliche) Eid kann jeder Partei über die Wahrheit
<lb/>oder Unwahrheit einer streitigen Thatsache auferlegt werden, wenn das
<lb/>Gericht zu keiner vollen Ueberzeugung über den Sachverhalt gelangt ist
<lb/>(Z. 608). Bei Entschädigungsklagen kann das Gericht dem Beweis- 
<lb/>führer die eidliche Schätzung des Schadens oder des Interesses bis zu
<lb/>einer bestimmten Grenze auferlegen. Im Uebrigen hat dasselbe in
<lb/>solchen Entschädigungs-Prozessen nach freier Ueberzeugung
<lb/>über die Existenz und die Hohe des Schadens unter Wür- 
<lb/>digung aller Umstände zu entscheiden, selbst ohne die beantragte
<lb/>Beweisaufnahme vorher angeordnet zu haben (Z. 431).

<lb/>Wird nach dem Schluß der Verhandlung die Erhebung eines vor- 
<lb/>läufig ausgesetzten Beweises beschlossen, so kann ein Zwischen-Urtheil
<lb/>über die erledigten Angriffs- und Vertheidigungsmittel ergehen (§. 443).

<lb/>In Bezug auf das nach Erledigung des Beweisbescheides zu er- 
<lb/>lassende Urtheil ist schließlich noch hervorzuheben, daß dasselbe bei Dar- 
<lb/>stellung des Thatbestandes auf die im Beweisbescheide enthaltene Dar- 
<lb/>stellung verweisen darf (§. 447).

<lb/>Unter Uebergehung der bei den einzelnen Beweisarten erlassenen,
<lb/>für die Gesammt-Tendenz des Verfahrens minder wichtigen Detail-
<lb/>Vorschriften, will ich nunmehr die in kurzen Zügen dargestellte Fortsetzung
<lb/>des Verfahrens durch das Stadium der Beweisaufnahme bis zum End-
<lb/>urtbeil einer Prüfung auf die dem ersten Stadium des Prozesses zu
<lb/>Grunde gelegten Prinzipien unterziehen.

<lb/>Bei oberflächlicher Betrachtung scheint das Prinzip der Mündlich- 
<lb/>keit unter Beibehaltung der Eventual-Maxime allerdings durchgeführt,
<lb/>und zwar noch reiner als im Französischen Prozesse. Besonders her-
<lb/>vortretend ist in dieser Beziehung die Vorschrift, daß die Beweisauf- 
<lb/>nahme in der Regel vor dem erkennenden Richter stattfinden soll,
<lb/>ein Grundsatz, der dem P. E. mangelt (vgl. Motive S. 88. 89). Man
<lb/>kann für die Aufnahme dieser Vorschrift in den Civilprozeß, nach dem
<lb/>Vorgänge der Genfer und der Hannoverschen Prozeßordnung, nur dank- 
<lb/>bar sein. Gerade die Entwickelung des Beweisverfahrens vor dem er- 
<lb/>kennenden Richter ist eine der wohltätigsten Confequenzen des Prinzips
<lb/>der Mündlichkeit. Die im Strafprozesse gemachten Erfahrungen lasten
<lb/>darüber keinen Zweifel. Die Schwierigkeit der Ausführung jenes
<lb/>Grundsatzes wird allerdings dadurch vermehrt, daß die Aussagen der
<lb/>Zeugen und Sachverständigen für 'die zweite Instanz zu Protokoll ge- 
<lb/>nommen werden müssen. Dies geschieht aber auch in der Regel im
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0522.tif"
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               <p>

                  <lb/>520 Levy: Kritische Bemerkringen zu dem Entwürfe erner Prozeßordnung rc:

<lb/>Strafprozesse, und ich meinerseits würde kein Bedenken tragen, die Be- 
<lb/>schränkungen, welche man dem Appellationsrichter in Strafsachen be- 
<lb/>züglich einer Abweichung von der thatsächlichen Feststellung des ersten
<lb/>Richters auferlegt hat, für den Civilprozeß zu adoptiren. Aber auch
<lb/>abgesehen von diesem Vorschläge ist die unmittelbare Anschauung für
<lb/>den Thatbestand eine so überwiegend zweckmäßige, daß alle sich ent- 
<lb/>gegenstellenden Schwierigkeiten in den Hintergrund treten müssen.

<lb/>Eine nothwendige Folge dieser Unmittelbarkeit ist die Befreiung
<lb/>des Richters von den gesetzlichen Beweisregeln, soweit solche nicht durch
<lb/>die Natur der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geboten sind, und als
<lb/>Korrelat die Aufhebung der landesgesetzlichen Vorschriften, betreffend die
<lb/>Ausschließung einzelner Arten von Beweismitteln für gewisse Rechts- 
<lb/>verhältnisse. Diese (im H. E. nicht vorgeschriebene, §. BIO) Aufhebung
<lb/>schneidet allerdings tief in das materielle Recht ein; ohne solche Opfer
<lb/>kann aber eine einheitliche Prozeßgesetzgebung nicht zu Stande gebracht
<lb/>werden. Es steht mit einem einheitlichen Prozeßverfahren in schneiden- 
<lb/>dem Widerspruche, wenn das Ermessen der Landesgerichte über die Fest- 
<lb/>stellung des Thatbestandes hier beschränkt und dort erweitert ist. Ich
<lb/>würde daher auch nicht empfehlen, die im Preußischen Schwängerungs- 
<lb/>gesetze vorgeschriebene Ausschließung der Eidesdelation über die That-
<lb/>sache der Schwängerung etwa beizubehalten, wenngleich jene Vorschrift
<lb/>den Beifall der Praxis gefunden hat. Dergleichen Besonderheiten müssen
<lb/>dem höheren Interesse einer Gemeinsamkeit des Civilverfahrens weichen.
<lb/>Die Anzahl gesetzlicher Beweisregeln, welche der Entwurf bestehen läßt,
<lb/>sind in der That für den Civilprozeß unentbehrlich. Bedenklich könnte
<lb/>nur das Präjudiz der thatsächlichen Feststellung im Strafprozesse er- 
<lb/>scheinen, so lange wenigstens als eine gemeinsame Strafprozeßordnung
<lb/>für den Norddeutschen Bund nicht erlassen ist. Jenes Präjudiz läßt
<lb/>sich nur dann rechtfertigen, wenn die Feststellung des Thatbestandes im
<lb/>Strafprozesse im Allgemeinen auf derselben Methode beruht, wie im
<lb/>Eivilprozesse. Für diejenigen Bundesstaaten also, in welchen der Straf- 
<lb/>prozeß in dieser Beziehung hinter den Anforderungen der Zeit (Münd- 
<lb/>lichkeit, Oeffentlichkeit, freie Beweis-Theorie) zurückgeblieben ist, müßte
<lb/>nach meiner Meinung jenes Präjudiz suspendirt werden.

<lb/>Eine weitere Konsequenz aus der mit dem Prinzipe der Mündlich- 
<lb/>keit zusammenhängenden Aufhebung der gesetzlichen Beweisregeln ist die
<lb/>Erweiterung des freien richterlichen urditrinul in Entschädigungsprozessen.
<lb/>Diese Erweiterung Hilst in den altländischen Preußischen Provinzen
<lb/>einem wahren Nothstande ab, und muß als eine der dankeswerthesten
<lb/>Reformen des Civilprozesses erachtet werden. Gerade bei diesem Punkte
<lb/>war die Französische Rechtspflege im höchsten Maße geeignet, in den
<lb/>Gebieten des Deutschen Civilprozesses Neid zu , erregen. Die Hanno- 
<lb/>versche Pr.-O. hatte allerdings schon den nach dieser Richtung hin noth-
<lb/>wendigen Fortschritt gemacht (§. 238).

<lb/>Daß der Entwurf zur Ergänzung der Beweisaufnahme außer dem
<lb/>Erfüllungseide auch noch den Reinigungseid zuläßt (entgegen dem H. E.
<lb/>und dem Pr. E.), hängt mit der'oben besprochenen Beschränkung der
<lb/>eventuellen Eidesdelation zusammen. Läßt man diese Beschränkung
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0523.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung ic. &amp;21
</p>
               <p>

                  <lb/>fallen, fo ist für den Neinigungseid allerdings kein praktisches Bedürfniß
<lb/>^vorhanden, zumal bei freier Würdigung des Beweises.

<lb/>Wenngleich die bisherige Betrachtung keinerlei Abweichungen von
<lb/>den Grundprinzipien des Entwurfes, sondern eher Konsequenzen der- 
<lb/>selben ergeben hat, so braucht man doch nur das Verfahren in den
<lb/>dargestellten Prozeßstadien etwas näher in's Auge zu fassen, um den
<lb/>Abfall desselben von dem Prinzipe der Mündlichkeit zu erkennen. Ich
<lb/>meine nicht diejenigen unvermeidlichen Modkstkationen des Prinzips,
<lb/>welche sich in Ausnahmefällen ans der Natur der Sache ergeben, wenn
<lb/>beispielsweise der Krankheitszustand eines Zeugen oder sein entfernter
<lb/>Wohnsitz die kommissarische Vernehmung desselben nothwendig machen,
<lb/>oder wenn ein Sachverständiger behufs gründlicher Motivirung eines
<lb/>schwierigen Gutachtens dasselbe in einer schriftlichen Abfassung nieder- 
<lb/>legt. Solche Modifikationen muß sich auch der mündliche Strafprozeß
<lb/>gefallen lassen. Ich hätte nur gewünscht, daß der Entwurf in diesen
<lb/>und ähnlichen Fällen, analog dem Preußischen Strafprozesse, die wört- 
<lb/>liche Verlesung der aufgenommenen Protokolle resp. Schriftstücke in der
<lb/>mündlichen Schlußverhandlung vorgeschrieben hätte, da die Darstellung
<lb/>der Parteien in der Regel nach dem Parteistandpunkte gefärbt erscheinen
<lb/>wird, und die Berichtigungen Seitens des Vorsitzenden ebenfalls durch
<lb/>eine einseitige Auffassung getrübt sein können, fo daß also entweder das
<lb/>Kollegium kein entsprechendes Bild von dem Inhalte der Beweis-Ver- 
<lb/>handlungen erhält, oder die Verlesung der Schriften in die Bcrathung
<lb/>hinübergcnommen wird, was eine entschiedene Beeinträchtigung des
<lb/>Prinzips der Mündlichkeit involvirt, und das echte Kennzeichen eines
<lb/>schriftlichen auf den Inhalt der Akten, nicht aus den der mündlichen
<lb/>Verhandlung gestützten Verfahrens ist. Das eigentliche Grundübel
<lb/>des Baues aber liegt in dem fehlerhaften Verbände zwi- 
<lb/>schen den beiden Hauptstadien des Verfahrens durch einen
<lb/>bloßen Beweisbescheid ohne bindende Kraft und ohne Fest- 
<lb/>setzung der aus dem Beweise für das Endurtheil sich er- 
<lb/>gebenden Folgen. Die Natur dieses Beweisbescheides macht es
<lb/>nothwendig, daß das gesammte Streitmaterial bei der End- 
<lb/>entscheidung zum zweiten Male, ja in einigen Fällen (wenn die Auf- 
<lb/>nahme eines vorläufig ausgesetzten Beweises ohne Zwischenurtheil be- 
<lb/>schlossen war) zum dritten Male der richterlichen Beurtheilung
<lb/>unterliegt. Eine solche Anomalie verträgt das Prinzip der Mündlichkeit
<lb/>nur dann, wenn die Eventual-Maxime aufgegeben wird. Soll aber
<lb/>dieselbe beibehalten werden, so bleibt dem Richter nichts übrig, als sich
<lb/>aus den Akten (den Schriftsätzen und Sitzungsprotokollen) über das
<lb/>Sach- und Streitverhältniß zu insormiren, mit andern Worten von
<lb/>dem obersten Grundsätze des Entwurfes, daß die mündliche Verhandlung
<lb/>die ausschließliche Grundlage der Entscheidung bilden solle, zu abstrahiren.
<lb/>Die Aufnahme des Thatbestandes in den Beweisbescheid ändert hieran
<lb/>nichts, denn die Feststellung desselben hat keine bindende Kraft, und
<lb/>keinen gesetzlichen Einfluß auf das mündliche Schlußverfahren. Eben
<lb/>so wenig bringt die weitere Vorschrift, daß die Parteien in der münd- 
<lb/>lichen Schluß-Verhandlung das gesammte Streitverhältniß münd-

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung x. Rechtspflege. M. 36
</p>

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                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522 Levy: Kritische Bemerkungen z» dem Entwürfe einer Prozeßordnung re.

<lb/>lich Vorzutragen haben, und daß beim Ausbleiben beider Parteien der
<lb/>Prozeß Wirt wird, die geringste Abhülfe, da einerseits die erschienenen.
<lb/>Parteien unter keinem Präjudize zu einem vollständigen und sachge- 
<lb/>mäßen Vortrage des gesummten Streitverhältnisses angehalten werden
<lb/>können, und andererseits zur Kontrole dieser Vorträge namentlich mit
<lb/>Rücksicht auf Beachtung der Eventual-Maxime die schriftlichen Aufzeich- 
<lb/>nungen in den Akten dienen müssen, wenn das Gedächtniß der Richter
<lb/>nicht untrüglich ist, oder das Gericht inzwischen eine andere Zusammen- 
<lb/>setzung erfahren hat. Man sieht also, daß das System des Entwurfs
<lb/>in dem zweiten Hauptstadium des Prozesses einen gewaltigen Durch- 
<lb/>bruch erleidet, und daß das Verfahren, wenn es in seiner Gesammtheit
<lb/>betrachtet wird, mit dem unglücklichen Fehler der Inkonsequenz behaftet
<lb/>erscheint.

<lb/>Die Hannoversche Prozeßordnung hat das Problem der Verbindung
<lb/>des Prinzips der Mündlichkeit mit der Eventual-Maxime durch Ein- 
<lb/>führung des gemeinrechtlichen Beweis - Jnterlocuts gelöst, welches das
<lb/>Verfahren in zwei von einander getrennte, für sich bestehende lebens- 
<lb/>fähige Abschnitte gliedert, indem es nicht blos die Beweislast für die
<lb/>Instanz endgültig regulirt, sondern auch die aus der Führung oder
<lb/>Nichtführung des Beweises für das Endurtheil sich ergebenden Folgen
<lb/>festsetzt. Der Pr. E. brauchte ein Beweis-Interlocut nicht, weil er die
<lb/>Eventual-Maxime fallen gelassen hatte, der H. E. dagegen hat die
<lb/>letztere zwar adoptirt, aber an Stelle des gemeinrechtlichen Beweis-
<lb/>Jnterlocuts die altpreußische Beweis-Verfügung eingeführt, ohne das
<lb/>Prinzip der Mündlichkeit aufgeben zu wollen, und diesem völlig unhalt- 
<lb/>baren Kompromisse ist der gegenwärtige Entwurf gefolgt, sei es nun,
<lb/>weil man es jiir unangemessen hielt, den die Endentscheidung fällenden
<lb/>Richter an frühere Beschlüsse zu binden, deren Unrichtigkeit er erkannt
<lb/>hat, oder weil das gemeinrechtliche in die Hannöversche Prozeß- 
<lb/>ordnung aufgenommene Belveis-Jnterlocut zwischen die Hauptverhand-
<lb/>lung und die Beweis-Verhandlung noch eine Verhandlung über den
<lb/>Antritt des Beweises schiebt, »nd das Verfahren also schwerfälliger
<lb/>macht. Das erste Bedenken fällt aber um so weniger in's Gewicht,
<lb/>als der Entwurf selbst mannigfache Zwischenurtheile mit bindender
<lb/>Kraft zuläßt, und nicht einzusehen ist, warum gecadofür das Beweis-
<lb/>Resolut die Eigenschaft eines Zwischenurtheils unangemessen sein soll.
<lb/>Das zweite Bedenken ist allerdings erheblicher, dasselbe läßt sich jedoch
<lb/>beseitigen, wenn man das Beweis-Urtheil mit einer Anticipation der
<lb/>Beweismittel verbindet, ein Versuch, den ich für vollkommen ausführbar
<lb/>halte. Wie ich schon oben bei Besprechung der im Entwürfe eiuge-
<lb/>führten Anticipation der Beweismittel bemerkt habe, ist von derselben
<lb/>eine große Verwickelung des Streitverhältnisses nicht zu befürchten, und
<lb/>es wird daher auch in der Regel keine vergrößerten Schwierigkeiten
<lb/>machen, auf die erste Hauptverhandlung mit anticipirten Beweismitteln
<lb/>ein Beweis-Urtheil zu erlassen. Allerdings sind die Anforderungen,
<lb/>welche der Erlaß eines erschöpfenden Beweis-Jnterlocuts schon ohnedies
<lb/>an die geistige Fassungsgabe und Thätigkeit des Richters zumal bei
<lb/>mündlichem Verfahren stellt, keine geringen. Wenn diesen Anforde-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0525.tif"
                   n="523"
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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 523

<lb/>Zungen aber von den hannoverschen Richtern genügt wird, so dürfte
<lb/>auch der gesammte Richterstand des Norddeutschen Bundes denselben
<lb/>genügen, und zwar um so eher, als er durch den mündlichen Prozeß
<lb/>von vielen andern lästigen Dekretur- und sonstigen schriftlichen Arbeiten
<lb/>befreit wird, und als man wohl auch im Sinne hat, dem rechtsprechen- 
<lb/>den Richter eine in jeder Beziehung würdigere Stellung zu geben, als
<lb/>dies in Deutschland — abgesehm von den Preußischen Rheinprovinzen
<lb/>und Hannover — bisher geschehen ist.

<lb/>Soviel steht fest, das System des gegenwärtigen Entwurfes mit
<lb/>Mündlichkeit, Eventual-Maxime und Beweis-Bescheid (statt
<lb/>Beweis-Urtheil) ist ein inkonseauentes und darum unhaltbares. Das
<lb/>Beweis-Urtheil ist ein nothwenoiges Element, wenn die sich wider- 
<lb/>strebenden Prinzipien der Mündlichkeit und der Eventual-Maxime eine
<lb/>gewisse Affinität erlangen, und eine organische Verbindung eingehen
<lb/>sollen. Ohne jenes Zwischen-Element Buben diese Prinzipien ein un- 
<lb/>vermitteltes Gemenge, welches dem Verfahren die Signatur der Halb- 
<lb/>heit aufdrückt, und den erkennenden Richter in Ungewißheit versetzt,
<lb/>welches Prinzip er im gegebenen Falle vorzugsweise zu berücksichtigen
<lb/>habe.

<lb/>Hgt eine solche Unsicherheit die richterliche Arbeit auch nur inner- 
<lb/>halb eines einzelnen Prozeß-Stadiums ergriffen, so ist zu befürchten,
<lb/>baß sich dieselbe auf das ganze Verfahren fortpflanze, auch wo dasselbe
<lb/>keine unmittelbare Veranlassung dazu giebt. Man kann sich aber für
<lb/>den Civilprozeß kaum eine weniger entsprechende Verfassung denken, als
<lb/>eine solche, deren Grundprinzipien sich in einem schwankenden Zustande
<lb/>befinden. Gerade die festen unverrückbaren Normen des Verfahrens
<lb/>sind die ersten und wesentlichsten Merkmale und Erfordernisse der
<lb/>Rechtsprechung.

<lb/>Ich komme nunmehrzu dem Verfahren vor den Handelsgerichten.
<lb/>Dasselbe regelt sich im Allgemeinen nach den für das Verfahren vor
<lb/>den Landgerichten gegebenen Vorschriften (§. 635).

<lb/>Die hauptsächlichsten Modifikationen sind folgende: Es ist kein An- 
<lb/>waltszwang vorgeschrieben, vielmehr können die Parteien den Prozeß in
<lb/>Person oder durch einen beliebigen Bevollmächtigten, der nur über- 
<lb/>haupt prozeßfähig sein muß, wahrnehmen. Eine Vertretung der Par- 
<lb/>teien durch Rechtsanwälte als solche findet nicht statt (§§. 115. 117.
<lb/>636. 637).

<lb/>Die Ladungsfrist ist auf zwei Wochen, die Einlassungsfrift auf
<lb/>eine Woche, in Meßsachen sind beide Fristen auf 24 Stunden verkürzt
<lb/>(§. 638).

<lb/>Die Parteien können auch ohne Ladung zur Verhandlung des
<lb/>Rechtsstreites an ordentlichen Gerichtstagen vor Gericht erscheinen. Der
<lb/>Vortrag der Klage bewirkt in diesem Falle Rechtshängigkeit (Z. 639).

<lb/>Dre Zustellung vorbereitender Schriftsätze, sowie die Mitteilung
<lb/>von Urkunden vor der mündlichen Verhandlung findet nicht statt, doch
<lb/>kann die Verhandlung auf Kosten der säumigen Partei vertagt werden,
<lb/>wenn dieselbe es unterlassen hat, eine der Erkundigung bedürfende
<lb/>Thatsache dem Gegner vor der mündlichen Verhandlung anzuzeigen,

<lb/>35*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0526.tif"
                   n="524"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0526--><p/>
               <p>

                  <lb/>524 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>oder sich über eine vorher angezeigte Thatsache zu erkundigen (§. 640
<lb/>bis 642).

<lb/>Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung dahin zu
<lb/>wirken, daß die Parteien -— besonders wenn ihre Unerfahrenheit eine
<lb/>mangelhafte Wahrnehmung der Rechte besorgen läßt — alle nöthigen
<lb/>Erklärungen abgeben und sachdienliche Anträge stellen (§. 643).

<lb/>Darüber, was von den Partei-Erklärungen und Anträgen in das
<lb/>Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist, entscheidet das Gericht nach seinem
<lb/>Ermessen; doch müssen auf Antrag einer Partei die Anerkenntnisse,
<lb/>Zugeständnisse und Verzichtleistungen der Gegenpartei durch das Pro- 
<lb/>tokoll festgestellt werden (§. 644).

<lb/>Dieselben Regeln und Modifikationen gellen für das Verfahren
<lb/>vor den Amtsgerichten nur mit denjenigen Abweichungen, welche
<lb/>sich aus der Eigenschaft der Amtsgerichte als Einzelrichter im Gegensatz
<lb/>zu Collegialgerichten von selbst ergeben (§. 648).

<lb/>Die Tendenz der angeführten Modifikationen geht offenbar dahin,
<lb/>in handelsrechtlichen Streitigkeiten und in den vor die Amtsgerichte
<lb/>verwiesenen minder wichtigen Sachen dem Verfahren eine größere
<lb/>Leichtigkeit und Elasticität zu gewähren. Diesem Zwecke werden nament- 
<lb/>lich der Erlaß des Advokatenzwangs, die Abkürzung der Fristen, die
<lb/>Beseitigung der vorbereitenden Schriftsätze, der vorherigen Mitteilung
<lb/>von Urkunden, die Formlosigkeit der zur Vorberertung des Prozesses
<lb/>etwa erforderlichen Anzeigen, die Befugniß der Parteien, sich ohne La- 
<lb/>dung zur Verhandlung des Rechtsstreites zu melden, in der Regel ent- 
<lb/>sprechen. Die Erweiterung der Machtvollkommenheit des Vorsitzenden
<lb/>(Amtsrichters) und die darin liegende scheinbar exorbitante Abweichung
<lb/>von der Verhandlungs-Maxime ist eine nothwendige und unentbehrliche
<lb/>Konsequenz aus der Zulassung der Parteien in Person, welche auch m
<lb/>die Praxrs bei den altpreußischen Gerichten trotz der geltenden Ver- 
<lb/>handlungs-Maxime längst Eingang gefunden hat, und mit dem nobile
<lb/>officium judicis gerechtfertigt wird.

<lb/>Die große Inkonsequenz dagegen, an welcher, wie oben gezeigt,
<lb/>das Verfahren vor den Landgerichten leidet, wird durch die angeführten
<lb/>Modifikationen nicht berührt. Sie bleibt also auch in dem Verfahren
<lb/>vor den Handelsgerichten und den Amtsgerichten bestehen, und es ist
<lb/>fast mit Gewißheit vorauszusagen, daß in diesem Verfahren, wenn es
<lb/>zu einer Beweisaufnahme kommt, nicht die mündliche Verhandlung,
<lb/>sondern der Inhalt der in den Akten befindlichen Protokolle die eigent- 
<lb/>liche Grundlage der Entscheidung abgeben wird. Freilich wird diese
<lb/>Grundlage in Folge der über den Inhalt der Sitzungsprotokolle ge- 
<lb/>gebenen Vorschriften und der Schwierigkeiten, mit welchen die Abfassung
<lb/>dieser Protokolle in einigermaßen verwickelten Sachen verbunden ist,
<lb/>oft eine mangelhaftere sein, als der Inhalt der Schriftsätze , in den
<lb/>Landgerichts-Akten, so daß also das Verfahren vor. den Handelsgerichten
<lb/>und den Amtsgerichten in vielen Fällen der Vortheile sowohl des münd- 
<lb/>lichen als des schriftlichen Prozesses entbehren wird.

<lb/>Eine besondere Besprechung verdient schließlich noch die Partei-
<lb/>Vertretung vor den Handelsgerichten und Amtsgerichten.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0527.tif"
                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 525

<lb/>Der Entwurf läßt (abweichend vom Pr. E. §. 91) jeden Bevoll- 
<lb/>mächtigten ohne Unterschied des Standes, des Geschlechtes und des
<lb/>Wohnortes zu, und fordert für die Person des Bevollmächtigten nur
<lb/>Prozeßfähigkeit, d. h. im Allgemeinen die Fähigkeit, sich durch Verträge
<lb/>zu verpflichten (§. 117. 72). Als Korrektiv gegen das Neberhandnehmen
<lb/>der Winkel-Advokatur ist vorgeschrieben, daß nur Rechtsanwälte und
<lb/>solche Prozeßbevollmächtigte Anspruch auf Vergeltung haben, welchen
<lb/>von der nach den Landesgesetzen zulässigen Behörde die
<lb/>Erlaubniß ertheilt ist, gegen Vergeltung als Prozeßbevoll- 
<lb/>mächtigte aufzutreten; daß ferner Verträge, durch welche anderen
<lb/>Personen prozessualische Gebühren versprochen werden, nichtig sind und
<lb/>die Condiction des Gegebenen zulassen, und daß endlich das Prozeß-
<lb/>gericht einen Bevollmächtigten, der weder Rechtsanwalt ist, noch die
<lb/>erwähnte besondere Konzession hat, wegen gewerbsmäßigen Betriebs
<lb/>der Prozeßführung durch einen unanfechtbaren Beschluß zurückwciscn
<lb/>kann (Z. 118. 119). Ob man sich von diesen Maßregeln Erfolg gegen
<lb/>die Winkel-Advokatur versprechen kann, mag dahingestellt bleiben. Ich
<lb/>halte sie für überflüssig, weil ein ehrenfester Advokäteustand die Winkel-
<lb/>Advokatur nicht zu fürchten braucht. Dagegen scheint mir die Ein- 
<lb/>führung von konzefsionirten Winkel-Advokaten, welche neben
<lb/>den Anwälten erster Ordnung noch eine zweite geringere Klasse mit
<lb/>staatlicher Anerkennung bilden, im höchsten Grade bedenklich. Abgesehen
<lb/>davon, daß eine Landesbehörde zur Ertheilung von dergleichen Konzes- 
<lb/>sionen — wenigstens in Preußen — noch geschaffen werden müßte,')
<lb/>oa die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund sich auf die
<lb/>advokatorische Praxis nicht bezieht &lt;§. 6), und der Justizminister nur
<lb/>wirkliche Advokaten bestellt, so glaube ich auch, daß die Stiftung
<lb/>eines Advokatenstandes geringerer Ordnung von nachtheiligem Einfluß
<lb/>auf den eigentlichen Advokatenstand sein wird, und die Gefahr in sich
<lb/>birgt, den letzteren zu jenem herabzuziehen. Gerade die unzuverlässigsten
<lb/>und gefährlichsten Subjekte unter den Winkel-Konsulenten verstehen sich
<lb/>am besten auf die Mittel und Wege, Konzessionen zu erlangen, und
<lb/>Jeder kennt ihre grobe Anmaßlichkett, wenn sie erst staatliche Anerken- 
<lb/>nung erlangt haben. Der Nimbus der staatlichen Konzession stellt sie
<lb/>auch in den Äugen des großen Publikums mit den Anwälten fast auf
<lb/>gleiche Stufe, und die letzteren laufen deshalb Gefahr, ihre Praxis zu
<lb/>verlieren, wenn sie dieselbe nicht mit den gleichen verwerflichen Mitteln
<lb/>betreiben, wie Jene es zu thun gewohnt sind. Die Gefahr für den
<lb/>Advokatenstand wird durch die Vorschrift des Entwurfes, daß Rechts- .
<lb/>anwalte als Partei-Vertreter in Prozessen vor den Handelsgerichten und
<lb/>Amtsgerichten nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte
<lb/>auftreten sollen, noch verschärft; denn wenn diese Vorschrift den
<lb/>Anwälten, wie es scheint, gestatten will, die Vertretung vor den Han- 
<lb/>dels- und Amtsgerichten zu versagen, und über den Gebührensatz mit
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) Der Pr. E. (§. 91) hatte das Kollegial-Gericht erster Instanz zur Er- 
<lb/>theilung von solchen Konzessionen an Eingesessene des Prozeßgerichts auf Antrag
<lb/>des Gemeinde-Vorstandes ermächtigt.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0528--><p/>
               <p>

                  <lb/>526 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung re.

<lb/>den Mandanten zu pacisciren, um sie gewissermaßen gegenüber den
<lb/>konzessionirten Winkel-Advokaten konkurrenzfähig zu machen, so befördert
<lb/>sie eben die Gleichstellung der Letzteren mit den eigentlichen Rechts- 
<lb/>anwälten, und droht, die Ehre und das Ansehen des Advokatenstandes
<lb/>zu schädigen. Ich kann nur wiederholen, daß die Anwaltschaft von der
<lb/>Winkel-Advokatur nichts zu fürchten hat, aber nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung, daß man keine konzessionirten Winkel-Anwälte schafft,
<lb/>die Rechtsanwälte aber als Partei-Vertreter in Prozeffen aller Art mit
<lb/>den Eigenschaften und den Pflichten ihres Standes auf-
<lb/>treten läßt.

<lb/>Die Einführung besonderer Koncessionen zur entgeltlichen Ver- 
<lb/>tretung von Parteien scheint durch die Befürchtung veranlaßt zu fein,
<lb/>daß es für die Handelsgerichte und namentlich für die Amtsgerichte an
<lb/>Advokaten fehlen werde. Indessen für die handelsgerichtliche Praxis ist
<lb/>schon dadurch genügend gesorgt, Laß sich die Winkel-Advokaten als
<lb/>Handlungs-Bevollmächtigte bestellen lassen, und für die Amtsgerichte
<lb/>wird dem Bedürfnisse gewiß abgeholfen, wenn die Anwaltschaft ent- 
<lb/>weder überhaupt oder' wenigstens an denjenigen Orten, wo nur ein
<lb/>Amtsgericht (kein Landgericht)sich befindet, mit dem Notariate verbunden
<lb/>wird, beziehungsweise verbunden bleibt.

<lb/>Ich wende mich nunmehr zu dem außerordentlichen Verfahren.
<lb/>Dasselbe hat — abgesehen von den noch nicht berathenen Prozeßarten
<lb/>(Ehesachen und Entmündigungssachen) - die Tendenz, entweder dem
<lb/>Bedürfnisse einer schnelleren resp. strengeren Erledigung gewisser Schuld- 
<lb/>fachen, wenn auch nur zur Herbeiführung eines luterimisticum, Rechnung
<lb/>zu tragen, oder aber in besonders verwickelten Rechtsstreitigkeiten der
<lb/>Gefahr einer unvollständigen oder mangelhaften Bewältigung des that-
<lb/>sächlichen Materials vorzubeugen.

<lb/>Den erstgedachten Zweck verfolgt der im Entwürfe (Büch Hl.
<lb/>Tit. 41) die erste Stelle einnehmende Urkundenprozeß (Exekutiv- 
<lb/>prozeß) mit dem Wechselprozesie als Unterart. Erforderniß ist ein
<lb/>Anspruch auf Zahlung von Geld oder Leistung einer bestimmten Quan- 
<lb/>tität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere, welcher sich auf
<lb/>eine über ihn errichtete Urkunde gründet, sowie die urkundenmäßige
<lb/>Begründung aller sonstigen den Anspruch herstellenden Thatsachen (§. 649).

<lb/>Das charakteristische Merkmal des Urkundenprozesses liegt
<lb/>jedoch nicht in wesentlichen Abweichungen von dem ordentlichen Ver- 
<lb/>fahren, sondem hauptsächlich in der erschwerten Stellung des Beklagten,
<lb/>welchem kürzere Fristen zur Einlassung und ein nur unvollständiges
<lb/>Gehör bewilligt werden.

<lb/>In Anwaltsprozeffen ist die Emlassungsfrist auf eine Woche, im
<lb/>Wechselprozesse auf 24 Stunden resp. 3 Tage oder eine Woche (ent- 
<lb/>sprechend oer Entfernung des Wohnsitzes des Beklagten vom Sitz des
<lb/>Prozeßgerichts) verkürzt (§. 651. 617).

<lb/>Zum Beweise von Einwendungen oder Dupliken kann der Beklagte
<lb/>sich nur der Urkunden oder der EideSzuschiebung bedienen, im Wechsel-
<lb/>prozeffe sogar nur der Urkunden, der Eidesziftchiebung aber lediglich
<lb/>zum Beweise der Echtheit einer Privat-Urkunde (§. 652. 668). Editions-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0529.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 527
</p>
               <p>

                  <lb/>Anträge sind unstatthaft, konnexe Widerklagen werden wie nicht-konnexe
<lb/>behandelt (§. 654. 656). Das Urtheil ist vorläufig vollstreckbar
<lb/>(§. 660). Zwar ist der Kläger ebenfalls vom Zeugenbeweise, sowie
<lb/>von Editions-Anträgen ausgeschlossen (§. 652. 654), und im Wechsel- 
<lb/>prozesse auch von der Eideszuschiebung über andere Thatsachen als über
<lb/>die Echtheit einer Privaturkunde (§. 668), allein diese Einschränkungen
<lb/>haben schon an sich keine große Bedeutung für den Kläger, da er ja
<lb/>die Klage auf Urkunden stützt, und da er noch bis zum Schluffe der
<lb/>Hauptverhandlung die Ueberleitung des Prozesses in das ordentliche
<lb/>Verfahren selbst wider den Willen des Beklagten bewirken kann, wie
<lb/>überhaupt die Erhebung der Klage im Urkundenprozesse auf seiner
<lb/>freien Wahl beruht (ß. 649. 650). Der Beklagte dagegen mutz sich
<lb/>den Urkundenprozeß gefallen lassen, sofern die gesetzlichen Erfordernisse
<lb/>vorhanden sind, und es wird ihm die Ausführung seiner Rechte im
<lb/>besonderen Verfahren nur dann Vorbehalten, wenn er der Klage im
<lb/>Allgemeinen oder auf Grund von Einreden widersprochen hat
<lb/>659). In diesem Separatprozesse ist der Beklagte mit denjenigen
<lb/>Einreden präkludirt, welche im Urkundenprozesse für unbegründet erklärt
<lb/>sind, auch kann er die Echtheit einer Privat-Urkunde dann nicht mehr
<lb/>bestreiten, wenn er dies im Urkundenprozeffe unterlassen oder den über
<lb/>die Echtheit zugeschobenen Eid nicht geleistet hat (§. 662).

<lb/>Der Urkundenprozeß stellt sich hiernach als eine fakultative (in der
<lb/>Wahl des Klägers stehende) Unterart des ordentlichen Prozesses dar,
<lb/>deren wesentliches Merkmal die urkundenmäßige Begründung der Klage,
<lb/>gänzliche Ausschließung des Zeugenbeweises, das unvollständige Gehör
<lb/>des Beklagten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des kondemnatorischen
<lb/>Urtheils sind. Ob diese dem gemeinrechtlichen (usuellen) Exekutiv- 
<lb/>prozesse nachgebildete Prozeßart dem praktischen Bedürfnisse und der
<lb/>Natur der Sache überall entspricht, möchte ich bezweifeln. Zunächst
<lb/>erscheint es bedenklich, mit einer formlosen Privaturkunde eine sum- 
<lb/>marische, die Stellung des Beklagten einengende Prozeßart zu verknüpfen.
<lb/>Der Gerichtsgebrauch, durch welchen der gemeinrechtliche Exekutiv-Prozeß
<lb/>Eingang gefunden, hat sich zu einer Zeit gebildet, wo die Schriftform
<lb/>an sich — wegen ihrer verhältnißmäßigen Seltenheit — die Bedeutung
<lb/>einer gewissen Feierlichkeit hatte, und deshalb eine summarische Prozeß- 
<lb/>art rechtfertigte. Im modernen Verkehr jedoch hat die Schriftform bei
<lb/>der Allgemeinheit des Schriftgebrauchs wesentlich von ihrer Bedeutung
<lb/>eingebüßt, und ein schriftliches Zahlungs-Versprechen ist gegenwärtig
<lb/>nicht viel mehr als ein formloses Versprechen, wenn es nicht in dem
<lb/>feierlichen Gewände des Wechsels erscheint. Die Ausdehnung der
<lb/>Wechselfähigkeil, die Erhebung des Wechfelgeschäfts zu dem eigentlichen
<lb/>und ausschließlichen Literal-Kontrakt, haben bte formlose Schrift noch mehr
<lb/>in den Hintergrund gedrängt. Zwar geht der Zug der Jurisprudenz
<lb/>dahin, der Schriftform in sofern wieder eine größere Bedeutung zu
<lb/>verleihen, als man zur Klagbarkeit' eines schriftlichen ZahlrurgS-Ver- 
<lb/>sprechens die Erwähnung der eun8n äedenäi im Schuldscheine Nicht
<lb/>mehr erfordern will, allein gerade diese Erschwerung in der Lage des
<lb/>Ausstellers einer Privaturkunde sollte dazu auffordern, seine prozeffua-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0530.tif"
                   n="528"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>528 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>lische Stellung — abgesehen von der Beweislast — nicht noch mehr
<lb/>zu alteriren.

<lb/>Für Ansprüche aus Wechseln und öffentlichen Urkunden hat der
<lb/>Exekutiv-Prozeß seine Berechtigung. - Hinsichtlich der letzteren wird
<lb/>jedoch das praktische Bedürfnis einer besonderen Prozeßart wesentlich
<lb/>verringert, vielleicht ganz beseitigt werden, wenn gewissen öffentlichen
<lb/>Urkunden, wie der Entwurf Vorbehalten hat (Anm. S. 163) die Voll- 
<lb/>streckbarkeit verliehen wird, was u. A. ein entschiedenes Postulat des
<lb/>Hypothekenverkehrs ift.2) Es könnte sich ferner fragen, ob nicht der
<lb/>eigentliche Mandats-Prozeß (mandatum sine clausula) für Ansprüche
<lb/>aus öffentlichen Urkunden geeigneter erscheine, als der Exekutiv-Prozeß.
<lb/>Wenn jedoch schon für den Letzteren nach Einführung der Vollstreckbar- 
<lb/>keit öffentlicher Urkunden wenig Raum bleiben wird, so dürfte die Auf- 
<lb/>nahme des Mandats-Prozesses als einer speziellen Prozeßart für An- 
<lb/>sprüche aus öffentlichen Urkunden noch weniger empfehlenswerth fein.

<lb/>Auffallend ist es, daß gegen das Versaumniß-Urtheil im Exekutiv-
<lb/>Prozesse — wie aus den Vorschriften des Entwurfes folgt (ck. §. 659)
<lb/>— das Separatum nicht zugelassen wird. Zwar hat der Beklagte —
<lb/>auch in Wechselsachen — das Rechtsmittel des Einspruches binnen
<lb/>14 Tagen, sowie gegen Versänmniß dieser Nothfrist noch die Wieder- 
<lb/>einsetzung in den vorigen Stand (bei unabwendbaren Zufällen
<lb/>§. 274), allein durch die Ausschließung des Separatum gegen Versäum-
<lb/>niß-Urtheile wird der Beklagte genöthigt, wenn er sich dasselbe Vorbe- 
<lb/>halten will, der Klage zu widersprechen, wenngleich ihm bekannt ist,
<lb/>daß seine Einreden wegen der Beschränktheit der Beweismittel keine
<lb/>Berücksichtigung finden können. Ob diese Nöthigung zu einem für den
<lb/>Urkunden-Prozeß selbst wirkungslosen Widerspruche sachdienlich ist, will
<lb/>ich dahin gestellt sein lassen. Rechtfertigen läßt sich dieselbe wohl mit
<lb/>dem Grundsätze: „jura vigilantibus sunt scripta", welcher Grundsatz in
<lb/>dem modernen Prozeßrecht mehr denn je in den Vordergrund tritt.

<lb/>Die gänzliche Ausschließung des Zeugenbeweises, sowie die Besei- 
<lb/>tigung der Eidesdelation im Wechselprozesse — abgesehen von dem als
<lb/>deserirten Eid behandelten Diffessionseide — sann man im Interesse
<lb/>einer konsequenten Durchbildung der Prozeßart nur billigen, und ganz
<lb/>besonders wohlthuend werden diese Bestimmungen auf den Wechselprozeß
<lb/>einwirken, welcher gegenwärtig — wenigstens im altländisch-preußischen
<lb/>Verfahren — durch frivole Einwendungen häufig sehr lange verschleppt
<lb/>werden kann. Die rein formelle Natur des Wechsels, das allgemeine
<lb/>Interesse an der Sicherheit des Wechsel-Verkehrs erheischen die Durch- 
<lb/>führung eines strengen Exekutiv-Prozesses bis zur äußersten Grenze, und
<lb/>zwar umsomehr als die Schuldhaft vor der geläuterten Gesittung der
<lb/>Gegenwart hat weichen müssen.

<lb/>Auf den Urkunden-Prozeß ^olgt im Entwürfe der Arrest-Prozeß.
<lb/>(Tit. 42). Sowohl die materiellen Vorschriften über die Zulässigkeit
<lb/>des Arrestes als die prozessualischen Bestimmungen über das Verfahren
<lb/>in Arrestsachen erscheinen als das Resultat einer überaus sorgfältrgen
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Der Pr. E. hatte demgemäß dem Exekutiv-Prozesse keine Stelle vergönnt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0531.tif"
                   n="529"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0531--><p/>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 529

<lb/>Erwägung der Rechte und Interessen beider Parteien und des praktischen
<lb/>Bedürfnisses. Zu kritischen Bemerkungen giebt dieser Abschnitt geringe
<lb/>Veranlassung.

<lb/>Als besonders dankenswerthe Reformen -- gegenüber dem alt-
<lb/>preußischen Prozeßrechte — will ich nur hervorheben: die Zulässigkeit
<lb/>des Arrestes für bedingte und betagte Ansprüche (§. 669), die Beseiti- 
<lb/>gung der casuistischen Vorschriften der A. G.-O. über Zulässigkeit oder
<lb/>Unzulässigkeit von Arresten gegen gewisse Personen oder in gewissen
<lb/>Rechtsverhältnissen (Z. 2 — 12 1. 29 A. G.-O.), die Aufhebung des
<lb/>prinzipiellen Unterschiedes zwischen schleunigen und ordentlichen Arresten,
<lb/>die Trennung der Arrestsache von der Hauptsache, wenn der Beklagte
<lb/>dieselbe verlangt (§. 685), die Relaxation des Arrestes wegen veränderter
<lb/>Umstände, wegen Erledigung des Arrestgrundes und dgl. auch nach
<lb/>geschehener Bestätigung oes Arrestes (§. 691), die Zuständigkeit des
<lb/>Gerichtes zweiter Instanz für die Anordnung des Arrestes und Verhand- 
<lb/>lung der Arrestsache, wenn der Hauptprozeß bereits in der zweiten
<lb/>Instanz schwebt (§. 694). Uebrizens folgt die Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung über die nach ungeordnetem Arreste zu erhebende Arrestklage
<lb/>naturgemäß den Regeln des ordentlichen Prozesses. Es wäre nur zu
<lb/>wünschen gewesen, daß man für eine gewisse Beschleunigung des Ver- 
<lb/>fahrens — wenigstens bei getrennter Verhandlung der Arrestsachen im
<lb/>Anwalts-Prozesse — einige Vorsorge getroffen hätte.

<lb/>Eine mit dem Arrest-Prozesse verwandte Materie behandelt der
<lb/>folgende Titel (43), nämlich die einstweiligen, vorläufig voll- 
<lb/>streckbaren, Anordnungen des Richters in Bezug auf einen Streit- 
<lb/>gegenstand oder Behufs Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug
<lb/>auf ein streitiges Rechtsverhältniß (§. 701. 712). Dergleichen provi- 
<lb/>sorische richterliche Verfügungen sind schon dem gemeinen wie auch dem
<lb/>französischen Prozesse bekannt, und haben in den meisten neuen Prozeß- 
<lb/>ordnungen und Entwürfen Berücksichtigung gefunden (cocte de proc. art.
<lb/>806 ff., hannoversche Pr.-O. 8. 519 ff., Pr.-E. §. 823- 825, H.-E.
<lb/>§§. 540 ff.). Das praktische Bedürfniß derselben ist unleugbar, man
<lb/>denke nur an Besitzstreitigkeiten, Streitigkeiten über Ausübung des
<lb/>Retentionsrechts, Regulirung eines Wasserlaufs, Streitigkeiten zwischen
<lb/>Verpächter und Pächter über Räumung des Pachtobjekts, Zwischen ver- 
<lb/>schiedenen Eigenthumsprätendenten über Einräumung des Besitzes und
<lb/>dgl. Welche Anordnungen zu treffen sind, bestimmt das Gericht nach
<lb/>seinem Ermessen, insbesondere kann auch eine Sequestration, sowie das
<lb/>Gebieten oder Verbieten einer Handlung angeordnet werden (ß. 704).
<lb/>Das forum ist in der Regel bei dem Gericht der Hauptsache, ohne Unter- 
<lb/>schied ob dieselbe schon anhängig ist oder nicht (88- 703. 705). Der
<lb/>Gegenpartei wird vorgängiges Gehör gestattet. Nur in dringenden
<lb/>Fällen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand liegt, oder
<lb/>der Vorsitzende des Gerichts der Hauptsache zum Erlaß der Anordnung
<lb/>ohne vorgängiges Gehör der Gegenpartei befugt. In diesem
<lb/>Falle finden für die Anhängigmachung des weiteren Verfahrens die be- 
<lb/>treffenden Vorschriften über den Arrestprozeß analoge Anwendung
<lb/>(88- 706. 709). Uebrigens geht die Sache als ein besonderer Prozeß
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0532.tif"
                   n="530"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0532--><p/>
               <p>

                  <lb/>530 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc.

<lb/>resp. Zwischenstreit im ordentlichen Verfahren ihren Gang, was
<lb/>auch in Ansehung der Rechtsmittel gilt (§. 706). Binnen einer be- 
<lb/>stimmten Frist nach Erlaß des Urtheils ist die Hauptsache — wenn sie
<lb/>noch nicht schwebt — anhängig zu machen, widrigenfalls die Anordnung
<lb/>ihre Wirkung verliert (§. 708). Endlich bleiben die Vorschriften des
<lb/>materiellen Rechts (speziell des Handelsgesetzbuchs) über die in bestimmten
<lb/>Fällen zu erlassenden einstweiligen Anordnungen unberührt (§. 711).

<lb/>Man kann im Allgemeinen die angeführten Vorschriften als durch- 
<lb/>aus zweckentsprechend und dem praktischen Bedürfnisse genügend be- 
<lb/>zeichnen, nur wäre auch hier, wie beim Arrestprozeffe, namentlich im
<lb/>Falle der Verstattung der Gegenpartei zum vorgängigen Gehör, eine
<lb/>Beschleunigung resp. Vereinfachung des Verfahrens im Anwaltsprozesse
<lb/>äußerst empfehlenswerth, ja in vielen Fällen gewiß dringend noth-
<lb/>wendig.

<lb/>Die bisher betrachteten außerordentlichen Prozeßarten gleichen sich
<lb/>in der Tendenz zur baldmöglichsten Herbeiführung eines provisorischen
<lb/>Rechtszustandes in gewissen Streitfällen; sie haben aber auch das Gemein- 
<lb/>same, daß sie sowohl bei Kollegialgerichten (Landgerichten und Handels- 
<lb/>gerichten) als bei Amtsgerichten vor sich gehn können.

<lb/>Das in dem nächstfolgenden Titel (44) behandelte außerordent- 
<lb/>liche Verfahren in Rechnungsfachen, Auseinandersetzungen
<lb/>und ähnlichen Prozessen hat gewissermaaßen die entgegengesetzte
<lb/>Tendenz, nämlich die Herbeiführung eines definitiven Rechtszustandes
<lb/>durch gründlichere wenn auch langsamere Behandlung der Sache als im
<lb/>ordentlichen Prozesse, und es findet nur bei Kollegial geeichten
<lb/>statt. Letzteres ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, es ergiebt sich
<lb/>aber aus der Erwähnung des beauftragten Richters, sowie argumento
<lb/>ex contrario aus §. 721. Eine ausdrückliche Vorschrift über diesen
<lb/>Punkt wäre zur Vermeidung von Mißverständnissen allerdings wünschens-
<lb/>werth.

<lb/>Erfordern iß des Verfahrens ist ein Prozeß, welcher die Richtig- 
<lb/>keit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche
<lb/>Verhältnisse zum Gegenstände hat, und bei dem eine erhebliche Zahl
<lb/>von streitigen Ansprüchen oder streitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung
<lb/>oder gegen ein Inventar sich herausstellt (§. 713).

<lb/>Die Anordnung des Verfahrens erfolgt durch das Prozeß- 
<lb/>gericht vor dem Schluffe der ersten mündlichen (Haupt-) Verhandlung
<lb/>(ibidem).

<lb/>Das Verfahren besteht in einer protokollarischen Vorbereitung
<lb/>des Prozesses vor einem beauftragten Richter (nöthigenfalls unter Zu- 
<lb/>ziehung von Sachverständigen) nnt einer darauf folgenden von Amts- 
<lb/>wegen anzuordnenden neuen mündlichen Verhandlung (§§. 713. 715).
<lb/>Das von dem Deputirten mit den Parteien auszunehmende Protokoll
<lb/>soll feststellen, welche Ansprüche und Erinnerungen streitig oder un- 
<lb/>streitig sind, und in Ansehung der ersteren dm Sach- und Streitstand
<lb/>nebst den Anträgen der Parieren einschließlich der Beweis-Anträge ent-
<lb/>halten (§. 716).

<lb/>Durch den Inhalt des Protokolls wird der Rechtsstreit insoweit
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0533.tif"
                   n="531"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0533--><p/>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 531

<lb/>fixirt, daß weitere Ansprüche und Erinnerungen bei der folgenden
<lb/>mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht werden können
<lb/>(§. 718). Gegen die im Termine vor dem beauftragten Richter aus-
<lb/>gebliebene Partei wird auf Antrag des Gegners das Versäummß-Urtheil
<lb/>erlassen (8- 719). Dem Deputaten steht das im ordentlichen Prozesse
<lb/>dem Vorsitzenden eingeränmte Fragerecht mit seinen Wirkungen zu (§. 716).

<lb/>In der neuen mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
<lb/>Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens vorzutragen (ohne Präjudiz),
<lb/>wobei dem Vorsitzenden die erforderlichen Berichtigungen und Er- 
<lb/>gänzungen obliegen (§. 717). Weiterhin regelt sich das Verfahren nach
<lb/>den Vorschriften über den ordentlichen Prozeß.

<lb/>Vorweg mögen einige Unklarheiten in der Redaktion vermerkt
<lb/>werden. Die Anordnung des vorbereitenden Verfahrens soll, wie be- 
<lb/>merkt, vor Schluß der Hauptverhandlung stattfinden. Diese Vorschrift
<lb/>läßt die Deutung zu, daß die Anordnung auch schon vor Beginn der
<lb/>Hauptverhandlung erfolgen könne, was jedoch kaum gemeint sein kann,
<lb/>da das Prozeßgericht vor dem Beginne der Hauptverhandlung mit der
<lb/>Sache noch gar nicht befaßt ist. Zur Vermeidung von Mißdeutungen
<lb/>dürfte die Vorschrift genauer zu fassen sein. Ferner bleibt unklar, ob
<lb/>in der auf das vorbereitende Verfahren folgenden mündlichen Verhandlung
<lb/>nicht nur die Erhebung weiterer Ansprüche und Erinnerungen sondern
<lb/>überhaupt das Vorbringen neuer Thatsachen und Beweismittel unzulässig
<lb/>sein soll. Ueber diese Frage ist eine ausdrückliche Bestimmung unerläßlich.
<lb/>Der Entwurf läßt dieselbe zweifelhaft, weil er die Eventualmaxime in
<lb/>dem protokollarischen Verfahren zwar auf Ansprüche imb Erinnerungen
<lb/>beschränkt, über die Tragweite der ersten Hauptverhandlung aber nichts
<lb/>entscheidet.

<lb/>-Im Uebrigen charakterisirt sich das Verfahren als ein (protokollarisch)
<lb/>schriftliches mit mündlicher Schlußverhandlung. Die Hannoversche Prozeß- 
<lb/>ordnung (§. 460 ff.) sowie der H. E. (§. 546 ff.) lassen für alle in
<lb/>Beziehung auf Thatsachen oder Beweismittel außergewöhnlich verwickelte
<lb/>Prozesse ein schriftliches (erstere auch ein protokollarisches) Verfahren
<lb/>unter Leitung eines beauftragten Richters nach dem Ermessen des Prozeß-
<lb/>gerichts zu. Man kann jedoch dem Entwürfe nur beistimmen, wenn er
<lb/>diesen Weg nicht eingeschlagen hat. Derselbe führt die Gefahr mit sich,
<lb/>daß Prozeßgerichte, welche an ein schriftliches Verfahren gewöhnt sind,
<lb/>nur zu Leicht von der Befugniß der Anordnung eines schriftlichen Vor- 
<lb/>verfahrens Gebrauch machen, und die Einführung des mündlichen Pro- 
<lb/>zesses auch für die regelmäßigen Fälle illusorisch machen werden. Die
<lb/>Beschränkung auf die angeführten Punktensachen erscheint deshalb gerecht- 
<lb/>fertigt und rst schon von dem Pr. E. (§8- 796. 797) im Wesentlichen
<lb/>adoptirt, wenngleich die sonst beliebte Allegirung der einschlagenden Be- 
<lb/>stimmungen des Pr. E. in diesem Titel unterblieben ist. Die proto- 
<lb/>kollarische Instruktion ist bei dieser Beschränkung dem Schriftwechsel
<lb/>entschieden vbrzuziehn, da dieselbe ein übersichtlicheres Bild von der
<lb/>Sachlage giebt, als die in Raum und Zeit getrennten Schriftsätze, und
<lb/>einer schriftlichen Erörterung des Rechtspunktes wirksam begegnet. Da- 
<lb/>gegen scheinen mir die Vorschriften für die neue mündliche Verhandlung,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0534.tif"
                   n="532"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0534--><p/>
               <p>

                  <lb/>532 Levy: Kritische Bemerkungen zu dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc..

<lb/>welche den Parteien den mündlichen Vortrag des in den Protokollen
<lb/>niedergelegten Streitmaterials auserlesen, aus den schon oben bei der
<lb/>Erörterung der Schlußverhandlung nn ordentlichen Verfahren ange- 
<lb/>gebenen Gründen durchaus unpraktisch zu sein. Ein schriftliches Vor- 
<lb/>verfahren macht eine übersichtliche Darstellung der Sachlage durch einen
<lb/>Referenten, womöglich durch den Deputaten selbst, unumgänglich noth-
<lb/>wendig, da das Prozeßgericht durch den Vortrag der Parteien und die
<lb/>Berichtigungen des Vorsitzenden sehr leicht ein schiefes oder zerrissenes
<lb/>Bild vom Sach- und Streitverhältniß erhalten kann.

<lb/>Wo der Inhalt der Akten die Grundlage für die Entscheidung
<lb/>abgeben soll, ist jede erkünstelte Mündlichkeit verfehlt, wie die Erfah- 
<lb/>rungen im Preußischen Prozesse zur Genüge gelehrt haben. Demgemäß
<lb/>schreiben auch die Hannöversche Pr.-O. (§. 473), der H. E. (§. 562),
<lb/>sogar der code de procedure fiu ähnliche Fälle (Z. 542) einen Bericht
<lb/>des Kommissarius in der mündlichen Verhandlung vor. Man Äerlaste
<lb/>den Parteien in dieser Verhandlung getrost die Kontrole des Referats
<lb/>und die Erörterung des Rechtspunkts. Ihre Aufgabe wird dann immer- 
<lb/>hin noch eine schwierige sein, und dem Vorsitzenden wird anheimgestellt
<lb/>bleiben müssen, ob er die Partei-Erörterungen erst nach dem Schlüsse
<lb/>des ganzen Referats gestatten, oder an den Bericht über die einzelnen
<lb/>Punkte anschließen lassen will.

<lb/>Der letzte Titel (45) des Entwurfs behandelt das s. g. Mahn- 
<lb/>verfahren, nämlich den Erlaß bedingter Zahlungsbefehle.

<lb/>Bekanntlich sind die bedingten Manoate schon dem gemeinen Prozeß- 
<lb/>rechte bekannt, nur ist die Anwendung derselben dort beinahe ganz dem
<lb/>richterlichen Ermessen überlassen. In dem altländisch-Preußischen Pro- 
<lb/>zesse haben dieseloen nur für fungible Bagatellsachen (bis 50 Thlr.
<lb/>einschließlich) Eingang gefunden und zwar mit obligatorischer (nicht
<lb/>fakultativer) Geltung. Der Hannöversche Prozeß (Ges. vom 27. Juli
<lb/>1852 und 31. März 1859) hat das Mahnverfahren als fakultative (in
<lb/>der Wahl des Klägers stehende) Prozeßart für fungible Sachen bis
<lb/>150 Thlr. einschließlich aus persönlichen Forderungen eingeführt. Der
<lb/>H. E. hat diese Werthgrenze zwar fallen lassen, die Einführung einer
<lb/>solchen aber der Landesgesetzgebung .anheimgegeben (§. 508). Der
<lb/>gegenwärtige Entwurf adoptirt das fakultative Mahnverfahren für alle
<lb/>Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung
<lb/>einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werth- 
<lb/>papiere ohne Unterschied des Werths und der Natur des zu
<lb/>Grunde liegenden Rechtsverhältnisses, und überweist den Er- 
<lb/>laß der Zahlungsbefehle den AmtsgeriAten, welche für den ordentlichen
<lb/>Prozeß zuständig sind oder es sein wurden,, wenn der Gegenstand nicht
<lb/>100 Thlr. überstiege (§§. 722. 723). Man kann diesen Wurf nur als
<lb/>einen äußerst glücklichen bezeichnen. Das Mahnverfahren hat sich überall,
<lb/>wo es eingeführt worden, als höchst segensreich bewährt, und man kann
<lb/>wohl voraus sagen,-daß es in der vorliegenden Gestalt, abgesehen von
<lb/>dem Nutzen für das rechtsuchende Publikum, den Prozeß-Gerichten einen
<lb/>erheblichen Bruchtheil der Arbeit ersparen wird, ein für die Finanzen
<lb/>der Bundesstaaten nicht unwesentliches Moment. Die Bestimmungen
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0535.tif"
                   n="533"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0535--><p/>
               <p>

                  <lb/>Levy: Kritische Bemerkungen zn dem Entwürfe einer Prozeßordnung rc. 533
</p>
               <p>

                  <lb/>über das Verfahren sind aus dem System des Entwurfes konsequent
<lb/>herausgearbeitet und können als mustergültig betrachtet werden.

<lb/>Von den sonst bekannten außerordentlichen Prozeßarten hat der
<lb/>Entwurf den Beweis zum ewigen Gedächtniß innerhalb des ordentlichen
<lb/>Verfahrens (Tit. 38) als außerordentliche Beweisart behandelt, dagegen
<lb/>den Provokalions- und Diffamationsprozeß, sowie den Possessorien-
<lb/>prozetz (im außerordentlichen Verfahren) ausgemerzt. Man muß sich
<lb/>hiermit durchweg einverstanden erklären.

<lb/>Der Beweis zum ewigen Gedächtnisse hat schon deshalb nicht den
<lb/>Charakter einer besonderen Prozeßart, weil er an sich zu keiner dispo- 
<lb/>sitiven Bestimmung über den Streitgegenstand führt. Es kommt hinzu,
<lb/>daß die Anordnung der Beweis-Aufnahme ohne kontradiktorisches Ver- 
<lb/>fahren erfolgt, und daß die Beweis-Aufnahme selbst den Regeln des
<lb/>ordentlichen Prozesses folgt.

<lb/>Für den Provokationsprozeß ex lege diffamari ist selten ein prak- 
<lb/>tisches Bedürfniß vorhanden. Liegt eine wirkliche Rechtsverletzung vor,
<lb/>so wird dem Verletzten die Negatorienklage zustehen, ohne eine solche
<lb/>Rechtsverletzung.aber hat der Diffamat kaum ein praktisches Interesse
<lb/>an der Beseitigung der Diffamation (sofern sie nicht als Ehrverletzung
<lb/>gerügt werden kann). Für den Fall, daß der Diffamant sich auf eine
<lb/>Urkunde stützt, deren Echtheit bestritten ist, gewährt der Entwurf Aus- 
<lb/>hülfe durch die Bestimmung, daß auf Feststellung der Unechtheit (wie
<lb/>auch der Echtheit) einer Urkunde geklagt werden kann, wenn Kläger ein
<lb/>rechtliches Interesse daran hat (§. 179).

<lb/>Aber auch für die Erhaltung wirklicher Einreden (ex lege si
<lb/>eontenäat) ist durch die Vorschrift desselben Paragraphen gesorgt, daß
<lb/>auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses — Exceptionen beruhen
<lb/>stets auf Rechtsverhältnissen — bei vorhandenem rechtlichen Interesse
<lb/>Klage erhoben werden kann. Die angeführten Bestimmungen haben
<lb/>freilich eine über den Provokationsprozeß hinausgehende Tragweite.

<lb/>Daß eigentliche Befihstreitigkeiten dem ordentlichen Pro- 
<lb/>zesse zu überweisen sind, ist wohl kaum noch kontrovers (val. Motive zum
<lb/>Pr. E. S. 208), Die Grundsätze über die Entscheidung oes Besitzstreits
<lb/>aber gehören dem materiellen, nicht dem Prozeßrechte an. Für das
<lb/>possessorium summariissimum endlich ist, sofern ein praktisches Bedürf- 
<lb/>niß dafür vorliegt, durch die „einstweiligen Anordnungen" Vorsorge
<lb/>getroffen.

<lb/>Zum Schlüsse möge bemerkt werden, daß der in den meisten
<lb/>Bundesstaaten bestehende, auf Spezialgesetzen beruhende, Adhäsionsprozeß
<lb/>in den Untersuchungen wegen Nachdrucks (in Preußen durch §. 16 des
<lb/>Gesetzes vom 11. Juni 1837 eintzeführt) sich zur Aufhebung empfiehlt,
<lb/>nachdem der Entwurf das Präjudiz des Strafurtheils für den
<lb/>Civilrichter und das freie arbitrium des Prozeßrichters in Entschädi- 
<lb/>gungssachen anerkannt hat.
</p>

            </div>
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                n="534"
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                 type="article"
                 n="XXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhältnisse im Appellationsgerichts-Bezirk Cassel</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stölzel, A.">Von Herrn Kreisgerichtsrath A. Stölzel in Cassel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0536--><p/>
               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>Stölzel: Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhältniffe rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIII.

<lb/>Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhölturffe im
<lb/>Appellationsgerichts-Bezirk Cassel.

<lb/>Bon Herrn Kreisgerichtsrath A. Stölzel zu Cassel.

<lb/>Ein unter obiger Ueberschrift im 2. Bande dieser Zeitschrift (S.
<lb/>401 bis 416) erschienener Aufsatz hatte den Zweck darzulegen, daß durch
<lb/>die Einführung des altpreußischen Gesetzes vom 12. Mai 1851 und
<lb/>durch die Verordnung vom 26. Juni 1867 im vormaligen Kurfürsten- 
<lb/>thum Hessen ein Zustand in Betreff der Verhältnisse der Anwälte des
<lb/>Appellations-Gerichts-Bezirks Cassel entstanden sei, welcher dringender
<lb/>Abhülfe durch die Gesetzgebung bedürfe. In der seitdem abgelaufenen
<lb/>Zeit hat sich dieses Bedürfniß nicht etwa verringert, im Gegentheil, es
<lb/>ist lebhafter bervorgetreten. Während man anfänglich es immer noch
<lb/>für zweifelhaft hielt, ob der. Anwalt, wenn er seine eigenen Interessen
<lb/>nicht gefährden wolle, überhaupt die durch die neue Gesetzgebung ihm
<lb/>gewährten exorbitanten Beträge für Reisekosten liquidiren und nament- 
<lb/>lich ob der unterliegende Prozeßgegner zum Ersatz derselben als ver- 
<lb/>pflichtet gelten könne, hat die inmittelst bei den Gerichten gemachte Er- 
<lb/>fahrung gezeigt, daß allerdings jene hohen Reisekostensätze in Anspruch
<lb/>genommen und dem Gegner gegenüber zugebilligt werden. Dem Schrei- 
<lb/>ber Dieses ist bei seiner richterlichen Thätigkeit kein einziges Kostenbei-
<lb/>treibungsgesuch durch die Hände gegangen, in welchem niedrigere, als
<lb/>die gesetzlich erlaubten Reisekosten üquidirt wären. Daß sich dieselben
<lb/>bis zu c. 60 Thaler für den einzelnen Termin in einer einzelnen Sache
<lb/>steigern können, ist S. 415 des oben citirten Aufsatzes angeführt. Hier
<lb/>mögen nur einige in jüngster Zeit beim Kasseler Kreisgericht verhan- 
<lb/>delte praktische Fälle nachgetragen werden, welche das Mißverhältniß
<lb/>zwischen dem Streitobjekt und den hohen Anwaltskosten in ein ziemlich
<lb/>grelles Licht setzen. Eine Bauerswittwe, deren Vermögen zu ihrer Ali- 
<lb/>mentation nicht ausreicht, klagt gegen ihren Sohn, weil sie in Folge
<lb/>eures gelähmten Armes völlig arbeitsunfähig sei, auf den Betrag von
<lb/>täglich 7y? Sgr. für ihre Verköstigung; der Sohn bestreitet die Ar- 
<lb/>beitsunfähigkeit, und das eingeleitete Beweisverfahren ergiebt, daß die
<lb/>Wittwe nicht völlig arbeitsunfähig ist, vielmehr leichtere Arbeiten ver- 
<lb/>richten kann; um wieviel sich deshalb der beanspruchte Betrag von täg- 
<lb/>lich 7V2 Sgr. mindere, dafür liefert das Beweisverfahren kein Material;
<lb/>die Klägerin wird deshalb mit ihrer auf völlige Arbeitsunfähigkeit ge- 
<lb/>gründeten Klage abgewiesen. Der Sohn treibt die ihm mit 59 Thlr.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0537.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>Stolzel: Ueber die Umgestaltung der Amvaltsverhältniffe rc. 535

<lb/>21 Sgr. erwachsenen Prozeßkosten, darunter 33 Thlr. Kosten für Reisen
<lb/>seines Anwaltes zu zwei kreisgerichtlrchen Verhandlungsterminen ein
<lb/>und läßt sich zu seiner Deckung ein ausstehendes kleines Kapital seiner
<lb/>Mutier überweisen. Gerade so gut wie 33 Thlr. Reisekosten hätten
<lb/>auch 40 Thlr. entstehen können, wenn der betreffende Anwalt im Kreis- 
<lb/>gerichtsbezirk, wie recht wohl möglich, noch einige Meilen weiter vom Sitze
<lb/>des Kreisgerichtes gewohnt hätte. Selbstverständlich hat auch der An- 
<lb/>walt der Klägerin auf 33 Thlr. Anspruch, wenn er die nämlichen Rei- 
<lb/>sen, wie sein Gegner gemacht hat*).

<lb/>In einem andern Prozesse, der nach alsbald erledigter Hauptsache
<lb/>nur wegen der mit etwa 14 Thlr. entstandenen Prozeßkosten weiter
<lb/>geführt wurde, machte der Anwalt des Verklagten drei Reisen nach
<lb/>Cassel je für 13 */2 Thlr. (zum ersten Verhandlungstermin, zum Zeu- 
<lb/>genverhörstermin und zum Schlußverhandlungstermin) und ferner noch
<lb/>eine Reise an das um Eidesabnahme requirirte Amtsgericht für 6Ya Thlr.
<lb/>Die gesummten Reisekosten und Diäten beliefen sich demnach in dieser
<lb/>Sache auf 47 Thlr., d. h. auf mehr als das Dreifache des Streit- 
<lb/>objekts; dieser Betrag wurde vom Gegner beigetrieben. In amtsae-
<lb/>richtlichen Sachen unter 50 Thlr. ist zwar der Bezug der vollen Reise- 
<lb/>kosten und Diäten nach §. 8 pos. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1851
<lb/>nur höchst ausnahmsweis statthaft, aber desungeachtet unternahmen ein- 
<lb/>zelne Anwälte in solchen Sachen verhältnißmäßig weite Reisen, nament- 
<lb/>lich an das Kreisgericht als Rekursinstanz. So reisten in einer Sache,
<lb/>bei welcher es sich um einen Streifen Land im Werthe von 14 Thlr.
<lb/>handelte, nicht nur beide Anwälte zu dem in erster Instanz und dann
<lb/>wiederholt in zweiter Instanz angeordneten Lokaltermine, sondern auch
<lb/>zweimal zu den in zweiter Instanz anberaumten Verhandlungsterminen;
<lb/>der Anwalt des Klägers beantragte sogar im letzten Termine nach- 
<lb/>trägliche Vernehmung eines in erster Instanz übergangenen Sachver- 
<lb/>ständigen an Ort und Stelle; dieser Antrag hätte sowohl im Schluß- 
<lb/>verhandlungstermin erster Instanz, als im ersten Verhandlungstermin
<lb/>der Rekursrnstanz gestellt werden können; wäre ihm deserirt worden, so
<lb/>wäre ein dritter Lokaltermin und ein dritter Verhandlungstermin in
<lb/>der Rekursinstanz nöthig geworden. Wie sich in dem besprochenen
<lb/>Falle die Anwälte mit ihren Parteien rücksichtlrch der Reisekosten und
<lb/>Diäten für die gemachten 8 Reisen berechnen, ist noch nicht zur Kennt-
<lb/>niß des Gerichts gekommen; jedenfalls übersteigen aber auch hier die
<lb/>Anwaltskosten weit das Streitobjekt. Ein Versuch, von der einschrän- 
<lb/>kenden Bestimmung, welche der citirte §. 8 für Sachen unter 50 Thlr.
<lb/>giebt, abzugehen, wurde kürzlich in der Weise gemacht, daß eine Partei,
<lb/>die 13 Thlr. Zinsen einklagte, über die abgelehnte Verurtheilung des
<lb/>Gegners in die entstandenen Anwaltskostm (darunter 4^2 Thlr. für
<lb/>Reisekosten und Diäten) sich beschwerte, weil der Verklagte Zahlung
<lb/>von 75 Thlr. auf das Hauptgeld und dadurch bewirkte Ermäßigung
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Die übrigen Anwaltskosten auf jeder Seite betrugen 26 Thlr. 21 Sgr., die
<lb/>Gerichtskosten 55 Thlr. 25 Sgr., demnach sämmtliche von der Klägerin zu tragende
<lb/>Prozeßkosten 175 Thlr. 7 Sgr.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0538.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536 Stölzel: Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhältniffe rc.

<lb/>seiner Zinspflicht behauptet habe, mithin das Streitobjekt nicht auf
<lb/>13 Thlr., sondern auf 75 Thlr zu bemeffen sei.

<lb/>Solche Erfahrungen rechtfertigen es, geradezu von einem Nothstande
<lb/>zu reden, der nicht rasch genug beseitigt werden kann. Um „den des- 
<lb/>halb aus den Departements von Kassel und Wiesbaden zahlreich ein- 
<lb/>gegangenen Klagen^)" gerecht zu werden, ist am Schluffe der letzten
<lb/>Landtagsperiode dem Hause der Abgeordneten ein Gesetzentwurf vorge- 
<lb/>legt worden, der jedoch nicht mehr zur Berathung kommen konnte. Er
<lb/>lautet, wie nachsteht:
</p>
               <p>

                  <lb/>„Artikel I.

<lb/>In den Bezirken des Appellationsgerichts zu Kassel, Kiel und
<lb/>Wiesbaden treten an die Stelle des §. 8 des Gesetzes vom 12. Mai
<lb/>1851 (Gesetz-Sammlung Seite 656), betreffend den Ansatz und die Er- 
<lb/>hebung der Gebühren der Rechtsanwälte, und der allgemeinen Bestim- 
<lb/>mungen unter Ziffer 3 und 4 des Tarifs zu demselben die nachfolgen- 
<lb/>den Vorschriften:

<lb/>§. 1.

<lb/>Die in einem Prozesse der unterliegenden Partei vom Richter auf- 
<lb/>erlegte Pflicht zur Erstattung der Kosten erstreckt sich auch auf die
<lb/>Gebühren und Auslagen des Anwalts der Gegenpartei.

<lb/>8. 2.

<lb/>Die Regel des §. 1 unterliegt folgenden Einschränkungen:

<lb/>1) Wenn eine Partei sich mehrerer Rechtsanwälte in einer und
<lb/>derselben Rechtsangelegenheit bedient hat, so kann der zur Er- 
<lb/>stattung der Gebühren verpflichtete Gegentheil nur zur Erstattung
<lb/>desjenigen Betrages angehalten werden, welcher zu liquidiren
<lb/>wäre, wenn die Partei sich nur Eines Rechtsanwalts bedient
<lb/>hätte. Ausgenommen bleibt nur der Fall, wenn ein Wechsel
<lb/>durch den Tod, Dienstaustritt oder Versetzung des Bevollmäch- 
<lb/>tigten nothwendig geworden ist.

<lb/>2) In Prozessen über Objekte von fünfzig Thalern und weniger
<lb/>Werth kann eine Erstattung überhaupt nur dann und nur so- 
<lb/>weit gefordert werden, als die Führung des Prozesses durch die
<lb/>Partei gleichfalls zu erstattende außergerichtliche Kosten veranlaßt
<lb/>haben würde, oder wenn die Partei durch Krankheit, Abwesen- 
<lb/>heit oder amtliche Dienstverhältnisse an der eigenen Wahrnehmung
<lb/>des Termins behindert war. Die Erstattung von Gebühren
<lb/>und Auslagen bestellter Litiskuratoren kann auch in diesen Pro- 
<lb/>zessen verlangt werden.

<lb/>3) In allen Prozessen hat die unterliegende Partei die Kosten für
<lb/>Reisen des Anwalts der Gegenpartei zu den Terminen nur
<lb/>dann zu erstatten, wenn deren Wahrnehmung nothwendig ge- 
<lb/>wesen ist. Es darf also insbesondere kein Ersatz gefordert werden
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Worte der Motive de§ im Text genannten Entwurfs S. r
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0539.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>Stölzel: lieber die Umgestaltung der AnwalLSverhciltriisse rc. L37

<lb/>für die Kosten der Reisen zu Terminen, deren Wahrnehmung durch
<lb/>Einreichung eines Schriftsatzes vermieden werden konnte, oder
<lb/>in denen lediglich eine Handlung des Gegners zu gewärtigen war.

<lb/>4) Zn den bei den Amtsgerichten anhängigen Prozessen kann die
<lb/>obsiegende Partei, welche sich eines nicht am Sitze des zustän- 
<lb/>digen Amtsgerichts wohnenden Rechtsanwalts bedient hat, auch
<lb/>wenn der Erstattungsanspruch derselben durch die Bestimmung
<lb/>unter Ziffer 2 nicht ausgeschlossen ist, keinen Ersatz der durch
<lb/>die Reisen des Letzteren zum Gerichtssitze veranlagten Kosten
<lb/>fordern, wenn sie sich eines am Sitze dieses Amtsgerichts woh- 
<lb/>nenden Anwalts zu ihrer Vertretung hätte bedienen können.
<lb/>Andernfalls hat dieselbe nur Anspruch aus Erstattung desjenigen
<lb/>Betrages der Diäten und Reisekosten ihres Anwalts, welcher bei
<lb/>statthafter Wahl eines in kürzester Entfernung vom Sitze des
<lb/>Amtsgerichts wohnenden Anwalts entstanden sein würde. *

<lb/>§. 3.

<lb/>Auf die bei den Kreisgerichten und den Appellationsgerichten an- 
<lb/>hängigen Rechtsstreitigkeiten finden die einschränkenden Bestimmungen
<lb/>des §. 2, Ziffer 4 keine Anwendung.

<lb/>§■ 4.

<lb/>Wenn der Rechtsanwalt außerhalb seiner Wohnung und des Ge- 
<lb/>richtslokals Geschäfte besorgen muß, so erhält derselbe außer seinen
<lb/>sonstigen Gebühren:

<lb/>1) wenn die Entfernung nicht über eine Vkertelmeile von seiner
<lb/>Wohnung beträgt, bei Objekten bis zu 500 Thlrn. einschließlich
<lb/>10 Sgr., bei höheren Objekten 20 Sgr. Ist die Entfernung
<lb/>arößer, jedoch innerhalb feines Wohnortes, oder wird er an ein
<lb/>Krankenbett, oder in der Zeit von Abends 8 Uhr bis Morgens
<lb/>8 Uhr gerufen, oder muß er über eine Stunde unthätig warten,
<lb/>so kann er das Doppelte dieser Sätze liquidiren, ebenso wenn
<lb/>das Geschäft länger als eine Stunde dauert, und wenn darauf
<lb/>mehrere Tage verwendet werden müssen, für jeden Tag besonders;

<lb/>2) wenn er über eine Viertelmeile von dem Orte, in welchem er
<lb/>wohnt, reisen muß, entweder um im Aufträge einer Partei Ge- 
<lb/>schäfte vorzunehmen, welche zur gerichtlichen Prozeßverhandlung
<lb/>nicht gehören, oder um innerhalb des Bezirks desjenigen
<lb/>Amtsgerichts, in welchem er wohnt, Terminen in Prozessen
<lb/>an Ort und Stelle beizuwohnen, erhält er 2 Rthlr. 15 Sgr.
<lb/>Diäten für jeden Tag der durch das Geschäft bedingten Abwesen- 
<lb/>heit von seinem Wohnorte und l'j2 Sgr. Reisekosten für jede
<lb/>auch nur angefangene Viertelmeile der Hin- und der Rückreise.

<lb/>8. 5.

<lb/>Handelt ein prozeßführender Rechtsanwalt bei einem Gerichte oder
<lb/>in einem Termine an Ort und Stelle außerhalb des Ämtsgerichts-
<lb/>bezirks, in welchem er wohnt, jedoch innerhalb des Kreisgerichts-

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege UI. 36
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0540.tif"
                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>538 Stolz el: Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhältniffe rc.

<lb/>bezirks, für welchen ihm die Berechtigung zur Prozeßpraxis zusteht
<lb/>(§. 29 und 18 der Verordnungen vom 26. Juni 1867, Gesetz-Samm- 
<lb/>lung Seite 1073 ff.), so kann er, falls er zu diesem Zwecke über eine
<lb/>Viertelmeile von seinem Wohnorte reisen muß, und ihn die Partei
<lb/>ausdrücklich zu der Reise ermächtigt hat, berechnen:

<lb/>1) an Reisekosten, soweit weder eine Eisenbahn noch eine Fahrpost-

<lb/>. Verbindung benutzt werden kann: 7y2 Sgr. für jede auch nur

<lb/>angefangene Viertelmeile der Hin- und der Rückreise, soweit
<lb/>aber Fahrposten oder Eisenbahnen benutzt werden können, neben
<lb/>einem zur Deckung der Nebenkosten bestimmten, sowohl für die
<lb/>Hin- als auch für die Rückreise zu gewährenden Pauschbetrage
<lb/>von je 10 Sgr., das tarifmäßige Fahrgeld — bei Benutzung
<lb/>von Eisenbahnen das Fahrgeld zweiter Klasse;

<lb/>2) an Diäten 2 Rthlr. 15 Sgr. für jeden Tag der durch das Ge- 
<lb/>schäft bedingten Abwesenheit von seinem Wohnorte.

<lb/>Ist die Reise in Angelegenheiten mehrerer Parteien unternommen,
<lb/>welche zu der Reise Ermächtigung ertheilt haben, so ist von jeder nur
<lb/>ein nach der Zahl derselben zu bestimmender Beitrag zu erfordern.

<lb/>8- 6.

<lb/>Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die in den §§. 50,
<lb/>beziehungsweise 35 und 34 der Verordnungen vom 26. Juni 1867
<lb/>(Gesetz-Sammlung Seite 1073 ff.) bezeichneten Anwälte, ohne Rücksicht
<lb/>auf frühere Anstellungsbedingungen, Anwendung.

<lb/>Falls diese Anwälte dagegen bei Gerichten außerhalb des Kreis-
<lb/>aerichtsbezirks, in welchem ihr Wohnort belegen ist, auftreten, haben
<lb/>sie an Diäten und Reisekosten nur denjenigen Betrag zu fordern, wel- 
<lb/>cher nach den bis zur Verkündigung der Verordnungen vom 26. Juli
<lb/>1867 in dem Kurfürstenthum Hessen, den Herzogtümern Holstein und
<lb/>Schleswig und dem Herzogthum Nassau maßgebend gewesenen Bestim- 
<lb/>mungen und Grundsätzen zugebilligt werden konnte.

<lb/>Uebersteigt derselbe den Betrag, welcher nach den Vorschriften des
<lb/>gegenwärtigen Gesetzes anzusetzen sein würde, so kann nur der letztere
<lb/>gefordert werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Artikel II.

<lb/>Mit der aus dem Schlußsätze des §. 6. Artikel I. sich ergebenden
<lb/>Beschränkung sind alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen,
<lb/>welche in den im Artikel I. bezeichneten Bezirken bisher gegolten haben,
<lb/>mit Einschluß der in den §§. 50, beziehungsweise 35 und 34 der Ver- 
<lb/>ordnungen vom 26. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung Seite 1073) ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften über den Reisekostenbezug, ausgehoben.

<lb/>Artikel 111.

<lb/>Das gegenwärtige Gesetz findet auf bereits anhängige Prozesse erst
<lb/>nach Beendigung derjenigen Instanz Anwendung, in welcher dieselben
<lb/>zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes verhandelt werden."
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0541.tif"
                   n="539"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0541"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0541--><p/>
               <p>

                  <lb/>Stölzel: Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhältnisse ic 539

<lb/>Allerdings beseitigt dieser Entwurf den Mißstand, welcher für
<lb/>Hessen durch die Einführung der altpreußifchen Reisekostensätze entstan- 
<lb/>den ist, und erfüllt - demnach in dieser Richtung zweifellos seine Auf- 
<lb/>gabe. Aber es fragt sich, ob das, was er an die Stelle des jetzt
<lb/>Bestehenden setzt, für empfehlenswerth zu erachten ist. —

<lb/>Der Entwurf verfolgt den Grundgedanken, die Verhältnisse der
<lb/>Anwälte in den Appellationsgerichts- Bezirken Cassel, Kiel und Wies- 
<lb/>baden möglichst den in «den altländischen Provinzen bestehenden anzu- 
<lb/>lehnen. Wie in letztem Provinzen, sollen auch in Hessen re. die An- 
<lb/>wälte auf die Praxis im Bezirke des Gerichtes, an welchem sie ihren
<lb/>Wohnsitz haben, durch den Ausschluß der Berechtigung bei Geschäften
<lb/>außerhalb dieses Bezirks Reisekosten und Diäten zu beziehen, beschränkt
<lb/>werden, d. h. die amtsgerichtlichen Sachen sollen von dem am Amts- 
<lb/>gericht, bzw. demselben zunächst wohnenden Anwälte, die kreisgerichtlichen
<lb/>Sachen sollen von den im Kreisgerichtsbezirke wohnenden Anwälten
<lb/>besorgt werden. Für die mit einem weiter gehenden Rechte auf Reise- 
<lb/>kosten und Diäten bereits bestellten Anwälte wird dann eine Uebergangs-
<lb/>bestimmung getroffen (Art. I. §. 6 des Entwurfs), welche den Zweck
<lb/>hat, jenes weitergehende Recht zu wahren.

<lb/>Diesem Prinzipe gegenüber dürste zu erwägen sein, ob überhaupt
<lb/>die Verhältnisse der Anwälte in den altländischen Provinzen, dem der-
<lb/>maligen Zuge der Gesetzgebungspolitik nach, Aussicht auf dauernden
<lb/>Bestand haben, und ob nicht vrelmehr anzunehmen ist, daß sie selbst in
<lb/>Kürze eine Modifikation erfahren werden. Mit Rücksicht auf die täglich
<lb/>mehr sich entwickelnde Gewerbefreiheit läßt sich kaum verkennen, daß die
<lb/>Verhältnisse der Anwälte, wenn nicht gänzlicher Freigabe der Advokatur,
<lb/>doch wohl sicher einem Zeitpunkte sich nähern, in welchem den bestellten
<lb/>Anwälten die Befugniß ertheilt wird, vor jedem Preußischen oder Nord- 
<lb/>deutschen Gerichte zu handeln und innerhalb des Preußischen oder
<lb/>Norddeutschen Gebietes ihren Wohnsitz beliebig zu wählen. Es scheint
<lb/>uns deshalb empfehlenswerth, dem intendirten neuert Gesetze eine Fas- 
<lb/>sung zu geben, welche von diesem Gesichtspunkte ausgeht und das Gesetz
<lb/>befäbigt zu den neuen Verhältnissen überzuleiten. Diese Anschauung
<lb/>würoe einem Gesetz entsprechen, welches unter Freilassung der Befugniß
<lb/>an beliebigen Gerichten aufzutreten, nur die dann unumgänglich noth-
<lb/>wendige Schranke für die Anwälte setzt, daß sie an Kosten eines ein- 
<lb/>zelnen Termins nur gewisse Maximalfätze berechnen dürfen, es müßte
<lb/>ihnen denn der Mandant ein Anderweites ausdrücklich zugesagt haben.

<lb/>Aber auch wenn man in der eben angedeuteten Richtung abweichen- 
<lb/>der Ansicht ist, und es für erwünscht hält, der jetzt noch bestehenden
<lb/>altländischen Gesetzgebung sich anzulehnen, möchte doch dies in der
<lb/>Weise, wie es der Entwurf beabsichtigt, für Hessen ohne Schädigung
<lb/>wesentlicher Interessen sowohl des Publikums als der Anwälte kaum
<lb/>ausführbar sein.

<lb/>1) Zunächst tritt der Entwurf u. E. dem Bedürfnis des Publikums
<lb/>in der Richtung entgegen, daß er dasselbe in amtsgerichtlichen Sachen
<lb/>vielfach auf die Wahl nur eines Anwaltes beschrankt (Art. I. §. 2,
<lb/>pos. 4). Es existiren in Hessen an einer Reihe von Amtsorten je ein

<lb/>36*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0542.tif"
                   n="540"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0542--><p/>
               <p>

                  <lb/>5.40 Sthlzxl: Ueber die Umgestaltung der AnwaltsverhLÜniffe rc.

<lb/>oder zwei- Anhalte., deren. Praxis sich erfahrungsmäßig, gleichviel aus
<lb/>welchen Gründen, so zn sagen auf nichts reduzirt hat.

<lb/>Auch muß berücksichtigt werden, daß es bisher in Hessen zur De- 
<lb/>stelluna als. Anwalt keineswegs der Richterqualifikation bedurfte, ja
<lb/>daß mcht einmal für Anwälte das Bestehen des Examens zum Refe- 
<lb/>rendariate und die zeitweilige Ansbildung an einem Collegialgerichte
<lb/>erforderlich war , und daß bis auf eine verschwindend kleine Zahl die
<lb/>Anwälte., welche an Amtsgerichtssitzen wohnen^ aus Rechtspraktikanten
<lb/>hervorgegangen sind, deren Ausbildung sich in der Regel auf eine mehr
<lb/>oder minder langdauernde Thätigkeit als Aktuargehülfe bei einem mit
<lb/>einem Einzelrichter besetzten Justizamte beschränkte. Man wird unter
<lb/>solchen. Umständen nicht das Publikum nöthigen dürfen, gerade in
<lb/>Sachen von 50—100 Thlr., die bereits durch ihre ausnahmsweise
<lb/>Unterstellung unter die Judikatur eines Einzelrichters verhältnißmäßig
<lb/>znrückgbsetzt'sind, ausschließlich den nächstwohnenden Anwalt zu wählen.

<lb/>2j Noch weniger als den Interessen des Publikums scheint der
<lb/>Entwurf denen der Anwälte zu entsprechen.

<lb/>Die Gesetzgebung des Jahres 1867 hat durch die Konzentrirung
<lb/>der fünf Hessischen Obergerichte in das eine Äppellationsgericht zu Cassel
<lb/>und/ durch die (für alle wichtigen. Sachen eingetretene) Konzentrirung
<lb/>mehrerer Amtsgerichte zu einem Kreisgerichte die nothwendige Folge
<lb/>gehabt, daß die Casseler Anwälte vor den an anderen Kreisgerichtssitzen
<lb/>wohnenden, (früheren Obergerichts-). Anwälten und daß die an letzteren
<lb/>Sitzen wohnenden (früheren Untergerichts-) Anwälte vor den an Amts- 
<lb/>gerichtssitzen wohnenden Untergerichts-Anwälten bevorzug! erscheinen.
<lb/>Denn wenn auch der Nicht-Casseler Obergerichts-Anwalt "die Befugniß
<lb/>behalten hat, am Casseler Appellationsgericht zu handeln, so liegt es
<lb/>doch auf der Hand, daß die Parteien mehr geneigt find, von Casseler
<lb/>Anwälten ihre Angelegenheiten vor dem Appellationsgericht besorgen zu
<lb/>lassen, als von dm auswärtigen (ehemaligen Obergerichts-) Anwälten.
<lb/>Dasselbe gilt für das Verhältniß der Kreis- und Amtsgerichts-Anwälte.
<lb/>In Rücksicht auf diese ziemlich schroffe Scheidung zwischen Amtsgerichts-
<lb/>Anwälten, Nicht-Casseler ehemaligen Obergerichts-Anwalten und Casseler
<lb/>ehemaligen Obergerichts-Anwalten und die dadurch unverkennbar be- 
<lb/>wirkte Erhöhung des Einkommens der letzteren auf Kosten der ersteren
<lb/>muß es verhütet werden, daß die Nicht-Casseler Obergerichts-Anwälte
<lb/>und-die Amtsgerichts-Anwälte noch ungünstiger, die Casseler Anwälte
<lb/>noch günstiger als bisher gestellt werden. Der vorgelegte Entwurf hat
<lb/>aber die umgekehrte. Folge. Denn durch denselben werden:

<lb/>a. die Nicht-Casseler (ehemaligen Obergerichts-) Anwälte erheblich
<lb/>mehr wie bisher von der Praxis beim Appellationsgericht ausge- 
<lb/>schlossen. Zwar wird ihnen durch Art. I. §. 6, pos. 2 des Ent- 
<lb/>wurfs das Recht auf Reisekosten und Diäten nach den früheren
<lb/>Hessischen Bestimmungen gewährt, dadurch ist aber nicht entfernt
<lb/>. ihren Interessen Rechnung getragen. Denn für 3 oder 5 Thlr.
<lb/>(man ersieht aus Z. 6, pos. 2 des Entwurfs nichts welcher dieser
<lb/>Hessischen Sätze für Reisen an das Casseler Appellationsgericht
<lb/>maßgebend sein soll -r- s. unten II. am Ende) können Marbur-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0543.tif"
                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>Stölzel: Ueber die Umgestaltung der AnwaltsverhLltnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>54 t

<lb/>ger, Fuldaer, Hanauer und Rinteler Anwälte keinen Termin beim
<lb/>Casseler Appellationsgericht abhalten, sie sind durch solche Bestim- 
<lb/>mung eines zu niedrigen Maximalsatzes für Reisekosten und Diäten
<lb/>effektiv von der Praxis beim Appellationsgericht ausgeschlossen,
<lb/>obwohl die Verordnung vom 26. Juni 1867 wie der setzt vor- 
<lb/>liegende Entwurf ihre Rechte „nicht kränken" wollen (s. S. 20
<lb/>der Motive). Desgleichen sind:

<lb/>d. die Amtsgerichts - Anwälte, und zwar in noch viel erheblicherem
<lb/>Maße wie die Nicht-Casseler Obergerichts-Anwälte, durch den
<lb/>Entwurf beeinträchtigt.

<lb/>Es kommt vielfach vor, daß der ehemalige Reskriptionsbezirk eines
<lb/>Untergerichts-Anwaltes in zwei der dermaligen Kreisgerichtsbezirke fällt,
<lb/>es kommt auch vor, daß gerade das Amtsgericht, an welchem ein Unter- 
<lb/>gerichts-Anwalt wohnt, dem einen, alle übrigen Amtsgerichte seines
<lb/>Reskriptionsbezirks aber dem andern Kreisgerichtsbezirke angehören.

<lb/>Der Art. I. §. 5 des Entwurfs giebt nun den ehemaligen Unter-
<lb/>gerichts-Anwalten ein Recht auf Bezug ausreichender Diäten und Reise- 
<lb/>kosten innerhalb des Kreisgerichtsbezirks, in welchem sie wohnen;
<lb/>außerhalb dieses Bezirks beschränkt sie der §. 6, pos. 2 auf 2, bzw.
<lb/>3 Thlr. (an Reisekosten und Diäten). Da ein Anwalt für 2 oder
<lb/>3 Thlr. an ein auswärtiges Kreisgericht, bei welchem er nach den
<lb/>früheren Hessischen Bestimmungen als reskribirt anzusehen ist, nicht
<lb/>reisen kann, so ist ihm mit jenen Maximalsten die Praxis dahin ab- 
<lb/>geschnitten und somit vielleicht der Haupttheu der bisherigen Praxis
<lb/>entzogen. Es ist ihm zwar statt dessen die Praxis bei einer Reihe von
<lb/>Amtsgerichten seines Kreisgerichtsbezirks vielleicht eröffnet, aber oas ist
<lb/>ein gering anzuschlagender Ersatz, da es für einen in bestimmtem Be- 
<lb/>zirke bisher thätig gewesenen Anwalt sehr schwer werden wird, in einem
<lb/>andern ihm fremden Bezirke, in welchem bereits andere Collegen ihre
<lb/>Praxis haben, neue Praxis zu erwerben.

<lb/>Daneben werden durch Art. I., §. 1, pos. 4 viele Amtsgerichts-
<lb/>Anwälte von der Praxis an den Amtsgerichten ausgeschlossen, an welchen
<lb/>sie bisher hauptsächlich beschäftigt waren. Ein Wolfhager Anwalt z. B.,
<lb/>oer einen erheblichen Theil seines Einkommens aus der Praxis beim
<lb/>benachbarten Naumburger Amtsgericht zieht, weil der Naumburger An- 
<lb/>walt aus irgend welchen Gründen fast unthätig ist, verliert dieses Ein- 
<lb/>kommen dadurch, daß nunmehr das Naumburger Publikum genöthigt
<lb/>wird, sich des Naumburger Anwalts zu bedienen.

<lb/>Wenn daher auch anscheinend der Entwurf alle untergerkchtlichen
<lb/>Anwälte gleichstellt, so würde er im praktischen Erfolge die größte Un- 
<lb/>gleichheit herbeiführen; dem einen Anwälte würde mehr, dem andern
<lb/>weniger an seiner Praxis Abbruch geschehen.

<lb/>3) Ein Hauptübelstand, der durch Z. 35, ])os. 2 der Verordnung
<lb/>vom 26. Jum 1867 hervorgetreten ist, liegt, wre die Motive des der- 
<lb/>malen zu begutachtenden Entwurfs (S. 11) ausdrücklich anerkennen, in
<lb/>der Ungleichheit der Reskriptionsbezirke der Hessischen Anwälte. Diesen
<lb/>Uebelstand scheint der Entwurf beseitigen zu wollen^ er hat ihn aber
<lb/>durch die Bestimmung in §. 6, pos. 2 des Art. I. für alle Fälle, in
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0544.tif"
                   n="542"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0544--><p/>
               <p>

                  <lb/>542 Stölzel: Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhältnisse rc.

<lb/>denen die Anwälte außerhalb ihres Kreisgerichtsbezirks thätig werden,
<lb/>beibehalten. Denn nach den früheren Hessischen Bestimmungen konnten
<lb/>dem Gegner gegenüber Reisekosten und Diäten auch in den beschränkten
<lb/>Sätzen von 2, 3 und 5 Thlr. nur zugebilligt werden, wenn der Anwalt
<lb/>innerhalb seines Reskriptionsbezirks handelte; indem daher
<lb/>§. 6 des Entwurfs den Hessischen Anwälten diejenigen Diäten und
<lb/>Reisekosten gewähren will, welche ihnen nach den bisher maß- 
<lb/>gebend gewesenen Bestimmungen und Grundsätzen zugebilligt
<lb/>werden konnten, erheischt er im einzelnen Anwendungsfalle stets ein
<lb/>Zurückgehen aus die Frage nach dem Hessischen Reskriptionsbezirke.

<lb/>Aus den entwickelten Gründen kann man sich schwerlich für den
<lb/>Entwurf aussprechen. Sachgemäßer dürfte es vielmehr fein, den Hes- 
<lb/>sischen Anwälten allgemein die Praxis im Bezirke des Appellations- 
<lb/>gerichts Cassel mit dem Rechte aus den Bezug der im Entwurf nor-
<lb/>mirten Reisekosten- und Diätensätze unter der Einschränkung zu gestatten,
<lb/>daß für die Reise zu einem Termine an ein Amtsgericht für Diäten
<lb/>und Reisekosten höchstens etwa 3, an ein Kreisgericht höchstens 5 und
<lb/>an das Appellationsgericht höchstens 7 Thlr. zu liquidkren sind.^)

<lb/>Es ist nicht zu verkennen, daß die Fixirung von Maximalsätzen,
<lb/>wie sie hier proponirt wird, für die relativ am entferntesten vom Ge- 
<lb/>richtssitze wohnhaften Anwälte eine gewisse Härte hat, aber einerseits
<lb/>sind die Maximalsätze so gewählt, daß allenfalls auch der entferntest- 
<lb/>wohnende Anwalt damit ausreichen wird, andererseits halten wir es im
<lb/>Interesse des Publikums für wünschenswert^, daß dasselbe bei Bemessung
<lb/>der für den einzelnen Prozeß möglicherweise entstehenden Kosten einen
<lb/>.für Reisekosten und Diäten generell geregelten Betrag kenne, nicht aber
<lb/>darüber im Ungewissen bleibe und je nach der Entfernung seines oder
<lb/>des gegnerischen Anwalts vom Gerichtssitze bei dem nämlichen Objekte
<lb/>bald einen erheblich höheren, bald einen erheblich geringeren Betrag
<lb/>aufzuwenden habe. Will man dem Anwälte diejenigen Reisekosten ver- 
<lb/>gütet wissen, welche er wirklich verausgabt hat, dann ist es unbedingt
<lb/>nöthig, die Anwälte auf bestimmte territoriale Bezirke zu beschränken.
<lb/>Die früheren Hessischen Reskriptionsbezirke sind aber, wie wohl nicht
<lb/>bestritten werden kann, unhaltbar geworden und an ihre Stelle neue zu
<lb/>setzen, hat die oben unter 2, b hervorgehobenen Bedenken gegen sich.
<lb/>Räthlich erscheint es auch, abgesehen von den Maximalsätzen, nicht die
<lb/>hohen Reisekostensätze des Gesetzes vom 12. Mai 1851 (unbeschränkt
<lb/>V4 Thlr. für V4 Meile) beizubehalten, vielmehr an deren Stelle bei
<lb/>möglicher Benutzung von Eisenbahn- oder Postfahrt den Betrag für ein
<lb/>Bahn- oder Postbillet treten zu lassen (ek. Art. 1., §. 5, pos.' 1 des
<lb/>Entwurfs). Allerdings ist durch diese Einrichtung nicht ausgeschlossen,
<lb/>daß die Partei Reisekosten und Diäten des Anwaltes ihres Gegners
<lb/>ersetzen muß, auch wenn am Gerichtsorte selbst eine ausreichende Zahl
<lb/>von Anwälten wohnhaft ist, aber diese Unzuträglichkeit ganz zu beseiti- 
<lb/>gen, wird ohne erhebliche Schädigung der Interessen der früher Hes-
</p>
               <p>

                  <lb/>®) Ob diese Einrichtung auch für Nassau und Schleswig-Holstein paßt, mag
<lb/>hier, unerörtert bleiben.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0545.tif"
                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>Stolzel: Heber bie Umgestaltung der Anwaltsverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>543
</p>
               <p>

                  <lb/>fischen Untergerichtsanwalte kaum Lhunlich sein und sie entsteht, wenn
<lb/>der vorgelegte Entwurf zum Gesetz erhoben wird, noch in viel höherem
<lb/>Grade, als nach dem hier gemachten Vorschläge. Nach dem Entwürfe
<lb/>hat r. B. ein Eschweger Anwalt für die Reise zu einem Termin an
<lb/>das Casseler Kreisgericht, sofern er die Post nicht benutzen kann, An- 
<lb/>spruch auf 25 Thlr., und der Gegner muß diesen Betrag ersetzen, ob- 
<lb/>wohl in Cassel eine hinreichende Zahl von Anwälten seßhaft ist; nach
<lb/>obigem Vorschläge würde jener Anwalt nur 5 Thlr. zu liquidiren haben.
<lb/>.Man könnte auch daran denken, die Maximalsätze für Reisekosten und
<lb/>Diäten nach der Höhe des Streitobjekts stufenweis zu bemessen; aber
<lb/>Reisekosten und Diäten sollen lediglich eine Entschädigung sein für
<lb/>Baarauslagen, und diese stellen sich für größere wie für kleinere Streit- 
<lb/>objekte gleich hoch, auch ist es keineswegs durchgängig richtig, daß in
<lb/>Prozessen über hohe Streitobjekte die Parteien eher in der Lage sind,
<lb/>hohe Kosten zu zahlen, als bei geringeren Objekten;4 5) da außerdem das
<lb/>Prinzip des stufenweisen Steigens nach dem Streitobjekt schon bei den
<lb/>Gerichts- und bei den Anwaltskosten in einer für unsere Hessischen
<lb/>Verhältnisse bisher fremden, oft ziemlich drückenden Weise eingeführt
<lb/>ist, b) so möchte eine Ausdehnung dieses Prinzips auch auf die Reise- 
<lb/>kosten und Diäten nicht wünschenswerth sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sollten die vorstehend gegen den Entwurf erhobenen Bedenken für
<lb/>nicht erheblich genuh erachtet werden, um vom Entwürfe abzugehen, so
<lb/>empfehlen sich vielleicht einige zum Theil bereits oben motivrrte Aende-
<lb/>rungen in materieller Beziehung, zugleich aber auch einige Modifikationen
<lb/>in der Fassung.

<lb/>1) Zu Art. I., Z. 2, pos. 4 würde der Partei ein Wahlrecht zwi- 
<lb/>schen mehreren (etwa 4 oder 5 Anwälten aus ihrer nächsten Um- 
<lb/>gebung) zu gestatten sein, sofern soviel Anwälte am Gerichtssitze nicht
<lb/>vorhanden sind.

<lb/>Sodann ist die Fassung der ebengedachten Position im Gegensatz
<lb/>zum alsbald, folgenden 8- 3 nicht unbedenklich.

<lb/>Die pos. 4 des §. 2 trifft eine Anordnung für „die bei den
<lb/>Amtsgerichten anhängigen Prozesse", der 8- 3 bestimmt, daß jene
<lb/>(lediglich für die bei den Amtsgerichten anhängigen Prozesse gegebene) Be- 
<lb/>stimmung keine Anwendung leide „für die bei den Kreis- und
<lb/>Appelationsgerichten anhängigen Prozesse". Abgesehen davon, daß
<lb/>es nicht streng logisch sein dürste, die einer Unterposition des 8- 2 bei- 
<lb/>zufügende Beschränkung oder Erläuterung als selbstständigen neuen Pa- 
<lb/>ragraphen zu geben, scheint die Intention des 8- 3 einfach dadurch er- 
<lb/>reicht werden zu können, daß die „bei den Amtsgerichten anhängigen"
<lb/>Prozesse in pos. 4 des Z. 2 durch den Zusatz: „zur Kompetenz derselben
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Man denke nur an die hypothekarischen Klagen, die auch bei hohen Objekten
<lb/>fast durchgängig gegen Zahlungsunfähige gerichtet sind.


<lb/>5) Ein Kontumazialprozeß mit 4000 Thlr. Objekt kostete z. B. früher an Ge- 
<lb/>richtskosten circa 2 Thlr., jetzt kostet er 33 Thlr. 25 Sgr.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0546.tif"
                   n="544"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0546--><p/>
               <p>

                  <lb/>M4 . Stölzel: lieber die Umgestaltung der AuwaltZverhältmffe rc.

<lb/>gehörigen" präzisirt werden. Denn Z. 3 will wohl nichts anderes be- 
<lb/>sagen, als daß die bei Amtsgerichten in kreisaerichtlichen oder
<lb/>appellationsgerichtlichen Sachen abzuhaltenden Termine nicht als
<lb/>Termine in den „bei Amtsgerichten anhängigen" Sachen gelten
<lb/>sollen. Wenn sich das nicht von selbst versteht, so ist der Zweck, es
<lb/>ausdrücklich hervorzuheben, durch den proponirten Zusatz erreicht, neben
<lb/>welchem dann der §. 3 in Wegsall käme.

<lb/>2) Zu Art. L, §. 4. 1. Hier scheint im Eingang das Wort
<lb/>„Geschäft" in einem andern Sinne, wie am Schlüsse gebraucht. Denn
<lb/>wenn das Unthätigwarten über eine Stunde entgegengesetzt wird der
<lb/>Dauer „des Geschäfts" über eine Stunde, so wird offenbar das Warten
<lb/>des Anwalts nicht als „Geschäft" betrachtet. Nichts desto weniger ist
<lb/>die ganze pos. 1 vom Eingangssatze beherrscht: „wenn der Anwalt
<lb/>Geschäfte besorgen muß"; es wird also im Sinne dieses Eingangs
<lb/>das .Warten über eine Stunde gleichfalls als Besorgen eines Geschäftes
<lb/>betrachtet. Um zu vermeiden, daß im nämlichen Paragraph dasselbe
<lb/>Wort in engerer und zugleich in weiterer Bedeutung gebraucht wird,
<lb/>könnte der Eingang des §. 4 wohl dahin gefaßt werden:

<lb/>„wenn die Thätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb . . . Gerichts- 
<lb/>lokals in Anspruch genommen wird, so :c."

<lb/>3) Zu ß. 6, p08. 2. Damit nicht bei Anwendung dieser Position
<lb/>auf die Reskriptionsbezirke der Hessischen Anwälte zurückgegriffen werden
<lb/>muß, ist es erforderlich, den gesetzgeberischen Willen dahin zum Ausdruck
<lb/>zu bringen, daß jeder Anwalt außerhalb seines Kreisgerichts Diäten
<lb/>und Reisekosten beanspruchen darf, wie wenn er an das betreffende
<lb/>Gericht reskribirt wäre. Dies würde durch einen vor „zugebilligt wer- 
<lb/>den konnte" einzuschaltenden Zusatz etwa mit der Fassung: „den an das
<lb/>betreffende Gericht reskribirten Anwälten" zu bewerkstelligen sein. Da- 
<lb/>mit erhielte zugleich der Gedanke des Gesetzgebers, daß für die Hessischen
<lb/>Anwälte die früheren Hessischen Bestimmungen, für die Holsteinischen
<lb/>Anwälte die Holsteinischen Bestimmungen r'c. maßgebend sein sollen,
<lb/>einen präciseren Ausdruck, wie im Entwürfe, welcher seinem Wortlaute
<lb/>nach die Hessischen, Holsteinischen und Nassauischen Bestimmungen für
<lb/>die Anwälte der neuen Landestheile für anwendbar erklärt, also streng
<lb/>genommen einem Hessischen Anwalt die Wahl läßt, ob er nach Hessischen
<lb/>oder Holsteinischen oder Nassauischen Bestimmungen seine Reisekosten
<lb/>und Diäten berechnen will.

<lb/>Die Anwälte der zum Appellationsgerichts-Bezirke Wiesbaden ge- 
<lb/>schlagenen Homburgischen und Darmstädtischen Landestheile sollen nach
<lb/>Absicht des Entwurfs (s. Motive S. 20) dem Nassauischen Rechte fol- 
<lb/>gen; dies ist bisher noch nicht (wie bei den bisher Bayerischen Theilen,
<lb/>denen das Hessische Recht durch Verordnung vom 6. Mai 1867 gegeben
<lb/>wurde), gesetzlich angeordnet; die pos. 2 des §. 6 soll diese Anordnung
<lb/>enthalten. Sie enthält sie aber nicht. Denn, wenn für die Anwälte
<lb/>der Appellationsgerimts-Bezirke Cassel, Kiel und Wiesbaden in der hier
<lb/>fraglichen Richtung die bisher in Hessen, Holstein und Nassau
<lb/>maßgebend gewesenen Bestimmungen entscheiden sollen, so ist
<lb/>damit noch keineswegs gesagt, daß für die zum Bezirke Wiesbaden ge-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0547.tif"
                   n="545"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0547--><p/>
               <p>

                  <lb/>Stölzel: Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhältniffe rc. 545

<lb/>hörigen ehemals Homburgischen und Darm stad tischen Anwälte
<lb/>die für sie bis jetzt niemals maßgebend gewesenen Nassäuischen
<lb/>Bestimmungen maßgebend werden sollen, es läßt sich vielmehr (wenn
<lb/>man von den Motiven absieht) recht wohl annehmen, der Gesetzgeber
<lb/>habe bezüglich der von ihm nicht ausdrücklich erwähnten Homburgischen
<lb/>rc. Gerichte und Anwälte das bisherige Recht ebenso konserviren wollen,
<lb/>wie der Hessischen, Nassauischen rc. das ihrige. Zur Ausfüllung dieser
<lb/>Lücke liche sich der pos. 2 des §. 6 eine pos. 3, etwa wie folgt, zu-
<lb/>fügen:

<lb/>„Die im Herzogthum Nassau bis zur vorgedachten Zeit maß- 
<lb/>gebend gewesenen Bestimmungen und Grundsätze sollen auch für
<lb/>die dem Bezirke des Appellatronsgerichts Wiesbaden zugetheilten
<lb/>ehemals Großherzoglich Hessischen und Hessen-Homburg'schen
<lb/>Gebietsteile gelten?"

<lb/>Sodann giebt dre pos. 2 des §. 6 noch zu einem weiteren Zweifel
<lb/>Anlaß. Die für die ehemaligen Hessischen Untergerichte, Obergerichte
<lb/>und für das Ober-Appellationsgericht zu Cassel maßgebend gewesenen
<lb/>Sätze von 2, 3 und 5 Thlr. sollen ferner maßgebend bleiben, ohne daß
<lb/>erhellt, ob die jetzigen Kreisgerichte als Obergerichte mit dem Satz von
<lb/>3 Thlr. oder als 'Untergerichte mit dem Satz von 2 Thlr., und ohne
<lb/>daß erhellt, ob das Appellationsgericht zu Cassel als Obergericht mit
<lb/>dem Satz von 3 Thlr. oder als Nachfolger des früheren Ober-Appella-
<lb/>tionsgerichts mit dem Satz von 5 Thlr. behandelt werden sollen. Es
<lb/>wird- daher in 8- 6 eines ferneren Zusatzes bedürfen und zwar etwa
<lb/>der Art:

<lb/>„Im Sinne des §. 26, pos. 4 des Kurhessischen Gesetzes vom
<lb/>28. Oktober 1863 sind die dermaligen Amtsgerichte den dort
<lb/>genannten Untergerichten, die dermaligen Kreisgerichte den dort
<lb/>genannten Obergerichten und das dermalige Appellationsgericht
<lb/>zu Cassel dem dort genannten Ober-Appellationsgerichte gleich- 
<lb/>zuachten."
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Schlüsse sei noch eines Punktes Erwähnung gelhan, der zwar
<lb/>außerhalb des vom vorgelegten Gesetzentwurf ausschließlich umfaßten
<lb/>Gebietes der Gebührenfrage der Anwälte liegt, aber doch die allgemeinen
<lb/>Verhältnisse derselben betrifft und so erheblicher Natur sind, daß ein
<lb/>Einschreiten der Gesetzgebung für dringend geboten erscheint.

<lb/>Durch Z. 18 der Verordnung vom 26. Juni 1867 ist bestimmt,
<lb/>daß Anwälte fortan nur mit der Berechtigung zur Praxis beim Appel-
<lb/>lationsgericht oder einem Kreisgerichte und dessen Bezirksgerichten an-
<lb/>geftellt werden sollen; dagegen ist durch 8- 35 derselben Verordnung der
<lb/>vorhandenen Hessischen Obergerichts-Anwälten die Praxis sowohl
<lb/>beim Appellatrons-, als bei allen Kreisgerichten gestattet.

<lb/>Hierdurch bildet sich an den Orten, an welchen Hessische Ober-
<lb/>gerichtsanwalte existiren, so lange dieselben leben, der Zustand, daß
<lb/>Anwälte, welche eine Prozeßsache nur in einer Instanz zu betreiben
<lb/>befuK sind, kvnkurriren mit Anwälten, welche in beiden Instanzen
<lb/>handeln dürfen. Da nun die Parteien beim Vorhandensein an sich
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0548.tif"
                   n="546"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0548--><p/>
               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>Stolzel: Ueber die Umgestaltung der Anwaltsverhiilinifse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichtüchtiger Persönlichkeiten immer diejenige als Anwälte vorziehen
<lb/>werden, welche ihre Angelegenheit auch in zweiter Instanz führen kann,
<lb/>und da nur in ganz ausnahmsweisen Fällen die Parteien nach durck-
<lb/>geführter Sache in erster Instanz sich veranlaßt sehen, einen Wechsel
<lb/>ihres Anwalts für die Appellationsinstanz vorzunehmen, so werden die
<lb/>nach §. 18 der Verordnung vom 26. Juni 1867 neubestellten Kreis-
<lb/>gerrchts- wie Appellationsgerichts-Anwalte, und zwar vorzugsweise die
<lb/>am Sitze des Casseler Appellationsgerichts, aber auch die in Marburg,
<lb/>Fulda, Hanau und Rinteln, so lange neben ihnen noch Althessische
<lb/>Obergerichts - Anwälte fungiren, also etwa für die Zeit des nächsten
<lb/>Menschenalters, eine gedeihliche Praxis nicht erwerben können. Diese
<lb/>Härte tritt um so schroffer hervor, wÄm man erwägt, daß wegen der
<lb/>neuerdings wesentlichen Verbesserung des Anwaltsstandes im Gegensatz
<lb/>zu den verhältnißmäßig ungünstiger gewordenen Aussichten des Richter- 
<lb/>standes sehr bald die Zeit kommen wird, daß, wie in den alten Pro- 
<lb/>vinzen schon lange üblich, in Hessen aber bis dahin fast nie vorgekom- 
<lb/>men, Richter, ja sogar ältere Richter in den Anwaltstand übertreten.
<lb/>Dies wird durch die §§• 18 und 35 cit., so zu sagen, unmöglich ge- 
<lb/>macht, und so wirken diese Paragraphen auch wesentlich zum Nachtheil
<lb/>des Richterstandes. Denn schwerlich wird sich ein Richter, der nach
<lb/>den früheren Verhältnissen vor 10 oder 20 Jahren ohne alle Schwierig- 
<lb/>keit Obergerichts-Anwalt in Cassel re. hätte werden können, jetzt bereit
<lb/>finden lassen, eine Stellung einzunehmen, vermöge deren er wert hinter
<lb/>den jüngsten der vor dem 26. Juni 1867 ernannten Obergerichts-
<lb/>Anwalte zurücktritt.

<lb/>Es erscheint daher als Bedürfniß, durch eine Uebergangsbestimmung
<lb/>die in Cassel, Marburg, Hanau, Fulda und Rinteln neu bestellt wer- 
<lb/>denden Anwälte für die Dauer ihrer Konkurrenz mit ehemaligen Ober-
<lb/>gerichts-Anwalten den letzteren möglichst gleichzu bellen. Daneben dürfte
<lb/>es sich aber auch aus sachlichen Gründen empfehlen, wie es in den
<lb/>alten Provinzen dem Vernehmen nach vielfach geschehen ist, und wie
<lb/>es für Hessen früher gesetzlich war, denjenigen Anwälten, welche eine
<lb/>Sache in erster Instanz geführt haben, die Weiterführung in zweiter
<lb/>Instanz zu gestatten; denn durchschnittlich verficht der Anwalts erster
<lb/>Instanz eine Sache in zweiter Instanz mit mehr Interesse, wie ein neu
<lb/>eintretender Appellations-Anwalt.

<lb/>Beiden Rücksichten, sowohl der persönlichen wie der sachlichen,
<lb/>würde ohne Verletzung des im §. 18 der Verordnung vom 26. Juni
<lb/>1867 ausgedrückten legislatorischen Prinzips Rechnung getragen, wenn
<lb/>man dem intendirten Gesetze eine Bestimmung zufügen wollte, durch
<lb/>welche dem Justizminister die Befugniß ertheilt wird, auf Vorschlag
<lb/>des Appellationsgerichts den nach Maßgabe des §. 18 der Verordnung
<lb/>vom 26. Juni 1867 bestellten, beziehungsweise zu bestellenden Anwälten
<lb/>für die Zeit, in welcher an ihrem Wohnorte noch früher bestellte, zur
<lb/>.Praxis am Appellationsgerichte und am Kreisgerichte berechtigte An- 
<lb/>wälte vorhanden sind, die Vertretung der von ihnen in erster Instanz
<lb/>geführten Rechtsangelegenheiten vor dem Appellationsgerichte zu gestatten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Stölzel: Ueber die Umgestaltung der Anwalts Verhältnisse rc. 547

<lb/>Seitdem dieser Aufsatz geschrieben wurde, sind die Arbeiten der
<lb/>Kommission des Norddeutschen Bundes für die Civitprozeßordnung ihrer
<lb/>Dollendung erheblich näher gerückt, auch ist gelegentlich der Veröffent- 
<lb/>lichung des Entwurfs, soweit er bis jetzt abgeschlossen, eine Umgestal- 
<lb/>tung der Anwaltsverhältnisse des -Norddeutschen Bundes in bestimmte
<lb/>Aussicht genommen. Ob unter diesen Umständen der Preußische Land- 
<lb/>tag sich der schwierigen und in allseitig befriedigender Weise kaum lös- 
<lb/>baren Aufgabe unterziehen wird, jetzt noch vorübergehend die Verhält- 
<lb/>nisse der Änwalte einzelner Appellationsgerichtsbezrrke zu reformiren,
<lb/>steht dahin. Aber selbst für die Dauer eines oder zweier Jahre dürfte
<lb/>für Hessen der jetzt bestehende Zustand unerträglich sein. Das Ein- 
<lb/>fachste wäre daher wohl, nur den Satz der Reisekosten, wie der 8. 5
<lb/>des obigen Entwurfs will, abzuändern, und im Uebrigen alles Bisherige
<lb/>zu belassen. Der Hauptübelstand hätte damit seine Beseitigung gefun- 
<lb/>den. Einfach könnte dann das neue Gesetz bestimmen, daß an die
<lb/>Stelle der pos. 3, Satz A der allgemeinen Bestimmungen des Tarifs
<lb/>zum Gesetz vom 12. Mai 1851 der in §. 5 des Entwurfs normirte
<lb/>Reisekosten- und Diätensatz trete.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d21489e62610">
            <head>Rechtssprüche</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaufmännischer Firmen- und Etiquettenschutz. Norddeutsches Indigenat. Wirkung desselben auf die strafrechtliche Verfolgung. §. 269 Preußisches Strafgesetzbuch. Art. 3 der Norddeutschen Bundesverfassung vom 26. Juli 1867 (Bundesgesetzblatt S. 1). Erlaß vom 26. September 1868, betr. den wechselseitigen Schutz der Waarenbezeichnung innerhalb der Zollvereinsstaaten (Gesetz-Sammlung S. 882)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">Mitgetheilt von Herrn Kreisgerichtsdirektor Hartmann zu Stargard in Pommern</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>io.

<lb/>Kaufmännischer Firmen- und Etiqueltenschutz. Norddeutsches
<lb/>Zndigenat. Wirkung desselben ans die strafrechtliche Verfolgung.
<lb/>§. 269 Preußisches Strafgesetzbuch. Art. 3 der Norddeutschen
<lb/>Bundesverfassung vom 26. Juki 1867 (Bundesgesetzblatt S. 1).
<lb/>Erlaß vom 26. September 1868, betr. den wechselseitigen Schutz
<lb/>der Waarenbezeichnnngen innerhalb der Zollvereiusstaaten (Ge- 
<lb/>setzsammlung S. 882).

<lb/>Mrtgethellt von Herrn Kreisgerichtsdirektor Hartmann zu Stargard in Pommern.

<lb/>Das Königliche Kreis-Gericht zu St. erkannte in der Untersuchungs- 
<lb/>sache wider den Kaufmann G. unterm 20. November 1868:

<lb/>daß der Angeklagte Kaufmann G. zu St. des strafbaren Eigen- 
<lb/>nutzes durch fälschliche Bezeichnung der Verpackung von Maaren mit
<lb/>dem Namen und Wohnorte eines anderen Fabrikanten resp. wissent- 
<lb/>lichen Vertreibens dieser fälschlich bezeichneten Maaren schuldig, und
<lb/>dafür mit fünfzig Thaler Geldbuße, im Unvermögensfalle mit drei
<lb/>Wochen Gefängniß zu bestrafen und gehalten die Kosten der Unter- 
<lb/>suchung zu tragen.

<lb/>Das Gericht unterstützte diese Entscheidung mit folgenden Gründen:
<lb/>Durch das Zugeständniß des Angeklagten in Verbindung mit
<lb/>dem Zeugniß des Kaufmanns B. ist tatsächlich festgestellt,

<lb/>daß der Angeklagte im Dezember 1867 zu St. mehrere Pfunde
<lb/>Taback als sogenannten „Wagstaffs" in Paketen, fälschlich mit dem
<lb/>Namen und Wohnorte des Fabrikanten 3. zu Hamburg, einem
<lb/>Staate, in welchem nach pubizirten Gesetzen Gegenseitigkeit in Bezug
<lb/>auf den Schutz von Waarenbezeichnnngen verbürgt ist, bezeichnet und
<lb/>diese Maaren durch Verkauf an den Kaufmann B. in den Verkehr ge- 
<lb/>bracht bat.

<lb/>Tue Handlungsweise des Verklagten verstößt gegen §. 269 Str.-
<lb/>Ges.-B., dessen Anwendung im vorliegenden Falle rechtlich geboten ist.
<lb/>Es kann dahin gestellt bleiben, ob nicht schon der Art. 3 der Verfassung
<lb/>des Norddeutschen Bundes vom 26. 3uli 1862 (Bundes-Gesetzbl. S. 1)
<lb/>die Angehörigen der freien und Hansa-Stadt Hamburg in der ange-
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0551.tif"
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               <p>

                  <lb/>RechtsWtjchp.
</p>
               <p>

                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>gebenen Richtung den Preußischen Unterthanen gleichstellt, jedenfalls be- 
<lb/>seitigt die urkundliche Erklärung der Senats-Kanzlei ä. ä. Hamburg,
<lb/>den 26. Oktober 1868 jeden derartigen Zweifel. Die betreffende Kanzlei
<lb/>bestätigt darin:

<lb/>daß es zwar in dieser Beziehung zwischen Hamburg und Preußen
<lb/>an einem Vertrage, auch an einem Spezial-Gesetze fehlt, gleichwohl
<lb/>aber nach dem in Hamburg geltenden Rechte Derjenige, welcher
<lb/>eine Waare oder deren Verpackung, mit dem Namen oder der Firma
<lb/>eines Anderen, ohne dessen Einwilligung, bezeichnet, resp. eine
<lb/>solche Waare wissentlich vertreibt, eine strafbare Handlung begeht,
<lb/>und daß dies nicht allein zu Gunsten der Hamburgischen,
<lb/>sondern auch der außer Hamburgischen Kaufleute und Fabrikanten
<lb/>gilt.

<lb/>Hierdurch ist die Gegenseitigkeit des Rechtsschutzes im Sinne des
<lb/>§. 269 Str.-Ges.-B. hinreichend verbürgt. Die Annahme des Ange- 
<lb/>klagten, als müsse die Geltung des Hamburgischen Rechts gegenüber
<lb/>den Preußischen Staats-Angehörigen durch dauernde Garantien noch
<lb/>besonders versichert sein, ist eine irrige. So lange der- Rechtszustand
<lb/>in Hamburg der vorstehend beurkundete ist, soweit ist eben den Preußi- 
<lb/>schen Unterthanen der gegenseitige Rechtsschutz verbürgt. Die Bürgschaft
<lb/>gründet sich darin, daß der fremde Staat die in seinem Gebete geltenden
<lb/>Gesetze selbst zu achten und zu vollziehen verpflichtet ist.

<lb/>Ebensowenig kann die Ansicht des Angeklagten Beachtung finden,
<lb/>daß der diesseitige Unterthan nicht verpflichtet sei, fremdländische Gesetze
<lb/>zu kennen. Wer, wie. der Angeklagte, eine Handlung vornimmt, deren
<lb/>Tragweite in die Rechtssphäre eines fremden Staates hineinwirkt, hat
<lb/>die Verpflichtung, sich vorerst zu vergewissern, in wieweit eine Wechsel- 
<lb/>beziehung zwischen den Gesetzen des fremden und des Heimathlandes
<lb/>besteht-, die ihn in Widerspruch zu dem Strafgesetz des Heimathlandes
<lb/>bringen könnte.

<lb/>Das fremde Gesetz bildet in einem solchen Falle, also auch in dem
<lb/>des §. 269 1. t. eine Ergänzung des diesseitigen Strafrechts.

<lb/>Auf die A p p e l l a t i o n Seitens des Angeklagten wurde das Erkenntniß
<lb/>unterm 12. Februar 1869 bestätigt und zwar aus sollenden Gründen:

<lb/>Der erste Richter hat auf Grund der vor ihm stattgehabten Ver- 
<lb/>handlung thatsächlich festgestellt:

<lb/>daß der Angeklagte im Dezember 1867 zu St. mehrere Pfunde
<lb/>Taback als sogenannten „Wagstaffs" fälschlich in Paqueten mit
<lb/>dem Namen und dem Wohnorte des Fabrikanten I. zu Hamburg
<lb/>bezeichnet, und diese Waaren durch den Verkauf an den Kauf- 
<lb/>mann: B. in den Verkehr gebracht hat.

<lb/>Diese Feststellung giebt an sich zu Bedenken keine Veranlassung,
<lb/>und ist auch in dieser Instanz von dem Angeklagten nicht angefochten
<lb/>worden.

<lb/>Derselbe hat aber dennoch gegen das erste, ihn HU 50 Thlr. Geld- 
<lb/>buße, im Unvermögensfalle zu drei Wochen Gefängmß auf Grund des
<lb/>§. 269 Absatz 2 Str. -.Ges.-B. verurteilende Erkenntniß um deshalb
<lb/>appellirt, weil es seiner Meinung nach, an der zur Anwendung des
</p>

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                   n="550"
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               <p>

                  <lb/>550 Rechtssprüche.

<lb/>§. 269 1. o. nothwendigen Vorbedingung, nehmlich an dem Nachweise
<lb/>fehlt, daß in dem hier in Rede stehenden fremden Staate, der freien
<lb/>Stadt Hamburg, nach publizirten Verträgen oder Gesetzen, Preußen
<lb/>gegenüber bte in dem gedachten §. 269 a. a. O. vorgesehene Gegen- 
<lb/>seitigkeit verbürgt sei. Nun muß zwar dem Appellanten darin beige- 
<lb/>pflichtet werden, daß nach dem Ergebnisse der Verhandlungen erster
<lb/>Instanz und namentlich nach dem Inhalte der zum Zwecke der Beweis- 
<lb/>aufnahme im Audienztermine verlesenen amtlichen Auskunft der Kanzlei
<lb/>des Senats der freien Stadt Hamburg vom 26. Oktober 1868 mcht
<lb/>für erwiesen erachtet werden kann, daß ein derartiger, die Gegenseitig- 
<lb/>keit des Schutzes der Waarenbezeichnungen verbürgender besonderer Ver- 
<lb/>trag zwischen dem Königreich Preußen und der freien Stadt Hamburg
<lb/>abgeschlossen, oder daß in dem Gebiete der freien Stadt Hamburg ein
<lb/>diesen Gegenstand betreffendes Spezialgefetz publizirt worden ist, denn
<lb/>in der gedachten amtlichen Auskunft werden beide hieraus gerichteten
<lb/>Fragen ausdrücklich verneint.

<lb/>Dennoch konnte die Appellation des Angeklagten für begründet
<lb/>nicht erachtet werden.

<lb/>Die hier in Rede stehende Handlung des Angeklagten fällt in eine
<lb/>Zeit, zu welcher die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli
<lb/>1867 bereits im ganzen Gebiete des letzteren, zu welchem sowohl das
<lb/>Königreich Preußen als auch die freie Stadt Hamburg gehören, Gesetzes- 
<lb/>kraft erlangt hatte.

<lb/>Nun bestimmt der Art. 3 dieser Verfassung Folgendes:

<lb/>„Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemein- 
<lb/>sames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines
<lb/>jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer
<lb/>zu behandeln und demgemäß ... auch in Betreff der Rechtsver- 
<lb/>folgung und des Rechtsschutzes demselben gleichzubehandeln rst."

<lb/>Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß diese Be- 
<lb/>stimmung der Bundesverfassung in Betreff der Gleichheit der Rechts- 
<lb/>verfolgung und des Rechtsschutzes in seiner Allgemeinheit auch die
<lb/>Strafrechtspflege mitumfaßt, und daß dies besonders in allen denjenigen
<lb/>Fällen angenommen werden muß, in welchen ein Strafgesetz erlassen
<lb/>worden ist, um Preußischen Einrichtungen und Rechtsverhältnissen gegen
<lb/>die Handlungen eines Nichtpreußen, und umgekehrt ausländischen In- 
<lb/>stitutionen und Rechtsverhältnissen gegen die Handlungen eines Preußen
<lb/>einen besonderen Schutz zu gewähren.

<lb/>Daß die hier in Rede stehende strafrechtliche Bestimmung des
<lb/>§. 269 Stras-Ges.-B. eine solche Vorschrift ist, ergiebt sich aus der
<lb/>Entstehungsgeschichte derselben, da diese Vorschrift aus dem Gesetze vom
<lb/>4. Juli 1840 in das Strafgesetzbuch übernommen worden ist, welches
<lb/>sich selbst als ein zum Schutze des Handelsverkehrs gegen fälschliche
<lb/>Waarenbezeichnungen erlassenes Gesetz ankündigt, und welches auch schon
<lb/>den Unterthanen ausländischer Staaten für den Fall denselben Schutz,
<lb/>wie den Inländern gewährt, wenn mit den letzteren über die Rezipro- 
<lb/>zität Uebereinkunft getroffen war.

<lb/>Die Bestimmung des §. 269 des Straf-Ges.-B. dehnt den den aus-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0553.tif"
                   n="551"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>wärtigen Untertanen gewährten Schutz schon weiter aus, indem sie ihn
<lb/>auch auf solche Staaten erstreckt, welche, ohne durch Verträge gebunden
<lb/>zu sein, durch ihre Gesetzgebung den diesseitigen Untertanen gleichen
<lb/>Schutz gewähren. Es erscheint nun die Annahme wohl begründet, daß
<lb/>nach dem Inhalte des oben allegirten Art. 3 der Norddeutschen Bundes- 
<lb/>verfassung dieser Schutz auf alle Angehörigen eines jeden einzelnen
<lb/>Bundesstaates ohne weiteren Vorbehalt hat ausgedehnt werden sollen,
<lb/>weil ja nach dieser Bestimmung der Angehörige eines jeden Bundes- 
<lb/>staats in jedem andern Bundesstaats als Inländer behandelt werden
<lb/>und mit demselben in Betreff des Rechtsschutzes gleiche Rechte mit dem
<lb/>Einheimischen haben soll. Die Handlung des Angeklagten mußte daher
<lb/>eben so beurtheilt werden, als wenn dieselbe gegen einen Preußen ge- 
<lb/>richtet gewesen wäre. Gegen diese Ausführung kann auch der von der
<lb/>Verteidigung in der Appellationsbeantwortungsschrift vorgebrachte Ein- 
<lb/>wand, daß ja noch im Jahre 1868, also nach Publikation der Ver- 
<lb/>fassung des Norddeutschen Bundes, in der Preußischen Gesetzsammlung
<lb/>(Seite 882) die Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesraths des
<lb/>Zollvereins, betreffend den wechselseitigen Schutz der Warenbezeichnungen
<lb/>innerhalb der Zollvereinsstaaten vom 26. September 1868 veröffentlicht
<lb/>worden sei, mit Recht nicht geltend gemacht werden, da es sich in die- 
<lb/>sem öffentlichen Beschlüsse ja nicht um die Staaten des Norddeutschen
<lb/>Bundes, sondern um diejenigen Staaten handelt, welche zum Deutschen
<lb/>Zollvereine gehören, und welche mit den Staaten des Norddeutschen
<lb/>Bundes keineswegs identisch sind.

<lb/>Hiernach war, da der erste Richter den §. 269 des Straf-Ges.-B.
<lb/>auf den vorliegenden Fall richtig angewendet und auch bei Abmessung
<lb/>der Strafe nicht gefehlt hat, wie geschehen zu erkennen.

<lb/>Der Angeklagte legte gegen diese Entscheidung die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde ein, auf welche das König!. Obertribunal in Berlin unterm
<lb/>2. Juni 1869 erkannte:

<lb/>daß das Erkenntniß des Kriminalsenats des Königl. Appellations- 
<lb/>gerichts in St. vom 12. Februar 1869 zu vernichten und die
<lb/>Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die
<lb/>zweite Instanz zurückzuweisen.

<lb/>Diese Entscheidung wird durch nachfolgende Gründe gerechtfertigt:
<lb/>Vom Appellationsrichter ist unangefochten festgestellt, daß der An- 
<lb/>geklagte im Dezember 1867 zu St. mehrere Pfunde Tabacke als so- 
<lb/>genannten Wagstaffs fälschlich in Paketen mit dem Namen und dem
<lb/>Wohnorte des Fabrikanten Fr. I. zu Hamburg bezeichnet, und diese
<lb/>Waaren durch Verkauf an den Kaufmann B. m den Verkehr gebracht
<lb/>hat. —

<lb/>Auf diesen Tatbestand ist der Angeklagte auf Grund des §. 269
<lb/>des Straf-Ges.-B. bestraft worden, indem der zweite Richter ausführt:
<lb/>daß der Fabrikant I., gegen welchen die strafbare Handlung ge- 
<lb/>richtet sei, nicht als Angehöriger eines fremden Staats zu betrachten
<lb/>sei, sondern nach Art. 1 und 3 der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
<lb/>des vom 24, Juni 1867, da sein Wohnort Hamburg zum Gebiet
<lb/>des Norddeutschen Bundes gehöre, hinsichtlich des Rechtsschutzes
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0554.tif"
                   n="552"
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               <p>

                  <lb/>552
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprtiche.
</p>
               <p>

                  <lb/>gleiche Rechte mit dem Einheimischen habe, die Handlung des
<lb/>Angeklagten daher ebenso beurtheilt werden müsse, als wenn sie
<lb/>gegen einen Preußen gerichtet gewesen wäre.

<lb/>Der hiergegen wegen unrichtiger Anwendung des Art. 3 der Ver- 
<lb/>fassung des Horddeutschen Bundes gerichtete Angriff der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde des Angeklagten muß jedoch für begründet erachtet werden.
<lb/>Der Art. 3 bestimmt:

<lb/>Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemein- 
<lb/>sames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unter-
<lb/>than, Staatsbürger) eines jeden Bunderstaats in jedem anderen
<lb/>Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum
<lb/>festen Wohnsitz, zum Gewerbetrieb, zu öffentlichen Aerntern, zur
<lb/>Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger- 
<lb/>rechts und zum Genüsse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter
<lb/>denselben Voraussetzungen, wie der Einheimische, zuzulassen, auch
<lb/>in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben
<lb/>gleich zu behandeln ist.

<lb/>Nach den stenographischen Berichten S. 244 erklärte der Bundes- 
<lb/>kommissar Hoffmann im Namen der übrigen Bundeskommissarien
<lb/>zur Erläuterung des Art. 3 Folgendes:

<lb/>„Wenn man auch einerserts in dem Prinzip, in dem Grund- 
<lb/>gedanken des Entwurfes einverstanden war, daß nämlich Be- 
<lb/>schränkungen, welche bisher die Landesgrenzen in Bezug auf den
<lb/>Verkehr der Personen dargeboten hatten, in demselben Maße be- 
<lb/>seitigt und beschränkt werden müßten, wie man die Landesgrenzen
<lb/>für den Verkehr der Güter für für den kommerziellen und indu- 
<lb/>striellen Verkehr allmälig beseitigt hat, so mußte man sich doch
<lb/>andererseits bekennen, daß wenn man dieses Prinzip unbedingt
<lb/>und ohne nähere Präzisirung seiner praktischen Folgen in den
<lb/>Verfassungsentwurf aufnehmen wollte, dadurch sehr tief in die
<lb/>Gesetzgebung und in die Verwaltungsgrundsätze der einzelnen
<lb/>Staaten eingegriffen haben würde. Man kam deshalb zu der
<lb/>Ueberzeugung, daß man zwar das Prinzip vollständig klar und
<lb/>fest hinstellen, auf der anderen Seite aber zugleich die Praktiken
<lb/>Wirkungen dieses Prinzips in einer Weise näher bestimmen müsse,
<lb/>daß die von mir angedeuteten Nachtheile nicht zu befürchten sind.
<lb/>Aus diesem Bestreben ist die jetzige Fassung des Art. 3 hervor- 
<lb/>gegangen. Man hat den Grundsatz ausgesprochen, daß es im
<lb/>Norddeutschen Bunde keinen Deutschen Ausländer giebt, man hat
<lb/>aber zugleich die Wirkung dieses Grundsatzes in Beziehung auf
<lb/>die einzelnen Zweige der Verwaltung und der Gesetzgebung näher
<lb/>formulirt.

<lb/>Alle im Reichstage zu dem Art. 3 angebrachten Amendements, welche
<lb/>theils die Feststellung eines allgemeinen Norddeutschen Staatsbürgerrechts,
<lb/>theils die Auszählung gemeinsamer Grundrechte für das Bundesgebiet
<lb/>bezweckten, wurden entweder zurückgezogen oder verworfen, und der Art. 3
<lb/>wurde nach dem Regierungsentwurfe in obiger Fassung unverändert an- 
<lb/>genommen. Hiernach hat seinem Sinne nach und zufolge der, von dem
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0555.tif"
                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>Bundeskommissar gegebenen Erläuterung, der Art. 3 die Bedeutung,
<lb/>daß eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der zum Norddeutschen Bunde
<lb/>gehörigen Staaten besteht, zu Folge deren in den dort speziell ange- 
<lb/>gebenen Beziehungen jeder irgend einem der Bundesstaaten Angehörige
<lb/>verlangen kann, daß er den Angehörigen des einzelnen Bundesstaates
<lb/>gleichgestellt werde, und daß ihm nicht entgegengesetzt werden darf, sein
<lb/>Verlangen sei deshalb unbegründet, weil er Angehöriger eines anderen
<lb/>Staates wäre. Me die zu diesem gemeinsamen Jndigenat gehörigen
<lb/>Rechte werden aber im Art. 3 ausgeführt: das Recht zum festen Wohn- 
<lb/>sitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von
<lb/>Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genüsse
<lb/>aller sonstigen bürgerlichen Äechte, auch in Betreff der Rechtsversolgung
<lb/>und des Rechtsschutzes. Alle diese Rechte sind aber ausschließlich solche,
<lb/>welche in der Willkühr des Staatsangehörigen ihren Grund haben, bei
<lb/>denen es lediglich von seinem Belieben abhängt, ob er sie ansüben will
<lb/>oder nicht.

<lb/>Ein Schutz hinsichtlich des Rechts und der Rechtsverfolgung eines
<lb/>Norddeutschen Einwohners in einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen
<lb/>Staate, welchem derselbe nicht angehörig ist, kann also nur dann ein-
<lb/>treten, wenn der betreffende Norddeutsche eines der ihm im Art. 3 ge- 
<lb/>gebenen vorerwähnten Rechte ausüben will.

<lb/>■ Der Rechtsschutz bezieht sich also nur auf die Geltendmachung von
<lb/>Privatrechten, und auf öffentliche Rechte ausschließlich nur in Beziehung
<lb/>auf die Befugniß zu öffentlichen Aemtern. Der einzelne Bundesstaat
<lb/>hat also auch nur rn diesen Beziehungen, und nicht weiter gehende Ver- 
<lb/>pflichtungen überkommen. Eine solche Pflicht tritt daher nur dann ein,
<lb/>wenn fern Schutz von einem zu einem andern Norddeutschen Staate
<lb/>Angehörigen bei Ausübung eines Rechts angerufen wird.

<lb/>Der Absatz 2 des qu. Art. 2^&gt;fügt auch hinzu:

<lb/>,Jn der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige
<lb/>weder durch die Obngkeit seiner Heimath noch die Obrigkeit eines
<lb/>andern Bundesstaats beschränkt werden/

<lb/>Es gehört jedoch nicht zu den Befugnissen einer Privatperson über- 
<lb/>haupt und speziell eines Bundesangehörigen, zu verlangen, daß die
<lb/>Handlung des Angehörigen eines anderen Bundesstaats als eine kriminell
<lb/>zu verfolgende angesehen werde. Dies ist vielmehr lediglich Sache der
<lb/>Strafgesetzgebung des einzelnen Bundesstaates, und ist auch unter den,
<lb/>dem einzelnen Bundesangehörigen zustehenden Rechten im Art. 3 nicht
<lb/>mit aufgezählt. Der einzelne Bundesangehörige hat daher keine Befugniß,
<lb/>zu verlangen, daß eine ihn beschädigende Handlung des Angehörigen
<lb/>eines anderen Bundesstaates lediglich aus dem Grunde bestraft werde,
<lb/>weil er ein Norddeutscher und weil diese Handlung in dem Lande,
<lb/>welchem er anqehört, strafbar ist. Der Beaufsichtigung Seitens des
<lb/>Norddeutschen Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegt zwar
<lb/>nach Art. 4 a. a. O. auch die gemeinsame Gesetzgebung über das Straf- 
<lb/>recht, in dieser Beziehung ist jedoch die Verfassung noch nicht weiter

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IU. 37
</p>

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               <p>

                  <lb/>654
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgebildet und ein gemeinsames Strafgesetzbuch für den Norddeutschen
<lb/>Bund ist zur Zeit noch nicht erlassen.

<lb/>Der Appellationsrichter verletzt deshalb den Art. 3 a. a. O. durch
<lb/>unrichtige Anwendung dadurch, daß er den dem einzelnen Bundes- 
<lb/>angehörigen zustehenden Rechtsschutz auf die Strafrechtspflege ausdehnt.
<lb/>Seine Entscheidung unterliegt deshalb, da sie durch andere Gründe nicht
<lb/>gehalten wird, nach Art. 107 Nr. 1 und Art. 115 des Gesetzes vom
<lb/>3. Mai 1852, der Vernichtung.

<lb/>In der Sache selbst kann jedoch noch nicht definitiv erkannt
<lb/>werden.

<lb/>Nach Alinea 2 des §. 269 des Strs.-Ges.-Buchs, soll die wegen
<lb/>des in Alinea 1 Gezeichneten Eigennutzes angedrohte Strafe auch dann
<lb/>eintreten, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden
<lb/>Staats gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder Gesetzen
<lb/>die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

<lb/>Daß nun in dieser Beziehung ein zwischen dem Königreich Preußen
<lb/>und der freien und Hanse-Stadt Hamburg abgeschlofiener und publizirter
<lb/>Vertrag nicht existirt, steht durch die Auskunft der Kanzlei des Senats
<lb/>zu Hamburg vom 26. Oktober 1868 fest. Dagegen ist durch diese
<lb/>Auskunft noch nicht festgestellt, ob die Gegenseitigkeit durch ein Gesetz
<lb/>verbürgt ist oder nicht.

<lb/>Der Apellationsrichter hält zwar die Negative deshalb für bewiesen,
<lb/>weil aus der Auskunft hervorgehe, daß ein diesen Gegenstand betreffendes
<lb/>Spezial-Gesetz nicht publizirt sei. Diese Folgerung ist indessen nicht
<lb/>gerechtfertigt. Das Wort „publizirt", in Alinea 2 §. 269 des Straf-
<lb/>Ges.-Buchs bezieht sich zuvörderst, wie bereits in dem Erkenntniß vom
<lb/>12. Oktober 1854 6/a. Wilms (Just.-Min.-Bl. von 1855 S. 4) näher
<lb/>ausgeführt ist. nur auf die Verträge, nicht auf die Gesetze. Ferner setzt
<lb/>das Wort „Gesetz", wie in eben demselben Erkenntniß dargelegt ist,
<lb/>nur einen nach der Verfassung des betreffenden Landes mit Gesetzeskraft
<lb/>versehenen Erlaß voraus, ohne daß derselbe gerade den Namen „Gesetz"
<lb/>führen müßte. Hiermit setzt sich der Appellationsrichter durch die
<lb/>Annahme,

<lb/>es müsse ein publizirtes Spezialgesetz vorhanden sein, in Wider- 
<lb/>spruch. Die betreffende Auskunft des Hamburgischen Senats giebt
<lb/>aber in Betreff des Vorhandenseins eines Gesetzes keine genügende
<lb/>Aufklärung.

<lb/>Es heißt darin nur ganz allgemein:

<lb/>daß nach dem in Hamburg geltenden Rechte die Anfertigung von
<lb/>fremden Etiquetten mit einer fremden Firma und der wissentliche
<lb/>Vertrieb von Waaren oder deren Verpackung mit der Firma eines
<lb/>Anderen, ohne dessen Einwilligung, eine strafbare Handlung sei,
<lb/>welche auch zu Gunsten der außerhalb des Gebiets von Hamburg
<lb/>wohnhaften Kaufleute und Fabrikanten gelte,
<lb/>ohne daß dieses Recht näher bezeichnet, oder die Quelle desselben
<lb/>angegeben ist.

<lb/>Diese Angabe ist aber nothwendig, weil sonst nicht beurtheilt
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>werden kann, ob das betreffende Recht als mit einem Gesetz gleich- 
<lb/>stehend zu erachten ist, eine Frage, die einer besonderen Erörterung be- 
<lb/>sonders dann vedarf, wenn es srch etwa um das in Hamburg rezrpirte
<lb/>gemeine Recht handelt. Es muß daher hinsichtlich dieses Umstandes
<lb/>eine anderweite Auskunft von dem Senat zu Hamburg erfordert
<lb/>werden.

<lb/>Zu diesem Zwecke, sowie zur demnächstigen anderweiten Ver- 
<lb/>handlung und Enscheidung mußte daher die Sache gemäß Art. 116
<lb/>oes Gesetzes vom 3. Mai 1852 in die zweite Instanz zurückgewiesen
<lb/>werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>

            </div>
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                 n="11.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Beweislast mit Bezug auf ausländisches Recht, erörtert im Anschluß an eine Entscheidung des Obertribunals.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Zahn, ...">Von Herrn Kreisgerichtsrath Zahn in Lauban</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>RechlSsprüche. .
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Die Beweislast mit Bezug aus ausländisches Recht, erörtert im
<lb/>Anschluß an eine Entscheidung des Obertribunals.

<lb/>Von Herrn Kreisrichter Zahn in Lauban.

<lb/>In einer Wechsel-Sache wandte der — in Preußen wohnhafte —
<lb/>Beklagte in der zweiten Instanz ein, daß der von ihm in Mecklenburg-
<lb/>Schwerin ausgestellte und nun von einem Indossatar wider ihn einge- 
<lb/>klagte eigene Wechsel über eine Spielschuld ausgestellt, dies auch dem
<lb/>Kläger bei dem Erwerbe des Wechsels bekannt gewesen sei, und ihm
<lb/>daher ein Klagerecht nicht zustehe. Der Appellationsrichter verurtheilte
<lb/>ihn jedoch, indem er den Einwand des äolus als in der angebrachten
<lb/>Art unsubstantiirt deshalb verwarf, weil Kläger weder behauptet, noch
<lb/>— wie ihm gemäß §. 53, Tit. 10 Pr.-O. obgelegen, — Beweis an- 
<lb/>getreten habe, daß auch nach Mecklenburgischem Gesetz eine Spielschuld
<lb/>rechtsungültig ist, — Beklagter legte die Nichtigkeitsbeschwerde ein, und
<lb/>gründete sein Prinzip darauf, daß über die materielle Verbindlichkeit
<lb/>des Wechsels die Gesetze des Domizils des Schuldners, hier also das
<lb/>Mg. Lanbrecht, entschieden, event. darauf, daß in Mecklenburg-Schwerin
<lb/>das Römische Recht mit den Abänderungen des Deutschen Privatrechts
<lb/>gelte, wonach ebenfalls Spielschulden ungiltig seien; daß ferner §. 53,
<lb/>Tit. 10 Pr.-O. sich nicht auf das in Deutschland eingeführte gemeine
<lb/>Recht beziehe, sondern dieses der Richter von Amtswegen kennen und
<lb/>anwenden müsse, und daß endlich ein abweichendes Mecklenburgisches
<lb/>Partikularrecht nicht vermuthet werden dürfe.

<lb/>Das Obertribunal hat durch ein im März 1869 ergangenes Urtel
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, und in den Gründen aus- 
<lb/>geführt:

<lb/>'War hiernach die Frage: ob der vorliegende Wechsel, auch wenn
<lb/>er über eine Spielschuld ausgestellt, und dies dem Kläger vor dem
<lb/>Erwerbe bekannt gemacht worden, den Verklagten verpflichte, nach Meck- 
<lb/>lenburgischem Recht zu entscheiden, so gehörte auch zur Begründung des
<lb/>Einwandes der Nachweis, daß nach diesem Rechte Spielschulden jeder
<lb/>Art, auch wenn darüber ein Wechsel ausgestellt worden, nicht klagbar
<lb/>seien, ein Beweis, welchen der Verklagte nach §. 53, Tit. 10 Pr.-O.
<lb/>schon im Laufe der vorigen Instanzen hätte antreten sollen, und welcher
<lb/>durch die in der Nichtigkeits-Instanz aufgestellte Behauptung:

<lb/>daß in Mecklenburg gemeines Deutsches Recht gelte, und nach
<lb/>diesem Spielschulden nicht klagbar seien,
<lb/>nicht ergänzt werden kann.

<lb/>Gegen diese Entscheidung drängen sich mehrfache Bedenken auf.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Hechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Vorschrift des §. 53, Tit. 10 Pr.-O. scheint sich von selbst
<lb/>zu rechtfertigen: Es kann von dem Richter nicht verlangt werden, daß
<lb/>er alle ausländischen Rechte kenne, und es ist daher Sache der Partei,
<lb/>die sich für ihren Anspruch oder ihre Vertheidigung auf ein solches be- 
<lb/>rufen muß. es ihm nachzuweisen. So selbstverständlich dies klingt, so
<lb/>ist die praktische Anwendung des Satzes keineswegs überall leicht.
<lb/>Selten wird ein nach fremdem Recht zu entscheidender Fall faktisch und
<lb/>juristisch so einfach liegen, daß der gesammte Thatbestand sich etwa
<lb/>unter Einen Paragraphen des ausländischen Kodex bringen ließe, und
<lb/>durch diesen die Entscheidung zweifellos gegeben wäre. Gewöhnlich
<lb/>avird eine komplizirtere Sachlage zwingen, verschiedene Rechtsvorschriften
<lb/>zu berücksichtigen; ihr Verhältniß zu einander wird mitunter, so gut
<lb/>wie auf dem Gebiet des heimischen Rechts, Zweifeln unterliegen; die
<lb/>Eure dem Richter nachgewiesene Bestimmung kann durch andere modi-
<lb/>stzirt sein, die fremde Gesetzgebung kann Lücken haben, ja es ist mög- 
<lb/>lich, daß ihr gerade ein allgemeiner Rechtssatz als so selbstverständlich
<lb/>erschienen ist, daß sie darüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält.
<lb/>Ist also die Frage: was das anzuwendende fremde Recht für den kon- 
<lb/>kreten Fall vorschreibe? sehr oft nicht durch den Nachweis von ein paar
<lb/>Paragraphen eines Kodex oder eines einzelnen Gesetzes zu erledigen,
<lb/>und will sich der Richter zu ihrer Beantwortung lediglich durch die
<lb/>Partei in den Stand setzen lassen, so bleibt dieser nur übrig, ihm ent- 
<lb/>weder das gesammte Gesetzgebungswerk des betreffenden Staats zum
<lb/>eigenen Studium, oder ein Gutachten ausländischer Rechtsgelehrten dar- 
<lb/>über zu überreichen, wie nach dem fremden Recht, unter Voraussetzung
<lb/>des — speziell darzulegenden — Thatbestandes, zu entscheiden wäre.
<lb/>Durch das erstere würde für den Richter der zitirte §. 53 ziemlich illu- 
<lb/>sorisch, und auch das letztere hat seine Bedenken und Schwierigkeiten.
<lb/>Denn die Gegenpartei wird einwenden, daß der Richter den Spruch
<lb/>selber thun müsse, ihn nicht von Anderen entlehnen dürfe; die Autorität
<lb/>solcher Rechtsverständiger ist leichter zu bestreiten als festzustellen; es
<lb/>wird der Partei, welche sich auf sie beruft, schwer fallen, namentlich
<lb/>dem Beklagten in den kurzen-Fristen des Wechsel-Prozesses, ein so er- 
<lb/>schöpfendes Gutachten zu beschaffen, daß alle Zweifel des — doch immer
<lb/>-auf dem Boden einer andern Rechtsanschauung stehenden — Richters
<lb/>vorgesehen werden.

<lb/>Und wie soll es nun gehalten werden, wenn die Partei den Richter
<lb/>mit dem Nachweis des fremden Rechtes im Stiche läßt? Soll ihr,
<lb/>nach diesem Recht zu beurteilendes, Vorbringen dann etwa ganz un- 
<lb/>berücksichtigt bleiben? Soll Jemand, der einen Preußen auf Rückzahlung
<lb/>eines ihm in England gegebenen Darlehns belangt, mit seiner Klage
<lb/>nbgewiesen werden, weil er das Englische Gesetz nicht beigebracht hat,
<lb/>welches den Darlehnsschuldner zur Rückerstattung des Empfangenen
<lb/>verpflichtet?

<lb/>Man hat die Frage lösen wollen, indem man den Richter befugt
<lb/>erklärte, ohne Weiteres das eigene Recht anzuwenden, soweit ihm nicht
<lb/>eine Abweichung des fremden dargethan würde. Und in der That hat
<lb/>innerhalb gewisser Grenzen der Satz seine Berechtigung. Nach
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0560.tif"
                   n="558"
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               <p>

                  <lb/>558
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 49 der Einl. zum Mg. Landrecht darf der Richter sich in keinem
<lb/>Fall der Entscheidung enthalten; wenn er kein aus den vorliegenden
<lb/>Thatbestand passendes Gesetz findet, so soll er nach oen in dem Land- 
<lb/>recht angenommenen allgemeinen Gmndsätzen und nach den wegen ähn- 
<lb/>licher Falle vorhandenen Verordnungen „seiner besten Einsicht gemaßt
<lb/>erkennen. Gewiß hat der Gesetzgeber bei der Redaktion dieses Para- 
<lb/>graphen an den Fall gedacht, wo das anzuwendende einheimische Recht
<lb/>eine Lücke läßt; er hat aber auch dm Fall nicht ausgeschlossen, wo der
<lb/>Richter mit dem ihm von den Parteien beschafften Material eines an- 
<lb/>zuwendenden fremden Rechtes nicht auskommen, daraus eine genügende
<lb/>Grundlage für seine Entscheidung nicht gewinnen kann. Beide Fälle
<lb/>sind sich innerlich gleich, und die Ausdehnung des §. 49 auf den zweiten
<lb/>erscheint völlig sachgemäß, wenn man unter den „im Landrecht ange- 
<lb/>nommenen allgemeinen Grundsätzen* dasjenige versteht, was die Römi- 
<lb/>schen Juristen das jus gentium nennen, — die Summe der Rechts- 
<lb/>satzungen, welche mit solcher Nothwendigkeit aus dem Rechtsbegriffe
<lb/>folgen, daß jedes Volk von einigermaßen entwickeltem Rechtsleben sie
<lb/>anerkennt. Die Annahme ist unbedenklich, daß die nämlichen Rechts- 
<lb/>geschäfte im Allgemeinen auch die nämlichen Rechte und Pflichten, wie
<lb/>in Preußen, so bei den andern mit ihnen aus gleicher Kulturstufe
<lb/>stehenden Völkern erzeugen; es bedarf also hierfür keines Beweises,
<lb/>sondern diejenige Partei, welche eine ihr günstigere Entscheidung aus
<lb/>einem von ihr behaupteten Sonderrechte herleiten will, hat den Beweis
<lb/>für dessen Existenz zu übernehmen. Was allerdings im Allg. Landrecht
<lb/>jus civile ist, kann nicht auf fremde Rechtsgebiete übertragen, und kann
<lb/>z. B. nicht angenommen werden, daß auch in England Verträge über
<lb/>ein Objekt von mehr als 50 Thlr. der schriftlichen Form bedürfen; es
<lb/>wird vielmehr von der Präsumtion für die Klagbarkeit blos mündlicher
<lb/>Verträge auszugehen, und der Beweis: daß in England ein ähnliches
<lb/>jus civile in jener Hinsicht, wie für das Gebiet des Landrechts, bestehe,
<lb/>— abznwarten sein. Wo ein Anspruch nur aus dem jus civile her- 
<lb/>geleitet werden kann, da gehört dessen Nachweis zu seiner Begründung.
<lb/>Wer aus einem in England errichteten Testamente klagt, muß darthun,
<lb/>daß es nach Englischem Rechte giltig sei.

<lb/>Der zitirte §. 53 steht mit obiger Ausführung nicht in Wider-
<lb/>fpruch. Er verordnet nur im Allgemeinen, daß, wenn es aus den
<lb/>Inhalt fremder Landesgesetze ankomme, derselbe dargethan werden müfie;
<lb/>er bestimmt aber weder die Beweislast noch die Folgen des nicht geführten
<lb/>Beweises. Wird die Entscheidung des Ober-Tribunals nach den ent- 
<lb/>wickelten Gesichtspunkten geprüft, so erscheint bedenklich, daß vom Be- 
<lb/>klagten „zur Begründung 'seines Einwandes" der Nachweis verlangt
<lb/>wird, „daß nach Mecklenburgischem Recht Spielschulden jeder Art, auch
<lb/>wenn darüber ein Wechsel ausgestellt worden, nicht klagbar seiend
<lb/>Man darf die quaestio facti und die quaestio juris wohl nicht so in
<lb/>Eins zusammenziehn. Einwand deS Beklagten, und daher von ihm zu
<lb/>erweisen ist nur, daß der Klagewechsel über eine Spielschuld ausgestellt,
<lb/>und dies dem Kläger bei dessen Erwerb bekannt gewesen fei. Ob, weim
<lb/>beides der Fall, dem Kläger ein Klagerecht zustehe, darüber hat der
</p>

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                   n="559"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter — allerdings nach Mecklenburgischem Rechte — zu entscheiden.
<lb/>Nimmt er an, daß diejenige Partei ihm den Inhalt dieses Rechtes nach- 
<lb/>zuweisen habe, welche sich darauf beruft, so trifft die Beweislast den
<lb/>Kläger. Steht gegen letztere durch den vom Beklagten zu führenden
<lb/>Beweis fest, oaß er aus einem über eine Spielschuld ausgestellten und
<lb/>von ihm mit Wissen davon erworbenen Wechsel klagt, so muß er dar-
<lb/>thun, daß eben ein solcher Wechsel nach dem anzüwendenden fremden
<lb/>Rechte klagbar sei, nicht der Beklagte die Negative, daß er nicht klagbar
<lb/>sei. Wird aber auch bei der Regelung der Beweislast auf das Prinzip
<lb/>des §. 49 Einl. zum Allg. L.-R. zurückgegangen, so kommt man zu
<lb/>dem nämlichen Resultat. Es ist kein Preußisches cüvilo, daß den
<lb/>Spielschulden die Klagbarkeit entzogen ist, so ist es auch nach gemeinem,
<lb/>Oesterreichischem, Französischem, Sächsischem Recht u. s. w., und es liegt
<lb/>diesen Gesetzgebungen nicht eine zufällig übereinstimmende polizeiliche Ten- 
<lb/>denz sondern die gemeinsame Anschauung der Völker zu Grunde, daß Spiel
<lb/>eben nur Spiel und nicht ein wirkliches Rechtsgeschäft, der Spieler also
<lb/>mit seiner Aussicht auf Erlangung des Gewinns an die Diskretion des
<lb/>Mitspielers, nicht an die Hilfe des Richters gewiesen ist. Es lag also
<lb/>dem Kläger der Beweis ob, daß in Mecklenburg ausnahmsweise und
<lb/>abweichend von dem Recht der andern Deutschen" Länder Spielschulden
<lb/>klagbar seien, oder durch Ausstellung eines Wechsels klagbar werden.

<lb/>Wer aber auch der obigen Auslegung des §. 49 Einl. nicht be- 
<lb/>tritt, würde doch dem Imploranten wohl darin beitreten, daß das in
<lb/>Deutschland eingeführte Römische Recht nicht ein solches ausländisches
<lb/>ist, dessen Nachweis der Richter nach Z. 53 Tit. 10 Pr.-O. von der
<lb/>Partei zu verlangen hätte. Nach den für seine Ausbildung bestehenden
<lb/>Vorschriften muß er sich davon eine genaue Kenntniß zu eigen machen;
<lb/>man kann also von ihm auch Kenntniß der geographischen Grenzen vor-
<lb/>aussetzen, innerhalb deren es in Deutschland noch unmittelbare praktische
<lb/>Geltung hat. Demnach konnten die Parteien einen Ausspruch des
<lb/>Nichtigkeitsrichters darüber erwarten, ob die Geltung des Gemeinen
<lb/>Rechts für Mecklenburg anerkannt werde; wurde sie anerkannt, so war
<lb/>nach früheren Entscheidungen des Ober-Trinals — Streithorst. Arch
<lb/>Bd. 20 S. 135 — bis zum Nachweis des Gegentheils anzunehmen,
<lb/>daß dasselbe mit Bezug auf die Klagbarkeit von Spielschulden in
<lb/>Mecklenburg durch Partikular-Gesetzgebung nicht abgeändert sei. Es
<lb/>traf also die Beweislast wiederum den Kläger.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="12.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Recht des Konkurs-Verwalters auf Erstattung seiner Mandatarien-Gebühren Seitens des Gegners</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Oeltze, ...">Mitgetheilt von Herrn Oeltze in Magdeburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Recht des Konkurs-Verwalters auf Erstattung seiner Manda-
<lb/>tanen-Gebühren Seitens des Gegners.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oeltze in Magdeburg.

<lb/>Der Verwalter der .. .schen Konkurs-Masse führte beim Königlichen
<lb/>Appellations-Gerichte Magdeburg darüber Beschwerde, daß sein Antrag
<lb/>auf Erlaß eines Erstattungs-Mandats Betreffs seiner Mandatarien-
<lb/>Gebühren gegen den zu den Prozeßkosten verurteilten Gegner zurück-
<lb/>gewiesen war.

<lb/>Das Obergericht rescribirte unterm 18. Mai 1864:

<lb/>Die Beschwerde erscheint in so fern begründet, als das Mandat
<lb/>zur Erstattung der Mandatarien-Gebühren an die Konkurs-Masse
<lb/>yicht versagt werden kann.

<lb/>Nach den KZ. 1 ,°und 2 des der Konkurs-Ordnung angehängten
<lb/>Tarifs vom 6. Mai 1855 sollen dem einstweiligen wie dem definitiven
<lb/>Verwalter als Belohnung „für seine gesammte Geschäftsführung
<lb/>einschließlich der Prozeßführung" bestimmte Prozente der Masse
<lb/>gezahlt werden und nach dem §. 5 des Tarifs soll das Gericht bei der
<lb/>Festsetzung der Belohnung nach billigem Ermessen verfahren, haupt- 
<lb/>sächlich aber auf den Umfang der Geschäftsführung u. s. w. Rücksicht
<lb/>zu nehmen (vgl. §§. 184, 215 der Konkurs-Ordnung).

<lb/>Die Konkurs-Masse honorirt also den Verwalter auch für die
<lb/>Prozeßführung. Das Pauschquantum wird mit Rücksicht auf die
<lb/>prozessuale Muhwaltung arbitrirt, das Prozeßhonorar also im Pausch- 
<lb/>quantum gewährt— freilich nicht nachweisbar gerade zu dem bestimmten
<lb/>tarifmäßigen Betrage, aber doch präsumtiv unter dessen Beachtung. Das
<lb/>Prozeßhonorar ist 'mithin eine Auslage der Masse, für welche der unter- 
<lb/>liegende Gegner Ersatz leisten muß.

<lb/>KK. 1 und 25 Nr. 9 Prozeß-Ordnung Tit. 23.

<lb/>K. 29 Alinea ult. des Gesetzes vom 2. Januar 1849. '

<lb/>Ihm gegenüber genügt es, daß das Gesetz ein Pauschquantum und
<lb/>in dessen Ärbitrirung dem Verwalter Belohnung gerade auch für die
<lb/>Prozeßführung zugestanden und die Masse zu deren Gewährung
<lb/>verpflichtet hat. Und um die Pflicht des Unterliegenden zur Erstattung
<lb/>zu realisiren, bleibt kein anderes Mittel, als ihn zur Erlegung der
<lb/>tarifmäßigen Prozeßgebühren anzuhalten, gleich wie tarifmäßige
<lb/>Reise- und Zehrungskosten dem Prozeß^egner erstattet werden müssen,
<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob sie genau rn diesem Betrage aufgewendet
<lb/>worden (§. 27 a. a. O). Wollte man anders entscheiden, nämlich den
<lb/>Erstattungsanspruch der Konkurs-Masse verneinen, so würde man auf
<lb/>ihre Kosten den unterliegenden Prozeßgegner bereichern.

<lb/>Dagegen ist der Verwalter nicht befugt, die tarifmäßige Gebühr
</p>
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>als eine ihm für seine Person zustehende Forderung beizutreiben.
<lb/>Zwar Anfangs beabsichtigte man, ihm einen derartigen Anspruch zu ge- 
<lb/>währen: dem Tarif, welcher dem 1854 gedruckten Negierungsentwurfe
<lb/>„eines Gesetzes über das Verfahren im kaufmännischen Konkurse" ange-
<lb/>hängt war, enthielt als 2. Alinea des damaligen §. 5 (jetzigen §. 8.)
<lb/>den Zusatz:

<lb/>Wird der Gegner zur Erstattung der Kosten verurtheilt, so kann
<lb/>der Verwalter von demselben für seine Mühewaltung im Prozesse
<lb/>die den Bevollmächtigten für den Prozeßbetrieb zustehenden Ge- 
<lb/>bühren für sich einziehen.

<lb/>Allein dieser Zusatz, obwohl bei der ersten Berathung des Entwurfs
<lb/>(25. Februar 1854) unbeanstandet geblieben, ist in Folge der Finalbe-
<lb/>rathung gestrichen und deshalb in der Vorlage an die Kammern
<lb/>&lt;27. Dezember 1854) nicht enthalten. Wahrscheinlich ist die Streichung
<lb/>erfolgt, weil man den Zusatz dem §. 1 des Tarifs widersprechend fand
<lb/>und den darin liegenden Anreiz zu Prozessen entfernen wollte.

<lb/>Eine gesetzliche Analogie, dem Konkursverwalter für seine Person
<lb/>den Anspruch auf ein Prozeßhonorar zu bewilligen, ist nicht vorhanden.
<lb/>Weder führt der Verwalter die Prozesse der Konkursmasse als seine
<lb/>eignen

<lb/>§§. 131. 158. 215. 223 der Konkursordnung, §§. 1 und 8 des
<lb/>Gesetzes vom 12. Mai 1851

<lb/>noch hat ein gesetzlicher Repräsentant, welcher Rechtsanwalt ist
<lb/>und für die Repräsentirten einen Prozeß geführt hat, gegen den unter- 
<lb/>liegenden Gegner schlechthin für ferne Person den Anspruch auf
<lb/>Erlegung des tarifmäßigen Honorars

<lb/>vergl. Anhang ß. 137 zu §. 25 der Prozeßorduung und Reskript
<lb/>vom 11. September 1813 (Jahrbuch 3 Seite 28) ferner §. 74
<lb/>Allg. Landrecht Theil 1. Tit. 13.

<lb/>Namentlich fällt dieser Anspruch dann fort, wenn, wie hier, das
<lb/>Gesetz dem Repräsentanten eine Aversional-Belohnung für die Gesamrnt-
<lb/>heit seiner Geschäftsführung gewährt.

<lb/>' Der Antrag des Konkurs-Verwalters im vorliegenden Falle begehrt,
<lb/>iaß dem Verklagten die Erstattung des Honorars zu seinen Händen
<lb/>aufgegeben werde. Da dem Verwalter die Annahme von Zahlungen,
<lb/>welche an die Masse zu leisten sind, gesetzlich zusteht — §. 161, 221
<lb/>der Konkursordnung — so ist der Antrag korrekt gestellt.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d21489e64174">
            <head>Literatur</head>
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               <head>
                  <title>Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals. Herausgegeben im amtlichen Auftrage von den Geheimen Ober-Tribunals-Räthen Dr. Decker, Dr. Voswinkel und Heinsius. 60. Band. Fünfte Folge: Zehnter Band. Berlin. Carl Heymann's Verlag. 1869. Oktav. SS. VIII. 496. Besprochen von Herrn Professor Dr. Paul Hinschius zu Kiel</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Entscheidungen -es Königlichen Ober-Tribunals. Herausgegeben im
<lb/>amtlichen Aufträge von den Geheimen Ober-Tribunals-Rathen
<lb/>Dr. Decker, Dr. Voswinkel und Heinsius. 60. Band.
<lb/>Fünfte Folge: Zehnter Band. Berlin. Carl Heymann's
<lb/>Verlag. 1869. Oktav. SS. VHI. 496.

<lb/>Besprochen von Herrn Professor Dr. Paul Hinschius zu Kiel.

<lb/>Der diesmalige Band der Ober-Tribunals-Entscheidungen hat ungewöhn- 
<lb/>lich lange auf sich warten lassen. Freilich ist die Hoffnung, welche Referent an
<lb/>diese Verzögerung knüpfte, nämlich die, daß letztere vielleicht durch eine Verän- 
<lb/>derung derPrinzipien im Sinne der von Anderen und ihm gezogenen Monita
<lb/>herbeigeführt worden sei, getäuscht worden. So kann er denn diesmal daS
<lb/>Urtheil, welches er über den vorhergehenden Theil gefällt hat, (s. diese Zeit- 
<lb/>schrift, Jahrgang II. S. 692) wiederholen: „Allzuviel Interessantes bietet

<lb/>der neue Band der amtlichen Publikation des Ober-Tribunals nicht. Der
<lb/>bisherige Charakter der Mittheilungen ist beibehalten, denn noch immer wird
<lb/>das Faktum in zu ausführlicher Weise wiedergegeben. Auch für einzelne,
<lb/>nicht ganz paffende Ueberschriften zu den einzelnen Entscheidungen ist die
<lb/>Redaktion diesmal verantwortlich zu machen" (s. S. 164. 371)^ „Was die
<lb/>Judikatur des höchsten Gerichtshofes selbst betrifft, so wird man den auf- 
<lb/>gestellten Rechtsansichten vielfach beitreten müssen, aber in einer Reihe von
<lb/>Erkenntnissen findet sich ebenfalls eine zu ausführliche — weil Unnützes und
<lb/>nicht strikt zur Sache gehöriges miltheilende — Motivirung." Hinzuzufügen
<lb/>wäre, nur, daß sich diesmal manche Ueberschriften — ich habe dieselben fast
<lb/>überall wörtlich angegeben — durch eine schwerfällige Formulirung aus- 
<lb/>zeichnen, andererseits aber ist es anzuerkennen, daß der höchste Gerichtshof
<lb/>mehr als früher die rechtswiffenschaftliche Literatur zu berücksichtigen anfängt.

<lb/>Uebergangen habe ich bei der Besprechung diejenigen Entscheidungen,
<lb/>welche einfache und zweifellose juristische Fragen betreffen und auch sonst
<lb/>nichts Interessantes bieten (s. S. 17. 30. 44. 97. 106. 126. 168. 196.
<lb/>199. 264. 310. 344. 354. 371. 386); ebenso diejenigen, welche ein rein
<lb/>lokales Interesse haben (S. 120. Straßenpflasterung in Berlin, S. 266.
<lb/>284. Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung in Danzig und Königsberg i. P.),
<lb/>endlich solche, welche sich auf das Provinzialrecht beziehen, so S. 120 (Pommern.
<lb/>Ausübung des Revokationsrechts der Agnaten bei Zurücknahme der Sub-
<lb/>hastation eines Lehngutes), S. 138. (Neuvorpommern. Erwerb einer servitu»
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>discontinua durch Jmmemorial-Präskription), S. 175 (Münsterland. Pflicht-
<lb/>theil der Eltern im Nachlaß abgeschichteter Kinder), S. 183 (Nassau.
<lb/>Erbrecht natürlicher Kinder im Nachlaß des Vaters), S. 187 (Paderborn.
<lb/>Succesfionsrecht in Meiergüter), S. 218 und 251 (Preußen. Schul-
<lb/>baupflicht) und S. 235 (Nassau. Schulbaupflicht).

<lb/>Von den mitgetheilten Entscheidungen haben drei zur Eintragung von
<lb/>Präjudizien Veranlassung gegeben.

<lb/>In dem ersten Präjudiz 2755 (III. Sen. vom 10. Juli 1868 (S. 8 ff.)
<lb/>„das Präjudiz 2066*) wird aufgehoben";
<lb/>hat das Ober-Tribunal eine bisher allerdings mit manchen Schwankungen
<lb/>festgehaltene Ansicht aufgegeben. Damit ist den mehrfach gegen die frühere
<lb/>Annahme erhobenen Einwendungen (s. Sommer in Ulrichs Archiv. Bd.,14.
<lb/>S. 1645, Förster, Preuß. Privatrecht, §. 87 It. c. und die Erkenntnisse
<lb/>des Appellations-Gerichts zu Hamm bei Gruchot, Beiträge Bd. 3.,
<lb/>S. 164 ff.) endlich Rechnnng getragen. In den Motiven wird richtig aus- 
<lb/>geführt, .daß

<lb/>§. 408. Tit. 5. Th. I. A.-L.-R.: „Bei Verträgen, deren Haupt- 

<lb/>gegenstand Handlungen sind, kann derjenige, welcher behauptet, daß
<lb/>der Andere die Erfüllung bisher nicht kontraktmäßig geleistet hat, oder
<lb/>solchergestalt nicht leisten könne, zwar sofort auf seine Gefahr von
<lb/>dem Vertrage wieder abgehen"; §. 409: „Er muß aber, wenn sich

<lb/>hiernächst bei der gerichtlichen Untersuchung findet, daß sein Vorgeben
<lb/>ungegründet gewesen sei, den Gegentheil vollständig entschädigen;"
<lb/>sich nur auf diejenigen Verträge beziehen können, welche das A.-L.-R. selbst in
<lb/>Abschn. 8. Tit. 11. Th. I. §§. 869 ff.) als „Verträge, wodurch Sachen gegen
<lb/>Handlungen oder Handlungen gegen Handlungen versprochen werden", quali-
<lb/>sieirt und bei welchem der ökonomische Schwerpunkt des Geschäftes in der
<lb/>Erlangung, resp. Gewährung der Handlung besteht. Bei einem Gutsüber-
<lb/>laffungsvertrage findet aber gerade das Umgekehrte statt, und weiter weist
<lb/>das Ober-Tribünal mit Recht darauf hin, daß das A.-L.-R. den Altentheils-
<lb/>vertrag nicht mit den Verträgen über Handlungen, sondern mit den sog.
<lb/>gewagten Geschäften zusammengestellt hat, fvgl. §. 602 a. a. O.j

<lb/>Das zweite Präjudiz 2754 (III. Senat vom 10. Juli 1868) lautet:
<lb/>„das nach dem A.-L.-R. Th. II. Tit. 1. §. 392 innerhalb zweier
<lb/>Jahre nach vollzogener Ehe einem Ehegatten'^) zustehende Recht, auf Ab- 
<lb/>sonderung des Vermögens anzutragen, geht bei einem innerhalb dieser
<lb/>zwei Jahre eintretenden &gt; Todesfälle sowohl aktiv auf die Erben des
<lb/>einen, als passiv auf die Erben des anderen Ehegatten über." (S. 158 ff.)
<lb/>Das Ober-Tribunal hat sich damit in dieser kontroversen Frage gegenüber
<lb/>von Gruchot, Arnsberger juristische Monatsschrift, Jahrg. 1. S. 172 ff.
<lb/>der überwiegenden Meinung (s. Temme, Lehrbuch Bd. 2. S. 52. Anm. 2,
</p>
               <p>

                  <lb/>') „Wenn bei einer Gutsüberlassung neben den übrigen Verpflichtungen des
<lb/>Uebernehmers zu Zahlungen, Gewährungen u. s. w. auch dessen Verpflichtung aus- 
<lb/>gesprochen ist, den Ueberlasser stets anständig zu behandeln und mit kindlicher Liebe
<lb/>zu verpflegen, so betrifft diese Verpflichtung Handlungen, welche zu den Hauptgegen- 
<lb/>ständen des Vertrages zu rechnen sind und'findet der §. 408, Tit. 5, Th. I. A.-L.-R.
<lb/>Anwendung".

<lb/>2) Hrnzuzudenken: bei eingetretener Gütergemeinschast.
</p>

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               <p>

                  <lb/>564
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schmidt, Familienrecht S. 294, Bornemann, Civilrecht, 2. Ausgabe
<lb/>Bd. 5. S. 134, Koch, Kommentar zu §. 395 a. a. O.) angeschloffen.
<lb/>Die Motivirung ist freilich nicht glücklich. Der Kern derselben ist folgender
<lb/>sS. 161): „Der ganze materielle Inhalt des ehelichen Güterrechts, in

<lb/>welchem die Eheleute stehen, fällt vielmehr recht eigentlich in den Begriff
<lb/>der nicht höchst persönlichen Rechte, wie solcher im §. 103 der Einleitung
<lb/>zum A.-L.-R. („Rechte aber, welche zum freien Eigenthum gerechnet werden,
<lb/>gehen mit dem Tode des Besitzers auf Andere nach näherer Bestimmung
<lb/>der Gesetze über") aufgestellt wird. Es gehört zum freien Eigenthum des
<lb/>solventen Ehegatten, zu seinen Vermögensrechten gegenüber dem insolventen
<lb/>Ehegatten und deffen vorehelichen Gläubigern, daß er binnen zwei Jahren
<lb/>nach Eingehung der Ehe auf die in §§. 392—394 gedachte Absonderung
<lb/>seines Vermögens antragen kann. Dieser materielle Bestand seines Ver- 
<lb/>mögens kann daher weder durch seinen eigenen noch durch des insolventen
<lb/>Ehegatten Tod innerhalb des zweijährigen Zeitraumes verloren gehen." Es
<lb/>ist gewiß richtig, daß die einzelnen Befugnisse vermögensrechtlicher Natur,
<lb/>welche auf Grundlagen der Ehe und des die einzelne Ehe beherrschenden
<lb/>Güterrechts entstanden sind, auf die Erben übergehen. Damit ist aber noch
<lb/>nicht erwiesen, daß letztere befugt sind, die Grundlage des gesummten
<lb/>ehelichen Güterrechts der beiden Gatten zu beseitigen. Darum handelt es sich
<lb/>aber gerade hier. Das dem nicht verschuldeten Ehegatten gegebene Se- 
<lb/>parationsrecht trägt den Charakter eines beneficium in integrum restitutionis;
<lb/>der Ehegatte hat namentlich wegen der Unmöglichkeit, sofort vor oder bei
<lb/>Eingehung der Ehe sich eine genaue Kenntniß des Vermögenszustandes des
<lb/>andern zu verschaffen, geschützt werden sollen. Insofern hat allerdings diese
<lb/>Befugniß einen vermögensrechtlichen Charakter. Aber anderseits kommt das
<lb/>innige persönliche Verhältniß, welches zwischen den Ehegatten besteht, in Frage.
<lb/>Naturgemäß kann die Regulirung ihrer gegenseitigen vermögensrechtlichen
<lb/>Verhältnisse deswegen nur den letzeren selbst persönlich überlassen und nicht
<lb/>Dritten die Befugniß zugestanden werden, sich vielleicht mit dem Willen des Ehe- 
<lb/>gatten selbst in Widerspruch zu setzen. Dazu führt aber die vom Ober-Tribunal
<lb/>adoptirte Meinung. Hätte z. B. eine reiche Frau einen Mann geheirathet,
<lb/>"deffen völlige Verschuldetheit sie kannte, aber absichtlich von ihrem Separations-
<lb/>recht keinen Gebrauch gemacht, so könnte ihre Absicht durch die Erben, wenn
<lb/>sie nur einige Zeit vor Ablauf des zweijährigen Zeitraumes verstorben wäre,
<lb/>völlig vereitelt werden. Wie soll ferner der Fall entschieden werden, wo die
<lb/>Frau einem entfernten Verwandten einen geringen Bruchtheil ihres Vermögens
<lb/>hinterlaffen, im Uebrigen aber ihren verschuldeten Mann als Miterben ein- 
<lb/>gesetzt hat? Soll hier der erstere befugt sein, das Testament durch Aus- 
<lb/>übung des Separationsrechtes illusorisch zu machen? Endlich kommt der
<lb/>Gesichtspunkt in Betracht, daß das Gesetz keine Veranlassung hatte, die Erben
<lb/>des Ehegatten zu schützen, wenn dieser selbst ihnen ihr Recht durch Ver- 
<lb/>streichenlassen der zweijährigen Frist entziehen kann. Ich halte deshalb die
<lb/>Annahme eines aktiven Ueberganges des Separationsrechtes auf die Erben
<lb/>nicht für begründet.

<lb/>Dagegen erscheint das Präjudiz insofern gerechtfertigt, als es den
<lb/>passiven Uebergang statuirt, denn selbstverständlich kann dem Ueberlebenden
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0567.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>565
</p>
               <p>

                  <lb/>fein Recht nicht durch den zufälligen Umstand des früher eingetretenen Todes
<lb/>des verschuldeten Ehegatten entzogen werden.

<lb/>Das dritte

<lb/>Präjudiz 2756 (II. Senat vom 20. Oktober 1668): „Zur Ver- 
<lb/>bindlichkeit eines von einer ländlichen Gemeinde-Behörde abgeschlossenen
<lb/>Jagdverpachtungs-Kontrakts ist in den sechs östlichen Provinzen der
<lb/>Monarchie außer der Unterschrift des Schutzen und der Beidrückung
<lb/>des Gemeindesiegels die Unterschrift der Schöppen erforderlich" (S. 302);
<lb/>erscheint mit Rücksicht auf §. 9. des Jagdpolizei-Gesetzes am 7. März 1850
<lb/>und §. 10. des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den
<lb/>sechs östlichen Provinzen vom 4. April 1856, ausreichend motivirt. —

<lb/>Von den übrigen Senatsentscheidungen mögen folgende hervorgehoben
<lb/>werden:

<lb/>Das S. 1 ff. abgedruckte Uriheil des III. Senates vom 26. Oktober
<lb/>1868 hat angenommen,

<lb/>daß dem Hypotheken-Gläubiger der Vermerk 8ub. Rub. I. im Hypo- 
<lb/>thekenbuche: daß der Besitzer nach seinem Kaufkontrakte außer dem
<lb/>Kaufgelde ein Ausgedinge übernommen, nicht dergestalt entgegensteht,
<lb/>daß er, obwohl dieses spater als seine Hypothek eingetragen worden,
<lb/>bei dem Kaufgelder-Verfahren über das verpfändete Grundstück die
<lb/>Priorität des Ausgedinges anerkennen muß.

<lb/>Es ist richtig ausgeführt, daß der §. 19, Tit. 4, Th. I. A.-L.-R.:
<lb/>„dagegen kann sich Niemand mit der Unwiffenheit einer in das Hypo- 
<lb/>thekenbuch eingetragenen Verfügung entschuldigen";
<lb/>sich nicht auf alle Eintragungen bezieht, denn der gedachte §., welcher die
<lb/>vom Landrechte sog. durch rechtliche Privatverfügungen dem Verkehr entzogenen
<lb/>Sachen betrifft, handelt nur von der Dispositionsbefugniß des Besitzers über
<lb/>die Sache selbst, nicht aber von den an der Sache begründeten dinglichen
<lb/>Rechten, für welche vielmehr der Grundsatz in Frage kommt, ob der Erwerber
<lb/>des Immobiles von ihnen Kenntniß erlangt hat oder doch hätte erlangen
<lb/>können.

<lb/>Nicht unwichtig ist die Entscheidung des II. Senates vom 19. No- 
<lb/>vember 1868 (S. 24), welche ausspricht,

<lb/>daß das Hammerschlags- und das Leiterrecht nach den Vorschriften
<lb/>des A.-L.-R. nicht gemeingültig als gesetzliche Einschränkungen des
<lb/>Eigenthums zu betrachten sind.

<lb/>Die betreffenden Ausführungen, welche diesen Satz motiviren, müssen
<lb/>als ha/?bar anerkannt werden. Mit Recht hat das Ober-Tribunal entgegen
<lb/>der Ansicht von Koch, Preuß. Privatrecht, Bd. 1. §. 237 Nr. 8, und
<lb/>schlesisches Archiv, Bd. 4, S. 196, Heydemann, Einleitung in das Preuß.
<lb/>Civilrecht, Bd. 1. S. 448, Förster, Preuß. Privatrecht Bd. 3. S. 154
<lb/>gellend gemacht, daß die gedachten Rechte aus einer analogen Anwendung der
<lb/>§§. 149 ff. Tit. 8, Th. I. und des §. 164 a. a. O., wonach (s. insbe- 
<lb/>sondere ß. 155) der Nachbar dem Eigenthümer eines auf der Grenze ste- 
<lb/>henden Plankenzaunes gestatten muß, seinen Grund und Boden bei noth-
<lb/>wendigen, an der Planke sich ereignenden Bauten und Reparaturen zu betreten,
<lb/>resp. der Eigenthümer einen neuen Zaun anzulegen und zu unterhalten
<lb/>verpflichtet ist, wenn er ein die Haltung eines solchen bisher überflüssig
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0568.tif"
                   n="566"
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               <p>

                  <lb/>566
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>machendes Gebäude hinwegnimmt, nicht hergeleitet werden können. Bestimmt
<lb/>doch Z. 11, Tit. 22. Th. I. A.-L.-R.

<lb/>„Außer den in den vorstehenden 88- 1- 3. 9." — welche ebensowenig
<lb/>wie ein sonstiger 8- des A.-L.-R. des Hammerschlags- und Leiterrechts
<lb/>erwähnen— „bestimmten Fällen kann der Eigen thümer eines Grund- 
<lb/>stücks in der freien Ausübung seiner Eigenthumsrechte nur von dem- 
<lb/>jenigen, welcher dazu ein besonderes Recht erworben hat, eingeschränkt
<lb/>werden,"

<lb/>und schließt damit die analogische Annahme von sog. gesetzlichen Servituten aus.

<lb/>Zu bemerken ist aber — ob die Lage des faktischen Falles den höchsten
<lb/>Gerichtshof darauf cinzugehen verpflichtete, muß freilich ohne Einsicht der
<lb/>Akten dahingestellt bleiben — daß trotzdem nach Preuß. Rechte ein Eigen-
<lb/>thümer, welcher sein Haus nicht ohne das Grundstück des Nachbarn durch
<lb/>die Arbeiter betreten und nicht ohne darauf Leitern anlegen zu lasten,
<lb/>repariren kann, der Weigerung des letzteren gegenüber nicht schutzlos dasteht.
<lb/>§§. 3. 4. 10 u. a. O. verordnen

<lb/>„Auch solche Einschränkungen muß jeder Grundbesitzer sich gefallen
<lb/>lasten, ohne welche ein anderes Grundstück ganz oder zum Theil völlig
<lb/>unbrauchbar sein würde";

<lb/>„Für dergleichen zum Gebrauche eines Grundstücks nothwendig ge- 
<lb/>wordene Vergünstigungen kann der Eigenthümer des belasteten Grund- 
<lb/>stücks billige Vergütung fordern";

<lb/>„Sowohl die Belastungen dieser Art (88- 3. 9), als.die nach 88- 4.
<lb/>5. 6 zu leistende Vergütung dauern nur so lange als die Nothdurft
<lb/>des begünstigten Grundstücks vorhanden ist."

<lb/>Zweifellos gestatten die gedachten 88- auch eine Klage auf vorüber- 
<lb/>gehende Gestattung der Benutzung eines fremden Grundstücks gegen Entschä- 
<lb/>digung und ebensowenig wird sich ihre Anwendbarkeit auf den Fall bestreiten
<lb/>lassen, wo die notwendige Reparatur nicht ohne das Betreten des Nachbar- 
<lb/>gehöftes ausgeführt werden kann, weil bei Unterlassung derselben das be- 
<lb/>treffende Haus unbrauchbar werden würde.

<lb/>Das Urtheil des I. Senates vom 27. März 1868 (S. 50) hat an- 
<lb/>genommen,

<lb/>daß das Recht auf jährliche Naturalprästationen durch Nichtgebrauch
<lb/>allein während des Verjährungszeitraums nicht erlischt, wenn der Ver- 
<lb/>pflichtete statt der Naturalprästalion eine Geldrente gezahlt hat (S. 50).
<lb/>Auch dieser Entscheidung ist unbedenklich beizutreten. Denn nach ß- 126,
<lb/>Tit 7. Th. I. A.-L.-R. geht der Besitz eines affirmativen Rechtes erst dann
<lb/>verloren, wenn der bisher Verpflichtete die fernere Erfüllung der von ihm ge- 
<lb/>forderten Pflicht verweigert und der Andere sich dabei beruhigt. Zahlt aber
<lb/>der Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten statt der Naturalprä- 
<lb/>stationen eine Geldrente, so liegt darin keine Verweigerung der Leistung, er
<lb/>muß vielmehr nach 8- 503. Tit. 9. Th. I. A.-L.-R. erst ein besonderes
<lb/>Recht auf Gewährung der Geldprästalion erworben haben, was durch die
<lb/>bloße Annahme der letzteren seitens des Berechtigten nicht bewirkt wird?)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ebenso hat sich das Ober-Tribunal übrigens schon in dem Präjudiz 882
<lb/>vom 5. Juni 1840 (Präjudiz-Sammlung S. 35) ausgesprochen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>Sehr ausführlich, namentlich aus der Entstehungsgeschichte der ZK. 535 ff.
<lb/>Tit. 9. Th. I. A.-L.-R. motivirt ist die Entscheidung des I. Senates vom
<lb/>13. Juli 1868 (S. 58), welche in Uebereinstimmung mit der Doktrin
<lb/>(s. Bornemann, System 2. Ausgabe, Bd. 2, S. 61; Koch, Kommentar zu
<lb/>Z. 535 a. a. O.; Förster, preuß. Privatrecht, Bd. 1, Z. 57, 1. Ausg.
<lb/>S. 280, Note 7) statuirt hat,

<lb/>daß die Verjährung durch Nichtgebrauch gegen Minderjährige, welche
<lb/>unter väterlicher Gewalt stehen, anfangen kann.

<lb/>Dem Gebiete des Obligationenrechts gehört das Erkenntniß des III. Se- 
<lb/>nates vom 8. Mai 1868 (S. 71) an, welches

<lb/>die Beschränkung der kontraktlichen Entsagung auf Gewährleistung nicht
<lb/>schon statthaben läßt, wenn der Veräußerer auch nur erfahren hat, daß
<lb/>ein Dritter einen Anspruch auf den veräußerten Gegenstand macht,
<lb/>vielmehr dazu verlangt, daß dieser Anspruch als richtig anerkannt wird,
<lb/>oder sonst eine Arglist des Verkäufers vorliegt.

<lb/>Der §. 138, Tit. 11, Th. I. A.-L.-R.:

<lb/>„Dergleichen Entsagung (auf das Recht Gewährleistung zu fordern),
<lb/>darf aber nicht auf den Fall ausgedehnt werden, wenn der Verkäufer
<lb/>den Anspruch des Dritten gewußt und ihn dem Käufer nicht angezeigt,
<lb/>oder wenn er diesen Anspruch durch seine eigenen Handlungen be- 
<lb/>gründet hat";

<lb/>ist, wie richtig ausgeführt wird, eine Reproduktion des gemeinrechtlichen
<lb/>Grundsatzes, daß das paetum ae evietio praestetur wegen des dolus des
<lb/>Verkäufers angefochten werden kann. In dem Verschweigen des Umstandes,
<lb/>daß d.er letztere in Erfahrung gebracht, ein Dritter erhebe einen Anspruch auf
<lb/>das Kaufobjekt, liegt aber allein noch nicht ein äolus, vielmehr kommt es
<lb/>hierbei lediglich auf die näheren Umstände an.

<lb/>Ebenso begründet erscheint die Annahme des Urtheils des I. Senates
<lb/>vom 14. Oktober 1867 (S. 78),

<lb/>daß der Kreis der in den Fällen der Aussetzung- von außergerichtlichen
<lb/>Legaten zusammengenommen aus dem zwanzigsten Theil des Nachlasses
<lb/>zu befriedigenden Legatare dadurch ohne Weiteres nicht vermindert
<lb/>wird, daß einzelne Honorirte dergleichen Legate nicht annehmen zu
<lb/>wollen erklären.

<lb/>Wenn der §. 161, Tit. 12. Th. I. A.-L.-R.:

<lb/>„Legate, welche den zwanzigsten Theil des Nachlasses wahrscheinlich
<lb/>oder nach der Versicherung des Erblassers nicht übersteigen, können
<lb/>durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Kodizille ohne ge- 
<lb/>richtliche Uebergabe verordnet werden;"
<lb/>die den gedachten Betrag überschreitenden Vermächtnisse für ungültig erklärt,
<lb/>so kann für die Berechnung des entscheidenden Betrages naturgemäß nur der
<lb/>Stand des Nachlasses und die Summe der Legate zur Zeit des Todes in
<lb/>Frage kommen. Denn nach diesem Zeitpunkt bestimmen sich überhaupt die
<lb/>dem Erbrecht angehörigen Verhältnisse. Weiter spricht auch dafür der Wort- 
<lb/>laut des §., welcher einmal des Nachlasses erwähnt, und ungezwungener
<lb/>Weise nur auf alle vom Erblasser hinterlaffenen Legate bezogen werden kann,
<lb/>aber nicht den mindesten Anhalt dafür gewährt, daß er allein auf die von
<lb/>den Legataren auch wirklich angenommenen Vermächtnisse zu beschränken ist.
</p>

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               <p>

                  <lb/>568
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ferner wird man es als berechtigt anerkennen muffen, wenn die Ent- 
<lb/>scheidungen des I. Senates vom 17. Januar und 19. Juni 1868 (©. 86)
<lb/>in Uebereinstimmung mit Koch, Kommentar zu §. 531, Tit. 12. Th. I.
<lb/>A.-L.-R. annehmen, daß dieser §.:

<lb/>„Erhellet aus der Disposition oder kann sonst hinlänglich erwiesen
<lb/>werden, daß es der Wille des Testators gewesen sei, durch ein Legat
<lb/>zugleich die Kinder des Legatarii zu bedenken, so treten, wenn auch
<lb/>der Legatarius vor dem Testator gestorben ist, die Kinder deffelben,
<lb/>soweit sie seine Erben geworden sind, an seine Stelle;"
<lb/>auch auf Erbeseinsetzungen angewendet werden kann, wenn sich in der letzt- 
<lb/>willigen Verfügung selbst Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Testator
<lb/>auch die Kinder des instituirten Erben an dessen Stelle hat berufen wollen.

<lb/>Ebenso wird man weiter der Entscheidung des IQ. Senates vom 3. Juli
<lb/>1868 beitreten müssen,

<lb/>daß der Gläubiger seines Rechtes an den Bürgen nicht verloren geht,
<lb/>wenn er sich einer ihm vom Hauptschuldner, jedoch nicht vor der ein- 
<lb/>gegangenen Bürgschaft bestellten Hypothek begiebt (S. 102).

<lb/>Es wird vollkommen richtig ausgeführt, daß die Vorschriften der §§. 331.
<lb/>332. Tit. 14. Th, I. A.-L.-R.:

<lb/>„Auch kann der Gläubiger während der Bürgschaft der ihm noch
<lb/>außer selbiger, von dem Hauptschuldner bestellten Sicherheit ohne Ge- 
<lb/>nehmigung des Bürgen sich nicht begeben; thut er es dennoch, so wird
<lb/>er seines Rechts an den Bürgen verlustig;"
<lb/>ein Ausfluß des aus dem gemeinen in das Preuß. Recht — §§. 338.
<lb/>339 a. a. O. — herübergenommenen beneficii cedendarum actionum sind
<lb/>und der Bürge wohl einen Anspruch darauf besitzt, daß seine Stellung nicht
<lb/>über das zur Zeit der Uebernahme der Verpflichtung bestehende Maaß
<lb/>erschwert werde, daß aber die zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläu- 
<lb/>biger nachher getroffenen Verabredungen über weitere Sicherung der Schuld
<lb/>ihn als re« inter alios actae nicht tangiren.

<lb/>Das S. 110 ff. mitgetheilte Erkenntniß des III. Senates vom 26. Juni
<lb/>1668 beschäftigt sich mit folgenden Fragen:

<lb/>1. Kann der Anspruch des Verkäufers, aus der vom Käufer in Ab- 
<lb/>rechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verpflichtung, den Ver- 
<lb/>käufer von einer bestimmten Geldschuld zu befteien, dem betreffenden
<lb/>Gläubiger nach Maßgabe des Gesetzes vom 4. Juli 1822 ange-
<lb/>wiesen werden?

<lb/>2. Ist der angewiesene Gläubiger berechtigt, sofort auf Zahlung der
<lb/>Schuld gegen den Käufer zu klagen?

<lb/>3. Ist der im Kaufverträge auf den Namen beider verkaufenden Ehe- 
<lb/>leute geschriebene, vorerwähnte Liberations-Anspruch zu den Kapitalien
<lb/>zu zählen, über welche der in Gütergemeinschaft lebende Ehemann
<lb/>ohne Bewilligung der Ehefrau nach §. 379. Tit. 1, Th. II. A.-L.-R.
<lb/>nicht verfügen darf.

<lb/>Das vorhin erwähnte Gesetz gestattet dem Exekutionssucher (§. 1.)
<lb/>seinem Wortlaut nach nur die Einziehung aller und jeder „Aktivforderungen
<lb/>des zu Exequirenden, welche eine bestimmte Geldsumme zum Gegen- 
<lb/>stände haben." Trotzdem hat das Ober-Tribunal in Anschluß an das
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0571.tif"
                   n="569"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>569
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudiz 363 (Sammlung Bd. 1. S. 111) die Statthaftigkeit bejaht. Es
<lb/>führt aus (S. 115): „In der Verpflichtung des Verklagten, seine Ver- 

<lb/>käufer von der übernommenen Post zu befreien, ist die Pflicht diese Post zu
<lb/>bezahlen, mitenthalten. Die Zahlung ist eine Tilgungsart, sogar die ge- 
<lb/>wöhnliche und regelmäßige; dem Verklagten stand zwar von Hause aus die
<lb/>Wahl frei, wie er die Befreiung seiner Verkäufer bewirken wollte. Da er
<lb/>aber seiner Verpflichtung nicht Genüge geleistet, Kläger inzwischen die For- 
<lb/>derung, von welcher der Verklagte die Verkäufer zu befreien hatte, eingektagt
<lb/>und dadurch auf das Unzweideutigste zu erkennen gegeben hat, daß er die
<lb/>Schuldner nicht entlasten will, sondern auf Zahlung dringt, der Verklagte
<lb/>auch gar nicht behauptet hat, daß er die Epnexuation in anderer Weise
<lb/>zu beschaffen im Stande sei, so ist bei dieser Sachlage die Liberation der
<lb/>Verkäufer nur durch Zahlung zu erwirken und zu erzwingen. Auch in dem
<lb/>Falle, daß der Schuldner wegen Nichterfüllung des Versprechens der Liberation
<lb/>sein Interesse gegen den Uebernehmer geltend zu machen genöthigt ist, löst
<lb/>sich die Forderung des Interesses in der Verpflichtung zur Zahlung der
<lb/>übernommenen Geldschuld. Es läßt sich daher mit dem Appellationsrichter
<lb/>ncht schlechthin annehmen, daß der Anspruch des Exequenden auf Be-
<lb/>reiung von einer Geldschuld zur Ueberweisung nach dem Gesetz vom 4. Juli
<lb/>1622 nicht geeignet sei. Jedenfalls ist dieselbe ein dazu fähiges Objekt zur
<lb/>Befriedigung derjenigen Forderung, von welcher der Uebernehmer den Schuld- 
<lb/>ner zu befreien sich verpflichtet hatte. Denn gerade in der Hand dieses
<lb/>Forderungsberechtigten, welchem der Liberations-Anspruch in der Regel auch
<lb/>nur mit Erfolg abgetreten oder angewiesen werden kann, wird der Liberations-
<lb/>Anspruch zu einer Geldforderung. Der Gläubiger ist berechtigt, den ihm
<lb/>übertragenen Liberations-Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer und
<lb/>Uebernehmer durch Klage auf Zahlung der übernommenen Post zu verfolgen."

<lb/>Damit wird man sich einverstanden erklären können. Dagegen erscheint mir
<lb/>die Bejahung der Frage zu 3, welche der Gerichtshof ebenfalls in diesem
<lb/>Erkenntniß ausgesprochen hat, sehr bedenklich. Die Entscheidungsgründe
<lb/>(S. 119) stützen sich darauf, daß die Liberationspflicht einen Theil des
<lb/>Kaufpreises bildet und daß, da das auf den Namen beider' Eheleute ge- 
<lb/>schriebene Schuldinstrument nach §. 12, Tit. 2. Th. I. A.-L.-R. zum
<lb/>Kapital-Vermögen gehört, die für beide Eheleute begründete Liberations-For- 
<lb/>derung, beziehungsweise das Schulddokument darüber, den Kapitalien beizu- 
<lb/>zählen sei. Der §. 379 a. a. O. macht aber die Gültigkeit der ehemännlichen
<lb/>Verfügung von dem Konsense der Frau nur bei Kapitalien, d. h. bei Forde- 
<lb/>rungen, welche auf eine bestimmte Geldsumme gehen, abhängig; er spricht
<lb/>keineswegs allgemein von Kapital-Vermögen. Ebenso irrelevant muß es er- 
<lb/>scheinen, daß die Liberations-Verbindlichkeit ein Theil der Verpflichtung des
<lb/>Käufers ist. Zum wirklichen Kaufpreise wird sie dadurch nicht, ebensowenigzu einer
<lb/>Kapitalsforderung. Das Ober-Tribunal müßte von seinem Standpunkt aus
<lb/>jede andere im Kaufverträge seitens des Käufers zu Gunsten der in Güter- 
<lb/>gemeinschaft lebenden Eheleute übernommene Handlung, z. B. die Pflicht
<lb/>ein anderes gütergemeinschaftliches Haus derselben umzubauen zu den auf den
<lb/>Namen beider Eheleute geschriebenen Kapitalien rechnen , ich glaube aber, daß
<lb/>es selbst diese Konsequenz zu ziehen Anstand nehmen dürste.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege, m. 38
</p>

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                   n="570"
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               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Urtheil des I. Senates vom 23. März 1868 (S. 130) hat
<lb/>angenommen,

<lb/>daß sideikommissarisch substituirte Erben nicht berechtigt sind, schon
<lb/>wegen einseitiger Dispositionen des Fidnciars über einzelne Gegenstände
<lb/>des Nachlasses ohne Weiteres auf Sicherheitsbestellung anzutragen.

<lb/>§. 472, Tit. 12, Th. I. A.-L.-N. verweist wegen der Befugniß des Sub- 
<lb/>stituten, Kaution vom Fiduciar zu verlangen, auf den 8- 20, Tit. 21.
<lb/>Th. I., welcher die Pflicht für den Nießbraucher dann entstehen läßt, „wenn
<lb/>wahrscheinliche Besorgnisse eines Mißbrauches oder einer Vernachlässigung
<lb/>eintreten." Mit Bezug hierauf führt das Ober-Tribunal richtig aus (S. 133):

<lb/>„Nun läßt sich aber, wenn ein Vermögens-Inbegriff, eine Erbschafts-
<lb/>maffe, den Gegenstand des Nutzungsrechts bildet, daraus, daß nur die Dis- 
<lb/>position über eine einzelne dazu gehörige Sache, ein Kapital, Veranlassung
<lb/>zu einer wahrscheinlichen Besorgniß des Mißbrauchs oder der Vernachlässigung
<lb/>bietet, keineswegs herleiten, daß der ganze Vermögensinbegriff sichergestellt
<lb/>werden müsse. Denn die Sicherstellung soll gegen die bevorstehende Beschädi- 
<lb/>gung oder Verringerung der Substanz gewährt werden, und darf daher über
<lb/>deren Umfang nicht ausgedehnt werden." Allerdings ist zu bemerken, daß
<lb/>nur nach Lage des einzelnen Falles, also unter Berücksichtigung aller in
<lb/>Frage kommender Umstände beurtheilt werden kann, in wiefern in der Vor- 
<lb/>nahme von einseitigen Dispositionen über einzelne Gegenstände eine Gefährdung
<lb/>des ganzen Nachlasses liegt. Denn eine solche ist, wenn der Antrag auf
<lb/>Kautionsbestellung überhaupt noch etwas nützen soll, in. vielen Fällen nur
<lb/>aus Verfügungen über einzelne Objekte zu entnehmen. —

<lb/>Einer so ausführlichen und breiten Motivirung des Satzes,
<lb/>daß eine Ehefrau nicht berechtigt ist, wegen Gefährdung von Leben und
<lb/>Gesundheit durch ihren, zeitweisen Geistesstörungen unterworfenen Ehe- 
<lb/>mann sich eigenmächtig und fortdauernd zu entfernen und in
<lb/>dieser Entfernung Unterhalt von ihm zu fordern,
<lb/>wie sie ihm in dem Erkenntniß des I. Senates vom 13. November 1868
<lb/>(S. 143—150) zu Theil geworden ist, hätte es mit Rücksicht auf die
<lb/>8Z. 175?) 723-725?) Tit. 1, Th. II. A.-L.-R? sicherlich nicht bedurft.

<lb/>Ein ferner dem Eherecht angehöriges Urtheil des III. Senates vom
<lb/>6. April 1868 (S. 150) bejaht die Frage:

<lb/>Genügt in dem Falle, daß Eheleute, welche ihren ersten Wohnsitz an einem
<lb/>Orte genommen haben, wo durch Provinzial-Gesetz (die Pommersche
<lb/>Bauer-Ordnung) die eheliche Gütergemeinschaft eingeführt ist, an
<lb/>einen Ort verziehen, wo diese letztere nicht gilt, und der Ehemann ein
<lb/>in dem letzteren Orte belegenes Grundstück ohne Einwilligung der
</p>
               <p>

                  <lb/>4) „Sie (die Eheleute) müssen vereint mit einander leben und dürfen ihre
<lb/>Verbindung eigenmächtig nicht aufheben."

<lb/>5) „Während des Scheidungsprocesses kann ein Theil wider den Willen des
<lb/>andern sich von demselben nicht eigenmächtig absondern."— „Wenn aber die Schei- 
<lb/>dung aus Gründen gesucht wird, die eine dem Leben oder der Gesundheit des kla- 
<lb/>genden Theils drohende Gefahr enthalten, und diese Gründe einigermaßen bescheinigt
<lb/>sind, so kann der Richter gestatten, daß die Parteien während des Prozesses von
<lb/>einander getrennt leben." — „Nur in diesem Falle kann die Frau verlangen, daß
<lb/>der Mann ihr Verpflegung auch außer dem Hause besorge."
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>571
</p>
               <p>

                  <lb/>Frau und Girtergenossin veräußert, zum Nachweis der mala üses des
<lb/>Käufers der Beweis der früheren Kenntniß des Umstandes, daß die
<lb/>Eheleute an jenem — unter der Herrschaft des die Gütergemeinschaft
<lb/>sanctionirenden Provinzialgesetzes belegenen — Orte ihren ersten
<lb/>Wohnsitz gehabt haben?

<lb/>Das Ober-Tribunal stützt sich darauf, daß die Gütergemeinschaft unter
<lb/>Eheleuten durch die Domicilnahme an einem derselben unterworfenen Ort
<lb/>eintritt und da weiter Jeder die Gesetze kennen müsse, aus der Kenntniß der
<lb/>Thatsachen, welche die Gütergemeinschaft begründet haben, auch die Wissen- 
<lb/>schaft von dem bestehenden gülerrechtlichen Verhaltniß zu folgern sei. Die
<lb/>fingirie Annahme, daß jedermann die Gesetze kennen müsse, erzeugt eine Reihe
<lb/>von nicht wegzuleugnenden Härten, und m. E. hat der höchste Gerichtshof
<lb/>hier diesen Satz nicht mit Recht angezogen. Wenn die Ehegatten an
<lb/>einem unbekannten, kleinen Orte vorher gewohnt haben, und derjenige, welcher
<lb/>mit ihnen kontrahirt, dies auch weiß, so ist doch damit noch nicht gesagt,
<lb/>daß er auch die Lage dieses Ortes zu kennen braucht. Wenngleich sich nach
<lb/>dieser letzteren das eheliche Güterrecht desselben bestimmt, so ist eine derartige
<lb/>Unkenntniß eine geographische, aber keine Rechtsunkunde. Eine allseitige und
<lb/>genaue geographische Kenntniß zu besitzen, ist aber Niemand verpflichtet, und
<lb/>es kann daher die aufgeworfene Frage nicht allgemein beantwortet werden,
<lb/>vielmehr wird man sagen müssen, daß es auf die Lage des Falles, also
<lb/>darauf ankommt, ob der Kontrahent in demselben eine besondere Pflicht hatte,
<lb/>sich näher nach, dem früheren Domizil der Ehegatten zu erkundigen.

<lb/>Dem ferner (S. 164 ff.) mitgetheilten Erkennlniß des I. Senates
<lb/>vom 29. Juni 1668 ist die Üeberschrift vorangestellt:

<lb/>Läßt sich eine Ehescheidungsklage wegen dringender Vermuthung der
<lb/>verletzten ehelichen Treue auf die Bestimmung des §. 673, Tit. 1.
<lb/>Th. II. A.-L.-R. gründen, wenn feststeht, daß der schuldige Ehegatte
<lb/>zwar versucht hat, mit einer andern Person den Beischlaf zu voll- 
<lb/>ziehen, daß es aber zur fleischlichen Vermischung nicht gekommen ist?

<lb/>-Diese Üeberschrift ist insofern nicht korrekt formulirt, als die Fassung
<lb/>nicht erkennen läßt, daß der schuldige Ehegatte eine andere Person wider
<lb/>deren Willen unter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit derselben zum
<lb/>Beischlaf zu zwingen versucht halte. Das Ober-Tribunal hat die gedachte
<lb/>Frage verneint, indem es ausführt (S. 166): „Dem Ehebruch selbst wird
<lb/>nach Z. 673 a. a. O. ferner gleich geachtet," „ein unerlaubter Umgang,
<lb/>wodurch eine dringende Vermuthung der verletzten ehelichen Treue begründet
<lb/>wird." „Abgesehen indessen davon, daß ein solcher unerlaubter Umgang eine
<lb/>Gegenseitigkeit des Verhältnisses unter Personen, zwischen welchen er stattge- 
<lb/>funden haben soll, als Voraussetzung erfordert, so kann unter der im Z. 673
<lb/>erwähnten verletzten ehelichen Treue nur ein wirklicher Ehebruch verstanden
<lb/>werden, weil das Gesetz einen sog. moralischen Ehebruch nicht kennt. Der
<lb/>unerlaubte Umgang soll von der Beschaffenheit sein, daß dadurch die drin- 
<lb/>gende Vermuthung der verletzten ehelichen Treue, d. h. des Ehebruchs be- 
<lb/>gründet. Der §. 673 erleichtert daher nur den Beweis des Ehebruches, der
<lb/>vermuthet werden soll, wenn der unerlaubte Umgang von der Beschaffenheit
<lb/>gewesen ist, daß dadurch diese Vermuthung begründet wird."

<lb/>Gegen diese Auffassung des §. 673 muß m. E. Widerspruch erhoben


<lb/>35*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0574.tif"
                   n="572"
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               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. Zunächst zwingt das Wort: unerlaubter Umgang nicht zu der
<lb/>Annahme, daß nur eine Gegenseitigkeit des Verhältnisses zwischen dem einen
<lb/>Ehegatten und der andern Person hat gemeint werdn sollen. Auf das
<lb/>Verhallen der letzteren kommt es nicht an, es handelt sich nur um die Ver- 
<lb/>letzung der ehelichen Treue durch die erstere. Ebenso wie ein Ehebruch
<lb/>vorliegt, wenn der Ehegatte eine andere Person genothzüchtigt hat, ist ein
<lb/>unerlaubter Umgang konstatirt, wenn ein derartiger Versuch bewiesen ist.
<lb/>Weiter erscheint es unrichtig, daß der §. 673 nur eine Präsumtion für den
<lb/>Beweis des Ehebruchs aufstellt. Der Ausdruck: verletzte eheliche Treue ist,
<lb/>wie der Gegensatz gegen den des Ehebruches erwähnenden §. 670 ergiebt,
<lb/>nicht, wie das Ober-Tribunal annimmt, mit Ehebruch identisch. Der §. 673
<lb/>trifft deshalb auch eine Bestimmung über den versuchten Ehebruch, wie
<lb/>Saran, Preußische Anwaltszeitung, Jahrgang 1866, S. 345 ff. näher
<lb/>ausgeführt hat.

<lb/>Die Entscheidung des I. Senates vom 23. Oktober 1868 (S. 172)
<lb/>nimmt an,

<lb/>daß in Schwängerungs-Prozessen, wenn in dem der Geschwängerten
<lb/>in erster Instanz anvertrauten Erfüllungseide die Konzeptionszeit un- 
<lb/>richtig berechnet worden, dieser Jrrthum in dem Appellations-Urtel
<lb/>auch dann noch berichtigt werden kann, wenn nur der Verklagte appellirt
<lb/>hat, gegen die Kläger aber das erste Erkenntniß in die Rechtskraft
<lb/>übergegangen ist.

<lb/>Diese Auffassung erscheint richtig unter der Voraussetzung, daß die
<lb/>Parteien und der Richter auf die gesetzliche Konzeptionszeit Bezug genommen
<lb/>haben, denn dann handelt es sich, wie das Ober-Tribunal ausführt, nur
<lb/>um Berichtigung eines Rechenfehlers.

<lb/>Eine interessante kirchenrechtliche Frage behandelt das Urtheil des
<lb/>I. Senates vom 12. Juni 1868, welches die Ueberschrift trägt (S. 210):

<lb/>1) Sind, wenn das Allgemeine Landrecht die Vermischung von Kirch- 
<lb/>stellen „an Eingepfarrte und an Fremde" gestattet (§. 677 Tit. 11
<lb/>Th. II.) , unter den Letzteren nur Personen, welche der Konfession
<lb/>der Eingcpfarrten angehören, zu verstehen?

<lb/>2) Ist der Mangel der Konfessionsgemeinschaft ein solcher Mangel
<lb/>„einer persönlichen Eigenschaft", welcher die Erwerbung eines Rechtes,
<lb/>durch Verjährung in einem gegebenen Fall hindern kann?

<lb/>Das Ober-Tribunal hat beide Fragen bejaht; in Bezug auf die erstere
<lb/>bemerkt es vollkommen richtig S. 214: „Die Bestimmung der Kirchenstühte
<lb/>ergiebt schon, daß sie nur den Konfessionsverwandten der betreffenden Kirchen- 
<lb/>gemeinde zu überlassen sind, für die ja die ganze Kirche allein bestimmt ist.
<lb/>Es kann niemals die Absicht einer Kirchengesellschaft sein, Andere als ihre
<lb/>Glaubensgenossen zu einer dauernden Theilnahme au ihren: Gottesdienste zu- 
<lb/>zuziehen, wie durch Ueberlassung fester Kirchensitze geschehen würde, und wenn
<lb/>daher im ß. 677 die Ueberlassung solcher Sitze sowohl an Eingepfarrte als
<lb/>an Fremde gestaltet wird (mit vorzüglicher Berücksichtigung der ersteren), so
<lb/>nimmt der Appellationsrichter auch mit Recht an, daß die Fremden hier nur
<lb/>als Gegensatz zu den Eingepfarrten-stehen".

<lb/>Ebenso zweifellos erscheint es, daß.

<lb/>§. 587 Tit. 9 Th. I. A. L.-R.: „Wer wegen Mangels persönlicher
</p>

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                   n="573"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenschaften das Eigenthum gewisser 'Sachen oder Rechte zu erlangen
<lb/>unfähig ist, der kann dieselben auch durch Verjährung nicht erwerben";
<lb/>auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, da die Zugehörigkeit zu einer
<lb/>bestimmten Konfession sicherlich eine persönliche Eigenschaft des Individuums ist.

<lb/>Die S. 295 abgedruckte Entscheidung des I. Senates vom 24. Fe- 
<lb/>bruar 1868,

<lb/>daß zur Klage auf Erstattung erlegter Stempelbeträge außer dem
<lb/>Falle ihrer Beitreibung Seitens der betreffenden Behörde, wenn der
<lb/>Debent seine Verbindlichkeit dazu bestreitet, der Nachweis wesentlich ist,
<lb/>daß die Zahlung derselben mit Vorbehalt geleistet sei;
<lb/>würde bei ihrer zweifellosen Begründetheit aus dem klaren Wortlaut des
<lb/>§. 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 betr. die Erweiterung des Rechts- 
<lb/>weges o) (Ges.-Samml. S. 241) nicht haben erwähnt zu werden brauchen,
<lb/>wenn nicht in den Gründen folgende eigenthümliche und interessante Stelle
<lb/>(S. 301) vorkäme: „In einem diesseitigen Präjudikate vom 20. Januar
<lb/>1865 in Sachen des Fiskus wider W. ist ebenfalls die Ansicht ausgesprochen,
<lb/>daß zur Begründung der Erstattungsklage ans §§. 11, 12 a. a. O. der
<lb/>Nachweis eines gemachten Vorbehaltes durchaus nicht noth-
<lb/>wendig sei. Diese Ansicht ist auf die damalige Entscheidung von keinem
<lb/>wesentlichen Einfluß gewesen, der eigentliche Grund der letzteren bestand darin,
<lb/>daß ein genügender Vorbehalt wirklich erklärt und festgestellt sei. Die da- 
<lb/>malige Sache hatte keine Veranlassung gegeben, auf die vormitgetheilte
<lb/>Landtags-Verhandlungen über das Gesetz zurückzugehen und sie mit in Er- 
<lb/>wägung zu nehmen. Nach der durch sie gewonnenen Aufklärung kann die
<lb/>frühere Interpretation des §. 12 nicht aufrecht erhalten werden". Es ist
<lb/>damit ein Schwanken der Praxis über diese Frage konstatirt, und ebenso
<lb/>eine gewisse oberflächliche Behandlung der früheren Sache eingeräumt. Und
<lb/>endlich bleibt es merkwürdig, wie das Ober-Tribunal früher gerade, wenn
<lb/>es sich lediglich an den Wortlaut des ß. 12 hielt, die nunmehr verworfene
<lb/>Meinung hat aufstellen können.

<lb/>Eine nicht unwichtige wechselrechtliche Frage behandelt das Urtheil
<lb/>des IV. Senates vom 12. März' 1868 (S. 314); welches die Über- 
<lb/>schrift trägt:

<lb/>Ist es auch, wenn ein Wechselgeschäft als Handelsgeschäft anzusehen
<lb/>ist, zur Gültigkeit der Wechselunterschrift erforderlich, daß, wo nicht
<lb/>der Wechselaussteller und Girant seinen Namen eigenhändig unter- 
<lb/>schrieben hat, der Dritte, welcher durch Unterzeichnung des Wechsels
<lb/>den Geschästsherrn verpflichten soll, diese Unterzeichnung mit seinem
<lb/>eigenen Namen, in Vertretung des Geschäftsherrn auf Grund einer
<lb/>ihm von dem letzteren hierzu ertheitten Vollmacht, mit Angabe des
<lb/>Vollmachls-Verhältnisses auf den Wechsel setzt?

<lb/>oder genügt es zur Gültigkeit der Wechselunterschrift, daß der
<lb/>Name dessen, der durch die Unterschrift verpflichtet werden soll, mit
</p>
               <p>

                  <lb/>I „Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts Linnen sechs Monaten nach er- 
<lb/>folgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung des Stempelbe- 
<lb/>trages anzubringen".
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0576.tif"
                   n="574"
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               <p>

                  <lb/>574
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>dessen bloßem Wissen und Willen im mündlichen Aufträge von einem
<lb/>Dritten geschrieben wird?

<lb/>Das Ober-Tribunal hat sich für die erste Alternative entschieden.
<lb/>M. E. mit Unrecht. Es stützt sich zunächst auf das Präj. 2585 vom

<lb/>4. Dezember 1854 (Entscheidungen, Band 29, Seite 293)7), und führt
<lb/>aus, daß, wenngleich bei Handelsgeschäften die Haftbarkeit des Machtgebers
<lb/>nicht mehr von einer dem Mandatar erlheillen schriftlichen Vollmacht abhänge,
<lb/>sondern eine mündliche genüge, der im Präjudiz ausgesprochene Satz doch
<lb/>nicht alterirt werde, denn der Name eines Menschen sei so innig mit seiner
<lb/>Persönlichkeit verwebt, daß ihn ein Dritter sich nicht aneignen dürfe und
<lb/>daher ein Bevollmächtigter, welcher für seinen Machtgeber eine Unterschrift
<lb/>abzugeben habe, nicht den Namen des Auftragsgebers allein, sondern vielmehr
<lb/>seinen eigenen in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des X. unter das
<lb/>Schriftstück zu setzen habe. Diesen Satz Habe das Handelsgesetzbuch gerade
<lb/>zur Norm erhoben, indem es in Art. 44 und 48 bestimme, daß der Proku- 
<lb/>rist, resp. der Handlungs-Bevollmächtigte in der Weise zu zeichnen haben,
<lb/>daß sie der Firma einen das Prokura, resp. Vollmachtsverhältniß andeuten- 
<lb/>den Zusatz mit ihren Namen beizufügen hätten. Endlich erfordere auch die
<lb/>A. D. W. O. Art. 4 Nr. 5; Art. 12 und 21 die eigenhändige Unterschrift
<lb/>des Ausstellers, des Giranten und Acceptanten. — Nimmt man Borchardts
<lb/>Wechselordnung (4. Auflage) und Hoffmanu, Erläuterung der allgemeinen
<lb/>Wechselordnung (2. Ausg.) zur Hand, so findet man bei ersterem ein Er-
<lb/>kenntniß des Ober-Tribunals zu Stuttgart und des Appellaiionsgerichts zu
<lb/>Köln S. 59 mitgetheilt, in denen angenommen ist, daß es zur Gültigkeit
<lb/>der Wechselunterschrift nicht erforderlich sei, daß der Wechselaussteller seinen
<lb/>Namen eigenhändig schreibe oder daß derjenige, welcher dies in seinem Auftrag
<lb/>thut, den eigenen Namen mit Angabe des Stellvertretungs-Verhältnisses
<lb/>beifüge, ja S. 438 ein Erkenntniß des Berliner Ober-Tribunals, wonach
<lb/>der mit mündlicher Vollmacht zur Eingehung von Wechsel-Verbindlichkeiten
<lb/>versehene Handlungs-Bevollmächtigte seinen Prinzipal auch dann durch die
<lb/>unter dessen Namen ausgestellten Wechselerklärungen verpflichtet, wenn des
<lb/>Vollmachts-Verhältnisses nicht Erwähnung geschieht. Aus Hoffmann,

<lb/>5. 198 wäre zu ersehen gewesen, daß dieser das Urtheil des Ober-Tribu- 
<lb/>nals zu Stuttgart billigt. Sollte man auch das Verlangen des Referenten,
<lb/>daß bei Abfassung letztinstanzlicher Entscheidungen mindestens derartige litera- 
<lb/>rische Hülfsmittel benutzt werden, von der Hand weisen, so wird man ihm
<lb/>doch darin beistimmen, daß in der obigen Ausführung jeder einzelne Satz
<lb/>unhaltbar ist. Es ist nämlich falsch:

<lb/>1) daß der „Name eines Menschen einen Theil seiner Persönlichkeit
<lb/>ausmache, den ein Dritter sich nicht aneignen dürfe". Mit dem
<lb/>Willen des letzteren, worauf es hier allein ankommt, ist das wohl
<lb/>zulässig, wie der täglich stattfindende Uebergang von Firmen schon
<lb/>allein zur Genüge zeigt.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Aus einem Kontrakte wird derjenige, dessen Namensunterschrift von einem
<lb/>Anderen, in Folge eines demselben mündlich oder stillschweigend ertheilten Auftrages
<lb/>geleistet worden, nicht wie aus einem schriftlichen Vertrage verpflichtet, selbst wenn
<lb/>eine nachträgliche, mündliche oder schriftliche Genehmigung hinzukommt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0577.tif"
                   n="575"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Äst es falsch, was allerdings nicht ausdrücklich angenommen ist, aber
<lb/>aus der Heranziehung der Art. 44 und 48 des A. D. H.-G.-B.
<lb/>entnommen werden muß, daß zur Verbrndlichmachung des Prinzipals
<lb/>die bloße Unterschrift der Firma ohne den das Prokura, resp. Voll-
<lb/>machts-Verhältniß andeutenden Zusatz seitens des Prokuristen und
<lb/>Handlungs-Bevollmächtigten nicht genügt. Daß diese Artikel nur

<lb/>- eine Ordnungsvorschrift enthalten, ergeben die Protokolle und kann
<lb/>aus jedem Kommentar des A. D. H.-G.-B. ersehen werden. ^

<lb/>3) Äst es falsch, daß die vorgedachten Artikel der A. D. W.-O. die
<lb/>eigenhändige Unterschrift des Ausstellers u. s. w. ausdrücklich
<lb/>verlangen. Sie setzen eine solche nur für die Reget voraus, und
<lb/>aus Hoffmann S. 200 wäre zu ersehen gewesen, daß in den
<lb/>Motiven zum §. 85 des vierten Preußischen Entwurfes S. 165
<lb/>bemerkt ist, daß man absichtlich Nichts über die Unterzeichnung durch
<lb/>Bevollmächtigte und Disponenten ausgenommen hat, weil man die
<lb/>allgemeinen Grundsätze des Civil- und Handelsrechtes darüber hat
<lb/>entscheiden lasten wollen, wer durch seine Unterschrift einen Andern
<lb/>verpstichten könne und wie diese Person zeichnen müsse, ein Verfahren,
<lb/>welches die Leipziger Wechselkonferenz vom 18. November 1847 gut
<lb/>geheißen hat.

<lb/>Das weitere dem Wechsel recht angchörige Erkenntniß des IV. Senates
<lb/>vom 23. April 1868 lS. 328) hat in Uebereinstimmung mit der früheren
<lb/>Praxis des Gerichtshofes (s. Borchardt, a. a. O. S. 56) ausgesprochen,
<lb/>daß zu der Vollständigkeit der Namensunterschrift des Acceptanten
<lb/>eines Wechsels zwar nicht die völlige Richtigkeit desselben, aber doch
<lb/>erforderlich sei, daß aus den gebrauchten Buchstaben der Name als
<lb/>ein Ganzes erfaßt und jeder Zweifel an der Identität der Person,
<lb/>wie an ihrem Willen, ihren Namen vollständig hinsetzen zu wollen,
<lb/>ausgeschlossen werde.

<lb/>Gleichfalls richtig erscheint das Präjudikat des III. Senates vom 8. Mai
<lb/>1868 (S. 332),

<lb/>daß durch den Art. 60 des Einführungsgesetzes zum A. D. H.-G.-B.
<lb/>vom 24. Äuni 1861 mit den §§. 1305—2464 auch die §§. 1395 ,
<lb/>Tit. 8 Th. II. A. L.-R. aufgehoben sind, daß also eine Anwendung
<lb/>derselben auch auf Stromschiffe nicht mehr zulässig erscheint.

<lb/>Auf die letzteren bezieht sich das A. D. H.-G.-B. zwar nicht, aber
<lb/>das Einführungsgesetz hat ausdrücklich die erwähnten §§., ohne eine derartige
<lb/>Ausnahme zu machen, beseitigt.

<lb/>Die Entscheidung des IV. Senates vom 30. Juni 1868 (S. 340)
<lb/>hat entgegen der früheren, in den Erkenntnissen vom 9. Februar und
<lb/>29. November 1864 (Striethorst, Archiv Bd. 53 S. 122 und Bd. 55
<lb/>S. 323) ausgesprochenen Ansicht vgl. — übrigens auch Hoffmann in
<lb/>Gruchots Beitragen Bd. 12 S. 465 — angenommen,

<lb/>daß auch zur Aufhebung eines vor Einführung des A. D. H.-G.-B.
<lb/>zwischen einem Kaufmann und dem Handlungsgehülfen geschlossenen
<lb/>Dienstvertrages eine fechSwochentliche Kündigung erforderlich ist.

<lb/>Motivirt wird dies dadurch, daß Art. 61 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>A. D. H.-G.-B. die auf die Rechtsverhältniffe der Kausteute und ihrer
</p>

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                   n="576"
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               <p>

                  <lb/>576
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gehülfen bezüglichen früheren gesetzlichen Vor schriften nur in soweit in Kraft
<lb/>laffe, als nicht Bestimmungen des A. D. H.- G.-B. entgegenständen und der- 
<lb/>selbe bei Fortsetzung des Kontraktverhältnisses seitens der Parteien unter
<lb/>i&gt;er Herrschaft des neuen Gesetzes eine Unterwerfung derselben unter das
<lb/>letztere angenommen werden müsse.

<lb/>Ich meinerseits halte diese Entscheidung zwar für richtig, glaube aber,
<lb/>daß sie sich folgendermaßen begründen läßt: Für die Frage, in wieweit ein
<lb/>neues Gesetz zeitlich wirken soll, kommt es allein auf den Willen des
<lb/>Gesetzgebers an, welcher selbst an bestehenden Verträgen an und für sich
<lb/>keine Schranken hat, sondern auch diese durch die neuen Normen berührt
<lb/>werden lassen kann. Ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers muß
<lb/>aber aus dem §. 61 des Einführungsgesetzes entnommen werden, da er ganz
<lb/>allgemein von Rechtsverhältnissen spricht, ohne irgend wie zwischen vertrags- 
<lb/>mäßig enstandenen und blos gesetzlich begründeten zu unterscheiden.

<lb/>Das Urtheil des III. Senates vom 7. Dezember 1868 (S. 359) hat
<lb/>in Erweiterung des Präjudizes Nr. 2347 vom 6. Februar 1852 (Ent- 
<lb/>scheidungen, Bd. 22 S. 223)6) den Satz aufgestellt,

<lb/>daß der nach §. 22 der Verordnung am 4. März 1854 aus exekutions- 
<lb/>fähigen Erkenntnissen, Vergleichen und Zahlungsverfügungen gesetzlich
<lb/>gegebene Pfandtitel nicht auf Geldforderungen und Verpflichtungen
<lb/>zur Leistung von Fungibilien zu beschränken, sondern allgemein auf
<lb/>alle exekutionsfähigen Erkenntnisse, Vergleiche und Zahlungsverfügungen,
<lb/>mindestens auf die Verurtheilungen zur Bewirkung der Löschung einer
<lb/>bestimmten Hypothekenforderung, zu beziehen ist.

<lb/>- Mit Rücksicht auf §. 12 Tit. 20 Th. I. A. L.-R., welcher die gültige
<lb/>Pfand- und Hypothekbestellung für jeden rechtsbegründeten Anspruch gestattet,
<lb/>kann die Möglichkeit eines s. g. prätorischen Pfandrechtes für derartige For- 
<lb/>derungen nicht bezweifelt werden. Allerdings spricht der weiter hier einschlägige
<lb/>§. 22 der erwähnten Verordnung nur davon, daß der Gläubiger für Kapital,
<lb/>Zinsen und Kosten und für die Kosten der Eintragung einen Titel zum
<lb/>Pfandrecht erwirbt, aber es ist mit Recht ausgeführt, daß dieser Paragraph
<lb/>über die Natur der sicher zu stellenden Forderung keinerlei Bestimmung hat
<lb/>treffen wollen.

<lb/>Ebenso begründet erscheint es, wenn der III Senat unterm 26. Juni
<lb/>1868 (S. 367) ausgesprochen hat,

<lb/>daß wegen einer Geldschuld die Sequestration eines dem Nießbrauchs
<lb/>des Schuldners unterworfenen Grundstückes ein zulässiges Exekutions-
<lb/>. mittel ist.

<lb/>Die Nichterwähnung des Falles des Nießbrauches bei den Vorschriften
<lb/>über die Sequestration in §§. 116 ff. Tit. 24 Th. I. A. G.-O. spricht
<lb/>nicht für die Unzulässigkeit. Denn der Nießbraucher erwirbt kraft seines
<lb/>Rechtes das Eigenthum an den Früchten und der Ausübung seiner Befug- 
<lb/>nisse durch einen Dritten, also auch durch seinen Gläubiger, steht nach §. 110
<lb/>Tit. 21 Th. I. A. L.-R. Nichts entgegen. Formell widerspricht freilich
</p>
               <p>

                  <lb/>8) „Der §. 22 d. B. v. 4. März 1834 ist nicht auf Geldforderungen zu
<lb/>beschränken, sondern begründet auch für rechtskräftig bestimmte, fungible Natural- 
<lb/>leistungen das prätorische Pfandrecht und den Titel zur Eintragung".
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0579.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>577
</p>
               <p>

                  <lb/>-dieses Erkenntniß dem Präjudiz 976 vom 25. Januar 1841 (Entscheidungen
<lb/>Bd. 6 S. 208), welches die Sequestration für einen unzulässigen Exekutions- 
<lb/>modus bei Forderungen des Verpächters aus dem Pachtkontrakt erklärt hat
<lb/>&lt;s. über dasselbe Koch, Kommentar zur A. G.-O. Th. I. Tit. 24. §. 116
<lb/>Note 109), nicht, aber materiell, insofern das letztere eben dadurch motivirt
<lb/>worden ist, daß die Jmmoblliar-Exekution nur gegen den Eigenthümer des
<lb/>Grundstückes stattfinde.

<lb/>Die S. 371 mitgetheilte Entscheidung des HI. Senates vom 30. März
<lb/>1868 trägt die Überschrift:

<lb/>Kann bei der Vertheilung der Kaufgelder eines im Wege der Exekution
<lb/>subhastirten Grundstückes ein nicht eingetragener und nach den Kauf- 
<lb/>bedingungen von dem Ersteher nicht übernommener Auszug mit Hypo-
<lb/>tbekenforderungen des Grundstückes konkurriren? (S. 371).

<lb/>Diese Formulirung trifft den eigentlichen Punkt nicht, denn der Zweifel
<lb/>beruhte darauf, ob die gedachte Frage auch für den Fall zu verneinen sei,
<lb/>Laß der Auszug zwar nicht eingetragen wäre, aber der Auszügler sich doch
<lb/>im Besitze des Altentheils befände. Letzteres hätte nvthwendig in der Ueber- 
<lb/>schrift angedeutet werden müssen. Das Ober-Tribunal hat auch einem
<lb/>solchen Altsitzer das Recht der Konkurrenz abgesprochen, was nach §§. 51, 55
<lb/>der Konkursordnung begründet erscheint.

<lb/>Ebenso gerechtfertigt (vgl. §. 30 Tit. 22. Th. I. A. G.-O.) ist das
<lb/>Präjudikat desselben Senates vom 25. Juni 1868 (S. 379),

<lb/>daß der nach Z. 116 Tit. 51. Th. I. A. G.-O. im Amortisations- 
<lb/>verfahren zu leistende Manifestationseid von den übrigen Interessenten
<lb/>im Wege der Klage gegen denselben verweigernde Mitinteressenten
<lb/>erzwungen werden kann.

<lb/>Einen interessanten Fall behandelt endlich das die civilrechtlichen Ent- 
<lb/>scheidungen dieses Bandes beschließende Erkenntniß des I. Senates vom
<lb/>1. Mai 1868 (S. 391), welchem die Frage vorangestellt ist:

<lb/>Ist die durch die Post mittelst rckommandirten Briefes versendete
<lb/>Anmeldung eines Rechtsmittels schon mit dem Tage, an welchem der
<lb/>Post- und Lieferungsschein von dem dazu legitimirten Gerichtsbeamten
<lb/>vollzogen, oder erst mit dem Datum, unter welchenr die Eingabe selbst
<lb/>präsentirt worden, als bei dem betreffenden Gericht eingegangen, zu
<lb/>betrachten.

<lb/>Das Ober-Tribunal hat sich.für die erste Alternative entschieden, weil
<lb/>die Quittung des Gerichtsbeamten auf dem Postschein den Tag konstatirt,
<lb/>an welchem die Sendung bei dem Gericht eingegangen ist. Weiter wird dann
<lb/>noch bemerkt: ,,der durch das Präsentatum festzustellende Tag der Vorlegung
<lb/>vor dem Direktor oder der Abgabe zur Registratur ist daher als der des
<lb/>Eingangs bei dem Gerichte anzusehen. Es genügt dazu nicht, daß der Brief
<lb/>Lei dem distribuirenden Postamte eingetroffen oder daß der Auslieferungsschein
<lb/>einem Boten oder anderen Unterbeamten behändigt ist, um ihn zur Voll- 
<lb/>ziehung des Direktors zu bringen". Geht man aber einmal so weit den
<lb/>Postschein dem Schriftsatz selbst zu substituiren, so kann man füglich auch
<lb/>noch einen Schritt weiter thun. Wenn ein Gericht seine Postsachen abholen
<lb/>läßt, so macht es die Postanstalt, so lange diese die Sachen für das Gericht
<lb/>-aufbewahrt, zu einem Theile seiner Registratur und dann muß der dort kon-
</p>

            </div>
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                  <title>Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund</title>
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               <p>

                  <lb/>578
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>statirte Eingang das Entscheidende sein. Das Publikum hat doch gewiß ein
<lb/>Recht darauf, daß die sonstige postexpeditionsmäßige Beförderung der Briefe
<lb/>nicht durch Veranstaltungen der Gerichte, wonach diese die für sie eingehenden
<lb/>Sendungen abholen und dadurch Aufenthalt und Verzögerungen veranlassen,
<lb/>gestört werde.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Lund.

<lb/>Bekanntlich gehört nach Art. 4 der Bundesverfassung die Strafrechts-
<lb/>pstege zu denjenigen Gegenständen, welche der Beaufsichtigung und Gesetz- 
<lb/>gebung des Bundes unterliegen. Zur Ausführung dieser Bestimmung des
<lb/>Art. 4 beschloß der Reichtstag in seiner Sitzung vom 18. April 1868
<lb/>die Herstellung eines gemeinsamen Strafrechts für die Staaten des Nord- 
<lb/>deutschen Bundes, und da wenige Wochen später auch der Bundesrath diesem
<lb/>Beschlüsse beitrat, so wurde durch den Preußischen Justizminister eine Com- 
<lb/>mission, welche aus den Herren Geh. Justizrath Friedberg, Kreisrichter
<lb/>Rüdorff und Assessor Rubo bestand, mit der Aufstellung eines Entwurfes
<lb/>beauftragt. Diese Commission hat vor Kurzem das Ergebniß ihrer Thätig-
<lb/>keit in 6 Folio-Heften veröffentlicht, nämlich

<lb/>1) den Entwurf selbst,

<lb/>2) die Motive,

<lb/>3) eine vergleichende Zusammenstellung strafrechtlicher Bestimmungen
<lb/>aus den deutschen und außerdeutschen Gesetzgebungen,

<lb/>4) eine Denkschrift über die Todesstrafe,

<lb/>5) eine über die höchste Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe,

<lb/>6) eine Erörterung strafrechtlicher Fragen aus dem Gebiete der ge- 
<lb/>richtlichen Medicin.

<lb/>Was zunächst die Methode anbetrifft, nach welcher das Werk in Angriff
<lb/>genommen wurde, so ist dasselbe entstanden im Anschluß an das Preußische
<lb/>Strafgesetzbuch vom 14. April 1851, wie dies, wenigstens von Seiten der
<lb/>Sachverständigen, auch nicht anders erwartet ist. Auch der bekannte Johnssche
<lb/>Entwurf geht von der Grundfrage aus: wie muß das Preußische Straf- 
<lb/>gesetzbuch aussehen, wenn dasselbe zu einem Strafgesetzbuch, für den Nord- 
<lb/>deutschen Bund erhoben werden soll?

<lb/>Die wichtigsten Erwägungen verschiedener Art mußten die Commission
<lb/>für die Wahl gerade dieser Methode entscheiden. Da es eine alte und
<lb/>unzweifelhafte Erfahrung ist, daß eine Gesetzgebung, welche absolut Neues
<lb/>schaffen und aus der Verbindung der historischen Entwickelung gänzlich
<lb/>heraustreten will, nur in den seltensten Fällen Aussicht auf dauernden Erfolg
<lb/>hat, so liegt es im Interesse jeder gesunden Gesetzgebungspolitik, vorhan- 
<lb/>denes Gute zur Grundlage ihrer Schöpfungen zu machen. Von einem Ver- 
<lb/>suche mit dem bisher Vorhandenen völlig zu brechen, war deshalb von
<lb/>vornherein abzusehen. Entschied man sich dagegen einmal dafür, dem Ent- 
<lb/>würfe ein bereits bestehendes Strafgesetzbuch zur Grundlage zu geben, so
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>579
</p>
               <p>

                  <lb/>konnte es nicht anders geschehen, als daß die Wahl auf daS Preußische, als
<lb/>das für diesen Zweck geeignetste, fiel. Keineswegs sollte damit ein Urtheil
<lb/>gefällt sein, daß das Preußische Strafgesetzbuch unter den in Norddeutschland
<lb/>geltenden durch seinen materiellen Inhalt das vorzüglichste wäre; es waren
<lb/>vielmehr Rücksichten lediglich praktischer Natur, welche bei dieser Frage den
<lb/>Ausschlag gaben. Die Motive sagen darüber wörtlich:

<lb/>„Dieses Gesetzbuch besteht seit fast zwei Jahrzehnten in dem größten
<lb/>Staate des Norddeutschen Bundes; es liegt ferner den Strafgesetzbüchern
<lb/>einer Reihe anderer deutschen Staaten zum Grunde; kein anderes ist
<lb/>somit auch nur annähernd einer gleich großen Anzahl Norddeutscher
<lb/>Juristen und Laien in gleichem Maße bekannt und geläufig, keines ist
<lb/>in einem auch nur annähernd gleichen territorialen Umfange von
<lb/>Juristen und Geschworenen praktisch gehandhabt worden und keins
<lb/>hat auf diesem Wege eine gleiche Durcharbeitung, Klärung und Läu- 
<lb/>terung erfahren."

<lb/>Wenn aber auch das Preußische Strafgesetzbuch als Vorbild und
<lb/>Grundlage dienen sollte, so war es dennoch nicht die Absicht, sich sctavisch
<lb/>seinen Bestimmungen anzupassen, vielmehr sollte alles weniger Gute und
<lb/>namentlich alles von der Wissenschaft und Rechlsüburig Gcmißbilligte ausge- 
<lb/>schieden und durch das Bessere anderer Gesetzgebungen ersetzt werden.
<lb/>Dabei stellte sich dann sehr bald die Ueberzeugung heraus, daß das Zustande- 
<lb/>kommen des Werkes bedeutend gefördert würde, wenn die vielen zu lösenden
<lb/>Fragen möglichst früh zwischen den einzelnen Bundesregierungen zur Erör- 
<lb/>terung resp. zum Austrage gebracht wurden. Obgleich nun die Commission
<lb/>zu diesem Zwecke an die verschiedenen Regierungen eine große Reihe von
<lb/>Fragen richtete, deren Beantwortung sie als Material mit benutzte, so hütete
<lb/>sie sich dennoch, auch nur eine zu stellen, welche lediglich den Charakter einer
<lb/>abstracten Priucipienfrage an sich trug. Ebenso vermied sie es, den ihr
<lb/>oftmals empfohlenen Weg zu befolgen, nur die präjudkciellen Principien-
<lb/>fragen an den Reichstag zu bringen, um sich mit diesem vorläufig nur über
<lb/>die leitenden Grundsätze eines Norddeutschen Strafgesetzbuchs zu verstäudigen.
<lb/>Statt dessen wurde der Entwurf in Gestalt des Gesetzbuches selbst mit
<lb/>allen seinen concreten Bestimmungen aufgestellt. Der Vorzug dieser Methode
<lb/>besteht darin, daß mit Annahme des Entwurfs als Gesetz die Vielgestaltigkeit
<lb/>strafrechtlicher Zustände in Norddeutschland ihr Ende erreicht. Es würde
<lb/>damit eine Strafrechtseinheit geschaffen, durch welche die Begriffe „Ausland"
<lb/>und „Ausländer" innerhalb der Norddeutschen Bundesgrenzen aufhörten und
<lb/>ein wesentlicher Fortschritt gemacht auf der Bahn, welche durch das Gesetz
<lb/>über die Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 einmal gebrochen ist.

<lb/>Wollte man diesen Zweck aber wirklich erreichen, wollte man für alle
<lb/>die verschiedenen Staaten ein Strafgesetzbuch schaffen, dann mußten vor
<lb/>allen Dingen diejenigen Bestimmungen, welche dem öffentlichen Strafrecht im
<lb/>engeren Sinne gewidmet sind, eine fundamentale Umwandlung erfahren.
<lb/>Gerade auf diesem Gebiete mußte „die Voraussetzung und Vorbedingung
<lb/>eines dem Norddeutschen Bunde gemeinsamen Strafgesetzbuchs, die Straf-
<lb/>rechtseinheit, ihren gesetzgeberischen Ausdruck finden und zu den thatsächlichen
<lb/>Folgen jener Rechtsemheit gelangen." Demgemäß sind die sämmtlichen
<lb/>Bundesfürsten und Bundesstaaten, überall wo sie Vorkommen, einander gleich
</p>

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               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>bestellt, so daß es z. B. gleich streng und auf Grund desselben Paragraphen
<lb/>gestraft wird, ob ein Preuße ein hochverrätherisches Unternehmen gegen die
<lb/>Preußische oder die Sächsische oder gegen die Verfassung irgend eines andern
<lb/>Bundesstaates richtet. M. E. ist diese Conseguenz so sehr conditio sine
<lb/>qua non, daß ohne sie von einem gemeinsamen Norddeutschen Strafgesetz- 
<lb/>buch überhaupt nicht die Rede sein könnte. Hätte man sie nicht ziehen
<lb/>wollen, so würde es im Fall der Annahme des Entwurfes in Norddeutsch- 
<lb/>land ebensoviel Strafgesetzbücher als Staaten geben, und nur zufällig würden
<lb/>die ersteren alle denselben Inhalt haben.

<lb/>Diese Erweiterung und Erhebung zu einem für den Bund geltenden
<lb/>Gesetzbuche 'ist. die durchgreifendste Aenderung, welche das Preußische
<lb/>Strafgesetzbuch durch den Entwurf erlitten hat. Außerdem zählen die Motive
<lb/>noch 15 wesentliche Abweichungen des Entwurfs vom Preußischen Straf- 
<lb/>gesetzbuch auf, ohne jedoch damit ihre Zahl zu erschöpfen. Wenden wir
<lb/>uns nun zu diesen 15 Punkten, und begnügen wir uns dann damit, von den
<lb/>Übrigen nur die allerwichtigsten hervorzuheben, so wird jedem, welcher das
<lb/>Preußische Strafgesetzbuch kennt, auch der Entwurf bekannt sein, da nament- 
<lb/>lich die Anordnung, Eintheilung und Oekonomie des ersteren, im letzteren
<lb/>fast ohne jede Abänderung beibehalten ist.

<lb/>I.

<lb/>Die Todesstrafe, welche vas Preußische Strafgesetzbuch auf 14 Ver- 
<lb/>brechen androht, beschränkt der Entwurf auf die drei Verbrechen des
<lb/>Mordes, des Hochverraths gegen einen Bundesfürsten und der schweren
<lb/>Thätlichkeit gegen einen solchen. §§. 9, 67. 80 und 185 des Nord- 
<lb/>deutschen Entwurfes. §§. 61. 67. 69. 74. 175. 178. 179, 285.
<lb/>290. 294. 302. 304 des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Es ist bereits oben bemerkt worden, daß der Todesstrafe eine besondere
<lb/>Denkschrift gewidmet ist. Wenn diese Thatsache schon an sich für die Wichs
<lb/>tigkeit und Bedeutung spricht, welche die Commission der Frage über die
<lb/>Abschaffung oder Beibehaltung der Todesstrafe zumißt, so tritt dies noch
<lb/>mehr hervor durch die Einleitungsworte der Denkschrift. Hier ist die Frage
<lb/>über die Todesstrafe geradezu als die wichtigste unter allen, welche bei Auf- 
<lb/>stellung eines Strafgesetzbuches ins Spiel kämen, bezeichnet. Die Denkschrift
<lb/>stellt sich deshalb den Zweck, den zur definitiven Entscheidung der Frage
<lb/>Berufenen das gesammte vorhandene gesetzliche und historische Material zu
<lb/>sammeln und zu ordnen. „Sie werde dabei", so heißt es in der Einleitung,
<lb/>wesentlich historisch verfahren. Denn ohne das Gewicht der Gründe unter- 
<lb/>schätzen zu wollen, welche die Speculation über die Todesstrafe in überreichem
<lb/>Maße zu Tage gefördert hat, glaubt sie doch in der geschichtlichen Entwickelung
<lb/>der Gesetze und der Rechtsübung am ehesten die Voraussetzungen und Ziel- 
<lb/>punkte suchen zu müffen, die den gesetzgeberischen Entschluß in dieser Frage
<lb/>bedingen konnten.

<lb/>Man sieht daraus, daß hier im speciellen Falle derselbe historische
<lb/>Standpunkt festgehalten ist, welcher schon bei der Wahl der einzuschlagenden
<lb/>Methode als maßgebend angesehen wurde. Und dieser Standpunkt scheint
<lb/>uns hier um so gerechtfertigter, als die Vertheidiger wie die Gegner der
<lb/>Todesstrafe mit ihren speculativen Gründen sich völlig erschöpft haben und
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>581
</p>
               <p>

                  <lb/>beide gleich unüberwunden dastehen. Dazu kommt aber noch, daß m. E. die Frage
<lb/>über die Todesstrafe nicht selten einer höchst unwissenschaftlichen und tendenziösen
<lb/>Agitation anheimgefallen ist. Daß man durch öffentliche Vortrage z. B.
<lb/>der Wahrheit auch nur einen Schritt näher käme, konnte doch vernünftiger- 
<lb/>weise Niemand hoffen. Wohl aber hätte man sich sagen müssen, daß der
<lb/>Standpunkt ruhiger Wissenschaftlichkeit, von welchem einzig und allein da- 
<lb/>rüber zu entscheiden war, dadurch verrückt werden müßte.

<lb/>Das in der Denkschrift gesammelte und niedergelegte Material ist so
<lb/>umfangreich, daß wir es unmöglich hier, wenn auch in einem noch so ge- 
<lb/>drängten Auszuge wiedergeben können, und wir müssen uns deshalb darauf
<lb/>beschränken, nur diejenigen Resultate der angcstellten historischen Forschungen
<lb/>daraus hervorzuheben, welche die einschlagenden Bestimmungen des vorlie- 
<lb/>genden Entwurfes hervorriefen und motivirten. Obenan steht in dieser Be- 
<lb/>ziehung die Wahrnehmung, daß die Todesstrafe nicht allein in der Mehrzahl
<lb/>der Norddeutschen Strafgesetzgebungen, sondern auch in denen der meisten
<lb/>Staaten der ganzen Erde zur Zeit noch besteht. Es würde freilich nicht
<lb/>ohne geschichtlichen Vorgang fein, wenn das Norddeutsche Strafgesetzbuch die
<lb/>sofortige und unbedingte Aufhebung jeder Todesstrafe ausspräche. Aber gerade
<lb/>eine Betrachtung jener Vorgänge, in Deutschland wie außer Deutschland, lehrt,
<lb/>daß die unvermittelt erfolgte Aushebung der Todesstrafe bisher noch nirgend
<lb/>von nachhaltiger Dauer gewesen ist. Sicherlich gehört es zu den größten
<lb/>Calamitäten, welche eine Gesetzgebung erfahren kann, wenn die bereits auf- 
<lb/>gehobene Todesstrafe wieder hat eingeführt werden müssen, und dies ist ein-
<lb/>getreten z. B. in Oesterreich und in neuester Zeit noch im Eantone Freiburg.
<lb/>Wenn aber, gestützt auf diese Erfahrungen, der Entwurf die Aufhebung
<lb/>der Todesstrafe nicht hat in Vorschlag bringen wollen, so ergiebt anderseits
<lb/>die geschichtliche Betrachtung, daß keine namhafte Reform der Strafgesetz- 
<lb/>gebung in irgend einem Lande vor sich gegangen ist, ohne daß dabei der Kreis
<lb/>der todeswürdigen Verbrechen enger gezogen worden wäre. Diesem Fort- 
<lb/>schritte wollte auch der Entwurf sich anschließen, und es trat dabei nur die
<lb/>Frage an. ihn heran: „welches sind die Verbrechen, für welche die Todes- 
<lb/>strafe noch vorzubehalten ist?"

<lb/>Hierbei ist von vornherein zu bemerken, daß auch die Vertheidiger der
<lb/>Todesstrafe, wenigstens die wissenschaftlichen, dieselbe meist nur auf den Mord
<lb/>und die schwersten Fälle des Hochverrates angewendet wissen wollen. Dieser
<lb/>Vorschlag wird in Bezug auf den Hochverrats und ähnliche Verbrechen durch
<lb/>die Erwägung unterstützt, daß, wenn man unter den schwersten Fällen nur
<lb/>die gegen die Person des Fürsten gerichteten begreift, dadurch die Unverletz- 
<lb/>lichkeit des letzteren zu einem gewissen gesetzgeberischen Ausdrucke gelangt.
<lb/>Dafür aber, daß der Mord mit dem Tode bestraft würde, sprach vor allen
<lb/>Dingen die statistische Beobachtung, daß bei keinem andern Verbrechen die.
<lb/>Zahl der wirklich Hingerichteten sich der Zahl der zum Tode Verurtheilten
<lb/>in eben dem Maße näherte als bei ihm. So wurden beispielsweise im
<lb/>Laufe derselben Zeit in Hannover von 7 wegen Mordes zum Tode Verur-
<lb/>theilten 5 wirklich hingerichtet, dagegen nur ein Einziger von 23 wegen an- 
<lb/>derer Verbrechen zu derselben. Strafe Verurtheilten; und ähnliche oder noch
<lb/>Überraschendere. Resultate liefert die Statistik fast aller übrigen Länder. Ein
</p>

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                   n="582"
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               <p>

                  <lb/>582
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>solcher Umstand ist sicherlich ein klarer Beweis dafür, daß der Mord noch
<lb/>heute im allgemeinen Rechtsbewußtsein als ein todeswürdiges Verbrechen gilt.

<lb/>Man mag über die Todesstrafe denken wie man will; auch wir glauben,
<lb/>daß sie in nicht allzulanger Zeit wohl aus dem Strafensystem immer mehr
<lb/>verdrängt und schließlich gestrichen werden wird, wir halten es aber sicherlich
<lb/>für eines der größten Verdienste der Commission, daß sie sich gerade in
<lb/>dieser Frage nicht zu einem voreiligen Schritte hat drängen lassen, sondern
<lb/>sich mit einem großen und entscheidenden Fortschritte auf der Bahn historischer
<lb/>Entwickelung begnügt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Die Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe ist in ihrem Mindestbetrage
<lb/>von zwei Jahren auf ein Jahr, und in ihrem Höchstbetrage von
<lb/>zwanzig Jahren auf fünfzehn Jahre, desgleichen die Dauer der Ein- 
<lb/>schließung in ihrem Höchstbetrage von zwanzig Jahren auf zehn Jahre
<lb/>herabgesetzt. §§. 11 und 13 des Entwurfes. — §§. 10 und 13
<lb/>des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>In allen Punkten, in welchen nicht allein der Criminaljurist sondern
<lb/>auch andere Fachmänner kraft ihrer Erfahrungen sich ein entscheidendes Ur- 
<lb/>iheil Zutrauen durften, hat die Commission es sich angelegen sein lassen,
<lb/>gutachtliche Aeußerungen derselben einzuholen und dieselben mit anerkennens-
<lb/>werther Objectivität ihren Entschlüssen zu Grunde gelegt. Rach diesem
<lb/>Princip sind über die Frage wegen der höchsten Dauer der zeitigen Zucht- 
<lb/>hausstrafe Strafanstalts-Directoren und Aerzte und zwar der Preußischen
<lb/>Strafanstalten zu Wartenburg, Rawicz, Breslau, Köln, Halle;
<lb/>der Sächsischen zu Zwickau, und der Badischen zu Bruchsal gehört
<lb/>worden. Durch diese Gutachten ist das zugleich mit dem Preußischen St.-G.-B.
<lb/>auftauchende Bedenken bestätigt worden, daß nämlich zwanzig Jahre als
<lb/>höchstes Maß der zeitigen Zuchthausstrafe zu hoch gegriffen waren. Ein
<lb/>höheres Maß als fünfzehn Jahre wird von keiner Seite empfohlen, während
<lb/>die meisten der erwähnten Gutachten schon eine zehnjährige Zuchthausstrafe
<lb/>für ein genügendes Maximum halten. Zu dieser letzteren Ansicht bekennt sich
<lb/>auch namentlich von Valentini, der Direktor der Strafanstalt zu War- 
<lb/>tenburg, welcher sich durch seine Schriften einen hochgeachteten Namen auf
<lb/>dem Gebiete der Verbrecher- und Gefängnißkunde gemacht hat. Derselbe
<lb/>führt in seinem Gutachten aus, daß eine Freiheitsstrafe, welche über zehn
<lb/>Jahre dauert, das Individuum entweder geistig und körperlich so völlig
<lb/>bricht, daß es beim Ueberleben der Strafzeit zu jeder freiheitlichen Existenz
<lb/>untauglich ist, oder aber bei stärkeren Individuen aufhört, dem Strafzwecke
<lb/>zu dienen. Die Commission hat sich jedoch zu einem Herabgehen bis auf
<lb/>10 Jahre hauptsächlich deswegen nicht entschließen können, weil der Ueber-
<lb/>gang von 20 auf 10 Jahre ein zu schroffer sei.

<lb/>Auch die höchste Dauer der Einschließung ist von 20 Jahren auf 10
<lb/>Jahre herabgesetzt worden; eine Bestimmung, welche einer weiteren Begrün- 
<lb/>dung wohl entbehren kann. ‘

<lb/>Wenn dagegen die Zuchthausstrafe in ihrem Mindestbetrage von 2 Jahr- 
<lb/>aus 1 Jahr heruntergesetzt ist, so ist dies eine Maßregel, mit welcher wir
<lb/>uns durchaus nicht einverstanden erklären können.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>583
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist nicht genügend, wenn eine Strafe nur ihrem Wesen nach schärfer
<lb/>ist als eine andere, wenn sie nicht zugleich auch als eine strengere äußerlich
<lb/>erkennbar wird. Schon dadurch, daß die Zuchthausstrafe den Verlust der
<lb/>bürgerlichen Ehre ipso jure nicht mehr nach sich zieht, — vergleiche Punkt V.
<lb/>— hat der Entwurf ein wesentliches Moment aufgehoben, durch welches das
<lb/>Zuchthaus sich bisher vom Gefängnisse unterschied. Soll aber fortan sogar
<lb/>auf eine niedrigere als zweijährige Zuchthausstrafe erkannt werden können,
<lb/>dann kann von einem äußerlich wahrnehmbaren Unterschied fast gar nicht mehr
<lb/>die Nede sein. Nun wird aber gewiß noch lange Zeit vergehen, ehe in den Augen
<lb/>des Publikums der Makel verschwunden sein wird, der an der Ehre eines jeden
<lb/>zum Zuchthause Verurtheilten für ewige Zeiten haftet. Mag dies immerhin ein
<lb/>Vorurtheil genannt werden, welchem entgegen gearbeitet werden müsse, so lange
<lb/>es besteht, ist die in Rede stehende Maßregel eine Härte. Wo nämlich das
<lb/>bisher bestehende Minimum von zwei Jahren zu hoch schien, wurde nicht
<lb/>allein jedesmal auf ein geringeres Maß der Strafe, sondern auch auf eine
<lb/>gelindere Art erkannt. Jetzt dagegen wird in einem ähnlichen Falle der be- 
<lb/>treffende Delinquent nicht selten zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt und damit
<lb/>in den Augen seiner Genossen seiner bürgerlichen Ehre verlustig werden.

<lb/>HI.

<lb/>Die Berurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht nicht den Verlust der
<lb/>Verfügungsfähigkeit über das Vermögen, und eine Bevormundung
<lb/>des Verurtheilten nach sick. §. 12 des Entwurfes. §. 11 des
<lb/>Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Zur Begründung dieser Bestimmung, welche von dem Preuß. St.-G.-B.
<lb/>abweicht, machen die Motive geltend, daß die Vorschrift des letzteren erfah- 
<lb/>rungsmäßig zu großen Belästigungen der Behörden geführt habe, die um so
<lb/>nutzloser seien, als die Sträflinge fast ausnahmslos überhaupt kein Vermögen
<lb/>besäßen. Außerdem aber wird durch die obrigkeitliche Vermögungsverwaltung
<lb/>weder den Strafzwecken noch dem Interesse der Sträflinge selbst gedient,
<lb/>sondern wo wirklich Vermögen vorhanden ist, nur der schuldlosen Familie
<lb/>geschadet. Daß darum der Zuchthäusler keinen Anspruch darauf hat, des
<lb/>tatsächlichen Vermögensgenusses theilhaftig zu werden oder die Zeit der
<lb/>Strafe zur Wahrung seiner Interessen zu gebrauchen, versteht sich von selbst.
<lb/>Er kann seine Geschäfte durch einen Bevollmächtigten führen lassen, oder,
<lb/>was ihm nicht abgeschnitten werden soll, einen Antrag auf Einleitung der
<lb/>Curatel bei der Behörde stellen. Da jedoch die näheren Bestimmungen
<lb/>darüber in das Vormundschaftsrecht gehören, so hat der Entwurf mit Recht
<lb/>geglaubt, dieselben mit Stillschweigen übergehen zu sollen.

<lb/>IV.

<lb/>Bei Umwandelung einer Geldbuße in Freiheitsstrafe darf das Maß
<lb/>von 2 Jahren Gefängniß und im Falle des Zusammentreffens meh-
<lb/>, rerer Verbrechen oder Vergehen das Maß von 4 Jahren nicht über-
<lb/>- schritten werden. AZ. 23 und 65 des Entwurfes, ZA. 17 und 56
<lb/>des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Bei diesem Punkt ist noch zu erwähnen, daß nach dem Entwurf im
<lb/>Falle der Vermögensunfähigkeit des Verurtheilten ein Tag Gefängniß dem
</p>

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                   n="584"
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               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrage von 1—5 Thlr. gleich geachtet werden soll (§. 23), während nach
<lb/>dem Preuß. St.-G.-B. (§. 17) an Stelle desselben eine Geldbuße von 1 bis
<lb/>nur zu 3 Thlr. tritt. Der höchste Betrag einer Geldbuße ist 2000 Thlr.
<lb/>Ferner ist in Betreff dieses Punktes nach dem Vorbilde anderer Strafgesetz- 
<lb/>bücher die Bestimmung in den Entwurf ausgenommen, daß der zu einer
<lb/>subsidiären Freiheitsstrafe Verurtheilte sich durch Erlegung des Strafbetrages,,
<lb/>soweit derselbe durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von
<lb/>der letzteren befreien kann. Eine ähnliche Bestimmung ist bekanntlich im
<lb/>Preuß. St.-G.-B. nicht enthalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Nücksichtlich der Ehrenstrafen gilt:

<lb/>a. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht den Verlust der bürger- 
<lb/>lichen Ehrenrechte nicht mehr von Rechtswegen nach sich;

<lb/>5. sowohl beim Zuchthaus, wie in den sonst zulässigen Fällen hat der
<lb/>Richter nach der Individualität der strafbaren Handlung zu ermessen:
<lb/>ob der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte eintreten solle; unbedingt
<lb/>eintreten soll er bei den Verbrechen des Meineides, der schweren
<lb/>Kuppelei und der schweren Erpressung;

<lb/>o. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte tritt bei zeitiger Freiheits- 
<lb/>strafe nie auf Lebenszeit, sondern nur auf eine Zeit von höchstens
<lb/>zehn Jahren ein. §§. 25—27, 134—136, 158. 231 Abs. 2 des
<lb/>Entwurfes. §§. 11. 12. 21. 22. des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Im Allgemeinen werden diese Abänderungen des Preuß. St.-G.-B.
<lb/>einer näheren Begründung nicht bedürfen und einer Rechtfertigung noch viel
<lb/>weniger. Fast seit dem Bestehen des Preuß. Str.-G.-B. gehören seine Vor- 
<lb/>schriften über den Verlust der bürgerlichen Ehre zu denjenigen, welche nicht
<lb/>blos in der Wissenschaft lebhaft angefochten, sondern auch von Praktikern als
<lb/>schädlich bezeichnet worden sind. Wenn der ewige Verlust der bürgerlichen
<lb/>Ehre als nothwendige Folge jeder Zuchthausstrafe, auch der zeitigen, von
<lb/>Rechtswegen eintreten soll, so ist mit vollem Recht dagegen geltend gemacht,
<lb/>daß die lebenslängliche Ausschließung eines Menschen, welcher im Uebrigen
<lb/>seiner vollen Freiheit genießt, einem bürgerlichen Tode gleicht, und daß dies
<lb/>mit dem Wesen einer zeitigen Strafe nicht in Einklang zu setzen ist. Und
<lb/>ebenso liegt als wichtiges politisches Bedenken auf der Hand, daß ein In- 
<lb/>dividuum, welches sich wie ein unheilbar Aussätziger behandelt sieht, gerade
<lb/>dadurch nicht selten wieder zum Verbrechen getrieben wird. Der Entwurf
<lb/>hat aus diesen Gründen den Verlust der bürgerlichen Ehre auf Lebenszeit
<lb/>aus dem Kreise seiner Nebenstrafen gänzlich gestrichen und den Eintritt eines
<lb/>solchen Verlustes in jedem einzelnen Falle von dem Ermessen des Richters
<lb/>abhängig gemacht, so daß auch die Zuchthausstrafe denselben nicht mehr ipso
<lb/>jure nach sich zieht. Um so merkwürdiger ist die Vorschrift, welche nach An- 
<lb/>gabe der Motive eine allzu laxe Praxis unmöglich machen soll, daß beim
<lb/>Meineid, der schweren Kuppelei und der schweren Erpreffung auf zeitigen
<lb/>Verlust der bürgerlichen Ehre jedesmal erkannt werden muß. Sofort wird
<lb/>sich ganz ähnlich wie bei dem System der mildernden Umstände im Preuß.
<lb/>St.-G.-B. das Bedürfnis Herausstellen, auch für diese Verbrechen eine mildere
<lb/>Beurtheilung zw ermöglichen. Namentlich" werden jedem Praktiker Fälle vor-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>586
</p>
               <p>

                  <lb/>gekommen sein, in denen ein Meineid aus Dummheit oder sogar aus Gut- 
<lb/>mütigkeit geleistet wird, so daß gerade bei diesem Verbrechen eine so harte
<lb/>Vorschrift am allerwenigsten nothwendig erscheint. Wir sind deshalb der
<lb/>Meinung, daß die ausnahmsweise Behandlung gewisser Verbrechen gerade in
<lb/>diesem Punkt nicht rathsam ist.

<lb/>Die sonderbarste Bestimmung des ganzen Entwurfs scheint uns aber zu
<lb/>sein, daß nach §.26 der Verlust der bürgerlichen Ehre den Verlust des Adels
<lb/>nach sich ziehen soll. Daß das Preuß. St.-G.-B. dasselbe festsetzt, ist be- 
<lb/>kannt, aber ebenso bekannt ist es wohl, daß dies nur geschehen ist mit Rück- 
<lb/>sicht auf gewisse phantastisch-romantische Schwärmereien, an denen das ganze
<lb/>Werk damals zu scheitern drohte, falls nicht irgend eine Verschärfung der
<lb/>Todesstrafe und diese auf völlig unjuristischer Basis beruhende Vorschrift über
<lb/>den Adelsverlust darin ausgenommen würden. Die Commission der zwei- 
<lb/>ten Kammer gab deshalb nach. Heute aber, da ähnliche Bedenken noch
<lb/>nicht aufgetaucht sind, erscheint eine solche Vorschrift nicht zu billigen. Wenn
<lb/>man sich auf Beseler, den Vorsitzenden der erwähnten Commission, als
<lb/>Vertheidiger des Adelsverlustes ernstlich beruft, so sagt derselbe in seinem
<lb/>Deutschen Privatrecht: „Der Adel soll verloren gehen in Folge eines
<lb/>Straferkenntnisses. Diese Annahme beruht auf der irrthümlichen Voraus- 
<lb/>setzung, daß der Adel als solcher von dem Willen der Staatsgewalt abhangt."

<lb/>Der Commission bleibt somit als einzige wissenschaftliche Autorität nur
<lb/>von Kräwel und uns als einziger Trost die Hoffnung übrig, daß der Z. 26
<lb/>des Entwurfes die Revision nicht ohne Aenderung passiren wird.

<lb/>VI.

<lb/>Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe kann als Einzelhaft vollstreckt
<lb/>werden. 17 und 18 des Entwurfes.

<lb/>Die Motive verzichten darauf, die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der
<lb/>Einzelhaft zu untersuchen. Die gesetzliche Regelung der Frage ist der we- 
<lb/>sentlichste Grund und Zweck der betreffenden Festsetzungen des Entwurfes,
<lb/>zumal da durch dieselben eine Streitfrage beseitigt wird, welche seit Jahren
<lb/>auf der Tagesordnung mancher Länder, namentlich auch Preußens gestanden
<lb/>hat; der Streitfrage nämlich, ob die Einzelhaft als eine bloße Art der Straf- 
<lb/>vollstreckung zur Anwendung gebracht werden dürfe, oder ob dies nur auf
<lb/>Grund eines Gesetzes zulässig sei. Die Aufstellung einer Reduktions-Scala
<lb/>ist dagegen nicht für nöthig erachtet worden, da nach den bisherigen Erfah- 
<lb/>rungen die Einzelhaft nicht als eine generisch härtere Strafe, sondern nur
<lb/>als ein anderer und richtigerer Strafmodus aufzufasfen ist, in welchem viele
<lb/>Sträflinge eine Milderung und viele eine Verschärfung sehen. Es fehlt dem- 
<lb/>nach an einem objectiven Kriterium für eine im Voraus arithmetisch abzu- 
<lb/>messende und für alle Züchtlinge gleich paffende Reduktions-Scala. Damit
<lb/>übrigens Keinen nach seiner Individualität die Strafe als eine zu harte
<lb/>trifft, so soll die Einzelhaft länger als sechs Jahre nur dann dauern, wenn
<lb/>der Gefangene selbst seine fernere Belastung darin beantragt.

<lb/>VII.

<lb/>Nach Verbüßung der Hälfte einer längeren Zuchthaus- oder Ge- 
<lb/>fängnißstrafe kann der Verurtheilte vorläufig entlasten werden und sich

<lb/>Zettschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. IH. 39
</p>

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                   n="586"
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               <p>

                  <lb/>586
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch gute Führung den Erlaß des Strafrestes erwerben. §.19 bis
<lb/>22 des Entwurfes.

<lb/>Dieses sogenannte Beurlaubungs-System bietet sich als ein vorzugsweise
<lb/>geeignetes Durchgangs-Stadium dar, um den Uebergang aus .dem Zustande
<lb/>absoluter Unfreiheit zu dem der vollen Freiheit durch einen Zwischenzustand
<lb/>beschränkter Freiheit zu vermitteln. Dieses System ist nicht allein schon seit
<lb/>geraumer Zeit von wissenschaftlichen Capacitäten empfohlen, sondern hat sich
<lb/>auch in Sachsen, wo es bereits feit 1862 besteht, außerordentlich gut bewährt.
<lb/>In den 7 Jahren von 1862—1868 sind 286 Sträflinge beurlaubt, und
<lb/>nur 6 davon haben. Anlaß zur Wiedereinziehung' während der Urlaubs- 
<lb/>zeit gegeben.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Hinsichtlich der Polizei Aufsicht ist:

<lb/>a. die Zabl der strafbaren Handlungen, bei denen dieselbe statthaft sein
<lb/>soll, beschrankt;

<lb/>d. es ist in das Ermessen des Richters gestellt, nach Maßgabe des
<lb/>individuell vorliegenden Falles zu bestimmen: ob Polizei-Aufsicht
<lb/>stattfinden könne;

<lb/>o. ist vom Richter auf Zulässigkeit der Polizei-Aufsicht erkannt, so erhält
<lb/>die Landespolizeibchörde dadurch die Ermächtigung, jene Polizei-Auf- 
<lb/>sicht eintreten zu lassen. §§. 33 u. 34 des Entwurfes. §§. 26, 27
<lb/>u. 28 des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Das Institut der Polizei-Aufsicht ist den Gesetzgebungen fast aller con-
<lb/>tinentalen Staaten bekannt. Nur darin gehen die Gesetzesvorschriften der
<lb/>verschiedenen Länder weit auseinander, daß die Polizei-Aufsicht in einigen
<lb/>Staaten durch den Richter verhängt werden muß, wahrend sie in anderen
<lb/>als eine bloß administrative Maßregel vorkommt, sowie darin, daß sie bald
<lb/>an gewisse Verbrechen obligatorisch geknüpft ist, bald nur facultativ auf die- 
<lb/>selben folgen kann. Man darf aus diesem Zustande wohl den Schluß ziehen,
<lb/>daß das Institut der Polizei-Aufsicht als nützlich und nothwendig allgemein
<lb/>anerkannt ist, daß dagegen über die Art und Weise ihrer Anwendung die
<lb/>Sachverständigen noch nicht das letzte Wort gesprochen haben.

<lb/>Wenn nichts destoweniger bisweilen gegen das besprochene Institut der
<lb/>Einwand der Unrechtmäßigkeit erhoben ist, indem mit der Verbüßung der
<lb/>Freiheitsstrafe die strafbare Handlung als gesühnt anzusehen sei, und deshalb
<lb/>das Individuum nicht weiter in seiner Freiheit beschränkt werden dürfe, so
<lb/>ist dieses Bedenken m. E. ungerechtfertigt. Wo steht denn geschrieben, daß
<lb/>mit der Verbüßung der Freiheitsstrafe das Verbrechen gesühnt sein soll, und
<lb/>daß der Verbrecher nicht außer dieser Hauptstrafe noch anderen Strafen
<lb/>unterworfen werden darf? Die Stellung unter Polizei-Aufsicht aber ist
<lb/>ihrem inneren Wesen nach eine Strafe und wird in diesem ihrem Charakter
<lb/>auch daourch nicht im Geringsten alterirt, daß sie ihre ratio in der Rücksicht
<lb/>aus die öffentliche Sicherheit findet.

<lb/>Konnte deshalb die Commission sich nicht entschließen, die Polizei-Auf.
<lb/>sicht gänzlich fallen zu lassen, so hatte sie dagegen um so ernster zu erwägen,
<lb/>wie sie den Zweck derselben: die Sicherung des Publikums, mit der Rücksicht
<lb/>auf das Fortkommen der zu Beaufsichtigenden am zweckmäßigsten zu ver-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0589.tif"
                   n="587"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>587
</p>
               <p>

                  <lb/>einigen vermöchte. Um so ernster, als den bisher bestehenden Vorschriften
<lb/>auch von competenter Seite der Vorwurf gemacht worden ist, daß sie wie eine
<lb/>Schraube ohne Ende den einmal Bestraften immer von Neuem auf die Bahn des
<lb/>Verbrechers drängten. Namentlich wurden gegen die in Preußen geltenden
<lb/>Bestimmungen drei Einwände immer und immer wieder erhoben, welche
<lb/>wichtig genug erschienen, um die Beseitigung der zu Grunde liegenden Uebel-
<lb/>stände auf jede mögliche Art zu versuchen. Erstens sei die festgesetzte höchste
<lb/>Dauer von 10 Jahren viel zu hoch gegriffen. Wenn einem Verbrecher die
<lb/>Neigung zur Rückfälligkeit inne wohne, so werde sie jedenfalls weit früher
<lb/>zum Ausbruch kommen.

<lb/>Ferner konnten die Strafanstalts-Verwaltungen nicht genug betonen, daß
<lb/>in vielen Fällen der Aenderung des verbrecherischen Sinnes Nichts mehr
<lb/>entgegenstehe und die guten Vorsätze der Jnhaftirten so gründlich im Keime
<lb/>ersticke, als die sichere Aussicht, nach erlangter Freiheit sofort der Aufsicht
<lb/>der Polizei und damit der äußeren Gemeinschaft mit dem Verbrecherthum
<lb/>anheimzufallen. Die Einrichtung, daß auf eine große Zahl von Verbrechen
<lb/>die Stellung unter Polizei-Aufsicht obligatorisch folgen müsse, sei deshalb
<lb/>verwerflich.

<lb/>Endlich ist es eine Erfahrung, daß, wenn einem durch die Polizei
<lb/>Beaufsichtigten das Verlassen seiner Wohnung zur Nachtzeit verboten wird,
<lb/>dies nichts Anderes heißt, als ihm jeden redlichen Erwerb unmöglich machen.
<lb/>Die Nachtzeit beginnt nämlich nach gesetzlicher Vorschrift in den Sommer- 
<lb/>monaten um 9 und in den Wintermonaten um 6 Uhr Abends. In den
<lb/>seltensten Fällen aber wird sich ein Arbeitgeber finden, welcher nicht die Dienste
<lb/>seines Arbeiters, wenn auch vielleicht nicht täglich, bis über diese Zeit hin- 
<lb/>aus in Anspruch nimmt. Der Observat hat dann die Wahl, entweder gar
<lb/>keinen Dienst zu finden oder die Polizei-Vorschrift zu verletzen, was im Be-
<lb/>tretungs falle. mit Gefängniß von wenigstens einer Woche bestraft wird.

<lb/>Diesen Uebelständen hat die Commission folgendermaßen abzuhelfen versucht:

<lb/>1. Die höchste Dauer der Polizei-Aufsicht ist von 10 auf 5 Jahre
<lb/>herabgesetzt.

<lb/>2. Kein Verbrechen zieht die Polizei-Aufsicht obligatorisch nach sich; viel- 
<lb/>mehr ist es, und zwar bei 10 verschiedenen Verbrechen und Vergehen,
<lb/>dem Ermessen des Richters anheirngestellt, ob er die Zulässigkeit der
<lb/>Polizei-Aufsicht in seinem Straferkenntniß aussprechen will, oder nicht.
<lb/>Damit aber Keinem die Hoffnung auf Abwendung der Strafe ge- 
<lb/>nommen sei, es vielmehr in jedes Hanv stehe, sich noch während der
<lb/>Strafhaft durch gutes Verhalten davon zu befreien, so ist der wirk- 
<lb/>liche Eintritt der Polizei-Aufsicht an letzter Stelle von der nach
<lb/>Verbüßung der Strafe erfolgenden Entscheidung der Landespolizei-
<lb/>Behörde abhängig gemacht.

<lb/>3. Die Beschränkung der Beaufsichtigten hinsichtlich des Verlassens des
<lb/>Wohnorts und der Wohnung während der Nachtzeit findet fernerhin
<lb/>nicht mehr statt.

<lb/>Danach bleiben als einzige Folgen der Polizei-Aufsicht nur noch die
<lb/>bestehen, daß den Beaufsichtigten der Aufenhalt an gewissen Orten untersagt
<lb/>werden kann, und die Haussuchungen bei ihnen hinsichtlich der Zeit keiner
<lb/>Beschränkung unterliegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>39*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0590.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>IX.

<lb/>Der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens soll milder bestraft
<lb/>werben, als das vollendete. ZZ. 38 u. 39 des Entwurfes. §§. 32
<lb/>u. 33 des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Die Bestimmung, daß der Versuch gleich dem Verbrechen selbst bestraft
<lb/>werden soll, ist der gesammten deutschen Rechtsanschauung fremd. Im ge- 
<lb/>meinen Recht trat beim Versuch stets eine geringere Strafe als im Falle der
<lb/>Vollendung eines Verbrechens. Die entgegengesetzte, aus dem Code in das
<lb/>Preuß. St.-G.-B. übergegangene Behandlung des Versuchs ist deshalb schou
<lb/>oft lebhaft bekämpft worden, und dies hat der Commission Anlaß zu der
<lb/>von ihr vorgenommenen Aenderung gegeben.

<lb/>X.

<lb/>Der Zustand beeinträchtigter Willensfreiheit ist ein Strafmilderungs- 
<lb/>grund, und begründet die Versuchsstrafe. §§. 46 u. 47 des Entwurfes.

<lb/>Der §. 40 des Preuß. St.-G.-B., welcher von der Zurechnungs-
<lb/>Unfähigkeit handelt, hat sich bekanntlich in der Praxis nicht bewährt. Indem
<lb/>derselbe nur von Wahnsinn und Blödsinn spricht, hat er dazu geführt, daß
<lb/>man unter den Begriff von Wahnsinn und Blödsinn eine Menge geistiger
<lb/>Krankheilsformen eingezwängt' hat, welche zwar die Zurechnungsfähigkeit aus- 
<lb/>schließen, jedoch nach der Annahme der medicinischen Wissenschaft unter diese
<lb/>Begriffe nicht gehören.

<lb/>Die Commission gab deshalb ihrem entsprechenden §. die folgende, viel
<lb/>allgemeinere Fassung, über deren Zweckmäßigkeit sie sodann eine gutachtliche
<lb/>Aeußerung der Wissenschaftlichen Medicinal-Dcputation extrahirte:

<lb/>„Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn zur Zeit
<lb/>der That die freie Willensbestimmung des Thäters ausgeschlossen war."

<lb/>Die Wissenschaftliche Deputation erkannte zwar an, daß das gewählte
<lb/>Kriterium „Aufhebung der freien Willensbestimmung" im Allgemeinen ein
<lb/>für sämmtliche abnorme Geisteszustände wohl brauchbares sei. Sie befürchtete
<lb/>jedoch, daß bei der Allgemeinheit der Fassung die Gerichtsärzte den Begriff
<lb/>zu weit, und die Juristen zu eng fassen würden, weswegen sie lieber die
<lb/>folgende Fassung acceptirt sähe:

<lb/>„Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn die freie
<lb/>Willensbestimmung des Thäters dadurch, daß er sich zur Zeit der
<lb/>That in einem Zustande von krankhafter Störung der Geistesthätigkeit
<lb/>befand, oder durch Gewalt oder durch Drohungen oder durch besondere
<lb/>körperliche Zustände ausgeschlossen war."

<lb/>Diesem Anträge glaubte wiederum die Commission und zwar mit vollem
<lb/>Rechte sich nicht anschließen zu dürfen, sie sagt darüber wörtlich: „Derselbe
<lb/>verlegt die Entscheidung der Frage über die Zurechnungsfähigkeit eines Men- 
<lb/>schen so überwiegend in das medicinische Gebiet und macht damit die richter- 
<lb/>liche Beurtheilung im einzelnen Falle so sehr von der Vorentscheidung der
<lb/>medicinischen Sachverständigen abhängig, daß dadurch das Ermessen des
<lb/>Richters in zu erheblichem Grade eingeengt und letzterer in eine Stellung
<lb/>zurückgedrängt wird, in welcher er sich darauf angewiesen sieht, einfach ein
<lb/>Vollstrecker des vorangegangenen medicinischen Ansspruchs zu werden."
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0591.tif"
                   n="589"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>589
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 46 des Entwurfes lautet jetzt dem ersten Vorschläge der Eommission
<lb/>entsprechend, nach geringen redactionellen Aenderungen:

<lb/>„Eine Handlung ist als Verbrechen oder Vergehen nicht Zu betrachten,
<lb/>wenn die freie Willensbestimmung zur Zeit der Thal ausgeschlossen war."

<lb/>Außerdem ist an die Wissenschaftliche Deputation die Anfrage gestellt
<lb/>worden, ob die geminderte Zurechnungsfähigkeit als Strafmilderungs-Grund
<lb/>in den Entwurf aufzunehmen wäre. Und da dieselbe die Aufnahme einer
<lb/>derartigen Bestimmung als einen entschiedenen Fortschritt bezeichuete, so ist sie
<lb/>auch in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung (§. 47) ohne jede
<lb/>Abänderung erfolgt, obwohl man dabei die Gefahr nicht übersah, welche
<lb/>Hieraus in der Praxis entstehen könnte, indem Gerichtsärzte diese Bestimmung
<lb/>mißbräuchlich ausbeuteten: Der §. 47 des Entwurfes lautet:

<lb/>„Befand sich der Thäter zur Zeit der That in einem Zustande,
<lb/>welcher die freie Willensbestimmung zwar nicht völlig ausschloß, aber
<lb/>dieselbe beeinträchtigte, so ist auf eine Strafe zu erkennen, welche nach
<lb/>den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen ab- 
<lb/>zumessen ist."

<lb/>XI.

<lb/>Die strafrechtliche Verfolgbarkeit beginnt erst mit dem zwölften Lebens- 
<lb/>jahre. §. 49 des Entwurfes. §. 42 des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Da das Preuß. St.-G.-B. die strafrechtliche Verfolgbarkeit eines Men- 
<lb/>schen von keinem bestimmten Lebensalter abhängig macht, die Nothwendigkeit
<lb/>einer Feststellung für den Beginn derselben sich aber herausgestellt hat, so wurde
<lb/>wiederum die wissenschaftliche Deputation zu einem Votum über diese Frage
<lb/>aufgefordert. Dieselbe hat sich in ausführlicher Darlegung für die Festsetzung
<lb/>des zwölften Lebensjahres als Beginn der strafrechtlichen Verfolgbarkeit aus- 
<lb/>gesprochen, und wie die Commission in den Motiven ausdrücklich hervorhebt,
<lb/>hat sie sich aus den von der Medicinal-Deputation erörterten Gründen
<lb/>diesem Vorschläge angeschlossen. Die Bestrafung von Zuwiderhandlungen in
<lb/>einem früheren Lebensalter bleibt demnach lediglich der häuslichen Zucht
<lb/>überlassen.

<lb/>Es sei noch erwähnt, daß auch Oldenburg, die Thüringischen Staaten,
<lb/>Hessen und Lübeck die strafrechtliche Verfolgbarkeit ebenfalls erst mit dem
<lb/>zwölften Lebensjahre eintreten lassen.

<lb/>XII.

<lb/>In einer Reihe von Fällen sind die Strafminima aufgehoben, in
<lb/>anderen ist die Zulässigkeit mildernder Umstände anerkannt, wo das
<lb/>Preuß. Strafgesetzbuch sie nicht zuläßt.

<lb/>Die Furcht vor einer allzu laxen Praxis hatte im Preuß. Strafgesetz- 
<lb/>buch bekanntlich dazu geführt, die Anwendbarkeit des Systems der mildernden
<lb/>Umstände auf eine verhältnißmäßig nur geringe Anzahl von Verbrechen und
<lb/>Vergehen auszudehnen. Durch mehrere Nachtrags- und Abänderungsgesetze
<lb/>ist die Zahl dieser Verbrechen und Vergehen bereits bedeutend erhöht; aber
<lb/>den Bedürfnissen der Praxis und den Forderungen der Gerechtigkeit ist damit
<lb/>noch immer nicht genügt. Die Erfahrungen des Lebens haben vielmehr deut- 
<lb/>lich gezeigt und lehren es noch täglich, daß, wie schlimm und verabscheuungs-
<lb/>würdig der Name eines Verbrechens auch klingen mag, das Vorhandensein
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0592.tif"
                   n="590"
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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>mildernder Umstände doch niemals unmöglich ist. Wenn wir es auch nicht
<lb/>billigen können, was ja allerdings von vielen wissenschaftlichen Capacitäten
<lb/>gefordert wird, daß nämlich alle Strafminima aufgehoben werden, so hatten
<lb/>wir dennoch gehofft, daß in dem Entwürfe eii:es Norddeutschen Strafgesetz- 
<lb/>buches das System der mildernden Umstände gleichmäßig auf alle Verbrechen
<lb/>und Vergehen ausgedehnt werden würde. lieber kurz oder lang wird es
<lb/>sicherlich doch geschehen müssen, da das Bedürfniß, wie gesagt, überall gleich- 
<lb/>mäßig vorhanden ist. Ausgenommen sind hiervon einzig und allein die mit
<lb/>dem Tode bedrohten Verbrechen, weil bei ihnen die Berücksichtigung der For- 
<lb/>derungen höherer Gerechtigkeit dadurch bereits genügend garantirt ist, daß
<lb/>der Träger der höchsten Staatsgewalt sich jedesmal darüber äußern muß, ob
<lb/>er Gnade eintreten lassen will, oder nicht.

<lb/>XIII.

<lb/>Erlittene Untersuchungshaft kann vom Richter auf die Strafe ange- 
<lb/>rechnet werden. §. 53 des Entwurfes.

<lb/>Schon lange hatte sich das Bedürfniß fühlbar gemacht, bei Verurthei-
<lb/>lungen eines verhaftet gewesenen Angeklagten unter Umständen die erlittene
<lb/>Untersuchungshaft ganz oder theilweise aus die zu erkennende Strafe aurech-
<lb/>nen zu dürfen. Das Preuß. St.-G.-B. enthält über Anrechnung der Unter- 
<lb/>suchungshaft keine Bestimmungen, und schließt dieselbe damit auö. Indem
<lb/>dagegen §. 53 des Entwurfes die Anrechnung der Untersuchungshaft zuläßt,
<lb/>adoptirt er einen in fast allen neueren Gesetzgebungen enthaltenen Grundsatz,
<lb/>da außer dem Preuß. Strafgesetzbuch nur noch der eoäo penal und der
<lb/>Italienische Strafgesetzentwurf von 1868 demselben nicht Rechnung tragen.

<lb/>XIV.

<lb/>Der Kreis der nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren
<lb/>Handlungen ist erweitert. Insbesondere §§. 155. 279. 280. 281
<lb/>des Entwurfes.

<lb/>Diejenigen strafbaren Handlungen, welche außer den im Preuß. Straf-
<lb/>gesetzöuche bedrohten, dem Entwürfe nach nur auf Antrag der verletzten Per-
<lb/>nen verfolgt werden sollen, sind besonders: Verleitung zum Beischlaf durch

<lb/>vorgespiegelte Trauung oder Ehe (§. 155 des Entw.j, Verletzung des Brief- 
<lb/>geheimnisses (§. 279), Offenbarung von Privatgeheimnissen, deren Kenntniß
<lb/>man bei Ausübung der BerufSpslicht erlangt hat (§. 280), und vorsätzliche
<lb/>und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums (§. 281).
<lb/>— In allen diesen Fällen glaubte der Entwurf dem Interesse der Geschä- 
<lb/>digten zu dienen, wenn er die Verfolgung nur auf ihren Antrag eintreten
<lb/>ließe, da die schädliche öffentliche Wirkung dieser Verbrechen sich oft erst dadurch
<lb/>äußert, daß sie zum Gegenstand gerichtlicher Verfolgung gemacht werden.

<lb/>XV.

<lb/>Es findet nicht blos eine Verjährung der Strafverfolgung, sondern
<lb/>auch der erkannten Strafe statt. §§. 59 und 63 des Entwurfes.
<lb/>88. 45. 46. 49 des Preuß. St.-G.-B.

<lb/>Das Preußische Strafgesetzbuch läßt bekanntlich nur eine Verjährung
<lb/>der Strafverfolgung zu. Indem der Entwurf diese unverändert beibehätt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0593.tif"
                   n="591"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>591
</p>
               <p>

                  <lb/>führt er gleichzeitig eine Verjährung der Strafvollstreckung ein. Die Com- 
<lb/>mission glaubte dieser Forderung, welche so sehr dem Geiste der Humanität
<lb/>entspricht, um so mehr Genüge leisten zu muffen, als sie schon im Zähre 1662
<lb/>durch den Deutschen Juristentag als unerläßlich hingestellt wurde. Einer
<lb/>Rechtfertigung glauben wir uns mit den Motiven überhoben, und bemerken
<lb/>nur noch, daß auch in diesem Punkte der Entwurf dem Vorgänge fast aller
<lb/>neueren Gesetzgebungen gefolgt ist.

<lb/>Wir müssen in diesem kurzen Referat uns versagen, neben den hier
<lb/>hervorgehobenen Hauptgesichtspunkten alle vom Preuß. St.-G.-B. abweichen- 
<lb/>den Bestimmungen des Entwurfs auch nur zu erwähnen. Es ist aber kaum
<lb/>ein wichtiger Paragraph, welcher nicht irgend eine wenn auch noch so kleine
<lb/>Veränderung erfahren hätte. Eine Musterung dieser Aenderungen würde
<lb/>darthun, mit welchem Fleiß und Gewissenhaftigkeit die Kommission zu Werke
<lb/>gegangen ist und mit welcher Objectivität sie die Literatur und die Geschichte
<lb/>der Gesetzgebung berücksichtigt hat. Nur ans drei Punkte möchten wir noch
<lb/>schließlich aufmerksam machen.

<lb/>1. Wenn auch, wie schon erwähnt, die Eintheiluug des Preußischen
<lb/>Strafgesetzbuchs im Entwürfe beibehalten ist, so hat dennoch der
<lb/>zweite Theil des letzter«, welcher von den einzelnen Verbrechen und
<lb/>Vergehen und deren Bestrafung handelt, 31 Abschnitte, wahrend der
<lb/>zweite Theil des erstern nur 28 enthält. Dies kommt daher, weil
<lb/>die Abschnitte 6 und 7 des Entwurfs neu eingeschoben sind; sie
<lb/>handeln von der Widersetzlichkeit bei Forst- und Jagd-Freveln und
<lb/>vom Ungehorsank, Widerstand und Gewalt von Schiffsleuten gegen
<lb/>ihre Vorgesetzten auf Seeschiffen. Und außerdem sind Diebstahl und
<lb/>Unterschlagung in zwei verschiedenen Abschnitten behandelt, während
<lb/>das Preuß. St.-G.-B. dieselben zu einem Abschnitte vereinigt hat.

<lb/>2. Vor der Publikation des Entwurfes war ziemlich allgemein die
<lb/>Meinung verbreitet, daß die unnatürliche Unzucht nicht ferner als
<lb/>ein besonderes Vergehen würde bestraft werden. In der Thal hat
<lb/>sich die Wissenschaftliche Deputation, welche zu einem Gutachten über
<lb/>diesen Punkt aufgefordert war, gegen die Bestrafung ausgesprochen.
<lb/>Sie macht geltend, daß die Vermischung mit Thieren niemals, wie
<lb/>man früher stets angenommen, fruchtbar werden könne, daß sie auch
<lb/>sicherlich bei Weitem nicht so schädlich sei, wie z. B.' die Onanie
<lb/>und daß die Unzucht zwischen Männern nicht unsittlicher noch für
<lb/>das menschliche Geschlecht herabwürdigender sei als andre Arten der
<lb/>widernatürlichen Unzucht, wie sie zwischen Weibern und Männern,
<lb/>oder blos zwischen Weibern zur Ausführung kämen.

<lb/>Doch hat die Kommission mit Recht, trotz dieser medicinischen
<lb/>Gegengründe im §. 152 die Bestrafung der Sodomie und Päderastie
<lb/>aufrecht erhalten. Das Rechtsbewußtsein des Volkes beurtheilt ein
<lb/>Mal diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen
<lb/>und der Gesetzgeber muß gewiß Bedenken tragen, für straffrei zu
<lb/>erklären, was glücklicherweise in der öffentlichen Meinung als straf- 
<lb/>würdig gilt.

<lb/>3) Schließlich wollen wir noch besonders auf die überaus glückliche
<lb/>Ueberwindung einer der größten legislatorischen Schwierigkeiten, die
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-198017" key="[Schlesinger]">R. Schlesinger: Die rechtliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme des noch nicht verdienten Lohnes. Leipzig 1869. R- Koch: Ueber die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Arbeits- und Dienstlöhnen. Berlin 1869. Hinrichs: die Lohnsbeschlagnahme in der Praxis. Arch. für civilistische Praxis. Bd. 52, Nr. VII.</title>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>Fassung der ZK. 112. 113 des Entwurfs, der sog. Haß- und Ver- 
<lb/>achtungs-Paragraphen aufmerksam machen. Gerade in dieser Zeit,
<lb/>wo Presse und Vereinsrecht eine so große Rolle spielen, sind die
<lb/>Strafbestimmungen dieser Paragraphen höchst wichtig, und als solche
<lb/>in der Gesetzgebung auch anerkannt: sie bilden z. B. neben der Ab- 
<lb/>schaffung der Todesstrafe die wesentlichste Unterscheidung des neuen
<lb/>Sächsischen Strafgesetzbuchs von 1868 von dem Krug'schen Straf- 
<lb/>gesetzbuch von 1655. Der §. 112 des Entwurfes unterscheidet sich
<lb/>vom §. 100 des Preuß. St.-G.-B. dadurch, daß die Strafminima
<lb/>weggelaffen sind, daß an die Stelle von „Staatsangehörigen" der
<lb/>viel präcisere Ausdruck „verschiedene Klassen der Bevölkerung" getreten
<lb/>ist und daß endlich die Aufreizung derartig sein muß, daß sie den
<lb/>öffentlichen Frieden gefährdet, wahrend nach dem Preußischen Straf- 
<lb/>gesetzbuch jede Anreizung zu Haß oder Verachtung eine Gefährdung
<lb/>des öffentlichen Friedens in sich schließt. Der §. 113 endlich, analog
<lb/>dem 101 des Preuß. Strafgesetzbuchs, hebt gleichfalls das Straf-
<lb/>minimum auf, und bestraft nur noch die Verleumdung, nicht dagegen
<lb/>die Schmähung und Verhöhnung der Staatseinrichtungen und obrig- 
<lb/>keitlichen Anordnungen.

<lb/>Dr. Fornet.
</p>
               <p>

                  <lb/>18. *

<lb/>H. Schlesinger: Die rechtliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme des noch
<lb/>nicht verdienten Lohnes. Leipzig 1869.
<lb/>jkl. Koch: Ueber die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Arbeits- und
<lb/>Dienstlöhnen. Berlin 1869.

<lb/>Hinrichs: Die Lohnbefchlagnahme in der Praxis. Arch. für civilistische
<lb/>Praxis. Bd. 52, No. VII.

<lb/>Laufen wir nicht Gefahr, den Vorwurf des acta agere auf uns zu
<lb/>laden, wenn wir bei einer Frage, die eben jetzt durch Gesetz entschieden ist,
<lb/>untersuchen, ob sie der gesetzlichen Entscheidung bedurfte, und ob nicht viel- 
<lb/>mehr die Theorie völlig ausreichte, dem Bedürfniß des Lebens gerecht zu
<lb/>werden?

<lb/>So mag denn als Entschuldigung dienen, daß die Schlesingersche Schrift
<lb/>jedenfalls vor der gesetzlichen Entscheidung erschienen, und daß sie ferner
<lb/>manches enthält, was an sich und ohne Rücksicht auf die Frage interessirt.

<lb/>Schlesinger hat sich die Sache gar nicht leicht gemacht, er will eine
<lb/>Menge Argumente, die bloß scheinbar sind, nicht gebrauchen und er beginnt
<lb/>deshalb mit dem Nachweis, daß sie bloß scheinbar sind. Er zeigt:

<lb/>1) jede Exekution hat bloß das gegenwärtige Vermögen des Schuld- 
<lb/>ners zum Gegenstand; auch von dem Sicherungsarrest gilt dasselbe;

<lb/>2) selbst bedingte Forderungen können mit Exekution belegt und Arrest
<lb/>bestrickt werden, denn sie sind bereits gegenwärtige Vermögensstücke.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0595.tif"
                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>Allein (fährt Schlesinger fort), das Alles hat für Forderungen aus
<lb/>zweiseitigen Kontrakten nichts zu bedeuten; denn einmal müßte man dem
<lb/>Arbeitsgeber die Befugniß einräumen, gegen die Beschlagnahme der Forde- 
<lb/>rung zu protestiren, weil die erzwungene Arbeit des Arbeiters nur mangel- 
<lb/>haft ausfallen werde. Aber dieser Protest ist ganz überflüssig: Forderungen
<lb/>ans zweiseitigen Verträgen können überhaupt nicht exequirt werden.

<lb/>Denn (nach der allein richtigen Ansicht von Keller) gehen aus dem zwei- 
<lb/>seitigen Vertrage nicht zwei einseitige Forderungen hervor, auch nicht zwei
<lb/>Forderungen, von denen jede durch die Gegenleistung bedingt ist, sondern
<lb/>zwei Forderungen, die sich gegenseitig durchkreuzen; z. V. der Käufer hat
<lb/>überhaupt gar keine Forderung auf Sachtradition, weder eine unbedingte
<lb/>noch eine durch die Preiszahlung bedingte, sondern nur eine unbedingte For- 
<lb/>derung auf Sachtradition gegen Prciszahlung; ebensowenig hat der Verkäufer
<lb/>eine Forderung auf den Kaufpreis, weder eine unbedingte, noch eine durch
<lb/>die Sachtradition bedingte, sondern nur eine unbedingte Forderung auf den
<lb/>Kaufpreis gegen Sachtradition: demgemäß kann nur derjenige Erfüllung
<lb/>verlangen, welcher die Gegenleistung anbietet. Die Cession der Forderung
<lb/>aus einem zweiseitigen Vertrage ist an sich zulässig, allein nicht die bloße
<lb/>Denuntiation genügt, um den Schuldner an den Cessionar zu binden, viel- 
<lb/>mehr muß mit der Denuntiation die Oblation der Gegenleistung hinzukommen;
<lb/>falls also der Cessionar keine Gegenleistung offerirt, so darf der debitor
<lb/>cessus noch immer dem Cedenten, der ihm die Gegenleistung offerirt, leisten;
<lb/>die Wirkung der Cefsion ist also bloß: der Cedent kann den Cessus nicht
<lb/>wehr zwingen, ihm gegen Entgegennahme der Gegenleistung zu leisten, aber
<lb/>der Cedent kann die Gegenleistung anbieten um die Gegenleistung vom Cessus
<lb/>einzuziehen, und der Cessus darf ihm leisten, selbst ohne den Cessionar vorher
<lb/>von der Sache zu unterrichten; mit andern Worten: sind Cedent und Cessus
<lb/>einig und kommt nicht Cessionar durch Oblation der Gegenleistung zuvor, so
<lb/>wird der Cessionar um das cedirte Recht gebracht. Dieses Resultat in
<lb/>seiner Anwendung auf die Exekution von Forderungen aus einem zweiseitigen
<lb/>Vertrag lautet: es würde die Beschlagnahme nur dann zulässig sein, wenn
<lb/>der Impetrant dem dritten Schuldner zugleich mit der Behändigung des
<lb/>richterlichen Befehls die Gegenleistung anböte; in der richterlichen Beschlag- 
<lb/>nahme wird keine Gegenleistung angeboten, denn der Exequendus wird durch
<lb/>dieselbe zur Arbeit nicht verpflichtet, er kann jeden Augenblick die Arbeit
<lb/>aufgeben; erst nachdem er die Arbeit geleistet, würde die Beschlagnahme zu- 
<lb/>lässig sein (d. h. eine Forderung auf verdienten Lohn kann exequirt werden),
<lb/>und auch dies nur dann, wenn er sich nicht unmittelbar den Lohn hat zahlen
<lb/>lassen; denn (meint Schlesinger) bei Leistungen, welche stückweise dargcbracht
<lb/>werden (loc. cond. rerum und operarum) entsteht das Recht auf die Gegen- 
<lb/>leistung nicht mit jedem Augenblick nach Verhältniß des geleisteten Stückes,
<lb/>sondern erst ganz am Schluffe nach Beendigung der stückweis dargebrachten
<lb/>Leistung, es kann also der Arbeitgeber noch innner, um sich das letzte Stück
<lb/>Arbeit von Seiten des Arbeiters zu verschaffen, ihm den ganzen Lohn gegen
<lb/>die Restleistung auszahlen. Eine Voraus beschlagnahme würde nur denkbar
<lb/>sein für den Fall, daß der Lohn nicht unmittelbar beim Schluß der Arbeit
<lb/>an den Arbeiter ausgezahlt werde; aber sie ist überhaupt unzulässig, weil
<lb/>zur Zeit die Forderung des Arbeiters keine gegenwärtige ist.—
</p>

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                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Soweit Schlesinger. Ich bin wie er Anhänger der Kellerschen Ansicht
<lb/>über die Natur der zweiseitigen Verträge; allein ich zweifle nicht, daß er
<lb/>aus jener Ansicht Schlüsse gezogen hat, welche sich nicht rechtfertigen lassen.

<lb/>Schon oben in meinem Referat habe ich durchblicken lassen, daß der
<lb/>Verfasser ein Verfahren, welches wohl den Namen eines betrügerischen ver- 
<lb/>dienen dürste, für ein rechtliches erklärt: nach seiner Meinung darf der
<lb/>Cessus, wenn nicht der Cessionar, sondern der Cedent ihm die Gegenleistung
<lb/>anbietet, dem letzteren leisten, ohne auch nur vorher den Cessionar von der
<lb/>Sache in Kenntniß zu setzen, ohne auch nur anzufragen, ob nicht auch er
<lb/>zur Gegenleistung bereit sei.

<lb/>Der Verfasser hält dies nicht bloß für rechtlich zulässig, sondern auch
<lb/>für vereinbar mit Treue und Glauben; denn er schreibt auf S. 70: „es
<lb/>würde der Miether gegen Treue und Glauben verstoßen, wenn er am
<lb/>Schlußpunkte der gefammten Leistung, die der Vermiether ihm im eignen
<lb/>Namen dargebracht hatte, aus irgend einem Grunde, sei es auch wegen
<lb/>einer von dem Vermiether selbst früher vorgenommenen Cession,
<lb/>sich weigerte, dem Vermiether unmittelbar dagegen das volle Miethsgeld zu
<lb/>entrichten."

<lb/>Die Leser dieser Zeitschrift, welche wir größtentheils als Praktiker im
<lb/>Preußischen Recht voraussetzen, werden sich gegen eine solche Auffassung von
<lb/>Treue und Glauben mit Händen und Füßen wehren; sie sehen oft mit
<lb/>Uebermuth auf die Kontroversen und Sentenzen der Männer des Gemeinen
<lb/>Rechts, stolz des Gedankens, daß „sie besser sind denn jene;" hier aber
<lb/>würden sie sich erinnern, daß auch das Allg. Preuß. Landrecht I. 5 §.271
<lb/>lange vor Keller so weise war, die Kellersche Ansicht über wechselseitige
<lb/>Verträge zu recipiren, und sie würden über das, was in Konsequenz dieser
<lb/>Ansicht ihnen zugemuthet wird, sehr bedenklich werden.

<lb/>Aber die Konsequenz des Verfassers ist keine berechtigte.

<lb/>Denn durch die Cession der Miethsforderung wird der Vermiether
<lb/>nicht von seiner Verpflichtung frei; leistet er, so leistet er immer im" eigenen
<lb/>Namen, zur Tilgung seiner Verpflichtung; cedirt er,die Forderung auf den
<lb/>Miethszins, so bedeutet dies: zahle den Miethszins an den Cessionar, natür- 
<lb/>lich dafür daß dir der Gebrauch der vermietheten Sache gewährt werden
<lb/>wird, diesen Gebrauch werde ich dir nach wie vor gewähren, denn ich schulde
<lb/>'ihn dir. Doch ich versuche, allgemeiner zu formuliren, worin ich dem Ver- 
<lb/>fasser nicht Leitreten kann: der Verfasser scheint mir ohne Grund der

<lb/>Denunciation, die nicht zugleich von der Oblation begleitet ist, alle Wirkung
<lb/>abgesprochen zu haben.

<lb/>Durch die Denunciation begiebt sich der Contrahent auch bei zweiseitigen
<lb/>Verträgen seiner Forderung an den Schuldner; es entsteht ein Verhältniß
<lb/>analog dem N6§0iiuiu claudicans: wenn der Sclave oder das Hauskind
<lb/>einen wechselseitigen Kontrakt eingeht. Der Cedent ist verpflichtet aber nicht

<lb/>berechtigt, der Cessionar ist berechtigt aber nicht verpflichtet, der Cessus ist

<lb/>berechtigt und verpflichtet zugleich. Verlangt der Cessus Erfüllung von dem
<lb/>Cedenten, so muß er sich auch seinerseits zur Erfüllung bereit erklären, und
<lb/>zwar an den Cessionar, und nur an diesen, nicht mehr (wie Schlesinger
<lb/>will) an den Cedenten, und ist der Cessionar nicht zur Stelle, so muß der
<lb/>Cessus deponiren u. s. w. Verlangt der Cessionar Erfüllung von dem
</p>

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                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>Cessus, so muß er dafür sorgen, daß Cedent leiste, nöthigenfalls die Leistung
<lb/>aus seiner Tasche machen. Das sind die Folgerungen aus der Kellerschen
<lb/>Ansicht, und nicht mehr. Man könnte vielleicht einwenden, daß der Cedent
<lb/>mit der Leistung an den Cessionar oder mit der gerichtlichen Deposition
<lb/>Seitens des Cessus nicht zufrieden sein und die Leistung seinerseits verweigern
<lb/>wird, so daß zuletzt Cessus durch die Cession zu Schaden kommt; allein daß
<lb/>ist ein Schade, wie ihn jeder Gläubiger bei einem unverständigen Schuldner
<lb/>risquirt, und welcher gegenüber der Verkehrsfunktion der Cession verschwindet.
<lb/>Man könnte ferner hervorheben, daß die Cession auch dahin geschehen könne,
<lb/>daß der Cessus nur gegen Empfang der Gegenleistung vom Cessionar an
<lb/>diesen leisten solle; aber auch dann darf der Cessus, wenn der Cessionar
<lb/>die Gegenleistung verweigert, nicht an den Cedenten leisten; er nmß seiner- 
<lb/>seits gerichtlich deponiren und darf zugleich den Cedenten auf Gegenleistung
<lb/>belangen.

<lb/>Was hier- von der Cession einer Forderung aus einem zweiseitigen
<lb/>Vertrage gesagt ist, gilt auch von ihrer Verpfändung und von ihrer Be- 
<lb/>schlagnahme im Wege der Exekution.

<lb/>Was zunächst die Verpfändung betrifft, so besagt I. 20 D. de pign.
<lb/>20, 1: cum convenit ut is, qui ad refectionem aedificii credidit, de pen- 
<lb/>sionibus jure pignoris ipse creditum recipiat, etiam actiones utiles adversus
<lb/>inquilinos accipiet, cautionis exemplo, quam debitor creditori pignori dedit.
<lb/>Schlesinger ist damit durchaus einverstanden, daß die Srelle nicht von der
<lb/>Verpfändung schon fälliger Miethssorderungeu spricht, sondern daß die später
<lb/>durch Benutzung des noch erst auszubessernden Gebäudes zu erzielenden
<lb/>Miethsforderungen Gegenstand der Verpfändung sein sollen; ferner giebt er
<lb/>zu, daß der Vermielher im Besitz des Hauses bleibe und in seinem
<lb/>Namen den Miethern leiste. Wie kann also die Stelle mit seiner Ansicht
<lb/>harmoniren? Er meint: wirksam werde erst die Verpfändung für die Zeit
<lb/>der etwa eintretenden Einseitigkeit der Miethsforderung (S. 63), d. h. nach
<lb/>Schlesinger können die Miether an den Vermielher noch im letzten Augenblick
<lb/>der Miethszeit bezahlen; erst wenn dieser, letzte Augenblick verstrichen, sind sie
<lb/>an den Pfandgläubiger gebunden. Daß hiervon keine Andeutung in der
<lb/>Sülle steht, daß vielmehr daS Gegentheil gemeint wird, folgt aus den
<lb/>Schlußworten: cautionis exemplo, quam debitor creditori pignori dedit;
<lb/>hier wird die Forderung aus Darlehn und Stipulation (daher cautio) der
<lb/>Miethsforderung parallelisirt.

<lb/>Was dann die richterliche Beschlagnahme betrifft, so versieht der Richter
<lb/>bei derselben die Psticht des verurtheilten Verklagten. Genau genommen
<lb/>mußte der Verklagte die fremde Sache, die er besitzt, dem siegenden Eigen-
<lb/>thümer herausgeben, die Sache, die er verkauft hat, dem siegenden Käufer
<lb/>leisten; da er säumig ist, so thut es der Richter. Genau genommen mußte
<lb/>der Verurtheilte seine Sachen verkaufen, um den siegenden Kläger zu befrie- 
<lb/>digen; da er es unterläßt, so thut es der Richter. Wie also bei zweiseitigen
<lb/>Verträgen? Genau genommen mußte der Verurtheilte, nachdem er selbst
<lb/>geleistet, die Gegenleistung in Empfang nehmen und dem Gläubiger aus- 
<lb/>händigen, oder den Kontrahenten anweisen, seinem Gläubiger auszuhändigen.
<lb/>An seine Stelle tritt der Richter: er befiehlt dem Kontrahenten, nachdem er
<lb/>von dem verurtheilten Schuldner die Leistung erhalten, die Gegenleistung
</p>

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               <p>

                  <lb/>596
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>statt an den Schuldner an dessen Gläubiger zu machen. Es entsteht dann
<lb/>ein Assignationsverhältniß, allerdings mit einigen Eigentümlichkeiten z. B.
<lb/>daß der Kontrahent mit dem Schuldner keinen Vertrag abschließm darf,
<lb/>welcher die Rechte des Gläubigers irgendwie benachtheiligt. Schlesinger hält
<lb/>es S. 72 „für eine neue und unerhörte Art von Exekution, die sich nicht
<lb/>darauf beschränkt, Vermögensstücke des Erequendus seiner Verfügung zu ent- 
<lb/>ziehen, sondern sogar den Inhalt seiner Dritten gegenüber bestehenden Verbind- 
<lb/>lichkeiten zu seinem Nachtheil ändert, und während er bis dahin nur ver- 
<lb/>pflichtet war, gegen ihm selbst zu theil werdende Gegenleistung zu leisten,
<lb/>nunmehr dem Befehlsträger ihm gegenüber das Recht verschafft, zu verlangen,
<lb/>daß er gegen eine zu Händen des Gerichts bez. des Zmpetranten geschehende
<lb/>Gegenleistung leiste". Man sieht: die ganze Benachteiligung besteht in der
<lb/>Substitution einer neuen Person als Empfänger, und das ist eben die Folge
<lb/>einer jeden Exekution in ausstehende Forderungen, also nichts Neues noch
<lb/>Unerhörtes. Offenbar ist der Unterschied zwischen der Auspfändung der
<lb/>Forderung aus einem einseitigen und zweiseitigen Vertrag nur der, daß man
<lb/>bei letzterem abwarten muß, ob derjenige, dessen Forderung gepfändet ist, auch
<lb/>seinerseits leistet; das muß doch aber auch geschehen, wenn eine solche For- 
<lb/>derung zedirt oder wenn sie verpfändet wird. Endlich aber was speziell den
<lb/>Vertrag des Arbeitgebers mit dem Arbeiter betrifft, so hat dieser nach der vor- 
<lb/>liegenden Richtung hin nichts Eigenthümtiches; Wohl aber in einer anderen,
<lb/>vom Verf. in §§. 3. 9. hervorgehobnen: die erzwungene Leistung ist häufig eine
<lb/>mangelhafte, und der Arbeitgeber scheint demgemäß zum Widerspruch gegen
<lb/>die Beschlagnahme der Lohnforderung berechtigt zu sein. Allein schlagen wir
<lb/>dieses Argument nicht zu hoch an: manche Arbeiten können nicht mangelhaft
<lb/>gemacht werden, sondern sie können nur geleistet oder unterlassen werden;
<lb/>und bei anderen muß man erwägen: ein ordentlicher Arbeiter bleibt ein
<lb/>ordentliche^ Mensch auch nach der Beschlagnahme seines Lohnes.

<lb/>Der Verfasser der Eingangs zuzweit angeführten Schrift, Koch, kannte
<lb/>die Schlesingersche Abhandlung, welche ungefähr gleichzeitig erschien, noch
<lb/>nicht. Er hat es bloß mit denjenigen zu thun, welche Forderungen aus
<lb/>zweiseitigen Verträgen überhaupt für unzessibel und unbeschlagnehmbar er- 
<lb/>klären, weil sie vor der Vorleistung überhaupt noch nicht Forderungen seien;
<lb/>diesen tritt er gegenüber jS. 14. 15), giebt dann eine sehr schätzenswerthe
<lb/>Uebersicht über den Rechtszustand in den Deutschen Partikularstaaten
<lb/>(S. 6 — 10), ferner über die gesetzgeberischen Anläufe der Neuzeit (S. 10—
<lb/>14), und entwickelt endlich die Gründe ä6 lege ferenda, wobei er zu dem
<lb/>Resultate gelangt, einen durch das Gesetz (nicht durch den Richter) zu
<lb/>bestimmenden Theil des Lohnes der Beschlagnahme zu entziehen. In einem
<lb/>Nachtrage referirt er über die Verhandlungen des siebenten Juristentages, und
<lb/>nimmt hieran Gelegenheit, die dort entwickelten Ansichten zu kritisiren und
<lb/>die seinige zu vertheidigen.

<lb/>Wir halten uns nicht mehr für berechtigt, auf die Ausführungen des
<lb/>Verf. einzugehen; die Frage hat durch das Gesetz vom 21. Juni 1869
<lb/>ihren Abschluß gefunden, und die Bestimmungen die'es Gesetzes müssen die
<lb/>Grundlage jeder ferneren Rechtsdeduktion sein. Nur eine Bemerkung sei uns
<lb/>gestattet, zu welcher uns die Mittheilungen eines Praktikers in dem 52. Band
<lb/>des Archivs für zivilistische Praxis veranlaffen. Dort veröffentlicht nämlich
</p>

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                   n="597"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>Hinrichs, Kreisgerichtsrath in Halle, eine Sammlung von (wie der Mediziner
<lb/>sagen würde) schönen Fällen, die aus der Beschlagnahme des Lohnes hervor- 
<lb/>gehen; zu der Noth der Arbeiter und zu der Beschwerde der Arbeitgeber
<lb/>fügt er die Schwierigkeiten, in welche der Richter versetzt wird; das Miß-
<lb/>verhältniß der richterlichen Thätigkeit zu dem Objekte schildert er als ein
<lb/>ganz ungeheuerliches; er wehrt sich gegen den §. 4 des Entwurfes des Bundes- 
<lb/>raths mit der Prognostizirung eines tumultuarischen Verfahrens, und so
<lb/>dürfte durch seine Mittheilungen manches Bedenken gegen das gänzliche Ver- 
<lb/>bot der Beschlagnahme unverdienten Lohnes beseitigt sein.

<lb/>Ich kehre noch einmal zu der Abhandlung Schlesingers zurück. Der
<lb/>Z. 11 und 12 derselben ist insbesondere der Natur der zweiseitigen Obli- 
<lb/>gationen gewidmet; ich finde aus derselben zweierlei hervorzuheben.

<lb/>In 1. 13 §. 8 D de a. e. v. 19, 1 heißt es: offerri pretium ab
<lb/>emtore debet, cum ex emto agitur, et ideo etsi partem pretii offerat,
<lb/>nondum est ex emto actio. Die Gegner der Kellerschen Ansicht haben stch
<lb/>immer auf das: nondum est ex emto actio berufen, und darunter so- 
<lb/>viel wie: nondum nata est actio verstanden; Keller selbst (in Bekker's
<lb/>Jahrbuch Bd. 4 S. 344) hatte dies nur sehr schwach zurückzuweisen versucht;
<lb/>unser Vers, erklärt die Sache historisch: zur Zeit Ulpians konnte allerdings
<lb/>von einer Verurtheilung zur Sachleistung gegen Preiszahlung nicht die
<lb/>Rede sein, wenn auch die Obligation diesen Inhalt hatte; auf das Inter- 
<lb/>esse in Geld konnte aber natürlich der Richter den Verklagten erst dann ver-
<lb/>urtheilen, wenn der Kläger dem letzteren vor der Kondemnation Gelegenheit
<lb/>gegeben hatte, in natura zu erfüllen; und hierzu war eben Aubieten des
<lb/>Kaufpreises nöthig; von einer Klage, die, solange nicht eine gewisse Vorbe- 
<lb/>dingung eingetreten war, zur Absolution führte, konnte man mit Recht sagen:
<lb/>nondum est actio. Mit anderen Worten: Jener Satz ist auf die Effekt-
<lb/>losigkeit der Klage, nicht auf ihr Entstehen zu beziehen. Diese Erklärung
<lb/>scheint mir durchaus richtig; sie wird durch das Wort „offerri" bestätigt;
<lb/>denn in der Regel braucht kein Schuldner freiwillig zu zahlen (vgl. Vangerow
<lb/>Bd. 3 §. 588 Anm. 2 I.); bloß bei den wechselseitigen Verträgen ist dies
<lb/>nöthig — vorausgesetzt daß man sie mit Keller auffaßt.

<lb/>Die 1. 5 0. de ev. 8, 45 erwähnt eine doli exceptio, welche der
<lb/>Käufer dem den Kaufpreis einklagenden Verkäufer entgegenhält; auch sie war
<lb/>deshalb ein Argument der antikellerschen Meinung. Keller selbst hatte sich
<lb/>hiegegen nur sehr ungenügend vertheidigt (a. a. O. S. 349). Unser Vers,
<lb/>findet es unbegreiflich, daß bisher jene exc. doli als exc. non adimpleti
<lb/>contractus aufgefaßt wurde; im Gegentheil: Verkäufer hatte vor dem Verkauf
<lb/>die Sache verpfändet, und Käufer hält seiner Klage auf den Kaufpreis den
<lb/>Umstand entgegen, daß er ihm eine der Eviktion unterworfene Sache verkauft
<lb/>habe; das kann er ihm entgegenhalten, mag er die Sache bereits tradirt
<lb/>erhalten haben oder nicht; m. a. W. von der exc. non adimpleti contractus
<lb/>ist hier nicht die Rede. Ich stimme hier vollständig mit dem Vers, überein.

<lb/>Prof. Baron.
</p>

            </div>
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                n="598"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-160877" key="[Korb]">Korb, Ferd.: Was heißt und ist das geistige Eigenthum an literarischen Erzeugnissen. Ein Beitrag zur Theorie des Nachdrucks und Verlagsrechts. Breslau. A. Gosohorky's Buchhandlung. 1869. 96 SS. Klostermann, Dr. R. Oberbergrath. Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen nach Preußischem und internationalem Recht 2. Band. Die Patentgesetzgebung aller Länder nebst den Gesetzen über Musterschutz und Waarenbezeichnungen, systematisch und vergleichend dargestellt. Berlin. J. Guttentag. 1869. 424 SS.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Korb, Ferd., Was heißt und ist das geistige Eigenthum an literarischen
<lb/>Erzeugnissen. Ein Beitrag zur Theorie des Nachdrucks und
<lb/>Verlagsrechts. Breslau. A. Gosohorsky's Buchhandlung. 1869.
<lb/>8. 96 SS.

<lb/>Klostermann, Dr. &amp;., Oberbergrath, Das geistige Eigenthum an Schriften,
<lb/>Kunstwerken und Erfindungen nach Preußischem und internatio- 
<lb/>nalem Recht. 2. Band. Die Patentgesetzgebung aller Länder
<lb/>nebst den Gesetzen über Musterschutz und Warenbezeichnungen,
<lb/>systematisch und vergleichend dargeftellt. Berlin. I. Guttentag.
<lb/>1869. 8. 424 SS.

<lb/>Die erste Schrift ist ein Versuch, den Begriff des geistigen Eigenthums
<lb/>zu retten und als Grundlage des Urheberrechts darzustellen. Neue Gesichts- 
<lb/>punkte werden nicht Leigebracht. Den Gegenstand des geistigen Eigenthums
<lb/>soll das literarische Produkt bilden. Als wesentlichste Begründung muß daS
<lb/>bekannte Argument von der Erweiterung des Eigenthumsbegriffs herhalten,
<lb/>welche durch unsere Rechtsanschauung, namentlich in Folge der Entwickelung
<lb/>des deutschen Rechts gerechtfertigt sein soll. Für die Art, wie germanistische
<lb/>Begriffe hierbei verwerthet werden, mag als Beispiel dienen, daß das dem
<lb/>Verleger vom Autor übertragene Verlagsrecht mit der Gewere zu treuer
<lb/>Hand und zu rechter Vormundschaft in Parallele gebracht wird —. (S. 34).
<lb/>Ferner nimmt Verfasser einen Besitz am Verlagsrecht an und sagt hierüber
<lb/>wörtlich (S. 37): „Auch hierfür giebt das deutsche Recht eine passende

<lb/>Analogie ab, da wir uns das eben dargestellte Verhältniß des Besitzes am
<lb/>Verlagsrecht ungefähr so erklären können, wie die Gewere des Universal- 
<lb/>erben aus einer Vergabung von Todeswegen in diesem Recht, bei welcher
<lb/>nicht die einzelnen zum Vermögen des Gebers gehörigen Sachen, welche
<lb/>wechseln, ausscheiden und sich vermehren können, den Gegenstand derselben
<lb/>bilden, sondern das gesammte Vermögen desselben ft, wie es jedesmal vor- 
<lb/>handen ist und sich bis zu dessen Tode als sein Nachlaß bilden wird, als
<lb/>universitas gedacht der eigentliche Gegenstand der Gewere ist, indem der
<lb/>allerdings wesentliche Unterschied, welcher zwischen dem Besitze des Verlags- 
<lb/>rechts und der Gewere des deutschen Universalerben besteht, daß beim Verlags- 
<lb/>recht nämlich durch die Vereinigung einer Vielheit körperlicher Dinge ein
<lb/>bestimmt qualifizirteS Recht, nicht blos der Begriff einer universitas entsteht,
<lb/>den hier entwickelten in derselben Anwendung bei dem deutschrechtlichen Ver- 
<lb/>hältniß eben darum nicht durchführbaren Gedanken in der That erst möglich
<lb/>macht, daß nicht sowohl die Bücher selbst als vielmehr deren Werthe im
<lb/>Eigenthmne des Verlegers sind."

<lb/>Dieser Satz kann zugleich als Stilprobe gelten.

<lb/>Auch das Klxstermann'sche Werk geht von der Annahme eines geisti- 
<lb/>gen Eigenthums aus. Dieser Gesichtspunkt wird indeß bei Klostermann
<lb/>nicht, wie in der Korb'schen Schrift zu weiteren Konsequenzen gezogen, son- 
<lb/>dern dient lediglich dazu, das Urheberrecht an literarischen und artistischen
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Also mit Albrecht: Gewere S. 220 folg, gegen Beseler: Erbverträge Th I.
<lb/>S. 162 folg, und S. 184 folg. Anm. d. Vers.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0601.tif"
                   n="599"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>599
</p>
               <p>

                  <lb/>Erzeugnissen, den Patentschutz sowie den Schutz für Muster und Waren- 
<lb/>bezeichnungen zusammenzufassen; — Dinge, die allerdings zusammengehören.
<lb/>Bereits bei der Besprechung des ersten Bandes (Jahrgang I. S. 795) ist
<lb/>hervorgehöben, daß der Begriff des geistigen Eigenthums juristisch und öko- 
<lb/>nomisch unhaltbar sei. Referent stimmt in dieser Hinsicht mit dem früheren
<lb/>Herausg. der Zeitschrift durchaus überein. Um so erfreulicher ist es, daß der,
<lb/>wie Verfasser vielleicht selbst zugeben wird, inkorrekte Generaltitel in dem Inhalt
<lb/>wenigstens dieses zweiten Bandes nicht zur Geltung kommt. Den Hauptbe- 
<lb/>standteil desselben bildet eine sehr schätzbare Darstellung des Patentwesens.
<lb/>Dabei ist in der Weise zu Werke gegangen, daß zuerst die ans dem Patent- 
<lb/>schutz sich ergebenden Rechtsverhältnisse und das dabei zur Anwendung kom- 
<lb/>mende Verfahren systematisch erörtert werden. Hieran schließt sich eine nach
<lb/>Landern geordnete Uebersicht der Gesetzgebungen. Diese Methode macht aller- 
<lb/>dings einzelne Wiederholungen unumgänglich, erhöht aber die Uebersichtlichkeit
<lb/>und Brauchbarkeit des Werkes. In der Einleitung bespricht der Verfasser
<lb/>die legislatorische Frage, ob es zweckmäßig sei, den Patentschutz beizubehalten.
<lb/>Inwiefern die bejahende Antwort, zu der er gelangt, mit zureichenden Grün- 
<lb/>den unterstützt ist, mag hier ununtersucht bleiben. Für die künftige Gestal- 
<lb/>tung der Gesetzgebung empfiehlt er unter Verwerfung sowohl des Französischen
<lb/>Anmelde-, wie des gegenwärtig in Preußen geltenden Vorprüfungssystems
<lb/>ein im Wesentlichen dem Nordamerikanischen und Englischen Recht entsprechen- 
<lb/>des Verfahren: „Der Ertheilnng der Patente muß eine Vorprüfung auf
<lb/>Grund contradictorischer Verhandlung zwischen dem Patentsucher und den
<lb/>widersprechenden Theilen vorhergehen, wobei auch von Amtswegen Widerspruch
<lb/>durch einen dazu bestellten Patentkommissar erhoben werden kann. Zur Er- 
<lb/>mittelung sonstiger Einsprüche muß ein öffentliches Aufgebot erlassen werden.
<lb/>Die Entscheidung über die von Amtswegen oder von Privatpersonen erhobenen
<lb/>Einsprüche erfolgt zweckmäßig durch 'einen eigenen Patentgerichtshof."— Die
<lb/>folgenden Abschnitte über Muster- und Formenschutz sowie über Waren- 
<lb/>bezeichnungen enthalten gleichfalls eine eingäugliche Darstellung der bezüglichen
<lb/>deutschen und fremden Gesetzgebungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Behrend.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0602.tif"
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         <div xml:id="d21489e68774">
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Vom sechsten Anwaltstag</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0602--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5-

<lb/>Vom sechsten Anwaltstag.

<lb/>Sehr geehrter Herr Kollege!

<lb/>Beifolgend überreichen wir Ihnen ergebenst den Bericht über den sechsten
<lb/>Anwaltstag.

<lb/>Herr Kollege Justizrath Dr. Hinschius hat sich gerne bereit erklärt,
<lb/>den Vorsitz des Vereins zu behalten unter der Bedingung, daß der Unter- 
<lb/>zeichnete Kollege Mecke als zweiter Schriftführer die Korrespondenz und die
<lb/>Kasse übernimmt, womit derselbe einverstanden ist. Der jährliche Beitrag
<lb/>ist jetzt, nachdem das Vereinsorgan „die Zeitschrift für Gesetzgebung und
<lb/>Rechtspflege in Preußen" als solches zu bestehen aufgehört hat, auf zwei
<lb/>Thaler festgesetzt, welche wir demnächst in der bisher üblichen Weise erheben
<lb/>werden.

<lb/>Die erforderlichen Mittheilungen über den Verein werden nach wie vor
<lb/>in der jetzt von Herrn Privatvozenten vr. Behrend redigirten oben genannten
<lb/>Zeitschrift Aufnahme finden.

<lb/>Die Anberaumung eines Anwaltstages wird stattfinden, nachdem der
<lb/>erste Theil der Zivil-Prozeßordnung für den Norddeutschen Bund, dessen
<lb/>Erscheinen in ziemlich naher Aussicht steht, veröffentlicht ist.

<lb/>Mit kollegialischer Hochachtung

<lb/>In Vertretung des Vorsitzenden

<lb/>Dorn. Mecke.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bericht

<lb/>über den sechsten preußischen Anwaltstag, abgehalten zu
<lb/>Berlin am 14. Mai 1869.

<lb/>Nachdem die bisherigen Redaktoren des Vereinsorgans „Zeitschrift für
<lb/>Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen", die Herren Justizrath vr. Franz
<lb/>Hinschius, und der Herr Professor Dr. Paul Hinschius mit dem
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Wie aus den vorstehenden Veröffentlichungen hervorgeht, setzt der Anwalts- 
<lb/>verein, den ich bei Beginn dieses Jahrganges bereits aufgelöst glaubte, seine Existenz
<lb/>fort. Obwohl die Zeitschrift nicht mehr Organ des Vereins ist, habe ich mich doch
<lb/>im Einverständniß mit der Verlagshandlung gern bereit erklärt, die Kundgebungen
<lb/>desselben auch fernerhin in der Zeitschrift zu veröffentlichen.

<lb/>Der Herausgeber.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0603.tif"
                   n="601"
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               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>31. Dezbr. v. I. die Redaktion niedergelegt, und Herr Justizrath vr. Hinschius
<lb/>auch den Vorsitz des Ausschusses niedergelegt hatte, wurde mittelst Schreibens
<lb/>vom 1. Dezbr. v. I. durch den Schriftführer des Vereins dessen Auflösung
<lb/>in Anregung gebracht, und als sich gegen diesen Vorschlag von Seiten
<lb/>einzelner Vereinsmitglieder Widerspruch erhob, der sechste Anwaltstag

<lb/>auf den 14. Mai 1869, Mittags 12 Uhr,

<lb/>zu Berlin im Meser'schen Lokale unter den Linden Nr. 23 einberufen.

<lb/>Es war nur eine verhältnißmäßig geringe Anzahl Mitglieder erschienen.
<lb/>Der Kollege Justizrath Dorn wurde zum Vorsitzenden gewählt, und der
<lb/>Kollege Justizrath Bussenius übernahm die Führung des Protokolls.

<lb/>Der Vorsitzende theilte den Inhalt des von Hrn. Justizrath vr. Hinfchius
<lb/>gelegten Rechenschaftsberichts über die Vermögensverwaltung des Vereins aus
<lb/>den Jahren 1866 bis incl. 1869 mit, unter Vorlegung der von demselben
<lb/>aufgestellten Rechnungen.

<lb/>Das Vermögen des Vereins betrug am 24. April 1869

<lb/>500 Thlr. — Sgr. — Pf.

<lb/>in Preußischen 4 */2% Staatsanleihe, und . . 23 „ 6 „ 4 „

<lb/>in baar.

<lb/>Die Versammlung nahm von der Vermögenslage des Vereins Kenntniß
<lb/>und ertheilte dem Herrn Justizrath Dr. Hinfchius Decharge. Die von
<lb/>dem Vorstande im Januar 1669 beschlossene und bereits gezahlte Unterstützung
<lb/>von 50 Thlr. an die Wittwe eines durch ungewöhnliches Unglück betroffen
<lb/>gewesenen Kollegen, welcher nicht Mitglied des Vereins gewesen, fand bei
<lb/>dieser Gelegenheit einstimmige Billigung.

<lb/>Es wurde darauf zur Erledigung der Tagesordnung geschritten.

<lb/>Der erste Gegenstand war der Antrag des Kollegen Dorn:

<lb/>„die Auflösung des Vereins zu beschlossen".

<lb/>Der Vorsitzende erösfnete die Debatte mit der Bemerkung, daß ihm
<lb/>zahlreiche Zuschriften von am Erscheinen verhinderten Kollegen zugegangen
<lb/>seien, welche sich nachdrücklich gegen die Auflösung des Vereins aussprächen.
<lb/>Die meisten zustimmenden Erklärungen dagegen enthielten lebhafte Ausdrücke
<lb/>des Bedauerns über die beabsichtigte Auflösung.

<lb/>Auch in der Versammlung wurde sofort die Anschauung vorherrschend,
<lb/>daß genügende Gründe zur Auflösung des Vereins nicht vorlägen. Ein
<lb/>Vereinsorgan, hieß es, sei nicht absolut nothwendig, dagegen empfehlen die
<lb/>mehr oder weniger nahe bevorstehenden Veränderungen in der Prozeßgesetz- 
<lb/>gebung, namentlich das Erscheinen einer neuen Zivil-Prozeßordnung, die
<lb/>Erhaltung einer Organisation, welche die Möglichkeit gewähre, sofort nach
<lb/>dem Bekanntwerden der Prozeßgesetzentwürfe eine den Berufs- und Standes-
<lb/>intercssen der Anwälte entsprechende Thätigkeit zu entwickeln, insbesondere für
<lb/>die dem Anwälte in der künftigen Prozeßordnung gebührende Stellung wirk- 
<lb/>sam einzutreten. Auch der Antragsteller erkannte die Erheblichkeit dieser
<lb/>Gründe an, und wurde darauf von der Versammlung einstimmig beschlossen:

<lb/>„den Verein nicht aufzulösen".

<lb/>Zugleich wurde der Beschluß gefaßt, den Kollegen Hinfchius zu
<lb/>ersuchen, den Vorsitz des Ausschusses noch fernerhin beizubehalten, für den

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 40
</p>

            </div>
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                n="602"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine Bemerkung zu S. 23 dieses Bandes der Zeitschrift</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schlomka, ...">Vom Herrn Tribunalsrath Schlomka zu Königsberg i. Pr.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0604--><p/>
               <p>

                  <lb/>602
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fall aber, daß derselbe dies ablehnen sollte, wurde der Kollege Dorn
<lb/>gebeten, bis zur anderweiten Konstituirung des Ausschusses, denselben zu
<lb/>übernehmen. Derselbe erklärte sich hierzu bereit.

<lb/>Durch den vorstehenden Beschluß war der zweite Gegenstand der Tages- 
<lb/>ordnung:

<lb/>„Verwendung des Vereinsvermögens"

<lb/>erledigt, und nachdem man sich noch allseitig darüber einverstanden erklärt
<lb/>hatte, daß, weil die Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen
<lb/>aufgehört hat, Organ des Vereins zu sein, der jährliche Beitrag eines Mit- 
<lb/>gliedes des Vereins nur zwei Thaler beträgt, wurde die Sitzung aufgehoben.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Eine Bemerkung zu S. 23 dieses Bandes der Zeitschrift.

<lb/>Von Herrn Tribunalsrath Schlomka zu Königsberg i. Pr.

<lb/>Im zweiten Bande dieser Zeitschrift S. 314 habe ich die Bestimmung
<lb/>des §. 367 des ministeriellen Entwurfs einer Proceßordnung von 1664:
<lb/>daß das Gericht ermächtigt ist, beim Ausbleiben des Verklagten die
<lb/>erst in der Sitzung zur Ergänzung des thatsächlichen Inhalts der
<lb/>Klage vorgetragenen Thatsachen für richtig anzunehmen,
<lb/>eine Monstruosität genannt.

<lb/>Dagegen wird in dem Aufsatz S. 23 dieses Bandes, Note 19 gesagt:
<lb/>„die gerügte Monstruosität findet sich im §. 25 der Verordnung vom
<lb/>„1. Juni 1833 (§. 27 der V. v. 21 Juli 1849 und vom 24.
<lb/>„Juni 1867), welche alle in der mündlichen Verhandlung noch zu-
<lb/>„lässigen Anführungen gegen den inllelousus vor Mitteilung an den-
<lb/>„selben als wahr fingirt, also den indefensus der kühnsten Erfindungs- 
<lb/>gabe seines Gegners schutzlos preisgiebt."

<lb/>Dieser Vorwurf gegen die citirten Verordnungen scheint indessen un- 
<lb/>begründet.

<lb/>Der §. 24 der V. vom 1. Juni 1833 bestimmt, daß die Contumazial-
<lb/>verhandlung in zwei Fällen eintreten kann, nämlich:

<lb/>a. wenn eine der Parteien nicht erscheint,

<lb/>b. wenn sie zwar erscheint, sich aber auf die Sache nicht einläßt.

<lb/>Für beide Fälle bestimmt der erste Absatz des §. 25:

<lb/>„Alle von dem Gegentheil angeführten Thatsachen, denen noch nicht
<lb/>„ausdrücklich widersprochen worden, sind für zugestanden anzusehen."
<lb/>Blos für den zweiten Fall dagegen setzt der zweite Absatz fest:

<lb/>„Ebenso wird es gehalten, wenn eine erschienene Partei sich auf solche
<lb/>neue Umstände, welche bei der mündlichen Verhandlung noch vor- 
<lb/>gebracht werden dürfen, nicht einläßt."

<lb/>Hieraus folgt, daß man unter „angeführten Thatsachen" im ersten
<lb/>Absatz nur solche Thatsachen zu verstehen hat, welche bereits vor der münd-
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0605.tif"
             n="603"
             xml:id="zs1-2173806_03-1869_0605"/>
         <div xml:id="d21489e69127">
            <head>Druckfehler-Berichtigung</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0605--><p/>
            <p>

               <lb/>Miscellen.
</p>
            <p>

               <lb/>603
</p>
            <p>

               <lb/>wichen Verhandlung angeführt und dem contumax mitgetheilt waren; diese
<lb/>angeführten Thatsachen des ersten Absatzes stehen den noch vorgebracht
<lb/>werdenden des zweiten Absatzes gegenüber. Wollte man anders auslegen,
<lb/>so wäre der zweite Absatz ganz überflüssig.

<lb/>Mir ist bisher in der Praxis kaum ein Fall vorgekommen, wo ein
<lb/>Richter den citirten §. 25 dahin ausgelegt hätte, daß darnach alle in der
<lb/>mündlichen Verhandlung noch zulässigen Anführungen gegen den Ausgeblie- 
<lb/>benen vor Mittheilung an denselben als wahr zu stngiren seien; sondern wenn
<lb/>dergleichen Anführungen noch gemacht und erheblich, sowie prozessualisch zu- 
<lb/>lässig befunden werden, so wird Termin zur weitern Verhandlung angesetzt;
<lb/>erst in diesem neuen Termin tritt Kontumazial-Verhandlung wegen dieser
<lb/>Nova ein. Dieser Gang des Verfahrens scheint mir auch deutlich im
<lb/>Z. 27 vorgeschrieben.

<lb/>Ich sollte auch kaum meinen, daß in den Gebieten der Verordnungen
<lb/>vom 21. Juli 1849 und vom 24. Juni 1867 eine andere Auslegung Platz
<lb/>gegriffen haben könnte; denn in den §§. 27 dieser Verordnungen ist sogar
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen, daß der erste Absatz des Paragraphen für beide
<lb/>oben aufgeführten Fälle gilt.

<lb/>Hiermit fallen die oben aufgeführten Vorwürfe in sich zusammen.
</p>
            <p>

               <lb/>Druckfehler-Berichtigung.

<lb/>S. 271 dieses Jahrg. Z. 29 v. o. zu lesen: bewegliche st^tt gewöhnliche.

<lb/>S. 275 Z. 27 v. o. zu lesen: ein statt wie.

<lb/>S. 280 Z. 22 der Satz: Wir kehren zu unserem Thema zurück, zu streichen.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0606.tif"
             n="604"
             xml:id="zs1-2173806_03-1869_0606"/>
         <div xml:id="d21489e69204">
            <head>[Verlagsanzeigen]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0606--><p/>
            <p>

               <lb/>Verlag von J. Gnttentag in Berlin.

<lb/>Soeben erschien: '

<lb/>Das kirchenrecht

<lb/>der Katholiken und Protestanten in Deutschland

<lb/>von

<lb/>Br. Paul Hinschius,

<lb/>ordentlicher Professor der Rechte an der Universität Kiel.

<lb/>I. Band I. Hälfte.

<lb/>System des Katholischen Kirchenrechts mit besonderer Beziehung anf
<lb/>Deutschland.

<lb/>Lex. 8° XII. und 308 Seiten. Breis 2 Thlr. 20 Sgr.
</p>
            <p>

               <lb/>Die bürgerliche Eheschließung.

<lb/>Zwei Berichte

<lb/>über die obligatorische Cibil-Ehe

<lb/>erstattet dem Dentschen Jnristentag

<lb/>von

<lb/>Prof. Br. Bild. Gneist.

<lb/>gr. 8" Geheftet 4 Sgr.

<lb/>In I. U. Kern's Verlag (Max Müller) in Breslau ist soeben erschienen:

<lb/>Die Preußische Konkurs-Ordnung

<lb/>und das

<lb/>Anfechtungsgesetz vom 9. Mai 1855.

<lb/>Ergänzt und erläutert

<lb/>durch die neuere Gesetzgebung

<lb/>insbesondere durch das Gesetz vom 12. März 1869 und das Allgemeine deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch, sowie durch Reskripte und
<lb/>Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals.
<lb/>Herausgegeben von

<lb/>L. Hahn,

<lb/>Königlichem Tribunalsrath.

<lb/>Dritte vermehrte Auflage. Preis 1 Thlr. 7l/2 Sgr.

<lb/>Im Verlage von Georg Reimer in Berlin ist soeben erschienen und durch jede
<lb/>Buchhandlung zu beziehen:

<lb/>Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten uebst dem Gesetze und den
<lb/>Verordnungen über die Einführung desselben, erläutert durch Dr. F. C Oppenhoff.
<lb/>Sechste verbesserte Ausgabe. Preis: 2 Thlr. 20 Sgr.

<lb/>Theorie und Praxis des heutigen gemeinen Preußischen Privatrechts aus der
<lb/>Grundlage des gemeinen Deutschen Rechts. Von Dr. Franz Förster. Zweite
<lb/>Auflage. II. Band. Preis: 2 Thlr. 5 Sgr.

<lb/>Das Strafverfahren gegen Abwesende, geschichtlich dargestellt und vom Stand- 
<lb/>punkte des heutigen Rechts geprüft von Dr. Hugo Meyer.

<lb/>Preis: 1 Thlr. 15 Sgr.
</p>
            <p>

               <lb/>Druck von Eduard Weinberg in Berlin.
</p>
         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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                  <title level="a" type="main">Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde</title>
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                  <title level="a" type="sub">Erläuterungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869. : (Fortsetzung von Nr. XX. S. 398 dieses Bandes.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Endemann, W.">Von Herrn Dr. W. Endemann, ord. Prof. u. Ober-Appel.-Rath zu Jena</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0607--><p/>
               <p>

                  <lb/>XXIV.

<lb/>Die Nechtshiilfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Erläuterungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869.
<lb/>Von Herrn Dr. W. Endemann, ord. Prof. u. Ober-Appell.-Nath zu Jena.
<lb/>(Fortsetzung aus Nr. 20 dieser Zeitschrift.)

<lb/>II. Von der Vechtshiilfe in Strafsachen.

<lb/>Viel schwieriger, als die Ordnung der Rechtshülfe in bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten, erwies sich von Anfang an die Ordnung der Nechts-

<lb/>Bm Strafsachen. Indessen ist man, wenn auch lange nicht so völl- 
<lb/>ig, wie für die Civilrechtspflege, doch auch für die Strafrechtspflege
<lb/>zu einer einheitlichen Ordnung gelangt, welche den seitherigen Zustand
<lb/>weit hinter sich läßt und wenigstens annähernd dem Wesen des neuen
<lb/>Bundesstaates entspricht.

<lb/>Den Ausgang bildete auch für diesen Abschnitt nach dem Berichte
<lb/>des bundesräthlichen Justi^ausschusses das durch den Art. 3 der
<lb/>B. V. entstandene Bedürfnrß, diejenigen Bestimmungen hinweggeschafft
<lb/>zu sehen, vermöge deren im Gebiete der Strafjustiz der dem einen
<lb/>Bundeslande angehörige Norddeutsche als Ausländer vor den Gerichten
<lb/>eines andern Bundeslandes nachtheiliger behandelt werden konnte, als
<lb/>die Angehörigen des letztem. Daß gerade in dieser Richtung mannig- 
<lb/>fache Querelen zum Vorschein gekommen, bestätigt zur Genüge die jenem
<lb/>Berichte beigefügte, auf amtlichen Mittheilungen beruhende Zusammen- 
<lb/>stellung.

<lb/>Nachdem, was sich bei derBerathung der Rechtshülfe in Civilsachen
<lb/>ergeben hatte, konnte man nicht umhin, auch hier die Aufgabe möglichst
<lb/>umfassend zu verstehen. Man mußte nicht blos die beschwerenden
<lb/>landesgesetzlichen Unterscheidungen von Inländern und Ausländern für die
<lb/>Bundesangehörigen und Bundesterritorien zu beseitigen suchen, sondern
<lb/>überhaupt eine Regelung der Strafrechtspflege über die territorialen
<lb/>Grenzen hinaus unternehmen, wie sie dem Wesen des Bundesstaates
<lb/>am angemessensten.

<lb/>Bis zu welchem Punkte darin zu gehen sei, darüber ließ sich frei- 
<lb/>lich verschieden denken. Im Bundesrathe war bekanntlich von Bremen
<lb/>der Antrag, gestellt worden, die Rechtshülfe so zu regeln, daß die
<lb/>wechselseitige Verpflichtung der Bundesstaaten flstgestellt werde, alle
<lb/>Personen, auch ihre eigenen Angehörigen, auszuliefern. Je entschiedener

<lb/>Zektschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 41
</p>
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               <p>

                  <lb/>606
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemaun: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jemand der Idee der nationalen Einheit Folge zu geben Willens war,
<lb/>desto mehr mußte er bemüht sein, die Rechtshülse womöglich, ebenso zu
<lb/>ordnen, wie in Civilfachen. Bei voller Konsequenz wäre also gerade,
<lb/>wie dort, vorzuschreiben gewesen, daß jedes Gericht des gesammten
<lb/>Bundesgebietes jedem andern Gerichte desselben ohne Prüfung der
<lb/>Kompetenz auf Requisition unbedingte Rechtshülfe, auch wenn die
<lb/>Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen des requirirten Gerichts
<lb/>verlangt würde, zu gewähren habe. Diese Ansicht hätte sich wohl auf
<lb/>den vollen Einklang mit dem sichtlich immer mehr anerkannten Prinzip
<lb/>der territorialen Geltung der Rechte, — auch im internationalen Rechts- 
<lb/>verkehr der civilifirten Staaten entschieden der Zielpunkt, dem wir uns
<lb/>nähern, — berufen können; wobei es dann freilich nothwendig war,
<lb/>zugleich den, allerdings in das bestehende Strafprozeßrecht einschneiden- 
<lb/>den weiteren Schritt zu thun und das torum delicti commissi exklusiv
<lb/>als das allein maßgebende hinzustellen.

<lb/>Indessen ließen sich manche Bedenken nicht verkennen; Bedenken
<lb/>von solcher Bedeutung, daß deshalb Manche lieber die Regelung der
<lb/>Rechtshülfe in Strafsachen ganz unterlassen oder wenigstens sehr be- 
<lb/>schränken wollten. Jene weitgehendste Meinung, wonach auch in der
<lb/>Strasiustiz durch das ganze Bundesgebiet hin Rechtshülfe in gleichem
<lb/>Maaße von Gericht zu Gericht bestehen möchte, wie dies für die Civil-
<lb/>rechtspflege der erste Abschnitt anordnet, wurde in der Gesetzgebungs- 
<lb/>kommission zwar vertreten202), fand jedoch keine Annahme und bedarf,
<lb/>da sie nirgends in das Gesetz übergegangen ist, hier keiner näheren Dar- 
<lb/>legung.

<lb/>Darüber war man von vornherein allerseits einig, daß innerhalb
<lb/>des Bundesgebietes die Gerichte, auch der verschiedenen Bundesterritorien,
<lb/>einander insofern Rechtshülfe zu leisten hätten, als es sich um die Vor- 
<lb/>nahme anderer Prozedurakte handelte; ferner auch darin, daß, was den
<lb/>wichtigsten Akt, die Auslieferung betrifft, die Rechtshülfe in soweit statt- 
<lb/>zufinden habe, als nicht die Auslieferung eigener Angehörigen des Staates,
<lb/>dem das requirirte Gericht angehört, begehrt werde. Dies war ja auch
<lb/>seither schon nach vielen Jurisdiktionsverträgen Rechtens.

<lb/>Wenn Streit herrschte, so galt er stets der Frage, ob sogar die
<lb/>Pflicht, eigene Unterthanen von dem einen Bundeslande zu dem andern
<lb/>auszuliefern, in dem Gesetze auferlegt werden solle. Von der einen
<lb/>Seite wurde auf die bestehende Verschiedenheit des Strafprozesses und
<lb/>des Strafrechts, insbesonder eder Strafarten, hingewiesen. Dadurch könne
<lb/>es kommen, daß ein eigener Staatsangehöriger dem Gerichte eines
<lb/>andern Staates auszuefern fei, um dort wegen einer Handlung be-
</p>
               <p>

                  <lb/>2»-) S. den Antrag Prot. S. 41 a. E. Derselbe lautete: „Jedes Gericht
<lb/>eines Bundesstaates ist verpflichtet, auf Antrag eines anderen Gerichts des Bundes- 
<lb/>gebiets, sofern das letztere zuständig ist, zum Zwecke der strafgerichtlichen Verfolgung
<lb/>oder Strafverbüßung eine jede in seinem Gerichtsbezirke sich aushaltende Person
<lb/>auszuliefern, auch wenn diese Person dem Staate des requirirten Gerichts angehört.

<lb/>Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist das Gericht, in dessen Bezirk die straf- 
<lb/>bare Handlung begangen worden ist.
</p>

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                   n="607"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0609--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 607

<lb/>straft zu werden, für die er in seinem Heimathsstaate gar nicht over-
<lb/>ganz anders zu bestrafen wäre.

<lb/>Auf der anderen Seite stützte man sich daraust daß auch hier un- 
<lb/>möglich innerhalb des Bundesstaates der Gesichtspunkt aufrechterhalten
<lb/>werden dürfe, als ob es sich innerhalb des Bundesgebietes um Aus- 
<lb/>lieferung eigener Unterthanen an einen fremden (Staat handle. Die
<lb/>nationale Verbindung zu einem Bundesstaate schien im Gegentheil ge- 
<lb/>bieterisch dahin zu führen, daß jeder Bundesangehörige sich auch vor
<lb/>dem Strafgerichte eines andern Bundeslandes .zu stellen habe, ohne
<lb/>durch sein Landesindigenat geschützt zu sein.

<lb/>Die letztere Ansicht gelangte in der gedachten Kommission zum
<lb/>Durchbruche») und wurde dem Gesehesentwurf als 8. 23 einverleibt.

<lb/>Allein keineswegs war man darum, weil die Befugniß der ein- 
<lb/>zelnen Staaten, die Auslieferung ihrer eigenen Unterthanen zu ver- 
<lb/>sagen, abgelehnt, mithin der, wie man es öfter genannt hat, internationale
<lb/>Standpunkt verworfen wurde, geneigt, die unbedingte Auslieferung in
<lb/>dem bereits berührten weitesten und nationalsten Sinne von Gericht
<lb/>zu Gericht ohne Prüfung der Zuständigkeit, mit einem Worte: so wie
<lb/>in Civilsachen, zu empfehlen. Die Gegengründe gegen eine solche Gleich- 
<lb/>stellung sind in den Motiven der Bundesregierung^*) wiedergegeben.
<lb/>Dort heißt es folgendermaßen:

<lb/>„Ist auch davon auszugehen, daß die Rechtssprechung aller Ge- 
<lb/>richte der Norddeutschen Bundesstaaten ebenso in Strafsachen, wie in
<lb/>bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine gerechte sei, und daß daher im ge- 
<lb/>summten Bundesgebiete Jeder, welcher die Strafgesetze übertreten hat,
<lb/>mit einer den vorliegenden Verhältnissen entsprechenden Strafe belegt
<lb/>werde, so weichen doch nicht nur die Strafgesetze, sondern auch die
<lb/>Gerichtsstände und das Verfahren in Strafsachen in den einzelnen
<lb/>Bundesstaaten so wesentlich von einander ab, daß es für einen Ange- 
<lb/>schuldigten von großem Interesse sein kann, ob er von den Gerichten
<lb/>des einen oder des andern Bundesstaates in Untersuchung gezogen imb
<lb/>nach den Strafgesetzen des einen oder des andern Bundesstaates ge- 
<lb/>richtet wird. Auch würde der im Z. 1 ausgesprochene 'Grundsatz die
<lb/>allgemeine Verpflichtung zur Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen
<lb/>zur Folge haben, eine Verpflichtung, welche sich in keiner Weise recht- 
<lb/>fertigen lassen würde."

<lb/>Man entschloß sich daher nicht, weiter zu gehen, als §. 20 aus- 
<lb/>spricht. Dort stellte man den Grundsatz an die Spitze, daß in
<lb/>Strafsachen die Rechtshülfe von Staat zu Staat zu leisten sei; ein
<lb/>Grundsatz, durch welchen von vornherein der zweite Abschnitt des
<lb/>Gesetzes einen ganz anderen Charakter erhielt, als ihn der erste Ab- 
<lb/>schnitt an sich trägt, wie denn auch schon im Bundesrathe der bereits
<lb/>erwähnte Antrag, welchen der Bevollmächtigte für Bremen gestellt hatte,
<lb/>nicht durchgedrungen war.

<lb/>Ueber die von der Kommission proponirte Grundlage hinaus-
</p>
               <p>

                  <lb/>202) S. über die betr. Verhandlungen Prot. S. 38—39.

<lb/>20*) Motive Zn dem an den Reichstag gebrachten Ges.-Entw. S. 20.


<lb/>41*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0610.tif"
                   n="608"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0610--><p/>
               <p>

                  <lb/>608 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>zugehen, war auch im Reichstage keine Neigung. Im Gegentheil zeigte
<lb/>sich in der ersten Berathung20S) von mehreren Seiten her mancherlei
<lb/>Zweifel, ob soweit gegangen werden dürfe, als der Entwurf ging.
<lb/>Diese Zweifel reichten hin, um in der zweiten Berathung diesen Ab- 
<lb/>schnitt des Entwurfs sammt dem dritten Abschnitt einer besonderen

<lb/>Kommission zu überweisen?06)

<lb/>In der letzteren fanden alle die aus der Verschiedenheit des be- 
<lb/>stehenden materiellen und Prozeßrechts, sowie der Strafarten geschöpften
<lb/>Bedenken eine eingehende Erörterung. Die Majorität der Kommission
<lb/>war nicht der Meinung, daß es bei der nach dem Bundesbeschluß von
<lb/>1854 stattgesundenen landesgesetzlichen Regelung, die jedenfalls, wenn
<lb/>der Vundesbeschluß noch als gültig zu betrachten, eine unvollkommene
<lb/>sei, belassen werden könne. Vielmehr erscheine unter allen Umständen,
<lb/>wie die in der Praris aufgeworfenen großen Zweifel über die Gleich- 
<lb/>stellung der Ausländer und Inländer nach Art. 3 der B.-V. lehrten,
<lb/>eine einheitlich-bundesmäßige Regelung geboten. Wenn nach heutigen
<lb/>Begriffen sogar völlig selbstständige Staaten immer bereitwilliger sich
<lb/>verbindlich erachteten, um ihres vernunftgemäßen Nebeneinanderbestehens
<lb/>in einer vollständigen und gemeinsamen Rechtsordnung willen möglichst
<lb/>bereitwillig einander Rechtshülfe zu gewähren, so sei dies um so mehr
<lb/>in einem Bundesstaate geboten, in dem der Gedanke der Zusammen- 
<lb/>gehörigkeit der einzelnen Staaten, wie die Verwandtschaft der Rechts-
<lb/>mstitutionen manche sonst entspringende Schwierigkeit Ausgleiche. „Es
<lb/>kann unmöglich," hieß es in dem Berichte, „ein Bundesstaat irgendwie
<lb/>ein Asyl für Verbrecher gegen die Verletzungen der Rechtsordnung in
<lb/>einem anderen Bundesstaate bilden und somit diese Verletzungen in
<lb/>Schutz nehmen, vielmehr muß, als Regel wenigstens, eine derartige
<lb/>Verletzung der Rechtsordnung als ein 'Bruch der allen Bundes- 
<lb/>staaten gemeinsamen Rechtsordnung in dem ganzen Bundes- 
<lb/>gebiete bezeichnet werden."

<lb/>Von diesem Grundgedanken aus stimmte die Mehrzahl der Kom- 
<lb/>mission dem Prinzip des Entwurfes bei, wie solches namentlich in
<lb/>§. 20 enthalten. Jenen Grundgedanken vielleicht noch weiter zu ver- 
<lb/>folgen und durchzuführen, war sie jedoch so wenig gewillt, daß sie viel- 
<lb/>mehr nicht unterlassen zu dürfen glaubte, der Regierungsvorlage einige
<lb/>Beschränkungen beizufügen. Sie werden zu s. 22 ff. des jetzigen
<lb/>Gesetzes, namentlich zu §. 25—27, näher zu erläutern sein.

<lb/>In der dritten Berathung des Reichstags 207) wurden die Vor- 
<lb/>schläge der Kommission angenommen, ohne daß eigentlich wider das
<lb/>Prinzip in Betreff der Frage, ob überhaupt die Ordnung der Rechtshülfe
<lb/>dem Wesen des Bundesstaates entsprechend vorzunehmen sei, sich Stimmen
<lb/>erhoben. Bei den einzelnen Paragraphen freilich, vor Allem bei dem
<lb/>wichtigen 8- 23, fehlte es auch diesmal nicht an Widerspruch, der, wäre
</p>
               <p>

                  <lb/>2"5) Stenogr. Berichte S, 665 ff.
<lb/>2W) Stenogr. Berichte 'S. 876.

<lb/>2"si Stenogr. Berichte S. 1250 ff
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0611.tif"
                   n="609"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0611--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemarin: Die NechtZhülfe im Norddeutschen Bunde. 609

<lb/>er durchgedrungen, dem ganzen Gesetze einen völlig veränderten Zuschnitt
<lb/>Verlieben haben würde.

<lb/>Diese Vorbemerkungen erscheinen nicht unerheblich für die ganze Auf- 
<lb/>fassung des zweiten Abschnittes. Wie sie einerseits erklären, warum
<lb/>der Satz des §. 20 an die Spitze gestellt wurde, so ergeben sie anderer- 
<lb/>seits, daß auch bei dem vorliegenden Abschnitt diejenige Stimmung
<lb/>das Richtige treffen wird, welche oben in der Einleitung zu dem ganzen
<lb/>Gesetze unter No. 3 von uns berührt wurde. Sämmtliche Faktoren
<lb/>der Gesetzgebung haben übereinstimmend zwar abgelehnt, in der Straf- 
<lb/>rechtspflege Rechtshülfe so rückhaltlos zu gewähren, wie in der Civil-
<lb/>rechtspflege. Aber ebenso gewiß ist es die Absicht gewesen, gegen den
<lb/>ausdrücklich erhobenen, aber in der Minorität verbliebenen Widerspruch
<lb/>die Rechtshülfe auch in der Strafjustiz insoweit uneingeschränkt her- 
<lb/>zustellen, als nicht dieses Gesetz selbst Einschränkungen macht. Denn
<lb/>man wollte der Anerkennung des gesummten Bundesgebietes als eines
<lb/>einheitlichen Rechtsgebietes möglichst ausgedehnte Folge geben und wies
<lb/>die noch weiter reichenden Konsequenzen nur aus besonderen Gründen,
<lb/>entnommen dem augenblicklich nicht zu ändernden Zustande der Rechts-
<lb/>Verschiedenheit, zurück. Dies wird für die Auslegung und Anwendung
<lb/>stets festzuhalten sein.

<lb/>Den Inhalt des zweiten Abschnittes und dessen Oekonomie an- 
<lb/>langend, so wird

<lb/>1) in §. 20 der allgemeine, für die ganze Strafrechtspflege bezüg- 
<lb/>lich des Verkehrs zwischen den Bundesstaaten leitende Grundsatz
<lb/>aufgestellt. Hiernächst wird als Hauptgegenstand

<lb/>2) in §. 21 — 28 die Auslieferung geregelt, und zwar in Z. 21 —
<lb/>26 der Umfang der Auslieferungspflicht, in §. 27 die Folge der
<lb/>Nichtauslieferung, in §. 28 die Form des Auslieferungsver- 
<lb/>fahrens. Daran schließt sich eigentlich §. 34 an, in sofern dieser
<lb/>die aus der Auslieferung erwachsende Berechtigung des er- 
<lb/>suchenden Gerichts bestimmt.

<lb/>3) Die §§. 29—33 haben andere Handlungen, als die Auslieferung
<lb/>selbst, wenn auch zum Theil solche, die mit der Auslieferung
<lb/>Zusammenhängen oder dieselbe vorbereiten sollen, zum Gegen- 
<lb/>stände, während

<lb/>4) die §§. 35. 86 noch einige allgemeine Normen enthalten.

<lb/>§. 20.

<lb/>„Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen
<lb/>„den Gerichten der anderen Bundesstaaten auf Requisition die-
<lb/>„selbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten des eigenen
<lb/>„Staates, insoweit sich nicht aus den §§. 21. bis 33 ein Anderes
<lb/>„ergiebt."
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach den Motiven der Regierung, wie der Neichstagskommission
<lb/>enthält der Paragraph denjenigen Satz, der sich aus den vorgedachten Er-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0612.tif"
                   n="610"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0612--><p/>
               <p>

                  <lb/>610
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wägungen ergiebt, als leitendes Prinzip den Abschnitt beherrscht^«) und
<lb/>demgemäß z. B. in §§. 21. 33. 35 wiederklingt.

<lb/>1. Die Hauptbedeutung des Satzes ist eine negative. Er will
<lb/>sagen, daß für die Strafrechtspflege dasjenige nicht gilt,
<lb/>was für die Civilrechtspflege zufolge des §. 1 gilt. Während
<lb/>dort durch das ganze Bundesgebiet hindurch ohne Rücksicht auf die
<lb/>territorialen Grenzen jedes Gericht einem jeden andern unbedingt Rechts- 
<lb/>hülfe zu gewähren hat, also so, als ob sie Gerichte eines einzigen
<lb/>Staates wären (vgl. oben zu §. 1 Nr. 1), wird hier in der Straf- 
<lb/>rechtspflege die Idee der selbstständigen Territorialjustizhoheit geschont.
<lb/>Die Landesgrenzen werden an sich anerkannt, und in Bezug auf die
<lb/>Rechtshülfe nur ein Verhältniß der Gerichte des einen Bundeslandes
<lb/>zu denen des andern Bundeslandes konstruirt. Mit andern Worten:
<lb/>die Gesammtheit der Gerichte Preußens oder Braunschweigs tritt zu
<lb/>der Gesammtheit der Gerichte Mecklenburgs oder Sachsens u. s. w.
<lb/>in eine, außerdem im Vergleich zu der Civilrechtspflege erheblich limi-
<lb/>tirte Verpflichtung zur Rechtshülfe, oder was dasselbe ist: die Rechts- 
<lb/>hülfe wird in dieser Branche nicht von Gericht zu Gericht geleistet,
<lb/>sondern von Einzelstaat zu Einzelstaat.

<lb/>Daraus erklärt sich die Fassung: Die Gerichte des einen
<lb/>Bundesstaates haben u. s. w. den Gerichten der andern
<lb/>Bundesstaaten — Rechtshülfe zu leisten. Der große staatsrecht- 
<lb/>liche Gegensatz der Anschauung, der hierin zu Tage tritt, braucht nicht
<lb/>hervorgehoben zu werden. Faßt man die praktische Wirksamkeit des in
<lb/>§. 20 enthaltenen Satzes nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Auge,
<lb/>so ergiebt sich, daß derselbe einen vorwiegend doktrinären Charakter
<lb/>hat. Dem wirklichen Erfolge nach wird dock die Rechtshülfe in Straf- 
<lb/>sachen im Wesentlichen eine unbedingte und, was immer den haupt- 
<lb/>sächlichsten Punkt darstellt, der Schutz der eigenen Angehörigen des
<lb/>einzelnen Staates gegen Auslieferung an das Gericht eines anderen
<lb/>Bundesgliedes bis auf einige objektive Beschränkungen, welche nicht ein- 
<lb/>mal blos den eigenen Angehörigen zu Gute kommen (s. §. 25), ebenso
<lb/>gut aufgehoben, wie wenn man die Scheu vor einem Eingriff in die
<lb/>bestehenden Partikularrechte überwunden und mit Fixirung des forum
<lb/>delicti commissi die Verpflichtung Zur Rechtshülfe von Gericht zu Gericht
<lb/>ausgesprochen ^ctffe.209)

<lb/>2. Die Gerichte haben den Gerichten Rechtshülfe zu leisten.
<lb/>Damit ist gesagt, daß sich dieser Paragraph, und dasselbe gilt auch von
<lb/>den weiteren Bestimmungen dieses Abschnitts, zunächst auf den Verkehr
<lb/>zwischen Gerichten bezieht?") Es handelt sich um die Requisitionen
<lb/>die zwischen Behörden spielen, welche wirklich Gerichte sind. Vgl. daher
</p>
               <p>

                  <lb/>m) Prot. S. 99 wurde die Berechtigung des Paragraphen, an der Spitze des

<lb/>S Abschnitts zustchen — nicht ohne allen Grund, sobald man die praktische
<lb/>ig in's Auge faßt, — bezweifelt.

<lb/>' 20°) Prot. S. 42.

<lb/>2i0) S. auch den Bericht der Reichstagskommiss, zu §. 36. — Vgl. oben §. 2
<lb/>für Civilsachen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0613.tif"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 611

<lb/>dasjenige, was oben zu §. 1 unter Nr. In- über den Begriff des
<lb/>Gerichts bemerkt wurde. Indessen werden nach §. 36 zufolge der be- 
<lb/>stehenden Einrichtungen in gewissem Umfange die Requisitionen der
<lb/>Staatsanwaltschaften denen der Gerichte gleichgestellt. S. darüber unten
<lb/>zu §. 36.

<lb/>Gerade hier muß wiederholt darauf hingewiesen werden, daß die
<lb/>Frage, ob es ein Gericht ist, welches requtrtrt, näherer Untersuchung
<lb/>bedürfen kann. Zwar nicht dann, werm es sich um Requisition in
<lb/>Sachen eigentlicher Verbrechen handelt, deren Verfolgung wohl aus- 
<lb/>nahmslos nur einem Gerichte zusteht; wohl aber bei geringeren Ver- 
<lb/>gehen oder Kontraventionen, solange. nicht überall die Befugniß der
<lb/>Polizeibestrafung ausschließlich den Gerichten überwiesen ist, oder solange
<lb/>auch Verwaltungsbehörden theilweise mit der Befugniß der Bestrafung,
<lb/>ohne dadurch „Gerichte" zu werden, versehen sind. Darüber hat das
<lb/>ersuchte Gericht in Folge des Grundsatzes des §. 37 in Gemäßheit seines
<lb/>Rechtes zu entscheiden.

<lb/>Zugleich ist somit aber auch gesagt, daß diese Requisitionen,
<lb/>namentlich die um Auslieferung, nicht minder wie die der Civilrechts-
<lb/>pflege lediglich von den Gerichten unter sich, ohne Mitwirkung der
<lb/>Regierungsbehörden und nöthigenfalls im Jnstanzenzuge (§. 38) zu
<lb/>erledigen sind.

<lb/>Das ist selbstverständlich gleichgültig, ob die Requisition von dem
<lb/>ganzen Gericht oder von einem Theile desselben, z. B. dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter, ausgeht, oder an einen solchen gerichtet ist; wie es ferner
<lb/>gleichgültig ist, ob die Requisition zum Zwecke der Strafverfolgung von
<lb/>dem bereits durch Erhebung der Anklage förmlich mit der Sache be- 
<lb/>faßten Gericht oder in dem' vorbereitenden, nach Preußischem Recht sog.
<lb/>Skrutinialverfahren,^) oder von einem Gerichte ausgeht, das seiner- 
<lb/>seits selbst nur als requirirtes Gericht erscheint. Es kommt nur darauf
<lb/>an, daß das Gericht als solches in der Strafverfolgung thätig ist.

<lb/>3. Vorsorglich muß dabei noch Eines bemerkt werden. Es heißt:
<lb/>„die Gerichte haben den Gerichten u. s. w." Dem Buchstaben nach
<lb/>lautet das nur als Befehl an das Gericht. Ebenso ist in den folgenden
<lb/>Paragraphen immer nur von einer Verpflichtung des ersuchten
<lb/>Gerichts die Rede?") Daß diese Verpflichtung, nach dem Gesetze Rechts-
<lb/>bülfe zu gewähren, zugleich in tantum die Berechtigung des ersuchten
<lb/>Gerichts in sich schließt, versteht sich von selbst. Dagegen sagt das
<lb/>Gesetz nirgends ausdrücklich, daß außerhalb seines Rahmens alle Be- 
<lb/>rechtigung aufhöre. Mithin könnte man auf den Gedanken kommen,
<lb/>daß die Gerichte, den Ersuchen, denen sie nach dem vorliegenden Gesetze
<lb/>keine Folge zu geben brauchen, doch Folge geben könnten, wenn sie
<lb/>wollten. 'Indessen wäre dieser Schluß total der Tendenz des Gesetzes
<lb/>zuwider.
</p>
               <p>

                  <lb/>2io») darüber Oppenhof, die Preuß. Gesetze über das mündliche und offent-
<lb/>liche Verfahren in Strafsachen (künftig cittrt: Strafverfahren) §. 5.

<lb/>au) In Bezug auf den Sinn dieser gesetzlichen Verpflichtung gilt dasselbe für
<lb/>Strafsachen, was oben zu §. 1, Nr. ic. für Civilsachen bemerkt worden ist.
</p>

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               <p>

                  <lb/>612
</p>
               <p>

                  <lb/>Ende mann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Was in dem ersten Abschnitt nach der Natur des Civilrechts-
<lb/>streites von selbst hervortritt, daß nemlich die betreffenden Bestimmungen
<lb/>nicht blos um der Gerichte, sondern auch um der Betheiligten willen
<lb/>gegeben^ sind, macht sich auch hier im Gebiete der strafrechtlichen Rechts- 
<lb/>hilfe geltend. Der zweite Abschnitt hat nicht blos den Zweck das Ver- 
<lb/>hältnis und die Schuldigkeit des requirirten Gerichts dem requirirenden
<lb/>gegenüber zu ordnen, sondern zugleich den betheiligten Personen Schutz
<lb/>zu verleihen.

<lb/>Die Gerichte sollen wissen, wann sie auszuliefern, zu vollstrecken haben
<lb/>und dergl. Aber auch der Private, welcher eine Auslieferung, Strafvollzie- 
<lb/>hung u. s. w. auf Verlangen eines auswärtigen Gerichts erfahren kann, soll
<lb/>wissen, unter welchen Bedingungen er sich solches gefallen lassen muß.
<lb/>Dies wäre unmöglich, wenn neben der hier normirten Verpflichtung
<lb/>zur Rechtshülfe noch eine weitergehende fakultative Gewährung der- 
<lb/>selben nach Belieben des ersuchten Gerichts Platz greifen dürfte.

<lb/>Nothwendig kann das ganze Gesetz auch in dem zweiten Abschnitte
<lb/>nur so verstanden werden, haß es zugleich die Grenzen festsetzt, über
<lb/>die hinaus keine Rechtshülfe, insonderheit keine Auslieferung, geleistet
<lb/>werden darf; dergestalt, daß Jedem, welcher unter einer Ueberschreitung
<lb/>derselben leidet, unzweifelhaft das Recht der Beschwerde gegen das er- 
<lb/>suchte Gericht zusteht. Vgl. zu §. 88 Nr. 4b.

<lb/>4. In Strafsachen. Nicht ohne Absicht ist der umfassendste
<lb/>Ausdruck gewählt worden. Bei der Abfassung des Gesetzentwurfs
<lb/>wurde ausdrücklich ein Antrag gestellt, die Verpflichtung zur Gewährung
<lb/>der Rechtshülfe auf Vergehen und Verbrechen zu beschränken, dagegen
<lb/>die Rechtshülfe überhaupt, eventuell wenigstens'die Rechtshülfe zur Aus- 
<lb/>lieferung, bei den sogenannten Uebertretungen zu versagen. Indessen
<lb/>sah man, obwohl das Gewicht die Gründe für eine derartige Aus- 
<lb/>scheidung der Kontraventionen gegen Finanz-, Polizeigesetze u. dergl.
<lb/>nicht zu verkennen war, doch davon ab, dem Gesetze diese Einschränkung
<lb/>beizufügen, weil die Begriffsbestimmung von Verbrechen, Vergehen und
<lb/>Uebertr'etung partikülarrechtlich überaus schwankend, vielfach gar nicht
<lb/>branchbar ist und erfahrungsmäßig gerade in geringeren Sachen das Be-
<lb/>dürfniß nach Rechtshülfe, wenn auch selten Auslieferung in Frage
<lb/>kommen wird, sich am größten erweist.

<lb/>Da in den weiteren Verhandlungen über das Gesetz nirgends an
<lb/>eine Limitation gedacht worden ist,-so steht fest, daß Alles hierher ge- 
<lb/>hört, was zu dem Begriff der „Strafsachen" gehört. Ueber Jnjurien-
<lb/>sachen verfügt §. 41 besonders. Im Uebrigen fallen als Strafsachen
<lb/>alle Sachen unter dieses Gesetz, welche Gegenstand der Strafjustiz, auch
<lb/>der polizeilichen, sind, sobald nur die unter No. 2 erwähnte Voraus- 
<lb/>setzung Platz greift, daß die Sache vor einem wirklichen Gerichte ver- 
<lb/>handelt und entschieden, beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft
<lb/>(§. 86) verfolgt wird.

<lb/>5. Rechtshülfe zu leisten. Man hat nicht hinzugefügt, in
<lb/>Bezug auf welche Handlungen die Rechtshülfe gemeint ist. In einer
</p>

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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 613

<lb/>der ursprünglichen Propositionen212) fanden sich die Prozeß- und Unter- 
<lb/>suchungshandlungen, um welche sich die Requisition drehen könnte, näher
<lb/>exemplifizirt. Nachdem jede Spezialisirung unterblieben, muß umsomehr
<lb/>unter „Rechtshülfe" die Hülfe zu jederlei Handlungen verstanden
<lb/>werden, wie sie bei Ausübung der Strafrechtspflege Vorkommen. Indem
<lb/>nun aber die §§. 21 ff. ausführlich die Haüpthandlung der Aus- 
<lb/>lieferung und einige andere besonders ordnen, hat die allgemeine
<lb/>Fassung des §. 20, wonach „Rechtshülfe" zu leisten ist, hauptsächlich auch
<lb/>die Bedeutung, daß damit die Verpflichtung zu allen anderen Hülfs-
<lb/>maßregeln ausgesprochen ist, von denen einige laus andern: Anlaß) in
<lb/>§. 36 speziell aufgezählt werden. Mithin sind Requisitionen um
<lb/>Recherchen, Zeugenvernehmungen, Augenscheinseinnahmen, Beschlag-
<lb/>legungen u. s. w., deren sonst in dem vorliegenden Abschnitt keine Er- 
<lb/>wähnung geschieht, durch tz. 20 gedeckt. Sie besonders hervorzuheben,
<lb/>erschien nicht geboten, weil die Rechtshilfe zu dergleichen Handlungen
<lb/>schon seither meist ohne Anstand geleistet wurde. Jedenfalls aber um- 
<lb/>faßt der allgemeine Ausdruck des §. 20 Alles, was Rechtshülfe genannt
<lb/>werden kann. Wenn die Gerichte um Handlungen ersucht werden,
<lb/>wegen deren nicht in den ZK. 21—33 etwas Besonderes bestimmt ist,
<lb/>so ist eben der Sah des §. 20 nur mit Ausschluß des Schlußneben- 
<lb/>satzes: „soweit — ergiebt" zu lesen und anzuwenden.

<lb/>6) Dieselbe R echtshülfe, wie den Gerichten des eigenen

<lb/>Staates. Das ist der Kern des Paragraphen: Man hat sich mit

<lb/>einer Fiktion geholfen. Das Sächsische Gericht, welches von einem
<lb/>Oldenburger Gericht, requirirt wird, soll unterstellen, das letztere sei ein
<lb/>Sächsisches Gericht, und soll demgemäß mit der Rechtshilfe so ver- 
<lb/>fahren, als ob das requirirende Gericht innerhalb des Sächsischen Gebietes
<lb/>gelegen sei. In der gleichen Weise wird jedes Norddeutsche Gericht,
<lb/>welches ein Ersuchen an das Gericht eines anderen Bundeslandes er- 
<lb/>läßt, fiktionsweise'für diese Nequisitionsangelegenheit wie ein Gericht
<lb/>des letzteren behandelt. Ein, wird man sagen müssen, künstlicher Ge- 
<lb/>danke, aber allerdings der einzig mögliche Ausweg, wenn man kein
<lb/>einheitlich Norddeutsches Requisitionsrecht Herstellen zu können
<lb/>glaubte.

<lb/>Fragt man nun nach der praktischen Wirkung des eigenthümlichen
<lb/>Satzes, so wird durchs den Nachsatz:

<lb/>7) insoweit nicht — ergiebt — der ganze vorangehende In- 
<lb/>halt des §. 20 limitirt. Auf diejenigen Handlungen, welche in den
<lb/>§§. 21—33 eine besondere Regelung erfahren haben, kann das Prinzip
<lb/>des Z. 20 keine Anwendung erleiden. Denn, soweit das Bundesgesetz
<lb/>Normen aufstellt, können die Gerichte nicht mehr auf ihr einzelstaatliches
<lb/>Partikularrecht verwiesen sein. Für die Rechtshülfe, welche zu gewähren
<lb/>ist, weil es oas Bundesgesetz befiehlt, bleibt der Fiktion, daß die Rechts- 
<lb/>hülfe zu gewähren sei, weil die Gerichte des andern Staates den eigenen
<lb/>gleichstehen sollen, kein Platz und kein Bedürfniß mehr. Eben deshalb
<lb/>muß nach logischer Auslegung der Schlußsatz nicht blos als Limitation
</p>
               <p>

                  <lb/>2ta) Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 45, §. 11.
</p>

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               <p>

                  <lb/>614 Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>gegenüber den Werten: „dieselbe Rechtshülse", sondern zugleich als Li- 
<lb/>mitation gegenüber den Worten: „wie den eigenen Gerichten" aufzu- 
<lb/>fassen. Daß es nicht ohne Bedeutung ist, wenn die Gerichte die Hülse
<lb/>zu den in §§. 21—83 berührten Handlungen nicht unter den möglicher- 
<lb/>weise verschiedenen Bedingungen ihres eigenen Partikularrechts, sondern
<lb/>lediglich nach den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes zu gewähren
<lb/>haben, s. zu 21, Nr. 1.*'")

<lb/>Durch den Nachsatz verengert sich der Wirkungskreis des §. 20 in
<lb/>beträchtlichem Maaße. Was die am Schluß des §. 20 ausgedrückte
<lb/>objektive Beschränkung übrig läßt, ist an sich das Geringere (s. oben
<lb/>Nr. 5); zumal gerade der wichtigste Punkt der strafrechtlichen Rechts- 
<lb/>hülfe, die Auslieferung, im Folgenden ausführlich und selbstständig ge- 
<lb/>ordnet wird. Innerhalb des Wirkungskreises aber, der ihm hiernach
<lb/>noch offen gelassen ist, hat der Gegensatz gegen die Rechtshülfe in Civil-
<lb/>sachen, welchen §. 20 aufstellt, nur eine theilweise und untergeordnetere
<lb/>Bedeutung.

<lb/>Zwischen den Gerichten des eigenen Landes nemlich ist entschieden
<lb/>unbedingte Gewährung der Rechtshülfe die Regel. Es kann sich hier, wie
<lb/>überall, nur darum handeln, ob das requirirte Gericht einmal die Zu- 
<lb/>ständigkeit, objektive und subjektive, des ersuchenden Gerichts, sodann
<lb/>aber die Rechtmäßigkeit der Requisition, insonderheit die Strafbarkeit
<lb/>der verfolgten Handlung, die Legalität des zu vollziehenden Urtheils
<lb/>oder der Verfügung zu prüfen hat. Schwerlich will irgend ein Par- 
<lb/>tikularrecht den Requisitionen der Gerichte des eigenen Landes gegenüber
<lb/>diese Prüfung vorgenommen wissen. Wo dies ausnahmsweise doch der
<lb/>Fall, wo das inländische Gericht selbst bei der Requisition eines inlän- 
<lb/>dischen Gerichts zu prüfen hätte, ob letzteres zuständig, ob die Anschul- 
<lb/>digung nach dem Strafgesetzbuch begründet, ob die Sache nicht verjährt
<lb/>sei n. dgl., da würde allerdings §. 20 auch das auswärtige requirirende
<lb/>Gericht, indem es wie ein Gericht des eigenen Landes angesehen werden
<lb/>soll, in die Lage versetzen, sich die Prüfung der Kompetenz und Legalität
<lb/>gefallen zu lassen.-") Soweit aber den Gerichten des eigenen Landes
<lb/>ohne solche. Prüfung unbedingte Rechtshülfe zu leisten ist, bewirkt die
<lb/>fiktionsweise Unterstellung, daß das requirirende auswärtige Gericht ein
<lb/>inländisches sei, dasselbe, wie wenn das Bundesgesetz unbedingte Rechts- 
<lb/>hülfe von Gericht zu Gericht dekretirt hätte.

<lb/>Derjenige Punkt, an dem das Prinzip des §. 20 immerhin am
<lb/>ersten noch seine Wirkung äußern kann, ist die Frage der Zuständigkeit.

<lb/>Es ist möglich, daß in dem einen oder dem anderen Lande "auch
<lb/>zwischen den eigenen Gerichten die Prüfung, ob das requirirende Ge- 
<lb/>richt nach dem Landesrecht wirklich im einzelnen Falle oder, für derartige
<lb/>Strafsachen, wie die vorliegende, kompetent sei, gestattet oder sogar an-
</p>
               <p>

                  <lb/>213) Es mag der Vollständigkeit halber bemerkt werden, daß absichtlich der
<lb/>Fassung: „ein Anderes ergiebt" der Vorzug vor einer anderen, dahin lautend:
<lb/>„insoweit sich — Beschränkungen ergeben", zu Theil wurde. Vgl. Prot, der
<lb/>Civ.-Pr.-Kommiss. S. 69, §. 19 und S. 93.

<lb/>Vgl. dazu oben die Bemerk, zu §. lr Nr. 3.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde. 615

<lb/>bestehlt'. Dann muß sich auch das requirirende Gericht eines andern
<lb/>Bundesstaates derselben Prüfung unterwerfen.

<lb/>Minder unbedenklich und minder einfach aber stellt sich die Sache,
<lb/>wenn nach dem Partikularrecht etwa besondere Privilegien der Person oder
<lb/>der Sachen für die Strafrechtspstege bestehen. Sollen diese auch für
<lb/>die Requisitionen-eines andern Staates maßgebend sein?. Man sieht
<lb/>leicht, daß dies zu den größten Unzuträglichkeiten führen könnte.

<lb/>Außerdem existiren mitunter im Verhältniß der inländischen Ge- 
<lb/>richte unter sich noch andere eigenthümliche Vorschriften; so z. B. daß
<lb/>Kollegialgerichte nur von Kollegialgerichten, nicht von Einzelgerichten
<lb/>Requisitionen anzunehmen haben. Alle jene Vorschriften des Partikular- 
<lb/>rechts, die vielleicht auf eigenthümlichen Zuständen oder Auffassungen
<lb/>der Justizorganisation beruhen, werden durch §. 20 nicht nur erhalten,
<lb/>sondern auch auf die recsuirirenden Gerichte anderer Bundesstaaten er- 
<lb/>streckt, wenn letztere lediglich unter denselben Bedingungen Rechtshülfe
<lb/>finden sollen, wie die einheimischen. Eine Mecklenburgische Justizkanzlei,
<lb/>welche keine Requisition eines Mecklenburgischen Justizamtes anzunehmen
<lb/>braucht, wird also zu erwägen haben, wie sie sich zur Requisition eines
<lb/>Hannöverisch- Preußischen Amtsgerichts stellen soll. Man kann nicht
<lb/>sagen, daß, wenn das die Folge, und vielleicht die einzige praktische
<lb/>Folge des §. 20 darstellt, dieselbe erwünscht erscheinen kann, ob man
<lb/>gleich sich der Hoffnung hingeben mag, daß sich in der Praxis dergleichen
<lb/>Konsequenzen abschleifen werden.

<lb/>8) Was im Uebrigen die in den Vorbemerkungen zu 8. 3—6 be- 
<lb/>rührten allgemeinen Grundsätze anlangt, so erhellt, daß sie insoweit
<lb/>auch auf Requisitionen in Strafsachen zu beziehen sind, als nicht die
<lb/>Natur des Strafverfahrens ein Anderes ergiebt. Selbstverständlich geht

<lb/>a. nach dem dort unter Nr. 3a bemerkten leitenden Prinzip die
<lb/>Ausführung der beantragten Handlung in der Form
<lb/>und nach den Prozedurvorschriften vor sich, welche für den Aus-
<lb/>führungsort maßgebend sind. Das ersuchte Gericht verfährt
<lb/>nach seinem Recht. Die Konsequenz dieses Prinzips s. auch
<lb/>in §. 37. Es ist ferner nicht minder klar, daß auch in Strafsachen

<lb/>b. das requirirte Gericht in der Weife von dem requi-
<lb/>rirenden abhängig erscheint, wie dies für Civilsachen in den
<lb/>gedachten Vorbemerkungen unter Nr. 4 erwähnt wurde.

<lb/>Dagegen zeigt sich nach einer Richtung hin eine Grund- 
<lb/>verschiedenheit. Denn, während das Ersuchen in Civilrechts-
<lb/>streitigkeiten, auch wenn es von dem Gerichte erlassen wird, stets
<lb/>im Interesse einer Partei ergeht, ist es in Strafsachen nach der
<lb/>Idee der Strafrechtspstege

<lb/>e. stets das Gericht, welches um seiner Zwecke willen, in dem
<lb/>Interesse der Verwirklichung des öffentlichen (Straf-) Rechts die
<lb/>Rechtshülfe fordert. Das ersuchende Strafgericht hat keine Partei
<lb/>hinter sich; das Interesse der Privatperson tritt völlig zurück.
<lb/>Daraus erklärt sich, daß hier nur Requisition von Gericht zu
<lb/>Gericht (bzw. Staatsanwaltschaft nach §. 36) vorkommt, und
<lb/>daß von einem Selbstbetrieb der Requisition ähnlich, wie er in
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0618.tif"
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               <p>

                  <lb/>Gl6 Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>Civilsachen theilweise Vorkommen kann, keine Rede ist. Ueber
<lb/>die Ausnahme in Betreff der Civilentschädiguug s. §. 42.

<lb/>Aus der eben berührten Stellung der strafrechtlichen Re- 
<lb/>quisition ergiebt sich weiter

<lb/>ä) daß für eigentliche Einwendungen der Betheiligten gegen
<lb/>die Ausführung derselben in dem Sinne, wie in civilrechtlichen
<lb/>Angelegenheiten (s. Vordem, zu 8. 3—6 unter Nr. 3, b und
<lb/>zu §. 8 unter Nr. 2 ff.), kein Raum ist. Das Ersuchen und
<lb/>dessen Erledigung stellt sich lediglich als Ausfluß der Offizial-
<lb/>thätigkeit der Gerichte dar. Keinem Betheiligten kann natürlich
<lb/>verwehrt werden, seine Gründe gegen die Vollstreckung des Er- 
<lb/>suchens bei dem ersuchten Gerichte vorzubringen. Allein, wie
<lb/>die Anträge für, so können auch die Anträge wider die Ge- 
<lb/>währung der Rechtshülfe nur den Zuschnitt einer Vorstellung
<lb/>bei dem Gerichte oder einer Anregung der richterlichen Qffizial-
<lb/>, thätigkeit zu dem, was schon von Amtswegen zu beachten sein
<lb/>würde, annehmen. Vgl. namentlich über die Gegenvorstellung
<lb/>wider die Zulässigkeit der Rechtshülfe nach diesem Gesetz §. 37;
<lb/>und über die deshalbige Beschwerde ß. 38.

<lb/>Man wird selbst den Einwendungen, welche vom Standpunkte
<lb/>des Einwendenden rein privatrechtlicher Natur sind, keine andere
<lb/>Stellung einräumen dürfen. Wenn ein Dritter einer im Wege
<lb/>der Requisition vorzunehmenden Beschlagnahme, oder der Aus- 
<lb/>lieferung einer Sache aus dem Grunde sich widersetzt, weil er
<lb/>Eigenthümer ist, so hat sein Widerspruch für das ersuchte Gericht
<lb/>immer nur die Bedeutung einer Gegenvorstellung, durch welche
<lb/>letzter es vielleicht veranlaßt wird, über die daraus entspringen- 
<lb/>den Bedenken mit dem ersuchenden Gericht zu kommuniziren, die
<lb/>es aber nie zwingen, eine förmliche Prozedur zur Verhandlung
<lb/>über diese Einwendung, wie nach 8. 8, zu eröffnen und nie
<lb/>berechtigen, darauf hin die Rechtshülfe zu versagen. Das Gesetz
<lb/>hat nirgends anerkannt, daß bestehende Privatrechte einen Grund
<lb/>zur Verweigerung der Rechtshilfe darbieten, weil.es von der
<lb/>Vorstellung ausgeht, daß trotz bestehenden Privatrechts, aber auch
<lb/>unbeschadet desselben (s. §. 31), alle Gegenstände der Strafjustiz
<lb/>zu Gebote gestellt werden müssen, deren diese zu der Erreichung
<lb/>ihrer Ziele bedarf.

<lb/>Vorbemerkung zu §. 21—28.

<lb/>In diesen Paragraphen wendet sich das Gesetz zu dem wichtigsten
<lb/>Gegenstände der Rechtshülfe, zu der Auslieferung.

<lb/>1) Der Begriff der Auslieferung ergiebt sich aus dem
<lb/>Zwischensatz des §. 21, Abs. 1, und ist noch bestimmter in §. 26 be- 
<lb/>zeichnet. Unter Auslieferung ist in dem Gesetze die Ueberantwortung
<lb/>einer Person215) an das ersuchende Gericht sowohl zur Strafver-
</p>
               <p>

                  <lb/>2I5) Und daher für Strafvollstreckung nur da anwendbar, wo eine Strafe gegen
<lb/>die Person erkannt worden ist. S. zu §. 33, Nr. 1.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0619.tif"
                   n="617"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0619--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Nechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 617

<lb/>folgung, als auch zur Strafverbüßung verstanden. Von vorn
<lb/>herein darf daran erinnert werden, daß die Auslieferung als eine mit
<lb/>körperlichem Zwange verbundene Ueberantwortung der Person nach dem
<lb/>neueren Strafpro^eßrecht in weit geringerem Umfange nöthig wird, als
<lb/>früher. Das mooerne Kontumazralverfahren wirkt in dieser Hinsicht
<lb/>vielfach ersparend.

<lb/>Soweit dasselbe nach dem bestehenden Recht zulässig erscheint^ ge- 
<lb/>nügt die Zustellung der Ladung, um die Einleitung einer gerichtlichen
<lb/>Strafverfolgung und die Erwirkung eines Strafurtheils (welches letztere
<lb/>unter Umständen auch nicht einmal der Auslieferung behufs der Voll- 
<lb/>streckung bedarf, s. 8. 33) herbeizuführeu.^«) Früher wurde gerade
<lb/>die Nechtshülfe zu diesem Akt nicht selten verweigert, oder nur unter
<lb/>besonderen Bedingungen gewährt. Man ging davon ans, daß die An- 
<lb/>nahme und Ausführung der Ladung von Seiten des ersuchten Ge- 
<lb/>richts oder Staates recht eigentlich in prägnanter Weise eine Anerken- 
<lb/>nung des Jurisdiktionsrechtes des ersuchenden Gerichts oder Staates
<lb/>involvire, und war daher geneigt, die Rechtshülfe zur Insinuation der Ladung
<lb/>mit der wirklichen Auslieferung auf eine Stufe zu stellen. Davon sieht
<lb/>das gegenwärtige Gesetz ab. Obwohl die Ladung ein so wichtiger Akt
<lb/>ist, obwohl sie die Androhung der zwingenden Rechtsnachtheile von Seiten
<lb/>des fremden ersuchenden Gerichts enthält, welche nach älteren Ansichten
<lb/>keineswegs ohne Weiteres von dem ersuchten Gericht in seinem Be- 
<lb/>zirke zuzulassen war, wird doch als selbstverständlich vorausgesetzt, daß sie auf
<lb/>Requisition stets zugestellt werden muß.'"') Derjenige, der sie empfängt,
<lb/>mag sehen, wie er sich zu verhallen, ob er namentlich das möglicher- 
<lb/>weise in dem andern Staate ergehende Urtheil zu scheuen und dessen
<lb/>Vollstreckung in dem Staate seines Aufenthaltes (§. 33), oder bei dem
<lb/>Betreten des Staates, in dem das Urtheil gefällt wurde, zu gewärtigen
<lb/>hat. Dagegen schützt ihn das Gesetz nicht, sondern nur (in gewissem
<lb/>Umfang) gegen die Auslieferung. Zu einer Auslieferung in den: hier aus- 
<lb/>gestellten ^inne ist mithin nur da Veranlassung, wo die gefängliche
<lb/>Vorführung oder die Haftnahme nach dem Prozeßrecht geboten erscheint.
<lb/>Geht aber schon der allgemeine Zug der neueren Strafprozeßgesetzgebung
<lb/>überhaupt dahin, die Untersuchungshaft zu beschränken, so fällt gerade
<lb/>durch dieses Gesetz (§. 39) ein bisher noch anerkannter Haftgrund im
<lb/>Umfange des Norddeutschen Bundes hinweg, die Präsumtion des auf
<lb/>die Ausländerqualität gegründeten Fluchtverdachts. Diese greift für
<lb/>einen Angeschuldigten, der zwar nicht Staatsangehöriger des verfolgen- 
<lb/>den Einzelstaates, aber Bundesangehöriger ist, nicht mehr Platz.

<lb/>Gerade weil die Rechtshülfe so gewährt wird, wie es das vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>m) Möglicherweise kann sich das Untersuchungsgericht, wenn sein Landesrecht
<lb/>diese Form kennt, schon durch Zustellung per Post helfen. Davon abgesehen bleibt
<lb/>ihm nur das Mittel der Requisition um Zustellung, wenn der Angeschuldlgte in einem
<lb/>andern Gebiete sich befindet.

<lb/>2l7) Es verdient erwähnt zu werden, daß eine besondere Erwähnung der Be- 
<lb/>amten, Militärs und Exterritorialen hinsichtlich der Verbindlichkeit einer Ladung, die
<lb/>ihnen im Wege der Requisition zugestellt wird, nicht übersehen, aber unterblieben ist.
<lb/>Vgl. Prot, der Civ.-Pr.-Komnnss. S. 56.
</p>

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                   n="618"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0620--><p/>
               <p>

                  <lb/>618 Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>liegende Gesetz will, bedarf es eines solchen Haftgrundes nicht mehr.
<lb/>Es zeigt sich daher, daß von der Auslieferung zum Zwecke der Straf- 
<lb/>verfolgung oder Untersuchung insoweit blos noch aus besonderen sach- 
<lb/>lichen Gründen die Rede sein wird.

<lb/>Die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung, d. h. behufs
<lb/>der Verbüßung einer bei dem auswärtigen Gericht, welches die Strafe
<lb/>erkannt hat, auszuführenden Verbüßung (s. dagegen §. 33) bedarf keiner
<lb/>Erläuterung.

<lb/>Nach dem hier unterstellten Begriff setzt die Auslieferung die Mög- 
<lb/>lichkeit der Ergreifung und Ueberantwortüng der betreffenden Person
<lb/>voraus, d. h. die Auslieferung kann verlangt werden, wenn die auszu- 
<lb/>liefernde Person in dem Gebiete, in welches das Ersuchen erlassen wird,
<lb/>— ob des ersuchten Staates oder des ersuchten Gerichts fl zu §. 21
<lb/>Nr. 3 — sich befindet oder aufhält (vgl. zu §. 26 Nr. 2; §. 27 Nr. 1b).
<lb/>Ist dies nicht der Fall, so ist das ersuchte Gericht thatsächlich außer
<lb/>Stande, dem Ersuchen zu entsprechen; es kann sich nur darum handeln,
<lb/>das Ersuchen etwa weiter an das Gericht, welches demselben entsprechen
<lb/>kann, zu befördern (s. zu Z. 21 Nr. 3) oder im Wege der Subrequi- 
<lb/>sition dessen Hülfe zu beanspruchen.

<lb/>2) Zunächst hat offenbar §.21, wie §. 26, bei Definition der Aus- 
<lb/>lieferung den Fall im Auge, wo der Auszuliefernde wegen einer That,
<lb/>welche nach dem Strafgesetzbuch den Gegenstand einer Straf- 
<lb/>verfolgung bildet, in Untersuchung, bzw. Anklage, befangen, oder
<lb/>verurtheilt ist. Daneben können aber auch Fälle Vorkommen, wo diese
<lb/>Unterstellung direkt nicht zutrifft. Es kann z. B. ein ungehorsamer
<lb/>(nach §. 40 zum Erscheinen verpflichteter) Zeuge nicht blos bei dem
<lb/>auswärtigen Gericht zu einer Strafe verurtheilt werden, und zwar selbst
<lb/>zu einer solchen, welche bei dem erkennenden auswärtigen Gericht, und
<lb/>nicht nach §. 33, zu vollziehen ist; sondern das letztere kann auch, weil
<lb/>die Vernehmung des Zeugen in der Untersuchung oder Verhandlung
<lb/>durchaus unentbehrlich erscheint, dessen zwangsweise Vorführung ver- 
<lb/>langen. Daß sich die Auslieferungspflicht unseres Gesetzes auf die
<lb/>Verurtheilungen wegen Zeugenungehorsams, wegen disziplinarischer
<lb/>Strafen u. dgl. mit bezieht, läßt sich allenfalls sogar aus dem Wortlaut
<lb/>des K. 21 herausinterpretiren. Denn, wenn es nur darauf ankommt,
<lb/>daß Verurtheilung wegen einer „strafbaren Handlung" vorliegt, so ist
<lb/>das Disziplinarvergehen oder der Ungehorsam des Zeugen nicht minder
<lb/>eine strafbare Handlung; wenn auch nicht nach dem Strafgesetzbuch,
<lb/>doch nach dem Strafprozeßrecht.

<lb/>Die Auslieferung als zwangsweiseGestellung aber, welche nicht zum
<lb/>Zwecke der Strafverfolgung der aus^uliefernden Person verlangt wird,
<lb/>läßt sich unmittelbar unter die Defimtion des §. 21 nicht bringen, und
<lb/>noch weniger unter die des §. 26. Indessen ist die Möglichkeit einer
<lb/>Auslieferung zum Zwecke der Auskunftsertheilung eine selbstverständliche
<lb/>Konsequenz dessen, was in §. 40 (s. unten) angeordnet worden ist.

<lb/>3) Das Gesetz befaßt sich nur mit der Auslieferung zwischen den
<lb/>einzelnen Staaten, welche dem Norddeutschen Bunde ange-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0621.tif"
                   n="619"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>619
</p>
               <p>

                  <lb/>höreu.^) W wurde zwar bei Bearbeitung des Gesetzes der Antrag
<lb/>gestellt, einen' der damaligen Gestaltung Norddeutschlands entsprechenden
<lb/>Satz über die Auslieferung von Bundesangehörigen an das Ausland
<lb/>auszunehmen. Indessen wurde, ungeachtet des Hinweises darauf, daß
<lb/>ein einzelnes Bundesglied unmöglich noch die Befugniß haben könne,
<lb/>einseitig ohne Zustimmung des Bundes einen Bundesangehörigen aus- 
<lb/>zuliefern, von einem solchen Satze Abstand genommen.2l9)

<lb/>4) Die Wirkung der Auslieferung besteht darin, daß das Gericht,
<lb/>an welches ausgeliefert wird, diejenige Strafverfolgung oder Strafvoll- 
<lb/>streckung vorzunehmen berechtigt ist, um derentwillen die Auslieferung
<lb/>erwirkt wurde. S. darüber weiter 8. 34.

<lb/>§. 21.

<lb/>„Die Gerichte eines Bundesstaates sind verpflichtet, Per-
<lb/>„sonen, welche von den Gerichten eines anderen Bundesstaates
<lb/>„wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder ver-
<lb/>„urtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn
<lb/>„die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung be-
<lb/>„antragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt ist,
<lb/>„welchem das ersuchende Gericht anzehört.

<lb/>„Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß
<lb/>„eine mittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an
<lb/>„dem Orte verübt sei, an welchem das Preßerzeugniß er-
<lb/>„schienen ist." _
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Der Hauptzweck ist, festzusetzen, unter welcher Voraussetzung
<lb/>eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung ftattfindet.

<lb/>Die nächste Voraussetzung, von welcher die Gewährung dieser
<lb/>Rechtshülfe abhängig sein soll, besteht zufolge des Nachsatzes: wenn
<lb/>die strafbare (d. h. strafrechtlich verfolgte oder durch Urtheil bestrafte)
<lb/>Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird
<lb/>(ein vielleicht nicht ganz korrekter, aber seinem Sinne nach kaum miß-
<lb/>zuverstehender Ausdruck), in dem Gebiete des Bundesstaates ver- 
<lb/>übt ist, welchem das ersuchende Gericht angehört.

<lb/>Wie zu §. 20 entwickelt (s. das. Nr. 7), kommt es hier nicht weiter
<lb/>darauf an, ob und in welcher Weise das ersuchte Gericht einem Gericht
<lb/>seines eigenen Staates zur Willfährigkeit verpflichtet sein würde. Das
<lb/>ersuchte Gericht hat, sobald Auslieferung der Gegenstand des Er- 
<lb/>suchens ist, keinenfalls, auch wenn dies in dem betreffenden Lande nach
<lb/>dessen Partikularrecht zwischen seinen eigenen Gerichten Rechtens wäre,
<lb/>nach der Kompetenz des ersuchenden Gerichts und der Legalität der
<lb/>Prozedur zu fragen, sondern lediglich darnach, ob die strafbare (s. über
</p>
               <p>

                  <lb/>2t8) Vgl. oben die Einleitung zu unserer Darstellung Nr. 2.

<lb/>2'd) Prot, der Civ.-Pr-Kommiss. S. 51 und die dort gestellten Anträge. Der
<lb/>Hauptgrund, welcher damals maßgebend erschien, hat sich beseitigt. Er lag in
<lb/>der bekannten Kartelkonvention zwischen Preußen und Rußland, die nach den jüngsten
<lb/>Nachrichten nun nicht mehr erneuert werden wird.
</p>

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                   n="620"
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               <p>

                  <lb/>620 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>die Prüfung dieser Voraussetzung Nr. 4) Handlung, um. derentwillen
<lb/>die auszuliefernde Person verfolgt wird oder bestraft worden ist, in
<lb/>dem Staatsgebiete des ersuchenden Gerichts verübt wurde. Ist letzteres
<lb/>der Fall, so muß ausgeliefert werden, und zwar gleichviel, welches ein- 
<lb/>zelne Gericht jenes Staates requirirt. Denn Nichts berechtigt das er- 
<lb/>suchte Gericht, das ja nur in Beziehung zu der Gefammtheit der
<lb/>Gerichte des letztem gedacht wird (s. zu §. 20 Nr. 1), wenn einmal
<lb/>feststeht, daß „die Gerichte" desselben berechtigt sind, die Auslieferung
<lb/>zu verlangen, weil die That im dortigen Staatsgebiete verübt wurde,
<lb/>auch noch nach der Zuständigkeit des einzelnen requirirenden Gerichtes
<lb/>zu fragen.

<lb/>Weshalb man hier, anstatt des forum delicti commissi den
<lb/>„Staat des begangenen Verbrechens" als entscheidendes Kriterium wählte,
<lb/>wird aus dem Prinzip des §. 20 klar. In den Motiven der Regierung
<lb/>zu §. 21 wurde unter Hinweis auf die in der Reichstagssitzung von
<lb/>1868 gestellten Anträge^) und wissenschaftliche Autoritäten221) mit
<lb/>Recht ausgeführt, daß die unbedingte Auslieferung, selbst eigener
<lb/>Staatsangehöriger, nur auf der Grundlage des natürlichsten und dem
<lb/>modernen Grundgedanken der territorialen Geltung der Rechte allein
<lb/>entsprechenden Gerichtsstandes, des komm delicti commissi, sich bewegen
<lb/>könne?^) Die Gewährung der Rechtshülfe von Gericht zu Gericht
<lb/>würde inan daran geknüpft haben, daß die strafbare Handlung im
<lb/>Gebiet des ersuchenden Gerichts verübt sei. Da man aber in dem
<lb/>zweiten Abschnitt nur eine Rechtshülfe von Staat zu Staat konstruirt,
<lb/>mithin in diesem Paragraphen auch immer nur von den Gerichten
<lb/>eines Staates in der Mehrzahl, von der Gefammtheit der Gerichte des
<lb/>einen Staates gegenüber der Gefammtheit der Gerichte des andern
<lb/>redet, stößt man nothwendig auf den Begriff des „Staates der be- 
<lb/>gangenen Handlung?^)

<lb/>Eine materielle Bestimmung über den Begriff des Ortes der be- 
<lb/>gangenen That trifft §. 21 nur in Absatz 2, sodann in gewissem Maaße
<lb/>auA 8- 22. Im Uebrigen will er nur die Grenzen der Auslieferungs- 
<lb/>pflicht feststellen, nämlich verordnen, daß kein Gericht irgend eines
<lb/>Einzelstaats die Auslieferung verlangen kann, wenn es etwa in der
<lb/>Verfolgung einer Handlung begriffen oder die Bestrafung einer Hand- 
<lb/>lung in Vollzug fetzen will, die gar nicht im Territorium seines Staates
<lb/>verübt worden ist. '

<lb/>Die Zuständigkeit des ersuchenden Staates aber, welche darauf
<lb/>fußt, daß die That in seinem Gebiete verübt wurde, ist, soweit nicht
<lb/>Ausnahmen von der Auslieferungspflicht in §§. 24—26 gemacht worden
<lb/>sind, nach §. 35 auch eine ausschließliche. Der Angeschuldigte soll gegen
<lb/>Untersuchungen in irgend einem andern Bundesstaate geschützt sein, so- 
<lb/>bald einmal in dem nach §. 21 zuständigen Staate die Strafverfolgung
</p>
               <p>

                  <lb/>22») Stenogr. Berichte 1868 S. 579.

<lb/>221) Vgl. h. Bar, das internationale Privat- und Strafrecht S. 526. 587 ff.

<lb/>222) Vgl. Prot, der Civ.-Pr.-Kommiff. S. 40—41. 42.

<lb/>223) Dieselbe Voraussetzung s. auch in §. 33.

<lb/>224) S. Bericht der Reichs tagskommiff. S. 5 zu §. 21, Abs. 1.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0623.tif"
                   n="621"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde. 621

<lb/>eingeleitet worden ist. Siehe unten zu §. 35 über diese wichtige Er- 
<lb/>gänzung des §.21.

<lb/>Zm Einzelnen noch Folgendes:

<lb/>2) Personen. Dieser allgemeinste Ausdruck ist beibehalten worden,
<lb/>trotzdem erwogen wurde, ob 'die vorliegende Bestimmung nicht auf
<lb/>Bundesangehörige zu beschränken fei.225) Folglich gilt dasselbe wie von
<lb/>Angehörigen des Norddeutschen Bundes auch von den Angehörigen irgend
<lb/>eines anderen Deutschen oder außerdeutschen Staates. Auch solche Aus- 
<lb/>länder werden von jetzt an nur unter der Voraussetzung des §. 21 an
<lb/>das Gericht eines andern Bundeslandes ausgeliefert; also für diejenigen
<lb/>Theile des Bundes in viel engerem Umfange als bisher, in denen bei
<lb/>der Auslieferung von Ausländern nicht einmal darnach gefragt wurde,
<lb/>wo die strafbare Handlung begangen war. Den Ausländen wird
<lb/>hier ein gewisser Rechtsschutz geboten, den sie früher nicht hatten, da
<lb/>nach dem zu §.( 20 unter Nr. 5 berührten Sinne des Gesetzes eine
<lb/>Auslieferung mit Mißachtung der hier angeordneten Vorbedingung auch
<lb/>bei Ausländern nicht mehr erfolgen darf.22^)

<lb/>Was die Bundesangehörigen betrifft, so umfaßt der Ausdruck
<lb/>„Personen" auch die Angehörigen des ersuchten Staates, von denen
<lb/>§. 25 noch besonders handelt. Aber auch die eigenen Angehörigen des
<lb/>requirirenden Staates fallen unter die vorliegende Bestimmung. Sie
<lb/>werden also, während sie bisher in der Regel unbedingt ausgeliefert
<lb/>wurden, jetzt nur dann ausgeliefert, wenn erhellt, daß 'sie im Gebiete
<lb/>des ersuchenden Staates, dem sie angehören, delinquirt haben.

<lb/>Mit einem Worte: es wird in dem Gesetze bezüglich der Aus- 
<lb/>lieferung überhaupt gar keine Unterscheidung mehr nach der Staats- 
<lb/>angehörigkeit der auszuliefernden Person gemacht. Vgl. §. 25 Abs. 2.

<lb/>3) Die Gerichte sind verpflichtet, Die Verpflichtung ist
<lb/>gegeben, sowie das nach Maßgabe dieses Paragraphen begründete Er- 
<lb/>suchen an das ersuchte Gericht gelangt. Daraus folgt, daß zwischen
<lb/>den Anträgen verschiedener Bundesstaaten, wie der Bericht der Reichs- 
<lb/>tags-Kommission hervorhebt, die Prävention entscheidet. Nach dem
<lb/>unter 1. berührten Grundgedanken ist die Gesammtheit der Gerichte
<lb/>des ersuchten Staates verpflichtet, sobald sich die auszuliefernde Person
<lb/>in dessen Gesammtgebiet befindet.22^)

<lb/>Die Requisition kann also an sich an jedes Gericht dieses Staates
<lb/>erlassen werden, und ist von dem einzelnen Gericht, an das sie sich als
<lb/>Theil jener Gesammtheit adressirt, sofern es selber die Auslieferung
<lb/>nicht bewirken kann (s. Vorbem. zu §§. 26—28 Nr. 2 a. E.), in Ge- 
<lb/>mäßheit des §. 44 an das rechte Gericht seines Landes weiterzugeben,
<lb/>soweit dies nach Lage der Dinge möglich ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>*25) Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 42. — Vgl. auch Bericht der ReichstagS-
<lb/>kommiss. S. 5 zu §. 21, Abs. 2.

<lb/>226) Beiläufig mag erwähnt werden, daß die Worte „nur dann" vor „ver- 
<lb/>pflichtet", deren Beifügung beantragt war, bei der Bearbeitung des Gesetzes abgelehnt
<lb/>wurden. Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 99.

<lb/>227) Eine bei näherer Betrachtung interessante Konsequenz des HanptprinzipS.

<lb/>Zektschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 42
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0624.tif"
                   n="622"
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               <p>

                  <lb/>623
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Wegen einer strafbaren Handlung. Zunächst heißt das: wegen
<lb/>einer Handlung, die als strafbar von dem verfolgenden oder verurtei- 
<lb/>lenden Gericht, welches ersucht, angesehen wird. Ob die Handlung
<lb/>wirklich strafbar sei, hatte nach der Regierungsvorlage das ersuchte
<lb/>Gericht weder nach dem Rechte des ersuchenden Gerichts, noch nach
<lb/>seinem eigenen Rechte zu prüfen. Eine solche Prüfung schien der
<lb/>Absicht des Gesetzes direkt zu widersprechen. Jetzt steht dies nach dem
<lb/>Gesetze zum großen Theil anders. Denn nach Aufnahme des §. 25
<lb/>Nr. 2, welcher dem sog. nationalen Prinzip des zweiten. Abschnittes
<lb/>recht eigentlich die Spitze abgebrochen hat, steht allerdings, und zwar
<lb/>nicht blos rücksichtlich der eigenen Angehörigen, sondern rücksichtlich aller
<lb/>Personen, bei jedem Auslkeferungsantrag eine Prüfung zu, ob die
<lb/>Handlung nach seinem Rechte eine strafbare oder noch strafbare sei.
<lb/>Dgl. unten zu §. 25 Nr. 2; über den strafbaren Ungehorsam eines
<lb/>Zeugen Vorbem. zu §§. 21—28 Nr. 2 und §. 40 Nr. 2 a.

<lb/>5) Wenn die strafbare Handlung — im Gebiete des
<lb/>Bundesstaates verübt ist, u. s. w. Dadurch wird schlechthin die
<lb/>Auslieferung, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes geschieht, unter die
<lb/>Vorbedingung gestellt, daß die strafrechtlich verfolgte oder verurtheilte
<lb/>Handlung im Jurisdiktionsgebiete des ersuchenden Staates vorgenommen
<lb/>wurde. Folgeweise bezieht sich diese Vorbedingung auch auf diejenige
<lb/>Auslieferung, welche nach §. 26 als Ausnahme von Z. 25 gefordert
<lb/>werden kann. Vgl. zu §. 26 Nr. 2 a. E. Nicht minder aber auch
<lb/>auf die in §. 27 als Surrogat der Nichtauslieferung angeordnete Pro- 
<lb/>zedur. S. zu §. 27 Nr. 1, c. Ob die Handlung in jenem Gebiete
<lb/>verübt ist, eine Frage, die bei manchen Vergehen keineswegs so ein- 
<lb/>fach erscheint, hat das ersuchte Gericht zu prüfen, und zwar nach seinem
<lb/>Recht, 228) Einige Unterstützung hierbei zu gewähren, dient §. 28 Abs. 2.

<lb/>Um einen Zweifel in dieser Beziehung abzuschneiden, insbesondere
<lb/>der mehrfach in der Praxis hervorgetretenen Ansicht entgegenzutreten,
<lb/>daß Preßvergehen überall da verübt seien, wo bk Verbreitung geschehen,
<lb/>wurde

<lb/>6) der zweite Absatz beigefügt.229) Derselbe verfügt, jedoch
<lb/>nicht als Satz des Strafrechts überhaupt, sondern nur „bei Anwen- 
<lb/>dung dieser Vorschrift", d. h. für den Umfang des Rechtshülfe-
<lb/>gesetzes, daß als Ort der Verübung für Preßvergehen nur derjenige
<lb/>anzusehen sei, wo das Preßerzeugniß erschienen, bzw. herausgegeben ist.
<lb/>Man hat sich begnügt, das leitende Prinzip aufzustellen. Die weitere
<lb/>Entscheidung über den Erscheinungsort fällt der konkreten Beurtheilung
<lb/>anheim.

<lb/>Der praktische Werth des Satzes, der aus der Regierungsvorlage
<lb/>beibehalten wurde, erscheint freilich, nachdem auf Veranlassung des
<lb/>Reichstags die Auslieferung wegen Preßvergehen schlechtweg versagt
<lb/>worden ist (vgl. §. 25 Nr. 1), sehr gemindert. Indessen behält er
</p>
               <p>

                  <lb/>226) Bericht der Reichstagskommiss, zu §. 21, Abs. 1.
<lb/>229) Prot, der Civ.-Pr.-Kommiff. S. 50.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0625.tif"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtZhlilfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>623
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Geltung nach dem, was soeben unter Nr. 5 bemerkt wurde, für
<lb/>den Fall der Anwendung des §. 26, sowie des §. 27.

<lb/>§. 22.

<lb/>„Die Verpflichtung zur Auslieferung (§. 21) erstreckt sich
<lb/>„auf die Auslieferung der Theilnehmer, einschließlich der in-
<lb/>„tellektuellen Urheber, der Gehülfen und derjenigen Begünstiger,
<lb/>„welche die Begünstigung vor Verübung der That zugefagt haben,
<lb/>„auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen
<lb/>„nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem
<lb/>„das ersuchende Gericht sich befindet."
</p>
               <p>

                  <lb/>Die hier getroffene Bestimmung erscheint als eine Erweiterung des
<lb/>21 Abs. 1. Wenn die Haupthandlung, die eigentliche Ausführung
<lb/>des Verbrechens, in dem andern Staate erfolgt und daher nach §. 21
<lb/>das Auslieferungsverlangen bezüglich des Haupt- oder physischen
<lb/>Urhebers für die dortigen Gerichte begründet ist, so soll die Haupt- 
<lb/>handlung gleichsam eine Attraktivkraft in Bezug auf die sonstigen,
<lb/>damit in Verbindung stehenden Handlungen der hier genannten Per- 
<lb/>sonen ausüben. Demgemäß kann deren Auslieferung begehrt werden,
<lb/>gleichviel wo sie dasjenige vorgenommen, was ihre Handlung bildet.
<lb/>Zu einer solchen Bestimmung war deshalb Anlaß, weil das Verhä Iniß
<lb/>der intellektuellen Urheber, Gehülfen und Begünstiger nach den
<lb/>Partikularen Strafrechten sehr verschieden, ihre That bald als ein
<lb/>selbstständiges Vergehen (z. B. Partirerei, Hehlerei), bald nur als
<lb/>.als eine Nebenhandlung oder Theilnahme an hem Hauptverbrechen auf-
<lb/>gefaßt 230j und weil über die Frage, wo das Delikt jener Personen kon-
<lb/>sumirt sei, nach dem internationalen Recht gestritten wird.231)

<lb/>Die Regierungsvorlage sprach nur von den intellektuellen Ur- 
<lb/>hebern und Gehülfen. Von dem Reichstage wurde jedoch der aus- 
<lb/>führlich motivirte232) Vorschlag seiner Kommission acceptirt, die Be- 
<lb/>günstiger ebenso zu behandeln, welche die Begünstigung vor
<lb/>Verübung der That zugesagt haben. Vermöge des hier vollständig
<lb/>gerechtfertigten und beabsichtigten arAurnonti 6 contrario folgt daraus,
<lb/>daß alle anderen Begünstiger, da deren Thätigkeit als mit der That
<lb/>in keiner unmittelbaren Verbindung stehend betrachtet und bezüglich des
<lb/>ckoIu8 dieser Komplicen keine Konnexität mit der That der eigentlichen
<lb/>Theilnehmer unterstellt wird, der Auslieferung nur unterliegen, wenn
<lb/>ihre strafbare Handlung im Gebiete des ersuchenden Staates begangen
<lb/>wurde.

<lb/>Selbstverständlich sind übrigens auch dann, wenn es sich um Aus- 
<lb/>lieferung von Theilnehmern der in §. 22 bezeichnten Art handelt, die
</p>
               <p>

                  <lb/>Prot, der Eiv.-Pr.-Konuniss. S. 40 42.

<lb/>231) S. v. Bar a. a. O. S. 558, Not 9 und über die hier in Betracht kom- 
<lb/>menden Begriffe nach Preuß. Recht Oppenhoff, Strafgesetzbuch §. 34—39.

<lb/>s32) S. Bericht S. 5 zu § 22 und Stenogr. Berichte des Reichstags S. 1250.


<lb/>42*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0626.tif"
                   n="624"
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               <p>

                  <lb/>624 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Bestimmungen des §. 25 zu beobachten. Namentlich sind durch die
<lb/>daselbst unter Nr. 2 enthaltene Reservation diejenigen Theilnehmer ge- 
<lb/>schützt, welche nach dem Rechte ihres Ausenthaltsstaates straflos er- 
<lb/>scheinen. 233)
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 23.

<lb/>„Die Bestimmungen der §§. 21 und 22 finden auch dann
<lb/>„Anwendung, wenn die Person, deren Auslieferung verlangt
<lb/>„wird, dem Staate angehört, dessen Gericht um die Auslieferung
<lb/>„ersucht ist." _________
</p>
               <p>

                  <lb/>Was §. 23 besagt, ist eigentlich implicite schon in §. 21 enthalten,
<lb/>welcher unter „Personen" eben „alle Personen" einschließlich der eigenen
<lb/>Staatsangehörigen versteht. Bei der Redaktion fand man es jedoch für
<lb/>angemessen, den wichtigen Satz, anstatt ihn in §. 21 versteckt zu lassen,
<lb/>als einen eigenen Paragraphen einzuschalten.234) In der That konnte
<lb/>darüber kein Zweifel sein, sondern nur darüber, ob derselbe nicht ge- 
<lb/>radezu an die Spitze des Abschnitts zu stellen sei. Denn offenbar ist
<lb/>es die größte Abweichung von der bisherigen Rechtsgewohnheit, der
<lb/>Gipfelpunkt des dem Gesetz zu Grunde liegenden Gedankens und die
<lb/>rechtlich, wie politisch einschneidendste Konsequenz des einheitlichen Bun- 
<lb/>desstaates, daß im Verhältniß zu den übrigen Theilen des letzteren kein
<lb/>Einzelstaat die Auslieferung b!os darum soll versagen können, weil die
<lb/>Auslieferung seiner Staatsangehörigen gefordert wird.

<lb/>Im Zusammenhang mit dem, was oben bereits bemerkt wurde,
<lb/>hatte sich die Civilprozeß-Kommission rasch, wenn auch nicht ohne
<lb/>Widerspruch, entschlossen, den hergebrachten Satz, daß eigene Angehörige
<lb/>nicht auszuliefern seien, für das Bundesgebiet aufzugeben.233) Ange- 
<lb/>sichts des Art. 3 der B.-V. konnte, wie auch die Motive der Regierungs- 
<lb/>vorlage hervorheben, nicht anders verfahren werden.

<lb/>Nicht so rasch fand der Satz in dem Reichstage Annahme. Von
<lb/>Anfang an war die Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen der
<lb/>Gegenstand der heftigsten Angriffe. In dem Kommissionsberichte setzte
<lb/>die Minorität der für den Paragraphen sich erklärenden Majorität eine
<lb/>ausführliche Begründung ihrer abweichenden Ansicht entgegen; und noch
<lb/>in der letzten Berathung wurde ein Antrag gestellt, der, wenn er dnrch-
<lb/>gegangen wäre, das Prinzip vollständig vernichtet haben würde.233)
</p>
               <p>

                  <lb/>233) In der Generaldebatte des Reichstags S. 667 wurde es als etwas ganz
<lb/>Exorbitantes dargestellt, wenn nach der Regierungsvorlage ein Dresdener Bürger,
<lb/>welcher einen Wunderdoktor in Preußen um Geld konsultirte, als intellektueller Ur- 
<lb/>heber oder Theilnehmer an Medikasterei in Preußen bestraft werden sollte, während
<lb/>das Sächsische Recht die Medikasterei nicht strafe. Es wird erlaubt sein, darüber
<lb/>und über die Genugthuung, mit der in dem Kommiss.-Bericht darauf hingewiesen
<lb/>wird, daß dies nunmehr vermieden sei (was nach §. 25, Nr. 2 allerdings der Fall)^
<lb/>anders zu denken.

<lb/>234) JBgt Prot der Civ-Pr.-Kommiss. S. 99 mit S. 69.

<lb/>22S) Prot. ders. S. 39. 41.

<lb/>23e) Stenogr. Berichte S. 1251 ff.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0627.tif"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde. 625


<lb/>Die Gründe der Gegner sind hier nicht näher zu erörtern. Schließlich
<lb/>wurde §. 23 in bet ursprünglichen Fassung gebilligt.

<lb/>Dadurch, daß die Auslieferungspflicht der §. 21. 22 selbst auf
<lb/>eigene Angehörige des requirirten Staates erstreckt wurde, ist im Zu- 
<lb/>sammenhalt mit dem, was zu §. 21 unter Nr. 2 bemerkt wurde, das
<lb/>Eine, erreicht, daß für diesen Akt der Rechtshülfe die persönliche Eigen- 
<lb/>schaft des Auszuliefemden völlig gleichgültig erscheint. Alle Personen,
<lb/>welche sich im Gebiete des requirirten Gerichts aufhalten23T) und deren
<lb/>Auslieferung durch dasselbe möglich ist, werden gleich behandelt unange- 
<lb/>sehen ihrer Nationalität oder Staatsangehörigkeit. Unzweifelhaft ist
<lb/>dies ein wichtiges Resultat. Freilich erleidet §. 23, während auf der
<lb/>einen Seite alle subjektiven Schranken hinweggeräumt wurden, be- 
<lb/>deutende objektive Begrenzung durch das, was in K. 25 zu verordnen
<lb/>nöthig befunden worden ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 24.

<lb/>„Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der
<lb/>„strafbaren Handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Ge- 
<lb/>bricht angehört, ein Gerichtsstand begründet und das Strafverfahren
<lb/>„früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem
<lb/>„das ersuchende Gericht angehört.

<lb/>„Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird,
<lb/>„in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen
<lb/>„einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung oder in
<lb/>„Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledigung der
<lb/>„Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden."
</p>
               <p>

                  <lb/>Von der Auslieferungspflicht nach §. 21 — 23 werden überhaupt
<lb/>Ausnahmen gemacht in §. 24. 25 und 33; hier in §. 24 zunächst zu
<lb/>Gunsten einer bei dem ersuchten Gericht eingetretenen Prävention. 238)
<lb/>Es werden zwei Fälle unterschieden:

<lb/>1) Der erste Absatz handelt von dem Fall, wo mit derselben
<lb/>strafbaren Handlung, wegen deren requirirt wird, auch das requi-
<lb/>rirte Gericht befaßt ist.

<lb/>Die Auslieferung findet nicht statt — ein Ausdruck, der
<lb/>absichtlich von dem Reichstage gewählt wurde anstatt der Fassung der
<lb/>Vorlage: „die Auslieferung rann nicht verlangt werden", und der also
<lb/>Eu quo dem ersuchten Gericht die Willfährigkeit geradezu verbietet 239),
<lb/>— unter zwei Voraussetzungen:

<lb/>a. Einmal muß dieserhalb in dem Staate des ersuchten Gerichts
<lb/>ein Gerichtsstand begründet sein. Natürlich nach dem
<lb/>Rechte dieses Staates Was für ein Gerichtsstand, ist gleich-
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. auch §. 26 und 27.

<lb/>238) Vgl. Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 43 §. 3 und S. 50. 100.

<lb/>239) Nach dem Kommiss -Bericht soll dies freilich eine blos redaktionelle An- 
<lb/>ordnung darstellen. Bgl. auch die Fassung des §. 37.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0628.tif"
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               <p>

                  <lb/>626
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtZhülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>tzültig; Wenn es nur ein gesetzlicher Gerichtsstand ist. Ist also
<lb/>in dem Staate des ersuchten Gerichts, und zwar bei irgend
<lb/>■ einem Gerichte dieses Staates, nicht etwa blos speziell bei dem
<lb/>ersuchten Gerichte selbst, das korurn domicilii begründet, so hat
<lb/>keineswegs das forum delicti commissi des Staates, dem das- 
<lb/>ersuchende Gericht angehört, einen Vorzug,
<lb/>b. Sodann muß in dem Staate des ersuchten Gerichts das Straf- 
<lb/>verfahren früher anhängig geworden sein, als in dem
<lb/>Staate des ersuchenden Gerichts. Man wird das billig nur so
<lb/>verstehen können, daß das Strafverfahren bei dem Gerichte er- 
<lb/>öffnet sein muß, wo der Gerichtsstand begründet ist. Was „an- 
<lb/>hängig geworden" heißt, ist hier nicht näher definirt worden,
<lb/>und es muß daher nach der Landesgesetzgebung, bzw. nach den
<lb/>.allgemeinen Grundsätzen entschieden werden, ob bereits solä)e Akte
<lb/>vorgenommen worden sind, daß dadurch das Verfahren pendent
<lb/>geworden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, daß die in dem
<lb/>§. 26 für den dort berührten Zweck aufgeführten Momente keines- 
<lb/>wegs eine auf §. 24 zu beziehende und erschöpfende Definition
<lb/>des „Anhängiggewordenseins" enthalten sollen. 24°)

<lb/>Zn Folge der kategorischen Fassung der vorliegenden Bestimmung
<lb/>darf, wenn die Auslieferung bereits erfolgt ist, weil vielleicht das er- 
<lb/>suchte Gericht keine Kenntniß davon hatte, daß bei einem anderen Ge- 
<lb/>richte seines ^Staates die betreffenden Voraussetzungen eingetreten sind,
<lb/>auH die Zurücklieferung von Seiten des ersuchenden Gerichts nicht ver- 
<lb/>weigert werden.

<lb/>2) Der zweite Absatz betrifft den Fall, wo die auszuliefernde Per- 
<lb/>son in dem Staate des ersuchten Gerichts wegen einer anderen
<lb/>strafbaren Handlung in Untersuchung oder Strafhaft befangen ist.

<lb/>Da die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung des einheimischen
<lb/>Staates den Vorrang verdienen soll, so kann die Auslieferung
<lb/>bis zur Erledigung, also zeitweise, im Gegensatz zu der definitiven
<lb/>Nichtauslieferung des Abs. 1, abgelehnt werden. Das ersuchte Ge- 
<lb/>richt hat die, auf ein verständiges Ermessen, ob nicht dadurch die ein- 
<lb/>heimische Justiz eine unberechtigte Störung erleiden würde, gegründete
<lb/>Befugniß, einstweilen die Auslieferung zu versagen, wenn bei ihm selbst
<lb/>oder bei irgend einem andern Gerichte seines Staates der Auszuliefernde
<lb/>in der erwähnten Lage sich befindet. Ob die Auslieferung erfolgen soll,
<lb/>darüber entscheidet der ersuchenden Stelle gegenüber das ersuchte Gericht.
<lb/>Das letztere aber wird sich notwendig, wenn die Untersuchung oder
<lb/>Strafverbüßung bei einem andern Gerichte feines Landes schwebt, erst
<lb/>mit diesem in Einvernehmen setzen müssen.

<lb/>In §. 24 Abs. 2 ist zunächst an solche Auslieferung gedacht, welche
<lb/>pm Zweck der Aburtheilung oder Strafverbüßung, insofern also als
<lb/>oauernde, verlangt wird. Es kann aber auch Vorkommen , daß das er- 
<lb/>suchende Gericht die Auslieferung nur zu einem vorübergehenden Zweck
<lb/>begehrt, z. B. um eine Konfrontation, eine Verhandlung u. dgl. vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>24t&gt;) Bericht der Reichstagskommiss, zu §. 26 a. E.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0629.tif"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 627


<lb/>zunehmen. Auch in solchem Falle, wo es sich nur um eine vorüber- 
<lb/>gehende Sistirung der einheimischen Untersuchung oder Vollstreckung
<lb/>handelt, ist die Auslieferung nicht unzulässig, aber von der Erwägung
<lb/>der Angemessenheit abhängig.24r)

<lb/>Heber eine andere Ausnahme von der Auslieferung s. §. 33 Abs. 2.

<lb/>§. 25.

<lb/>„Bis zum Erlasse eines gemeinsamen Strafgesetzbuchs für
<lb/>„den Norddeutschen Bund findet die Auslieferung auch dann
<lb/>„nicht statt, wenn

<lb/>„1) die Handlung ein politisches Verbrechen oder Vergehen,
<lb/>„oder mittelst der Presse verübt worden ist, oder
<lb/>„2) sie nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die
<lb/>„Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung durch Ver-
<lb/>„sährung ausgeschlossen ist, oder
<lb/>„3) die Handlung nach den Gesehen des Staates, welchem
<lb/>„das ersuchende Gericht angehört, mit Todesstrafe oder
<lb/>„mit körperlicher Züchtigung bedroht ist, während die
<lb/>„Anwendung dieser Strafen nach den Gesetzen des Staa-
<lb/>„tes, welchem das ersuchte Gericht angehört, nicht zu- 
<lb/>lässig ist.

<lb/>„Ob einer der Fälle unter 1 oder 2 vorhanden, ist nach
<lb/>„den Gesetzen des Bundesstaates, in dessen Gebiete der Beschul-
<lb/>„digte oder Verurtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei
<lb/>„dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates
<lb/>„verübt anzusehen."_
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Regierungsentwurfe war mit voller Absicht jede weitere
<lb/>Ausnahme der Auslieferungspfiicht, selbst zu Gunsten der politischen
<lb/>Verbrechen, 242) fortgelassen worden. Von der Kommission des Reichs- 
<lb/>tags dagegen wurde der vorliegende Paragraph vorgeschlagen, der denn
<lb/>auch im Hause Annahme fand. Dadurch ist, wie schon mehrfach (zu
<lb/>§. 21. 23) bemerkt, die Wirkung der übrigen Bestimmungen dieses
<lb/>Abschnitts sehr eingeengt und die Rechtshülfe im Gebiete der Straf- 
<lb/>rechtspflege zum großen Theil vereitelt worden.

<lb/>Die Bestimmungen des §. 25 sind, da sie Ausnahmen von der
<lb/>in dem Gesetze aufgestellten Regel bilden, in keinem Falle auszudehnen.
<lb/>Sie sind die einzigen Ausnahmen. Von der Ausstellung anderer hat
<lb/>man, obwohl dazu die Neigung nicht mangelte und namentlich die
<lb/>Verschiedenheit der Prozedur — in dem einen Lande Geschworncngericht,
<lb/>in dem andern nicht, in dem einen öffentlich-mündliches Anklageverfahren,
<lb/>in einigen noch schriftlicher Jnguisitionsprozeß — Bedenken erregte,
<lb/>Abstand genommen.

<lb/>Zn der Reihe von Fällen, welche unter den folgenden Nummern
</p>
               <p>

                  <lb/>'241) Wenigstens war dies die Meinung der Civ.-Pr.-Kommiss. S. deren Prot.
<lb/>S. 50 und Motive zu §. 24.

<lb/>a42) Vgl. Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 40.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0630.tif"
                   n="628"
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               <p>

                  <lb/>628 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>zusammengefaßt sind und zu deren Begründung die Reichstagskommission
<lb/>sich-darauf bezog, daß sie in der Hauptsache den Bestimmungen der
<lb/>bisher bestandenen Konventionen2^) entsprächen, findet die Auslie- 
<lb/>ferung nicht statt, d. h. darf (vgl. zu §. 24 Nr. 1) die Ausliefe-
<lb/>.rung (anders die Vollstreckung nach §. 33 s. das. Mr. 3) unter keinen
<lb/>Umständen gewährt werden; vorbehaltlich der Unterausnahme des §. 26.

<lb/>Ueber den Begriff der Auslieferung s. oben die Vorbemerkungen
<lb/>zu §. 21—28 bes. Nr. 1. Durch das Äerbot derselben wird die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Rechtshülfe in Betreff anderer Akte nicht berührt. Na- 
<lb/>mentlich darf also auch die Rechtshülfe behufs Zustellung einer Ladung,
<lb/>auf welche hin der Angeschuldigte ohne Auslieferung seiner Person ver-
<lb/>urtheilt werden kann, selbst in den Fällen des §. 25 nicht verweigert
<lb/>werden. Vor Untersuchung und Verurtheilung ist der Ängeschuldigte
<lb/>durch-z. 25 keineswegs absolut geschützt, sondern nur vor Auslieferung.

<lb/>Bis zum Erlaß eines gemeinsamen Strafgesetzbuchs.
<lb/>Mit dem Momente der Publikation eines solchen, von dem voraus- 
<lb/>gesetzt wird, daß es die hier unter Nr. 1—3 hervorgehobenen Punkte
<lb/>unzweifelhaft regeln wird, fällt der ganze Paragraph (mit §. 26. 27)
<lb/>60 1x80 hinweg. Er existirt selbst dann nicht mehr, wenn eines oder
<lb/>das andere der Bedenken, welche ihn diktirten, in dem Strafgesetzbuche
<lb/>gar nicht erledigt würde.

<lb/>1) Wenn die Handlung ein politisches Verbrechen ist.244)
<lb/>Der Dehnbarkeit dieses in den Gesetzbüchern nirgends definirten und
<lb/>von der Theorie nirgends festgestellten Gattungsbegriffs ist man sich
<lb/>wohl bewußt gewesen. Aber man hielt sich daran, daß dieselbe Be- 
<lb/>zeichnung in den meisten Konventionen ohne praktischen Nachtheil sich
<lb/>finde und auch bereits in mehreren Bundeszesetzen24^) gebraucht wor- 
<lb/>den sek.

<lb/>Das ersuchte Gericht hat daher im gegebenen Fall zu prüfen, ob
<lb/>die strafbare Handlung nach seinem Recht (f. Abs. 2 dieses Paragra- 
<lb/>phen) als apolitisches Verbrechen" anzusehen sei, oder nicht. Seine
<lb/>Entscheidung, die bei dem schwankenden Begriff unter Umständen schwie- 
<lb/>rig genug werden kann,24ß) unterliegt zweifellos der.Anfechtung in dem
<lb/>Jnstanzenzuge nach §. 38.

<lb/>Liegt ein politisches Verbrechen vor, so ist von einer Auslieferung
<lb/>keine Rede, gleichviel welcher Staatsangehörigkeit die Person, deren
<lb/>Auslieferung verlangt wird, sein mag. Selbst der eigene Angehörige
<lb/>des requirirenden Staates, der in dessen Gebiet ein politisches Vergehen
</p>
               <p>

                  <lb/>243) Man bezog sich immer wieder auf die früher zwischen völlig souverainen
<lb/>Staaten geschloffenen Jurisdiktionsverträge, da es doch eigentlich galt, für den
<lb/>Bundesstaat gerade Über jede Konvention hinweg eine einheitliche Rechtshülfe zu
<lb/>schaffen

<lb/>#M4) S. über die — sicher nicht unanfechtbaren — Gründe der Reichstags-
<lb/>kommiff. deren Bericht S. 9.

<lb/>24S) Vgl. §. 3 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869.

<lb/>248) der Beleidigung eines Ministers wird z. B. zu unterscheiden sein, ob
<lb/>dieselbe seine politische Eigenschaft und Stellung, oder lediglich seine Privatmanns-
<lb/>qualität betrifft.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0631.tif"
                   n="629"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddentschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>629
</p>
               <p>

                  <lb/>begangen hat, ein Preuße, der in Preußen Hochverrat, Majestäts- 
<lb/>beleidigung u. s. w. begangen, kann, wenn er sich in Reuß aufhält,
<lb/>nicht an ein Preußisches Gericht ausgeliefert, sondern muß nach §. 27
<lb/>behandelt werden. Ebenso wenig ein Ausländer, der gar nicht Nord- 
<lb/>deutscher ist, oder der Angehörige eines andern in dem Bunde sieben- 
<lb/>den Staates. Vgl. Abs. 2 des §. 25.

<lb/>Ganz ebenso verhält es sich mit den strafbaren Handlungen, welche
<lb/>mittels der Presse verübt sind. Obwohl vielleicht nicht ganz
<lb/>in demselben Maaße, so kann doch auch der Begriff der Preßverbrechen
<lb/>oder Preßvergehen im einzelnen Fall fraglich erscheinen. Ueber eine
<lb/>Rückwirkung dieser Ausnahme s. oben zu §.21 Nr. 6.

<lb/>Was in Folge des Unterbleibens der Auslieferung nach Nr. 1
<lb/>weiter zu geschehen hat, darüber vgl. §. 27.

<lb/>2) Noch viel umfassender und wichtiger als Nr. 1 erweist sich
<lb/>Nr. 2. Die Auslieferung irgend einer Person, die sich im Gebiete des
<lb/>ersuchten Gerichts aufhält, findet nicht statt:

<lb/>a. wenn die Handlung, um derentwillen Auslieferung verlangt
<lb/>wird, nicht mit Strafe bedroht ist. Natürlich wieder nach
<lb/>dem Rechte des ersuchten Gerichts, ungeachtet des Umstandes,
<lb/>daß die Handlung gar nicht im Gebiete dieses Rechts, sondern
<lb/>im Gebiete und folglich unter der territorialen Herrschaft eines
<lb/>andern verübt wurde. 247) SDte vorliegende Rubrik hindert jedoch
<lb/>selbstverständlich die Auslieferung nur insoweit, als die fragliche
<lb/>Handlung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts ganz und gar
<lb/>unbestrafbar erscheint.

<lb/>_ Es handelt sich dabei nach der unzweifelhaften Absicht des
<lb/>Gesetzes nicht um eine Prüfung, ob die fragliche Handlung in
<lb/>eonereto straffrei sei, sondern ob es überhauptin abstracto für eine
<lb/>derartige Handlung nach dem Strafrecht des ersuchten Staates
<lb/>an einer Rubrik der Strafbarkeit fehlt. Dies schließt freilich
<lb/>nicht aus, daß unter Umständen, um ermessen zu können, ob sie
<lb/>nach dem Rechte nicht mit Strafe bedroht sei, doch die fragliche
<lb/>Handlung in ihrem Thatbestande genauer von dem ersuchten
<lb/>Gericht wird erörtert werden müssen.

<lb/>Die Beurtheilung, ob Nr. 2 anwendbar, findet nach Maß- 
<lb/>gabe des Abs. 2 dieses Paragraphen statt, aus dem sich zugleich
<lb/>ergiebt (s. unten), daß die Bestimmung der Nr. 2 selbst auf
<lb/>solche Handlungen Anwendung erleidet, welche die den Gegen- 
<lb/>stand der Requisition bildende Person außerhalb des ersuchten
<lb/>Staates und sogar in dem ersuchenden Staate begangen hat.
<lb/>Da sich nun Nr. 2 nicht minder wie Nr. 1 unterschiedslos auf
<lb/>alle Personen bezieht, einerlei welchem deutschen oder nichtdeut-
</p>
               <p>

                  <lb/>247) Der Bericht der Reichstagskommiss, geht kurzweg davon aus, ,es könne
<lb/>dem requirirten Staat nicht angesonnen (?) werden, eine Auslieferung (zunächst
<lb/>seiner eigenen Angehörigen, solgeweise aber auch irgend einer andern Person) ein-
<lb/>treten zu lassen, wenn nach seinen Gesetzen und sonach nach der in ihnen ausgedrückten
<lb/>Rechtsanschauung seines Landes die Handlung nicht strafbar sei".
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0632.tif"
                   n="630"
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               <p>

                  <lb/>630
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>ten

<lb/>daß
</p>
               <p>

                  <lb/>schen Staate sie angehören, so ist der Preuße oder Oldenburger,
<lb/>der in Preußen oder Oldenburg ein dort nach klarem Recht
<lb/>strafbares Vergehen verübt hat, nicht nur vor der Auslieferung,
<lb/>ondern auch vor Strafesicher, wenn er sich in Sachsen oder
<lb/>einem anderen Bundeslands aufhält, wo die betreffende Hand- 
<lb/>lung nach dem daselbst geltenden Recht straffrei erscheint. ES
<lb/>entscheidet eben, wie bei Nr. 1, absolut der Aufenthalt zur Zeit
<lb/>der Requisition. Eine Folge, die nur dann erträglich erscheint,
<lb/>wenn man erwägt, daß über die Strafwürdigkeit der meisten
<lb/>und eigentlichen Dcliktshandlungen die Ansichten doch nur aus- 
<lb/>nahmsweise differiren. Nr. 2 spricht übrigens nur von dem
<lb/>Fall, daß die Handlung nach dem Rechte des ersuchten Staates
<lb/>gar nicht mit Strafe bedroht, völlig straflos ist, bezieht sich
<lb/>also keineswegs auf das Strafmaß. Unterschiede der Ansichten dar- 
<lb/>über, wie die Handlung zu strafen, können, wenn sie noch so
<lb/>groß sind, die Auslieferung nicht aufhalten.

<lb/>Dasselbe gilt,

<lb/>b. wenn durch Verjährung ausgeschlossen ist,

<lb/>aa. die Strafverfolgung, sofern die Auslieferung zum
<lb/>Zwecke der Strafverfolgung, oder
<lb/>bb. die Strafvollstreckung, sofern die Auslieferung zum
<lb/>Zwecke der Strafverbüßung verlangt wird. Mit einem
<lb/>Worte: die von dem ersuchenden Gerichte eingeleitete
<lb/>Strafverfolgung nicht nur, sondern auch das von dem- 
<lb/>selben erlassene Straferkenntniß unterliegt in Hinsicht der
<lb/>Verjährnngsfrage der Prüfung des ersuchten Gerichts nach
<lb/>. Maßgabe seines Rechtes?")

<lb/>Andere Strafausschließungs-Gründe, als die unter a. und b. berühr- 
<lb/>end absichtlich in das Gesetz nicht ausgenommen worden;^") und
<lb/>sich eine Ausdehnung im Wege der Analogie bei der Eigenthüm-
<lb/>lichkert der in §. 25 enthaltenen Bestimmung unbedingt verbietet, wurde
<lb/>bereits bemerkt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Die Ausnahme unter No. 3 ist diejenige, welche von vornher- 
<lb/>ein als die nothwendigste betont wurde; zunächst freilich nur im Hin- 
<lb/>blick auf die eigenen Staatsangehörigen, indem es als unerträglich
<lb/>geschildert wurde, daß ein Staat die Auslieferung seiner Bürger an
<lb/>einen anderen behufs der Verhängung oder Verbüßung solcher Strafen,
<lb/>welche seiner Rechtsanschauuüg durchaus widersprechen, dulden sollte.
<lb/>Dabei handelte es sich stets um die beiden Strafarten: Todesstrafe,
<lb/>welche in einigen Theilen des Bundes aufgehoben worden ist, und die
<lb/>Prügelstrafe, welche, wenn auch vielleicht'nicht in dem unterstelltnen
<lb/>Maße, doch hier und da noch besteht. Durch die jetzige Fassung des
</p>
               <p>

                  <lb/>24S) Denn 27 erstreckt sich nicht auf Nr. 2 des §. 25.

<lb/>249) Der Bericht der Reichstagskommiss, hofft, daß dazu meist nur „ein einfaches
<lb/>Gegenüberstellen bestimmter und bereits feststehender Zeitpunkte erforderlich" sein
<lb/>wird. Mitunter wird aber viel mehr zu untersuchen nöthig werden.

<lb/>25°) S. den cit. Kommiss.-Bericht S. 9 a. E.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0633.tif"
                   n="631"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 631

<lb/>Gesetzes aber beschränkt sich auch dieser Schutz gegen eine Auslieferung,
<lb/>welche die auszuliefernde Person der einen oder anderen jener nach
<lb/>dem Rechte des ersuchten Gerichts unzulässigen Strafen aussetzen würde,
<lb/>nicht mehr auf die eigenen Angehörigen. Wer sich in dem Tentorium
<lb/>des ersuchten Staates aufhält, auch der Ausländer und der eigene
<lb/>Angehörige des requirirenden Staates, darf nicht ausgeliefert werden,
<lb/>wenn eine derartige Strafe droht.

<lb/>Die Fassung der Nr. 3 erscheint übrigens wenig korrect.

<lb/>Nach dem Wortlaut: wenn die Handlung — bedroht ist, wird
<lb/>zunächst nicht ausdrücklich gesagt, ob die Bedrohung der.Handlung in
<lb/>thesi, oder in hypothesi gemeint ist. Wenn man das erstere annimmt,
<lb/>und dafür spricht allerdings die Rücksicht. daß der ersuchte Staat, weil
<lb/>er solche Strafen nach seinen sittlichen Begriffen verwirft, Niemanden
<lb/>auch nur in die Möglichkeit versetzen darf, solche Strafen zu erleiden,
<lb/>so unterbleibt die Auslieferung auch in allen den Fällen, wo in eonoreto
<lb/>gar kein Gedanke an die Anwendung der Todes- oder Prügelstrafe ist;
<lb/>blos schon deshalb, weil das Gesetz in abstracto, vielleicht nur elektiv
<lb/>neben anderen Strafen, die eine, oder andere angedroht hat. Und wenn
<lb/>dies von minderer Bedeutung bezüglich der Todesstrafe erscheint, weil
<lb/>diese regelmäßig nur noch auf wenige Verbrechen gesetzt ist, so kann
<lb/>doch die Bestimmung wegen der Strafe der körperlichen Züchtigung, in
<lb/>dem bisher dargestellten Sinne aufgefaßt, dahin führen, daß ein Land,
<lb/>wo dieselbe noch existirt, in einer großen Menge von Fällen auf Aus- 
<lb/>lieferung kein Recht hat; nemlich dann nicht, wenn nicht blos für einige
<lb/>wenige Vergehen, sondern für ganze Reihen oder Kategorieen die Prügel
<lb/>elektiv oder kumulativ neben Gefängniß u. dgl. nach dem Partikular- 
<lb/>recht möglich sind.

<lb/>Nähme man dagegen an, daß die konkrete Handlung gemeint sei,
<lb/>so würde, so rationell dies an sich erscheinen tonnte, dem ersuchten
<lb/>Gerichte die undurchführbare Aufgabe zugemuthet, zu untersuchen, ob
<lb/>die Handlung von den Gesetzen des ersuchenden Staates wirklich Grund
<lb/>zu der Anwendung der Todesstrafe oder der körperlichen Züchtigung
<lb/>darbiete.

<lb/>Ist die erstere Auffassung, daß es nur auf die Androhung in
<lb/>thesi ankommt, die der Absicht des Gesetzes entsprechende, so hat das
<lb/>ersuchte Gericht sich zu vergewissern, ob nach den Gesetzen des
<lb/>ersuchenden Staates eine solche Strafandrohung vorliegt. „Nach den
<lb/>Gesetzen", diese Worte würde man zufolge des sonst üblichen Sprach- 
<lb/>gebrauchs so zu verstehen haben: „nach dem Rechte".^*) Straf- 
<lb/>bestimmungen über körperliche Züchtigung können sehr leicht auch in
<lb/>Verordnungen, Erlassen u. s. w. enthalten sein. Doch ist dies Bedenken
<lb/>das mindere. Wie verhält es sich aber gegenüber den Gebieten des
<lb/>gemeinen Rechts mit dem ungeschriebenen Recht? Oder soll etwa die
<lb/>Äuslieferung versagt werden, weil die fragliche Handlung, z. B. Kindes- 
<lb/>mord, nach dem dortigen Gesetz, d. h. nach der Carolina, die dort noch
</p>
               <p>

                  <lb/>-si) S. da§ Bundesges., betr. die Einführung des Handelsgesetzbuchs u. s. w.

<lb/>§. 3, B. 1.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0634.tif"
                   n="632"
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               <p>

                  <lb/>632
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rcchtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>immer pro forma als Unterlage des darauf gegründeten Gerichts-
<lb/>aebrauchs in den Urtheilen citirt zu werden pflegt, mit dem Tode
<lb/>bedroht ist? Soll das geschehen, da doch Jedermann weiß, daß eben
<lb/>in so weit das „Gesetz" nicht mehr gilt?

<lb/>Das erscheint doch unmöglich, weil es zu rein lächerlichen Konse- 
<lb/>quenzen führt. Es käme dann dahin, daß Z. 25, gleichsam die moder- 
<lb/>nen Kodifikationen prämiirend, die Rechtshülfe in Länder, wo keine
<lb/>neueren Strafgesetze bestehen, ganz ungebührlich zurücksetzte. Will man
<lb/>das' aber nicht, so ist das ersuchte Gericht freilich seinerseits öfter in
<lb/>eine üble Lage versetzt, wenn es sich fragen muß, ob die Handlung
<lb/>nicht nach den immerhin leichter erkennbaren Gesetzen, sondern nach dem
<lb/>Gerichtsgebrauch, sogar abweichend von den faktisch antiquirten, aber
<lb/>niemals durch positive Legislation hinweggeschafften Quellen, des ersuchen- 
<lb/>den Staates mit der Todesstrafe bedroht sei. Gleichwohl kann ver- 
<lb/>nünftigerweise nur das dermalen bestehende Recht solcher Gebiete ge- 
<lb/>meint sein.

<lb/>In Abs. 2 wird besonders hervorgehoben, daß die Frage, ob No. I
<lb/>oder 2 des Paragraphen zur Anwendung kommt, nach den Gesetzen,
<lb/>bzw. nach dem Recht —: denn eine Fixirung namentlich der politischen
<lb/>und Preßvergehen durch positives Gesetz geht manchen Staaten ab —
<lb/>des Bundesstaates, in dessen Gebiet der Beschuldigte oder
<lb/>Verurtheilte (dessen Auslieferung gefordert wird) sich befindet,
<lb/>zu beurtheilen ist. Besonders deutlich ist durch: sich befindet,
<lb/>Alles lediglich auf die faktische Anwesenheit, welche an sich dem ersuchten .
<lb/>Gericht die faktische Möglichkeit der Ergreifung darbietet, gestellt und
<lb/>eben dadurch die Nichtauslieferung auf alle in dem Gebiete dieses
<lb/>Gerichts, gleichviel aus welchem Grunde und mit welcher Dauer, sich
<lb/>aufhaltende Personen ausgedehnt. Vgl. zn §. 21 No. 2 und §. 23 a. E.

<lb/>Der Schlußsatz: und bei dieser Beurtheilung — anHusehen,
<lb/>ist ju mehrerer Deutlichkeit, damit ein sonst denkbarer Zwerfel abge-
<lb/>schmtten sei, noch hinzugefügt worden.^?) Der Grund zu einem solchen
<lb/>Zweifel war der: Die meisten Strafrechte, das Preußische an der
<lb/>Spitze, gehen von dem Prinzip aus, daß Ausländer wegen der im
<lb/>Auslande verübten Vergehen rm Jnlande nicht bestraft werden können.
<lb/>Da jene Handlungen kraft des Gesetzes straffrei erscheinen, so könnte
<lb/>man möglicherweise No. 2 des ersten Absatzes hierauf mit beziehen und
<lb/>die Auslieferung für verboten erachten, obgleich die Handlung an sich
<lb/>in dem Staate des ersuchten Gerichts keineswegs straflos erscheinen
<lb/>würde. Man käme dann dahin, daß ein Franzose oder selbst ein Preuße,
<lb/>der in Preußen delinquirt hat, jetzt aber in Sachsen sich aufhält, den
<lb/>Preußischen Gerichten nicht ausgeliefert wird, weil er in Sachsen als
<lb/>Ausländer wegen der im Auslande begangenen That nicht gestraft,
<lb/>werden kann, zugleich aber auch weil'ihn das Sächsische Gericht
</p>
               <p>

                  <lb/>für strafbar erklärt.
</p>
               <p>

                  <lb/>252) Stenogr. Berichte S. 1255—1256.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0635.tif"
                   n="633"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 633

<lb/>Einem so widersinnigen Resultate vorzubeugen, wird befohlen, bei
<lb/>der Erwägung der Auslieferungsfrage fiktionsweise die Handlung als
<lb/>im Gebiete des ersuchten Staates verübt anzusehen. Der Nichtsachse,
<lb/>um bei unserem Beispiel zu bleiben, soll also nicht schon deshalb der
<lb/>Auslieferung entgehen, weil er die Handlung, derentwegen seine Aus- 
<lb/>lieferung gesucht wird, außerhalb Sachsens begangen hat, sondern nur
<lb/>dann, wenn die Handlung, z. B. der Diebstahl, die Fälschung, die
<lb/>Widersetzung u. s. w., wäre sie in Sachsen begangen, dort gar nicht
<lb/>mit Strafe zu belegen stände. Man hätte dies vermuthlich einfacher
<lb/>ausdrücken können. Unter der künstlichen Fiktion ist der einfache und
<lb/>nicht unwichtige Satz enthalten, daß jene (übrigens in §. 27 durchbrochene)
<lb/>Bestimmung des Partikularrechts, wonach ein Ausländer wegen eines
<lb/>nicht im Jnlande verübten Vergehens im Jnlande nicht gestraft wird,
<lb/>der Auslieferung im Gebiete des Norddeutschen Bundes niemals ent- 
<lb/>gegen steht. Vielmehr hat das ersuchte Gericht nach dem ersten Theil
<lb/>dieses Absatzes zu prüfen, und zwar nach seinem Recht, auch wenn
<lb/>die Handlung außerhalb des Geltungsgebietes desselben und von einem
<lb/>Nichtangehöngen seines Staates verübt wurde, ob diese Handlung mit
<lb/>Strafe bedroht sei. Nichtangehörige, wie Ungehörige, des ersuchten
<lb/>Staates werden daher wegen der außerhalb des letzteren verübten Delikte
<lb/>ausgeliefert, sofern nicht "eine der No. 1—3 des §. 25 hindernd ent- 
<lb/>gegen tritt.

<lb/>Zur Erleichterung der theilweise schwierigen Prüfung, welche §. 25
<lb/>den ersuchten Gerichten zumuthet, sucht §. 28"Abs. 2 wenigstens dafür
<lb/>zu sorgen, daß denselben das dazu erforderliche Material "schon in der
<lb/>Requisition selbst unterbreitet wird.

<lb/>§. 26.

<lb/>„Die Auslieferung kann auch in den, im vorigen Para- 
<lb/>graphen bezeichnten Fällen, und zwar sowohl zum Zwecke der
<lb/>„Untersuchung, als auch zu dem der Strafvollstreckung, nicht
<lb/>„abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts m dem
<lb/>„Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört, dem Ange-
<lb/>„schuldigten der Beschluß oder die Verfügung, durch welche die
<lb/>„Untersuchung gegen ihn eröffnet worden ist, persönlich zuge-
<lb/>„stellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört oder
<lb/>„zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genom-
<lb/>„men war."
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Ausnahme, welche §.25 von der Auslieferungspflicht statuirt, wird
<lb/>hier eine Beschränkungh inzugefügt, welche man als „nothwendiges Korrek- 
<lb/>tiv" jener Ausnahmen betrachtet hat. Hat einmal, das ist der Grund- 
<lb/>gedanke des §. 26, das Gericht des ersuchenden Staates in rechtsgültiger
<lb/>Weise die Strafverfolgung eröffnet und die auszuliefernde Person in
<lb/>dieselbe hineingezogen, so soll diese Ergreifung der Jurisdiktion dadurch
</p>
               <p>

                  <lb/>25S) S. Bericht der Reichstagskommiss., von welcher auch dieser Paragraph
<lb/>herrührt, zu §. 26.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0636.tif"
                   n="634"
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               <p>

                  <lb/>634 Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.

<lb/>nicht aufgehoben sein, daß sich der Angeschuldigte aus dem Jurisdiktion s-
<lb/>gebiete des betreffenden Staates entfernt. Man unterstellt hier eine
<lb/>„Prävention" des requirirenden Gerichts, welche von dem ersuchten
<lb/>Gericht des anderen Staates anzuerkennen ist. Nebenbei hat das denn
<lb/>auch den Vortheil, daß das Gericht, weil es der Auslieferung sicher ist,
<lb/>um so weniger Anlaß hat, Angeschuldigte, die an sich seinem Gerichts- 
<lb/>zwange nicht unterworfen sind, fortdauernd in Haft zu behalten.

<lb/>Die Voraussetzungen, unter denen eine solche die unbedingte Aus- 
<lb/>lieferungspflicht begründende Ergreifung der Jurisdiktion stattfinden soll,
<lb/>sind nun folgende.

<lb/>1) Es muß ein diese Ergreifung involvirender Akt von
<lb/>Seiten des ersuchenden Staates —, denn'auch §. 26 spricht nicht von
<lb/>dem ersuchenden Gericht, sondern von dem ersuchenden Staat — bereits
<lb/>vorgenommen worden sein.^fl Die Jurisdiktion des ersuchenden Staates
<lb/>wird und bleibt begründet,

<lb/>a. wenn der Beschluß oder die Verfü-gung, durch welche
<lb/>die Untersuchung gegen ihn eröffnet worden ist, dem
<lb/>Angeschuldigten persönlich zugestellt war. Im Ein- 
<lb/>zelnen Folgendes. -

<lb/>Untersuchung. Das will heißen: das Strafverfahren.
<lb/>Der Ausdruck „Untersuchung" ist kein technischer oder allgemein
<lb/>gesetzlicher. Nichts hindert, denselben auch schon auf die Pro- 
<lb/>zedur zu beziehen, welche noch bevor die Sache an das Gericht
<lb/>kommt, bei dem Staatsanwalt, der Polizei oder einer sonstigen
<lb/>Behörde behufs der Ermittlung der Schuld stattfindet. Auch
<lb/>von dem

<lb/>Beschluß oder der Verfügung ist nirgends gesagt,
<lb/>daß sie gerade von einem Gericht, wenn man auch soviel bei der
<lb/>ungenauen Fassung subintelligiren wird, daß sie von einer Be- 
<lb/>hörde des Staates, dem das ersuchende Gericht angehört, aus- 
<lb/>gegangen sein müssen. Ein innerer Grund aber, warum nicht
<lb/>auch schon durch den' Akt einer Staatsanwaltschaft oder einer
<lb/>Hülfsbehörde der Justiz die Jurisdiktion des ersuchenden Staates
<lb/>— und um diese, nicht um die Begründung der Zuständigleit
<lb/>eines einzelnen Gerichts handelt es sich ja nach dem Standpunkt
<lb/>des §. 26 — ergriffen wurde, läßt sich nicht erkennen?^)

<lb/>Der Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Eröff- 
<lb/>nung in der Regel implicite geschieht, ist aber die Ladung.
<lb/>Denn eine förmliche Verfügung äe aperiundo processu gibt es
<lb/>nicht, man müßte denn an die Erkennung der Hauptunter-
</p>
               <p>

                  <lb/>354) Ucber die Wirkung eines solchen Aktes in Betreff der Ausschließlichkeit
<lb/>der dadurch begründeten Zuständigkeit s. §. 21, Nr. 1 a. E. und §. 35.

<lb/>255) Der Kommissionsbericht wollte zwar die von ihm sogenannte 'Prävention
<lb/>„als das Ergebniß bestimmter Akte des Gerichts" behandeln. Allein es fehlt
<lb/>dafür an jedem Ausdruck und zu dem bei e. zu berührenden Fall verläßt der Bericht
<lb/>selbst jenen Ausgangspunkt. — Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß die hier
<lb/>angedeutete Ausiegung, da es sich an dieser Stelle um eine ganz andere Erwägung
<lb/>handelt, nicht dem widerspricht, was zu §. 20 unter Nr. 2 a. E. bemerkt wurde.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0637.tif"
                   n="635"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0637"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0637--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 635

<lb/>suchung denken. Dazu, daß insbesondere die erste Ladung des
<lb/>Angeschuldigten, gemeint ist, paßt auch das Erforderniß, wo- 
<lb/>nach ihm

<lb/>persönlich, also nicht einem Mandatar, Stellvertreter
<lb/>u. s. w. zugestellt sein muß.

<lb/>Wenn nun aber schon die Ladung mr Voruntersuchung die
<lb/>Jurisdiktion des ladenden Gerichts begründet, so muß doch fest- 
<lb/>gehalten werden, daß es eine Ladung sein muß, durch die

<lb/>gegen ihn die Untersuchung eröffnet wird. Mit anderen
<lb/>Worten: der Betreffende muß qua Angeschuldizter geladen, es
<lb/>muß mindestens erkennbar sein, daß die Untersuchung gegen
<lb/>seine Person Richtung nehmen soll. Mithin, so prekär iu praxi
<lb/>auch die Unterscheidung werden kann, wird man nach dem Wort- 
<lb/>laute diesen Paragraphen nicht auf die Zustellung beziehen können,
<lb/>aus der jene Richtung noch nicht ersichtlich ist.

<lb/>b. Wenn die auszuliefernde Person als Angeschuldigter, also
<lb/>in der erkennbaren Intention seine Schuld zu eruiren, über die
<lb/>That (d. h. über die strafbare Handlung, welche den Gegenstand
<lb/>der Strafverfolgung bildet) verhört war. Auch hier ist nicht
<lb/>unterschieden, ob das Verhör in der Hauptverhandlung oder
<lb/>Hauptuntersuchung, oder in der Voruntersuchung, vor dem er- 
<lb/>kennenden Gericht, oder vor dem Untersuchungsrichter oder einem
<lb/>Kommissar stattgefunden hat. Vgl. zu §. 20 No. 2 a. E.

<lb/>Nach dem, was unter a über die Bedeutung des Beschlusses
<lb/>oder der Verfügung gesagt wurde, muß sogar, da nicht unter- 
<lb/>schieden wird, dem Verhör vor dem Staatsanwalt oder der
<lb/>Polizei dieselbe Wirkung beigelegt werden, sobald nur die einzig
<lb/>hier aufgestellte objektive Voraussetzung erfüllt, nemlich die be- 
<lb/>treffende Person als Angeschuldigter über die That verhört
<lb/>worden ist. Damit erscheint die occupatio jurisdictionis, auf
<lb/>die nun einmal §. 26 die Sache stellt, für den Staat, in dem
<lb/>dies geschieht, vollendet.

<lb/>c. Wenn der Auszuliefernde zum Zwecke der Einleitung
<lb/>der Untersuchung in Haft genommen war. Hier fehlt
<lb/>nicht nur jede ausdrückliche Beschränkung auf die gerichtlich
<lb/>verfügte Haft, sondern, wie die Motive der Reichstaaskom-
<lb/>mission ersehen lassen, hat man in der That darunter auch z. B.
<lb/>die einstweilige Verwahrung begreifen wollen, in welche der
<lb/>Staatsanwalt nach manchen Landesrechten während der von ihm
<lb/>ausgehenden vorbereitenden Handlungen den Berüchtigten nehmen
<lb/>kann. Ist dies die Meinung, so muß nicht minder jede andere
<lb/>Ergreifung der Person, sofern sie nur „zum Zwecke der Ein- 
<lb/>leitung der Untersuchung" geschieht, dem gleichstehen. Denn auf
<lb/>jede derartige Ergreifung paßt die Motivirung, daß „dadurch
<lb/>die Person der Machtsphäre des betreffenden Staates und seiner
<lb/>Behörden unterworfen worden".

<lb/>Durch die Flucht oder Loslassung wird dann die einmal begründete
<lb/>sogenannte Prävention der Justiz des ersuchenden Staates in keiner
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0638.tif"
                   n="636"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0638--><p/>
               <p>

                  <lb/>636 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Weise alterirt. Sobald einmal in irgend einer Weise Beschlag auf
<lb/>die Person gelegt worden war, kann jederzeit von dem andern Bundes- 
<lb/>staate die Zurückführung verlangt werden, der selbst die eigenen An- 
<lb/>gehörigen des letztem preisgegeben sind.

<lb/>2) Es muß eine der unter a—c berührten Thalsachen eingetreten
<lb/>sein während des Aufenthalts (der auszuliefernden Person) in
<lb/>dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört. Hier
<lb/>wird das territoriale Prinzip, gegen das man sich in anderer Beziehung
<lb/>so sehr sträubte, in größter Scharfe durchgeführt.

<lb/>Von dem Standpunkte aber, der sonst die Amendirung des zweiten
<lb/>Abschnittes beherrscht hat, läßt sich sehr wohl die Zweifelsfrage auf- 
<lb/>werfen, warum nicht dasselbe gelten sollte, wenn zwar nicht m dem
<lb/>territorialen Gebiete des ersuchenden Staates, sondern auf Requisition
<lb/>eines Gerichtes desselben außerhalb die Ladung zugestellt, das Verhör
<lb/>stattgesunden oder die Haftnahme vollzogen worden ist.

<lb/>Wenn das requirirte Gericht eine dieser Handlungen auf Requisition
<lb/>ausführt, und das Verbot der Auslieferung steht der Ausführung einer
<lb/>solchen Requisition nicht entgegen, so handelt es doch nur im Interesse
<lb/>der Rechtspflege des requirirenden Gerichts. Es ist so gut, als ob
<lb/>letzteres selbst die Akte, in denen die Ergreifung der Jurisdiktion liegt,
<lb/>vorgenommen hätte; und es will nicht einleuchten, warum diese Akte,
<lb/>wenn sie auf Requisition legali modo geschehen, darum, weil sie
<lb/>auswärts geschehen, einen andern Werth haben sollen, als wenn sie
<lb/>innerhalb des ersuchenden Staates geschehen wären. Indessen §. 26
<lb/>verlangt nun einmal ausdrücklich, daß eine der Voraussetzungen während
<lb/>des Aufenthalts,226^ d. h. der persönlichen, gleichviel wie beschaffenen,
<lb/>Anwesenheit des Auszuliefernden eingetreten rst.

<lb/>Das nach diesem § begründete Auslieferungsrecht erstreckt sich so- 
<lb/>wohl auf den Zweck der Untersuchung, und zwar in ihrer ganzen
<lb/>Ausdehnnng, als auch aus den Zweck der Strafvollstreckung.
<lb/>Dem Umfange nach ist also der Effekt der Ausnahme von §. 25 voll- 
<lb/>kommen.

<lb/>Daß auch diese dem §.: 25 gegenüber ausnahmsweise Aus- 
<lb/>lieferung des §. 26 überhaupt nur unter der Voraussetzung des §. 21,
<lb/>nemlich wenn das Delikt in dem Gebiete des ersuchenden Staates ver- 
<lb/>übt wurde, zu geschehen hat, s. zu §. 21 Nr. 5, und daß folgeweise Ab- 
<lb/>satz 2 des §. 21 für Preßvergehen hier zur Anwendung gelangt, das.
<lb/>Nr. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 27.

<lb/>„Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in §. 25. Nr. 1
<lb/>„und 3 eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist. der Ange-
<lb/>„ schuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet,
<lb/>„und zwar, falls nach den Gesetzen dieses Staates ein anderer
<lb/>„Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, in dessen
<lb/>„Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Hand-
</p>
               <p>

                  <lb/>25«) S. auch die Bemerk, zu §. 27 unter 1, b.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0639.tif"
                   n="637"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>637
</p>
               <p>

                  <lb/>„lung zur Untersuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in
<lb/>„den Fällen des §. 25. Nr. 1 noch der Antrag der zuständigen
<lb/>„Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlung verübt
<lb/>„worden, vorausgesetzt.

<lb/>„Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Hand-
<lb/>„lung so anzusehen, als ob sie in dem Gebiete des Bundes-
<lb/>„staates, welchem das untersuchende Gericht angehört, verübt
<lb/>„worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des
<lb/>„Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer
<lb/>„geringeren Strafe bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung
<lb/>„diese Gesetze zur Anwendung zu bringen/
</p>
               <p>

                  <lb/>Die unmittelbare Folge des §. 25, wenn weiter Nichts verordnet
<lb/>wäre, würde die sein, daß in vielen Fällen nicht nur keine Auslieferung,
<lb/>sondern auch keine Bestrafung eintreten könnte. Nemlich dann nicht,
<lb/>wenn die betreffende Person kein Angehöriger des ersuchten Staates
<lb/>ist und nach dem bereits mehrfach berührten strafrechtlichen Satze 257)
<lb/>wegen ihrer im Auslande verübten Handlung einer Strafe nicht unter- 
<lb/>liegt. Um dies zu vermeiden und ein Korrektiv oder, wenn man will,
<lb/>Surrogat der nach Z. 25 versagten Auslieferung zu geben, fand man
<lb/>für nöthig den A. 27 anzuschließen, der freilich ebenso gewiß einen
<lb/>Schnitt in das bestehende partikulare Strafrecht macht, als man in
<lb/>§. 25 gerade das Partikularrecht erhalten wollte.

<lb/>1) Der erste Satz legt dem ersuchten Staate auf, den Ange- 
<lb/>schuldigten seinerseits wegen der ihm zur Last gelegten
<lb/>Handlung zur Untersuchung zu ziehen. Daß in dem „zur
<lb/>Untersuchung ziehen" auch die Aburtheilung (f. Abs. 2) und die Straf- 
<lb/>vollstreckung begriffen, wird Niemand bezweifeln. Der ersuchte Staat
<lb/>ist dazu nach diesem Paragraphen gesetzlich verpflichtet. Allein diese
<lb/>Pflicht bezieht sich

<lb/>a. was den Umfang anlangt, nur auf diejenigen Fälle, in denen
<lb/>die Auslieferung nach §. 25 Nr. 1 und 3 versagt werden muß.
<lb/>Wegen politischer und Preßvergehen, so wie wetzen der Vergehen,
<lb/>welche das Recht des requirirenden Staates mit dem Tode oder
<lb/>mit körperlicher Züchtigung bedroht, sollte kein „Asyl" gewährt
<lb/>sein. Dagegen galt als selbstverständlich,2^) daß die Fälle unter
<lb/>Nr. 2 des ß. 25 auszunehmen seien, weil dem ersuchten Staat
<lb/>nicht zugemuthet werden dürfe, eine nach seinen Nechtsbegriffen
<lb/>straflose Handlung zu verfolgen.

<lb/>Vorausgesetzt wird,

<lb/>b. daß sich der Angeschuldigte in dem Gebiete des ersuchten
<lb/>Staates befindet. So, wie überhaupt die Strafrechtshülfe
<lb/>von Staat zu Staat geordnet ist (vgl. zu §. 21 Nr. 1 und 3),
<lb/>kommt es zunächst nur darauf an, daß derselbe in dem Gefammt-
</p>
               <p>

                  <lb/>25?) (g Preuß. Strafgesetzbuch §. 4.

<lb/>' 25S) S. den Kommiss-Bericht des Reichstags zu §. 27.
<lb/>Zeitschr. f Gesetzgebung u. Rechtspflege III.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0640.tif"
                   n="638"
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               <p>

                  <lb/>638 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>gebiete jenes Staates anwesend (greifbar, s. Vordem, zu §§. 21 —
<lb/>28 Nr. 2 a. E.) ist. Damit ist die Verpflichtung des ersuchten
<lb/>Staates die Justiz auszuüben gegeben. Allein nun bedarf es
<lb/>doch noch weiter einer Bestimmung, welches einzelne Gericht
<lb/>für die demgemäß einzuleitende Verfolgung zuständig sein soll.
<lb/>Die Antwort ist: Das Gericht, in dessen Bezirk der
<lb/>Angeschuldigte sich aufhält. Nach dem Bericht der Kom- 
<lb/>mission ist keineswegs Wohnsitz, dauernder oder irgend wie
<lb/>qualifizirter Aufenthalt gemeint, sondern lediglich die faktische
<lb/>Anwesenheit, welche die Ergreifung ermöglicht. Damit soll

<lb/>. freilich gewiß nicht gesagt sein, daß der Angeschuldigte, wenn er
<lb/>in dem ersuchten Staate einen Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
<lb/>haltsort hat, absolut von dem Gericht prozedirt werden müßte,
<lb/>rn dessen Bezirk er, vielleicht ganz zufällig, in dem Momente
<lb/>der Requisition (oder deren Ablehnung?) angetroffen wird.

<lb/>Ferner wird vorausgesetzt

<lb/>6. in den Fällen des §. 25 Nr. 1, also bei politischen und
<lb/>Preßvergehen, der Antrag (auf Bestrafung) der zuständigen
<lb/>Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Hand- 
<lb/>lung verübt worden. Der zweite Satz des Abs. 1 wurde
<lb/>noch besonders zugefügt,259) damit nicht die Gerichte des ersuchten
<lb/>Staates absolut und selbst gegen den Willen des Staates des
<lb/>begangenen Delikts verpflichtet seien, zur Strafverfolgung solcher
<lb/>Vergehen zu schreiten. Welche Behörde für den Antrag zu- 
<lb/>ständig sei, entscheidet sich nach dem Rechte des ersuchenden
<lb/>Staates.

<lb/>Zugleich erhellt aus diesem Zusatz ausdrücklich, was freilich auch
<lb/>schon aus §. 21 (s. oben das. Nr. 5)* folgt. Die an die Stelle der
<lb/>versagten Auslieferung tretende Uebung der Justiz in dem ersuchten
<lb/>Staate ist nicht minder, wie die Auslieferung, davon abhängig, daß
<lb/>die strafbare Handlung in dem Gebiete des ersuchenden Staates (s. zu
<lb/>§. 21 Nr. 1) verübt worden ist.

<lb/>2) Der zweite Absatz enthält zweierlei. Er beseitigt zunächst

<lb/>a. für die Anwendung des ersten Absatzes mit dem in §. 25 a. E.
<lb/>gewählten Mittel die Vorschrift des Partikularrechtes, wonach
<lb/>sonst gegen Ausländer wegen eines im Auslande begangenen
<lb/>Delikts gar nicht oder nur unter beschränkenden Voraussetzungen
<lb/>strafrechtlich vorgeschritten werden könnte.

<lb/>Er verordnet sodann

<lb/>b. daß die Aburtheilung nicht, wie dies mit der Prozedur der Fall,
<lb/>unbedingt nach den Gesetzen des ersuchten Staates erfolgen soll.
<lb/>Vielmehr läßt er dem Angeschuldigten, während nach Absatz 1
<lb/>im klebrigen allerdings die Gesetze des ersuchten Staates ent- 
<lb/>scheiden, in Bezug auf das Strafmaaß die milderen Gesetze des
<lb/>ersuchenden Staates (des Ortes der That) zu Statten kommen.
<lb/>Dies entspricht einem bekannten Prinzip des internationalen
</p>
               <p>

                  <lb/>™9) Stenogr. Berichte S. 1257.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0641.tif"
                   n="639"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>639
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechts, dessen Anwendung jedoch nicht selten auf erhebliche
<lb/>Schwierigkeiten stößt, weil keineswegs immer so leicht zu
<lb/>beurtheilen ist, welches Recht (in abstracto, oder für den kon-'
<lb/>treten Fall?) die für den Angeschuldigten geringere Strafe'ein- 
<lb/>trägt.

<lb/>n 3) Schließlich verdient noch Eines Erwähnung. In §. 27 ist Nichts
<lb/>darüber gesagt, wie es sich mit den Kosten einer solchen Strafverfolgung,
<lb/>Aburtheilung und Verbüßung verhält.

<lb/>Kann man sagen, daß das ganze in diesen Fällen eintretende Ver- 
<lb/>fahren Rechtshülfe sei, behandelt man dasselbe lediglich als Ersatz der
<lb/>ausnahmsweise nach tz. 25 Nr. 1 und 3 versagten' Auslieferung, so
<lb/>kann Z. 43 Abs. 1 anwendbar erscheinen. Aber man kann auch §. 27 in
<lb/>anderem Sinne auffassen, nemlich betonen, daß gerade in diesem Umfange
<lb/>dem ersuchenden Staate keine Rechtshülfe gewährt, sondern die eigene,
<lb/>aus besonderen Gründen durch das Bundesgesetz über das Partikular- 
<lb/>recht hinaus erweiterte Rechtspflege des ersuchten Staates geübt wird.
<lb/>Nach der Tendenz, welche bei den Amendementsparagraphen 21 ff. der
<lb/>Reichstag verfolgte, wenn diese zur Auslegung benutzt werden darf,
<lb/>trat entschieden die Erhaltung (in tentum) der partikularen Rechtspflege
<lb/>in den Vordergrund. Darnach würde also eine Erstattung der Kosten
<lb/>des nach §. 27 stattgehabten Verfahrens bei dem ersuchenden Staate,
<lb/>der um Auslieferung, nicht aber um Aburtheilung ersucht hat und dessen
<lb/>Strafantrag (nach Abs. 1 Satz 2) keineswegs der Requisition gleich- 
<lb/>gestellt werden darf, von dem Staate, in dem das Verbrechen begangen
<lb/>worden ist, nicht zu verlangen sein.

<lb/>4) Mit der uttter Nr. 1 berührten Verpflichtung des Aufenthalts- 
<lb/>staates, proprio motu oder auf Antrag des Staates des begangenen
<lb/>Verbrechens (Nr. 1, c.) den Angeschuldigten zur Untersuchung zu ziehen,
<lb/>wird keineswegs dem ersuchenden Staate die Befugniß genommen, bei
<lb/>seinen Gerichten das Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, so- 
<lb/>weit dies ohne Auslieferung geschehen kann. S. zu §. 25, z. A. Mit- 
<lb/>hin ist es auch sehr gut möglich, daß der Angeschuldigte, den §. 35
<lb/>dagegen nicht deckt, weil dieser letztere sich auf die Fälle, in denen keine
<lb/>Auslieferung stattfindet, nicht erstreckt, sowohl in dem ersuchten Staate,
<lb/>der die Untersuchung einleiten muß, als auch in dem ersuchenden, der
<lb/>sie eben wohl einleitet, in Strafprozedur genommen wird.

<lb/>8. 28.

<lb/>„Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des
<lb/>„gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhafts-
<lb/>„hefehls oder des gegen ihn ergangenen 'rechtskräftigen Straf-
<lb/>„urtheils beizufügen."

<lb/>„In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das
<lb/>„auf sie anzuwendende Strafgesetz genau zu bezeichnen, ins-
<lb/>„besondere Zeit und Ort der That anzugeben."

<lb/>Der Paragraph beschäftigt sich einzig und allein mit den formalen
<lb/>Erfordernissen der Requisition um Auslieferung. Er enthält in

<lb/>43*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0642.tif"
                   n="640"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0642--><p/>
               <p>

                  <lb/>64Ö Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.

<lb/>demselben Sinn eine rein instruktionelle Vorschrift, wie §. 5 a. E.;
<lb/>zunächst für das ersuchende Gericht. Das ersuchte hat aus Erfüllung
<lb/>dieser Vorschriften in der Weise zu achten, wie zu §. 5 Nr. 4 bemerkt
<lb/>wurde.

<lb/>Das ersuchende Gericht soll dem Ersuchen um Auslieferung
<lb/>(worunter eben gefängliche verstanden ist)'eine Ausfertigung des gericht- 
<lb/>lichen Haftbefehls oder des, wie ausdrücklich eingeschoben wurde,
<lb/>ergangenen rechtskräftigen Strafurtheils beilegen. Das heißt:
<lb/>dem Ersuchen muß der äußerlich als solcher erkennbare Nachweis bei- 
<lb/>gefügt werden, daß die Haftnahme gerichtlich angeordnet worden sei
<lb/>(vgl. §. 36 a. E.), bzw. der Nachweis, daß ein rechtskräftig ge- 
<lb/>wordenes Strafurtheil vorhanden sei. Sonst würde das ersuchte Gericht
<lb/>verweigern, auf das Ersuchen einzugehen. Allein es ist keineswegs an
<lb/>dieser Stelle, wo nur von den äußeren Erfordernissen der Requisition
<lb/>die Rede ist, allgemeinhin dem ersuchten Gericht über den zu §. 20
<lb/>unter Nr. 7 berührten Fall, daß den eigenen Landesgerichten gegenüber
<lb/>eine solche Prüfung Rechtens ist, hinaus die Prüfung zugewiesen wor- 
<lb/>den, ob der äußerlich als solcher kenntliche gerichtliche Haftbefehl wirklich
<lb/>materiell ein solcher und legal erlassen sei. Ebensowenig soll dem er- 
<lb/>suchten Gericht überlassen werden, materiell zu prüfen, ob das Straf-
<lb/>erkenntniß wirklich rechtskräftig. geworden ist. Es genügt auch in
<lb/>dieser Beziehung die äußere Ersichtlichkeit der Rechtskraft, insbesondere
<lb/>durch Bescheinigung des ersuchenden Gerichts?^)

<lb/>Der zweite Absatz hat den Zweck, bei Auslieferungen behufs
<lb/>der Strafverfolgung dem ersuchten Gerichte für diejenige Prüfung, welche
<lb/>dieses nach ß. 21 Abs. 1 (Ort der That) und nach §. 25 Nr. 1—3
<lb/>(anzuwendendes Strafgesetz,' sowie wegen der nach Nr. 2 daselbst zu
<lb/>beachtenden Frage der Verjährung Zeit der That) vorzunehmen hat,
<lb/>die Anhaltspunkte oder das Material darzubieten. Bei Strafurtheilen
<lb/>erschien ein Gleiches zu verfügen unnöthig, weil solche schon von selbst
<lb/>die betreffenden Momente ersehen lassen werden. Selbstverständlich sind
<lb/>die Gerichte des ersuchten Staates nicht formell an jene Angaben des
<lb/>ersuchenden Gerichts dergestalt gebunden, daß sie nicht weitere oder ge- 
<lb/>nauere Angaben fordern oder selbst recherchiren dürften.

<lb/>Im klebrigen ist über die Form des Ersuchens in Strafsachen
<lb/>überhaupt Nichts gesagt worden. Dies war auch um so weniger
<lb/>nöthig, als in Strafsachen von einem Selbstbetriebe der Parteien nicht
<lb/>die Rede sein, vielmehr die Requisition nur als Aufforderung eines
<lb/>Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft (s. zu §. 20 Nr. 2) gedacht
<lb/>werden kann.

<lb/>Der erste Absatz des 8- 15 Prot, der Civil - Prozeß - Kommission
<lb/>S. 46, der eine darauf bezügliche Bestimmung enthielt, wurde fort-
</p>
               <p>

                  <lb/>2S0) Kommiss-Bericht zu §. 28.

<lb/>261) Dies muß einer möglichen Dunkelheit des Kommiss.-Berichts zu §. 28
<lb/>gegenüber bemerkt werden. Bei Bearbeitung des Ges. hielt man den Zusatz ,des
<lb/>gegen ihn ergangenen rechtskräftigen" (Strafurtheils) für nicht nöthig. Prot, der
<lb/>Civ.-Pr.-Kommiss. S. 52 (zu §. 5).
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0643.tif"
                   n="641"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>641
</p>
               <p>

                  <lb/>gelassen. Der „unmittelbare Schriftenwechsel" versteht sich nach diesem
<lb/>Gesetz von selbst.

<lb/>§. 29.

<lb/>„In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher
<lb/>„Nachbringung eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages,
<lb/>„die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem
<lb/>„kürzesten, selbst aus telegraphischem Wege erwirkt werden."
</p>
               <p>

                  <lb/>Dadurch wird §. 28 in geeigneter Weise ergänzt. Es handelt sich
<lb/>hier noch nicht um die Auslieferung, sondern nur um die einstweilige
<lb/>Verhaftung im Wege der Requisition; und zwar des Aus- 
<lb/>zuliefernden, d. h. desjenigen, dessen Auslieferung demnächst von
<lb/>dem ersuchenden Staate aus nachgesucht werden wird; um eine Ver- 
<lb/>haftung, die, wie der Vorbehalt eines nachzuliefernden Auslieferungs- 
<lb/>antrags ergiebt, in Rücksicht auf demnächstige Auslieferung geschieht.
<lb/>Daraus, folgt, ^daß das Ersuchen um Festnahme dem ersuchenden
<lb/>Staat gegenüber abzulehnen ist, insofern schon setzt ersichtlich, daß die
<lb/>Auslieferung (nach §. 25) unstatthaft sein wird. Ob das ersuchte
<lb/>Gericht um der von ihm (§. 27) auszuübenden Rechtspflege willen,
<lb/>sei es auch auf Anregung eines ihm nach §. 29 zugegangenen Antrags,
<lb/>zur Verhaftung schreiten will oder muß, ist eine andere Frage.

<lb/>Bei einem solchen Antrag, wenn er auch noch nicht unmittelbare
<lb/>Auslieferung, sondern zunächst blos Festhaltung bezweckt, wird als Regel
<lb/>vorausgesetzt, daß den Erfordernissen des §. 28 genügt ist. Indessen
<lb/>soll die Regel doch nicht unbedingt gelten. In dringenden Fällen
<lb/>kann die Verhaftung auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem
<lb/>Wege erwirkt, d. h. nachgesucht und auf solches Ersuchen von dem
<lb/>ersuchten Gericht vollzogen werden. Die Vorschrift statuirt nach jeder
<lb/>Richtung hin nur eine Fakultät oder Ermessenspflicht. Sie überläßt
<lb/>die Beurtheilung, ob der Fall dringend, und welcher Weg des Ersuchens
<lb/>der geeignete, bzw. kürzeste sei, lediglich der konkreten Beurtheilung.

<lb/>Außerdem braucht, wie der Kommissionsbericht zu §. 29 hervor- 
<lb/>hebt, bei den gegenwärtigen, die Flucht so sehr erleichternden Ver- 
<lb/>kehrsmitteln durchaus nothwendige, ganz .allgemeine Vorschrift, das Er- 
<lb/>suchen keineswegs gerade von Seiten eines Gerichts an das ersuchte
<lb/>Gericht oder den ersuchten Staatsanwalt (§. 38) 262) gelangt zu sein.
<lb/>Die Verhaftung steht nur unter dem Vorbehalt unverzüglicher Nach- 
<lb/>bringung eines vorschriftsmäßigen, d. h. dem §.28 entsprechenden
<lb/>Auslieferungsantrags, und dieser kann nur von einem Gericht oder
<lb/>von einem Staatsanwafte (nach §. 33) ausgehen. . Daß der Vorbehalt
<lb/>ausdrücklich in dem Ersuchen um Verhaftung, z, B. in dem Telegramme,
<lb/>müßte erklärt sein, ist nirgends gesagt. Somit liegt es vollständig in
<lb/>der Diskretion des ersuchten Gerichts, die einstweilige Verhaftung auch
<lb/>ohne solche besondere Zusichexung eines nachzubringenden Auslieferungs-
</p>
               <p>

                  <lb/>262) Ersuchen an die Polizei oder eine andere nicht gerichtliche Behörde ge- 
<lb/>hören nicht unter dieses Gesetz. S. zu §. 20 Nr. 2.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0644.tif"
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               <p>

                  <lb/>642 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>antrags eintrelen zu lassen, unter dem (selbstverständlichen) Vorbehalts
<lb/>die Haft wieder aufzuheben, wenn nicht unverzüglich jener Antrag in
<lb/>legaler Weise nachfolgt.

<lb/>§. 30.

<lb/>„Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere
<lb/>„die Gensdarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung
<lb/>„verdächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder
<lb/>„unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege
<lb/>„der Nacheile bis in benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und
<lb/>^daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an
<lb/>„die nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Bundesstaates, in
<lb/>„welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.

<lb/>„Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind
<lb/>„Sicherheitsbeamte des anderen Bundesstaates nicht befugt."
</p>
               <p>

                  <lb/>Innerhalb des Bundesgebietes soll die Nacheile, die Verfolgung
<lb/>eines Verdächtigen in gewissem Maße gestattet sein.

<lb/>Dazu ermächtigt sind die Sicherheitsbeamten. Man wählte
<lb/>den allgemeinsten Ausdruck um alle der Justiz, oder der Verwaltung
<lb/>angehörende Funktionäre zu umfassen, welche und soweit sie überhaupt
<lb/>mit der Überwachung der öffentlichen Sicherheit nach der einen oder
<lb/>der anderen Richtung betraut sind. Nichtsdestoweniger sind die Gens- 
<lb/>darmen noch besonders hervorgehoben, weil bei deren militärischem
<lb/>Charakter doch zweifelhaft erschien, ob man sie aller Orten ohne Wei- 
<lb/>teres zu den Sicherheit beamten rechnen würdet).

<lb/>Dies Recht zur Nacheile soll stattfinden a) unmittelbar nach
<lb/>verübter That, bei Verfolgung des Verdächtigen, wie es sonst hieß, auf
<lb/>Handhafter oder frischer That, oder b) unmittelbar nachdem der- 
<lb/>selbe betroffen worden, d. h. da, wo der Verdächtige noch im Gebiete
<lb/>des ihn verfolgenden Staates, 'wenn auch nicht mehr unmittelbar nach
<lb/>verübter That, sondern erst später, bei irgend einer 'Gelegenheit, betroffen
<lb/>wurde, gleichviel ob dies Betreffen schon bis zum Festnehmen gediehen
<lb/>ist, sich aber flüchtig gemacht und in ein anderes Staatsgebiet begeoen
<lb/>hat. Nur muß das Betreffen, Flüchtigwerden und Nachfolgen sich un- 
<lb/>mittelbar aneinander schließen.

<lb/>In diesen beiden Fällen sind die Sicherheitsbeamten befugt, bis
<lb/>in die benachbarten Staatsgebiete, ein Begriff, der absichtlich
<lb/>unter Ablehnung des Antrags, eine bestimmte Distanzgrenze zu setzen,
<lb/>der konkreten Definition überlassen worden ist264), zu verfolgen und
<lb/>dort festzunehmen. Indessen soll die Nacheile, für welche hier in
<lb/>ausgedehntestem Maße ganz anders, als früher, die Landesgrenzen be- 
<lb/>seitigt sind, durchaus den Charakter einer vorläufigen, polizeilichen
<lb/>Maßregel, welche nur den Zweck hat, sich thatsächlich der Person des
<lb/>Verfolgten zu versichern, nicht überschreiten.
</p>
               <p>

                  <lb/>2e3) Prot, der Civ -Pr.-Kommiff. S. 100.
<lb/>***) Prot, der Civ -Pr.-Kommiff. S. ö2.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0645.tif"
                   n="643"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>643
</p>
               <p>

                  <lb/>Daher der Schlußsatz des Abs. 1. Die Sicherheitsbeamten, oder
<lb/>die in das benachbarte Gebiet streifenden Gensdarmen des verfolgenden
<lb/>Staates dürfen in keinem Fall den jenseits der Grenze betroffenen Be- 
<lb/>schuldigten mit sich nehmen. Sie haben ihn unverzüglich an die
<lb/>nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Staates, in wel- 
<lb/>chem er ergriffen wurde, abzuliefern. Es verhält sich nun so,
<lb/>als ob die eigenen Beamten des letzteren die Festnahme bewirkt hätten.
<lb/>Ob weiterhin die Auslieferung zu bewirken, entscheidet sich nach den
<lb/>sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

<lb/>Der zweite Absatz hat eine negative Fassung. Er spricht den
<lb/>Sicherheitsbeamten (einschließlich den Gensdarmen nach Abs. 1) die Be-
<lb/>fugniß ab zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen
<lb/>jenseits der Grenze. Da ihnen ausdrücklich aus naheliegenden
<lb/>Gründen nur die selbstständige Haussuchung verwehrt wird, so ist
<lb/>6 contrario zu schließen2^, daß sie nicht nur, wie sich von selbst ver- 
<lb/>steht, die zuständigen Gerichts- oder Polizeibeamten des jenseitigen
<lb/>Staates zur Vornahme einer Haussuchung bei Gelegenheit der Nach- 
<lb/>eile — denn davon handelt überhaupt Abs. 2 allein2®6) — veranlassen,
<lb/>sondern auch kraft dieses Bnndesgesetzes der demgemäß vor sich gehen- 
<lb/>den Haussuchung assistiren können.

<lb/>Obwohl keineswegs unbeschränkt gewährt, wird doch gerade die in
<lb/>diesem Paragraphen sanktionirte Erleichterung der Verfolgung praktisch
<lb/>von bedeutendem Einfluß sein, wie alle diejenigen bezeugen werden,
<lb/>welche die Nachtheile des Grenzlandes unter den früheren Verhältnissen
<lb/>kennen gelernt haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 31.

<lb/>„Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Ve- 
<lb/>rweise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbe- 
<lb/>haltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben."
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn die Auslieferungspflicht, soweit sie nach dem vorliegenden
<lb/>Gesetze besteht, sich nicht blos auf die Person des Auszuliefernden, son- 
<lb/>dern auch auf die „zum Beweise dienlichen Gegenstände" erstreckt, welche
<lb/>das Gericht des ersuchten Staates schon in Händen hat oder zu diesem
<lb/>Behufe erst einziehen wird, so ist damit natürlich nicht ausgeschlossen,
<lb/>daß eine „Auslieferung von Sachen" auch für sich allein Vorkommen
<lb/>kann und nach den allgemeinen Grundsätzen (s. zu §. 20 Nr. 5) zu
<lb/>gewähren ist. Daß Rechte dritter Personen an diesen Gegenständen
<lb/>nicht alterirt werden, versteht sich von selbst.

<lb/>Die Einschiebung „vorbehaltlich der Rechte dritter Per- 
<lb/>sonen" deutet auf mehr hin, als auf den selbstverständlichen Satz, daß
<lb/>durch die im Wege der Requisition vorgenommene Manipulation den
</p>
               <p>

                  <lb/>265J Bericht der Reichstagskommiss, zu §. 30, Abs 2.

<lb/>2ee) In der ersten Vorlage (f. Prot, der Civ.-Pr.-Kommiff. Nr. 441 hieß e§
<lb/>ausdrücklich: „hierbei" Später wurde das als bei dem Zusammenhang mit Abs. 1
<lb/>selbstverständlich weggelassen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0646.tif"
                   n="644"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0646--><p/>
               <p>

                  <lb/>644 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Privatrechten dritter Personen (nicht einmal denen des Auszuliefernden
<lb/>selbst) nicht präjudizirt wird. Sie wäre unnöthig, wenn nicht der Ge- 
<lb/>danke zu Grunde läge, daß an sich der Dritte, auch wenn er ein noch
<lb/>so gutes Privatrecht an den betreffenden Gegenständen hat, die zum
<lb/>Zwecke der Strafrechtspflege nothwendige Ausliefung nicht zu hindern
<lb/>vermag. Denn daß nicht gesagt ist, die Auslieferung solle unterbleiben,
<lb/>insofern Rechte dritter Personen (d. h. nicht des Auszuliefernden selbst)
<lb/>ersichtlich sind, ergiebt sich schon aus sprachlichen Gründen. Wie dem- 
<lb/>jenigen, welcher seine Sachen behufs der Strafjustiz den Gerichten zur
<lb/>Verfügung stellen muß, der daraus etwa erwachsende Schaden ersetzt
<lb/>wird, ist hier so wenig Gegenstand des Gesetzes gewesen, wie in den
<lb/>meisten Partikularrechten. Im Ganzen verläßt man sich aus die Dis- 
<lb/>kretion der Gerichte. (Vgl. zu K. 21 Nr. 8 d.)

<lb/>§. 32.

<lb/>„Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von
<lb/>„Personen und Gegenständen durch sein Staatsgebiet zum Be-
<lb/>„huf der Ueberlieferung an einen anderen Bundesstaat zu ge- 
<lb/>statten."
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch dieser Paragraph bedarf kaum der Erläuterung. Er. ist der
<lb/>Vorsicht halber, um jeden Zweifel abzuschneiden, ausgenommen worden.
<lb/>Sowohl der ausliefernde, als auch der empfangende L-taat, welcher von
<lb/>beiden nun den behufs der Auslieferung nöthigen Transport ausführen
<lb/>mag, kann ohne Weiteres den letzteren durch seine Beamten oder Diener
<lb/>durch die hierbei zu passirenden Gebiete anderer Bundesländer ausführen,
<lb/>ohne dazu erst, wie früher häufig erfordert wurde, besondere Ermäch- 
<lb/>tigung erwirkt zu werden braucht. Die Folge davon ist die, daß der
<lb/>Staat, durch defsen Gebiet solchergestalt die Durchführung geschieht r in
<lb/>den meisten Fällen, sofern er bei dem Transport gar Nichts zu leisten
<lb/>hat, auch bei dessen Kosten gänzleich unbetheiligt ist.

<lb/>Indessen kann auch behufs der Durchführung (z. B. durch Verbin- 
<lb/>dungspatrouillen der Gensdarmerie) die Hülfe des bei der Durchführung
<lb/>zu passirenden Staates in der Weise angerufen werden, daß dieser
<lb/>gleichsam einen Zwischentransport leistet, desfen Gewährung wieder schon
<lb/>zum Umfang der allgemeinhin zu jederlei Handlungen zu leistenden
<lb/>Rechtshülfe gehört.

<lb/>§. 33.

<lb/>„Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen
<lb/>„Strafurtheils sind die Gerichte eines anderen Bundesstaates
<lb/>„nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung/ wegen
<lb/>„welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundesstaates,
<lb/>„in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist
<lb/>„(§§. 21, 22), und wenn außerdem die Strafe entweder nur in
<lb/>„das Vermögen des Verurtheilten zu vollstrecken ist oder in einer
<lb/>„Freiheitsstrafe besteht, welche die Dauer von sechs Wochen nicht
<lb/>„übersteigt.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0647.tif"
                   n="645"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>645
</p>
               <p>

                  <lb/>„Ist die Verpflichtung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
<lb/>„begründet, so findet die Auslieferung zum Zwecke der Straf-
<lb/>„ Vollstreckung nicht statt.

<lb/>„Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des
<lb/>„rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen."
</p>
               <p>

                  <lb/>Als Regel gilt, daß das Untersuchungs- bzw. erkennende Gericht
<lb/>auch die erkannte Strafe zu vollstrecken hat. Eben darum ist für den
<lb/>Fall, daß der Verurtheilte nicht im Gebiete jenes Gerichts ergriffen
<lb/>werden kann, die Verbindlichkeit zur Auslieferung nach 8. 21 ff. aus- 
<lb/>gesprochen worden.

<lb/>Indessen gestattet §- 33 umgekehrt doch in gewissen Fällen, nicht
<lb/>nur nach einem anderen Bundesstaate hin, anstatt um Auslieferung, um
<lb/>eine dort vorzunehmende Strafvollstreckung zu requiriren, sondern legt
<lb/>auch die Pflicht auf, einer solchen Requisition Folge zu geben. Dies
<lb/>gilt:

<lb/>1. wenn es sich um Vollstreckung einer Strafe in das
<lb/>Vermögen des Verurtheilten handelt. Hier kann von der Aus- 
<lb/>lieferung, welche nur da Sinn hat, wo eine Strafe gegen die Person
<lb/>vollstreckt werden soll, nicht die Rede sein (vgl. Vorbemerk, zu 88. 21
<lb/>bis 28 Nr. 1). Wenn dem erkennenden Gericht nicht unmittelbar Ver- 
<lb/>mögen des Verurtheilten zugänglich ist, muß es der Exekution des
<lb/>Strafurtheils halber gerade so im Interesse des Staates ein Ersuchen
<lb/>erlassen, wie es dies bei Civilsachen im Interesse einer Partei zu thun
<lb/>hat. Es ergiebt sich ganz von selbst, daß für eine derartige im Wege
<lb/>der Requisition betriebene Vollstreckung im Ganzen die Grundsätze gel- 
<lb/>ten müssen, welche Abschnitt 1 für die Civilrechtspflege aufstellt, unbe- 
<lb/>schadet natürlich des Unterschiedes, der sich daraus ergiebt, daß dort
<lb/>auch die Exekution als eine Prozedur zwischen zwei Parteien erscheint,
<lb/>während hier dem Verurtheilten lediglich die im Namen des Staates
<lb/>vollstreckende Gerichtsbehörde gegenübersteht. (Vgl. zu §. 20 Nr. 8, c.)

<lb/>2. Wenn es sich um Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
<lb/>von höchstens sechs Wochen handelt. Für diesen Fall soll aber das
<lb/>erkennende Gericht nicht etwa die Wahl haben, ob es die Strafe selber
<lb/>vollstrecken, oder um Vollstreckung requiriren will, sondern es muß,
<lb/>wenn es den Verurtheilten, der sich in einem andern Bundesstaate2G7)
<lb/>befindet, zur Strafverbüßung bringen will, die Gerichte des letztern um
<lb/>Vollstreckung ersuchen.

<lb/>Denn nach Abs. 2 des §. 33 findet insoweit keine Auslie- 
<lb/>ferung statt. Das Gesetz will eben, daß der Verurtheilte einer-
<lb/>geringen Freiheitsstrafe wegen keine Auslieferung erfahren, sondern die
<lb/>Strafe unbedingt bei dem Gerichte seines Aufenthalts 268) erleiden fall 209)
</p>
               <p>

                  <lb/>267) Wie innerhalb des eigenen Einzelstaats 51t verfahren, daraus bezieht sich
<lb/>§. 35 nicht.

<lb/>268) Denn ein Gefängniß für die Verbüßung der einfachen Freiheitsstrafe wird
<lb/>sich in der Regel bei jedem Gerichte finden, eventuell wenigstens in nächster Nähe.

<lb/>269) In der Regel liegt dies „im Interesse des Verurtheilten". Aber nicht
<lb/>immer ist es ein jus favorabile, fonbent möglicherweise ein odiosum.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0648.tif"
                   n="646"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0648--><p/>
               <p>

                  <lb/>646 Endemann: Die RechtZhiilfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>ohne auch nur für den Fall eine Ausnahme zu statuiren, daß der Ver-
<lb/>urlheilte die Verbüßung im Staate des erkennenden Gerichts vorzieht 270).
<lb/>Der allgemeine Ausdruck „Freiheitsstrafe" wurde gewählt, und
<lb/>nicht: „Gefänguißstrase", weil die landesgesetzlichen Einrichtungen und
<lb/>und Ternünologieen der untersten Art von Freiheitsstrafen verschieden
<lb/>sind'^). Schärfere Arten von Freiheitsstrafe (qualisizirte), nahm man an,
<lb/>würden überhaupt schwerlich in dem geringen Maße von sechs Wochen
<lb/>erkannt.

<lb/>3. Die Vollstreckung in beiden vorberührten Fällen steht unter der- 
<lb/>selben Voraussetzung, wie die Ausliefe ung auf Requisition nach 8- 21.
<lb/>Die strafbare Handlung, wegen deren die Strafe erkannt
<lb/>ist, muß im Gebiete des Bundesstaates verübt sein, in
<lb/>welchem sich das ersuchende Gericht befindet. Es ist mit- 
<lb/>hin dasjenige, was zu §. 21 Nr. 1 und 5 bemerkt wurde, hierher zu
<lb/>beziehen. Nur dieses eine Moment hat das ersuchte Gericht zu prüfen,
<lb/>denn nur davon macht §. 33 die Verpflichtung zur Rechtshülfe der
<lb/>Vollstreckung abhängig. Namentlich kommt §. 25 dabei nicht in Be- 
<lb/>tracht. Da der letztere nur eine Ausnahme von der Pflicht der Aus- 
<lb/>lieferung macht und als Ausnahme keineswegs über seinen nächsten
<lb/>Zweck ausgedehnt werden darf (vgl. zu 8 25 z. A.), so hätte es einer
<lb/>ausdrücklichen Erwähnung bedurft, wenn dieselbe auch die Voll- 
<lb/>streckung nach §. 33 mitumfassen sollte. Dies ist nicht geschehen.
<lb/>Folglich kann eine Requisition, welche nach 8- 33 Vollstreckung einer
<lb/>Geld- oder geringen Freiheitsstrafe verlangt, aus den Gründen des
<lb/>8. 25 Nr. 1. 2 weil das bestrafte Vergehen ein politisches oder Preß-
<lb/>vergehen, weil es nach dem Rechte des ersuchten Gerichtes nicht mit
<lb/>Strafe bedroht oder verjährt ist, nicht abgelehnt werden.

<lb/>4. Ein Unterschied, ob das ergangene Urtheil auf wirkliche Ver- 
<lb/>handlung, oder ln oontumnoiam, bzw. einseitig, als Bestätigung eines
<lb/>Strafmandats u. dgl. erlassen worden, ist nicht gemacht worden 272).

<lb/>Nach dem letzten Absatz des 8- 33 soll nur dem Ersuchen eine
<lb/>Ausfertigung des Urtheils beigegebeu werden, welche in demselben Sinne
<lb/>ersehen läßt, daß dasselbe rechtskräftig geworden, wie dies in 8- 28
<lb/>Abs. 1 (s. Bemerk, dazu) vorgeschrieben ist.

<lb/>Die Beifügung des Urtheils erschien nöthig, damit das ersuchte
<lb/>Gericht prüfen kann, ob die Voraussetzung des Äbf. 1 vorliegt.

<lb/>8- 34.

<lb/>- „Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder
<lb/>„Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als
<lb/>„diejenigen, wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht
<lb/>„erstreckt werden.

<lb/>„Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Aus-
<lb/>„ gelieferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staates,
</p>
               <p>

                  <lb/>27") Prot, der Civ -Pr.-Kommiss. S 52 a. E.
<lb/>371) Das. S. 100

<lb/>27Ä) Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 53.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0649.tif"
                   n="647"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtZhülfe im Norddeutschen Bunde. 647

<lb/>„welchem das ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren
<lb/>„Handlungen keine Anwendung."
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Einschaltung des Reichstags, auf welche man gekommen ist,
<lb/>weil sich eine „ähnliche Bestinpnung in einer Mehrzahl von Konven- 
<lb/>tionen findet". Auch hier zeigte sich das Bestreben, die Auslieferung
<lb/>einzuengen.

<lb/>In Abs. 1 soll dem Mißbrauche vorgebeugt werden, den ein Ge- 
<lb/>richt insofern machen könnte, als von ihm der Ängeschuldigte auch wegen
<lb/>eines Vergehens zur Untersuchung gezogen würde, wegen dessen eine
<lb/>Auslieferung (nemlich nach §. 25) abgelehnt werden konnte. Um dies
<lb/>zu vermeiden, wird das ersuchende Gericht formell an dasjenige gebun- 
<lb/>den, worauf das Ersuchen und die Auslieferung lautet. Nach der Mei- 
<lb/>nung des Kommissionsberichts ist aber nicht ausgeschlossen, daß sich das
<lb/>Untersuchungsgericht, wenn es die Untersuchung gegen den Ausgelieferten
<lb/>weiter ausdehnen will, zuvörderst mit dem ausliefernden Gericht dicser-
<lb/>halb in Vernehmen setzt lind die Zustimmung dieses Gerichtes einholt.

<lb/>Dasselbe gilt denn auch von der Auslieferung zum Zwecke der
<lb/>Strafvollstreckung.

<lb/>In Abs. 2 aber wird wiederum von der zum Schutz des 8. 25
<lb/>nöthig befundenen Bestimmung des Abs. 1 eine Ausnahme gemacht.
<lb/>Dabei wird (nach dem Kommissionsbericht) „selbstverständlich an den be- 
<lb/>sonderen Bestimmungen des betreffenden Staates über die Gerichtszu- 
<lb/>ständigkeit und den Gerichtsstand Nichts geändert".

<lb/>Die Folge des Abs. 2 ist die, daß, wo einmal die Auslieferung
<lb/>geschehen, der Ausgelieferte von dem ersuchten Gericht wegen aller und
<lb/>jeder nach der Auslieferung im Gebiete des ersuchenden Staates
<lb/>verübten Vergehen verfolgt und zur Strafverbüßung gebracht werden
<lb/>kann. Vorausgesetzt ist offenbar, daß dies so lange gilt, als das er- 
<lb/>suchende Gericht den Ausgelieferten hat oder wenigstens ohne Auslie- 
<lb/>ferungsantrag haben kann. Durch Vornahme einer der in §. 26 be-
<lb/>zeichneten Handlungen sichert sich das Gericht seine Befugniß der Straf- 
<lb/>verfolgung oder Vollstreckung. Hat sich dagegen der Ausgelieferte in
<lb/>einen anderen Bundesstaat zurückbegeben, bevor wegen der im Gebiete
<lb/>des Staates, an den er ausgeliesert worden war, verübten neuen Ver- 
<lb/>gehen irgend wie nach Z. 26 die Kompetenz festgemacht wurde, so be- 
<lb/>darf es nöthigenfalls eines neuen Auslieferungsantrags. Dieser ist als- 
<lb/>dann nach dem vorliegenden Gesetz als ein selbstständiges neues Er- 
<lb/>suchen um Auslieferung zu beurtheilen.

<lb/>Insofern führt §. 34 überhaupt auf die natürliche Grenze, bis zu
<lb/>welcher die wirklich erfolgte Auslieferung wirkt (vgl. Vorbemerk, zu.
<lb/>§§. 21—28 Nr. 4).

<lb/>§. 35.

<lb/>„Ist gegen eine Person von den Gerichten eines Bundes-
<lb/>„staates wegen einer in diesem Staate begangenen strafbaren
<lb/>k „Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet, sofern die
<lb/>„Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0650.tif"
                   n="648"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0650--><p/>
               <p>

                  <lb/>648 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>„§§. 24—26 nicht ausgeschlossen war, gegen diese Person in
<lb/>„einem anderen Staate wegen derselben strafbaren Handlung
<lb/>„eine Untersuchung nicht statt."
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Paragraph ist, wie die Motive der Bundesregierung besagen,
<lb/>eine Konsequenz des in ß. 21 ausgesprochenen Grundsatzes. Mit Bezug
<lb/>auf den für Civilsachen aufgenommenen §. 19 hielt man bei der Be- 
<lb/>arbeitung des Gesetzes nothwendig, eine ähnliche Bestimmung auch für
<lb/>Strafsachen zu treffen. 273) Indessen anstatt allgemeinhin Etwas, wie eine
<lb/>exceptio litis pendentis oder rei judicatae hinzustellen, und absehend
<lb/>von allen sonstigen materiell-rechtlichen Gründen der Erledigung eines'
<lb/>Kriminalfalls, beschränkte man sich darauf, Vorkehrung Zu treffen, daß
<lb/>nicht durch die Auslieferung nach Maßgabe dieses Gesetzes eine
<lb/>doppelte Strafverfolgung eintrete. Diesem Zwecke entsprechend ist vom
<lb/>Reichstage zu mebrerer Deutlichkeit noch der Zwischensatz: sofern —
<lb/>ausgeschlossen war — dem ursprünglichen Entwürfe hinzugesetzt
<lb/>worden.

<lb/>Der Angeschuldigte ist im Rahmen dieses Gesetzes gegen doppelte
<lb/>Verfolgung geschützt. 274) Denn §. 35 erklärt das foram oder vielmehr
<lb/>„den Staat" (s. zu §. 21 Nr. 1) des begangenen Verbrechens, sobald
<lb/>einmal dort die Untersuchung eingeleitet ist, für exklusiv zuständig, so- 
<lb/>weit dorthin nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeliefert werden muß.
<lb/>Die Lage der Dinge ist daher folgende:

<lb/>1) Besteht ein Recht auf Auslieferung, sei es nach dem
<lb/>Hauptsatz des §. 21, sei es nach der — gerade in Verbindung mit dem
<lb/>vorliegenden §. 35 in seiner vollen Tragweite hervortretenden — Be- 
<lb/>stimmung des §. 26, so entscheidet zwischen dem ersuchenden und dem
<lb/>ersuchten Staate die Prävention. Der vorliegende Paragraph korrespondirt
<lb/>dem z. 24., Denn wie einerseits nach §. 24 das ersuchte Gericht, wenn
<lb/>bei ihm oder bei einem anderen Gericht seines Landes das Strafverfahren
<lb/>früher anhängig geworden ist, auf Grund dieser Anhängigkeit die Aus- 
<lb/>lieferung verweigernund dadurch den Angeschuldigten gegen eme nochmalige
<lb/>Prozedur bei dem ersuchenden Gerichte schützen muß, so soll umgekehrt, nach- 
<lb/>dem einmal das ersuchende Gericht das Verfahren zuerst eröffnet hat, der
<lb/>Angeschuldigte, dem die Auslieferung aus Grund dieses Gesetzes bevorsteht,
<lb/>sicher sein, daß er nicht noch einmal anderswo in Untersuchung genommen
<lb/>wird.

<lb/>2) Besteht keine Auslieferungspflicht, weil eine der in
<lb/>diesem Gesetze angeordneten Ausnahmen zutrifft, so kann natürlich die
<lb/>Einleitung eines Verfahrens in dem ersuchenden Staate nicht die Wir- 
<lb/>kung der Rechtshängigkeit in dem Sinne begründen, daß die Gerichte
<lb/>des ersuchten Staates ihrerseits von der Untersuchung abzustehen hätten;
<lb/>eben weil die in dem ersuchenden Staate eröffnete Prozedur für den
<lb/>Angeschuldigten, welcher nicht ausgeliefert werden darf, keinen reellen
</p>
               <p>

                  <lb/>- 273) Prot, der Civ.-Pr -Kommiss. S. 56.

<lb/>Vgl. über das seitherige Preuß. Recht Oppenhofs, Strafverfahren §. 1,

<lb/>Nr. 44.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0651.tif"
                   n="649"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0651--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Nechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 649

<lb/>Effekt hat. Soweit er überhaupt in dem ersuchten Staate wegen eines
<lb/>in dem ersuchenden Staate verübten Vergehens zur Untersuchung ge- 
<lb/>zogen werden kann oder werden muß (§. 27), bedarf er, wenn die
<lb/>Untersuchung wirklich eingeleitet ist, keines besonderen Schutzes mehr
<lb/>durch Hinweis auf die Rechtshängigkeit. Man nahm an, daß ihn
<lb/>schon die Versagung der Auslieferung zu Untersuchung, wie zu Straf- 
<lb/>vollstreckung genügend schützt; und dies mag sich im Ganzen bewähren,
<lb/>obwohl sich nicht leugnen läßt, daß in manchen Fällen der Angeschul- 
<lb/>digte, obgleich er vor Auslieferung durch die Bestimmungen der §§. 24
<lb/>bis 26 sicher ist, doch ein nicht geringes Interesse haben kann und darin
<lb/>Schutz verdienen möchte, daß nicht innerhalb des Bundesgebietes über- 
<lb/>haupt auch nur zwei Untersuchungen wegen derselben That stattfinden.
<lb/>Ueber die Anwendung des Prinzips in den Fällen des §. 26 s. Nr. 2,
<lb/>über das Verhältniß zu §. 27 s. daß Nr. 4.

<lb/>Mehr besagt §. 35 nicht. Er redet nur von der Prävention,
<lb/>welche dadurch eintritt, daß von den Gerichten des ersuchenden
<lb/>Staates die Untersuchung eingeleitet worden ist. Untersuchung
<lb/>bedeutet, wie früher (s. zu §. 26 Nr. 1, a), soviel, als Strafverfolgung.
<lb/>Was Einleitung derselben ist, wird hier nicht näher definirt. Wreder-
<lb/>um sind die Anhaltspunkte, welche §. 26 angiebt, auch hier ohne Zweifel
<lb/>anwendbar; jedoch ohne darauf etwa den Begriff der Untersuchungsein- 
<lb/>leitung absolut zu beschränken. Ob wirklich bereits die Untersuchung
<lb/>eingeleitet ist, muß also, wenn darüber zwischen den Gerichten
<lb/>der beiderseitigen Gebiete Zweifel entsteht, casu quo geprüft werden.
<lb/>Dagegen ist ein in §. 26 übergangener Punkt in §. 35 ausdrücklich
<lb/>erledigt. Es muß eine von den Gerichten ausgegangene Eröffnung
<lb/>des Strafverfahrens vorliegen. Was der Staatsanwalt oder die Poli- 
<lb/>zeibehörde gethan hat, begründet noch kein Recht, wodurch die sonst
<lb/>konkurrirende Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates ausgeschlossen würde.

<lb/>Wenn §. 35 von der eingetretenen Verurtheilung zu Strafe schweigt,
<lb/>so versteht sich soviel von selbst, daß die Wirkungen, welche hier schon
<lb/>an die Einleitung der Untersuchung geknüpft sind, umsomehr eintreten,
<lb/>wenn die Untersuchung sogar bis zum Urtheil gediehen ist. Wird als- 
<lb/>dann um Auslieferung behufs Vollstreckung der Strafe requirirt, und
<lb/>muß diese nach §. 21 ff. gewährt werden, so kann nicht nur der Aus- 
<lb/>zuliefernde gegen die Eröffnung oder Fortsetzung einer zweiten Unter- 
<lb/>suchung in dem ersuchten Staate protestiren,' sondern die ersuchten
<lb/>Gerichte müssen alsdann offenbar von selbst die von ihnen etwa schon
<lb/>— möglicherweise ohne Kenntniß des Umstandes, daß bereits die aus- 
<lb/>lieferungsberechtigten Gerichte des Staates des begangenen Verbrechens
<lb/>eingeschritten waren — eingeleitete Untersuchung sistiren und aufheben.
<lb/>Das letztere muß aber, obgleich §. 35 nur auf die von der Aus- 
<lb/>lieferung handelden Paragraphen Bezug nimmt, unstreitig auch dann
<lb/>gelten, wenn nicht mehr um Auslieferung zum Zweck der Untersuchung
<lb/>(denn in dieser Richtung umfaßt §. 35 auch die in §. 33 bezeichnten
<lb/>Kategorieen von Strafsachen), sondern um Vollstreckung eines Stras-
<lb/>urtheils nach §. 33 ersucht wird. Die Gerichte des ersuchten Staates
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0652.tif"
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               <p>

                  <lb/>650
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe rm Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>können auch in den Fällen keine zweite Untersuchung fortfuhren, wenn
<lb/>in dem ersuchenden Staate des begangenen Delikts eine Strafverfolgung
<lb/>eingeleitet und beendigt ist, welche nur zu einer Geld- oder geringeren,
<lb/>als sechswöchigen Freiheitsstrafe führt, und nun, ohne daß vorher um
<lb/>Auslieferung behufs der Untersuchung requirirt worden wäre, um Voll- 
<lb/>streckung requirirt wird.

<lb/>Im Uebrigen aber hat sich §. 35 mit den materiellen Wirkungen
<lb/>des strafrechtlichen Judikats und mit den Konsequenzen des allgemeinen
<lb/>Axioms: N6 dis in idem 273) nicht weiter beschäftigt.

<lb/>8- 36.

<lb/>„Insoweit nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requi-
<lb/>„sitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise
<lb/>„der Staatsanwaltschaft gehören, fänden in Ansehung der von
<lb/>„den Bundesstaaten gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die
<lb/>„Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder
<lb/>„an diese gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die von der
<lb/>„Staatsanwaltschaft erlassenen oder an dieselbe gerichteten Requi-
<lb/>„sitionen Anwendung. Eiue Verhaftung, Haussuchung, Beschlag- 
<lb/>nahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung kann jedoch bei
<lb/>„einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses
<lb/>„verlangt werden und nur auf Grund eines solchen Beschlusses
<lb/>„erfolgen". __
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach den Vorschriften mancher Landesrechte gehören die Requisitionen
<lb/>in Strafsachen sogar ausschließlich zum Geschäftskreise der Staatsan- 
<lb/>waltschaft. Außerdem aber ist nach den meisten neueren Strafprozeß- 
<lb/>gesetzen den Staatsanwälten in Bezug auf die Voruntersuchung und
<lb/>Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung eine Stellung zuge- 
<lb/>wiesen, welche nicht selten einen Theil der früher dem Gericht obliegen- 
<lb/>den Funktionen sin ihre Hand legt. Es mußte daher die Frage aufge- 
<lb/>worfen werden, ob die Verpflichtung zu gegenseitiger Rechtshülfe, wie
<lb/>wie sie in den bisherigen Paragraphen für die Requisitionen von
<lb/>Gericht zu Gericht (s. zu §. 20 Nr. 2) festgesetzt worden, auf die Re- 
<lb/>quisitionen von und zu den Staatsanwaltschaften zu erstrecken sei.

<lb/>Bei Beantwortung dieser Frage läßt man sich. keineswegs von der
<lb/>Idee leiten, daß, weil theilweise die Staatsanwaltschaft als integriren-
<lb/>der Bestandtheil des Gerichts gedacht werde, ohne Weiteres die Rechts- 
<lb/>hülfe der Gerichte auf die Staatsanwälte zu übertragen sei. Im Gegen-
<lb/>theil wurde bei Abfassung des Gesetzes ernstlich erwogen, ob nicht, wo
<lb/>es sich um die internationale (d. h. von Staat zu Staat zu gewäh- 
<lb/>rende) Rechtshülfe in Strafsachen handelt, zur Vermeidung von Miß- 
<lb/>brauchen auf vorgängige gerichtliche Kognition zu bestehen sei. Indessen
<lb/>entschloß man sich aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil namentlich nicht
<lb/>-selten ein unverweiltes Einschreiten und Vorgehen der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft ohne Mitwirkung des Gerichts nicht zu entbehren, die Staatsan-
</p>
               <p>

                  <lb/>275) Oppenhoff a. a. O. Nr. 43-68.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0653.tif"
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               <p>

                  <lb/>Endernann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>651
</p>
               <p>

                  <lb/>Waltschaft an der hier geordneten Rechtshülfe, jedoch nur soweit erfor- 
<lb/>derlich und unter bestimmter Einschränkung Theit nehmen zu taffen.276)

<lb/>1) Insoweit — gehören. Hiernach bezieht sich die folgende
<lb/>Bestimmung keineswegsnur auf diejenigen Staaten und Landes-
<lb/>tbeile, in welchen die gegenseitigen Requisitionen der Gerichte durch die
<lb/>Staatsanwaltschaft vermittelt werden. Die Ausdrucksweise ist eine
<lb/>ganz andere als in §. 6. Dort ist allerdings blos von der Vermitt- 
<lb/>lung der Requisition durch die Staatsanwälte die Rede. Hier dagegen
<lb/>handelt es sich nicht um die Requisitionen der Gerichte, welche die
<lb/>Staatsanwälte etwa als Vermittler (aus denselben partikularrechckichen
<lb/>Gründen, wie zu §. 6 in der Civilrechtspflege) besorgen,'^) sondern um
<lb/>diejenigen, welche sie kraft eigenen Rechtes und Entschlusses, weil solche
<lb/>Requisitionen zu ihrem Geschäftskreise gehören, erlassen. Vgl.
<lb/>auch §. 37 u. §. 3 über diesen Ausdruck. Zu ihrem Geschäftskreise
<lb/>aber gehört nach dem Landesrecht die Requisition allemal, wenn die
<lb/>Handlung, um derentwillen requirirt wird, in das Bereich ihrer Amts- 
<lb/>gewalt fallt und daher von ihnen selbst angeordnet werden kann. ^ Denn
<lb/>soweit der Staatsanwalt für sich, ohne das Gericht in der Strafrechts- 
<lb/>pflege thätig zu werden oder das einheimische Gericht aufzufordern
<lb/>befugt ist, liegt auch das Ersuchen, welches nöthig wird, weil die frag- 
<lb/>liche Handlung bei einem auswärtigen Gericht vorgenommen werden
<lb/>muß, in seinem Geschäftskreise. Sollte nur von den Landesgesetzen die
<lb/>Rede sein, welche alle Requisitionen in Strafsachen ausschließlich
<lb/>den Staatsanwälten zuweisen, so hätte das genauer ausgedrückt werden
<lb/>müssen. So, wie §. 36 lautet, geht er füglich auf jede Requisition,
<lb/>durch welche, wenn auch die eben erwähnte Voraussetzung nicht zutrifft,
<lb/>ein Staatsanwalt innerhalb seiner landesgesetzlichen Kompetenz ersucht
<lb/>oder ersucht wird.

<lb/>2) Unter den „Requisitionen" des Vordersatzes sind, wie aus denn
<lb/>Folgenden erhellt, sowohl im aktiven Sinne solche, welche der Staats- 
<lb/>anwalt erläßt, als auch im passiven Sinne solche, welche an ihn erlassen
<lb/>werden, zu verstehen. Der Paragraph bezieht sich nach dem Zweck des
<lb/>ganzen Gesetzes nicht auf diejenigen Ersuchen, welche zwischen dein
<lb/>Staatsanwalt und einer Polizei- oder Verwaltungsbehörde spielen. Er
<lb/>bezieht sich einmal auf Requisitionen des Staatsanwaltes an ein Gericht,
<lb/>sodann umgekehrt auf Requisitionen, welche ein Gericht, während es
<lb/>sonst das Gericht hätte ersuchen müssen, an den Staatsanwalt ergehen
<lb/>läßt, weil nach dem Landesrecht (des ersuchten Stantes) der letztere die
<lb/>den Gegenstand der Requisition bildende Handlung erledigen kann oder
<lb/>erledigen muß. Da aber der Wortlaut des §. 36 nicht' entgegensteht,
<lb/>vielmehr in dem Satze: finden•— auf die von der Staatsan- 
<lb/>waltschaft erlassenen oder an dieselbe gerichteten Requi- 
<lb/>sitionen Anwendung diese Deutung zuläßt, wird man konsequenter-
</p>
               <p>

                  <lb/>276) Prot, der Civ.-Pr -Kommiss. S. 101.

<lb/>277) Wie in dem Kommissionsbericht zu §. 36 unterstellt wird.

<lb/>27S) Daß dies bei Handlungen des Untersuchungsrichters nach Preuß. Recht
<lb/>nicht erforderlich, s. Oppenhoff, Strafvers. §. 43, Nr. 9.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0654.tif"
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               <p>

                  <lb/>652 Endemann: Die Rechtshülfe rm Norddeutschen Bunde.

<lb/>weise §. 36 auch auf die von einem Staatsanwalt an einen Staats- 
<lb/>anwalt gerichteten Requisitionen beziehen müssen. Daß der zweite
<lb/>Satz dem nicht widerspricht, wird sich sofort ergeben.

<lb/>Ein innerer Grund aber, jene Konsequenz abzulehnen, liegt nicht
<lb/>vor, wenn der Paragraph überhaupt die Tendenz hat, die Staatsan- 
<lb/>wälte in Bezug auf die Rechtshülse der Strafrechtspflege, eben weil
<lb/>und soweit sie innerhalb dieses Zweiges der Justiz selbstständige Funk- 
<lb/>tionen ausüben, an den für den Verkehr der Gerichte getroffenen Be- 
<lb/>stimmungen Theil nehmen zu lassen. In der That würde sonst z. B.
<lb/>für den Fall, wo es sich um Vollstreckung einer Strafe handelt, welche
<lb/>sowohl in dem ersuchenden, wie in- dem ersuchten Staate gar nicht
<lb/>Sache des Gerichtes, sondern der Staatsanwaltschaft ist, eine empflnd-
<lb/>liche Lücke entstehen.

<lb/>3) Finden in Ansehung — gelten, Anwendung. Dadurch
<lb/>werden, eben die Normen der gerichtlichen Rechtshülfe in Strafsachen
<lb/>auf die Staatsanwaltschaft übertragen. Offenbar kann es auch nicht
<lb/>anders sein, als daß die Rechtshülfe der Staatsanwaltschaft von einem
<lb/>Staate zum andern unter denselben Schutz und dieselbe Begrenzung
<lb/>gestellt wird. Bei den Requisitionen, welche von der Staatsanwalt-
<lb/>chaft nur als „Vermittler" für das ersuchende Gericht an ihren Be-
<lb/>timmungsort tragen, oder für das ersuchte in Empfang nehmen, ver- 
<lb/>geht sich dies ziemlich von selbst. Es sind ja Requisitionen von einem
<lb/>Gericht oder an ein Gericht, und der Staatsanwalt besorgt nur die
<lb/>Absendung oder Empfangnahme. Wohl aber ist es von Bedeutung,
<lb/>daß auch für die selbstständigen Requisitionen, welche Staatsanwälte
<lb/>erlassen, oder welche an Staatsanwälte gerichtet sind, dieselben Grund- 
<lb/>sätze gelten, welche den Gerichten ertheilt sind. Alles, was in diesem
<lb/>Gesetz über die Zuständigkeit, Voraussetzung des Ersuchens, Verpflichtung
<lb/>zur Leistung der Rechtshülfe verfügt worden ist, leidet also unmittelbar
<lb/>gleiche Anwendung. Ein Ausdruck, der unmittelbar auch die Staats- 
<lb/>anwaltschaft mit umfaßt, ist in §. 43. 44 gewählt worden, wo es heißt:
<lb/>ersuchende und ersuchte Behörde.

<lb/>4) Der zweite Satz giebt die bereits berührte Begrenzung. So
<lb/>wichtige Akte, wie Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme
<lb/>(von Vermögensstücken), Auslieferung oder Strafvollstreckung
<lb/>soll bei einem Gerichte nicht auf die bloße Requisition des aus- 
<lb/>wärtigen Staatsanwaltes erfolgen, sondern nur- auf Grund eines
<lb/>gerichtlichen Beschlusses. Diesen muß der Staatsanwalt also erst er- 
<lb/>wirken und dem ersuchten Gericht Nachweisen.

<lb/>Die Worte „bei einem Gerichte" hat der Reichstag eingeschaltet.
<lb/>Dadurch sind nicht etwa wenn dies auch die Absicht gewesen sein
<lb/>sollte, die Requisitionen von Staatsanwalt zu Staatsanwalt gänzlich
<lb/>von diesem Paragraphen ausgeschieden worden; wielmehr hat dadurch
<lb/>nur der zweite Satz eine Beschränkung erfahren, zu der schwerlich
<lb/>ein besonderer Grund vorlag. Die Garantie des gerichtlichen Be- 
<lb/>schlusses bezieht sich nunmehr lediglich auf sdie Requisitionen um
<lb/>einen der genannten Akte, welche von einem Staatsanwalt an ein
<lb/>Gericht erlassen werden. Dem Gerichte wird nicht zugemuthet, ohne
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0655.tif"
                   n="653"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Nechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 653

<lb/>eine solche Garantie auf das blanke Ersuchen des Staatsanwalts hin
<lb/>vorzuschreiten.

<lb/>Für die Requisitionen um eine der spieziell bezeichneten Handlungen,
<lb/>welche ein Gericht an einen Staatsanwalt erläßt, bedarf es einer solchen
<lb/>Vorschrift nicht. Denn die vom Gerichte ausgehende Requisition
<lb/>ist ein gerichtlicher Beschluß. Die Requisitionen von Staatsanwalt zu
<lb/>Staatsanwalt um eine derartige Handlung sind nach der jetzigen
<lb/>Fassung absichtlich nicht unter den zweiten Satz des §. 36 gestellt.
<lb/>Der requirirte Staatsanwalt kann also eine Haussuchung, Beschlag- 
<lb/>nahme, Verhaftung, vorausgesetzt, daß diese zu seinem Geschäftskreise
<lb/>gehört (vgl. §. 37), auf Requisition eines Kollegen des anderen
<lb/>Staates vornehmen, ohne daß er, sofern ihm dies nicht sein Landesrecht
<lb/>gebietet, nach einem gerichtlichen Beschlüsse zu fragen hat. Allein, was
<lb/>die Auslieferung oder Strafvollstreckung anlangt, so kann und braucht
<lb/>er zwar keinen gerichtlichen Beschluß zu verlangen, wohl aber bringt es der
<lb/>erste Satz, der auch die von einem Staatsanwalt und an einen Staatsan- 
<lb/>walt erlassenen Requisitionen den gleichen Regeln unterordnet, mit
<lb/>sich, daß bei diesen Akten den Erfordernissen des §. 28, sowie des
<lb/>§. 3 Abs. 33 genügt werden muß. Der Staatsanwalt, der ein Ersuchen
<lb/>um Auslieferung oder Strafvollstreckung erläßt, hat daher schon hiernach
<lb/>stets den gerichtlichen Verhaftungsbefehl, bzw. das rechtskräftige Straf-
<lb/>urtheil beizufügen.

<lb/>Fragt man, in welche Situation in Folge dieses Paragraphen
<lb/>überhaupt ein Staatsanwalt dadurch gelangen kann, daß an ihn aus
<lb/>einem anderen Staate in Strafsachen ein Ersuchen ergeht, so hat er
<lb/>I. wenn die requirirte Handlung zu seinem Ressort gehört, das
<lb/>Ersuchen ebenso zu behandeln, wie dies ein ersuchtes Gericht
<lb/>thun müßte. Es hat dasselbe seinerseits zu prüfen, soweit eine
<lb/>solche Prüfung stattfindet, bzw. auszuführen.

<lb/>II. Gehört die Handlung nicht zu seinem Geschäftskreise, so hat er

<lb/>a. entweder schon nach §. 44 das Ersuchen an das Gericht ab- 
<lb/>zugeben,

<lb/>b. oder dasselbe deshalb zu thun, weil ihm nach dem Landesrecht
<lb/>nur die Rolle zukommt, daß er als Adressat die Uebermittlung
<lb/>der Requisition an das Gericht zu besorgen hat. Es ist aber

<lb/>e. auch möglich, daß der Staatsanwalt nicht das auswärtige
<lb/>Ersuchen an das Gericht abgiebt, sondern durch das an ihn
<lb/>gerichtete Ersuchen veranlaßt und um demselben seinerseits zu
<lb/>entsprechen, wenn er zu dessen Erledigung irgendwie der gericht- 
<lb/>lichen Hülfe bedarf, einen Antrag bei Gericht stellt, der von
<lb/>solchem nicht als Ersuchen des fremden Gerichts, sondern
<lb/>als eigener Antrag des Staatsanwalts zu betrachten ist. In
<lb/>solchem Falle hat natürlich das Gericht, dem der letzte
<lb/>Zweck des Antrags nicht einmal bekannt zu fein braucht, ledig- 
<lb/>lich nach seinem Landesrecht zu verfahren und die Einhaltung
<lb/>des Rechtshülfegefetzes ist lediglich die verantwortliche Aufgabe
<lb/>des ersuchten Staatsanwaltes.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. Hl.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0656.tif"
                   n="654"
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               <p>

                  <lb/>654
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>In dem dritten und letzten Abschnitt sind verschiedene Bestimmungen
<lb/>zusammengestellt worden , welche gleichmäßig auf die Rechtshülfe in
<lb/>Civil-, wie in Kriminalsachen, Anwendung leiden. Ohne Anspruch auf
<lb/>eine vollständige und systematische Ordnung alles dessen, was möglicher- 
<lb/>weise unter dem Titel der Rechtshülse erwartet werden könnte, hat man
<lb/>sich damit begnügt, die Punkte zu erledigen, welche für den unmittelbaren
<lb/>Zweck des Gesetzes nothwendig erschienen

<lb/>§. 37.

<lb/>„Die Rechtshülfe sindet nicht statt, wenn die Vornahme der
<lb/>„beantragten Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten
<lb/>„Gerichts gehört, oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer
<lb/>„Partei oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme
<lb/>„nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist."
</p>
               <p>

                  <lb/>In zwei Fällen wird die in den Abschnitten 1 und 2 anbefohlene
<lb/>Rechtshülfe aus objektiven Gründen ausgeschlossen.'^) Daß

<lb/>1) wenn die Vornahme der beantragten Handlung gar
<lb/>nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört,
<lb/>die Rechtshülfe nicht stattfinden kann, ist klar. Das ersuchte Gericht
<lb/>vermag eben nur im Umfange seiner Befugniß thätig zu werden. Wenn
<lb/>ihm Etwas zugemnthet wird, was außer seiner Macht liegt, so kann
<lb/>es sich höchstens darum handeln, ob dasselbe die Requisition ver- 
<lb/>möge der ihm in §. 44 (s. unten) auferlegten Pflicht dorthin abzu- 
<lb/>geben hat, wo sie etwa erledigt zu werden vermag.

<lb/>Was hier von dem ersuchten Gericht gesagt ist, muß aber für
<lb/>Strafsachen nach §. 36 in gleicher Weise auf die ersuchte Staatsanwalt- 
<lb/>schaft erstreckt werden.

<lb/>Ob die Vornahme der Handlung zu dem Geschäftskreise ge- 
<lb/>hört, hat zunächst die ersuchte Stelle zu prüfen. Auf die Entscheidung
<lb/>leidet zweifellos §. 38 Anwendung.

<lb/>Der zweite Fall, in dem die Rechtshülfe absolut versagt wird,
<lb/>ist der:

<lb/>2) wenn eine Handlung beantragt wird, deren Vor- 
<lb/>nahme nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist.
<lb/>Dieser Satz ist die Konsequenz des in den Vorbemerkungen zu §. 3—6
<lb/>Nr. 5 und zu §. 20 Nr. 8 erwähnten Prinzips. Dem ersuchten Gericht
<lb/>oder der ersuchten Staatsanwaltschaft ist nicht die Vornahme einer
</p>
               <p>

                  <lb/>279) Dieser Paragraph stimmt wörtlich mit dem §. 30. des Entwurfs einer
<lb/>Civilprozeßmdnung für den Norddeutschen Bund überein. Vgl. die Prot. derj.
<lb/>S. 113—115.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0657.tif"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechrshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>655
</p>
               <p>

                  <lb/>Handlung anzusinnen, welche ihnen das eigene Recht öednetet.280) In- 
<lb/>dessen ist die Bestimmung scharf zu nehmen. Die Handlung muß
<lb/>wirklich verboten, d. h. schlechthin prohibirt sein nach den Gesetzen des
<lb/>ersuchten Gerichts. Ein Versuch statt „verboten" das Wort „unzulässig"
<lb/>zu setzen, wurde abgelehnt.281) Daß freilich die Frage, ob Etwas, zumal
<lb/>nach dem ungeschriebenen Rechte, prohibirt sei, oder nicht, keineswegs
<lb/>immer so einfach zu erledigen sein wird, ist bereits oben in den Vor- 
<lb/>bemerkungen an der erwähnten Stelle angedeutet worden.

<lb/>Es ist ferner festzuhalten: die Vornahme der Handlung, um
<lb/>welche requirirt ist, muß verboten sein. Es kommt also nicht darauf
<lb/>an, ob die Grundlage, aus welcher die Requisition hervorgeht, nach
<lb/>dem Rechte des ersuchten Gerichts, sondern nur ob die requirirte Hand- 
<lb/>lung-verboten ist. Der Standpunkt des Gesetzes, daß weder in Civil-
<lb/>sachen noch in Strafsachen-82) die materielle Rechtmäßigkeit der Klage,
<lb/>der Anklage, des zu vollstreckenden Urtheils von dem ersuchten Gericht
<lb/>erörtert werden foft,283) bleibt vollständig gewahrt. Eine Requisition
<lb/>in Civilsachen um ein Zeugenverhör, eine Zustellung oder Zwangsvoll- 
<lb/>streckung kann also nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Anspruch
<lb/>der Klage auf einem nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verbotenen
<lb/>Geschäft beruhe, oder weil das Urtheil einen verbotenen Klaggrund,
<lb/>z. B. der Spielschuld, anerkannt habe; und ebensowenig kann bei straf- 
<lb/>rechtlichen Requisitionen eine andere Erörterung des materiellen Inhalts
<lb/>stattfinden, als sie §. 25 an die Hand giebt. Das. ersuchte Gericht hat
<lb/>nicht einmal die Nichtigkeit des Urtheils oder der Verfügung, zu deren
<lb/>Ausführung es aufgefordert wird, geschweige denn deren sonstige Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Rechte, weder nach-seinem eigenen, noch nach
<lb/>dem Gesetze des ersuchenden Gerichtes nachzuprüfen. Vielmehr hat sich
<lb/>das ersuchte Gericht nur zu fragen, ob sein Recht die ersuchte Handlung,
<lb/>also dieses Zeugenverhör, diese Zustellung, diese Vollstreckung, in der
<lb/>Art, wie sie von ihm begehrt wird, verbietet. Für die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in Civilsachen, insonderheit liegt dies auch schon imMoito in
<lb/>§. 7 (S. oben zu §. 7). Im Anschlüsse an das dort ausgesprochene
<lb/>Prinzip wird hier allgemeinhin verordnet, daß, ohne auf die Motive
<lb/>des zu vollstreckenden Urtheils und deren Rechtmäßigkeit nach dem Rechte
<lb/>des ersuchten Staates einzugehen lediglich die Möglichkeit, den Akt der
<lb/>Vollstreckung als solchen vorzunehmen, nach dem Rechte des ersuchten
<lb/>Gerichtes zu erörtern ist.

<lb/>Vielleicht wäre es schon genügend gewesen, zu sagen: wenn eine
<lb/>Handlung des Gerichts beantragt wird, deren Vornahme u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>280) Dieser Gedanke liegt auch dem §. 25 Nr. 2. 3 zu Grunde. Darnach soll
<lb/>dem ersuchten Gerichte nicht einmal die Beihülfe (durch Auslieferung) zu einer nach
<lb/>seinem Rechte unzulässigen Handlung zugemuthet werden. — Bgl Endemann, Civ.-
<lb/>Prozeß §. 46. III, 4.

<lb/>2S1) Bericht der Reichstagskommiss, zu §. 37. S. über eine Anwendung dieses
<lb/>Begriffs auch im Fall der Zeugnißweigerung zu §. 40 Nr 1.

<lb/>282) Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S 9 und Motive der Negierung S. 33 (zu
<lb/>§. 33). Bgl. auch Nürnberger Prot. S, 10 über dieselbe Frage.

<lb/>283) S. über Civilsachen zu §. 1 Nr. 3 und über Strafsachen zu §. 20 Nr. 8 a.


<lb/>44*
</p>

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                   n="656"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0658--><p/>
               <p>

                  <lb/>656 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Wo die Requisition an ein Gericht geht, wird immer zunächst die
<lb/>Thätigkeit des Gerichts angerufen. Indessen kann der Akt, welcher
<lb/>.den Gegenstand des Ersuchens bildet, allerdings insofern ein verschie- 
<lb/>dener sein, als bald um einen Akt ersucht wird, bei welchem nur das
<lb/>Gericht selbst agirt, bald um einen Akt, bei dem durch den Akt des ersuchten
<lb/>Gerichts die Thätigkeit einer Partei oder eines Dritten (Zeugen u. dgl.)
<lb/>angeregt werden soll. Zu mehrerer Deutlichkeit hat §. 37 die Hand- 
<lb/>lung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten neben- 
<lb/>einander gestellt, um alle Fälle zu decken, in denen entweder schon vom
<lb/>Standpunkte des Gerichts, oder vom Standpunkte der Partei, oder des
<lb/>Dritten, der dazu gezwungen werden soll, die betreffende Handlung ver- 
<lb/>boten erscheint. So muh z. B. die Requisition abgelehnt werden vom
<lb/>Standpunkte des Gerichts, wenn eine Exekutionsart begehrt wird, die am
<lb/>Vollstreckungsorte untersagt erscheint, vom Standpunkte der Partei,
<lb/>wenn sie zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, z. B. eines auf Munition
<lb/>während Kriegszeit lautenden Lieferungsvertrags, zu einer nach dem
<lb/>Landesrecht unstatthaften Hypothekenbestellung u. dgl,, genöthigt werden
<lb/>soll, welche nach demselben Rechte verboten ist, vom Standpunkte des
<lb/>Zeugen, wenn ihm eine nach diesem Rechte unmögliche Zeugnißpflicht
<lb/>oder Art der Abhörung auferlezt werden würde.

<lb/>3) Die Beobachtung der kategorischen Vorschrift des §. 37 ist schon
<lb/>Amtspflicht des Richters. Einer Einwendung oder eines Antrags
<lb/>von Seiten des betheiligten Privaten bedarf es nicht und, wenn eine
<lb/>Einwendung, Gegenvorstellung oder drgl. auf Grund des §. 37 zum
<lb/>Vorschein kommt, so ist das nur eine "besondere Anregung der richter- 
<lb/>lichen Amtspflicht (vgl. auch zu §. 8 Nr. 2), was freilich nicht aus-
<lb/>fchließt, daß über die angeregte Frage der Zulässigkeit der Rechtshülfe
<lb/>eine förmliche und anfechtbare (s. §.38) Entscheidung veranlaßt werden
<lb/>kann.

<lb/>Welche Folgen es hat, wenn zuwider dem 8- 37 die Rechtshülfe
<lb/>dennoch gewährt wird, ist eine weitere Frage. Soviel erhellt: die Voll- 
<lb/>ziehung der Requisition mag nach dem Rechte des ersuchten Gerichts
<lb/>null und nichtig sein, wenn sie einmal geschehen ist, kann sie nicht
<lb/>wieder ungeschehen gemacht werden. Es wird also erst bei dem er- 
<lb/>suchenden Gericht geprüft werden müssen, ob der vollzogene Akt auch
<lb/>dort gar nicht zu beachten oder welcher Werth ihm beizulegen ist. Nament- 
<lb/>lich wird Niemand dem ersuchenden Gericht zumuthen, den nach seinem
<lb/>Recht gültig vollzogenen Akt deshalb als null und nichtig zu behandeln,
<lb/>weil das ersuchte Gericht gegen die zweite Alternative des §. 37 ge- 
<lb/>sündigt hat. Allein auch dann, wenn das ersuchte Gericht gegen die
<lb/>erste Alternative gefehlt hat, ist nicht ohne Weiteres und unter allen
<lb/>Umständen gesagt,' daß der sachlich inkompetent vollzogene Akt von dem
<lb/>ersuchenden Gericht als nicht existirend zu behandeln und (z. B. die ge- 
<lb/>schehene Auslieferung) unbedingt rückgängig zu machen sei.

<lb/>8.38.

<lb/>„lieber die Zulässigkeit der nach diesem Gesetze zu leistenden
<lb/>; „Rechtshülfe und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0659.tif"
                   n="657"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 657

<lb/>„derselben wird ausschließlich von den Gerichten des Staates,
<lb/>„welchem das ersuchte Gericht angehört, im geordneten Jnstanzen-
<lb/>„zuge entschieden." __
</p>
               <p>

                  <lb/>Der vorliegende Paragraph ist unstreitig einer der wichtigsten und
<lb/>schneidet theilweise tief in die Landesrechte ein.

<lb/>Aus dem Entwürfe der Civilprozeßordnung für den Norddeutschen
<lb/>Bund §. 30 erhellt, daß man'zur Zeit der Bearbeitung des Rechts-
<lb/>hülfegesetzes bereits beschlossen Hatte, 2S4) künftig unter einer einheitlichen
<lb/>Prozeßordnung die Rechtshülfe zwischen sämmtlichen dem Bunde auge-
<lb/>hörigen Gerichten lediglich zu einer Sache des regulären gerichtlichen
<lb/>Jnstanzenzuges zu machen. Ob dieser Grundsatz auch schon jetzt, wo
<lb/>eine einheitliche Civil- und Strafprozeßordnung noch nicht vorhanden,
<lb/>vielmehr die Rechtshülfe mit .einstweiliger Erhaltung der Landesrechte
<lb/>zu regeln war, ausgesprochen werden könne, zumal bei der Auffassung,
<lb/>welche den zweiten Abschnitt beherrscht, b!ieb nicht unangefochten.2^')
<lb/>Bisher war in mehreren Staaten die Gewährung der Rechtshülfe gegen- 
<lb/>über den Gerichten eines andern, sei es auch Deutschen, Staates keineswegs
<lb/>der unabhängigen Entschließung der Gerichte anvertraut. Häufig hatte das
<lb/>ersuchte Gericht die Ermächtigung zum Folgeleisten erst von einer höheren,
<lb/>nicht Gerichts- sondern Justizverwaltungsstelle (Ministerium) einzuholen;
<lb/>und ebenso häufig schrieb das Partikularrecht vor, daß wenigstens
<lb/>etwaige Zweifel über die Zulässigkeit einer Requisition, sowie Gegen- 
<lb/>vorstellungen und Beschwerden über Verweigerung der Rechtshülfe
<lb/>nicht als gerichtliche Angelegenheit durch gerichtliches Erkenntniß, sondenr
<lb/>durch höhere Verfügung im Verwaltungswege zu erledigen seien. Wie
<lb/>denn auch nach neueren Gesetzen namentlich die Rechtshülfesachen mehr- 
<lb/>fach sowohl in Civil- als in "Strafsachen dem Geschäftskreise der Staats- 
<lb/>anwaltschaft zugewiesen und folgeweise in letzter Instanz dem Justiz- 
<lb/>ministerium unterbreitet zu werden pflegten. Man konnte sich daher
<lb/>nicht verhehlen, daß eine umfassende Vorschrift des vorliegenden Inhalts
<lb/>wesentlich in die Behördenkompetenz der Einzelstaaten eingreift. Gleich- 
<lb/>wohl hielt man eine solche Vorschrift aus sehr triftigen Gründen für
<lb/>nothwendig. Wenn die einheitliche Rechtshülfe, welche dieses Gesetz
<lb/>schaffen will, auf gleichmäßige praktische Durchführung zu hoffen haben
<lb/>soll, durfte man unmöglich die Handhabung desselben in dem einen
<lb/>Staate den Gerichten, in dem andern den Verwaltungsbehörden über- 
<lb/>lassen. Darin mußte zum Mindesten überall dasselbe Prinzip gelten.
<lb/>In die Lage versetzt, sich für das Eine oder das Andere zu entscheiden,
<lb/>konnte dann die Wahl nicht wohl zweifelhaft sein. Von vorn herein
<lb/>läßt sich nicht vertheidigen, daß die Justizverwaltungs- und Aufsichts- 
<lb/>behörden,-^) — die Vorgesetzten Gerichte in dieser ihrer Administrativ- 
<lb/>eigenschaft, nicht als Jnstanzgerichte — und in letzter Spitzechas Justiz- 
<lb/>ministerium, nicht die Gerichte, endgültig über die Gewährung und
</p>
               <p>

                  <lb/>2S4) S. die dazu gehörigen Protokolle S. 115.

<lb/>285) Prot, der Civ.-Pr.-Komrniss. S. 61.

<lb/>286j Woraus der Vorschlag, Prot. S. 46, §. 15, Abs. 2, hinauslief.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0660.tif"
                   n="658"
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               <p>

                  <lb/>658 Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.

<lb/>Versagung der Requisitionen zu entscheiden haben sollten, welche in
<lb/>Ausühung und zum Zwecke der gerichtlichen Rechtspflege erlassen
<lb/>werden, d. h. über eine Gewährung oder Versagung, von der leicht möglich
<lb/>die erheblichsten Privatrechte und selbst die persönliche Freiheit einer.
<lb/>Person abhängt. Die Gewährung der Rechtshülfe ist in der That
<lb/>Rechtspflege, nicht Verwaltungsangelegenheit, und deren Versagung nicht
<lb/>im Wege der Disziplinär- oder Ädministrativgewalt, sondern im Wege
<lb/>des höheren Richterspruchs zu heilen. Erschien also einerseits die Ga- 
<lb/>rantie des unabhängigen Richterspruchs geboten und war andererseits
<lb/>zugleich im Interesse der Rechtseinheit die Anwendung des Gesetzes,
<lb/>wenn auch nicht gegen jede Divergenz der Auslegung bei den Gerichten
<lb/>der einzelnen Länder zu schützen, doch vor der ungleich größeren Gefahr
<lb/>abweichender Anschauungen verschiedenartiger Behörden zu bewahren, so
<lb/>mußte die Bestimmung des §. 38 ausgenommen werden. Diese führt
<lb/>kurzweg dahin, daß die ganze Handhabung des vorliegenden
<lb/>Gesetzes ausschließlich Sache der Gerichte ist, womit denn auch
<lb/>die Fassung der AK. 1. 20 in Verbindung steht, welche die in dem
<lb/>gegenwärtigen Gesetz normirte Rechtshülfe, als eine lediglich zwischen
<lb/>den Gerichten, ohne Einmischung irgend einer andern Behörde, zu er- 
<lb/>ledigende Angelegenheit behandelt.

<lb/>1) Aus den letzigedachten Paragraphen ergiebt sich soviel von selbst:
<lb/>die Leistung der Rechtshülfe kann nicht davon abhängig sein, daß, wie
<lb/>etwa nach dem Landesrecht des ersuchenden oder ersuchten Gerichts
<lb/>für Requisitionen in andern Staaten vorgeschrieben, beidem Er lassen
<lb/>des Ersuchens eine andere Behörde, namentlich eine höhere Justiz- 
<lb/>verwaltungsbehörde mitwirkt, daß also z. B. erst das Justizmini- 
<lb/>sterium seine Genehmigung dazu ertheilt. Wenn dergleichen noch Vor- 
<lb/>kommen sollte, so ist es im Umfang dieses Gesetzes abgeschafft. Das
<lb/>ersuchte Gericht darf in keinem Falle davon seine Rechtshülfe abhängig
<lb/>machen, daß das requirirende Gericht, oder die requirirende Staats- 
<lb/>anwaltschaft (A. 36) eine solche Genehmigung beibringe.. Gericht und
<lb/>Staatsanwaltschaft sind im Umfange dieses Gesetzes unbedingt berechtigt,
<lb/>schon für sich allein die Rechtshülfe zu fordern.

<lb/>Der A. 38 aber stellt sich lediglich auf die Seite des ersuchten Ge- 
<lb/>richts oder Staates und fragt, wem dort die Entscheidung gebührt, ob
<lb/>dem Ersuchen zu entsprechen sei oder nicht. Die Antwort ist:

<lb/>2) Den Gerichten, d. h. ausschließlich und allein den Gerichten,
<lb/>des Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört (eine
<lb/>Fassung, die sich theils aus dem zweiten Abschnitt — s. zu §. 20
<lb/>Nr. 1 —, theils aus dem weiteren Zusatz erklärt), und zwar im ge- 
<lb/>ordneten Jnstanzenzuge. Darnach steht zunächst dem ersuchten
<lb/>Gericht selbst, und das ist entweder dasjenige, an welches sich das Er- 
<lb/>suchen von Haus aus adressirt hat, oder dasjenige, an welches das Er- 
<lb/>suchen nach A. 44 weiterhin abgegeben worden ist,, die Kognition zu,
<lb/>ob es nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet sei, Rechtshülfe zu ge- 
<lb/>währen. Die Gewährung oder Verweigerung ist ein wirklich richter- 
<lb/>licher Mt. Sonst könnte dieserhalb nicht der Jnstanzenzug eröffnet sein.

<lb/>Indem A. 38 die Remedur gegen die von dem ersuchten Gericht
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0661.tif"
                   n="659"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>659
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglich der Requisition gefällte Entscheidung in den geordneten In- 
<lb/>stanzenzug verweist, erklärt er damit, die Z. 1. 20 ergänzend, daß andere
<lb/>Zwangsmittel zur Realisirung der in dem Gesetze koustituirten Pflicht
<lb/>zur Gewährung der Rechtshülfe, zugleich aber auch eine andere Garantie
<lb/>für die Einhaltung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Voraussetzungen
<lb/>und Schranken der Rechtshülfe nicht gegeben sein soll, als die Erwirkung
<lb/>einer Entscheidung der höheren Instanz darüber, ob das ersuchte Gericht
<lb/>mit Recht so verfügt habe, wie es verfügt hat. Mit Eröffnung
<lb/>der Aussicht auf eine möglicherweise abändernde Entscheidung der
<lb/>höheren Instanz fällt insbesondere jeder direkte Zwang, der im
<lb/>Disziplinär- oder Verwaltungswege wider das ersuchte Gericht zu
<lb/>erlangen wäre, hinweg.^) Die Verfügung über die Requisition wird
<lb/>ebenso behandelt, wie jedes der unabhängigen richterlichen Kognition
<lb/>entfließende und nur im Jnstanzenzuge abänderbare Urtheil.

<lb/>Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, daß Unregelmäßigkeiten, Ver- 
<lb/>zögerungen oder Verweigerungen auch im Wege der Justizaufsicht *s8)
<lb/>gerügt werden mögen, insofern das ersuchte Gericht in dieser Hinsicht
<lb/>unter der Disziplarkontrole einer Vorgesetzten Behörde steht.2P9) In- 
<lb/>dessen braucht auf den Unterschied der Ausübung einer solchen Diszi- 
<lb/>plinargewalt, welche nachträglich rügen, aber niemals die in einem
<lb/>einzelnen Falle getroffene Entscheidung alteriren kann, kaum hingewiesen
<lb/>zu werden.

<lb/>Es wird von den Gerichten im geordneten Jnstanzenzuge ent-,
<lb/>schieden. Die Remedur liegt mithin auch für die höhere Instanz nur
<lb/>in der Hand der Gerichte, nicht bei anderen Stellen; woraus sich zu- 
<lb/>gleich umgekehrt, wie zu §. 1 Nr. 1, a bemerkt, ein Argument für den
<lb/>Begriff des ersuchten Gerichts ergiebt. Insofern ist der „geordnete Jn- 
<lb/>stanzenzug" dasselbe, wie der „gerichtliche Jnstanzenzug".

<lb/>Der Ausdruck: im geordneten Jnstanzenzug weist aber zu- 
<lb/>gleich darauf hin, daß im einzelnen Falle derjenige Jnstanzenzug zu
<lb/>beschreiten ist, welcher für das ersuchte Gericht nach" seinem Landesrecht
<lb/>besteht. Unmöglich kann die Sache, zu deren Durchführung die Rechts-
<lb/>hülfe begehrt wird, den Maßstab liefern. Man würde in unüberwind- 
<lb/>liche Schwierigkeiten gerathen, wenn die Kompetenz des Instauzenzuges
<lb/>nach diesem oft bei Requisitionen kaum erkennbaren Merkmal bemessen
<lb/>werden sollte. Vielmehr bringt es die Natur der Sache mit sich, daß
<lb/>die Erledigung des Ersuchens, gleichviel, was der Inhalt desselben ist,
<lb/>durchaus als eine Sache des ersuchten Gerichts, d. h. des von Haus
<lb/>ans mit Recht ersuchten oder in die Stelle des irrig ersuchten, nach
<lb/>§. 44 eingerückten Gerichts, an^usehen ist. Denn wenn das ersuchte
<lb/>Gericht aus der Requisition ersieht, daß es nach Beschaffenheit der
<lb/>Sache nicht zuständig sei, so ist' es berechtigt und verpflichtet, die
</p>
               <p>

                  <lb/>2S7) Daß das seither in der Regel anders sich verhielt s. Wetzell, Syst, des
<lb/>Civ.-Pr. ß 38, Not. 28. 49; End emaun, Civil-Prozeßrecht §. 46, II.

<lb/>-äS) Bei eigentlicher Jnstizverweigernng nach Art. 77 der B. B. in letzter In- 
<lb/>stanz durch den Bundesrath.

<lb/>2b») Prot der Civ.-Pr.-Äommiss. S. 61.
</p>

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                   n="660"
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               <p>

                  <lb/>660
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshalft im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Requisition an das zuständige Gericht abzugeben. Dies gilt namentlich
<lb/>da, wo die Kompetenz in unterster Instanz zwischen mehrerlei Gerichten
<lb/>gelheilt ist. Der Zug an die höhere Instanz aber bestimmt sich ledig- 
<lb/>lich von demjenigen Gerichte aus, welches, nachdem es die Requisition
<lb/>als zu seiner Kompetenz gehörig angenommen, die angefochtene Ver- 
<lb/>fügung ertheilt hat. Von diesem Gericht devolvirt die Frage, ob der
<lb/>Requisition Folge zu leisten sei, an dasjenige höhere Gericht, welches
<lb/>' für die überhaupt zur Kompetenz des ersteren gehörigen Sachen bestellt
<lb/>ist. Darnach ergiebt sich also, daß z. B. gegen die Verweigerung der
<lb/>Rechtshülfe, welche ein Justizamt erklärt hat, bei dem Kreisgericht Re-
<lb/>medur gesucht werden muß, wenn nach der Justizverfassung des Landes
<lb/>das Kreisgericht, bei dem Appellationsgericht, wenn etwa das Appella- 
<lb/>tionsgericht die höhere Instanz der Justizämter vertritt, und daß in
<lb/>keiner Weise an der Jnstanzenfolge sich etwas ändert, wenn etwa das
<lb/>Justizamt in einer Sache, welche nach seinem Landesrecht vor das
<lb/>Kreisgericht gehört haben würde, oder umgekehrt, über die Requisition
<lb/>verfügt.

<lb/>3) Ueber die Zulässigkeit — Verweigerung derselben.
<lb/>Dadurch wird der Umfang der Kognition, welche den Gerichten im ge- 
<lb/>ordneten Jnstanzenzuge Angewiesen ist, näher bezeichnet. Zweierlei wird
<lb/>neben- oder gegeneinander gestellt:

<lb/>a. die Entscheidung über die Zulässigkeit der nach diesem
<lb/>Gesetze zu leistenden Rechtshülfe. Zunächst ist nemlich zu
<lb/>prüfen, ob überhaupt ein Ersuchen vorliegt, welches in das von
<lb/>dem vorliegenden Gesetz beherrschte Gebiet fällt 290) und den von
<lb/>demselben aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen entspricht, mit
<lb/>einem Worte: ob nach diesem Gesetze die Requisition überhaupt
<lb/>möglich und behufs der weiteren sachlichen Erwägung annehmbar
<lb/>sei. Erst wenn solches zu bejahen, kommt

<lb/>b. die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweige- 
<lb/>rung, d. h. die Erwägung, ob nach dem vorliegenden Gesetze die
<lb/>Pflicht des ersuchten Gerichts, der Requisition zu entsprechen, be- 
<lb/>gründet sei, oder ob ein Fall vorliege, in welchem keine Verpflich-
<lb/>tung zur Rechtshülfe, vielleicht sogar eine Verpflichtung zur- Ab- 
<lb/>lehnung (s. bes. z. 24. 25. 33) besteht.

<lb/>' f Indessen läßt sich nicht verkennen, daß der logisch vollkommen
<lb/>richtige Gegensatz praktisch leicht zu entbehren ist. Vom praktischen
<lb/>Standpunkte kommt es darauf an, was überhaupt das ersuchte
<lb/>Gericht und folgeweise auch eventuell dessen höhere Instanzen der- 
<lb/>gestalt zu prüfen berechtigt sind, daß davon die Gewährung oder die
<lb/>Verweigerung der Rechtshilfe abhängt. Rekapitulirt man dasjenige,
<lb/>was bei den einzelnen Paragraphen in dieser Hinsicht sich ergab,
<lb/>so sind behufs der Entscheidung, ob man sich überhaupt auf das
<lb/>Ersuchen einzulassen und die Rechtshülfe zu gewähren verpflichtet
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn auf die Rechtshülfe, welche darüber hinaus liegt (vgl. zu §. 46),
<lb/>bezieht sich §. 33 so wenig, wie irgend eine andere Bestimmung unseres Gesetzes.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0663.tif"
                   n="661"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>661
</p>
               <p>

                  <lb/>sei, für die ersuchten Gerichte folgende Punkte Gegenstand
<lb/>der Erörterung:

<lb/>I. Bei Requisitionen in Civilsachen ist von. dem ersuchten
<lb/>Gericht zu prüfen:

<lb/>nu. ob die Requisition von einem Gericht ausgeht; s. zu
<lb/>§. 1 Nr. 1, u;

<lb/>bb. ob es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit ban- 
<lb/>delt; s. zu 8. 1 Nr. 1, d;

<lb/>eo. ob die formellen Voraussetzungen, welche das
<lb/>Gesetz vorschreibt, bei dem Ersuchen gewahrt sind, ob
<lb/>also namentlich

<lb/>«. nach §.5 die erforderlichen Schriftstücke vor- 
<lb/>handen sind; f. darüber zu 8- 5 Nr. 3, b;

<lb/>ß. nach 8- 10 (vgl. die Bemerkung zu 8- 10 Nr. 3),
<lb/>vielleicht auch nach 8- 11 Abs. 1, sowie nach 8- 12
<lb/>das gehörige Zeugniß der Bollftreckbarkeit
<lb/>vorliegt, wenn nach Maßgabe jener Paragraphen
<lb/>ein Urtheil vollstreckt werden soll;

<lb/>7. bei einem Ersuchen nach 8- 14, ob es wirklich das
<lb/>Konkurs geeicht oder der Konkurskurator ist,
<lb/>von welchem das Ersuchen gestellt wird, und ob
<lb/>wirklich die Eröffnung des Konkursverfah- 
<lb/>rens im Sinne des 8- 13 stattgefunden hat.

<lb/>Dazu kommt dann noch

<lb/>dd. die nach 8- 37 anzustellende Prüfung, ob die beantragte
<lb/>Handlung zum Geschäftskreise des ersuchten Gerichts ge- 
<lb/>hört und nach dessen Recht nicht verboten ist.

<lb/>II. Bei Requisitionen in Strafsachen hat das ersuchte Ge- 
<lb/>richt zu fragen:

<lb/>uu. Kommt das Ersuchen von einem Gericht (s. zu 8- 20
<lb/>Nr. 2 a. E.), oder kommt es von einem Staats- 
<lb/>anwalt, zu dessen Geschäftskreis ein solches Ersuchen
<lb/>gehört (s. zu 8- 36 Nr. 1)?

<lb/>bb. Handelt es sich wirklich um eine Strafsache (s. zu
<lb/>8. 20 Nr. 4.)?
</p>
               <p>

                  <lb/>eo. Sind die formellen Voraussetzungen in Ordnung,
<lb/>liegt also ein rechtes Ersuchen vor und sind in den ein- 
<lb/>zelnen Fällen, wo dies vorgeschrieben,, die weiter nöthigen
<lb/>Grundlagen, eines gerichtlichen Verhaftsbefehls, eines
<lb/>rechtskräftigen Urtheils, eines gerichtlichen Beschlusses (i.
<lb/>§. 28. 33. J36) beigebracht?

<lb/>Hierzu tritt denn wiederum (vgl. 1, dd) die weitere Frage:
<lb/>dd. Kann nach 8- 37 auf das Ersuchen eingegangen werden?

<lb/>Während sich bis dahin augenscheinlich für strafrecht- 
<lb/>liche Requisitionen völlig das nemliche Verhältnis er-
<lb/>giebt, wie für civilrechtliche, weichen die ersteren in einigen
<lb/>Fällen insofern ab, als noch besondere weitere Erörte- 
<lb/>rungen nöthig werden.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0664.tif"
                   n="662"
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               <p>

                  <lb/>662
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>66. Bei einem Ersuchen um Auslieferung ist nemlich
<lb/>noch zu prüfen:

<lb/>«. die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts oder der
<lb/>ersuchenden Staatsanwaltschaft nach §. 21 u. 22;

<lb/>ß. ferner, ob nicht nach §. 24 durch Prävention des
<lb/>ersuchten Staates, sowie

<lb/>7. insbesondere, ob nicht nach §. 25 (limitirt durch
<lb/>§. 26) aus den dort berührten objektiven Gründen
<lb/>die Auslieferung ausgeschlossen wird,
<lb/>kl. Endlich unterliegt bei dem Ersuchen um Verhaftung
<lb/>nach §. 29 die Dringlichkeit des Falles der Beurtheiluug
<lb/>der ersuchten Gerichte.

<lb/>4) Wenn über die Zulässigkeit der Rechtshülfe und über die Recht- 
<lb/>mäßigkeil der Verweigerung derselben im In st anzenzu ge entschie- 
<lb/>den werden soll, so liegt darin von selbst, daß ein Rechtsmittel
<lb/>gegeben sein muß, um die Entscheidung der höheren Instanz zu provo-
<lb/>ziren. Ueber die Natur dieses Rechtsmittels und das dabei eintretende
<lb/>Verfahren ist Nichts ausgenommen worden.291) Indessen wird nicht
<lb/>zu zweifeln sein,

<lb/>a. daß nur das Rechtsmittel der sog. einfachen Beschwerde (querela
<lb/>simplex) gemeint sein kann. Die äußere und innere Form des- 
<lb/>selben, sowie die sonstigen Voraussetzungen, Einhaltung einer Frist
<lb/>für den Gebrauch u. s. w. werden sich Mangels einer bundesgesetz- 
<lb/>lichen Ordnung nach dem Partikularrecht des Staates richten müssen,
<lb/>wo die Beschwerde geltend gemacht wird.

<lb/>Ein weiterer Zweifel ist der, ob auch insofern das Landesrecht
<lb/>zur Anwendung kommt, als dieses den Jnstanzenzug beschränkt oder
<lb/>in verschiedener Ausdehnung gewährt. Nicht selten findet die Be- 
<lb/>schwerde in gewissem Umfang oder in gewissen Sachen nur an
<lb/>eine zweite Instanz statt, während sie in anderen Fällen auch in
<lb/>; die dritte und letzte Instanz verfolgt werden kann. Nun läßt sich
<lb/>nicht verkennen, daß der Ausdruck: „im geordneten Jnstanzen-
<lb/>zuge" des §. 38 leicht darauf hinführt, daß der Jnstanzenzug so,
<lb/>i wie er in dem betreffenden Lande geordnet und daher für die ein- 
<lb/>zelne Sache, folglich hier für den einzelnen Requisitionsfall, gegeben
<lb/>ist, mit einem Worte: der Jnstanzenzug des Partikularrechts mit
<lb/>allen seinen möglichen Beschränkungen oder Erweiterungen gemeint
<lb/>sei. Wäre dies richtig, so müßte auch bei jeder Beschwerde wegen
<lb/>des Verhaltens eines ersuchten Gerichts bei Requisitionen gefragt
<lb/>werden, welcher Jnstanzenzug im einzelnen Falle eröffnet sei.
<lb/>Bedenkt man aber, von welchen Kriterien in der Regel die landes- 
<lb/>gesetzlichen Vorschriften über Beschränkung des Jnstanzenzuges aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>291) '£&gt;. eine dahin zielende Proposition, der zufolge das Verfahren so von
<lb/>Statten gehen sollte, wie es nach den Landesgesetzm bei Verweigerung der Rechts- 
<lb/>hülfe zwischen den eigenen Gerichten stattfindet, Prot, der Civ.-Pr-Kommiss. S. 75,
<lb/>§. 3. In den Berathnngen dieses Paragraphen S. 62. 80 ff. kam man jedoch (für
<lb/>Civilsachen) davon ab.
</p>

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                   n="663"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>663
</p>
               <p>

                  <lb/>gehen, so überzeugt man sich bald, daß es einsehr schwieriges und
<lb/>vielfach ganz unausführbares Unternebmen sein würde,. wenn man
<lb/>jene Kriterien auf die Entscheidung über Requisitionen beziehen
<lb/>und darnach deren Beschwerdefähigkeit beurtheilen wollte. Dies ist
<lb/>so offenbar, daß man schon deshalb jede andere Deutung, wenn sie
<lb/>anders möglich ist, vorziehen muß.

<lb/>Nun kann unter „dem geordneten Jnstanzenzuge" ebensogut
<lb/>der nach der Justizorganisation des betreffenden Landes überhaupt,
<lb/>in thesi, geordnete Jnstanzenzug verstanden werden; die Gliederung
<lb/>der Gerichte in verschiedenen Stufen, von der untersten bis zur
<lb/>höchsten. Ist dies aber möglich und erwägt man die oben berührten
<lb/>Gründe, welche gegen die andere Auffassung sprechen, so sagt Z. 36,
<lb/>daß für Beschwerden in Requisitionsangelegenheiten nach Maßgabe
<lb/>dieses Gesetzes stets der volle Jnstanzenzug bis zu dem höchsten
<lb/>Landesgericht hinauf gewährt ist. Für einen solchen Satz läßt sich
<lb/>außerdem ansühren, daß die Gewährung der Rechtshülfe zwischen
<lb/>den Gliedern des Bundes eine eigenthümliche Angelegenheit dar- 
<lb/>stellt, welche es verdient, über die sonst etwa bestehenden Schranken
<lb/>des Jnstanzenzugs hinaus den Weg bis zu der höchsten Spitze des
<lb/>Gerichtswesens offen zu finden; selbst dann, wenn dies in Bezug
<lb/>auf Requisitionen zwischen den eigenen Landesgerichten nicht der
<lb/>Fall sein sollte.

<lb/>b. Wer hat die in §. 38 unterstellte, im Jnstanzenzuge geltend zu
<lb/>machendeBeschwerd e zu führen? Auch darüber schweigt das Gesetz.

<lb/>Bei Erledigung dieser Frage ist zunächst festzuhalten, daß ein
<lb/>solches Rechtsmittel nach dem unzweifelhaften Sinn des §. 38 nur
<lb/>gewährt sein soll, wenn die Rechtshülfe für unzulässig erklärt oder
<lb/>verweigert wird. Hat das ersuchte Gericht die Rechtshülse für zulässig
<lb/>erklärt, sei es daß es sich ausdrücklich darüber ausspricht, sei es daß es
<lb/>thatsächlich mit deren Gewährung vorangeht, so hat der ersuchende
<lb/>Theil keine Veranlassung zur Beschwerde. Allein cutd; derjenige Theil,
<lb/>welcher die Zulässigkeit der Rechtshülfe bestreitet oder einen Grund zur
<lb/>Verweigerung behauptet, bedarf gegen die Zulassung der Rechtshülfe
<lb/>von Seiten des ersuchten Gerichts keiner Beschwerde nach Maßgabe
<lb/>des §. 38. In Civilsachen genügt der Partei, welche die Gewährung
<lb/>der Rechtshülfe versagt wissen will, abgesehen von der Befugniß, dem- 
<lb/>nächst im weiteren Verlaufe des Verfahrens bei dem ersuchenden Gericht
<lb/>den im Wege der Requisition vollzogenen Akt auf solchen Grund hin
<lb/>anzusechten, das Recht, bei dem ersuchten Gericht dieserhalb Gegenvor- 
<lb/>stellung zu erheben oder ihre Gegengründe in Gestalt von „Einwen- 
<lb/>dungen" (§. 8) vorzubringen. Vgl. darüber die Vorbemerk, zu §. 3-6
<lb/>unter Nr. 3, b.

<lb/>Darüber entscheidet dann das ersuchte Gericht. Dasselbe gilt aber
<lb/>auch von Zeugen oder von Dritten in Civilsachen, und nicht minder
<lb/>von dem Angeschuldigten, Zeugen oder sonst Betheiligten in Strafsachen
<lb/>Ueberall versteht es sich von selbst, daß ein Jeder, der ein Interesse
<lb/>daran hat, die Gründe, aus denen die Rechtshülfe nach §. 37 verweigert
<lb/>werden muß, dem ersuchten Gericht vortragen, oder das richterliche
</p>

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                   n="664"
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               <p>

                  <lb/>664
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die RechtZHAfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Offizium auf solche aufmerksam machen, nöthigenfalls Entscheidung
<lb/>darüber erwirken und gegen diese Entscheidung Beschwerde an das
<lb/>höhere Gericht ergreifen kann. Vgl. auch zu §. 20 Nr. 8, d.

<lb/>Mit dieser Beschwerde befaßt sich unser Gesetz nicht weiter. Die
<lb/>Begründung, Form und Durchführung richtet sich eben, soweit damit
<lb/>die von dem ersuchten Gericht ressortirende Ausführung (s. zu §. 20
<lb/>Nr. 8 a) angefochten wird, lediglich nach dem Landesrecht. Nur soviel
<lb/>versteht sich als Folge des vorliegenden Gesetzes von selbst, daß jeden- 
<lb/>falls diejenige Beschwerde, welche behauptet, es sei von dem ersuchten
<lb/>Gericht gegen das Bundesgesetz gefehlt worden, ebensowenig dem bethei- 
<lb/>ligten Privaten verschränkt werden kann, wie dem ersuchenden Gericht.
<lb/>Vgl. auch zu §. 20 Nr. 3 a. E.

<lb/>Ueber die Zulässigkeit, heißt soviel als: über die Recht-
<lb/>mäßigkeii eines Unzulässigkeitsausspruchs des ersuchten Gerichts.

<lb/>Nachdem sie sich solchergestalt objektiv präzisirt, ist die oben
<lb/>berührte Frage, wer zur Erhebung der Beschwerde befugt sei, Mangels
<lb/>anderweiter Bestimmung naturgemäß dahin zu beantworten: derjenige,
<lb/>der das Ersuchen gestellt hat.

<lb/>Dies ist im Umfange des zweiten Abschnittes, in Strafsachen,
<lb/>entschieden nur das ersuchende Gericht (s. zu §. 20 Nr. 8 c), oder der
<lb/>ersuchende Staatsanwalt.

<lb/>Was dagegen die Civilrechtspflege anlangt, so hat die Ansicht,
<lb/>daß immer oder doch in der Regel die Partei, in deren Interesse die
<lb/>Requisition ergeht, die Beschwerde zu ergreifen und durchzusühren habe,
<lb/>keinen Ausdruck gefunden. Indessen nach der herrschenden Auffassung ^2)
<lb/>gilt das Ersuchen als ein, wenn auch im Parteieninteresse vorgenom- 
<lb/>mener, Akt des ersuchenden Gerichts und die Gewährung der Rechts- 
<lb/>hülfe erscheint daher als eine zwischen dem ersuchenden und dem
<lb/>ersuchten Gericht zu erledigende Angelegenheit. Ist dies richtig, so
<lb/>kommt die Beschwerdeführung nach §. 38 dem requirirenden Gerichte
<lb/>zu; und zwar dergestalt ausschließlich, daß der betheiligten Partei nicht
<lb/>einmal eine subsidiär koukurrirende Besugniß zusteht. Weigert sich das
<lb/>ersuchende Gericht nach der Meinung der betheiligten Privatperson mit
<lb/>Unrecht, von der Beschwerde gegen das ersuchte Gericht Gebrauch zu
<lb/>machen, so bleibt ihr nur übrig, den Widerstand des ersteren durch
<lb/>Anruf der demselben Vorgesetzten Instanz zu brechen.

<lb/>Es entspricht jedoch , nicht minder der natürlichen Regel, daß da,
<lb/>wo nach dem Gesetze das ersuchte Gericht nicht von einem ersuchenden
<lb/>Gericht, sondern von der Partei selbst um Rechtshülfe angegangen
<lb/>wird, auch die Partei es ist, welche die Beschwerdeführung zu betreiben
<lb/>hat. Nur muß die Partei nicht blos als Briefträger, sondern als
<lb/>wirklich betreibender Theil aufgetreten sein, wie dies insbesondere nach
<lb/>§. 4. 5. 10 12. 14 (Konkurskurator) Vorkommen kann.

<lb/>Aus demselben Grunde ist die Staatsanwaltschaft, welche nur die
</p>
               <p>

                  <lb/>292) Wenigstens des gemeinen Rechts; s. Ende wann a. a. O. Not. 13.
</p>

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                   n="665"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 665

<lb/>Vermittlung der Requisition besorgt (§. 6), sicher nicht legitimirt, die
<lb/>Beschwerde zu erheben.

<lb/>5) Eine besondere Frage entsteht noch, wenn in Gemäßheit des
<lb/>§. 36 nicht ein Gericht, sondern eine Staatsanwaltschaft requi-
<lb/>rirt worden ist. Da für solche Fälle dieselben Vorschriften gelten sollen,
<lb/>wie für die an die Gerichte gestellten Requisitionen, so hat auch der
<lb/>Staatsanwalt nach §. 37 zu verfahren und ist in der Lage, über die
<lb/>Zulässigkeit der Rechtshülfe oder die Nechtmäßigkeit der Verweigerung
<lb/>derselben entscheiden zu müssen. Wenn aber aus §. 36 tm Zusammen- 
<lb/>halt mit §. 38 folgt, daß geeignetenfalls der ersuchende Theil auch von
<lb/>dem Staatsanwalt eine wirkliche Entscheidung in jener Richtung zu
<lb/>extrahiren befugt ist,'^) so ist die weitere Folge, daß gegen eine ver- 
<lb/>meintlich unbegründete Ablehnung von Seiten des Staatsanwaltes
<lb/>nicht minder das in §. 38 vorausgesetzte Rechtsmittel zustehen muß.
<lb/>Allein die Beschwerde zieht nicht an"die höhere Instanz des Staatsan- 
<lb/>walts, also an den Ober- oder Generalstaatsanwalt und in letzter Linie
<lb/>an das Justizministerium, sondern nach §. 38, der die Entscheidung
<lb/>der Beschwerde wegen Versagung der Rechtshülfe ausschließlich den
<lb/>Gerichten im geordneten Jnstanzenzuge zuweist, an die höheren Ge- 
<lb/>richte; zunächst an dasjenige, welches für das Gericht, bei welchem der
<lb/>Staatsanwalt fungirt, im geordneten Jnstanzeuzuge vorgesetzt ist. Es
<lb/>zeigt sich also, daß in Folge des §. 38 allerdings ausnahmsweise die
<lb/>Staatsanwaltschaft unter die höhere Instanz der "Gerichte gestellt wird.

<lb/>§. 39.

<lb/>„Bei Anwendung der Civil- und Strafprozeßgesetze, welche
<lb/>„Vorschriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sowie
<lb/>„der.Gesetze, welche sich auf den Konkurs über daß Vermögen
<lb/>„der Ausländer beziehen, ist jeder Norddeutsche als Inländer
<lb/>„anzufehen".

<lb/>„Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen
<lb/>„an Personen, welche im Auslande wohnen oder sich aufhalten,
<lb/>„an die Staatsanwaltschaft mit derselben Wirkung, wie an
<lb/>„diese Personen selbst, erfolgen, ist das Bundesgebiet als Aus-
<lb/>„land nicht anzufehen".
</p>
               <p>

                  <lb/>Der erste Satz des §. 39 ist die Antwort auf diejenigen Desiderien,
<lb/>welche, wie im Eingänge der vorliegenden Ausführungen (nach Not. 3)
<lb/>bemerkt, das ganze Gesetz angeregt haben; eine Antwort, die vielleicht
<lb/>anders ausgefallen ist, als sie ursprünglich erwartet wurde. Es scheint
<lb/>fast sowohl von denjenigen, welche im Reichstage zuerst auf die aus
<lb/>Art. 3 d. B.-V. entstandenen Zweifel aufmerksam machten, als auch
<lb/>namentlich in dem Bundesrathe, wie die spezielle Zusammenstellung
<lb/>aller bisher aufgetauchten Kontroversen vermuthen läßt, der Wunsch
<lb/>gehegt worden zu sein, daß von Bundeswegen die hier und da streitig
</p>
               <p>

                  <lb/>293) Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 102 oben.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0668.tif"
                   n="666"
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               <p>

                  <lb/>666 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>gewordenen Konsequenzen des Art. 3 gezogen werden möchten, daß mit
<lb/>andern Worten von Bundeswegen für die Durchführung des in Art. 3
<lb/>enthaltenen allgemeinen Grundsatzes gegenüber den einzelnen Landes- 
<lb/>rechten zu sorgen sei. So leicht sich die Gründe verstehen lassen, aus
<lb/>denen vorwiegend die kleineren Staaten gern ein Bundesgesetz darüber
<lb/>erlassen gesehen hätten, in wieweit und in welchen einzelnen Punkten
<lb/>ihr Landesrecht durch Art. 3 b. B.-V. gebrochen worden sei, so erhellt
<lb/>doch ebenso leicht, daß die Bundesgesetzgebung in eine umfassende und
<lb/>detaillirte Regelung aller hierher gehörigen Dinge nicht eintreten konnte.
<lb/>Ueberhaupt ist der Bundesgesetzgebung nicht zuzumuthen, daß sie, nach- 
<lb/>dem durch Bundesgesetz, hier also durch Art. 3 d. B.-V., ein weit-
<lb/>tragendes Prinzip ausgesprochen wurde, welches tief in die einzelnen
<lb/>Partikularrechte einfchneidet, ihrerseits die letzteren daraufhin zu revidiren
<lb/>und mit dem Bundesgefetz in Einklang zu setzen habe. Vielmehr bleibt
<lb/>es Aufgabe und Pflicht der Einzelstaaten, diejenigen Aenderungen ihrer
<lb/>Sonderrechte selber vorzunehmen, welche in Folge und zur Ausführung
<lb/>einer bundesgesetzlichen Bestimmung nothwendig werden.

<lb/>Bei Ausarbeitung des Gesetzes sah man deshalb vollständig davon
<lb/>ab, alle die seither wahrgenommenen oder sonst etwa noch wahrnehm- 
<lb/>baren Mißverständnisse und Zweifel über die Wirksamkeit des Art. 3
<lb/>d. B.-V. zu beseitigen. Um jedoch der geschilderten Veranlassung des
<lb/>Gesetzes einigermaßen Rechnung zu tragen und dieselbe unter der aus- 
<lb/>führlichen Regelung der Rechtshülfe, 'wozu sie den Anstoß gegeben,
<lb/>nicht gänzlich verschwinden zu lassen, wurde der sehr allgemein gehaltene
<lb/>Absatz 1 ausgenommen, zunächst für die Civilrechtspflege,-^) später auch
<lb/>für die Strafrechtspflege, und deshalb in den dritten Abschnitt gestellt?^)
<lb/>Einen Zweiten Satz, der durch Bezeichnung einiger Vorschriften, wie
<lb/>z. B. der das Armenrecht, die Beglaubigung der Vollmachten, die
<lb/>Sicherheitsleistungen für die Prozeßkosten u. s. w. betreffenden, den
<lb/>ersten Satz exemplifizirte, lehnte man ab. .

<lb/>Auf diese Weise enthält

<lb/>1) der erste Absatz kaum Etwas mehr, als eine an sich selbst- 
<lb/>verständliche Konsequenz ‘296) des Art. 3 d. B.-V. Der hier ausge- 
<lb/>sprochenen Konsequenz gegenüber sind die Gerichte des einzelnen Staates
<lb/>nicht minder in der Lage, prüfen zu müssen, ob darnach diese oder
<lb/>jene landesrechtliche Bestimmung auf Bundesangehörige ferner noch an- 
<lb/>wendbar sei, wie dem Art. 3 selbst gegenüber.

<lb/>Der letztere sagt:

<lb/>Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemein- 
<lb/>sames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unter-
<lb/>than, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern
<lb/>Bundesstaate als Inländer zu behandeln, — auch in Betreff der
<lb/>Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben (dem Ein- 
<lb/>heimischen) gleich zu behandeln ist.

<lb/>*94) Prot, der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 12, §. 10, berathen S. 23—25.

<lb/>295) Das. S. 72, §, 33; (L&gt;. 97, §. 35; angenommen ohne weitere Diskussion
<lb/>S. 102.

<lb/>-26) Wie die Motive zu dem damaligen §. 35 sagen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>667
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergleicht man damit unseren §. 39, so ergiebt sich sofort, daß
<lb/>derselbe keineswegs eine umfassende Deklaration des Art. 3 in Bezug auf
<lb/>die gesammte Nechtsgesetzgebung enthält, sondern nur nach einer bestimmt
<lb/>begrenzten Richtung die Konsequenz zieht. Nach dem Wortlaut des
<lb/>Art. 3 soll, darüber kann kein Zweifel sein, jeder Norddeutsche in jedem
<lb/>einzelnen Bundesstaate in Bezug auf Nechtsverfolgung, aktive, wie
<lb/>Passive, und Rechtsschutz, d. h. Theilnahme an allen Bestimmungen
<lb/>auch des materiellen Straf- und Civilrechts als Inländer behandelt
<lb/>werden.

<lb/>Hier in ß. 39 wird nur bestätigt, daß jeder Norddeutsche als
<lb/>Inländer anzusehen ist bei Anwendung der Civil- und Strafpro- 
<lb/>zeßgesetze, sowie der Konkursgesetze. Da das Rechtshülfegesetz
<lb/>sich nur mit der Prozedur befaßt und da man sich mit dem materiellen
<lb/>Rechte womöglich gar nicht befassen wollte, beschränkte man sich darauf,
<lb/>Art. 3 in etwas anderer Fassung nochmals für das Prozeßrecht zu

<lb/>bestätigen?^)

<lb/>Wer selbst für dieses nur in einer beschränkten Richtung. Nur
<lb/>diejenigen Civil- und Sträfprozeßgesetze werden beseitigt — denn das
<lb/>ist der Erfolg, wenn der Angehörige des andern Bundesstaates als
<lb/>Inländer angesehen werden muß —, welche Vorschriften zum
<lb/>Nachtheile der Ausläder enthalten, sowie in Bezug auf das
<lb/>Konkursrecht diejenigen Gesetze, welche sich auf den Konkurs
<lb/>äiber das Vermögen der Ausländer beziehen.

<lb/>Was von dem Konkursrecht gesagt wird, ist eigentlich nur eine
<lb/>Wiederholung und Summirung dessen, was den §. 13 ff. zu Grunde
<lb/>liegt. Es sind die Gesetze gemeint, welche den Nichtangehörigen des
<lb/>einzelnen Staates in Bezug auf den Konkurs nachtheiliger stellen,29P)
<lb/>bzw. die eigenen Angehörigen in Bezug auf den Konkurs des Nichtangehö- 
<lb/>rigen, insonderheit rücksichtlich der im Lande gelegenen Vermögenstheile
<lb/>besonders begünstigen.

<lb/>Für die Civil- und Strafrechtspflege überhaupt aber erklärt §. 39
<lb/>alle diejenigen Vorschriften abgeichafft, welche zum Nachtheile der
<lb/>Ausländer ertheilt sind. Ob es sich um ein lex odiosa in diesem
<lb/>Sinne handelt, ist Angesichts der einzelnen Bestimmung zu prüfen.
<lb/>Die Schwierigkeiten einer solchen Prüfung lassen sich nicht verhehlen.
<lb/>Einmal wird in manchen Fällen sehr fraglich sein, ob die Vorschrift
<lb/>eine nachtheilige sei, oder nicht, oder ob, da sich der Gesichtspunkt der
<lb/>Benachtheiligung und des Schutzes vermischen kann, der Nachtheils- 
<lb/>charakter gleichsam überwiegt. Sodann aber ist gewiß mit Recht da-
</p>
               <p>

                  <lb/>297) Daher unterblieb denn auch die Erledigung der Frage, ob gegen einen
<lb/>Bundesangehörigen in einem Einzelstaate Landesverweisung ausgesprochen werden
<lb/>dürfe. Prot. S. 56 a. a. E. Eine Frage, bei der man sich mehr zu wundern hat,
<lb/>daß es möglich geworden, sie verschieden zu beantworten, als daß es zweifelhaft sein
<lb/>könnte, wie sie nach Art. 3 und dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867 (abge- 
<lb/>sehen von dem Falle des tz. 3 desselben) beantwortet werden muß

<lb/>208) Dagegen wird umgekehrt die Vorschrift, wonach im Konkurs zu Gunsten
<lb/>ausländischer (auswärtiger, entfernter?) Gläubiger längere Fristen bestehen, durch
<lb/>diesen Paragraphen uicht berührt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>668 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>rauf aufmerksam gemacht worden,^) daß die Partikularrechte zumal
<lb/>der kleineren Länder mehrfach Bestimmungen enthalten, welche zwar
<lb/>nominell Ausländer im Auge haben, in Wirklichkeit aber damit nur
<lb/>entfernter Wohnende treffen wollen. Dies gilt z. B. von der Vorschrift,
<lb/>daß Vollmachten der Ausländer beglaubigt fein sollen, während die
<lb/>Vollmachten der Inländer unbeglaubigt angenommen werden. Der
<lb/>Grund liegt in der Schwierigkeit einer wenigstens eventuell nöthig
<lb/>werdenden Kontrole der Authentizität bei entfernter Wohnenden. Zn
<lb/>einem großen Staate würde man solche Bestimmungen recht wohl für
<lb/>außerhalb eines einzelnen Kreis- oder Appellationsgerichts wohnende
<lb/>Personen ertheilen können und hat sie mitunter ertheilt. Für die
<lb/>kleineren Staaten aber ist der Umfang eines Appellations-, ja mitunter
<lb/>eines Kreisgerichtsbezirks identisch mit der Landesgrenze und der Sprach- 
<lb/>gebrauch: „Ausländer" in der That nur der kürzere Ausdruck für
<lb/>„entfernter, außerhalb eines gewissen, leicht zu übersehenden Rayons
<lb/>Wohnende".

<lb/>'Wie verhält es sich nun damit nach §. 39? Diese Erwägung ist
<lb/>keineswegs ausgeschlossen. Sie muß sogar, so subtil sie fern mag,
<lb/>angestellt werden, um zu entscheiden, ob wirklich die betreffende Be- 
<lb/>stimmung zum Nachtheile des Ausländers sein will und ist, oder nicht.
<lb/>Aber es wird in dieser Hinsicht mit voller Absicht auf die Erörterung des
<lb/>einzelnen Falles verwiesen.

<lb/>Ueberdies hat die Aufstellung eines an sich so heikelen Kriteriums
<lb/>geringere Bedeutung, wenn man erwägt, daß §. 39 keineswegs den Art. 3
<lb/>d. B.-V. dahin deklariren will und defiariren kann, daß nur die nach- 
<lb/>theiligen Bestimmungen des Landesrechts gegen Ausländer nunmehr für
<lb/>Bundesangehörige außer Kraft treten. So wenig §. 39 den Konse- 
<lb/>quenzen des Art. 3 auf dem Gebiete des materiellen Rechts präjudizirt,
<lb/>so wenig hindert er eine folgerichtige Durchführung der in Art. 3 aus- 
<lb/>gesprochenen Gleichstellung auch gegenüber den, freilich nur ausnahms- 
<lb/>weise vorfindlichen, Bestimmungen des Landesrechts, welche möglicherweise
<lb/>als eine Begünstigung des Ausländers erscheinen.

<lb/>Der §. 39 glaubte eben nur Anlaß nehmen zu sollen, von dem
<lb/>zu reden, was er enthält. Alles Uebrige läßt er vollständig intakt.

<lb/>Es erhellt ferner, daß §. 39 eigentlich gar nicht von Rechtshülfe
<lb/>handelt, sondern einen von dieser Materie ganz unabhängigen Satz
<lb/>einschiebt. Zur Probe braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß
<lb/>die Nichtbeachtung dieses Satzes natürlich nicht im Wege der Beschwerde
<lb/>nach §. 38, sondern im einzelnen Falle der Judikatur nur nach dem
<lb/>landesrechtlichen System der Rechtsmittel, und außerdem nur im Wege
<lb/>der politischen Beschwerde wegen Mißachtung des Bundesgesetzes ange- 
<lb/>griffen werden kann.

<lb/>2) In Absatz 2 wird, wenn auch sonst vermieden wurde, einzelne
<lb/>Anwendunzsfalle des Abs. 1 zu spezialisiren, doch eine Konsequenz
<lb/>ausdrücklich gezogen. Nach Art. 69 Nr. 9 der Rheinischen und §. 124
<lb/>der Hannoverschen Civil-Prozeßordnung findet an Ausländer eine Zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>299) S. die eit. Prot. S. 24.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0671.tif"
                   n="669"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>669 -
</p>
               <p>

                  <lb/>stellung in der Weise statt, daß die Insinuation an die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft (im Parquet) geschieht, mit der (fiktionsweisen) Wirkung, als ob
<lb/>der Partei selbst zugestellt worden wäre. Diese Bestimmung soll hier- 
<lb/>in Bezug auf Bundesangehörige beseitigt werden, sei es weil sie sich
<lb/>als eine nachtheilige und daher mit Abs. 1 unverträgliche darstellt, sei
<lb/>es, daß man mindestens eine ausdrückliche Deklaration3^) fftr nöthig
<lb/>erachtete.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. 40.

<lb/>„Jeder Norddeutsche ist verpflichtet, auf Anordnung des
<lb/>„Civil- oder Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Ver- 
<lb/>nehmung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem anderen
<lb/>„Bundesstaate angehört. Diese Vorschrift findet keine Anwen- 
<lb/>dung auf Personen, welche nach dem am Wohnsitze derselben
<lb/>„geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu
<lb/>„erscheinen oder in der betreffenden Sache Zeugniß abzulegen.

<lb/>„Gehört der Zeuge einem anderen Bundesstaate an, so ist
<lb/>„seine Vorladung bei dem Gerichte seines Wohnsitzes zu bean- 
<lb/>tragen. In diesem Falle ist der Zeuge befugt, die Zahlung der
<lb/>„Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der in
<lb/>„dem einen oder dem anderen dieser Staaten geltenden Taxord-
<lb/>„nung zu fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen
<lb/>„vorschußweise zu leisten."
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch dieser Paragraph geht, wenigstens theilweise, über die eigent- 
<lb/>liche Rechtshülfe hinaus. Er begründet schon jetzt, das Prinzip antizi-
<lb/>pirend, welches dem §. 478 des Entwurfs einer Norddeutschen Civu-
<lb/>Prozeßordnung zu Grunde liegt, eine allgemeine Zeugnißpflicht. Man
<lb/>hielt nicht nur, wie die Motive (zu dem damaligen §. 36) besagen
<lb/>für gerechtfertigt, daß in Gemäßheit des Art. 3 der B.-V. die Ange- 
<lb/>hörigen der verschiedenen Bundesstaaten in Bezug auf Rechtshülfe wie
<lb/>Angehörige eines Staates zu behandeln sind, sondern war auch der
<lb/>Meinung, daß zunächst für Civilsachen3^), sodann aber auch für Straf- 
<lb/>sachen, nach der in dem vorliegenden Gesetze eingeschlagenen Richtung
<lb/>die Anerkennung einer solchen Zeugnißpflicht geboten sei. Daraus er- 
<lb/>klärt sich auch die Fassung.

<lb/>1) Von vorn herein steht fest, daß sich §. 40 mit der Requisition
<lb/>um Vernehmung eines Zeugen bei dem ersuchten Gericht nicht be- 
<lb/>schäftigt. Wie in den beiden vorangehenden Abschriften bemerkt
<lb/>wurde, gilt als ausgemacht, daß in Straf- 302), wie in Civilsachen dem
</p>
               <p>

                  <lb/>3o°) Die Motive weisen auf die ähnliche Vorschrift (für Preußen) in der allg.
<lb/>Verfügung vom 12. Juli 1867 unter I, 1 hin. — S. über die Entstehung des
<lb/>Abs. 2 des §. 39 Prot, der Civ.-Pr. Kommiss. S. 82, nachdem im Uebrigen, vgl.
<lb/>S. 23, von einer besondern Erwähnung der Zustellungen Abstand genommen wor- 
<lb/>den war.

<lb/>S01) Prot der Civ.-Pr.-Kommiss. S. 5.

<lb/>3ü2) Vgl. zu §. 30 Nr. 5.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. Hl.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0672.tif"
                   n="670"
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               <p>

                  <lb/>670
</p>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ersuchen, zur Hülfe des Richters eine im Bezirke des requirkrten Gerichts
<lb/>sich aufhaltende Person als Zeugen zu vernehmen, entsprochen wird.
<lb/>Dergleichen Requisitionen sind nach den allgemeinen Regeln zu voll- 
<lb/>ziehen. Das ersuchte Gericht kann sie nur ablehnen, wenn eine der
<lb/>Voraussetzungen des §. 37 vorliegt. (Vgl. die Vorbemerkungen zu
<lb/>ZZ. 3—6 Nr. 3 a. E.) Verboten insbesondere erscheint aber die Ver- 
<lb/>nehmung da, wo entweder dem ersuchten Gericht geradezu untersagt ist,
<lb/>die betreffende Person (z. B. den Landesherrn, einen fremden Gesandten,
<lb/>ebenso aber auch einen absolut Zengnißunfähigen) zu der fraglichen
<lb/>Handlung heranzuziehen, oder wo die zu vernehmende Person ein Recht
<lb/>der Weigerung besitzt, welches dem ersuchten Gericht die Vernehmung
<lb/>zu einer nach seinem Recht verbotenen macht.

<lb/>Diese Pflicht, sich als Zeuge vernehmen zu lassen^) bei
<lb/>dem Gerichte des Wohnortes oder Aufenthalts, ohne darum sich außer- 
<lb/>halb des letzteren zu begeben, trifft von selbst alle Bundesangehörigen
<lb/>und erstreckt sich auch auf Fremde, welche sich innerhalb des Bundesge- 
<lb/>bietes aufhalten, vorausgesetzt, daß sie überhaupt dem Gerichtszwange
<lb/>des requirirten Gerichts unterworfen sind.

<lb/>Was hier besonders zu ordnen nöthig erschien, war vielmehr die Frage,
<lb/>in wieweit Jemand kraft des Bundesgesetzes verpflichtet sein soll, behufs
<lb/>seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Gerichte eines andern
<lb/>Bundesstaates zu erscheinen. Aus dem Folgenden wird sich er- 
<lb/>geben, daß auch diese Frage nur in einer , gewissen Beschränkung beant- 
<lb/>wortet ist. Namentlich befaßt sich 8- 40 durchaus nicht damit, wie es
<lb/>mit der Verpflichtung, als Zeuge außerhalb des Wohnortes oder Aufent- 
<lb/>haltsortes zu erscheinen, innerhalb desselben Einzelstaates aussieht; wenn
<lb/>auch nach einer Richtung (s. Nr. 2, a) auf den Zusammenhang dessen,
<lb/>was für das Gebiet des Einzelstaates Rechtens, mit dem, was für das
<lb/>ganze Bundesgebiet Rechtens, hingewiesen werden muß.

<lb/>Indem §. 40 nur von der Erscheinenspflicht im Verhältniß
<lb/>zu den Gerichten eines jeden Bundesstaates handelt, geht er von der
<lb/>Zeugnißpflicht aus. Von dem Erscheinenmüssen an auswärtigem Orte
<lb/>kann der Natur der Sache nach nur für denjenigen die Rede sein, wel- 
<lb/>cher jedenfalls auf Requisition bei seinem Wohnsihgericht sich als Zeuge
<lb/>vernehmen zu lassen hätte; was eben bei allen Bundesangehörigen (in
<lb/>thesi, vorbehaltlich konkreter Befreiungsgründe) der Fall ist. Aber er
<lb/>nimmt ferner, ans Grund des bisherigen Rechtszuftandes an, daß nicht
<lb/>jede zur Zeuznißablage bei ihrem Heimathsgerichte, auch auf Requisition,
</p>
               <p>

                  <lb/>Sfi3) Besonders diesen Begriff zu betonen, giebt der in jüngster Zeit vielbesprochene
<lb/>Fall Veranlassung, wo auf Verlangen der Schwarzburg-Rudolstädter Behörde ein
<lb/>Hamüurgisches Gericht Lotterie-Kollekteure darüber vernehmen sollte, welche Lente,
<lb/>verbotswidrig nach dem Schwarzbnrqer Gesetz, bei ibnen Loose genommen. Eine
<lb/>solche Vernehmung, die den Zweck hat, erst die Schuldigen zu ermitteln, ist, wenig- 
<lb/>stens nach gemeinem und Hamburger Recht, keine Zeugnißablage, sondern eine er- 
<lb/>zwungene Denunziation, zu der nach §. 37 mit Recht die Milwirkung versagt wird,
<lb/>wenn das Landesrecht des ersuchten Gerichts solchen Zwang verbietet. Dagegen kann
<lb/>kein Gericht ablehnen, irgend Jemanden über die Thatsache, ob eine von dem requi-
<lb/>rirenden Gericht bestimmt bezeichnet Person diese oder jene Handlung begangen hat,
<lb/>zu vernehmen.
</p>

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                   n="671"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 671

<lb/>verpflichtete Person, seither auch schon verpflichtet war, auf Erfordern
<lb/>zum Zwecke der Zengnißablage eine Reise, namentlich in ein anderes
<lb/>Staatsgebiet zu unternehmen.

<lb/>2) Der erste Absatz enthält (im ersten Satze) das Prinzip und
<lb/>(im zweiten Satze) dessen Limitation.

<lb/>a. Was den ersten Satz anlangt, so spricht er die Pflicht, zum
<lb/>Zwecke der Vernehmung als Zeuge zu erscheinen direkt
<lb/>aus. Der Zweck muß erkennbar sein. Niemand braucht zu er- 
<lb/>scheinen, wenn nicht gewiß ist, daß er eben nur als Zeuge
<lb/>erscheinen soll. Die Aufforderung, behufs Zengnißablage nach dem
<lb/>fremden Gericht zu kommen, enthält daher allemal sicheres Geleite
<lb/>gegen die Behandlung als Angeschuldigter.

<lb/>Die Verpflichtung bezieht sich direkt nur auf das Erscheinen
<lb/>als Zeuge. Ob sich die bei dem Vernehmungsgericht erschienene
<lb/>Person auch wirklich als Zeuge vernehmen lassen muß, ist eine
<lb/>andere Frage. Das Recht, dort etwaige Weigerungsgrünoe geltend
<lb/>zu machen, ist natürlich nicht verkürzt; das Vernehmungsgericht ist
<lb/>berechtigt und verpflichtet, über dieselben zu entscheiden. Ob die
<lb/>Entscheidung nach dem Rechte des vernehmenden Gerichts oder nach
<lb/>dem Rechte des Wohnortes des Zeugen zu fällen sei, könnte nach
<lb/>den allgemeinen Grundsätzen unsicher erscheinen. Indessen liefert
<lb/>der zweite Satz, wenn er gleich nicht unmittelbar so weit
<lb/>reicht, ein Argument dafür, daß über die Ablehnung des Zeugnisses
<lb/>auch bei dem vernehmenden Gericht nach dem Wohnortsrechte ent- 
<lb/>schieden werden soll ^).

<lb/>Liegen genügende Ursachen zur Verweigerung des Zeugnisses
<lb/>nicht vor, dann involvirt allerdings die Pflicht zum Erscheinen
<lb/>tatsächlich auch die Pflicht der Zengnißablage.

<lb/>Jeder Norddeutsche. Die hier erklärte Verbindlichkeit, sich
<lb/>als Zeuge zu stellen, bezieht sich zunächst auf die Angehörigen des
<lb/>Norddeutschen Bundes. Ursprünglich lautete die Fassung weiter. 305)
<lb/>Später hat man den Satz auf „jeden Bnndesangehörigen" und
<lb/>zuletzt auf „jeden Norddeutschen" (in Uebereinstimmug mit einer
<lb/>mehrfach in der Bundesgesetzgebnng gewählten Ausdrucksweise) ge- 
<lb/>stellt. War es doch die Hauptsache, innerhalb des Bundesgebietes
<lb/>eine allgemeine Staatsbürgerpflicht des Zeugnisses zu begründen.

<lb/>Was Nichtangehörige des Bundes betrifft, welche sich innerhalb des
<lb/>Bundesgebietes aufhalten, so ist die erste Frage, ob sie nach dem inter- 
<lb/>nationalen Recht überhaupt der Jurisdiktion der Gerichte des Ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>304) So hat wenigstens der Bericht der ReicbStags-Kommission, ohne'Wider- 
<lb/>spruch zu erfahren, die Sache aufgefaßt. In der Civ -Pr.-Kommission wurde diese
<lb/>Ansicht bestritten; s. Prot. S. 6 a. E, jedoch das Gegeittheil zu beschließen abge- 
<lb/>lehnt. Da die Zeugnißpflicht zu den Rechtsverhältnissen der Person (statuta perso- 
<lb/>nalia nach der alten Ausdrucksweise) gehört, verdient die Ansicht der Reichstags-
<lb/>Kommission sicher Billigung.

<lb/>Vgl. übrigens über das Entscheidungsrecht des Vernehmungsgerichts weiter
<lb/>auch Not. 312.

<lb/>3os) S. die cit. Prot. S. 10, §. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>45*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0674.tif"
                   n="672"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0674--><p/>
               <p>

                  <lb/>672 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>zelstaates unterworfen sind, in welchem sie sich aufhalten; sodann
<lb/>die zweite Frage, ob sie nach dem internationalen Recht innerhalb
<lb/>dieses Staates auch gezwungen werden können, außerhalb ihres
<lb/>Aufenthaltsortes Zeugnih abzulegen, also zu solchem Behufe sich
<lb/>z. B. von Berlin nach Danzig, von Leipzig nach Dresden zu be-
<lb/>' geben. Ist das der Fall, so ergiebt sich aus der Natur der Sache,
<lb/>daß von ihnen dasselbe gelten muß, wie von den Bundesange-
<lb/>hörigen. Mit dem einmal dem Aufenthaltsstaate gegenüber be- 
<lb/>gründeten Zeugnißzwang ist nach der in dem gegenwärtigen Gesetze
<lb/>unterstellten Solidarität aller Rechtspflege des Bundesgebietes auch
<lb/>die Pflicht zum Erscheinen vor den Gerichten eines anderen Bun- 
<lb/>desstaates gegeben 006).

<lb/>Ist verpflichtet. Daß der Zeuge, welcher in Folge der hier
<lb/>begründeten gesetzlichen Verpflichtung bei dem auswärtigen Gerichte
<lb/>erscheint, vorbehaltlich der oben berührten Prüfung seiner Weige- 
<lb/>rung, in Bezug auf die Zeugnißablage und sein Verhalten bei solcher
<lb/>der Gerichtsgewalt dieses Gerichts unterworfen ist, bedarf kaum der
<lb/>Bemerkung. Aber auch der nicht erscheinende Zeuge, vorausgesetzt,
<lb/>daß er gehörig geladen (nach Abs. 2), unterliegt der Strafandrohung
<lb/>und der Ungehorsamsbestrafung von Seiten des Gerichtes, bei dem
<lb/>er sich stellen soll. Die von dem letzteren ausgesprochene Strafe
<lb/>muß auf Requisition von dem Gerichte des Aufenhalts vollstreckt
<lb/>werden. S. darüber zu §. 21 Nr. 2 und §. 33 Nr. 3.

<lb/>Durch den hiernach bestehenden Zwang erspart sich in der Regel
<lb/>die zwangsweise Sistirung des Zeugen. Indessen läuft neben der
<lb/>. in §. 40 geschaffenen Verbindlichkeit, welche den Zeugen nöthigen
<lb/>soll, ohne Anwendung direkten Zwanges zu kommen, die Möglich- 
<lb/>keit her, wenn nöthig, die gefängliche Gestellung des Zeugen im
<lb/>Wege der Requisition zu erwirken. Vergl. die Vorbemerk. zu
<lb/>- §§? 21-28 Nr. 2.

<lb/>Zn Anwendung der Strafbefugniß gegen den ungehorsamen
<lb/>I; erschienenen, wie gegen den überhaupt gar nicht erschienenen Zeugen
<lb/>hat das Vernehmungsgericht bis zu Erlaß einer bundesgesetzlichen
<lb/>Bestimmung nach seinem Landesrecht zu verfahren. Ein Antrag,
<lb/>in dieser Beziehung hin gewisse Schranken zu setzen, wurde nach
<lb/>lebhafter Debatte schließlich abgelehnt ^).

<lb/>, Auf Anordnung des Civil oder Strafgerichts. Der
<lb/>Ausdruck wurde, entgegen der sonst mehrfach gebrauchten Bezeich- 
<lb/>nung „Prozeß- und Untersuchungsgericht" beliebt, um zu erklären,
</p>
               <p>

                  <lb/>3l!6) Dafür spricht auch die Art, wie in anderer Beziehung die Ausländer be- 
<lb/>handelt werden. S. zu §. 2l Nr. 2. — Auch läßt sich ferner anführen, daß, wenn
<lb/>die oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen, die Verpflichtung des Ausländers,
<lb/>vor dem Gerichte eines andern Bundesstaates zu erscheinen, auch deshalb angenommen
<lb/>werden muß, weil ja unter jenen Voraussetzungen das Gericht des Aufenthaltsortes
<lb/>nach dem vorliegenden Gesetze auf Requisition verpflichtet sein würde, den Zeugen
<lb/>nötigenfalls sogar gefänglich zu sistiren. Vgl. zu §. 20 Nr. 5. 6.

<lb/>3l)7) S den Bericht der Reichstags-Kommiss, zu §. 40 und die stenographischen
<lb/>Berichte S. 1258 ff. und S. 1296.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0675.tif"
                   n="673"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0675--><p/>
               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Nechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>673
</p>
               <p>

                  <lb/>daß auch das erkennende Strafgericht das Recht haben soll, das
<lb/>Erscheinen eines Zeugen zu fordern 308). Mit den Worten: „auf
<lb/>Anordnung" aber wird die Verpflichtung, um die es sich hier han- 
<lb/>delt, davon abhängig gemalt, daß das Erscheinensollen von dem
<lb/>Gericht verfügt worden ist. Ob das Gericht selber oder durch
<lb/>Vermittelung der Staatsbehörde, oder ob die Partei die Vorladung
<lb/>ausführen läßt, ist damit nicht zu verwechseln309). Es kommt hier
<lb/>nur daraus an, daß die Verfügung, die betreffende Person habe
<lb/>als Zeuge zu erscheinen, auf einem gerichtlichen Akte beruht.

<lb/>Ln dieser Beziehung kann auch von einer analogen Anwendung
<lb/>des §. 40 auf Anordnungen der Staatsanwaltschaft keineswegs die
<lb/>Rede sein. Denn §. 36 stellt nur in Bezug auf den Erlaß von
<lb/>Requisitionen die Staatsanwaltschaft mit den Gerichten auf eine
<lb/>Stufe. Hier aber handelt es sich nicht um ein Recht der Requi- 
<lb/>sition, sondern um die Konstituirung einer direkten gesetzlichen Er- 
<lb/>scheinenspflicht, und diese ist durch §. 40 ausschließlich dem
<lb/>Civil- oder Strafgericht gegenüber anerkannt worden.

<lb/>Auch wenn er einem anderen Bundesstaate angehört.
<lb/>Man hielt für unnöthig, von denjenigen Norddeutschen, welche dem- 
<lb/>selben Einzelstaate angehören, wie das Vernehmungsgericht, noch
<lb/>auszusprechen, daß sie der Aufforderung, als Zeugen zu erscheinen,
<lb/>Folge leisten müssen. Selbst wenn sie sich in einem anderen Ein- 
<lb/>zelstaat anfhalten, bleiben sie, so nahm man an, den Gerichten des
<lb/>Staates, dem sie angehören, Gehorsam schuldig. Insofern war
<lb/>zunächst nur Veranlassung, denjenigen eine besondere Bundespflicht
<lb/>aufzulezen, welche, weil einem anderen Einzelstaat angehörig, nicht
<lb/>schon kraft ihrer Landesangehörigkeit eine solche Pflicht tragen.

<lb/>Demgemäß bezieht sich der erste Satz hauptsächlich auf die
<lb/>Ordnung der Erscheinensverbindlichkeit zwischen den einzelnen Bun- 
<lb/>desstaaten. Diese Ordnung auch auf das Verhältniß verschiedener
<lb/>Rechtsgebiete eines einzelnen Staates zu erstrecken, wurde ausdrück- 
<lb/>lich abgelehnt* 3 *"), indem jede Aenderung des inneren Landesrechts
<lb/>vermieden werden sollte.

<lb/>Allein so, wie er lautet, deckt der erste Satz auch die Ver- 
<lb/>pflichtung desjenigen (Bundesangehörigen), welcher sich außerhalb
<lb/>seines heimathlichen Einzelstaates im Bundesgebiet befindet, vor
<lb/>einem jeden Gericht, nicht btos vor dem seines Aufenthalsortes,
<lb/>desjenigen Einzelstaates zu erscheinen, in dem er sich aufhält,
<lb/>d. Der zweite Satz des ersten Absatzes macht von dem ersten Satz
<lb/>* eine gewisse Ausnahme. Dadurch, daß aus demselben kein beson- 
<lb/>derer Absatz gebildet wurde, wie zuerst beantragt gewesen war,
<lb/>wird deutlich bekundet, daß sich die Ausnahme lediglich in dem
<lb/>Rahmen des ersten Satzes bewegt. Die Ausnahme hat also Nichts
<lb/>mit denjenigen Personen zu thun, welche Angehörige des requiriren-
</p>
               <p>

                  <lb/>3ft8) Prot. S. 102.


<lb/>3°9) Vgl. zu §. 5 und ü.


<lb/>Prot. /3?. :02.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0676.tif"
                   n="674"
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               <p>

                  <lb/>674
</p>
               <p>

                  <lb/>Ende mann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Staates sind. Wie es sich mit deren Verpflichtung zum Er- 
<lb/>scheinen und zur Zeugnißablage verhält, bleibt. nach dem zu 2, a
<lb/>(bei den Worten: „auch wenn angehört") Bemerkten ganz außer
<lb/>Spiel. Sie hat es ferner, so gut, wie der erste Satz, nur mit
<lb/>dem Fall zu thun, daß Jemand aufgefordert wird, sich zu einem
<lb/>auswärtigen Gericht zu begeben und dort Zeugniß abzulegen, nicht
<lb/>aber mit dem Fall, daß er Zeugniß auf auswärtige Requisition
<lb/>hin bei seinen; Wohnsitz- oder Aufenthaltsgericht ablegen soll.

<lb/>Dagegen stellt für die Personen, welche zwar dem Bunde,
<lb/>nicht aber dem Einzelstaate des Vernehmungsgerichts angehören,
<lb/>nach unserer Darlegung zu den Worten „jeder Norddeutsche" des
<lb/>Abs. 1 aber auch für Nichtangehörige des Bundes die Regel auf,
<lb/>daß für sie das Recht des Wohnsitzes entscheidend sein soll.

<lb/>Der Begriff des Wohnsitzes muß, da das Gesetz an anderen
<lb/>Stellen sich mit dem Bewußtsein des Ausdrucks „Aufenthalt, Auf- 
<lb/>halten" bedient hat, im technischen Sinne genommen werden. Ein
<lb/>blos temporärer Aufenthalt begründet noch kein Recht, nach dem
<lb/>dort geltenden Gesetzt") das Zeugniß oder das Erscheinen zu ver- 
<lb/>weigern.

<lb/>Nach dem Rechte des Wohnsitzes aber kann der Zeuge, wie hier
<lb/>logisch gewiß richtig unterschieden wird, aus zwei Gründen, die
<lb/>in einem einzelnen Falle Zusammentreffen können, von denen aber
<lb/>auch schon jeder für sich genügt, von der Erfcheinespslicht des
<lb/>Abs. 1 frei werden. Nemlich weil er nach jenem Recht
<lb/>aa. entweder nicht verbunden ist, persönlich vor Gericht
<lb/>zu erscheinen. Bekanntlich wird manchen Personen aus ge- 
<lb/>wissen Rücksichten nicht zugemuthet, sich nach dem Gerichte zu
<lb/>begeben und dort verhören zu lassen; ohne daß damit ausge- 
<lb/>schlossen wäre, sie in ihrer Wohnung (in aoäidus), sei es durch
<lb/>einen Deputirten, sei es durch das "ganze Gericht, welches sich
<lb/>dorthin begiebt, zu vernehmen. Ist nun eine solche . Person,
<lb/>z. B. ein Mitglied der landesherrlichen Familie, nicht schuldig,
<lb/>an seinem Wohnsitz den Weg nach dem Gericht zu machen, so
<lb/>soll sie noch weniger gehalten sein, den Weg nach einem anderen
<lb/>Gerichte, insbesondere nach dem eines anderen Bundesstaates
<lb/>zurückzulegen. Hier bleibt für das auswärtige Gericht nur die
<lb/>Requisition um Vernehmung in dem Hause übrig,
<lb/>bd. Oder, weil er nicht verbunden ist, in der betreffen- 
<lb/>den Sache Zeugniß abzulegen. Wäre dies nicht hinzuge- 
<lb/>fügt, so müßte derjenige, welcher Gründe zur Ablehnung^des
<lb/>Zeugnisses für sich hat, seien diese auch noch so stark und
<lb/>zweifellos, jedenfalls bei dem Vernehmungsgericht erscheinen,
<lb/>sofern er nicht zugleich eine Befreiung von dem persönlichen
<lb/>Erscheinen geltend zu machen vermöchte. Daß der Grund zur
<lb/>Verweigerung des Zeugnisses auch von dem erschienenen Zeugen
<lb/>dem Vernehmungsgericht unterbreitet werden kann, ist bereits
</p>
               <p>

                  <lb/>■*“) Vgl. Not.304 a. E. — Windj cherd, Lehrb.des Pandektenrechts §. 35, Nr. 1.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0677.tif"
                   n="675"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>675
</p>
               <p>

                  <lb/>bemerkt worden (s. Nr. 2, a z. 91.). Allein da es offenbar
<lb/>zu hart wäre, einen Zeugen zu einer Reise an das auswärtige
<lb/>Gericht zu nöthigen, wenn er einen Ablehnungsgrund für sich
<lb/>bat, nur um diesen dort vorzuschützen, ist hier ausgesprochen,
<lb/>daß ihn ein solcher Ablehnungsgrund von dem persönlichen Er- 
<lb/>scheinen befreit. Das hat den Erfolg, daß der Zeuge seine
<lb/>Weigerung dem Vernehmungsgericht schriftlich vorzulegen be- 
<lb/>rechtigt ist'. Ob dies dadurch geschieht, daß der Zeuge selber
<lb/>eine Schrift dorthin schickt, oder dadurch, daß er sich bei seinem
<lb/>Wohnsitzgericht zu Protokoll erklärt oder sonst dessen Vermitt- 
<lb/>lung zur Übersendung in Anspruch nimmt, ist dasselbe.

<lb/>Die Entscheidung, ob die Weigerung begründet sei,
<lb/>muß nach dem am Wohnsitz des Zeugen geltenden
<lb/>Recht von Statten gehen (vgl. Not. 311. 304) und gebührt
<lb/>bei dem hier unterstellten Verhältnis, wo von einem ersuchen- 
<lb/>den und ersuchten Gericht gar nicht die Rede ist, lediglich dem
<lb/>Gerichte, welches den Zeugen verlangt3i2). Erst wenn das
<lb/>Wohnsitzgericht förmlich um Vorladung requirirt würde313),
<lb/>könnte überhaupt die Frage aufgeworfen werden, ob dieses oder
<lb/>das reguirirende Gericht kompetent sei, über dieAblehnüngsgründe
<lb/>zu befinden. Allein auch in einem solchen Falle muß Mangels
<lb/>einer abweichenden Bestimmung dem ersuchten Gericht die Be-
<lb/>fugniß abgesprochen werden, endgültig über die Verpflichtung
<lb/>zur Zeugnißablage zu kognosziren. Als ersuchtes Gericht hat es
<lb/>nur zu fragen, ob die requirirte Handlung, das ist hier die
<lb/>Vorladung, von ihm vorgenommen werden darf (vgl. §. 37).
<lb/>Es läßt sich nicht bezweifeln, daß auch ein solcher Zeuge,
<lb/>welcher nicht verbunden ist, Zeugniß abzulegen, doch vorge- 
<lb/>laden werden kann. Denn ob derselbe von seiner Nichtver- 
<lb/>bindlichkeit Gebrauch machen will, steht noch dahin. Mit der
<lb/>Vorladung, die, weil nicht verboten, geschehen muß, ist die
<lb/>Funktion des reguirirten Gerichts beendigt^").

<lb/>3) Der zweite Absatz hat den Schutz der pekuniären Interessen
<lb/>des Zeugen zum Gegenstand, die man nothwendig sicher zu stellen hatte,
<lb/>wenn die ausgedehnte und unter Umständen schwer belästigende Pflicht
<lb/>des Abs. 1 eingeführt wurde.

<lb/>a. Gehört der Zen ge — zu beantragen. Dieser erste Satz be- 
<lb/>zieht sich also nicht auf den Fall, daß ein Zeuge, wenn auch in
<lb/>einem andern Bundesstaate sich aufhaltend, vor ein Gericht des-
</p>
               <p>

                  <lb/>312) Zu einer ausdrücklichen Regelung dieses Punktes ist es nicht gekommen;
<lb/>f. Prot. S. 6.

<lb/>313) S. übrigens, was sogleich im Folgenden unter Nr. 3 zu bemerken ist.

<lb/>3U) Dasselbe muß konsequenter Weise sogar da angenommen werden, wo um

<lb/>Vorladung eines Zeugen requirirt wird, der in Bezug auf die Vernehmung als
<lb/>unstatthafter Zeuge erscheint, wenn nicht die Vorladung verboten ist. Indessen
<lb/>wird auch ohne besondere Vorschrift die nöthige Vermittelung, welche Konflikten vor- 
<lb/>beugt, eintreten.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0678.tif"
                   n="676"
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               <p>

                  <lb/>676 .Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.


<lb/>jenigen Emzelstaates citirt wird, dessen Angehöriger er ist. In
<lb/>dieser Hinsicht bleibt es bei dem Landesrecht.

<lb/>Ebensowenig hat man den Fall anders behandeln wollen, wo
<lb/>Jemand zwar nicht Angehöriger des Einzelstaates, vor dessen Ge- 
<lb/>richt er erscheinen soll, vielleicht sogar nicht einmal Angehöriger
<lb/>irgend eines Bundesstaates ist, sich aber in dem Gebiete jenes
<lb/>Emzelstaates dergestalt aufhält, daß er in diesem schon kraft des
<lb/>Landesrechts geladen werden kann.

<lb/>Indem man davon ausging, regelmäßig werde der Zeuge von
<lb/>dem Gericht, welches ihn persönlich vor sich sehen will, unmittelbar,
<lb/>insbesondere nach neuerem Gebrauche, mittelst Zustellung der
<lb/>Ladung durch die Post vollkommen wirksam geladen, und mdem
<lb/>man ferner als ausgemacht ansah, daß es einer Ermächtigung
<lb/>oder Licenz des Heimathsgerichtes zur Folgeleistung, wie sie früher
<lb/>vielfach üblich gewesen, nachdem in Äbs. 1 eine allgemeine
<lb/>bundesgesetzliche Verpflichtung erklärt worden, nicht mehr bedarf,
<lb/>ist es keineswegs die Intention des vorliegenden Satzes, auszu- 
<lb/>sprechen, daß der einem andern Bundesstaate ungehörige und außer- 
<lb/>halb des Staates des Vernehmungsgerichtes wohnhafte Zeuge nur
<lb/>im Wege der Requisition seines Wohnsitzgerichtes vorgeladen
<lb/>werden könne. Eine dahin zielende Fassung wurde ausgegeben und
<lb/>durch die jetzige ersetzt?^)

<lb/>Der Zweck des ersten Satzes ist, theils dem Geladenen die
<lb/>Ausübung des im letzten (dritten) Satze gewährten Anrechts auf
<lb/>Vorschuß praktisch möglich zu machen, theils demselben, wenn er
<lb/>glaubt, vom Erscheinen befreit zu sein, bei diesem Gericht seine
<lb/>Gründe zu erklären. S. über deren weitere Behandlung Nr. 2,
<lb/>bb. Eben deshalb ist auch ein ausdrücklicher Vorbehalt für den
<lb/>Fall, daß der Zeuge im Gebiete des Rheinischen Rechtes wohnt,
<lb/>wo eine gerichtliche Vorladung nicht vorkommt, unterblieben?^)
<lb/>Die Vorladung soll, das ist der Sinn, durch das Gericht des
<lb/>Wohnsitzes laufen, gleichviel ob die Zustellung der Ladung von
<lb/>diesem Gerichte unmittelbar ausgeführt, oder nur angeordnet und
<lb/>durch den Gerichtsvollzieher besorgt wird, damit der Zeuge wisse,
<lb/>wie es mit seiner Entschädigung steht.

<lb/>In keiner Weife sagt also unser Satz, daß etwa die Rechts-
<lb/>gültigkeit der Vorladung von dem hier anbefohlenen Modus ab- 
<lb/>hängt. Zunächst hat er die Bedeutung einer instruktionellen An- 
<lb/>weisung für das Vernehmungsgerickt. Indirekt, im Zusammenhänge
<lb/>mit dem letzten Satze des §. 40 wird er freilich zugleich für die
<lb/>betheiligte Person von weitergehender Bedeutung, insofern dieselbe
<lb/>der Vorladung nicht zu folgen braucht, bevor sie von ihrem Wohnsitz-
<lb/>gerichte Vorschuß empfangen hat.

<lb/>b. In diesem Falle — fordern. Der zweite Satz erkennt ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>315) Vgl. Prot. S. 6 und 1.0 §. 4, Abs. 2 mit S. 73, §. 35, Abs. 4 und
<lb/>S. 97, §. 36, Abs. 2.

<lb/>3ie) Prot. S. 73 a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0679.tif"
                   n="677"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>677
</p>
               <p>

                  <lb/>mal, wenn auch nur impluite, an, daß jeder Zeuge, der nach
<lb/>Maaßgabe dieses Gesetzes,^) sei es in Civil-, sei es in Straf- 
<lb/>sachen, vorgeladen wird, unbedingt einen Anspruch sowohl aus Ent- 
<lb/>schädigung für Zeitversäumniß (Diäten), als auch auf Reisekosten
<lb/>hat?^) Sodann gibt er, soviel das Quantum anlangt, dem Zeugen
<lb/>die Wahl zwischen der Taxordnung seines Wohnsitzstaates und der- 
<lb/>jenigen des Staates, vor dessen G icht er erscheinen muß. Der
<lb/>Zeuge kann darnach die ihm vortheilhaftere Berechnung an-

<lb/>stellen.^0)

<lb/>Eben weil dies nur die Festsetzung des Maaßstabes betrifft,
<lb/>wird durch den Umstand, daß etwa noch bei den Taxordnungen
<lb/>V. ein Ansatz, insbesondere z. B. für Bersäumniß, in dem betreffenden
<lb/>Falle mangelt, nicht das nach der Idee des ganzen Satzes durchweg
<lb/>anerkannte Recht berührt. In solchem Falle kann nicht dem Zeugen
<lb/>die Vergütung abgesprochen werden, sondern es bleibt nur übrig,
<lb/>in Ermangelung des sonst gebotenen Anhaltspunktes dieselbe nach
<lb/>freiem Ermessen quantitativ zu bestimmen.

<lb/>&lt;;. Die Zahlung — zu leisten. Kein Zeuge soll genöthigt werden,
<lb/>die Reise zu dem auswärtigen Gericht ohne Vorschuß zu machen,
<lb/>obwohl man sich nicht verhehlte, daß damit auch Mißbrauch ge- 
<lb/>trieben und Schaden angerichtet werden mag. Da es leicht sein
<lb/>kann, daß dem Zeugen die Möglichkeit fehlt, aus eigenen Mitteln
<lb/>den Aufwand zu bestreiten, oder auf anderem Wege dazu zu ge- 
<lb/>langen, . erklärt der letzte Satz, daß ihm die Zahlung auf Verlangen
<lb/>vorschußweise zu leisten ist.

<lb/>f' Was hiernach die Lage des Zeugen betrifft, so hat er also die
<lb/>Befugniß, die Reise abzulehnen, bevor er vorschußweise Zahlung
<lb/>empfangen. — Man ist davon ausgegangen, daß der Zeuge sich dieser-
<lb/>halb an sein Wohnsitzgericht halten kann, von dem aus die Vorladung
<lb/>nach dem ersten Satz (s. Nr. 3, a) an ihn kommt; was natürlich nicht
<lb/>ausschließt, daß er sich, wenn er dies vorzieht, darum an das Verneh- 
<lb/>mungsgericht wendet. Nach dem Wortlaut „die Zahlung", d. i. der
<lb/>nach dem vorangehenden Satze gebührenden Beträge, kann er sowohl
<lb/>wegen der Reisekosten, als auch wegen der Versäumniß Vorschuß, sei
<lb/>es vollen, sei es theilweisen, begehren. Die definitive Feststellung wird
<lb/>oft rm Voraus kaum möglich sein. . Jedenfalls unterliegt das vorschuß- 
<lb/>weise zu bewilligende Quantum dem Ermessen des Wohnsitzgerichtes.

<lb/>Damit erscheint der Zeuge hinlänglich gedeckt. Reist derselbe, ohne
<lb/>Vorschuß verlangt zu haben, so haftet ihm das Wohnsitzgericht nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>317) innerhalb des Einzelstaatsgebietes sich bewegenden Vorladungen

<lb/>der eigenen Angehörigen (s unter a) bleibt das Landesrecht in unberiihrter Geltung.

<lb/>3IS) Vorausgesetzt, muß man annehmen, daß er wirklich Zeuge wird. Denn
<lb/>wenn er mir ercheint, um das Zeugniß zu verweigern, so wird man bei der unter
<lb/>Nr. 2 db. dargestellten Möglichkeit, wenigstens nicht unbedingt Entschädigung für die
<lb/>überflüssige Reise gewähren sollen.

<lb/>**0) Vgl. auch den Entwurf der Civ -Pr.-Ordn. für den Norddeutschen Bund
<lb/>§. 482.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0680.tif"
                   n="678"
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               <p>

                  <lb/>678 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>weiter. 320) (A- dann seine Schadloshaltung lediglich bei dem Ver-
<lb/>nehmungsgencht, oder bei der nach dessen Recht verpflichteten Partei zu
<lb/>suchen.

<lb/>Was dagegen die Lage des Wohnsitzgerichtes anlangt, welches
<lb/>hiernach dem Zeugen nötigenfalls Zahlung zu gewähren hat, so bleibt
<lb/>demselben überlassen, woher es die Mittel zur Zahlung nehmen will
<lb/>und nach seinen Verhältnissen, je nachdem es einen dazu anwendbaren
<lb/>Fonds besitzt, oder nicht, nehmen kann. Es hat also zu erwägen, ob
<lb/>es dem die Vorladung beantragenden Gericht gegenüber in Vorschuß
<lb/>gehen, oder von diesem zuvor Deckung fordern'mag. Die beantragte
<lb/>Vorladung ist wegen Mangels der Deckung nicht zu verweigern. Sie
<lb/>ist schon vollzogen, wenn der Zeuge Vorschuß verlangt und damit die
<lb/>Frage der Deckung anregt. Es genügt, daß der Zeuge nicht zu erscheinen
<lb/>braucht, wenn das Wohnsitzgericht Mangels Deckung von Seiten des
<lb/>Vernehmungsgerichrs den Vorschuß zu leisten nicht im Stande ist.

<lb/>Ueberhaupt zeigt sich, daß die Beschaffung dieser Mittel für die
<lb/>Zeugen eine ganz getrennte Angelegenheit ist, und darnach ist auch der
<lb/>Ersatz der von dem Wohnsitzgerichte gemachten Auslagen, da sie nicht
<lb/>„Kosten der Rechtshülfe" sind,32*) unabhängig von §. 40 zwischen den
<lb/>beiden Gerichten zu erledigen.

<lb/>8. 41.

<lb/>„Die Jnjuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses
<lb/>„verhandelt werden, gelten in Ansehung der Gewährung der
<lb/>„Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch
<lb/>„eine Strafe zu vollstreckenist, kommen die Vorschriften des
<lb/>„§. 33 zur Anwendung."
</p>
               <p>

                  <lb/>In §. 41, sowie in §. 42 sind noch zwei Deklarationen beigefügt
<lb/>worden, durch welche möglichen Zweifeln vorgebeugt werden soll.

<lb/>Die Jnjuriensachen, von denen §. 41 spricht, werden nach den
<lb/>meisten neueren Gesetzen vorwiegend, oft ausschließlich im Wege des
<lb/>strafgerichtlichen Verfahrens erledigt. Alsdann leiden aus die Rechts- 
<lb/>hülse in solchen Sachen durchweg die Bestimmungen des zweiten Ab- 
<lb/>schnitts, selbst die über Auslieferung, wenn ja einmal dazu Gelegenheit
<lb/>sich bieten möchte, 322) Anwendung. Die Jnjuriensachen sind alsdann
<lb/>Strafsachen (s. zu §. 20 Nr. 4); ein Charakter, der ihnen dadurch, daß
<lb/>die Verfolgung nur auf Privatanklage und Privatbetrieb hin stattfindet,
</p>
               <p>

                  <lb/>32°) Der Antrag, den Zeugen dieses Gericht wenigstens subsidiär haftbar zu
<lb/>machen, wurde abgelehnt. Prot S. 8.

<lb/>321) Das sind höchstens die Kosten, welche etwa durch die auf Antrag (Nr. 3, a)
<lb/>bewirkte Vorladung entstehen.

<lb/>322J Da in einer Jnsuriensache kaum an eine Auslieferung behuss der Ver- 
<lb/>folgung und ebensowenig an eine Auslieferung zur Strafvollstreckung (s. unten zu
<lb/>diesem Paragraphen) zu denken ist, lohnt es auch nicht, auf die Anwendung des §. 24
<lb/>einzugehen, wenn in dem ersuchten Staate dieselbe Jnjuriensache bereits im Civil-
<lb/>prozesse anhängig geworden wäre.
</p>

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                   n="679"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 679

<lb/>ebensowenig entzogen wird, wie andern in derselben WÄse zu verfolgen- 
<lb/>den Sachen.

<lb/>Eher könnte sich Zweifel erheben, ob nicht die Jnjuriensachen,
<lb/>wenn sie im Wege des Civilprozesses verhandelt werden,
<lb/>dennoch einen strafrechtlichen Charakter an sich tragen und ihrem eigent- 
<lb/>lichen Wesen nach, wenn auch in anderer Prozedurform behandelt, als
<lb/>Strafsachen anzusehen seien. 323) Der erste Satz entscheidet, daß sie in
<lb/>Ansehung der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche
<lb/>Rechtsstreitigkeiten (vgl. zu tz. 1 Nr. 1, b) gelten, also unter die
<lb/>Bestimmungen des ersten Abschnitts fallen sollen. Indessen fügt der
<lb/>zweite (Latz eine Einschränkung in Betreff der Vollstreckung des ergehen- 
<lb/>den Urtheils bei.

<lb/>Es ist nemlich nach einzelnen Partikularrechten möglich, daß das
<lb/>Urtheil über eine im bürgerlichen Prozeß verhandelte Injuriensache
<lb/>nicht blos eine Kondemnation civilrechtlicher Natur, sondern eine Strafe
<lb/>gegen den Injurianten ausspricht. Die rein civilistische Kondemnation
<lb/>wird, wenn zu Requisition Veranlassung, nach Abschnitt 1 vollstreckt,
<lb/>die strafmäßige dagegen zufolge unseres K. 41 nach Abschnitt 2. Dieser
<lb/>Gedanke liegt dem letzten Satze zu Grunde. Anstatt aus den ganzen
<lb/>Abschnitt 2 ist auf §. 33 verwiesen worden, weil nicht zu erwarten ist,
<lb/>daß in einer im bürgerlichen Verfahren verhandelten Sache eine Strafe
<lb/>über die Art und das Maaß des §. 33 hinaus erkannt wird. Meist
<lb/>handelt es sich in solchem Falle nur um Geldstrafe, von welcher bereits
<lb/>zu §. 33 Nr. 1 bemerkt wurde, daß deren Vollstreckung nach diesem
<lb/>Paragraphen von der Vollstreckung nach Abschnitt 1 kaum abweicht.
<lb/>Eben darum hat auch die schärfere und unter Umständen schwierige
<lb/>Entscheidung, ob eine dem Injurianten auferlegte Geldleistung als Folge
<lb/>der civilrechtlichen (ästimatorischen) Klage, oder als Strafe zuerkannt
<lb/>sei, wenig praktischen Werth. Was eintreten müsse, wenn in dem Civil-
<lb/>urtheil eine mehr als sechswöchige Freiheitsstrafe diktirt worden ist,
<lb/>kann dahin gestellt bleiben.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 42.

<lb/>„Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt,
<lb/>„so bestimmt sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Voll- 
<lb/>streckung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die
<lb/>„Vollstreckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen
<lb/>„Erkenntnisse".
</p>
               <p>

                  <lb/>Die im Wege des sog. Adhäsionsprozesses in dem Strafurtheil
<lb/>erfolgte Zuerkennung der Civil- oder Privatentschädigung soll ihre
<lb/>Vollstreckung, natürlich vorausgesetzt, daß überhaupt Vollstreckung mög- 
<lb/>lich ist,^) nach den Vorschriften des ersten Abschnittes von Statten
</p>
               <p>

                  <lb/>a23) Der Nürnb. Entw. §. 34 schied sie von der Rechtshülse in bürgerlichen
<lb/>Sachen ganz aus. S. Nürnb. Prot. S. 21.

<lb/>324) Wenn nur das Recht auf Entschädigung ohne sofortige quantitative Fixi-
<lb/>rung zuerkannt wurde, wie dies nach verschiedenen Partikularrechten üblich, so ist
<lb/>noch gar Nichts zu vollstrecken.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0682.tif"
                   n="680"
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               <p>

                  <lb/>680 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>gehen. Denn das Erkenntniß über den Privatanspruch auf Entschädi- 
<lb/>gung verliert nicht dadurch seine Natur, daß es sich an das Strafurtheil
<lb/>anhängt.

<lb/>In Bezug auf die Instruktion des Entschädigungspunktes hingegen
<lb/>ist ein Gleiches nicht verordnet worden. Mithin muß man annehmen,
<lb/>daß die hierzu erforderliche Rechtshülfe, indem jene Instruktion einen
<lb/>integrirenden Bestandtheil der Untersuchung bildet und in der Regel
<lb/>gar nicht als besonderer Abschnitt erkennbar ist, lediglich nach Maßgabe
<lb/>des zweiten Abschnittes, erwirkt wird, d. h. wesentlich aus der Initia- 
<lb/>tive des Untersuchungsgerichts und nicht aus der Initiative der bethei- 
<lb/>ligten Civilpartei hervorgeht.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 43.

<lb/>„Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Be-
<lb/>„ Hörde zu bezahlen.

<lb/>„Wenn eine Zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder
<lb/>„wenn die Zahlungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird
<lb/>„die Rechtshilfe kosten- und gebührenfrei geleistet. Es sind
<lb/>„jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Auslieferung
<lb/>„oder durch eine Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Be-
<lb/>„hörde zu erstatten".
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Motive weisen zur Begründung dieses Paragraphen kurzweg
<lb/>darauf hin, daß seine Bestimmung den in den meisten Staatsverträgen
<lb/>anerkannten Grundsätzen entspricht, und der Reichstag hat ohne Dis- 
<lb/>kussion denselben genehmigt. Indessen ist bei der Berathung des Gesetz- 
<lb/>entwurfs die Feststellung keineswegs ohne Widerstreit und ohne Schwie- 
<lb/>rigkeit erfolgt?^)

<lb/>1) Der erste Satz: die Kosten — bezahlen, gibt den Haupt- 
<lb/>grundsatz an. Das ersuchende Gericht hat dem ersuchten Gericht
<lb/>(diese Worte fanden sich in der ursprünglich genehmigten Fassung 326)
<lb/>ausdrücklich vor) die Kosten der Rechts hülse, d. h. die Kosten,
<lb/>welche durch die Ausführung des Ersuchens bei dem ersuchten Gerichte
<lb/>erwachsen sind, zu bezahlen. Wie sie zu bezahlen sind, ob im Voraus,
<lb/>oder nachträglich, namentlich als Ersatz der gemachten Aufwendungen,
<lb/>richtet sich nach ^ den Umständen. Es ist nicht ausgeschlossen, 327) daß
<lb/>das ersuchte Gericht, wenn es seinerseits keine Mittel dazu in Händen
<lb/>hat, oder aus andern Gründen da, wo es (mit Rücksicht auf Abs. 2)
<lb/>überhaupt Zahlung zu verlangen berechtigt ist, auch Vorauszahlung
<lb/>verlangen kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>323) Prot. S. 53. 102.

<lb/>326) Prot. S. 103. — Wenn daran ein Interesse sein sollte, so hindert die
<lb/>jetzige Fassung freilich auch nicht, daß nicht blos das ersuchte Gericht, sondern auch
<lb/>die bei der Ausführung des Ersuchens betheiligten Personen, z. B. die bei dem er- 
<lb/>suchten Gericht abgehörten Zeugen wegen ihrer Gebühren, sich unmittelbar an das
<lb/>Zahlungspflichtige ersuchende Gericht wenden.

<lb/>327) Vgl. die Analogie des §. 40, Abs. 2.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0683.tif"
                   n="681"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde. 681

<lb/>Dabei ist aber festzuhalten, daß das Recht aus Zahlung keineswegs
<lb/>mit der Verpflichturg zur Rechtshülfe in Zusammenhang gebracht wird.
<lb/>Nirgends ist dem ersuchten Gerichte die Befugniß verliehen, die letztere
<lb/>von dem Empfange oder der Sicherstellung der Zahlung abhängig zu
<lb/>machen. Denn es genügt, daß in dem Umfange, m welchem dies m
<lb/>§. 43 anerkannt wird, das ersuchende Gericht, hinter dem, wenn es
<lb/>einem anderen Staate angehört, der ersuchende Staat steht, für zahlungs- 
<lb/>verbindlich erklärt ist. Das ersuchte Gericht hält sich vermöge dieses
<lb/>Satzes an die ersuchende Behörde^) und braucht sich, das ist
<lb/>eigentlich, wie sich aus Abs. 2 ergibt, der hauptsächliche Sinn des
<lb/>Abs. 1, von diesem nicht etwa an die Zahlungspflichtige Partei ver- 
<lb/>weisen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der ersuchenden Behörde, ihrer- 
<lb/>seits von dieser letzteren die Kosten beizuziehen.

<lb/>Unter den Kosten der Rechtshülse ist alles Mögliche begriffen,
<lb/>was behufs Ausführung der Requisition aufzuwenden nöthig wird;
<lb/>eigene Kosten, Stempel, Gebühren des ersuchten Gerichts selbst, Gebühren
<lb/>gerichtlicher Hülfspersonen, eines nach §. 3 bestellten Anwalts oder
<lb/>Vertreters, Zeugengebühren u. dgl. Dagegen gehört der nach §. 40
<lb/>einem Zeugen zu leistende Vorschuß, da er, wie dort unter Nr. 3 c.
<lb/>bemerkt, nicht zu den Kosten der Rechtshülfe gerechnet werden darf,
<lb/>und schon aus dem gleichen Grunde der Aufwand, welcher durch eine
<lb/>nach §. 27 eröffnete Prozedur (s. zu §. 27 Nr. 3) entsteht, nicht
<lb/>hierher.

<lb/>Der erste Absatz unterstellt eine „ersuchende Behörde". Er
<lb/>bezieht sich mithin nicht auf diejenigen Fälle, in denen gar keine er- 
<lb/>suchende Behörde vorhanden ist, vielmehr die Anordnung "des Prozeß- 
<lb/>gerichts der Partei überantwortet wird, um die Ausführung bei dem
<lb/>anderen Gericht im Wege des Selbstbetriebs zu erwirken." Vgl. zu
<lb/>§. 3 Nr. 2b; §.5 Nr. 3. In solchem Falle hat es das um der
<lb/>Ausführung willen angegangene Gericht in Bezug auf die Kosten nur
<lb/>mit der anrufenden Partei zu thun und diese nach seinem (Landes-)
<lb/>Kostenrecht zu behandeln. Auch in Hinsicht des §. 43 wird also der
<lb/>Begriff der ersuchenden Stelle, im Gegensatz zu der blos das Ersuchen
<lb/>oder den Antrag Vermittelnden erheblich. Vgl. zu §. 36 Nr. 1.

<lb/>2) In Abs. 2 wird der objektive Umfang der Zahlungsverbind- 
<lb/>lichkeit des ersuchenden Gerichts bestimmt, und zwar dergestalt, daß die
<lb/>nach Abs. 1 anscheinend allgemeine Ersatzpflicht in dem erheblichsten
<lb/>Maße zusammenschrumpft.

<lb/>Die Rechtshülfe wird kosten- und gebührenfrei geleistet,
<lb/>das. ersuchte Gericht hat also weder wegen der von ihm anzusetzenden
<lb/>Gerichtskosten und Gerichtsgebühren, noch .auch wegen sonstiger Auf- 
<lb/>wendungen und Auslagen, die es bei Ausführung der Requisition
<lb/>machen muß, Anspruch auf Ersatz:
</p>
               <p>

                  <lb/>028) Man härte hier ebensogut sagen können „Gericht". Nach dem Folgenden
<lb/>ergiebt sich, daß die Zahlrmgspsticht sich nur auf Falle bezieht, in denen lediglich
<lb/>das Gericht requirirt. Indessen, da von der „ersuchten Behörde" in demselben
<lb/>Paragraphen die Rede ist, um Gericht und Staatsanwaltschaft zusammenzufassen, heißt
<lb/>es auch hierbei „ersuchende Behörde".
</p>

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                   n="682"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0684--><p/>
               <p>

                  <lb/>682 Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.

<lb/>a. wenn eine Zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden
<lb/>ist. Damit wird erklärt, daß in Strafsachen, in denen eine
<lb/>Partei in dem hier unterstellten, zunächst nur aus den Civil-
<lb/>rechtsstreit anwendbaren Sinne regelmäßig überhaupt nicht existirt,
<lb/>die Kosten lediglich von dem ersuchten Gericht getragen werden.
<lb/>Höchstens kann die Frage aufgeworfen werden, ob nicht m Injurien-
<lb/>sachen, vielleicht auch noch in anderen Privatanklagesachen nach dem
<lb/>Landesrecht das ganze Verfahren so anzusehen ist, daß der Begriff
<lb/>der Partei (und^Gegenpartei) nicht vermißt wird. Ist dies'der
<lb/>Fall, so erscheint der erste Satz des Abs. 2 unbedenklich anwend- 
<lb/>bar. Davon abgesehen sind zufolge des letzten Satzes, ausge- 
<lb/>nommen die baaren Auslagen, welche durch eine Aus- 
<lb/>lieferung, z. B. durch Transport und Begleitung des Arrestaten,
<lb/>oder durch eine Strafvollstreckung (nach §. 33) entstehen.
<lb/>Sie sollen unter allen Umständen der ersuchten Behörde erstattet
<lb/>werden. Bis auf diesen Rest von Ersatz hat man eben für das
<lb/>Gebiet der Strafrechtspflege als das Geeignetste angesehen, daß die
<lb/>Gewährung der Rechtshülse auf Kosten des ersuchten Gerichts vor
<lb/>sich geht?^) Man rechnete darauf, daß sich die hierdurch ent- 
<lb/>stehenden Lasten im Ganzen von selbst ausgleichen werden und
<lb/>glaubte so am einfachsten über alle Weiterungen hinauszukommen.

<lb/>Was zu den ersatzfähigen „Auslagen" gehört, läßt sich allge-
<lb/>meinhin nicht definiren. Nicht ohne Absicht aber ist das Prädikat
<lb/>„baare" besonders hinzugefügt worden. Daraus ergiebt sich, daß
<lb/>die Ausnahme streng auf die effektiv ausgezahlten-Aufwendungen
<lb/>zu beschränken sind, welche anläßlich einer Auslieferung und Straf- 
<lb/>vollstreckung, Handlungen, die nur im Strafverfahren Vorkommen,,
<lb/>etwa entstehend

<lb/>b. Wenn die Zahlungspflichtige Partei, die an sich als vorhanden
<lb/>vorausgesetzt wird, unvermögend ist. Das heißt zweierlei:

<lb/>Einmal hat die ersuchte Behörde von vorn herein die Rechts-
<lb/>Hülse kosten- und gebührenfrei zu leiften, 330&gt; wenn schon im Vor- 
<lb/>aus feststeht, daß die Zahlungspflichtige Partei die Kosten nicht
<lb/>bezahlen kann. Dies wird namentlich der Fall sein, wenn die
<lb/>Partei bei dem ersuchenden Gericht mit dem Armenrecht versehen
<lb/>ist, ohne daß jedoch die Vorschrift nur auf diesen Fall beschränkt
<lb/>oder andrerseits das ersuchte Gericht formell durch die Bewilli- 
<lb/>gung des Armenrechts von Seiten des ersuchenden Gerichts gebunden
<lb/>wäre. Es kommt lediglich auf das Unvermögen an, für dessen
<lb/>Vorhandensein das bestehende Armenrecht zwar ein wichtiges und
<lb/>in der Regel auslängliches, aber keineswegs ein absolutes und aus- 
<lb/>schließliches Argument liefert.

<lb/>Sodann fällt auf Grund des vorliegenden Satzes der Anspruch
<lb/>des ersuchten Gerüchts auf Erstattung der bereits erwachsenen Kosten
<lb/>hinweg, den es sonst erheben könnte. Weder von der selbstbetrei-

<lb/>22S) Prot. S. 53 lzu § 14j.

<lb/>23o} Darin liegt zugleich, daß niemals MN der Kosten willen die Rechtshülfe
<lb/>verweigert werden kann.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0685.tif"
                   n="683"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>683
</p>
               <p>

                  <lb/>benden Partei, noch von dem ersuchenden Gericht (s. Nr. 1 a. E.)
<lb/>kann das ersuchte Gericht Ersatz verlangen. Das ersuchende Gericht
<lb/>insbesondere kann in jedem Falle die ihm nach Abs. 1 angesonnene
<lb/>Zahlungsverbindlichkeit durch den Nachweis, daß die Partei unver- 
<lb/>mögend, daß namentlich die Exekution vergeblich bei derselben
<lb/>versucht worden sei, ablehnen.

<lb/>Es leuchtet darnach ein, dqß in der That der Abs. 1 §. 43
<lb/>kaum mehr Bedeutung hat, als daß das ersuchende Gericht, um
<lb/>dem ersuchten das Geschäft zu erleichtern, von der zahlungsfähigen
<lb/>Partei die Kosten der Requisition einzieht (oder auch für diese
<lb/>auslegt) und der ersuchten Stelle übermittelt.

<lb/>8. 44.

<lb/>„Sßirb ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige
<lb/>„Behörde gerichtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige
<lb/>„Behörde abzugeben."_

<lb/>Der hier aufgestellte Satz bedarf keiner Rechtfertigung. Zur Ver- 
<lb/>meidung von s Weitläufigkeiten und Verzögerungen der Rechtshülfe wird
<lb/>vorgeschrieben,"daß einer Requisition gegenüber, welche sich an eine für
<lb/>den betreffenden Fall unzuständige Behörde ^Gericht oder Staatsanwalt- 
<lb/>schaft) gewendet hat, die letztere nicht lediglich mit einem ablehnenden
<lb/>Hinweis auf ihre Unzuständigkeit loskommen soll. Sie soll vielmehr wo
<lb/>möglich dafür sorgen, daß dies unrichtig dirigirte Ersuchen an den rech- 
<lb/>ten Ort gelangt.

<lb/>Unter Unzuständigkeit- ist sowohl die sachliche (ratione materiae),
<lb/>z. B. zwischen Handels- und ordentlichem Civilgericht, als die subjek- 
<lb/>tive (ratione xer8onae), weil z. B. die auszuliefernde Person sich in
<lb/>einem anderen Gerichtsbezirke aufhält, verstanden. In Uebereinstimmung
<lb/>sowohl mit dem dem zweiten Abschnitte zu Grunde gelegten Gedanken,
<lb/>daß eigentlich die Requisition sich an alle Gerichte des ersuchten Staates
<lb/>wendet, als mit dem den ersten Abschnitt beherrschenden Prinzip, wonach
<lb/>alle Civilgerichte des Bundesgebietes in demselben Verhältnis) zu ein- 
<lb/>ander stehen, wie die Gerichte eines Staates, wird dem zunächst an- 
<lb/>gegangenen Gericht die Verpflichtung auferlegt, nicht ohne Weiteres
<lb/>wegen seiner Unzuständigkeit die Gewährung der Rechtshülfe abzu- 
<lb/>lehnen, sondern das Gesuch der zuständigen Stelle zu überweisen; vor- 
<lb/>ausgesetzt natürlich, daß ihm die zuständige Dtelle, an welche das Ge- 
<lb/>such gehört, bekannt ist. Nach der allgemeinen Fassung des 8- 44 be- 
<lb/>schränkt sich dies nicht einmal auf den Fall, daß die Abgabe an ein
<lb/>Gericht oder einen Staatsanwalt desselben Einzelstaates zu erfolgen
<lb/>hat. Die Verpflichtung erscheint als eine instruktionelle, deren Verletzung
<lb/>im Wege der disziplinarischen Beschwerde (im Gegensätze zu §. 38) zu
<lb/>rügen ist.331)

<lb/>Je schärfer dem §. 44 Folge gegeben wird, desto mehr rednzirt sich
<lb/>von vorn herein die Ablehnung des Ersuchens auf den in 8. 37 her-
</p>
               <p>

                  <lb/>331) S. zu §. 38 bei Not. 288.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0686.tif"
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               <p>

                  <lb/>684
</p>
               <p>

                  <lb/>Ende mann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgehobenen Grund, daß die Vornahme der beantragten Handlung
<lb/>überhaupt nicht zu dem Geschäftskreise der Gerichte oder Staatsanwälte
<lb/>des ersuchten Staates gehört. Insoweit diese Voraussetzung fehlt, kann
<lb/>von einer Abgabe an ein zuständiges Gericht oder an eine zuständige
<lb/>Staatsanwalt nicht oie Rede sein. Allein §. 44 lautet so umfassend,
<lb/>daß immerhin auch in diesem Falle die Verbindlichkeit der ersuchten
<lb/>Stelle ausgesprochen ist, die Requisition, sofern irgend eine andere
<lb/>„Behörde" da ist, welche ihr zu entsprechen vermag, an letztere weiter
<lb/>zu befördern. Vgl. zu §. 37 Nr. 1.

<lb/>Durch die Abgabe des Ersuchens von Seiten der unzuständigen
<lb/>Behörde an die zuständige Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft, wird
<lb/>die letztere in die Lage versetzt, als ob sie von Anfang an requirirt
<lb/>worden wäre. Sie hat alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche, das
<lb/>Gesetz dem „ersuchten Gericht" beimißt. Die abgebende Behörde über- 
<lb/>nimmt kraft des vorliegenden Paragraphen nur die Vermittelung der
<lb/>richtigen Adresse. In Folge dessen ist also, was auch mit dem im zwei- 
<lb/>ten Abschnitt eingehaltenen Standpunkt übereinstimmt, jede Requisition
<lb/>so zu verstehen, als ob sie nicht blos an die zunächst benannte, sondern
<lb/>eventuell zugleich an jede andere zuständige Stelle desselben Staates
<lb/>adressirt worden sei. Vgl. auch zu §. 38 Nr. 2.

<lb/>§. 45.

<lb/>„Die Bestimmungen diests Gesetzes finden auch auf bereits
<lb/>„anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung:

<lb/>1) „die Vollstreckung eines Civil- oder Straferkenntnisses,
<lb/>„welches in einem Bundesstaate vor dem Zeitpunkte,
<lb/>„in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Wege des
<lb/>„Kontumazialverfahrens ergangen ist, findet in einem
<lb/>„anderen Bundesstaate auf Grund dieses Gesetzes
<lb/>„nicht statt;

<lb/>2) „die Bestimmungen der §§. 13 bis 18 finden keine
<lb/>„Anwendung, wenn der Konkurs vor dem Zeitpunkte
<lb/>„eröffnet ist, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt/
</p>
               <p>

                  <lb/>Die vorliegenden transitorischen Beschränkungen der Wirksamkeit
<lb/>des Gesetzes rechtfertigen sich aus den in den Motiven angeführten
<lb/>Gründen. Sie betreffen zweierlei Sachen, welche schon vor dem Zeit- 
<lb/>punkte, mit dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, also nach
<lb/>Art. 2 der B.-V. mit dem vierzehnten Tage Nach dem Ablaufe des
<lb/>Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in
<lb/>Berlin ausgegeben worden ist. (1. Juni 1869), also hier vor dem
<lb/>15. Juni d. I., bereits anhängig geworden waren.

<lb/>Nr. 1 nimmt von der Wirksamkeit des Gesetzes die Vollstreckung
<lb/>der vor jenem Tage im Wege des Kontumazialverfahrens ergangenen
<lb/>Civil- oder Straferkenntnisse aus. Der triftige Grund ist der, daß die
<lb/>Betheiligten möglicherweise gerade deshalb sich in eontunmeia-m haben
<lb/>verurtheilen lassen, weil sie nach dem bisherigen Zustande der Rechts-
</p>

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                   n="685"
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               <p>

                  <lb/>Endemann: Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. 685

<lb/>hülfe sicher waren, daß das Urtheil gegen sie doch nicht zur Vollstreckung
<lb/>gelangen werde.

<lb/>Nr. 2 erscheint angemessen, weil die Anwendung des Gesetzes
<lb/>(§. 13 ff.) auf ein bereits vorher eröffnetes (s. über diesen Begriff zu
<lb/>§. 13 Nr. 1) Konkursverfahren eine wesentliche Störung des letzteren
<lb/>zur Folge haben würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 46.

<lb/>„Die zwischen einzelnen Bundesstaaten über Leistung der
<lb/>„Rechtshülfe abgeschlossenen Verträge bleiben insoweit in Kraft,
<lb/>„als sie mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Widerspruche stehen."
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf der einen Seite zieht dieser Paragraph nur die Konsequenz,
<lb/>welche sich nach Art. 2 der B.-V. von selbst ergiebt; die Konsequenz, daß,
<lb/>wie alle Landesgesetze, so insbesondere diejenigen einzelstaatlichen Konven- 
<lb/>tionen über Leistung der Nechtshülfe außer Kraft treten, welche mit
<lb/>diesem Bundesgesetze in Widerspruch stehen. Ueber den Sinn derselben
<lb/>s. Einleitung Nr. 3 g. E. Vgl. auch die Bemerkungen zu §. 1 noch
<lb/>Not. 14 und zu §. .

<lb/>Insbesondere kann es, wie die Motive hervorheben, keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß die Konventionen ihre Geltung verlieren, insoweit die- 
<lb/>ses Gesetz die Rechtshülfe in einem über dieselben hinausgehenden Maaße
<lb/>garantirt.

<lb/>Auf der andern Seite heben die Motive aber zugleich hervor, daß
<lb/>die Gültigkeit der Konventionen Zwischen den einzelnen Bundesstaaten
<lb/>insoweit, als sie die Nechtshülfe in größerem Umfange, als dieses Ge- 
<lb/>setz, gewährleisten, namentlich eine noch weiter reichende Verbindlichkeit
<lb/>zur Auslieferung, anerkennen, „nicht ausgeschlossen sein würde". In- 
<lb/>dessen wenn auch die formelle Nichtigkeit dieser Folgerung zuzugestehen
<lb/>ist, da eben der Vorzug des Bundesgesetzes vor dem Landesgesetz oder
<lb/>der Landeskonvention dasjenige nicht berührt, was gar nicht in den
<lb/>Nahmen des Bundesgesetzes fällt, so hat dieselbe doch wenig praktische
<lb/>Bedeutung. Was die Civilrechtspflege anlangt, so giebt schwerlich irgend
<lb/>ein Staatsvertrag die Nechtshülfe noch weiter, als der erste Abschnitt
<lb/>des Bundesgesetzes. Was aber die Strafrechtspflege anlangt, so stellt
<lb/>der Kommissionsbericht des Reichstags in Bezug auf die Auslieferung
<lb/>die Ansicht auf, welche oben zu §. 20 Nr. 3 bereits als die allein rich- 
<lb/>tige bezeichnet wurde. So, wie jetzt die Auslieferungspflicht geordnet
<lb/>worden ist, darf unmöglich noch die Gültigkeit weiterzehender Konven- 
<lb/>tionen anerkannt werden. Denn diese stehen mit dem Gesetz, welches
<lb/>in tantum (§. 24 ff.) unbedingten Schutz gegen die Auslieferung dar- 
<lb/>bieten will, im Widerspruch.

<lb/>Ob im Uebrigen noch Etwas von dem Inhalte einzelner Staats-
<lb/>Verträge erhalten bleibt, würde sich nur aus einer genauen Vergleichung
<lb/>derselben ergeben. Gerade weil die Prüfung, ob darin wirklich eine
<lb/>weitergehende Verbindlichkeit zur Rechtshülfe ausgesprochen sei, nicht
<lb/>ohne erhebliche Schwierigkeit abgehen wird, empfiehlt sich gewiß eine
<lb/>Revision jener Verträge, zu dem Zweck, um sie völlig mit dem Bundes-

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. UI. 46
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0688.tif"
                   n="686"
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               <p>

                  <lb/>686 Endewann: Die RechLshülse im Norddeutschen Bunde.

<lb/>gesetz in Einklang zu bringen. Indessen glaubte man ausweislich der Mo- 
<lb/>tive diese Aufgabe den becheiligten Landesregierungen überlassen zu müssen.

<lb/>Eine Resolution, welche den Bundeskanzler aufforderte,

<lb/>„in der nächsten Sitzungsperiode des Reichstags eine übersicht- 
<lb/>liche Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen aus den unter
<lb/>den einzelnen Norddeutschen Staaten abgeschlossenen Jurisdiktions- 
<lb/>verträgen vorzulegen, welche, nach der Annahme des Rechtshülfe-
<lb/>gesetzes noch als fortbestehend anerkannt werden",
<lb/>fand keine Zustimmung. Besonders wurde dagegen geltend gemacht, daß
<lb/>es Sache der richterlichen Entscheidung sei, in jedem einzelnen
<lb/>Falle darüber zu besinden, ob eine Bestimmung der Konvention Ange- 
<lb/>sichts des Bundesgesetzes noch fortbestehe. Dem Bundeskanzleramt
<lb/>komme es nicht zu, im Verwaltungswege durch eine von ihm aus- 
<lb/>gehende Zusammenstellung darüber zu verfügen, was von den einzelnen
<lb/>Konventionen noch für rechtsbeständig zu erachten ]et.332)

<lb/>Dagegen erhielt die in der Einleitung unter Nr. 2 von uns be- 
<lb/>rührte Ueberzeugung, daß unmöglich, nachdem der Norddeutsche Bund
<lb/>als solcher dre Nechtshülfe innerhalb seines Bundesgebietes zwischen den
<lb/>einzelnen Bundesgliedern einheitlich gestaltet, nach "außen hin das bis- 
<lb/>herige Verhältniß Fortbestehen könne, nach einer Richtung hin Ausdruck durch
<lb/>eine Resolution. Man sprach die Erwartung aus, der Bundeskanzler werde
<lb/>„die geeigneten Schritte- zur Herbeiführung des Abschlusses von
<lb/>Jurisdiktionsverträgen mit den Süddeutschen Staaten thun".

<lb/>Allein es erhellt, daß mit der Erfüllung dieses Verlangens bei
<lb/>Weitem nicht genuh geschehen wird. Hat sich einmal für die Rechts- 
<lb/>hülfe der Bund, in Betreff der Civilrechtspflege ganz, in Betreff
<lb/>der Strafrechtspflege wenigstens annähernd, als ein Rechtsgebiet kon-
<lb/>stituirt, ist einmal auch nach dieser Seite hin der Begriff des Nord- 
<lb/>deutschen Bundesangehörigen maßgebend geworden, und wird sich dies
<lb/>Alles in noch schärferer Weise bei der zur Einheit des Rechts, der Pro- 
<lb/>zedur und der Justizeinrichtungen fortschreitenden Gesetzgebung des Bun- 
<lb/>des demnächst geltend machen, so geräth es zum unerträglichen Wider- 
<lb/>spruch, wenn stach außen hin der Bundesangehörige in Bezug auf die
<lb/>Jurisdiktion nicht als Bundesangehöriger, sondern lediglich als Landes- 
<lb/>angehöriger behandelt wird. Was in Bezug auf die Auslieferung her- 
<lb/>vorgehoben wurde, gilt von der gesummten Nechtshülfe. Unmöglich
<lb/>kann der Rechtsverkehr nach außen auf die Konventionen, welche die
<lb/>Einzelstaaten mit dem Auslande geschlossen haben, gestellt bleiben. Ge- 
<lb/>rade nach außen hin müssen Jurisdiktionsverträge des Bundes alle
<lb/>einzelstaatliche Konventionen ersetzen. Denn das muß sich bald zeigen:
<lb/>Nichts ist für das Nationalgefühl beleidigender und für den Nordbund
<lb/>unpassender, als daß der Norddeutsche, der innerhalb des Bundesstaates
<lb/>Recht und Pflicht als Bundesangehöriger hat, in Fragen der Rechtshülfe
<lb/>gegenüber Frankreich, Italien u. s. w. zur Stunde lediglich als Sachse,
<lb/>Preuße u. s. w. nach Jurisdiktionsverträgen, die unter sich sehr ab- 
<lb/>weichen, behandelt werden soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stenogr. Berichte 1260.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Lewis, William">Von Herrn Professor Dr. William Lewis zu Berlin</docAuthor>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0689--><p/>
               <p>

                  <lb/>687
</p>
               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXV.

<lb/>Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>Von Herrn Professor vr. William Lewis zu Berlin.

<lb/>Den äußeren Anstoß zu diesem Aufsatz hat eine in Za rucke' s
<lb/>literarischem Centralblatt (vom Jahre 1869 Nr. 9) befindliche Anzeige
<lb/>meines Buchs „das Recht des Familienfideikommisses" gegeben. Des
<lb/>Referent macht es mir in derselben hauptsächlich zum Vorwurf, daß ich
<lb/>„grundsätzlich die Familienfideikommisse des hohen Adels aus dem
<lb/>Herrschaftskreise des Instituts" ausgeschlossen habe. Dadurch, meint
<lb/>er, hätte ich mir selbst „eine tiefere oder geistvollere Auffassung des
<lb/>Stoffes" unmöglich gemacht. Ich nehme hieraus die Gelegenheit, die
<lb/>Richtigkeit der von mir vertretenen Ansicht näher zu begründen, was
<lb/>in meiner angeführten Schrift nicht in meinem Plane lag.

<lb/>Ich habe nach Beseler's Vorgang das Güterrecht des hohen
<lb/>Adels deshalb von dem Institut des Familienfideikommisses getrennt
<lb/>halten zu müssen geglaubt, weil jenes auf autonomischen Bestimmungen
<lb/>und Observanz, also auf Rechtsquellen beruht, während es sich bei der
<lb/>Begründung von Familienfideikommissen um Rechtsgeschäfte handelt.

<lb/>Da ich nun bei einer abermaligen Prüfung der von mir für
<lb/>richtig gehaltenen Auffassung auf den früher sehr lebhaft geführten, aber
<lb/>keineswegs ausgetragenen Streit zurückkomme, ob wir in den Familien- 
<lb/>verträgen oder Hausgesetzen des hohen Adels wirkliche Gesetze oder
<lb/>lediglich Rechtsgeschäfte vor uns haben, mit anderen Worten, ob die
<lb/>Familien-Autonomie des hohen Adels ein wirkliches Recht zur Gesetz- 
<lb/>gebung sei oder nicht, so scheint es mir am geeignetsten zu sein, eine
<lb/>Darstellung der verschiedenen in dieser Materie vertretenen Ansichten und
<lb/>der dafür beigebrachten Argumente zu geben, und diese einer Prüfung
<lb/>zu unterziehen.

<lb/>Als der hohe Adel seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts
<lb/>sich zu einem besonderen Stande abzuschließen begann, und zu dem
<lb/>Ende in den einzelnen Familien besondere Bestimmungen über die
<lb/>Familien- und Vermögensverhältnisse getroffen wurden, so machte man
<lb/>sich anfänglich keine Sorgen über die Natur dieser Dispositionen. Die
<lb/>Sache änderte sich jedoch nach der Rezeption des Römischen Rechts.
<lb/>Da nämlich die romanisirenden Juristen zuerst alle deutschrechtlichen
<lb/>Institute vollständig ignorirten, später solche nur soweit anerkannten,
<lb/>als sie sich in irgend einer Weise aus dem Römischen Recht erklären
<lb/>ließen, so mußte man, um diesen Maßstab auch an die Dispositionen
<lb/>des hohen Adels anlegen zu können, zuerst über das Wesen derselben
<lb/>sich klar zu werden suchen.
</p>
               <p>

                  <lb/>46*
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0690.tif"
                   n="688"
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               <p>

                  <lb/>688 LewiS: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>In dieser Hinsicht findet sich nun bei den älteren Deutschen Ju- 
<lb/>risten fast durchweg die Ansicht, daß die gedachten Dispositionen statuta,
<lb/>seien, welche yim legum hätten, und dem als allgemeine Rechtsquelle
<lb/>bezeichneten Römischen Recht als partikuläre Rechtsnormen gegenüber- 
<lb/>zustellen wären. Die Befugniß, derartige Rechtsnormen zu erlassen,
<lb/>wurde den principes, comites, barones uub allen status imperii, sowie
<lb/>den nobiles immediate imperio subiecti beigelegt, und als Grund dafür
<lb/>das denselben zustehende imperium und iurisdictio angegeben./) Der
<lb/>Gewohnheit in diesen Kreisen wurde dieselbe Bedeutung, wie den statuta,
<lb/>zugesprochen und'der Grund für diese Wirksamkeit ebenfalls im impe- 
<lb/>rium und iurisdictio gesunden.

<lb/>Auch die Auffassung des vorigen Jahrhunderts geht dahin, daß
<lb/>die Familienverträge und ähnlichen Dispositionen der hochadeligen Fa- 
<lb/>milien in Wahrheit Rechtsnormen seien. Freilich hat Gerb er die
<lb/>Behauptung aufgesteM, daß Pütt er anderer Ansicht gewesen und, wie
<lb/>schon Ludolf, die Quelle der eigenthümlichen Rechtsverhältnisse des
<lb/>hohen Adels gesehen habe in der Anwendung von Rechtsgeschäften, die
<lb/>ihre Ausbildung in dem System des Deutschen Rechts gefunden. Diese
<lb/>Behauptung hat einen Schein von Wahrheit. Ich lege hierbei nicht
<lb/>mit Gerber darauf Gewicht, daßPütter^) für die Rechtsverhältnisse
<lb/>des hohen Adels nicht das Römische, sondern das Deutsche gemeine Recht für-
<lb/>maßgebend erklärt. Daß nämlich dieser Umstand nichts beweise, hat schon
<lb/>Maurers mit dem Hinweis darauf dargethan, daß auch der Inhalt dev
<lb/>Partikularrechte zum großen Theil dem Deutschen Gewohnheitsrecht ent- 
<lb/>nommen, woraus natürlich folgt, daß bei etwaigen Lücken jener auf dieses zu
<lb/>rekurriren ist. Wohl aber ist es von Bedeutung, daß nach Pütter
<lb/>die Autonomie, worauf er das besondere Recht des hohen Adels zurück- 
<lb/>führt, und welche er auffaßt als die Freiheit, „seine Geschäfte und
<lb/>Rechtsverhältnisse nach selbsterwählten Richtschnuren einzurichten", etwas
<lb/>ist, was „jedem freien Menschen" zukommt. Aber die Wahrheit dieser
<lb/>Ansicht ist eben nur eine scheinbare, denn diese Freiheit, „seine Geschäfte
<lb/>und Rechtsverhältnisse nach selbsterwählten Richtschnuren einzurichten",
<lb/>ist nach Pütter kein feststehender Begriff, und also nicht identisch mit
<lb/>der allen Personen zustehenden Befugniß, im Gebiete des vermittelnden
<lb/>Rechts nach eigener Willkür die Rechtsverhältnisse zu ordnen, vielmehr
<lb/>ist diese Autonomie ein relativer, nach den verschiedenen positiven Rechts-
<lb/>systemen bald weiterer, bald engerer Begriff, der seine äußerste Schranke
<lb/>nur in den „unveränderlichen Gesetzen' der Natur" findet. Daß aber
<lb/>auch Pütter die Dispositionen der hochadeligen Häuser für wahre
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bartolus ad L. Imperium (3) I&gt;, de iurisd. (2, 1). Zasius ad 1. e. ad
<lb/>L 32 §. 2. De legat. I n. 3. Ficbard. consilia 1, 2. Mynsinger, responsa
<lb/>iur. 16. 32. 49. Betsius, de statutis c. I. §. 3 c. II. §. 1.

<lb/>2) lieber den Begriff der Autonomie, im Archiv für civil. Praxis Bd. 37, S?48.

<lb/>3) Beitrage zum Deutschen Staats- und Fürstenrecht Th. 2 (Göttingen 1779&gt;
<lb/>S. 121.

<lb/>4) Münchener kritische Ueberschau Bd. 2 S. 254.

<lb/>5) A. a. O. S. 11.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.
</p>
               <p>

                  <lb/>689
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze gehalten, geht daraus hervor, daß er diesen Häusern die unbe- 
<lb/>schränkte Autonomie, „ihre innere Einrichtung, ein jedes nach seiner
<lb/>Konvenienz" zu bestimmen, beilegt;6) und nicht nur in dem Fall, wenn
<lb/>Seitens des gesummten hohen Adels ein gewisses Institut durch Regeln,
<lb/>die vom Römischen Recht abwichen, geordnet worden wäre, letzterem in
<lb/>dieser Hinsicht die Qualität eines gemeinen Rechts abspricht, sondern
<lb/>auch dann, wenn dies nur von einem einzelnen Hause geschehen. 7) Diese
<lb/>so unumschränkte Freiheit, nach eigenen Gesetzen zu leben, soll anfäng- 
<lb/>lich „allen freyen Leuten" zugestanden haben.8 *) Daß der Deutsche hohe
<lb/>Adel allein sich dieselbe erhalten habe, erklärt Pütter daraus, daß der- 
<lb/>selbe keine andere gesetzgebende Gewalt, als die von Kaiser und Reich
<lb/>geübte, über sich habe, „und jtt deren Ausübung selbst nichts ohne
<lb/>Einwilligung des hohen Adels geschehen" könnet)

<lb/>Selbst von Majer läßt sich nicht behaupten, daß er die in Rede
<lb/>'tehenden Dispositionen der hochadeligen Häuser als Rechtsgeschäfte auf-
<lb/>'asse. Majer versteht nämlich unter Autonomie keineswegs, wie es
<lb/>ihm von Gerber untergelegt wird, „die natürliche Freiheit des Men- 
<lb/>schen, seine Rechtsverhältnisse durch selbstständige Willensakte zu ordnen,
<lb/>insbesondere die Befugniß durch Rechtsgeschäfte für einzelne Rechtsver- 
<lb/>hältnisse eine andere Norm festzustellen, als die Vorschriften des s. g.
<lb/>Dispositionsgesetzes"; vielmehr ist die von ihm gegebene allgemeine
<lb/>Begriffsbestimmung die: es sei „die Befugniß, Andern verbindliche
<lb/>Vorschriften ihrer freien Handlungen eigenmächtig und nach seinem
<lb/>Willen zu ertheilen".10 * 12) Daß diese'Befugniß eine sehr verschiedenartige
<lb/>und durch die Stellung des dieselbe Ausübenden bedingte ist, ist selbst- 
<lb/>verständlich. Und so erscheint dieselbe auch in den Erörterungen, welche
<lb/>Majer darüber anstellt. Sie erscheint als wirklich gesetzgebende Ge- 
<lb/>walt,") aber auch als das Recht, Vertragsbedingungen zu setzen und
<lb/>letztwillige Verfügungen zu treffen.") Mit Rücksicht auf die Disposi- 
<lb/>tionen hochadeliger Familien aber hebt Majer wenigstens hinsichtlich
<lb/>der auf die Erbfolge sich beziehenden ausdrücklich hervor, daß dieselben
<lb/>nur „ihrer äußerlichen Form nach" als Erbverträge und Testa- 
<lb/>mente erschienen.13)

<lb/>Die Auffassung, wonach die s. g. Hausgesetze des hohen Adels als
<lb/>wirkliche Gesetze erscheinen, kann auch noch heutzutage als die herrschende
<lb/>angesehen werden. Zwei Juristen haben allerdings die Hausgesetze und
<lb/>die"Autonomie des hohen Adels in ganz anderer Weise aufgefaßt, näm- 
<lb/>lich Wilda und Gerber.
</p>
               <p>

                  <lb/>e) A. a O. S. 129.


<lb/>7) A. a. O. S. 120. Ob diese Ansicht für richtig zu halten, darum handelt
<lb/>es -sich hier nicht.


<lb/>«) A. a. O. S. 11. S. 71.


<lb/>r&gt;) A. a. O. S. 112.


<lb/>10) Autonomie vornemlich des Fürsten- und übrigen unmittelbaren Adelstandes
<lb/>tm R.-Drutschen Reiche S. 102.


<lb/>“) A. a. O. S. 126 f.


<lb/>12) A. a. O. S. 212 ff. S. 243 ff.


<lb/>») A. a. O. S. 257.
</p>

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               <p>

                  <lb/>&lt;590 Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>Wilda, der bei der Autonomie zwei Arten unterscheidet, die der
<lb/>Gesammtheiten oder Gemeinheiten und die der Individuen, die Privat- 
<lb/>autonomie, ") und erstere in einem Recht der Selbstgesetzgebung be- 
<lb/>gründet findet, letztere aber lediglich auffaßt als die Befügmß, innerhalb
<lb/>der Grenzen des absoluten Rechts die „Rechtsverhältnisse zu ordnen",^)
<lb/>betrachtet die Autonomie des hohen Adels nicht als Recht der Selbst- 
<lb/>gesetzgebung, sondern gleichfalls als eine, wenn auch erweiterte, Privat- 
<lb/>autonomie. Dieselbe soll in der Befugniß bestehen, „Rechtsverhältnissen
<lb/>eine andere Gestaltung zu geben, als sie erhalten würden, wenn die
<lb/>Landesgesetze auf sie zur Anwendung kämen"; durch sie soll der hohe
<lb/>Adel im Stande gewesen sein, die Anwendung von Rechtsgrundsätzen
<lb/>auszuschließen, „denen sich Private durch ihre Dispositionen nicht ent- 
<lb/>ziehen konnten". Diese Autonomie des hohen Adels denkt sich Wilda
<lb/>als ein cherogatorisches Gewohnheitsrecht, welches sich in diesem Kreise
<lb/>den Grundsätzen des Römischen Rechts (einschließlich derer, welche iuris
<lb/>xudliei) gegenüber ausgebildet hätte. Der Adel nämlich, so sagt Wilda,
<lb/>habe sich der Anwendung des Römischen Rechts, wodurch er sich in
<lb/>seiner Stellung bedroht gesehen, „in Bezug auf einen wesentlichen Theil
<lb/>seines Familienverhältnisses zu erwehren, und bei seinem hergebrachten
<lb/>Rechte, das auf allgemeinen deutschen nach den Standesbedürfnisfen
<lb/>auch wohl besonders modificirten Grundsätzen beruhte, zu behaupten"
<lb/>gesucht. Dem hohen Adel sei dies gelungen. Es habe sich dieses be- 
<lb/>sondere Familienrecht des hohen Adels dadurch erhalten und ausgebildet,
<lb/>„daß man es in den einzelnen Familien bei Anordnung von Rechts- 
<lb/>verhältnissen befolgte", dann aber ihm diese Befolgung auch zu sichern
<lb/>suchte, „damit es durch Berufung aus das gemeine Recht nicht beein- 
<lb/>trächtigt werden könnte". Hierzu habe die Vertragsform gewählt wer- 
<lb/>den müssen, weil jeder durch Vertrag Rechten entsagen könne. Dabei
<lb/>erscheine nur das eigenthümlich, daß die Nachfolger der Paciscenten
<lb/>Normen, „die sie nicht gewillkürt", hätten anerkennen müssen. „Die
<lb/>Pflicht der Anerkennung, ehe sie im Staate herrschender Rechtsgrundsatz
<lb/>wurde", habe ursprünglich vorzüglich darin gelegen, „daß solche Dispo- 
<lb/>sitionen das Recht nicht nach Willkür" geschaffen, sondern „das geltende"
<lb/>festgesetzt und „gegen Willkür" geschützt hätten. Wilda hebt noch her- 
<lb/>vor, daß, wenn auch die in Rede stehenden Normen nicht als legis- 
<lb/>latorische Akte aufzufassen, doch der Umstand, daß die Häupter der
<lb/>hochadeligen Häuser als Landesherren zugleich gesetzgebende Gewalt ge- 
<lb/>habt, nicht zu unterschätzen sei:16)

<lb/>Gerber spricht den hochadeligen Familien, mit Ausnahme der
<lb/>souverainen Häuser, die Autonomie im Sinne einer gesetzgebenden Ge- 
<lb/>walt ab. Die eigenthümlichen Dispositionen derselben sind nach ihm
<lb/>keineswegs rechtserzeugende Akte, sondern lediglich Rechtsgeschäfte. „Durch
<lb/>keine derselben", bemerkt er. „wird ein Rechtssatz hervorgebracht, sondern
<lb/>immer nur ein Rechtsverhältnis für welches die heutige Theorie des
</p>
               <p>

                  <lb/>") In WeiZke's Rechlslexikon Bd. 1 S. 543 f.

<lb/>15) A. a. O. S. 546—549.

<lb/>16) A. a. O. S. 555—558.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0693.tif"
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               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen. Adels. 691


<lb/>Deutschen Privatrechts auch schon das entsprechende Rechtsinstitut kennt.17)
<lb/>Zu diesem Resultat gelangt Gerber folgendermaßen. Im (Deutschen)
<lb/>Mittelalter ist nach ihm der Freie hinsichtlich der Dispositionen über
<lb/>sein Grundeigenthum weniger beschränkt gewesen, als heutzutage. Das
<lb/>wird hingestellt als eine Folge der eigentümlichen Beschaffenheit des
<lb/>mittelalterlichen Deutschen Rechts. Diese Eigenthümlichkeit soll darin
<lb/>bestehen, daß das Recht mit der Sitte noch innig verbunden, eine For-
<lb/>mulirung zu Rechtssätzen entbehrt habe und meist nur in den „einzelnen
<lb/>freien Handlungen" hervorgetreten sei. Diese Handlungen seien freilich
<lb/>nicht Produkte reiner Willkür, aber doch nur beeinflußt durch die sitt- 
<lb/>lichen und socialen Zustände, und nicht der Ausfluß und die Anwen- 
<lb/>dung bestimmter Rechtsinstitute, und eine juristische Form erhalte ihr
<lb/>Inhalt „erst durch die Fixirung in einem einzelnen urkundlichen Rechts- 
<lb/>geschäfte". Die Dispositionsbefugniß sei demgemäß fast nirgends durch
<lb/>eine abstrakte Regel formell begrenzt gewesen, und die über ein Rechts- 
<lb/>geschäft aufgesetzte Urkunde habe die alleinige lex des gamen Verhält- 
<lb/>nisses enthalten.^) Dieser Zustand sei im'Großen und Ganzen auch
<lb/>durch die Rechtsbücher des Mittelalters wenig geändert, wenn schon diese
<lb/>„einen Anfang zur Fixirung des flüssigen Elements" zu „Rechtssätzen"
<lb/>und „Rechtsiustituten" enthalten hätten. Die alte Dispositionsfreiheit
<lb/>fei dieselbe geblieben.i9) Die Rezeption des Römischen Rechts habe
<lb/>jedoch die Folge gehabt, daß für fast alle Lebensverhältnisse die Rechts-
<lb/>regeln vorhanden gewesen, und das Rechtsgeschäft nunmehr als der
<lb/>Ausdruck eines feststehenden Rechtsinstituts erschienen sei.^) Die neue
<lb/>Rechtswissenschaft habe die vom Adel zur Erhaltung des Namens und
<lb/>Glanzes der Familie getroffenen Dispositionen aufrecht erhalten, an- 
<lb/>fänglich indem sie, nur deren Form, nicht den Inhalt beachtend, un- 
<lb/>passender Weise Grundsätze des Römischen Rechts auf dieselben ange- 
<lb/>wendet. Man habe die Soldaten-Privilegien. Verzichte, Substitutionen,
<lb/>eidliche oder kaiserliche Bestärkung herbeigezogen.21) Allmählich aber habe
<lb/>man aufgehört, diese Dispositionen als Rechtsgeschäfte anzusehen und
<lb/>habe sie als Akte einer gesetzgebenden Gewalt betrachtet. Diese Auf- 
<lb/>fassung habe ihre Stütze einmal darin gefunden, daß jene Disposi- 
<lb/>tionen nicht auf eine bestimmte Zeit oder bestimmte Personen beschränkt
<lb/>gewesen, und dann darin, daß den Urhebern derselben zum großen Theil
<lb/>in der That gesetzgebende Gewalt zugestanden, wie auch „die Form der
<lb/>adeligen Hausverträge" vielfach darauf hindeute. Für diese Gesetz-
<lb/>gebungsbefugniß des hohen Adels sei im vorigen Jahrhundert die Be- 
<lb/>zeichnung Autonomie gebräuchlich geworden, ohne jedoch als eine technische
<lb/>angesehen zu werden. Dadurch sei das Adelsrecht aus dem formulirten
<lb/>Recht ganz hinausgewiesen und einem eigenen Prinzip unterstellt wor- 
<lb/>den.^) Als aber dem Deutschen Privatrecht eine selbstständige vom
</p>
               <p>

                  <lb/>'7) Im Arch. f. civ. Praxis Bd. 37 S. 50—59.
<lb/>1S) A. a. O. S. 38—40.

<lb/>19| A. a. O. S. 41 f.

<lb/>*") A. a O. S. 43 s.

<lb/>2‘) A. o. O. S. 45.

<lb/>29) A. a. O. S. 45—47.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0694.tif"
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               <p>

                  <lb/>692
</p>
               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.
</p>
               <p>

                  <lb/>Römischen Recht abgesonderte Behandlung zu Theil geworden, seien
<lb/>unter anderen auch „die eigenthümlichen Rechtsinstitute, namentlich die
<lb/>Successionsrechte des Adels" in. dieses neue System eingeschlossen wor- 
<lb/>den. Damit aber, meint Gerber, hätte „der Begriff einer besonderen
<lb/>Autonomie verschwinden, und die Hausverträge und Familienverfügungen '
<lb/>des hohen Adels zu der Bedeutung gewöhnlicher Rechtsgeschäfte herab- 
<lb/>steigen" müssen.23) Daß diese Auffassung für das heutige Recht richtig
<lb/>fei, soll sich auch daraus ergeben, daß, während „eine wirklich legis- 
<lb/>lative Kraft die Möglichkeit auch der willkürlichsten Gestaltung des
<lb/>Rechtsstoffs" habe, den eigenthümlichen Dispositionen des Adels ein
<lb/>rechtlicher Bestand nur unter der Voraussetzung beizulegen sei, daß sie
<lb/>die Realisirung eines in der heutigen gemeinrechtlichen Theorie aner- 
<lb/>kannte» Instituts, nämlich entweder eines Familienfideikommisses, eines
<lb/>Stammguts oder einer Erbverbrüderung enthielten, „oder eine an diesen
<lb/>Thatbestand anschließbare Modalität beträfen". Hieran ändere die
<lb/>Eigenthümlichkeit nichts, daß „sie eine Menge von noch ganz unbestimm- 
<lb/>baren Subjekten künftig binden" sollten; denn schon das Römische Recht
<lb/>erkenne im Testament „die juristische Möglichkeit eines Einzelwillens
<lb/>über den Tod hinaus" an, das Deutsche Recht aber erweitere „die
<lb/>Möglichkeit, Willensakte mit bindender Kraft für die Zukunft vorzunehmen,
<lb/>insofern dadurch" die „Neigung zur Erhaltung der Familienindividualität
<lb/>in der Geschichte eine Befriedigung erhalten" solle.24) Gerber glaubt
<lb/>auch, daß das von ihm gefundene Resultat durch die Quellen bestätigt
<lb/>werde, indem er auf die sich in diesen findenden Bezeichnungen als
<lb/>„Familienverträge", „Successionsordnungen", „Verfügungen" hinweist,
<lb/>während er hinsichtlich des „yie und da" gebrauchten Wortes „Familien- 
<lb/>oder Hausgesetz" bemerkt, daß dies „niemals mit bewußter Anerkennung
<lb/>des Begriffes „Gesetz" im engeren Sinne des Wortes geschehen" sei.

<lb/>Wie den Begriff der Autonomie, so verwirft Gerber auch den
<lb/>der Observanz in der gewöhnlichen und oben angegebenen Auffassung,
<lb/>d. h. im Sinne von Rechtsquelle innerhalb der einzelnen Familie. Er.
<lb/>unterscheidet zwei Arten von Observanzen: 1) „die für den Adel einer
<lb/>ganzen Provinz" bestehenden „eigenthümlichen ungeschriebenen Rechte".
<lb/>Solche Observanzen fallen nach Gerber unter den Begriff des Gewohn- 
<lb/>heitsrechts; 2) „eine eigenthümliche Stammgutserbfolge oder ein be- 
<lb/>stimmtes Prinzip der Apanagirung, wofür nicht eine ausdrückliche Fest- 
<lb/>setzung nachgewiesen werden kann". Auch solche Observanz ist nach
<lb/>Gerber „kein Rechtssatz, sondern ein Theil des gesummten Stammguts- 
<lb/>verhältnisses; denn nicht jedes Rechtsverhältnih", (? wohl Starnmgutsver-
<lb/>hältniß) sagt er, „hat seinen Ursprung in einem einzelnen ausdrücklichen
<lb/>Rechtsgeschäfte, seine Stiftung kann vielmehr auch auf dem in fortgesetzter
<lb/>Uebung stillschweigend offenbarten Willen der Vorfahren beruhen."26)

<lb/>Diese Ausführungen von Gerber haben von Seiten Konrad
</p>
               <p>

                  <lb/>«) A. a. O. ©. 47—49.
<lb/>«) A. a. O. S. 52—55.
<lb/>*3) A. a. O. S. 55 f.
<lb/>n) A. a. O. S. 56 f.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0695.tif"
                   n="693"
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               <p>

                  <lb/>LewiZ: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.
</p>
               <p>

                  <lb/>693
</p>
               <p>

                  <lb/>Maurer's^) lebhaften Widerspruch erfahren. Er stellt zunächst in
<lb/>Abrede, daß dem Deutschen Volk der Unterschied zwischen Recht und
<lb/>Sitte nicht bekannt gewesen. Er verwahrt sich ferner gegen die Auf- 
<lb/>fassung, daß in der älteren Deutschen Rechtsordnung nicht bestimmte
<lb/>Nechtsinstitute bestimmten thatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten,
<lb/>indem er bemerkt, daß die Gestaltung des Rechts bei naturgemäßer
<lb/>Entwickelung unmöglich unabhängig von der der thatsächlichen Verhält- 
<lb/>nisse von Statten gehen könne, da ja ersteres zur Regelung der letzteren
<lb/>bestimmt fei.2S) Die Behauptung Gerber's, daß die Dispositions-
<lb/>befugniß des Freien in Bezug auf sein Grundeigenthum im älteren
<lb/>Deutschen Recht weniger, als heutzutage, gebunden gewesen, erklärt
<lb/>Maurer unter Hinweis auf die „Gebundenheit des älteren Grund- 
<lb/>besitzes", die „Unbekanntschaft mit letztwilligen Verfügungen", das
<lb/>„ausgedehnte Eingreifen des Gemeindeverbandes in alle Grundbesitzver- 
<lb/>hältnisse" in dieser Allgemeinheit für irrig; hält sie aber auch für
<lb/>irrelevant, insofern aus derselben, ihre Nichtigkeit vorausgesetzt, noch
<lb/>nicht folgen würde, daß durch Handlungen solcher Privaten Nechtssätze
<lb/>hervorgebracht werden könnten.'^)

<lb/>Ueber den Grund der Ausbildung eines besonderen Adelsrechts
<lb/>bemerkt Maurer hinsichtlich des Einflusses, welchen die Rezeption des
<lb/>Römischen Rechts hierauf geübt, daß die gegen dieses im Kreise des
<lb/>Adels hervorgetretene Opposition und das damit in Verbindung stehende
<lb/>Streben, die materiellen Normen des angestammten Rechts zu erhalten
<lb/>nicht sowohl mit Gerber zurückzuführen sei auf die nun eingetretene
<lb/>Aenderung in der Rechtsbildung, als vielmehr darauf, daß die spezifisch
<lb/>Römischen Institute des Sachenrechts, und besonders des Familien-
<lb/>und Erbrechts die ganze politische Stellung des Adels zu untergraben
<lb/>gedroht hätten. Auch beruhe hierauf die Ausbildung eines besonderen
<lb/>Adelsrechts nicht allein, sondern von gleichem Einfluß sei der Umstand
<lb/>gewesen, daß feit dem 13. Jahrhundert die durch den ursprünglichen
<lb/>Amtscharakter der Grafschaften und Herzogthümer, sowie die positiven
<lb/>Sätze des Deutschen Lehnrechts bedingte einheitliche Succession in den
<lb/>Territorien dem Prinzip der gleichen Theilung unter den gleich nahe
<lb/>Berechtigten zu weichen angefangen habe. Die Form für diese Ent- 
<lb/>wickelung eines besonderen Ädelsrechts habe man in Einigungen, Ver- 
<lb/>zichten u. s. w. der Familienglieder gefunden, wodurch die inneren
<lb/>Verhältnisse der einzelnen adeligen Häuser, wie die Verhältnisse ver- 
<lb/>schiedener Häuser zu einander geregelt worden. Aenßerlich seien freilich
<lb/>diese Übereinkünfte als Rechtsgeschäfte aufgetreten, doch seien darin die
<lb/>diesen gesetzten Grenzen in zwiefacher Hinsicht überschritten, einmal in- 
<lb/>dem entweder das Deutsche Recht zur Anwendung gebracht oder Grund- 
<lb/>sätzen, und zwar auch Prohibitivsätzen des nunmehr geltenden Römischen
<lb/>Rechts direkt entgegengetreten sei, und dann, indem geradezu Rechts-
<lb/>regeln aufgestellt worden, nach welchen die Angehörigen in Zukunft
</p>
               <p>

                  <lb/>27) In der Münchener kritischen Ueberschau Bd. 2 Nr. 8.
<lb/>2S) A. a O. S. 236—238.

<lb/>29) A. a O. S. 238-240.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0696.tif"
                   n="694"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0696--><p/>
               <p>

                  <lb/>694 Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>hätten leben sollen.^) Demgemäß meint Maurer, daß man behufs
<lb/>der Erklärung der hochadeligen 'Hausgesetze die Bestandtheile derselben
<lb/>auseinanderhalten müsse. Zum Theil enthielten sie Rechtsgeschäfte, und
<lb/>zwar solche, welche auch im Römischen Recht anerkannt wären, zum
<lb/>Theil solche, welche nach letzterem unzulässig gewesen, dagegen nach
<lb/>älterem Deutschen Recht hätten eingegangen werden dürfen. In letzteren
<lb/>habe der Adel nur einheimisches früheres Gewohnheitsrecht festgehalten/
<lb/>und dadurch sei das frühere allgemeine Gewohnheitsrecht zur Observanz
<lb/>eines besonderen Standes geworden. Da der Grund der Gültigkeit
<lb/>derartiger Anordnungen in Folge der Mißachtung des Gewohnheitsrechts
<lb/>in den einzelnen Familienverträgen gesucht worden, so hätte die ältere-
<lb/>Theorie hierbei von Autonomie des Adels reden können, heutzutage sei
<lb/>das nicht mehr nothwendig. Einen dritten Bestandtheil machten wirk- 
<lb/>liche Rechtssätze aus. Hinsichtlich dieses Bestandtheils bemerkt Maurer,
<lb/>daß, da Rechtssätze nicht von Privaten ausgehen könnten, sondern nur
<lb/>von einer öffentlichen Gewalt, die Familienglieder, welche den Familien- 
<lb/>vertrag abgeschlossen, oder das Haupt der Familie, welches einseitig, das
<lb/>Hausgesetz erlassen, „in anderer Eigenschaft, als in privatrechtlicher",
<lb/>„nämlich in Vertretung einer öffentlichen Verbindung", d. i. der „Fa- 
<lb/>miliengenossenschaft" gehandelt haben müßten. In dieser Natur der
<lb/>Familiengenossenschaft findet Maurer die Möglichkeit einer Selbst-
<lb/>gefetzgebung begründet, während in dem Besitz der Landeshoheit und
<lb/>der Reichsunmittelbarkeit der hochadeligen Häuser nach ihm zwar för- 
<lb/>dernde Umstände, aber nicht der Grund derselben zu erkennen ist. Diese
<lb/>eigenthümliche Stellung der hochadeligen Familie betrachtet er als etwas,
<lb/>was in der ältesten Zeit in Deutschland der Familie allgemein eigen -
<lb/>thümlich gewesen. Dieselbe, sei anfänglich durchaus selbstständig gewesen,
<lb/>sie habe beinahe einen Staat im Staate gebildet. Später sei diese
<lb/>Familienverbindung freilich gelockert worden und habe sich in ihrer
<lb/>ursprünglichen Intensität nur beim hohen Adel erhalten. Daß von
<lb/>einer &lt;Delbstgesetzgebung innerhalb der altdeutschen Familie keine Rede
<lb/>sei, und daß es auch bei der hochadeligen Familie an einer solchen an- 
<lb/>fänglich gefehlt, wird lediglich aus dem Mangel eines Bedürfnisses dafür
<lb/>erklärt, indem das gemeine Landrecht den Bedürfnissen Aller genügt
<lb/>habe.3*) Der Umstand, daß die Selbstgesetzgebung des hohen Adels
<lb/>beschränkt sei durch die Gesetzgebung des Staats, wie durch den Zweck
<lb/>der Familiengenossenschaft, widerspreche dem Begriff einer Selbschesetz-
<lb/>gebung des Adels nicht, eben so wenig die Thatfache, daß den Familien- 
<lb/>verträgen ein gemeinsames Gewohnheitsrecht zu Grunde liege.32) Hin- 
<lb/>sichtlich der heutigen Ausübung der Autonomie macht Maurer auf
<lb/>den Wortlaut des Art. 14 der Bundesakte aufmerksam, worin bei der
<lb/>dem hohen Adel gemachten Zusicherung auf die „Grundsätze der früheren
<lb/>Deutschen Verfassung" Bezug genommen werde. Hierdurch solle dem- 
<lb/>selben die Autonomie augenscheinlich in dem gleichen Maße zugestanden
</p>
               <p>

                  <lb/>30) A. a. O. S. 247—251.
<lb/>3t) A. a. O. S. 255-258.
<lb/>A. a. O. S. 258—261.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels. 695

<lb/>werden, wie sie ihm zu den Zeiten des Reichs gebührt habe. Die von
<lb/>Gerber den Hausgesetzen der souverainen Familien vindizirte Aus- 
<lb/>nahmestellung hält Maurer für unbegründet. Auf die in den Quellen
<lb/>für die in Rede stehenden Dispositionen der hochadeligen Häuser ge- 
<lb/>brauchten Bezeichnungen will er kein Gewicht legen.

<lb/>Auch Zöpfl^) ist Gerb er's Ansicht entgegengetreten. Er findet
<lb/>den Rechtsgrund der Autonomie „in der im öffentlichen Recht begrün- 
<lb/>deten genossenschaftlichen Sonderstellung", welche den hochadeligen Fa- 
<lb/>milien zur Zeit des Deutschen Reichs zügekommen, und welche denselben
<lb/>in der D. B.-A. „durch Anerkennung ihrer Standesgleichheit und
<lb/>Ebenburt mit den regierenden Familien" eingeräumt worden" wäre.35)
<lb/>Nach Zöpfl wurde zur Zeit des Reichs durch die Autonomie ein
<lb/>Sonderrecht begründet, welches freilich nicht gegen prohibitive oder un- 
<lb/>bedingt prazeptive Grundsätze des Neichsrechts hätte verstoßen dürfen.
<lb/>Dieses Sonderrecht soll bestanden haben sowohl aus neu ausgestellten
<lb/>Rechtssätzen und neu ausgebildeten Rechtsinstituten, als aus Nechtssätzen
<lb/>resp. Rechtsinstituten, die.man sich aus dem älteren Recht, in welchem
<lb/>sie ganz allgemein oder doch für den Adel überhaupt gegolten, ungeeignet
<lb/>hätte. 36) Weil es sich nun aber da nicht um die Erzeugung von
<lb/>Rechtssätzen handelte, wo diese „bereits in irgend einer Rechtsgestaltuug
<lb/>historisch entwickelt vorlägen", so hätte man leicht die Autonomie der
<lb/>praktischen Aeußerung nach als bloße Dispositionsbefugniß ansehen
<lb/>können. Dennoch habe die Autonomie den Charakter der Gründung
<lb/>eines Sonderrechts durch eigene Willkür. Letztere äußere sich in der
<lb/>Freiheit „der Wahl unter den vorhandenen besonderen 'Rechtsgrundsätzen
<lb/>als Normen für die beabsichtigten Rechtsgeschäfte".^) Das den Ge- 
<lb/>nossenschaften zustehende Recht, Statuten zu machen, soll nun nach
<lb/>Zöpfl als Privilegium aufgefaßt, und demgemäß das Statutarrecht
<lb/>nach Analogie der Privilegien behandelt worden fein. Diese Gleich- 
<lb/>stellung mußte ihm zufolge um so angemessener erscheinen, als das
<lb/>Privilegium, ganz wie das Statut, sowohl allgemeine Nechtssätze, als
<lb/>auch einzelne subjektive Befugnisse zu begründen vermocht hätte. So
<lb/>hätte das Mittelalter zwischen der Erzeugung von Nechtssätzen durch
<lb/>Selbstbestimmung der Mitglieder eines gewissen genossenschaftlichen
<lb/>Kreises und dem'Gebrauch einer vom Neichsrecht gestatteten Dispositions- 
<lb/>befugniß bei Errichtung einzelner Rechtsgeschäfte nicht genau unter- 
<lb/>schieden, sondern beides sei unter den Begriff der Autonomie gebracht
<lb/>worden. 3S) Die B.-A. habe im Wesentlichen die Befugniß zur Sonder- 
<lb/>rechtsbegründung in den hochadeligen Häusern in demselben Umfang,
<lb/>wie sie denselben zur Reichszeit gebührt, erhalten wollen;33) auch sie
</p>
               <p>

                  <lb/>33) A. a. O. S. 261—263.

<lb/>34j Grundsätze des gemeinen Deutschen Staatsrechts Th 2 (4. und ebenso 5.
<lb/>Auflage).

<lb/>3‘5) A. a. O. 4. Aufl. S. 291 f 5. Aufl. S. 115.

<lb/>3G) A a. O. 4. Ausl. S. 293-296; 5. Aufl. S. 116—120.

<lb/>AnN (S, 297 5 DTuff &amp;
</p>

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               <p>

                  <lb/>€96
</p>
               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie deS hohen Adels.
</p>
               <p>

                  <lb/>mache keinen Unterschied zwischen Rechtserzeugung und Aeußerung der
<lb/>durch das bestehende Recht gewährten Dispositionsbefugniß. Ja die
<lb/>Autonomie der Mediatisirten sei sogar gegen die Zeiten des Reichs er- 
<lb/>weitert, insofern die B.-A. keine Rücksicht darauf genommen habe, daß
<lb/>zu dieser Zeit die kaiserliche Genehmigung die wesentliche Vorbedingung
<lb/>der Gültigkeit solcher hausgesetzlicher Normen gewesen, welche mit Prä-
<lb/>zeptivgesetzen des Reichs im Widerspruch gestanden, und nicht etwa die
<lb/>landesherrliche Bestätigung an die Stelle der kaiserlichen habe treten
<lb/>lassen. *o) Die Richtigkeit der Annahme solcher erweiterten Autonomie
<lb/>ergebe sich auch daraus, daß die souverainen Bundesglieder sich zur
<lb/>Zeit der Abfassung der B.-A. in dem offenkundigen Besitzstände der
<lb/>unbeschränkten Autonomie hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse befunden
<lb/>hätten, und daß man, wie Art. 14 a der B.-A. zeige, den Standes- 
<lb/>herren das völlig gleiche Standesrecht mit jenen, hohen Adel und Eben- 
<lb/>bürtigkeit habe einräumen wollen. Die einzige Schranke für die heutige
<lb/>Ausübung der Autonomie der mediatisirten Häuser hinsichtlich ihrer
<lb/>Güter- und Familienverhältnisse liegt nach Zöpfl darin, daß sie mit
<lb/>der Landesverfassung nicht in Kollision treten dürfen.4*)

<lb/>Sodann hat auch Jolly bei Gelegenheit einer Besprechung des
<lb/>von Gerber herausgegebenen Giech'schen Hausgesetzes42) die Ger- 
<lb/>ber'sche Ansicht für irrig erklärt. Hierfür beruft er sich auf das
<lb/>Giech'sche Hausgesetz selbst, welches nach seiner Meinung mit Gerber's
<lb/>Auffassung in direktem Widerspruch steht, indem einzelne Bestimmungen,
<lb/>die er hervorhebt, nur als „wirkliche Rechtsnormen", nicht aber als die
<lb/>„Anwendung bestehender Rechtssätze" betrachtet werden könnten, andere
<lb/>sich zwar vielleicht auf allgemeine privatrechtliche Sätze zurückführen
<lb/>ließen, aber doch nur unter „Schwierigkeiten und Gezwungenheiten",
<lb/>welche vermieden würden, wenn man das Hausgesetz als Ausfluß der
<lb/>Autonomie betrachte. Daneben macht Jolly noch darauf aufmerksam,
<lb/>daß nicht blos „mit voller Absichtlichkeit der Name Hausgesetz gewählt",
<lb/>sondern auch das Ganze „durchgängig in die Form eines Gesetzes ein- 
<lb/>gekleidet" fet.43) -

<lb/>In gleicher Weise hat Hermann44) die Lehre von der Autonomie
<lb/>des hohen Adels in einem der G erb er'schen Theorie entgegengesetzten
<lb/>Sinne behandelt. Hinsichtlich der Zeit des Deutschen Reichs verweist
<lb/>er lediglich auf Maurer's Ausführungen. Für das heutige Recht
<lb/>aber beruft er sich auf den Wortlaut des Art. 14 der B.-A. und der
<lb/>auf die Autonomie der mediatisirten Familien bezüglichen Bestimmungen
<lb/>der Territorialgesetzgebung der einzelnen Deutschen Staaten.43) Zur
<lb/>Widerlegung der Gerber'schen Ansicht zieht Hermann noch das
<lb/>Giech'sche Hausgesetz herbei und führt einige Anordnungen desselben
</p>
               <p>

                  <lb/>40) A. a. O. 4. Aufl. S 303 f 5. Aufl. S. 326-328.

<lb/>41) A. a. O. 4. Aufl. S. 304—306; 5. Aufl. S. 128-130.

<lb/>In fcev Münchener kritischen Ueberschau Bd. 6 S. 330 ff.

<lb/>") A. a. O. S. 335 ff.

<lb/>44) De autonomia iuris Germanici fonte (Jenae 1859) p. 11 sqq^

<lb/>45) A. a. O. S. 11—14.
</p>

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               <p>

                  <lb/>LewiS: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels. 697

<lb/>an, in denen der Gesetzescharakter der gedachten Disposition deutlich
<lb/>ausgedrückt sein füll.46)

<lb/>Gerber hat auf die Ausführungen von Maurer, Zöpfl und
<lb/>Jolly geantwortet.4^) Aus seinen gegen Maurer vorgebrachten Aus- 
<lb/>lassungen berührt jedoch den eigentlichen Streitpunkt blos die Bemerkung,
<lb/>daß er seine Ansicht nur durch den Nachweis für widerlegt halten könne,
<lb/>„daß die Hausgesetze auch jetzt noch Bestimmungen enthielten und ent- 
<lb/>halten müßten, welche unter keinen Umständen auf das bestehende ob- 
<lb/>jektive Recht zurückgeführt werden könnten"; denn dem Privatrecht des
<lb/>17. und 18. Jahrhunderts gegenüber fasse er das Nerhältniß der Be- 
<lb/>gründung eines Familienfideikommisses, eines Stammguts, Majorats
<lb/>und anderer derartiger Dispositionen nicht anders, als Maurer auf.4S)

<lb/>Gegen Zöpfl bemerkt Gerber zunächst, daß aus der Zulässigkeit
<lb/>einer bloßen Wahl unter den vorhandenen besonderen Rechtsgrundlätzen,
<lb/>als Normen für die beabsichtigten Rechtsgeschäfte noch kein Schluß auf
<lb/>die Existenz der Autonomie, als Gründung eines Sonderrechts durch
<lb/>eigene Willkür gezogen werden könne. Sodann stellt er in Abrede, daß
<lb/>die B.-A. die Autonomie den mediatisirten Häusern in weiterem Um- 
<lb/>fang, als zur Zeit des Reichs gewähre, denn der von Zöpfl hierfür
<lb/>beigebrachte Grund, daß die Hausgesetze keiner Bestätigung durch den
<lb/>Souverain bedürften, sondern nur demselben vorgelegt werden müßten,
<lb/>sei nicht zutreffend, da beides im Grunde genommen auf dasselbe her- 
<lb/>auskomme, indem der Souverain stets die Mittel haben werde, auf
<lb/>Beseitigung der von ihm wirklich gefundenen Anstände vor der offiziellen
<lb/>Bekanntmachung hinzuwirken. 49) Auch abgesehen hiervon ist er nicht
<lb/>der Ansicht, „daß in der Zulassung solcher Dispositionen ohne vorher- 
<lb/>gehende Bestätigung den Grundsätzen des Privatrechts die Befugniß zur
<lb/>Stellung der Frage entzogen sei, ob jene von ihrem Standpunkt aus
<lb/>für korrekt und rechtsbeständig gelten können." 50) Ferner bestreitet
<lb/>Gerber, daß aus der Einräumung des gleichen Standesrechts und der
<lb/>Ebenbürtigkeit mit den souverainen Fürsten folge, daß den Standes- 
<lb/>herren auch das gleiche Recht der Autonomie gebühre, indem er darauf
<lb/>aufmerksam macht, daß immer noch der große Unterschied bestehe, daß
<lb/>die souverainen Fürsten Staatsoberhäupter, die Standesherren aber
<lb/>Unterthanen seien. „Die politische Stellung einer Regentenfamilie"
<lb/>biete „Momente zur Rechtfertigung privatrechtlicher Anomalien, wie sie
<lb/>die Stellung eines Standesherrn, wenn man sie auch noch so sehr
<lb/>würdige, niemals bieten" könne. Er stellt daher die von Zöpfl be- 
<lb/>hauptete Möglichkeit, daß ein hochadeliges Haus das Notherbenrccht,
<lb/>wie das allodiale Intestaterbrecht der Töchter durch Rechtssatz aus- 
<lb/>schließen dürfe, in Abrede.

<lb/>Bei der beabsichtigten Widerlegung von Jol ly wendet sich Gerber
</p>
               <p>

                  <lb/>46) A. a. O. S. 14- 20,

<lb/>47) In den dogmatischen Jahrbüchern Bd. 3 S. 411 ff.
<lb/>**) A. o. O. S. 419.

<lb/>49) A. a. O. S. 425.

<lb/>5#&gt; A. a. O. S. 425 f.

<lb/>51) A. a. O. S. 426 f.
</p>

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                   n="698"
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               <p>

                  <lb/>698 LewiS: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>zuerst gegen eine beiläufige Bemerkung desselben. Jolly hebt es näm- 
<lb/>lich als einen Vorzug hervor, welchen „autonomische Einrichtungen"
<lb/>vor dem Familienfideikommiß voraushätten, daß einer Familie, welche
<lb/>auf Grund der ihr zustehenden Autonomie „im Wege der Selbstgesetz-
<lb/>aebung" ihre Familien- und Vermögensverhältnisse ordne, hierbei „eine
<lb/>freiere Bewegung als bei Anwendung des Familirnfideikommisses ge- 
<lb/>stattet" sei, indem dieses auf dem „Privatwillen des Stifters" beruhe,
<lb/>damit aber „die Selbstständigkeit der Späteren" uegirt, „ihr Blick aus- 
<lb/>schließlich auf die für sie schlechthin entscheidende Vergangenheit gefesselt,
<lb/>für sie das, was ursprünglich nur Mittel sein sollte, unwillkürlich in
<lb/>den letzten Zweck verwandelt" werde.52) Dem gegenüber hebt nun
<lb/>Gerber hervor, daß die Möglichkeit der Veränderung des Familien- 
<lb/>fideikommisses durch Beschluß der Betheiligten sowohl durch den Stifter
<lb/>ausgesprocheu werden könne, als auch durch die Gesetzgebung, d. h. die
<lb/>Partikulargesetzgebung, angeordnet jet.53) Die Bemerkung Jolly' s,
<lb/>man vermeide bei der Auslegung des Giech'schen Hausgesetzes Schwie- 
<lb/>rigkeiten und Gezwungenheiten, wenn man in demselben einen Ausstuß
<lb/>der Autonomie sehe, versteht Gerber so, als ob sie Jolly ganz all- 
<lb/>gemein, ohne Rücksicht auf das spezielle Hausgesetz, ausgesprochen, und
<lb/>macht derselben gegenüber geltend,, daß es nach seiner Ueberzeugung
<lb/>keinen anderen, als den.von ihm eingeschlageneu Weg gebe, „um die
<lb/>Grenzen der s. g. Autonomie, die Tragweite und die Wirkungen der- 
<lb/>selben auf Dritte zu bestimmen."3^) Schließlich geht Gerber noch
<lb/>auf das Giech'sche Hausgesetz ein, um zu zeigen, daß dieses mit seiner
<lb/>Auffassung ganz konform sei.

<lb/>Prüfen wir nun die einander gegenüber stehenden Ansichten.

<lb/>Wilda spricht, wie wir sahen, der Autonomie der hochadeligen
<lb/>Familie die Bedeutung der Selbstgesetzgebung ab. Dennoch ist sie nach
<lb/>ihm nicht identisch mit der Befugniß, durch Privatwillkür die Sätze des
<lb/>vermittelnden Rechts abzuändern. Vielmehr sieht er in derselben das
<lb/>Mittel, dessen sich der hohe Adel bedient habe, um die Anwendung des
<lb/>Römischen Rechts, einschließlich, der absoluten Sätze desselben, auf seine
<lb/>Vermögens- und Familienverhältnisse auszuschließen; und zwar legt er
<lb/>derselben die Bedeutung eines derogatorischen Gewohnheitsrechts bei.
<lb/>Damit wird die Autonomie zum Gewohnheitsrecht innerhalb des Stan- 
<lb/>des des hohen Adels überhaupt. Das, was man als Hausgesetz der
<lb/>einzelnen Familie bezeichnet, würde zu einem einzelnen Falle der Rechts-
<lb/>nnwendung werden, zu einer einzelnen Handlung, in der das Gewohn- 
<lb/>heitsrecht sich äußerte. Nun kann man allerdings heutzutage für eine
<lb/>Anzahl von Instituten resp. Prinzipien, welche ihre hausgesetzliche Nor-
<lb/>mirung in den Familien des hohen Adels gefunden haben, eine gemein- 
<lb/>rechtliche Geltung innerhalb des ganzen Standes in Anspruchs nehmen;
<lb/>z. B. agnatische' Erbfolge, Jndividualsuecession, das Ebenbürtigkeits-
<lb/>Prinzip. Allein man kann doch nicht sagen, daß sich dieselben gleich-
</p>
               <p>

                  <lb/>52) Kritische Ueberschan Bd. 6 S. 382 f
<lb/>“) Dogmatische Jahrbücher Bd. 3 S. 430 s.
<lb/>*4) A. a. O. S. 432 f.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0701.tif"
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               <p>

                  <lb/>Lewis: Zuv Lehre von der Autonomie des hohen Adels. 699

<lb/>zeitig in allen hochadeligen Familien entwickelt hätten, wie ja die Haus- 
<lb/>gesetze der einzelnen Familien selbst sehr verschiedenen Datums sind.
<lb/>Zn manchen Häusern war Jndividualsuccession schon zu einer Zeit
<lb/>augeordnet, wo in anderen das Familienvermögen noch immer getheilt
<lb/>wurde, war die Ausschließung der Töchter von der Erbfolge bereits
<lb/>hausgesetzlich festgesetzt, während sie in anderen, nur vermöge eines aus- 
<lb/>drücklichen Erbverzichts von der Succession ausgeschlossen wurden. Es
<lb/>war also in den yochadeligen Häusern das Streben auf die Ausbildung
<lb/>eines besonderen L)tandesrechts lange Zeit gerichtet, bevor ein solches
<lb/>mit allen seinen Konsequenzen wirkliches Gewohnheitsrecht für den gan- 
<lb/>zen Stand war, und es gelangte diese Richtung in einzelnen Familien
<lb/>m besonderen Dispositionen zum- Ausdruck, ehe man in diesen die An- 
<lb/>wendung von gewohnheitsrechtlichen Normen finden konnte. Somit
<lb/>muß man diesen einzelnen Dispositionen für die Zeit ihrer Entstehung
<lb/>entweder ganz und gar die Kraft absprechen, das geltende gemeine
<lb/>Recht und somit also auch, nachdem es rezipirt war, das Römische
<lb/>Recht abzuändern, soweit es sich um absolute Normen'desselben-handelte,
<lb/>oder man muß sie als Rechtsquelle, als Gesetze behandeln. Wilda
<lb/>meint, die Grundsätze des einheimischen Rechts seien dem Römischen
<lb/>Recht gegenüber durch Verträge in den einzelnen hochadeligen Familien
<lb/>erhalten worden, wodurch die Verhältnisse dieser regulirt worden wären,
<lb/>und er hält den bloßen Vertrag deshalb für ein geeignetes Mittel, weil
<lb/>durch einen solchen Jeder Rechten entsagen könne. Hierbei wird aber
<lb/>vorausgesetzt, daß mit der dem Römischen Recht zuwider erfolgten Re- 
<lb/>gulirung der Familienangelegenheiten alle bei diesen selbst unmittelbar
<lb/>Betheiligten, also alle Familienglieder, und zwar nicht nur die zur
<lb/>Zeit jener Regulirung selbst lebenden, sondern auch alle späteren, mit
<lb/>eben derselben einverstanden sind, sich also namentlich die damit in
<lb/>Verbindung stehende Schmälerung oder Entziehung ihrer Rechte gefallen
<lb/>lassen. Eine rechtliche Notwendigkeit hierzu besteht für dieselben nicht.
<lb/>Allerdings kann man durch einen Vertrag Rechten gültig und in ver- 
<lb/>bindlicher Weise entsagen, .aber doch nur unter der Voraussetzung, daß
<lb/>nicht der Vertrag selbst gegen das absolute Recht verstößt. Im Römi- 
<lb/>schen Recht ist die Unstatthaftigkeit des Erbverzichts ein L?atz des ab- 
<lb/>soluten Rechts. Zu einer Zeit also, wo das Römische Recht als ge- 
<lb/>meines Recht in Deutschland galt, hatte, abgesehen von der durch das
<lb/>kanonische Recht gestatteten Anwendung und in Ermangelung einer
<lb/>partikulären. Rechtsquelle ein Erbverzicht keine rechtlichen Wirkungen.
<lb/>Sind also die Familienverträge des hohen Adels bloße Verträge, so
<lb/>sind in der älteren Zeit, wo die Jndividualsuccession noch nicht als
<lb/>gemeinrechtliches Prinzip im Recht des hohen Adels angesehen werden
<lb/>konnte, an einen solchen Vertrag nicht nur die Descendenten derer,
<lb/>welche an der Abschließung desselben Theil genommen haben, sondern
<lb/>auch diese selbst, soweit ihnen dadurch ihr Successionsrecht entzogen
<lb/>werden soll, nicht gebunden. Hinsichtlich der Descendenten der Ver- 
<lb/>tragschließenden erklärt auch Wilda die Pflicht, einen derartigen Ver- 
<lb/>trag an^uerkennen, für „eigenthümlich", doch glaubt er dieses Bedenken
<lb/>durch die Bemerkung wegrüumen zu können, daß solche Dispositionen
</p>

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                   n="700"
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               <p>

                  <lb/>700 . Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>das Recht nicht nach Willkür schufen, sondern das geltende Recht fest- 
<lb/>setzten. Hierbei übersieht er aber, daß nach der Rezeption des Römi- 
<lb/>schen. Rechts eben diests, und nicht das einheimische Recht, welches er
<lb/>im Auge hat, den Anschauungen der Juristen des 16. und 17. Jahr- 
<lb/>hunderts gemäß geltendes Recht in Deutschland war. Auch der Um- 
<lb/>stand ist noch zu beachten, daß es keineswegs durchweg alte einheimische
<lb/>Rechtssätze waren, welche man in den hochadeligen Hausgesetzen dem
<lb/>Römischen Recht gegenüber zu erhalten suchte, sondern zum Theil ganz posi- 
<lb/>tive Anordnungen, wodurch die Macht und das Ansehen der einzelnen Fa- 
<lb/>milien bewahrt werden sollte. Denn eine Jndividualsuccession ist dem
<lb/>Deutschen Recht eben so fremd, wie dem Römischen, die vollständige
<lb/>Ausschließung der Kognaten durch den Mannsstamm ist auch hinsicht- 
<lb/>lich der bona avita niemals ein allgemeiner Satz des Deutschen Rechts
<lb/>gewesen; ebenso verhält es sich , mit dem Veräußerungsverbot u. s. w.

<lb/>Die G erb er'sche Argumentation läuft auf Folgendes hinaus. Im
<lb/>älteren Deutschen Recht waren Dispositionen, wie sie heutzutage im
<lb/>hohen Adel Vorkommen, Jedem gestattet, denn das Recht setzte der Privat- 
<lb/>willkür fast gar keine Schranken. Als das Römische Recht rezipirt
<lb/>worden, welches derartige Dispositionen nicht kennt, wurden dieselben
<lb/>doch im Kreise des hohen Adels, der angefangen hatte sich ihrer zu
<lb/>bedienen, anerkannt. Man erhielt sie aufrecht zuerst durch angebliche
<lb/>Analogien des Römischen Rechts, später dadurch, daß man sie als Aus- 
<lb/>fluß einer den hochadeligen Familien zustehenden gesetzgebenden Gewalt
<lb/>ansah. Die germanistische Theorie nahm aber die Institute, welche
<lb/>den Gegenstand jener Dispositionen ausmachten, in das System auf
<lb/>und bildete sie ;n gemeinrechtlichen Rechtsinstituten aus. Damit hätten
<lb/>die.einzelnen Dispositionen selbst zu gewöhnlichen Rechtsgeschäften her- 
<lb/>absinken müssen.

<lb/>Hinsichtlich des über die Dispositionsfreiheit im älteren Recht Ge- 
<lb/>sagten läßt sich nun Gerber nicht mit Maurer entgegensetzen, daß
<lb/>auch bei der größten Dispositionsfreiheit von Privaten niemals Rechts- 
<lb/>sätze ausgehen könnten, denn das stellt Gerber gleichfalls für das
<lb/>älteste Recht in Abrede; dagegen ist, worauf Maurer nicht minder
<lb/>aufmerksam gemacht hat, nicht recht abzusehen, worin die größere Dis-
<lb/>positionsfreiheit bestanden hat. Denn einmal fehlte es an jeder Form,
<lb/>in der Verfügungen auf eine Reihe von Generationen getroffen werden
<lb/>konnten, da die alten Vergabungen von Todes wegen nur zu Gunsten
<lb/>einer bestimmten Person stattfanden, und dann hatten Rechtsgeschäfte über
<lb/>Grundstücke, den Hauptbestandtheil des Vermögens, überhaupt am Bei- 
<lb/>spruchsrecht der Erben ihre Schranke. Dispositionen also, wie sie in
<lb/>den Familien des hohen Adels seit der Zeit üblich wurden, wo dieser
<lb/>angefangen hatte, sich zu einem besonderen Stande abzuschließen, und
<lb/>namentlich die, wodurch Jndividualsuccession mit ausschließlicher oder
<lb/>vorzugsweiser Berechtigung des Mannsstammes eingeführt, und somit
<lb/>das den Töchtern und nachgeborenen Söhnen zustehende Jntestaterbrecht,
<lb/>sowie das Beispruchsrecht verletzt wurde, haben durchaus keinen Anhalt
<lb/>im älteren Recht. Gelang es trotzdem den hochadeligen Familien diese
<lb/>Dispositionen, welche nicht erst durch die Rezeption des Römischen
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0703.tif"
                   n="701"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0703--><p/>
               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie-des hohen Adels. 701

<lb/>Rechts hervorgerufen wurden, sondern uns bereits vor dieser begegnen,
<lb/>dem gemeinen Landrecht und zwar den absoluten Säßen desselben gegen- 
<lb/>über aufrecht zu erhalten, so mußten sie die gleiche Kraft mit den Be- 
<lb/>stimmungen des Landrechts haben, d. h. sie mußten selbst Gesetze sein.
<lb/>Dem darf auch nicht der Umstand entgegengesetzt werden, daß die
<lb/>älteren romanisirenden Juristen die in Rede "stehenden Dispositionen
<lb/>durch angebliche Analogien des Römischen Rechts aufrecht zu erhalten
<lb/>versuchten; hielten eben dieselben Juristen es ja doch für nöthig, die
<lb/>Landeshoheit als imperium merum et mixtum aufzufassen.

<lb/>Nun hat freilich Zöpfl eine wesentliche Beschränkung dieser hoch- 
<lb/>adeligen Dispositionen den eigentlichen Rechtsquellen gegenüber behauptet,
<lb/>die, wenn sie in Wahrheit begründet wäre, jenen die Natur von Ge- 
<lb/>setzen geradezu nehmen würde. Zöpfl nämlich will, wie bereits be- 
<lb/>merkt, durch die in den Hausgesetzen aufgestellten Normen präzeptive
<lb/>Säße des Reichsrechts nur unter der Bedingung beseitigen lassen, daß
<lb/>jene die kaiserliche Bestätigung erhalten hätten. Wenn nun unter die- 
<lb/>sem Reichsrecht das Verfassungsrecht des Reichs zu verstehen wäre, so
<lb/>bedürfte es freilich nicht erst eines besonderen Beweises, daß dasselbe
<lb/>durch die Hausgesetze der Reichsstände nicht hätte abgeändert werden
<lb/>können. Dieses hat aber Zöpfl nicht vor Augen, sondern das gemeine
<lb/>Recht überhaupt. Das geht aus den von ihm gegebenen Beispielen
<lb/>hausgesetzlicher Bestimmungen, die nur mit kaiserlicher Genehmigung
<lb/>gültig sein sollten, hervor. Er nennt nämlich als solche die Bestimmung
<lb/>„über einen kürzeren, als den reichsgesetzlichen Volljährigkeitstermin",
<lb/>„über die Erklärung von Ehen unter dem gräflichen Stande als Miß-
<lb/>heirathen", den „Ausschluß von Töchtern von aller Jntestaterbfolge und
<lb/>Pflichttheilsrechte an Vater, Mutter und Brüdern"; „über die Errich- 
<lb/>tung von Primogeniturordnungen, sofern dadurch das bereits begründete
<lb/>feste Successionsrecht, (das Wartrecht) und die Pflichttheilsrechte der
<lb/>nachgeborenen Söhne aufgehoben werden wollte".?") Zöpfl hat nun
<lb/>für seine Behauptung einen Beweis angetreten, hinsichtlich der Bestim- 
<lb/>mung über die Ehe durch Verweisung auf seine Schrift „über Miß-
<lb/>heirathen", und hinsichtlich der Bestimmungen, welche eine Verletzung
<lb/>des Pflichttheilsrechts enthielten, durch den Hinweis darauf, daß kein
<lb/>Fall aus der Reichspraxis bekannt sei, in welchem eine Primogenitur- 
<lb/>ordnung in einem reichsständischen Hause ohne kaiserliche Konfirmation
<lb/>eingeführt worden wäre. Allein diese Ludolfs) entnommene Bemerkung
<lb/>ist nicht richtig. 51) Auch in elfterer Beziehung geht aus der von
<lb/>Zöpfl angezogenen Stelle seiner Schrift überMißherrathen keineswegs
<lb/>hervor, daß die kaiserliche Bestätigung ein wesentliches Requisit für die
<lb/>Gültigkeit einer hausgesetzlichen Bestimmung gewesen, wodurch eine
</p>
               <p>

                  <lb/>55) A. a. O. 4. Aufl. S. 294 Note 1; 5. Stuft. S. 117 f. Note 3. DaS zu- 
<lb/>letzt von Zöpfl angegebene Beispiel, nämlich die Bestimmung, daß der Regicrungs-
<lb/>nachfolger einer bestimmten Religionspartei angehören müsse, dürfte allerdings in
<lb/>das Verfassungsrecht gehören.

<lb/>M) De iure femin. illustr. p. 2 c. 1 §. 13.

<lb/>51) Moser, Familien-Staatsrecht I. S. 323 ff. Eichhorn, Deutsche ReichS-
<lb/>Lefchichte IV. §. 542 Note w.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung «. Rechtspflege. III. 47
</p>

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                   n="702"
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               <p>

                  <lb/>702
</p>
               <p>

                  <lb/>LewiS: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>Ehe der angegebenen Art für eine Mißheirath erklärt wurde lindem er
<lb/>selbst in der kaiserlichen Konfirmation das der Familie gegenüber still- 
<lb/>schweigend abgegebene Versprechen des Kaisers sieht, bei den aus einer
<lb/>solchen Ehe entsprossenen Kindern von seinem Standeserhöhungsrecht
<lb/>keinen Gebrauch zu machen.^) Ueberhaüpt steht Zöpfl mit sich selbst
<lb/>im Widerspruch, wenn er auf der einen Seite dem hohen Adel die
<lb/>Autonomie und damit die Befugniß Recht zu setzen zuspricht, und doch
<lb/>durch das dadurch begründete Sonderrecht präzeptive Sätze des Reichs- 
<lb/>rechts nicht beseitigen lassen will; denn dadurch würde das, was er
<lb/>Autonomie nennt, herabsinken zu der jedem Privaten zustehenden Be-
<lb/>sugniß, das vermittelnde Recht abzuändern.

<lb/>Ist die obige Erörterung richtig, so mußten die Familienverfügungen
<lb/>des hohen Adels von Hause aus als Gesetze betrachtet werden. Die
<lb/>Jurisprudenz des 17. und 18. Jahrhunderts hat ihnen ausdrücklich
<lb/>diesen Charakter beigelegt. Letzteres erkennt auch Gerber an. Wie
<lb/>also haben sie diese ihre Gesetzesnatur verloren, und sind zur Kategorie
<lb/>gewöhnlicher Rechtsgeschäfte herabgestiegen?

<lb/>Hierauf antwortet Gerber: dadurch, daß die eigenthümlichen
<lb/>Rechtsinstitute des Adels in der Gestalt von Familienfideikommissen,
<lb/>Erbverbrüderungen, Akten, wodurch die Stammgutsqualität begründet
<lb/>wurde, eine Stelle im System des Deutschen Privatrechts erhielten.
<lb/>Das heißt mit anderen Worten: in der heutigen Theorie des gemeinen
<lb/>Deutschen Privatrechts findet auch das Recht des hohen Adels, das s. g.
<lb/>Privatfürstenrecht seine Stelle. Da somit bereits das gemeine Recht
<lb/>für die besonderen Interessen des genannten Standes sorgt, so braucht
<lb/>dieser, um dieselben zu verwirklichen, sich nur der in jenem ausgebildeten
<lb/>Rechtsinstitute zu bedienen. Das geschieht eben durch gewisse Rechts- 
<lb/>geschäfte, aber nicht durch Gesetze. Aber dieses gemeine Recht des hohen
<lb/>Adels schließt doch die Möglichkeit von Hausgesetzen innerhalb der ein- 
<lb/>zelnen Familien nicht aus. Zwischen jenem und diesen besteht vielmehr
<lb/>dasselbe Verhältniß, wie zwischen dem gemeinen Deutschen Privatrecht
<lb/>und den Partikularrechten', welche ohne exklusive Gesetzgebungen zu sein,
<lb/>sich nicht auf Abänderungen jenes beschränken. Beruht'doch, wie auch
<lb/>Gierke^) bemerkt, der Begriff des gemeinen Deutschen Privatfürsten-
<lb/>rechts lediglich aus der wissenschaftlichen Abstraktion des Gleichartigen
<lb/>in den einzelnen Hausgesetzen. Daß sich solche allen Häusern gemein- 
<lb/>schaftlichen Sätze in nicht geringer Anzahl, finden, erklärt sich daraus,
<lb/>daß das besondere Recht der hochadeligen Familien seinen Grund in
<lb/>einer und derselben Standesrichtung hat. Den Gesetzescharakter nehme
<lb/>ich aber nicht nur für die Bestimmungen der Hausgesetze in Anspruch,
<lb/>welche mit den Grundsätzen des Römischen und des älteren Deutschen
<lb/>Rechts im Widerspruch stehen, sondern auch für die, welche solche wieder- 
<lb/>geben, wie ja auch diese Natur den partikularrechtlichen Normen zu-
<lb/>rornmt, welche lediglich Wiederholungen gemeinrechtlicher Sätze sind.

<lb/>Um nun noch auf die einzelnen von Gerber hervorgehobenen
</p>
               <p>

                  <lb/>58) Ueber Mißheirathen S. 76 f.

<lb/>M) Das Deutsche Genossenschaftsrecht I. S. 421.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0705.tif"
                   n="703"
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               <p>

                  <lb/>703
</p>
               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>'Rechtsinstituteeinzugehen, so wird der Ausdruck Familienfideikommiß
<lb/>--allerdings häufig zur Bezeichnung der Familiendispositionen resp. des
<lb/>Familienvermögens beim hohen Adel gebraucht. Allein hierauf kann
<lb/>man kein Gewicht legen und darf daraus eben so wenig den Schluß
<lb/>ziehen, daß die so bezeichnten Dispositionen wirklich Fideikommißstif-
<lb/>tungen im technischen Sinne des Worts sind, als man daraus, daß die
<lb/>B.-A. nur die „bestehenden Familien vertrage" aufrecht zu erhalten
<lb/>verspricht, folgern darf, daß sich dieses Versprechen nicht auch auf ein- 
<lb/>seitige Dispositionen bezieht.

<lb/>Erbverbrüderunzen bilden eine Klasse der hochadeligen Hausgesetze,
<lb/>und zwar erscheinen dieselben ihrer äußeren Form nach als Verträge.
<lb/>Äber sie werden dadurch mit Rücksicht auf die Mitglieder der einzelnen
<lb/>kontrahirenden Familien eben so wenig HU Rechtsgeschäften, als die in das
<lb/>Recht der vertragschließenden Staaten eingreifenden völkerrechtlichen Ver- 
<lb/>träge um der Form willen aufhören, für die Unterthanen dieser Staaten
<lb/>-Gesetze zu sein.

<lb/>Als dritte Klasse von Rechtsgeschäften, deren sich nach Gerber
<lb/>der Adel bedient, um seiner eigenthümlichen Standesrichtung Genüge zu
<lb/>thun, werden Dispositionen genannt, welche nicht auf Konstitmrung
<lb/>des vollen Inhalts eines Familienfideikommisses gerichtet sind, also
<lb/>solche, wodurch z. B. die Stammgutsqualität eines Guts begründet
<lb/>wird. Ich weiß nicht, ob Gerber selbst glaubt, daß Dispositionen,
<lb/>avelche unter diese letztere Kategorie gehören, nothwendiger Weise Rechts-
<lb/>’ geschäfte sein müssen? Unter den Dispositionen der gedachten Art kann
<lb/>-er nur solche verstehen, wodurch eine bestimmte Successionsart einge- 
<lb/>führt wird. Ist denn aber hiermit über die Natur der Disposition
<lb/>irgend etwas gesagt? Kann nicht eine bestimmte Successionsart eben
<lb/>so' gut durch Gesetz, wie durch ein Rechtsgeschäft eingeführt werden?

<lb/>Einen Beweis dafür, daß in der neueren Zeit die Natur der
<lb/>Familienverfügungen im hohen Adel sich geändert habe, kann man dem- 
<lb/>nach in der betrachteten Ausführung Gerber's unmöglich finden. Und
<lb/>eben deshalb hat derselbe auch mit der Bemerkung, diese Dispositionen
<lb/>chatten „einen rechtlichen Bestand nur unter der Voraussetzung", daß
<lb/>sie „die Realisirung" eines der „genannten Institute" enthielten, „oder
<lb/>eine an diesen Thatbestand anschließbare Modalität" beträfen, nichts
<lb/>gewonnen, ganz abgesehen davon, daß diese Behauptung selbst jedes
<lb/>Beweises entbehrt. Dem gegenüber erscheint es in der That seltsam,
<lb/>wenn Gerber von Maurer den Beweis dafür fordert, daß die
<lb/>Hausverfügungen noch jetzt Gesetzescharakter trügen , und zwar hierbei
<lb/>geradezu den Nachweis verlangt, daß dieselben Bestimmungen enthielten
<lb/>und enthalten müßten, die nicht auf das geltende objektive Recht zurück- 
<lb/>geführt werden könnten. Es genügt m. E. vollkommen der Nachweis,
<lb/>daß Bestimmungen der Hausgesetze sich einmal im Widerspruch mit
<lb/>dem geltenden gemeinen Landrecht befanden. Daß dies der Fall früher
<lb/>gewesen, habe ich bereits hervorgehoben und auch Gerber wird das
<lb/>nicht in Abrede stellen können. Er wird namentlich :— was er für
<lb/>das heutige Recht für unmöglich hält — nicht leugnen können, daß in
<lb/>den älteren Hausgesetzen das Notherbenrecht, sowie das allodiale Jnte-


<lb/>47*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0706.tif"
                   n="704"
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               <p>

                  <lb/>704 Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>staterbrecht der Töchter ausgeschlossen oder doch wesentlich modisizirt'
<lb/>worden; denn bevor sich die hochadeligen Familien konsolidirt und selbst'
<lb/>mit juristischer Persönlichkeit versehen waren, hatte, abgesehen von den.
<lb/>Lehngütern, das Vermögen, worauf sich die Hausgesetze beziehen, die
<lb/>Natur von gewöhnlichem Mod, woran Jntestaterbrecht und, nach der
<lb/>Rezeption des Römischen Rechts, Pflichttheilsrecht gewisser Familien-
<lb/>glieder begründet war. Waren solche Dispositionen früher rechtsbeständig
<lb/>so müssen sie es auch jetzt sein, wenn sie gegen absolute Sätze des
<lb/>heutigen Rechts verstoßen; denn ein zwingender Grund für die ent- 
<lb/>gegengesetzte Annahme ist weder von Gerber beigebracht worden, noch
<lb/>ist ein solcher überhaupt ersichtlich, vielmehr hat gerade umgekehrt die
<lb/>B.-A. den mediatisirten Familien ausdrücklich dieselbe Autonomie, wie-
<lb/>die ihnen zu den Reichszeiten zustehende, eingeräumt. Und zwar gilt.
<lb/>jenes nicht nur von den bereits bestehenden Hausgesetzen, sondern auch,
<lb/>von denen, die man etwa noch heut erlassen möchte. Eine Erweiterung,
<lb/>der Autonomie durch die B.-A., wie Zöpfl will, hat allerdings nicht
<lb/>stattgefunden. Das ^eht aus dem oben gegen Zöpfl Bemerkten hervor.
<lb/>Aber eben so wenig rst dieselbe beschränkt worden. -

<lb/>Hierbei glaube ich noch auf einen Punkt aufmerksam machen zu
<lb/>müssen.^ Indem die B.-A. ausdrücklich den mediatisirten Häusern die
<lb/>Befugniß ertheilte, Familiendispositionen zu erlassen, und die bereits
<lb/>bestehenden anerkannte, wollte sie jenen augenscheinlich ein Vorrecht dev
<lb/>übrigen Bevölkerung der Deutschen Staaten gegenüber gewähren. Worim
<lb/>aber hätte jenes Vorrecht bestanden, wenn die Familienverfügungen
<lb/>lediglich Rechtsgeschäfte nach Art der Fideikommißstiftungen wären, wo- 
<lb/>durch absolute Rechtssätze nicht abgeändert werden könnten, da doch die
<lb/>Familienfideikommisse zur Zeit der Abfassung der B.-A. ein,.Institut
<lb/>des gemeinen Rechts waren? Lediglich darin, daß während eine Fidei-
<lb/>kommißstiftung stets ein Veräußerungsverbot enthalten muß, den media- 
<lb/>tisirten Familien gestattet wäre, auch Bestimmungen über die Successiom
<lb/>allein zu treffen, ohne zugleich ein Veräußerungsverbot hinsichtlich des,.
<lb/>Vermögens, worauf sich die Verfügung bezog, auszusprechen? Dass
<lb/>kann doch die B.-A. nicht bezwecken. Eben so wenig kann aber die be- 
<lb/>treffende Bestimmung blos mit Rücksicht darauf erlassen sein, daß im
<lb/>einigen Staaten unter der Französischen Herrschaft die Fideikommisse
<lb/>aufgehoben waren; denn sonst würde man doch sicher eine andere Fassung,
<lb/>gewählt haben.

<lb/>So viel allerdings muß ich Gerber zugeben, daß der gesetzgebe- 
<lb/>rische Wille in den hochadeligen Familien nicht unbegrenzt ist^ sondern,
<lb/>sich innerhalb bestimmter Schranken zu halten hat. Diese schranken,
<lb/>sind durch den Gegenstand, auf den sich die Autonomie der genannten
<lb/>Familien bezieht, gegeben. Die Autonomie bewegt sich fast ausschließ- 
<lb/>lich innerhalb des Familien- und Erbrechts. AÜein dadurch wird die
<lb/>wirkliche Gesetzesnatur der autonomischen Beliebungen nicht ausgeschlossen^
<lb/>denn auch die staatliche Gesetzgebung ist mitunter dem Gegenstand nach
<lb/>beschränkt. Ich brauche ja nur aus die Verfassung des Norddeutschen
<lb/>Bundes zu verweisen. Diese entzieht sehr viele 'Angelegenheiten der
<lb/>der Gesetzgebung der Einzelstaaten und weist sie der Bundesgesetzgebung
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0707.tif"
                   n="705"
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               <p>

                  <lb/>Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels. 705

<lb/>zu;und doch wird Gerber schwerlich ein Recht der Gesetzgebung innerhalb
<lb/>'der einzelnen Staaten leugnen. Aus demselben Grunde darf dem Begriff
<lb/>"der Autonomie, als einer Rechtsquelle, der Umstand nicht entgegen- 
<lb/>gesetzt werden, daß dieselbe mit der Landesverfassung nicht in Konflikt
<lb/>treten darf.

<lb/>Gerber macht einen Unterschied zwischen den souverainen und den
<lb/>mediatisirten Häusern. Man weiß aber nicht, wodurch dieser Unter- 
<lb/>schied begründet sein soll. Zur Zeit des Reichs gab es einige Deutsche
<lb/>Fürsten, welche zugleich außerhalb Deutschlands souveraine Herrschaften
<lb/>hatten. Allein das änderte de iure nichts an ihrer Stellung dem Deut- 
<lb/>schen Reich und dem Reichsrecht gegenüber. Den einen wie den anderen
<lb/>stand also die Autonomie in derselben Bedeutung und in demselben
<lb/>'Umfang zu. Bei der Auflösung des Reichs erhielt ein Theil der
<lb/>Fürsten die volle Souverainetät, die übrigen Reichsstände wurden me-
<lb/>diatisirt. Da nun die B.-A. den mediatisirten Familien die Autonomie
<lb/>ganz in ihrem früheren Umfang wiedergegeben hat, so müßte, wenn
<lb/>diese Autonomie sich dennoch von der der souverainen Häuser unter- 
<lb/>schiede, mit der letzteren eine Veränderung vorgegantzen sein. Das
<lb/>scheint denn auch Gerber anzunehmen. Er weist nämlich auf den
<lb/>Umstand hin, daß die souverainen Fürsten Staatsoberhäupter, die Me- 
<lb/>diatisirten aber Unterthanen seien, und bemerkt, daß die politische Stel- 
<lb/>lung einer Regentenfamilie privatrechtliche Anomalien rechtfertige. Allein
<lb/>hiergegen ist zu bemerken, Staatsoberhaupt ist nur der regierende Fürst,
<lb/>die sonstigen Mitglieder seiner Familie sind nicht weniger Unterthanen
<lb/>als die Mediatisirten. Findet also Gerber in der Souverainetät das
<lb/>entscheidende Moment, so dürsten nur die Hausgefetze, die vom Sou-
<lb/>verain in dieser seiner Eigenschaft erlassen wären, sich von den Familien- 
<lb/>verfügungen der Mediatisirten unterscheiden und wahre Gesetze sein.
<lb/>Bei dem Erlaß von Hausgesetzen der souverainen Familien tritt aber der
<lb/>regierende Fürst gar nicht als Souverain, sondern als Mitglied, wenn
<lb/>auch, als Chef seines Hauses, auf. Ferner kann doch die politische
<lb/>Stellung der Familie bei den Hausgesetzen um so weniger Anlaß zu
<lb/>privatrechtlichen Anomalien geben, als der Landesherr selbst in seinen
<lb/>eigenen Privatrechtsverhältnissen an die Beobachtung der Gesetze des
<lb/>'Landes gebunden ist. Gerber scheint zu der hervorgehobenen Unter- 
<lb/>scheidung dadurch veranlaßt worden zu sein, daß in der Souverainetät
<lb/>auch die gesetzgebende Gewalt liegt. Wenn aber dies das Entscheidende
<lb/>-ist, so könnte m den souverainen Häusern heutzutage die Familiengesetz- 
<lb/>gebung nur unter Mitwirkung der Landesvertretung geübt werden.
<lb/>Möglich ist es auch, daß für Gerber der Umstand entscheidend gewesen
<lb/>ist, daß sehr wesentliche Theile der Hausgesetze in das Staatsrecht über- 
<lb/>gegangen sind und einen integrirenden Bestandtheil der Verfassung
<lb/>bilden. Allein solche Bestimmungen haben eigentlich aufgehört, dem
<lb/>Recht der Familie als solcher anzugehören, indem dieser jede Einwirkung
<lb/>^darauf entzogen ist. ;

<lb/>Seltsam ist die Bemerkung Gerber's, daß die Resultate, zu
<lb/>Herren er gelangt, durch die Ausdrucksweise der Quellen ihre Bestätigung
<lb/>ständen, indem es doch zu verwundern, wenn in denselben die Bezeich-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0708.tif"
                   n="706"
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               <p>

                  <lb/>706 ' Lewis: Zur Lehre von der Autonomie des hohen Adels.

<lb/>nungen „Familienverträge", „Successionsordnungen", „Verfügungen"'
<lb/>mit vollem Bewußtsein des Gegensatzes zu den wirklichen Gesetzen ge- 
<lb/>braucht wären, dagegen die Worte „Haus- oder Familiengesetz" stets
<lb/>aus Versehen. Wie schon Maurer darauf hingewiesen hat, kann man
<lb/>sich auf die Ausdrucksweise der Gesetze weder für die eine noch für die
<lb/>andere Ansicht berufen.

<lb/>Jolly und Hermann haben aus dem Giech'schen Hausgesetz
<lb/>die Gesetzesnatur der Familienverfügungen zu erweisen versucht, und
<lb/>Gerber umgekehrt, daß dieselben als Rechtsgeschäfte aufzufassen seien.
<lb/>Allein ein solches Verfahren führt m. E. zu keinem Resultat. Denn
<lb/>wenn sich auch die sämmtlichen Bestimmungen der genannten Dispo- 
<lb/>sition als Bestandtheile eines Rechtsgeschäfts erklären, ließen, so würde
<lb/>nach dem, was ich oben ausgeführt, daraus noch nicht mit Noth-
<lb/>wendigkeit folgen, daß jene selbst ein Rechtsgeschäft wäre. Eben so wenig
<lb/>aber würde umgekehrt der Umstand, daß einzelne Bestimmungen sich
<lb/>nur als gesetzliche aufrecht erhalten ließen, einen strikten Beweis für
<lb/>die Gesetzesnatur der Disposition liefern, da doch immer noch die Frage
<lb/>offen bliebe, ob bei einem etwaigen Rechtsstreite derartige Punkte
<lb/>auch wirklich aufrecht erhalten würden; eine Frage, die wieder, je nach
<lb/>der Auffassung, die man von der Natur der Familienverfügungen Hatz
<lb/>verschieden beantwortet werden würde.

<lb/>Was die Gerber'sche Auffassung von Observanz im hohen Adel
<lb/>betrifft, io wird Niemand in Abrede stellen, daß das für den Adel einer
<lb/>ganzen Provinz geltende eigenthümliche ungeschriebene Recht nichts an- 
<lb/>deres ist, als Gewohnheitsrecht. Aber dieser Umstand hindert eben so
<lb/>wenig, dahin gehörige Rechtssätze für die einzelne Familie als Observanz
<lb/>aufzufassen, als die Familienverfügungen deshalb aufhören Gesetze zu
<lb/>sein, weil man aus ihnen ein gemeines Recht des hohen Adels abstra-
<lb/>hirt hat. Uebrigens glaube ich, daß man wegen der verhältnismäßig
<lb/>geringen Zahl hochadeliger Familien, doch nur solche Sätze als provin- 
<lb/>zielles Gewohnheitsrecht des Adels bezeichnen kann, welche dem hohen
<lb/>und dem niederen Adel gemein sind, denn sonst könnte man leicht in
<lb/>die Lage kommen , Rechtssätze, nach denen nur-zwei oder drei Familien
<lb/>leben, als provinzielles Gewohnheitsrecht zu bezeichnen.

<lb/>Wie aber Gerber eine „eigenthümliche Stammgutserbfolge" und
<lb/>ein „bestimmtes Prinzip der Apanagirung" in den einzelnen Familien
<lb/>auch ohne „ausdrückliche Festsetzung" annehmen, und doch in Abrede
<lb/>'teilen kann, daß dies als Observanz anzusehen sei, ist mir nicht er-
<lb/>ichtlich. Denn was soll man sich unter dem „in fortgesetzter Uebung
<lb/>'tillschweigend offenbarten Willen der Vorfahren", wodurch ein Stamm-
<lb/>zutsverhältniß begründet wird, denken, wenn man darin nicht eine Ob-
<lb/>ervanz sieht?

<lb/>Zum Schluß mögen hier noch die Hauptverschiedenheiten aufgeführb
<lb/>werden, welche zwischen dem eigenthümlichen Güter- und Familienrecht
<lb/>des hohen Adels und dem Fammenfideikommiß bestehen:

<lb/>1) Eine Fideikommißstiftung kann niemals Bestimmungen enthalten^
</p>
               <p>

                  <lb/>M) S. S. 696 f.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0709.tif"
                   n="707"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0709--><p/>
               <p>

                  <lb/>L e wiS: Zur Lehre von der Autonomie des'hohen Adels. 707

<lb/>wodurch Sätze des absoluten Rechts verletzt werden ; der Autonomie des
<lb/>hohen Adels ist diese Schranke nicht gesetzt, ihre Grerzen werden allein
<lb/>durch den Gegenstand, woraus sie sich bezieht, und durch die Landes- 
<lb/>verfassung gegeben. v

<lb/>2) Die besonderen Vermögens- und Familienverhältnisse des hohen

<lb/>Adels können auch auf Observanz beruhen; ein Familiensideikommiß
<lb/>kann ohne ein Rechtsgeschäft, welches dasselbe in's Leben rufen soll,
<lb/>nicht entstehen. - , .

<lb/>3) Das Familiensideikommiß ist an und für sich unabänderlich;
<lb/>die Familiengesetze somit auch die Familien-, und Vermögensverhältniste
<lb/>des hohen Adels dagegen unterliegen einer Abänderung durch die spätere
<lb/>Familiengesetzgebung und Familienobservanz. Nichtig ist es allerdings,
<lb/>wenn Gerber sagt, die gleiche Möglichkeit einer Abänderung könne bei
<lb/>dem Familiensideikommiß durch Bestimmung des Stifters oder die
<lb/>Partikulargesetzgebung angeordnet werden, allein der wesentliche Unter- 
<lb/>schied ist eben der, daß die angegebene Möglichkeit sich beim Recht des
<lb/>hohen Adels von selbst versteht.

<lb/>4) Endlich sind die Quellen des besonderen Rechts des hohen
<lb/>Adels und des Rechts des Familiensideikommisses ganz verschiedene.
<lb/>Ersteres beruht auf den Hausgesetzen und der Observanz der einzelnen
<lb/>hochadeligen Familien, in denen sich allerdings vermöge derselben Stan- 
<lb/>desrichtung viel Gleichartiges findet, dessen Inbegriff eben das gemeine
<lb/>Privatfürstenrecht bildet. Das gemeine Recht des Familienfideikommisses
<lb/>dagegen ist Juristenrecht, welches sich auf der Grundlage des Römischen
<lb/>Fideikommisses ausgebildet hat, so daß also das Römische Recht noch
<lb/>für die heutige Behandlung des Instituts den Ausgangspunkt bildet.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund</title>
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                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung von Nr. XXI. S. 480 dieses Bandes.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, R.">Von Herrn Stadtgerichtsrath R. Koch zu Berlin.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>708 R. K o ch: Erläutemde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVI.

<lb/>Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeß- 
<lb/>ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeite« für den
<lb/>Norddeutschen Bund.

<lb/>Titel H bis 9.

<lb/>(Fortsetzung von Bd. UI. S. 48O-5O0.)

<lb/>Von Herrn Stadtgerichtsrath N. K o ch zu Berlin.

<lb/>Von den Gerichten wendet sich der Entwurf zu den Parteien.

<lb/>Unter der im

<lb/>Siebenten Titel

<lb/>behandelten „Prozeßfähigkeit" versteht derselbe technisch „die Fähigkeit,
<lb/>einer Partei, vor Gericht zu stehen". Aber auch dieser Kunstausdruck
<lb/>bedarf der Erläuterung. Es ist die Fähigkeit gemeint, einen eigenen
<lb/>Prozeß selbst zu führen*) oder, wie das neueste Prozeßrechtshandbuch
<lb/>sich ausdrückt2) „vor Gericht aufzutreten und daselbst im Prozesse Rechte
<lb/>zu verfolgen oder zu vertheidigen". Verschieden davon ist die „Fähig- 
<lb/>keit, zu klagen und verklagt zu werden" oder Partei zu sein, wofür der
<lb/>K.-E. einen neuen Kunstausdruck „Parteisähigkeit" einführt.^)
<lb/>Dieselbe fällt im Allgemeinen mit der Rechtsfähigkeit zusammen. In- 
<lb/>dessen besteht nach heutigem Rechte doch ein Grund, die Parteifähigkeit
<lb/>besonders hervorzuheben. Es giebt eine Personifikation, welche nur
<lb/>für den Prozeß oder doch vorzugsweise für den Prozeß bestimmt ist,
<lb/>oder mit anderen Worten: es giebt Prozeßsubjekte, welche nicht in vol- 
<lb/>lem Umfange Rechtssubjekte sind. Derselben tft bereits in der Lehre
<lb/>von den Gerichtsständen (S. 492. 493) gedacht. Es sind diejenigen
<lb/>„Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereine und die- 
<lb/>jenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wetzell §. 12 (sog. »legitima persona standi in judicio«). Renaud
<lb/>§. 49 (Gerichtsfähigkeit). Hann. P.-O. §. 32 (persönliche Fähigkeit zur Rechtsver- 
<lb/>folgung und Rechtsvertheidigung). Bayer. P.-O. Art. 58 (Befugniß vor Gericht zu
<lb/>handeln). Württemb. P.-O. Art. 79 (Prozeßfähigkeit ■= persönliche Fähigkeit der
<lb/>Parteien, vor Gericht zu handeln). Bad. Pr.-O. §§. 92. 94 (Befugniß, vor Gericht
<lb/>zu stehen = allgemeine Befugniß, seine Rechte gerichtlich zu verfolgen oder zu ver-
<lb/>theidigen — Fähigkeit zur gerichtlichen Rechtsverfolgung). Hann. Entw. §. 48
<lb/>(gerichtliche Handlungsfähigkeit ---- persönliche Fähigkeit der Parteien, vor Gericht zu
<lb/>handeln), Preuß. Entw. §. 81 (Prozeßfähigkeit — Befugniß einer Person, ihre
<lb/>Rechte selbstständig voc Gericht zu verfolgen und zu vertheidrgen). — Auch der Be- 
<lb/>vollmächtigte muß prozeßfahig sein (K.-E. §. 117).

<lb/>2) Endemann §. 71. Einfach vom „selbstständigen Auftreten vor Gericht" '
<lb/>sprechen Handelsges -B. Art. 9 und Bundes-Gewerbe-Ordn. §. 11.

<lb/>3) Den Unterschied macht auch Wetzell S. 78.
</p>
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               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund. 709


<lb/>Nagen und verklagt werden können". Parteifähigkeit, eigener Gerichts- 
<lb/>stand und (gesetzliche) Vertretung stehen hier in innerer Ver- 
<lb/>bindung. In allen diesen Beziehungen treten die Genossenschaften rc.
<lb/>auf eine Linie mit den idealen Vollpersönlichkeiten der Gemeinden re.
<lb/>Wie diese nach der Rechtssprache des Entwurfs ^) nicht als prozeßfähig
<lb/>gelten, sondern bei der Prozeßführung durch ihre „gesetzlichen Ver- 
<lb/>treter" (abermals ein Kunstausdruck des Entwurfs) repräsentirt wer- 
<lb/>den, so ist auch für jene parteifähigen, aber nicht vollkommen rechts- 
<lb/>fähigen Subjekte eine gesetzliche Vertretung organisirt. Wo dieselben
<lb/>unter ihrem besonderen Namen in ihrem eigenen Gerichtsstände ange- 
<lb/>griffen werden, da kommen die betheiligten physischen Personen nicht
<lb/>als solche (Streitgenoffen — s. unten —), sondern nur in ihrer etwaigen
<lb/>Eigenschaft als gesetzliche Vertreter in Betracht. Während aber der
<lb/>Gerichtsstand als ein lediglich prozessualisches Institut (abgesehen von
<lb/>den allgemein aufrechterhaltenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs)
<lb/>im Entwürfe durchgreifend geregelt ist, überläßt letzterer die Lehre von
<lb/>der Parteisähigkeit als eine Seite der Rechtsfähigkeit vollständig dem
<lb/>bürgerlichen Rechte (§. 70). Rücksichtlich der Prozeßfähigkeit, welche
<lb/>wesentlich einen Theil der Handlungsfähigkeit bildet, sowie der
<lb/>Vertretung prozeßunfähiger Parteien und der für Parteien oder gesetz- 
<lb/>liche Vertreter (Gemeindevertreter, Vormünder:c.) erforderlichen besonderen
<lb/>Ermächtigung zur Prozeß führung ist prinzipiell anerkannt,
<lb/>daß dieselben gleichfalls nach bürgerlichem Rechte zu beurtheileu sind
<lb/>(§. 71).4 5 6) Indessen hat der K.-E. im Interesse der Rechtseinheit und Ver- 
<lb/>kehrssicherheit hinsichtlich dieser Institute zahlreiche Bestimmungen ausge- 
<lb/>nommen und namentlich die Prozeßfähigkeit selbst in bedeutendem Umfange
<lb/>g-regelt.

<lb/>Als oberster Grundsatz ist für diese, ähnlich wie für die Wechsel- 
<lb/>fähigkeil in Art. 1. der Allg. D. Wechselordnung, pröklamirt, daß Jeder
<lb/>prozeßfähig sei, welcher sich durch Verträge verpflichten könne (§. 72).
<lb/>Im Allgemeinen wird demnach (abgesehen von Geisteskrankheit re.) die
<lb/>Großjährigkeit als Bedingung der Prozeßfähigkeit gelten. Von der
<lb/>Bestimmung eines eigenen Prozeßmündigkeits-Termins ist Abstand ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Anders: Endemann S. 245 (vgl. S. 248); Renaud S. 107 ff.; Pr. E.
<lb/>§§.81—83. Vgl. dagegen Wetzell S. 79. Bezüglich der Behörden s. Seuffert
<lb/>Arch. XXII., S. 329.


<lb/>5) Endemann S. 332 ff. Der Kreis ihrer Befugnisse ist alsdann gesetzlich
<lb/>fest umgrenzt und kann nach Außen durch Privatwillen weder eingeschränkt noch er- 
<lb/>weitert werden So 'bei den zur Vertretung der Gesellschaft resp. Genossenschaft er- 
<lb/>mächtigten Theilhabern — H.-G -B. Art. 116. 167. 196 rc., Bundes-Genoss.-Ges.
<lb/>§§. 17. 20. 21.


<lb/>6) Auf das bürgerl. Recht in allen diesen Beziehungen verweisen auch H. P.-O.
<lb/>t 32, B. P-O. Art. 58, Württ. P.-O. Art. 79, Bad P.-O. §. 92. H. E. §. 48,
<lb/>P. E. §. 82. B. P.-O. und besonders P. E. enthalten indessen einige besondere
<lb/>Bestimmungen in der Richtung des K.-E. Vgl. meine Abh. „Ueber das Verhält-
<lb/>niß des ^Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs" zu dem Entwürfe erner
<lb/>'Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bunt/ bei
<lb/>Busch, Archiv f. H. R. XVII. S. CXXXl. fg.j
</p>

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               <p>

                  <lb/>710 N. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>nommen.Aber nicht blos die Prozeßfähigkeit der Ausländer, d. h-
<lb/>Nicht-Bundesangehörigen, ist. ähnlich wie die Wechselfähigkeit (Art. 84,
<lb/>der Wechsel-Ordn.). dergestalt erweitert, daß es genügt, wenn der Aus--
<lb/>länder entweder nach dem Recht des Gerichtsorts oder nach seinem
<lb/>Heimathsrecht prozeßfähig ist (§. 77) ;7 8) auch die in begrenztem Kreise
<lb/>oder unter gewissen Voraussetzungen zugestandene Verpflichtungsfähig- 
<lb/>keit 9 10) soll sich auf die aus solchen'Geschäften entstehenden Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten erstrecken (§. 73), d. h. der Prozeß-ist nicht als ein abstraktes
<lb/>Verpflichtungsgeschäft behandelt, sondern in engster Beziehung zu dem- 
<lb/>jenigen Rechtsverhältniß gedacht, aus welchem er hervorgeht, woraus
<lb/>dann freilich folgt, daß es ebensowenig auf die zufällige Mitwirkung
<lb/>eines Vormundes re. bei dem in Rede stehenden Geschäfte, als darauf
<lb/>ankommt, ob durch Einrede, Replik u\ Elemente anderer Rechtsverhält- 
<lb/>nisse in den Prozeß gezogen werden. Von bedeutend größerer Tragweite
<lb/>indessen ist der Satz, welcher Ehefrauen und großjährige Kinder
<lb/>in väterlicher Gewalt für prozeßfähig erklärt (tz. 74).™) Hierdurch
<lb/>werden alle Kontroversen deS gemeinen Rechts und der Landesrechte")
<lb/>in einem der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs förderlichen Sinne
<lb/>unter Beseitigung aller veralteten Unterscheidungen entschieden. Es
<lb/>liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, daß die Ehefrau und das Haus- 
<lb/>kind an sich handlungsfähig sind und nur in ihrer Verfügnngs-
<lb/>befugniß durch die Rechtendes Ehemannes resp. Vaters eingeschränkt,
<lb/>diese aber durch eine selbstständige Prozeßführung der eigentlichen Sub- 
<lb/>jekte des betreffenden Rechtsverhältnisses nicht nothwendrg beeinträchtigt
<lb/>werden. Aus den ergehenden Erkenntnissen wird demnach die Exekution
<lb/>wider Willen des Mannes resp. Vaters, solange das Verhältniß dauert,
<lb/>nicht statthaft sein. Am Nächsten liegt die Parallele mit der Handels- 
<lb/>frau (Handelsgesetzbuch Art. 6, 9) und der Gewerbefrau (Bundes-Ge- 
<lb/>werbe-Ordnung vom 21. Sunt 1869 §. 11). Was dort den Ehefrauen
<lb/>in dem durch den Gewerbebetrieb begrenzten Umfange beigelegt ist, wird
<lb/>hier auf Prozesse überhaupt erweitert. Auch die bloße Eigenschaft als
<lb/>Frau (das weibliche Geschlecht) soll die Prozeßfähigkeit ferner nirgends
<lb/>behindern; die noch hier und da , z. B. in Hamburg, bestehende Ge-
<lb/>schlechtsvormnndschaft soll für den Prozeß beseitigt werden (§. 75).

<lb/>Von den bisherigen Kategorien der Prozeßunfähigkeit würden dem- 
<lb/>nach nur zwei Gruppen übrig bleiben: die verpflichtungsunfähigen
<lb/>physischen. Personen (und zwar entweder für alle Prozesse oder mit
<lb/>Ausnahme der Fälle des §. 73) und die idealen Rechts- resp. Prozeß-
</p>
               <p>

                  <lb/>7) In Betreff der puberes minores nach gern N. s. Wetzelt S. 79, Not. 7.


<lb/>8) Vgl. Einl. z. Pr. A. L.-R. § 35, auch P. E. §. 84.


<lb/>9) Z. B. A. L.-R. I, 5. §§. 20. 21; II, 18, §§. 729, 734 rc. Ein ähnlicher
<lb/>Nexus wie zwischen diesen Bestimmun.ben und der im K.-E. bedingt zugestandenen
<lb/>Prozeßfähigkeit besteht zwischen der gleichen Eigenschaft und dem Betriebe des Han- 
<lb/>dels oder anderer Gewerbe nach den Note 2 all. Best, der Bundesgesetze.


<lb/>10) Es sind dies diejenigen Fortschritte der Rechtsenttvittelung, selche ich in
<lb/>dem Aussatze Bd. II, S. 289 ff. dieser Zeitschrift befürwortet habe.

<lb/>u) WetzeU S. 76-78. 80. 81, Endemann S. 246—248. 330 331; s. auch-
<lb/>meinen Aufs. Preuß. Anwalts-Ztg. 1865, Nr. 42. 43.
</p>

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               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Len Norddeutschen Bund. 711

<lb/>Subjekte. Für beide handelt ihr gesetzlicher Vertreter, welcher sich
<lb/>als solcher zu legitimiren hat (§. 80).12) Derselbe hat im Allgemeinen,
<lb/>und wo nichts Abweichendes verordnet ist, ganz die Befugnisse und
<lb/>Pflichten einer Partei.^) Die von ihm ertheilten Vollmachten wirken
<lb/>fort, auch wenn ein anderer Vertreter an seine Stelle tritt oder die
<lb/>Partei prozeßfähig wird (§. 130). Die Vertretung erstreckt sich regel- 
<lb/>mäßig auch auf die Leistung von Eiden, deren Zulässigkeit sich nach
<lb/>der Wissenschaft des Vertreters bestimmt (§8- 555. 584. 585. 589.
<lb/>606 :c.);14) erlischt das Vertretungsverhältniß vor der Leistung eines
<lb/>zugeschobenen Eides, so werden .die Parteien in integrum restituirt
<lb/>(603). — Wer als gesetzlicher Vertreter gilt, bestimmt sich, wie oben
<lb/>angedeutet, nach dem bürgerlichen Recht. Das Gesetz ergänzt hier den
<lb/>sonst zur Hervorbringung eines Repräsentanten-Verhältnisses erforder- 
<lb/>lichen Willensakt, wenngleich dabei Wahlakte der betheiligten physischen
<lb/>Personen Vorkommen.^) Aber der Entwurf schafft selbst für gewisse
<lb/>Fälle eine gesetzlicheVertretung. Zunächst soll nach dem Vorbilde des
<lb/>Preußischen Rechts 16) für minderjährige Personen, soweit sie nicht prozeß-
<lb/>fähig sind, genau in den Grenzen des Gerichtsstandes des dauern- 
<lb/>den Auentha lts (§. 43), aber auch dann, wenn der Minderjährige selbst
<lb/>an dem betreffenden Orte klagen will, an Stelle des anderswo wohnhaften
<lb/>Vaters oder Vormundes (welche jedoch jederzeit die Prozeßführung über- 
<lb/>nehmen dürfen) ein Vertreter zur Prozeßführung von dem Gerichts-
<lb/>vorstande bestellt werden können (Z. 78). Der, Gerichtsstand und
<lb/>eine Modifikation der hinsichtlich der Prozeßfähigkeit oder wenigstens
<lb/>der Vertretung prozeßunfähiger Parteien geltenden Bestimmungen stehen
<lb/>also auch hier in engster Wechselbeziehung. Die Wohlthat des eigenen
<lb/>Gerichtsstandes bedurfte nothwendig dieser Ergänzung.n) Die Befugniß
<lb/>des Vorstandes des Prozeßgerichts zur Ernennung eines einstweiligen
<lb/>„Vertreters" für eine prozeßunfähige Partei mit allen Befugmssen
<lb/>eines gesetzlichen Vertreters^) ist indessen noch weiter auf solche Fälle
<lb/>ausgedehnt, wo für eine zu verklagende prozeßunfähige Partei der ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Leonhardt Komm. z. H. P.-O 4 Aufl. S. 42. Not. 3, B. P.-O. Art. 61,
<lb/>W. P.-O. Art 80, H. E. §. 51, P. E. ß. 83. Die Bestimmung hat ihre Bedeu- 
<lb/>tung in dem Grundsätze: lexitimatio fit judici (f. unten).

<lb/>13) Ausdrücklich bestimmen dies: B. P.-O. Art. 60. sW. P.-O. Art. 85. Dgl.
<lb/>Endemann S. 303. 328 ff., Wetzell S. 73 ff.

<lb/>") Vgl. auch Handelsgesetzb. Art. 232 (Nürnb. Prot. S. 350. 1063).
<lb/>Bundes-Genossenschafts-Ges. §. 22. Voigtel in Löhr's Centralorg. f. d. D. H - u.
<lb/>W.-R. Neue Folge V. S. 320 ff. 344 ff.

<lb/>1S) Z. B. hinsichtlich der gefchäftsführenden Mitglieder einer Handelsgesellschaft^
<lb/>der Vorstände von Aktien-Ges. und Genossenschaften rc.

<lb/>"y Preuß. Allg. Kab-Ord. vom 4. Juli 1832 (Ges.-S. S. 175) und vom
<lb/>5. Dezember 1835 (Ges-S S. 294) und Ges. vom 26 März 1864 §. 1 (Ges -S.

<lb/>. S. 693), Verordn, vom 24. Juni 1867 §. 95 (Ges.-S. S. 885).

<lb/>17) Die letztere findet sich indessen nur im P. E. §§. 85. 86. cf. Endemann
<lb/>S. 246 Note 13^

<lb/>^) Kein bloßer Beistand im Sinne der §§. 138. 139 K.-E. In Hannover
<lb/>verstand man unter „gesetzlichen Vertretern" sowohl gesetzlich bestimmte, als richierlich
<lb/>angeordnete Vertreter handlungsunfähiger Personen — vgl. Winter Erläuterungen.
<lb/>S. 23.
</p>

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                   n="712"
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               <p>

                  <lb/>712 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>schliche Vertreter ganz fehlt und der Kläger ohne Nachtheil nicht
<lb/>warten kann, oder wo der gesetzliche Vertreter behindert ist und Gefahr
<lb/>im Verzüge obwaltet (§. 79)"19) Der Richter übt also hier eine ge- 
<lb/>wisse prätorische Fürsorge, damit der Prozeßgegner nicht durch willkür- 
<lb/>liche administrative Verzögerung oder überhaupt durch einen in der
<lb/>Organisation der geschlichen Vertretung liegenden Mangel in seiner
<lb/>Rechtsverfolgung gehemmt werde. Auf diese Weise tritt die praktische
<lb/>Seite des Unterschiedes zwischen Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit
<lb/>hervor. Die Partei ist durch das Rechtsverhältniß gegeben und kann
<lb/>an sich belangt werden, selbst ohne daß ein gesetzlicher Vertreter vor- 
<lb/>handen ist. Letzteren beschafft, damit der Prozeß gehörig in Gang komme,
<lb/>eventuell der Richter. Bereits die Erhebung der Klage erfolgt in der
<lb/>Regel durch Zustellung derselben an den gesetzlichen Vertreter
<lb/>der Partei?9) Der K.-E. hat jedoch diesen Akt dadurch erleichtert, daß
<lb/>er für das Gebiet der Zustellung überhaupt in unmittelbarer Weife
<lb/>eine Art gesetzlicher Vertretung organisirt. In der Regel zwar erfolgt
<lb/>die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an die gewöhnlichen ge- 
<lb/>setzlichen Vertreter. Indessen genügt bei Behörden, Gemeinden, Kor- 
<lb/>porationen und allen parteifähigen Personenvereinen die Zustellung an
<lb/>die Vorsteher und, wenn mehrere Vertreter oder Vorsteher vorhanden
<lb/>sind, an einen derselben (§. 222).21) Beim Schiedseide und Edi- 
<lb/>tionseide sodann trägt der Entwurf Sorge, daß der Mangel einer
<lb/>gesetzlich organisirten Vertretung der Anwendung dieser Beweismittel
<lb/>nicht hinderlich wird, indem er bestimmt, daß in Ermangelung beson- 
<lb/>derer gesetzlicher Vertreter eines (parteifähigen) Personenvereins alle
<lb/>Mitglieder des letzteren als gesetzliche Vertreter anzusehen seien, und,
<lb/>wo eine kollegialische Behörde zur Vertretung berufen sei, die Mit- 
<lb/>glieder „als mehrere gesetzliche Vertreter" gelten sollen (§§. 555. 606
<lb/>Abs. 3. 4)?2)

<lb/>Bezüglich des partikularrechtlichen Instituts der „besonderen Er- 
<lb/>mächtigung" hat der Entwurf im Wesentlichen nur ein an die
<lb/>handelsrechtliche Formal-Vollmacht2^) erinnerndes Prinzip ausgenommen:
<lb/>Die zur Prozeßführung überhaupt ertheilte Ermächtigung — welche
<lb/>übrigens, wo sie erforderlich ist, ebenso nachzuweisen ist, wie die Legi- 
<lb/>timation eines gesetzlichen Vertreters — soll alle einzelnen Prozeß-
<lb/>Handlungen decken (§. 76). Bei der kategorischen Natur der Vor- 
<lb/>schrift treten also nicht nur die Bestimmungen der Landesrechte außer
</p>
               <p>

                  <lb/>") Die Quelle sind die §§. 9,12 1,1 Mg. Ger.-Ord. -Aehnlich auch P. E. §. 87.
<lb/>— B. P.-O. Art. 59, W. P.-O. Art. 84 und H. E. §. 50 helfen dadurch, daß sic
<lb/>bei Gefahr im Verzüge die Partei selbst zum Handeln vor Gericht zulassen.

<lb/>20) Weil bereits die erste Citation die bedeutendsten materiellen und prozessuali- 
<lb/>schen Wirkungen hat. Die Auffassung des Entw. entspricht dem späteren Römischen
<lb/>Recht und der Praxis — s. Wetzell S. 83, Note 37.

<lb/>21) H. P.-O. §. 121, B. P.-O. Art. 193, W. P.-O. Art. 228. 229, Bad. P.-O.
<lb/>§. 230, H. E. §. 159, P. E §. 148.

<lb/>22) Nicht das Gleiche gilt vom richterlichen Eide. Indessen kann derselbe auch
<lb/>einzelnen gesetzlichen Vertretern auferlegt werden (K.-E. §. 607).

<lb/>23) Endemann Handelsrecht S. 134 ff.; mein Note 6. cit. Aufs. S. CXXXII,
</p>

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               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Rechtsstreitigkeilen für den Norddeutschen Bund. 713

<lb/>Kraft, wonach für gewisse präjudizirliche Prozeßhandlungen besondere
<lb/>Ermächtigungen erforderlich ftttjb,24) sondern es ist auch eine willkür- 
<lb/>liche Beschränkung der ertheilten Ermächtigung zur Prozeßführung nach
<lb/>Außen hin völlig unwirksam.^) Die Gleichstellung beö gesetzlichen
<lb/>Vertreters mit der Partei wird dadurch noch erheblich verstärkt. Nicht
<lb/>ohne Grund kann man ihm ein äomimuiu litis zuschreiben.

<lb/>Für Ermächtigung, Legitimation des gesetzlichen Vertreters und
<lb/>Prozeßfähigkeit endlich stellt der Entwurf den gemeinsamen Satz auf,
<lb/>daß ein Mangel in diesen Punkten von Amtswegen zu berück- 
<lb/>sichtigen ist (§. 81). Der Vorsitzende kann, auf die iu dieser Bezie- 
<lb/>hung entstehenden Bedenken in der mündlichen Verhandlun aufmerk- 
<lb/>sam machen (§. 295). Anders als nach älterem Prozeßrecht betrachtet
<lb/>es schon die heutige gemeinrechtliche Theorie'^) als einen Gegenstand
<lb/>der öffentlichen Ordnung, daß. nicht Verhandlungen geflogen werden,
<lb/>welche wegen eines Mangels in jenen subjektiven Erfordernissen der
<lb/>Prozeßführung nichtig sind.2^) So wenig es demnach auf die Rüge
<lb/>der Partei überhaupt ankommt, ebensowenig ist letztere hinsichtlich des
<lb/>Zeitpunktes einer solchen Rüge beschränkt.2^ Nur wenn der Beklagte
<lb/>über die „Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden
<lb/>gesetzlichen Vertretung" abgesonderte Verhandlung und Entscheidung
<lb/>verlangt, muß er dieselbe vor der Einlassung zur Hauptsache Vorbringen
<lb/>(§§. 391 Ziff. 6, 393). Sobald einmal ein Urtheil in der Haupt- 
<lb/>sache ergangen ist, hängt die Frage, wie und wann die vorgekommene
<lb/>Nichtigkeit geltend zu machen, freilich von dem Rechtsmittel-Systeme
<lb/>ab.2^) Inwiefern übrigens durch nachfolgende Genehmigung oder sonst
<lb/>der Mangel geheilt werden kann, ist Sache des materiellen Rechts.
<lb/>Die bloße Kenntniß von dem Mangel auf Seiten des Gegners oder
<lb/>gar nur auf Seiten der unfähigen Person 30) dürfte wohl niemals
<lb/>genügen. Tritt die Unfähigkeit zur Prozeßführung erst tni Laufe
<lb/>des Prozesses ein, oder fällt der gesetzliche Vertreter durch Tod oder

<lb/>34) Z. B. bei Rückschiebung von Eiden nach §. 292, Zisf. 2 I, 10 Pr. Allg.
<lb/>Ger.-Ordn.

<lb/>Aehnlich W. P.-O. Art. 85. Der P. E. §. 83 kennt dagegen eine Ermäch- 
<lb/>tigung zu einzelnen Prozeßhandlungen.

<lb/>Endemann Civilprozeßrecht S. 250. Renaud §. 49 Note 20. Ebenso
<lb/>H. P:-O. §. 32, B. P.-O. Art. 62, Art. 81, 82, H. E. §§. 49, 51, P. E. §. 88.

<lb/>27) Die Nichtigkeit sprechen aus: B. P.-O. Art. 62, W. P.-O. Art. 82, Bad.
<lb/>P.-O. §. 94, H E. §. 49. Vgl. auch Leonhardt S. 42 Note 3. Die Wirkungen
<lb/>der Nichtigkeit sind nach der Lage des Prozesses zu bestimmen. Unter Umständen
<lb/>wird Vertagung (s. §. 409) und eventuell Zmückweisung der Klage durch Endurtheil
<lb/>eintreten. Vgl. W. P.-O. Art. 81, Abs. 2, 3 (bie Bestimmung des Abs. 3 paßt nicht
<lb/>zu dem System des K.-E. sPrivatladungfl.

<lb/>28) Ausdrücklich bestimmt in H. P -O. §. 32 Abs. 2, B. P.-O. Art. 62 Abs. 1,
<lb/>W. P.-O. Art. 81 Abs. 1, H. E. §. 51 Abs. 2. Die Befugniß zur Geltendmachung
<lb/>der Nichtigkeit wird auf die von dem Mangel betroffene Partei beschränkt in W.
<lb/>P.-O. Art. 82. Vgl. auch B. P.-O. Art. 62 Abs. 2.

<lb/>*&gt;) Appellation resp. Nichtigkeitsbeschwerde gewähren: H. P.-O. §§. 424, 431
<lb/>Zifs. 6, 432, 440; W. P.-O. Art. 726, 733 Ziff. 5. 6, H. E. §§. 596, 609 Zisf. 6.
<lb/>7. 611, P. E. §§. 641, 653, 654 Ziff. 1. — Wiederausnahmeklage: B. P.-O. Art.
<lb/>761 Ziff. 8, P. E. §. 687 V. Appellation und Ober-Appellation: Bad. P-O.

<lb/>*®) Endemann S. 251.
</p>

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                   n="714"
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               <p>

                  <lb/>714 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>Erlöschen der Vertretung's-Befugniß hinweg, ohne daß die Partei zu- 
<lb/>gleich prozeßfähig wird, so wird — wie der K.-E. weiter unten bestimmt
<lb/>— das Verfahren kraft des Gesetzes unterbrochen, sofern die Partei
<lb/>nicht mit einem Prozeßbevollmächtigten versehen ist,3^) und diese Unter- 
<lb/>brechung kann erst enden, sobald der Vertretungspunkt neu geordnet ist
<lb/>(§§. 361 3tff. 1. 3, 365 3tff. 2). —

<lb/>Wenn auf Seiten des Klägers oder des Beklagten von Beginn
<lb/>des Prozessesan32) mehrere Personen stehen, so entsteht eine
<lb/>Ltrritgenojsenschast. Von dieser handelt der

<lb/>Achte Titel.

<lb/>Indessen wird die Lehre hier nicht erschöpft; sondern es wird nur
<lb/>bestimmt, wann eine subjektive Klagehäufung33) zulässig sein soll,
<lb/>und die prozessualische Behandlung der Streitgenossen grundsätzlich
<lb/>geregelt. Weitere Bestimmungen über Streitgenossen finden sich beim
<lb/>außerordentlichen Gerichtsstände (§. 58 Ziff. 3), der Nebenintervention
<lb/>(§§. 94, 96), den Kosten (§§.146, 147), der Rechtshängigkeit (§. 184),
<lb/>dem Betreibungsrecht (§. 395), dem Editionseide (§. 556), dem zuge- 
<lb/>schobenen und dem richterlichen Eide (§§.604, 605, 609),^) und
<lb/>werden weiterhin namentlich in der Rechtsmittellehre nöthig werden.
<lb/>Was nun die subjektive Klagenhäufung anklangt, so ist dieselbe weder
<lb/>dem Ermessen des Klägers resp. der Kläger/noch dem des Richters
<lb/>allein überlassen, sondern von objektiven Voraussetzungen abhängig
<lb/>gemacht. Sowohl die sog. echte, wie die unechte Streitgenossenschaft
<lb/>ist anerkannt. Es sollen nämlich mehrere Personen als Streitgenossen
<lb/>gemeinschaftlich klagen und verklagt werden können: 1. bei Identität
<lb/>des Streitgegenstandes — „wenn sie in Ansehung des Streit- 
<lb/>gegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen" — ; 2) bei Identität
<lb/>des thatsächlichen und rechtlichen Fundaments; 3) bei bloßer Gleich- 
<lb/>artigkeit des Gegenstandes und Fundaments (§§. 82, 83).35) In
<lb/>gleicher Weise werden also umfaßt: Miteigenthum, solidarische und
<lb/>irreale wie getheilte Mitberechtigung36) und Mitverpflichtung, sowie
<lb/>alle Fälle einer gemeinschaftlichen (ungetheilten) Berechtigung und Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>31) Vgl. K.-E. §.130.

<lb/>32) Von späterer Betheiligung am Prozesse handelt der 9. Titel.

<lb/>33) ' @ttettgenoffeit[d)aft (litisconsortium) ist gerade das aus einer statthaften
<lb/>subjektiven Klagencumnlation entspringende Verhältnis Wetzell S 770 Note . 25.
<lb/>Von der objektiven Klagenhäufung handelt §. 182 des K.-E.

<lb/>34) Bezüglich der Zustellungen an mehrere Betheiligte vgl. die §§. 235. 243
<lb/>des K.-E.

<lb/>35) Die (fast wörtlich gleichlautende) Quelle ist H. E. §§. 52. 53 (ebenso auch
<lb/>B P.-O. Art. 63, W. P.-O. Art. 86. 87). Etwas abweichend (unter Hinweis auf
<lb/>das richterliche Trennungsrecht bei bloßer Gleichartigkeit): H. P.-O. §§. 33. 34,
<lb/>Bad. P.-O. §§. 98—100, P. E. §§. 109. 110. 114. Aehnlich auch das Preuß. R.
<lb/>(Allg. Ger.-O. I, I §§. 35 — 37, Kab.-Ord. vom 7. Mai 1838 — v. Kamptz Jahrb.
<lb/>41 S. 374 —). — Wetzell §. 63 S. 769 verlangt Gemeinsamkeit des Streit- 
<lb/>punkts. Bgl. aber Endemann §. 73 S. 257 ff. und noch freier Renaud §. 58
<lb/>Not 7—9. Cumulation der Klagen gegen mehrere Wechselschuldner s. K.-E. §. 665.

<lb/>3«) Wahre correi credendi können aber nach gem. R. nicht auf das Ganze
<lb/>klagen — Wetzell S. 778.
</p>

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               <p>

                  <lb/>' in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund. 715

<lb/>pflichtung, welche sich namentlich zahlreich im Preußischen Rechte* * 3 * S. *^)
<lb/>finden. In allen diesen Fällen geht die Initiative von der klägerischen
<lb/>Seite aus; aber auch der Richter kann eine Verbindung mehrerer
<lb/>Prozesse, selbst verschiedener Parteien, unter der Voraussetzung anordnen,
<lb/>daß die Ansprüche „in rechtlichem Zusammenhänge steheu oder in Einer
<lb/>Klage hätten geltend gemacht werden können" (§. 302).38) Gegen den
<lb/>Widerspruch des Verklagten kann, soweit die Erfordernisse einer
<lb/>Streitgenossenschaft nicht vorliegen, die Kumulation nicht zu- 
<lb/>gelassen werden. Dagegen hat der Verklagte umgekehrt nicht das Recht,
<lb/>eine Kumulation zu verlangen. Es giebt keine oxeeprio plurium litis-
<lb/>ixmsortium in prozessualischem Sinne. Einen gewissen Ersatz für die- 
<lb/>selbe bietet senes richterliche Vereinigungsrecht. Nur wo das mate- 
<lb/>rielle Rechtsverhältniß eine abgesonderte Klage eines einzelnen
<lb/>Interessenten oder gegen einen solchen unstatthaft oder unbegründet er- 
<lb/>scheinen läßt, kann darauf selbstverständlich ein Einwand gegründet
<lb/>werden. Dies wird durch den Satz ausgedrückt, daß es sich nach den
<lb/>Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimme, „inwiefern eine Klage
<lb/>gemeinschaftlich von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Ver- 
<lb/>pflichtete zu erheben" sei (§. 84).39) Das Institut der „Beiladung"
<lb/>behufs Theilnahme als Litiskonsorte") ist nicht ausgenommen.

<lb/>Die Wirkung einer vorhandenen Streitgenossenschaft ist nach der
<lb/>heutzutage rm gemeinen Recht durchweg geltenden Auffassung( einfach
<lb/>die, daß die Streltgenossen dem Gegner gegenüber als Eine Partei gelten.
<lb/>Sie bilden weder eine juristische Person, noch, wo dies nicht das etwa
<lb/>unter ihnen bestehende materielle Rechtsverhältniß mit sich bringt, eine
<lb/>Sozietät oder Kommunion.") Nur die Klage mehrerer Streitgenossen
<lb/>ist ein nothwendig gemeinschaftlicher Akt. Im Uebrigen sind die Streit- 
<lb/>genossen im prozessualischen Gebrauch von Angriffs- und Vertheidi-
<lb/>gungsmitteln auf eigene Hand völlig unbeschränkt, und ebenso har
<lb/>materiell die Prozeßhandlung eines einzelnen Streitgenossen keinen
<lb/>Einfluß auf die Rechte der übrigen.") Diese Auffassung hat sich auch
</p>
               <p>

                  <lb/>®7) Allg. Land -Recht I, 5 §§. 450 ff. und I, 17. Bgl. Förster Theorie und
<lb/>Praxis des Preuß. Privatrechts 1 S. 602 ff.; II S. 330 ff.; III S. 246 ff.


<lb/>3S) @f?enfo darf er andererseits, auty wo alle Bedingungen der Streitgenossen-
<lb/>fchaft vorliegen, die Verhandlung in getrennten' Prozessen anordnen (K -E. §. 300).


<lb/>39) 3. B. bei mehreren Miterben (Allg. L-R. I, 17 §§. 127, 151), bei mehreren


<lb/>Miteigenthümern eines xraeäium äommuns (streitig — s. Förster a. a. £&gt;. I
<lb/>D. 275, III S. 252 und meinen Aufs. Preuß. Anwalts-Ztg. 1865 Sp. 121) rc. —
<lb/>Die gleiche Bestimmung s. in W. P.-O. Art. 88, H E. §. 54;.etwas umständlicher
<lb/>Bad. P.-O. §. 103. — Vgl. Endemann S. 259 ff, Renaud Note 21 ff. — Wetzell


<lb/>S. 772 nimmt noch in zwei Fällen eine wahre dilatorische exc. plur. litiscons. an.

<lb/>4n) End emann S. 25,9. 281. 282 Note 1. Renaud §.52. H. P.-O. §.42
<lb/>(Zwang eines Dritten zur Theilnahme an einem Rechtsstreite ist unzulässig); B. P.-
<lb/>O Art. 73, W. P.-O. Art. 110, Bad. P.-O. §§ 122. 123, H. E. §. 65 (nur in
<lb/>den durch das Civilrecht vorges. Fällen), P. E. §§. 749—754.


<lb/>40) Die Societatsidee findet sich noch in H. P.-O. §. 33, Bad. P.-O. §. 101.


<lb/>41) Wetzell S. 791 ff.; Endemann S. 260 ff.; Renaud §. 59; Planck
<lb/>Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten §§. 51. 52.
</p>

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               <p>

                  <lb/>716 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>der Entwurf angeeignet (§. 85).42) Die Streitgenossen sollen derw
<lb/>Gegner „als Einzelne gegenüberstehen". Die gemeinschaftliche Prozeß- 
<lb/>führung bedingt keine juristische Verbindung unter ihnen, welche nicht
<lb/>bereits durch das unter ihnen bestehende materielle Rechtsverhältniß (die
<lb/>„Vorschriften des bürgerlichen Rechts") hervorgebracht wäre. Ein jeder
<lb/>Streitgenosse kann sich in der Regel prozessualisch frei bewegen. Es besteht
<lb/>kein Zwang zur Bestellung gemeinsamer Prozeßbevollmächtigten43) oder
<lb/>auch nur Zustellungsbevollmächtigten.44) Die Handlungen (z. B. An-
<lb/>erkenntuiß, Geständniß, Verzicht) oder Unterlassungen (z. B. die Ver-
<lb/>säumniß von Fristen oder Terminen) des einen Streitgenossen gereichem
<lb/>dem anderen weder zum Vortheil, noch zum Nachtheil (obschon ,sich der
<lb/>Einfluß derselben auf die Beweisfrage bei freier Beweiswürdigung nicht
<lb/>abweisen läßt).4^) Nur damit der Prozeß bei der geltenden Maxime
<lb/>des selbstständigen Prozeßbetriebs der Parteien nicht auseinanderfalle,
<lb/>ist verordnet, daß jeder Streitgenosse bei Geltendmachung des ihm
<lb/>prinzipgemäß zustehenden Betreibungsrechts, sobald er die andere Partei,
<lb/>zu einem Termin ladet, auch die übrigen Streitgenossen dazu laden
<lb/>müsse (§. 895).40)

<lb/>Eine Folge des Prinzips ist, daß jeder Streitgenosse für die Kosten,,
<lb/>welche durch Geltendmachung eines besonderen Angriffs- oder Verthei-
<lb/>digunzsmittels entstanden sind, allein hastet. Im Uebrigen hat der
<lb/>K.-E. der Einfachheit wegen hinsichtlich der Kosten das Kopftheilungs-
<lb/>prinzip (jedoch nur als durch richterliches Ermessen moderirte Regel)
<lb/>angenommen (§. 146).47) Aber auch abgesehen hiervon hat sich der
<lb/>Grundsatz, daß die Streitgenossen dem Gegner als Einzelne gegenüber
</p>
               <p>

                  <lb/>") Beinahe wörtlich gleichlautend H. E. §. 55, B. P.-O. Art. 64 Abs. 1, W..
<lb/>P.-O. Art. 89. In modifizirter Weise enthalten das Prinzip: H. P.-O. §. 33,
<lb/>Bad. P.-O. §§. 102. 104. 105. — Als Streitgenoffen im Sinne des §. 85 des-
<lb/>K.-E. sollen auch solche Nebenintervenienten gelten, auf deren Verhaltniß zur Gegen- 
<lb/>partei die Wirkung der im Hauptprozeffe ergehenden Entscheidung sich erstreckt (§; 94)».

<lb/>43) Einen solchen Zwang enthalten H. P.-O. §. 33 seine gesetzliche Prozeßver- 
<lb/>tretung eigenthümlicher Art — f. Leonhardt S. 44 Note l), B. P.-O. Art. 64
<lb/>Abs. 2, Bad. P.-O. §. 104, H. E. §. 56, P. E. §. 113 (richterliches Ermessen)..
<lb/>Gemeinrechtlich besteht keine Nöthigung — Wetzell S. 791 Note 112, Ende- 
<lb/>mann S. 261.

<lb/>44) In dieser Beziehung gestattet Wetzell S. 791 richterliche Auflage.

<lb/>45) Dies zeigt sich bei der Wirkung des richterlichen Eides, wenn derselbe nur'
<lb/>einzelnen Streitgenossen auferlegt ist (K.-E §. 609). Der zugeschobene Eid fanit in:
<lb/>der Regel von einem einzelnen Streitgenossen und einem solchen zugeschoben wer- 
<lb/>den, und diese Handlungen, sowie die Verweigerung und Ableistung des Eides
<lb/>Seitens -einzelner Streitgenoffen wirken nicht bezüglich der übrigen Streitgenoffen
<lb/>(vgl. z. B. P. E. §. 535). Ein indirekter Einfluß auf die richterliche Ueberzeugung
<lb/>ist freilich auch hier unvermeidlich.

<lb/>46) Geradezu eine gemeinschaftliche Vornahme der Prozeßhandlungen schreibt
<lb/>vor Bad. P-O. §. 104. — In Ansehung des Prozeßbetriebs gilt übrigens nach
<lb/>K.-E. §. 96 der Nebenintervenient (noch weiter geht Bad. P.-O. §. 110) als Streit-
<lb/>genoffe der Hauptpartei.

<lb/>47) Quelle ist H. E. §. 68 (W. P.-O. Art. 136). Die Kopftheilung nur sub- 
<lb/>sidiär verordnet B. P.-O. Art 108. Das Prinzip der Solidarhaft enthalten
<lb/>Bad. P.-O. §106, P. E. §. 135(1. &lt; Gemeinrechtlich wird dasselbe gleichfalls von
<lb/>Einigen vertheidigt. Vgl. aber Wetzell §. 46 Note 69b, Endemann S. 261,.
<lb/>Planck S. 430 Note 2. '
</p>

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               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen RechtsstreitigkeiLen für den Norddeutschen Btmd. 717

<lb/>stehen, nicht völlig durchführen lassen. Schwierigkeiten bei dessen An- 
<lb/>wendung ergeben sich nicht nur bei einem im natürlichen Sinne
<lb/>untheilbaren Streitgegenstände, sondern auch überall da, wo es sich
<lb/>um ein juristisch untheilbares Rechtsverhältniß handelt. Die
<lb/>Frage, welche Rechtsverhältniße hierher gehören, beantwortet sich nach
<lb/>dem bürgerlichen Recht. Der Entwurf giebt die Formel: „Kann
<lb/>nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das streitige Rechtsver- 
<lb/>hältniß allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt
<lb/>werden, oder ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
<lb/>Streitgenossenschast aus einem sonstigen Grunde eme nothwen-
<lb/>dige" (§. 86). Es sind also zunächst Fälle bezeichnet, in denen nur
<lb/>Ein Urtheil, welches nichts Abweichendes für einzelne Streitgenossen
<lb/>festsetzt, ergehen kann. Hierunter fällt namentlich thatsächliche Uii-
<lb/>theilbarkeit des Streitgegenstandes, z. B. Prozesse über Realservituten,
<lb/>über Verbindlichkeiten zu reinem tucerc u. s. w.^) Aber auch dann
<lb/>ist eine getrennte Prozeßführung mit einem für die einzelnen Streit-
<lb/>aenossen verschiedenen Resultate nicht möglich, wenn der Streitgegenstand
<lb/>beziehungsweise der geltendgemachte Anspruch zu einer dergestalt unge-
<lb/>theilten Vermögensmasse gehört, daß bestimmte Antheile für die
<lb/>Dauer des betreffenden Gemeinsamkeits-Verhältnisses zwar an der
<lb/>gelammten Masse, aber nicht an den einzelnen dazu gehörigen Gegen- 
<lb/>ständen resp. Rechten unterschieden werden können, der einzelne Inter- 
<lb/>essent also nicht über einen seinem Antheil an der Masse entsprechenden
<lb/>Theil des Streitgegenstandes verfügen darf. Ob das Vermögen einer
<lb/>Handelsgesellschaft oder Genossenschaft als solche ungethe.ilte Vermöaens-
<lb/>masse anzusehen ist, rücksichtlich deren eine wahre Streitgenossenschast
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn dieselbe unter ihrer Finna klagt oder verklagt "wird, nicht die
<lb/>80611 unter einer Kollektivbezeichnung gemeint, sondern tritt
<lb/>wirklich die Gesellschaft als Partei auf (wie der Entwurf m. E.
<lb/>voraussetzt — cf. oben —), so ist von einer Streitgenossenschast
<lb/>nicht die Rede.^j Andrerseits ist die Frage, ob gewisse Verhältnisse
<lb/>des Preuß. Rechts (Miterben, Gesellschafter) hierher zu zählen, - davon
<lb/>abhängig, ob dabei wirklich Antheile an den einzelnen Vermögensrechten
<lb/>nicht zu unterscheiden sind, was bekanntlich streitig iff.51) Wie dem
<lb/>aber auch sei, jedenfalls gehören diese Verhältnisse neben manchen an-

<lb/>4S) Ob in diesen Fällen die Streitgenoffenschaft eine noth wendige ist, ist eine
<lb/>andere Frage — s. oben Note 39 und Wetzell S. 773 ff.

<lb/>49) So Renaud §. 58 Note 12. Anders Endemann S. 262.

<lb/>5n) Diese wichtige Frage hat ihre Konsequenzen namentlich auch für den Kon- 
<lb/>kurs f. meinen Aufs. Lei Goldschmidt Zeitschr. f. d. ges. H.-R. XII. S. 137 ff.
<lb/>und meine Schrift „zur Reform des Preuß. Konkursrechts" (1868) S. 37 ff. —
<lb/>Vgl. auch m. öfter cit Abh. bei Busch Arch. XVII. S. CXXXII. fgde.

<lb/>51) Vgl. Förster a. a. O. (s. oben Note 37) und bes. III S. 255 Note 69.
<lb/>Die Ansicht des Obertribunals ist durch Göppert's und Förster's Angriffe erheblich
<lb/>erschüttert. Auch der P. E. §. 537 drückt sich nur allgemein aus („Wenn der Gegen- 
<lb/>stand des Streites untheilbar ist oder in einer ungetheilten Dermögensmaffe besteht")
<lb/>und die Mot. S. 121 geben ebenfalls keinen näheren Aufschluß.

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. 1U. 48
</p>

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               <p>

                  <lb/>718 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>deren in die zweite Gruppe, welche alle Fälle umfaßt, in denen die
<lb/>Streitgenossenschaft eine nothwendige ist, d. h. einzelne Interessenten
<lb/>überhaupt nicht (aktiv oder passiv) zur Sache legitimirt sind?-)

<lb/>' Für alle vorbezeichneten Fälle stellt nun der Entwurf ein neues
<lb/>Prinzip auf, welches die sonst durch die Säumniß einzelner Streit- 
<lb/>genossen eintreteude Verschiedenheit der Rechtsfolgen beseitigt. Nicht bloß
<lb/>bei Versäumniß der ersten mündlichen Verhandlung, sondern durch den
<lb/>ganzen Prozeß hin sollen, wenn ein Termin oder eine Frist nur von
<lb/>einzelnen Streitgenossen versäumt wird , die säumigen Streitgeuossen
<lb/>als durch die nicht säumigen vertreten^) gelten; insbesondere soll
<lb/>in einem solchen Falle gegen die säumigen Streitgenossen ein Versäuw-
<lb/>nißurtheil (§. 406) nicht erlassen werden können (§. 86).54) Die noth- 
<lb/>wendige Folge ist, daß nicht nur die Folgen der Kontumaz abgewendet,
<lb/>sondern daß auch alle in dem Termine resp. innerhalb der Frist vorge- 
<lb/>nommenen Prozeßhandlungen und abgegebenen Erklärungen als von den
<lb/>säumigen Streitgenossen gleichfalls ausgegangen anzusehen sind. Die
<lb/>Vertretung dauert aber auch nicht länger. Spatere Zustellungen gelangen
<lb/>also au die vertretenen Streitgenossen, und in späteren Terminen können
<lb/>diese wiederum für sich resp. für säumige Genossen auftreten, sodaß
<lb/>die Vertretung in demselben Prozesse unter Umständen mehrfach wechselt.

<lb/>Wie abgesehen von dem Falle der Kontumaz verschiedene Erklärun- 
<lb/>gen und Prozeßhandlungen der Streitgenossen in den in §. 86 bezeich-
<lb/>neten Fällen zu behandeln sind, ist allgemein nicht vorgeschrieben. Die
<lb/>meisten Schwierigkeiten löst die freie Beweiswürdigung. So wird für
<lb/>diese auch das Geständniß einzelner Streitgenossen in Betracht
<lb/>kommen, obschon das Bestreiten Seitens anderer hinreicht, die betreffende
<lb/>Thatsache zur streitigen zu machen. Sehr kontrovers ist namentlich die
<lb/>Behandlung des zu^eschobenen Eides. ^) Der Entwurf verweist hier,
<lb/>wie beim Editionserde, im Falle verschiedener Erklärungen (auf erfolgte
<lb/>Zuschiebung oder Rückschiebung) gleichfalls auf die freie Beweiswürdi- 
<lb/>gung (8§. 556, 605), läßt dagegen kategorisch die Eideszuschiebung oder
<lb/>Rückschiebung Seitens einzelner Streitgenossen niemals und an solche
<lb/>nur dann zu, wenn sie rücksichtlich der übrigen nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen (88- 584, 585, . 589) ausgeschlossen ist (8. 604). — •
</p>
               <p>

                  <lb/>52) Nur in sehr beschränkter Weise und nach einem kasuistisch variablen Prinzipe
<lb/>gestattet die Praxis einzelnen Theilhaberu zu klagen — s. v. Rönne Ergänzungen
<lb/>5. Ausg. I S. 762 ff. rc

<lb/>53) Nach Preuß Recht hat der Streitgenosse „vermuthete Vollmacht". — Allg.
<lb/>L.-R. I, 13 §. 120.

<lb/>54) Das sog. Verb indun gs-Urth eil des Rheinisch - Franz. Rechts, welches
<lb/>nur im ersten Stadium des Verfahrens auf eine nochmalige Ladung der säumigen
<lb/>Streitaenofsen zum Zwecke kontradiktorischer Verhandlung gerichtet ist und nur hin- 
<lb/>sichtlich der den nicht erschienenen günstigen Anführungen zu einer Vertretung durch
<lb/>die erschienenen (in dem nachfolgenden kontradiklorischen Verfahren) führt (P. E.
<lb/>§§. 391—394, B. P.-O. Art. 316—318), ist also nicht ausgenommen. Ändere Wege
<lb/>schlägt ein: H. P.-O. §§. 371, 372.

<lb/>Wetzell S. 792 Note 114, Endemann S. 785. H. P.-O. §. 384, B. P.-O.
<lb/>Art. 467, W. P.-O. Art. 589, Bad. P.-O. §. 571, H. E. §. 413, P. E. §§. 537
<lb/>M 539.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0721--><p/>
               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund. 719
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Kreis der Prozeßsubjekte, von welchen bisher die Rede gewesen
<lb/>ist, kann sich durch mancherlei Vorgänge erweitern.

<lb/>Der
</p>
               <p>

                  <lb/>Neunte Titel

<lb/>zunächst faßt alle Fälle einer „Betheiligung Dritter an einem
<lb/>Rechtsstreite" zusammen, indem hier unter „Betheiligung" eine
<lb/>Theilnahme in eigenem Namen (also nicht als Vertreter — Tit. 10
<lb/>—) und nicht als Nachfolger einer Partei (Tit. 24. §.3613. 1.4)
<lb/>verstanden wird. Es handelt sich mithin um die Intervention im
<lb/>weitesten Sinne, welche bald von freien Stücken („Hauptinterven- 
<lb/>tion", „Nebenintervention" — technische Ausdrücke des gemeinen Pro- 
<lb/>zeßrechts, welche auch der Entwurf ausgenommen hat — ), bald in
<lb/>Folge einer von der einen oder anderen Partei ergehenden Aufforde- 
<lb/>rung („Streitverkündigung" und „Rückklage", „Benennung desAutors")
<lb/>erfolgt.

<lb/>Bei der Hauptintervention und der Nückklage findet im Wesent- 
<lb/>lichen nur eine äußerliche Verbindung mehrerer selbstständigen Prozesse
<lb/>statt. Die Zwecke beider Institute sind indessen verschieden. Der
<lb/>Gedanke der Hauptintervention (interv. principalis) zunächst
<lb/>ist hauptsächlich der, widersprechende und unnütze Entscheidungen zu
<lb/>vermeiden;^) darum wird dem, welcher ein selbstständiges Recht auf
<lb/>den Streitgegenstand gegen beide Parteien verfolgt, gemeinrechtlich 5T) die
<lb/>Befugniß (nicht Verpflichtung) eingeräumt, sich in den anhängigen
<lb/>Prozeß einzuschieben. Die Voraussetzungen des Entwurfs (§. 87) ent- 
<lb/>sprechen im Allgemeinen der gangbaren gemeinrechtlichen Theorie. Er- 
<lb/>fordert wird eine Identität des Streitgegenstandes; es genügt aber,
<lb/>wenn der Streitgegenstand von dem Intervenienten auch nur theil-
<lb/>weise beansprucht wird.^) Eine „Bescheinigung" des Anspruchs ist
<lb/>nicht erforderlich. Auch die P a s siv - 8 egi t ima tion der beiden Parteien
<lb/>des Hauptprozesses wird nicht weiter untersucht. Der Anspruch auf,, die
<lb/>Sache oder das Recht", also auch auf ein Forderungsrecht,^) worüber
<lb/>ein Prozeß zwischen Anderen anhängig ist, begründet ohne Weiteres
</p>
               <p>

                  <lb/>56) Vgl. Wetzell S. 794. Noch andere Zwecke nennen die Motive z. P. E.
<lb/>S. 183.

<lb/>57) Die gesetzliche Begründung ist zweifelhaft. Das Institut wird von
<lb/>manchen Prozessualisten ganz verworfen, z. B. Ren and §. 153 S. 406 ff. (s. auch
<lb/>Preuß. A. G.-O. 1, 18 §§. 1—6 und dazu Koch Civilpwzeßrecht S. 187 ff.). Vgl.
<lb/>aber Wetzell §. 64, Endemann §. 75. Der code de proeedure kennt zwar
<lb/>nicht den Namen, wohl aber die Sache Art. 339. 466 — Sch link Comm.
<lb/>II S. 130 ff., Carre Les lois de la proeedure civile 5. ed. Tome 11. p. 43 ff —).

<lb/>38) Hiernach unterscheidet man zuweilen „eigentliche" und „uneigentliche Haupt-
<lb/>interoention". — Ungefähr die gleichen Voraussetzungen enthält H. P.-O. §. 38, B.
<lb/>P.-O. Art. 66, W. P.-O. Art. 91 (hier wird Bescheinigung des Anspruchs gefordert),
<lb/>Bad^ P.-O. §. 107 (Bescheinigung), H. E. § 57, P. E. §. 713 (letzterer schließt in
<lb/>§. 714 die Hauptintervention aus, wenn die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die
<lb/>neue Klage nicht durch Prorogation begründet werden kann). Bescheinigung fordern
<lb/>auch Wetzell S. 799, Planck S. 140.

<lb/>59) Vgl Winter Erläuterungen z. H. E. S. 27.
</p>
               <p>

                  <lb/>48*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0722.tif"
                   n="720"
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               <p>

                  <lb/>720 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>aetio nata gegen beide Prozeßparteien,^) und für diese aotio entsteht
<lb/>ein besonderer, aber nicht ausschließlicher Gerichtsstand bei dem:
<lb/>Gericht (erster Instanz) des Hauptprozesses (forum connexitatis —
<lb/>oben S. 497 —), bei den Handelsgerichten jedoch nur, soweit deren
<lb/>Zuständigkeit nach allgemeinen Grundsätzen begründet ist (§. 645 Abs. 2).
<lb/>Das Recht, in solcher Weise zu interveniren, soll so lange dauern als
<lb/>der Hauptprozeß, ist also nicht auf die erste Instanz beschränkt,^)§
<lb/>und kann sogar noch im ganzen Laufe der Exekutionsinstanz aus- 
<lb/>geübt werden??) In diesem letzteren Falle sowie überhaupt, wenn im
<lb/>Hauptprozesse' früher als im Jnterventionsprozesse ein vollstreckbares
<lb/>Urtheil ergeht — was auch nach eingetretener Verbindung immer-
<lb/>erfolgen kann, wenn jener früher zur Entscheidung reif ist (§. 399) —
<lb/>kann die Vollstreckung mit oder ohne Kaution^) auf Antrag des
<lb/>Intervenienten durch das Gericht erster Instanz aus ge setzt werden.^
<lb/>Bescheinigung (einer Vereitelung oder Erschwerung der wirksamen.
<lb/>Verfolgung) ist nicht erforderlich.^) Die Aussetzung' des Hauptpro- 
<lb/>zesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention
<lb/>oder die gemeinsame Verhandlung beider Prozesse soll auf An- 
<lb/>trag oder sogar von Amtswegen angeordnet werden können, wenn
<lb/>beioe Prozesse noch in derselben Instanz anhängig sind (§§. 88. 89).63),
<lb/>In dieser Aussetzung und Verbindung, für welche, wie sonst (§§. 302.
<lb/>303), die Präjudizial-Qualität und Konnexität bestimmend sein werden,,
<lb/>liegt das eigentliche Interesse der Prinzipalintervention. Im klebrigen
<lb/>bildet letztere in materieller und formeller Beziehung einen selbstständigen
<lb/>Prozeß des Intervenienten als Klägers gegen die beiden Hauptparteiem
<lb/>als Beklagte (Streitgenossen), für dessen prozessualische Behandlung sich
</p>
               <p>

                  <lb/>6,i) Ueber diese Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über Passiv-Legi--
<lb/>timation s. auch Mot. z. P. E. S. 183, Wetzell S. 797 ff., Nenaud S. 408,
<lb/>Winter S. 26. Manche lassen es indessen von der konkreten Beschaffenheit des'
<lb/>Falles abhängen, ob sich der Hauptintervenient gegen beide streitende Parteien oderr
<lb/>nur gegen eine derselben zu wenden habe (Endemann S. 267, Renaud S. 407,.-
<lb/>H. P.-O. §. 38, B. P-O. Art. 66. Bad. P.-O. §. 107).

<lb/>ol) Diese Beschränkung findet sich in H. E §. 57, P. E. §. 713 (s. jedoch das.
<lb/>§. 718). Nach W. P.-O. Art. 91 geht die Hauptintervention, wenn sie erst in deo
<lb/>Berufungsinstanz angebracht wird, an das Berufungsgericht.

<lb/>C2) So Wetzell S. 797 ff., Endemann S. 266; ausdrücklich wird die Haupt- 
<lb/>intervention während des Vollstreckungsverfahrens auch gestattet in der W. P.-O.
<lb/>Art. 91. — Vorausgesetzt ist, daß die qu. Sache aB species Gegenstand der Voll- 
<lb/>streckung ist. Verschieden davon und in der Exekutionslehre zu regeln ist der Fall,
<lb/>wenn aus eine Sache, welche wegen einer Geldforderung abgepfändet ist, dingliche
<lb/>Ansprüche erhoben werden. Vgl. Allg. Ger.-Ordn. I, 24 §§. 75. 76, H. P.-O.
<lb/>§. 583 ff., B. P-O. Art. 870, Bad. P.-O. §. 967 ff., H. E. §. 687, Renaud.
<lb/>S. 408 ff., §. 168 S. 459 ff., Koch S. 608.

<lb/>ß3) So W. P.-O. Art. 96, H. E. §. 59. Dagegen erfordert P. E. §. 717 die7
<lb/>Bedingungen eines Arrestschlages. Auf konkretes Ermessen und Kautionsauflagen
<lb/>verweisen Endemann S. 267, Wetzell S. 797 ff., Renaud S. 405.

<lb/>«*) Anders: W. P.-O. Art 96, H. E. §. 59, Renaud S. 406
<lb/>fi5) H. P.-O. §. 38 (Aussetzung nur bei Präjudizialfragen oder Uebereinknnst
<lb/>der Hauptparteien), B. P.-O. Art. 67 (bei Präjudizialfragen), W. P.-O. Art. 93-.
<lb/>lauf einseitigen Antrag einer der Hauptparteien), H. E. §§. 58 (57) — wie K.-E.

<lb/>P. 716 (Antrag eines Betheiligten, Angemessenheit). Wetzell S. 798 (Be-

<lb/>lieben der Hauptparteien), Endemann.S. 267 (konkretes Ermessen).
</p>

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                   n="721"
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               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund. 72b

<lb/>nur die einzige besondere Vorschrift findet, daß die Bevollmächtigten des
<lb/>Hauptprozesses ohne besondere Vollmacht auch im Jnterventionsprozesse
<lb/>fungiren dürfen (§. 90). Selbst bezüglich der Zulassung der Haupt- 
<lb/>intervention als solcher (dem gemeinrechtlich sog. Jnterventionsprozeß) gilt
<lb/>nichts Besonderes; dieselbe ist nicht Gegenstand eines prozessualischen
<lb/>Zwischenstreits, sondern wird ebenso wie die gewöhnliche Kompetenzfrage zu
<lb/>behandeln sein, da die Intervention als „Klage" aufzufassen ist.^o)
<lb/>Wer erst nach eingetretener Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger einer
<lb/>Partei geworden ist, kann ohne Zustimmung des Gegners keine Haupt- 
<lb/>intervention erheben (§. 184). Eine sog. gemischte Intervention, bei
<lb/>welcher der Hauptintervenient zugleich als akzessorischer Intervenient zu
<lb/>behandeln wäre, also eine der beiden Hauptparteien zu unterstützen
<lb/>hätte,^) ist nicht anerkannt. Der Intervenient kann sich nur entweder
<lb/>für die eine oder für die andere Art der Intervention entscheiden,
<lb/>ohne jedoch in dieser Richtung eine besondere Erklärung der betreffenden
<lb/>Hauptpartei (mit eventueller Kontumazialfolge) verlangen zu dürfen.^)
<lb/>Da die Rückklage besser im Zusammenhänge mit der Streitver- 
<lb/>kündigung zu behandeln ist, gehe ich zur „Nebenintervention"
<lb/>&lt;akzessorischen Intervention) über. Wie nach gemeinem,^) Preußischem^)
<lb/>und Französischem71) Rechte, wird ausnahmsweise Demjenigen welcher
<lb/>am Ausgange eines Prozesses Interesse hat, während der ganzen
<lb/>Dauer des Prozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung gestattet, sich
<lb/>an dem Prozesse als Nebenpartei zum Zwecke der Unterstützung einer
<lb/>Partei (der „Hauptpartei") zu betheiligen (§. 91). Dies soll nicht
<lb/>blos für die Fälle gelten, in denen ein Recht des Dritten von dem
<lb/>Siege der Hauptpartei abhängt oder durch das Unterliegen derselben
<lb/>(unmittelbar) gefährdet wird, resp. wo die Sachfälligkeit der Haupt- 
<lb/>partei ihn einer Gewährleistungs- oder Entschädigungsklage (Regreßklage)
<lb/>aussetzt,n) sondern überall, wo ein „rechtliches Interesse" an dem Siege
<lb/>der Hauptpartei nachweisbar ist.^) Von Amtswegen wird dieses Er-
</p>
               <p>

                  <lb/>*6) Letzteres sagen ausdrücklich: H. P.-O. § 39, B. P.-O. Art. 67, W. P.-O
<lb/>Art. 92, Bad. P.-O. §. 108. Von „Klage erheben" reden (mit dem K.-E.) auch
<lb/>H. E. §'. 57, P. E. §. 713. Dennoch enthalten einige besondere prozessualische Vor- 
<lb/>schriften, z. B. Ausschließung des Schriftenwechsels: W. P.-O. Art. 92. 95, P. E.
<lb/>§§. 715 ff.

<lb/>67) So: W. P.-O. Art. 94, P. E. 8- 717. Vgl. dagegen Wetzell S. 800,
<lb/>Endemann S. 372.

<lb/>68) Diese Befugniß gewährt Bad. P.-O. §. 115.

<lb/>ß£)) Wetzell §. 7 S. 36 ff., Renaud §. 47, Endemann 8- 76.

<lb/>70) Allg. Ger.-Ordu. I, 18 §§ 1. 7—11, Koch Civilprozeßrecht S. 186 f.

<lb/>71) Code de proc. a. a. O., Schlink a. a. O., Carre a. a. O.

<lb/>72) Diese Fälle hebt besonders hervor H. E. 8- 60; ähnlich auch B. P.-O.
<lb/>Art. 66 Ziff. 2, und noch mehr W. P.-O. Art. 97 — Beispiele bei Wetzell S. 37.

<lb/>73) So P. E. 8- 79; etwas ausführlicher H. P.-O. 8- 36, Bad. P.-O. 8- 109
<lb/>&lt;Nachtheil). H. P.-O. betont noch „eigenes" Interesse (8- 35 und Leonhardt
<lb/>S. 45 Note 4) und ist insofern enger als das Französische Recht (Code civ, Art.
<lb/>1166. 1167. — Schlink S. 131. 132). Mit der Beschränkung auf „rechtliches"
<lb/>Interesse ist nach Endemann S. 270 Note 11 nicht viel gewonnen. Er versteht
<lb/>'darunter ein „rechtlich greifbares" Interesse. Es ist wohl ein solches gemeint, wel- 
<lb/>ches sich an ein bestehendes Rechtsverhältniß anknüpft. Beispiele: H.-G.-B. Art. 194.
<lb/>195. 226.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0724.tif"
                   n="722"
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               <p>

                  <lb/>722 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>forderniß nicht geprüft. Dagegen können beide Parteien, deren Rechts-
<lb/>läge ja durch Einfchiebung einer Nebenpartei möglicherweise erheblich
<lb/>geändert wird, die Zurückweisung der — mittelst Zustellung eines die
<lb/>Beitrittserklärung enthaltenden Schriftsatzes an beide Parteien (§. 95)
<lb/>— erhobenen Nebenintervention bis zum Schlüsse der nächsten münd- 
<lb/>lichen Verhandlung beantragen, und der Intervenient kann alsdann
<lb/>der Zurückweisung nur dadurch begegnen, daß erzenes rechtliche Inter- 
<lb/>esse glaubhaft macht (§§. 97. 315).14) Dieser Streit wird im
<lb/>Wege des „prozessualischen Zwischenstreits " (§. 396) unter Zuziehung
<lb/>des Gegners des Antragstellers zwischen diesem und dem Intervenienten
<lb/>verhandelt; gegen das ergehende Zwischenurtheil findet (nur) die Beschwerde
<lb/>ftatt.75) Solange die | Zurückweisung nicht rechtskräftig ausgesprochen
<lb/>ist, wird der Intervenient beim Hauptverfahren zugezogen (§. 97).

<lb/>Hinsichtlich der Stellung des Nebenintervienten gilt das Prin- 
<lb/>zip der Unselbstständigkeit.^) Nur in Ansehung des Prozeßbe- 
<lb/>triebs wird er als Streitgenofse der Hauptpartei betrachtet (§. 96),77&gt;
<lb/>d. h. er wird wie ein solcher geladen und hat ein selbstständiges Betrei- 
<lb/>bungsrecht; nur ist er gehalten, zu den von ihm ausgewirkten Terminen
<lb/>auch die Hauptpartei zu laden (§. 395). Im Uebrigen (in materieller
<lb/>Beziehung) gilt er gewissermaßen als Beistand und Vertreter der Haupt- 
<lb/>partei, neben welcher er, event. durch einen besonderen Prozeßbe- 
<lb/>vollmächtigten handelt (eau8N6 uäest), jedoch nur soweit als seine Hand- 
<lb/>lungen für dieselbe günstig find. Er hat zunächst den Prozeß so zu
<lb/>nehmen, wie er zur Zeit seines Beitritts liegt; sodann kann er Alles
<lb/>'ür die Hauptpartei geltend machen, alle Prozeßhandlungen wirksam
<lb/>Är sie vornehmen, sie- aber nicht durch Geständnisse oder Säumniß
<lb/>wider ihren Willen benachtheiligen; stets gehen seinen Erklärungen und
<lb/>Handlungen die der Hauptpartei vor (§. 92);78) der Nebenintervenient
<lb/>kann daher weder einen Eid zuschieben, noch kann ihm ein solcher zu-
<lb/>oder zurückzeschoben werden (§. 590).79) Ebensowenig kann ihm ein
</p>
               <p>

                  <lb/>74) Bescheinigung fordern auch H P.-O. §. 35, W. P-O. Art 97, Bad. P-O.
<lb/>§. 109, H. E. §. 60. Vgl dagegen Mot. z. P. E. S. 187.

<lb/>75) Aehnlich H. P-O. §. 37, W. P.-O. Art. 100. 101 (hier jedoch auch Zu- 
<lb/>rückweisung ex officio); und namentlich P. E. §§. 727. 728. 730. 731 Besondere
<lb/>Bestimmungen, daß der Hauptprozeß durch das Jncidentverfahren nicht verzögert
<lb/>werden solle (P. E. Z. 729), hat der K.-E. nicht ausgenommen. Ueber den gemein- 
<lb/>rechtlichen „Jnterventionsprozeß" s. Ende mann S. 270. 271.

<lb/>7®) Das eigentliche Prozeßsubjekt bleibt immer die Hauptpartei; der Intervenient
<lb/>dient ihren Zwecken und ist nur in der Wahl der Mittet frei — Metzelt S. 40 —.

<lb/>77) So P. E. §. 726. Die Bad. P.-O. §.j 110 macht den Nebcuinterv. schlecht- 
<lb/>hin zum Streitgenossen der Hauptpartei.

<lb/>78) Die Hauptpartei kann einer präjudizirlichen Erklärung des Intervenienten
<lb/>sogleich widersprechen. Das gleiche Prinzip haben H. P.-O. §. 36 („gemeinschaftlich
<lb/>fortsetzen*, „beistehen"), B. P.-O Art. 68 („Unterstützung", „alles Sachdienliche"),
<lb/>W. P-O. Art. 98. H. &amp;'§. 60, P. E. §§. 720. 722. Wetzell S. 40, Renaud
<lb/>S. 103, Endemann S. 272, Sch link S. 132 ff.

<lb/>79) So auch P. E. §• 722. Gemeinrechtlich ist die Frage kontrovers. Die
<lb/>Praxis pflegt dem Jnterv. die Eidesleistung zu gestatten — Wetzell S. 40. 244,.
<lb/>Renaud S. 349, Endemann S. 788. Die Bad. P.-O. §. 528 gestattet die
<lb/>Eideszuschiebung an den Intervenienten.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0725.tif"
                   n="723"
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               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Nechtsstreitigkeitett für den Norddeutschen Bund. 723

<lb/>richterlicher Eid auferlegt werden (§. 610). Dagegen kann er selbst,
<lb/>ständig Rechtsmittel für die Hauptpartei einlegen und zwar auch in der
<lb/>Weise, daß erst mit der Einlegung die Erhebung der Nebenintervention
<lb/>verbunden wird (§. 91 Abs. 2).80) Seine Doppelstellung äußert sich
<lb/>darin, daß er, wie ein Streitgenosse, Ersatz der ihm erwachsenen Kosten
<lb/>vom Gegner fordern kann und diesem für die demselben verursachten
<lb/>Kosten verhaftet ist, daß der Gegner aber auch, wenn die Hauptpartei
<lb/>unterliegt, sick&gt; wegen der dem Nebenintervenienten zur Last fallenden
<lb/>Kosten an die Hauptpartei halten kann (§. 147).* * * * * * * 8ft Indessen ist in
<lb/>allen diesen Beziehungen mit manchen Neueren8') ein Unterschied
<lb/>gemacht bezüglich solcher Intervenienten, deren Rechte durch die er- 
<lb/>gehende Entscheidung unmittelbar berührt werden, oder, wie der Ent- 
<lb/>wurf sich ausdrückt, auf deren Rechtsverhältnih zur Gegenpartei
<lb/>nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,^) die Rechtskraft
<lb/>der in dem Hauptprozesfe erlassenen Entscheidung von Wirksamkeit ist.
<lb/>Bei dieser nicht sehr reichhaltigen Kategorie, von welcher noch der
<lb/>Rechtsnachfolger, wenn die Sukzession erst nach der Rechtshängigkeit
<lb/>eingetreten, ausgenommen ist (§.184 Abs. 2), tritt der Intervenient
<lb/>vollständig (auch in Ansehung der Kosten und des Eides) in die
<lb/>wirksame Stellung eines Streitgenossen der Hauptpartei, jedoch in
<lb/>der Weise, daß er (wie bei theilbaren Gegenständen und Verhältnissen
<lb/>— s. oben —) nur zu eigenem Vortheil oder Nackrbeil handelt
<lb/>(§§. 94. 147. 590. 610)&gt;) — Hinsichtlich des Verhältnisses zur
<lb/>Hauptpartei endlich bestimmt der Entwurf positiv, daß der Inter- 
<lb/>venient die ergehende Entscheidung als richtig gegen sich gelten lassen
<lb/>muß; aber auch die exceptio mali processus (Behauptung, daß die
<lb/>Hauptpartei den Prozeß mangelhaft geführt habe) wird durch das Fak- 
<lb/>tum seiner eigenen Theilnahme am Prozesse im Wesentlichen auf dolus
<lb/>oder culpa lata beschränkt, soweit sie sich nicht aus der Zeit vor jener
<lb/>Theilnahme begründen läßt (§. 93).85) Es versteht sich also von selbst,
<lb/>daß er (bezüglich der Zeit nach seinem Beitritt) nt der Folge auch nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>80) So auch gemeinrechtlich und nach B. P.-O. Art. 68, W. P.-O. Art. 97
<lb/>Bad. P.-O. §. 112, P. E. §§. 720. 721.


<lb/>81) Wetzell S. 40. Auch Art. 194. 195. 226 des H.-G-B. ändern hieran
<lb/>Nichts (s. Nürnb. Prot. S. 386).


<lb/>82) Maxen Zeitschr. f. Civ.-R. u. Proz. 21 S. 365, Leonhardt S. 46 Note 3
<lb/>unterscheidet, ob das Interesse des Jnterv. in der Regreßpflicht oder darin besteht,
<lb/>daß sein Rechtsverhältniß durch das im Streite befangene bedingt wird. Dgl. auch
<lb/>Mot. z. P. E. S. 186 u. Ber. d. Justiz-Komm. der Württemb. Kammer der Abg.
<lb/>S. 41 ff.


<lb/>m) Endemann S. 270. 272. 559 ff., Savigny Syst. VI §. 301, Koch Pr.


<lb/>Priv.-R. I §. 200, Förster Th. n. Pr. I §. 56. Die Mot. d. P. E. geben als


<lb/>Beispiele: Statusfragen und den Fall des §. 208 (soll heißen 298) I, 12 A. L.-R.
<lb/>— Auch §. 125 der Pr. Konkurs-Ordn. kann hierher gezählt werden.


<lb/>*) So auch W. P.-O. Art. 98; ähnlich P. E. §§. 723. 724 a. E.; H. P.-O.


<lb/>8- 36 a. E. erkennt nur an, daß der Jnterv. unter Umständen im Verhältnisse

<lb/>„wahrer Streitgenoffenschast" stehen kann, ohne die Voraussetzungen anzugeben.

<lb/>S5) H. P.-O. §. 36 bestimmt, daß die rechtskräftige Entscheidung den Jnterv.
<lb/>verbindet. Quelle des K.-E. ist P. E. §. 724 (f. Mg. Ger.-Ordn. I, 17 §§. 19 ff.).
<lb/>B. P.-O., W. P-O, Bad. P.-O. und H. E. schweigen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0726.tif"
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               <p>

                  <lb/>.724 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>die Einwendung machen kann, daß ihm der Streit nicht verkündet
<lb/>worden fet.86)

<lb/>Eine vollständige Uebernahme des Prozesses an Stelle der
<lb/>Hauptpartei (so daß diese gänzlich ausscheidet), wie in den Fällen der
<lb/>§§. 184. 185 (Rechtsnachfolge), wird, da der Entwurf nichts bestimmt,
<lb/>nur mit Zustimmung aller Theile zulässig sein.87) Ebensowenig ist
<lb/>es dem bloßen Intervenienten gestattet, gegen den Willen des Prozeß- 
<lb/>gegners mit Zustimmung der Hauptpartei, aber ohne daß diese ausschei- 
<lb/>det, als Hauptpartei in den Prozeß einzutreten.88)

<lb/>Eine Hauptveranlassung zur Nebenintervention liegt dann vor,
<lb/>wenn aus dem Ausgange eines Prozesses ein Eviktions- oder Regreß- 
<lb/>anspruch gegen oder für einen Dritten8^) erwächst. Hier ist es für
<lb/>die Partei, gegen oder für welche ein solcher Anspruch erwächst, obschon
<lb/>Ln der Regel nicht nothwendig,^) doch räthlich, den Dritten zur
<lb/>Theilnahme an dem Prozesse als Nebenintervenient aufzufordern
<lb/>(ihm litbM-zu denunziren). Die prozessualische Seite dieses In- 
<lb/>stituts („StreiLverkündigung") ist in dem Entwürfe in wesent- 
<lb/>licher Übereinstimmung mit dem gemeinen Prozeßrechte91) behandelt,
<lb/>während die materielle Seite, d. h. die Bestimmung der Fälle, in
<lb/>welchen eine Verpflichtung zur Streitverkündigung besteht sowie
<lb/>der Folgen der Unterlassung dem bürgerlichen Recht anheimfällt
<lb/>(§. 114), weshalb denn auch das in dem Prozesse ergehende Urtheil
<lb/>über die Folgen der Streitverk. in dem Verhältnisse zu dem Dritten
<lb/>Nichts sestfetzt (§. 102). Nur insofern besieht eine Abweichung von
<lb/>der gangbaren gemeinrechtlichen Auffassung, als der Entwurf nur eine
<lb/>,gerichtliche Streitverk." — mittelst Zustellung eines Schriftsatzes,
<lb/>dessen Erfordernisse instruktionell („soll") bezeichnet sind (Zß. 104. 105)
<lb/>— kennt,92) und wenigstens die Gruppen derjenigen Fälle bestimmt,
<lb/>in welchen eine Partei zur (gerichtlichen) Streitverk. berechtigt sein
</p>
               <p>

                  <lb/>So bestimmt ausdrücklich Bad. P.-O- §. 113. P. E. §. 733.

<lb/>87) Nach gern. R kommt eine Uebernahme des Prozesses als proour. in rem
<lb/>suam vor — Wetzell S&gt; 39 Note 18, Endemann S. 271. Die Uebernahme
<lb/>unter Zustimmung aller Theile gestattet ausdrücklich H. P.-O. §. 36, W. P.-O. Art.
<lb/>98, H. E. § 60, vgl. auch Bad. Pr.-O. §. 114, 2. 3. lieber Franz. R. s. unten
<lb/>Note 103.

<lb/>88) Vgl. Bad. P.-O. §. 114 Ziff. 1. — Preuß. Allg. Ger.-Ordnung I, 17
<lb/>§. 29, 18 §, 9.

<lb/>89) Das Gebiet der sog. Iltisäenunaiatio necessaria (in diesem Sinne). Vgl.
<lb/>Preuß. Allg. Ger.-Ord. I, 17 §§. 2—4.

<lb/>9,t) Nämlich in dem Ginne, daß sonst der Regreßanspruch verloren geht. Vgl.
<lb/>Renaud S. 105 Note 7. Anders B. P-O. Art. 70, Abs. 2, Bad. P.-O. §. 118.

<lb/>91) Wetzell S. 40 ff, Renaud §. 48 (S 104 ff), Endemann §. 77
<lb/>(S. 273 ff.). Nach Franz. Recht fällt die Streitverkündigung unter die Garantieklage
<lb/>(Code Art. 175 seq.). — Schlink a. a O. S. 86 ff. 137.

<lb/>92) Gemeinrechtlich ist die Form gleichgültig. — Wetzell S. 42, Renaud
<lb/>S. 106, Endemann S. 275 (Anrufung des Gerichts nur üblich). H. P.-O.
<lb/>§. 41 schreibt schlechterdings gerichtliche Form vor. Ebenso P.-E. §. 743. H. E.
<lb/>§. 61 bestimmt nur hypothetisch die Formen der gerichtlichen Verkündigung.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0727--><p/>
               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund. 725

<lb/>soll („kann" §. 98).93) Die außergerichtliche Streitverk. ist damit nicht
<lb/>für unwirksam erklärt; aber sie ist kein Institut des Norddeutschen
<lb/>Prozesses. lieber den Zeitpunkt der Streitverk. ist bestimmt, daß
<lb/>dieselbe in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entschei- 
<lb/>dung desselben erfolgen kann (§. 98).91) Dennoch ist es, zumal bei
<lb/>geltender Eventualmaxime (§§. 394, 449, 450) nicht gleichgültig wann
<lb/>dieselbe erfolgt. Es hängen davon vielmehr materielle und prozessualische
<lb/>Wirkungen ab.

<lb/>In ersterer Beziehung bestimmt sich der Umfang der exceptio mali
<lb/>processus (§. 93 — s. oben —) nach dem Zeitpunkte, in welchem in
<lb/>Folge der Streitverk. der Beitritt möglich war, und zwar ist positiv
<lb/>bestimmt, daß dies auch dann gilt, wenn der Dritte dem Rechtsstreite
<lb/>nicht beitritt (§. I0l).9ä) Prozessualisch gilt zunächst der allgemeine
<lb/>Gesichtspunkt, daß die Streitverk. keine „erhebliche Verzögerung des
<lb/>Prozesses" herbeiführen darf.99) Wird die Streitverk. schon mit der
<lb/>Klage verbunden, so ist dem Dritten bei Bestimmung des Termins zur
<lb/>mündlichen Verhandlung von Amtswegen diejenige Frist freiznlasseu,
<lb/>welche demselben, wenn er verklagt würde, zwischen der Zustellung der
<lb/>Klage und dem Verhandlungstermine belassen werden müßte („Ein- 
<lb/>lassungsfrist" — §. 385), während bei späterer Streitverk. die Frei- 
<lb/>lassung dieser Frist nur fakultativ (für das Gericht) ist, und, wenn
<lb/>dazu eine Verlegung des bereits bestimmten Termins erforderlich wird,
<lb/>einen Antrag des Streitvcrkündigers oder des Dritten voraussetzt
<lb/>(§. 107).97) Erklärt der Dritte (Litisdenunziat), nicht beitretcn zu
<lb/>wollen, oder giebt er gar keine Erklärung ab, so wird der Rechtsstreit
<lb/>ohne seine Zuziehung fortgesetzt (§. 100). Ein Versäumnißverfahren
<lb/>gegen ihn findet nicht statt.99) Ist dagegen die Beitrittserklärung er-
</p>
               <p>

                  <lb/>°3) Insbesondere ist dazu auch der berechtigt, welchem der Streit verkündigt
<lb/>wird (ohne Rücksicht darauf, ob er beitritt). — K.-E. §. 103, (Leonhardt S. 49
<lb/>Note 3, B. P.-O. Art. 69, W. P.-O. Art. 106, H E. §. 61, P. E. §. 732). Eine
<lb/>allgemeine Bestimmung, daß der Gegner die Zulässigkeit der Streitverkündigung nicht
<lb/>zu bestreiten befugt sei (P. E. §. 740), ist nicht ausgenommen; soweit der Gegner
<lb/>ein Interesse hat, wird demnach eine solche Bestreitung nicht unzulässig sein (Württb.
<lb/>K.-Ber. S. 43). — Auf die Berechtigung zur Streitverkündigun'g (in den Ge-
<lb/>währleistungs- und Entschädigungs fällen) beschränken sich auch: B. P.-O. Art. 69,
<lb/>W. P.-O. Art. 102. 105, Bad. P.-O. Art. 116, H. E. §. 61, P. E. §§. 731. 732.
<lb/>— H. P.-O. §. 41 drückt sich am unbestimmtesten aus (.mit Rücksicht auf Ansprüche
<lb/>an einen Dritten").

<lb/>"w) Nach B. P.-O. Art. 70 und Bad. P.-O. §. 121 kommt es darauf an, ob
<lb/>der Aufgesorderte noch seine Angriffs- und Bertheidigungsmittel vollständig gebrauchen
<lb/>kann. Nach W. P.-O. Art. 105 ist d. St.-B. in jeder Lage des Rechtsstreits zu- 
<lb/>lässig, nach H. E §. 61, so lange der Dritte noch Beistand leisten kann, nach P. E.
<lb/>§. 735 spätestens in zweiter Instanz. — Ende mann S. 275.

<lb/>95) Ebenso B. P.-O. Art. 70 Abs. 3, P. E. §§. 734. 736. Es entsteht eine
<lb/>Art praesumtio juris für die gute Prozeßführung — s. Endemann S. 277.

<lb/>,!e) Bgl. P. E. §§. 741. 742. Allg. Ger.-Ord. 1, 17 §§. 17. 18.

<lb/>97) Aehnliche Bestimmungen nur im P. E. a. a. O.

<lb/>98) Ausdrücklich bestimmt Letzteres H. P.-O. §. 41 Abs. 3. Selbstverständlich
<lb/>hat der Dritte das Recht, sich nachträglich als Nebenintervenient an dem Prozesse zu
<lb/>betheiligen, wie P. E. §. 742 besonders verordnet. Thut er dies nicht, so wird ihm
</p>

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                   n="726"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0728--><p/>
               <p>

                  <lb/>726 R. Koch: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Prozeßordnung

<lb/>folgt, was ganz in derselben Art geschieht, wie bei der Nebeninterventiow
<lb/>(§. 106), so hat der Dritte ganz die Stellung eines Nebeninter- 
<lb/>venienten. Besonders ist noch bestimmt, daß der Beitritt allein nicht
<lb/>als Anerkenntniß des Regreßanspruchs gelten soll (§. 99).") Eine
<lb/>Uebernahme des Prozesses an Stelle des Streitverkündigers oder neben dem- 
<lb/>selben wird auch hier nur mit Zustimmung aller Theile statthaft sein. 10°) —
<lb/>Zn Betreff der Kosten ist nichts Besonderes bestimmt. 101) Es gelten
<lb/>also die allgemeinen Grundsätze.

<lb/>Die Gewährleistungs- oder Entschädigungsklage vor den Gerichts- 
<lb/>stand des Hauptprozesses zu verweisen oder sogar mit diesem zu ver- 
<lb/>binden, ist an sich kein juristischer Grund;102) auch wird in der Regel
<lb/>die Nativität der Klage erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des
<lb/>Hauptprozesses eintreten. Indessen hat der Entwurf nach dem Beispiel
<lb/>des Französischen Rechts"») und einiger neueren Gesetzgebungsarbeiten104)
<lb/>hauptsächlich im Interesse des Verklagten die „Rückklage" dem Ge- 
<lb/>richtsstände des Hauptprozesses unterworfen (auch wenn dieser vor- 
<lb/>dem Handelsgericht schwebt — §. 645 — ) 105) und die Verbindung
</p>
               <p>

                  <lb/>auch das Enduriheil nicht zuzustellen sein (wiewohl es gegen ihn wirkt). Das-
<lb/>Gegentheil verordnet P. E. §. 734.

<lb/>®*) So auch H. P-O. §. 41, welche jedoch noch hinzusetzt, daß auch die Wei- 
<lb/>gerung des Beistandes kein Anerkenntniß begründet; ferner B. P.-O. Art. 70, W.
<lb/>P.-O. Art. 106, Bad. P.-O. §.119, H. E. §. 61. Die freie Beweiswürdigung
<lb/>wird dadurch nicht beeinträchtigt.

<lb/>l0°) Die Veranlassung zur freiwilligen Uebernahme wird freilich hier, zumal
<lb/>im Gebiete der nothwendigen Streitverk., eine viel dringendere sein. Vgl. Pr.
<lb/>Allg. Ger.-Ord. 1, 17 §§.29 ff. Nach Rom. N. war gerade hier die Bestellung
<lb/>zum proc. Ln rem suam der Gewöhnliche (Wetzell S. 43, Renaud S. 106).

<lb/>l01) Ziemlich verwickelte Bestimmungen enthält A. G.-O. I, 23 §. 17. Auck)
<lb/>P. E. §. 1352 verordnet, daß die Frage, ob der Streitverkündiger gegen den in die
<lb/>Prozeßkosten verurtheilten Gegner auf Erstattung der Kosten der Streitverk.' An-

<lb/>S habe, sich nach §. 1349 (Entbehrlichkeit) bestimmen (vgl. Motive S. 327).

<lb/>c Satz wird als selbstverständlich gelten können, da die Streitverk., soweit sie
<lb/>mindestens nützlich ist, immer mittelbar durch die Hauptklage hervorgerufen wird.
<lb/>Im Uebrigen entscheidet der Grundsatz, daß der beitretende Litisdenunziat als Inter- 
<lb/>venient gilt.

<lb/>102) Endemann S. 278.

<lb/>to3) Die sog Garantieklagen. Im Falle der garantie formelle (en matieres
<lb/>reelles ou hypothecaires) erlangt das Erkenntniß des Hauptprozesses auch für den
<lb/>Regreßstreit Rechtskraft; der Regreßpflichtige kann daher den Hauptprozeß an Stelle
<lb/>des Verklagten übernehmen, und Letzterem^steht frei, als Nebenintervenient einzutreten
<lb/>oder ganz auszuscheioen und nur den Regreßanspruch zu verfolgen. Im Falle der
<lb/>garantie simple (en tonte autre matiere) fehlt jene Rechtskraft; der garant kann
<lb/>daher mit Zustimmung aller Theile den Prozeß (fait et cause) übernehmen. Die
<lb/>Regreßklage läuft jedoch neben dem letzteren her, und durch ein Urtheil können beide
<lb/>Prozesse entschieden werden — code de proc. Art. 175 ff., code civil Art. 1640.
<lb/>— Schlink §§. 279 fs., Zachariae Handb. d. Franz. Civ.-R. Hl §. 309.

<lb/>l&lt;14) P. E. §§. 745—748; B P.-O. Art. 71. 72 (gleichzeitige Entscheidung,
<lb/>nach Möglichkeit — Gewährschaftsklage). In H. P-.O., W. P.-O. (s. Kornm.-Ber
<lb/>S. 45), Bad. P.-O. und H. E. ist das Institut unbekannt.

<lb/>I05) Ein neues Zeichen, daß die Handelsgerichte als ordentliche Gerichte erster-
<lb/>Instanz gelten (f. oben S. 481). Anders im Franz R. Schlink S. 96.
</p>

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               <p>

                  <lb/>in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund. 727

<lb/>(gemeinsame Verhandlung und Entscheidung) beider verordnet, Beides
<lb/>unter der Voraussetzung, daß die Rückklage zu einer Zeit angestellt
<lb/>wird, wo der Hauptprozeß noch in erster Instanz schwebt, und daß
<lb/>damit die Streitverkündigung verbunden wird (§§. 108. 109.
<lb/>111). Der Regreßbeklatzte nimmt dann eine doppelte Stellung ein; in
<lb/>Folge der Streitverkündigung, deren Wirkung durch die Nückklage nicht
<lb/>berührt wird, ist er Nebenpartei (falls er Beitritt), in Ansehung der
<lb/>Rückklage Gegner des Rückklägers. Auf diele Weise können sogar noch
<lb/>mehr als zwei Prozesse zusammengezogen werden; denn der Nüäbeklagte
<lb/>ist, wie zu einer weiteren Streitverkündigung, so auch zu einer weiteren
<lb/>Rückklage berechtigt (§. 112). Die Einleitungsformen der Rück- 
<lb/>klage weichen nicht von denen einer gewöhnlichen Klage ab.l06) Über- 
<lb/>haupt wird dieselbe, in Ermangelung besonderer Vorschriften, abge- 
<lb/>sehen von der Verbindung, wfe jede andere Klage zu behandeln sein.
<lb/>Eine Ausnahme von der Verbindung beider Prozesse findet statt,
<lb/>wenn die letztere die Erledigung der Hauptklage erheblich verzögern
<lb/>würde und der Hauptkläger aus diesem Grunde die getrennte Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung beantragt (§. 111).l07) Selbstverständ- 
<lb/>lich wird aber hierdurch in dem Gerichtsstände der Nückklage nichts
<lb/>geändert; vielmehr bleibt das Gericht des Hauptprozesses kompetent.
<lb/>Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Nückklage in beiderlei
<lb/>Beziehung findet statt, wenn die Zuständigkeit des Hauptgerichts für
<lb/>oie Rückklage durch Prorogation nicht begründet werden kann, oder für
<lb/>die Hauptklage nur auf Prorogation an das Amtsgericht beruht; im
<lb/>letzteren Falle aber hat der Nückbeklagte die Unzuständigkeit durch pro- 
<lb/>zeßhindernde Einrede geltend zu machen (§. 110).108) Die Kosten
<lb/>der Rückklage können nach Ermessen dem unterliegenden Theile auferlegt
<lb/>werden (§. 148).109)

<lb/>Hiernach bleibt von dem vorliegenden Titel nur noch die Nomi- 
<lb/>nation („Benennung des Autors") übrig. Dieselbe ift nach der
<lb/>modernen gemeinrechtlichen Auffassung nichts als eine Streitverkün- 
<lb/>digung mit einigen Eigenthümlichkeiten, namentlich unter Erleichterung
<lb/>des Eintritts des Dritten in den Prozeß."9) In diesem Sinne t|t
<lb/>dieselbe auch in dem Entwürfe (tzZ. 113. 114) behandelt. Sie findet
<lb/>nur statt, wenn Jemand als Besitzer einer (beweglichen oder unbe- 
<lb/>weglichen) Sache belangt ist, die er im Namen eines Dritten zu be- 
<lb/>sitzen behauptet, "st nicht bei Kontrakts- oder Deliktsklagen im Falle
</p>
               <p>

                  <lb/>loß) P. E. §. 747 („Das Verfahren auf die Rückklage richtet sich nach den all- 
<lb/>gemeinen Vorschriften").

<lb/>ln7) Nach B P.-O. Art. 72 auch von Amtswegen.

<lb/>"8) Nach B. P.-O. Art. 71 (wie nach Art. 181 erode de proc.) braucht sich
<lb/>der Rückbektagte vor dem Gericht des Hauptprozesses nicht einzulassen, wenn nach
<lb/>den Umständen des Falles die Rückklage nur in der Absicht erhoben ist, ihn seinem
<lb/>ordentlichen Richter zu entgehen.

<lb/>ln9) Franz. Praxis. Im Uebrigen s. Sch link a. a. O.
<lb/>uo) Wetzell S. 43 ff., Renaud §. 51 (S. 112 ff.), Endemann §. 78
<lb/>(S. 279). Im Franz. Recht dient hier die »garantie formelle«.

<lb/>llt) „Besitzen" und „Besitzer" umfaßt hier auch die Detention. Die rechtliche
<lb/>Natur der Klage ist nicht bezeichnet. Insonderheit ist die Vorschrift nicht auf Klagen.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0730--><p/>
               <p>

                  <lb/>728 R. Koch: Erläuternde Bemerkuugen zum Entwurf einer Prozeßordnung rc.


<lb/>eines behaupteten Auftragsverhältnisses.112) Die Passiv - Legitimation
<lb/>des Beklagten wird durch die Zulässigkeit der Nomination nicht be- 
<lb/>rührt. Die Nomination beruht wesentlich auf dem Verhältniß des
<lb/>Verklagten zum Autor. Das bürgerliche Recht bestimmt, in welchen
<lb/>Fällen eine Partei dazu verpflichtet ist, und welche Folgen die Versäumniß
<lb/>nach sich zieht. "3) Dagegen nimmt prozesiualisch die Streitverkündigung
<lb/>hier die Gestalt einer prozeßhindernden Einrede an. Sie muß vor der
<lb/>Verhandlung zur Hauptsache (§. 393) erfolgen, und alsdann kann der
<lb/>Nominant bis zur Erklärung des Benannten resp. fruchtlosem Ablauf
<lb/>des betreffenden Termins seine Einlassung ablehnen. Wiederum in dem
<lb/>Verhältnisse zum Autor beruht es, daß, wenn Nominat sich zu folgen
<lb/>weigert, resp. eine Erklärung abzugeben unterläßt, der Nominant dem
<lb/>Klagantragezu genügen befugt ist. Andererseits kann Nominat denProzeß
<lb/>an Stelle des Verklagten übernehmen, wenn er die Behauptung
<lb/>des letzteren anerkennt. Des Klägers Zustimmung bedarf es nur hin- 
<lb/>sichtlich der nicht sowohl gegen me Sache, als gegen die Person des
<lb/>ursprünglichen Beklagten gerichteten Ansprüche, z. B. hinsichtlich der
<lb/>causa rei.114) Immer bleibt der Verklagte jedoch die eigentliche Prozeß- 
<lb/>partei. Er kann neben dem Nominaten im Prozesse verbleiben. Nur
<lb/>auf sein Verlangen wird er ausdrücklich von der Klage entbunden, und
<lb/>auch dann ist die Entscheidung, soweit sie sich lediglich auf die Sache
<lb/>bezieht (also namentlich hinsichtlich deren Restitution), auch gegen ihn
<lb/>wirksam und vollstreckbar."^ Die Kostenpflicht ist nicht besonders ge- 
<lb/>regelt. m)
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dinglichen Rechten beschränkt. Es gehören also unter der obigen Voraussetzung
<lb/>auch persönliche Klagen (act. in rem scriptae) hierher. Ausdehnung auf konfess.
<lb/>Klagen in W. P.O. Art. 107.

<lb/>Ende mann a. a. O. S. 281 ist geneigt, die Nom. auch hier zuzulassen.
<lb/>Für die Besitzstörungsklage s. Förster Th. und Praxis III S. 90. Indessen sind
<lb/>diese Fälle doch innerlich verschieden, insofern cs sich hier um die Einrede des un- 
<lb/>richtigen Verklagten oder doch um die exe. doli (Wetzell S. 46) handelt, während
<lb/>die sstomin voraussetzt, daß der Beklagte der richtige sei Auch das Preuß. Recht
<lb/>ls. Förster S. 237, auch meine Abth. über die Besitzrechtsklage Preuß. Anwalts-
<lb/>Zeitung 1864 Nr. 49. 50) hat wohl kaum etwas Anderes gewollt. Bgl. auch
<lb/>Motive z. P. E. S. 189.

<lb/>&gt; ns) Nach Preuß. Recht besteht eine solche Verpflichtung sogar dem Kläger gegen- 
<lb/>über — A. L.-R. I, 7 §§. 165. 166. 174, 15 §§. 11 ff. — Vgl. dagegen Leon-
<lb/>Hardt S. 48 Note 2.

<lb/>Vgl. A. G.-O. I, 17 §. 40.

<lb/>U5j Etwas abweichend ist die Behandlung in H. P.-O. §. 40, B. P.-O.
<lb/>Art 74— 77, W. P.-O. Art. 107—109, Bad. P.-O. §§. 124-127, H. E. §§. 62
<lb/>bis 64. Am Meisten grundsätzliche Uebereinstimmung mit dem K.-E. findet sich im
<lb/>P. E. §. 744 Indessen ist nicht von einer Uebernahme des Prozesses Seitens des
<lb/>Nominaten, sondern von der Befugniß des Klägers die Rede, die Klage nachträglich
<lb/>.auch gegen jenen zu richten.
<lb/>m; A. G.-O. I, 23 §. 19.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Zur Reform des Exekutionswesens</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sabarth, ...">Von Herrn Rechtsanwalt Sabarth in Ratibor</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0731--><p/>
               <p>

                  <lb/>&amp;ahaxtf): Zur Reform des Exekutionswefens.
</p>
               <p>

                  <lb/>729
</p>
               <p>

                  <lb/>xxm

<lb/>Zur Reform des Exekutionswesens.

<lb/>Von Herrn Rechtsanwalt Sabarth in Ratibor.

<lb/>Die bisherigen Resultate der Kommission zur Ausarbeitung einer
<lb/>Norddeutschen Prozeßordnung betreffen nur das Prozeß-Verfahren
<lb/>bis zur Entscheidung erster Instanz. Das eigentliche Ziel jedes Pro- 
<lb/>zesses, nämlich die Urtelsvollstreckung, ist darnach bis jetzt noch
<lb/>offene Frage, deren öffentliche Erörterung deshalb gerade jetzt zweck- 
<lb/>mäßig, und zwar um so mehr geboten erscheint, als die bereits er- 
<lb/>schienene Arbeit an den Tag legt, daß die Kommission wenigstens ver- 
<lb/>sucht hat, sich von dem Bestehenden zu emanzipiren und nur das objektiv
<lb/>Zweckmäßige zu erzielen.

<lb/>Wenn irgendwo, so kann bei der Einrichtung des Exekutionswesens
<lb/>nur das Interesse des rechtsuchenden Publikums nicht der bis jetzt an-
<lb/>gestellten Beamten in's Auge gefaßt werden.

<lb/>Die Aufhebung der Schuldhaft — so verschiedenartiger Beurtei- 
<lb/>lung sie auch unterstellt worden ist — war ohne Zweifel durch über- 
<lb/>wiegende Rücksichten gerechtfertigt. Sobald sie aber erfolgte, hätte auch
<lb/>den noch übrigen Exekutionsmitteln möglichste Wirksamkeit verschafft
<lb/>werden müssen. Ueber keinen Theil des ganzen Gerichtswesens sind
<lb/>jedoch die Klagen so allgemein in Preußen, als über das Exekutions- 
<lb/>verfahren.

<lb/>In demjenigen Landestheile, in welchem der Verfasser wohnt und
<lb/>amtirt, sind Exekutionen, — wenn es erst zur wirklichen Vollstreckung
<lb/>kommt und nicht freiwillig schon nach dem Exekutions-Mandate gezahlt
<lb/>wird — in der Regel erfolglos; die Ausnahmsfälle sind so selten, daß
<lb/>sie eben nur die Regel der Erfolglosigkeit befestigen (und wirklich wer- 
<lb/>den berechtigte Klagen häufig blos deswegen gar nicht erst angestrengt).

<lb/>In der That stst auch nichts leichter für einen böswilligen Schuld- 
<lb/>ner, als den Gerichts-Exekutor zu täuschen; er braucht ihm blos eben
<lb/>das vorhandene Vermögen nicht zu zeigen. Sobald aber der Exekutor
<lb/>berichtet, daß er keine pfändbare Objekte vorgestlnden habe, geht sein
<lb/>Bericht einfach ad acta und die Sache ist für das Gericht einstweilen
<lb/>erledigt.

<lb/>Daß der Manifestationseid ein durchaus ungenügendes und fast
<lb/>immer erfolgloses, Exekutionsmittel ist, wird dem Praktiker nicht unbe- 
<lb/>kannt sein und bedarf wohl keiner Ausführung, sobald man nur erst
<lb/>einen böswilligen Schuldner voraussetzt. Die unvollständige Ver-
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0732.tif"
                   n="730"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0732--><p/>
               <p>

                  <lb/>730 Sabarth: Zur Reform de§ ExekutionZwesens.

<lb/>mögensangabe, d. i. die Unwahrheit des Eides, ist wegen des promis- 
<lb/>sorischen Theiles der Eidesnorm nicht einmal strafbar.

<lb/>So wird denn schließlich der Extrahent dahin verwiesen, seinerseits
<lb/>die verheimlichten Vermögensobjekte, die der Gerichts-Exekutor nicht ge- 
<lb/>funden hat, selbst zu ermitteln. Hierzu ist er aber niemals in oer
<lb/>Lage. Denn entweder wohnt er überhaupt auswärts; oder wenn er
<lb/>auch anwesend wäre, so ist er ja nicht berelhtigt, in die Wohnung des
<lb/>Schuldners einzudringen und dessen Behältnisse re. wider dessen Willen
<lb/>zu durchsuchen. Außerdem ist ein so odiöses Verhalten auch Nieman- 
<lb/>dem zuzumuthen.

<lb/>Gelänge ihm inzwischen auch irgendwie eine solche Ermittelung,
<lb/>so würde ihm das immerhin nichts nützen. Denn er kann seine Erfah- 
<lb/>rung nur vorerst bei Gerichte anzeigen, und ehe seine Anzeige (die zu- 
<lb/>nächst blos eine Behauptung ist) durch das Bureau in Vortrag ge- 
<lb/>bracht, die Exekution von Neuem verfügt und der Befehl an den
<lb/>Exekutor expedirt, revidirt, mundirt und kontrasignirt ist, hat der Exe-

<lb/>Sude die denunziirten Objekte längst wieder bei Seite gebracht oder
<lb/>deren entäußert.

<lb/>Wenn unter solchen Umständen der Gläubiger in den meisten Fällen
<lb/>das leere Nachsehen hat, so läßt sich dabei dennoch keinem der fungi-
<lb/>renden Beamten (Exekutor wie Dezernent re.) etwa eine Verletzung
<lb/>seiner Gesetzespstichten Nachweisen. Der Mangel muß also in der Ge- 
<lb/>setzgebung und in den für Exekutionen geordneten Einrichtungen beruhen.

<lb/>Schon die Weitläufigkeit der gerichtlichen Dekretur, besonders wenn
<lb/>nur der erkennende Prozeßrichter eine exklusive Kompetenz dazu hat, die
<lb/>Expedition (und Superreviston) des Vollstreckunasbefehles an den Exe- 
<lb/>kutor — zumal bei der oft bewiesenen Unverlaßbarkeit des Amtsgeheim- 
<lb/>nisses erleichtert dem Exequenden die Beiseiteschaffung von Exeku- 
<lb/>tionsgegenständen.

<lb/>Diese Weitläufigkeit ist nicht nothwendig, wie die zur Zufriedenheit
<lb/>des Publikums geübte Gesetzgebung anderer Länder, z. B. in Rhein- 
<lb/>preußen, zeigt. Wenn das erkennende Gericht seinem Erkenntnisse das
<lb/>Attest der Vollstreckbarkeit beifügt, so ist schwer abzusehen, weshalb
<lb/>dasselbe nicht „im ganzen Umfange des Landes" vollstreckt werden sollte,
<lb/>wohin auch immer der Verklagte verzogen sein möge.

<lb/>Sodann scheint die Stellung der vollstreckenden Beamten nicht ge- 
<lb/>eignet, die Interessen des Exekutionssuchers, soweit dies überhaupt
<lb/>möglich ist, zu fördern.

<lb/>Seinen Gehalt — dessen kärglicher Betrag ihn fortdauernd dem
<lb/>Wunsche nach mehreren Einnahmen aussetzt — bringt er schon durch
<lb/>die oben beschriebene Art und Weise der Amts-Ausübung in's Ver- 
<lb/>dienen; ob sein Einschreiten erfolgreich oder resultatlos bleibt, ist für
<lb/>ihn völlig ohne Interesse.

<lb/>Der neueste Prozeß-Gesetzentwurf bezeichnet es als offene Frage,
<lb/>ob die Zustellung der Klage rc. durch Gerichtsdiener oder besondere dazu
<lb/>angestellte Beamte (Gerichtsvollzieher) zu bewirken sein werde.

<lb/>Eben derselbe Zweifel wiro bei Ausarbeitung einer Exekutionsord-
<lb/>Aung obwalten. - ...
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0733.tif"
                   n="731"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0733--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sabarth: Zur Reform des ExekuLionswesens. 731

<lb/>Dem Institute der Gerichtsvollzieher dürfte vor demjenigen der
<lb/>bisherigen Gerichts-Exekutoren ohne Zweifel der Vorzug zu geben sein.

<lb/>Wenn solche Beamte, in einer nach den Lokalbedürfnissen bemessenen
<lb/>Zahl ohne bestimmten Gehalt angestellt, blos auf die gesetzlichen Ge- 
<lb/>bühren für die ihnen übertragenen Geschäfte angewiesen sind, gleich wie
<lb/>die Notare; wenn solchergestalt der Umfang ihres Einkommens von der
<lb/>Zahl ihrer Aufträge ^abhängt; so wird Jeder eine persönliche Veran- 
<lb/>lassung haben, durch prompte und sorgfältige Ausführung aller Aufträge
<lb/>sich dem Vertrauen des Publikums zu empfehlen. Wenn wiederholte
<lb/>Negativ-Berichte eines Gerichtsvollziehers Argwohn gegen seinen Eifer
<lb/>und seine Thätigkeit erregen, so wird man mit Exekutions-Aufträgen
<lb/>einen anderen Gerichtsvollzieher betrauen, und Jener wird durch den
<lb/>Ausfall seiner Amts - Einnahmen sich zu besserem Eifer angetrieben
<lb/>fühlen.

<lb/>In einem, dem Verfasser amtlich bekannt gewordenen Falle war
<lb/>vor nicht langer Zeit die Verhaftung eines Schuldners verfügt, der die
<lb/>Ableistung des Manifestationseides verweigerte. Derselbe ließ sich nun
<lb/>begreiflicherweise nicht in der Wohnung betreten, und der Exekutor be- 
<lb/>richtete, daß er den Exequenden nicht auffinden könne. Dieser Schuldner
<lb/>&lt;der übrigens bis unmittelbar vorher als Beamter bei demselben Ge- 
<lb/>richte angestellt tzewefen, also den Exekutoren persönlich genau bekannt
<lb/>war) verkehrte inzwischen dessenungeachtet öffentlich in der Gesellschaft
<lb/>und war überall in Restaurationen zu sehen, wo er sogar unbesorgt
<lb/>mit dem Extrahenten der Exekution zusammentraf. Und wirklich konnte
<lb/>Letzterer diese Exekution nicht zur Vollstreckung bringen, da sein Schuldner
<lb/>in einiger Zeit den bisherigen Wohnort aufgab und Jenem die Ermitte- 
<lb/>lung seines weiteren Verbleibs überließ.

<lb/>Man darf nun fragen: würde ein Englischer oder ein Französischer
<lb/>Huissier wirklich einen solchen Schuldner ebenfalls nicht zur Haft brin- 
<lb/>gen können?

<lb/>Wir dürfen uns wohl überzeugt halten, daß durch die Einführung
<lb/>besonderer, selbstständiger Gerichtsvollzieher an Stelle der bisherigen
<lb/>Gerichtsexekutoren die Vollstreckbarkeit der Gerichtsurtheile eine Wahr- 
<lb/>heit werden würde.

<lb/>Allerdings müssen die Gerichtsvollzieher auch eine andere Qualifi- 
<lb/>kation besitzen, als diejenige der Exekutoren, welche bei uns nur aus
<lb/>der Zahl der civilversorgungsberechtigten Militairveteranen genommen
<lb/>werden dürfen.

<lb/>Wird aber das Exekutionswesen, mit dem immerhin daran haften- 
<lb/>den Odium, von den Gerichten getrennt, so wird auch die Achtung vor
<lb/>dem Richteramte, und das Vertrauen in die Wirksamkeit seiner Urtheile
<lb/>dadurch keinen Schaden erleiden, sondern kann dadurch nur noch eine
<lb/>Verbesserung erfahren.
</p>

            </div>
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                n="732"
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                 n="XXVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum und Hypothekenrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kurlbaum, ...">Von Herrn Kammergerichtsrath Kurlbaum in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0734--><p/>
               <p>

                  <lb/>732 Kurldaunr: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc-
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVIII.

<lb/>Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grnndeigenthnw
<lb/>und Hypothekenrecht.

<lb/>Von Herrn Kammergerichtsrath Kurlbaum in Berlin.

<lb/>Die Grundbesitzer sinden schon seit langer Zeit Credit gegen Hy- 
<lb/>potheken nicht mehr in dem Maaße, in welchem sie ihn beanspruchen.
<lb/>Ein voller Beweis hierfür liegt in dem Umstande, daß die Schulden
<lb/>halber nothwendigen Subhastationen seit Jahren an Zahl beständig zu- 
<lb/>nehmend) Die Gründe dieses abnormen Zustandes können im Wege
<lb/>der Gesetzgebung vollständig nicht beseitigt werden, denn sie liegen
<lb/>zum Theil in dem stattgehabten Umschwünge des kaufmännischen und
<lb/>gewerblichen Verkehrs, zum Theil auch darin, daß der Grundbesitz Credit
<lb/>schassen soll für Zwecke, welche mit ihm nur äußerlich in Verbindung
<lb/>gebracht we den. Mitwirkend bei diesem Zustande ist aber auch die
<lb/>Lage der Gesetzgebung selbst, indem diese durch ein schwerfälliges Ver- 
<lb/>fahren in Hypothekensachen und durch Schwierigkeiten, welche einer
<lb/>raschen und sichern Geltendmachung der Rechte der Hypothekengläubiger
<lb/>entgegenstehen und beseitigt werden könnten, die Kapitalisten von der
<lb/>Anlegung ihres Vermögens in Hypotheken abschreckt. In dieser Rich- 
<lb/>tung ist daher eine Förderung des Credits der Grundbesitzer ausführbar.
<lb/>Schon seit Jahren ist . denn auch das Augenmerk der Regierung auf
<lb/>diese Uebelstände der Gesetzgebung gerichtet gewesen, und es sind wieder- 
<lb/>holt Seitens derselben Besserungsversuche gemacht worden. Wirkliche
<lb/>Aenderungen aber sind bisher nur in zwei Richtungen durchgeführt
<lb/>worden: in dem Verfahren in Hypothekensachen durch das
<lb/>Gesetz (die s. g. Novelle) vom 24. Mai 1853 und in dem Sub- 
<lb/>hast ations-Verfahren durch die Subhastations - Ordnung vom
<lb/>15. März 1869. Die durch Jenes eingeführten Erleichterungen und
<lb/>Vereinfachungen des Verfahrens bei dem Hypothekenbuche haben sich
<lb/>zwar als sehr zweckmäßig bewährt, den Beschwerden aber nur in ge- 
<lb/>ringem Umfange abgeholfen. Die neueste Subhastationsordnung hat
<lb/>ebenfalls Manches gebessert, insofern sie eine schleunigere Einziehung
<lb/>fälliger Hypothekenforderungen ermöglicht, allein auch sie erstreckt sich
<lb/>nicht auf die im Gebiete des materiellen Rechts liegenden Mängel
<lb/>und hat sich überdies schon jetzt in mehreren Beziehungen als nachtheilig
<lb/>für den Hypothekengläubiger erwiesen, so daß bereits das Bedürfnis

<lb/>l) Vgl. die Zusammenstellung im Justizministerialblatte 1869 S. 56 ff.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0735.tif"
                   n="733"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0735--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 733
</p>
               <p>

                  <lb/>von Aenderungen und Zusätzen hervortritt. Eine durchgreifende Reform
<lb/>in dem Jmmobiliar-Sachenrechte sowohl in materieller als formeller
<lb/>Beziehung, ausschließlich jedoch des eben erst neu geregelten Subhasta-
<lb/>tions- und des Administrationsverfahrens, bezwecken die jetzt dem Land- 
<lb/>tage vorliegenden Entwürfe

<lb/>I. eines Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die
<lb/>dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbst- 
<lb/>ständigen Gerechtigkeiten und

<lb/>II. einer Grundbuch-Ordnung.-) Sie treten als Kodifika- 
<lb/>tionen auf und sollen also die einzigen Rechtsguellen für die darin be- 
<lb/>handelten Gegenstände abgeben. Sie schließen sich nach Form und
<lb/>Inhalt im Wesentlichen den dieselben Materien betreffenden Gesetzent- 
<lb/>würfen von 1868 an, unterscheiden sich aber zugleich von diesen, nicht
<lb/>nur durch eine vielfach bestimmtere und klarere Fassung, sachgemäßere
<lb/>Vertheiluna des Stoffes (das materielle Recht und die Grundbuchs-
<lb/>Ordnung sind streng auseinander gehalten), vollständige Verbannung
<lb/>aller undeutschen Ausdrücke und Anderes, sondern auch prinzipiell, in- 
<lb/>dem sie namentlich der Gutgläubigkeit in gewissem Maße wieder einen
<lb/>Einfiuß gönnen, der in den Entwürfen von 1868 vollständig ausge- 
<lb/>schlossen war.

<lb/>Zum vollen Verständniß der vorliegenden Entwürfe muß man sich
<lb/>vorweg vergegenwärtigen, gegen welche Bestimmungen des jetzt gelten- 
<lb/>den Rechts sich dieselben wenden. Die den Entwürfen beigefügten
<lb/>Motive geben hierüber genauen Aufschluß. Voran steht hier als wesent- 
<lb/>licher und darum zu beseitigender Mangel

<lb/>1) das gleichzeitige Vorkommen eines wahren (besitzenden, aber in
<lb/>das Hypothekenbuch nicht eingetragenen) und eines fingirten (eingetragenen,
<lb/>aber nicht besitzenden) Eigenthümers bei einem und demselben Grund- 
<lb/>stücke. Von diesen kann bekanntlich nach der durch den Plenarbeschluß
<lb/>des K. Obertribunals vom 6. März 1864 festgestellten Auslegung des
<lb/>10. Titels des A. L.-R. Theil I der Erstere zwar Eigenthum an dem
<lb/>Grundstücke übertragen, dieses aber nicht verpfänden, der Letztere da- 
<lb/>gegen wohl verpfänden, nicht aber sonst veräußern.

<lb/>Es wird ferner 2) als fehlerhaft verworfen die landrechtliche Aus- 
<lb/>dehnung des Begriffs und der Wirksamkeit der Schlechtgläubigkeit, in- 
<lb/>sofern schon die Kenntniß, ja sogar die fahrlässige Nichtkenntniß des
<lb/>älteren bloßen Eigenthums titels eines Dritten den Eigentümer seines
<lb/>Rechtes verlustig machen kann, was weiter unter Umständen auch die
<lb/>Aufhebung von Hypotheken und andern dinglichen Rechten, welche von
<lb/>diesem bestellt worden sind, zur Folge hat.

<lb/>3) Gehört zu diesen Mängeln die Verschiedenartigkeit der Hypo- 
<lb/>theken, welche seit dem Anhangs-Paragraphen 52 zum A. L.-R. bald
<lb/>nur accessorische (von der Existenz und Rechtsbeständigkeit einer zu
<lb/>sichernden persönlichen Schuld abhängige) sind, bald Prinzipale (unab- 
<lb/>hängig von persönlichem Nexus). Ferner
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Die beiden Entwürfe sollen in dem Folgenden der Kürze halber mit den
<lb/>hier gebrauchten Ziffern I und II zitirt werden.

<lb/>Zeitschr. fl Äesetzgebuug u. Rechtspflege. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0736.tif"
                   n="734"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0736--><p/>
               <p>

                  <lb/>:734 Aurlbaum: Die Prmßischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>4) die ausgedehnte Anfechtbarkeit jener nur accessorischen Hypo- 
<lb/>theken, indem der Gültigkeit derselben auch die der zu sichernden Schuld
<lb/>anhaftenden Mängel bis zu einem gewissen Matze entgegenstehen;

<lb/>5) die Schwerfälligkeit der Formen, welche für Rechtsgeschäfte über
<lb/>Grundstücke und Hypotheken zu beobachten sind, und endlich

<lb/>6) die Langsamkeit in der Verwaltung der Hypothekenbehörden,
<lb/>herbeigeführt nach der Auffassung der Motive durch die von dem Lega-
<lb/>litätsprinzipe genährten Bedenken und die kollegiale Verfassung der ge- 
<lb/>nannten Behörden.

<lb/>Um die vorliegenden Entwürfe richtig zu würdigen, muß man
<lb/>ferner den Standpunkt in Betracht ziehen, welchen die Negierung bei
<lb/>der Wahl der zur Abhülfe der vorstehend aufgeführten Mängel aufge- 
<lb/>stellten neuen Grundsätze und Bestimmungen eingenommen hat. Sie
<lb/>betont ausdrücklich, daß, wenn auch die Entwürfe zunächst nur für das
<lb/>Gebiet des A. L.-R. in den alten Provinzen bestimmt sind, dieselben
<lb/>doch ein Musterrecht für den ganzen Staat darstellen und später mit
<lb/>den etwa erforderlichen Modifikationen in allen Landestheilen Geltung
<lb/>erhalten, überdies aber wenn möglich zu einer Rechtseinheit in ganz
<lb/>Deutschland führen sollen. Wäre diese Rücksicht nicht maßgebend ge- 
<lb/>wesen, so könnte kein Zweifel darüber bestehen, daß zur Beseitigung der
<lb/>angegebenen Mängel weit weniger erhebliche Aenderungen in den Grund- 
<lb/>sätzen des A. L.-R. und der formellen Gesetzgebung ausgereicht haben
<lb/>würden, als die in den Entwürfen vorgeschlagenen. Aus diesem zweiten
<lb/>Ziele der beabsichtigten Reform aber ergiebt sich mit Notwendigkeit,
<lb/>daß dieselbe nur auf Grundsätze gestützt werden kann, welche für alle
<lb/>in Preußen bestehenden Rechtssysteme anwendbar sind und außerdem
<lb/>sich der neueren Gesetzgebung der übrigen Deutschen Staaten möglichst
<lb/>anschließen.

<lb/>Zn diesem Sinne sollen denn die Hauptprinzipien des landrecht- 
<lb/>lichen Zmmobiliarsachenrechts zum Theil wesentlich umgestaltet werden.
<lb/>Von den Grundprinzipien der jetzigen Hypothekenverfassung namentlich
<lb/>sollen die Publizität und die Spezialität, deren Richtigkeit sich in langer
<lb/>Praxis bewährt und zu ihrer Aufnahme in andere Gesetzgebungen ge- 
<lb/>führt hat, verschärft, dre Legalität aber, weil sie zu viel und doch nicht
<lb/>genug geleistet, eingeschränkt werden. Im Einzelnen laufen die Reform- 
<lb/>vorschläge hauptsächlich auf Folgendes hinaus:

<lb/>I. Die Publizität des Grundbuchs wird verschärft

<lb/>1) durch Beseitigung der Traditionstheorie bei ^dem Erwerbe
<lb/>des Eigenthums und der auf privatrechtlichem Titel beruhen- 
<lb/>den dinglichen Rechte an Immobilien (mit einigen Aus- 
<lb/>nahmen) und Ersatz derselben durch die Eintragungstheorie,

<lb/>2) durch Einschränkung des Begriffs und der Wirkungen der
<lb/>Schlechtgläubigkeit,

<lb/>3) durch Selbstständigmachung der Hypothek vermittelst Los- 
<lb/>lösung derselben von dem hinter der Eintragung liegenden
<lb/>obligatorischen Verhältnisse.

<lb/>H. Zur konsequenteren Durchführung der Spezialität des
<lb/>Grundbuchs wird vorgeschlagen
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0737.tif"
                   n="735"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0737"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0737--><p/>
               <p>

                  <lb/>Äurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 735
</p>
               <p>

                  <lb/>1) die Ausschließung ganz unbestimmter, nicht wenigstens auf
<lb/>ein Maximum des Betrages begrenzter Belastungen,

<lb/>2) eine genauere Bestimmung der immobilen Objekte im An- 
<lb/>schluß an die Grund- und Gebäude-Steuerbücher.

<lb/>III. Das Prinzip der Legalität endlich wird insofern einge- 
<lb/>schränkt, als ausschließlich die Einwilligung des eingetragenen Eigen-
<lb/>'thümers oder sonstigen Berechtigten beziehungsweise der Antrag den
<lb/>-Titel zu Eintragungen in das Hypothekenbuch abgeben soll und in Folge
<lb/>dessen das einer solchen Einwilligung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
<lb/>der Prüfung der Hypothekenbehörde entzogen wird.

<lb/>Als Konsequenz der Selbstständigkeit der Hypothek wird dann
<lb/>weiter zugelassen, daß der Eigenthümer des Grundstücks von vornherein
<lb/>auf seinen Namen Hypotheken eintragen läßt.. Für solche Hypotheken
<lb/>des Eigentümers wird diesem die Blankozession gestattet.

<lb/>Zn formeller Beziehung endlich wird außer der bereits erwähnten
<lb/>-Heranziehung der Grund- und Gebäude-Steuerbücher überall eine Ver- 
<lb/>einfachung der Geschäfte beim Grundbuche beabsichtigt, welche haupt- 
<lb/>sächlich in der Übertragung derselben an Einzelrichter, Beseitigung von
<lb/>Förmlichkeiten für die beim Grnndbuche vorzulegenden Urkunden über
<lb/>Sessionen, Verpfändungen von Hypotheken, Quittungen, Vorrechtsein- 
<lb/>räumungen re. und in der Reduzirnng der Hypothekenurkunde auf einen
<lb/>'übersichtlichen Auszug aus dem Grundbuche ohne Anhängung der Ur- 
<lb/>kunde über den etwa vorhandenen persönlichen Anspruch bestehen soll.

<lb/>Wenn ich nach dieser kurzen Andeutung der Ziele und Gesichts- 
<lb/>punkte der vorliegenden Gesetzentwürfe in dem Folgenden auf die Be- 
<lb/>stimmungen derselben im Einzelnen näher eingehe, so ist hierbei nicht
<lb/>meine Absicht, die von der jetzigen Gesetzgebung abweichenden Begriffe
<lb/>und Bestimmungen nach ihrer 'juristischen Begründung einer ausführ- 
<lb/>lichen Kritik zu unterziehen. Ob sie eine solche Begründung überall in
<lb/>sich tragen, ist zwar nicht unbestritten. So wird es namentlich für
<lb/>bedenklich gehalten, daß die Hypothek ein selbstständiges Recht sein, daß
<lb/>es für deren Rechtsgültigkeit nicht ferner darauf ankommen soll, ob ihr
<lb/>eine persönliche Forderung zu Grunde liegt oder nicht. Auf die Er- 
<lb/>örterung dieser Fragen aber ist schon im Anschlüsse an die früheren
<lb/>Entwürfe von 1864 und 1868 und selbst vor dem Bekanntwerden der- 
<lb/>selben vielfach näher eingegangen worden, und man wird nach dem
<lb/>Resultate derselben, welches auch in den jetzigen Vorlagen seine Berück- 
<lb/>sichtigung gefunden hat,3) wenigstens die Möglichkeit einer passenden
<lb/>juristischen Konstruktion der projektirtcn Aeuderungen kaum bestreiten
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Es sind, wie in einer Anmerkung zu den Motiven mitgetheilt wird, von
<lb/>einzelnen Juristen und von dem Appellationsgerichte in Breslau gutachtliche Berichte
<lb/>über die Entwürfe von 1868 erstattet und außer diesen Berichten bei Revision der
<lb/>Entwürfe auch die auf letztere eingehenden Schriften von Hübner. Hartmann und
<lb/>Bremer benutzt worden. Auch das Kammernericht h.ck die Vorlagen von 1368
<lb/>einer eingehenden Berathung unterzogen und hierüber Bericht erstattet. Dieser ist
<lb/>jedoch, da er bei der erheblichen Belastung des Kammergerichts mit Geschäften erst
<lb/>Ende September abgehen konnte, nicht zeitlg genug in das Ministerium gelangt, um
<lb/>noch Berücksichtigung zu finden.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0738.tif"
                   n="736"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0738"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0738--><p/>
               <p>

                  <lb/>736 Krrrlbaurn: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>können. Ich will in dieser Beziehung nur noch andeuten, daß schon:
<lb/>1853 Befeler in seinem „System des gemeinen Deutschen Privat- 
<lb/>rechts" (Band II. §§. 89 und 95—97) im Wesentlichen dieselben
<lb/>Grundsätze und Bestimmungen, welche in den jetzigen Entwürfen zum
<lb/>Ausdruck gebracht worden sind, als den germanistischen Grundanfchauungen
<lb/>entsprechend und auch de lege ferenda wünschenswerth vertheidigt hat.
<lb/>Meine nachstehenden Ausführungen sollen vielmehr vorzugsweise die
<lb/>praktische Seite der Entwürfe im Auge haben, namentlich also die
<lb/>Fragen, ob dieselben den Mängeln der jetzigen Gesetzgebung über das
<lb/>Jmmobiliarsachenrecht in geeigneter Weise abhelfen und wie sie sich
<lb/>stellen zu denjenigen Theilen der Gesetzgebung, welche nnr mittelbar
<lb/>davon berührt werden. Aber auch in dieser Richtung werde ich mich
<lb/>auf eine meist kurze und mehr andeutende aß vollständig ausführende
<lb/>Erörterung des Wichtigeren beschränken und von einem Eingehen auf
<lb/>alle einzelnen Bestimmungen der Entwürfe absehen müssen, da deren
<lb/>Umfang eine vollständige Besprechung in dem knappen Raume eines
<lb/>Journal-Aufsatzes ausschließt.

<lb/>Die Grundlage der Neuerungen, welche in den Entwürfen gegen- 
<lb/>über dem jetzigen Rechte hervortreten, bildet

<lb/>das Grundbuch,

<lb/>welches künftig auch für den Erwerb des Eigenthums an Immobilien
<lb/>eine Entstehungsquelle werden soll, wie es dies jetzt im Wesentlichen
<lb/>nur für die Hypotheken ist. Die äußere und innere Einrichtung des
<lb/>Grundbuchs wird in der Hauptsache so beibehalten, wie dieselbe jetzt
<lb/>ist. Der Regel nach erhält nämlich jedes selbstständige Grundstück ein
<lb/>besonderes Folium (II. §. 1), zerfallend in einen „Titel" und drei „Ab- 
<lb/>theilungen" (Rubriken), von denen der Titel in zwei „Reihen" (Colonnen)
<lb/>die Bezeichnung des Grundstücks und die Abschreibungen, die drei Ab- 
<lb/>theilungen nach der bisher üblichen Eintheilung in Haupt- und Neben- 
<lb/>reihen die Angabe des Eigenthumserwerbs, die dauernden Lasten und
<lb/>wiederkehrenden Leistungen, Beschränkungen des Eigenthums und des
<lb/>Verfügungsrechts des Eigenthümers und die Hypotheken in der bisherigen
<lb/>Weise enthalten. (II. §§. 6—14). Neu eingeführt wird jedoch ein zweites
<lb/>Grundbuchformular, das neben jenem ersten nach dem Ermessen des
<lb/>Grundbuchamtes da zur Anwendung kommen soll, wo in Folge großer
<lb/>Zerstückelung des Grund und Bodens der Grundbesitz des Einzelnen
<lb/>nur aus einer Anzahl kleinerer Parzellen besteht. Die Folien oder so- 
<lb/>genannten „Artikel" in diesem Grundbuche sind Personalfolien, sie be- 
<lb/>ziehen sich auf die Person des Eigenthümers, bei Uebergang sämmtlicher
<lb/>unter einem Artikel eingetragenen Grundstücke auf einen neuen Eigen-
<lb/>thümer wird für diesen ein neuer Artikel angelegt. Jeder Artikel um- 
<lb/>faßt nur zwei neben einander befindliche Seiten des Buches, auf welchen
<lb/>in tabellarischer Form neben einander alles dasjenige in einfachster
<lb/>Weise vermerkt wird, was den Realzustand einer Jeden der der Reihe
<lb/>nach unter einander verzeichneten Parzellen betrifft (II. §§. 16—18,
<lb/>63—65, 87, 94, 119, 135). Es ist dieses Formular dem in dem vor- 
<lb/>maligen Herzogthum Nassau eingeführten sogenannten Stockbuche nach-
</p>

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                   n="737"
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               <p>

                  <lb/>Krrrlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 737

<lb/>gebildet, und es soll durch dasselbe neben größter Leichtigkeit der Buch- 
<lb/>führung die möglichste Uebersichtlichkeit über den Realzuftand aller
<lb/>einzelnen in Einer Hand vereinigter Parzellen erreicht werden. Eine
<lb/>wesentliche Verbesserung ergiebt die Anlehnung der Grundbücher an
<lb/>die Grund- und Gebäudesteuer-Bücher. Die Uebereinstimnrung mit
<lb/>diesen wird dadurch hergestellt?, daß die Grundbücher für jeden Grund- 
<lb/>steuer-Erhebungsbezirk besonders angelegt werden, für die Eintragung
<lb/>eines Grundstücks in dieselben dessen Eintragung in die Grundsteuer- 
<lb/>mutterrolle Voraussetzung ist und die Bezeichnung des Grundstücks in
<lb/>der letzteren nach Namen, Lage und Eigenschaft, Größe und Grund- 
<lb/>steuer-Reinertrag oder Nutzungswerth mit Angabe der Nummer, welche
<lb/>das Grundstück im Steuerbuche führt, auch im Grundbuche beibehalten
<lb/>und auf Grund von Mittheilungen, welche die Grundsteuerbehörden
<lb/>über jede Veränderung dem Grundbuchamte unverzüglich zu machen
<lb/>haben, stets auf dem Laufenden erhalten werden soll (II. §§. 1. 4. 5. 9.
<lb/>17). Hierdurch wird in der That einem Uebelstande abgeholfen werden,
<lb/>es wird danach nicht mehr Vorkommen können, daß Grundstücke ver- 
<lb/>äußert und belastet werden, die bei dem Versuche, die eingetragenen
<lb/>Rechte zu realisiren, gar nicht zu ermitteln sind. Aeußerlich wird wie
<lb/>bisher die Publizität der Grundbücher dadurch erreicht, daß die Einsicht
<lb/>derselben und der Grundakten Jedem gestattet wird, der nach dem Er- 
<lb/>messen des Vorstehers des Grundbuchamtes ein rechtliches Interesse dabei
<lb/>hat (II. §. 20).

<lb/>Auf dem Fundamente dieser öffentlichen Grundbücher baut sich dann
<lb/>das System der Entwürfe auf, und es wird zunächst auf dasselbe
<lb/>gestützt

<lb/>der Erwerb und die Ausübung des Eigenthums an Grund- 
<lb/>stücken.

<lb/>Hierbei kann man vorweg fragen, ob überhaupt in dem jetzigen
<lb/>Rechtszustande eine genügende Veranlassung liege, bei einer im Interesse
<lb/>des Realkredits vorgenommenen Reform auch die Bestimmungen über
<lb/>den Erwerb des Eigenthums und die Voraussetzungen der Ausübung
<lb/>des Ei^enthums zu ändern. Es scheint für den Hypothekenglänbiger
<lb/>gleichgültig zu sein, ob bei dem ihm verpfändeten Grundstücke der sog.
<lb/>wahre und der Buch-Eigenthümer ein und dieselbe oder verschiedene
<lb/>Personen sind. Der Buch-Eigenthümer allein kann verpfänden und
<lb/>seine Verpfändungen sind wirksam auch gegen den etwaigen von ihm
<lb/>verschiedenen wahren Eigenthümer. Dieser allein scheint bei der jetzigen
<lb/>Lage der Gesetzgebung gefährdet, eben weil der auf den Buch-Eigen- 
<lb/>thümer sich stützende Hypothekengläubiger ihm gegenüber sicher ist. Für
<lb/>den wahren Eigenthümer aber bedarf es einer Aenderung der Gesetz- 
<lb/>gebung nicht, denn es, hängt ja lediglich von ihm selbst ab, seinen
<lb/>Besitztitel berichtigen zu'lassen und dadurch die über ihm schwebende
<lb/>Gefahr zu beseitigen. Allein auch der Hypothekengläubiger ist bei dieser
<lb/>sog. Duplizität des Eigenthums wesentlich interessirt. Aktiv freilich ist
<lb/>ihm gegenüber nur der Buch-Eigenthümer legitimirt, nicht aber auch
<lb/>passiv. Ein gegen diesen erstrittenes Erkenntniß ist gegen den wahren
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0740.tif"
                   n="738"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0740--><p/>
               <p>

                  <lb/>738 Kurlbarrm: Die Preußischen Gesetzentwürfe über GrunVeigenthum rc.

<lb/>Eigentümer nicht vollstreckbar, sofern nicht erst nach ein getretener"
<lb/>Litigiosität des Grundstücks der Eigenthumsbesitz auf'Letzteren über--
<lb/>gegangen ist. Nun erhält zwar instruktionsmäßig der Hypotheken- 
<lb/>gläubiger von allen in öffentlicher Form, aufgenommenen Ver- 
<lb/>äußerungen des Grundstücks durch den Richter Kenntniß,. wenn auch oft:
<lb/>verspätet, und er kann sich daher solchen Veräußerungen gegenüber in.
<lb/>der Regel den richtigen Verklagten schaffen. Unbekannt aöer bleiben
<lb/>ihm meist die ebenso gültigen Veräußerungen durch nicht öffentliche
<lb/>oder solche Urkunden, bei denen nur die Unterschriften beglaubigt
<lb/>sind, denn von solchen Veräußerungen erfährt auch der Richter erst
<lb/>dann etwas, wenn der Veräußerer oder der Erwerber Anträge deshalb-
<lb/>stellen, und so richten denn oft genug Gläubiger ihre Hypothekenklage-
<lb/>wirkungslos gegen eine nur irrig für den wahren Eigentümer gehaltene
<lb/>Person, um die Lust am Immobiliarkredit zu verlieren. Man wird es-
<lb/>daher nur billigen können, wenn auch das Eigenthum an Grundstücken,
<lb/>in die Reform einbegriffen wird.

<lb/>( Im Interesse der Hypothekengläubiger würde es genügen, wenn-'
<lb/>bestimmt würde, daß den Realberechtigten gegenüber der Bucheigenthümer
<lb/>auch passiv mit voller Wirkung für das Grundstück legitimirt sei, und
<lb/>mit einer solchen Bestimmung würde die Publizität des Grundbuchs
<lb/>für die Hypothekengläubiger vollständig durchgeführt sein. Die Entwürfe '
<lb/>gehen aber weiter und zwar hier im Interesse der angestrebten Rechts-
<lb/>einheit aller deutschen Staaten. Die Motive weisen nach, daß die alt- 
<lb/>deutsche Auflassung in der modernen Form der Eintragung in das
<lb/>Grundbuch für den Eigenthumserwerb an Grundstücken bererts besteht'
<lb/>in Oesterreich und Sachsen, ferner für die Stadt- und Domanialgrund-
<lb/>stücke in Mecklenburg, in den einzelnen Thüringischen Staaten, in Lübeck,
<lb/>Hamburg, Bremen sowie in dem vormaligen Herzogthume Nassau, und
<lb/>daß derselben mehr oder weniger bereits nahe stehen die Gesetzgebungen
<lb/>für den Appellationsgerichtsbezirk Greifswald, für Kurhessen, Hannover
<lb/>und Schleswig-Holstein, für Bayern aber deren Einführung beabsichtigt"
<lb/>wird. Nur in einem kleinen Theile der angegebenen Territorien hat
<lb/>sich die Auflassungstheorie von Alters her erhalten, in den meisten ist
<lb/>sie erst in neuerer Zeit wieder eingeführt. Diesem Zuge der neueren
<lb/>Gesetzgebung schließen sich die Entwürfe an, und für die Einführung
<lb/>der Auflassungstheorie im Geltungsbereiche desA. L.-R. liegt wenigstens
<lb/>eine Vorbereitung in der Bedeutung, welche dieses der Eintragung des
<lb/>Eigenthümers bereits beilegt.

<lb/>Die Entwürfe bestimmen nun über den Eigenthumserwerb an
<lb/>Grundstücken im Wesentlichen Folgendes:

<lb/>„Das Eigenthum an einem Grundstücke wird im Falle der
<lb/>„freiwilligenDeräußerung nur durch Eintragung im Grund- 
<lb/>buch erworben (I. §. 1).

<lb/>„Die Eintragung des Erwerbers als Eigenthümers erfolgt,,
<lb/>„wenn der eingetragene Eigenthümer dieselbe bewilligt und der
<lb/>„Erwerber sie beantragt (Auflassung) (I. §. 2).

<lb/>„Einer Vorlegung der Urkunde über das Veräußerungs--
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0741.tif"
                   n="739"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0741--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 73§
<lb/>„geschäft und eines Nachweises der Uebergabe bedarf es nicht

<lb/>*(I •§• 2).

<lb/>„Wenn die Eintragung des Eigentümers auf Grund einer
<lb/>„Auflassung erfolgt ist, so kann sein Eigenthum wegen mangelnder
<lb/>„Form des Veräußernngsgeschäfts nicht mehr angefochten werden
<lb/>.&lt;1. 8- 8).

<lb/>„Hat der eingetragene Eigenthümer das Grundstück an
<lb/>„Mehrere nach einander veräußert, so wird doch nur derjenige
<lb/>„Eigenthümer, welcher im Grundbuche eingetragen worden ist,
<lb/>„auch wenn er den älteren Titel eines Andern gekannt hat, oder
<lb/>„Letzterem vom Veräußerer das Grundstück übergeben worden ist
<lb/>„(I. §• 5).

<lb/>„Mehrere Eintragungsgesuche für dasselbe Grundstück werden
<lb/>„in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung bei dem Grundbuch-
<lb/>„amte bestimmten Reihenfolge erledigt (II. §. 46)."

<lb/>Hier wird also die sog. mittelbare Erwerbung des A. L.-R., inso- 
<lb/>weit ihr eine freiwillige Veräußerung zu Grunde liegt, völlig neu ge- 
<lb/>ordnet. Die Eintragung auf Grund einer Auflassung giebt Eigen- 
<lb/>thum, eines Weiteren bedarf es zunächst nicht, und es rst damit jeden- 
<lb/>falls eine möglichst einfache und zugleich allgemein erkennbare Form
<lb/>der Eigenthumsübertragung geschaffen. Bedenklich ist dabei, wenn
<lb/>man zunächst bei 'dem Akte der Eigenthumsübertra^ung selbst stehen
<lb/>bleibt, nur, daß die rechtliche Wirkung dieses Aktes in einen Vorgang
<lb/>verlegt ist, dessen Zeitpunkt von der Willkür der Interessenten in
<lb/>keiner Weise abhängig ist. Dieselben können wohl die Auflassungs- 
<lb/>erklärung zu einer bestimmten Zeit bei dem Grundbuchamte einreichen,.
<lb/>dann aber müssen sie gewärtig sein, wann die Eintragung angeordnet
<lb/>resp. wirklich ausgeführt wird. In der Zwischenzeit zwischen der Ein- 
<lb/>reichung der Auflassungserklärung und der erfolgenden Eintragung
<lb/>bleibt der Veräußerer Eigenthümer, da eine Rückziehung der Wir- 
<lb/>kung der Letzteren nicht angeordnet ist, aus der Fassung der bezüg- 
<lb/>lichen Bestimmungen der Entwürfe aber kaum gefolgert werden kann.
<lb/>Kann nun auch in dieser Zeit der Veräußerer beim Hypotheken- 
<lb/>buche keine Verfügungen mehr treffen, welche dem Erwerber nach-
<lb/>theilig wären, weil die Anträge bei demselben nach der Reihenfolge des
<lb/>Eingangs bei dem Grundbuchamte zu erledigen sind, so bleckt doch die
<lb/>Möglichkeit der Bestellung solcher Rechte durch den Veräußerer, deren
<lb/>Dinglichkeit von der Eintragung in das Grundbuch nicht abhängig ist.
<lb/>Grundgerechtigkeiten, Miethe und Pacht, welche ohne Eintragung dinglich
<lb/>werden sollen, würden dem Erwerber in hohem Grade nachtheilig werden
<lb/>können, sehnliche Collisionen würden ferner eintreten können zwischen
<lb/>jenen ohne Eintragung dinglicher Rechten und den sonstigen Rechten,
<lb/>welche diese Eigenschaft nur durch die Eintragung erlangen, und es
<lb/>möchte sich deshalb empfehlen, zu denjenigen Paragraphen der Entwürfe,
<lb/>welche von der Entstehung eines Rechtes durch die Eintragung im
<lb/>Grundbnche handeln, einen Zusatz dahin zu macken, daß die Wirkung
<lb/>der Eintragung ans den Zeitpunkt zurückbezogen würde,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0742.tif"
                   n="740"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0742--><p/>
               <p>

                  <lb/>740 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>in welchem der Antrag auf derenVornahme bei dem Grund- 
<lb/>buchamte erngegangen ist.

<lb/>Der Grundsatz der Publizität des Grundbuches wird dem nicht
<lb/>entgegenstehen können, da die Grundakt en jedem Interessenten in der- 
<lb/>selben Weise zugänglich sind, wie das Grundbuch selbst, und man hier- 
<lb/>nach auch wird fordern dürfen, daß die bereits vorliegenden, aber noch
<lb/>nicht erledigten Eintragungsanträge von demjenigen mit in Betracht
<lb/>gezogen werden, der sich auf den Glauben des Grundbuchs berufen will.

<lb/>Das jetzige Recht verlangt sodann als Titel der freiwilligen Ver- 
<lb/>äußerung einen gültigen, die Eigenthumsübertragung bezweckenden Ver- 
<lb/>trag. Die Vorlegung eines solchen beim Grundbuche soll künftig weg- 
<lb/>fallen, wegen Formmangels des Veräußerungsgeschäftes die auf Grund
<lb/>der Auflassung einmal erfolgte Eintragung des Erwerbers nicht mehr
<lb/>angefochten werden können. Diese letztere Bestimmung fand sich in
<lb/>dem Entwürfe von 1868 noch nicht. Was folgt aber aus diesen Sätzen
<lb/>in Betreff der Veräußerungsverträge? Ganz entbehrlich werden sie
<lb/>nicht. Wer ohne materiell vollständigen Veräußerungsvertrag die Auf- 
<lb/>lassung erklärt hat, kann zweifellos das Grundstück kondizkren; mit
<lb/>welchem Erfolge, werden wir später sehen. Ebenso gewiß kann auf
<lb/>Auflassung nur aus einem nach Form und Inhalt gültigen Veräuße- 
<lb/>rungsgeschäfte geklagt werden. Hat aber die Auflassung und Eintragung
<lb/>einmal stattgefunden auf Grund eines in nicht gehöriger Form geschlos- 
<lb/>senen, sonst aber vollständigen Vertrages, so werden die §§. 156 ff. I.
<lb/>5. A. L.-R. zur Anwendung kommen, d. h. der Erwerber wird nach
<lb/>seiner Wahl das Grundstück in dem Stande, wie er dasselbe empfangen
<lb/>hat, zurückgeben oder den Vertrag erfüllen event. Vergütung leisten müssen.
<lb/>Mit diesen Bestimmungen werden dann auch die in den Entwürfen von
<lb/>1868 ausdrücklich noch aufrecht erhaltenen Vorschriften der §§. 2—9
<lb/>des Gesetzes vom 24. Mai 1853, durch welche die Verträge über Par-
<lb/>zellirung ländlicher Grundstücke erschwert sind, ihre Bedeutung verlieren,
<lb/>was nur wünschenswerth erscheinen kann, wenn man in der Praxis
<lb/>sieht, wie dieselben nur noch den nicht-gewerbsmäßigen Parzellirungen
<lb/>hinderlich sind, die sog. Gutsfchlächter dagegen die parzellirenden
<lb/>Güter meist schon nicht mehr im Ganzen, sondern in einzelnen, für
<lb/>selbstständige Grundstücke erklärten Parzellen erwerben oder in eigener
<lb/>Hand zerlegen und für die Trennstücke auf ihren eigenen Namen Hy- 
<lb/>pothekenfolien anlegen lassen.

<lb/>Der Nachweis der Uebergabe soll zur Erlangung der Eintragung,
<lb/>also des Eigenthums selbst, nicht mehr erforderlich sein, die Uebergabe
<lb/>ohne Eintragung Eigenthum nicht mehr begründen können. Danach
<lb/>würde also unter den Kontrahenten die Uebergabe künftig lediglich ein
<lb/>Theil der Vertragserfüllung sein, nicht aber den Eigenthumsübergang
<lb/>bestimmen. Dagegen bleibt mit derselben, Mangels arider weiter Ver- 
<lb/>abredung, der Regel nach der Uebergang der Gefahr der L-ache verknüpft,
<lb/>nachdem die in dem Entwürfe von 1868 enthaltene Bestimmung, daß
<lb/>dieser durch die Eintragung erfolgen solle, wenn auch die Uebergabe
<lb/>noch nicht stattgefunden habe, aufgegeben worden ist. Hat ^sich aber
<lb/>Jemand auf Grund eiueö gültigen Titels das Grundstück übergeben
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0743.tif"
                   n="741"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0743"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0743--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 741.
</p>
               <p>

                  <lb/>lassen, ohne die Auflassung und Eintragung zu erlangen, so ist derselbe

<lb/>Klar nicht Eigenthümer, die Wirkung des Besitzes wird sich indeß ver-
<lb/>ieden gestalten je nach dem Recht dessen, mit welchem er deshalb in
<lb/>Streit kommt. Seinem etwa noch eingetragenen Auktor gegenüber
<lb/>wird er unbedingt mit der exceptio rei venditae et traditae oder dem
<lb/>dem etwaigen sonstigen Veräußerungsgeschäfte entsprechenden Einwande
<lb/>Schutz finden. Weichen muß er jedem neueren als Eigenthümer Ein- 
<lb/>getragenen. Von diesem wird er auch nicht einmal Ersatz dessen fordern
<lb/>rönnen, was er etwa für die Erlangung des Grundstücks gegeben hat.
<lb/>Denn einen solchen Anspruch giebt das A. L.-R. (§§.f 25. 26 I 15)
<lb/>dem redlichen Besitzer nur dann, wenn er dem Eigenthümer die Sache
<lb/>herausgeben muß, weil er seinen Besitz von einem Nichteigenthümer
<lb/>herleitet, also in einem nach den Entwürfen undenkbaren Falle, da nach
<lb/>diesen Jeder, der von einem Andern als dem Bucheigenthümer kauft,
<lb/>wissen muß, daß nur dieser wirklicher Eigenthümer und zu veräußern
<lb/>befugt ist. Den hier vorausgesetzten Fall einer Kollision zwischen dem
<lb/>eingetragenen Eigenthümer und einem bloßen Besitzer, welche Beide ihr
<lb/>Recht von einem voreingetragenen Eigenthümer herleiten, hingegen ent- 
<lb/>scheidet das jetzige Recht anders als die Entwürfe, nämlich dahin, daß
<lb/>nicht der eingetragene, sondern der besitzende Erwerber obsiegt (Plenar-
<lb/>beschluß des K. Äbertribunals vom 6. März 1854, J.-M.-Bl. S. 171),
<lb/>weshalb für diesen Fall selbstverständlich der Ersatz des für Erlangung
<lb/>des Besitzes Gegebenen für das A. L.-R. gar nicht in Frage kommen
<lb/>konnte. Endlich andern nicht Eingetragenen gegenüber wird man dem
<lb/>Besitzer eines Grundstücks, auch wenn er als Eigenthümer nicht einge- 
<lb/>tragen ist, die Publicianischen Rechtsmittel und den Jnterdiktenfchutz
<lb/>nicht versagen können.

<lb/>Die Änfechtbarkeit des in das Grundbuch eingetragenen Eigenthums
<lb/>des Erwerbers auf Grund seiner Kenntniß oder Nichtbeachtung des
<lb/>älteren Titels eines Andern wird durch den oben zitirten §. 5 (I) be- 
<lb/>seitigt, und es wird hierdurch, wie die Motive unter Berufung auf
<lb/>Hübner (S. 12) betonen, dem von dem A. L.-R. nicht beachteten
<lb/>Rechtsprinzipe Geltung verschafft, welches für das dinglich gewordene
<lb/>Recht das unbedingte Uebergewicht über das blos obligatorische Rechr
<lb/>fordert und welches Prävention im Rechtsgebrauche Niemand verbietet.
<lb/>Die Frage der Anfechtbarkeit des eingetragenen Eigenthums bleibt also
<lb/>zunächst nur offen zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer. Die- 
<lb/>sem aber setzen die Entwürfe, abgesehen von der bereits oben bespro- 
<lb/>chenen Ausschließung der Anfechtbarkeit wegen Formmangels des Ver- 
<lb/>äußerungsvertrages, für die Verfolgung seines Anfechtungsrechts gegen
<lb/>seinen unmittelbaren Nachfolger in der Eintragung keine Schranke. Ist
<lb/>daher das Veräußerungsgeschäft wegen Zwanges, Betrugs, Jrrthums
<lb/>oder sonst aus einem materiellen Grunde anfechtbar, so gilt ein Gleiches
<lb/>auch von der Auflassung und Eintragung, welche sachlich auf jenem
<lb/>Geschäfte beruhen. Ueber die Wirksamkeit eines solchen Anfechtungs- 
<lb/>rechts Dritten gegenüber bestimmen aber die Entwürfe:

<lb/>„Wird das Recht des eingetragenen Eigenthümers unge- 
<lb/>kochten und gelöscht, so bleiben doch die in der Zwischenzeit
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0744.tif"
                   n="742"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0744--><p/>
               <p>

                  <lb/>742 Kurlbauni: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>„eingetragenen Rechte dritter Personen, welche im redlichen
<lb/>„Glauben an die Nichtigkeit des Grundbuchs die Ein- 
<lb/>tragung ihres Rechts erlangt haben, in Kraft. Gegen
<lb/>„diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungskläger durch die von
<lb/>„dem Prozeßrichter nachzusuchende Eintragung einer Vormerkung,
<lb/>„sichern" (I §. 7).

<lb/>Dritten gegenüber also soll es auf deren guten oder bösen Glauben
<lb/>ankommen, ob die Anfechtung auch ihnen gegenüber Platz greift oder'
<lb/>nicht. Die Entwürfe von 1864 hatten vollständig die Gutglaubigkeits-
<lb/>theorie des A. L.-R. beibehalten, die Entwürfe von 1868 führten das-
<lb/>Prinzip der Publizität des Grundbuchs in schärfster Konsequenz durch'
<lb/>und verwarfen jede Berücksichtigung des guten oder bösen Glaubens..
<lb/>Jetzt soll zwar die Kenntniß oder Unkenntniß von älteren Titeln An- 
<lb/>derer keine Beachtung finden, wohl aber „redlicher Glaube an die Rich-
<lb/>tigkeit des Grundbuchs" erforderlich sein, um gegen Anfechtung sicher'
<lb/>zu stellen, und hiermit dürfte die richtige Mitte gefunden sein. Die
<lb/>Publizität des Grundbuchs gestattet nicht, daß der Grundsatz: r^oluto

<lb/>äuntiZ I680lvitur M8 U66ixi6nti8 in voller Schärfe zur Anwendung
<lb/>kommt, sie fordert aber auch nicht, daß auch der böse Glaube geschützt
<lb/>werde und in der Eintragung Deckung finde. Wird nun auch der
<lb/>landrechtliche Begriff des bösen Glaubens mit Recht beschränkt, insofern
<lb/>ein blos obligatorisches Recht die Anfechtung nicht soll begründen können'
<lb/>und darum auch das einem Dritten Zustehende Recht zur Sache dem
<lb/>Erwerber eines dinglichen Rechts an derselben bekannt sein darf, so
<lb/>wird doch hiermit derjenige nicht auf gleiche Linie gestellt werden können,,
<lb/>welcher weiß, daß der Eingetragene, von welchem er erwerben will, nur
<lb/>ein anfechtbares Eigenthum Hat , daß also dessen Vormann nur durch
<lb/>den Formalismus der Eintragung sein Eigenthum verloren hat, ein
<lb/>solcher Erwerber wird vielmehr recht eigentlich Erwerber in bösem
<lb/>Glauben sein.

<lb/>Daß neben diesen Bestimmungen die den Gläubigern des Ver- 
<lb/>äußerers nach ZK. 99 ff. der Konkürsordnung im Konkurse und nach
<lb/>dem Gesetze vom 9. Mai 1855 (Ges.-S. S? 429) im Falle der Ver- 
<lb/>mögensunzulänglichkeit des Veräußerers außerhalb des Konkurses zu- 
<lb/>stehenden Anfechtungsrechte bestehen bleiben, kann keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen, und durch diese würde auch dem Veräußerer unter Umständen ein
<lb/>weiter gehender Schutz zu Gebote stehen, als ihm die Entwürfe bieten,
<lb/>tufofem er auf diesem Wege das Grundstück wenigstens zum Exekutions-
<lb/>objekte für seine Entschädigungsansprüche an denjenigen machen kann,
<lb/>welcher von ihm in anfechtbarer Weise das Eigenthum desselben er- 
<lb/>halten hat.

<lb/>Bereits im Anschlüsse an die Entwürfe von 1868 sind im Abge- 
<lb/>ordnetenhause von den Abgeordneten Bahr und Oetker (Anlagen zu
<lb/>den stenographischen Berichten der Sitzung 1868—69 Seite 1186 und
<lb/>1187) Anträge auf noch größere Erweiterung des Anfechtungsrechts des
<lb/>Veräußerers gestellt worden. Danach sollte dasselbe gegen den dritten
<lb/>Erwerber des Eigenthums oder dinglichen Rechts auch dann zugelassen
<lb/>werden, wenn dessen Erwerb selbst auf einem anfechtbaren Einträge
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0745.tif"
                   n="743"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0745"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0745--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe Über Grundeigenthum rc. 74A
</p>
               <p>

                  <lb/>beruht, ferner, wenn derselbe unentgeltlich erworben hat oder zu seinem
<lb/>Auktor in dem Verhältnisse der in Z. 102 der Konkursordnung bezeich-
<lb/>neten Personen steht, also Ehegatte oder naher Verwandter desselben
<lb/>oder seines Ehegatten ist oder mit Einem dieser Verwandten in der
<lb/>Ehe lebt. Dieser Erweiterung wird man nur Anstimmen
<lb/>können. In allen diesen Fällen nämlich wird eine dringende Vermuthnng
<lb/>dafür obwalten, daß bei der Weiterveräußerung resp. Belastung des Grund- 
<lb/>stücks zwischen dem Eingetragenen und dem dritten Erwerber ein betrügeri- 
<lb/>sches Einvernehmen obwaltet, bei dessenVorhandensein die Berufung auf die
<lb/>Publizität des Grundbuches nicht gerechtfertigt ist. Man wird indeß
<lb/>wie in §. 102 der Konkursordnung und §. 5 Nr. 3 des Anfechtungs- 
<lb/>gesetzes vom 9. Mai 1855 den nur wegen ihrer FamilienbeZiehungen
<lb/>verdächtigen Personen zur Beseitigung jener Vermuthung den Nachweis
<lb/>von Umständen gestatten müssen, aus welchen zu entnehmen ist, daß
<lb/>dieselben zur Zeit der Weiterveräußerung von der Anfechtbarkeit des
<lb/>Rechts ihres Auktors keine Kenntniß gehabt haben. Die außerordent- 
<lb/>liche Erleichterung, welche die Entwürfe für die Veräußerung des
<lb/>Grundeigenthums schaffen, erfordert auch besondere Kautelen gegen
<lb/>Mißbrauch derselben, und daß die Gefahr eines solchen selbst von der
<lb/>Negierung nicht verkannt wird, beweist die in die vorliegenden Entwürfe
<lb/>(denen von 1868 gegenüber neu) aufgenommene Bestimmung, daß von
<lb/>jeder auf Grund einer Auflassung erfolgten Eintragung eines neuen
<lb/>Eigenthümers der bisher eingetragen gewesene Eigenthiimer in Kenntniß
<lb/>gesetzt werden soll (II §. 60). Offenbar hat dies den Zweck, dem
<lb/>Letzteren möglichst zeitig Gelegenheit zu geben, sein etwaiges Anfech- 
<lb/>tungsrecht geltend zu machen.

<lb/>Rücksichtlich anderer Arten des Eigenthumserwerbs als der bisher
<lb/>besprochenen bestimmen die Entwürfe sodann Folgendes:

<lb/>„Außerhalb der Fälle einer freiwilligen Veräußerung wird
<lb/>„Grundeigenthum durch Erbgang, bei der Enteignung, dem
<lb/>„Zwangsverkauf, der Gemeinheitstheilung und bei dem Eintritt
<lb/>„in eine gütergemeinschaftliche Ehe nach den Vorschriften der
<lb/>„bisher geltenden Gesetze.erworben.

<lb/>„Der Erwerber erlangt aber das Recht zur Auflassung und
<lb/>„zur Belastung des Grundstücks erst durch seine Eintragung im
<lb/>„Grundbuche.

<lb/>„Wenn Miterben Einem oder Mehreren von ihnen oder
<lb/>„einem Fremden das ererbte Grundstück auflassen, so bedarf es
<lb/>„dazu nicht vorher ihrer Eintragung" (I §. 6).

<lb/>Geändert wird hierdurch also an dem jetzigen Rechte für die an- 
<lb/>gegebenen Arten des Eigenthumserwerbes nur, daß abgesehen von der
<lb/>Auflassung Seitens mehrerer Miterben in allen Fällen der Erwerber
<lb/>sich selbst eintragen lassen muß, bevor er beim Grundbuche über das
<lb/>Grundstück weiter verfügen kann, während zur Zeit für die Weiterver- 
<lb/>äußerung des ganzen Grundstücks der Eigenthümer sich nur zu legi-
<lb/>timiren braucht und für sonstige Dispositionen beim Hypothekenbuche
<lb/>der gleichzeitige Antrag auf Besitztitelberichtigung ausreichend ist.
<lb/>Diese Verschärfung wird sich aus dem Grundsätze der Publizität des
</p>

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               <p>

                  <lb/>744 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthnm rc.

<lb/>Grundbuchs rechtfertigen lassen. Noch weiter zu gehen und auch für
<lb/>diese Fälle die Eintragung zur Voraussetzung des Eigenthumserwerbes
<lb/>zu machen, gestattet aber, wie die Motive mit Recht ausführen, die
<lb/>besondere Natur dieser Fälle nicht, in denen sich der Eigenthumsüber- 
<lb/>gang durch Ereignisse vollzieht, welche nicht Rechtsgeschäfte der Parteien
<lb/>sind. Selbstverständlich bezieht sich auch auf diese Arten des Erwerbs
<lb/>das bereits oben über die Anfechtbarkeit des Eintrags Gesagte, das hier
<lb/>in Folge gefälschter oder irriger Erbbescheinigungen u. s. w. in gleicher
<lb/>Weise und meist wohl mit noch schärferer Ausprägung der Schlecht- 
<lb/>gläubigkeit des Eingetragenen und seiner Rechtsnachfolger anwendbar
<lb/>werden kann.

<lb/>Sonstige Fälle des Eigenthumserwerbs erwähnen die Entwürfe
<lb/>nun nicht weiter, und man wird aus der Fassung der letztzitirten Stelle
<lb/>&lt;1 §. 6), namentlich aus den Worten: „Außerhalb der Fälle einer frei- 
<lb/>willigen Veräußerung wird Grundeigenthnm durch Erbgang rc. erwor- 
<lb/>ben", schließen können, daß andere Arten des Eigenthumserwerbes nicht
<lb/>mehr zulässig sein sollen. Das A. L.-R. kennt deren noch mehrere, so
<lb/>namentlich die Okkupation derelinquirter oder sonst herrenloser Grund- 
<lb/>stücke durch den Fiskus, die Alluvion, die Okkupation neu entstandener
<lb/>Inseln, die Avulsion und endlich die Ersitzung. Für diejenigen unter
<lb/>diesen Fällen, bei denen es sich um ein neu entstandenes Grundstück
<lb/>handelt, würde wenigstens noch in den Entwürfen eine Form gegeben
<lb/>sein, um die Eintragung des Eigenthums zu erlangen, indem die jetzt
<lb/>geltenden Vorschriften der Kab.-Ordre vom 9. Mai 1839 (Ges.-S.
<lb/>S. 163) über den Nachweis des Eigenthums bei Anlegung neuer Folien
<lb/>beibehalten sind (II §. 143). Derelinquirte oder sonst herrenlose Grund- 
<lb/>stücke mögen wohl als nicht mehr vorkommend eine Berücksichtigung
<lb/>nicht weiter gefunden haben. Dagegen scheint die Ersitzung absichtlich
<lb/>übergangen zu sein. Die Motive ergeben hierüber nichts, die Ersitzung
<lb/>wird aber in der That nach den Entwürfen als ausgeschlossen anzusehen
<lb/>sein.^ Das A. 8.-R. bestimmt in §. 511 I 9, daß Rechte auf unbe- 
<lb/>wegliche Sachen, welche in das Hypothekenhuch eingetragen sind, weder
<lb/>durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen, noch durch Ersitzung eines
<lb/>entgegenftehenden Rechtes sollen beeinträchtigt 'werden können. Diese
<lb/>Bestimmung wird jetzt noch auf das Eigenthum an Grundstücken nicht
<lb/>für anwendbar erachtet, weil dasselbe nicht auf der Eintragung, sondern
<lb/>auf dem Besitze beruht (Erkenntniß des K. Obertribunals vom 13. Ok- 
<lb/>tober 1856, Entscheidungen rc. Band 34, Seite 128). Dieser Grund
<lb/>würde sich nach der Eintragungstheorie der Entwürfe in das Gegentheil
<lb/>umkehren, im Uebrizen aber die Anwendung jener Bestimm «mg auch
<lb/>auf das Eigenthum wohl nicht bedenklich sein.

<lb/>Die Theorie der Entwürfe über den Eigenthumserwerb an Grund- 
<lb/>stücken würde hiermit im Wesentlichen erschöpft sein, wenn schon überall
<lb/>die Voraussetzungen derselben vorhanden, d. h. alle Grundstücke und
<lb/>alle Eigentümer in das Hypothekenbuch eingetragen wären. Es ist
<lb/>aber weder Jenes noch Dieses der Fall. Wie verhalten sich dem gegen- 
<lb/>über die Entwürfe?

<lb/>Für die Eintragung bisher nicht eingetragener Grundstücke und
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               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe Über Grundeigenthum :c. 746
</p>
               <p>

                  <lb/>der auf denselben haftenden Eigenlhums- und sonstigen dinglichen Rechte
<lb/>wird, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen das bisherige Recht bei- 
<lb/>behalten (II §§. 141—148), so namentlich die Bestimmung, daß die
<lb/>Anlegung des Grundbuchblatts nur bei Anträgen auf Eintragung von
<lb/>Realrechten erfolgt,^) ferner die bereits erwähnte Kabinets - Ordre vom
<lb/>9. Mai 1839 und der §. 1 der Deklaration vom 28. Juli 1838 (Ges.-
<lb/>S. S. 428) nebst der in dieser erläuterten Verordnung vom 16. Juni 1820
<lb/>(Ges.-S. S. 106). Da diese letzteren nur den Erwerb von Hypo- 
<lb/>theken an noch nicht eingetragenen Grundstücken vermittelst der sog.
<lb/>Rekognitionen ordnen, so wird man annehmen müssen, daß die Er- 
<lb/>werbung jedes andern dinglichen Rechts, namentlich des Eigenthums im
<lb/>Falle freiwilliger Veräußerung, bei welchem nach der allgemeinen Be- 
<lb/>stimmung der Entwürfe (I §. 1) eine Auflassung d. h. eine von dem
<lb/>eingetragenen Eigenthümer abgegebene Erklärung^) erforderlich ist,
<lb/>die vorgängige Eintragung des Grundstücks und dessen Eigenthümers
<lb/>voraussetzt. Nur in den aus der Kab.-Ordre vom 9. Mai 1839 ent- 
<lb/>nommenen Bestimmungen finden sich zwei Änderungen, deren Absicht-
<lb/>lichkeir nach den Motiven bezweifelt werden muß. Beide beziehen sich
<lb/>auf den Nachweis eines 44- respektive 10 jährigen Eigenthumsbesitzes.
<lb/>Während die zitirte Ordre diesen Nachweis außer durch Urkunden und
<lb/>Bescheinigungen öffentlicher Behörden auch durch Zeugen gestattet, ver- 
<lb/>langen bte Entwürfe statt dieser „Verfügungen" öffentlicher Behörden.
<lb/>Diese werden an sich schon unter den Begriff der Bescheinigungen
<lb/>öffentlicher Behörden fallen und deshalb einer besonderen Erwähnung
<lb/>nicht bedürfen. Dagegen dürfte der Nachweis durch Zeugen in
<lb/>der Praxis schwer vermißt werden und deshalb wieder aufzunehmen
<lb/>sein. Während ferner die zitirte Ordre den bei nur zehnjährigem Be- 
<lb/>sitze erforderlichen Titel nur dahin bestimmt, daß derselbe dem §. 579
<lb/>I 9 A. L.-R. gemäß an sich zur Erlangung des Eigenthums geschickt
<lb/>fein soll, bringen die Entwürfe den Zusatz: „Auf die formelle und ma- 
<lb/>terielle Gültigkeit des Titels kommt es nicht an". Diese letztere Ände- 
<lb/>rung ist um so weniger erklärlich, als die Motive unter dem hier an- 
<lb/>geblich einfach reproduzirten bisherigen Rechte den Plenarbeschluß des
<lb/>K. Obertribunals vom 15. Februar 1841 (Entscheidungen Band 6,
<lb/>Seite 410) aufführen, welcher gerade im Gegentheil, mit Bezug auf
<lb/>das Allegat §. 579 I 9 A. L.-R. ausführt, daß die gewöhnliche Ver- 
<lb/>jährung durch Besitz einen Titel erfordert, „welcher nicht blos seinem
<lb/>materiellen Inhalte, sondern auch seiner Form nach zur Erwerbung des

<lb/>4) Die jetzigen Vorschriften gehen insofern etwas weiter, als nicht ein aus- 
<lb/>drücklicher Antrag erfordert wird, sondern schon die Anmeldung eines Realrechtes
<lb/>auf ein im Hypothekenbuche noch nicht eingetragenes Grundstück zugleich als Antrag
<lb/>auf Eintragung des Eigenthümers und folgeweise auch des Grundstücks angesehen
<lb/>wird lReskript vom 19. August 1840, Justiz-Min.-Bl. S. 284). Die Beibehaltung
<lb/>auch dieser Bestimmung würde allerdings die Herstellung vollständiger Grundbücher
<lb/>beschleunigen.

<lb/>5) In §. 39 II wird zwar der Ausdruck „Auslassungserllarung" auch in An- 
<lb/>wendung auf noch nicht eingetragene Grundstücke gebraucht. Dies widerspricht aber
<lb/>der Begriffsbestimmung der Auslassung (I § 2), von welcher nur für Miterben eine
<lb/>Ausnahme nachgelassen ist (I §. 6), und kann deshalb wohl nur ein Redaktionsver- 
<lb/>sehen sein.
</p>

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               <p>

                  <lb/>746 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>Eigenthums geeignet ist". Diesem Plenarbeschlüsse ist denn auch bisher
<lb/>die Praxis bei Erklärung des Titels, welcher zur Besitztitelberichtigung
<lb/>auf einem neuen Folium bei nur zehnjährigem Besitze erfordert wird,
<lb/>gefolgt, und dasselbe würde voraussichtlich auch ferner geschehen, wenn
<lb/>jener neue Zusatz hier nicht ausgenommen wird. Erwägt man aber,
<lb/>daß mit den in der Ordre vom 9. Mai 1839 angegebenen Voraus- 
<lb/>setzungen der Besitztitelberichtigung offenbar eine vollendete Ersitzung als
<lb/>die regelmäßige Bedingung derselben dargestellt werden soll, so wird
<lb/>sich eine Abweichung von den bestehenden Vorschriften über die Ersitzung
<lb/>hier nicht rechtfertigen lassen und daher jener Zusatz entweder einfach
<lb/>zu streichen oder in das Gegentheil umzukehren sein, daß der Titel
<lb/>formell und materiell gültig sein muß.

<lb/>Den Umstand, daß beim Jnslebentreten der Entwürfe auch bei den
<lb/>bereits bestehenden Folien nicht alle wirklichen Eigenthümer in das
<lb/>Hypothekenbuch eingetragen sein werden, wie dies der Auflassungs- und
<lb/>Eintragungstheorie entspricht, .berücksichtigen die Entwürfe nur in we- 
<lb/>nigen Bestimmungen. Diese gehen dahin, daß derjenige, welcher unter
<lb/>dem jetzigen Rechte Eigenthümer ohne Eintragung geworden ist, seine Ein- 
<lb/>tragung als Eigenthümer beantragen kann, wenn er seinen Erwerb nach
<lb/>den Vorschriften des jetzigen Rechts nachgewiesen resp. ein Präklusions-
<lb/>Erkenntniß in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März 1845 (Gef.-S.
<lb/>S. 160) ausgewirkt hat (II §§. 48. 49). Weiter gehende Übergangs- 
<lb/>bestimmungen werden nach den Motiven darum für entbehrlich erachtet,
<lb/>weil erfahrungsmäßig sich die schwebenden Zustände einer ändernden
<lb/>Gesetzgebung gegenüber leicht und bald von selbst reguliren und dies
<lb/>namentlich im vorliegenden Falle geschehen werde, wo der nicht einge- 
<lb/>tragene Eigenthümer mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Entwürfe
<lb/>die Möglichkeit der Veräußerung verliere, da er, ohne eingetragen zu
<lb/>sein, die Auflassungserklärung nicht abgeben könne. Allerdings würden
<lb/>nun Zwangsmaßregeln und Strafandrohungen gegen die vorhandenen
<lb/>Eigenthümer, welche sich nicht haben eintragen lassen , kaum gerechtfer- 
<lb/>tigt sein, da bei der Unterlassung der Eintragung lediglich deren eigenes
<lb/>Interesse in Frage steht. Kann aber auch der nur besitzende Ergen-
<lb/>thümer dann unter dem neuen Rechte nicht mehr veräußern, ohne sich
<lb/>zuvor eintragen zu lassen, so wird er doch hierzu sich auch nicht eher
<lb/>veranlaßt finden, als bis er zu veräußern beabsichtigt. Andererseits
<lb/>ober erlangt der eingetragene, nicht besitzende Eigenthümer, obwohl sein
<lb/>Recht nur noch ein fingirtes ist, durch die Bestimmungen der Entwürfe
<lb/>wenigstens die faktische Möglichkeit, Eigenthum zu übertragen, dieses
<lb/>also hiermit zugleich dem bisherigen Eigenthümer zu entziehen, wozu
<lb/>er bis jetzt nicht im Stande ist. Mit Beziehung hierauf aber konnte
<lb/>es fraglich werden, ob der bloße Bucheigenthümer, welcher jetzt ein
<lb/>Veräußerungsrecht nicht hat, dasselbe durch die neuen Gesetze in dem
<lb/>Umfange erhalten würde, daß er durch seine Dispositionen das bisherige
<lb/>Vindikationsrecht des wahren Eigenthümers aüsschlösse, mit andern
<lb/>Worten, ob die Bestimmungen über die beschränkte Anfechtbarkeit des
<lb/>Erwerbes dritter Personen (1 §. 7) auch schon aus das Verhältniß des
<lb/>jetzt vorhandenen wahren Eigenthümers zu seinem noch eingetragenen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum re. 747

<lb/>Vormanne anwendbar wären. Deshalb möchte es sich denn doch em- 
<lb/>pfehlen, den bei Eintritt der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen
<lb/>vorhandenen, noch nicht eingetragenen Eigenthümern für den
<lb/>Antrag auf ihre Eintragung eine Frist zu bestimmen und
<lb/>Zwar mit der Androhung, daß sie bei Nichtbenutzung der- 
<lb/>selben etwaitze Dispositionen des Eingetragenen nur mit
<lb/>derselben Wirkung anfechten könnten, welche in den Ent- 
<lb/>würfen an die Anfechtbarkeit eines Eintrags geknüpft ist.

<lb/>Einen weiteren Gegenstand der Entwürfe bilden

<lb/>die dinglichen Rechte an Grundstücken
<lb/>(ausschließlich der nach besonderen Vorschriften behandelten Hypotheken).

<lb/>Auch auf diese dinglichen Rechte wird zunächst das Prinzip der
<lb/>Publizität in thunlichster Ausdehnung angewendet. Deshalb wird be- 
<lb/>stimmt:

<lb/>„Dingliche Rechte an einem Grundstücke, welche auf einem
<lb/>„privatrechtlichen Titel beruhen, können nur durch Eintragung
<lb/>„begründet werden; jedoch bedürfen die gesetzlichen Vorkaufsrechte,
<lb/>„die Grundgerechtigkeiten, die Miethe und Pacht, welche durch
<lb/>„Besihübertragung dingliche Wirkung erhalten, und diejenigen
<lb/>„Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach §. 8 und 142 des
<lb/>„allgemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 1865 (Ges.-S. S. 705)
<lb/>„im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können, nicht
<lb/>„der Eintragung. Inwieweit die den Nentenbanken überwiesenen
<lb/>„Renten und die Domainen-Amortisationsrenten der Eintragung
<lb/>„bedürfen, wird durch das Gesetz vom 2. März 1850 (Ges.-S.
<lb/>„S. 112) bestimmt (I §.. 10).

<lb/>„Hai der Eigentümer Mehreren ein persönliches Recht zum
<lb/>„Grundstück eingeräumt, so geht das Recht desjenigen vor, wel-
<lb/>„ches durch die Eintragung dinglich geworden, auch wenn der-
<lb/>„selbe das ältere Recht des Andern gekannt hat, oder dieser sich
<lb/>„bereits in der Ausübung des Rechts befindet" (I §. 11).

<lb/>Wie bei dem Eigenthum, so ist auch hier bei den dinglichen Rechten
<lb/>die Eintragung zum regelmäßigen Entstehungsgrunde gemacht und die
<lb/>Kenntniß eines fremden älteren Rechts zur Sache als Anfechtungsgrund
<lb/>beseitigt. Es genügt ferner, analog der , Auflassung, der Regel nach
<lb/>ein einfacher Antrag des Eigenthümers oder ein Antrag des Berechtigten
<lb/>nebst Eintragungsbewilligung des Ersteren, um das dingliche Recht zur
<lb/>Eintragung zu bringen (II §. 73—77). Der Offenlegung eines Rechts- 
<lb/>geschäfts, durch welches dasselbe bestellt wird, bedarf es nicht. Wenn
<lb/>von dem Erfordernisse der Eintragung, wie aus obigem Zitate ersicht- 
<lb/>lich,^ bei einigen dinglichen Rechten Abstand genommen wird, so sind
<lb/>hierfür rein praktische Rücksichten maßgebend, so namentlich bei der
<lb/>Miethe und Pacht die vollständige Unausführbarkeit steter Eintragungen
<lb/>und Löschungen in dem raschen Wechsel der Mieths- und Pachtrechte,
<lb/>bei den Servituten deren Unerheblichkeit für den Verkehr mit Grund- 
<lb/>stücken nach der fast überall ausgeführten Ablösung gerade der wichtigeren
<lb/>Servituten. Bei Letzteren soll es danach also auch darauf nicht weiter
</p>

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               <p>

                  <lb/>748 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>ankommen, ob ihr Bestehen erkennbar ist und ob sie den Nutzungsertrag
<lb/>des Grundstücks schmälern oder nicht (§§. 16 ff. und Anh. §. 58 I 22
<lb/>A. L.-R.). Bedenklich erscheint nur die Fassung der oben zitirten Be- 
<lb/>stimmung (I §. 11), nach welcher unter mehreren persönlichen Rechten
<lb/>zum Grundstücke das durch Eintragung dinglich gewordene den Vorzug
<lb/>haben soll. Gemeint ist hier wohl sicher nur die Konkurrenz solcher
<lb/>Rechte, deren Dinglichkeit von der Eintragung abhängt, die Fassung
<lb/>läßt aber auch die Deutung zu, als ob das eingetragene auch dem ohne
<lb/>Eintragung dinglich gewordenen Rechte unbedingt Vorgehen solle, wie
<lb/>z. B. ein eingetragener Nießbrauch einer älteren Grundgerechtigkeit, und
<lb/>dürfte diese Bestimmung deshalb deutlicher zu fassen sein.
<lb/>Wenn ferner betreffs der Auflassungen (I 8. 3) und betreffs der Hy- 
<lb/>potheken (I 8- 15) besonders verordnet ist, daß die gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften über Veräußerungs- und Erwerbs-Fähigkeit, über
<lb/>den Beitritt gesetzlicher Vertreter und die Einwilligung oder
<lb/>Genehmigung Vorgesetzter Aufsichtsbehörden resp. über die
<lb/>Belastungsfähigkert der Grundstücke und die Einwilligung
<lb/>dritter Personen rücksichtlich der genannten Geschäfte in Kraft bleiberr
<lb/>sollen, so vermißt man wohl mit Recht eine analoge Bestimmung
<lb/>für die Einräumung dinglicher Rechte, für welche gewiß von
<lb/>den bezüglichen gesetzlichen Vorschriften ebensowenig abgesehen werden
<lb/>soll, wie bei der Auflassung und der Bewilligung von Hypotheken.
<lb/>Im Grundbuche werden die gedachten Rechte im Allgemeinen .wie bis- 
<lb/>her behandelt, namentlich verbleiben die Altentheile vollständig in der
<lb/>zweiten Abtheilung (II §. 77), nur sollen besondere Urkunden über die
<lb/>Eintragungen der ersten und zweiten Abtheilung nicht mehr ausgefertigt
<lb/>werden (II §. 126), was einem Bedenken nicht unterliegen wird. .

<lb/>Ueber die Rangordnung der Eintragungen der zweiten Abtheilung
<lb/>unter einander enthalten die Entwürfe eine direkte Bestimmung nicht,
<lb/>man kann dieselbe nur aus den Vorschriften, welche zunächst nur auf
<lb/>die Hypotheken Bezug nehmen, folgern. Wenn nämlich bezüglich der
<lb/>Rangordnung der Hypotheken vorgeschrieben wird, daß dieselbe sich allein
<lb/>nach der Reihenfolge der geschehenen Eintragungen (I §. 28), diese
<lb/>Reihenfolge aber nach der Zeit, zu welcher der Antrag auf Eintragung
<lb/>bei dem Grundbuchamte vorgelegt worden ist, bestimmen und daß Ein- 
<lb/>tragungen unter dem Datum desselben Tages ebenfalls nach ihrer Reihen- 
<lb/>folge rangiren sollen, sofern nicht besonders dabei vermerkt worden ist,
<lb/>daß sie zu gleichem Rechte neben einander stehen sollen (I §. 29), so
<lb/>wird man annehmen müssen, daß diese Vorschriften analog aus die
<lb/>Eintragungen der zweiten Abtheilung anzuwenden sind, so weit es sich
<lb/>um deren Rangordnung unter einander handelt. Ausdrücklich geordnet
<lb/>ist dagegen die Rangordnung zwischen den Hypotheken und den Be- 
<lb/>lastungen mx zweiten Abtheilung und zwar dahin, daß dieselbe sich
<lb/>nach der Zeit der Eintragung bestimmen soll. In Beziehung hierauf
<lb/>wird es einer Aenderung der Vorschriften über das neue
<lb/>tabellarische Grundbuchformular bedürfen. Bei allen Ein- 
<lb/>schreibungen in das Grundbuch nach dem jetzigen Formular nämlich soll
<lb/>der Tag der Verfügung angegeben werden (II §. 45), nicht aber auch
</p>

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               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 749

<lb/>bei Eintragungen in ein nach dem neuen Formulare angelegtes Grund- 
<lb/>buch. Dies ergiebt sich aus dem Fehlen einer Bestimmung hierüber
<lb/>und aus dem den Entwürfen als Anlage beigegebenen Muster. Da- 
<lb/>nach wird also weder dieses Grundbuch, noch ein aus demselben ge- 
<lb/>gebener Auszug das Nangverhältniß zwischen den Hypotheken und den
<lb/>Posten der zweiten Abtheilung ersehen lassen, was beispielsweise bei
<lb/>nothwendigen Subhastationen erhebliche Schwierigkeiten veranlassen kann.

<lb/>Eine sehr erhebliche Abweichung von dem eben besprochenen Rang-
<lb/>verhältniß zwischen Hypotheken und Posten der zweiten Abtheilung wird
<lb/>durch die Wirkung, welche die Entwürfe dem Zuschläge bei der Schulden
<lb/>halber nothwendigen Subhastation beilegen wollen, herbeigeführt. Die
<lb/>betreffende Stelle lautet:

<lb/>„Der Ersteher erwirbt das Eigenthum des Grundstücks frei
<lb/>„von allen Hypotheken und frei von allen andern dinglichen
<lb/>„Lasten, welche aus privatrechtlichen Titeln herrühren und später
<lb/>„als die Hypothek des verkaufenden Gläubigers ohne dessen
<lb/>„Einwilligung auf das Grundstück gelegt worden sind, wenn
<lb/>„derselbe durch den Verkauf des Grundstücks mit einer solchen
<lb/>„Last beschädigt wird" (I §. 48).

<lb/>Aus dieser Bestimmung folgt, daß dingliche Lasten mit Ausschluß
<lb/>der Hypotheken, wenn der verkaufende Gläubiger in deren Bestellung
<lb/>gewilligt hat, unbedingt, andernfalls wenigstens dann auf den Ersiehe^
<lb/>übergehen sollen, wenn Jener durch den Verkauf des Grundstücks mit
<lb/>der Last nicht beschädigt wird. Nach den Motiven soll dies jetzt gelten- 
<lb/>des Recht sein. 6) Näher belegt wird dies nicht, aber selbst angenom- 
<lb/>men, es wäre der Fall, so würde doch gerade der Zweck der Entwürfe,
<lb/>die Erhöhung des Realkredits, eine Aenderung erfordern. Man nehme
<lb/>z. B. an, daß auf einem Grundstücke 1000 für A, 1000 für B und
<lb/>ein Altentheil für 0 in dieser Rangordnung (bestimmt durch die Zeit
<lb/>der Eintragung) haften. A bringt die Subhastation aus, der Ersteher
<lb/>hat den Werth des Grundstücks ohne die Last auf 2000, diese aber auf
<lb/>1000 veranschlagt und deshalb, da er die Uebernahme der Last zu ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Die Frage, inwieweit dingliche Rechte, welche aus privatrechtlichen Titeln
<lb/>herrühren, auf den Adjudikatar übergehen, ist bekanntlich streitig gewesen und durch
<lb/>eine Reihe von Erkenntnissen des Obertribunals, insbesondere die Plenarbeschlüsse
<lb/>vom 22. April 1844 sPräj. Nr. 1435), 15. Mai 1854 (Präj. Nr. 2520) und 8. Ja- 
<lb/>nuar 1855 (Präj. Nr. 2593), im Allgemeinen bejahend entschieden worden. Alle
<lb/>diese Erkenntnisse betreffen indeß nur das Verhältniß zwischen dem Adjudikatar und
<lb/>dem Inhaber des dinglichen Rechts, nicht aber dasjenige zwischen Letzterem und den
<lb/>Hypothekengläubigern In Betreff dieses Verhältnisses wird vielmehr immer aus- 
<lb/>drücklich bemerkt, daß der dinglich Berechtigte zum Nachtheile älterer Hypotheken- 
<lb/>gläubiger sein Recht nicht geltend machen kann, sich vielmehr gefallen lassen muß,
<lb/>daß das Grundstück ohne die Last ausgeboten und zugeschlagen wird, wenn die Ver- 
<lb/>bindlichkeit zur Uebernahme derselben den zu erlangenden Kaufpreis so weit herab- 
<lb/>drückt, daß derselbe zur vollen Befriedigung des älteren Hypothekengläubigers nicht
<lb/>ausreicht. Ein Unterschied zwischen dem verkaufenden Gläubiger und andern dem
<lb/>dinglich Berechtigten im Alter vorgehenden Gläubigern wird hierbei nirgends ge- 
<lb/>macht. Der Entwurf erregt aber mindestens den Zweifel, ob nicht den Letzteren
<lb/>gegenüber dem dinglich Berechtigten ein Recht auf Bestehenbleiben der Last zu- 
<lb/>stehen soll

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung «. Rechtspflege. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>50
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0752.tif"
                   n="750"
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               <p>

                  <lb/>750 ÄurlbLUM: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>wärtigen hat, 1000 geboten. In diesem Falle würde das Altentheil
<lb/>auf den Ersteher übergehen, da A keinen Nachtheil durch den Zuschlag
<lb/>des Grundstücks mit dem Altentheile erleidet. So würde also zwar
<lb/>nicht A, wohl aber B von der Befriedigung ausgeschlossen und somit
<lb/>das später eingetragene Altentheil der Forderung des B vorgerückt sein.
<lb/>Hätte aber gar A in die Eintragung des Altentheils gewilligt, so könnte
<lb/>es bei einem geringeren Gebote sogar dahin kommen, daß außer dem
<lb/>zuletzt eingetragenen Altentheilsberechtigten, der vielleicht noch dazu die
<lb/>älteren Hypothekenschulden selbst kontrahirt hat, Niemand berücksichtigt
<lb/>würde. Daß eine Vorschrift mit diesem Erfolge dem Realkredite nicht
<lb/>förderlich ist, wird keines Beweises bedürfen. Soll dieser Kredit er- 
<lb/>halten werden, so wird auch bei der nothwendigen Subhasta-
<lb/>tion das aus der Zeit der Eintragung folgende Rangver-
<lb/>hältniß zwischen Hypotheken und andern aus privatrecht- 
<lb/>lichen Titeln herrührenden Lasten unbedingt und nicht nur
<lb/>in Beziehung auf den Extrahenten der Subhastation genau
<lb/>gewahrt werden müssen. — .

<lb/>. Wegen der Löschung der Belastungen zur Zweiten Abtheilung sind
<lb/>ausführliche Bestimmungen in den Entwürfen gegeben, welche im Wesent- 
<lb/>lichen wieder dem bestehenden Rechte entnommen worden sind. In die- 
<lb/>sen heißt es unter Anderem:

<lb/>„Persönliche unvererbliche Einschränkungen des Eigenthums
<lb/>„ oder des Verfügungsrechts werden auf Antrag des Eigenthümers
<lb/>„des Grundstücks gelöscht, wenn der Tod des Berechtigten nach-
<lb/>„ gewiesen ist" (II Z. 105).

<lb/>: . „Rechte, deren Dauer durch das Leben des Berechtigten, be- 

<lb/>dingt ist, werden auf Antrag des Eigenthümers gelöscht, wenn
<lb/>„der Todestag des Berechtigten nachgewiesen- ist" (II §. 106).

<lb/>In den - Entwürfen von 1868 lautete der Schluß dieses zweiten
<lb/>Satzes: „wenn seit dem nachgewiesenen Todestage des Berechtigten
<lb/>fünf Jahre abgelaufen sind/. Man kann wohl annehmen, daß
<lb/>die jetzige abweichende Fassung nur. auf einer, nicht beabsichtigten Aus- 
<lb/>lassung beruht, denn nach den Motiven sollen in diesen Bestimmungen
<lb/>die Vorschriften der §§. 33 und 34 der Hypothekennovelle vom 24. Mai
<lb/>1853 .wiedergegeben sein, diese aber machen einen wohlbegründeten
<lb/>Unterschied zwischen Rechten, die sofort auf den Todesnachweis, und
<lb/>solchen, welche erst fünf Jahre nach dem Tode des Berechtigten gelöscht
<lb/>werden können, weil erst dann die gesetzliche vierjährige Verjährung für
<lb/>etwa.rückständige Leistungen abgelaufen ist. Diese fünfjährige
<lb/>Frist wird nrcht aufgegeben werden können. Es würde sonst
<lb/>der Grundsatz verletzt werden, daß das Pfand wie für das Recht im
<lb/>Ganzen, so auch für jede einzelne aus demselben fließende Leistung, und
<lb/>zwar für letztere bis zu vollendeter Verjährung derselben haftet. Die
<lb/>Trennung der auf Grund bloßen Todesnachweises des Berechtigten der
<lb/>Löschung unterliegenden Lebtagsrechte in „persönliche unvererbliche Ein- 
<lb/>schränkungen des Eigenthums oder des Verfügungsrechts" und „Rechte,
<lb/>deren Dauer durch das Leben des Berechtigten bedingt ist", ergiebt ferner
<lb/>(eine verschiedene Behandlung dieser Kategorien vorausgesetzt) nicht
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0753.tif"
                   n="751"
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               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 751
</p>
               <p>

                  <lb/>klar, welche Rechte unter jede der beiden Kategorien fallen
<lb/>sollen. Maßgebend für die Unterscheidung kann nach dem Grunde,
<lb/>aus welchem ein Theil dieser Rechte erst fünf Jahre nach dem Tode
<lb/>gelöscht werden darf, nur die Möglichkeit des Zurückbleibens von An- 
<lb/>sprüchen nach dem Tode des Berechtigten sein. Solche werden sich nur
<lb/>Lei Rechten denken lassen, welche auf die Überlassung von Früchten
<lb/>oder Substanztheilen des Grundstückes oder auf positive Leistungen (ein
<lb/>tüeoro) zu Gunsten des Berechtigten gehen. Nur bei derartigen Rechten
<lb/>möchte daher auch ein fünfjähriger Aufschub der Löschung, [oferrt nicht
<lb/>.Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten beigebracht wird,' er- 
<lb/>forderlich sein, und auch das jetzige Recht stimmt hiermit überein, indem
<lb/>es z. B. bloße Wohnungsrechte für eine bestimmte Person sofort nach
<lb/>dem Tode des Berechtigten löschen läßt (§. 33 der Hypothekennovelle).

<lb/>Das Hypothekenrecht

<lb/>endlich wird ebenfalls einer durchgreifenden Reform unterzogen. Der
<lb/>-Grundsatz der Publizität findet für die Hypothek bereits jetzt in ziemlich
<lb/>umfassender Weise Anwendung, indem namentlich die Entstehung der- 
<lb/>selben schon längst durch die Eintragung in das Hypothekenbuch bedingt
<lb/>ist. Während aber bisher der Grundsatz des Römischen Rechts, daß
<lb/>die Hypothek ohne ein zu Grunde liegendes persönliches Schuldverhält-
<lb/>niß nicht bestehen kann, als Regel auch nach A. L.-R. gilt , und nur
<lb/>ausnahmsweise ein solches Abhängigkeitsverhältniß nicht vorhanden ist,
<lb/>wenn die persönliche Schuld durch Konfusion erloschen, die Hypothek
<lb/>aber nicht gelöscht worden ist (Anh. §. 52 zu §. 484 I 16 Allg.
<lb/>L.-R. und Deklaration vom 3. April 1824, Ges.-S. S. 77), soll nach
<lb/>den Entwürfen diese Ausnahme zur Regel erhoben werden. Hierdurch
<lb/>wird der Publizität insofern mehr Raum gegeben, als es dann für die
<lb/>Gültigkeit der Hypothek lediglich auf den Inhalt des Grundbuchs an- 
<lb/>kommt. Die theoretische Zulässigkeit dieser selbstständigen Natur des
<lb/>.Hypothekenrechts soll.nach dem bereits im Eingänge angedeuteten Zwecke
<lb/>dieser Besprechung hier nicht erörtert werden. Dieselbe ist nicht unbe- 
<lb/>stritten, aber „wenn man sich nur einmal von der im Römischen Recht
<lb/>'begründeten Ansicht über die Bedeutung der Hypothek losmacht, und
<lb/>diese nicht von vorne herein für die allein mögliche hält, so läßt es sich
<lb/>auch recht gut denken, daß ein Rechtsverhältniß mit Rücksicht auf ein
<lb/>anderes in's Leben gerufen wird, ohne deßwegen unbedingt von dem- 
<lb/>selben abhängig zu sein, st Ich will vielmehr wiederum vorzugsweise
<lb/>die praktische Gestaltung der neuen Vorschriften näher in's Auge fassen.
<lb/>Daß diese für das Grundbuch und für das Aeußere des Verkehrs mit
<lb/>Hypotheken nicht so eingreifende Aenderungen enthalten, wie die Auf-
<lb/>lassungs- und Eintragungstheorie für den Eigenthumsverkehr mit Grund- 
<lb/>stücken, ist klar, da für das Hypothekenrecht, wie bereits erwähnt, die
<lb/>Eintragungstheorie vollständig, die Selbstständigkeit der Hypotheken,
<lb/>wenn auch als Ausnahme, doch keineswegs selten bereits in Geltung ist.

<lb/>Die Hypothek entsteht also wie bisher nur durch Eintragung im
</p>
               <p>

                  <lb/>st Beseler System rc. Band ir, Seite 139.
</p>
               <p>

                  <lb/>50*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0754.tif"
                   n="752"
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               <p>

                  <lb/>752 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grrmdeigenthum rr.

<lb/>Grundbuche (I Z. 12). Zur Eintragung bedarf es, abgesehen von dem
<lb/>Fällen zwangsweiser Bestellung der Hypothek, eines Antrages des- 
<lb/>eingetragenen Eigenthümers. Ein Mehreres ist nicht erforderlich,
<lb/>da es ja auf die Eristenz einer persönlichen Schuld nicht mehr ankommt
<lb/>(I §. 13). Eine Ausnahme hiervon machen die sog. Kautions-Hypo- 
<lb/>theken, d. h. Hypotheken für Ansprüche, welche ihrem Umfange nach
<lb/>noch unbestimmt sind. Diese werden zwar zugelassen, sofern der höchste
<lb/>Betrag, bis zu welchem das Grundstück haften soll, angegeben wird,
<lb/>bei ihnen aber muß auch der Schuldgrund bezeichnet und eingetragen
<lb/>werden, weil erst aus diesem demnächst der auf die Hypothek zu zahlende
<lb/>Betrag sich ergeben kann (I §. 18). Die Eintragungsbewilligung must
<lb/>auf den Namen eines bestimmten Gläubigers oder des Eigen- 
<lb/>thümers selbst lauten, das verpfändete Grundstück oder die mehreren
<lb/>verpfändeten Grundstücke bestimmt bezeichnen und eine bestimmte Summe
<lb/>in gesetzlicher Währung, den Zinssatz oder die Bemerkung der Zinslosig-
<lb/>keit, den Anfangstag der Verzinsung und die Bedingungen der Rück- 
<lb/>zahlung angeben (I §§. 17 und 21). Diese Nebenbestimmungen werden,
<lb/>mdeß nur dann in das Grundbuch mit eingetragen, wenn sie von den
<lb/>allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abwerchen (II §. 44). Ueber die
<lb/>Hypothek wird immer (ohne Zulassung eines Verzichts) ein sog. Hypo- 
<lb/>thekenbrief ausgefertigt, welcher ähnlich den jetzigen Hypothekenbuchs-
<lb/>Auszügen den vollständigen Eintragungsvermerk derjenigen Post, für
<lb/>welche er ausgefertigt wird, und die für die Prüfung der Sicherheit
<lb/>der Post erheblichen ^Nachrichten aus dem Grundbuchblatte enthält und
<lb/>bei Verpfändung mehrerer selbstständiger Grundstücke aus einer Verbin- 
<lb/>dung mehrerer solcher Nachweisungen besteht, mit der etwa vorhandenen
<lb/>persönlichen Schuldurknnde aber nicht verbunden wird (II §§. 129 ff.).-
<lb/>Der Hypothekenbrief wird regelmäßig dem Eigenthümer des Grund- 
<lb/>stücks eingehändigt, nur im Falle zwangsweiser Eintragung erhält den- 
<lb/>selben die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat (II §. 129).
<lb/>Hierin liegt nach der Auffassung der Motive der Schutz des Eigen- 
<lb/>thümers wegen etwaiger Einwendungen, welche die Begründung des
<lb/>der Hypothek sachlich zu Grunde liegenden persönlichen Schuldver- 
<lb/>hältnisses betreffen. Durch die Zurückhaltung des Hypothenbriefs hat
<lb/>er das Mittel in Händen, diesen Einwendungen Geltung zu verschaffen,
<lb/>also beispielsweise nur Zug um Zug gegen Empfang der bis dahin
<lb/>nicht erhaltenen Valuta den Hypothekenbrief an den Gläubiger aus- 
<lb/>zuhändigen. Mit der Aushändigung dagegen verzichtet er auf jene
<lb/>Einreden gegen die Hypothek (I §. 37).

<lb/>Zur Abtretung oder Verpfändung der Hypothek an einen Andern
<lb/>bedarf es nur der Bewilligung des bisherigen Berechtigten zur Ein- 
<lb/>tragung des neuen Erwerbers (I §. 51). Lautet die Hypothek auf
<lb/>den Namen des Eigenthümers des Grundstücks, so kann dieser
<lb/>sogar in Blanko cedüren, jeder Inhaber des Hypothekenbriefs und
<lb/>der Blanko-Abtretung erlangt dadurch das Recht, die Hypothek, mit
<lb/>oder ohne Ausfüllung der Abtretung durch einen Namen, weiter abzu- 
<lb/>treten oder die hypothekarische Klaa.e anzustellen (I §. 53). Die Ein- 
<lb/>tragung der Abtretung oder Verpfandung der Hypothek wird zur Wirk-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0755.tif"
                   n="753"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0755--><p/>
               <p>

                  <lb/>KurLbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 753

<lb/>''samkeit derselben nicht erfordert (I §. 52). Das mit einer Hypothek
<lb/>verbundene persönliche Recht kann nur gemeinsam mit der Hypothek,
<lb/>letztere dagegen auch ohne das persönliche Recht abgetreten werden. Ge- 
<lb/>schieht Letzteres, so erlischt der persönliche Anspruch (I §. 50).

<lb/>Aufgehoben wird die Hypothek nur durch die Löschung derselben
<lb/>im Grundbuche, welche an gleiche Voraussetzungen wie nach oen jetzigen
<lb/>Vorschriften gebunden ist, insbesondere nur auf Antrag des Eigenthümers
<lb/>oder einer zuständigen Behörde erfolgen darf (I §. 57, II §. 96). Mit
<lb/>der Löschung rücken die nachstehenden Hypotheken vor, wie bisher (I
<lb/>§. 61). Die bloße Konsolidation, die Quittung oder Löschungs- 
<lb/>bewilligung des Gläubigers ohne hinzutretende Löschung übertragen die
<lb/>Hypothek auf den Eigenthümer des Grundstücks (I §. 63—65).

<lb/>Betrachtet man zunächst die äußere Gestaltung der Hypothek und des
<lb/>Verkehrs mit derselben, wie dieselbe in Vorstehendem in den wesentlichsten
<lb/>Punkten dargestellt worden, so ergiebt sich, daß diese von schwerfälligen
<lb/>Formen möglichst befreit ist. Die Ausschließung der persönlichen Ur- 
<lb/>kunden von dem Grundbuche und deren Ersetzung durch einfache An- 
<lb/>träge erleichtert, und beschleunigt folglich, die Eintragung der Hypochek
<lb/>und die Ausfertigung des Hypothekenbriefs, dieser bedarf keiner Er- 
<lb/>läuterung aus der persönlichen Urkunde, soweit es sich um die Hypothek
<lb/>handelt. Cessionen, Quittungen rc. werden erheblich einfacher und die
<lb/>leichteste Form der Uebertragung wird in der Blanko-Abtretung ge- 
<lb/>wonnen. Die gegen letztere sprechenden Bedenken können nur die Lage
<lb/>im Auge haben, in welche der Eigenthümer des Grnndstücks dabei
<lb/>kommt, und müssen schwinden, wenn nur diesem selbst die Berechtigung
<lb/>zur Abtretung in Blanko eingeräumt wird. In dieser Beziehung sind
<lb/>zwar weiter gehende Wünsche laut geworden, es sollte dre Hypothek
<lb/>schlechthin auf den Inhaber zugelassen werden, allein man wird den
<lb/>Motiven darin beitreten müssen, daß Jnhaberpapiere nur da am Platze
<lb/>sind, wo die Aussicht vorhanden ist, daß dieselben Gegenstand des
<lb/>Banquier- und Börsenverkehres werden, was mit Hypotheken, welche
<lb/>nur auf dem Werthe einzelner Grundstücke basirt sind,^ gewiß nicht der
<lb/>Fall sein würde. Wenn aber dennoch in den Eigenthümer-Hypotheken
<lb/>mit Blanko-Cession etwas dem Jnhaberpapier mindestens sehr Aehnliches
<lb/>zugelassen wird, so wird dadurch einerseits sicher dem etwaigen Be- 
<lb/>dürfnisse größester Cirkulationsfähic;keit der Hypothek genügt und doch
<lb/>andererseits immer das Erforderniß einer gewissen Legitimation des
<lb/>Hypothekeninhabers, namentlich dem Grundbuche gegenüber, fest-
<lb/>gehalten.

<lb/>Mit der Selbstständigkeit der Hypothek wird das bisherige regel- 
<lb/>mäßige und dann unzertrennliche Verhältniß zwischen dieser und einer
<lb/>zu Grunde liegenden persönlichen Schuld zwar nicht für alle Fälle auf- 
<lb/>gehoben, wohl aber, wo eine solche Beziehung noch bestehen bleibt,
<lb/>jedenfalls gelockert. Es kann nach wie vor der Zweck der Hypothek
<lb/>sein, eine persönliche Schuld zu sichern, in keinem Falle aber ist die
<lb/>Gültigkeit der Hypothek von der Existenz und Rechtsbeständigkeit einer
<lb/>zu sichernden persönlichen Schuld ferner abhängig. Die Motive wollen
<lb/>dieses selbstständige Hypothekenrecht als eine dingliche Belastung nach
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0756.tif"
                   n="754"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0756--><p/>
               <p>

                  <lb/>754 Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>Art der Neallasten und des. alten Rentenkaufs angesehen wissen und'
<lb/>protestiren ausdrücklich gegen die in den Entwürfen von 1664 noch ge-
<lb/>brauchte Bezeichnung desselben als „Realobligation" als eine neueres),
<lb/>unlogische.und nur bildliche. Die theoretische Bestimmung des Begriffs
<lb/>wird aber zunächst wenigstens für die Praxis nicht in Betracht kommen,
<lb/>da die Grundzüge des Begriffes für die praktische Anwendung, in den
<lb/>Entwürfen klar vorgezeichnet sind und etwa nothwendige Folgerungen

<lb/>S zunächst aus den positiven Vorschriften und nicht aus einer ebenfalls-
<lb/>- aus. diesen abstrahirten Begriffsbestimmung ergeben , müssen.

<lb/>Die Selbstständigkeit der Hypothek tritt nun hervor in den Klagen
<lb/>und Einreden, welche aus derselben und dem ihr etwa zu Grunde
<lb/>liegenden persönlichen Verhältnisse entstehen.- In dieser Beziehung be- 
<lb/>stimmen die Entwürfe Folgendes:

<lb/>Die hypothekarische Klage bedarf, abgesehen von dem bereits oben
<lb/>erwähnten Falle der Kautionshyp thek, nicht der Begründung aus dem
<lb/>persönlichen Schuldverhältnisse, und der Beklagte haftet nur mit dem
<lb/>Pfandgrundstücke (I §. 36). Hat der Hypothekengläubiger zugleich eine
<lb/>persönliche Klage, so kann er zwischen beiden Klagen wählen, auch beide
<lb/>mit einander verbinden (I §. 35). Je nach dem Ausfälle dieser Wahl
<lb/>soll sich.nun die Zulassung von Einreden verschieden gestalten.. &lt;

<lb/>„Gegen die hypothekarische Klage sind Einreden, welche-
<lb/>„die Begründung des persönlichen Schuldverhältnisses be-
<lb/>, „treffen oder gegen das Versügungsrecht des eingetragenen
<lb/>„Klägers aus der Person seines Rechtsurhebers (Autors) ge-
<lb/>„richtet sind, unzulässig; andere Einreden sind nur soweit zu-
<lb/>„lässig, als sie dem Beklagten, gegen den-jedesmaligen Kläger
<lb/>„unmittelbar zustehen, oder aus dem Hypöthekenbuch sich ergeben.
<lb/>»(I 8. 37)."

<lb/>„Wird die hypothekarische Klage mit der Person-
<lb/>. „lichen verbunden, so stehen dem Beklagten gegen beide
<lb/>„Klagen die Einreden unbeschränkt zu" (I §. 39).

<lb/>Zunächst wird man diese verschiedenartige Behandlung
<lb/>der hypothekarischen Klage, je nachdem dieselbe allein an-'
<lb/>gestellt oder mit der persönlichen Klage verbunden wird/..
<lb/>nicht gut heißen können. Im letzteren Falle, meinen die Motive,,
<lb/>gebe die persönliche Klage das Fundament des ganzen Anspruchs her,.,
<lb/>und die hypothekarische führe nur eine Modifikation herbei, welche sich
<lb/>erst in der Exekutionsinstanz wirksam zeige. Allein, abgesehen davon,-
<lb/>daß die Anwendung der auf diesen Fall gegebenen Bestimmung, dast
<lb/>nämlich dann unbeschränkt die Einwendungen aus dem persönlichen
<lb/>Verhältnisse auch gegen die hypothekarische Klage zulässig sein sollen,.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Die Römischen Juristen haben bekanntlich bereits den Ausdruck pignoris
<lb/>obligatio gebraucht . 1 11. 1. 5. §. 2 D. quibus modis pignus etc. XX. 6. Hält
<lb/>man an den ursprünglichen Begriffen der Ausdrücke fest, .so wird allerdings die-
<lb/>Bezeichnung „Obligation" für ein selbstständiges dingliches Recht nicht am Platzev
<lb/>sein, dann wird man aber auch das in den Entwürfen konstruirte selbstständige
<lb/>„Hypothekenrecht" kaum eine „Hypothek" nennen dürfen. Am besten möchte noch der:
<lb/>neuerdings viel gebrauchte Ausdruck „Grundschuld" die Sache bezeichnen.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0757.tif"
                   n="755"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0757--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kur lbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 7ö5

<lb/>von dem Gläubiger durch Trennung der Klagen gewiß immer um- 
<lb/>gangen werden würde und die Vorschrift deshalb als unpraktisch er- 
<lb/>scheinen muß, wird man auch die Notwendigkeit derselben bezweifeln
<lb/>müssen. Es läßt sich sehr wohl denken, daß der Kläger mit dem per- 
<lb/>sönlichen Ansprüche d. h. mit dem Anträge auf Verurtheilung bei Ver- 
<lb/>meidung der Exekution in das Vermögen des Beklagten abgewiesen
<lb/>wird, dagegen mit der hypothekarischen Klage und Idem aus dieser fol- 
<lb/>genden Anträge auf Exekution in das Pfandgrundstück obsiegt. Dies
<lb/>kommt ja auch jetzt schon vor, wenn bei Verbindung beider Klagen
<lb/>sich ergiebt, daß nicht der verklagte Eigentümer des Pfandgrundstücks,
<lb/>sondern entweder ein Dritter oder (bei einer cedirten Eigenthümer-
<lb/>hyyothek) überhaupt Niemand persönlicher Schuldner ist. Ueberdies
<lb/>würde durch eine solche ausnahmsweise Behandlung der Hypothek im
<lb/>Falle der Verbindung beider Klagen der in der Bestellung der Hypothek
<lb/>resp. der Aushändigung des Hypothekenbriefes angenommene Verzicht
<lb/>auf die Einreden nachträglich und dur^ einen an sich hierfür unerheb- 
<lb/>lichen Umstand beseitigt, die selbstständige Begründung des Hypotheken-
<lb/>rechts also ansgehoben werden.

<lb/>Gegen die hypothekarische Klage für sich allein wollen die Ent- 
<lb/>würfe nach dem Angeführten bezüglich der Gültigkeit der Hypothek
<lb/>nur solche Einwendungen zulassen, welche die ungültige Entstehung des
<lb/>dinglichen Rechts oder die Aufhebung dieses Rechts oder der zu
<lb/>sichernden Schuld erweisen sollen, sofern dieselben aus dem Hypotheken- 
<lb/>buche sich -ergeben oder dem Beklagten gegen den Kläger unmittelbar
<lb/>zustehen. Daß die Einreden gegen die hypothekarische Klage jedenfalls
<lb/>an diese letzteren Voraussetzungen gebunden werden müssen, folgt ans
<lb/>dem Grundsätze der Publizität ebenso, wie die aus der Hypotheken-
<lb/>Novelle &lt;§. 15) etwas verändert übernommene Ausschließung der Ein- 
<lb/>reden gegen die Aktivlegitimation eines eingetragenen Erwerbers der
<lb/>Hypothek. Daß darüber hinaus auch alle Einreden aus der ungültigen
<lb/>Entstehung des persönlichen Schuldenverhältnisses ausgeschlossen
<lb/>werden sollen, stützen die Motive darauf, daß letzteres nicht das Funda- 
<lb/>ment der Hypothek sei, diese vielmehr sich lediglich auf die Thatsache
<lb/>der Eintragung gründe. Man denke aber an den Wechsel, den auch
<lb/>die Motive als ein Analogon der Hypothek im Sinne der Entwürfe
<lb/>bezeichnen. Auch der Anspruch aus dem Wechsel ist ein selbstständiges
<lb/>Recht, Welches bald zur Sicherung einer andern Forderung dient, bald
<lb/>aus beliebigen andern Gründen eingeräumt wird. Auch die Gültigkeit
<lb/>des Wechselanspruchs ist au sich von-der Gültigkeit der Schuld, mit
<lb/>welcher er in Verbindung tritt, nicht abhängig, die etwa nebenher ge- 
<lb/>hende Forderung ist nicht sein Fundament. Dennoch wird man es nicht
<lb/>unrichtig finden können, daß dex Artikel 82 der Wechsel-Ordnung nur
<lb/>solche Einreden gegen den Wechselanspruch ausschließt, welche nicht ent- 
<lb/>weder .aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder dem Wechsel- 
<lb/>schuldner unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Gegen
<lb/>den Wechsel sind also Einreden, welche aus der ungültigen Entstehung
<lb/>der Schuld, zu deren Sicherung etwa der Wechsel gegeben wurde, her-
<lb/>geleitet sind, unter den angegebenen Voraussetzungen zulässig. Daß
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0758.tif"
                   n="756"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0758--><p/>
               <p>

                  <lb/>756 Arrrlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>aber dadurch der Wechselgläubiger benachtheiligt oder die Neigung,
<lb/>Wechsel zu nehmen, vermindert würde, wird die Erfahrung noch nicht
<lb/>erwiesen haben. Für die Hypothek hoffen die Motive von der Aus- 
<lb/>schließung dieser Einreden eine Vermehrung der Neigung, Kapital auf
<lb/>Hypotheken anzulegen. Bei der Wahl der Mittel zur Hebung des
<lb/>Kredits wird indeß die Persönlichkeit der Kreditbedürftigen nicht außer
<lb/>Betracht bleiben können. Die Hypothek ist das Kreditmittel der Grund- 
<lb/>besitzer, welche in der überwiegenden Mehrzahl schlichte Landleule sind,
<lb/>der Wechsel dasjenige des erfahrenen Geschäftsmannes. Sollte es da
<lb/>sich wohl rechtfertigen lassen, Jenen durch eine ohne materiellen Rechts- 
<lb/>grund bestellte Hypothek strenger zu binden, als Diesen durch einen
<lb/>unter gleicher Voraussetzung gegebenen Wechsel? Wohl schwerlich. Die
<lb/>Ausschließung der gedachten Einreden möchte aber ferner nicht recht
<lb/>harmoniren mit den Bestimmungen über den Erwerb des Eigenthums
<lb/>an Grundstücken, bei welchem ebenfalls formell das zu Grunde liegende
<lb/>Veräußerungsgeschäft nicht in Betracht kommt und dennoch wenigstens
<lb/>die materiellen Mängel desselben eine Anfechtung der Eintragung be- 
<lb/>gründen. Endlich aber schließen die Entwürfe nur Einreden gegen
<lb/>die hypothekarische Kla^e, welche sich auf die ungiltkge Entstehung der
<lb/>persönlichen Schuld beziehen, aus, nicht aber auch Klagen aus diesem
<lb/>Grunde. Der Besteller einer Hypothek, welcher keine causa debendi $u
<lb/>Grunde liegt, würde daher immer noch mit der condictio sine causa
<lb/>oder aus der Bereicherung oder dergl. Ansprüche gegen denjenigen er- 
<lb/>heben können, welchem er die Hypothek bestellt hat, und dann ist nicht
<lb/>abzusehen, weshalb er diese Ansprüche nicht auch .excipiendo sollte gel- 
<lb/>tend machen können. Aus allen diesen Gründen scheint mir die Aus- 
<lb/>schließung der auf die urtgtfttge Entstehung des persönlichen
<lb/>Schuldverhältnisses sich beziehenden Einreden gegen die
<lb/>Hypothek nicht gerechtfertigt.

<lb/>Daß künftrg eine Hypothek von den nachstehenden Gläubigern als
<lb/>solchen nicht soll angefochten werden können (I §. 40), wird nur zu
<lb/>billigen sein. —

<lb/>Nach jetzigem Recht erlangt der Psandglänbiger unmittelbar keinen
<lb/>persönlichen Anspruch gegen den neuen Erwerber des Pfand- 
<lb/>grundstücks, wenn dieser seinem Auktor gegenüber die Pfandschuld auf
<lb/>Abrechnung des Kaufgeldes übernommen und sich zur Befreiung des- 
<lb/>selben verpflichtet hat, ohne daß der Pfandgläubiger dem Vertrage bei-
<lb/>getreten ist. Dies soll künftig der Fall sein. Zugleich soll aber der
<lb/>Veräußerer von der persönlichen Schuld frei werden, wenn der
<lb/>Gläubiger nicht binnen Jahresfrist, nachdem ihm der Veräußerer die
<lb/>Schuldübernahme, bekannt gemacht hat, resp. die. etwa bedungene Un- 
<lb/>kündbarkeit der Schuld abgelaufen ist, diese dem Eigenthümer des
<lb/>Grundstücks gekündigt hat (I §. 41). Gemeint ist hier wohl, daß
<lb/>der Kündigung ohne Verzug auch die Einziehung der Schuld
<lb/>folgen soll, was ausdrücklich zu bestimmen sein möchte. Die ganze
<lb/>Vorschrift aber wird kaum zur Befestigung des Realkredits beitragen,
<lb/>vielmehr eher zu Kündigungen führen, welche ohne dieselbe nicht erfolgen
<lb/>würden, und wird daher besser ganz wegfallen können, da der
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0759.tif"
                   n="757"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0759--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurlbanm: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 757
</p>
               <p>

                  <lb/>Veräußerer schon in der Stipulation der Befreiung von der Schuld
<lb/>ein ausreichendes Mittel in Händen hat, sich diese zu verschaffen.

<lb/>Was den äußeren Umfang der Hypothek anbetrifft, so soll
<lb/>das Grundstück nebst allem Zubehör im Ganzen in der bisherigen
<lb/>Weise verhaftet sein. -Es treten aber neu hinzu die dem Eigenthümer
<lb/>zufallenden Versicherungsgelder für stehende Früchte und durch Brand
<lb/>zerstörte oder beschädigte Gebäude, insoweit diese nicht statutenmäßig
<lb/>zur Wiederherstellung der Gebäude verwendet werden müssen oder ver- 
<lb/>wendet worden sind (I §. 23), sowie ferner Grundstücke, welche dem
<lb/>Pfandgrundstücke zugeschrieben werden (I §. 25), was bei Grundstücken
<lb/>im Bezirke eines andern Grundbuchamtes dadurch geschieht, daß die
<lb/>Pertinenzqualität derselben auf den Folien des Hauptgutes wie des
<lb/>Pertinenzstückes vermerkt und das Folium des letzteren gegen weitere
<lb/>Eintragungen geschlossen wird (II §. 6). Endlich werden auch noch
<lb/>die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung von Pacht- oder
<lb/>Miethzinsen auf mehr als ein Vierteljahr, die Abtretung oder Verpfän- 
<lb/>dung der Ansprüche auf Versicherungsgelder und die Veräußerung stehen- 
<lb/>der oder hängender Früchte, soweit sie zum Nachtheile der eingetragenen
<lb/>Gläubiger gereichen, für unwirksam erklärt (I K. 24). Ausgeschlossen
<lb/>von der Ätithaftung sollen dagegen sein die auf dem Grund- 
<lb/>stücke befindlichen oder nachträglich errichteten Gebäude,
<lb/>sofern dieselben nicht dem eingetragenen Eigenthümer ge- 
<lb/>hören. Die Motive ziehen hierbei nur die Superfizies und die von
<lb/>einem Pächter für die Dauer der Pachtzeit zu seinen Zwecken errichteten
<lb/>Baulichkeiten in Betracht. Man könnte dieser neuen Vorschrift vielleicht
<lb/>zustimmen, wenn dieselbe nur in diesen Fällen Anwendung fände.
<lb/>'Das Superfiziarrecht kann als dingliches Recht nach den Entwürfen nur
<lb/>durch Eintragung in das Grundbuch entstehen, und nach der Rangord- 
<lb/>nung zwischen dem Hypothekengläubiger und dem Süperfiziar würde
<lb/>sich bestimmen, ob dieser zu weichen hätte und ihm nur das Recht der
<lb/>Wegnahme der Supersizies zustände, oder ob Jenem nur das mit dem
<lb/>Superfiziarrechte belastete Grundstück verpfändet wäre. Bei dem Pächter
<lb/>aber wird, wenigstens in der Regel, der von demselben nur für die
<lb/>Pachtzeit errichtete Bau im Verhältnis zu dem erpachteten Grundstücke
<lb/>nur von geringerem Werthe sein. Daß nur das Eiqenthum des Ver- 
<lb/>pfänders für die Hypothek verhaftet wird, entspricht )a auch den allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen. Dennoch wird die erwähnte Bestimmung der
<lb/>Entwürfe wenigstens in der vorliegenden Fassung kaum annehmbar sein.
<lb/>Auf den Eigenthumserwerb an einem Gebäude sindet die Auflassuntzs-
<lb/>und Eintragungstheorie nach den Entwürfen wenigstens dann kerne
<lb/>Anwendung, wenn das Gebäude von einem Andern als dem Eigenthümer
<lb/>des Grundstücks errichtet wird, dasselbe also von dem Grundstücke
<lb/>nicht erst abgezweigt zu werden braucht, sondern sofort mit seiner Ent- 
<lb/>stehung fremdes Eigenthum ist. Die Trennung des Eigenthums an
<lb/>dem Gebäude von demjenigen an dem Grund und Boden würde sich
<lb/>in diesem Falle außerhalb des Grundbuches vollziehen und deshalb an
<lb/>sich nicht allgemein erkennbar sein. Indirekt könnte zwar diese Erkenn- 
<lb/>barkeit vorliegen, sofern ein Recht zu bauen bestände und im Grund-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0760.tif"
                   n="758"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0760--><p/>
               <p>

                  <lb/>758 Aurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe Über Grund eigenthum rc.

<lb/>buche eingetragen wäre. Ein derartiges Recht ist aber nicht wesentliche
<lb/>Voraussetzung für die Vornahme eines Baues auf fremdem Grund
<lb/>und Boden und das hieraus etwa entstehende Eigenthum des Bauenden
<lb/>an dem Gebäude. Es wäre, ganz abgesehen von den Fällen eineu
<lb/>mieths- oder pachtweisen Überlassung von Grund und Boden zum
<lb/>Bauen, welche der Eintragung nicht bedarf, gar nicht einmal undenkbar,
<lb/>dah blos precario das Bauen von dem Grundeigentümer gestattet
<lb/>würde. In solchen Fällen ergäbe das Grundbuch auch nicht einmal
<lb/>indirekt, daß das Gebäude nicht dem Eigenthümer des Grund und Bo- 
<lb/>dens gehörte, der Darleiher würde das Gebäude als Objekt der Sicher- 
<lb/>heit mit in Anschlag bringen und dann vielleicht erst bei der Subha-
<lb/>station zu seinem Schaden erfahren, daß er nur auf eine Baustelle sein
<lb/>Geld ausgethan habe. Betrügereien wäre hiermit freier Spielraum
<lb/>gelassen. Mit den Grundsätzen der Entwürfe harmonirt dagegen voll- 
<lb/>ständig die Bestimmung des A. L.-R. (§§. 471 ff. I 20), nach welcher die
<lb/>Hypothek alle auf dem Grundstücke befindlichen Gebäude ergreift, ohne Rück- 
<lb/>sicht auf die Zeit der Errichtung oder die Person des Eigentümers derselben,
<lb/>es sei denn, daß ausdrücklich nur der Grund und Boden zur Hypothek
<lb/>verschrieben wäre, wie dies z. B. auch dann der Fall ist, wenn zur
<lb/>Zeit der Verpfändung ein Superfiziarrecht im Grundbuche bereits ein- 
<lb/>getragen steht. In anderer Weise wird auch die Frage bei Festhaltung
<lb/>des Publizitätsprinzips kaum geordnet werden können, und dürfte
<lb/>deshalb als Regel die Mitverhaftung aller auf dem Grund- 
<lb/>stücke errichteten Gebäude für die Hypothek, insoweit nicht
<lb/>ein älteres Recht auf dieselben aus dem Grundbuche ersicht- 
<lb/>lich oder ausdrücklich nur der Grund und Boden verpfändet
<lb/>ist, beizubehalten sein. &gt;

<lb/>Zugelassen ist mit Recht auch die Verpfändung mehrerer
<lb/>selbstständiger Grundstücke zu einer Hypothek. Die grund- 
<lb/>sätzliche Ausschließung derselben würde nämlich einem Verbote der Theil-
<lb/>barkeit des Grundbesitzes fast gleich kommen, weil die Parzellirung von
<lb/>Grundstücken, welche mit Hypotheken belastet sind, von selbst Korreal-
<lb/>hypotheken erzeugt. Ueberdies aber sind letztere oft das einzige Mittel,
<lb/>einem Grundbesitzer noch Kredit zu verschaffen, und auch deshalb un- 
<lb/>entbehrlich. Die Wirkung einer solcher Korrealhypothek wird in den
<lb/>Entwürfen dahin bestimmt:

<lb/>„Wenn eine Hypothek ungetheilt auf mehreren Grundstücken
<lb/>„haftet, so ist der Gläubiger berechtigt, sich an jedes einzelne
<lb/>„Grundstück wegen seiner ganzen Forderung zu halten.

<lb/>„Soweit der Gläubiger aus dem Einen Grundstücke seine
<lb/>„Befriedigung erhalten hat, erlischt die Hypothek auf dem mit-
<lb/>„verhafteten 'Grundstück. Der Eigenthümer desselben erlangt
<lb/>„nicht das Recht, über die Hypothek zu verfügen oder sie für
<lb/>„sich zu liquidiren" ll §. 42).

<lb/>Es soll diese Bestimmung eine Verallgemeinerung des §. 56 der
<lb/>Konkursordnung, in dessen neuer Fassung nach dem Gesetze vom
<lb/>12. März 1869 (Ges.-S. S. 465) sein, welcher nach §. 74 der Sub-
<lb/>hastatkonsorduung vom 15. März 1869 (Ges.-S. S. 421) auch im
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0761.tif"
                   n="759"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0761--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Gnmdeigenthum rc. 7ü9

<lb/>Falle der Subhastation Eines oder Mehrerer der verpfändeten Grund- 
<lb/>stücke zur Anwendung kommt und dahin lautet: „Wenn eine Fordemng
<lb/>ungetheilt auf mehreren Grundstücken hastet, die sämmtlich oder von
<lb/>denen eins oder mehrere zur Konkursmasse gehören, so ist bei Vertei- 
<lb/>lung der Kaufgelder nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1) Der
<lb/>Gläubiger ist berechtigt, sich an die Kaufgelder jedes einzelnen Grund- 
<lb/>stücks wegen seiner ganzen Forderung zu halten. 2) Soweit der Gläu- 
<lb/>biger aus den Kaufgeldern Eines Grundstücks seine Befriedigung erhält,
<lb/>erlischt die Korrealhypothek auf den mitverhafteten Grundstücken, und
<lb/>ist die Löschung derselben im Hypothekenbuche vom Subhastationsrichter
<lb/>von Amtswegen zu beantragen". Mag nun auch diese Bestimmung
<lb/>im Falle einer Subhastation praktisch ausführbar und in dieser Be- 
<lb/>ziehung deshalb unbedenklich sein, so tft sie es doch in der in den Ent- 
<lb/>würfen angenommenen Allgemeinheit d. h. eben außerhalb der noth-
<lb/>wendigen Subhastation nicht. Die Festsetzung, daß die Hypothek im
<lb/>Falle der Befriedigung aus Einem Grundstücke bei den übrigen erlöschen
<lb/>soll, bekommt in der Subhastation ihre Bedeutung durch das amtliche
<lb/>Einschreiten des Subhastationsrichters, welcher die Löschung veranlaßt.
<lb/>Aber außerhalb der Subhastation kann die Aufhebung der Hypothek bei
<lb/>den mit verpfändeten Grundstücken nicht ipso jure erfolgen. Dem steht
<lb/>das Publizitätsprinzip entgegen, welches nur die Löschung der Hypothek
<lb/>als Aufhebungsart anerkennen kann. Es würde also höchstens ein An- 
<lb/>spruch auf Löschung aus jener Festsetzung entspringen. Aber wer soll
<lb/>diesen geltend machen dürfen? der nachstehende Gläubiger, welcher grund- 
<lb/>sätzlich kein Recht ans Vorrücken hat, bis die Hypothek wirklich gelöscht
<lb/>ist? oder gar der Eigenthümer des mitverhafteten Grundstücks, der viel- 
<lb/>leicht zunächst verpflichtet war, die Hypothek zu bezahlen, und jenem
<lb/>Andern, welcher wirklich gezahlt hat, für die Auslage aufzukommen hat?
<lb/>Alles dieses ist unmöglich, mindestens aber in den Entwürfen nicht aus- 
<lb/>gesprochen. Unthunlrch ist aber auch ein amtliches Einschreiten des
<lb/>Grundbuchamtes, welches vielleicht von der Sache erst dann Kenntniß
<lb/>erhält, wenn die Hypothek aus der Hand des Zahlenden bereits wieder
<lb/>in die dritte oder vierte Hand übergezangen ist. Zu allen diesen Be- 
<lb/>denken kommt, daß die ganze Frage außerhalb der Subhastation nur
<lb/>dann von Interesse ist, wenn die Post auf den Grundstücken verschie- 
<lb/>dener Eigenthümer haftet. Nach den Motiven ergiebt sich denn auch
<lb/>als Sinn des zweiten Absatzes der oben wieder gegebenen Bestimmung
<lb/>nur der Gedanke, daß, wenn und soweit eine ans Grundstücken ver- 
<lb/>schiedener Eigenthümer haftende Hypothek von dem Eigenthümer-
<lb/>Eines oder Mehrerer dieser Grundstücke gezahlt wird, über das Pfand- 
<lb/>recht an den Grundstücken der übrigen Eigenthümer weder Diese noch
<lb/>der Zahlende sollen verfügen dürfen, die Hypothek bei diesen Grniid-
<lb/>stücken vielmehr gelöscht werden soll. Als Grund hierfür wird ange- 
<lb/>geben, daß andernfalls die nacheingetragenen Gläubiger in ihrem Rechte
<lb/>beeinträchtigt werden würden. Solche Rechte werden aber an einer-
<lb/>andern Stelle der Motive wieder negirt, denn bei Vertheidigung des
<lb/>alten Grundsatzes, daß der Gläubiger sich wegen seiner ganzen Forde- 
<lb/>rung an Jedes der mehreren ihm verpfändeten Grundstücke halten kann
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0762.tif"
                   n="760"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0762--><p/>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>760 «urlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.

<lb/>(§. 468 I 20 A. L.-R.), wird gesagt, es müsse jeder nachstehende Gläu- 
<lb/>biger wissen, daß ihm die ganze (Korreal-) Hypothek vorgehe.

<lb/>Die vorliegende Bestimmung bedarf hiernach m. E. schon
<lb/>ihrer Fassung weczen einer Aenderung und Vervollständi- 
<lb/>gung. Dieselbe scheint mir aber auch überhaupt eine allseitig gerechte
<lb/>Entscheidung über das. Beitragsverhältniß mehrerer Grundstücke zur
<lb/>Deckung einer auf denselben haftenden Korrealhypothek und über die
<lb/>Wirkung der Tilgung dieser Hypothek aus Einem oder dem Andern
<lb/>dieser Grundstücke nicht zu treffen. Die Gesetzgebung hat in dieser
<lb/>Frage rasch gewechselt. Immer wurde anerkannt, daß der Gläubiger
<lb/>freie Hand habe, seine Befriedigung aus jedem der Grundstücke zu
<lb/>üchen. Die A. G.-O. (§§. 521, 522 I 50) aber und die Konkurs- 
<lb/>ordnung in der ursprünglichen Fassung des §. 56 versuchten dann eine
<lb/>Ausgleichnng unter den der Korrealhypothek nachstehenden Gläubigern
<lb/>der verschiedenen Grundstücke nach Verhältniß der für die Korreal- 
<lb/>hypothek disponibel gewesenen Kaufgelderreste der einzelnen Grundstücke
<lb/>zu der Summe derselben bei allen Grundstücken. Die neue Fassung
<lb/>des §. 56 der Konkursordnung dagegen verwirft jeden Ausgleichungs- 
<lb/>versuch und läßt die nachstehenden Gläubiger nur bei den einem Jeden
<lb/>verpfändeten Grundstücken so weit Vorrücken, als der Korrealgläubiger
<lb/>vor ihm Platz macht. Die Entscheidung ist hier überall auf rein
<lb/>äußerliche Momente gestützt, dort auf die Höhe der Kaufgelder und der
<lb/>der Korrealhypothek vorgehenden Posten, hier auf den Entschluß des
<lb/>Gläubigers, bei welchem der mehreren ihm verpfändeten Grunostücke er
<lb/>befriedigt sein will. Alle bisherigen Bestimmungen ziehen aber auch
<lb/>nur die wirklichen oder vermeintlichen Rechte des Gläubigers der Korreal- 
<lb/>hypothek und der demselben nachstehenden Gläubiger in Betracht, das
<lb/>Verhältniß zwischen den Eigenthümern der mehreren verpfändeten Grund- 
<lb/>stücke bleibt dabei unberücksichtigt. Gerade hierin aber ist die juristische
<lb/>Grundlage für die Bestimmung des Beitragsverhältnisses der ver- 
<lb/>schiedenen Grundstücke gegeben,®) ^ und nicht für die nachstehenden
<lb/>Gläubiger, sondern für die Eigenthümer der Grundstücke bedarf es event.
<lb/>einer Ausgleichung, welche dann unter Umständen indirekt (durch die
<lb/>Möglichkeit der Beschlagnahme) den etwa ausfallenden Gläubigern zu
<lb/>Gute kommen kann.

<lb/>, Daß die Entscheidung dieser Frage ihre Schwierigkeit hat, beweist
<lb/>schon der bisherige Wechsel der Gesetzgebung, es ergiebt sich aber auch
<lb/>aus den vielfachen Verbesserungsvorschlägen, welche bereits gemacht
<lb/>worden sind. Mag hier auf her Grundlage der Entwürfe noch ein
<lb/>solcher Vorschlag gemacht werden.

<lb/>Zunächst scheint mir eine Beschränkung des außerhalb einer noth-
<lb/>wendigen Subhastation zahlenden Eigenthümers in der Verfügung über
<lb/>die Korrealhypothek als solche so lange unausführbar, als sich der Ueber-
<lb/>gang der Hypotheken außerhalb des Grundbuches vollzieht. Es fehlt
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Diese Auffassung ist schon mehrfach ausgeführt worden. Vgl. unter Andern
<lb/>die Abhandlung des Appellationsgerichtsraths Kurlbaum in Hamm in Gruchot's
<lb/>Beiträgen rc. Jahrgang LIl S. 507.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0763.tif"
                   n="761"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0763--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurkbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 761

<lb/>hier an einem Mittel, solche Verfügungen zu verhüten oder ihnen ihre
<lb/>Wirkung zu nehmen, daher kann in diesem Falle nur von einem Rechte
<lb/>des zahlenden Eigenthümers, die Correalität zu lösen, nicht aber von
<lb/>einer Verpflichtung dazu die Rede sein. Sodann ist zu berücksichtigen,
<lb/>daß die Rechte des zahlenden Eigenthümers gegen die Eigenthümer
<lb/>anderer mit verpfändeter Grundstücke sehr verschiedene sein können und
<lb/>deßhalb eine Ausgleichung nach äußerlich bestimmten Beträgen nicht
<lb/>möglich ist, denn der Zahlende kann einen Anspruch auf vollen oder
<lb/>theilweisen Ersatz der geleisteten Zahlung oder auch gar keinen derartigen
<lb/>Anspruch gegen die Uebrigen haben. Für etwa vorhandene Regreß- 
<lb/>ansprüche haftet ihm aber billiger Weise die Hypothek auf den Grund- 
<lb/>stücken der Regreßpflichtigen. Nachstehende Gläubiger endlich aber haben
<lb/>ein Anrecht auf Löschung der Post oder auf antheilige Tilgung derselben
<lb/>aus den verschiedenen Grundstücken überhaupt nicht.

<lb/>Danach möchte die Entscheidung dahin zu treffen sein:
<lb/>Wenn eine Hypothek ungetheilt auf mehreren Grundstücken haftet, so ist
<lb/>der Gläubiger berechtigt, sich an jedes einzelne Grundstück wegen seiner-
<lb/>ganzen Forderung zu halten. Soweit der Gläubiger in Folge noth-
<lb/>wendiger Subhastation aus den Kaufgeldern Eines von mehreren, dem- 
<lb/>selben Eigenthümer gehörigen Grundstücken seine Befriedigung er- 
<lb/>hält, hat der Subhastationsrichter von Amtswegen die Löschung der
<lb/>Korrealhypothek bei den mit verhafteten, demselben Eigenthümer
<lb/>gehörigen Grundstücken zu beantragen. Haftet die Hypothek außerdem
<lb/>auf Grundstücken, welche nicht demselben Eigenthümer gehören,
<lb/>so gilt dieselbe bei diesen bis zu dem bei den mrtverpfändet gewesenen
<lb/>Grundstücken gelöschten Betrage nur noch als Kautionshypothek für den
<lb/>Ersatzanspruch, welcher dem Eigenthümer dieser letzteren Grundstücke in
<lb/>Gemäßheil der der bisherigen gemeinsamen Verpfändung zu Grunde
<lb/>liegenden Verhältnisse etwa zusteht. Diese Beschränkung hat der Grund- 
<lb/>buchrichter von Amtswegen bei der Hypothek auf den verpfändet blei- 
<lb/>benden Grundstücken einzutragen und auf den diese betreffenden
<lb/>Hypothekenbriefen zu vermerken. Diese letzteren Bestimmungen finden
<lb/>auch ohne vorgängrge Subhastation dann Anwendung, wenn die Forde- 
<lb/>rung auf den Grundstücken verschiedener Eigenthümer ungetheilt haftet
<lb/>und Einer dieser Eigenthümer auf Grund einer ihm ertheilteu, auf alle
<lb/>verpfändeten Grundstücke lautenden Abtretung, Quittung oder Löschungs- 
<lb/>bewilligung die Löschung bei den ihm gehörigen Grundstücken nachsucht.

<lb/>Eine eingehendere 'Begründung dieses Vorschlages würde hier zu
<lb/>weit führen, weßhalb ich die nähere Prüfung der juristischen und
<lb/>praktischen Zulässigkeit desselben nach den vorausgeschickten allgemeinen
<lb/>Andeutungen dem Leser überlassen muß.

<lb/>Der innere Umfang der Hypothek wird in den Entwürfen in
<lb/>Etwas erweitert. Das Pfand soll auch für die Kosten der Ein- 
<lb/>tragung 1x80 jure haften (I §. 23), während bisher nur die Kosten
<lb/>der Kündigung, Klage und Beitreibung in dieser Weise berücksichtigt
<lb/>waren. Neue Bestimmungen enthalten dieselben ferner in Betreff der
<lb/>Eintragung von Zinsstipulationen und Zinserhöhungen
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0764.tif"
                   n="762"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0764"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0764--><p/>
               <p>

                  <lb/>762 Aurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit der Rangordnung des Kapitals. Zn dieser Beziehung wird
<lb/>verordnet:

<lb/>„Für Kapitalien, welche zinslos oder mit Zinsen unter
<lb/>„dem Zinssatz von Fünf vom Hundert seit der Geltung des
<lb/>„Gesetzes vom 24. Mai 1853 sG.-S. S. 521) eingetragen sind,
<lb/>„kann der Eigenthümer des Grundstücks einen Zinssatz bis Fünf
<lb/>„vom Hundert mit der Rangordnung des Kapitals eintragen
<lb/>„lassen. Der Einwilligung der gleich- oder nachstehenden Gläu- 
<lb/>biger bedarf es hierzu nicht" (I §. 19).

<lb/>Das Gesetz vom 24. Mai 1853 bestimmt in §. 30; „Wenn Ka- 
<lb/>pitalien mit vorbedungenen Zinsen unter dem Zinssätze von Fünf vom
<lb/>Hundert eingetragen werden, so steht dem Schuldner frei, einen erhöhten
<lb/>Zinsfuß bis zu fünf Prozent, mit dem Vorzugsrechte der bereits ein- 
<lb/>getragenen Zinsen, eintragen zu lassen, ohne daß es der Zustimmung
<lb/>der gleich- und nachstehenden Gläubiger bedarf." Eine Verbleichung
<lb/>beider Bestimmungen ergiebt sofort, daß Zinsen für bisher zinslose
<lb/>-Kapitalien die Vergünstigung, welche hier geboten wird, erst jetzt er- 
<lb/>halten sollen. Wenn sich aber deren Voreintragung ein Gläubiger jetzt
<lb/>noch nicht gefallen zu lassen braucht, trotzdem aber die Eintragung bei
<lb/>allen seit der Geltung der Novelle eingetragenen Kapitalien nach- 
<lb/>gelassen werden soll, so würde hierin eine unberechtigte Schä- 
<lb/>digung wohl erworbener Rechte liegen, welche wird beseitigt
<lb/>werden müssen. Aber auch außerdem schein! mir eine Aenderung
<lb/>der jetzt vorgeschlagenen Bestimmung aus prinzipiellen und praktischen
<lb/>Gründen wünschenswerth. Daß der Schuldner Zinsen bewilligen oder
<lb/>den Zinsfuß erhöhen und daß er diesen Verwilligungen Hypothek mit
<lb/>dem Vorzugsrechte des Kapitals versprechen und verschaffen kann, ist
<lb/>von jeher selbstverständlich gewesen. Neu ist mithin in der Novelle
<lb/>und den Entwürfen nur der Grundsatz, daß gleich- wder nachstehende
<lb/>Gläubiger sich das gefallen lassen müssen, ohne um ihre Einwilligung
<lb/>gefragt zu werden, daß sie also das nach früherem Recht den Hypotheken- 
<lb/>gläubigern zuständig gewesene Widerspruchsrecht nicht mehr haben, viel- 
<lb/>mehr-jede Men gleich- oder vorstehende Hypothek bei Prüfung ihrer
<lb/>ergenen Sicherheit so ansehen sollen, als ob dieselbe neben dem Kapitale
<lb/>auch auf fünf Prozent Zinsen lautete, gleichgültig, ob dies in der That
<lb/>der Fall, ist oder nicht. In der Fassung sowohl des §. 30 der Novelle
<lb/>als der Entwürfe soll aber zugleich der Bestimmung Ausdruck gegeben
<lb/>werden, daß diese Vorschrift, soweit dieselbe neu ist, keine rückwirkende
<lb/>Kraft habe. Wäre von einer ausdrücklichen Aufnahme dieses selbstver- 
<lb/>ständlichen Grundsatzes abgesehen worden, so würde es kaum einem
<lb/>Zweifel haben unterliegen können, daß bei allen vor der Geltung der
<lb/>neuen Bestimmung bereits eingetragenen Posten deren Inhaber ihr in
<lb/>den früheren Gesetzen begründetes Widerspruchsrecht behalten hätten, daß
<lb/>aber keine erst unter der Geltung der neuen Vorschrift eingetragene
<lb/>Hypothek zu jenem Widerspruche berechtigt hätte. Folgeweise würde aber
<lb/>eine Erweiterung der Hypothek in Betreff der Zinsen nicht nur bei
<lb/>neuen (erst unter der Geltung der neuen Bestimmung eingetragenen),
<lb/>.sondern auch bei älteren Posten ohne Einwilligung der Inhaber der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Kurlbaunr: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigentum rc. 763

<lb/>neuen Posten zugelassen worden sein. Bei solchen älteren Posten Wäre
<lb/>nur noch die Zustimmung der Inhaber der zu gleicher oder geringerer
<lb/>Priorität eingetragenen Posten von gleichfalls älterem Datum erforder- 
<lb/>lich gewesen. Ob. in dieser Weife noch der §. 30 der Novelle aufzu- 
<lb/>fassen ist oder ob etwa nach demselben Zinserhöhungen nur bei neuen
<lb/>Posten mit der festgesetzten Wirkung eingetragen werden können, kann
<lb/>nach der Fassung desselben zweifelhaft sein und ist nicht unbestritten.
<lb/>Die Fassung der Entwürfe aber spricht sich ganz klar für die letztere
<lb/>Auffassung aus. Es ist dies die einzige Stelle der Entwürfe, in
<lb/>welcher ein Grundsatz nicht als solcher hingestellt, sondern in einer
<lb/>kasuistischen Entscheidung gegeben wird. Schon, deshalb möchte eine
<lb/>Aenderung des Paragraphen angemessen sein. Derselbe behandelt aber
<lb/>auch die seit der Geltung der Novelle eingetragenen Hypotheken nur
<lb/>scheinbar gleich, wenn er bestimmt, daß für jede solche Hypothek Zinsen
<lb/>zu gleicher Priorität mit dem Kapitale sollen eingetragen werden können,
<lb/>während doch andererseits die Entziehung des Widerspruchsrechts gegen
<lb/>eine solche Eintragung bei vor- oder gleichstehenden Hypotheken (das
<lb/>eigentlich Neue der Vorschrift) die Erste unter den neuen Hypotheken
<lb/>nicht trifft, sondern nur die Späteren. Würde statt dessen jene zuerst
<lb/>gegebene Auffassung angenommen, so würde hiermit gewiß Niemand in
<lb/>seinen Rechten gekränkt, wohl aber auch für solche Falle, in welchen bei
<lb/>alten Posten Zinsen oder Zinserhöhungen mit dem Vorzugsrechte des
<lb/>Kapitals eingetragen werden sollen, die Befragung der Inhaber von
<lb/>neuen Posten erübrigt und hierdurch eine mitunter recht weitläufige
<lb/>Arbeit erspart werden. In diesem Sinne möchte die Bestim- 
<lb/>mung dahin zu fassen sein: Für Kapitalien, welche zinslos oder
<lb/>mit Zinsen unter dem Zinssätze von Fünf vom Hundert eingetragen
<lb/>sind, kann der Eigentümer des Grundstücks einen Zinssatz ms Fünf
<lb/>vom Hundert mit der Rangordnung des Kapitals eintragen lassen, ohne
<lb/>daß es der Einwilligung der gleich- oder nachstehenden Gläubiger hierzu
<lb/>bedarf. Diese Vorschrift findet keine Anwendung zum Nachtheile von
<lb/>Hypotheken, welchen gegenüber nicht schon nach den zur Zeit der Ein- 
<lb/>tragung derselben geltenden Gesetzen ohne Einwilligung des Gläubigers
<lb/>die beabsichtigte Erweiterung der gleich- oder vorstehenden Hypothek
<lb/>hätte vorgenommen werden können.

<lb/>Der Inhalt des Hypothekenrechts endlich besteht nach wie
<lb/>vor in dem Vorkaufsrechte des Gläubigers, welches indeß selbstverständ- 
<lb/>lich ruht, so lange eine Hypothek in der Hand des Eigenthümers des
<lb/>Grundstückes sich befindet. Die Motive nehmen an, daß das Verbot
<lb/>der lex commissoria beseitigt werde, weil in den Entwürfen des- 
<lb/>selben keine Erwähnung geschehe. Gerechtfertigt mag dessen Aufhebung
<lb/>sein, nachdem die Wuchergesetze gefallen sind. Um dasselbe zweifellos
<lb/>aufzuheben, möchte es indeß doch einer ausdrücklichen Vorschrift bedürfen,
<lb/>da das Verbot im A. 8.-R. (§. 33 I. 20) allgemein für jeden Pfand- 
<lb/>vertrag und nicht nur für die Bestellung von Hypotheken erlassen ist
<lb/>und es mindestens zweifelhaft sein kann, ob die Verordnung, daß alle
<lb/>den Entwürfen entgegen stehenden Vorschriften aufgehoben werden
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0766.tif"
                   n="764"
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               <p>

                  <lb/>764 Aurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Gründeigenthum rc.

<lb/>i

<lb/>(I. §,70), auf das Verbot der löx commissoria Anwendung findew
<lb/>würde.

<lb/>Das^ Vorkaufsrecht des Gläubigers gestaltet sich im Wesentlichen
<lb/>in der bisherigen Weise. „Der Ersteher erwirbt das Eigenthum des
<lb/>Grundstücks frei von allen Hypotheken" (I. §. 48). Die nothwendige
<lb/>Subhastation Schulden halber soll also die Natur eines Spezialkonkurses
<lb/>über das Grundstück beibehalten, und es sollen sich in diesen alle Real- 
<lb/>gläubiger einlassen müssen, gleichviel, ob der erste oder ein späterer
<lb/>Hypothekengläubiger den Verkauf beantragt hat. Nach gemeinem Rechte
<lb/>ist dies bekanntlich anders und diesem entsprechend bestimmt den §. 138
<lb/>des Gesetzes vom 21. März 1868 über die Einführung von Grund-
<lb/>und Hypothekenbüchern in Neuvorpommern (G.-S. S. 322): „die
<lb/>Forderungen der Gläubiger, welche vor dem verkaufenden Gläubiger
<lb/>eingetragen sind, werden durch die Subhastation nicht berührt, sie
<lb/>bleiben unverändert stehen". Es mag hier unerörtert bleiben,
<lb/>welche dieser verschiedenen Auffaffungen der Subhastation grundsätzlich
<lb/>den Vorzug verdient. Wenn es sich um den Schutz und die Hebung
<lb/>des Realkredits handelt, so gebührt der Vorzug wohl gewiß der gemein- 
<lb/>rechtlichen. Denn durch die Hineinziehung aller Hypotheken in das
<lb/>Subhastationsverfahren werden Hypotheken fällig, an deren Einziehung
<lb/>der Gläubiger sonst vielleicht nicht gedacht hätte, und es ist jedenfalls
<lb/>fraglich, ob die in dieser Weise zur Auszahlung kommenden Kapitalien
<lb/>dem Realkredit wieder zugewendet werden. Der Hypothekengläubigeu
<lb/>muß aber ferner, wenn er nicht die erste Hypothek hat, unter allen
<lb/>Umständen bei der Subhastation auch auf die Baarzahlung der Vor-
<lb/>hypotheken bedacht sein, wenn er zur Sicherung seiner Hypothek mit-
<lb/>bieten will. Hier leidet er dann selbst unter der Kreditnoth der Grunde
<lb/>besitzer und wird von der Anlegung seiner Kapitalien auf Hypotheken
<lb/>abgeschreckt. Dem Realkredit würde es deshalb m. E. förder- 
<lb/>lich sein, wenn die Hineinziehung der dem verkaufenden
<lb/>Gläubiger vergehenden Hypotheken in die Subhastation
<lb/>ausgeschlossen würde. —

<lb/>Für den Grundbuchrichter sind nach den Bestimmungen der Ent- 
<lb/>würfe fast durchweg nur noch kurze Erklärungen und Anträge von
<lb/>Belang, für deren Beglaubigung durch den Richter oder Notar überdies
<lb/>weder ein besonderes Protokoll noch die Zuziehung von Zeugen erfor- 
<lb/>derlich fein soll (II. §. 33). Unter diesen Umständen wird auch die
<lb/>Bearbeitung aller Grundbuchsachen durch Einzelrichter (II. §. 21 ff.),
<lb/>nicht nur unbedenklich sein, sondern auch eine rasche Erledigung dieser
<lb/>Geschäfte noch fördern. —

<lb/>Ueberblickt man zum Schluß die in den Entwürfen gebotenen
<lb/>Reformen in ihrer Totalität, so sind freilich die erheblichen Erleichte- 
<lb/>rungen, welche in jeder Beziehung für die Bestellung, Übertragung
<lb/>und Aufhebung von Eigenthum, Hypotheken und andern dinglichen Rechten
<lb/>an Grundstücken Eintreten sollen, „einem scharfen Messer vergleichbar,
<lb/>mit welchem man auch sich selbst leicht verletzen kann". Dies unmög- 
<lb/>lich zu machen, kann aber nicht der Beruf der Gesetzgebung sein, und
<lb/>die Entwürfe folgen nur dem Zuge der Zeit, wenn sie Hemmnisse des
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0767.tif"
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               <p>

                  <lb/>Kur.lbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum re. 765

<lb/>Verkehrs beseitigen und einem Jeden selbst überlassen, von den gebotenen
<lb/>Mitteln einen vorsichtigen Gebrauch zu machen. Man kann wohl auch,
<lb/>wie dies von mancher Seite geschieht, noch andere Bedenken gegen die
<lb/>Grundsätze, auf welchen die Reformen ausgeführt werden sollen, erheben.
<lb/>Es ist z. B. richtig, daß mit der Beseitigung der Traditions- und der
<lb/>landrechtlichen Gutgläubigkeits-Theorie in dem Jmmobiliar-Sachen- 
<lb/>rechte dieses von dem Mobiliar-Sachenrechte vollständig getrennt und
<lb/>somit das Sachenrecht in zwei von Grund aus verschiedene Systeme
<lb/>gespalten wird. Aber der Keim und Anfang hierzu liegt ja schon in
<lb/>dem A. L. -R., welches wenigstens in einzelnen Beziehungen (Hypo- 
<lb/>thekenbuch, Pfandrecht, Subhastation w.) die Immobilien nach andern
<lb/>Grundsätzen behandelt als die beweglichen Sachen. Und wollte man
<lb/>Reformen nur dann gut heißen, wenn die denselben zu Grunde liegen- 
<lb/>den Prinzipien, so weit sie anwendbar sind, sofort in dem gesammten
<lb/>Rechtsgebiete durchgeführt würden, so hieße das doch fast, eine jede
<lb/>Reform unmöglich machen. Auch das kann man bedauern, daß der
<lb/>Zweck der Rechtseinheit d'es ganzen Staates den Reformen eine weit
<lb/>über das nächste Bedürfnis; des landrechtlichen Systems hinausgehende
<lb/>Gestalt gegeben hat, und dennoch zunächst jener Zweck nicht unmittelbar
<lb/>gefördert wird, da doch die thatsächliche Voraussetzung der Reformen,
<lb/>die Regulirnng der Grundsteuerbücher, sich in einem weiteren Umfange,
<lb/>als dem .Gebiete des A. L. -R., so namentlich in der Rheinproviuz,
<lb/>schon jetzt vorftndet. Immer aber wird man, wenn man sich auf dm
<lb/>Standpunkt der juristischen Praxis beschränkt, zugeben müssen, daß die
<lb/>Entwürfe eine geeignete Grundlage zu wesentlichen Verbesserungen des
<lb/>jetzigen Zustandes der Gesetzgebung und namentlich zur Beseitigung der
<lb/>im Eingänge oben aufgezählten Uebelstände im Jmmobiliar-SachenrechLe
<lb/>bieten. Werden dieselben dann auch den Realkredit nicht erheblich
<lb/>fördern, weil an der Beengtheit desselben der (Stand der Gesetzgebung
<lb/>und das schwerfällige Verfahren der Hypothekenbehörden nur zum
<lb/>geringsten Theile schuld sind, so werden sie doch wenigstens von dem
<lb/>Borjvurfe dieser Schuld die Gesetzgebung und die Gerichte befreien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeitschr. f, Gesetzgebung u. Rechtspflege III.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>

            </div>
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                 subtype="Sonstiges"
                 n="XXIX.">
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                  <title level="a" type="main">Bemerkungen zu vorstehendem Aufsatz</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Behrend, J. Fr.">Vom Herausgeber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0768--><p/>
               <p>

                  <lb/>766
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu vorstehendem Aussatz.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIX.

<lb/>Bemerkungen zu vorstehendem Aufsah.

<lb/>Vom Herausgeber.

<lb/>Man gestatte mir, im Anschluß an die vorstehende Abhandlung,
<lb/>die ihrem ausgesprochenen Zwecke nach von wesentlich praktischen
<lb/>Gesichtspunkten ausgeht, einiger Bedenken Erwähnung zu thun, welche
<lb/>von theoretischer Seite gegen die obigen Gesetzentwürfe erhoben worden
<lb/>sind. Geltend gemacht sind dieselben in der Schrift des Prof. Bremer
<lb/>in Göttingen: „Hypothek und Grundschuld. Eine dogmatische Unter- 
<lb/>suchung mit kritischer Berücksichtigung des Preuß. Gesetzentwurfs. Göt- 
<lb/>tingen. Verlag von Adalb. Rente." 1869. 8. 98 ©S.1)

<lb/>Der Verfasser dieser Schrift legt zwar bei seiner Besprechung die in der
<lb/>letztvergangenen Session des Landtages eingebrachten Entwürfe zu Grunde,
<lb/>allein wenn auch die Gestalt derselben neuerdings mehrfach verändert wor- 
<lb/>den ist, so ist dies doch nirgends in der vom Vers. gewünschten Richtung
<lb/>geschehen. Seine Ausstellungen würden deshalb, sofern sie begründet sind,
<lb/>sämmtlich auch die gegenwärtig vorliegende Redaktion treffen und eine
<lb/>kurze Prüfung derselben ist um so eher am Platze, als der Schrift,
<lb/>man mag nun den darin ausgesprochenen Ansichten beistimmen oder
<lb/>nicht, unzweifelhaft eine wissenschaftliche Bedeutung zugefprochen wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>Bremer wendet sich gegen die Selbstständigkeit der Hypothek, welche
<lb/>in dem materiellen Entwurf als Prinzip des Hypothekenrechts hingestellt
<lb/>wird. Er verwirft das Prinzip als unlogisch und unjuristisch. Die
<lb/>Hypothek ist, so argumentirt er, ihrem Begriffe nach ein Recht, welches
<lb/>zur Sicherung einer Forderung dienen soll. Danach ist sie nothwendig
<lb/>ein accessorisches Recht, materiell unselbstständig. Eine Hypothek ohne
<lb/>Forderung ist in Wirklichkeit keine Hypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Publikation der vorjährigen Entwürfe hat noch zwei andere Schriften
<lb/>hervvVgerusen: Hübner die Reformen auf dem Gebiete des Jmmobiliar-Sachen- 
<lb/>rechts. Breslau A. Gosohorsky's Buchhandlung 75 SS. 8. und Hartmann das
<lb/>Preuß. Jmmobiliar-Sachenrecht und dessen Reform, Elberfeld 1869. Verlag von
<lb/>R. L. Friderichs. 87 SS. 8. Beide Schriften dürfen ebenfalls ein Mehr als blos
<lb/>augenblickliches Interesse in Anspruch nehmen. Hartmann sucht vorzugsweise auf
<lb/>dem Wege historischer Entwickelung die Grundsätze des neuen Rechts als innerlich
<lb/>begründet darzustellen; Hübner dagegen geht mehr vom Standpunkt des Praktikers
<lb/>aus und die Bedenken, die er gegen die vorjährige Redaktion erhoben hat, sind viel- 
<lb/>fach bei der neuen Rezension maßgebend gewesen.
</p>
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                   n="767"
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               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu vorstehendem Aussatz. 767


<lb/>Die Konsequenzen, welche der Entwurf aus dem obigen Prinzip
<lb/>Zieht, sind namentlich: 1) die Hypothek des Eigenthümers; 2) die Lös-
<lb/>lösüng der Hypothek dritter Personen'von dem persönlichen Schuldgrund.

<lb/>Beide Konsequenzen will Bremer so wenig gelten lassen nne das
<lb/>Prinzip selbst.

<lb/>ad i. Die Hypothek des Eigenthümers ijt nach ihm keine Hypo- 
<lb/>thek. Die Werthsquote, welche dem Eigenthümer in den betreffenden
<lb/>Fällen an seiner Sache zukommt, steht ihm furo dominii zu, nicht jure
<lb/>pignoris. Es handelt sich dabei weder um ein Pfandrecht, noch um
<lb/>ein blos formales Dkspositionsrecht, sondern um das materielle im
<lb/>Eigenthum enthaltene Recht, den Werth der Sache bis zu einem ge- 
<lb/>wissen Betrage für sich in Anspruch zu nehmen. Bremer verlangt
<lb/>demnach an 'Stelle der Hypothek des Eigenthümers die Bezeichnung
<lb/>Vorrecht des Eigenthümers und will, daß das Rechtsverhältniß
<lb/>in dieser Weise im Gesetz formulirt werde.

<lb/>ad 2. Es ist zwar möglich, dritten Personen ein selbstständiges,
<lb/>von dem Bestände einer Forderung unabhängiges Recht auf den Werth
<lb/>oder einen bestimmten Theil des Werthes eines Grundstücks zu geben.
<lb/>Allein dies ist ein eigenes Recht und als solches neben der Hypothek,
<lb/>der ihr bisheriger accestorischer Charakter verbleiben soll, im Gesetz an- 
<lb/>zuerkennen. Bremer giebt demselben den Namen Grundrecht.

<lb/>Dies sind die Postulate des Verf. Aus der dogmatischen Begrün- 
<lb/>dung derselben mag noch Folgendes hervorgehoben werden.

<lb/>Bremer geht von dem Begriff des Pfandrechts aus. Bei der
<lb/>Verpfändung, sagt er, behandelt der Eigenthümer, ähnlich wie bei der
<lb/>Veräußerung, die ^ Sache als bloßes Werthstück. ^ Indem er sie als
<lb/>Sicherungsmittel für eine Forderung hinstellt, weist er dem Gläubiger
<lb/>eventuell den Werth der Sache bis zur Höhe der Forderung an, giebt
<lb/>ihm ein Recht auf diesen Werth oder die Befugniß, die Sache zu ver-
<lb/>werthen und sich aus dem Erlöse bezahlt zu machen. Regelmäßig kann
<lb/>nun der Pfandgläubiger den ganzen Werth der Sache als Sicherungs- 
<lb/>mittel in Anspruch nehmen. Allein dies ist nicht nothwendig und kann
<lb/>anders verabredet werden. Man kann von vorn herein bei der Ver- 
<lb/>pfändung den Werth der Sache in beliebige Summanden oder Quoten
<lb/>zerlegen und dem Gläubiger ein Recht nur auf einen Theil des Werthes
<lb/>einräumen. Z. B. der Gläubiger soll von dem Erlös einer Sache, die
<lb/>5000 werth ist, nur 3000 behalten dürfen, den Rest aber dem Eigen- 
<lb/>thümer lassen. Aber auch so, daß der Eigenthümer dem Pfaudgläubiger
<lb/>vorzeht und letzterer nur nach Abzug einer gewissen an den Eigenthümer
<lb/>fallenden Summe Anspruch auf den Erlös haben soll. Die Sache ist
<lb/>hier zu dem Theil des Werthes verpfändet, der nach Abzug jener Summe
<lb/>übrig bleibt, also zu einem Rest des Werthes. Endlich kann die Sache
<lb/>auch mehreren Gläubigern nach einander zu bestimmten Werthsquoten
<lb/>verpfändet werden, z. B. der Eigenthümer zerlegt den Werth seines
<lb/>Hauses in drei Quoten von je 5000 und verpfändet die Sache dem
<lb/>Gläubiger A für die zweite, dem Gläubiger B für die dritte Quote.
<lb/>Ist hier blos eine spätere Quote verpfändet, so bleibt die Sache nach
<lb/>der früheren Quote unverpfändet.
</p>
               <p>

                  <lb/>51*
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0770.tif"
                   n="768"
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               <p>

                  <lb/>768 Bemerkungen zu vorstehendem Aufsatz.


<lb/>Dem Eigenthümer verbleiben demnach die nicht verpfändeten Werths- 
<lb/>quoten kraft seines Eigenthums; sie sind der Theil seines Eigenthums,
<lb/>dessen er sich nicht entäußert hat. Ebenso liegt aber auch die Sache
<lb/>im Fall einer hinterher eintretenden Konfusion. Es muß hier als „dem
<lb/>vernünftigen Willen der Parteien allein entsprechend" angesehen werden^
<lb/>daß die betreffende Werthsquote wieder an den Eigenthümer zurückfällt,
<lb/>m. a. W. daß die postintabulirten Gläubiger nicht vorrücken.

<lb/>Wie nun der Eigenthümer selbst vermöge des Eigenthums ein
<lb/>Recht auf den Werth seiner Sache resp. die nicht verpfändeten Werths- 
<lb/>quoten hat, kann er auch dritten Personen ein solches Recht einräumen,
<lb/>entweder auf den ganzen Werth oder auf einen Theil desselben. Dieser
<lb/>Theil kann absolut bestimmt sein z. B. ein WerthrechL auf 1000, oder-
<lb/>relativ, z. B. ein Werthrecht auf die Hälfte oder auf ein Drittel des
<lb/>Werths der Sache; er kann auch mehreren Personen ein Recht auf eine
<lb/>Werthsquote geben oder gleich den ganzen Werth aus mehrere Personen
<lb/>vertheilen. Daraus würden sich dann Werths- oder Gutsaktien
<lb/>ergeben.

<lb/>Dies Werthsrecht ist ein selbstständiges jus in re aliena und durch
<lb/>eine der hypothecaria obet confessoria analoge Klage zu schützen. Der
<lb/>Berechtigte hat die Befugniß zur Verwerthung, d. h. Veräußerung der
<lb/>Sache. Die Ausübung des Rechts kann vertragsmäßig auf längere
<lb/>oder kürzere Zeit hinausgeschoben sein; ein Vertrag dagegen, welcher
<lb/>dem Berechtigten die Befugniß zur Veräußerung ganz entzöge, würde
<lb/>unverbindlich sein. Der Eigenthümer und jeder andere Interessent hat
<lb/>wie beim Pfandrecht die Befugniß, dem Berechtigten, wenn er zur
<lb/>Ausübung des Verkaufs schreiten will, die ihm gebührende Summe zu
<lb/>offeriren und dadurch dem Verkauf vorzubeugen. ‘ Auch kann dem Eigen- 
<lb/>tümer die Befugniß gegeben werden, das Werthrecht schon vor der
<lb/>Zeit, wo der Berechtigte verkaufen darf, gänzlich abzulöscn oder theil-
<lb/>weise zu amortifiren. .

<lb/>Das Werthrecht kann ein verzinsliches sein. Der Berechtigte hat
<lb/>hier zwei Rechte, ein unpersönliches (dingliches) und ein persönliches,
<lb/>gegen den jedesmaligen Inhaber der Sache gerichtetes, auf terminliche
<lb/>Geldzahlungen. Letzteres ist im Verhältniß zu ersterem ein accessorisches
<lb/>Recht, zu dessen Schutz eine actio in rem scripta zu gewähren ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Prüfung der hier dargestellten Gesichtspunkte mag ununter- 
<lb/>sucht bleiben, ob die Auffassung des Verf. von der Natur des Pfand- 
<lb/>rechts als eines „Werthrechts" gerechtfertigt ist. Die Frage nach Begriff
<lb/>und Wesen des Pfandrechts reicht zu weit, als daß sie hier beiläufig
<lb/>erörtert werden könnte;^ sie ist überdies, wie sich gleich zeigen wird,
<lb/>für die Würdigung der Bremer'schen Vorschläge, nur von untergeord- 
<lb/>neter Bedeutung.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Bremer hat seine Ansichten über die Natur des Pfandrechts näher dargelegt
<lb/>in der trotz ihres neuen Datums bereits vielbesprochenen Schrift: das Pfandrecht
<lb/>und die Pfandobjekte.. Leipzig 1867.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0771.tif"
                   n="769"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0771--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu vorstehendem Aufsatz. 769


<lb/>Stellt man sich nämlich in Betreff der juristischen Konstruktion
<lb/>ganz auf den Standpunkt des Vers., so ergiebt sich, daß die drei von
<lb/>Br. mit eigenem Namen begabten Rechte denselben Inhalt haben,
<lb/>d. h. daß die rechtliche Herrschaft, welche sie gewähren, ganz derselben
<lb/>Art ist. Alle drei sind nach dem Verf. Werthrechte, alle drei geben
<lb/>die Befngniß, über den Werth eines Grundstückes oder eines Theils
<lb/>desselben zu disponiren. Der Unterschied zwischen der Hypothek und
<lb/>dem „Vorrecht" besteht darin, daß erstere als ju8 in re ullenu erscheint,
<lb/>während letzteres imxlielts in den Befugnissen des Eigenthümers ent- 
<lb/>halten ist. Hierin ist aber eine Verschiedenheit bezüglich des Inhalts
<lb/>der Rechte nicht zu erblicken. Noch deutlicher tritt die Gleichartigkeit
<lb/>von Hypothek und Grundrecht zu Tage. Zwischen beiden waltet nur
<lb/>eine Differenz ob: daß jene Accessorium einer persönlichen Forderung
<lb/>ist, dieses dagegen nicht. Diese Differenz bewirkt zwar, daß die Ent- 
<lb/>stehung und der Untergang beider Rechte von verschiedenen Voraus- 
<lb/>setzungen abhängig ist, sie wirkt aber auf den Inhalt der Rechte
<lb/>ebenfalls nicht ein.

<lb/>Hält man fest, daß Hypothek, Vorrecht und Grundrecht, wie sie
<lb/>Br. konstruirt, ihrem Inhalt nach wesentlich identisch sind, so reduziren
<lb/>sich die Angriffe des Vers, gegen den Entwurf beträchtlich.

<lb/>Br. will an Stelle des Abschnittes „vom Hypothekenrecht" drei
<lb/>Abschnitte setzen, von denen der erste jene Bezeichnung behalten, der
<lb/>zweite und dritte vom Grundrecht und vom Vorrecht des Eigenthümers
<lb/>handeln sollen. Im ersten Abschnitte sollen dann alle Bestimmungen
<lb/>getilgt werden, die auf eine materielle Unabhängigkeit der Hypothek
<lb/>von der Forderung abzielen.

<lb/>Ich halte diesen Vorschlag nicht für plausibel.

<lb/>Wenn der Entwurf die Selbstständigkeit der Hypothek als Prinzip
<lb/>aufstellt, so kann darüber kein Zweifel obwalten, daß dieses Prinzip
<lb/>über den bisherigen Begriff der Hypothek hinausgeht und einen andern
<lb/>Begriff derselben voraussetzt. Die Motive sind sich dessen vollständig
<lb/>bewußt. Ich will auch hier die Frage nach der juristischen Konstruktion
<lb/>dieses neuen Begriffes dahingestellt lassen, denn darüber kann und
<lb/>soll ja der Gesetzgeber keine Vorschriften geben. Folgt man in dieser
<lb/>Hinsicht wiederum Bremer, so sind in Wahrheit sowohl die selbst- 
<lb/>ständige Hypothek dritter Personen wie die Hypothek des Eigenthümers
<lb/>selbstständige Werthrechte, d. h. sie fallen mit dem „Grundrecht" und
<lb/>dem „Vorrecht" zusammen. Da nun, wie Br. selbst erklärt, auf den
<lb/>Namen Nichts ankommt, so betrifft (von Einzelheiten abgesehen) die
<lb/>Differenz zwischen ihm und dem Entwurf nicht die selbstständige sondern
<lb/>die accessorische Hypothek. Es fragt sich: ist es nothwendig oder zweck- 
<lb/>mäßig, neben der selbstständigen Hypothek die bisherige' accessorische
</p>
               <p>

                  <lb/>0) Nur beiläufig mag bemerkt werden, daß m. hierbei der von dem Ent- 
<lb/>wurf und von Bremer gleichmäßig reprobirte Begriff der Nealobligation, den
<lb/>zuerst v Meibom in Bekker's und Muther's Jahrb. d. gem. D Rechts Bd. 4 (1860)
<lb/>S. 442 fgg. begründet hat, denn doch zu Ehren kommen dürfte.
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0772.tif"
                   n="770"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0772--><p/>
               <p>

                  <lb/>770 Bemerkungen zu vorstehendem Aufsatz.


<lb/>beizubehalten oder, was dasselbe besagt, ein accessorisches WerLhrecht neben
<lb/>dem Grundrecht anzuerkennen?

<lb/>Br. will die Nothwendigkeit aus dem Zweck der Hypothek darthun,
<lb/>allein dies ist ihm m. E. nicht gelungen. Der Zweck der Hypothek

<lb/>ae in der Sicherung einer Forderung; ein Sicherndes sei aber nicht
<lb/>ar ohne ein Gesichertes. Das ist richtig, allein was folgt daraus?
<lb/>doch nur, daß die Hypothek in ihrer jetzigen Beschaffenheit ein accesso- 
<lb/>risches Recht und von dem Bestände einer Forderung abhängig ist.
<lb/>Darüber herrscht aber kein Streit. Dagegen fehlt jeglicher Nachweis
<lb/>dafür, daß die gegenwärtige Beschaffenheit der Hypothek von der Gesetz- 
<lb/>gebung auch fernerhin konservirt werden müßte.

<lb/>Ein Rechtsinstitut kann entbehrlich werden, wenn ein anderes In- 
<lb/>stitut ebenso gut oder besser die ökonomischen Funktionen desselben ver- 
<lb/>sieht. Dies ist zu behaupten von der selbstständigen Hypothek oder
<lb/>dem Grundrecht im Vergleich zu der accessorischen Hypothek des bis- 
<lb/>herigen Rechts.

<lb/>Wenn es auch richtig ist, daß ein Recht, welches nur zum Zweck
<lb/>der Sicherung errichtet wird, nothwendig einen accessorischen Charakter
<lb/>haben muß, so ist es doch andererseits sehr wohl möglich, daß ein uni&gt;
<lb/>dasselbe Recht zugleich selbstständig sein und zum Zweck der Sicherung
<lb/>errichtet werden kann. 4) Die Beispiele dafür Liegen nahe genug.
<lb/>Man denke nur an die fiducia des alten Römischen Rechts. Das
<lb/>Recht, welches hier in der Person des Gläubigers begründet wurde,
<lb/>war das Eigenthum, also ein formell selbstständiges Recht, dennoch
<lb/>diente dasselbe materiell zur Sicherheit für eine Forderung. Man denke
<lb/>ferner an den Fall, daß Jemand zur Sicherheit für einen Blankokredit
<lb/>Accepte bei dem Kreditgeber hinterlegt. Die Accepte begründen formell
<lb/>selbstständige Wechselsorderungen, gleichwohl sollen sie lediglich ein Siche- 
<lb/>rungsmittel für die vom Acceptanten einzugehenden Verbindlichkeiten
<lb/>bilden. Und man vergegenwärtige sich endlich das Grundrecht selbst,
<lb/>wie Br. dasselbe konstruirt. Er selbst wird nicht in Abrede stellen,
<lb/>daß dieses Grundrecht nicht nur in der Absicht, definitiv einen Ver- 
<lb/>mögenswerth auf den Berechtigten zu übertragen, sondern ganz so wie
<lb/>die fiducia als Sicherheit für eine Forderung bestellt werden kann.
<lb/>Nimmt man an, daß die accessorische Hypothek und das Grundrecht
<lb/>neben einander im Gesetz anerkannt würden, so würde der Schuldner, der
<lb/>seinen Gläubiger sichern wollte, sich sowohl des einen wie des andern
<lb/>Instituts bedienen können..

<lb/>Für nothwendig wird man danach das Fortbestehen der bisherigen
<lb/>Hypothek wohl nicht halten können. Ist es etwa räthlich, sie am Leben
<lb/>zu fristen? Ich glaube, daß auch diese Frage verneint werden muß.

<lb/>Der Entwurf führt den Formalismus, den wir bisher fast nur
<lb/>auf dem Gebiet des Wechsel- und Handelsrechtes kannten, in das Jm-
<lb/>mobiliarsachenrecht ein. Das Prinzip der Auflassung sowohl wie der
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Wenn die Wirkung des Rechts sich an die äußere Erscheinung knüpft, so ist
<lb/>diese Wirkung unabhängig von der materiellen Bestimmung,
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0773.tif"
                   n="771"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0773--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu vorstehendem Aufsatz.
</p>
               <p>

                  <lb/>771
</p>
               <p>

                  <lb/>neue Begriff der Hypothek sind wesentlich formalistisch; die letztere hat
<lb/>man nicht uneben einen Grundwechsel genannt. Nun ist schon Klage
<lb/>darüber geführt worden, daß durch den Entwurf ein Dualismus in
<lb/>unserem Rechtssystem bewirkt werde, insofern für das Mobiliarrecht jene
<lb/>formalistische Tendenz nicht zur Geltung kommt. Man wird über diese
<lb/>Klagen hinwegsehen dürfen, denn der Mobiliar- und der Immobiliar-
<lb/>verkehr ist in Deutschland( von jeher nach verschiedenen Grundsätzen
<lb/>geregelt worden. Allein würde nicht die Verwirrung unendlich werden
<lb/>und die Beschwerde gerechtfertigt sein, wenn wir ohne zwingende Noth-
<lb/>wendigkeit innerhalb desselben Rechtsgebietes eine selbstständige und eine
<lb/>accessorische, eine formelle und eine materielle Hypothek neben einander
<lb/>erhielten?

<lb/>Muß aber überhaupt eine Wahl getroffen werden, so kann es nicht
<lb/>zweifelhaft sein, welches der beiden Institute den Vorzug verdient.
<lb/>Denn es leuchet ein, daß die selbstständige Hypothek oder das Grund- 
<lb/>recht um sehr viel beweglicher, freier, schärfer ist als das bisherige
<lb/>accessorische Recht.

<lb/>Im Gegensatz zu Bremer halte ich es demnach für ganz gerecht- 
<lb/>fertigt, daß der Entwurf die accessorische Hypothek beseitigt hat und es
<lb/>würde m. E. keineswegs als eine Verbesserung anzusehen sein, wenn
<lb/>ein desfallsiger Abschnitt in denselben ausgenommen würde.

<lb/>Ebensowenig scheint das Bedürfniß eines eigenen Abschnittes „über
<lb/>das Vorrecht des Eigenthümers" begründet zu sein. Br. verlangt, daß
<lb/>der Z. 21 (27) des Entwurfes, wonach der Eigenthümer Hypotheken
<lb/>auf seinen Namen eintragen lassen kann, gestrichen werde; allein wenn
<lb/>man die von ihm in Betreff des „Vorrechts" borgeschlabenen Bestim- 
<lb/>mungen näher ansieht, so ergiebt sich, daß er selbst diesem letzteren
<lb/>fast ganz dieselben Wirkungen zuschreibt, welche im Entwurf der Hypo- 
<lb/>thek des Eigenthümers beigemessen werden. Nur in einem Punkte
<lb/>weicht Br. ab. Wenn nämlich der Eigenthümer, der eine Hypothek an
<lb/>seinem Grundstück hat, das Grundstück veräußert und die Hypothek
<lb/>behält, so soll er nach der Meinung der Motive Hypothekengläubiger
<lb/>werden, während Br. annimmt, daß das Vorrecht jetzt dem neuen
<lb/>Eigenthümer zustehe, da in dem Umstand, daß die Eintragung bestehen
<lb/>bleibe, kein Grund für die Annahme enthalten sei, daß dem Veräußerer
<lb/>jetzt an Stelle des Vorrechts ein Grundrecht zustehen solle. Allein es
<lb/>ist zu beachten, daß es sich hierbei lediglich um eine einerseits von den
<lb/>Motiven des Entwurfes, andererseits von Bremer gezogene Konsequenz
<lb/>handelt, die nach keinem der beiderseitigen Vorschläge gesetzlich festgestellt
<lb/>werden soll. Diese Frage ist deshalb, da sie jedenfalls der Jurisprudenz
<lb/>Vorbehalten bleiben soll, vom gesetzgeberischen Standpunkt, auf den es
<lb/>hier allein ankommt, unerheblich.

<lb/>Was endlich die Namen betrifft, welche Br. in Vorschlag bringt,
<lb/>so wird es keines weitläufigen Beweises bedürfen, daß die Beibehaltung
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Die eingeklammerten Zahlen bezeichnen die Paragraphen des vorjährigen,
<lb/>die außerhalb der Klammern stehenden die Paragraphen des diesjährigen Entwurfs-
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0774.tif"
                   n="772"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0774--><p/>
               <p>

                  <lb/>772
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu vorstehendem Aussatz.
</p>
               <p>

                  <lb/>der alten Benennung Hypothek weit angemessener ist, als die neuen
<lb/>Bezeichnungen Vorrecht und Grundrecht. Die veränderten Wirkun- 
<lb/>gen des Rechts werden bald genug ersichtlich werden, dagegen möchte
<lb/>es lange dauern, ehe sich derartige neue Ausdrücke bei uns einbürgern
<lb/>würden.

<lb/>In der Hauptsache sind demnach die Bremer'schen Vorschläge m. E.
<lb/>nicht annehmbar; dagegen scheinen wir im Einzelnen mehrere seiner
<lb/>Ausstellungen allerdings beherzigenswert!) zu sein. Der Raum
<lb/>gestattet nicht auf diese Einzelheiten näher einzugehen; es mag mir
<lb/>deshalb nur noch erlaubt sein, hier diejenigen Punkte zu bezeichnen,
<lb/>in denen ich mit ihm übereinstimme.

<lb/>Rach §. 50 (43) des Entwurfes soll zwar die Abtretung der.
<lb/>Hypothek ohne das persönliche Recht, dagegen nicht umgekehrt die
<lb/>Cession der persönlichen Forderung ohne die Hypothek statthaft sein.
<lb/>Im ersteren Fall soll Ln Folge der Abtretung der Hypothek das persönliche
<lb/>Recht erlöschen. Ich bin mit Br., wenngleich nicht aus den für ihn
<lb/>maßgebenden Gründen, einverstanden, daß es angemessen sein würde,
<lb/>diese Bestimmung zu streichen. Geht man von der Selbstständigkeit
<lb/>der Hypothek aus, so greift auch hier die Analogie des Wechsels durch.

<lb/>Die Sache liegt ganz ähnlich, wie wenn Jemand z. B. für eine

<lb/>Waarenforderung einen Wechsel ausstellt. So wenig die Wechselordnung
<lb/>es für nöthig gehalten hat, zu bestimmen', was in diesem Falle aus
<lb/>der persönlichen Forderung werden soll und ob es möglich sei, dieselbe
<lb/>ohne den Wechsel weiter zu cediren — ebensowenig scheint es hier em- 
<lb/>pfehlenswert!), eine derartige Bestimmung zu treffen. Man wird es
<lb/>der Praxis und der Theorie überlassen 'müssen, sich in den hierher
<lb/>gehörigen Fragen zurecht zu finden und die besondere Natur des ein- 
<lb/>zelnen Falles zur Geltung zu bringen.

<lb/>Aus demselben Grunde halte ich den §. 35 (39) des Entw. über

<lb/>die Verbindung der persönlichen und hypothekarischen Klage für ent- 

<lb/>behrlich. Auch dieser Paragraph enthält lediglich Folgerungen aus dem
<lb/>Prinzip, die der Jurisprudenz anheimgestellt bleiben können.

<lb/>Der §. 37 (40) des Entw. bedarf, wie schon oben S. 754 fgg.
<lb/>ausgeführt ist, dringend der Verbesserung. M. E. würde derselbe am
<lb/>besten so zu fassen sein: „Gegen die hypothekarische Klage sind nur
<lb/>solche Einwendungen zulässig, welche dem Beklagten gegen den jedes- 
<lb/>maligen Kläger unmittelbar zustehen oder die sich aus dem Hypothe- 
<lb/>kenbüch ergeben".

<lb/>Den ß. 39 (41) des Entw. würde ich ganz streichen.

<lb/>Endlich würde ich mit Br. dafür stimmen, daß dem Eigenthümer
<lb/>gestattet werde, ein Grundrecht ohne Angabe eines bestimmten Berech- 
<lb/>tigten. m. a. W. Hypotheken auf den Inhaber zu bestellen. Wenn die
<lb/>Äkotive hiergegen^ anführen, daß die Einzelhypothek au porteur ausge- 
<lb/>stellt, nicht im Dtande sein würde, einen Kurswerth zu erlangen^ und
<lb/>daß daher der ausstellende Grundbesitzer, statt seinen Kredit zu realisiren,
<lb/>denselben ruiniren würde, so ist dies m. E. nicht stichhaltig. Denn
<lb/>einerseits würde es Sache jedes einzelnen Grundeigenthümers sein, zu
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0775.tif"
                   n="773"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0775--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu vorstehendem Aussatz.
</p>
               <p>

                  <lb/>773
</p>
               <p>

                  <lb/>erwägen, ob ihm die Ausstellung von Inhaber-Hypotheken nützlich oder
<lb/>schädlich sei. Sodann gewähren Jnhaberpapiere, abgesehen von der
<lb/>Kursfähigkeil noch den Bortheil, daß der Umsatz bei ihnen in schnellerer
<lb/>und einfacherer Weise vor sich geht als bei allen übrigen Urkunden.
<lb/>Und wenn es für zulässig erachtet ist, daß der Eigentümer die auf
<lb/>seinen Namen eingetragenen Hypotheken in blanco cedire, so ist vollends
<lb/>nicht ersichtlich, weshalb man sich dagegen wehrt, die Eintragung von
<lb/>Hypotheken ohne Namhaftmachung eines bestimmten Berechtigten zu
<lb/>gestatten.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0776.tif"
             n="774"
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         <div xml:id="d21489e89084">
            <head>Rechtssprüche</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="13.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Befugniß des Gemeinschuldners zur Vornahme von Rechtshandlungen und das Klagerecht desselben während der Dauer des Konkurses</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Quade, ...">Mitgetheilt von Herrn Kreisgerichtsdirektor Quade zu Sorau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0776--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Ueber die Befugniß des Gemeinschnldners zur Vornahme von
<lb/>Rechtshandlungen und das Klagerecht desselben während der
<lb/>Dauer des Konkurses.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Kreisgerichtsdirektor Quade zu Sorau.

<lb/>Ueber das Vermögen des Klägers ist mittelst Beschlusses des
<lb/>Königl. Kreis-Gerichts zu Sagan vom 23. Juli 1867 der Konkurs
<lb/>eröffnet worden, welcher gegenwärtig noch fortdauert. Zu dem Ver- 
<lb/>mögen des Klägers gehörte auch die Scholtisei Nr. 1 Alt-Reppen,
<lb/>welche, auf den Antrag eines eingetragenen Gläubigers zur nothwendigen
<lb/>Subhastation gezogen, mittelst ach'udioatoriu des gedachten Kreis-Gerichts
<lb/>vom 14. Dezember 1867 dem Verklagten für das Meistgebot von
<lb/>26,500 Thlr. zugeschlagen und demnächst übergeben worden ist.

<lb/>Der Kläger ist gegen den Verklagten mit dem Anträge klagbar
<lb/>geworden:

<lb/>den Verklagten HU verurtheilen

<lb/>1) ihm die Scholtiser Nr. 1 zu Ack-Reppen sofort zum Natural- 
<lb/>besitz zu übergeben, ferner

<lb/>2) hiernächst unter seiner Zuziehung eine Erklärung dahin, daß er
<lb/>jene Scholtisei nur in Folge seines Auftrags für ihn erkauft,
<lb/>ihm dieselbe übergeben und in die Berichtigung des Besitztitels
<lb/>auf dem Folium dieses Grundstücks für ihn willige, in gericht- 
<lb/>licher oder notarieller Form auf des Klägers Kosten abzugeben.

<lb/>Kläger stützte die Klage auf die Behauptung, daß er mit dem
<lb/>Verklagten mündlich ein Abkommen dahin getroffen, daß Verklagter sich
<lb/>verpflichtet habe, aus jenes Scholtisei-Gut mitzubieten, es für ihn zu
<lb/>erstehen und, falls ihm dies gelingen würde, es ihm gegen die Ver- 
<lb/>pflichtung zu übergeben, daß Kläger dem Verklagten das Meistgebot
<lb/>bmnen 3 Jahren erstatte, diese Summe bis zur Zahlung mit 5 Prozent
<lb/>verzinse und außerdem 3000 Thlr. Provision resp. Remuneration für
<lb/>seine Mühwaltung zahle.

<lb/>Mit der Klage war ein Antrag auf Eintragung einer Protestation
<lb/>de non amplius disponendo im Wege des Arrestes auf dem Gute für
<lb/>den Kläger verbunden und ist der Arrest angelegt und die Protestation
<lb/>eingetragen worden.
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0777.tif"
                   n="775"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0777--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>775
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verklagte beantragte Zurückweisung der Klage und Aufhebung
<lb/>des Arrestes, indem er das in der Klage behauptete Abkommen bestritt
<lb/>und anführte, die Besprechungen mit dem Kläger haben nur auf ein
<lb/>diesem offen zu lassendes Wiederkaufsrecht äbgezielt, dessen Aus- 
<lb/>übungs-Bedingungen späterer Vereinbarung Vorbehalten geblieben seien.

<lb/>Nach erhobenem Beweise erkannte das König!. Kreis-Gericht zu
<lb/>Sorau, daß Kläger, unter Verurtheilung in die Kosten, mit seinen
<lb/>Klageanträgen abzuweisen und der angelegte Arrest wieder aufzuheben.

<lb/>Es hatte gegen die Besugniß des Klägers zur Verfolgung des
<lb/>eingeklagten Anspruchs im Wege des Prozesses zwar keine Bedenken,
<lb/>hielt auch das behauptete mündliche Abkommen an sich für verbindend,
<lb/>nahm aber an, daß es durch die Beweisaufnahme den Behauptungen
<lb/>des Klägers entsprechend nicht dargethan sei.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat der Kläger unter Anführung einer
<lb/>Menge neuer Thatsachen und Beweismittel zur Begründung des von
<lb/>ihm behaupteten Abkommens rechtzeitig appellirt, der Verklagte hat
<lb/>diese Anführungen bestritten und das König!. Appellations-Gericht zu
<lb/>Frankfurt a. Ö. hat ohne Beweisaufnahme dahin erkannt, daß das
<lb/>Erkenntnis; erster Instanz mit der Maaßgabe zu bestätigen, daß Kläger
<lb/>nur zur Zeit abzuweisen und ihm die Kosten der zweiten Instanz auf-
<lb/>^uerlegen. Der Appellations-Richter führt aus, daß zwar an sich, wenn
<lb/>die Parteien in der Verfügung über ihr Vermögen unbeschränkt wären,
<lb/>das unter ihnen nach den Behauptungen des Klagers getroffene münd- 
<lb/>liche Abkommen den Verklagten zu dessen Erfüllung verbinden würde,
<lb/>weil es sich um einen gegebenen Auftrag des Klägers an den Verklagten
<lb/>handle und Letzterer die bei dessen Ausführung erlangten Vortheile
<lb/>seinem Auftraggeber herauszugeben habe. Es bedürfe aber eines Ein- 
<lb/>gehens auf die für die Nichtigkeit des Abkommens von dem Kläger
<lb/>angeführten Thatsachen resp. der Aufnahme des Beweises darüber aus
<lb/>dem Grunde nicht, weil Kläger, wenigstens zur Zeit, zur Verfügung
<lb/>über sein Vermögen und zu dessen Verwaltung nach §. 4 der Konkurs-
<lb/>Ordnung nicht befugt sei. Denn über sein Vermögen schwebe zur
<lb/>Zeit noch der Konkurs, wie beide Theile anerkennen. Das eiugeklagte
<lb/>Abkommen solle aber, darüber seien beide Theile ebenfalls einig, erst
<lb/>während des Konkurses am 4. resp. 5. Dezember 1867 getroffen sein.
<lb/>Zwar sei anzuerkennen, daß Kläger durch die Eröffnung des Konkurses
<lb/>über sein Vermögen nicht die persönliche Fähigkeit, Verträge zu schließen,
<lb/>verloren habe; kein Gesetz entziehe ihm diese Fähigkeit ausdrücklich und
<lb/>nach §. 5 der Konkurs-Ordnung seien nur alle seine Verfügungen und
<lb/>Rechtshandlungen während des schwebenden Konkurses in Beziehung
<lb/>auf seine Konkurs-Gläubiger nichtig, während §. 162 1. e. ausdrücklich
<lb/>anerkenne, daß der Gemeinschnldner nach der Konkurs-Eröffnung Ver- 
<lb/>mögen erlangen könne. Indessen unterwerfe doch §. 1 der Konkurs-
<lb/>Ordnung ausdrücklich nicht blos das zur Zeit der Konkurs-Eröffnung
<lb/>dem. Kridar gehörige, der Exekution unterliegende, sondern auch das
<lb/>von ihm während des Konkurses erworbene Vermögen dem Konkurse,
<lb/>indem die neue Konkurs-Ordnung in diesem Punkte über die früher
<lb/>gültigen Konkurs-Gesetze hinausgreife. Diesen Grundsatz halte auch
</p>

               <pb facs="2173806_03+1869_0778.tif"
                   n="776"
                   xml:id="zs1-2173806_03-1869_0778"/>
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               <p>

                  <lb/>776
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>der vorangezogene §.162 der Konkurs-Ordnung fest, indem dort nur
<lb/>eine beschränkte Unterstützung aus dem später erlangten Vermögen dem
<lb/>Kridar zugebilligt werde. Andererseits könne auch nicht angenommen
<lb/>werden, daß das Recht, welches Kläger aus dem hier fraglichen Ab- 
<lb/>kommen erlangt haben würde, ein exekutiousfreier Gegenstand sei, viel- 
<lb/>mehr gehöre eben dieses Recht seiner Natur nach unzweifelhaft zu den
<lb/>Gegenständen, in welche eine Exekutions-Vollstreckung sehr wohl zu- 
<lb/>lässig sei. Denn Kläger würde dadurch ein Recht auf die Ueberlassung
<lb/>eines Grundstücks erlangt haben. Erstrecke sich daher der Konkurs des
<lb/>Klägers auf das hier in Rede stehende Vermögensrecht desselben, dann
<lb/>könne es nach §. 4 desselben keinem Bedenken unterliegen, daß während
<lb/>des Konkurses Re Befugniß des Klägers, jenes Vermögensrecht zu
<lb/>verwalten, darüber zu verfügen, mithin dasselbe geltend zu machen,
<lb/>ruhe. Vielmehr stehe es nach §. 16 1. e. in der Befugniß der Gläubi- 
<lb/>gerschaft des Klägers, das von ihm geschlossene, von seinem Kontrahen- 
<lb/>ten und von ihm noch nicht erfüllte'Rechtsgeschäft zu übernehmen oder
<lb/>nickt. Zwar spreche diese Gesetzesstelle nur' von Rechtsgeschäften des
<lb/>Kridars, welche „zur Zeit der Konkurs-Eröffnung" von beiden Theilen
<lb/>noch überhaupt nicht, oder nicht vollständig erfüllt seien; es müsse das- 
<lb/>selbe Prinzip aber von solchen Rechtsgeschäften, welche erst während der
<lb/>Dauer des Konkurses vom Kridar geschlossen seien, mit Rücksicht auf
<lb/>§. 5 1. e. mindestens auch gelten. Nun habe im vorliegenden Falle
<lb/>der Verwalter der Konkursmasse des Klägers unterm 30. Juli 1868
<lb/>auf Anfrage ausdrücklich erklärt, den Prozeß für die Konkursmasse
<lb/>nicht übernehmen und fortsetzen zu wollen, mithin von dem event. durch
<lb/>den Kläger geschlossenen Rechtsgeschäfte keinen Gebrauch machen zu
<lb/>wollen. Daraus folge für den vorliegenden Rechtsstreit, daß Kläger
<lb/>zur Zeit keine selbstständige Befugniß zur Einklagung des fraglichen
<lb/>Rechts habe, daß ihm vielmehr solche Befugniß nur nach beendetem
<lb/>Konkurse, sobald er dann wieder die freie Verfügung über sein Ver- 
<lb/>mögen und die Verwaltung desselben erlangt haben werde, zustehen
<lb/>könne. Deshalb sei seine Äbweisung wenigstens zur Zeit gerechtfertigt
<lb/>und mit dieser Maaßgabe das erste Erkenntniß zu bestätigen.

<lb/>Auf die von dem Kläger dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>hat der vierte Senat des Könkgl. Ober-Tribunals in der Sitzung vom
<lb/>11. Mai 1869 das Erkenntniß zweiter Instanz vernichtet, die Sache
<lb/>selbst aber zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in der
<lb/>Hauptsache und hinsichtlich der Kosten zur zweiten Instanz zurückver- 
<lb/>wiesen und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>Der den Kläger zur Zeit abweisende zweite Richter hält das der
<lb/>Klage zum Grunde gelegte mündliche Abkommen, in Folge dessen der
<lb/>Verklagte das Scholtisei-Gut in der Subhastation erstanden hat, an
<lb/>sich für klagbar und befindet sich dabei in Übereinstimmung mit den
<lb/>Präjudizien des Ober-Tribunals Nr. 1333 sPräjudizienbuch S. 76)
<lb/>und Nr. 23261&gt; (ibid. II. Band, S. 24). Er zählt, worin ihm bei- 
<lb/>zupflichten, das aus dem Abkommen abzuleitende, den Klagegezenstand
<lb/>bildende, Recht im Hinblick auf §. 1 der Konkurs - Ordnung zu dem
<lb/>vom Kridar während des Konkurses erlangten, zur Konkursmasse ein-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>777
</p>
               <p>

                  <lb/>ziehbaren Vermögen. Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt für die entgegen- 
<lb/>gesetzte Meinung keine Gründe bei.

<lb/>Ferner erachtet er die Konkurs-Gläubiger zur Uebernehmung nicht
<lb/>allein der vor der Konkurs-Eröffnung, sondern auch der nach derselben
<lb/>vom Gemeinschuldner eingegangenen Geschäfte für berechtigt, was betreffs
<lb/>der zweiten Kategorie, wenn auch nicht aus den allegirten §§. 16 und 5,
<lb/>so doch aus dem1 der Konkurs-Ordnung folgt.

<lb/>Endlich gedenkt er der zu den Akten gegebenen Erklärung des
<lb/>Konkurs-Verwalters, den Prozeß für die Konkursmasse nicht übernehmen
<lb/>und fortsetzen zu wollen, und folgert mit Rücksicht auf ß. 4 a. a. O.
<lb/>aus dieser Erklärung, *

<lb/>daß der Kläger zur Zeit keine selbstständige Befugniß zur
<lb/>Klage habe, vielmehr erst nach beendigtem Konkurse klagen
<lb/>könne.

<lb/>Diese Folgerung erscheint als rechtlich verfehlt, weshalb die ihr zur
<lb/>Unterlage dienenden oben angezogenen Paragraphen vom Imploranten
<lb/>mit Recht als verletzt bezeichnet werden.

<lb/>Der Gemeinschuldner bleibt trotz der Konkurs-Eröffnung Eigen-
<lb/>thümer seines Vermögens, mag er es vor oder nach derselben erworben
<lb/>haben. Auf die Gläubigerschaft geht nur das Verwaltungs- und Ver- 
<lb/>fügungsrecht in Ansehung des Vermögens über, welches nach Been- 
<lb/>digung des Konkurses von selbst, also ohne einen neuen Erwerbsakt,
<lb/>so weit es noch vorhanden ist, an den gewesenen Kridar zurückfällt
<lb/>(s§. 199. 276 1b.).

<lb/>Trifft der Kridar über Vermögensstücke dennoch Verfügungen oder
<lb/>nimmt er überhaupt Rechtshandlungen vor, so sind solche ausschließlich
<lb/>für die Gläubizerschaft, also lediglich in deren Interesse, durch §. 5
<lb/>ibid. für nichtig erklärt. Es soll eben die Konkursmasse nicht geschmälert
<lb/>und belastet werden, jede Einschränkung des Kridars über diesen Zweck
<lb/>hinaus liegt außerhalb der Absicht des Gesetzes. Darum ist, wie vom
<lb/>IV. Senat des Königl. Ober-Tribunals im Erkenntnisse vom 21. Juni
<lb/>1861 (Archiv XLI, 360) des Näheren ausgeführt wird, dem Gemein- 
<lb/>schuldner die eine „Rechtshandlung" in sich schließende Anstrengung
<lb/>eines Prozesses gegen den Vermiether auf Erfüllung eines mit selbigem
<lb/>nach der Konkurs-Eröffnung geschlossenen Miethsvertrages gestattet; das
<lb/>Miethrecht selbst geht nicht auf die Gläubiger über (§. 309 Thl. I.
<lb/>Tit. 21 A. L.-N.), den Miethzins aber kann der Vermiether nicht
<lb/>aus der Konkursmasse beanspruchen, der Prozeß gereicht mithin auf
<lb/>keine Weife zur Benachtheiligung der Gläubiger und deshalb hängt
<lb/>vom Beitritt der letzteren die Befugniß des Gemeinschuldners zur
<lb/>Klage nicht ab.

<lb/>Die Uebertragung der vorstehenden Schlußfolgerung auf den jetzigen
<lb/>Fall ist unbedenklich. Denn ob die Gläubigerschaft ein durch Hand- 
<lb/>lungen des Gemeinschuldners erworbenes Recht nicht übernehmen kann,
<lb/>oder ob ihr Vertreter, der Konkurs-Verwalier, von der ihm zur ange- 
<lb/>deuteten Uebernehmung beiwohnenden Befugniß keinen Gebrauch machen
<lb/>will, welche letztere Alternative vorliegend zutrifft, ist für die das
</p>

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               <p>

                  <lb/>778
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Klagerecht des Kridars bedingende Voraussetzung, daß die Interessen
<lb/>der Gläubigerschaft nicht geschädigt werden, vollkommen gleichbedeutend.

<lb/>Der Verklagte würde somit, wenn der Inhalt der Klage erwiesen
<lb/>wäre, zur Erfüllung der mündlich eingegangenen Verpflichtung dem
<lb/>Anträge gemäß bei gleichzeitiger Bestimmung der vom Kläger offerirten
<lb/>Gegenleistungen zu verurtheilen sein. Die Möglichkeit, daß der Kläger
<lb/>zu der in die Zukunft verlegten Zeit etwa wegen Fortdauer des Kon- 
<lb/>kurses außer Stande sein möchte, seinerseits die vertragsmäßigen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten zu erfüllen, ist bedeutungslos. Müßte künftig der Ver- 
<lb/>klagte in der That mit der Einforderung der Gegenleistungen bis nach
<lb/>Beendigung des Konkurses sich gedulden, so würde er dies als eine
<lb/>Konsequenz des in geschehener Art eingegangenen mündlichen Vertrages
<lb/>sich selbst beizumessen haben. Jene Möglichkeit und selbst ihre Ver- 
<lb/>wirklichung kann also den Klageanspruch nicht hinfällig machen, weder
<lb/>definitiv noch zur Zeit, und ist außerdem nicht vom Verklagten im
<lb/>Wege der Einrede zur Sprache gebracht worden.

<lb/>Der vorige Richter irrt nach dem Obigen, wenn er das Klagerecht
<lb/>des Klägers zur Zeit verneint, rechtsgrundsätzlich, weshalb sein Erkenntniß
<lb/>der Vernichtung unterliegt.

<lb/>In der Sache selbst kann nicht endgültig entschieden werden, weil
<lb/>die Appellations-Rechtfertigung neue Thatsachen und Beweismittel für
<lb/>die vom ersten Richter als unerwiesen betrachteten, dem erhobenen An- 
<lb/>sprüche zum Grunde gelegten Behauptungen aufstellt, woraus sich die
<lb/>Nothwendigkeit der Zurückweisung der Sache behufs anderweiter Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung in die zweite Instanz ergiebt.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="14.">
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                  <title level="a" type="main">Ist es statthaft, beim Konkursverwalter des falliten Acceptanten den Protest zu erheben?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Keyßner, ...">Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Keyßner in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0781--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>779
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Ist cs statthast, beim Konkursverwalter des falliten Acceptanten
<lb/>den Protest zn erheben?

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Keyßner in Berlin.

<lb/>Der Acceptant des Klagewechsels Kaufmann N. in Hamburg mar- 
<lb/>in Konkurs verfallen. Der Protest Mangels Zahlung war bei einem
<lb/>Don ihm bestellten Güterpfleger erhoben worden.

<lb/>Der verklagte Aussteller des Wechsels verlangte, weil kein ordnungs- 
<lb/>mäßiger Protest vorliege, Abweisung des Klägers, wurde jedoch in allen
<lb/>Instanzen verurtheilt.

<lb/>Das Ober-Tribunal sagt in seinem Erkenntniß vom 5. Oktober 1869:

<lb/>Die Art. 41, 42, 43, 88 der Deutschen Wechs.-Ordn., deren Ver- 
<lb/>letzung Jmplorantin dem App.-R. vorwirft, ordnen allerdings an, daß
<lb/>Präsentationen zur Zahlung und Protesterhebung bei dem zur Zahlung
<lb/>Verpflichteten, dem Acceptanten, geschehen müssen. Darüber, daß auch nach
<lb/>eingeleitetem Konkurse eine Präsentation und Protesterhebung beim
<lb/>Acceptanten selbst genügen würde, ist im vorliegenden Falle kein Streits

<lb/>Der App.-R. giebt dies in Uebereinstimmung mit der durch die
<lb/>Gutachten bekundeten Praxis der Hamburger Gerichte zu. Aber daraus
<lb/>folgt nicht, daß diese Art der Protesterhebung die allein zulässige sei.

<lb/>Die allegirten Gesetze geben darüber, daß gerade beim Acceptanten
<lb/>selbst der Protest zu erheben, überhaupt keine Auskunft; sie schließen
<lb/>nicht aus, daß, wie in allen Rechtsverhältnissen, an die Stelle des
<lb/>Zahlungsverpflichteten, der gestorben ist oder seine Dispositionsfähigkeit
<lb/>Derloren hat, ein Rechtsnachfolger, ein Vertreter desselben treten kann.

<lb/>Im Konkurse konnte sogar die Nothwendigkeit der Präsentation
<lb/>und des Protestes bezweifelt werden, da der Zweck, Zahlung zu er- 
<lb/>langen, weder bei dem Acceptanten noch bei dem Güterverwalter zu
<lb/>erreichen ist, von denen weder der eine noch der andere dem einzelnen
<lb/>Gläubiger Zahlung leisten durfte.

<lb/>Ist nun, wie die Entscheidung, abgedruckt Bd. 41, S. 290 der
<lb/>Entscheid, des Ob.-Trib. ergiebt, Präsentation und Protest dennoch
<lb/>auch im Konkurse zur Konstatirung der nicht erfolgten Zahlung erfor- 
<lb/>derlich und wird dies auch durch Art. 29 der Wechs.-Ordn. (Sicher-
<lb/>Heitsbestellungs-Protest) klar gestellt, so ergiebt das Motiv jener Noth- 
<lb/>wendigkeit so wenig, als der allegirte Art. 29 irgend etwas für die
<lb/>notwendige Ausschließlichkeit des Protestes beim Kridar. Wäre eine
<lb/>Zahlung überhaupt zulässig, so würde sie ohne Zweifel die Konkurs-
</p>
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                   n="780"
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               <p>

                  <lb/>780
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Masse resp. deren Verwalter zu leisten haben. Welche Stellung dem
<lb/>Kurator oder Verwalter des Konkurses rücksichtlich der Vertretung des
<lb/>Kridars gebührt, ist nicht nach den alleg. Art. der Wechs.-Ord.
<lb/>sondern aus dem Fallit- oder Konkursrechte, denen der Acceptant unter- 
<lb/>worfen ist, zu beurtheilen. Mithin kann im vorliegenden Falle, in
<lb/>welchem der Acceptant in Hamburg wohnte und dort der Konkurs über
<lb/>sein Vermögen eröffnet ist, der §. 4 der Preuß. Konk.-Ord. überhaupt
<lb/>nicht verletzt sein, steht aber auch der Ansicht des Imploranten nicht
<lb/>zur Seite.

<lb/>Die Annahme des App.-R., daß nach der Hamburger Fallit-Ordn.
<lb/>die Güterpfleger den Gemeinschuldner vollständig vertreten und letzterem
<lb/>jede Disposition über sein Vermögen entzogen wird, auch die Ent- 
<lb/>sendung darüber, ob er einen Wechsel bezahlen wolle oder nicht, stützt
<lb/>sich auf die Gutachten der Notare Wächter und Herz und ist in der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde nicht besonders angesochten worden.

<lb/>. Eine derartige Stellung der Güterpfleger rechtfertigt aber von selbst
<lb/>die geschehene Erhebung des Protestes bei demselben, welche dem vor- 
<lb/>gedachten Zwecke des Protestes durchaus entspricht.
</p>

            </div>
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                 n="15.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Dispositionsstellung. Handelsgebrauch</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fränkel, ...">Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Fränkel in Liegnitz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>RechLssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>781
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Dispofitionsstkllung. Handelsgebrauch.

<lb/>Mitgelheilt von Herrn Rechtsanwalt Fraenkel in Liegnitz.

<lb/>Die Handlung Wiener und Warschauer bestellte bei der Handlung
<lb/>Laer und Sohn verschiedene Sorten gefärbter Wollgarne nach Probe.
<lb/>Einen Theil dieser Wollgarne verwendete die Handlung Wiener und
<lb/>Warschauer, während sie einen anderen größeren Theil zur Verfügung
<lb/>stellte, weil derselbe nicht probemäßig geliefert worden.

<lb/>Auf die von Laer und Sohn gegen Wiener und Warschauer auf
<lb/>Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage erkannte das Kreisgericht Lieg- 
<lb/>nitz auf deren Abweisung, indem es annahm, daß in der Disposition
<lb/>über einen Theil der Wollgarne eine Genehmigung der ganzen Sendung
<lb/>nicht liege und Zudem durch die Beweisaufnahme festgestellt war, daß
<lb/>die Waare nicht probemäßig geliefert sei.

<lb/>Auf die Appellation der Klägerin erkannte das Appellations-Gericht
<lb/>Glogau auf Verurtheilung nach dem Klageanträge. Diese Entscheidung
<lb/>ist wesentlich auf ein Gutachten der Breslauer Handelskammer gestützt,
<lb/>durch welches die. Handels-Usance konstatirt worden

<lb/>daß in der Disposition über einen Theil von Wollgarnen eine
<lb/>Genehmigung der ganzen Sendung zu finden sei.

<lb/>Das Königliche Ober-Tribunal hat auf die Revision der Ver- 
<lb/>klagten durch Urtel vom 9. September er. das Erkenntniß des Appel- 
<lb/>lations-Gerichtes Glogau aus folgenden Gründen bestätigt.

<lb/>Der Appellations-Richter stützt seine Entscheidung lediglich auf den
<lb/>Inhalt des von der Breslauer Handelskammer unterm 9. November
<lb/>1868 erstatteten Gutachtens, indem er dasselbe auf Grund des Artikels 1
<lb/>des Handelsgesetzbuchs für maßgebend erachtet.

<lb/>Hierin konnte demselben nicht beigetreten werden.

<lb/>Nach Artikel 1 des Handels-Gesetzbuchs kommen allerdings, insoweit
<lb/>das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche
<lb/>und erst in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur
<lb/>Anwendung und es hat auch der Appellations-Richter bemerklich ge- 
<lb/>macht, daß über die Frage, ob die Waare auch dann als genehmigt
<lb/>gelte, wenn der Käufer nach der rechtzeitigen Anzeige von den "Mängeln
<lb/>darüber durch Vornahme von Veränderungen oder durch ganzen oder
<lb/>theilweisen Verbrauch einseitig disponirt hat, das Handels-Gesetzbuch
<lb/>eine allgemeine Bestimmung nicht enthalte, vielmehr bei Berathung des
<lb/>Handelsgesetzbuchs ausdrücklich abgelehnt worden sei, hierüber eine all- 
<lb/>gemeine Bestimmung zu treffen. Es wird daher an sich nichts ent-

<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgebung n. Rechtspflege. III. »&gt;2
</p>
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                   n="782"
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               <p>

                  <lb/>7S2
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprttche.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegenstehen, im konkreten Falle auf den Handels gebrauch zurückzugehen.
<lb/>Aber selbstoerständlich ist dabei, daß, wenn die Existenz des behaupteten
<lb/>Handelsgebrauchs bestritten ist, dessen Existenz erwiesen werden muß.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist nun aber die Existenz des behaupteten
<lb/>Handesgebrauchs weder erwiesen noch auch in gehöriger Weise unter
<lb/>Beweis gestellt.

<lb/>Der Sitz der klagenden Handlung ist Berlin, der der verklagten
<lb/>Handlung Liegnitz. Die bestellten Maaren wurden von der klagenden
<lb/>Handlung der verklagten Handlung zugesendet und letztere erklärte in
<lb/>den Schreiben vom 3. und 4. Juli 1867, daß die Waare unbrauchbar
<lb/>sei und sie dieselbe der klagenden Handlung zur Verfügung stelle. Un- 
<lb/>geachtet dieser Erklärung hat sie demnächst über einen Theil der Waare
<lb/>disponirt.

<lb/>Es hat nun die klagende Handlung unter Berufung auf das Gut- 
<lb/>achten der Handelskammer in Breslau zunächst behauptet, daß nach
<lb/>Handelsgebrauch der Kaufmann, welcher verschiedene Wollgarne in ver- 
<lb/>schiedenen Farben bestellt und erhalten hat, nicht befugt sei, Theile ein- 
<lb/>zelner Farben zu verwenden und den Ueberrest dieser Farben zur Dis- 
<lb/>position zu stellen, respektive, daß wenn dieses geschieht, der Verkäufer
<lb/>nicht verpflichtet sei, die zur Disposition gestellten Theile zurückzunehmen,
<lb/>und demnächst diese Behauptung dahin verallgemeinert: es fei Handels- 
<lb/>gebrauch, daß ein Kaufmann, welcher die gekaufte Waare rechtzeitig
<lb/>zur Disposition gestellt hat und nach der Zurdispositionstellung über
<lb/>einen Theil dieser Waare disponirt, dadurch seine Dispositionstellung
<lb/>zurücknimmt und nicht mehr befugt ist, auf Zurücknahme des Ueberrestes
<lb/>der Waare zu bestehen.

<lb/>Es hat auch die Handelskammer in Breslau erklärt, daß nach den
<lb/>von ihr angestellten Ermittelungen der behauptete Handelsgebrauch aller- 
<lb/>dings bestehe und daß demzufolge ein Kaufmann, welcher durch die im
<lb/>Artikel 347 des Handels-Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige die gekaufte
<lb/>Waare nach dem Empfange zur Disposition gestellt hat, seine Dispo- 
<lb/>sitionsstellung dadurch zurücknehme, daß er nach derselben über einen
<lb/>beträchtlichen Theil der Waare verfüge. Es müsse demgemäß die ganze
<lb/>Waare als genehmigt gelten und der Käufer sei zur Zurücknahme eines
<lb/>Theils derselben nicht verpflichtet.

<lb/>Sowohl die Handelskammer als die Klägerin haben aber gar keine
<lb/>Rücksicht darauf genommen, daß der Sitz der klagenden Handlung Berlin
<lb/>und der der verklagten Handlung Liegrntz ist und die Maaren von Ber- 
<lb/>lin nach Liegnitz gesandt waren, sondern ohne jegliche Rücksichtnahme
<lb/>auf irgend eine örtliche Beschränkung, die Existenz eines ganz allgemei- 
<lb/>nen Handelsgebrauches behauptet. Wenn nun auch die Bildung eines
<lb/>Handelsaebrauches nicht nothwendig auf den Bezirk eines einzelnen Ortes
<lb/>beschränkt ist, vielmehr Handelsgebräuche eine den Bezirk eines einzelnen
<lb/>Ortes überschreitende Ausdehnung erlangen können, so leuchtet doch ein,
<lb/>daß von der Existenz respektive Entstehung eines Handelsgebrauches ohne
<lb/>alle Rücksicht-auf ein Gebiet, innerhalb dessen derselbe zur Existenz ge- 
<lb/>kommen sein soll, keine Rede sein kann.

<lb/>Da nun weder das Gutachten der Handelskammer das Gebiet be-
</p>

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                   n="783"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>763
</p>
               <p>

                  <lb/>zeichnet, innerhalb dessen der angebliche Handelsgebrauch bestehen soll,
<lb/>noch auch Klägerin sich bezüglich dieses Gebietes irgend ausgelassen hat,
<lb/>so konnte auf den behaupteten Handelsgebrauch bei Entscheidung des
<lb/>vorliegenden Prozesses keine Rücksicht genommen werden, es war viel- 
<lb/>mehr "unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten
<lb/>Falles nach dem Gesetz zu entscheiden. In dieser Beziehung kommt nun
<lb/>folgender Sachverhalt in Betracht:

<lb/>Mittelst Schreibens vom 24. Februar 1865 bestellte die verklagte
<lb/>Handlung folgende Wollgarne: 200 Pfund schwarz. 300 weih, 200
<lb/>xsrärix, 150 p6U866, 150 azurblau, 100 braun, 50 Pfund karmoisin.
<lb/>Die Klägerin sandte die Garne mittelst zweier Sendungen. Wie er- 
<lb/>wähnt erklärte die verklagte Handlung jedesmal sofort nach Eingang
<lb/>der Waare dieselbe für unbrauchbar und stellte sie der Klägerin zur
<lb/>Verfügung. Demnächst aber hat sie die empfangene Waare zum Theil
<lb/>verwendet und zwar, wie sie zugesteht, von der ersten Sendung 223
<lb/>Pfund 5 Loth und von der zweiten Sendung 34 Pfund 1 Loth. Die
<lb/>von der verklagten Handlung selbst gefertigte Zusammenstellung vom
<lb/>8. Februar 1868 ergiebt namentlich, daß sie von jeder einzelnen be- 
<lb/>stellten Farbe einen Theil verwendet hat und sich daher nicht in der
<lb/>Lage befindet, auch nur eine einzige der bestellten Farben in bestellter
<lb/>Quantität zurückzugeben.

<lb/>Nachdem nun die verklagte Handlung die gesammte bestellte Waare
<lb/>der Klägerin zur Verfügung gestellt hatte, war"sie nicht mehr berechtigt,
<lb/>über.einzelne Theile derselben und zwar über sehr beträchtliche Theile
<lb/>der Waare zu verfügen und von der Klägerin zu beanspruchen, daß sie
<lb/>den Ueberrest zurücknehme. Denn war die Waare, wie die Verklagte
<lb/>behauptet nicht probemäßig, so war zwar Verklagte berechtigt, den Ver- 
<lb/>trag aufzuheben und die empfangene Waare zurückzugeben. Das Recht
<lb/>aber hatte sie nur, wenn sie die Waare in dem Zustande, in welchem
<lb/>sie dieselbe empfangen hatte, zurückgeben konnte, §. 327 Theil I Titel 5
<lb/>Allgemeinen Land-Rechts. Dazu aber hat die Verklagte sich selbst da- 
<lb/>durch^ außer Stand gesetzt, daß sie einen beträchtlichen Theil der Waare
<lb/>für sich verwendete. Es muß daher, da der Verklagten nicht das Recht
<lb/>znsteht in Bezug auf einen Theil der Waare beim Vertrage stehen zu
<lb/>bleiben, in Bezug auf einen andern Theil aber von dem Vertrage ab-
<lb/>zugehen, die Verklagte die gesammte empfangene Waare behalten und
<lb/>sie ist nicht berechtigt, die Zahlung des bedungenen Kaufgeldes in Bezug
<lb/>auf Zeinen Theil der Waare zu verweigern und von der Klägerin die
<lb/>Zurücknahme dieses Theils der Waare zu verlangen.

<lb/>Der in dieser Weise von der Verklagten erhobene Einwand war
<lb/>daher zu verwerfen und demzufolge das Appellations-Urtel zu bestätigen.

<lb/>Der Kostenpunkt war nach §. 10, Theil I, Titel 23 Allgemeine
<lb/>Gerichts-Ordnung, wie geschehen, zu bestimmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>52*
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="16.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kann die Braut aus einem von ihr ohne Zuziehung eines männlichen Beistandes geschlossenen Verlöbnißvertrag klagen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fränkel, ...">Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Fränkel in Liegnitz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0786--><p/>
               <p>

                  <lb/>784
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Kann die Braut aus einem von ihr ohne Zuziehung eines
<lb/>männlichen Beistandes geschlossenen Verlöbnißvertrag klagen?

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Fraenkel in Liegnitz.

<lb/>Die unverehelichte Johanne Auguste S. hatte mit dem Gasthof- 
<lb/>besitzer Friedrich August R. am 14 Juni 1867 einen Vertrag ge- 
<lb/>schlossen, durch welchen Letzterer versprochen, die Erstere bis zu einem
<lb/>festgesetzten Tage zu heirathen. R. verweigerte die Vollziehung der
<lb/>Ehe, weil er angab, daß er von der S. in der Art getäuscht worden
<lb/>sei, daß sie ihm mitgetheilt, sie habe nur zweimal außerehelich geboren,
<lb/>während er nachträglich ermittelt, daß sie schon öfter außerehelich ge- 
<lb/>boren.

<lb/>Der von der S. auf Vollziehung der Ehe angestellten Klage wurde
<lb/>von R. auch der Rechtseinwand entgegengesetzt, daß der Vertrag vom
<lb/>14. Juni 1867 ein Recht aus Erfüllung nicht gewähren könne, weil
<lb/>wider die Vorschrift des §. 88 Tit. 1, Th. II A. L.-R. die großjährige
<lb/>und nicht unter väterlicher Gewalt stehende Klägerin bei Aufnahme des
<lb/>Vertrages ohne einen von ihr selbst gewählten männlichen Beistand
<lb/>erschienen sei.

<lb/>Das Königliche Appellationsgericht Glogau hat diesen Einwand nicht
<lb/>für durchgreifend erachtet, indem es analog der Bestimmung des §. 199
<lb/>a. a. O. annahm, daß ein pactum claudicans vorliege, aus welchem
<lb/>die Klägerin Rechte erworben, aber nicht Verbindlichkeiten übernommen,
<lb/>und hat auf einen nothwendigen Eid für die Klägerin hinsichtlich der
<lb/>erwähnten außerehelichen Geburten erkannt.

<lb/>Auf die von dem Verklagten eingelegte Revision hat das Ober-
<lb/>Tribunal am 25. Juni er. das Erkenntniß erster Instanz, durch welches
<lb/>die Klägerin abgewiesen worden, wiederhergestellt und zwar aus fol- 
<lb/>genden Gründen:

<lb/>Der vom Beklagten gerügte Formmangel, an welchem der Vertrag
<lb/>vom 14. Juni 1867 leidet, erscheint als ein wesentlicher.

<lb/>Verlöbnißverträge, aus welchen ein Recht auf Erfüllung durch
<lb/>Vollziehung der Ehe entspringen soll, müssen gerichtlich oder notariell
<lb/>geschlossen werden. §. 82, II, 1, A. L.-R.

<lb/>Hierin ist der Form genügt, der Vertrag vor einem Notar er- 
<lb/>richtet. Bei der Aufnahme srnd auch beide Verlobte, wie es §&gt; 85 ibuL
<lb/>verlangt, persönlich gegenwärtig gewesen.
</p>
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                   n="785"
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               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>765
</p>
               <p>

                  <lb/>Der §. 88 ibid. bestimmt alsdann, daß die Braut, wenn sie groß-
<lb/>jährig ist und nicht unter väterlicher Gewalt steht, mit einem von ihr
<lb/>selbst gewählten männlichen Beistände erscheinen muß. Diese Vorschrift
<lb/>ist nicht beobachtet. Klägerin, die in dem Vertrage als vaterlos und
<lb/>großjährig bezeichnet wird, tonnte nicht in Gemeinschaft mit einem
<lb/>Vater oder Vormunde handeln und bedurfte, um das Geschäft vorzn-
<lb/>nehmen, eines andern männlichen Beistandes, der nicht zugezogen ist.
<lb/>Die Mitwirkung eines solchen gehört zur gesetzlichen Form des Geschäfts,
<lb/>die Verabsäumung derselben hat nach §. 91 ibid. zur Folge, daß der
<lb/>Verlöbniß-Vertrag für bloße Unterhandlungen d. i. für bloße Traktaten
<lb/>gilt. Ein wirklicher Vertrag ist sonach noch gar nicht zum Abschluß
<lb/>-gediehen.

<lb/>Punktationen haben mit einem förmlichen Kontrakte gleiche Gültig- 
<lb/>keit. Z. 120, Theil I, Titel 5 A. L.-R. Ans bloßen Unterhandlungen
<lb/>über, wenn sie sich auch äußerlich als Kontrakt darstellen, die aber
<lb/>vom Gesetz nicht als ein solcher anerkannt sind, findet eine Klage auf
<lb/>Erfüllung "nicht Statt 8- 125 ibid.

<lb/>Es kann zugegeben werden, daß die Vorschrift §. 88 1. c. bezweckt,
<lb/>die Braut vor Uebereilungen und Benachteiligungen zu schützen. Die
<lb/>Zuziehung eines selbstgewählten Beistandes soll eine gewisse Sicherheit
<lb/>gewähren, daß ihre Einwilligung in den Vertrag eine freie und über- 
<lb/>legte ist. Der Appellations-Richter meint deshalb, daß hier ein so- 
<lb/>genanntes paetum elaudieau8 vorliege, das zwar wegen des Form- 
<lb/>mangels nicht für sie, wohl aber ihr gegenüber für den Beklagten, als
<lb/>andern Theil verbindend sei. Dieser Beurtheilung kann nicht beige- 
<lb/>stimmt werden. Das xaetum elaudieaus setzt einen Anstand von solcher
<lb/>Art voraus, daß er der bindenden Kraft des Vertrages nur rücksichtlich
<lb/>des einen Kontrahenten hinderlich ist, rücksichtlich des andern nicht.

<lb/>Es muß eine Nachholung des Versäumten stattfinden können, durch
<lb/>welche alsdann auch jener Kontrahent die kontraktlichen Pstichten aus
<lb/>dem Vertrage überkommt.

<lb/>Ein solcher Vertrag, aus welchem dem einen Theile zwar Vortheile,
<lb/>aber nicht zugleich Verbindlichkeiten entstehen, ist der eines Minder- 
<lb/>jährigen, der ohne vormundschaftliche Genehmigung gehandelt hat,
<lb/>§. 11 I. 5; der andere Theil kann, so lange der Vormund sich nicht
<lb/>erklärt hat, nicht beliebig von dem Vertrage zurücktreten. §. 12 ibid.
<lb/>Es steht ihm nur frei, dem Vormunde eine Frist zu bestimmen, binnen
<lb/>welcher er sich über Ertheilung oder Versagung seiner Genehmigung
<lb/>erklären muß. §. 13 ibid. Äehnlich kann es sich bei Mängeln ver- 
<lb/>halten, die in der Verabsäumung einer gesetzlichen Form bestehen.

<lb/>Ein solcher Fall ist der Kontrakt eines Analphabeten der nicht
<lb/>gerichtlich oder notariell geschlossen ist. §. 172 I. 5. Präjudiz Nr. 405
<lb/>(Sammlung I. S. 12) Entscheidungen Band 4, Seite 214. Dahin
<lb/>gehört auch der vom Appellations-Richter angezogene Fall eines Kontrakts
<lb/>unter Eheleuten §. 199. 200 II. 1 A. L.-R. Aus einem außergericht- 
<lb/>lichen Vertrage mit dem Manne erwachsen der Frau nur Befugnisse
<lb/>aber keine Verpflichtungen, auch bei gerichtlichen Verträgen ist für sie die Zu- 
<lb/>ziehung eines Beistandes erforderlich. Mein die §§. 199. 200 cit. bieten
</p>

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                   n="786"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0788--><p/>
               <p>

                  <lb/>786
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>durchaus keine passende Analogie für den Verlöbniß-Vertrag, wie der
<lb/>Appellations-Richter dafür hält. Die für diesen Vertrag im Z. 91 vor- 
<lb/>geschriebene Wirkung der verabsäumten Form ist eine wesentlich andere
<lb/>als die im 8- 199 für jenen bestimmte. Dort entstehen aus dem Ver- 
<lb/>trage für die Frau Rechte aber keine Pflichten, hier soll der Vertrag
<lb/>nicht als ein solcher, sondern als Vertrags-Unterhandlungen gelten.
<lb/>Durch bloße Traktaten wird noch kein Theil gebunden. Es fehlt noch
<lb/>an der nothwendigen Willens-Uebereinstimmung des einzugehenden Ge- 
<lb/>schäfts. §. 1.120. 125 I. 5. So lange sie nicht vorhanden oder nach
<lb/>der gesetzlichen Bestimmung als nicht vorhanden zu achten ist, ist ein
<lb/>wirklicher Vertrag noch nicht zur Existenz gelangt. —

<lb/>Nach den §. 40. 109 I. 3, §§. 94. 95 I. 4, §. 109. 110 I. 5
<lb/>A. L.-R., welche von der Form der Rechtshandlungen, Willens-Erklä- 
<lb/>rungen und Verträge handeln, ist im zweifelhaften Falle anzunehmen,
<lb/>daß die Form einer Handlung nur zur mehreren Gewißheit und Be- 
<lb/>glaubigung derselben vorgeschrieben ist. Z. 41 eit. Wo aber das
<lb/>Gesetz die Beobachtung der Form zur Gültigkeit der Handlung aus- 
<lb/>drücklich erfordert, folgt aus der Verabsäumung derselben die Nichtigkeit
<lb/>der Handlung. §. 40 I. 3. Der im §. 41 ausgestellte Grundsatz muß.
<lb/>im vorliegenden Falle ausgeschlossen bleiben. Da die Wirkungen des
<lb/>Formmangels verschieden sein können, kommt es zunächst auf die jedes- 
<lb/>maligen besondern Vorschriften an. Obschon im §. 88 die Mitwirkung
<lb/>eines männlichen Beistandes der Braut offenbar in ihrem Interesse
<lb/>vorgeschrieben ist und Klägerin an den Vertrag gebunden sein will,
<lb/>auf oessen Erfüllung sie klagt, so erklärt doch der §. 91 den von ihr
<lb/>ohne Zuziehung eines Beistandes geschlossenen Vertrag, indem er ihm
<lb/>die Bedeutung bloßer Traktaten grebt, für einen völlig wirkungslosen
<lb/>und stellt ihn dadurch einem nichtigen gleich.

<lb/>Wegen der verabsäumten Form ist der Klägerin durch den Vertrag
<lb/>kein Recht auf Vollziehung der Ehe gegeben. Schon aus diesem Grunde
<lb/>muß die vom ersten Richter erkannte Abweisung der Klage wieder her- 
<lb/>gestellt werden. Es bedarf deshalb nicht noch eines nähern Eingehens
<lb/>auf die außerdem gegen den Klage-Antrag erhobenen Einwendungen.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="17.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn auf einen zu- oder zurückgeschobenen Eid resolvirt, derselbe aber nicht abgeleistet ist, hat Beweisaufnahme stattgefunden oder nicht?</title>
                  <title level="a" type="sub">(§. 4C. des Tarifs zum Gesetz vom 12. Mai 1851.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Toll, ...">Von Herrn Rechtsanwalt Toll in Zossen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0789--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtssprüche.
</p>
               <p>

                  <lb/>787
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Wenn aus einen zu- oder zmückgeschobeneu Eid resolvirt, der- 
<lb/>selbe aber nicht abgeleistet ist, hat Beweisansnahme stattgesim-
<lb/>deu oder nicht?

<lb/>(§. 40. des Tarifs zum Gesetz vom 12. Mai 1851.)

<lb/>Von Herrn Rechtsanwalt Toll in Zossen.

<lb/>In Sachen S. wider v. E. waren Zinsen eingeklagt. Verklagter
<lb/>erhob den Einwand der Zahlung und deferirte den Klägern den Eid.
<lb/>Diese referirten denselben. Das' Kollegium resolvirte auf Ableistung.
<lb/>In der dazu anberaumten Schlußaudienz blieb Verklagter aus, und
<lb/>wurde verurtheilt. Der Anwalt der klagenden Partei liquidirte nach
<lb/>8. 4 0. des Tarifs zum Gesetz vom 12. Mai 1851 für Beweisauf- 
<lb/>nahme zur Erstattung. Die Gegenseite remonstrirte. Die Gerichts- 
<lb/>deputation zu M. erachtete die Remonstration für begründet, weil
<lb/>der Eid nicht abgeleistet sei und keine Beweisaufnahme stattgefunden,
<lb/>und wies die Forderung für Beweisaufnahme zurück. Hierüber beschwerte
<lb/>sich der Anwalt der Kläger, und führte aus:

<lb/>Beweisaufnahme sei angeordnet, ein Termin zur Ableistung des
<lb/>Eides anberaumt. In diesem Termine seien sowohl das Kollegium,
<lb/>wie die beiderseitigen Vertreter anwesend gewesen. Die Bemühungen,
<lb/>für welche der Satz 8- 40. des Tarifs entschädigen soll, seien also auf- 
<lb/>gewandt und ganz dieselben, wie wenn der Eid im Termine wirklich
<lb/>geleistet worden. Die Nichtableistung des Eides fei auch eine bestimmte
<lb/>Thatsache, auf welche die Beweisregel des §. 297 I. 10. A. G.-O.
<lb/>angewandt sei. Diese Thatsache sei die einzige Unterlage der verurthei-
<lb/>lenden Entscheidung. Es habe mithin eine Beweisaufnahme durch
<lb/>Nichtableistung des Eides stattgefunden, welche die Annahme begründete,
<lb/>zufolge der Vorschrift des 8- 297 a. a. O. den Verklagten pro juraro
<lb/>nolente zu erachten. Das Gesetz vom 9. Mai 1854 betreffend die
<lb/>Erhebung der Gerichtskosten und die dazu ergangene Instruktion vom
<lb/>1. Juni 1854 bestimme auch in einem dem vorliegenden fast konformen
<lb/>' Fall, daß der Satz für die Beweisaufnahme zu erheben sei ohne Unter- 
<lb/>schied, ob der Eid wirklich abgeleistet werde, oder nicht (Art. 9 und 10
<lb/>des citirten Gesetzes), betrachte also die Nichtableistung desselben eben- 
<lb/>falls als Beweisaufnahme.

<lb/>Diese Beschwerde hat das Königliche Kammergericht zu Berlin
<lb/>laut Verfügung vom 25. August 1869 für begründet erachtet und die
<lb/>Gerichts-Deputation M. angewiesen die für Beweisaufnahme liquidieren
<lb/>Sätze passiven zu lassen. _
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d21489e90615">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d21489e90620" type="review" n="20.">
               <head>
                  <title>Hugo Meyer, Dr. und ord. Prof. der Rechte zu Halle: das Strafverfahren gegen Abwesende, geschichtlich dargestellt und vom Standpunkt des heutigen Rechts geprüft. Berlin 1869. gr. VIII. S. 395</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0790--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Hugo Meyer, Br, und ord. Prof, der Rechte zu Halle: das Straf- 
<lb/>verfahren gegen Abwesende, geschichtlich dargestellt und
<lb/>vom Standpunkt des heutigen Rechts geprüft. Berlin 1869.
<lb/>gr. 8. VIII. u. 355 S.

<lb/>In der vorliegenden Schrift hat der bereits durch seine, im Jahre 1860
<lb/>veröffentlichte Monographie: „That- und Rechtsfrage im Geschworenengerickt,
<lb/>insbesondere in der Fragestellung an die Geschworenen" rühmlichst bekannte
<lb/>Verfasser eine besonders werthvolle Vorarbeit zu einer gemeinsamen deutschen
<lb/>Strafprozeß-Ordnung geliefert.

<lb/>In eingehender und scharfsinniger Weise hat derselbe die Frage erörtert,
<lb/>ob und inwieweit ein sog. Kontumazial-Verfahren im Strafprozesse zu ge- 
<lb/>statten sei. Die Prüfung dieser Frage ist in zwiefacher Weise geschehen.
<lb/>Sie ist einentheils mit Rücksicht auf die allgemeinen Grundsätze des Straf- 
<lb/>prozesses erfolgt und anderentheils in der Art bewirkt worden, daß unter
<lb/>Benutzung eines überaus reichen Quellenmaterials der Verfasser die geschicht- 
<lb/>liche Entwicklung des Kontumazial-Verfahrens im Strafprozesse seit den
<lb/>ältesten Zeiten des römischen Rechtes dargestellt und bei dieser Darstellung
<lb/>die jezeitigen Einrichtungen kritisch beleuchtet hat.

<lb/>Sowohl bei der dogmatischen, wie bei der historischen Methode gelangt
<lb/>der Verfasser zu dem Schluffe, daß gerade mit Ausbildung des Anklagever- 
<lb/>fahrens (im Gegensätze zum Jnquisitionsprozeß) der Satz des römischen
<lb/>Rechts: „ne ad86o8 ckamnetnr" zur Geltung kommen müsse. Alle diejenigen
<lb/>Wege, welche die neueren Gesetzgebungen hinsichtlich des Strafverfahrens gegen
<lb/>Abwesende eingeschlagen, verletzten mehr oder weniger die Natur der Sache,
<lb/>mit Ausnahme des einen, bis jetzt nur selten eingeschtagenen Weges, nach
<lb/>welchem eine Aburtheilung in Abwesenheit des Angeklagten in allen erheb- 
<lb/>licheren Fällen unterbleibe. Zwar frage es sich, ob nicht die Nothwendig-
<lb/>keit einer Gestellung des Angeklagten eine zu große Weitläufigkeit und Um- 
<lb/>ständlichkeit des Verfahrens herbeiführe. Jedoch sei hierauf zu erwidern, daß
<lb/>für „die durch die Strafjustiz zu erreichende Repression" es erforderlich sei,
<lb/>daß der Angeklagte sich in jedem erheblicheren Straffalle vor Gericht
<lb/>stelle und dem gegenüber könne der verantaßte Mehraufwand an Zeit und
<lb/>Kosten, so wie die für den Angeklagten selbst dadurch herbeigeführte Unbe- 
<lb/>quemlichkeit nicht in Betracht kommen. Nur in geringeren Fällen, in
<lb/>denen die Möglichkeit einer irrigen oder nicht ganz korrekten Entschei- 
<lb/>dung offenbar nicht so schwer wiege und bei denen darum auch in der kontra-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173806_03+1869_0791.tif"
                n="789"
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            <div xml:id="d21489e90722" type="review" n="21.">
               <head>
                  <title>Heinrich Brunner, das anglonormannische Erbfolgesystem. Ein Beitrag zur Parentelenordnung nebst einem Exkurs über die älteren normannischen Coutumes. Leipzig, Duncker und Humblot 1869. 88 S.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0791--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>789
</p>
               <p>

                  <lb/>diktorischen Verhandlung von einzelnen Garantieen nachgelaffen werden könne,
<lb/>dürfe es sich mit der Maßgabe rechtfertigen, gegen Abwesende ein, in end-^
<lb/>gültige Rechtskraft übergehendes Kontumazialurtheil ergehen zu lassen, daß
<lb/>mindestens für die Fälle schuldloser Versäumnis; die Möglichkeit einer Wie- 
<lb/>dereinsetzung offen gelaffen werde.

<lb/>Indem der Verfasser es für geboten erachtet, daß die bisherigen Be- 
<lb/>stimmungen über eine Kontumazial-Verhandlung, für alle erheblichere
<lb/>Straffälle, aus den bestehenden Strafprozeß-Ordnungen beseitigt, beziehungs- 
<lb/>weise in die bevorstehende Deutsche, zunächst Norddeutsche Strafprozeß-Ord- 
<lb/>nung nicht ausgenommen werden, spricht er sich zugleich für Berücksichtigung
<lb/>folgender Bestimmungen in der letzteren aus:

<lb/>1) Das Vorverfahren könne auch dann zu Ende geführt werden,
<lb/>wenn die Vernehmung des Angeschuldigten in demselben nicht bewirkt werden
<lb/>konnte.

<lb/>2) Könne die erhobene Anklage dem Angeklagten nicht im gewöhnlichen
<lb/>Wege zugestellt werden, so sei derselbe, abgesehen von den zulässigen Zwangs- 
<lb/>mitteln. öffentlich aufzufordern, sich zu stellen, um bei Gericht Einsicht von
<lb/>der Anklage zu nehmen und seine etwaigen Anträge vorzubringen.

<lb/>3) Die Vorladung zur Hauptverhandlung müsse die Warnung enthalten,
<lb/>daß der Angeklagte im Falle des Ausbleibens seine Vorführung oder Ver- 
<lb/>haftung zu gewärtigen habe.

<lb/>4) Bleibe in der Hauptverhandlung der Angeklagte unentschuldigt oder
<lb/>ohne genügende Entschuldigung aus und könne er nicht durch einen Vor- 
<lb/>führungsbefehl gestellt werden, oder entferne er sich wieder vorzeitig aus der
<lb/>Verhandlung, so sei diese letzte zu vertagen und vom Gerichte das Nöthige
<lb/>wegen Stellung und nach Befinden wegen einstweiliger Haft des Angeklagten
<lb/>zu verfügen.

<lb/>5) Erscheine die Aussetzung der Beweisaufnahme für Ermittelung der
<lb/>Wahrheit nachtheilig, so habe das Gericht, entweder von Amtswegen oder
<lb/>auf Antrag des öffentlichen Anklägers, für die Aufnahme des Beweises zu
<lb/>sorgen, insbesondere die bisher noch nicht eidlich vernommenen Zeugen und
<lb/>Sachverständigen eidlich vernehmen zu lassen.

<lb/>6) In der höheren Instanz könne auch in Abwesenheit des Angeklagten
<lb/>entschieden werden, soweit es sich nicht um eine neue Beweisaufnahme handele.

<lb/>7) Die Beschlagnahme des Vermögens und der Verlust von Rechten'
<lb/>als Zwangsmaßregeln gegen den Abwesenden seien nicht aufzuuehmen.

<lb/>Rubo.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Heinrich Srmmer, das anglonormannifche Erbfolgesystem. Ein Beitrag
<lb/>zur Parentelenordnung nebst einem Excurs über die älteren
<lb/>normannischen Coutumes. Leipzig, Duncker und Humblot 1869.
<lb/>8. 88 S.

<lb/>Die Frage nach der Suceessionsordnung des älteren Deutschen Rechts
<lb/>ist seit 16 Jahren Gegenstand eines unter den Germanisten lebhaft geführten
<lb/>Streits. Es-gilt die Existenz der Parentelenordnung, welche von der einen
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0792.tif"
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               <p>

                  <lb/>790
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite auf das Heftigste angegriffen, von der anderen mit allen disponiblen
<lb/>Mitteln zu vertheidigen gesucht wird. Referent selbst hatte im Band IX.
<lb/>der Münchener kritischen Vierteljahrsschrift S. 23 sf. die Ausführungen der
<lb/>verschiedenen diese Materie behandelnden Schriftsteller zusammengestellt und
<lb/>war zu dem Resultat gelangt, daß, wenn auch der von den Verteidigern
<lb/>der Parentelenordnung auf der Grundlage des uns zu Gebote stehenden
<lb/>Quellemnaterials versuchte Beweis nicht für geführt zu erachten sei, umge- 
<lb/>kehrt die Gegner weder die Unmöglichkeit der Parentelenordnung nachgewiesen,
<lb/>noch das von ihnen ausgestellte Erbfolgesystem aus den Quellen dargelegt
<lb/>hätten. Res. sprach dabei die Behauptung aus, daß die Beibringung fer- 
<lb/>neren Quellenmaterials, welches Wasserschleb'en in Aussicht gestellt hatte,
<lb/>schwerlich Licht über den dunkelen Gegenstand verbreiten würde. Er ist jetzt
<lb/>in der Lage diese Ansicht, zurückzunehmen , und zwar mit Rücksicht auf die
<lb/>vorliegende Schrift.

<lb/>Der Verfasser derselben, welcher aus dem Lager der Gegner der Paren- 
<lb/>telenordnung, wie er dies selbst ausspricht, in das der Vertheidiger derselben
<lb/>übergegangen ist, zieht ein bisher für das germanistische Studium überhaupt
<lb/>noch wenig verwertetes Quellenmaterial in den Kreis der Betrachtung,
<lb/>nämlich das anglonormannische Recht, das normannische Recht und die
<lb/>Coutumes der Bretagne.

<lb/>Die vom Verfasser benutzten angtonormannischen Quellen sind der
<lb/>Traktat des Glanvilla über das Recht und Verfahren der curia regis, ent- 
<lb/>standen um 1187, Bracton de legibus et consuetudinibus Angliae, wahr- 
<lb/>scheinlich aus den Jahren 1256—1259, ein aus diesem um 1290 von einem
<lb/>unbekannten Verfasser im Fleetgefängniß gemachter Auszug, die Fleta genannt,
<lb/>endlich ein von Britton nach 1290 verfaßtes Rechtsbuch.

<lb/>Nach Glanvilla gelangen nun, wie Brunner zeigt, zuerst die Descendenten
<lb/>des Erblassers selbst zur Succession, bei dem Nichtvorhandensein von diesen
<lb/>die Geschwister desselben und deren Abkömmlinge, sind auch solche nicht da,
<lb/>Oheim und Tante und deren Descendenten (S. 15—17). Weiter fortge- 
<lb/>führt wird dieses Erbfolgesystem durch Bracton und die von ihm abgeleiteten
<lb/>Rechtsbücher. Bracton beruft nämlich nach den von Glanvilla aufgezählten
<lb/>Erbenktassen die Geschwister der Großeltern mit ihrer Descendenz, darauf die
<lb/>Geschwister der Urgroßeltern, die des abavus und der abavia, des atavus
<lb/>und der atavia, des tritavus und der tritavia, immer je mit ihren Abkömm- 
<lb/>lingen (S. 17—19). Mit Bracton stimmt die Fteta wörtlich überein
<lb/>(S. 20). Britton erhebt sich für die höheren Parentelen zu einer mehr
<lb/>prinzipiellen Auffassung der Sache. Er läßt in Ermangelung von Descen- 
<lb/>denten die Erbschaft an die Seitenverwandten kommen, und zwar so, daß sie
<lb/>immer von einer linea transversalis zur nächst höheren heraufrückt. Britton
<lb/>unterscheidet sich Von den übrigen angtonormannischen Rechtsquellen dadurch,
<lb/>daß, wahrend diesen eine Ascendentenfotge vollständig fremd ist, er eine solche
<lb/>kennt. Doch läßt auch Britton die Ascendenten nicht an der Spitze der
<lb/>Parentelen succediren, sondern zuletzt, wenn keine Descendenten von ihnen
<lb/>vorhanden sind (S. 20 f.). Brunner weist nun darauf hin, wie die im
<lb/>angtonormannischen Recht gegebene Reihenfolge der Erben mit der Lineal-
<lb/>gradualerbfolge übereinstimme, wie sich bei Britton schon die Auffassung einer
<lb/>Gliederung der Verwandten nach Linien oder Parentelen. finde.. Nur in
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>791
</p>
               <p>

                  <lb/>einem Punkt finde eine Abweichung von der Parentelenordnung statt; dieö sei
<lb/>die Ausschließung der Ascendentcu. Diese Erscheinung erklärt der Verfasser
<lb/>aus dem feudalen Charakter des englischen Grundbesitzes, auf den sich die
<lb/>angegebenen Grundsätze beziehen (S. 22—27).

<lb/>Es wird dann weiter gehandelt von den Momenten, welche auf die
<lb/>Parentelenordnung modifizirend einwirken, nämlich dem Vorzug der vollbür-
<lb/>tigen vor den halbbürtigen Verwandten, von der Bedeutung des Erstgeburts- 
<lb/>und des Nepräsentationsrechts, von dem Vorzug des männlichen vor dem
<lb/>weiblichen Geschlecht und dem Erforderniß der Abstammung von dem ersten
<lb/>Erwerber.

<lb/>Der Verfasser schildert darauf das Erbfolgesystem, wie es sich in den
<lb/>Ouellen des normannischen Rechts, der somma de legibus consuetudinum
<lb/>Normannie UNd den etablissements et coutumes de Normandie darstellt.
<lb/>Vorweg bemerkt er, daß in der Normandie das Erbrecht bezüglich des Grund- 
<lb/>besitzes sich unter dem Einfluß des Lehnwesens gestaltet habe; zur Zeit der
<lb/>somma seien Grundbesitz und Lehn' geradezu identische Begriffe. Für die
<lb/>Succession ist maßgebend die Unterscheidung zwischen Erblehn und erworbenem
<lb/>Gut. Beim Erblehn erbt nur der, welcher vom ersten Erwerber abstammt.
<lb/>Zuerst fxicccbirt der erstgeborene Sohn des Erblassers, daun dessen Descen-
<lb/>denz, und erst, wenn solche nicht vorhanden, imnier der uächstgeboreue Sohn
<lb/>des Erblasiers nebst seinen Abkömmlingen. Nach der Parentel des Erblassers
<lb/>wird die des Vaters desselben berufen, darauf die des Großvaters u. s. f.
<lb/>In der einzelnen Parentel ist als Regel entscheidend die Nähe des Grades.
<lb/>Doch erbt das Haupt der Parentel in derselben zuletzt. Daß die Ascendcnten
<lb/>trotz der Lehnsqualität des Grundbesitzes zur Succession gelangen, erklärt
<lb/>der Verfasser aus dem häufigen Vorkommen der Abschichtung; hierdurch wurde
<lb/>das Objekt einer Folge des Vaters in das Erbe des Sohnes gegeben (S.
<lb/>39—42). Darauf zeigt der Verfasser, inwiefern die Primogeniturfolge, das
<lb/>" Repräsentationsrecht, oer Unterschied der agnatischen und cognatischen Ver- 
<lb/>wandtschaft, der vollblütigen unb halbbürtigen Geburt im normannischen Recht
<lb/>von Einfluß auf das Erbrecht sind. Beim erworbenen Gut erben die As-
<lb/>cendenten in ihrer Eigenschaft als nächste Verwandte, nicht weil das Gut von
<lb/>ihnen an den Erblasser gekommen ist (S. 46 f.).

<lb/>Endlich sucht Brunner die Parantetenorduung noch in den Contumes
<lb/>der Bretagne nachzuwe'isen. Hiernach succediren in die Fahrhabe und das
<lb/>erworbene Gut in Ermangelung von Kindern Vater und Mutter oder der
<lb/>Überlebende Elterntheil allein. Sind Vater und Mutter todt, so gelangen
<lb/>die genannten Güter an die nächsten Verwandten, zur Hälfte an die vom
<lb/>Vaterstamm, zur Hälfte an die vom Mutter stamm. Das Erbgut fällt an
<lb/>die Seite, von der es hergekommen. Aus die Eltern folgen die Geschwister und
<lb/>deren Descendenten, dann die Großeltern, endlich Oheim und Tante des Erb- 
<lb/>lassers. Weiter werden die Erben nicht aufgefnhrt. Die Ascendenten stehen
<lb/>hier also, abweichend vom englischen und normannischen Recht an der Spitze
<lb/>der Parentelen. Der Verfasser ist der Ansicht, daß mit Rücksicht auf die
<lb/>aufgezählten Erbenktassen eine Konstruktion der entfernteren im Sinne der
<lb/>Parentelenordnung sich rechtfertige sS. 47—49).

<lb/>Die Resultate der Abhandlung sind durchweg quellenmäßig begründet,
<lb/>und Ref. trägt durchaus keiri Bedenken, dem Verfasser Recht zu geben, wenn
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. H. Göppert, ord. Prof. in Breslau. Ueber die Bedeutung von ferruminare und adplumbare in den Pandekten. Breslau 1869.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0794--><p/>
               <p>

                  <lb/>792
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>derselbe „für das anglonormannische, das normannische Recht und für die
<lb/>Coutumes der Bretagne, drei Rechte von unbestritten germanischem Ursprünge,
<lb/>die Parentelenordnung durch wirklich klare Quellenaussprüche erwiesen zu
<lb/>haben" glaubt. Bei dem Streit zwischen den Anhängern und Gegnern der
<lb/>Parentelenordnung muß der Aufsatz sehr zu Gunsten der ersteren ins Gewicht
<lb/>fallen.

<lb/>Angehängt ist dieser Abhandlung eine Untersuchung über den Charakter
<lb/>und die Entstehungszeit der normannischen Coutumes.

<lb/>Die elegant geschriebene Arbeit ist ein werthvoller Beitrag zur Geschichte
<lb/>des germanischen Rechts und verdient auch über den Kreis der eigentlichen
<lb/>Germanisten hinaus im vollsten Maße Beachtung.

<lb/>Berlin, den 16. Dezember 1869.

<lb/>Lewis.
</p>
               <p>

                  <lb/>22:

<lb/>Dr. H. Göppert, ord. Prof, in Breslau. Ueber die Bedeutung von
<lb/>ferruminare und adplumbare in denPandecten. Breslau 1869. 8.
<lb/>Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt den Juristen und Philo- 
<lb/>logen nachzuweisen, daß sie sich zu wenig um die Technik des Anschweißens
<lb/>und Anlöthens bekümmert haben und deshalb zu einer sachlich unhaltbaren
<lb/>Auffassung des Gegensatzes von ferruminare und adplumbare in 1. 23 §. 5
<lb/>de rei vind. und I. 27 pr. § 2. de acquir. rer. dominio geführt worden sind.

<lb/>An der Erklärung der beiden Fragmente, soweit sie die juristische Ent- 
<lb/>scheidung betrifft, ist freilich auszusctzen, daß in I. 27 §. 2 ein dem Wort- 
<lb/>laut nach unmöglicher Sinn hineingelegt wird. Die Stelle lautet:

<lb/>Cum partes duorum dominorum ferrumine cohaereant, hae cum quae- 
<lb/>reretur utri cedant, Cassius ait pro portione rei aestimandum vel pro
<lb/>pretio cuiusque partis. Sed si neutra alteri accessioni est, videamus,
<lb/>ne aut utriusque esse dicenda sit, sicuti massa confusa, aut eius
<lb/>cuius nomine ferruminata est. Sed Proculus et Pegasus existimant
<lb/>suam cuiusque rem manere.

<lb/>Nach Göppert ist die Meinung des Proculus und Pegasus die, daß
<lb/>die Eigenthümer der Stücke Miteigenthum am Ganzen bekommen, daß also
<lb/>suam cuiusque rem rnanere gleichbedeutend ist mit communem utriusque rem
<lb/>esse. Freilich unerhört sind solche Interpretationen unter den Romanisten
<lb/>nicht, wo man sachlich nicht durchzukommen glaubt. Ist es aber nicht
<lb/>trotzvem wahr, daß wir den römischen Juristen damit das Wort im Munde
<lb/>umdrehen?

<lb/>Der technische Theil der Schrift widerlegt die heutige Auffassung der
<lb/>Worte ferruminare und adplumbare, die jenes aus Anschweißen, dieses aus
<lb/>Anlöthen bezieht. Aus den Schriftstellern wird nachgewiesen, daß ferrumen
<lb/>jedes Klebemittel bedeutet und daß ferruminare gerade für Lotheu technischer
<lb/>Ausdruck ist (z. B. Plinius h .n. 33, 93. 94). So sollen auch die Worte
<lb/>M 1. 23 §.5 1.: quia ferruminatio per eandem materiam facit confusionem
<lb/>nur darauf gehen daß, wie bei der Löthung, der Uebergang von einem Theil
<lb/>in den anderen ohne Unterbrechung der Substanz hergestellt sei. Das gehe
</p>
            </div>
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                n="793"
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               <head>
                  <title>Ph. Harras, Ritter v. Harrasowsky, Dr., k. k. Landesgerichtsres. und Privatdoc. an der Universität Wien, Geschichte der Codifikation des österreichischen Civilrechts. Wien. Verlag der G. J. Manz'schen Buchhandlung. 1868. XII. und 167 S. A. v. Domin-Petrushevecz, Dr., Präsidialsekr. des k. k. Oberlandesgerichts und Privatdoc. an der Universität Wien, Neuere österreichische Rechtsgeschichte. Wien. Verlag der G. J. Manz'schen Buchhandlung. 1869. VI. und 379 S.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0795--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>793
</p>
               <p>

                  <lb/>auch aus dem hier ausgestellten Beispiel: si statuae meae bracchium alienae sta- 
<lb/>tuae addideris hervor; denn an Statuen von Schmiedeeisen oder Stahl,
<lb/>welches allein (neben Nickel und Platin) anschweißbar sind, kann Paulus nicht
<lb/>gedacht haben, da solche wohl nie vorgekommen sind.

<lb/>Die Benutzung von Blei zur Zusammenfügung zweier Gegenstände, die
<lb/>zu der Bedeutung von plumbare adplumbare in unseren Stellen führen muß,
<lb/>wird in zwiefacher Weise nachgewiesen. Einmal zur Ausgießung der Fugen
<lb/>und Löcher bei der Zusammenfügung durch Eisenstäbe oder Eisenklammern
<lb/>{Procop. de 'aedificiis I, 1 Dindorf p. 117.1. 2 de sepulchro viol. 47, 12);
<lb/>zweitens die Umlegung von bleiernen Steifen und Klammern und Beuutzung
<lb/>von bleiernen Stiften und Häkchen. Hiernach ist also in den Digestenstellen
<lb/>der Gegensatz gemacht zwischen organischer Zusammenfügung und äußerlicher
<lb/>mechanischer Befestigung. P. Krüger.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Nh. Harras, Ritter v. Harrasowsky, Dr., k. k. Landesgerichtsref. und
<lb/>Privatdoc. an d. Univ. Wien, Geschichte der Codification
<lb/>des österreichischen Civilrechts. Wien. Verlag der
<lb/>G. I. Manischen Buchhandl. 1868. 8. XII u. 167 S.

<lb/>A. v. Domin-Netrushevec), Dr., Präsidialsekr. d. f. !. Oberlandesger.
<lb/>und Privatdoc. an d. Univ. Wien, Neuere österreichische
<lb/>Rechtsgeschichte. Wien. Verlag d. G. I. Manischen Buch- 
<lb/>handl. 1869. 8. VI u. 379 S.

<lb/>Beide vorgenannte Werke stellen sich lohnende Aufgaben. Oft und
<lb/>mit Recht ist beklagt worden, daß die Deutschen Rcchtshistoriker mit zu
<lb/>großer Vorliebe an den älteren Entwickelungsperioden unserer Geschichte
<lb/>haften, wahrend die uns zunächst liegenden Zeiten verhältnißmäßig unan-
<lb/>gebaut geblieben sind. Von den Gründen dieser Erscheinung mag hier nur
<lb/>einer erwähnt werden. In Deutschland ist im Laufe der Zeit der Schwer- 
<lb/>punkt staatlichen und rechtlichen Lebens mehr und mehr vom Mittelpunkte
<lb/>in die einzelnen Territorien verlegt worden; je mehr dies der Fall war, in
<lb/>desto höherem Maße wurde die Entwickelung vielgestaltig, komplizirt, durch
<lb/>Zufälligkeiten getrübt, desto schwerer wird es für den Rechtshistoriker die
<lb/>Einheit der wirkenden Kräfte darzuthun. Trotz dieser Schwierigkeiten bleibt
<lb/>es aber, wie auf der Hand liegt, ein dringendes Interesse der Wiffenschaft,
<lb/>dem gedachten Mangel abzuhelfen. Bereits Eichhorn hat den Weg ange- 
<lb/>deutet, auf welchem hierbei vorzugehen ist. Die Rechtsgeschichte der einzelnen
<lb/>Territorien muß zunächst in Angriff genommen werden; erst nachdem dies in
<lb/>ausreichender Weise geschehen, wird ein entsprechendes Gesammtbild zu ent- 
<lb/>werfen sein. Solche Spezialgeschichten sind bisher nur in spärlicher Zahl
<lb/>vorhanden; jeder fernere Beitrag auf diesem Gebiet ist schon deshalb will- 
<lb/>kommen zu heißen. Von den beiden oben angeführten Schriften gehört dem
<lb/>Titel nach vor allen die zweite hierher; sie will die österreichische Nechts-
<lb/>geschichte in der Zeit von 1740 bis 1648 darstellen/ umfaßt also die
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>W. A. Günther, Kgl. Staatsanwalt, Vorträge und Abhandlungen über Rechtsmaterien. (Berlin 1869, Fr. Kortkampf.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0796--><p/>
               <p>

                  <lb/>794
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Negierungen von Maria Theresia, Joseph II., Leopold II., Franz I. und
<lb/>Ferdinand I. Für diesen großen, wichtigen Zeitraum bietet das Werk eine
<lb/>Menge interessanten, bisher unbekannten Materials; die Veränderungen in
<lb/>der Gerichtsorganisation, der Civil- und Strafrechtsgesetzgebung, sowie in
<lb/>Bezug auf den Prozeß werden ausführlich unter Berücksichtigung der einzelnen
<lb/>Kronländer berichtet und charakterisirt. Verkennen läßt sich freilich nicht,
<lb/>daß der Verf. nicht sowohl eine Rechtsgeschichte im wahren Sinne des Worts,
<lb/>als vielmehr eine Vorarbeit zu einer solchen geliefert hat. Das Leben des
<lb/>Volkes selbst zur Anschauung zu bringen, wie es sich in der Bewegung des
<lb/>Rechts wiedcrspiegelt, ist die Aufgabe der Rechtsgeschichte; dazu gehört aber
<lb/>doch mehr als das bloße Mittheilen von Gesetzen, Erlassen und Entwürfen.
<lb/>Ohne daß dieser Anforderung genügt wird, ist eine geschichtliche Darstellung
<lb/>nicht möglich. Das Verdienst, welches sich der Verf. in der That erworben
<lb/>hat, soll hierdurch nicht geschmälert werden. Er hat mit großem Fleiße
<lb/>einen bisher ungebahnten Weg verfolgt und es ist erklärlich, daß er eben
<lb/>als der Erste sich begnügt hat, die thatsächlichen Grundlagen zugänglich zu
<lb/>machen. Von diesem Standpunkt aus erscheint seine Arbeit höchst schätzens-
<lb/>werth; sie enthält eine reichhaltige, keineswegs blos für die Zwecke des öster- 
<lb/>reichischen Rechts verwerthbare Stoffsammlung und es wäre schon viel
<lb/>gewonnen, wenn wir für andere Territorien z. B. für Preußen ähnliche
<lb/>Arbeiten besäßen.

<lb/>Die erste Schrift beschränkt sich darauf, die Entstehung des allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches darzustellen. Die mannigfachen Irrgänge durch
<lb/>Kompilations- und Revisions-Kommissionen, die bis zum Zustandekommen
<lb/>dieses Gesetzgebungswerkes durchzumachen; die widerstrebenden Einflüsse von
<lb/>Persönlichkeiten und Richtungen, welche dabei zu überwinden waren, werden
<lb/>hier, wie es scheint, auf Grund von Archivalien eingänglich geschildert. .Die
<lb/>Entstehungsgeschichte des Gesetzbuches wird dadurch bei Weitem genauer und
<lb/>ausführlicher bekannt, als dies bisher der Fall war, und bei der großen
<lb/>Bedeutung, welche der österreichischen Gesetzgebung unzweifelhaft zukommt,
<lb/>ist dies eine nicht zu unterschätzende Bereicherung unserer rechtsgeschichtlichen
<lb/>Kenntnisse. Bemerkt mag noch werden, daß derselbe Stoff auch in dem
<lb/>Werk des Herrn von Domin behandelt wird, daß er aber hier, da er nur
<lb/>einen Theil des Ganzen bildet, nicht mit demselben Detail geschildert werden
<lb/>konnte. Beide Werke muffen übrigens, obwohl nicht ganz zu derselben Zeit
<lb/>erschienen, doch ziemlich gleichzeitig entstanden sein; wenigstens nimmt die
<lb/>„neuere österreichische Rechtsgeschichte" von der „Geschichte der Kodifikation"
<lb/>keine Notiz.

<lb/>Behrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>U. Ä. Günther, Kgl. Staatsanwalt, Populäre Vorträge und Abhand- 
<lb/>lungen über Rechtsmaterien. (Berlin 1869, Fr. Kortkampf.)

<lb/>Wie das Vorwort besagt, sind drei Vorträge über den deutschen Adel,
<lb/>über das Duell, über das Lehen und die Vergesellschaftung in Vereinen für
<lb/>wiffenschaftliche Unterhaltung gehalten worden; die beiden Abhandlungen über
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0797.tif"
                   n="795"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>795
</p>
               <p>

                  <lb/>die Ehe und über den Eid führen sich auf ähnliche Vorträge zurück, sind
<lb/>jedoch aus deren mehreren zu einem Ganzen umgearbeitet. Wenn es bei
<lb/>derartigen Vorträgen sich nicht darum handelt, ob etwas objectiv Neues ge- 
<lb/>boten wird, sondern ob das angesammelte Material den Zuhörern in an- 
<lb/>sprechender Form dargelegt, Unterhaltung und Belehrung in das richtige
<lb/>Verhältniß gestellt ist, so werden die jetzt gedruckt vorliegenden Vorträge bei
<lb/>der durch die Mündlichkeit potenzirten Lebhaftigkeit ihren Eindruck nicht ver- 
<lb/>fehlt haben. Die Abhandlungen legen die Vorsicht und die Gründlichkeit
<lb/>offen, mit welchen die Vorträge vorbereitet worden sind und rechtfertigen das
<lb/>Bewußtsein des Verfassers, wissenschaftlich gestrebt zu haben, daß die Ideen
<lb/>der Zeit nicht sowohl nahegelegt, als systematisch erkannt werden. Zur Cha-
<lb/>rakterisirung der Stellung, welche die Schrift einnimmt, sei bemerkt, daß in
<lb/>der Abhandlung über die Ehe, welche aus zwei Vorträgen 1854 und 1860
<lb/>zusammengezogen ist, die obligatorische Civilehe vertreten ist. Hiermit seien
<lb/>Aphorismen Überhaupt und namentlich den Fachgenossen aus der Praxis als
<lb/>Anregung für die Thätigkeit in Mußestunden anempfohlen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Keyßner.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0798.tif"
             n="796"
             xml:id="zs1-2173806_03-1869_0798"/>
         <div xml:id="d21489e91537">
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d21489e91542" type="miscellany" n="6.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erwiderung auf die Bemerkung des Herrn Tribunalsrathes Schlomka zu Königsberg i. Pr. S. 602 dieser Zeitschrift</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittelstädt, ... v.">Von Justizrath v. Mittelstädt zu Neuwied</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d21489e91557" type="miscellany" n="7.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Protokolle der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. 96. Sitzung. Verhandelt zu Berlin am 18. September 1869</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173806_03+1869_0798--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Erwiderung auf die Bemerkung des Herrn Tribunalsrathes
<lb/>Schlomka zu Königsberg in Pr. S. 602 dieser Zeitschrift.

<lb/>Bon Herrn Justizrath v. Mittelstadt zu Neuwied.

<lb/>In den nicht einfachen und nicht schleunigen Sachen, welche der §. 27
<lb/>der Verordnung vom 21. Juli 1849 vielleicht zunächst im Sinne hat, sind
<lb/>die Behauptungen in den gewechselten Schriftsätzen bereits aufgestellt, neue
<lb/>Behauptungen in der mündlichen Verhandlung regelmäßig nicht mehr zu- 
<lb/>lässig. Es wird sich für diese Prozeßart überhaupt nur um die s. g. „neuen
<lb/>Umstände" handeln, welche in Absatz 2 des §.27 cit. gegen die erschienene
<lb/>und sich nicht eintassende Partei in contumaciam als zuge nden erachtet
<lb/>werden. Wenn diese „neuen Umstände" der nicht erschienenen Partei gegen- 
<lb/>über nicht für zugestanden erachtet werden, so erhält diese Partei eine Bedenk- 
<lb/>zeit, die anwesende Partei dagegen muß sich sub poena contumaciae sofort
<lb/>erklären, ist also durch ihr Erscheinen im Termine beschädigt. Ob das der
<lb/>Sinn des Gesetzes ist, mag bezweifelt werden.

<lb/>Aber der §. 27 findet seine eigentliche Anwendung im s. g. abge- 
<lb/>kürzten Verfahren (§. 37), in welchem ein Termin zur Klagebeantwortung
<lb/>und zugleich zur weiteren mündlichen Verhandlung anberaumt wird. Der
<lb/>Kläger erscheint nicht; die Klage wird beantwortet, und zwar in dieser
<lb/>Klagebeantwortung die neue Behauptung der geschehenen Zahlung als Ein- 
<lb/>rede entgegengestellt. Demnächst folgt sofort die mündliche Verhandlung, die
<lb/>Behauptung der Zahlung ist eine in der Klagebeanlworiung angeführte
<lb/>Thatsache, wird also in der mündlichen Verhandlung als zugestanden an- 
<lb/>genommen. Folglich ist der indefensus der kühnsten Erfindungsgabe seines
<lb/>Gegners schutzlos preisgegeben.

<lb/>Von dieser Praris im hiesigen Bezirke (Neuwied) kann sich Jedermann
<lb/>täglich überzeugen.

<lb/>Die diesseitige kritische Beurtheitung des §. 27 cit. (nicht die „Vor- 
<lb/>würfe" gegen denselben) ist also gerechtfertigt!
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Protokolle der juristischen Gesellschaft M Äerlin.

<lb/>96. Sitzung.

<lb/>Verhandelt zu Berlin am 18. September 1869.

<lb/>Die heutige Versammlung wurde um 77i Uhr eröffnet.

<lb/>I. Als neues Mitglied wurde begrüßt:

<lb/>der Herr Obergerichtsrath Aull, Mitglied der Norddeutschen Civit-
<lb/>Prozeß-Kommission.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173806_03+1869_0799.tif"
                n="797"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">97. Sitzung. Verhandelt zu Berlin am 13. November 1869</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0799--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>7S7
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Als neu eingegangene Schriften wurden vorgelegt:

<lb/>1) vom Bundeskanzleramte des Norddeutschen Bundes:

<lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund.
<lb/>Berlin, im Juli 1869 nebst Motiven und Denkschriften:

<lb/>Ueber die Todesstrafe.

<lb/>Ueber die höchste Dauer zeitiger Zuchthausstrafe.

<lb/>Erörterung strafrechtlicher Fragen aus dem Gebiete der gericht- 
<lb/>lichen Medizin.

<lb/>Vergleichende Zusammenstellung strafrechtlicher Bestimmungen aus
<lb/>Deutschen und außerdeutschen Gesetzgebungen.

<lb/>2) Vom Großherzogl. Badenschen Justizministerium:

<lb/>Uebersicht der bürgerlichen Rechtspflege im Großherzogthum Baden
<lb/>wahrend des Jahres 1868.

<lb/>Uebersicht der Strafrechtspflege im Großherzogthum Baden während
<lb/>des Jahres 1866.

<lb/>3) Von der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften:

<lb/>Der 46. Band des Lausitzischen Magazins.

<lb/>4) Von der Englischen National-Association zur Förderung der socialen
<lb/>Wissenschaft:

<lb/>Die Verhandlungen vom Jahre 1868.

<lb/>5) Von dem Herrn Gerichts-Assessor Dr. Behrend dessen Zeitschrift für
<lb/>Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen. Band III. Heft 3. 4.

<lb/>Der Herr Justizrath Meyen wurde zum Referenten über den Entwurf
<lb/>des Norddeutschen Strafgesetzbuches, und der Hr. Stadtgerichtsrath Dr. Eberty
<lb/>zum Referenten über die Sendung des Badenschen Justizministeriums erwählt,
<lb/>und nahmen die anwesenden Herren Referenten das ihnen übertragene
<lb/>Referat an.

<lb/>III. Der Herr Gerichts-Assessor Dr. Nubo referirte über die Beschlüsse
<lb/>des Heidelberger Juristentages.

<lb/>Die Sitzung wurde um 8^/2 Uhr geschlossen.

<lb/>Gr. v. Wartensleben. Meyen.
</p>
               <p>

                  <lb/>97. Sitzung.

<lb/>Verhandelt zu Berlin am 13. November 1869.

<lb/>Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung um 7 Uhr.

<lb/>I. Als neues Mitglied wurde begrüßt der Herr Obertribunalsrath von
<lb/>Holleben II.

<lb/>II. Vorgelegt wurden nachfolgende zur Vereins-Bibliothek eingegangene
<lb/>Schriften:

<lb/>1) Von der Schlesischen Gesellschaft für vaterländische Kultur:

<lb/>Der 46. Jahresbericht vom Jahre 1668.

<lb/>Die Abhandlungen der philosophisch-historischen Abtheilung. 1868,
<lb/>II. Heft und 1869, I. Heft.

<lb/>Desgleichen rc. der Abtheilung für Naturwissenschaften 1868/69.

<lb/>2) Von der Redaktion der Zeitschrift für Hannoversches Recht. Bd. I.
<lb/>(Jahrgang 1869). Heft 1 u. 2.

<lb/>Zettschr. f. Gesetzgebuug u. Rechtspflege. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <pb facs="2173806_03+1869_0800.tif"
                   n="798"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0800--><p/>
               <p>

                  <lb/>798
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Von der Redaktion der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege
<lb/>in Preußen. Bd. III. "Heft 5 u. 6.

<lb/>III. Hebet' den gegenwärtigen Stand der Savigny-Stiftung wurde
<lb/>Bericht erstattet und ein Schreiben des von dem Advokaten-Collegium zu
<lb/>Barcelona errichteten Spanischen Savigny - Comites vom 27. Oktober
<lb/>d. I. nebst den Statuten des Comitas mitgetheilr. Inhalts der Statuten
<lb/>will das gedachte Comite auf die Begünstigung und Förderung des rechts-
<lb/>wissenschaftlichen Studiums Ln Spanien, namentlich auf die Beförderung der
<lb/>Studien und Arbeiten über vergleichende Rechtswissenschaft und über die
<lb/>Geschichte der einheimischen Landesgesetze hinwirken. Außerdem verfolgt die
<lb/>Zweigstiftung den Zweck, den Beschlüssen und Arbeiten der Savigny-Stiftung
<lb/>in Spanien möglichste Verbreitung zu Theil werden zu lassen und durch
<lb/>Subskription Beiträge zum Kapital der hiesigen Stiftung hervorzurufen.
<lb/>In Ausführung des letzteren Zweckes sind bereits durch das Advvkaten-
<lb/>Collegium zu Barcelona, die Juristische Fakultät der dortigen Universität
<lb/>und die Akademie für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 500 Preuß.
<lb/>Thaler gesammelt und mit obigem Schreiben hierher übersandt worden.

<lb/>XV. Demnächst erstattete Herr Iustizrath Meyen eingehenden Bericht
<lb/>über den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund.

<lb/>Im Anschlüsse an diesen Bericht wurde die Diskussion über die weitere
<lb/>Behandlung des Gegenstandes eröffnet.

<lb/>Die Versammlung beschloß:

<lb/>1) Den Gesetzentwurf zum Gegenstände einer eingehenden Berathung
<lb/>für die nächsten Sitzungen zu machen.

<lb/>2) Zur Theilnahme an der Berathung auch hervorragende Kriminalisten
<lb/>Berlins, welche der Juristischen Gesellschaft nicht angehören, besonders
<lb/>einzuladen.

<lb/>3) Eine Kommission zu wählen, welche diejenigen Materien, die zum
<lb/>Gegenstände der Berathung auf der Tagesordnung der nächsten
<lb/>Sitzung gesetzt werden sollen, zu bestimmen, und durch Bericht die
<lb/>Diskussion vorzubereiteu hat.

<lb/>4) Zu Mitgliedern dieser Kommission wurden gewählt:

<lb/>der Herr Stadtgerichts-Direktor Delius;
<lb/>der Herr Professor vr. v. Holtzendorf;
<lb/>der Herr Justizrath Meyen;
<lb/>der Herr Professor Dr. Liman,

<lb/>welche sämmtlich sich bereit erklärten, diesen Auftrag zu übernehmen.

<lb/>; Die Sitzung wurde um 9 Uhr geschlossen.

<lb/>v. w. o.

<lb/>Gr. v. Wartensleben. Holthoff.

<lb/>i. B.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173806_03+1869_0801.tif"
             n="799"
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         <div xml:id="d21489e91907">
            <head>Druckfehler-Berichtigung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173806_03+1869_0801--><p/>
            <p>

               <lb/>Druckfehler - Berichtigung.
</p>
            <p>

               <lb/>S. 394 Anmerkung 1 Z. 1 lies: §. 8—15 statt S. 8—15.

<lb/>S. 556 Z. 12 lies: begründete sie principaliter statt: gründete sein Prineip darauf.
<lb/>Der Name des Herrn Verfassers der Abhandlung Nr. XVIII ist Kreisrichter Abert.
</p>
            <pb facs="2173806_03+1869_0802.tif"
                n="800"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173806_03+1869_0802--><p/>
            <p>

               <lb/>Druck von Eduard Weinberg in Berlin.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
