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            <title type="main">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes, Jg. 1 (1875) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes, Jg. 1(1875)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1875</date>
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                  <title level="j">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes</title>
                  <biblScope>Jg. 1</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d12791e164">
            <head>Inhalt des ersten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Anhalt des ersten Landes.
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort. Seite

<lb/>Aufsatze.

<lb/>Das badische Altkatholikengesetz vom 15. Juli 1874. Mitgetheilt von Kreisgerichtsrath

<lb/>Heinsheimer in Mannheim  .  1

<lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung und die Regierungsvorlage betr.

<lb/>die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes. Von vr. jur. Georg Pruzü-k in Prag 113
<lb/>Das preußische Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer vom 20. Mai

<lb/>1874. Von Professor vr. P Hin sch ins in Berlin.241

<lb/>Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt, welcher alle Rechte des Fiskus verliehen sind,
<lb/>auch auf solche, welche der Fiskus erst auf Grund späterer Gesetze genießt. Von

<lb/>Geh. Finanzrath vr. R. Koch in Berlin.268

<lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung des preußischen Staates nach der
<lb/>neueren Gesetzgebung und nach den, der Landesvertretung vorgelegten Gesetz-Ent- 
<lb/>würfen. Von dem Herausgeber.  H53

<lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden. Von Verwaltungsgerichtsrath

<lb/>Wielandt in Carlsruhe.369

<lb/>Verfassung und Zuständigkeit der.deutschen Reichsbehörden. Anonym .... 449 u. 569

<lb/>(z !_uX&lt;.1 &lt;-«Cv, j k ow j ' ‘Ia*. ,,&gt;!.

<lb/>VJA. '-CV fcv iU C-C * ! I 47 (■

<lb/>Entscheidungen und Erlass? von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>17—99. 130—224. 273—339. 379—432. 495—560. 620—666.

<lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>100—106. 224—231. 341—345. 434—442, 552—562. 667—684.

<lb/>Literatur.

<lb/>Gautsch von Frankenthurn. Die konfessionellen Gesetze vom 7. und 20. Mai 1874.
</p>
            <p>

               <lb/>(Ree. von Hinschius) ..106

<lb/>Golther. Staat und katholische Kirche in Württemberg. (Ree. von Hinschius) . . 107
<lb/>Wohlers. Entscheidungen des Bundesamtes für Heimathwesen. (Ree. von Hartmann) 109

<lb/>Stölzel. Eheschließungsrecht. (Ree. von Hartmann) . . ..237

<lb/>Hinschius. Orden und Kongregationen der katholischen Kirche in Preußen. (Rec. von

<lb/>Hartmann).238

<lb/>Hilfe. Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte. (Ree.

<lb/>von Hartmann).   351

<lb/>Eger. Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. (Rec. von Hartmann) . . 351
</p>
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            <p>

               <lb/>IY
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt des ersten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>h. Bernewitz. Gesetz, betr. die Organisation der Behörden. (Rec. von Hartmann) . 352
<lb/>Roscher. Geschichte der National-Oekonomie in Deutschland. (Ree. v. Dr. Walcker) . 446
<lb/>Kanngießer. Das Recht der deutschen Reichsbeamten. (Rec. von Hartmann) . . 447

<lb/>Schultze. Die reichsrechtliche Literatur. (Rec. von Hartmann).. . 448

<lb/>Clar. Systematische Uebersicht der in Deutschland erschienenen Schriften über Staats- 
<lb/>und Rechtswissenschaft. (Rec. von Hartmann).448

<lb/>Dürrschmidt. Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern und die Aufgabe der Reichs- 
<lb/>gesetzgebung. (Rec. von Hartmann).. 566

<lb/>Herfurth. Die Preußische und Deutsche Gesetzgebung vom Mai 1673 und 1674, betr.

<lb/>die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Kirche. (Rec. von Hart mann) 568
<lb/>Hinschius. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und der Ehe- 
<lb/>schließung vom 6. Februar 1875. (Rec. von Hartmann).685

<lb/>Völk. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
<lb/>vom 6. Februar 1875. (Rec. von Hartmann) ..686

<lb/>Literaturüb erficht . . . ..687

<lb/>Sachregister.   695

<lb/>Chronologisches Verzeichniß der mitgetheilten Gesetze.701
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d12791e315">
            <head>Vorwort</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>Das öffentliche Recht in Deutschland hat, auf der Grundlage neuer
<lb/>staatlicher Verhältnisse, wesentliche Veränderungen theils schon erfahren,
<lb/>theils noch in Aussicht stehen. Durch welterschütternde Ereignisse, —
<lb/>auf den Trümmern des Französischen Imperialismus, — ist das Deutsche
<lb/>Reich, —das Ziel und das Ideal aller Deutschen Patrioten, — in jugendlicher,
<lb/>hoffnungsreicher Kraft erstanden. Auf dem Altare des Vaterlandes haben,
<lb/>zur Kräftigung des Reiches, die Landesfürsten erhabene Rechte der Sou-
<lb/>veränetät niedergelegt und zum Attribute der Reichsgewalt erhoben. Gesetzge- 
<lb/>bung und Verwaltung in den wichtigsten Disciplinen des öffentlichen und priva- 
<lb/>tiven Rechtes sind in die Hand des neugegründeten Reiches gelegt worden.
<lb/>An die Stelle der partikularen Bestrebung, — der Zersetzung der Deut- 
<lb/>schen Nationalität, — ist die Idee der Universalität, — das Bewußtsein der
<lb/>nationalen Zusammengehörigkeit getreten. Die Einheit des Rechtes, des
<lb/>Fundamentes des Staates, wird als eine politische Nothwendigkeit er- 
<lb/>kannt und von Regierung und Volk mit gleichem Ernste angestrebt.

<lb/>Dieses nationale Ziel der Rechtseinheit kann aber nur erreicht wer- 
<lb/>den durch Darlegung des bestehenden Rechtszustandes in Deutschland. Für
<lb/>das Privatrecht fehlt es in dieser Hinsicht zumeist nicht an literarischen
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>n
</p>
            <p>

               <lb/>Hülfsmitteln. Neuerdings ist selbst eine Kommission berufen, um ein ein- 
<lb/>heitliches Privatrecht für Deutschland zu entwerfen. Schwieriger, — wegen
<lb/>der Mannigfaltigkeit der staatlichen und volkswirtschaftlichen Interessen,
<lb/>— und wichtiger, — wegen des unmittelbaren Einflusses auf daß materielle
<lb/>und geistige Wohl des Volkes, — ist die Verwirklichung der Einheit auf
<lb/>dem Gebiete des öffentlichen Rechtes.

<lb/>Den Zustand dieses Rechtes darzulegen und die Entwickelung dieses
<lb/>Rechtes in einheitlichem Sinne zu befördern, — das ist das Ziel und die
<lb/>Bestimmung der gegenwärtigen Zeitschrift. Die letztere soll, als ein Cen-
<lb/>tral-Organ, das öffentliche, d. i. das innere Staatsrecht in Deutschland, nach
<lb/>Gesetzgebung, Wissenschaft und'Praxis, vertreten und, auf dem Wege ver- 
<lb/>gleichender Darstellung, die Rechtseinheit anregen und befördern. Die Zeit- 
<lb/>schrift dient daher, auf der Grundlage des veröffentlichten Programmes,
<lb/>für alle Zweige des Staatsrechtes, in nationaler Einheitsbestrebung, den
<lb/>Interessen der Wissenschaft und denen der inneren Politik.

<lb/>Berlin, im November 1874.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Herausgeber.
</p>

         </div>
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            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das badische Altkatholikengesetz vom 15. Juli 1874</title>
               </head>
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                  <docAuthor ana="Heinsheimer, ...">Mitgetheilt von Kreisgerichtsrath Heinsheimer in Mannheim</docAuthor>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das badische Altkatholikengesetz vom 15. Juli 1874.

<lb/>Mitgetheilt vom Herrn Kreisgerichtsrathe Heinsheimer in Mannheim.

<lb/>Die Fragen des Dogmas und abweichender religiöser Anschauung sind nicht
<lb/>Gegenstand einer staatsrechtlichen Zeitschrift, sie sind auf ganz anderem Gebiete
<lb/>auszutragen, und wir erachten uns dazu für durchaus inkompetent. Anders liegt
<lb/>es mit der Regelung der Beziehungen des Staates zur Kirche, zu den kirchlichen
<lb/>Genoffenschaften; dieselbe ist ganz eminent eine Frage des inneren Staatsrechtes
<lb/>und wird um so gedeihlicher gelöst, je freier sie von dogmatischen Erörterungen
<lb/>und Disputationen bleibt. In diesem Sinne, ganz objectiv und lediglich vom juri- 
<lb/>stischen Standpunkte, wollen wir die Entstehungsgeschichte des Gesetzes schildern,
<lb/>welches zuerst in Deutschland sich mit den Rechtsverhältnissen der Altkatholiken
<lb/>befaßt hat.

<lb/>Die dogmatischen Institutionen, welche in der päpstlichen Bulle „Pa-
<lb/>stor eternus“ vom 18. Juli 1870 enthalten sind, erschienen im Anzeigeblatte
<lb/>der Erzdiöcese Freiburg vom 14. September 1870 und wurden, als verbindliche
<lb/>Kraft habend, verkündet, obgleich die Curie unterlassen hatte, die Staatsgenehmi- 
<lb/>gung zu dieser Publication zu erwirken. Das Gesetz vom 9. October 1660, die
<lb/>rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend,
<lb/>schreibt in dieser Beziehung im §. 15 vor: „Keine Verordnung der Kirchen, welche
<lb/>in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, kann rechtliche Geltung
<lb/>in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des
<lb/>Staats erhalten hat. Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der
<lb/>Verkündigung der Staatsregierung mitgetheilt werden." In Anwendung dieser
<lb/>Gesetzesbestimmung wurde durch Erlaß des Ministeriums des Innern vom
<lb/>16. September 1870 ausgesprochen, daß diese Institutionen keine rechtliche Gel- 
<lb/>tung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden könnten, insoweit sie
<lb/>unmittelbar oder mittelbar in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse ein-
<lb/>greifen. Letzere Voraussetzung wurde nun zwar von kirchlicher Seite überhaupt
<lb/>bestritten, weil das Vaticanum gar keine neuen Definitionen aufgestellt habe und
<lb/>sich überdies nur mit Angelegenheiten des Glaubens befaffe.

<lb/>Bald darauf kam die altkatholische Bewegung in Fluß. Im April und Mai
<lb/>1871 gingen aus mehren badischen Städten, Offenburg, Pforzheim, Heidelberg,
<lb/>Constanz, Adressen an den Stiftsprobst v. Döllinger in München ab, und die Un- 
<lb/>terzeichner dieser Adressen bildeten für die folgende Zeit den Hauptstamm der Be- 
<lb/>wegung. Bereits am 23. Mai 1671 wurde von einer Versammlung in Heidel- 
<lb/>berg ein altkatholisches Comite gewählt, mit der ausgesprochenen Aufgabe, die

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. I. Bir. 1. Heit. 1
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Das badische Altkatholikengesetz vom 15. Juli 1874.

<lb/>Bewegung zu fördern, sich mit den anderen Comites im Lande und namentlich
<lb/>mit dem Actionscomite in München in Beziehung zu setzen. Am 5. und 6. Aug.

<lb/>1871 fand in Heidelberg unter dem Vorsitze des Geheimrathes Windscheid eine
<lb/>von hervorragenden Persönlichkeiten besuchte Versammlung statt, welche die Or- 
<lb/>ganisation und die Aufgabe eines nach München berufenen Kongresses beriech
<lb/>und feststellte. Auf diesem Kongresse wurde Heidelberg zum Centralcomite für
<lb/>Südwestdeutschland, insbesondere Baden, bestellt, und da um jene Zeit Professor
<lb/>Michelis sich in Heidelberg zur Abhaltung von Vorlesungen niederließ, entfaltete
<lb/>sich eine lebhafte Thätigkeit und Propaganda.

<lb/>Auf einer am 28. Januar 1872 zu Karlsruhe stattgehabten Deputirtenver-
<lb/>sammlung wurde die Gründung eines Katholikenvereines beschlossen, dessen
<lb/>Statut und gleichzeitig ein Programm für die weitere Thätigkeit festgestellt. In
<lb/>Folge der von dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse richteten in der Sitzung
<lb/>der zweiten Kammer vom 2. März 1872 die Abgeordneten Eckhard, Jutlekofer,
<lb/>Schmidt und Stigler eine Interpellation an die Großh. Regierung über
<lb/>ihre Stellung zu den vaticanischen Institutionen; die Begründung und Beant- 
<lb/>wortung derselben erfolgte am 9. März 1872; der Vertreter der Regierung er- 
<lb/>klärte, daß die Regierung die dogmatischen Institutionen vom 18. Juli 1870, da
<lb/>sie ohne staatliche Genehmigung verkündet seien, nicht anerkenne und diese Aüf-
<lb/>faffung mit aller Konsequenz durchführen werde.

<lb/>Aus der nun erfolgenden regen Thätigkeit heben wir die Versammlung in
<lb/>Offenburg, bei welcher neben Director Jutlekofer die Bonner Professorem Dr.
<lb/>Reinkens und Knoodt auftraten, sowie eine im Sommer 1872 stattgehabte Dele-
<lb/>girtenversammlung in Freiburg i. Br. hervor. Nachdem am 20./22. September

<lb/>1872 der Altkatholikenkongreß zu Cöln getagt hatte, legte in dessen Auftrag Dr.
<lb/>I. F. v. Schulte im December 1872 dem badischen Ministerium die „Anträge
<lb/>des katholischen Centralcomites für Rheinland und Westfalen in
<lb/>Cöln, betreffend die Rechte der Altkatholiken" (gedruckt zu Cöln bei Chr. Gehly)
<lb/>nebst einer Denkschrift vor, in welcher gebeten wurde, die Anträge einer Würdi- 
<lb/>gung zu unterziehen und, soweit dies im Verwaltungswege geschehen könne, einer
<lb/>baldigen Gewährung zuzuführen, soweit aber eine gesetzliche Regelung nothwen-
<lb/>dig hätte, die nöthigen Vorlagen der verfassungsmäßigen Behandlung zu unter- 
<lb/>breiten.

<lb/>Schon kurz darauf wurde die Thätigkeit der Verwaltungsbehörden in An- 
<lb/>spruch genommen. Im Januar 1873 gestattete, der Großh. Oberschulrath die
<lb/>Abhaltung des altkatholischen Gottesdienstes in der (dem Fonds der Anstalt ge-
<lb/>rigen) Progymnasiumskirche zu Offen bürg, welche Verfügung, gegenüber einer
<lb/>Reclamation der Freiburger Kirchenbehörde, vom Großh. Ministerium des Innern
<lb/>aufrecht erhalten wurde. Nachdem am 9. Februar 1873 im Conciliumssaale zu
<lb/>Constanz eine große Versammlung unter dem Vorsitze des Kreisgerichtsrathes
<lb/>Schmidt stattgefunden hatte, bei welcher die HH. Michelis und Friedrich sprachen,
<lb/>(die Verhandlungen erschienen im Drucke bei Ammon in Constanz), erfolgte am
<lb/>10. Februar die Abstimmung der Constanzer Katholiken, bei welcher 657 selb- 
<lb/>ständige Katholiken sich gegen die dogmatischen Institutionen vom 18. Juli 1870
<lb/>aussprachen. Am 12. Februar erschien eine Deputation der Constanzer Altkatho-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0009.tif"
                   n="3"
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               <p>

                  <lb/>Das badische Altkatholikengesetz vom 15. Juli 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>liken in Karlsruhe mit der Bitte, denselben den Mitgebrauch einer Kirche zu ge- 
<lb/>statten. Ein Staatsministerialerlaß vom 15. Februar wies denselben den Mit- 
<lb/>gebrauch der Augustinerkirche (Spitalkirche) zu, welche Anordnung unter lebhaf- 
<lb/>tem Widerstand der Curie im Verwaltungswege vollzogen wurde. Die Curie
<lb/>nahm hier und bei anderen Anlässen den Standpimkt ein, daß die Nichtanerken- 
<lb/>nung des Vaticanum die Ausschließung von der katholischen Kirche mit sich führe,
<lb/>die im Lande vorhandenen katholischen Kirchen Eigenthum der betreffenden ka- 
<lb/>tholischen Kirchenverbände, Stiftungen k. seien, und man der katholischen Landes- 
<lb/>kirche nicht die Aufbringung der Mittel zur Pastoration der aus ihr Ausgetrete- 
<lb/>nen zumuthen könne.

<lb/>Im März 1873 wurde die Universitätskirche zu Freiburg (Eigenthum der
<lb/>dortigen Hochschule) durch Beschluß der Plenarversammlung der Universitätspro- 
<lb/>fessoren den Altkatholiken zur Mitbenutzung eingeräumt und der von der erz-
<lb/>bischöflichen Curie hiergegen erhobenen Neclamation vom Ministerium keine Folge
<lb/>gegeben. Bei dieser und ähnlichen Entschließungen, z. B. der Ueberweisung der
<lb/>Spitalkirche in Maßkirch, der Pfarrkirche in Rammingen, ging die Großh. Re- 
<lb/>gierung von der Anschauung aus, daß die sog. Altkatholiken ungeachtet der Nicht- 
<lb/>annahme des Dogmas vom 18. Juli 1870 und in Folge ihrer Erklärung, der
<lb/>katholischen Kirche auch fortan angehören zu wollen, rechtlich als Katholiken an- 
<lb/>zuerkennen und im Besitze der daraus für sie in der Kirche hervorgehenden Rechte
<lb/>zu schützen seien.

<lb/>Dieser Auffassung wurde bald die Sanction der badischen Gerichte zu
<lb/>Theil. Als in der den Constanzer Altkatholiken eingeräumten Kirche Professor
<lb/>Michelis den ersten altkatholischen Gottesdienst im Frühjahr 1873 abhielt, er- 
<lb/>schienen in der zu Rudolfszell herauskommenden „Freien Stimme vom See"
<lb/>einige Artikel, in welchen der Gottesdienst der Altkatholiken ein sacrilegischer und
<lb/>gottesräuberischer genannt wurde u. s. w. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage
<lb/>gegen.das Blatt auf Grund des §. 166 R.-St.-G.-V. und das Großh. Ober- 
<lb/>hofgericht verwies, am 16. Juni 1873, unter Aufhebung des von der Raths- 
<lb/>und Anklagekammer des Constanzer Gerichtshofes erlassenen Einstelluügsverfügung,
<lb/>die Sache vor das Schwurgericht. Dabei wurde u. A. ausgesprochen:

<lb/>„Die badischen Staatsangehörigen haben auch in ihrer Eigenschaft als Glie- 
<lb/>der einer christlichen Kirche ihre von der Staatsgesetzgebung ihnen bewilligten
<lb/>Befugnisse und besitzen dieselben namentlich das durch das Staatsgesetz ihnen
<lb/>gewährte Recht, den Schutz des Staates gegen Beschimpfung ihrer Kirche anzu- 
<lb/>sprechen. Diese Berechtigungen sind aber den sämmtlichen Angehörigen der be- 
<lb/>treffenden Kirchen ohne Unterschied durch das Gesetz verliehen worden und eine
<lb/>Entziehung dieser durch die staatliche Gesetzgebung den Angehörigen der betref- 
<lb/>fenden Kirche verliehenen Rechte und damit die Aenderung in der staatlichen
<lb/>Stellung kann für einen Theil dieser Staatsangehörigen nicht daraus hervorgehen,
<lb/>daß derselbe eine kirchliche Verordnung nicht anerkennt, welcher die staatliche Ge- 
<lb/>nehmigung fehlt und welcher somit die Einwirkung auf das staatliche Gebiet
<lb/>versagt ist.

<lb/>„So lange folglich die das Dogma der Unfehlbarkeit bestreitenden Katho- 
<lb/>liken nicht förmlich ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben wer-

<lb/>i *
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0010.tif"
                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>4 Das badische Altkatholikengesetz vom 15. Juli 1874.

<lb/>den, kann vom staatlichen Gesichtspunkte aus auch jetzt noch nur eine
<lb/>einzige katholische Kirche als bestehend angesehen werden, welche von
<lb/>den Mkatholiken und von den Anhängern der denselben entgegengesetzten Rich- 
<lb/>tung gebildet wird, und muß deshalb jede öffentliche Beschimpfung dieser ge-
<lb/>sammten Kirche oder des einen oder andern Bestandtheiles und von den Einrich- 
<lb/>tungen und Gebräuchen eintretendenfalls gleichmäßig als der katholischen Kirche
<lb/>zugefügt angesehen werden, indem der Rechtsschutz, welcher den sämmtlichen die
<lb/>Kirche bildenden Personen durch das Gesetz zugestanden wird, auch einem Theile
<lb/>der Kirchenangehörigen nicht vorenthalten werden darf."

<lb/>Annalen der badischen Gerichte Bd. XXXIX. S. 214 — 218.

<lb/>Am 1. October 1873 wurde der angeklagte Verleger der „Freien Stimme
<lb/>vom See" auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen nach Maßgabe des
<lb/>§. 166 R.-St.-G.-B. verurtheilt und seine hiergegen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>vom Großh. Oberhofgericht am 15. November 1873 verworfen.

<lb/>Annalen XXXIX. S. 343—346;

<lb/>Vgl. Haager, Oberstaatsanwalt, Sind die Altkatholiken in rechtlicher
<lb/>Hinsicht noch Mitglieder der katholischen Kirche rc.? Erlangen, Enke, 1874;
<lb/>und die Ausführung im entgegengesetzten Sinne Annalen XL. 168.

<lb/>Im November 1873 erfolgte die Anerkennung des Dr. I. H. Reinkens als
<lb/>katholischer Bischof (Staatsanzeiger für das Großh. Baden S. 319) und im Ja- 
<lb/>nuar 1874 eine Vorlage der Großh. Regierung an die Stände, mit welcher ein
<lb/>Staatsbeitrag von fl. 3500 zur Deckung des Aufwandes für die kirchlichen Be- 
<lb/>dürfnisse der Altkatholiken gefordert wurde. Diese Vorlage erhielt die Genehmi- 
<lb/>gung der Landstände als Nachtrag zu dem ordentlichen Budget für 1674 und
<lb/>1875. In der Begründung zu dieser Vorlage ist der Standpunkt der Großh. Re- 
<lb/>gierung zu dieser Frage auf das Klarste präcisirt und theilen wir deshalb diese
<lb/>Begründung um so mehr mit, da sich unmittelbar an diese Maßregel der Schritt
<lb/>aus der Mitte der zweiten Kammer entwickelte, der die Schaffung des Altkatho- 
<lb/>likengesetzes hervorrief: Die Begründung lautet:

<lb/>Durch Ministerialerlaß vom 16. September 1870 (Gesetz- und Verordnungs- 
<lb/>blatt Seite 663) wurde nach Maßgabe des Z. 15 des Gesetzes vom 9. October
<lb/>1860 ausgesprochen, daß die in dem Anzeigeblatte der Erzdiöcese Freiburg vom
<lb/>14. September 1870 als verbindliche Kraft habend veröffentlichten vaticanischen
<lb/>Constitutionen, weil ohne Genehmigung des Staats erlassen, keine rechtliche Gel- 
<lb/>tung in Anspruch nehmen können.

<lb/>Daraus folgt mit Nothwendigkeit, daß derjenige Theil der katholischen Be- 
<lb/>völkerung, welcher den erwähnten rechtlich nicht existirenden Constitutionen seine
<lb/>Zustimmung versagt, nach wie vor als Bestandtheil der durch die staatliche Ge- 
<lb/>setzgebung anerkannten katholischen Kirche betrachtet werden muß.

<lb/>Die (alt-) katholischen Konfessionsangehörigen haben zur Beseitigung des
<lb/>vorhandenen Nothstandes sich eine provisorische Organisation gegeben, behufs der
<lb/>Befriedigung ihrer kirchlichen Bedürfnisse; der von der Großh. Regierung aner- 
<lb/>kannte katholische Bischof hat die Bitte gestellt, daß ein Beitrag aus Staatsmit- 
<lb/>teln zur Deckung des kirchlichen Aufwandes bewilligt werden möge. Da die er- 
<lb/>heblichen Beiträge des Staates für den katholischen Cultus zur Zeit und that-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0011.tif"
                   n="5"
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               <p>

                  <lb/>Dsts badische AltkatholikengeseH vom 1Z. Juli 1874. 5

<lb/>sächlich lediglich demjenigen Theile der Katholiken zu gute kommen, welcher sich
<lb/>den vaticanischen Constitutionen unterworfen hat, so erscheint es durchaus gerecht- 
<lb/>fertigt, zunächst und bis die Möglichkeit einer definitiven Regelung vorliegt, auch
<lb/>für die kirchlichen Bedürfnisse der (Alt-) Katholiken einen entsprechenden Beitrag
<lb/>in das Budget aufzunehmen, welcher durch den Bischof namentlich verwendet
<lb/>werden soll zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der kirchlichen Gesammt-
<lb/>verwaltung, zur Gewährung von Unterstützungen an (alt-) katholische Studirende
<lb/>der Theologie, zur Unterstützung kranker und emeritirter Geistlicher und endlich
<lb/>zur Gewährung von Beihülfe an arme Gemeinden zur Bestreitung des Aufwandes
<lb/>für die Seelsorge.

<lb/>Sechzehn Abgeordnete der zweiten Kammer überreichten nunmehr derselben
<lb/>einen Jnitiativ-Gesetzesvorschlag, die Rechtsverhältnisse der Alt- 
<lb/>katholiken betreffend, in neun Artikeln. Die Begründung desselben ging
<lb/>dahin:

<lb/>„In Folge der Verkündigung der Dogmen von der persönlichen Unfehlbar- 
<lb/>keit und absoluten Machtfülle des römischen Papstes ist in der katholischen Kirche
<lb/>eine tiefgehende Spaltung eingetreten.

<lb/>Der eine Theil der Katholiken, und an ihrer Spitze die bisherigen Inhaber
<lb/>der Kirchengewalt, hat sich nach und nach jener Lehre gefügt, während die an- 
<lb/>deren sie als eine mit der katholischen Ueberlieferung im Widerspruch stehende
<lb/>Neuerung verwirft.

<lb/>Jeder Theil nimmt aber für sich allein die Eigenschaft wahrer Katholizität
<lb/>in Anspruch, betrachtet den anderen von der Kirche und ihren Gnadenmitteln aus- 
<lb/>geschlossen und der Rechte für verlustig, welche nach der Gesetzgebung des Lan- 
<lb/>des den Katholiken als solchen zustehen.

<lb/>Einer in das religiöse und kirchliche Leben des Volkes so tief eingreifenden
<lb/>Bewegung gegenüber kann und darf der Staat für die Dauer nicht theilnahm-
<lb/>los zusehen. Er darf aber auch von vornherein, da er keinen Beruf hat, Glau- 
<lb/>bensstreitigkeiten zu entscheiden, keinen Theil zu Gunsten des anderen in seinem
<lb/>religiösen Gewissen leiden und in seinen kirchlichen Bedürfnissen schmälern lassen.

<lb/>Die Großh. Regierung hat auch bisher diesen allein richtigen Weg einge-
<lb/>halten und diejenigen Maßnahmen ergriffen, welche der Sachlage entsprechen.
<lb/>So sehr diese Handlungsweise und gerechte Fürsorge Anerkennung verdient, so
<lb/>kann doch der gegenwärtige Zustand dem immer größer werdenden Bedürfnisse
<lb/>nicht mehr genügen.

<lb/>Nicht nur ist die rechtliche Grundlage nicht unangefochten geblieben, sondern
<lb/>es konnte auch den dringendsten Bedürfnissen nur zum geringsten Theil ent- 
<lb/>sprochen werden.

<lb/>Eine Regelung auf dem Wege der Gesetzgebung ist darum dringend gebo- 
<lb/>ten und zwar in der Richtung, daß die Möglichkeit der Uebung des öffentlichen
<lb/>Cultus und der Benutzung des zu Cultuszwecken gewidmeten Vermögens beiden
<lb/>Theilen in gleicher Weise gewährt werde.

<lb/>Eine Aenderung der rechtlichen Stellung der katholischen Kirche zum Staate,
<lb/>und insbesondere des Gesetzes vom 9. October 1860, dessen Wirksamkeit im Ge-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0012.tif"
                   n="6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>6 Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr.


<lb/>gentheil in seinem vollen Umfange für beide Theile anerkannt werden muß, wird
<lb/>durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag nicht bezweckt."

<lb/>Dieser Gesetzesvorschlag ist mit einzelnen Aenderungen, welche sich zum Theil
<lb/>nur auf die Redaktion und präcisere Fassung bezogen, durch die Factoren der
<lb/>Gesetzgebung angenommen und mit dem Datum vom 15. Juni 1874 (Gesetzes- 
<lb/>und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden Nr. XXIII.) am 24. Juni
<lb/>1874 zur Publication gelangt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Altkatholiken betreffend.

<lb/>Friedrich von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog
<lb/>von Zähringen.

<lb/>Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und ver- 
<lb/>ordnen, wie folgt:

<lb/>Artikel 1 *).

<lb/>Alle bezüglich der römisch-katholischen Kirche des Landes erlassenen Staats- 
<lb/>gesetze finden auch Anwendung auf denjenigen Theil der Katholiken, welcher den
<lb/>vatikanischen Konstitutionen vom 18. Juli 1870, insbesondere den Lehrsätzen von
<lb/>der „höchsten ordentlichen und unmittelbaren Jurisdiction und von dem unfehl- 
<lb/>baren Lehramte" des römischen Papstes die Anerkennung verweigert.

<lb/>Dieselben (die sogenannten Altkatholiken) erleiden keinen Verlust der ihnen
<lb/>als Katholiken zustehenden Rechte; insbesondere bleibt den Beneficiaten, Präben-
<lb/>daren und den übrigen Inhabern kirchlicher Aemter, ohne Rücksicht auf die Nicht- 
<lb/>anerkennung dieser Lehrsätze, der Genuß ihrer Pfründen und Einkünfte gesichert.

<lb/>Artikel 2*).

<lb/>Die Jurisdictionsgewalt der bisherigen kirchlichen Oberen hat den (Alt-)
<lb/>Katholiken gegenüber einstweilen keine Wirksamkeit.

<lb/>Es steht diesen Katholiken behufs Einrichtung und Abhaltung eines besonderen
<lb/>öffentlichen Gottesdienstes und Vornahme sonstiger kirchlicher Handlungen das
<lb/>Recht zu b), innerhalb der Kirchspiele beziehungsweise der Gemeinden eigene kirch- 
<lb/>liche Gemeinschaften zu bilden.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Nach dem Entwürfe lautete Art. 1. Die Nichtanerkennung der in der päpstlichen Bulle
<lb/>„kustor aetenms“ vom 18. Juli 1870 verkündeten Lehrsätze, insbesondere derjenigen von dem
<lb/>„unfehlbaren Lehramte" und von der „höchsten ordentlichen und unmittelbaren Jurisdiction"
<lb/>des römischen Papstes führt für die Katholiken des Landes keinen Verlust der ihnen als solchen
<lb/>zustehenden Rechte herbei.

<lb/>Auf sie finden deshalb alle bezüglich der römisch-katholischen Kirche erlassenen Staatsge- 
<lb/>setze Anwendung.

<lb/>Insbesondere bleibt den Beneficiaten, Präbendaren und den übrigen Inhabern kirchlicher
<lb/>Aemter ohne Rücksicht auf die Nichtanerkennung dieser Dogmen der Genuß ihrer Pfründen und
<lb/>Einkünfte vollständig gesichert.

<lb/>a) Nach dem Entwürfe: über diejenigen Katholiken, welche die im vorhergehenden Artikel
<lb/>bezeichneten Lehrsätze nicht anerkennen, bleibt einstweilen suspendirt.

<lb/>3) Nach dem Entwürfe: in jeder Pfarrei eine eigene kirchliche Genossenschaft zu bilden.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0013.tif"
                   n="7"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>DaS badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältniffe -er Altkatholiken betr. 7

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Zur Bildung einer solchen kirchlichenJ) Gemeinschaft ist die Genehmigung
<lb/>der Regierung erforderlich.

<lb/>Diese wird jedoch einer kirchlich constituirten Gemeinschaft nicht versagt wer- 
<lb/>den, sobald im Verhältniß zur Gesammtheit der Kirchspiels- beziehungsweise Ge- 
<lb/>meind egenossen eine erhebliche Anzahl von Altkatholiken vorhanden, für die Pa-
<lb/>storation derselben gesorgt ist und die zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse
<lb/>erforderlichen Mittel für einige Jahre nachgewiesen sind.

<lb/>Zu den Kirchspiels-, beziehungsweise Gemeindegenossen im Sinne dieses Ge- 
<lb/>setzes werden alle volljährigen Katholiken männlichen Geschlechts gerechnet, welche
<lb/>in dem Kirchspiel beziehungsweise der Gemeinde ihren dauernden Aufenthalt
<lb/>haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind * 2).

<lb/>Artikel 43).

<lb/>Nach der staatlichen Anerkennung einer solchen kirchlich constituirten Gemein- 
<lb/>schaft werden die Verhältnisse derselben im Verwaltungswege bis auf Weiteres,
<lb/>wie folgt, geordnet:

<lb/>1. Der Gemeinschaft wird die Mitbenützung der Kirche und der kirchlichen
<lb/>Geräthschaften eingeräumt.

<lb/>Ueber die Art und Weise der Ausübung und den Umfang der Mitbenützung
<lb/>trifft die Regierung die nöthigen Bestimmungen. Bestehen in einem Kirchspiel
<lb/>beziehungsweise einer Gemeinde mehrere Kirchen, Kapellen u. s. w., so kann eine
<lb/>Gebrauchstheilung nach bestimmten Objecten mit Rücksicht auf das Zahlenver-
<lb/>hältniß beider Theile vorgenommen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach dem Entwürfe: Genossenschaft.


<lb/>,2) Nach dem Entwürfe: Diese Genehmigung wird jedoch nicht versagt werden, sobald im
<lb/>Verhältniß zur Gesammtheit der Kirchspielsgenossen eine genügende Anzahl von Altkatholiken
<lb/>vorhanden ist, und die zur Bestreitung der notwendigen Bedürfnisse erforderlichen Mittel we- 
<lb/>nigstens für die nächste Zeit nachgewiesen werden können. Zu den Kirchspielsgenossen im
<lb/>Sinne dieses Gesetzes werden alle volljährigen Katholiken männlichen Geschlechts gerechnet.


<lb/>3) An Stelle des Artikel 4 hatte der Entwurf folgende vier Artikel:

<lb/>Artikel 4. Einer in dieser Weise kirchlich konstituirten und staatlich anerkannten Genossen- 
<lb/>schaft steht die Mitbenutzung der Kirchen und der kirchlichen Geräthschaften zu.

<lb/>Artikel 5. Sofern unter den beiden Theilen eine Einigung hierüber nicht erzielt werden
<lb/>sollte, hat die Regierung im Verwaltungswege über die Art und Weise der Ausübung und
<lb/>den Umfang der Mitbenutzung die näheren Bestimmungen zu treffen.

<lb/>Artikel 6. Erklärt sich die Mehrheit einer Pfarrei für die Nichtanerkennung der in Art. 1
<lb/>bezeichneten Lehrsätze, so behält sie, wohlerworbener Rechte der Pfründinhaber unbeschadet,
<lb/>den Genuß und die Verwaltung des den kirchlichen Bedürfnissen gewidmeten Vermögens. Der
<lb/>Minderheit wird die Mitbenutzung der Kirche und ihrer Geräthschaften gestaltet.

<lb/>Artikel 7. Bestehen in einer Pfarrei mehrere Kirchen oder mehrere Pfründen, insbesondere
<lb/>neben einer Pfarrpfründe noch ein Beneficium, eine Caplanei, eine Präbende, eine Prädikatur,
<lb/>ein Vicariat, so ist die Regierung, wohlerworbener Rechte gleichfalls unbeschadet, berechtigt, eine
<lb/>Gebrauchs- und beziehungsweise eine Gmußtheilung nach bestimmten Objecten mit Rücksicht
<lb/>auf das Zahlenverhältniß eines jeden Theiles vorzunehmen.

<lb/>Das gleiche Recht steht der Regierung auch dann zu, wenn beim Vorhandensein mehrerer
<lb/>Pfarreien in einer politischen Gemeinde zwar nicht in der einzelnen Pfarrei, aber in der Ge-
<lb/>sammtgemeinde eine genügende Anzahl von Altkatholiken vorhanden ist und diese mit staatlicher
<lb/>Genehmigung eine eigene kirchliche Genoffenschaft gebildet hat.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0014.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8 Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr.

<lb/>2. Bei einer Erledigung der Pfründe wird ihr auch diese überwiesen, wenn
<lb/>die Gemeinschaft in diesem Zeitpunkte die Mehrheit in dem Kirchspiele bildet.
<lb/>Sind mehrere Pfründen (wobei auch Beneficien, Caplaneien, Präbenden, Prädi-
<lb/>caturpfründen, Vicariate in Betracht kommen) in dem Kirchspiele beziehungsweise
<lb/>der Gemeinde vorhanden und ist eine oder die andere erledigt, so kann eine Ge-
<lb/>nußtheilung nach bestimmten Pfründen mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniß
<lb/>beider Theile vorgenommen werden.

<lb/>3. Hinsichtlich des übrigen örtlichen Kirchenvermögens kann je nach den
<lb/>thatsächlichen Verhältnissen eine Theilung des Genusses angeordnet, oder der
<lb/>überwiegenden Mehrheit der volle Genuß zugewiesen werden.

<lb/>In letzterem Falle steht auch die Verwaltung des Vermögens dem aus- 
<lb/>schließlich genußberechtigten Theile zu.

<lb/>Artikel 5.

<lb/>Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Wirksamkeit.

<lb/>' Artikel 6.

<lb/>Das Ministerium des Innern ist mit dem weiteren Vollzüge beauftragt.

<lb/>Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Juni 1874.

<lb/>Friedrich.

<lb/>Jolly.

<lb/>Der Kommissionsbericht, erstattet vom Abgeordneten Bär, unter- 
<lb/>suchte zunächst die rechtliche Stellung der anerkannten Kirchen, insbesondere der
<lb/>römisch-katholischen Kirche, gegenüber^ dem Staate. Das Gesetz vom 9. October
<lb/>1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate be- 
<lb/>treffend, gewährleistet der vereinigten evangelisch-protestantischen und der römisch-
<lb/>katholischen Kirche das Recht öffentlicher Korporationen mit dem Rechte öffentlicher
<lb/>Gottesverehrung. Rach dem ganzen Zusammenhänge wurde unter Kirche, soweit
<lb/>ihr Korporationsrecht ertheilt werden wollte, nur eine zum Zwecke der Religions- 
<lb/>übung innerhalb des Großherzogthums vereinigten gesellschaftlichen Verbindung
<lb/>verstanden, nicht aber einer Erweiterung dieser Verbindung außerhalb des Groß- 
<lb/>herzogthums, wie solche in der katholischen Kirche hierarchisch organisirt ist, das
<lb/>Korporalionsrecht und damit das SLaatsbürgerrecht ertheilt. Dieses korporative
<lb/>Recht soll aber nach dem II. badischen Konstitutionsedicte vom Jahre 1807 einer
<lb/>Verbindung mehrerer Staatsbürger unter einer leitenden Gesellschaftsgewalt nur
<lb/>dann eingeräumt werden, wenn der Zweck einer solchen Gesellschaft zugleich ein
<lb/>Theil des SLaatszweckes und in dieser Hinsicht einer besonderen Staatseinwirkung
<lb/>empfänglich und bedürftig ist, und indem das spätere Gesetz vom 9. October 1860
<lb/>die Korporationsrechte gewährleistet, hält es damit die Empfänglichkeit der Kirche
<lb/>für Staatseinwirkung kraft ihrer öffentlich-rechtlichen Natur aufrecht. Hieraus
<lb/>entstehen mannigfache Wechselbeziehungen zwischen Staat und Kirche, welche auch
<lb/>im Gesetze Ausdruck gefunden haben. Nach Z. 7 des Gesetzes ordnen und ver- 
<lb/>walten zwar die erwähnten Kirchen ihre Angelegenheiten frei und selbständig und
<lb/>ist der Verkehr mit den kirchlichen Oberen ungehindert, allein nach §, 13 bleiben
<lb/>in ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen die Kirchen, deren An- 
<lb/>stalten und Diener den Staätsgesetzm unterworfen und kann keine Kirche aus
<lb/>ihrer Verfassung oder ihren Verordnungen Befugnisse ableiten, welche mit der
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0015.tif"
                   n="9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>DaS badische Gesetz vom 15. Juni 1674, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr. 9

<lb/>Hoheit des Staates oder mit den Staatsgesetzen im Widerspreche stehen. Es
<lb/>kann sich also nicht darum handeln, daß der Staat die Verfassung der katho- 
<lb/>lischen Kirche, auch wo sie eine Schmälerung seiner Rechte involvirt, en bloc
<lb/>anerkannt habe. Bezüglich der Verwaltung der Kirche erkennt zwar der Staat
<lb/>die Kirchengewalt und deren Amtshoheit an, verlangt aber die Staatszugehörig- 
<lb/>keit aller mit kirchlicher Gewalt betrauten Personen, deren Unterwerfung unter
<lb/>das Staatsgesetz und ihre hinreichende wissenschaftliche Ausbildung; das kirchliche
<lb/>Verordnungsrecht wurde dahin beschränkt, daß keine Verordnung der Kirchen,
<lb/>welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, rechtliche Gel- 
<lb/>tung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden darf, bevor sie die Ge- 
<lb/>nehmigung des Staates erlangt hat; die Jurisdictionsgewalt der Kirche fand in
<lb/>§.16 des allg. Gesetzes eine Schranke dahin, daß Verfügungen und Erkenntnisse
<lb/>der Kirchengewalt gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider
<lb/>deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung voll- 
<lb/>zogen werden können, daß sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif
<lb/>erklärt worden sind. Hat hiernach das Gesetz die Handlungsfreiheit der Kirche
<lb/>zur Wahrung des Staatsintereffes nach Innen im Kirchenstaatsrechte eingeengt,
<lb/>so gelangte die Kommission insbesondere auch zur Bejahung der vorliegend wich- 
<lb/>tigen Frage, ob sich die Rechtseinwirkung des Staates auf die kirchliche
<lb/>Korporation auch aus den Schutz der Rechte seiner dieser Korporation
<lb/>angehörigen Staatsbürger gegenüber der Kirchengewalt ausdehne, und
<lb/>weiter dazu, daß der Schutz unter Umständen im Wege der Gesetzgebung erfolgen
<lb/>müsse, wenn ein Uebergriff der im Vollbesitze alles Vermögens befindlichen Kir- 
<lb/>chengewalt einer Reihe von Staatsbürgern den totalen Fortgenuß ihres als er- 
<lb/>worben anerkannten kirchlichen Bürgerrechtes thatsächlich unmöglich gemacht habe
<lb/>und es insbesondere diesen Staatsbürgern ob des Besitzstandes der Kirchengewalt
<lb/>nicht mehr möglich sei, zum Zwecke der ihnen gewährleisteten öffentlichen Gottes- 
<lb/>verehrung die Kirchen, Kirchengeräthschaften und das sonstige Kirchenvermögen
<lb/>zu benutzen.

<lb/>Der Kommissionsbericht prüfte sodann die Stellung des Staates zu den im
<lb/>Anzeigeblatt der Erzdiöcese vom 14. September 1870 verkündeten dogmatischen
<lb/>Konstitutionen und kam zu dem Ergebnisse, daß die Gesetzgebung des Groß-
<lb/>herzogthums Baden die in den Konstitutionen ausgesprochenen Grundsätze, von
<lb/>denen behauptet werde, daß sie stets in der Kirche geglaubt wurden, niemals ge- 
<lb/>kannt und anerkannt habe, daß Insbesondere das Gesetz vom 9. October 1860
<lb/>die römisch-katholische Kirche nicht mit einer erst später überkommenen Verfassung
<lb/>habe anerkennen können. Die Staatsregierung habe auch alsbald, nachdem die
<lb/>dogmatischen Konstitutionen ohne vorherige Nachsuchung und Ertheilung der
<lb/>Staatsgenehmigung verkündet worden waren, dieselben, soweit sie unmittelbar
<lb/>oder mittelbar in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse.eingreifen, für
<lb/>ungiltig und unvollziehbar erklärt. Habe sich die Regierung hierbei, um vorerst
<lb/>noch eine unparteiische Prüfung offenzuhalten, in Abweichung von dem Wort- 
<lb/>laute des Gesetzes nur hypothetisch gegen die Rechtsgiltigkeit der Konstitutionen
<lb/>verwahrt, so finde die Kommission den Nachweis eines Eingriffes und damit des
</p>

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                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10 Das badische Gesetz vom 15. Juni 1674, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr.

<lb/>Eintritts dieser Voraussetzung der Unwirksamkeit erbracht, und folgere daraus die
<lb/>rechtliche Ungiltigkeit der fraglichen Constitutionen in ihrem ganzen Umfange.

<lb/>Die Kommission gelangte hiernach zu dem Ergebnisse, daß der Staat allen
<lb/>Katholiken, welche die rechtlich unwirksam verkündeten Dogmen nicht anerkennen,
<lb/>rechtlich immer noch als Katholiken im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 9. Oc- 
<lb/>tober 1860 anzuerkennen und als solche zu schützen habe, nach Außen, indem
<lb/>er ihre Gemeinschaft als katholische Kirche im Sinne des §. 166 R.-St.-G.-B.
<lb/>gegen jeden rechtswidrigen Angriff schütze (vergl. das Urtheil des badischen Ober-
<lb/>hofgerichts vom 16. Juni 1873 in der Anklage gegen Wilhelm Morick von
<lb/>Radolfszell, Annalen der bad. Gerichte 1873, S. 214 ff.), nach Innen, d. h.
<lb/>gegen die bisherige Kirchengewalt, indem er wohlerworbene Rechtsansprüche eines
<lb/>Katholiken gegen jeden Angriff der Ersteren auf dem Wege des bürgerlichen
<lb/>Rechts sicher stellt und auf dem Wege des öffentlichen Rechts die gedachten Ka- 
<lb/>tholiken von der Jurisdiction der bisherigen Kirchengewalt enthebt und ihnen die
<lb/>Möglichkeit schafft, die ihnen gewährleistete öffentliche Gottesverehrung und alle
<lb/>weiteren Heilsanstalten der Kirche ohne die bisherige Kirchengewalt in selbstge- 
<lb/>schaffener Weise zu genießen.

<lb/>„Es ist ein Schisma in der Kirche ausgebrochen, bei welchem eine bisher
<lb/>als rechtmäßig anerkannte Kirchengewalt, welche jetzt noch im Vollbesitze aller
<lb/>Rechte und Befugnisse der Kirche sich befindet, auf Grund von rechtlich ungilti-
<lb/>gen Verordnungen einem Theil der bisherigen Angehörigen die Zugehörigkeit
<lb/>zur Körperschaft und die Genußberechtigung in derselben zu entziehen sucht,
<lb/>während die Letzteren der Ersteren das Recht bestreitet, sich, als Inhaberin der
<lb/>Kirche überhaupt zu betrachten und dieselbe als von der Kirche abgefallen be- 
<lb/>zeichnet/'—

<lb/>„Im Widerspruch mit unseren Gesetzen aber stünde es, wenn die Kirche aus
<lb/>ihrer Verfassung die rechtliche Wirksamkeit von Verordnungen ableiten wollte,
<lb/>welche der Staat selbst als rechtlich unwirksam bezeichnet.

<lb/>Hiernach erscheint jede Jurisdiction, welche die Kirchengewalt auf Grund
<lb/>jener Dogmen gegen jene Katholiken auszuüben beansprucht, trotz der Kirchen- 
<lb/>verfassung als rechtlich unwirksam und damit auch der Ausschluß derselben aus
<lb/>der Kirche als von Rechtswegen nichtig.

<lb/>Nachdem aber beide Theile auf Grund jener Verordnung sich gegenseitig
<lb/>nicht mehr als Angehörige einer und derselben Korporation betrachten, steht es
<lb/>dem Staat auch nicht mehr zu, diejenigen Katholiken, welche die fraglichen Dog- 
<lb/>men nicht anerkennen, zur Unterordnung unter die bisherige Kirchengewalt zu
<lb/>zwingen und zwar um so weniger, als sie von der Letzteren nicht mehr als Ka- 
<lb/>tholiken betrachtet werden.

<lb/>Wohl aber ist er verpflichtet, diesen Katholiken denjenigen Schutz zu ge- 
<lb/>währen, welchen er in §. 1 des Gesetzes vom 9. October 1860 der katholischen
<lb/>Kirche, als deren Zugehörige sich dieselben immer noch betrachten, ertheilt hat.
<lb/>Hieraus ergiebt sich das Recht dieser Katholiken, innerhalb der vom Staate an- 
<lb/>erkannten Korporation, die als Einheit im Sinne des Gesetzes vom 9. October
<lb/>1860 aufrecht erhalten bleibt, in eigener Weise sich provisorisch zu konstituiren
<lb/>und ein Mitgenuß an dem im Besitze der Kirchengewalt zur Zeit befindlichen
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0017.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874. die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr. 11

<lb/>Vermögen zu erlangen. Ihre Kommission kann in der Existenz besonderer Ge- 
<lb/>nossenschaften innerhalb einer großen Korporation keinen Widerspruch entdecken.

<lb/>Keiner von beiden Theilen erkennt den Anderen mehr vom kirchlichen Stand- 
<lb/>punkt als Zugehörigen der Kirche an.

<lb/>Nur dieser einen kirchlichen Korporation aber wurden die Rechte des §. 1
<lb/>ertheilt.

<lb/>Da der Staat zum Mindesten gleiches Recht demjenigen Theil der Katho- 
<lb/>liken gewähren muß, welche in ihren Bekenntnissen conform mit der Staats- 
<lb/>gesetzgebung bleiben, so erübrigt nur entweder die Trennung derselben mit realer
<lb/>Ausscheidung der entsprechenden Vermögensquoten, oder aber die einstweilige Er- 
<lb/>haltung ihrer Genußberechtigung und das Verbleiben der rechtlichen Einheit der
<lb/>Gesammtkorporation.

<lb/>Ihre Kommission hielt den letztem Weg für den korrekteren, weil sie den
<lb/>jetzigen Augenblick nur zur Schaffung von Provisorien für geeignet hält."

<lb/>Aus den Debatten der zweiten Kammer ist vor Allem hervorzuheben, daß
<lb/>Staatsminister Jolly betonte, der maßgebende Gesichtspunkt für die Regierung
<lb/>sei bei diesem aus ver Mitte der Volksvertretung- hervorgegangenen Gesetzesvor-
<lb/>schlage der, daß es sich lediglich um eine Rechtsfrage, um eine Frage des
<lb/>äußeren Rechts, nicht um Cultus, Religion, Glaube oder Dogmen handle;
<lb/>es solle auch der römisch-katholischen Kirche Nichts entzogen, cs sollen nicht, wie
<lb/>bei andern Anlässen der Fall war, bestimmte rechtliche Ansprüche dieser Kirche
<lb/>in die Schranken zurückgewiesen werden, welche der Staat für die Existenz dieser
<lb/>kirchlichen Genoffenschaften für nöthig hält; vielmehr sei die Frage nur die, ob
<lb/>der Genuß des römisch-katholischen Kirchenvermögens ausschließlich nur einer der
<lb/>beiden heute thatsächlich in dieser Kirche vorhandenen Fraktionen, den sog. va-
<lb/>ticanischen Katholiken Vorbehalten bleiben, oder ob auch die anderen, die sog. Alt- 
<lb/>katholiken Antheil an dem Genüsse erhalten sollen. Die Entscheidung dieser
<lb/>Rechtsfrage müsse nothwendig vor das Forum der Staatsgesetzgebung gezogen
<lb/>werden. Von Seiten des erzbischöflichen Capitelvicariats sei dies allerdings be- 
<lb/>stritten und geltend gemacht worden, es handle sich um eine kirchliche Frage, über
<lb/>welche der Staat und die Staatsgesetzgebung nicht zu entscheiden habe; der
<lb/>Haupteinwand gegen das Gesetz sei, daß die Altkatholiken keine Katholiken mehr
<lb/>seien, also nicht das Recht hätten, an dem katholischen Kirchenvermögen einen
<lb/>Antheil zu verlangen, und daß über die Frage, ob jene noch Katholiken seien,
<lb/>nur die Organe der katholischen Kirche zu befinden hätten. Letzteres sei aber
<lb/>nur vom rein kirchlich-religiösen Standpunkte richtig, dagegen nicht, soweit von
<lb/>der Kirchenangehörigkeit die Entscheidung über Rechtsverhältnisse abhängig gemacht
<lb/>werde. Hier habe der Staat zu entscheiden, er, dessen erste und oberste Be- 
<lb/>stimmung es sei, Jeden in seinem Rechte zu schützen, könne sich der Pflicht dieser
<lb/>Entscheidung nicht entziehen, und bei einer objectiven Betrachtung könne kein
<lb/>Zweifel bestehen, daß die Frage: „Haben die sog. Altkatholiken noch die
<lb/>Rechte, die sie als Katholiken bisher hatten" bejaht werden müsse.
<lb/>Der Redner der Regierung führte sodann aus, daß die Kirche in den neuen dog- 
<lb/>matischen Konstitutionen Theorien aufgestellt und definirt habe, die in die staat- 
<lb/>lichen Ordnungen tief eingreifen und denen trotz der mangelhaften staatlichen An-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0018.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12 Das badische Gesetz vom IS. Juni 1674, die Rechtsverhältnisse der Mkatholiken betr.

<lb/>Erkennung und trotz des staatlichen Widerspruchs eine rechtliche Geltung beizu- 
<lb/>legen unmöglich sei, wenn der Staat sich nicht selbst aufgeben wolle.

<lb/>„Der für uns einzig und allein maßgebende Standpunkt ist der: es treten
<lb/>uns die Allkatholiken gegenüber und erklären, wir befinden uns, und zwar in
<lb/>Folge eines jedenfalls rechtlich nicht wirksamen Dogmas der vaticanisch-katho- 
<lb/>lischen Kirche in einem Nothstande, wir fühlen uns in unserem Gewissen bedrängt,
<lb/>wir können die katholische Kirche, wie sie jetzt sich hinstellt, nicht mehr als die
<lb/>ächte anerkennen, wir sind vielmehr die ächten treugebliebenen Katholiken, und
<lb/>wir verlangen vom Staate Schutz in den Rechten, die uns als Katholiken zu- 
<lb/>stehen. Ueber diesen Anspruch der Altkatholiken, Ln den Rechten, die sie seither
<lb/>hatten, so weit als thunlich, geschützt zu werden, weil sie noch immer Katholiken,
<lb/>nach ihrer Behauptung sogar die eigentlich wahren Katholiken seien, haben wir
<lb/>nach Rechtsgründen zu entscheiden."

<lb/>Es handle sich nicht darum, eine neue Kirche zu konstituiren, sondern inner- 
<lb/>halb einer Kirche zwei Parteien, von denen Jede behaupte, sie habe den ächtesten
<lb/>Kirchenglauben, einstweilen untereinander abzufinden.

<lb/>Die verschiedenen Redner der Opposition führten insbesondere aus, die An- 
<lb/>erkennung oder Nichtanerkennung eines einzelnen Dogma komme für die recht- 
<lb/>liche Stellung des Staates, insbesondere Badens, zur Kirche gar nicht in Betracht,
<lb/>denn der badische Staat habe die katholische Kirche in ihrer ganzen Verfassung,
<lb/>mit allen ihren Glaubens- und Sittenlehren, mit allen ihren Einrichtungen aner- 
<lb/>kannt; zu den Glaubenslehren gehörten auch das Dogma von dem Primate und
<lb/>dem unfehlbaren Lehramte des Papstes. Zwar sei die Form neu, sie sei erst am
<lb/>16. Juli 1870 festgestellt worden, aber die.Grundsätze seien so alt, wie die katho- 
<lb/>lische Kirche selbst. Die Kirche sei nicht blos eine Korporation, als welche sie
<lb/>allerdings den Staatsgesetzen unterworfen sei, sie habe auch einen universellen
<lb/>Karakter, von welchem aus betrachtet sie ebenso souverän sei, als der Staat,
<lb/>sie sei souverän in ihrem Lehrgebiete. Seien aber die Dogmen von der kompe- 
<lb/>tenten Behörde erlassen worden, so müsse sie der Staat respectiren, wie jeden
<lb/>auf statutarische, regelrechte Weise zu Stande gekommenen Beschluß einer Gesell- 
<lb/>schaft. Indem die Altkatholiken das neue definirte Dogma verwerfen, schließen
<lb/>sie sich selbst aus der katholischen Kirche aus, und die Kirche sei berechtigt, sie
<lb/>auszuschließen. Die Staatsgewalt sei nicht berechtigt zu erklären, daß die Alt- 
<lb/>katholiken noch Katholiken seien und an dem Vermögen der katholischen Kirche
<lb/>Theil haben sollen; der Gesetzesvorschlag enthalte eine Rechtsverletzung. Auch
<lb/>eigne sich die Sache bei ihrem jetzigen noch unfertigen Karakter noch gar nicht
<lb/>für die Gesetzgebung, welche sich nur mit dauernden thatsächlichen Verhältnissen
<lb/>des Lebens und des Rechtes befassen und nur für die Gesammtheit, nicht aber
<lb/>für kleine Fractionen in Bewegung gesetzt werden solle. Es handle sich auch bei
<lb/>den Altkatholiken nicht blos um eine Verweisung der am 18. Juli 1870 definir-
<lb/>ten Dogmen, sondern um die Thatsache der Loslösung von dem Oberhaupte der
<lb/>Kirche, während eben das Wesen des Katholicismus in der Verbindung mit diesem
<lb/>Oberhaupte bestehe, sie hätten also offenbar den Verband mit der katholischen
<lb/>Kirche selbst aufgegeben und könnten aus der nicht mehr vorhandenen Zugehörig- 
<lb/>keit zu derselben keine Rechte ableiten.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0019.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr. 13

<lb/>Dem gegenüber bezeichnte u. A. der Abgeordnete Bluntschli das Gesetz
<lb/>als ein Nothgesetz und ein Billigkeitsgesetz.

<lb/>„Wir haben gar nicht die Absicht, vom Staate aus eine neue Kirche zü
<lb/>machen oder eine Spaltung hervorzurufen, wir wollen nur die vorhandenen Gegen- 
<lb/>sätze in billiger Weise berücksichtigen und in dieser Hinsicht geht die vorliegende
<lb/>Gesetzgebung so vorsichtig als menschenmöglich vor. Sie wagt es gar nicht, die
<lb/>tiefere Rechtsfrage zu stellen und zu beantworten, sie wagt es nicht, eine wirkliche
<lb/>Theilung des Kirchenvermögens festzustellen, sondern sie denkt sich die katholische
<lb/>Kirche, wie sie ist in ihrer Einheit, und das Vermögen, wie es besteht in seinem
<lb/>Bestände. Das dauert einfach fort und nur einstweilen, so lange dieser Streit
<lb/>dauert, sorgt der Staat dafür, daß dieser Partei der Altkatholiken, die sich da- 
<lb/>durchunterscheidet von dem anderen Theile, daß sie diese neueste Aenderung der
<lb/>katholischen Kirche nicht anerkennt und die deshalb in dieser Beziehung ganz auf
<lb/>Seiten des Staates steht, der sie auch nicht anerkennt, daß dieser Partei nicht
<lb/>die Kirchen geschlossen werden, sondern eine billige Mitbenutzung, eine billige Art
<lb/>von vorläufigen Genuß auch diesem Theil zugestanden wird und es ist deshalb
<lb/>dieses Gesetz seinem Ziele nach überaus mäßig. Wenn der Abg. Edelmann mit
<lb/>großem Nachdruck darauf hingewiesen hat, diese Altkatholiken seien keine Gläubigen,
<lb/>überhaupt keine Katholiken mehr, sie haben nicht blos Opposition gemacht gegen- 
<lb/>über den neuesten vatikanischen Beschlüssen über die Jnfallibilität, sie gehen un- 
<lb/>endlich viel weiter, sie greifen den ganzen Primat an, so erlauben Sie mir, da- 
<lb/>rauf zu erwidern: Soweit die altkatholische Bewegung bereits eine feste Kon- 
<lb/>sistenz gewonnen hat, so hat sie seither den Primat doch nicht bestritten, sie hat
<lb/>nur bestritten das Uebermaß der absoluten Gewalt des Primas."

<lb/>Der Berichterstatter faßte am Schluffe der Generaldebatte die Haupt- 
<lb/>punkte dahin zusammen, daß die Verkündung der päpstlichen Konstitutionen vom
<lb/>18. Juli 1870 relevant sei, daß, wenn sie zum Vollzüge kommen, hierdurch Etwas
<lb/>von dem geändert wird, was bisher nach den Gesetzen unsers Staates bezüglich
<lb/>der katholischen Kirche Rechtens war, daß eben deshalb diese Verkündung nach
<lb/>unserem Staatsgesetze nur mit Staatsgenehmigung möglich war, und da solche
<lb/>weder nachgesucht, noch ertheilt wurde, diese Konstitutionen keinen Anspruch auf
<lb/>rechtliche Geltung haben, demgemäß an den Rechtsverhältnissen derjenigen Katho- 
<lb/>liken, welche sich jenen dogmatischen Konstitutionen nicht unterwerfen wollen, ohne
<lb/>staatliche Genehmigung Nichts geändert werden darf. „Die Altkatholiken bleiben
<lb/>nach wie vor Katholiken, die päpstliche Konstitution gilt als nicht verkündet, das
<lb/>Merkmal, daß Sie (die Vaticanischen) zwischen sich und die Altkatholiken setzen,
<lb/>existirt rechtlich nicht." Die Gesetzgebung komme zuweilen in die Lage, sich mit
<lb/>erst im Werden begriffenen Gegenständen zu befassen und einstweilige Anord- 
<lb/>nungen zu treffen; es könne also dem Entwürfe nicht vorgeworfen werden, daß er
<lb/>nur „einstweilen" den Rechtszustand ordne. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf,
<lb/>das Gesetz verstoße gegen den Grundsatz, daß Gesetze nur für die Gesammtheit
<lb/>gegeben würden; ein solcher Grundsatz bestehe überhaupt nicht.

<lb/>Was den Einzelinhalt des Gesetzes betrifft, so erklärte Staatsminister
<lb/>Jolly, er glaube, daß die Art der Durchführung des als richtig erkannten Prin-
<lb/>cips gebilligt werden müsse, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen eine
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0020.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14 Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Attkatholiken betr.

<lb/>altkatholische Gemeinschaft als solche anerkannt und in den Genuß gewisser Rechte
<lb/>eingewiesen werden solle, richtig bestimmt seien. Vor Allem wurde nun, abweichend
<lb/>von dem Initiativanträge, verlangt, daß, wenn überhaupt von Anerkennung einer
<lb/>altkatholischen Gemeinschaft die Rede sein solle, dieselbe kirchlich konstituirt sei;
<lb/>es könnten Rechte nur gewährt werden, wenn die Sicherheit gegeben sei, es sei
<lb/>der Gemeinschaft nicht mn bloße Opposition aus augenblicklicher Unzufriedenheit,
<lb/>sondern recht und aufrichtig um die Befriedigung ihrer kirchlichen Bedürfnisse
<lb/>zu thun. Sodann sei mit Recht der Nachweis verlangt, daß für die Pastoration
<lb/>gesorgt und der zur Bestreitung der Bedürfnisse erforderliche Fonds für einige Jahre
<lb/>vorhanden beziehungsw. gesichert sei. Die Folgen der Anerkennung einer altkatho- 
<lb/>lischen Gemeinschaft seien richtig bestimmt: Mitgebrauch der Kirche, Zuweisung der
<lb/>erledigten Pfründe an denjenigen Theil, der dann die Majorität habe, Theilung des
<lb/>örtlichen kirchlichen Vermögens zwischen den vaticanischen und den Altkatholiken
<lb/>mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile.

<lb/>Der Kommissions bericht spricht sich über das in den Berathungen der
<lb/>Kommission neu aufgestellte Erforderniß „daß für die Pastoration gesorgt ist" in
<lb/>Uebereinstimmung mit dem Obigen dahin aus:

<lb/>„Außer den obigen materiellen Erfordernissen hielt man es für nothwendig,
<lb/>daß auch für den Hauptzweck einer solchen Verbindung — der Einrichtung und
<lb/>Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes bei Gründung desselben hinreichend ge- 
<lb/>sorgt sei.

<lb/>Die Fürsorge für die Pastoration durch Bestellung eines Geistlichen erst,
<lb/>glaubte man, drücke die Ernstlichkeit des Willens einer kirchlichen Verbindung
<lb/>oder Gemeinschaft hinreichend aus.

<lb/>Die Kommission verschloß sich dieser Erwägung nicht.

<lb/>Sie wollte auch den Schein nicht zulaffen, als ob sie die Bildung von Ge- 
<lb/>meinschaften von zweifelhaft kirchlichem, am Ende nur negativem Karakter be- 
<lb/>günstigen und solchen Gemeinschaften einen genußberechtigten Antheil an den
<lb/>Korporationsrechten der Katholiken und an dem kirchlichen Vermögen einräumen
<lb/>wollte."

<lb/>Die Specialdebatte, welche sehr häufig, wie dies bei den lebhaften Gegen- 
<lb/>sätzen und der großen Erregtheit leicht begreiflich ist, in die Generaldebatte zu- 
<lb/>rückspielte, lieferte keine besondere für die Kenntniß des Gesetzes in weiteren Kreisen
<lb/>erheblichen Gesichtspllnkte. Auch unterlassen wir, auf die Debatten der ersten
<lb/>Kammer einzugehen, welche den Entwurf, wie er aus der zweiten Kammer an
<lb/>sie gelangte, unverändert annahm.

<lb/>Zu dem Gesetze vom 15. Juni 1874 erging unterm 27. Juni 1874 folgende
<lb/>Vollzugsverordnung des Ministeriums des Innern:

<lb/>Zum Vollzüge des Gesetzes vom 15. Juni d. I. über die Rechtsverhältnisse
<lb/>der Altkatholiken (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXIII, Seite 277) wird
<lb/>verordnet, was folgt:

<lb/>8. 1.

<lb/>Wollen Katholiken eines Kirchspiels beziehungsweise einer Gemeinde, welche
<lb/>die vaticanischen Konstitutionen vom 18. Juli 1870 nicht anerkennen, behufs Ein- 
<lb/>richtung und Abhaltung eines besonderen öffentlichen Gottesdienstes und Vor-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0021.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr. 15

<lb/>nähme sonstiger kirchlicher Handlungen eine eigene kirchliche Gemeinschaft bilden,
<lb/>so haben sie die erfolgte kirchliche Konstituirung durch ein Zeugniß des durch
<lb/>höchste Entschließung aus Großherzoglichem Staatsnlinisterium vom 7. Novem- 
<lb/>ber 1873 (SlaaLsanzeiger 1873 Seite 319) als katholischer Bischof anerkannten
<lb/>Bischofs der Altkatholiken des Deutschen Reichs nachzuweisen.

<lb/>8. 2.

<lb/>Der Antrag auf staatliche Genehmigung der Gemeinschaft ist — wenn er
<lb/>nicht unmittelbar durch den Bischof an das Ministerium des Innern gebracht
<lb/>wird — mit dem Zeugniß des Bischofs über die erfolgte kirchliche Konstituirung
<lb/>bei dem Bezirksamt einzureichen.

<lb/>Dem Antrag sind beizufügen:

<lb/>1) Ein Verzeichniß der zur Gemeinschaft beigetretenen volljährigen Katho- 
<lb/>liken männlichen Geschlechts, welches deren Namen, Alter und Beruf
<lb/>angeben und mit Beurkundung darüber versehen sein muß, daß die in
<lb/>dem Verzeichniß benannten Personen volljährig sind, m dem Kirchspiel
<lb/>beziehungsweise in der Gemeinde ihren dauernden Aufenthalt haben,
<lb/>im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und der Gemein- 
<lb/>schaft von (Alt-) Katholiken, für welche Genehmigung nachgesucht wird,
<lb/>als Mitglieder beigetreten sind;

<lb/>2) Nachweisung, daß und in welcher Weise für die Pastoration der Ge- 
<lb/>meinschaft gesorgt ist, ferner daß, in welcher Weise und für welchen
<lb/>Zeitraum die zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen
<lb/>Mittel beschafft sind.

<lb/>8. 3.

<lb/>Mit dem Gesuch um staatliche Genehmigung (§. 2) können zugleich Anträge
<lb/>hinsichtlich der Ordnung der Verhältniffe der Gemeinschaft (Artikel 4 des Gesetzes)
<lb/>verbunden werden.

<lb/>8- 4.

<lb/>Die Bezirksämter haben die bei ihnen einkommenden Anträge (§§. 2 und 3)
<lb/>nach Veranstaltung der etwa erforderlichen Ergänzungen mit gutachtlichem Be- 
<lb/>richt dem Ministerium des Innern vorzulegen.

<lb/>Karlsruhe, den 27. Juni 1874.

<lb/>Großherzogliches Ministerium des Innern.

<lb/>Jolly.

<lb/>Schließlich theilen wir noch einen Erlaß des Staatsministeriums des Innern
<lb/>mit, welcher die Bestimmung hat, die volle Neutralität der Staatsregierung und
<lb/>ihrer Organe in dem erregten Kampfe der Meinungen zu wahren:

<lb/>Generalverfügung des Ministeriums des Innern an sämmtliche
<lb/>Amtsvorstände des Landes.

<lb/>„An die Herren Amtsvorstände. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Altkatholiken hat schon in den Stadien der Vorbereitung in weilen Kreisen eine
<lb/>gewisse Aufregung hervorgerufen, und es wäre möglich, daß es nach seiner nun- 
<lb/>mehr erfolgten Publication in noch höherem Grad Gegenstand, sei es der Agi- 
<lb/>tation, sei es unbegründeter Besorgnisse werde. Ich sehe mich deshalb, obgleich
<lb/>ich schon bei den Verhandlungen in beiden Kammern den Standpunkt der Groß-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0022.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16 Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>herzoglichen Regierung klarzustellen bedacht war, veranlaßt, Euer Hochwohlgebo- 
<lb/>ren nochmals ausdrücklich auf diesen Standpunkt der Großh. Regierung mit dem
<lb/>Ersuchen hinzuweisen, denselben überall in Wort und That entschieden zur Gel- 
<lb/>tung zu bringen. Es ist der der strengsten, jeder Parteinahme oder Thätigkeit
<lb/>für und gegen die eine oder die andere Partei sich enthaltenden Neutralität in
<lb/>dem Widerstreit der verschiedenen einander bekämpfenden religiösen Ueberzeugun-
<lb/>gen. Nach dem auch unabhängig von dem in Frage stehenden Gesetz in unserem
<lb/>Land geltenden Recht haben die Altkatholiken als solche nicht aufgehört, rechtlich
<lb/>Katholiken zu sein, sie müssen also auch in ihren Rechten als Katholiken geschützt
<lb/>werden. Inhalt und Zweck des Altkatholiken-Gesetzes ist kein anderer, als diesen
<lb/>Rechtsschutz wenigstens im Allgemeinen, soweit es bei den gegenwärtigen schwan- 
<lb/>kenden Verhältnissen möglich ist, zu normiren. Sie werden sich deshalb, soweit
<lb/>Sie bei der Anwendung des Gesetzes mitzuwirken berufen werden sollten, durch- 
<lb/>aus auf den Standpunkt des unparteiischen Richters stellen, welcher kein anderes
<lb/>Staatsinteresse als das der ausgleichenden Gerechtigkeit zwischen zwei streitenden
<lb/>Parteien zu vertreten hat. Die ausschließliche Berücksichtigung und Betonung
<lb/>des Rechts, dessen Inhalt und Bedeutung Sie da, wo es nöthig fällt, näher zu
<lb/>erläutern nicht unterlassen werden, wird, wie ich hoffe, am sichersten jede etwaige
<lb/>Vesorgniß zerstreuen, als sei durch das Gesetz über die Altkatholiken eine Beein- 
<lb/>trächtigung der katholischen Kirche zu befürchten, und es wird von jenem Stand- 
<lb/>punkt aus gelingen, der unbefangenen Einsicht der Betheiligten verständlich zu
<lb/>machen, daß da, wo der eine Theil etwa auf den nach dem Gesetz anzuordnen- 
<lb/>den Mitgebrauch der Kirchen nicht glaubt eingehen zu können und in Folge da- 
<lb/>von im Gottesdienst Störungen erleidet, die Schuld daran nicht in dem Gesetz,
<lb/>sondern in andern Verhältnissen gelegen ist, über welche der Staat und die Re- 
<lb/>gierung nicht gebieten können. Uebrigens werden Sie auch in einem solchen
<lb/>Falle bemüht sein, demjenigen Theil, welcher des Mitgebrauchs der Kirche sich
<lb/>enthalten zu sollen glaubt, jede thunliche Unterstützung angedeihen zu lassen, da- 
<lb/>mit er zu einer möglich regelmäßigen Befriedigung seiner gottesdienstlichen Be- 
<lb/>dürfnisse gelangen könne. — Der Staatsminister des Innern.
</p>
               <p>

                  <lb/>gez. Jolly."
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0023.tif"
             n="17"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>i.

<lb/>1) Entlassung eines Bischofs aus dem Amte wegen Verletzung der, auf sein
<lb/>Amt bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze.

<lb/>2) Die excommunicatio major gehört. in ihren Folgen nicht dem rein religiösen
<lb/>Gebiete an, sondern greift, als eine Untersagung des gewöhnlichen Lebens- 
<lb/>verkehrs der Mitglieder der Kirche mit dem Exeommunieirten enthaltend,
<lb/>und als somit die Ehre des Letzteren verletzend, in die Rechtssphäre des
<lb/>Staates über. , Dieselbe ist daher nach §. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1873
<lb/>kein zulässiges kirchliches Zuchtmittel.

<lb/>3) Die materielle Strafvorschrift des §. 24 Gesetz vom 12. Mai 1873 findet
<lb/>nur auf die, unter der Herrschaft des Gesetzes vorgenommenen Handlungen
<lb/>Anwendung.

<lb/>(Erk. des Preuß. Gerichtsh. f. kirchl. Angel, in Berlin vom 15. April 1374.)

<lb/>Der Erzbischof von Gnesen und Posen, Graf v. Ledochowski, bekleidet dies
<lb/>Amt seil dem Jahre 1866. Er hat nach seiner Ernennung am 14. April 1866
<lb/>Hierselbst in Gegenwart Seiner Majestät des Königs den Homagialeid abgelegt,
<lb/>und zwar nach Inhalt des in beglaubigter Abschrift vorliegenden Protocolls dahin:
<lb/>„Ich, Graf Miecislaus Ledochowski, erwählter und bestätigter Erzbischof
<lb/>pon Gnesen und Posen, schwöre einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und
<lb/>„Allwissenden und auf das heilige Evangelium, daß, nachdem ich auf den
<lb/>„erzbischöflichen Stuhl von Gnesen und Posen erhoben worden bin, ich Sei- 
<lb/>fner Königlichen Majestät von Preußen Wilhelm und Allerhöchstdessen recht-
<lb/>„mäßigem Nachfolger in der Regierung, als meinem allergnädigsten Könige
<lb/>„und Landesherrn, unterthänig, treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchst-
<lb/>„dero Bestes nach meinem Vermögen befördern, Schaden und Nachtheil aber
<lb/>„verhüten,' und besonders dahin streben will, daß in den Gemä- 
<lb/>chern der meiner erzbischöflichen Leitung anvertrauten Geist-
<lb/>„lichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und der
<lb/>„Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehor- 
<lb/>sam gegen die Gesetze, und alle jene Tugenden, die in dem
<lb/>„Christen den guten Unterthan bezeichnen, mit Sorgfalt ge- 
<lb/>pflegt werden; und daß ich nicht dulden will, daß von der mir unter- 
<lb/>gebenen Geistlichkeit im entgegengesetzten Sinne gelehrt oder gehandelt werde.

<lb/>„Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemeinschaft oder Verbindung,
<lb/>„sei es innerhalb oder außerhalb Landes, unterhalten will, welche der

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. i. Heft. %
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0024.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>„öffentlichen Sicherheit gefährlich sein könnte, und will ich, wenn ich erfahren
<lb/>„sollte, daß in meiner Diöeese oder anderswo, Anschläge gemacht werden,
<lb/>„die zum Nachtheile des Staats gereichen könnten, hiervon Seiner König-
<lb/>„lichen Majestät Anzeige machen.

<lb/>„Ich verspreche, dieses Alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich
<lb/>„gewiß bin, daß ich mich durch den Eid, welchen ich Seiner Päpstlichen Hei-
<lb/>„ligkeit und der Kirche geleistet habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide
<lb/>„der Treue und Unterthänigkeit gegen Seine Königliche Majestät entgegen
<lb/>„sein kann.

<lb/>„Alles dieses schwöre ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evan-
<lb/>„gelium; Amen."

<lb/>Der Ober-Präsident der Provinz Posen hat sich nunmehr veranlaßt ge- 
<lb/>sehen, bei dein Gerichtshöfe das Verfahren gegen den Erzbischof auf Entlassung
<lb/>von seinem Amte gemäß §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1870 zu beantragen,
<lb/>weil ein längeres Verbleiben desselben in seiner Diöeese mit der öffentlichen Ord- 
<lb/>nung unverträglich sei. Das Verfahren ist eingeleitet und nach dem Schluffe
<lb/>der Voruntersuchung von der Staatsanwaltschaft die Anschuldigungsschrist einge-
<lb/>reicht worden.

<lb/>Sein Erscheinen in dem Termine zur mündlichen Verhandlung hat der ge- 
<lb/>hörig vorgeladene Angeschuldigte abgelehnt, obwohl das Kreisgericht zu Ostrowo,
<lb/>bei welchem er sich in Haft befindet, ersucht worden war, ihm die Reise zu dem
<lb/>Termine unter geeigneter Bedeckung zu gestatten. Es hat daher mit der Beweis- 
<lb/>aufnahme in Abwesenheit des Angeschuldigten verfahren werden müssen.

<lb/>In der Anschuldigungsschrift werden zunächst dem Angeschuldigten mehrere
<lb/>Thalsachen zum Vorwurf gemacht, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873 ereignet haben sollen, namentlich der Erlaß
<lb/>eines Hirtenbriefes vom 17. September 1872,
<lb/>eines Fastenbriefes vom^5. Januar 1873,
<lb/>und die Veröffentlichung einer päpstlichen Allocution vom 23. December 1872.

<lb/>Dem Angeschuldigten wird ferner zur Last gelegt, daß er durch ein Rund- 
<lb/>schreiben an den Clerus vom 23. Februar 1873 diejenigen Anordnungen vereitelt
<lb/>habe, welche von der Staatsregierung in Betreff der Sprache des Religions- 
<lb/>unterrichts in den höheren Lehranstalten der Provinz getroffen worden waren.

<lb/>Den Hauptgegenstand der Anschuldigung jedoch bildet das Verhallen des
<lb/>Erzbischofs gegenüber den Gesetzen vom 11., 12. und 13. Mai 1873.

<lb/>In dieser Beziehung ergeben die in der mündlichen Verhandlung vorgelese- 
<lb/>nen Urkunden, namentlich die darunter befindlichen Schreiben des Angeschuldig- 
<lb/>ten, welche von seinem Hauscaplan Meßczynski eidlich als ächt anerkannt wor- 
<lb/>den sind, folgendes Sachverhältniß:

<lb/>I. In dem amtlichen Wochenblatt der Diöcesen Gnesen und Posen vom
<lb/>9. Mai 1873 hat der Angeschuldigte zur Kenntniß der untergebenen Geistlichkeit
<lb/>ein auch von ihm unterzeichnetes Sendschreiben gebracht, in welchem die zu Fulda
<lb/>versammelten Bischöfe ankündigen, daß eine Reihe von Gesetzen demnächst erlas- 
<lb/>sen werden solle, welche mit der von Gott geordneten Verfassung und Freiheit
<lb/>der Kirche in wesentlichen Punkten in Widerspruch ständen, und die Erklärung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0025.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>abgeben, daß sie nichts zulassen dürsten, was den Geboten des katholischen Glau- 
<lb/>bens und den göttlichen Rechten der Kirche entgegen sei.

<lb/>II. Der Angeschuldigte hat auch thatsächlich den gedachten Gesetzen zuwi- 
<lb/>dergehandelt. Die einzelnen für diese Anschuldigung in Betracht kommenden
<lb/>Thatsachen sind folgende:

<lb/>1) der §. 9 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 bestimmt, daß alle kirchlichen An- 
<lb/>stalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen, unter Aufsicht des
<lb/>Staates stehen und daß dem Ober-Präsidenten Hausordnung, Reglement
<lb/>und Lehrplan dieser Anstalten vorzulegen sind, sowie daß diese Anstalten der
<lb/>Revision durch Commissare unterliegen, welche der Ober-Präsident ernennt.

<lb/>Auf Grund dieser Bestimmungen erließ der Ober-Präsident unter dem 27. Mai
<lb/>1873 an den Angeschuldigten eine Aufforderung, deren näherer Inhalt sich aus
<lb/>der nachstehenden „ttt dem Erwiderungsschreiben des Angeschuldigten vom 10. Juni
<lb/>1873 abgegebenen Erklärung ergiebt:

<lb/>„Euer Hochwohlgeboren haben in dem sehr geehrten Schreiben vom
<lb/>27. v. Mts. unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 6 des Gesetzes
<lb/>über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai o. an
<lb/>mich das Ansuchen gerichtet, die Behufs staatlicher Anerkennung der in mei- 
<lb/>nen beiden Erzdiöcesen Gnesen und Posen befindlichen Seminarien erforder- 
<lb/>liche nähere Auskunft über den Lehr- und Bildungsplan nebst statistischen

<lb/>, Notizen über das Anstaltspersonal mitzutheilen. Vorab kann ich nicht um- 
<lb/>hin, wenngleich ich als bekannt voraussetzen darf, auf diejenigen Schritte
<lb/>mich ganz ergebenst zu berufen, welche die Preußischen Bischöfe gegenüber
<lb/>dem in Rede stehenden, wie den übrigen sogenannten kirchenpolitischen Ge- 
<lb/>setzen bei beiden Häusern des Preußischen Landtages, bei dem Staatsmini- 
<lb/>sterium und bei Sr. Majestät dem Kaiser gethan haben, und auf das nach
<lb/>Publication der Gesetze von demselben Episkopate dem Staatsministerium
<lb/>unterm 26. Mai c. überreichte Collectivschreiben mich zu beziehen, worin
<lb/>die Bischöfe die Erklärung abgegeben, daß sie zum Vollzüge der
<lb/>in Rede stehenden Gesetze ihre Mitwirkung eintreten zu lassen,
<lb/>sich außer Stande sehen. Hieraus wollen Euer Hochwohlgeboren ge- 
<lb/>neigtest die Ueberzeugung gewinnen, daß ich nicht in der Lage bin, die
<lb/>Seminare zu bezeichnen, deren staatliche Anerkennung ich zu er- 
<lb/>halten wünsche, noch auch zur Erlangung dieser Anerkennung meinerseits
<lb/>mitzuwirken zc."

<lb/>Eine nunmehr von dem Ober-Präsidenten veranlaßte Revision des Clerical-
<lb/>Seminars in Posen hatte demselben Veranlassung gegeben, den Erzbischof zu
<lb/>einer commissarischen Berathung über Umgestaltung der Einrichtung des Semi- 
<lb/>nars aufzufordern. Die hierauf ergangene Erwiderung des Angeschuldigten vom
<lb/>8. Juli (August?) 1873 lautet in ihrem entscheidenden Theile:

<lb/>„Ich bedaure aufrichtig und tief, daß ich den in Euer Hochwohlgeboren
<lb/>geehrter Zuschrift vom 24. v. Mts. enthaltenen Wünschen des Herrn Mini- 
<lb/>sters der geistlichen rc. Angelegenheiten in Betreff der Umgestaltung des hie- 
<lb/>sigen Priesterseminars nicht zu entsprechen vermag, gebe mich aber zu- 
<lb/>gleich der Hoffnung hin, daß der Herr Minister von einem katholischen

<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0026.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Bischof das nicht wird verlangen wollen, was ihm das Gewissen sowohl,
<lb/>als der Glaube zu thun verbieten.

<lb/>Die Priesterseminare sind kirchliche Lehr- und Erziehungsanstalten, in de- 
<lb/>nen angehende Priester, wie ich in meinem Schreiben vom 10. Juni d. I.
<lb/>näher auszuführen die Ehre hatte, nach kirchlichen Vorschriften unter der
<lb/>Aufsicht des Bischofs für ihren künftigen Beruf wissenschaftlich unterrichtet
<lb/>und durch sorgfältige Erziehung vorgebildet werden sollen. Selbstverständ- 
<lb/>lich kann daher keine weltliche Behörde sich die Befugniß beimessen, zu be- 
<lb/>stimmen, wie und auf welche Art und Weise ein katholischer Priester gebil- 
<lb/>det und erzogen werden soll, um später im Geiste Gottes und der Kirche
<lb/>seinem Berilfe nachleben, und in demselben segensreich wirken zu können.
<lb/>Für die Richtigkeit dieser Ansicht liefern die in dem oben erwähnten Schrei- 
<lb/>ben Eurer Hochwohlgeboren über die von mir im Jahre 1866 für das hie- 
<lb/>sige Priesterseminar erlassenen Notae gemachten Bemerkungen den besten
<lb/>Beweis, indem sie vornämlich diejenigen Bestimmungen und Vorschriften,
<lb/>die den kirchlichen Satzungen gemäß die jungen Theologen gegen jede Ge- 
<lb/>fahr und Gelegenheit zum Bösen möglichst zu schützen und die innere Heili- 
<lb/>gung zu befördern geeignet sind, als „nicht mehr statthaft" bezeichnen. Die
<lb/>Kirche kann und darf sich in der Bildung und Erziehung ihrer Diener nicht
<lb/>von den stets wechselnden Grundsätzen des Zeitgeistes, sondern von den ewigen
<lb/>und göttlichen Wahrheiten des geoffenbarten Glaubens, den ihre Priester
<lb/>später zu predigen und selbst zu befolgen haben, leiten lassen.

<lb/>Bei so bewandten Umständen sehe ich mich gezwungen, alle daraus sich
<lb/>etwa ergebenden Folgen der allwaltenden göttlichen Vorsehung in tiefster
<lb/>Demuth anzuempfehlen und über mich ergehen zu lassen, als freiwillig zu
<lb/>gestatten und dazu mitzuwirken, daß meine Seminarien nach anderen Grund- 
<lb/>sätzen und Tendenzen, als diejenigen sind, die ich nach allseitiger Prüfung,
<lb/>als dem Geiste der katholischen Kirche entsprechend befunden habe, geleitet
<lb/>werden.

<lb/>Ich will jedoch die Hoffnung nicht aufgeben, daß die Kaiserlich Königliche
<lb/>Staatsregierung, nachdem sie zu der Ueberzeugung gelangt sein wird, daß
<lb/>sie von mir etwas moralisch Unmögliches verlangt, davon geneigtest Ab- 
<lb/>stand nehmen und mich in unverkürzter Ausübung meiner bischöflichen Rechte
<lb/>und Pflichten ins Besondere in Bezug auf das Seminar, in deren Besitz ich
<lb/>mit der Besteigung des Erzbischöflichen Stuhls von Gnesen und Posen recht- 
<lb/>mäßig eingeführt worden bin, nicht stören werde rc."

<lb/>Die demnächst nach §, 13 des Gesetzes verfügte Schließung des Seminars
<lb/>veranlaßte den Erzbischof zu folgendem gleichfalls urschriftlich vorliegenden Schrei- 
<lb/>ben an den Ober-Präsidenten vom 17. September 1873.

<lb/>„Euer Hochwohlgeboren haben mittelst geehrter Zuschrift vom 21. v. Mts.
<lb/>Nr. 5633/73. O. P. mir mitgetheilt, daß auf Anordnung des Herrn Ministers
<lb/>der geistlichen rc. Angelegenheiten das hiesige Priesterseminar vom 23. v. Mts.
<lb/>ab geschlossen werde und daß die Durchführung dieser Anordnung werde
<lb/>controlirt werden. Diese Maßnahme ist, wie Euer Hochwohlgeboren aus- 
<lb/>führen, dadurch nothwendig geworden, weil ich den von den Staatsbe-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0027.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>Hörden auf Grund der sogenannten kirchenpolitischen Gesetze
<lb/>erlassenen und die gedachte Anstalt betreffenden Anordnungen
<lb/>zu entsprechen mich geweigert habe. Ich bin bereits zu wieder-
<lb/>holtenmalen in der Lage gewesen, diejenigen Gründe ausein- 
<lb/>anderzusetzen, welche mir nicht gestatten, zur Durchführung der
<lb/>Bestimmungen der qu. Gesetze die Hand zu bieten und glaube ich
<lb/>daher von einer nochmaligen Darlegung der Motive Abstand nehmen zu
<lb/>dürfen, da meine Handlungsweise sich auf das göttliche und kirchliche Recht
<lb/>stützt, dieses Recht aber von den stets wechselnden Meinungen des Tages
<lb/>unberührt und unveränderlich ist, daher die aus diesem Rechte sich ergeben- 
<lb/>den Pflichten mich heut eben so binden, wie dies gestern der Fall war und
<lb/>mich ferner binden werden.

<lb/>Ich muß mich daher darauf beschränken, gegen diese der katholischen
<lb/>Kirche, den beiden Erzdiöcesen Gnesen und Posen, oen Bisthums- 
<lb/>angehörigen und mir zugefügte neue Vergewaltigung feierlichen
<lb/>Protest zu erheben und ausdrücklich den Anspruch auf Erstattung der
<lb/>durch diese Maßnahme mir und meinen Erzdiöcesen entstehenden Nachtheile
<lb/>und Verluste vorzubehalten.

<lb/>Da es einem Christen nicht gestattet ist, den Anordnungen des
<lb/>Staats mit Gewalt entgegen zu treten, selbst wenn er sich in seinen
<lb/>heiligsten Rechten gekränkt und verletzt fühlt, so werde ich das Priesterseminar
<lb/>hieselbst nach Ablauf der Ferien nicht wieder eröffnen im vollen Vertrauen,
<lb/>daß Gott, der seiner bedrängten Kirche stets zur rechten Zeit feine allmäch- 
<lb/>tige Hilfe gewährt, auch diese Tage schwerer Prüfung und Heimsuchung
<lb/>gnädig abkürzen werde. Die Zukunft ist Gottes und die Sache der Kirche
<lb/>ist Gottes Sache, darum lege ich die Angelegenheit meines Seminars, dieser
<lb/>Pflanzstätte seiner künftigen Diener, getrost in seine Hände."

<lb/>2. Der §. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 bestimmt, daß die Demeriten-
<lb/>Anstalten der staatlichen Aufsicht unterworfen sind, ihre Hausordnung dem Ober-
<lb/>Präsidenten der Provinz zur Genehmigung einzureichen und derselbe befugt ist,
<lb/>Visitationen dieser Anstalten anzuordnen und von ihren Einrichtungen Kenntniß
<lb/>zu nehmen.

<lb/>Die Einleitungen, welche der Ober-Präsident zur Ausführung dieser Be-,
<lb/>stimmungen in Betreff der Demeritenanstalt zu Storchnest traf, begegneten
<lb/>der nachstehenden, in dem Schreiben des Angeschuldigten vom 5. Juli 1873 ab- 
<lb/>gegebenen Erwiderung:

<lb/>„In Erwiderung auf Euer Hochwohlgeboren sehr geehrtes Schreiben vom
<lb/>9. v. Mts. Nr. 3589/73 O. P. kann ich nur auf die Erklärung ganz erge- 
<lb/>benst Bezug nehmen, welche ich in der Angelegenheit, betreffend die beiden
<lb/>Erzdiöcesan-Seminarien hier und in Gnesen, unterm 10. v. Mts. Nr. 1010
<lb/>abzugeben mich genöthigt gesehen habe, wonach ich nämlich zum Voll- 
<lb/>züge der Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai c. über die
<lb/>kirchliche Disciplinargewalt meine Mitwikung nicht eintreten
<lb/>lassen kann rc.

<lb/>Wenn schließlich Euer Hochwohlgeboren eine kommissarische Visitation des
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0028.tif"
                n="22"
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            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>beregten Instituts in Aussicht stellen, so wird, sobald diese Revision
<lb/>sich auf bauliche, feuer- oder sanitätspolizeiliche Gegenstände
<lb/>beschränkt, der Vorsteher der Anstalt es sich angelegen sein lassen, in dieser
<lb/>Beziehung dem Herrn Commissarius jedwede Auskunft zu geben, wogegen
<lb/>bei einer Ausdehnung der Revision auf die inneren Angelegen- 
<lb/>heiten und die Handhabung der Disciplin in der Anstalt meiner- 
<lb/>seits, wie auch Seitens des Jnstitutvorstandes eine Mitwirkung
<lb/>hiebei nicht Statt haben kann. Selbstverständlich kann ich mich
<lb/>nicht veranlaßt finden, einen geistlichen Commissarius zu der
<lb/>gedachten Revision abzuordnen."

<lb/>3) Das Gesetz vom 13. Mai v. I. bestimmt im §. 1:

<lb/>„Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder
<lb/>Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche
<lb/>dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb
<lb/>der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts, oder die Ausschließung
<lb/>aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen.

<lb/>Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche
<lb/>Ehre sind unzulässig,"
<lb/>und verordnet sodann weiter im §. 3:

<lb/>„Ebensowenig dürfen derartige Straf- oder Zuchtmittel angedroht, ver- 
<lb/>hängt oder verkündet werden

<lb/>1) um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher
<lb/>die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen
<lb/>Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten: rc."

<lb/>Der Angeschuldigte ist durch ein in Ausfertigung mit dem Atteste der Rechts- 
<lb/>kraft vorliegendes Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts zu Posen vom 21. Octo- 
<lb/>ber 1873 einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung für schuldig erachtet
<lb/>worden. Der Tenor lautet:

<lb/>„daß der Angeklagte Erzbischof von Gnesen und Posen Graf Ledö-
<lb/>chowski zu Posen des Vergehens gegen das Gesetz vom 13. Mai d. I.
<lb/>über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zucht- 
<lb/>mittel schuldig und deshalb in eine Geldstrafe von dreihundert (300) Thalern,
<lb/>welcher für den Fall des Unvermögens eine Gefängnißstrafe von zwei Mo- 
<lb/>naten zu substituiren, sowie in die Kosten der Untersuchung zu verurtheilen."
<lb/>In den Gründen wird zunächst eine Adresse, welche notorisch vom Herzoge
<lb/>von Ratibor und anderen Katholiken an Seine Majestät den Kaiser und König
<lb/>gerichtet worden sei, und die hierauf ergangene Allerhöchste Antwort dem Wort- 
<lb/>laute nach mitgetheilt, und hieran folgende, das Sachverhältniß ergebende Fest- 
<lb/>stellung und Beurtheilung geknüpft:

<lb/>„Otto Schroeter, Religionslehrer am hiesigen Königlichen katholischen Schul- 
<lb/>lehrer-Seminar und Geistlicher an der Seminarkirche, hat nach seinem eidlichen,
<lb/>heute abgelegten Zeugnisse die fragliche Adresse ebenfalls unterschrieben und in
<lb/>Folge dessen von dem Erzbischof von Gnesen und Posen Grafen Ledochowski
<lb/>Hierselbst das Fol. 5. der Untersuchungsakten befindliche, in polnischer Sprache
<lb/>abgefaßte, ebenfalls des Beweises wegen zur Lesung gebrachte Schreiben d. d.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0029.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. ZZ

<lb/>Posen, den 9. August d. I. erhalten, dessen Inhalt in deutscher Uebersetzung
<lb/>folgender ist:

<lb/>„Es ist zu meiner Kenntniß gelangt, daß Sie die öffentliche Adresse des
<lb/>Herzogs von Ratibor an Se. Majestät den König unterzeichnet haben, in
<lb/>welcher die neuen kirchenpolitischen Gesetze gutgeheißen werden, die durch
<lb/>&gt;&gt; den ganzen Episcopat des Königreichs und daher auch durch mich als
<lb/>schädlich für die Kirche und den Grundsätzen des katholischen Glaubens
<lb/>zuwiderlaufend, angesehen werden.

<lb/>In meiner Verpflichtung über die Unversehrtheit des Glaubens meiner
<lb/>Diöcesanen und hauptsächlich über die Richtigkeit der Grundsätze der mir
<lb/>unterstellten Geistlichkeit zu wachen, fordere ich Sie hiermit auf, im Laufe
<lb/>von 15 Tagen mir zu erklären,

<lb/>1) ob Sie wirklich die bekannte Adresse des Herzogs von Ratibor unter- 
<lb/>schrieben haben,

<lb/>2) im Falle Sie dies gethan, ob Sie sich bewußt waren, daß Sie dadurch
<lb/>im Widerspruche mit der Lehre der römisch-katholischen Kirche aner- 
<lb/>kannten, daß die weltlichen Gewalten ein Recht haben, die geistliche
<lb/>Jurisdiction der Kirche zu verletzen, und daß Sie diese Verletzung durch
<lb/>Ihre Unterschrift gebilligt haben;

<lb/>3) ob Sie wußten, wie zu wissen Ihre Pflicht war, daß eine solche An- 
<lb/>erkennung und Gutheißung ipso facto die große Excommunication
<lb/>nach sich zieht;

<lb/>4) ob Sie bereit sind, das Aergerniß, das Sie durch Unterzeichnung der
<lb/>Adresse dem Klerus und den Gläubigen gegeben haben, zu sühnen und
<lb/>auf welche Weise die Sühne erfolgen soll.

<lb/>Posen, den 9. August 1873.

<lb/>Der Erzbischof von Gnesen und Posen.

<lb/>Miecislaus.

<lb/>An den Religionslehrer Schroeter bei dem Schullehrer-Seminar Hierselbst."
<lb/>Der Geistliche Schroeter hat in Folge dieses Schreibens seine Unterschrift
<lb/>unter der Adresse nicht zurückgezogen und nicht anerkannt, durch Unterzeichnung
<lb/>derselben gegen die Lehre der katholischen Kirche gefehlt zu haben, darauf aber
<lb/>von dem Erzbischof Grafen Ledochowski eine vom 26. September d. I. datirte
<lb/>zweite Mahnung gleichen Inhalts am i3. October d. I. mit einer 3wöchent- 
<lb/>lichen Frist erhalten, welche heute noch nicht abgelaufen ist.

<lb/>Die Königliche Staatsanwaltschaft hat in dem erzbischöflichen Schreiben vom
<lb/>9. August d. I. an den p. Schroeter die Verhängung eines nicht zulässigen
<lb/>Zuchtmittels über den Letzterem gefunden und daher auf Grund der §§. 1. 2. 3.
<lb/>u. 5. des Gesetzes vom 13. Mai d. I. über die Grenzen des Rechts zum Ge- 
<lb/>brauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel den Erzbischof Grafen Ledochowski an- 
<lb/>geklagt; im August d. I. in Posen
<lb/>a. über den p. Schroeter ein nicht zulässiges Zuchtmittel verhängt,
<lb/>v. dasselbe deshalb verhängt, weil Schroeter eine Handlung vorgenommen, zu
<lb/>welcher ihn die Staatsgesetze verpflichten,
<lb/>c. das Zuchtmittel verhängt zu haben, um den Schroeter zur Unterlassung der-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0030.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>jeniaen Handlungen zu bestimmen, zu welcher denselben die Kirchengesetze
<lb/>vom 11., 12. u. 13. Mai d. I. verpflichten.

<lb/>Es hat der Ansicht der Königlichen Staatsanwaltschaft, daß durch das erz-
<lb/>bischöfliche Schreiben vom 9. August d. I. über den Schroeter toe excommuni- 
<lb/>catio major (der große Kirchenbann) verhängt worden, nicht beigetreten werden
<lb/>können, wenngleich

<lb/>a. das erzbischöfliche Schreiben vom 9. August d. I. besagt,

<lb/>daß die Unterschrift der qu. Adresse durch Schroeter wegen der darin im
<lb/>Widerspruche mit der Lehre der römisch-katholischen Kirche enthaltenen
<lb/>Anerkennung, daß die weltlichen Gewalten ein Recht haben, die geistliche
<lb/>Jurisdiktion der Kirche zu verletzen, ixso facto die große Excummunication
<lb/>nach sich zieht,

<lb/>ß. nach dem katholischen Kirchenrechte die excommunicatio ipso facta eine so- 
<lb/>genannte censura latae sententiae ist, bei welcher das Gesetz die Strafe
<lb/>unmittelbar an die That selbst knüpft, als ob schon gesprochen, das ist,
<lb/>als ob ein richterlicher Spruch erfolgt wäre.

<lb/>Die Folge des großen Kirchenbannes soll aber in ihrer Totalität nur dann
<lb/>eintreten, wenn die von Rechtswegen eingetretene Exeommunieation durch
<lb/>eine deelaratorische Sentenz, welcher eine mindestens zweimalige, Mahnung
<lb/>an die Umkehr an den Uebelthäter vorhergehen soll, bestätigt worden ist, wie
<lb/>auch im vorliegenden Falle eine zweimalige Mahnung an den p. Schroeter er- 
<lb/>gangen ist.

<lb/>Es ist daher auch nur für erwiesen erachtet, daß der Erzbischof Ledochowski
<lb/>durch sein Schreiben vom 9. August d. I. den p. Schroeter die excommunicatio
<lb/>major angedroht hat, dagegen nicht für erwiesen erachtet, daß er solche über
<lb/>denselben verhängt hat.

<lb/>Die Exeommunieation ist nach dem kanonischen Recht ein Zuchtmittel zum
<lb/>Zwecke der Besserung und Erzwingung des Gehorsams, 'wie solches aus dem
<lb/>Vorhergesagten und namentlich aus dem Schreiben vom 9. August d. I. selbst
<lb/>hervorgeht.

<lb/>Dieselbe hat für den Exeommunieirten die Folge, daß derselbe nicht allein
<lb/>aus der Kirchengesellschaft ausgestoßen, sondern auch den Gliedern der Kirche
<lb/>der gewöhnliche Lebensverkehr mit dem Exeommunieirten bei Strafe der kleineren
<lb/>Exeommunieation, d. i. dem Ausschluß von den Saeramenten und der Wählbar- 
<lb/>keit zu Kirchenämtern untersagt wird.

<lb/>Die excommunicatio major gehört daher nicht dem rein religiösen Gebiete
<lb/>an, beschränkt sich auch nicht auf die Entziehung eines innerhalb der Kirche
<lb/>wirkenden Rechtes oder die Ausschließung aus der Kirchengesellschaft, tritt viel- 
<lb/>mehr durch die gegen den Exeommunieirten eintretende Verkehrssperre in die
<lb/>Rechtssphäre des Staates hinüber und verletzt die Ehre des Exeommunieirten.
<lb/>Dieselbe ist daher nach §. 1. des Gesetzes vom 13. Mai 1873 über die Grenzen
<lb/>des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel kein zulässiges kirch- 
<lb/>liches Zuchtmittel, dessen Androhung im §. 5. ibid. mit Strafe bedroht ist.

<lb/>Der Erzbischof Graf Ledochowski hat durch das Schreiben vom 9. August
<lb/>d. I. dem Geistlichen Schroeter die excommunicatio major angedroht, nicht
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0031.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>allein um denselben zur Zurückziehung seiner Unterschrift unter die Adresse des
<lb/>Herzogs von Ratibor zu zwingen, sondern auch 6o ipso den Schroeter dadurch
<lb/>zu bestimmen, die Kirchengesetze vom Mai 1873 als angeblich im Widerspruche
<lb/>mit der Lehre der römisch-katholischen Kirche stehend nicht anzuerkennen, denselben
<lb/>nicht zu gehorchen und diejenigen Handlungen zu unterlassen, zu welchen die
<lb/>Kirchengesetze ihn verpflichten, beispielsweise die Ablehnung einer Berufung in
<lb/>ein anderes geistliches Amt, welches der Erzbischof unter Nichtbeachtung der Vor- 
<lb/>schriften im §. 1—3 und 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vor- 
<lb/>bildung und Anstellung der Geistlichen zu übertragen beabsichtigen sollte, zu
<lb/>unterlassen.

<lb/>Der Erzbischof hat daher auch der Vorschrift des §. 3 des Gesetzes vom
<lb/>13. Mai 1873 entgegengehandelt.

<lb/>Der §. 3 des Gesetzes handelt zwar nur von gesetzlich zulässigen Straf-
<lb/>und Zuchtmitteln, welche zu dem Zwecke ad 1 angedroht, verhängt oder verkündet
<lb/>werden; es versteht sich indeß von selbst, daß die Handlung nicht straflos sein
<lb/>kann, wenn gesetzlich unzulässige Straf- oder Zuchtmittel zu diesem Zwecke an- 
<lb/>gewendet werden, da alsdann ideelle Concurrenz des Vergehens aus §. 1 mit
<lb/>dem aus §. 3 des Gesetzes concurrirt, weil im §. 5 desselben schon die An- 
<lb/>drohung, Verhängung oder Verkündung unerlaubter Straf- oder Zuchtmittel mit
<lb/>Strafe bedroht ist.

<lb/>Es ist daher auf Grund der mündlichen Verhandlung, mit welcher gegen
<lb/>den Angeklagten bei dessen Ausbleiben ungeachtet der rite und rechtzeitig er- 
<lb/>folgten Vorladung in contumaciam verfahren war, thatsächlich festgestellt,

<lb/>daß der Erzbischof Graf Ledochowski im August d. I. in Posen durch ein

<lb/>und dieselbe Handlung

<lb/>a. dem Geistlichen und Religionslehrer Schroeter Hierselbst ein Zuchtmittel
<lb/>— excommunicatio major — angedroht, welches nicht-dem rein reli- 
<lb/>giösen Gebiete angehört und nicht blos Entziehung eines innerhalb der
<lb/>katholischen Kirche wirkenden Rechtes oder die Ausschließung aus der
<lb/>Kirchengesellschaft betrifft, und daher nicht zulässig ist,

<lb/>b. das gedachte Zuchtmittel dem Schroeter angedroht, um denselben zur
<lb/>Unterlassung derjenigen Handlungen zu bestimmen, zu welchen die Kirchen- 
<lb/>gesetze vom 11., 12. u. 13. Mai ihn verpflichten.

<lb/>Dagegen ist für nicht festgestellt erachtet,
<lb/>daß der Angeklagte im August d. I. in Posen
<lb/>das vorgedachte Zuchtmittel über Schroeter verhängt und zwar, weil
<lb/>derselbe eine Handlung vorgenommen, zu welcher die Staatsgesetze ihn
<lb/>verpflichten.

<lb/>Es ist bereits oben ausgeführt, daß nicht eine Verhängung, sondern nur eine
<lb/>Androhung der excommunicatio major in dem erzbischöflichen Schreiben vom
<lb/>9. August d. I. enthalten ist. ,

<lb/>Die Unterschrift der Adresse des Herzogs von Ratibor durch Schroeter ist
<lb/>zwar eine vollkommen loyale, ja patriotische Handlung, jedoch keineswegs eine
<lb/>solche, zu welcher die Staatsgesetze denselben verpflichteten.

<lb/>Die festgestellte That des Angeklagten ist nach §. 1, 3 u. 5 des Gesetzes
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0032.tif"
                n="26"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>26 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>vom 13. Mai 1873 über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher
<lb/>Straf- und Zuchtmittel, welcher letztere lautet:

<lb/>„Geistliche Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religions- 
<lb/>gesellschaft, welche den Vorschriften dieses Gesetzes (§§. l—4) zuwider Straf- 
<lb/>oder Zuchtmittel androhen, verhängen oder verkünden, werden mit Geld- 
<lb/>strafen bis zu 200 Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem
<lb/>Jahre und in schwereren Fällen mit Geldstrafen bis zu 500 Thalern oder
<lb/>mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft"
<lb/>zu strafen. Bei Abmessung der Strafe ist zu berücksichtigen gewesen, die Schwere
<lb/>des Mißbrauchs der kirchlichen Strafgewalt durch den Angeklagten, welcher mit
<lb/>Mitteln bethätigt ist, die gegen die Ehre einer Person gerichtet und offen zu dem
<lb/>Zwecke angewendet sind, um die Wirksamkeit der Staatsgesetze zu untergraben,
<lb/>ferner die notorische andauernde Auflehnung des Angeklagten gegen die Staats- 
<lb/>gewalt, ferner u. s. w."

<lb/>4) Der §. 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 legt den geistlichen Oberen die
<lb/>Verpflichtung auf, diejenigen Kandidaten, welchen ein geistliches Amt über- 
<lb/>tragen werden soll, dem Ober-Präsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu
<lb/>benennen. Nach §. 2 des Gesetzes fällt unter die Bestimmungen desselben auch
<lb/>die widerrufliche Übertragung eines Amts, sowie die Anordnung einer Stell- 
<lb/>vertretung oder Hülfsleistung in demselben und nach §. 15 muß die Be- 
<lb/>nennung auch bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt
<lb/>oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde
<lb/>erfolgen.

<lb/>Nach Angabe der Anschuldigungsschrift hat der Angeschuldigte nach dem
<lb/>Inkrafttreten des Gesetzes, unter gänzlicher Mißachtung desselben, Geistliche an- 
<lb/>gestellt, dieselben versetzt, Vikare berufen, ohne auch nur in einem einzigen Falle
<lb/>der Vorschrift des §. 15 zu genügen, und ungeachtet der wider ihn wegen dieser
<lb/>Zuwiderhandlungen ergangenen Strafurtheile diese gesetzwidrigen Anstellungen
<lb/>bis in die neueste Zeit fortgesetzt.

<lb/>Diese Anschuldigung wird in vollem Umfange bestätigt durch eine Reihe
<lb/>gerichtlicher Strafurtheile, welche in beglaubigter Ausfertigung mit dem Atteste
<lb/>der Rechtskraft vorliegen. Die Urtheile sind erlassen von dem Königlichen
<lb/>Kreisgericht zu Posen unter dem 7. October, 18. und 25. November, 16. und
<lb/>23. December 1873 und unter dem 3. Januar und 24. Februar 1874, endlich
<lb/>von dem Königlichen Kreisgericht zu Gnesen unter dem 19. December 1873.

<lb/>Durch diese Strafurtheile wird festgestellt, daß der Angeschuldigte den er- 
<lb/>wähnten Bestimmungen des Gesetzes in nicht weniger als 40 Fällen zuwider- 
<lb/>gehandelt hat. Er hat es in allen diesen Fällen unterlassen, die von ihm be- 
<lb/>rufenen Candidaten dem Ober-Präsidenten zu benennen; in mehreren Fällen hat
<lb/>er seine Wahl zugleich auf Candidaten gelenkt, welche die im §. 4 des Gesetzes
<lb/>vom 11. Mai v. I. vorgeschriebene Vorbildung nicht erworben hatten.

<lb/>Die wegen dieser Vergehen gegen den Angeschuldigten erkannten Geldstrafen
<lb/>erreichen den Betrag von 29,100 Thlr., und da dieselben nicht beigetrieben werden
<lb/>konnten, so verbüßt er zur Zeit die substituirte 2-jährige Gefängnißstrafe. In
<lb/>den Gründen der ergangenen Urtheile, soweit sie aus einer späteren Zeit datiren,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0033.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>wird die durch die Fruchtlosigkeit der varausgegangenen Strafen bewiesene be- 
<lb/>harrliche Auflehnung des Angeschuldigten gegen die Kirchengesetze als Strafer- 
<lb/>schwerungsgrund hervorgehoben. Zu bemerken ist noch, daß nach den getroffenen
<lb/>Feststellungen die acht Anstellungen, welche Gegenstand des Urtheils vom 24. Febr.
<lb/>d. I. sind, im August und September v. I., die beiden in dem Urtheile vom

<lb/>3. Januar d. I. zur Strafe gezogenen Anstellungen im September und Novem- 
<lb/>ber v. I. von dem Angeschuldigten vorgenommen worden sind, obwohl das erste
<lb/>Strafurtheil gegen denselben, wie vorgetragen, schon am 28. August und das
<lb/>zunächst folgende am 7. October v. I. ergangen ist.

<lb/>Nach Angabe der Anschuldigungsschrift hat der Ober-Präsident unter dem

<lb/>4. August v. I. dem Angeschuldigten darauf aufmerksam gemacht, daß die von
<lb/>ungesetzlich angestellten Geistlichen vollzogenen Eiutragungen in die Kirchenbücher
<lb/>des öffentlichen Glaubens und die von ihnen vorgenommenen Trauungen der
<lb/>bürgerlichen Wirksamkeit entbehrten. Das hierauf ergangene Erwiederungs- 
<lb/>schreiben des Angeschuldigten vom 28. August 1873 lautet:

<lb/>„Euer hochwohlgeboren geehrte Mittheilung vom 4. d. Mts. Nr. 5136|73,
<lb/>enthält anläßlich der von mir vollzogenen kanonischen Institution des geist- 
<lb/>lichen Arent auf das Pfarrbeneficium zu Filchne Ausführungen von solcher
<lb/>Tragweite, daß ich es für eine Pflicht erachte, hierauf Folgendes ganz er- 
<lb/>gebenst zu erwiedern.

<lb/>Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Maßnahmen, welche Euer
<lb/>Hochwohlgeboren wegen meines mit den übrigen Bischöfen Preußens über- 
<lb/>einstimmenden Verhaltens gegenüber den neuerdings gesetzlichen Vorschriften
<lb/>über die Anstellung der Geistlichen zu ergreifen beabsichtigen, überaus folgen- 
<lb/>schwer und beklagenswerthe Zustände herbeizuführen geeignet sind, denn,
<lb/>wenn die Staatsbehörden denjenigen Amtshandlungen der Geistlichen, welche
<lb/>für das bürgerliche Leben rechtliche Wirkung haben, wie dies unter anderen
<lb/>mit der Einsegnung der Ehe der Fall ist, die Anerkennung versagen und
<lb/>dieselben für null und nichtig erklären, so muß ein solches Vorgehen die
<lb/>ärgste Verwirrung in die Familienverhältnisse hineintragen und für die ka- 
<lb/>tholischen Staatsangehörigen schwere Bedrängnisse und wahrhafte Noth-
<lb/>stände zur nothwendigen Folge haben. So sehr ich nun aber dies beklagen
<lb/>muß, so kann ich anderseits doch nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß die
<lb/>von unserem Herrn Jesus Christus gestiftete Kirche von Anbe- 
<lb/>ginn, so oft die weltliche Obrigkeit im Widerspruche mit den
<lb/>Grundsätzen des Glaubens und den von dem Erlöser den Gläu- 
<lb/>bigen auferlegten Pflichten Vorschriften erließ, von der Beo- 
<lb/>bachtung derselben sich beharrlich enthalten hat. So war in den
<lb/>ersten Jahrhunderten des Christenthums durch ein Staatsgesetz
<lb/>befohlen, den heidnischen Götzen Weihrauch zu streuen und zu
<lb/>opfern, und dennoch haben die Christen weder durch Vorstel- 
<lb/>lungen, noch durch Drohungen zur Befolgung dieser gesetzlichen
<lb/>Vorschrift sich bewegen lassen. Wenn daher durch die neuere Gesetz- 
<lb/>gebung die Grundsätze unseres heiligen Glaubens in Bezug auf die Selbst- 
<lb/>ständigkeit und Unabhängigkeit der geistlichen Jurisdiction von der weltlicheil
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0034.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>28 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Obrigkeit beeinträchtigt und verletzt werden, so ist es einem katholischen
<lb/>Bischof, ohne die schwerste Pflichtverletzung, nicht gestattet, zum Vollzüge der- 
<lb/>artiger Gesetze irgendwie milzuwirken. Von dieser Ueberzeugung durch- 
<lb/>drungen haben wir auch nicht unterlassen, rechtzeitig bei der Kaiserlich König- 
<lb/>lichen SLaatsregierung in wiederholten und wohl motivirten Denkschriften
<lb/>gegen die neuen, das katholische Gewissen verletzenden Gesetze unsere Stim- 
<lb/>me zu erheben und die Verantwortlichkeit für die unausbleiblichen traurigen
<lb/>Folgen derselben von uns zu weisen. Jetzt, nachdem alle unserer Bitten
<lb/>und Anstrengungen nutzlos gewesen, bleibt uns nichts übrig, als mit Erge- 
<lb/>bung in Gottes heiligen Willen geduldig über uns ergehen zu lassen, was
<lb/>immer kommen möge und lediglich die eine Hoffnung festzuhalten, daß die
<lb/>hohe Staatsregierung endlich doch zu der Ueberzeugung gelangen werde, daß,
<lb/>wenn wir den neuen kirchenpolitischen Gesetzen gegenüber uns abwehrend
<lb/>verhalten, dies nicht aus Mangel an Gehorsam gegen die Anordnungen der
<lb/>weltlichen Obrigkeit in allen staatlichen Angelegenheiten geschieht, sondern
<lb/>weil uns die heilige Pflicht obliegt, die Freiheit unserer heiligen Kirche in
<lb/>dem ihr von Christus angewiesenen eigenthümlichen Wirkungskreise zu verthei-
<lb/>digen und vor Beeinträchtigung zu schützen, daß demnach von uns unmög- 
<lb/>lich verlangt werden kann, was mit den anerkannten Satzungen unterer
<lb/>heiligen Kirche im geraden Widerspruche steht."

<lb/>Eine ähnliche Eröffnung soll der Ober-Präsident auch den Geistlichen,
<lb/>welche von dem Angeschuldigten gesetzwidrig angestellt sind, haben zugehen lassen,
<lb/>worauf aber nur ein Einziger erklärt habe, sich der Vornahme von Trauungen
<lb/>enthalten zu wollen, während die Uebrigen zu amtiren fortgefahren hätten. Ein
<lb/>in beglaubter Abschrift vorliegendes, in der mündlichen Verhandlung verlesenes
<lb/>Protokoll vom 23. August 1873 ergiebt in der That, daß dem einen dieser ge- 
<lb/>setzwidrigen angestellten Geistlichen, dem als Vikar bei der katholischen Kirche in
<lb/>Buck berufenen Barcikowski die aus der Fortführung des Amtes entstehenden
<lb/>Folgen durch den Landrath eingehend, aber ohne allen Erfolg vorgestellt wor- 
<lb/>den sind.

<lb/>Es ist ferner überreicht ein Verzeichniß von 18 durch solche Geistliche vor- 
<lb/>genommene Trauungen, in welchem auch der soeben erwähnte Barcikowski mit zwei
<lb/>vorkommt. Eine Vernehmung der betreffenden Brautpaare hat nicht stattgefunden.
<lb/>Es liegt jedoch gegen den in der Liste gleichfalls vorkommenden Kleriker Loga ein
<lb/>Straferkenntniß in Ausfertigung mit dem Atteste der Rechtskraft vor. Dasselbe ist
<lb/>vom Kreisgericht zu Lissa unter dem 1. December 1873 dahin erlassen:

<lb/>„daß der Angeklagte, Neopresbhter Peter Loga aus Mörke, der wiederholten
<lb/>Vornahme geistlicher Amtshandlungen in einem ihm gesetzwidrig übertragenen
<lb/>Amte schuldig, und deshalb mit einer Geldstrafe von Zweihundert Thaler
<lb/>zu belegen, welcher im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe von vier
<lb/>Monaten zu substituiren, und daß dem Angeklagten die Kosten des Ver- 
<lb/>fahrens zur Last zu legen"
<lb/>und erwähnt in den Gründen Folgendes:

<lb/>„Der Angeklagte hat sich zwar für nicht schuldig bekannt, jedoch zur Sache
<lb/>das Nachstehende erklärt:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0035.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>Im September 1873 habe er von dem Erzbischöfe zu Posen durch das
<lb/>erzbischöfliche Konsistorium daselbst den Auftrag erhalten, sich nach Mörke
<lb/>zu begeben, um an der dortigen katholischen Kirche, weil der daselbst ange-
<lb/>stellte Probst Rawicz erkrankt ist, als Vikar zu fungiren. Daß von dieser
<lb/>Anordnung dem Ober-Präsidenten der Provinz keine Anzeige gemacht wor- 
<lb/>den, sei ihm bekannt. Den 15. September d. I. sei er in Mörke eingetroffen
<lb/>und am 16. desselben Monats habe er sein dortiges Amt angetreten.

<lb/>SKt diesem Tage bis Zur Behändigung der Anklage und bis jetzt, insbe- 
<lb/>sondere aber in der Zeit vom 15. bis 24. November d. I., habe er an allen
<lb/>Wochentagen Morgens die Messe als Frühgottesdienst und an den Sonn- 
<lb/>tagen den ganzen Gottesdienst bestehend in Matutinum, Predigt, Hochanlt
<lb/>und Vesper bei geöffneten Thüren abgehalten. Ferner habe er Beichte ge- 
<lb/>hört, etwa acht Tage nach seinem Eintreffen in Mörke eine Trauung und
<lb/>in der letzten Woche, vor Empfang der Anklage, eine Taufe vollzogen, sowie
<lb/>endlich noch vor dem 14. November d. I. eine Beerdigung und nach
<lb/>diesem Zeitpunkt und zwar am 23. November d. I. wiederum eine Beer- 
<lb/>digung abgehalten."

<lb/>Die Anschuldigungsschrift erwähnt ferner eines in dem amtlichen Kirchen- 
<lb/>blatt der Diöcese veröffentlichten päbstlichen Schreibens und führt verschiedene
<lb/>Vorgänge an, aus welchen sich ergeben soll, daß der Widerstand der Geistlichen
<lb/>auch in die Gemeinden hineintragen und daß ein Adressensturm zu Gunsten des
<lb/>Angeschuldigten organisirt, auch von dem Angeschuldigten die Anordnung religiöser
<lb/>Feierlichkeiten gemißbraucht worden sei, um die Bevölkerung aufzuregen und zu
<lb/>sanatisiren.

<lb/>Zum Beweise hierführ und für die Parteinahme eines Theils der Presse
<lb/>werden verschiedene amtliche Schriftstücke, Berichte und Zeitungsnummern in Be- 
<lb/>zug genommen.

<lb/>5) Der §.18 des Gesetzes vom 1. Mai 1873 bestimmt, daß jedes Pfarr- 
<lb/>amt innerhalb eines Jahres vom Tage der Erledigung der Pfründe ab
<lb/>dauewd zu besetzen sei.

<lb/>In Gemäßheit dieser Bestimmung war nach Angabe der Anschuldigungs- 
<lb/>schrift der Angeschuldigte von dem Ober-Präsidenten aufgefordert worden, die
<lb/>Pfarrstellen zu Filehne und Dobrzyka definitiv zu besetzen. Beide Aufforderungen
<lb/>beantwortete der Angeschuldigte ablehnend. In seinem ersten Antwortschreiben
<lb/>vom 28. August 1873 bemerkt er unter Anderem:

<lb/>„Als Christus der Herr seine Apostel aussandte, um in seinem Namen und
<lb/>Austrage das Evangelium zu verkündigen, die heilige Taufe zu spenden und
<lb/>das Bußsakrament zu verwalten, hat er bei den damaligen weltlichen Macht- 
<lb/>habern die Genehmigung und Bestätigung dieser Sendboten nicht nach-
<lb/>gesucht.

<lb/>In gleicher Weise hat der Herr, indem er seiner Kirche die Vollmacht,
<lb/>fort und fort Arbeiter in seinen Weinberg zu senden, ertheilte, diese Besug-
<lb/>niß nicht von dem Gutdünken der Menschen abhängig gemacht."

<lb/>In dem anderen Erwiderungsschreiben vom 9. Januar d. I. erklärte der
<lb/>Angefchuldigte Folgendes:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0036.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>30 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden-

<lb/>„Ich habe das Sachverhältniß bereits in meinem Schreiben vom 18. Sep- 
<lb/>tember v. I. Nr. 1401 dargelegt und die Gründe angegeben, wes- 
<lb/>halb ich zur Zeit zu einer anderweiten Besetzung der in Rede stehenden
<lb/>Pfarrstelle nicht schreiten kann. Bei dieser Erklärung muß ich beharren, da
<lb/>die Grundsätze, nach denen ich als katholischer Bischof zu handeln im Ge- 
<lb/>wissen verpflichtet bin, eine Abweichung mir hievon nicht gestatten.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren wollen diesem nach die Ueberzeugung gewinnen,
<lb/>daß weder erneuerte Aufforderungen, noch auch Androhungen
<lb/>und Vollstreckungen von Strafen unter Gottes gnädigem Bei- 
<lb/>stände mich zur Verletzung meiner Oberhirtlichen Pflichten zu
<lb/>vermögen im Stande sein werden, wie auch, daß ich niemals dazu
<lb/>die Hand bieten werde, damit der Staat, welchem von der Vorsehung ein
<lb/>wesentlich verschiedenes Rechtsgebiet auf Erden angewiesen worden ist, in
<lb/>geistliche und rein kirchliche Angelegenheiten eingreife.

<lb/>6) Bevor der Ober-Präsident den Antrag auf Einleitung des gegenwärtigen
<lb/>Verfahrens stellte, hatte er gemäß §. 25 des Gesetzes vory 12. Mai 1873
<lb/>den Angeschuldigten aufgefordert, sein Amt niederzulegen. In diesem
<lb/>Schreiben zählt er die verschiedenen Verletzungen der Staatsgesetze und
<lb/>staatlichen Anordnungen, deren sich der Erzbischof schuldig gemacht habe,
<lb/>einzeln auf.

<lb/>Der Erzbischof, welchem- die Zuschrift des Ober-Präsidenten nach dem
<lb/>vorliegenden Behändigungsschein unter dem 24. November zugestellt worden ist,
<lb/>beantwortete dieselbe mittelst Schreibens vom 25. November 1873. Dasselbe
<lb/>lautet:

<lb/>„Wenngleich Eurer Hochwohlgeboren Schreiben vom 24. d. Mts. Nr. 22
<lb/>mich mit tiefen Schmerz erfüllt hat, weil dasselbe der Vorbote neuer Be- 
<lb/>drängnisse der katholischen Kirche in meinen beiden Erzdiözesen ist, wie auch
<lb/>schwerer Leiden und Kränkungen für die meiner Oberhirtlichen Obhut an- 
<lb/>vertrauten Gläubigen; so ist dasselbe dennoch mir durchaus nicht überraschend
<lb/>und unerwartet gekommen. Seit dem die Königliche Staatsregierung in
<lb/>den, dem Scepter Sr. Majestät, unseres Allergnädigsten Kaisers und Herrn,
<lb/>untergebenen Landen den Kampf gegen die katholische Kirche begonnen hat,
<lb/>habe ich nur zu oft Gelegenheit gehabt, mich zu überzeugen, daß die Regie-
<lb/>rungsorgane von dem Wesen des heiligen Glaubens, zu dem wir Katholiken
<lb/>uns bekennen, ein klares Verständniß nicht besitzen, noch auch zu erfassen
<lb/>vermögen, welche Pflichten dieser Glaube seinen Bekennern auferlegt. Nur so
<lb/>läßt es sich erklären, daß Euer Hochwohlgeboren in dem mir vorliegenden
<lb/>Schreiben an mich die Aufforderung zur Niederlegung meines Erzbischöflichen
<lb/>Amtes richten und, wenn binnen acht Tagen eine zustimmende Erklärung
<lb/>nicht erfolgen sollte, meine Amtsentlassung bei dem Königlichen Gerichtshöfe
<lb/>zu Berlin zu beantragen für unerläßlich erachten.

<lb/>Das bischöfliche Amt habe ich mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten
<lb/>von Gott durch die Hände seines sichtbaren Stellvertreters auf Erden überkom-
<lb/>men, Kraft dieser mir von Gott selbst verliehenen Macht, regiere ich (Spiri-
<lb/>tus Sanctus posuit Episcopos regere Ecclesiam Dei) denjenigen Theil der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0037.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>Kirche, welchen der heilige Vater mir angewiesen hat. Keine weltliche Macht
<lb/>ist daher im Stande diese Mission mir zu entziehen. Allerdings kann mate- 
<lb/>rielle Gewalt dem katholischen Bischöfe die Erfüllung seiner erhabenen Pflich- 
<lb/>ten unmöglich machen und ihn an der Wahrnehmung der ihm zustehenden
<lb/>Rechte hindern, nimmermehr aber ihn seines bischöflichen Amtes in Wirk- 
<lb/>lichkeit entsetzen, denn die kirchliche, von Gott den Seelenhirten verliehene
<lb/>Gewalt kann von den Menschen nicht vernichtet werden.

<lb/>Von meiner Amtsentsetzung durch irgend welchen Gerichtshof kann sonach
<lb/>keine Rede sein, und jeder derartige Versuch wird vor Gott, im Angesichte
<lb/>der Kirche und der ganzen katholischen Welt, ohne Bedeutung sein. Ich
<lb/>würde eben nur materiell an der Erfüllung meiner Obliegenheiten und an
<lb/>der Ausübung meiner Rechte gehindert werden können, nichtsdestoweniger
<lb/>aber würden diese Rechte unverkürzt und in ihrem vollen Umfange auch
<lb/>ferner fortbestehen und mir verbleiben, wie mich kein Gerichtshof von der
<lb/>Erfüllung der mir obliegenden bischöflichen Pflichten entbinden kann.

<lb/>Anlangend die freiwillige Niederlegung meiner Erzbischöflichen Würde, so
<lb/>könnte zwar eine solche unter Umständen mit ausdrücklicher Genehmigung
<lb/>des heiligen Vaters Statt finden. Ich darf indessen wohl die Erwartung aus- 
<lb/>sprechen, daß Euer Hochwohlgeboren und die Königliche Staatsregierung mich
<lb/>und meine Gesinnung zur Genüge kennen, um keinen Zweifel darüber aufkom-
<lb/>men zu lassen, daß ich es als eine Schwäch erachten würde, unter den gegen- 
<lb/>wärtigen Verhältnissen einen solchen Schritt zu thun. Fürwahr! durchaus un- 
<lb/>würdig wäre ich der erhabenen Stellung, zu welcher mich Gott in seiner Erbar-
<lb/>mung zu berufen die Gnade gehabt hat, wenn ich meine Heerde freiwillig in
<lb/>dem Augenblicke im Stiche lassen wollte, in welch erste in Gefahr steht, eine
<lb/>Beute des Unglaubens, der Häresie und des Schisma zu werden.
<lb/>Meine Pflicht ist es, die geistlichen Güter meiner Diözesanangeörigen zu wahren
<lb/>und zu vertheidigen, nicht aber, wenn Leiden jeglicher Art und selbst Verlust
<lb/>des Lebens drohen, freiwillig zurückzuweichen und den Mühseligkeiten und
<lb/>Gefahren mich zu entziehen. „Bonus pastor animam suam dat pro ovibus
<lb/>suis. Nereenavius autern et qui non est pastor, videt lupum venientem
<lb/>et demittit voes et fugit.“

<lb/>Dies sind meine Erklärungen, welche ich in Bezug auf die mir zuge-
<lb/>muthete freiwillige Resignation, wie auch auf die angedrohte Entsetzung von
<lb/>meinem Erzbischöflichen Amte abzugeben mich verpflichtet gehalten habe.
<lb/>Obschon ich eine eingehende Erörterung der speciellen in dem Schreiben vom
<lb/>24. d. Mts enthaltenen Punkte aus dem Grunde für überflüssig erachte,
<lb/>weil dieselben bereits in den bezüglichen Korrespondenzen bisher zur Genüge
<lb/>meinerseits beantwortet worden sind: so will ich dennoch unter Bezugnahme
<lb/>auf Euer Hochwohlgeboren Ausführungen folgende kurze Bemerkungen
<lb/>beifügen.

<lb/>Euer Hochwohlgeboren führen einige meiner Oberhirtlichen Amtshandlungen
<lb/>kus der Zeit vom September v. I. bis zum heutigen Tage auf und finden
<lb/>in denselben einen ausreichenden Grund, die an: Schlüsse des Schreibens ent- 
<lb/>haltene ganz eigenthümliche Aufforderung an mich zu richten. Ich für
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0038.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>meine Person würde es niemals gewagt haben, diese Einzel- 
<lb/>heiten zusammenzustellen, da dieselben von der gewissenhaften
<lb/>Verwaltung meines bischöflichen Amtes Zeugniß geben. Sie
<lb/>sind eine Frucht der Gnade Gottes, welche den schwachen Kräf- 
<lb/>ten des Menschen die nothwendige Stärke verleiht und zur
<lb/>treuen Erfüllung der oft schweren Standespflichten mitwirkt.
<lb/>Ich bin daher Euer Hochwohlgeboren für das Anerkenntniß mei- 
<lb/>ner Treue gegen Gott und gegen die Vorschriften seines heili- 
<lb/>gen Gesetzes zum Danke verpflichtet. Ein gleiches, und zwar
<lb/>ebenso wohlverdientes als überaus ehrenvolles Zeugniß geben
<lb/>Euer Hochwohlgeboren auch meiner gesummten Geistlichkeit und
<lb/>allen meiner oberhirtlichen Sorge anvertrauten Gläubigen.
<lb/>Diese in einem amtlichen Schreiben von Hochdenselben ausge- 
<lb/>sprochene Kundgebung wird dem Clerus und den Gläubigen
<lb/>meiner beiden Erzdiöcesen vor der ganzen katholischen Welt
<lb/>zum Ruhme gereichen, da von den ersteren nur zwei sich gefunden
<lb/>haben, welche ihren Glauben und dies vielleicht auch nur ohne alle Erkennt-
<lb/>niß ihres Schrittes verläugnet haben, während unter den Gläubigen welt- 
<lb/>lichen Standes, wie ich zu Gott hoffe, sich ebenfalls kaum mehr finden
<lb/>möchten, welche Gott und seiner heiligen Kirche die Treue gebrochen haben
<lb/>dürsten.

<lb/>Allerdings nehmen Euer Hochwohlgeboren in der Beurtheilung dieser
<lb/>Thalfachen einen anderen Standpunkt ein und erachten dasjenige für
<lb/>ein Vergehen, was den glaubenstreuen katholischen Christen vor
<lb/>Gott und den Menschen einen besonderen Adel verleiht, aber Hoch-
<lb/>dessen abweichende Ansicht vermag an dem Wesen der Sache selbst nichts
<lb/>zu ändern. Sind doch schon in den ersten Jahrhunderten der
<lb/>christlichen Kirche von den heidnischen Behörden diejenigen der
<lb/>Auflehnung gegen die staatliche Gewalt beschuldigt, und als
<lb/>Aufrührer behandelt worden, welche dem Kaiser gegeben, was
<lb/>des Kaisers ist, aber vor Allem Gott, was Gottes. Es ist beklagens-
<lb/>werth, daß auch heut wiederum auf Grund für mich unerklärbarer Schlüsse
<lb/>Euer Hochwohlgeboren uns Katholiken als gefährlich für die staat- 
<lb/>liche Ordnung erachten, weil wir, um unsere Seelen vor dem ewigen
<lb/>Verderben zu retten, unsere Pflichten gegen Gott und seine heilige Kirche zu
<lb/>verletzen uns beharrlich weigern.

<lb/>Noch in einem andern nicht minder erheblichen Punkte irren Sich Euer
<lb/>Hochwohlgeboren, indem Hochdieselben die Seitens der Geistlichkeit und
<lb/>Gläubigen trotz des auf sie geübten unerhörten Druckes und aller gegen sie
<lb/>ergriffenen empfindlichen Strafmaßregeln bekundete treue Anhänglichkeit an
<lb/>den Satzungen unserer heiligen Kirche und ihr unerschütterliches pflichtmäßi- 
<lb/>ges Verhallen, als eine Wirkung meines Einflusses und der Geltendmachung
<lb/>meiner Erzbischöflichen Autorität zu bezeichnen belieben. Diese Ansicht ist
<lb/>zweifellos eine unberechtigte. Das Verhalten des Clerus und der Erzdiö-
<lb/>cesanen ist vielmehr eine Frucht der Gnadenfülle und der Barmherzigkeit
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0039.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten Und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>Gottes, denn weder menschliches Beispiel noch Aufmunterung und Mahnung
<lb/>irgend welcher Art können so erhabene Wirkungen Hervorbringen, nur allein
<lb/>Gott der Herr vermag dies, von dem geschrieben steht:

<lb/>„„infirma mundi elegit Deus, ut confundat fortia.““

<lb/>- Die formellen Voraussetzungen, von welchen die §§. 25 und 36 des Gesetzes
<lb/>vom 13. Mai 1873 die Stellung des Antrages auf Entlassung aus dem Amte
<lb/>abhängig machen, sind nach Obigem vorhanden.

<lb/>Bei der Beurtheilung der Sache selbst waren außer Betracht zu lassen die
<lb/>dem Erlasse des Gesetzes vom 13. Mai 1873 vorausgegangenen Thatsachen.
<lb/>Der Z. 34 des Gesetzes hat ein, dem bisherigen Rechte unbekanntes Strafrecht
<lb/>des Staates gegen Kirchendiener begründet. Er schließt somit eine materielle
<lb/>Strafvorschrift in sich, welche nur auf die, unter ihrer Herrschaft begangenen
<lb/>Handlungen Anwendung finden kann. Demgemäß muß auch der von dem An- 
<lb/>geschuldigten hervorgerufene Konflikt- über die Sprache des Religionsunterrichtes
<lb/>in den höheren Lehranstalten der Provinz aus der Beurtheilung ausscheiden.
<lb/>Denn der Schwerpunkt des, den Angeschuldigten hierbei treffenden Vorwurfes liegt
<lb/>in seinem Rundschreiben vom 33. Februar 1873, und sollte er auch durch sein
<lb/>nachfolgendes Verhalten in dieser Angelegenheit eine, bis in die Geltungszeit des
<lb/>Gesetzes vom 13. Mai 1873 fortdauernde selbständige Verschuldung begründet
<lb/>haben, so würde dieselbe doch von geringer Erheblichkeit sein gegenüber den
<lb/>schwerwiegenden Handlungen, deren er sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
<lb/>vom 11., 12. und 13. Mai 1873 schuldig gemacht hat.

<lb/>Daß der Angeschuldigte in seiner Amtsführung die Vorschriften des Gesetzes
<lb/>vom 11. Mai und die zu dessen Ausführung erlassenen Anordnungen der Staats- 
<lb/>behörden vielfach verletzt hat, wird von ihm unumwunden anerkannt. Er beruft
<lb/>sich in seinen Erklärungen zu seiner Rechtfertigung lediglich darauf, daß er zur
<lb/>Ausführung dieses und der anderen kirchenpolitischen Gesetze vom Mai 1873 ohne
<lb/>Verletzung seiner geistlichen Amtspflichten nicht Mitwirken könne, weil dieselben
<lb/>das, dem Staate vorbehaltene Rechtsgebiet überschritten und in das der Kirche
<lb/>zuständige Gebiet eingriffen. Der Standpunkt, auf welchen sich der Angeschul- 
<lb/>digte hierbei stellt, muß indessen als ein unberechtigter bezeichnet werden. , Die
<lb/>Grenzlinie zwischen den Rechten des Staates und der Kirche ist durch die Artikel
<lb/>15 und 18 der Verfassungsurkunde in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1873
<lb/>(Gesetz-Sammlung S. 143) gezogen, und innerhalb des, dadurch dem Staate zu- 
<lb/>gewiesenen Rechtsgebietes sind mit Zustimmung der Landesvertretung die Gesetze
<lb/>vom 11. bis 13. Mai erlassen worden. Durch ihre, in der Gesetz-Sammlung
<lb/>erfolgte Verkündung haben dieselben nicht blos für alle Angehörigen des Staates
<lb/>ohne Unterschied des Standes (§. 22 Einleitung zum Allgemeinen Land-Recht),
<lb/>sondern auch nach Artikel 106 der Verfassungsurkunde für alle staatlichen und
<lb/>kirchlichen Behörden verbindende Kraft dergestalt erlangt, daß es keiner Behörde :
<lb/>zusteht, die Rechtsgültigkeit dieser Gesetze ihrer Prüfung zu unterwerfen. Glaubte
<lb/>der Angeschuldigte die amtliche Mitwirkung zur Ausführung dieser Gesetze mit
<lb/>seinen kirchlichen Pflichten nicht vereinigen zu können, so stand es ihm frei, durch '
<lb/>Niederlegung seines Kirchenamtes den nach seiner Meinung vorhandenen Wider- 
<lb/>streit zu lösen. Er durfte aber nicht das, ihm verliehene Amt einerseits weiter

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 1. Heft. 3
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0040.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>34 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>bekleiden und andererseits die Vorschriften unbeachtet lassen, an welche die Landes- 
<lb/>gesetze bie Führung desselben knüpfen. Hieran wird auch durch den Umstand
<lb/>nichts geändert, daß der Angeschuldigte in diesen Gesetzen einen Verstoß gegen
<lb/>die Rechte und Satzungen der katholischen Kirche zu erblicken meinte. Denn es
<lb/>steht keinem Staatsangehörigen zu, seine Pflicht des Gehorsams gegen die Staats- 
<lb/>gesetze auf solche Gesetze zu beschränken, von deren Rechtmäßigkeit und Zuträg- 
<lb/>lichkeit er für seine Person überzeugt ist. Der von dem Angeschuldigten erhobene
<lb/>Anspruch auf eine solche Befugniß, durch welchen er sich statt unter das Gesetz
<lb/>über das Gesetz stellt, würde in seinen Konsequenzen offensichtlich zur Auflösung
<lb/>der staatlichen Ordnung führen.. '•

<lb/>, Müssen hiernach die Gründe zurückgewiesen werden, aus welchen der An- 
<lb/>geschuldigte der verbindenden Kraft der genannten Gesetze sich entziehen zu dür- 
<lb/>fen glaubt, so hängt die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des angezogenen
<lb/>Z. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 vorliegen, davon ab, ob die dem Ange-
<lb/>schuldigten zur Last fallenden Verletzungen der genannten Gesetze und der zm
<lb/>ihrer Ausführung erlassenen obrigkeitlichen Anordnungen so schwere, sind, daß
<lb/>das Verbleiben des Angeschuldigten in seinem Amte mit der öffentlichen Ordnung
<lb/>unverträglicherscheint. ; , •

<lb/>Für die- Beurtheilung dieser Frage ist das Gesammtverhalten des Ange-
<lb/>schuldigten, den in Rede stehenden Gesetzen gegenüber, entscheidend, und dieses
<lb/>ergiebt sich aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Urkunden mit
<lb/>völliger Klarheit. Nachdem der Angeschuldigte schon kurz vor dem Erlasse jener
<lb/>Gesetze sich von der Verpflichtung, dieselben als verbindlich anzuerkennen, öffent- 
<lb/>lich losgesagt hatte, ist von ihm nach dem Inkrafttreten der Gesetze diese Er- 
<lb/>klärung bei jeder vorkommenden Gelegenheit wiederholt worden. Er hat diesem
<lb/>Standpunkte auch thatsächlich Folge gegeben, indem er nicht allein die ihm ob- 
<lb/>liegende Unterstützung der Staatsbehörden in der Durchführung des Gesetzes
<lb/>vom 11. Mai ablehnte, sondern auch den unter Strafsanction gestellten Be- 
<lb/>stimmungen der Gesetze entgegenhandelte. Er machte von seiner bischöflichen
<lb/>Zuchtgewalt dem Religionslehrer Schröter gegenüber gerade in der, vom Gesetze
<lb/>untersagten Richtung Gebrauch und übertrug in zahlreichen Fällen geistliche Aem-
<lb/>ter, ohne die Kandidaten vorher dem Ober-Präsidenten zu benennen. Diese ge-,
<lb/>flissentliche Verabsäumung, welche er ohne Rücksicht auf die, gegen ihn eingelö- 
<lb/>teten Untersuchungen und ergangenen Strafurtheile systematisch fortsetzte, ist nicht
<lb/>ohne weittragende Folgen geblieben. Die gegen das Gesetz angestellten Geist- 
<lb/>lichen Haben, — wie durch den Zeugen Meszczynski in der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung bestätigt worden ist, — durch Aushändigung der Ernennungsurkunde die
<lb/>kirchliche Ermächtigung zu Amtsverrichtungen aller Art erlangt. Sie haben dem- 
<lb/>gemäß, nachdem sie von ihren Aemtern Besitz ergriffen, auch solche Amtshand-,
<lb/>lungen vorgenommen, an welche das Gesetz bürgerliche Wirkungen knüpft. Fest- 
<lb/>gestellt ist insbesondere die Vornahme einer Trauung durch einen dieser Geist- 
<lb/>lichen, den als Vicar nach M6rke berufenen Loga. Die. beiheiligten Gemeinde- 
<lb/>mitglieder sind dadurch der Möglichkeit, ihre Civilstandsverhältnisse wirksam be-
<lb/>urkunden zu lassen, beraubt und zum Abschluß gesetzlich ungiltiger Ehen verleitet
<lb/>worden. Noch erheblicher aber ist der, der öffentlichen Ordnung zugefügte Schadem
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0041.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. AZ

<lb/>Zu dessen Veurtheilung kommt nicht blos der Umstand in Betracht, daß der An-
<lb/>geschuldigte die Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai in wesentlichen Beziehun- 
<lb/>gen vereitelt hat, sondern es ist auch der mittelbare Einfluß nicht zu unterschätzen,
<lb/>dem sein Verhalten auf die, ihm untergebene Geistlichkeit und auf die katholischen
<lb/>Gemeinden seiner Diöcese ausgeübt hat. Die Handlungen und Erklärungen des
<lb/>Ängeschuldigten sind notorisch in die Oeffentlichkeit gedrungen; er selbst hat dazu
<lb/>beigetragen, indem er, dem in der Voruntersuchung abgelegten Zeugnisse des
<lb/>p. Meszczynski zufolge gegen Niemanden ein Geheimniß aus dem, was zwischen
<lb/>ihm und den Staatsbehörden verhandelt worden, gemacht, vielmehr einem Jeden,
<lb/>der Interesse daran nahm, mitgetheilt hat, was er erlassen und welchen Bescheid
<lb/>er. darauf erhalten habe. Das durch sein Verhalten gegebene Beispiel mußte
<lb/>aber um so nachtheiliger wirken, je verderblicher die Grundanschauung ist, von
<lb/>welcher er bei - seinem Widerstande gegen die Staatsgesetze ausgegangen ist.
<lb/>Nirgends findet sich in seinen Aeußerungen ein Bedauern des Widerspruches, in
<lb/>welchen er sich mit dem in die Hände Seiner Majestät des Königs abgelegten
<lb/>eidlichen Gelöbnisse gesetzt hat. Die Treue gegen den König, die Liebe zum
<lb/>Vaterlande und der Gehorsam gegen die Gesetze, deren sorgfältige Pflege er eid- 
<lb/>lich versprochen hatte, werden als nicht mehr in seinem Pflichtenkreise begriffen
<lb/>betrachtet. Selbst da, wo er sich den Anordnungen der Staatsregierung fügt,
<lb/>wie er dies der Schließung des Priesterseminars in Posen gegenüber gethan hat,
<lb/>gründet er dies nicht auf die in seinem Unterthanverhältnisse beruhenden Ver- 
<lb/>pflichtungen, sondern auf die religiöse Pflicht des Christen, den Anordnungen des
<lb/>Staats nicht mit Gewalt entgegenzutreten. Ihren Gipfel erreicht diese Anschauung
<lb/>in dem Schreiben an den Ober-Präsidenten vom 25. November v. I., in welchem
<lb/>der Angeschuldigte die Hintansetzung der Pflichten gegen die staatliche Obrigkeit
<lb/>als eine ihm selbst, dem Clerus und allen Gläubige,: der Diöeesen zum Ruhme
<lb/>gereichende verherrlicht. Ein Bischof, welcher seinen mächtigen Einfluß auf die
<lb/>Gemüther der Glaubensgenossen in solcher Weise benutzt, um dieselben dem Ge- 
<lb/>horsam gegen die Gesetze zu entfremden,. benachtheiligt auf das Schwerste die
<lb/>öffentliche Ordnung. — Dieser schädigenden Wirksamkeit des Ängeschuldigten
<lb/>läßt sich aber nur ein Ziel setzen durch seine Entlassung aus dem Amte, da die
<lb/>Hoffnung in keiner Weise gehegt werden kann, daß der Angeschuldigte später,
<lb/>etwa nach Verbüßung der gegen ihn erkannten zweijährigen Gefängnißstrafe,
<lb/>seine Gesinnungen und sein Verhalten gegenüber den Staatsgesetzcn ändern
<lb/>werde. Die Vergeblichkeit einer solchen Erwartung muß Jedem einleuchten, der
<lb/>die bisher bewiesene Hartnäckigkeit des Angeschuldigten, namentlich aber die be-
<lb/>rühmende Hervorhebung derselben in dem Schreiben vom 25. November v. I.
<lb/>ins Auge faßt.

<lb/>Der Gerichtshof mußte demgemäß die Ueberzeugung gewinnen, daß gegen
<lb/>den Angeschuldigten die Voraussetzungen der in dem angezogenen §. 24 enthal- 
<lb/>tenen Vorschrift erwiesen sind. Es war daher, wie im Tenor geschehen, das
<lb/>Schuldig auszusprechen und der Angeschuldigte zur Entlassung aus dem von ihm
<lb/>bekleideten erzbischöflichen Amte zu verurtheilen.

<lb/>. Es hat daher der Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten unterm 15. April
<lb/>1874 erkannt:
</p>
            <p>

               <lb/>3*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0042.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>daß der Angeschuldigte, Erzbischof Graf v. Ledöchowski, schuldig, die auf
<lb/>sein Amt und seine geistlichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften
<lb/>der Staatsgesetze, sowie die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb
<lb/>ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen, so schwer verletzt
<lb/>zu haben, daß sein Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung un-.
<lb/>verträglich erscheint, daß derselbe demgemäß aus den von ihm bekleideten
<lb/>Amte als Erzbischof von Gnesen und Posen zu entlaffen und ihm die Kosten
<lb/>des Verfahrens zur Last zu legen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>-■ 2.

<lb/>1) Die excommunicatio major ist vom staatsrechtlichen Standpunkte aus kein zu- 

<lb/>lässiges Strafmittel.

<lb/>2) Verhängung kirchlicher Strafen wider die Vorschrift des §. 10 Nr. 1 des

<lb/>preuß. Gesetzes vom 12. Mai 1873.

<lb/>(Erk. des Kreisger. in Posen vom 21. Oct. 1873.)

<lb/>Die im Termin vorgelegte Nummer 145 der Norddeutschen Allgemeinen
<lb/>Zeitung de dato Berlin den 25. Juni d. I. enthält einen Abdruck

<lb/>1) der notorisch vom Herzoge von Ratibor in Gemeinschaft mit anderen Katho- 
<lb/>liken an Se. Majestät den Deutschen Kaiser und König von Preußen gerich- 
<lb/>teten Adresse vom 14. Juni d. I.

<lb/>2) der darauf ergangenen Antwort vom 22. Juni d. I. Diese Schriftstücke,
<lb/>welche heute Beweises halber verlesen worden, lauten, wie folgt:

<lb/>- Eure Majestät! ,

<lb/>Von einer Anzahl katholischer Bischöfe in Deutschland ist unlängst das
<lb/>feierliche Wort ausgesprochen worden:

<lb/>„Wir werden unsere Pflichten gegen die weltliche Obrigkeit, gegen das
<lb/>„bürgerliche Gemeinwesen und gegen das Vaterland mit unverbrüchlicher
<lb/>„Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen fortfahren, indem wir nie vergessen,
<lb/>„daß. nicht Kampf und Trennung, sondern Friede und Eintracht das Ver-
<lb/>„hältniß ist, das nach Gottes Willen zwischen den beiden von ihm zur Wohl-
<lb/>„fahrt der menschlichen Gesellschaft angeordneten Gewalten bestehen soll." ,
<lb/>„In dem Augenblicke, wo ein wichtiges Gesetzgebungswerk in Preußen zum
<lb/>„Abschlüsse gekommen ist, das während seiner Vorbereitung Veranlassung zu
<lb/>„Zweifeln, zu Besorgniß und zu leidenschaftlicher Bekämpfung gegeben hat,
<lb/>„finden wir katholischen Unterthanen Eurer Majestät uns gedrungen, vor
<lb/>„Allerhöchstdenselben und unfern Mitbürgern, an die bischöflichen Worte an-
<lb/>„knüpfend, zu erklären, daß wir diese Ziele des Friedens nicht durch das
<lb/>„Auftreten und die Agitationen einer extremen Partei unter uns, welche die
<lb/>„konfessionelle Eintracht im Volke tief erschüttert, gestört sehen wollen.

<lb/>„Wir wollen nicht, daß bestehende Gesetze bestritten und mißachtet werden;
<lb/>„denn mit der Autoriät der Gesetzgebung wird die Grundlage des Staates,
<lb/>„der Schutz des Rechtes Aller untergraben.

<lb/>„Wir wollen nicht durch Nachgeben an unberechtigte Ansprüche, welche neuer- 
<lb/>dings erhoben werden, nachdem sie lange Zeit geruht hatten, einen unheil-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0043.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>„vollen Streit zwischen Staat und Kirche im Deutschen Reiche, besten segens- 
<lb/>reiche Fortentwickelung wir als Deutsche mit Hingabe und Aufopferung aller
<lb/>„unserer Kräfte erstreben, geschürt und verewigt sehen;

<lb/>„Von der Ueberzeugung ausgehend, daß die Ziele von Eurer Majestät
<lb/>„Regierung nicht gegen die Gewissensfreiheit der Katholiken und gegen deren
<lb/>„paritätische Stellung im Staate und gegen die Vethätigung des religiösen
<lb/>„Lebens der Kirchen des Landes gerichtet sind, stehen wir, den Anklagen des
<lb/>„Mißverständnisses und der Leidenschaft gegenüber, fest zu dem Reiche und
<lb/>„der Regierung.

<lb/>„Wir erachten das Gebiet von Staat und Kirche als durch die Natur beider
<lb/>„bedingt, aber wir müssen und werden für den Staat stets das Recht in An- 
<lb/>spruch nehmen, die Grenzbestimmung zwischen beiden den Bedürfnissen und
<lb/>„Verhältnissen der stets wechselnden, lebendigen Entwickelung der Gesellschaft
<lb/>„entsprechend, selbstständig zu gestalten. Wir erwarten von dem festen und
<lb/>„sichern Gange einer wohlüberlegten Gesetzgebung, daß diese auch die Villi-
<lb/>„gung und Mitwirkung der kirchlichen Behörden schließlich finden wird.

<lb/>„Wir verwahren uns auf das Entschiedenste gegen den allenthalben gemachten
<lb/>„Versuch der extremen Partei, sich als alleinige Vertreterin der Katholiken
<lb/>„Deutschlands hinzustellen.

<lb/>„Auf Eurer Majestät landesväterlichen Sinn und hohe Gerechtigkeit, welche
<lb/>„für alle 'Reichsangehörige mit gleichem Maße mißt, auf die Liebe, womit
<lb/>„Allerhöchstdieselben alle Glieder der vielgestalteten Staatsgemeinschaft um-
<lb/>„faffen, zu welcher die deutschen Stämme unter Eurer Majestät glorreich er- 
<lb/>habenen Krone verbunden sind, setzen wir unerschütterliches Vertrauen und
<lb/>„bestätigen unsererseits das vor zwei Jahren gesprochene königliche Wort:
<lb/>„Das Vertrauen zwischen Mir und Meinen katholischen Unterthanen wird
<lb/>„ein gegenseitiges und dauerndes bleiben."

<lb/>Berlin, den 14. Juni 1873.

<lb/>Victor Herzog von Ratibor.

<lb/>2) die darauf ergangene Antwort:

<lb/>„Die Worte, welche Ew. Durchlaucht und mit Ihnen viele Ihrer ange- 
<lb/>sehensten Glaubensgenossen an Mich gerichtet, haben Meinem Herzen wohl-
<lb/>„gethan, denn sie sind von einer richtigen Würdigung der landesväterlichen
<lb/>„Gefühle eingegeben, welche Mich nach dem Beispiele Meiner Vorfahren
<lb/>„auf dem Throne für die Gesammtheit Meiner Unterthanen, der katholischen
<lb/>„wie der evangelischen, beseelen. Je dringender Mir der Wunsch am
<lb/>„Herzen liegt, dem Vaterlande den innern Frieden zu sichern, um so höher
<lb/>„veranschlage Ich die Stimmen und die berechtigten Wünsche Meiner ka- 
<lb/>tholischen Unterthanen, welche unbeirrt von Anfechtungen, an ihrem auf-
<lb/>„richtigen Streben nach friedfertiger Verständigung auf dem Boden der
<lb/>„Gesetze festhallen. Sie helfen Mir den Wunsch Meines Herzens erfüllen,
<lb/>„daß das glückliche Verhältniß, in welchem Meine Unterthanen der ver- 
<lb/>schiedenen Konfessionen so lange unter einander und mit ihrer Regierung
<lb/>„gelebt haben, neu befestigt und vor weiteren Störungen gesichert werde,
<lb/>„und sie stärken Mich in dem Vertrauen, welches Ich nie aufgehört habe
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0044.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>3S Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>„in die Anhänglichkeit Meiner katholischen Unterthanen an Mich und Mein
<lb/>„königliches Haus zu setzen. Meinen Dank für den Ausdruck Ihrer treuen
<lb/>„Gesinnung wollen Ew. Durchlaucht den sämmtlichen Unterzeichnern der
<lb/>„Adresse übermitteln." '

<lb/>Schloß Vabelsberg, den 22. Juni 1873. Wilhelm.

<lb/>Otto Schröter, Religionslehrer am hiesigen Königlichen katholischen Schul- 
<lb/>lehrer-Seminar und Geistlicher an der Seminarkirche, hat nach seinem eidlichen,
<lb/>heute abgelegten Zeugnisse die fragliche Adresse ebenfalls unterschrieben, und in
<lb/>Folge dessen von dem Erzbischof von Gnesen und Posen, Grafen Ledöchowski, hier-
<lb/>selbst das Folio 5 der Untersuchungsacten befindliche, in polnischer Sprache ab- 
<lb/>gefaßte, ebenfalls des Beweises wegen zur Lesung gebrachte Schreiben äo dato Posen
<lb/>den 9. August d. I. erhalten, dessen Inhalt in deutscher Übersetzung folgender ist:

<lb/>„Es ist zu meiner Kenntniß gelangt, daß Sie die öffentliche Adresse des
<lb/>Herzogs von Ratibor an Se. Majestät den König unterzeichnet haben, in
<lb/>welcher die neuen kirchenpolitischen Gesetze gutgeheißen, werden, die durch den
<lb/>ganzen Episcopat des Königreichs und daher auch durch mich als schädlich
<lb/>für die Kirche und den Grundsätzen des katholischen Glaubens zuwiderlaufend,
<lb/>angesehen werden.

<lb/>In meiner Verpflichtung über die Unversehrtheit des Glaubens meiner
<lb/>Diözesanen und hauptsächlich über die Richtigkeit der Grundsätze der mir
<lb/>unterstellten Geistlichkeit zu wachen, fordere ich Sie hiermit auf, im Laufe
<lb/>von 15 Tagen mir zu erklären:

<lb/>1) ob Sie wirklich die bekannte Adresse des Herzogs von Ratibor unterschrieben
<lb/>haben,

<lb/>2) im Falle Sie dies gethan, ob Sie sich bewußt waren, daß Sie dadurch im
<lb/>Widerspruche mit der Lehre der römisch-katholischen Kirche anerkannten, daß
<lb/>die weltlichen Gewalten ein Recht haben, die geistliche Jurisdiction der
<lb/>Kirche zu verletzen, und daß Sie diese Verletzung durch Ihre Unterschrift
<lb/>gebilligt haben;

<lb/>3) ob Sie wußten, wie zu wissen Ihre Pflicht war, daß eine solche Anerken- 
<lb/>nung und Gutheißung ipso facto die große Excommunication nach sich zieht;

<lb/>. 4) ob Sie bereit sind, oas Aergerniß, das Sie durch Unterzeichnung der Adresse
<lb/>dem Klerus und den Gläubigen gegeben haben, zu sühnen und auf welche
<lb/>Weise die Sühne erfolgen soll.

<lb/>Posen, den 9. August 1873.

<lb/>Der Erzbischof von Gnesen und Posen.

<lb/>Der Geistliche Schröter hat in Folge dieses Schreibens seine Unterschrift
<lb/>unter die Adresse nicht zurückgezogen und nicht anerkannt, durch Unterzeichnung
<lb/>derselben gegen die Lehre der kotholischen Kirche gefehlt zu haben, darauf aber
<lb/>von dem Erzbischof Grafen Ledöchowski eine vom 26. September d. I. datirte
<lb/>zweite Mahnung gleichen Inhalts am 13. October d. I. mit einer 3 wöchentlichen
<lb/>Frist erhalten, welche heute noch nicht abgelaufen ist. , / '

<lb/>Die königliche Staatsanwaltschaft hat in dem Erzbischöflichen Schreiben
<lb/>vom 9. August d. I. an den p. Schröter die Verhängung eines nicht zulässigen
<lb/>Zuchtmittels über den Letzteren gefunden und daher auf Grund der ZK. 1, 2, 3
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0045.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 39

<lb/>und 5 des Gesetzes vom 13. Mai d. I. über die Grenzen des Rechtes zum Ge- 
<lb/>brauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel den Erzbischof Grafen Ledöchowski an- 
<lb/>geklagt: im August d. I. in Posen

<lb/>a. über den p. Schröter ein nicht zulässiges Zuchtmittel verhängt,

<lb/>b. dasselbe deshalb verhängt, weil Schröter eine Handlung vorgenommen, zu
<lb/>welcher ihn die Staatsgesetze verpflichten,

<lb/>c. das Zuchtmittel verhängt zu haben, um den Schröter zur Unterlassung der- 
<lb/>jenigen Handlungen zu bestimmen, zu welcher denselben die Kirchengesetze
<lb/>vom 11., 12. und 13. Mai d. I. verpflichten;

<lb/>Es hat der Ansicht der Königlichen Staatsanwaltschaft, daß durch das
<lb/>Erzbischöfliche Schreiben vom 9. August, d. I. über den Schröter die excommuni-
<lb/>catio major (der große Kirchenbann) verhängt worden, nicht beigetreten werden
<lb/>können, wenngleich

<lb/>a. das Erzbischöfliche Schreiben vom 9. August d. I. besagt, daß die Unter- 
<lb/>schrift der qu. Adresse durch Schröter wegen der darin im Widerspruche
<lb/>mit der Lehre der römisch-katholischen Kirche enthaltenen Anerkennung, daß
<lb/>die weltlichen Gewalten ein Recht haben, die geistliche Jurisdiction der
<lb/>Kirche zu verletzen, ixso laeto die große Excommunikation nach sich zieht,
<lb/>: d. nach dem katholischen Kirchenrechte die oxeornrnuvieatio ipso laeto eine
<lb/>sogenannte eousura latae sententiae ist, bei welcher das Gesetz die Strafe
<lb/>unmittelbar an die That selbst knüpft, als ob schon gesprochen, das ist, als
<lb/>ob ein richterlicher Spruch erfolgt wäre.

<lb/>Die Folge des großen Kirchenbannes soll aber in ihrer Totalität nur
<lb/>dann eintreten, wenn die von Rechtswegen eingetretene Excommunikation durch
<lb/>eine declaratorische Sentenz, welcher eine mindestens zweimalige Mahnung an
<lb/>die Umkehr an den Uebelthäter vorhergehen soll, bestätigt worden ist, wie auch
<lb/>im vorliegenden Falle eine zweimalige Mahnung an den p. Schröter ergan- 
<lb/>gen ist.

<lb/>Es ist daher auch nur für erwiesen erachtet, daß der Erzbischof Ledöchowski
<lb/>durch sein Schreiben vom 9. August d. I. dem p. Schröter die excommunicatio
<lb/>major angedroht hat, dagegen nicht für erwiesen erachtet, daß er solche über den- 
<lb/>selben verhängt hat.

<lb/>Die Excommunikation ist nach dem kanonischen Recht ein Zuchtmittel zum
<lb/>Zwecke der Besserung und der Erzwingung des Gehorsams, wie solches aus . dem
<lb/>Vorhergesagten und namentlich aus dem Schreiben vom 9. August d. I. selbst
<lb/>hervorgeht.

<lb/>Dieselbe hat für den Excommunicirten die Folge, daß derselbe nicht allein
<lb/>aus der Kirchengesellschaft ausgestoßen, sondern auch den Glieder!: der Kirche der
<lb/>gewöhnliche. Lebensverkehr mit dem Excommunicirten bei Strafe der kleineren
<lb/>Excommunikation, d.i. dem Ausschluß von den Sacramenten und der Wählbar- 
<lb/>keit zu Kirchenämtern, untersagt wird.

<lb/>Die excommunicatio major gehört daher nicht dem rein religiösen Gebiete
<lb/>an, beschränkt sich auch nicht auf die Entziehung eines innerhalb der Kirche wir- 
<lb/>kenden Rechtes, oder'die Ausschließung aus der Kirchengesellschaft, tritt vielmehr
<lb/>durch die gegen den Excommunicirten eintretende Verkehrssperre in die Rechts?
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0046.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>sphäre des Staates hinüber und verletzt die Ehre des Excommunicirten. Dieselbe
<lb/>ist daher nach §. 1 des Gesetzes vom 13. Mai d. I. über die Grenzen des Rechtes
<lb/>zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel, welcher lautet.

<lb/>„Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zucht- 
<lb/>mittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem
<lb/>rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der
<lb/>Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung
<lb/>aus der Kirchen-oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittel
<lb/>gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig",
<lb/>kein zulässiges kirchliches Zuchtmittel, dessen Androhung im §. 5&lt;ibid. mit Strafe
<lb/>bedroht ist.

<lb/>.Der Erzbischof Graf Ledochowski hat durch das Schreiben vom 9. August
<lb/>d. I. dem Geistlichen Schröter die excommunicatio major angedroht, nicht allein,
<lb/>um denselben zur Zurückziehung seiner Unterschrift unter die Adresse des Herzogs
<lb/>von Ratibor zu zwingen, sondern auch eo ipso den Schröter dadurch zu bestim- 
<lb/>men, die Kirchengesetze vom Mai d. I. als angeblich im Widerspruche mit der
<lb/>Lehre der römisch-katholischen Kirche stehend nicht anzuerkennen, denselben nicht
<lb/>zu gehorchen und diejenigen Handlungen zu unterlassen, zu welchen die Kirchen- 
<lb/>gesetze ihn verpflichten, beispielsweise die Ablehnung einer Berufung in ein an- 
<lb/>deres geistliches Amt, welches der Erzbischof unter Nichtbeachtung der Vorschriften
<lb/>im §. 1—3 und 15 des Gesetzes vom 11. Mai d. I. über die Vorbildung und
<lb/>Anstellung der Geistlichen zu übertragen beabsichtigen sollte, zu unterlassen.

<lb/>Der Erzbischof hat daher auch der Vorschrift des §. 3. des Gesetzes vom
<lb/>13. Mai d. I. welcher lautet:

<lb/>Ebensowenig dürfen derartige Straf- oder Zuchtmittel angedroht, verhängt
<lb/>oder verkündet werden,

<lb/>; 1) um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die
<lb/>Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zu- 
<lb/>ständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten,
<lb/>entgegengehandelt.

<lb/>: Der §. 3 des Gesetzes handelt zwar nur von gesetzlich zulässigen Straf- und
<lb/>Zuchtmitteln, welche zu dem Zwecke ad 1 angedroht, verhängt oder verkündet
<lb/>werden; es versteht sich indeß von selbst, daß die Handlung nicht straflos sein
<lb/>kann, wenn gesetzlich unzulässige Straf- oder Zuchtmittel zu diesem Zwecke ange- 
<lb/>wendet werden, da alsdann ideelle Concurrenz des Vorgehens aus §. 1 mit dem
<lb/>aus §. 3 des Gesetzes concurrirt, weil im ß. 5 desselben schon die Androhung,
<lb/>Verhängung oder Verkündigung unerlaubter Straf- oder Zuchtmittel mit Strafe
<lb/>bedroht ist.

<lb/>Es ist daher auf Grund der mündlichen Verhandlung, mit welcher gegen den
<lb/>Angeklagten bei dessen Ausbleiben ungeachtet der rite und rechtzeitig erfolgten
<lb/>Vorladung in contumaciam zu verfahren war, thatsächlich festgestellt:
<lb/>daß der Erzbischof Graf Ledochowski im August d. I. in Posen durch ein und
<lb/>dieselbe Handlung

<lb/>a. dem Geistlichen und Religionslehrer Schröter Hierselbst ein Zuchtmittel —
<lb/>excommunicatio major— angedroht, welches nicht dem rein religiösen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0047.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>Gebiete angehört und nicht blos Entziehung eines innerhalb der katholischen
<lb/>Kirche wirkenden Rechtes oder die Ausschließung aus der Kirchengesellschaft
<lb/>betrifft, und daher nicht zulässig ist,

<lb/>b. das gedachte Zuchtmittel dem Schröter angedroht, um denselben zur Unter- 
<lb/>lassung derjenigen Handlungen zu bestimmen, zu welchen die Kirchengesetze
<lb/>vom 11., 12. und 13. Mai ihn verpflichten;
<lb/>dagegen ist nicht für festgestellt erachtet:

<lb/>daß der Angeklagte im August d. I. in Posen

<lb/>das vorgedachte Zuchtmittel über Schröter verhängt, und zwar, weil der- 
<lb/>selbe eine Handlung vorgenommen, zu welcher die Staatsgesetze ihn ver- 
<lb/>pflichten:

<lb/>Es ist bereits oben ausgeführt, daß nicht eine Verhängung, sondern nur eine
<lb/>Androhung der excommunicatio major in dem Erzbischöflichen Schreiben vorn
<lb/>9. August d. I. enthalten ist.

<lb/>Die Unterschrift der Adresse des Herzogs von Ratibor durch Schröter ist
<lb/>zwar eine vollkommen loyale, ja patriotische Handlung, jedoch keineswegs eine
<lb/>solche, zu welcher die Staatsgesetze denselben verpflichteten.

<lb/>Die festgestellte That des Angeklagten ist nach §. 1, 3 und 5 des Gesetzes
<lb/>vom 13. Mai d. I. über die Grenzen des Rechtes zum Gebrauche kirchlicher Straf-
<lb/>und Zuchtmittel, welcher letztere lautet:

<lb/>Geistliche Diener,, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religions- 
<lb/>gesellschaft, welche den Vorschriften dieses Gesetzes (§§. 1—4) zuwider Straf- 
<lb/>oder Zuchtmittel androhen, verhängen oder verkünden, werden mit Geldstrafen
<lb/>bis zu 200 Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre
<lb/>und in schwereren Fällen mit Geldstrafe bis zu 500 Thalern oder mit Ge- 
<lb/>fängniß bis zu zwei Jahren bestraft;

<lb/>zu strafen. Bei Abmessung der Strafe ist zu berücksichtigen gewesen, die Schwere
<lb/>des Mißbrauchs der kirchlichen Strafgewalt durch den Angeklagten, welcher mit
<lb/>Mitteln bethätigt ist, die gegen die Ehre einer Person gerichtet und offen zu dem
<lb/>Zwecke angewendet sind, um die Wirksamkeit der Staatsgesetze zu untergraben, ferner
<lb/>die notorische andauernde Auflehnung des Angeklagten gegen die Staatsgewalt,
<lb/>ferner der Umstand, daß derselbe vom hiesigen Kreisgerichte bereits verurtheilt
<lb/>ist durch die Erkenntnisse

<lb/>&gt; vorn 28. August d. I. wegen Vergehens gegen das Gesetz vom 11. Mai d. I.,
<lb/>betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, rechtkräftig in eine
<lb/>Geldstrafe von 20O Rthlr.;

<lb/>b. vom 7. October d. I. wegen desselben Vergehens in I. Instanz in eine
<lb/>Geldstrafe von 600 Rthlr. event. 4 Monate Gefängniß;
<lb/>endlich die ideale Concurrenz zweier Vergehen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0048.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>' 3.

<lb/>Die von einem Dritten in eigenem Namen erfolgte Zahlung des Betrages einer
<lb/>rechtsmäßig zuerkannten Geldstrafe befreit nicht den Bestraften als Schuldner.

<lb/>(Beschluß des Ober-Tribunals in Berlin vom 25. Juli 1874.)

<lb/>Der vorstehende, in der Untersuchungssache wider den Bischof Conrad
<lb/>Martin in Paderborn aufgestellte Grundsatz beruht auf folgender Erwägung:

<lb/>Die Auffassung, von welcher die angefochtene Verfügung, gestützt auf das
<lb/>Rescript vom 4. August 1832, ausgeht, daß der Staat bezüglich der Einziehung
<lb/>von Geldstrafen nur, wie jeder andere Gläubiger zu betrachten sei, und mithin
<lb/>die civilrechtlichen Vorschriften über die Leistung von Zahlungen zur Anwendung
<lb/>gelangen müßten, kann nicht als gesetzlich begründet erachtet werden. Es ist zwar'
<lb/>anzuerkennen, daß die rechtskräftig erfolgte Verfügung einer Geldstrafe eine For- 
<lb/>derung des Staates gegen den Verurtheilten begründet, daß ferner die Beitreibung
<lb/>dieser Forderung in denselben processualischen Executionsformen, wie sie für civil-
<lb/>rechtliche Forderungen vorgeschrieben sind, erfolgen kann. Daraus folgt aber
<lb/>noch nicht, daß der Anspruch des Staates auf eine Geldstrafe eine civilrechtliche,
<lb/>den Vorschriften des Civilgesetzbuches unterliegende Forderung darstellt.

<lb/>Nach criminalrechtlichen Begriffen ist Strafe dasjenige Nebel, welches nach
<lb/>Bestimmung des Gesetzes wegen einer Uebelthat den Uebelthäter treffen soll.
<lb/>Die Strafe richtet sich entweder gegen das Leben oder die Freiheit, oder die Ehre,
<lb/>oder endlich gegen das Vermögen der Person, welche ihr unterliegt. Das Straf- 
<lb/>übel muß also eines dieser Güter des Verurtheilten treffen. Die Geldstrafe
<lb/>ist gegen das Vermögen gerichtet, sie ist aber nur dann ein Strafübel, wenn
<lb/>durch sie dieses Vermögen beeinträchtigt oder verringert wird. Bedeutung
<lb/>und Zweck der Geldstrafe ist also Verringerung des Vermögens des Bestraften,
<lb/>und hierin beruht der wesentliche und durchgreifende Unterschied zwischen dem
<lb/>Forderungsrechte auf eine Geldstrafe und jedem civilrechtlichen Forderungsrechte.
<lb/>Zweck und Bedeutung des letzteren ist eine Vermehrung des Vermögens der
<lb/>Berechtigten. Daß bei der Geldstrafe gleichzeitig das Vermögen des Staates durch
<lb/>Einziehung derselben vermehrt, daß bei der civilrechtlichen Forderung durch Zah- 
<lb/>lung das Vermögen des Verpflichteten vermindert wird, sind nur Folgen, welche
<lb/>die Natur der beiden Rechte an sich nicht alteriren. Weil nun aber die civil- 
<lb/>rechtliche Forderung in der Realisirung einer Vermögensvermehrung des Berech- 
<lb/>tigten ihre Bedeutung findet, aus diesem Grunde ist der Umstand, von wem
<lb/>diese Vermehrung ausgeht, principiell irrelevant, und deshalb auch die Gestattung
<lb/>der Tilgung durch einen Anderen, als den Verpflichteten, wie sie im §. 43, 49,
<lb/>I. 16 Allg. L. R. ihren Ausdruck gefunden hat, eine consequente Folge des Grund- 
<lb/>satzes. —

<lb/>Anders verhält es sich bei Geldstrafen, deren Bedeutung in der Verrin- 
<lb/>gerung des Vermögens des Verpflichteten besteht. Dem Staate steht nach der
<lb/>Natur der Geldstrafe das Recht zu, daß durch Zahlung derselben das Vermögen
<lb/>des Bestraften vermindert werde; nur durch eine Zahlung, welche, soweit es er- 
<lb/>kennbar ist, diesem Rechte entsprechend geleistet wird, wird die auf Leistung der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0049.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 43

<lb/>Geldstrafe gerichtete Forderung getilgt, und mithin ist jede von einem Dritten
<lb/>im eigenen Namen erfolgte Zahlung des Betrages der Geldstrafe nicht geeignet,
<lb/>den Schuldner zu befreien, weil eben das Vermögen des Letzteren dadurch nicht
<lb/>verringert oder beeinträchtigt wird. — Es finden mithin die Vorschriften des
<lb/>§. 43, 49, I. 16 A. L. R., welche auf der Voraussetzung anderer rechtlichen Ver- 
<lb/>hältnisse beruhen, keine Anwendung. Der Umstand, auf welchen in dem Neseript
<lb/>vom 4. August 1832 Gewicht gelegt wird, daß es nicht zu verhindern sein werde,
<lb/>daß faktisch die Zahlung aus dem Vermögen Dritter dennoch erfolge, kann selbst- 
<lb/>redend für die Frage nach der gesetzlichen Zulässigkeit einer solchen Zahlung
<lb/>nicht von Bedeutung sein. Wird der Betrag der Geldstrafe dem Bestraften von
<lb/>einem Dritten zugewendet, und die Strafe dann von den: Bestraften selbst be- 
<lb/>zahlt, so hat die Summe sich wenigstens formell zur Zeit der Zahlung in dem
<lb/>Vermögen des letzteren befunden. Ob auch in solchen Fällen und unter welchen
<lb/>Umständen die Annahme einer solchen Zahlung verweigert werden könne, ist hier
<lb/>nicht zu entscheiden, da im vorliegenden Falle nicht der Bestrafte, sondern ein
<lb/>Dritter direkt im eigenen Namen, und sogar gegen den Widerspruch des Bischofs,
<lb/>die Zahlung geleistet hat.

<lb/>Wenn nun aber eine positive gesetzliche Bestimmung nicht besieht, durch
<lb/>welche die Entrichtung von Geldstrafen durch andere Personen als diejenigen,
<lb/>welche sie verwirkt haben, für statthaft erklärt wird, so muß nach allgemeinen
<lb/>strafrechtlichen Grundsätzen eine solche Zahlung durch Dritte unbedingt für unzu- 
<lb/>lässig erachtet werden. Es ist ein unbestrittenes, und von den verschiedenen Theo- 
<lb/>rien über die Natur der Strafe nicht berührtes strafrechtliches Princip, daß die
<lb/>Strafe von dem Individuum zu verbüßen ist, gegen welches sie wegen Ueber-
<lb/>tretung einer Strafnorm verhängt worden ist. Bei Lebens-, Freiheits- und Ehren- 
<lb/>strafen ist hierüber auch nie ein Zweifel erhoben worden. Mit diesem steht aber
<lb/>die Geldstrafe, was ihre Natur als Strafe und Strafmittel betrifft, auf völlig
<lb/>gleicher Linie. Es findet sich in dem R. St. G. B. nirgend eine Bestimmung,
<lb/>welche zu der Annahme berechtigen könnte, daß bei Geldstrafen eine Ausnahme
<lb/>von dem ersten strafrechtlichen Grundsätze, daß jede Strafe nur denjenigen treffen
<lb/>kann, aber auch treffen muß, gegen welchen sie verhängt ist, statuirt worden
<lb/>wäre. Ist aber eine solche Bestimmung nicht vorhanden, liegt ferner auch kein
<lb/>innerer Grund vor, aus welchem eine exceptionelle Natur der Geldstrafen in
<lb/>dieser Beziehung sich herleiten ließe, so muß das oben angeführte Princip zur
<lb/>Geltung gelangen, und diesem ist jede Stellvertretung bei der Verbüßung irgend
<lb/>einer Strafe, also auch Zahlung der Geldstrafe durch Dritte, unbedingt unstatt- 
<lb/>haft, und es ist der Staat nicht berechtigt, solche Zahlungen anzunehmen.

<lb/>Das Kreisgericht zu Paderborn war daher nicht befugt, die von dem Kauf- 
<lb/>mann Kraft in eigenem Namen und gegen den Widerspruch des Bischofs zur
<lb/>Tilgung der gegen den Bischof Conrad Martin verhängten Geldstrafen geleistete
<lb/>Zahlung anzunehmen, und das Appellationsgericht zu Paderborn hat rechtlich
<lb/>geirrt, indem es den, von dem Bischof Conrad Martin gegen diese Zahlung
<lb/>erhobmen Widerspruch zurückgewiesen hat. In Bezug auf diese Zurückweisung
<lb/>konnte der Umstand, daß ein Verurtheilter kein Recht auf Vollstreckung der Strafe
<lb/>gegen ihn'hatte, nicht in Betracht kommen, da es sich um eine der öffentlichen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0050.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>44 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Ordnung angehörige Frage und eine Verkennung von Rechtsgrundsätzen von
<lb/>Seiten des Kreisgerichts handelte.

<lb/>Es war daher die angegriffene Verfügung, sowie der kreisgerichtliche Be- 
<lb/>schluß vom 4. Juli aufzuheben, und, da eine rechtsgültige Zahlung der gegen den
<lb/>Bischof Martin verhängten Geldstrafe nach Vorstehendem nicht stattgefunden
<lb/>hat, die Fortsetzung der Strafvollstreckung zu verordnen. 1.

<lb/>V,- . r, , 4.

<lb/>Die sog. Attkatholiken *) stehen unter dem Schutze des §. 166* 2) des Reichs-Straf-
<lb/>gesetzbuches. '

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 24. Mai 1873.)

<lb/>Der Königliche Oberprocurator hatte unter Anderem an die Rathskammer
<lb/>den Antrag gestellt:.

<lb/>den Caplan Grüter, Redacteur des „Uerdinger Volks blattes zur Unter- 
<lb/>haltung und Belehrung" unter der Beschuldigung:

<lb/>durch einen von ihm verfaßten Artikel in 89 dieses Blattes Ein- 
<lb/>richtungen und Gebräuche der katholischen Kirche öffentlich beschimpft zu
<lb/>haben (§. 166 Str. G. B.)
<lb/>vor das Zuchtpolizeigericht zu verweisen.

<lb/>Die Rathskammer sprach in ihrem Beschlüsse vom 29. Januar 1873 die
<lb/>Verweisung des p. Grüter vor das Zuchtpolizei-Gericht wegen concurrirender
<lb/>Beschuldigungen aus, .setzte denselben aber hinsichtlich der Beschimpfung der
<lb/>katholischen Kirche oder ihrer Einrichtungen und Gebräuche (§. 166
<lb/>des Str. G. V.) außer Verfolgung.

<lb/>Gegen diese theilweise Einstellung des Verfahrens legte der Oberprocurator
<lb/>das Rechtsmittel der Opposition ein. Durch den Beschluß des Anklagesenats
<lb/>vom 21. März 1873 wurde dieselbe aber verworfen — und zwar:

<lb/>„In Erwägung, daß die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 im
<lb/>Artikel 12 zwar die Freiheit des religiösen Bekenntnisses gewährleistet, hin- 
<lb/>sichtlich des besonderen staatlichen Schutzes aber der §. 166 des Str. G. B.
<lb/>nur die vom Staate anerkannten christlichen Kirchen und von anderen Reli-
<lb/>gionsgesellschasten nur solche im Auge hat, welche mit Korporationsrechten
<lb/>versehen sind, daß die besagte Verfassungsurkunde (Art. 15), gleichwie auch
<lb/>die vom 5. December 1848 (Art. 12), in Uebereinstimmung mit dem Patente
<lb/>vom 30. März 1847, betreffend die Bildung neuer Religionsgesellschaften,
<lb/>zu den anerkannten oder, nach dem Ausdrucke des Patentes, zu den im
<lb/>Staate geschichtlich und nach Staatsverträgen bevorrechteten Kirchen —
<lb/>außer der evangelischen — nur noch die römisch-katholische, d. h. diejenige


<lb/>0 Vergl. den Aufsatz S. 1.


<lb/>2) Der §. 166 lautet: Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott
<lb/>lästert, ein Aergerniß giebt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere
<lb/>mit Korporationsrechten innerhalb des Deutschen Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft
<lb/>oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft; .. wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren
<lb/>bestraft.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0051.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 45

<lb/>Kirche rechnet, welche in dem Papste zu Nom ihr geistliches Oberhaupt er- 
<lb/>kennt und in Preußen durch die in ihrer Wirksamkeit staatlich anerkannten
<lb/>Landesbischöfe repräsentirt wird, welche Kirche gegenwärtig noch in ihrer
<lb/>: , Organisation in Haupt und Gliedern im Staate besteht;

<lb/>daß die so sich nennenden Altkatholiken, indem, sie den Beschlüssen des
<lb/>. vaticanischen Concils in Rom ihre Anerkennung versagen und ohne Mit- 
<lb/>wirkung ihres bisherigen Oberhauptes sich zu Gemeinden constituiren und
<lb/>einen abgesonderten Cultus ausüben, sich im Lehrbegriffe sowohl, wie in
<lb/>der Disciplin von der römisch-katholischen. Kirche trennen und diese nicht
<lb/>weiter zu repräsentiren vermögen, vielmehr im Sinne des Patentes eine neue
<lb/>Religionsgesellschaft bilden, welcher der Schutz des §. 166 des Str. G. B.
<lb/>erst nach staatlicher Anerkennung durch Ertheilung der Korporationsrechte
<lb/>zusteht;

<lb/>daß hiernach die incriminirten, von dem Beschuldigten verfaßten und ver- 
<lb/>öffentlichten. Artikel sich der Anwendung der bezogenen Strafbestimmung
<lb/>... entziehen, und der Einspruch des öffentlichen Ministeriums gegen den ab- 
<lb/>weisenden Rathskammerbeschluß insoweit ungerechtfertigt erscheint.

<lb/>Auf den vom öffentlichen Ministerium eingelegten Kassations-Recurs hat
<lb/>das Königliche Ober-Tribunal am 24. Mai 1873 erkannt:

<lb/>In Erwägung, was

<lb/>den auf Verletzung des Allerhöchsten Patentes vom 30. März 1847
<lb/>und des Z. 166 des Reichs-Strafgesetzbuches gestützten Angriff anlangend,
<lb/>daß die Aeußerungen, welche den Gegenstand der Beschuldigung bilden,
<lb/>unbestrittenermahen die in einer sog. altkatholischen Gemeinde celebrirte
<lb/>Messe, also eine gottesdienstliche Handlung zum Gegenstände haben, die
<lb/>an. sich eine Einrichtung der katholischen Kirche darstellt; daß das an- 
<lb/>gegriffene Urtheil gleichwohl den §. 166 des Strafgesetzbuches, welcher
<lb/>die öffentliche Beschimpfung der Einrichtungen und Gebräuche einer der
<lb/>christlichen Kirchen mit Strafe bedroht, im vorliegenden Falle aus dem
<lb/>Grunde nicht für anwendbarerachtet, weil zu den vom Staate anerkannten
<lb/>christlichen Kirchen, welche das Gesetz allein im Auge habe, außer der evan- 
<lb/>gelischen nur noch die römisch-katholische Kirche gehöre, diese aber diejenige
<lb/>Kirche sei, welche in dem Papst zu Rom ihr geistliches Oberhaupt erkenne
<lb/>und in Preußen durch die in ihrer Wirksamkeit staatlich anerkannten Landes- 
<lb/>bischöfe repräsentirt werde, welche Kirche gegenwärtig noch in ihrer Organi- 
<lb/>sation in Haupt und Gliedern im Staate bestehe, und weil die sich so
<lb/>nennenden Altkatholiken, indem sie den Beschlüssen des Vaticanischen Concils
<lb/>in Rom ihre Anerkennung versagten, ohne Mitwirkung ihres bisherigen
<lb/>Oberhauptes sich zu Gemeinden constituiren und einen abgesonderten Cultus
<lb/>ausübten, sich im Lehrbegriffe sowohl, wie in der Disciplin von der römisch-
<lb/>katholischen Kirche trennten, diese nicht weiter zu repräsentiren vermöchten,
<lb/>vielmehr im Sinne des Patentes vom 30. März 1847 eine neue Religions-
<lb/>gesellschaft bildeten, welcher der Schutz des §. 166 des Str. G. B. erst nach
<lb/>staatlicher Anerkennung durch Ertheilung der Corporationsrechte zustehe;

<lb/>In Erwägung: ; . .
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0052.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>daß durch diese Entscheidung die Grenzen verkannt sind, innerhalb deren
<lb/>sich die zur Anwendung der Strafgesetze berufenen Gerichte Zu bewegen
<lb/>haben; -

<lb/>daß der Streit darüber, welche Lehren einer Kirche dergestalt wesentlich
<lb/>sind, daß ihre Anerkennung die Bedingung der Angehörigkeit zu dieser Kirche
<lb/>bildet, auf kirchlichem Gebiete und zwar mit einer auf dieses Gebiet be- 
<lb/>schränkten Wirkung zum Austrage zu bringen ist;

<lb/>daß dies insbesondere in dem Falle gilt, wenn über die Ausdehnung der
<lb/>Machtbefugnisse, welche nach der wahren Lehre der Kirche den Organen der
<lb/>kirchlichen Gewalt zustehen, gestritten wird und in Folge der sich gegenüber- 
<lb/>stehenden Auffassungen der eine der streitenden Theile sich in die Lage ver- 
<lb/>setzt sieht, einen seiner Auffassung entsprechenden abgesonderten Kultus
<lb/>auszuüben;

<lb/>daß daher der Anklagesenat, wie er nicht die Befugniß gehabt hätte, die- 
<lb/>jenigen für außerhalb der katholischen Kirche stehend zu erklären, welche
<lb/>die Beschlüsse des Vaticanischen- Concils anerkennen, ebenso wenig befugt
<lb/>war, aus Gründen, welche lediglich dem kirchlichen Gebiete angehören, zu
<lb/>entscheiden, daß die sogenannten Altkatholiken sich von der römisch-katholischen
<lb/>Kirche getrennt haben;

<lb/>daß er vielmehr, da es sich um den Schutz handelt, welchen die'Gesetz- 
<lb/>gebung des Staats und insbesondere der §. 166 des Str. G. B. den christ- 
<lb/>lichen Kirchen gewährt, sich auf die Entscheidung der Frage zu beschränken
<lb/>hatte, ob nach den Gesetzen des Staates die durch den Staat erfolgte An- 
<lb/>erkennung der katholischen Kirche zu Gunsten der sog. Altkatholiken ange- 
<lb/>rufen werden kann, oder nicht;

<lb/>In Erwägung:

<lb/>daß eine Erklärung des Austrittes aus der katholischen Kirche Seitens
<lb/>der sog. Altkatholiken nicht erfolgt ist, von denselben vielmehr ihre volle
<lb/>Zugehörigkeit zu der katholischen Kirche behauptet und das nach dem Be- 
<lb/>schlüsse des Vaticanischen Concils von anderen Angehörigen der katholischen
<lb/>Kirche adoptirte Dogma von der päpstlichen Unfehlbarkeit als eine Irrlehre
<lb/>bezeichnet wird, in dessen Annahme ein Abfall dieses Theiles der Katholiken
<lb/>von ihrer Kirche gefunden werden müsse;

<lb/>In Erwägung:

<lb/>daß der Staat seine Anerkennung der katholischen Kirche an die Be- 
<lb/>dingung, daß von den Angehörigen derselben irgend eine Lehre, und ins- 
<lb/>besondere die Lehre von der Bedeutung der Beschlüsse eines den Umfang
<lb/>der päpstlichen Gewalt definirenden Concils als Glaubenslehre anerkannt
<lb/>werde, nicht geknüpft hat;

<lb/>daß, wenn aufgestellt wird, der Staat habe mit der Anerkennung der
<lb/>katholischen Kirche zugleich die Organisation derselben und demnach auch die
<lb/>Bedeutung der Aussprüche anerkannt, welche von den Organen der kirch- 
<lb/>lichen Gewalt ausgingen, hierbei übersehen wird, daß die Anerkennung der
<lb/>kirchlichen Organisation und Konsequenzen derselben sich auf das kirchliche
<lb/>Gebiet beschränkt, &gt;da auf dem staatlichen Gebiete Beschlüsse nicht für bindend
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0053.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>erachtet werden können, auf welche der Staat in keiner Weise eine Ein- 
<lb/>wirkung auszuüben hat;

<lb/>In Erwägung: .

<lb/>daß, wenn nun aber die Staatsgesetze Bedingungen, von deren Vorhanden- 
<lb/>sein die Zugehörigkeit zu der katholischen Kirche insoweit abhängig sei, als
<lb/>es sich um die Anerkennung dieser Kirche durch den Staat handele, nicht
<lb/>. ausgestellt haben, und wenn auch die desfallsigen Allssprüche kirchlicher Be- 
<lb/>hörden, selbst abgesehen von dem über ihre kirchliche Gültigkeit bestehenden
<lb/>Streite, auf dem staatlichen Gebiete nicht maßgebend fein können, alle die- 
<lb/>jenigen, welche sich als Angehörige der katholischen Kirche bekennen, rück-
<lb/>sichtlich ihres, dem Ritus dieser Kirche entsprechenden Gottesdienstes auf
<lb/>den Schutz, welchen das Gesetz der katholischen Kirche gegen Beschimpfungen
<lb/>ihrer Einrichtungen oder Gebräuche gewährt, so lange Anspruch haben, als
<lb/>' nicht im gesetzlichen Wege festgestellt ist, daß auf sie die staatliche Anerkenn- 
<lb/>ung der katholischen Kirche keine Anwendung finde;

<lb/>In Erwägung: . .

<lb/>daß hiernach die angegriffene Entscheidung als auf einer Ueberschreitung
<lb/>der den Gerichten gesetzlich zustehenden Gewalt und auf einer Verletzung des
<lb/>§. 166 des Str. G. B. beruhend, der Vernichtung unterliegt;

<lb/>In Erwägung, bezüglich desselben Veschuldigungspunktes, zur Sache selbst:

<lb/>daß, wie auch bereits vom Anklagesenat angenommen worden, der Be- 
<lb/>schuldigte Grüter die drei incriminirten Artikel verfaßt und in der Nr. 89 des
<lb/>Uerdinger Volksblattes resp. der Nr. 45 des Anzeigeblattes für den Kreis
<lb/>Crefeld veröffentlicht hat;

<lb/>daß hiernach und mit Rücksicht auf den Inhalt der fraglichen Artikel gegen
<lb/>den Beschuldigten Grüter hinreichende Anzeigen vorliegen, durch diese Artikel
<lb/>eine Einrichtung der katholischen Kirche beschimpft zu haben;
<lb/>aus diesen Gründen

<lb/>cassirt das Königliche Ober-Tribunal, II. Abtheilung des Senats für Straf- 
<lb/>sachen, das Urtheil des Anklagesenats des Rheinischen Appellationsgerichts-
<lb/>hofes vom 21. März 1873, insoweit dadurch der gegen den Rathskammer- 
<lb/>beschluß des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 29. Januar desselben
<lb/>Jahres eingelegte Einspruch rücksichtlich der gegen den Beschuldigten Grüter
<lb/>auf Grund des §. 166 des Reichs-Strafgesetzbuches erhobenen Beschuldigungen
<lb/>verworfen worden;

<lb/>verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des cassirten;
<lb/>verweist sodann in der Sache selbst erkennend, unter Annahme des Ein- 
<lb/>spruchs gegen den erwähnten Raths-Kammerbeschluß, den Beschuldigten
<lb/>Grüter auch unter der Beschuldigung: durch die erwähnten Artikel öffentlich
<lb/>eine Einrichtung der katholischen Kirche beschimpft zu haben, vor die Zucht- 
<lb/>polizeikammer des Königlichen Landgerichtes zu Düsseldorf. —
</p>
            <p>

               <lb/>I.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0054.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>- 5.

<lb/>Die staatliche Dotation der Bischöfe in Preußen ans Grund der Bulle de salute
<lb/>animarum beruht auf keinen privatrechtlicherr, zur Verfolgung im Rechtswege ge- 
<lb/>eigneten Titel. J

<lb/>(Vers, des Ober-Tribunals in Berlin vom 14. Juli 1873.)

<lb/>Das Bisthum Ermeland, vertreten durch den zeitigen Bischof Dr. Krementz,
<lb/>hatte bei dem Stadtgerichte in Berlin gegen den Königlichen Fiscus Klage auf
<lb/>Zahlung gewisser fälliger'Gehalts- und Dotations-Beträge erhoben. Damit in
<lb/>den Vorinstanzen per decretum abgewiesen, wurde von dem Ober-Tribunal in
<lb/>Berlin durch obige Verfügung auch die Beschwerde über diese Abweisung aus
<lb/>folgenden Gründen verworfen:

<lb/>Ohne daß es eines speciellen Eingehens auf alle zur Motivirung der Be- 
<lb/>schwerde angeführten Gründe bedarf, genügt zur Rechtfertigung der Abweisung
<lb/>der Klage Folgendes;

<lb/>1) Das*Patent vom 13. September 1772, die K. O. v. 1. und 2. Novbr. 1772,
<lb/>der Warschauer Traktat vom 18. September 1773, sowie die K. O. v. 23.
<lb/>und 29. Decbr. 1804 und 28. Mai 1808 und das Patent vom 16. Juli 1808
<lb/>sind Regierungshandlungen, aus welchen für das Bisthum Privatrechte nicht
<lb/>begründet worden sind und nicht begründet werden konnten.

<lb/>2) Wenn auch das dem Präjudize Nr. 2186 zum Grunde gelegene Sach- und
<lb/>Rechtsverhältniß in einigen Beziehungen verschieden von dem in der Klage
<lb/>vorgetragenen ist, so sind doch die in dem 19. Bande der Entscheidungen
<lb/>des Ober-Tribunals S. 409 ff. angeführten Gründe dafür: daß aus der
<lb/>Bulle de salute animarum in Verbindung mit der K. O. v. 23. Aug. 1821
<lb/>einem geistlichen Institute ein Klagerecht nicht zusteht, so lange die Aus- 
<lb/>führung der Dotation desselben den einzelnen Instituten nicht Privateigen- 
<lb/>thum zugewiesen habe, — auch für die in Rede stehende Klage maßgebend.
<lb/>Hierin hat auch das Consist.-Decret „Providam" vom 9. Aug. 1855 und
<lb/>die -Festsetzung des Dotations-Etats vom 12. März 1860 keine Aenderung
<lb/>bewirken können, denn

<lb/>3) diese Etatsfestsetzung für das Bisthum Ermland ist eine bloße Regierungs- 
<lb/>handlung, wodurch in keiner Weise vertragsmäßige Verpflichtungen der
<lb/>Staatscasse dem Bisthum gegenüber begründet sind, und ebenso ist die Allerh.
<lb/>Anerkennungs-Urkunde v. 1. Mai 1868 lediglich als ein von der Staats-
<lb/>Kirchenhoheit erlassener Staatsact anzusehen, wodurch Privatrechte des zeiti- 
<lb/>gen Bischofs nicht konstituirt worden sind, auch nicht haben begründet wer- 
<lb/>den sollen und können.

<lb/>Fehlt es aber hiernach dem Bisthum an einem Privätrechtstitel, wodurch
<lb/>die eingeklagten Einkünfte erworben worden, so betrifft die Klage keinen Gegen- 
<lb/>stand des Privat-Eigenthums und ist sonach von der Entscheidung durch richter- 
<lb/>liche Aussprüche ausgeschlossen, weshalb sie als unzulässig nach §. 12 Tit. 5,
<lb/>§. 7 Tit. 6, Thl. I. A. G. O. mit Grund zurückgewiesen worden ist.
</p>
            <p>

               <lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0055.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>6.

<lb/>Die dem katholischen Bischöfe nach dem Gesetze vom 13. Februar 1854 zustehende
<lb/>Befugniß zur Erhebung des Konfliktes kann in dem Falle nicht ausgeübt werden,,
<lb/>in welchem dem betr. Geistlichen eine mit Strafe Vedrohete Ueberschreitung seiner
<lb/>Amtsbefugnisse zur Last fällt.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Komp.-Konfl. vom 2. März 1872.)

<lb/>Obiger Grundsatz beruht auf der Erwägung:
<lb/>daß zwar die Befugniß des Fürst-Biscbofs zur Erhebung eines Kompetenz-
<lb/>Konflikts resp. Konflikts nach der Praxis des Gerichtshofes (Erk. vom
<lb/>23. Juni 1858 sJ. M. Bl. 1859 p. 237), Erk. vom 13. October 1860
<lb/>sJ. M. B. 1861 p. 225]) an sich keinem Bedenken unterliegt,
<lb/>daß jedoch der erhobene Konflikt nach Lage der Sache materiell nicht ge- 
<lb/>rechtfertigt erscheint, da es durch das in der Voruntersuchung abgegebene
<lb/>Geständniß des Angeklagten thatsächlich feststeht, daß die Trauung auf
<lb/>seine Anweisung durch seinen Kaplan erfolgt ist, obwohl ihm, dem
<lb/>Angeklagten, bekannt war, daß das nach §. 138, 139, 151, Tit. 1,
<lb/>Thl. II. d. A. L. R. in den Parochien beider Brautleute dreimal zu be- 
<lb/>wirkende Aufgebot in der evangelischen Kirche des Bräutigams nur ein- 
<lb/>mal stattgefunden hatte,

<lb/>daß dem Angeklagten daher eine nach den §§. 154, 155 a. a. O. mit
<lb/>fiskalischer Geld- eventuell Gefängnißstrafe bedrohte Ueberschreitung seiner
<lb/>Amtsbefugnisse zur Last fällt, welche nach §§. 1—3 des Gesetzes vorn
<lb/>13. Februar 1854 (Gesetz-S. p. 86) die Verwerfung des erhobenen Kon- 
<lb/>flikts zur Folge haben muß,

<lb/>daß endlich die Ausführung, auf die der Konfliktsbeschluß sich beschränkt:
<lb/>„ein Vergehen bei Gelegenheit einer Amtshandlung eines Geistlichen
<lb/>falle dem disciplinarischen Einschreiten der geistlichen Oberen anheim
<lb/>und die gerichtliche Verfolgung könne erst eintreten, wenn die geist- 
<lb/>lichen Oberen es an geeignetem Einschreiten fehlen lassen",
<lb/>als mit den allegirten gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehend, keine
<lb/>Berücksichtigung verdient. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>7.

<lb/>DaS Beichtehören fällt unter den Begriff „geistliche Amtshandlung", §. 23 Ges.
<lb/>v. 11. Mai 1873.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 30. Juni 1874.)

<lb/>Wenn Implorant jetzt noch besonders hervorhebt, das Beichtehören, welches
<lb/>von den Vorderrichtern als eine geistliche Amtshandlung aufgefaßt worden ist,
<lb/>sei so wenig, wie das Lesen einer stillen Messe, eine blos amtliche Funktion des
<lb/>Pfarrers, sondern nach Trident. Sess. XIV. c. 5 u. 6 eine Berechtigung jedes
<lb/>Priesters, so ist auch dieser Einwand ohne Bedeutung. Denn der Appellations- 
<lb/>richter hat thatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte das Beichtehören, wie die
<lb/>übrigen ihm zur Last gelegten geistlichen Handlungen, in der Kirche vorge-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. i. Heft. 4
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0056.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>nommen hat, und wenn er annimmt, daß es unter diesen Umständen eine für
<lb/>den Pfarrer vorgenommene geistliche Amtshandlung sei, so kann darin ein Rechts- 
<lb/>irrthum nicht erblickt werden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>8.

<lb/>Interpretation des §. 72 11t. o. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (N.-G.-B.
<lb/>S. 273) und Feststellung der technischen Fragen für Anwendung jener Bestim- 
<lb/>mungen.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 19. Juni 1874.)

<lb/>Kläger bezieht vom Staate die Jnvaliden-Pension zweiter Classe mit 7 Thlr.
<lb/>monatlich, und die Penüonszulage mit 2 Thaler monatlich.

<lb/>§§. 65, 66, 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871.

<lb/>Erstere wird den Soldaten gewährt, wenn sie zu keinerlei Militairdienst
<lb/>mehr tauglich (ganzinvalide) und dabei durch Dienstbeschädigung gänzlich er- 
<lb/>werbsunfähig; letztere, die Zulage, wird ihnen alsdann gewährt, wenn sie durch
<lb/>den Krieg ganzinvalide geworden sind.

<lb/>Kläger verlangt daneben nach §. 72 lit. c. und ä. eine Verstümmelungs- 
<lb/>zulage von 6 Thaler monatlich. Eine solche ist im §. 72 denen ausgesetzt:

<lb/>welche durch Dienstbeschädigung erblindet, verstümmelt oder in der näher
<lb/>bezeichneten Weise schwer und unheilbar beschädigt sind.

<lb/>Sie wird in den unter litt. a. bis d. aufgeführten Fällen ertheilt.

<lb/>Die unter a. und b. sind hier nicht vorhanden. Sie betreffen den Verlust
<lb/>einer Hand, eines Fußes, eines Auges, der Sprache.

<lb/>Kläger ist durch einen Gewehrschuß an der linken Hand verwundet, die
<lb/>Hand aber erhalten. Er hat am Zeige- und Mittelfinger die beiden vorderen
<lb/>Glieder, am Ringfinger das vordere und einen Theil des mittleren verloren. Das
<lb/>Nagelglied des kleinen Fingers ist beschädigt, der Daumen intact geblieben.

<lb/>Die lit. e. erfordert:

<lb/>Die Störung der activen Bewegungsfähigkeit &gt; einer Hand oder eines
<lb/>Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verlust des
<lb/>Gliedes gleichzuachten ist.

<lb/>Kläger behauptet, eine solche sei eingetreten; die Militair-Verwaltungsbehörde
<lb/>hat es nach einer Untersuchung und nach abgegebenen Gutachten von Militair-
<lb/>ärzten nicht angenommen.

<lb/>Rach lit. e. ist die Berechtigung zur Verstümmelungszulage von der Frage
<lb/>abhängig, ob die Störung der activen Bewegungsfähigkeit der Hand in einem
<lb/>Grade stattfindet, daß sie dem Verluste der Hand gleichzuachten ist.

<lb/>Hierüber sind im Processe auf den Antrag des Klägers zwei von ihm vor- 
<lb/>geschlagene Aerzte eidlich vernommen. Beide haben nach ärztlicher Untersuchung
<lb/>des Klägers diese Frage verneint. Ihre Gutachten sind übereinstimmend ausge- 
<lb/>fallen, speciell durch den Befund, insbesondere durch die körperliche Beschaffenheit
<lb/>der Hand, des Armes und der Gelenke, motivirt, in ihrer Begründung überall
<lb/>nicht angefochten und nach §. 10, Nr. 7, Titel 13, Theil I. der Allgemeinen Ge- 
<lb/>richts-Ordnung völlig beweiskräftig.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0057.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>Die in der lit. e. enthaltene Voraussetzung zu ihrer Anwendung liegt so- 
<lb/>nach nicht vor.

<lb/>Die Ausführung des Klägers:

<lb/>es sei rein richterlich zu entscheiden, ob die erlittene Verstümmelung sei- 
<lb/>ner Hand einem Verluste derselben gleichkomme, weil er die Hand zum
<lb/>Betriebe seiner Schuhmacherprofession nicht mehr gebrauchen könne,
<lb/>ist unzutreffend.

<lb/>Der Anspruch auf die Verstümmelungszulage unterliegt der rechtlichen Be-
<lb/>urtheilung; die Frage aber, ob die gestörte active Beweglichkeit der Hand nach
<lb/>ihrer Beschaffenheit und ihrem Grade dem Verluste der Hand gleichzustellen,
<lb/>ist eine faktische Frage von wesentlich technischer Natur. Für sie ist das Gut- 
<lb/>achten der Sachverständigen beweisend, gegen dessen Begründung respective Rich- 
<lb/>tigkeit Bedenken nicht vorgebracht sind, auch richterlich nicht obwalten.

<lb/>Daß aber Kläger durch die Handbeschädigung Zur Ausübung des Schuh- 
<lb/>machergewerbes unfähig geworden sein will, ist für die Anwendbarkeit der lit. c.
<lb/>nickt erheblich. Voraussetzung derselben ist die darin bezeichnete, einem gänzlichen
<lb/>Verluste gleich zu achtende Beschädigung der Hand. Sie wird durch eine einge-
<lb/>Lretene Erwerbsunfähigkeit nicht ersetzt, und ist nicht in der 11t. c. als ein zur
<lb/>Verstümmelungszulage berechtigender schwerer Grad der Verletzung, wohl aber
<lb/>vorher bei Abmessung der Höhe der Invaliden-Pension berücksichtigt. Diese ist
<lb/>in den §§. 66 folg, für Ganzinvalide verschieden abgestuft, je nachdein sie bei
<lb/>gänzlicher Erwerbsunfähigkeit ohne fremde Pflege und Wartung nicht bestehen
<lb/>können, oder gänzlich, oder größtentheils, oder theilweise dienstunfähig oder nur
<lb/>zu jedem Militairdienste untauglich geworden sind. Ihnen zu Folge erhält auch
<lb/>Kläger die Jnvalidenpension der durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbs- 
<lb/>unfähig gewordenen ganzinvaliden Soldaten. Wie die Sache liegt, kann hier
<lb/>der Einwurf des Fiscus auf sich beruhen:

<lb/>daß es nicht zulässig sei, nach schon erfolgter Untersuchung und Prüfung
<lb/>durch die kompetenten Militair-Aerzte und Behörden in dem Processe ein
<lb/>neues Beweismaterial durch Vernehmung von Civilärzten heranzuziehen,
<lb/>etwaige Zweifel gegen die Gutachten in dem vorangegangenen Verwaltungs- 
<lb/>verfahren vielmehr durch Requisitionen der Militairbehörden zur Erledigung
<lb/>zu bringen wären.

<lb/>Der §. 72 lit. d., auf welche Vorschrift Kläger sich ebenfalls berufen hat,
<lb/>lautet:

<lb/>Die Bewilligung dieser Zulage ist ferner zulässig: d. bei solchen schweren
<lb/>Schäden an sonstigen wichtigen äußeren oder inneren Körpertheilen, welche
<lb/>in ihren Folgen für die Erwerbsfähigkeit einer Verstümmelung gleichzu- 
<lb/>achten sind.

<lb/>Auch durch diese Vorschrift werden die Klageanträge nicht gerechtfertigt.
<lb/>Sie hat andere Beschädigungen zum Gegenstände als diejenigen, von welchen
<lb/>die lit. a. bis c. handeln, nämlich schwere Schaden an sonstigen äußeren oder
<lb/>inneren Körpertheilen. Der Ausdruck sonstige ergiebt, daß Schäden gemeint
<lb/>sind, die nicht in dem Verluste der Hand, des Armes, des Fußes oder der Sprache
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0058.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>oder einer dem gänzlichen Verluste gleichzustellenden Verletzung dieser Organe
<lb/>bestehen, und unter die Vorschriften ILt. a. bis c. fallen.

<lb/>Bezüglich dieser in der lit. 6. gedachten Schäden ist allerdings außer ihrer
<lb/>Schwere das Kriterium ausgestellt, daß sie in ihren Folgen für die Erwerbs- 
<lb/>fähigkeit einer Verstümmelung gleichzuachten sind. . Dadurch ist aber nicht aus- 
<lb/>gesprochen, daß für schwere Schäden aller Art mit Einschluß der schon unter den
<lb/>11t. a, bis c. begriffenen, sobald sie nur Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben,
<lb/>die Verstümmelungszulage eintreten soll. Die 11t. 6. enthält eine von der lit. c,
<lb/>in sich verschiedene Bestimmung. Bezüglich der Verstümmelungspension stellt
<lb/>letztere es dem Verluste der Hand gleich, wenn sie wegen Unbeweglichkeit nicht
<lb/>gebraucht werden kann, erstere dem Verluste einer Hand oder eines Fußes, wenn
<lb/>ein schwerer Schade an wichtigen sonstigen äußeren oder inneren Körpertheilen
<lb/>eine gleiche Erwerbsunfähigkeit, wie jener zur Folge hat. Beide Vorschriften,
<lb/>einzeln und mit einander interpretirt begründen nicht die Ansicht des Klägers,
<lb/>daß er durch die Handverletzung, wie sie festgestellt worden, und dadurch ent- 
<lb/>standene Erwerbsunfähigkeit ein Recht auf die Verstümmelungspension erlangt
<lb/>habe.

<lb/>Bei der Nichtanwendbarkeil der Vorschrift lit. ä. ist hier nicht zu erörtern,
<lb/>ob dieselbe, wie Fiscus behauptet, die Gewährung gedachter Pension zwar fakul- 
<lb/>tativ gestattet, aber dem Beschädigten darauf keinen Rechtsanspruch einräumt.

<lb/>In jeder Beziehung unzulässig ist der eventuelle Klageantrag:

<lb/>Fiscus habe anzuerkennen, daß die Beschädigung der Finger des Klägers
<lb/>eine schwere und in ihren Folgen für die Erwerbsfähigkeit einer Ver- 
<lb/>stümmelung gleichzuachten sei.

<lb/>Derselbe ist zu einer Entscheidung darüber nicht geeignet, da die Voraus- 
<lb/>setzungen der Vorschriften lit. e. und ä. überhaupt nicht vorliegen und er weder
<lb/>schon den rechtmäßigen Grund noch einen sonstigen Präjudicialpunkt für einen
<lb/>daraus herzuleitenden Klageanspruch betrifft.

<lb/>Die vorige Entscheidung ist hiernach zu bestätigen gewesen.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>9.

<lb/>Einfluß der Bundes-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 auf die in den Bundes
<lb/>ländern bestehenden Medieinal-Taxen.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom II. März 1873.)

<lb/>Der Kläger Dr. R. hatte die verklagte Wittwe K. aus B. während ihres
<lb/>vierwöchentlichen Aufenthaltes in Wiesbaden ärzlich behandelt und ihr zu diesem
<lb/>Zwecke 65 Besuche gemacht. Ueber die Angemessenheit der ärztlichen Liquidation
<lb/>ist Streit entstanden.

<lb/>Der erste Richter hatte Sachverständige darüber abgehört, ob nach der, von
<lb/>dem Kläger behaupteten Natur der Krankheit „nach der in Wiesbaden geltenden
<lb/>Medicinal-Taxe" der Satz von 2 Thlr. für jeden Besuch angemessen sei.

<lb/>Darauf sprach er dem Kläger für 65 Besuche, außer den empfangenen
<lb/>50 Thlrn., noch 15 Thlr. zu, wies ihn dagegen mit der Mehrforderung ab. Er
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0059.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>hielt die preußische Medicinal-Taxe vom Jahre 1815 an sich für anwendbar,
<lb/>erachtete jedoch auf Grund der Gutachten der vernommenen Sachverständigen
<lb/>den Satz von 1 Thlr. für jeden Besuch für angemessen.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte der Kläger wegen seiner Abweisung in
<lb/>Höhe von 65 Thlr. die Appellation, die Verklagte wegen ihrer Verurtheilung zu
<lb/>Zahlung von 15 Thlr. den Recurs ein. Auf beide Rechtsmittel hat das Appel- 
<lb/>lationsgericht zu Bromberg am 12. October 1872 dahin erkannt, daß Kläger
<lb/>auch mit den ihm vom ersten Richter zugesprochenen 15 Thlr. abzuweisen.

<lb/>Die gegen dieses Erkenntniß vom Kläger eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ist durch Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 11. März 1873 zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Parteien sind darüber einig, daß, abgesehen von der Vorschrift des
<lb/>§. 80 der Bundes - Gewerbe - Ordnung vom 21. Juni 1869 die, durch die Ver- 
<lb/>ordnung vom 2. Juli 1867 (G.-S. von 1867 S. 1119) auch für das vormalige
<lb/>Herzogthum Nassau publicirte preußische „Neurevidirte Taxe" für die Medicinal-
<lb/>Personen vom 21. Juni 1815 (G.-S. von 1815 S. 109) dort Gültigkeit haben
<lb/>würde. Ihre Ansichten weichen nur darin von Einander ab, daß der Kläger
<lb/>diese Taxe durch den §. 80 jener Gewerbe-Ordnung für aufgehoben, und des- 
<lb/>halb, beim Mangel einer über die Höhe der ihm für seine der Verklagten gelei- 
<lb/>stete, ärztliche Hülfe zu gewährenden Vergütung getroffenen Vereinbarung, aus- 
<lb/>schließlich das Gutachten von Sachverständigen für maßgebend erachtet, während
<lb/>die Verklagte die Vorschriften der Taxe noch für fortbestehend hält. Hierin ist
<lb/>ihr der Appellationsrichter mit Recht beigetreten.

<lb/>Nach dem Art. 2 der Verfaffung des deutschen Bundes gehen die Bundes- 
<lb/>gesetze den Landesgesetzen vor. An sich würde daher die Gewerbe-Ordnung vom
<lb/>21. Juni 1869, als das neuere Gesetz, zur Aufhebung der Preußischen Medicinal-
<lb/>Taxe geeignet gewesen sein.

<lb/>Ob für diese Frage, in wie weit ein Preußisches Gesetz durch ein Bundes-,
<lb/>jetzt Reichsgesetz aufgehoben sei, die Vorschrift des ß. 59 der Einleitung zum Allg.
<lb/>L.-R., nach welcher Gesetze so lange ihre Kraft behalten, bis sie vom Gesetzgeber
<lb/>ausdrücklich wieder aufgehoben sind, maßgebend sei, kann dahingestellt bleiben.
<lb/>Denn das Wort „ausdrücklich" hat, — wie auch Förster meint (Theorie und
<lb/>Praxis Bd.I. S. 35), — auch dort nicht die Bedeutung, daß in dem neuen Ge- 
<lb/>setze wörtlich gesagt sein müsse, das ältere Gesetz sei aufgehoben; vielmehr ge- 
<lb/>nügt es zur Außerkraftsetzung des letzteren, wenn entweder die Vorschriften.des
<lb/>neueren Gesetzes mit dem älteren unvereinbar sind, oder doch aus seinem Inhalte
<lb/>die Absicht, das ältere nicht fortbestehen zu lassen, klar erhellt. So aufgefaßt,
<lb/>enthält aber der §. 59 cit. keine dem Allg. L.-R. eigenthümliche Bestimmung,
<lb/>vielmehr nur ein in der allgemeinen Rechtstheorie wurzelndes Princip.

<lb/>Von dieser Voraussetzung der Beseitigung einer gesetzlichen Vorschrift aus- 
<lb/>gegangen, kann die Preußische Medicinal-Taxe vom Jahre 1815 durch den §. 80
<lb/>der Gewerbe-Ordnung für aufgehoben nicht erachtet werden. Dieser §. schreibt vor:

<lb/>„Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (§. 29 Abs. 1) bleibt der

<lb/>Vereinbarung überlaffen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0060.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden
<lb/>festgesetzt werden."

<lb/>Daß hierin nicht eine ausdrückliche Aufhebung der mehrerwähnten Taxe zu.fin- 
<lb/>den ist, leuchtet ein; es geschieht derselben so wenig, als der für andere Länder
<lb/>des Deutschen Bundes bestehenden Medicinal-Taxen Erwähnung.

<lb/>Es ist aber auch weder aus seinem Inhalte die Absicht, jene Taxe aufzuhe-
<lb/>ben, erkennbar, noch ist derselbe mit dem Fortbestehen der Taxe unvereinbar.
<lb/>Die Worte:

<lb/>„Als Norm rc. können für dieselben (die Aerzte) re. Taxen festgesetzt werden"
<lb/>bestimmen, ihrem zunächst maßgebenden Wortsinne nach, nur: daß es nicht un- 
<lb/>zulässig sein soll, den Liquidationen der Aerzte im Interesse des Publikums
<lb/>Schranken zu setzen.

<lb/>Daß dies auch in der That die Bedeutung des Paragraphen nur hat sein
<lb/>sollen, ergiebt sich aus dem vorangehenden §. 72, welcher bestimmt:

<lb/>„Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend geordnet wor- 
<lb/>den, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen,
<lb/>sind sie in einer von der Ortspolizei-Behörde zu bestimmenden, höchstens
<lb/>einjährigen Frist aufzuheben."

<lb/>Nach dieser Vorschrift bildet die Unzulässigkeit von Taxen für Gewerbetreibende
<lb/>die Regel, von der die darin in Bezug genommenen Paragraphen, zu denen der
<lb/>hier in Rede stehende §. 80 gehört, die Annahme statuiren, d. h. verordnen, daß
<lb/>für die darin behandelten Kategorien von Gewerbetreibenden-— hier die Aerzte
<lb/>— Taxen statthaft sein sollen. — Dagegen ist davon, daß, wo in einzelnen Län- 
<lb/>dern Taxen für Aerzte bereits bestehen, diese außer Kraft treten sollen, nirgend,
<lb/>auch nur andeutungsweise die Rede. Es find selbst Gesichtspunkte, welche bei
<lb/>der Fortsetzung der im §. 80 nachgelassenen Taxen ins Auge zu fassen wären,
<lb/>nicht angegeben: den Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten würde daher
<lb/>unverwehrt sein, zu bestimmen, daß die neue Taxe mit der älteren — durch den
<lb/>§. 80 aufgehobenen — durchweg von gleichem Inhalte sein solle. Hiervon aus- 
<lb/>gegangen, würde aber die, die Aufhebung bestehender Taxen betreffende Vorschrift
<lb/>des §. 80 illusorisch und somit zwecklos sein. Außer der Bestimmung über die
<lb/>Zulässigkeit ärztlicher Taxen überhaupt beabsichtigte der Paragraph aber zugleich
<lb/>eine Beschränkung in Betreff der Kompetenz zum Erlasse solcher Taxen dadurch
<lb/>anzuordnen, daß er hierzu nur die Centralbehörden, im Gegensatz zu den Pro- 
<lb/>vinzial-, Bezirks- und Orts-Verwaltungsbehörden, für befugt erklärt.

<lb/>Mit der, der Ansicht des Appellationsrichters entsprechenden Auslegung
<lb/>des §. 80, welcher im Entwürfe der Gewerbe-Ordnung lautete (Drucksachen v.
<lb/>1869 Bd. I. Nr. 13 S. 19):

<lb/>„Taxen für die Medicinal-Personen und Apotheker können von den Cen- 
<lb/>tral-Behörden festgestellt werden",

<lb/>stehen auch die Motive zu demselben im Einklänge. (Ebendas. S. 80.)

<lb/>Nachdem dort Eingangs des den §. 80 in sich schließenden Tit. V. des Ent- 
<lb/>wurfes mit der Ueberschrift: „Taxen" bemerkt worden, daß die Ausschließung
<lb/>polizeilicher Taxen eine nothwendige Konsequenz der Gewerbefreiheit sei, heißt es
<lb/>bei der Besprechung der Ausnahmen von dieser Regel in Bezug auf die Aerzte:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0061.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 55

<lb/>„Die Taxen für Aerzte, welche nach den: überall bestehenden Gebrauche nur
<lb/>in Streitfällen eintreten, haben den Vortheil, Streitigkeiten über den Preis
<lb/>für Leistungen vorzubeugen, welche sich eigentlich nicht abschätzen lassen.
<lb/>Auch würde die nach manchen Landesgesetzen den Aerzten obliegende Pflicht,
<lb/>ihre Hülfe nicht zu versagen, illusorisch sein, wenn ihren Honorar-Forderun- 
<lb/>gen nicht ein Maximum gesetzt wäre. Die Fassung des Paragraphen schließt
<lb/>übrigens jeden Zwang zur Einführung von Taxen für Medicinal-Perso- 
<lb/>nen aus."

<lb/>Diese Bemerkungen geben zu erkennen, daß es sich ausschließlich um die
<lb/>Frage handelte: ob es überhaupt gerechtfertigt sei, als Ausnahme von der vor- 
<lb/>angehend aufgestellten allgemeinen Regel, die ärztlichen Liquidationen für Fälle
<lb/>mangelnder Uebereinkunft durch Taxen zu beschränken, daß dagegen die Frage:
<lb/>ob in Ländern, wo solche bereits beständen, diese ferner Geltung behalten, oder
<lb/>— etwa behufs Einführung auf gleichmäßigen Principien für die Reichsländer
<lb/>beruhenden Taxen — aufzuheben seien, gänzlich ausschied.

<lb/>Daß auch aus der Wortfassung: „Taxen können festgesetzt werden" nicht zu
<lb/>folgern ist, daß nur die künftig emanirten Taxen für die Aerzte bindend sein sol- 
<lb/>len, ergiebt sich deutlich aus einer Vergleichung des §. 80 mit dem §. 76 (im
<lb/>Entwürfe. §. 77) nebst Motiven. Derselbe bestimmt:

<lb/>„Die Ortspolizei-Behörde ist befugt für Lohnbediente re. Taxen festzusetzen".
<lb/>Auch hier wurde, da die Fassung im Wesentlichen mit der des §. 80 überein- 
<lb/>stimmt, von der Auslegung des Klägers ausgegangen, angenommen werden müs- 
<lb/>sen, daß sich die Befugniß der Behörden zur Feststellung von Taxen nur auf die
<lb/>Zukunft beziehe, die schon bestehenden Taxen mithin außer Kraft treten sollten.
<lb/>Daß dies aber nicht in der Absicht des Gesetzes gelegen hat, ergeben die Motive
<lb/>zu diesem Paragraphen unzweideutig. Denn mit den darauf bezüglichen Bemer- 
<lb/>kung derselben:

<lb/>„Taxen für die im §. 77 (des Entwurfes) bezeichnten Personen bestehen in
<lb/>allen größeren Orten und es liegt kein Bedürfniß vor, hierin etwas zu
<lb/>ändern",

<lb/>ist die Annahme, daß die schon bestehenden Taxen in Fortfall kommen sollten,
<lb/>nicht vereinbar.

<lb/>In . gleicher Weise, wie die Motive, stehen auch die Reichstags-Verhandlun- 
<lb/>gen der Ansicht des Appellationsrichters zur Seite. Es ist in Bezug auf den
<lb/>K. 80 von einem Abgeordneten beantragt, die Bestimmung über ärztliche Taxen
<lb/>ganz fortfallen zu lassen; von zwei anderen — für Osnabrück und Berlin —
<lb/>war vorgeschlagen: „demselben die Fassung zu geben, welche er demnächst in der
<lb/>Gewerbe-Ordnung erhalten hat (Bd. XIV der vorbezeichneten Sanunlung Nr. 83
<lb/>und 109, 12). Bei der Berathung über diese Anträge in der Sitzung vom
<lb/>20. April 1869 (Stenogr. Berichte Bd. I, S. 481 ff.) blieb wiederum die Frage:
<lb/>ob sich Taxen für Aerzte empfehlen und wie der Paragraph zu fassen sei, allei- 
<lb/>niger Gegenstand der Verhandlung, während so wenig über die bei der Feststel- 
<lb/>lung solcher Taxen zu beobachtenden Principien, als über die Frage des Fort- 
<lb/>bestehens oder der Aufhebung schon bestehender Taxen gesprochen wurde. Daß
<lb/>eine solche Aufhebung von keiner Seite beabsichtigt worden ist, ergiebt sich auch
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0062.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0062"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>daraus, daß, nachdem der Abgeordete für Osnabrück sein oben erwähntes Amen- 
<lb/>dement näher motivirt hatte, der Präsident des Bundeskanzleramtes, ohne Wi- 
<lb/>derspruch zu erfahren, bemerkte (ebendas. S. 463 f.):

<lb/>„Das Amendement, gegen welches er nichts einzuwenden habe, drücke in
<lb/>Betreff der Aerzte, wie der Abgeordnete für Osnabrück ausgeführt habe, nur
<lb/>denjenigen Zustand ans, welcher in Preußen bestehe, und daß eine solche
<lb/>subsidiäre Taxe im Interesse aller Theile bestehen müsse, sei von dem Abge- 
<lb/>ordneten überzeugend dargelegt"

<lb/>Eine Aeußerung, die darauf hindeutet, daß das Fortbestehen der Preußischen
<lb/>Medicinal-Taxe für selbstverständlich erachtet worden ist.

<lb/>Hiernach steht dem Appellations-Richter in gleicher Weise der Inhalt des
<lb/>§. 80, als die Geschichte seiner Entstehung zur Seite. Dem gegenüber kann dem
<lb/>Argument des Klägers: daß, wenn der §. 80 das Fortbestehen schon vorhandener
<lb/>Taxen hätte zulassen wollen, ihm eine dem §. 78 entsprechende Fassung hätte
<lb/>gegeben werden müssen, Gewicht nicht beigelegt werden. Dieser Paragraph bestimmt:
<lb/>„Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbetreibende Personen, welche nach
<lb/>den Bestimmungen im §. 36 von den Behörden zu beeiden und anzustellen
<lb/>sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach dem
<lb/>§. 36 zuständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen
<lb/>einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden".

<lb/>In den Motiven zu diesem Paragraph (im Entwürfe §. 79) wird nur ge- 
<lb/>sagt: daß Gewerbetreibende, welche in beschränkter Zahl angestellt seien (Feld-
<lb/>meffer, Markscheider rc.), einer Taxe für ihre Leistungen unterworfen werden müß- 
<lb/>ten, bedürfe keiner besonderen Begründung; und bei der Berathung in der Sitzung
<lb/>vom 20. April 1869 (Stenogr. Berichte de 1869, Bd. I, S. 481) ist, ohne jede
<lb/>Andeutung, daß bezüglich des Fortbestehens schon vorhandener Taxen in diesem
<lb/>Paragraphen etwas Singuläres bestimmt werden solle, lediglich die demselben zu
<lb/>gebende Fassung besprochen worden. Es kann daher daraus allein, daß dieser
<lb/>§. 78 den Passus enthält: „es werde hinsichtlich der Taxen für die dort bezeich-
<lb/>neten gewerbetreibenden Personen durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert"
<lb/>nicht gefolgert werden, daß die zur Zeit der Emanation der Gewerbe-Ordnung
<lb/>für die in den ZS. 76, 77 und 80 aufgeführten Personen in den einzelnen Bun- 
<lb/>desländern etwa vorhandenen Taxen aufgehoben sein sollten.

<lb/>Hiernach erscheint die Beschwerde über Verletzung des Art. 2 der Verfassung
<lb/>des Deutschen Bundes und des §. 80 der Bundes - Gewerbe - Ordnung hinfällig.
<lb/>(Abgedr. Entsch. B. 69, S. 165.) .1.
</p>
            <p>

               <lb/>10.

<lb/>Anspruch eines ehemaligen Schleswig-Holsteinschen Officiers auf Pension an die
<lb/>Preußischen Staatseaffe. Preuß. Verordnung vom 16. Septbr. 1867. Art. VII.
<lb/>(Ges.-Sammlung S. 1515.)

<lb/>(Erk. des Stadtger. in Berlin vom 6. Juli 1874.)

<lb/>Kläger ist nach seiner Angabe Ende Juli, nach derjenigen des Verklagten
<lb/>im August 1850 als Hauptmann in die damalige Schleswig-Holsteinische Armee
<lb/>eingetreten und im August 1851 als Invalide entlassen worden.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0063.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>Eine ihm bei seiner Verabschiedung zugebilligte Unterstützung von 300 Thlrn.
<lb/>ward ihm im Jahre 1852 von der dänischen Negierung wieder entzogen, im
<lb/>Jahre 1854 indeß von dem Deutschen Bunde aufs Neue bewilligt, und später
<lb/>in Folge der Vereinigung der Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der
<lb/>Preußischen Monarchie von der, preußischen Regierung zur Weitergewährung über- 
<lb/>nommen.

<lb/>Außerdem bezieht Kläger noch eine fernere, ihm im Jahre 1865 aus Schles- 
<lb/>wig-Holsteinischen Finanzen bewilligte Unterstützung von 180 Thlr. jährlich, welche,
<lb/>wie die erstgedachte Unterstützung, nunmehr für Rechnung der Preußischen Staats- 
<lb/>kasse aus der Regierungs-Hauptcasse zu Schleswig gezahlt wird.

<lb/>Kläger erachtet sich jedoch für berechtigt auf Grund des Schleswig-Holstein-
<lb/>schen Pensionsgesetzes vom 15. Februar 1850 eine jährliche Pension von 720 Thlr.
<lb/>zu beanspruchen und hat gegen den Verklagten als Rechtsnachfolger des Schles- 
<lb/>wig-Holsteinischen Fiskus, nachdem er auf seine bezüglichen Gesuche durch die
<lb/>Verfügungen des Ober-Präsidenten für Schleswig-Holstein vom 2. und 27. Mai
<lb/>1873 abschläglich beschieden worden, unter dem aus dem Tenor ersichtlichen An- 
<lb/>träge Klage erhoben.

<lb/>Der Verklagte hat den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges und
<lb/>der mangelnden Passivlegitimation erhoben, und in der Sache selbst den An- 
<lb/>spruch des Klägers mit den Bemerken bestritten, daß Kläger sich auf das, von
<lb/>der Statthalterschaft der Herzogthümer Schleswig-Holstein mit nur provisorischer
<lb/>Gültigkeit erlassene, und Seitens der Kommissarien des Landesherrn und des Deut- 
<lb/>schen Bundes mittelst Publicandum vom 25. März 1851 wieder außer Kraft ge- 
<lb/>setzte Pensionsgesetz vom 15. Februar 1850 nicht stützen könne und daß auf Grund
<lb/>des durch das Bundesgesetzblatt des norddeutschen Bundes publicirten Gesetzes
<lb/>vom 14. Juni 1868, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen
<lb/>und Unterstützungen an Officiere re. der vormaligen Schleswig-Holstein'schen Armee,
<lb/>dem Kläger eine vom 1. Juli 1867 ab zahlbare Pension von 250 Thlrn. nebst
<lb/>einer Pensionserhöhung von 200 Thlrn. jährlich zustehen würde, welche Kom- 
<lb/>petenzen von zusammen 450 Thaler jedoch nach Maßgabe des §. 3 des qu. Ge- 
<lb/>setzes neben den Unterstützungen von zusammen 460 Thaler, welche Kläger be- 
<lb/>ziehe, nicht, zur Zahlung gelangen könnten.

<lb/>Verklagter beantragt: Abweisung der Klage.

<lb/>Klägerischerseits sind die gegnerischen Ausführungen unter der Behauptung
<lb/>bestritten worden, daß Kläger schon im Februar 1851 vollständig dienstunfähig
<lb/>gewesen, und den Antrag auf Pensionirung gestellt, auch schon vor der Bekannt- 
<lb/>machung am 25. März 1851 als Invalide befunden worden sei.

<lb/>Diese Anführungen hat Verklagter wiederum bestritten.

<lb/>Es war, wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>Der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist für begründet zu er- 
<lb/>achten.

<lb/>Für die Zulässigkeit desselben kann Kläger sich auf das, vor der Vereinigung
<lb/>der Herzogthümer Schleswig und Holstein mit der Monarchie Preußen für letztere
<lb/>ergangene Gesetz vom 24. Mai 1861 nicht berufen.

<lb/>Nicht minder verfehlt ist die Bezugnahme des Klägers auf die Verordnung
</p>

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                n="58"
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            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>vom 6. Mai 1867 betreffend die Pensionsansprüche der in den neu erworbenen
<lb/>LandesLheilm angestellten und mit diesen übernommenen unmittelbaren Civil-
<lb/>Staatsbeamten.

<lb/>Denn Kläger war zur Zeit der Erwerbung von Schleswig-Holstein im Jahre
<lb/>1866 schon längst verabschiedet, mithin nicht mehr angestellt und ist mit den
<lb/>Herzogtümern als Beamter nicht übernommen worden.

<lb/>Endlich war er auch nicht mehr Civil-Staatsbeamter.

<lb/>Vielmehr können nur die Bestimmungen der Verordnung vom 16. Septem- 
<lb/>ber 1867 (Gesetz-Sammlung Seite 1515) betreffend die Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. December 1866 der
<lb/>Monarchie einverleibten Landestheilen zur Anwendung kommen.

<lb/>Nach Artikel VII dieser Verordnung bleibt aber hinsichtlich der Ansprüche
<lb/>von Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältniffe, die aus der Zeit vor der Publi-
<lb/>cation der Verordnung geltend gemacht werden, für die Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges die bisherige Gesetzgebung der einzelnen Landestheile auch ferner in Kraft.

<lb/>Der klägerische Pensionsanspruch wird aus der Zeit vor der Publication
<lb/>der Verordnung vom 16. September 1867 gellend gemacht, und es kommt daher
<lb/>für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges lediglich die bis dahin in Gel- 
<lb/>tung gewesene Gesetzgebung für Schleswig Holstein in Betracht.

<lb/>Dies ist die am 23. Februar 1854 erlassene dänische authentische Interpre- 
<lb/>tation der Verordnung vom 9. Juli 1840, welcher zufolge alle Ansprüche der
<lb/>Beamten auf Gehalt oder Pension an den Staat nicht als auf einem privat-
<lb/>rechtlichen Verpflichtungsgrunde beruhend anzusehen, und daher nach Maaßgabe
<lb/>des §. 4 der gedachten Verordnung auch nur mit Bewilligung des betreffenden
<lb/>Ministeriums klagbar sind.

<lb/>Letztere Bewilligung ist dem Kläger nicht ertheilt, und die Klage erscheint
<lb/>daher unzulässig.

<lb/>Aber auch in der Sache selbst würde, falls von der Unzulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges abzusehen wäre, der Klageanspruch für begründet nicht zu erachten sein.

<lb/>Die während der Erhebung der Herzogthümer gegen Dänemark im März 1849
<lb/>von der Deutschen Centralgewalt eingesetzte Statthalterschaft, von welcher das
<lb/>Pensions-Reglement oom 15. Febr. 1850 erlassen worden, hatte nach Inhalt des
<lb/>von dem Verklagten in beglaubigter Abschrift beigebrachten Publicandum vom
<lb/>26. März 1849 die Aufgabe, die Regierung in den Herzogthümern im Namen
<lb/>der Reichsgewalt, mit Vorbehalt der Rechte des Landesherrn, bis zum Ab- 
<lb/>schlüsse eines Friedens zu führen.

<lb/>Es muß dem Verklagten darin beigepflichtet werden, daß unter den vorbe- 
<lb/>haltenen Rechten des Landesherrn auch seine gesetzgeberischen Befugnisse zu ver- 
<lb/>stehen sind und daß die von der Statthalterschaft erlassenen Verordnungen nur
<lb/>unter der Voraussetzung Gesetzeskraft erlangten, daß sie demnächst von dem
<lb/>Landesherrn genehmigt wurden.

<lb/>Dies ist aber in Ansehung der Pensions-Verordnung vom 15. Februar 1850
<lb/>nicht der Fall, da dieselbe von den Kommissären des Landesherrn und des Deut- 
<lb/>schen Bundes mittelst der, in dem Gesetzblatt des Herzogthums Holstein publicirten
<lb/>Verordnung vom 25. März 1851 wieder aufgehoben worden ist, nachdem die-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0065.tif"
                n="59"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>selben in dem Publicandum vom 2. Februar 1851 es ausdrücklich ausgesprochen
<lb/>hatten, daß keinem ohne landesherrliche Sanktion erlassenen Gesetze der Karakter
<lb/>definitiver Gültigkeit beigelegt werden könne.

<lb/>Auf den in letzterem Publicandum enthaltenen Passus, daß privatrechtliche
<lb/>Verhältnisse, welche unter den seitherigen Gesetzen entftanben seien, durch deren
<lb/>Aufhebung nicht berührt würden, kann sich Kläger gegenüber der ausdrücklichen
<lb/>Aufhebung des Pensions-Reglements vom 15. Februar 1850 nicht stützen, und
<lb/>zwar um so weniger, als die Penfionsansprüche der Beamten nach der oben
<lb/>allegirten authentischen Interpretation nicht als auf einem privatrechtlichen Ver-
<lb/>pstichtungsgrunde beruhend anzusehen sind.

<lb/>Wäre aber auch das Pensions-Reglement mit voller Gesetzeskraft erlassen,
<lb/>so steht doch dem Kläger entgegen, daß dasselbe zur Zeit seiner Verabschiedung
<lb/>im August 1851 durch das Publicandum am 25. März 1851 wieder außer Kraft
<lb/>gesetzt war, und daß nur dieser Zeitpunkt für die Pensionsansprüche des Klägers,
<lb/>nicht derjenige seiner Anstellung, maßgebend ist.

<lb/>Für die vom Kläger bestrittene Giltigkeit der aufhebenden Verordnung von:
<lb/>25. März 1851 aber kommt nur deren gehörig erfolgte Publication, soweit es
<lb/>sich um eine richterliche Prüfung handelt, nicht aber die Frage nach der Zustim- 
<lb/>mung der Landesvertretung in Betracht, deren Mangel vom Kläger geltend ge- 
<lb/>macht wird; conf. Art. 106 der Verfassungs - Urkunde vom 31. Januar 1850.

<lb/>Es rechtfertigt sich hiernach die Abweisung der Klage, ohne daß es erfor- 
<lb/>derlich scheint, auf eine Erörterung der Frage einzugehen, ob die Klage nicht
<lb/>gegen den Militair-, sondern den preußischen Finanz-Fiscus zu richten gewesen
<lb/>wäre. . 1.
</p>
            <p>

               <lb/>11.

<lb/>Gegen die Entscheidung der Kommissionen zur Feststellung der Entschädigung der
<lb/>Inhaber verkäuflicher Stellen im Justizdienste für die Entziehung dieser Stellen
<lb/>ist der Rechtsweg unstatthaft. Ges. für Elsaß-Lothringen vom 14. Juli 1871.

<lb/>(Erk. des Reichs-Oberhandelsger. in Leipzig vom 8. Mai 1874.)

<lb/>In Erwägung, daß das Gesetz für Elsaß-Lothringen vom 14. Juli 1871
<lb/>(Abänderungen der Gerichtsverfassung bete.) in §. 18. bestimmt:

<lb/>daß die Inhaber verkäuflicher Stellen im Justizdienste für Entziehung dieser
<lb/>Stellen entschädigt werden sollen und diese Entschädigung durch Kommis- 
<lb/>sionen festzusetzen sei, welche unter Ausschluß des Rechtsweges ent- 
<lb/>scheiden;

<lb/>daß die Worte: „unter Ausschluß des Rechtsweges" unzweideutig zu er- 
<lb/>kennen geben, daß die zu bestellenden Kommissionen keine richterliche Funk- 
<lb/>tionen ausüben, sondern Organe der Verwaltungsjustiz sein sollten, worauf
<lb/>denn auch ihre Zusammensetzung hindeutet;

<lb/>daß hierüber um so weniger Zweifel bestehen kann, als nach den Prin-
<lb/>cipien des französischen öffentlichen Rechts über Entschädigungsansprüche,
<lb/>welche auf Grund von Akten der Staatsgewalt gegen den Staat erhoben
<lb/>werden, der Regel nach nicht die Gerichte, sondern die Organe der Verwal-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0066.tif"
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            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>tungsjustiz entscheiden und als solche Organe in einer Reihe von Fällen
<lb/>ähnliche Kommissionen, wie die in Frage stehenden, berufen worden sind,
<lb/>Gesetz vom 16. September 1607, Art. 42 ff. — Dareste, la justice
<lb/>administrative S. 191 ff.;

<lb/>daß das Zwangsenteignungsgesetz vom 3. Mai 1841 dieser Auffassung
<lb/>des Art. 18 a. a. O. nicht bloß nicht widerspricht, sondern sie bestärkt, indem
<lb/>Artikel 1 jenes Gesetzes verfügt: „L'expropriation s’opere par autorite
<lb/>judiciaire,“ also gerade das Gegentheil von dem anordnet, was Art. 18
<lb/>a. a. O. enthält;

<lb/>daß auch das zum Vollzüge der bezeichneten Bestimmung des Gesetzes vom
<lb/>14. Juli 1871 erlassene Gesetz vom 10. Juni 1872 in der fraglichen Be- 
<lb/>ziehung nichts ändert, im Gegentheile der Umstand, daß es gewisse Streitig- 
<lb/>keiten ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zuweist, bezw. für sie den Rechts- 
<lb/>weg vorbehält (Art. 15, Abs. 2 und Art. 21, Abs. 3), zu erkennen gibt,
<lb/>daß es im Uebrigen die Feststellung der Entschädigung als Administrativ- 
<lb/>justizsache betrachtet;

<lb/>in Erwägung, daß demgemäß die angefochtenen Kommissionsbeschlüsse als
<lb/>Entscheidungen eines Organs der Verwaltungsjustiz zu betrachten sind, hieraus
<lb/>aber die Unstatthaftigkeit des Kaffationsrekurses von selbst folgt;

<lb/>daß das französische Recht (Gesetz vom 16—24. August 1790. Art. 13 —
<lb/>Gesetz vom 16 Fruct. III und Art. 127 Code penal) die Gebiete der Justiz
<lb/>und der Verwaltung strenge von einander sondert, und den Richtern unter
<lb/>Strafandrohung verbietet, über Akte der Verwaltung, welcher Art sie auch
<lb/>sein mögen, zu erkennen;

<lb/>daß daher, wie unbestritten, die Entscheidungen von Organen der Ver- 
<lb/>waltungsjustiz nie der Censur des Kaffationshofes unterworfen werden können
<lb/>und selbst in Fällen, wo sich die Verwaltungsjilstiz einer Nachtüberschreitung
<lb/>(exces de pouvoir) schuldig gemacht, nicht der Kaffationshof, sondern der
<lb/>Staatsrath berufen ist, den betreffenden Akt aufzuheben; Dareste a. a. O.,
<lb/>Serrigny, traite d l’organisat. etc. Bd. IV, S. 470 ff. ‘ 2.
</p>
            <p>

               <lb/>12.

<lb/>Auslegung der §§. 8, 8 a. 32. des Gesetzes vom 21. Dezbr. 1871 betr. die Beschrän.
<lb/>kungen des Grundeigenthumes in der Umgebung von Festungen. (R.-G.-B. S. 459.)

<lb/>. (Erk. des Reichs-Oberhandelsger. in Leipzig vom 29. Mai 1874.)

<lb/>In Erwägung, daß die Freisprechung des Beschuldigten wesentlich auf die
<lb/>Betrachtung sich gründet, es sei bei Absteckung und Vermarkung der ersten
<lb/>Rayongrenze der Ortsvorstand der Gemeinde Jllkirch-Graffenstaden nicht bei- 
<lb/>gezogen worden, wie es nach §. 8 des Reichsgesetzes vom 21. Dezbr. 1871
<lb/>hätte, geschehen müsien, und könne deshalb auf die Strafbestimmung des §. 32
<lb/>dieses Gesetzes keine Anwendung finden;

<lb/>daß jedoch diese Entscheidung den Sinn beider Gesetzesbestimmungen ver- 
<lb/>kennt;
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0067.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Äehörden. 61

<lb/>in Erwägung nämlich, daß der bezügliche Gesetzesentwurf den Zeitpunkt
<lb/>des Eintritts der Eigenthumsbeschränkungen innerhalb der verschiedenen
<lb/>Festungs-Rayons nicht näher bezeichnte, offenbar von der Ansicht ausgehend,
<lb/>es müßten diese Beschränkungen mit der Thatsache der Anlage der Festungen
<lb/>von selbst eintreten;

<lb/>daß jedoch die betreffende Reichstagskommission es für sachgemäß erach- 
<lb/>tete, fraglichen Zeitpunkt genauer zu bestimmen und deshalb den bezüg- 
<lb/>lich der Absteckung der inneren Rayons und deren Bezeichnung durch Rayon-
<lb/>steine gegebenen Vorschriften die Bestimmung beifügte:

<lb/>„Von diesem Zeitpunkte an treten die gesetzlichen Beschränkungen in
<lb/>der Benutzung des Grundeigenthums in Wirksamkeit;

<lb/>daß mit dieser Bestimmung offenbar nur bezweckt war, den Zeitpunkt
<lb/>der Steinsetzung als denjenigen zu bezeichnen, von welchem an das betreffende
<lb/>Festungswerk als angelegt gilt und für das ganze Gebiet desselben, insbe- 
<lb/>sondere auch den nicht durch Rayonsteine bezeichneten dritten Rayon die
<lb/>Eigenthumsbeschränkungen in Kraft treten; dem Gesetze aber der Gedanke
<lb/>fern lag, es solle weitere Vorbedingung des Eintritts der Eigenthumsbe-
<lb/>schränkungen sein, daß beim Setzen der Rayonsteine die desfallsigen, offenbar
<lb/>nur reglementairen, Anordnungen in allen Punkten beobachtet worden seien;

<lb/>daß Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der in Frage stehenden
<lb/>Bestimmung gleichmäßig gegen eine Auslegung sprechen, in Folge deren die
<lb/>unter obrigkeitlicher Autorität erfolgte Steinsetzung so lange für ungeschehen
<lb/>zu gelten hätte, als nicht die strenge Einhaltung des vorgeschriebenen Ver- 
<lb/>fahrens nachgewiesen, bezw. das Versäumte, z. B. die Zuziehung der Orts- 
<lb/>behörde, nachträglich bethätigt wäre;

<lb/>daß deshalb auch §. 44 Abs. 5 des Gesetzes nur von Gebäuden und An- 
<lb/>lagen spricht, welche nach Absteckung der Rayonlinie entrichtet wurden;

<lb/>in Erwägung ferner, daß mit Eintritt der Eigenthumsbeschränkungen un- 
<lb/>zweifelhaft auch die auf dieselben bezüglichen Strafbestimmungen in §. 32
<lb/>a. a. O. in Wirksamkeit treten;

<lb/>in Erwägung wenn das angefochtene Urtheil, darauf hinweisend, daß das
<lb/>Bürgermeisteramt von Jllkirch-Graffenstaden auch sonst keine officielle Kennt-
<lb/>niß erhalten habe, auch Royonplan und Kataster bis jetzt nicht in der Ge- 
<lb/>meinde öffentlich ausgelegen seien, die allgemeine Bemerkung beifügt, es
<lb/>könne in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen der Publizität
<lb/>§. 32 a. a. O. keine Anwendung finden, es hiermit wohl keinen selbstständigen
<lb/>Entscheidungsgrund geben, sondern nur hervorheben will, daß die sonstigen
<lb/>Umstände des Falles nicht geeignet seien, für die Nichtbeobachtung der Vor- 
<lb/>schriften des §. 8 Abs. 1. oit. Ersatz zu bieten, insbesondere die durch die- 
<lb/>selben bezweckte Publizität zu gewähren;

<lb/>daß demnach durch vorstehende Erwägungen, welche den richtigen Sinn
<lb/>des §. 8 eit. darlegen, der betreffende eventuelle Gesichtspunkt erledigt er- 
<lb/>scheint;

<lb/>daß übrigens, falls dem bezeichneten Entscheidungsgrunde selbstständige
<lb/>Bedeutung zukommen sollte, darauf hinzuweisen wäre, daß nach §. 9 a. a. O.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0068.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>die Aufstelllmg der fraglichen Pläne und Kataster erst nach Absteckung der
<lb/>Rayonlinie, also nach Eintritt der Eigenthumsbeschränkungen stattzufinden
<lb/>hat und überhaupt die Annahme, es könnten ohne eine offizielle Benachrich- 
<lb/>tigung der Ortsbehörde den einzelnen Grundbesitzern gegenüber die Eigen- 
<lb/>thumsbeschränkungen nicht in Wirksamkeit treten, im Reichsgesetze selbst keine
<lb/>Begründung findet.- 2.
</p>
            <p>

               <lb/>13.

<lb/>Nach dem deutschen Strafgesetzbuche kann eine juristische Person als solche einer
<lb/>strafbaren Handlung sich nicht schuldig machen.

<lb/>(Erk. des Reichs-Oberhandelsger. in Leipzig am 29. Mai 1874.)

<lb/>In Erwägung, daß die Gründe, aus denen der Polizeirichter die Beschul- 
<lb/>digte freigesprochen hat, zwar nicht zu billigen sind, nichtsdestoweniger jedoch
<lb/>die Freisprechung gerechtfertigt erscheint;

<lb/>in Erwägung, nämlich, daß nach den Prinzipien des Strafrechtes nur
<lb/>physische Personen sich einer strafbaren Handlung, soweit die Verhängung
<lb/>der gesetzlichen Strafübel in Frage kommt, schuldig machen und deshalb be- 
<lb/>straft werden können, nicht aber juristische Personen oder Vereine von Per- 
<lb/>sonen als solche;

<lb/>daß dieser aus der inneren Natur des Strafrechtes sich ergebende und in
<lb/>neuerer Zeit allgemein anerkannte Grundsatz unzweifelhaft auch dem deutschen
<lb/>Strafgesetzbuche zu Grunde liegt, wie sowohl aus dem Umstande, daß die
<lb/>früheren Strafrechte, aus welchen es entsprungen, denselben Grundsatz aner- 
<lb/>kannten, als aus verschiedenen seiner eigenen Bestimmungen, klar her- 
<lb/>vorgeht;

<lb/>daß z. B. das Strafgesetzbuch überall, wo es von einer Willensbestimmung
<lb/>(Vorsatz, Fahrlässigkeit, Jrrthum) des Thäters spricht, sichtlich nur die Per- 
<lb/>son desjenigen, der handelt und wegen seiner Handlung gestraft werden soll,
<lb/>im Auge hat, nicht entfernt aber die Möglichkeit andeutet, daß ein Vertreter
<lb/>handeln, die Strafe aber den Vertretenen treffe;

<lb/>daß auch die Natur der Strafen physische Personen voraussetzt; daß Körper-
<lb/>und Freiheits-Strafen nur Sinn und Bedeutung haben, sofern sie physischen
<lb/>Personen angedroht werden, es offenbar aber ganz willkürlich sein und jeder
<lb/>rechtlichen Konsequenz entbehren würde, wollte man andere Grundsätze walten
<lb/>lassen, so weit durch das Gesetz Geldstrafen angedroht sind oder ausge- 
<lb/>sprochen werden können, also annehmen, daß in letzterer Beziehung andere
<lb/>Personen strafbar seien, als in ersterer Beziehung;

<lb/>daß übrigens auch die Geldstrafen an und für sich nur physischen Personen
<lb/>gegenüber zu der vollen, vom Gesetze beabsichtigten Geltung gelangen können,
<lb/>weil eine Umwandlung derselben in Freiheitsstrafen juristischen Personen oder
<lb/>Vereinen gegenüber unmöglich wäre;

<lb/>daß alle diese Erwägungen in gleicher Weise für Verbrechen, Vergehen
<lb/>und Übertretungen gelten, wie denn das D. St. G. B. für alle Arten straf- 
<lb/>barer Handlungen die gleichen allgemeinen Grundsätze gelten läßt;
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0069.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 63

<lb/>daß auch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des SL. G. B. auf
<lb/>die Strafbestimmung in §. 32 des Neichsgesetzes vom 21. Dezember 1871
<lb/>nicht dem geringsten Bedenken unterliegen kann;

<lb/>(Entsch. des R. O. H. G. Bd. VII. S. 143.)

<lb/>In Erwägung zum vorliegenden Falle, daß eine Maschinenfabrik, d. h. eine
<lb/>Handelsgesellschaft als solche, nicht aber eine bestimmte Physische Person an-
<lb/>geschuldigt war und freigesprochen wurde, diese Freisprechung aber nach vor- 
<lb/>stehenden Erörterungen vollständig gerechtfertigt ist. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>14.

<lb/>Der §. 29 der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich ist für Hebammen nicht
<lb/>anwendbar.

<lb/>(Erk. des Reichs-Oberhandelsger. in Leipzig vom 24. April 1874.)

<lb/>In Erwägung, daß das Gesetz vom 15. Juli 1672 den §. 29 der Ge- 
<lb/>werbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 nur so in Elsaß-
<lb/>Lothringen einführen wollte, wie er nach der Gewerbeordnung selbst zu ver- 
<lb/>stehen ist und in Deutschland überhaupt Geltung hat, daher zu prüfen ist,
<lb/>welches der Sinn des §. 29 nach der Gewerbeordnung sei.

<lb/>In Erwägung zu dieser Frage:

<lb/>daß, wenn §. 29 a. a. O. von der Approbation der Aerzte spricht und
<lb/>als solche neben den Wundärzten, Augenärzten, Zahnärzten und Thierärzten
<lb/>auch die Geburtshelfer besonders bezeichnet, aus dieser Bestimmung für
<lb/>sich allein vielleicht gefolgert werden könnte, daß auch die Funktionen der
<lb/>Hebammen als ärztliche zu betrachten seien;

<lb/>daß jedoch §. 30 Abs. 2 der Gewerbeordnung die Berechtigung zur Aus- 
<lb/>übung der Funktionen einer Hebamme besonders regelt, indem er verfügt:
<lb/>„Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach- den Landesgesetzen
<lb/>- zuständigen Behörden", und hieraus klar hervorgeht, daß §. 29, welcher die
<lb/>ärztliche Praxis unter gewissen Einschränkungen freigiebt, für Hebammen,
<lb/>d. h. für weibliche Personen, welche sich mit der Geburtshülfe befassen, nicht
<lb/>gelten soll;

<lb/>daß auch die Entstehungsgeschichte der bezeichnten Gesetzesbestimmungen
<lb/>entschieden für diese Auslegung spricht;

<lb/>daß nämlich der Gesetzesentwurf, in Uebereinstimmung mit früh ereil Preu- 
<lb/>ßischen Gesetzen (Edikt, vom 28. October 1810 §. 21. — Gesetz vom 7. Sep- 
<lb/>tember 1811 §§. 89 und 90. — Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845
<lb/>§§. 42, 45, und 46), die Vorbedingungen zur Ausübung der ärztlichen
<lb/>Kunst und zur Ausübung der Funktionen einer Hebamme in gesonderten
<lb/>Bestimmungen festsetzte;

<lb/>daß er in §. 29 die Ausübung der ärztlichen Kunst von einer Appro- 
<lb/>bation in ganz gleicher Weise abhängig machte, wie in §. 30 die Ausübung
<lb/>der Funktionen einer Hebamme von einem Prüfungszeugnisse, hiernach aber
<lb/>kein Zweifel bestehen konnte, daß für die Hebamme nur §. 30 maßgebend
<lb/>sein sollte und der Sinn dieses §. war, es solle keine Frauensperson, welche
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0070.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>64 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>sich nicht durch ein Prüfungszeugniß legitimiren könne, befugt sein, als Heb- 
<lb/>amme zu fungiren;

<lb/>daß die bezügliche Bestimmung in §.' 30 des Entwurfs unverändert
<lb/>ins Gesetz überging, daher anzunehmen ist, es habe Sinn und Bedeutung
<lb/>derselben, namentlich ihr Verhältniß zu 8. 29 unverändert bleiben sollen,
<lb/>und zwar um so mehr, als für die entgegengesetzte Annahme die Verhand- 
<lb/>lungen im Reichstage nicht den mindesten Anhaltspunkt bieten;

<lb/>vergl. Plenarentscheidung des Preuß. Obertribunals vom 9. Jan. 1872.
<lb/>(Entscheidungen Bd. 64. S. 56);

<lb/>In Erwägung,

<lb/>daß, wenn demgemäß seststeht, daß §. 29 eit. die Frage, ob und unter welchen
<lb/>Bedingungen Frauen die Verrichtungen einer Hebamme ausüben dürfen,
<lb/>nicht lösen will, hieraus von selbst folgt, daß das besagte Gesetz vom
<lb/>15. Juli 1872 nicht die Absicht haben konnte, die bezüglichen, in Elsaß-
<lb/>Lothringen geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen;

<lb/>daß, was insbesondere die Bestimmung in Art. 36 des Gesetzes vom
<lb/>19. Vent. XI betrifft, zufolge deren Frauen, welche unbefugt die Geburts- 
<lb/>hülfe ausüben, mit einer Geldbuße bis zu 100 Franken bestraft werden sollen,
<lb/>dieselbe nach Art. II, Abs. 2 des für Elsaß-Lothringen erlassenen Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum Strafgesetzbuche unzweifelhaft noch in Geltung ist;

<lb/>In Erwägung zum vorliegenden Falle:

<lb/>daß im angefochtenen Urtheile anerkannt ist, es habe die beschuldigte Ehe- 
<lb/>frau Grell, welche zugestehe, eine geprüfte Hebamme nicht zu sein, Beihülfe
<lb/>bei Geburten geleistet und zwar in Fällen, die nicht verjährt sind, nichtsdesto- 
<lb/>weniger aber deren Freisprechung erfolgte, weil sie sich den Titel einer ge- 
<lb/>prüften Medizinalperson im Sinne von §. 3 Ziff. 2 des Gesetzes vom
<lb/>15. Juli 1872 nicht beigelegt habe;

<lb/>daß durch diese Entscheidung, vorstehenden Erörterungen gemäß,, Art. 36
<lb/>des Gesetzes vom 19. Vent. XI verletzt erscheint, da derselbe die unbefugte
<lb/>Ausübung der Geburtshülfe an sich mit Strafe bedroht, ohne vorauszusetzen,
<lb/>daß eine bestimmte Qualität angenommen würde.- 2.

<lb/>15.

<lb/>Die Feststellung noch nicht anerkannter oder illiquider Provinzial-Staatsschulden aus
<lb/>den neu erworbenen Preußischen Landestheilen unterliegt nicht dem Rechtswege.
<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Comp.-Confl. in Berlin vom 13. Febr. 1874.)

<lb/>Der Agent A. zu Neumünster erhob unter dem 25. Mai 1873 gegen die
<lb/>Königliche Regierung zu Schleswig Klage mit dem Anträge, die Beklagte für
<lb/>schuldig zu erklären, die Rechtsverbindlichkeit von fünf näher bezeichnten, zu
<lb/>Lasten der Herzogthümer Schleswig und Holstein ausgestellten Obligationen für
<lb/>den Königlich Preußischen Staatsfiscus anzuerkennen, und die bis zu den Oota.vi8
<lb/>Trium Regum 1873 erwachsenen Zinsen zum Betrage von 277 Thlr. 6 Sgr. zu
<lb/>zahlen. Zur Begründung der Klage wurde angeführt:

<lb/>Durch das für die, Herzogthümer Schleswig und Holstein erlassene Gesetz
<lb/>vom 4. October 1850 sei den Staatsangehörigen dieser Herzogthümer eine nach
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0071.tif"
                n="65"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>dem Vermögen aufzubringende Anleihe auferlegt worden. Den Darleihern seien
<lb/>in Gemäßheit jenes Gesetzes Obligationen, ausgestellt von der Statthalterschaft
<lb/>der Herzogthümer, verabfolgt worden, und befinde sich Kläger im Besitze von
<lb/>fünf dieser auf den Inhaber lautenden Obligationen. Bis zu Anfang des Jahres
<lb/>1852 seien die Zinsen dieser Schuld berichtigt worden. Nachdem aber die landes- 
<lb/>herrliche Gewalt des Königs von Dänemark wiederhergestellt worden, -sei unter
<lb/>dem 6. Juni 1852 eine Königliche Resolution ergangen, welche genehmigt habe,
<lb/>„daß den während des Aufruhrs in den Herzogthümern Schleswig und Holstein
<lb/>von den verschiedenen unrechtmäßigen Regierungen unter dem Namen Staats- 
<lb/>anleihen — freiwilligen oder gezwungenen — gestifteten Schulden die Aner- 
<lb/>kennung versagt und damit alle Verbindlichkeit für die Staatskasse abgesprochen
<lb/>werde."

<lb/>Es sei nun aber, wie näher auszuführen versucht wird, die fragliche Schuld
<lb/>in einer die Herzogthümer verpflichtenden Weise kontrahirt worden; eine rechts- 
<lb/>gültige Aufhebung derselben sei nicht erfolgt, da die gedachte Königliche Resolu- 
<lb/>tion nicht die Kraft eines Gesetzes habe. Der Wiener Friedensvertrag vom
<lb/>30. Oktober 1864 enthalte im Artikel XVII. die Bestimmung, daß die neue Re- 
<lb/>gierung der Herzogthümer alle gesetzlich erlangten Rechte der Individuen und
<lb/>juristischen Personen in den Herzogthümern achten werde. Zu solchen gesetzlich
<lb/>erlangten Rechten gehörten aber die in Rede stehenden Obligationsrechte. Durch
<lb/>den Prager Frieden und desinitiv durch die Annexion der Herzogthümer sei der
<lb/>Preußische Staat zur Anerkennung und Erfüllung jenes Anleihevertrages un- 
<lb/>bedingt verpflichtet.

<lb/>Das Königliche Kreisgericht zu Schleswig wies durch Verfügung vom 30.
<lb/>Mai 1873, unter Bezugnahme auf ein Erkenntniß hiesiger Stelle vom 19. April
<lb/>1873, die Klage wegen mangelnder gerichtlicher Kompetenz zurück. Auf die hier- 
<lb/>gegen erhobene Remonstration, in welcher Kläger insbesondere geltend machte,
<lb/>daß nach der ausdrücklichen Bestimmung des Artikel XVII. des Wiener Friedens-
<lb/>Vertrages über alle gesetzlich erlangten Rechte der Individuen und Korporationen
<lb/>in den Herzogthümern in streitigen Fällen die Gerichte entscheiden sollten, hob
<lb/>das Kreisgericht durch Beschluß vom 16. September 1873 jene Verfügung auf
<lb/>und setzte Termin zur Klagebeantwortung an. Vor Eintritt destelben erhob je- 
<lb/>doch die Königliche Regierung zu Schleswig durch Plenarbeschluß vom 2. October
<lb/>1873 den Kompetenzkonflikt, gestützt auf den §. 36 der Verordnung vom 26. De- 
<lb/>cember 1808 (Gesetzsammlung S. 472) und die Allerhöchste Kabinetsordre vom
<lb/>4. December 1831 (Gesetzsammlung S. 255), so wie auf die über das Staats- 
<lb/>schuldenwesen erlassenen Gesetze und Verordnungen. Kläger hat sich in seiner
<lb/>Erklärung über den Kompetenzkonflict hauptsächlich auf den obenerwähnten
<lb/>Artikel XVII. des Wiener Friedensvertrages bezogen, welcher Artikel durch kein
<lb/>Gesetz aufgehoben sei.

<lb/>Das Königliche Kreisgericht zu Schleswig und das Königliche Appellations- 
<lb/>gericht zu Kiel haben sich für die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen.
<lb/>Dieser Ansicht ist auch der Herr Finanzminister beigetreten. Die Förmlichkeiten
<lb/>des Verfahres sind beobachtet. In der Sache selbst war der Kompetenzkonflict
<lb/>für begründet zu erachten.

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. I. Band. 1. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0072.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Schuld, welche den Gegenstand der erhobenen Klage bildet, soll nach
<lb/>der Aufstellung des Klägers ursprünglich als Staatsschuld der Herzogthümer
<lb/>Schleswig und Holstein kontrahirt und demnächst durch den Prager Frieden und
<lb/>durch die Annexion der Herzogthümer eine Schuld des Preußischen Staates ge- 
<lb/>worden sein. Nach der Verordnung vom 17. Januar 1820 (Gesetzsammlung
<lb/>S. 9) §. XIX in Verbindung mit §. 2 der A.-L.-O. vom 2. Novbr. 1822 (Ge- 
<lb/>setzsammlung S. 229) sind Schulden, welche erst in Folge der Einverleibung
<lb/>eines Landestheiles in den Preußischen Staat Schulden dieses Staates geworden
<lb/>sind, Provinzial-Staatsschulden. Der §. 5 der cit. L.-O. bestimmt:

<lb/>„die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzial-
<lb/>Staatsschulden sowohl in Betreff ihrer Qualität, als der Verbindlichkeit des
<lb/>Staats zur Zahlung des Betrages und des Zinssatzes gebührt der Haupt- 
<lb/>verwaltung der Staatsschulden."

<lb/>Es ist nun aber nicht nur durch den Art. II der Verordnung über die Zu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtsweges in den durch die Gesetze vom 20. September und
<lb/>24. December 1866 der Monarchie einverleibten Landestheilen vom 16. September
<lb/>1867 (Gesetzsammlung S. 1515) im Allgemeinen vorgeschrieben, daß in diesen
<lb/>Landestheilen über Angelegenheiten, welche nach den im Geltungsbereiche des
<lb/>Preußischen Landrechtes bestehenden allgemeinen Bestimmungen der Erledigung im
<lb/>Verwaltungswege unterliegen, ein Prozeßverfahren nicht stattfinde; sondern es
<lb/>bestimmt auch in Ansehung der Provinzial-Staatsschulden insbesondere
<lb/>das Gesetz vom 29. Februar 1868 (Gesetzsammlung S. 169), welches sich nach
<lb/>seinem §. 1 auch auf die Schulden der Herzogthümer Schleswig und Holstein
<lb/>bezieht, im §. 10:

<lb/>„Soweit die Provinzial - Staatsschulden der im §. 1 gedachten Landes-
<lb/>theile noch einer Festsetzung bedürfen, erfolgt dieselbe durch die Hauptver- 
<lb/>waltung der Staatsschulden in derjenigen Form und mit denjenigen Befug- 
<lb/>nissen, welche durch die C.-O. vom 2. November 1822 (Gesetzsammlung
<lb/>S. 229) bezüglich der auf den älteren Landestheilen lastenden Provinzial-
<lb/>Staatsschulden vorgeschrieben sind."

<lb/>Ist demnach durch besondere, die Kompetenz regelnde Gesetze, welche
<lb/>später sind, als der Wiener Friedensvertrag vom 20. October 1864, die Fest- 
<lb/>setzung von Schulden, wie die vorliegende, der Hauptverwaltung der Staats- 
<lb/>schulden überwiesen, folglich wegen derselben der Rechtsweg ausgeschlossen, so
<lb/>mußte der Kompetenzkonflict für begründet erachtet werden, ohne daß auf eine
<lb/>Erörterung darüber einzugehen wäre, inwieweit, abgesehen von jenen Gesetzen,
<lb/>Kläger den Art. XVII des erwähnten Vertrages zur Begründung der Kompetenz
<lb/>der Gerichte würde für-sich anrusen können, und ob nicht auch, abgesehen von
<lb/>den die Provinzial-Staatsschulden betreffenden Specialvorschriften, schon nach den
<lb/>in der V. v. 26. December 1808 und der A.-C.-O. vom 4. December 1831
<lb/>enthaltenen allgemeinen Bestimmungen der Rechtsweg unzulässig sein würde.

<lb/>1.
</p>

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                n="67"
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            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>16.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zulässigkeit des Rechtsweges gegen wegepolizeiliche Maßregeln.

<lb/>2. Für die Ausschließung des Rechtsweges gegen eine in polizeilichem Interesse

<lb/>vorgenommene Handlung ist es gleichgültig, daß dieselbe erst nachträglich poli- 
<lb/>zeilich genehmigt worden ist.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Kompetenzkonfl. in Berlin vom 13. Febr. 1874.)

<lb/>" Die beiden Kläger sind Pächter von je 1 Morgen des dem Nentmeister H.
<lb/>durch Erbschaft Zugefallenen Grundstücks Flur IV Nr. 143 der Steuergemeinde
<lb/>Neheim. Sie haben dasselbe theils als Acker, theils als Garten benutzt.
<lb/>Ueber dieses Grundstück führt in seiner ganzen Länge ein Fußpfad von 5
<lb/>Fuß Breite in schlangenartiger Richtung. Derselbe wurde im Herbste resp.
<lb/>Frühjahr umgepflügt und bildete sich dann von selbst wieder durch Betreten
<lb/>des Landes. Am 26/27. März 1873 hat nun der Verklagte durch seine Ar- 
<lb/>beiter den Fußpfad bedeutend verändern lassen, indem er denselben auf 6—7
<lb/>Fuß verbreitert und grade gelegt, dadurch stellenweise auf ein ganz anderes
<lb/>Terrain verlegt, neu abgepfählt und an beiden Seiten mit Abzugsgräben ver- 
<lb/>sehen hat. Die beiden Kläger finden sich hierdurch in ihrem jüngsten ruhigen
<lb/>Besitze gestört und haben — unter Adcitation ihres ihnen regreßpflichtigen Vor- 
<lb/>pächters, der die Regreßpflicht anerkannte — jeder eine besondere, aber völlig
<lb/>gleichlautende Possessorienklage erhoben, die von dem Beklagten, welcher zugleich
<lb/>der Stadt Neheim litem denuncirte, beantwortet wurde. Der Verklagte wendete
<lb/>ein, daß er die als Besitzstörung gerügte Arbeit nicht für sich als Privatperson
<lb/>habe ausführen lassen. Der qu. Weg sei — wie sich aus dein Atteste des
<lb/>Landraths v. L. in den combinirten Acten K. o/a B. ergebe — ein öffent- 
<lb/>licher städtischer Weg, für dessen Instandsetzung die städtische Verwaltung zu
<lb/>sorgen habe. Da nun der Weg im Laufe der Zeit durch die anliegenden
<lb/>Grundbesitzer mehrfach eingeschränkt und aus seiner Richtung verdrängt worden
<lb/>fei, so habe der Magistrat beschlossen, diesem Uebelstande abzuhelfen und den
<lb/>Weg in gehörig praktikablen Zustand in seiner früheren Breite und Richtung
<lb/>wiederherstellen zu lassen und mit der Ausführung dieses Beschlusses den Ver- 
<lb/>klagten beauftragt. Der Magistrat erkannte den Regreßanspruch des Verklagten
<lb/>an und erklärte sich bereit, demselben zu assistiren oder auch, wenn die Kläger
<lb/>damit einverstanden sein sollten, statt des Verklagten in den Proceß einzutreten.
<lb/>In beiden Sachen erkannte das Königliche Kreisgericht zu Arnsberg durch die
<lb/>vollkommen gleichlautenden Erkenntnisse vom 25/6. 73 nach dem Klageanträge.

<lb/>Auf den von der Königlichen Regierung erhobenen Kompetenzkonflikt hat
<lb/>der Gerichtshof erwogen:

<lb/>Der Plenarbeschluß der Königlichen Regierung stützt sich auf die Vorschrift
<lb/>der §§. 1—4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842, die Zulässigkeit des Rechtsweges
<lb/>gegen polizeiliche Verfügungen betreffend (Gesetzs. p. 192), wonach nur unter ge- 
<lb/>wissen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen der Rechtsweg gestattet sei. Es
<lb/>wird sodann die Ansicht des ersten Richters, der, ungeachtet er die Oeffentlichkeit
<lb/>des Weges nicht bezweifelte, um deswillen nach den Klageanträgen erkannte, weil
<lb/>der Beklagte und der Magistrat den Auftrag der Ortspolizeibehörde an den Ver-

<lb/>5*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0074.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>klagten, auf welchem der Beginn der Wegebesserungsarbeiten dom 26/27. März
<lb/>beruhte, im Processe nicht gehörig zur Geltung gebracht, vielmehr nur den späteren
<lb/>Beschluß und Auftrag vom 29. März producirt hätten, durch Berufung auf eine
<lb/>frühere Entscheidung des Gerichtshofes zur Entscheidung der KompeLenzkonsticte
<lb/>von: 8. Mai 1856 (Justiz-Minist. Bl. p. 127) zu widerlegen gesucht.

<lb/>Der Sachwalter der Kläger will nicht anerkennen, daß der qu. Fußweg ein
<lb/>öffentlicher sei und hält, ohne dies näher zu motiviren, den Kompetenzkonflict
<lb/>auch nach §. 1 alinea 2 des Gesetzes- vom 11. Mai 1842 für unbegründet.

<lb/>Bei Beurtheilung der Sache kann es zunächst nach den amtlichen Angaben
<lb/>der kompetenten Behörden, die darüber allein zu entscheiden haben, keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß der fragliche Weg ein öffentlicher sei und daß es sich
<lb/>daher, wenn auf Anordnung der Ortspolizeibehörde eine Geradelegung und Er- 
<lb/>weiterung desselben stattgefunden hat, um eine polizeiliche Maßregel handelt,
<lb/>gegen welche nach KZ. 1—4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 der Rechtsweg nur
<lb/>zulässig ist, wenn eine Verletzung eines zum Privateigenthum gehörigen Rechtes
<lb/>behauptet wird, und auch dann nur, wenn die Befreiung von der durch polizei- 
<lb/>liche Verfügung auferlegte Verpstichtung auf Grund einer besonderen gesetzlichen
<lb/>Vorschrift oder eines speciellen Rechtstitels behauptet, oder wenn Entschädigung
<lb/>für Eingriffe in Privatrechte gefordert wird.

<lb/>Alle diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor, da Kläger, ohne die Voraus- 
<lb/>setzungen derselben zu behaupten, ihre Anträge lediglich auf Wiederherstellung des
<lb/>früheren Zustandes richten.

<lb/>Endlich findet aber auch die Ansicht des Richters erster Instanz, daß die
<lb/>als Besitzstörung gerügte Handlung schon am 26/27. März vorgenommen worden
<lb/>sei, während der Magistratsbeschluß erst am 29. März gefaßt worden, darin ihre
<lb/>Erledigung, daß, wie in dem Erkenntnisse des Gerichtshofes vom 8. Mai 1856
<lb/>(Justiz-Ministerial-Blatt p. 128) ausgeführt ist, es zur Begründung des Kompe-
<lb/>tenzkonflicts vollkommen genügt, daß die im Wege- und sicherheitspolizeilichen
<lb/>Interesse vorgenommene Handlung in dem fraglichen Beschlüsse ihre nachträgliche
<lb/>Genehmigung erhalten hat.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>17.

<lb/>Kompetenz der durch das Reichsgefetz vom 6. Juni 1870 bestellten Spruchbehörden.
<lb/>Verhältniß des Reichsgesetzes über die Armenpflege zu den Bestimmungen des
<lb/>Civilrechtes.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathswesen in Berlin vom 11. Mai 1874.)

<lb/>Die Deputation für das Heimathswesen hat ihre abweisende Entscheidung
<lb/>darauf gestützt, daß nicht alle Streitigkeiten zwischen Armenverbänden von den
<lb/>Deputationen zu entscheiden seien, daß nach dem Reichsgesetze vom 6. Juni 1870
<lb/>deren Kompetenz sich vielmehr auf die Klage des vorläufig unterstützenden Ar- 
<lb/>menverbandes gegen den definitiv Verpflichteten auf Kostenerstattung und Ueber-
<lb/>nahme beschränke; daß die Entscheidung über die vorliegende Klage des definitiv
<lb/>Verpflichteten gegen den vorläufig unterstützenden Armenverband auf Zurückerstat-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0075.tif"
                n="69"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 69

<lb/>Lung des irrthümlich zuviel Gezahlten vor die ordentlichen Gerichte gehören möge,
<lb/>jedenfalls aber zur Kompetenz der Deputation nicht gehöre.

<lb/>Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Berilfung mußte für
<lb/>begründet erachtet werden.

<lb/>Allerdings hat auch das Bundes-Amt sich bereits in einer Reihe von Fäl- 
<lb/>len dahin ausgesprochen, daß alle Streitsachen, in welchen nicht der vorläufig
<lb/>unterstützende Armenverband als Kläger dem angeblich endgültig verpflichteten
<lb/>gegenübersteht, den durch das Reichsgesetz geschaffenen Spruchbehörden entzogen
<lb/>seien, weil sie ihm nicht überwiesen worden. Diese Ansicht, welche in dem Wort- 
<lb/>laute der Bestimmung des Reichsgesetzes ihre Begründung zu finden schien, hat
<lb/>jedoch nicht ferner festgehalten werden können.

<lb/>Wenn man das Gesetz in seiner Totalität aufzufaffen sich bestrebt, gelangt
<lb/>man zu der Anschauung, daß dasselbe generell und einheitlich die Frage regeln
<lb/>wollte:

<lb/>„welcher Armenverband ist zur Fürsorge für einen Hülfsbedürftigen vor- 
<lb/>läufig und welcher definitiv verpflichtet?"

<lb/>Das Gesetz hat, wie sich insbesondere aus den Verhandlungen des Reichs- 
<lb/>tages auf das Unzweideutigste ergiebt, um seine gleichmäßige Auslegung und
<lb/>Ausführung sicher zu stellen, zugleich, die Judicatur über jene, dem öffentlichen
<lb/>Rechte ungehörige Frage, soweit es nach der politischen Lage ausführbar er- 
<lb/>schien, ebenso einheitlich gehandhabt wissen wollen, und deshalb das Bundes-Amt
<lb/>für das Heimathswesen. zur Entscheidung über interterritoriale Streitfragen dieser
<lb/>Art — §. 37 des Reichsgesetzes — und über die territorialen Streitigkeiten der- 
<lb/>selben Kategorie in denjenigen Staaten geschaffen, deren Landesgesetzgebung
<lb/>seine Kompetenz in Gemäßheit des §. 52 ibid. auf diese Streitsachen ausdehnen
<lb/>würde. Streitigkeiten, welche die aus den bezüglichen reichsgesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen entspringenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Armenverbände —
<lb/>in dieser ihrer Eigenschaft — zum Gegenstände haben, müssen daher im Zweifel,
<lb/>und soweit nicht ein Anderes aus dem Gesetze bestimmt nachzuweisen ist, als
<lb/>nach den Intentionen desselben zur Kompetenz des Bundes-Amtes gehörig be- 
<lb/>trachtet werden, da die beabsichtigte Wirksamkeit des Bundes-Amtes in gleichem
<lb/>Maße vermindert und beeinträchtigt werden müßte, als man seine Kompetenz
<lb/>über die Linie hinaus, welche durch die bereits berührten politischen Verhältnisse
<lb/>bereits gezogen war, einschränkt.

<lb/>Schon von diesem allgemeinen Gesichtspunkte aus muß es als dem Zwecke
<lb/>des Gesetzes zuwiderlaufend in hohem Grade bedenklich erscheinen, die zahlreichen
<lb/>anderen interterritorialen Streitsachen über die öffentliche Unterstützung Hülfs-
<lb/>bedürftiger, in welchen es sich nicht gerade um den Anspruch eines vorläufig
<lb/>unterstützenden Armenverbandes gegen den definitiv verpflichteten handelt, von
<lb/>der Kompetenz des Bundes-Amtes auszuschließen, indem dadurch die von der
<lb/>neuerrichteten Reichsbehörde erwartete Wirksamkeit von vornherein in Frage ge- 
<lb/>stellt gewesen sein würde.

<lb/>Hätte man gleichwohl beabsichtigt, hier eine Unterscheidung zu machen und
<lb/>Grenzen zu ziehen, für welche es an jedem inneren Grunde fehlt, und für welche
<lb/>man vergebens nach einer principiellen Rechtfertigung sucht, sö würde eine aus-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0076.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>drückliche und klare Bestimmung in dieser Richtung im Gesetze haben erwartet
<lb/>werden dürfen. Eine solche enthält das Reichsgesetz nicht, und auch die demsel- 
<lb/>ben zum Grunde liegenden Verhandlungen enthalten keine Andeutung, daß eine
<lb/>derartige Beschränkung der Kompetenz des Bundes-Amtes der Auffassung ent- 
<lb/>sprochen habe, welche im Reichstage die Majorität erhielt und in dem Gesetze
<lb/>in seiner jetzigen Gestalt ihren Ausdruck erhalten sollte.

<lb/>Aber auch der Wortinhalt des Gesetzes nöthigt nicht zur Annahme einer
<lb/>solchen Kompetenzbeschränkung; die dem Gesetze bisher gegebene Auslegung führt
<lb/>vielmehr nothwendig zu Konsequenzen, aus welchen sich die Unhaltbarkeit dersel- 
<lb/>ben ergiebt. Zunächst bestimmen die KZ. 28 — 33 des Reichsgesetzes nur über die
<lb/>materiellen Rechte und Pflichten der Armenverbände unter einander, des vor- 
<lb/>läufig unterstützenden, des Armenverbandes des Dienstortes, desjenigen des Un- 
<lb/>terstützungswohnsitzes und des Landarmenverbandes. Daß in diesen Bestimmun- 
<lb/>gen nur die Klage des vorläufig unterstützenden, beziehungsweise des Armen- 
<lb/>verbandes des Dienstortes gegen den definitiv verpflichteten ihre Begründung
<lb/>finde, ist nicht zuzugeben. Da, nach K. 61 des Gesetzes, durch dessen Bestimmun- 
<lb/>gen gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den zur Gewährung
<lb/>öffentlicher Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes verpflichteten
<lb/>Verbänden begründet werden, so entscheidet das rechtliche Interesse eines Ar- 
<lb/>menverbandes bei der Erfüllung der Pflichten durch einen Anderen über das Recht
<lb/>zur Klage gegen denselben.

<lb/>Daß in §. 28 der Erstattungsanspruch des vorläufig unterstützenden und
<lb/>im K. 29 derjenige des Dienstortes rücksichtlich der Krankheitsperiode besonders
<lb/>erwähnt wurde, wo er nicht selbst definitiv verpflichtet, also ebenfalls vorläufig
<lb/>unterstützender ist, war geboten, um die Bedeutung der vorläufigen Unterstützung
<lb/>mittelst dieser ausdrücklichen Hervorhebung des correlaten Erstattungsanspruches
<lb/>gesetzlich klar zu stellen. Es schließt eine solche Erwähnung aber anderweitige,
<lb/>auf die Bestimmung der KK. 28 — 33 zu gründende Anträge auf Erstattung von
<lb/>Kosten und Uebernahme Hülfsbedürstiger nicht aus. Weshalb nicht auf Grund
<lb/>des Z. 30a auch ein Landarmenverband, welcher die definitive Fürsorge für einen
<lb/>angeblich Landarmen übernommen hat, gegen den Ortsarmenverband sollte kla- 
<lb/>gen können, in welchen: der Unterstützte nach den: Resultate nachträglicher Er- 
<lb/>mittelung seinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nicht abzusehen. Der K. 30a be- 
<lb/>zeichnet nur den Verpflichteten, nicht auch den Berechtigten; er sagt insbesondere
<lb/>nicht, daß die Klage nur von einem vorläufig unterstützenden Armenverbande
<lb/>erhoben werden könne.

<lb/>Gegen die, in der bisherigen Judicatur angenommene Beschränkung spricht
<lb/>der an sich völlig klare Wortlaut der KK. 37 und 36 des Reichsgesetzes. In dem
<lb/>K. 37 insbesondere ist ganz allgemein und ohne jede Beschränkung von „Strei- 
<lb/>tigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffent- 
<lb/>liche Unterstützung" die Rede, und der K. 36, welcher jeden Armenver- 
<lb/>band für berechtigt erklärt, seine Ansprüche gegen einen anderen Armen- 
<lb/>verband auf dem, durch das Reichsgesetz bezeichneten Wege selbständig und un- 
<lb/>mittelbar vor den zur Entscheidung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen
<lb/>Behörden zu verfolgen, verbietet es in seiner gleich allgemeinen Fassung, die ge-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0077.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>währte selbständige und unmittelbare Nechtsverfolgung vor den berufenen Behör- 
<lb/>den auf eine gewisse Kategorie der überdies durch §. 7 des Neichsgesetzes bezüg- 
<lb/>lich der Verfolgung ihrer Rechte gleichgestellten Armenverbände — die vorläufig
<lb/>unterstützenden — und auf eine gewisse Art von Ansprüchen — diejenigen des
<lb/>vorläufig unterstützenden gegen den zur definitiven Unterstützung verpfiichteten
<lb/>Armenverband — einzuschränken.

<lb/>Eine Beschränkung der sich nach diesen Paragraphen auf alle die öffentliche
<lb/>Unterstützung Hülfsbedürftiger ohne Unterschied betreffenden Streitigkeiten er- 
<lb/>streckenden Kompetenz des Bundesamtes kann mit Grund zunächst nicht aus dem
<lb/>§. 34 des Reichsgesetzes hergeleitet werden.

<lb/>Der an der Spitze des Gesetzesabschnittes über das Verfahren in Straf- 
<lb/>sachen der Armenverbände stehende §. 34, welcher allerdings nur von den An- 
<lb/>sprüchen des Ortsarmenverbandes redet, der einen ihm nicht ungehörigen Hülfs-
<lb/>bedürftigen vorläufig hat unterstützen müssen, enthält, wie in dem Berichte der
<lb/>Reichstagskommission (Drucksachen des Reichstages Nr. 139 zu §. 33 S. 582)
<lb/>ausdrücklich hervorgehoben wird, nur eine Instruction für die zur Gewährung
<lb/>vorläufiger Unterstützung genöthigten Armenverbände, „wie sie ihre Erstattungs-
<lb/>ansprüche vorzubereiten und den erstattungspflichtigen Armenverband hiervon in
<lb/>Kenntniß zu setzen haben". „Obwohl zugegeben wurde", heißt es in dem Be- 
<lb/>richte — „daß eine solche Instruktion kein absolut unentbehrlicher Theil des Ge- 
<lb/>setzes sei, so entschied sich die Kommission doch im Hinblick auf deren Nützlichkeit
<lb/>für viele geschäftsunkundige Armenverbände für die Aufnahme ins Gesetz". An
<lb/>dieser Bedeutung, als einer für gewisse Fälle gegebenen Instruktion, hat es auch
<lb/>Nichts ändern können, daß in Folge eines Beschlusses des Plenums des Reichs- 
<lb/>tages die Verpflichtung des unterstützenden Armenverbandes zur Anmeldung sei- 
<lb/>nes Anspruches binnen bestimmter Frist bei Strafe des Verlustes desselben in den
<lb/>Paragraphen ausgenommen worden ist. Jnrmerhin handelte es sich nur um nä- 
<lb/>here Vorschriften für die Vorbereitungen, welche den — die Regeln bildenden —
<lb/>Klagen der vorläufig unterstützenden Armenverbände voranzugehen haben und
<lb/>die Folgen ihrer Nichtbeachtung. Hieraus erklärt es sich auch, weshalb §. 34
<lb/>an die Spitze des Abschnittes gestellt ist, und erscheint es daher unzulässig, aus
<lb/>dieser Stellung den über die beabsichtigte Tragweite des Paragraphen hinaus- 
<lb/>gehenden Schluß abzuleiten, daß dadurch die folgenden, das eigentliche Streit- 
<lb/>verfahren betreffenden §§. 36 und 37 eine ihrem Inhalt widersprechende Be- 
<lb/>schränkung erhalten hätten, daß der §. 34 die, in den folgenden Paragraphen
<lb/>enthaltenen Vorschriften dergestalt beherrsche, daß auch die §§. 36 und 37 nur
<lb/>auf die Ansprüche des vorläufig unterstützenden Armenverbandes gegen den de- 
<lb/>finitiv Verpflichteten zu beziehen seien. Zur Begründung einer solchen Beschrän- 
<lb/>kung ist zwar auch noch auf den §. 38 a. a. O. Bezug genommen worden. Al- 
<lb/>lein auch aus der Fassung dieses Paragraphen, welche darauf zurückzuführen und
<lb/>dadurch zu erklären ist, daß man bei seiner Redaktion den Fall als den, die Re- 
<lb/>gel bildenden zunächst vor Augen hatte, wo ein vorläufig unterstützender Orts- 
<lb/>armenverband gegen den angeblich definitiv verpflichteten klagen muß, kann ein
<lb/>nöthigender Grund zur Annahme der fraglichen Kompetenzbeschränkung sowenig,
<lb/>wie aus dem §. 34 entnommen werden. Der §. 38 spricht nämlich nach seinem
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0078.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Wortlaute weder ausschließlich von einem Seitens eines Ortsarmenverbandes
<lb/>erhobenen Anspruch, noch von dem Falle allein, wo ein Armenverband nach ge- 
<lb/>setzlicher Bestimmung vorläufig unterstützt hat, sondern von dem Anträge
<lb/>desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläu- 
<lb/>fig zu gewähren genöthigt ist. Seinem Wortlaute nach umfaßt er also
<lb/>auch den Fall der thatsächlich eingetretenen Nothwendigkeit zur Gewäh- 
<lb/>rung der öffentlichen Armenpflege, und dieser Fall kann in einem weiteren Sinne
<lb/>überall da als vorhanden betrachtet werden, wo ein Armenverband, er mag nun
<lb/>die Unterstützung auf Grund des §. 28 des Reichsgesetzes übernommen, oder in
<lb/>einer diesem Paragraphen nicht entsprechenden Weise in die Lage gekommen sein,
<lb/>für die vorläufige Unterstützung eines Hülfsbedürftigen sorgen oder auch dessen
<lb/>definitive Unterstützung übernehmen zu müssen, der Meinung ist, daß er gesetzlich
<lb/>überhaupt nicht verpflichtet sei, die Verpflichtung zur Gewährung der Unter- 
<lb/>stützung vielmehr einem anderen Armenverbande, nach den Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes, obliege und auf diesen übertragen werden müsse. Jedenfalls sagt der
<lb/>§. 38 aber nicht, daß nur in den Fällen, wo ein vorläufig unterstützender Ar- 
<lb/>menverband gegen den definitiv verpflichteten klagen will, das im §. 38 ff. vor- 
<lb/>geschriebene Verfahren stattfinden solle, auf welches vielmehr auch der §. 37 all- 
<lb/>gemein für die interterritorialen Streitfragen „über die öffentliche Unterstützung
<lb/>Hülfsbedürftiger" hinweist.

<lb/>Daß aber das, im Reichsgesetze geregelte Verfahren nach dem Willen des- 
<lb/>selben bei allen Streitigkeiten stattfinden müsse, welche zwischen Armenverbänden
<lb/>über die Verpflichtung der öffentlichen Armenpflege entstehen, ergiebt sich klar
<lb/>daraus, daß eine entgegengesetzte Auslegung des Gesetzes in unabweislicher Kon- 
<lb/>sequenz dahin führen würde, daß dem nicht, als vorläufig verpflegenden im
<lb/>Sinne des §. 28 zu qualificirenden Armenverbande überhaupt kein Weg zur
<lb/>Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den verpflichteten Armenverband eines
<lb/>anderen Staates gegeben sein würde. Denn so wie durch den §. 36 das Recht
<lb/>zur selbständigen und unmittelbaren Verfolgung seiner Ansprüche nur auf dem,
<lb/>durch das Reichsgesetz bezeichneten, Wege und vor den, zur Entschei- 
<lb/>dung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen Behörden gewährt
<lb/>ist, so würde ihm ein Klagerecht gegen einen dem anderen Staate an-
<lb/>gehörigen Armenverband auch nur in denselben Grenzen zugespro- 
<lb/>chen werden können, auf welche nach der hier bekämpften Auslegung
<lb/>die Kompetenz des Bundes-Amts als letzte Instanz für die inter- 
<lb/>territorialen Streitsachen beschränkt sein soll. Daß ein solcher Rechts-
<lb/>zustand eine Konsequenz darstellen würde, welche unvereinbar wäre mit der durch
<lb/>Z. 61 a. a. O. begründeten Gegenseitigkeit der sich nicht auf das Verhältniß zwi- 
<lb/>schen dem vorläufig Unterstützenden und definitiv Verpflichteten beschränkenden
<lb/>Rechte und Pflichten zwischen allen Armenverbänden im Geltungsgebiete des
<lb/>Reichsgesetzes, sowie mit der Gleichstellung in der Verfolgung ihrer Rechte, welche
<lb/>durch den §. 7 den sämmtlichen Orts- und Landarmenverbänden gewährleistet
<lb/>wird, bedarf keiner Ausführung.

<lb/>Auch bezüglich der territorialen Sachen, über welche der §. 37 Absatz 1
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0079.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>bestimmt, führt die bekämpfte Ansicht zu Resultaten, für welche es an jeder
<lb/>Rechtfertigung fehlen würde.

<lb/>Allerdings sind durch den §. 65 Absatz 5, welcher wieder auf den §. 37 zu- 
<lb/>rückweist, und sich zunächst nur auf den, durch das Reichsgesetz neu eingeführten
<lb/>Bundesproeeß bezieht — conf. §. 37 Abs. 2— die in den einzelnen Bundes-
<lb/>staaten bestehenden, das Verfahren in territorialen Streitigkeiten bisher regeln- 
<lb/>den Vorschriften der Landesgesetze nicht ohne Weiteres aufgehoben worden. An- 
<lb/>dererseits hat aber wieder der §. 37 Abs. 1, indem er die Regelung des Verfah- 
<lb/>rens in territorialen Streitsachen der Landesgesetzgebung überließ, dies nur in
<lb/>demselben Umfange gethan, in welchem der Paragraph überhaupt von Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Armenverbänden über die öffentliche Armenpflege spricht und dem- 
<lb/>nach über dieselbe bestimmt. Es würde also auch das der Landesgesetzgebung
<lb/>überlassene. Gebiet auf die Klage der vorläufig unterstützenden gegen den defini- 
<lb/>tiv verpflichteten Armenverband beschränkt sein, wenn die Auslegung richtig wäre,
<lb/>welche dem §. 37 bisher gegeben worden ist. Auf welchem Wege alle anderen,
<lb/>die öffentliche Armenpflege zwischen Armenverbänden deffelben Staates betreffen- 
<lb/>den Fragen zur Entscheidung gebracht werden sollen, würde das Gesetz dann un- 
<lb/>entschieden gelassen und es wenigstens nicht ausgesprochen haben, daß auch in- 
<lb/>soweit das Verfahren durch die Landesgesetzgebung zu regeln sei. Alle politischen
<lb/>Gründe, welche denkbarer Weise zur Beschränkung der Kompetenz des Bundes- 
<lb/>amtes, einer Reichsbehörde, auf eine gewisse Kategorie von interterritorialen
<lb/>Streitsachen hätten führen können, fallen natürlich fort bei den territorialen
<lb/>Streitsachen. Es ist also absolut kein Grund erfindlich, weshalb rücksichtlich dieser
<lb/>Sachen, welche, so lange nicht ein spontaner Akt der Landesgesetzgebung ein An- 
<lb/>deres in Gemäßheit des §. 52 a. a. O. bestimmt hat, der Competenz der einge- 
<lb/>setzten Reichsbehörde entzogen bleiben, und nach wie vor in allen Fällen durch
<lb/>die Landesbehörde in letzter Instanz entschieden werden müssen, eine Unterschei- 
<lb/>dung gemacht und das Recht der Landesgesetzgebung über das Verfahren zu be- 
<lb/>stimmen, im §. 37 Abs. 1 nur rücksichtlich einer einzelnen Kategorie dieser Streit- 
<lb/>sachen ausdrücklich hätte anerkannt werden sollen, während man die Frage nach
<lb/>dem Verfahren in allen übrigen offen ließ. Der Gesetzgeber muß daher, da eine
<lb/>derartige, so auffallend lückenhafte Bestimmung, so wenig als eine Einschränkung
<lb/>des Landesgesetzgebung auf diesem Gebiete von ihm beabsichtigt gewesen sein kann,
<lb/>auch hier ein Anderes gewollt haben. Das Bedenken gegen die Fassung des
<lb/>§. 37 Abs. 1 zerfällt und die Lücke schwindet, wenn man den §. 37 in seinem
<lb/>Wortsinne nimmt, und von der Beschränkung absieht, welche ihm durch den §. 34
<lb/>resp. 38 gegeben sein soll. Alsdann ist der §. 37 Abs. 1 so zu verstehen, daß
<lb/>die fernere Regelung des Streitverfahrens zwischen Armenverbänden desselben
<lb/>Staates über die öffentliche Armenpflege eben so allgemein der Landesgesetz- 
<lb/>gebung Vorbehalten bleiben sollte, wie sie ihr bisher zugestanden hatte.

<lb/>Nach dieser Auslegung konnte die Landesgesetzgebung es allgemein bei dem
<lb/>bisherigen Verfahren belassen, wie dies z. B. im Königreich Sachsen durch den
<lb/>§. 7 der Ausführungsverordnung vorn 6. Juni 1871 geschehen ist, so daß in
<lb/>Gemäßheit des Z. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 über die Administrativ -
<lb/>Justizsachen die Entscheidung über „Streitfragen zweier sich gegenüberstehenden
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0080.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Armenverbände über die Lasten der öffentlichen Armenpflege", also ganz allge- 
<lb/>mein zur Competenz der Administrativ-Justizbehörden gehört. Die Landesgesetz- 
<lb/>gebung konnte auch durchgreifend anderweitige Bestimmungen treffen, wie es in
<lb/>Preußen geschehen ist, wo der §. 40 des Ausführungs-Gesetzes vom 8. März 1871
<lb/>die Deputationen für das Heimathwesen indistincte zur Entscheidung von Strei- 
<lb/>tigkeiten, welche gegen einen Preußischen Armenverband von einem anderen deut- 
<lb/>schen Armenverbande erhoben worden, also auch für alle territorialen Streit- 
<lb/>sachen ohne Unterschied — conf. auch Instruktion vom 10. April 1671 zu den
<lb/>M 40—63 alinea 3 — eingesetzt hat, und in den folgenden Paragraphen jenes
<lb/>Gesetzes für die Deputationen ein den Rechtsweg gänzlich ausschließendes Admi- 
<lb/>nistrativ-Verfahren eingeführt worden ist.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß der §. 37 durch die §§. 34 und 38 weder in
<lb/>seinem ersten Absätze rücksichtlich des Landes-, noch in seinem zweiten Absätze
<lb/>rücksichtlich des Bundesprocesses eine Beschränkung auf diejenigen Streitsachen
<lb/>erhalten haben kann, in welchen der vorläufig unterstützende Armenverband den
<lb/>definitiv verpflichteten als Partei gegenüber steht. —

<lb/>Es bleibt schließlich, speciell für die vorliegende Sache, noch dem Einwande
<lb/>zu begegnen, daß eine Klage nicht zur Zuständigkeit der Heimathbehörden ge- 
<lb/>hören könne, mittelst welcher ein Anspruch nicht allein auf Grund einer Be- 
<lb/>stimmung des Reichsgesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege, sondern
<lb/>zugleich aus einem, dem Civilrechte angehörigen Fundamente, hier aus der trr-
<lb/>thümlich geleisteten Zahlung einer Nichtschuld, geltend gemacht wird^). Dies
<lb/>Bedenken überträgt aber lediglich civilrechtliche Anschauungen auf ein Gebiet,
<lb/>welches von dem Civilrechte unabhängig ist, und wohin sie deshalb nicht ge- 
<lb/>hören. Das Reichs-Gesetz vom 6. Juni 1870 hat nur Verhältnisse des öffent- 
<lb/>lichen Rechtes geordnet. Die öffentliche Armenpflege, welche in Folge des einge- 
<lb/>führten Bundesindigenats und der Freizügigkeit eine ganz andere Bedeutung ge- 
<lb/>wonnen hat, mußte neu und diesen Grundsätzen entsprechend in gleichmäßiger
<lb/>Weise für das ganze Bundesgebiet geregelt und vertheilt werden. Da die Gleich- 
<lb/>mäßigkeit der Belastung des einzelnen Armenverbandes bedingt wird durch die
<lb/>vollständige Erfüllung der gleichen Pflichten durch alle übrigen, so mußte dem
<lb/>einzelnen Armenverbande, welcher in Folge der etwaigen Nichterfüllung eines
<lb/>Anderen von einer Last betroffen wird, die ihm nicht obliegt, oder welcher über- 
<lb/>haupt sich an der öffentlichen Armenpflege da beiheiligt hat, wo er gesetzlich ent- 
<lb/>weder gar nicht, oder nur in einem geringeren Maße, oder nur vorläufig dazu
<lb/>verpflichtet war, das Recht gegeben werden, die Ausgleichung der öffentlichen
<lb/>Last der Armenpflege nach Maßgabe des Gesetzes gegen jeden Armenverband zu
<lb/>verlangen, zu dessen Gunsten er sonst überbürdet sein würde. Dies ist der Ka-
<lb/>rakter der nach dem Reichsgesetze vor die Heimathsbehörden gehörigen Klage.
<lb/>Unter welche civilrechtliche Formel diese Klage sonst noch gebracht werden könne,
<lb/>ist für die Beurtheilung der zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichtshöfe
<lb/>ohne Bedeutung. Auch im vorliegenden Falle, wo der Kläger die ihm abver-
</p>
            <p>

               <lb/>]) lieber die condictio indebiti und die negotiorum gestio in Beziehung auf das öffent- 
<lb/>liche Recht vergl. d. Aufsatz Zeitschr. für badische Verwaltung rc. 1873 Nr. 23. (Redaet.)
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0081.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 75

<lb/>langten Verpflegungskosten bereits bezahlt hat, .jetzt aber behauptet, daß von ihm
<lb/>Kosten gefordert werden, welche er nach den ihm bis dahin unbekannt gebliebe- 
<lb/>nen thatsächlichen Verhältnissen entweder gar nicht, oder doch nur in geringerem
<lb/>Betrage verschuldet habe, steht für die entscheidende Verwaltungsbehörde nur in
<lb/>Frage: inwieweit unter jenen thatsächlichen Verhältnissen nach den Bestimmungen
<lb/>des Reichsgesetzes der Kläger verpflichtet war, die Zahlung, so wie geschehen, zu
<lb/>leisten? Es handelt sich also hier um eine Streitfrage über die Verpflichtung zur
<lb/>öffentlichen Armenpflege und eine Klage, welche deren gesetzmäßige Ausgleichung
<lb/>bezweckt. Ob die Zahlung bereits geleistet worden, oder nicht, kann, wenigstens
<lb/>bezüglich der Kompetenz, nicht in Betracht kommen.

<lb/>Die Schleswig-Holsteinische Deputation hat sonach die Klage mit Unrecht
<lb/>wegen vermeintlicher Inkompetenz abgewiesen, imd mußte ihre Entscheidung des- 
<lb/>halb aufgehoben werden.

<lb/>(Der übrige Inhalt des Erkenntnisses interessirt für obige Rechtsmo-
<lb/>mente nicht.)

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>18.

<lb/>Erkenntnis des obersten Gerichtshofes des Königreichs Bayern vom 8. Januar 1874,
<lb/>den verneinenden Competenzkonstict zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörde betr.

<lb/>Am 30. Mai 1873 zeigte die Armenpflege Selbitz bei dem k. Bezirksamte
<lb/>Naila an, daß für den verstorbenen B. von Selbitz Transport- und Ver- 
<lb/>pflegungskosten erwachsen seien, welche, da der Verstorbene vermögenslos gewesen,
<lb/>von ihr vorgeschossen worden seien, ihr von dessen nach §. 15 des Th. II. Tit. 3
<lb/>des Preußischen Landrechtes alimentationspflichtigen Geschwistern ersetzt werden
<lb/>müßten, daß aber diese letzteren die Zahlung verweigerten. Es wurden die frag- 
<lb/>lichen Kosten auf 8 Thlr. 1 Grosch. 9 Pf. berechnet und gebeten, die beiden
<lb/>Brüder des Verstorbenen, H. und N. B., dann dessen beide Schwäger E. V. imd
<lb/>A. B. zur Bezahlung dieser Summe anzuhalten.

<lb/>Das Bezirksamt beauftragte hierauf mit Verfügung vom 31. dess. Mts. die
<lb/>Armenpflege, den genannten Verwandten zu eröffnen, daß sie nach §. 14 ff. und
<lb/>§. 20 des Th. II. Tit. 3 des Preuß. Landrechtes zur Deckung der Pflege- und
<lb/>Transportkosten gemeinschaftlich nach Verhältniß ihres Vermögens verpflichtet
<lb/>seien und daher der Rückersatz gemäß Art. 5 Abs. 2 des Armengesetzes bean- 
<lb/>sprucht werde; die Armenpflege wurde ferner angewiesen, im Fall der Zahlungs- 
<lb/>verweigerung die Beträge durch den Gerichtsvollzieher einklagen zu lassen.

<lb/>In Folge der vom Armenpflegschaftsrathe Selbitz an sie ergangenen Auf- 
<lb/>forderung erklärten sich H. und N. B., dann E. V. zur Zahlung bereit, wogegen
<lb/>A. B. jede Zahlung verweigerte.

<lb/>Auf Betreiben der Armenpflege Selbitz, vertreten durch den dortigen Ar- 
<lb/>menpflegschaftsrath, lud nun der Gerichtsvollzieher G. von Naila den A. B. in
<lb/>die Sitzung des Landgerichts Naila vom 11. Juli 1873, damit dort über eine
<lb/>Klage der genannten Armenpflege gegen ihn auf den Betrag von 2 fl. 11V» kr.
<lb/>verhandelt werde. Auf diesen Betrag berechnete der Gerichtsvollzieher den Ersatz-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0082.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>antheil des B. und stellte an das Landgericht die Bitte, den B. zur Zahlung
<lb/>obiger Summe und 18 kr. Gerichtsvollzieherkosten zu verurtheilen.

<lb/>Am 11. Juli 1873 wurde über diese Klage bei dem Landgerichte Naila
<lb/>verhandelt, der Beklagte B. widersprach seine Verpflichtung zur Ersatzleistung an
<lb/>die Armenpflege Selbitz für die auf W. B. verwendeten Transportkosten und
<lb/>das Landgericht erließ sofort Urtheil dahin:

<lb/>I. die Klage der Armenpflege Selbitz wird wegen Unzuständigkeit der
<lb/>Gerichte abgewiesen,

<lb/>II. Klägerin hat sämmtliche Streitskosten zu tragen, wovon jedoch die Ge- 
<lb/>richtskosten, Taxen und Stempel, sowie die Gerichtsvollziehergebühren
<lb/>außer Ansatz bleiben.

<lb/>In den Entscheidungsgründen erkennt das Landgericht zwar an, daß nach
<lb/>Art. 5 Abs. 2 des Armenpflegegesetzes von 1869 die alimentationspflichtigen Ver- 
<lb/>wandten eines von der Armenpflege Unterstützten dieser Armenpflege ersatzpflichtig
<lb/>sind, und daß nach dem Preußischen Landrechte II. 3 §. 15 auch Geschwister
<lb/>unter diese Ersatzpflichtigen gehören, glaubt aber auf den Grund des Art. 43
<lb/>des allg. Armenverpfleg.-Ges. seine Kompetenz in der Sache ablehnen zu müssen,
<lb/>indem nach diesem Artikel die Ersatzpflichtfrage dem öffentlichen Rechte angehöre
<lb/>und über Streitfragen in solchem die Administrativbehörden zuständig seien.

<lb/>Nun wandte sich die Armenpflege Selbitz unterm 20. August 1873 an das
<lb/>Bezirksamt Naila und bat, unter Kundgabe obiger landgerichtlicher Entscheidung,
<lb/>weiter geeignete Schritte zu thun, damit die Armenpflege zu ihren Auslagen
<lb/>komme.

<lb/>Das Bezirksamt ließ hierauf unterm 22. ej. der genannten Armenpflege eine
<lb/>Verfügung zugehen, worin derselben bedeutet wurde, daß, weil die Verpflichtung
<lb/>des B. zum Rückersatz der fraglichen Transportkosten in dem verwandschaftlichen,
<lb/>somit in einem in seinen vermögensrechtlichen Wirkungen rein privatrechtlichen
<lb/>Verhältnisse fuße, B. auch nur aus diesem verwandtschaftlichen, nicht aus einem
<lb/>im öffentlichen Rechte begründeten Verpflichtungsgrund geklagt sei, das Bezirks- 
<lb/>gericht in gegenwärtiger Sache sich nicht für competent erachten könne. Das
<lb/>Bezirksgericht verwies hiebei auf die Verhandlungen der gesetzgebenden Factoren
<lb/>bei Berathung des Armenverpfleg.-Gesetzes vom 29. April 1869.

<lb/>Die Armenpflege Selbitz, so von Justiz- und Administrativbehörde wegen
<lb/>Mangels der Zuständigkeit abgewiesen, wandte sich nun mit einer Eingabe vom
<lb/>23. September 1873 an den obersten Gerichtshof und stellte unter Darlegung
<lb/>des Sachverhaltes die Bitte, oberstrichterlich in der Sache Entscheidung zu treffen.

<lb/>Der k. Generalstaatsanwalt stellte motivirten Antrag dahin, auszusprechen,
<lb/>daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.

<lb/>Diesem Anträge war auch stattzugeben und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Der Art. 5 des Gesetzes über öffentliche Armen- und Krankenpflege vom
<lb/>29. April 1869 bestimmt in seinem 2. Absätze, daß die zur Alimentation oder Un- 
<lb/>terstützung eines Hülfsbedürftigen Verpflichteten für die in Folge der Nichterfüllung
<lb/>ihrer Verbindlichkeiten nothwendig gewordene öffentliche Armenunterstützung Ersatz
<lb/>leisten sollen, und im Abs. 3 daselbst, daß zur Geltendmachung eines solchen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0083.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 77

<lb/>Ersatzanspruches diejenige Armenpflege oder öffentliche Cassa berechtigt sei, welche
<lb/>den Aufwand für die Unterstützung bestritten hat.

<lb/>Bei Einbringung des Entwurfes zu diesem Gesetze wurde in den Erläuterun- 
<lb/>gen zu dem betreffenden Artikel (damals Art. 4) gesagt, es müsse hier erwogen
<lb/>werden, daß eine hülfsbedürftige Person in der Regel nicht so lange im hülf-
<lb/>losen Zustande belassen werden kann, bis die civilrechtliche Unterstützungsver- 
<lb/>bindlichkeit. Dritter im Proceßwege festgestellt und die gerichtliche Nöthigung zur
<lb/>Hülfsvollstreckung eingetreten und durchgeführt ist. cf. Abth. I. der Verhandl.
<lb/>des bes. Aussch. d. K. d. A. v. 1866/69 S. 85 u. 93.

<lb/>Es ist somit schon in der Erläuterung zum Gesetzentwurf die Ansicht der
<lb/>k. Staatsregierung dahin ausgesprochen worden, daß, wenn sich Streitigkeiten
<lb/>über die Ersatzpflicht alimentationspflichtiger Verwandten der von den Armen- 
<lb/>pflegen Unterstützten erheben, diese vor den Gerichten auszutragen sind. Diese
<lb/>Ansicht der Regierung kommt noch an einer anderen Stelle der Erläuterungen
<lb/>und zwar bei Art. 43 (damals Art. 42) zum Ausdrucke. Dieser Artikel regelt
<lb/>die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über den Vollzug des Gesetzes. Im Texte
<lb/>des Gesetzentwurfes war von einer Ausscheidung zwischen administrativer und
<lb/>gerichtlicher Zuständigkeit keine Rede. In den Erläuterungen aber wird gesagt:
<lb/>(cf. S. 99 l. c.) Selbstverständlich wird die Zuständigkeit der Gerichte in Be- 
<lb/>ziehung auf die Entscheidung rein civilrechtlicher Streitigkeiten z. B. hinsichtlich
<lb/>der im Art. 4 (5) Abs. 2 erwähnten Ersatzansprüche nicht alterirt.

<lb/>Also auch hier wieder der Ausdruck der Ansicht der Staatsregierung, daß
<lb/>jene Anforderungen der Armenpflegen an alimentationspflichtige Dritte auf Er- 
<lb/>satz vorgeschossene Verpflegungskosten, wenn Streit darüber entsteht, vor den Ge- 
<lb/>richten geltend zu machen sind.

<lb/>Gleichwohl wollte der Ausschußreferent bei Berathung des Art. 42 (nun
<lb/>Art. 43) I. c. die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auch auf die eben be- 
<lb/>zeichnten Ersatzansprüche ausdehnen (cf. 1. c. S. 238 und 239 und Abth. II.
<lb/>S. 369); allein der k. Ministerialkommissär trat dem mit der Bemerkung ent- 
<lb/>gegen, daß dadurch Kollisionen mit den Justizbehörden herbeigeführt werden
<lb/>würden, welche zu vermeiden seien. In Folge dieser Aeußerung wurde dann
<lb/>auch Beschluß dahin gefaßt, daß die Kompetenz der Verwaltungsbehörden auf
<lb/>die Fälle des Abs. 2 des Art. 4 (5) nicht auszudehnen sei.

<lb/>So kam es, daß in dem nunmehrigen Art. 43 des Gesetzes, in welchem die
<lb/>Zuständigkeit zur Entscheidung über den Vollzug dieses Gesetzes festgestellt ist,
<lb/>nur von den Fällen des Abs. 1 des Art. 5 die Rede ist, nicht aber auch von
<lb/>Abs. 2, welcher, wie bereits ausgeführt, die Ersatzpflicht der einem Hülfsbe-
<lb/>dürftigen zur Alimentation Verpflichteten ausschließlich behandelt, und es kann
<lb/>demnach keinem Zweifel unterliegen, daß es der Wille des Gesetzgebers ist, daß
<lb/>Streitigkeiten über die im Abs. 2 des Art. 5 1. c. erwähnten Verbindlichkeiten
<lb/>nicht zur Zuständigkeit der Administrativbehörden gezogen werden. Die Zu- 
<lb/>ständigkeit der Gerichte im fraglichen Falle ist auch durch die Natur der Sache
<lb/>begründet; denn die Frage, welche Personen Anderen zur Alimentation im Ver-
<lb/>armungs- oder Dürftigkeitsfalle verpflichtet sind, entscheidet das Civilrecht und
<lb/>hat im konkreten Falle das Preuß. Landrecht in seinem Theil II. Tit. 3 §, 14 ff.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0084.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>entschieden. Ob diese civilrechtlichen Bestimmungen auf einen konkreten Fall An- 
<lb/>wendung finden, kann nur der Richter, als der vom Gesetze berufene Ausleger
<lb/>des Civilgesetzes beurtheilen. Art. 1 der P.-O. v. 1869.

<lb/>Da nun im vorliegenden Falle die Armenpflege Selbitz vor dem Land- 
<lb/>gerichte Naila mit der Behauptung aufgetreten ist, daß sie für den hülfsbedürf-
<lb/>tigen Bruder der Ehefrau'des Beklagten B. öffentliche Armenunterstützung ge- 
<lb/>leistet habe, daß B. in Kraft des Gesetzes — Preuß. Landr. 1. c. sei — zur
<lb/>Alimentation seines Schwagers verpflichtet gewesen sei, daß ferner B. in Folge
<lb/>dieser Alimentationspflicht und der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 des Armen-
<lb/>Verpfleg.-Ges. ihr ersatzpflichtig sei, und nachdem die genannte Armenpflege auf
<lb/>diesem Grunde die richterliche Hülfe gegen B. in Anspruch genommen hat, so
<lb/>hat das Landgericht Naila mit Unrecht seine Zuständigkeit in der Sache ab-
<lb/>gelehnt. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>IS.

<lb/>Erkenntnis des obersten Gerichtshofes des Königreichs Bayern vom 8. Januar 1874,
<lb/>den bejahenden Competenzeonfliet zwischen der k. Regierung von Mittelfranken,
<lb/>Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr.

<lb/>Auf Beschwerde der Pflasterer S. und K. von Ansbach, daß der Müller W.
<lb/>von der Hohenmühle bei Lengenfeld sie nicht durch seinen Hofraum, durch welchen
<lb/>von der Ansbach-Leutershauser Districtsstraße ab ein öffentlicher Weg in die
<lb/>Flur und Waldung führe, wolle fahren lassen, erließ das k. Bezirksamt Ans- 
<lb/>bach unterm 22. April 1873 an W. den Auftrag, diese Durchfahrt bei Vermei- 
<lb/>dung einer Geldstrafe von 15. Thlr. ungehindert geschehen zu lassen und wurde
<lb/>dieser bezirksamtliche Beschluß auf die von W. hiegegen erhobene Beschwerde
<lb/>durch Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern,
<lb/>vom 18. Juni 1873 bestätigt.

<lb/>Mittelst einfacher Vorstellung vom 16. pr. 19. Juli 1873 wendete sich nun
<lb/>W. an das k. Bezirksger. Ansbach mit der Bitte um Vernehmung mehrerer Zeugen
<lb/>zum ewigen Gedächtnisse und brachte in diesem Gesuche vor, zu seinem Anwesen
<lb/>ziehe sich durch seinen Grundbesitz in der Richtung von Südwest nach Nordost,
<lb/>sowie auch auf der anderen Seite in der Richtung von Nordost nach Südwest
<lb/>ein Weg, welcher in den gepflasterten Hofraum des Anwesens einmünde; diese
<lb/>beiden Wege, welche die Pl.-Nr. 9881/2 führen, seien von jeher und seit un- 
<lb/>denklichen Zeiten im Besitze und Eigenthume des jeweiligen Mühlenbesitzers ge- 
<lb/>wesen und stets von demselben unterhalten worden, über diese Wege seien von
<lb/>jeher nur die Mahlgäste gefahren, zu anderen Fahrten in die Fluren aber dienten
<lb/>eigens hiefür gebaute Gemeindewege. Da nun S. und K., welche Steinlieferun- 
<lb/>gen zu den Eisenbahnbauten in Accord nahmen, wider sein Verbot fraglichen
<lb/>Weg durch die Mühle für ihre Steinfuhren benützten, sehe er sich genöthigt,
<lb/>gegen sie klagend aufzutreten und da die 7 Hauptzeugen zu diesem Processe be- 
<lb/>reits sehr alt seien, bitte er um deren Vernehmung zum ewigen Gedächtnisse.

<lb/>Durch Beschlüsse vom 21. und 25. Juli 1873 gab das k. Bezirksgericht
<lb/>Ansbach diesem Gesuche statt und beauftragte mit der Zeugenvernehmung ein
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0085.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>Mitglied des Gerichtes, welches Tagsfahrt hiezu und zwar an Ort und Stelle, wo
<lb/>der kritische Weg sich befindet, auf den 1. August 1873 Vormittags anberaumte.

<lb/>Am selben Tage Morgens gelangte eine Entschließung der k. Regierung von
<lb/>Mittelfranken, Kammer des Innern, an das k. Bezirksgericht Ansbach, worin unter
<lb/>Hinweisung auf den Beschluß des Bezirksamts Ansbach vom 22. April und auf
<lb/>den Regierungsbeschluß vom 18. Juni 1873 jede Entscheidung und Behandlung
<lb/>dieser Sache für die Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen und der Kom-
<lb/>petenzconflict angeregt wurde.

<lb/>Gemäß Beschluffes des k. Bezirksgerichts Ansbach vom 1. August 1873
<lb/>wurde die bereits angeordnete Zeugenvernehmung gleichwohl gepflogen und hienach
<lb/>der angeregte Kompetenzkonflikt vorschriftsmäßig instruirt.

<lb/>Am 29. August 1873 übergab der klägerische Anwalt, k. Advokat vr. B.
<lb/>zu Ansbach, eine Denkschrift zu den Akten, in welcher er die Anregung des Kon- 
<lb/>fliktes zunächst als verfrüht bezeichnete, eventuell die Zuständigkeit der Gerichte
<lb/>auszusprechen beantragte.

<lb/>Von Seite der Beklagten kam eine Denkschrift nicht ein.

<lb/>Der k. Generalstaatsanwalt stellte den motivirten Antrag, die Gerichte in
<lb/>dieser Sache für zuständig zu erklären. Diesem Antrag war aus nach- 
<lb/>stehenden Erwägungen auch statt zu geben.

<lb/>Es ist ein Kompetenzkonflikt gegeben, dessen Anregung nicht als verfrüht zu
<lb/>erachten ist, da durch Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer
<lb/>des Innern, vom 31. Juli 1873 die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache für
<lb/>die Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen wurde, nachdem bereits unterm
<lb/>21. und 25. Juli dess. I. von dem k. Bezirksgerichte Ansbach auf Grund der
<lb/>Bestimmung der Art. 347 bis 350 der P.-O. in derselben Sache und zwar unter
<lb/>ausdrückicher Hinweisung auf die Bestimmung des Art. 348 Abs. 1 eine Beweis- 
<lb/>aufnahme zum ewigen Gedächtnisse angeordnet worden ist.

<lb/>Was die Sache selbst betrifft, so stützt sich das Gesuch des Müllermeisters W.
<lb/>um Vernehmung von Zeugen zum ewigen Gedächtnisse auf die Behauptung, daß
<lb/>der sich durch seinen Grundbesitz hinziehende Weg, welchen S. und K. zur Abfuhr
<lb/>ihrer aus einem in der Nähe der Hohenmühle gelegenen Steinbruche gewonnenen
<lb/>Produkte benützen, von jeher und seit undenklichen Zeiten im Besitze und Eigen- 
<lb/>thum der jeweiligen Mühlbesitzer gewesen und stets von denselben unterhalten
<lb/>worden, daß derselbe nur den Mahlgästen, anderen Fuhrwerken aber nur ver- 
<lb/>günstigungsweise oder gegen Entschädigung gestattet worden sei, daß S. und K.
<lb/>demnach diesen Weg unbefugt benützen und W. sich daher genöthigt sehe, gegen
<lb/>dieselben klagbar aufzutreten.

<lb/>Hienach beabsichtigt W. durch Anrufung des Gerichtes Schutz seines Eigen- 
<lb/>thumes gegen Eingriffe Dritter und derselbe macht mithin einen privatrechtlichen
<lb/>Anspruch geltend.

<lb/>In Folge dessen ist es unerheblich, daß S. und K. bei der Verwaltungs-
<lb/>behörde geltend machten, fraglicher Weg sei ein öffentlicher Gemeindeweg, daß
<lb/>dieselben in der Benützung des Weges von der Administrativbehörde vorläufig
<lb/>geschützt wurden und daß obiger Einwand auch in dem bevorstehenden Rechts- 
<lb/>streite zu erwarten steht, denn
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0086.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>a) für die Frage, ob in einer Klagsache die Gerichte oder die Verwaltungs- 
<lb/>behörden zuständig sind, ist nicht das Vorbringen des Beklagten, sondern die
<lb/>Natur des den Streitgegenstand bildenden Klagsanspruches entscheidend,

<lb/>b) da die actio negatoria nicht blos gegen Anmaßung einer Servitut, son- 
<lb/>dern gegen jeden, eine Eigenthumsverletzung involvirenden Eingriff statthast ist,
<lb/>so kann die Berufung des S. und K. auf ein Recht der Gemeinde auf fraglichen
<lb/>Weg um so minder der Zuständigkeit der Gerichte entgegen stehen, als selbst
<lb/>dann, wenn W. die Freiheit seines Eigenthums von einer Wegservitut der Ge- 
<lb/>meinde Lengenfeld gegenüber zur Anerkennung zu bringen suchen würde, nicht
<lb/>die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zur Entscheidung der Sache zu- 
<lb/>ständig wären.

<lb/>Vgl. Erk. des Komp.-Konst.-Senats v. 25. Juni 1872 (R.-Bl. S. 1550)
<lb/>vom 17. Dez.' 1872 und 23. April 1873 (Reg.-Bl. von 1873 S. 63 und 915).

<lb/>c) Hierall vermögen auch die Verfügungen des k. Bezirksamtes Ansbach
<lb/>vom 22. April und der k. Regierung von Mittelfranken vom 18. Juni 1873
<lb/>nichts zu ändern, da denselben nur cme vorsorgliche Bedeutung gegenüber der
<lb/>Austragung der Sache vor den Gerichten beigelegt werden kann und gemäß der
<lb/>Bestimmung des Art. 2 des Ges. vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte betr.,
<lb/>nur das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte, nicht aber eine
<lb/>solche Entscheidung der Verwaltungsbehörden die Zulässigkeit der Anregung eines
<lb/>Kompeteuzkonfliktes ausschließen könnte.

<lb/>Demzufolge stellt sich in der vorliegenden Sache die Zuständigkeit der Ge- 
<lb/>richte als begründet dar.

<lb/>. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>20.

<lb/>Erkemitniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches Bayern vom IO. Juni 1874,
<lb/>den bejahenden Kompetenzkonstict zwischen der k. Regierung von Oberbayern
<lb/>und dem k. Appellationsgerichte in München betr.

<lb/>Der oberste Gerichtshof erkannte, daß in dieser Sache

<lb/>I. insoweit die Klage des Andreas S. eine Entscheidung über die Giltigkeit
<lb/>der im Jahre 1861 erfolgten Abänderung des ursprünglichen Versicherungs- 
<lb/>vertrages durch Eintritt mit neuen Objekten in die Versicherungsanstalt oder
<lb/>durch Erhöhung des Anschlages bereits versicherter Objekte bezielt,

<lb/>die Gerichte,

<lb/>II. insoweit aber die Berechnung und Festsetzung der Größe der zu leistenden
<lb/>Entschädigung beantragt wird,

<lb/>die Verwaltungsbehörden

<lb/>zuständig seien.

<lb/>Gründe.

<lb/>Unterm 12. Februar 1873 erhob der Gutsbesitzer S. von Maria-Eck Klage
<lb/>gegen die Jmmobiliar-Brandversicherungsanstalt auf Bezahlung einer
<lb/>Summe von 1000 fl., welche Klage er auf folgende Behauptungen stützte:

<lb/>Am 1. August 1869 sei sein Anwesen Haus-Rr. 72 in Maria-Eck in Folge
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0087.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>Blitzschlages vollständig niedergebrannt; die einzelnen Bestandtheile dieses An- 
<lb/>wesens seien gewesen:

<lb/>1) das sogenannte Herrenhaus Nr. 72, versichert mit 3150 fl.

<lb/>2) das Oekonomiegebäude mit Wohnung Nr. 74, versichert mit 2000 fl.

<lb/>3) Holzhütte, versichert mit 100 fl.

<lb/>4) Tenne, Stallund Waschhaus am Maierhaus Nr. 74, versichert mit 2000 fl.

<lb/>Bei der Brandschadenerhebung sei der Schaden als total anerkannt und dem

<lb/>Beschädigten durch Regierungsentschließung vom 14. September 1869 für die
<lb/>sub 1 bis 3 aufgeführten Gebäude die treffende Entschädigungssumme angewiesen
<lb/>worden, nur bezüglich der sud 4 genannten Gebäude fei die Auszahlung der
<lb/>Versicherungssumme verweigert und diese Verweigerung nach Maßgabe einer
<lb/>Regierungsentschließung vom 7. Februar 1871 auf die Behauptung gestützt
<lb/>worden, der Werth des sub 2 und 4 versicherten Realitätenkomplexes sei bei der
<lb/>Einschätzung vom 24. August und der Schätzungsrevision vom 12.' Septenrber
<lb/>1861 auf 3000 fl. festgesetzt worden, woraus die Folgerung abgeleitet werden
<lb/>müsse, daß die im Jahre 1861 vollzogene Erhöhung der Versicherungssumme ge- 
<lb/>mäß Art. 14 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Feuerversicherungsanstalt betr.,
<lb/>nicht giltig sei; diese Folgerung sei aber unrichtig; die sub 2 und 4 aufgeführten
<lb/>Versicherungsobjekte hätten einen vereinigten Komplex von Gebäuden gebildet,
<lb/>hiervon seien bereits unterm 11. Juni 1872 Tenne, Stall und Waschhaus mit der
<lb/>Summe von 2000 fl. der Jmmobiliarbrandversicherung einverleibt worden, bevor
<lb/>nun das Anwesen an S. gekommen, habe der Vormund der Kinder des Besitz- 
<lb/>vorgängers behufs größerer Sicherheit den Antrag gestellt, die nicht versicherten
<lb/>Theile des Anwesens der Versicherung zu unterstellen, bezüglich der bereits ver- 
<lb/>sicherten Bestandtheile aber die Versicherungssumme zu erhöhen, zur Verwirk- 
<lb/>lichung letzterer ausdrücklich erklärten Absicht sei denn auch am 24. April 1861
<lb/>obiger Komplex unter der Gesammtbezeichnung „Oekonomiegebäude mit Wohnung"
<lb/>mit der weiteren Summe von 2000 fl. assecurirt und die nach dieser erhöhten
<lb/>Versicherungssumme von 4000 fl. sich berechnende Prämie bis zum Brandfalle
<lb/>bezahlt worden; dem Kläger stehe daher ein Rechtsanspruch auf Ersatz, wenn
<lb/>etwa auch nicht der vollen Versicherungssumme von 4000 fl., so doch jedenfalls
<lb/>desjenigen Theiles derselben, welcher dem Werthe der versicherten Gebäude gleich- 
<lb/>komme, mithin nach erfolgter Einweisung von 2000 fl., noch eine Nestforderung
<lb/>von 1000 fl. zu.

<lb/>Die Beklagte setzte dieser Klage, ohne sich auf die Hauptsache einzulassen,
<lb/>die zuvörderst auf Grund der Bestimmung des Art. 103 des oben allegirten Ge- 
<lb/>setzes, die Feuerversicherungsanstalt betreffend, die Einrede der Unzuständigkeit
<lb/>der Gerichte entgegen, wogegen sich Kläger auf Art. 102 Ziff. 4 lit. a, Art. 41,
<lb/>12 und 16 dess. Ges. bezog, um die Angehung des Gerichtes in dieser Streit- 
<lb/>sache zu rechtfertigen und bei der Verhandlung der Sache vor dem Bezirksgerichte
<lb/>München l/J. insbesondere noch vorbrachte, daß es sich in vorliegendem Falle
<lb/>nicht um die Erhöhung der Versicherungssumme eines bereits versicherten Gebäudes
<lb/>beziehungsweise um Auszahlung der erhöhten Versicherungssumme, sondern um
<lb/>den Neueintritt eines Anbaues an ein bestehendes Gebäude in die Versicherungs- 
<lb/>anstalt und Auszahlung der hierfür fixirten Versicherungssumme handle.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Band. 1. Heft. 6
</p>

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                n="82"
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            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Das k. Bezirksgericht München l/J. verwarf hierauf durch Urtheil vom
<lb/>31. März 1873 die Einrede der Inkompetenz der Gerichte als unbegründet unter
<lb/>Verurtheilung der Beklagten in die hierdurch erwachsenen Kosten.

<lb/>In den Gründen zu dieser Entscheidung wird ausgeführt: in vorliegender
<lb/>Sache bestehe der Streitpunkt darin, ob die im Jahre 1861 unbestrittenermaßen
<lb/>geschehene Festsetzung der Versicherungssumme für die in der Klage sub Nr. 2
<lb/>und 4 aufgeführten Gebäulichkeiten auf zusammen 4000 fl. giltig sei oder nicht;
<lb/>möge man nun hierin einen neuen Eintritt in die Anstalt oder eine Erhöhung
<lb/>der ursprünglichen Versicherungssumme gegeben erachten, so sei in beiden Fällen
<lb/>nach Art. 102 Ziff. 4 lit. a des alleg. Gesetzes die civilrichterliche Zuständigkeit
<lb/>begründet, im ersteren Falle ergebe sich dieses aus dem klaren Wortlaute des
<lb/>Gesetzes, im letzteren Falle daraus, daß in obiger Gesetzesstelle auf Art. 11 hin- 
<lb/>gewiesen, in Art. 16 aber, woselbst von der Anschlagserhöhung die Rede ist, be- 
<lb/>züglich der Giltigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung auf die Bestimmungen der
<lb/>Art. 11 und 12 Bezug genommen, sohin eine Versicherungserhöhung gleich einem
<lb/>mit der Versicherungsanstalt neu abzuschließenden Vertrage zu beurtheilen sei.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte die Beklagte die Berufung ein, worauf am
<lb/>23. October 1873 die Hinterlegung der motivirten Anträge beider Parteien vor
<lb/>dem k. Appellationsgerichte in München stattfand.

<lb/>In diesen Anträgen hatte der k. Advocat I. als Anwalt der appellirenden
<lb/>Beklagten um Abweisung der Klage wegen Unzuständigkeit der Gerichte, der k.
<lb/>Advocat D. als Anwalt des S. dagegen um Verwerfung der Berufung gebeten.

<lb/>Bevor die Sache vor dem k. Appellationsgerichte zur Verhandlung kam, ge- 
<lb/>langte unterm 10. November 1873 ein Schreiben der k. Regierung von Ober- 
<lb/>bayern an das k. Appellationsgericht, in welchem die Entscheidung der vorliegen- 
<lb/>den Streitsache für die Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen und der
<lb/>Kompetenzkonflict angeregt wurde.

<lb/>Von dem Inhalte dieses Schreibens wurden die beiden Parteivertreter in
<lb/>der zur Verhandlung der Berufung festgesetzten Sitzung des k. Appellations- 
<lb/>gerichts in Kenntniß gesetzt und hierauf das Verfahren bis nach erfolgter Ver-
<lb/>bescheidung des angeregten Konflictes als unterbrochen erklärt.

<lb/>Die beiden Parteivertreter geben hierauf die übereinstimmende Erklärung ab,
<lb/>daß sie von Einreichung einer Denkschrift Umgang nehmen, sich vielmehr vor- 
<lb/>läufig auf den Inhalt der motivirten Anträge beziehen.

<lb/>Von Seite der k. Regierung kam binnen der gesetzlichen Frist eine Denk- 
<lb/>schrift nicht ein.

<lb/>Der k. Generalstaatsanwalt stellte den motivirten Antrag, auszusprechen, daß
<lb/>in der Sache

<lb/>1. soweit mit der Klage der im Jahre 1861 erfolgte Abschluß eines Vertrages

<lb/>a) über die neue Ausnahme bis dahin unversicherter Gebäudetheile in die
<lb/>Anstalt und

<lb/>b) über die Erhöhung des Anschlages der bereits versicherten

<lb/>behauptet und im Allgemeinen die Anerkennung der hienach zu bemessenden Ent- 
<lb/>schädigungsverbindlichkeit der Anstalt verlangt wird,
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>die Gerichte,

<lb/>soweit dagegen

<lb/>II. die Berechnung und Festsetzung der Größe der zu leistenden Entschädigung

<lb/>beantragt wird,

<lb/>die Verwaltungsbehörden

<lb/>zuständig sind.

<lb/>Die oberstrichterliche Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:

<lb/>Nachdem S. sowohl in seiner Klage, als bei deren Verhandlung vor dem
<lb/>k. Bezirksgerichte München l/J. vom 31. März 1873 vorgebracht hat, daß es
<lb/>sich im vorliegenden Falle um einen Neueintritt eines Anbaues in die Ver- 
<lb/>sicherungsanstalt handle und das k. Bezirksgericht in seinem Urtheile vom 31. März
<lb/>1873 die Frage, ob das im Jahre. 1861 zwischen der beklagten Anstalt und dem
<lb/>Versicherten begründete Nechtsverhältniß einen neuen Eintritt in die Anstalt oder
<lb/>eine Erhöhung der ursprünglichen Versicherungssumme involvirt habe, unent- 
<lb/>schieden gelassen hat, so kann im Hinblicke auf den klaren Wortlaut des Art. 102
<lb/>Ziff. 4 lit. a des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Feuerversicherungsanstalt be- 
<lb/>treffend, bei gegenwärtiger Lage des Processes keinesfalls davon die 9iebe sein,
<lb/>die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung der vorliegenden
<lb/>Klage in ihrem ganzen Umfange auszusprechen; es kann vielmehr nur in Frage
<lb/>kommen, ob nicht das k. Bezirksgericht München l/J. dadurch, daß es seine Zu- 
<lb/>ständigkeit auch für den Fall als gegeben annahm, daß es sich mn die Giltig- 
<lb/>keit einer Versicherungserhöhung handeln sollte, den in oben erwähntem Gesetze
<lb/>gegebenen Konlpetenzbestimmungen zuwidergehandelt habe.

<lb/>Allein auch diese Frage ist zu verneinen.

<lb/>Wenn in allegirter Gesetzesstelle Anstände und Streitigkeiten über die Giltig- 
<lb/>keit des Eintrittes in die Anstalt den Civilgerichten zur Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung zugewiesen werden, so können damit nicht Streitigkeiten über die Frage,
<lb/>ob Jemand der Anstalt beigetreten sei, ohne Rücksichtnahme auf die concreten
<lb/>Verhältnisse gemeint sein, da die Entscheidung einer derartigen, ganz allgemein
<lb/>gehaltenen Streitfrage ohne praktischen Werth wäre, sondern die richterliche Be-
<lb/>urtheilung hat sich aus die Giltigkeit des Versicherungsvertrages in allen seinen
<lb/>essentiellen Bestandtheilen, sohin insbesondere auf die Frage zu erstrecken, mit
<lb/>welchen Objecten, für welche Summe Jemand der Anstalt in rechtsgiltiger Weise
<lb/>beigetreten sei, ob und wann das Versicherungsverhältniß begonnen habe.

<lb/>Ob aber dieser Eintritt in einem Vorgänge oder successive erfolgte, d. h. ob
<lb/>es sich um den ursprünglich abgeschlossenen oder um einen später modificirten,
<lb/>z. B. durch Erhöhung der Versicherungssumme abgeänderten Vertrag handelt, er- 
<lb/>scheint an sich als völlig gleichgiltig und es spricht für die gleiche Beurtheilung
<lb/>beider Fälle auch der Umstand, daß die Anschlagserhöhung gemäß Art. 16 des
<lb/>Gesetzes bezüglich ihrer Giltigkeit und Wirksamkeit an dieselben Voraussetzungen
<lb/>geknüpft ist, welche in Art. 11 hinsichtlich des Eintrittes vorgeschrieben sind.

<lb/>Mit dieser Auffassung der gesetzlichen Vorschriften stimmt auch der Gang der
<lb/>Gesetzgebungsverhandlungen überein.

<lb/>Während nämlich der dem Landtage vorgelegte diesbezügliche Gesetzesent- 
<lb/>wurf die Zuständigkeit der Gerichte (mit Ausnahme der in Art. 102 Ziffer 1—3
</p>

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            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>aufgeführten Fälle) gänzlich ausschloß, wurde in der Kammer der Abgeordneten
<lb/>Beschluß dahin gefaßt, daß die civilrechtlichen Entschädigungsansprüche gegen
<lb/>die Anstalt gleichfalls den Gerichten zu überweisen, und nur für die Größe der
<lb/>Entschädigungssumme der im Wege der V. Abtheilung des Gesetzes ermittelte
<lb/>Schadensbetrag maßgebend sein solle und wurde hierbei insbesondere hervorge- 
<lb/>hoben, daß der Vertrag selbst ein Privatrechtsgeschäft begründe, welches der civil-
<lb/>richterlichen Beurtheilung anheim fallen müsse und wenn auch jenem Beschlüsse
<lb/>der Kammer der Abgeordneten die Zustimmung der Kammer der Reichsräthe
<lb/>nicht zu Theil wurde, so wurde doch, nachdem erstere Kammer auf ihrem Be- 
<lb/>schlüsse beharrte, bei der wiederholten Berathung des Gesetzes in der Kammer
<lb/>der Reichsräthe die jetzige Fassung des Gesetzes in Vorschlag gebracht, mit welcher
<lb/>sich sodann die Kammer der Abgeordneten, da sie diese Fassung ihrer Intention
<lb/>entsprechend fand, einverstanden erklärte.

<lb/>Vergl. Verh. der K. d. A. Beil. Bd. IV S. 90, SLen. Ber. Bd. VS. 167
<lb/>bis 175, S. 226—234, 339 und 340.

<lb/>Verh. d. K. d. RR. Beil. Bd. V S. 268. Prot.-Bd. V S. 356.

<lb/>Da sohin zur Verhandlung und Entscheidung der Klage, soweit in derselben
<lb/>die Giltigkeit der im Jahre 1861 erfolgten Abänderung des ursprünglichen Ver- 
<lb/>sicherungsvertrages durch Eintritt mit neuen Objekten in die Versicherungsanstalt
<lb/>oder durch Erhöhung des Anschlages bereits versicherter Objekte behauptet und
<lb/>ein Ausspruch hierüber verlangt wird, die Gerichte zuständig erscheinen, die Be- 
<lb/>rechnung um Festsetzung der Größe der zu leistenden Entschädigung aber gemäß
<lb/>der klaren Vorschrift der V. Abtheilung des Gesetzes vom 28. Mai 1852 zu den
<lb/>Verwaltungsbehörden ressortirt, so war, wie oben geschehen, zu erkennen. 3.

<lb/>21.

<lb/>Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches Bayern vom 10. Juni 1874
<lb/>den bejahenden Kompetenzeonfliet zwischen der k. Regierung von Unterfranken und
<lb/>Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Lohr betr.

<lb/>In der Gemeinde Burgsinn war es seit langer Zeit üblich, von allen nicht
<lb/>zur Gemeinde gehörigen Fuhrleuten, welche den Ort Burgsinn die Straße auf
<lb/>Rieneck zu und zurück passirten, ein Weggeld von 4 kr. per Wagen zu erheben.
<lb/>Die Weigerung eines Grundbesitzers von Mittelsinn, dieses Weggeld zu entrichten,
<lb/>gab den Verwaltungsbehörden Anlaß zu Untersuchungen über die Berechtigung
<lb/>der Gemeinde zur Erhebung des Weggeldes, und diese führten endlich dazu, daß
<lb/>durch Entschließung des k. Staatsministeriums des Handels re. vom 1. Juli 1871
<lb/>der Gemeinde die fernere Erhebung des Weggeldes untersagt wurde.

<lb/>Am 17. August 1872 stellte nun die Gemeinde Burgsinn, vertreten durch
<lb/>den k. Advocaten K. gegen den k. Fiskus eine an das k. Bezirksgericht Lohr
<lb/>gerichtete Klage, worin behauptet ist, daß der Gemeinde Burgsinn das Recht
<lb/>zur Erhebung des fraglichen Weggeldes als ein dingliches zustehe.

<lb/>Dasselbe sei ihr durch rechtskräftiges Urtheil des Reichskammergerichtes zu
<lb/>Wetzlar vom 27. October 1755 zugesprochen, auch in einem Vergleiche vom
<lb/>18. Juni 1699 von den vormaligen Vogteiherren von Vurgsinn, Freiherrn von
<lb/>Thüngen, anerkannt und nicht nur seitdem, sondern auch längst zuvor in dem
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>bezeichnten Umfange ausgeübt worden. Die Einstellung der Weggelderhebung
<lb/>habe die Gemeinde bisher um 336 fl. 11 kr. beschädigt. Es wurde deshalb ge- 
<lb/>beten, zu erkennen, der Beklagte sei schuldig, das Recht der Gemeinde Bürgstnn
<lb/>zur Erhebung eines Weggeldes bei allen nicht Burgsinner Fuhrleuten, welche den
<lb/>Ort Burgsinn von Rieneck und zurück passiren, in dem hergebrachten Umfange
<lb/>von 4 kr. per Wagen anzuerkennen, derselbe sei schuldig, vorbehaltlich aller wei- 
<lb/>teren Ersatzansprüche 336 fl. 11 kr. Entschädigung nebst 5% Zinsen hieraus vom
<lb/>Tage der Klagszustellung an zu bezahlen, und sämmlliche Kosten des Verfahrens
<lb/>zu tragen.

<lb/>Der k. Fiskus verweigerte die Einlassung auf die Klage wegen Unzuständig- 
<lb/>keit der Gerichte und weil in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zu entschei- 
<lb/>den hätten.

<lb/>Nachdem am 26. November 1872 die beiderseitigen Anwälte ihre motivirten
<lb/>Anträge bei dem Bezirksgerichte Lohr hinterlegt hatten und hierauf von diesem
<lb/>Gerichte Termin zur Verhandlung der Sache auf den 31. December 1872 bestimmt
<lb/>worden war, regte die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg einen
<lb/>Kompetenzkonflict durch eine am 20. December 1872 bei dem genannten Gerichte
<lb/>eingekommene Entschließung vom 17. deff. Mts. an, worin sie die Zuständigkeit
<lb/>zur Verhandlung und Entscheidung der Streitsache für die Verwaltungsbehörden
<lb/>in Anspruch nahm. Der oberste Gerichtshof erkannte jedoch am 23. April 1873
<lb/>in seinem Kompetenzkonflicts-Senate, daß der damals von der k. Regierung für
<lb/>Untersranken und Aschaffenburg gestellte Antrag auf Entscheidung eines Kompe-
<lb/>tenzkonflictes als verfrüht abzuweisen sei.

<lb/>Die Verhandlung der Streitsache, welche inzwischen bei dem Bezirksgerichte
<lb/>Lohr ausgesetzt geblieben war, fand hierauf am 1. Juli 1873 statt und am
<lb/>15. deff. Mts. erkannte das genannte Gericht:

<lb/>1) die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte wird verworfen,

<lb/>2) die Klage wird als unbegründet abgewiesen und Klägerin zur Tragung
<lb/>beziehungsweise zum Ersätze sämmtlicher Kosten verurtheilt.

<lb/>In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß, nachdem sich die Klage
<lb/>auf die Behauptung eines verletzten Privatrechtes stütze, die Entscheidung hierüber
<lb/>den Gerichten zustehe, daß jedoch bei dem Eingehen auf die Prüfung der Klage
<lb/>selbst deren Grundlosigkeit sich herausgestellt habe. Nach dem gesummten Vor- 
<lb/>bringen bei der Verhandlung stehe ein dingliches Recht nicht in Frage. Das ver- 
<lb/>folgte Recht könne weder als Servitut noch als Realrecht aufgefaßt werden, da
<lb/>es in beiden Richtungen an einem belasteten Immobile mangle. Auch aus einem
<lb/>etwaigen Eigcnthum der Gemeinde an dem Grund und Boden der betreffenden
<lb/>Wegstrecke könne ein dingliches Recht fraglicher Art nicht abgeleitet werden. Weg.',
<lb/>Thor-, Brücken- und Schleußengelder seien öffentliche Gefälle, eine Art Steuern.
<lb/>Dem Eigenthümer stehe nicht die Befugniß zu, von Jedem, der seine Sache auf
<lb/>bestimmte Weise benützt, eine öffentliche Abgabe zu fordern. Stehe aber ein ding- 
<lb/>liches Recht überhaupt nicht in Frage, so habe ein solches auch nicht durch Aus- 
<lb/>übung seit unvordenklicher Zeit oder gerichtliches Urtheil erworben werden können.

<lb/>Dieses Urtheil wurde der Gemeinde Burg sinn in der Person ihres Bürger- 
<lb/>meisters am 29. September zugestellt, nachdem dasselbe bereits am 17. deff. Mts.
</p>

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            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>ihrem Anwälte zugestellt worden war. Am 30. October ließ hierauf dieselbe dem
<lb/>k. Fiskus eine Berufung gegen das bezirksgerichtliche Uriheil zustellen, und die
<lb/>Negierung von Unterfranken und Aschaffenburg regte sodann und noch ehe es
<lb/>zur Verhandlung in II. Instanz gekommen war, durch Entschließung vom 11. Novbr.,
<lb/>eingekommen bei dem Bezirksgerichte Lohr am 13. dess. Mts. neuerdings unter
<lb/>Bezugnahme auf ihre frühere Entschließung vom 17. Dezember 1872 einen Kom- 
<lb/>petenzkonflikt an. Bei dessen Instruktion gab der k. Advokat K. für die Gemeinde
<lb/>Burg sinn einen Nachtrag zu seiner schon nach der ersten Kompetenzkonfliktsan-
<lb/>regung abgegebenen Denkschrift ab, mit dem Anträge, die Anregung des Kompe- 
<lb/>tenzkonfliktes als unzulässig abzuweisen und den Beklagten zur Kostentragung zu
<lb/>verurtheilen, vorsorglich zu erkennen, daß die Gerichte für die Entscheidung der
<lb/>im Streite gelegenen Sache zuständig seien. Von Seite des k. Fiskus wurde
<lb/>auf die Einreichung einer Denkschrift verzichtet, jedoch in einem am 30. Decbr. 1873
<lb/>dem gegnerischen Anwälte zugestellten Akte erklärt, daß er sich der- Berufung an- 
<lb/>schließe mit dem Anträge, die Klage der Gemeinde Burg sinn unter Verurthei-
<lb/>lung derselben in sämmtliche Kosten des I. und II. Rechtszuges wegen Unzuständig- 
<lb/>keit der Gerichte abzuweisen.

<lb/>In der zur Verhandlung der Sache anberaumten öffentlichen Sitzung bean- 
<lb/>tragte der k. Generalstaatsanwalt, auszusprechen, daß in der Sache die Ver- 
<lb/>waltungsbehörden zuständig seien.

<lb/>Diesem Anträge war aus folgenden Gründen auch zu entsprechen:

<lb/>Dem Anträge des k. Advocaten K., das Verlangen der Entscheidung des
<lb/>Kompetenzkonfliktes als unzulässig abzuweisen, konnte nicht stattgegeben werden.
<lb/>Die klagende Gemeinde hat gegen das Urtheil des k. Bezirksgerichtes Lohr vom
<lb/>15. Juli 1873 die Berufung binnen 30 Tagen nach dessen Zustellung an die
<lb/>Partei, sohin, da dieses Urtheil nicht blos die Einrede der Unzuständigkeit ver- 
<lb/>worfen, sondern zugleich auch in der Hauptsache erkannt hat, nach Art. 210 Abs.
<lb/>3 und Art. 697 der P.-O. rechtzeitig ergriffen. Durch diese Berufung wurde
<lb/>der Eintritt der Rechtskraft des Urtheiles in seinem ganzen Umfange gehindert,
<lb/>weil hieraus nach Art. 702 der P.-O. für den k. Fiscus das Recht entstand,
<lb/>sich der Berufung anzuschließen und zwar auch in den mit der Berufung selbst
<lb/>nicht angefochtenen Punkten und ohne Einschränkung auf die Berufungsfrist, so
<lb/>daß die Anschließungserklärung am 30. December 1873 von ihm noch wirksam
<lb/>abgegeben werden konnte. Hieraus folgt, daß eine rechtskräftige Entscheidung
<lb/>über die Zuständigkeitsfrage der Anregung des Kompetenzkonflictes nicht ent- 
<lb/>gegenstand.

<lb/>Was die Zuständigkeitsfrage selbst betrifft, so stützte die Gemeinde Burgsinn
<lb/>ihre Klage auf die Behauptung eines Privatrechtes und zwar eines ihr zustehenden
<lb/>dinglichen Rechtes. Aus dem thatsächlichen Inhalte der Klage ergiebt sich jedoch,
<lb/>daß die fragliche Befugniß die Natur eines solchen Rechtes nicht an sich trägt.
<lb/>Es handelt sich hiernach um eine dem allgemeinen Verkehre dienende
<lb/>Straße, und die Berechtigung der Gemeinde soll darauf gerichtet sein, von
<lb/>jedem auf dieser Straße den Ort Burgsinn passirenden fremden Fuhrwerke ein
<lb/>Weggeld zu erheben. Die Befugniß zur Erhebung von Abgaben für die Be- 
<lb/>nützung öffentlicher Anstalten erscheint aber als Ausfluß eines Besteuerungs-
</p>

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                n="87"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>rechtes, welches nur dem Staate allein zustehen kann. Die Frage, ob solche
<lb/>Abgaben zu erheben oder wieder abzuschaffen sind, ist ausschließend eine An- 
<lb/>gelegenheit der Staatsgewalt und nach der Ausscheidung des Wirkungskreises
<lb/>unter den Staatsorganen und den hierüber bestehenden. Normen haben über
<lb/>diese Frage niemals die Gerichte, sondern immer nur die Verwaltungsbehörden
<lb/>zu entscheiden. —

<lb/>Format.-Vdng. vom 9. December 1825 §. 75, vom 17. December 1825
<lb/>§. 62. — Gemeinde-Ordnung vom 29. April 1869, Art. 40.
<lb/>— Vollz.-Jnstr. zum revidirten Gemeinde-Edicte vom Jahre
<lb/>1834 §. 41 (Döll. V. S. Vd. XI S. 118).

<lb/>Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich zugleich, daß es für die Natur einer
<lb/>öffentlichen Abgabe und die Kompetenz gleichgültig ist, ob die Abgabe vom Staate
<lb/>selbst vereinnahmt oder deren Einnahme einer Gemeinde überlassen wird.

<lb/>Mit Unrecht wurde sich der Eigenschaft einer öffentlichen Abgabe gegenüber
<lb/>von Seite der Gemeinde auf die auch im Privatrechte vorkommenden Abgaben,
<lb/>namentlich auf die Zehnten und Grundrenten berufen. Diese Abgaben sind keine
<lb/>öffentlichen. Bei ihnen steht der Berechtigte immer einem bestimmten Ver- 
<lb/>pflichteten, nämlich dem Besitzer des belasteten Grundstückes gegenüber. Ebenso- 
<lb/>wenig kann die von der Gemeinde behauptete Ausübung seit unvordenklicher
<lb/>Zeit, die Zuerkennung durch rechtskräftiges Urtheil des ehemaligen Neichskammer-
<lb/>gerichts und der Vergleich mit dem einstigen Vogteiherrn als entscheidend be- 
<lb/>trachtet werden. Daß eine Übertragung des Rechtes durch die Staatsgewalt
<lb/>in Folge eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen dieser und der Gemeinde
<lb/>stattgefunden habe, wurde von der letzteren nicht behauptet. Die Ausübung seit
<lb/>unvordenklicher Zeit allein ist zwar im Stande, die Vermuthung eines recht- 
<lb/>mäßigen Erwerbes im Allgemeinen, nicht aber die eines privatrechtlichen Er- 
<lb/>werbsgrundes zu begründen, und vermag daher eine Befugniß, die ihrer Natur
<lb/>nach im Allgemeinen aus dem öffentlichen Rechte entspringt, nicht in eine privat-
<lb/>rechtliche zu verwandeln. Handelt es sich ferner um ein Verhältniß des öffent- 
<lb/>lichen Rechtes, so kann einem richterlichen Urtheile überhaupt und schon deshalb
<lb/>keine Bedeutung beigelegt werden, weil dessen Wirksamkeit sich niemals über das
<lb/>Gebiet des Privatrechtes hinaus erstreckt. Zudem wäre selbst für den Fall, wenn
<lb/>es sich blos um die Ableitung von Privatrechten handeln würde, weder aus der
<lb/>Klage, noch sonst aus den Akten irgendwie zu entnehmen, daß im gegenwärtigen
<lb/>Prozesse die Parteien die nämlichen oder Rechtsnachfolger von denjenigen sind,
<lb/>unter welchen das fragliche Urtheil ergangen ist. Auf andere Personen erstreckt
<lb/>sich aber die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheiles auch nach den Grundsätzen
<lb/>des Proceßrechtes nicht. Durch vergleichsweise Anerkennung kann endlich zwar
<lb/>eine privatrechtliche Verbindlichkeit entstehen; daß aber hierbei das an sich staats- 
<lb/>rechtliche Verhältniß selbst in ein privatrechtliches umgewandelt worden wäre, ist
<lb/>aus der Klage nicht zu entnehmen, tmb bei fortdauernder Eigenschaft eines Ver- 
<lb/>hältnisses des öffentlichen Rechts würde dadurch das Verfügungsrecht des Staates
<lb/>und die Kompetenz der Verwaltungsbehörden jedenfalls keine Aenderung erlitten
<lb/>haben. — L. 45, §. 1 D. (50, 17). —

<lb/>Das k. Bezirksgericht Lohr hat in seinem Urtheile vom 15. Juli 1873 die
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0094.tif"
                n="88"
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            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte deshalb verworfen, weil es die Be- 
<lb/>hauptung eines dinglichen Privatrechts zur Begründung der richterlichen Kompetenz
<lb/>für genügend erachtete. Bei der Prüfung des weiteren Lhatsächlichen Vorbringens
<lb/>in der Klage, welche es erst bei seinem zweiten Ausspruche, daß die Klage als
<lb/>unbegründet abzuweisen sei, vornahm, ist es jedoch selbst zu der Ueberzeugung
<lb/>gelangt, daß der von der Gemeinde behauptete Anspruch die Natur eines Privat- 
<lb/>rechts nicht an sich trage. Hiernach hätte das Bezirksgericht, wenn es schon bei
<lb/>der Prüfung der Kompetenz-Einrede auf dieses weitere Vorbringen eingegangen
<lb/>wäre, wie es zu einer erschöpfenden Würdigung hätte geschehen sollen, bereits
<lb/>die Unzuständigkeit der Gerichte aussprechen müssen. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>22.

<lb/>Ein als Bedingung der Bürgeraufnahme geleisteter Verzicht auf Theilnahme am
<lb/>Bürgergenust ist ohne Rechtöwirkung.

<lb/>(Erk. des Großherzogl. Badisch. Vertvaltungsgerichtshofes vom 24. Decbr. 1873.)

<lb/>„Nach der-beglaubigten Abschrift des Protokolls vom 14. Juli 1812

<lb/>haben I. I. von Schluchsee und seine damalige Braut-vor dem Gemeinde-

<lb/>rath in Schluchsee erklärt, daß Beide auf die Holzgerechtigkeit und jegliche Almend- 
<lb/>ansprüche in dieser Gemeinde verzichten wollten.-

<lb/>Aus dem Gegenstand des Verzichtes, aus den Thalsachen, daß weder I. noch
<lb/>seine Braut das angeborene Bürgerrecht in Schluchsee gehabt, und daß sie jenen
<lb/>Verzicht vor ihrer Verehlichung geleistet haben, läßt sich die Annahme rechtferti- 
<lb/>gen, daß I. und seine Braut die gemeinderäthliche Zustimmung zu ihrer Ver- 
<lb/>ehelichung und ihre Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Schluchsee nur
<lb/>unter der Bedingung erhalten haben, daß sie jeglichem Ansprüche auf den Bürger- 
<lb/>nutzen dieser Gemeinde entsagen würden.-

<lb/>Bei dieser Lage der lhatsächlichen Verhältnisse muß jener Verzicht vom
<lb/>13. Juli 1672 schon deshalb als unzulässig und somit als ungiltig betrachtet
<lb/>werden, weil nach §. 19 des B.-R.-G. die Bürgeraufnahme weder auf bestimmte
<lb/>Zeit, noch unter einer die gesetzlichen Rechte des Gemeindebürgers
<lb/>beschränkenden Bedingung ertheilt werden darf.

<lb/>Jede solche Bedingung muß somit als hinfällig behandelt werden. Daß
<lb/>aber der Bürgernntzen zu dem gesetzlichen Rechte eines Gemeindebürgers gehört,
<lb/>bedarf keines weiteren Nachweises. (§. 1 Ziff. 4 und §.48 d. B.-R.-G.) Ebenso
<lb/>ist in der Gemeinde Schluchsee der Bürgergenuß zu den gemeindegesetzlichen Rech- 
<lb/>ten der Bürgerwittwen zu zählen. Dies geht aus der Erklärung des Vertreters
<lb/>der Gemeinde hervor, welche derselbe in der öffentlichen Sitzung des Bezirksrathes
<lb/>abgegeben hat, und nach welcher in Schluchsee der unbestrittene Zustand besteht,
<lb/>daß die Wittwen in den vollen Vürgergcnuß ihrer Männer einzurücken haben.
<lb/>(§. 104 d. G.-O.; Wielandt, bad. Gemeinderecht, Zus. 5 zu diesem §. 104.) Sollte
<lb/>aber I. auch das angeborene Bürgerrecht in der Gemeinde Schluchsee gehabt
<lb/>haben, so würde eben seine Zulassung zum Antritt dieses seines angeborenen
<lb/>Bürgerrechtes von der Bedingung des Verzichts auf den Bürgernutzen abhängig
<lb/>gemacht worden sein, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Vorschrift
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>des §. 19 des B.-R.-G., wenn sie auch nur von der Bürgeraufnahme spricht,
<lb/>dennoch auch auf die Zulassung zum Antritt des angeborenen Bürgerrechtes anzu- 
<lb/>wenden ist; nach dem ganzen Wortlaute und der ganzen Absicht des Bürger- 
<lb/>rechtsgesetzes soll ja der Antritt des angeborenen Bürgerrechtes noch weniger be- 
<lb/>schränkenden Bedingungen unterworfen sein, als die Bürgerausnahme ortsfrem- 
<lb/>der Personen.

<lb/>Nach den bisherigen Erwägungen muß daher sowohl der Verzicht des I. I.
<lb/>selbst, als auch der seiner Ehefrau nach dem §. 19 des B.-R.-G. als nichtig er- 
<lb/>achtet werden." Zeitschr. für Badische Verwaltung rc. 1874 S. 65.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>23.
</p>
            <p>

               <lb/>Unterstützungsvedürftigkeil als Voraussetzung der Uebernahme - Verbindlichkeit.

<lb/>Ruhen des Fristenlaufes während des Bezuges einer öffentlichen Unterstützung.

<lb/>(Erk. des Großherzogl. Badisch. Verwaltungs'gerichtshofes vom 14. Novbr. 1873.)

<lb/>„Die Gemeinde Mannheim verlangt von der Gemeinde Sattelbach mittelst
<lb/>Verwaltung? gerichtlicher Klage:

<lb/>1. daß die Gemeinde Sattelbach die zur Zeit in Mannheim befindlichen
<lb/>Pf. Eheleute behufs der öffentlichen Unterstützung übernehme,

<lb/>2. daß dieselbe der Gemeinde Mannheim diejenigen Kosten ersetze, welche
<lb/>letzterer durch die Verpflegung des Pf. im dortigen Hospitale in der Zeit vom
<lb/>4. November 1672 bis 17. Januar 1873 erwachsen sind.

<lb/>Zu 1: Eine Gemeinde kann von einer anderen Gemeinde die Uebernahme
<lb/>einer Person behufs derer öffentlichen Unterstützung nur dann verlangen,
<lb/>wenn diese Person wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit unterstützungsbe- 
<lb/>dürftig ist, und in derjenigen Gemeinde, welcher die Aufnahme angesonnen
<lb/>wird, ihren Unterstützungswohnsitz hat. Fehlt eine dieser faktischen Voraussetzun- 
<lb/>gen, so ist das Begehren rechtlich nicht begründet. Vergl. §§. 5 u. 6 des Reichs -
<lb/>freizügigkeitsgesetzes, §§. 2, 10, 30, 31 des Neichsunterstützungswohnsitzgesetzes.

<lb/>Im vorliegenden Fall ist nun gewiß, daß Pf. schon seit 17. Januar 1973
<lb/>aus dem Mannheimer Hospitale entlassen worden und seitdem nicht mehr in der
<lb/>Lage ist, der öffentlichen Unterstützung zu bedürfen, weil er wieder bei seinem
<lb/>früheren Dienstherrn, Zimmermeister H., gegen einen täglichen Lohn von 1 fl.
<lb/>30 kr. in Arbeit steht. Diese Thatsache ist durch das Gutachten des Bezirks- 
<lb/>arztes, wonach der verabfolgte Lohn doch eigentlich nur ein Almosen sei, nicht
<lb/>alterirt worden, da jedenfalls öffentliche Unterstützung Pf.'s dermalen nicht noth-
<lb/>wendig ist, folglich auch ein öffentlicher Armenverband hierfür nicht einzutreten
<lb/>gehalten sein kann. Schon aus diesem Grunde muß daher das Begehren der
<lb/>Gemeinde Mannheim, daß die Gemeinde Sattelbach für schuldig erklärt werde,
<lb/>die Pf. Eheleute behufs öffentlicher Unterstützung zu übernehmen, als un- 
<lb/>begründet verworfen werden.

<lb/>Zu §. 2: Nach dem jetzt noch geltenden Z. 34 des Bad. Armengesetzes hat
<lb/>die Gemeinde Mannheim den Aufwand für die Hospitalverpflegung Pf.'s für die
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0096.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Dauer von 8 Wochen, d. i. vom 4. November bis 30. Dezember 1872, jeden- 
<lb/>falls auf sich zu behalten.

<lb/>Der Rest, vom 31. Dezember 1872 bis 17. Jan. 1873, fällt dagegen jener
<lb/>Gemeinde zur Last, in welcher Pf. damals seinen Unterstützungswohnsitz hatte.
<lb/>Obgleich nun Pf. vom 1. Januar 1873 an,, rückwärts gerechnet, zwei Jahre lang
<lb/>ununterbrochen seinen Aufenthalt in Mannheim hatte, so erwarb er dadurch doch
<lb/>darum nicht den Unterstützungswohnsitz daselbst, weil der Lauf der zweijährigen
<lb/>Frist während seiner öffentlichen Unterstützung im Hospitale zu Mannheim, also
<lb/>vom 4. November bis 31. Dezember 1872 und weiter noch bis zum 17. Januar
<lb/>ruhte, diese Zeit mithin nicht in Aufrechnung kommen darf.

<lb/>(R.-U.-W.-G. §. H.)

<lb/>Alsdann aber hatte Pf. während der Zeit seiner Erkrankung, bezw. öffent- 
<lb/>lichen Hilssbedürftigkeit, seinen Unterstützungswohnsttz noch zu Sattelbach, seiner
<lb/>anerkannten früheren Heimathsgemeinde rc." (Zeitschr. für Badische Verwal- 
<lb/>tung re. 1874, S. 87.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>24.

<lb/>Die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verfügungen der Vorstände ländlicher
<lb/>Armenverbände über die Armen - Unterstützungspsticht steht in erster Instanz den
<lb/>Kreis-Ausschüssen zu.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom l. Juni 1874.)

<lb/>Wie Ew. rc. aus dem nebst Anlagen beigefügten Berichte des Landraths
<lb/>des Kreises Pr. Eglau vom 12. März d. I. gefälligst ersehen wollen, ist das dor- 
<lb/>tige Verwaltungsgericht der Ansicht, daß Beschwerden gegen Verfügungen der
<lb/>Vorstände ländlicher Ortsarmenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in
<lb/>welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, gemäß §. 63 des Gesetzes
<lb/>vom 8. März 1871 in erster Instanz von dem Landrathe und nicht von dem
<lb/>Kreisausschusse zu entscheiden seien. Diese Ansicht vermag ich für zutreffend nicht
<lb/>zu erachten.

<lb/>Nach den Ausführungen in der von mir unter dem 1. Februar 1872 in
<lb/>Gemeinschaft mit dem Herrn Justizminister erlassenen Circular-Verfügung, betref- 
<lb/>fend das Geschäfts-Regulativ der Deputationen für das Heimathswesen, ist nach
<lb/>ß. 2 ff. des Gesetzes vom 8. März 1871 die Verwaltung der öffentlichen Armen- 
<lb/>pflege in den Gemeindebezirken eine Gemeindeangelegenheit und ist nach §. 25
<lb/>a. a. O. die Aufsicht über die Ortsarmenverbände von der Staatsregierung nach
<lb/>Maßgabe der Gemeinde-Verfassungsgesetze zu üben. Die im §, 63 a. a. O.
<lb/>gedachten Beschwerden werden daher, — wie es in der gedachten Circular-Ver- 
<lb/>fügung heißt, — demselben Jnstauzenzuge zu folgen haben, wie die sonstigen Ge-
<lb/>'meindeangelegenheiten, — mit der alleinigen Maßgabe, daß an Stelle der Be- 
<lb/>zirksregierung die Deputation für das Heimathswesen (gegenwärtig das Verwal- 
<lb/>tungsgericht) und zwar endgültig entscheidet.

<lb/>Die Kreisordnung vom 13. December 1872 hat das bisherige Verfassungs- 
<lb/>recht der Landgemeinden und Gutsbezirke in den Provinzen Preußen, Branden- 
<lb/>burg, Schlesien und Sachsen in wesentlichen Beziehungen (cfr. §§. 21 bis 45
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0097.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>und 135 IX.) abgeändert und gilt in diesen Beziehungen als Gemeindeverfas- 
<lb/>sungsgesetz für die gedachten Communalverbände.

<lb/>Der §. 135 IX. überträgt die Aufsicht über die Kommunalangelegenheiten
<lb/>der ländlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke den Kreisausschüssen,
<lb/>welche diese Aufsicht auch insoweit zu üben haben, als dieselbe bisher den länd- 
<lb/>lichen Ortsobrigkeiten und den Landräthen zustand. Hiernach kann es keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß die Kreisausschüsse berufen sind, an Stelle der Land-
<lb/>räthe auch über Beschwerden der im §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1671 be-
<lb/>zeichneten Art die erstinstanzliche Entscheidung zu treffen.

<lb/>Demgemäß sind denn auch im §. 2 III. 21 des Regulativs zur Ordnung
<lb/>des Geschäftsganges bei den Kreisausschüssen vom 20. November 1873 unter
<lb/>den nicht ausschließlich den öffentlichen Sitzungen vorbehaltenen Geschäften der
<lb/>Kreisordnung die Streitsachen aufgeführt, welche die Beschwerden gegen Verfü- 
<lb/>gungen der Vorstände ländlicher Ortsarmenverbände darüber, ob, in welcher
<lb/>Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, zum Gegen- 
<lb/>stände haben.

<lb/>Daß dem Landrathe die Befugniß zusteht, in derartigen Streitsachen, wenn
<lb/>der vorliegende Fall keinen Aufschub zuläßt, Namens des Kreisausschusses
<lb/>gemäß §. 137 Absatz 3 der Kreisordnung Verfügungen zu erlassen, gegen welche
<lb/>von den Betheiligten bei dem Kreisausschusse Einspruch erhoben werden kann,
<lb/>ergiebt sich aus den §§. 7 und 8 des gedachten Geschäfts-Regulativs.

<lb/>Ew. rc. ersuche ich hiernach ganz ergebenst, Ihre Vermittelung bei dem dor- 
<lb/>tigen Verwaltungsgerichte gefälligst dahin eintreten zu lassen, daß von demselben
<lb/>die an den Landrath des Kreises Pr. Eglau gerichteten Verfügungen im Sinne
<lb/>dieses Erlasses modificirt werden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>25.

<lb/>Die Auslegung einiger Vorschriften der Preuß. Kreisordnung vom 13. Deeember
<lb/>1872 über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 10. Juni 1674.)

<lb/>In Verfolg meines Zirkular-Erlasses vom 4. März d. I. — I. X. 0. 384
<lb/>— sehe ich mich veranlaßt, der Königlichen Regierung, in Betreff der Auslegung
<lb/>einiger Vorschriften der Kreis - Ordnung über die Vertheilung und Aufbringung
<lb/>der Kreisabgaben, welche von Seiten der Kreistage verschiedener Kreise eine nicht
<lb/>richtige Anwendung gefunden haben, Nachstehendes zu eröffnen:

<lb/>I. Nach den Vorschriften der ZK. 10 und 12 der Kreisordnung können die drei
<lb/>untersten Stufen der Klassensteuer (Z. 9 zu a des Gesetzes vom i. Mai 1851)
<lb/>vom der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz frei gelassen oder dazu mit
<lb/>einem geringeren Prozentsätze, als die übrigen Stufen der Klassensteuer und
<lb/>der klassifizirten Einkommensteuer herangezogen werden.

<lb/>Inzwischen sind durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 die früheren Veranla- 
<lb/>gungsgrundsätze, sowie die Steuerstufen und Steuersätze der Klassensteuer wesent- 
<lb/>lich abgeändert, insbesondere sind die in der Kreis-Ordnung bezeichneten drei
<lb/>untersten Stufen der alten Klassensteuer gänzlich beseitigt und durch das Gesetz
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0098.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>vom 25. Mai v. I. keine Steuerstufen festgestellt worden, welche genau den frü-
<lb/>heren drei untersten Steuerstufen entsprechen. Die gedachten Vorschriften der
<lb/>Kreis-Ordnung sind hiernach einer unmittelbaren Anwendung nicht mehr fähig.
<lb/>Auch würde zur Ausführung von Kreistagsbeschlüssen, nach welchen die Freilas- 
<lb/>sung der drei untersten Stufen der alten Klassensteuer erfolgen soll, eine beson- 
<lb/>dere mit erheblichen Weiterungen verknüpfte Ermittelung und fingirte Veranla- 
<lb/>gung derjenigen Personen erforderlich sein, welche nach den Vorschriften des Ge- 
<lb/>setzes vom 1. Mai 1851 die Steuersätze der drei untersten alten Klaffensteuerstufen
<lb/>zu entrichten haben würden. Die hierzu erforderlichen Notizen würden, da sie
<lb/>in den gegenwärtigen Klassensteuerrollen und Einkommens-Nachweisungen nicht
<lb/>vollständig enthalten sind, zum Theil erst besonders beschafft werden müffen.

<lb/>Von einer solchen besonderen Ermittelung wird daher jedenfalls Abstand zu
<lb/>nehmen sein.

<lb/>Sollte gleichwohl der Kreistag des einen oder des anderen Kreises mit Rück- 
<lb/>sicht auf die, in dem betreffenden Kreise obwaltenden besonderen Verhältnisse es
<lb/>für erforderlich erachten, die in Rede stehenden Vorschriften der Kreisordnung
<lb/>zur Anwendung zu bringen, so wird diese Anwendung, der Absicht des Gesetzes
<lb/>entsprechend, nur in der Weise erfolgen dürfen, daß diejenigen Personen von
<lb/>Kreisabgaben freigelassen, beziehungsweise mit einem geringeren Prozentsätze zu
<lb/>denselben herangezogen werden, welche den im §. 9a des alten Klassensteuer- 
<lb/>gesetzes bezeichneten Personen gleichstehen. Hierzu werden füglich nur diejenigen
<lb/>Personen gerechnet werden können, welche nach dem Gesetze vom 26. Mai v. I.
<lb/>von der Klaffensteuer befreit sind, sowie diejenigen, welche zur jetzigen I. Klaffen- 
<lb/>steuerstufe veranlagt sind. Für die Annahme dieser Grenze spricht insbesondere
<lb/>der Umstand, daß während der. Gültigkeit des Klaffensteuergesetzes vom 1. Mai
<lb/>1851 in der Regel davon ausgegangen ist, daß zu den drei untersten Stufen
<lb/>diejenigen Personen zu veranlagen seien, welche ein Einkommen von weniger als
<lb/>200 Thaler haben, daß aber Personen mit einem Einkommen von 200 Thaler
<lb/>oder mehr mindestens in die 4. Steuerstufe gehören.

<lb/>Da diese Grenze für die drei untersten alten Klassensteuerstufen, d. h. ein-
<lb/>Einkommen von 200 Thaler der Maximalgrenze der jetzigen I. Klaffensteuerstufe
<lb/>von 220 Thaler ziemlich nahe kommt, so wird dieselbe im Allgemeinen als an- 
<lb/>nähernd zutreffend anzuerkennen und es demgemäß zulässig sein, diese Stufe von
<lb/>.den Kreisabgaben freizulaffen oder mit einem geringeren Prozentsätze, als die
<lb/>übrigen Stufen der Klassensteuer heranzuziehen. Dagegen wird von der Frei- 
<lb/>lassung beziehungsweise einer mäßigeren Heranziehung der II. und III. Stufe der
<lb/>neuen Klaffensteuer abgesehen werden müffen.

<lb/>II. Nach §. 10 der Kreis-Ordnung ist die Grund-, Gebäude- und die von dem
<lb/>Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der
<lb/>Klaffe A. I. zu den Kretsabgaben mindestens mit der Hälfte und höchstens
<lb/>mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem
<lb/>die Klaffen- und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird.

<lb/>Diese Bestimmung ist nach dem Wortlaute und dem Sinne des Gesetzes da- 
<lb/>hin aufzufaffen, daß die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer der Klasse A. I.
<lb/>stets mit einem gleichen Prozentsätze zu belasten sind. Es erscheint daher nicht
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0099.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und andern Behörden. 93

<lb/>zulässig, die Grund- und Gebäudesteuer beispielsweise nur mit 50 Prozent, die
<lb/>Gewerbesteuer der Klasse A. I. dagegen mit 100 Prozent zu den Kreisabgaben
<lb/>heranzuziehen.

<lb/>III. Was die Gewerbesteuer im übrigen anbetrifft, so kann dieselbe nach der fer- 
<lb/>neren Vorschrift des §. 10 a. a. O. von der Heranziehung zu den Kreis- 
<lb/>abgaben ganz frei gelassen, darf aber keinenfalls dazu mit einem höheren
<lb/>Prozentsätze, als die Grund- und Gebäudesteuer herangezogen werden.

<lb/>Einige Kreistage haben diese Vorschrift in der Art zur Anwendung gebracht,
<lb/>daß nur einzelne Klassen der Gewerbesteuer — beispielsweise die Klassen B., H.
<lb/>und J. — von den Kreisabgaben freigelassen, die übrigen aber dazu herangezo- 
<lb/>gen worden sind.

<lb/>Auch dieses Verfahren kann als dem Gesetze entsprechend nicht erachtet wer- 
<lb/>den; vielmehr sind mit Ausnahme der von dem Gewerbebetriebe auf dem platten
<lb/>Lande aufkommenden Gewerbesteuer der Klasse A. I. und der Gewerbesteuer vom
<lb/>Hausirgewerbe (Klasse L.) sämmtliche Klaffen der Gewerbesteuer stets gleichmäßig
<lb/>zu behandeln.

<lb/>IV. Ebenso unzulässig erscheint es, nicht nur die von dem Gewerbebetriebe auf
<lb/>dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. I., sondern
<lb/>auch die übrigen Klassen der Gewerbesteuer zu den Kreisabgaben für Ver- 
<lb/>kehrsanlagen heranzuziehen, von den übrigen Kreisabgaben aber freizulassen.
<lb/>Denn nach §.12 der Kreis-Ordnung sind die Kreistage nur befugt, zu den
<lb/>Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund- und Gebäudesteuer, sowie
<lb/>die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbe- 
<lb/>steuer der Klasse A. I. innerhalb der im §.10 festgesetzten Grenzen mit einem
<lb/>höheren Prozentsätze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen.

<lb/>V. Nach §. 9 a des Klassensteuergesetzes vom 25. Mai 1873 können zu den nach
<lb/>dem Klassensteuerfuße aufzubringenden Lasten der kommunalen und anderen
<lb/>öffentlichen Verbände in Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe auch die- 
<lb/>jenigen Personen herangezogen werden, deren jährliches Einkommen weniger
<lb/>als 140 Thaler beträgt, und welche nicht im Wege der öffentlichen Armen-
<lb/>pflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten. Die Veranlagung dieser
<lb/>Steuerpflichtigen hat nach einem für Haushaltungen wie für Einzelsteuernde
<lb/>geltenden fingirten Klassensteuersatze von einem halbeiVThaler jährlich zu
<lb/>erfolgen.

<lb/>Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf die Aufbringung der Kreisabga- 
<lb/>ben. Die Heranziehung der Personen mit einem Einkommen von weniger als
<lb/>140 Thaler zu den Kreisabgaben muß jedoch von den Kreistagen ausdrücklich
<lb/>beschlossen werden. Dagegen dürfen dieselben es nicht der Beschlußnahme der
<lb/>einzelnen ländlichen Gemeinden und Gutsbezirke überlassen, ob letztern die Per- 
<lb/>sonen mit einem Einkommen von weniger als 140 Thaler zur Aufbringung des
<lb/>ihnen zugewiesenen Antheils an den Kreisabgaben mit heranziehen wollen oder
<lb/>nicht. Denn der §.11 der Kreis-Ordnung enthält die ausdrückliche Vorschrift,
<lb/>daß die Untervertheilung der für die einzelnen ländlichen Gemeinden und Guts- 
<lb/>bezirke im Ganzen festgesetzten Antheile an den Kreisabgaben auf die einzelnen
<lb/>Steuerpflichtigen nach demselben Maßstabe zu erfolgen hat, welcher von dem
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0100.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Kreistage als Maßstab für die VerLheilung des Kreisabgaben-Solls auf die ein- 
<lb/>zelnen Gemeinden und Gutsbezirke beschlossen worden ist.

<lb/>VI. Nach §. 14 Abs. 3 der Kreis-Ordnung kann der Fiskus zu den Kreisabga- 
<lb/>ben wegen seines aus Grundbesitz, Gewerbe- und Bergbaubetrieb fließenden
<lb/>Einkommens nicht herangezogen, dagegen mit der Grund- und Gebäudesteuer
<lb/>um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker belastet werden, mit welchem
<lb/>die Klaffen- und klassifizirte Einkommensteuer dazu herangezogen wird.

<lb/>Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, daß der halbe Betrag der für
<lb/>die fiskalischen Liegenschaften und Gebäude fingirt zu veranlagenden Grund- und
<lb/>Gebäudesteuer etwa dem vollen Betrage der von dem Einkommen aus denselben
<lb/>zu entrichtenden Einkommensteuer gleichkommt, wenn man dabei die verschiedenen
<lb/>Prozentsätze, welche von dem Einkommen, beziehungsweise dem Grundsteuer-Rein- 
<lb/>erträge und Gebäudenutzungswerthe als Einkommen- beziehungsweise Grund- und
<lb/>Gebäudesteuer erhoben werden und welche für die Einkommensteuer 3 Prozent,
<lb/>für die Grundsteuer 9,« Prozent und für die Gebäudesteuer 4, beziehungsweise
<lb/>2 Prozent betragen, sowie ferner die Verschuldung des fiskalischen Grundeigen- 
<lb/>thums und den Umstand in Betracht zieht, daß der Grundsteuer-Reinertrag nur
<lb/>etwa die Hälfte des gegenwärtigen wirklichen Reinertrags der Liegenschaftenre-
<lb/>präsentirt.

<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß, wenn die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer
<lb/>zu Kreiszwecken mit 100 Prozent belastet wird, der Fiskus an Stelle der nicht
<lb/>von ihm zu entrichtenden Einkommensteuer um 60 Prozent (d. ist um die Hälfte
<lb/>desjenigen Prozentsatzes, mit welchem die Klassen- und klassifizirte Einkommen- 
<lb/>steuer belastet ist) stärker^ zu der Grund- und Gebäudesteuer herangezogen wer- 
<lb/>den kann, als er gleich den übrigen Grund- und Gebäudebesitzern nach §. 14
<lb/>Absatz 1 und 2 der Kreis-Ordnung zu der: nach dem Grund- und Gebäudesteuer- 
<lb/>fuße umzulegenden Kreisabgaben heranzuziehen ist. Cs darf mithin in dem Falle,
<lb/>wo nach dem Beschlüsse eines Kreistages die Klassen- und klassifizirte Einkommen- 
<lb/>steuer mit 100 Prozent, die Grund- und Gebäudesteuer dagegen mit 50 Prozent
<lb/>zu Kreiszwecken belastet wird, der Fiskus im Ganzen nur mit 100 Prozent der
<lb/>für die fiskalischen Liegenschaften und Gebäude fingirt zu veranlagenden Grund-
<lb/>und Gebäudesteuer — und nicht wie von mehreren Kreistagen beschlossen worden
<lb/>ist — mit 150 Prozent herangezogen werden.

<lb/>Die Königliche Regierung veranlasse ich, den Inhalt vorstehender Verfügung
<lb/>den Landräthen zur Nachachtung mitzutheilen und darüber zu wachen, daß die
<lb/>darin näher erläuterten Bestimmungen der Kreis-Ordnung von den Kreistagen
<lb/>richtig angewendet werden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>26.
</p>
            <p>

               <lb/>Streitigkeiten über die Verlegung öffentlicher Wege gehören vor die Kreisausschüsse.
<lb/>(Vers. des. Preuß. Minist, des Innern vom 15. April 1874.)

<lb/>Auf den Bericht vom 28. v. Mts. erküren wir uns damit einverstanden,
<lb/>daß die resolutorische Entscheidung in Streitsachen über die Verlegung öffentlicher
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0101.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen' Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Wege gemäß der Bestimmung im §. 135 II. 1 a der Kreis-Ordnung den Kreis- 
<lb/>ausschüssen zusteht.

<lb/>Unter Rückgabe der Anlagen überlassen wir hiernach der pp., die Ver- 
<lb/>mittelung des Verwaltungsgerichtes dafür in Anspruch zu nehmen, daß der Kreis- 
<lb/>ausschuß des Kreises G. sich der Entscheidung der Streitsache zwischen den H.
<lb/>N. N. wegen Verlegung öffentlicher Wege auf der Feldmark D. unterzieht.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>27.

<lb/>In Betreff der Zuziehung Königlicher^Beamten von Seiten der Kreisausschüsse und
<lb/>Verwaltungsgerichte bei der Erledigung von Geschäften der allgemeinen Landes- 
<lb/>verwaltung ergeht hierdurch nachstehende vorläufige Anweisung.

<lb/>(Vers, der Preuß. Ministerien vom 9. Mai 1874.)

<lb/>I.

<lb/>Die Kreisausschüsse sind befugt, zur Erledigung der ihnen durch die Kreis-
<lb/>Ordnung vom 13. Dezember 1872 übertragenen beziehungsweise noch weiter- 
<lb/>hin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung die
<lb/>Königlichen Kreis- und Lokalbeamten (Kreisbaubeamten, Kreis-Medizinalbeamten,
<lb/>Katasterbeamten, Oberförster, Oekonomie-Kommissarien u. s.w.) durch Vermittelung
<lb/>ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde als Sachverständige zu requiriren.

<lb/>Die letztere wird diejenigen Angelegenheiten generell bezeichnen, in welchen
<lb/>Requisitionen unmittelbar an die ihr untergebenen Beamten gerichtet werden
<lb/>dürfen.

<lb/>II.

<lb/>Soweit die genannten Beamten für Verrichtungen, welche sie im allgemeinen
<lb/>staatlichen Interesse bisher im Aufträge ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde zu voll- 
<lb/>ziehen hatten, nunmehr aber auf Requisition des Kreisausschusses vollziehen
<lb/>werden, eine besondere Vergütigung aus der Staatskasse nicht erhalten haben,
<lb/>steht ihnen ein Anspruch hierauf auch gegen die Kreise nicht zu.

<lb/>In Zweifelsfällen entscheidet hierüber zunächst die Vorgesetzte Dienstbehörde.

<lb/>III.

<lb/>In allen übrigen Fällen haben die genannten Staatsbeamten für Ver- 
<lb/>richtungen,'welche sie auf Requisition des Kreisausschusses vollziehen, Anspruch
<lb/>auf eine Vergütigung nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen.

<lb/>In streitigen Verwaltungssachen fallen diese Vergütigungen (Gebühren) nach
<lb/>§. 162 der Kreis-Ordnung dem unterliegenden Theile zur Last; in den übrigen
<lb/>zur Kompetenz des Kreisausschusses gehörigen Angelegenheiten trägt dieselben
<lb/>nach §. 164 a. a. O. der Kreis.

<lb/>IV.

<lb/>In gleicher Weise, wie den Kreisausschüssen steht auch den Verwaltungs-
<lb/>gerichten die Befugniß zu, die Königlichen Kreis- und Lokalbeamten sowie die
<lb/>technischen Bezirksbeamten (Regierungs-Bau-, Medizinal- und Forstbeamten, De-
<lb/>partementsthierärzte, Meliorationsbaubeamte u. s. w.) zur Erledigung der ihnen
<lb/>obliegenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu requiriren; jedoch
<lb/>mit der Maßgabe, daß die Requisition der technischen Bezirksbeawten durch die
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0102.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>96 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Vermittelung des Präsidenten der Bezirks-Regierung, oder des Dirigenten der be- 
<lb/>treffenden Generalkommission, beziehungsweise des Oberpräsidenten zu erfol- 
<lb/>gen hat.

<lb/>Die den Beamten zustehenden Gebühren sind, soweit sie nicht der unter- 
<lb/>liegenden Partei zur Last fallen, in Gemäßheit des §. 196 der Kreis-Ordnung
<lb/>aus der Staatskasse zu zahlen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>28.

<lb/>Das Berufungsrecht gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses betreffend. §§. 140
<lb/>fl. 153. Kr.-Ord. v. 13. Dezbr. 1872.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 3. Juni 1874.)

<lb/>Wie Ew. rc. aus den Anlagen gefälligst ersehen wollen, ist die Berufung,
<lb/>welche der Landrath H. gegen die von dem Kreisausschusse des Kreises
<lb/>Strasburg beschlossene Ertheilung der Erlaubniß an den Gutsbesitzer von
<lb/>Shpniewski zu Zmiewo zum Betriebe der Schankwirthschaft auf Grund des
<lb/>§. 155 der Kreisordnung eingelegt hatte, von dem dortigen Verwaltungsgerichte
<lb/>um deshalb zurückgewiesen worden, weil Berufungen nur gegen solche Ent- 
<lb/>scheidungen des Kreisausschusses zugelassen werden dürften, welche in dem nach
<lb/>§§. 140 ff. der Kreisordnung vorgeschriebenen Verfahren getroffen seien.

<lb/>Diese Ansicht erscheint nicht gerechtfertigt.

<lb/>Der §. 155 der Kreisordnung bestimmt:

<lb/>Gegen' Entscheidungen des Kreisausschusses steht, soweit dieselben nicht
<lb/>endgültige sind, den Betheiligten, und aus Gründen des öffentlichen Interesses
<lb/>dem Vorsitzenden des Kreisausschusses das Recht der Berufung zu.

<lb/>Daß unter Entscheidungen im Sinne dieses Paragraphen nur solche zu ver- 
<lb/>stehen seien, welche in dem nach §§. 140 ff. vorgeschriebenen Verfahren getroffen
<lb/>worden sind, ergiebr sich weder aus dem Wortlaute desselben, noch aus anderen
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes, noch aus den stattgehabten legislativen Verhand- 
<lb/>lungen.- Diese Ansicht könnte vielleicht dann begründet erscheinen, wenn in dem
<lb/>Gesetze der Ausdruck: „Entscheidungen" ausschließlich nur für die in dem Ver- 
<lb/>fahren nach §§. 140 ff. getroffenen Entscheidungen gebraucht worden wäre; dies
<lb/>ist jedoch nicht der Fall, wie unter anderen aus der Bestimmung des §. 135 IX.
<lb/>vorletzter Absatz erhellt, in welchem unter dem Ausdrucke: „Entscheidungen" alle
<lb/>Beschlüsse des Kreisausschusses in Kommunalsachen zusammen gefaßt werden,
<lb/>auch soweit für die Erledigung der letzteren das Verfahren nach ZK. 140 ff. nicht
<lb/>vorgeschrieben ist. Jngleichem spricht der Z. 135 V. 2 von der Entscheidung
<lb/>über Anträge auf Ertheilung von Konzessionen zum Betriebe der Gast- und
<lb/>Schankwirthschaft, ohne zwischen denjenigen Fällen zu unterscheiden, welche in
<lb/>dem nach Z. 140 ff. vorgeschriebenen Verfahren zu erledigen sind, und denjenigen,
<lb/>für welche es dieses Verfahrens nicht bedarf.

<lb/>Mit dieser Auffassung des Begriffs: „Entscheidungen des Kreisausschusses"
<lb/>im Sinne des Z. 155 der Kreisordnung stehen auch die Bestimmungen des Z. 2
<lb/>des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges bei den Verwaltungsgerichten
<lb/>vom 29. Dezember 1873 im Einklänge, welche den formellen Geschäftsgang für
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0103.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Berufungen gegen Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen des Kreisausschusses
<lb/>in den im §. 2 des Geschäftsregulativs für die Kreisausschüsse vom 20. No- 
<lb/>vember 1873 aufgeführten Angelegenheiten regeln, soweit eine Berufung hiergegen
<lb/>zulässig ist. Diese Angelegenheiten aber gehören nicht zu den im §. 140 der
<lb/>Kreis-Ordnung aufgeführten.

<lb/>Ew. rc. ersuche ich hiernach ergebenst, Ihre Vermittelung bei dem dortigen
<lb/>Verwaltungsgerichte gefälligst dahin eintreten zu lassen, daß sich dasselbe in künf- 
<lb/>tigen ähnlichen Fällen der materiellen Entscheidung über Berufungen der Vor- 
<lb/>sitzenden der Kreisausschüsse gegen die von den letzteren beschlossene Ertheilung
<lb/>von Schankkonzessionen unterzieht. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>29.

<lb/>Die Zusammenlegung mehrerer kleinen Gemeinden zit einem Standes-Amte vetr.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 26. Mai 1874.)

<lb/>Im Uebrigen erkläre ich mich nach wie vor damit einverstanden, daß Be- 
<lb/>hufs Gewinnung qualiftcirter Standesbeamten, die Zusammenlegung mehrerer
<lb/>kleinen Gemeinden zu gemeinschaftlichen Standesamtsbezirken als unvermeidlich
<lb/>zu betrachten sein wird. Auch dagegen finde ich nichts zu erinnern, daß bei dieser
<lb/>Zusammenlegung, — in Ermangelung sonstiger, mehrere Gemeinden umfassenden
<lb/>politischen Verbände — die Kirchspiele als Anhaltspunkt genommen werden.

<lb/>Wenn aber, dem Berichte zufolge, mehrere Landräthe von der Voraussetzung
<lb/>ausgehen, daß demnächst in den, aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten
<lb/>Standesamtsbezirken gleichwohl für jede Gemeinde besondere Geburts-,
<lb/>Heiraths- und Sterberegister zu führen sein werden, so kann ich nicht umhin,
<lb/>diese Voraussetzung als eine irrige zu bezeichnen. Nach der unzweideutigen Fassung
<lb/>und Intention des Gesetzes ist von jedem Standesbeamten nur Ein, den ge- 
<lb/>summten Bezirk umfassendes Geburts- r68x. Heiraths- und Sterberegister zu
<lb/>führen. — Auch ist nicht wohl abzusehen, daß aus einer Einrichtung solcher Art,
<lb/>bezüglich der bürgerlichen Standesbuchführung größere Uebelstände hervorgehen
<lb/>sollten, als es bei der kirchlichen Standesbuchführung in den, mehrere Gemeinden,
<lb/>Ortschaften rc. umfassenden Pfarrbezirken bisher der Fall gewesen ist.

<lb/>1.

<lb/>30.

<lb/>Die Remuneration der Civil-Standesveamten betr.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 7. Mai 1874.)

<lb/>Ueber das Maximum der, in den Fällen des §. 4 des Gesetzes vom
<lb/>9. März d. I. den Standesbeamten zu gewährenden Remunerationen eine völlig
<lb/>bestimmte Vorschrift zu ertheilen, erscheint nicht ausführbar. Im Allgemeinen
<lb/>wird zunächst von Euer rc. zu ermessen sein, inwieweit nicht etwa überall durch
<lb/>Zusammenlegung mehrerer Gemeinden zu einem Standesamtsbezirke, — ins- 
<lb/>besondere durch Zulegung von Landgemeinden zu Stadtgemeinden, — ein quali-
<lb/>ficirter Gemeindebeamter für die in Rede stehenden Geschäfte dennoch ge- 
<lb/>nommen werden kann — resp. ob die, aus der territorialen Ausdehnung eines

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Band. i. Heft. 7
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0104.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Standesamtsbezirkes entspringenden Uebelstände für so groß zu halten sind, daß
<lb/>behufs deren Beseitigung auf die, vielleicht hoch erscheinende Remunerations- 
<lb/>forderung einer anderweitig zu bestellenden, nicht verpflichteten Person einge-
<lb/>gangen werden muß. Der Regel nach, und soviel möglich, wird nicht über eine
<lb/>Mark für jeden der, nach statistischen Erfahrungen voraussichtlich aufzunehmenden
<lb/>Akte hinaus zu gehen sein, dergestalt, daß die Remuneration des Standesbeamten
<lb/>in einem Bezirke mit 1000 Einwohnern (für circa 38 Geburts-, 28 Sterbe- und
<lb/>8 Heiraths-Akte) im Maximum 25 Thaler zu betragen hätte. Die Remuneration
<lb/>der Stellvertreter würde sich dementsprechend, nach der Zahl der von ihnen
<lb/>thatsächlich aufgenommenen Akte zu richten haben.

<lb/>In den betreffenden Beträgen wäre die Vergütigung als mit einbegriffen
<lb/>zu betrachten, welche die Standesbeamten für ihre sonstigen Dienstleistungen
<lb/>(Ertheilung von Auszügen, Vorlegung von Registern rc.) zu beanspruchen haben
<lb/>möchten.

<lb/>Wegen der Verrechnung der gedachten Beträge bleibt die nähere Bestimmung
<lb/>Vorbehalten. 1
</p>
            <p>

               <lb/>31.

<lb/>Die Ernennung und Vereidigung der Standesbeamten betr.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 3. Juni 1874.)

<lb/>Mit Euer rc. erkläre ich mich dahin einverstanden, daß auf die Bestellung
<lb/>eines, zur Uebernahme der betreffenden Geschäfte nicht verpflichteten Amts- 
<lb/>vorstehers zum Standesbeamten dann zu verzichten ist, wenn der qu. Amtsvor- 
<lb/>steher eine Remmreration aus der Staatskasse beansprucht und wenn außer ihm
<lb/>noch andere geeignete und gesetzlich verpflichtete Personen im Bezirke vorhanden
<lb/>sind. —

<lb/>Ich mache hierbei rc. darauf aufmerksam, daß der von einem Gutsvorsteher
<lb/>bestellte Stellvertreter in gleicher Weise, wie der Gutsvorsteher selbst, zur
<lb/>Uebernahme der Geschäfte des Standesbeamten für denjenigen Bezirk verpflichtet
<lb/>ist, zu welchem der betreffende Gutsbezirk gehört.

<lb/>Als selbstverständlich betrachte ich mit Euer rc., daß die als Standesbeamte
<lb/>oder Stellvertreter zu bestellenden Personen bei der Einführung in ihr Amt zu
<lb/>vereidigen sein werden, sofern sie in anderer Eigenschaft bisher einen Diensteid
<lb/>nicht geleistet haben. . 2
</p>
            <p>

               <lb/>32.

<lb/>Anlehnung der Standesamtsbezirke an die Amtsbezirke.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 3. Juni 1874.)

<lb/>In Erwiderung rc. erkläre ich mich rc. dahin einverstanden, daß bei der
<lb/>Bildung der Standesamtsbezirke die Rücksichtnahme auf die Lage des Parochial-
<lb/>ortes zwar manche nahe liegende Vortheile haben kann, daß dessen ungeachtet
<lb/>aber die Anlehnung der gedachten Bezirke an die Amtsbezirke, die nur aus
<lb/>besonders gewichtigen Gründen zu verlassende Regel zu bilden haben wird. —
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0105.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 99

<lb/>Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes rc. geht in seinen ge-
<lb/>sammten Dispositionen über die Bildung der Standesamtsbezirke davon aus,
<lb/>daß die letzteren auf den Verband der politischen Gemeinden basirt sein sollen.

<lb/>1

<lb/>33.

<lb/>Dienstsiegel der Standesämter.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 4. Juni 1874.)

<lb/>Nach §. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. März er. über die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes und die Form der Eheschließung sind von den Standes- 
<lb/>beamten besondere, nach §. 5 Absatz 5 ibid. auf Kosten der Gemeinden (Guts- 
<lb/>bezirke) des betreffenden Standesamtsbezirkes zu beschaffende Dienstsiegel zu führen.

<lb/>Als Form dieser Siegel wird hiermit der Preußische Adler mit der Um- 
<lb/>schrift: K. Pr. Standesamt X.

<lb/>Kreis X.

<lb/>bestimmt. Zerfällt eine Stadtgemeinde in mehrere Standesamtsbezirke, so ist in
<lb/>der Umschrift die besondere Bezeichnung der einzelnen Bezirke hinzuzufügen. Bei
<lb/>kreiseximirten Städten, über deren Identität ein Zweifel nicht obwalten kann,
<lb/>wird die besondere Angabe des Kreises wegfallen können.

<lb/>Zur Vertheilung an die Stadtbehörden und Landrathsämter des Regierungs- 
<lb/>bezirkes erfolgt hierbei ein Probestegel (das nur in den zuletzt erwähnten Fällen
<lb/>die entsprechende Ergänzung resp. Aenderung zu erfahren haben wird), in. .
<lb/>Exemplaren, welche theils von dem hiesigen Hofgraveur C. Voigt, Friedrichs- 
<lb/>straße 158, theils von dem hiesigen Graveur A. Lieb mann, Friedrichsstraße 75
<lb/>(Ecke der Jägerstraße) gefertigt worden sind.

<lb/>Die Königliche Regierung wolle, um die rechtzeitige Beschaffung der Dienst- 
<lb/>siegel sicher zu stellen, hiernach alsbald das erforderliche an die gu. Stadtbe- 
<lb/>hörden und Landrathsämter verfügen.
</p>
            <p>

               <lb/>Der rc. Vogt sowohl wie der rc. Liebmann haben, für den Fall größerer
<lb/>Bestellungen, zu liefern offerirt:
</p>
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1 Siegel in Messing mit Adler und Umschrift für
</cell>
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1
</cell>
                  <cell>


Thlr.
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
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Sgr.
</cell>
                  <cell>


</cell>
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</cell>
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1 Siegel in Stahl mit Adler und Umschrift für
</cell>
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1
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
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1 Stempel in Messing zum Farbendruck für . .
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
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</cell>
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                  <cell>


1 Stempel in Stahl zum Farbendruck für . . .
</cell>
                  <cell>


'2
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


,,
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


1 Stempelkasten nebst Farbe für ......
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


22
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


Pf.
</cell>
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                  <cell>


1000 Siegeloblaten incl. Stempel für ....
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
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                  <cell>


2000 „ „ „ „ . . . .
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
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                  <cell>


3000 „ ff ff ff ....
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
               <row n="row-CE94F1F4-9BE6-11E7-3249-09173F13E4C5"
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                  <cell>


5000 ff ff ff ff ....
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Für diejenigen der städtischen und ländlichen Standesämter, welche hiernach
<lb/>etwa gesonnen sein möchten, die Siegel durch den re. Voigt oder durch den
<lb/>rc. Liebmann anfertigen zu lassen, stelle ich der Königlichen Regierung anheim,
<lb/>die Bestellungen zu sammeln und an ihren Bestimmungsort gelangen lassen zu
<lb/>wollen, damit die Anfertigung sofort für eine größere Anzahl erfolgen kann.

<lb/>-.. 1
</p>
            <p>

               <lb/>7*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0106.tif"
             n="100"
             xml:id="zs1-2173814_01-1875_0106"/>
         <div xml:id="d12791e11705" type="section" subtype="Gesetze">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>Besehe, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 15 und 18 der Verfassungs-Urkunde
<lb/>vom 81. Januar 1830. Vom 3. April 1873.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, unter
<lb/>Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

<lb/>Einziger Artikel.

<lb/>Die Artikel 15 und 18 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sind
<lb/>aufgehoben.

<lb/>An die Stelle derselben treten folgende^ Bestimmungen:

<lb/>Art. 15.

<lb/>Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religions- 
<lb/>gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den
<lb/>Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen.

<lb/>Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitz und
<lb/>Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten
<lb/>Anstalten, Stiftungen und Fonds.

<lb/>Art. 18.

<lb/>Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung
<lb/>kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat
<lb/>oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.

<lb/>Auf Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten
<lb/>findet diese Bestimmung keine Anwendung.

<lb/>Im Uebrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsichtlich der
<lb/>Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener und
<lb/>stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinargewalt fest.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel.

<lb/>Gegeben Berlin, den 5. April 1873.

<lb/>(L. S.) Wilhelm. i.

<lb/>Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen. Vom 11. Mai 1873.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen,
<lb/>mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie,
<lb/>einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

<lb/>I. Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>§. 1.

<lb/>Ein geistliches Amt darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen
<lb/>übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0107.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, 'Entwürfe und Instruktionen.


<lb/>dieses Gesetzes dargethan hat unb gegen dessen Anstellung kein Einspruch von der
<lb/>Staatsregierung erhoben worden ist.

<lb/>§. 2.

<lb/>Die Vorschriften des §. 1 kommen zur Anwendung, gleichviel, ob das Amt
<lb/>dauernd oder widerruflich übertragen werden oder nur eine Stellvertretung oder
<lb/>Hülfsleistung in demselben statthaben soll. Ist Gefahr im Verzüge, so kann eine
<lb/>Stellvertretung oder Hülfsleistung einstweilen und vorbehaltlich des Einspruchs
<lb/>der Staatsregierung angeordnet werden.

<lb/>§. 3.

<lb/>Die Vorschriften des §. 1 kommen, vorbehaltlich der Bestinlmungen des §. 26,
<lb/>auch zur Anwendung, wenn einem bereits im Amte (§. 2) stehenden Geistlichen
<lb/>ein anderes geistliches Amt übertragen oder eine widerrufliche Anstellung in eine
<lb/>dauernde verwandelt werden soll.

<lb/>II. Vorbildung zum geistlichen Amte.

<lb/>- 8. 4.

<lb/>Zur Bekleidung eines geistlichen Amts ist die Ablegung der Entlassungsprüfung
<lb/>auf einem Deutschen Gymnasium, die Zurücklegung eines dreijährigen theologischen
<lb/>Studiums auf einer Deutschen Staats-Universität, sowie die Ablegung einer wissen- 
<lb/>schaftlichen Staatsprüfung erforderlich.

<lb/>8. 5.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, mit Rücksicht auf
<lb/>ein vorangegangenes anderes Universitätsstudium, als das der Theologie, oder
<lb/>mit Rücksicht auf ein an einer außerdeutschen Staats-Universität zurückgelegtes
<lb/>Studium, oder mit Rücksicht auf einen sonstigen, besonderen Bildungsgang von
<lb/>dem vorgeschriebenen dreijährigen Studium an einer Deutschen Staats-Universität
<lb/>einen angemessenen Zeitraum zu erlassen.

<lb/>§. 6.

<lb/>Das theologische Studium kann in den bei Verkündigung dieses Gesetzes in
<lb/>Preußen bestehenden, zur wissenschaftlichen Vorbildung der Theologen bestimmten
<lb/>kirchlichen Seminaren zurückgelegt werden, wenn der Minister der geistlichen An
<lb/>gelegenheiten anerkennt, daß dieses Studium das Universitätsstudium zu ersetzen
<lb/>geeignet sei.

<lb/>Diese Vorschrift findet jedoch nur auf die Seminare an denjenigen Orten
<lb/>Anwendung, an welchen sich keine theologische Fakultät befindet und gilt nur für
<lb/>diejenigen Studirenden, welche dem Sprengel angehören, für den das Seminar
<lb/>errichtet ist.

<lb/>Die im ersten Absätze erwähnte Anerkennung darf nicht verweigert werden,
<lb/>wenn die Einrichtung der Anstalt den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht
<lb/>und der Minister der geistlichen Angelegenheiten den Lehrplan derselben
<lb/>genehmigt.

<lb/>8- 7.

<lb/>Während des vorgeschriebenen Universitätsstudiums dürfen die Studirenden
<lb/>einem kirchlichen Seminare nicht angehören,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0108.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>8. 8.

<lb/>Die Staatsprüfung hat nach zurückgelegtem theologischen Studium statt. Zu
<lb/>derselben darf nur zugelassen werden, wer den Vorschriften dieses Gesetzes über
<lb/>die Gymnasialbildung und theologische Vorbildung vollständig genügt hat.

<lb/>Die Prüfung ist öffentlich und wird darauf gerichtet, ob der Kandidat sich
<lb/>die für seinen Beruf erforderliche allgemeine wiffenschaftliche Bildung, insbeson- 
<lb/>dere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der Deutschen Literatur
<lb/>erworben habe.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten trifft die näheren Anordnungen
<lb/>über die Prüfung*).

<lb/>8- 9.

<lb/>Alle kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen
<lb/>(Knabenseminare, Klerikalseminare, Prediger- und Priesterseminare, Konvikte rc.),
<lb/>stehen unter Aufsicht des Staats.

<lb/>Die Hausordnung und das Reglement über die Disziplin in diesen Anstalten,
<lb/>der Lehrplan der Knabenseminare und Knabenkonvikte, sowie derjenigen Seminare,
<lb/>für welche die im §. 6 bezeichnte Anerkennung ertheilt ist, sind dem Oberpräsi- 
<lb/>denten der Provinz von dem Vorsteher der Anstalten vorzulegen.

<lb/>Die Anstalten unterliegen der Revision durch Kommissarien, welche der Ober- 
<lb/>präsident ernennt.

<lb/>8. 10.

<lb/>An den im vorstehenden Paragraphen gedachten Anstalten darf als Lehrer
<lb/>oder zur Wahrnehmung der Disziplin nur ein Deutscher angestellt werden, welcher
<lb/>seine wissenschaftliche Befähigung nach Vorschrift des §. 11 dargethan hat und
<lb/>gegen dessen Anstellung kein Einspruch von der Staatsregierung erhoben worden ist.

<lb/>Die Vorschriften der §§. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

<lb/>8- 11.

<lb/>Zur Anstellung an einem Knabenseminare oder Knabenkonvikte ist die Be- 
<lb/>fähigung zur entsprechenden Anstellung an einem Preußischen Gymnasium, zur
<lb/>Anstellung an einer für die theologische wissenschaftliche Vorbildung bestimmten
<lb/>Anstalt die Befähigung erforderlich, an einer Deutschen Staats-Universität in der
<lb/>Disziplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt.

<lb/>Kleriker und Predigtamts-Kandidaten müssen die für Geistliche vorgeschriebene
<lb/>Vorbildung besitzen.

<lb/>Dieselbe genügt zur Anstellung an den zur theologisch-praktischen Vorbildung
<lb/>bestimmten Anstalten.

<lb/>8- 12.

<lb/>Für die Erhebung des Einspruchs gegen die Anstellung finden die Bestim- 
<lb/>mungen entsprechende Anwendung, welche die Erhebung des Einspruchs gegen die
<lb/>Anstellung von Geistlichen regeln (§§. 15 bis 17).

<lb/>8. 13.

<lb/>Werden die in den §§. 9 bis 11 enthaltenen Vorschriften oder die getroffenen
<lb/>Anordnungen der Staatsbehörden nicht befolgt, so ist der Minister der geistlichen


<lb/>*) Das Reglement über die wissenschaftliche Staatsprüfung ist am 26. Juli 1373 ergangen
<lb/>und wird inr folgenden Hefte mitgetheilt werden.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0109.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Angelegenheiten ermächtigt, bis zur Befolgung die der Anstalt gewidmeten Staats- 
<lb/>mittel einzubehalten oder die Anstalt zu schließen.

<lb/>Unter der angegebenen Voraussetzung und bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte
<lb/>können Zöglinge der Knabenseminare und Knabenkonvikte von dem Besuche der
<lb/>Gymnasien und von der Entlaffungsprüfung ausgeschlossen und den im §. 6 er- 
<lb/>wähnten Anstalten die ertheilte Anerkennung entzogen werden. Diese Anord- 
<lb/>nungen stehen dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zu.

<lb/>Nach Errichtung *) eines Königlichen Gerichtshofes für die kirchlichen Angelegen- 
<lb/>heiten kann über die Gesetzmäßigkeit der nach diesem Paragraphen getroffenen
<lb/>Anordnungen und Verfügungen innerhalb 30 Tagen bei dem gedachten Gerichts- 
<lb/>höfe Berufung eingelegt werden. Durch Einlegung derselben wird die Vollstreckung
<lb/>der angefochtenen Anordnung oder Verfügung nicht aufgehalten. Der Gerichts- 
<lb/>hof kann jedoch bestimmen, daß bis zur endgültigen Entscheidung die Vollstreckung
<lb/>unterbleibe.

<lb/>§. 14.

<lb/>Knabenseminare und Knabenkonvikte (§. 9) dürfen nicht mehr errichtet und
<lb/>in die bestehenden Anstalten dieser Art neue Zöglinge nicht mehr ausgenommen
<lb/>werden.

<lb/>Im Falle der Aufnahme neuer Zöglinge ist der Minister der geistlichen An- 
<lb/>gelegenheiten zur Schließung der betreffenden Anstalt befugt.

<lb/>III. Anstellung der Geistlichen.

<lb/>8. 15.

<lb/>Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein geist- 
<lb/>liches Amt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des
<lb/>Amtes zu benennen.

<lb/>Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt
<lb/>oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.

<lb/>Innerhalb dreißig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die
<lb/>Anstellung erhoben werden.

<lb/>Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpräsidenten zu.

<lb/>8- 16.

<lb/>Der Einspruch ist zulässig:

<lb/>1) wenn dem Anzustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur Bekleidung des
<lb/>geistlichen Amtes fehlen;

<lb/>2) wenn der Anzustellende wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches
<lb/>das Deutsche Strafgesetzbuch mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der
<lb/>bürgerlichen Ehrenrechte oder dem Verluste der öffentlichen Aemter bedroht,
<lb/>verurtheilt ist oder sich in Untersuchung befindet;

<lb/>3) wenn gegen den Anzustellenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme
<lb/>rechtfertigen, daß derselbe den Staatsgesetzen, oder den innerhalb ihrer ge- 
<lb/>setzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der Obrigkeit entgegenwirken
<lb/>oder den öffentlichen Frieden stören werde.

<lb/>Die Thatsachen, welche den Einspruch begründen, sind anzugeben.

<lb/>Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb 30 Tagen bei dem König-
</p>
            <p>

               <lb/>0 Ist durch das Gesetz vom 12. Mai 1873 geschehen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0110.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Gerichtshöfe für die kirchlichen Angelegenheiten und, so lange dessen Ein- 
<lb/>setzung nicht erfolgt ist, bei dem Minister der geistlichen Angelegenheiten Berufung
<lb/>eingelegt werden.

<lb/>Die Entscheidung ist endgültig.

<lb/>§. 17.

<lb/>Die Übertragung eines geistlichen Amtes, welche der Vorschrift des §. 1 zu- 
<lb/>widerläuft, oder welche vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs
<lb/>gewährten Frist erfolgt, gilt als nicht geschehen.

<lb/>§. 18.

<lb/>Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Erledigung, wo
<lb/>gesetzlich oder observanzmäßig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der Erledigung
<lb/>der Pfründe an gerechnet, dauernd zu besetzen. Die Frist ist vom Oberpräsidenten
<lb/>im Falle des Bedürfnisses auf Antrag angemessen zu verlängern.

<lb/>Nach Ablauf der Frist ist der Oberpräsident befugt, die Widerbesetzung der
<lb/>Stelle durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern zu erzwingen. Die
<lb/>Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis dem Gesetze
<lb/>genügt ist.

<lb/>Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis
<lb/>dahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oder des- 
<lb/>jenigen geistlichen Oberen dienen, der das Pfarramt zu besetzen oder die Besetzung
<lb/>zu genehmigen hat.

<lb/>§. 19.

<lb/>Die Einrichtung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen
<lb/>werden dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegen- 
<lb/>heiten zulässig.

<lb/>Die Bestimmungen des §. 18 beziehen sich auch auf die sogenannten Suk-
<lb/>kursal-Pfarreien des Französischen Rechts mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1
<lb/>des §. 18 vorgeschriebene Frist vom Tage der Publikation dieses Gesetzes an zu
<lb/>laufen beginnt.

<lb/>§. 20.

<lb/>Anordnungen oder Vereinbarungen, welche die durch das Gesetz begründete
<lb/>Klagbarkeit der aus dem geistlichen Amtsverhältnisse entspringenden vermögens- 
<lb/>rechtlichen Ansprüche ausschließen oder beschränken, sind nur mit Genehmigung
<lb/>der Staatsbehörde zulässig.

<lb/>8. 21.

<lb/>Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen
<lb/>Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat die Erledi- 
<lb/>gung der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes und den
<lb/>Verlust des Amtseinkommens zur Folge.

<lb/>IV. Strafbestimmungen.

<lb/>§. 22.

<lb/>Ein geistlicher Oberer, welcher den §§. 1 bis 3 zuwider ein geistliches Amt
<lb/>überträgt oder die Uebertragung genehmigt, wird mit Geldstrafe von 200 bis
<lb/>zu 1000 Thalern bestraft.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0111.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des §.19 Abs. 1 zu- 
<lb/>widerhandelt.

<lb/>§. 23.

<lb/>Wer geistliche Amtshandlungen in einen: Amte vornimmt, welches ihm den
<lb/>Vorschriften der §§. 1 bis 3 zuwider übertragen worden ist, wird mit Geldstrafe
<lb/>bis zu 100 Thalern bestraft.

<lb/>Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der geistliche Amtshandlungen in einem
<lb/>von ihm nicht dauernd verwalteten Pfarramts vornimmt, nachdem er von dem
<lb/>Oberpräsidenten benachrichtigt worden ist, daß das Zwangsverfahren Behufs
<lb/>Wiederbesetzung der Stelle in Gemäßheit der Vorschrift in §. 18, Abs. 2 einge- 
<lb/>leitet sei.

<lb/>§. 24.

<lb/>Wer geistliche Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Folge gerichtlichen
<lb/>Strafurtheils die Fähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes verloren hat
<lb/>(§. 21), wird mit Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft.

<lb/>V. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

<lb/>8- 25.

<lb/>Ausländer, welchen vor Verkündung dieses Gesetzes ein geistliches Amt (§. 2)
<lb/>oder eines der im §. 10 erwähnten Aemter an kirchlichen Anstalten übertragen
<lb/>worden ist, haben bei Vermeidung der Folgen des §. 21 innerhalb sechs Mo- 
<lb/>naten die Neichsangehörigkeit zu erwerben.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten kann mit Rücksicht auf die be- 
<lb/>sonderen Bedürfnisse des einzelnen Falles diesen Zeitraum verlängern.

<lb/>8. 26.

<lb/>Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher Vor- 
<lb/>bildung und Befähigung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor Ver- 
<lb/>kündung dieses Gesetzes im geistlichen Amte angestellt find oder die Fähigkeit zur
<lb/>Anstellung in: geistlichen Amte erlangt haben.

<lb/>Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, den- 
<lb/>jenigen Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in ihrer Vorbildung
<lb/>zum geistlichen Amte vorgeschritten waren, den in diesem Gesetze vorgeschriebenen
<lb/>Nachweis der Vorbildung ganz oder theilweise zu erlassen.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist auch ermächtigt, Ausländer
<lb/>von den Erfordernissen des §. 4 dieses Gesetzes zu dispensiren.

<lb/>8- 27.

<lb/>Die in den ZK 4 und 6 dieses Gesetzes vorgefchriebene Staatsprüfung kann
<lb/>mit der theologischen Prüfung verbunden werden, insofern die Einrichtung dieser
<lb/>letzteren Prüfung und die Bildung der Prüfungskommissionen Behörden zusteht,
<lb/>deren Mitglieder sämmtlich oder theilweise vom Könige ernannt werden.

<lb/>8- 28.

<lb/>Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Einspruchsrecht des Staats
<lb/>. (ZZ. 1, 3, 10, 12, 15 und 16) finden in den Fällen keine Anwendung, in welchen
<lb/>die Anstellung durch Behörden erfolgt, deren Mitglieder sämmtlich vom Könige
<lb/>ernannt werden.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0112.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>§• 29.

<lb/>Soweit die Mitwirkung des Staats bei Besetzung geistlicher Aemter auf
<lb/>Grund des Patronats oder besonderer Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält
<lb/>es dabei sein Bewenden.

<lb/>Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats bezüglich der An- 
<lb/>stellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten durch das
<lb/>vorliegende Gesetz nicht berührt.

<lb/>§* 30.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses
<lb/>Gesetzes beauftragt.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel.

<lb/>Gegeben Berlin, den 11. Mai 1873.

<lb/>(L. S.) Wilhelm. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1874, betreffend die Behandlung der Gesuche um
<lb/>Dispensation von dem Ehehindernisse des Ehebruchs.

<lb/>„Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 7. Juli d. I. bestimme Ich hier- 
<lb/>durch, daß die Dispensation von dem Ehehinderniß des Ehebruchs künftig im ge- 
<lb/>summten Umfange der Monarchie, mit Ausnahme des Geltungsbereichs des
<lb/>rheinisch-französischen Rechtes, von dem Justiz-Minister in gleicher Weise nachzu- 
<lb/>suchen ist, wie solches für das Gebiet des Allgemeinen Landrechts durch Meine
<lb/>Ordre vom 16. April 1873 angeordnet worden.

<lb/>Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.

<lb/>Wildbad Gastein, den 24. Juli 1874.

<lb/>Wilhelm.
</p>
            <p>

               <lb/>1.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0113.tif"
             n="107"
             xml:id="zs1-2173814_01-1875_0113"/>
         <div xml:id="d12791e12454">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12791e12459" type="review">
               <head>
                  <title>Gautsch von Frankenthurn. Die konfessionellen Gesetze vom 7. und 20. Mai 1874.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hinschius, ...">(Rec. von Hinschius)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d12791e12474" type="review">
               <head>
                  <title>Golther. Staat und katholische Kirche in Württemberg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hinschius, ...">(Rec. von Hinschius)</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>* 1. Paul Gautsch von Frankenthurn, die eonfessionellenGesetze vom 7. und 20. Mai 1874
<lb/>mit Materialien und Anmerkungen. Wien 1874. Verlag der G. I. Manz'schen-
<lb/>Buchhandlung. S. IV. 240.

<lb/>Die Schrift giebt in wörtlichem Abdruck die drei wichtigen neuen öster- 
<lb/>reichischen Gesetze, und zwar 1) das Gesetz vom 7. Mai 1874, wodurch Bestim- 
<lb/>mungen zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche er- 
<lb/>lassen werden, 2) das Gesetz vom 7. Mai 1874, mit welchem behufs Bedeckung
<lb/>der Bedürfnisse des katholischen Kultus die Beiträge zum Religionsfonds geregelt
<lb/>werden, und endlich 3) das Gesetz vom 20. Mai 1874, betr. die gesetzliche An- 
<lb/>erkennung von Religionsgenoffenschaften. Beigegeben sind ferner die amtlichen Mo- 
<lb/>tive zu den Entwürfen, die Kommissionsberichte des Abgeordneten- und Herren- 
<lb/>hauses, endlich die Reden des Kultusministers in beiden Häusern. Abweichungen
<lb/>von der Fassung der Regierungsvorlage sind bei den entsprechenden Paragraphen
<lb/>stets vermerkt, auch finden sich hin und wieder einzelne Anmerkungen, welche sich
<lb/>auf den früheren Rechtszustand beziehen. Das Buch bildet eine empfehlenswerthe
<lb/>Sammlung der zur Erläuterung der Gesetze dienenden Materialien, deren Ge- 
<lb/>brauch durch ein beigefügtes Sachregister erleichtert wird.

<lb/>Paul Hinschius.

<lb/>2. Dr. C. Golther, der Staat und die katholische Kirche im Königreich Würtem-
<lb/>berg. Stuttgart, Verlag der I. G. Eotta'schen Buchhandlung 1874. 8°
<lb/>S. XII. 547.

<lb/>In der vorliegenden Schrift hat die aus naheliegenden Gründen in der
<lb/>neueren Zeit sehr reichhaltige Literatur über das Verhältniß zwischen Staat und
<lb/>Kirche eine werthvolle Bereicherung erfahren, und zwar von kompetentester Feder,
<lb/>denn der Verfasser des Buches ist es gewesen, welcher nach dem Bruch mit der
<lb/>Konkordatspolitik als Minister die jetzt noch in Würtemberg geltende kirchliche
<lb/>Gesetzgebung vorbereitet und durchgeführt hat.

<lb/>Zum Verständniß des Haupttheils seiner Arbeit, der Darstellung des gelten- 
<lb/>den Rechtes über das Verhältniß der Staatsgewalt zur katholischen Kirche in
<lb/>Würtemberg, schickt der Verfasser in einem I. Buch die Geschichte dieses Verhält- 
<lb/>nisses bis zum Jahre 1848 voraus. Aus einem ausschließlich protestantischen
<lb/>Staat, in welchem sich das Prinzip der Toleranz erst gegen Ende des 18. Jahr- 
<lb/>hunderts Bahn gebrochen hat, ist Würtemberg in Folge der Erwerbungen seit
<lb/>dem Jahre 1802 ein paritätischer Staat geworden, in welchem die Katholiken unge- 
<lb/>fähr ein Drittel der gesammten Bevölkerung bilden. Die Regelung der Stellung
<lb/>der katholischen Kirche geschah damals auf Grundlage des Josephinismus, und
<lb/>so wurden hier dem Staate, wie auch in den anderen Ländern, weitgreifende, die
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>eigentlich innere Lebenssphäre der Kirche berührende Rechte beigelegt. Waren
<lb/>damit in ausreichendem Maße die Interessen des Staates gewahrt, so geschah
<lb/>dies auch indirekt in einer bis heute noch fortwirkenden Weise durch die Errich- 
<lb/>tung einer staatlich geleiteten Bildung für die katholischen Theologen, namentlich
<lb/>der katholisch-theologischen Fakultät zu Tübingen und der Errichtung eines Con-
<lb/>viktes für die Theologie Studirenden in Verbindung mit der letzteren. Treffend
<lb/>bemerkt der Verfasser in dieser Hinsicht (S. 49): „Es bedarf keiner weiteren
<lb/>Ausführung, welche Bedeutung es hat, wenn eine protestantische und eine katho- 
<lb/>lisch-theologische Fakultät an einer und derselben Universität neben einander be- 
<lb/>stehen, und zwar in der Weise, daß die den beiderseitigen Theologen obliegenden
<lb/>allgemeinen philologischen, historischen, philosophischen und theilweise auch natur- 
<lb/>wissenschaftlichen Studien an einer gemeinsamen philosophischen und naturwissen- 
<lb/>schaftlichen Fakultät betrieben werden. Es ist einleuchtend, wie wichtig dieser Um- 
<lb/>stand für die Pflege des Geistes der religiösen Toleranz, für die Erhaltung guter
<lb/>gegenseitiger Beziehungen zwischen beiden Confessionen ist. — Von der größten
<lb/>Tragweite war endlich die Errichtung eines Convikts für die Theologie Studirenden
<lb/>durch die Regierung auf Staatskosten, einer Erziehungsanstalt, deren Vorstand
<lb/>vom Könige ernannt wurde, deren Zöglinge mit ihren allgemein-wissenschaftlichen,
<lb/>wie mit ihren theologischen Studien ausschließlich an die Universität gewiesen
<lb/>sind. An dieses Convikt schloffen sich, wie wir später sehen werden, noch zwei
<lb/>niedere Convikte, deren Zöglinge mit ihren Studien gleichfalls an staatliche Unter- 
<lb/>richtsanstalten, an die Gymnasien, sich gewiesen sehen. Damit hat die Regierung
<lb/>einen maßgebenden Einfluß auf die wissenschaftliche Bildung der Kleriker gewonnen,
<lb/>und die Errichtung von bischöflichen Seminarien im Sinne des tridentmischen
<lb/>Coneils konnte in Würtemberg niemals ernstlich in Frage kommen."

<lb/>Auf eine genauere Darlegung des Inhaltes dieses Buches, in welchem der
<lb/>Verfasser die Vorschriften der würtembergischen Verfaffungsurkunde von 1819 über
<lb/>das Verhältniß von Staat und Kirche, die Organisation der letzteren auf Grund- 
<lb/>lage per für die sog. oberrheinische Kirchenprovinz erlassenen Bullen, und die ein- 
<lb/>zelnen kirchenstaatsrechtlichen Vorschriften, namentlich das Placet und den recursus
<lb/>ab abnon bespricht, muß hier verzichtet werden. Der Verfasser charakterisirt die
<lb/>von ihm ausführlich geschilderten Zustände (S. 97 ff.) dahin, daß die berechtigte
<lb/>Autonomie der Kirche bei ihnen nicht zur Geltung gekommen sei. Dies wäre
<lb/>aber bei den damals herrschenden Anschauungen in der Blüthezeit des Polizei- 
<lb/>staates und der büreaukratischen Bevormundung auf allen Gebieten des staatlichen
<lb/>Lebens nicht anders zu erwarten gewesen. Dieses System des Staatskirchen-
<lb/>thums, welches auch in anderen Staaten in Blüthe gestanden, hätte übrigens selbst
<lb/>durch die Anschauungen eines Theils der katholischen Geistlichkeit, welcher unter
<lb/>dem Josephinismus, influirt von den Ideen Wefsenb ergs, herangewachsen wäre,
<lb/>seine Unterstützung gehabt.

<lb/>Das Buch schließt mit der Darstellung der seit den 30-er Jahren, nament- 
<lb/>lich seit den Kölner Wirren hervortretenden Opposition der Kurie und einzelner
<lb/>Geistlichen gegen das bestehende System, dem Vorspiel der heftigen Bekämpfung
<lb/>desselben in Folge der Bewegungen des Jahres 1848.

<lb/>Diesen, sowie der Entstehung und den weiteren Schicksalen des Konkordates
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>welches mit Recht für eine Nachbildung des österreichischen vom Jahre 1855 er- 
<lb/>klärt wird, ist das II. Buch gewidmet. Auch in dieser Beziehung müssen wir auf
<lb/>die Schrift selbst verweisen.

<lb/>Das III. Buch, das umfangreichste (S. 235 bis 447) legt das auf Grund- 
<lb/>lage der Gesetzgebung von 1862 geltende Recht in detaillirter Weise unter Be- 
<lb/>sprechung der einzelnen in Frage kommenden Punkte dar. Bei allen diesen hat
<lb/>der Verfasser stets auch die badische Gesetzgebung und die preußischen Maigesetze
<lb/>zur Vergleichung herangezogen. Auf Grund der letzteren erklärt er, daß die
<lb/>Maigesetze, welche ultramontanerseits immer und immer wieder als unerhörte Ein- 
<lb/>griffe in das kirchliche Gebiet charakterisirt werden, principiell auf demselben
<lb/>Boden, wie die würtembergische Gesetzgebung stehen (S. 430), und daß trotz der
<lb/>dieser fehlenden, den preußischen Maigesetzen eigenthümlichen Strafsanktionen die
<lb/>Kirchenhoheit des Staates in Würtemberg in einzelnen Beziehungen noch weiter
<lb/>entwickelt ist, als in Preußen. Das Facit, welches der Verfasser aus seinen ein- 
<lb/>gehenden Darlegungen und aus der Kenntniß der würtembergischen Verhältnisse
<lb/>zieht, giebt seinem Werke auch eine politische Bedeutung. Dasselbe bietet, gerade
<lb/>weil, es diesem Zwecke nicht dient, eine rein objektiv gehaltene, also die beste
<lb/>Rechtfertigung der bisherigen preußischen Kirchenpolitik, und zwar, — worauf
<lb/>ebenfalls Gewicht zu legen ist, — durch einen der kompetentesten süddeutschen
<lb/>Beurtheiler.

<lb/>Die Thatsache, daß das, was man in Preußen seitens der Ultramontanen
<lb/>auf das Leidenschaftlichste bekämpft, in Würtemberg im Jahre 1862 ruhig hin- 
<lb/>genommen worden und in der heutigen erregten Zeit nur vereinzelt und versteckt
<lb/>angegriffen wird, erklärt der Verfasser folgendermaßen. Die würtembergische Ge- 
<lb/>setzgebung hat ihrer Zeit mit dem früheren System des Staatskirchenthums ge- 
<lb/>brochen und zum Vortheil der katholischen Kirche den Grundsatz der kirchlichen
<lb/>Autonomie für die inneren kirchlichen Angelegenheiten zur Geltung gebracht
<lb/>(S. 433). Ueberdies stand der Staat einer Geistlichkeit gegenüber, welche seit
<lb/>mehr als 50 Jahren nicht in bischöflichen Seminarien, sondern an staatlichen
<lb/>Anstalten ihre Bildung in Gemeinschaft mit jungen Leuten anderer Confession
<lb/>und anderer Berufsarten genossen hatte. In Preußen sind die Maigesetze erlassen
<lb/>worden, nachdem während mehr als 20 Jahre ein unheilvolles System den
<lb/>Ultramontanismus groß gezogen hat. Sie bedeuteten das Aufgeben der bisher,
<lb/>ihm günstigen Politik und Zurückweisung der Uebergriffe in das staatliche Gebiet.
<lb/>„Außerdem (S. 441) handelt es sich aber bei dem ganzen Kampf, der von Tag
<lb/>zu Tag weitere Dimensionen annimmt, augenscheinlich zugleich um politische
<lb/>Motive. Der beharrliche Widerstand der Kirchenbehörden, zu dem die Parole
<lb/>offenbar von Rom ausgegeben ist, muß wesentlich zugleich als ein Kampf der
<lb/>römischen Kurie gegen unsere nationale Entwickelung aufgefaßt werden, wie sie
<lb/>sich in Deutschland unter der Führung von Preußen seit dem Jahre 1870 ge- 
<lb/>staltet hat. Am allerwenigsten kann es den Anschauungen der römischen Kurie
<lb/>entsprechen, daß die neueste geschichtliche Entwickelung zur Bildung eines mäch- 
<lb/>tigen deutschen Bundesstaats mit dem König von Preußen als Kaiser von Deutsch- 
<lb/>land geführt hat." Man darf hinzufügen, daß der Sieg des Staates oder des
<lb/>Ultramontanisnurs in Preußen der entscheidende für ganz Deutschland ist und
</p>

            </div>
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                  <title>Wohlers. Entscheidungen des Bundesamtes für Heimathwesen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der Ultramontanismus sehr wohl weiß, daß er mit der preußischen Regierung
<lb/>den Kampf auf Leben und Tod um seine Machtstellung in Deutschland kämpft.

<lb/>Beigegeben sind dem Buche eine Reihe amtlicher Aktenstücke, namentlich das
<lb/>Gesetz vom 30. Januar 1862 und die Motive zu dem Entwürfe desselben.

<lb/>Paul Hinschius.

<lb/>3. Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimathwesen. Bearbeitet und herausge- 
<lb/>geben von Wohlers, Geh.-Ober-Regierungsrath, Mitglied des Bundes- 
<lb/>amtes für das Heimathwesen. Berlin, Verlag von Franz V ah len.

<lb/>Das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. S. 360) und die
<lb/>dazu in den einzelnen Deutschen Staaten ergangenen Ausführungsgesetze haben
<lb/>eine wichtige Disciplin des öffentlichen Rechtes, nämlich das Armenpflegerecht,
<lb/>einer durchgreifenden und einheitlichen Regelung entgegengeführt, und besondere
<lb/>Spruchkollegien ins Leben gerufen, welche die Streitigkeiten auf dem Gebiete jener
<lb/>Rechtsmaterie in fester prozessualischer Form entscheiden. In gewisser Beziehung
<lb/>und in eminentem Umfange gipfelt diese richterliche Thätigkeit in der Judikatur
<lb/>des Bundesamtes für das Heimathwesen, einer Central-Spruchbehörde des Reiches
<lb/>auf dem Gebiete des Armenpflegerechtes. Die obige Sammlung von Entschei- 
<lb/>dungen soll nun dazu dienen, die Rechtsgrundsätze, welche der Gerichtshof für
<lb/>das Heimathwesen in endgültiger Entscheidung aufgestellt hat, zur allgemeinen
<lb/>und öffentlichen Kenntniß zu bringen. Und keine andere Sammlung von Judi- 
<lb/>katen erfüllt jenen Zweck mit besserem und günstigerem Erfolge, als die vorliegende,
<lb/>von welcher soeben das IV. Heft erschienen ist. Der Herr Herausgeber begnügt
<lb/>sich nicht, die Erkenntnißgründe, wie sie gefaßt sind, und wie sie, mit gebotener
<lb/>Pflicht, in weiter Auseinandersetzung oft wenig interessirende Punkte erörtern,—
<lb/>mitzutheilen und zum Abdrucke zu bringen, sondern er versteht es und läßt es sich
<lb/>angelegen sein, mit juristischer Schärfe und Präcision den Kern des Rechtspunktes
<lb/>zu fixiren und in wenigen Worten den abstrakten Rechtssatz zu formuliren, wie er,
<lb/>als letzter Grund der Entscheidung, sich darstellt. Das ist ein seltenes juristisches
<lb/>Talent, dem nicht der Makel anhastet: Brevis esse laboro, obscurus fio. Die in
<lb/>kleinen Heften erscheinende Sammlung bringt daher, in sorgfältiger Auswahl
<lb/>und in vortrefflicher juristischer Form, des Guten und Lesenswerthen sehr viel,
<lb/>geordnet nach der Reihenfolge der Paragraphen des Reichsgesetzes und übersicht- 
<lb/>lich gemacht durch ein recht vollständiges Sachregister.

<lb/>Die Sammlung ist ein kundiger und sicherer Führer auf dem Gebiete der
<lb/>neugebildeten, zum Theil sehr verwickelten Rechtsmaterie. Dieselbe sollte daher
<lb/>auf dem Arbeitstische, keines Fachmannes und keines Kommunalbeamten, der nach
<lb/>irgend einer Richtung hin zur Ausführung des Armenpflegerechtes berufen ist,
<lb/>fehlen.

<lb/>Die Erkenntniß-Sammlung, welche sich außerdem noch durch die äußere Form
<lb/>und durch den Druck auszeichnet, wird daher angelegentlichst empfohlen.

<lb/>W. Hartmann.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung und die Regierungsvorlage betr. die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Prâzák, Georg">Von Dr. jur. Georg Prâzák in Prag</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung und die Regierungsvorlage
<lb/>betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes^).

<lb/>Vom Herrn Dr. jur. Georg Prazak in Prag.

<lb/>Zu jener Zeit, als die SLaalsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 in Wirk- 
<lb/>samkeit traten^ war in der österreichischen Verwaltung die Verwaltungsrechts- 
<lb/>pflege selbst dem Namen nach unbekannt. Ja nicht einmal jene Angelegenheiten,
<lb/>bei welchen es sich einzig und allein um die Entscheidung streitiger Privat- 
<lb/>rechtsansprüche handelte, waren durchgängig der Judicatur selbständiger, von
<lb/>den Administrativbehörden unabhängiger Gerichte anvertraut. Die sogenannten
<lb/>„gemischten" Bezirksämter entschieden auf dem Lande sowol in reinen Justizsachen,
<lb/>als auch in Angelegenheiten der politischen Verwaltung, und nur die Gerichts- 
<lb/>höfe der Kreis- und Landeshauptstädte bildeten eine selbständige gerichtliche Unter-
<lb/>instanz * *).

<lb/>Die durch die Staatsgrundgesetze vom Jahre 1667 in dieser Richtung ange- 
<lb/>bahnten Reformen verfolgten hauptsächlich einen doppelten Zweck:

<lb/>I. Es sollte nicht nur die Rechtspflege von der Verwaltung völlig unabhängig
<lb/>gestellt, sondern auch durch Festsetzung unwandelbarer Grundsätze in Betreff des
<lb/>Gegenstandes und der Tragweite richterlicher Erkenntnisse den Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden jedweder Einfluß auf die Entscheidung streitiger Angelegenheiten des
<lb/>Privatrechtes entzogen werden. In dieser Richtung wurde insbesondere festgesetzt:

<lb/>1) daß die Rechtspflege von der Verwaltung in allen Instanzen zu trennen
<lb/>sei (Art. 19 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt). Seine prak- 
<lb/>tische Durchführung erfuhr dieser Grundsatz durch das Gesetz vom 11. Juni 1868
<lb/>über die Organisirung der Bezirksgerichte.

<lb/>2) Daß die Gerichte über die Giltigkeit von Verordnungen im gesetzlichen
<lb/>Jnstanzenzuge zu entscheiden haben (Art. 7, Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes über
<lb/>die richterliche Gewalt). Hierbei versteht es sich wohl von selbst, daß das Erkennt-
<lb/>niß des Gerichtes nie direkt auf Ungiltigkeitserklärung einer Verordnung ge- 
<lb/>richtet sein kann, sondern daß der Richter nur eventuell im konkreten Falle seine


<lb/>*j (Siehe auch „Der Verwaltungsgerichtshof/' Kritische Bemerkungen von vr. Karl von
<lb/>Kißling. Linz 1874. (Die Redaction.)


<lb/>*) Allerdings repräsentirten die Angestellten der gemischten Bezirksämter, wenn selbe richter- 
<lb/>liche Funktionen Vornahmen, wirkliche Richter, über deren Verfügungen in höherer Instanz
<lb/>dem Oberlandesgerichte und dem obersten Gerichtshöfe die Entscheidung zustand. Naturgemäß
<lb/>theilte sich dann auch das Personal der Bezirksämter in die richterlichen und die politischen Be- 
<lb/>amten, und es wurde zum Ausweise der praktischen Befähigung für die Stellen der einen oder
<lb/>der anderen dieser Kategorien je eine besondere Prüfung erfordert.

<lb/>' Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 2. Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
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                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ansicht über die Giltigkeit der Verordnung der Entscheidung zu Grunde zu legen
<lb/>haben wird * 2).

<lb/>3) Daß in allen Fällen, in welchen eine Verwaltungsbehörde nach den be- 
<lb/>stehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen über einander widerstreitende
<lb/>Ansprüche von Privatpersonen entschieden hat, es dem durch diese Entscheidung
<lb/>in seinen Privatrechten Benachtheiligten freistehe, Abhilfe gegen die andere Partei
<lb/>im ordentlichen Rechtswege zu suchen (Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über
<lb/>die richterliche Gewalt)3).

<lb/>4) Daß sämmtliche Staatsdiener für die durch pflichtwidrige Verfügungen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dies ergibt sich schon aus der Einreihung der betreffenden Norm, welche eine Ergänzung
<lb/>des ersten Absatzes des gedachten Artikels bildet, gemäß dessen den Gerichten die Prüfung der
<lb/>Giltigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht zusteht. Es ist auch unseres Wissens bisher in
<lb/>der Praxis nur ein einziger Fall vorgekommen, in welchem die entgegengesetzte Ansicht zur
<lb/>Geltung gelangte und auch hier haben die höheren Instanzen die betreffende Entscheidung als
<lb/>gesetzwidrig behoben.


<lb/>Die Prager Stadtgemeinde hatte nämlich beim Landesgerichte Prag gegen die Finanzpro- 
<lb/>kuratur in Vertretung des Aerars am 19. September 1870 eine Klage überreicht, in welcher
<lb/>sie das Begehren aus Ungiltigkeitserklärung aller Verordnungen stellte, mit welchen ihr eine
<lb/>Beitragsleistung jährlicher 447,000 fl. öfter. W. zu den Kosten der landesfürstlichen Sicherheits- 
<lb/>wache in Prag auserlegt worden war. Die erste Instanz hatte die Klage zur Einrede vorbe-
<lb/>schieden, allein das Oberlandesgericht und der oberste Gerichtshof, letzterer mit Entscheidung
<lb/>vom 7. Februar 1871, Z. 4775 haben die Klage wegen offenbarer Inkompetenz der Gerichte
<lb/>zur Entscheidung dieser Streitsache sofort a limine aögewiesen. Bemerkenswerth ist jedoch, daß.
<lb/>die zweite Instanz ihrer Entscheidung die sonderbare Begründung beifügte, der bezogene Art. 7
<lb/>des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt handle nur von allgemein giltigen
<lb/>Verordnungen, welche z. B. zur Durchführung eines Gesetzes erlassen werden, nicht von solchen
<lb/>Verordnungen, die, wie vorliegend, einer speziellen Veranlassung ihre Entstehung verdanken.


<lb/>3) Daß diese „widerstreitenden Ansprüche von Privatpersonen" auch privatrechtlicher
<lb/>Natur sein müssen, um eventuell die Kompetenz der ordentlichen Gerichte zu begründen, ist im
<lb/>Gesetze nicht ausgesprochen, es folgt dies jedoch aus der Natur der Sache, wie auch daraus,
<lb/>daß nach dem weiteren Inhalte der obgedachten Gesetzesstelle nur die Verletzung eines
<lb/>Privatrechtes Anspruch auf richterliche Hilfe gewährt. Ueberhaupt ist der praktische Werth
<lb/>der hier in Rede stehenden staatsgrundgesetzlichen Bestimmung sehr problematisch. Der Gesetz- 
<lb/>geber scheint, wie dies auch die Motive der Regierungsvorlage des Gesetzes, betreffend die Er- 
<lb/>richtung eines Verwaltungsgerichtshofes, bestätigen, an solche Fälle gedacht zu haben, wo Ver- 
<lb/>hältnisse, die an und für sich privatrechtlicher Natur sind, in Folge historischer Entwickelung der
<lb/>Regelung durch die Administrativbehörden anheim gefallen sind. Allein in solchen Fällen ist
<lb/>nur ein zweifaches möglich. Entweder wurde bei der politischen Entscheidung (wie dies nament-,
<lb/>lich bei Baubewilligungen, in Privilegienstreitigkeiten rc. zu geschehen pflegt) der Partei wegen
<lb/>ihrer privatrechtlichen Ansprüche ausdrücklich der Rechtsweg Vorbehalten, und dann erscheint der
<lb/>besondere gesetzliche Vorbehalt des Rechtsweges jedenfalls überflüssig. Oder es hat die politische
<lb/>Behörde auch in rnerite über privatrechtliche Ansprüche, z. B. über die Ausschließlichkeit eines
<lb/>Wasserbenutzungsrechtes, entschieden und dann verschafft die Gestattung einer Ueberprüfung der
<lb/>Entscheidung durch die Gerichte in solange keine direkte Abhilfe, als nicht die Kompetenzvor- 
<lb/>schriften geändert, und die Gerichte eventuell ermächtigt werden, eine das Privatrecht verletzende
<lb/>Verfügung der Administrationsbehörde zu reformiren oder wenigstens als ungesetzlich zu be- 
<lb/>heben. Hatte man hingegen nur ein indirektes Erkenntniß des Gerichtes über das durch
<lb/>die administrative Entscheidung verletzte Privatrecht vor Augen, so ist dies eben nur eine
<lb/>Wiederholung des Grundsatzes, daß. den Gerichten die Prüfung der Giltigkeit von Verordnungen
<lb/>allerdings zusteht.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>verursachten Rechtsverletzungen civilrechtlich haftbar seien. (Art. 12 des
<lb/>Staatsgrundgesetzes über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt).

<lb/>Diese letztere Vorschrift ist jedoch noch nicht praktisch geworden, da das zu
<lb/>ihrer Durchführung verheißene Gesetz bisher nicht erlassen wurdet).

<lb/>II. Es sollten aber auch in die Verwaltung selbst die bisher so schmerzlich
<lb/>vermißten Rechtscontrölen eingeführt, und die Staatsbürger so in die Lage
<lb/>gesetzt werden, von der Verwaltung die Beobachtung der bestehenden Gesetze
<lb/>nötigenfalls mittelst gerichtlicher Klage zu erzwingen. Zur Handhabung dieser
<lb/>Rechtscontrolen sollten zwei oberste Gerichtshöfe ins Leben gerufen werden und zwar:

<lb/>1) Das Reichsgericht, welches in Gemäßheit des Staatsgrundgesetzes
<lb/>vom 21. Dezember 1867, Nr. 143 . und des zur Durchführung des letzteren er-
<lb/>siossenen Gesetzes vom 18. November 1869 zu entscheiden hat:

<lb/>a. über Kompetenzkonflikte, welche sich zwischen Gerichts- und Verwal- 
<lb/>tungsbehörden, zwischen den höchsten Organen der Selbstverwaltung (den
<lb/>Landesvertretungen) und den obersten Regierungsbehörden, schließlich zwischen
<lb/>den autonomen Landesvertretungen selbst ergeben;

<lb/>b. über Beschwerden der Staatsbürger wegen Verletzung der ihnen durch die Ver-
<lb/>faffung.°)
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Es gilt daher noch immer die gerade entgegengesetzte ältere Vorschrift, nach welcher Be- 
<lb/>amte wegen ihrer Amtshandlungen im Civilrechtswege nie belangt werden dürfen. Eine Aus- 
<lb/>nahme besteht nur rücksichtlich der richterlichen Beamten; dieselben können nach Art. 9 des
<lb/>Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt und dem zur Durchführung desselben erlassenen
<lb/>Gesetze vom 12. Juli 1872 wegen der in Ausübung ihrer amtlichen Wirksamkeit verursachten
<lb/>Rechtsverletzungen, ebenso wie der Staat, welcher für den betreffenden Schadenerfatzanspruch
<lb/>solidarisch, gleich einem Bürgen und Zahler, verhaftet ist, mittelst Klage in Anspruch genommen
<lb/>werden.

<lb/>°) Hierbei dürfte das Wort ,.Verfassung" unseres Erachtens im allgemeinen Sinne des
<lb/>Wortes aufzufassen fein, wonach unter demselben nicht nur die Reichs-, sondern auch die Landes-,
<lb/>Bezirks- und Gemeindeverfassung, überhaupt die rechtliche Gliederung der Gesellschaft innerhalb
<lb/>des Staates, sohin auch die Ständeverfassung, insofern selbe überhaupt noch zu Recht besteht,
<lb/>oder über deren Rechtsbeständigkeit ein Zweifel entsteht, zu verstehen ist. In einem weit enge- 
<lb/>ren Sinne scheint hingegen dieses Wort schon die zur Berathung der Regierungsvorlage des
<lb/>Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes eingesetzte Kommission des Herren- 
<lb/>hauses aufgefaßt zu haben, indem selbe mit Beziehung auf den betreffenden Wirkungskreis des
<lb/>Reichsgerichtes bemerkt: „Allein auch abgesehen von den durch die Staatsgrundgesetze un-
<lb/>„mittelbar beherrschten Verhältnissen, in denen sich jene vorzugsweise politischen Rechte
<lb/>„geltend machen, steht der Staatsbürger mit verschiedenen Behörden in den mannigfaltigsten,
<lb/>„aus dem öffentlichen Rechte hervorgehenden Beziehungen." Es wird hier die „Verfassung" mit
<lb/>den „Staatsgrundgesetzen" unter der irrigen Annahme identifizirt, daß letztere die alleinige
<lb/>Quelle politischer Rechte seien. Leider ist die erwähnte einschränkende Auslegung des Wortes
<lb/>„Verfassung" auch in einem der neuesten Erkenntnisse des Reichsgerichtes selbst zur Geltung ge- 
<lb/>langt.

<lb/>Alfred Fürst von Windischgrätz hatte nämlich gegen das Ministerium für Landesvertheidi-
<lb/>gung vor dem Reichsgerichte eine Klage angestrengt, in welcher er um das Erkenntniß bat, es
<lb/>seien durch die Entscheidung dieses Ministeriums vom 14. Januar 1874, mit welchem ihm auf- 
<lb/>getragen wurde, sich der Militärdienstpflicht in Gemäßheit des Wehrgesetzes vom Jahre 1868 zu
<lb/>unterziehen, die ihm als Mitglied einer ehemals reichsunmittelbaren Familie zustehenden
<lb/>Rechte verletzt worden. Das Reichsgericht hat mit Erkenntniß vom 1. Mai 1874 die Klage in
<lb/>dieser Richtung wegen Inkompetenz zurückgewiesen, weil Art. 14 der deutschen Bundesakte vom
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0120.tif"
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               <p>

                  <lb/>116 Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.

<lb/>gewährleisteten politischen Rechte, wenn die Angelegenheit in administra- 
<lb/>tivem Wege ausgetragen ist«);

<lb/>e. über Ansprüche einzelner Kronländer an die westliche Reichshälste (nämlich
<lb/>Oesterreich mit Ausschluß der zur ungarischen Krone gehörigen Länder, je- 
<lb/>doch mit Einschluß Dalmatiens) und umgekehrt; über wechselseitige An- 
<lb/>sprüche einzelner im Reichsrathe vertretener Kronländer, schließlich über An- 
<lb/>sprüche, welche von Gemeinden, Körperschaften oder einzelnen Personen
<lb/>an ein Kronland oder an die westliche Reichshälfte gestellt werden, wenn
<lb/>solche Ansprüche zur Austragung in: ordentlichen Rechtswege nicht geeig- 
<lb/>net sind * * * * * * 7).

<lb/>2) Der Verwaltungsgerichtshof, dessen Aufgabe nach Art. 15 des
<lb/>Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt darin bestehen soll, auch in jenen
<lb/>Fällen, in welchen zwar eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über einander
<lb/>widerstreitende Ansprüche von Privaten nicht vorliegt, in welchen sohin die Jngo-
<lb/>renz der ordentlichen Gerichte nicht Platz greift, dem durch eine Entscheidung oder
<lb/>Verfügung der Verwaltungsbehörde in seinen Rechten Verletzten die Möglichkeit
<lb/>zu bieten, seine Ansprüche im öffentlichen und mündlichen Verfahren wider einen
<lb/>Vertreter der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.

<lb/>Diese staatsgrundgesetzliche Bestimmung war jedoch nicht zur Wirksamkeit ge- 
<lb/>langt, weil das gleichzeitig in Aussicht gestellte besondere Gesetz, welches das
<lb/>Verwaltungsgericht einsetzen und das Verfahren vor demselben regeln sollte, bis- 
<lb/>her noch nicht erlassen wurde.


<lb/>8. Juni 1815, aus welchem Kläger seinen Anspruch auf Befreiung vom Militärdienste ableitete,


<lb/>in die österreichischen Staatsgrundgesetze vom Jahre 1867 nicht ausgenommen worden,


<lb/>sohin kein Bestandtheil der österreichischen Verfassung sei. Jngleichen wurden nach dem Zeug- 


<lb/>nisse Hhe's Beschwerden von Gemeinden wegen behaupteter Verletzung der Gemeinde- 


<lb/>autonomie vom Reichsgerichte bereits wiederholt a limine mit der Begründung zurückgewiesen,
<lb/>daß die den Gemeinden in Oesterreich durch das Gesetz vom 5. März 1862 und durch die ver- 
<lb/>schiedenen Gemeindeordnungen der einzelnen Länder eingeräumte Autonomie, mag sie auch als
<lb/>ein politisches Recht aufgefaßt werden, dennoch in keinem unserer Staatsgrundgesetze
<lb/>verfassungsmäßig gewährleistet erscheint.


<lb/>v) Nach §. 35 des Gesetzes vom 18. November 1869 hat sich der Ausspruch des Reichsge- 
<lb/>richtes in einem solchen Falle lediglich darauf zu beschränken, ob und in welchem Umsange durch
<lb/>die Verfügung der Verwaltungsbehörden die Verletzung eines politischen Rechtes stattgefunden
<lb/>habe, und es ist sohin dem Ausspruche des Reichsgerichtes jede reformirende Wirksamkeit aus- 
<lb/>drücklich entzogen.


<lb/>7) Im Grunde dieser Bestimmung hat sich das Reichsgericht mit vollem Rechte in wieder- 
<lb/>holten Fällen zur Entscheidung über Pensions- und Gehaltsansprüche öffentlicher Beamten
<lb/>für kompetent erachtet, obgleich die Regierung in allen einschlägigen Streiten die Einwendung
<lb/>der Inkompetenz erhoben, und mit anerkennenswerthem Geschicke verfochten hat. Vergl. insbe- 
<lb/>sondere Hye (Dr. Anton Fhr. von Glumek) Sammlung der nach gepflogener öffentl. Verhand- 
<lb/>lung geschöpften Erkenntnisse des kk. Reichsgerichtes seit der vom 21. Juni 1669 erfolgten Acti-
<lb/>virung des Reichsgerichtes bis zum Schluffe des Jahres 1873 Wien 1874) und die daselbst
<lb/>sub Nr. 18, 20, 25, 27, 32, 34, 43 und 47 mitgetheilten Erkenntnisse. Ihrem Mißmuthe über
<lb/>diese Entscheidungen hat die Regierung im Motivenberichte des Gesetzentwurfes, betreffend die
<lb/>Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, dahin Ausdruck gegeben, daß „die vage Fassung und
<lb/>„der schwer definirbare Sinn des Art. 3 Lit. a des Staatsgesetzes über das Reichsgericht dieses
<lb/>„schon zu wiederholtenmalen veranlaßt habe, sich für Streitfragen kompetent zu erklären, welche
<lb/>,,doch wol vor das Forum des Verwaltungsgerichtshofes gehören/'
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Beginn des Jahres 1873 hat die österreichische Regierung dem Herren- 
<lb/>hause den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofes vorgelegt. Dieser Entwurf wurde wohl in der VII. Session des Herren- 
<lb/>hauses von der zu diesem Behufe eingesetzten Kommission durchberathen, und mit
<lb/>einigen minder wesentlichen Modifikationen zur Annahme empfohlen.

<lb/>Wegen des inzwischen erfolgten Schlusses der Session konnte jedoch die De- 
<lb/>batte und Schlußfassung über diesen Antrag im Plenum des Hauses nicht mehr
<lb/>vorgenommen werden.

<lb/>Am 4. März 1874 wurde sohin der gedachte Entwurf in der VIII. Session
<lb/>dem Herrenhause neuerlich vorgelegt. Dieser neue Entwurf hat die von der
<lb/>Kommission beantragten Aenderungen theilweise acceptirt, doch beharrte die Negie- 
<lb/>rung im Wesentlichen bei der ursprünglichen Vorlage.

<lb/>Die einschneidende Wichtigkeit der neu zu schaffenden Institution, wie auch
<lb/>die Beachtung, welche der hier in Rede stehenden Gesetzvorlage bereits von manch'
<lb/>anderer Seite zu Theil geworden ist, 8) dürfte eine etwas eingehendere Besprechung
<lb/>derselben in diesen Blättern nicht als überflüssig erscheinen lassen.

<lb/>Die prinzipielle Stellung, welche der neu zu -errichtende Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hof im Organismus unserer Verwaltung einzunehmen bestinrmt ist, wird wohl
<lb/>am besten durch den nachstehenden Passus des Motivenberichtes präcisirt: „Es ist
<lb/>„nicht eine vollständige Organisation der Verwaltungsrechtspflege von unten -
<lb/>„herauf beabsichtigt, so daß der Verwaltungsgerichtshof als oberste Instanz über
<lb/>„einem Unterbau selbstständiger verwaltungsgerichtlicher Instanzen aufgerichtet
<lb/>„würde, sondern es hat auch fernerhin die ordentliche administrative Judicatur
<lb/>„den verschiedenen Verwaltungsorganen zu verbleiben, und es soll lediglich durch
<lb/>„eine als außerordentliche Rechtshilfe gewährte richterliche Prüfung der ad«
<lb/>„ministrativen Judikate eine Garantie dafür geschaffen werden, daß die Administra-
<lb/>„tivbehörden bei ihren verwaltungsgerichtlichen Funktionen nach dem bestehenden
<lb/>„Rechte Vorgehen. Der Verwaltungsgerichtshof steht somit nicht innerhalb, son-
<lb/>„dern außerhalb des Organismus der Verwaltung, seine Aufgabe besteht in
<lb/>„der Kontrolirung der administrativen Judikate nach dem Gesichtspunkte ihrer
<lb/>„Gesetzmäßigkeit."

<lb/>In Konsequenz dieser Auffassung stellt der vorliegende Gesetzentwurf nach- 
<lb/>stehende Grundsätze auf:

<lb/>1) Der Verwaltungsgerichtshof soll sich mit keinerlei That fragen befaffen,
<lb/>er hat vielmehr den Sachverhalt, wie er im administrativen Wege festgestellt und
<lb/>von jener Verwaltungsbehörde, welche in letzter Instanz entschieden hat, der an-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt, insbesondere Hy e's Einleitung zu der vorgedachten Sammlung von Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichtes, dann Koller (Dr. Peter) „Bedenken gegen die Anträge der Regierung zur
<lb/>Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und die Einführung der Rechtsprechung in die österr.
<lb/>Verwaltung" Wien 1874, schließlich die Abhandlung des großherzogl. badischen Geheimraths
<lb/>Hrn. K. S. Schmitt „Zur Einrichtung der Verwaltungsrechtspflege" in den „Juristischen
<lb/>Blättern" 1873. Nr. 16 und 17. Gegen die Angriffe Koller's wird der Gesetzentwurf neuer- 
<lb/>lich in einem, — wie es scheint, offiziösen — von Hrn. vr. Carl Lemaher gezeichneten Artikel
<lb/>in der „Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht der Gegenwart", l. Bd. 4. Heft S. 738
<lb/>bis 747 in Schutz genommen.
</p>

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                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>gefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt worden war, als erwiesen anzunehmen
<lb/>und hierauf seine Enscheidung auf Grund des Gesetzes zu fällen. Erachtet der
<lb/>Verwaltungsgerichtshof, daß es zur Schöpfung des Erkenntnisses noch einer Er- 
<lb/>gänzung oder Vervollständigung des Thatbestandes bedarf, so hat er die Streit- 
<lb/>sache sofort an die betreffende administrative Instanz zurückzuleiten, welche
<lb/>die Mängel zu beheben, und hierauf eine neue Entscheidung oder Verfügung zu
<lb/>treffen hat 0). Das Gleiche hat zu erfolgen, wenn der Thatbestand aktenwidrig
<lb/>angenommen wurde oder die wesentlichen Formen des Administrativver- 
<lb/>fahrens 9 10 *) außer Acht gelassen worden sind. (§. 6 der Reg.-Vorl.)

<lb/>2) Der Verwaltungsgerichtshof soll nicht in der Sache selbst entscheiden, er
<lb/>soll nicht etwa anstatt der angefochtenen administrativen Verfügung, im Falle die
<lb/>Beschwerde begründet befunden wird, eine andere meritorische Entscheidung
<lb/>fällen; es soll durch denselben vielmehr nur eine oberste Kassationsinstanz
<lb/>ins Leben gerufen werden, welche, im Falle sie der Beschwerde stattzugeben findet,
<lb/>die angefochtene Entscheidung oder Verfügung als gesetzwidrig unter Angabe der
<lb/>Gründe zu beheben hat. Die ordentlichen Verwaltungsbehörden haben sodann
<lb/>in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen, wobei sie jedoch an die in dem
<lb/>Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochene Rechtsansicht gebunden
<lb/>sind n). (§. 7 der Reg.-Vorl.)

<lb/>Es liegt wohl auf der Hand, daß der so organisirte Verwaltungsgerichtshof
<lb/>keineswegs jene Garantie gegen ungesetzliche Verfügungen der Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden schaffen wird, welche ein dem Verwaltungsorganismus direkt eingefügter,
<lb/>mit der Befugniß freier Beweiswürdigung und der Macht mentaler Entscheidung
<lb/>ausgerüsteter Gerichtshof zu bieten im Stande wäre. Aus diesem Grunde hat
<lb/>denn auch der vorliegende, den gehegten Erwartungen bei Weitem nicht ent- 
<lb/>sprechende Gesetzentwurf die mannigfachsten Anfechtungen erfahren 12), welche haupt- 
<lb/>sächlich auf den Umstand gestützt werden, daß die Verwaltungsbehörde, deren
<lb/>Auffassung für die Beurtheilung des etwa streitigen Thatbestandes maßgebend
<lb/>sein soll, die ferner das blos im negativen Sinne lautende Erkenntniß des Ge- 
<lb/>richtshofes durch Erlassung einer selbständigen positiven Verfügung zu inter-
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Diesem letzteren, von der Kommission des Herrenhauses angenommenem Zusatze hat sich
<lb/>die Regierung in der von ihr neuerlich eingebrachten Vorlage akkommodirt.


<lb/>i°) Aus dem Zusammenhänge des Satzes scheint zu folgen, daß es sich hier nur um die
<lb/>Außerachtlassung solcher Formen handelt, welche auf die Ermittelung des Thatbestandes
<lb/>von Einfluß sind. Es würde auch außer diesem Falle durch eine solche Zurückleitung in der
<lb/>Rechtsfrage selbst ein unstatthaftes Präjudiz geschaffen werden.


<lb/>u) Die zur Berathung des Gesetzentwurfes eingesetzte Kommission des Herrenhauses sub-
<lb/>stituirte dieser Fassung den jedenfalls empfehlenswertheren Ausdruck, „wobei sie an die Rechts-
<lb/>„anschauung gebunden sind, von welcher der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Erkenntnisse aus-
<lb/>,.gegangen ift.“ Bei dieser Stilisirung wäre es jedem Zweifel entrückt, daß nicht nur das Er- 
<lb/>kenntniß des Verwaltungsgerichtshofes selbst, sondern auch die demselben beigefügten Ent- 
<lb/>scheidungsgründe die unwandelbare Grundlage der neuerlichen von der Verwaltungsbehörde
<lb/>zu treffenden Verfügung oder Entscheidung zu bilden habe. Allein auch der Regierungsentwurf
<lb/>vom Jahre 1874 hat die etwas vage Fassung der ersten Vorlage beibehalten.


<lb/>Vergl. insbesondere Schmitt a. a. O. Nr. 17, Koller a. a. O. S. 20—29, Hhe a. a. O.
<lb/>Seite 23. Für die Regierungsvorlage Lemayer a. a. O. S. 740.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc. 119


<lb/>pretiren berufen wäre, theilweise zum Richter in eigener Sache geinacht
<lb/>würde.

<lb/>Ohne das Gewicht dieser Einwendungen zu verkennen, möchten wir dennoch
<lb/>unserer Anschauung in dieser Streitfrage dahin Ausdruck leihen, daß wir die von
<lb/>der Regierung befürwortete prinzipielle Stellung des Verwaltungsgerichtshofes
<lb/>auch dem dermaligen Stande der Organisation unserer politischen Verwaltung
<lb/>für die einzig mögliche halten, die mit Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse
<lb/>überhaupt angestrebt werden kann.

<lb/>Denn abgesehen davon, daß in Oesterreich die Agenten der politischen Ver- 
<lb/>waltung zwischen den landessürstlichen Behörden und den Orgaueu der Selbst- 
<lb/>verwaltung nach einem Maßstabe getheilt sind, der wohl nur in sehr geringem
<lb/>Maße auf innere Berechtigung Anspruch erheben dürfte13), entbehrt auch das
<lb/>Verfahren vor den einzelnen Verwaltungsbehörden einer jedweden allgemeinen
<lb/>gesetzlichen Regelung. In streitigen Thatfragen pflegt allerdings eine Art kontra- 
<lb/>diktorischer Verhandlung unter Protokollirung der beiderseits vorgebrachten Um- 
<lb/>stände stattzuftnden, allein die Würdigung des Vorbringens der einen oder der
<lb/>anderen Partei, die endliche Entscheidung der Streitsache ruht stets in den Händen
<lb/>des betreffenden Amtschefs, beziehungsweise bei den autonomen Organen der
<lb/>Majorität der Landes-, Bezirks- und Gemeindevertretungen oder der aus den- 
<lb/>selben gewählten Ausschüsse, ohne daß den Parteien die Möglichkeit geboten wäre,
<lb/>dem zur Entscheidung berufenen Organe in wirklich mündlicher Verhandlung
<lb/>ihre Anträge und die zur Unterstützung derselben dienlichen Behelfe unmittelbar
<lb/>vorzuführen.

<lb/>Man wäre vielleicht versucht anzunehmen, daß gerade der Abgang zuver- 
<lb/>lässiger Normen über das in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten abzuführende Beweis- 
<lb/>verfahren dafür spreche, dem zu errichtenden Verwaltungsgerichtshofe das Recht
<lb/>einer Ueberprüfung der Thatfrage unter freier Würdigung der von der einen
<lb/>oder der anderen Seite vorgebrachten Beweise einzuräumen. Es möge jedoch
<lb/>hierbei nicht außer Acht gelassen werden, daß eine vollständige Durcharbeitung des
<lb/>faktischen Materials vom Anfänge bis zu Ende vor einem einzigen, für das ganze
<lb/>Reich bestimmten Gerichtshöfe sich von vornherein als thatsächlich unausführbar
<lb/>darstellen muß. Erwägt man ferner, daß in Angelegenheiten der politischen Ver- 
<lb/>waltung zur Feststellung des Thatbestandes in sehr vielen Fällen die Vornahme
<lb/>eines Augenscheines und Abgabe eines Kunstbefundes an Ort und Stelle erfor- 
<lb/>dert wird, wobei zu interveniren dem rechtsprechenden Senate des Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofes doch wohl kaum zugemuthet werden kann, so gelangt man zu dem
<lb/>Schlüsse, daß, insolange nicht durch gehörig organisirte verwaltungsrechtliche Unter-
<lb/>instanzen eine Klarstellung der faktischen Grundlagen des Spruches erfolgt, auf
<lb/>eine Würdigung der zur Unterstützung der thatsächlichen Anführungen einer Partei
</p>
               <p>

                  <lb/>1S) Während z. B. den autonomen Organen die Baupolizei, die Sorge für die Erhaltung
<lb/>der nothwendigen Kommunikationsmittel, die Vertheilung der Beitragsleistung für dieselben, die
<lb/>Sorge für den Unterricht an den Volks- und Bürgerschulen, die Beschaffung der hierzu erforder- 
<lb/>lichen Geldmittel rc. obliegt, entscheiden die landesfürstlichen Behörden über Gewerbekonzessionen,
<lb/>Expropriationsfragen, kirchliche Angelegenheiten rc., so daß häufige Kompetenzkonflikte nahezu
<lb/>unvermeidlich sind.
</p>

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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>beigebrachten Behelfe durch ein von der Verwaltung unabhängiges Organ über- 
<lb/>haupt verzichtet werden muß u).

<lb/>Nicht (minder rechtfertigt sich die blos kassatorische Wirksamkeit der Erkennt- 
<lb/>nisse des Verwaltungsgerichtshofes durch die bisherige Vereinigung der Funktionen
<lb/>der freien Verwaltung mit der verwaltungsrechtlichen Kognition in den Händen
<lb/>der politischen Behörden. Da nur Letztere der Überprüfung durch den Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshof unterliegt, wäre ein refonnirender Spruch des Letzteren in vielen
<lb/>Fällen schon deshalb unthunlich, weil das gemeinsam durchgeführte Verfahren
<lb/>eine Trennung des Erkenntnisses rücksichtlich des auf das öffentliche Recht basirten,
<lb/>und des auf freiem Ermessen der Administrativbehörden beruhenden Anspruches
<lb/>nicht zulassen wird. Die natürliche Folge davon wären unabsehbare Kollisionen
<lb/>des Verwaltungsgerichtshofes mit den politischen Behörden, ganz abgesehen davon,
<lb/>daß nicht selten sich eine (wenngleich streng innerhalb der Grenzen der verwal- 
<lb/>tungsrechtlichen Jurisdiktion erlassene) positive Verfügung des ersteren auch schon
<lb/>deshalb als unausführbar Herausstellen würde, weil es dem Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofe an einer selbständigen Auffassung der faktischen Grundlagen des Spruches
<lb/>gebricht15).

<lb/>Die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach dem Staats-
</p>
               <p>

                  <lb/>") Durch eine gründliche Reform des Verfahrens vor den politifchen Behörden könnte wohl
<lb/>am besten der Errichtung selbständiger Unterinstanzen für die administrative Jurisdiktion vor- 
<lb/>gearbeitet werden, und es hat dies die Regierung selbst anerkannt, indem sie im Motivenberichte
<lb/>bemerkt: „daß die erhöhtes!) Bedeutung, welche sonach der Ermittelung und Feststellung des
<lb/>Thatbestandes durch die administrativen Behörden zukömmt, die Erlassung genauer Vorschriften
<lb/>über das administrative Verfahren, insbesondere über das in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ab- 
<lb/>zuführende Beweisversahren nothwendig machen" wird. Umsomehr ist es zu beklagen, daß ein
<lb/>hierauf abzielender Gesetzentwurf nicht gleichzeitig vorgelegt wurde, zumal durch den in Rede
<lb/>stehenden Mangel in sehr vielen Fällen die Thätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes voraussicht- 
<lb/>lich geradezu lahm gelegt werden wird.

<lb/>lö) Auch diesem Uebelstande könnte wohl durch eine selbständige Organisirung der Verwal-
<lb/>ungsrechtspflege unter Ermöglichung eines geregelten Jnstanzenzuges abgeholfen werden. Allein
<lb/>die insbesondere von Koller a. a. O. warm befürwortete Durchführung dieses Prinzipes —
<lb/>eine legislatorische Arbeit von höchster Wichtigkeit — geht jedenfalls über den Gesichtskreis
<lb/>unserer Staatsgrundgesetze hinaus, die lediglich einen, den Staatsbürgern Schutz gegen die
<lb/>Uebergriffe der Verwaltung gewährenden Verwaltungsgerichtshos vor Augen hatten. Es kann
<lb/>daher dieser möglicherweise in Zukunft anzustrebenden Reform halber gegen die lediglich die
<lb/>Verwirklichung einer verfassungsmäßigen Zusage anstrebende Regierungsvorlage kein Vorwurf
<lb/>erhoben, oder gar die Hinausschiebung der Aktivirung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur
<lb/>Realisirung jener Reform befürwortet werden. Auf der anderen Seite kann allerdings nicht
<lb/>geleugnet werden, daß bei der so beschränkten Wirksamkeit des Verwaltungsgekichtshoses der
<lb/>praktische Werth dieser Institution mit dem damit verbundenen finanziellen Aufwande in keinem
<lb/>Verhältnisse stehen wird. Es verdient daher der Vorschlag Hhe's (a. a. O. XVIII) volle Be- 
<lb/>achtung. wonach eine Aenderung der betreffenden staatsgrundgesetzlichen Bestimmung dahin anzu- 
<lb/>streben wäre, daß von der Errichtung eines eigenen Verwaltungsgerichtshoses gänzlich abgesehen,
<lb/>dagegen der Wirkungskreis des obersten Gefällsgerichtes und des Reichsgerichtes in der Richtung
<lb/>erweitert werden möge, daß auch wider die bisher ausschließlich den Finanz- und den politischen
<lb/>Behörden zustehenden Entscheidungen in Steuer- und Gebührensachen, dann in Angelegenheiten
<lb/>der politischen Verwaltung eine Berufung an die gedachten unabhängigen Gerichtshöfe zugelassen
<lb/>würde, welche hierüber nach durchgeführtem kontradiktorischen mündlichen und öffentlichen Ver- 
<lb/>fahren endgiltig zu Recht zu erkennen hätten.
</p>

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                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>grundgesetze in allen jenen Fällen eintreten, wenn Jemand behauptet, durch eine
<lb/>Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt
<lb/>zu sein, ohne daß Hierwegen die Kompetenz der ordentlichen Gerichte begründet
<lb/>wäre. Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich darauf, diese Bestimmung,
<lb/>jedoch mit der anscheinend selbstverständlichen Modifikation zu reproduziren, daß
<lb/>zur Begründung der Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes eine „gesetzwidrige"
<lb/>Entscheidung oder Verfügung der Verwaltungsbehörde erfordert werde, und ver- 
<lb/>fügt in Konsequenz dessen im §. 8 Lit. c., daß die Zuständigkeit des Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofes in allen Angelegenheiten nicht eintreten solle, in welchen die Ver- 
<lb/>waltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen berechtigt sind. Wenngleich
<lb/>die im Motivenberichte der Regierungsvorlage zur Begründung dieser Bestimmung
<lb/>enthaltenen Ausführungen als vollkommen richtig anerkannt werden müssen^),
<lb/>so scheinen uns doch selbe die in Rede stehende Kompetenzbeschränkung keines- 
<lb/>wegs zu rechtfertigen; wir halten im Gegentheil dafür, daß letztere geeignet ist,
<lb/>in den weitaus meisten Fällen eine ersprießliche Wirksamkeit des neu zu schaf- 
<lb/>fenden Organes der Verwaltungsrechtspflege von vornherein abzuschneiden.

<lb/>Es sei uns gestattet, diese unsere Bemerkung mit einigen Worten zu be- 
<lb/>gründen.

<lb/>Es bleibt unbestritten, daß Entscheidungen und Verfügungen von Verwal- 
<lb/>tungsbehörden von dem Verwaltungsgerichtshofe nur dann behoben werden können,
<lb/>wenn selbe gesetzwidrig 17) sind, doch, wenn durch selbe ein gesetzlich begrün-
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Es wird daselbst insbesondere auf denMnterschied der eigentlichen (freien) Verwaltung
<lb/>von der Verwaltungsrechtspflege hingewiesen, von welch' beiden Funktionen die erstere in der
<lb/>Durchführung der politischen Aufgaben nach den Geboten der Zweckmäßigkeit, die Letztere in
<lb/>der Entscheidung über die in dem geltenden öffentlichen Rechte gegründeten Befugnisse und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Staatsbürger besteht. Nur im Falle der Verletzung eines Rechtes der oben
<lb/>gedachten Art sei eine Abhilfe durch einen unabhängigen Gerichtshof nothwendig und über- 
<lb/>haupt möglich.

<lb/>Wo es sich hingegen um Akte der Verwaltung im engeren Sinne handelt, wo nicht über
<lb/>die Gesetzmäßigkeit, oder über die Zweckmäßigkeit einer Maßregel gestritten wird, müsse die
<lb/>Beschwerdeführung aus die verschiedenen Berwaltungsinstanzen beschränkt bleiben, da über die
<lb/>Opportunität einer Maßregel eine richterliche Entscheidung nicht denkbar ist.

<lb/>17) Mit Rücksicht auf unsere complizirte Verwaltungsgesetzgebung, wo sich für die ältere
<lb/>Zeit die Grenze zwischen Gesetz und Verordnung unmöglich mit Sicherheit ziehen läßt, und wo
<lb/>selbst in der neueren Zeit, namentlich was die Regelung des Steuer- und Gebührenwesens an- 
<lb/>belangt, vielfache, einander durchkreuzende, in den seltensten Fällen, auf die für die Kund- 
<lb/>machung von Gesetzen vorgeschriebene Weise publizirte Verordnungen maßgebend sind, wäre es
<lb/>allerdings angezeigt, die Wirksamkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Kontrolirung
<lb/>der Gesetzmäßigkeit zu beschränken, sondern selbe auch auf das Erkenntniß über die Verord-
<lb/>nungswidrigkeit einer Verfügung auszudehnen. Es scheint auch in der That der vorliegende
<lb/>Entwurf eine solche erweiterte Wirksamkeit vor Augen zu haben, indem es im Motivenberichte
<lb/>heißt: „Hierbei ist der Ausdruck „gesetzwidrig" in dem weiteren Sinne verstanden, in welchem
<lb/>„„Gesetz" überhaupt die in einem Rechtssalle anwendbare Norm bezeichnet, so daß insbeson-
<lb/>„dere auch wegen Nichtbeachtung einer stiftsbriesmäßigen Anordnung, einer für das streitige
<lb/>„administrative Verfahren maßgebenden Verordnung u. s. w. bei dem Verwaltungsgerichtshofe
<lb/>„Beschwerde erhoben werden kann." Es erscheint jedoch zum Mindesten zweifelhaft/ ob die
<lb/>hier in Aussicht genommene Interpretation sich bei Bestand des beantragten Wortlautes auch
<lb/>wirklich praktische Geltung verschaffen wird.
</p>

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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>deter Anspruch außer Acht gelassen, oder eine im Gesetze nicht begründete Ver- 
<lb/>bindlichkeit auferlegt wurde. Allein die Entscheidung darüber, ob wirklich eine
<lb/>Gesetzesverletzung stattgefunden hat, bildet, — mögen nun die verwaltungsge- 
<lb/>richtlichen Erkenntnisse mit reformatorischer oder lediglich mit kassatorischer Wirk- 
<lb/>samkeit ausgestattet werden, — das meritum der Entscheidung des Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofes, und es erscheint uns im höchsten Grade bedenklich, hiervon gleich- 
<lb/>zeitig die Lösung der Kompetenzfrage abhängig machen zu wollen. In solchen
<lb/>Angelegenheiten, in welchen die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vor- 
<lb/>zugehen berechtigt sind, kann eben eine Gesetzesverletzung nicht stattfinden, und
<lb/>umgekehrt kann in der Verwaltung ein Gesetz nur dort verletzt werden, wo durch
<lb/>positive Vorschriften das freie Ermessen der Behörden beschränkt ist.

<lb/>Würde nun der Verwaltungsgerichtshof schon bei Wahrnehmung seiner
<lb/>Kompetenz die Frage in Erwägung ziehen, ob nicht eine solche Angelegenheit
<lb/>vorliegt, in welcher die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen
<lb/>berechtigt sind; würde er sich nur dann für kompetent erklären können, wenn
<lb/>wirklich eine „gesetzwidrige" Verfügung einer Verwaltungsbehörde vorliegt, so
<lb/>wäre hiedurch der Schwerpunkt des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofe
<lb/>in die Entscheidung der Komepetenzfrage versetzt; der Verwaltungsgerichtshof
<lb/>würde schon dadurch, daß er sich für kompetent erklärt, anerkennen, daß wirklich
<lb/>eine Gesetzesverletzung stattgefunden habe, und die öffentliche Verhandlung, inso- 
<lb/>fern sie die Erörterung der Hauptsache zum Gegenstände hat, müßte sonach mehr
<lb/>oder weniger als eine bloße Formalität erscheinen, da der Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hof durch ein abweisendes Erkenntniß mit seinem Vorbeschlusse in unlösbaren
<lb/>Widerstreit gerathen würde.

<lb/>Auf der anderen Seite könnten leicht Fälle, in welchen eine wirkliche Ge- 
<lb/>setzesverletzung vorliegt, der öffentlichen Verhandlung dann entzogen werden, wenn
<lb/>der Verwaltungsgerichtshof von vornherein die Angelegenheit als reine Verwal-
<lb/>tungssache betrachten und demgemäß die Klage wegen Inkompetenz a limine
<lb/>abweisen würde. Die Wohlthaten des in Aussicht genommenen Gesetzes könnten
<lb/>dann leicht wegen mangelnder Aufklärung des wahren Rechtsverhältnisses illuso- 
<lb/>risch gemacht werden^). Nebst dem soeben erörterten zählt der Gesetzentwurf

<lb/>1S) Es ist allerdings wahr, daß nach §. 22 des Entwurfes der Verwaltungsgerichtshof die
<lb/>Beschwerde wegen Inkompetenz nur dann zurückweisen darf, wenn letztere „offenbar" ist, und
<lb/>es scheint auch die Regierung eine Verwickelung der in Rede stehenden Art nicht zu befürchten,
<lb/>indem sie im Motivenberichte bemerkt: „Hier (bei der Normirung der Kompetenz) handelt es
<lb/>„sich nicht darum, festzustellen, was von den administrativen Agenden Verwaltungs- und was
<lb/>„Verwaltungsrechtssache sei, sondern nur darum, daß kein Verwaltungsakt, bei dem die Frage
<lb/>„der Legalität auftreten kann, dem kontrolirenden Organe entzogen werde". Allein es darf
<lb/>hier nicht übersehen werden, daß die Frage, ob wirklich im vorliegenden Falle den Verwaltungs- 
<lb/>behörden xouvoir äiLeretlonalre zukomme, schon eine vollkommene Klarlegung des Thatbestan-
<lb/>des und eine erschöpfende Erörterung der Rechtsfrage erheischt, und daß'das Alles nur im
<lb/>Wege einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erzielt werden kann. Es ist daher höchst be- 
<lb/>denklich, den Verwaltungsgerichtshof vorher in nicht öffentlicher Sitzung darüber abstimmen zu
<lb/>lassen, ob der Abgang einer Gesetzesverletzung „offenbar" sei und ihn zu berechtigen, bei Be- 
<lb/>jahung dieser Frage die Klage wegen Inkompetenz abzuweisen. Es sei hier nur nebenher
<lb/>noch bemerkt, daß nach §. 14 der Reg.-Vorlage der Verwaltungshof über derartige vorberei- 
<lb/>tende Verfügungen und Jncidenzfragen in Senaten von zwei Rathen und einem Vorsitzenden ent-
</p>

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                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>noch mehrere andere Falle auf, in denen die Kompetenz des Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofes ausgeschlossen sein soll. Von diesen Fällen sind insbesondere folgende
<lb/>hervorzuheben:

<lb/>1) wenn die Angelegenheit auf den Rechtsweg oder zur Kompetenz des Reichs- 
<lb/>gerichtes gehört;

<lb/>2) wenn es sich um die Besetzung öffentlicher Aemter oder Dienste handelt 10).;

<lb/>3) wenn es sich um die Erledigung von Disziplinarangelegenheiten oder die
<lb/>Entscheidung über Beschwerden gegen solche administrative Entscheidungen
<lb/>handelt, die in letzter Instanz vom obersten Gerichtshöfe20) oder einem aus
<lb/>Verwaltungsbeamten und Richtern zusammengesetzten Kollegium geschöpft
<lb/>wurden;

<lb/>4) wenn es gilt, Beschwerden gegen die Entscheidungen und Verfügungen der
<lb/>Steuer-Einschätzungskommissionen zu entscheiden21).

<lb/>5) Vorläufig, nämlich bis zur Regelung der betreffenden Gesetzgebung, soll die
</p>
               <p>

                  <lb/>scheiden kann, während zur Fällung des Erkenntnisses nach abgesührter mündlicher Verhand- 
<lb/>lung mindestens ein aus vier Räthen und einem Vorsitzenden zusammengesetzter Senat erforderlich
<lb/>wird. — Die Verteidigung Beager's (a. a. O. S. 742) berührt den eigentlichen Kern der
<lb/>Frage gar nicht,-und scheint überdies auf einer falschen Voraussetzung zu beruhen. Denn dar- 
<lb/>über. daß bei offenkundiger meritaler Unstatthaftigkeit des Klagsanspruches eine Abweisung
<lb/>der Beschwerde a limine erfolgen könnte (wie dies z. B. §. 142 der preuß. Kreisordnung vom
<lb/>13. Dezbr. 1872 gestattet), findet sich im Entwürfe nicht der geringste Anhaltspunkt.

<lb/>19) Es liegt hier eben ein eminenter Fall des „freien Ermessens" vor, welches die Einfluß- 
<lb/>nahme des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt Irrig bemerkt der Motivenbericht, der vor- 
<lb/>liegende Ausschließungsgrund basire darauf, daß es sich bei Besetzungen um „Beziehungen obrig- 
<lb/>keitlicher Organe untereinander" handle, während, wenn die öffentlichen Bediensteten lediglich
<lb/>individuell in Betracht kommen (z. B wenn es sich um Rang- und Besoldungsansprüche rc. handelt),
<lb/>die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes vollkommen begründet sei. Denn auch bei Be- 
<lb/>setzung öffentlicher Dienstposten kommt der Kompetent lediglich als Individuum in Betracht,
<lb/>ohne daß hierbei die von ihm etwa bisher bekleidete amtliche Stellung von prinzipiellem Einfluß
<lb/>wäre. Und gerade wo es sich um die Ansprüche der Beamten als Individuen handelt, tritt,
<lb/>wie oben bemerkt wurde, die Kompetenz des Reichsgerichtes ein, und ist daher die Zuständigkeit
<lb/>des Verwaltungsgerichtshoses schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Die vorliegende Be- 
<lb/>schränkung ist also zum mindesten überflüssig, sie kann jedoch, wenn einmal die Avancements- 
<lb/>verhältnisse gesetzlich geregelt werden sollten, zu mannigfachen Mißverständnissen und Beschwer- 
<lb/>den Anlaß geben.

<lb/>^0) Der oberste Gerichtshof entscheidet nämlich in Oesterreich auch mitunter in Angelegen- 
<lb/>heiten, die mit der eigentlichen Rechtssprechung nichts zuxthun haben, z. B. über Berufungen
<lb/>gegen Beschlüsse der Advokatenkammern, über die Zulässigkeit von Eintragungen in das Han- 
<lb/>dels- und Genossenschaftsregister u. s. w. Da hier bereits hinlängliche Garantien einer unpar- 
<lb/>teiischen Entscheidung geboten sind, erscheint die Jngorenz des Verwaltungsgerichtshofes nicht
<lb/>nothwendig. Auch das Reichsgericht hat mit Entscheidung vom 24 Januar 1870 Z. 4 (H ye,
<lb/>a. a. O S. 3 ff.) eine Beschwerde wegen verweigerter Zulassung zum Advokateneide, durch
<lb/>welche Ausschließung Beschwerdeführer sich in dem politischen Rechte der freien Berufswahl für
<lb/>beeinträchtigt hielt, wegen Inkompetenz unter Hinweis auf die selbständige Stellung des ober- 
<lb/>sten Gerichtshofes zurückgewiesen.

<lb/>2i) Mit Recht bezeichnet Koller (a. a. O. S. 18, 19) diesen Ausschließungsgrund als viel
<lb/>zu allgemein, indem nur die Schätzung selbst, nicht auch die Subsumtion des konkreten Falles
<lb/>unter das allgemeine Steuergesetz sich der Ueberprüfung durch einen unparteiischen Gerichtshof
<lb/>entzieht.
</p>

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                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124 Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.


<lb/>Wirksamkeit des Verwaltungsgerichtshofes sich auf Steuer- und Gebüh- 
<lb/>rensachen, dann Polizeistrafsachen nicht erstrecken.

<lb/>Allein gerade auf diesem letzteren Gebiete wurde bisher der Mangel eines
<lb/>unabhängigen rechtsprechenden Organes auf das schmerzlichste empfunden22).

<lb/>Selbstverständlich soll der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Beschwer- 
<lb/>den gegen Verfügungen der land es fürstlichen Verwaltungsbehörden, sondern
<lb/>auch über solche Beschwerden entscheiden, die gegen Entscheidungen und Verfü- 
<lb/>gungen der autonomen Gemeinde-, Bezirks- und Landesvertretungen gerichtet
<lb/>sind, insofern nicht ohnedies von Letzteren der Beschwerdezug an die Staats- 
<lb/>behörde offen steht. Zur Vermeidung von Zweifeln wird dies überdies im Ge- 
<lb/>setzentwürfe (§. 2, Abs. 2) ausdrücklich hervorgehoben.

<lb/>Seine Zuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof von Amtswegen wahr- 
<lb/>zunehmen, und entscheidet über die betreffende Einwendung in der Regel selbst
<lb/>(§. 4). Ueber Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und
<lb/>den ordentlichen Gerichten entscheidet das Reichsgericht (Art. 2, lit. a des Staats-
<lb/>grundgesetzes über das Reichsgericht), wogegen Kompetenzstreitigkeiten zwischen
<lb/>dem Verwaltungsgerichtshofe und dem Reichsgerichte in einem aus je vLer2^)
<lb/>Mitgliedern beider Gerichtshöfe zusammengesetzten Senate unter Vorsitz des Prä- 
<lb/>sidenten des obersten Gerichtshofes entschieden werden sollen. (§. 10 des Ent- 
<lb/>wurfes.)

<lb/>Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag des
<lb/>Ministerrath es vom Kaiser ernannt2^), sie sind besoldete Staatsdiener (§. 11).
<lb/>Die rücksichtlich der richterlichen Beamten überhaupt bestehenden Anordnungen,
<lb/>speziell das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt und das Gesetz über
<lb/>die Disziplinarbehandlung richterlicher Beamten sollen auch auf die Mitglieder
<lb/>des Verwaltungsgerichtshofes Anwendung finden. (§. 12, Abs. 1.)

<lb/>Die Erhebung der Beschwerde^) vor dem Verwaltungsgerichtshofe
<lb/>setzt unbedingt voraus, daß die betreffende Angelegenheit im administrativen Wege
</p>
               <p>

                  <lb/>2'2) In Würdigung dieses Umstandes beantragte denn auch die Kommission des Herrenhau- 
<lb/>ses die Streichung der hier in Rede stehenden Beschränkung, obgleich die Motive des Regie- 
<lb/>rungsentwurfes bei dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in Steuer- und Gebührensachen
<lb/>auf diesem Gebiete die Rechtsprechung durch ein außerhalb der Verwaltung stehendes Organ
<lb/>für „geradezu unmöglich" erklären.

<lb/>Nichtsdestoweniger beharrt die neue Regierungsvorlage auf der ursprünglichen Fassung
<lb/>und stellt hiedurch die nun schon durch so lange Jahre zu Recht bestehenden einschlägigen gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften rücksichtlich ihrer Angemessenheit in ein nichts weniger als günstiges Licht.

<lb/>2») Die ursprüngliche Regierungsvorlage beantragte lediglich die Zuziehung von je drei
<lb/>Mitgliedern eines jeden der beiden Gerichtshöfe.

<lb/>24) Im Gegensätze hierzu werden die stimmführenden Mitglieder des Reichsgerichtes vom
<lb/>Kaiser auf Vorschlag der beiden Häuser des Reichsrathes designirt. und nur der Präsident
<lb/>und sein Stellvertreter wird vom Kaiser ohne irgend eine Einflußnahme der Volksvertretung
<lb/>ernannt. Der Grund hierfür liegt offenbar darin, daß das Reichsgericht gemäß des ihm ver- 
<lb/>fassungsmäßig zugewiesenen Wirkungskreises wenigstens zum Theil die politischen Rechte der
<lb/>Staatsbürger zu schützen berufen ist.

<lb/>2ß) Die Bezeichnung „Klage" wurde im Gesetzentwürfe konsequent und offenbar absichtlich
<lb/>fallen gelassen. Vergl. dagegen insbesondere Koller a. a. O. S. 19, dagegen Lemaher
<lb/>(a. a. O. S. 741) dieser Bezeichnung mit Recht keinerlei Bedeutung belegt.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0129.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in -er österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>bereits ausgetragen ist, und es ist jegliche Beschwerde in dem Falle ausgeschlos- 
<lb/>sen, wenn der administrative Jnstanzenzug versäumt wurde. (§. 5.)

<lb/>Die Beschwerde hat nicht ipso jure Suspensiveffekt, es steht jedoch dem Be- 
<lb/>schwerdeführer frei, um Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung
<lb/>bei der Verwaltungsbehörde einzuschreiten, und letztere hat den gebetenen Auf- 
<lb/>schub zu bewilligen, wenn nicht öffentliche Rücksichten den sofortigen Vollzug
<lb/>erheischen und wenn der Partei durch diesen Vollzug ein unwiederbringlicher
<lb/>Nachtheil erwachsen würde. (§. 18.)

<lb/>Diese sämmtlichen Bestimmungen basiren darauf, daß nach dem Eingangs
<lb/>Gesagten die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes als ein ordentliches Rechts- 
<lb/>mittel nicht angesehen werden famt26).

<lb/>Die Beschwerde ist binnen 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung oder
<lb/>Verfügung, Wider welche sie gerichtet ist, einzubringen (§. 15). Eine Erstreckung
<lb/>dieser Frist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
<lb/>derselben ist nicht statthaft (§§. 16, 17). Die Beschwerde muß ferner gehörig
<lb/>instruirt und mit der Unterschrift eines Advokaten versehen sein. Falls eines
<lb/>dieser formalen Erfordernisse abgeht, ist die Beschwerde vom Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofe a limine abzuweisen2?). Eine solche sofortige Abweisung findet auch statt,
<lb/>wenn die Frist zur Beschwerdeführung versäumt wurde, wenn sich der Verwal-
<lb/>tungsgerichtshof für unzuständig, die Legitimation des Einschreitens zur Be- 
<lb/>schwerdeführung für nicht vorhanden, oder schließlich dafür hält, daß der Be- 
<lb/>schwerde die Einwendung der entschiedenen Streitsache entgegensteht; alles dies
<lb/>jedoch nur dann, wenn die gerügten Mängel offenbar sind. Diese Zurückwei- 
<lb/>sung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung, während in jenen Fällen, wo der Man- 
<lb/>gel der aktiven Klagelegitimation, die Statthaftigkeit einer eventuellen exceptio
<lb/>rei judicatae oder die Unzuständigkeit des Gerichtshofes nicht offenbar ist, die Er- 
<lb/>örterung der hierauf bezüglichen Rechtsfragen der mündlichen Hauptverhandlung
<lb/>Vorbehalten bleibt27a).
</p>
               <p>

                  <lb/>36) Der außerordentliche Karakter dieser Rechtshülfe offenbart sich auch darin, daß das
<lb/>Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe sofort einzustellen ist, wenn, in welchem Stadium
<lb/>immer, von Seite der belangten Verwaltungsbehörde der Nachweis erbracht wird, daß der Be- 
<lb/>schwerdeführer mittlerweile klaglos gestellt wurde. (§. 45.)

<lb/>a7) Diese auch vom Ausschüsse des Herrenhauses acceptirte Bestimmung ist jedenfalls viel
<lb/>zu hart, da bis zur Rückstellung der beanstandeten und Wiedereinbringung der verbesserten Be- 
<lb/>schwerde die gesetzliche Frist leicht verstrichen sein kann, deren Versäumung durch kein Rechts- 
<lb/>mittel sanirt werden kann. Der gänzliche Verlust des materiellen Rechtes wegen Abganges
<lb/>eines allenfalls geringfügigen Erfordernisses, z. B. einer Urkundenabschrift, läßt sich um so we- 
<lb/>niger rechtfertigen, als dem etwa wahrgenommenem Mangel weit besser durch Rückstellung der
<lb/>Beschwerde gegen Wiedervorlage in bestimmter kurzer Frist, oder auch durch amtswegige ent- 
<lb/>geltliche Besorgung der etwa abgängigen Abschriften abgeholfen werden könnte.

<lb/>2,a) Eine dem §. 142 Abs. 2 der Kreisordnung für die preuß. Ostprovinzen vom 13. De- 
<lb/>zember 1872 analoge Bestimmung, wonach es dem Kläger freistehen würde, binnen bestimmter
<lb/>Frist nach Zustellung des abweislichen Bescheides trotzdem den Antrag auf mündliche Verhand- 
<lb/>lung zu stellen, würde sich jedenfalls empfehlen, und es könnte einem Mißbrauche dieses Rech- 
<lb/>tes durch Verschärfung der Muthwillensstrafe für den Fall, als Kläger dennoch sachfällig wer- 
<lb/>den sollte, vorgebeugt werden.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0130.tif"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung ?c.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine fühlbare Lücke des Entwurfes ist rücksichtlich jener Bestimmungen zu
<lb/>konstatiren, welche festsetzen, gegen wen-die Beschwerde zu richten sei.

<lb/>Der Beschwerdeführer ist lediglich gehalten, jene Behörde Zu belangen, von
<lb/>welcher die angefochtene Verfügung oder Entscheidung ausgegangen ist, er ist
<lb/>jedoch berechtigt, seine Beschwerde auch gegen diejenigen Privatparteien zu rich- 
<lb/>ten, zu deren Nachtheile die angestrebte Aufhebung der administrativen Maßregel
<lb/>gereichen würde (Z- 20). Ist dies nicht geschehen, so hat dennoch der Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshof — und zwar offenbar von Amtswegen— darauf Bedacht zu
<lb/>nehmen, daß in dem vor ihm durchgeführten Verfahren alle an dem Gegenstände
<lb/>der Entscheidung betheiligten Personen gehört werden, und Gelegenheit zur Wah- 
<lb/>rung ihrer Rechte erlangen.

<lb/>Alle diese Bestimmungen müssen sich jedoch insolange als ungenügend Her- 
<lb/>ausstellen, als nicht im Gesetze selbst die prinzipielle Frage gelöst wird, welche
<lb/>Wirkung der unterlassenen Vorladung dritter Betheiligter zur Verhandlung bei- 
<lb/>zulegen sei, ob insbesondere das Erkenntniß des Verwaltungsgerichtshofes abso- 
<lb/>lut, daher auch gegen jene Personen wirke, welche sich an der Verhandlung gar
<lb/>nicht betheiligt haben? So wünschenswerth es ist, daß das Erkenntniß des Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshofes nicht etwa nachträglich dadurch paralisirt werde, daß eine
<lb/>bei der Schöpfung desselben nicht betheiligte Partei auf ihrem durch die für ge- 
<lb/>setzwidrig erklärte administrative Verfügung erworbenen Rechte beharrt, ebenso
<lb/>unerläßlich, ist es andererseits, daß von einem vornehmlich dem Schutze .des
<lb/>Rechtes geweihten Tribunale Niemand ungehört eines Rechtes verlustig erklärt
<lb/>werde, welches die maßgebenden Organe der politischen Verwaltung für begrün- 
<lb/>det anerkannten^).

<lb/>Jene Ansicht, welche den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes eine
<lb/>absolute Wirksamkeit auch gegen die zur Verhandlung nicht zugezogenen Personen
<lb/>-vindiziren würde, ist daher nicht haltbar, und es erübrigt sohin nur der eine
<lb/>Ausweg, dem Beschwerdeführer die Namhaftmachung aller jener Personen zur
<lb/>Pflicht zu machen, gegen welche das Erkenntniß wirken soll, und zu bestim- 
<lb/>men, daß die Beschwerde bei sonstiger Unwirksamkeit des Erkenntnisses rücksicht- 
<lb/>lich der Nichtbetheiligten^) gegen alle jene Personen gerichtet werden müsse.
</p>
               <p>

                  <lb/>2») Wenn die Motive in dieser Hinsicht auf S. 827 bemerken, daß z. B. in dem Falle,
<lb/>wenn ein Kirchenpatron von der Baulast ganz oder zum Theil losgesprochen wird, hiermit zu- 
<lb/>gleich „entschieden" sei, daß die betreffende Quote der Baukosten von den Eingepfarrten zu tra- 
<lb/>gen sei, so kann wohl dieser Anschauung in ihrer Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Die
<lb/>bezogene Wirkung sollte vielmehr der Natur der Sache nach nur dann eintreten, wenn auch
<lb/>den Eingepfarrten Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte vor dem Berwaltungsgerichtshofe ge- 
<lb/>boten wurde. Jedenfalls wäre es ein sonderbarer Schluß, eben wegen dieser Präjudizirenden
<lb/>Wirkung des Erkenntnisses dem Beschwerdeführer lediglich freizustellen, seine Beschwerde
<lb/>zugleich gegen alle jene Personen zu richten, denen die angestrebte Aufhebung der administrati- 
<lb/>ven Verfügung zum Nachtheile gereichen würde.

<lb/>”) Allerdings würde auch in diesem Falle die Gesetzwidrigkeit der Verordnung ausgespro- 
<lb/>chen werden, aber der nicht betheiligten Partei könnte, wenn sie wegen der in Ausführung des
<lb/>Erkenntnisses erfolgten Abänderung der administrativen Entscheidung beim Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofe Beschwerde erhoben würde, die Einwendung der entschiedenen Streitsache keinesfalls ent- 
<lb/>gegengesetzt werden.
</p>

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                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>denen die Aufhebung der angefochtenen Verordnung zum Nachtheil gereichen
<lb/>würde30).

<lb/>Die tatsächlichen Schwierigkeiten, welche die Ermittelung aller Betheiligten
<lb/>dem Beschwerdeführer bieten könnte, haben nach Inhalt des Motivenberichts die
<lb/>Regierung zur Aufnahme jener unklaren Bestinunung des §. 20 vermocht. Allein
<lb/>diese Schwierigkeiten können bei Beantwortung einer so prinzipiellen Frage wohl
<lb/>schon an und für sich nicht maßgebend sein; überdies könnte denselben passender
<lb/>auch auf andere Weise, z. B. durch Gestattung der Aufstellung eines Kurators
<lb/>für unbekannte Betheiligte re. abgeholfen werden.

<lb/>Das nach dem Entwürfe über die Beschwerde vorerst einzuleitende Vorver- 
<lb/>fahren besteht im Wesentlichen darin, daß die Beschwerde, falls sie sich überhaupt
<lb/>zur aufrechten Erledigung eignet, mittelst der vom Beschwerdeführer beigebrachten
<lb/>Abschriften der belangten Behörde und den allenfalls mitbelangten Parteien mit
<lb/>der Aufforderung zugefertigt wird, die Gegenschrift binnen einer zwischen 14—60
<lb/>Tagen festzusetzenden Frist einzubringen (§. 23). Die Gegenschrift ist auf gleiche
<lb/>Weise dem Beschwerdeführer zuzustellen (§. 24), und der Verwaltungsgerichtshof
<lb/>kann, wenn er es zur gehörigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erfor- 
<lb/>derlich erachtet, auch die Einbringung einer Replik und Duplik anordnen (§. 25);
<lb/>doch hat die unterlassene Einbringung einer der vorgedachten Schriften auf die
<lb/>Fortführung der Verhandlung keinen Einfluß (§. 26). Zur vollständigen Klar- 
<lb/>stellung der Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof auch die Vernehmung der
<lb/>betheiligten Parteien und Behörden, insbesondere auch die Mittheilung der Akten
<lb/>über die abgeführte administrative Verhandlung verfügen (§, 27).

<lb/>Den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident
<lb/>des Verwaltungsgerichtshofes nach Abschluß des Vorverfahrens und ladet hierzu
<lb/>die Betheiligten vor (§. 29). Die Verhandlung ist öffentlich; wird die Oef-
<lb/>fentlichkeit aus Gründen der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung ausgeschlossen,
<lb/>so hat doch jeder Betheiligte das Recht, zu verlangen, daß drei Personen seines
<lb/>Vertrauens der Zutritt gestattet werde (§. 30). Die Behörden werden durch Ab- 
<lb/>geordnete vertreten; die Parteien können entweder persönlich erscheinen, oder sich
<lb/>durch Advokaten vertreten lassen (§§. 31, 32), und das Ausbleiben der Bethei- 
<lb/>ligten steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege (§. 35)öl).
</p>
               <p>

                  <lb/>80) Die vom Entwürfe angeordnete amtswegige Ermittlung der Betheiligten ist mit der
<lb/>Stellung und Aufgabe eines über den höchsten Verwaltungsbehörden stehenden Gerichtshofes
<lb/>unvereinbar, und bietet dennoch den Betheiligten keine hinlängliche. Garantie, daß ihnen Ge- 
<lb/>legenheit zur Wahrung ihrer Rechte geboten wird, da das Rechtsverhältniß erst bei der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung zur vollständigen Erörterung gelangt, wo es zu einer Vorladung neuer
<lb/>Parteien in der Regel bereits zu spät sein dürfte. — Ganz richtig bestimmen in dieser Hinsicht
<lb/>die 140 Abs. 2 und 194 der preuß. Kreisordnung, daß der Kreisausschuß resp. das Ver-
<lb/>waltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht über den Gegenstand des Streites und nicht über
<lb/>den Kreis der in der Verhandlung vertretenen Parteien — hinausgehen dürfe.

<lb/>31) Die ursprüngliche Regierungsvorlage hatte beantragt, es solle das Ausbleiben der be-
<lb/>schwerdeführenden Partei in dem Falle als ein Abstehen von der Beschwerde angesehen werden,
<lb/>wenn der Ausbleibende nicht ausdrücklich das Begehren gestellt hat, daß in seiner Abwesenheit
<lb/>verhandelt werden möge. Mit Recht eliminirte die Kommission des Herrenhauses diesen Bei- 
<lb/>satz, der eine Uebereinstimmung mit der rücksichtlich der Verhandlung über die behauptete Ver-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0132.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verhandlung selbst wird vom Vorsitzenden geleitet, der von Amtswegen
<lb/>für die vollständige Erörterung der Angelegenheit zu sorgen hat. Die Mitglieder
<lb/>des Verwaltungsgerichtshofes haben das Recht Fragen zu stellen (§. 33). Ueber
<lb/>Jncidenzstreitigkeiten entscheidet der Gerichtshof durch Beschluß (§. 39). Eine Ver- 
<lb/>legung der mündlichen Verhandlung kann nur auf übereinstimmenden Antrag
<lb/>beider Theile oder im Falle eines der Fortführung der Verhandlung entgegen- 
<lb/>stehenden unüberwindlichen Hindernisses bewilligt werden (§. 36). Ueber die Ver- 
<lb/>handlung ist ein Protokoll zu führen, welches die wesentlichsten Vorkommnisse der
<lb/>Sitzung beurkundet (§. 42). Sobald die Sache hinlänglich erörtert ist, wird die
<lb/>Verhandlung geschlossen, und zur Schöpfung des Erkenntnisses geschritten (§. 37).

<lb/>Bei Schöpfung des Erkenntnisses ist der Verwaltungsgerichtshof völlig
<lb/>unabhängig, er ist ebenso wie die Gerichte befugt, die Giltigkeit von Verordnungen
<lb/>zu beurtheilen, wogegen ihm die Prüfung der Giltigkeit gehörig kundgemachter
<lb/>Gesetze nicht zusteht. (§. 8 des Entwurfs, Art. 7 des Staatsgrundgesetzes über
<lb/>die richterliche Gewalt.) Rücksichtlich jener Verordnung, welche den Gegenstand
<lb/>der Beschwerde bildet, ist es selbstverständlich, daß der Ausspruch über die
<lb/>Gesetzmäßigkeit (Giltigkeit) derselben in das Enunciat des Urtheiles ausgenommen
<lb/>werden müsse; über die Giltigkeit anderer nicht direkt angefochtener Verordnungen
<lb/>wird der Verwaltungsgerichtshof allerdings sich lediglich mittelbar bei Begründung
<lb/>seiner Entscheidung auszusprechen Habens.

<lb/>Die Erkenntnisse werden mit absoluter Stimmenmehrheit geschöpft (§. 38),
<lb/>gegen dieselben findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (§. 44).

<lb/>Das Erkenntniß -ist sammt Entscheidungsgründen in derselben, oder wenn
<lb/>dies nicht thunlich ist, in einer anderen, sofort anzuordnenden Sitzung mündlich
<lb/>zu verkünden (§. 39).

<lb/>Wenn die Beschwerde vollkommen abgewiesen wird, ist in dem Erkenntniffe
<lb/>dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des vor dem Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofe abgeführten Verfahrens aufzuerlegen (§. 41),33) und ist der Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshof überdies befugt, Parteien, welche gegen den klaren Wortlaut des Ge- 
<lb/>setzes streiten, oder sich sonst eine muthwillige Beschwerdeführung zu Schulden
<lb/>kommen lassen, mit Geldstrafen bis zu 1000 Gulden (2000 Mark) eventuell (im

<lb/>letzung politischer Rechte vor dem Kreisgerichte bestehenden Vorschrift (§. 27 des Gesetzes vom
<lb/>18. November 1869) anstrebte, indem sie bemerkte, daß es sich vor dem Verwaltungsgerichtshofe
<lb/>weniger um die konkrete Verletzung unbestrittener Rechte, sondern oft gerade um den Bestand
<lb/>oder Nichtbestand des Rechtes selbst handle, dessen unwiderruflicher Verlust billiger Weise
<lb/>nicht durch ein vielleicht verzeihliches Versehen der Partei oder ihres Vertreters solle herbeige- 
<lb/>führt werden können. Dieser Anschauung konformirte sich die Regierung in der neuen Vorlage.

<lb/>aa) Die von Koller a. a. O. S. 31, 32 gegen die Bestimmung des §. 8 des Entwurfes
<lb/>angeregten Bedenken scheinen auf einem Mißverständnisse zu beruhen; der Verwaltungsgerichts-
<lb/>hos wird sehr oft in die Lage kommen, auch die Giltigkeit anderer, als der direkt angefochtenen
<lb/>Verordnungen in den Kreis seiner Erwägung zu ziehen, zumal es nicht richtig ist, daß der Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshof über Privatrechtsverletzungen (wohl zu unterscheiden von Privatrechts- 
<lb/>streitigkeiten) nicht entscheidet, im Gegentheile derselbe in den weitaus meisten Fällen ge- 
<lb/>rade Privatrechte gegen Uebergriffe der Verwaltung zu schützen haben wird.

<lb/>8S) Ein Minoritätsvotum beantragt in der Kommission des Herrenhauses, es möge lediglich
<lb/>fakultativ dem Verwaltungsgerichtshofe die Befugniß eingeräumt werden, den sachfälligen Be- 
<lb/>schwerdeführer in den Ersatz der Verhandlungskosten zu Verfällen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in der österreichischen Verwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>Falle der Uneinbringlichkeit) mit Arreststrafen bis zu 6 Monaten zu be- 
<lb/>legen (§. 43).

<lb/>Diese Bestimmung rücksichtlich der Kosten scheint insofern der Billigkeit nicht
<lb/>zu entsprechen, als lediglich einseitig dem sachfälligen Beschwerdeführer der
<lb/>Kostenersatz auferlegt werden soll. Die Gleichstellung der Parteien würde es
<lb/>vielmehr erfordern, daß, im Falle der Beschwerde stattgegeben wird, andererseits
<lb/>die Behörde, von welcher die gesetzwidrige Entscheidung ausgegangen ist, in
<lb/>den Ersatz der dem Beschwerdeführer verursachten Kosten verfällt werde34).

<lb/>Schließlich möge hier noch des §. 50 des Entwurfes gedacht werden, gemäß
<lb/>dessen Entscheidungen und Verfügungen, welche vor Wirksamkeit des beantragten
<lb/>Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, vor dem Verwaltungsgerichtshofe nicht
<lb/>angefochten werden können.

<lb/>Durch Aufnahme dieser Bestimmung würde das neue Gesetz mit dem Gesetze
<lb/>vom 21. Dezember 186 t, Nr. 147 R.-G.-B. in unlösbaren Widerstreit gerathen,
<lb/>welches bestimmt hatte, daß die Staatsgrundgesetze sofort mit dem Tage ihrer
<lb/>Kundmachung durch das Reichsgesetzblatt in Wirksamkeit zu treten haben35).

<lb/>M) Allerdings würde dann auch die weitere Frage beantwortet werden müssen, ob für diese
<lb/>Kosten lediglich der schuldtragende Beamte aä personam oder auch (wenigstens subsidiarisch)
<lb/>der Staatsschatz aufzukommen habe. Staatsgrundgesetzlich würde nach Art. 12 des Gesetzes
<lb/>über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt lediglich die Haftbarkeit des betreffenden
<lb/>Beamten als begründet angesehen werden können, da es sich hier um keine Verfügung eines
<lb/>richterlichen Beamten handelt (Vergl. oben Note 4, S. 115 d. Zeitschr.)

<lb/>85) Mit Recht beantragte daher Frh. v. Hye in der Kommission des Herrenhauses, es möge
<lb/>zur Anfechtung von Entscheidungen oder Verfügungen, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der
<lb/>SLaatsgrundgesetze, jedoch vor wirklicher Errichtung des Verwaltungsgerichtshofes endgiltig ge- 
<lb/>schöpft wurden, eine OOtägige Beschwerdesrist von dem Tage an, an welchem der Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshof seine Wirksamkeit beginnen wird, eingeräumt werden. Das zur Rechtfertigung der
<lb/>Bestimmung des §. 50 im Motivenberichte angerufene Argument, daß rücksichtlich der hier in
<lb/>Rede stehenden Entscheidungen bereits res judicata vorliege, beeinhaltet eine petitio principii,
<lb/>da bei Bestand des obbezogenen Staatsgrundgesetzes vor Aktivirung des Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofes gar keine administrative Verfügung vollständig in Rechtskraft erwachsen konnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. i, Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten und anderen Lehördeu.

<lb/>34.

<lb/>1) Ein geordnetes prozessualisches Verfahren im Sinne des §. 2 Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 setzt eine Vernehmung des Angeklagten und event. eine Beweis-
<lb/>nähme voraus; eine Urtheilssällung auf Grund moralischer Ueberzeugung, ex in- 
<lb/>fimate, conscientia, steht einem protestantischen Kirchenkonsistorium nicht zu.

<lb/>2) Das „Ausschreiben" des Konsistoriums in Stade vom 2. Mai 1862, in welchem
<lb/>der Geistlichkeit des Sprengels die Anstellung von Denunziationen, sowie die
<lb/>Erhebung von Zivilklagen und die Einlassung auf solche Injuriensachen,
<lb/>welche ihren Grund in Handlungen haben, die kraft amtlicher Pflicht oder Be-
<lb/>sugniß vorgenommen sind, — hat keine Gültigkeit mehr.

<lb/>(Erkenntniß des Gerichtsh. für kirchl. Angel, in Berlin vom 20. Mai 1874.)

<lb/>Der Pastor K. zu Apensen im Bezirke des Konsistoriums zu Stade ist von
<lb/>dem Letzteren wegen Verletzung seiner Amtspflichten zur Disziplinar-Untersu-
<lb/>chung gezogen. Das Konsistorium erkannte unter dem 27. September 1873
<lb/>auf dauernde Untersagung der Ausübung pfarramtlicher Funktionen, mit der
<lb/>Verpflichtung, die Kosten der Bestellung eines Pfarrgehülfen zu tragen, im
<lb/>Uebrigen unter Belastung des Angeschuldigten im Besitz und Genüsse seiner
<lb/>Pfründe.

<lb/>Der Pastor K. verfolgte gegen diese Entscheidung die |58erufmtg an das
<lb/>Landeskonsistorium zu Hannover. Letzteres bestätigte aber durch Urtheil vom
<lb/>5. Januar 1874 bie frühere Entscheidung, obschon es einzelne Belastungsmo- 
<lb/>mente ausschied.

<lb/>Dawider hat der Pastor K. die Berufung an den Gerichtshof für kirch- 
<lb/>liche Angelegenheiten rechtzeitig angemeldet, auch schriftlich zu rechtfertigen gesucht.

<lb/>Der dem Angeschuldigten gemachte Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens be- 
<lb/>trifft zunächst seine Beziehungen zu dem Küster, Organisten und Schullehrer
<lb/>A. in Apensen. Die Differenzen zwischen Beiden datiren seit dem Jahre 1870.

<lb/>Der Pastor K. richtete unter dem 1. Oktober 1870 an den rc. A. einen Er- 
<lb/>mahnungsbrief und am 12. Juli 1872 an den Minister der geistlichen Angele- 
<lb/>genheiten eine Eingabe, in welcher er u. A. dessen Schutz gegen die „entsetzlichen"
<lb/>Vexationen anrief, welche er von dem rc. A. zu erdulden habe, da er densel- 
<lb/>ben bei der weltlichen Obrigkeit nicht verklagen dürfe, Beschwerden bei der geist- 
<lb/>lichen Behörde aber zu keiner Abhülfe führten.

<lb/>Der Minister ließ die vorerwähnte Eingabe dem Konsistorium zu Stade zu- 
<lb/>gehen. Das Letztere eröffnete desfalls, so wie wegen ähnlicher weiterer Beschwerde-
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>führung des Pastor K. ein Informativ-Verfahren, in welchem der Organist A. die
<lb/>gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bestritt, bezw. den Pastor K. eines feind- 
<lb/>seligen Verhaltens gegen ihn bezüchtigte.

<lb/>Am 4. Januar 1873 überreichte er dem Konsistorium 31t Stade eine förm- 
<lb/>liche Anzeige gegen den Letzteren wegen Beleidigung.

<lb/>Unter dem 8. Februar 1873 erließ das Konsistorium gegen A. eine Verfügung,
<lb/>in welcher es den Letzteren zu einem anständigen, der Würde des Gotteshauses und
<lb/>Gottesdienstes entsprechenden Betragen ermahnte.

<lb/>Gleichzeitig verfügte das Konsistorium aber auch gegen den Pastor K. die
<lb/>Einleitung einer Disziplinär-Untersuchung.

<lb/>Ueber das Ergebniß derselben ergiebt sich aus den ergangenen Verhandlungen
<lb/>und Entscheidungen das Nachstehende.

<lb/>Das Konsistorium zu Stade bemerkt im Eingänge des Urtheils vom
<lb/>27. September 1873, daß die von dem Pastor K. gegen den rc. A. erhobenen
<lb/>Klagen unerwiesen geblieben seien, daß dagegen eine Reihe durch die Untersuchung
<lb/>ermittelter Thatsachen über die Feindseligkeit und Gehässigkeit der Gesinnung Zeug-
<lb/>niß gebe, von welcher der Beschuldigte in seinem Verhältnisie zu A. sich habe leiten
<lb/>lasten.

<lb/>Zu diesen Thatsachen rechnet es:

<lb/>1) Die bei Gelegenheit der Konfirmation am Gründonnerstage 1871 von dem
<lb/>Pastor in der Kirche vorgenommene Abänderung der Reihenfolge der Kon- 
<lb/>firmanden, durch welche sein, des Pastors, Sohn, der früher seinen Platz
<lb/>hinter dem Sohne des Organisten A. hatte, über denselben gestellt wurde.
<lb/>Der Pastor K. sucht diesen Vorgang dahin zu erklären, daß die Voran- 
<lb/>stellung seines Sohnes lediglich eine zufällige gewesen sei. Er will, um
<lb/>ein unter den Konfirmanden entstandenes Gedränge zu beseitigen, seinen
<lb/>Sohn da aufgestellt haben, wo noch freier Platz gewesen. Er will nicht
<lb/>wissen, ob sein Sohn früher unter dem Sohne des rc. A. gesessen. In den

<lb/>, Aussagen der vernommenen Zeugen hat diese Erklärung des Pastors K. zwar
<lb/>keine Unterstützung gefunden, das Landeskonsistorium zu Hannover hat aber
<lb/>in dem Urtheile zweiter Instanz ausgesprochen, daß eine bösliche Absicht
<lb/>bei dem fraglichen Verfahren nicht erwiesen, in des Angeschuldigten dama- 
<lb/>liger Handlungsweise nur ein in hohem Grade unbesonnenes Verfahren zu
<lb/>erblicken sei.

<lb/>2) Das erstinstanzliche Urtheil legt dem Pastor K. zur Last, daß er einen
<lb/>Schulvorsteher zur Klage über die Verwendung der Schulkinder durch den
<lb/>Lehrer zu allerhand häuslichen Arbeiten während der Schulstunden aufge- 
<lb/>fordert habe. Allein das Landeskonsistorium will darauf kein irgend er- 
<lb/>hebliches Gewicht legen, obwohl es darauf hinweist, daß der Angeschuldigte
<lb/>den schweren Verstößen des rc. A. gegen seinen Schuldienst durch persön- 
<lb/>liches Einschreiten und erforderlichen Falls durch Anzeige bei den Vorge- 
<lb/>setzten Behörden offen hätte entgegen treten sollen.

<lb/>3) Das Konsistorium zu Stade konstatirt gegen den rc. K., daß er den Kirchen- 
<lb/>vorsteher G. zu einer Beachtung des Verhaltens des rc. A. während
<lb/>des Gottesdienstes aufgefordert habe. Das Landeskonststorium hält, mit

<lb/>9*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0136.tif"
                n="132"
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            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Hinweisung auf §. 36 Abs. 1 der K.-V.-O. dafür, daß dem Beschuldig- 
<lb/>ten hieraus kein Vorwurf zu machen.

<lb/>Während

<lb/>4) die erste Instanz feststellt, daß der Pastor K. in seinen Predigten in unge- 
<lb/>hörigster und handgreiflichster Weise auf A., als auf Einen, der darauf aus- 
<lb/>gehe, Andere zu chikaniren, Anspielungen sich erlaubt habe, erachtet die
<lb/>zweite Instanz die fraglichen Anspielungen, da deren Wortlaut nicht er- 
<lb/>mittelt, für zu scharf karakterisirt, obschon auch sie als jedenfalls ungehörig
<lb/>hätten gerügt werden mögen. Der Pastor K. räumt ein, in seinen Predigten
<lb/>wohl Anspielungen auf A. gemacht zu haben, wenn dieser durch seine Hal- 
<lb/>tung und Geberden während der Predigt Veranlassung dazu gegeben.

<lb/>Eine in zweiter Instanz beibehaltene thatsächliche Feststellung geht

<lb/>5) dahin, daß der Pastor K. im Sommer 1872 vor der Hochzeit einer Tochter
<lb/>des Wirths D. in Apensen entschieden erklärt habe, dort mit A. nicht zu- 
<lb/>sammen essen zu wollen,

<lb/>daß er ferner die Hinzuziehung des A. zu der Hochzeit eines gewissen V.
<lb/>in Wiegersen zu hintertreiben sich bemühet,

<lb/>daß er endlich in einer zu diesem Zwecke mit V. herbeigeführten Unter- 
<lb/>redung einer Beleidigung des A. durch den Vorwurf, derselbe sei ein Gottes- 
<lb/>lästerer, sich schuldig gemacht habe.

<lb/>Der Beschuldigte giebt zu, sich in dem angegebenen Sinne gegen den
<lb/>D.'schen Schwiegersohn geäußert zu haben, damit dieser im Stillen es so ver- 
<lb/>anstalte, daß er mit A. nicht zusammen esie. Er will durch A.'s feindselige Hal- 
<lb/>tung dazu veranlaßt sein.

<lb/>Nicht minder anerkennt er die obigen Vorgänge mit V. und die Bezeichnung
<lb/>des A. als Gotteslästerer, weil er dessen Benehmen in der Kirche für eine Gottes- 
<lb/>lästerung halte.

<lb/>Das Konsistorium zu Stade konstatirte weiter, indem es im Allgemeinen
<lb/>aus des Angeschuldigten mehrfache Beschwerdeführung bei dem Herrn Minister
<lb/>der geistlichen Angelegenheiten hinwies, daß Ersterer am 15. September 1872
<lb/>dem Amtshauptmann M. in Harsefeld geschrieben habe, er werde Alles aufbieten,
<lb/>um den Menschen (seil, den rc. A.) zu beseitigen. Aus jenen Beschwerdeschrif-
<lb/>ten ist Näheres im Urtheile nicht hervorgehoben. Der fragliche Brief aber, welcher
<lb/>sich auf die gravamina gegen A., deren bereits vorhin Erwähnung geschehen,
<lb/>bezieht, enthält am Schluffe die fragliche Aeußerung.

<lb/>Endlich ist dem rc. K. noch zur Last gelegt, eine von ihm bei der Kron-
<lb/>anwaltschaft des Obergerichts zu Stade mit dem Anträge auf Bestrafung ange- 
<lb/>brachte Anzeige gegen den rc. A vom 2. Mai 1873 wegen Amtsehrenbeleidigung
<lb/>und Störung des Gottesdienstes.

<lb/>Während die Kronanwaltschast unter dem 19. Mai 1873 die Strafverfolgung
<lb/>gegen A. ablehnte, weil sie eine solche wegen der angeblichen Beleidigung im
<lb/>Interesse der öffentlichen Ordnung nicht für angemessen erachtete, im Uebrigen
<lb/>aber genügende Anhaltspunkte für das im §. 176 des Deutschen Strafgesetzbuchs
<lb/>vorgesehene Vergehen vermißte, verfügte das Konsistorium zu Stade die ver-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>antwortliche Vernehmung des Pastors K. wegen der an die Kronanwaltschaft
<lb/>gerichteten Anzeige, unter Bezugnahme auf das in seinem Ausschreiben vom 2. Mai
<lb/>1861 ausgesprochene Verbot. Dieses Ausschreiben lautet in seinem hier in Be- 
<lb/>tracht kommenden Theile, wie folgt:

<lb/>„Ausschreiben

<lb/>an die sämmtlichen Superintendenten und Pastoren des hiesigen
<lb/>Konsistorialbezirks,

<lb/>. das gerichtliche Verfahren in Jnjuriensachen
<lb/>der Geistlichen betreffend.

<lb/>Unter Autorisation des Königlichen Ministeriums der geistlichen und
<lb/>Unterrichts-Angelegenheiten ertheilen Wir in Beziehung auf das gerichtliche
<lb/>Verfahren in Jnjuriensachen, die ihren Grund in Handlungen haben, welche
<lb/>kraft amtlicher Pflicht oder Befugniß vorgenommen sind, den Pfarrern und
<lb/>Hülfsgeistlichen, sowie der höher gestellten Geistlichkeit Unseres Sprengels,
<lb/>die nachstehenden Vorschriften:-

<lb/>4) Dagegen untersagen Wir der Geistlichkeit Unseres Sprengels sowohl
<lb/>die Anstellung von Denunciationen, als auch die Erhebung von Civilklagen
<lb/>und die Einlassung auf solche in Fällen befraglicher Art ohne Unsere aus- 
<lb/>drückliche Erlaubniß. Es würde ein das Kirchenamt herabwürdigender Miß- 
<lb/>brauch sein, wegen einer Handlung, zu der die Befugniß aus jenem herge- 
<lb/>leitet, vom Vorgesetzten aber als nicht vorhanden bezeichnet wird, dem Be- 
<lb/>leidigten die gebührende Genugthuung verweigern, oder gar versuchen, eine
<lb/>nicht schuldige Genugthuung von ihm zu erlangen oder endlich dessen Ver-
<lb/>urtheilung zu öffentlicher Strafe bewirken zu wollen.

<lb/>Die Geistlichkeit Unseres Sprengels wird in diesen Bestimmungen Unsere
<lb/>Absicht erkennen, auf der einen Seite ihr bei der Vertheidigung gegen un- 
<lb/>gerechte Verfolgung jeden Uns möglichen Beistand zu gewähren, auf der
<lb/>andern Seite aber zu verhüten, daß die Träger des Kirchenamts sich durch
<lb/>ungerechte Rechtshändel herabwürdigen.

<lb/>Stade, den 2. Mai 1861.

<lb/>Königliches Konsistorium
<lb/>W. v. Stolzenberg."

<lb/>Der Beschuldigte will dieses Verbot nur auf solche Fälle beziehen, in welchen
<lb/>die Beleidigung in Bezug auf das geistliche Amt geschehen sei, der Geistliche die
<lb/>Beleidigung durch seine Amtshandlung provocirt habe — ein Fall, der hier
<lb/>nicht vorliege. Er hält überdies jenes Verbot durch die neueren Gesetze über
<lb/>die Disciplinargewalt der geistlichen Behörden für beseitigt.

<lb/>Am 9. April 1873 beschloß das Konsistorium zu Stade eine eingehende
<lb/>Untersuchung über das ganze dienstliche Verhalten des Pastors K. und die
<lb/>daraus hervorgegangene Stellung desselben zu seiner Gemeinde eintreten zu lassen.

<lb/>. Zu diesem Zwecke wurde zunächst eine extraordinäre Kirchenvisitation an- 
<lb/>geordnet, welche am 4. Mai 1873 stattgefunden hat.

<lb/>Ueber das Ergebniß dieser Visitation liegt nur die von einem der Visitatoren
<lb/>am 4. Mai 1873 zu Stade aufgenommene Registratur vor, Dieselbe enthält
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0138.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>eine Beschreibung des am bezeichnten Tage gehaltenen Gottesdienstes und so- 
<lb/>dann eine Darlegung der weiteren von den Kommissarien mit den Kirchen- 
<lb/>vorstehern zugelegten Verhandlung. ,

<lb/>Der hierauf sich beziehende Text der Registratur lautet folgendermaßen:

<lb/>„Nach Beendigung des Gottesdienstes fand eine Konferenz mit den vier
<lb/>Kirchenvorstehern N. N. im Pfarrhause statt. .

<lb/>Die Aeußerungen der zu Eingang ernstlich und eindringlich zu einem
<lb/>pflichtgemäßen, wahrhaftigen und rückhaltlosen Zeugnisse aufgeforderten
<lb/>Kirchenvorsteher ergeben, daß sie bestimmte einzelne Thatsachen nicht nennen
<lb/>könnten, durch welche das Verhältniß des Pastors K. zu seiner Gemeinde
<lb/>gestört worden wäre. Sie bezeugten jedoch, daß, seit der Pastor K.
<lb/>das geistliche Amt in Apensen verwalte, der Kirchenbesuch erheblich sich
<lb/>verschlechtert habe; daß, während zu den Zeiten seiner Amtsvorgänger
<lb/>man schon auf eine Erweiterung der kleinen Kirche durch Anbau Bedacht
<lb/>nehmen zu sollen geglaubt habe, nunmehr die Kirche stets für die Zahl der
<lb/>Besucher ausreiche. Der Gemeinde sage die Persönlichkeit ihres Pastors
<lb/>nicht zu, sie stehe ihm nicht feindselig, aber gleichgültig gegenüber; sie habe
<lb/>ihn nicht lieb. Hauptgegenstand der Klagen seien seine Predigten, in welchen
<lb/>er sich nicht an den Bibeltext halte, sondern denselben unberücksichtigt zu
<lb/>lassen pflege und oft noch viel weiter als in der heutigen Predigt davon
<lb/>abweiche, Geschichten erzähle und dergl. Daß er jedoch geradezu gegen
<lb/>den Text predige oder etwas Unwürdiges, Ungehöriges auf die Kanzel
<lb/>bringe, konnte ihm nicht nachgesagt werden. Dagegen wurde versichert, daß
<lb/>seine Predigten wiederholt nicht mißzuverstehende Hinweisungen auf sein
<lb/>schlechtes Verhältniß zu dem Organisten A. enthalten hätten.

<lb/>Die Kirchenvorsteher faßten ihr Urtheil über die Predigten K.'s dahin
<lb/>zusammen, daß sie nicht zu Herzen gingen, nicht erbauten, den Kirchgän- 
<lb/>gern nichts für das tägliche Leben mitgäben, daß die Kirchgänger viel- 
<lb/>mehr unbefriedigt mit unangenehmen Eindrücken die Kirche verließen und
<lb/>daher nicht aus innerem Herzensdrange, sondern, weil sie es der Sitte
<lb/>schuldig zu sein glaubten, hin und wieder das Gotteshaus zu besuchen, von
<lb/>Zeit zu Zeit zur Kirche gingen.

<lb/>Es wurde anerkannt, daß der Pastor, wenn er auch aus sich selbst Be- 
<lb/>suche in der Gemeinde wenig mache, doch auf Aufforderung stets komme,
<lb/>und daß sein Verhalten bei Besuchen von Kranken und Schwachen keinen
<lb/>Grund zu einer Klage gebe, daß er im Gegentheil dann wohl Trost zu
<lb/>spenden wisse. Auch wurde bezeugt, daß er sich wiederholt gutmüthig und
<lb/>wohlthätig bezeigt habe.

<lb/>Man nahm Veranlassung, noch zwei andere vom Amtshauptmann M.
<lb/>als Männer von ernster christlicher Gesinnung empfohlene Einwohner von
<lb/>Apensen zu befragen. Ihr Urtheil stimmte im Wesentlichen mit dem der
<lb/>Kirchenvorsteher überein, es ist jedoch noch hervorzuheben, daß Einer der- 
<lb/>selben erklärte:

<lb/>Der Grund für die traurige Stellung zur Gemeinde, in welche der
<lb/>Pastor gerathen sei, liege in der hohen Meinung, welche der Pastor
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0139.tif"
                n="135"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>von seiner eignen Persönlichkeit und seiner Würde habe. Dennoch
<lb/>wisse er nicht immer sich in der vollen Achtung der Leute zu erhalten,
<lb/>namentlich gehe er auf Hochzeiten und Kindtaufen mehr als nöthig
<lb/>auf die Späße der Gäste ein, lasse sich vortrinken, übernehme dabei sich
<lb/>auch wohl hin und wieder und mache sich dann selbst zum Gegenstände
<lb/>des Gespöttes der Leute."

<lb/>Die beschlossene Untersuchung über die Stellung des Pastors K. zu seiner
<lb/>Gemeinde rc. hat in der vorliegenden Disciplinaruntersuchung zu weiteren Erhe- 
<lb/>bungen nicht geführt.

<lb/>Ueber die rechtliche Verwerthung des Thatbestandes spricht sich das erst- 
<lb/>instanzliche Urtheil dahin aus, daß der Beschuldigte durch sein Verhalten die
<lb/>ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten auf's Schwerste verletzt habe, indem
<lb/>er, statt als Pastor seiner Gemeinde in Uebung von Langmuth und Geduld,
<lb/>Milde und Sanftmuth mit gutem Beispiele voranzugehen, den Eingebungen eines
<lb/>durchaus unchristlichen Geistes erbitterter Feindschaft und leidenschaftlicher Nach- 
<lb/>sucht gegen A. gefolgt, durch sein Treiben der Gemeinde schweres Aergerniß be- 
<lb/>reitet sei. In der nicht besonders gestatteten Erhebung einer Kriminalanzeige
<lb/>wegen Beleidigung findet das Konsistorium — Angesichts des oben erwähnten
<lb/>Ausschreibens — eine Auflehnung gegen ein Verbot der kirchlichen Oberen. Für
<lb/>die Bemessung der Strafe erwägt es, daß Angeschuldigter bereits früher wegen
<lb/>gleichqualifizirten Verhaltens vielfache Ermahnungen und Verweise erhalten habe,
<lb/>daß er insbesondere wegen gleichen Ungehorsams gegen das Ausschreiben vom
<lb/>2. Mai 1861 schon zwei Male — zuletzt 1868 mit Suspension auf acht Mo- 
<lb/>nate — bestraft und für abermaligen Rückfall hart bedroht sei. Das Kon- 
<lb/>sistorium hebt weiter hervor, daß auch das bereits seit längeren Jahren ein- 
<lb/>getretene traurige Verhältniß des Angeschuldigten zu seiner Gemeinde gebiete,
<lb/>ihn nicht ferner in der Ausübung seines Amtes zu belassen, da er schon seit
<lb/>längeren Jahren nicht mehr die Liebe und das Vertrauen der Gemeinde besitze,
<lb/>keinen Eingang bei ihr finde, durch seine Predigten sie nicht erbaue, der Kirchen- 
<lb/>besuch abgenommen habe und seit 1862 die weltlichen Mitglieder des Kirchen- 
<lb/>vorstands vier Male seine Versetzung erbeten hätten.

<lb/>Auf diese Gründe gestützt, erkannte das Konsistorium zu Stade wie oben
<lb/>angegeben, legte dem Beschuldigten auch die sämmtlichen Untersuchungskosten
<lb/>zur Last. -

<lb/>In der gegen dieses Urtheil von dem Angeschuldigten zur Hand genommenen
<lb/>Berufung an das Landeskonsistorium zu Hannover suchte derselbe die einzelnen
<lb/>gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu widerlegen. Er bestreitet insbesondere die
<lb/>verbindliche Kraft des mehrerwähnten Ausschreibens von 1861, welches die
<lb/>staatsbürgerlichen Rechte der Geistlichen schwer verletze, eventuell, wie schon früher,
<lb/>dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall. Er bezeichnet die in dem an- 
<lb/>gegriffenen Urtheile enthaltenen Angaben über seine Stellung zu. der Gemeinde
<lb/>als der wahren tatsächlichen Lage — unter näherer Darlegung — geradezu
<lb/>entgegenstehend.

<lb/>Bei Einsendung der Akten des Untersuchungsverfahrens legte das Konsistorium
<lb/>zu Stade gleichzeitig auch eine Mehrzahl anderer Men vor, in dem es bemerkte.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0140.tif"
                n="136"
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            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>daß es sich zur Rechtfertigung des Urtheils auf deren Inhalt beziehe. Im
<lb/>Weiteren sprach es sich u. A. dahin aus, daß, wie aus der schon oben erwähnten
<lb/>Verfügung vom 8. Februar 1873 erhelle, die Beschwerden des Pastors K. gegen
<lb/>den Organisten A. nur in verhältnißmäßig geringem Umfange als wirklich
<lb/>begründet sich herausgestellt hätten, daß die gegen A. eingeleitete Disciplinar-
<lb/>untersuchung eine wesentlich andere Richtung verfolge, insbesondere seine dienst- 
<lb/>liche Stellung als Lehrer betreffe.

<lb/>In dem darauf erlassenen Urtheile vom 5. Januar 1874 modifizirte das
<lb/>Landeskonsistorium die vorige Entscheidung, soviel deren Motive betrifft, in den
<lb/>bereits speziell referirten Richtungen, erachtete im Uebrigen sämmtliche dem ersten
<lb/>Urtheile unterliegende Thatsachen für erwiesen, die Entscheidungsgründe im We- 
<lb/>sentlichen für nicht widerlegt und bemerkte, daß die rechtliche Würdigung des
<lb/>Thatbestandes als eine durchaus zutreffende erscheine, resp. eine solche nach der
<lb/>vorerwähnten Modifikation verbleibe.

<lb/>Das Landeskonsistorium erwägt wörtlich:

<lb/>„Der Beschuldigte hat sich danach durch eigenes' schweres Verschulden
<lb/>in eine Lage gebracht, in welcher es ihm unmöglich ist, sein geistliches
<lb/>Amt ferner in Segen zu führen, und es fällt ihm außerdem durch sein
<lb/>fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Konsistorial-
<lb/>Ausschreibens vom 2. Mai 1861 die Verletzung des seinen Vorgesetzten
<lb/>schuldigen dienstlichen Gehorsams in besonders schwerem Maße zur Last."

<lb/>Danach und mit Rücksicht auf früher ergangene Mahnungen und Strafen
<lb/>hält das Landeskonsistorium die Strafe für „überaus mild" bemessen und ver- 
<lb/>wirft demzufolge die Berufung unter Verurtheilung des Beschuldigten in die
<lb/>Kosten.

<lb/>Aus den nach erhobener Berufung an den Gerichtshof für kirchliche Ange- 
<lb/>legenheiten hier ergangenen Verhandlungen ist zunächst hervorzuheben, daß
<lb/>nach der Angabe des Pastors K. der re. A. vom Konsistorium zu Stade wegen
<lb/>schwerer Pflichtverletzungen am 13. Dezember 1873 suspendirt und seines Dienstes
<lb/>entlassen sein soll, eine Angabe, welche nach weiterer Erhebung insoweit richtig
<lb/>ist, als die Entscheidung noch nicht rechtskräftig feststeht.

<lb/>Der Beschuldigte sucht in seiner Rechtfertigungsschrift wiederholt auszu- 
<lb/>führen, was bereits früher von ihm dargelegt ist. Er beschwert sich namentlich,
<lb/>daß mißliebige Thatsachen in dem Urtheile vom 5. Januar 1874 ohne Weiteres
<lb/>als Unwahrheit und Uebertreibung bezeichnet würden, obschon sie strenge der
<lb/>Wahrheit gemäß angeführt seien und noch durch Zeugen genug bewiesen werden
<lb/>könnten. Er sagt wörtlich:

<lb/>„Was endlich noch die in den bittersten Ausdrücken behaupteten, aber
<lb/>durch nichts erwiesenen traurigen Verhältnisse zwischen mir und der
<lb/>Gemeinde betrifft, so geht wohl schon aus dem vorhergehenden deutlich
<lb/>genug hervor, daß ich das Alles entschieden bestreite re."

<lb/>Das zur Erklärung aufgeforderte Landeskonsistorium hat zu einer solchen
<lb/>um so weniger Anlaß gefunden, als die Rechtfertigungsschrift des Pastors
<lb/>K. nicht einmal erkennen lasse, auf welchen der gesetzlichen Gründe das ange- 
<lb/>griffene Rechtsmittel habe gestützt werden sollen. Das Landeskonsistorium hat
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0141.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. l iy

<lb/>sich deshalb auf die Überreichung der erforderten Akten beschränkt und beantragt,
<lb/>die Berufung zu verwerfen.

<lb/>Auf ergangene Ladung hatte sich im heutigen zur Verhandlung der Sache
<lb/>bestimmten Termine nur der Berufende eingefunden. Das Königliche Landes-
<lb/>konsistorium ließ sich ergangener und bescheinigter Aufforderung ungeachtet nicht
<lb/>vertreten. Auch der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten hatte eine
<lb/>Vetheiligung an der Verhandlung abgelehnt.

<lb/>Wegen der Verhandlung im Termine wird auf das Sitzungsprotokoll ver- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Die Untersuchung beruht wesentlich auf Beschuldigungen, welche der Pastor
<lb/>K. und der Organist A. wechselseitig gegen einander erhoben haben. Die er- 
<lb/>gangenen Urtheile bezeichnen das von dem Ersteren in Verfolgung des Letzteren ein- 
<lb/>gehaltene Verfahren als ein unwürdiges, mit seiner amtlichen Stellung nicht zu ver- 
<lb/>einbarendes. Für diese Beurtheilung mußte von der erheblichsten Bedeutung der
<lb/>Umstand sein, ob die betreffenden Beschwerden des re. K. als begründet sich
<lb/>darstellten oder nicht. Diese Frage konnte verneint werden wegen etwa erwiesener
<lb/>Unwahrheit, eben so wohl aber wegen Mangels an genügenden Beweismitteln
<lb/>für die gemachten Anzeigen. Letzteren Falls blieb zu erwägen, ob die Angaben
<lb/>des Pastors nach den begleitenden Umständen und den zu beachtenden persön- 
<lb/>lichen Verhältnissen der Betheiligten an sich glaubhaft erschienen. War in diesem
<lb/>Sinne zu befinden, so konnte die Disziplinarbehörde nur noch erörtern, ob
<lb/>das Verfahren des Pastors K. als ein unvorsichtiges seiner Stellung nicht ent- 
<lb/>spreche und deshalb zu ahnden sei. Jedenfalls war in dem einen oder anderen
<lb/>Falle für die Beurtheilung ein sehr verschiedener rechtlicher Standpunkt gegeben.
<lb/>Die erstinstanzliche, auch insoweit von dem Landeskonsistorium gebilligte Ent- 
<lb/>scheidung legt dem Angeschuldigten seine vielfache Beschwerdeführung 'über den
<lb/>re. A. zur Last, spricht sich aber in den vorbezeichneten Richtungen nicht näher
<lb/>aus, beschränkt sich vielmehr auf die Bemerkung, daß die dort im Allgemeinen
<lb/>karakterisirten Klagen des Pastors unerwiesen geblieben seien. Sie umgeht also
<lb/>einen Ausspruch über den für jedes Strafverfahren rechtsgrundsätzlich wesent- 
<lb/>lichen Punkt, ob dem Angeschuldigten ein böswilliges oder ein fahrlässiges Ver- 
<lb/>halten zur Last gelegt werde. Ueberdies tritt die Entscheidung mit anderweiten
<lb/>eigenen Angaben des Konsistoriums in Wioerspruch. Es ist in dieser Beziehung
<lb/>zu verweisen theils auf die Verfügung des Konsistoriums gegen A. vom 8. Februar
<lb/>1873, welche einige Beschwerden gegen denselben feststellt und genügend erkennen
<lb/>läßt, daß man auch die anderen Beschwerden über A.'s Verhalten während des
<lb/>Gottesdienstes nicht „für völlig aus der Luft gegriffen" angenommen hat, theils
<lb/>auf den oben erwähnten Bericht des Konsistoriums zu Stade vom 26. November
<lb/>1873, welcher anerkennt, daß — freilich nur in verhältnißmäßig geringem Um- 
<lb/>fange - die Beschwerden als wirklich begründet sich herausgestellt haben.

<lb/>Im Weiteren entbehrt die angefochtene Entscheidung in den ihr untergelegten
<lb/>Aussprüchen über die Stellung des Angeschuldigten zu seiner Gemeinde rc. der
<lb/>erforderlichen Grundlage.

<lb/>Das Konsistorium zu Stade hat zwar beschlossen, eine eingehende Unter-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>suchung über das ganze dienstliche Verhalten des Pastors K. und seine Stellung
<lb/>zur Gemeinde eintreten zu lassen, auch zu solchem Zwecke zunächst eine außeror- 
<lb/>dentliche Kirchenvisitalion angeordnet. Diese Untersuchung ist aber über die Kir- 
<lb/>chenvisitation nicht hinaus gediehen.

<lb/>Ueber das Ergebniß der letzteren liegt nur das oben erwähnte von einem
<lb/>der Visitatoren nach der Rückkehr von Apensen in Stade aufgenommene, nur
<lb/>von ihm Unterzeichnete, nicht vorgelesene, noch anerkannte Protokoll vor. Eine
<lb/>Eröffnung über die Erstreckung der Untersuchung in der hier fraglichen Richtung
<lb/>ist dem Beschuldigten nicht gemacht. Eben so wenig hat eine ordnungsmäßige
<lb/>Verhandlung oder eine entsprechende Beweiserhebung hierüber stattgefunden.

<lb/>Während das Konsistorium nach gehaltener Visitation der ursprünglich beab- 
<lb/>sichtigten Erstreckung der Untersuchung keine weitere Folge gegeben, hat es gleich- 
<lb/>wohl, — gewiffermaßen ex informata conscientia, — keinen Anstand genommen,
<lb/>in Gestalt einer Erwägung über die Ausmessung der Strafe über den Gegenstand
<lb/>der nicht durchgesührten Untersuchung in positivster Weise sich gegen den Beschul- 
<lb/>digten auszusprechen.

<lb/>Dieses Verfahren kann als ein geordnetes prozessualisches nicht anerkannt
<lb/>werden. ' ■ *

<lb/>Ob aus den bei der späteren Einsendung der Akten an das Landeskonsistorium
<lb/>angelegten, dem Beschuldigten übrigens nicht zugängig gewesenen älteren Akten,
<lb/>auf welche das Konsistorium zur Rechtfertigung seines Urtheils sich bezieht, eine
<lb/>Bestätigung seiner vorerwähnten Behauptungen sich ergiebt, oder nicht, kann hier
<lb/>dahingestellt bleiben. Denn so weit es sich um thatsächliche Feststellungen handelt,
<lb/>müssen auch in einer Disziplinaruntersuchung die Akten derselben die entsprechende
<lb/>Grundlage enthalten.

<lb/>Dem Pastor K. ist zu besonders schwerer Verschuldung seine Auflehnung
<lb/>gegen die im Konsistorialausschreiben vom 2. Mai 1861 unter Nr. 4 getroffene
<lb/>Verfügung angerechnet.

<lb/>Die von dem Angeschuldigten derselben gegebene Auslegung kann hinsicht- 
<lb/>lich ihrer Richtigkeit dahingestellt bleiben, weil gegen die Rechtsverbindlichkeit
<lb/>jener Vorschrift überwiegende Bedenken sich ergeben. Ist nämlich auch keineswegs
<lb/>zu verkennen, daß es den kirchlichen Behörden nahe liegt, einer etwaigen Streit- 
<lb/>sucht der Geistlichen, wie sie in gerichtlichen Anzeigen zum Strafverfahren hervor- 
<lb/>treten mag, entgegen zu wirken, und daß sie so berufen als verpflichtet sind, jedem
<lb/>Mißbrauche auf diesem Gebiete mit disziplinären Maßnahmen zu begegnen, so
<lb/>steht doch ein derartiges absolutes Verbot, dessen Uebertretung als solches
<lb/>strafbar wäre, in unverkennbarem Widerspruche mit dem im Staate geltenden
<lb/>Rechte.

<lb/>Eine Vergleichung des heutigen Strafrechts mit dem 1861 im vormaligen
<lb/>Königreiche Hannover bestandenen ergiebt, insbesondere mit Rücksicht auf die sog.
<lb/>Antragsverbrechm, eine sehr erhebliche Verschiedenheit, eine wesentliche Erweiterung
<lb/>des Gebietes der letzteren, so daß neben der heutigen Strafgesetzgebung das hier
<lb/>fragliche Konsistorialausschreiben — wenn fortbestehend — eine sachlich verschiedene,
<lb/>eine sehr erweiterte Bedeutung gewinnen würde. Es ließe sich schon aus diesem
<lb/>Gesichtspunkte die Frage aufwerfen, ob mit der früheren Gesetzgebung nicht ohne
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0143.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>Weiteres die Vorbedingung der Anwendbarkeit jenes Ausschreibens hinweg ge- 
<lb/>fallen sei.

<lb/>Abgesehen aber auch hiervon, bestimmt der §. 194 des Deutschen Strafgesetz- 
<lb/>buchs?, daß die Verfolgung einer Beleidigung nur auf Antrag eintritt, und der
<lb/>§. 196, daß wenn eine Beleidigung u. A. gegen einen Religionsdiener, während
<lb/>er in der Ausübung seines Berufes begriffen, oder in Beziehung auf seinen Beruf
<lb/>begangen ist, außer dem unmittelbar Betheiligten auch dessen amtlicher Vorgesetzter
<lb/>das Recht haben soll, den Strafantrag zu stellen.

<lb/>Wenn das Gesetz zur Verfolgung eines Delikts den Antrag des Vethei-
<lb/>ligten erfordert, so liegt darin nicht sowohl die Einräumung eines Privatrechts,
<lb/>als vielmehr eine dem öffentlichen Rechte angehörende Selbstbeschränkung der aus
<lb/>der Justizhoheit des Staats sich ergebenden freien Befugniß zur Verfolgung jeder
<lb/>strafbaren Handlung.

<lb/>Wie deshalb die strafrechtliche Praxis einem privaten Verzichte des Bethei-
<lb/>ligten auf den zu stellenden Strafantrag die rechtliche Wirksamkeit in dem Sinne
<lb/>versagt, daß ungeachtet eines solchen Verzichts der Antrag unter den sonstigen
<lb/>gesetzlichen Voraussetzungen dennoch mit Erfolg gestellt werden kann, so folgt aus
<lb/>jener gesetzlichen Bestimmung auch, daß die verfassungsmäßig den Staatsgesetzen
<lb/>unterworfene Kirche nicht durch eine einseitige Anordnung ihren Dienern die ge- 
<lb/>setzlich gewährleisteten Befugnisse entziehen oder beschränken kann.

<lb/>Der §. 194 unterstellt ein freies eigenes Ermessen des Betheiligten über die
<lb/>Stellung des Antrags. Die Rücksicht auf amtliche Interessen hat den Gesetzgeber
<lb/>veranlaßt im §. 196 ausnahmsweise zu bestimmen, daß diese Dispositionsbefug-
<lb/>niß des Betheiligten durch die konkurrireude Ermächtigung des amtlichen Vor- 
<lb/>gesetzten zum Strafantrage beschränkt sein soll. Dagegen findet sich von einer
<lb/>Beschränkung in der anderen Richtung, von der Zulässigkeit einer Abschneidung
<lb/>der gewährten Befugniß zum Strafantrage durch den Vorgesetzten keine Andeutung.

<lb/>Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß der angefochtenen Entscheidung theil-
<lb/>weise ein geordnetes prozessualisches Verfahren nicht vorausgegangen ist, daß die- 
<lb/>selbe auch theilweise der klaren thatsächlichen Lage widerspricht, die Gesetze des
<lb/>Staats und allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt. Auf Grund des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1673 über die kirchliche Disziplinargewalt (§. 10 Rr. 2, §§. 2 u. 11
<lb/>Nr. 1, und §. 21 Abs. 1) war die Entscheidung des Königlichen Kosistoriums
<lb/>zu Stade vom 27. September 1873 c. des Königlichen Landeskonsistoriums zu
<lb/>Hannover vom 5. Januar 1874 zu vernichten. 1
</p>
            <p>

               <lb/>35.

<lb/>1) Das Kaplanat ist ein geistliches Amt.

<lb/>2) Der §. 23 des Ges. vom 11. Mai 1873 wird nicht durch die Vornahme einer
<lb/>jeden einzelnen geistlichen Amtshandlung besonders übertreten, und die Strafe
<lb/>daher nicht nach den Grundsätzen der Realkonkurrenz berechnet.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 2. Juni 1874.)

<lb/>Der Kaplan F. V., welcher früher als solcher in Milkau angestellt war,
<lb/>wurde im Juli 1873 in gleicher Eigenschaft durch den Fürstbischof von Breslau
<lb/>nach Neumarkt versetzt. Von dieser Amtsübertragung wurde dem Oberpräfidenten
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0144.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>von Schlesien keine Anzeige gemacht. Auf Veranlassung des letzteren wurde des- 
<lb/>halb dem V. durch das Landrathsamt zu Neumarkt am 39. September 1873 die
<lb/>Vornahme geistlicher Amtshandlungen mit der Androhung untersagt, daß er im
<lb/>Falle der Zuwiderhandlung der Strafe des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>verfalle. Trotzdem nahm V. wiederholt geistliche Handlungen in Neumarkt vor
<lb/>und wurde deshalb durch die Erkenntnisse des dortigen Kreisgerichts vom 8. No- 
<lb/>vember und 5. Dezember 1873 zu 10 Thlr. bez. 100 Thlr. Geldstrafe, event.
<lb/>5 Tagen, bez. 6 Wochen Gefängniß verurtheilt.

<lb/>Gegenwärtig ist er wiederum beschuldigt:

<lb/>„in der Zeit vom 15. November bis 2. Dezember 1873 zu Neumarkt
<lb/>wiederholt geistliche Amtshandlungen in einem Amte vorgenommen zu
<lb/>haben, welches ihm den Vorschriften der ZK. 1—3 des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 zuwider übertragen war"

<lb/>und dieserhalb auf Grund des §. 23 a. a. O. durch übereinstimmende Erkennt- 
<lb/>nisse des Kreisgerichts zu Neumarkt vom 20. Dezember 1873 und des Kriminal- 
<lb/>senats des Königlichen Appellationsgerichts zu Breslau vom 28. Februar 1874
<lb/>zu einer Geldstrafe von 340 Thlr., im Unvermögensfalle zu 5 Monat Gefängniß
<lb/>verurtheilt worden.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß hat der Angeklagte rechtzeitig und rechtsformlich
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen. Dieselbe ist insofern für begründet er- 
<lb/>achtet, als das Vorerkenntniß den Angeklagten mit einer Geldbuße von 340 Thlr.
<lb/>belegt hat, im Uebrigen aber zurückgewiesen worden, und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Wenn der Implorant gegenwärtig zur Unterstützung seiner Behauptung, daß
<lb/>das ihm übertragene Kaplanat ein geistliches Amt nicht sei, weil dasselbe nicht
<lb/>die Seelsorge über einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen in sich schließe,
<lb/>sich noch auf die Motive und die Verhandlungen zum §. 1 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 beruft, so ist diese Berufung völlig unzutreffend, da die Motive
<lb/>zum §. 1 nur den Gegensatz des geistlichen Amts zum kirchlichen Amte, nicht des
<lb/>eigentlichen Pfarramts zu dem Amte eines Hilfsgeistlichen vor Augen haben, und
<lb/>da der Z. 2 es außer allen Zweifel stellt, daß auch das Amt eines Hilfsgeistlichen
<lb/>für ein geistliches Amt im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden muß. Auf
<lb/>die weiteren Ausführungen des Imploranten, was nach kanonischem Rechte unter
<lb/>einem geistlichen Amte zu verstehen sei, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
<lb/>Sind demnach auch die vom Imploranten selbst aufgestellten Beschwerden ohne
<lb/>Grund, so liegt doch eine Verletzung des §. 23 des mehrerwähnten Gesetzes in- 
<lb/>sofern vor, als der Appellationsrichter davon ausgegangen ist, daß dieser Para- 
<lb/>graph durch die Vornahme jeder einzelnen festgestellten geistlichen Amtshandlung
<lb/>besonders übertreten werde, und mithin die Strafe nach den. Grundsätzen der
<lb/>ZK. 74 und 78 über die Realkonkurrenz zu berechnen sei. Denn obwohl zum
<lb/>Thatbestande des §. 23 schon eine einzelne Amtshandlung genügt, so werden
<lb/>durch Vornahme mehrerer Amtshandlungen innerhalb des von dem Urtheil um- 
<lb/>faßten Zeitraums nicht mehrere, selbständig den Tbatbestand des Vergehens
<lb/>herstellende strafbare Handlungen verübt, weil das Wesen des Vergehens wider
<lb/>den ß. 23 nicht in der Vornahme der einzelnen Amtshandlungen, sondern, wie
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>in dem entsprechenden Falle des §. 132 R.-St.-G.-B., in der unbefugten Aus- 
<lb/>übung des Amts als eines solchen besteht, welche sich in der Vornahme der
<lb/>einzelnen Amtshandlungen nur äußerlich manifestirt. Der Umstand, daß der
<lb/>Implorant eine Reihe einzelner Amtshandlungen vorgenommen hat, kann daher
<lb/>nur bei der Strafbemessung in Betracht kommen, rechtfertigt aber nicht eine
<lb/>Ueberschreitung des Höchstbetrages der Strafe von 100 Thlr. —

<lb/>Demgemäß ist an die Stelle der erkannten mehreren Geldstrafen im Ge- 
<lb/>samtbeträge von 340 Thlr. eine einzige Strafe zu setzen, welche mit Rücksicht
<lb/>auf die fortgesetzte Auflehnung des Imploranten gegen die Landesgesetze auf den
<lb/>Höchstbetrag von 100 Thlr. Geldstrafe, die im Unvermögensfalle in eine vier- 
<lb/>wöchige Gefängnißstrafe zu verwandeln, bemessen werden muß. — 1.

<lb/>36.

<lb/>Für die Anwendung des §. 23 des Ges. vom 11. Mai 1873 ist nicht nothwendig, daß
<lb/>der Angeschuldigte die gesetzwidrige Uebertragung des geistlichen Amtes an ihn
<lb/>gekannt hat.

<lb/>Die Pflicht des geistlichen Oberen zur Benennung des Kandidaten an den Oberprä-
<lb/>fidenten, §. 13 a. a. O., ist eine absolute, und es kommt nicht darauf an, ob
<lb/>der Mangel der Benennung dem Oberpräsidenten an sich die Erhebung des Ein- 
<lb/>spruches unmöglich gemacht hat.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 9. April 1874.)

<lb/>Der früher zu Hehn fungirende Pfarrer B. wurde am 16. August 1873
<lb/>vom Erzbischof von Cöln zum Pfarrer von Lamersdorf im Kreise Düren ernannt.
<lb/>Nach einer Mittheilung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz an die Regierung
<lb/>zu Aachen vom 5. September 1873 war eine Anzeige dieser Anstellung seitens
<lb/>des Erzbischofs an den Oberpräsidenten nicht erfolgt, und wurde deshalb am
<lb/>19. September vom Bürgermeister zu Lamersdorf im Aufträge des Landraths
<lb/>zu Düren dem Pfarrer B. eröffnet, daß er der im §. 23 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 festgesetzten Strafe verfalle, wenn er geistliche Amtshandlungen
<lb/>als Pfarrer zu Lamersdorf vornehme.

<lb/>Als er trotzdem damit fortfuhr, wurde er in die Sitzung der Zuchtpolizei-
<lb/>kammer des Königlichen Landgerichts zu Aachen vom 27. Dezember 1873 unter
<lb/>der Beschuldigung geladen: .

<lb/>„in der Zeit vom 16. August bis 25. November 1873 zu Lamersdorf
<lb/>geistliche Amtshandlungen in einem Amte vorgenommen zu haben, welches
<lb/>ihm den Bestimmungen der KZ. 1—3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>zuwider übertragen worden."

<lb/>Die Zuchtpolizeikammer sprach ihn jedoch durch Urtheil vom 3. Januar 1874
<lb/>frei, weil eine unter den §. 23 des gedachten Gesetzes fallende strafbare Hand- 
<lb/>lung nicht vorliege, und die Zuchtappellationskammer bestätigte dieses Urtheil
<lb/>am 5. Februar 1874.

<lb/>Auf den Kassationsrekurs des öffentlichen Ministeriums hat das Ober- 
<lb/>tribunal in Berlin durch Urtheil vom 9. April 1874 das angefochtene Erkenntniß
<lb/>vernichtet und den Beschuldigten in eine Geldstrafe von 20 Thlr. event. zu einer
<lb/>Gefängnißstrafe von sechs Tagen verurtheilt und zwar:
</p>

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                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß der Kafsationsbeklagte auf Grund des §. 23 des Gesetzes
<lb/>vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen be- 
<lb/>schuldigt- worden ist, in der Zeit vom 16. August bis zum 25. November 1873
<lb/>zu Lamersdorf geistliche Amtshandlungen in einem Amte vorgenommen zu
<lb/>haben, welches ihm den Bestimmungen der KZ. 1 — 3 des gedachten Gesetzes
<lb/>zuwider übertragen worden sei,

<lb/>in Erwägung, daß der Appellationsrichter den Thatbestand des §. 23 a. a. O.
<lb/>um deswillen für nicht vorhanden angenommen hat, weil gegen die Anstellung
<lb/>des Beschuldigten als Pfarrer in Lamersdorf von Seiten des Oberpräsidenten
<lb/>nicht wirklich Einspruch erhoben worden ist, sondern nur behauptet wird, daß
<lb/>die Anstellung desselben von Seiten des Erzbischofs zu Cöln ohne die in
<lb/>§. 15 a. «. O. vorgeschriebene Benennung erfolgt sei,
<lb/>in Erwägung, daß jedoch diese Annahme als eine rechtsirrthümliche sich
<lb/>darstellt,

<lb/>daß der Appellationsrichter mit Recht ausgeführt hat, daß ungeachtet des
<lb/>Wortlauts des §. 22, welcher nur von den Zuwiderhandlungen gegen die
<lb/>§§. 1—3 spricht, doch auch die Unterlassung der in §. 15 den geistlichen
<lb/>Oberen zur Pflicht gemachten Benennung als unter die Strafbestimmung
<lb/>des §. 22 fallend erachtet werden muß,
<lb/>daß hierfür, ganz abgesehen von dem Zwecke des Gesetzes, welcher mit
<lb/>Nothwendigkeit zu dieser Auslegung führt, auch die Verfügung im §. 1
<lb/>selbst spricht,

<lb/>daß nämlich die Bestimmung des §. 1, nach welcher ein geistliches Amt
<lb/>nur einem solchen übertragen werden darf, gegen dessen Anstellung kein
<lb/>Einspruch von der Staatsregierung erhoben worden ist, wenn sie als für
<lb/>sich allein stehend gedacht wird, der praktischen Anwendbarkeit und Bedeutung
<lb/>dergestalt entbehrt, daß sie anderweite Vorschriften mit Nothwendigkeit vor- 
<lb/>aussetzt, durch welche die Ausübung des Einspruchsrechts und insbesondere
<lb/>die Frist für dieselbe geregelt wird,

<lb/>daß daher diese Vorschriften, auch wenn sie in Folge der äußeren Anord- 
<lb/>nung des Gesetzes im Abschnitt III, namentlich im §. 15 ihre Stelle gefunden
<lb/>haben, als integrirende Theile des §. 1 anzusehen sind,
<lb/>daß dieses um so mehr angenommen werden muß, als der an die Spitze
<lb/>der allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I) gestellte §. 1 rücksichtlich der
<lb/>anderen Bedingung, an welche er, — abgesehen von der Eigenschaft eines -
<lb/>Deutschen, — die Uebertragbarkeit eines geistlichen Amtes knüpft, der Be- 
<lb/>dingung nämlich, daß der Kandidat seine Vorbildung nach den Vorschriften
<lb/>dieses Gesetzes dargethan habe, ganz allgemein auf Vorschriften verweist,
<lb/>welche der Abschnitt II enthält, und als kein Grund vorliegt, in der hier
<lb/>fraglichen Beziehung einen Unterschied zwischen den Vorschriften zu machen,
<lb/>welche im.Abschnitt II, und denen, welche im Abschnitt I enthalten sind,
<lb/>daß mithin im Sinne des §. 1 als ein Kandidat, gegen dessen Anstellung
<lb/>kein Einspruch erhoben worden ist, nur ein solcher erscheint, in Ansehung
<lb/>dessen die im §. 15 bestimmte Einspruchsfrist abgelaufen war, ohne daß
<lb/>Einspruch erhoben wurde,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0147.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>daß aber, wenn hiernach vom Appellationsrichter mit Recht angenommen
<lb/>worden ist, daß ein geistlicher Oberer, welcher der Vorschrift des §. 15
<lb/>zuwider einen Geistlichen anstellt, ohne zuvor dem Oberpräsidenten von der
<lb/>Anstellung Anzeige gemacht zu haben, im Sinne des §. 22 den Vorschriften
<lb/>der ZK. 1—3 zuwiderhandelt, daraus mit Nothwendigkeit folgt, daß auch ein
<lb/>Geistlicher, welcher geistliche Amtshandlungen in einem Amte vornimmt,
<lb/>welches ihm unter Nichtbeachtung der Vorschrift des §. 15 übertragen wor- 
<lb/>den ist, diese Handlungen in einem Amte vornimmt, welches ihm den Vor- 
<lb/>schriften der §§. 1—3 zuwider übertragen wurde, und daß er mithin der in
<lb/>§. 23 gedrohten Strafe verfällt,

<lb/>daß es nämlich völlig unzulässig erscheint, im §. 23 der den Vorschriften
<lb/>der ZK. 1—3 zuwider erfolgten Uebertragung eines geistlichen Amts eine
<lb/>engere Bedeutung beizulegen, als in dem unmittelbar vorhergehenden §. 22,
<lb/>da der Wortlaut dazu in keiner Weise berechtigt und der Zweck des Gesetzes,
<lb/>den Staat gegen eine mit dem öffentlichen Wohle nicht vereinbare Anstellung
<lb/>von Geistlichen sicher zu stellen, offenbar eine gleiche Behandlung der an- 
<lb/>stellenden geistlichen Oberen und der angestellten Geistlichen rücksichtlich der
<lb/>Voraussetzungen der Strafbarkeit in dieser Beziehung verlangt, indem die
<lb/>Autorität des Gesetzes, deren Aufrechthaltung die Strafbestimmungen der
<lb/>§§. 22 und 23 bezwecken, nicht bloß von dem geistlichen Oberen verletzt
<lb/>wird, welcher den Vorschriften des Gesetzes zuwider ein geistliches Amt über- 
<lb/>trägt, sondern auch von dem Geistlichen, welcher ein derartiges, ihm gesetz- 
<lb/>widrig übertragenes Amt versieht,

<lb/>daß dem gegenüber die von den Vorderrichtern für ihre Auffassung an- 
<lb/>geführten Gründe sich als hinfällig erweisen,

<lb/>daß zwar dem angestellten Geistlichen selbst durch keine Bestimmung des
<lb/>Gesetzes die Pflicht auferlegt ist, vor Antritt des ihm von seinen geistlichen
<lb/>Oberen übertragenen Amtes dem Oberpräsidenten oder einer anderen staat- 
<lb/>lichen Behörde hiervon Anzeige zu machen, daß aber der §. 23, indem er
<lb/>die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen in einem, den gesetzlichen
<lb/>Vorschriften zuwider übertragenen Amte unter Strafe stellt, ohne ausdrücklich
<lb/>zu verlangen, daß der Geistliche die gesetzwidrige Uebertragung gekannt haben
<lb/>müsse, den Geistlichen stillschweigend verpflichtet, vor der Uebernahme des
<lb/>Amts sich, gleichviel auf welchem Wege, zu vergewissern, ob die betreffenden
<lb/>gesetzlichen Vorschriften, ohne deren Beobachtung die Uebertragung des Amts
<lb/>an ihn eine ungültige und strafbare ist, inne gehalten worden seien,

<lb/>daß dieses umsomehr anzunehmen ist, als die entgegengesetzte Auffassung
<lb/>mit Rücksicht darauf, daß auch der Einspruch nur bem geistlichen Oberen,
<lb/>nicht dem Geistlichen gegenüber zu erheben ist, zu der den Zweck des Ge- 
<lb/>setzes vereitelnden Konsequenz führen würde, daß auch der ungeachtet eines
<lb/>wirklich erhobenen Einspruchs angestellte Geistliche straflos bleiben müßte,
<lb/>wenn er, ohne Kenntniß von dem Einspruch erhalten zu haben, geistliche
<lb/>Amtshandlungen vornähme,

<lb/>daß übrigens im vorliegenden Falle zugleich — wenigstens rücksichtlich
<lb/>derjenigen Amtshandlungen, welche der Beschuldigte nach dem 19. Sep-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0148.tif"
                n="144"
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            <p>

               <lb/>144 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>tember 1873 als Pfarrer in Lamersdorf vorgenommen hat — das Bewußt- 
<lb/>sein des Beschuldigten, daß das geistliche Amt, in dessen Ausübung er die- 
<lb/>selben vorgenommen hat, ihm den gesetzlichen Vorschriften zuwider über- 
<lb/>tragen worden sei, thatsächlich feststeht, indem von den Vorderrichtern aus- 
<lb/>drücklich festgestellt worden ist, daß ihm im Aufträge des Oberpräsidenten
<lb/>am 19. September 1873 zu Protokoll eröffnet worden sei, daß nach §.17
<lb/>des Gesetzes die erfolgte Uebertragung des Pfarramts zu Lamersdorf als
<lb/>nicht geschehen gelte, und er bei Vornahme geistlicher Amtshandlungen in
<lb/>die Strafe des §. 23 verfalle,

<lb/>daß es ferner auch darauf nicht ankommen kann, ob an und für sich der
<lb/>Mangel der vorschriftsmäßigen Anzeige dem Oberprästdenten und seinen
<lb/>Organen die Erhebung des Einspruchs und seine Begründung weder recht- 
<lb/>lich noch thatsächlich unmöglich macht, da der §. 15 des Gesetzes, um den
<lb/>Staat gegen eine mit dem öffentlichen Wohle nicht vereinbare Anstellung
<lb/>von Geistlichen zu sichern, dem geistlichen Oberen die bestimmte-Verpflichtung
<lb/>auferlegt, diejenigen Personen, denen ein geistliches Amt übertragen werden
<lb/>soll, vor der Uebertragung zu benennen, und da die §§. 22 und 23 den
<lb/>obigen Ausführungen nach beabsichtigen, die hierauf bezüglichen Zuwider- 
<lb/>handlungen gleich sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die §§. 1—3 mit
<lb/>Strafe zu bedrohen, ohne Rücksicht darauf, ob es noch andere Mittel gibt,
<lb/>um den durch die Vorschrift des §.15, Abschn. I verfolgten Zweck zu er- 
<lb/>reichen,

<lb/>daß eben so wenig aus dem §. 17 des Gesetzes ein Argument für die
<lb/>entgegengesetzte Ansicht entnommen werden kann, da die Regierungsvorlage
<lb/>den Satz „oder welche vor Ablauf der im §.15 für die Erhebung des Ein- 
<lb/>spruchs gewährten Frist erfolgt" nicht enthielt, dieser Zusatz vielmehr einem
<lb/>Verbesserungsantrage seine Entstehung verdankt, zu dessen Motivirung in
<lb/>dem Kommissionsberichte des Hauses der Abgeordneten gesagt wird, zum
<lb/>vollständigeren Ausdrucke des Gemeinten sei die folgende Fas- 
<lb/>sungsverbesserung vorgeschlagen und angenommen worden,

<lb/>daß endlich auch das Bedenken, daß bei dieser ausgedehnteren Auslegung
<lb/>der §. 23 auch auf die Fälle, welche materiell zu einem Einspruch gar keinen
<lb/>Anlaß darbieten, Anwendung finden würde, obwohl zwischen diesen und
<lb/>den in §. 23 ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen die nicht blos formelle,
<lb/>sondern auch sachliche Verschiedenheit obwalte, daß in den letzteren der Kon- 
<lb/>travenient die betreffenden geistlichen Amtshandlungen in dem Bewußtsein
<lb/>ausübe, daß ihm persönlich die gesetzlich erforderlichen Eigenschaften abgehen
<lb/>oder doch von der zuständigen Behörde bestritten werden, während umgekehrt
<lb/>in den ersteren Fällen der Beschuldigte diese Handlungen in dem persönlichen
<lb/>Bewußtsein vornehme, daß er die zur Bekleidung des ihm übertragenen
<lb/>Amts erforderliche Qualifikation auch wirklich besitze, oder doch solche bis
<lb/>dahin von der zuständigen Staatsbehörde nicht in Abrede gestellt worden
<lb/>sei, von keiner Erheblichkeit ist, weil der wesentliche Zweck der Strafbestim- 
<lb/>mung des §. 23 der ist, Zuwiderhandlungen gegen die in dem Gesetze zur
<lb/>Sicherstellung der Rechte des Staats bei der Anstellung und Vorbildung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0149.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>der Geistlichen gegebenen Vorschriften durch Strafandrohungen gegen un- 
<lb/>gehorsame Geistliche zu verhüten, und es diesem Zwecke gegenüber von ganz
<lb/>untergeordneter Bedeutung erscheint, ob der ungehorsame Geistliche in dem
<lb/>persönlichen Bewußtsein handelt, daß er die zur Bekleidung des ihm über- 
<lb/>tragenen Amts erforderliche Qualifikation besitze, zumal er sich, Angesichts
<lb/>des Gesetzes, bewußt sein muß, daß, solange nicht seine Benennung in Ge- 
<lb/>mäßheit des §. 1 erfolgt und die dreißigtägige Einspruchsfrist abgelaufen
<lb/>ist, er den gesetzlichen Erfordernissen des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 nicht genügt habe und mithin nach §. 23 das ihm übertragene Amt
<lb/>nicht ausüben dürfe,

<lb/>in Erwägung, daß aus diesen Gründen das angegriffene Urtheil die §§.
<lb/>1, 15, 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 verletzt hat, und mithin der
<lb/>Vernichtung unterliegt,

<lb/>in Erwägung, zur Sache selbst, daß, da nach dem ganzen Zusammenhänge
<lb/>der Erwägungsgründe als von den Vorderrichtern thatsächlich festgestellt an- 
<lb/>zusehen ist, der geistliche Obere des Beschuldigten, der Erzbischof von
<lb/>Köln, es unterlassen hat, von der Ernennung desselben zum Pfarrer in
<lb/>Lamersdorf dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz Anzeige zu machen, und
<lb/>da zugleich festgestellt worden ist, daß der Beschuldigte in diesem Amte vom
<lb/>16. August bis zum 25. November 1873 geistliche Amtshandlungen vorge- 
<lb/>nommen hat, diejenigen Voraussetzungen, welche, den obigen Ausführungen
<lb/>nach, der §. 23 des mehrgedachten Gesetzes für die Bestrafung eines gesetz- 
<lb/>widrig angestellten Geistlichen erfordert, vorliegen,
<lb/>aus diesen Gründen

<lb/>vernichtet das Königliche Obertribunal, Senat für Strafsachen, 2. Abtheilung,
<lb/>das Urtheil der Zuchtappellationskammer des Königlichen Landgerichts zu
<lb/>Aachen vom 5. Februar 1874, verurtheilt den Beschuldigten in die Kosten
<lb/>des Verfahrens und verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande
<lb/>des vernichteten. 1.

<lb/>37.

<lb/>Ein geistlicher Oberer, welcher ein geistliches Amt, ohne vorgängige Benennung des
<lb/>Kandidaten an den Oberpräsidenten, überträgt, macht sich nach §§. 1—3, 15, 22
<lb/>des Ges. v. 11. März 1873 strafbar.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 31. Dezember 1873.)

<lb/>Die auf Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen gestützte Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde kann als begründet nicht anerkannt werden.

<lb/>Das erwähnte Gesetz will die staatlichen Interessen, welche durch einseitige
<lb/>Uebertragung geistlicher Aemter Seitens der geistlichen Oberen an, dem Staate
<lb/>Anstand erregende Personen gefährdet werden möchten, durch entsprechende Ein- 
<lb/>richtungen wirksam sichern. Zu diesem Zwecke ist den betreffenden staatlichen
<lb/>Organen theils ein, die Anstellung abwehrender Einfluß eingeräumt, theils die
<lb/>den geistlichen Oberen hinsichtlich der Anstellung auferlegte Verpflichtung durch
<lb/>Strafandrohungen geschärft.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 8. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0150.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Als vorbeugende Maßnahme der vorberührten Art stellt sich der Ein- 
<lb/>spruch der Staatsregierung gegen die Anstellung dar.

<lb/>Dieses unter den „allgemeinen Bestimmungen" bei der kurzen Zusammen- 
<lb/>fassung der Erfordernisse, durch welche die Uebertragung eines geistlichen Amtes
<lb/>nach den Vorschriften des Gesetzes bedingt wird, bereits im §. 1 flg. angedeutete
<lb/>Einspruchsrecht findet in den anderweiten, naturgemäß zum Verständnisse heran- 
<lb/>zuziehenden spezielleren Bestimmungen seine gesetzliche Begriffsbestimmung und
<lb/>nähere Gestaltung.

<lb/>In dieser Richtung ist der §. 15 des Gesetzes entscheidend, welcher in dem
<lb/>Abschnitte III über „Anstellung der Geistlichen" die Voraussetzungen, Formen
<lb/>und Modalitäten des Einspruchsrechts normirt, dem Wortlaute der §§. 1 u. 3 un- 
<lb/>zweideutig sich anschließt und neben diesen letzteren ZS. auch im S. 28 unter den
<lb/>„Vorschriften des Gesetzes über das Einspruchsrecht des Staats" hervorgehoben
<lb/>wird. Der Z. 15 spricht nun in ulineu 1 die Verpflichtung der geistlichen Oberen
<lb/>aus, denjenigen Kandidaten, „dem ein geistliches Amt übertragen werden soll"
<lb/>dem Oberpräsidenten zu benennen und erklärt in alinea 3, daß „innerhalb 30
<lb/>Tagen nach der Benennung Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden
<lb/>kann". Hiernach karakterisirt sich der Einspruch, als die binnen 30 Tagen nach
<lb/>dieser Benennung dem geistlichen Oberen gegenüber eintretende Eröffnung des
<lb/>Oberpräsidenten, daß gegen die in Aussicht genommene Uebertragung des be-
<lb/>zeichneten geistlichen Amtes an einen bestimmten Kandidaten Widerspruch ein- 
<lb/>gelegt werde."

<lb/>Eine Nichtausübung des Einspruchsrechts setzt mithin vorgängige amtliche
<lb/>Anzeige des geistlichen Oberen, von welcher an das Einspruchsrecht überhaupt
<lb/>erst eröffnet wird und eine hiernächst innerhalb der 30-tägigen Frist unterlassene
<lb/>Erhebung des Widerspruchs voraus. Folgeweise ist nach Sinn und entsprechendem
<lb/>Wortlaut des Z. 1 nur gegen die Anstellung desjenigen Kandidaten „kein Ein- 
<lb/>spruch von der Staatsregierung erhoben worden", rücksichtlich deffen die im §. 15
<lb/>bestimmte 30-tägige Frist seit Benennung durch den geistlichen Oberen ohne
<lb/>Erklärung des Widerspruchs seitens des Oberpräsidenten verstrichen ist. Sohin
<lb/>überträgt der geistliche Obere den durch Z. 15 erläuterten „ZZ. 1 bis 3 zuwider"
<lb/>auch dann ein geistliches Amt, wenn er den Bestellten vorgängig dem Ober-
<lb/>Präsidenten überhaupt nicht angezeigt und letzterem hierdurch die Geltendmachung
<lb/>des Rechts in den gesetzlichen Formen unmöglich gemacht hat.

<lb/>Auf solchen Fall leidet daher die Strafnorm des Z. 22 direkte Anwendung.

<lb/>Diese Auffassung des Z. 1 folg, wird weiter durch Z. 16 des Gesetzes be- 
<lb/>stätigt, wenn daselbst wiederholt von dem „Einspruch", von der „Einspruchs- 
<lb/>erklärung" wider den „Anzustellenden" die Rede ist, und findet ihre innere Be- 
<lb/>gründung in der Erwägung, daß nach der Tendenz des Gesetzes die Unterstellung
<lb/>unzulässig ist, fis habe die gegen erfolgten Einspruch nach vorausgegangener
<lb/>pflichtmäßiger Anzeige bewirkte Anstellung bestraft, eine Amtsübertragung aber,
<lb/>welche mit gesetzwidriger Unterlassung vorgängiger amtlicher Mittheilung unter
<lb/>Vereitlung des Einspruchsrechts des Staats erfolge, straflos gelaffen
<lb/>werden sollen.

<lb/>Hierdurch findet zugleich die Ausführung unter 2 der Nichtigkeits-Beschwerde
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0151.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>Widerlegung, zumal die Behauptung, es könne sich eine ohne vorgängige Anzeige
<lb/>stattgefundene Anstellung eines Geistlichen der Wahrnehmung der staatlichen Be- 
<lb/>hörden nicht entziehen, schon thatsächlich unrichtig, überdies aber auch rechtlich
<lb/>unerheblich ist, indem der Staat gerade wesentliches Interesse daran hat, die
<lb/>Amtsübertragung gegen die Vorschriften des jGesetzes überhaupt und damit die
<lb/>Vornahme von rechtlich unwirksamen (Z. 17) Handlungen eines Geistlichen, welchem
<lb/>der Vorschrift des §. 1 folg. bez. §. 15 zuwider ein Amt übertragen worden, von
<lb/>vornherein zu verhüten, außerdem aber das Einspruchsrecht im technischen
<lb/>Sinne sich, wie oben erörtert, gegen eine nach amtlicher Mittheilung seitens des
<lb/>geistlichen Oberen beabsichtigte Uebertragung eines geistlichen Amtes richtet und
<lb/>das Gesetz einen gewissermaßen nachträglichen Einspruch nur in dem Ausnahme-
<lb/>fall im 2. Satz des §. 2 kennt, insofern der geistliche Obere bei Gefahr im Ver- 
<lb/>züge eine Stellvertretung oder Hilfsleistung „einstweilen oder vorbehaltlich des
<lb/>Einspruchs" anordnen darf.

<lb/>Aus §. 17 endlich kann ein Gegenargument nicht entnommen werden. Zu- 
<lb/>nächst hat dieser Paragraph für die Tragweite der ZK. 1 folg, und Z. 22 keine direkt
<lb/>maßgebende Bedeutimg, außerdem aber nach! seiner im angefochtenen Erkenntniß '
<lb/>hervorgehobenen Entstehungsgeschichte nicht das Ziel, einen Gegensatz zwischen einer
<lb/>dem Z. 1 zuwider erfolgten ungültigen und zugleich nach Z. 22 strafbaren An- 
<lb/>stellung und zwischen einer mit Nichtbeobachtung der Vorschriften im S. 15 statt- 
<lb/>findenden, blos ungiltigen aber straflosen Amtsübertragung aufzustellen.

<lb/>1.

<lb/>38.

<lb/>Auch die Anordnung einer Stellvertretung oder Hilfeleistung, ohne Rücksicht auf
<lb/>den Umfang der übertragenen geistlichen Funktion, fällt unter die Strafbestimmung
<lb/>der §§. 13, 22 des Gesetzes vom 11. Mai 1873.

<lb/>Auch die stillschweigende Genehmigung der faktischen Vornahme einzelner geistlicher
<lb/>Amtshandlungen, nicht blos die ausdrückliche Uebertragung oder Genehmigung,
<lb/>reicht für die Anwendung des §. 22 a. a. O. aus.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 16. Mai 1874.)

<lb/>Am 7. November 1873 wurde in Folge Emeritirung des seitherigen Pfarrers
<lb/>die Pfarrstelle zu Blumenthal vakant. — Der benachbarte Pfarrer N. zu
<lb/>Hellenthal erklärte sich dem Landdechanten V. gegenüber bereit, aus freund-
<lb/>nachbarlicher Rücksicht die nöthige Allshilfe zu Blumenthal zll leisten und dieses
<lb/>dem Erzbischof gegenüber auszusprechen. Demgeinäß begab sich derselbe etwa
<lb/>14 Tage nach Erledigung der Stelle zu dem Erzbischof, erklärte sich diesem gegen- 
<lb/>über bereit, die erforderlichen geistlichen Funktionen in Vllnnenthal alls freund- 
<lb/>nachbarlicher Gefälligkeit vorzunehmen, und hat, da der Erzbischof ihm mit seinem
<lb/>Vorschläge einverstanden zll sein schien, seitdem verschiedene Fllnktionen des er- 
<lb/>ledigten Pfarramts vorgenommen. Der Erzbischof selbst hat in einen: Schreiben
<lb/>an den Untersuchungsrichter erklärt, der Pfarrer N. leiste nur aus christlicher
<lb/>Nächstenliebe in der benachbarten Pfarrkirche zu Blmneilthal währeild der Er- 
<lb/>ledigung des dortigen Pfarramts an Sonn- und Festtagen diejenigen kirchlichen
<lb/>Dienste, welche zur nothwendigcn Befriedigung des kirchlichen Bedürfnisses im-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>umgänglich nothwendig seien, ohne dazu von seiner (des Erzbischofs) Seite eine
<lb/>Anstellung erhalten zu haben.

<lb/>Auf Grund dieses Thatbestandes nahm die Zuchtpolizeikammer des König- 
<lb/>lichen Landgerichts zu Köln für erwiesen an, daß der beschuldigte Erzbischof es
<lb/>gewußt und genehmigt habe, daß der Pfarrer N.-seit dem November 1873
<lb/>pfarramtliche Funktionen an der erledigten Psarrstelle zu Blumenthal ausübe,
<lb/>fand hierin, da das Gesetz vom 11. Mai 1873 nicht unterscheide, ob die Ge- 
<lb/>nehmigung ausdrücklich oder stillschweigend geschehen sei, auch nicht, ob der Stell- 
<lb/>vertreter sämmtliche oder nur einzelne mit dem betreffenden Amte verbundenen
<lb/>Funktionen auszuüben habe, mit Rücksicht auf die unterlassene Anzeige an den
<lb/>Oberpräsidenten eine Zuwiderhandlung gegen die AZ. 1—3 und 15 des gedachten
<lb/>Gesetzes und verurtheilte ihn demgemäß auf Grund des §. 22 das. zu einer Geld- 
<lb/>strafe von 1000 Thlr., im Unvermögensfalle in eine Gefängnißstrafe von 10
<lb/>Monaten, und in die Kosten.

<lb/>Auf die von dem Angeschuldigten eingelegte Berufung hat die Zuchtappel- 
<lb/>lationskammer des dortigen Landgerichts denselben durch Urtheil vom 16. April
<lb/>1874 freigesprochen.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat der Oberprokurator zu Köln den Kassationsrekurs
<lb/>eingelegt und das Obertribunal in Berlin hat unterm 16. Mai 1874 erkannt:
<lb/>daß das Urtheil der Zuchtappellationskammer des Königlichen Landgerichts
<lb/>zu Köln vom 16. April 1874 zu vernichten, sodann zur Sache selbst ent- 
<lb/>scheidend, die Berufung des Beschuldigten gegen das Urtheil der Zuchtpolizei- 
<lb/>kammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 21. Februar 1874 zu
<lb/>verwerfen.

<lb/>Gründe.

<lb/>In Erwägung, daß der Appellationsrichter, in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>ersten Richter, thatsächlich festgestellt hat, daß der Pfarrer N. zu Hellen- 
<lb/>thal sich, nach der Erledigung des Pfarramts zu Blumenthal, mündlich dem
<lb/>Beschuldigten gegenüber zur Vornahme der innerhalb der Pfarre Blumen- 
<lb/>thal erforderlichen geistlichen Funktionen aus freundnachbarlicher Gefälligkeit
<lb/>bereit erklärt und sofort auch verschiedene derartige Funktionen des erledigten
<lb/>Pfarramts vorgenommen habe, nachdem der Beschuldigte mit seinem Vor- 
<lb/>schläge einverstanden zu sein ihm geschienen, ohne daß ihm von demselben
<lb/>hierzu irgend eine Anweisung, geschweige denn eine Ernennung wegen Stell- 
<lb/>vertretung des erledigten Pfarramts ertheilt worden, daß er jedoch die
<lb/>§§. 1—3 und 22 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 für nicht anwendbar er-
<lb/>- klärte, weil seiner Auffassung nach in dem angegebenen Verhalten des Be- 
<lb/>schuldigten zwar mit dem ersten Richter dessen stillschweigende Genehmigung
<lb/>selbst zur faktischen Vornahme einzelner geistlicher Amtshandlungen zu Blumen- 
<lb/>thal, nicht aber eine stillschweigende Uebertragung oder Genehmigung
<lb/>der Uebertragung eines geistlichen Amts gefunden werden kann, und
<lb/>ebensowenig festgestellt ist, daß der Pfarrer N. die förmliche Verwaltung
<lb/>der Pfarre zu Blumenthal, wenn auch etwa zunächst aus eigenem Antriebe,
<lb/>übernommen und geführt, und hierzu der Beschuldigte die Genehmigung
<lb/>ertheilt habe.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>in Erwägung indessen, daß die Unterscheidung, welche nach dieser Auf- 
<lb/>fassung zwischen der Genehmigung der faktischen Vornahme einzelner geist- 
<lb/>licher Amtshandlungen und zwischen der Uebertragung eines geistlichen Amts
<lb/>bez. der Genehmigung der förmlichen Verwaltung eines solchen in Bezug
<lb/>auf die Anwendbarkeit der ZK. 1—3 und 22 a. a. O. gemacht werden soll,
<lb/>in dem Gesetze selbst keinen Boden findet,
<lb/>daß nämlich der §. 2, indem er die Vorschriften des §. 1 für anwendbar
<lb/>erklärt, gleichviel ob das geistliche Amt dauernd oder widerruflich übertragen
<lb/>werden oder nur eine Stellvertretung oder Hilfsleistung in demselben statt- 
<lb/>finden soll, zur Verhütung der Umgehung des Gesetzes für jede Thätig-
<lb/>keit im geistlichen Amte das Vorhandensein der'im §. 1, insbesondere
<lb/>auch bezüglich des Einspruchs geforderten Bedingungen verlangt (vergl. die
<lb/>Motive zum Z. 2, S. 17) und mithin nicht blos auf Fälle sich bezieht, in
<lb/>welchen die Stellvertretung das Amt in seinem vollen Umfange, sondern
<lb/>auch auf solche, in welchen sie einzelne in demselben enthaltene Funktionen
<lb/>umfaßt,

<lb/>daß die einzige in dieser Hinsicht gemachte Ausnahme die ist, wenn Ge- 
<lb/>fahr im Verzüge ist, daß aber diese Ausnahme im vorliegenden Falle von
<lb/>dem Appellationsrichter nicht sestgestellt worden ist,
<lb/>daß ferner der §. 22, wenn er den geistlichen Oberen mit Strafe bedroht,
<lb/>welcher den HZ. 1—3 zuwider ein geistliches Amt überträgt oder die Ueber- 
<lb/>tragung genehmigt, unter Uebertragung, wie die Bezugnahme auf Z. 2 be- 
<lb/>weist, auch die Anordnung einer Stellvertretung oder Hilfeleistung in größerem
<lb/>oder geringerem Umfange mitbegreift,
<lb/>daß endlich, da das Gesetz nicht unterscheidet, und allgemeine Rechtsgrund-
<lb/>sätze einer solchen Annahme nicht entgegenstehen, unter einer Uebertragung
<lb/>oder einer Genehmigung der Uebertragung eines Amts in dem oben ent- 
<lb/>wickelten weiteren Sinne nicht blos eine ausdrückliche, sondern auch eine
<lb/>stillschweigende verstanden werden muß,
<lb/>in Erwägung, daß demnach das angegriffene Urtheil die HZ. 1—3 und 22
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 durch Nichtanwendung verletzt ha und mit- 
<lb/>hin der Vernichtung unterliegt,
<lb/>in Erwägung zur Sache selbst,

<lb/>daß durch den Appellationsrichter thaisächlich festgestellt worden ist, daß der
<lb/>Beschuldigte im November 1873 zu Köln dem Pfarrer N. zu Hellenthal
<lb/>stillschweigend die Genehmigung ertheilt hat, in der erledigten katholischen
<lb/>Pfarre zu Blumenthal einzelne geistliche Amtshandlungen vorzunehmen,
<lb/>daß ferner feststeht, daß von dieser Uebertragung, bez. Genehmigung der
<lb/>gedachten Stellvertretung dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz eine vor- 
<lb/>herige Anzeige nicht gemacht worden ist, daß dagegen nicht festgestellt, ja
<lb/>nicht einmal vom Beschuldigten selbst behauptet worden ist, daß bei Ge-
<lb/>nehmigung der fraglichen Stellvertretung derartig Gefahr im Verzüge war,
<lb/>daß die bezüglich des Einspruchs gegebenen Vorschriften nicht beobachtet
<lb/>werden konnten, daß demnach der Beschuldigte die Vorschriften der §§. 1—3
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0154.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>und 15 über das Einspruchsrecht der Staatsregierung verletzt und somit die
<lb/>Strafe des §, 22 verwirkt hat,

<lb/>daß folglich, und da auch gegen das erkannte Strafmaß begründete Be- 
<lb/>denken nicht obwalten, die Berufung des Beschuldigten wider das Urtheil
<lb/>erster Instanz nicht gerechtfertigt erscheint,

<lb/>aus diesen Gründen

<lb/>vernichtet das Königliche Obertribunal das Urtheil der Zuchtappellations- 
<lb/>kammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 16. April 1874, ver-
<lb/>urtheilt den Beschuldigten in die Kosten des Verfahrens und verordnet die
<lb/>Beischreibung dieses Urtheils am Rande des vernichteten,
<lb/>verwirft sodann", zur Sache selbst entscheidend, die Berufung des Be- 
<lb/>schuldigten gegen das Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Königlichen Land- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 21. Februar 1874 unter Verurtheilung des Beschuldigten
<lb/>in die Kosten beider Instanzen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>39.

<lb/>Anwendung des §. 23 Gesetzes vom 11. Mai 1873, ans den bischöflichen Auftrag
<lb/>zur Unterstützung eines Pfarrers in seinen seelsorgerischen Funktionen.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 12. Juni 1874.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.

<lb/>Der prozessualische Angriff, daß der Appellationsrichter den angetretenen
<lb/>Entlastungsbeweis aus rechtsirrthümlichen Gründen abgelehnt habe, kann als
<lb/>gerechtfertigt nicht angesehen werden.

<lb/>Dieser Beweis sollte die Behauptung des Angeklagten bestätigen: daß die
<lb/>von/hm vorgenommenen Handlungen nicht geistliche Amtshandlungen in einem
<lb/>ihm übertragenen Amte seien, sondern nur solche Handlungen, die er auf Grund
<lb/>priesterlichen Rechts und priesterlicher Pflicht, ohne Rücksicht auf ein Amt, vor- 
<lb/>genommen habe.

<lb/>Wenn nun der Appellationsrichter bei Ablehnung dieses Beweisantrages den
<lb/>Satz ausspricht:

<lb/>die Weihe verleihe den katholischen Geistlichen nur die Fähigkeit, priester-
<lb/>liche Funktionen auszuüben, nicht aber das Recht dazu; dieses werde viel- 
<lb/>mehr erst durch einen besonderen Auftrag (missio) des Bischofs, durch die
<lb/>Berufung in ein spezielles geistliches Amt gewährt,
<lb/>so kann hier unerörtert bleiben, ob dieser Satz rechtlich begründet ist, denn der
<lb/>Appellationsrichter hat diesen Satz keineswegs als den entscheidenden Grund,
<lb/>oder sogar, wie Implorant behauptet, als den alleinigen Entscheidungsgrund auf- 
<lb/>gestellt, vielmehr den Beweisantrag aus dem Grunde abgelehnt, weil im konkreten
<lb/>Falle dem Angeklagten durch den ihm vom Bischof ertheilten Auftrag die Unter- 
<lb/>stützung des Pfarrers G. in dessen seelsorgerischen Funktionen zur Pflicht ge- 
<lb/>macht war; weil ferner, so lange dieser Auftrag bestand, alle seine in das Ge- 
<lb/>biet der seelsorgerischen Thätigkeit einschlagenden Handlungen als in Folge dieses
<lb/>speziellen Auftrages und nicht in Folge allgemeiner Standespflicht vorgenommen
<lb/>anzusehen seien, weil endlich der Angeklagte diesen speziellen Auftrag des Bischofs
<lb/>geständlich ausgeführt und in dessen Ausführung auch die in Rede stehenden
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0155.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>geistlichen Handlungen verrichtet habe. In dieser konkreten Beurtheilung ist ein
<lb/>Rechtsirrthum nicht erfindlich; auch bedurfte es nicht einer ausdrücklichen Fest- 
<lb/>stellung des Bewußtseins des Angeklagten, daß die von ihm vorgenommenen
<lb/>Handlungen geistliche Amtshandlungen seien, vielmehr wäre diese Feststellung, —
<lb/>wenn sie überhaupt zur Anwendung des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>für erforderlich erachtet werden könnte, — in der vorbezeichneten Begründung
<lb/>unbedenklich zu finden.

<lb/>Der Angriff wegen Gesetzesverletzung ist vom Imploranten nur auf die
<lb/>behauptete Verkennung des Begriffs der geistlichen Amtshandlungen gegründet
<lb/>und in dieser Richtung durch die Zurückweisung des ersten Angriffs erledigt.

<lb/>i.

<lb/>40.

<lb/>Die allgemeine Pflicht zum Gehorsam gegen die geistlichen Oberen schuht nicht vor
<lb/>Anwendung des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873. Das Kaplanat ist ein
<lb/>geistliches Amt Lm Sinne der §§. 1 u. 2 des allg. Gesetzes. Das Lesen einer
<lb/>stillen Messe und das Hatten einer Beerdigungsrede fallen unter den Begriff
<lb/>der „geistlichen Amtshandlungen". §. 23 a. a. O.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 14. Februar 1874.)

<lb/>Der Angeklagte rügt Verletzung der §§. 66, 120, 121, 122 u. 124, Tit. II.
<lb/>Th. II A.-L.-R. und der §§. 1—3 und 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873.
<lb/>Diese Rüge ist in jeder Beziehung unbegründet.

<lb/>Was zunächst die Verletzung der angeführten landrechtlichen Bestimmungen
<lb/>anbelangt, so stützt der Angeklagte dieselbe darauf, daß er nach diesen Be- 
<lb/>stimmungen dem Fürstbischof zu Breslau, welcher ihm nicht nur sein geistliches
<lb/>Amt als Kaplan zu Neumarkt übertragen, sondern ihm auch nach dem Empfange
<lb/>des Regierungsverbots durch Schreiben vom 11. Oktober 1873 ausdrücklich be- 
<lb/>fohlen habe, daselbst die priesterliche Thätigkeit auszuüben, Ehrfurcht und in An- 
<lb/>gelegenheiten seines geistlichen Amtes Gehorsam schuldig sei, und daß diese
<lb/>Bestimmungen mit Rücksicht aus die Vorschrift des §. 59 der Einleitung A.-L.-N.
<lb/>durch das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der
<lb/>Geistlichen nicht ausgehoben sei, weil dasselbe nicht die Klausel enthalte: „Alle
<lb/>dem neuen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind ausgehoben." Allein
<lb/>diese Klausel ist ganz selbstverständlich und eine ausdrückliche Aufhebung im
<lb/>Sinne des §. 59 a. a. O. ist auch dann vorhanden, wenn das neuere Gesetz
<lb/>Vorschriften enthält, deren Unvereinbarkeit mit denen des älteren außer Zweifel ist.

<lb/>Es kann daher ununtersucht bleiben, ob und in wie fern das Landrecht selbst
<lb/>eine Einschränkung des Gehorsams, welchen nach §. 122 a. a. O. der Geistliche
<lb/>in Angelegenheiten seines geistlichen Amts seinem Bischof schuldig ist, enthält.
<lb/>Denn jedenfalls schließt das Verbot des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873,
<lb/>geistliche Amtshandlungen in einem Amte vorzunehmen, welches ihm den Vor- 
<lb/>schriften der §§. 1—3 dieses Gesetzes zuwider übertragen worden ist, eine Schranke
<lb/>für den Gehorsam in sich, welchen er in Bezug auf die Wahrnehmung dieses
<lb/>Amts dem Bischof zu leisten hat.

<lb/>Diese durch das Gesetz gezogene Schranke kann durch den, sei es vor, sei es
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>nach Erlassung desselben dem Bischof geleisteten Eid des Gehorsams nicht auf- 
<lb/>gehoben werden, da die Staatsgesetze nach §. 22 der Einleitung A.-L.-R. und
<lb/>Artikel 106 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar
<lb/>1850 nach ordnungsmäßiger Bekanntmachung für alle Staatsangehörigen ohne
<lb/>Unterschied des Standes unbedingt verbindlich sind.

<lb/>Sodann ist der Implorant der Ansicht, daß das Kaplanat, welches ihm über- 
<lb/>tragen worden, von den Vorderrichtern rechtsirrthümlicher Weise als ein geist- 
<lb/>liches Amt im Sinne der §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 an- 
<lb/>gesehen worden sei, indem der Kaplan nicht geistliche Amtshandlungen, sondern
<lb/>nur einzelne geistliche Funktionen wahrnehme und nach den §§. 510 und 512
<lb/>Tit. II. Theil II. A.-L.-R. nicht der Amtsgenosse, sondern nur der Amtsgehilfe
<lb/>des Pfarrers sei. Diese Ansicht ist unrichtig. Nach §. 2 a. a. O. kommen die
<lb/>Vorschriften des §. 1 zur Anwendung, gleichviel, ob das Amt dauernd oder
<lb/>widerruflich übertragen worden, oder nur eine Stellvertretung oder Hilfsleistung
<lb/>in demselben Statt finden soll. Die Hilfsleistung setzt aber ihrem Begriffe
<lb/>nach voraus, daß der eigentliche Träger des Amts selbst fungirt und sich dabei
<lb/>in einzelnen Funktionen der Hilfe eines Anderen bedient, und deshalb trifft diese
<lb/>Bestimmung des Gesetzes unbedenklich auf Kaplane zu, welche im §. 510 a. a. O.
<lb/>geradezu als die beständigen Amtsgehilfen des Pfarrers bezeichnet werden.

<lb/>Nicht minder imbegründet ist der Einwand des Imploranten, daß in dem
<lb/>Jnhibirungsschreiben des Oberpräsidenten vom 16. September 1873 die Amts- 
<lb/>handlungen, deren er sich enthalten solle, nicht genau angegeben worden seien,
<lb/>und daß diejenigen blos priesterlichen Funktionen, welche allein er wahrgenommen
<lb/>habe, — nämlich das Lesen einer stillen Messe und das Verrichten eines Gebets
<lb/>bei der Beerdigung eines Kindes, — nicht als unter jenes Verbot fallende geist- 
<lb/>liche Amtshandlungen aufgefaßt werden können. Denn ganz abgesehen davon,
<lb/>daß es eines besonderen Verbots von Seiten des Oberpräsidenten nicht bedarf,
<lb/>um einen Geistlichen, welcher geistliche Amtshandlungen in einem Amte vornimmt,
<lb/>welches ihm den Vorschriften der §§. 1—3 a. a. O. zuwider übertragen worden
<lb/>ist, strafbar erscheinen zu lassen, hat dieses Verbot jedenfalls nur die Bedeutung,
<lb/>ihn von der Ungültigkeit der Amtsübertragung noch besonders in Kenntniß zu
<lb/>setzen, während die Frage, welche Handlungen er nicht vornehmen darf, sich ledig- 
<lb/>lich nach Z. 23 des mehrerwähnten Gesetzes entscheidet. Dieser §. 23 aber spricht
<lb/>ganz allgemein von geistlichen Amtshandlungen. Das angegriffene Urtheil hat
<lb/>nun darin, daß der Angeklagte als Geistlicher ein Kind unter Verrichtung eines Ge- 
<lb/>bets beerdigt, und darin, daß er in der Pfarrkirche Messe gelesen habe, die Vornahme
<lb/>geistlicher Handlungen erblickt, und zwar, was die Messe betrifft, selbst für den Fall,
<lb/>daß dieselbe eine stille gewesen sei, weil der Angeschuldigte sie eben vermöge der
<lb/>ihm obliegenden täglichen Verrichtung als ordinirter Geistlicher in der geöffneten
<lb/>Kirche an amtlicher Stelle, also in seiner Eigenschaft als Kaplan und somit
<lb/>als geistliche Amtshandlung, nicht aber als eine Privatbeschästigung gelesen habe.
<lb/>Diese Gründe lassen einen Rechtsirrthum nicht erkennen; sie berühren die Frage
<lb/>nicht, ob ein Geistlicher eine Amtshandlung vornehmen würde, wenn er, um eine
<lb/>ihm als Priester obliegende Pflicht zu erfüllen, in einer anderen, als der durch
<lb/>das angegriffene Urtheil festgestellten Weise eine stille Messe läse. Die übrigens
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0157.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 15 Z

<lb/>nicht als Gesetz publicirte Kabinetsordre vom 16. Februar 1841 ist für die Frage,
<lb/>unter welchen Voraussetzungen das Lesen einer Messe im Sinne des späteren
<lb/>Gesetzes vom 11. Mai 1873 als geistliche Amtshandlung anzusehen sei, nicht
<lb/>maßgebend, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob sie wirklich mit den eben
<lb/>entwickelten Grundsätzen in Widerspruch steht.

<lb/>Was sodann die vom Angeklagten unter Verrichtung eines Gebetes und der
<lb/>Einsegnung geschehenen Beerdigung eines Kindes betrifft, so gehört das Begräb-
<lb/>niß nach den §§. 418—422 und 453 ff. Tit. II. Theil II L.- R. (vergleiche
<lb/>auch Richter: Kirchenrecht §. 129) unzweifelhaft zu den Amtshandlungen des
<lb/>Pfarrers, und ein Kaplan, welcher hierbei den Pfarrer vertritt, nimmt daher
<lb/>gleichfalls eine Amtshandlung vor, — Ob er zu dem Gebet, welches er bei dem
<lb/>Begräbniß verrichtet, schon als Katholik, nicht blos als Priester, berechtigt war,
<lb/>ist völlig gleichgüitig, weil die Amtshandlung nicht hierin, sondern in der Vor- 
<lb/>nahme des Begräbnisses überhaupt besteht. 1.

<lb/>41.

<lb/>Ern Pfarrer, welcher aus Grund eines Privatabkommens mit einem Geistlichen
<lb/>solchen als Kaplan oder Hilfs-Geistlichen annimmt, ist nicht als geistlicher
<lb/>Oberer desselben im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 1873 anzusehen.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib., vereinigte Abhandlungen des Strafsenates, in Berlin vom 12. Okt. 1874.)

<lb/>Im Oktober 1873 erhielt der zu Dülken sich aufhaltende Kuratpriestcr
<lb/>Th. P. ein Schreiben des General-Vikars zu Münster, in welchem ihm der
<lb/>Wunsch zu erkennen gegeben wurde, dem an der Gicht leidenden Pfarrer H.
<lb/>zu Capellen Aushilfe zu leisten. Derselbe begab sich in Folge dessen nach
<lb/>Capellen und traf mit dem Pfarrer H. das Abkommen, die Aushülfe gegen
<lb/>Gewährung von Kost und Logis und Zahlung von vierteljährlich 20 Thalern
<lb/>zu leisten. Seitdem fungirt er in der Pfarre zu Capellen und nimmt Messen,
<lb/>Beerdigungen und andere Amtshandlungen daselbst vor.

<lb/>Da eine Anzeige von dieser auf Grund des Artikels 30 des Dekrets vom
<lb/>30. Dezember 1809, betreffend die Kirchenfabriken, erfolgten Annahme eines
<lb/>Gehülfen an den Oberpräsidenten nicht erfolgt war, wurde gegen den Pfarrer
<lb/>H. die Beschuldigung erhoben:

<lb/>daß er im Oktober 1873 an der katholischen Pfarre zu Capellen dem

<lb/>Kuralpriester Th. P. den Vorschriften der §§. 1—3 des Gesetzes vom

<lb/>11. Mai 1873 zuwider das Amt eines Hilfsgeistlichen übertragen habe.

<lb/>Er wurde jedoch durch übereinstinmende Urtheile der Zuchtpolizeikammer
<lb/>und der Zuchtappellationskammer des Landesgerichts zu Cleve vom 6. März be- 
<lb/>ziehungsweise 13. April 1874 freigesprochen.

<lb/>Gegen das zweite Urtheil hat der Oberprokurator. zu Cleve am folgenden
<lb/>Tage auf dem Sekretariat des Landgerichts den Kaffationsrekurs angemeldet,
<lb/>auch denselben dem Beschuldigten am 23. April abschriftlich zitstellen lassen.

<lb/>In dem Einsendungsberichte wird Verletzung des §§. 1—3, 15 und 22
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 und des Artikels 30 des Dekrets vom 20. De- 
<lb/>zember 1809 gerügt.

<lb/>In der Annahme des P. zum Gehilfen auf längere Zeit durch den hier--
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>zu gesetzlich berechtigten Pfarrer liege zunächst die Uebertragung eines Amts im
<lb/>Gegensätze zu einer von dem Pfarrer etwa beliebten vorübergehenden Gestattung
<lb/>zur Vornahme irgend einer einzelnen geistlichen Funktion (de Syo: das Dekret
<lb/>vom 30. Dezember 1809 S. 57.)

<lb/>Die Berechtigung des Pfarrers zu dieser Amtsübertragung könne nach
<lb/>Artikel 30 a. a. O. nicht bestritten werden. Durch die geschehene Annahme eines
<lb/>Gehilfen trete aber auch der Pfarrer zu demselben in das Verhältniß eines
<lb/>geistlichen Oberen, da er dem Gehülfen die von ihm zu leistenden Amtsver- 
<lb/>richtungen anzuweisen habe. Mit Unrecht lege der Appellationsrichter Gewicht
<lb/>darauf, daß der Pfarrer nicht schon vor der Annahme des Gehilfen deffen
<lb/>geistlicher Oberer gewesen sei, und schließe mit Unrecht den Fäll, in welchem
<lb/>das Verhältniß des Oberen zum Untergebenen erst durch die Anstellung begrün- 
<lb/>det werde, von der Strafbestimmung des §. 22 a. a. O. aus. Denn der mit
<lb/>§.15 beginnende Abschnitt III des Gesetzes handle nach der Ueberschrift: „Von
<lb/>der Anstellung der Geistlichen"; es kommen also in den einzelnen Paragraphen
<lb/>dieses Abschnitts nur diejenigen, aber auch alle diejenigen geistlichen Oberen in
<lb/>Betracht, welche die Anstellung vornehmen oder vorzunehmen beabsichtigen, gleich- 
<lb/>viel, ob dieselben schon vorher in einem Ueberordnungsverhältnisse zu dem Anzu- 
<lb/>stellenden gestanden haben oder nicht.

<lb/>Der Vertheidiger des Angeklagten, Advokat-Anwalt H. hat hierauf erwidert:

<lb/>1) Der Kassationsrekurs sei nichtig, weil derselbe nicht innerhalb der durch
<lb/>Artikel 418 Strafproceßordnung vorgeschriebenen Frist dem Kassations-
<lb/>verklagten zugestellt worden sei.

<lb/>2) Jedenfalls sei derselbe unbegründet. Denn

<lb/>a) bekleide P. kein Amt, sondern es bestehe zwischen ihm und dem Pfarrer
<lb/>ein rein zivilrechtliches Vertragsverhältniß, und es würde heißen, dem
<lb/>Pfarrer die zivilrechtliche Vertragsfähigkeit absprechen, wollte man ein
<lb/>solches Verhältniß unter Strafe stellen.

<lb/>b) sei der Beschuldigte kein Oberer des P., vielmehr!hätten die beiden
<lb/>durch Vertrag ad hoc ihre gegenseitigen Rechte und und Pflichten normirt;

<lb/>c) überhaupt sei ein Pfarrer kein kirchlicher Oberer im Sinne des Gesetzes,
<lb/>da letzteres auch unter der Qualität eines Oberen eine solche verstehe,
<lb/>die vor Abschluß des Vertragsverhältnisses bereits bestanden habe. Die
<lb/>Bestimmungen des Koncils von Trient könnten zum Nachwerse, daß der
<lb/>Pfarrer geistlicher Oberer sei, nicht bezogen werden; denn selbst wenn
<lb/>das Koncil eine solche Bestimmung enthielte, wäre dieselbe durch das vom
<lb/>kanonischen Recht als Rechtsquelle anerkannte Gewohnheitsrecht beseitigt,
<lb/>indem in der ganzen katholischen Kirche feststehe, daß nur der Bischof ein
<lb/>Amt übertragen könne. Allein das Koncil enthalte diese Bestimmung
<lb/>auch nicht. Denn in cap. VI Sess. XXI de ref. heiße es ausdrücklich,
<lb/>daß in Fällen, wo der Rector der Kirche nicht mehr fähig (imperitus)
<lb/>sei, sein Amt zu verwalten, episcopi, coachjutores aut vicarios pro tem- 
<lb/>pore deputare etc. possiut.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0159.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>Durch obiges Urtheil hat das Obertribunal, vereinigte Abteilungen des
<lb/>Senates für Strafsachen, den Kassationsrekurs zurückgewiesen.

<lb/>In Erwägung, daß der Einwand der Verspätung des Rechtsmittels unbe- 
<lb/>gründet ist, weil die Beobachtung der in Artikel 418 der Rheinischen
<lb/>Stras-Proceß-Ordnung vorgeschriebenen Förmlichkeit der abschriftlichen Zu- 
<lb/>stellung des Rekurses von den Beschuldigten innerhalb einer dreitägigen Frist
<lb/>nicht bei Strafe der Nichtigkeit angedroht ist. und ihre Unterlassung daher
<lb/>nicht die Nichtigkeit des Rekurses bewirkt, sondern nur, wenn die Zustellung
<lb/>bis zur Verhandlung der Sache nicht nachgeholt worden, dem Beschuldigten
<lb/>die Befugniß zur Opposition gewährt;

<lb/>in Erwägung zur Sache selbst, daß der Appellationsrichter in der für
<lb/>erwiesen angenommenen Thatsache, daß der Beschuldigte dem Kuratpriester
<lb/>Th. P. auf Grund des Artikels 20 des Kaiserlichen Dekrets vom 30. De- 
<lb/>zember 1809, die Kirchenfabriken betreffend, in Folge eines mit dem- 
<lb/>selben getroffenen Uebereinkommens zur Vornahme gewisser, nach seiner
<lb/>Anweisung zu verrichtenden geistlichen Amtshandlungen angenommen hat,
<lb/>eine Zuwiderhandlung wider den §. 22 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen um deswillen nicht ge- 
<lb/>funden hat, weil dieses Vergehen eine Amtsübertragung durch einen geist- 
<lb/>lichen Oberen zur Voraussetzung habe, der Beschuldigte aber zu dem Kurat- 
<lb/>priester P. nicht in dem Verhältnisse eines geistlichen Oberen stehe;

<lb/>daß der Oberprokurator zu Cleve diese Entscheidung als rechtsirrthümlich
<lb/>angefochten hat, da ein Pfarrer, welcher, wie im vorliegenden Falle der Be- 
<lb/>schuldigte, auf Grund des Artikels 30 des oben angeführten Kaiserlichen
<lb/>Decretes, nach der bestehenden Kirchenverfassung die Befugniß habe, einen
<lb/>Geistlichen zur vorübergehenden Stellvertretung oder Hilfsleistung anzu- 
<lb/>nehmen, bezüglich der Uebertragung des Amtes als geistlicher Oberer im
<lb/>Sinne der §§. 15 und 21 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 anzusehen sei;

<lb/>daß jedoch dieser Ansicht nicht beigetreten werden kann; daß das gedachte
<lb/>Gesetz selbst eine Begriffsbestimmung des geistlichen Oberen nicht giebt, und
<lb/>der Inhalt der KZ. 15, 18 und 21, in welchen der Ausdruck „geistliche
<lb/>Oberen" vorkommt, ebensowenig wie der Umstand, daß der mit §. 15 be- 
<lb/>ginnende Abschnitt III des Gesetzes nach der Ueberschrift von der Anstellung
<lb/>der Geistlichen handelt, einen irgend zuverlässigen Anhaltspunkt dafür ge- 
<lb/>währt, daß der Gesetzgeber unter diesem Ausdruck alle diejenigen verstanden
<lb/>habe, welche in dem einzelnen Falle die Uebertragung eines geistlichen
<lb/>Amtes vorzunehmen befugt sind, indem es bei einer derartigen Absicht des
<lb/>Gesetzgebers im Gegentheil nahe gelegen hätte, von „anstellenden Geistlichen"
<lb/>oder „anstellungsberechtigten Geistlichen" zu reden und den Ausdruck „Oberen"
<lb/>gänzlich zu vermeiden;

<lb/>daß in Ermangelung einer besonderen Definition zur Erklärung des Be- 
<lb/>griffs nach allgemeinen Jnterpretationsregeln auf dasjenige Zurückgegangen
<lb/>werden muß, was die Gesetzessprache in Preußen bis dahin regelmäßig
<lb/>unter „geistlichen Oberen" verstanden hat;
<lb/>daß dieses aber nur diejenigen geistlichen Behörden oder Personen sind.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>welchen die sog. Jurisdiktionsgewalt (äußere Verwaltung, Regiment)
<lb/>in der Kirche zusteht, als deren Ausfluß namentlich auch das Recht zur Be- 
<lb/>setzung der kirchlichen Aemter bez. zur Bestätigung oder Approbation der
<lb/>Seitens eines Anderen stattgehabten Wahlen, Präsentationen u. s. w.
<lb/>erscheint, mithin in der katholischen Kirche nach deren gegenwärtiger Ver- 
<lb/>fassung die Bischöfe und ihre Stellvertreter und Gehülfen im Kirchenregi- 
<lb/>ment, wogegen gewöhnliche Pfarrer niemals zu den geistlichen Oberen ge- 
<lb/>rechnet werden, selbst wenn sie vermöge besonderer gesetzlicher Bestimmung
<lb/>die Befugniß besitzen, in Bezug auf das von ihnen bekleidete Amt ohne Zu- 
<lb/>thun ihres Vorgesetzten einen Gehülfen anzunehmen;

<lb/>daß vor Allem das Allgemeine Landrecht, indem es in Th eil II Titel 11
<lb/>im dritten Abschnitt die „Oberen und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften"
<lb/>den „Pfarrern" im sechsten Abschnitt ausdrücklich gegenüberstellt und in
<lb/>einer großen Reihe einzelner Stellen (vergl. z. B. die KZ. 114, 134—139,
<lb/>167—169, 217, 220, 338, 328—402, 419 u. s. w.&gt; diesen Gegensatz deut- 
<lb/>lich hervorhebt, namentlich aber in einer dem vorliegenden sehr ähnlichen
<lb/>Falle nicht den, den Kaplan annehmenden Pfarrer, sondern den regelmäßigen
<lb/>Vorgesetzten des Pfarrers als geistlichen Oberen bezeichnet, darüber keinen
<lb/>Zweifel läßt, daß es mit dem Ausdrucke „geistlicher Oberen" eine bestimmte
<lb/>festbegrenzte Bedeutung in dem oben angegebenen Sinne verbindet;

<lb/>daß dieser Sprachgebrauch in der Preußischen Gesetzgebung bis auf die
<lb/>neueste Zeit sich fortsetzt und mit demselben auch der allgemeine wissenschaft- 
<lb/>liche Sprachgebrauch der neueren Zeit übereinstimmt;

<lb/>daß unter diesen Umständen, — ungeachtet der Beschränkung der unmittel- 
<lb/>baren Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des Allgemeinen Land-
<lb/>rechts auf einen Theil des Staats, — die Annahme, der Gesetzgeber habe
<lb/>in dem Gesetze vom 11. Mai 1873 dem Ausdrucke eine besondere, speciell
<lb/>auf den Zweck des Gesetzes berechnete Bedeutung beilegen wollen, jedenfalls
<lb/>nur dann gerechtfertigt sein würde, wenn derselbe dieses deutlich zu erkennen
<lb/>gegeben hätte;

<lb/>daß dieses aber keinesweges geschehen ist, daß im Gegentheil die Motive
<lb/>zu dem Gesetze vom 11. Mai 1873 nicht nur bei §. 1, — allerdings direct
<lb/>nur rücksichtlich des Begriffes des geistlichen Amts, — auf die Terminologie
<lb/>des Allgemeinen Landrechts und den neueren wissenschaftlichen Sprachge- 
<lb/>brauch sich beziehen, sondern auch überall da, wo sie von den geistlichen
<lb/>Oberen in der katholischen Kirche reden (vergl. Drucksachen des Abgeord- 
<lb/>netenhauses für 1872/73 Rr. 95 S. 11, 21, 22), die Bischöfe oder deren
<lb/>Stellvertreter vor Augen haben;

<lb/>daß ferner in den Motiven des mit dem Gesetz^ vom 11. Mai 1873 im
<lb/>engsten Zusammenhänge stehenden Gesetzes vom folgenden Tage über die
<lb/>kirchliche Disziplinargewalt mehrfach (vergl. die Motive zu den ZK. l, 3—6,
<lb/>12) der Ausdruck „geistliche Oberen" dem in §. 1 des Gesetzes selbst ge- 
<lb/>brauchten Ausdruck „kirchliche Behörden" für gleichbedeutend erachtet und
<lb/>auf die KZ. 137 ff. Titel ll, Theil II Allgemeinen Landrechts unmittelbar
<lb/>Bezug genommen worden ist;
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0161.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>daß auch bei den Verhandlungen in den beiden Häusern des Landtags,
<lb/>insbesondere bei Berathung der gegen die geistlichen Oberen festzusetzenden
<lb/>Strafbestimmungen, die verschiedenen legislativen Faktoren übereinstimmend
<lb/>davon ausgegangen sind, daß es sich um eine Strafandrohung gegenüber
<lb/>„hochgestellten Kirchenoberen" handle, weshalb ein hoher Minimalsatz er- 
<lb/>forderlich sei (vergl. den Bericht der Kommission des Abgeordnetenhauses
<lb/>Nr. 144 der Drucksachen für 1872/73 S. 34);

<lb/>daß endlich in den Motiven zum Artikel II des neueren Gesetzes vom
<lb/>21. Mai 1874 wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 die Staatsregierung ganz offenbar unterstellt hat, daß ein
<lb/>Pfarrer, welcher, wie im vorliegenden Falle, auf Grund eines Privatab- 
<lb/>kommens mit einem Geistlichen solchen als Kaplan oder Hilfsgeistlichen
<lb/>annimmt, nicht geistlicher Oberer desselben sei, da sie sonst diese Fälle nicht
<lb/>zu den Strafbestimmungen, welche davon ausgehen, daß jede Uebertragung
<lb/>eines geistlichen Amts entweder von den geistlichen Oberen selbst ausgehen
<lb/>müsse oder von ihnen zu genehmigen sei," in Gegensatz hätte bringen
<lb/>und statt einer bloßen Erläuterung, wie zum Artikel I, eine Ergänzung
<lb/>der Strafbestimmung des §. 23 nach dieser Richtung Hin für nothwendig
<lb/>erachten können;

<lb/>daß aber der Gesetzgeber, indem er in dem vollen Bewußtsein des Um- 
<lb/>standes, daß ein Pfarrer, welcher mit einem Kaplan ein derartiges Privat- 
<lb/>abkommen schließt- nicht als geistlicher Oberer desselben aufgefaßt werden
<lb/>könne, dennoch das Gesetz vom I I. Mai 1873 nur in Bezug auf die Straf- 
<lb/>barkeit des an gestellten Geistlichen ergänzte, deutlich zu erkennen gegeben
<lb/>hat, daß er für derartige Fälle die unbedingte Straffälligkeit des ange-
<lb/>stellten, bez. angenommenen Geistlichen in Verbindung mit der Möglichkeit,
<lb/>den Bischof oder dessen Stellvertreter dann zu bestrafen, wenn derselbe die
<lb/>Uebertragung des Amtes genehmigte, sowie den anstellenden bez. annehmen- 
<lb/>den Pfarrer dann, wenn er nach den allgemeinen Grundsätzen der §§. 48
<lb/>und 49 Reichs-Strafgesetzbuches als Anstifter oder Gehilfe zu den Vergehen
<lb/>des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 bez. des Artikels II des Gesetzes
<lb/>vom 21. Mai 1874 anzusehen ist, für ausreichend gehalten hat, um das
<lb/>Einspruchsrecht des Staats sicher zu stellen, daß diesen Gründen gegen- 
<lb/>über es nicht zulässig erscheint, lediglich mit Rücksicht auf den Zweck des
<lb/>Gesetzes dem Ausdrucke „geistliche Oberen" eine von der herkömmlichen Be-,
<lb/>deutung abweichende, weitere Auslegung zu geben;

<lb/>daß hiernach der erhobene Kassationsrekurs sich als unbegründet dar-
<lb/>siellt.- 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und andern Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>42.

<lb/>1) Verhältniß des kanonischen Rechtes zum Allgem. Preuß. Landrechte.

<lb/>2) Wirkung der excommunicatio major nach kanonischem Rechte und Einfluß der- 
<lb/>selben auf die staatsrechtliche Stellung des Exkommunizirten.

<lb/>3) Die sog. Altkatholiken, so lange fie nicht aus der römisch-katholischen Kirche
<lb/>ausgeschieden sind, gehören staatsrechtlich der letzteren an und sind daher auch
<lb/>zu den aus dem Parochialverbande fließenden Lasten verpflichtet.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 11. September 1674.)

<lb/>Der Appellationsrichter hat das Erkenntniß erster Instanz, welches den Ver- 
<lb/>klagten schuldig erklärt hat: die in der (katholischen) St. Gertrudiskirchengemeinde
<lb/>den Vorschriften gemäß zu zahlende Kirchensteuer, solange derselbe in deren
<lb/>Parochial-Verbande verbleibe, zu zahlen, und die rückständige Kirchensteuer
<lb/>von 14 R.-M. zu entrichten, abgeändert und das diesfällige Verlangen der Kirchen- 
<lb/>gemeinde abgewiesen. Und zwar aus zwei Gründen. Einmal nämlich: weil
<lb/>Verklagter dem in der das Unfehlbarkeitsdogma einführenden päpstlichen Kon- 
<lb/>stitution über Jeden, welcher diesem Dogma widerspricht, ausgesprochenen Ana- 
<lb/>thema verfallen und dadurch eo ipso aus der katholischen Kirche ausgestoßen
<lb/>sei. Und dann: weil ein Schisma in der katholischen Kirche bestehe, beide Theile
<lb/>vom Staate anerkannt und mit gleichen Privilegien ausgestattet seien, und es
<lb/>sich von selbst verstehe, daß Abgaben, die erst entrichtet werden sollen, und nur
<lb/>einer Partei zu Gute kommen, von dieser nur von ihren eigenen Parteigenossen,
<lb/>aber nicht von Anderen gefordert werden könnten. Es sind dies zwei selbständige
<lb/>Entscheidungsgründe. Beide müssen daher mit Erfolg angegriffen sein, wenn das
<lb/>Appellationserkenntniß der Vernichtung unterliegen soll. Dies ist auch in der
<lb/>That der Fall.

<lb/>I. Der erste Entscheidungsgrund des Appellationsrichters ist aus folgenden
<lb/>Erwägungen zusammengesetzt:

<lb/>In der das Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes einführenden
<lb/>päpstlichen Constitutio: Pastor aeternus vom 18. Juli 1870, welches im
<lb/>Kap. IV mit den Worten schließe:

<lb/>„Si quis autem huic Nostrae definitioni constradicere, quod Deus
<lb/>avertat, praesumpserit, anathema sit“,

<lb/>sei das Anathem über diejenigen ausgesprochen, welche dem Dogma von
<lb/>, der Jnfallibilität des Papstes zu widersprechen unternehmen sollten;

<lb/>das Anathem bedeute die excommunicatio major, und diese bedeute oder
<lb/>involvire nach den Grundsätzen des kononischen Rechts, wie schon seit einigen
<lb/>Jahrhunderten allgemein angenommen werde, und in dem Kap. 59. de
<lb/>sent. excommunicationis (X) liber V. tit. 39 durch die Worte: excom- 
<lb/>municatio major a communione fidelium separat, ausgesprochen sei, die
<lb/>gänzliche Ausschließung aus der Kirche;

<lb/>es bedürfe dazu gegen den zu Exkommunizirenden nicht mehr, wie nach
<lb/>älterem kanonischen Rechte, eines besonderen, die Ausstoßung aussprechenden
<lb/>Urtheils, einmal, weil ein solches für die als unmittelbare Folge bestimmter
<lb/>offenkundiger Verbrechen eintretende excommunicatio latae sententiae nach
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0163.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 159

<lb/>der späteren Entwickelung des kanonischen Rechts überhaupt nicht nothwendig
<lb/>sei, sodann, weil Angesichts der Unfehlbarkeit des Papstes die von demselben
<lb/>über alle, dem neuen Dogma Widersprechenden verhängte Ausstoßung aus
<lb/>der Kirche ipso facto und ipso jure erfolge, also eintrete, sobald, wie im
<lb/>vorliegenden Falle, die Thatsache des Widerspruchs feststehe, wie es denn
<lb/>auch in der Notorietät beruhe, daß die kirchlichen Organe der sogenannten
<lb/>Neukatholiken Jeden, der das qu. Dogma nicht anerkenne, nicht mehr als
<lb/>Katholiken anerkannten;

<lb/>die Kirche müsse aber ihre eigenen Handlungen, zu denen die des Papstes
<lb/>gehörten, also auch die Exklusion (des Verklagten) von ihrer Gemeinschaft,
<lb/>gegen sich gelten lassen, und könne deshalb die Erörterung der vom Ober- 
<lb/>tribunal verneinten Frage auf sich beruhen bleiben, ob nach §. 56 Tit. 11
<lb/>Thl. II. A. L.-R. die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausschließung
<lb/>den Gerichten zustehe?

<lb/>Von den gegen diese Ausführung von der Jmplorantin erhobenen An- 
<lb/>griffen verdient der Vorwurf der Verletzung der Oonstitutio kastor aeternus
<lb/>vom 11. Juli 1870 unzweifelhaft keine Berücksichtigung, da dieser päpstliche Er- 
<lb/>laß kein Gesetz im Sinne des §. 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1833 ist.

<lb/>Im Uebrigen ist vorweg zu bemerken: daß das kanonische Recht, welches
<lb/>mit zu den „anderen fremden subsidiarischen Rechten und Gesetzen" gehört, auf
<lb/>die nach §. 1 des Publikationspatents zum Allg. Landrecht nicht mehr zurückge- 
<lb/>gangen werden darf, abgesehen von den auf dem rein kirchlichen Gebiete liegen- 
<lb/>den Glaubenssachen, nur in den Verhältnissen und Fällen noch Anwendung
<lb/>finden kann, rücksichtlich deren das Allg. Landrecht selbst darauf verweist. Dies
<lb/>ist ausdrücklich, wie in den §§. 66, 980, 1126, 1135 Titel 11. Theil II., oder
<lb/>durch Hinweisung auf die Grundsätze der katholischen Kirche, wie im §. 107 eben
<lb/>da, geschehen, nicht minder aber auch da anzunehmen, wo das Allg. Landrecht,
<lb/>wie in den §§. 109 und 235, als normgebend für das Verhältniß der welt- 
<lb/>lichen Mitglieder einer Kirchengesellschaft auf die bei einer Kirchengesellschaft ein- 
<lb/>geführten Ordnungen und Verfassungen" oder auf die „hergebrachte Verfassung
<lb/>einer Kirchengesellschaft" Bezug nimmt. Dies vorausgeschickt, läßt sich im vor- 
<lb/>liegenden Falle, in welchem es sich um das Verhältniß des Verklagten als welt- 
<lb/>lichen Mitgliedes zur klagenden Kirchengemeinde handelt, an sich die Zulässigkeit
<lb/>der Anwendbarkeit der Grundsätze des kanonischen Rechts nicht füglich in Zweifel
<lb/>ziehen, da die „Verfassung der katholischen Kirche" wesentlich auf denselben
<lb/>beruht.

<lb/>Die in der Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin aufgestellte Rüge der Ver- 
<lb/>letzung von Grundsätzen des kanonischen Rechts erscheint daher im vorliegenden
<lb/>Falle im Sinne das §. 4 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 an sich
<lb/>allerdings zulässig und bedarf eingehender Prüfung.

<lb/>Jmplorantin bezeichnet nun zunächst

<lb/>A. unter Bezugnahme auf cap. 59 resp. 29 X de sent. excommunicat: (5. 39)
<lb/>den Grundsatz des kanonischen Rechts verletzt:

<lb/>daß die excommunicatio major in der römisch-katholischen Kirche nicht die
<lb/>Wirkung der Ausschließung aus der Kirche habe, vielmehr die Mitgliedschaft
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0164.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und andern Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>desselben an dieser Kirche nicht berühre, und ihm nur die Theilnahme an
<lb/>den kirchlichen Gnaden und Rechten entziehe,
<lb/>und beschuldigt den Appellationsrichter

<lb/>B. außerdem durch die Annahme, daß diese Wirkung gegen den Verklagten
<lb/>eingetreten sei', eines Theils auch landrechtliche Vorschriften außer Acht ge- 
<lb/>laffen, und anderen Theils gegen den weiteren Grundsatz des kanonischen
<lb/>Rechts,

<lb/>daß die excommunicatio latae sententiae gegen den, der sie verwirkt
<lb/>hat, ihre volle Wirkung erst äußere, wenn sie durch einen besonderen Aus- 
<lb/>spruch des zuständigen Inhabers der geistlichen Jurisdiktion festgesetzt wor- 
<lb/>den sei,

<lb/>gefehlt zu haben.

<lb/>Diese Rüge zu A. ist allerdings nicht begründet.

<lb/>Der Appellationsrichter hat sich zur Rechtfertigung seiner Ansicht: daß die
<lb/>excommunicatio major die gänzliche Ausschließung aus der (katholischen) Kirche
<lb/>bedeute und involvire, auf das eap. 59 X de sent. excom. liber 5. Tit. 39
<lb/>berufen, in welchem, im Gegensätze von der exeommnnieatione minori, quae a
<lb/>perceptione sacramentorum separat, von der major excommunicatione,
<lb/>quae a communione fidelium separat. Es ist kaum verständlich, wenn die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde meint, es solle im Appellationsurtel wohl cap. 39 statt 59
<lb/>heißen, da in diesem vom Apellationsrichter allegirten cap. 69, nicht aber im
<lb/>cap. 29 l. c. die angeführten Worte enthalten sind, andererseits aber widerlegt
<lb/>schon der Wortlaut dieser vom Papst Gregor IX. im Jahre 1237 erlassenen
<lb/>Bestimmung den Vorwurf ihrer Verletzung.

<lb/>Eben so wenig läßt sich der von der Jmplorantin formulirte, oben unter A.
<lb/>aufgeführte Rechtsgrundsatz, dessen Motivirung die Nichtigkeitsbeschwerde nicht
<lb/>einmal näher, und anders als durch Bezugnahme auf die Bemerkungen von
<lb/>Hinschius in seiner Schrift „Preußische Kirchengesetze von 1673" S. 7 Und 8 ver- 
<lb/>sucht hat, als richtig anerkennen.

<lb/>Schon im cap. 32 Pars. II. Decret. caus. 11. qu. 3. heißt es,

<lb/>excommunicatus traditur diabolo, qui extra ecclesiam est, et per hoc
<lb/>ab ecclesiastica communione removetur;
<lb/>und im cap. 107 ibid. ist gesagt:

<lb/>ecclesiarum Dei violatores a gremio sanctae matris ecclesiae et
<lb/>a consortio totius christianitatis eliminamus.

<lb/>In Betreff des Anathem bemerkt Gratian zu dem cap. 12 II. Decr. caus.
<lb/>3 qu. 4, worin der Papst Johann VIII. sagt:

<lb/>anathema ah ipso Christi corpore, quod est ecclesia, recidit^
<lb/>zusätzlich:

<lb/>Unde datur intelligi, quod anathematizati intelligendi sunt non
<lb/>simpliciter a fraterna societate, sed etiam a corpore Christi, quod
<lb/>est ecclesia, omnino separati.

<lb/>Und Papst Jnnocenz III. unterscheidet in dem cap. 2 X lib. 2 Tit. 25
<lb/>zwischen einem Exkommunizirten und demjenigen, der wissentlich mit jenem um-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0165.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>geht, indem er den Ersten a communione fidelium exclusum, den Andern
<lb/>aber a sacramentorum participatione tantum remotum bezeichnet.

<lb/>Auf Grund dieser Stellen des corpus juris canonici in Verbindung mit noch
<lb/>anderen Zeugnissen bezeichnen folgende katholische Kirchenrechtslehrer:

<lb/>Walter: Kirchenrecht §§. 186, 187.

<lb/>Kober: Kirchenbann S. 38—40, 241—243.

<lb/>v. Schulte: System des allgemeinen katholischen Kirchenrechts II §. 16.

<lb/>Schilling: Kirchenbann nach kanon. Rechte KZ. 35, 56.

<lb/>Feßler: Kirchenbann und seine Folgen S. 9, 10, 12, 13, 16, 17.

<lb/>Philipps: Lehrbuch des Kirchenrechts ZZ. 189, 201, 202.

<lb/>Philipps: Kirchenrecht Bd. II. 446, 449, 451, Z. 102 S. 317, Z. 89, (vergl.

<lb/>auch S. 441.)

<lb/>Permaneder: Handbuch des katholischen Kirchenrechts Bd. II Z 559.

<lb/>München: kanon. Gerichtsverfahren Bd. II S. 164, 166, 167, 196, 214.
<lb/>die excommunicatio major im Gegensätze zu der excommunicatio mino» als
<lb/>„gänzliche Abschneidung", „völlige und gänzliche Ausschließung", „totale Aus- 
<lb/>stoßung" und „Ausscheidung" von der Kirche als dem Leibe Christi resp. von
<lb/>aller Gemeinschaft, und „den Verlust jeglichen Rechts der kirchlichen Mitglied- 
<lb/>schaft bewirkend". Ebenso spricht sich auch Richter (Dove) Kirchenrecht Z. 214
<lb/>aus. In Uebereinstimmung mit diesen Kirchenrechtslehrern haben auch die deutschen
<lb/>Bischöfe in ihrer Denkschrift ä. d. Fulda den 20. September 1872 die Exkom- 
<lb/>munikation als Ausschluß von der Kirchengemeinschaft bezeichnet und die Aner- 
<lb/>kennung des Satzes verlangt: daß ein Exkommunizirter nicht mehr ein Mitglied
<lb/>der katholischen Kirche sei. Und Hinschius in seiner Schrift: „die Preußischen
<lb/>Kirchengesetze des Jahres 1873" geht an der, von der Nichtigkeitsbeschwerde in
<lb/>Bezug genommenen Stelle S. 8. offenbar zu weit, wenn er in dieser Erklärung
<lb/>einen Beweis dafür findet, daß die Bischöfe mit den dogmatischen Grundanschau- 
<lb/>ungen ihrer eigenen Kirche nicht vertraut seien. Wenn auch nach diesen An- 
<lb/>schauungen jeder Getaufte der katholischen Kirche angehört, und die Taufe einen
<lb/>"• unauslöschlichen Karakter mittheilt (Kober, an dem oben angegebenen Orte S. 95,
<lb/>Mejer „Lehrbuch des deutschen Kirchenrechts" Z. 32 Not. 1.), wonach selbst Häre- 
<lb/>tiker und Apostaten noch immer als in Verbindung mit der Kirche und gewisser- 
<lb/>maßen als deren Glieder und deshalb ihren Gesetzen und ihrer Autorität unter- 
<lb/>worfen anzusehen seien, überdies die Exkommunikation, auch die große, Besserung
<lb/>zum Zweck und ein Verharren in derselben, außer den damit nach den oben
<lb/>nachgewiesenen Wirkungen noch andere kirchliche Nachtheile, wie die Anklage und
<lb/>Verurtheilung wegen Häresie zur Folge hatte, (Kober, a. a. O. S. 438, Schulte,
<lb/>„Lehrbuch des Kirchenrechts" S. 369), so widerlegt alles dies doch nicht die Nich- 
<lb/>tigkeit der dafür, daß die excmmunicatio major resp. das Anathem, so lange
<lb/>sie verhängt blieben, nicht blos von allen Segnungen und Gnaden der
<lb/>Kirche, sondern von der Gemeinschaft der Kirche selbst ausschließe, oben beige- 
<lb/>brachten Zeugniffe. Dem stehen auch die Worte: disciplina est excommunicatio
<lb/>non eradicatio in den can. 37 Decr. II, Caus. 24. qu. 3, auf welche Mejer a.
<lb/>a. O. sich beruft, nicht entgegen; denn abgesehen davon, daß dieser Erlaß des
<lb/>Papstes Urban II. vom Jahre 1095 älter ist, als der Ausspruch Gregor IX. im

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Bd. I. S. Heft. 11
</p>

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                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>163 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Kap. 59 X. (V. 39.) vom Jahre 1236, welcher ausdrücklich in Betreff der excom- 
<lb/>municatio major sagt: quae a communione fidelium separat, so lassen auch
<lb/>die oben angeführten canones aus dem 2. Theile des Gratianischen Dekrets,
<lb/>welche sämmtlich vor 1095 erlassen sind, darauf schließen, daß der Ausspruch des
<lb/>Papstes Urban in dem vorerwähnten Erlasse sich auf die excommunicatio minor
<lb/>bezogen habe.

<lb/>Wenn hiernach der von der Jmplorantin an die Spitze ihrer Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde gestellte Nechtssatz auch nicht als richtig anerkannt werden kann, so
<lb/>erscheint doch der dem Appellationsrichter weiter gemachte, oben unter B. gedachte
<lb/>Vorwurf begründet, durch die Annahme, daß im vorliegenden Falle die Aus- 
<lb/>schließung aus der katholischen Kirche gegen den Verklagten als Wirkung des
<lb/>in der päpstlichen Constitutio Pastor aeternus angedrohten Anathems in der
<lb/>That eingetreten sei, aus einem doppelten Grunde rechtlich gefehlt, nehmlich so- 
<lb/>wohl den §. 55 Tit. 11. Thl. II. A. L.-R., als auch den Grundsatz des kano- 
<lb/>nischen Rechts verletzt zu haben, daß die excommunicatio latae sententiae ihre
<lb/>volle Wirkung erst durch einen besonderen Ausspruch des zuständigen Inhabers
<lb/>der geistlichen Jurisdiktion äußere.

<lb/>Was

<lb/>1)den §. 55 cit. betrifft, so gehört derselbe zu den im 11. Titel des 2. Theils
<lb/>des Allg. Landrechts unter dem Marginale: „Verhältniß der Kirchengesell- 
<lb/>schaften gegen ihre Mitglieder" von §. 39 bis §. 57 stehenden Vorschriften.
<lb/>Von diesen lautet der §. 45:

<lb/>Keine Kirchengesellschaft ist befugt, ihren Mitgliedern Glaubensgesetze
<lb/>wider ihre Uebezeugung aufzudringen.

<lb/>Dagegen ist in den §§. 50—52 bestimmt:

<lb/>daß jedes Mitglied einer Kircbengesellschaft schuldig sei, sich der darin ein- 
<lb/>geführten Kirchenzucht zu unterwerfen, diese aber blos zur Abstellung öffent- 
<lb/>lichen Aergernisses abzielen solle, und niemals in Strafen an Leib, Ehre
<lb/>oder Vermögen der Mitglieder ausarten dürfe.

<lb/>Sodann verordnet der §. 54:

<lb/>unter welchen Voraussetzungen einem unwürdigen Mitgliede der Zutritt
<lb/>in die Versammlungen der Kirchengesellschaft versagt werden dürfe,
<lb/>und hieran schließen sich die §§. 55, 56 des Inhalts an:

<lb/>Wegen bloßer von dem gemeinen Glaubensbekenntnisie abweichender
<lb/>Meinungen kann kein Mitglied ausgeschlossen werden. — Wenn über die
<lb/>Rechtmäßigkeit der Ausschließung Streit entsteht, so gebührt die Entscheidung
<lb/>dem Staate.

<lb/>Der Meinung, daß diese Vorschriften durch die Bestimmung des Art. 15
<lb/>der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Ges.-Samml. S. 17 ff.) aufge- 
<lb/>hoben seien, läßt sich nicht beipflichten. Denn wenngleich das Verhältniß des
<lb/>Einzelnen zu einer Religions- resp. Kirchengesellschaft zu dem Kreise derjenigen
<lb/>Angelegenheiten gehört, deren selbständige Ordnung und Verwaltung der römisch-
<lb/>katholischen Kirche in dem zitirten Art. 15 gewährleistet ist, so verstand es sich
<lb/>doch ganz von selbst, daß diese Gewährleistung keine Ausnahmestellung den
<lb/>Staatsgesetzen gegenüber begründen sollte und konnte, daß vielmehr die den
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0167.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 163

<lb/>Religionsgesellschaften zugesicherte Selbständigkeit bei der Regelung ihrer An- 
<lb/>gelegenheiten in den Staatsgesetzen ihre nothwendige Grenze haben sollte und
<lb/>mußte, und daß daher jede Religionsgesellschaft, also auch die römisch-katholische
<lb/>Kirche, dabei, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, welche nicht aus- 
<lb/>schließlich und allein dem kirchlichen Gebiete angehören, sondern auch
<lb/>außerhalb desselben liegende Verhältnisse berühren, an die bestehenden Staats-
<lb/>gesetze gebunden ist, und nicht in die allgemeine bürgerliche Rechtsordnung ein-
<lb/>greifen darf. Das Gesetz vom 5. April 1873 (Gesetzsamml. S. 143), soweit
<lb/>es in dem an die Stelle des Art. 15 der Verfassungsurkunde gesetzten Art. 15
<lb/>jede Religionsgesellschaft als „den Staatsgesetzen unterworfen bleibend"
<lb/>bezeichnet, hat daher, auch bestehendes Recht nur außer Zweifel gestellt, nicht
<lb/>aber abgeändert.

<lb/>Die Ausschließung aus einer Kirchengesellschaft betrifft nun eine Angelegen- 
<lb/>heit, die nicht ausschließlich dem kirchlichen Gebiete angehört, sondern, inso- 
<lb/>fern es sich dabei um den Verlust bisher genossener Rechte und die Fort- 
<lb/>dauer bisheriger Pflichten handelt, wie der vorliegende Prozeß beweist, mit
<lb/>vermögensrechtlichen Folgen verbunden ist, resp. verbunden sein kann.
<lb/>Findet aber der §. 55 Tit. 11 Thl. II. A. LHR., weil durch kein neueres Gesetz
<lb/>aufgehoben, jetzt noch Anwendung, so hat der Appellationsrichter denselben aller- 
<lb/>dings durch Nichtanwendung verletzt. Denn da nach seiner Feststellung gegen
<lb/>den Verklagten etwas Anderes nicht vorliegt, als daß er dem Pfarrer und dem
<lb/>Bürgermeister in Essen angezeigt hat: „an die neuen vatikanischen Beschlüsse,
<lb/>namentlich an das Unfehlbarkeitsdogma nicht zu glauben", resp. „die Be- 
<lb/>schlüsse über dies Dogma nicht anzuerkennen", so kann allein dieser, von dem
<lb/>gedachten Dogma, auch wenn solches jetzt als das gemeine Glaubensbekenntniß
<lb/>der römisch-katholischen Kirche anzusehen wäre, abweichenden Meinung des Ver- 
<lb/>klagten wegen, eine die Ausschließung desselben aus der Kirche unter dem Namen
<lb/>Anathem oder Exkommunikation zur Folge habende Strafe als kirchliches Zucht- 
<lb/>mittel mit rechtlicher Wirkung überhaupt nicht verhängt werden. Hat hiernach
<lb/>eine von der Kirche verhängte Ausschließung des Verklagten aus ihrer Gemein- 
<lb/>schaft keine rechtliche Giltigkeit, so folgt daraus, daß derselbe noch als Mit- 
<lb/>glied der katholischen Kirche anzusehen, nicht aber, daß er als ausgeschlossen
<lb/>oder ausgestoßen zu betrachten wäre, und, wenn seine Ausschließung tatsächlich
<lb/>stattgefunden hätte, so würde'er aus Grund des §. 56 eben da die Rechtmäßig- 
<lb/>keit solcher Ausschließung haben bestreiten, und die Entscheidung darüber bei der
<lb/>kompetenten Staatsbehörde in Antrag bringen können, nicht aber könnte er sich
<lb/>mit der ihm gegenüber gesetzlich unstatthaften Ausschließung einverstanden
<lb/>erklären und dieselbe freiwillig auf sich nehmen, zu dem Zwecke, um sich von
<lb/>dem ihm nach den bestehenden Gesetzen des.Staats gegen die katholische Kirchen- 
<lb/>gemeinde seines Wohnorts obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde hat aber ebenso mit Recht

<lb/>2) gerügt, daß der Appellationsrichter die noch jetzige Geltung des Grundsatzes
<lb/>des kanonischen Rechts:

<lb/>daß die excommunicatio latae sententiae gegen denjenigen, welcher die- 
<lb/>selbe verwirkt habe, ihre volle Wirkung erst dann äußere, wenn sie gegen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0168.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>ihn durch einen besonderen Ausspruch des zuständigen Inhabers der geist- 
<lb/>lichen Jurisdiktion festgesetzt worden sei;
<lb/>nicht anerkannt, und denselben daher durch Nichtanwendung verletzt habe.

<lb/>Die Richtigkeit der Ansicht des Appellaiionsrichters:

<lb/>daß die Kirche von denjenigen Personen, welche sie von ihrer Gemein- 
<lb/>schaft exkludirt habe, Steuern fortzuerheben nicht befugt sei,
<lb/>mag zugegeben werden.

<lb/>Was aber die Frage betrifft, ob der Verklagte aus der Gemeinschaft der
<lb/>katholischen Kirche exkludirt sei? so ist der Appellationsrichter der Meinung:

<lb/>nach der Entwickelung des kanonischen Rechts sei bisher schon die Fällung
<lb/>eines besonderen Urtheils gegen den zu Exkommunizirenden nicht nothwendige
<lb/>Vorbedingung für die Ausstoßung aus der Kirchengemeinschaft gewesen, jetzt
<lb/>aber sei es eine nothwendige Folge von der-Annahme des Dogmas über
<lb/>die Unfehlbarkeit des Papstes, daß sein Ausspruch in Betreff der Verhängung
<lb/>der Ausstoßung über alle diesem neuen Dogma Widersprechenden eine so
<lb/>unmittelbare Gültigkeit erlange, daß, sobald die Thatsache des Widerspruchs
<lb/>feststehe, diese Ausstoßung, ohne daß es noch einer besonderen sententia
<lb/>resp. eines die Ausstoßung nochmals aussprechenden Urtbeils bedürfe, ipso
<lb/>facto und ipso jure erfolge, wie denn auch die kirchlichen Organe der soge- 
<lb/>nannten Neukatholiken Jeden, der das qu. Dogma nicht anerkenne, nicht
<lb/>* mehr als Katholiken anerkennten, und daß die Kirche die ihren eigenen
<lb/>Handlungen gleichen Handlungen des unfehlbaren Papstes selbstredend gegen
<lb/>sich gelten lassen müsse.

<lb/>Dieser Ausführung stehen aber weder die Worte der Constitution: Pastor
<lb/>aeternus, noch die Bestimmungen des kanonischen Rechts, noch sonstige Rechts- 
<lb/>gründe zur Seite. Auch scheint dieser ganzen Argumentation ein Verkennen des
<lb/>Unterschiedes der inneren und der äußeren Wirkungen der excommunicatio major
<lb/>zum Grunde zu liegen. Die Voraussetzungen des Eintretens der inneren Wir- 
<lb/>kungen gehören lediglich vor das Porum internum. Dem Gewissen des Einzelnen
<lb/>muß es überlassen bleiben, zu prüfen, ob er durch Begehung einer mit dem Ana-
<lb/>them bedrohten Handlung sich innerlich ipso facto als dem großen Kirchenbanne
<lb/>verfallen anzusehen Veranlassung hat.

<lb/>Anders verhält es sich mit den äußeren rechtlichen Folgen.

<lb/>Zunächst ist unzweifelhaft, daß die Annahme des Appellationsrichters: es
<lb/>beruhe auf der Notorietät, daß die kirchlichen Organe der sogenannten Neukatho- 
<lb/>liken, — worunter der Appellaiionsrichter diejenigen Katholiken meint, welche die
<lb/>Beschlüsse des vatikanischen Konzils anerkennen, — (also, wie anzunehmen: die
<lb/>römisch-katholischen Bischöfe) Jeden, der das Dogma von der Unfehlbarkeit nicht
<lb/>anerkenne, nicht mehr als Katholiken anerkennten, nicht die Feststellung ent- 
<lb/>hält, daß der Erzbischof von Cöln, als Inhaber der geistlichen Jurisdiktion über
<lb/>die Katholiken in Essen, den Verklagten speciell, oder die dortigen sogenannten
<lb/>Allkatholiken insgesammt, dem großen Kirchenbanne verfallen erklärt habe. Im
<lb/>Uebrigen folgt aber aus der Natur der Exkommunikation als Zensur oder als
<lb/>Strafe, daß die Wirkungen der excommunicatio major nach Außen hin, gegen
<lb/>den, welcher das mit dem Anathem bedrohte Vergehen begangen zu haben in
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0169.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 165

<lb/>Abrede stellt, nicht anders, als nach untersuchter Sache und nach gefällter Sen- 
<lb/>tenz des zuständigen geistlichen Richters eintreten können. Auch wird ein Gleiches
<lb/>für den Fall der Selbstanklage zum Zwecke der Bestrafung, wie für den des
<lb/>Berühmens der That, anzunehmen sein. Wenn es nun auch nach kanonischem
<lb/>Rechte Fälle der excommunicatio latae sententiae giebt, worunter eine solche
<lb/>zu verstehen ist, welche, abweichend von dem Grundsätze, daß jede Strafe richter- 
<lb/>liche Untersuchung und Verurtheilung voraussetze, schon ipso facto mit der
<lb/>bedrohten Handlung von Rechtswegen ip8o jure eintritt, wie z. B. in dem
<lb/>Kap. 26 X lib. II. Tit. 28 admonitio und sententia für nöthig erklärt wird^
<lb/>nisi talis sit culpa, quae ipso suo genere excommunicationis poenam inducat,
<lb/>es auch im lib. III. Glementintarum Tit. 10 Kap. 2 i. f. heißt: si qui visitatores
<lb/>impedire praesumpserint etc., se noverint ipso facto excommunicationis sen- 
<lb/>tentiam incursuros, und wenn die Kanonisten auch bei dem in dem can. 29
<lb/>Decr. II. causa 17 qu. 4. auf die thätliche Verletzung eines Klerikers oder
<lb/>Mönchs angedrohten Anathem wegen der Worte: anathematis vinculo subjiciat,
<lb/>eine eigentliche, besondere verurtheilende Sentenz nicht für nothwendig halten, so
<lb/>ist es doch, seitdem die Extravagante des Papstes Martin V. ad evitanda für
<lb/>das Eintreten der äußeren Wirkungen gegen Dritte, namentlich des Eintretens
<lb/>der excommunicatio minor bei dem, welcher mit dem der excommunicatio
<lb/>major Verfallenen Umgang pflegt, die öffentliche Publikation eines die excom- 
<lb/>municatio major gegen Letzteren verhängenden oder dieselbe als latae sen- 
<lb/>tentiae declarirenden Urtheils für erforderlich erklärt hat, die überwiegende
<lb/>Mehrzahl der Kirchenrechtslehrer der Ansicht, daß es eines solchen richterlichen
<lb/>Ausspruches bei der excommunicatio major latae sententiae zur Herbeiführung
<lb/>deren äußeren Wirkungen in der Regel bedürfe. So erachten Feßler, „Kirchen- 
<lb/>bann" S. 21 zum Eintreten der äußeren Folgen der Exkommunikation wenigstens
<lb/>eine declaratio judicis, daß durch die Handlung die Exkommunikation wirklich
<lb/>eingetreten fei, und Schilling „Kirchenbann" §. 54 bei der excommunicatio minor
<lb/>ein die Verurtheilung selbst aussprechendes, bei der major aber nur ein solches
<lb/>Urtheil, welches zu erkennen giebt, daß die schon im Gesetze enthaltene Verur- 
<lb/>theilung auf den in Rede stehenden Fall anzuwenden sei, für erforderlich, und
<lb/>Philipps im „Lehrbuch des Kirchenrechts" II §. 188 spricht sich dahin aus, auch
<lb/>bei der censura latae sententiae, welche anzunehmen, wenn der Ausdruck Ana- 
<lb/>thema gebraucht sei (Rot. 12), und welche ohne Sentenz eintrete, sei ein richter- 
<lb/>licher Ausspruch insofern nicht ganz ausgeschlossen, als deklaratorisch festzu- 
<lb/>stellen bleibe, ob die That von der Beschaffenheit sei, wie das Gesetz sie für
<lb/>den Eintritt einer solchen Zensur voraussetze. Nicht minder äußert Walter,
<lb/>Kirchenrecht §. 187, nachdem er die poenae inferendae und in latae sententiae
<lb/>eingetheilt und letztere als solche bezeichnet hat, welche das Gesetz unmittelbar an
<lb/>die Thal selbst, so als ob schon gesprochen wäre, geknüpft hat, sich dahin: Prak- 
<lb/>tisch kommt freilich auf diese Unterscheidung nicht viel mehr an, weil bei den
<lb/>Strafen der zweiten Art Unwissenheit befreit, und zur Ermittelung der Thatsache
<lb/>doch immer eine richterliche Untersuchung und ein Spruch nöthig ist, welcher er- 
<lb/>klärt, daß die Strafe wirklich elngetreten sei. Dasselbe sagt Mejer „Kirchen- 
<lb/>recht" §. 32 Rote 1 S. 74; Kober „Kirchenbann" bezeichnet eine solche Erklärung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>1C6
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>S. 51 jedenfalls in dem Falle als eine nothwendige, wenn die im Geheimen kontra-
<lb/>fyiirte excommunicatio latae sententiae zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden sei,
<lb/>und sagt auch, daß Unwissenheit, Zwang, Furcht re. vor dem Eintritt der ex- 
<lb/>communicatio latae sententiae schütze. S. 204, 208. Hinschius, „Kirchengesetze"
<lb/>S. 12 erklärt zur Aeußerung der vollen Wirkung der excomm. latae sentent.
<lb/>das Konstatiren ihres eo ipso erfolgten Eintritts durch ein deklaratorisches
<lb/>Urtheil für nöthig.

<lb/>Dagegen kann nicht entscheiden, daß Permaneder, „Handbuch des katholischen
<lb/>Kirchenrechts II §. 555 nur sagt: Wenn auch die Zensuren in der Regel durch
<lb/>richterliches Erkenntniß verfügt worden seien, so habe die Kirche doch gewisse
<lb/>Verbrechen mit Exkommunikation in der Art (latae sententiae) bedroht, daß
<lb/>mit der verpönten That sogleich und ohne vorgängiges Urtheil d. i. von Rechts- 
<lb/>wegen auch die angedrohte Strafe eintreten sollte, und wenn ebenso sich Richter
<lb/>(Dove) „Lehrbuch" des Kirchenrechts §. 213 nur dahin äußert, der Grundsatz, daß
<lb/>an sich jede Strafe richterliche Untersuchung und Verurtheilung voraussetze, gelte
<lb/>für einzelne Diseiplinarstrafen, wozu die Exkommunikation gehöre, nicht immer,
<lb/>sondern die Kirche habe viele Fälle bezeichnet, in denen sie mit der bedrohten
<lb/>That von Rechtswegen eintreten sollen (eensurae latae sententiae. Denn beide
<lb/>Schritfsteller unterscheiden die inneren und äußeren Wirkungen der excommuni- 
<lb/>catio latae sententiae nicht, und schweigen über das Eintreten der letzteren
<lb/>Unwissenden, Bedrohten, Leugnenden, oder Dritten gegenüber, also gerade in den
<lb/>Fällen, wo die übrigen Rechtslehrer eines veröffentlichten Spruchs, der das
<lb/>wirkliche Eintreten der Strafe zu erkennen gebe, für nöthig erklären.

<lb/>Nach allem Dem ist der erste Entscheidungsgrund des Appellaiionsrichters
<lb/>von der Jmplorantin in doppelter Beziehung mit Erfolg angegriffen, und bedarf
<lb/>es daher einer Prüfung resp. Widerlegung der dagegen ferner noch erhobenen
<lb/>Rüge der Verletzung des §. 124 Tit. 11 Thl. II A. L.-R., und des Widerspruchs
<lb/>gegen die Judikatur des königl. Obertribunals in dem Erkenntniß der II. Ab-
<lb/>theilung des Senats für Strafsachen vom 24. Mai 1873 nicht.

<lb/>II. Bei dem zweiten Entscheidungsgrunde geht der Appellationsrichter von
<lb/>der Thatsache aus, daß eine Trennung (Spaltung) in der katholischen Kirche —
<lb/>Schisma — entstanden sei, und nimmt an, daß beide Theile vom Staate aner- 
<lb/>kannt seien, die Einen, indem er ihren bisherigen Organen die Ausübung ihrer
<lb/>bisherigen Wirksamkeit und den Genuß ihrer Privilegien in keiner Weise entzogen,
<lb/>die Andern, die sogenannten Altkatholiken, indem er den von ihnen neu erwähl- 
<lb/>ten Bischof anerkannt und vereidet habe. Er folgert hieraus, daß an und für
<lb/>sich keinem von beiden Theilen ein Vorrecht vor dem andern zuzugestehen sei, daß
<lb/>vielmehr statt der bisherigen Einen ungetheilten privilegirten Korporation nun- 
<lb/>mehr deren zwei vom Staate gleichermaßen anerkannte und mit gleichen Privi- 
<lb/>legien ausgestattete vorhanden seien. Er bezeichnet es als unbestritten, daß die
<lb/>Klägerin zu der ersten sogenannten neukatholischen Partei gehöre und erachtet
<lb/>den Verklagten, der als zur zweiten Kategorie, den sogenannten Altkatholiken, ge- 
<lb/>hörend angesehen wird, deshalb nicht verpflichtet, Steuern, die mindestens vor- 
<lb/>läufig zu Gunsten der ersteren Partei verwendet werden sollen, zu entrichten, weil,
<lb/>wenn auch beim Mangel gesetzlicher Vorschriften darüber, wie es in dem Falle
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0171.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 167

<lb/>eines Schisma unter den festgestellten Umständen mit dem vorhandenen Kirchen- 
<lb/>vermögen zu halten sei, bezüglich des letzteren der Besitz zu Gunsten derjenigen
<lb/>Partei, welche ihre bisherigen Organe behalten habe, entscheiden möge, es noth-
<lb/>wendig mit Abgaben, die erst entrichtet werden sollten, ganz anders stehe, indem
<lb/>es sich von selbst verstehe, daß keine der beiden Parteien fernerhin zu Leistungen
<lb/>und Abgaben, welche ausschließlich der anderen zu Gute koimnen, verpflichtet, und
<lb/>keine berechtigt sein könne, solche von anderen, als von ihren eigenen Parteige-
<lb/>genossen zu fordern.

<lb/>Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde der' Klägerin diesen Ausführungen gegen- 
<lb/>über die Verletzung der KZ. 55, 260, 261 Tit. 11 Thl. II. A. L.-N., des Plenar- 
<lb/>beschlusses vom 4. April 1853 (Entscheid. Bd. 25 S. 199), des Patents so wie
<lb/>der Verordnung vom 30. März 1847 §. 17 und des Gesetzes vom 14. Mai
<lb/>1873 den Austritt aus der Kirche betreffend, dem Appellationsrichter zum Vor- 
<lb/>wurfe macht, so erscheint die Rüge der Verletzung der ZK. 260, 261 Tit. 11
<lb/>Thl. II. A. L.-R. allerdings begründet. Dieselben lauten:

<lb/>Wer innerhalb eines Kirchspiels seinen ordentlichen Wohnsitz aufgeschlagen
<lb/>hat, ist zur Parochialkirche des Bezirks eingepfarrt;

<lb/>doch soll Niemand bei einer Parochialkirche von einer anderen, als der- 
<lb/>jenigen Religionspartei, Zu welcher er selbst sich bekannt, zu Lasten oder
<lb/>Abgaben, welche aus der Parochialverbindung fließen, angehalten werden,
<lb/>wenn er gleich in dem Pfarrbezirke wohnt oder Grundstücke darin besitzt.
<lb/>Denn aus den Thatsachen, daß ein Schisma in der katholischen Kirche
<lb/>entstanden ist, und daß beide Th eile (Parteien) vom Staate anerkannt, resp. daß
<lb/>statt der bisherigen Einen ungetheilten privilegirten Korporation nunmehr deren
<lb/>zwei, vom Staate gleichermaßen anerkannte und mit gleichen Privilegien ausge- 
<lb/>stattete vorhanden sind, folgt allein noch nicht, daß der zur Partei der soge- 
<lb/>nannten Altkatholiken gehörende Verklagte ohne Weiteres von den Lasten frei
<lb/>geworden ist, welche aus der Parochialverbindung fließen, in welcher er zu der
<lb/>Klägerin bis zum 31. Juli 1872, dem Tage seiner Erklärung, an das Unfehl- 
<lb/>barkeitsdogma nicht zu glauben und deshalb die Entrichtung der Steuern zu
<lb/>verweigern, unbestritten gestanden hat. Ist der Verklagte aus der römisch-katho- 
<lb/>lischen Kirche weder freiwillig ausgetreten, noch wider Willen ausgestoßen, so ge- 
<lb/>hört er rechtlich auch jetzt noch dieser Kirche, nicht aber einer anderen Reli- 
<lb/>gionspartei an, und ebenso schließt gerade der Umstand, daß der Staat nach
<lb/>dem eingetretenen Schisma den bisherigen Organen des einen Theiles der zu
<lb/>dieser einen Kirche gehörigen Christen die Ausübung ihrer Wirksamkeit und den
<lb/>Genuß ihrer Privilegien nicht entzogen, dem anderen Theile aber die Bildung
<lb/>einer besonderen Korporation unter einem eigenen Organe durch die Anerkennung
<lb/>und Vereidung des von ihnen neu erwählten Bischofs zugelassen hat und beiden
<lb/>Theilen die gleichen Privilegien, mit denen früher nur die bisherige unge-
<lb/>theilte eine Korporation, nämlich die römisch-katholische Kirche, im Staate aus- 
<lb/>gestattet gewesen war, zuerkannt, ohne sich in den dem kirchlichen Gebiete ange- 
<lb/>hörenden Streit der durch das Schisma getrennten Glieder dieser einen Kirche
<lb/>irgend einzumischen, die Annahme aus, daß der Staat die beiden sich von ein- 
<lb/>ander zur Zeit getrennt haltenden Theile dieser Kirche als besondere Kirchenge-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0172.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>sellschaften resp. verschiedene Religionsparteien betrachtet wissen wolle. Vielmehr
<lb/>ergiebt sich gerade hieraus, sowie daraus, daß der Staat seither im Wege der
<lb/>Gesetzgebung neue Rechtsnormen zur Regelung der Verhältnisse beider Theile fest- 
<lb/>zusetzen nicht für erforderlich erachtet, sondern nur thatsächlich die Neubildung
<lb/>korporativer resp. Parochialverbindungen unter dem sich als Altkatholiken bezeich- 
<lb/>nenden Theile der römisch-katholischen Kirche zugelassen hat, unzweifelhaft, daß
<lb/>der Staat die beiden getrennten Theile der letzteren in rechtlicher Beziehung
<lb/>als zu einer und derselben Religionspartei gehörig ansieht, da neu sich bil- 
<lb/>dende Religionsgesellschaften nach Art. 13 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- 
<lb/>nuar 1850 Korporationsrechte nur durch ein besonderes Gesetz erlangen
<lb/>können. Gehört aber hiernach der Verklagte rechtlich zu der römisch-katholischen
<lb/>Kirche, also derjenigen Religionspartei, für welche der der Klägerin zugewiesene
<lb/>Parochialbezirk mit Genehmigung des Staats bestimmt ist, und wohnt er in
<lb/>diesem Bezirke, so ist die klagende Kirche auch nicht von einer anderen als
<lb/>derjenigen Religionspartei, zu welcher er sich bekennt, und Verklagter bleibt mit- 
<lb/>hin auch zu den aus der Parochialverbindung fließenden Lasten verpflichtet, so
<lb/>lange er aus derselben nicht auf eine gesetzlich zugelassene Art aus- 
<lb/>geschieden ist. Dies hat der Appellationsrichter verkannt und dadurch die
<lb/>ZK. 260, 261 eit. verletzt, was die Vernichtung seiner Entscheidung nach sich zieht,
<lb/>ohne daß es weiter noch darauf ankommt zu prüfen, ob er auch gegen die üb- 
<lb/>rigen als verletzt bezeichneten Gesetzesvorschriften rechtsgrundsätzlich gefehlt haben
<lb/>möchte.

<lb/>Bei eintretender freier' Beurtheilung ist das Erkenntniß erster Instanz, welches
<lb/>den Verklagten zur Zahlung der in Rede stehenden Kirchensteuer pro praeterito
<lb/>und pro futuro, so lange er im Parochialverbande der Klägerin ver- 
<lb/>bleibt, verurtheilt hat, zu bestätigen.

<lb/>Der Präjudizialeinwand des Verklagten, daß der Rechtsweg in dieser Sache
<lb/>unzulässig sei, weil die Verwaltungsbehörde der Klägerin die Mithilfe zur exe- 
<lb/>kutiven Einziehung der Kirchensteuer verweigert habe, ist offenbar verfehlt.

<lb/>Diese Weigerung berührt, wie schon der Appellationsrichter mit Recht ange- 
<lb/>nommen hat, das Recht der Klägerin zur Aufbringung ihrer Bedürfnisse, Kirchen- 
<lb/>steuern zu erheben, an sich noch in keiner Weise. Daß die Staatsbehörde der
<lb/>Klägerin die Erhebung von Kirchensteuern überhaupt versagt habe, hat Verklag- 
<lb/>ter nicht einmal behauptet, auch nicht bestritten, daß er in der von der Königlichen
<lb/>Regierung zu Düsseldorf festgesetzten Steuerliste mit einem Steuerbetrage von
<lb/>jährlich 14 Rm. eingetragen ist. Ebensowenig ist über die Höhe der rückständigen
<lb/>Steuer Streit, und Klägerin verlangt vom Verklagten auch nur die Entrichtung
<lb/>der in der St. Gertrudis-Kirchengemeinde den Vorschriften gemäß zu zah- 
<lb/>lenden Kirchensteuern. Unzweifelhaft betrifft der Streit unter den Parteien einen
<lb/>Gegenstand des Privateigenthums und unterliegt nach Z. 1 der Einleitung zur
<lb/>Allg. Gerichtsordnung der Entscheidung durch richterlichen Ausspruch.

<lb/>In der Sache selbst kommt es auf alles das, was der Verklagte über die
<lb/>formelle und materielle Ungiltigkeit der auf dem Vatikanischen Konzil von 1870
<lb/>gefaßten Beschlüsse, insbesondere des beschlossenen Dogmas von der Unfehlbarkeit
<lb/>des Papstes, als Ursache der in der römisch-katholischen Kirche entstandenen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. X69

<lb/>Spaltung, an- und ausgeführt hat, nicht an, weil sie wesentlich dogmatische
<lb/>Streitigkeiten unter den Mitgliedern dieser Kirche betreffen, welche allein auf
<lb/>kirchlichem Gebiete zum Austrage zu bringen, nicht aber von den zur Anwendung
<lb/>der Staatsgesetze berufenen Gerichten zu entscheiden sind. Für diese sind bei Be-
<lb/>urtheilung der rechtlichen Folgen der faktisch- bestehenden Spaltung lediglich die
<lb/>geltenden Staatsgesetze in Verbindung damit maßgebend, daß der Staat weder
<lb/>die Anerkennung der römisch-katholischen Kirche an die Bedingung der Annahme
<lb/>oder Nichtannahme bestimmter Glaubenslehren geknüpft, noch die Anerkennung
<lb/>der Zugehörigkeit des Einzelnen zu dieser Kirche von dessen Bekenntniß zu allen
<lb/>oder bestimmten Glaubenslehren derselben abhängig gemacht, und daß er that-
<lb/>sächlich nach eingetretenem Schisma die dieser Kirche zuerkannten Schutz- und
<lb/>sonstigen Vorrechte ebensowenig denjenigen Gliedern und Organen derselben,
<lb/>welche die Beschlüsse des Vatikanischen Konzils anerkennen, als denjenigen
<lb/>Gliedern dieser Kirche, welche sich zu einer auf diesem Konzil beschlossenen
<lb/>Glaubenslehre, dem Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes nicht bekennen,
<lb/>nicht entzogen, auch den Letzteren die Bildung besonderer Parochialverbände unter
<lb/>einem besonderen Bischöfe und gewählten kirchlichen Organen gestattet hat.
<lb/>Daraus geht, wie bereits oben bemerkt ist, unzweifelhaft hervor, daß der Staat
<lb/>die sogenannten Altkatholiken, welche das gedachte Dogma aus Gründen, welche
<lb/>dem kirchlichen Gebiete angehören, nicht adoptiren, nicht als eine besondere
<lb/>eigene Religionspartei, sondern als der staatlich.unter dem Namen der römisch-
<lb/>katholischen Kirche anerkannten Religionspartei zugehörig geblieben ansieht.
<lb/>Der Staat aber kann allein bestimmen, zu welcher der verschiedenen Kirchen- 
<lb/>gemeinden seiner eigenen Religionspartei jeder Einwohner als ein beitragendes
<lb/>Mitglied gerechnet werden soll (§. 111. Tit. 11. Thl. II A. L.-R.). Darauf be- 
<lb/>ruhen die Regeln vom Pfarrzwange. Wer innerhalb eines Kirchspiels oder einer
<lb/>Parochie, d. h. desjenigen Bezirks, in welchem Glaubensverwandte einer vom
<lb/>Staate öffentlich anerkannten Religionspartei zu einer gemeinschaftlichen Kirche
<lb/>gewiesen sind (§. 337 a. a. O.), seinen ordentlichen Wohnsitz aufgeschlagen hat,
<lb/>ist zu der betreffenden Parochialkirche eingepfarrt (§. 260) und nach §. 261 zur
<lb/>Tragung der aus der Parochialverbindung fließenden Lasten und Abgaben ver- 
<lb/>pflichtet. Für die Glaubensverwandten der römisch-katholischen Kirche besteht in
<lb/>Essen nach Bestimmung des Staats die St. Gertrudisparochie, und der Staat
<lb/>betrachtet den Verklagten nach wie vor als Angehörigen dieser Religions- 
<lb/>partei. Verklagter, der in dieser Parochie seinen ordentlichen Wohnsitz auf- 
<lb/>geschlagen hat, ist daher, so lange er diesen beibehält, nach den angeführten
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen als dorthin eingepfarrt anzusehen und bleibt dies
<lb/>selbstredend bis dahin, wo Umstände eingetreten sind, welche nach anderen
<lb/>gesetzlichen Vorschriften eine Lösung dieses Parochialverhältnisses, und da- 
<lb/>mit zugleich die Befreiung von den daraus fließenden Verbindlichkeiten zur Folge
<lb/>haben.

<lb/>Diese Folgen lassen sich aber nicht schon daraus herleiten, daß der Staat
<lb/>den sich Altkatholiken nennenden Angehörigen der römisch-katholischen Kirche die
<lb/>Bildung besonderer kirchlicher Gemeindeverbindungen gestattet. Durch diese
<lb/>Konzession wird der einzelne sogenannte Altkatholik, also auch der Verklagte,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0174.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht von selbst und ohne Weiteres von dem bisherigen Parochial-
<lb/>v erb and e frei. Dazu ist vielmehr erforderlich, daß mit Genehmigung des
<lb/>Staats die Bildung einer neuen Kirchengemeindeverbindung für die
<lb/>in Essen wohnenden sogenannten Altkatholiken, sei es, daß der Distrikt dieses
<lb/>Verbandes auf Essen beschränkt sei, oder noch andere Ortschaften umfasse, wirk- 
<lb/>lich stattgefunden hat. Denn nur dann läge in dieser Genehmigung des
<lb/>Staats die Bestimmung, daß die in dem der St. Gertrudiskirche zugewiesenen
<lb/>Distrikte wohnenden Katholiken verschiedenen Kirchengemeinden der katholischen
<lb/>Religionspartei, je nachdem sie zu den sogenannten Altkatholiken gehörten oder
<lb/>nicht, zugetheilt sein könnten und sollten, und damit von selbst auch die nach
<lb/>§.111 cit., dem Staate allein gebührende Festsetzung, daß der Einzelne, je nach -
<lb/>dem er zu der einen oder anderen Kategorie von Glaubensverwandten dieser
<lb/>Religionspartei gehörig, sich dem Staate gegenüber bekannt habe, als beitragendes
<lb/>Mitglied der neu errichteten oder der bisherigen Kirchengemeinde gerechnet werden
<lb/>solle. Den Nachweis der mit staatlicher Genehmigung bereits erfolgten
<lb/>Bildung einer neuen, die sogenannten Altkatholiken in Essen mit umfassende
<lb/>Kirchengemeinde hat Verklagter aber nicht an getreten.

<lb/>Ist nun in dieser Weise eine Lösung der Parochialverbindung, in welcher
<lb/>der Verklagte unbestritten zur klagenden St. Gertrudiskirchengemeinde bis 1872
<lb/>gestanden hat, nicht bewirk!. worden, und ist derselbe auch nicht unter Be- 
<lb/>obachtung der in der Verordnung vom 30. März 1847 und dem Gesetze vom
<lb/>14. März 1873 vorgeschriebenen Formen aus der römisch-katholischen Kirche aus- 
<lb/>getreten, behauptet er vielmehr ausdrücklich seine Zugehörigkeit zu derselben, und
<lb/>wird er als sogenannter Altkatholik auch vom Staate noch als Mitglied dieser
<lb/>Religionspartei anerkannt, so fragt es sich nur noch darum, ob, wie er behauptet,
<lb/>seine gänzliche Ausschließung aus der klagenden Kirchengemeinde stattgefunden
<lb/>hat, weil, wenn dies der Fall wäre, letztere allerdings nicht mehr für berechtigt
<lb/>angesehen werden könnte, aus der Parochialverbindung fließende Kirchensteuern
<lb/>von ihm zu verlangen.

<lb/>Allein auch diese Frage ist zu verneinen, und ist vorweg nur noch zu be- 
<lb/>merken, daß, wenn der Verklagte schon daraus, weil ihm die kirchlichen Gnaden- 
<lb/>mittel vorenthalten würden, nach Analogie der exceptio non ad impleti contractus
<lb/>seine Befreiung von Zahlung von Kirchensteuern herleiten zu können venneint,
<lb/>diese auf einem gänzlichen Verkennen der rechtlichen Natur dieser kirchlichen Ab- 
<lb/>gaben beruhende, und nur durch Unbekanntschaft mit dem Karakter und den
<lb/>Grenzen der kirchlichen Disciplinargewalt erklärliche Einwendung keiner Wider- 
<lb/>legung bedarf. Seine Behauptung: aus der römisch-katholischen Kirche aus- 
<lb/>gestoßen resp. gänzlich ausgeschlossen zn sein, hat der Verklagte zunächst auf die
<lb/>beiden Thatsachen gestützt, einmal, daß es am Schlüsse des das Dogma von
<lb/>der Unfehlbarkeit des Papstes aufstellende vierte Kapitel der päpstlichen Konstitu- 
<lb/>tion: Pastor aeternus vom 18. Juli 1870 heißt: 8i quis huic nostrae definitioni
<lb/>contradicere etc. praesumpserit, anathema sit; — und dann, daß er im Jahre
<lb/>1672 nicht nur dem Pfarrer der klagenden Gemeinde vie Anzeige- „an die vati- 
<lb/>kanischen Beschlüsse vom 18. Juli 1870, namentlich an das Unfehlbarkeitsdogma
<lb/>nicht zu glauben," gemacht, sondern auch dem Bürgermeister in Essen die Er-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>klärung: „die Beschlüsse des jüngsten vatikanischen Konzils über die Unfehlbarkeit
<lb/>des Papstes nicht anzuerkennen/' abgegeben hat. Und zwar meint er, daß er
<lb/>durch Abgabe dieser Erklärungen ohne Weiteres^ dein Anathem verfallen sei, und
<lb/>daß die mit dem Anathem Belegten während dessen Dauer, wie der Erzbischof
<lb/>von Köln bekunden werde, nicht als Mitglieder (der dasselbe aussprechenden
<lb/>Kirche) betrachtet- würden, weil ihnen auch ohne spezielle Exkommunikation
<lb/>der Zutritt zu den Gnadenmitteln, vorzüglich Abendmahl und letzte Oelung, auf
<lb/>welche jedes Mitglied der kirchlichen Gemeinschaft ein Recht, ja die Pflicht, sich
<lb/>derselben zu bedienen, habe, versagt werde, rmd stellt unter Beweis:

<lb/>daß der Klerus der infallibilisten Gemeinden bereits im Jahre 1871 den
<lb/>Altkatholiken und allen Denen, welche sich öffentlich in Opposition mit denl
<lb/>Unfehlbarkeitsdogma gestellt hätten, den Zutritt zum Abendmahl verweigert
<lb/>habe; sowie

<lb/>daß dies nicht aus eigenem Antriebe der Pfarrgeistlichen, sondern auf
<lb/>höheren Befehls geschehen sei, indem Seitens der Bischöfe und Erzbischöfe
<lb/>überall und auch insbesondere des Erzbischofs von Köln Anordnungen ge- 
<lb/>troffen worden, daß den Altkatholiken, sowie Jedem, der nicht an das
<lb/>Dogma glaube, weder Abendmahl noch Oelung verabreicht würde.

<lb/>Klägerischerseits ist dagegen bestritten worden, daß dem Verklagten als
<lb/>Mitglied der St. Gertrudisgemeinde jemals die kirchliche Gemeinschaft versagt,
<lb/>oder irgend ein Gnadenmittel verweigert worden sei, und hat Klägerin deduzirt,
<lb/>daß das An drohen des Anathema ein kirchliches Zuchtmittel sei, das als solches
<lb/>sich nur auf das forum internum beziehe, aber noch keine Ausstoßung aus der
<lb/>äußeren Kirchengemeinschaft bewirke, daß es zu einer solchen vielmehr einer, nack-
<lb/>besonderem Verfahren stattfindenden, öffentlichen persönlichen Exkommunikation
<lb/>bedürfe.

<lb/>Auf den Schulstreit der Kanonisten über die Bedeutung des Anathems in
<lb/>thesi, als feierlichsten Akt der allerdings die gänzliche Allsschließung aus der
<lb/>Kirchengemeinschaft bewirkenden excommunicatio major, und über die Fälle, in
<lb/>welchen Beide als poenae oder censurae latae sententiae und ipso facto et
<lb/>jure Wirkungen äußernd, anzusehen seien, braucht nicht näher eingegangen zu
<lb/>werden, da die Entscheidung^des vorliegenden Rechtsstreits nicht nach abstrakten
<lb/>theoretischen Grundsätzen, sondern nach der konkreten Sachlage zu treffen ist. Die
<lb/>Frage: inwiefern derjenige Katholik, welcher mit Wissen und Willen eine Hand- 
<lb/>lung begeht, die in einer ihm bekannten päpstlichen Konstitution mit dem Anathem
<lb/>bedroht ist, sich in seinem Gewissen ipso facto dem großen Kirchenbanne ver- 
<lb/>fallen ansehen kann und muß? gehört vor das forum internum. Dem weltlichen
<lb/>Richter müssen Thatsachen vorliegen, aus denen gefolgert werden kann, daß
<lb/>gegen ein Mitglied der katholischen Kirche die Ausschließung aus derselben als
<lb/>Wirkung des großen Kirchenbannes resp. Anathems nicht blos angedroht, sondern
<lb/>auch wirklich verhängt sei. Ob die sogenannten Allkatholiken von den kirch- 
<lb/>lichen Organen der römisch-katholischen Kirche während der Dauer des über sie
<lb/>in der Const- Pastor aeternus ausgesprochenen Anathems nicht als Mitglieder
<lb/>„betrachtet" werden, ist hierbei gleichgültig. Ein solches Urtheil selbst des
<lb/>Inhabers der geistlichen Jurisdiktion, welches nicht durch irgend welche Maß-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>nahmen eine Wirksamkeit nach Außen geäußert hat, kann ebensowenig
<lb/>den Schluß rechtfertigen, daß der Verklagte aus der äußeren Gemeinschaft der
<lb/>katholischen Kirche überhaupt und der St. Gertrudiskirchengemeinde insbesondere
<lb/>ganz ausgeschlossen worden sei, als aus der Thatsache, daß letztere mit Zu- 
<lb/>stimmung des Kölner erzbischöflichen Generalvikariatsamts von dem Verklagten
<lb/>Kirchensteuern fordert, — einer Thatsache, welche gewiß darauf schließen läßt,
<lb/>daß derselbe noch als Mitglied der Kirche betrachtet werde, nicht ohne
<lb/>Weiteres folgt: daß er in der That nicht aufgehört habe, dieser Gemeinschaft
<lb/>anzugehören. Nach der eigenen Behauptung des Verklagten beschränken sich aber
<lb/>die von den kirchlichen Behörden verhängten Maßnahmen darauf, daß den so- 
<lb/>genannten Altkatholiken der Zutritt zu den Gnadenmitteln, vorzüglich zum heiligen
<lb/>Abendmahl, verweigert und die Verabreichung dieses Sakraments sowie der letzten
<lb/>Oelung versagt würden. Dergleichen Anordnungen beweisen aber für sich
<lb/>allein nicht die Verhängung des großen Kirchenbannes, sondern nur des kleinen,
<lb/>und dieser, die excommunicatio minor, har, worüber unter den Kanonisten kein
<lb/>Streit obwaltet, niemals die gänzliche Ausschließung aus der äußeren
<lb/>Kirchengemeinschaft zur Folge. Die Behauptung des Verklagten, aus der- 
<lb/>selben ausgestoßen zu sein, ist daher thatsächlich nicht genügend substan-
<lb/>Liirt. Der Umstand aber, daß er eine Erklärung, die seine Ausstoßung hätte
<lb/>zur Folge haben können, abgegeben, und damit die Anzeige: er werde, weil die
<lb/>gegenwärtigen Inhaber des Kirchenregiments „bekanntlich" denen, welche sich den
<lb/>vatikanischen Dekreten nicht unterwerfen, die kirchlichen Gnadenmittel u. s. w.
<lb/>verweigern, so lange dies geschehe, keine Kirchensteuern zahlen, — verbunden
<lb/>hat, ist, ungeachtet' thatsächlich seine Ausstoßung Seitens der kirchlichen Organe
<lb/>nicht erfolgt ist, offenbar nicht geeignet, solche dennoch als geschehen darzustellen,
<lb/>und daraus als rechtliche Folge die Befreiung von der Verpflichtung zur
<lb/>Zahlung von Kirchensteuern herzuleiten.

<lb/>Hat aber Verklagter zur Zeit einen gesetzmäßigen Grund für solche Be- 
<lb/>freiung nicht nachzuweisen vermocht, so rechtfertigt sich auch die Entscheidung des
<lb/>ersten Richters, welche ihn zur Entrichtung der in Rede stehenden Kirchensteuern
<lb/>sowohl pro praeterito als auch auf so lange pro tiitoro verurtheilt hat,
<lb/>als derselbe im Parochialverbande der Klägerin verbleibt.

<lb/>Hiernach ist unter Vernichtung des zweiten Urtheils das erste Erkenntniß
<lb/>zu bestätigen. 1.

<lb/>44.

<lb/>Anspruch eines penfionirten karakterisirten Obersten auf Pensionirung aus der Stellung
<lb/>als Brigade-Commandeur, in welche er zur Stellvertretung berufen worden.
<lb/>Preuß. Militair-Pens.-Regl. vom 11. Juni 1825.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 12. Dezember 1873.)

<lb/>Der Kläger, der Oberst z. D. G. in Danzig, ist im Jahre 1860, als er
<lb/>Oberstlieutenant und Bataillonskommandeur war, mit dem Karakter als Oberst
<lb/>und der gesetzlichen Pension von 1250 Thlr. zur Disposition gestellt; noch in
<lb/>demselben Jahre ist ihm demnächst der Abschied mit seiner Pension bewilligt.
<lb/>Beim Ausbruche des österreichischen Krieges wurde er zum Kommandeur einer
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0177.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 173

<lb/>stellvertretenden Jnfanteriebrigade (oder, wie es auch in einigen Schriftstücken
<lb/>heißt: zum stellvertretenden Kommandeur einer Jnfanteriebrigade) ernannt, und
<lb/>dieselben Funktionen sind ihm, nachdem er bei Beendigung des Krieges in sein
<lb/>früheres Verhältniß zurückgetreten war, dann von Neuem beim Ausbruche des
<lb/>französischen Krieges für die Zeit bis September 1871 wieder übertragen worden.
<lb/>Bei der Entbindung von dieser Stellung ist ihm auf Grund des §. 21 des Reichs- 
<lb/>gesetzes vom 27. Juni 1871 Vso des seiner Pension zu Grunde liegenden Dienst- 
<lb/>einkommens mit 25 Thlr. bewilligt; er glaubt jedoch auf Grund des zweiten
<lb/>Absatzes des gedachten §. 21 und auf Grund des Militairpensionsreglements vom
<lb/>13. Juni 1825 einen Anspruch auf denjenigen Pensionssatz zu haben, welchen
<lb/>die zu dem gedachten Reglement gehörige „Nachweisung der Pensionssätze" für
<lb/>Brigadekommandeurs als Obersten bestimmt. Danach würde sich, wie unbe- 
<lb/>stritten ist, mit Rücksicht auf die Zahl.seiner Dienstjahre seine Pension auf
<lb/>1930 Thlr. stellen.

<lb/>Er hat klagend beantragt: den Fiskus zu verurtheilen, ihm vom 1. No- 
<lb/>vember 1871 ab statt 1275 Thlr..diese höhere Pension zu zahlen.

<lb/>In den beiden ersten Instanzen und zwar durch die Erkenntnisse des Stadt- 
<lb/>gerichts zu Königsberg i. Pr. vom 30/ September 1872 und des ostpreußischen
<lb/>Tribunals daselbst vom 7. März 1873 abgewiesen, hat er noch die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde eingelegt, welche jedoch vom Obertribunal zurückgewiesen ist.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Appellationsrichter zieht zunächst den §. 4 des Militairreglements vom
<lb/>13. Juni 1825 heran, wonach die Normalpension lediglich an die Charge ge- 
<lb/>knüpft ist, welche der zu Pensionirende bei den Feldtruppen oder in einer etats- 
<lb/>mäßigen Stelle außer denselben verdient hat und sagt dann, daß Kläger sich vie
<lb/>Charge eines Kommandeurs einer stellvertretenden Jnfanteriebrigade nicht er-
<lb/>dient habe, „da er vorher pensionirt war, mithin weder bei den Feldtruppen
<lb/>stand, noch eine etatsmäßige Stelle außer denselben bekleidete, die Pensionirung
<lb/>in seiner Charge als Oberstlieutenant und Bataillonskommandeur erfolgt war
<lb/>und er bei der Reaktivirung die Stelle eines Brigadekommandeurs erhielt, ohne
<lb/>vorher zum wirklichen Obersten ernannt und ohne Regimentskommandeur ge- 
<lb/>wesen zu sein."

<lb/>-Die Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, daß der Appellationsrichter hiernach
<lb/>annehme, daß das „Erdienen" einer Charge nur dann stattgefunden habe, wenn
<lb/>der betreffende Offizier sich ununterbrochen im Dienste befunden und keine Zwischen- 
<lb/>charge übersprungen habe. Kläger hält diese Momente für unerheblich; unter
<lb/>„Erdienen" könne nichts anderes gemeint sein, als die Verleihung der betreffen- 
<lb/>den Charge durch Se. Majestät bei den Feldtruppen oder in einer etatsmäßigen
<lb/>Stellung außer denselben.

<lb/>Man kann zugeben, daß die obige Ausführung des Appellationsrichters so,
<lb/>wie sie gefaßt ist, der Annahme Raum giebt, daß dabei auch auf die von der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde als unerheblich bezeichneten Momente mit Gewicht gelegt
<lb/>ist; es führen daraus die Worte:

<lb/>„da er vorher pensionirt war, mithin weder bei den Feldtruppen stand,
<lb/>noch eine etatsmäßige Stelle außer denselben bekleidete;"
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0178.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>ferner der Ausdruck:

<lb/>„ohne Regimentskommandeur gewesen zu sein."

<lb/>Man kann auch zugeben, daß die hervorgehobenen Momente, nämlich:

<lb/>„daß der Offizier sich ununterbrochen im Dienste befunden und keine
<lb/>Zwischencharge übersprungen habe,"

<lb/>in der That unerheblich sind, daß vielmehr unter „Erdienen" nichts anderes ge- 
<lb/>meint ist, als dasjenige, was die Nichtigkeitsbeschwerde darunter versteht, näm- 
<lb/>lich: die Verleihung der betreffenden Charge durch Se. Majestät. Indessen der
<lb/>Appellationsrichter stellt' in dem oben angeführten Passus seiner Gründe fest, daß
<lb/>auch diese Voraussetzung, soweit es sich um die Anwendung der Nr. 7 der einen
<lb/>Theil des Pensionsreglements bildenden „Nachweisung der Pensionssätze" handelt,
<lb/>beim Kläger nicht vorhanden ist. Diese Nachweisung führt nämlich in der Rubrik
<lb/>„Charge" auf

<lb/>7. Brigadekommandeurs:

<lb/>a. als Obersten,

<lb/>b. als Generalmajors,

<lb/>und wirft dann bei jeder dieser beiden Unterabtheilungen bestimmte Pensionssätze
<lb/>aus, von denen der Kläger den 8ub a. angegebenen beansprucht.

<lb/>Wie die Ueberschrift der ersten Kolonne „Charge" ergiebt, wird als Charge
<lb/>hier angesehen:

<lb/>a. die Stellung eines Vrigadekommandeurs, welcher Oberst ist;

<lb/>b. die Stellung eines Brigadekommandeurs, welcher Generalmajor ist.

<lb/>Wenn nun aber der Appellationsrichter in dem angegriffenen Passus seiner

<lb/>Gründe nicht nur dasjenige sagt, was der Kläger nach dem Obigen für seine
<lb/>Ausführung heranziehen kann, sondern daneben auch noch:

<lb/>„Der Kläger habe sich diese Charge nicht erdient, da — die Pensionirung
<lb/>in seiner Charge als Oberstlieutenant und Bataillonskommandeur erfolgt
<lb/>war und er bei der Reaktivirung die Stelle eines Brigadekommandeurs er- 
<lb/>hielt, ohne vorher zum wirklichen Obersten ernannt — zu sein,"
<lb/>so stellt der Appellationsrichter damit fest, daß der Kläger zwar die Stelle eines
<lb/>Brigadekommandeurs erhallen habe, nicht aber (wie die „Nachweisung der Pen- 
<lb/>sionssätze" voraussetzt), die Stellung eines Brigadekommandeurs, welcher Oberst
<lb/>ist. Der Appellationsrichter vermißt daher gerade dasjenige, was die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde selbst als Voraussetzung des Anspruches des Klägers hinstellt, nämlich:
<lb/>die Verleihung der nach Nr. 7 der Nachweisung erheblichen Charge durch Se.
<lb/>Majestät.

<lb/>Daß dies der eigentliche Entscheidungsgrund des Appellationsrichters ist,
<lb/>tritt noch deutlicher hervor in den Worten seiner Gründe:

<lb/>„Nach der zum Pensionsreglement — gehörigen Nachweisung der Normal- 
<lb/>pensionssätze steht die Pension eines Brigadekommandeurs nur dem wirklichen
<lb/>Obersten und Generalmajor zu. Da Kläger nie wirklicher Oberst gewesen
<lb/>ist, so kann er auch die Pension eines Brigadekommandeurs als Obersten
<lb/>nicht beanspruchen."

<lb/>Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde weiter ausführt, daß der Kläger die Stellung
<lb/>des Kommandeurs einer Jnfanteriebrigade erdient habe, weil sie ihm von Sr.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0179.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 175

<lb/>\

<lb/>Majestät verliehen sei, und daß dies das allein Entscheidende sei, so widerspricht
<lb/>dies dem klaren Wortlaute der Nachweisung, welche den Pensionssatz Nr. 7 a
<lb/>nur für solche Brigadekommandeure aufstellt, welche Obersten sind. Es ist mög- 
<lb/>lich, daß der Grund davon, daß unter der Rubrik: „Brigadecommandeur" nur
<lb/>Obersten und Generalmajors aufgeführt sind, darin liegt, daß nach den damaligen
<lb/>Verhältnissen nur Offiziere solcher Chargen zu Brigadekommandeurs ernannt
<lb/>wurden; dies berechtigt aber nicht die Pensionssätze für Obersten, welche Brigade- 
<lb/>kommandeurs sind, auf Oberstlieutenants, welchen eine solche Stelle verliehen ist,
<lb/>auszudehnen.

<lb/>Hiernach ist es auch unerheblich: ob die dem Kläger in den Jahren 1866
<lb/>und 1870 verliehene Stelle eines Kommandeurs einer stellvertretenden Jnfanterie-
<lb/>brigade eine etatsmäßige war. Ebenso ist es unerheblich, daß Kläger während
<lb/>seiner Reaktivirung die etatsmäßigen Pensionsbeiträge eines Brigadekonnnandeurs
<lb/>hat zahlen müssen, da der §. 4 des Pensionsreglements die Normalpension an
<lb/>die erdiente Charge, nicht aber an die Höhe des gezahlten Pensionsbeitrages
<lb/>knüpft.

<lb/>Endlich ist es auch an sich unerheblich, ob, wie die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>behauptet, der Appellationsrichter mit Unrecht den §. 5 des Penstonsreglements
<lb/>von 1825 für seine Ausführung herangezogen hat, da nach dem Obigen schon
<lb/>seine aus dem §. 4 entnommene Ausführung den Anspruch des Klägers als un- 
<lb/>begründet erscheinen läßt. — Aber es liegt auch die gerügte Verletzung dieses
<lb/>Paragraphen nicht vor. Denn wenn derselbe bestimmt:

<lb/>daß jeder aus dem Dienste bei Feldtruppen ausgeschiedene Offizier den
<lb/>darin erworbenen Pensionsanspruch in ein anderweitiges Dienstverhältniß,
<lb/>in welchem die Erhöhung des ursprünglichen Pensionssatzes durch die fernere
<lb/>Dienstzeit begründet wird, mitnimmt,

<lb/>so ist es ganz willkührlich, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde dies nur von nicht
<lb/>militärischen Dienstverhältnissen verstanden wissen will. Der Wortlaut des §. 5
<lb/>begründet solche Restriktion nicht, im Gegentheile deutet der Umstand, daß man
<lb/>für nöthig befunden hat, im letzten Absätze die. Anstellung bei Jnvalidenkompagnien
<lb/>als Grund solcher Erhöhung des Pensionsanspruches auszuschließen, positiv darauf
<lb/>hin, daß man unter dem „anderweitigen Dienstverhältnisse" auch an ein mili- 
<lb/>tärisches mitgedacht hat.

<lb/>Liegt hiernach die Voraussetzung des zweiten Absatzes des §. 21 des Gesetzes
<lb/>vom 27. Juni 1871:

<lb/>„daß dem Kläger nach Maßgabe der früheren Gesetze oder Reglements
<lb/>der Anspruch auf eine höhere Pension, als die im ersten Absätze zugebilligte,
<lb/>zustehe,"

<lb/>nicht vor, so kann auch diese gesetzliche Bestimmung nicht durch unterlassene An- 
<lb/>wendung verletzt sein. (Abgedr. Entsch. des Obertrib. B. 71. S. 180.)
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0180.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>44.

<lb/>Wegen des Anspruches eines Schleswig-Holsteinischen Staatsbeamten aus seinem
<lb/>Dienstverhältnisse auf Gehalt, Pension u. s. w. aus der Zeit vor der Publikation
<lb/>der Verordn, vom 16. Sept. 1867 ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Komptenzkonfl. in Berlin vom 13. Oct. 1873.)

<lb/>Den Beamten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein legte die Ver- 
<lb/>ordnung vom 4. August 1788 (Chronologische Sammlung 157) die Verpflichtung
<lb/>auf, durch Einschuß in die allgemeine Wittwenkasse ihren Ehefrauen eine Wittwen-
<lb/>pension zum Betrage eines Fünftels ihrer jährlichen Diensteinnahme zu versichern.

<lb/>Nachdem, unter dem Namen der Leibrenten- und Versorgungsanstalt von
<lb/>1842, für das Königreich Dänemark und die Herzogthümer Schleswig, Holstein
<lb/>und Lauenburg eine neue Anstalt in Kopenhagen errichtet und durch Verordnung
<lb/>vom 10. März 1842 (Chronologische Sammlung S. 323) unter die Garantie
<lb/>der K. Finanzkasse gestellt war, wurde durch die Verordnung vom 11. August
<lb/>1845 (Chronologische Sammlung S. 267) bestimmt, daß die allgemeine Wittwen- 
<lb/>kasse aufhören solle, neue Einschüsse anzunehmen, und daß ein Jeder, welcher
<lb/>nach den bisberigen Anordnungen verpflichtet gewesen sei, seiner eventuellen
<lb/>Wittwe eine Pension in jener Kasse zu versichern, derselben in die 1842 errichteten
<lb/>Leibrenten- und Versorgungsanstalt eine Pension von dem gesetzlich vorgeschriebenen
<lb/>Betrage entweder gegen jährliche Prämien oder durch baaren Einschuß zu ver- 
<lb/>sichern habe.

<lb/>Als unter dem 1. Mai 1848 die damalige provisorische Regierung der
<lb/>Herzogthümer Schleswig und Holstein alle und jede Verbindung der Staats- 
<lb/>angehörigen mit dem Königreich Dänemark untersagt hatte (Chronologische Samm- 
<lb/>lung S. 136) erließ sie unter dem 23. Mai 1848 (Chronologische Samm- 
<lb/>lung S. 136) eine Bekanntmachung dahin, daß die Staatskasse der Herzog- 
<lb/>thümer die Garantie für die von den Beamten ihren eventuellen Wittwen ver- 
<lb/>sicherten Pensionen übernehme. Zugleich wurde allen Beamten aufgegeben, die
<lb/>von ihnen an die vorige allgemeine Wittwenkasse oder an die Leibrenten- und
<lb/>Versorgungsanstalt zu leistenden Einschüsse zu den festgesetzten Terminen bis
<lb/>weiter an die provisorische Regierung einzusenden, welche dafür Sorge tragen
<lb/>werde, daß diese Kapitalien an einem geeigneten Orte deponirt würden. Sodann
<lb/>wurden, unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung der gemeinsamen Re- 
<lb/>gierung vom 7. Dezember 1848 (Chronologische Sammlung S. 636), die Be- 
<lb/>amten aufgefordert, die jährlichen Prämiengelder in den festgesetzten Terminen
<lb/>nicht mehr an das Departement der Finanzen, sondern an die Staatsschulden- 
<lb/>kasse in Rendsburg einzusenden.

<lb/>Zahlungen, welche auf Grund dieser Aufforderungen angeblich geleistet
<lb/>worden sind, haben zu dem vorliegenden Rechtsstreite die Veranlassung gegeben.

<lb/>Der Amtsverwalter a. D. A. in Preetz trug nämlich in seiner unter
<lb/>dem 19. November 1871 gegen den Königlichen Fiskus erhobenen und auf
<lb/>Zahlung von 156 Thlr. 20 Gr. 3 Pf. nebst Verzugszinsen seit dem 30. Juni
<lb/>1854 gerichteten Klage vor:

<lb/>Er habe im Jahre 1845 von der Kopenhagener Leibrenten- und Versorgungs- 
<lb/>anstalt von 1842 zwei Ueberlebungsrenten für seine eventuelle Wittwe erworben.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0181.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 177

<lb/>Die Prämiengelder für die 5 Jahre von 1848 bis 1652 habe er an die Staats- 
<lb/>kasse in Rendsburg gezahlt, welche diese Gelder nutzbar gemacht habe.

<lb/>Als er im Sommer 1853 mit der Anstalt in Kopenhagen in direkte Be- 
<lb/>ziehung habe treten wollen, habe ihm die Direktion derselben eröffnet, daß die
<lb/>Anstalt durch die Handlungen der sogenannten Aufruhrsregierung nicht habe ver- 
<lb/>pflichtet werden können, daß sie daher nach den Bestimmungen des Statuts beim
<lb/>Ausbleiben der Prämienzahlungen chie Polizen des Klägers als erloschen erklärt
<lb/>habe; die Einzahlungen desselben nach Rendsburg habe sie weder bekommen,
<lb/>noch mache sie Anspruch auf dieselben.

<lb/>Nunmehr habe er von der Dänischen Regierung die Zurückzahlung der an
<lb/>die Staatskasse eingezahlten Prämiengelder gefordert. Diesem Verlangen sei
<lb/>aber.von dem Dänischen Finanzministerium nur in Ansehung derjenigen Gelder
<lb/>stattgegeben worden, die seit der Einsetzung der obersten Civilbehörde für das
<lb/>Herzogthum Holstein, welche am 2. Februar 1851 (Gesetzblatt für das Herzog- 
<lb/>thum Holstein S. 15) im Ramm des Landesherrn und im Aufträge des Deutschen
<lb/>Bundes erfolgt sei, eingezahlt worden. Dagegen sei die Rückzahlung der vor
<lb/>diesem Zeitpunkte in den Jahren 1648, 1849 und 1850 gezahlten Prämiengelder
<lb/>verweigert worden; die Schritte, welche die Preußische Regierung dieserhalb bei
<lb/>der Dänischen gethan, seien ohne Erfolg geblieben.

<lb/>Die Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Gelder habe nun aber
<lb/>auf den Schleswig-Holsteinschen Finanzen geruht; sie sei auf den Preußischen
<lb/>Fiskus, als den schließlichen Successor der Schleswig-Holsteinschen Staatskasse,
<lb/>übergegangen. Der Wiener Frieden vom 30. Oktober 1664 Art. 17 begründe
<lb/>in Ansehung dieser Succession nicht nur keine Ausnahme, sondern Kläger kann
<lb/>sich zu seinem Gunsten auf die beiden letzten Abschnitte dieses Artikels beziehen.

<lb/>Der Umstand, daß die Dänische Regierung die Schleswig-Holsteinsche Re- 
<lb/>gierung der Jahre 1848 bis 1851 als Aufruhrsregierung zu bezeichnen pflege,
<lb/>sei ohne Erheblichkeit. Denn einmal könne eine Regierung, welche drei Jahre
<lb/>lang die Gewalt behauptet habe und vom ganzen Lande anerkannt sei, überall
<lb/>nicht als Aufruhrsregierung bezeichnet werden. Sodann komme in Betracht, daß
<lb/>die betreffenden Handlungen der Schleswig-Holsteinschen Finanzverwaltung aus
<lb/>den Jahren 1848 bis 1851 von der späteren Negierung in Schleswig-Holstein,
<lb/>deren Akte auch die Dänische Regierung nicht als illegal bezeichne, genehmigt
<lb/>und fortgesetzt seien.

<lb/>Jedenfalls aber könne eine Preußische Negierung die Schleswig-Holsteinsche
<lb/>Regierung von 1848 bis 1851 nicht als eine illegale behandeln, da sie ja von
<lb/>der Preußischen Negierung vielfach unterstützt, also gebilligt worden sei. Der
<lb/>verklagte Fiskus behauptete jedoch ohne nähere Ausführung die Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges; er stellte in Abrede, daß der Preußische Fiskus in die Ver- 
<lb/>pflichtungen der Holsteinschen Staatskasse succedirt sei, und suchte auch aus
<lb/>anderen Gründen den Anspruch als materiell unhaltbar darzustellen. — Er hob
<lb/>noch hervor, daß durch die auf Grund einer Königlich Dänischen Resolution vom
<lb/>22. Februar 1854 erlassene Entscheidung des Dänischen Finanzministerii vom
<lb/>26. Juli 1854 die Ansprüche des Klägers endgültig als unbegründet zurück- 
<lb/>gewiesen seien. Kläger bestritt das und bezog sich noch auf die oben erwähnte

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Band. r. Hest. 12
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0182.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Bekanntmachung wegen Einsetzung der obersten Civilbehörde, welche die Zu- 
<lb/>sicherung enthalte, daß privatrechtliche Verhältnisse nicht berührt werden sollten,
<lb/>auch dann nicht, wenn die Gesetze, unter denen sie entstanden waren, aufgehoben
<lb/>werden möchten.

<lb/>Durch Urtheil vom 4. Juli 1872 wies das Königliche Kreisgericht zu Schles- 
<lb/>wig die Klage als unbegründet ab, ohne auf die Frage der Zulässigkeit des
<lb/>Rechtsweges einzugehen.

<lb/>Auf die von dem Kläger eingelegte Berufung wurde dieses Urtheil durch
<lb/>Erkenntniß des Königlichen Appellationsgerichts zu Kiel dahin abgeändert, daß
<lb/>Verklagter schuldig, dem Kläger die Summe von 156 Thlr. 20 Sgr. 3 Pf. nebst
<lb/>5 pro Zent Zinsen seit der Klagebehändigung zu zahlen. In Betreff der Zulässig- 
<lb/>keit des Rechtsweges'wird in den Urtheilsgründen erwogen, es handele sich um
<lb/>die Beurtheilung eines rein privatrechtlichen Verhältnisses, nämlich der Folgen
<lb/>eines Kontrakts, welchen der Kläger mit einen: angeblichen Rechtsvorgänger des
<lb/>Verklagten darüber abgeschlossen habe, daß dieser gegen Empfang der Prämien
<lb/>die Garantie für die von dem Kläger versicherte Wittwenpension übernehmen
<lb/>solle. Daß die Regierung in privatrechtlichen Angelegenheiten vor den Gerichten
<lb/>Recht zu nehmen habe, sei unzweifelhaft Rechtens.

<lb/>Gegen diese Entscheidung wurde sowohl von Seiten des Klägers — wegen
<lb/>Nichtzusprechung der vor der Klagebehändigung gelaufenen Verzugszinsen —
<lb/>als von dem Verklagten die Nichtigkeitsbeschwerde an das Königliche Ober-
<lb/>appellationsgericht Hierselbst eingelegt.

<lb/>Nachdem die beiderseitigen Rechtfertigungsschriften, sowie deren Beantwortung
<lb/>eingegangen waren, erhob die Königliche Regierung zu Schleswig durch Plenar-
<lb/>beschluß vom 1. Mai 1673 den Kompetenzkonflikt, indem sie ausführte:

<lb/>I. Der Kläger mache einen Anspruch geltend, welchen er als Staatsbeamter
<lb/>aus seinem Dienstverhältnisse aus der Zeit vor der Publikation der Verordnung
<lb/>vom 16. September 1867 (Gesetzsammlung S. 1515) erworben habe wolle. Hin- 
<lb/>sichtlich solcher Ansprüche bleibe nach Art. VII dieser Verordnung für die Zu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtsweges die bisherige Gesetzgebung der einzelnen Landestheile
<lb/>auch ferner in Kraft.

<lb/>Nach der Gesetzgebung der Herzogthümer Schleswig und Holstein, ins- 
<lb/>besondere nach der Verordnung vom 9. Juli 1840 (Chronologische Sammlung
<lb/>S. 255) und nach der authentischen Interpretation dieser Verordnung vom
<lb/>23. Februar 1854 (Gesetz- und Ministerialblatt für die Herzogthümer Holstein
<lb/>und Lauenburg S. 180) sei nun aber wegen eines Anspruchs, wie der in Rede
<lb/>stehende, der Rechtsweg allsgeschlossen. — Die Annahme des Appellationsgerichts
<lb/>zu Kiel, daß die Folgen eines von dem Kläger mit dem Rechtsvorgänger des
<lb/>Verklagten abgeschlossenen Kontraktes den Gegenstand der Klage bildeten, beruhe
<lb/>auf einer mißverständlichen Auslegung beziehungsweise Anwendung der Bekannt- 
<lb/>machung vom 23. Mai 1818. Diese enthalte nicht die Offerte zu einem Ver- 
<lb/>tragsabschlüsse, sei vielmehr eine von der provisorischen Regierung, der damaligen
<lb/>Inhaberin der Staatsgewalt, erlassene, für die Staatsdiener verbindliche An- 
<lb/>ordnung gewesen, wie unter den obwaltenden Verhältnissen die den Staatsdienern
<lb/>obliegende Pflicht, für die Zukunft ihrer eventuellen Wittwen zu sorgen, habe er-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0183.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 179


<lb/>füllt werden sollen. Uebrigens gelte selbst in privatrechtlichen Angelegenheiten
<lb/>die Regel, daß der Staat vor den Gerichten nur insoweit Recht zu nehmen habe,
<lb/>als die Gesetze ihn dazu verpflichteten, und diese Verpflichtung sei in casu nicht
<lb/>vorhanden.

<lb/>II. Ferner enthalte die cit. Verordnung vom 16. September 1867 in Art.
<lb/>VIII die Bestimmung, daß Ansprüche, über welche vor der Verkündigung dieser
<lb/>Verordnung im Verwaltungswege endgültig entschieden worden sei, auch ferner
<lb/>nicht bei den Gerichten verfolgt werden könnten, sofern gegen die ergangene Ent- 
<lb/>scheidung nach den bisherigen Landesgesetzen der Rechtsweg nicht zulässig ge- 
<lb/>wesen sei. Run habe aber Kläger seinen Anspruch im Jahre 1854 bei dem
<lb/>Königlich Dänischen Finanzministerium, welches damals die oberste Verwaltungs- 
<lb/>behörde in allen die Finanzen der ganzen Dänischen Monarchie sowohl, als auch
<lb/>der einzelnen Landestheile betreffenden Sachen geltend gemacht, sei jedoch durch
<lb/>die Verfügung desselben an ihn vom 26. Juli 1854 im Verwaltungswege end- 
<lb/>gültig abgewiesen. Wenn das Appellationsgericht diese Verfügung materiell
<lb/>nicht für geeignet halte, den Anspruch gegen den Willen des Klägers aufzuheben,
<lb/>weil dazu ein gesetzgeberischer Akt erforderlich gewesen sein würde, so übersehe
<lb/>es, daß es sich bei der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht um
<lb/>die materielle Wirkung jener Verfügung auf den Anspruch des Klägers,
<lb/>sondern lediglich um den formellen Einfluß handele, den dieselbe auf die
<lb/>gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs habe und daß dieser nach Art. VIII
<lb/>eit. darin bestehe, daß die Verfolgung des Anspruchs vor den Gerichten un- 
<lb/>statthaft sei.

<lb/>III. Der Kläger wolle den geltend gemachten Anspruch gegen den Königlich
<lb/>Preußischen Fiskus dadurch erworben haben, daß an die Stelle der Schles-
<lb/>wig-Holsteinschen Kasse, als derjenigen, welche die fraglichen Prämiengelder er- 
<lb/>hoben und daher dieselben zurückzuzahlen habe, schließlich die Preußische Staats- 
<lb/>kasse getreten sei. Preußen habe im Jahre 1864, so behauptete Kläger, nicht
<lb/>für sich selbst, sondern für die Herzogthümer den Wiener Frieden abgeschlossen;
<lb/>von da ab hätten die Finanzen der Herzogthümer gleichsam eine Pertinenz oder
<lb/>ein Annexum derselben gebildet, welches keiner willkürlichen Verletzung von
<lb/>irgend einer. Seite unterworfen gewesen sei. So habe die Sache zwei volle
<lb/>Jahre gestanden, bis plötzlich im Winter 1666 auf 1867 Preußen in eigenem
<lb/>Namen handelnd einseitig die Herzogthümer okkupirt, sich in die Finanzen der- 
<lb/>selben eingemischt, von den Aktivis der Herzogthümer Besitz ergriffen und schließ- 
<lb/>lich dieselben annektirt habe. Daraus, daß Preußen solchergestalt — und nicht
<lb/>nach oder durch'Dänemark — in die Herzogthümer, beziehungsweise in die Fi- 
<lb/>nanzen derselben suceedirt habe, folge die Verpflichtung Preußens, die Schulden
<lb/>der Herzogthümer, mithin auch die hier in Rede stehende Schuld zu zahlen.

<lb/>Nach dieser Begründung, so führt der Plenarbeschluß aus, finde der Kläger
<lb/>den Grund der Entstehung seines Anspruches gegen den Preußischen Fiskus in
<lb/>Akten, welche das Staatsoberhaupt der Preußischen Monarchie als solches in
<lb/>Ausübung seiner landesherrlichen Hoheitsrechte beschlossen und vollzogen habe.
<lb/>Eine gerichtliche Erörterung und Entscheidung über die Folgen und Wirkungen
</p>
            <p>

               <lb/>12*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>solcher Me finde aber nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 4. Dezember
<lb/>1831 (Gesetzsammlung S. 255) nicht statt.

<lb/>In der Erklärung, welche nach dem inzwischen erfolgten Ableben des Klägers
<lb/>von dessen Erben über den Kompetenzkonflikt abgegeben ist, wird aufgestellt, nach
<lb/>früherem Schleswig-Holsteinschen Rechte seien die Wittwenpensionsansprüche der
<lb/>Beamten, insoweit dieselben auf besonderen Beiträgen zur Wittwenkasse beruht
<lb/>hätten, privatrechtlicher Natur und dem Rechtswege nicht entzogen gewesen.
<lb/>Daher habe auch die Verfügung der provisorischen Regierung,, in Verbindung
<lb/>mit der darauf erfolgten Zahlung Seitens des Klägers, ein rein privatrechtliches
<lb/>Verhältniß geschaffen.

<lb/>In privatrechtlichen Angelegenheiten habe der Fiskus der Regel nach vor
<lb/>den Gerichten Recht zu nehmen. Der Art. VIII der Verordnung vom 16. Sep- 
<lb/>tember 1867 begründe für den ^ vorliegenden Fall eine Ausnahme nicht; denn die
<lb/>in der Verfügung vom 26. Juli 1854 ausgesprochene Weigerung der Erfüllung
<lb/>könne nicht als eine Entscheidung angesehen werden, wie sie der Artikel VIII
<lb/>voraussetze.

<lb/>Endlich werde den Gerichten die Succession des Fiskussbezüglich privatrecht-
<lb/>licher Verhältnisse seiner Rechtsvorgänger zur Beurtheilung unterliegen müssen,
<lb/>sonst würden alle bestehenden Rechtsverhältnisse in den neu okkupirten Provinzen
<lb/>durch die Einverleibung plötzlich jeden Rechtschutzes beraubt worden sein, was
<lb/>den feierlichen Besitzergreifungserklärungen widerstreite.

<lb/>Uebrigens werde die Annahme, daß in Ansehung der Verpflichtungen
<lb/>des Fiskus die Wirkungen jener Succession der gerichtlichen Kognition entzogen
<lb/>sei, zu der bedenklichen Konsequenz führen, daß die Gerichte auch bei den Rechten
<lb/>privatrechtlicher Natur die Aktivlegitimation des Fiskus nicht anerkennen könnten.
<lb/>Nicht die staatsrechtliche Succession in ihrer Existenz sei es, welche der richter- 
<lb/>lichen An- oder Aberkennung ausgesetzt werde, sondern diese bilde die Voraus- 
<lb/>setzung jener Beurtheilung.

<lb/>Ter Herr Finauzminister erachtet den Kompetenzkonflikt für begründet; er
<lb/>tritt den Gründen bei, welche in dem Plenarbeschlüsse und in einem abschriftlich
<lb/>mitgetheilten Berichte entwickelt sind, den die Regierung zur Widerlegung der in
<lb/>der klägerischen Erklärung erhobenen Einwendungen erstattet hat. Aus demselben
<lb/>ist die Ausführung hervorzuheben, es sei durch besondere Bestimmungen, welche
<lb/>auch in den neu erworbenen Provinzen zur Anwendung kämen, vorgeschrieben,
<lb/>daß die Hauptverwaltung der Staatsschulden ausschließlich befugt und er- 
<lb/>mächtigt sein sollte, die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob eine noch nicht
<lb/>anerkannte Provinzialstaatsschuld, folglich auch die hier in Rede stehende an- 
<lb/>gebliche Schuld der Herzogthümer Schleswig-Holstein als eine Schuld des
<lb/>Preußischen Staats anzuerkennen sei, beziehungsweise, ob dem Preußischen Staat
<lb/>die Verpflichtung obliege, den bezüglichen Gläubigern — hier dem Kläger —
<lb/>.den ihnen angeblich zukommenden Kapitalbetrag, event. mit Zinsen zu bezahlen.

<lb/>Die Förmlichkeiten des Verfahrens sind beobachtet. In der Sache selbst
<lb/>war der Kompetenzkonflikt für begründet zu erachten. Der Artikel VII der V.
<lb/>v. 16. September 1867 lautet:■

<lb/>./Ebenso bleibt hinsichtlich derjenigen Ansprüche von Staatsbeamten aus
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0185.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 181

<lb/>ihrem Dienstverhältnisse, welche aus der Zeit vor der Publikation dieser
<lb/>Verordnung geltend gemacht werden, für die Zulässigkeit des Rechtsweges
<lb/>die bisherige Gesetzgebung der einzelnen Landestheile auch ferner in Kraft."
<lb/>Was nun zunächst die Frage betrifft, ob die geltend gemachte Forderung
<lb/>ein Anspruch des Klägers, eines Staatsbeamten aus seinem Dienstverhältnisse
<lb/>ist, so kann den Bekanntmachungen der provisorischen Regierung vom 23. Mai
<lb/>und 7. Dezember 1848 nicht der Sinn beigelegt werden, als sei durch dieselben
<lb/>den betreffenden Beamten das Anerbieten eines privatrechtlichen Vertrages
<lb/>gemacht worden, des Inhalts, daß die Beamten Zahlungen an die Staatskasse
<lb/>leisten und daher gegen den^Fiskus ein Privatrecht erlangen sollten, sei es auf
<lb/>Uebernahme der Gewähr für die Wittwenpensionen oder auf Rückzahlung der
<lb/>eingezahlten Summen. Die Sache kann vielmehr nur so beurtheilt werden. Die
<lb/>Beamten waren vermöge ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihren Ehe-
<lb/>ftauen eine Wittwenpension zu versichern. Um unter den damaligen politischen
<lb/>Verhältnissen, insbesondere nachdem jede Verbindung zwischen den Angehörigen
<lb/>der Herzogthümer mit dem Königreich Dänemark untersagt war, die Art der Er- 
<lb/>füllung dieser Dienstpflicht zu reguliren, wurden jene Bekanntmachungen er- 
<lb/>lassen. — Wenn die Beamten der in denselben enthaltenen Aufforderung Folge
<lb/>leisteten, so stellen sich die Ansprüche, welche sie aus dieser Befolgung herleiten,
<lb/>nach Entscheidung vom 12. Oktober 1872 I. M. Bl. S. 295 als Ansprüche aus
<lb/>ihrem Dienstverhältnisse dar, mochte nun die Aufforderung als ein eigentlicher
<lb/>Befehl, dessen Ausführung eventuell erzwungen würde, anzusehen sein oder nicht.

<lb/>Anlangend die hiernach maßgebende Gesetzgebung des Herzogthums Holstein,
<lb/>so schreibt die Verordnung, betreffend die Bestimmungen, nach welchen wegen
<lb/>der auf privatrechtlichen Verpflichtungsgründen beruhenden Ansprüche gegen die
<lb/>Rentekammer oder andere Verwaltungscollegien das gerichtliche Verfahren zu ge- 
<lb/>statten ist, vom 9. Juli 1840 (Chronologische Sammlung S. 255) im §. 1 vor:
<lb/>„In Ansehung aller auf privatrechtlichen Verpflichtungsgründen
<lb/>beruhenden Ansprüche gegen unsere Rentekammer ist nach Maßgabe der
<lb/>näheren Bestimmungen, welche diese Verordnung festsetzt (ß. 3), ein Jeder
<lb/>zu verlangen berechtigt, daß gerichtlich entschieden werde, ohne daß es dazu
<lb/>der Erlaubniß unserer Rentekammer bedarf."

<lb/>Der §. 3 bestimmt:

<lb/>Die gerichtliche Kompetenz ist im Allgemeinen ausgeschlossen:

<lb/>1. zufolge der im §. 1 festgesetzten Regel in allen Fällen, in welchen es
<lb/>sich um die Entrichtung herrschaftlicher Steuern, Abgaben, Dominial-
<lb/>gefällen und sonstiger gegen die Landesherrschaft als solche zu er- 
<lb/>füllenden Leistungen handelt, die durch Vereinbarungen und Verträge
<lb/>unserer Rentekammer mit unseren Unterthanen entstanden, oder in ihrer
<lb/>ursprünglichen auf Gesetz oder Herkommen beruhenden Art, Beschaffenheit
<lb/>und Größe verändert worden sind u. s. w.,

<lb/>2. in allen Fällen, in denen wegen nicht erfolgten Kontraktes Wider unsere
<lb/>Rentekammer Ansprüche erhoben werden, für welche nach allgemeinen, den
<lb/>Gegenstand des Kontrakts betreffenden gesetzlichen Vorschriften ein ge- 
<lb/>richtliches Verfahren unzulässig ist.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0186.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Der §. 4 gestattet der Rentekammer, auch in Fällen, in welchen nach Vor- 
<lb/>schrift des §. 3 das gerichtliche Verfahren ausgeschloffen ist, nach ihrem Ermessen
<lb/>ein solches zuzulassen.

<lb/>Ob der Z. 1 für sich allein betrachtet, die Auslegung zulaffen würde, er ge- 
<lb/>statte wegen der auf privatrechtlicken Verpflichtungsgründen beruhenden Ansprüche
<lb/>den Rechtsweg, bestimme jedoch nicht, daß wegen aller anderen Ansprüche der
<lb/>Rechtsweg nicht stattfinde, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls geht aus §. 3
<lb/>Nr. 1 hervor, daß in dem §. 1 die Regel enthalten sein soll, es sei der Rechts- 
<lb/>weg nur wegen privatrechtlich er Ansprüche zulässig.

<lb/>Dieser Sinn der Verordnung vom 9. Juli 1840 wird auch durch die Ver- 
<lb/>ordnung vom 23. Februar 1854 (Gesetz- und Ministerialblatt für die Herzog-
<lb/>thümer Holstein und Lauenburg S. 180) bestätigt. Nach Inhalt derselben war
<lb/>die Frage in Anregung gekommen, inwiefern für Beamte die Klagbarkeit von
<lb/>Ansprüchen auf Gagen, Pensionen, Warlegeld u. d. a. aus der V. vom 9. Juli
<lb/>1840 hergeleitet werden könne. Es wird nun in Berücksichtigung des Umstandes,
<lb/>daß die Verordnung vom 9. Juli 1840 über dies Verhältniß keine ausdrückliche
<lb/>Bestimmung enthält, daß im Uebrigen jedoch eine derartige Auslegung der frag- 
<lb/>lichen Verordnung nicht nur mit der derselben im Allgemeinen zu Grunde
<lb/>liegenden gesetzgeberischen Absicht, sondern überdies speziell mit den im §. 3
<lb/>pass. 3 ebendort ausgesprochenen Grundsätzen in Widerspruch stehen würde, zur
<lb/>Beseitigung jeden Zweifels, eine authentische Interpretation der mehrbesagten
<lb/>Verordnung vom 9. Juli 1840 in betreffender Hinsicht dahin erlassen, daß alle
<lb/>etwaigen Ansprüche eines noch im Dienste stehenden oder entlassenen Beamten
<lb/>resp. auf sein Gehalt und etwa sonstige Dienstemolumente, oder auf Pension,
<lb/>Wartegeld u. s. w. und zwar ohne Unterschied, ob diese Ansprüche sich etwa
<lb/>lediglich nur auf eine ihm in seiner Bestallung oder zugleich auf eine ihm in
<lb/>anderer Weise ertheilte Zusicherung stützen mögen, nicht als auf einem privat- 
<lb/>rechtlichen Verpflichtungsgrunde beruhend anzusehen und daher
<lb/>nach Maßgabe des §. 4 der gedachten Verordnung auch eventuell mit Be- 
<lb/>willigung des betreffenden Ministeriums überall klagbar sind.

<lb/>Geht nun aber, wie oben ausgeführt worden, der hier in Rede stehende
<lb/>Anspruch aus dem Dienstverhältnisse des Klägers als Staatsbeamter hervor, so
<lb/>ist er jedenfalls nach der Auffassung einer Gesetzgebung, welche die Ansprüche
<lb/>der Beamten auf Gehalt u. s. w. nicht als privatrechtliche betrachtet, nicht als
<lb/>ein solcher anzusehen, welcher auf einem privatrechtlichen Verpsiichtungsgrunde
<lb/>beruht.

<lb/>Da hiernach die zufolge des eit. Artikel VIII der V. vom 16. September
<lb/>1867 hier maßgebende Gesetzgebung des Herzogthums Holstein den Rechtsweg
<lb/>ausschließt, 'so erscheint der erhobene Kompetenzkonflikt begründet, ohne daß es
<lb/>auf eine weitere Erörterung der sonstigen Gründe ankommt, aus welchen die
<lb/>Regierung zu Schleswig den Rechtsweg für nicht zulässig erachtet.
</p>
            <p>

               <lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0187.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>45.

<lb/>Die Frage, ob ein Staatsbeamter zum Einkauf seiner Ehefrau in die Allgemeine
<lb/>Wittwenverpslegungsanstalt verpflichtet ist, unterliegt nicht der Entscheidung
<lb/>im Rechtswege.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Kompetenzkonfl. in Berlin vom 10. April 1874.)

<lb/>Der Kreisrichter S. zu W., welcher sich geweigert hatte, seine Ehegattin in
<lb/>die Allgemeine Wittwenverpflegungs-Anstalt einzukaufen, war im Jahre 1871
<lb/>zur Deckung des halbjährigen Beitrages, welchen er wegen einer Wittwenpension
<lb/>voll 160 Thlr. (als ein.Fünftel seines Gehalts) zu zahlen haben würde, von
<lb/>seinein Diensteinkommelr die Summe von 34. Thlr. 38 Sgr. zurückbehalten worden.
<lb/>Er klagte bei dem Einzelrichter des Königlichen Kreisgerichts zu Halberstadt wider
<lb/>den Königlichen Justizfiskus, vertreten durch das Königliche Appellationsgericht
<lb/>daselbst, auf Zahlung jenes Betrages, indem er behauptete, zum Einkäufe seiner
<lb/>Ehegattin in die Wittwenkasse nicht verpflichtet zu sein.

<lb/>Gegen das von dem gedachten Einzelrichter erlassene Zahlungsmandat legte
<lb/>das Königliche Appellationsgericht zu Halberstadt Widerspruch ein, deinnächst
<lb/>erhob dasselbe den Kompetenzkonflikt, welcher durch die Entscheidung hiesiger
<lb/>Stelle vom 12. Oktober 1872 für begründet erklärt wurde.

<lb/>Unter dem 24. Juni 1873 hat nun der Kreisrichter S. bei dem Königlichen
<lb/>Kreisgerichte zu Halberstadt gegen den Königlichen Justizfiskus, vertreten durch
<lb/>das Königliche Appellationsgericht daselbst, eine neue Klage erhoben und dahin
<lb/>angetragen: zu Recht zu erkennen, daß Verklagte schuldig sei, anzuerkennen, daß
<lb/>Kläger nicht verpflichtet sei, seine Ehegattin in die Allgemeine Wittwenverpfle-
<lb/>gungsanstalt einzukaufen.

<lb/>Zur Begründung der Klage wird auszuführen versucht, daß eine amtliche
<lb/>Pflicht zu diesem Einkäufe für ihn gesetzlich nicht bestehe, es sich vielmehr um
<lb/>eine reine Familien- resp. Privatangelegenheit handele.

<lb/>Durch Verfügung des Königlichen Kreisgerichts zu Halberstadt vom 2. Juli
<lb/>1873 wurde die Klage zurückgewiesen, jedoch demnächst auf Verfügung des durch
<lb/>Beschluß des Königlichen Obertribunals vom 15. August 1873 dem Königlichen
<lb/>Appellationsgerichte zu Halberstadt substituirten Köuiglichen Appellationsgerichts
<lb/>zu Magdeburg eingeleitet. Vor dem Eintritte des auf den 6. November 1873
<lb/>angesetzten Termins zur Klagebeantwortung erhob das Königliche Appellations- 
<lb/>gericht zu Halberstadt mittelst Plenarbeschlusses vom 23. Oktober 1873 den Kom- 
<lb/>petenzkonflikt, weil über die Frage, ob Kläger als Beamter zum Einkäufe seiner
<lb/>Ehefrau in die Wittwenkasse verpflichtet sei, nicht das Gericht, sondern die Vorge- 
<lb/>setzte Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe, wie dies bereits in dem Erkennt- 
<lb/>nisse des Unterzeichneten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1872 entschieden sei.

<lb/>In seiner Erklärung vom 29. November 1873 beantragte Kläger, den Kom-
<lb/>petenzkonflikt für nicht begründet zu erachten. Das Königliche Kreisgericht zu
<lb/>Halberstadt hat sich für die Unzulässigkeit des Rechtsweges, das Königliche Ap- 
<lb/>pellationsgericht zu Magdeburg für die Zulässigkeit desselben ausgesprochen. Der
<lb/>Herr Justiz minister ist der ersteren Ansicht beigetreten.

<lb/>Es mußte der Rechtsweg für unzulässig erklärt werden.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>In dem Eingangs erwähnten früheren Rechtsstreite zwischen denselben Par- 
<lb/>teien war zwar der Antrag des Klägers auf Zahlung eines Geldbetrages ge- 
<lb/>richtet, welcher ihm von seinem Diensteinkommen zurückbehalten war, während
<lb/>das Klagepetitum gegenwärtig auf Anerkennung der Nichtverpflichtung des Klägers
<lb/>zum Einkäufe seiner Ehegattin in die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt geht.
<lb/>Allein es handelte sich, wie auch in dem Erkenntnisse des Unterzeichneten Gerichts- 
<lb/>hofes vom 12. Oktober 1872 hervorgehoben wird, in jenem Rechtsstreite nicht
<lb/>um einen gar nicht bestrittenen Anspruch des Klägers auf sein Gehalt, sondern
<lb/>um die Frage, ob ihm die Verpflichtung obliege, seine Ehegattin in die Wittwen- 
<lb/>kasse einzukaufen.

<lb/>Nachdem der Kompetenzkonflikt deshalb erhoben worden war, weil die Ent- 
<lb/>scheidung über die fragliche Verpflichtung nicht den Gerichten zustehe, hat das
<lb/>gedachte Erkenntniß nicht bloß in den Gründen ausgeführt, sondern, wie aus
<lb/>dem Tenor in Verbindung mit den demselben erläuternden Gründen hervorgeht,
<lb/>entschieden, daß wegen jener Frage der Rechtsweg nicht stattfinde. Der Um- 
<lb/>stand, daß in dem gegenwärtigen Rechtsstreit der Klageantrag anders, als in
<lb/>dem früheren, gestellt ist, ändert daran nichts, da es sich um die nämliche Kom- 
<lb/>petenzfrage handelt, welche bereits durch jenes Erkenntniß endgültig entschieden
<lb/>ist und daher nicht nochmals einer materiellen Prüfung unterworfen werden kann.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>46.

<lb/>Gegen ein landespolizeiliches Resolut, welches einen Weg für einen öffentlichen

<lb/>Kommunikationsweg erklärt, ist der Rechtsweg nicht zulässig.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Kompetenzkonfl. in Berlin vc.nr 12. Okt. 1872.)

<lb/>Nachdem die Königliche Regierung zu Lieguitz in Folge eines zwischen dem
<lb/>Kläger und der verklagten Gemeinde entstandenen Streites durch Resolut vom
<lb/>17. Mai 1871 unter Vorbehalt des Rechtsweges entschieden hatte, daß ein auf
<lb/>einer Handzeichnung mit A. B. bezeichnter von Krischa nach Prachenau führen- 
<lb/>der Weg als ein öffentlicher Kommunikationsweg zu erachten und vom Dominium
<lb/>Krischa zu unterhalten sei, hat der Kläger gegen die Gemeinde Krischa bei dem
<lb/>Kreisgerichte zu Görlitz mit dem Anträge Klage erhoben, zu erkennen, daß der
<lb/>fragliche Weg nicht als ein öffentlicher Kommunikationsweg zu erachten und von
<lb/>der Gemeinde und vom Dominium Krischa zu unterhalten ist. Im Laufe der
<lb/>ersten Instanz hat die Königliche Regierung zu Liegnitz durch Plenarbeschluß
<lb/>vom 22. November 1871 den Kompetenzkonflikt insoweit erhoben, als der Klage- 
<lb/>antrag die Oeffentlichkeit des Weges ansieht, wonächst das Rechtsverfahren einst- 
<lb/>weilen eingestellt worden ist. Die Verklagte, das Kreisgericht und das Appella- 
<lb/>tionsgericht, auch der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
<lb/>haben sich mit dem Beschlüsse der Regierung einverstanden erklärt; der Kläger
<lb/>hat allein demselben widersprochen. Der Kompetenzkonflikt ist aber begründet,
<lb/>denn das von der Regierung als Landespolizeibehörde erlassene Resolut, welches
<lb/>den Weg für einen öffentlichen Kommunikationsweg erklärt, ist als eine polizei- 
<lb/>liche Verfügung anzusehen, welche nach §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
<lb/>der Regel nach nur durch eine Beschwerde bei der Vorgesetzten Dienstbehörde
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0189.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 185

<lb/>angefochten werden kann, wie der Unterzeichnete Gerichtshof schon in einer ganzen
<lb/>Reihe von-Fällen entschieden hat. — Der Kläger beruft sich zwar darauf, daß
<lb/>in dem Resolute selbst der Rechtsweg Vorbehalten worden sei; er übersieht aber,
<lb/>daß dieser Vorbehalt sich nicht auf die Frage über die Oeffentlichkeit des Weges
<lb/>bezieht, sondern auf Entschädigungsansprüche wegen etwaiger Eingriffe in Privat- 
<lb/>rechte und 'auf den Streit über die Pflicht zur Unterhaltung des Weges abzielt.
<lb/>Rücksichtlich der Oeffentlichkeit eines Weges gebührt der Polizeibehörde nicht allein
<lb/>eine vorläufige Anordnung, sondern eine endgültige Bestimmung (§§. 4 und 5
<lb/>des Gesetzes vom 1l. Mai 1842). Die übrigen Einwendungen des Klägers, daß
<lb/>nämlich der Weg sein Privateigenthum sei und daß ihn ein spezieller Rechtstitel,
<lb/>der Kaufvertrag wegen seines Gutes, von der ihm auferlegten Verpflichtung be- 
<lb/>freie, sind ebenfalls hinfällig, da das Eigenthum an dem Wege den Kläger wohl
<lb/>berechtigen würde, eine Entschädigungsforderung vor dem Richter gellend zu
<lb/>machen, aber nicht die Aufhebung der polizeilichen Verfügung zu verlangen und
<lb/>da durch die letztere dem Kläger überhaupt keine Verpflichtung auferlegt worden
<lb/>ist, mithin von dem Ausnahmefalle des §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
<lb/>keine Rede sein kann. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>47.

<lb/>Der Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Beamten, wegen einer in Ausübung
<lb/>des Amtes vorgenommenen Beschlagnahme unterliegt dem Rechtswege selbst
<lb/>dann nicht, wenn der Provokant wegen eines Diebstahls an der betr. Sache
<lb/>freigesprochen ist.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Kompetenzkonfl. in Berlin vom 13. Okt. 1873.)

<lb/>Der Bergmann I. K. kam Ende August 1870 mit einem einspännigen Wagen
<lb/>aus Frankreich nach Sulzbach. Hier wurde er von der Polizeibehörde aufge- 
<lb/>fordert, den rechtmäßigen Erwerb des Gespannes, welches er von dem K. Preu- 
<lb/>ßischen 5. Reserve Husarenregiment zum Marketender entliehen haben wollte,
<lb/>nachzuweisen. Er unterließ diesen Nachweis und wurde demnächst Wagen und
<lb/>Pferd vom Bürgermeister G. in Beschlag genommen, sowie gegen ihn selbst die
<lb/>Anklage wegen Diebstahls erhoben. Er wurde jedoch von dem Königlichen
<lb/>Landgerichte zu Saarbrücken eines solchen nicht für überführt angesehen und frei- 
<lb/>gesprochen, erhielt aber das Fuhrwerk nicht zurück.

<lb/>Nunmehr verklagte er im April 1873 bei demselben Gericht den Bürger- 
<lb/>meister G. auf Zahlung einer Entschädigung von 2416 Thlr. nebst 5% Zinsen
<lb/>vom Klagtage, unter der Behauptung, daß derselbe das Gespann, ungeachtet
<lb/>der Befrachtung und seiner Legitimirung als Marketender, in Beschlag genommen
<lb/>und später beseitigt, durch die widerrechtliche Beschlagnahme aber ihm nicht nur
<lb/>Schaden an den Maaren zugefügt, sondern auch einen täglichen Gewinn während
<lb/>eines Zeitraums von 7 Monaten entzogen habe.

<lb/>Der Königliche General-Prokuratur erhob jedoch auf Grund des Gesetzes
<lb/>vom 13. Februar 1654 den Kompetenzkonflikt, da der Verklagte in Allsübung
<lb/>der ihm als Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 9, 35, 49, 50,
<lb/>der Cr. P. C. zustehenden Befugnisse die Beschlagnahme vorgenommen und dabei
<lb/>eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung oder Unterlassung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0190.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>seines Amtes nicht begangen habe, auch die, lediglich auf Ersatz des durch die
<lb/>Beschlagnahme entstandenen Schadens gerichtete Klage sich nicht auf die W. 2
<lb/>oder 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 stütze.

<lb/>Verklagter erklärte sich nicht. Dagegen behauptete der Kläger die Zulässig- 
<lb/>keit des Rechtswegs mit Rücksicht darauf, daß der Verklagte ihn nicht blos durch
<lb/>die Beschlagnahme, sondern auch durch die Vorenthaltuug und Verschleuderung
<lb/>des Fuhrwerks nach beendigter Untersuchung geschädigt habe.

<lb/>Der Königliche Oberprokurator zu Saarbrücken hielt den Konflikt für be- 
<lb/>gründet, indem er insbesondere bemerkte, daß in Folge vielfacher Entwendungen
<lb/>von französischen Pferden eine allgemeine Polizeiordnung den Ausweis über den
<lb/>rechtmäßigen Erwerb von Pferden und Wagen, welche aus Frankreich über die
<lb/>deutsche Grenze geführt würden, verlangt habe, daß auch von der Militairbe-
<lb/>hörde ein Requisitionsschreiben an die betreffende Ortsbehörde nach der uner- 
<lb/>laubten Entfernung des Klägers erlassen sei, und daß die Rückgabe des Fuhr- 
<lb/>werks an die Militairbehörde von ihm angeordnet und von dem Verklagten
<lb/>demgemäß das Pferd abgeliefert worden sei, während ohne dessen Schuld der
<lb/>Wagen verloren gegangen sei.

<lb/>Es war, wie geschehen, zu erkennen. Durch die Bezugnahme auf das Ge- 
<lb/>setz vom 13. Februar 1854 stellt sich der von dem Königlichen Generalprokurator
<lb/>erhobene Kompetenzkonflikt als Konflikt dar. Dieser ist auch als begründet an- 
<lb/>zusehen. Denn der Verklagte war zu der Beschlagnahme des Fuhrwerks nach
<lb/>Maßgabe der Art. 9, 49, 50 der Cr. P. O. um so mehr berechtigt, als nach
<lb/>dem Bericht des K. Oberprokurators vom 6. August 1873 der vergeblich dem
<lb/>Kläger aufgegebene Ausweis über den rechtmäßigen Erwerb des aus Frankreich
<lb/>gebrachten Pferdes und Wagens auf einer allgemeinen Polizeiverordnung beruhte
<lb/>und nach der Abreise des Klägers eine darauf bezügliche Requisition der Militair- 
<lb/>behörde an die betreffende Ortspolizeibehörde erlassen war. Auch stand deshalb
<lb/>der Beschlagnahme weder die später erfolgte Freisprechung des Klägers von der
<lb/>Anklage des Diebstahls entgegen, noch der von ihm behauptete Umstand, daß er
<lb/>sich als Marketender legitimirt habe und daß der Wagen befrachtet gewesen sei.
<lb/>Dem Verklagten fällt daher eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueber-
<lb/>schreitung seiner Amtsbefugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amts- 
<lb/>handlung nicht zur Last. Kläger weist zwar in seiner Erklärung auf den Be- 
<lb/>schluß des K. Generalprokurators noch darauf hin, daß Verklagter ihn nicht
<lb/>blos durch die Beschlagnahme, sondern auch durch die Vorenthaltung und Ver- 
<lb/>schleuderung des Gespannes geschädigt habe. Die Klage ist indeß weder auf die
<lb/>letztere Behauptung, noch überhaupt auf ein Eigenthumsrecht an dem Fuhrwerk
<lb/>gegründet. Auch hat der Verklagte nur auf Anordnung des Königlichen Ober- 
<lb/>prokurators nach 'dessen Bericht das Pferd an die Militairbehörde abgeliefert
<lb/>und nach den angestellten Ermittelungen den Verlust des Wagens nicht verschuldet.

<lb/>1
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0191.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>48.

<lb/>Den affirmativen Kompetenzkonfiikt zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Ge- 
<lb/>richte betreffend.

<lb/>(Erk. des obersten baierischen Gerichtsh. v. 13. Jan. 1871.)

<lb/>Der Bauer U. von Reichertsfeld, welcher den in der Steuergemeinde Augs-
<lb/>berg, Landgerichts Sulzbach, gelegenen Lochacker Plan Nr. 1012 a besitzt, mel- 
<lb/>dete am 18. Juni 1869 bei dem Landgerichte Sulzbach eine Klage gegen den
<lb/>Bauer I. L. von Reichertsfeld an, weil derselbe unbefugt über seinen oben be-
<lb/>zeichneten Acker fahre und bat, diesem erwähnte Fahrt bei Vermeidung einer
<lb/>Strafe zu untersagen'.

<lb/>Es wurde sofort am 21. desselb. Monts, gerichtlicher Augenschein unter Bei- 
<lb/>ziehung beider Streitstheile ausgenommen und hierbei konstatirt, daß sich vom
<lb/>Hirtenhause bei Reichertsfeld in gerader Richtung gegen Wiesfeld und Augsberg,
<lb/>sowie Altensee eine Strecke weit ein gut ausgefahrener Weg bis zum Lochacker
<lb/>Pl. Nr. 1012 n des Klägers ziehe, von da aber nur ein gut ausgetretener Gang- 
<lb/>steig ersichtlich sei, welcher bis Zum Ende dieses Lochackers dauert.

<lb/>Beklagter gestand zu, über einen neben dem erwähnten Gangsteige befind- 
<lb/>lichen Theil des Lochackers gefahren zu sein und zeigten sich auch noch die Spuren
<lb/>dieser Ueberfahrt, indem mehrere Kornähren abgefahren zu Boden lagen.

<lb/>Hierbei behauptete Beklagter, daß er das Fahrtrecht seit 14 — 15 Jahren
<lb/>unbeanstandet über den Lochacker ausgeübt habe, und daß auch seine Besitz- 
<lb/>vorfahren seit unfürdenklichen Zeiten über diesen Lochacker ungestört gefahren
<lb/>seien, dieser Fahrtweg sei auch auf dem Gemeindeplane eingezeichnet.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 26. Juni 1869 legte das Landgericht Sulzbach den:
<lb/>Beklagten den Beweis auf, daß er 10 Jahre lang über den Acker Plan
<lb/>Nr. 1012 n gefahren sei, eventuell dem Kläger, daß fraglicher Acker von dem
<lb/>beanspruchten Fahrtrechte frei sei und ferner dem Beklagten int Mißlingsfalle
<lb/>des ersten Beweises den weitern Beweis, daß er und seine Besitzvorfahren seit
<lb/>unfürdenklichen Zeiten das fragliche Recht ausgeübt haben.

<lb/>Unterm 20. Juli 1869 reichte der Beklagte eine Nichtigkeitsklage ein, be- 
<lb/>hauptend, daß der fragliche mit Pl. Nr. 1007 bezeichnete Weg ein öffentlicher,
<lb/>von jeher von sämyttlichen von Reichertsfeld nach Wiesfeld fahrenden Ortsbe- 
<lb/>wohnern benützter Weg sei, weshalb die Verwaltungsbehörden zur Schlichtung
<lb/>der obschwebenden Differenz kompetent seien.

<lb/>Diese Nichtigkeitsklage wurde von dem k. Landgerichte Sttlzbach verhandelt
<lb/>und nachdem U. gegen dieselbe unter Berufttng auf das Augenscheinsergebniß
<lb/>vorgebracht hatte, daß er den Weg Pl. Nr. 1007 als allgemeinen Fußsteig an- 
<lb/>erkenne, daß aber L. kein Recht habe, über den Acker Pl. Nr. 1012 a zu fahren,
<lb/>entband das Gericht durch Erkenntniß vom 30. Nov. den U. von der erhobenen
<lb/>Nichtigkeitsklage.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß ergriff L. unterm 24. xr. 28. Dezember 1869 die
<lb/>Berufung, deren Vorbescheidung jedoch sistirt wurde, da unterm 6. Dez. dess.
<lb/>Js. eine Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg zu
<lb/>den Akten gelangte, in welcher genannte Stelle die Zuständigkeit der Verwaltung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0192.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>für die vorliegende Streitsache in Anspruch nahm und den Kompetenzkonflikt
<lb/>anregte.

<lb/>Es wurde sofort die vorschriftsmäßige Instruktion dieses Konflikts gepflogen,
<lb/>wobei von Seiten des Klägers eine Denkschrift eingereicht, von Seiten des Be- 
<lb/>klagten aber statt der Einreichung einer solchen auf seine Nichtigkeitsklage Bezug
<lb/>genommen wurde.

<lb/>Nachdem die Sache in der öffentlichen Sitzung aufgerufen war, erstattete
<lb/>der zum Berichterstatter ernannte Rath Vortrag, worauf der für den Kläger U.
<lb/>erschienene Advokat D. das Wort erhielt und den Antrag stellte, zu erkennen,
<lb/>daß die Gerichte in dieser Sache zuständig seien und der für den Beklagten L.
<lb/>erschienene Advokat H. die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden darzulegen
<lb/>versuchte.

<lb/>Der Generalstaatsanwalt am obersten Gerichtshöfe nahm hierauf das Wort
<lb/>und stellte nach näherer Erörterung der Sache den Antrag, auszusprechen:

<lb/>Daß die Verwaltungsbehörden zuständig seien.

<lb/>Die hierauf erfolgte richterliche Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:

<lb/>Unbestritten von Seite des Beklagten L. ist der Umstand, daß Kläger U.
<lb/>Eigenthümer des Ackers Pl. Nr. 1012 a ist; ebenso ist unbestritten und vom
<lb/>Kläger U. zugestanden, daß Pl. Nr. 1007 der sogenannte Weidenthalweg, ein
<lb/>allgemeiner Fußsteig sei.

<lb/>Auch in dem vom Beklagten vorgelegten Steuerkataster-Auszuge für die
<lb/>Gemeinde Augsberg ist nur der Weidenthalweg Plan. Nr. 1007 als Eigenthum
<lb/>genannter Gemeinde vorgetragen und die Gemeindeverwaltung Augsberg hat in
<lb/>ihrem Beschlüsse vom 23. Juli 1869 gleichfalls nur den im Steuerkataster und
<lb/>Steuerplane mit Nr. 1007 bezeichnten Weg als einen öffentlichen, dem allge- 
<lb/>meinen Verkehre dienenden Gemeindeverbindungsweg anerkannt.

<lb/>Gegenstand des Streites bildet daher lediglich die Frage, ob dem L. ein
<lb/>Fahrtrecht über den Acker des U. zusteht und die Entscheidung dieser Frage kann,
<lb/>da es sich um ein dingliches Recht an dem Eigenthum eines Andern, sohin um
<lb/>ein Privatrechts-Verhältniß handelt, nur den Gerichten und nicht den Admini- 
<lb/>strativbehörden zukommen.

<lb/>Demgemäß war in vorliegender Sache, wie geschehen, die Zuständigkeit der
<lb/>Gerichte auszusprechen. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>49.

<lb/>Den affirmativen Kompetenzkouflikt zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Ge- 
<lb/>richte betreffend.

<lb/>(Erk. des obersten baierischen Gerichtshofes vom 13. Jan. 1871.)

<lb/>Am 13. April 1870 stellte die Theres A. von Eichenkofen, Pfarrei Eitting,
<lb/>bei dem k. Landgerichte Erding Klage gegen die Eheleute H. von Langengeisling
<lb/>auf Schutz im jüngsten Besitze eines Kirchenstuhles in der Kirche zu Langengeis- 
<lb/>ling, welchen Stuhl seit unvordenklichen Zeiten sie und ihre Voreltern in unge- 
<lb/>störtem Besitz gehabt und welchen H. im Sommer 1869 nach Entfernung des
<lb/>auf demselben angebrachten Schildes eingenommen habe.

<lb/>Das k. Landgericht Erding verhandelte am 4. Mai 1870 diese Klage und
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0193.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. ] 89

<lb/>erkannte am nämlichen Tage, nachdem Wolfgang H. unter Widerspruch der Klags- 
<lb/>behauptungen lediglich vorgebracht hatte, daß fraglicher Kirchenstuhl seiner Frau
<lb/>vor zwei Jahren von dem Kirchenpfleger zur ausschließenden Benützung überwiesen
<lb/>worden sei, auf Grund der Aussagen zweier von der Klägerin vorgeschlagenen
<lb/>Zeugen zu Recht:

<lb/>Die Klägerin werde in dem jüngsten Besitze des fraglichen Kirchenstuhles
<lb/>geschützt und der beklagten Partei aufgegeben, sich jeder Störung dieses Besitzes
<lb/>bei Vermeidung einer Geldstrafe zu enthalten.

<lb/>Die Beklagten legten hingegen kein Rechtsmittel ein, dagegen sprach aber die
<lb/>k. Regierung von Oberbaiern in einer bei dem Landgerichte Erding am 18. Mai
<lb/>eingetroffenen Entschließung vom 17. dss. Mts. in dieser Sache die Zuständigkeit
<lb/>für die Verwaltungsbehörden an und hat deshalb einen Kompetenzkonflikt angeregt.

<lb/>Es wurde sofort die vorschriftmäßige Instruktion des Konfliktes gepflogen,
<lb/>wobei von Seite des Ehemannes der Klägerin in einer bei dem Landgerichte
<lb/>Erding zu Protokoll gegebenen Erklärung die Zuständigkeit der Gerichte geltend
<lb/>gemacht wurde, die Beklagten dagegen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
<lb/>als begründet darzuthun versuchten.

<lb/>Nachdem die Sache in der öffentlichen Sitzung aufgerufen war, erstattete
<lb/>der zum Berichterstatter ernannte Rath ... Vortrag, worauf, da von den richtig
<lb/>geladenen Interessenten Niemand erschienen war, der k. Generalstaatsanwalt
<lb/>das Wort nahm und den motivirten Antrag stellte, auszusprechen, daß in vor- 
<lb/>liegender Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.

<lb/>Die hierauf erfolgte richterliche Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:

<lb/>Die Kirchenstühle sind ein Accessorium der Kirche und es kommt daher das
<lb/>Eigenthumsrecht an denselben der Kirche zu, wenn diese auch den Mitgliedern
<lb/>der Kirche deren Benützung zu überlassen pflegt (vgl. A. z. baier. Landr. Th. II.
<lb/>K. 1. §. 2 Nr. 6); es liegt daher in der Natur der Sache, daß die Beaufsichti- 
<lb/>gung der Benützung der Kirchenstühle durch die Gemeindeglieder und die Ent- 
<lb/>scheidung der darüber entstehenden Streitigkeiten eine Verwaltungssache bildet,
<lb/>wie dies in der Verordnung vom 6. August 1815 bezüglich der Stühle in pro- 
<lb/>testantischen Kirchen ausdrücklich ausgesprochen ist.

<lb/>Anders verhält sich die Sache nur dann, wenn ein Kirchenstuhl in Folge
<lb/>eines privatrechtlichen Titels in Anspruch genommen wird.

<lb/>Um ein Verhältniß der letzterwähnten Art handelt es sich aber im vorlie- 
<lb/>genden Falle nicht, da Klägerin ihren Anspruch lediglich den Titel langjährigen
<lb/>Besitzstandes zu unterstellen vermochte, welcher Titel nicht ausschließlich dem Pri-
<lb/>vatrechte angehört, sondern auch Ansprüche, die von der Verwaltung zu berück- 
<lb/>sichtigen sind, zu begründen vermag.

<lb/>Bei dem Mangel eines privatrechtlichen Verhältnisses muß die Entscheidung
<lb/>der Frage, in wie weit der Theres A. der ihr von der Kirchenverwaltung Langen- 
<lb/>geisling früher zugetheilte Kirchenstuhl mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Mit- 
<lb/>glieder der Pfarrgemeinde und auf das Raumverhältniß der Kirche noch ferner
<lb/>belasten werden könne, der Kirchenverwaltung anheim gestellt bleiben, und ist
<lb/>die Entscheidung dieser Frage der Zuständigkeit der Gerichte entrückt.
</p>
            <p>

               <lb/>3.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0194.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>50.

<lb/>Anwendung von §. 13 des Reichsgesetzes über den Unterstützungßwohnsitz.

<lb/>(Erk. des Großherz. Badisch. Verwaltungsgerichtsh. vom 14. April 1674.)

<lb/>Zur Erläuterung der Bestimmung des §. 13 des Reichsgesetzes über den
<lb/>Unterstützungswohnsitz, wornach als Unterbrechung des Aufenthalts eine
<lb/>freiwillige Entfernung nicht angesehen wird, wenn aus den Umständen,
<lb/>unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten,
<lb/>sagt das vorerwähnte Erkenntniß:

<lb/>„Der Streit beider Parteien betrifft jetzt nur die Einrede des beklagten
<lb/>Theiles, nach welcher M. Klingele den Unterstützungswohnsitz in Hof nicht er- 
<lb/>worben habe. Die hier fraglichen Verpflegungskosten des Klingele haben im No- 
<lb/>vember 1873 ihren Anfang genommen, für den vorliegenden Streit ist somit das
<lb/>mit dem 1. Januar 1873 auch für Baden in Wirksamkeit getretene Reichsunter- 
<lb/>stützungswohnsitzgesetz maßgebend. Nach dem §. 10 dieses Gesetzes wird der
<lb/>Unterstützungswohnsitz in einem Ortsarmenverband durch einen zweijährigen ge- 
<lb/>wöhnlichen Aufenthalt in demselben erworben und nach dem §. 65 Ziff. 4 und 5
<lb/>des Reichsunterstützungswohnsitzgesetzes ist auch für Baden mit der Zeit des
<lb/>Aufenthaltes nach dem 1. Januar 1873, nötigenfalls auch die Dauer des Auf- 
<lb/>enthalts vor diesem Tage zusammenzurechnen und zwar rückwärts bis zum 1. Juli
<lb/>1870 (Wielandt, bad. Gemeinderecht, II. Band, Zusätze zu §. 65 des Reichs-
<lb/>Unterstützungswohnsitzgesetzes , S. 176 und folgende). Unbestritten ist, daß M.
<lb/>Klingele vom Anfänge Juni bis Ende Oktober 1871 und dann wieder von Ende
<lb/>November 1871 bis Ende Oktober 1873 sich in Hof aufgehalten hat, also über
<lb/>die Dauer von zwei Jahren. Nach dem §. 10 des Reichsunterstützungswohnsitz- 
<lb/>gesetzes wird aber zur Erwerbung des Unterstützungswohnsitzes in einem Orts-
<lb/>armenverbande ein ununterbrochener zweijähriger Aufenthalt daselbst verlangt.
<lb/>Nach dem §. 13 des Armengesetzes ist auch bei einer Entfernung des Betreffenden
<lb/>sein bisheriger Aufenthalt noch als ein ununterbrochener zu betrachten, wenn
<lb/>aus den Umständen, unter welchen die Entfernung erfolgt, die Absicht erhellt,
<lb/>diesen Aufenthalt beizubehalten; folgt aber aus diesen Umständen die gegenwär- 
<lb/>tige Absicht, den bisherigen Aufenthalt nicht beizubehalten, so kann die vor der
<lb/>Entfernung abgelaufene Aufenthaltsdauer bei der Berechnung der zweijährigen
<lb/>Frist nicht mehr in Ansatz kommen. (Wielandt, loo. eit. zu §§. 10 und 13 des
<lb/>Reichsunterstützungswohnsitzgesetzes, S. 118 ff. und S. 123.) M. Klingele war
<lb/>von der Ortsgemeinde Hof zunächst nur für die Hutzeit des Jahres 1871, d. h.
<lb/>Sommer bis Ende Oktober in fester Weise als Gemeindehirt gedungen worden;
<lb/>eine etwaige Wiederverwendung des Klingele in dieser Eigenschaft für das nächste
<lb/>Jahr scheint demselben nur in Aussicht gestellt worden zu sein. Nach Aus- 
<lb/>bezahlung des Hüterlohnes am Ende Oktober 1671 war somit keine ausreichende
<lb/>Veranlassung für Klingele gegeben, seinen Aufenthalt in Hof beizubehalten; er
<lb/>entfernte sich auch in jener Zeit von Hof mit der Angabe „sich auswärts Geld
<lb/>verdienen zu wollen"/

<lb/>Es sind nun keine Anhaltspunkte dahin festgestellt worden, daß M. Klingele,
<lb/>wenn er in einem anderen Orte als in Hof einen genügenden ooer besonderen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0195.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 191

<lb/>Verdienst gefunden haben würde, dennoch wieder zurückgekehrt wäre, oder daß
<lb/>M. Klingele bei seiner damaligen Entfernung von Hof irgend eine Vorkehrung
<lb/>getroffen oder sonstige Andeutung gegeben habe, die auf die Beibehaltung seines
<lb/>Aufenthaltes in Hof schließen lassen könnten. Die schon Ende November 1871
<lb/>erfolgte Rückkehr des M. Klingele von Hof kann daher nicht als eine Fortsetzung
<lb/>des frühern Aufenthalts daselbst, sondern nur als eine Wiederaufnahme seines
<lb/>Aufenthalts in Hof erachtet werden. Nach diesen Erwägungen kann der Ansicht
<lb/>des Bezirksraths nur zugestimmt werden, nach welcher in Folge der Abwesenheit
<lb/>des Klingele von Hof vom Ende Oktober bis Ende November 1871 eine Unter- 
<lb/>brechung der zweijährigen Frist zur Erwerbung des Unterstützungswohnsitzes in
<lb/>Hof eingetreten sei.

<lb/>Dagegen erscheint die Annahme des Bezirksraths nicht begründet, nach wel- 
<lb/>cher im Sinne des Gesetzes auch nach der Entfernung des Klingele von Hof gegen
<lb/>Ende Oktober 1873 sein Aufenthalt daselbst dennoch fortdauere und zwar des- 
<lb/>halb, weil Klingele polizeilich (durch den Stabhalter) genöthigt worden sei,
<lb/>Hof gegen seinen Willen zu verlassen. Eine polizeiliche Ausweisung des Klingele
<lb/>aus Hof wäre nur wegen seiner Unterstützungsbedürftigkeit zulässig gewesen und
<lb/>eine solche Ausweisung würde gerade die Unterbrechung der Frist zur Erwerbung
<lb/>des Unterstützungswohnsitzes in Hof zur Folge gehabt haben. (§. 1 des bad.
<lb/>Aufenthaltsgesetzes und §. 5 des Reichsfreizügigkeitsgesetzes). Abgesehen davon,
<lb/>ob wirklich der Nachweis geliefert worden ist, daß eine polizeiliche Nothigung
<lb/>der Entfernung des Klingele, aus Hof von Seiten des Stabhalters daselbst statt- 
<lb/>gefunden hat, so wäre der Letztere nach §. 2 des badischen Aufenthaltsgesetzes
<lb/>zu einer solchen Maßnahme gar nicht zuständig gewesen. Jedenfalls wäre Klingele
<lb/>zu einer desfallsigen Beschwerde berechtigt gewesen.

<lb/>Nach den Motiven des Reichsunterstützungswohnsitzgesetzes (Wielandt loe.
<lb/>eil., S. 123 Zus. zu §. 13 dieses Gesetzes) sollte auch jede Entfernung, sei sie
<lb/>eine freiwillige oder eine unfreiwillige, den zur Erwerbung des Unter- 
<lb/>stützungswohnsitzgesetzes erforderlichen Aufenthalt unterbrochen und der §. 13
<lb/>jenes Gesetzes wollte nur aussprechen, in welchem Falle eine freiwillige Ent- 
<lb/>fernung dennoch nicht als eine Unterbrechung dieses Aufenthaltes gelten solle.
<lb/>Die Thatsache, daß Klingele nach seiner Entferung von Hof am Ende Oktober
<lb/>1873 sich von dem Armenräth in Aitern in Verpflegung nehmen ließ, spricht
<lb/>auch dafür, daß Klingele selbst nicht mehr die Absicht hatte, den Aufenthalt in
<lb/>Hof beizubehalten. Der §. 24 des Reichsunterstützungswohnsitzgesetzes bezieht
<lb/>sich nicht auf die Frist zur Erwerbung, sondern nur auf die Abwesenheit bezüg- 
<lb/>lich des Verlustes des Unterstützungswohnsitzes.

<lb/>Hiernach würde nur derjenige Aufenthalt des Klingele in Hof in Anrechnung
<lb/>kommen können, welcher von Ende November 1871 bis Ende Oktober 1873 an- 
<lb/>gedauert hat. Es fehlt somit an der zur Erwerbung des Unterstützungswohnsitzes
<lb/>in Hof nöthigen Frist von zwei Jahreu." (Abgedr. Zeitschr. für Badisch. Ver- 
<lb/>walt. 1874, S. 136.) 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0196.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>51.

<lb/>Ueber die Frage der Rechtskraft administrativrichterlicher Entscheidungen.

<lb/>(Erk. des großherzogl. Badisch. Berwaltungsgerichtsh. vom 17. März 1874.)

<lb/>Ueber die Frage, welche rechtliche Wirkung den administrativ-richterlichen
<lb/>Entscheidungen beizulegen ist, welche unter der Herrschaft einer früheren Gesetz- 
<lb/>gebung erlassen worden sind, sagt das erwähnte Erkenntniß:

<lb/>-„Ebenso wenig können jene früheren Erkenntnisse und Überein- 
<lb/>kommen als rechtskräftige Entscheidungen und Erledigungen des öffentlichen Rechts
<lb/>der vorliegenden Klage entgegengehalten werden. Durch jene Entscheidungen
<lb/>sollte nur ausgesprochen werden, was nach den damals geltenden Gesetzen Rechtens
<lb/>sei. Dieser Ausspruch mußte aber in dem Augenblicke hinfällig werden, in wel- 
<lb/>chem die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eine wesentliche Aenderung erlitten
<lb/>haben. Von einem wohlerworbenen Rechte und Fortbestand der nach früheren
<lb/>Erkenntnissen erfolgten Regelung einer Verpflichtung nach der Art des Privat- 
<lb/>rechts kann auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts nicht die Rede sein. Eine
<lb/>solche Aenderung in den Gesetzen ist aber seither eingetreten. Während nach dem
<lb/>Straßengesetz vom Jahre 1810 der Veizug benachbarter Gemeinden zu den Kosten
<lb/>eines in einer anderen Gemarkung hinführenden Weges nebst Brücke von der
<lb/>wesentlichen Voraussetzung abhängig war, daß dieser Weg wegen seiner starken
<lb/>Benützung einen mehr als gewöhnlichen Unterhalt erfordere, kann nach dem jetzt
<lb/>gellenden Straßengesetz von 1868 ein solcher Beizug anderer Gemeinden jeden- 
<lb/>falls nur dann in Frage gezogen werden, wenn die Gemarkungsgemeinde selbst
<lb/>keinen oder nur einen unerheblichen Nutzen von dem Wege hat. Den fraglichen
<lb/>Uebereinkommen, die vor dem neuen Straßengesetz von 1868 getroffen worden,
<lb/>kann somit gleichfalls keine rechtskräftige Verbindlichkeit im öffentlichen Rechte zu- 
<lb/>erkannt werden, da dieselben nur eigentlich Vollzugsanordnungen des Straßen-
<lb/>gesetzes von 1810 und der daraufhin erfolgten Verwaltungsmaßregeln waren.
<lb/>Hiernach kann es auch nicht mehr darauf ankommen, ob die den früheren Ent- 
<lb/>scheidungen zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse jetzt noch dieselben
<lb/>sind oder nicht. Die weitere Einrede des beklagten Theiles, daß die Klage
<lb/>wenigstens zur Zeit nicht statthaft sei, soll aus der Vorschrift unter Ziffer 4 des
<lb/>§. 4 des neuen Straßengesetzes hergeleitet werden. Allein die hier bezeichnte
<lb/>vorhergehende Vereinbarung geht von der Voraussetzung aus, daß die Beitrags- 
<lb/>pflicht der Betheiligten an sich nicht bestritten ist, sondern es sich nur noch um
<lb/>die Größe der einzelnen Beitragsquoten handelt." (Abgedr. Zeitschr. für Badisch.
<lb/>Verwalt. 1874, S. 151.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>52.

<lb/>Begriff der Unterstützungsbedürftigkeit und Kompetenz zur Feststellung derselben.
<lb/>(Erk. des Großherzogl. Badisch. Berwaltungsgerichtsh. vom 31. Oktober 1873.)

<lb/>Ueber jene Momente hat sich der Verwaltungsgerichshof in den Entschei- 
<lb/>dungsgründen zu obigem Erkenntnisse ausgesprochen.

<lb/>Dieselben lauten:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0197.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>„Das Begehren der Klage geht dahin, daß die beklagte Gemeinde für
<lb/>schuldig erklärt werden soll, den Anton O. nebst Familie zum Zwecke der Unter- 
<lb/>stützung zu übernehmen. Dieselbe stützt sich auf §. 31 des Reichsgesetzes über den
<lb/>Unterstützungswohnsitz, wonach der unterstützungspflichtige Armenverband zur
<lb/>Uebernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen verpflichtet ist, wenn die Unter- 
<lb/>stützung aus anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsun- 
<lb/>fähigkeit nothwendig geworden ist.

<lb/>Die Verbindlichkeit zur Uebernahme tritt daher nur da ein, wo die Unter-
<lb/>stützungsbDürftigkeit sich bereits geoffenbart hat, und auch dann nur, wenn nach- 
<lb/>weisbar die Unterstützung nicht blos wegen einer vorübergehenden Arbeitsun- 
<lb/>fähigkeit nothwendig gemacht worden ist. An dieser Voraussetzung fehlt es nun
<lb/>aber im vorliegenden Falle. Denn abgesehen von einer der Frau und zwei
<lb/>kranken Kindern des Anton O. im September 1871' wegen einer vorübergehenden
<lb/>Ursache zu Theil gewordenen Unterstützung ist eine solche seither nicht wieder
<lb/>nothwendig geworden. Die Behauptung des Klägers, daß der Verdienst O.'s
<lb/>zur Erhaltung seiner starken Familie nicht ausreichend sei, ist nicht bewiesen, viel- 
<lb/>mehr durch die That widerlegt. Der Umstand, daß O. im Oktober 1872 um
<lb/>Nachlaß der städtischen Gewerbesteuer nachgesucht hat, kann als ein Fall der
<lb/>öffentlichen Unterstützung um so weniger angesehen werden, als seinem Gesuche
<lb/>nicht einmal stattgegeben wurde. Wenn endlich der Gemeinderath von Oberkirch
<lb/>sich veranlaßt sah, dem O. für 1873 eine Unterstützung von 5 fl. zu gewähren,
<lb/>so ergibt sich aus dem Zusammenhänge der desfallsigen Verhandlungen, daß es
<lb/>sich dabei nicht um eine eigentliche Unterstützung, sondern nur darum handelte,
<lb/>den von dem Gemeinderath Mannheim gestellten Antrag auf Ausweisung der
<lb/>Familie O. unwirksam zu machen. Fehlt es nun aber hiernach an der Unter-
<lb/>stützungsbedürftigkeit des A. O., so ist auch eine Verbindlichkeit zur Uebernahme
<lb/>desselben auf Seite der deshalb in Anspruch genommenen beklagten Gemeinde
<lb/>überall nicht begründet. Die Klage mußte deshalb abgewiesen werden, ohne
<lb/>daß es einer weiteren Untersuchung darüber bedurfte, ob O. in der That seinen
<lb/>Unterstützungswohnsitz in O. besitzt, oder ob er ihn, wie die letztere Gemeinde
<lb/>behauptet, in Mannheim erlangt habe.

<lb/>Von Seiten der klagenden Gemeinde wird dagegen geltend gemacht, daß über
<lb/>die Hilfsbedürftigkeit, wie über die Art und das Maß der Unterstützung nach §.■ 4
<lb/>des bad. Einf.-Ges. vom 14. März 1872 nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die
<lb/>Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben, und daß das Bezirksamt Mannheim
<lb/>im vorliegenden Falle die Frage der Hilfsbedürftigkeit bejahend entschieden habe,
<lb/>indem dasselbe dem A. O. nebst Familie auf Antrag des Gemeinderaths und in
<lb/>Gemäßheit des §. 5 des. Freizügigkeitsgesetzes durch Verfügung v. 18. Jan. den
<lb/>Aufenthalt in Mannheim untersagte. Allein im vorliegenden Falle handelt es
<lb/>sich nicht um eine Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit, sondern um eine solche
<lb/>über die Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbedürftigen. Das zu erlassende
<lb/>Erkenntniß hat sich nur darüber auszusprechen, ob die der beklagten Gemeinde
<lb/>gegenüber in Anspruch genommene Verpflichtung zur Uebernahme der O.'schen
<lb/>Familie begründet ist oder nicht. Die Hilfsbedürftigkeit der Letzteren bildet nur
<lb/>eine der thatsächlichen Voraussetzungen, von welchen die Existenz jener Verpflich-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 8. Heft. 13
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0198.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>tung abhängt, und die Frage, ob dieselbe in Wirklichkeit vorhanden sei, ist eine
<lb/>Thatfrage, die sich der Richter beantworten muß, um Zur richtigen Entscheidung
<lb/>der ihm vorgelegten Rechtsfrage zu gelangen, die daher für ihn einen Entschei- 
<lb/>dungsgrund, nicht aber einen Gegenstand seines Erkenntnisses bildet. Solche
<lb/>Fragen hat sich, der Natur der Sache gemäß, der Richter nach seiner eigenen
<lb/>Ueberzeugung zu beantworten, ohne dabei an die Ansicht einer anderen Behörde ge- 
<lb/>bunden zu sein. Eine Ausnahme könnte nur zufolge einer ausdrücklichen Ge- 
<lb/>setzesbestimmung stattfinden. Eine solche gibt es aber für den vorliegenden Fall
<lb/>nicht, vielmehr ist umgekehrt die Entscheidung der Verwaltungsgerichre über die
<lb/>Uebernahmeverbindlichkeit eines Armenverbandes als für die Polizeibehörde maß- 
<lb/>gebend erklärt. §. 6 des Freizügigkeitsgesetzes, eit. ß. 4 Abs. 2 des Bad.' Einf.-
<lb/>Ges. vom 14. März 1872." (Zeitschr. für badische Verwalt. 1674. S. 30.)
</p>
            <p>

               <lb/>Hilfsbedürftigkeit im armenrechtlichen Sinne. Unterbrechung des Fristenlaufes zum

<lb/>Erwerbsverlust des Unterstützungswohnsitzes.

<lb/>(Erkenntniß des Großherzogl. Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 1. Juli 1873.)

<lb/>Der Ortsarmenverband Fr. hat unterm 9. Januar laufenden Jahres gegen
<lb/>den Ortsarmenverband H. eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Uebernahme
<lb/>der in Fr. sich aufhaltenden hilfsbedürftigen Marie D. von H. bei dem Bezirks-
<lb/>rathe Fr. erhoben. Die Gemeinde H. hat der Verpflichtung zu der Uebernahme
<lb/>der Marie D. widersprochen, der Bezirksrath jedoch mit Erkentniß vom 28. März
<lb/>l. I. die Verpflichtung für begründet erachtet.

<lb/>Nach den §§. 30 und 31 des mit dem 1. Januar 1873 auch für Baden in
<lb/>Wirksamkeit getretenen und somit für den vorliegenden Streit maßgebenden Reichs- 
<lb/>gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Verbindung mit §. 5 des mit dem
<lb/>1. Januar 1871 für Baden zur Giltigkeit gelangten Bundessreizügigkeitsgesetzes
<lb/>kann ein Ortsarmenverband, in welchem sich ein Unterstützungsbedürftiger auf- 
<lb/>hält, den Unterstützungswohnsitz daselbst aber nicht erworben hat, verlangen, daß
<lb/>dieser Hilfsbedürftige von dem zu seiner Unterstützung endgiltig verpflichteten
<lb/>Ortsarmenverband übernommen werde, vorausgesetzt, daß die Unterstützung aus
<lb/>anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit noth-
<lb/>wendig geworden ist. — Daß desfallsige Streitigkeiten zwischen zwei Ortsarmen- 
<lb/>verbänden zur Zuständigkeit der Vert^tungsgerichte gehören, ist im §. 4 Abs. 2
<lb/>des bad. Gesetzes über die Einführung des Reichsunterstützungswohnsitzgesetzes
<lb/>ausgesprochen (vgl. auch Wielandt) bad. Gemeinderecht, 2. Band, Seite 89.)

<lb/>Zwischen beiden Parteien besteht nun kein Streit darüber, daß die Marie
<lb/>D. noch keinen Unterstützungswohnsitz in Fr. erworben hat, und daß ihre Hei-
<lb/>mathsgemeinde H. endgiltig zu ihrer etwaigen Unterstützung verpflichtet ist.

<lb/>Beide zur Begründung der Klage des Ortsarmenverbandes erforderlichen
<lb/>Voraussetzungen müssen auch nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über
<lb/>den Unterstützungswohnsitz als vorhanden angenommen werden. Nach Ziff. 1
<lb/>und 4 der Uebergangsbestimmungen in §. 65 des Reichsgesetzes und in Berück- 
<lb/>sichtigung dessen Einführungstermins für Baden mit dem 1. Januar 1874 würde
<lb/>war Marie D., die schon seit vielen Jahren ihren ständigen Aufenthalt in Fr.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0199.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 195

<lb/>genommen hat, mit dem 1. Januar l. I. in Fr. den Unterstützungswohnsitz er- 
<lb/>worben und ihren bisherigen in ihrem Heimathsdorf H. verloren haben. (Vgl.
<lb/>Wielandt 1. c. S. 62 u. 179.)

<lb/>Allein wenn die oben erwähnten Ziff. 1 u. 4 der Uebergangsbestimmungen
<lb/>des genannten Gesetzes bezüglich des Erwerbes und des Verlustes des Unter- 
<lb/>stützungswohnsitzes den desfallsigen Vorschriften dieses Gesetzes für Baden eine
<lb/>rückwirkende Kraft Zukommen lassen, so müssen natürlich zugleich auch die Be- 
<lb/>stimmungen dieses Gesetzes über die Art und Weise der Berechnung der Frist
<lb/>zum Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes, insbesondere auch über die
<lb/>Unterbrechung des Laufes dieser Frist zur Anwendung kommen (vgl. Wielandt
<lb/>1. 0. und Zeitschrift für Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege 1873, Nr. 1,
<lb/>S. 7 [V,4]). Nach den §§. 14 und 27 des Reichsgesetzes über den Unter- 
<lb/>stützungswohnsitz (vgl. auch die vor dem 1. Januar 1873 noch gellenden §§. 11
<lb/>und 12 des bad. Gesetzes über die öffentliche Armenpflege) wird nun der Lauf
<lb/>der Frist zum Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes mit dem Tage
<lb/>unterbrochen, an welchem ein Ortsarmenverband bei einem anderen Verbände
<lb/>die Uebernahme eines Hilfsbedürftigen beantragt und nöthigen Falls innerhalb
<lb/>zweier Monate diesen Antrag Weiler verfolgt. Von dem Armenverband H. wird
<lb/>nun zugegeben, daß der Ortsarmenverband Fr. schon im December v. I. die
<lb/>Uebernahme der Marie D. von der Gemeinde H. verlangt hat. Wie oben be- 
<lb/>merkt, wurde die Klage auf die Uebernahme schon unterm 9. Januar l. I. er- 
<lb/>hoben.

<lb/>Die Marie D. hat somit nach Ziff. 1 der Uebergangsbestimmungen in
<lb/>§. 65 des erwähnten Reichsgesetzes den Unterstützungswohnsitz noch in ihrem
<lb/>Heimathsorte H.

<lb/>Nach dem Inhalte der Proceßacten ist anzunehmen, daß dem Ortsarmen-
<lb/>verband Fr. selbst bisher noch keine Kosten für eine öffentliche Unterstützung der
<lb/>Marie D. erwachsen sind. Im Hinblick auf den oben erwähnten §, 5 des
<lb/>Bundesfreizügigkeitsgesetzes, auf welchen sich §.31 des Reichsunterstützungswohn-
<lb/>sitzgesetzes ausdrücklich stützt, sowie der Natur der Sache nach kann es keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß es an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person über- 
<lb/>haupt und an dem Vorhandensein dieser Unterstützung auch von anderer Seite
<lb/>schon genügt, um das Verlangen der Uebernahme eines solchen Hilfsbedürftigen
<lb/>von Seiten des endgiltig verpflichteten Armenverbandes zu begründen. Die Ge- 
<lb/>meinde H. hat auch nur das Vorhandensein der Unterstützungsbedürftigkeit der
<lb/>Marie D. bestritten. Durch das hohe Alter derselben, durch das bezirksräthliche
<lb/>Zeugniß und durch die Bestätigung des Bezirksrathes in seinem Protokolle über
<lb/>die öffentliche Verhandlung vom 26. März 1873 ist aber die Unterstützungsbe- 
<lb/>dürftigkeit der Marie D. genügend nachgewiesen, zumal dieselbe nach den vorliegen- 
<lb/>den Armenfonds- und Gemeinderechnungen von H. schon mehrfache Geldunter- 
<lb/>stützungen von ihrer Heimathsgemeinde erhalten hat, nämlich in den Jahren
<lb/>1867, 1868, 1869, 1871 und nach ihrer eigenen Angabe im Protokoll vom
<lb/>28. März l. I. auch noch im Jahre 1872. Der Vertreter der Gemeinde H.
<lb/>will zwar geltend machen, daß Marie D. aus anderen Gründen, als aus dem
<lb/>der Hilfsbedürstigkeit, diese Geldbeiträge erhalten habe, er fügt jedoch bei, daß

<lb/>13*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0200.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>er diese Gründe nicht näher bezeichnen könne. Abgesehen von der hiernach vor- 
<lb/>handenen Beweislosigkeit dieser Behauptung, widersprechen derselben auch die
<lb/>vorliegenden Gemeinde- und Armenfondsrechnungen von H., nach welchen frag- 
<lb/>liche Zahlungsanweisungen jeweils mit dem Bemerken erfolgt sind:

<lb/>„Der ortsarmen alten Marie D. Unterstützungsbeiträge."

<lb/>Aus dem chohen Alter der Marie D., aus dem bezirksräthlichen Zeugniß,
<lb/>aus den mehrjährigen bis in letzter Zeit noch von der Gemeinde H. verabfolgten
<lb/>Unterstützungen an die Marie D. ergiebt sich auch der Nachweis der weiteren
<lb/>Voraussetzung der Anwendbarkeit des §. 5 des Freizügigkeitsgesetzö^ und des
<lb/>§. 31 des Reichsunterstützungsgesetzes, daß es sich nämlich nicht um eine nur
<lb/>vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit der Marie D.
<lb/>fragen könne." (Zeitschr. für badisch. Verwalt. 1874. S. 33.)

<lb/>1.

<lb/>54.

<lb/>Die Ehe eines Mitgliedes des hohen Adels mit einer Bürgerlichen ist eine Miß-

<lb/>heirath.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Stuttgart vom 12. Sept. 1873).

<lb/>Zur Successionsberechtigung in die Familiengüter des hohen Adels wird nach
<lb/>unbestrittenem deutschen Rechte Ebenbürtigkeit, d. h. eheliche Geburt des Succe-
<lb/>direnden in ebenbürtiger Ehe verlangt und eine solche ebenbürtige Ehe ist mit
<lb/>einer Person bürgerlichen Standes nicht möglich, vielmehr entsteht aus einer
<lb/>solchen Verbindung die sog. Mißheirath, durch welche die Ebenbürtigkeit der Ehe
<lb/>und der Nachkommen aus derselben ausgeschlossen ist. Entscheidung des Ober- 
<lb/>tribunals vom 12. September 1873 in der Berufungssache Waldburg e. Waldburg.

<lb/>In der Sache, in welcher vorstehende Entscheidung ergangen - ist, hat eine
<lb/>der Parteien eine Entscheidung des Königlich baierischen obersten Gerichtshofes
<lb/>in München vom 10. März 1871 über dieselbe Frage vorgelegt, und mögen die
<lb/>hierzu ergangenen Entscheidungsgründe, in welcher die Frage ausführlicher behan- 
<lb/>delt ist, hier eine Stelle finden. Nachdem vorangeschickt ist, daß die baierische
<lb/>Gesetzgebung die Rechte des hohen Adels in Deutschland und das damit ver- 
<lb/>bundene Ebenbürtigkeitsverhältniß nicht weiter behandle und daher auf die
<lb/>Grundsätze des deutschen Privatfürstenrechtes zu rekurriren sei, wird fortge- 
<lb/>fahren:

<lb/>In dieser Beziehung kommt zunächst in Betracht, daß nach dem Zeugnisse
<lb/>der Geschichte sich nicht bezweifeln läßt, daß der hohe Adel in Deutschland in
<lb/>der Abstammung von ebenbürtigen Eltern von jeher das Hauptkriterium seines
<lb/>Standesvorzuges erblickt und deshalb die Ehe mit Nichtstandesgenossen, ins- 
<lb/>besondere aber mit Personen bürgerlicher Abkunft, allenthalben als Mißheirathen
<lb/>angesehen und denselben die volle rechtliche Giltigkeit in der Art versagt hat,
<lb/>daß sowohl die Gattin, als auch die in solchen Ehen erzeugten Kinder von der
<lb/>Theilnahme an dem Standesvorzuge des Gemahls und Vaters und deni Voll-
<lb/>genusse der Familienrechte, namentlich aber von der Succession in die Stamm-
<lb/>und Familiengüter ausgeschlossen bleiben.'

<lb/>Inwiefern diese Grundsätze innere Berechtigung haben, ist hier nicht zu unter-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0201.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 197

<lb/>suchen, es genügt, darauf hinzuweisen, daß trotz der entgegenstehenden Bestim- 
<lb/>mungen des römischen Rechtes dieselben bei dem deutschen hohen Adel sich er- 
<lb/>halten haben und im Laufe der Jahrhunderte ein Herkommen sich gebildet hat,
<lb/>welchem in den Reichsgesetzen Anerkennung und Bestätigung zu Theil wurde.

<lb/>Schon in der Wahlkapitulation vom Jahre 1658 gab Kaiser Leopold I.
<lb/>die Zusage, zum Präjudize oder zur Schmälerung der altadeligen Häuser und
<lb/>ihrer Geschlechter keine Standeserhöhungen vorzunehmen und in der Wahlkapitu- 
<lb/>lation von 1712 verpflichtete sich Kaiser Karl VII. im Artikel 22 §. 4, den aus
<lb/>unstreitig notorischen Mißheirathen erzeugten Kindern eines Reichsstandes oder
<lb/>eines aus solchem Hause entsprossenen Herrn zur Verkleinerung des Hauses weder
<lb/>die väterlichen Titel, Ehren und Würden beizulegen, noch weniger dieselben zum
<lb/>Nachtheil der wahren Erbfolger und ohne deren besondere Einwilligung für eben- 
<lb/>bürtig und successionsfähig zu erklären, auch wo dergleichen vorhin bereits ge- 
<lb/>schehen, solches für null und nichtig anzusehen.

<lb/>Diese Zusicherung wurde in den späteren Wahlkapitulationen stets erneuert.
<lb/>Die Wahlkapitulationen enthalten zwar keine Bestimmung darüber, was unter
<lb/>unstreitig notorischer Mißheirath zu verstehen sei; allein, wenn man erwägt, daß
<lb/>die Aufnahme des §. 4 in den Art. 22 der Wahlkapitulation durch die Reichs-
<lb/>stände veranlaßt wurde und der hohe Adel das unterscheidende Merkmal seines
<lb/>Ständesvorzuges hauptsächlich in der Abstammung aus ebenbürtiger Ehe er- 
<lb/>kennen zu müssen glaubte und demzufolge sogar Ehen mit Damen aus dem
<lb/>niederen Adel als Mißheirathen anzusehen pflegte, so kann kein Bedenken obwal- 
<lb/>ten, daß die Wahlkapitulation, wenn sie von notorischen Mißheirathen spricht,
<lb/>zunächst und vor allem diejenigen Ehen im Auge hat, welche mit nichtadeligen
<lb/>Frauenspersonen geschlossen worden, indem hier die adelige Geburt der Gattin
<lb/>und damit die Grundbedingung zur Annahme einer standesmäßigen Ehe fehlt,
<lb/>dieser Umstand aber genügt, um die Mißheirath als eine offenkundige erscheinen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Diese Auffassung hat auch in dem Reichsschlusse vom 4. September 1747
<lb/>Ausdruck gefunden. Derselbe ist zwar zunächst aus Veranlassung der Ehe des
<lb/>Herzogs Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen, welcher sich mit einer nichtadeligen
<lb/>Hauptmannstochter vermählt hatte, ergangen, gleichwohl kann demselben die
<lb/>Bedeutung einer authentischen Interpretation nicht abgesprochen werden, weil
<lb/>es sich damals zugleich um die Feststellung eines Prinzip es handelte und die
<lb/>Reichsstände, welche bei Erlassung der Wahlkapitulation mitgewirkt hatten, in
<lb/>ihrem Gutachten vom 24. Juli 1747 die Ueberzeugung einhellig dahin kund
<lb/>gaben, daß auf Grund der angeführten Bestimmung der Wahlkapitulation die
<lb/>Ehe eines Reichsstandes mit einer Frauensperson bürgerlicher Abkunft als un- 
<lb/>streitig notorische Mißheirath zu gelten habe.

<lb/>Nachdem dieses Rechtsgutachten vom 4. September 1747 die kaiserliche
<lb/>Sanktion erlangt hat, darf es als eine im Privatfürstenrechte festgestellte Rechts- 
<lb/>regel betrachtet werden, daß, wenn ein deutscher Fürst eine Frauensperson aus
<lb/>dem Bürgerstande zur Ehe nimmt, eine unstreitig notorische Mißheirath vorliege.

<lb/>In diesem Sinne spricht sich die Mehrzahl der älteren und neueren Rechts- 
<lb/>lehrer aus.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0202.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Es erübrigt daher nur noch darauf hinzuweisen, daß da, wo positive Rechts- 
<lb/>normen in Mitte liegen, denjenigen Erwägungen, welche aus der veränderten
<lb/>sozialen Stellung der vormaligen Reichsstände abgeleitet und aus den modernen
<lb/>Anschauungen der Gegenwart über Standesvorzüge des hohen Adels geschöpft
<lb/>werden wollen, kein entscheidender Einstuß beigemessen werden kann. (Abgedr.
<lb/>im Würtembergischen Archiv rc. B. 16. S. 343.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>55.

<lb/>Entschädigung wegen Zwangsenteignung.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Stuttgart vom 9. Oktober 1873.)

<lb/>Einem Kunstgärtner in Ulm wurde sein Garten, auf welchem er die Gärtnerei be- 
<lb/>trieb, expropriirt. Derselbe war mit der ihm verwilligten Entschädigung nicht zufrieden
<lb/>und begründete die beanspruchte höhere Entschädigung theils damit, daß das ent-
<lb/>eignete Grundstück durch sorgfältige Kultivirung auf einen besonders hohen Stand
<lb/>der Erlragsfähigkeit gebracht gewesen sei, theils damit, daß das Grundstück sich
<lb/>zur Anlegung eines Lagerbierkellers geeignet hätte, indem er verlangte, daß beide
<lb/>Umstände als wertherhöhend in Berücksichtigung genommen werden. Die nachge- 
<lb/>wiesene hohe Ertragsfähigkeit des Grundstückes wurde bei Berechnung ker Ent- 
<lb/>schädigungssumme in Anschlag genommen, nicht aber die mögliche Verwendbar- 
<lb/>keit des Grundstücks zu einem Bierkeller und es besagen diesfalls die oberstrich- 
<lb/>terlichen Entscheidungsgründe:

<lb/>Ganz abgesehen davon, ob die Verwendbarkeit der enteigneten Parzelle zur
<lb/>Anlegung eines Bierkellers neben der Werthschätzung des Grundstückes als gut
<lb/>kultivirten, zum Samenbau eingerichteten Gartens Berücksichtigung finden dürfte,
<lb/>kann die Brauchbarkeit eines enteigneten Grundstücks zu andern Zwecken, als zu
<lb/>welchen der Eigenthümer dasselbe benützte, also insbesondere seine Verwendbarkeit
<lb/>zu baulichen und gewerblichen Anlagen, nur dann bei der Werthschätzung dessel- 
<lb/>ben in Betracht kommen, wenn sie eine solche ist, welche nach den Verhältnissen
<lb/>zur Zeit der Expropriation im gemeinen Leben und gewöhnlichen Verkehr berück- 
<lb/>sichtigt werden und unter allen Umständen den gewöhnlichen Verkehrswerth des
<lb/>enteigneten Grundstücks zu steigern geeignet gewesen wäre; nur dann ist die
<lb/>Eigenschaft des Grundstücks eine solche, welche jederzeit verwerthet werden konnte
<lb/>und den objektiven Vermögenswerth des Grundstücks bestimmte. In dieser Rich- 
<lb/>tung fehlt es aber dem erhobenen Anspruch schon an der genügenden thalsäch- 
<lb/>lichen Begründung. Denn wenn auch schon im Jahre 1868, zur Zeit der Ex- 
<lb/>propriation, die Bierfabrikation in Ulm in stetigem Aufschwung begriffen war und
<lb/>ein Bedürfniß von Lagerbierkellern vorlag, auch seit dem Jahre 1864 in der
<lb/>Gegend, in welcher sich die enteignete Parzelle befunden hat, die von dem Kläger
<lb/>angeführten Erwerbungen zum Bau von Lagerbierkellern stattgefunden haben
<lb/>und dort hierzu die günstigsten Plätze, auch Grundstücke zu diesem Zwecke in
<lb/>solcher Lage.in Ulm selten waren, so würde daraus nur folgen, daß das ent- 
<lb/>eignete Grundstück für einen Bierbrauer, der gesonnen gewesen, auf solchem
<lb/>einen Bierkeller zu errichten, einen höheren Werth hatte, nicht aber, daß der ge- 
<lb/>wöhnliche Verkehrswerth deffelben ein gesteigerter war, wie denn auch der Kläger
<lb/>nicht in der Lage war, Kauffälle von in der fraglichen Gegend gelegenen, zur
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0203.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 199

<lb/>Verwendung zu Bierkellern geeigneten, Grundstücken gu bezeichnen, in welchen
<lb/>sich der höhere allgemeine Verkehrswerih derselben, wie er zur Zeit der Expro- 
<lb/>priation bestanden haben soll, ausgedrückt hätte. — Ob das Grundstück aber
<lb/>von einem Bierbrauer zum Zwecke der Errichtung eines Bierkellers begehrt
<lb/>worden wäre, erscheint im Hinblick auf das begrenzte Bedürfnih weiterer Bier- 
<lb/>keller und bei dem Umstande, daß neben dem Grundstück in Frage auch andere
<lb/>zu Bierkellern geeignete vorhanden waren, als eine ganz ungewisse, außerhalb
<lb/>des gewöhnlichen Verkehrsbedürfnisses liegende Zufälligkeit, während eine solche
<lb/>zufällige und ungewisse Verkaufsmöglichkeit bei der Werthschätzung keine Beachtung
<lb/>finden kann. (Abgedr. im Würtembergischen Archiv rc. B. 16, S. 319.)

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>56.

<lb/>Die Unterschlagung von, in amtlicher Eigenschaft empfangenen Geldern zieht, unab- 
<lb/>hängig von der Höhe des Objekts, die Dienstentlassung im Wege des Dis- 
<lb/>ziplinarverfahrens nach sich. Reichsgesetz vom 31. März 1873. (R.-G.-B.
<lb/>S. 61.)

<lb/>(Erk. des Reichs-Oberhandelsgerichts in Leipzig vom 30. Juni 1874.)

<lb/>Durch die für die Disziplinarbehörden bindende thatsächliche Feststellung des
<lb/>Strafrichters, wie durch das eigene Geständniß des Angeschuldigten, des Post- 
<lb/>sekretairs H., in der Voruntersuchung und in der öffentlichen Verhandlung bei
<lb/>der Kaiserlichen Disziplinarkammer zu Königsberg ist zur rechtlichen Gewißheit
<lb/>gebracht, daß der Angeschuldigte im Februar 1873 fremde Gelder, die er in amt- 
<lb/>licher Eigenschaft in Verwahrung hatte, im Betrage von 36 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf.
<lb/>sich rechtswidrig zugeeignet habe. Hierin liegt nach der Natur der Dinge
<lb/>ein so schweres Dienstvergehen, daß die Disziplinarkammer mit Recht angenom- 
<lb/>men hat, der Angeschuldigte habe dadurch der Achtung, die sein Beruf erfordere,
<lb/>sich gänzlich unwürdig gezeigt und es unmöglich gemacht, ihn in seinem Amte
<lb/>zu belassen, weshalb auch zufolge der Bestimmungen der §§. 10, 72, 73, 75,
<lb/>76, 78 Abs. 2 des Neichsgesetzes vom 31. März 1873 nur auf Entfernung aus
<lb/>dem Amte durch Dienstentlassung erkannt werden konnte. Der Angeschuldigte
<lb/>erscheint durch die von ihm mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffene
<lb/>Entscheidung um so weniger beschwert, als die Disziplinarkammer auf die lange
<lb/>Dienstzeit, das vorgerückte Lebensalter und den großen Familienstand desselben
<lb/>durch Belastung von % des gesetzlichen Penfionsbetrags auf volle drei Jahre
<lb/>ausreichend Rücksicht genommen hat. Es war daher die Entscheidung der Dis- 
<lb/>ziplinarkammer lediglich zu bestätigen. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>57.

<lb/>Streitigkeit zwischen Armenverbänden. — Kompetenz.

<lb/>(Erk. des Obertribunaks in Berlin vom 10. Jan. 1673.)

<lb/>Mittelst des zwischen dem Kirchspielsarmenverbande W. und dem Kirchspiels-
<lb/>armenverbande C. erlassenen Resolutes vom 4. Juli 1870 hat die Regierung zu
<lb/>Stralsund dem zuerst genannten Armenverbande die Verpflichtung zur Leistung
<lb/>der Fürsorge der öffentlichen Armenpflege für die Tagelöhner B.'sche Famile zu
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0204.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>ZOO Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>L. auferlegt. Gegen dieses Resolut hat der ebengedachte Armenverband in Ge- 
<lb/>mäßheit des §. 34 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom
<lb/>31. Dezember 1842 den Rechtsweg beschritten, und zwar ist von ihm zunächst
<lb/>der Kirchspielsarmenverband C. wegen der Uebernahme jener Fürsorge für die
<lb/>B.'sche Familie in Anspruch genommen, er jedoch mit dem Klageanspruche, da er,
<lb/>seiner Behauptung nach nicht zu beweisen vermocht, daß der B. in der zu dem
<lb/>Kirchspiele C. gehörenden Ortschaft C. einen Unterstützungswohnsitz erworben ge- 
<lb/>habt, durch das Erkenntniß des Kreisgerichts zu Greifswald vom 12. Juni 1871
<lb/>abgewiesen.

<lb/>Nunmehr hat er, da seiner Ansicht nach der B. nirgends ein Hilfsdomizil
<lb/>erworben und deshalb der Neupommersche Landarmenverband zur Uebernahme
<lb/>der fraglichen Fürsorge gehalten sei, unterm 30. September 1871 gegen den
<lb/>letzteren Klage mit dem Anträge erhoben: denselben, unter Aufhebung des Re-
<lb/>gierungsresoluts für verpflichtet zu erklären, die Fürsorge der öffentlichen Armen- 
<lb/>pflege für den Tagelöhner B. und seine Familie zu übernehmen, dem Kläger
<lb/>auch die gemachten, resp. zu machenden Aufwendungen zu erstatten.

<lb/>Verklagter hat dieser Klago präjudiziell nach dem Z. 13 lit. 6 der Verord- 
<lb/>nung vom 21. Juli 1849 den Einwand der Inkompetenz des Gerichts entgegen- 
<lb/>gesetzt, weil in der vorliegenden, erst nach dem 30. Juni 1671 anhängig gemachten
<lb/>Sache nicht mehr das Kreisgericht zu Stralsund, sondern die betreffende Depu- 
<lb/>tation für das Heimathwesen zu entscheiden kompetent sei.

<lb/>Die beiden vorigen Richter, das Kreisgericht zu Stralsund und das Appel- 
<lb/>lationsgericht zu Greifswald, haben auch den also erhobenen Einwand für be- 
<lb/>gründet und durchgreifend angenommen und vermittelst ihrer Erkentnisse vom
<lb/>18. Januar und 19. Juli 1872 die Klage wegen Inkompetenz des Gerichts ab- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Die von dem Kläger gegen das Appellationserkenntniß erhobene Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde ist durch obiges Erkenntniß für begründet erachtet und ist dem- 
<lb/>zufolge, nach Vernichtung des Appellationserkenntnisses, das erste Erkenntniß da- 
<lb/>hin geändert, daß, unter Verwerfung des Einwandes der Inkompetenz des Ge- 
<lb/>richtes, die Sache zur anderweiten materiellen Verhandlung und Entscheidung in
<lb/>die erste Instanz zurückzuweisen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Von dem Appellationsrichter ist zur Motivirung seiner Entscheidung erwogen:

<lb/>„Das preußische Gesetz vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des
<lb/>Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, bestimmt im §. 73 Abs. 2, daß
<lb/>bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände, welche nach dem 30. Juni 1871
<lb/>anhängig gemacht werden, nicht mehr das Verfahren vor den ordentlichen Ge- 
<lb/>richten, sondern jetzt vor einer besonderen Behörde stattfinden soll. Die Kompe- 
<lb/>tenz der ordentlichen Gerichte für den gegenwärtigen Rechtsstreit ist hiernach
<lb/>davon abhängig, ob derselbe vor dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht worden
<lb/>st, da nach diesem Termine die Deputation für das Heimathwesen die allein
<lb/>izuständige Behörde bildet. Dies ist vom ersten Richter mit Recht verneint wor- 
<lb/>den. Anhängig oder rechthängig wird eine Streitsache nur unter bestimmten
<lb/>Parteien und erst mit dem Tage der Klagebehändigung. Zwischen den gegen-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0205.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 201

<lb/>wärtigen Parteien ist aber dieser Rechtsstreit erst mit dem 11. Oktober 1871
<lb/>(dem Tage der Klageinsinuation) litispendent geworden, also lange nach dem
<lb/>durch das Gesetz vom 8. März 1871 bestimmten Zeitpunkte. Vorher hat unter
<lb/>ihnen weder ein administratives, noch ein gerichtliches Verfahren geschwebt. Daß
<lb/>über dieselbe Frage vom Kläger bereits mit einem Dritten gestritten, und in
<lb/>diesem Streite dem jetzigen Verklagten der Streit verkündet ist, — wenn die
<lb/>vorgenommene Handlung überhaupt so angesehen werden kann, — vermag eine
<lb/>Litispendenz des möglicher Weise später gegen den Litisdenunziaten eintretenden
<lb/>Prozesses nicht zu bewirken. Die jetzt zwischen den Litisdenunzianten und dem
<lb/>Litisdenunziaten verhandelte Rechtssache ist eine neue Sache, für welche die er- 
<lb/>folgte Streitverkündigung nicht den Erfolg haben kann, daß sie so angesehen
<lb/>wird, als sei sie schon mit dem Tage der Litisdenunziation rechtshängig geworden.
<lb/>Die angestellte Klage war deshalb wegen Inkompetenz der ordentlichen Gerichte
<lb/>zurückzuweisen und dies im Urtheile auszudrücken."

<lb/>Von dem Kläger wird in seiner Nichtigkeitsbeschwerde dem Appellations-
<lb/>richter eine Verletzung des §.^73 des Gesetzes betreffend die Ausführung des
<lb/>Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 vorgeworfen.
<lb/>Ein Vorwurf, der nur für begründet hat erachtet werden können, indem zur
<lb/>Rechtfertigung desselben ganz richtig geltend gemacht worden, daß schon durch
<lb/>das mit der Klage überreichte Regierungsresolut vom 4. Juli 1870 die Sache
<lb/>im Sinne jenes §. 73 anhängig geworden und die Kompetenz des Gerichtes be- 
<lb/>gründet sei, weil das gedachte Resolut aus der Zeit vor dem 30. Juni 1871
<lb/>datire, es aber nicht als richtig anerkannt werden könne, wenn der Appellations- 
<lb/>richter das Wort „anhängig" mit „rechtshängig" oder „litispendent" identificire,
<lb/>da gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber nicht die technische Bezeichnung ge- 
<lb/>wählt habe, dafür spreche, daß derselbe jenem Worte eine umfassendere Bedeu- 
<lb/>tung habe geben wollen.

<lb/>Die Richtigkeit dieses Vorwurfes ergibt sich aus den hier in Betracht kom- 
<lb/>menden gesetzlichen Vorschriften schon von selbst. Der §. 34 des Gesetzes über
<lb/>die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 lautet dahin:

<lb/>„Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden entscheidet die
<lb/>Landes-Polizeibehörde. Betrifft der Streit die Frage: welcher von diesen
<lb/>Verbänden die Verpflegung des Armen zu übernehmen habe, so findet gegen
<lb/>die Entscheidung der Rechtsweg statt, doch muß letztere bis zur rechtskräf- 
<lb/>tigen Entscheidung des Prozesses befolgt werden. Ueber den Betrag der
<lb/>Verpflegungskosten ist der Rechtsweg nicht zulässig."

<lb/>Hiernach ist die Landes-Polizeibehörde, d. h. die betreffende Regierung,
<lb/>als diejenige Behörde anzusehen, welche bisher ausschließlich die Streitigkeiten
<lb/>zwischen verschiedenen Armenverbänden zu entscheiden gehabt hat, und kann es
<lb/>demzufolge keinem Bedenken unterworfen sein, daß, sobald eine solche Streitig- 
<lb/>keit bei der betreffenden Regierung zur Entscheidung angebracht worden ist, die- 
<lb/>selbe von dem Momente dieser ihrer Anbringung an als .eine anhängige ange- 
<lb/>sehen werden muß. Ist allerdings in Betreff der in dem §. 34 cit. gedachten
<lb/>Frage gegen die von der Regierung getroffene Entscheidung der Rechtsweg ge- 
<lb/>stattet, so ist es doch ohne Weiteres klar, daß auf die also eingetretene Anhängig-
</p>

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                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>202 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>keit der Streitigkeit der Umstand, daß demnächst von dem einen oder dem anderen
<lb/>Armenverbande wirklich der Rechtsweg beschritten wird, ebensowenig einen Ein- 
<lb/>fluß zu äußern geeignet sein kann, als wenn von keiner Seite durch die An- 
<lb/>strengung eines Prozesses der Rechtsweg beschritten worden. Bleibt in dem letz- 
<lb/>teren Falle die Anhängigkeit der Streitsache außer allem Zweifel, so muß solches
<lb/>nicht minder bei der hiernächst erfolgenden Klageerhebung der Fall sein. Und
<lb/>daraus folgt von selbst, daß bei einer solchen Klageerhebung die für die Rechts- 
<lb/>hängigkeit des Prozesses entscheidenden Momente bei der Beantwortung der Frage
<lb/>über jene Anhängigkeit der Streitigkeit ganz außer Betracht bleiben müssen.
<lb/>Demgemäß ist es eine unrichtige Auffassung, wenn der Appellationsrichter die
<lb/>Anhängigkeit der hier in Rede stehenden Streitigkeit nicht von dem Momente,
<lb/>wo die letzteren bei der Regierung zu Stralsund angebracht oder wo das Regie- 
<lb/>rungsresolut (den 4. Juli 1870) ergangen ist, sondern von demjenigen Tage
<lb/>datirt hat, an welchem (dem 11. Oktober 1671) die vorliegend von dem Kläger
<lb/>erhobene Klage dem Verklagten insinuirt worden. In der Annahme der mehr-
<lb/>gedachten Anhängigkeit von dem zuerst gedachten Zeitpunkte an hat aber auch
<lb/>dadurch keine Aenderung hervorgebracht werden können, daß das Regierungs- 
<lb/>resolut vom 4. Juli 1870 nur zwischen dem jetzigen Kläger und dem Kirchspiels-
<lb/>armenverbande Cröslin ergangen und daß dabei der Verklagte gar nicht zuge- 
<lb/>zogen ist. — Letzteres erscheint auf die Frage von der Anhängigkeit der hier in
<lb/>Rede stehenden Streitigkeit als durchaus unerheblich. Denn unzweifelhaft hatte
<lb/>der Kläger, obgleich nur zwischen ihm und dem Crösliner Kirchspielsarmenver-
<lb/>bande das Regierungsresolut vom 4. Juni 1870 ergangen war, die Befugniß,
<lb/>gegen dieses Resolut den Rechtsweg, jedem anderen Armenverbande gegenüber,
<lb/>zu dem Ende zu beschreiten, um dessen Verurtheilung zu der Uebernahme der
<lb/>Armenpflegefürsorge für die B.'sche Familie zu erwirken. (S. das Erkenntniß
<lb/>des ersten Senats des Obertribunals vom 1. Mai 1871 in den Entschei- 
<lb/>dungen Vd. 65 S. 345 ff.) — Sowie daher unbedenklich von dem Kläger
<lb/>sofort und unmittelbar nach dem Erlasse des Regierungsresoluts der jetzige Ver- 
<lb/>klagte im Wege Rechtens in Anspruch genommen werden konnte, ebenso unbe- 
<lb/>denklich ist es auch, daß dies noch jetzt von ihm hat geschehen können, nachdem
<lb/>er mit seiner gegen den Crösliner Kirchspielsarmenverband angestrengten Klage
<lb/>durch das Erkenntniß des Kreisgerichts zu Greifswald vom 12. Juni 1871 ab- 
<lb/>gewiesen worden. So wenig diese Entscheidung dem Kläger, dem jetzigen Ver- 
<lb/>klagten gegenüber, entgegensteht, ebensowenig kann von dem Verklagten geltend
<lb/>gemacht werden, daß vor der Anstrengung der vorliegenden Klage die fragliche
<lb/>Streitigkeit überhaupt nach gar nicht anhängig gewesen. Unleugbar ist viel- 
<lb/>mehr diese Streitigkeit bei der Negierung zu Stralsund, des von dem Kläger
<lb/>gegen das Resolut vom 4. Juli 1870 beschrittenen Rechtsweges ungeachtet, an- 
<lb/>hängig geblieben, wie sich solches aus dem §. 34 eil. klar ergibt, da danach nicht
<lb/>nur jenes Resolut, trotz des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges, bis zu einer
<lb/>anderweit ergehenden rechtskräftigen richterlichen Entscheidung vollstreckbar, son- 
<lb/>dern auch zugleich die Regierung zu Stralsund diejenige Behörde geblieben ist,
<lb/>welche in dem Falle eines in der fraglichen Angelegenheit über den Betrag der
<lb/>Verpflegungskosten entstehenden Streites diesen Streit mit gänzlichem Ausschlüsse
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0207.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>des Rechtsweges zu entscheiden hat. Als feststehend ist es mithin anzusehen,
<lb/>daß mindestens seit dem Tage des ergangenen Resolutes (dein 4. Juli 1870)
<lb/>die hier in Rede stehende Streitigkeit bei der Regierung zu Stralsund anhängig
<lb/>ist, und da es zugleich selbstverständlich ist, daß in Bezug auf die Anhängigkeits- 
<lb/>frage die von der Litispendenz eines Prozesses geltenden Grundsätze keine An- 
<lb/>wendung finden können, so stellt es sich als unrichtig dar, daß der Appellations- 
<lb/>richter die Anhängigkeit dieser Sache erst von dem Tage (dem 11. Oktober 1671),
<lb/>an welchem der vorliegende Prozeß durch die Insinuation der Klage an den
<lb/>Verklagten anhängig geworden ist, datirt hat.

<lb/>Der §. 37 des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
<lb/>1670 hat nun angeordnet:

<lb/>Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche
<lb/>Unterstützung Hilfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Theile einem und
<lb/>demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorge- 
<lb/>schriebenen Wege entschieden.

<lb/>Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an,
<lb/>so finden die nachfolgenden Vorschriften der ZK. 38—51 dieses Gesetzes An- 
<lb/>wendung.

<lb/>Zugleich ist in dem Z. 65 a. a. O. bestimmt:

<lb/>Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft;
<lb/>und dort unter Nr. 6 hinzugefügt:

<lb/>Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung von Streitsachen über die
<lb/>öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt
<lb/>nach Maßgabe der Vorschrift des Z. 37 zur Anwendung bei denjenigen
<lb/>Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimaths-
<lb/>bezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden.

<lb/>Das zur Ausführung dieses. Bundesgesetzes für Preußen ergangene Gesetz
<lb/>vom 8. März 1871 enthält im Z. 40 die Bestimmung:

<lb/>„Zur Entscheidung von Streitigkeiten, welche gegen einen preußischen
<lb/>Armenverband von einem anderen deutschen Armenverbande erhoben werden,
<lb/>wird für jede Provinz oder für einen oder mehrere Regierungs- oder Land- 
<lb/>drosteibezirke eine Behörde eingesetzt, welche den Namen „Deputation für
<lb/>das Heimathswesen" führt und am Hauptorte der Provinz oder am Sitze
<lb/>einer Bezirksregierung oder Landdrostei ihren Sitz hat.
<lb/>und sind dann in den ZZ. 41 ff. dieses Gesetzes die näheren Vorschriften
<lb/>über die Bildung der im Z. 40 gedachten, aus einem richterlichen Beamten,
<lb/>einem Verwaltungsbeamten und drei von der Provinzialvertretung zu erwählenden
<lb/>Mitgliedern bestehenden Deputation, über das vor derselben stattfindeude, mit
<lb/>einer förmlichen Klage beginnende Verfahren, über die bei diesem Verfahren und
<lb/>bei der im Namen des Königs erfolgenden Entscheidung zu beobachtenden
<lb/>Formen und Vorschriften, sowie über den Jnstanzenzug enthalten; worauf noch
<lb/>in den ZZ. 60 und ff. die Vorschriften über die für den anzustellenden gütlichen
<lb/>Sühneversuch zu errichtenden Kommissionen und über das bei diesen zu beobach- 
<lb/>tende Verfahren folgen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0208.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>In Betreff dieses Gesetzes ist in dem §. 73 ebenfalls ausgesprochen, daß
<lb/>dasselbe mit dem 1. Juli 1871 in Kraft tritt, und dabei nicht minder verordnet:

<lb/>Das in den ZA. 40 ff. vorgeschriebene Verfahren kommt bei denjenigen
<lb/>Streitsachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nach dem 30. Juni
<lb/>1871 anhängig gemacht werden. (§. 65 unter 6 des Bundesgesetzes vom
<lb/>6. Juni 1870.)

<lb/>In dem Z. 74 Nr. 1 lit. a. ist endlich bestimmt, daß mit dem 1. Juli
<lb/>1871 namentlich auch für Pommern das Gesetz über die Verpflichtung zur
<lb/>Armenpflege vom 31. Dezember 1842 außer Kraft hat treten sollen.

<lb/>Durch das vorstehend gedachte Gesetz vom 8. März 1871 ist mithin vom
<lb/>1. Juli 1871 ab die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen verschiedenen
<lb/>Armenverbänden der Landes-Polizeibehörde, d. h. den betreffenden Bezirksregie- 
<lb/>rungen gänzlich entzogen und solche den an deren Stelle (s. auch §. 63 a. a.
<lb/>O.) getretenen, neu errichteten Deputationen für das Heimathwesen und zwar
<lb/>dergestalt übertragen, daß gegen die Entscheidung der letzteren nur die Berufung
<lb/>all das Bundesamt für das Heimathwesen (Z. 57 a. a. O.) mit Ausschluß jedes
<lb/>weiteren Rechtsweges stattfindet. Und daraus folgt von selbst, daß, wenn eine
<lb/>Bezirksregierung vor dem 1. Juli 1871 in einer Streitsache der hier in Rede
<lb/>stehenden Art mittelst Resolutes eine Entscheidung getroffen hat, gegen diese Ent- 
<lb/>scheidung noch nach dem 1. Juli 1871 in gleicher Weise, wie vor diesem Zeit- 
<lb/>punkte, der Rechtsweg platzgreifend sein muß, und daß, wenn solcher von einem
<lb/>verstreitenden Theile beschritten wird, die Entscheidung darüber ausschließlich zur
<lb/>Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehört. — Diese Entscheidung kann aber
<lb/>der betreffenden, neu errichteten Deputation für das Heimathwesen in keiner
<lb/>Weise und umsoweniger kompetiren, als derselben nicht nur die für eine solche
<lb/>Entscheidung erforderliche Qualität eines ordentlichen Gerichtes im Sinne des
<lb/>§. 34 des Armenpflegegesetzes vom 31. Dezember 1842 abgeht, sondern es ihr
<lb/>auch an der Befugniß ermangelt, ein von der bisher zuständig gewesenen Regie- 
<lb/>rung erlassenes Resolut abzuändern und aufzuheben.

<lb/>Da nach dem Obigen die hier vorliegende Streitigkeit mindestens schon seit
<lb/>dem 4. Juli 1870 anhängig gewesen ist, und es mithin auf einer unrichtigen
<lb/>Auffassung beruht, wenn der Appellationsrichter angenommen hat, daß diese
<lb/>Streitsache erst mit dem gegenwärtig erhobenen Prozesse und der darin erfolgten
<lb/>Klagebehändigung (den 11. Oktober 1871) als anhängig gemacht anzusehen, so
<lb/>hat der Appellationsrichter darin gefehlt, daß von ihm dafür erachtet worden,
<lb/>daß diese Klage, als nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht, nicht mehr zur
<lb/>Kognition der ordentlichen Gerichte gehört. Der Appellationsrichter hat daher
<lb/>dadurch, daß von ihm der von dem Verklagten präjudiziell opponirte Einwand
<lb/>der Inkompetenz des Gerichtes für begründet und durchgreifend angenommen und
<lb/>deshalb auf Abweisung der Klage erkannt worden, rechts grundsätzlich verstoßen
<lb/>und den §. 73 des Gesetzes vom 8. März 1871 verletzt.

<lb/>In Folge dessen hat das Appellationserkenntniß der Vernichtung unterliegen
<lb/>müssen, und ist sodann in der Sache selbst auf die Appellation des Klägers so,
<lb/>wie geschehen, zu erkennen gewesen. (Abgedr. Entsch. B. 68 S. 341.)

<lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0209.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>58.

<lb/>Die Beschimpfung eines Seelsorgers der AltkathoMen während seiner Funktion be- 
<lb/>gründet nicht den Thatbestand des Vergehens der Beleidigung einer gesetzlich
<lb/>anerkannten Kirche oder ReligionsgeseLschast nach §. 303 St. G. B.

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 29. April 1873.)

<lb/>Ein Seelsorger der altkalholischen Gemeinde war, als'er einen feierlichen
<lb/>Leichenzug führte, durch Worte beleidigt worden. Es ergingen folgende Jnstanz-
<lb/>entscheid ungen:

<lb/>Die erste Instanz erkannte die angeschuldigte A. des im §. 303 St.-G.-B. bezeich- 
<lb/>nten Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung durch Beleidigung eines
<lb/>katholischen Seelsorgers bei Ausübung gottesdienstlicher Verrichtungen schuldig
<lb/>und verurtheilte dieselbe unter Anwendung. des §. 266 St. -G.-B. zur Strafe
<lb/>des strengen Arrestes in der Dauer von 14 Tagen. In dem Erkenntnisse heißt
<lb/>es: . . . „Nachdem die Aeußerung der A. an sich eine beleidigende ist, nachdem
<lb/>dieselbe öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgte, nachdem sie ferner gegen
<lb/>B. in seiner Eigenschaft als Religionsdiener der katholischen Kirche gerichtet
<lb/>war, indem die sogenannten Altkatholiken, welche von der katholischen Lehre
<lb/>lediglich das neue Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes nicht anerkennen,
<lb/>als Katholiken anzusehen sind, da das Gesetz zwischen Alt- und Neukatholiken
<lb/>keinen Unterschied kennt, nachdem endlich auch die Führung eines Leichenconduc-
<lb/>tes von Seiten eines Seelsorgers als gottesdienstliche Verrichtung betrachtet werden
<lb/>muß..., so begründet jene Aeußerung der A. den Thatbestand des im §. 303
<lb/>St.-G.-B. bezeichnten Vergehens.

<lb/>Auf Berufung der A., erkannte das Oberlandesgericht dieselbe des Vergehens
<lb/>des §. 303 St.-G.-B. nicht schuldig, dagegen aber der im §. 401 St.-G.-B. be- 
<lb/>zeichnten Übertretung der Ehrenbeleidigung durch öffentliche Schmähung schuldig.
<lb/>Die Staatsanwaltschaft führte gegen das obergerichtliche Erkenntniß die Berufung
<lb/>aus und machte geltend: ... die sogenannten Altkatholiken seien nichts anderes
<lb/>als die sogenannten Neukatholiken, nämlich Katholiken, welche an den Lehren
<lb/>der katholischen Kirche festhalten und nur das am 18. Juli 1870 neu definite,
<lb/>bekanntlich viel und von competenter Seite bestrittene Dogma von der Unfehl- 
<lb/>barkeit des Papstes nicht anerkennen. Der Staat als solcher habe sich darum
<lb/>nicht zu kümmern, ob einzelne Lehren, Gebräuche u. s. w. einer Kirche von den
<lb/>Angehörigen derselben anerkannt und befolgt werden oder nicht und bis zu dem
<lb/>heutigen Tage sei auch in der That von der Gesetzgebung der Glaube an das
<lb/>Unfehlbarkeitsdogma nicht als Criterium eines wahren Katholiken festgestellt
<lb/>worden; die Gesetzgebung habe überhaupt dieses neue Dogma ignorirt. ... Ab- 
<lb/>gesehen von dieser (weiter ausgeführten) allgemeinen Erwägung beruft sich die
<lb/>Staatsanwaltschaft zur Rechtfertigung ihrer Ansicht, daß die sogenannten Alt- 
<lb/>katholiken Katholiken sind und daß B. als Seelsorger der Altkatholiken in X.
<lb/>der Religionsdiener einer im Staate anerkannten Kirche, nämlich der katholischen
<lb/>Kirche ist, auf den h. Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht an die
<lb/>Länderchefs ddo. Wien, 20. Februar 1872, in welchem es ausdrücklich heißt:
<lb/>„Die Regierung muß die sogenannten Altkatholiken insolange als innerhalb der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0210.tif"
                n="206"
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            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>katholischen Kirche und auf dem Boden des geschichtlich herausgestaltetcn kirch- 
<lb/>lichen Gesammtorganismus stehend betrachten, als dieselben nicht in Gemäßheit
<lb/>des Artikels VI des Gesetzes vom 25. Mai 1868 R. G. Bl. Nr. 49 ihrem Aus- 
<lb/>tritte aus der Kirche den vorgeschriebenen Ausdruck gegeben haben".. . . Würde
<lb/>die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die sogenannten Altkatholiken bisher
<lb/>als Religionsgesellschaften gesetzlich nicht anerkannt erscheinen und daß dieselben
<lb/>auch in keinem Verbände mit einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
<lb/>stehen, richtig sein, so müßte, da nach Art. 16 des Staatsgrundgesetzes vom
<lb/>21. Dezember -1867, -Nr. 142 R.-G.-Bl. den Anhängern eines gesetzlich nicht
<lb/>anerkannten Religionsbekenntnisses blos die häusliche Religionsübung gestattet ist,
<lb/>gegen die gemeinsame öffentliche Religionsttbung der Altkatholiken mindestens
<lb/>nach der Ministerialverordnung vom 5. April 1859, Nr. 53 R.-G.-Bl. einge- 
<lb/>schritten werden, was aber bisher nirgends geschehen sei, woraus gefolgert werden
<lb/>müsse, daß die sogenannten Altkatholiken als in den Verband der katholischen
<lb/>Kirche gehörig allgemein anerkannt werden.' Uebrigens sei, abgesehen von dem
<lb/>allen, die Lösung der Frage, ob B. als Altkatholik einer gesetzlich anerkannten
<lb/>Kirche angehörte, in keinem Falle der Angeklagten A. zugestanden. Zum That-
<lb/>bestande des im §. 303 St.-G.-B. bezeichnten Vergehens gegen die öffentliche Ruhe
<lb/>und Ordnung genüge es, daß eine öffentliche kirchliche Feierlichkeit stattfand,
<lb/>welche von der Staatsverwaltung wenigstens stillschweigend geduldet worden war,
<lb/>und daß diese Feierlichkeit von der Angeklagten durch ihre unanständige Aeuße-
<lb/>rung gestört wurde..."

<lb/>Der k. k. oberste Gerichtshof verwarf diese Berufung und bestätigte das
<lb/>obergerichtliche Nichtschulderkenntniß mit folgender Begründung: „weil nach
<lb/>Art. IV des Kundmachungspatentes des allge.meinen Strafgesetzes vom 27. Mai
<lb/>1851 nur Dasjenige als Verbrechen, Vergehen oder Uebertretung behandelt und
<lb/>bestraft werden kann, was in demselben ausdrücklich als Verbrechen, Vergehen
<lb/>oder Uebertretung erklärt wird und demnach eine ausdehnende Auslegung der
<lb/>betreffenden Bestimmungen unzulässig ist, und weil der Wortlaut und Sinn des
<lb/>§. 303 des St.-G.-B., in so ferne in demselben die Beleidigung des Dieners
<lb/>einer im Staate gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bei Ausübung
<lb/>gottesdienstlicher Verrichtungen als Vergehen erklärt wird, — auf den vorliegenden
<lb/>Fall keine Anwendung findet, indem der beleidigte B. sich selbst nicht als Reli- 
<lb/>gionsdiener der katholischen Kirche, sondern als Seelsorger einer sogenannten
<lb/>altkatholischen Gemeinde zu X. qualificirt und als solcher in Function gewesen
<lb/>zu sein erklärt, bei demselben demnach auch nicht die im §. 303 des St.-G.-B.
<lb/>zum Tatbestände des daselbst bezeichnten Vergehens vorgesehene persönliche
<lb/>Eigenschaft (als Religionsdiener einer gesetzlich anerkannten Kirche) vorhanden
<lb/>angenommen werden konnte und demzufolge nur der Thatbestand einer als
<lb/>Uebertretung zu ahndenden Ehrenbeleidigung übrig blieb". (Abgedr. Allgem.
<lb/>österr. Ger.-Zeit. 1873 S. 155.) 1.
</p>

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                n="207"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>59.

<lb/>Klagen auf Ersatz eines Kriegsschadens sind der GerichtskompeLenz entzogen.

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 7. Oktober 1873.)

<lb/>A. klagte die k. k. Finanzprokuratur in Triest Namens des k. k. Militärärar
<lb/>auf Zahlung des Entschädigungsbetrages für den Schaden, welcher ihm in dem
<lb/>Kriegsjahre 1859 (zur Zeit der Bedrohung Venedigs durch die französische Flotte)
<lb/>von Seiten des österreichischen Militärs angeblich dadurch zugefügt worden ist,
<lb/>daß, um die Gräben und Felder in der Umgebung der Festung Tre Porti mit
<lb/>Wasser zu überschwemmen, die ebendort gelegenen Fischteiche des Klägers geleert
<lb/>und die ganze Fischzugt desselben gestört worden sei.

<lb/>Die erste Instanz und das Obergericht haben diese Klage des A. aufrecht
<lb/>erledigt.

<lb/>Der k. k. oberste Gerichtshof aber hat auf den außerordentlichen Revisions-
<lb/>recurs der k. k. Finanzprokuratur die Klagsbescheide der beiden Untergerichte auf- 
<lb/>gehoben und der ersten Instanz die Rückstellung der Klage als nicht geeignet zu
<lb/>einem zivilgerichtlichen Verfahren aufgetragen und zwar in Erwägung, daß die
<lb/>von A. eingebrachte Klage offenbar den Ersatz von Kriegsschäden zlnn Gegen- 
<lb/>stände hat; in Erwägung, daß die Entscheidung über solche Entschädigungen von
<lb/>Seiten des Staatsschatzes dem öffentlichen Rechte zugehört und daß daher auch
<lb/>§. 1044 a. b. G. B. anordnet, daß die Vertheilung der Kriegsschäden von den
<lb/>politischen Behörden bestimmt werde; in Erwägung, daß ferner durch das Hof- 
<lb/>kanzleidekret vom 16. April 1821 die a. h. Entschließung vom 2. April 1821
<lb/>allen Gubernien als die einzige und Hauptnorm für die bei den politischen Be- 
<lb/>hörden anzumeldenden und nachzuweisenden Ansprüche auf Kriegsschadenersatz
<lb/>aufgestellt wird; in Erwägung, daß, da demnach die Inkompetenz der Gerichte
<lb/>zur Entscheidung der von A. angestrengten Sache offenbar ist, die Klage des
<lb/>A. nach §. 1 des kaiserlichen Patents vom 20. November 1852, Nr. 251 R.-G.-
<lb/>Bl. sofort von Seite der Gerichte zurückzuweisen war. (Abgedr. Allgem. österr.
<lb/>Gerichtsz. 1873 S. 351.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>60.

<lb/>Das k. k. österr. Gesetz vom 29. April 1873, R. G.-Bl. Nr. 68 betreffend die Sicher- 
<lb/>stellung und Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhält- 
<lb/>nisse ist auf Geschästsforderungen von Personen, welche selbständig und allgemein
<lb/>ein Geschäft oder Gewerbe betreiben, nicht anwendbar.

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 7. Oktober 1873.)

<lb/>Auf Grund eines gerichtlichen exekutionsfähigen Vergleiches suchte Fleisch- 
<lb/>hauer A. wider den Wäscher B. zur Hereinbringung eines Fleischkontorestes per
<lb/>30 fl. 32 kr. um exekutive Einantwortung und Erfolglassung der Entlohnung,
<lb/>welche B. als Inhaber eines Wäschergeschäftes für die Reinigung der Wäsche
<lb/>bei dem allgemeinen Krankenhause bezieht, nsgue aä summam concurrentem
<lb/>und früheren Rechten unbeschadet und um Erlassung des bezüglichen gerichtlichen
<lb/>Einbehaltungs- und Ausfolgungsauftrages an die Krankenhausverwaltung an.
</p>

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                n="208"
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            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Die erste Instanz wies dieses Exekutionsbegehren zurück, weil „die Bedingungen,
<lb/>unter welchen das Gesetz vom 29. April 1873 eine Lohneinantwortung gestattet,
<lb/>nicht nachgewiesen sind".

<lb/>Auf Rekurs des A. hat das Obergericht dem Exekutionsbegehren des A.
<lb/>Folge gegeben: „in der Erwägung, daß das erwähnte Gesetz von dem Rechte
<lb/>des Gläubigers, für seine Forderung aus dem Vermögen des Schuldners die
<lb/>Befriedigung zu suchen, eine Ausnahme begründet, als solche daher nicht voraus- 
<lb/>gesetzt werden kann und strenge ausgelegt werden muß; in der Erwägung, daß
<lb/>das Gesetz offenbar nur den Schutz solcher Personen im Auge hatte, welche gegen
<lb/>Lohn, Gehalte rc. zu einer Dienstleistung oder Arbeit eigens ausgenommen oder
<lb/>gedungen worden sind, daß aber diejenigen Personen, welche selbständig und all- 
<lb/>gemein ein Geschäft oder Gewerbe betreiben, als Arbeiter oder Bedienstete im
<lb/>Sinne des bezogenen Gesetzes nicht angesehen und die Begünstigungen dieses
<lb/>Gesetzes auf solchen Erwerb nicht ausgedehnt werden können, weil sonst in der
<lb/>Klasse der Gewerbetreibenden und Geschäftsleute eine Sicherstellung und Herein- 
<lb/>bringung der Forderungen in den meisten Fällen unmöglich wäre, was nicht in
<lb/>der Absicht des Gesetzes liegen konnte und endlich in der Erwägung, daß B.
<lb/>die Wäscherei, d. i. ein freies Gewerbe, selbständig betreibt, daß der Ertrag einer
<lb/>derartigen Beschäftigung dem Vorausgeschickten zufolge auf die Befreiung von
<lb/>der Exekution oder Sicherstellung keinen Anspruch machen kann, sondern, sowie
<lb/>jedes andere Vermögen des Schuldners, den allgemeinen Grundsätzen gemäß von
<lb/>dem Gläubiger zu seiner Befriedigung in Anspruch genommen werden kann".
<lb/>(Abgdr. Allgem. österr. Gerichtsz. 1873, S. 335.) 1.

<lb/>61.

<lb/>Kompetenz der politischen Behörden wegen Herstellung oder Abtragung von Wasser- 
<lb/>werken Angesichts eines bezüglichen Uebereinkommens der Parteien.

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 31. Juli 1873.)

<lb/>In einem Rechtsstreite, in welchem der Kläger A. um Anerkennung des
<lb/>Eigenthumes seines Grundes und Bodens, auf welchem der Geklagte B. schon
<lb/>seit Jahren eine von ihm erbaute Wasserleitung angeblich mit A.'s bittweiser
<lb/>Gestattung benützte, bat, und die Entfernung dieses Wasserwerkes forderte, ent- 
<lb/>schied das Obergericht, daß unter Abweisung des auf Anerkennung des Eigen- 
<lb/>thums gerichteten Begehrens der Beklagte zur Entfernung der Wasserleitung, je- 
<lb/>doch mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nach eingeholter
<lb/>Genehmigung der politischen Behörde und in der von derselben zu bestimmenden
<lb/>Art und Weise gehalten sein soll.

<lb/>Der k. k. oberste Gerichtshof hat jedoch in diesem Punkte auf Revision des
<lb/>Klägers die beiden untergerichtlichen Urtheile aufzuheben und mit diesem Theile
<lb/>des Klagsbegehrens — Abtragung der Wasserleitung und Wiederherstellung des
<lb/>vorigen Standes — den Kläger an die zuständige politische Behörde zu weisen
<lb/>befunden. Die betreffenden Entscheidungsgründe lauteten: Alle Angelegenheiten,
<lb/>welche die Benützung, Leitung oder Abwehr der Gewässer betreffen, insbesondere
<lb/>alle Streitigkeiten wegen der Herstellung oder Abtragung von Wasserwerken,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0213.tif"
                n="209"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>wegen Veränderung des Wassergerinnes re. gehören nach den bestehenden Vor- 
<lb/>schriften als: nach der Mühlordnung vom 1. Dezember 1814, nach der Min.-
<lb/>Vdg. vom 19. Jänner 1853 W. G. und vom 7. Juli 1860, endlich nach dem
<lb/>Gesetze über das Wasserrecht vom 30. Mai 1869, und nach den auf dessen Grund
<lb/>erlassenen Landesgesetzen in den Wirkungskreis der politischen Behörden. —
<lb/>Diese Zuständigkeit kann auch durch ein wie immer geartetes Uebereinkommen
<lb/>der Parteien nicht alterirt werden, indem es der letzteren nicht gestattet werden
<lb/>darf, über Angelegenheiten des allgemeinen öffentlichen Interesses einseitige Pri- 
<lb/>vatverträge zu schließen, so derlei Objekte der öffentlichen Aufsicht und Leitung
<lb/>zu entrücken und hierdurch Gefährdungen der allgemeinen Interessen, Kompetenz-
<lb/>konslikte und insbesondere im Exekutionsverfahren die größten Verwirrungen zu
<lb/>verursachen. Weil sohin die streitige Frage, betreffend die' Wegräumung und
<lb/>rücksichtlich Ueberlegung der Wasserleitung, dem Wirkungskreise der Gerichtsstellen
<lb/>gar nicht angehört, so mußten im revidirten Punkte die unterrichterlichen Urtheile
<lb/>nach dem Hofdekrete vom 28. Oktober 1815 und nach §. 48 des kais. Patentes
<lb/>vom 20. November 1852 von Amtswegen ailfgehoben werden. (Abgdr. Allgem.
<lb/>österr. Ger.-Zeit. 1873, S. 323.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>62.

<lb/>Zuständigkeit der Gewerbebehörden. Einfluß der Gewerbeordnung auf civilrechtliche
<lb/>Stipulationen.

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 36. Juni 1873.)

<lb/>Der Sachverhalt ist aus den Gründen der oberstrichterlichen Entscheidung,
<lb/>welche jene des tirolisch-vorarlbergischen Oberlandesgerichtes, worin die Einwen- 
<lb/>dung der Inkompetenz als unstatthaft bezeichnet wurde, bestätigte, ohne Weiteres
<lb/>einleuchtend. Dieselben lauteten: „In Erwägung, daß die Gewerbeordnung vom
<lb/>20. November 1859 lediglich vom Standpunkte des öffentlichen Interesses die
<lb/>Bedingungen und Vorschriften enthalt, unter welchen die Ausübung eines Ge- 
<lb/>werbes gestattet ist, die Abschließung eines privatrechtlichen Vertrages jedoch, ver- 
<lb/>möge welchem jemand für sich oder als Besitzer einer bestimmten Realität auf
<lb/>den Betrieb eines Gewerbes einem Dritten gegenüber verzichtet, keineswegs da- 
<lb/>mit verboten wird; — in Erwägung, daß durch die von I. F. für sich und seine
<lb/>Nachfolger auf dem Brauhause in H. in der Urkunde vom 13. Februar 1861
<lb/>gegenüber dem Besitzer der Postwirthschaft in L. abgegebene rechtsverbindliche
<lb/>Erklärung, auf dem neuerbauten Brauhause nie eine Schankgerechtsame im Klei- 
<lb/>nen auszuüben, und durch die erfolgte Versuchung dieser Urkunde eine wirkliche
<lb/>Dienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Postwirthes in L. begründet wurde,
<lb/>welche auch auf den gegenwärtigen Geklagten, welcher das Bräuhaus mit allen
<lb/>Lasten und Beschwerden an sich brachte, passiv überging; — in Erwägung, daß
<lb/>aber auch dem Fortbestände derselben sowohl die an die Exekutionsmasse des
<lb/>I. F. als anläßlich der in Tirol angeordneten Hypothekarerneuerung unterlassene
<lb/>Anmeldung keinen Eintrag thut, indem eine solche Anmeldung bei. Verlust des
<lb/>Rechtes Dritten gegenüber durch die allerhöchste Entschließung vom 12. Novem- 
<lb/>ber 1739 und nach dem Gesetze vom 27. März 1869 nur hinsichtlich der Hypo-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 8. Heft. 14
</p>

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                n="210"
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            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>thekarrechte vorgeschrieben ist, erscheint die obergerichtliche Entscheidung im Ge- 
<lb/>setze vollständig begründet. (Abgedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1673, S. 278.)

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>63.

<lb/>Die Statthaftigkeit der Trennung der von einem Oesterreicher mit einer Ausländerin

<lb/>im Auslande geschlossenen Che ist nur nach österreichischem Gesetze zu beur-

<lb/>theilen.

<lb/>(Erk. des k. k. Oberlandesgerichts in Wien vom 12. Oktober 1871.)

<lb/>A., der durch Eintritt in den österr. Staatsdienst die österr. Staats- 
<lb/>bürgerschaft erlangt hatte, heirathete eine preußische Staatsangehörige zu Berlin.
<lb/>Beide Ehegatten, evangelischer Confession, begehrten bei dem Landesgerichte Wien,
<lb/>dem nach dem Wohnsitze des A. zuständigen Gerichtshöfe, gegen einen zu bestellen- 
<lb/>den Vertheidiger des Ehebandes die Trennung der Ehe aus unüberwindlicher
<lb/>Abneigung. In dem hierüber eingeleiteten Verfahren wurden die faktischen Um- 
<lb/>stände, auf welchen die eingeführte Trennungsursache basirte, gehörig dargethan.
<lb/>Der Defensor matrimonii bekannte sich zu der Ansicht, daß die in Frage stehende
<lb/>Ehe in Beziehung auf ihre rechtliche Wirkung nach preußischem Rechte zu beur-
<lb/>theilen sei, deshalb die Gatten erst, wenn sie nachgewiesen haben werden, daß
<lb/>nach dem zur Zeit der Eheschließung in Geltung bestandenen preußischen Ehe- 
<lb/>rechte eine Ehetrennung mit der Wirkung, sich wieder verehelichen zu dürfen, in
<lb/>wechselseitigem Einverständnisse gestattet war, zur Stellung des Trennungsbe- 
<lb/>gehrens berechtigt erkannt werden könnten. Gleichwohl betonte er aber auch
<lb/>unter Berufung auf den §. 115 a. b. G. B. die Nothwendigkeit, daß, bevor das
<lb/>Gericht auf Trennung erkenne, auf eine zeitliche Scheidung, als Vorbedingung
<lb/>der beantragten Ehetrennung, erkannt werde. Hiernach lieferten die Parteien den
<lb/>Nachweis, daß nach §. 716, Theil II, Titel 1 des allgem. preußischen Land- 
<lb/>rechts „ganz kinderlose (protestantische) Ehen auf Grund gegenseitiger Eiwilli-
<lb/>gung getrennt werden können, sobald weder Leichtsinn oder Uebereilung, noch
<lb/>heimlicher Zwang von einer oder anderen Seite zu besorgen ist".

<lb/>Das k. k. Landesgericht Wien gab mit dem Urtheile vom 26. Mai 1871
<lb/>der beantragten Ehetrennung statt und sprach sich über die Frage, nach welchem
<lb/>Gesetze bei der Entscheidung vorzugehen sei, dahin aus: A. erlangte durch den
<lb/>Eintritt in-den öffentlichen Dienst die österreichische Staatsbürgerschaft (§. 29
<lb/>a. b. G. B.), auch seine Gattin erwarb mit der Verehelichung das österreichische
<lb/>Staatsbürgerrecht (Hofdekr. vom 23. Februar 1833, Nr. 2595 I. G. S.). Nach
<lb/>§. 4 eoä. bleiben die Staatsbürger auch in Handlungen, die sie außer dem
<lb/>Staatsgebiete vornehmen, an die vaterländischen Gesetze gebunden, sofern jene
<lb/>Handlungen Hierlands rechtliche Folgen Hervorbringen sollen. Andererseits han- 
<lb/>delt es sich hier nicht um Beurtheilung eines im Auslande geschlossenen Rechts-
<lb/>geschäftes (der eingegangenen Ehe — §. 37 a. b. G. B.), sondern um die Frage,
<lb/>unter welchen Bedingungen Ehen österreichischer Staatsbürger evangelischer Con- 
<lb/>fession getrennt werden können, wobei nur noch zu bemerken kommt, daß, wenn
<lb/>eine Ausländerin einen Oesterreicher heirathet und dadurch Oesterreicherin wird,
<lb/>beide Gatten sicher die Beurtheilung der Rechtsfolgen ihrer Ehe nach österreichi-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0215.tif"
                n="211"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>schem Gesetze vor Augen hatten. (§. 37 b. G. B.) Auch das Hofdekret vom
<lb/>20. April 1815, Nr. 1143 I. G. S. ordnet an, daß die in den neuerworbenen
<lb/>Provinzen nach früherem Rechte abgeschlossenen Eheverträge als giltig zu be- 
<lb/>trachten seien, daß aber Scheidung und Trennung solcher Ehen, sie mögen unter
<lb/>was immer für einer Gesetzgebung geschlossen worden sein, nur nach dem bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuche zu beurtheilen sind. Hieraus ergiebt sich, daß für die Entscheidung
<lb/>in dieser Rechtssache nur das österreichische Gesetz maßgebend sei. Die Frage, ob der
<lb/>einverständlich begehrten Trennung, — den Beweis des Trennungsgrundes der
<lb/>unüberwindlichen Abneigung als erbracht vorausgesetzt, — auch ohne vorher
<lb/>zu versuchende Scheidung nach Z. 115 sofort stattgegeben werden könne, muß das
<lb/>Gericht unter den obwaltenden Umständen des Falles bejahen. Der §. 115 lau- 
<lb/>tet nicht dahin: doch darf nicht der Trennung sogleich stattgegeben werden, er
<lb/>lautet vielmehr: es muß nicht die Ehetrennung sogleich verwilligt, sondern erst
<lb/>eine Scheidung von Tisch und Bett versucht werden. Daraus folgt, daß es dem
<lb/>Richter freisteht, die Scheidung auszusprechen, oder wenn Umstände vorliegen,
<lb/>welche die Hoffnung einer Wiedervereinigung gänzlich ausschließen, auf die
<lb/>Trennung zu erkennen.

<lb/>Das Obergericht bestätigte über Appellation des vekousor matrimonii das
<lb/>erstrichterliche Erkenntniß, indem es in den Gründen bemerkte: Das österr. a. b.
<lb/>G. B. hat im gegenwärtigen Falle darum Anwendung zu finden, weil bezüglich
<lb/>der von A., — welcher zur Zeit der mit B. in Berlin geschlossenen Ehe in öster- 
<lb/>reichischen Staatsdiensten stehend, bereits österreichischer Staatsbürger war, —
<lb/>mit B., welche damals die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht besaß"
<lb/>eingegangenen Ehe nicht der §. 37 a. b. G. B., sondern lediglich die Bestimmung
<lb/>des §, 4 a. b. G. B. maßgebend ist; nachdem nicht anders angenommen werden
<lb/>kann, als daß die zu Berlin geschlossene Ehe auch Hierlands rechtliche Folgen
<lb/>Hervorbringen sollte, unter welcher Voraussetzung von Anwendung des §. 37
<lb/>a. b. G. B. keinesfalls mehr die Rede sein kann. Auch darin, daß die alsogleiche
<lb/>Trennung ausgesprochen und nicht vorerst die Scheidung von Tisch und Bett
<lb/>verfügt wurde, war das erstrichterliche Urtheil zu bestätigen, weil der Wortlaut
<lb/>des tz. 115 der allsogleichen Bewilligung der Trennung keinesfalls unbedingt im
<lb/>Wege steht und unter den gegebenen Verhältnissen nicht abzusehen ist, welchen
<lb/>die Wiedervereinigung der Gatten oder deren Abstehung vom Trennungsbegehren
<lb/>bewirkenden Einfluß die vorläufige Scheidung, welche faktisch bereits mehrere
<lb/>Jahre bestand, üben sollte. (Abgedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1871, S. 400.)

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>64.

<lb/>Grenze zwischen Verwaltung und Verwattungsgerichtsbarkeit.

<lb/>(Entscheidung des österr. Min. für Kultus u. Unterr. vom 9. April 1870.)

<lb/>Die Stadtpfarrkirche zu A. (in Kärnten) war gegen verschiedene Lieferanten
<lb/>von Kirchenrequisiten in nicht unbeträchtliche Verbindlichkeiten gerathen. Das
<lb/>Andringen dieser Gläubiger bestimmte schließlich die Kirchenvorstehung, sich durch
<lb/>das Ordinariat an die Landesregierung mit der Bitte zu wenden: daß nicht nur
<lb/>das bestehende Deficit aus dem Religionsfonds gedeckt, sondern überhaupt der

<lb/>14*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0216.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>künftig sich ergebende jährliche Abgang an Kirchenerfordernissen auf diesen Fonds
<lb/>übernommen werden möge. Der Religionsfonds sei hierzu als Nachfolger in das
<lb/>Vermögen des Chorherrnstiftes A., welchem die ganze Erhaltung der Kirche in
<lb/>A. obgelegen war, verpflichtet. Auch sei diese'Verpflichtung in mehreren —
<lb/>citirten---behördlichen Erlässen anerkannt und bis zum Jahre 1859 tatsächlich
<lb/>erfüllt worden.

<lb/>Die Landesregierung erkannte hierüber: „Der Religionsfonds habe den frag- 
<lb/>lichen Beitrag früher lediglich in seiner Eigenschaft als Patron der Kirche in A.
<lb/>geleistet, durch das neue Landesgesetz über die Kirchenkonkurrenz sei diese patro-
<lb/>natische Verpflichtung entfallen und auf das Kirchenvermögen, beziehungsweise
<lb/>die Pfarrgemeinde, übergegangen". Da nun nachweisbar zwar nicht die Kirche
<lb/>in A., wohl aber deren fünf Filialen jährliche Casseüberschüsse aufwiesen, so
<lb/>wurde entschieden: „daß das angezeigte Deficit und der weiter sich ergebende
<lb/>jährliche Abgang an der Kirche in A. aus den Kassebeständen ihrer Filialen —
<lb/>nach Maß dieser Bestände — subsidiär aber nach §. 11 des citirten Landes- 
<lb/>gesetzes von der Pfarrgemeinde A. zu decken sei".

<lb/>In dem von der Kirchenvörstehung gegen diesen Regierungserlaß ergriffe- 
<lb/>nen Rekurse wurde geltend gemacht: die fragliche Verpflichtung des Religions- 
<lb/>fonds beruhe nicht auf dessen Patronat über die Kirche in A., sondern ausschließ- 
<lb/>lich auf der Thatsache, daß auf diesen Fonds das Vermögen des Stiftes A.,
<lb/>welch letzteres zur Erhaltung der ihm inkorporirten Kirche in A. verpflichtet war,
<lb/>übergegangen sei, es stelle sich somit diese Verpflichtung als eine auf einem pri- 
<lb/>vatrechtlichen Titel ruhende dar, welche nach §. 1 des Landesgesetzes vom 28. Mai
<lb/>1863 vor allem erfüllt werden müsse, da sie die nur subsidiäre, lediglich auf dem
<lb/>Gesetze ruhende Verpflichtung des Kirchen-, (beziehungsweise Fi(ialkirchen-) Ver- 
<lb/>mögens ausschließe.

<lb/>Die einvernommene Finanzprokuratur war der Ansicht, daß allerdings die
<lb/>Subventionsverbindlichkeit zugleich mit den eingezogenen Stiftsgütern auf den
<lb/>Religionsfonds übernommen worden sei, — daß aber diese Verbindlichkeit nur
<lb/>gegenüber dem ganzen, aus Mutter- und Tochterkirchen bestehenden Komplexe
<lb/>vorhanden sei und daher den Religionsfonds in so lange nicht belaste, als noch
<lb/>das Vermögen dieses kirchlichen Komplexes ausreiche.

<lb/>Auf Grund dieser Aktenlage entschied der Minister für Kultus und Unter- 
<lb/>richt mit Erlaß vom 9. April 1870: „Der angefochtene Erlaß erscheint in so weit
<lb/>vollkommen begründet, als er die dem Religionsfonds angesonnene Bestreitung
<lb/>der Abgänge an den Kirchenerfordernissen abgelehnt hat. Denn es ist nicht nur
<lb/>an sich unrichtig, daß alle auf den eingezogenen Vermögenschaften hastend ge- 
<lb/>wesenen Widmungen und Verbindlichkeiten ohne jede weitere Unterscheidung auf
<lb/>den Religionsfonds übergegangen seien, sondern es ist im vorliegenden Falle
<lb/>auch zur Evidenz klar, daß die früher aus dem Religionsfonds zu Gunsten der
<lb/>Kirche in A. geleisteten Subventionen zu Kirchenerfordernissen lediglich auf dem
<lb/>Titel des übernommenen Patronates ruhten und somit seit dem Landesgesetze
<lb/>vom 28. Mai 1868 nicht länger geschuldet werden".

<lb/>„Was dagegen die andern Punkte des angefochtenen Erlasses, insbeson- 
<lb/>dere die zu Lasten der Filialkirche und der Pfarrgemeinde getroffene Ent-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0217.tif"
                n="213"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>scheidung über die Verpflichtung zur Deckung der bestehenden und weiterhin sich
<lb/>ergebenden Abgänge an den mehrerwähnten Kirchenerfordernissen anlange, so
<lb/>muffe ihretwegen allerdings der Erlaß aufgehoben und verordnet werden: „daß
<lb/>über die Frage, wer zu den bezüglichen Bestreitungen gesetzlich verpflichtet sei,
<lb/>eine unter Zuziehung aller Betheiligten zu pflegende Verhandlung einzuleiten und
<lb/>sohin instanzmäßig zu entscheiden sei".

<lb/>„Denn wie schon aus der Art, in welcher die bisher abgeführte Verhand- 
<lb/>lung angeregt und weitergeführt wurde, zur Genüge erhellt, handelte es sich dies- 
<lb/>mal nicht um die Entscheidung, welche von den gesetzlich als konkurrenzpflichtig
<lb/>erklärten Parteien in diesem konkreten Falle die Beitragsverbindlichkeit treffe, son- 
<lb/>dern lediglich um die administrative Maßregel, ob dem von der Kirchenvorstehung
<lb/>gestellten Ansinnen als einem rechtlich begründeten zu entsprechen sei. Die Lan- 
<lb/>desbehörde hatte sonach nicht als administrativ-richterliche Instanz in
<lb/>Kirchenkonkurrenzsachen' sondern lediglich als Vertretung der einen konkurrenz- 
<lb/>pflichtigen Partei, des Religionsfonds, zu interveniren, sie hatte sich sonach auf
<lb/>die Beantwortung der Frage nach der dem Religionsfonds obliegenden Subven- 
<lb/>tionspflicht zu beschränken, nicht aber — der Konkurrenzverhandlung, den Er- 
<lb/>klärungen der anderen Interessenten und der Entscheidung der ersten Instanz vor- 
<lb/>greifend, — darüber zu verbreiten, wer die von dem Religionsfonds abgelehnte
<lb/>Leistung auf sich zu nehmen habe". (Abgedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1871,
<lb/>S. 84.) i.
</p>
            <p>

               <lb/>65.

<lb/>Oesterreichisches Verwattungßrecht.

<lb/>(Erlaß des österr. Min. für Kultus u. Unterr. vom 23. Febr. 1871.)

<lb/>Der evangelische Oberkirchenrath überreichte dem Kultusministerium eine Ein- 
<lb/>gabe der evangelischen Kirchengemeinde in T. um Befreiung von verschiedenen
<lb/>Geld- und Naturalleistungen an den katholischen Pfarrer in R. In der Eingabe
<lb/>wurde ausgeführt, daß die Gemeinde diese Befreiung schon auf Grund des Pa- 
<lb/>tentes vom 8. April 1861 (Protestanten-Patent) angesucht habe und damals mit
<lb/>dem Ministerial-Erlasse vom 6. Mai 1865 abgewiesen worden sei, — daß sie je- 
<lb/>doch dermalen dasselbe Ansuchen auf Grund des Art. 9 des zwischenweilig er-
<lb/>floffenen interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai erneuern zu können glaube.
<lb/>Der Oberkirchenrath befürwortete dieses Ansuchen.

<lb/>Der Minister für Kultus und Unterricht stellte mit Erlaß vom 23. Februar
<lb/>1871 die Eingabe dem Oberkirchenrath mit dem Bemerken zurück: „Daß es der
<lb/>Gemeinde freistehe, vor der ersten administrativen Instanz eine Verhandlung und
<lb/>Entscheidung über die Frage zu provoziren, ob und in wie weit die fraglichen Lei- 
<lb/>stungen durch das Gesetz vom 25. Mai 1668, R. G.-Bl. Nr. 49, aufgehoben
<lb/>worden seien, — daß es ihr auch unbenommen sein werde, gegen eine zu ihren
<lb/>Ungunsten ausfallende Entscheidung der ersten Instanz ihre Ansprüche im Rekurs- 
<lb/>wege weiter zu verfolgen, — daß es aber nicht in seiner (des Ministers) Macht- 
<lb/>vollkommenheit liege, in einer Streitsache von ausschließlich rechtlicher Natur den
<lb/>Ausführungen und Einwendungen der betheiligten Parteien, sowie der instanz-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0218.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>mäßigen Entscheidung der' Unterbehörden durch eine wie immer geartete Ver- 
<lb/>fügung vorzugreifen". (Abgedr. Allgem. Oesterr. Ger.-Zeit. 1871, S. 155.)

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>66.

<lb/>Unterschied von Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

<lb/>(Erlaß des österr. Min. für Kultus u. Unterr. vom 6. Dez. 1670.)

<lb/>In der Gemeinde K. ergab sich die Nothwendigkeit verschiedener Bauher-
<lb/>stellungen an dem Pfarrhofe. Die Statthalterei genehmigte mit dem im Ein- 
<lb/>vernehmen mit dem bischöfl. Konsistorium geschöpften Erlasse ddo. 6. Juli 1869
<lb/>das ihr vorgelegte Bauprojekt und verordnte unter Einem, daß die adjustirten
<lb/>Baukosten „in Ermangelung eines besonderen Verpflichtungstitels, eines verfüg- 
<lb/>baren Kirchenvermögens, so wie einer Beitragspflicht des Beneficiaten" durch die
<lb/>gewöhnliche Pfarrkonkurrenz aufzubringen seien, wonach der Religionsfonds als
<lb/>Patron der Pfarre K. ein Drittel der Material- und Professionistenkosten, die
<lb/>Pfarrgemeinde aber die übrigen zwei Drittel dieser Kosten, sowie die Auslagen
<lb/>für Hand- und Zugarbeiten zu bestreiten habe. In dem gegen diesen Erlaß er- 
<lb/>griffenen Ministerialrekurse wurde behauptet: daß der Religionsfonds als Nach- 
<lb/>folger in das Vermögen des Klosterstiftes B. die diesem letzteren obgelegene Ver- 
<lb/>pflichtung: den Pfarrhof in K. im guten Stande zu halten, übernommen hätte
<lb/>und daß er somit bei den dermaligen Herstellungen nicht bloß die Patronats- 
<lb/>quote, sondern alle Auslagen zu bestreiten habe.

<lb/>Mit dem Erlasse vom 6. Dezember 1870 verordnete der Minister für Kultus
<lb/>und Unterricht zunächst weitere Erhebungen über die Grundhältigkeit einzelner
<lb/>Rekursangaben, zugleich wurde jedoch ausgesprochen, daß der in dieser Angelegen- 
<lb/>heit von den unteren Instanzen eingehaltene Vorgang den Gesetzen nicht ent- 
<lb/>spreche. „Ungeachtet nämlich schon aus der ersten Eingabe des Pfarramtes er- 
<lb/>sehen werden konnte, daß in dem bevorstehenden Baufalle eine besondere, nicht
<lb/>evidente Beitragspflicht des Religionsfonds geltend gemacht werden dürste, wurde
<lb/>doch weder die gesetzlich vorgeschriebene Konkurrenzverhandlung abgehalten, noch
<lb/>in den — gleichfalls gesetzlich vorgezeichneten — Instanzen judizirt. Insbesondere
<lb/>hat die Statthalterei darin gefehlt, daß sie in demselben Erlasse, in welchem sie
<lb/>die Vaubewilligung ertheilte, sofort auch über die Konkurrenzverbindlichkeit ab- 
<lb/>sprach, während es vielmehr ihre Aufgabe gewesen wäre, über die Frage, wer
<lb/>zur Bestreitung des Aufwandes für den bewilligten Bau verpflichtet erscheine,
<lb/>lediglich das instanzmäßige Amt anzuordnen". Es wurde weiters bemerkt, daß:
<lb/>„nur die Erwägung, daß es sich im vorliegenden Rekursfalle mehr um die Frage:
<lb/>ob von Seite der Religionsfondsverwaltung eine an diesen Fonds gestellte An- 
<lb/>forderung zu bewilligen sei, als um die definitive Entscheidung handle: ob diese
<lb/>— lediglich privatrechtliche — Anforderung zu Recht bestehe, dem Ministerium
<lb/>gestalte, von einer Kassirung der durchgeführten Verhandlungen und von An- 
<lb/>ordnung einer neuen Judikatur Umgang zu nehmen". (Abgedr. Allgem. österr.
<lb/>Ger.-Zeit. 1871, S. 136.) 1.
</p>

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                n="215"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>67.

<lb/>Oesterreichisches Berwaltungsrechl.

<lb/>(Entsch. des österr. Min. für Kultus u. Unterr. vom 24. Dezbr. 1870.)

<lb/>Zwischen der Gemeinde H. (in Böhmen) und dem im Gemeindebezirke be- 
<lb/>güterten Grafen B. bestand Streit darüber, ob sich der letztere einem Be- 
<lb/>schlüsse der Gemeinderepräsentanz zu fügen habe, demzufolge der Miethzins für
<lb/>die Jnterimswohnung des H.'schen Pfarrers auf alle Gemeindeglieder, einschließ- 
<lb/>lich den Großgrundbesitzer, nach dem Verhältnisse der Grund- und Gebäudesteuer
<lb/>aufgetheilt werden sollte. Graf B. berief sich zunächst auf verschiedene Doku- 
<lb/>mente, laut deren er von allen — sei es nun patronatischen oder gemeindlichen
<lb/>— Leistungen für die Seelsorgestation H. exemt zu bleiben hätte; weiters machte
<lb/>er geltend, daß er als Großgrundbesitzer zwar Mitglied der Orts- nicht aber
<lb/>der Pfarrgemeinde sei, endlich bemerkte er, daß nach §. 92 G. O. die Ge- 
<lb/>meinde in Kirchenkonkurrenzsachen Nichts zu beschließen habe. Entgegen dem
<lb/>letzteren Argumente wurde von anderer Seite in der Verhandlung behauptet:
<lb/>daß, da es sich hier lediglich um die Auftheilung einer Gemeindelast handle,
<lb/>gerade nur die autonomen, nicht auch die landesfürstlichen Organe zur Jngerenz
<lb/>berufen seien.

<lb/>Nichtsdestoweniger erkannten — über Anrufung durch die Gemeinde H. —
<lb/>beide untere administrative Instanzen — Bezirkshauptmann und Statthalter —
<lb/>nicht nur in merito, sondern auch dahin, daß der fragliche, zu Lasten des Gra- 
<lb/>fen B. ergangene Gemeindebeschluß als gesetzlich begründet bestätigt werde.

<lb/>Ueber den von dem Grafen B. ergriffenen Ministenalrekurs entschied der
<lb/>Minister für Kultus und Unterricht wie folgt: „Angesichts des von dem Rekur- 
<lb/>renten nicht bestrittenen Umstandes, daß der Graf B. in der Gemeinde H. Grund- 
<lb/>besitz hat (vgl. §. 5 der böhm. G.-O.), erscheint die Statthaftigkeit des Rekurs- 
<lb/>begehrens von dem Nachweise abhängig, daß Graf B. aus besonderen Gründen
<lb/>von der hier in Frage kommenden, für jene Pfarrgemeinde zweifellos bestehenden
<lb/>Konkurrenzlast ftei sei. Allein in den zu diesem Erweise bezogenen Urkunden,
<lb/>nämlich in dem Erektionsinstrumente vom 12. September 1857, dann den beiden
<lb/>Reversen vom 1. Oktober 1856 und vom 21. April 1856 wird des Grafen B.
<lb/>oder überhaupt des Besitzers der Domäne G. nicht einmal gedacht, geschweige
<lb/>denn eine Sonderstellung oder Exemtion desselben in Hinsicht auf die laut jener
<lb/>Urkunden von der Pfarrgemeinde übernommenen Verbindlichkeiten stipulirt. Die- 
<lb/>ser Umstand fällt um so mehr ins Gewicht, als sich in einer jener Urkunden eine
<lb/>Erklärung findet, welche den Religionsfonds ausdrücklich von jeder Beitragsleistung
<lb/>für die neuerrichtete Pfarre befreit.. . Hienach finde ich den mir vorliegenden
<lb/>Ministenalrekurs angebrachtermaßen zurückzuweisen und zu erkennen: es
<lb/>sei nach dem Ergebnisse der vor dem Konkurrenzrichter abgeführten Verhandlung
<lb/>die Verbindlichkeit zur Bestreitung des Miethzinses für den H.'schen Pfarrer durch- 
<lb/>weg und ausnahmslos als eine, die nach H. eingepfarrten Gemeinden treffende
<lb/>Gemeindeverbindlichkeit anzusehen und es sei insbesondere von dem Gra- 
<lb/>fen B. in seiner Eigenschaft als Besitzer des Gutes G. kein rechtlicher Grund
<lb/>für eine Exemtion seines in jenen Gemeinden gelegenen Besitzes von obiger Ver-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0220.tif"
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            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>bindlichkeit nachgewiesen worden. Mit diesem Ausspruche erscheint alsdann die
<lb/>Zuständigkeit der Administrativbehörden in der vorliegenden Streitsache erschöpft
<lb/>und bleibt es einerseits der Gemeindeverwaltung überlassen, zu bestimmen, ob
<lb/>und was hiernach Graf B. — überhaupt und speziell auf Grund des Gemeinde- 
<lb/>beschlusses vom 24. Juni 1869 — zu der in Frage stehenden Gemeindelast beizu- 
<lb/>tragen habe, sowie es anderseits dem Rekurrenten frei bleibt, vor den der Ge- 
<lb/>meindeverwaltung übergeordneten autonomen Instanzen jene Einwendungen aus- 
<lb/>zuführen, welche ihm gegen die obige Bestimmung und beziehungsweise gegen
<lb/>den Gemeindebeschluß vom 24. Juni 1869 zu Gebote stehen. (Abgedr. Allgem.
<lb/>österr. Ger.-Zeit. 1871, S. 239.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>68.

<lb/>Erwerb des Unterftützungswohnsitzes für Ausländer. Einfluß des Besitzes von Grund- 
<lb/>besitz auf den Begriff der Hilfsbedürftigkeit. Feststellung der letzteren.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesen in Berlin vom 17. Mai 1674.)
<lb/>Zunächst stand der Umstand, daß der re. D. als Baier nicht Deutscher im
<lb/>Sinne des §. 69 des preuß. Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871, also als
<lb/>Ausländer zu betrachten ist, nach der auf §. 60 des Reichsgesetzes vom 6. Mai
<lb/>1870 beruhenden Vorschrift des §. 64 des gedachten Ausführungsgesetzes dem
<lb/>Erwerbe eines Unterstützungswohnsitzes in Grimlinghausen nicht entgegen, da
<lb/>hiernach Ausländer, so lange ihnen der Aufenthalt im Jnlande gestattet ist, in
<lb/>Bezug auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes einem Deutschen
<lb/>gleich zu behandeln sind. Auch muß mit dem ersten Richter um so mehr ange- 
<lb/>nommen werden, daß der D. durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt,
<lb/>-vom Mai 1869 bis 24. August 1871, in Grimlinghausen Unterstützungswohnsitz
<lb/>erworben habe, als außer den vom ersten Richter angeführten Umständen gegen
<lb/>die Annahme einer früheren Entfernung von da noch die Thatsache spricht, daß
<lb/>nach einem Schreiben des Bauunternehmers S. zu Wesel, bei welchem D. da- 
<lb/>selbst zuerst Arbeit gefunden haben will, derselbe laut der Lohnliste diese Arbeit
<lb/>am 5. September 1871 angetreten hat und in derselben bis zum 18. September
<lb/>1872 verblieben ist. Da bei dem angeblichen Hervortreten der Hilfsbedürftig-
<lb/>keit am 24. Juli resp. 1. August 1873 D. hiernach noch nicht 2 volle Jahre
<lb/>von Grimlinghausen abwesend war, so hatte er seinen Unterstützungswohnsitz
<lb/>daselbst auch zur Zeit noch nicht verloren.

<lb/>Wenn nun aber der Verklagte die Existenz wirklicher Hilfsbedürftigkeit mit
<lb/>Rücksicht auf den Grundbesitz des D. in Grimlinghausen bestreiten zu können
<lb/>glaubt, so liegt es auf der Hand, daß dieses kleine Besitzthum, auch wenn der
<lb/>Kläger bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Armenpflege von dessen Vor- 
<lb/>handensein Kenntniß gehabt hätte, denselben nicht berechtigen konnte, dem D.
<lb/>eine in Folge seiner Arbeitsfähigkeit für ihn selbst und seine zahlreiche Familie
<lb/>zur Bestreitung ihres nothdürftigen Unterhalts in Wesel erforderliche Unter- 
<lb/>stützung zu versagen. So lange ein solches Besitzthum nicht sofort versilbert
<lb/>werden konnte, und dafür, daß solches der Fall gewesen wäre, sind Beweise nicht
<lb/>beigebracht oder angetreten, kann dasselbe bei Bemessung der Hilfsbedürftigkeit
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0221.tif"
                n="217"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>überhaupt nicht in Betracht kommen. Die der Berufungsschrift beigefügte un- 
<lb/>eidliche Erklärung des Maklers P., deren Inhalt durch den Kläger auf Grund
<lb/>der Aussage des D. bestritten wird, ist für beweisfähig nicht zu erachten, jeden- 
<lb/>falls war die öffentliche Armenpflege verpflichtet, vorläufig im Interesse der
<lb/>Familie zu intervenire», und konnte der vorläufig unterstützende Armenverband
<lb/>es dem definitiv Verpflichteten überlassen, den Hülfsbedürftigen zur Erstattung
<lb/>der ihm gewährten Unterstützung zu veranlassen, wenn derselbe bereits zur Zeit
<lb/>der gewährten Unterstützung ein Vermögen besaß, welches für das Rückforderungs-
<lb/>recht des Verpflichteten ein. Objekt darbot, das angegriffen werden konnte, ohne
<lb/>die Hilfsbedürftigkeit des Unterstützten in einem auf den verpflichteten Armenver- 
<lb/>band zurückfallenden Maaße zu erhöhen.

<lb/>Verklagter wendet dagegen ferner ein, daß der D. bei der Eisenbahn einen
<lb/>lohnenden Erwerb gefunden haben würde, wenn er nicht die ihm angetragenen
<lb/>Funktionen eines Lampenputzers gegen den täglichen Lohn von 1 */2 Thlr. abgelehnt
<lb/>hätte, deren er sich wenigstens versuchsweise hätte unterziehen müssen, und zu deren
<lb/>Verrichtung er ebensowohl im Stande sei, als zum Stuhlflechten, womit er sich
<lb/>seit längerer Zeit in seinem Hause beschäftige. Dieser Einwand würde, da D.
<lb/>im Besitze einer solchen Stellung, auch wenn sie ihm nicht auf Lebenszeit oder
<lb/>auf längere Dauer übertragen worden wäre, vorausgesetzt, daß seine Körperbe- 
<lb/>schaffenheit es zuließ, dieselbe zu übernehmen, nicht als hilfsbedürftig betrachtet
<lb/>werden könnte, erheblich sein und den Erstattungsanspruch der Stadt Wesel aus- 
<lb/>schließen, wenn es der dortigen Armenverwaltung bekannt gewesen wäre, daß
<lb/>D. eine solche Stellung ohne hinreichenden Grund ausgeschlagen habe, oder wenn
<lb/>es nur einer Verschuldung der Armenverwaltung zugeschrieben werden könnte,
<lb/>daß sie darüber nicht unterrichtet war. Für das Eine und das Andere fehlt es
<lb/>' aber an genügendem Anhaltspunkte.

<lb/>An und für sich ist es nicht zu bezweifeln und wird durch das Attest des
<lb/>Dr. T. vom 17. Januar 1874, sowie durch dasjenige des Bahnarztes Dr. P.
<lb/>vom 11. Dezember 1873, welches den D. für größtentheils erwerbsunfähig er- 
<lb/>klärt, bestätigt, daß ein Zimmermann, welcher zwei Drittel eines Unterschenkels
<lb/>durch Amputation verloren hat, nicht mehr im Stande ist, eine Familie von
<lb/>Frau und 6 Kinder durch die Ausübung seines Handwerkes oder durch sonstige,
<lb/>die volle Kraft gesunder Glieder in Anspruch nehmende Arbeiten vollständig zu
<lb/>ernähren, vielmehr eines Zuschusses hierzu bedarf, der im Betrage von 3 Thlr.
<lb/>20 Sgr., welcher ihm von dem Armenverbande Wesel monatlich gewährt wurde,
<lb/>nicht zu hoch gegriffen sein würde. Die mit dem Gesuche um Gewährung einer
<lb/>Unterstützung vom 31. Juni 1873 überreichte Bescheinigung des Oberingenieurs
<lb/>vom 26. deff. Mts., Inhalts deren derselbe erklärte, daß die Verwaltung des
<lb/>Rheinbrückenbaues zu ihrem Bedauern nicht in der Lage sei, eine Verpflichtung
<lb/>zu ständiger Unterhaltung des D. übernehmen zu können, unterrichtete die Armen- 
<lb/>verwaltung aber weder von einem dem rc. D. gemachten Anerbieten, ihm aus
<lb/>besonderer Rücksicht gegen hohen Lohn eine seilten Kräften entsprechende leichte
<lb/>Arbeit, wie das Lampenputzen, übertragen zu wollen, noch war sie geeignet, die
<lb/>-Armenverwaltung zu einer näheren Anfrage über etwa mit dein D. deshalb ge- 
<lb/>pflogene Verhandlungen zu veranlassen, bezüglich welcher das Attest Nichts ent-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>hielt. Daß dem re. D. augenscheinlich zur Benutzung bei einem Unterstützungs-
<lb/>antrage ausgestellte Attest mußte vielmehr, zumal D., wie er selbst angab, gegen
<lb/>die Eisenbahngesellschaft auf Zahlung einer bedeutenden Entschädigung klagbar
<lb/>geworden war, beider Armenverwaltung den Glauben erwecken, daß der rc. D.
<lb/>auf eine fernere, seine Hilfsbedürstigkeit ausschließende Verwendung Seitens der
<lb/>Brückenbauverwaltung nicht weiter zu rechnen habe. Den klagenden Armenver- 
<lb/>band traf daher auch keinerlei Verschuldung, wenn er unter solchen Umständen
<lb/>dem rc. D. die erbetene Unterstützung ohne Weiteres gewährte. Es kommt daher
<lb/>dem klagenden Armenverbande gegenüber auf die Prüfung nicht weiter an, ob
<lb/>D. durch seinen Körperzustand verhindert war, sich der ihm angebotenen Funk- 
<lb/>tionen als Lampenputzer zu unterziehen oder nicht. • 1.

<lb/>'" ' 69.

<lb/>StempelVefreiung der Stadtgemeinden.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in. Berlin vom 20. Jan. 1673.)

<lb/>Die Stadt Halle hat- zufolge eines Privilegiums vom 2. August 1867,
<lb/>auf jeden Inhaber lautende Stadtobligationen zum Nominalbeträge von 600,000
<lb/>Thlr. ausgegeben.

<lb/>In einem Vergleiche vom 27 Juni 1871 hat ferner die dortige Schützen-
<lb/>gesellschaft das Eigenthum der Stadt an gewissen Grundstücken anerkannt, und
<lb/>die Stadt dagegen sich verpflichtet, der Schützengesellschaft einen Beitrag von
<lb/>31,200 Thlr. zur Erwerbung eines anderen Lokales zu zahlen.

<lb/>Zu den Stadtobligationen ist nach dem Stempeltarife, Position „Schuld- 
<lb/>verschreibungen" ein Stempel von im ganzen 1100 Thlr., zu dem Vergleiche
<lb/>nach dem Tarif, Position „Kaufkontrakte" ein Stempel von 380 Thlr. defektirt.
<lb/>Die Stadt hat beide Beträge unter Vorbehalt eingezahlt, und fordert jetzt beide,
<lb/>den ersteren ganz, den zweiten zur Hälfte, vom Fiskus erstattet.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg hat den Anspruch zurückge- 
<lb/>wiesen, das dortige Appellationsgericht aber den Fiskus nach dem Klageanträge
<lb/>zur Erstattung verurtheilt.

<lb/>Auf die Revision des Fiskus ist durch obiges Erkenntniß das erste Urtel
<lb/>wiederhergestellt worden.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der erste Anspruch betrifft die Erstattung des Stempelbetrages von 1100 Thlr.,
<lb/>der für die nach dem Privilegium vom 2. August 1867 ausgegebenen Stadt- 
<lb/>obligationen defektirt und eingezahlt ist. — Klägerin stützt denselben auf eine
<lb/>vermeintliche Steuerbefreiung, die ihr nach dem früheren Stempelgesetze vom
<lb/>20. November 1810, der Deklaration vom 27. Juni 1811 und der Instruktion
<lb/>vom 5. September 1811 zugestanden, und die das spätere Stempelgesetz vom
<lb/>7. März 1822 aufrecht erhallen habe. Diese Befreiung wird speziell aus der
<lb/>Bestimmung im §. 12 ad. 3 der Instruktion hergeleitet, nach welcher zu den
<lb/>stempelfreien Verhandlungen die in städtischen Angelegenheiten gehören, sofern
<lb/>sie nicht blos das Privatinteresse einzelner Individuen betreffen. Der Anspruch
<lb/>erscheint als nicht begründet.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0223.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Das Stempelgesetz vom 7. März 1822 hat alle bisher bestandenen Stempel- 
<lb/>abgaben abgeschafft, alle darauf Bezug habenden Gesetze und Verordnungen auf- 
<lb/>gehoben und bestimmt, daß auf diese niemals, auch nicht zur Auslegung des
<lb/>neuen Gesetzes, zurückgegangen werden dürfe. Damit ist auch die allegirte Be- 
<lb/>stimmung der Instruktion außer Kraft gesetzt. An die Stelle der bezeichneten
<lb/>Verordnungen ist das neue Gesetz getreten.

<lb/>Dasselbe läßt keine anderen Befreiungen vom Stempel zu, als die im §. 3
<lb/>litt, a—i. aufgeführten, unter welchen sich eine gleiche Bestimmung, wie die der
<lb/>Instruktion, nicht befindet. Die der litt, i, unter welche sie Klägerin begriffen
<lb/>wissen will, ist eine von ihr wesentlich verschiedene.

<lb/>Sie lautet:

<lb/>„Die bis jetzt gesetzlich bestehenden Befreiungen des Fiskus, besonderer
<lb/>Anstalten, Gesellschaften und Personen von gewissen Stempelabgaben
<lb/>dauern vorerst noch fort, mit Vorbehalt künftiger Untersuchung und Ent- 
<lb/>scheidung darüber."

<lb/>SLadtgemeinden sind hier nicht genannt,.doch bei der Allgemeinheit der ge- 
<lb/>brauchten Ausdrücke: Anstalten, Gesellschaften und Personen nicht gerade ausge- 
<lb/>schlossen. Sehr gewagt und bedenklich erscheint aber schon eine Interpretation,
<lb/>nach der der §. 3 litt, i mit dem Grundsätze des §. 1 des Gesetzes in einem
<lb/>unleugbaren Widerspruche stehen würde. Da der §. 1 die früheren Stempelvor- 
<lb/>schriften gänzlich aufgehoben, und sogar ihre Benutzung zu einer Interpretation
<lb/>des späteren Gesetzes untersagt hat, so können in der litt, i des §. 3 unter den
<lb/>bis jetzt bestehenden Befreiungen nicht füglich die hier streitigen begriffen sein,
<lb/>die lediglich aus den aufgehobenen Vorschriften hergeleitet werden. Hiervon
<lb/>abgesehen, disponirt der §. 3 litt, i nach seinem deutlichen Wortlaute über Be- 
<lb/>freiungen, die dem Fiskus und anderen privilegirten Rechtssubjekten für ihre
<lb/>Personen beigelegt sind. Sie sind, wie sie Verklagter bezeichnet, subjektive dieser
<lb/>Personen. Von einer Exemtion von der Stempelsteuer allgemein für die Städte
<lb/>ist in den allegirten älteren Stempelverordnungen nicht die Rede. Auf eine an- 
<lb/>dere derartige allgemeine Verordnung oder ein ihre Exemtion enthaltendes be- 
<lb/>sonderes Privilegium hat sich die klagende Stadt nicht berufen können. In der
<lb/>vom Fiskus gegen sie angezogenen Allerh. Kabinetsordre vom 18. August 1841
<lb/>(G.-S. S. 288) wird nur die Stempelfreiheit der Stadtgemeinden für alle Armen- 
<lb/>angelegenheiten ausgesprochen. Es ist sonach die Voraussetzung des §. 3. litt, i
<lb/>hier nicht vorhanden. Die Stempelbefreiung in städtischen Angelegenheiten, von
<lb/>der der §. 12 der Instruktion handelt, ist eine den Gegenständen derselben ge- 
<lb/>währte, nach der Bezeichnung des Fiskus eine objektive für diese Gegenstände.
<lb/>Das Stempelgesetz vom Jahre 1810 stellt im Art. 4 den Grundsatz auf:
<lb/>„Alle Privat- und öffentliche Verhandlungen, die zum Gebrauche vor Ge- 
<lb/>richt oder einer anderen Behörde dienen können, und von irgend einer
<lb/>öffentlichen Behörde oder Person erlaffen oder bei ihr angebracht werden,
<lb/>sie mögen einer Schätzung nach Gelde fähig sein oder nicht, sind in der
<lb/>Regel dem Stempel unterworfen. Es giebt hiervon keine weiteren Aus- 
<lb/>nahmen, als die, welche in diesem Gesetze Art. 10 gemacht sind."
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0224.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>Z20 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Im Art. 10 unter 3 sind ausgenommen:

<lb/>Alle Verhandlungen öffentlicher Behörden, die sich blos auf das Gemein- 
<lb/>wohl oder die Verwaltung des Staates und seine Einkünfte beziehen, sowie
<lb/>die Eingaben von Privatpersonen über dergleichen Gegenstände, insofern
<lb/>ihr Privatintereffe nicht zugleich damit in Verbindung steht.

<lb/>Hierzu verordnet die Instruktion im §. 12 zu 3 :

<lb/>Zu den wegen der Beziehung auf das Gemeinwohl oder die Verwaltung
<lb/>des Staates und seiner Einkünfte stempelfreien Verhandlungen und Ver- 
<lb/>fügungen öffentlicher Behörden gehören außer Disziplinär- und allgemeinen
<lb/>Polizeisachen und das Beste des Militär- oder Zivildienstes betreffenden An- 
<lb/>gelegenheiten noch: Städtische Angelegenheiten, insofern sie nicht blos das
<lb/>Privatintereffe einzelner Individuen betreffen.

<lb/>Es sind daher nicht die Städte als solche, sondern unter obiger Maßgabe
<lb/>ihre Angelegenheiten von der Stempelsteuer befreit. Diese Befreiung kommt
<lb/>allen Parteien zu Statten, sobald der Gegenstand, um den es sich handelt, eine
<lb/>städtische Angelegenheit im Sinne der Instruktion ist.

<lb/>Das Stempelgesetz vom Jahre 1822 hat ein von dem früheren Gesetze ab- 
<lb/>weichendes System für die Stempelsteuer eingeführt. Es sind verschiedene
<lb/>Stempelausnahmen des früheren in dasselbe übergegangen. Die in Rede stehende
<lb/>Bestimmung der Instruktion ist es nicht und darin nicht beibehalten. Die
<lb/>Stempelpflichtigkeit der Stadtobligationen ist lediglich nach dem Stempelgesetze
<lb/>von 1822 und dem Stempeltarife zu demselben zu beurtheilen. Auf sie findet
<lb/>die Tarifposition „Schuldverschreibungen aller Art" Anwendung. Zu demselben
<lb/>sind sie zu rechnen; unbestritten ist in ihnen ein Darlehn als euusu debendi
<lb/>angegeben. Eine Ausnahme zu Gunsten städtischer und solcher Schuldverschrei- 
<lb/>bungen, die vermöge eines Privilegiums auf jeden Inhaber lauten, ist nicht ge- 
<lb/>macht. Der Stempel ist nach der verschriebenen Summe zu bestimmen, es
<lb/>kommt nicht darauf an, daß sie für einen geringeren Betrag ausgegeben sein
<lb/>sollen.

<lb/>Der streitige Stempel ist sonach mit Recht von der Stadt gefordert.

<lb/>Den zweiten Anspruch anlangend, so unterliegen zwar Vergleiche in der
<lb/>Regel nur dem allgemeinen Vertragsstempel. Nach der Allerh. Kabinetsordre
<lb/>vom 15. Januar 1840 tritt aber, wenn sie ein höher besteuertes Geschäft,
<lb/>namentlich einen Kauf enthalten, der dafür bestimmte höhere Stempel ein.
<lb/>Dies ist hier der Fall. Nach dem Vergleiche vom 27. Juni 1871 hat die
<lb/>Schützengesellschaft zwei in ihrem Besitze befindliche, im Hypothekenbuche auf
<lb/>ihren Namen eingetragene Grundstücke der Stadt übereignet und übergeben,
<lb/>letztere als Gegenleistung sich zur Zahlung von 31,200 Thlr. verpflichtet. In
<lb/>diesen Vereinbarungen sind die Essentialien eines Kaufes vorhanden. Es ist
<lb/>unerheblich, daß die Ausdrücke: Kauf und Kaufpreis vermieden sind, von der
<lb/>Schützengesellschaft das Eigenthum der Stadt an den Grundstücken anerkannt
<lb/>wird, und die Gegenleistung als ein Beitrag der Stadt zur Beschaffung eines
<lb/>anderen Lokales bezeichnet wird.

<lb/>Hauptsächlich, hat sich die Stadt auch bezüglich der Stempelpflichtigkeit dieses
<lb/>Vertrages auf die ihr nach den älteren Stempelverordnungen zukommende Stempel-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0225.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Errichten Und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>befreiung berufen. Dieser Grund erledigt sich durch die Beurtheilung des ersten
<lb/>Klagepunktes. Es fehlt daher auch dem zweiten Ansprüche auf Erstattung der
<lb/>Hälfte von dem eingezahlten Stempel für den Vergleich die rechtliche Begründung.
<lb/>(Abgedr. Cntsch. B. 68, S. 351.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>70.

<lb/>Ernennung eines besonderen Standesbeamten; Theilung des Stadtbezirkes in mehrere
<lb/>Standesamtsbezirke; Remunerirung der besonderen städtischen Standesbeamten;
<lb/>Vertheitung der SLandesamtsgeschäfte.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 86. Mai 1874.)

<lb/>1) Wenn der §. 2 des gedachten Gesetzes Ln alinea 2 bestimmt:

<lb/>„Auch können die Gemeindebehörden die Anstellung eines besonderen

<lb/>Standesbeamten beschließen",

<lb/>so ergiebt die Zusammenhaltung dieser Bestimmung mit den unmittelbar
<lb/>vorhergehenden. Bestimmungen desselben Paragraphen sofort, daß unter
<lb/>einem „besonderen" Standesbeamten ein solcher hat verstanden werden
<lb/>sollen, der nicht dem Gemeindevorstande angehört. Die Uebertragung der
<lb/>Standesamtsgeschäfte auf einen Beigeordneten oder auf ein sonstiges Mit- 
<lb/>glied des Gemeindevorstandes ist nach alinea i, dem System der Städte-
<lb/>ordnung entsprechend, Sache des Bürgermeisters. Das Vorschlagsrecht
<lb/>des Magistrats tritt nur dann ein, wenn die Gemeindebehörden (Magistrat-
<lb/>und Stadtverordnetenversammlung) beschlossen haben, daß ein besonderer
<lb/>Standesbeamter in dem oben erwähnten Sinne angestellt werden soll. —
<lb/>Das Verfahren des Magistrates zu X., der den dortigen Beigeordneten
<lb/>resp. einen Stadtrath als Standesbeamten resp. Stellvertreter zur Ernen- 
<lb/>nung durch Ew. rc. präsentirt hat, entspricht demzufolge nicht dem Gesetze.

<lb/>2) Der Antrag der Stadtbehörden zu St., daß für die dortige Landarmenan- 
<lb/>stalt ein besonderer Standesbeamter ernannt werden möge, ist, wie ich
<lb/>annehme, in dem Sinne aufzufaffen, daß für denjenigen Th eil des
<lb/>Stadtbezirks, auf dem die gedachte Anstalt steht, ein besonderer Standes- 
<lb/>beamter bestellt, — daß also der Stadtbezirk in zwei Standesamtsbe- 
<lb/>zirke getheilt werden soll, von denen der eine das eben erwähnte Areal,
<lb/>der zweite aber den Rest des Stadtbezirkes umfassen würde. — Nur in
<lb/>diesem Sinne jedenfalls würde der qu. Antrag überhaupt als zulässig
<lb/>zu betrachten sein. Ew. rc. wollen aber gefälligst erwägen, ob zu einer
<lb/>Theilung solcher Art ein Bedürfniß in der Thal vorliegt.

<lb/>Nach §. 2 in fine können „größere" Stadtgemeinden mit Genehmigung
<lb/>des Oberpräsidenten in mehrere Standesamtsbezirke gelheilt werden. Nach
<lb/>ZA. 16, 41 a. a. O. können Geburts- und Todesfälle, welche sich in öffent- 
<lb/>lichen Anstalten, Gefangenanstalten rc. ereignen, dem Standesbeamten
<lb/>in schriftlicher Form von dem Vorsteher der Anstalt angezeigt werden. Das
<lb/>Eingehen auf den Antrag der Stadtbehörden zu St. würde also der In- 
<lb/>tention des Gesetzes, falls nicht ganz besondere Gründe dafür geltend ge- 
<lb/>macht werden können, schwerlich gemäß sein.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0226.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>3) Der Antrag der Stadtbehörden zu G., einen Standesbeamten für Eheauf-
<lb/>gebote, einen zweiten für Heiraths- und SLerberegister, einen dritten für Ge- 
<lb/>burtsregister zu bestellen, entspricht, wie auch Ew. rc. anzunehmen scheinen,
<lb/>nicht dem Gesetze, deffen Bestimmungen vielmehr davon ausgehen, daß für
<lb/>jeden Standesamtsbezirk Ein Standesbeamter resp. ein oder mehrere Stell- 
<lb/>vertreter fungiren soll.

<lb/>Dagegen würde es für zulässig zu halten sein, für die Stadtgemeinde
<lb/>G. Einen Standesbeamten nebst zwei Stellvertretern zu bestellen und als- 
<lb/>dann, soweit ein Bedürfniß dazu vorliegt, im Wege der inneren Geschäfts-
<lb/>vertheilung eine Einrichtung dahin zu treffen, daß der erste resp. der zweite
<lb/>Stellvertreter, in dieser seiner Eigenschaft, der Regel nach in Fällen
<lb/>der einen und der anderen Art eintreten soll. Gleichwohl kann ich nicht
<lb/>umhin, darauf aufmerksam zu machen, daß eine übermäßige, nicht unbedingt
<lb/>gebotene Zersplitterung in der Geschäftsführung der Standesbeamten sich
<lb/>wenig zu empfehlen scheint.

<lb/>4) Ich kann es nicht für zweifelhaft erachten, daß diejenigen besonderen Standes- 

<lb/>beamten, welche auf Antrag städtischer Behörden ernannt werden,
<lb/>nicht aus der Staatskasse zu entschädigen sind. — Eine entgegengesetzte
<lb/>Auslegung der Bestimmungen in §. 2 alinea 2 und H. 5 alinea 4 des
<lb/>Gesetzes würde, wie Ew. rc. hervorheben, dahin führen, daß es in der Hand
<lb/>der städtischen Behörden läge, die Entschädigungspflicht in allen Fällen
<lb/>auf den Staat zu wälzen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>71.

<lb/>Betreffend die Besetzung der Zivilstandesämter.

<lb/>(Vers. des Minist, des Inneren vorn 13. April 1874.)

<lb/>1) Da das Gesetz vom 9. März 1873 im §. 2 für die Stadtgemeinden den
<lb/>, Bürgermeister in dieser seiner amtlichen Eigenschaft zur Wahrneh- 
<lb/>mung der Standesamtsgeschäfte beruft, so ist der durch die Kommunal- 
<lb/>gesetzgebung bestellte Vertreter des Bürgermeisters ohne Weiteres auch als
<lb/>dessen Stellvertreter bezüglich der Standesamtsgeschäfte zu betrachten.

<lb/>2) Macht der Bürgermeister von der im §. 2 ihm verliehenen Befugniß Ge- 
<lb/>brauch, die Standesamtsgeschäfte widerruflich einem Beigeordneten oder
<lb/>einem sonstigen Mitgliede des Gemeindevorstandes zu übertragen, so ist für
<lb/>den in solcher Weise widerruflich Beauftragten, gemäß Absatz 3 a. a. O.,
<lb/>in gleicher Weise, — also von dem Bürgermeister, — wenigstens

<lb/>' Ein Vertreter zu bestellen.

<lb/>3) Die Geschäfte der Standesbeamten gehören zu den im §. 62 unter II der

<lb/>. Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 erwähn- 
<lb/>ten örtlichen Geschäften der allgemeinen Staatsverwaltung.
<lb/>Dem entsprechend findet auf die, in den Stadtgemeinden in den Fällen des
<lb/>§. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 1873 von dem Oberpräsidenten zu
<lb/>ernennenden besonderen Standesbeamten des §. 56 Nr. 6 der Städte-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0227.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>ordnung, — welcher von den, durch den Magistrat zu bestellenden städ- 
<lb/>tischen Gemeindebeamten handelt, — keine Anwendung. Auch in den eben
<lb/>gedachten Fällen wird daher die widerrufliche Anstellung der Standesbe- 
<lb/>amten die Regel zu bilden haben, und es steht einer solchen widerruflichen
<lb/>Anstellung unter allen Umständen der allegirte §. 56 Nr. 6, wonach die städti- 
<lb/>schen Gemeindebeamten auf Lebenszeit angestellt werden sollen, nicht entgegen.

<lb/>4) Zu der Annahme, daß die Standesbeamten aus der Zahl der zivilver- 
<lb/>sorgungsberechtigten Militärpersonen genommen werden müßten,
<lb/>fehlt es an einem ausreichenden Anhalt.

<lb/>5) Bei der Ernennung der Standesbeamten ist der Oberpräsident an die
<lb/>Vorschläge.des Gemeindevorstandes ebensowenig wie an die des Kreis- 
<lb/>ausschusses gebunden; er ist vielmehr unbedenklich befugt, die Ernennung
<lb/>einer in Vorschlag gebrachten Person abzulehnen und den Gemeindevorstand
<lb/>zu neuen Vorschlägen aufzufordern.

<lb/>3) Der, von der Verpflichtung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der
<lb/>Verwaltung und Vertretung des Kreises handelnde §. 8 der Kreisordnung
<lb/>vom 13. Dezember 1872 kann, dem oben Bemerkten zufolge, auf die Stan- 
<lb/>desamtsgeschäfte für anwendbar nicht erachtet werden. Wenn ein zur
<lb/>Uebernahme dieser Geschäfte verpflichteter Gemeindebeamter oder Gutsvor-
<lb/>sicher sich, weigern sollte, dieser seiner gesetzlichen Pflicht zu genügen, so
<lb/>würde nur übrig bleiben, gegen denselben das geordnete Disziplinar- 
<lb/>verfahren— ß. 35 der Kreisordnung — einzuleiten.

<lb/>7) Der Ausfertigung einer förmlichen Bestallungsurkunde für die Standes- 
<lb/>beamten scheint es nicht zu bedürfen; es wird vielmehr statt dessen ein an- 
<lb/>gemessen gefaßtes Notifikatorium über die erfolgte Bestallung genügen.

<lb/>8) Die erfolgte Abgrenzung der Standesamtsbezirke, so wie die Ernennung der
<lb/>Standesbeamten und ihrer Stellvertreter wird seiner Zeit durch die Amts-
<lb/>und Kreisblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen sein. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>- 72.

<lb/>Der §. 51 Abs. 2 der Feldpolizeiorduung vom 3. November 1847 ist durch den §. 57
<lb/>Abs. 5 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 abgeändert worden.

<lb/>(Vers, des Preuß. Ministers des Innern vom 26. Mai 1874.)

<lb/>In der von dem rc. erlassenen Geschäftsinstruktion für die Amtsvorsteher
<lb/>ist unter den besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach welchen die erste Entscheidung
<lb/>in polizeilichen Angelegenheiten dem Landrathe zusteht, auch der §. 51 Absatz 2
<lb/>der Feldpolizeiordnung vom 3. November 1847 aufgeführt, welcher bestimmt, daß
<lb/>in dem Falle, wo der Gutsherr die Polizeigerichtsbarkeit selbst verwaltet und er
<lb/>oder einer seiner Angehörigen bei einer Pfandgeldstreitsache betheiligt ist, die
<lb/>Entscheidung dem Landrathe gebührt. Diese letztere Bestimmung hat jedoch
<lb/>durch den §. 57 Absatz 5 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wonach
<lb/>für den Fall der persönlichen Betheiligung eines Amtsvorstehers bei der Erledigung
<lb/>eines Amtsgeschäftes der Kreisausschuß den Stellvertreter oder einen der benach-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0228.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Entscheidungen unb Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>barten Amtsvorsteher damit zu betrauen hat, eine Abänderung erfahren. Es
<lb/>ergiebt sich dies aus den Motiven des auf Grund Allerhöchster Ermächtigung
<lb/>vom 20. Dezember 1871 dem Landtage der Monarchie vorgelegten Kreisordnungs- 
<lb/>entwurfs, in welchem zu §. 44 bemerkt ist:

<lb/>„Nach der Bestimmung im zweiten Absätze dieses Paragraphen soll der
<lb/>Stellvertreter für den Amtsvorsteher auch dann eintreten, wenn letzterer bei
<lb/>einem von ihm wahrzunehmenden Amtsgeschäfte persönlich betheiligt ist.
<lb/>Hierdurch werden die Vorschriften des §. 57 Absatz 2 der Feldpolizeiordnung
<lb/>vom 1. November 1847 (Ges.-S. S. 276) und des §. 1 Absatz 3 des Ge- 
<lb/>setzes vom 24. April 1854, betreffend die Verletzung der Dienstpflichten des
<lb/>Gesindes und der ländlichen Arbeiter (Ges.-S. S. 214) abgeändert, wonach
<lb/>in den Fällen der persönlichen Betheiligung der Lokalpolizeibehörde bei einer
<lb/>Pfandgeldstreitsache beziehungsweise bei einer Dienstverletzung des Gesindes rc.
<lb/>der Landrath eintreten sollte/' 1.
</p>
            <p>

               <lb/>73.

<lb/>Die Bestellung der Lehrer zu Zivilstandesbeamten betr.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist. des Innern vom 18. Mai 1874.)

<lb/>Die Funktionen eines Standesbeamten werden sich mit den Amtspflichten der
<lb/>Schullehrer ohne erhebliche Schädigung des Unterrichts nur schwer vereinigen
<lb/>lassen. Den Lehrern wird auch der Regel nach kein anderes Lokal als die Schul- 
<lb/>stube zur Aufnahme der Zivilstandsakte zu Gebote stehen. Es kommt überdies
<lb/>in Betracht, daß dieselben bei der kirchlichen Trauung vielfach als Küster rc. Mit- 
<lb/>wirken und daß dadurch leicht der Anschein entstehen kann, als wenn eine nach
<lb/>dem Gesetze vom 9. März er. geschlossene Ehe nicht die volle Bedeutung -einer
<lb/>früher von dem Pfarrer vollzogenen Trauung habe.

<lb/>Gleichwohl soll die Bestellung der Lehrer zu Standesbeamten bezw. zu deren
<lb/>Stellvertretern dann nicht entgegengetreten werden, wenn das gedachte Amt nach
<lb/>Lage der örtlichen Verhältnisse weder Gemeindebeamten noch auch anderen
<lb/>Personen füglich übertragen werden kann. Es wird jedoch eine solche Bestellung
<lb/>in allen Fällen nur mit Genehmigung der Vorgesetzten Dienstbehörde erfolgen
<lb/>und diese Genehmigung überdies nur mit dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs
<lb/>ertheilt werden dürfen.

<lb/>Ew. rc. ersuche ich demnach ergebenst, hiernach gefälligst verfahren zu wollen.

<lb/>1.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0229.tif"
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         <div xml:id="d12791e25531" type="section" subtype="Gesetze">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Gntwürfe und Nstrnktionen.

<lb/>Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Königlichen

<lb/>Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom 12. Mai 1873.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen,
<lb/>mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie,
<lb/>einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

<lb/>I. Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>8- i.

<lb/>Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchendiener darf nur von Deutschen
<lb/>kirchlichen Behörden ausgeübt werden.

<lb/>§. 2.

<lb/>Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oder das Vermögen
<lb/>gerichtet sind, dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden.

<lb/>Der Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfrei- 
<lb/>willige Emeritirung u. s. w.) muß ein geordnetes prozessualisches Verfahren vor- 
<lb/>ausgehen.

<lb/>In allen diesen Fällen ist die Entscheidung schriftlich unter Angabe der
<lb/>Gründe zu erlassen. Z. 3.

<lb/>Die körperliche Züchtigung ist als kirchliche Disziplinarstrafe oder Zucht- 
<lb/>mittel unzulässig. §, 4

<lb/>Geldstrafen dürfen den Betrag von 30 Thalern, oder, wenn das einmonat- 
<lb/>liche Amtseinkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht übersteigen.

<lb/>z. 5.

<lb/>Die Strafe der Freiheitsentziehung (§. 2.) darf nur in der Verweisung in
<lb/>eine Demeritenanstalt bestehen.

<lb/>Die Verweisung darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen und
<lb/>die Vollstreckung derselben wider den Willen des Betroffenen weder begonnen,
<lb/>noch fortgesetzt werden. Die Verweisung in eine außerdeutsche Demeritenanstalt
<lb/>ist unzulässig. ^ 6&gt;

<lb/>Die Demeritenanstalten sind der staatlichen Aufsicht unterworfen. Ihre Haus- 
<lb/>ordnung ist dem Oberpräsidenten der Provinz zur Genehmigung einzureichen.

<lb/>Er ist befugt, Visitationen der Demeritenanstalten anzuordnen und von
<lb/>ihren Einrichtungen Kenntniß zu nehmen.

<lb/>Von der Aufnahme eines Demeriten hat der Vorsteher der Anstalt unter
<lb/>Angabe der Behörde, welche sie verfügt, binnen 24 Stunden dem Oberpräsidenten
<lb/>Anzeige zu machen. Ueber sämmtliche Demeriten ist von dem Vorsteher ein Ver- 
<lb/>zeichniß zu führen, welches die Namen derselben, die gegen sie erkannten Strafen
<lb/>und die Zeit der Aufnahme und Entlassung enthält. Am Schluß jedes Jahres
<lb/>ist das Verzeichniß dem Oberpräsidenten einzureichen.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. 1. Bd. L. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0230.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>ZZ6 Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>8-7.

<lb/>Von jeder kirchlichen Disziplinarentscheidung, welche auf eine Geldstrafe
<lb/>von mehr als 20 Thalern, auf Verweisung in eine Demeritenanstalt für mehr
<lb/>als 14 Tage, oder auf Entfernung aus dem Amte (§. 2) lautet, ist dem Ober-
<lb/>Präsidenten, gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen, Mittheilung zu
<lb/>machen.

<lb/>' Die Mittheilung muß die Entscheidungsgründe enthalten.

<lb/>8. 8.

<lb/>; 'f Der Oberpräsident ist befugt, die Befolgung der in den KZ. 5—7 enthaltenen
<lb/>Vorschriften und der auf Grund derselben von ihm erlassenen Verfügungen durch
<lb/>Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern zu erzwingen. ;

<lb/>Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis dem
<lb/>Gesetze genügt ist.

<lb/>Außerdem kann die Demeritenanstalt geschlossen werden.

<lb/>8. 9. ■■

<lb/>Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen im Wege der Staats- 
<lb/>verwaltung findet nur dann statt, wenn dieselben von dem Oberpräsidenten nach
<lb/>erfolgter Prüfung der Sache für vollstreckbar erklärt worden sind.

<lb/>II. Berufung an den Staat.

<lb/>8- 10.

<lb/>Gegen Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe
<lb/>verhängen, steht die Berufung an die Staatsbehörde (§. 32) offen:

<lb/>:l); wenn die Entscheidung von einer durch die Staatsgesetze ausgeschlossenen

<lb/>' Behörde ergangen ist; \

<lb/>2) wenn die Vorschriften des §. 2 nicht befolgt worden sind;

<lb/>&gt;3)-wenn die Strafe gesetzlich unzulässig ist;

<lb/>4) wenn die Strafe verhängt ist: '

<lb/>a) wegen einer Handlung oder Unterlassung, zu welcher die Staatsgesetze

<lb/>- - - - vder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit'erlassenen An- 
<lb/>ordnungen verpflichten, ^ ^

<lb/>b) wegen Ausübung oder Nichtsausübung eines öffentlichen Wahl- und

<lb/>' Stimmrechts, - •. ■ -

<lb/>: - e) wegen Gebrauchs der Berufung an die Staatsbehörde (§. 32) auf Grund
<lb/>dieses Gesetzes. g ^

<lb/>Die Berufung findet außerdem statt, wenn
<lb/>) 1) die Entfernung aus dem kirchlichen Amte (§.2 Abs. 2) als Disziplinar-
<lb/>1;0 strafe oder sonst wider den Willen des davon Betroffenen Ausgesprochen

<lb/>worden ist, und die Enscheidung der klaren tatsächlichen Lage widerspricht
<lb/>’ ” ; oder die Gesetze'des Staates oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt; \

<lb/>2) nach erfolgter vorläufiger Suspension vom Amte das weitere Verfahren
<lb/>" ungebührlich verzögert wird.

<lb/>' ; - §. 12. ■ • ■ -
<lb/>7&gt; Die Berufung steht Jedem zu, gegen welchen die Entscheidung ergangen ist,
<lb/>sobald er die dagegen zulässigen Rechtsmittel bei der Vorgesetzten kirchlichen In- 
<lb/>stanz ohne Erfolg geltend gemacht hat.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0231.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>Liegt ein öffentliches Jntereffe vor, so steht die Berufung auch dem Ober- 
<lb/>präsidenten zu, jedoch erst dann, wenn die bei den kirchlichen Behörden ange- 
<lb/>brachten Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind, oder die Frist zur Einlegung
<lb/>derselben versäumt ist. . 'r '

<lb/>8. 13. ,■ ■

<lb/>Die Berufung ist bei dem Königlichen Gerichtshöfe für kirchliche Angelegen- 
<lb/>heiten schriftlich anzumelden.

<lb/>Die Frist der Anmeldung beträgt in den Fällen des §. 10 und §.11 Abs. 1
<lb/>für den durch die Entscheidung Betroffenen vier Wochen. Sie beginnt mit Ab- 
<lb/>lauf des Tages, an welchem die Entscheidung mit Gründen ihm zugestellt ist.

<lb/>, In den Fällen des §. 11 Abs, 2 ist die Berufung an keine Frist gebunden.

<lb/>Für den Oberpräsidententen beträgt die Frist, wenn ihm die Entscheidung
<lb/>als endgültig amtlich mitgetheilt ist, drei Monate, andernfalls ist derselbe an
<lb/>keine Frist gebunden. § ^

<lb/>Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der angefochtenen
<lb/>Entscheidung aufgehalten. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, die vorläufige Voll- 
<lb/>streckung zu gestatten. Andernfalls kann die Einstellung der Vollstreckung von
<lb/>dem Gerichtshöfe durch Geldstrafen bis zum Betrags von 1000 Thalern erzwun- 
<lb/>gen werden (§. 8 Abs. 2).

<lb/>8- 15. .

<lb/>Die Berufung ist innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung schriftlich zu
<lb/>rechtfertigen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

<lb/>8- 16.

<lb/>Die Anmeldung und die Rechtfertigungsschrift wird der kirchlichen Behörde
<lb/>zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung und Einreichung der Akten innerhalb
<lb/>4 Wochen zugefertigt. Die Einreichung der Akten kann erzwungen werden, ge-
<lb/>eignetenfalls durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern. (§. 8 Abs. 2.)

<lb/>■ . . §• 17. . .

<lb/>Der Gerichtshof trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ver- 
<lb/>fügungen. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten
<lb/>Protokollführers aufzunehmen.

<lb/>" ' - , 8.18. : . ' '

<lb/>Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher
<lb/>Sitzung.

<lb/>Die Oeffentlichkeit kann durch Beschluß des Gerichtshofes- ausgeschlossen oder
<lb/>auf bestimmte Personen beschränkt werden.

<lb/>\ - §. 19.

<lb/>Zu den Verhandlungen (88-1? und 18) sind der Berufende und die kirch- 
<lb/>liche Behörde zuzuziehen. Dieselben können sich durch einen Advokaten oder
<lb/>Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Fall ihres Ausbleibens wird nach Lage der
<lb/>Verhandlungen erkannt. '

<lb/>Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten zu benachrichtigen,
<lb/>welcher einen Beamten mit seiner Vertretung beauftragen kann. Hat der Ober-
<lb/>präsident die Berufung eingelegt, so übernimmt der von dem Minister bezeich-
<lb/>nete Beamte die Vertretung des Berufenden.
</p>
            <p>

               <lb/>15*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0232.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 20.

<lb/>dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von dem Vorsitzen- 
<lb/>den des Gerichtshofes aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Referent eine
<lb/>Darstellung der Sache, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht.
<lb/>Hierauf wird der Berufende oder dessen Vertreter, sowie der Vertreter der kirch- 
<lb/>lichen Behörde und des Ministers der geistlichen Angelegenheiten mit ihren Vor-
<lb/>und Anträgen gehört.

<lb/>§. 21.

<lb/>Bei der Entscheidung hat der Gerichtshof, ohne an positive Beweisregeln
<lb/>gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhand- 
<lb/>lungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. In dem Urtheil
<lb/>ist entweder die Verwerfung der Berufung oder die Vernichtung der angefochte- 
<lb/>nen Entscheidung auszusprechen.

<lb/>Das mit Gründen versehene Urtheil wird in der Sitzung, in welcher die
<lb/>mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen
<lb/>verkündet und eine Ausfertigung desselben dem Berufenden oder dessen Vertreter,
<lb/>sowie der kirchlichen Behörde und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
<lb/>zugestellt.

<lb/>8' 22.

<lb/>Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, welches
<lb/>die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung ent- 
<lb/>halten muß. «

<lb/>Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem vereideten Protokoll- 
<lb/>führer unterzeichnet.

<lb/>§• 23.

<lb/>Wird die angefochtene Entscheidung vernichtet, so hat die kirchliche Behörde
<lb/>die Aufhebung der Vollstreckung zu veranlassen und die Wirkung der bereits ge- 
<lb/>troffenen Maßregeln zu beseitigen.

<lb/>Der Oberpräsident ist befugt, die Befolgung der von ihm deshalb erlassenen
<lb/>Verfügungen durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern zu er- 
<lb/>zwingen (8.8 Abs. 2).

<lb/>Gegen diese Verfügungen steht der kirchlichen Behörde die Beschwerde bei
<lb/>dem Gerichtshöfe für die kirchlichen Angelegenheiten offen.

<lb/>III. Einschreiten des Staats ohne Berufung.

<lb/>8- 24.

<lb/>Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtun-
<lb/>gen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von
<lb/>der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
<lb/>so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung
<lb/>unverträglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches
<lb/>Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden.

<lb/>Die Entlastung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung
<lb/>des Amtes, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle
<lb/>zur Folge.

<lb/>8- 25.

<lb/>Dem Anträge muß eine Aufforderung an die Vorgesetzte kirchliche Behörde
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0233.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>vorausgehen, gegen den Angeschuldigten die kirchliche Untersuchung auf Entlastung
<lb/>aus dem Amte einzuleiten. Steht der Angeschuldigte unter keiner kirchlichen Be- 
<lb/>hörde innerhalb des Deutschen Reichs, so ist derselbe zur Niederlegung seines
<lb/>Amtes aufzufordern.

<lb/>Die Aufforderung erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes von dem
<lb/>Oberpräsidenten der Provinz. z Zg

<lb/>Wird der Aufforderung nicht binnen gesetzter Frist Folge gegeben, oder führt
<lb/>die kirchliche Untersuchung nicht binnen gesetzter Frist zur Entlastung des Ange- 
<lb/>schuldigten aus dem Amt, so stellt der Oberpräfident bei dem Gerichtshöfe für
<lb/>kirchliche Angelegenheiten den Antrag auf Einleitung des Verfahrens.

<lb/>. ' §. 27.

<lb/>Auf das Ersuchen des Gerichtshofes hat das Gericht höherer Instanz, in
<lb/>dessen Bezirk der Angeschuldigte seinen amtlichen Wohnsitz hat, einen etatsmäßi- 
<lb/>gen Richter mit Führung der Voruntersuchung zu beauftragen. Bei der Vor- 
<lb/>untersuchung kommen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozeß-Gesetze
<lb/>zur Anwendung.

<lb/>Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen von dem
<lb/>Minister der geistlichen Angelegenheiten ernannten Beamten wahrgenommen.

<lb/>8. 28.

<lb/>Der Gerichtshof kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung
<lb/>das Verfahren einstellen. In diesem Falle erhält der-Angeschuldigte Ausferti- 
<lb/>gung des darauf bezüglichen mit Gründen auszufertigenden Beschlusses.

<lb/>§. 29.

<lb/>Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Angeschuldigte unter Mit-
<lb/>therlung der von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden An- 
<lb/>schuldigungsschrift zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Derselbe kann sich
<lb/>des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen.

<lb/>Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten zu benachrichtigen.

<lb/>8. 30.

<lb/>Für das Verfahren finden die Bestimmungen der ZK. 17, 18, 20, 21, 22
<lb/>sinnentsprechende Anwendung.

<lb/>In dem Urtheil ist entweder die Freisprechung oder die Entlastung des An-
<lb/>geschuldigten aus den von ihm bekleideten kirchlichen Aemtern auszusprechen.

<lb/>K. 31.

<lb/>Kirchendiener, welche Amtshandlungen vornehmen, nachdem sie in Gemäß- 
<lb/>heit des Z. 30 aus ihrem Amte entlassen worden sind, werden mit Geldbuße bis
<lb/>zu 100 Thalern, im Wiederholungsfälle bis zu 1000 Thalern bestraft.

<lb/>IV. Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten.

<lb/>Zur Entscheidung der in den KZ. 10—23 und 24—30 bezeichnten, sowie der
<lb/>anderweitig durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird eine Behörde errich- 
<lb/>tet, welche den Namen:

<lb/>„Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten"
<lb/>führt und ihren Sitz in Berlin hat.

<lb/>8- 33.

<lb/>Der Gerichtshof besteht aus eilf Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0234.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein. Die münd- 
<lb/>liche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt durch sieben
<lb/>Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richter- 
<lb/>lichen Mitgliedern gehören.

<lb/>■ Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und die
<lb/>Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu
<lb/>nehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu
<lb/>entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. ;

<lb/>Durch Plenarbeschlüsse des Gerichtshofes können auch die in diesem Gesetze
<lb/>gegebenen Vorschriften des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwen- 
<lb/>dung auf andere durch Gesetz dem Gerichtshöfe überwiesene Angelegenheiten ge- 
<lb/>regelt werden. - „ 0.

<lb/>•: - - ' F- 64.

<lb/>Die Mitglieder des Gerichtshofes werden vom Könige auf den Vorschlag
<lb/>des Staatsministeriums und zwar die bereits in einem Staatsamte angestellten
<lb/>für die Dauer ihres Hauptamts, die anderen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt.

<lb/>Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gerichtshofes sind die für
<lb/>die Mitglieder des Obertribunals bestehenden Vorschriften maßgebend.

<lb/>‘ - 8. 35.

<lb/>Der Gerichtshof entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder weiteren Berufung.

<lb/>" §« 36. &gt;

<lb/>Die Justiz- und Verwaltungsbehörden haben den an sie ergehenden Ersuchen
<lb/>des Gerichtshofes Folge zu geben. Die Beschlüsse und Entscheidungen des Ge- 
<lb/>richtshofes sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

<lb/>' 8« 37.

<lb/>Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Verfahrens entscheidet
<lb/>der Gerichtshof nach freiem Ermessen. Als Kosten werden nur baare Auslagen
<lb/>in Ansatz gebracht.

<lb/>V. Schlußbestimmung.

<lb/>8« 38.

<lb/>Das Erforderniß staatlicher Bestätigung kirchlicher Disziplinarentscheidungen
<lb/>und der Rekurs wegen Mißbrauchs der kirchlichen Disziplinarstrafgewalt an den
<lb/>Staat treten, soweit solche im bisherigen Rechte begründet sind, außer Kraft.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel.

<lb/>Gegeben Berlin, den 12. Mai 1873.

<lb/>(L. S.) Wilhelm.

<lb/>■ 1.

<lb/>Reglement über die in Gemäßheit des Preuß. Gesetzes vom 11. Mai 1873 angevrdnete

<lb/>wissenschaftliche Staatsprüfung der Kandidaten des geistlichen Amtes.

<lb/>(Vom 26. Juli 1878.)

<lb/>§. 1. Der Zweck der Prüfung ist, zu erforschen, ob der Kandidat sich die
<lb/>für das geistliche Amt erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung er- 
<lb/>worben hat.

<lb/>§. 2. Die Gegenstände der Prüfung sind: Philosophie, Geschichte und
<lb/>deutsche Literatur.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0235.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen. ZZ1

<lb/>§ 3. Der Ort und die Termine der Prüfung werden. in öffentlichen Blättern
<lb/>der verschiedenen Provinzen zu Anfang jedes Jahres bekannt gemacht. . //

<lb/>§.4. Die Mitglieder der Prüfungskommission; und, her Vorsitzende unter
<lb/>ihnen werden von dem Minister her geistlichen rc. Angelegenheiten auf die Dauer
<lb/>eines Jahres ernannt. Jedes der drei Fächer ist in der Kommission durch ein^n.
<lb/>besonderen Examinator vertreten. .

<lb/>’§. 5. Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden der Kom- 
<lb/>mission. Vorzulegen sind bei der Meldung: a) eine kurze Darstellung der bis- 
<lb/>herigen Lebensverhältnisse und des Bildungsganges des Kandidaten in deutscher
<lb/>Sprache. Es muß daraus unter Anderem auch zu ersehen sein, wann und wo,
<lb/>derselbe geboren, welches Standes sein Vater ist, und welcher Konfession er selbst '
<lb/>angehört; b) das Zeugniß über die Ablegung der Entlassungsprüfung auf. einem'
<lb/>deutschen Gymnasium; c) die Zeugnisse über die Zurücklegung eines dreijährigem
<lb/>theologischen Studiums auf einer- deutschen Staats-Universität oder auf einem.
<lb/>kirchliche^ Seminar, in Betreff dessen der Minister der geistlichen Angelegenheiten
<lb/>nach §. 6 des Gesetzes vom 11. Mai d. I. anerkannt hat, daß das Studium/
<lb/>auf demselben das Universitätsstudium zu ersetzen geeignet sei, sofern der Kan- 
<lb/>didat dem Sprengel angehört, für den das Seminar errichtet ist. Ist ein Kan-
<lb/>didat in der Lage, eine von ihm herausgegebene Druckschrift oder eine andere
<lb/>freie Ausarbeitung mit vorlegen zu können, so ist ihm dies gestattet, ynd die
<lb/>Kommission wird dergleichen Leistungen bei der Prüfung und bei der Beurtheilung
<lb/>des Kandidaten nach Befinden berücksichtigen.

<lb/>§. 6. Die Prüfung ist öffentlich und nur mündlich. Der Vorsitzende be- 
<lb/>stimmt die Zahl der gleichzeitig zu prüfenden Kandidaten.

<lb/>§. 7. Ziele der Prüfung und leitende Gesichtspunkte für dieselbe : Es kommt
<lb/>bei allen drei Gegenständen §. 2 nicht sowohl darauf an, daß eine Menge ein- 
<lb/>zelner geschichtlicher Notizen in das Gedächtniß ausgenommen, als vielmehr darauf,
<lb/>daß der innere Zusammenhang der Hauptmomente der Entwickelung eines jeden
<lb/>derselben mit wissenschaftlichem Sinn erfaßt sei und klar dargelegt werden könne.
<lb/>Dabei wird die Kommission dem Nachweise spezieller frei gewählter Studien auf
<lb/>einem der drei Prüfungsgebiete gebührende Beachtung schenken.

<lb/>A. Philosophie. Der Kandidat muß von dem Begriff der Philosophie und
<lb/>ihren verschiedenen Disziplinen eine deutliche Erkenntniß haben und mit der Ge- 
<lb/>schichte der Philosophie so weit bekannt sein, daß er das Charakteristische der
<lb/>epochemachenden Systeme, sowie ihr gegenseitiges Verhältniß in ihrer Aufeinander- 
<lb/>folge anzugeben im Staude ist. Er muß ferner eine nähere Bekanntschaft mit
<lb/>den Gründlehren der Psychologie und der Logik, sowie mit denjenigen Systemen
<lb/>wiffenschaftlicher Pädagogik nachzuweisen vermögen, welche in den letzten zwei
<lb/>Jahrhunderten einen nachtheiligen Einfluß auf Erziehung und Unterricht ge- 
<lb/>habt haben. '

<lb/>L. Geschichte. Die Anforderung auf diesem Gebiet ist, daß der Kandidat
<lb/>einen sicheren Ueberblick über die allgemeine Entwickelung der Weltgeschichte be- 
<lb/>sitze und mit der Geschichte der drei letzten Jahrhunderte, vornehmlich aber mit
<lb/>der vaterländischen Geschichte, im weiteren und engeren Sinne des Wortes, ge- 
<lb/>nauer bekannt sei. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob der Kan- 
<lb/>didat von den die verschiedenen Zeiträume bewegenden und beherrschenden Ideen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0236.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>sowohl nach der politischen Seite, wie nach der der Kulturentwickelung, eine klare
<lb/>Vorstellung hat. Der künftige Beruf des Kandidaten legt es nahe, dabei auch
<lb/>das Gebiet der Kirchengeschichte zu betreten und den Einfluß zur Sprache zu
<lb/>bringen, welchen die Religion und die Kirche sowohl auf das Staatsleben, wie
<lb/>auf die Kultur der Völker gehabt hat.

<lb/>C. Deutsche Literatur. Auch bei diesem Gegenstände ist die Prüfung haupt- 
<lb/>sächlich darauf zu richten, ob den Kandidaten der innere Entwickelungsgang und
<lb/>diejenigen geschichtlichen Momente bekannt sind, welche auf denselben fördernd
<lb/>oder hemmend eingewirkt haben. Auf Jahreszahlen und dergleichen ist dabei, wie
<lb/>bei allen geschichtlichen Theilen der Prüfung kein unverhältnißmäßiger Werth zu
<lb/>legen. — Die hervorragenden Schriftsteller der deutschen Nationalliteratur, vor- 
<lb/>nehmlich aus den beiden letzten Jahrhunderten, dürfen keinem Kandidaten un- 
<lb/>bekannt sein und die eingehendere Beschäftigung mit einigen der bedeutendsten
<lb/>klassischen Werke muß von jedem nachgewiesen werden können. Die Prüfung hat
<lb/>den Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich in dieser Beziehung über die nach freier
<lb/>Wahl getriebenen Studien auszusprechen.

<lb/>§. 8. Ueber den Gang der Prüfung wird wechselnd von den Mitgliedern
<lb/>der Kommission, welche während der ganzen Prüfung anwesend bleiben/ein
<lb/>Protokoll ausgenommen. Dasselbe wird von allen Mitgliedern unterzeichnet.

<lb/>§. 9. Die Dauer der Prüfung richtet sich nach dem Zweck derselben. Bei
<lb/>zweifelhaftem Ergebniß kann der Vorsitzende eine Fortsetzung der Prüfung in
<lb/>dem betreffenden Gegenstände anordnen. Ebenso ist derselbe befugt, auch in den
<lb/>von ihm nicht vertretenen Fächern seinerseits ergänzende Fragen zu stellen.

<lb/>§. 10. Die Entscheidung über den Ausfall der Prüfung wird von der Kom- 
<lb/>mission kollegialisch getroffen und den Kandidaten alsbald mitgetheilt. Die An- 
<lb/>nahme einer Kompensation unter den drei Gegenständen ist dabei nur so weit zu- 
<lb/>lässig, daß ein Mangel an Detailkenntniß in der deutschen Literatur-Geschichte
<lb/>durch desto gründlichere Kenntnisse im Gebiet der allgemeinen Geschichte und der
<lb/>Philosophie ausgeglichen werden kann.

<lb/>§. 11. Das über das Ergebniß der Prüfung auszustellende Zeugniß lautet
<lb/>auf „bestanden" oder „nicht bestanden", nachdem zuvor bei den einzelnen Gegen- 
<lb/>ständen Dasjenige angegeben ist, was für die Beschaffenheit der Kenntnisse und
<lb/>der allgemeinen geistigen Bildung des betreffenden Kandidaten bezeichnend ist.

<lb/>ß. 12. Wiederholung der Prüfung. Diejenigen Kandidaten, welche die
<lb/>Prüfung nicht bestanden haben, können zu derselben nicht vor Ablauf eines halben
<lb/>Jahres wieder zugelaffen werden. Sie haben sich wegen der Wiederholungs- 
<lb/>prüfung an dieselbe Kommission zu wenden, von welcher sie das erste Mal ge- 
<lb/>prüft worden sind. Die Zulassung bei einer andern Kommissson bedarf der Ge- 
<lb/>nehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten.

<lb/>§. 13. Eine Prüfungsgebühr wird von den Kandidaten nicht erhoben.

<lb/>§. 14. Am Ende jedes Jahres wird von jeder Kommission dem Minister
<lb/>der geistlichen Angelegenheiten ein Verzeichniß der im Laufe desselben von ihr
<lb/>geprüften Kandidaten mit Angabe der Prüfungsergebnisse eingereicht.

<lb/>K. 15. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn
<lb/>die Staatsprüfung mit der theologischen Prüfung verbunden wird. Die durch
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0237.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen. 233

<lb/>diese Verbindung bedingten Abänderungen und Ergänzungen bleiben besonderer
<lb/>Verfügung - Vorbehalten.

<lb/>Berlin, den 26. Juli 1873.

<lb/>Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

<lb/>Dr. Falk. ' 1.

<lb/>Gesetzentwurf, betr. das oberste Verwattungsgericht für das Großherzogth. Hessen*).

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Das oberste Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) wird zusammengesetzt:

<lb/>1) aus Verwaltungsbeamten, welche ein höheres Verwaltungsamt, das juristische
<lb/>Bildung voraussetzt, bekleiden- oder bekleidet haben, oder Professoren der
<lb/>juristischen Facultät oder der staatswissenschaftlichen Fächer an der Landes- 
<lb/>universität, und

<lb/>2) aus richterlichen Beamten, welche Mitglieder von Collegialgerichten sind oder
<lb/>gewesen sind.

<lb/>' Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs werden auf Vorschlag Unseres
<lb/>Gesammtministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamts, oder,
<lb/>wenn sie als Pensionäre zu diesen Funktionen berufen werden, auf Lebenszeit
<lb/>oder für die Zeit, bis ihnen von Neuem ein Hauptamt übertragen werden wird,
<lb/>von Uns ernannt.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in Versammlungen von wenigstens
<lb/>sieben Mitgliedern einschließlich des Präsidenten, von welchen drei richterliche Be- 
<lb/>amte (Art. 1 pos. 2) sein müssen.

<lb/>&gt; Artikel 3. '

<lb/>In Bezug auf die Ablehnung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs
<lb/>wegen rechtlicher Unfähigkeit oder besorgter Befangenheit kommen die bezüglichen
<lb/>Grundsätze des am Sitze des Gerichts geltenden bürgerlichen Prozeßrechts' %\ix
<lb/>Anwendung.

<lb/>Wird eine so große Zahl von Mitgliedern abgelehnt, daß der Gerichtshof
<lb/>nicht mehr vollständig besetzt werden kann (Art. 2), oder ist das Ablehnungs- 
<lb/>gesuch gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs gerichtet, so entscheidet
<lb/>das Gesammtministerium, und ernennt, wenn der Ablehnung stattgegeben wird,
<lb/>für den einzelnen Fall die erforderlichen Ersatzrichter, beziehungsweise den Vor- 
<lb/>sitzenden.

<lb/>Artikel 4.

<lb/>Der Verwaltungsgerichtshof ist verpflichtet, vor seiner Entscheidung einen
<lb/>Vertreter des Staatsinteresses zu hören, der in der Sitzung des Gerichts seine
<lb/>Anträge stellt und begründet. Demselben sind vorher die Akten zuzustellen oder
<lb/>ist deren Einsicht zu ermöglichen.

<lb/>.Die Ministerien werden für ihren Geschäftskreis den oder die Kommissarien
<lb/>bezeichnen, welche als Vertreter des Staatsinteresses fungiren sollen. Es steht
<lb/>ihnen frei, für den einzelnen Fall einen besonders beauftragten Beamten ab- 
<lb/>zusenden.


<lb/>*) Der Entwurf ist in unveränderter Form von den Kammern angenommen worden. Die
<lb/>Motive zu dem Gesetzentwürfe werden später mitgetheilt werden. :
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0238.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Artikel 5.

<lb/>Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung berufen: -

<lb/>1) in den Fällen, welche in dem Gesetz vom 12. Juni 1874, die innere Ver- 
<lb/>waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, Art. 67
<lb/>erster Absatz, Art. 3, Art. 41 am Ende, Art. 49 und Art. 61 bezeichnet sind,
<lb/>über Rekurse gegen Entscheidungen der Provinzialausschüsse, insofern behauptet
<lb/>wird, daß wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet
<lb/>oder Bestimmungen des geltenden Rechts, der Gesetze oder Verordnungen verletzt
<lb/>oder unrichtig angewendet worden seien, oder daß die Zuständigkeit des Kreis-,
<lb/>beziehungsweise Provinzialausschusses zur Entscheidung der von ihnen entschiedenen
<lb/>Fragen nicht begründet sei;

<lb/>2) in den Fällen, welche in dem Gesetz vom 16. Juni 1874, das Volks- 
<lb/>schulwesen betreffend, Art. 59 bezeichnet sind, über Rekurse gegen Entscheidungen
<lb/>der Kreisschulkommissionen, beziehungsweise auf Verlangen der obersten Schul- 
<lb/>behörde;

<lb/>3) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in
<lb/>den Fällen, in welchen seither der Staatsrath zu entscheiden hatte;

<lb/>4) über Rekurse gegen die von der Oberrechnungskammer formirten Rech- 
<lb/>nungsabschlüsse in den Fällen, in welchen nach dem Gesetz vom 14. Juni 1836
<lb/>der SLaatsrath zu entscheiden hatte.

<lb/>Durch Landesherrliche Verordnung kann der Verwaltungsgerichtshof auch
<lb/>in andern als den hier bezeichnten Fällen zur Entscheidung streitiger Fragen
<lb/>des öffentlichen Rechts berufen werden.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nur über die nach Maßgabe des
<lb/>vorhergehenden Artikels vor ihn gebrachten Streitpunkte. Administrative An- 
<lb/>ordnungen in Bezug auf den Gegenstand des Streits kann er nicht erlassen.
<lb/>Hält er eine solche für nothwendig oder angemessen, so übermittelt er seine des-
<lb/>fallsigen Anträge dem zuständigen Ministerium.

<lb/>Artikel 7.

<lb/>Die Verhandlung der Verwaltungsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgerichts-
<lb/>hofe geschieht in der Regel öffentlich und mündlich.

<lb/>Die Parteien können sich durch öffentliche Anwälte vertreten lassen.

<lb/>Staatsbehörden, welche eine Sache zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hof gebracht haben oder gegen welche eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofs verlangt wird, werden bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts-
<lb/>hofe durch den von dem betreffenden Ministerium bestellten Kommissär (Art. 4)
<lb/>vertreten. Doch ist es dem Provinzialdirektor, wenn er in den unter 1. des Ar- 
<lb/>tikels 5 bezeichnten Fällen gegen eine Entscheidung des Provinzialausschusses im
<lb/>öffentlichen Interesse rekurrirt (Art. 111 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, Ab- 
<lb/>satz 6) gestattet, eine Denkschrift den Akten beizufügen, welche die Rechtfertigung
<lb/>des von ihm erhobenen Rekurses enthält, sowie über den Inhalt der von Seiten
<lb/>der Parteien übergebenen Rekursrechtfertigungsschrift sich zu äußern.

<lb/>Artikel 8/

<lb/>Rach Einlangung der Akten bei dem Verwaltungsgerichtshof bestellt der Prä- 
<lb/>sident ein Mitglied zum Referenten.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0239.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>Findet dieser, daß noch eine Vervollständigung der Verhandlungen erforder- 
<lb/>lich ist, so ist vor Allem diese Vervollständigung zu veranlassen.

<lb/>Artikel 9.

<lb/>Sind die Verhandlungen vollständig, so fertigt der Referent eine kurze Zu- 
<lb/>sammenstellung des Materials unter Hinweisung auf die bei der Entscheidung in
<lb/>Betracht kommenden Rechtsfragen.

<lb/>Die Akten werden hierauf mit dieser Zusammenstellung dem Vertreter des
<lb/>Staatsinteresses zur Einsicht zugestellt. Diesem bleibt unbenommen, seine Anträge
<lb/>schon jetzt den Akten beizufügen, vorbehältlich der späteren Begründung in der
<lb/>Sitzung des Gerichts.

<lb/>Die Zusammenstellung des Referenten mit der Bezeichnung der Rechtsfragen
<lb/>muß mindestens drei Tage vor der Sitzung zur Einsicht der Betheiligten, ihrer
<lb/>Anwälte und der Gerichtsmitglieder auf der Kanzlei des Gerichtshofs aufgelegt
<lb/>werden.

<lb/>Artikel 10.

<lb/>; Wenn die Sache gehörig vorbereitet ist, so setzt der Präsident den Termin
<lb/>zur öffentlichen mündlichen Verhandlung fest.

<lb/>Die Tagesordnung der in einer öffentlichen Sitzung zu verhandelnden Gegen- 
<lb/>stände wird jedem Mitgliede des Gerichtshofs, sowie den Vertretern -der Mini- 
<lb/>sterien, sofern sie bei einem der zu verhandelnden Gegenstände betheiligt sind,
<lb/>zugestellt. :

<lb/>Die Betheiligten und deren Anwälte werden zu der Sitzung mindestens acht
<lb/>Tage vorher mit dem Ansügen vorgeladen, daß bei ihrem Ausbleiben nach Lage
<lb/>der Akten entschieden werden würde.

<lb/>Artikel 11.

<lb/>Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung und ertheilt das Wort
<lb/>zum Vortrage.

<lb/>Die zur Verhandlung ausgesetzten Sachen werden der Reihe nach aufgerufen.

<lb/>Die Verhandlung beginnt mit einem Vortrag des Referenten über die That-
<lb/>sachen des Streites, die Entscheidung gegen welche rekurrirt wird, die dagegen
<lb/>ausgestellten Beschwerden und die Erklärungen des Gegentheils. Sodann ertheilt
<lb/>der Präsident den Parteien, welche erschienen sind, oder deren Anwälten das
<lb/>Wort zur Begründung ihrer Anträge. Vor dem Schluß der Verhandlung wird
<lb/>der Vertreter des Staatsinteresses veranlaßt, seine Anträge zu. stellen und zu
<lb/>begründen.

<lb/>Die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen findet vor dem Ver-
<lb/>waltungsgerichtshofe in der Regel nicht statt.

<lb/>Artikel 12.

<lb/>; Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes werden in geheimer Be-
<lb/>rathung beschlossen, welcher nur die Mitglieder des Gerichtshofs und der Protokoll- 
<lb/>führer beiwohnen. Es ist dazu die Stimmenmehrheit der an der Entscheidung
<lb/>theilnehmenden Mitglieder des Gerichtshofs erforderlich; im Fall der Stimmen- 
<lb/>gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Verkündigung der Ent- 
<lb/>scheidungen erfolgt in öffentlicher Sitzung, entweder sofort oder an einem sofort
<lb/>in öffentlicher Sitzung zu bezeichnenden späteren Tage. In letzterem Falle ist
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0240.tif"
                n="236"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0240"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>eine weitere Vorladung der Parteien zur Verkündigung der Entscheidung nicht
<lb/>erforderlich. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird jeder der'betheiligten Par- 
<lb/>teien, sowie dem betheiligten Vertreter des Staatsinteresses zugefertigt und mit
<lb/>den Akten der Behörde, gegen deren Entscheidung der entschiedene Rekurs ge- 
<lb/>richtet war, zur Vollstreckung oder Veranlassung des weiter Erforderlichen mitgetheilt.

<lb/>Artikel 13.

<lb/>Ueber die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen werden Protokolle
<lb/>geführt, welche die Benennung der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofs, die
<lb/>erschienenen Vertreter des Staatsinteresses, der Betheiligten und ihrer Anwälte,
<lb/>die Bemerkung über die gehaltenen Vorträge und gestellten Anträge/ und die
<lb/>Aufzeichnung aller derjenigen Punkte enthalten, deren schriftliche Feststellung auf Ver- 
<lb/>langen der Betheiligten oder von Amtswegen von dem Gerichte angeordnet wurde.

<lb/>Artikel 14.

<lb/>Der Präsident hat dafür Sorge zu tragen, daß die mündliche Verhandlung
<lb/>sich auf das Wesentliche beschränkt und die Ruhe und Ordnung der Verhandlung
<lb/>nicht gestört werde. Er- übt zu diesem Zwecke die Polizei über alle im Sitzungs- 
<lb/>saale anwesenden Personen.

<lb/>Artikel 15.

<lb/>Verletzung der dem Gerichtshöfe schuldigen Achtung, Beleidigungen gegen
<lb/>denselben oder gegen die Betheiligten oder deren Vertreter, werden sogleich mit
<lb/>Erinnerung, Verweis, Fortweisung und erforderlichen Falls mit Hast bis zu drei
<lb/>Tagen belegt.

<lb/>In letzterem Falle wird das Erkenntniß von dem Gerichtshöfe erlaffen und
<lb/>ein Protokoll über den Vorgang ausgenommen. Die Strafe wird durch das am
<lb/>Sitz des Gerichtshofs befindliche Kreisamt, welchem das Protokoll mitzutheilen
<lb/>ist, sofort vollzogen, zu welchem Zweck der Präsident den Verurtheilten alsbald
<lb/>dem Kreisamt gefänglich vorführen lassen kann. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

<lb/>Artikel 16.

<lb/>Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei dem Verwaltungsgerichtshofe durch
<lb/>von diesem selbst aufgestellte Vorschriften, welche der Genehmigung des Gesammt-
<lb/>ministenums unterliegen, geregelt.

<lb/>' Artikel 17.

<lb/>Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt in Wirksamkeit, in welchem
<lb/>der Administrativjustizhof seine amtliche Wirksamkeit einstellt (Art. 126 des Ge- 
<lb/>setzes vom 12. Juni 1874). Von demselben Zeitpunkte an ist der Staatsrath
<lb/>ausgehoben.

<lb/>Artikel 18.

<lb/>Die Rekurse, welche vor diesem Zeitpunkt gegen Entscheidungen des Ad-
<lb/>ministrativjustizhoss an den Staatsrath angezeigt und noch nicht entschieden wor- 
<lb/>den sind, werden von dem Verwaltungsgerichtshof in geheimer Sitzung nach dem
<lb/>bisher bei dem Staatsrath üblichen Verfahren entschieden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0241.tif"
             n="237"
             xml:id="zs1-2173814_01-1875_0241"/>
         <div xml:id="d12791e26886">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12791e26891" type="review">
               <head>
                  <title>Stölzel. Eheschließungsrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_01+1875_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Das Eheschließungsrecht im Gkltvngsberrrche des Preußischen Gesetzes vom 9. Mai
<lb/>1874. Nach amtlichen Ermittelungen als Anleitung für die Standesbeamten
<lb/>zusammengestellt von vr. Adolf Stölzel, Geh. Justiz- u. Vortragendem

<lb/>; Rathe im Justizministerium. Berlin 1874. Verlag von Franz Wahlen.

<lb/>Nach §: 28 des Gesetzes vom 9. Mai 1874 über die Beurkundung des
<lb/>Personenstandes und die Form der Eheschließung müssen dem Standesbeamten
<lb/>vor Anordnung des Aufgebotes die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Er- 
<lb/>fordernisse als vorhanden nachgewiesen werden. Der Standesbeamte hat daher
<lb/>auch zu prüfen und festzustellen- daß feine gesetzlichen Ehehindernisse obwalten,
<lb/>d. h. daß keine Umstände vorhanden sind, welche die beabsichtigte Ehe nichtig
<lb/>oder ungültig machen. Das ift eine schwierige Aufgabe bei einem Rechtszustande,
<lb/>der selbst dem Rechtskundigen nicht immer bekannt ist, und der nur mit einiger
<lb/>Sicherheit ermittelt und konstatirt werden kann durch eine Vereinigung von Kräften,
<lb/>welche den konkreten Verhältnissen selbst nahe stehen. Das ist eine Folge der bekla-
<lb/>genswerthen Zersplitterung des Deutschen Rechtes, welches sich, namentlich in
<lb/>Ansehung des Familien- und Erbrechtes, oft nach den kleinsten Territorialbezirken
<lb/>unterscheidet. Eine einzelne Kraft ist daher fast außer Stande, jenen Rechts-
<lb/>zustand, — der zumal Lheilweife nicht auf fester geschriebener Basis ruht, — zu
<lb/>fixiren. Nur eine staatliche Centralstelle, unter Benutzung ihrer Organe, ist hier- 
<lb/>zu, mit einiger Aussicht auf günstigen Erfolg, geeignet. Und so ist denn auch
<lb/>das von dem Herrn Verfasser zusammengestellte Material aus der Grundlage
<lb/>amtlicher Ermittelungen gesammelt und gewinnt durch diese Quelle an Sicherheit,
<lb/>Zuverlässigkeit und Autorität.

<lb/>Das materielle Eheschließungsrecht ist in der kleinen Schrift nach vier Haupt- 
<lb/>gruppen dargestellt, indem unterschieden werden die Bestimmungen, welche

<lb/>1) einheitlich oder wenigstens gemeinsam für den ganzen Bereich des Gesetzes
<lb/>vom 9. Mai 1874 gellen;

<lb/>2) für den ganzen Bereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der 1866 erworbenen
<lb/>Landestheile gelten;

<lb/>3) für den Geltungsbereich des Preußischen Allgem. Landrechtes gelten;

<lb/>4) für die gemeinrechtlichen Gebietstheile, sei es kraft des gemeinen Rechtes, sei
<lb/>es kraft besonderer Satzung, gelten.

<lb/>Das materielle Eherecht nach dem Allgem. Preußischen Landrechte im dritteu
<lb/>Abschnitte der Schrift stellt sich am abgerundetsten und am geschlossensten ohne kon- 
<lb/>fessionelle Unterscheidung und mit rechtlicher Wirkung für alle Staatsangehörige
<lb/>dar, während sich im Geltungsbereiche des gemeinen Rechtes, bei dem staatlichen
<lb/>Jndifferentismus für den bürgerlichen Karakter der Ehe, je nach der konfessionellen
</p>
            </div>
            <pb facs="2173814_01+1875_0242.tif"
                n="238"
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            <div xml:id="d12791e26996" type="review">
               <head>
                  <title>Hinschius. Orden und Kongregationen der katholischen Kirche in Preußen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Richtung ein verschiedenes kirchliches Eherecht ausgebildet hat. Dieses Eherecht
<lb/>ist in der vorliegenden Schrift dargestellt und zwar im- vierten Abschnitte im
<lb/>Kapitel I. nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes, welche aushilfsweise
<lb/>zu beobachten sind, S. 17, 19, und im Kapitel II. nach den Bestimmungen, welche
<lb/>für einzelne Bezirke der gemeinrechtlichen Landestheile gelten. S. 17, 22. Diese
<lb/>einzelnen partikularen Eherechte sind in 14 Paragraphen, und die eherechtlichen
<lb/>Bestimmungen für die Provinz Hannover, soweit dort nicht das Allgem. Preu- 
<lb/>ßische Landrecht gilt, S. 9, im ß. 11 wieder unter 15 Nummern abgehandelt
<lb/>worden. S. 34.

<lb/>Dieser äußere Umriß ergiebt die Vielgestaltung des Eherechtes im Gebiete
<lb/>der Preußischen Monarchie und mahnt an eine einheitliche Kodifikation.

<lb/>Der kleinen Schrift sind auch ein Abdruck des Gesetzes über die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes und die Form der Eheschließung, ein Sachregister und eine
<lb/>Stammtafel zur Berechnung des Verwandtschaftsgrades beigefügt.

<lb/>Nach dieser inhaltlichen Darstellung ist die Schrift ein sehr zweckmäßiges und
<lb/>selbst nothwendiges Hülfsmittel für die Standesbeamten. Sie werden darin Auf- 
<lb/>klärung und Direktion bei Prüfung der gesetzlich nothwendigen Erfordernisse
<lb/>für die Gültigkeit der Ehe finden. Freilich müssen sie sich zuvor durch eine
<lb/>steißige Lektüre der Schrift mit den, für den einzelnen Fall maßgebenden, an ver- 
<lb/>schiedenen Stellen erörterten Bestimmungen bekannt machen. Dadurch ist der
<lb/>Gebrauch der Schrift in Etwas erschwert. Jedenfalls ist die letztere aber, als
<lb/>ein zuverlässiges und vollständiges-Weisthum des Rechtes, zu empfehlen und die
<lb/>Zusammenstellung und Veröffentlichung der Materie als ein Verdienst für die
<lb/>Praxis und die Wissenschaft anzuerkennen.

<lb/>Berlin, im Dezember 1674. W. Hartmann.

<lb/>Die Orden und Kongregationen der katholischen Kirche in Preußen. Ihre Ver- 
<lb/>breitung, ihre Organisation und ihre Zwecke. Unter Benutzung amtlicher Ma- 
<lb/>terialien von Dr. Paul Hinschius, ord. Prof, der Rechte an der Uni- 
<lb/>versität Berlin. Berlin. Verlag von I. Guttentag (D. Collin). 1874.

<lb/>Der Herr Verfasser, welcher auf dem Gebiete der modernen Kirchenpolitik,
<lb/>nach literarischer und praktischer Richtung, eine hervorragende,Stellung einnimmt,
<lb/>führt uns durch die vorliegende Schrift mitten in das Genossenschaftswesen der
<lb/>katholischen Kirche, indem er uns die gegliederte Organisation der religiösen
<lb/>Orden, Kongregationen und Brüderschaften, wie sie sich in Preußen im Laufe
<lb/>der Zeit gestaltet hat, darlegt. Die kleine Schrift, geschöpft aus amtlichen Ma- 
<lb/>terialien, erregt durch die gegebenen Daten und Zahlen nicht allein ein statistisches
<lb/>Interesse, sondern sie hat durch Offenlegung der inneren und äußeren Verfassung
<lb/>der katholisch-kirchlichen Genossenschaften, durch Darlegung des Zweckes und der
<lb/>Thätigkeit derselben, sowie durch Beleuchtung der bestehenden Gesetzgebung über
<lb/>das kirchliche Genossenschaftswesen einen wissenschaftlichen und bedeutsamen kirchen- 
<lb/>politischen Werth., Dieser Werth und diese politische Bedeutsamkeit werden noch
<lb/>erhöht durch die Vorschläge, durch welche der Herr Verfasser das.staatliche Ver-
<lb/>hältnih jener Genossenschaften, im Geiste der modemen Kirchenpolitik, zu regeln
<lb/>versucht. Den politischen Karakter hex Schrift deutet der Herr Verfasser in der
<lb/>Einleitung an, indem et unter Hinweis auf die neuere kirchenrechtliche Gesetz-
</p>
               <pb facs="2173814_01+1875_0243.tif"
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               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>gebung im Deutschen Reiche und in Preußen die Frage aufstellt: ob nicht in Be- 
<lb/>treff der kirchlichen Genossenschaften, namentlich mit Rücksicht darauf, daß der auf
<lb/>das kirchliche Genossenschaftswesen bezügliche Rechtszustand in Preußen ein sehr
<lb/>zweifelhafter und bestrittener sei, überhaupt, — also abgesehen von jener Gesetz- 
<lb/>gebung,— für den Staat bestimmte Aufsichtsrechte und Befugnisse sowohl zum
<lb/>eigenen Schutze desselben, als auch zum Schutze der Mitglieder der Genossen- 
<lb/>schaften selbst, -- nach dem Vorbilde Badens, Würtembergs und Oesterreichs,—
<lb/>im Wege der Gesetzgebung festzusetzen seien? , '

<lb/>Im Eingänge der Schrift, Abth. I., macht der Herr Verfasser aufmerksam
<lb/>auf den Gegensatz zwischen religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen,
<lb/>und zusammenhängend hiermit, auf den Begriff der vota solemnia und simpli- 
<lb/>cia, sowie auf' den Unterschied beider Genossenschaften von den Brüderschaften,
<lb/>conkraternitates, sodalitates, d. s. Vereinigungen zur Erreichung einzelner kirch- 
<lb/>lichen Zwecke ohne bestimmte Regel und ohne Gemeinsamkeit des Lebens. Dem- 
<lb/>nächst beleuchtet er den Grund für die historische Thatsache, daß sich seit dem
<lb/>Ende des 16. Jahrhunderts in der katholischen Kirche wenig neue Orden, um
<lb/>so mehr aber Kongregationen, vor Allem von weiblichen Genossenschaften, ge- 
<lb/>bildet haben, und konstatirt auf der Grundlage der angeführten Entwickelungs- 
<lb/>geschichte, daß die Kongregationen die, den modernen Verhältnissen entsprechende
<lb/>Umgestaltung des Ordenswesens der katholischen Kirche sind und daß sie fast
<lb/>alle älteren Orden überflügelt haben. Im Abschnitt II. wird, als Belag für
<lb/>diese äußere Erscheinung, eine Statistik des Ordenswesens aufgestellt, aus welcher
<lb/>sich insbesondere ergiebt, daß seit dem Jahre 1855, dem Siege des ultramon- 
<lb/>tanen Katholieismus durch Abschluß des Konkordates mit Oesterreich, jene kirch- 
<lb/>liche Macht auch in Preußen, ohne Widerstand, sich ausgebreitet und durch Ver- 
<lb/>wehrung der kirchlichen Genossenschaften, — nach Zahl und Mitgliedern, — an
<lb/>Kraft und Einfluß gewonnen hat. Um der Frage über die Rothwendigkeit der
<lb/>staatlichen Überwachung des kirchlichen Ordenswesens und überhaupt der Frage
<lb/>über die Stellung des Staates, gegenüber den Orden und Kongregationen, näher
<lb/>zu treten, untersucht der Herr Verfasser zunächst die innere und äußere Organi- 
<lb/>sation jener Genossenschaften; ihre Abhängigkeit von den zum Theil im Aus- 
<lb/>lande residirenden Oberen; das bischöfliche Aufsichtsrecht über die Kongregationen;
<lb/>geht, unter Anführung von Belagsstellen aus einer Reihe von Konstitutionen der
<lb/>neueren Kongregationen, auf eine nähere Beleuchtung des Gelübdes des Gehor- 
<lb/>sams, wonach die Mitglieder sich von ihren Oberen regieren lassen müssen, „wie
<lb/>ein todter Leib, der sich nach allen Seilen hinwenden läßt" — ein, und kommt
<lb/>zu der Ueberzeugung, daß die Verfassung der Genossenschaften keinerlei Garantie
<lb/>dagegen gewährt, daß sie nicht in einer dem Staate feindlichen Richtung benutzt
<lb/>werde und daß das, die geistige Persönlichkeit der Mitglieder vernichtende Prineip
<lb/>des blinden Gehorsams, dem zu Gunsten der bürgerlichen Gewalt keine Schranke
<lb/>gesetzt sei, zumal unter dem Einflüsse der Klausur durch Loslösung der Mitglieder
<lb/>von den Banden der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft, dem Staate selbst
<lb/>gefahrdrohend ist.

<lb/>Rach dem äußeren Zwecke und der äußeren Thätigkeit widmen sich, wie die
<lb/>statistische Zusammenstellung ergiebt, mehrere der kirchlichen Orden und Kon-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0244.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240 Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>gregationen lediglich einem beschaulichen Leben; andere dagegen der Kranken- 
<lb/>pflege und, — im weitesten Sinne des Wortes, — dem Unterrichte der Jugend.
<lb/>Für die Existenz der ersteren ist kaum ein staatlicher Grund erfindbar. Dagegen
<lb/>erkennt der Herr Verfasser die Verdienste in vollem Maße an, welche sich die
<lb/>kirchlichen Genossenschaften auf dem Gebiete der Krankenpflege erworben haben,
<lb/>macht aber auch in. dieser Beziehung auf Nachtheile und Mißftände aufmerksam,
<lb/>welche durch die klösterliche Organisation in die äußere Erscheinung treten. Größer,
<lb/>wichtiger und weittragender sind diese Nachtheile aber auf dem Gebiete des Unter- 
<lb/>richtes und der Erziehung der Jugend, Nachtheile, die selbst durch eine staatliche
<lb/>Beaufsichtigung nicht beseitigt werden können. „Selbst wenn man annehmen
<lb/>wollte, — so meint der Herr Verfasser, — daß in den von den Mitgliedern der
<lb/>kirchlichen Genossenschaften geleiteten Schulen und Anstalten vielleicht das vorge- 
<lb/>schriebene Maaß der Kenntnisse äußerlich erreicht werde, so komme es doch darauf
<lb/>allein nicht an, sondern auf die Entwickelung eines selbständigen und freien
<lb/>Karakters und gesunder religiöser und sittlicher Grundsätze. Die Gefahr blos
<lb/>äußerer Abrichtung und die Beförderung einer inneren religiösen und kirchlichen
<lb/>Abhängigkeit, als Resultat einer derartigen Erziehung, liege gerade darum so
<lb/>nahe, weil eine solche Abhängigkeit das Lebensprinzip jener Gesellschaften sei."
<lb/>Das ist gewiß sehr richtig. Wer nicht im Leben steht, der kann auch nicht für
<lb/>das Leben erziehen.

<lb/>Im Abschnitt III. geht der Herr Verfasser näher auf die in Preußen be- 
<lb/>stehende Gesetzgebung über das Ordens- und Kongregationswesen ein und prüft,
<lb/>in welchem Umfange danach dem Staate ein Auffichtsrecht zusteht. Und da muß
<lb/>dem Herrn Verfasser gleichfalls darin beigetreten werden, daß jener Gesetzes- 
<lb/>zustand zu mancherlei Zweifel und Bedenken Veranlassung giebt, und daß das
<lb/>Aufsichtsrecht, wie es vom Staate im eigenen Interesse und im Interesse der
<lb/>Mitglieder der Genossenschaften geübt werden muß- eine feste, jeden Widerspruch
<lb/>beseitigende Rechtsbasis voraussetzt. Diese muß, gleich wie für die kirchlichen
<lb/>Gesetze geschehen ist, auf legislatorischem Wege geschaffen werden.

<lb/>Am Schlüsse fügt der Herr Verfasser endlich Vorschläge hinzu, welche er zur
<lb/>Regelung des Ordenswesens und zur Herstellung des staatlichen Aufsichtsrechtes
<lb/>für nothwendig erachtet. Diese Vorschläge halten sich in den Grenzen eines
<lb/>richtigen Maaßes. Sie schützen den Staat und die bürgerliche Gesellschaft, ohne
<lb/>die Rechte der Kirche und den kirchlichen Zweck der Genossenschaften aufzuheben.
<lb/>Eine analoge Anwendung des Prinzipes der Maigesetze auf die Orden und Kon- 
<lb/>gregationen ist eine Konsequenz des zur Geltung gebrachten staatlichen Hoheits- 
<lb/>rechtes. :

<lb/>Im Näheren verweisen wir auf den Inhalt der sehr interessanten Schrift,
<lb/>welche, bei voller wissenschaftlicher Objektivität und einer Fülle historischen Ma- 
<lb/>teriales, der Gesetzgebung für Durchführung des begonnenen Kulturkampfes einen
<lb/>vortrefflichen Anhalt gewähren wird.

<lb/>Berlin, im Dezember 1674. . W. Hartmann.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d12791e27346">
            <head>Aufsätze</head>
            <div xml:id="d12791e27351" ana="scope_-_241-267" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das preußische Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer vom 20. Mai 1874.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hinschius, P.">Von Professor Dr. P. Hinschius in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Aufsätze.

<lb/>Das preußische Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer
<lb/>Bisthümer vom 20. Mai 1874.

<lb/>Vom Herrn Professor I)r. P. Hi ns ch ins.

<lb/>Die nachstehende Abhandlung bezweckt nicht die kirchenpolitische Bedeutung
<lb/>des Gesetzes vom 20. Mai 1874 (Preuß. Ges.-Samml. S. 135) darzulegen oder
<lb/>gar eine Apologie desselben zu geben, vielmehr will sie nur den dadurch ge- 
<lb/>schaffenen Rechtszustand — in Uebereinstimmung mit dem Programm dieser dem
<lb/>öffentlichen Recht gewidmeten Zeitschrift — in einer juristischen Weise vorführen
<lb/>und erläutern.

<lb/>Die Motive zum Entwürfe des Gesetzes karakterisiren dasselbe (vgl. Druck- 
<lb/>sachen des Hauses der Abgeordn. Nr. 208, 12. Legisl.-Per. I. Seff. 1873—1874
<lb/>S. 15) in erster Linie als eine Maßnahme, welche die Durchführung der nach
<lb/>§. 24 des Gesetzes liber die kirchliche Disziplinargewalt re. vom 12. Mai 1873
<lb/>(Ges.-Samml. S. 198) statthaften Absetzung eines katholischen Bischofes zu sichern
<lb/>bezweckt. Indessen geht das Gesetz über diesen Zweck hinaus, insofern als es 1) ein- 
<lb/>mal — freilich im Zusammenhang mit seiner Haupttendenz.— die interimistische
<lb/>Diözesan-Verwaltung in jedem Erledigungsfalle, also nicht blos beim Eintritte
<lb/>einer Vakanz zu Folge staatlicher Absetzung, regelt (s. §§. I—5) und 2) auch für
<lb/>sämmtliche Fälle die baldige Wiederbesetzung des vakanten Vischofsstuhles her- 
<lb/>beiführen will (KZ. 6—8) bz., falls seinen Vorschriften nicht Genüge geleistet wird,
<lb/>bestimmte Folgen hinsichtlich der Vermögensverwaltung und der Besetzung der
<lb/>innerhalb des Bisthums erledigten geistlichen Aemter festsetzt (§§. 6—! 9). Daher
<lb/>stellt sich das Gesetz weiter dar theils als eine Ergänzung des Gesetzes über die
<lb/>Vorbildung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, theils aber führt es neue Nechts-
<lb/>gruudsätze für das preußische Staatskirchenrecht ein.

<lb/>Für die Darlegung des Inhalts des Gesetzes, zu welcher ich jetzt übergehe,
<lb/>ergiebt sich die eigenthümliche Schwierigkeit, daß die für gewisse Voraussetzungen
<lb/>angeordneten Folgen zwar vielfach gemeinsame sind, aber doch nicht für sämmt- 
<lb/>liche vom Gesetz behandelten Fälle Platz greifen, und die einzelnen Vorschriften
<lb/>desselben sich gewissermaßen vielfach in einander verschlingen. Es muß daher
<lb/>bei der Wiedergabe des Inhalts das, was das Gesetz gemeinschaftlich behandelt,
<lb/>zum Theil gesondert werden, und dabei lassen sich, wenn dein Interesse der
<lb/>Deutlichkeit Genüge geschehen soll, Zurückverweisungen nicht ganz vermeiden.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Band. 3. Heft. 16
</p>
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               <p>

                  <lb/>242 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer vom SO. Mai 1874.

<lb/>Ich beginne zunächst mit der Besprechung:

<lb/>I. Der Vorschriften über die Pflichten des Domkapitels behufs Einrichtung einer

<lb/>interimistischen Diozesanverwaltung.

<lb/>Für den Fall der Erledigung eines erz-, fürstbischöflichen oder bischöflichen
<lb/>Stuhles, d. h. nach kanonischem Rechte des Todes, der päpstlichen Absetzung,
<lb/>der Versetzung, der Verzichtleistung und des Konfessionswechsels des Inhabers
<lb/>hat das Domkapitel nach den Vorschriften des Trienter Konzils Kess. XXIV. o.
<lb/>16 de ref. binnen 8 Tagen nach erlangter Kenntniß der Vakanz einen Kapitular-
<lb/>Vikar oder Kapitelsverweser für die Verwaltung der dem Bischof zustehenden
<lb/>Leitungsrechte (der sog. jurisdictio episcopalis) zu bestellen. Diese Vorschriften,
<lb/>welche für den ganzen Umfang der Monarchie gelten*), läßt das in Rede stehende
<lb/>Gesetz unberührt, es erweitert aber die Pflicht des Kapitels zur Bestellung eines
<lb/>Vikars auf die von der katholischen Kirche nicht als Vakanzfall anerkannte Er- 
<lb/>ledigung eines bischöflichen2) Stuhles in Folge gerichtlichen Urtheils^), d. h.
<lb/>also auf den Fall, wenn ein Bischof gemäß ß. 24 des Gesetzes über die kirchliche
<lb/>Disziplinargewalt rc. vom 12. Mai 1873 durch Uriheil des königlichen Gerichts- 
<lb/>hofes für kirchliche Angelegenheiten seiner Stelle entsetzt worden oder die letztere
<lb/>in Folge seiner Verurtheilung durch die Kriminalgerichte zu Zuchthausstrafe, der
<lb/>Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung
<lb/>öffentlicher Aemter nach §. 21 des schon erwähnten Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>verloren hat.^)

<lb/>l) §§. 1041, 1043 Tit. 11'Th. II. A. L. R. legen allerdings das Recht der Verwaltung
<lb/>dem Domkapitel bei und geben abweichend vom Tridentinum demselben nur das Recht, einen
<lb/>Viear statt seiner zu bestellen, zu welchem gleichfalls im Widerspruch mit dem kanonischen Recht
<lb/>der etwa vorher von dem abgegangenen Bischof bestellte Vikar genommen werden muß. Ganz
<lb/>abgesehen davon, daß schon im Reskript des Ministers der geistl. Angelegenheiten vom 17. Juli
<lb/>1832 (v. Kamptz, Annalen 16, 647) diesen Bestimmungen gegenüber das Kirchenrecht als maß- 
<lb/>gebend anerkannt, sind sie durch Art. 15 der Verf.-Urkunde sür ausgehoben zu erachten, eine
<lb/>Anschauung, welche zweifellos auch dem §. 6 des Gesetzes zu Grunde liegt.

<lb/>ä) Hierunter ist auch stets ein erz- oder fürstbischöflicher Stuhl zu verstehen. Dieselbe
<lb/>Terminologie findet sich ebenfalls im"Gesetz, s. §. 20, Abs. 1; „Wo in diesem Gesetze von
<lb/>einem Bischöfe, bischöflichen Stuhle, Amte, Sitze u. s. w. oder einem Bisthume die Rede ist,
<lb/>sind darunter auch ein Erzbischof, Fürstbischof, sowie deren Stühle, Aemter, Sitze, Bisthümer
<lb/>u. s. w. zu verstehen".

<lb/>§. 6 des Gesetzes: „Wenn die Stelle eines Bischofs infolge gerichtlichen Urtheils erledigt
<lb/>worden ist, hat der Oberpräsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines Bisthumsverwesers
<lb/>(Kapitelsvikar) auszufordern.

<lb/>Erhält der Oberpräsident nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu Stande ge- 
<lb/>kommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen die eidliche Verpflichtung
<lb/>des Gewählten, so ernennt der Minister der geistlichen Angelegenheiten einen Kommissarius,
<lb/>welcher das dem bischöflichen Stuhle gehörige und das der Verwaltung desselben oder des je- 
<lb/>weiligen Bischofs unterliegende bewegliche und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und
<lb/>Verwaltung nimmt. Zwangsmaßregeln, welche erforderlich werden, um das Vermögen der
<lb/>Verfügung des Kommissars zu unterwerfen, trifft der Oberpräsident.

<lb/>Derselbe ist befugt, schon vor Ernennung des Kommissars und selbst schon bei Erlaß der
<lb/>Aufforderung an das Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete Vermögen in Verwahrung
<lb/>zu nehmen und die hierzu erforderlichen Maßregeln nöthigenfalls zwangsweise zu treffen."

<lb/>4) Vgl. die zitirten Motive zu ßß. 1—3 S. 18.
</p>

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               <p>

                  <lb/>DaS Preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer vom 80. Mai 1874. 243

<lb/>In dem eben besprochenen Erledigungsfalle, aber auch nur allein in diesem,
<lb/>hat der Oberpräsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines Kapitular-
<lb/>Vikars aufzufordern. Eine Frist für diese Aufforderung setzt das Gesetz nicht,
<lb/>indeffen ergiebt die Fassung des Abs. 1 des §. G, daß eine solche sobald als
<lb/>möglich nach erhaltener Kunde von dein Erkenntnisse des Gerichtshofes für die
<lb/>kirchlichen Angelegenheiten oder von der Rechtskraft des Kriminalurtheils zu
<lb/>erfolgen hat, zu welchem Vehufe die betreffenden Gerichte dem Oberpräsidenten
<lb/>unverzüglich die erforderlichen Mittheilungen zu machen haben werden. Möglich
<lb/>ist es allerdings, daß die Aufforderung erst nach Ablauf der acht Tage, binnen
<lb/>welcher das Domkapitel allein im Falle kanonischer Erledigung die Berechtigung
<lb/>zur Bestellung des Vikars besitzt, an dasselbe gelangt. Da aber bei der hier in
<lb/>Rede stehenden Vakanz, welche durch das staatliche Recht eingeführt ist, der
<lb/>Grundsatz des kanonischen Rechtes, daß nach Ablauf der achttägigen Frist die
<lb/>Bestellung des Vikars an den Erzbischof und bei Säumniß.eines Metropolitan-
<lb/>Kapitels an den ältesten Suffragan-Bischof devolvirt, keine Anwendung findet,
<lb/>so konnte das Gesetz die fragliche Verpflichtung allgemein ohne Rücksicht auf die
<lb/>erwähnte Frist dem Domkapitel auferlegen.

<lb/>Für die Bestellung des Kapitelsvikars, welche gemäß der Aufforderung des
<lb/>Ober-Präsidenten vorgenommen werden soll, ist nur indirekt eine Frist festgesetzt,
<lb/>insofern als bestimmte Folgen eiutreten — davon nachher — wenn der Ober-
<lb/>Präsident binnen 10 Tagen, welche selbstverständlich von der Zustellung der
<lb/>Aufforderung an das Kapitel gerechnet werden müssen, keine Nachricht über die
<lb/>zu Stande gekommene Wahl erhält. Danach wird also dem Kapiiel auch in
<lb/>diesem Falle ungefähr die kanonische achttägige Frist freibleiben.

<lb/>II. Die interimistische Verwaltung der erledigten Diözese.

<lb/>Für alle Erledigungsfälle eines Bisthums, in welchen das Domkapitel einen
<lb/>Kapitular-Vikar bestellt hat, wenden die §§. 1—3 des Gesetzes^') die Bestimmungen

<lb/>5) 1. In einem katholischen Bisthum, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit dein

<lb/>bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, insgesammt oder einzeln,
<lb/>soweit sie nicht die Güterverwaltung betreffen, bis zur Einsetzung eines staatlich anerkannten
<lb/>Bischofs nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden."

<lb/>„§ 2. Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im §. 1 bezeichnten Art ausüben
<lb/>will, hat dem Oberpräsidenten der Provinz, in welcher sich der erledigte Bischofssitz befindet,
<lb/>hiervon unter Angabe des Umfangs der auszuübenden Rechte schriftliche Mittheilung zu machen,
<lb/>dabei den ihm erlheilten kirchlichen Auftrag ^darzuthun. sowie den Nachweis zu führen, daß er
<lb/>die persönlichen Eigenschaften besitzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1873 (Ges.-Saml. 1673,
<lb/>S. 191) die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zugleich hat er zu erklären,
<lb/>daß er bereit sei, sich eidlich zu verpflichten, dein Könige treu und gehorsam zu sein und die
<lb/>Gesetze des Staates zu befolgen."

<lb/>„§. 3. Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der Oberpräsident
<lb/>gegen die beanspruchte Ausübung der im §. 1 genannten bischöflichen Rechte oder Verrichtungen
<lb/>Einspruch erheben. Aus die Erhebung des Einspruchs finden die Vorschriften des §. 16 des
<lb/>Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Ges.-Samml. 191) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be- 
<lb/>rufung bei dem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten nur innerhalb zehn Tagen zulässig ist.

<lb/>Wenn kein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshöfe für kirchliche An- 
<lb/>gelegenheiten verworfen worden ist, erfolgt die im §. 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung
<lb/>vor dem Oberpräsidenten oder einem von demselben ernannten Kommissarius."
</p>

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                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer von, 20. Mai 1674.


<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Ges.-Samml. S. 191) über das staatliche
<lb/>Einspruchsrecht mit folgenden näheren Modifikationen an.

<lb/>Der Kapitular-Vikar — denn dieser fällt zweifellos unter die erwähnten
<lb/>ZA. — hat, ehe er zu fungiren beginnt, eine schriftliche Mittheilung an den
<lb/>Oberpräsidenten zu richten. Diese muß enthalten 1) die Angabe, daß er die
<lb/>interimistische Verwaltung als Kapitular-Vikar zu führen beabsichtigt; 2) den
<lb/>Nachweis, daß er dazu von dem Kapitel gewählt ist, denn die Wahl ist der ihm
<lb/>ertheilte kirchliche Auftrag; 3) den Nachweis, daß er Deutscher Reichsunterthan
<lb/>ist und die vorgeschriebene wissenschaftliche Vorbildung erworben, also a. die
<lb/>Abiturienten - Prüfung auf einem deutschen Gymnasium abgelegt, b. ein drei- 
<lb/>jähriges Studium auf einer Staatsuniversität oder einer derselben staatlich gleich- 
<lb/>gestellten Lehranstalt innerhalb des Deutschen Reiches absolvirt und c. die Staats- 
<lb/>prüfung behufs Darlegung der erforderlichen allgemeinen Bildung, bestanden
<lb/>hat«); 4) das Erbieten, sich eidlich zu verpflichten, „dem Könige treu.und ge- 
<lb/>horsam zu sein und die Gesetze des Staats zu befolgen."

<lb/>Innerhalb 10 Tagend nach Empfang einer solchen Mittheilung — sofern
<lb/>diese nicht vollständig ist, beginnt der Fristenlauf nicht — kann der Ober-
<lb/>Präsident gegen die beabsichtigte Ausübung der bischöflichen Rechte Einspruch
<lb/>erheben. Dieser ist statthaft, 1) wenn dem Verweser die durch das Gesetz vom I I.
<lb/>Mai 1873^) vorgeschriebenen Erfordernisse, welche zur Bekleidung eines geistlichen
<lb/>Amtes nothwendig sind, fehlen, 2) wenn der Verweser wegen eines Verbrechens
<lb/>oder Vergehens, welches das Reichs-Strafgesetzbuch mit Zuchthaus oder mit
<lb/>Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der öffentlichen Aemter bedroht, ver- 
<lb/>urteilt ist oder sich in Untersuchung befindet; 3) wenn gegen den Verweser
<lb/>Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß derselbe den Staats-
<lb/>gesetzen oder den innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen
<lb/>entgegenwirken oder den öffentlichen Frieden stören werde. Bei der Erhebung
<lb/>des Einspruchs müssen die denselben begründenden Thatsachen angegeben werden^).

<lb/>Bei wem der Einspruch anzubringen ist, sagt das Gesetz nicht. Da es sich
<lb/>aber hier nach seinem Wortlaut nicht um die Verhinderung der Uebertragung
<lb/>eines Amtes, sondern nur der Vornahme bestimmter Funktionen handelt und
<lb/>das Domkapitel nicht eine dem Kapitular-Vikar Vorgesetzte geistliche obere Behörde
<lb/>bildet, so wird der Einspruch direkt an den Kapitelsverweser selbst zu richten sein.

<lb/>Gegen die Einspruchserklärung ist die Berufung deswegen, weil es an einem
<lb/>gesetzlichen Grunde fehlt, an den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten binnen
<lb/>10 Tagen nach Empfang des Einspruchs statthaft.

<lb/>Wenn kein Einspruch erhoben oder dieser auf die Berufung verworfen
<lb/>worden ist, muß noch die Vereidigung des Verwesers dahin, daß „er dem
</p>
               <p>

                  <lb/>^Ausführlicheres über den Nachweis zu 3) in meinem Kommentar: Die ».Preußischen
<lb/>Kirchengesetze des Jahres 1873", Berlin 1873, S. XIX. S. 107 ff. 153.

<lb/>9 Nach dem Gesetze vom 11. Mai 1873 tz. 15 beträgt die Frist 30 Tage. Diese ist ver- 
<lb/>kürzt, weil die Feststellung der Zulässigkeit einer interimistischen Verwaltung nicht zu lange
<lb/>verzögert werden darf.

<lb/>8) ©. §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 und oben im Text unter 3 a. bis e.

<lb/>8) Vgl. dazu meinen Kommentar S. 132 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das Preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer vom 20. Mai 1374. 345

<lb/>Könige treu gehorsam sein und die Gesetze des Staats befolgen werde", durch
<lb/>den Oberpräsidenten oder einem von demselben ernannten Kommissar vorge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Erst nach Erledigung aller vorgenannten Bedingungen ist der Verweser be- 
<lb/>fugt, sein Amt aitszuüben.

<lb/>Durch die Bestimmungen der eben besprochenen §§. ist die Ausübung des
<lb/>Amtes durch den Kapitular-Vikar, der als solcher von dem Gesetze vom 11. Mai
<lb/>1873 nicht betroffen wird"), den Grundsätzen desselben unterstelltn). Da das
<lb/>Gesetz, Kß. 1 und 2, schlechthin von der Ausübung bischöflicher Rechte und Ver- 
<lb/>richtungen spricht, so finden die gedachten Vorschriften auch Anwendung auf
<lb/>Kapitular-Vikare;

<lb/>. 1) welche an Stelle eines während derselben Vakanz ausgeschiedenen oder ab- 
<lb/>gesetzten Kapitels-Verwesers treten.

<lb/>2) welche nicht von den Domkapiteln, sondern wegen schuldhafter Richtaus-
<lb/>übung oder nicht kanonischer Ausübung des Bestellungsrechtes von dem
<lb/>Erzbischof, dem ältesten Suffragan-Bischof u. s. w. (s. S. 243) eingesetzt sind.

<lb/>3) auf Kapitular-Vikare, welche von nicht preußischen Domkapiteln gewählt sind,
<lb/>aber in den preußischen Antheilen der betreffenden Diözese ihr Amt aus- 
<lb/>üben wollen, was z. B. für die zum Erzbisthum Freiburg gehörigen Hohen-
<lb/>zollernschen Fürstenthümer^-) von praktischer Bedeutung ist.

<lb/>Damit ist ihre Tragweite indessen nicht erschöpft. Es fallen vielmehr unter
<lb/>diese Bestimmungen ferner:

<lb/>1) die Genexalvikare, sowie die Offiziale solcher Bischöfe, welche durch gericht- 
<lb/>liches Erkenntniß ihres Amtes entsetzt sind. Für die übrigen Vakanzfälle
<lb/>eines Bischofssitzes ist ihr Auftrag schon nach kanonischem Rechte zugleich mit
<lb/>der Jurisdiktion des sie bevollmächtigenden Bischofs erloschen (siehe mein
<lb/>Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, 2, 222 und 227), während
<lb/>gerade unter der erfl erwähnten Voraussetzung nach dem katholischen Kirchen- 
<lb/>recht, das die staatliche Absetzung eines Bischofs als ungültig ansieht, die
<lb/>gedachten Beamten die ihnen übertragene Jurisdiktion behalten und sie
<lb/>weiter ausüben können,

<lb/>2) die zur Verwaltung einzelner Distrikte ihrer Bisthümer und zur Ausübung
<lb/>einzelner bischöflicher Rechte bestellten Kommissare oder Vikare, also z. B.
<lb/>die Kommissare zu Oberfelde in der Diözese Hildesheim, zu Heiligenstadt in
<lb/>der Diözese Paderborn, die Vikare der zum Erzbisthum Prag gehörigen
<lb/>Grafschaft Glatz und des zum Erzbisthum Olmütz gehörigen Distriktes Kätscher.

<lb/>3. auf die von den durch gerichtliches Erkenntniß abgesetzten Bischöfen oder den
<lb/>Kapitular-Vikar zu einzelnen Akten der bischöflichen Jurisdiktion delegirten
<lb/>Personen,

<lb/>10) S. meinen Kommentar S. 102. 160.

<lb/>") Dadurch sind aber anderseits auch Bestimmungen der landesherrlich bestätigten Statuten
<lb/>der Domkapitel, wie sie z. B. das Kölner Restitutionsdiplom von 1825, 4$. 30 (Hüffer.
<lb/>Forschungen auf dem Gebiete des französ. und rhein. Kirchenrechts S. 345) aufweist, daß der
<lb/>zu wählende Kapitularv kar eine persona principi grata sein müsse, beseitigt.

<lb/>1Ja) Die Funktion des Oberpräsidenten hat in diesen die Regierung zu Sigmaringen wahr- 
<lb/>zunehmen, s. Verordn, vom 7. Januar 1852 (G.-S. S. 35).
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0250.tif"
                   n="246"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>246 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer vom 20. Mai 1874.


<lb/>4. auf ben vom Kapitular-Vikar bei zeitweiser Verhinderung ernannten Sub- 
<lb/>stituten,

<lb/>5. auf den dem Bischof noch vor dem Verluste seines bischöflichen Stuhles zu-
<lb/>geordneten Weihbischof. Alif die Anstellung eines solchen finden zwar die
<lb/>Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 Anwendung (s. meinen zitirten
<lb/>Kommentar S. 102, 129), indessen ist nach dem katholischen Kirchenrecht, nach
<lb/>welchem der Auftrag des Weihbischofs mit einer kanonischen Vakanz des
<lb/>Bisthums zusammenfällt, sein Auftrag mit der staatlichen Entsetzung des
<lb/>Bischofs ebensowenig, wie das Amt des General-Vikars, erloschen; und des- 
<lb/>halb bedarf es, ltm die staatliche Erledigung der Stelle zur Anerkennung
<lb/>zu bringen, hier einer nochmaligen Anzeige an den Staat, damit nicht die
<lb/>Vorschriften der §§. 1 bis 3 umgangen werden.

<lb/>Mit Rücksicht auf die Vorschrift des §. 20 Abs. 2 des Gesetzes ^) fallen aber
<lb/>unter die §§. 1 bis 3 auch alle diejenigen, welche kraft päpstlicher Delegation
<lb/>während der Vakanz eines Bisthums in demselben Jurisdiktionsrechte ausüben
<lb/>wollen: Es gehören hierher:

<lb/>1) die früher erwähnten Personen, sofern sie dies in einem Theile des Bis- 
<lb/>thums thun, welcher von dem Bischof nicht als Bischof, sondern als aposto- 
<lb/>lischem Vikar geleitet wird. Dies kann Vorkommen in den Marken und
<lb/>Pommern, ferner in den sächsischen Theilen der Diözese Paderborn, endlich
<lb/>in Schleswig-Holstein, da alle diese Landestheile nicht Bestandtheile der
<lb/>Bisthümer bz. Breslau, Paderborn uttb Osnabrück sind, vielmehr nur von
<lb/>den betreffenden Bischöfen als päpstlichen Vikaren verwaltet werden, und die
<lb/>ständig mit den Bischofssitzen verbundene übertragene Jurisdiktion auf den
<lb/>Capitular-Vikar übergeht, und auch auf den General-Vikar übertragen werden
<lb/>kann. Der unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes funktionirende
<lb/>Kapitular-Vikar eines solchen erledigten Bisthums, der General-Vikar eines
<lb/>solchen gerichtlich abgesetzten Bischofs kann sich also nicht darauf berufen,
<lb/>daß er innerhalb eines nicht zur Diözese gehörigen Distriktes amtirt und
<lb/>dadurch nicht bischöfliche, sondern ihm übertragene päpstliche Rechte aus- 
<lb/>geübt habe.

<lb/>2) Fällt unter das Gesetz der vom Papste bestellte apostolische Vikar, wenn ein
<lb/>solcher in dem Falle der gerichtlichen Entsetzung eines Bischofs und der Ver- 
<lb/>hinderung desselben an der Verwaltung seiner Diözese bestellt werden sollte
<lb/>(s. mein Kirchenrecht 2, 259).

<lb/>3) Jeder, welcher im päpstlichen Aufträge einzelne auf die Leitung der Diözese
<lb/>gerichtete Handlungen vornimmt.

<lb/>Nicht betroffen werden vom Gesetz dagegen:

<lb/>1. der oder die sogen. Oekonomen. Rach dem Trienter Konzil 8688. XXIV. c.
<lb/>16 ab ref. soll das Domkapitel gleichzeitig mit der Bestellung des Kapitels-
<lb/>Verwesers einen oder mehrere Oekonomen zur Verwaltung des Vermögens
</p>
               <p>

                  <lb/>12) „Unter den mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen Verrichtungen
<lb/>im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die in dem bischöflichen Amte als solchem enthaltenen,
<lb/>als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und Verrichtungen begriffen."
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0251.tif"
                   n="247"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer vom 20. Mai 1874. 247

<lb/>der Kathedrale und des Bischofs bestellen. Auf diese bezieht sich das Gesetz
<lb/>nicht (siehe §. 1 verba: „soweit sie nicht die Güterverwaltung betreffen").
<lb/>Uebrigens kommt die Bestellung solcher in Preußen praktisch nicht vor, denn
<lb/>theils werden die Bisthümer aus Staatsmitteln erhallen, theils hat, wie
<lb/>Z. B. in Köln, das Kapitel die zum Unterhalt des Bischofs bestimmten,
<lb/>d. h. die Tafel- oder Mensalgüter, während der Vakanz zu verwalten, theils
<lb/>bestehen für die Administration des bischöflichen Vermögens oder der der
<lb/>Verwaltung des Bischofs unterstellten Stiftungsmassen besondere Behörden,
<lb/>welche während der Erledigung des Stuhles weiter fungiren (siehe mein
<lb/>Kirchenrecht 2, 239, 249, Motive S. 18). Der Gesetzgeber hat es unbe- 
<lb/>denklich gefunden, diese Verhältnisse bestehen zu lassen, sofern nur für die
<lb/>übrige Verwaltung ein den Vorschriften des.Gesetzes entsprechender Kapitels-
<lb/>Vikar bestellt ist. Ist dies aber nicht der Fall, so reichen die Vorschriften
<lb/>der ZK. 6 ff. des Gesetzes, welche eine staatliche Beschlagnahme und Ver- 
<lb/>waltung des gedachten Vermögens anordnen, aus.

<lb/>2. Ferner sollen nach den Motiven S. 18 die Dekane, Erzpriester, die Pfarrer
<lb/>und sonst für das Lehramt oder die Seelsorge bestellten Personen nicht unter
<lb/>das Gesetz fallen.

<lb/>Begründet wird dies damit, daß deren amtliche Befugnisse zwar von dem
<lb/>bischöflichen Amte hergeleitet sind, aber nicht auf persönlicher Delegation beruhen
<lb/>und deshalb auch nicht mit dem Ausscheiden des Bischofs aus dem Amte fort- 
<lb/>fallen (Motive S. 18). Für die Pfarr- und anderen Seelsorgämter ist dies
<lb/>vollkommen zutreffend. Denn bei ihnen handelt es sich um zu besonderen selbst- 
<lb/>ständigen Aemtern kristallisirten, wenngleich freilich vom Bischofsamte abgeleiteten
<lb/>Befugnissen, und deshalb können diese letzteren nicht zu „dem mit dem bischöf- 
<lb/>lichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen Verrichtungen" gezählt werden.
<lb/>Mit den Dekanen oder Erzpriestern oder Bezirksvikaren verhält es sich aber anders.
<lb/>Sie sind ihrer rechtlichen Stellung nach Delegaten des Bischofs für die Ausübung
<lb/>der Aufsicht innerhalb ihrer Bezirke, sie haben kein fest fundirtes Benesizium, und
<lb/>wenn sie auch ohne Beschränkung oder auf Lebenszeit ernannt werden, so ist der
<lb/>Bischof doch zu einer derartigen Bestellung nicht verpflichtet noch verhindert, sie
<lb/>ohne gerichtliches Verfahren^^) von ihren Aemtern zu entfernen (s. mein Kirchen- 
<lb/>recht 2, 287). Sie üben also ihnen übertragene, mit dem bischöflichen Amte
<lb/>verbundene Rechte aus, ob auf Grund persönlicher oder dauernder Delegation,
<lb/>worin die Motive ein unterscheidendes Merkmal setzen, ist gleichgültig, weil das
<lb/>Gesetz einen solchen Unterschied nicht kennt. Indessen wird man im Resultate
<lb/>mit der Auffassung der Motive übereinstimmen müssen. Für die Dekane hat
<lb/>sich ein herkömmlich feststehender Kreis von Befugnissen gebildet, ihre Stellungen
<lb/>sind ein regelmäßiger Bestandtheil des kirchlichen Organismus und wenn auch
<lb/>keine Benefizien, doch immer Kirchenämter. Es handelt sich bei ihnen also auch
<lb/>um eine regelmäßige faktische Ausscheidung gewisser Befugnisse aus dem bischöf- 
<lb/>lichen Amte für die einzelnen lokalen Unterabtheilungen des Bisthums, und in- 
<lb/>soweit stehen die Inhaber dieser Stellungen den Pfarrern gleich. Auch paßt

<lb/>") So nach katholischem Kirchenrecht, über die Einwirkung des Gesetzes vom 12. Mai 1874
<lb/>aus dasselbe, s. meinen Kommentar S. 42. 50.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0252.tif"
                   n="248"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>2-18 Das preust. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer voin 20. Mai 1874.


<lb/>auf sie der Grund des Gesetzes ebensowenig, wie auf die letzteren. Das Gesetz
<lb/>will die interimistische Ausübung der dem Bischof zustehenden Berechtigungen
<lb/>während der Vakanz durch nicht den aufgezählten Erfordernissen entsprechende
<lb/>Ersatzmänner verhindern. Die Landdekane und Erzpricfter können aber kraft der
<lb/>ihnen übertragenen Befugnisse und wegen des verhültnißmäßig geringen Um- 
<lb/>fanges derselben eine anderweitige Leitung der Diözese durch kirchliche Beamte
<lb/>mit weitergehenden Rechten in Vakanzfällen niemals entbehrlich machen.

<lb/>Im Vorstehenden ist die Tragweite der §§. 1 — 3 des Gesetzes mit Rücksicht
<lb/>auf den Aemterorganismils der katholischen Kirche, soweit er für die Administra- 
<lb/>tion eines vakanten Bisthums in Frage kommen kann, dargelegt.18B-)

<lb/>Da die entscheidenden §§. 1 und 2 ihre Anordnung allgemein durch die
<lb/>Worte: „Die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen
<lb/>Verrichtungen insgesammt oder einzeln" treffen, so bedarf es aber noch weiter
<lb/>einer Erläuterung des Sinnes dieser Bestimmung.

<lb/>Unter den: „mit dem bischöstichen Amte verbimdenen Rechten" sind alle aus
<lb/>der sogen, jurisdictio episcopalis, der bischöflichen Leitungs- oder Regierungs- 
<lb/>gewalt herfließenden, oder in derselben enthaltenen Befugnisse zu verstehen.
<lb/>Die jurisdictio episcopalis umfaßt das Recht der Gesetzgebung für die Diözese
<lb/>und das Recht der Dispensation in bestimmten Fällen, das Recht zur Berufung
<lb/>und Leitung der Diözesansynode, zur Aufnahme in den Klerus, zur Besetzung
<lb/>der Aemter, zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung derselben, das Recht
<lb/>der Leitung, der Erziehung und Ausbildung des Klerus, der Besteuerung der
<lb/>Untergebenen, die Handhabung der streitigen, der Straf- und Disziplinär-Ge- 
<lb/>richtsbarkeit, die Befugniß zu Anordnungen über die Abhaltung des Gottesdienstes
<lb/>und die Spendung der Sakramente, sowie tiber die Verkündigung der christlichen
<lb/>Lehre und der Ertheilung des Religionsunterrichtes — also z. B. die Approbation
<lb/>der Beichtväter und der Religionslehrer — endlich das Recht der Aufsicht und
<lb/>Visitation, das sich namentlich aus die von Weltgeistlichen verwalteten Aemter,
<lb/>auf die Administration der Seelsorge bei den regulären, d. h. in Händen von
<lb/>Ordensgeistlichen befindlichen Benefizien, auf die kirchliche Vermögensverwaltung
<lb/>und die geistlichen Institute (z. B. Seminarien) unb Genossenschaften (Orden,
<lb/>Congregationem und Bruderschaften) erstreckt. Handelt es sich um einen Erz- 
<lb/>bischof, so tritt noch hinzu (vgl. §. 20 Abs. 1 des Gesetzes) das Recht der Be- 
<lb/>rufung und Leitung der Provinzialfhnode, der Visitation der Diözesen der Suffra-
<lb/>gan-Bischöfe, der Handhabung der Straf- und Disciplinargewalt über dieselben,
<lb/>der Aufsicht über die Seminarien innerhalb der erzbischöflichen Provinz und über
<lb/>die Jnnehaltung der Residenzpflicht seitens der Suffraganen, das Recht der Ge- 
<lb/>richtsbarkeit in zweiter Instanz und die Befugniß statt der säumigen Suffragan-
<lb/>Bischöfe auf Grund des Devolutionsrechtes die Besetzung kirchlicher Stellen vor- 
<lb/>zunehmen oder dabei mitzuwirken.

<lb/>•; Alle Handlungen, welche innerhalb des Kreises der erwähnten Befugnisse
<lb/>liegen, fallen unter KZ. 1 u. 2 des Gesetzes. Wer also auch nur eine einzige derselben
</p>
               <p>

                  <lb/>13a-) Darüber, ob auch der staatlich abgesetzte und der staatlich noch nicht anerkannte
<lb/>Bischof von dem K. 1 betroffen wird, siehe unten am Schlüsse dieses Abschnittes u. unter No. V.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0253.tif"
                   n="249"
                   xml:id="zs1-2173814_01-1875_0253"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol Bisthümer vom 20. Mai 1874. Z4!t

<lb/>während der Erledigung des bischöflichen, bez. erzbischöflichen Stuhles ausüben
<lb/>will, muß vorerst die oben Seite 244 dargelegten Erfordernisse erfüllt haben.

<lb/>Wie schon S. 246 bemerkt, nimmt §. 1 die Rechte, welche „die Güterver- 
<lb/>waltung betreffen" aus. Damit ist aber nicht gemeint, das aus der bischöflichen
<lb/>Jurisdiktion herfließende Recht der Aufsicht über das Vermögen der geistlichen
<lb/>Institute (der Pfarrkirchen, Beneftzien u. s. w.), der Diözese und die damit in
<lb/>Verbindung stehende Befugniß der Mitwirkung bei einzelnen, wie z. B. Ver- 
<lb/>äußerungs-Akten, sondern das Recht zur Verwaltllng derjenigen Bermögensmassen,
<lb/>welche der Administration des Bischofs selbst unterliegen. In den erstgedachten
<lb/>Fällen steht dem Bischof eine Giiterverwalttmg im eigentlichen Sinne nicht zu.
<lb/>Die dcsfalsigen Befugnisse liegen daher nach den: kanonischen Recht während der
<lb/>Vakanz in der Hand des Kapitülar-Vikars (s. mein Kirchenrecht 2, 242, 245),
<lb/>nicht in der des Oekonomen, für dessen Amtsführung allein das Gesetz von der
<lb/>Aufstellung gewisser Requisite abgesehen hat (s. oben S. 246).

<lb/>Was sodann den Ausdruck: „die mit dem bischöflichen Amte ver- 
<lb/>bundenen geistlichen Verrichtungen" betrifft, so sind damit alle diejenigen
<lb/>Handlungen gemeint, welche sich als Ausflüsse des sogen, ordo episcopali oder
<lb/>der Weihegewalt des Bischofs darstellen, namentlich aber die Ertheilung der
<lb/>Weihen, die Vornahme der Degradation eines Geistlichen, die Spendung der
<lb/>Firmelung, die Konsekration der Kirchen, Altäre u. s. w., die Benediktion von
<lb/>Aebten und Aebtissinen, sowie die Rekonziliation einer polluirten Kirche (s. mein
<lb/>Kirchenrecht 2,40). Daß einzelne dieser Akte auch durch einen mit besonderer päpst- 
<lb/>licher Vollmacht versehenen gewöhnlichen Priester vorgenommen werden können, ist
<lb/>deshalb gleichgültig, weil sie ihrer Natur nach den Karakter bischöflicher Amtshand- 
<lb/>lungen haben. Praktisch kann dieses Verbot des Gesetzes nur werden 1) bei
<lb/>einem Weihbischof, welcher nach der staatlichen Entsetzung seines Diözesanbischofs
<lb/>weiter amtirt, 2) bei solchen interimistischen Verwaltern, welche weihbischöfliche
<lb/>Qualität haben, z. B. dem zum Kapitular-Vikar in einem kanonischen Vakanzfalle
<lb/>bestellten Weihbischof des früheren Bischofs. Für die Regel wird es aber den
<lb/>Verwesern an dem für die gedachten Handlungen norhwendigen bischöflichen
<lb/>ordo fehlen.

<lb/>Nicht vom Gesetze betroffen werden dagegen solche Handlungen, welche schon
<lb/>kraft der Priesterweihe zelebrirt werden können, also Lesen der Messe, Spen- 
<lb/>dung des Abendmahls, Verwaltung des Bußsakraments u. s. w., diese können
<lb/>eben weil sie von dem Besitze des ordo episcopalis unabhängig sind, nicht zu
<lb/>dem mit dem bischöflichen Amte verbundenen geistlichen Verrichtungen gezählt
<lb/>werden.

<lb/>Der Kreis der nach §. l verbotenen Handlungen ist aber durch die Vorschrift
<lb/>des §'. 20 Abs. 2 (s. S. 246 Anmerkung 12) insofern über die aus dem juris- 
<lb/>dictio episcopalis und dem ordo episcopalis herfließenden Befugnisse ausgedehnt,
<lb/>als es danach gleichgültig erscheint, ob die betreffenden Handlungen kraft des
<lb/>bischöflichen Amtes oder nur kraft einer besonderen Delegation, wie der päpst- 
<lb/>lichen für die schon vorhin erwähnten, nicht im eigentlichen Diözesannexus
<lb/>stehenden Bezirke vorgenommen werden. Ferner trifft diese Erweiterung auch
<lb/>solche Rechte, welche den Erzbischöfen oder Bischöfen kraft gesetzlicher oder beson-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0254.tif"
                   n="250"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>250 Das preuß. Gesetz über ble Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer vom 20. Mai 1874.


<lb/>derer päpstlicher Delegation oder anderen Personen kraft einer solchen zustehen.
<lb/>Zu den ersteren gehören z. B. die den Erzbischöfen oder Bischöfen nach dem Tri-
<lb/>dentinum namentlich über die Exemten, vor Allem Kloster- und Ordenspersonen
<lb/>gewährten (s. mein Kirchenrecht 1, 176, 177 und 2, 21, zu der zweiten Klasse
<lb/>die diesen kirchlichen Würdenträgern ertheilten Quinquennal-Fakulitäten (die Be-
<lb/>fugniffe in gewissen dem Papste vorbehaltenen Fällen statt dessen zu dispenstren
<lb/>und zu absolviren, s. Schulte, kathol. Kirchenrecht 2, 422 ff.), zu der dritten
<lb/>Klasse, endlich die Befugnisse, welche den oben (S. 246) gedachten apostolischen
<lb/>Vikaren oder einem Kapitular-Vikar über den ihm kanonisch zustehenden Geschästs-
<lb/>kreis hinaus päpstlicher Seits ertheilt werden^). Dabei macht es auch keinen
<lb/>Unterschied, ob diese Rechte nicht von dem päpstlicherseits damit Beauftragten,
<lb/>sondern von einem von letzterem wieder ermächtigten, subdelegirten Beamten, wie
<lb/>z. B. dem Generalvikar eines staatlich entsetzten Bischofs ausgeübt worden sind.
<lb/>Der Ausdruck: Delegation umfaßt auch die Subdelegation, da diese nur eine
<lb/>Art der ersteren ist.

<lb/>Die ZA. 4 und 5 haben den Zweck, die Durchführung der in den §§. 1—3
<lb/>enthaltenen Vorschriften über die Qualifikation des interimistischen Verwesers
<lb/>zu sichern.

<lb/>§. 4lö) erklärt alle von diesem zuwider den erwähnten Bestimmungen vor- 
<lb/>genommenen Handlungen für nichtig, und droht ferner gemäß dem über- 
<lb/>haupt in der Gesetzgebung von 1873 angenommenen Prinzips für das Zuwider- 
<lb/>handeln Kriminalstrafen an.

<lb/>Die zuerst gedachte Folge erstreckt sich auf alle Handlungen, nicht etwa
<lb/>nur auf solche, welche für das staatliche Gebiet jvon Bedeutung sind. Ein der- 
<lb/>artiger Verweser wird z. B. die Displinargerichtsbarkeit nicht gültig ausüben
<lb/>können; alle von ihm in dieser Beziehung erlassenen Akte unterliegen auf Be- 
<lb/>rufung an den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten der Vernichtung zufolge
<lb/>des §. 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, weil sie von einer durch die
<lb/>Staatsgesetze ausgeschlossenen Behörde ergangen sind. Benennt der interimistische
<lb/>Verweser dem Oberpräsidenten einen Kandidaten für ein erledigtes geistliches Amt,
<lb/>so kann diese Anzeige nicht den Beginn der 30-tägigen Einspruchsfrist herbeiführen,
<lb/>vielmehr ist sie einfach zurückzuweisen. Ferner ist die Genehmigung zu Ver- 
<lb/>äußerungen von Gütern kirchlicher Anstalten ungültig. Endlich ist kein katho- 
<lb/>lischer Geistlicher verpflichtet, den Anordnungen und Anweisungen des betreffenden
</p>
               <p>

                  <lb/>") So hat der Papst dem Kapitularverweser der Erzdiözese Freiburg, welche bereits seit
<lb/>dem I. 1868 erledigt ist, das dem vicarius capituli als solchem nicht zustehende Recht, Pfründen
<lb/>freier Kollatur zu vergeben (s. mein Kirchenrecht 2, 241) besonders übertragen, Moy, Archiv
<lb/>für kath. Kirchenrecht 23, 135.

<lb/>") „Wer vor der eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im § 1
<lb/>bezeichneten Art ausübt. wird mit Gefängniß von 6 Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

<lb/>Dieselbe Strafe trifft den persönlichen Vertreter oder Beauftragten eines Bischofs (General-
<lb/>Vikar, Offizial u. s. w.), welcher nach Erledigung des bischöflichen Stuhles fortfährt, bischöf- 
<lb/>liche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne anderweit in Gemäßheit der §§. 2 und 3 die
<lb/>Befugniß zur Ausübung derselben erlangt zu haben.

<lb/>Die vorgenommenen Handlungen sind ohne rechtliche Wirkung.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0255.tif"
                   n="251"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthürner vorn 29. Mai 1674 251

<lb/>Verwesers Folge zu leisten, in: Gegentheil, wie der §. 5 (von welchen: nachher)
<lb/>ergiebt, dieselben unbeachtet zu lassen.

<lb/>Der Thalbestand des im §. 4 vorhergesehenen Vergehens ergiebt sich aus
<lb/>dem früher Bemerkten. Er setzt voraus, daß der bischöfliche.Stuhl erledigt und
<lb/>noch nicht mit einem staatlich anerkannten Bischof wieder besetzt ist. Der Ange- 
<lb/>schuldigte muß Handlungen der obengenannten Art vorgenommen haben, bevor
<lb/>er die erforderliche Anzeige gemacht und nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach
<lb/>Erledigung des Einspruchs den vorschriftsmäßigen Eid geleistet hat. Die Kennt-
<lb/>niß der stattgehabten Erledigung des Bisthunls ist den: Angeschuldigten nachzu- 
<lb/>weisen, denn gerade dieser Umstand ist die Vedinglmg der Strafbarkeit seiner
<lb/>Handlung (vgl. auch §. 59 des Reichs-Str.-Ges.-B.). Freilich wird dies in den
<lb/>meisten Fällen keine Schwierigkeit haben, da die Bestellung eines interimistischen
<lb/>Vertreters den 'Vorschriften des kanonischen Rechtes gemäß für die Regel nur
<lb/>im Falle der Vakanz der Diözese erfolgt und derselbe schon durch seine Er- 
<lb/>nennung oder Bevollinächtigung Kenntniß davon erhält. Praktisch wichtig wird
<lb/>der Fall aber für den Generalvikar, Ofsizial, Weihbischof und sonstigen De-
<lb/>legirten eines durch richterliches Erkenntniß abgesetzten Bischofs, sofern der
<lb/>letztere den Auftrag noch vorher ertheilt hat, (vgl. oben S. 245), ein Fall,
<lb/>welcher besonders im §. 4, Absatz 2 hervorgehoben ist. Die Erledigung tritt
<lb/>übrigens hier, wenn die Absetzung durch den Gerichtshof für kirchliche Angelegen- 
<lb/>heiten ausgesprochen wird, mit der Verkündigung des Urtheils in der Sitzung ein,
<lb/>§§. 30, 21, 35 des Gesetzes vom 12. Mai 1873; im Falle des §. 21 des Ge- 
<lb/>setzes vom 11. Mai 1873 aber erst mit der Rechtskraft des kriminalgerichtlichen
<lb/>Urtheils.

<lb/>Fraglich erscheint es, ob die Strafe des §. 4 auch auf den staatlich abge- 
<lb/>setzten Bischof selbst Anwendung findet. Die Motive (a. a. O. S. 16) verneinen
<lb/>dies, indem sie bemerken:

<lb/>„Zwar bedroht der 8-31 des Gesetzes von: 12. Mai v. I. diejenigen
<lb/>Kirchendiener, welche Amtshandlungen vornehmen, nachdem sie in Gemäßheit
<lb/>des §. 30 aus ihrem Amte entlassen worden sind, mit Geldbuße bis zu 100
<lb/>Thalern und im Wiederholungsfälle bis zu 1000 Thalern. Indessen die
<lb/>bisherige Erfahrung bei Ausführung der Gesetze vom 11. und 12. Mai v. I.
<lb/>hat leider gelehrt, daß bloße Geldbußen unzureichend sind, den Ungehorsam
<lb/>der Bischöfe auch nur bei solchen Punkten zu brechen, bei denen in andern
<lb/>Staaten den staatlichen Anordnungen wesentlich ähnlicher Art von der katho- 
<lb/>lischen Geistlichkeit Folge geleistet wird. Es wird daher wirksamerer Mittel
<lb/>bedürfen, um den Vollzug eines Urtheils des Gerichtshofes für kirchliche
<lb/>Angelegenheiten nach der bezeichneten Richtung hin sicher zu stellen.

<lb/>In dieser Beziehung kann zunächst in Frage kommen, ob die Strafbe- 
<lb/>stimmung des §. 31 a. a. O. nicht angemessen zu verschärfen und ob ins- 
<lb/>besondere nicht von vornherein eine Gefängnißstrafe für ein Vergehen an- 
<lb/>zudrohen sein möchte, welches sich als Schädigung der öffentlichen Ordnung
<lb/>der allerschwerwiegendsten Art darstellt. Wenn indessen die Staatsregierung
<lb/>vor: einem solchen Vorschläge wenigstens für jetzt Abstand nehmen zu solleil
<lb/>geglairbt hat, so beruht dies in dem Umstande, daß sie selbst noch in Ei-
</p>

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               <p>

                  <lb/>252 Das Preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol, Bisthümer vom 20. Mai 1874.


<lb/>Wägung darüber begriffen ist, ob es nicht gegenüber der feindlichen Haltung
<lb/>des Episkopats, welche die Grundlagen jeder staatlichen Ordnung, nicht
<lb/>minder die der einzelnen Staaten als die des Reichs in Frage stellt, an der
<lb/>Zeit sei, zur Bekämpfung dieser staatsfeindlichen Elemente die Mitwirkung
<lb/>der Reichsgesetzgebung in Anspruch zu nehmen, zumal anzuerkennen sein
<lb/>wird, daß in der weitergehenden Kompetenz der Reichsgesetzgebung die Mög- 
<lb/>lichkeit geboten ist, zum Schutze der bedrohten Rechtsordnung des Staates
<lb/>Sicherungsmittel aufzurichten, die in ebenso wirksamer, als der Lage der Ver- 
<lb/>hältnisse entsprechender Weise vollkommenern Erfolg erhoffen lassen, als eine
<lb/>im Wege der Landesgesetzgebung herbeizuführende Strafverschärfung.

<lb/>Demgemäß behandelt der vorliegende Gesetzentwurf nur die .
<lb/>zweite der oben aufgeworfenen Fragen, nämlich diejenige, wie
<lb/>abgesehen von der Person des seines Amtes entsetzten Bischofs,
<lb/>der Diözese gegenüber der Eintritt der Vakanz des Bischofs- 
<lb/>stuhles zur Anerkennung zu bringen sein wird."

<lb/>Diese Ausführung läßt nicht den mindesten Zweifel darüber, daß man sich
<lb/>gegenüber dem entsetzten Bischof mit der Strafandrohung des §. 31 des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873 und der Ausweisung, bez. Konfinirung und der Entziehung
<lb/>der Staatsangehörigkeit hat begnügen zu können geglaubt.-

<lb/>Allein die Motive entscheiden für sich nicht, vielmehr kommt es darauf an,
<lb/>ob ihre Absicht. in dem Gesetze selbst einen entsprechenden Ausdruck gefunden
<lb/>hat. Dies muß aber bejaht werden. Der §. 1 verbietet ganz allgemein die
<lb/>Vornahme von mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen
<lb/>Verrichtungen, und in derselben allgemeinen Fassung setzt §. 4 Abs. 1 die Strafe
<lb/>dafür fest. Hier ist der staatlich abgesetzte Bischof, welcher trotz des Verlustes
<lb/>seines Amtes in seinem früheren Bisthum weiter fungirt und damit den Vorschrif- 
<lb/>ten der §§. 1 und 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, zwar nicht besonders ausgenommen.
<lb/>Indessen ergiebt schon der Abs. 2 des §. 4, daß ein solcher Bischof unter den
<lb/>Abs. 1 nicht hat begriffen werden sollen, denn sonst hätte seines persönlich beauf- 
<lb/>tragten Vertreters (seines General-Vikars, Offizials re.) gar nicht besonders gedacht
<lb/>zu werden brauchen. Ferner unterscheidet der §. 5 des Gesetzes die Beauf- 
<lb/>tragung von Kirchendienern 1) durch einen staatlich nicht anerkannten, 2) durch
<lb/>einen gerichtlich entsetzten Bischof und 3) durch eine Person, welche bischöfliche
<lb/>Rechte oder Verrichtungen den Vorschriften des Gesetzes zuwider ausübt, d. h.
<lb/>durch einen interimistischen Verweser. Aus dieser Gegenübersetzung ergiebt sich
<lb/>nun deutlich, daß die §§. 1—3 Abs. 1 nur die letztgedachten Personen, nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>16) Dies ist geschehen, und die Folge davon der Erlaß des Reichsgesetzes, betreffs die Ver- 
<lb/>hinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 (Reichs-Ges.-Blatt
<lb/>S. 43), gewesen.

<lb/>") „Kirchendiener, welche auf Anordnung oder im Aufträge eines staatlich nicht aner- 
<lb/>kannten oder in Folge gerichtlichen Erkenntnisses aus seinem Amte entlassenen Bischofs oder
<lb/>einer Person, welche bischöfliche Rechte und Verrichtungen den Vorschriften des Gesetzes zuwider
<lb/>ausübt, oder eines von diesen Personen ernannten Vertreters Amtshandlungen vornehmen,
<lb/>werden mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Hast oder mit Gefängniß bis zu
<lb/>Einem Jahr und wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöfliche Rechte oder Verrichtungen
<lb/>ausgeübt sind, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft."
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0257.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer vom 20. Mai 1874. 25Z

<lb/>aber den abgesetzlen Bischof selbst im Auge haben, weil auch hier die besondere
<lb/>Erwähnung des letzteren überflüssig gewesen wäre. Mit dieser ausdrücklichen
<lb/>Hervorhebung ist anerkannt, daß ein solcher Bischof nicht zu den Personen ge- 
<lb/>hört, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandeln.18)

<lb/>In inniger Verbindung mit dem §. 4 steht die Strafbestimmung des §. 5.
<lb/>Dieser droht Kriminalstrafen denjenigen Kirchendienern^) an, welche gemäß den
<lb/>Anordnungen oder Aufträgen der eben genannten drei Arten von nicht legiti-
<lb/>mirten Diözesanverwaltern oder den von letzteren ernannten Vertretern, also z. B.
<lb/>dem General-Vikar des staatlich entsetzten Bischofs, Amtshandlungen vornehmen,
<lb/>um zu verhindern, daß die staatlich nicht anerkannten Diözesanverwalter mit Hülfe
<lb/>des vorhandenen kirchlichen Organismus amtiren können. Eine besondere Ver- 
<lb/>schärfung der Strafe ist für den Fall angedroht, daß der Kirchendiener bischöf- 
<lb/>liche Rechte oder Verrichtungen kraft Auftrags ausübt. Damit haben die De- 
<lb/>legaten der Kapitelsverweser oder die General-Vikare, die Subdelegaten aposto- 
<lb/>lischer Vikare u. s. w. getroffen werden sollen. Diese fallen aber sämmtlich schon
<lb/>unter die Vorschrift des §. 4, denn der in demselben in Bezug genommene §. 1
<lb/>macht einmal keinen Unterschied, kraft welcher Art kirchlichen Auftrages der Be- 
<lb/>treffende amtirt hat, und verbietet ferner die Vornahme schon einer einzelnen bischöf- 
<lb/>lichen Amtsverrichtung. Die Strafbestimmung des §. 5 hat aber insofern ihre
<lb/>besondere Bedeutung, als sie die Anwendung des §. 1 und §. 4 dann ansschließt,
<lb/>wenn der Auftrag (die Delegation oder Subdelegation) von einem den Erfor- 
<lb/>dernissen des Gesetzes gemäß amtirenden Verweser ertheilt worden ist. Hieraus er-
<lb/>giebt sich dann weiter, daß, wenn ein derartiger Verweser vorhanden ist, derjenige,
<lb/>welcher im Aufträge des letzteren bischöfliche Funktionen ausübt, die Vorschriften
<lb/>der ßZ. 2 und 3 nicht zu erfüllen braucht.

<lb/>Im Einzelnen ist noch darauf hinzuweisen, daß auch hier dem Angeschul- 
<lb/>digten die Kenntniß davon, daß das Bisthum vakant geworden und der Diözesan-
<lb/>Verwalter den staatlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat, nachgewiesen werden
<lb/>muß, sowie darauf, daß das Ausüben bischöflicher Rechte schon allein in der Er-
<lb/>theilung von Aufträgen, wegen deren Befolgung ein Kirchendiener nach §. 5 zu
<lb/>bestrafen ist, liegen kann.

<lb/>Die Kompetenz zur Aburtheilung der in den §§. 4 und 5 vorgesehenen Ver- 
<lb/>gehen steht in der ganzen Monarchie den Kollegialgerichten erster Instanz zu?o)

<lb/>1 *) Vgl. auch Motive zu §. 5 (a. a. O. S. 19): „Daß auch hier die Strafbestimmung auf
<lb/>die Fälle auszudehnen, in denen Amtshandlungen im Auftrag oder auf Anordnung eines in
<lb/>Folge gerichtlichen Urtheils aus seinem Amte entlassenen Bischofs vorgenommen sind, recht- 
<lb/>fertigt sich aus gleichen Gründen, wie die Ausdehnung der Strafbestimmung des §. 4 auf den
<lb/>General-Vikar eines abgesetzten Bischofs."

<lb/>19) Welche kirchlichen Beamten darunter zu verstehen sind, darüber siehe meinen Kom-
<lb/>mendar S. 42 ff.

<lb/>20) In den älteren Provinzen, wo die Verordnung v. 3. Januar 1849 (G.-S. S. 84) Ge- 
<lb/>setzeskraft hat, den aus drei Mitgliedern bestehenden Abtheilungen der Stadt-, bez. Kreisgerichte,
<lb/>Ges. üb. die Einführung des preuß. Strafgesetzb. vom 14. April 1851 Art. XIII (G.-S. S. 97);
<lb/>im Bezirke des Appellhofes zu Köln den Zuchtpolizeikammern der Landgerichte, a. a. O. Art. XIV;
<lb/>in den im Jahre 1866 erworbenen Landestheilen den aus drei Mitgliedern bestehenden Straf- 
<lb/>kammern der Kollegiatgerichte I. Instanz, Strafprozeß-Ordnung v. 25. Juni 1867 (G.-S. S. 933)
<lb/>§. 13, d. h. in Hannover, dem kleinen Senate der Obergerichte, Verordn, betr. das Strafrecht v. 25.
</p>

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                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. BiZthümer v. 20. Mai 1674.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Die staatliche Verwahrung und Verwaltung des Vermögens.

<lb/>Eine solche läßt das Gesetz (§. 6 s. oben S. 242. Anm. 3) eintreten als
<lb/>Zwangsmittel 1) zur Herbeiführung der Wahl eines Bisthumsverwesers und

<lb/>2) zur Erzwingung der Erfüllung der staatlicherseits für denselben vorgeschriebenen
<lb/>Anmeldung und Vereidigung.

<lb/>In ersterer Beziehung hat sie zu ihrer Voraussetzung, daß innerhalb der
<lb/>oben (S. 243) erwähnten Frist keine Anzeige über die erfolgte Wahl beim Ober- 
<lb/>präsidenten eingegangen ist.

<lb/>Die zweite Voraussetzung geht davon aus, daß ein Kapitelsverweser gewählt
<lb/>ist, aber dem Gesetze nicht vollauf Genüge leistet. Der §. 6 faßt dieselbe dahin:
<lb/>„daß die eidliche Verpflichtung nicht binnen weiteren 14 Tagen (d. h. angerech- 
<lb/>net vom Ablauf der ersten 10-tägigen Frist) erfolgt." Da dem Oberpräsidenten
<lb/>nach der Anzeige von der Bestellung eine 10-tägige Einspruchsfrist., dem Bethei- 
<lb/>ligten aber eine gleiche Frist zur Berufung gegen den Einspruch zusteht, so wird,
<lb/>falls der Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten angegangen worden ist, eine
<lb/>Erledigung der Sache binnen der festgesetzten Frist nicht möglich sein, und selbst
<lb/>bei der schleunigsten Erhebung des Einspruchs und der sofortigen Erhebung der
<lb/>Berufung hat es der Betreffende nie in der Hand, die Entscheidung des Gerichts- 
<lb/>hofes so schnell herbeizuführen, daß bei Verwerfung des Einspruchs seine Beeidi- 
<lb/>gung noch innerhalb der 24-tägigen Gesammt-Frist erfolgen kann. Eine Härte liegt
<lb/>hierin nicht, denn der Staat ist zu dem Verlangen berechtigt, daß eine einwands- 
<lb/>freie Person bestellt wird. Für einen solchen Fall reicht aber die Frist vollkom- 
<lb/>men aus. Andererseits muß aber angenommen werden, daß die durch den Ober- 
<lb/>präsidenten oder seinen Kommissar verzögertes Vereidigung des Gewählten die
<lb/>im §. 6 angedrohte Folge nicht herbeiführt, weil diese sich nur als Zwangsmaß- 
<lb/>regel gegen eine Renitenz der kirchlichen Behörden und der Geistlichkeit darstellt.

<lb/>Den eben besprochenen Fällen reiht der §. 721) zwei weitere, iit welchen
<lb/>die staatliche Verwahrung und Verwaltung des bischöflichen Vermögens erfolgen
<lb/>kann, an, nämlich:

<lb/>3) den, wenn zwar nach der staatlichen Absetzung des Bischofs ein qualifizirter
<lb/>(s. oben S. 244) Verweser bestellt, dieser aber vor der Beseitigung der
<lb/>Vakanz aus seinem Amte, z. B. durch Tod, Verzicht, ausgeschieden ist und

<lb/>4) den, wenn in den auch vom kanonischen Recht anerkannten Erledigungs-
<lb/>fällen Jemand thalsächlich sich als Verweser gerirt, d. h. bischöfliche Rechte

<lb/>Juni 1867, (G.-S. S. 921) Art. XV tz. 4; in Frankfurt a. M. einer Abtheilung des Stadtgerichts,
<lb/>s. a. a. O. Art. XV.I; in Schleswig-Holstein, in Kurhessen nebst den ehem. bairischen Gebiets-
<lb/>theilen und in Nassau nebst den vormals großherzogl. Hess. Gebietstheilen einer Abtheilung des
<lb/>Kreisgerichts, s. die drei Verordnungen v. 26. Juni 1867, resp. §. 21, §. 10 u, §. 5 (G.-S. S. 1073,
<lb/>1085, 1094).

<lb/>21) Die Bestimmungen des §. 6 finden gleichfalls Anwendung:

<lb/>1) wenn in einem Falle, in welchem die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils
<lb/>erledigt ist, der. Bisthumsverweser aus seinem Amte ausscheidet, ohne daß die Einsetzung
<lb/>eines neuen staatlich anerkannten Bischofs stattgesunden hat, und

<lb/>2) wenn in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles bischöfliche Rechte oder
<lb/>Verrichtungen von Personen ausgeübt werden, welche den Erfordernissen der §§. 2 und 3
<lb/>nicht entsprechen."
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0259.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>DaS preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai 1874. 255

<lb/>oder Verrichtungen ausgeübt hat, ohne den Erfordernissen der §§. Z und 3
<lb/>entsprochen zu habend) Daß die betreffende Person vor Verfügung der
<lb/>Maßregel erst in Gemäßheit des 8- 4 zu einer Strafe verurtheilt worden ist,
<lb/>erscheint nicht erforderlich. Vielmehr hat auch in diesem Falle die Ver- 
<lb/>waltungsbehörde die thatsächliche Voraussetzung festzustellen. Die spätere
<lb/>Freisprechung in einer Untersuchung wegen einer Handlung, auf Grund deren
<lb/>die staatliche Vermögensverwaltung eingeleitet worden ist, muß aber die
<lb/>Aufhebung derselben zur Folge haben, weil dann auf einem mehr Garantie
<lb/>. gewährenden Wege festgestellt ist, daß die gesetzliche Voraussetzung nicht Vor- 
<lb/>gelegen hat.

<lb/>Die erforderlichen Maßregeln hat allein der Minister der geistlichen Ange- 
<lb/>legenheiten zu treffen; er ist aber auch dazu verpflichtet, sowie die in ZA. 6 u. 7
<lb/>vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Es steht nicht in seinem Belieben,
<lb/>sie eintreten zu lassen oder nicht.

<lb/>Des Näheren bestehen die Maßregeln in der Ernennung eines Kommissars
<lb/>und dieser hat das „dem bischöflichen Stuhle gehörige und das der Verwaltung
<lb/>desselben oder des jeweiligen Bischofs unterliegende bewegliche oder unbewegliche
<lb/>Vermögen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen/' Er ist daran nicht ge- 
<lb/>hindert, wenn das Kapitel einen eigenen Oekonomen (s. oben S. 246) eingesetzt,
<lb/>selbst die Verwaltung führt oder eine eigene bischöfliche Behörde für dieselbe vor- 
<lb/>handen ist (§. 12 des Gesetzes23).

<lb/>Der Verwahrung und Verwaltung des Kommissars unterliegt 1) das Ver- 
<lb/>mögen, welches Eigenthum des bischöflichen Stuhles, d. h.' der Diöcese ist, möge
<lb/>es zu allgemeinen kirchlichen Zwecken des Bisthums, für besondere kirchliche Zwecke,
<lb/>z. B. für die Kathedrale, oder auch für den Unterhalt des Bischofs dienen, d. h. die
<lb/>Eigenschaft als bischöfliches Tafelgnt (mensa, episcopalis) haben; ferner aber
<lb/>2) das Vermögen, welches zwar nicht Eigenthum der Diöcese oder des bischöflichen
<lb/>Stuhles ist, aber der Verwaltung des bischöflichen Stuhles oder des jeweiligen
<lb/>Bischofs unterliegt, also namentlich Stiftungsvermögen, welches der bischöfliche
<lb/>Stuhl oder jeder Inhaber desselben nach den Vorschriften der Stiftungsurkunde
<lb/>zu verwalten hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>**) Einer Aufforderung an das Domkapitel, einen Verweser zu wählen und der Abwartung
<lb/>der im tz. 6 festgesetzten Fristen bedarf es hier nicht. Die Nutzlosigkeit dieser Maßregeln ist
<lb/>schon durch das Fungiren eines staatlich unberechtigten Verwesers festgestellt, und hier ist auch
<lb/>ein Verfahren zum Zweck der Anerkennung der Sedisvakanz nicht nothwendig. So auch die
<lb/>Motive a. a. O. S. 20: „Die Bestimmung des §. 7 dehnt die Vorschriften des §. 6 auf Fälle
<lb/>aus, welche eine gleiche Behandlung erfordern. Es tritt dies ein, wenn in dem §. 6 behandelten
<lb/>Falle der Bisthumsverweser, sei es freiwillig, sei es unfreiwillig, wieder ausscheidet. — Hier
<lb/>mutz das Verfahren des §. 6 von Neuem begonnen werden. Demnächst ist aber diesem Falle
<lb/>der andere gleichzustellen, daß bei einer sonstigen Erledigung, hinsichtlich deren es eines
<lb/>Verfahrens zum Zweck der Anerkennung der Sedisvakanz nicht bedarf, ein Bis- 
<lb/>thumsverweser zwar gewählt ist, dieser aber den Erfordernissen des Gesetzes nicht genügt.

<lb/>Ja) „Die Anwendung der 8§. 6 bis 11 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Dom- 
<lb/>kapitel für die Dauer der Erledigung des bischöflichen Stuhles einen besonderen Vermögens- 
<lb/>verwalter (Oekonomen) bestellt oder selbst die Verwaltung übernommen hat oder daß eine be- 
<lb/>sondere bischöfliche Behörde für dieselbe besteht."
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0260.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Btsthümer v. 20. Mai 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allsgeschlossen von der Verwahrung und Verwaltung des Kommissars bleibt
<lb/>also das Privatvermögen des abgesetzten Bischofs, das Vermögen des Domkapitels,
<lb/>ferner das Vermögen der einzelnen kirchlichen Institute, welches nicht der un- 
<lb/>mittelbaren Administration des bischöflichen Stuhles untersteht, und in Bezug auf
<lb/>welches derselbe nur eine gewisse obere Verwältllng und Aufsicht zu führen hat.

<lb/>Die Verwahrung des Vermögens besteht darin, daß dasselbe der Verfügung
<lb/>der bisherigen kirchlichen Organe entzogen und vor jeder Einwirkung derselben
<lb/>gesichert, dem Kommissar dagegen, die Möglichkeit der Disposition verschafft wird.
<lb/>Zu diesem Zwecke kann also eine Deposition beweglicher Sachen, eine Bestellung
<lb/>von Aufsehern für Mobilien und Immobilien, die Einsetzung eines Administrators
<lb/>für letztere u. s. w. statthaben. Die vom Bischof bisher für die Verwaltung ver- 
<lb/>wendeten Organe und Hülfsbeamten haben ferner den . Anweisungen des Kom- 
<lb/>missars zu Folge leisten, denn dieser nimmt nunmehr die Stelle des Bischofs ein.

<lb/>Wird der Kommissar gehindert, die Vermögensstücke seiner Verfügung zu
<lb/>unterwerfen, so muß ihm diese nöthigenfalls durch Zwangsmaßregeln verschafft
<lb/>werden. Diese dürfen aber nicht vom Kolnmissar selbstständig, sondern nur vom
<lb/>Oberpräsidenten oder in dessen Auftrag angeordnet werden. Sie erfolgen im Wege
<lb/>der Administrativ-Exekution. Dabei ist nicht blos eine direkte zwangsweise Ent- 
<lb/>ziehung der einzelnen Vermögensstücke oder Vesitzentsetzung der bisherigen Verwalter
<lb/>sowie Herbeischaffung der erforderlichen Akten, sondern auch indirekter Zwang statt- 
<lb/>haft^). Selbstverständlich kann aber mit diesen Zwangsmaßregeln nur gegen dieje- 
<lb/>nigen Personen, welche kraft ihrer kirchlichen Stellung oder in Folge Auftrags solcher
<lb/>Vermögen in Händen haben, vorgegangen werden, nicht gegen dritte, namentlich
<lb/>nicht gegen solche, welche Rechtsansprüche auf die betreffenden Gegenstände er- 
<lb/>heben. Zweck der Maßregel ist nur die Sicherung des Vermögens vor Eingriffen
<lb/>unbefugter kirchlicher Verweser und Verwalter, welche der Staat nicht anerkennt,,
<lb/>die Rechtslage des Vermögens dagegen soll nicht verändert werden.

<lb/>Damit aber nicht etwa bei einer Erledigung des bischöflichen Stuhles durch
<lb/>gerichtliches Erkenntniß das in die Verwahrung und Verwaltung des Staates
<lb/>zu nehmende Vermögen bei Seite geschafft und dadurch die vom Gesetz beabsich- 
<lb/>tigte Zwangsmaßregel illusorisch gemacht wird, ist der Oberpräsident befugt, schon
<lb/>bei der Aufforderung des Domkapitels zur Wahl eines Kapitelsverwesers das
<lb/>Vermögen vorläufig und erforderlichen Falls zwangsweise in Verwahrung zu
<lb/>nehmen, d. h. mit Beschlag zu belegen. Ob dies geschehen soll, steht in seinem
<lb/>Ermessen. Der Tendenz des Gesetzes gemäß wird aber von der gedachten Er-
<lb/>nlächtigung immer, wenn Gefahr obwaltet, daß im'Hinblick auf eine gegen den
<lb/>Staat zu erwartende Renitenz eine Vereitelung der Gesetze versucht werden wird,
<lb/>Gebrauch zu machen sein. Die Beschwerde an den Minister der geistlichen An- 
<lb/>gelegenheiten über eine solche Maßregel des Oberpräsidenden ist nicht ausge- 
<lb/>schlossen, also statthaft. Unter den heute obwaltenden Verhältnissen, wo der
<lb/>absolute Widerstand der katholischen Geistlichkeit gegen die neue staatskirchtiche Ge- 
<lb/>setzgebung außer allem Zweifel gestellt ist, wird mit Rücksicht auf das Bemerkte
</p>
               <p>

                  <lb/>24) Vgl. v. Rönne, , Staatsrecht der preuß. Monarchie" Th.. I §. 52, f. auch meinen
<lb/>Kommentar S. 58.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0261.tif"
                   n="257"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das pxeuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai 1874 257

<lb/>die provisorische Beschlagnahme in jedem Fall der Entsetzung eines Bischofs zu- 
<lb/>gleich mit der Wahl, Aufforderung an das Domkapitel verhängt werden müssen.

<lb/>Die. Verwaltung des vorläufig in Verwahrung genommenen Vermögens
<lb/>steht dem Oberpräsidenten nicht zu, eine solche kann erst eintreten, wenn das
<lb/>Domkapitel nicht gewählt, bez. der Gewählte sich nicht hat vereidigen lassen, und
<lb/>der staatliche Kommissar bestellt worden ist.

<lb/>' Nach H. 7 ist die provisorische Beschlagnahme ferner zulässig, wenn der
<lb/>Bisthumsverweser, welcher zunächst nach der Absetzung des Bischofs ordnungs- 
<lb/>mäßig bestellt sein sollte, aus seinem Amte scheidet, und der Oberpräsident eine
<lb/>Aufforderung zur Neuwahl an das Domkapitel erläßt.

<lb/>, Der §. -7 erklärt aber die Vorschriften des §. 6 auch auf den Fall für an- 
<lb/>wendbar,, daß. bei einer kanonisch anerkannten Vakanz bischöfliche Rechte oder
<lb/>Verrichtungen von nicht staatlich anzuerkennenden Verwesern ausgeübt werden.
<lb/>Hier bedarf es einer Aufforderung zur Wahl an das Domkapitel nicht (S. 254,
<lb/>255 Anm. 22), und es kann sofort die definitive Beschlagnahme durch den ernannten
<lb/>Kommiffarius eintreten, die provisorische durch den Oberpräsidenten ist allerdings
<lb/>auch statthaft, sie wird aber praktisch mtr dann erforderlich werden, wenn die
<lb/>Bestellung des Kommissars auf Weiterungen stößt.

<lb/>. Was die Verwaltung durch den Kommissar betrifft, so wird der Be- 
<lb/>ginn derselben, damit alle Betheiligten davon Kunde erhalten, durch den Ober- 
<lb/>präsidenten im Staatsanzeiger und in sämmtlichen, in dem betreffenden Bisthums- 
<lb/>sprengel erscheinenden Amts- Und Kreisblättern veröffentlicht25) (§. 11 des Ges.),
<lb/>die Stellung und die Befugnisse des Kommissars regeln sich nach den §§. 9 u. 10
<lb/>des Ges.26).. ,

<lb/>: In Betreff des nach §.■ 6 in Verwahrung zu nehmenden Vermögens tritt
<lb/>der Komissarius in alle Rechte des Bischofs ein und ist während seiner Funktion

<lb/>'25) „Der Oberpräsident bringt die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgte Bestellung
<lb/>des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommissars unter Angabe des Tages, an
<lb/>welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleichen das Erlöschen der Amtsthätigkeit und den
<lb/>Tag desselben durch den Staatsanzeiger, sowie durch sämmtliche Amts- und Kreisblätter, welche
<lb/>in dem bischöflichen Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß."

<lb/>26) §. 9. „Die Verwaltungsbefugniffe des Bischofs gehen auf den Kommiffarius über. .

<lb/>Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg genommen.

<lb/>Der Kommiffarius vertritt den bischöflichen Stuhl oder den Bischof in allen vermögens- 
<lb/>rechtlichen Beziehungen nach Außen. Er führt die dem Bischof zustehende obere Verwaltung
<lb/>und Aufsicht über das kirchliche Vermögen in dem bischöflichen Sprengel, einschließlich des Pfarr-&gt;
<lb/>Vikarie-, Kaplanei- und Stiftungsvermögens, sowie über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte
<lb/>Vermögen aller Art. . ,

<lb/>: Der Kommiffarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Unterschrift versehene
<lb/>Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimirt, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht
<lb/>oder eine gerichtliche, notarielle oder anderweitig beglaubigte Vollmacht erfordern." §, 10. „Die
<lb/>Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes
<lb/>gültig bestellter Bisthumsverwefer (Kapitelsvikar) die Bisthumsverwaltung übernimmt, oder so- 
<lb/>bald die Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs stattgehabt hat.

<lb/>Der Kommiffarius ist für seine Verwaltung nur der Vorgesetzten Behörde verantwortlich
<lb/>und die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision der Königlichen Ober-Rechnungs- 
<lb/>kammer in Gemäßheil der Vorschrift des §. 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz-
<lb/>Samml. 1872. S. 276) Eine anderweite Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt/?

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Bd. I. ». Heft. 17
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0262.tif"
                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai 1974.


<lb/>allein legitimirt, statt des Bischofs bindende Rechtsakte in Bezug auf diese Ber-
<lb/>nrögensmaffen vorzunehmen. Bei der Administration des Stiftungsvermögens
<lb/>muß er daher die Verwaltung nach den dafür geltenden statutarischen Vorschriften
<lb/>führen, für die Verwaltung des übrigen, des Diöcesan-, Kathedral- und Mensal-
<lb/>gutes kommen die Bestimmungen des kanonischen Rechtes zur Anwendung27),
<lb/>soweit nicht etwa besondere partikularrechtliche Vorschriften bestehen 2S).

<lb/>Verwendungen zu den Zwecken, denen das betreffende Vermögen dienen soll,
<lb/>ist der Kommissar vorzunehmen befugt, andere Veräußerungen der Substanz oder
<lb/>dauernde Belastungen derselben (z. B. Verpfändungen) liegen dagegen nicht inner- 
<lb/>halb seiner Verwaltung, deren Zweck nur eine Zwangsmaßregel behufs Beseitigung
<lb/>des prövisorifchen Zustandes ist, und daher alle nicht durch den laufenden Ge- 
<lb/>schäftsgang erforderte Akte und Verfügungen äusschließt22). Eine solche Ver- 
<lb/>äußerung wird also ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn sie, wie z. B. bei
<lb/>verzehrlichen und überflüssigen, nicht mehr brauchbaren Sachen geringeren Werthes
<lb/>den Karakter einer Könservationsmaßregel trägt, oder auf rechtlicher Nothwen-

<lb/>digkeit beruht22). . ,

<lb/>Die Überschüsse, welche sich bei der Verwaltung ergeben, fließen, soweit es
<lb/>sich um Stiftungsgut handelt, dem Kapitalstock desselben, zu. Dasselbe gilt von
<lb/>etwaigem für allgemeine oder Diözesanzwecke bestimmtem Vermögen oder den
<lb/>Einkünften besonderer, als Tafelgut ausgesetzter Vermögensstücke 31).

<lb/>Jedoch ist dabei zu beachten, daß die Kosten der Verwaltung aus den: Ver- 
<lb/>mögen, d. h. also aus jeder der verschiedenartigen Massen in der durch ihre
<lb/>Administration verursachten Höhe vorweg zu nehmen sind. Diese Kosten mindern
<lb/>also nothwendig die Ueberschüsse. Sind solche nicht vorhanden, so muß selbstver- 
<lb/>ständlich die Substanz für die Deckung der Kosten verwendet werden und insoweit
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Vergl. Richter-Dove, Lehrb. des Kirchenrechts, S. 1170ff.; Schulte, Kath. Kirchen- 
<lb/>recht 2, 525. 542 ff.

<lb/>**) Vgl. z. B. das im Bezirk des Appellationshofes zu Köln geltende decret imperial con- 
<lb/>cernant les fabriques bbm 80. Dezember 1809. Das A.-L.-R. (vgl. tz. 1O3Off. a. a. O.) ent- 
<lb/>hält keine hierher gehörigen Vorschriften.

<lb/>2S&gt;) Dazu würde der Kommissar, ebenso wie der Bischof sowohl nach §. 1032 Tit. 11. Th. II.
<lb/>A.-L.-R^, wie auch nach kanonischem Rechte (mein Kirchenrecht 2, 153) der Einwilligung des
<lb/>Domkapitels bedürfen, welche dasselbe unter den heute obwaltenden Verhältnissen kaum geben
<lb/>wird.

<lb/>* B0) In demselben Umfange sind auch dem Kapitelsverweser, den der staatliche KömMiffar

<lb/>in Bezug auf die Vermögensverwaltung ersetzt, Veräußerungen erlaubt (s. mein Kirchen- 
<lb/>recht 2, 242). -

<lb/>31) In Betreff der für die Bisthümer gewährten Staatsdotationen haben die Regierüngs-
<lb/>komMissare ausweislich des Berichtes der XV. Kommission (citirte Drucksachen Nr. 809 S 12)
<lb/>bemerkt: „Es bleibe also nur die Revenüe des bischöflichen Stuhles zum persönlichen Unter- 
<lb/>halte des Bischofs übrig. Werde ein Sitz vakant, so zahle der Fiskus diese Gehälter Nicht, die
<lb/>vielmehr aufgesammelt werden, und gebe sie nicht heraus, bis er wisse, daß seinem Rechte Ge- 
<lb/>nüge geschehen Bei einer späteren Einigung werde man über die angesammelten Beträge Nicht
<lb/>verfügen, ohne das Interesse des Staates gewahrt zu haben. — Wenn man in der Diskussion
<lb/>angenommen habe, die Gehälter der Bischöfe würden während der Vakanz zu Künsten des Fiskus
<lb/>als erspart gerechnet, so sei dies eben nicht der Fall, sie würden vielmehr reservirt, und bei der
<lb/>neuen Besetzung des Bischofssitzes finde eine Verständigung über die Verwendung des Erspar- 
<lb/>ten statt."
</p>

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                   n="259"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai 1874. Z59

<lb/>Wird daher der Kommissar gleichfalls zu Veräußerungen und zwar ohne Konsens
<lb/>des Domkapitels berechtigt sein.

<lb/>Zu den Kosten der Verwaltung gehört auch die Remuneration, welche etwa
<lb/>dem Kommissar vom Oberpräsidenten bewilligt worden ist. Die Statthaftigkeit
<lb/>einer solchen Vergütung kann nicht zweifelhaft sein. Der Staat hat keine Ver- 
<lb/>pflichtung, aus eigene Kosten seine Beamten Funktionen vollziehen zu lassen, welche
<lb/>in Folge der Nichtbeachtung feiner Gesetze erforderlich werden, und es fehlt ihm
<lb/>auch. an jedem Recht, seinen Beamten derartige Geschäfte ohne Entschädigung
<lb/>aufzubürden. Diese letztere gehört mit zu den Kosten des Zwangsverfahrens,
<lb/>welche nach §. 9 Abs. 2 aus dem Vermögen vorweg zu entnehmen sind. Bei
<lb/>der Verwaltung verschiedener Massen müssen diese die Remuneration antheilweise,
<lb/>nach einem angemessenen Verhältnisse, das unter Berücksichtigung der Höhe der
<lb/>einzelnen und der durch jene bedingten Geschäftslasten vom Oberpräsidenten fest- 
<lb/>zusetzen sein wird, tragen.

<lb/>In Bezug auf das von der Verwahrung und Verwaltung des Kommissars
<lb/>ausgeschlossene Vermögen (s. S. 256), welches der §. 9 Abs. 3 als „das kirch- 
<lb/>liche Vermögen in dem bischöflichen Sprengel einschließlich des Pfarr-, Vikarie-,
<lb/>Kaplanei- und Stiftungsvermögens, sowie über das zu kirchlichen Zwecken be- 
<lb/>stimmte Vermögen aller Art" 22) bezeichnet, hat der Kommissar das Recht der
<lb/>Aufsicht über die Administration der Verwalter dieser Vermögensmasten ßJi) und der
<lb/>oberen Verwaltung. Kraft der letzteren Befugniß hat er z. B. im Geltungsbereich
<lb/>des A.-L.-R. seine Genehmigung zur Veräußerung von Immobilien (§§. 220, 648
<lb/>Lit. II. Th. II), zu Verpfändungen (§. 227 a. a. O.), zur Ausleihung und Auf- 
<lb/>nahme von Geldern (§§. 639 ff., 645 ff. a. a. O.), zur Anstellung von Prozessen
<lb/>(§. 652 a. a. O.), zur Abschließung von Vergleichen (§. 662 a. a. O.), zur Ver- 
<lb/>pachtung von Kirchengütern auf mehr als 6 Jahre oder zur Verpachtung oder
<lb/>Vermiethung an den Patron (§. 672 ff.), zu außerordentlichen Ausgaben (§. 687),
<lb/>zur Verwendung erheblicher Summen für Kirchenbauten und Reparaturen
<lb/>(§. 704 ff.) und zum Ersatz der Meliorationen an den abgeheuden Pfarrer oder
<lb/>dessen Erben, soweit ein solcher zuwider den geltenden Vorschriften erfolgen
<lb/>soll (§. 830), und da, wo das kanonische Recht zur Anwendung kommt, zu allen
<lb/>Veräußerungen, d. h. allen Akten, welche eine Beschwerung oder Verringerung
<lb/>des Kirchenvermögens herbeiführen (s. Richter-Dove a. a. O. S. 1173; Schulte,
<lb/>a. a. O. 2, 561., 563), zu geben.

<lb/>Darüber, ob der Kommissar auch das Recht besitzt, statt des Bischofs mit
<lb/>Disciplinarmaßregeln gegen diejenigen Geistlichen und weltlichen Beamten vor- 
<lb/>zugehen, welche den von ihm innerhalb seiner Befugnisse getroffenen Anordnungen
</p>
               <p>

                  <lb/>•: 82) Der Zusatz: „sowie über das rc." ist von der Kommission des. Abgeordnetenhauses dem
<lb/>Regierungsentwurf hinzugefügt worden, „uM solches Vermögen wie das Kaplaneivermögen in
<lb/>der Rheinprovinz, welches nach der Ansicht des Kassationshoses als ,vom Staate nur zum
<lb/>Nutzen der Pfarreien und Kaplanien überwiesen' anzusehen sei, unter die Aufsicht des Regie-
<lb/>rungskommissars zu stellen, was nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht der Fall sein würde,"
<lb/>(s. den citirten Kommissionsbericht S. 10.)

<lb/>Darin liegt auch die Befugniß, die zur Verwaltung des Lokal-Kirchenvermögens bestellten
<lb/>Kirchenvorsteher, wo eine bischöfliche Konfirmation derselben hergebracht ist, zu bestätigen.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0264.tif"
                   n="260"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>Z60 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathok. Bisthümer v. 20. Mai. 1874.

<lb/>nicht Folge leisten, sagt das Gesetz nichts. Das Aufsichts- unb Verwaltungsrecht
<lb/>bedingt dies nicht, vielmehr nur das Recht, die gemachten Anordnungen durch
<lb/>exekutivischen Zwang, also auch durch Androhung von Geldstrafen zur Ausführung
<lb/>zu bringen. Demnach kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz auch die
<lb/>bischöfliche Disciplinargewalt wegen Renitenz der kirchlichen Beamten auf den
<lb/>Kommissar, insoweit es sich um die Befolgung seiner gesetzmäßig erlassenen An- 
<lb/>ordnungen handelt, übertragen hat. Die etwa erforderliche Abhülfe gewährt
<lb/>übrigens der Z. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 187334) auf Grund dessen eine
<lb/>Entlassung der betreffenden Beamten durch den Gerichtshof für kirchliche Ange- 
<lb/>legenheiten erfolgen kann. ,

<lb/>Da die Verwaltung durch den Kommissar lediglich ein Zwangsmittel ist,
<lb/>die Anerkennung der Erledigung des Bischofsstuhles im Falle der gerichtlichen
<lb/>Entsetzung und die Befolgung der Vorschriften der KZ. 1—3 herbeizuführen, so
<lb/>erlöschen seine Befugnisse in dem Augenblick, wo ein Kapitelsverweser nach Be- 
<lb/>obachtung der gesetzlichen Bestimmungen beeidigt worden ist oder ein neubestellter
<lb/>Bischof die staatliche Anerkennungsurkunde ausgehändigt erhalten hat.

<lb/>Das Erlöschen der Amtsthätigkeit des Kommissars ist ebenso wie seine Er- 
<lb/>nennung durch den Oberpräsidenten bekannt zu machen und dabei der Tag,
<lb/>an welchem seine Befugnisse aufgehört haben, anzugeben. Uebex seine Verwaltung
<lb/>hat der Kommissar nicht den kirchlichen Behörden, also auch nicht einen späteren
<lb/>staatlich anerkannten Bischof Rechnung zu legen, ja, er ist diesen nicht einmal Ln
<lb/>irgend einer Weise, also auch nicht civilrechtlich, verantwortlich. Er steht in den
<lb/>gedachten Beziehungen nur unter der Vorgesetzten Behörde, d. h. dem Oberpräsidenten
<lb/>und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und hat dem ersteren die Rechnung
<lb/>zu legen. Diese unterliegt der Revision der Königlichen Ober-Rechnungskammer
<lb/>nach Z . 10 Rr. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872. (Ges.-S. S. 278).

<lb/>IV. Die Besetzung der geistlichen Aemter der Dioeese während der staatlichen
<lb/>Verwaltung des Vermögens.

<lb/>Abgesehen von dem unter III gedachten Mittel hat das Gesetz in den
<lb/>§§. 13—153&amp;) auch Fürsorge dafür getroffen, daß die während des Fehlens

<lb/>34) „Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen bezüg- 
<lb/>lichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb
<lb/>ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzen, daß ihr' Verbleiben
<lb/>im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, können auf Antrag der Staats- 
<lb/>behörde durch gerichtliches Urtheil aus ihrem Amte entlassen werde.

<lb/>Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes, den
<lb/>Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge/'

<lb/>Sö) §. 13: „Während der Dauer einer kommissarischen Verwaltung in den Fällen der
<lb/>§§. 6 und 7 ist derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels
<lb/>in Betreff, eines erledigten geistlichen Amtes das Präsentations- (Nominations-, Vorschlags-)
<lb/>Recht zusteht, befugt, das Amt im Falle der Erledigung wieder zu besetzen und für eine Stell- 
<lb/>vertretung in demselben zu sorgen."

<lb/>§. 14: „Macht der Berechtigte von dieser Befugniß Gebrauch so kommen die Vorschriften
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 191) zur, Anwendung. Die im § 22 Ab- 
<lb/>satz 1 daselbst dem geistlichen Oberen im Falle gesetzwidriger Amtsübertragung angedrohte Strafe
<lb/>trifft in gleichem Falle den Berechtigten." .. ..
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0265.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai 1874. 261

<lb/>einer geordneten interimistischen Diöcesan-Leitung erfebigten geistlichen Aemter mit
<lb/>Seelsorgern besetzt werden können. Von der Erwägung ausgehend, daß es
<lb/>eine dringende Pflicht des Staates sei, während eines solchen Zustandes die
<lb/>ärgsten Schäden, vor allein im Leben der Einzelgemeinden, fern zu halten, statuirt
<lb/>das Gesetz „ein Nothrecht" der Patrone und der Pfarrgenossen, eine Stellver- 
<lb/>tretung oder eine definitive Besetzung des geistlichen Amtes herbeizuführen (s. Mo- 
<lb/>tive a. a. O. S. 17, 22).

<lb/>' Dieses Nothrecht tritt ein, sowie in den S. 254 erwähnten Fällen die Ver- 
<lb/>mögensverwaltung durch den Kommissar begonnen hat, und kann während der
<lb/>ganzen Dauer der Verwaltung ausgeübt werden. Ob das Amt auch während
<lb/>derselben erst erledigt worden sein muß oder sich das Recht auch auf schon vorher
<lb/>vakant gewordene, aber bis zum Eintritt der kommissarischen Verwaltung nicht
<lb/>besetzte Aemter bezieht, ist im Z. 13 nicht klar entschieden. Der Zweck des Ge- 
<lb/>setzes bedingt aber eine ausdehnende Interpretation im Sinne der letzten Alter- 
<lb/>native. Die Schädigung, welche vermieden werden soll, liegt darin, daß nach
<lb/>katholischem Kirchenrecht während der in Rede stehenden Zeit die Möglichkeit einer
<lb/>Besetzung der Aemter fortfällt, und diese Konsequenz liegt für die beiden in Frage
<lb/>stehenden Arten von Vakanzfällen in gleichem Maße vor.

<lb/>. Das Recht bezieht sich auf die in der Diöcese befindlichen geistlichen
<lb/>Aemter. Dies sind solche, mit denen die geistlichen, also gottesdienstliche, seel- 
<lb/>sorgerische und lehramtliche, Funktionen verbunden sind, namentlich Pfarrämter,
<lb/>Missionspfarr-Aemter, Kaplanei-, Vikarie-Aemter««).
</p>
               <p>

                  <lb/>; §. 15 : „Wenn der Berechtigte innerhalb zwei Monaten, von der dazu eröffnten rechtlichen
<lb/>Möglichkeit an gerechnet, für eine Stellvertretung nicht sorgt oder innerhalb Jahresfrist die'
<lb/>Stelle nicht wieder besetzt, so geht seine Befugniß auf die Pfarr- (Mal-, Kapellen- u. s. w.)
<lb/>Gemeinde über. - - •

<lb/>Die Gemeinde hat die im §. 13 bezeichnten Befugnisse in allen Fällen, in welchen ein
<lb/>Präsentationsberechtigter nicht vorhanden ist?'

<lb/>§; 16: „Liegen die Voraussetzungen des §. 15 vor. so beruft der Landrath (Amtmann),
<lb/>in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn großjährigen, im Be- 
<lb/>sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem
<lb/>mitwählenden Familienhaupte untergeordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende
<lb/>Mitglieder der Gemeinde'zur Beschlußfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder
<lb/>über die Wiederbesetzung der Stelle.

<lb/>Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Erschienenen dem
<lb/>Beschlüsse zugestimmt hat.

<lb/>’ Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Oberpräsident."

<lb/>§. 17: „Kommt eine gültige Wahl zu Stande- so ist nach Maßgabe des Z. 16 ein Reprä- 
<lb/>sentant zu wählen, welcher die Uebertragung des Amtes an den gewählten Geistlichen auszu-
<lb/>sühren hat. 'Für das Verhalten und die Verantwortung des Repräsentanten gelten die Vor- 
<lb/>schriften des §. 14."

<lb/>§.18: „Wird in den Fällen der §§. 13—17 vom Oberpräsidenten kein Einspruch er- 
<lb/>hoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten ver- 
<lb/>worfen, so gilt der Geistliche als rechtsgültig angestellt."

<lb/>S. meinen Kommentar S. 100 sst Die Frage, ob unter dem „geistlichen Amte" hier
<lb/>blos „Seelsorgeämter" zu verstehen sind, wie dies die Motive zum- Gesetze vom 11. Mai 1873
<lb/>annehmen, — auch die Motive dieses Gesetzes erwähnen nur der Kuratämter, (s. S. 22) und-
<lb/>nach dem angeführten Kommissionsbericht (S. 19) haben die Regierungskommissare die Kanonir
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0266.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter tathol. Bisthümer v. 20. Mai 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es steht 1. zu dem Patron und jedem anderen, welcher auf Grund eines,
<lb/>anderen Rechtstitels (z. B. auf Grund einer früheren Inkorporation der in Frage
<lb/>kommenden Kirche, in Schlesien auf Grund einer sog. Kollatur, die Befugniß be- 
<lb/>sitzt, einen Geistlichen für die erledigte Stelle zu präsentiren oder zu ernennen;

<lb/>und 2. da, wo ein derartiges Recht nicht vorhanden ist, der kirchlichen Ge- 
<lb/>meinde, deren Zwecken das in Frage kommenden Amte dient, also hinsichtlich des
<lb/>Pfarr-Amtes der ganzen Pfarr-Gemeinde, hinsichtlich des für einer Filial-Gemeinde
<lb/>bestehenden Kaplanei-Amtes dieser, hinsichtlich des Vikariats- oder Kaplanei-Amtes
<lb/>an den Nebenkirchen oder Kapellen innerhalb des Gebiets des rheinischen Rechtes
<lb/>der Kapellen-Gerneinde ^).

<lb/>Die dem Berechtigten durch das Gesetz gewährten Befugnisse sind zweierlei
<lb/>Art. Er kann einmal einem Geistlichen blos die provisorische Verwaltung des
<lb/>Amtes übertragen, in welchem Falle der letztere dieselbe Stellung, wie ein sonst
<lb/>für den Vakanzfall eingesetzter Vikar einzunehmen hat, er kann aber auch das
<lb/>Amt definitiv vergeben. Daß in dieser letzteren Befugniß eine Verstärkung der
<lb/>Rechte des Patrons, welcher nach katholischem Kirchenrecht nur die Präsentation
<lb/>hat, liegt, kann Nicht verkannt werden. Eine solche ist aber dadurch bedingt
<lb/>worden, daß es sich hier um Schaffung eines Mittels für Rothstände gehandelt hat^«.)

<lb/>Will der Berechtigte von der ihm eingeräumten Befugniß, eine Stellvertretung
<lb/>einzusetzen oder eine definitive Besetzung des Amtes vorzunehmen, Gebrauch machen,
<lb/>so kann dies nur zu Gunsten eines nach den Vorschriften des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 qualifizirten Geistlichen^) geschehen. Er hat diesen vorher dem
<lb/>Oberpräsidenten behufs Erhebung des Einspruchs zu benennen.' und darf dem
<lb/>Betreffenden die Stellvertretung oder das Amt erst übertragen, wenn die 30-Lägige
<lb/>Einspruchsfrist abgelaufen oder der etwa erhobene Einspruch auf seine Berufung
<lb/>durch den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten verworfen worden ist. Die
<lb/>Nichtbeachtung zieht die Nichtigkeit der übertragenen Stellvertretung oder der
</p>
               <p>

                  <lb/>kate für ausgeschloffen erklärt — kann auf sich beruhen, da praktisch Patronate fast nur auf
<lb/>die im Text erwähnten Aemter Vorkommen, und die für die Bedürfnisse der Gemeinden dienen- 
<lb/>den Aemter, geringe Ausnahmen abgerechnet, ebenfalls seelsorgerischen Karakters sind.

<lb/>S7) Kapellen, bez. Kapellen-Gemeinden sind solche Nebenkirchen nebst ihren Zugehörigen,
<lb/>welche für eine Kommune zu deren Bequemlichkeit (p B. wegen zu großer Entfernung von der
<lb/>Pfarrkirche) innerhalb eines Pfarrei- oder Succursalpsarrei-Sprengels errichtet sind, unter Lei- 
<lb/>tung eines der Aufsicht des Pfarrers oder des Succursal-Desservants unterworfenen Vikars oder
<lb/>Kaplans stehen und von allen zur Kapelle gehörigen Einwohnern der Kommune unterhalten
<lb/>werden, weshalb diese dann keine Beiträge zu den Kultuskosten der Pfarrkirche zu leisten haben
<lb/>(f. kaiserliches Dekret vom 30. September 1807 Art. 8 ff., Staatsrechtsgutachten vom 7. bis
<lb/>24. Dezember 1810; Hermens, Handbuch der Staatsgesetzgebung üb. d. christl. Kultus rc.
<lb/>2, 383, 509; Vandenesch, die Kapellen und Annexkirchen auf dem linken.Rheinufer. Pader- 
<lb/>born 1874.)

<lb/>***) Damit ist, beiläufig bemerkt, für diesen Ausnahmefall, dem Patronate der Inhalt bei- 
<lb/>gelegt, den er am Anfang seiner Entwicklung auf germanischem Boden gehabt und noch über
<lb/>karolingische Zeit hinaus bewahrt hat, nämlich der eines Anstellungsrechtes des Geistlichen durch
<lb/>den Patron, welches allerdings damals aus dem allgemein anerkannten Eigenthum des letzteren
<lb/>an der Kirche folgte (f. meine Abhandlung zur Geschichte der Incorporatio« und des Patro- 
<lb/>natrechtes in den „Festgaben für A. W. Heffter". Berlin 1873. S. 6 ff.)

<lb/>3Ö) §. 1 ff. Vgl. auch oben S. 244.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0267.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Das Preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Visthümer v. 20. Mai 1874. 263

<lb/>Besetzung des Amtes nach sich. Ferner wird der Berechtigte nach §. 22 Abs. 1
<lb/>des gedachten Gesetzes 40) und der Geistliche, welcher geistliche Amtshandlungen
<lb/>auf Grund der ihm so übertragenen Stellung vorgenommen hat, nach §. 23, Abs. 1
<lb/>a. a. ÜJ1) bestraft.

<lb/>Sind dagegen die Vorschriften des angezogenen Gesetzes gewahrt worden,
<lb/>so gilt der angestellte Geistliche als. befugt zur Ausübung der ihm kraft seiner
<lb/>Bestellung übertragenen Funktionen und der damit verbundenen Rechte. Bei der
<lb/>Besetzung- eines Pfarramtes erlangt er also das Recht auf Ausübung des
<lb/>Pfarrgottesdienstes und der Pfarrseelsorge, auf Verwaltung des Lokalkirchenv,er-
<lb/>mögens in Gemeinschaft mit den etwaigen Kirchenvorstehern, auf das Pfarx-
<lb/>benefizium (auf Einweisung in den Besitz des Pfarrhauses, der Pfarräcker rc.),
<lb/>auf Stohlgebühren, auf Führung, der Kirchenbücher u. s. w. Ferner wird eine
<lb/>etwa später nach Herstellung geordneter Diöcesan-Verhältnisse von dem neuen
<lb/>Bischof vorgenommene Besetzung der von dem Patrone definitiv vergebenen Stelle,
<lb/>welche, der erstere von dem Standpunkt des katholischen Kirchenrechts aus als
<lb/>nicht besetzt betrachten sollte, nichtig sein.

<lb/>Die kirchliche Approbation oder die missio canonica hat sich der vom Patron
<lb/>bestellte Geistliche zu beschaffen. Darum kümmert sich der Staat nicht und
<lb/>kann sich auch darum in einem solchen Nothfall nicht kümmern, weil er sie seiner- 
<lb/>seits nicht zu gewähren vermag.

<lb/>Außer dem Patron oder dem auf Grund eines besonderen Titels Berechtigten
<lb/>hat für diejenigen Aemter, welche dem Präsentations- oder Nominationsrechte
<lb/>dieser Personen nicht unterliegen, die Pfarr-, bez. Filial- oder Kapellen-Gemeinde
<lb/>die betreffenden Befugnisse auszuüben.

<lb/>Bedingung dieser Ausübung ist aber, daß zehn männliche Mitglieder derselben,
<lb/>welche im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, großjährig und selbständig sind,
<lb/>also nicht unter väterlicher Gewalt stehen, den Antrag auf eine Berufung aller
<lb/>Gemeindeglieder, welche jdie erwähnten Qualifikationen haben, in den Städten
<lb/>beim Bürgermeister, sonst beim Landrath, bez. da, wo, wie z. B. im Regierungs- 
<lb/>bezirke Wiesbaden, in den Hohenzollernschen Fürstenthümern, Amtmännner Vor- 
<lb/>kommen, bei einem solchen42) stellen.

<lb/>40) „Ein geistlicher Oberer, welcher den §§. 1—3 zuwider ein geistliches Amt überträgt
<lb/>oder die Uebertragung genehmigt, wird mit Geldstrafe von 200—1000 Thlrn. bestraft."
<lb/>Vgl. ferner Art. 1 des Gesetzes wegen Deklaration rc. des Ges. v. 11. Mai 1873 über die Vor- 
<lb/>bildung rc. der Geistlichen (G.-S. S. 139): „Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird dahin dekla-
<lb/>rirt, daß die Uebertragung, sowie die Genehmigung einer solchen Uebertragung auch dann den
<lb/>Vorschriften der §§. 1—3 des Gesetzes zuwider sind, wenn dieselben ohne die im §. 15 daselbst
<lb/>vorgeschriebene Benennung des Kandidaten oder vor dieser Benennung oder vor Ablauf der im
<lb/>§. 15 für die Erhebung des Einspruchs gewährten Frist erfolgen."

<lb/>") „Wer geistliche Amtshandlungen in einem Amt vornimmt, welches ihm den Vorschriften
<lb/>der §§. 1—3 zuwider übertragen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Thlrn. bestraft. Vergleiche
<lb/>hiezu Art. 2 des in der vorigen Anm. citirten Deklarations-Gesetzes: „Die Strafe des §. 23
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 trifft einen jeden Geistlichen, welcher Amtshandlungen vor- 
<lb/>nimmt, ohne den Nachweis führen zu können, daß er zu einem hiezu ermächtigenden Amte oder
<lb/>zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der §§. 1—3
<lb/>des genannten Gesetzes berufen worden sei."

<lb/>4a) Auch die Amtshauptleute in der Provinz Hannover sind darirnter zu verstehen.
</p>

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                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264 Das preuß Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v^ 20 Mai 1874.

<lb/>Der betreffende Beamte hat darauf eine Versammlung der qualifizirtett
<lb/>Berechtigten emzuberufen. Eine bestimmte Zahl für die Beschlußfähigkeit der
<lb/>Versammlung ist nicht vorgeschrieben. Die Erschienenen haben zunächst'darüber
<lb/>zu beschließen, ob blos eine Stellvertretung oder eine definitive Besetzung des-
<lb/>Amtes stattfinden soll. Ist von mehr als der Hälfte der Erschienenen die eine
<lb/>oder andere Frage im bejahenden Sinne entschieden, so ist zur Wahl des Kandi- 
<lb/>daten zu schreiten. - Die näheren Ausführungsbestimmungen über das Verfahren
<lb/>sind dem Oberpräsidenten überlassen, und für einzelne Provinzen, so z: B. für
<lb/>Posen und Brandenburg, desfalsige Regulative äusgearbeitet und veröffentlicht
<lb/>worden"). :
</p>
               <p>

                  <lb/>") Das für Posen ergangene lautet: .. 'p.

<lb/>Aus Grund des §. 16 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 über die Verwaltung erledigter,
<lb/>katholischer Bisthümer (Gef.-S. S. 135), beziehungsweise des Artikels st des Gesetzes vom LI.,
<lb/>Mai 1874, wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom II. Mai 1873, über die Vor- 
<lb/>bildung und Anstellung von Geistlichen (Ges.-S. S. 139), bestimme ich in Bezug auf das Ver- 
<lb/>fahren bei den Wahlen der katholischen Kirchengemeinden in der Provinz Posen Folgendes: :

<lb/>§. 1. Im Falle einer Kirchengemeinde in Gemäßheit des §. 15 des Gesetzes vom 20. Mai
<lb/>1874, beziehungsweise des Artikels 8 des Gesetzes vom 21. Mai 1873 die Besugniß zusteht, ein
<lb/>erledigtes geistliches Amt wieder zu besetzen oder für eine Stellvertretung in demselben zu
<lb/>sorgen, beruft der Landrath, und in denjenigen Städten, welche einem Kreisverbande nicht an-,
<lb/>gehören, der Bürgermeister auf den Antrag von mindestens zehn großjährigen, im Besitze der'
<lb/>bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Männlichen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem stimm- 
<lb/>berechtigten Familienhaupte untergeordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende^
<lb/>Mitglieder der Gemeinde, zur Beschlußfassung über die Einrichtung .der Stellvertretung , oder,
<lb/>über die Wiederbesetzung der Stelle. . , , &lt; .

<lb/>§.2. Der Termin ist durch das Kreisblatt, durch Aushang in den zur Kirchengemeinde
<lb/>gehörigen bürgerlichen Gemeinden, und durch Anschreiben an den Kirchenvorstand und an die
<lb/>betreffenden Guts- und Gemeindevorstände bekannt zu machen. In den zu einem Kreisverbande
<lb/>nicht gehörigen Städten erfolgt die Bekanntmachung durch ein oder mehrere in. der Stadt er- 
<lb/>scheinende öffentliche Blätter, sowie durch Anschreiben an den Kirchenvorstand. • .....

<lb/>In der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchen Tagen und Orten die Auslegung der,
<lb/>Wählerliste stattsindet.

<lb/>§.8. Die Aufstellung der Wählerliste, in welche sämmtliche, im Besitze der im §. 1 ange- '
<lb/>gebenen Erfordernisse befindlichen Gemeindemitglieder aufzunehmen find, wird durch' den Land-
<lb/>rath, beziehungsweise den Bürgermeister, bewirkt.

<lb/>Dieselbe ist in einer oder in mehreren der zur Kirchengemeinde gehörigen Ortschaften
<lb/>während mindestens einer Woche vor dem Wahltermine öffentlich auszulegen. lieber rechtzeitig,
<lb/>d. h. innerhalb der Auslegungsfrist, angebrachte Reklamationen entscheidet der Landrath, be-'
<lb/>ziehungsweise der Bürgermeister. Etwaige Beschwerden gegen die getroffene Entscheidung sind
<lb/>bei der königlichen Regierung anzubringen, können jedoch die Abhaltung des Wahltermins
<lb/>nicht aufhalten.

<lb/>'' §. 4. Die Wahlverhandlung wird durch den Landrath, beziehungsweise den Bürgermeister/
<lb/>mit der Vorlegung der Bescheinigungen über die vorschriftsmäßig erfolgte Bekanntmachung des
<lb/>Termins eröffnet. Alsdann werden die Namen sämmtlicher in der Wählerliste verzeichneten
<lb/>Gemeindemitglieder verlesen, und es wird in einer dazu bestimmten Rubrik derselben vermerkt,
<lb/>wer von denselben erschienen ist. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten
<lb/>veranlaßt. Später Erscheinende müssen sich bei dem Wahlvorsteher melden. .

<lb/>Nachdem aus diese Weise die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder
<lb/>festgestellt worden ist, wird von dem Wahlvorsteher, unter Verlesung der §§. 13 bis 18 des
<lb/>Gesetzes vom 20. Mai 1874, beziehungsweise der Artikel 4 — 11 des Gesetzes vom 21. Mai
<lb/>1874, der Zweck des Termins in kurzen Worten erörtert und hierauf zunächst darüber vermittels
</p>

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                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai 1374. ZtzZ

<lb/>Nach gültig zu Stande "gekommener Wähl ist sodann noch ein Repräsentant'
<lb/>zu bestellen. Dieser hat Namens der Gemeinde die Benennung des Kandidaten
<lb/>beim Oberpräsidenten behufs Ermöglichung des Einspruchsverfährens zu bewirken
<lb/>und- die Uebertragung des Amtes an den Gewählten auszuftthren. Im Fall der
<lb/>Vernachlässigung der betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>treten dieselben Folgen, namentlich auch für den Repräsentanten, ein, wie für den
<lb/>Patron (s. oben S. 263). Ebenso gilt'bei ordnungsmäßiges'Uebertragung des
<lb/>Amtes durch den Repräsentanten das dort Bemerkte hinsichtlich der Stellung des
<lb/>gewählten Geistlichen.' : r -

<lb/>Das eben näher karakterisirte Recht der Gemeinde.tritt ferner auch bei
<lb/>Aemtern, welche der Präsentation, dem Vorschlags- oder Nominationsrecht der!
<lb/>Patrone? und der diesen gleichgestellten Berechtigten? unterworfen sind, ein, unter
<lb/>der Voraussetzung, daß diese von der ihnen durch das Gesetz gewährten Befugniß
<lb/>keinen Gebrauch wachen (s. H. 15 des Ges., oben Anm. 35).

<lb/>Wenn der Berechtigte nicht binnen zwei Monaten, welche kalendermäßig zu
<lb/>berechnen sein werden, eine Stellvertretung eingerichtet, oder nicht binnen Jahres- 
<lb/>frist die Stelle definitiv besetzt hat, so gehen.die bezüglichen Rechte auf die Ge-
<lb/>meinde über^ Die Fristen sind von der dem Berechtigten dazu, eröffnten Möglich- 
<lb/>keit an zu rechnen, d. h. also von dem Zeitpunkte, in welchem derselbe authentische:
<lb/>Kenntniß von dem Zusammentreffen aller sein Recht bedingenden Voraussetzungen/

<lb/>verdeckter Stimmzettel abgestimmt, ob das zur Erledigung gekommene geistliche Amt wieder be- 
<lb/>setzt, beziehungsweise eine Stellvertretung in demselben eingerichtet werden soll.

<lb/>Wird dies von mehr als der Hälfte der bis zum Schluß der Abstimmung erschienenen
<lb/>stimmberechtigten- Wähler beschlossen, so wird zur Wahl, eines Geistlichen geschritten. Ent - 
<lb/>gegengesetztenfalls ist die Wahlverhändlung zu schließen.

<lb/>^ Diskussionen sind nicht statthast. ...... .. ... :

<lb/>§. 5. Die Wahl des Geistlichen, welche ebenso wie die Wahl des Repräsentanten.(§. 6)
<lb/>auch in einem besonderen Termine stattfinden kann, erfolgt gleichfalls mittelst verdeckter
<lb/>Stimmzettel. ' ' ' . .

<lb/>Finden sich die Stimmen zwischen Mehreren in der Art getheilt, daß sich für keinen der- 
<lb/>selben die Mehrheit der erschienenen Wähler ausgesprochen hat, so sind diejenigen beiden Per- 
<lb/>sonen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, aus die engere Wahl zu bringen. -

<lb/>Als giltig gewählt ist Derjenige anzusehen, welcher die. Stimmen von mehr als die Hälfte
<lb/>der bis zum Schluß der Abstimmung erschienenen stimmberechtigten Wähler auf sich vereinigt hat.

<lb/>tz. 6. Ist eine giltige Wahl zu'Stande gekommen, so ist sofort ein Repräsentant zu
<lb/>wählen, welcher Namens der Gemeinde die Uebertragung des^ Amtes an'den gewählten Geist-:
<lb/>lichen auszuführen hat. Für das bei der Wahl desselben zu. beobachtende Verfahren gelten die.
<lb/>Bestimmungen des §. 5.

<lb/>§. 7. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahl- 
<lb/>vorsteher und zwei von demselben zu bezeichnenden Gemeindemitgliedern zu vollziehen ist. In
<lb/>demselben ist insbesondere anzugeben, wie viel stimmberechtigte Wähler dem Termine beige- 
<lb/>wohnt haben. " - ' '

<lb/>§. 8. Wird gegen den von der Gemeinde gewählten Geistlichen auf Grund des §. 16 des
<lb/>Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (G.-S. S. 191)
<lb/>Einspruch erhoben, und der erhobene Einspruch nicht etwa von dem königl. Gerichtshöfe für
<lb/>kirchliche Angelegenheiten verworfen, so wird die Gemeinde nach Maßgabe der vorstehenden
<lb/>Bestimmungen zur anderweiten Wahl eines Geistlichen zusammen berufen.

<lb/>Posen, den 17. August 1874. ' Der Oberpräsident.

<lb/>1 : gez. Günther.
</p>

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                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266 Das preuß. Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai 1874.


<lb/>der Erledigung des bischöflichen Stuhles, dem Beginnender kommiffarischen Ver- 
<lb/>waltung, des Grundes derselben, sowie der Vakanz des seiner Verfügung unter- 
<lb/>liegenden Amtes erhalten hat. Der Verlust der Befugniß zur Einsetzung ches^
<lb/>Stellvertreters zieht selbstverständlich allein noch nicht den des Rechtes zur Uebex-
<lb/>tragung des Amtes nach sich, vielmehr kann die durch die Gemeinde eingesetzte
<lb/>Stellvertretung innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist jeden Augenblick dadurch
<lb/>beseitigt werden, daß der Vatxon das Amt destnitiv vergiebt.

<lb/>V. Vorschriften des Gesetzes über die Besetzung der bischöflichen Stühle.

<lb/>Das Gesetz enthält endlich auch einzelne Bestimmungen über die Wiederbe- 
<lb/>setzung der erledigten Bischofsstühle. ^ Dies erklärt sich daraus, daß diese mit zur
<lb/>völligen Durchführung der Anerkennung der durch die staatliche Entsetzung eines
<lb/>Bischofs herbeigesührten Vakanz gehören.

<lb/>Der §. 8 des Gesetzes schreibt für die Wiederbesetzung indirekt eine Frist
<lb/>von einem Jahre, angerechnet von der Erledigung, vor, insofern, als die Beschlag- 
<lb/>nahme des bischöflichen Vermögens und die Ernennung eines staatlichen Kom- 
<lb/>missars behufs Verwaltung deffelben und zur Ausübung der bischöflichen Befug- 
<lb/>nisse in Betreff der Administration des kirchlichen Vermögens erfolgen kann, wenn
<lb/>innerhalb des erwähnten Zeitraums der bischöfliche Stuhl nicht durch einen staatlich
<lb/>anerkannten Bischofwiederbesetzt ist.

<lb/>Damit ist ein Mittel gegeben, auch in sonstigen Vakanzfällen das Offen- 
<lb/>bleiben des bischöflichen Stuhles bei Differenzen zwischen der Staatsregierung
<lb/>und der päpstlichen Kurie oder bei verweigerter Leistung des Treueides theilweise
<lb/>unschädlich zu machen. Eine gesetzliche Nothwendigkeit, von diesem Mittel Ge- 
<lb/>brauch zu machen, liegt nicht vor, da der Minister der geistlichen Angelegenheiten
<lb/>befugt ist, die Frist zu verlängern, was z. B. zu geschehen haben wird, wenn die
<lb/>Hoffnung vorhanden ist, etwa hervorgetretene Schwierigkeiten wegen der staatlichen
<lb/>Anerkennung zu beseitigen.

<lb/>Ob sich die §§. 1 u. 4 des Ges.^) auch auf die Ausübung des bischöflichen
<lb/>Amtes durch einen zwar päpstlich bestätigten, aber noch nicht staatlich anerkannten
<lb/>Bischof beziehen, kann fraglich erscheinen. Für den Staat ist der Bischofsstuhl
<lb/>erst mit die Ertheilung der staatlichen Anerkennung wiederbesetzt, und man könnte
<lb/>meinen, daß der Bischof, dem diese fehlt, der aber nichts destoweniger amtirt, vor
<lb/>seiner eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte und Verrichtungen dem §. 4 zu- 
<lb/>wider ausübe. Der von den Bischöfen zu leistende Treueeid ist indessen nicht unter der
</p>
               <p>

                  <lb/>**) „Die Bestimmungen des §. 6 (s. oben S. 242, Anm. 3) über die Bestellung eines Kom-
<lb/>misfarius zur Verwaltung des dort bezeichneten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme die- 
<lb/>ses Vermögens finden ferner in allen Fällen Anwendung, wenn ein erledigter bischöflicher Stuhl
<lb/>nicht innerhalb eines Jahres nach der Erledigung mit einem staatlich anerkannten Bischof wieder
<lb/>besetzt ist.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Frist zu verlängern."

<lb/>“) Staatlich anerkannt ist der Bischof, wenn er die landesherrliche Anerkennungsurkunde
<lb/>ausgehändigt erhalten hat, was erfolgt, nachdem er den durch die Verordnung vom 6. Dezember
<lb/>(G.-S. S. 479) vorgeschriebenen Eid geleistet hat.

<lb/>") S. oben Anm. 5 und 15.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0271.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>DaS preuß- Gesetz über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer v. 20. Mai. 1875 267

<lb/>im §. 4 gedachten eidlichen Verpflichtung gemeint. Dieser Paragraph hat nur
<lb/>die von dem Oberpräsidenten vorzunehmende Vereidigung, von welcher allein vorher
<lb/>im Gesetze die Rede ist, im Auge. Wenn man einen Bischof, welcher nach der
<lb/>päpstlichen Bestätigung, aber vor der Ableistung des Treueeides sein Amt ausübt,
<lb/>der Strafe des §. 4 hätte unterwerfen wollen, so hätte man korrekter Weise sagen
<lb/>müssen: „vor der staatlichen Anerkennung" statt: „vor der eidlichen Verpflichtung."
<lb/>Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, daß der §. 5 auch den staatlich nicht
<lb/>anerkannten Bischof neben den Personen, welche bischöfliche Rechte zuwider dem
<lb/>Gesetze ausüben, ausdrücklich nennt. Demgemäß unterliegt ein nicht staatlich an- 
<lb/>erkannter Bischof nicht der Strafe des §. 4, wohl aber trifft die im §. 5 ange- 
<lb/>drohte alle diejenigen Kirchendiener, welche im Aufträge eines solchen oder eines
<lb/>seiner Vertreter, z. B. des von ihm ernannten General-Vikars, Amtshandlungen
<lb/>vornehmen.

<lb/>, Die Vorschriften über die Berechtigung der Patrone, anderer auf Grund
<lb/>eines besonderen Titels berechtigter Personen und der Gemeinden zur Einrichtung
<lb/>von Stellvertretungen in nicht besetzten geistlichen Aemtern oder zur definitiven
<lb/>Üebertragung solcher finden keine Anwendung auf den Fall, daß wegen verzögerter
<lb/>Wiederbesetzung eines erledigten bischöflichen Stuhles die kommissarische Ver- 
<lb/>mögensverwaltung eingerichtet worden ist. §. 13 des Ges. verweist nur auf die
<lb/>§§. 6 u. 7, nicht aber auf den §. 847)., Die Motive a. a. O. S. 22 rechtfertigen
<lb/>dies damit: „weil im letzten Falle ein gesetzmäßig bestellter Bisthumsverweser
<lb/>vorhanden ist, der mithin auch das bischöfliche Recht der Provision der Aemter
<lb/>rechtsgültig austtben kann und dem Staate gegenüber die den geistlichen Oberen
<lb/>durch das Gesetz auferlegten Pflichten hat." Dies trifft zu, denn wenn kein zum
<lb/>Fungiren berechtigter Verweser bestellt worden ist, wird im Falle der Erledigung
<lb/>des Bischofstuhles schon in Folge der Vorschriften des §. 6, bez. §. .7 Abs. 1 die
<lb/>kommissarische Verwaltung eingesetzt und die Voraussetzung für das Aemterbe-
<lb/>setzungsrecht der Patrone und Gemeinden geschaffen sein. Bei den anderen Va- 
<lb/>kanzen wird praktisch der Kapitelsverweser, welcher den staatlichen Vorschriften
<lb/>nicht hat genügen wollen, auch fungirt haben, und dann ist die gedachte Bedin- 
<lb/>gung ebenso wie in dem eben erwähnten Falle gleichfalls und zwar auf Grund
<lb/>des §. 7 Abs. 2 vorhanden.

<lb/>Endlich ist zum Schluß noch auf die Bestimmung des §. 19") aufmerksam
<lb/>zu machen. Diese rechtfertigt sich daraus, -aß „in einem solchen Fall bereits
<lb/>eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung eingetreten, hier also ein sofortiges und
<lb/>unmittelbares Eingreifen im öffentlichen Interesse geboten ist" (Motive a. a. O.
<lb/>S. 23). ■

<lb/>47) ©. tat. 3, 21 und 44.

<lb/>„Wenn vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, die Stelle eines Bischofs
<lb/>in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes
<lb/>ebenfalls Anwendung."
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt, welcher alle Rechte des Fiskus verliehen sind, auch auf solche, welche der Fiskus erst auf Grund späterer Gesetze genießt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, R.">Von Geh. Finanzrath Dr. R. Koch in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt rc. - -


<lb/>Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt, weicher alle Rechte des Fiskus ver-
<lb/>perliehen sind, aüch auf solche, welche der Fiskus erst auf Grund späterer
<lb/>" ' ' Gesetze genießt?

<lb/>. , Vom Herrn Geheimen Finanzrathe Koch in Berlin. /

<lb/>"'Die privatrechtlichen Vorrechte des Fiskus, welche bekanntlich im römischen
<lb/>Rechte der Kaiserzeit einen breiten Raum einnahmen, sind im Schwinden be- 
<lb/>griffen. Auf dem Gebiete der öffentlichen Rechte begegnen^ wir aber auch Heut- 
<lb/>zutage ln neueren Gesetzen noch häufig einer Bevorzugung Wes Fiskus,' welche
<lb/>aus der Bestimmung des Staatsvermögens abzuleiten ist.' Von je größerer
<lb/>materieller Bedeutung diese Bevorzugungen sind, desto wichtiger ist die Frage,
<lb/>ob dieselben von selbst, — ohne allgemeines oder besondere Hervorhebung der
<lb/>gleichberechtigten Korporationen und Anstalten, — auch solchen zustehen, welchen
<lb/>durch frühere Gesetze alle Rechte des Fiskus beigelegt sind. Für die Preußische
<lb/>Bank ist diese Frage kürzlich Gegenstand der Erörterung gewesen. ' ^ ^

<lb/>Die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 befreit den Fiskus von den^
<lb/>auf das Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbe- und Bergbaubetrieb gelegten
<lb/>Kreisabgaben (§. U Abs. 3). Ebenso sind die dem Staate gehörigen, zu
<lb/>einem 'öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegenschaften und
<lb/>Gebäude von den Kreislasten befreit (ß. 17)2). Nach §. 116 der Bankordnung vom
<lb/>5. Okt. 1846 (Ges.-S. S. 435) haben die Bank, sowie ihre Komptoire, Komman-
<lb/>diten und Agenturen- alle Rechte des Fiskus. Dessenungeachtet haben mehrere
<lb/>Kreis ausschüsse die Filialen der Preußischen Bank, welche innerhalb der
<lb/>betreffenden Kreise ihren Sitz haben, zu den Kreisabgaben herangezogen. Sie
<lb/>stützen'sich hierbei auf die, den Städteordnungen nachgebildete Vorschrift der Kreis-
<lb/>Ordnung/ wonach juristische Personen^), welche im Kreise Grundeigenthum
<lb/>besitzen, verpflichtet sind, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf' den
<lb/>Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende
<lb/>Einkommen gelegt' werden. Die preußische Bank zahlt bekanntlich in Folge einer
<lb/>im Jahre 1868 ergangenen, die bisherige Praxis ändernden Staats-Ministeriäl-
<lb/>Beschlusses' bei fast allen ihren Zweiganstalten städtische Kommunal-Steuern,
<lb/>während sie früher auf Grund ihrer gesetzlichen Bestimmung (Bank-Ordnung §. 1)’
<lb/>ihre Subsumtion unter den Begriff des Gewerbebetriebes mit Erfolg abgelehnt
<lb/>hatte. * Dein Ansprüche auf Zahlung von Kreisabgaben gegenüber hat sie sich
<lb/>im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre fiskalischen/Rechte und, soweit es
<lb/>sich üm Zuschläge zu einer fingirten (Kreisordnüng §.15) Grund- und Gebäude-
<lb/>Steuer handelt, die Eigenschaft ihres Dienstes als eines öffentlichen geltend
<lb/>zu machen. In einer Anzahl von Fällen haben denn auch auf erhobene Rekla- 
<lb/>mation die Kreisausschüsse ihre Forderung fallen lassen. In einem anderen Falle
<lb/>(bei der Bank-Kommandite zu Landsberg a. d. W.) wurde der Reklamation da-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wie z. B. in den §§. 632, 638, 635, 637—639 I, A -L.-R.

<lb/>2) Vgl. Grundsteuer-Ges. vom 21. Mai-1861, §. 4a. (Ges.-Samml. S. 253), und Gebäude- 
<lb/>steuer-Ges. von demselben Tage, §. 2,a lGes.-Samml. S. 317).

<lb/>s) Die Hauptbank sowohl, als ihre Komptoire und Kommanditen haben die Eigenschaften
<lb/>juristischer Personen (Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1946 §. 114, Ges.-S. S. 435).
</p>
               <pb facs="2173814_01+1875_0273.tif"
                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>durch der Boden entzogen, daß nachträglich das der Stadtgemeinde, zu
<lb/>welcher ,die betreffende Bankanstalt als Forensin gehörte, auferlegte Kreisabgaben-
<lb/>Soll im Wege der Kommunalbesteuerung aufzubringen von den Organen
<lb/>der Stadtverwaltung beschlossen , wurde. Eine wegen solcher. Vereitelung der
<lb/>Kreis steuerfreih eit der Bank bei der Aufsichtsinstanz angebrachte Beschwerde
<lb/>wurde zurückgewiesen, weil §. 11, Abs. 2 der Kreisordnung den Städten die
<lb/>Beschlußnahme darüber, wie ihre Antheile an den Kreisabgaben aufgebracht
<lb/>werden sollen, Vorbehalte. ^ i , . ;

<lb/>Eine dritte Kategorie bilden diejenigen Fälle,.: in welchen die vorliegende
<lb/>Frage zur richterlichen Entscheidung gediehen ist. Diese gebührt vorbehaltlich des
<lb/>ordentlichen Rechtsweges^ soweit derselbe nach bestehendem Rechte statthaft ist, den
<lb/>Verwaltungsgerichten (Kreisordnung §. 19). Letztere aber sind in der Aus- 
<lb/>legung der maßgebenden gesetzlichem Bestimmungen nicht einig. Wir theilen
<lb/>nachstehend die beiden (in einander entgegengesetztem Sinne) ergangenen Entschei- 
<lb/>dungen Mlt: ;r ... . :

<lb/>- ,, Die Bankkommandite zu Nordhausen war von dem dortigen Kreisausschuffe
<lb/>nach dem Maßstabe ihrer Kommunal-Einkommensteuer, zu einer monatlichen Kreis- 
<lb/>steuer von 12 Thlr. herangezogen. , . Von dieser Verpflichtung ist dieselbe durch
<lb/>Erkenntnih des Verwaltungsgerichts für den Regierungsbezirk Erfurt vom 20.
<lb/>November v. I. entbunden worden,.und zwar in Erwägung, daß nach Z. 14
<lb/>alin. 3 der Kreisordnung vom 13, Dezember 1872 der Fiskus zu den Kreisab- 
<lb/>gaben wegen seines aus Grundbesitz, Gewerbe- und Bergbaubetrieb fließenden
<lb/>Einkommens nicht herangezogen werden kann,-nach der Bankordnung vom 5.
<lb/>Oktober 1846 §. 116 aber die Bank sowie ihre Komptoire, Kommanditen und
<lb/>Agenturen alle Rechte des Fiskus haben, folglich auch die Königliche Bank-Kom-
<lb/>mandite zu Nordhausen von den Kreis-Kommunal-Beiträgen des genannten Kreises,
<lb/>soweit solche wegen des aus. dem Gewerbebetrieb fließenden Einkommens ihr
<lb/>auferlegt worden, frei bleiben muß. -

<lb/>; Die Bank-Agentur zu Schwiebus ist von dem Kreisausschuß des Züllichau-
<lb/>Schwiebuser Kreises für das Jahr 1874 zum ersten-Male mit einem Betrage
<lb/>von 14 Thaler zu den Kreissteuern herangezogen. ; ,

<lb/>Die Bank-Kommandite zu Frankfurt a. O. hat Namens der qu. Agentur
<lb/>über diese Veranlagung unterm 13. Juni 1674 bei dem Verwaltungsgericht auf
<lb/>Grund des §. 19 der Kreis-Ordnung Beschwerde geführt. Die Bank-Komman-
<lb/>dite macht im der Beschwerdeschrift geltend, daß nach Z. 14„ Abs. der Kreis-
<lb/>Ordnung der Fiskus, zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbesitz, Ge- 
<lb/>werbe- und Bergbau-Betrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen werden
<lb/>kann. Sie nimmt nur- für die Preußische Bank und alle ihre Zweig-Nieder- 
<lb/>lassungen die Rechte des Fiskus in vollem Umfange in Anspruch, da nach §.116
<lb/>der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 (Ges.-S. de .1846 S,- 435 u. f.) die
<lb/>Bank, sowie ihre Komptoire, Kommanditen und Agenturen alle Rechte des Fiskus
<lb/>haben. Abgesehen von dieser ausdrücklichen Verleihung der Rechte des Fiskus,
<lb/>hält die Bank-Kommandite es für zweifellos, daß die Preußische Bank zu den- 
<lb/>jenigen staatlichen, bezüglich fiskalischen Instituten gehöre, welche nach §. 14
<lb/>der Kreisordnung einer Besteuerung nicht unterliegen und folgert dies. aus. den
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0274.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen der Vankordnung, wonach der Zweck der Bank lediglich dem Staats-
<lb/>interesse gewidmet sei, wie denn auch die Verwaltung der Bank lediglich durch
<lb/>unmittelbare Staatsbeamte erfolge.

<lb/>Darauf gestützt, beantragte die Bank-Kommandite zu Frankfurt a. O.: den
<lb/>Beschluß des Kreisauschuffes des Kreises Züllichau über die Heranziehung
<lb/>der Bank-Agentur in Schwiebus zu den Kreislasten für 1874 in Höhe von
<lb/>14 Thaler aufzuheben und zu erkennen, daß der gedachte Kreisaufchuß auch
<lb/>für die Folge nicht berechtigt sei, die Bank-Agentur zu Schwiebus zu den
<lb/>Kreisabgaben heranzuziehen.

<lb/>Nach Miltheilung der Beschwerde hat der gedachte. Kreisaufchuß beschloffen,
<lb/>von dem bezüglich der Heranziehung der qu. Kommandite gefaßten Beschlüsse
<lb/>nicht abzugehen, da der von letzterer vertretenen Ansicht nicht beigepflichtet werden
<lb/>könne, und zwar um deshalb nicht, weil durch §. 14 alin. 3 der Kreis ordnung
<lb/>nur dem Fiskus eine Befreiung wegen seines aus dem Gewerbebetriebe fließenden
<lb/>Einkommens zugestanden sei, während die Veranlagung anderer juristischer
<lb/>Personen ausdrücklich in dem gedachten Paragraphen vorgesehen sei. Hätte das
<lb/>Gesetz auch allen denjenigen juristischen Personen, welchen die Rechte des Fiskus
<lb/>beigelegt werden, eine Befreiung von den Kreislasten gewähren wollen, so hätte
<lb/>dies nach der Ansicht des Kreisausschuffes ausdrücklich an dieser Stelle
<lb/>ausgesprochen werden müssen.

<lb/>Da nach §. 114 der allegirten Bankordnung die Hauptbank sowohl, als ihre
<lb/>Komptoire und Kommanditen die Eigenschaften juristischer Personen haben,-so
<lb/>komMt hier nur in Frage, ob dieselben in Bezug auf Heranziehung zu den Kreis- 
<lb/>lasten nach den Bestimmungen zu behandeln sind, welche der §. 14 der Kreis- 
<lb/>ordnung in dem alin. 2 resp. 1 wegen der Heranziehung der juristischen Personen
<lb/>trifft, oder ob auf dieselben die besonderen exzeptionellen Bestimmungen Anwen- 
<lb/>dung finden- welche in alin. 3 1. c. wegen der Heranziehung des Fiskus getroffen
<lb/>sind. Die hiesige Bank-Kommandite behauptet das Letztere und beruft sich zur
<lb/>Begründung ihrer Ansicht auf die Bestimmungen der Bankordnung. Wenn Be- 
<lb/>schwerdeführerin dabei namentlich betont-daß der Zweck der Bank lediglich dem
<lb/>Staatsintereffe gewidmet sei, so ist dem gegenüber geltend zu machen, wie der
<lb/>Herr Minister des Innern ln einem die Heranziehung der Bank-Kommandite zu
<lb/>Frankfurt a. D. zu den städtischen Kommunal-Einkommensteuern rechtfertigenden
<lb/>Reskripte vom 15. Oktober 1868 diese Heranziehung namentlich dadurch motivirt,
<lb/>„daß bei aller Rücksicht auf die höheren gemeinnützigen Zwecke, welche für die
<lb/>Verwaltung der Preußischen Bank nach §. 1 der Bankordnung maaßgebend sind,
<lb/>der aus der Bankverwaltung sich ergebende Reingewinn doch vermöge der an sich
<lb/>kaufmännischen Natur der nach §. 2 der Bankordnung von der Bank betriebenen
<lb/>Geschäfte als:-ein in gewerbsmäßiger Weise erzielter anzusehen sei, für ' welchen
<lb/>eine Bevorzugung vor dem Geschäftsgewinne der Privatbanken in Bezug auf
<lb/>allgemeine gesetzliche Lüsten nicht beansprucht werden Wune und daß danach
<lb/>diejenigen Kommunen, denen nach den bestehenden Gemeinde-Ordnungen das
<lb/>Recht zustehe, juristische Personen von ihrem aus einem stehenden Gewerbebetriebe
<lb/>im Gemeinde-Bezirke fließenden Einkommen zu den auf das IZinkommmen gelegten
<lb/>Kommunalsteuern heranzuziehen, als befugt anzuerkennen seien, von diesem Rechte
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0275.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt re. 271


<lb/>auch der Preuß. Bank, resp. ihren Kommanditen rc. gegenüber Gebrauchjzu
<lb/>machen."

<lb/>Kenn die Beschwerdeführerin ferner, um die rein staatliche Natur des Bank- 
<lb/>instituts darzulegen, auf deren ganze Organisation und namentlich darauf Ge- 
<lb/>wicht legt, daß die Bank ausschließlich durch Beamte verwaltet wird, denen
<lb/>im §. 45 der Bankverordnung alle Rechte und Pflichten unmittelbarer Staats- 
<lb/>beamten belassen sind, so wird man bei der schließlichen Beurtheilung diesen
<lb/>Umstand allerdings mit zu berücksichtigen haben. Es kommt aber anderseits in
<lb/>Betracht, daß im §. 39 1. c. die Hauptbank mit ihren Filialen als ein gemein- 
<lb/>schaftliches, von der Finanzverwaltung des Staats unabhängiges Institut be- 
<lb/>zeichnet wird. Vornämlich aber wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß
<lb/>nach der Verfassung, welche der jetzt „Preußischen Bank" benannten Institution
<lb/>durch die Bankordnung vom 5. Oktober 1846 und durch das Ergänzungsgesetz
<lb/>vvm 7. Mai 1856 gegeben ist, Privatpersonen die Bankantheils-Eigner, mit dem
<lb/>von ihnen eingeschlossenen Kapital bei der Bank wesentlich betheiltgt, dieselben
<lb/>ferner mit besonderen Rechten ausgestattet sind und auf Grund eines besonders
<lb/>regulirten Theilnahme-Verhältnisses am Gewinne der Bank partizipiren. Will
<lb/>man nun auch zugeben, daß selbst bei dieser neuen Verfassung der Bank, in Folge
<lb/>deren auch die frühere Staatsgarantie — cf. der Schluß der Bankordnung vom
<lb/>5. Oktober 1846 — wesentlich modifizirt ist, die staatliche Organisation der Bank
<lb/>doch noch immer hervortritt, wie sich ja namentlich danach der Staat das Recht
<lb/>Vorbehalten hat, die Zurückzahlung des Kapitals der Bankantheils-Eigner anzu-
<lb/>otdnen^), so wird doch jedenfalls zugegeben werden müssen, daß, so lange letztere
<lb/>am Gewinne der Bank betheiligt sind, dieses wenigstens ein rein fiskalisches
<lb/>Institut Nicht ist. Ueber den Umfang der Beteiligung der Bankantheils-Eigner
<lb/>und des Staates gewährt der höchst interessante Bericht der Staats-Haushalts-
<lb/>Etats-Kommission des Abgeordnetenhauses vom 14. April 1856 — Stenograph.
<lb/>Berichte 1855/56, Band V. S. 525 und folg. — einen Ueberblick. Die Sache
<lb/>liegt daher so, daß, wie die Privatpersonen, Bankantheils-Eigner, Gewinn-An-
<lb/>theile erhalten, so auch dem Staate durch seine Betheiligung als Gewinn-Antheil-
<lb/>Verzinsung des Einschußkapitals rc. Einnahmen aus der Bank zufließen, welche
<lb/>im Staatshaushalt-Etat, im Abschnitt I. Finanz-Ministerium unter den Einnahmen
<lb/>erscheinen. Diese antheiligen Einnahmen sind aber noch nicht geeignet, der Bank
<lb/>den Karakter eines rein fiskalischen Jnstitus zu geben und sie in Bezug auf ihren
<lb/>ganzen reinen Gewinn als Fiskus zu bezeichnen. Beschwerdeführerin stützt ihren
<lb/>desfalsigen Anspruch nun aber auch noch auf die ausdrücklichen Bestimmungen
<lb/>im §. 116 der Bankordnung vom 5. Oktober 1846, welche dahin lauten:

<lb/>„Die Bank, sowie ihre Komptoire, Kommanditen und Agenturen 'haben
<lb/>alle Rechte des Fiskus, insbesondere verbleibt ihnen die Stempel- und Spor- 
<lb/>telfreiheit in dem bisherigen Umfange rc."
<lb/>und scheint die Fassung dieser Ansicht zur Seite zu stehen. Allein abgesehen
<lb/>davon, daß die fiskalischen Rechte der Bank doch nur in gewissen Beziehungen
<lb/>und namentlich in Bezugauf Vorzugsrechte im Konkurse rc. nur sehr eingeschränkt
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Hiervon ist bekanntlich durch Allerh. Erlaß vom 21. Dezember 1974 Gebrauch gemacht.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0276.tif"
                   n="272"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Erstrecken sich die Vorrechte einer Anstalt re.
</p>
               <p>

                  <lb/>beigelegt sind, wird man dem Kreis-Ausschusse. beipflichten müssen, wenn er es für
<lb/>unstatthaft erklärt, die Bank auf Grund dieser Vorrechte mit dem Fiskus zu
<lb/>identisizireil und sie. an der ganz exzeptionellen Behandlung theilnehmen
<lb/>zu lassen, welche im §.14 nlin. 3 der Kreisordnung nur für die Heranziehung
<lb/>des Fiskus selbst zu den Kreislasten nachgelassen ist. Es hat vielmehr bei
<lb/>genauer Prüfung als gerechtfertigt' erscheinen müssen, die Bank mit allen ihren
<lb/>Zweig-Niederlassungen in Bezug auf die.Heranziehung zu den Kreislasten nach
<lb/>§. 14 alin. 1 und 2 der Kreisordnung ganz wie die anderen juristischen
<lb/>Personen zu behandeln und danach unter Verwerfung der Beschwerde, die
<lb/>vorliegende Heranziehung, über deren Betragkeine Klage geführt ist, für gesetz- 
<lb/>lich statthaft zu erachten.

<lb/>^ . Der Kostenpunkt regelt sich nach §K. 163 resp. 195 der Kreisordnung. ......

<lb/>Soweit das Verwaltungsgericht. , . ,

<lb/>Die nothwendige Einheit in der Rechtsprechung herzustellen wird eine Auf- 
<lb/>gabe des künftigen obersten Verwaltungs-Gerichts-Hofes sein. . Gegenwärtig ist
<lb/>gegen die Entscheidung des Verwaltungs-Gerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht
<lb/>zulässig (Kreis-Ordnung §. 194). ;■ _

<lb/>Für die künftige Reichsbank, in welche sich die Preußische Bank umwandeln
<lb/>soll, nimmt der modifizirte Bank-Gesetz-Entwurf volle Freiheit von Staats- und
<lb/>Kommunäl-Kteuern in Aussicht. /Erlangt diese Bestimmung Gesetzeskraft, so würde
<lb/>dadurch die vorliegende Streitfrage zwar- für die Bank erledigt, da auch die
<lb/>Kreise zu den Kommunen zu rechnen sind (vgl. Kreisordnung §. 2). Abgesehen
<lb/>von den Kreisabgaben bleibt es indessen immerhin noch von allgemeinerem In- 
<lb/>teresse, in welchem Umfange die Verleihung fiskalischer Rechte zu verstehen ist.
<lb/>Auch der Gesetzgeber wird darauf bei Ertheilung von Bevorzugungen an den
<lb/>Fiskus künftig sein Augenmerk zu richten haben. h
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0277.tif"
             n="273"
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         <div xml:id="d12791e30902" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen
</p>
            <p>

               <lb/>Entlassung eines Bischofs aus feinem Amte auf Grund des Gesetzes v. 12. Mai 1873.
<lb/>Die im §. 18, Ges. vom 11. Mai 1873 für Wiederbesetzung erledigter Pfründen
<lb/>bestimmte einjährige Frist läuft nicht erst vom Tage der Rechtskraft des Gesetzes,
<lb/>sondern vom Tage der Erledigung.

<lb/>(Erk. des Gerichtshofes für kirchl. Angel, in Berlin vom 5. Jan. 1875.)

<lb/>Gründe:

<lb/>Der Professor der Theologie Dr. Konrad Marlin, geboren 1812, wurde im
<lb/>Jahre 1856 zum Bischof von Paderborn erwählt und präkonisirt, auch am
<lb/>17. August 6. in das bischöfliche Amt eingeführt, nachdem er Tags zuvor laut
<lb/>des in beglaubigter Form vorliegenden Protokolls in Gegenwart von acht Zeugen
<lb/>den Homagialeid in die Hände des Königlichen Koinmissars, Staatsministers von
<lb/>Duesberg, abgeleistet hatte.

<lb/>Sein in neuerer Zeit beobachtetes Verhalten hat dem Oberpräsidenten der
<lb/>Provinz Westfalen Veranlassung gegeben, ihn durch Schreiben vom 7. Septem- 
<lb/>ber 1874, auf Grund des Gesetzes vom 12. Mai 1873 ß. 25, zur Niederlegung
<lb/>seines Amtes binnen 10 Tagen aufzufordern, welche Aufforderung ablehend von
<lb/>ihm beantwortet ist.

<lb/>Es wurde sodann dem Anträge des Oberpräsidenten, das Verfahren auf
<lb/>Entlassung aus dem Amte gegen den Bischof einzuleiten, vom Königlichen Gerichts- 
<lb/>höfe für kirchliche Angelegenheiten stattgegeben und die Voruntersuchung von
<lb/>einem etatsmäßigen Richter geführt.

<lb/>Der Angeschuldigte verweigerte jede Auslassung zur Sache unter Bezugnahme
<lb/>auf eine, an das Appellationsgericht zu Paderborn gerichtete Eingabe, in tvelcher
<lb/>er den Untersuchungsrichter perhorreszire. Das Perhorreszenz-Gesuch ermangelte
<lb/>jedoch einer Begründung durch Anführung bestimmter Thatsachen (§§. 47 ff.
<lb/>Krim.-Ord.) und wurde aus diesem Grunde vom Gerichtshöfe für kirchliche An- 
<lb/>gelegenheiten zurückgewiesen. Auf ein erneuertes Perhorreszenz-Gesuch vom 27. No- 
<lb/>vember 1874, worin beleidigende Aeußerungen, die der Untersuchungsrichter im
<lb/>Laufe desselben Jahres über den Angeschuldigten gethan haben sollte, wörtlich
<lb/>angeführt wurden, erging an den Letzteren der Bescheid, daß wegen des bereits
<lb/>erfolgten Abschlusses der Voruntersuchung ihm überlassen bleibe, seine bezüglichen
<lb/>Erklärungen im Audienztermine geltend zu machen.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 3. Hest.
</p>
            <p>

               <lb/>74.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Die Thätigkeit des Untersuchungsrichters hat sich wesentlich auf die Herbei- 
<lb/>schaffung der, im Anträge des Oberpräsidenten in Bezug genommenen Akten und
<lb/>Urkunden, sowie auf Feststellung der Richtigkeit abschriftlich beigebrachter Urkunden
<lb/>erstreckt.

<lb/>Der vom Minister der geistlichen Angelegenheiten ernannte Beamte der Staats- 
<lb/>anwaltschaft hat die Anschuldigungsschrift angefertigt, welche nebst Vorladung
<lb/>zum heutigen Audienztermine dem, eine Strafhaft verbüßenden Angeschuldigten
<lb/>laut gerichtlichen Protokolls vom 18. v. Mts. mit dem Eröffnen behändigt worden
<lb/>ist, daß ihm die Reise nach Berlin unter geeigneter Bedeckung frei stehe. Der- 
<lb/>selbe hat hierauf seine Unterschrift und jede Erklärung verweigert.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift sucht das Zutreffen derjenigen Voraussetzungen
<lb/>bezüglich des Angeschuldigten nachzuweisen, welche das Gesetz vom 12. Mai 1873
<lb/>§. 24 unterstellt, wo es heißt:

<lb/>Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsvcrrichtungen
<lb/>bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der
<lb/>Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so
<lb/>schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung un- 
<lb/>verträglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches
<lb/>Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden.

<lb/>I.

<lb/>Zur Begründung werden zunächst Kundgebungen und Bestrebungen zur
<lb/>Sprache gebracht, durch welche der Bischof seinen unbeugsamen Widerstand gegen
<lb/>die, seit dem Mai 1873 ergangenen kirchenpolitischen Gesetze schon vor deren Er- 
<lb/>laß angekündigt habe.

<lb/>1) Dahin gehört folgende- unter dem 17. Januar 1873 von ihm an das
<lb/>Staatsministerium eingesandte, zugleich im Westfälischen Kirchenblatt pro 1873
<lb/>S. 58 veröffentlichte Erklärung, nach der vidimirten Abschrift also lautend:

<lb/>„Die dem Hause der Abgeordneten vorgelegten, durch die öffentlichen Blätter
<lb/>mitgetheilten drei Gesetzentwürfe,

<lb/>1) über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zucht- 
<lb/>mittel;

<lb/>2) über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen;

<lb/>3) über die kirchliche Disciplinargewalt und die Errichtung eines Königlichen
<lb/>Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten"

<lb/>nöthigen mir als preußischem katholischem Bischöfe, noch bevor sie in ein
<lb/>weiteres Stadium zur Gesetzeserhebung gelangt sind, folgende offene Erklärung ab:

<lb/>Ich erkenne erstens in den Bestimmungen dieser Gesetzentwürfe nicht eine
<lb/>Erläuterung oder Modifikation der, die Kirche betreffenden Paragraphen der Ver- 
<lb/>fassungsurkunde, sondern die angestrebte Vernichtung der denselben zu Grunde
<lb/>liegenden Prinzipien.

<lb/>Ich erkenne in ihnen zweitens einen Eingriff in die wesentlichsten Rechte der
<lb/>christlichen Kirche, der dahin zielt, den ganzen Organismus der Kirche zu zer- 
<lb/>stören.

<lb/>Ich habe drittens das klare Bewußtsein, daß diese Bestimmungen, wenn sie
<lb/>Gesetzeskraft erlangen, mich in einen unauflöslichen Konflikt bringen werden mit
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0279.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>dem feierlichen'Eide, den ich bei Uebernahme meines bischöflichen Amtes mit Vor- 
<lb/>wissen der Königlichen Staatsbehörde am Altäre des Herrn geschworen.

<lb/>Aus dieser dreifachen Rücksicht würde ich, wenn diese Gesetzentwürfe wirklich
<lb/>zu Gesetzen erhoben werden, unter keinen Umständen, und nicht zur Vermeidung
<lb/>der größten zeitlichen Nachtheile, zur Ausführung solcher Gesetze jemals meine
<lb/>Hand bieten können.

<lb/>Die daraus unter den Pfarrgeistlichen und in weiterer Folge in den Ge- 
<lb/>meinden hervorgehenden Verwirrungen stehen freilich klar vor meinen, Auge; ich
<lb/>würde aber den Trost und die Beruhigung haben, jede Verantwortung dafür ab- 
<lb/>lehnen zu können.

<lb/>Das hohe Königliche SLaatsministerium ersuche ich ganz ergebenst, diese
<lb/>mir durch Pflicht und Gewissen abgedrungene Erklärung mit geneigtem Wohl- 
<lb/>wollen entgegenzunehmen."

<lb/>2) Ferner: ein bischöflicher Fastenhirtenbrief vom 19. Januar 1873, publizirt
<lb/>im amtlichen Kirchenblatt 1873 S. 9, worin gesagt wird:

<lb/>Die Kirche habe sich seit Jahrhunderten nicht in einer ähnlichen gedrückten
<lb/>Lage befunden, wie heute, — sodann wörtlich:

<lb/>„Und die göttlichen Rechte und Freiheiten, womit sie (die Kirche) ihr gött- 
<lb/>licher Stifter ausgestattet, welche die Jahrhunderte anerkannt, welche von
<lb/>diesen göttlichen Rechten und Freiheiten wird der falsche Liberalismus mit
<lb/>seiner gottlosen Hand nicht antasten, welche wird cr nicht mit rücksichtsloser
<lb/>Tyrannei unter die Füße zu treten suchen? Zum Besitze und freien Gebrauche
<lb/>ihres zeitlichen Vermögens hat die Kirche — ein natürliches Recht; uns
<lb/>Preußischen Katholiken ist es noch obendrein durch die Verfassungsurkunde
<lb/>mit klaren Worten feierlich verbrieft. —"

<lb/>„Gilt aber vor dem schamlos ungerechten Liberalismus - noch ein an- 
<lb/>deres Recht als das der Willkür und Gewalt? —"

<lb/>„Aber zwischen den in die Leidensgeschichte unseres Herrn und zwischen den
<lb/>in die heutige Verfolgungsgeschichte der Kirche verwickelten Personen Aehn-
<lb/>lichkeiten aufzufinden, das wird — nicht schwer sein können. Und vergleicht
<lb/>man die damaligen Verfolger Christi und die heutigen Verfolger der Kirche
<lb/>nach ihrer Partei und egoistischen persönlichen Unterschieden u. s. w. —"
<lb/>„Aber mögen diese Unterschiede auch noch so groß sein, in der gemein- 
<lb/>samen Feindseligkeit gegen die katholische Kirche gehen sie auf:

<lb/>„die Pilatusse und Herodesse, die sich hier im Hasse und im Kampfe gegen
<lb/>die Kirche einander die Hand reichen, — zählen sich nach Hunderten und
<lb/>Tausenden. —"

<lb/>„Woher eigentlich, dieser durch alle Zeiten — sich fortziehende — ver- 
<lb/>folgungssüchtige Haß gegen die katholische Kirche, ein Haß, der, von allen
<lb/>Parteien getheilt. heute mit einer solchen Heftigkeit und Wuth sich äußert u. s. w.
<lb/>Kann die katholische Kirche nicht gleich ihrem göttlichen Stifter — rufen:
<lb/>„Mein Volk, was habe ich dir gethan? habe ich nicht deinen unmündigen
<lb/>Kleinen das Brod, gebrochen —, bin ich mit dir nicht sogar in den Krieg
<lb/>gezogen, — und wollen die unversöhnlichen Feinde und Verfolger der Kirche
<lb/>auch diese Frage nicht in der Sprache der Heuchelei u. s. w. In der That
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>derselbe Haß der Wahrheit, der einst den König der Wahrheit gemordet, würde,
<lb/>wenn solches ihm möglich, auch die katholische Kirche morden, denn auf einen
<lb/>wirklichen Mord der katholischen Kirche, auf eine Vernichtung — ist es jetzt
<lb/>nach allen Anzeigen der Zeit abgesehen. —"

<lb/>„Gewiß, wir leiden viel, — weil wir Alles tief mitleiden, was — die
<lb/>Kirche leidet, die jetzt durch so heftige Stürme von Verfolgungen gepeitscht
<lb/>wird, wie sie seit Jahrhunderten, ja vielleicht seit den Zeiten der ersten
<lb/>Christenverfolgung nicht mehr gewüthet haben. —

<lb/>„Unsere heil. Kirche hat eine so erschreckliche Sturm- und Drangperiode
<lb/>durchgemacht, daß wenn sie überhaupt zerstörlich wäre, schon langst von ihr
<lb/>kein Stück mehr übrig wäre. Schlaget daher nur immer zu auf ihren
<lb/>Rücken mit euern wuchtigen und grausamen Schlägen oder bespritzt sie mit
<lb/>dem Nattergifte euerer Zungen. Ihr werdet doch am Ende, des ewigen
<lb/>Peinigens müde, mit einem euerer Vorgänger bekennen: „Wir haben uns
<lb/>vergebens abgemühet — und, Nazarener, du hast gesiegt. —"

<lb/>„Nicht die Zeiten — äußern Friedens, der oft so gar ein falscher und
<lb/>fauler Friede ist, sind nach dem Zeugnisse der Geschichte diejenigen, wo die
<lb/>Kirche nach Außen wächst und Eroberungen macht. Nein, immer bewährte
<lb/>sich vielmehr jenes bekannte Wort: daß das Blut der Märtyrer der Same
<lb/>der Christen ist. —"

<lb/>3) Der Angeschuldigte empfing am 28. Januar 1874 eine Ergebenheits- 
<lb/>adresse, worin die Mitglieder des Domkapitels ihre einmüthige Zustimnlung zu
<lb/>dem Verhalten des Bischofs aussprachen, und welche ebenso, wie ähnliche von
<lb/>allen Geistlichen mtb vielen-Laien der Diöcese ausgehende Erklärungen mit ins-
<lb/>gesammt fast 100,000 Unterschriften im amtlichen Kirchenblatt erwähnt wurde.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft wirst dem Bischöfe vor, jenen Adressensturm durch
<lb/>anerkennende und aufmunternde Annahme befördert zu haben/namentlich durch
<lb/>einen amtlich publizirten und angeordneter Maßen von den Kanzeln aller Pfarr- 
<lb/>kirchen verlesenen Erlaß vom 19. März 1873, desgleichen durch den amtlichen
<lb/>Erlaß vom 22. April c. (Amtliches Kirchenblatt S. 39), worin er Dank und
<lb/>Genugthuung zu erkennen giebt für die Einmüthigkeit und Eintracht, womit Volk
<lb/>und Klerus seiner Anschauung in Betreff der kirchlichen Gesetzentwürfe zustimme.

<lb/>Verwandten Inhalts ist das auch vom Angeschuldigten unterschriebene, im
<lb/>amtlichen Kirchenblatt 1873 S. 312 publizirte Sendschreiben der am Grabe des
<lb/>heiligen Banificius in Fulda versammelten Oberhirten an den. Klerus und die
<lb/>Gläubigen ihrer Diözesen. ^Jn demselben findet sich wiederum bei Hervorhebung
<lb/>der, der Kirche drohenden Gefahren die vergleichende Hinweisung auf die drei- 
<lb/>hundertjährige, erst durch Konstantin den Großen beendigte Verfolgung der
<lb/>Kirche.

<lb/>Unmittelbar nach der am 15. Mai 1873 geschehenen Verkündigung der Mai- 
<lb/>gesetze richtete der preußische Episkopat an das Königliche Staatsministerium ein,
<lb/>auch die Unterschrift des Angeschuldigten tragendes, am 25. c. eingegangenes
<lb/>Kollektivschreiben, nach der vorliegenden vidimirten Abschrift lautend, wie folgt:
<lb/>„Unter Bezugnahme auf die veröffentlichte bischöfliche Denkschrift vom
<lb/>20. September v. I. und auf die am 30. Januar d. I. dem hohen König-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0281.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Staatsministerio vorgelegte Kollektiveingabe sind wir, die Unterzeich- 
<lb/>neten Erzbischöfe und Bischöfe, zu unserm tiefsten Bedauern genöthigt, Hoch-
<lb/>demselben ganz ergebenst zu erklären, daß wir nicht im Stande sind, zum
<lb/>Vollzüge der am 15. d. Mts. publizirten Gesetze mitzuwirken.

<lb/>Diese Gesetze verletzen die Rechte und Freiheiten, welche der Kirche Gottes
<lb/>nach göttlicher Anordnung zustehen. Sie verleugnen gänzlich das Grund- 
<lb/>prinzip, nach welchem seit Konstantin dem Großen die christlichen Völker in
<lb/>den verschiedenen Staaten das Verhttltniß zwischen Staat und Kirche ge- 
<lb/>ordnet sahen, — das Prinzip, welches im Staate und in der Kirche zwei
<lb/>verschiedene von Gott eingesetzte Gewalten anerkennt, die bei der mannich-
<lb/>faltigen Berührung und Verschlingung der Verhältnisse in Bezug auf die
<lb/>Regulirung der Grenzen ihrer Befugnisse darauf angewiesen sind, nicht ein- 
<lb/>seitig vorzugehen und eigenmächtig die Grenzen und Schranken zu setzen,
<lb/>sondern über die p treffenden Anordnungen und Bestimmungen sich zuvor
<lb/>friedlich zu verständigen.

<lb/>Die Kirche kann das Prinzip des heidnischen Staates, daß die Staats- 
<lb/>gesetze die letzte Quelle alles Rechtes seien und die Kirche nur die Rechte
<lb/>besitze, welche die Gesetzgebimg und die Verfassung des Staates ihr ver- 
<lb/>leiht, nicht anerkennen, ohne die Gottheit Christi und die Göttlichkeit seiner
<lb/>Lehre und Stiftung zu leugnen, ohne das Christenthum selbst von der Will- 
<lb/>kür der Menschen abhängig zu machen. -

<lb/>Eine Anerkennung dieser Gesetze wäre daher eine Verwerfung des gött- 
<lb/>lichen Ursprungs des Christenthums, weil sie das unbedingte Recht des
<lb/>Staates einräumen würde, das ganze Gebiet des christlichen Lebens durch
<lb/>Gesetze zu bestimmen.

<lb/>Eine solche Anerkennung wäre aber auch ein Verzicht auf alle anderen
<lb/>historischen und positiven Rechte der Kirche in Preußen, weil die Gesetz- 
<lb/>gebung als einzige Quelle des Rechts sie alle ohne Ausnahme nach Gut- 
<lb/>dünken einseitig in Zukunft aufheben könnte.

<lb/>Auch denjenigen einzelnen Bestimmungen der gedachten Gesetze, welche von
<lb/>der Kirche in verschiedenen Staaten Kraft eines Uebereinkommens derselben
<lb/>mit dem Apostolischen Stuhle zugestanden sind, vermögen wir aus diesem
<lb/>Grunde nicht Folge zu geben; sonst würden wir die Kompetenz des Staates,
<lb/>über kirchliche Dinge einseitig zu verfügen, anerkennen."

<lb/>II.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft zeiht den Angeschuldigten mehrfacher positiver
<lb/>Bethätigung des Widerstandes gegen die kirchenpolitische Gesetzgebung seit dem
<lb/>Inkrafttreten derselben.

<lb/>1) Nach Z. 6 Gesetz vom 11. Mai 1873 kann das theologische Studium in
<lb/>den, in Preußen bestehenden, zur wissenschaftlichen Vorbildung der Theologen be- 
<lb/>stimmten kirchlichen Seminaren zurückgelegt werden, wenn der Minister der geist- 
<lb/>lichen Angelegenheiten anerkennt, daß dieses Studium geeignet sei, das Universitäts-
<lb/>studium zu ersetzen. Rach §. 9 daselbst stehen alle kirchlichen Vorbildungs-
<lb/>anstalten unter der Aufsicht des Staats, und sind sie gehalten, 'Hausordnung.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0282.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Lehrplan rc. dem Oberpräsidenten vorzulegen, auch unterliegen sie der Revision
<lb/>durch Kommisiarien, welche der Letztere ernennt.

<lb/>Die adhibirten Oberpräsidialakten, betreffend die Ausführung dieser gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen, enthalten die einschlagenden Verfügungen des Oberpräsidenten
<lb/>im Konzept, die Antworten des Bischofs, Erlasse des Ministers der geistlichen
<lb/>Angelegenheiten und amtliche Protokolle im Original. Sie ergeben folgendes.

<lb/>Der Bischof empfing die vom 24. Mai 1873 datirende Aufforderung des
<lb/>Oberpräsidenten, die Seminare zu bezeichnen, hinsichtlich deren die im §. 6 cit.
<lb/>vorgesehene Anerkennung gewünscht werde, auch Statuten, Lehrplan und spezielle
<lb/>Nachweisung der als Lehrer oder zur Wahrnehmung der Disziplin angestellten
<lb/>Personen einzureichen.

<lb/>Seine Antwort vom 5. Juni o. lautet:

<lb/>„Ew. Exzellenz geehrtes Schreiben vom 24. v. Mts., die Ausführung des
<lb/>§. 6 des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen be- 
<lb/>treffend, ist mir erst vor mehreren Tagen bei meiner Rückkehr von einer
<lb/>dreiwöchentlichen Firmungs- und Visitationsreise vorgelegt worden und beeile
<lb/>ich mich darauf ganz ergebenst zu erwidern, wie ich aus den in unserer
<lb/>Kollektiveingabe an das hohe Staatsministerium vom 26. v. Mts. dargelegten
<lb/>Gründen mich nicht in der Lage sehe, zur Ausführung des genannten Ge- 
<lb/>setzes, rücksichtlich des gedachten §. 6 dieses Gesetzes, die Hand zu bieten.
<lb/>Schmerzlich würde ich es bedauern, wenn der hier zu Paderborn bestehenden
<lb/>philosophisch theologischen Lehranstalt, worin die Theologie Studirenden
<lb/>einen vollständigen philosophischen und theologischen Kursus abmachen und
<lb/>welche, was ihre anerkannten Leistungen betrifft, meiner innigsten Ueber-
<lb/>zeugung nach hinter keiner theologischen Fakultät Deutschlands zurücksteht,
<lb/>die staatliche Anerkennung, deren sie sich so lange erfreut, auf einmal ent- 
<lb/>zogen werden sollte, und nicht ohne die schwerste Sorge und Bekümmerniß
<lb/>kann ich an die unberechenbaren Nachtheile und Mißstände denken, welche
<lb/>als die unausbleibliche Folge einer solchen Maßregel mir klar vor der Seele
<lb/>stehen: gleichwohl erscheint mir die prinzipielle Beeinträchtigung der Freiheit
<lb/>und Selbständigkeit der Kirche in der Erziehung ihres Klerus doch noch als
<lb/>das größere Uebel. Hierzu irgend mitzuwirken, würde ich als einen Verrath
<lb/>an meinem Hirtenamte ansehen und als eine eidbrüchige Verletzung der
<lb/>Treue, die „ich bei Uebernahme dieses Amtes feierlich vor Gott und der
<lb/>Welt, auch Angesichts der staatlichen Behörden der Kirche angelobt habe."

<lb/>In Folge dieser Antwort verfügte der Minister der geistlichen Angelegen- 
<lb/>heiten mittelst Erlasses vom 17. o.,

<lb/>daß fortan das Studium auf dem Seminarium Theodorianum in Pader- 
<lb/>born das im §. 4 Gesetz vom 11. Mai 1873 vorgeschriebene Studium auf
<lb/>einer deutschen Staatsuniversität zu ersetzen für geeignet nicht zu erachten sei.

<lb/>Der Oberpräsident ernannte um jene Zeit aus Anordnung des Ministers
<lb/>behufs Revision der genannten Lehranstalt Kommissarien, welche sich am 19. Juni
<lb/>nach Paderborn begaben, aber inhaltlich ihres amtlichen Berichts sich ihrer Auf- 
<lb/>gabe nicht entledigen konnten, weil ihnen der Vorsteher und ein Lehrer der Anstalt
<lb/>erklärten, daß der Bischof jede Vorlesung in ihrer Gegenwart untersagt und für
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0283.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. Z79

<lb/>den Fall ihres Erscheinens die sofortige Schließung des Unterrichts befohlen
<lb/>habe.

<lb/>Nunmehr verfügte der Minister auf Grund §. 13 a. a. O. die Einbehaltung

<lb/>der, der Anstalt gewidmeten Staatsmittel, sowie die Entziehung der, ihr staatlicher
<lb/>Seits eingeräumt gewesenen Lokale und Gärten- deren Räumung bis zum
<lb/>1. Oktober 0. der Oberpräsident dem Bischof aufgab.

<lb/>Dieser erwiderte unter dem 18. August:

<lb/>„Dem von Ew. Hxcellenz in dem geehrten Schreiben vom 3. d. Mts. an
<lb/>mich gerichteten Ansinnen, die von den Professoren der hiesigen philosophisch-
<lb/>theologischen Lehranstalt bisher benutzten Lokalitäten und Gärten zu räumen
<lb/>resp. räumen zu lasten, bin ich zu entsprechen außer Stande. Abgesehen
<lb/>von meiner Ueberzeugung, daß denselben ein wohlbegründetes Recht zur
<lb/>Seite steht, kann ich nicht dazu Mitwirken, daß sie, denen man die Existenz-
<lb/>mittel entzogen hat, nunmehr auch obdachtslos gemacht werden; —"
<lb/>ferner unter dem 1. September: er lege gegen die einseitige Räumungsverfügung
<lb/>Verwahrung ein.

<lb/>Das gegen die, staatlicher Seits vollzogene Besitznahme der Lokalitäten und
<lb/>Gärten vom Bischöfe beantragte possessorische Rechtsverfahren wurde im Wege

<lb/>des, von der Verwaltung mit Erfolg erhobenen Kompetenzkonflikts sistirt.

<lb/>Auf Anordnung des Ministers sollte auch das Priesterseminar zu Paderborn
<lb/>hinsichtlich der inneren Einrichtungen und des inneren Lebens des Instituts durch
<lb/>zwei vom Oberpräsidenten ernannte Kommistarien einer Revision unterworfen
<lb/>werden. Nach dem von denselben erstatteten Berichte war ihnen die Ausführung
<lb/>des Auftrages nicht möglich, weil ihnen der Regens des Seminars erklärte, auf
<lb/>ausdrückliche Weisung des Bischofs, sowohl ihre Anwesenheit beim Unterricht ver- 
<lb/>sagen, als auch jede Auskunft über das System der Vorlesungen in den einzelnen
<lb/>Disziplinen, über die Lehrbücher re. ablehnen zu müssen.

<lb/>Dies veranlaßte den Minister, die Einbehaltung der, der Anstalt gewidmeten
<lb/>Staatsmittel anzuordnen.

<lb/>Der Oberpräsident eröffnete dem Bischof unter dem 3. August 1873, daß
<lb/>laut Ministerialerlasses in da^ „Knabenseminar" zu Paderborn hinfort kein neuer
<lb/>Zögling mehr ausgenommen werden dürfe, dieses Verbot jedoch rückgängig ge- 
<lb/>macht werden könne, wenn die Anstalt sich der speziellen Aufgabe, im Sinne des
<lb/>Tridentinum der Vorbildung der Kleriker zu dienen, entäußere und zu einem reinen
<lb/>Gymnasialkonfikt umbilde.

<lb/>Darauf erging nachstehende Antwort:

<lb/>„Zu solchem Vorgehen kann ich die Hand nicht bieten. Ob das Verbot
<lb/>der Ausnahme neuer Zöglinge, lediglich gestützt auf den Umstand, daß letztere
<lb/>sich dem Studium der katholischen Theologie zu widmen geneigt sind, und
<lb/>damit der allmälige, aber unausbleiblich eintretende Untergang der Anstalt
<lb/>zu vereinigen ist mit der Duldung und dem Schutze, deren sich andere, dem
<lb/>Gebiete des Unterrichts und der Erziehung angehörende ähnliche Anstalten
<lb/>von Seiten des Staates erfreuen, will ich geneigter Erwägung anbeim
<lb/>geben.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0284.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Die Anklage bezüchtigt den Angeschuldigten wiederholter Verletzung der
<lb/>ZK. 18, 22, 1, 2, 3 Gesetz vom 11. Mai 1873 (Deklaration vom 21. Mai 1874.
<lb/>Ges.-Samml. S. 109), wonach die geistlichen Oberen verpflichtet sind, denjenigen
<lb/>Kandidaten, dem ein geistliches Amt übertragen werden soll, unter Bezeichnung
<lb/>des Amtes dem Oberpräsidenten zu benennen, welcher innerhalb 30 Tagen Ein- 
<lb/>spruch gegen die Anstellung erheben kann.

<lb/>Die betreffenden Untersuchungsakten des Kreisgerichts zu Paderborn ergeben
<lb/>Folgendes:

<lb/>a. Durch rechtskräftiges Erkenntniß vom 15. Oktober '1873 wurde der Bischof'
<lb/>wegen gesetzwidriger Anstellung des p. Fecke als katholischen Pfarrers in
<lb/>Alme mit einer Geldstrafe von 200 Thlr. ev. 6 Wochen Gefängniß belegt.

<lb/>Der Bischof selbst hatte am 27. Juni dem Oberpräsidenten angezeigt, er
<lb/>habe die seit 1869 erledigte katholische Pfarrstelle dem Fecke kanonisch verliehen;
<lb/>und das hierauf erhaltene, ihn auf das Gesetz Z. 15 verweisende Rückschreiben
<lb/>unbeantwortet gelassen, übrigens dem Kreisgericht auf die, an ihn ergangene Vor- 
<lb/>ladung zur. verantwortlichen Vernehmung brieflich angezeigt, daß er der Vor- 
<lb/>ladung nicht Folge leisten könne. Dieses von ihm auch in den unten sub b. c.
<lb/>und d. zu berührenden Untersuchungssachen in Bezug genommene Schreiben vom
<lb/>16. September 1873 fährt fort:

<lb/>„Die Verleihung von Pfarrstellen ist ein rein geistlicher Jurisdiktionsakt,
<lb/>wegen dessen ich Niemandem als dem Oberhaupte der Kirche) dem Papste,
<lb/>Rechenschaft schulde, und nach den Prinzipien des desfallsigen katholischen
<lb/>Kirchenrechtes, die für meine bischöfliche Amtsverwaltung allein maßgebend
<lb/>sind, war ich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den mir vom.
<lb/>Patron Grafen von Bocholz präsentirten Pfarrverwalter Anton Fecke, nach- 
<lb/>dem ich ihn für befähigt erkannt, die genannte Pfarrstelle ohne Weiteres zu
<lb/>verleihen. Die Maigesetze, auf die im oben gedachten Schreiben Königlichen
<lb/>Kreisgerichtes Bezug genommen wird, konnten hierin nichts ändern. Ich
<lb/>habe bei Antritt meines bischöflichen Amtes die Heilighaltung der Rechte
<lb/>der Kirche durch einen feierlichen Eid versprochen. Mögen immerhin mensch- 
<lb/>liche Gesetze mir für Handlungen, die ich für pflichtmäßig erachte, Strafen
<lb/>festsetzen, so dürfen und werden, so Gott will, keine zeitlichen Nachtheile,
<lb/>welcher Art sie auch sein mögen, mich jemals dahin bringen, an der heil.
<lb/>Kirche Verrath zu üben. Derjenige, vor dessen Gerichte ich bald werde zu
<lb/>erscheinen habe, hat gesagt. „Was nützt es dem Menschen, wenn er die
<lb/>ganze Welt gewänne, aber Schaden litte an seiner Seele!"

<lb/>b. Mit derselben Strafe, wie iin vorigen Falle, wurde er wegen gesetzwidriger
<lb/>Anstellung des Vikars Schröder in Olpe durch Urtel vom 5. November c. be- 
<lb/>legt. Das Appellationsgericht bestätigte mit der Maßgabe, daß es der
<lb/>event. Gefängnißstrafe gleich lange Haststrafe substituirte. Die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde des Angeklagten wurde zurückgewiesen.

<lb/>e. Wegen der Anstellung des Kaplans Wiechen als katholischen Pfarrers in
<lb/>Fürstenberg ohne vorherige Erstattung der Anzeige an den Oberpräsidenten
<lb/>erging in zweiter Instanz am 27. Februar 1874 die rechtskräftig gewordene
<lb/>Verurtheilung des Bischofs zu 200 Thlr. Geldbuße event. 6 Wochen Haft.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0285.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>ä. Dasselbe geschah am 7. Juli 1874 wegen der vom Bischof gesetzwidrigen
<lb/>Gestattung der Hülfeleistung des Seminarpriesters Freusberg beim
<lb/>Kaplan Münsternlann in Arnsberg.

<lb/>6. Außerdem ist der Bischof in vier Untersuchungen angeklagt worden, je einein
<lb/>Seminarpriester, der im Jahre 1873 und 1874 als Hülfsgeistlicher bei
<lb/>einem Pfarrer fungirt hatte, hierzu ohne vorherige Anzeige beim Oberpräsi- 
<lb/>denten durch Einhändigung einer formularmäßigen, kein spezielles geistliches
<lb/>Amt ausdrücklich bezeichnenden approbatio pro cura generalis die Ge- 
<lb/>nehmigung ertheilt zu haben.

<lb/>Gegen die freisprechenden Erkenntnisse des Appellations- resp. des Kreis- 
<lb/>gerichts hat die Staatsanwaltschaft die, bis jetzt noch nicht erledigte Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde erhoben.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift deduzirt, im Widerspruch gegen die in jenen Er- 
<lb/>kenntnissen vertretene Ansicht, für die Auffassung, daß die vorschriftswidrige Ueber-
<lb/>tragung eines bestimmten Amtes nach Inhalt der approbatio pro cura gene- 
<lb/>ralis anzunehmen sei, in welcher dem Empfänger zur praedicatio verbi Dei,
<lb/>administratio sacramentorum etc. in dioecesi Paderbornensi (de consensu
<lb/>tamen eorum, quorum interest) facultas impertitur.

<lb/>3) Die Staatsanwaltschaft stellt die Fälle zusammen, in denen der Ange- 
<lb/>schuldigte dem §. 18 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zuwider Pfarrämter binnen
<lb/>Jahresfrist dauernd zu besetzen unterlassen hat.
<lb/>a. Wie erwähnt, hatte der Bischof die Pfarrstelle zu Alme ohne vorherige Be-
<lb/>- nachrichtigung des Oberpräsidenten dem Anton Fecke übertragen. Eine solche
<lb/>Uebertragung gilt nach §. 17 a. a. O. als nicht geschehen. Unter Hin- 
<lb/>weisung hierauf vom Oberpräsidenten zur Wiederbesetzung der Stelle binnen
<lb/>4 Wochen bei 200 Thlr. Strafe aufgefordert, antwortete er nach Ablauf
<lb/>der Frist unter dem 11. Oktober 1873:
<lb/>er habe die Stelle dem Fecke kanonisch konferirt, dessen wohlerworbenes
<lb/>Recht er nicht durch anderweite Besetzung verletzen dürfe. Er könne sich
<lb/>nicht denken, daß die Staatsregierung beabsichtige, ihn zu einem Vergehen
<lb/>gegen das, in der Kirche geltende Gesetz und Recht und zu einer Verletzung
<lb/>des Rechts eines Priesters Zu veranlassen und Strafen über ihn deshalb
<lb/>zu verhängen, weil er Recht und Gerechtigkeit achte und bewahre.

<lb/>Der Oberpräsident setzte die gedachte, sowie demnächst eine wiederum erfolg- 
<lb/>los angedrohte Geldstrafe von 400 Thlr. fest, und der Minister ordnete unter
<lb/>dem 6. Dezember c. auf Grund §. 18, Alin. 3 des cit. Gesetzes die Einbehaltung
<lb/>der, zur Unterhaltung des Bischofs dienenden Staatsmittel bis Zur gesetzmäßigen
<lb/>definitiven Wiederbesetzung der Pfarrstelle zu Alme an. In der hiergegen einge- 
<lb/>legten deduktivischen Rechtsverwahrung vorn 31. Dezember 1873, welche in vidi-
<lb/>mirter Abschrift vorliegt, bezeichnet der Angeschuldigte die Maßregel des Ministers
<lb/>als eine durchaus willkürliche, ungerechte, der Verfassung zuwider- 
<lb/>laufende und als Rechtsbruch. „Allerdings", so fährt er fort „sucht man
<lb/>solche Handlungen durch die Idee des omnipotenten Staats zu rechtfertigen, aber
<lb/>eine solche Omnipotenz, die über die Grundsätze der Gerechtigkeit, über die eigenen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0286.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>feierlich übernommenen Verpflichtungen sich hinweg setzt, hat niemand dem Staate
<lb/>verliehen." Ferner:

<lb/>✓ „Von diesem Eide (dem königlichen Amtseide) kann weder ein Beschluß der
<lb/>sogenannten liberalen Kammermajoriät, noch ein Gesetz mich entbinden, und ist
<lb/>also klar, daß die sogenannten Maigesetze, insofern sie gegen die Vorschriften des
<lb/>kanonischen Rechts verstoßen, von keinem Bischöfe, ohne den geleisteten Eid zu
<lb/>verletzen, befolgt werden können, und daß die gegen mich von Ew. Excellenz und
<lb/>dem Gerichte bestimmten Strafen thatsächlich darauf Hinzielen, mich eidbrüchig
<lb/>zu machen."

<lb/>Der wegen unbefugter Amtsfortführung zur gerichtlichen Untersuchung ge- 
<lb/>zogene Pfarrer Gecke wurde in den ersten Instanzen freigesprochen, dagegen in
<lb/>der Nichtigkeitsinstanz bestraft. Nach seiner Freisprechung durch den ersten Richter,
<lb/>das Kreisgericht Brilon, im November 1873, führte ihn laut amtlichen Berichts
<lb/>des Landraths eine lärmende Menge nach Alme zurück, wo man ihm unter
<lb/>Böllerschüssen einen Fackelzug brachte.

<lb/>Der weiteren Pfarradministration des Fecke hat erst durch Aufenthaltsver- 
<lb/>sagung nach dem Reichsgesetze vom 4. Mai 1874 ein Ziel gesetzt werden können,
<lb/>b. In sechs Ortschaften des Kreises Brilon waren seit 1865 die Pfarrstellen
<lb/>nicht dauernd besetzt.

<lb/>Auf die Anfrage des Oberpräsidenten über den Grund dieses Verhältnisses
<lb/>bezog sich der Angeschuldigte auf die Kollektiveingabe der preußischen Bischöfe
<lb/>an das Staatsministerium vom 26. Mai 1873, wonach er weder zur Ausführung
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 Mitwirken, noch das Recht des Oberpräsidenten
<lb/>zu der Anfrage anerkennen könne. Die Sorge für seine Diözese bestimme ihn
<lb/>jedoch, anzuführen, daß die fraglichen Stellen deshalb nicht besetzt worden, weil
<lb/>sich zu deren definitiver Annahme keine Knratpriester gemeldet, auch von den, mit
<lb/>der Administration betrauten Geistlichen kein entsprechendes Gesuch gestellt worden
<lb/>sei, was sich aus der unzulänglichen Dotirung der sechs im unwirthlichsten Theile
<lb/>des Herzogthums Westfalen liegenden Pfarren erkläre.

<lb/>Das Originalschreiben des Bischofs vom 21 November 1873 liegt vor.

<lb/>Die sodann eingeleitete amtliche Erörterung der beregten Dotationsverhält-
<lb/>niffe hatte zur Folge, daß die Erhöhung des Einkommens der Stellen nach ge- 
<lb/>höriger Wiederbesetzung auf 400 Thlr. von Staatswegen zugesagt wurde, was
<lb/>der Bischof als unzureichend bezeichnte.

<lb/>Nunmehr unter Strafandrohung zur Besetzung der Stellen binnen bestimmter
<lb/>Frist aufgefordert, erwiderte der Angeschuldigte dem Oberpräsidenten unter dem
<lb/>23. Dezember 1873:

<lb/>er könne keinem Geistlichen ein Benefizium aufdrängen oder ihn zur An- 
<lb/>nahme zwingen. Das liege auch nicht im Sinne des §. 18 a. a. O., welcher
<lb/>zu Gunsten der Geistlichen erlassen sei, um das Band zwischen den Priestern
<lb/>und dem Bischöfe zu lockern, nicht aber, damit den Geistlichen Gewalt an-
<lb/>gethan werde.

<lb/>Im Schreiben vom 5. Jannar 1874 und mehrfach anderweit erachtete er
<lb/>die in Rede stehende Vorschrift des Gesetzes vom 11. Mai 1873 keinenfalls vor
<lb/>Ablauf eines Jahres seit der Geltung des Gesetzes für anwendbar, und berief
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0287.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>sich wiederholt auf die Unmöglichkeit der Wiederbesetzung wegen Mangels an
<lb/>Bewerbern.

<lb/>Nachdem ihm der Oberpräsident mit Rücksicht auf diese behauptete Unmög- 
<lb/>lichkeit anheim gegeben hatte, gemäß Paragraph eit. eine Prolongation der Frist
<lb/>zur dauernden Wiederbesetzung in Antrag zu bringen, erklärte er im Schreiben
<lb/>vom 15. Januar 1874, daß ihm Ehre und Pflicht die Stellung eines solchen
<lb/>Antrages verbiete.

<lb/>Der Oberpräsident setzte die, bis dahin und die demnächst wiederholt frucht- 
<lb/>los angedrohten Geldstrafen und zwar vor dem Mai 1874 in Höhe von 12,000
<lb/>und am 27. Juni deff. Jahrs in Höhe von 6000 Thlr. fest.

<lb/>Die Administratoren der sechs Pfarrstellen, denen gemäß §. 18, Abs. 2 a. a. O.
<lb/>die Ausübung jeder geistlichen Funktion verboten war, ignorirten dieses Verbot,
<lb/>vollzogen namentlich Eheschließungen und befinden sich deshalb in gerichtlicher
<lb/>Untersuchung.

<lb/>4) Auf die Berufung des ab. ordine et officio suspendirten Kaplaneiverwesers
<lb/>Mönnikes zu Lippspringe hat der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegen- 
<lb/>heiten am 7. Januar 1874 für Recht erkannt:

<lb/>daß die Verfügungen des Bischofs von Paderborn beziehungsweise des
<lb/>bischöflichen Generalvikariats vom 13. Oktober und 29. November 1870,
<lb/>insoweit sie über den Berufenden die suspensio ab ordine et officio ver- 
<lb/>hängen, zu vernichten.

<lb/>Der Oberpräsident erließ auf Grund des §. 23, Ges. vom 12. Mai 1873
<lb/>mehrfache Aufforderungen an den Bischof, die Wirklingen der gegen denrc. Mönnikes
<lb/>getroffenen Maßregeln zu beseitigen, namentlich die Suspension ab ordine et
<lb/>officio aufzuheben.

<lb/>Der Angeschuldigte erwiderte am 1. April 1874:
<lb/>daß er in der Sache des Mönnikes die Kompetenz des Königlichen Gerichts- 
<lb/>hofes für kirchliche Angelegenheiten nicht anerkenne und daher zur Ausführung
<lb/>der Entscheidungen desselben nicht Mitwirken könne und nie Mitwirken werde.

<lb/>Der Oberpräsident setzte die angedrohte Geldstrafe von 500 Thlr. fest,
<lb/>worauf ihm der Bischof folgendes Schreiben vom 16. Mai 1874 übermittelte:

<lb/>„Ew. Excellenz kann es als einem Katholiken nicht unbekannt sein,
<lb/>daß ich durch Ausführung des Erkenntniffes des Königlichen Gerichtshofes
<lb/>für kirchliche Angelegenheiten, den vormaligen Kaplaneiverweser Mönnikes
<lb/>zu Lippspringe betreffend, meinen, Gott und der heiligen Kirche geschworenen
<lb/>heiligen Eid brechen würde.

<lb/>Auf die unter dem 11. d. Mts. unter neuen Straffestsetzungen und Straf- 
<lb/>androhungen erneuerte Aufforderung zur Ausführung des obengedachten Er- 
<lb/>kenntnisses erwidere ich daher mit dem Ausdrucke der Bitte, Sich überzeugt
<lb/>halten zu wollen, daß ich meinen heiligen bischöflichen Eid nie und nimmer
<lb/>brechen werde."

<lb/>Auf die demnächstige Androhung gesteigerter Geldstrafen erging nachstehende
<lb/>Rückäußerung des Bischofs vom 10. Juli c.:

<lb/>„Auf die an mich gerichtete Aufforderung, die Ausführung des Erkenntnisses
<lb/>des Königlichen Gerichtshofes in der Sache des rc. Mönnikes in Lippspringe
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0288.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>betreffend, hatte ich Ew. Excellenz unter dem 16. Mai o. offen erklärt, daß
<lb/>ich dieser Aufforderung ohne einen Meineid nicht entsprechen könne. Hoch-
<lb/>dieselben haben leider diesen mir durch Pflicht und Gewissen abgedrungenen
<lb/>Protest unberücksichtigt gelassen und jene Aufforderung unter erneuerten
<lb/>Strafverfügungen inhaltlich des sehr geehrten Schreibens vom 26. v. Mts-
<lb/>einfach wiederholt. Ueber dieses Verfahren kann ich, ohne die Ew. Excellenz
<lb/>schuldigen Rücksichten hintanzusetzen, mich nicht weiter äußern und ich sehe
<lb/>mich daher zu meinem Bedauern genöthigt, jegliche Korrespondenz über
<lb/>diese Angelegenheit mit Hochdenselben hiermit ab zu brechen."

<lb/>4) Die vorn Oberpräsidenten festgesetzten Geldstrafen haben nicht eingezogen
<lb/>werden können.

<lb/>Der Bischof hat inhaltlich des notariellen Vertrages vom 31. März 1873
<lb/>seine sämmtlichen Mobilien, mit Ausnahme der zum persönlichen Gebrauch noth-
<lb/>wendigen Kleidungsstücke, einem Verwandten, dem Gutsbesitzer Martin, gegen
<lb/>das Recht zu Eigenthum übertragen, die Gegenstände lebenslänglich für sich zu
<lb/>brauchen und jährlich zwei Monate auf einem der Güter des Erwerbers in allen
<lb/>Lebensbedürftrissen unterhalten zu werden.

<lb/>Hierauf gestützt, intervenirte der Gutsbesitzer Martin gegen drei wider den
<lb/>Bischof behufs Einziehung verwirkter Geldstrafen geschehene Pfändungen. Er lei- 
<lb/>stete den, ihm über die excipirte Simulation von: Fiskus angetragenen Eid negativ
<lb/>ab und erstritt obsiegliche Erkenntnisse, von denen zwei noch nicht rechtskräftig sind.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift rügt und führt aus, daß der Kontrakt ohne Zweifel
<lb/>in der Absicht errichtet worden sei, die zu erwartenden Strafexekutionen zu ver- 
<lb/>eiteln, und weist hin auf die schriftliche Erklärung des Intervenienten, daß der
<lb/>Bischof in Voraussicht der liberalen Maigesetze die Substanz seines Vermögens
<lb/>einem Verwandten übertragen, und lieber diesem zuwenden wolle, als daß es ihm
<lb/>gewaltsam abgenommen würde.

<lb/>Nachdem durch Beschluß^) des Obertribunals vom 28. Juli 1874, die von
<lb/>Seiten eines Dritten zur Deckung einer gegen den unpfandbaren Bischof gericht- 
<lb/>lich erkannten Geldstrafe unter dessen Protest geleistete Zahlung ad depositum
<lb/>für unstatthaft erachtet worden war, wurde der Angeschuldigte zum freiwilligen
<lb/>Antritt der substituirten Freiheitsstrafe vom Kreisgericht erfolglos aufgefordert,
<lb/>und sodann seine Verhaftung verfügt. Bei derselben äußerte er nach Empfang
<lb/>des gerichtlichen Haftbefehls dem Gerichtsdiener gegenüber:

<lb/>„Ja, ich will aber nicht, — das Gesetz ist unrecht, ich weiche nur der Gewalt.
<lb/>Wollen Sie Gewalt brauchen?"

<lb/>Als der Gerichtsdiener diese Frage, die Schulter des Bischofs mit der Hand
<lb/>berührend, bejaht hatte, bestieg dieser den bereit gehaltenen Wagen und fuhr in
<lb/>Begleitung zweier Beamten zum Gefängniß. Die vor seiner Wohnung versam- 
<lb/>melte Menschenmenge begleitete die Fahrt unter Lebehochrufen, verhöhnte durch
<lb/>lautes Geschrei die beiden Executionsbeamten und verfolgte dieselben schließlich
<lb/>auf deren Heimwege in ihre Wohnungen mit Schimpfworten, bis die Polizei dem
<lb/>Unfug'ein Ende machte.
</p>
            <p>

               <lb/>J) Vergl. S. 42.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0289.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>Vorstehendes ist von den erwähnten Beamten amtseidlich bekundet worden.
<lb/>Nach dem Bericht im Paderborner „Westfälischen Volksblatt" Nr. 94 war
<lb/>der Verhaftung eine Ansprache des, in der bischöflichen Wohnung versammelten
<lb/>Domkapitels und städtischen Klerus durch den Mund des Weihbischofs vorherge- 
<lb/>gangen und hatte der Bischof unser Anderem erwidert:

<lb/>Ich habe, auch stets dem Kaiser gegeben, was des Kaisers ist. Aber
<lb/>den Eid, den ich der heil. Kirche geschworen, durfte ich nicht brechen.
<lb/>Treu diesem Eide gehe ich jetzt in den Kerker, ich gehe gleich nreinen ein- 
<lb/>gekerkerten Brüdern in den Kerker für die Wahrheit, für die Gerechtigkeit
<lb/>und für die Freiheit der Kirche. —"

<lb/>III.

<lb/>Die Anklage wirft dem Angeschuldigten vor, durch öffentliche Verkündigungen,
<lb/>feierliche Ansprachen re. den Wahn einer Religions- mrd Kirchenverfolgung ge- 
<lb/>nährt und seine Diözesanen, deren Zahl er selbst auf 700,000 angebe, in ge- 
<lb/>fährlicher Weise und mit Erfolg zum Widerstande gegen die Staatsgewalt und
<lb/>die Gesetze- aufgeregt zu haben.

<lb/>Dies erhelle aus Folgendem:

<lb/>1. Die Zustimmungsadressen an den Bischof und die zwischen ihn: und den
<lb/>Behörden, insbesondere dem Oberpräsidenten, gewechselten Schriftstücke seien
<lb/>unverzüglich durch die katholische Presse, namentlich das „Westfälische Kirchen- 
<lb/>blatt für Katholiken", das „Westfälische Volksblatt" unb dem „Weserboten",
<lb/>zwecks Erzeugung einer erbitterten Stimmung publizirt worden, und zwar auf
<lb/>Veranlassung des Bischofs, da nur ihm die Schriftstücke zugänglich gewesen seien.

<lb/>Die Jahrgänge 1873 und 1874 des „Westfälischen Kirchenblattes" allein ent- 
<lb/>halten in der That mehr als fünfzig der bezeichnten Publikationen.

<lb/>2. Im Hirtenbriefe vom 18. August 1873 ordne der Angeschuldigte eine
<lb/>öffentliche Andacht und Gebete für die bedrängte Kirche an und heiße es unter
<lb/>Anderen::

<lb/>„Auch soll am 3. November — als dem in diesem Jahre den: Andenken
<lb/>der armen Seelen gewidmeten Tage — eine öffentliche Andacht für
<lb/>die bedrängte heil. Kirche unter Abbetung der Litanei aller Heiligen
<lb/>in allen Pfarr- und Missionskirchen abgehalten werden. Wir erwarten von
<lb/>der Frömmigkeit unserer geliebten Diözesanen, daß sie — benutzen werden —
<lb/>zur Verherrlichung der triumphirenden, zum Tröste der leidenden und
<lb/>zur Hülfeleistung für die jetzt so bedrängte, streit ende Kirche. — Zugleich
<lb/>hegen wir zu den, unserer Hirtensorge Anvertrauten das zuversichtliche Ver- 
<lb/>trauen, daß — ihr Gebetseifer für die heiligen Anliegen der Kirche über- 
<lb/>haupt wieder neu angefacht werden. Denn die Bedrängnisse unserer
<lb/>heiligen Kirche wachsen von Tag zu Tage; die Wasser der Trübsale sind
<lb/>hoch emporgestiegen über unserm Haupt. Seit den Tagen eines Dio- 
<lb/>kletian haben wir eine so heftige Verfolgung des Namens Jesu Christi
<lb/>nicht gesehen. Und Gott allein ist es, der uns aus diesen Bedrängnissen
<lb/>erretten kann, auch sicherlich uns daraus erretten wird, wofern wir selbst
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0290.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>nur nicht ermüden, ihn durch unsere inständigen und einmüthigen Gebete
<lb/>gleichsam fromme Gewalt anzuthun.

<lb/>Beten wir für alle Stände der heiligen Kirche, daß sie einig im
<lb/>Glauben und in der Liebe Alle, ohne zu weichen oder zu wanken, den guten
<lb/>Kampf kämpfen; beten wir insbesondere für die verblendeten Feinde und
<lb/>Verfolger des Namens Jesu, daß sie durch die göttliche Gnade erleuchtet
<lb/>und im Andenken an Tod und Gericht von ihren bösen Unternehmungen
<lb/>abstehen.

<lb/>„Gegenwärtiges Hirtenschreiben soll am Sonntage nach dem Empfange
<lb/>in allen Pfarr-, Kloster- und Annex-Kirchen während des sonntäglichen
<lb/>Gottesdienstes dem gläubigen Volke vorgelesen werden/'

<lb/>3. Das im „Amtlichen Kirchenblatt" für 1874 in Nr. 4 abgedruckten Fasten-
<lb/>Hirtenschreiben des Bischofs vom 18. Januar ej. enthält folgende Stellen:

<lb/>„Es ist ein schönes Wort, das unsere ältesten christlichen Vorfahren, der
<lb/>Staats- und Reichsfeindlichkeit beschuldigt, ihren Anklägern zur Antwort
<lb/>gaben: „Wir setzen Euch nicht in Furcht, wir fürchten Euch aber auch
<lb/>nicht". In unserer gegenwärtigen Lage, die mit derjenigen der Christen
<lb/>des ersten Jahrhundert sehr Vieles gemein hat, sind wir an dieses Wort
<lb/>schon manchmal erinnert worden. —"

<lb/>„Die Gegner des Christentums befolgen in der Bekämpfung desselben
<lb/>immer die gleiche Taktik. Die Hauptwaffe, die sie in diesem unseligen
<lb/>Kampfe gegen die christliche Wahrheit und deren Trägerin, die christliche
<lb/>Kirche, gebrauchen, ist und bleibt die Entstellung, die Verläumdung. — Nur
<lb/>in Einem wechseln sie mit dem wechselnden Zeitgeiste: in der Wahl der An- 
<lb/>griffspunkte der christlichen Lehre, indem sie dieselben bald in diesem, bald in
<lb/>jenem Punkte fälschen, je nach den — Interessen, — mit denen die ge- 
<lb/>fälschte christliche Lehre, um sie desto mehr gehässig zu machen, in Konflikt ge- 
<lb/>bracht werden soll. — In den Zeiten, wo man vor dem Götzen der abso- 
<lb/>luten Staats-Allmacht die Kniee beugt, liebt man es, sie als eine Feindin
<lb/>des Staates oder des Reichs zu schmähen. Letzteres geschah schon in den
<lb/>ersten christlichen Jahrhunderten, zur Zeit des heidnischen römischen Reiches,
<lb/>wo man die Christen deshalb zu Staats- und Reichsfeinden stempelte, weil
<lb/>sie, treu ihrer Religion, nicht den Götzen des Staates opferten, sondern nur
<lb/>vor dem allein wahren Gotte — ihre Kniee beugen wollten. —

<lb/>„Das gleiche Loos trifft heute auch uns.-

<lb/>„Im Geiste unserer ersten christlichen Väter sagen wir — auch unfern
<lb/>heutigen Feinden und Anklägern —: Wir fürchten Euch nicht — wohl wissen
<lb/>wir es: Groß ist unserer Gegner Macht; Alles, was in den Angelegenheiten
<lb/>dieser Welt zuletzt den Ausschlag giebt, besitzen sie in reichster Fülle, und
<lb/>was ihre Macht noch höher steigert und jeden, auch noch so energischen
<lb/>natürlichen Widerstand aussichtslos erscheinen läßt, ist die Bundesgenossen- 
<lb/>schaft aller schlechten Leidenschaften des menschlichen Herzens, die stets auf
<lb/>Seite der Feinde der christlichen Wahrheit und der christlichen Gerechtigkeit in
<lb/>den vordersten Reihen kämpfen. Wir wissen auch, daß wir in dem Kampfe,
<lb/>den wir — gegenwärtig zu bestehen haben, nicht allein gegen Fleisch
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0291.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 287

<lb/>und Blut kämpfen müssen, sondern auch gegen die unterirdischen Machthaber,
<lb/>gegen die Geister, „die in der Luft sind." —

<lb/>„ — Es ist jetzt nicht das erste Mal, daß sie (unsere heil. Kirche) be- 
<lb/>drängt ist. Sie ist bedrängt worden von Anfang an. — Bedrängt haben
<lb/>sie die Tyrannen mit Henker, Beil und Rad —, bedängt haben sie die
<lb/>Diplomaten mit dem Ränkespiel ihrer Heucheleien und Zweideutigkeiten —,
<lb/>bedrängt haben sie so viele halb- und schwachgläubige — Katholiken mit
<lb/>ihrer Lauigkeit, Halbheit und Unentschiedenheit —. Was haben sie aber mit
<lb/>allen ihren Ruthenstreichen ausgerichtet? —"

<lb/>„Jener unmenschliche Nero, der unter den heidnischen römischen Kaisern
<lb/>die Reihe der Christenverfolger eröffnete, jener Domitian, der bis dahin,
<lb/>wo er seine Hände in Christenblut getaucht, ruhig regiert hatte, jener macht- 
<lb/>trunkene Decius und jener Valerian, jener grausame Diokletian und jener
<lb/>scheußliche Galerius und die anderen die Christen verfolgenden Tyrannen,
<lb/>wo sind sie? —

<lb/>Für uns — sind die Lehren dieser achtzehnhundertjährigen Geschichte
<lb/>unserer heiligen Kirche sowenig verloren, wie die — göttlichen Verheißungen
<lb/>— und wir sagen daher ihren erklärten Gegnern und Verfolgern in's An- 
<lb/>gesicht: Gebt Euch — Mühe so viel ihr wollt, fahret in Euern blinden
<lb/>Haffe fort, unsere heilige Kirche unbarmherzig zu schlagen und mit Eueren
<lb/>grausamen Ruthenstreichen ihren Rücken zu verwunden; verleugnet gegen sie
<lb/>jedes menschliche Gefühl, tretet ihre heiligsten Rechte unter die Füße: wir
<lb/>fürchten für sie dennoch nicht; Ihr trefft mit Eueren grausamen Geißelhieben
<lb/>ihr immer nur den Rücken oder die Ferse, aber niemals das Haupt und
<lb/>das Herz."

<lb/>„Was aber, geliebte Diözesanen, mit — unserer freudigen Zuversicht
<lb/>hinsichtlich des schließlichen Schicksals unser heiligen Kirche Hand in Hand
<lb/>gehen muß, ist unsere eigene unwandelbare Treue gegen sie, die wir
<lb/>in dieser Zeit mit um so heiligerem Eifer wahren müssen, auf eine je schwerere
<lb/>Probe sie gestellt wird. —"

<lb/>4. Aus dem auch vom Angeschuldigten Unterzeichneten Sendschreiben der
<lb/>preußischen Bischöfe an den Klerus und die Gläubigen vom Februar 1674 hebt
<lb/>die Anklage folgende Stellen hervor:

<lb/>„Und wenn selbst — die Kirche in unseren theueren Diözesen — zum
<lb/>Schaden und vielleicht zum Untergange vieler Seelen verwüstet werden
<lb/>sollte,.so ist es besser, daß solches durch fremde Schuld geschähe, — als
<lb/>daß wir selbst, wie uns zugemuthet wird, — dazu Mitwirken, daß ihre
<lb/>Freiheit vernichtet, ihr Glaube und ihre Verfassung verfälscht — werde. —"

<lb/>„Dagegen wird durch die neuen kirchenpolitischen Gesetze — das Wesen
<lb/>der kirchlichen Verfassung und die von Gott gewollte und absolut noth-
<lb/>wendige Selbstständigkeit der Kirche Jesu Christi in ihrem eigendsten Ge- 
<lb/>biete vernichtet. —"

<lb/>„Der Staat — führt sogar einen der Ihrigen („Altkatholiken"): als
<lb/>„katholischen Bischof" in unsere Kirche ein. — Wo ist seit jener Zeit,, als
<lb/>Kaiser Constantius der katholischen Kirche arianische Bischöfe aufnöthigte, je
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0292.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288',1 . l f Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>so etwas erlebt worden? Wahrlich, wenn wir einem System, das solche
<lb/>Früchte trägt, und eine Gesetzgebung, welche die Axt an die Wurzel der
<lb/>katholischen Kirche legt, unsere Mitwirkung versagen, dann — thun wir nur,
<lb/>was die Gewissenspflicht uns gebietet; aber unser Herz blutet bei dem Greuel
<lb/>der Verwüstung, die über unsere heilige Kirche und unser katholisches Volk
<lb/>hereinbricht. —"

<lb/>„Denn was steht uns bevor? Verlust unserer Habe, Gefängniß, viel- 
<lb/>leicht vorzeitiger Tod in der Gefangenschaft. Und unseren guten glaubens- 
<lb/>treuen Priestern —? Verlust ihrer Aemter, Vertreibung aus ihren Ge- 
<lb/>meinden, harte Strafe und Gefängniß. Was steht unserm katholischen
<lb/>Volke bevor, wenn es seiner Bischöfe und Priester beraubt, mehr und
<lb/>mehr der Segnungen seiner heiligen Religion verlustig gehen wird? Nur
<lb/>mit Entsetzen können wir daran denken!

<lb/>Und schon sind abermals neue kirchenfeindliche Gesetze vorbereitet und
<lb/>der Landesvertretung im Entwürfe vorgelegt, Gesetze, welche — die Ver- 
<lb/>nichtung des ganzen wesentlichen Bestandes der katholischen Kirche in Preußen
<lb/>zur nothwendigen Folge haben werden.

<lb/>„Stehet ferner fest in Euerm — Glauben, in Eurer Liebe und Treue
<lb/>gegen die heilige Kirche! Leidet und duldet lieber Alles, als daß Ihr sie und
<lb/>ihre Lehren im geringsten verleugnet. —"

<lb/>5. Im Hirtenschreiben vom 14. März 1874 publizirt der Angeschuldigte
<lb/>ein päpstliches Schreiben an ihn und sagt im Weitern:

<lb/>„Darf ich diesen liebreichen väterlichen Worten unsers so schwer geprüften
<lb/>heiligen Vaters noch etwas beifügen, so kann dies, geliebte Diözesanen, nur
<lb/>der Ausdruck der Hoffnung sein, es werde der Segen des Statthalters Jesu
<lb/>Christi, den ich Euch hier übermittelt, in Euern guten Vorsätzen und Ge- 
<lb/>sinnungen neu stärken und befestigen. Es handelt sich aber in unserer gegen- 
<lb/>wärtigen Prüfungs- und Leidenszeit hauptsächlich um die Bewahrung der
<lb/>Treue gegen die heilige Kirche und gegen den erhabenen Stuhl Petri. Denn
<lb/>daß es in dem furchtbaren Kampfe, den man uns aufgedrungen hat, auf
<lb/>unsere Losreißung von Rom abgesehen ist, gestehen unsere Gegner jetzt selbst
<lb/>offen ein und verkündigen sogar die Vertreter der Regierung laut von der
<lb/>Tribüne herab.

<lb/>Zu diesem Zwecke wird auch der sogenannte iAltkatholizismus herange- 
<lb/>zogen und mit Gunstbezeugungen überhäuft, er soll, wie jüngst ein Preußischer
<lb/>Staatsminister es öffentlich eingestanden, als Waffe dienen im Kampfe gegen
<lb/>Rom. Gewiß ist es für uns ein sehr schmerzliches Gefühl, uns sagen zu
<lb/>müssen, daß wir loyale, ruhige und friedliebende Bürger des Deutschen
<lb/>Reiches, nachdem wir dieses durch die schwersten Opfer und durch das ver- 
<lb/>gossene Blut unserer Söhne haben aufrichten helfen, darin keine Wohnstätte
<lb/>mehr finden sollen, daß Demjenigen, was uns auf dieser Erde das Liebste
<lb/>und Theuerste ist, daß der Religion unserer Väter in diesem neuen Deutschen
<lb/>. Reiche das Heimathsrecht, das Recht und die Freiheit der Existenz verküm- 
<lb/>mert werden soll. Aber so schmerzlich auch diese Gewißheit uns immer sein
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0293.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 289

<lb/>mag: so ist es doch gut und heilsam für uns, daß wir uns in diesem Punkte
<lb/>einer eitlen Selbsttäuschung nicht mehr hingeben können.

<lb/>Denn da diese klugen Staatsmänner und Gelehrten, diese Männer der
<lb/>Wissenschaft und diese hochweisen Professoren in den bewegenden Weltfragen
<lb/>gewöhnlich den Ausschlag geben, sollten sie, zum ersten Aufbau der Kirche
<lb/>nicht zugezogen, zur Erkenntniß geführt werden, daß man auf diesem Ge- 
<lb/>biete fertig werden könne ohne sie.

<lb/>Leider wird aber die den großen und einflußreichen Männern hier er-
<lb/>theilte Lehre von ihnen immer wieder vergessen. Sie maßen sich in den
<lb/>geistlichen Dingen eine Auktorität an, die ihnen Gott nicht gegeben hat und
<lb/>erheben über die wahre, von Gott gegründete Ailktorität stolz ihr Haupt.
<lb/>Und daher auch heute wieder dieser sogenannte Staats- und dieser soge- 
<lb/>nannte Altkatholizismus. Ich wiederhole es: von Gott, dem himmlischen
<lb/>Vater, sind beide Pflanzungen nicht gepflanzt und so große Anstrengungen
<lb/>sie auch machen, zu wachsen, und so sehr sie auch durch äußere Umstände
<lb/>und Machtmittel begünstigt werden: ihre Tage sind gezählt. Das christliche
<lb/>Volk fühlt schon durch seinen bloßen katholischen Instinkt recht gut, was es
<lb/>an diesen beiden Pflanzungen hat, und es wird sich sicherlich auch an ihnen
<lb/>und, wenn nicht alle Zeichen trügen, sogar noch früher als an dem vor un- 
<lb/>gefähr dreißig Jahren ausgetauchten „Deutsch-Katholizismus" das Wort
<lb/>unsers Heilandes erfüllen: „Jede Pflanzung, die nicht der himmlische Vater
<lb/>gepflanzt hat, wird ausgerottet werden."

<lb/>Ich würde von diesen beiden Erzeugnissen des neuen Zeitgeistes überhaupt
<lb/>nicht mehr geredet haben. Aber daß nach beit öffentlichen Blättern die
<lb/>Propheten des sogenannten Altkatholizisinus nunmehr mit Oberpräsidial-
<lb/>Bewilligung als Reise- oder Wander-Prediger in unsere katholischen Ge- 
<lb/>meinden entsandt werden sollen, hat ntich veranlaßt, nochmals darauf zu- 
<lb/>rückzukommen. Wenn sie in Eure Gemeinden kommen werden, geliebte
<lb/>Diözesanen, so macht Euch ja gegen sie keiner Gewaltthätigkeit schuldig;
<lb/>aber fliehet sie, fliehet sie, denn, mit welchen empfehlenden Geleilsbriefen sie
<lb/>auch immer versehen sein mögen, wahre Propheten sind sie nicht.

<lb/>Die Gnade unsers Herrn Jesu Christi sei mit Euch Allen!

<lb/>Vorstehender Erlaß ist am Sonntage nach dein Empfange beim öffent
<lb/>lichen Gottesdienste in allen Kirchen der Diözese vorzulesen."

<lb/>Am bestimmten Tage, dem Geburtstage Sr. Majestät des Königs, fand die
<lb/>vorgeschriebene Verkündigung von den Kanzeln statt. Deshalb wurden die be- 
<lb/>treffenden Geistlichen, etwa Hundert an der Zahl, zur gerichtlichen Untersuchung
<lb/>gezogen, sowie — und zwar größtentheils rechtskräftig — wegen Vergehens
<lb/>gegen die öffentliche Ordnung zu Strafen verurtheilt.

<lb/>Der Bischof selbst ist wegen Verleitung von Geistlichen zu dem erwähnten
<lb/>Vergehen Seitens dreier Kreisgerichte im Juni, Juli und September 1874 je zu
<lb/>mehrmonatlicher Festungshaft verurtheilt worden. In der Appellationsinstanz sind
<lb/>zwei der einschlagenden Erkenntnisse bestätigt, während das dritte dort noch schwebt.
<lb/>6. In seinem Hirtenschreiben vom 3. Mai 1874 sagt er:

<lb/>„Für jetzt kommt Alles darauf an, daß wir selbst in unserer gegenwärtigen

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 3. Heft. 19
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0294.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>schweren Prüfung der heil. Kirche die Treue bewahren. Dieses werden wir
<lb/>aber nur, wenn wir festhalten am Felsen Petri. —"

<lb/>„Um was ich Euch daher vor meinem Scheiden dringend bitte, — Es
<lb/>mag kommen, was da wolle, zerreißet die Kette nicht, die Euch durch die
<lb/>rechtmäßigen Hirten und Oberhirten mit dem Stuhle Petri vereinigt, —
<lb/>Erkennt nie Einen als Euern Seelenhirten an, der nicht durch die rechte
<lb/>Thür in den Schafstall eindringt, der vom Stuhle Petri nicht die Sendung
<lb/>hat —. Lehret lieber selbst, ihr Väter und ihr Mütter, Eure Kinder die
<lb/>Wahrheiten der christlichen Religion, als daß ihr sie „Mischlingen" und
<lb/>„Räubern" zum Unterrichte und zur Erziehung überlasset. Erbauet Euch
<lb/>lieber gegenseitig, ihr christlichen Hausväter, Hausmütter und Hausgenossen,
<lb/>durch gemeinsame Gebete —. Und selbst in Todesgefahr tretet mit schis- 
<lb/>malischen und häretischen Priestern in keine Gemeinschaft, sondern erwecket
<lb/>dann, wenn ihr einen rechtmäßigen Priester nicht haben könnet, einen Akt
<lb/>der vollkommenen Reue. — Auch zur Taufe Eurer Kinder, zur Beerdigung,
<lb/>zur kirchlichen Einsegnung Eurer Ehen rufet unter keiner Bedingung einen
<lb/>von der Kirche abgefallenen häretischen oder schismatischen Priester. Wenn
<lb/>rechtgläubige treue Priester Euch fehlen, so lasset die Taufe Eurer Kinder
<lb/>von gläubigen Laien vollziehen; bestattet selbst Eure Verstorbenen unter
<lb/>Gesang und Gebet, und was die kirchliche Einsegnung Eurer Ehen betrifft,
<lb/>so wartet auf die Weisungen, die ich Euch desfalls, wenn ich von dem heil.
<lb/>Stuhle dazu ermächtigt sein werde, seiner Zeit werde bekannt machen lassen.
<lb/>In dem gemeinsamen bischöflichen Hirtenschreiben, daß wir im Februar er- 
<lb/>ließen, haben wir Euch solche Mahnung — bereits ertheilt: da aber die
<lb/>Gefahr der Unterbrechung der kirchlichen Diözesanverwaltung mittlerweile
<lb/>näher gerückt ist, fühle ich mich gedrungen, hieran Euch abermals dringend
<lb/>zu erinnern. —"

<lb/>„Da das gemeinsame öffentliche Gebet besondere Verheißungen seiner
<lb/>Erhörung hat, so ersuche ich die Herren Pfarrer, ihren Pfarrkindern, so
<lb/>lange diese Bedrängnisse der Kirche dauern werden, wöchentlich wenigstens
<lb/>einmal in einer öffentlichen Andacht für die bedrängte heilige Kirche,
<lb/>für welche Andacht auch die Aussetzung des hochwürdigsten Gutes gestattet
<lb/>sein soll, Gelegenheit zu bieten."

<lb/>7. Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Angeschuldigte habe die ihn treffen- 
<lb/>den Folgen seines gesetzwidrigen Verhallens in öffentlichen Verkündigungen als
<lb/>Martyrium dargestellt und bezieht sich vornehmlich auf nachstehende im „Weser-
<lb/>Boten" publizirte „öffentliche Danksagung und Bitte" desselben:

<lb/>„Für die rührende Liebe, die mich neulich vom Gefängnisse losgekauft,
<lb/>glaubte ich mich nicht besser dankbar beweisen zu können, als indem ich gleich
<lb/>am Tage nach der empfangenen Kunde für den oder die mir ungenannten
<lb/>edlen Wohlthäter das heil. Opfer darbrachte. Auf der andern Seite glaubte
<lb/>ich nicht dulden zu dürfen, daß Unschuldige für mich Strafe erleiden und
<lb/>daß der Fiskus für so harte Gesetze noch obendrein bereichert werde. Da
<lb/>aber das Königliche Kreisgericht, wie das Königliche Appellationsgericht
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0295.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>meine Beschwerde zurückgewiesen J) hat: so bleibt mir jetzt nur übrig, daß ich
<lb/>mit meinem gerührtesten Danke an meine geliebten Diözesanen die inständige
<lb/>Bitte verbinde, doch künftig in ähnlichen Fällen ihre Liebe gegen mich in
<lb/>dieser Art nicht mehr walten zu lassen. Ich will lieber selbst in den Kerker
<lb/>hinein, als zugeben, daß die guten treuen Diözesanen durch die Zahlung
<lb/>solcher ernormen Strafgelder nach und nach sich ihrer Habe berauben. Auch
<lb/>diese fortwährende Spannung, worin ich seit Monaten mich befinde, ist ein
<lb/>Martyrium, dem vielleicht dasjenige im Kerker möchte vorzuziehen sein. Und
<lb/>wenn ich mit den schon eingekerkerten Brüdern- auch im Kerker sterben sollte:
<lb/>so wird, unser Tod im Kerker für die Sache der Gerechtigkeit, wofür wir
<lb/>leiden, nur um so lauter zum Himmel hinaufschreien, nicht um Rache gegen
<lb/>unsere Verfolger, sondern um ihre Befreiung und Errettung!"

<lb/>8. Als Folge solcher Kundgebungen und der gesetzwidrigen Besetzung von
<lb/>Pfaarstellen bezeichnet die Anklage die Verurtheilung und die Ausweisung oder Jn-
<lb/>ternirung von 8 Geistlichen wegen Vergehens gegen §. 23 des Ges. v. 11. Mai 1873.

<lb/>9. Sie weist ferner, um die den jungen Geistlichen schon in deren Ausbil- 
<lb/>dungsstadien eingeflößte Auffassung darzuthun, auf eine am 3. August 1874 von
<lb/>sechs neugeweihten Priestern dem Bischöfe überreichte Adresse hin, wo es heißt:

<lb/>„Darum legen wir jetzt — von Neuem zu Ihren Füßen das Versprechen
<lb/>nieder, daß wir nicht Wanken werden in dem so heftig entbrannten Kampfe.
<lb/>— Und das geloben wir, das schwören wir! denn das Beispiel, welches
<lb/>Ew. Bischöflichen Gnaden uns geben, erfüllt uns mit Muth und Kraft. Wir
<lb/>wollen nicht, daß Ew. Bischöflichen Gnaden allein hingehen, um für die
<lb/>Freiheit und Rechte der Kirche Opfer zu bringen. Wir sind bereit und
<lb/>freuen uns, mit Ihnen zu arbeiten und zu wirken, zu leiden und zu streiten.
<lb/>Der große heil. Blutzeuge Stephanus — soll uns zum Vorbilde dienen. —
<lb/>Ja sollten wir gewürdigt werden, wie dieser große Heilige, vor dem Ver- 
<lb/>folger zu stehen, so werden auch wir u. s. w.

<lb/>10. Endlich gedenkt die Anschuldigungsschrift der Massendeputationen, welche
<lb/>der Bischof anläßlich seiner Verurtheilungen und seiner bevorstehenden Strafver- 
<lb/>büßung unter Ermahnung zur Standhaftigkeit und Beharrlichkeit empfangen
<lb/>habe. Es seien dergleichen Deputationen fast täglich gekommen, z. B. eine aus
<lb/>dem Arensberg'schen von 4000 Personen mit einer 40,000 Unterschriften tragen- 
<lb/>den Adresse, aus Höxter von 2000 Personen, aus Paderborn von 3000 Frauen
<lb/>und Jungfrauen. Am 6. August 1874 seien 12,000 Personen erschienen.

<lb/>Als Quelle dieser Angaben werden bestätigende Allegate aus dem West- 
<lb/>fälischen Kirchenblatt angeführt.

<lb/>Der Wortführer der Deputation aus Höxter hielt am 1. April 1874, wie
<lb/>der „Weser-Bote" vom 8. os.referirt, folgende vom Bischof beantwortete Ansprache:
<lb/>Rede des Grafen von Bocholz-Asseburg:

<lb/>Hochwürdigster Bischof, Gnädiger Herr!

<lb/>Aufgefordert, die Gesinnungen auszusprechen der hier versammelten Männer
<lb/>aus einem Theile des Paderborner und Corweger Landes:
</p>
            <p>

               <lb/>0 Diese zurückweisende Verfügung ist von Ober-Trib. in Berlin aufgehoben. Vgl. S. 42.)

<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0296.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>So ist es die Liebe zu unserer heiligen Kirche und die Anhänglichkeit an
<lb/>Euer bischöflichen Gnaden, die uns zwingt, hier vor Ihnen zu erscheinen.
<lb/>Wir fürchten, daß Sie uns schon bald fortgeführt werden, Zeugniß abzu- 
<lb/>legen für die ewige Wahrheit. Da wollen wir hier vor Gott und vor
<lb/>Ihnen, Hochwürdigster Herr, versprechen, daß wir treue Söhne der Römisch-
<lb/>Katholischen Kirche bleiben wollen, wenn auch unser Blut gefordert wird.
<lb/>Ja Blut und Leben, was wir sind und was wir haben, opfern wir mit
<lb/>Freuden zur Ehre Gottes. Wir wollen kämpfen für unsere Religion und
<lb/>zu diesem Kampfe bitten wir um Ihren Segen.

<lb/>Wir kämpfen mit der Gewißheit des Sieges.

<lb/>Herrscht der Teufel heut auf Erden!

<lb/>Morgen wird Gott Meister werden!

<lb/>Hoch lebe der Bischof von Paderborn! Hoch! Hoch!

<lb/>Rede des hochwürdigsten Bischofs:

<lb/>„Geliebte Diözesanen!"

<lb/>„Euer heutiges Erscheinen vor mir ist eine große Kundgebung Eurer
<lb/>katholischen Glaubenstreue, welche meinem Oberhirtlichen Herzen ganz be- 
<lb/>sonders wohlthuend und erfreuend ist. Ich habe zwar nie gezweifelt an
<lb/>der echten katholischen Liebe und Glaubenstreue der Anbewohner des schönen
<lb/>Weserstroms; ich habe während meiner fast achtzehnjährigen bischöflichen
<lb/>Amtsverwaltung oftmals jene Gegend, wo der Same des Christenthums
<lb/>weit zuerst ausgestreut, und wo der Same unserer herrlichen christlichen Re- 
<lb/>ligion so schön aufgegangen und so schön aufgewachsen ist, besucht, aber ich
<lb/>bin jedesmal von den katholischen Männern jener Gegend aufs Freundlichste
<lb/>ausgenommen, wodurch ich jedesmal recht gehoben und überzeugt worden
<lb/>bin, daß Ihr echt katholisch seid. Auch bei anderen Gelegenheiten habe ich
<lb/>besondere Beweise der Liebe aus dem schönen Weinberge des Herrn em- 
<lb/>pfangen, worüber ich von Gott als Hirt gesetzt bin.

<lb/>Obgleich aber Eure Gesinnung, die Gesinnung katholischer Männer, die
<lb/>heute vor mir erschienen sind, mir niemals unbekannt gewesen ist, so ist
<lb/>mir doch die Offenbarung dieser Gesinnung besonders angenehm, angenehm
<lb/>für das Herz des Oberhirten in dieser düstern und bedrängten Zeit, in
<lb/>dieser Zeit, wo die Hirten und Oberhirten des.Deutschen Reiches so bedrängt
<lb/>werden und keinen andern Trost mehr haben, als die Liebe, Treue und
<lb/>Festigkeit des katholischen Volkes. Man hat in jenen Kreisen, wo der Plan
<lb/>der Vorfolgung des katholisches Volkes zuerst angeregt oder befördert wurde,
<lb/>gemeint, die Oberhirten würden verlassen sein vom katholischen Volk (aus
<lb/>aller Munde brausender Ruf: Niemals!!! Niemals!!! Niemals!!!). Man hat
<lb/>es gemeint. Es wäre traurig, vielgeliebte Diözesanen! es wäre traurig,
<lb/>wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre und wenn dieser Versuch unter uns
<lb/>geglückt wäre (brausender Ruf: Niemals!! Niemals!! Niemals!!)."

<lb/>Auf die vom Wortführer der Arnsberger Deputation verlesene Adresse ant- 
<lb/>wortete der Bischof nach dem Bericht in Nr. 26 desselben Blattes:

<lb/>„Sichtbar bewegt und tief gerührt, aber voll Festigkeit, hinblickend auf die
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0297.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 293

<lb/>wüthende Verfolgung, die jetzt von allen Seiten auf die römisch-katholische
<lb/>Kirche hereingebrochen,die Trübsale und den Jammer, der auch in unserem
<lb/>Vaterlande jetzt schon über den Klerus und die Stiftungen und Orden der
<lb/>Katholiken hereingebrochen sei und noch weiter drohe; über das Elend und
<lb/>die Noth, die demnächst unfehlbar nach menschlichem Ermessen über die
<lb/>katholischen Gemeinden und Bürger Hereinbrechen, wenn sie der Hirten, der
<lb/>Geistlichen, des Gottesdienstes und der Sakramente beraubt sein werden;
<lb/>zugleich jedoch gelobte der Hochw. Herr, daß mit Gottes Beistand er lieber
<lb/>Gefangenschaft, Verbannung und Tod erleiden werde, als daß er im Ge- 
<lb/>ringsten dem Glauben undMnem Eidschwur: ein treuer und wahrer römisch-
<lb/>katholischer Bischof und Hirt seiner Diözese zu sein und zu bleiben, untreu
<lb/>werden, und den Rechten der heil. Kirche etwas vergeben werde."
<lb/>Nachträglich hat die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Oberpräsidenten
<lb/>vom 18. Dezember 1874 zu den Akten gegeben, Inhalts dessen der Angeschuldigte
<lb/>mehrfach an denselben gerichtete amtliche Schreiben unbeantwortet läßt und
<lb/>solchergestalt jede geordnete Geschäftsführung im Verhältniß der Staatsregierung
<lb/>zur Kirchenbehörde unmöglich macht.

<lb/>Hinsichtlich der Formalien findet sich nichts zu erinnern. Die Vorunter- 
<lb/>suchung ist nach Maßgabe der ZZ. 25, 26 und 27, Ges. vom 12. Mai 1873,
<lb/>angeordnet worden.

<lb/>Nach §. 25 a. a. O. war die unmittelbare Aufforderung des Oberpräsidenten
<lb/>an den Bischof, das Amt als solcher niederzulegen, gerechtfertigt, weil derselbe
<lb/>unter keiner Vorgesetzten kirchlichen Behörde des Deutschen Reiches steht, welcher
<lb/>die Befugniß zur kirchlichen Untersuchung auf seine Entlassung beiwohnte.
<lb/>In dieser Beziehung könnte nur der Metropolitan von Köln, dessen Suffragan-
<lb/>Bischof der Angeschuldigte ist, in Frage kommen. Das Concil Trident, sess.
<lb/>XIII. c. 8, XXIV. c. 5. de ref. hat jedoch, indem es die Sentenz über alle
<lb/>schweren Vergehen der Bischöfe dem Papste reservirt, den Satz der Dekretalen
<lb/>(0. 2 X. de translat., I. 7) bestätigt, daß ein Bischof nur vom Papste versetzt
<lb/>oder abgesetzt werden kann (Walter, Kirchenr. s14. Ausl.) §. 242).

<lb/>Das vom Angeschuldigten im Lause der Voruntersuchung gegen den Unter- 
<lb/>suchungsrichter eingereichte Perhorreszenzgesuch muß hier, weil es nicht auf be- 
<lb/>stimmte Thatsachen gestützt war, außer Betracht bleiben.

<lb/>Die nach Abschluß der Voruntersuchung unternommene nähere Begründung
<lb/>jenes Gesuchs ist materiell nicht ausreichend, um, wie das Gesetz erfordert, eine
<lb/>offenbare Feindschaft, in welcher der Untersuchungsrichter mit dem Angeschuldig- 
<lb/>ten lebe, zu konstatiren (Krim.-Ord. §. 47, A.-G.-O. Thl. I. Tit. 2. §. 143,
<lb/>A.-L.-R. Thl. II. Tit. 18, §§. 145, 146), außerdem aber verspätet (vergl. Er-
<lb/>kenntniß des Ober-Tribunals, II. Sen. für Strafsachen vom 18. Semptember
<lb/>1856, bei Oppenhof, Strafverfahren S. 244), dergestalt, daß dem Angeschuldigten
<lb/>nur freigestanden hätte, die Ergebnisse der Voruntersuchung bei der mündlichen
<lb/>Verhandlung der Sache anzufechten. Er ist indessen im Audienztermine gehöriger
<lb/>Vorladung ungeachtet nicht erschienen, weshalb nach Lage der Sache erkannt
<lb/>werden muß.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0298.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Die von der Staatsanwaltschaft aufgestellten Behauptungen, soweit sie rein
<lb/>thatsächlicher Natur, sind bis zur richterlichen Ueberzeugung für erwiesen zu er- 
<lb/>achten. Denn:

<lb/>a. die Publikation in den angeführten, fast ausschließlich mit den Interessen
<lb/>der katholischen Kirche sich beschäftigenden Blättern, von denen eins das
<lb/>amtliche Organ des Bischofs ist, gestatten nach Form und Inhalt, sowie
<lb/>Mangels einer vom Bischöfe auch nur in einem Falle veranlaßen Berich- 
<lb/>tigung keinen begründeten Zweifel an ihrer Aechtheit;

<lb/>b. die mit den Behörden gepflogene Korrespondenz ist eine amtliche und liegt
<lb/>in den bezüglichen Akten urschriftlich oder in beglaubigter Kopie vor;

<lb/>e. dasselbe gilt von den zur Sprache gebrachten Straferkenntnissen und An- 
<lb/>gaben verschiedener Behörden und Beamten.

<lb/>Auch läßt der Inbegriff der Verhandlungen klar erkennen, daß der Ange- 
<lb/>schuldigte keineswegs Willens ist, die fraglichen Thatsachen zu bestreiten, viel- 
<lb/>mehr den daraus hergeleiteten Beschuldigungen nur sein vermeintliches Recht zu
<lb/>dem von ihm beobachteten Verhalten entgegengesetzt.

<lb/>Der Grundgedanke, von welchem er in seinen schriftlichen Erklärungen aus-
<lb/>geht, ist wesentlich zurückzuführen auf seine Nichtanerkennung der Gesetze vom
<lb/>Mai 1873. Er bezeichnet dieselben als für die Kirche unverbindlich, welche
<lb/>durch deren Anerkennung den göttlichen Ursprung des Christenthums verwerfen
<lb/>würde, und deutet an, daß dergleichen Gesetze nur, insoweit sie der Apostolische
<lb/>Stuhl in Kraft eines Uebereinkommens mit dem Staate zugestehe, Gültigkeit
<lb/>erlangen könnten.

<lb/>Jene Gesetze sind auf verfassungsmäßigem Wege zwischen des legislativen
<lb/>Faktoren vereinbart, von Sr. Majestät dem Könige vollzogen, und in der Ge- 
<lb/>setzsammlung publizirt worden. Darum greift der Artikel 106 der Verfassungs- 
<lb/>urkunde Platz:

<lb/>„Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze
<lb/>vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.

<lb/>Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verord- 
<lb/>nungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu."

<lb/>Letztere Satzung gilt selbstverständlich auch in Ansehung förmlicher Gesetze.
<lb/>Wie sich hieraus ergiebt, kann von einer Erörterung, ob die erwähnten Ge- 
<lb/>setze für den Angeschuldigten mit Rücksicht auf die von ihm aufgestellten Gesichts- 
<lb/>punkte verbindlich seien oder nicht, überhaupt keine Rede sein. Er ist gleich
<lb/>jedem anderen Unterthanen dem Gesetze unterworfen (§. 22, Einl. zum A.-L.-R.)
<lb/>und schuldet dem Gesetz unbedingten Gehorsam. Diese Pflicht hat er überdies
<lb/>durch seinen Homagialeid ausdrücklich und vorbehaltlos übernommen, welcher
<lb/>Eid von ihm mit folgenden Worten geschworen worden ist:

<lb/>„Ich, Conrad Martin, erwählter und bestätigter Bischof von Paderborn,
<lb/>schwöre einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, und auf
<lb/>das heilige Evangelium, daß, nachdem ich auf den bischöflichen Stuhl von
<lb/>Paderborn erhoben worden bin, ich Sr. Königlichen Majestät von Preußen,
<lb/>Friedrich Wilhelm IV. und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger in der
<lb/>Regierung, als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn unterthänig.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0299.tif"
                n="295"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchstdero Bestes nach meinem Ver- 
<lb/>mögen befördern, Schaden und Nachtheile aber verhüten, und besonders
<lb/>dahin streben will, daß in den Gemächern der meiner bischöflichen Leitung
<lb/>anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und
<lb/>Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen
<lb/>die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem Christen den guten Unter-
<lb/>than bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden; und daß ich nicht dulden
<lb/>will, daß von der mir untergebenen Geistlichkeit im entgegengesetzten Sinne
<lb/>gelehrt oder gehandelt werde.

<lb/>Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemeinschaft oder Verbindung, sei
<lb/>es innerhalb oder außerhalb des Landes, unterhalten will, welche der öffent- 
<lb/>lichen Sicherheit gefährlich sein könnte, und will ich, wenn ich erfahren sollte,
<lb/>daß in meiner Diözese oder anderswo Anschläge gemacht werden, die zum
<lb/>Nachtheil des Staates gereichen könnten, hiervon Sr. Königlichen Majestät
<lb/>Anzeige machen.

<lb/>Ich verspreche dieses Alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich ge- 
<lb/>wiß bin, daß ich mich durch den Eid, welchen ich Sr. Päpstlichen Heiligkeit
<lb/>und der Kirche zu leisten habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide der
<lb/>Treue und der Unterthänigkeit gegen Se. Königliche Majestät entgegen
<lb/>sein kann. *

<lb/>Alles dieses schwöre ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evan- 
<lb/>gelium. Amen."

<lb/>Hielt er sich später in seinem Gewissen behindert, trotz dieses Eides zur Aus- 
<lb/>führung der kirchenpolitischen Gesetze mitzuwirken, so mußte er sein Amt nieder- 
<lb/>legen. Statt dessen hat er in einer mit dem Eide nicht zu vereinbarenden Weise
<lb/>einen konsequenten und systematischen Widerstand gegen ihre Ausführung an den
<lb/>Tag gelegt.

<lb/>Wenngleich seine oben in der thatsächlichen Darstellung gedachten Kundge- 
<lb/>bungen, sofern sie der Zeit vor dem Inkrafttreten der Gesetze angehören, nicht
<lb/>auf Grund der letzteren als strafbare Handlungen aufgefaßt werden dürfen
<lb/>(§. 14, Einleitung zum Allgem. Land-Recht), so wohnt ihnen doch insoweit Be- 
<lb/>deutung bei, als sie für die Würdigung der Unbeugsamkeit seines, bis in die
<lb/>neueste Zeit wiederholt ausgesprochenen Entschlusses, den bethätigten Widerstand
<lb/>niemals aufzugeben, einen Anhalt darbieten.

<lb/>Prüft man nun sein Verhalten im Einzelnen und die aus demselben her- 
<lb/>vorgehenden gemeinschädlichen Folgen, so hat er zunächst die Staatsregierung
<lb/>durch die gesetzwidrige Behinderung an der Ausübung des Aufsichtsrechts über
<lb/>mehrere kirchliche Vorbildungsanstalten in Paderborn zu den oben (sub II) ver- 
<lb/>zeichnten, die Wirksamkeit der Anstalten hemmenden Maßregeln genöthigt.

<lb/>Er ist in verschiedenen aufeinander folgenden Fällen wegen Anstellung von
<lb/>Geistlichen, ohne vorher den Oberpräsidenten durch Benennung des Kandidaten
<lb/>zur Geltendmachung des Einspruchsrechts in die Lage gebracht zu haben, ge- 
<lb/>richtlich bestraft worden.

<lb/>Wegen Nichtbesetzung von Pfarrstellen, deren Verweser schon seit mehreren
<lb/>Jahren nicht dauernd angestellt waren, sind gegen ihn im Jahre 1873 vom
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0300.tif"
                n="296"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Oberpräsidenten bedeutende, vorher angedrohte Geldstrafen vergeblich festgesetzt
<lb/>worden. Der §. 18 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 bestimmt:

<lb/>„Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Erledigung

<lb/>— dauernd zu besetzen."

<lb/>Der Angeschuldigte irrt, wenn er meint, der §. 18 könne erst nach Ablauf
<lb/>eines Jahres seit dem Erlaß des Gesetzes Anwendimg finden. Die einjährige
<lb/>Frist lief nämlich seit dem Eintritt der Vakanz, wie aus §. 19, Abs. 2 a. a. O.
<lb/>erhellt, wonach die Bestimmungen des §. 18 sich auf die rheinischen Sukkursal-
<lb/>pfarreien mit der Maßgabe beziehen, daß die im §. 18 vorgeschriebene Frist
<lb/>vom Tage der Publikation des Gesetzes zu laufen beginnt. Den Gegensatz zu
<lb/>diesem Tage bildet der Tag der Erledigung der Pfründe, weshalb sich das
<lb/>Verfahren des Oberpräsidenten als vollkommen legal erweist.

<lb/>Die vom Angeschuldigten behauptete Unmöglichkeit, die Stellen dauernd zu
<lb/>besetzen, weil sich kein Bewerber finde, kann auf sich beruhen bleiben, da er
<lb/>diesen Grund nur eventuell geltend gemacht und durch Abweisung des Vorschlags,
<lb/>eine Fristverlängerung nachzusuchen, deutlich gezeigt hat, daß er dem Gesetze
<lb/>prinzipiell den Gehorsam versagt.

<lb/>Die erwähnten Geistlichen vollzogen gesetzlich nichtige Amtsfunktionen,, ins- 
<lb/>besondere wegen der Konsequenzen beklagenswerte anfechtbare Eheschließungen.

<lb/>Die Bemühungen des Oberpräsidenten, bas zu Gunsten des Kaplanei-Ver-
<lb/>wesers Mönnikes vom Königlichen Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten ge- 
<lb/>sprochene Erkenntuiß zur Ausführung zu bringen, sind an der Weigerung des
<lb/>Bischofs, zu diesem Zwecke mitzuwirken, gescheitert.

<lb/>Von einer Prüfung der Frage, ob die vom Angeschuldigten mittelst der
<lb/>approbatio pro cura generalis ertheilten Ermächtigungen mehrerer Seminar- 
<lb/>priester, als Hülfsgeistliche zu fungiren, die vorschriftswidrige Uebertragung eines
<lb/>bestimmten Amtes in sich schließen, desgleichen der Frage, ob sein mit einem
<lb/>Verwandten gethätigter Vertrag, durch welchen er sich des Mobiliarvermögens
<lb/>entäußert hat, Mißbilligung verdient, mag wegen der einschlagenden gerichtlichen
<lb/>Erkenntnisse Umgang genommen werden.

<lb/>Schwer in's Gewicht fallen dagegen die von der Staatsanwaltschaft richtig
<lb/>gekennzeichneten, vom Angeschuldigten unter Mißbrauchung seiner hohen Stellung
<lb/>und seines weitgreifenden Einflusses mit Erfolg unternommenen Bestrebungen,
<lb/>durch Rede, Hirtenbriefe und sonstige Kundgebungen, insbesondere durch Ver- 
<lb/>öffentlichungen in der ihm zu Gebote stehenden katholischen Presse, sich als
<lb/>schuldloses Opfer staatlicher Ungerechtigkeit und Gewalt darzustellen, sowie Volk
<lb/>und Geistlichkeit zu fanatisiren und zum Widerstande gegen die Gesetze anzureizen.
<lb/>Dahin gehört vornehmlich die der Königlichen Staatsregierung in offensichtlichem
<lb/>Widerspruch mit der Wahrheit untergelegte Tendenz, die katholische Kirche und
<lb/>Religion in ihrem inneren Wesen anzutasten, während die Gesetze vom Mai 1873
<lb/>lediglich ein Ausfluß des staatlichen Kirchenhoheitsrechts, juris majestatici circa
<lb/>sacra, sind, und im Einklänge mit dem die Artikel 15 und 18 der Verfassungs- 
<lb/>urkunde abändernden Gesetze vom 5. April 1873 stehen.

<lb/>Das Gesammtverhalten des Angeschuldigten begründet die unabweisliche
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0301.tif"
                n="297"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberzeugung, daß im vollen Umfange der Thatbestand des §. 24, Gesetz vom
<lb/>Mai 1873 vorliegt, welcher verordnet:

<lb/>„Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrich- 
<lb/>tungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht
<lb/>von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen An- 
<lb/>ordnungen so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung unverträglich erscheint, können auf Antrag der SLaatsbe-
<lb/>• Hörde durch gerichtliches Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden.

<lb/>Er hat daher, wie im Tenor geschehen, des jenem Thatbestande entsprechen- 
<lb/>den Verhaltens schuldig befunden und aus seinem bischöflichen Amte entlaffen
<lb/>werden müssen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>73.

<lb/>Der Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten bildet keine in das kirchliche Dis- 
<lb/>ziplinarverfahren eingefügte Instanz.

<lb/>Inwiefern wohnt dem Gesetze vom 12. Mai 1873 rückwirkende Kraft bei?
<lb/>Berechnung der Anmeldungsfrist nach §. 13 a. a. O.

<lb/>Nach kanonischem Rechte ist bei geheimen Vergehen eine Amtssuspension ex informata
<lb/>conscientia zulässig. Eine Appellation dagegen ist nicht statthaft.

<lb/>Der §. 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 erfordert nur die Erschöpfung der im
<lb/>geordneten kirchlichen Instanzenzuge zulässigen Rechtsmittel, nicht die Beschreitung
<lb/>des außerordentlichen Rekurses an den päpstlichen Stuhl.

<lb/>Dem Bischöfe steht nach dem Preußischen Allgemeinen Landrechte, welches an die
<lb/>Stelle des gemeinen Kirchenrechtes getreten ist, nicht die Befugniß zu, mit Ueber-
<lb/>gehung der geistlichen Gerichte blos ex informata conscientia endgültig eine Amts-
<lb/>suspension auszusprechen.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. für kirchl. Angelegenheiten in Berlin am 7. Januar 1871.)

<lb/>Der vormalige Kaplaneiverweser Mönnikes zu Lippspringe ist durch die Ver- 
<lb/>fügungen des Bischofs zu Paderborn, beziehungsweise des Bischöflichen General-
<lb/>Vikariats daselbst vom 13. Oktober und 29. November 1870 ad orclino et officio
<lb/>suspendirt worden und hat hierüber in einer an den Gerichtshof unter dein 24
<lb/>Juli 1673 eingereichten, als „Klage gegen den Bischof Dr. Martin zu Paderborn"
<lb/>bezeichneten Eingabe Beschwerde geführt.

<lb/>Ueber die Veranlassung und die Art und Weise der gedachten Strafver- 
<lb/>hängung ergeben die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Personal-Akten
<lb/>des p. Mönnikes Folgendes:

<lb/>Derselbe verwaltete seit dem Jahre 1858 die Kaplanei zu Lippspringe und
<lb/>war in dieser Eigenschaft durch eine Dienstinstruktion des General-Vikariats zu
<lb/>Paderborn angewiesen worden, auch einen Theil der pfarramtlichen Funktionen
<lb/>zu übernehmen. Mönnikes unterzog sich zwar dieser Anweisung, remonstrirte
<lb/>aber im Jahre 1870 gegen dieselbe, da sie mit dem Inhalte der Stiftungsurkunde
<lb/>der Kaplanei im Widerspruch stehe, und erklärte, nachdem er von dem General
<lb/>Vikariat bedeutet worden war, die Entscheidung des in Rom abwesenden Bischöfe
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0302.tif"
                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>abzuwarten, in einer schließlichen Eingabe vom 5. September 1870, daß er sich
<lb/>vom 25. desselben Monats ab auf den Standpunkt der Nothwehr stellen müsse,
<lb/>falls bis dahin die Entscheidung nicht erfolgt sein würde. In der That ließ
<lb/>Mönnikes am 26. September dem Pfarrer Kleine in Lippspringe die schriftliche
<lb/>Erklärung zukommen, daß er die Dienstinstruktion von heute ab, als nicht er- 
<lb/>lassen, betrachte und den Pfarrgottesdienst, außer mit beiderseitiger freier Verein- 
<lb/>barung, nicht mehr, sondern nur die Frühmesse — sein stiftungs- und regel- 
<lb/>mäßiges officium — halten werde. Dem Bischof Dr. Martin war inzwischen'
<lb/>noch bevor ihm diese Erklärung durch Kleine vorgelegt worden war, zu Ohren
<lb/>gekommen, daß Mönnikes durch eine im Laufe des Sommers gehaltene Predigt
<lb/>Anstoß erregt habe, und er hatte die Vernehmung eines Zeugen hierüber veran- 
<lb/>laßt. Mönnikes wurde nun zu seiner Vernehmung auf den 30. September vor
<lb/>das General-Vikariat geladen und nach Inhalt der von dem geistlichen Rath
<lb/>Biering unter Zuziehung eines Protokollführers aufgenommenen Verhandlung
<lb/>über folgende Punkte gehört:

<lb/>1. über seine Weigerung an der Abhaltung des Pfarr-Gottesdienstes Dheil zu
<lb/>nehmen;

<lb/>2. über einige in seiner Eingabe vom 5. September gebrauchte Ausdrücke;

<lb/>3. über die in seiner Vorstellung enthaltenen verletzenden Angriffe gegen ver- 
<lb/>storbene Mitglieder der geistlichen Behörde und gegen das General-Vikariat.

<lb/>4. über Mittheilungen, die er anderen Personen über den Inhalt seiner Ein- 
<lb/>gaben gemacht hatte;

<lb/>5. über die anstößige Predigt.

<lb/>Hiernächst erließ der Bischof Dr. Martin unter dem 10. Oktober 1870 an
<lb/>den p. Mönnikes die nachstehende Verfügung:

<lb/>Mein General-Vikariat hat mir Ihre Eingaben vom 6. Juli d. I. und
<lb/>vom 5. vor. Mts., sowie das Protokoll vom 30. vor. Mts. mit den Akten der
<lb/>Kaplanei und mit Ihren Personal-Akten vorgelegt und um meine Entscheidung
<lb/>über die von Ihnen gestellten Anträge gebeten. Aus diesen Schriftstücken habe
<lb/>ich zu meinem Erstaunen und zu meiner Betrübniß ersehen, daß sie den von
<lb/>Ihnen früher wiederholt gegebenen Versprechungen wieder ganz und gar un- 
<lb/>treu geworden sind. Nachdem Sie in den früher gegen Sie geführten Unter- 
<lb/>suchungen unter dem 12. Januar 1854 um Verzeihung gebeten haben mit dem
<lb/>Zusatze: „Seien Sie überzeugt, daß Sie kein zweites Protokoll mehr, das so
<lb/>widerwärtig wäre, als das erste, über ein Schreiben von mir jemals werden
<lb/>aufzunehmen haben", und unter dem 19. Januar 1856 zu Protokoll erklärt haben
<lb/>„Ich erkläre hiermit, daß ich die Stellung, welche ich leider bisher der bischöf- 
<lb/>lichen Stelle gegenüber eingenommen habe, gänzlich verlassen und mich in meinen
<lb/>Eingaben so geriren werde, wie es einem gehorsamen katholischen Priester nach
<lb/>den Gesetzen der Kirche und nach dem Geiste der von Jesus Christus selbst ange- 
<lb/>ordneten hierarchischen Ordnung geziemt", und unter dem 10. Juni 1858: „Ich
<lb/>verspreche mit vollster Aufrichtigkeit, in Zukunft Alles auf's sorgfältigste vermeiden
<lb/>zu wollen, was einen Anlaß auch nur zur geringsten Unzufriedenheit mit mir
<lb/>wieder geben könnte", und zuletzt unter dem 21. August 1858 vor den von mir
<lb/>bestellten Kommissarien die priesterliche Pflicht des Gehorsams, der Bescheidenheit
</p>

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                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>und Demuth gegenüber der geistlichen Behörde anerkannt und derselben gemäß
<lb/>hinführo handeln zu wollen versprochen haben, nachdem noch auf Grund dieser
<lb/>Versprechungen wiederholt Nachsicht und Erlaß der gegen Sie erkannten Strafen
<lb/>Ihnen zu Theil geworden ist: erklären Sie jetzt, daß Sie die für die Ihnen zur
<lb/>Verwaltung übertragene Kaplanei erlassene Dienst-Jnstruktiou nicht als zu Recht
<lb/>bestehend und verbindlich anerkannten, und darum die in der Instruktion dem
<lb/>Kaplan zur Pflicht gemachte Abhaltung des Hochamts und der Predigt an einigen
<lb/>Sonntagen nur in so weit vornehmen würden, als es Ihnen beliebte. In den
<lb/>Eingaben, in welchen Sie dieses erklären, führen Sie dann wieder dieselbe heftige,
<lb/>bittere und ehrfurchtslose Sprache, welche Ihre Schreiben in den früher gegen
<lb/>Sie geführten Untersuchungen kennzeichnet, und reden Sie über mein General-
<lb/>Vikariat und über Personen, welche in früheren Jahren Ihre kirchlichen Vorge- 
<lb/>setzten waren, und welche Gott schon zu sich berufen hat, in Ausdrücken, welche
<lb/>die höchste Mißbilligung verdienen. Zudem kommen in Ihrer Eingabe vom 5.
<lb/>v. Mts. Worte vor, welche geeignet sind, den Zweifel zu wecken, ob Sie mit
<lb/>gläubigem Sinne die dogmatischen Entscheidungen des Vatikanischen Konzils an- 
<lb/>nehmen. Die Deutung, welche Sie in diesen Worten bei der am 30. v. Mts.
<lb/>statt gehabten Vornehmung gegeben haben, befriedigt um so weniger, als Sie
<lb/>nach Ihrer Erklärung in demselben Termine am Sonntage nach Pfingsten d. I.
<lb/>bei Auslegung des Evangeliums vom Pharisäer und Zöllner die conziliarischen
<lb/>Verhandlungen über das unfehlbare Lehramt in einer Weise zur Sprache ge- 
<lb/>bracht haben, welche geeignet war, dem gläubigen Volke Aergerniß zu geben,
<lb/>und auch gegeben hat. Da der bezeichnet Sonntag auf den 14. August d. I.
<lb/>fiel, so ist auch Ihre in der Vernehmung abgegebene Erklärung, daß Sie nach
<lb/>dem 18. Juli d. I. über die Frage wegen des unfehlbaren Lehramts des Papstes
<lb/>sich in keiner Weise mehr ausgesprochen hätten, der Wahrheit nicht entsprechend.

<lb/>Da Sie nun erklärt haben, daß Sie mit dem 25. v. M. aufhören würden,
<lb/>einige jener kirchlichen Dienste, welche die Dienst-Instruktion vom 18. Februar
<lb/>d. I. als eine mit der dortigen Kaplanei verbundene Verpflichtung erklärt, zu
<lb/>verrichten, auch bei dieser Erklärung im Termine am 30. v. Mts. beharrt und
<lb/>so Ihrer kirchlichen Behörde den schuldigen Gehorsam ausdrücklich verweigert
<lb/>haben, da sie in demselben Termine erklärt haben, daß Sie nicht geneigt seien,
<lb/>wegen jener Ausdrücke in Ihren Eingaben, welche Ihnen als harte, die Achtung
<lb/>vor der kirchlichen Behörde und gegen verstorbene Vorgesetzte verletzend bezeichnet
<lb/>sind, sich zu entschuldigen oder dieselben zurückzunehmen, und da Sie in der am
<lb/>14. August d. I. gehaltenen Predigt in einer Weise sich ausgesprochen haben,
<lb/>welche zum wenigsten geeignet war, den Gläubigen Aergerniß zu geben und
<lb/>Aergerniß gegeben hat, so sehe ich mich in die Nothwendigkeit versetzt, das Dekret
<lb/>vom 5. Oktober 1858, wodurch die Administration der Kaplanei zu Lippspringe
<lb/>Ihnen übertragen ist, zurückzunehmen und Sie dieser Administration, wie hiermit
<lb/>geschieht, zu entheben. Zugleich suspendire ich Sie hierdurch für den Bezirk des
<lb/>Dekanats Paderborn ab ordine et officio, — untersage Ihnen somit die Vor- 
<lb/>nahme irgend eines kirchlichen Dienstes innerhalb dieses Bezirkes."

<lb/>Die Suspension des p. Mönnikes ist später durch eine Verfügung des
<lb/>General-Vikariats zu Paderborn vom 29. November .1870 im Aufträge des
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0304.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Bischofs auf dm ganzen Umfang der Diözese Paderborn erweitert worden. Diese
<lb/>Verfügung stützt sich darauf, daß Mönnikes ungeachtet der in einer Verfügung
<lb/>vom 28. Oktober ihm angedrohten Strafe die Räumung der Kaplaneiwohnung
<lb/>hartnäckig verweigert und deshalb die Hülfe des weltlichen Gerichts habe in An- 
<lb/>spruch genommen werden müssen.

<lb/>In seiner gegenwärtigen Beschwerdeschrist führt p. Mönnikes an, er habe
<lb/>gegen seine Suspension, weil sie nicht auf einem formellen Erkenntniß beruht
<lb/>habe, nicht appelliren können, sich daher darauf beschränkt, gegen dieselbe als
<lb/>formell ungültig und materiell ungerecht zu protestiren. Nach vergeblichen Ver- 
<lb/>suchen, von dem Bischof wenigstens die Gewährung seiner Existenzmittel zu er- 
<lb/>langen, habe er geglaubt, noch den kirchlichen Jnstanzenzug versuchen zu müsien,
<lb/>und habe deshalb am 4. Juli 1671 bei dem Erzstuhl zu Köln angefragt, ob er
<lb/>seine Beschwerde (nicht Appellation) gegen die Verfügung seines Bischofs vom
<lb/>13. Oktober 1870 klagbar beim Erzstuhle anbringen könne. Der Bescheid des
<lb/>Erzbischofs Melchers vom 23. Juli 1871, welcher ihm hierauf zugegangen sei,
<lb/>und welchen er in Abschrift überreicht hat, lautet dahin:

<lb/>Auf das Gesuch vom 4. d. Mts. eröffnen wir Ihnen, daß eine Appellation
<lb/>gegen die bischöfliche Verfügung vom 13. Oktober v. I. schon deshalb für
<lb/>zulässig nicht erachtet werden kann, weil die gesetzliche Frist dafür längst
<lb/>abgelaufen ist."

<lb/>Seinen Antrag an den Gerichtshof hat der Beschwerdeführer dahin ge- 
<lb/>richtet:

<lb/>1) die über ihn verhängte Suspension für formell ungültig und materiell
<lb/>ungerecht zu erklären;

<lb/>2) den Bischof oder bischöflichen Stuhl zu Paderborn zu verurtheilen, daß
<lb/>derselbe ihm bis dahin, daß er auf ordnungsmäßigem Wege eine kirchliche
<lb/>Anstellung wieder erlangt habe, jährlich und zwar vom Tage seiner Entsetzung
<lb/>17. Oktober 1870 oder vom Tage der Rechtskraft des Gesetzes vom 12. Mai 1873
<lb/>ab auf Grund seines bischöflichen Ordinationstitels die zu seinem Unterhalt er- 
<lb/>forderlichen Existenzmittel gewähre.

<lb/>Seitens der bischöflichen Behörde ist eine sachliche Gegenerklärung nicht ab- 
<lb/>gegeben worden; dieselbe hat sich auf die schriftliche Bemerkung beschränkt, daß
<lb/>sie die Kompetenz des Gerichtshofes in dieser rein kirchlichen Angelegenheit nicht
<lb/>anerkenne.

<lb/>Der Gerichtshof konnte sich mit dem obigen Anträge zu 2, welcher seinem
<lb/>Geschäftskreise durchaus fern liegt, überall nicht befassen. Was dagegen den
<lb/>Antrag zu 1 anlangt, so verfolgt derselbe die Richtung, welche in dem Gesetze
<lb/>vom 12. Mai 1873 dem Rechtsmittel der Berufung an den Staat gegeben ist,
<lb/>so daß es nicht bedenklich ist, die Eingabe des p. Mönnikes, soweit sie diesen
<lb/>Antrag enthält und begründet, als Anmeldungs- und zugleich Rechtfertigungs- 
<lb/>schrift der Berufung im Sinne der ZK. 13, 15 und 16 des Gesetzes-aufzufassen.

<lb/>Dabei erhebt sich aber sofort die Frage nach der zeitlichen Wirksamkeit des
<lb/>Gesetzes vom 12. Mai 1873. Die beiden Strafverfügungen, welche den Gegen- 
<lb/>stand der Anfechtung bilden, sind unter dem 13. Oktober und 29. November 1870,
<lb/>also längst vor der Geltung jenes Gesetzes erlassen worden. Dieses selbst enthält
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0305.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>eine Bestimmung darüber nicht, ob die durch dasselbe eingeführte Berufung an
<lb/>den Staat (§§. 10, 23) auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verhandelten
<lb/>Disciplinarsachen zu erstrecken ist. Diese Frage muß daher nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen entschieden werden.

<lb/>Wäre jenes Rechtsmittel als eine Erweiterung des kirchlichen Jnstanzenzuges
<lb/>zu betrachten, so würde es bedenklich sein, dasselbe gegen ältere Entscheidungen
<lb/>zuzulassen. Denn so abweichend auch im Einzelnen die Uebergangsbestimmungen
<lb/>sind, welche bei Erlaß neuerer Prozeßgesetze von dem Gesetzgeber getroffen worden
<lb/>sind, so bestimmen doch diejenigen derselben, welche sich auf Straf- oder Discipli-
<lb/>nargesetze beziehen:

<lb/>§. 184 der Verordnung vom 3. Januar 1649,

<lb/>Art. XXI. der Verordnung vom 25. Juni 1867 (Ges.-Samml. S. 921),

<lb/>§. 62 des Gesetzes vom 29. März 1844 (Ges.-Samml. S. 77),

<lb/>§. 79 des Gesetzes über die Dienstvergehen der Richter vom 7. Mai 1851.
<lb/>(Ges.-Samml. S. 218),

<lb/>§. 99 des Gesetzes über die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten
<lb/>vom 21. Juli 1852 (Ges.-Samml. S. 565),
<lb/>bis auf eine in dem letzteren Gesetze sich zeigende Abweichung darin überein:
<lb/>daß die Anwendung des neuen Gesetzes jedenfalls dann ausgeschlossen ist
<lb/>wenn vor dessen Inkrafttreten bereits ein Urtheil erster Instanz er- 
<lb/>gangen war.

<lb/>Allein das Verhältniß des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten zu
<lb/>den kirchlichen Disciplinarbehörden ist von der Art, daß die analoge Anwendung
<lb/>jener Uebergangsbestimmungen nicht zutreffend erscheint. Der Gerichtshof bildet
<lb/>keine in das kirchliche Disciplinarverfahren eingesügte Instanz, er ist vielmehr
<lb/>ein Organ für die Ausübung der im Artikel 18 der Verfassungsurkunde in der
<lb/>Fassung des Gesetzes vom 5. April 1873 vorbehaltenen staatlichen Befugnisse.
<lb/>Das Gesetz vom 12. Mai 1873 enthält die Vorschriften für das Verfahren des
<lb/>Gerichtshofes, aber keine Prozeßordnung für die kirchlichen Disziplinarbehörden.
<lb/>Das kirchliche Disciplinar-Strafverfahren ist vielmehr bis auf die aus den
<lb/>§§. 1 und 2 des Gesetzes sich ergebenden Beschränkungen durchaus unberührt ge- 
<lb/>blieben, und es findet daher zwischen diesem Verfahren und dem Verfahren des
<lb/>Gerichtshofes keinenfalles eine so enge, organische Verknüpfung statt, wie sie
<lb/>zwischen den mehreren Instanzen einer und derselben Gerichtsbarkeit besteht.
<lb/>Daher kann die zeitliche Schranke, welche der Gesetzgeber in den oben erwähnten
<lb/>Fällen bei dem Erlasse neuer umfaffender Prozeßgesetze wegen der Wechselbeziehung
<lb/>zwischen den einzelnen Theilen des Prozesses nöthig gefunden hat, auf das vor- 
<lb/>liegende Sachverhältniß nicht übertragen werden. Es ist vielmehr bei dem all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze stehen zu bleiben, daß prozessualische Vorschriften, wenn der
<lb/>Gesetzgeber ein Anderes nicht bestimmt hat, sofort mit ihrer Gesetzeskraft ihre
<lb/>volle Wirksamkeit entfalten und ihre Anwendung insbesondere dadurch nicht aus- 
<lb/>geschlossen wird, daß die in dem Verfahren zu erörternden Thatsachen einer
<lb/>älteren Zeit angehören.

<lb/>Kabinetsorder vom 11. Oktober 1839 (Ges.-Samml. S. 329).
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0306.tif"
                n="302"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Erkenntniß des Königlichen Obertribnnals (V. Senat) vom 4. Novem- 
<lb/>ber 1862. (Striethorst, Arch. Bd. 47. S. 133).

<lb/>Bornemann, Erörterungen auf dem Gebiete des Preußischen Rechts. S. 62 ff.

<lb/>Hoffmann in Gruchot's Archiv Bd. XI. S. 429 ff.

<lb/>Die vorliegende Berufung kann daher nicht schon deshalb für unstatthaft
<lb/>erachtet werden, weil die angefochtenen Verfügungen vor Erlaß des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 ergangen sind. Würde freilich diesen Verfügungen die Wirkung
<lb/>rechtskräftiger Entscheidungen zuzuerkennen sein, so hätte diese durch kein späteres
<lb/>Gesetz wieder beseitigt werden können. Ob indessen diese Voraussetzung zutrifft,
<lb/>wird sich weiter unten bei der Beurtheilung in der Sache selbst ergeben.

<lb/>Dies vorausgeschickt, handelt es sich vorerst darum, ob die Förmlichkeiten
<lb/>der Berufung beobachtet worden sind, und zwar

<lb/>1) ob die vierwöchentliche Anmeldungsfrist (§. 13, Abs. 2 des Gesetzes) ge- 
<lb/>wahrt ist?

<lb/>Da dem p. Mönnikes die Möglichkeit der Berufung an den Staat erst durch
<lb/>das Gesetz vom 12. Mai 1673 eröffnet worden ist, so konnte die Frist zur An- 
<lb/>meldung des Rechtsmittels nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen
<lb/>beginnen. Erkennt man Dies aber an, so führt die Konsequenz noch einen Schritt
<lb/>weiter. So lange die Einsetzung des Gerichtshofes für die kirchlichen Angelegen- 
<lb/>heiten nicht stattgefunden hatte, war Mönnikes nicht im Stande, denselben anzu- 
<lb/>treten (vergl. §. 16 vorletzten Absatz des Gesetzes vom 11. Mai 1873). Ein durch
<lb/>die Post an den Gerichtshof abgesendetes Schreiben würde als unbestellbar an
<lb/>Mönnikes zurückgekommen sein. - Erst durch die in dem Reichs- und Staatsanzeiger
<lb/>vom 16. Juni 1873 bekannt gemachte Allerhöchste Ernennung des Präsidenten
<lb/>des Gerichtshofes wurde die Bestellbarkeit von Eingaben an denselben begründet.
<lb/>Wird nun aber die Frist erst von diesem Zeitpunkte an berechnet, so ist die am
<lb/>24. Juli desselben Jahres eingegangene Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt,
<lb/>und zwar selbst dann, wenn man den 27. Juni, an welchem die betreffende
<lb/>Nummer des Reichs- und Staatsanzeigers frühestens nach Lippspringe gelangt
<lb/>ist, als erster Tag der Frist schon mitzählt.

<lb/>2) Die Zulassung der Berufung hängt weiter gemäß der Bestimmung im
<lb/>§. 12, Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 davon ab:

<lb/>ob dem Berufenden gegen seine Suspension Rechtsmittel an die Vorgesetzte

<lb/>kirchliche Instanz zugestanden und event. ob er diese ohne Erfolg geltend

<lb/>gemacht hat?

<lb/>Er hat, wie er selbst anerkannt, gegen die ihm unterm 17. Oktober insinu-
<lb/>irte bischöfliche Verfügung vom 13. desselben Monats eine Beschwerde bei dem
<lb/>erzbischöflichen Stuhl zu Cöln erst unter dem 4. Juli.1871, also zu einer Zeit
<lb/>angemeldet, wo die für Appellationen vorgeschriebene 10tägige Einlegungsfrist
<lb/>(Nov. 23, Kap. 1) längst verstrichen war. Er ist ihm hierauf — wie schon er- 
<lb/>wähnt — vom Erzbischof eröffnet worden, daß eine Appellation gegen die bischöf- 
<lb/>liche Verfügung schon deshalb für zulässig nicht erachtet werden könne, weil
<lb/>die gesetzliche Frist dafür längst abgelaufen, sei. Der Erzbischof läßt somit die
<lb/>Frage dahingestellt, ob die Appellation innerhalb der Frist statthaft gewesen sein
<lb/>würde. Der Berufende macht seinerseits geltend, daß er gegen die bischöfliche
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0307.tif"
                n="303"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>Verfügung nicht habe appeliren können, weil sie kein förmliches Erkenntniß
<lb/>gewesen sei.

<lb/>Dieser letzteren Ansicht muß beigetreten werden. Nach kanonischem Rechte
<lb/>kann die Suspension der Kleriker regelmäßig nur in Folge einer gehörig geführten
<lb/>Untersuchung und auf Grund eines förmlichen Richterspruches erfolgen.

<lb/>Kober, die Suspension der Kirchendiener, Tübingen 1862, S. 61.

<lb/>Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt worden. Zwar würde
<lb/>der von dem Berufungskläger betonte summarische Karakter des stattgehabten Unter- 
<lb/>suchungsverfahrens demselben nicht mit Nothwendigkeit die Bedeutung eines ge- 
<lb/>richtlichen entziehen, da bei dem Anklageverfahren auf Grund der Notorietät es
<lb/>einer förmlichen Anklageschrift und Beweisführung nicht bedarf.

<lb/>München, kanon. Gerichtsverfahren, Cöln 1865. Bd. I. S. 446—449. 505.

<lb/>Als entscheidend ist aber zu betrachten, daß ein Spruch des Offizialates zu
<lb/>Paderborn, als der zur Ausübung der bischöflichen Gerichtsbarkeit eingesetzten
<lb/>Behörde,

<lb/>Gerlach, Paderborner Diözesanrecht, Aufl. 2. Paderborn 1864. S. 4 ff.

<lb/>Derselbe, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, 2. Aufl. Paderborn 1872,
<lb/>S. 347

<lb/>nicht vorliegt, die beiden in Rede stehenden Verfügungen vielmehr theils von dem
<lb/>Bischöfe selbst, theils von seinem Generalvikariat — dem Organ für die Ver-
<lb/>waltungsgeschäfte der Diözese erlassen worden sind.

<lb/>Woher die bischöfliche Behörde die Befugniß zu diesem lediglich administra- 
<lb/>tiven Vorgehen entnommen hat, ist aus ihren Akten nicht ersichtlich. Das kano- 
<lb/>nische Recht gesteht allerdings zufolge einer Bestimmung des Tridentinums
<lb/>(8688. 14, Cap. 1 de reform.) dem Diözesan-Bischof die Befugniß zu, bei ge- 
<lb/>heimen Vergehen eines Klerikers die Suspension desselben vom Ordo und vom
<lb/>Amte ohne alle gerichtliche Procedur auf Grund der außergerichtlich ge- 
<lb/>wonnenen gewissenhaften Ueberzeugung der Schuld zu verhängen. Von einem
<lb/>geheimen Vergehen konnte aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, da die
<lb/>dem rc. Mönnikes zum Vorwurf gemachten Thatsachen theils aktenmäßig, theils
<lb/>im Wesentlichen zugestanden waren, und jedenfalls ihrer gerichtlichen Feststellung
<lb/>kein Hinderniß im Wege stand. Für die hier vorliegende Frage ist es übrigens
<lb/>ohne Einfluß, ob die bischöfliche Behörde sich zu ihrem Vorgehen ohne allen
<lb/>Rechtsgrund oder auf Grund einer — nicht ohne Vorgang dastehenden — miß- 
<lb/>bräuchlichen Ausdehnung jenes kanonischen Rechtssatzes entschlossen' hat. Ent- 
<lb/>scheidend in beiden Fällen ist, daß eine Appellation nur gegen richterliche Urtheile,
<lb/>nicht aber gegen Verfügungen im Verwaltungswege denkbar ist. Insbesondere
<lb/>steht nach kanonischem Rechte fest, daß gegen die ex informata conscientia ver- 
<lb/>hängte Suspension die Appellation nicht stattfindet. Es hat dies die zur Ueber-
<lb/>wachung der Befolgung des Tridentinums eingesetzte Kongregation, welcher von
<lb/>Sixtus V. die Ermächtigung zu authentischen Deklarationen der Disziplinarvor-
<lb/>schriften ertheilt ist, in nachstehender bei Benedictus XIV. de synodo dioecesana
<lb/>Lib. XI, Cap. 8. No. 5 mitgetheilten Resolution anerkannt:

<lb/>Episcopus Sagonensis ex facultate sibi attributa decreto concilii Cap. 1.

<lb/>Sess. XIV. ex causis sibi notis suspendit parochum ab exercitio Curae,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0308.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>304 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>sed ille appellavit et praecepto episcopi contempto celebravit et Curam
<lb/>exercuit. Quaeritur, an a dicta suspensione detur appellatio, ita ut
<lb/>parochus, non obstante appellatione interposita, per exercitium Curae
<lb/>effectus fuerit irregularis. Sacra Congregatio Concilii censuit, ab hu- 
<lb/>jusmodi suspensione non dari appellationem et parochum, qui sacramenta
<lb/>ut supra ministravit, contraxisse irregularitatem,
<lb/>und es wird dies auch von neueren Kanonisten nicht bezweifelt.

<lb/>Walter, Lehrb. des Kirchenrechts 14. Aufl., Bonn 1871. S. 451. Kober,
<lb/>a. a. O. S. 74.

<lb/>Eine von dem letzteren Schriftsteller mitgetheilte, an den Nuntius zu Ve- 
<lb/>nedig erlassene Instruktion der nämlichen Kongregation, welche diesen Grundsatz
<lb/>gleichfalls anerkennt, erklärt allerdings den Rekurs an den Päpstlichen Stuhl
<lb/>wegen Mißbrauchs der bischöflichen Gewalt gegen derartige Verfügungen für zu- 
<lb/>lässig. Es konnte jedoch dem Berufenden die vorgängige Betretung dieses außer- 
<lb/>ordentlichen Weges nicht angemuthet werden. Der §. 12 des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 erheischt nach seinem deutlichen Wortsinn nur die Erschöpfung
<lb/>der im geordneten kirchlichen Jnstanzenzuge etwa zulässigen Rechtsmittel. Ein so
<lb/>geartetes Rechtsmittel steht dem rc. Mönnikes innerhalb der Kirche, wie nachge- 
<lb/>wiesen, nicht zu, und es liegt somit seiner Berufung an den Staat ein Hinder- 
<lb/>niß nicht im Wege.

<lb/>Diese Berufung mußte aber auch

<lb/>3) für materiell begründet erachtet werden. Die verhängte Disziplinarstrafe
<lb/>der Suspension ab ordine et officio fällt nach §. 2. Abs. 2 des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 unter den Begriff der Entfernung aus dem kirchlichen Amte.
<lb/>Ein Verfahren vor dem geistlichen Gericht hat aber nicht stattgefunden, und es
<lb/>ist somit der Vorschrift des Gesetzes, daß ein geordnetes prozessualisches Verfahren
<lb/>vorausgehen müsse, nicht genügt worden.

<lb/>Aber auch wenn man von dieser Vorschrift ganz absieht und lediglich die
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen in Betracht zieht, welche zur Zeit des von der bischöf- 
<lb/>lichen Behörde eingeleiteten Verfahrens in Geltung gewesen sind, kann die aus- 
<lb/>gesprochene Strafe nicht aufrecht erhalten werden.

<lb/>Der §. 125, Tit. 11, Thl. II des Allgem. Landrechts beschränkt die dem
<lb/>Bischof gegen die untergeordneten Geistlichen gestatteten Zuchtmittel auf geistliche
<lb/>Bußübungen, auf kleine, den Betrag von 30 Thlr. nicht übersteigende Geldbußen
<lb/>und Gefängnißstrafen von nicht mehr als 4 Wochen. Die Amtsenthebung ist
<lb/>also als Zuchtmittel nicht zugelassen. Vielmehr sollen gemäß §. 126 ebendaselbst
<lb/>grobe Vergehungen, deren sich katholische Geistliche in ihrer Amtsführung schul- 
<lb/>dig machen, nach dem Erkenntnisse des geistlichen Gerichts bestraft
<lb/>werden. Vergleicht man damit den §. 103 desselben Titels, wonach grobe Ver- 
<lb/>gehungen gegen die Kirchenordnungen und die darin vorgeschriebenen geistlichen
<lb/>Amtspflichten die Entsetzung eines Geistlichen begründen, und zieht man weiter
<lb/>die besonderen in Betreff der Amtsentsetzung der Pfarrer getroffenen Bestimmungen
<lb/>(§§. 530—538 ebendas.) in Betracht, welchen zufolge einem angeschuldigten katho- 
<lb/>lischen Pfarrer von dem Bischöfe zwar nach dem Befunde der geführten Unter- 
<lb/>suchung die Entsetzung angedeutet werden kann, der Angeschuldigte aber hiergegen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0309.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 305


<lb/>auf die Entscheidung des geistlichen Gerichtes provoziren kann, so ergiebt sich als
<lb/>Grundsatz des Landrechts:

<lb/>daß der Bischof nicht befugt ist, die Amtsenthebung eines Geistlichen mit

<lb/>Ausschließung des geistlichen Gerichtes endgültig zu verhängen.

<lb/>Damit ist die suspensio ex informata conscientia episcopi als beseitigt
<lb/>zu erachten. Denn das Kirchenrecht des Allgemeinen Landrechts ist, gemäß den
<lb/>Publikationspatenten zu demselben, an die Stelle des gemeinen Kirchenrechtes ge- 
<lb/>treten, und es kann daher jedenfalls darüber kein Zweifel bestehen, daß die den
<lb/>Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts entgegenstehenden Vorschriften des kano- 
<lb/>nischen Rechtes durch das erstere außer Kraft gesetzt worden sind.

<lb/>Die angefochtenen Verfügungen überschreiten daher, insoweit sie die Suspen- 
<lb/>sion des Berufenden all ordine et officio aussprechen, die landesgesetzlichen
<lb/>Grenzen der bischöflichen Administrativgewalt. Sie waren wegen dieses Eingriffs- 
<lb/>in die, den geistlichen Gerichten vorbehaltene Jurisdiktion der Rechtskraft über- 
<lb/>haupt nicht empfänglich, und unterliegen insoweit wegen Verletzung der Gesetze
<lb/>des Staates nach §. 11, Nr. 1 und 21 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 der
<lb/>Vernichtung. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>75.

<lb/>Die Strafe für mehrere unter den §. 23, Ges. vom 11. Mai 1873 fallende Hand- 
<lb/>lungen ist nach den Grundsätzen der Realkonkurrenz zu berechnen *)

<lb/>Im Gebiete des Allgem. Preuß. Landrechts stellt sich die Thätigkeit der Geistlichkeit
<lb/>in der Volksschule und somit auch der von ihr ertheilte Religionsunterricht als
<lb/>Ausfluß eines öffentlichen Amtes im Sinne des §. 132 des Reichs Strafgeseh-
<lb/>Buches dar.

<lb/>(Erk. des Obertribunals, vereinigte Abtheilungen des Strafsenates, in Berlin vom 12. Okt. 1874.)

<lb/>Der frühere Pfarradministrator zu Loslau, jetzt zu I., durch Erkenntniß des
<lb/>Kreisgerichts zu R. vom 13. Januar 1874 wegen unbefugter Vornahme geistlicher
<lb/>Handlungen bereits zu einer in der Nichtigkeitsinstanz auf 50 Thlr. herabgesetzten
<lb/>Geldstrafe von 130 Thlr. verurtheilt, ist von der Staatsanwaltschaft wiederum
<lb/>der Zuwiderhandlung wider §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die
<lb/>Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, des Vergehens Wider §. 130a.
<lb/>R.-St.-G.-B., der Anmaßung eines öffentlichen Amts (§. 132 R.-St.-G.-V.), des
<lb/>Hausfriedensbruchs (§.123 R.-St.-G.-B.), und der Beleidigung der Lehrer P.
<lb/>und R. (§. 185, N.-St.-G.-B.) angeklagt und in beiden Vorinstanzen dieser sämmt-
<lb/>lichen Vergehen, — mit Ausnahme der Beleidigung des Lehrers R., schuldig be- 
<lb/>funden.

<lb/>Der erste Richter hat unter Anwendung des §. 74, R.-St.-G.-B. auf eine
<lb/>Gesammtstrafe von 6 Wochen Gefängniß erkannt, indem er für jede der Zuwider- 
<lb/>handlungen wider §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 eine Geldstrafe von
<lb/>5 mithin für 6 einzelne Amtshandlungen zusammen 40 Thlr. oder im

<lb/>Unvermögensfalle 10 Tage Gefängniß, für das Vergehen wider §. 130 a Reichs-
</p>
            <p>

               <lb/>J) Früher war das Gegentheil angenommen. Vgl. S. 139.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd 3. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>20
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0310.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgetzbuches 1 Monat, für die Anmaßung des öffentlichen Amts 14 Tage,
<lb/>für den Hausfriedensbruch 3 Tage und für die Beleidigung 1 Tag Gefängniß
<lb/>für angemessen erachtete. Der zweite Richter hat dieses Erkenntniß bestätigt, von
<lb/>dem Angeklagten hiergegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist durch obiges Er- 
<lb/>kenntniß zurückgewiesen worden. Die Gründe des letzteren lauten.

<lb/>Der Implorant ist von den Vorderrichtern wegen fünf verschiedener Ver- 
<lb/>gehen verurtheilt worden, und behauptet in Bezug auf vier derselben Gesetzes- 
<lb/>verletzung. Seine Rügen sind jedoch nach allen Richtungen hin unbegründet.

<lb/>Es läßt sich nicht behaupten, daß von den Jnstanzrichtern durch die An- 
<lb/>nahme, der Jniplorant, welcher nach der thatsächlichen Feststellung in dem ihm
<lb/>gesetzwidrig übertragenen Amte mehrere geistliche Amtshandlungen vorgenommen
<lb/>hat, habe dadurch mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, der
<lb/>Z. Z3 a. a. O. verletzt worden sei. Denn wenn auch nicht jede Amtshandlung
<lb/>eines Geistlichen nothwendig zugleich eine selbständige Handlung im Sinne des
<lb/>§. 74 R.-St.-G.-B. zu sein braucht, da ein und dasselbe Thun gleichzeitig oder
<lb/>succesive eine Reihe von Amtshandlungen in sich schließen kann, z. B. Abnahme
<lb/>der Ohrenbeichte von einer Anzahl von Personen hinter einander, Maffenbegräb
<lb/>Nisse u. s. w., ohne dadurch den Karakter eines einheitlichen und in sich abge- 
<lb/>schlossenen Thuns zu verlieren, so kann doch auf der anderen Seite eine einzelne
<lb/>Amtshandlung in sich abgeschlossen sein und den Begriff des Vergehens erfüllen,
<lb/>und alsdann muß eine fernere in sich abgeschlossene Amtshandlung, welche zu der
<lb/>ersteren hinzukommt, zu derselben nach den allgemeinen Grundsätzen des §. 74
<lb/>R.-St.»G.-B. in das Verhältniß der Realkonkurrenz treten.

<lb/>Dieser Auffassung steht auch weder der Umstand entgegen, daß der §. 23
<lb/>von geistlichen Amtshandlungen in der Mehrzahl spricht, noch die Analogie des
<lb/>§. 132 R.-St.-G.-B. oder der die unbefugte Ausübung eines Gewerbes betreffenden
<lb/>Vergehen. Denn auch das Reichs-Strafgesetzbuch redet bei Definition einer straf- 
<lb/>baren Handlung sehr häufig, — und ganz besonders in dem von den Verbrechen
<lb/>und Vergehen wider die öffentliche Ordnung handelnden siebenten Abschnitt, in
<lb/>welchen auch das hier in Frage stehende Vergehen seinem Wesen nach gehört
<lb/>(vgl. die §§. 125, 131, 134, 137, außerdem noch §§. 150, 151, 176, 317,
<lb/>321, 324 u. s. w.), von den strafbaren Handlungen in der Mehrzahl, ohne dadurch
<lb/>ausdrücken zu wollen, daß eine einzelne Handlung zum Thatbestande nicht
<lb/>genüge, oder daß doch wenigstens die mehreren Handlungen, entgegen den
<lb/>allgemeinen Grundsätzen des §. 74 über die Realkonkurrenz, immer nur als
<lb/>eine einzige Uebelthat aufzufaffen seien. — Was aber die erwähnte Analogie
<lb/>anbelangt, so kann es ganz dahin gestellt bleiben, ob in den in §. 132 zunächst
<lb/>erwähnten Fällen, in welchen sich Jemand unbefugt mit Ausübung eines
<lb/>öffentlichen Amtes befaßt, wegen mehrerer Handlungen, in welchen sich das Be- 
<lb/>fassen mit dem Amte manifestirt, stets nur eine einzige Strafe erkannt werden
<lb/>kann. Denn die Fassung des §. 23 ist eine wesentlich andere, als die für die
<lb/>erste Alternative des §. 132 gewählte. Dort hat der Gesetzgeber die Strafbar- 
<lb/>keit nicht auf das „Befassen", sondern auf die Vornahme einer Amtshandlung
<lb/>gestellt und damit ausgesprochen, daß die Amtshandlung das strafbegründende
<lb/>Moment sei, gleich wie bei der zweiten Alternative des §. 132, Er'geht hierbei
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0311.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. Z07

<lb/>auch nicht davon aus, daß der betreffende Geistliche sich absolut unbefugt das
<lb/>Amt anmaße; die Strafandrohung beruht vielmehr gerade auf der Voraussetzung,
<lb/>daß ihm das Amt von dem an und für sich zuständigen geistlichen Oberen über- 
<lb/>tragen worden ist. Der Gesetzgeber erfordert nur eine Mitwirkung des Staats,
<lb/>die jederzeit nachgeholt werden kann und alsdann die Uebertragimg -u einer
<lb/>rechtsgültigen macht. Er will also nicht die Annahme des Amts, sondern die
<lb/>möglichen Wirkungen dieser Annahme, die einzelnen Amtshandlungen treffen.
<lb/>Eben deshalb paßt auch die Analogie der unbefugten Ausübung eines Gewerbes
<lb/>nicht, indem bei einer solchen die Einzelhandlungen ganz in der Ausübung des
<lb/>Gewerbes als solchen aufgehen.

<lb/>Auch bieten die Motive des Gesetzes und die Verhandlungen des Landtags
<lb/>keinerlei Anhaltspunkte für die entgegengesetzte Ansicht. Insbesondere läßt sich
<lb/>daraus, daß es in der unzweifelhaften Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, die
<lb/>geistlichen Oberen bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 22 härter zu bestrafen,
<lb/>als die angestellten Geistlichen bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 23 nicht
<lb/>schließen, daß bei den letzteren nicht jede selbständige Amtshandlung mit beson- 
<lb/>derer Strafe belegt werden dürfe. Denn wenn gleich bei der Anwendung der
<lb/>Grundsätze der Nealkonkurrenz (§. 78 R.-St.-G.-B.) die nothwendige Zusammen- 
<lb/>rechnung der Geldstrafen in Fällen häufiger Wiederholung der Amtshandlungen
<lb/>zu nicht unbeträchtlichen Strafen führen muß, so kann doch bei einem Minimal- 
<lb/>satze von 1 Thlr. die Strafe in den bei weiten meisten Fällen noch unter dem
<lb/>bei Zuwiderhandlungen wider den §. 22 angedrohten Mindestbetrage von 200 Thlr.
<lb/>bleiben.

<lb/>Wenn endlich auch die Nothwendigkeit, für jede einzelne selbständige Amts-
<lb/>handlung eine besondere Strafe bemessen zu müssen, in einzelnen Fällen zu prak- 
<lb/>tischen Unzuträglichkeiten führen mag', so bieten sich auf der anderen Seite be- 
<lb/>züglich der Frage, welcher Abschnitt der amtlichen Thätigkeit durch die erhobene
<lb/>Anklage uud demnächst durch das erlassene Urtheil befaßt sei, noch weit größere
<lb/>Schwierigkeiten, wenn man nicht die einzelnen Amtshandlungen als den Gegen- 
<lb/>stand der Anklage bez. der Aburtheilung betrachtet.

<lb/>Auch in Ansehung des Vergehens wider §. 132 R.-St.-G.-B. ist der Angriff
<lb/>des Imploranten verfehlt. Der Implorant ist auf Grund des §. 132 wegen un- 
<lb/>befugter Ertheilung des Religionsunterrichts in der Volksschule zu M. verurtheilt
<lb/>worden, indem die Jnstanzrichter davon ausgehen, daß die Ertheilung dieses Unter- 
<lb/>richts die Ausübung eines öffentlichen Amts in sich schließe. Er hält diese Ver-
<lb/>urtheilung zunächst aus dem Grunde für rechtsirrthümlich, weil, wenn er dem
<lb/>Aufträge seines Bischofs gemäß die Stellung als Kreisvikar zu L. und mit dieser
<lb/>die Pflicht zur Ertheilung des Religionsunterrichts übernommen, und wenn er
<lb/>dieser Pflicht nach Anweisung des Pfarramts genügt habe, darin unmöglich die
<lb/>Anmaßung eines öffentlichen Amts, vielmehr höchstens eine unter das Gesetz vom
<lb/>11. Mai 1873 fallende unbefugte priesterliche Amtshandlung liegen könne. Diese
<lb/>Ansicht ist jedoch nicht richtig.

<lb/>Der Begriff eines „öffentlichen Amtes", wie denselben §. 132 als Merkmal
<lb/>des daselbst mit Strafe bedrohten Vergehens erfordert, bestimmt sich zunächst aus
<lb/>dem Gesetze selbst, nämlich aus den ZZ. 31 Abs. 2 und 359. Diese in ihrem

<lb/>20*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0312.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>B08 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Zusammenhänge ergeben, daß ein öffentliches Amt Derjenige bekleidet, welcher
<lb/>entweder ttu Dienste des Reichs oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste
<lb/>eines Bundesstaats auf Lebenszeit oder nur vorübergehend angestellt ist, oder
<lb/>zu den §. 31 Abs. 2 genannten nicht angestellten Personen gehört, mag er einen
<lb/>Diensteid geleistet haben oder nicht. Daß Geistliche als solche zu den Beamten
<lb/>in diesem Sinne nicht gehören, ist ebenso unbestritten, wie andererseits, daß
<lb/>diese ihre Stellung sie von dem Beamtenverhältniß an sich nicht absolut aus- 
<lb/>schließt, es vielmehr Funktionen geben kann und. wirklich gibt, welche, wie z. B.
<lb/>bis dahin die Stellung als Führer des Kirchenbuchs, ihnen die Beamtenqualität
<lb/>verleihen.

<lb/>' Demnach kommt es im .vorliegenden Falle darauf an, ob der mit der Er-
<lb/>theilung des Religionsunterrichts in der öffentlichen Volksschule befaßte Geistliche
<lb/>in dieser Eigenschaft als vom Staate angestellt, oder, mit anderen Worten, als
<lb/>in gesetzlicher Weise dazu berufen erachtet werden muß-, unter öffentlicher Auto- 
<lb/>rität für die Herbeiführung der Zwecke des Staats thätig zu sein. Was zunächst
<lb/>die Art und Weise dieser Berufung betrifft, so sind bestimmte maßgebende
<lb/>Formen, in welchen solche zu geschehen hat,- im Reichsstrafgesetzbuch nicht vor- 
<lb/>geschrieben. Wird schon eine mündliche Berufung, wie in der Entscheidung des
<lb/>Obertribunals vom 21. März 1867 (Oppenhoff Rechtsprechung VIII. S. 193)
<lb/>angenommen ist, oder sogar eine stillschweigende Berufung durch bewußtes Ge-
<lb/>schehenlaffen der begonnenen Amtsthätigkeit nach der Organisation des öffent- 
<lb/>lichen Dienstes in Preußen, worauf es alsdann ankommt, für genügend erachtet,
<lb/>so ist noch weniger etwas gegen die Annahme zu erinnern, daß an gewisse
<lb/>äußere Umstände, namentlich persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, die
<lb/>Thatsache der Anstellung unmittelbar angeknüpft werden kann, ohne daß es
<lb/>einer nochmaligen speziellen Berufung bedarf. Läßt sich also Nachweisen, daß
<lb/>der Staat den Lehrer für die Religion in der Volksschule in der Weise beruft,
<lb/>daß er die Befähigung und Befugniß zur Ertheilung dieses Unterrichts an die
<lb/>Qualität als Ortsgeistlicher oder an einen speziellen Auftrag eines geistlichen
<lb/>Oberen, überhaupt an die Anordnung einer geistlichen Behörde bindet, so ist
<lb/>mit dem Eintreten dieser Voraussetzung auch das Moment der Berufung und
<lb/>folgeweise der Anstellung Seitens des Staats gegeben.

<lb/>Dieser Nachweis aber, sowie zugleich der Nachweis des ferneren Merkmals,
<lb/>daß die Berufung zur Herbeiführung der Zwecke des Staats erfolgt, ist aus
<lb/>der gesetzlichen Stellung, welche die Volksschule in Preußen, wenigstens in den- 
<lb/>jenigen Theilen des Staats, in welchen das Allgemeine Landrecht Geltung hat,
<lb/>einnimmt, in der That zuführen.

<lb/>Zwar ist es unbestritten, daß in einer früheren Periode der Schulunterricht
<lb/>Kirchensache und der Schullehrer Kirchendiener gewesen; allein nach der Refor- 
<lb/>mation hat sich dieses Verhältniß geändert, und der Staat hat eine sich mehr
<lb/>und mehr stärkende unmittelbare Einwirkung auf das Schulwesen erlangt.
<lb/>Diese Entwickelung der Dinge, welche bereits in dem für die katholischen Schulen
<lb/>in Schlesien ergangenen Reglement vom 3. November 1765, sowie in dem allge- 
<lb/>meinen Landesschulreglement vom 12. August 1763, für Schlesien ergänzt durch die
<lb/>Jnspektionsordnung für die reformirten Kirchen und Schulen vom 16. Juli
<lb/>1789 (abgedruckt bei Rönne: Unterrichtswesyi Bd. I, S. 131), sehr entschieden
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0313.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 309

<lb/>sich zeigte, fand ihren Abschluß in dem Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 12
<lb/>der Art, daß das Verhältniß der Geistlichkeit als Beamte der Schule schlechthin
<lb/>und ohne Unterscheidung zwischen Religions- und sonstigen Unterricht nicht
<lb/>weniger scharf hervortrat, als die staatliche Eigenschaft der Schule selbst. Die
<lb/>Schulen sind hiernach Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der
<lb/>Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben. (Tit 12.
<lb/>§. 1.) So weit sie öffentlich sind, unterliegen sie der Aufsicht des Staats
<lb/>(§ 9), welche Letzterer in den gemeinen, dem ersten Jugendunterricht gewidmeten
<lb/>Schulen durch die Gerichtsobrigkeit unter Zuziehung des Gemeindegeistlichen
<lb/>ausübt (§. 12). Diese haben sich beide nach der vom Staate ertheilten
<lb/>und genehmigten Schulordnungen zu richten und nichts vorzunehmen, was den- 
<lb/>selben zuwider ist (§. 15). Finden sie bei der Anwendung der allgemeinen
<lb/>Vorschriften Zweifel, so muß der geistliche Vorsteher der dem Schulwesen in
<lb/>der Provinz Vorgesetzten Behörde davon Anzeige machen, und eben dieser Be- 
<lb/>hörde gebührt die Entscheidung, wenn die Obrigkeit sich mit dem geistlichen
<lb/>Schulvorsteher über eine bei der Schule zu treffende Anstalt oder Einrichtung
<lb/>nicht vereinigen kannn (§§. 16 und 17). Die Schullehrer bestellt in der Regel
<lb/>die Gerichtsobrigkeit (§. 22); der Prediger des Orts ist aber schuldig, nicht nur
<lb/>durch Aufsicht, sondern auch durch eigenen Unterricht des Schullehrers sowohl
<lb/>wie der Kinder zur Erreichung des Zwecks der Schulanstalten thätig mitzu- 
<lb/>wirken (§. 49).

<lb/>Diese Oberaufsicht des Staats ist denn auch seither in neueren Verordnun- 
<lb/>gen, z. B. in dem Schulreglement vom 18. Mai 1801 für die niederen katholi- 
<lb/>schen Schulen in Schlesien (Rönne a. a. O. S. 149 gehandhabt worden (vgl.
<lb/>bes. die ZK. 7—9, 51 ff.). Insbesondere rücksichtlich des Religionsunterrichts
<lb/>bestimmt K. 3 der Verfügung des Oberpräsidenten von Schlesien vom 29. Juli
<lb/>1832 (Rönne a. a. O. S. 655) daß der Lehrer den „elementaren" Religions- 
<lb/>unterricht zu ertheilen, der Pfarrer jedoch desselben sich so weit als möglich und
<lb/>unbedingt alsdann anzunehmen habe, wenn der Lehrer anderer Confession ist.

<lb/>In diesem Allem spricht sich auf das Klarste aus, daß der Staat die voll- 
<lb/>ständige Herrschaft über die Schule, einschließlich des Religionsunterrichts für
<lb/>sich in Anspruch genommen und dabei der Geistlichkeit als solcher nur eine
<lb/>Mitwirkung dabei für seine Zwecke eingeräumt hat, wie denn auch das er- 
<lb/>wähnte Schulreglement von 1801 in K. 51 gelegentlich der Beseitigung der
<lb/>Erzpriester als gesetzlicher Kreisschulinspektoren und Ersetzung durch besondere,
<lb/>von dem Fürstbischof zu Breslau zu ernennende Persönlichkeiten die geistliche
<lb/>Schulinspektion charakteristisch als officium perpetuum bezeichnet, das künftig
<lb/>wegfallen solle. Es muß daher angenommen werden, daß für das Gebiet des
<lb/>Landrechts wie die gesammte Thätigkeit der Geistlichkeit in der Volksschule, so
<lb/>a ch der von ihr ertheilte Religionsunterricht vom Standpunkte der staatlichen
<lb/>Gesetzgebung sich als Ausfluß eines staatlichen Auftrags und damit eines öffent- 
<lb/>lichen Amtes im Sinne des Z. 132 R. St. G. B. darstette.

<lb/>In diesem Zustande ist auch durch die Verfassungsurkunde für den Preu- 
<lb/>ßischen Staat vom 31. Januar 1850 eine Aenderung nicht eingetreten. Zwar
<lb/>enthält dieselbe in Artikel 24. Abs. 2 die Bestimmung:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0314.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaße von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>„Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden

<lb/>Religionsgesellschaften."

<lb/>Allein diese Bestimmung, deren Bedeutung und Trageweile für das Ver-
<lb/>hältniß des Staats zum Religionsunterricht in der Volksschule hier ganz dahin
<lb/>gestellt bleiben kann, gehört zu denen, welche nach dem klaren Wortlaute des
<lb/>Art. 112 der Verfassung bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen, bis
<lb/>jetzt aber noch nicht zu Stande gekommenen allgemeinen Unterrichtsgesetzes in
<lb/>ihrer Anwendung suspendirt worden sind, und hat daher einstweilen nur die
<lb/>Bedeutung einer Richtschnur für den Gesetzgeber, gestaltet dagegen keine Schluß- 
<lb/>folgerungen für die noch zu Recht bestehende ältere Gesetzgebung.

<lb/>Eben so wenig hat das Gesetz vom 21. März 1872, betreffend die Beauf- 
<lb/>sichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens (G. S. S. 183) in der hier frag- 
<lb/>lichen Beziehung irgend eine Aenderung hervorgerufen. Denn dasselbe hat nur
<lb/>die Schulaufsicht im Allgemeinen, abgesehen von dem Religionsunterricht, ge- 
<lb/>regelt, in letzterer Hinsicht aber nichts Anderes gesagt, als daß der Art. 24 der
<lb/>Verfassungsurkunde unberührt bleibe, wodurch dessen unmittelbare praktische An- 
<lb/>wendbarkeit keineswegs anerkannt worden ist.

<lb/>Ist demnach die Auffassung des Imploranten, daß der Geistliche bei Er-
<lb/>theilung des Religionsunterrichts in der Volksschule eine staatliche Funktion
<lb/>nicht ausübe, irrig, so zerfällt auch der Vorwurf, daß die Vorderrichter sich
<lb/>einer Inkonsequenz schuldig gemacht hätten, indem von ihnen die Ertheilung
<lb/>des Beichtunterrichts nur als eine unter das Gesetz vom 11. Mai 1873 fallende
<lb/>geistliche Amtshandlung angesehen worden sei, denn der - Beichtunterricht ist
<lb/>kirchlicher Religionsunterricht und dient nicht, wie der Religionsunterricht in
<lb/>der Volksschule, zugleich den Zwecken des Staats.

<lb/>Nicht minder unbegründet ist der Einwand des Imploranten, er habe den
<lb/>Religionsunterricht in der Schule zu M. nicht unbefugt ertheilt, weil er die
<lb/>Befugniß dazu von seinem Bischöfe durch die mi88io canonica bei der Priester- 
<lb/>weihe erhalten habe, und weil er von der Staatsregierung nicht in Kenntniß
<lb/>gesetzt sei, daß er der priesterlichen Rechte verlustig, und die Ertheilung des
<lb/>Religionsunterrichts im Allgemeinen ihm untersagt sei. Denn ist, wie oben
<lb/>gezeigt worden, die Ertheilung des Religionsunterrichts in der Volksschule Aus- 
<lb/>übung eines Staatsamts, so kann dieses Amt nach den hier allein in Betracht
<lb/>kommenden Gesetzen des Staats auch nur von einem Geistlichen ausgeübt
<lb/>werden, dessen geistliches Amt der Staat als ein demselben gültig übertragenes
<lb/>anerkennt. Als ein solches Amt ist aber das dem Imploranten vom Fürst- 
<lb/>bischof zu Breslau übertragene Amt eines Kreisvikars des Kreises R. wegen
<lb/>Mangels der Anzeige an den Oberpräsidenten nach §. 17 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 nicht anzusehen.

<lb/>Hiermit erledigt sich zugleich der fernere Einwand, die Ertheilung des
<lb/>Religionsunterrichts in der Schule zu M. sei mit keinem speziellen Amte, etwa
<lb/>dem eines besonderen Religionslehrers, verbunden gewesen, vielmehr habe der
<lb/>Pfarrer zu L. den Unterricht an die Hilfspriester vertheilt, und da er in L. als
<lb/>Kreisvikar angestellt gewesen, die beiden Dorfschulen M. und R. ihm zugewiesen.
<lb/>Denn da seine Anstellung als Kreisvikar in L. auf Grund des Gesetzes als
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0315.tif"
                n="311"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>ungültig angesehen werden muß, so konnte er auch nicht durch den Auftrag des
<lb/>Pfarrers zu L. die Befugniß zur Ertheilung des Religionsunterichts in dessen
<lb/>Sprengel erhalten, und kommt es ebensowenig darauf an, ob erst im April
<lb/>1874 den Pfarrern durch die Königliche Regierung zu Oppeln die angebliche
<lb/>bisherige Berechtigung, sich in der Schule durch jeden Priester, dem die mi88io
<lb/>canonica, ertheilt worden, vertreten zu lassen, entzogen worden sei.

<lb/>Ist demnach der Implorant mit Recht der Zuwiderhandlung wider §. 132
<lb/>R. St. G. B. für schuldig erachtet worden, so rechtfertigt sich auch seine Ver-
<lb/>urtheilung wegen Hausfriedensbruchs. Denn wemr er zur Ertheilung des Reli- 
<lb/>gionsunterrichts in dem Schullokale zu M. nicht befugt war, so verweilte er in
<lb/>demselben jedenfalls, nachdem er. von dem Lehrer P. aufgefordert worden war,
<lb/>sich zu entfernen, widerrechtlich, und da er, wie von den Vorderrichtern thatsäch-
<lb/>lich festgestellt worden ist, mindestens drei Mal zum Verlassen der Schule auf- 
<lb/>gefordert wurde, diesen Aufforderungen erst nach wiederholtem Drängen nachkam,
<lb/>so war mit dem Verweilen nach der zweiten Aufforderung jenfalls das Vergehen
<lb/>des Hausfriedensbruchs vollendet. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>76.

<lb/>Geistliche, als solche, sind, abgesehen von der Ausübung spezieller Funktionen *)
<lb/>nicht Träger eines öffentlichen Amtes und daher nicht als Beamte im Sinne
<lb/>des Reichsstrasgesetzbuches §. 339 anzusehen. Die Entziehung des geistlichen
<lb/>Amtes ist daher keine im Reichsstrafgeseßbuche enthaltene Kriminalstrafe.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 17. Juni 1874.)

<lb/>Ein Holsteinisches Gesetz vom 14. Juli 1863 (Ges.-Samml. für Holstein
<lb/>p. 163 ff.) untersagt im §. 6 den Geistlichen aller Konfessionen mit Androhung
<lb/>der „Amtsentsetzung resp. Entziehung der Erlaubniß im Herzogthum Holstein zu
<lb/>fungiren" den Brautleuten gemischter Konfession vor der Kopulation ein münd- 
<lb/>liches oder schriftliches Versprechen abzunehmen, daß sie ihre Kinder in einer be- 
<lb/>stimmten Konfession erziehen lassen wollen."

<lb/>Der Angeklagte hat, wie unbestritten festgestellt, zu A. im Frühjahr 1873,
<lb/>während er das dortige katholische Pfarramt auftragsweise verwaltete, ein Braut- 
<lb/>paar, wovon der Bräutigam der römisch-katholischen, die Braut der lutherischen
<lb/>Konfession angehörte, nach katholischem Ritus getraut, nachdem diese Personen
<lb/>aus Befragen, jedoch ohne Ueberredung Seitens des A., ihren Willen, die Kinder
<lb/>aus der Ehe im katholischen Glauben taufen und erziehen lassen zu wollen, er- 
<lb/>klärt und alsdann einen deshalbigen schriftlichen Revers ausgestellt hatten'.

<lb/>Ganz gleich ist das Verfahren des A. bei einem anderen Brautpaar ebenso ge- 
<lb/>mischter Konfession im September 1873 gewesen, wo A. bereits als katholischer
<lb/>Pfarrer in A. definitiv angestellt war. —

<lb/>Wegen dieses durch 2 selbständige Handlungen geübten Amtsmißbrauchs
<lb/>ist A.
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vergl. Erk. vom 12. Okt. 1874. 2. 305.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0316.tif"
                n="312"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>Z1Z Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>durch Erkenntniß Kreisgerichts Altona vom 15. Dezember 1873
<lb/>aus §. 6 des bezeichnten Holsteinischen Gesetzes seines Amtes entsetzt worden. —-
<lb/>Auf Berufung des A. hat das Appellationsgericht, Berufungskammer, zu
<lb/>Kiel am 24. März 1874 dieses Urtheil dahin abgeändert:

<lb/>„daß eine Strafe gegen den A. nicht festzusetzen." Gegen dieses Urtheil
<lb/>richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Oberstaatsanwalts in Kiel.

<lb/>Die letztere ist durch obiges Erkenntniß aus folgenden Gründen zurückgewiesen.
<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde des Oberstaatsanwalts, welche Verletzung des
<lb/>Holsteinischen Gesetzes vom 14. Juli 1863, betreffend die Religionsübung der
<lb/>Reformirten, Katholiken rc. §. 6 (Gesetzblatt für Holstein p. 163 ff.) durch Nicht- 
<lb/>anwendung und des Einführungsgesetzes zum deutschen Strafgesetzbuch §§. 5. 6
<lb/>durch unrichtige Anwendung rügt, erscheint unbegründet. —

<lb/>Den Ausführungen des Angeklagten gegenüber muß allerdings anerkannt
<lb/>werden, daß die objektiven Voraussetzungen für den Begriff des durch §. 6 des
<lb/>Holsteinischen Gesetzes vorgesehenen Vergehens vorliegend ausreichend festgestellt
<lb/>sind, der Thatbestand insbesondere durch eine Ueberredung der Brautleute zur Ab- 
<lb/>gabe eines Versprechens hinsichtlich der konfessionellen Erziehung der Kinder
<lb/>Seitens des betreffenden Geistlichen nicht bedingt ist. —

<lb/>Auch läßt sich die berührte Strasnorm nur als eine, nach §. 2 des Ein-
<lb/>führungsgesetzes zum'Reichsstrafgesetzbuch an sich in Kraft gebliebene, besondere
<lb/>Vorschrift des Landesstrafrechts auffassen.

<lb/>Diese, ausdrücklich nirgends aufgehobene oder geänderte Bestimmung ist auch
<lb/>nicht als Konsequenz eines aufgegebenen oder wesentlich umgestalteten Prinzips
<lb/>von selbst außer Wirksamkeit getreten, speziell nicht als ein durch die Preußische
<lb/>Verfassungsurkunde beseitigter Ausfluß der früher in Holstein bestandenen Rechts- 
<lb/>beschränkung der katholischen Kirche als einer nur geduldeten Kirche. —

<lb/>Die Anordnung des §. 6 des Holsteinischen Gesetzes vom 14. Juli 1863,
<lb/>wodurch den Geistlichen aller Konfessionen bei Meidung der Amtsentsetzung,
<lb/>bez. der Entziehung der Erlaubniß, im Herzogthum zu fungiren, gleichmäßig
<lb/>untersagt wird, den Brautleuten gemischter Konfession ein Versprechen über Er- 
<lb/>ziehung der Kinder in einem bestimmten Glaubensbekenntniß abzunehmen, be- 
<lb/>handelt im Gegentheil die katholische Kirche, mit der Vergangenheit insoweit
<lb/>brechend, paritätisch.

<lb/>Diese Bestimmung ist mit den Grundsätzen der seit dem 1. Oktober 1867
<lb/>im früheren Herzogthum Holstein eingeführten Preußischen Verfaffung namentlich
<lb/>mit der durch die Art. 12, 15, 16 gewährleisteten Freiheit des religiösen Bekennt-
<lb/>niffes und der Religionsübung, sowie mit der, auch der katholischen Kirche einge- 
<lb/>räumten Selbständigkeit in Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten
<lb/>keineswegs unvereinbar. Im Anschluß an die allgemeine Entwicklung der Ver- 
<lb/>hältnisse zwischen Staat und Kirche haben die deutschen Staaten der katholisch- 
<lb/>dogmatischen Auffassung, welche die Ehe mit allen Annexen insbesondere der
<lb/>konfessionellen Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, als eine rein innere,
<lb/>der weltlichen Gesetzgebung unzugängliche Angelegenheit der katholischen Kirche
<lb/>betrachtet, in Rücksicht auf die unmittelbar berührten erheblichen Interessen des
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0317.tif"
                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>Gememwesens und der Ehegatten verschiedenen Glaubensbekenntnisses hinsichtlich
<lb/>der bürgerlich rechtlichen Verhältniffe keinen entscheidenden Einfluß eingeräumt,
<lb/>das Grenzgebiet zwischen Staat und Kirche, die Gewissensfreiheit der Glaubens-,
<lb/>genossen und die besonderen Pflichten der Kirchendiener schonend, vielmehr durch
<lb/>die weltliche Gesetzgebung maßgebend festgestellt. —

<lb/>Auf diesem Grundgedanken ruht sowohl die Preußische und Holstein'sche
<lb/>Legislatur überhaupt, als die Preußische Verfassungsurkunde Art. 12, 19, 15, der
<lb/>letztere Paragraph in ursprünglicher und jetziger Fassung. —

<lb/>Soweit mithin der Staat die kirchliche Erziehung der Kinder und das des-
<lb/>falsige Verhalten der Geistlichen den Brautleuten gegenüber geordnet hat, ver- 
<lb/>pflichten die Staatsgesetze auch den katholischen Priester zur Folgeleistung, ohne
<lb/>daß dieser die Verantwortlichkeit für eine staatsseitig als strafbar erklärte Hand- 
<lb/>lung durch die Berufung auf entgegenstehende Anschauungen seiner Kirche ab-
<lb/>lehen kann.

<lb/>Indessen muß dem angefochtenen Erkenntnisse darin beigestimmt werden, daß
<lb/>nach dem Stande der jetzigen Gesetzgebung der strafrichterliche Ausspruch der im
<lb/>§. 6 des Holsteinschen Gesetzes dem Zuwiderhandelnden Geistlichen gedrohten
<lb/>Strafe der Amtsentsetzung, welche als solche nach der inzwischen eingetretenen
<lb/>Gleichstellung der evangelischen und katholischen Kirche durch die Preußische Ver- 
<lb/>fassungsurkunde Art. 15 und 18, bez. das Gesetz vom 5. April 1873, auch den
<lb/>katholischen Geistlichen treffen würde, gehindert ist.

<lb/>Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach das deutsche Strafgesetzbuch den
<lb/>Verlust des bekleideten öffentlichen Amtes nur als Folge einer anderen Strafe
<lb/>kennen soll, ist freilich irrig. In den Fällen des Reichsstrafgesetzbuches ZK. 81, 63,
<lb/>84, 87 bis 90, 94 und 95 wird dem Richter die Ermächtigung ertheilt, unter
<lb/>den geeigneten Voraussetzungen neben einer Festungs- bez. Gefängnißstrafe zu- 
<lb/>gleich auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, und der aus öffentlichen
<lb/>Wahlen hervorgegangenen Rechte, zu erkennen.

<lb/>Hiernach ist im Reichsstrafgesetzbuche die Strafart der Amtsentziehung ent- 
<lb/>halten. Der Karakter dieser sohin im Sinne des Einführungsgesetzes Z. 6 zum
<lb/>Reichsstrafgesetzbuche zulässigen Strafart, soweit hier erheblich, wird auch nicht dadurch
<lb/>berührt, daß der Verlust eines bestimmten Amtes nicht gerade im ersten Ab- 
<lb/>schnitte des 1. Theils des Reichsstrafgesetzbuchs als Strafart aufgeführt ist, und
<lb/>daß diese Strafe in den hervorgehobenen speziellen Anwendungsfällen als eine
<lb/>mit einer Freiheitsstrafe zu verbindende Nebenstrafe auftritt.

<lb/>Das Einführungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch Z. 6 ermächtigt daher im
<lb/>Allgemeinen den ordentlichen Strafrichter nicht, von Erkennung der Strafe der
<lb/>Amtsentsetzung abzusehen, welche als Kriminalstrafe in einem nach dem
<lb/>Einführungsgesetze Z. 2 in Kraft gebliebenen älteren Landesgesetze auge- 
<lb/>droht ist.

<lb/>Für diese Annahme spricht auch indirekt der Z. 5, 6 c., welcher die Landes- 
<lb/>gesetzgebungen befugt erklärt, auf dem ihnen nach Z. 2 daselbst überlassenen Ge- 
<lb/>biete mittelst neuer Normen die Entziehung öffentlicher Aemter anzudrohen.

<lb/>Das Reichsstrafgesetzbuch, dessen Ueberschrift des 28. Abschnitts im 2. Theil
<lb/>„Verbrechen und Vergehen im Amte" für die Qualifizirung der in den Einzel-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0318.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>314 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>besiimmungen gedachten Personen nicht entscheidend ist (vergl. z. B ZK. 333,
<lb/>352, 356 in Verbindung mit §§. 359, 31 Abs. 2) betrachtet jedoch die, besonders
<lb/>und bez. neben den Beamten aufgeführten, Geistlichen (cf. Strafgesetzbuch
<lb/>§. 174, 181, 196, 337, 338) als solche, abgesehen von der Ausübung spezieller
<lb/>Funktionen kraft staatlicher Autorisation, nicht als Träger eines öffentlichen Amts,
<lb/>nicht als Beamte im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs §. 359 (vergl. Motive zum
<lb/>rcvidirten Entwürfe des Strafgesetzbuches für den norddeutschen Bund §. 335,
<lb/>p. 147).

<lb/>Die Entziehung des geistlichen Amtes ist sohin keine im Reichsstrafgesetz-
<lb/>buche enthaltene Kriminalstrafe, welche von dem ordentlichen Strafrichter verhängt
<lb/>werden dürste. Da sodann die Spezialsatzungen der Preußischen kirchenpolitischen
<lb/>Gesetze vom Mai 1873, insbesondere des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die
<lb/>Vorbildung der Geistlichen §. 21 und des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die
<lb/>kirchliche Disziplinargewalt §. 24, vorliegend nicht in Betracht kommen, die be- 
<lb/>stehenden Gesetze auch dem Richter keinen Anhalt für die Substitution einer an- 
<lb/>deren Strafart an der Stelle der Amtsentsetzung eines Geistlichen gewähren, ist
<lb/>der dem Berufungsgerichte gestellte Vorwurf materieller Gesetzesverletzung unbe- 
<lb/>gründet.

<lb/>Die Faffung der Dezision des angefochtenen Urtheils entspricht den Verhält- 
<lb/>nissen des konkreten Falles. l.
</p>
            <p>

               <lb/>77.

<lb/>Die Anzeigepflicht in Gemäßheit des §. 18 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 tritt
<lb/>auch in dem Falle ein, wenn die amtliche Wirksamkeit des Geistlichen auf einem
<lb/>Vertragsverhältniffe zwischen ihm und dem Pfarrgeistlichen beruht.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 7. Mai 1874.)

<lb/>Der Pfarrer H. zu Kapellen war in Folge eines Gichtleidens schon seit
<lb/>längerer Zeit verhindert, seine Funktionen als katholischer Geistlicher ausreichend
<lb/>zu erledigen. Im Herbste 1873 verständigte er sich deshalb mit dem, ohne Be- 
<lb/>schäftigung bei seinen Eltern in Dülken lebenden Kuratpriester P. über eine
<lb/>ihm zu leistende Hilfe. P. bemerkte in dieser Beziehung, er habe zunächst
<lb/>ein Schreiben von dem Generalvikar in Münster erhalten, in welchem von diesem
<lb/>ihm der Wunsch zu erkennen gegeben sei, dem Pfarrer H. bei Vornahme
<lb/>seiner geistlichen Funktionen Aushilfe zu leisten, und er habe in Folge dieses
<lb/>Wunsches, der für ihn übrigens kein Auftrag gewesen sei, sich einige Tage da- 
<lb/>rauf nach Kapellen begeben und sei mit dem Pfarrer H. übereingekommen,
<lb/>gegen Kost und Logis und, wenn er länger bleibe, gegen eine vierteljährliche
<lb/>Vergütung von 20 Thlr. demselben Aushilfe zu leisten, könne jedoch, ebensowie
<lb/>der Pfarrer, von diesem Uebereinkommen täglich zurücktreten und habe von keiner
<lb/>Seite eine Anstellung erhallen.

<lb/>Seitdem hat P. bei Verhinderung des Pfarrers vielfach als Geistlicher
<lb/>in der Gemeinde Kapellen fungirt, obwohl ihm unterm 8. Januar 1874 durch
<lb/>den Landrath zu Geldern im Aufträge der Königlichen Staatsregierung eröffnet
</p>

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                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>worden war, daß, da die vorgeschriebene Anzeige bezüglich der an ihn erfolgten
<lb/>Uebertragung des Amts eines Hilfsgeistlichen von Seiten keines geistlichen Oberen
<lb/>gemacht worden sei, er durch .Ausübung von geistlichen Amtshandlungen sich
<lb/>strafbar mache. Er wurde deshalb vor die Zuchtpolizeikammer des Königlichen
<lb/>Landgerichts zu Eleve unter der Beschuldigung geladen.

<lb/>„im Januar 1874 an der katholischen Pfarre zu Kapellen geistliche Amts- 
<lb/>handlungen als Hilfsgeistlicher in einem Amte vorgenommen zu haben,
<lb/>welches ihm den Vorschriften der §§. 1—3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>zuwider übertragen worden ist",
<lb/>indessen durch Urtheil vom 6. Februar 1874 freigesprochen.

<lb/>In der Berufungsinstanz wurde dieses Urtheil aus den Gründen des ersten
<lb/>Richters bestätigt.

<lb/>Gegen das am 2. März 1874 von der Zuchtappellationskammer des König- 
<lb/>lichen Landgerichts zu Cleve gesprochene Urtheil zweiter Instanz hat der Ober- 
<lb/>prokurator zu Cleve an demselben Tage den Kassationsrekurs ergriffen und den- 
<lb/>selben dem Beschuldigten am 6. o. abschriftlich zustellen lassen.

<lb/>Das Obertribunal in Berlin hat auch durch sein Urtheil vom 7. Mai 1874
<lb/>das angefochtene Erkenntniß vernichtet und die Sache zur anderweiten Verhand- 
<lb/>lung und Entscheidung in der zweiten Instanz zurückverwiesen

<lb/>In Erwägung, daß das angegriffene Urtheil in Übereinstimmung mit dem
<lb/>Erkenntnisse erster Instanz den Kassationsverklagten von der Beschuldigung, im
<lb/>Januar 1874 an der katholischen Pfarre zu Kapellen geistliche Amtshandlungen
<lb/>in einem Amte vorgenommen zu haben, welches ihm den Vorschriften der §§. 1—3
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zuwider übertragen worden sei, freigesprochen
<lb/>hat, weil die in diesem Gesetze enthaltenen Strafbestimmungen, welche voraus- 
<lb/>setzten, daß dem betreffenden Geistlichen das Amt von seinen! Oberen übertragen
<lb/>worden sei, nicht auf einen Fall ausgedehnt werden dürften, in welchem, wie in
<lb/>dem vorliegenden, die Wirksamkeit des Geistlichen lediglich auf einem Vertrags-
<lb/>Verhältnisse zwischen ihm und dem Pfarrgeistlichen beruhe, wonach es beiden
<lb/>Theilen freistehe, dessen Beendigung durch Kündigung herbeizuführen,
<lb/>daß daneben in dem angegriffenen Urtheile nicht in Zweifel gezogen wird,
<lb/>daß der Beschuldigte in Folge des, mit dem Pfarrer von Kapellen abge- 
<lb/>schlossenen Vertrages, vom lediglich kirchlichen Standpunkte aus betrachtet, das
<lb/>Recht erlangt hat, in der Parochie zu Kapellen geistliche Amtshandlungen
<lb/>vorzunehmen,

<lb/>daß nun aber bei dieser Sachlage die der Freisprechung zu Grunde liegende
<lb/>Erwägung, im vorliegenden Falle sei die nothwendige Voraussetzung einer
<lb/>Bestrafung, die Uebertragung des geistlichen Amts durch den geistlichen Oberen
<lb/>nicht erfüllt, auf einer rechtsirrthümlichen Anschauung beruht,

<lb/>daß zunächst der Begriff einer solchen Uebertragung weder dadurch, daß
<lb/>zugleich die gegenseitigen Verhältnisse des Pfarrers und des Hilfsgeistlichen
<lb/>durch Vertrag geregelt wurden (vgl. Conc. Trid. Sess XXI. c. 4 de reform),
<lb/>noch durch die beiden Theilen eingeräumte Kündigungsbefugniß ausgeschlossen
<lb/>wird, da es nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 keinen Unterschied
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0320.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>316 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. /

<lb/>macht, ob das Amt dauernd oder widerruflich übertragen wird, oder ob nur eine
<lb/>Stellvertretung oder Hilfsleistung Statt finden soll,

<lb/>daß es ferner sowohl nach den zunächst maßgebenden Bestimmungen der
<lb/>KZ. 1—3 15, 22 u. 23 des mehrerwähnten Gesetzes, wie auch nach allge- 
<lb/>meinen kirchenrechtlichen Grundsätzen gleichbedeutend ist, ob die Uebertragung
<lb/>von dem geistlichen Oberen unmittelbar geschah, oder von ihm, sei es ausdrück- 
<lb/>lich oder stillschweigend, genehmigt wurde, daß aber in letzterer Beziehung
<lb/>eine Prüfung von Seiten der Jnstanzrichter gar nicht eingetreten ist, indem
<lb/>diese, wie die Unterstreichung des Wortes „übertragen" und der Gegensatz,
<lb/>in welchen sie die Uebertragung zu der Abschließung des Vertrages setzen,
<lb/>deutlich beweisen, davon ausgehen, daß, weil der geistliche Obere das Amt
<lb/>nicht ausdrücklich übertragen habe, es überhaupt an dem Erfordernisse der
<lb/>Uebertragung mangle,

<lb/>ln Erwägung, daß, da hierin jedenfalls eine Gesetzesverletzung zu erblicken
<lb/>ist, von der Bestimmnng des Artikel 30 des Dekrets über die Kirchenfabriken
<lb/>vom 30. Dezember 1609, nach welchem der Pfarrer die Pfarrgehilfen anzu- 
<lb/>nehmen und ihnen ihre Verrichtungen anzuweisen hat, völlig abgesehen wer- 
<lb/>den kann,

<lb/>in Erwägung, daß endlich nach der feststehenden Rechtsprechung des Ober- 
<lb/>tribunals als Uebertragung eines geistlichen Amts, welche den ZZ. 1—3
<lb/>a. a. O. zuwiderläust, und somit unter die Strafbestimmungen der ZZ. 22 und
<lb/>23 fällt, auch eine Uebertragung gelten muß, welche unter Nichtbeobachtung der
<lb/>Vorschriften des, einen integrirenden Theil der ZZ. 1—3 bildenden §.15 über
<lb/>die Erhebung des Einspruchs erfolgt sind,

<lb/>in Erwägung, daß demgemäß das angefochtene Urtheil die ZZ. 1, 2 u. 23
<lb/>des^Gesetzes vom 11. Mai 1873 verletzt hat, und mithin zu vernichten ist,

<lb/>in Erwägung, zur Sache selbst, daß, da in dem angefochtenen Urtheil die
<lb/>thatsächlichen Voraussetzungen für das in Frage stehende Vergehen Wider die
<lb/>ZZ. 1, 2 und 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 noch nicht festgestellt worden
<lb/>sind, eine Zurückweisung in die zweite Instanz erfolgen muß.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>78.
</p>
            <p>

               <lb/>Inwiefern fallen beleidigende, in amtlicher Ausübung, über Dritte ausgesprochene
<lb/>Aeußerungen unter das Strafgesetz?

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch der Komp.-Konfl. in Berlin vom 10. Okt. 1874.)

<lb/>Ein Geistlicher hatte bei Gelegenheit eines Sühneversuches zur Einleitung
<lb/>des Ehescheidungprozesses in Beziehung auf einen Dritten, mit welchem die Ehefrau
<lb/>einen unerlaubten Umgang gepflogen haben sollte, die Worte geäußert:

<lb/>„Der Dritte, Nv. sei ein liederlicher Mensch und es liefen genug Kinder von
<lb/>ihm in der Stadt umher".

<lb/>Wegen Beleidigung von diesem N, verklagt, war der betr. Geistliche durch
<lb/>gerichtliches Erkenntniß bestraft worden.

<lb/>Das Königliche Konsistorium erhob den Konflikt nach dem Gesetze vom
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0321.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>13. Februar 54" §. l, worauf auch der Rechtsweg für unzulässig und der Konflikt
<lb/>für begründet erachtet worden ist und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>daß sich der Verklagte bei Gelegenheit der ihm zum Vorwurf gemachten
<lb/>Aeußerung in Ausübung seines Amtes befunden hat, ist zweifellos (§. 10,
<lb/>d. V.-O. vom 28. Juni 44, G.-S. S. 184).

<lb/>Obschon die Klagebehauptung für erwiesen zu erachten ist, so eignet sich
<lb/>dennoch das Verhalten des Verklagten nicht zur gerichtlichen Verfolgung. Der
<lb/>Richter hat auf Grund der in Rede stehenden Aeußeruung thatsächlich festgestellt,
<lb/>„daß der Verklagte in Beziehung auf den Kläger eine Thatsache behauptet
<lb/>hat, welche geeignet ist, den letzteren verächtlich zu machen und in der öffent- 
<lb/>lichen Meinung herabzuwürdigen"

<lb/>und gegen den Verklagten den §. 186 des Str.-G.-B. zur Anwendung gebracht.
<lb/>Es kann zugegeben werden, daß die von der außerkirchlichen Seelsorge handeln- 
<lb/>den §§. 75—80 Tit. 11. II. A. L. R. sich nur auf das Verhalten der Geistlichen
<lb/>gegen die zu Ermahnenden, nicht aber auch auf Aeußerungen beziehen, welche
<lb/>der Geistliche bei Gelegenheit solcher Ermahnungen über Dritte fallen läßt.
<lb/>Allein der Umstand, daß der Verklagte im Amte gehandelt hat, schließt die An- 
<lb/>wendbarkeit des §. 186 auf den vorliegenden Fall aus.

<lb/>Der §. 185 a. a. O. setzt die Strafe der einfachen Beleidigung, ohne sie
<lb/>selbst zu definiren, fest, und in dem von dem Richter angezogenen §. 186 wird
<lb/>ein hiervon verschiedener Fall unter Strafe gestellt. Danach wird auch derjenige,
<lb/>welcher in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet,
<lb/>welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu- 
<lb/>würdigen geeignet ist, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist,
<lb/>wegen Beleidigung bestraft. Er findet Anwendung, auch wenn eine Absicht zu
<lb/>beleidigen nicht Vorgelegen hat (§. 192 a. O.), sobald der Beweis der Wahrheit
<lb/>nicht geführt wird und den Beweis der Wahrheit seiner Aeußerungen hat der
<lb/>Verklagte nicht angetreten.

<lb/>Der §. 193 sagt aber ganz allgemein, also auch mit Bezug auf §. 186:
<lb/>„Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche
<lb/>Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder
<lb/>Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter
<lb/>Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vor- 
<lb/>gesetzten gegen ihre Untergebene, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von
<lb/>Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar,
<lb/>als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung
<lb/>oder aus Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

<lb/>Danach fallen Aeußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Ur- 
<lb/>theile von Beamten im Amte und ähnliche Fälle nicht unter den §. 186, welcher
<lb/>allein der richterlichen Entscheidung zu Grunde liegt. Derselbe hat vielmehr nur
<lb/>solche Fälle im Auge, in denen freiwillig, ohne jede berechtigte Ver- 
<lb/>anlassung verächtlich machende oder herabwürdigende Thatsachen behauptet oder
<lb/>verbreitet werden, nicht aber auch Fälle, in denen ein amtliches Interesse das
<lb/>Motiv zu der Aeußerung abgab.

<lb/>Wie daher Verklagter auch auf ein bloßes, ihm wahr erscheinendes Gerücht
</p>

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                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>hin oder auf Grund dessen, was er über den Lebenswandel des Klägers erfahren,
<lb/>diesen Lebenswandel der verehelichten JST. vorgehalten hat, so ist doch vor allen
<lb/>Dingen anzunehmen, daß er dies in der Absicht gethan hat, seinen Ermahnungen
<lb/>einen größeren Nachdruck zu geben und damit ein berechtigtes amtliches
<lb/>Interesse verfolgt hat. Daß er den Beweis der Wahrheit seiner Behauptung
<lb/>nicht angetreten hat, kann ihm also nicht nachtheilig sein, und daß er wider
<lb/>besseres Wissen gehandelt hat (§. 187 a. a. O.), ist nicht zu vermuthen und
<lb/>mußte ihm nachgewiesen werden. Auf Grund der Bestimmung des §. 186 allein
<lb/>läßt sich sonach nicht konstatiren, daß der Verklagte seine Amtsbefugnisse über- 
<lb/>schritten hat.

<lb/>Anders läge allerdings die Sache, wenn aus denr Verhalten des Verklagten
<lb/>zu ersehen wäre, daß er nicht blos einen amtlichen Zweck verfolgt, sondern auch
<lb/>den Kläger zu beleidigen die Absicht gehabt hat, denn dann schützt ihn auch der
<lb/>oben angeführte §. 193 nicht, welcher in Uebereinstimmung mit §. 86 Tit. 10. II.
<lb/>A. L. R., wonach Niemand sein Amt zur Beleidigung Anderer mißbrauchen soll,
<lb/>amtliche Aeußerungen nur dann für straflos erklärt, wenn nicht aus der Form
<lb/>oder sonstigen Umständen eine Beleidigung hervorgeht, d. i. eine Absicht, zu
<lb/>beleidigen. Allein daß Verklagter außer der Absicht, durch jene Aeußerungen
<lb/>sich einen Erfolg seiner Ermahnungen zu sichern, auch die gehabt habe, die
<lb/>Ehre des Klägers zu kränken, kann nicht angenommen werden. Jedenfalls sind
<lb/>sie nicht mit seinem Willen von der verehelichten N. dem Kläger hinterbracht
<lb/>worden. War die Form, in welcher sich Verklagter über den Karakter des Klägers
<lb/>ausgesprochen hat, zu schonungslos, so gehört die Rüge derselben vor das Forum
<lb/>seiner Vorgesetzten Disziplinarbehörde, nicht aber liegt eine der richterlichen Be- 
<lb/>strafung zu überlastende Amtsüberschreitung vor, indem der animus iuM-i-
<lb/>anäi fehlt. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>79.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Gültigkeit der von den Bezirksregierungen auf Grund des §. 11 des Gesetzes
<lb/>vom 11. März 1858 erlassenen Polizei-Vorschriften ist von der Beobachtung der
<lb/>Bestimmungen des Reskriptes des Ministeriums des Innern vom 6. Juni 1850
<lb/>abhängig. (Preuß. Recht).

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom. 16. Mai 1872.)

<lb/>Es verordnet der §. 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.
<lb/>März 1850:

<lb/>„Die Bezirks-Regierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden ihres Ver- 
<lb/>waltungs-Bezirkes oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizei-
<lb/>Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen
<lb/>bis zum Betrage von 10 Thalern anzudrohen."

<lb/>Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vor- 
<lb/>schriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben
<lb/>abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

<lb/>Demgemäß hat der Minister des Innern unterm 6. Juni 1850 das nach- 
<lb/>folgende Reskript, „betreffend die Erfordernisse zur Gültigkeit der, von den Be-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0323.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>zirks-Regierungen erlassenen, polizeilichen Vorschriften" (Minist.-Bl. für die innere
<lb/>Verwaltung S. 176) erlassen:

<lb/>„In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
<lb/>11. März 1850 bestimme ich hierdurch, daß die Gültigkeit einer polizeilichen
<lb/>Vorschrift, welche von einer Bezirksregierung auf den Grund der angeführ- 
<lb/>ten Gesetzesstelle erlassen wird, folgendes erforderlich ist:

<lb/>1. der Erlaß muß ausdrücklich auf den §. 11 des besagten Gesetzes Be- 
<lb/>zug nehmen und als polizeiliche Vorschrift, Polizei-Verordnung oder
<lb/>Polizei-Reglement, bezeichnet sein.

<lb/>Zunächst kann es nach dem Absätze 2 des §. 11 nicht bedenklich sein, daß
<lb/>dem Ministerial-Reskripte vom 6. Juni 1850 gesetzliche Kraft beizulegen ist.
<lb/>Dann ist aber die Polizei-Verordnung vom 12. Dezember 1850 nicht gültig er- 
<lb/>lassen, und zwar um deswillen nicht, weil sie nicht „ausdrücklich auf den §. 11
<lb/>des besagten Gesetzes" Bdzug nimmt, es ihr also an einem Erfordernisse fehlt,
<lb/>welches das Ministerial-Reskript „zur Gültigkeit" derselben mit klaren und be- 
<lb/>stimmten Worten aufgestellt hat. Diese Worte im Zusammenhänge mit dem §.
<lb/>11. des Gesetzes vom 11. März 1850 bilden nach dem §. 46 der Einleitung zum
<lb/>A.-L.-R. dahin lautend:

<lb/>„Bei Entscheidungen streitiger Rechtsfälle darf der Richter den Gesetzen
<lb/>keinen anderen Sinn beilegen, als welcher aus den Worten und dem Zu- 
<lb/>sammenhänge derselben, in Beziehung auf den streitigen Gegenstand, oder
<lb/>aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde des Gesetzes, deutlich erhellt."
<lb/>lediglich die Norm für die vorliegende Entscheidung und es darf bei dem klaren
<lb/>Sinne jener Worte auf den Grund der Vorschrift (ratio legis) nicht zurück- 
<lb/>gegangen werden; insbesondere erscheint die Erwägung ausgeschlossen, ob nicht
<lb/>die Bezugnahme auf das Gesetz vom 11. Mai 1851 überhaupt, „weil es den tz.
<lb/>11, als eine einzelne Vorschrift, mitumfaßt, als ausreichend anzusehen sein möchte."
<lb/>Im Uebrigen liegt der Grund der Vorschrift unzweifelhaft darin, daß die Be- 
<lb/>zirksregierungen bei dem Erlasse solcher polizeilichen Vorschriften durch die Be- 
<lb/>zugnahme auf den §. 11. des Gesetzes sich der Grenzen ihrer Kompetenz in jedem
<lb/>einzelnen Falle bewußt werden sollen. — Wenn hiernach aber die Polizei-Ver- 
<lb/>ordnung vom 12. Januar 1870 nicht in gültiger Weise erlassen ist, so erledigen
<lb/>sich dadurch die, gegen deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall von dem
<lb/>Kläger sonst noch erhobenen Einreden von selbst. (Abgedr .Entsch., B. 67., S. 202).

<lb/>1.

<lb/>80.

<lb/>Tatbestand der Übertretung des §. 147 Nr. 3 der Gewerbeordnung für den Nord- 
<lb/>deutschen Bund vom 21. Juni 1869.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribinals in Berlin vom 19. Oktober 1871).

<lb/>Der Apothekergehülfe L. hat nach den Feststellungen der Vorderrichter in
<lb/>den öffentlichen Blättern bekannt gemacht, daß er sich in O. als Homöopath
<lb/>niedergelassen habe und, dieser Anzeige entsprechend, an seiner Wohnung ein
<lb/>Aushängeschild mit der Aufschrift: „Homöopath L., Sprechstunde u. s. w. an-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0324.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>bringen lassen. Den zu ihm kommenden Kranken verabreichte er homöopatische
<lb/>Mittel, forderte und erhielt Bezahlung derselben. L. wurde auf Grund des §.
<lb/>147 Nr. 3 der Bundes-Gewerbe-Ordnung zur Untersuchung gezogen und in bei- 
<lb/>den Instanzen verurtheilt.

<lb/>Die gegen das Appellations-Erkenntniß erhobene Nichtigkeits-Beschwerde ist
<lb/>durch folgende Begründung zurückgewiesen:

<lb/>Nach dem §. 29. der Bundes-Gewerbe-Ordnung ist die Ausübung der Heil- 
<lb/>kunde nickt mehr von einer Approbation abhängig, sondern grundsätzlich freige- 
<lb/>geben, wie dies auch bereits durch eine Reihe von Entscheidungen des Obertri- 
<lb/>bunals anerkannt worden ist.

<lb/>Einer auf Grund des Nachweises der Befähigung ertheilten Approbation
<lb/>bedürfen seit Verkündigung der Gewerbe-Ordnung nur diejenigen Personen,
<lb/>welche sich als Aerzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder welche
<lb/>Seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amt- 
<lb/>lichen Funktionen betraut werden sollen (§. 29. a. a. O.) Der im §. 147 Nr. 3
<lb/>a. a. O. angedrohten Strafen verfallen solgeweise Diejenigen, welche sich, ohne
<lb/>hierzu approbirt zu sein, als Aerzte bezeichnen oder sich einen ähnlichen Titel
<lb/>beilegen, durch welche der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine
<lb/>geprüfte Medizinalperson.

<lb/>Danach erschöpft die thatsächliche Feststellung der Jnstanzrichter, auf welche
<lb/>die Verurtheilung gegründet ist,

<lb/>„daß nämlich der Angeklagte, ohne hierzu approbirt zu sein, sich einen
<lb/>dem ärztlichen Titel, durch welchen der Glaube erweckt worden, der Inhaber
<lb/>sei eine geprüfte Medizinalperson, nämlich den Titel „Homöopath" beige- 
<lb/>legt habe,"

<lb/>die Erfordernisse des im §. 147 Nr. 3 a. a. O. mit Strafe bedrohten Vergehens.

<lb/>Es ist aber auch anzuerkennen, daß die gedachte Feststellung, wie die Nich- 
<lb/>tigkeits-Beschwerde auszuführen versucht. Seitens des Appellationsrichters auf
<lb/>rechtsirrthümlicher Anschauung beruhe. Denn es ist zwar richtig, daß aus der
<lb/>nach dem Gesetze nicht mehr strafbaren, sondern für zulässig erkürten Ausübung
<lb/>der Heilkunde durch eine dazu nicht opprobirte Person an sich Schlüsse auf die
<lb/>Strafbarkeit des im §. 147 Nr. 3 a. a. O. vorgesehenen Vergehens nicht ge- 
<lb/>zogen werden dürfen und daß dieselbe vielmehr nur nach den gegebenen Vor- 
<lb/>aussetzungen beurtheilt werden darf.

<lb/>Dagegen ist die Behauptung der Nichtigkeits-Beschwerde nicht richtig, daß
<lb/>es in Beziehung auf das Vorhandensein jener Voraussetzungen lediglich auf die
<lb/>abstrakte Bedeutung des gebrauchten Titels, sowie darauf ankomme, ob durch
<lb/>diesen Titel, objektiv angesehen, der Glaube erweckt werde, der Inhaber sei eine
<lb/>geprüfte Medizinalperson. Eine solche Annahme findet in dem Wortinhalte des
<lb/>Gesetzes keine Unterstützung; es steht derselben vielmehr entgegen, daß die Be- 
<lb/>deutung des gebrauchten Titels und die Wirkung desselben auf den Glauben
<lb/>Anderer durch die nach Art und Umständen verschiedene Auffassung mitbestimmt
<lb/>werden.

<lb/>^,Die Strafvorschrift des §. 147 Nr. 3. a. a. O. ist ihrem inneren Grunde
<lb/>nach' bestimmt, die die Heilung von einer Krankheit suchenden Personen vor der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0325.tif"
                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 321

<lb/>Täuschung zu bewahren, er sei derjenige, welcher sich, ohne dazu approbirt zu
<lb/>sein, mit der Ausübung der Heilkunde beschäftigt, eine geprüfte Medizinalperson.
<lb/>Sie umfaßt daher alle diejenigen Fälle, in welchen der von einer nicht zur Heil- 
<lb/>kunde approbirten Person angenommene, dem ärztlichen ähnliche Titel sich ge- 
<lb/>eignet erwiesen hat, jene Täuschung herbeizuführen. — Danach erscheint die Er- 
<lb/>wägung des Appellations-Richters, von welcher er bei der Prüfung des Beweises
<lb/>ausgegangen ist, daß immerhin unter der Bezeichnung „Homöopath" nicht nur
<lb/>ein homöopathischer Arzt, sondern auch ein Anhänger der homöopathischen Heil- 
<lb/>weise überhaupt verstanden werden ^möge, daß aber aus den begleitenden Um- 
<lb/>ständen, deren Außerachtlassung der Angeklagte mit Unrecht verlange, zu ent- 
<lb/>nehmen sei, welche Bedeutung im gegebenen Falle der beides bezeichnende Aus- 
<lb/>druck gehabt habe, vollkommen zutreffend und es ist ein Rechtsirrthum insbeson- 
<lb/>dere nicht darin zu erkennen, wenn der Appellations-Richter unter Mitberück- 
<lb/>sichtigung des Verhaltens und Auftretens des Angeklagten, insofern derselbe
<lb/>namentlich unter dem Titel „Homöopath" den Heilung suchenden Personen ver- 
<lb/>mittelst eines Aushängeschildes Sprechstunden bekannt machte, zu dem Schlüsse
<lb/>gelangt ist, daß danach durch den gedachten, einem ärztlichen ähnlichen Titel der
<lb/>Glaube erweckt sei, der Inhaber sei eine geprüfte Medizinalperson.

<lb/>Alle diese Erwägungen bewegen sich auf dem Gebiete der den Jnstanzrichtern
<lb/>vorbehaltenen und in der Nichtigkeits-Instanz nicht angreifbaren thatsächlichen
<lb/>Feststellung.

<lb/>Eine Verletzung des §. 147 Nr. 3 a. a. O. liegt mithin nicht vor. (Abgedr.
<lb/>Entsch. B. 68, S. 38). 1.
</p>
            <p>

               <lb/>81.
</p>
            <p>

               <lb/>Durch die Vorschrift des §. 134 der Gewerbeordnung vom 21, Juni 1869, daß Fabrik-
<lb/>Inhaber die Löhne der Arbeiter in baarem Gelde auszuzahlen verpflichtet find,
<lb/>ist die Zahlung durch Wechsel und namentlich durch solche, welche erst nach einer
<lb/>bestimmten Frist zahlbar find, ausgeschlossen.

<lb/>(Erk. dös Ober-Trib. in Berlin vom 2. Juni 1874).

<lb/>Der Fabrikant A. zu. M. hatte den Lohn eines seiner Arbeiter mit einem
<lb/>auf einen Bankier in Cöln gezogenen, nach drei Monaten zahlbaren Wechsel
<lb/>, ausgezahlt.

<lb/>In beiden Instanzen vor dem Kreisgerichte zu L. und dem Appellationsge- 
<lb/>richte zu H., auf Grund der §§. 134, 146 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
<lb/>1869 zu Strafe verurtheilt, machte er in seiner Nichtigkeits-Beschwerde geltend,
<lb/>daß die Vorschrift des §. 134 auf Wechselzahlungen nicht Anwendung finde.

<lb/>Die Nichtigkeits-Beschwerde ist indessen vom Ober-Tribinal zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Zunächst kann den Ausführungen nicht beigepflichtet werden, daß der §. 134
<lb/>der Gewerbeordnung nur einen Gegensatz von „baarem Gelde" und „Maaren"
<lb/>aufstelle, und daß mithin der Umfang des Begriffes von „baarem Gelde" nur

<lb/>Hartmann, Zeitschrift, l. Band. S. Heft. 21
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0326.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>aus diesem Gegensätze seine Erklärung finden könne. Der nächste Zweck der in
<lb/>Rede stehenden Vorschrift ist allerdings dahin gerichtet, die Tilgung von Lohn- 
<lb/>forderungen durch Waarenzahlungen zu beseitigen. Um aber diesen Zweck mit
<lb/>Sicherheit zu erreichen und nicht allein allen Zweifeln über den Begriff von
<lb/>Waare, sondern auch jeder Umgehung des Gesetzes durch Kreditiren von Maaren
<lb/>und überhaupt jeder Schädigung der Interessen der Arbeiter vorzubeugen, be- 
<lb/>schränkte sich die Gesetzgebung, in Uebereinstimmung mit der früheren Verordnung
<lb/>vom 9. Februar 1849 nicht darauf, ein Verbot der Waarenzahlung auszusprechen,
<lb/>sondern stellte die positive Gebotsbestimmung auf, daß die Auszahlung der Löhne
<lb/>in baarem Gelde erfolgen solle. Es ist also nicht die Frage, ob ein Wechsel
<lb/>eine Waare sei, sondern die, ob ein Wechsel und insbesondere ein erst nach Ab- 
<lb/>lauf einer gewissen Frist fälliger Wechsel für baares Geld zu erachten sei, für
<lb/>die Anwendbarkeit des §. 134 der Gewerbeordnung entscheidend.

<lb/>Der gedachte §. 134 bestimmt: „Fabrikinhaber u. s. w. sind verpflichtet, die
<lb/>Löhne der Arbeiter in baarem Gelde auszuzahlen." Durch das Wort „auszahlen"
<lb/>ist zum Ausdruck gebracht, daß die unmittelbare Hingabe des.Lohnbetrages an
<lb/>den Arbeiter durch den Fabrikinhaber oder dessen Beauftragten in baarem Gelde
<lb/>erfolgen solle. Hierdurch sind die Zweifel ausgeschlossen, welche aus dem im
<lb/>§. 50 der Verordnung vom 9. Februar 1849 gebrauchten Ausdruck „befriedigen"
<lb/>darüber entstehen konnten, ob dem Willen des Gesetzes genügt sei, wenn nur
<lb/>schließlich der Arbeiter in den Besitz eines seiner Lohnforderung entsprechenden
<lb/>Betrages an baarem Gelde gelange. Es fragt sich also, ob die Hingabe eines
<lb/>Wechsels und namentlich, was hier Gegenstand der Entscheidung ist, eines nach
<lb/>Monaten zahlbaren Wechsels, eine „Auszahlung in baarem Gelde" darstellt und
<lb/>diese Frage muß verneint werden.

<lb/>Der Ausdruck „baares Geld" umfaßt begrifflich diejenigen Werthzeichen,
<lb/>welche eineri bestimmten, auf denselben ausgedrückten Geldwerth, an sich, unmit- 
<lb/>telbar und sofort repräsentiren und mit Genehmigung des Staates als Cirku-
<lb/>lationsmittel dienen.' Von diesen Enterten treffen die beiden ersten bei Wechseln
<lb/>überhaupt, das dritte bei erst nach Ablauf einer Frist zahlbaren Wechseln nicht
<lb/>zu. Ein Wechsel gewährt seinem Inhaber nur einen Anspruch auf Zahlung der
<lb/>Wechselsummen, einen Anspruch, zu dessen Realisirung es erst einer Rechtshand- 
<lb/>lung bedarf; er stellt also diese Summe nicht in sich und unmittelbar dar. Ein
<lb/>erst mach Ablauf einer Frist fälliger Wechsel repräsentirt außerdem die Summe
<lb/>nicht sofort. Daß er vor Ablauf dieser Zeit möglicherweise verwerthet werden
<lb/>kann, kommt nicht in Betracht, denn einerseits ist dies nur eine von Umständen
<lb/>abhängige Möglichkeit, anderseits kann diese Verwerthung nur im Wege eines
<lb/>zweiseitigen Rechtsgeschäfts, durch Diskontiren stattfinden. Wenn aber nur erst
<lb/>durch eine Verwerthung eines Gegenstandes der Werth desselben in baarem Gelde
<lb/>erlangt werden kann, so ist der Gegenstand selbst nicht baares Geld. — Es kann
<lb/>daher die Frage unerörtert bleiben, welche Bedeutung der Umstand hat, daß der
<lb/>Diskontirende einen Verlust an der Wechselsumme erleidet. — Hiernach ist schon
<lb/>durch den Wortlaut des Gesetzes eine Lohnzahlung durch Wechsel, und worauf
<lb/>es im vorliegenden Falle insbesondere ankommt, durch Wechsel, welche erst nach
<lb/>Ablauf einer Frist fällig sind, ausgeschlossen. Es ist daher für die Entscheidung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0327.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>auf die Fragen nicht einzugehen, inwiefern andere Werthzeichen, wie Zinskoupons,
<lb/>Briefmarken u. s. w. als unstatthafte Zahlungsmittel im Sinne des §. 134 an- 
<lb/>zusehen sind, und inwiefern die Hingabe eines Wechsels eine Zahlung darstellt
<lb/>da.sie keinenfalls eine Zahlung in baarem Gelde ist.

<lb/>Die vorstehende Auffassung entspricht auch allein dein Zwecke des Gesetzes,
<lb/>weil nur durch eine Vorschrift, dahin gehend, daß die Lohnzahlung in solchen
<lb/>Werthzeichen erfolgen solle, welche itit Handel und Wandel unbedingt, allgemein
<lb/>und unmittelbar als Zirkulationsmittel dienen, der Umgehung des Verbotes der
<lb/>Waarenzahlung in dem ausgedehnten Sinne, wie solches beabsichtigt wurde und
<lb/>erforderlich war, vorgebeugt werden konnte.

<lb/>Endlich geben weder die Motive, noch die legislativen Verhandlungen einen
<lb/>Anhaltspunkt dafür, daß .gezogene Wechsel oder daß andere geldwerthe Papiere,
<lb/>von welchen ein berechtigter Rückschluß auf Wechsel gemacht werden könnte, als
<lb/>unter den Begriff des baaren Geldes fallend, hätten angesehen werden sollen.
<lb/>(Abgedr. Entsch. B. 72, S. 438.) ' 1.
</p>
            <p>

               <lb/>82.

<lb/>Unterschiedenheit des eivilrechtlichen Wohnsitzes von dem Unterstützungswohnsitze.

<lb/>Erwerb und Verlust des letzteren.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathswesen in Berlin vom 31. Oktober 1874.)

<lb/>Wie sich aus seinem eigenen Vortrage und der mit der Berufungsschrift
<lb/>überreichten Verhandlung vom 1. Atigust ergiebt, ist der Schmied G. bereits seit
<lb/>dem Jahre 1862 von S. abwesend gewesen und derselbe seit jener Zeit bis zu
<lb/>seinem im Juli 1873 erfolgten Tode in der Wagenwerkstätte auf dem Cöln-
<lb/>Mindener Bahnhofe in B. als Geselle gearbeitet, während er zuerst in A. und
<lb/>dann in B. gewohnt hat. Er hatte also bei seinem Ableben den früheren Unter- 
<lb/>stützungswohnsitz in S. durch mehr als zweijährige ununterbrochene Abwesenheit
<lb/>nach §. 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 verloren gehabt und
<lb/>hieraus folgt, daß auch seine Wittwe und seine Kinder, als sie im September
<lb/>1873 der öffentlichen Fürsorge anheimfielen, ein Hilfsdomizil im Bezirk des ver- 
<lb/>klagten Armenverbandes nicht haben konnten. Daß G., als er S. verließ, seine
<lb/>Familie dort zurückließ, daß er dort ein Wohnhaus unb Grundeigenthum besaß
<lb/>und seine Steuern fortentrichtete, auch Bürgerrecht besaß, ist für die hier allein
<lb/>in Betracht kommende Frage, wo er während der kritischen Zeit seinen gewöhn- 
<lb/>lichen Aufenthalt gehabt hat, ohne rechtliche Bedeutung. Es folgt daraus nur,
<lb/>daß er seinen Wohnsitz in S. trotz seiner Abwesenheit von diesem Orte beibe-
<lb/>halten hat; aber dieses Domizil im eivilrechtlichen Sinne ist für den Erwerb
<lb/>oder Verlust des Unterstützungswohnsitzes nicht entscheidend. Daß er an den
<lb/>Feiertagen seine Familie in S. besuchte, was nach der Aussage der verehelichten
<lb/>G. bis zum Jahre 1868 nur etwa alle drei Monate, geschah, ist nach §. 25. a.
<lb/>a. D; als Unterbrechung der Abwesenheit nicht anzusehen, weil er bei diesen Be- 
<lb/>suchen niemals die Absicht hatte, den Aufenthalt in S. dauernd sortzusetzen, viel-

<lb/>21*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0328.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>324 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>mehr immer wieder nach A. beziehungsweise nach B. zurückkehrte, bis er im
<lb/>November 1871 auch seine Familie nach B. übersiedeln ließ. Ob er sich im
<lb/>Herbst immer einige Tage in S. aufgehulten hat, um die Kartoffelernte auf
<lb/>seinem Besitzthum vorzunehmen, ist schon deshalb ohne allen Belang, weil er
<lb/>schon im Juni 1871 dieses Grundeigenthum veräußert hat und die Abwesenheit
<lb/>während des Zeitraums vom Juli 1871 bis dahin 1873 schon für sich allein
<lb/>genügte, den Verlust des Unterstützungswohnsitzes herbeizuführen. 1.

<lb/>88.

<lb/>Anwendung des §. 26 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathsrecht in Berlin vom 31. Oktober 1874).

<lb/>Das angegriffene erstinstanzliche Erkenniß ist gerechtfertigt. Nach den Aus- 
<lb/>sagen der vernommenen Zeugen wurde D. zur Zeit seiner Erkrankung von dem
<lb/>in seiner Werkstatt selbstständig, wenn auch für den Bedarf von Fabriken, ar- 
<lb/>beitenden Schreiner W. als Geselle beschäftigt, ein Verhältniß, welches von dem
<lb/>Eintritte der Hülfsbedürftigkeit am 4. Dezember 1872 nicht aufgelöst worden
<lb/>war, und nach der Genesung des D. fortgesetzt wurde. Ob W. die Anmeldung
<lb/>des Gesellen D. bei der Polizeibehörde versäumt hatte, ist für das Bestehen eines
<lb/>Gesellendienstverhältnisses gleichgültig; ebenso einflußlos ist es, daß W. seine
<lb/>Schreinerarbeiten ausschließlich oder hauptsächlich an Fabriken ablieferte, da weder
<lb/>er, noch D. zu den gewöhnlichen, mechanische Handarbeit verrichtenden Fabrik- 
<lb/>arbeitern zählen, welche nach der Judikatur des Bundesamtes nicht als Gewerbe-
<lb/>gehülfen des Fabrikbesitzers zu betrachten sind.

<lb/>Die Anwendung der Vorschrift in §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni
<lb/>1870 auf den vorliegenden Fall unterliegt daher nicht dem geringsten Bedenken.

<lb/>Die Entscheidung des Kostenpunktes beruht auf Artikel 16 des Großherzog- 
<lb/>lich Hessischen Gesetzes vom 14. Juli 1871. 1.

<lb/>84.

<lb/>Cin Geisteskranker, welcher vorübergehend öffentliche Unterstützung empfangen hat,
<lb/>ist, wegen Unheilbarkeit seines Leidens nicht ohne Werteres als dauernd hülss-
<lb/>bedürftig anzusehen und nicht von dem hermathlichen Armenverbande zu
<lb/>übernehmen.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathswesen vom 18. Mai 1874).

<lb/>Die Ehefrau des Handarbeiters Christian Friedr. I. aus U., Kreis Schmal- 
<lb/>kalden, welcher jetzt in P. bei Leipzig wohnt, ist vom 20. Mai bis 3. August
<lb/>und wiederum vom 26. Sept. bis 26. Oktober 1873 im Jrrenhause zu Leipzig
<lb/>auf Kosten des Klägers verpflegt worden. Sie hat Heilung in der Anstalt nicht
<lb/>gefunden, ihr Zustand ist vielmehr, nach einer vom Verklagten nicht bestrittenen
<lb/>Erklärung des Anstaltsarztes, unheilbar; indessen ist es nach Beschaffenheit ihres
<lb/>Leidens nicht unzulässig erschienen, die Kranke ihrem Ehemanne zurückzugeben.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0329.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 325


<lb/>Verklagter ist als Armenverband des Unterstützungswohnsitzes von der Hess.
<lb/>Deputation für das Heimathwesen verurtheilt worden, die liquid. Verpflegungs- 
<lb/>kosten, soweit sie nicht freiwillig erstattet waren, dem Kläger zu ersetzen und hat
<lb/>sich bei dieser Entscheidung beruhigt. Den weiteren Antrag des Klägers auf
<lb/>Uebernahme der angeblich dauernd hülfsbedürftigen J.'schen Eheleute hat aber
<lb/>die erste Instanz zurückgewiesen.

<lb/>Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Erkenntniß zu be- 
<lb/>stätigen.

<lb/>Nach dem eigenen Vortrage des Klägers steht fest, daß die verehelichte I.
<lb/>seit dem 23. Oktober 1873 nicht mehr öffentliche Unterstützung empfängt, sondern,
<lb/>wenn auch nicht geheilt, sich bei ihrem Ehemanne befindet, welcher sie erhält
<lb/>und verpflegt, ohne bis jetzt wieder die Armenpflege in Ansprilch genommen zu
<lb/>haben. Das Bedürfniß öffentlicher Unterstützung, welches zum Eintreten des
<lb/>klagenden Armenverbandes Veranlassung gab, war also nur ein vorübergehendes,
<lb/>welches den Kläger zur Ausweisung der J.'schen Eheleute nicht berechtigt und
<lb/>den Verklagten zu deren Uebernahme nicht verpflichtet (§. 5 des Freizügigkeits- 
<lb/>gesetzes vom 1. November 1867 und Z. 31 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870).
<lb/>Durch die Thatsache allein, daß I. wegen seiner Mittellosigkeit nicht im Stande
<lb/>gewesen ist, die aufgelaufenen Verpflegungskosten zu bezahlen, auf welche Kläger
<lb/>Gewicht legt, wird die Annahme einer dauernden Hülfsbedürftigkeit ebensowenig
<lb/>begründet, als durch die Möglichkeit einer wiederholten Inanspruchnahme der
<lb/>Armenpflege für die unheilbar Kranke, welche als einfache Möglichkeit eine Be- 
<lb/>schränkung der Freizügigkeit vorläufig nicht rechtfertigt. Der Uebernahmeanspruch
<lb/>würde nur begründet erscheinen, wenn die J.'schen Eheleute laufende Armen- 
<lb/>unterstützung bezögen oder doch die voraussichtliche Nothwendigkeit regelmäßig
<lb/>wiederk^hrender Unterstützung in kurzen Zwischenräumen bescheinigt wäre.

<lb/>Daß der Kläger nach der Entscheidung des ersten Richters von den Kosten
<lb/>und baaren Auslagen des Verfahrens erster Instanz eine größere Quote neben
<lb/>sämmtlichen eigenen Auslagen zu ertragen hat, gereicht demselben nicht zur Be- 
<lb/>schwerde, da er mit seinem Hauptanspruche unterliegt. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>85.
</p>
            <p>

               <lb/>Ausweisung eines Unterstützungsbedürftigen. (§. 9 des Reichsges. v. 1. Nov. 1867.)

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathswesen in Berlin vom 17. Oktober 1874.)

<lb/>Es kann in dem vorliegenden Falle ganz auf sich beruhen bleiben, ob die
<lb/>Lage einer an sich völlig arbeitsfähigen Wittwe, wie die rc. I., welche sich außer
<lb/>Stande sieht, ohne öffentliche Beihülfe die nöthigen Subsistenzmittel für sich und
<lb/>eine größere Zahl noch kleiner Kinder mit ihrer Hände Arbeit zu verschaffen, über- 
<lb/>haupt eine solche ist, welche im Sinne des §. 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom
<lb/>1. November 1867 und des §. 31 des Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870 ihre
<lb/>Unterstützung aus anderen Gründen als wegen nur vorübergehender Arbeits- 
<lb/>unfähigkeit nothwendig erscheinen läßt; ob nicht vielmehr die Umstände, in Folge
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0330.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>deren die sonstige Arbeitsfähigkeit einer solchen Wittwe als eine zum Erwerbe
<lb/>des nothwendigen Unterhalts unzureichende angesehen werden muß, ihrer Natur
<lb/>nach als nur vorübergehende zu betrachten sind. — Conf. Erkenntniß des Bundes-
<lb/>Amts vom 17. Februar 1873 in Sachen Doberschau o. a. Landarmenverband
<lb/>Schlesien, Entscheidungen Heft 3, S. 89. — Jedenfalls setzt die Ausweisung und
<lb/>das Verlangen der Uebernahme des Auszuweisenden durch den Armenverband
<lb/>seines bisherigen Unterstützungswohnsitzes nach den allegirten Bestimmungen des
<lb/>Freizügigkeilsgesetzes und des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vor- 
<lb/>aus, daß wegen der hervorgehobenen, nicht blos in vorübergehenden Gründen
<lb/>beruhenden Arbeitsunfähigkeit die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noth-
<lb/>wendig geworden, d. h., daß sich nicht blos eine Bedürftigkeit aus solchem
<lb/>Grunde herausstellt, sondern, daß die öffentliche Armenfürsorge bereits habe ein-
<lb/>treten und dem Abzuweisenden die Hülfe derselben wirklich habe gewährt werden
<lb/>müssen. Dieses Erforderniß trifft hier nicht zu. Allerdings hat die Wittwe I.
<lb/>am 6. November 1871 die Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln nachge- 
<lb/>sucht, welche ihr denn auch während des Jahres 1873 von dem Armenverbande
<lb/>Grebenroth gewährt ist. Wäre aber auch anzunehmen, daß es für das Recht
<lb/>des Armenverbandes des dermaligen Aufenthaltsortes, die Uebernahme von dem- 
<lb/>jenigen des Unterstützungswohnsitzes zu verlangen, ohne Bedeutung sei, ob die
<lb/>Unterstützung den Anszuweisenden von dem Armenverband des Unterstützungs- 
<lb/>wohnsitzes oder demjenigen des Aufenthaltsortes selbst gewährt worden ist, so
<lb/>hat doch die Wittwe I. seit 1872 von keiner Seite» eine weitere derartige Unter- 
<lb/>stützung weder beantragt, noch erhalten. Jene Unterstützung während des Jahres
<lb/>1872 kann aber jedenfalls die im April 1874 erhobene Klage auf Uebernahme
<lb/>der Wittwe I. um so weniger begründen, als es sich von selbst versteht, daß der
<lb/>Zustand der Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung auch noch Wr Zeit
<lb/>der Klage fortbestanden haben muß, denn da Umstände der verschiedensten Art
<lb/>in der Lage eines bisher Hülfsbedürftigen eine solche Aenderung herbeiführen
<lb/>können, daß eine solche Bedürftigkeit nicht mehr besteht, hiermit aldann aber der
<lb/>rechtliche Grund jeder Ausweisung weggefallen ist, so erscheint die Ausweisung
<lb/>desselben auch nur so lange zulässig, als die früher eingetretene Hülfsbedürftig-
<lb/>keit wirklich noch vorhanden ist, und nicht schon wegen der Besorgniß ihrer mög- 
<lb/>licherweise künftig eintretenden Wiederkehr. Wenn sonach im vorliegenden Falle
<lb/>die Wittwe I. durch irgend welche Veränderung ihrer Verhältnisse in die Lage
<lb/>gekommen ist, eine weitere Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln nicht weiter
<lb/>in Anspruch nehmen zu müssen, so kann es, da nach §. 12 des Freizügigkeitsge- 
<lb/>setzes der ß. 5 desselben und nach dem Geiste des Reichsgesetzes vom 6. Juni
<lb/>1870 auch der §. 31 dieses Gesetzes keine irgend ausdehnende Auslegung zulaffen,
<lb/>auch darauf nicht ankommen, ob es etwa die Unterstützungen eines Privatwohl-
<lb/>thätigkeitsvereines gewesen sind, welche die Wittwe I. jener Nothwendigkeit ent- 
<lb/>hoben haben, da nach jener Bestimmung armenrechtlich nur die aus öffentlichen
<lb/>Armenmitteln gewährte Unterstützung im Betracht kommt. Auch die in dieser
<lb/>Instanz vom dein Kläger angetretenen neuen Beweise erscheinen daher unerheblich.

<lb/>Hiernach beschwert den Kläger die Abweisung seiner Klage wie angebracht
<lb/>keineswegs. — 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0331.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>86.

<lb/>Eine von den Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffene und
<lb/>vollzogene Anordnung kann nicht mittelst einer Besitzklage vor den bürgerlichen
<lb/>Gerichten angefochten werden.

<lb/>Die katholische Kirche, die katholische Spitalkirche in Konstanz und die
<lb/>katholische Spitalkirchengemeinde daselbst, erhoben am 23. September 1873 bei
<lb/>dem großh. Kreis- und Hofgerichte Konstanz eine Besitzklage gegen die-Mitglieder
<lb/>des dortigen Komites der sog. Altkatholiken, sowie gegen den Professor Di-. Michelis
<lb/>von Berlin, Pfarrer Hosemann und großh. Oberamtmann Flad in Konstanz.
<lb/>Inhaltlich dieser Klage und der darin angerufenen Akten des großh. Bezirks- 
<lb/>amtes Konstanz stellte das bezeichnte Konnte mit Eingabe vom 13. Februar 1873
<lb/>an das großh. Ministerium des Innern die Bitte, denjenigen katholischen Ein- 
<lb/>wohnern von Konstanz, welche das Dogma von dem unfehlbaren Lehramte des
<lb/>Papstes nicht anerkennen, den Mitgebrauch wenigstens einer der drei Pfarrkirchen
<lb/>daselbst, zunächst der Spitalkirche, zur Befriedigung ihrer gottesdienstlichen Be- 
<lb/>dürfnisse zu ermöglichen. Das großh. Ministerium des Innern verfügte hierauf
<lb/>am 15. Februar 1873, durch Erlaß vom 16. Dezember 1870 (Gesetzes- und Ver- 
<lb/>ordnungsblatt Nr. 63) sei bereits ausgesprochen, daß die in den: Anzeigeblatte
<lb/>der Erzdiözese Freiburg vom 14. September 1870 Nr. 18 verkündigten dogma- 
<lb/>tischen Konstitutionen, worunter jene über die Unfehlbarkeit des Papstes, nach
<lb/>§. 15 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 keine rechtliche Geltung in Anspruch
<lb/>nehmen können, da sie ohne Genehmigung des Staates verkündigt ivurden.
<lb/>Hieraus ergebe sich, daß die sog. Altkatholiken in Konstanz, welche nahezu aus
<lb/>der Hälfte aller volljährigen männlichen katholischen Einwohner daselbst bestehen,
<lb/>in Folge ihrer Erklärung, der katholischen Kirche ailch fernerhin angehören zu
<lb/>wollen, ungeachtet der Nichtannahme des Dogmas der Unfehlbarkeit, rechtlich als
<lb/>Katholiken anzuerkennen seien und die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte
<lb/>in der Kirche nicht verloren haben. Das großh. Bezirksamt Konstanz werde dem- 
<lb/>nach, um auch diesen Katholiken die Befriedigung ihrer gottesdienstlichen Bedürf- 
<lb/>nisse zu ermöglichen, beauftragt, dafür zu sorgen, daß denselben einstweilen der
<lb/>Mitgebrauch der Spitalkirche zu ihrem Gottesdienste eingeräumt werde. Zu
<lb/>diesem Zwecke seien zunächst der Gemeinderath der Stadt Konstanz, welcher den
<lb/>Spitalfond nebst der dazu gehörigen Spitalkirche zu verwalten habe, und nach
<lb/>Anführung der Bittsteller bereit sei, denselben und ihren Genossen die Spitalkirche
<lb/>zum Mitgebrauche für ihren Gottesdienst zu überlassen, zu einer entsprechenden
<lb/>Erklärung aufzufordern und alsdann unter Eröffnung dieser Verfügung der an
<lb/>der Spitalkirche angestellte Pfarrer als Vertreter derjenigen Katholiken, welche
<lb/>das.Unfehlbarkeitsdogma nicht ablehnen, sowie die Bittsteller zu veranlassen, Vor- 
<lb/>schläge über die Zeiten zu machen, zu welchen jeder Theil die Kirche zum Gottes- 
<lb/>dienste zu benutzen habe. Sollte eine Einigung zwischen beiden Theilen nicht
<lb/>erzielt werden oder der Pfarrer in einer angemessenen kürzet: Frist keine Erklärung
<lb/>abgeben, so habe das großh. Bezirksamt unter Berücksichtigung aller Verhältnisse
<lb/>und unter thunlichster Schonung der bestehenden Einrichtungen die Zeiten zu be-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0332.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>stimmen, zu welchen jeder von beiden Theilen die Kirche zum Gottesdienste be- 
<lb/>nutzen könne.

<lb/>Der Gemeinderath sprach sich zustimmend aus, das Komite der sog. Altkatho-
<lb/>liken reichte seine Vorschläge ein, Spitalpfarrer Pfaff lehnte jedoch jede Verein- 
<lb/>barung über den Mitgebrauch der Spitalkirche von Seiten der sog. Altkatholiken
<lb/>ab und leistete auch der Aufforderung zur Uebernahme der Verpflichtung, die von
<lb/>dem großh. Bezirksamt zur Regelung jenes Mitgebrauches am 23. Februar 1873
<lb/>getroffenen Bestimmungen gewissenhaft einzuhalten, innerhalb der festgesetzten
<lb/>Frist keine Fplge. Das großh. Bezirksamt eröffnete ihm deshalb am 26. Februar
<lb/>1873, es sei nun Behufs des Vollzugs des Erlasses großh. Ministeriums des
<lb/>Innern vom 15. Februar 1873 der fernere Gebrauch der Spitalkirche zum Gottes- 
<lb/>dienste der das Unfehlbarkeitsdogma anerkennenden Katholiken so lange unter- 
<lb/>sagt, bis Spitalpfarrer Pfaff die verlangte Verpflichtung übernehme. Das großh.
<lb/>Bezirksamt werde einstweilen selbst Besitz von der Spitalkirche ergreifen und
<lb/>Polizeiwachmeister Ege sei beauftragt, die Schlüffel zur Kirche, sowie die Zum
<lb/>gottesdienstlichen Gebrauche bestimmten Gerüche in Empfang zu nehmen. Roch
<lb/>am gleichen Tage meldete Polizeiwachmeister Ege dem großh. Bezirksamte, daß
<lb/>er den ihm ertheilten Auftrag vollzogen habe und die Schlüffel zur Kirche und
<lb/>Sakristei vorlege. Am 27. Februar 1873 verfügte sich der großh. Oberamtmann
<lb/>Flad als Vorstand des großh. Bezirksamtes Konstanz in die Spitalkirche und
<lb/>übertrug dort dem Vorsitzenden des Komites der sog. Altkatholiken den Besitz
<lb/>dieser Kirche unter Uebergabe sämmtlicher Schlüssel. Eine von Spitalpfarrer
<lb/>Pfaff gegen die bezirksamtliche Verfügung vom 26. Februar 1873 ergriffene Be- 
<lb/>schwerde wurde durch Erlaß großh. Ministeriums des Innern vom 27. März 1873
<lb/>als unbegründet verworfen, da jene Verfügung lediglich den Weisungen dieses
<lb/>Ministeriums entspreche.

<lb/>Ferner ist in der Klage noch vorgetragen, die exkommunicirten Geistlichen
<lb/>Professor Dr. Michelis und Pfarrer Hosemann hätten nach dem 27. Februar 1873
<lb/>öfter Gottesdienst in der Spitalkirche abgehalten und solche überhaupt vollständig
<lb/>als altkatholische Pfarrkirche benutzt, während die Klägerinnen schon seit dem
<lb/>Jahre 1810 im Civilbesitze.derselben nach Maßgabe des §. 662 Nr. 1 der Pr. O.,
<lb/>gewesen. In den bezeichnten Handlungen des großh. Oberamtmanns Flad und
<lb/>der genannten beiden Geistlichen, welche das Komite der sog. Altkatholiken sämmt-
<lb/>lich herbeigeführt und zum Theile mitvollzogen habe, liege eine eigenmächtige
<lb/>Verletzung jenes Besitzes, und es werde deshalb gebeten, die Klägerinnen in den
<lb/>Besitz der Spitalkirche wieder einzusetzen, dieselben gegen weitere Besitzstörungen
<lb/>zu schützen und die Beklagten zum Schadenersätze zu verurtheilen.

<lb/>Die Civilkammer und der Appellationssenat des großh. Kreis-
<lb/>und Hofgerichtes Konstanz versagten indessen die Ladung, weil die Klage in
<lb/>Rechten nicht gegründet sei (§. 262 der Pr.-O.) und das Oberhofgericht be- 
<lb/>stätigte die Ladungsversagung aus folgenden Gründen:

<lb/>„Nach den angeführten Thatsachen bildet den Gegenstand der Klage eine
<lb/>von dem großh. Ministerium des Innern getroffene und von dem großh. Bezirks- 
<lb/>amte Konstanz vollzogene Anordnung, welche den Zweck hatte, den sog. Altkatho- 
<lb/>liken daselbst die Befriedigung ihrer gottesdienstlichen Bedürfnisse in einer der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0333.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 329

<lb/>dortigen Pfarrkirchen zu ermöglichen. In §. 1 des Gesetzes über die rechtliche
<lb/>Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate vom 9. Oktober 1860
<lb/>ist aber der evangelisch-protestantischen und der römisch-katholischen Kirche das
<lb/>Recht öffentlicher Korporationen mit dem Rechte der öffentlichen Gottesverehrung
<lb/>gewährleistet, und das Verhältniß zwischen diesen Kirchen und ihren Mitgliedern
<lb/>und insbesondere die Befugniß der letzteren, in den dem .öffentlichen Gottesdienste
<lb/>gewidmeten Räumen ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen, gehört daher dem
<lb/>öffentlichen Rechte an. Da die beiden genannten Kirchen ihre Angelegenheiten
<lb/>frei und selbständig ordnen (§. 7 a. a. O.), hat zwar zunächst die Kitchengewalt
<lb/>zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise jene Befug- 
<lb/>niß auszuüben ist. Dieser Freiheit sind indessen ihre nothwendigen Schranken
<lb/>durch die Staatshoheit gezogen, deren Wahrung gegenüber den Kirchen in dem
<lb/>angeführten Gesetze ihren entschiedenen Ausdruck fand. Nach §. 15 jenes Gesetzes
<lb/>kann insbesondere keine Verordnung der Kirchen, welche in bürgerliche oder
<lb/>staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, rechtliche Geltung in Anspruch nehmen
<lb/>oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des Maates erhalten hat.
<lb/>Es folgt aber aus dem Wesen der Staatshoheit, daß, wenn der Staat eine kirch- 
<lb/>liche Verordnung der bezeichnten Art insoweit für rechtlich ungültig erklärte, ihm
<lb/>auch das Recht zustehen muß, diejenigen Mitglieder der Kirche, welche als solche
<lb/>dieser Verordnung ihre Anerkennung versagen, in ihrer hergebrachten Religions- 
<lb/>übung und insbesondere in der Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse in den
<lb/>dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Räumen als einer öffentlich rechtlichen
<lb/>Befugniß auf dem Verwaltungswege zu schützen*)

<lb/>Das inzwischen verkündete Gesetz vom 15. Juni 1874 (Gesetzes- und Ver- 
<lb/>ordnungsblatt Nr. 23) hat dieses Recht des Staates bezüglich der sog. Altkatho- 
<lb/>liken ausdrücklich zur Geltung gebracht, und die Vorarbeiten erkennen an, daß
<lb/>es schon aus den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten sei: .

<lb/>, Von der gleichen Auffassung ging auch das großh. Ministerium des Innern
<lb/>nach dem Gesammtinhalte seines Erlaffes vom 15. Februar 1673 bei seiner An- 
<lb/>ordnung aus, und das großh. Bezirksamt Konstanz vollzog solche in der ihm zur
<lb/>Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nöthig erscheinenden und von seiner
<lb/>Vorgesetzten Stelle gebilligten Weise.

<lb/>Diese Verwaltungsbehörden haben hiernach lediglich ein dem Staate gegen- 
<lb/>über den Kirchen zustehendes Hoheitsrecht innerhalb ihrer Zuständigkeit geübt.
<lb/>Ob sie es richtig übten, entzieht sich der Beurtheilung der bürgerlichen Gerichte,
<lb/>weil dieselben nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben und mithin
<lb/>nicht berufen sind, eine von den Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Zuständig- 
<lb/>keit getroffene und vollzogene Anordnung zu bestätigen oder aufzuheben.

<lb/>Die Klage wäre daher als vor den bürgerlichen Gerichten nicht stattfindend
<lb/>zurückzuweisen gewesen (§. 260 der Pr.-O.).

<lb/>Auch der Appellationssenat gelangte inhaltlich seiner Entscheidungsgründe


<lb/>*) Vgl. auch I. Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 Nr. 21.

<lb/>Klüber, öffentliches Recht. §. 506 u. f.

<lb/>Richter, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts,, bearbeitet von Dove.
<lb/>§. 166 Note 2, §. 246 Note 4, §. 302 Note 12.
</p>

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                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>zu der Ueberzeugung, daß die genannten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer
<lb/>Zuständigkeit handelten. Er war jedoch andererseits der Ansicht, daß, weil die
<lb/>Klage ausdrücklich auf Wiederherstellung eines verletzten Civilbesitzes gerichtet
<lb/>sei, die bürgerlichen Gerichte die Prüfung der Frage, ob solche als begründet er- 
<lb/>scheine, nicht ablehnen könnten. Der Grund, weshalb er diese Frage verneinte,
<lb/>besteht aber lediglich darin, daß es der Klage an dem wesentlichen Erfordernisse
<lb/>der Eigenmächtigkeit der Besitzverletzung (§. 662 Nr. 2 der Pr.-O.) mangele,
<lb/>und dieser Grund fällt genau mit demjenigen zusammen, aus welchem die bürger- 
<lb/>lichen Gerichte nicht zuständig sind. Denn der Mangel der Eigenmächtigkeit
<lb/>wird von dem Appellationssenate gerade darum angenommen, weil die Verwal- 
<lb/>tungsbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit diejenigen Handlungen an- 
<lb/>ordneten und vollzogen, worin die Klägerinnen eine Verletzung ihres Besitzes er- 
<lb/>blicken. Die Richtigkeit dieser Annahme ist übrigens nicht zu bezweifeln. Die
<lb/>Klagen auf Erhaltung eines gestörten oder Wiedererlangung eines verlorenen Be- 
<lb/>sitzes beruhen darauf, daß das Gesetz im Allgemeinen nicht gestattet, den Besitz
<lb/>eines Anderen gegen dessen Willen zu verletzen. Wer dies ohne besondere
<lb/>Ermächtigung des Gesetzes thut, begeht daher eine schon ihrer Form nach un- 
<lb/>erlaubte Handlung, einerlei ob solche ihrem Inhalte nach rechtswidrig ist oder
<lb/>nicht, und hierin besteht eben das Wesen der Eigenmacht (L.-R. S. 544 e). Die
<lb/>Staatsbehörden sind jedoch von dem Gesetze ermächtigt, innerhalb ihrer
<lb/>Zuständigkeit unter Umständen auch gegen den Willen eines Anderen in dessen
<lb/>Besitz einzugreifen. Die sie vertretenden Personen handeln mithin nicht eigen- 
<lb/>mächtig, wenn sie demgemäß verfahren, und ebensowenig diejenigen, welche
<lb/>dieses Verfahren veranlassen und den ihnen von den zuständigen Staatsbehörden
<lb/>eingeräumten Gebrauch davon machen.

<lb/>Liegt hiernach die Sache dergestalt, daß sie zwar der Zuständigkeit der
<lb/>bürgerlichen Gerichte nicht unterworfen ist, daß, wenn man aber annimmt, diese
<lb/>Gerichte seien zuständig, die Klage aus demselben Grunde, weshalb sie es in
<lb/>Wirklichkeit nicht sind, als an sich unstatthaft zurückgewiesen werden muß, so ist
<lb/>es ohne praktischen Erfolg, daß die Gerichte der beiden vorderen Instanzen die
<lb/>jedenfalls gerechtfertigte Ladungsversagung in der Form des §. 262 der Pr.-O.
<lb/>statt in der Form des §. 260 der Pr.-O. aussprachen." (Abgedr. Annalen der
<lb/>badischen Gerichte. B. 40, S. 331.) 4.
</p>
            <p>

               <lb/>87.

<lb/>Wer hat darüber zu entscheiden, ob ein Fluß" im Sinne des Art. 1 Ziffer 1 des
<lb/>Fischereigesetzes vom 29. März 1833 ffoßbar ist oder nicht? (Badisches Recht).
<lb/>(Erk. des Badischen Verwaltungsgerichtsh. vom 8. April 1873).

<lb/>Bei Feststellung der Fischereiberechtigungen in Gemäßheit des §. 1 der Voll- 
<lb/>zugs-Verordnung vom 26. März 1853 zum Fischereigesetz wurde in Wutach durch
<lb/>Entscheidung der vormaligen großh. Seekreis-Regierung vom 25. Juli 1854 von
<lb/>der Einmündung der Haslach an für floßbar erklärt, und demgemäß das Fischerei- 
<lb/>recht in demselben dem Staate zugesprochen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0335.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 331

<lb/>Bis zum Jahre 1871 hat denn auch die großh. Domänenverwaltung, welcher
<lb/>grundsätzlich die Nutzung der dem Staat gehörigen Fischereien zusteht, dieses Recht
<lb/>unangefochten durch Verpachtung allsgeübt. In dem gedachten Jahre trat jedoch
<lb/>die Standesherrschaft Fürstenberg mit der Behauptung auf, daß die Wutach
<lb/>schon längst nicht mehr zum Flößen benutzt werde, daß dieselbe auch gar nicht
<lb/>floßbar sei, und verlangte deshalb, daß ihr die Fischerei in derselben, soweit die
<lb/>Standesherrschaft mit Grundeigenthum (Hofgut und Waldungen im Amtsbezirk
<lb/>Neustadt) beiderseits auf eine Länge von mehr als 500 Ruthen angrenzt, gemäß
<lb/>Art. 1, Abs. 3 des Fischereigesetzes zur selbstständigen Ausübung überlassen werde.

<lb/>Da die großh. Domänenverwaltnng sich weigerte, diesen Anspruch anzuer- 
<lb/>kennen, so wurde die Sache bei dem Bezirksamt Neustadt im verwaltungsgericht-
<lb/>lichen Weg anhängig gemacht.

<lb/>Der Bezirksrath Neustadt wies die Klage auf Grund eines Gutachtens von
<lb/>Sachverständigen, — nach welchem die Möglichkeit der Flößerei auf der Wutach
<lb/>auch jetzt noch vorhanden sein soll, — durch Erkenntniß vom 27. Nov. 1872 ab.

<lb/>Auf darauf ergriffenen Recurs hob jedoch der Verwaltungsgerichtshof dieses
<lb/>Erkenntniß als unzuständig - erlassen und deshalb nichtig, wieder auf. Die Ent- 
<lb/>scheidungsgründe lauten im Wesentlichen wie folgt:

<lb/>„Es fragt sich vor Allem, ob das Rechtsverhältniß, in welchein die Klägerin
<lb/>bezüglich der Fischerei auf der Strecke der Wutach gegenüber dem Staate zu
<lb/>stehen behauptet, ein öffentliches oder privates ist.

<lb/>Zur Begründung eines öffentlichen Verhältnisses müßte behauptet werden,
<lb/>daß die Standesherrschaft das Recht zur Fischerei als Mitglied des öffentlichen
<lb/>Staatsverbandes von dessen Regierung als solcher, somit auf Grund eines von
<lb/>dem staatlichen Verbände verfolgten öffentlichen Zweckes in Anspruch nehme.

<lb/>Eine solche Behauptung kann jedoch im Hinblick auf die bestehenden Staats- 
<lb/>gesetze und Staätseinrichtungen gar nicht ausgestellt werden.

<lb/>Das Fischerei-Gesetz von 1852 geht nämlich bezüglich des Rechts zum Fisch- 
<lb/>fänge offenbar von dem Grundsätze aus, daß dasselbe zunächst demjenigen Rechts-
<lb/>subjekte zustehen solle, dem auch die sonstige gesammte Benutzung des Wassers
<lb/>oder das Eigenthum hieran zukomme. Demgemäß ist in Absatz 1 §. 1 des
<lb/>Fischereigesetzes zunächst bezüglich der floß- und schiffbaren Wasser bestimmt, daß
<lb/>der Fischfang in diesen, weil sie als Zubehörde des Staatseigenthums
<lb/>gelten (L.-R.-S. 538), ein Recht des Staates sei. Dieses Recht hat und benützt
<lb/>nun aber der Staat lediglich für sich in seiner Eigenschaft als Gesammtperson.
<lb/>Dem Staate als Gesammtperson steht demnach das Recht der Fischerei in den
<lb/>schiff- und floßbaren Wassern auf Grund seines Eigenthums hieran allen anderen
<lb/>Personen, insbesondere auch den einzelnen Staatsangehörigen gegenüber, allein
<lb/>und ausschließlich in ganz gleicher Weise zu, wie jedes andere ihm zukommende
<lb/>aus Eigenthum fließende Genußrecht, z. B. auf Eigenthumsertrag rc.

<lb/>Die Klägerin gründet ihren Anspruch lediglich darauf, daß die ftagliche
<lb/>Wasserstrecke nicht schiff- und floßbar sei und deswegen auch das ausschließliche
<lb/>Gesammtbenützungsrecht hieran nicht dem Staate, sondern ihr als Eigenthümerin
<lb/>der beiderseitigen Ufet zukomme, damit aber auch gemäß §. 1 Abs 3 des Fischerei- 
<lb/>gesetzes das ausschließliche Recht zum Fischfang.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0336.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>332 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Die SLandesherrschaft macht sonach ihren Anspruch als ein mit ihrem Eigen-
<lb/>thume verknüpftes, gegen jeden Dritten wirksames privates Recht, nicht aber als
<lb/>einen solchen geltend, den sie aus einem zwischen ihr und dem Staate bestehen- 
<lb/>den öffentlichen Rechtsverhältnisse und somit als ein öffentliches Recht gegenüber
<lb/>der Regierung herleitete.

<lb/>Ueber einen derartigen sogenannten bürgerlichen Rechtsstreit, ist aber das
<lb/>Verwaltungsgericht zu richten nicht berufen, weshalb — wie geschehen — erkannt
<lb/>werden mußte."

<lb/>Nunmehr wandte sich die Standesherrschaft an die bürgerlichen Gerichte und
<lb/>erhob bei dem Kreis- und Hofgericht Freiburg Klage. Allein die erste Civilkammer
<lb/>dieses Gerichtshofes wies dieselbe als vor den bürgerlichen Gerichten nicht statt- 
<lb/>findend ab, und der Appellationssenat bestätigte dieses Urtheil unter dem 23.
<lb/>Dezember v. I. mit der Modifikation: „daß die Streitfrage, ob die Wutach ein
<lb/>floßbarer Fluß sei oder nicht, nicht von den bürgerlichen Gerichten zu entscheiden
<lb/>sei", und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Was zuvörderst die Frage anbelangt, ob die Verwaltungsgerichte oder die
<lb/>bürgerlichen Gerichte zur Entscheidung des klagerischen Fischerei-Rechtsanspruchs
<lb/>zuständig sind und die desfallsige Klage bei der Civilkammer des diesseitigen
<lb/>Gerichtshofes erhoben werden konnte, so muß Letzteres bejaht werden.

<lb/>Der L.-R.-S. 715, welcher mit L.-R.-S. 714 in Verbindung zu bringen ist,
<lb/>bestimmt, daß die Fischerei durch besondere Gesetze regirt wird, daß also die all- 
<lb/>gemeinen landrechtlichen Bestimmungen über Benutzung des Wassers (L.-R.-.S.
<lb/>644 ff.) hier nicht maßgebend sind und daß lediglich die über die Fischerei be- 
<lb/>stehenden besonderen Gesetze zur Richtschnur dienen müssen. Nachdem nun alle
<lb/>Fischereiberechtigungen durch das Gesetz vom 10. April 1648 aufgehoben waren,
<lb/>setzte das Fischerei-Gesetz vom 29. März 1852 in §. 1 fest, daß Demjenigen,
<lb/>welcher beide Ufer von nicht schiff- oder floßbaren Flüssen in einer Ausdehnung
<lb/>von mindestens 500 Ruthen besitze, die Fischerei auf seinem Eigenthum zur
<lb/>selbständigen Ausübung auf sein Verlangen überlassen werden müsse. Das Gesetz
<lb/>weist also das Recht, Fische zu fangen, in diesem Falle den Ufereigerthümern zu,
<lb/>indem es annimmt, daß derselbe als Eigenthümer beider Ufer auch Eigenthümer
<lb/>des zwischen denselben fließenden Wassers sei und nicht blos das Recht der Be- 
<lb/>nützung des Wassers habe. Es ist sonach das Fischerei-Recht in diesem Falle
<lb/>lediglich eine Zubehörde des Grundeigenthums. Wenn nun ein solcher Ufer-
<lb/>eigenthümer bei Ausübung dieses Theils seines Eigenthumsrechtes gestört, oder
<lb/>ihm dieselbe entzogen wird, und er in Folge dessen eine Klage auf Anerkennung
<lb/>seines Fischerei-Rechtes erhebt, so ist dies eine auf einem privatrechtlichen Titel,
<lb/>nämlich jenem des Eigenthums, beruhende Klage, welche nur vor den bürger- 
<lb/>lichen Gerichten nach §. i P.-O. angestellt werden kann. Die Klägerin befindet
<lb/>sich nun nach Inhalt der Klage in diesem oben bezeichneten Falle; ihre Klage
<lb/>ist thatsächlich, und die Richtigkeit dieser Thatsachen vorausgesetzt, in §. 1 Abs. 3
<lb/>des Fischereigesetzes auch rechtlich begründet und wurde daher, da der Streitwerth
<lb/>weit über 200 fl. beträgt, mit Recht bei der Civilkammer des diesseitigen Ge- 
<lb/>richtshofes erhoben und mit Recht darauf Ladung verfügt.

<lb/>Der §. 5 Ziff. 8 des Verwaltungsgesetzes steht auch der Zuständigkeit der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0337.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 333

<lb/>bürgerlichen Gerichte nicht entgegen, weil derselbe nur von Streitigkeiten über
<lb/>die Ausübung, keineswegs aber von solchen über das Fischerei-Recht selbst
<lb/>spricht, und noch ausdrücklich beifügt: „soweit nicht die Zuständigkeit des bürger- 
<lb/>lichen Richters begründet, ist".

<lb/>Es entzieht sich auch die Klage der Entscheidung des bürgerlichen Richters
<lb/>nicht etwa deshalb, weil dieselbe gegen den großh. Domänenfiskus gerichtet ist,
<lb/>weil Jeder, welcher in seinen Eigenthumsrechten, die ihm das Gesetz verleiht, ver- 
<lb/>letzt wird, gegen jeden, sei es eine Privatperson oder eine Gemeinde oder der
<lb/>Staat, sein Recht verfolgen kann, und der Richter auszusprechen hat, ob ihm
<lb/>das Recht zustehe oder nicht.

<lb/>Dagegen ist die Zuständigkeit des bürgerlichen Richters nicht dadurch be- 
<lb/>gründet, daß die Klage nicht gegen die großh. Regierung, sondern den Domänen- 
<lb/>fiskus als Repräsentanten des staatlichen Vermögens angestellt ist und weil dem
<lb/>Staate als Gesammtperson das Recht des Fischfangs in allen floß- und schiff- 
<lb/>baren Gewässern auf Grund seines Eigenthums hieran ansteht. Denn nach L.-
<lb/>R.-S. 538 sind zwar solche Flüsse Zubehörden des Staatseigenthums, allein sie
<lb/>gehören zu den Gegenständen, welche gänzlich dem Verkehre entzogen sind und
<lb/>in Niemandes, auch nicht des Staates, Priva teig enthum gelangen können,
<lb/>dem nur ein Oberaufsichts- und Hohheitsrecht über dieselben zukommt. Sie sind
<lb/>zum öffentlichen Gebrauch bestimmt, und es würde, wenn kein besonderes Fischerei- 
<lb/>gesetz bestünde, nach L.-R.-S. 538 Jedermann berechtigt sein, in denselben Fisch- 
<lb/>fang gu, treiben. Das Fischereigesetz verhinderte dies aber dadurch, daß es in
<lb/>Z. 1 Z. 1 dem Staate als eine Art Regal das Fischerei-Recht in den schiff- und
<lb/>floßbaren Flüssen und Seen wieder verlieh, nachdem auch seine ehem. Fischerei-
<lb/>Berechtigung durch das Gesetz vom Jahr 1848 aufgehoben worden war.

<lb/>Es ist daher dieses Fischereirecht nicht als eine Zubehörde des Privateigen- 
<lb/>thums des Staates zu betrachten, sondern es ist dasselbe lediglich öffentlich recht- 
<lb/>licher Natur, wie diese Flüsse selbst, und wird dies auch dadurch nicht geändert,
<lb/>daß der Staat dieses Recht nach den von ihm gegebenen Normen und gegen
<lb/>einen Pachtzins durch Dritte ausüben läßt. &gt;

<lb/>Zwischen beiden Th eilen ist nun aber noch darüber Streit, ob die Wutach
<lb/>ein floßbarer Fluß im Sinne des Fischereigesetzes ist, und es ist durch den Wider- 
<lb/>spruch des Beklagten ein Hauptklagegrund der Klägerin bestritten, welche nur
<lb/>unter der Voraussetzung das Fischereirecht in Anspruch nehmen kann, daß die
<lb/>Wutach ein nicht floßbares Wasser ist.' Diese Frage kann aber nicht durch die
<lb/>bürgerlichen Gerichte gelöst werden, da sie rein öffentlich-rechtlicher Natur ist, und
<lb/>der Ausspruch der Verwaltungsbehörde hierüber die Vorbedingung zur Geltend- 
<lb/>machung der klägerischen privatrechtlichen Ansprüche ist, deren Entscheidung erst
<lb/>dann nichts mehr im Wege steht. Die Klägerin vermag sich nun auf eine solche
<lb/>Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu ihren Gunsten nicht zu berufen; es steht
<lb/>ihr vielmehr die obenerwähnte Entscheidung der nach §. 1 der Vollzugsverordnung
<lb/>zum Fischereigesetz zuständig gewesenen Seekreisregierung entgegen, welche die
<lb/>Wutach von der Einmündung der Haslach an als floßbaren Fluß erklärt.

<lb/>Diese Entscheidung muß sich die Klägerin so lange gefallen lassen, bis sie
<lb/>ein abänderndes Erkenntniß der jetzt zuständigen Verwaltungsbehörde erwirkt.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0338.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn nun Klägerin auf den Grund neuer Thatsachen ein neues Erkenntniß
<lb/>verlangt und die Gültigkeit der früheren Entscheidungen bestreiten will, so hätte
<lb/>sie statt das Fischereirecht geltend zu machen, vor allem bei der Verwaltungsbe- 
<lb/>hörde die nöthigen Schritte thun und auf diese Weise die Lösung der Vorfrage er- 
<lb/>wirken sollen. Es ist daher die Klägerin nicht beschwert, wenn die Civilkammer
<lb/>des diesseitigen Gerichtshofes die weitere Verhandluug und Entscheidung dieses
<lb/>Rechtsstreites verweigerte, und wäre dieselbe berechtigt gewesen, entweder die
<lb/>Klage zur Zeit abzuweisen oder die weiteren Verhandlungen so lange auszusetzen,
<lb/>bis die Vorfrage im Verwaltungswege entschieden sein würde. Doch erschien
<lb/>die Fassung des erstinstanzlichen Urtheils in sofern nicht ganz gerechtfertigt, als
<lb/>hieraus der Schluß gezogen werden könnte, daß die Klage überhaupt nicht bei
<lb/>den bürgerlichen Gerichten erhoben werden könnte, während zwar die Erhebung
<lb/>der Klage bei den bürgerlichen Gerichten statthaft und zulässig erscheint, zur
<lb/>Entscheidung der in Mitte liegenden öffentlich rechtlichen Vorfrage aber dieselben
<lb/>nicht zuständig sind. (Abgedr. Zeitschr. für Badische Verw. 1874 S. 69). i.

<lb/>88.

<lb/>Beitragspslicht der Gemeindemitglieder zu solchen von den Gemeindeverwaltungs-
<lb/>Organen ordnungsmäßig beschlossenen Ausgaben der Gemeinde, welche gesetzlich
<lb/>nicht geboten find. (Badisches-Recht.)

<lb/>(Erk. des Badischen Verwaltungsgerichtsh. vom 25. Nov. 1873.)

<lb/>„Die Kläger behaupteten, daß sie gemeinderechtlich nicht schuldig seien, die-
<lb/>enige Umlage zu entrichten, welche der Gemeinderath und große Bürgerausschuß
<lb/>am 6. September 1871 zu dem Behufe beschlossen hat, um deren Ertrag dem
<lb/>im Amtsbezirk Pforzheim gegründeten Verein zur Unterstützung von Invaliden
<lb/>und von Angehöriger im Felde gefallener Soldaten zur Verwirklichung dieser
<lb/>Absicht zur Verfügung zu stellen, und zwar darum, weil hierbei kein gesetzlich zu
<lb/>erfüllendes Gemeindebedürfniß, sondern ein Freigebigkeitsakt in Frage stehe,/der
<lb/>rechtswirksam nur von der Gemeindeversammlung selbst, nicht aber von den Ge- 
<lb/>meindevertretern beschloffen werden könne. §. 56 a, Ziff. 4. Allein diese Be- 
<lb/>hauptung ist gesetzlich unbegründet. Allerdings besagt §. 56 a, Ziff. 4, der Gem.-
<lb/>Ord., daß die Beschlüsse des Gemeinderaths „über freiwillige, im Voranschlag
<lb/>nicht vorgesehene Leistungen (Freigebigkeitshandlungen)" ohne Zustimmung
<lb/>der Gemeinde nicht zum Vollzüge kommen können. Da jedoch nach §. 42 der
<lb/>Gem.-Ordn. der Bürgerausschuß die Gemeindeversammlung überall vertritt, wo
<lb/>nicht eine der dort besonders aufgeführten Ausnahmen vorliegt, wozu der gegen- 
<lb/>wärtige Fall nicht gezählt werden kann, so muß der Gemeinderath mit dem
<lb/>großen Bürgerausschuß für sich hierüber zu beschließen, gesetzlich als befugt gelten.

<lb/>Der Umstand, daß der Beschluß einen Zweck im Auge hat, dessen Verfolgung
<lb/>für dir Gemeinde gesetzlich nicht geboten ist, der überhaupt nicht direkt im Inte- 
<lb/>resse der Gemeinde als solcher, oder dieser allein liegt, vermag die Rechtswirk- 
<lb/>samkeit des Beschlusses für die Gemeindemitglieder nicht zu beeinträchtigen, denn
<lb/>Sache der Gemeinde gls solcher ist es, nicht allein gesetzlich gebotene Zwecke
</p>

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                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>zu verfolgen, sondern auch in eigener freier Selbstbestimmung alle jene Interessen
<lb/>zu fördern, die überhaupt den Kreis des Gemeindelebens berühren. Daß diesem
<lb/>Interesse die Unterstützung badischer Invaliden und Angehöriger im Felde ge- 
<lb/>bliebener Soldaten fremd wäre, kann aber sicherlich nicht behauptet werden. Aber
<lb/>selbst wenn man den fraglichen Beschluß als eine reine Freigebigkeitshandlung
<lb/>gegen dritte Personen betrachten wollte, unterläge dessen Rechtswirksamkeit
<lb/>keinem Anstande, weil das Gesetz, wie aus dem Kommissionsberichte der II. Kammer
<lb/>von 1869/70, 6. Veil.-Heft, Seite 100, hervorgeht, durch die Bestimmung in
<lb/>Ziff. 4 des §. 56 a ausdrücklich beabsichtigte, die Gemeinde in die rechtliche Mög- 
<lb/>lichkeit zu versetzen, nach ihrem Ermessen auch eigentliche Freigebigkeitshandlungen
<lb/>vornehmen zu können, zu welchen sie Anlaß zu haben glaubt, und zwar ohne an
<lb/>die Voraussetzung von Einnahmsüberschüssen gebunden zu sein". (Abgedr. Zeit- 
<lb/>schrift für Badische Verw. 1874, S. 68.) 1.

<lb/>89.

<lb/>Beitragspflicht der Mitglieder der israelitischen Religionsgenossenschaft zn den Be- 
<lb/>dürfnissen der israelitischen Ortsgemeinden. (Badisches Recht.)

<lb/>(Erk. des Badischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Nov. 1873.)

<lb/>In Uebereinstimmung mit den früheren Entscheidungen hat der großh. Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshof in obigem Erkenntnisse anerkannt, daß ein inländischer Israelit,
<lb/>so lange er nicht förmlich aus der Judenschaft des Großherzogthums ausgetreten,
<lb/>zu den kirchlichen Bedürfnissen der israelitischen Gemeinde desjenigen Ortes bei- 
<lb/>zutragen hat, an welchem er das politische Gemeindebürgerrecht besitzt, mag er
<lb/>auch anderswo wohnen.

<lb/>In den Entscheidungsgründen ist gesagt:

<lb/>„Unbestritten ist, daß die beiden Beklagten gegen das Ende des vorigen
<lb/>Jahres ihren ständigen Wohnsitz nach Straßburg verlegt, aber weder bei diesem
<lb/>Wegzug noch seither ihr badisches Staatsbürgerrecht und ihr politisches Gemeinde- 
<lb/>bürgerrecht in Rastatt aufgegeben oder sonst verloren haben. Rach §. l und 2
<lb/>der mit.Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde erlassenen Verordnung des
<lb/>israelitischen Oberraths vom 24. Mai 1836 und nach den §§. 13 und 14 der
<lb/>Ministerialverordnung vom 30. Januar 1849 richtet sich die kirchliche Gemeinde- 
<lb/>angehörigkeit der inländischen, Israeliten nach ihrer politischen Gemeindeange- 
<lb/>hörigkeit und zwar auch in dem Fall, wo ein inländischer Israelit als ortsab- 
<lb/>wesend zu betrachten ist, daher seinen Wohnsitz an einem anderen Orte, als in
<lb/>dem seiner politischen Gemeindeangehörigkeit aufgeschlagen hat, sei es im Jnlande
<lb/>oder im Auslande (vergl. Bissing's Centralblatt 1866, Rr. 35, S. 197, Zeit- 
<lb/>schrift für Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege 1871, S. 38),

<lb/>Aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Synagogenraths von
<lb/>Rastatt vom 15. Januar 1673 an den einen der Beklagten ist zwar zu entnehmen,
<lb/>daß dieser bei seinem Wegzuge von Rastatt seinen Austritt aus der israelitischen
<lb/>Gemeinde in Rastatt erklärt hat; von dem anderen Beklagten ist nicht einmal
<lb/>eine solche Austrittserklärung aus der speziellen israelitischen Rastatter Gemeinde
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0340.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden
</p>
            <p>

               <lb/>nachgewiesen. Allein auch eine solche formelle und auch tatsächlich bestätigte
<lb/>Austrittserklärung - aus dem israelitischen Gemeindeverbande eines bestimmten
<lb/>badischen Ortes würde den Betreffenden nicht von der Verpflichtung zu den Um- 
<lb/>lagen für diesen israelitischen Gemeindeverband befreien, so lange er noch poli- 
<lb/>tischer Bürger dieser Gemeinde geblieben ist. (Vergl. die in Bissing's Central-
<lb/>blalt am angeführten Orte bekannt gegebenen Entscheidungsgründe des Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshofes.) Vielmehr hat ein Jude insolange zu den israelitischen kirch- 
<lb/>lichen Bedürfnissen seiner politischen Kirchengemeinde beizutragen, als er nicht
<lb/>seinen Austritt aus dem religiösen Landesverbände der Israeliten, aus dem
<lb/>Judenthum des Großherzogthums förmlich erklärt hat. Die nähere Begründung
<lb/>wurde aus Anlaß früherer Entscheidungen in der Zeitschrift der Verwaltung und
<lb/>Verwaltungsrechtspflege 1870, S. 106 und 1871, S. 37 bekannt gegeben, es
<lb/>kann deshalb hier auf dieselben verwiesen werden. Eine solche förmliche Aus-
<lb/>trittserklärung aus dem Gesammt-Judenverbande des Großherzogthums ist weder
<lb/>für den S. noch für den I. M. nachgewiesen.

<lb/>Der von dem Letzteren für die Verhandlungen bei dem Bezirksamte aufge- 
<lb/>stellte Bevollmächtigte hat zwar nach dem. amtlichen Protokolle vor dem Bezirks- 
<lb/>amte die Erklärung abgegeben, daß I. M. aus dem Verbände der israelitischen
<lb/>Religionsgesellschaft des Großherzogthums ausgetreten sei. Allein die desfallsige
<lb/>bei den Akten befindliche Vollmacht erhält keine Ermächtigung zur Abgabe einer
<lb/>solchen Erklärung, dieselbe kann daher schon deshalb keine Berücksichtigung finden,
<lb/>abgesehen von der Frage, ob das Bezirksamt die kompetente Behörde zur Ent- 
<lb/>gegennahme einer solchen förmlichen Austrittserklärung gewesen wäre. Beide
<lb/>Beklagten suchten ihren Austritt aus dem badischen israelitischen Gesammt-
<lb/>verband auch noch mit der Thatsache zu begründen, daß sie nach ihrem Wegzuge
<lb/>als Mitglieder der israelitischen Gemeinde in Straßburg ausgenommen worden seien.

<lb/>Auch angenommen, daß die beiden Beklagten wirkliche Mitglieder der israe- 
<lb/>litischen Gemeinde in Straßburg geworden sein sollten, so würde diese Thalsache,
<lb/>so lange die Beklagten badische Staatsbürger und Ortsbürger bleiben, nicht schon
<lb/>von selbst die unbedingte Folge haben müssen, daß dieselben nunmehr auch als
<lb/>aus dem Verband der israelitischen Religionsgesellschaft des Großherzogthums
<lb/>ausgetreten zu betrachten wären; die etwaigen Gesetze und Vorschriften des Aus- 
<lb/>landes für die dortigen israelitischen kirchlichen Verbände können nicht maßgebend
<lb/>sein für die Regelung der Verhältnisse der im Auslande sich aufhaltenden
<lb/>badischen Israeliten gegenüber ihrer heimathlichen Religionsgesellschaft." 1.
</p>
            <p>

               <lb/>90.

<lb/>Die Unterlassung einer kirchlichen Handlung kann nicht als Vergehen der Beleidi- 
<lb/>gung einer gesetzlich anerkannten Kirche geahndet werden.

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 26. März 1873.)

<lb/>Der Volksschullehrer A. unterließ es, dem von dem katholischen Seelsorger- 
<lb/>in feierlichem Aufzuge zu dem Kranken getragenen hochwürdigen Gute die üb
<lb/>liche Derehrung zu bezeugen, ja selbst nur sein Haupt zu entblößen.'
</p>

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                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 337


<lb/>Die erste Instanz erkannte A. des Vergehens der Beleidigung einer gesetz- 
<lb/>lich anerkannten Kirche nach § 303 St.-G.-B. schuldig und verurtheilte denselben
<lb/>unter Anwendung des § 266 St.-G.-B. zur Strafe des strengen Arrestes in
<lb/>der Dauer von 8 Tagen.

<lb/>Auf Berufung des Berurtheilten sprach das Obergericht denselben jenes
<lb/>Vergehens nicht schuldig.

<lb/>Auf Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigte der k. k. oberste Gerichts- 
<lb/>hof das obergerichtliche Nichtschulderkenntniß aus nachfolgenden Gründen: „Zur
<lb/>Begriffsbestimmung einer öffentlichen Religionsübung im Sinne des § 303 St.-
<lb/>G.-B. ist es zwar durchaus nicht erforderlich, daß dieselbe auf einem Glaubenssatze
<lb/>beruhe und es muß jedenfalls das Tragen der geweihten Hostie im feierlichen
<lb/>Aufzuge zum Behufe der Spendung des Sacramentes an einen Kranken als
<lb/>ein Act der öffentlichen Religionsübung angesehen und ein unanständiges, Aergerniß
<lb/>erregendes Benehmen bei solchem Anlasse als ein unter der Strafsanction des
<lb/>§ 303 St.-G. fallendes Vergehen behandelt werden; allein das dem Angeklagten
<lb/>zur Last fallende .... (obenbezeichnete) Benehmen .... kann an sich noch
<lb/>nicht als eine unter die Bestimmung des Strafgesetzes fallende Handlung oder
<lb/>Unterlassung betrachtet werden, indem die Bezeichnung der üblichen Verehrung,
<lb/>insoferne darunter ein durch den kirchlichen Cultus vorgezeichnetes Benehmen
<lb/>verstanden wird, selbst für einen Katholiken eben nur die Ausübung einer kirch- 
<lb/>lichen Handlung ist, wozu nach Art. XIV des Gesetzes vom 21. December 1867,
<lb/>Z. 142 R.-G.-BI. kein Zwang besteht; die unterlassene Abnahme der Kopfbe- 
<lb/>deckung bei Begegnung des. das hochwürdigste Gut tragenden Priesters aber
<lb/>selbst abgesehen von der nicht als unwahr erwiesenen Entschuldigung des Ange- 
<lb/>klagten, wegen seiner Kurzsichtigkeit den im kirchlichen Gewände gekleideten Priester
<lb/>nicht bemerkt und das Glockenzeichen nicht vernommen zu haben, an sich nicht
<lb/>als ein solches imanständiges Betragen angesehen werden kann, welches, selbst
<lb/>wenn es Anderen Aergerniß gegeben hätte, den Thalbestand einer strafbaren
<lb/>Handlung zu begründen geeignet wäre." (Abgedr. allgem. Oesterr. Gerichtszeit.
<lb/>1873. S. 38. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>91.
</p>
            <p>

               <lb/>Den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung von Mittelsranken
<lb/>und dem k. Stadtgerichte Ansbach betr.

<lb/>(Erk. des obersten baierischen Gerichtsh. am 16. Jan. 1871.)

<lb/>Die Maurer und Gütlerseheleute I. G. und E. M. L. von Sachsen erkauf- 
<lb/>ten durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1869 von den Branntwein- 
<lb/>brennerseheleuten M, und M. G. das Anwesen Haus-Nr. 430 lit D zu Ansbach
<lb/>mit realer Branntweinbrennereigerechtsame.

<lb/>Unterm 8. Januar 1870 suchte nun I. G. L. bei dem Magistrate der
<lb/>Stadt Ansbach um Ertheilung der Koncession zum Betriebe der von ihm erkauf- 
<lb/>ten realen Branntweinbrennereigerechtsame, mit welcher von jeher auch das
<lb/>Recht zum Branntweinschenken ausgeübt worden sei, nach.

<lb/>Der Magistrat verlieh dem Gesuchsteller durch Beschluß vom 4. Januar
<lb/>1870 die Koncession zum Betriebe der Branntweinbrennereigerechtsame, bedeutete

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 4. Heft. 22
</p>

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                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>denselben jedoch zugleich, daß diese Gerechtigkeit nach Allsweis des Gewerks- 
<lb/>katasters den Kleinhandel, d. i. den Verkauf von Branntwein in unversiegelten
<lb/>Flaschen,. Krügen ac. oder in Gebinden unter einem achtel Eimer, das Gästesetzen,
<lb/>nicht umfasse.

<lb/>., Da I. G. L./dessenungeachtet die Branntweinschenke noch fortbetrieb, wurde
<lb/>ihm der Kleinverkarlf von Branntwein unter Hinweis auf die Strafbestimmung
<lb/>des. K-208! des Pol.-St.-G.-B. durch Verfügung des Magistrats vom 7. Februar
<lb/>-1870 eingestellt w,

<lb/>i S A G. L. wendete sich nun mittels einer Eingabe vom 4. pr. 8. Februar
<lb/>'1870; an i das! k/ -Stadtgericht Ansbach mit der Bitte, zu Recht zuerkennen, daß
<lb/>ihm ' .aU Besitzer^des Hauses lit. D Nr. 430 zu Ansbach die Befugniß zum
<lb/>Kleinhandel mit-geistigen Getränken als realer Bestandtheil seiner auf jenem
<lb/>Hause: ruhenden-Branntweinbrennereigerechtsame die Befugniß zum Gästesetzen
<lb/>zustehe.- - .

<lb/>n is. A GS L.-begründete dieses Gesuch mit der Behauptung, daß mit der auf
<lb/>dem Hause lit.--v. Nr. 430 in Ansbach ruhenden Branntweinbrennereigerecht- 
<lb/>same als -realer -Bestandtheil 'derselben seit 30 und 50 Jahren, ja seit unvor- 
<lb/>denklicher Zeit von den jeweiligen Besitzern des Hauses ununterbrochen bis zur
<lb/>.Jetztzeit-das beanspruchte Recht ausgeübt worden sei.

<lb/>Das Stadtgericht Ansbach instruirte dieses Gesuch, indem es dasselbe dem
<lb/>Stadtmagistrate. Ansbach mittheilte und die Vernehmung der von dem Gesuch- 
<lb/>steller vorgeschlagenen Zeugen pflog.

<lb/>- ri h Der Magistrat der Stadt Ansbach erstattete hierüber Anzeige bei der k. Re- 
<lb/>gierung-'von Mittelfranken, welche Stelle am 34. April 1870 erklärte, daß sie
<lb/>/drei -Verhandlung und Entscheidung dieser Sache für die Verwaltung in Anspruch
<lb/>-nehme. ;i/;

<lb/>i -ur Bei der Instruktion dieses Kompetenzkonfliktes kam hierauf der k. Advokat
<lb/>jv^iB.? als. Vertreter des I. G. L. am 3. Juni v. Js. mit einer Denkschrift
<lb/>. ein, worin er darzulegen suchte, daß zur Entscheidung der vorliegenden Sache die
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte gegeben sei.

<lb/>Nach dem Aufrufe der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, bei
<lb/>welcher der geladene Interessent nicht erschienen war, erstattete der zum Referen- 
<lb/>ten ernannte Rath .... Vortrag, worauf der k. Generalstaatsanwalt den moti-
<lb/>^Ätteü 'Äntrag stellte, auszusprechen:

<lb/>daß in der Sache die Verwaltungsbehörden zuständig sind.

<lb/>Diesem Anträge war aus folgenden Erwägungen stattzugeben:

<lb/>.'snor-iJ-uO^.s^. hat in seinem Gesuche v. 4. Februar 1870 beantragt, zu kon-
<lb/>statiren, daß die Befugniß zum Kleinhandel mit geistigen Getränken einen realen
<lb/>^Bestandtheil ^ seiner auf dem Hause lit. D. %lx. 430 zu Ansbach ruhenden Brannt- 
<lb/>weinbrennereigerechtsame bilde, da dieses Recht seit 30 und 50 Jahren, ja seit
<lb/>.unvordenklicher Zeit mit jener Gerechtsame ausgeübt worden sei.

<lb/>Es ^ handelt sich daher in vorliegendem Falle, da die in der Denkschrift
<lb/>nachgMleppte, der obigen Behauptung entgegenstehende Darlegung eine Beach- 
<lb/>tung nicht finden kann, nicht um die Konstatirung eines selbständigen Gewerbs-
<lb/>^ rechtes, sondern um die Konstatirung der realen Eigenschaft einer mit einem
<lb/>Gewerbsrechs verbundenen Befugniß und steht sohin die Berechtigung des L.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0343.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 339


<lb/>zum Kleinverkaufe des Branntweins als in dem Umfange seines realen Brannt-
<lb/>weinbrennereirechtes gelegen in Frage. • *

<lb/>Die Untersuchung der Frage aber, welche Befugnisse in den Umfang eines
<lb/>Gewerberechtes gehören, ist der Entscheidung der Administrativbehörden Zuge- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Das Gesetz vom 11. September 1825, die Grundbestimmungen für das
<lb/>Gewerbswesen, betr. Art. 10 und die Vollzugsvorschristen hiezu vom 2?. April
<lb/>1862 § 114 lassen nämlich unzweifelhaft entnehmen, daß

<lb/>1) Streitigkeiten über Gewerbsbefugnisse, welche als selbständige reale oder
<lb/>radicirte Gewerbe in Anspruch genommen werden, soferne der Klagegrund auf
<lb/>einem privatrechtlichen Titel beruht, der Zuständigkeit des ordentlichen Civil-
<lb/>richters.

<lb/>2) Streitigkeiten dagegen über den Umfang eines Gewerbes, d. h. über die
<lb/>Frage, welche Befugnisse in den Umkreis eines Gewerbrechts gehören, ganz all- 
<lb/>gemein, es mag das Gewerbe aus ein reales oder radicirtes oder ein durch
<lb/>Koncession erworbenes Recht gegründet sein, der Zuständigkeit der Administrativ-
<lb/>behörden zugewiesen sind.

<lb/>Allerdings drängt sich hierbei die Frage auf, ob nicht an diesen Kompetenz- 
<lb/>bestimmungen durch das inzwischen in's Leben getretene Gewerbegesetz von:
<lb/>30. Januar 1868 eine Aenderung eingetreten sei.

<lb/>Allein diese Frage ist zu verneinen.

<lb/>In dem Gesetze vom 30. Januar 1868 über das Gewerbswesen, durch
<lb/>dessen Bestimmung in Art. 7 die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden
<lb/>realen und radicirten Gewerbe unverändert aufrecht erhalten würde, ist zwar in
<lb/>Art. 30 die Regulirung der Zuständigkeitsfrage bei Gewerbsstreitigkeiten im Ver- 
<lb/>ordnungswege verheißen, allein die angekündigte Verordnung ist zur Zeit noch
<lb/>nicht erschienen und auch die inzwischen erschienene Verordnung vom 25. April
<lb/>1868, die Gast- und Schenkwirthschaft, dann den Kleinhandel mit geistigen Ge- 
<lb/>tränken betreffend, enthält keine die Zuständigkeit der Gerichts- und Administrativ- 
<lb/>behörden regulirende Bestimmung.

<lb/>Bei dem Mangel jeder hierher bezüglichen Bestimmung der neuern Gesetz- 
<lb/>gebung erübrigt daher nichts anderes, als bei gleicher rechtlicher Unterlage der
<lb/>bisher geltenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen, welche Anwendung
<lb/>um so mehr berechtigt erscheint, als diese altern Vorschriften den neuern gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen nicht nur nicht entgegenstehen, sondern auch in der Natur
<lb/>der Sache begründet sind, da die Regelung der Schranken eines Gewerbebetriebs
<lb/>im öffentlichen Interesse liegt und deshalb zunächst nur auf administrativem
<lb/>Wege ihre Erledigung finden kann. 3.

<lb/>92.
</p>
            <p>

               <lb/>Den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte Dettingen und dem
<lb/>k. Bezirksamte Nordlingen betr.

<lb/>(Erk. des obersten bayerischen Gerichtsh. vom 13. Jan. 1871.)

<lb/>I. L. G. von Trendel stellte unterm 15. praes. 19. Januar 1870 bei dem
<lb/>k. Landgerichte Dettingen Klage gegen die Gemeinde Mägesheim auf Bezahlung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0344.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>von 44 fl. 30 Kr., behauptend, die Verwaltung genannter Gemeinde habe zu
<lb/>Anfang des Jahres 1868 mit ihm einen Vertrag abgeschlossen, inhaltlich deffen
<lb/>er auf 3 Jahre als Maulwurffänger für die Flur Mögesheim gegen einen
<lb/>jährlichen Lohn von 60 fl. ausgestellt worden sei; für das Jahr 1868 sei die
<lb/>Gemeinde ihren Verpflichtungen nachgekommen, nicht aber für das Jahr 1869,
<lb/>indem sie von dem pactirten Honorar von 60 fl. nur 15 fl. 30 Kr. bezahlt habe,
<lb/>obgleich Kläger seinerseits den Vertrag vollständig erfüllt habe.

<lb/>Die beklagte Gemeinde stellte den Abschluß des klägerischerseits behaupte- 
<lb/>ten Vertrags nicht in Abrede und wendete gegen die Klage lediglich ein, daß
<lb/>G. im Jahre 1869 die übernommenen Dienste nur bis zur Heuernte gelei- 
<lb/>stet habe.

<lb/>Das k. Landgericht Dettingen sprach hierauf durch Erkenntniß vom 18. Fe- 
<lb/>bruar 1870 aus, daß die Klage des G. vor die Verwaltungsbehörde zu ver- 
<lb/>weisen sei.

<lb/>I. L. G. reichte nun unterm 26. Februar 1870 dieselbe Klage bei dem
<lb/>Bezirksamte Nördlingen ein, welche Behörde jedoch mit Beschluß vom 12. April
<lb/>v. Js. die Sache gleichfalls wegen Mangels der Kompetenz abwies.

<lb/>Nun regte Kläger mittels Gesuches de pr. 22. April 1870 unter Festhal- 
<lb/>tung der Kompetenz der Gerichte die Entscheidung eines negativen Kompetenz- 
<lb/>streites an, das k. Landgericht Dettingen instruirte solchen, wobei die beklagte
<lb/>Gemeinde auf Erkenntniß der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde antrug.

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung, bei welcher von Seite der richtig
<lb/>geladenen Parteien Niemand erschienen war, erstattete der zum Referenten er- 
<lb/>nannte Rath . . . Vortrag, worauf der k. Generalstaatsanwalt den motivirten
<lb/>Antrag stellte, auszusprechen, daß die Gerichte zuständig seien.

<lb/>Diesem Anträge war auch aus nachstehenden Erwägungen Statt zu geben.

<lb/>Dem Rechtsgeschäfte, aus welchem I. L. G. die gegen die Gemeinde Mö- 
<lb/>gesheim eingeklagten 44 fl. 30 Kr. fordert, liegt nach Inhalt der Klage sowie
<lb/>auch nach Inhalt der von der Gemeindeverwaltung Mögesheim unterm 28.
<lb/>März l. Js. an das Bezirksamt Nördlingen abgegebenen Erklärung ein Privat-
<lb/>rechtsverhältniß zu Grunde, da G. nicht in der Eigenschaft als Gemeindeglied
<lb/>oder als aufgestellter und verpflichteter öffentlicher Diener der Gemeinde die
<lb/>übernommenen Verpflichtungen zu besorgen, sondern diese Dienste mittels eines
<lb/>Vertrages — einer locatio conductio operarum — überommen hatte.

<lb/>Der Umstand, daß I. L. G. zu den in Frage stehenden Dienstleistungen
<lb/>nicht von einem Privaten, sondern von einer Gemeinde gedungen wurde, ver- 
<lb/>mag an der Existenz eines Privatverhältnisses und der hierdurch begründeten
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte um so minder etwas zu ändern, als nach §. 30
<lb/>des Gem. Ed. vom 17. Mai 1818 das Verhältniß einer Gemeinde als öffent- 
<lb/>liche Korporation Dritten gegenüber nicht nur ein öffentliches sondern auch ein
<lb/>privatrechtliches sein kann.

<lb/>Nachdem sohin der vorliegenden Klage ein Privatrechtsverhältniß der
<lb/>Streitstheile zu Grunde liegt, wie geschehen, die Zuständigkeit der Gerichte aus- 
<lb/>zusprechen. ____ 3.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0345.tif"
             n="341"
             xml:id="zs1-2173814_01-1875_0345"/>
         <div xml:id="d12791e38470" type="section" subtype="Gesetze">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Besehe, Entwürfe und Mstruktiouen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zucht- 
<lb/>mittel vom 13. Mai 1873.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
<lb/>verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
<lb/>den Umfang der letzteren, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

<lb/>8. 1.

<lb/>Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zucht- 
<lb/>mittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein
<lb/>religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder
<lb/>Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen- 
<lb/>oder Religionsgesellschaft betreffen.

<lb/>Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche
<lb/>Ehre sind unzulässig.

<lb/>8- 2.

<lb/>Die nach §. 1 zulässigen Straf- oder Zuchtmittel dürfen über ein Mitglied
<lb/>einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet
<lb/>werden:

<lb/>1) weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze
<lb/>oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen
<lb/>Anordnungen verpflichten;

<lb/>2) weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Rich- 
<lb/>tung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat.

<lb/>8- 3'

<lb/>Ebensowenig dürfen derartige Straf- oder Zuchtmittel angedroht, verhängt
<lb/>oder verkündet werden:

<lb/>1) um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die
<lb/>Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zustän- 
<lb/>digkeit erlassenen Anordnungen verpflichten;

<lb/>2) um dadurch die Ausübung oder.Nichtausübung öffentlicher Wahl- und
<lb/>Stimmrechte in bestimmter Richtung herbeizuführen.

<lb/>8. 4.

<lb/>Die Verhängung der nach diesem Gesetz zulässigen Straf- und Zuchtmittel
<lb/>darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0346.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Eine auf die Gemeindemitglieder beschränkte Mittheilung ist nicht ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Die Vollziehung oder Verkündung derartiger Straf- oder Zuchtmittel darf
<lb/>auch nicht in einer beschimpfenden Weise erfolgen.

<lb/>8. 5.

<lb/>Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religionsge- 
<lb/>sellschaft, welche den Vorschriften dieses Gesetzes GZ. 1—4) zuwider Straf- oder
<lb/>ZuchLmittel androhen, verhängen oder verkünden, werden mit Geldstrafen bis zu
<lb/>200 Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und m
<lb/>schwereren Fällen mit Geldstrafen bis zu 500 Thalern oder mit Gefängniß bis
<lb/>zu zwei Jahren bestraft.

<lb/>§• 6. '

<lb/>Die besonderen Disziplinarbefugnisse der Kirchen oder Religionsgesellschaften
<lb/>über ihre Diener und Beamten und die darauf bezüglichen Rechte des Staats
<lb/>werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

<lb/>Insbesondere findet das dem Staat in solchen Gesetzen vorbehaltene Recht
<lb/>der Entlassung von Kirchendienern wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung
<lb/>unabhängig von den in §. 5 enthaltenen Strafbestimmungen statt.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel.

<lb/>Gegeben Berlin, den 13. Mai 1873.

<lb/>(L. S.) Wilhelm.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
<lb/>verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
<lb/>Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

<lb/>8- i.

<lb/>Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Er- 
<lb/>klärung des Austretenden in Person vor dem Richter seines Wohnortes.

<lb/>Rücksichtlich des Uebertrittes von einer Kirche zur anderen verbleibt es bei
<lb/>dem bestehenden Recht.

<lb/>Will jedoch der Uebertretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes
<lb/>befreit werden, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten.

<lb/>8. 2.

<lb/>Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag
<lb/>vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde,
<lb/>welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen.

<lb/>Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier
<lb/>Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu
<lb/>gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der
<lb/>Kirchengemeinde zuzustellen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0347.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen. -
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen aufi Verlangen zu
<lb/>ertheilen. .rr-;

<lb/>§. 3.

<lb/>Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche
<lb/>auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde-Angehörigkeit' beruhen-- nicht
<lb/>mehr verpflichtet wird.

<lb/>Diese Wirkung tritt mit dem Schluffe des auf die Austrittserklärung fol- 
<lb/>genden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen
<lb/>Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der
<lb/>Kirche erklärt wird, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum Ablauf des . zweiten
<lb/>auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizutragen,' als wenn
<lb/>er seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte.

<lb/>Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde-
<lb/>Angehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft besonderen
<lb/>Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken
<lb/>des Bezirks, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klaffe in dem Be- 
<lb/>zirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austritts- 
<lb/>erklärung nicht berührt. 5!0'i ,‘übn ii'ii.

<lb/>§. 4. H'WrtJM

<lb/>Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ihreü
<lb/>Austritt aus der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze erklärt haben,
<lb/>sollen vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu anderen, als den im
<lb/>dritten Absatz des §. 3 bezeichnten Leistungen nicht ferner, herallgezogen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 5. 'i'i'in'jtw -yni; .HttMk'l

<lb/>Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter
<lb/>Alntshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen- Personen, welche-der
<lb/>betreffenden Kirche nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die
<lb/>Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden'ist. • ■ ^
</p>
            <p>

               <lb/>§• 6.

<lb/>Als Kosten des Verfahrens werden nur
<lb/>lagen in Ansatz gebracht.
</p>
            <p>

               <lb/>AbschriHgebühreü und baareHlus-
</p>
            <p>

               <lb/>8- 7- . ...

<lb/>Die in diesem Gesetze dem Richter beigelegten Verrichtungen werden' im Be- 
<lb/>zirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln durch den Friedensrichter, im Gebiete
<lb/>der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abtheiluttgdes Stadt- 
<lb/>gerichts daselbst wahrgenommen. ' . -i -n --
</p>
            <p>

               <lb/>§• 8.

<lb/>Was in den §§. 1 bis 6 von den Kirchen bestimmt ist,-findet auf alle Re- 
<lb/>ligionsgemeinschaften, welchen Koporationsrechte gewährt sind, Anwendung.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung christlicher Kirchest-
<lb/>systeme beizutragen, wird mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes auf
<lb/>den Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welche nach dem dritten Absatz des
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0348.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze. Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3. des gegenwärtigen Gesetzes den aus der Kirche ausgetretenen Personen zur
<lb/>Last bleiben.

<lb/>§♦ 10.

<lb/>Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden
<lb/>hierdurch aufgeboben.

<lb/>§• 11.

<lb/>Der Justizminister und der Minister der geistlichen Angelegenheiten sind mit
<lb/>der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel.

<lb/>Gegeben Berlin, den 14. Mai 1673.

<lb/>(L. 8.) Wilhelm. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenamtern.

<lb/>Vom 4. Mai 1874.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
<lb/>verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
<lb/>Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

<lb/>8.1.

<lb/>Einem geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher durch gerichtliches
<lb/>Urtheil aus seinem Amte entlassen worden ist und hierauf eine Handlung vor- 
<lb/>nimmt, aus welcher hervorgeht, daß er die Fortdauer des ihm entzogenen Amtes
<lb/>beansprucht, kann durch Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in
<lb/>bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

<lb/>Besteht die Handlung desselben in der ausdrücklichen Anmaßung des- Amtes,
<lb/>oder in der tatsächlichen Ausübung desselben, oder handelt er der gegen ihn er- 
<lb/>gangenen Verfügung der Landespolizeibehörde zuwider, so kann er seiner Staats- 
<lb/>angehörigkeit durch Verfügung der Centralbehörde seines Heimathsstaats verlustig
<lb/>erklärt und aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden.

<lb/>8. 2.

<lb/>Die Vorschriften des §. 1 finden auch auf diejenigen Personen Anwen- 
<lb/>dung, welche wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kirchenamte, das
<lb/>den Vorschriften der Staatsgesetze zuwider ihnen übertragen, oder von ihnen über- 
<lb/>nommen ist, rechtskräftig zu Strafe verurtheilt worden sind.

<lb/>8- 3.

<lb/>In der Verfügung (KZ. 1, 2) sind die Gründe der angeordneten Maßregel
<lb/>anzugeben.

<lb/>Behauptet der Betroffene, daß er die. ihm zur Last gelegten Handlungen
<lb/>nicht begangen habe, oder daß dieselben den im §. 1 bezeichnten Thatbestand
<lb/>nicht enthalten, so steht ihm binnen acht Tagen nach Zustellung der Verfügung
<lb/>die Berufung auf richterliches Gehör offen.

<lb/>Zuständig ist in denjenigen Bundesstaaten, in welchen ein aus ständigen
<lb/>Mitgliedern zusammengesetzter besonderer Gerichtshof für kirchliche Angelegen-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0349.tif"
                n="345"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>heilen besteht, dieser Gerichtshof; in den übrigen Bundesstaaten das höchste
<lb/>Gericht für Strafsachen.

<lb/>Das Gericht entscheidet, ob der Berufende eine der im §. 1 bezeichnten
<lb/>Handlungen begangen hat. Wird festgestellt, daß keine Handlung vorliegt, auf
<lb/>Grund deren dieses Gesetz die angefochtene Verfügung für zulässig erklärt, so ist
<lb/>die letztere durch die anordnende Behörde aufzuheben.

<lb/>Die Berufung muß von dem Berufenden in gerichtlich oder notariell be- 
<lb/>glaubigter Form unterzeichnet und dem zuständigen Gericht eingereicht werden.

<lb/>Für das Verfahren kommen die bei dem zuständigen Gericht gellenden Vor- 
<lb/>schriften zur Anwendung. Erforderliche Abänderungen und Ergänzungen derselben
<lb/>werden bis zur gesetzlichen Regelung durch das Gericht festgestellt. Die für den
<lb/>Fortgang des Verfahrens gesetzlich vorgeschriebenen Fristen können nach Ermessen
<lb/>des Gerichts abgekürzt werden.

<lb/>Die Berufung hält die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung nur dann,
<lb/>auf, wenn die letztere den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgesprochen hat.
<lb/>In diesem Falle kann dem Berufenden bis zur richterlichen Entscheidung der
<lb/>Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

<lb/>8. 4.

<lb/>Personen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ihrer Staatsange- 
<lb/>hörigkeit in einem Bundesstaate verlustig erklärt worden sind, verlieren dieselbe
<lb/>auch in jedem anderen Bundesstaate und können ohne Genehmigung des Bundes- 
<lb/>raths in keinem Bundesstaate die Staatsangehörigkeit von neuem erwerben.

<lb/>8. s.

<lb/>Personen, welche wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kirchen- 
<lb/>amte, das den Staatsgesetzen zuwider ihnen übertragen, oder von ihnen über- 
<lb/>nommen ist, zur Untersuchung gezogen werden, kann nach Eröffnung der gericht- 
<lb/>lichen Untersuchung durch Verfügung der Landespolizeibehörde bis zur rechtskräf- 
<lb/>tigen Beendigung des Verfahrens der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder
<lb/>Orten versagt werden.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Kaiserlichen Jnsiegel.

<lb/>Gegeben Berlin, den 4. Mai 1874. (L. S.) Wilhelm. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>Woiive

<lb/>zu dem Gesetzentwurf, das oberste Verwattungsgericht für das Großherzogth.

<lb/>Hessen betr. (Abgedr. S. 233.)

<lb/>Das Gesetz vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung
<lb/>der Kreise und der Provinzen betreffend, erwähnt in seinen Artikeln 67, lli,
<lb/>124 und 125 des obersten Verwaltungsgerichts, weißt demselben eine Kompetenz
<lb/>zur letzten Entscheidung von Rechtsfragen in Angelegenheiten zu, welche der Ent- 
<lb/>scheidung des Provinzialausschusses unterlegen haben und ordnet einige auf das
<lb/>Verfahren des obersten Verwaltungsgerichts in solchen Angelegenheiten bezügliche
<lb/>Punkte. Das Gesetz vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen betreffend, läßt
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0350.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>im Artikel 59 den Rekurs an das oberste Verwaltungsgericht gegen Erkenntnisse
<lb/>der Kreisschulkommission zu, durch welche darüber gesprochen worden ist, ob einer
<lb/>der Fälle des Artikels 58 vorliege und somit die Entlassung des betreffenden
<lb/>Lehrers an sich gerechtfertigt erscheine. Wird durch das Erkenntniß der Kreis- 
<lb/>schulkommission die Entlassung nicht für gerechtfertigt erklärt, sö sind die Akten
<lb/>alsbald an die oberste Schulbehörde einzusenden, der innerhalb vier Wochen das
<lb/>Recht zusteht, die Akten dem obersten Verwaltungsgericht zur nochmaligen Prüfung
<lb/>und Entscheidung mitzutheilen.

<lb/>Zur Zeit ist das oberste Verwaltungsgericht der Staatsrath, welcher die
<lb/>höchste Instanz einerseits in Administrativjustizsachen, andrerseits in denjenigen
<lb/>Streitigkeiten des öffentlichen Rechts bildet, deren Entscheidung in erster Instanz
<lb/>dem Bezirksrath überwiesen ist. Die Zusammensetzung des Staatsraths, wie sie
<lb/>in der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Mai 1821, die Organisation der obersten
<lb/>Staatsbehörde betreffend, geordnet ist, entspricht jedoch mehr der unter IX. A.
<lb/>der gedachten Verordnung bezeichneten Funktionen desselben, wonach die endliche
<lb/>Berathung und Redaktion aller Gesetzentwürfe, sowie die endliche Begutachtung
<lb/>neuer Organisationen der Justiz- und Verwaltungsbehörden den: Staatsrathe zu- 
<lb/>stehl, als den unter IX. B. der gedachten Verordnung aufgezählten mehr ver-
<lb/>waltungsgerichtlichen Funktionen. Jene erstgedachte begutachtende Funktion des
<lb/>Staatsraths ist aber seit Langem fast vollständig außer Anwendung gekommen
<lb/>und nunmehr durch die Allerhöchste Verordnung vom 22. August 1874, die.Or- 
<lb/>ganisation der obersten Staatsbehörde betreffend §. 4 pos. 3 und 4 auch förm- 
<lb/>lich auf das Gesammtministerium übertragen worden. Hierdurch ist die Roth-
<lb/>wendigkeit herbeigeführt worden, die Zusammensetzung des Staatsraths (beziehungs- 
<lb/>weise der an seine Stelle tretenden Behörde) seiner allein übrig bleibenden ver- 
<lb/>waltungsgerichtlichen Funktion entsprechender zu gestalten.

<lb/>Die Natur des Verwaltungsgerichts erfordert, daß dasselbe zum Theil aus
<lb/>Verwaltungsbeamten, die mit den zur Entscheidung dieses Gerichts gelangenden
<lb/>Fragen des öffentlichen Rechts vorzugsweise durch ihre Amtsthätigkeit und Er- 
<lb/>fahrung vertraut sind, und zum Theil aus richterlichen Beamten, welche die Ge- 
<lb/>wöhnung an die Anwendung der allgemeinen Rechtsregeln auf konkrete Verhält- 
<lb/>nisse mit sich bringen, zusammengesetzt werde. Dasselbe ist beispielsweise für die
<lb/>Preußischen Verwaltungsgerichte (die Rekursinstanz für die Entscheidungen der
<lb/>Kreisausschüsse — der oberste Verwaltungsgerichtshof ist in Preußen noch nicht
<lb/>gebildet) und für den Badischen Verwaltungsgerichtshof verordnet. Von der Zu- 
<lb/>sammensetzung des obersten Verwaltungsgerichts und von der Vertretung des
<lb/>Staatsinteresses bei demselben handeln die Artikel 1—4 des vorliegenden Gesetz- 
<lb/>entwurfs.

<lb/>Die Artikel 5 und 6 bestimmen die Kompetenz des neu zu errichtenden
<lb/>obersten Verwaltungsgerichts. Die Artikel 7—15 enthalten die gesetzlicher Re- 
<lb/>gelung bedürftigen Grundzüge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof,
<lb/>soweit dieselben nicht bereits durch die Artikel 124 und 125 des Gesetzes vom
<lb/>12. Juni 1874 für die durch dieses Gesetz dem obersten Verwaltungsgericht zu- 
<lb/>gewiesenen Sachen gegeben sind. Der Artikel 16 wahrt dem Gerichtshof selbst
<lb/>das Recht, zur näheren Ausgestaltung und Fortbildung des von ihm zu be-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0351.tif"
                n="347"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0351"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>obachtenden Verfahrens mit Zustimmung des Gesammtministeriums innerhalb der
<lb/>durch das Gesetz gegebenen Grundzüge Vorschriften zu erlassen. Artikel 17 und
<lb/>18 enthalten Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.

<lb/>Zu den einzelnen Artikeln bleibt hiernach noch weiter zu bemerken:

<lb/>Zu Artikel 1.

<lb/>- Die Fassung des Artikels läßt deutlich hervortreten, wie dies auch in Ar- 
<lb/>tikel 2 festgehalten ist, daß in der Zusammensetzung des Gerichtshofs zwei Kate- 
<lb/>gorien von Mitgliedern unterschieden werden, deren eine entnommen wird ent- 
<lb/>weder aus höheren Verwaltungsbeamten oder aus Professoren der betreffenden
<lb/>Fächer an der Landesuniversität.- Von dieser Kategorie von Mitgliedern erwar- 
<lb/>tet man mehr die materielle Sachkenntniß des Verwaltungsrechts, zu dessen Ge- .
<lb/>biet die dem Gerichtshof zuzuweisenden Streitfragen gehören. Die mehr formelle
<lb/>Seite der Gesetzesanwendung soll gewahrt werden durch die andere Kategorie
<lb/>von Mitgliedern, welche aus richterlichen Beamten der höheren Stufen entnommen
<lb/>werden soll. Es ist dabei sehr wohl zulässig erschienen, die Auswahl nicht auf
<lb/>aktive Beamten zu beschränken, sondern auch die Berufung von Pensionären vor- 
<lb/>zusehen. Die Geschäftslast der Mitglieder des obersten Verwaltungsgerichts wird,
<lb/>zumal im Hinblick auf die erforderliche größere Zahl der Mitglieder, nicht so
<lb/>erheblich sein, daß nicht auch ein Pensionär, dessen Kräfte die Versehung eines,
<lb/>vollen Staatsamts nicht mehr gestatten, recht wohl noch im Stande sein kann,
<lb/>in dieser Funktion noch nicht blos nützliche, sondern vermöge seiner längeren Er- 
<lb/>fahrung vielleicht vorzugsweise schätzenswerthe Dienste zu leisten. Dazu kommt,
<lb/>daß Pensionirungen nicht bloß wegen Dienstunfähigkeit, sondern auch mitunter
<lb/>wegen veränderter Organisation eintreten, so daß also auch Pensionäre mit un- 
<lb/>geschwächter Arbeitsfähigkeit vorhanden sein können, die in dem obersten Ver- 
<lb/>waltungsgericht sehr wohl noch für den Staat nutzbar gemacht werden könnten.

<lb/>Durch, das letzte Allinea des Artikels sollen die Funktionerr der Mitglieder
<lb/>des Verwaltungsgerichtshofs als ständige, soweit dies mit der Natur von Neben- 
<lb/>stellen vereinbarlich ist, charakterisirt werden.

<lb/>Zu Art. 2.

<lb/>Es konnte fraglich sein, ob es nothwendig erschien, mindestens sieben Vo- 
<lb/>tanten für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu erfordern, oder ob
<lb/>nicht eine geringere Zahl dazu als ausreichend zu erachten sei. Wenn für den
<lb/>Provinzialausschuß (Artikel 101 des Gesetzes vom 12. Juni 1874) sieben Votan- 
<lb/>ten erfordert werden, so ist in Betracht zu ziehen, daß der Provinzialausschuß
<lb/>endgültig über die Thatsachen und Zweckmäßigkeitsfragen, die in den vor ihn
<lb/>gebrachten Sachen zu entscheiden sind, zu erkennen hat und daß er zum weitaus
<lb/>überwiegenden Theile aus rechtsunkundigen Mitgliedern besteht, während der
<lb/>Verwaltungsgerichtshof nur aus Rechtsgelehrten zusammengesetzt ist und in dem
<lb/>überwiegenden Theile der vor ihn zu bringenden Streitigkeiten nur über Rechts- 
<lb/>fragen zu entscheiden hat. Gleichwohl ist es für angemessen erachtet worden,
<lb/>auch für den Verwaltungsgerichtshof mindestens sieben Votanten zu erfordern,
<lb/>einmal, weil man seither schon daran gewöhnt war, daß die letztinstanzliche Ent- 
<lb/>scheidung von Streitigkeiten des öffentlichen Rechts in einer zahlreicheren Ver- 
<lb/>sammlung (dem Staatsrath) erfolgte, dann aber auch, weil es wünschenswerth
<lb/>erschien, jeder der beiden Seiten, welche bei den Entscheidungen des Verwal-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0352.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>tungsgerichtshofs in Betracht kommen (vergl. Motive zu Artikel 1 des Gesetz- 
<lb/>entwurfs) eine der Zahl nach ausreichendere Vertretung zu gewähren. Das sonst
<lb/>bei Bestimmung der Stellenzahl in einer Behörde wesentlich zu beachtende finan- 
<lb/>zielle Interesse ist hier von untergeordneter Bedeutung, weil die Stellen in dem
<lb/>Verwaltungsgerichtshof wesentlich als Nebenstellen gedacht sind.

<lb/>Aus dem bereits hervorgehobenen Motiv der möglichst gleichmäßigen Ver- 
<lb/>tretung beider Seiten der Urtheilsfindung folgt die weitere Bestimmung des Ar- 
<lb/>tikels, daß unter den sieben Votanten sich wenigstens drei richterliche Beamte
<lb/>befinden müssen.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>trifft Vorsorge für Rekusationsfälle und erklärt zunächst die Bestimmungen des
<lb/>bürgerlichen Proceßrechts für anwendbar. Darnach wird die Rekusation einzelner
<lb/>Mitglieder des Gerichtshofs dieser selbst zu entscheiden haben. Für Fälle, wo
<lb/>so viele Mitglieder rekusirt werden, daß der Gerichtshof nicht mehr vollständig
<lb/>besetzt werden kann oder wo der Präsident rekusirt wird, muß aber die Ent- 
<lb/>scheidung über das Rekusationsgesuch, sowie die eventuell erforderlich werdende
<lb/>Berufung von Ersatzmitgliedern an eine andere Stelle übergehen und diese kann
<lb/>der Natur der Sache nach nicht wohl eine andere als das Gesammt-Ministerium
<lb/>sein. Wird die Rekusation des Präsidenten für begründet erkannt, so wird der
<lb/>Vorsitz, falls ein Stellvertreter des Präsidenten im Voraus ernannt ist, selbst- 
<lb/>verständlich auf diesen übergehen und die vorbehaltene Ernennung eines Vor- 
<lb/>sitzenden für den einzelnen Fall tritt nur ein, wenn es an einem im Voraus er- 
<lb/>nannten und nicht mit Recht rekusirten Vorsitzenden fehlt.

<lb/>Zu Art. 4.

<lb/>In Analogie der Staatsanwaltschaft bei den bürgerlichen und Strafgerich- 
<lb/>ten ist hier eine Vertretung des Staatsinteresses angeordnet, welche selbstverständ- 
<lb/>lich bei Streitfragen des öffentlichen Rechts von besonderer Wichtigkeit ist. Da
<lb/>hierbei die verschiedenen Ministerien interesfirt sein können, so folgt es aus der
<lb/>Natur der Sache, daß auch die verschiedenen betheiligten Ministerien ihre Ver- 
<lb/>treter bestellen. &gt;

<lb/>Zu Art. 5.

<lb/>Hier werden zunächst unter 1 und 2 die Fälle aufgezählt, welche durch die
<lb/>Gesetze vom 12. und 16. Juni 1874 der Kompetenz des obersten Verwaltungs- 
<lb/>gerichts überwiesen sind. Unter 1 sind auch die Administrativ-Justizsachen und
<lb/>die Streitfragen des öffentlichen Rechts, in welchen seither der Bezirksrath in
<lb/>erster Instanz zu entscheiden hatte, aus der seitherigen Kompetenz des Staats- 
<lb/>raths enthalten, jedoch allerdings, dem System des Gesetzes vom 12. Juni 1874
<lb/>entsprechend, unter Beschränkung der Kompetenz des obersten Verwaltungsgerichts
<lb/>auf Rechtsfragen. Der Fall unter 2 ist durch das Gesetz vom 16. Juni 1874
<lb/>zuerst der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unterstellt worden, während seit- 
<lb/>her über Entlassung von Schullehrern auf dem Disziplinarwege lediglich durch
<lb/>die Vorgesetzten Verwaltungsbehörden entschieden wurde.

<lb/>Unter 3 werden Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichts- 
<lb/>behörden in den Fällen, in welchem seither der Staatsrath zu entscheiden hatte,
<lb/>dem Verwaltungsgerichtshof überwiesen. Es wäre zwar wohl möglich und viel- 
<lb/>leicht auch zweckmäßig gewesen, diese Entscheidungen dem Gesammt-Ministerium
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0353.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>zu überweisen. Da aber bei uns seit Langem die Entscheidung dieser, übrigens
<lb/>sehr selten mehr vorkommenden Fälle in gerichtlichen Formen üblich und vorge- 
<lb/>schrieben ist, so hat man daran nichts ändern wollen.

<lb/>Durch pos. 4 soll ein weiterer Gegenstand, der seither der Kompetenz des
<lb/>Staatsrath unterlag, auf den Verwaltungsgerichtshof übertragen werden.

<lb/>Hiernach bleiben nur folgende Gegenstände übrig, in denen seither der Staats-
<lb/>rath kompetent war.

<lb/>1) Nach der Verordnung vom 28. Mai 1821, die Organisation der obersten
<lb/>Staatsbehörde betreffend unter IX. B. ist der Staatsrath entscheidende oberste
<lb/>Behörde in den Fällen, wo der Art. 23 des Edikts vom 12. April 1620 über
<lb/>die öffentlichen Verhältnisse der Civilstaatsbeamten, bei solchen Staatsdienern
<lb/>Anwendung findet, welche selbst Mitglieder eines Ministerialdepartements sind.
<lb/>Dieser Fall ist aber, wenn er überhaupt je vorgekommen sein sollte, jedenfalls
<lb/>ein so überaus seltener, daß eine sofortige Neuordnung der Kompetenz um so
<lb/>weniger als nothwendig erscheinen möchte, als doch binnen Kurzem die systema- 
<lb/>tische Regelung der Disziplinarstrafbefugniffe erforderlich sein wird.

<lb/>2) Nach Art. 10 des Gesetzes vom 9. März 1824 wegen des Edikts über
<lb/>die Verhältnisse der Civilstaatsbeamten war ein Rekurs an den Staatsrath zu- 
<lb/>lässig gegen die Verfügung einer Administrativbehörde in Disziplinarsachen, daß
<lb/>der Angeschuldigte die Kosten der Untersuchung und der interimistischen Verwal- 
<lb/>tung des Dienstes zu tragen habe. Diese Bestimmung ist, wie schon v. Lepel in
<lb/>seiner Schrift: „der - Großherzoglich Hessische Staatsrath" Seite 76 gesagt hat,
<lb/>eine sehr anomale. Das Natürliche ist offenbar, daß die Vorgesetzte Behörde, die
<lb/>über die Hauptsache in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden hat, auch über
<lb/>die Nebensache, die Kosten, entscheidet. Wenn daher die in dem gedachten Artikel
<lb/>10 dem Staatsrath übertragene Kompetenz nicht ausdrücklich auf eine andere
<lb/>Behörde übertragen wird, so wird die fragliche Bestimmung des Art. 10 eit.
<lb/>mit dem Wegfallen des Staatsraths von selbst wegfallen und also gegen die Ent- 
<lb/>scheidung einer Disziplinarbehörde über den Kostenpunkt nur ebenso wie gegen
<lb/>ihre Entscheidung in der Hauptsache ein Rekurs an das Vorgesetzte Ministerium
<lb/>zulässig sein.

<lb/>3) Endlich hatte nach der in der Provinz Rheinheffen gültigen französischen
<lb/>Gesetzgebung (Gesetz von 28. Pluviose VIII.) der Staatsrath als oberste Instanz
<lb/>in Administrativ-Justizsachen zu entscheiden in Streitigkeiten zwischen Domänen- 
<lb/>käufern unter sich, insoweit die Streitigkeit sich auf den Grund ihrer durch den
<lb/>Kauf erworbenen Rechte bezieht, da diese Streitigkeiten darnach zu dem Conten-
<lb/>tieux des domaines nationaux gerechnet wurden, dessen Entscheidung in erster
<lb/>Instanz den Präfekturräthen überwiesen war. (Vergl. Eigenbrodt, das Verhält-
<lb/>niß der Gerichte zur Verwaltung, Seite 94.) Das Gesetz vom 12. Juni 1874
<lb/>überträgt diese Kompetenz der Präfekturräthe wissentlich und absichtlich nicht auf
<lb/>die Kreisausschüsse. Die fraglichen Streitigkeiten gehören daher jetzt vor die
<lb/>Civilgerichte.

<lb/>Artikel 6

<lb/>hat nur die Absicht, die Vermischung von verwaltungsgerichtlichen Funktionen
<lb/>und Verwaltungsanordnungen zu verhüten.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Zu Art. 7—14.

<lb/>Diese auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezüglichen Artikel
<lb/>bedürfen wohl keiner eingehenderen Erläuterung. Das Verfahren soll öffentlich
<lb/>und mündlich sein, durch den Vortrag eines Referenten über die dem Streitfall
<lb/>zu Grunde liegenden Thatsachen, das seitherige Verfahren und die Anträge der
<lb/>Partieen die zum Verständniß nöthige unparteiische Grtmdlage erhalten, woran
<lb/>sich die Ausführungen der erschienenen Partieen oder ihrer Vertreter und
<lb/>schließlich die Ausführungen und Anträge des Vertreters des Staatsintereffes
<lb/>reihen. Die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen soll vor dem Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshof in der Regel nicht stattfinden, sondern die Erhebung des
<lb/>Beweismaterials in den unteren Instanzen stattfinden. Es hat dies darin seinen
<lb/>Grund, daß zunächst in den unter 1 des Art. 5 bezeichneten Fällen nicht über
<lb/>Thatfragen, sondern nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist. Deshalb wird
<lb/>auch bereits durch Artikel 124 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 bestimmt, daß,
<lb/>wenn es noch auf tatsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Stelle oder nach dem
<lb/>Ermeffen des obersten Verwaltungsgerichts an einen andern Provinzialaüsschuß
<lb/>zu verweisen ist. In den unter Art. 5 pos. 2 bezeichneten Fällen setzt der Art.
<lb/>59 des Gesetzes vom 16. Juni 1874 voraus, daß schon die Kreisschulkommission
<lb/>auf Grund der Akten entscheidet und folgeweise wird auch der Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshof auf Grund der Akten entscheiden. In Kompetenzkonflikten (Art. 5
<lb/>pos. 3) kann von der Erhebung tatsächlicher Momente vor dem Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshof der Natur der Sache nach nicht die Rede sein und bei Rekursen ge- 
<lb/>gen Rechnungsabschlüsse (Art. 5 pos. 4) wird auf Grund des Urkundenmaterials
<lb/>zu entscheiden sein. Demungeachtet ist die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
<lb/>verständigen die Worte „in der Regel" nicht peremtorisch ausgeschlossen worden,
<lb/>weil man dem Gerichtshof die Befugniß nicht abschneiden wollte, in Fällen, wo
<lb/>er dies zu seiner Aufklärung für nothwendig erachtet, wie dies in den Fällen
<lb/>des Art. 5 pos. 2 und 4 immerhin möglich wäre, und in den etwa später noch
<lb/>weiter vor ihn zu weisenden Streitfällen möglich werden könnte, die Vernehmung
<lb/>von Zeugen oder Sachverständigen in seiner Sitzung anzuordnen.

<lb/>Zu Art. 16.

<lb/>Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Würde des Gerichtshofs müssen
<lb/>demselben äußersten Falls auch Zwangsmittel zu Gebote stehen, wie sie ähnlich
<lb/>auch dem Kreisrath und Provinzialdirektor durch Art. 81 und 117 des Gesetzes
<lb/>vom 12. Juni 1874 gewährt worden sind.

<lb/>Zu Art. 16,

<lb/>Da es weder möglich noch nöthig ist, alle Details des Verfahrens zu ord- 
<lb/>nen, so soll durch diesen Artikel dem Verwaltungsgerichtshof selbst das Recht
<lb/>beigelegt werden, die weiter nöthigen Bestimmungen zu treffen, zu deren Gültig- 
<lb/>keit jedoch, um das Oberaufsichtsrecht der Staatsregierung zu wahren, die Zu- 
<lb/>stimmung des Gesammt-Ministeriums erfordert wird.

<lb/>Zu Art. 17.

<lb/>Nach Art. 126 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 kommt dieses Gesetz zur
<lb/>vollen Ausführung, sobald die drei Provinzialausschüsse gebildet sein werden.
<lb/>Mit diesem Zeitpunkt wird der Administrativ-Justizhof seine amtliche Wirksamkeit
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0355.tif"
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         <div xml:id="d12791e39614">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12791e39619" type="review">
               <head>
                  <title>Hilse. Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec.von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d12791e39634" type="review">
               <head>
                  <title>Eger. Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_01+1875_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>einstellen und hört das seitherige Verfahren in Administrativ-Justizsachen, sowie
<lb/>die Wirksamkeit .der gegenwärtig bestehenden Bestimmungen über die Bezirksräthe
<lb/>und den Rekurs gegen deren Beschlüsse auf. Dieser Zeitpunkt ist durch das Re- 
<lb/>gierungsblatt bekannt zu machen. In diesem Zeitpunkt wird also auch die seit- 
<lb/>herige verwaltungsgerichtliche Thätigkeit des Staatsraths durch die des Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshofs abzulösen sein.

<lb/>Artikel 18

<lb/>enthält die erforderliche Uebergangsbestimmung für diejenigen Rekurse gegen Ent- 
<lb/>scheidungen des Administrativ-Justiz-Hofs, welche zur Zeit des Aufhörens des
<lb/>Staatsraths zwar angezeigt, aber noch nicht entschieden sein sollten. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte
<lb/>seit seinem Bestehen systematisch und chronologisch dargestellt von vr. Benno
<lb/>Hilfe, Königl. Kreisrichter. Berlin 1874. Carl Heymann's Verlag.

<lb/>Die Lehre von dem Kompetenz-Konflikte betrifft das öffentliche Recht. Wenn
<lb/>über die Zuständigkeit der Gerichte und der Verwaltungsbehörde Streit entsteht,
<lb/>so soll diese Kollision in Preußen durch den besondern Gerichtshof zur Entscheidung
<lb/>der Kompetenz-Konflikte entschieden werden. Aehnliche Rechts-Institutionen bestehen
<lb/>in anderen deutschen Staaten. In Bayern wird über die Kompetenz-Konflikte
<lb/>zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Gesetze vom 28. Mai 1850
<lb/>bei dem obersten Gerichtshöfe in einem Senate entschieden, welcher aus einem Vor- 
<lb/>stande, drei Rächen des obersten Gerichtshofes und drei höheren Verwaltungs- 
<lb/>beamten besteht.

<lb/>Der Herr Verfasser hat sich das Verdienst erworben, die seit dem 26-jährigen
<lb/>Bestehen des Preußischen Gerichtshofes für Kompetenz-Konflikte ergangenen und
<lb/>zerstreut abgedruckten Entscheidungen zu sammeln und systematisch, d. h. nach
<lb/>den anschlagenden Gesetzen, zu orden. Ob diese äußere Form für den praktischen
<lb/>Gebrauch und für das Auffinden der einzelnen Entscheidungen sehr zweckmäßig
<lb/>ist, mag dahin gestellt bleiben, jedenfalls muß anerkannt werden, daß der Herr
<lb/>Verfasser bei der Sammlung und bei der inhaltlichen Fassung der Entscheidungen,
<lb/>—• der schwierigsten Aufgabe des Unternehmens, — mit großem Fleiße, großer
<lb/>Sorgfalt und großer Schärfe zu Werke gegangen ist. Ein gutes Gesetz, chrono- 
<lb/>logisches- und Sachregister erleichtern den Gebrauch der Zusammenstellung. Druck
<lb/>und äußere Ausstattung des Werkes sind gilt.

<lb/>Wir empfehlen daher die Arbeit des Herrn Verfassers als ein sehr zweck- 
<lb/>mäßig veranlagtes literarisches Hülfsmittel für die oft schwierige Lehre von der
<lb/>Kollission der Gewalten.

<lb/>Berlin, im Jan. 1875. W. Hartmann.

<lb/>Das Reichsgeseß über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 erläutert unter
<lb/>eingehender Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien lmd der bisher veröffent- 
<lb/>lichten Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimathwesen von Dr. jur.
<lb/>Georg Eger, Königl. Kreisrichter. Nebst einem Anhänge, enthaltend alle
<lb/>wichtigeren, auf das Neichsgesetz vom 6. Juni 1870 bezüglichen.Gesetze, Ver- 
<lb/>ordnungen und Rescripte. Breslau 1874. I. U. Kern's Verlag. (Max Müller.)
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>v. Bernewitz. Gesetz, betr. die Organisation der Behörden</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_01+1875_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Literatur über das deutsche Armenpflegerecht, wie es durch das Reichs- 
<lb/>gesetz vom 6. Juni 1870 fixirt worden ist, hält sich noch in sehr engen Grenzen
<lb/>und weist nur wenige bedeutsamere Bearbeitungen auf. Es ist daher richtig,
<lb/>wenn der Herr Verfasser in dem Vorworte sagt: „das deutsche Armenpflegerecht
<lb/>ist ein erst im Werden und in der Entwickelung begriffenes Rechtsgebiet, im
<lb/>Gegensätze zu den meisten anderen noch nicht fest in sich abgeschlossen und von
<lb/>Theorie und Praxis bisher verhältnißmäßig wenig kultivirt." Der Ausbau dieser
<lb/>neuen, vielfach noch unbekannten Materie des öffentlichen Rechtes stützt sich vor- 
<lb/>zugsweise auf die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes für Armenstreitsachen,
<lb/>des Bundesamtes für das Heimathwesen, und den vorhandenen Werken über das
<lb/>Armenpflegerecht fehlte zumeist diese wichtige Quelle des Rechtes. Der Herr Ver- 
<lb/>fasser hat es sich nun angelegen sein lassen, in seinen: Kommentar die Theorie
<lb/>und Praxis des Gesetzes in gleichem Maße darzulegen. Und er ist dabei mit
<lb/>großem Fleiß und mit großer Umsicht zu Werke gegangen. Der Herr Verfasser
<lb/>hat, nach seinem Vorworte, das Ziel verfolgt, „zur Vermeidung zeitraubenden
<lb/>Nachschlagens umfangsreicher Werke den Mitgliedern der armenrechtlichen Spruch-
<lb/>und Verwaltungsbehörden, der Regierungen und Deputationen für das Heimath- 
<lb/>wesen, den Landrathsämtern, den Vorstehern der Armenverbände, den Amtsvor- 
<lb/>stehern, überhaupt allen Verwaltungs- und Justizbeamten für den praktischen Ge- 
<lb/>brauch namentlich in Armenstreitsachen, neben dem Wortlaute des Reichsgesetzes,
<lb/>eine kurze, zweckentsprechende Zusammenstellung des vorhandenen Materials, unter
<lb/>Benutzung der Vorarbeiten zu dem Gesetze und unter Darlegung der Judikatur
<lb/>des Bundesamtes für das Heimathwesen zu gewähren." Dieses Ziel ist bis
<lb/>zum Maße voller Anerkennung erreicht. Die Einleitung des Kommentars giebt
<lb/>eine recht gute Geschichte des Heimathrechtes.

<lb/>Der Herr Verfasser hat daher die Literatur des deutschen Armenpflegerechtes
<lb/>in sehr anzuerkennender Weise bereichert. Ueberall giebt sich ein selbsteigenes
<lb/>scharfes Urtheil kund. Das Werk kann daher allen Kreisen, welche sich mit dem
<lb/>Armenpflegerechte beschäftigen, angelegentlichst empfohlen werden.

<lb/>Berlin im Januar 1875. W. Hartmann.

<lb/>Königlich Sachs. Gesetz betr. die Organisation der Behörden sür die innere Ver- 
<lb/>waltung v. 21. April 1873 nebst den damit in Verbindung stehenden Gesetzen
<lb/>und Verordnungen. Unter Berücksichtigung der Landtagsverhandlungen mit
<lb/>Erläuterungen herausgegeben von Reg.-Ass. Di^ v. Vernewitz, Hilfsarbeiter
<lb/>im Ministerium des Innern. Zweite vervollst. Auflage. Leipzig, Druck und
<lb/>Verlag der Roßberg'schen Buchhandlung 1875.

<lb/>Der Herr Verfasser hat alle, die innere Verwaltung betreffenden neuern
<lb/>Gesetze zusammengestellt und dieselben durch treffende Bemerkungen erläutert.
<lb/>Die Einleitung giebt einen Ueb erb lick über den Entwickelungsgang der Gesetze
<lb/>und der Administration im Königreich Sachsen. Die neuere Organisation der
<lb/>inneren Verwaltung beruht auf dem Prinzipe der Dezentralisation und der Selbst- 
<lb/>verwaltung. Da ein gleiches Ziel auch in anderen Staaten verfolgt und ange- 
<lb/>strebt wird, so ist die in vorstehenden: Werke zusammengestellte Gesetzgebung von
<lb/>allgemeinem staatlichen Interesse.

<lb/>Berlin im Februar 1875. W. Hartmann.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung des preußischen Staates nach der neueren Gesetzgebung und nach den, der Landesvertretung vorgelegten Gesetz-Entwürfen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Von dem Herausgeber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aufsähe.

<lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwattnng des Preußischen Staates nach
<lb/>der neueren Gesetzgebung und nach den, der Landesvertretung vorgelegten Gesetz'
<lb/>Entwürfen.

<lb/>(Von dem Herausgeber.)

<lb/>Die politische, — administrative, — Einteilung des Preußischen Staatsge- 
<lb/>bietes geschieht nach Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen. Der Provinz
<lb/>steht ein Oberpräsident, dem Regierungsbezirke ein Negierungskollegium mit einem
<lb/>Präsidenten, dem Kreise ein Landrath vor. Die Spitze der Provinzial-Verwaltung
<lb/>in dem Oberpräsidenten, und die untere Stufe der Verwaltung im Kreislandrathe
<lb/>wird daher durch Einzelbeamte gebildet. Der Schwerpunkt der administrativen
<lb/>Gewalt aber liegt in den kollegialisch zusammengesetzten Bezirks-Regierungen.
<lb/>Während sonach die eigentliche Verwaltung, d. h. die Handhabung des öffentlichen
<lb/>Rechtes durch Ausführung rein administrativer Maßregeln auf Grund des Gesetzes,
<lb/>in der Hand verantwortlicher Einzelbeamten liegt, in gewisser Beziehung auch des,
<lb/>dem Regierungskollegium Vorgesetzten Präsidenten, ist die Entscheidung materieller
<lb/>Verwaltungsfragen einer kollegialischen Behandlung durch die Bezirks-Regierung
<lb/>Vorbehalten. Die Fäden der Verwaltung aus der ganzen Monarchie vereinigen
<lb/>sich in der Centralstelle der verschiedenen, mit der Administration des Staates
<lb/>beauftragten Ministerien. Dieser Abstufung der Gewalten folgt auch der Jnstanzen-
<lb/>zug in den administrativen Beschwerde- und Rekurssachen, so weit die Angelegen- 
<lb/>heit dem ordentlichen Rechtswege entzogen ist. Die Bezirks-Regierungen, — be- 
<lb/>setzt zum Th eil mit richterlich qualifizirten Beamten, — vereinigen in sich nicht
<lb/>allein die Funktion eigentlicher Verwaltungsorgane, sondern auch die Jurisdiktion
<lb/>in streitigen Verwaltungssachen. Sie bilden daher, neben ihrem Berufe zur Exe- 
<lb/>kutive, eigentliche Verwaltungsgerichtshöfe, berufen, auch Streitigkeiten auf dem
<lb/>Gebiete des öffentlichen Rechtes, — innerhalb der Grenzen des Gesetzes, — zu
<lb/>entscheiden.

<lb/>Der Gesammt-Organismus der Verwaltung in Preußen, — bei strenger
<lb/>Trennung der Justiz von der Administration, — stellt sich daher als eine Nach- 
<lb/>bildung der Justiz-Organisation dar durch feste Anstellung der Beamten, durch
<lb/>Abgrenzung der Kompetenz, durch Abstufung der Instanzen und durch zum T.heil
<lb/>kollegialische Zusammensetzung der Behörden.

<lb/>Das Prinzip der Selbstverwaltung ist in Preußen durch die Städteordnungen
<lb/>und durch die organischen Gesetze über die Kreis- und Provinzialvertretung an-
<lb/>gebahnt, aber, nach dem Stande der bisherigen, älteren Gesetzgebung, noch sehr
<lb/>schwach ausgebildet. Der Schwerpunkt der Verwaltung und die Verantwortlich-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 4. Heft. * 23
</p>
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                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>feit des Dienstes ruhen auf einem gegliederten besoldeten Beamtenthum. Das
<lb/>Organ der Provinzial- und Kreisstände hat mehr eine berathende, als entscheidende
<lb/>und verwaltende Funktion. Eine Dezentralisation der administrativen Gewalten
<lb/>durch Heranziehung der Kommunen zur Ausführung der Gesetze vermittelst Ehren- 
<lb/>ämter, wie sie in England durch historische Entwickelung in bewunderungswürdiger
<lb/>Vollkommenheit besteht, ist der bisherigen Staatsverwaltung in Preußen unbekannt.

<lb/>Ebenso mangelhaft, — und noch mangelhafter, — als die Durchführung des
<lb/>Prinzipes der Selbstverwaltung ist in Preußen der Weg für die Entscheidung von
<lb/>Streitigkeiten auf dem vielgestalteten Gebiete des öffentlichen Rechtes. Soweit
<lb/>diese Streitigkeiten dem Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten entzogen sind,

<lb/>— und das ist die unbemessene Zahl der, aus dem Hoheitsrechte entstammenden
<lb/>Gerechtsame, — werden durch die instanzlichen Administrativbehörden, — zuletzt
<lb/>von dem betreffenden Ressortminister, — und zumal nicht in der Form eines fest
<lb/>geregelten Prozeßverfahrens, sondern, .— abgesehen von wenigen Ausnahmen,

<lb/>— auf dem Wege der Beschwerde durch Verfügungen und Resolutionen, nach
<lb/>vorgängiger administrativer Untersuchung, oft die wichtigsten Fragen des öffent- 
<lb/>lichen Rechtes, die wesentlichsten politischen Rechte einzelner Individuen entschieden.
<lb/>Bei aller Garantie, welche ein vortreffliches, durch Bildung und Karakter^ aus- 
<lb/>gezeichnetes Beamtenthum, in fester, lebenslänglicher Stellung und bei theilweise
<lb/>kollegialischer Zusammensetzung, für die Unbefangenheit der Entscheidung gewährt,
<lb/>kann eine solche Rechtsprechung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, — und
<lb/>dieser Begriff ist noch dazu dehnbar und schwankend, oft an das Privatrecht sich
<lb/>anlehnend, — in einer Zeit nicht genügen, in welcher die Idee vom „Rechts- 
<lb/>staate" sich Geltung verschafft hat. Kollisionen des öffentlichen Rechtes zwischen
<lb/>dem Staate und zwischen Privaten, mögen diese nun einzelne Individuen oder
<lb/>Korporationen sein, können, als Regel gedacht, nur nach Art und Form von
<lb/>Privatstreitigkeiten entschieden werden. Es stehen sich in solchem Rechtsstreite, in
<lb/>welchen nicht das imperium, nicht die salus publica Gegenstand ist, — nach
<lb/>der allgemeinen Rechtsstellung, der Staat und die Privatperson als gleichberechtigte
<lb/>Parteien gegenüber; denn das Recht, welches der Einzelne, dem Staate gegen- 
<lb/>über, in Anspruch nimmt, wird als ein Individualrecht, als zur politischen Persön- 
<lb/>lichkeit, oder als zu dem Vermögen des Einzelnen gehörend, gedacht und hiernach
<lb/>die allgemeine Natur des Rechtsstreites aufgefaßt. Es ist daher nicht gestattet,
<lb/>und es befördert nicht das Vertrauen zu der Rechtsprechung, wenn streitige Partei-
<lb/>rechte öffentlicher Natur durch Behörden entschieden werden, welchen die Wahrung
<lb/>des in Frage stehenden Rechtes, im Interesse des Staates, dienstlich obliegt.
<lb/>Gerechtigkeit und Verwaltung sind zwar nichts weniger als begriffliche Gegen- 
<lb/>sätze; allein das in der Verwaltung zulässige Maß von freiem Ermessen ist doch
<lb/>prinzipiell ausgeschlossen vor dem Forum des abstrakten Rechts. Die Objektivität
<lb/>und die Unbefangenheit des Richteramtes, nach Außen hin, leiden daher, und
<lb/>können bezweifelt werden, wenn Fragen des öffentlichen Rechtes, in ihrer Kollision
<lb/>mit politischen oder privativen Individualrechten, ohne Beachtung der Parität
<lb/>der Parteien und ohne fest geregelten Prozeßgang, auf Grund administrativer
<lb/>Untersuchungsmaxime, durch Richter entschieden werden, denen, nach allgemeiner
<lb/>Prozeßauffassung und nach moralischem Gewichte, Ablehnungsgründe von durch-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc. 355

<lb/>greifender Bedeutung entgegenstehen. Die Trennung der Verwaltungs-Justiz von
<lb/>der eigentlichen Administration ist eine nothwendige Voraussetzung des Rechts- 
<lb/>staates, ein wichtiges Problem des modernen Staatslebens. Der innere staats- 
<lb/>rechtliche Grund für diese Trennung liegt sehr nahe. Er besteht in der Erhaltung
<lb/>des Rechtsschutzes, auch dem Staate und dem öffentlichen Rechte gegenüber. Das
<lb/>Schwierige der Aufgabe liegt in der Grenz-Regulirung zwischen der administrativen
<lb/>und der verwaltungsrichterlichen Gewalt, in der Bestimmung der Kompetenz des,
<lb/>außerhalb der Verwaltung stehenden Gerichtshofes für das Verwaltungsrecht,
<lb/>sowie in der Feststellung der materiellen Tragweite und der prozessualischen Wirkung
<lb/>der verwaltungsrichterlichen Entscheidungen. Das administrative Klagerecht
<lb/>unterscheidet sich, in allen diesen Momenten doch wesentlich von dem rechtlichen
<lb/>Karakter eigentlicher Privatrechtsstreitigkeiten, deren Zweck dahin geht, das gekränkte
<lb/>Privatrecht, einer bestimmten Partei gegenüber, durch die richterliche Gewalt
<lb/>materiell zur Geltung zu bringen. Die Stellung des Verwaltungsgerichtshofes
<lb/>kann dagegen nur die eines Kaffationshofes sein.

<lb/>In Preußen besteht zwar in der Behörde zur Entscheidung der Kompe-
<lb/>tenzkonfliktex) schon seit geraumer Zeit ein Gerichtshof für öffentliches Recht;
<lb/>allein die Thätigkeit dieses Gerichtshofes beschränkt sich auf die Lösung des Streites
<lb/>über die Zuständigkeit der Gerichte und der Verwaltungsbehörden in einer be- 
<lb/>stimmten Sache, entscheidet daher nur die Vorfrage über die Kompetenz und nicht
<lb/>über das materielle Recht selbst.

<lb/>In neuerer Zeit ist ein zweiter Gerichtshof für öffentliches Recht, im eigent- 
<lb/>lichen Sinne des Wortes, in dem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten* 2)
<lb/>gegründet. Derselbe ist berufen, die Kollisionen zwischen Staat und Kirche durch
<lb/>erkenntnißmäßige Entscheidung, auf Grund paritätischen Prozeßrechtes, zu lösen.

<lb/>In Frankreich hat sich das öffentliche Recht auch nach dieser Seite hin durch
<lb/>Ausscheidung eines besonderen Verwaltungsrechtes und einer gesonderten Ver- 
<lb/>waltungsrechtspflege in mustergültiger Weise ausgebildet. Und diesem Beispiele
<lb/>sind auch einzelne Deutsche Staaten gefolgt, indem sie die Anwendung des öffent- 
<lb/>lichen Rechtes, nach Art der Civilrechtspflege, auf feste Organe und Prozeßgrund- 
<lb/>sätze zurückgeführt Habens.

<lb/>Für Preußen bestand bei der Reorganisation der inneren Verwaltung, im
<lb/>Sinne des modernen Rechtsstaates, um nicht hinter dem Geiste der Zeit zurück- 
<lb/>zubleiben, die zwiefache Pflicht:

<lb/>l) die Kommunalverwaltung in die Hand von Organen der Selbstverwaltung

<lb/>zu legen, somit die Volkskraft für den inneren Dienst des Staates zu

<lb/>organisiren,


<lb/>*) Dieser Gerichtshof besteht aus bleibenden Mitgliedern und zwar: aus dem Präsidenten
<lb/>des Staatsraths, aus dem Staatssekretär und neun anderen Mitgliedern des Staatsraths, von
<lb/>denen fünf Justizbeamte, die übrigen vier aber Verwaltungsbeamte sein müssen. Diese Mit- 
<lb/>glieder werden auf den Vorschlag des Präsidenten des Staatsraths vom Könige ernannt.


<lb/>2) Dieselbe besteht aus eilf Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens fünf andere Mit- 
<lb/>glieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung
<lb/>in den einzelnen Sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei
<lb/>Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören.

<lb/>8) Baden, Hessen, Bayern durch Gesetze; Oesterreich hat einen Entwurf vorbereitet.

<lb/>23*
</p>

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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung re.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) die Rechtsprechung auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes, in fester
<lb/>prozessualischer Ordnung, besonderen, von den Einflüssen der vollziehenden
<lb/>Gewalt unabhängigen, aus Justiz- und Verwaltungsbeamten zusammenge- 
<lb/>setzten Richterkollegien anzuvertrauen.

<lb/>Diese Pflicht der Zeit hat die Preußische Staatsregierung erkannt und
<lb/>gegen mißverstandene Sonderinteressen mit Hingebung vertheidigt, indem sie das
<lb/>Prinzip der Selbstverwaltung und der administrativen Rechtspflege in der Kreis-
<lb/>Ordnung vom 13. Dezbr. 1872 in liberalster Weise zur Anerkennung gebracht
<lb/>hat. Die letztere verlegt den Schwerpunkt der Verwaltung aus den Regierungen
<lb/>in die Kreise, indem jeder Kreis einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung
<lb/>seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation bildet.

<lb/>Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung
<lb/>und Vertretung des Kreises zu übernehmen. Die Kreise zerfallen in Amtsbezirke.
<lb/>An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath; an der Spitze
<lb/>der Verwaltung des Amts-Bezirkes der Amts-Vorsteher; an der Spitze der Ver- 
<lb/>waltung der Gemeinde der Gemeinde-Vorsteher. Die Polizei wird, unter Auf- 
<lb/>hebung der gutsherrlichen Polizeigewalt, im Namen des Königs ausgeübt und
<lb/>von dem Amtsvorsteher verwaltet. Dem Amtsvorsteher zur Seite und unter
<lb/>seinem Vorsitze steht ein Amtsausschuß aus Vertretern der zum Amtsbezirke ge- 
<lb/>hörigen Gemeinden und Gutsbezirke. Dem Landrathe zur Seite steht ein Kreis-
<lb/>Ausschuß, bestehend aus sechs Mitgliedern, welche von der Kreisversammlung
<lb/>gewählt werden und ihr Amt, gleich den Mitgliedern des Amtsausschusses, als
<lb/>Ehrenamt verwalten. Der Kreis-Ausschuß besorgt die laufenden Geschäfte der
<lb/>Kreisverwaltung und der allgemeinen Landesverwaltung. Ueber Beschwerden
<lb/>und Anträge der Kreisangehörigen findet ein bestimmtes geordnetes Verfahren
<lb/>vor dem Kreis-Ausschusse, mit dem Berufungsrechte an das Verwaltungsgericht
<lb/>statt. In jedem Regierungsbezirke wird ein, aus zwei berufsmäßigen Beamten,
<lb/>einem Verwaltungs- und einem richterlichen Beamten, sowie aus drei Laienmit- 
<lb/>gliedern bestehendes Verwaltungsgericht gebildet, welches über streitige Verwaltungs- 
<lb/>sachen in der Berufungs-Instanz entscheidet, zugleich aber auch, als erstinstanz- 
<lb/>liches Gericht, in mehreren von der Zuständigkeit der Kreis-Ausschüsse ausge- 
<lb/>schlossenen Streitsachen, insbesondere in streitigen Armen- und Expropriations- 
<lb/>sachen fungirt.

<lb/>Durch diese Kreis-Ordnung ist für die innere Verwaltung des Staates der
<lb/>Grundstein gelegt. Der Ausbau dagegen ist erfolgt durch die Entwürfe, welche
<lb/>die Staatsregierung über 'die Provinzial-Verwaltung und über die Errichtung
<lb/>eines obersten Verwaltungsgerichtshofes nebst dem Verwaltungs-Streirverfahren
<lb/>der Landesvertretung vorgelegt hat.

<lb/>Nach der, den Motiven beigegebenen Denkschrift wird auf der Grundlage
<lb/>der ausgearbeiteten Gesetzentwürfe die Reorganisation der allgemeinen Landes- 
<lb/>verwaltung in folgendem Rahmen gedacht:

<lb/>I.

<lb/>Die Kreise, die Regierungsbezirke und die Provinzen bleiben als Verwaltungs- 
<lb/>bezirke bestehen.

<lb/>In der Provinz Hannover werden die Landdrosteibezirke Hannover und Hildes-
</p>

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                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc. 357
</p>
               <p>

                  <lb/>heim, Lüneburg und Stad?, Osnabrück und Aurich zu je einem Regierungsbe- 
<lb/>zirke vereinigt.

<lb/>II.

<lb/>Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit nicht für
<lb/>einzelne Zweige derselben besondere Behörden oder Beamten bestellt sind, geführt:

<lb/>1) in den Kreisen von den Landräthen unter Mitwirkung der Kreisausschüffe,

<lb/>2) in den Regierungsbezirken von den Regierungspräsidenten unter Mitwirkung
<lb/>der Bezirksausschüsse,

<lb/>3) in den Provinzen von den Oberpräsidenten unter Mitwirkung der Provinzial- 
<lb/>ausschüsse,

<lb/>4) für den Umfang des ganzen Staats von den Ministern.

<lb/>III.

<lb/>Die Entscheidung streitiger Verwaltungssachen erfolgt durch Verwaltungs- 
<lb/>gerichte.

<lb/>Als solche fungiren in erster Instanz die Kreisausschüffe, in zweiter Instanz
<lb/>— für gewisse Streitsachen auch in erster Instanz — die Bezirksverwaltungs- 
<lb/>gerichte, in letzter Instanz das Oberverwaltungsgericht.

<lb/>A. Kreisverwaltung.

<lb/>IV.

<lb/>Die Kreisverwaltung ist in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
<lb/>Schlesien und Sachsen durch die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 geregelt.

<lb/>Nach den in letzterer enthaltenen Grundsätzen erfolgt die Regelung der Kreis- 
<lb/>verwaltung auch in den übrigen Provinzen des Staates.

<lb/>B. Bezirksverwaltung.

<lb/>V.

<lb/>Die Bezirksregierungen und Landdrosteien werden aufgehoben.

<lb/>VI.

<lb/>An der Spitze der Verwaltung eines jeden Regierungsbezirks stebt ein
<lb/>Regierungspräsident.

<lb/>Demselben wird die Verwaltung sämmtlicher bisher zum Ressort der Regie- 
<lb/>rung beziehungsweise der Landdrostei gehörigen Angelegenheiten — mit Aus- 
<lb/>nahme der Schulsachen sowie der Domainen, Forsten und Regalien — über- 
<lb/>tragen, soweit jene Angelegenheiten nicht auf die Kreisausschüffe beziehungsweise
<lb/>das Bezirksverwaltungsgericht und den Oberpräsidenten übergehen.

<lb/>VII.

<lb/>Zum Geschäftskreise des Regierungspräsidenten gehören insbesondere:

<lb/>1) die auf die Organisation, den Geschäftskreis und die Geschäftsverwaltung
<lb/>des Regierungspräsidiums und der ihm Nachgeordneten Behörden bezüglichen
<lb/>generellen Angelegenheiten, sowie die Personalangelegenheiten der Räthe und
<lb/>Hülfsarbeiter, Subaltern- und Unterbeamten des Regierungspräsidiums und
<lb/>der Beamten der ihm unterstellten Behörden;
</p>

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                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>358 Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc.

<lb/>2) folgende Angelegenheiten der Landespolizei- und Regiminalverwaltung:

<lb/>a. die inneren Angelegenheiten der Landeshoheit, als Verfassungssachen 'mit
<lb/>Einschluß der Wahlen zum Landtage und zum Reichstage, die Landes-
<lb/>grenz-, Huldigungs-, Jndigenatssachen, Auslieferung fremder Unterthanen;
<lb/>Publikation der Gesetze und Verordnungen durch das Amtsblatt;

<lb/>b. die Sicherheit-, Ordnungs- und Sittenpolizei, namentlich auch die Fremden-
<lb/>und Paßpolizei, die Forst- und Jagdpolizei in Kommunal- und Privat-
<lb/>waldungen, die Bau- und Feuerpolizei, die Beaufsichtigung der Preffe,
<lb/>das Versammlungs- und Vereinswesen;

<lb/>a. die Medizinal- und Gesundheilspolizei;
<lb/>ä. die Gewerbepolizei;

<lb/>e. die Münz-, Maaß- und Gewichtspolizei;

<lb/>f. die landwirtschaftliche Polizei, Landeskultursachen, Landesmeliorationen,
<lb/>Vertheilung öffentlicher Abgaben in Folge von Dismembrationen;

<lb/>g. die auf die öffentlichen Kommunikationen, Eisenbahnen, Land-und Wasser- 
<lb/>straßen, Chausseebauten, Strom-, Deich-, Kanal-, und Brückenbauten,
<lb/>Fähren, Hafenbauten, Lootsen und Seeleuchten bezüglichen landespolizei- 
<lb/>lichen Angelegenheiten;

<lb/>b. die Straf-, Besserungs- und Gefangenenanstalten;

<lb/>i.'das Transportwesen der Verbrecher, Bettler und Vagabonden;

<lb/>k. die Beaufsichtigung der Gemeinden, Amtsverbände und Kreise, sowie
<lb/>anderer Korporationen, Gesellschaften, Institute und Anstalten, insbe- 
<lb/>sondere auch der Brand- und anderer Versicherungsanstalten und Gesell- 
<lb/>schaften nach Maßgabe der hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen;

<lb/>l. die Mennoniten-, Juden- und Dissidentenangelegenheiten;
<lb/>in. die Militairangelegenheiten;

<lb/>n. die Angelegenheiten der Landgendarmerie;

<lb/>o. die statistischen Sachen;

<lb/>3) die kirchlichen Angelegenheiten, soweit dieselben bisher zum Ressort der
<lb/>Regierung gehörten;

<lb/>4) die Oberleitung der Verwaltung der direkten Steuern und des Etats-, Kassen-
<lb/>und Rechnungswesens für diese Verwaltung;

<lb/>5) das Staatsbauwesen, soweit die Besorgung desselben nicht besonderen Be- 
<lb/>hörden oder Beamten obliegt;

<lb/>6) das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen für die Verwaltung des Innern;

<lb/>7) die Beaufsichtigung und Verwaltung der Regierungshauptkasse.

<lb/>VIII.

<lb/>Die katholischen Konsistorien in der Provinz Hannover werden aufgehoben
<lb/>und die von ihnen wahrgenommenen kirchlichen Angelegenheiten auf die Regierungs- 
<lb/>präsidenten und den Oberpräsidenten übertragen.

<lb/>Die Verwaltung der evangelisch-kirchlichen Angelegenheiten wird auch ferner
<lb/>von Konsistorialbehörden wahrgenommen, deren Organisation besonderer gesetz- 
<lb/>licher Regelung Vorbehalten bleibt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc. 359

<lb/>IX.

<lb/>Der Regierungspräsident führt die Verwaltung mit den der Regierung zu- 
<lb/>stehenden Befugnissen unter der gesetzlich zu ordnenden Mitwirkung des Bezirks- 
<lb/>ausschusses in landespolizeilichen Angelegenheiten,. m Wegesachen, sowie in
<lb/>Kommunalaufsichtssachen der Gemeinden, Amtsverbände und Kreise.

<lb/>X.

<lb/>Dem Regierungspräsidenten wird die erforderliche Anzahl von Räthen und
<lb/>Hülfsarbeitern (Regierungsräthe und Assefloren) sowie von Technikern (Bau- und
<lb/>Medizinalräthe, Departementsthierarzt, Fabrikinspektor rc.) und mindestens ein
<lb/>Justitiarius beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten.

<lb/>Ein Oberregierungsrath hat den Regierungspräsidenten in den ihm ob- 
<lb/>liegenden Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten.

<lb/>XI.

<lb/>Der kollegialischen Berathung und Beschlußfassung des Regierungspräsidenten
<lb/>und der ihm beigegebenen Räthe und Hülfsarbeiter unterliegen nach näherer
<lb/>Vorschrift des Organisationsgesetzes:

<lb/>1) die Entscheidungen über Anträge auf Ertheilung der Genehmigung zur Er- 
<lb/>richtung gewerblicher Anlagen gemäß KZ. 16 bis 25 der Reichsgewerbeord- 
<lb/>nung vom 21. Juni 1869, soweit diese Angelegenheiten, sei es in erster, sei
<lb/>es in zweiter Instanz zur Zuständigkeit der Bezirksregierungen gehören;

<lb/>2) die Entscheidungen in Disziplinaruntersuchungssachen unmittelbarer Staats- 
<lb/>beamten, gemäß KZ. 24 Nr. 2 und 25 des Gesetzes vom 21. Juli 1852
<lb/>(Gesetzsamml. S. 465), soweit nicht die Zuständigkeit anderer Staatsbehörden
<lb/>begründet ist.

<lb/>XII.

<lb/>Die Verwaltung der direkten Steuern wird nach näherer Vorschrift des
<lb/>Organisationsgesetzes unter Oberleitung des Regierungspräsidenten durch ein
<lb/>Kollegium geführt, auf dessen Beschlüsse in materieller Beziehung dem Regierungs- 
<lb/>präsidenten eine Einwirkung nicht zustehl.

<lb/>Das Kollegium wird aus einem Oberregierungsrathe als Dirigenten, einem
<lb/>oder mehreren Steuerdepartementsräthen, dem Kassenrathe und nach Bedürfniß
<lb/>aus einem oder mehreren ferneren Mitgliedern gebildet, welche letztere aus den
<lb/>dem Regierungspräsidenten beigegebenen Räthen rc. (nebenamtlich) berufen werden.

<lb/>XIII.

<lb/>Die Verwaltung der zum Ressort der Regierungen gehörigen Schulangelegen-
<lb/>heiten wird dem Provinzialschulkollegium übertragen.

<lb/>Die Verfassung des Provinzialschulkollegiums ist eine kollegialische. Den
<lb/>Vorsitz in demselben führt der Oberpräsident mit vollem Stimmrechte.

<lb/>Welche Angelegenheiten der Schulverwaltung von den Landräthen unter
<lb/>Mitwirkung der Kreisausschüsse, beziehungsweise von den Regierungspräsidenten
<lb/>unter Mitwirkung der Bezirksausschüsse und von dem Oberpräsidenten unter
<lb/>Mitwirkung des Provinzialausschuffes wahrzunehmen sind, bestimmt das Unter- 
<lb/>richtsgesetz.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0364.tif"
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               <p>

                  <lb/>360 Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc.

<lb/>XIV.

<lb/>Für die Verwaltung der Domainen und Forsten, sowie der mit dieser Ver- 
<lb/>waltung bisher verbunden gewesenen Regalien und sonstigen Angelegenheiten
<lb/>werden in jeder Provinz Eine oder mehrere besondere Behörden (Domainen- und
<lb/>Forstdirektionen) eingesetzt.

<lb/>Diese Behörden fungiren in Ansehung der zu ihrem Ressort gehörigen Be- 
<lb/>amten als entscheidende Disziplinarbehörden erster Instanz gemäß §. 24, Nr. 2
<lb/>des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465).

<lb/>Den Domainen- und Forstdirektionen liegt die Mitwirkung bei der Beauf- 
<lb/>sichtigung der Kommunal- und Jnstitutswaldungen ob.

<lb/>XV.

<lb/>Die Abtheilungen für indirekte Steuern der Regierungen zu Potsdam und
<lb/>Frankfurt a. O. werden zu einer neu einzusetzenden Provinzialsteuerdirektion für
<lb/>die Provinz Brandenburg vereinigt.

<lb/>XVI.

<lb/>Zur Wahrnehmung der den Regierungen in der Provinz Preußen und der
<lb/>Spruchkollegien zu Königsberg und Marienwerder durch die Verordnung vom
<lb/>30. Juni 1834 (Gesetzsamml. S. 93) übertragenen Geschäfte wird eine General- 
<lb/>kommission errichtet.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Provinzialverwaltung.

<lb/>XVII.

<lb/>Die oberste Verwaltungsbehörde der Provinz ist der Oberpräsident.

<lb/>Der Oberpräsident führt die Aufsicht über die Behörden der Landesverwal- 
<lb/>tung — die Regierungspräsidenten, die Domainen- und Forstdirektionen, die
<lb/>Provinzialsteuerdirektionen, die Generalkommissionen — sowie über die zu den- 
<lb/>selben gehörigen und denselben unterstellten Beamten.

<lb/>Er hat für die gleichmäßige Ausführung der Gesetze und Verordnungen,
<lb/>sowie der Anordnungen der Ministerien zu sorgen und darüber zu wachen, daß
<lb/>die Verwaltung regelmäßig und nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt
<lb/>werde.

<lb/>Cr entscheidet — und zwar der Regel nach endgültig — über Beschwerden
<lb/>gegen Verfügungen der Regierungspräsidenten in denjenigen landespolizeilichen
<lb/>Angelegenheiten, sowie Angelegenheiten der Regiminalverwaltung, welche ihm
<lb/>durch Gesetz oder Königliche Verordnung überwiesen werden. Jedoch steht den
<lb/>Reffortministern die Befugniß zu, auch in Fällen, in denen der Oberpräsident
<lb/>endgültig entschieden hat, demselben über die Auslegung und Anwendung der
<lb/>Gesetze und der Verwaltungsvorschriften zur Beachtung für künftige Fälle An- 
<lb/>weisung zu ertheilen.

<lb/>Inwieweit der Oberpräsident bei ven von ihm zu treffenden Entscheidungen
<lb/>an die Mitwirkung des Provinzialausschusses gebunden ist, wird durch besondere
<lb/>Gesetze (Gemeinde-, Kreis-, Provinzialordnung rc.) bestimmt.

<lb/>Jngleichem regelt die Wegeordnung die Zuständigkeit des Oberpräsidenten
<lb/>und die Mitwirkung des Provinzialausschusses in Wegeangelegenheiten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Reorgamsütiön der allgemeinen LandeSverwastung rc. Zgi

<lb/>Im Uebrigen behält es bei der bisherigen Zuständigkeit des Oberpräsidenten
<lb/>sein Bewenden.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVIII.

<lb/>Dem Oberpräsidenten wird die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfs-
<lb/>arbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen führen.

<lb/>In Behinderungsfällen wird er von einem Regierungspräsidenten vertreten.

<lb/>D. Centralverwaltung.

<lb/>XIX.

<lb/>Die Minister erlassen innerhalb ihrer Ressorts die zur Ausführung der Ge- 
<lb/>setze erforderlichen Anordnungen und Instruktionen, ertheilen allgemeine Vor- 
<lb/>schriften über die Grundsätze der Verwaltung und überwachen die Befolgung der- 
<lb/>selben.

<lb/>Sie führen die oberste dienstliche Aufsicht über alle zu ihrem Ressort gehörigen
<lb/>Beamten und erlassen die für den Dienstbetrieb erforderlichen generellen An- 
<lb/>weisungen und Verfügungen, soweit dieselben nicht dem Staatsministerium. Vor- 
<lb/>behalten sind.

<lb/>Im Uebrigen verbleibt den Ministern innerhalb ihres Refforts die bisherige
<lb/>Zuständigkeit, soweit die Befugnisse derselben nicht auf die Provinzialbehörden
<lb/>oder Verwaltungsgerichte übertragen werden.

<lb/>Zur Erläuterung dieser Sätze sagt die Denkschrift im Auszuge:

<lb/>Unter Beibehaltung der bisherigen Verwaltungsbezirke, — Kreise, Regierungs- 
<lb/>bezirke und Provinzen, — mit den sich aus Vorstehendem, für die Provinz Han- 
<lb/>nover ergebenden Modifikationen, wird innerhalb derselben die Organisation der
<lb/>allgemeinen Landesverwaltung nach den Prinzipien der Kreisordnung vom
<lb/>13. Dezember 1872, wie folgt, zu gestalten sein:

<lb/>1) Die Verwaltungsjurisdiction ist von der eigentlichen Verwaltung zu trennen.

<lb/>2) Die Entscheidung aller streitigen Verwaltungssachen erfolgt durch kollegialisch

<lb/>organisirte Verwaltungsgerichte im geordneten kontradiktorischen Streitver?

<lb/>fahren.

<lb/>Während die Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz (Kreisaus- 
<lb/>schüsse und Bezirksverwaltungsgerichte) nach Art von Schöffengerichten aus berufs- 
<lb/>mäßigen Beamten und Laienmitgliedern zusammengesetzt werden, soll der oberste
<lb/>Verwaltungsgerichtshof (das Oberverwaltungsgericht), welcher an Stelle der
<lb/>Reffortministerien vornehmlich dazu berufen sein wird, durch Entscheidung prinzi- 
<lb/>pieller Frag'en die Einheit der Rechtsprechung auf dem Gebiete des öffentlichen
<lb/>Rechtes zu wahren, ausschließlich aus berufsmäßigen Beamten bestehen.

<lb/>.... Uw Zweifel über die Kompetenz der Verwaltungsgerichte einerseits und der
<lb/>Verwaltungsbehörden andererseits thunlichst auszuschließen, wird es Aufgabe der
<lb/>Gesetzgebung sein, die streitigen von den nicht streitigen Verwaltungssachen scharf
<lb/>zu sondern.

<lb/>Indem die Verwaltungsgerichte mit den ihre Selbständigkeit und» Unab- 
<lb/>hängigkeit sichernden Formen und Garantien umgeben werden, wird denselben
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0366.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>zugleich die Befähigung inne wohnen, die im Interesse der Staatsangehörigen
<lb/>nothwendigen Rechtskontrollen zu üben.

<lb/>3) Die eigentliche Verwaltung wird fortan in allen Instanzen, — in der Kreis-,
<lb/>Bezirks-, Provinzial- und Centralinstanz, — durch Cinzelbeamte, — Landräthe,
<lb/>Regierungspräsidenten, Oberpräsidenten und Minister — mit voller persön- 
<lb/>licher Verantwortlichkeit geführt. Sowohl dem Landrathe, wie dem Re- 
<lb/>gierungspräsidenten und dem Oberpräsidenten steht ein von der Kreis- be- 
<lb/>ziehungsweise Provinzialvertretung gewählter Ausschuß (Kreis-, Bezirks-,
<lb/>Provinzialausschuß) zur Seite. Diese Organe sind dazu berufen, die Ver- 
<lb/>waltung der ersteren in denjenigen Fällen zu unterstützen, in welchen die
<lb/>Gesetze ihnen eine Theilnahme oder Mitwirkung dabei zuweisen.

<lb/>Abgesehen von der Mitwirkung von Organen der Selbstverwaltung bei
<lb/>gewissen Verwaltungssachen, , unterscheidet sich diese Behördenorganisation von der
<lb/>zur Zeit bestehenden wesentlich dadurch, daß auch in der Bezirksinstanz an die
<lb/>Stelle der Regierungskollegien Einzelbeamte treten sollen.

<lb/>Die kollegiale Verfassung der Bezirksregierungen hatte in dem im Uebrigen
<lb/>auf dem büreaukratischen Systeme beruhenden Organismus der Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden des Preußischen Staates ihre volle Berechtigung, so lange dieselben die
<lb/>zwiefache Aufgabe zu erfüllen hatten: zu verwalten und in streitigen Verwaltungs-
<lb/>sachen Recht zu sprechen. Mit Rücksicht auf die verwaltende Thätigkeit der Be- 
<lb/>zirksregierungen war schon in der bisherigen Verfassung derselben eine Modifika- 
<lb/>tion des Prinzips der Kollegialität dahin vorgesehen, daß der Regierungspräsi- 
<lb/>dent kraft der ihm durch den §.'39 Nr. 4 der Regierungsinstruktion vom 23. Okt.
<lb/>1817 beigelegten Befugniß, Geschäftsangelegenheiten, welche eine besondere Eile
<lb/>und Geheimhaltung erfordern, oder wobei sonst erhebliche Gründe obwalten,
<lb/>allein und ohne Zuziehung des Kollegiums erledigen durfte. Wird die gesammte
<lb/>Verwaltungsjurisdiktion den Regierungen entzogen und auf besondere Verwal- 
<lb/>tungsgerichte übertragen, so liegt ein triftiger Grund, das Kollegialsystem für die
<lb/>Bearbeitung der den Bezirksverwaltungsbehörden verbleibenden administrativen
<lb/>Angelegenheiten beizuhalten, nicht vor. Vielmehr wird alsdann das bureaukra-
<lb/>tische Prinzip, welches nach der bisherigen Verfaffung die Ausnahme bildete, zur
<lb/>Regel gemacht werden dürfen, indem die Bezirksverwaltung an Stelle der Re- 
<lb/>gierung dem Regierungspräsidenten übertragen wird, welcher dieselbe, vorbehalt- 
<lb/>lich einiger später zu erwähnenden Ausnahmen, selbständig und selbstthätig mit
<lb/>voller persönlicher Verantwortlichkeit zu führen hat.

<lb/>Es dürfte im Allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen sein, daß die bureau-
<lb/>kratische Behördenverfassung 'vor der kollegialen für die eigentliche Verwaltung,
<lb/>deren hauptsächliche Aufgabe nicht sowohl in dem Entscheiden schwieriger Rechts- 
<lb/>fragen, als in der Förderung der öffentlichen Wohlfahrt besteht, und welche zu
<lb/>diesem Zwecke ein rasches, entschiedenes und kräftiges Handeln erfordert, den
<lb/>Vorzug verdient.

<lb/>Den in der Kreisordnung zum Ausdruck gelangten Prinzipien der Selbst- 
<lb/>verwaltung entsprechend, wird jedoch, wie in der Kreisinstanz, so auch in der
<lb/>Bezirks- lind Provinzialinstanz, dem Laienelemente eine Mitwirkung bei Erledigung
<lb/>gewisser, zu einer kollegialischen Beschlußfassung geeigneter administrativer Ange-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0367.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc. 363

<lb/>legenheiten nicht versagt werden können. Bei solchen Angelegenheiten wird es
<lb/>sich nach dem leitenden Prinzips der Verwaltung vorzugsweise um die Beant- 
<lb/>wortung der Frage handeln, was im gegebenen Falle dem Gemeinwohl oder
<lb/>dem Wohle des Einzelnen dienlich oder schädlich, was zweckmäßig oder unzweck- 
<lb/>mäßig und demgemäß anzuordnen und zu befördern oder zu verbieten und gu
<lb/>verhindern sei. Soweit die Beantwortung dieser Fragen nicht eine besondere
<lb/>technische Vorbildung erfordert, — sei es ein bau-, ein medizinal-, ein schul- oder
<lb/>ein forsttechnisches Studium, — sondern nur ein richtiges, unbefangenes Urtheil,
<lb/>sowie eine genauere Bekanntschaft mit Land und Leuten, wird hierzu ein Kollegium
<lb/>von Laien nicht minder, wenn nicht sogar besser, befähigt sein, als ein Beamten-,
<lb/>kollegium. So hat der Kreisausschuß über den Erlaß von Kreispolizeiverord- 
<lb/>nungen, von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasserläufen, von
<lb/>Statuten über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und die Vertheilung der
<lb/>Stimmrechte in der Gemeindeversammlung zu beschließen, bei der Bestätigung
<lb/>der Gemeinde- und Gutsvorsteher mitzuwirken, zur Veränderung der Grenzen
<lb/>von Gemeinde- und Gutsbezirken, zur Erwerbung und Veräußerung von Grund- 
<lb/>stücken, zu Pachtungen außerhalb der Feldflur und zur Aufnahme von Schulden
<lb/>Seitens der Landgemeinden die Genehmigung zu ertheilen, über die Bildung
<lb/>neuer Gemeinden und Gutsbezirke sein Gutachten abzugeben, bei Exekutionsvoll- 
<lb/>streckungen gegen Landgemeinden die Zahlungsmodalitäten zu reguliren u. s. w.

<lb/>Für ähnliche und verwandte Angelegenheiten wird sich die Mitwirkung eines
<lb/>aus der Wahl der Provinzialvertretung hervorgegangenen, von dem Vertrauen
<lb/>der Bevölkerung getragenen Laienkollegiums auch in der Bezirks- und Provinzial- 
<lb/>instanz empfehlen.

<lb/>Es tritt das Bedürfniß hierzu zunächst auf dem Gebiete des Kommunal- 
<lb/>wesens hervor.

<lb/>Für die Landgemeinden und Amtsverb'ände, über welche der Landrath mit
<lb/>dem Kreisausschusse einstweilen allein die Aufsicht führt, wird im gleichmäßigen
<lb/>Interesse der Gemeinden wie des Staates noch eine höhere Aufsichtsinstanz ein- 
<lb/>geführt werden müssen, welche der Regierungspräsident mit dem Bezirksausschüsse
<lb/>zu bilden haben wird. Der Regierungspräsident mit dem Bezirksausschüsse wird
<lb/>ferner in erster Instanz über die Städte und die Kreise die Aufsicht zu führen
<lb/>haben, während die Beaufsichtigung derselben in höherer Instanz dem Oberpräsi- 
<lb/>denten unter Mitwirkung des Provinzialausschusses obliegen wird.

<lb/>Nicht minder wird es für das Schul- und Wegewesen der Einführung von
<lb/>Organen der Selbstverwaltung in der Bezirks- und Provinzialinstanz bedürfen,
<lb/>wie auch für verschiedene landespolizeiliche Angelegenheiten, wie für den Erlaß
<lb/>von Bezirks- und Provinzialpolizeiverordnungen, für die Regelung des Wochen- 
<lb/>marktverkehrs (§§. 64 und 66 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869),
<lb/>für die Ertheilung der Genehmigung zur Abänderung von Jnnungsstatuten
<lb/>(§. 92 a. a. O.), zur Errichtung gewerblicher Unterstützungskassen (§. 140 a. a. O.),
<lb/>zur Errichtung von Ortsstatuten für gewisse gewerbliche Gegenstände (§. 142 a. a. O.),
<lb/>für sanitätspolizeiliche Einrichtungen in den Städten, für Landeskultursachen u. s. w.

<lb/>Den Verwaltungsgerichten wird die Mitwirkung in derartigen administra- 
<lb/>tiven Angelegenheiten nicht wohl übertragen werden können; sie erscheinen hierzu.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0368.tif"
                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364 Die Reorganisation der allgenieinen Läridesvertvaliüng rc.

<lb/>nach ihrer Stellung als richterliche Behörden für die Entscheidung streitiger Ver- 
<lb/>waltungssachen nicht geeignet.

<lb/>Ueberdies ergiebt sich aber auch eine Arbeitstheilung für die in dem Bezirke
<lb/>und in der Provinz fungirenden Organe der Selbstverwaltung als nothwendig,
<lb/>um den Mitgliedern derselben, ohne Vernachlässigung ihrer eigenen Angelegen- 
<lb/>heiten, die lebendige Theilnahme an der Verwaltung staatlicher Angelegenheiten
<lb/>auf die Dauer zu ermöglichen. Denn der Regel nach werden auswärtige Ge- 
<lb/>schäfte nur dann mit Erfolg im Wege des Ehrenamts wahrgenommen werden
<lb/>können, wenn sie als einzelne bestimmte Funktionen, nicht als eine fortdauernde,
<lb/>die Thätigkeit unausgesetzt in Anspruch nehmende Verwaltung sich darstellen.

<lb/>Was die Bildung der Bezirks- und Provinzialausschüsse anbetrifft, so ist die
<lb/>Organisation so gedacht, daß für jede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt
<lb/>wird, welcher in so viele Abtheilungen (Bezirksausschüsse) zerfällt, als die Provinz
<lb/>Regierungsbezirke enthält. Die Mitglieder des Provinzialausschusses werden von
<lb/>dem Provinziallandtage aus den Angehörigen der Provinz und zwar aus jedem
<lb/>Regierungsbezirke die durch das Provinzialstatut zu bestimmende Zahl von 4 oder
<lb/>6 Mitgliedern gewählt.

<lb/>Gleich den Kreisausschüssen vereinigen der Provinzialausschuß und dessen
<lb/>einzelne Abtheilungen, die Bezirksausschüffe, in sich Funktionen zwiefacher Art.
<lb/>Sie sind einerseits die Organe der Provinzialkorporation für die Verwaltung
<lb/>der Kommunalangelegenheilen des Provinzialverbandes und andererseits die Or- 
<lb/>gane des Staates für die Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landes- 
<lb/>verwaltung. In letzterer Beziehung aber unterscheiden sie sich von den Kreisaus-
<lb/>schüffen dadurch, daß die Verwaltungsjurisdiktion, zu deren Ausübung in höherer
<lb/>Instanz besondere Bezirksverwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht
<lb/>eingesetzt werden, von ihrer Kompetenz ausgeschlossen bleibt. Während der
<lb/>Provinzialausschuß als das Centralorgan des Provinzialverbandes seine Thätig- 
<lb/>keit mehr auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Selbstverwaltung finden wird,
<lb/>werden die Bezirksausschüsse ihre hauptsächliche Thätigkeit auf dem Gebiete der
<lb/>obrigkeitlichen Selbstverwaltung zu entwickeln haben, hierbei jedoch wiederum der
<lb/>Kontrole des Provinzialausschusses, als des Plenums der Bezirksausschüsse unter- 
<lb/>liegen, welchem in den durch das Gesetz bestimmten Fällen die nochmalige Prüfung
<lb/>der von den einzelnen Bezirksausschüssen gefaßten Beschlüsse in der Beschwerde- 
<lb/>instanz zustehen soll.

<lb/>Den Vorsitz in dem Provinzialausschusse und in den Bezirksausschüssen
<lb/>werden der Vorsitzende des Provinziallandtages, beziehungsweise dessen Substitut
<lb/>und der Oberpräsident unter sich zu theilen haben. Bei der Berathung und
<lb/>Beschlußfassung über Gegenstände der kommunalen Provinzialverwaltung wird
<lb/>dem Vorsitzenden des Provinziallandtages beziehungsweise dessen Substituten der
<lb/>Vorsitz in dem Provinzialausschusse beziehungsweise in dessen Abtheilungen einzu- 
<lb/>räumen sein, während in den Fällen, wo der Gegenstand der Berathung des
<lb/>Provinzalausschusses beziehungsweise des Bezirksausschusses eine Angelegenheit
<lb/>der allgemeinen Landesverwaltung betrifft, der Oberpräsident beziehungsweise der
<lb/>Regierungspräsident den Vorsitz zu übernehmen haben wird. Dein Oberpräsidenten
<lb/>den Vorsitz im Provinzialausschusse auch bei der Berathung provinzieller
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0369.tif"
                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaktung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>Angelegenheiten zu geben, würde sich nach Ansicht der Staatsregiernng nicht
<lb/>empfehlen.

<lb/>Zwar führt der Landrath nach §. 76 der Kreisordnung vom. 13. Dezember
<lb/>1872 nicht nur als Organ der Staatsregiernng die Geschäfte der allgemeinen
<lb/>Landesverwaltüng im Kreise, sondern leitet zugleich auch als Vorsitzender des
<lb/>Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises. Jn-
<lb/>deß sind die Verhältnisse eines Kreises so viel kleinere, als diejenigen einer Provinz,
<lb/>daß Einrichtungen, welche für den Kreis passen, nicht in gleicher Weise auch auf
<lb/>die Provinz anwendbar erscheinen. Dazu kommt, daß schon nach der früheren
<lb/>Gesetzgebung der Landrath die Doppelstellung eines Organes der Staatsregierung
<lb/>und eines Organes der Kreiskorporation in sich vereinigte und durch den §. 76
<lb/>der Kreisordnung nur eine Einrichtung aufrecht erhalten worden ist, welche sich
<lb/>praktisch bewährt hatte und von dem Vertrauen der Bevölkerung getragen wurde.
<lb/>Dagegen ist, was die Provinzen anbetrifft, in neuerer Zeit überall das Bestreben
<lb/>hervorgetreten, die provinziellen Angelegenheiten und Institute, deren Verwaltung
<lb/>sich bisher in den Händen des Oberpräsidenten beziehungsweise der Bezirks- 
<lb/>regierungen befand, durch eigene Beamte, welche der Provinzialverband anstellt,
<lb/>verwalten zu lassen. Die Staatsregierung hat kein Bedenken getragen, diesen
<lb/>Bestrebungen nachzugeben und so sind denn bereits in fast allen Provinzen auf
<lb/>Grund der bestehenden Provinzialgesetze Organisationen ins Leben gerufen, durch
<lb/>welche die Verwaltung des Vermögens und der Anstalten der Provinzial-, be- 
<lb/>ziehungsweise Bezirkskommunalverbände, welche bisher von Staatsbehörden ge- 
<lb/>führt wurde, auf Organe der Provinzalverbände übertragen worden ist, welche
<lb/>theils aus unbesoldeten Ehrenbeamten, theils aus besoldeten Berufsbeamten
<lb/>bestehen.

<lb/>Dem Oberpräsidenten ist demzufolge gegenüber der Kommunalverwaltung
<lb/>des Provinzialverbandes lediglich die Stellung einer staatlichen Aufsichtsbehörde
<lb/>verblieben, Behufs deren Ausübung er befugt ist, über alle Gegenstände der Ver- 
<lb/>waltung Auskunft zu erfordern und an den Berathungen des Provinzialaus- 
<lb/>schusses selbst oder durch seinen Stellvertreter Theil zu nehmen. Indem der
<lb/>Oberpräsident diese letztere Befugniß ausübt, welche ihm nach dem Entwürfe der
<lb/>Provinzialordnung auch in Zukunft verbleiben soll, wird sich die Uebernahme
<lb/>des Vorsitzes im Provinzialausschusse Seitens desselben bei der Berathung von
<lb/>Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung in einer ganz natürlichen
<lb/>Weise vollziehen und werden für die Erledigung der Geschäfte irgend welche
<lb/>Schwierigkeiten durchaus nicht entstehen.

<lb/>Auf diesen Erwägungen beruhen die unter Ziffer II. III. IV. und V. der
<lb/>Grundzüge aufgestellten Organisationsgrundsätze.

<lb/>Nach Ziffer VI. VII. und IX. der Grundzüge soll unter Aushebung der
<lb/>Bezirksregierungen an die Spitze der Verwaltung eines jeden Regierungsbezirks
<lb/>ein Regierungspräsident gestellt und demselben die Verwaltung sämmtlicher zum
<lb/>Ressort der Regierung gehörigen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Schulsachen,
<lb/>der Domainen und Forsten übertragen werden, soweit jene Angelegenheiten nicht
<lb/>auf die Kreisausschüsse beziehungsweise das Bezirksverwaltungsgericht und den
<lb/>Oberpräsidenten übergehen.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0370.tif"
                   n="366"
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               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen LandesverwalLung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>: . Der Wirkungskreis des Regierungspräsidenten wird also die Regiminalver-
<lb/>waltung, die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten und die Steuerverwal- 
<lb/>tung umfassen.

<lb/>Die Ziffer X. der Grundzüge enthält nähere Bestimmungen über die dem
<lb/>Regierungspräsidenten beizugebenden Räthe und Hülfsarbeiter.

<lb/>. Zur Unterstützung des Regierungspräsidenten in den ihm obliegenden Amts-
<lb/>geschästen und zur Vertretung desselben in Behinderungsfällen soll ein Ober- 
<lb/>regierungsrath angestellt, werden. Derselbe soll nicht die selbständige Stellung
<lb/>des bisherigen Regierungsabtheilungsdirigenten haben (§. 41 der Regierungs- 
<lb/>instruktion vom 23. Oktober 1817) ^ sondern nur ein Gehülse des Regierungs- 
<lb/>präsidenten sein. Seine Hauptaufgabe wird Ln der Superrevision der Konzepte
<lb/>der dem Regierungspräsidenten beigegebenen Räthe und Hülfsarbeiter, sowie in
<lb/>der Mitbeauffichtigung der Dienstthätigkeit derselben, sowie der Subaltern- und
<lb/>Unterbeamten bestehen.

<lb/>Dem Regierungspräsidenten bleibt es überlassen, unter seiner Verantwortlich- 
<lb/>keit den Oberregierungsrath mit der selbständigen Erledigung gewisser Branchen
<lb/>von Geschäftssachen zu beauftragen.

<lb/>Es könnte nun zwar in Frage kommen, ob nicht das ganze Konzessionsge- 
<lb/>schäft auf die Organe der Verwaltungsjustiz, die Kreisausschüsse, und in höherer
<lb/>Instanz auf das Bezirksverwaltungsgericht zu übertragen sein möchte. Eine solche
<lb/>Regelung der Kompetenzverhältnisse erscheint jedoch bei näherer Erwägung nicht
<lb/>zweckmäßig. ‘

<lb/>Die Verwaltung der Volksschulsachen soll nach Ziffer XIII. der Grundzüge
<lb/>von den Regierungen auf die Provinzialschulkollegien, die Verwaltung der Do- 
<lb/>mainen, Forsten und Regalien nach Ziffer XIV. besonderen neu zur errichtenden
<lb/>Behörden (Domainen- und Forstdirektionen) übertragen werden.

<lb/>Was zunächst die Volksschulsachen anbetrifft, welche nicht auf den Regierungs- 
<lb/>präsidenten übergehen sollen, so ist die Einrichtung, wonach das höhere Schul- 
<lb/>wesen und die Schullehrerseminarien vom Provinzialschulkollegium, das Volks- 
<lb/>schulwesen aber von den Regierungen ressortirt, schon bisher als ein großer
<lb/>Uebelstand empfunden worden. Ist es schon gegenwärtig ein unnatürliches Ver- 
<lb/>hältnis daß die Lehrerbildung von dem Provinzialschulkollegium, dagegen die
<lb/>Verwendung der so gebildeten Lehrer für den praktischen Dienst von der Regie- 
<lb/>rung reffortirt, so läßt sich gegenüber der neueren Entwickelung unseres Schul- 
<lb/>wesens, welche vorzugsweise der Mittelschule zugewendet ist, eine Grenze zwischen
<lb/>höheren und niederen Schulen in der Praxis überhaupt nicht scharf ziehen. Die
<lb/>Aufgaben der einzelnen Schulen, deren viele sich wesentlich als ein Fortbau
<lb/>anderer darstellen, fließen oft dergestalt in einander, daß ihre Leitung und Be- 
<lb/>aufsichtigung durch verschiedene Behörden nicht nur häufig eines inneren Grundes
<lb/>entbehren, sondern auch die Wirksamkeit der einzelnen Schulen und ihre Bedeu- 
<lb/>tung für die Gesammtaufgabe der Unterrichtsverwaltung schwer schädigen
<lb/>würde.

<lb/>Von nicht minderer Wichtigkeit ist die Festhaltung des Grundsatzes, daß die
<lb/>inneren und äußeren Angelegenheiten der Schulen von derselben Behörde ge- 
<lb/>leitet werden, da eine Trennung derselben, wenn überhaupt ausführbar, in der
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0371.tif"
                   n="367"
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               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Praxis u unausbleiblich zu den größesten Jnkonvenienzen Veranlassung geben
<lb/>würde.

<lb/>Endlich erscheint eine kollegialische Behandlung der Schulsachen unbedingt
<lb/>geboten, weil auf keinem anderen Gebiete der Staatsverwaltung der Subjektivis- 
<lb/>mus der an ihr betheiligten technischen Organe in gleichem Maße hervortritt,
<lb/>wie im Schulwesen, und weil der Gefahr einseitiger Richtung, welche mit der
<lb/>Berathung durch einen einzelnen Schulmann verbunden ist, nur durch die kollegiale
<lb/>Verfassung der Behörde vorgebeugt werden kann.

<lb/>Es wird das gesammte Schulwesen jeder Provinz einer einzigen, unter dem
<lb/>Vorsitze des Oberpräsidenten und der Leitung eines eigenen Direktors zu bilden- 
<lb/>den, mit den erforderlichen technischen, juristischen und Verwaltungskräften auszu- 
<lb/>stattenden kollegialischen Behörde zu unterstellen und werden die Provinzial- 
<lb/>kollegien dem entsprechend zu reorganisiert sein. Ob es mit Rücksicht auf die
<lb/>Ausdehnung des Verwaltungsbezirks nothwendig sein wird, besondere Zwischen- 
<lb/>instanzen, etwa Oberschulinspektoren, anzustellen, oder ob staatliche Kreisschul- 
<lb/>inspektoren als Organe für die Provinzialschulbehörde genügen, wird sich erst
<lb/>nach den zu machenden Erfahrungen beurtheilen lassen.

<lb/>Die Provinzialschulbehörde wird jedoch nur dann in der Lage sein, ihre
<lb/>Aufgabe mit Erfolg zu erfüllen, wenn gleichzeitig mit der neuen Gestaltung der
<lb/>Ressortverhältnisse eine Dezentralisation in der Verwaltung des Schulwesens ein-
<lb/>tritt. Es liegt deshalb in der Absicht der Staatsregierung durch das zu erlassende
<lb/>Unterrichtsgesetz den Organen der Selbstverwaltung im Kreise, im Bezirke und
<lb/>in der Provinz bedeutsame Befugnisse in Betreff der Verwaltung des Schulwesens
<lb/>einzuräumen und dadurch zugleich den, für eine ersprießliche Entwickelung des
<lb/>Schulwesens wünschenswerthen inneren Zusammenhang zwischen den Kommunal- 
<lb/>angelegenheiten der korporativen Verbände des Staats und den einen integrirenden
<lb/>Bestandtheil derselben bildenden Schulangelegenheiten herzustellen.

<lb/>Anlangend ferner die Verwaltung der Domainen und Forsten, so hat die- 
<lb/>selbe zu der Verwaltung des Innern keine so engen Beziehungen, daß eine Ver- 
<lb/>bindung beider Verwaltungen bei einer und derselben Behörde durch sachliche
<lb/>Interessen bedingt wäre. Im Gegentheil dürfte durch die Aufhebung dieser Ver- 
<lb/>bindung der einen, wie der anderen Verwaltung die Lösung der ihr gestellten
<lb/>Aufgaben wesentlich erleichtert werden.

<lb/>Demgemäß sollen für die Verwaltung der Domainen und Forsten in jeder
<lb/>Provinz Eine oder mehrere besondere Behörden (Domainen- und Forstdirektionen)
<lb/>eingesetzt und diesen Behörden auch die disziplinäre Jurisdiktion über die zu
<lb/>ihrem Ressort gehörigen Beamten übertragen werden.

<lb/>Die Ziffer XVII. der Grundzüge regelt im Allgemeinen die Stellung des
<lb/>Oberpräsidenten als der obersten Verwaltungsbehörde der Provinz.

<lb/>Dabei ging man von dem Gedanken aus, daß in demselben ein Vereinigungs- 
<lb/>punkt der gesummten Provinzialverwaltung, ein einflußreiches persönliches Ele- 
<lb/>ment dem Kollegialsystem der Regierungen gegenüber geschaffen werden solle.
<lb/>Nur in gewissen ihnen besonders übertragenen Angelegenheiten sollten die Ober- 
<lb/>präsidenten eine aussührende, sonst den Regierungskollegien gegenüber nur eine
<lb/>kontrolirende, den Ministerien gegenüber nur eine konsultative Behörde sein; sie
</p>

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                   n="368"
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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung re.
</p>
               <p>

                  <lb/>sollten keine Mittelinstanz zwischen den Ministerien und den Regierungen bilden,
<lb/>sondern die ihnen anvertrauten Geschäfte unter ihrer besonderen Verantwortlich- 
<lb/>keit, als oommissarii perpetui des Ministeriums, führen. Bei der speziellen
<lb/>Organisation ist jedoch dieser Grundgedanke des Instituts nicht streng festgehalten
<lb/>und in Folge davon das Ressortverhältniß der obersten Provinzialbehörde nicht
<lb/>mit hinreichender Klarheit festgestellt worden.

<lb/>Die Entlastung der Ministerien von dem Detail der Verwaltung wird seit
<lb/>Jahren als ein dringendes Bedürfniß empfunden. Dieselbe wird zu erfolgen
<lb/>haben, einerseits durch die in dem Dotationsgesetze beabsichtigte Uebertragung
<lb/>verschiedener Zweige der wirthschaftlichen Staatsverwaltung an die Provinzialver- 
<lb/>bände, andererseits durch die Ueberweisung aller derjenigen Angelegenheiten der
<lb/>obrigkeitlichen Staatsverwaltung an die Provinzialbehörden, deren Erledigung
<lb/>nicht den Ministerien selbst aus höheren politischen Rücksichten Vorbehalten
<lb/>werden muß.

<lb/>Demgemäß wird dem Oberpräsidenten die Stellung einer selbständig ent- 
<lb/>scheidenden Behörde, aber nicht sowohl die einer Mittelinstanz zwischen den
<lb/>Ministerien und den Regierungspräsidien, als vielmehr die einer der Regel nach
<lb/>endgültig entscheidenden Instanz beizulegen sein.

<lb/>Die neueste Gesetzgebung hat bereits diesen Weg auf verschiedenen Gebieten
<lb/>des öffentlichen Rechts betreten, indem den OberprÄsidenten durch die Kreisord- 
<lb/>nung die Ernennung der Amtsvorsteher, durch das Gesetz über die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes und die Form der Eheschließung die Abgrenzung der Standes- 
<lb/>amtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten und durch die Kirchengesetze
<lb/>vom Mai 1873 und 1874 verschiedene wichtige Befugnisse in Bezug auf kirchliche
<lb/>Angelegenheiten selbständig übertragen worden sind.

<lb/>In weiterer Verfolgung dieses Weges wird den Oberpräsidenten die Ent- -
<lb/>scheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Regierungspräsidenten auch
<lb/>in einer großen Zahl von Angelegenheiten der Landespolizei und der Regiminal-
<lb/>verwaltung überlassen werden können, und zwar werden die Oberpräsidenten ihre
<lb/>Entscheidungen der Regel nach endgültig zu treffen haben, vorbehaltlich der Be-
<lb/>fugniß der Ressortminister, denselben über die Auslegung und Anwendung der
<lb/>Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Beachtung für künftige Fälle zu er-
<lb/>th eilen.

<lb/>Die Vertretung des Oberprästdenten in Behinderungsfällen wird einem der
<lb/>Regierungspräsidenten übertragen werden können; nur wird die Stellvertretung
<lb/>soweit thunlich so zu regeln sein, daß der den Oberprästdenten vertretende
<lb/>Regierungspräsident nicht in die Lage kommt, in einer und derselben Angelegen- 
<lb/>heit in verschiedenen Instanzen persönlich zu entscheiden; es wird daher die Ent- 
<lb/>scheidung solcher Sachen in der Provinzialinstanz, in denen er bereits in der
<lb/>Bezirksinstanz entschieden hat, einem anderen Regierungspräsidenten zu über- 
<lb/>tragen sein.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden</title>
               </head>
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                  <docAuthor ana="Wielandt, ...">Von Verwaltungsgerichtsrath Wielandt in Carlsruhe</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Grohherzogthum Baden. 369

<lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden.

<lb/>Von Herrn Verwaltungsgerichtsrathe Friedrich Wielandt in Karlsruhe.

<lb/>In dem Großherzogthum Baden ist bekanntlich seit nunmehr zehn Jahren eine
<lb/>von der Verwaltung getrennte Verwaltungs-Rechtspflege, mit einem Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofe an der Spitze, in Wirksamkeit. Aus der Praxis derselben, insbe- 
<lb/>sondere jener des Verwaltungsgerichtshoses, werden wir uns erlauben, von Zeit
<lb/>zu Zeit Einiges in dieser Zeitschrift mitzutheilen. Es wird jedoch nicht ungeeignet
<lb/>sein, zuvor einen Blick auf diese Einrichtung selbst zu werfen, zumal gerade jetzt
<lb/>ähnliche Einrichtungen in anderen Staaten theils in der Durchführung, theils in
<lb/>der Vorbereitung begriffen sind.

<lb/>Die Einrichtung einer eigenen Verwaltungsrechtspflege in Baden beruht auf
<lb/>dem Gesetze vom 5. Oktober 1863, die Organisation der inneren Verwaltung
<lb/>betr. (Regier.-Bl. 1863, Nr. XLV., S. 399), und der dazu erlassenen Vollzugs-
<lb/>Verordnung vom 12. Juli 1864 (Regier.-Bl. 1864, Nr. XXXI., S. 333) *), und ist
<lb/>mit dem 1. Oktober 1864 ins Leben getreten. Durch jenes Gesetz und diese
<lb/>Verordnung ist, — ähnlich wie vor Kurzem in Preußen durch die Kreisordnung
<lb/>geschehen, — die gesammte innere Verwaltung Badens, Verwaltung sowohl als
<lb/>Verwaltungsrechtspflege, neu geordnet worden, und zwar gleichzeitig mit der
<lb/>Einführung einer neuen Gerichtsverfassung. Bis dahin war die Einrichtung im
<lb/>Wesentlichen folgende gewesen:

<lb/>Die Rechtspflege in bürgerlichen Streitsachen und in Strafsachen war zwar
<lb/>von der Verwaltung vollständig getrennt, nicht aber jene in Streitigkeiten des
<lb/>öffentlichen Rechtes. Für die gesammte innere Verwaltung war das Großherzog-
<lb/>thum in vier Kreise, entsprechend den Sprengeln der Hof- (Ober-) Gerichte, diese
<lb/>wieder in Amtsbezirke, in der Regel entsprechend den Amtsgerichtsbezirken, ein-
<lb/>getheilt. Innerhalb der Amtsbezirke war das Bezirksamt (Oberamt, Stadtamt),
<lb/>mit einem oder mehreren Einzelbeamten (Amtmann, Oberamtmann, Stadtdirektor),
<lb/>besetzt, mit der Besorgung der Geschäfte der inneren Verwaltung betraut und
<lb/>bildeten zugleich die erste Instanz in Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes. Ihnen
<lb/>war in jedem Kreis eine „Regierung" vorgesetzt, eine kollegiale Verwaltungs- 
<lb/>behörde, welche zugleich in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten — abgesehen von ein- 
<lb/>zelnen Ausnahmefällen — die zweite, und bei Gleichförmigkeit ihrer Entscheidung
<lb/>mit jener des Bezirksamtes zugleich letzte Instanz bildete. Sie waren ihrer- 
<lb/>seits dem Ministerium des Innern untergeordnet, an welches auch in Ver-
<lb/>waltungsrechtsstreitigkeiten eine etwa noch zulässige Berufung („Rekurs") ging.
<lb/>Ausnahmsweise konnte von ihm noch an das Staatsministerium — die Versamm- 
<lb/>lung der Minister — rekurrirt werden.

<lb/>Die durchgreifende Aenderung, welche das Gesetz vom 5. Oktober 1863 be- 
<lb/>wirkt hat, läßt sich in folgende Hauptpunkte zusammenfassen:

<lb/>I. Von der inneren Verwaltung wurde die Verwaltungsrechtspflege losge- 
<lb/>trennt und im Wesentlichen selbständig gestellt.


<lb/>*) Ausführlich erläutert in Weize , „Das Bad. Gesetz vom 5. Oktober 1863 über die
<lb/>Organisation der inneren Verwaltung." Kalsruhe, 1864. — Den Text s. a. in Wielandt,
<lb/>„Neues Bad. Bügerbuch." 3. Aufl. Heidelberg 1871, S. 94 ff.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 4. Heft. 24
</p>
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                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370 Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden.

<lb/>II. Innerhalb der inneren Verwaltung wurde schärfer als bisher geschieden
<lb/>zwischen der Selbstverwaltung der Interessen und der staatlichen Verwaltung im
<lb/>engeren Sinne; für die erstere wurden neue größere Verbände geschaffen.

<lb/>III. Zur Mitwirkung bei der staatlichen Verwaltung und bei der Ver-
<lb/>waltungsrechtspffege in der ersten Instanz wurden dem Bezirksstaatsbeamten
<lb/>bürgerliche Elemente beigegeben.

<lb/>IV. Die seitherigen Mittelbehörden, die Kreisregierungen wurden ausgehoben,
<lb/>die Bezirksverwaltung — abgesehen von Gegenständen des Rechnungswesens,
<lb/>wofür eine eigene Centralmittelstelle, der Verwaltungshof *) errichtet wurde, —
<lb/>unmittelbar dem Ministerium des Innern unterstellt, welches einen Theil seiner
<lb/>Zuständigkeit durch Bevollmächtigte aus seiner Mitte (Landescommission) ausübt.

<lb/>Für die unter Ziff. II, — von der Verwaltungsrechtspflege wird unten aus- 
<lb/>führlicher die Rede sein, — erwähnte Selbstverwaltung der Interessen
<lb/>größerer Distrikte schuf das Gesetz die Kreisverbände, zur Zeit 11 an der
<lb/>Zahl, von denen der bevölkertste ungefähr 240,000, der wenigstbevölkerte ungefähr
<lb/>70,000 Seelen zählt. Sie besitzen das Recht der Körperschaft und besorgen ihre
<lb/>Angelegenheiten selbständig, vorbehaltlich der gesetzlichen Aufsichtsrechte des Staats.
<lb/>Gegenstände ihrer Beschlußfassung sind gesetzlich alle Einrichtungen und Anstalten,
<lb/>welche die Entwickelung, Pflege und Förderung der Interessen des ganzen Kreises
<lb/>betreffen. Tatsächlich haben sich die Kreisverbände seither mit folgenden Gegen- 
<lb/>ständen befaßt: Anlegung und Unterhaltung von Straßen, Errichtung von Kreis-
<lb/>Landwirthschaftsschulen, Waisenhäusern, Verpflegungshäusern, Beiträgen zur
<lb/>Heilung armer Augenkranker und sonstiger operativer Kranker, Fürsorge für die
<lb/>Familien von Reservisten und Landwehrmännern, für arme Kinder u. a. m.
<lb/>Die Kreisverbände sind zugleich die Landarmenverbände im Sinne des Reichs- 
<lb/>gesetzes über den Unterstützungswohnsitz.

<lb/>Als Kreisvertretung tritt alljährlich einmal, unter dem Vorsitze eines
<lb/>von ihr selbst aus ihrer Mitte gewählten Präsidenten, die Kreisversammlung zu- 
<lb/>sammen. Sie wird gebildet aus den von den Kreiswahlmännern gewählten
<lb/>Mitgliedern, aus den von Amtsbezirken gewählten Abgeordneten der Gemeinden,
<lb/>aus den Vertretern der größeren Städte, aus den Mitgliedern des Kreisaus-
<lb/>schuffes, soweit sie nicht schon der Kreisversammlung angehören, und aus den
<lb/>größten Grundbesitzern im Kreise.

<lb/>Organ des Kreisverbandes zur Vorbereitung und zum Vollzug der Beschlüsse
<lb/>der Kreisversammlung, sowie für die Verwaltung des Kreisvermögens und der
<lb/>Kreisanstalten ist der Kreis aus schuß, bestehend aus fünf von der Kreisver- 
<lb/>sammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Mitgliedern und zwei
<lb/>Ersatzmännern. Die Mitgliedschaft des Kreisausschusses ist wie jene der Kreis- 
<lb/>versammlung ein Ehrenamt.

<lb/>Die Kreise können Vermögen erwerben und besitzen und zur Bestreitung ihrer
<lb/>gesetzlichen Ausgaben Beiträge auf die Gemeinden und Gewerkungen des Kreises
<lb/>umlegen.

<lb/>Organ der Staatsregierung, gegenüber dem Kreise, ist der Kreishaupt-
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Eine vom Verwaltungsgerichtshos ganz verschiedene Behörde.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0375.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden. 371

<lb/>mann, d. h. der Staats-Verwaltungsbeamte desjenigen Bezirkes, in welchem die
<lb/>Verwaltung des Kreises ihren Sitz hat.

<lb/>Innerhalb des Kreisverbandes können sich zur Förderwlg gemeinsatner öffent- 
<lb/>licher Interessen und Angelegenheiten, die sich nur auf einzelne Gemeinden des
<lb/>Kreisverbandes erstrecken und nicht als Kreisangelegenheiten behandelt werden,
<lb/>engere Verbände (Bezirksverbände) bilden, welche in einer besonderen Ver- 
<lb/>sammlung (Bezirksversammlung) ihre Vertretung finden. Es ist jedoch von
<lb/>dieser Befugniß bis jetzt nirgends Gebrauch gemacht worden.

<lb/>Ueber die Bewährung der Kreisverbands-Einrichtung sind die Stimmen ge-
<lb/>theilt. Ein wesentliches Gebrechen derselben liegt offenbar darin, daß eine orga- 
<lb/>nische Verbindung zwischen Kreis und Bezirken, Kreisvertretung und Bezirksrath
<lb/>(der die naturgemäße Bezirksvertretung bilden würde) mangelt, und der große
<lb/>Wahlapparat für die Kreisversamnilung außer Verhältniß steht mit der Kürze
<lb/>ihrer Tagungszeit (in der Regel ein bis zwei Tage). Uebrigens ist in mehreren
<lb/>Kreisen bereits sehr Anerkennenswerthes geleistet worden und die ganze Ein- 
<lb/>richtung gewährt zweifellos eine tüchtige Schulung in der Selbstverwaltung.

<lb/>Von der preußischen Kreis-Einrichtung unterscheidet sich die badische wesent- 
<lb/>lich dadurch, daß ihre Wirksamkeit sich ausschließlich auf die Selbstverwaltung
<lb/>der eigenen Interessen des Kreises bezieht, der Kreisausschuß daher weder mit
<lb/>der staatlichen Verwaltung, noch mit der Verwaltungsrechtspstege sich zu be- 
<lb/>faßen, auch nicht einen ständigen staatlichen Beamten als Vorsitzenden hat,
<lb/>sondern diesen durch eigene Wahl aus seiner Mitte bestimmt. Dem preußischen
<lb/>Kreisausschuß entspricht vielmehr, wie die folgende Darstellung zeigen wird, der
<lb/>badische Bezirksrath.

<lb/>Die staatliche Verwaltung in Baden wird in den Bezirken, — welche,
<lb/>wenn auch in viel kleinerem Verhältnisse, ungefähr den preußischen Kreisen ent- 
<lb/>sprechen, — durch die Bezirksämter besorgt, theils allein, theils in Verbindung
<lb/>mit den Bezirksräthen.

<lb/>Jedes Bezirksamt, zur Zeit 52 an der Zahl, je mit einer Bevölkerungsziffer
<lb/>von ungefähr 9000 bis zu 67,000 Seelen, ist in der Regel mit einem, nach Be-
<lb/>dürfniß mit zwei oder mehr Beamten besetzt, außerdem mit dem erforderlichen
<lb/>Hilfs- und Kanzleipersonal. Diese Bezirks-Verwaltungsbeamten oder deren Stell- 
<lb/>vertreter sind ohne Ausnahme Rechtsgelehrte, von der nämlichen Vorbildung und
<lb/>Qualification zum Richteramt, wie die dem Richterstand selbst angehörigen Beamten,
<lb/>aus deren Zahl sie nicht selten entnommen werden, wie auch umgekehrt ein
<lb/>Uebergehen aus dem Dienste der Verwaltung in jenen der Justiz vorkommt.
<lb/>Sie besorgen innerhalb ihrer Bezirke die gesammte innere Staatsverwaltung und
<lb/>Polizei, und zwar als Einzelbeamte, soweit nicht durch das Verwaltungsgesetz
<lb/>vom 5. Oktober 1863 oder durch spätere Gesetze oder Verordnungen die Ent- 
<lb/>scheidung oder Mitwirkung des Bezirksrathes vorgeschrieben ist.

<lb/>Dieser Bezirksrath ist ein Kollegium, gebildet durch 6 bis 9 durch Kennt-
<lb/>niffe, Tüchtigkeit und Gemeinsinn ausgezeichnete Bewohner des Amtsbezirks.
<lb/>Sie werden von dem Ministerium des Innern je für zwei Jahre mit alljähr- 
<lb/>lichem Ausscheiden der Hälfte ernannt, und zwar aus einer durch die Kreisver- 
<lb/>sammlung aufgestellten Vorschlagsliste. Ihr Dienst ist ein Ehrenamt. Der Be-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0376.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372 Die Verwaltungs-Rechtspflege im Grohherzogthum Baden.

<lb/>zirksbeamte bereitet — in dieser Stellung dem preußischen Landrath entsprechend—,
<lb/>die für den Bezirksrath geeigneten Geschäfte vor, beruft denselben, führt den Vor- 
<lb/>sitz bei den Berathungen, ist auch in der Regel der Vortragende, hat Stimm- 
<lb/>recht und bei Stimmengleichheit die Entscheidung. In einer größeren Anzahl von
<lb/>Verwaltungssachen ist er an die Beschlüsse des Bezirksrathes gebunden. Dahin
<lb/>gehören u. A. die Frage über die Nothwendigkeit öffentlicher Bauten und die
<lb/>Größe des Bedürfnisses; die Frage, ob eine Gemeinde einer ihr im öffentlichen
<lb/>Interesse von Staatswegen angesonnene, von ihr abgelehnte Ausgabe zu
<lb/>machen habe, insofern die Verpflichtung zu dieser Ausgabe nicht schon ihrem
<lb/>ganzen Umfange nach durch Gesetz oder Verordnungen fest bestimmt ist; Anstände
<lb/>der Ertheilung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Gemeinden und ihrer
<lb/>Behörden; Beschwerden gegen die Dienstsührung von Gemeindebeamten; Ver- 
<lb/>zeihung von gewerblichen Concessionen, soweit solche noch nöthig; Prüfung
<lb/>der Zulässigkeit gewerblicher Anlagen; bezirkspolizeiliche Vorschriften und Ord- 
<lb/>nungen.

<lb/>Zur Berathung kann der Bezirksrath beigezogen werden bei allen das In- 
<lb/>teresse des Bezirks berührenden allgemeinen Maßregeln. Außerdem sind die Mit-
<lb/>glieder der Bezirksräthe als Einzelne berufen, die Staatsverwaltung bei der
<lb/>Lösung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

<lb/>In allen diesen Angelegenheiten, welche das Gesetz ausdrücklich als Ver- 
<lb/>waltungssachen bezeichnet und von den Verwaltungsrechtsstreitigkeiten scheidet,
<lb/>geht der Rechtszug von dem Bezirksrath an das Ministerium des Innern bez.
<lb/>in landwirtschaftlichen, gewerblichen und Verkehrs-Angelegenheiten an das
<lb/>Handelsministerium. Es ist also in Baden gegen Entschließungen des Bezirks-
<lb/>rathes über Verwaltungsfragen wie die, ob ein Weg für den öffentlichen Ver- 
<lb/>kehr in Anspruch zu nehmen ist (preuß. Kreisord. §. 135, II. 1 c.), oder über die
<lb/>Nothwendigkeit und die Art der Ausführung von Schul-Neu- und Reparatur-
<lb/>Bauten (a. a. O. X. 3, a.) eine Berufung unmittelbar an den Verwaltungsge- 
<lb/>richtshof nicht — wie in Preußen an das Verwattungsgericht — zulässig.

<lb/>Diese Bezirksraths-Einrichtung hat sich — darüber ist man allseits einig —
<lb/>als eine glückliche bewährt. Sie erhält den Staatsbeamten in lebendiger Be- 
<lb/>ziehung mit den Angehörigen seines Bezirks und in genauer Kenntniß der An- 
<lb/>schauungen und Bedürfnisse derselben, weckt und stärkt das Staatsbewußtsein und
<lb/>den Sinn für Gesetzlichkeit und verbreitet die Kenntniß der Gesetzgebung in
<lb/>weiteren Volkskreisen und schafft so der staatlichen Ordnung wie der staatlichen
<lb/>Verwaltung immer neue Vertheidiger.

<lb/>Dieser nämliche Bezirksrath nun mit dem nämlichen Bezirksverwaltungs- 
<lb/>beamten an der Spitze bildet — und dies ist der Grund, weshalb wir uns er- 
<lb/>laubt haben, auf die Einrichtung der Verwaltung hier näher einzugehen —
<lb/>auch für die Rechtspflege in Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes
<lb/>das Crstinstanzgericht. Urtheilt er in dieser Eigenschaft, so hat er sich aus
<lb/>drücklich als Verwaltungsgericht zu bezeichnen, untersteht auch nicht der oberen
<lb/>Veraltungsbehörde, sondern dem Verwaltungsgerichtshof. Die bürgerlichen Be- 
<lb/>zirksrathsmitglieder berathen und urtheilen gemeinsam mit dem rechtsgelehrten
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0377.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden. 373

<lb/>Vorsitzenden Staals-Bezirksbeamten, ohne Scheidung zwischen Rechts- und That-
<lb/>fragen und, wie dieser, lediglich nach innerer Ueberzeugung.

<lb/>Im ersten Rechtszuge also findet eine Art von Personal-Union von Ver- 
<lb/>waltung und Verwaltungsrechtspflege statt. Daß diese Einrichtung, — welche
<lb/>gleichwohl wenigstens rechtlich beide Gebiete auseinanderhält, was die preuß.
<lb/>Kreisordnung in den entsprechenden Bestimmungen vermissen läßt, — eine
<lb/>mangelhafte ist, daß sie zu Verwirrungen führen, den Verwaltungsbeamten so- 
<lb/>gar in die Nothwendigkeit setzen kann, über Streitigkeiten als Richter zu
<lb/>urtheilen, die in Verfügungen, welche er selbst als Verwaltungsbeamter erlassen,
<lb/>ihre Veranlassung haben, liegt auf der Hand. Eine Aenderung dieser theoretisch
<lb/>zweifellos nicht gehörigen Einrichtung wäre freilich mit großen Schwierigkeiten
<lb/>verbunden und kaum durchzuführen, ohne daß entweder die eine, untere Instanz
<lb/>aufgegeben oder die Verwaltungsrechtspflege völlig umgestaltet und die bürger- 
<lb/>liche Rechtspflege angeschlosien wurde.

<lb/>Als Verwaltungsgericht zweiter und letzter Instanz für eine Anzahl von
<lb/>Verwaltungsrechtsstreitigkeiten als Verwaltungsgericht einziger Instanz ist der
<lb/>Verwaltungsgerichtshof (in Karlsruhe) bestellt. Er ist mit Ausschluß
<lb/>bürgerlicher unständiger Besitzer nur mit ständigen, vom Großherzog ernannten
<lb/>gelehrten Richtern, zur Zeit in der Zahl von sechs (1 Präsident und 5 Räthe)
<lb/>besetzt, welche dieses Amt als ihr Hauptamt bekleiden. Daß die Mitglieder dieses
<lb/>Gerichtshofes zum Richteramt befähigte Rechtsgelehrte seien, hat das Gesetz nicht
<lb/>vorgeschrieben. Thatsächlich besaßen — mit einer einzigen Ausnahme — und
<lb/>besitzen alle Mitglieder desselben diese Eigenschaft. Sie befanden sich übrigens
<lb/>sämmtlich vor ihrem Eintritt in den Verwaltungsgerichtshof in Aemtern der
<lb/>inneren Verwaltung. Ihr dienstlicher Rang ist jenem der Mitglieder (Vortragen- 
<lb/>den Räthe) der Ministerien gleich. Der Verwaltungsgerichtshof und seine Mit-
<lb/>glieder sind bezüglich ihrer richterlichen Thätigkeit völlig unabhängig von den Ver- 
<lb/>waltungsbehörden. Nur in dienstpolizeilicher Beziehung unterstehen sie dem
<lb/>Ministerium des Innern. Die in.Baden zum Schutze der Unabhängigkeit der
<lb/>Richter bestehende Gesetzgebung findet — wohl nur aus äußeren Gründen —
<lb/>bis jetzt auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes keine Anwendung, ein
<lb/>offenbarer Mangel, da gerade dieser Gerichtshof nach der Natur, der vor ihn ge- 
<lb/>wiesenen Streitigkeiten noch häufiger als andere Gerichte, in die Nothwendigkeit
<lb/>versetzt ist, die Gesetzmäßigkeit von Handlungen der Verwaltungsbehörden, selbst
<lb/>der höchsten, seiner Prüfung zu unterziehen, er also vor allen in den Augen der
<lb/>Parteien und der Oeffentlichkeit als völlig unabhängig dastehen muß.

<lb/>* Der Verwaltungsgerichtshof urtheilt in Versammlungen von 5 Mitgliedern.
<lb/>Die erforderlichen Ersatzrichter ernennt die Staatsregierung aus Rechtsgelehrten,
<lb/>welchen keine Verwaltungsämter übertragen sind. Zur Zeit sind als Ersatzrichter
<lb/>zwei Mitglieder des Kreis- und Hofgerichtes in Karlsruhe ernannt.

<lb/>Bei der Feststellung der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte ist
<lb/>der badische Gesetzgeber wegen der Neuheit der von ihm eingesührten besonderen
<lb/>Verwaltungsrechtspflege und der mangelnden wissenschaftlichen Durcharbeitung des
<lb/>Verwaltungsrechtes mit Vorsicht, selbst mit einer gewissen Aengstlichkeit verfahren.
<lb/>Er hat es nicht gewagt und konnte es damals kaum wagen, den Grundsatz aus-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0378.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Oroßherzogthum Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>zusprechen, daß alle Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Rechtes von den Ver-
<lb/>waltungsgerichten zu entscheiden seien. Er hat vielmehr diesen Gerichten nur
<lb/>die Rechtspflege in bestimmten Streitigkeitendes öffentlichen Rechtes zugewiesen
<lb/>und diese „bestimmten Streitigkeiten" einzeln aufgeführt. Einzelne seitdem er-
<lb/>laffene Gesetze und Verordnungen haben die Zahl dieser Streitigkeiten erweitert.
<lb/>Die Gr. Regierung ist ermächtigt, den Verwaltungsgerichten die Entscheidung
<lb/>noch weiterer Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes zu übertragen. Selbstver- 
<lb/>ständlich bleibt das gesammte Gebiet des bürgerlichen Rechtes von der Ver- 
<lb/>waltungsrechtspflege unberührt.

<lb/>Es entscheidet hiernach der Bezirksrath „die Streitigkeiten des öffentlichen
<lb/>Rechtes ohne Unterschied, ob Einzelne, Körperschaften oder der Staat dabei be- 
<lb/>theiligt sind":

<lb/>1) über den Anspruch auf das Ortsbürgerrecht und dessen gesetzliche Folgen,
<lb/>über den Antritt des angeborenen Bürgerrechtes und die Bürgeraufnahme, jetzt
<lb/>insbesondere auch über die aus dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz sich
<lb/>ergebenden öffentlich rechtlichen Streitigkeiten;

<lb/>2) über die Bürgernutzungen und sonstige auf dem öffentlichen Rechte be- 
<lb/>ruhende Ansprüche der Einzelnen an die Gemeinde;

<lb/>3) über die Beiträge und persönlichen Leistungen zu den Gemeindezwecken,
<lb/>zu Socialausgaben *) und zu den Bedürfnissen der abgesonderten Gemarkungen,
<lb/>ferner über das Beitragsverhältniß der Nebenorte bei zusammengesetzten Gemeinden;

<lb/>4) über gewisse Kriegsleistungen;

<lb/>&gt; 5) über die Beiträge und persönlichen Leistungen zu den Kosten der Kirchen-
<lb/>und Schulverbände und über die aus der Staatskasse zu leistenden Beiträge zu
<lb/>den Gehalten der Volksschullehrer, auch über gewisse aus dem Gesetze über den
<lb/>Elementar-Unterricht abgeleitete Rechte und Verpflichtungen von Lehrern und
<lb/>Hinterbliebenen von Lehrern;

<lb/>6) über die Beitragspflicht und das Beitragsverhältniß der Gemeinden oder
<lb/>Gemarkungsinhaber oder größerer Unternehmer oder Eigenthümer zur Unter- 
<lb/>haltung der Gemeindewege; über Gemarkungsrechte und sonstige auf dem öffent- 
<lb/>lichen Rechte beruhende Ansprüche, soweit über dieselben unter mehreren Ge- 
<lb/>meinden oder Gemarkungsinhabern Streit obwaltet; über die Beitragspflicht und
<lb/>das Beitragsverhältniß zur Herstellung oder Unterhaltung von Ortsstraßen und
<lb/>deren Zugehörden (Gehwegen, Rinnen rc.);

<lb/>7) über Angelegenheiten der Bodenkultur, insbesondere der Bewäfferungs-
<lb/>und Entwässerungs-Anlagen, Zusammenlegung und Verlegung von Grundstücken
<lb/>und Anlegung von Feldwegen, sofern diese Fragen nicht privatrechtlicher Natur
<lb/>oder nicht durch die bezüglichen Gesetze besonderen Commissionen oder dem Staats-
<lb/>ministerium zur Entscheidung zugewiesen sind;
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Oertliche öffentliche Ausgaben, welche nur im Interesse eines Theiles der Einwohner- 
<lb/>schaft, nicht der Gesammtheit aufgewendet werden.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0379.tif"
                   n="375"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden. 375

<lb/>8) über die Ausübung der Jagd und Fischerei und die Benützung des
<lb/>Wassers *), soweit nicht die Zuständigkeit des bürgerlichen Richters begründet ist;

<lb/>9) über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei Gemeinde-, Bezirks-,
<lb/>Kreis- und-Staats-Wahlen.

<lb/>In eben diesen Kategorien von Rechtsstreitigkeiten ist im zweiten Rechtszug
<lb/>die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Das Gleiche ist
<lb/>der Fall in Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes, zu welchen die Ansprüche an
<lb/>den Kreisverband und das Beitragsverhältniß zu dessen Bedürfnissen Anlaß geben.
<lb/>(Im ersten Rechtszuge entscheidet hier der Kreishauptmann unter Mitwirkung der
<lb/>zwei nächstwohnenden Bezirksbeamten und je eines von den einzelnen Bezirks-
<lb/>räthen des Kreises abzuordnenden Mitgliedes.)

<lb/>Dem Verwaltungsgerichtshof sind außerdem eine Anzahl von öffentlich recht- 
<lb/>lichen Streitigkeiten zur richterlichen Entscheidung in erster und letzter Instanz
<lb/>zugewiesen, nämlich:

<lb/>1) über die Verpflichtung und Fähigkeit zur Theilnahme an den unter
<lb/>Vermittelung des Staates für öffentliche Diener gegründeten Wittwen- und
<lb/>Pensionskassen;

<lb/>2) über die Schuldigkeit zu Staatsabgaben und deren Größe und über den
<lb/>Anspruch auf Zurückerstattung zur Ungebühr bezahlter Staatsabgaben, mit Aus- 
<lb/>nahme jedoch der Beschwerden über Anwendung des Vereinszolltarifs;

<lb/>3) über den streitigen Anspruch auf das badische Staatsbürgerrecht;

<lb/>4) über den Ersatz der Kosten einer von der Polizeibehörde zur Beseitigung
<lb/>eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes getroffenen Maßregel;

<lb/>5) über die Beiträge von Gemeinden und Kreisen zu den Kosten für Bau
<lb/>und Unterhaltung der Landstraßen;

<lb/>6) über bestimmte aus dem Gesetze über die Rechtsverhältnisse und die Ver- 
<lb/>waltung der Stiftungen abgeleitete Ansprüche;

<lb/>7) über die Zurücknahme der Approbation von Aerzten und Apothekern;

<lb/>8) über die Ansprüche von Kreisverbünden an die Staatskasse auf Ersatz
<lb/>von Kosten der öffentlichen Armenpflege wegen Ueberlastung;

<lb/>9) über die Beitragspflicht kirchlicher Fonds zu den Lehrergehalten;

<lb/>10) über Streitigkeiten zwischen der Staatsverwaltung und den Koncessions-
<lb/>inhabern bezüglich der Anwendung oder Auslegung der Bedingungen einzelner
<lb/>Koncessionen zum Vau und Betrieb von Eisenbahnen.

<lb/>Alle diese Kategorien von Streitigkeiten waren vor der Einführung der
<lb/>Verwaltungs-Organisation von 1863 lediglich von den Verwaltungsbehörden selbst
<lb/>zu erledigen. Die Einführung der Verwaltungsrechtspflege hat für sie die Mög- 
<lb/>lichkeit der Anrufung einer richterlichen Entscheidung erst geschaffen, ist also auch
<lb/>hier weit davon entfernt, der Gerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte irgend
<lb/>Etwas entziehen zu wollen.

<lb/>In den Streitigkeiten, welche nach den obigen Anführungen den Verwaltungs- 
<lb/>gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind, ist durchweg — zum Mindesten mittel- 
<lb/>bar, vertreten durch einen blos von der Allgemeinheit sein Recht ableitenden
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Eine vielumstrittene Zuständigkeits-Bestimmung.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0380.tif"
                   n="376"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>376 Die Verwaltungs-Rechtspflege im Großherzogthum Baden.


<lb/>Einzelnen — die Verwaltung, sei es die Staatsverwaltung, sei es die Verwaltung
<lb/>eines Selbstverwaltungskörpers, als Partei betheiligt. In der Mehrzahl der
<lb/>Verhältnisse, welche diesen Streitigkeiten zu Grunde liegen, ist ihre Vollzugs- 
<lb/>handlung derjenige Akt, durch welchen die Gegenpartei — ein Einzelner oder
<lb/>ein Selbstverwaltungskörper — sich in ihrem Rechte verletzt glaubt, und fällt
<lb/>dann regelmäßig der Verwaltung die Rolle des Beklagten zu. In wieder anderen,
<lb/>in welchen der Grundsatz: „Zuerst der Vollzug, dann die Klage gegen denselben"
<lb/>entweder nicht gilt, oder die Verwaltung es nicht für angemessen hält, sofort ihrer- 
<lb/>seits mit dem Vollzug vorzugehen, kann sie als Klägerin erscheinen. In allen
<lb/>ist es Demjenigen, welcher durch eine Handlung der Verwaltungsbehörde sein
<lb/>Recht für verletzt hält, unbenommen, Abstellung dieser Rechtsverletzung vor der
<lb/>Erhebung verwaltungsgerichtlicher Klage oder gleichzeitig mit derselben im Wege
<lb/>der Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zu suchen. Für die Streitig- 
<lb/>keiten, bei welchen der Verwaltungsgerichtshof die erste und letzte Gerichtsinstanz
<lb/>bildet, ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß sie, bevor sie an diesen Gerichtshof
<lb/>gelangen können, zunächst bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Erledigung
<lb/>gebracht werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb, wenn der- 
<lb/>artige Streitigkeiten bei ihm anhängig gemacht werden, hiervon sofort dem zu- 
<lb/>ständigen Ministerium Mittheilung zu machen. Ist, bevor die Entscheidung des
<lb/>Verwaltungsgerichtshofes ergeht, eine Beschwerde des Betheiligten auch bei dem
<lb/>Ministerium eingereicht worden, so macht dieses, wenn es die verlangte Abhilfe
<lb/>gewährt, dem Verwaltungsgerichtshof alsbald hiervon Mittheilung, andernfalls
<lb/>unterstellt es die Erledigung der Sache diesem Gerichtshöfe. Der rein richter- 
<lb/>liche Charakter des letzteren, seine Stellung als Controls, nicht als Theil der
<lb/>Verwaltung tritt in diesen Streitigkeiten besonders klar zu Tage.

<lb/>Für das Verfahren bei den Verwaltungsgerichtenx), welches einstweilen erst
<lb/>im Wege der Verordnung geregelt ist, gilt der Grundsatz, daß dieselben auch
<lb/>von Amtswegen die Thatsachen, welche für die Entscheidung erheblich sind,
<lb/>zu erforschen und festzustellen, sowie die desfallsigen Beweise zu erheben haben.
<lb/>Es gilt also weder die Verhandlungs- noch die Eventualmaxime, auch giebt es
<lb/>weder Beweiserkenntniß, noch Kontumacialverfahren. Doch schreitet die Praxis
<lb/>nicht bis zu einem förmlichen Untersuchungsverfahren und verlangt, daß der die
<lb/>Verhandlung führenden Behörde — dem Bezirksamt — Seitens der Parteien die
<lb/>erforderlichen Anhaltspunkte für ihre thatsächlichen Feststellungen an die Hand
<lb/>gegeben werden. Die Parteien können sich durch Anwälte und andere Bevoll- 
<lb/>mächtigte vertreten lassen. Alle Beweismittel sind zulässig, mit Ausnahme des
<lb/>Haupteides und des Notheides. An die Anträge der Parteien sind die Ver- 
<lb/>waltungsgerichte bei ihren Erkenntnissen nicht gebunden, doch dürfen sie in der- 
<lb/>selben nicht über den zur Entscheidung vor sie gebrachten Gegenstand und nicht
<lb/>über den Kreis der in den Verhandlungen vertretenen Parteien hinausgehen.
<lb/>Solche Betheiligte, deren Interesse durch die zu erlaffende Entscheidung berührt
<lb/>wird, können von Amtswegen beigeladen werden.

<lb/>Der Erlassung des Erkenntnisses muß in jeder Instanz eine mündliche und
</p>
               <p>

                  <lb/>x) In der preuß. Kreisordnung zü einem großen Theil — oft wörtlich — nachgebildet.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0381.tif"
                   n="377"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege tm Großherzogthum Baden. 37


<lb/>öffentliche Verhandlung vorausgehen. Das Ausbleiben der Parteien bei der- 
<lb/>selben gilt nur als Verzicht auf den Vortrag mündlicher Ausführungen. Die
<lb/>Verhandlung ist daher auch in Abwesenheit der Parteien vorzunehmen und nach
<lb/>deren Ergebniß die Entscheidung zu erlassen.

<lb/>Für die Berufung („Rekurs") vom Bezirksrath an den Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hof ist eine Frist von 42 Tagen beftimmt; zur Wahrung des Nekursrechtes genügt
<lb/>die Anzeige des Rekurses. Die Nekursvorverhandlungen werden bei dem Unter-
<lb/>richter gepflogen. Das Verfahren bei dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich
<lb/>auf die Fertigung einer Zusammenstellung des Aktenmaterials durch den Referenten
<lb/>und die mündliche Schlußverhandlung. Für die letztere besteht der Anwaltszwang
<lb/>in der Art, daß die Partei ihren Vortrag durch einen Anwalt erstatten lassen
<lb/>oder wenigstens von einem solchen begleitet sein muß. Ist die Partei nicht oder
<lb/>nicht gehörig vertreten, so trägt für sie der Referent ihre Erklärungen und An- 
<lb/>träge vor.

<lb/>Allen Erkenntnissen werden Entscheidungsgründe beigegeben.

<lb/>Noch ist die Vertretung des öffentlichen Interesses zu erwähnen. Um einen
<lb/>gewissen Zusammenhang zwischen Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege zu
<lb/>wahren und der Verwaltung einen Einfluß aus die Verwaltungsgerichte in der
<lb/>Richtung zu sichern, daß ihre Rechtsprechung von der bei der Verwaltung ange- 
<lb/>nommenen Gesetzesanwendung sich nicht allzu weit entferne, hat die Gesetzgebung
<lb/>die Bestellung einer Art von öffentlich rechtlicher Staatsanwaltschaft für noth-
<lb/>wendig erachtet. Bei den Bezirksräthen verbindet der Bezirksbeamte mit seinem
<lb/>Amt als Vorsitzender Verwaltungsrichter die Funktion eines Vertreters des öffent- 
<lb/>lichen Interesses. Er kann als solcher stets aus die Erledigung einer anhängigen
<lb/>Sache dringen, auch wenn die Privatparteien übereinstimmend erklären, daß sie
<lb/>solche beruhen lassen wollen; er kann selbst die Regelung eines streitigen Ver- 
<lb/>hältnisses, wenn solche durch das gemeine Interesse geboten ist, auch ohne An- 
<lb/>trag der unmittelbar Betheiligten herbeiführen und kann gegen Erkenntnisse des
<lb/>Bezirksrathes im öffentlichen Interesse den Rekurs ergreifen. Ein Fall dieser
<lb/>Art ist übrigens bis jetzt nicht vorgekommen.

<lb/>Für den zweiten Rechtszug bezeichnet jedes Ministerium ständige Vertreter
<lb/>des Staatsinteresses (in der Regel Ministerialräthe); ihnen werden die betreffenden
<lb/>Akten mit der Zusammenstellung zur Einsicht mitgetheilt und sie werden durch
<lb/>Zustellung der Tagesordnung zur Verhandlung eingeladen, in welcher sie Anträge
<lb/>stellen können. In den ersten Jahren waren diese Vertreter jeweils in den Ver- 
<lb/>handlungen erschienen; seit Jahren ist Dies, mit Ausnahme der Streitigkeiten,
<lb/>in welchen die betreffende Verwaltung unmittelbar Partei ist, nicht mehr
<lb/>der Fall.

<lb/>Die Anzahl der Streitigkeiten, welche in dem eben geschilderten Verfahren
<lb/>vor den Verwaltungsgerichten zur Erledigung gelangen, ist keine große. Sie
<lb/>betrug, um beispielsweise die vier letzten Jahre zu erwähnen:
</p>
               <table n="table-C3526627-9BE6-11E7-9484-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-C3526628-9BE6-11E7-9484-09173F13E4C5"
                      rend="286,3496,2398,3740">
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1871,
</cell>
                     <cell>


1872,
</cell>
                     <cell>


1873,
</cell>
                     <cell>


1874.
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-C352662C-9BE6-11E7-9484-09173F13E4C5">
                     <cell>


I. bei dem Bezirksräthen
</cell>
                     <cell>


290,
</cell>
                     <cell>


324,
</cell>
                     <cell>


315,
</cell>
                     <cell>


393
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


II. bei den Verwaltungsgerichtshof
</cell>
                     <cell>


70,
</cell>
                     <cell>


77,
</cell>
                     <cell>


94,
</cell>
                     <cell>


99
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>davon wurden erledigt
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0382.tif"
                   n="378"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verwaltungs-Rechtspflege im Grotzherzogthum Baden.
</p>
               <table n="table-D4F9265C-9BE6-11E7-1404-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-D4F9265E-9BE6-11E7-1404-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1871,
</cell>
                     <cell>


1872,
</cell>
                     <cell>


1873,
</cell>
                     <cell>


1874.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


durch erläuterndes Erkenntniß
</cell>
                     <cell>


21,
</cell>
                     <cell>


24,
</cell>
                     <cell>


27,
</cell>
                     <cell>


31
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-D4F92662-9BE6-11E7-1404-09173F13E4C5"
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                     <cell>


durch bestätigendes Erkenntniß

durch theils abänderndes, theils bestätigendes
</cell>
                     <cell>


39,
</cell>
                     <cell>


33,
</cell>
                     <cell>


42,
</cell>
                     <cell>


50
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-D4F92664-9BE6-11E7-1404-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Erkenntniß
</cell>
                     <cell>


3,
</cell>
                     <cell>


3,
</cell>
                     <cell>


6,
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-D4F92666-9BE6-11E7-1404-09173F13E4C5"
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                     <cell>


in anderer Weise
</cell>
                     <cell>


7,
</cell>
                     <cell>


17,
</cell>
                     <cell>


19,
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Weitaus die Mehrzahl aller Streitigkeiten betrifft Angelegenheiten aus dem
<lb/>Geschäftskreise des Ministeriums des Innern.

<lb/>Darüber, daß die Einführung der Verwaltungsrechtspflege in Baden sich
<lb/>bewährt habe, herrscht nur eine Stimme. Damit ist freilich nicht gesagt, daß
<lb/>nicht im Einzelnen gar Manches der Verbesserung bedürftig ist. Im Ganzen
<lb/>aber hat die Rechtspflege auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes sich durch
<lb/>diese Einrichtung und die gewissenhafte Ausführung und Ausbildung derselben
<lb/>'ein Ansehen erworben, kraft dessen sie der Rechtspflege auf dem Gebiete des
<lb/>bürgerlichen und des Strafrechtes ebenbürtig zur Seite treten und mit dem
<lb/>gleichen Rechte wie diese den Anspruch erheben darf, als ein Theil der „ordent- 
<lb/>lichen Rechtspflege" zu gelten. Sie hat für den Einzelnen den Rechtsschutz und
<lb/>die Rechtssicherheit auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes zum großen Theil
<lb/>erst geschaffen, zum andern wenigstens neu gekräftigt, in den Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden das Bewußtsein der Verantwortlichkeit und damit ihre Sorgfalt erhöht,
<lb/>sie zugleich aber auch von manchem Schatten des Mißtrauens in die volle Ge- 
<lb/>setzmäßigkeit ihrer Handlungen und Verfügungen befreit und damit ihre Hand- 
<lb/>lungsfreiheit nicht vermindert, sondern vermehrt und die wissenschaftliche Aus- 
<lb/>bildung des öffentlichen Rechtes, wenn auch zunächst in kleinem Kreise, kräftig
<lb/>gefördert.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0383.tif"
             n="379"
             xml:id="zs1-2173814_01-1875_0383"/>
         <div xml:id="d12791e42854" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten und anderen Sehörden.

<lb/>93.

<lb/>Die Berufung nach dem Preuß. Gesetze vom 12. Mai 1873 §. 10 über die kirch.
<lb/>liche Diseiplinargewatt hat die Natur einer Kassalionsklage und gewahrt, ohne
<lb/>reformatorische Wirkung, nur Schutz gegen Verletzung wesentlicher Prozeßvor- 
<lb/>schriften. Die Straf-Abmessung fällt nicht in die Kompetenz des Berufungs-
<lb/>richters.

<lb/>(Erk. des Gerichtshofes für kirchl. Angel, in Berlin vom 22. April 1874.)

<lb/>Das angegriffene Urtel des Königlichen Landes-Konsistoriums zu Hannover
<lb/>vom 29. September 1873 lautet auf Verwerfung der von dem Pastor H. erhobenen
<lb/>Berufung wider das Erkenntniß des Königlichen Konsistoriums zu Hannover vom
<lb/>28. Juni 1873, welches wegen unwürdigen Verhaltens die Entfernung des H.
<lb/>aus dem Pfarramts unter Belastung einer Sustentationsfumme von 100 Thlr.
<lb/>jährlich, und bis zur Rechtskraft die Amtssuspension, verordnet. Jenes Urtel
<lb/>stützt sich auf die im ersten Erkenntnisse als erwiesen angenommenen Thatsachen,
<lb/>die von dem Beschuldigten theils zugestanden, theils den beeideten Zeugnissen
<lb/>gegenüber nicht in Abrede gestellt seien, erklärt dem Gewichte dieser Thatsachen
<lb/>gegenüber die von dem Beschwerdeführer verlangte Abhörung von Zeugen über
<lb/>Lebenswandel und Dienstführung für unerheblich, und billigt im Uebrigen die
<lb/>erkannte Strafe mit Rücksicht auf die, von dem Verllrtheilten selbst verschuldete
<lb/>Unmöglichkeit, das Amt fortzuführen, auf die Schwere seines Verschuldens und
<lb/>auf die, ihm bereits früher in Betreff seiner Amtsführung zu Theil gewordenen
<lb/>Rügen.

<lb/>Die von dem Pastor H. rechtzeitig bei dem Königlichen Gerichtshöfe für
<lb/>kirchliche Angelegenheiten eingelegte und gerechtfertigte Berufung behauptet, daß
<lb/>dies Urtel der klaren thatsächlichen Sachlage widerspreche und die erkannte Ent- 
<lb/>fernung aus dem Amte nicht begründe. Motivirt wird dies durch die Ausfüh- 
<lb/>rung, daß die konstatirten Thatsachen, von denen nur eine ausdrücklich geleugnet
<lb/>wird, der schon im Laufe der Untersuchung von dem Beschuldigten geltend ge- 
<lb/>machten milderen Auffassung Raum gäben, und die in dem Urtel zur Geltung
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0384.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>gebrachte strenge Beurtheilung derselben von dem orthodoxen Standpunkte, auf
<lb/>welchem sich sowohl die abgehörten Zeugen, als auch die Richter befänden, leicht
<lb/>beeinflußt fein könne. Beantragt ist, die Entscheidung des Königlichen Landes-
<lb/>Konsistoriums nach genauer Aufklärung der Sache durch Abhörung unparteiischer
<lb/>Zeugen (als welche nachträglich 11 Personen benannt sind) aufzuheben, oder eine
<lb/>mildere Strafe, eventuell die Emeritirung, zu erkennen, jedenfalls die Erhöhung
<lb/>der Sustentationssumme um 100 Thlr. und die Belastung der Zulage von
<lb/>120 Thlr. zu verordnen.

<lb/>Das Königliche Landeskonsistorium hat die Zurückweisung des Rechtsmittels
<lb/>beantragt.

<lb/>Zuvörderst ist zu bemerken, daß der Beschwerdealltrag, insoweit derselbe ben
<lb/>Gerichtshof mit der Strafabmessung befaßt wissen will, fehl geht, da letzterer
<lb/>nur darüber zu befinden hat, ob eine, die Vernichtung des Urtels wirkende Ver- 
<lb/>letzung der Staatsgesetze, allgemeiner Rechtsgrundsätze oder bestimmter Formvor-
<lb/>schriften stattgefunden hat — §. 21, 10, 11, Gesetz vom 12. Mai 1873. —

<lb/>Sodann sind die Entscheidungen beider Instanzen von den, durch die Königlich
<lb/>Hannoverschen Verordnungen vom 17. April 1866 und 9. Oktober 1864 mit der
<lb/>Kirchendisziplin betrauten inländischen Behörden ergangen, es ist ihnen ein Ver- 
<lb/>fahren mit Anhörung des Beschuldigten, Aufnahme der Beweise, Mittheilung
<lb/>derselben an den Beschuldigten, Entgegennahnle der weiteren Vertheidigung des- 
<lb/>selben vorangegangen; die ausgesprochene Entfernung aus dem Amte oder viel'
<lb/>mehr zwangsweise Emeritirung gehört nicht zu den von: Gesetze ausgeschlossenell
<lb/>Strafen, und die gedachte Strafe ist wegen ungeziemender Aeußerungen, Ver- 
<lb/>nachlässigungen des regelmäßigen Dienstes und Profanation des Abendmahl-
<lb/>Kelchs verordnet, so daß keiner der im §. 10 und 11 Nr. 2 des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 benannten Anfechtungsgründe Platz greift.

<lb/>Jllsbesondere erledigt sich hierdurch auch der, von dem Pastor H. iloch kurz
<lb/>vor der Verhandlung der Sache erhobene Vorwllrf, daß die wider ihn ergan- 
<lb/>genen Entscheidungen sich auf schriftwidrige Lehre und Mangel an Rechtgläubig- 
<lb/>keit stützen, und dessen ungeachtet bei Abfassung des zweiten Urtels die Vorschrift
<lb/>§. 66 Nr. 2 der Hannoverschen Verordnung vom 9. Oktober 1864 wegen Zu- 
<lb/>ziehung des Shnodalausschuffes nicht beobachtet worden sei.

<lb/>Es kann sich daher nur fragen, ob die angefochtene Entscheidung der klaren
<lb/>thatsächlichen Lage entgegen ist, oder ob sie sonst die Staatsgesetze oder allge- 
<lb/>meinen Rechtsgrundsätze verletzt. — §.11 Nr. 1 a. a. O.

<lb/>In der Beschwerde ist, wie schon bemerkt, ersteres behauptet, im Wesentlichen
<lb/>aber nur die Schlußfolgerung der erkennenden Behörde, daß der Beschuldigte
<lb/>nach dem konstatirten Thatbestande zur Fortführung seines Amtes unfähig oder
<lb/>dessen unwürdig sei, bekämpft, und die Unterlassung der Abhörung unparteiischer
<lb/>Zeugen über das ganze dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschuldigten
<lb/>gerügt. Das Rechtsmittel erscheint aber auch nach diesen in Betracht kommenden
<lb/>Richtungen nicht begründet.

<lb/>Der in dem angegriffenen Urtel als richtig vorausgesetzte Thatbestand des
<lb/>ersten Erkenntnisses geht, von einigen als weniger erheblich bezeichneten Aeuße- 
<lb/>rungen des Beschuldigten abgesehen, dahin, daß der letztere dem Kartenspiel
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0385.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 381

<lb/>übermäßig obliege, und dasselbe Sonntags und sogar am heiligen Weihnachts- 
<lb/>abende 1871 bis gegen Mitternacht betrieben habe, daß er den Gottesdienst in
<lb/>W. unpünktlich begonnen, den Nachmittagsgottesdienst daselbst selten oder gar
<lb/>nicht mehr abgehalten, daß er den Gottesdienst daselbst auch einmal, um zum
<lb/>Kartenspiel wegzufahren, dem Küster übertragen habe, daß er wiederholt dieselbe
<lb/>Predigt in den beiden Kirchen an nacheinander folgenden Sonntagen gehalten,
<lb/>daß' er bei der Taufhandlung in einzelnen Fällen den dritten Glaubensartikel
<lb/>und von den-Worten „Auferstehung des Fleisches" regelmäßig die beiden letzten
<lb/>Worte weggelassen, daß er seelsorgerische Besuche in W. ganz unterlassen, und
<lb/>in zwei Fällen die erbetene Verabreichung des Abendmahls an Kranke übermäßig
<lb/>verzögert und unterlassen habe, daß er sich in höchst ungebührlicher Weise über
<lb/>die Natur des Abendmahls und die Empsängniß Christi geäußert, und daß er
<lb/>endlich um Michaeli 1871 in W. nach der Kommunion im Schulhause in Gegen- 
<lb/>wart der Kommunikanten, F. H.'schen Eheleute, den Nest des Abendmahl-Weins
<lb/>in den Kelch gegossen, davon mit einem Trinkspruche getrunken und die gedachten
<lb/>Eheleute zum Mittrinken veranlaßt habe.

<lb/>Diese Feststellungen beruhen auf den beeideten, ein Mißverständniß alls- 
<lb/>schließenden Aussagen benannter Zeugen, ihr Inhalt- ist auch großentheils von
<lb/>dein Berufenden zugestanden, in dieser Beziehung läßt sich also ein Verstoß gegen
<lb/>die klare thatsächliche Lage nicht behaupten. Wenn nun dann weiter das an- 
<lb/>gegriffene Urtel im Anschlüsse an das erste Erkenntniß, welches auch die vorge- 
<lb/>brachten Entschuldigungen von thatsächlichen Gesichtspunkten als mlzureichend
<lb/>erklärt, den ermittelten Thatbestand für so relevant erachtet, daß ein sonst vor-
<lb/>theilhaftes Leumundszeugniß nicht ins Gewicht fallen, und die aus ersterem her- 
<lb/>geleitete Unfähigkeit des Beschuldigten zur Fortführung seines Amtes nicht haben
<lb/>könne, so ist dies eine Erwägung, welche in der Anschauung von den besonderen
<lb/>Pflichten des Geistlichen und einer Vergleichung des Verhaltens des Beschuldigten
<lb/>mit denselben wurzelt. Da jene Pflichten nach gemeingültigen und in allen
<lb/>Kirchenordnungen bestätigten Grundsätzen, außer in gehöriger Wahrnehmung des
<lb/>Amtes, auch in einem vorsichtigen, zurückgezogenen und anständigen Betragen
<lb/>bestehen./In beiden Beziehungen aber verschiedene zum Theil höchst ausfällige
<lb/>Verstöße seitens des Berufenden dargethan sind, die von dem sonstigen Lebens- 
<lb/>wandel desselben nicht berührt werden, da endlich die bei der in Rede stehenden
<lb/>Erwägung stattgefundene Rücksichtnahme auf früher dem Beschuldigten zu Theil
<lb/>gewordene Verweise und Verwarnungen, die zum Theil rechtlicher Natur sind,
<lb/>unzweifelhaft am Orte ist, so läßt sich auch nach dieser Seite hin nicht der Vor- 
<lb/>wurf erheben, daß die Entscheidung der klaren thatsächlichen Sachlage wider- 
<lb/>spreche. Die möglicher Weise mildere Auffassung, welche die im Urtel gerügten
<lb/>Handlungen im Einzelnen gestatten, kann nicht zu einer solchen Konsequenz führen;
<lb/>in ihrer vereinzelten Bedeutung hat das angefochtene Urtel diese Handlungen
<lb/>überhaupt nicht in Betracht gezogen. Eine Verletzung anderer Staatsgesetze und
<lb/>Rechtsgrundsätze, als der im vorstehenden besprochenen, aber ist nirgends er- 
<lb/>sichtlich.

<lb/>Die Berufung war daher zu verwerfen.
</p>

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                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>382 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>94.

<lb/>Ein vokalionsmäßig berufener Küster an einer evangelischen Kirche steht, weil der
<lb/>Disziplinargewalt der kirchlichen Oberen unterworfen, unter dem Schutze des
<lb/>Preußischen Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Disziplinargewalt.
<lb/>Ein Küster hat, als zum ordo clericorum minorum gehörig, das decorum clericale
<lb/>zu beobachten.

<lb/>Stellung des Berufungsrichters nach vorstehendem Gesetze zu der thatsächlichen Fest- 
<lb/>stellung.

<lb/>(Erk- des Gerichtsh. sür kirchl. Angel, in Berlin vom 28. Okt. 1874.)

<lb/>Der evangelische Ober-Kirchenralh hält in seinem Beschlüsse vom 10. Dezember
<lb/>1873, auf Grund des dargeleglen Beweis-Resultates, die thatsächliche Feststellung
<lb/>der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde, welche dahin geht:

<lb/>daß der Angeschuldigte in der Zeit vom 27. Oktober 1869 bis dahin 1870
<lb/>fortgesetzt mit seinem Dienstmädchen M. einen ehebrecherischen Verkehr unter- 
<lb/>halten und später in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 1870 und dem
<lb/>15. August 1871 einen ähnlichen unzüchtigen Umgang mit seinem Dienst- 
<lb/>mädchen V. herbeizuführen versucht hat,

<lb/>aufrecht und erachtet es sogar für statthaft, diese Feststellung noch dahin zu
<lb/>ergänzen:

<lb/>daß der Angeschuldigte auch schon früher sich seinem Dienstmädchen H. in
<lb/>unzüchtiger Weise genähert und versucht hat, dasselbe zu geschlechtlichem Um- 
<lb/>gänge zu verleiten.

<lb/>Auf der Grundlage dieser Thatsachen gelangt der evangelische Ober-Kirchenrath,
<lb/>gleichfalls in Uebereinstimmung mit dem Richter erster Instanz, zu der Ueber-
<lb/>zeugung:

<lb/>daß der Angeschuldigte die, ihm nach §§. 67, 103, 567, Theil II, Titel 11.
<lb/>Allgemeinen Land-Rechts obliegende Pflicht, sich eines ehrbaren und dem
<lb/>Volke unanstößigen Lebenswandels zu befleißigen, so gröblich verletzt und sich
<lb/>des Ansehens und Vertrauens, das jede Stellung im Kirchendienste erfordert,
<lb/>so unwürdig gezeigt hat, daß die erkannte Strafe der Amtsentsetzung gerecht- 
<lb/>fertigt erscheine.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat der Angeschuldigte, auf Grund des Gesetzes vom
<lb/>13. Mai 1873 (Ges.-Samml. S. 198), das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
<lb/>Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat die Verwerfung beantragt. Und die
<lb/>letztere mußte auch erfolgen.

<lb/>Die Legitimation des Angeschuldigten und die allgemeine Berechtigung des- 
<lb/>selben zur Einlegung der Berufung in Gemäßheit des allegirten Gesetzes können
<lb/>an sich nicht zweifelhaft sein. Der Angeschuldigte ist vokationsmäßig als Küster
<lb/>an die evangelische Kirche in S. berufen und durch die Berufung zu kirchen-
<lb/>amtlichen Funktionen — Kirchendiener und Träger eines Kirchenamtes geworden.
<lb/>Jacobson, Preuß. Kirchenrecht, S. 256.

<lb/>Richter-Dove, Lehrbuch des Kirchenrechts, S. 449.
<lb/>v. Balthasar, Ius ecclesiast. pastorale. Nach Anleitung der Pommerschen
<lb/>Kirchenordnung rc., S. 684.
</p>

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                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>v. Klinkowström, Kirchen - Matrikeln nach den Vorschriften im Herzogthum
<lb/>Pommern und Fürstenthum Rügen. Anh. S. 92.

<lb/>Synodal-Statuten für Pommern und Rügen von 1666, III. cap.

<lb/>Der Zweck des Gesetzes vom 12. Mai 1873 ist nun aber, nach den Motiven
<lb/>S. 1 und 15, darauf gerichtet, für den Gebrauch der kirchlichen Disziplinargewalt,
<lb/>zum Schutze der Diener der Kirche, eine bestimmte staatliche Grenze zu ziehen,
<lb/>und soll dieser Schutz „allen, den geistlichen Oberen untergebenen kirchlichen Be- 
<lb/>amten und Religionsdienern" zu Theil werden. Dieser Tragweite des Gesetzes
<lb/>ist durch den §. 12 Ausdruck gegeben, nach welchem „die Berufung einem Jeden
<lb/>zusteht, gegen welchen die Entscheidung ergangen ist." Die Kommission des Ab- 
<lb/>geordnetenhauses ist dieser Auffassung gefolgt, indem sie in ihrem Berichte S. 1
<lb/>anerkannt hat, daß „der Gesetzentwurf die Ordnungsgewalt der evangelischen
<lb/>und katholischen Kirche über ihre eigenen Geistlichen und Diener zunl Gegenstände
<lb/>habe," und indem sie im §. 1 des Gesetzes, unter Zustimmung des Regierungs-
<lb/>Kommissars, durch^en Zusatz „über Kirchendiener" die Grenze der Disziplinar- 
<lb/>gewalt näher bestimmt hat. Ber. S. 1 ff. Hiernach muß dem Augeschuldigten,
<lb/>— weil in seiner kirchenamtlichen Eigenschaft als Küster unter der Disziplinar- 
<lb/>gewalt der kirchlichen Oberen stehend, — auch der Schutz des Gesetzes über die
<lb/>staatliche Grenze dieser Gewalt zu Theil werden.

<lb/>In der Sache selbst hat der Angeschuldigte, ohne Spezialistrung der Be- 
<lb/>rufungsmotive, im Allgemeinen über die Beweiswürdigung und über die An- 
<lb/>wendung des materiellen Rechtes Beschwerde geführt und Anträge auf Ergän- 
<lb/>zung des Beweismaterials und auf Milderung der Strafe gestellt. Rach allen
<lb/>Richtungen hin erweist sich dieser Angriff als unbegründet.

<lb/>Die Entscheidung gegen den Angeschuldigten ist von den berufenen inländi- 
<lb/>schen kirchlichen Disziplinarbehörden, auf der Grundlage eines geordneten pro- 
<lb/>zessualischen Verfahrens, ergangen; die gegen den Angeschuldigten erkannte Strafe
<lb/>ist gesetzlich zulässig und die Entscheidung widerspricht weder der thatsächlichen
<lb/>Lage der Sache, noch verletzt sie die Gesetze des Staates oder allgemeine Rechts- 
<lb/>grundsätze. '§§. 10, 12, Gesetz vom 12. Mai 1873.

<lb/>Beide Vorderrichter stützen ihre Ueberzeugung von der Schuld auf die eid- 
<lb/>liche Aussage dreier Zeugen, deren Glaubwürdigkeit der Angeschuldigte in allen
<lb/>Instanzen, und auch gegenwärtig noch, anzugreifen sich bemüht hat. Allein alle
<lb/>Angriffsmomente sind in den instanzlichen Vorentscheidungen eingehend erwogen,
<lb/>und es ist selbst anerkannt worden, daß das belastende Zeugniß der M., weil
<lb/>sie von mehreren Seiten als lügenhaft und unzuverlässig bezeichnet wird, für sich
<lb/>allein nicht ausreichend sein möchte, die erhobenen Anschuldigungen zu erweisen,
<lb/>daß dieser Mangel aber gehoben und ausgeglichen werde durch die Ueberein-
<lb/>stimmung aller dreier Zeugen in der Belastung des Angeschuldigten und durch
<lb/>den Umstand, daß die M. sich noch nicht in Untersuchung befunden hat und,
<lb/>nach anderen Zeugnissen, einen guten Leumund genießt. In gleich eingehender
<lb/>und erschöpfender 'Weise ist in den Vorinstanzen auch die Glaubwürdigkeit der
<lb/>übrigen Zeugnisse geprüft und das Verdächtigungsmaterial des Angeschuldigten
<lb/>einer strengen Kritik unterworfen worden. Die gegenwärtig von dein Ange- 
<lb/>schuldigten nur wiederholten Ausstellungen gegen die Glaubwürdigkeit eidlich
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0388.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>vernommener Zeugen und die Geltendmachung instanzrichterlich überzeugend für
<lb/>unerheblich und einflußlos erklärter Momente konnten daher weder die thatsäch-
<lb/>liche Feststellung der Vorderrichter erschüttern, noch Veranlassung zu irgend einer
<lb/>nachträglichen Ermittelung und Aufklärung geben.

<lb/>Wenn sich die Vorentscheidungen, in materieller Beziehung, für die Pflicht
<lb/>des Angeschuldigten zur Führung eines ehrbaren und gesitteten Lebenswandels
<lb/>auf die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts ZK. 67, 103, 567, Thl. II,
<lb/>Tit. 11 beziehen, so mag der Berufung zugegeben werden, daß das Allgemeine
<lb/>Landrecht für die Landestheile von Reu-Vorpommern und Rügen keine Rechts- 
<lb/>quelle bildet; allein schon die Vorschriften des gemeinen Kirchenrechtes und der
<lb/>älteren Kirchen-Ordnungen legen dem Küster, als zum geistlichen Stand, oräo
<lb/>clericorum minorum, gehörig, neben den Amtsobliegenheiten auch die Pflicht
<lb/>des anständigen und ehrbaren Wandels, das decorum clericale, auf, damit bei
<lb/>.der Gemeinde jeder Anstoß vermieden werde.

<lb/>Jacobson, a. a. O. S. 256.

<lb/>Richter-Dove, a. a. O. S. 449.

<lb/>Und diese selbstverständliche Amtspflicht ist auch in den oben allegirten Kirchen-
<lb/>Ordnungen aus dem Lande Pommern und Rügen nicht allein anerkannt, sondern
<lb/>der Angeschuldigte hat sich derselben in der Vokations-Urkunde aufs Feierlichste
<lb/>noch ausdrücklich unterworfen.

<lb/>Wenn nun endlich die Jnstanzrichter, als Sühne für das Unrecht des An- 
<lb/>geschuldigten, die Amtsentsetzung ausgesprochen haben, so läßt sich auch dieser
<lb/>Entscheidung nicht entgegentreten, da die Entfernung aus dem Amte ein gesetz- 
<lb/>liches Disziplinarmittel ist, Gesetz vom 21. Juli 1852 (Ges.-Samml. S. 465),
<lb/>und eine materielle Entscheidung durch Milderung der Strafe nicht im Rechts- 
<lb/>kreise des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten liegt. 1.

<lb/>95.

<lb/>Der geistliche Obere überträgt den §§. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>zuwider ein geistliches Amt und verfällt somit der Strafe des §. 22 a. a, O.
<lb/>auch dann, wenn er den Kandidaten nicht gemäß §. 15 a. a. O. dem Oberpräfi»
<lb/>deuten vorgäygig benennt.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 4. März 1874.)

<lb/>Das erstinstanzliche Urtheil vom 13. Januar 1874 hat die in der Anklage
<lb/>vom 23. December 1873 hervorgehobenen Thatsachen, daß der Kaplan H.

<lb/>1. von dem Bischof zu Limburg als Pfarrer in B. ohne vorgängige Anzeige
<lb/>an die Staatsbehörde von der beabsichtigten Übertragung des Amtes
<lb/>ernannt worden sei, und

<lb/>2. trotz der ihm am 9. December v. I. im Aufträge des Ober-Präsidenten
<lb/>gemachten Eröffnung in der Folgezeit in den: ihm übertragenen Amte geist- 
<lb/>liche Amtshandlungen vorgenommen, insbesondere an verschiedenen Tagen
<lb/>seit 10. Dezember v. I. Gottesdienst in der Pfarrkirche zu B., beziehungs- 
<lb/>weise Hochamt mit Predigt gehalten und Messe gelesen habe,

<lb/>für festgestellt erklärt.
</p>

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                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 385

<lb/>Diese tatsächliche, von dem Berufungsgericht als unbedenklich beibehaltene
<lb/>Feststellung umfaßt alle Begriffsmerkmale des durch die §§. 1 bis 3 und 23
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geist- 
<lb/>lichen, welche auf die Handlungen des Angeklagten angewendet worden sind, mit
<lb/>Strafe bedrohten Vergehens.

<lb/>Insbesondere überträgt der^ geistliche Obere den §§. 1—3 des erwähnten
<lb/>Gesetzes zuwider ein geistliches Amt auch alsdann und verletzt mithin die
<lb/>Norm des §. 22 auch alsdann, wem: er dem betreffenden Kandidaten ein geist- 
<lb/>liches Amt dauernd oder widerruflich überträgt, ohne denselben der, durch §. 15
<lb/>auferlegten Verpflichtung gemäß dem Oberpräsidenten vorgängig zu benennen,
<lb/>weil durch eine solche gesetzwidrige Unterlassung die Geltendmachung des staat- 
<lb/>lichen Einspruchsrechts, welches seinem Begriffe nach die amtliche Anmeldung
<lb/>seitens des geistlichen Oberen voraussetzt und in der geregelten Weise erst inner- 
<lb/>halb 30 Tagen nach dieser Benennung ausgeübt werden kann, ausgeschlossen
<lb/>und folgeweise durch eine derartige einseitige Bestellung die Vorschrift in §. 1
<lb/>übertreten wird, wonach die Übertragung eines geistlichen Amtes an einen An- 
<lb/>zustellenden speziell an die Bedingung geknüpft ist, daß gegen diese Anstellung
<lb/>kein Einspruch von der Staatsregierung erhoben werde.

<lb/>Da sohin im vorliegenden Falle die. Pfarrstelle zu B. von dem Bischof in
<lb/>Limburg dem Kaplan H. den §§. 1 bis 3 des gedachten Gesetzes zuwider über- 
<lb/>tragen ist, trifft den Angeklagten an sich ohne Weiteres die Strafvorschrift des
<lb/>§. 23 alinea 1, sobald derselbe geistliche Amtshandlungen in dem ihm gesetz- 
<lb/>widrig übertragenen Amte vorgenommen hat.

<lb/>Insbesondere ist es, da hier nach den Feststellungen der Jnstanzrichter die
<lb/>Pfarrstelle zu B. dem Angeklagten übertragen worden, die im zweiten Satze
<lb/>des §. 2 berührte einstweilige Anordnung einer Stellvertretung oder Hilfs- 
<lb/>leistung wegen Gefahr im Verzüge also nicht in Frage steht, für den That-
<lb/>bestand des Vergehens nach §. 23 an sich gleichgültig, ob Angeklagter noch Sei- 
<lb/>tens des Ober-Präsidenten besonders über die rechtliche Unwirksamkeit seiner
<lb/>Handlungen in dem ihm gesetzwidrig übertragenen Amte verständigt und aufge- 
<lb/>fordert worden ist, sich solcher Amtshandlungen zu enthalten.

<lb/>Es erscheint hiernach auch die, allerdings irrige, Auffassung der Jnstanzrichter,
<lb/>daß von der Staatsregierung durch die Eröffnung vom 9. Dezember v. I. an
<lb/>den Angeklagten nachträglich thatsächlich ein Einspruch im gesetzlichen Sinne
<lb/>erhoben sei, für die Entscheidung der schon nach dem Obigen zu bejahenden Frage,
<lb/>ob dem Angeklagten das Amt den Vorschriften des §. 1 ff. des mehrangezogenen
<lb/>Gesetzes zuwider übertragen worden, bedeutungslos.

<lb/>Die von dem Angeklagten in der Pfarrkirche zu B. bewirkten Handlungen
<lb/>sind sodann nach der Feststellung der Jnstanzrichter in Kraft und in Ausübung
<lb/>des ihm vom Bischof verliehenen Pfarramtes vorgenommen und durften deshalb
<lb/>ohne Rechtsirrthum als geistliche Amtshandlungen in der Bedeutung bis §. 23
<lb/>angesehen werden.

<lb/>Den dolus des Angeklagten endlich haben die Jnstanzrichter ausreichend

<lb/>H artmann, Zeitschrift. I. Bd. 4. Heft. 25
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0390.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>festgestellt. Die Nichtigkeits-Beschwerde, welche Verletzung, beziehungsweise un- 
<lb/>richtige Anwendung des Gesetzes vom 11. Mai 1873, insbesondere der Zß. 1—3,
<lb/>15 ff., §§ 22, 23 rügt, war sohin zurückzuweisen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>96.

<lb/>Anwendung der in der Gewerbeordnung enthaltenen Bestimmungen zur Regelung
<lb/>der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken auf die, in einer Fabrik
<lb/>als Lehrlinge angenommenen und beschäftigten Personen.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 5. März 1874.)

<lb/>Der Töpfermeister und Werkführer B. in der Thonwaaren- und Ofenfabrik
<lb/>von M. u. Comp, in M. wurde von dem Polizeirichter des Stadt- und Kreis- 
<lb/>gerichtes in Magdeburg wegen Gewerbspolizei-Kontravention zu einer Geldstrafe
<lb/>von 6 Thlrn., eventuell zu 3 Tagen Haft verurtheilt, weil er eine Anzahl, noch
<lb/>nicht 16 Jahre alter Personen zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen
<lb/>und beschäftigt hat, ohne daß diese jungen Leute mit einem Arbeitsbuche ver- 
<lb/>sehen waren, und ohne daß eine Liste derselben im Arbeitslokale ausgehängt und
<lb/>der Polizeibehörde mitgetheilt worden. In Folge des von dem Angeklagten ein- 
<lb/>gelegten Rekurses erklärte ihn das Appellationsgericht in Magdeburg am 27. No- 
<lb/>vember 1873 für nicht schuldig und sprach ihn frei.

<lb/>Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeits-Beschwerde hat das
<lb/>Ober-Tribunal das Erkenntniß des Appellations-Gerichtes vernichtet und in der
<lb/>Sache selbst das Erkenntniß des Polizei-Richters bestätigt.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Rekurs-Richter hat es bei der thatsächlichen Feststellung des Polizei-
<lb/>Richters belassen:

<lb/>daß der Angeklagte in der Thon- und Ofenfabrik von M. u. Comp, eine
<lb/>Anzahl noch nicht 16 Jahre alter Personen zu einer regelmäßigen Beschäf- 
<lb/>tigung angenommen und im Juni 1873 daselbst beschäftigt hat, ohne daß
<lb/>diese jungen Leute mit einem Arbeitsbuche versehen waren und ohne daß eine
<lb/>Liste derselben im Arbeitslokale ausgehängt und der Polizeibehörde mitge- 
<lb/>theilt worden.

<lb/>Er hat aber auch Weiler für erwiesen angenommen, daß die in Rede stehenden
<lb/>jungen Leute als Lehrlinge bei dem Angeklagten sich befunden und unter seiner
<lb/>Leitung, behufs Erlernung des Töpfergewerbes, in der gedachten Ofenfabrik an
<lb/>der Anfertigung von Oefen und anderen Erzeugnissen der Töpferei Theil genom- 
<lb/>men haben. Er glaubt deshalb, daß die §§. 130 und 131 der Gewerbeordnung
<lb/>auf Lehrlinge, wenn sie auch in einer Fabrik beschäftigt sind, nicht bezogen werden,
<lb/>und deshalb die Strafbestimmungen der §§. 149 Nr. 7 und 150 a. a. O. im
<lb/>vorliegenden Falle keine Anwendung finden könnten. Hierin ist ihm jedoch nicht
<lb/>beizupflichten gewesen. Im Tit. VII der Gewerbeordnung sind allerdings zunächst
<lb/>im Abschnitt 1 die Verhältnisse der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge besonders
<lb/>und zwar unter den Nr. 1, 2 a und 6 geordnet, von welchen Nr. 1 die allge- 
<lb/>meinen, Nr. 2 a insbesondere die die Gehilfen und Gesellen, Nr. 2 b die die Lehr-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0391.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>linge betreffenden Bestimmungen enthält, und werden alsdann im Abschnitt 2
<lb/>die Vorschriften gegeben, welche die Verhältnisse der Fabrikarbeiter betreffen.
<lb/>Hat hiernach zwar die Gewerbeordnung auch jene verschiedenen Kategorien der
<lb/>unselbstständigen Arbeiter begrifflich getrennt und für die einzelnen Kategorien
<lb/>besondere Vorschriften gegeben, so kann hieraus doch nicht mit dem Rekurs- 
<lb/>richter gefolgert werden, daß derjenige, welcher einer der im Abschnitt 1 behan- 
<lb/>delten Kategorien angehört, nicht auch unter die im Abschnitt 2 gedachten Fabrik- 
<lb/>arbeiter zu zählen sei und rücksichtlich seiner die auf diese bezüglichen Vorschriften
<lb/>nicht zur Anwendung kommen, wenn bei ihm auch die Voraussetzungen dieses
<lb/>zweiten Abschnittes zutreffen, wenn er also in seinem Handwerke oder sonstigen
<lb/>Gewerbe in einer Fabrik arbeitet, wenn insbesondere noch nicht 16 Jahre alte
<lb/>junge Leute zwar, behufs Erlernung eines bestimmten Gewerbes, als Lehrlinge,
<lb/>aber immerhin, wie die vom Rekurs-Richter beibehaltene Feststellung des ersten
<lb/>Richters ergibt, zu einer regelmäßigen Beschäftigung in einer Fabrik angenommen
<lb/>werden.

<lb/>Die Gewerbeordnung hat nirgends die Absicht des Gesetzgebers erkennbar
<lb/>hervortreten lassen, daß er durch die erwähnte äußere Anordnung ihrer Bestim- 
<lb/>mungen die in den verschiedenen Abschnitten behandelten Kategorien von Arbeitern
<lb/>als gegensätzlich geschiedene haben bezeichnen wollen. In den von ihr speziell
<lb/>für das Lehrlingsverhältniß gegebenen Vorschriften liegt kein innerer Grund für
<lb/>die Richtigkeit der Auffassung des Rekursrichters, die Natur der Sache spricht
<lb/>vielmehr gegen dieselbe.

<lb/>Die im Abschnitt 2 gegebenen, die Fabrikarbeiter betreffenden Vorschriften
<lb/>bezwecken, wie der Inhalt der §§. 128 bis 139 zeigt, nur, einestheils den Schäd- 
<lb/>lichkeiten für Körper und Geist zu begegnen, welche mit der Beschäftigung und
<lb/>rücksichtslosen Ausbeutung jugendlicher Arbeiter erfahrungsmäßig verbunden sind,
<lb/>anderntheils dem sog. Trucksysteme eine Schranke zu setzen. Wenn das Gesetz
<lb/>sich bezüglich der bei einem selbständigen Gewerbetreibenden in der im Abschnitt 1
<lb/>Nr. 2 b vorausgesetzten Weise zur Erlernung ihres Gewerbes eintretenden Lehr- 
<lb/>linge sich darauf beschränken konnte, im §. 106 der zuständigen Behörde aufzu- 
<lb/>tragen, darauf zu achten, daß bei ihrer Beschäftigung gebührende Rücksicht auf
<lb/>Gesundheit und Sittlichkeit genommen, und denjenigen Lehrlingen, welche des
<lb/>Schul- und Religionsunterrichtes noch.bedürfen, Zeit dazu gelassen werde, und
<lb/>von einer besonderen Strafbestimmung in dieser Richtung gegen den Meister
<lb/>abgesehen worden ist, so beruht solches unverkennbar auf der Auffassung, daß
<lb/>der Lehrling, wie dies auch in den §§. 118 und 119 besonders zum Ausdrucke
<lb/>gebracht ist, zu seinem Meister rücksichtlich seiner Ausbildung und weiteren Er- 
<lb/>ziehung in ein demjenigen eines Familiengliedes analoges Verhältniß tritt. Eine
<lb/>völlig andere ist aber die Lage eines, wenn auch auf Grund eines Lehrbriefes,
<lb/>behufs Erlernung eines Handwerkes, zu den Arbeiten in einer Fabrik heran-
<lb/>herangezogenen Lehrlings. Die das Lehrlingsverhältniß sonst karakterisirenden
<lb/>persönlichen Beziehungen, wenn sie dem Werkmeister einer Fabrik gegenüber über- 
<lb/>haupt eintreten können, treten hier jedenfalls in den Hintergrund zurück. Dagegen
<lb/>machen alle nachtheiligen Einflüsse, welche die mehr oder minder große Anhäu- 
<lb/>fung von Menschen oft verschiedenen Alters und Geschlechts in denselben Arbeits-

<lb/>25*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0392.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>räumen, eine ungenügende Rücksichtsnahme auf die noch unvollendete physische
<lb/>Entwickelung und geistige Ausbildung des jugendlichen Arbeiters mit sich führen,
<lb/>sich, einem solchen Lehrlinge gegenüber, in gleichem Maße geltend, wie bei den
<lb/>sonstigen in der Fabrik beschäftigten jungen Leuten. Der Lehrling in der Fabrik
<lb/>bedarf daher bis zur gesetzlichen Altersgrenze auch des gleichen Schutzes, und
<lb/>wenn derselbe nach dem Standpunkte des Gesetzes nur zu ermöglichen ist, durch
<lb/>bestimmte, unter polizeiliche Kontrolle und unter eine Strafandrohung gestellte
<lb/>Normen, so ist nicht abzusehen, weshalb das Gesetz einen solchen an den Ar- 
<lb/>beiten in einer Fabrik betheiligten Lehrling ungünstiger hätte stellen und ihm
<lb/>den seinen sonstigen Alters- und Arbeitsgenossen gewährten besonderen Schutz
<lb/>hätte versagen sollen.

<lb/>Daß die in dem Abschnitt 2 gegebenen Vorschriften auch rücksichtlich der in
<lb/>den Fabriken als Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge beschäftigten Arbeiter in An- 
<lb/>wendung zu bringen seien, darauf weisen auch die amtlichen Motive zur Ge- 
<lb/>werbeordnung hin, deren Auffassung in dieser Hinsicht bei den Berathungen im
<lb/>Reichstage von keiner Seite Widerspruch gefunden hat. Es wird daselbst ge- 
<lb/>sagt, „daß es nicht in der Absicht des Entwurfes liege, einen gesetzlichen Unter- 
<lb/>schied zwischen Gesellen und Fabrikarbeitern zu statuiren. Der unter diesen Titel
<lb/>fallende Stoff habe nur deshalb so, wie geschehen, geordnet werden müssen, weil
<lb/>gewisse Vorschriften (über Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken
<lb/>und Bestimmungen gegen das Trucksystem) lediglich dem Gebiete der Gesetzgebung
<lb/>über die Fabrikindustrie angehörten. Es bleibe deshalb im Interesse des klaren
<lb/>Verständnisses nicht übrig, als in dem Abschnitte für Fabrikarbeiter zunächst die
<lb/>Vorschriften für Gesellen und Gehilfen auch auf die Fabrikarbeiter für anwend- 
<lb/>bar zu erklären und demnächst jene beiden lediglich den Fabrikbetrieb betreffenden
<lb/>Materien abzuhandeln."

<lb/>War dies der Grund der in dem Gesetze gegebenen Anordnung, so kann die- 
<lb/>selbe die von dem Rekursrichter daraus hergeleiteten Schlüffe nicht rechtfertigen,
<lb/>es erscheint vielmehr die Annahme als widerlegt, daß durch seine Oekonomie das
<lb/>Gesetz die Anwendbarkeit der im Abschnitt 2 des Tit. VII enthaltenen, die Fabrik- 
<lb/>arbeiter betreffenden Vorschriften auf die in einer Fabrik beschäftigten Gehilfen
<lb/>und Gesellen hat ausschließen wollen.

<lb/>Die bezogene Stelle der amtlichen Motive spricht zwar nicht speziell von den
<lb/>Lehrlingen. Allein erweist sich der auf die Oekonomie des Gesetzes gegründete
<lb/>Schluß rücksichtlich der Gesellen und Gehilfen als unzutreffend, so verliert er
<lb/>seine Berechtigung auch rücksichtlich der Lehrlinge und erscheint er auch insofern
<lb/>als eine Unterscheidung, welche des gesetzlichen Anhaltepunktes entbehrt.

<lb/>Hiernach mußte das Erkenntniß des Rekursrichters vernichtet, in der Sache
<lb/>selbst aber, auf Grund der beibehaltenen thatsächlichen Feststellung und der vom
<lb/>Rekursrichter verletzten §§. 130, 131, 149 Nr. 7 und 150 der Gewerbeordnung
<lb/>vom 21. Juni 1869, des letztgedachten in der ihm durch das Reichsgesetz vom
<lb/>12. Juni 1872 §. 2 Nr. 6 gegebenen anderweitigen Fassung, das erste Erkenntniß
<lb/>bestätigt werden. (Abgedr. Entsch. B. 72 S. 428.) 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0393.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 389
</p>
            <p>

               <lb/>29.

<lb/>Strafe auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 16. April 1874.)

<lb/>Der General-Direktor K. zu St., als Vertreter des Stolberger Glashütten-
<lb/>Aktien-Vereins zu St., wurde durch Urtheil des Polizeirichters zu Eschweiler vom
<lb/>19. Dezember 1673 wegen gesetzwidriger Beschäftigung jugendlicher Arbeiter,
<lb/>auf Grund der §§. 128—131 und 150 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
<lb/>1869, zu einer Geldstrafe von 10 Thlrn., eventuell 6 Tagen Haft und zum Ver- 
<lb/>luste der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf die Dauer von
<lb/>3 Monaten verurtheilt. •

<lb/>Die Berufung des Beschuldigten, welcher namentlich hervorhob, daß die
<lb/>erkannte Geldstrafe zu hoch sei und daß nach dem §. 6 des Einführungs-Gesetzes
<lb/>zum deutschen Strafgesetzbuche auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung
<lb/>jugendlicher Arbeiter nicht wehr erkannt werden könne, wurde durch Urtel der
<lb/>Zuchtpolizei-Kammer des Landesgerichtes zu Aachen vom 27. Januar 1874 ver- 
<lb/>worfen.

<lb/>Auf den von dem Beschuldigten eingelegten Kaffationsrekurs hat das Ober-
<lb/>Tribunal das angegriffene Urtheil, soweit es den zeitweisen Verlust der Befugniß
<lb/>zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ausspricht, vernichtet und die Sache in
<lb/>die zweite Instanz zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>In Erwägung: daß von den Jnstanzrichtern thatsächlich festgestellt worden
<lb/>ist, daß der Beschuldigte am 29. November 1873, Abends 10^ Uhr, also
<lb/>während der Nachtzeit, in der von ihm vertretenen Glashütte des Stolberger
<lb/>Glashütten-Aktien-Vereins zu St. zwei jugendliche Arbeiterinnen, davon eine
<lb/>derselben ohne täglich dreistündigen Schulunterricht, über die gesetzliche Ar- 
<lb/>beitszeit, ohne Anmeldung bei der Ortspolizei-Behörde und ohne Arbeitsbuch
<lb/>beschäftigt hat;

<lb/>in Erwägung, daß nach dieser thatsächlichen Feststellung der Beschuldigte
<lb/>den Vorschriften der ZK. 128, 129 und 131 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
<lb/>1869 zuwider, jugendliche Arbeiter angenommen und beschäftigt, außerdem
<lb/>auch es unterlassen hat, die im §. 130 daselbst vorgeschriebene Anzeige zu
<lb/>machen;

<lb/>daß hiernach, auf Grund der durch den §. 2 des Reichsgesetzes vom 12. Juni
<lb/>1872 abgeänderten §. 150 und 149 Nr. 7 der Gewerbeordnung die erkannte
<lb/>Geldstrafe von 10 Thlrn. und im Unvermögensfalle eine Haft von 6 Tagen
<lb/>als gerechtfertigt erscheint;

<lb/>was den ferner gegen den Beschuldigten auf die Dauer von drei Monaten
<lb/>ausgesprochenen.Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
<lb/>betrifft;

<lb/>in Erwägung: daß der Beschuldigte aufstellt, nach dem §. 6 des Einfüh- 
<lb/>rungsgesetzes zum Strafgesetzbuche dürfe auf diese Strafe nicht mehr erkannt
<lb/>werden, weil sie nicht zu den im Strafgesetzbuche enthaltenen Strafarten
<lb/>gehöre;
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0394.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>daß die Frage, ob der Verlust jener Befugniß eine Strafart im Sinne des
<lb/>§. 6 a. a. O. sei, sowie die fernere Frage, ob nicht jedenfalls die betreffen- 
<lb/>den Vorschriften der Gewerbeordnung als Spezialbestimmungen dieses Reichs- 
<lb/>gesetzes anzusehen seien, welche der §. 6 durch seine allgemeine Bestimmung
<lb/>nicht aufgehoben habe, einer Erörterung nicht bedarf, da ein Reichsgesetz,
<lb/>welches jünger ist, als das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuche, das Fort- 
<lb/>bestehen jener Vorschriften der Gewerbeordnung außer Zweifel stellt;

<lb/>in Erwägung nämlich: daß das Gesetz vom 12. Juni 1872, nach dessen
<lb/>§. 1 die Gewerbeordnung im Königreiche Bayern als Reichsgesetz in Kraft
<lb/>getreten ist, im §. 2, welcher für das ganze Geltungsgebiet der Gewerbe- 
<lb/>ordnung mehrere Vorschriften derselben durch andere ersetzt, unter Nr. 7 ver- 
<lb/>ordnet, daß die an die Stelle des vierten Absatzes des §. 150 zusetzende Be- 
<lb/>stimmung trete:

<lb/>„Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Abs. 2 und 3) kann
<lb/>die im ersten Absätze dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vier- 
<lb/>fachen Betrage erhöht werden;

<lb/>daß, da die in Bezug genommenen Absätze 2 und 3 gerade diejenigen sind,
<lb/>in Gemäßheit deren auf den Verlust der Befugniß jugendlicher Arbeiter er- 
<lb/>kannt werden kann, oder muß, daraus, daß Zuwiderhandlungen gegen solche
<lb/>Erkenntnisse von Neuem unter Strafe gestellt sind, mit Nothwendigkeit her- 
<lb/>vorgeht, daß Erkenntnisse dieser Art, als solche, welche den Verlust jener
<lb/>Befugniß verhängen, nach wie vor zu erlaffen, die bezüglichen Vorschriften
<lb/>der Gewerbe-Ordnung demnach als fortbestehend zu betrachten sind;

<lb/>was sodann die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den vorliegenden
<lb/>Fall betrifft;

<lb/>in Erwägung: daß der erste Richter, welchem der zweite Richter ohne wei- 
<lb/>tere Begründung beigetreten ist, lediglich festgestellt hat, daß der Beschuldigte
<lb/>sehr oft wegen gleicher Kontraventionen bestraft worden sei, worin, weder
<lb/>die Feststellung, daß derselbe mindestens drei Mal wegen Zuwiderhandlungen
<lb/>gegen die Vorschriften der ZI. 128, 129 oder 131 — nicht etwa gegen Z 130,
<lb/>auf welchem die Feststellung der Jnstanzrichter mitbezogen werden muß, —
<lb/>bestraft worden, noch auch, daß diese Bestrafungen innerhalb der letzten fünf
<lb/>Jahre vorgekommen seien;

<lb/>daß es auch als unzulässig erscheint, diese Mängel der Feststellung aus
<lb/>den bei den Akten befindlichen Auszügen der früheren Urtheile zu ergänzen,
<lb/>indem es sich in dieser Beziehung wesentlich um thatsächliche Fragen handelt;

<lb/>in Erwägung, daß demnach das angegriffene Urtel, insoweit es den Be- 
<lb/>schuldigten der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf die
<lb/>Dauer von drei Monaten für verlustig erklärt, zu vernichten und die Sache
<lb/>in dieser Hinsicht zur weiteren Verhandlung in die zweite Instanz zurückzu-
<lb/>verweisen ist. (Abgedr. Entsch. B. 72, S. 434).
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0395.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse Von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>98.

<lb/>Den Unterbedienten des Magistrats, die nach der Städte-Ordnung vom 19. November
<lb/>1808 §. 157 auf Lebenszeit zu wählen sind, gebührt nach ihrer Entlassung aus
<lb/>dem verwalteten Amte eine lebenslängliche Pension, auch wenn sie nur auf Kün- 
<lb/>digung angestellt find. Preuß. Recht.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 15. September 1873.)

<lb/>Der Verklagte ist im Jahre 1845 von dem Magistrat der Stadt Frank- 
<lb/>furt a. O. als Hausvater des Arbeitshauses, und zwar unter dem Vorbehalt
<lb/>dreimonatlicher Kündigung definitiv angestellt worden. Er hat das Amt bis
<lb/>zum Jahre 1871 versehen und alsdann beantragt, ihn in den Ruhestand zu ver- 
<lb/>setzen. Diesem Anträge wurde stattgegeben, dagegen das Gesuch des Verklagten
<lb/>um Gewährung einer Pension zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde gab die
<lb/>Königliche Regierung zu Frankfurt a. O. dem 'Magistrat aus, dem Verklagten
<lb/>eine lebenslängliche Pension von jährlich 254 Thlr. 20 Sgr. zu zahlen. Klagend
<lb/>beantragte der Magistrat, daß der Verklagte verurtheilt werde, anzuerkennen, daß
<lb/>ihm ein Recht aus Pension nicht zustehe, und erstritt, in erster Instanz abgewiesen,
<lb/>in zweiter Instanz ein obsiegliches Urtheil.

<lb/>Auf die vom Verklagten eingelegte Revision ist das Appellations-Urtheil ab- 
<lb/>geändert und das erste Urtheil wiederhergestellt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Entscheidung des Appellations-Richters beruht wesentlich auf dem Satze:
<lb/>„Selbst wenn Klägerin den Verklagten nicht auf Kündigung, sondern aus
<lb/>seine Lebenszeit hätte anstellen sollen, so würde, da letzteres nicht geschehen,
<lb/>der Verklagte die Befugnisse eines lebenslänglich angestellten Beamten nicht
<lb/>in Anspruch nehmen dürfen."

<lb/>Von diesem Satze ausgehend, erachtet der Appellations-Richter nicht für
<lb/>erforderlich, sich darüber auszusprechen, ob der Verklagte hätte sollen lebensläng- 
<lb/>lich angestellt werden.

<lb/>Es kann jener Satz jedoch nicht als richtig anerkannt werden. Nach §. 157
<lb/>der Städte-Ordnung vom 19. November 1808 werden die Unterbedienten des
<lb/>Magistrats auf Lebenszeit gewählt.

<lb/>Demgemäß enthält die Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Dezember 1837
<lb/>Bestimmungen über die den Magistrats-Unterbeamten bei eintretender Dienst-
<lb/>unfähigkeit zu gewährenden Pensionen, und §. 64 der Städte-Ordnung vom
<lb/>30. Mai 1853 verordnet bezüglich der Gemeindebeamten — abgesehen von den
<lb/>Oberbürgermeistern und Bürgermeistern —, daß dieselben in ihren Aemtern zu
<lb/>belassen und ihre bisherigen Pensionsansprüche behalten. Nur bezüglich solcher
<lb/>Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen angenommen werden,
<lb/>gestattet die Allerhöchste Kabinetsordre vom 25. Mai 1828 deren Annahme auf
<lb/>Kündigung.

<lb/>Die vorstehenden Bestimmungen gehören dem öffentlichen Rechte an und
<lb/>dürfen daher durch Willkür der Kontrahenten nicht geändert werden, — §. 169
<lb/>II, 6 des A.-L.-R. Es ist nun aber ferner anzunehmen, daß die Dienstleistungen
<lb/>des Verklagten als Hausvaters des Arbeitshauses nicht zu den mechanischen im
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0396.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>392 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Sinne der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 25. Mai 1828 gerechnet werden
<lb/>können. Die Klägerin hat dies zwar bestritten, die von ihr selbst beigebrachten
<lb/>und vorgelegten Akten, betreffend die Anstellung des Hausvaters und der Haus- 
<lb/>mutter im Arbeitshause, widerlegen jedoch die Ansicht der Klägerin. Dem Haus- 
<lb/>vater lag die sehr ausgedehnte und keineswegs einfache Verwaltung aller Be- 
<lb/>kleidungsmaterialien und Wäschegegenstände, der im Arbeitshause zum Verbrauch
<lb/>kommenden Lebensmittel, Erleuchtungs- und Brennmaterialien ob. — Er hatte
<lb/>darüber besondere Einnahme- und Ausgabe-Journale zu führen, war an eine
<lb/>deshalb erlassene Spezial-Instruktion gebunden und mußte in bestimmten Perioden
<lb/>belegte Rechnungen ausfertigen. Diese Leistungen lassen sich nicht als mechanische
<lb/>Dienstleistungen auffaffen.

<lb/>Demzufolge gehörte der Verklagte zu denjenigen städtischen Unterbeamten,
<lb/>welchen gesetzlich ein Anspruch auf Pension zusteht.

<lb/>Er ist laut Verhandlung vom 30. Mai 1845 nebst seiner Ehefrau als Haus- 
<lb/>vater und resp. Hausmutter definitiv angestellt worden und hat unterm 15. Juni
<lb/>1871, also nach 26jähriger Dienstzeit unter Hervorhebung der körperlichen Ge- 
<lb/>brechen und des Alters beantragt, ihn und seine Ehefrau in den Ruhestand ver- 
<lb/>setzen zu wollen.

<lb/>Mittelst Schreibens vom 5. August 1871 hat sich der Magistrat damit ein- 
<lb/>verstanden erklärt. Als aber Verklagter unterm 12. August 1871 für sich und
<lb/>seine Ehefrau eine monatliche Pension beantragte, eröffnete ihm der Magistrat,
<lb/>daß er kein Recht auf Pension habe, und der Magistrat sich nicht dazu verstehen
<lb/>könne, seine Pensionirung zu befürworten. Auf Beschwerde des Verklagten hat
<lb/>jedoch die Königliche Regierung zu Frankfurt a. O. durch Beschluß vom
<lb/>27. Dezember 1871 die Klägerin verurtheilt, dem Verklagten eine Pension von
<lb/>jährlich 254 Thlr. 20 Sgr. zu zahlen. Die Klägerin hält sich zur Zahlung der
<lb/>Pension deshalb nicht verpflichtet, weil dem Verklagten ausweislich der Ver- 
<lb/>handlung vom 30. Mai 1845 bei seiner definitiven Anstellung eröffnet worden
<lb/>ist, daß dieselbe auf dreimonatliche Kündigung erfolgt sei. —

<lb/>Allein diese Eröffnung war, wie bereits bemerkt, eine gesetzlich unzulässige
<lb/>und kann daher keine rechtliche Wirkung haben. Der Verklagte ist definitiv als
<lb/>Hausvater angestellt worden, er hat 26 Jahre lang in diesem Amte gestanden;
<lb/>wie er während dieser Zeit die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat, so hat er
<lb/>auch Anspruch auf die mit dem Amt verbundenen Rechte, also nach Beendigung
<lb/>seiner amtlichen Stellung, auf die durch die Dienstzeit begründete Pension.

<lb/>Wenn der Appellations-Richter meint:

<lb/>Eine Zuwiderhandlung gegen die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. Mai
<lb/>1828 würde einen Pensionsanspruch gegen die Klägerin nicht begründen können.
<lb/>Das Dienstverhältniß müffe so, wie es konstruirt war, also als ein auf Kün- 
<lb/>digung basirtes aufgefaßt werden. Rach diesem Verhältniß regulirten sich
<lb/>die Rechte und Pflichten der Parteien,

<lb/>so übersieht er, daß den Parteien kein Recht zustand,^entgegen den Bestimmungen
<lb/>des öffentlichen Rechts das Dienstverhältniß zu konstruiren. Die Anstellung des
<lb/>Verklagten auf Kündigung war gesetzlich nicht zulässig, und nur das konnte in
<lb/>Frage kommen:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0397.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 393


<lb/>ob in Folge dessen die Anstellung des Verklagten von Haus aus nichtig war
<lb/>und demselben also gar kein aus der Anstellung folgendes Recht gegeben hat,
<lb/>oder ob die Anstellung des Verklagten als eine rechtsgültige anzusehen und
<lb/>nur der Zusatz, daß dieselbe auf Kündigung erfolgt sei, die rechtliche Wirk- 
<lb/>samkeit abzusprechen ist.

<lb/>Es mußte aber die letztere Frage bejaht werden.

<lb/>Die Anstellung des Verklagten ist erfolgt. Verklagter hat in Folge seiner
<lb/>Anstellung das ihm übertragene Amt verwaltet und somit auch die aus der Amts- 
<lb/>führung folgenden Rechte erworben. Seine Amtsführung ist eine nicht mehr
<lb/>rückgängig zu machende Thatsache, es kann jetzt die Anstellung nicht als eine
<lb/>von Haus aus nichtige erachtet werden, sie ist vielmehr als eine rechtsgültige
<lb/>und zu Recht bestandene anzusehen, und nur der gesetzlich unzulässigen Eröffnung,
<lb/>daß die Anstellung auf Kündigung erfolgt sei, ist die Wirkung abzusprechen.

<lb/>Revisin macht freilich noch geltend, die Amovirung lebenslänglich angestellter
<lb/>Beamten und die Beseitigung ihrer Pensionsansprüche könne nur im Wege des
<lb/>Disziplinarverfahrens oder des Kriminal-Untersuchungsverfahrens erlangt werden,
<lb/>ein solches Verfahren könne aber nach gelöstem Dienstverhältniß nicht mehr Statt
<lb/>haben, sie würde also in ihrer Verteidigung beschränkt werden, wenn jetzt in
<lb/>einem prozessualischen Verfahren darüber verhandelt würde, ob Verklagter, der
<lb/>auf Kündigung angestellt war, als lebenslänglich angestellt anzusehen sei. Allein
<lb/>sie übersieht dabei, daß, wenn sie, von der unrichtigen Ansicht ausgehend, daß
<lb/>Verklagter nicht die Rechte eines lebenslänglich angestellten Beamten habe, es
<lb/>unterließ, während der Dauer des Amtsverhältniffes im Wege des Disziplinar- 
<lb/>verfahrens oder des Kriminalverfahrens gegen den Verklagten einzuschreiten,
<lb/>dadurch das Recht des Verklagten als lebenslänglich angestellten Beamten nicht
<lb/>beeinträchtigt werden, ihm also auch dadurch das Recht nicht verloren gehen
<lb/>kann, als lebenslänglich angestellter Beamter seinen Pensionsanspruch geltend zu
<lb/>machen. Hat sie aus Rechtsirrthum die Einleitung eines Verfahrens gegen den
<lb/>Verklagten verabsäumt, so muß sie die Folgen ihres Jrrthums tragen. (Abgedr.
<lb/>Striethorst, Arch., B. 90, S. 220.)
</p>
            <p>

               <lb/>99.
</p>
            <p>

               <lb/>Die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 21. Januar 1873).

<lb/>Die Entscheidung des Appellations-Gerichtes in Insterburg vom 25. März
<lb/>1872 ist durch das Erkenntniß des vierten Senates des Ober-Tribunals vom
<lb/>21. Januar 1873 vernichtet und zwar aus folgenden, den interessirenden Sach- 
<lb/>verhalt darlegenden

<lb/>Gründen.

<lb/>Fiskus hat, auf Grund der subsidiarischen Verhaftung des Ritterguts- und
<lb/>Brennerei-Besitzers L. zu dessen Konkurse die von vier Brennereigehilfen desselben
<lb/>umgangenen Steuergefälle im Betrage von 1826 Thlr. 21 Sgr. liquidirt und,
<lb/>bei der Nichtanerkennung der Forderung Seitens des Konkursverwalters, unter
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0398.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von. Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Aufgabe des fiskalischen Vorrechtes, aus' dem §&gt; 73 der Konkurs-Ordnung, mit
<lb/>der Maßgabe des Z. 250 a. a. O., geklagt.

<lb/>Der erste Richter hat den Fiskus mit diesem Anträge abgewiesen, weil die
<lb/>Klage nicht in sich selbst sübstantiirt sei, und durch die Berufung auf das, dem
<lb/>Fiskus zur Seite stehende administrative Exekutionsrecht durch die in dem Steuer- 
<lb/>verfahren festgestellten Umstände nicht subftantiirk werden könne.

<lb/>Der Appellationsrichter hat diesen Abweisungsgrund verworfen, indem er
<lb/>zwar die Berufung auf die administrative Exekutionsfähigkeit des Steueranspruches
<lb/>für den gegenwärtigen Prozeß verneint, aber die Begründung der Klage wegen
<lb/>der subsidiären Haftbarkeit des Gewerbsherrn durch die, in dem Untersuchungs- 
<lb/>verfahren wider die Steuerdefraudanten festgestellten Thatmomente für statthaft
<lb/>erklärt. In Ausführung dieser Rechtsansicht hat der Appellationsrichter, aus
<lb/>Grund der vorgelegten Steuer-Untersuchungs-Akten,'festgestellt: daß die vier Ge-
<lb/>werbsgehilfen des L. in der Brennperiode der Jahre 1866/67 tagtäglich Ueber-
<lb/>schöpfungen der Maische aus und in nicht deklarirte Maischbottiche in der Art
<lb/>vorgenommen haben, daß einer oder mehrere Brenner an diesen Tagen, andere
<lb/>Brenner an anderen Tagen, der eine öfter, der andere seltener, übergeschöpft
<lb/>haben, und daß den Defraudanten die Absicht einer Verkürzung der Steuer nach- 
<lb/>gewiesen ist. (Allerh. Kabinets-Ordre vom 10. Januar 1824 Nr. 5.) In gleicher
<lb/>Weise hat der Appellationsrichter festgestellt: daß das Maß der Vertretung für
<lb/>jeden Defraudanten nach dem Umfange seiner Betheiligung an dem Ueberschöpfen
<lb/>der Maische bestimmt, und daß bei jeder einzelnen Ueberschöpsung nicht das
<lb/>Quantum der übergeschöpften Maische, sondern der, aus dem Betriebspläne sich
<lb/>ergebende Raum-Inhalt des gemißbrauchten Braugeräthes für die Berechnung
<lb/>der Branntweinsteuer als maßgebend betrachtet, sowie, daß, nach diesem that-
<lb/>sächlichen Umfange der Betheiligung, die Defraudationsstrafe eines jeden An- 
<lb/>geklagten rechtskräftig ausgesprochen, und die subsidiäre Haftbarkeit des L. für
<lb/>die, gegen den Brennereigehilfen R. erkannte Defraudationsstrafe gleichfalls rechts- 
<lb/>kräftig festgestellt worden ist, weil ihm in Ansehung dieses Gehilfen eine culpa
<lb/>in eligendo zur Last falle.

<lb/>Der Appellations-Richter geht nun, auf der Basis dieses Thatbestandes,
<lb/>ganz richtig von der rechtlichen Voraussetzung aus, daß es für die Feststellung
<lb/>der Prinzipalen und subsidiären Pflicht zur Nachzahlung der umgangenen Steuer- 
<lb/>gefälle keines gerichtlichen Erkenntnisses bedarf, daß jene Feststellung vielmehr im
<lb/>Allgemeinen durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, und daß die Einziehung der
<lb/>defraudirten Steuer dem fiskalischen Exekutionsrechte unterliegt. KZ. 78 ff.,
<lb/>Tit. 14, Th. II des A.-L.-R., Reskript vom 4. Februar 1835 (v. Kamptz, Jahrb.
<lb/>Bd. 48, S. 280), Reskript vom 12. Mai 1853 (Justiz-Minist.-Bl. S. 190), Z 83
<lb/>der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819, ZZ. 2 und 3 des Gesetzes vom
<lb/>21. September 1860. Eine Ausnahme von dieser Regel macht aber, wie der
<lb/>Appellations-Richter gleichfalls richtig annimmt, das Bundes-Gesetz vom 8. Juli
<lb/>1868 (Bundesgesetzbl. S. 404), welches die subsidiäre Haftung des Brennerei-
<lb/>Unternehmers für die, durch die Brennereigehilfen verwirkten Geldstrafen im
<lb/>§. 1 davon abhängig macht, daß 1) die Geldstrafen von dem eigentlich Schul- 
<lb/>digen wegen Unvermögens nicht eingezogen werden können, und daß 2) der Nach-
</p>

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                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>weis erbracht ist, daß der Brennereitreibende bei der Auswahl, Anstellung und
<lb/>Beaufsichtigung der Gehilfen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
<lb/>mannes zu Werke gegangen ist. Nach dem §. 2 des Gesetzes haftet der Brennerei-
<lb/>Unternehmer subsidiarisch auch für die vorenthaltene Steuer. In denjenigen
<lb/>Fällen jedoch, in welchen die Berechnung dieser Steuer lediglich auf Grund der,
<lb/>in der Branntweinsteuer-Gesetzgebung vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt,
<lb/>tritt jene subsidiarische Haft nur unter den im §. 1 Nr. 2 bestimmten Voraus- 
<lb/>setzungen, also nur im Falle der culpa in eligendo vel custodiendo ein. Der
<lb/>§. 3 bestimmt demnächst:

<lb/>„Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung, ge- 
<lb/>mäß der Vorschriften des §.' 1 dieses Gesetzes, kann der Brennereitreibende
<lb/>nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. Dasselbe gilt für die
<lb/>Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in der Brannt- 
<lb/>weinsteuer-Gesetzgebung vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird."

<lb/>Der Appellationsrichter nimmt zwar an, daß der Strafrichter aus thatsäch-
<lb/>lichen Indizien feftgestellt hat, wie viele Male ein jeder Brennereigehilfe durch
<lb/>Ueberschöpfung Steuer-Defraudationen verübt habe; allein er findet in der Be- 
<lb/>rechnung der einfachen Steuer, — nicht nach dem Maße der jedes Mal über- 
<lb/>geschöpften Maische, — sondern nach dem steueramtlich festgestellten und dekla-
<lb/>rirten Raum-Inhalte der gemißbrauchten Bottiche, eine Vermuthung im Sinne
<lb/>der vorstehenden §§. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 und folgert, daß
<lb/>die subsidiarische Haftbarkeit des L. durch ein Erkenntniß und zwar des Straf- 
<lb/>richters habe ausgesprochen werden müssen, und daß diese mangelnde Verurthei-
<lb/>lung, da die subsidiarische Haft selbst eine Strafe sei, nicht durch den Zivilrichter
<lb/>in dem gegenwärtigen Prozesse nachgeholt werden könne.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde rügt in dieser Auffassung eine Verletzung des
<lb/>Gesetzes vom 8. Juli 1868 über die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unter- 
<lb/>nehmers und insbesondere des §. 2 desselben, der Allerh. Kabinets-Ordre vom
<lb/>20. Juni 1822, des Regulatives vom 1. Dezember 1820, des §. 1 sub la des
<lb/>Gesetzes vom 19. April 1854 und des §. 1 sub la der Verordnung vom 1. Juni
<lb/>1854. Und diese Rüge mußte als begründet erkannt werden.

<lb/>Die Branntweinsteuer ist nach der preußischen Steuergesetzgebung niä)t auf
<lb/>das Rohmaterial oder die Spiritus-Produktion gelegt, sondern sie ist eine Maisch-
<lb/>bottichsteuer, d. h. sie wird von dem Raum-Inhalt der zur Maischbereitung be- 
<lb/>nutzten Gefäße erhoben. Regulativ vom 1. Dezember 1820; Allerh. Kab.-Ordre
<lb/>vom 20. Juni 18*2; Allerh. Kab.-Ordre vom 10. Januar 1824; Gesetz vom
<lb/>19. April 1854 und Verordnung vom 1. Juni 1854. Deshalb müssen die
<lb/>Brauereigeräthe deklarirt und steueramtlich vermessen werden, KZ. 16 ff. der
<lb/>Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819, und die Einmaischung in anderen, als
<lb/>den angesagten Gefäßen, ist strafbar. Allerh. Kab.-Ordre vom 10. Januar 1824,
<lb/>Nr. 5; KZ. 66 ff. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819. 'Daß diese Be- 
<lb/>rechnung der Branntweinsteuer auf einer steuergesetzlichen Vermuthung beruhe,
<lb/>ist in den Steuergesetzen nicht ausgesprochen; für die Erhebung der Steuer gilt
<lb/>vielmehr der allgemeine Grundsatz, daß die Handlung des Einmaischens, unab- 
<lb/>hängig von dem Quantum des Rohmateriales, steuerpfiichtig ist, und zwar nach
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0400.tif"
                n="396"
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            <p>

               <lb/>396 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>dem Raum-Inhalte der benutzten Gefäße. Letzteres ist aber jedenfalls keine
<lb/>gesetzliche Vermuthung. Es wird nicht präsumirt, daß die vorgenommene Ein-
<lb/>maischung den ganzen Raum-Inhalt des deklarirten Gefäßes ausgefüllt hat, und
<lb/>daher von diesem vermutheten Quantum der Maische nicht die Steuer erhoben,
<lb/>sondern die abstrakt? Thatsache der Einmaischung verpflichtet zur vollen Erlegung
<lb/>der Maischbottichsteuer, abgesehen von dem effektiven Quantum der Maische.
<lb/>Also an eine Thatsache, nicht an eine steuergesetzliche Vermuthung, ist die Berech- 
<lb/>nung der Branntweinsteuer geknüpft. Die preußischen Steuergesetze stellen aller- 
<lb/>dings Momente für die Berechnung der Branntweinsteuer auf, welche als Ver- 
<lb/>muthungen, d. h. als faktische gesetzliche Voraussetzungen anzusehen sind, und
<lb/>dahin ist z. B. zu rechnen: die Bestimmung des §. 67 der Steuer-Ordnung vom
<lb/>8. Februar 1619, wonach bei der Benutzung steuerbehördlich außer Gebrauch
<lb/>gesetzter Destillirgefäße die Berechnung der Gefälle von der Stunde an geschehen
<lb/>soll, in welcher der letzte Verschluß stattgefunden hat, bis zur Zeit der Entdeckung,
<lb/>—, und die an Stelle dieser Bestimmung getretene Vorschrift des §.11, Abs. 5
<lb/>des Regulativs vom 1. Dezember 1620, wonach für die Berechnung der Gefälle
<lb/>auf jeden dritten Tag von da ab, wo der letzte Verschluß stattgefunden hat, bis
<lb/>zur Zeit der Entdeckung der Einmaischung, Eine Einmaischung angenommen
<lb/>wird. Das sind thatsächliche Momente, an deren Eintritt das Gesetz eine be- 
<lb/>stimmte Folgerung für die Thätigkeit in dem Brennereibetriebe und für die Zahl
<lb/>der Einmaischungen knüpft, und die in ihrer sachlichen und rechtlichen Beziehung
<lb/>ganz verschieden sind von dem Umstande, daß jede Einmaischung quantitativ
<lb/>nach dem deklarirten Raum-Inhalte des benutzten Gefäßes berechnet wird.

<lb/>Wie die ältere preußische Gesetzgebung, so giebt auch das Bundesgesetz vom
<lb/>8. Juli 1868 über die subsidiäre Haftung des Brennerei-Unternehmers keinen
<lb/>Anhalt für die Auslegung des Begriffes: „steuergesetzliche Vermuthungen/' Der
<lb/>Entwurf zu dem Gesetze ist aus der Mitte des Reichstages, ohne Beifügung von
<lb/>Motiven, eingebracht, (Sammlung der Drucksachen des Reichstages, 1868 Bd. III.
<lb/>Nr. 108, Vorschlag des Referenten Nr. 125), und der Zweck des Gesetzes ist,
<lb/>nach den Verhandlungen in dem Reichstage, darauf gerichtet, die bedingungslose
<lb/>subsidiäre Haft des Geschäftsherrn, wie sie nach dem §. 83 der Steuer-Ordnung
<lb/>vom 8. Februar 1819 und dem Gesetze vom 21. September 1860 galt, zu
<lb/>mildern (Stenographischer Bericht S. 171, 372, 373, 374).

<lb/>Dagegen gewährt einen Fingerzeig für die Auslegung jener Bestimmung
<lb/>das, gleichzeitig mit diesem Entwürfe berathene Bundesgesetz vom 8. Juli 1868,
<lb/>betreffend die Besteuerung des Branntweines in verschiedenen, zum norddeutschen
<lb/>Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundesgesetzbl. S. 384). Der
<lb/>Entwurf dieses Gesetzes bestimmte im §. 66 die subsidiäre Haft des Brennerei-
<lb/>Unternehmers im Anschlüsse an die bestehende preußische Gesetzgebung. Nachdem
<lb/>aber in dem Gesetze vom 8. Juli 1868 die subsidiäre Haft in milderer Weise
<lb/>geregelt worden war, wurden dem §. 66 des Entwurfes die Bestimmungen dieses
<lb/>Gesetzes, ohne eingehendere Verhandlung subftituirt. (Stenographischer Bericht
<lb/>S. 387.) Der §. 66 des Gesetzes über die Erhebung der Branntweinsteuer
<lb/>lautet daher wörtlich, wie das Gesetz vom 8. Juli 1868, über die subsidiäre
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0401.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 397


<lb/>Hast, nur mit der Aenderung, daß unter Nr. 11, Abs. 2 statt der Worte im
<lb/>§. 2 des Spezialgesetzes: „In welchem die Berechnung der vorenthaltenen Steuer
<lb/>lediglich auf Grund der, in der Branntweinsteuer-Gesetzgebung vorgeschriebenen
<lb/>Vermuthungen erfolgt", die Vorschrift in Verbindung gesetzt worden ist mit dem
<lb/>Gesetze selbst dahin: „In welchem die Berechnung der vorenthaltenen Steuer
<lb/>lediglich auf Grund der, in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt"
<lb/>und daß hinter diesen Worten die §§. 54 und 55 allegirt sind. — Diese §§. 54
<lb/>und 55 enthalten aber eine ganz gleiche Vorschrift, wie die §§. 67 und 68 der
<lb/>Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1619 und der §. 11, Abs. 5 des Regulativs
<lb/>vom 1. Dezember 1820, für die Berechnung der Zahl der Einmaischungen bei
<lb/>Benutzung steueramtlich außer Gebrauch gesetzter Brenngefäße. — Da das Gesetz
<lb/>vom 8. Juli 1868 über die Branntweinsteuer sich der preußischen Branntwein- 
<lb/>steuer-Gesetzgebung in allen wesentlichen Punkten anschließt, — denn es war
<lb/>eben der Zweck des Gesetzes, eine Rechts-Gleichheit in den verschiedenen Ländern
<lb/>herbeizuführen, — so ist es eine berechtigte Konsequenz, die in dem Gesetze über
<lb/>die Branntweinsteuer befindliche Deutung des Begriffes: „Steuergesetzliche Ver- 
<lb/>muthungen" auch auf die Auslegung derselben Bestimmung in dem Gesetze über
<lb/>die subsidiarische Hast anzuwenden, und diesen Begriff ausschließlich nur auf die
<lb/>gleichlautenden Voraussetzungen in den §§. 67 und 68 der Steuer-Ordnung vom
<lb/>8. Februar 1819 und dem §. 11, Abs. 5 des Regulativs vom 1. Dezember 1620
<lb/>zu beziehen.

<lb/>Diese Konsequenz ist um so gebotener, als auch das Gesetz vom 8. Juli 1868
<lb/>über die Branntweinsteuer, gleich wie die preußische Steuergesetzgebung, die Be- 
<lb/>rechnung der Branntweinsteuer nach dem steueramtlich festgestellten Raum-Inhalte
<lb/>der Brennereigefäße vorschreibt (§§. 2, 38 a. a. O.); diese Berechnungsweise
<lb/>aber im §. 66 nicht als eine steuergesetzliche Vermuthung aufgefaßt wird. Da
<lb/>zu einer entgegengesetzten Ansicht keine rechtliche und sachliche Veranlaffung vor- 
<lb/>liegt, so muß die Auffassung des Appellations-Richters, daß die Berechnung nach
<lb/>dem Raum-Inhalte auf gesetzlicher Vermuthung beruhe, als unrichtig bezeichnet
<lb/>werden. Und dieser Rechts-Jrrthum führt zur Vernichtung seines Erkenntnisses. —
<lb/>(Abgedr. Entsch. B. 69, S. 323.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>100.

<lb/>Vertretung der Schulgemeinde im Prozesse (Preuß. Recht).

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 17. Dezember 1873.)

<lb/>Der Appellations-Richter erachtet die Namens der verklagten Schulgemeinde
<lb/>gegen das erste Erkenntniß eingelegte Appellation für nicht angebracht, weil ein
<lb/>Mitglied des Schulvorstandes, der Pastor H., die Appellation nicht eingelegt,
<lb/>und seinen Beitritt zur Appellation selbst ausdrücklich verweigert hat; die Appella- 
<lb/>tion, Namens der verklagten Schulgemeinde, daher nicht von dem legitimirten
<lb/>und berechtigten Repräsentanten der Gemeinde ausgegangen sei.

<lb/>Hierin findet die verklagte Schulgemeinde einen prozessualischen Verstoß nach
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0402.tif"
                n="398"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>dem Art. 3 Nr. 2 der Deklaration vom 6. April 1839 durch die Zurückweisung
<lb/>eines rechtzeitig angebrachten und gesetzlich zulässigen Rechtsmittels.

<lb/>Allein diese Rüge ist nicht begründet. Die Schulgemeinde, d. i. der Inbegriff
<lb/>der, zu einer öffentlichen gemeinen (Elementar-) Schule vom Staate gewiesenen
<lb/>Hausväter, bildet eine Korporation. (§§. 25, 81 ff., Tit. 6, ZK. 1 ff., 12 ff.,
<lb/>29 ff., Tit. 12, Th. II. des A. L.-R., Plenar-Beschluß vom 20. Juli 1653, Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 35, S. 201.) Das gesetzliche Organ der Schulgemeinde für
<lb/>Ausübung der äußeren Rechte der Schule, als eines Institutes der Gemeinde,
<lb/>sind die Schulvorsteher. (§§. 12, 13, Tit. 12, Th. II. a. a. O.) Die Schul- 
<lb/>vorsteher sind daher bezüglich der Rechtsangelegenheiten der Schule die Repräsen- 
<lb/>tanten und gesetzlich beauftragten Beamten der Schulgemeinde. (KZ. 114 ff.,
<lb/>137 ff., 147, Tit. 6, §. 13, £it. 12, Th. II. A. R.-R.) Mithin sind sie auch
<lb/>durch das Gesetz berufen, die Schulgemeinde, als korporatives Rechtssubjekt, und
<lb/>die Schule, als Anstalt der Gemeinde (Art. 24 der Verfassungs-Urkunde vom
<lb/>31. Januar 1850), in Prozessen, als Klägerin und als Verklagte, vor Gericht zu
<lb/>vertreten. (§. 33, Tit. 1., §, 39, Tit. 3, Th. I A. G.-O., §. 13, Tit. 12 A. L.-R.)
<lb/>Demgemäß erfolgt in Prozeß-Angelegenheiten der Schulgemeinde die Vorladung
<lb/>der letztern rechtsgültig zu Händen der Schulvorsteher (§. 29, Tit. 7, Th. I. A.
<lb/>G.-O.), und die Vollmachten der Schulgemeinden werden von den Vorstehern unter- 
<lb/>schrieben und mit dem ihnen anvertrauten Siegel bedruckt. (§. 47, Tit. 3, Thl. I.
<lb/>A. G.-O.) — Rach dem Z. 13, Tit. 12, Thl. II. A. L.-R. haben die Kirchenvor- 
<lb/>steher, oder, in deren Ermangelung, die Schulzen und Gerichte, unter Direktion
<lb/>der Obrigkeit und der Geistlichen, die Aufsicht über die äußere Verfassung der
<lb/>Schule und über die Aufrechthaltung der dabei eingeführten Ordnung. Und so
<lb/>bilden auch im vorliegenden Falle den Schulvorstand der verklagten Schulgemeinde:
<lb/>der Pastor M., der Schulze R. und der Bauer M. Die mehreren Schulvorsteher,
<lb/>als Repräsentanten der korporativen Schulgemeinde, sind nicht, wie mehrere
<lb/>Privat-Bevollmächtigte (§§. 201 ff., Tit. 13, Th. I. A. L.-R.), ein jeder selb- 
<lb/>ständig und für sich zur Vertretung der Schulgemeinde berechtigt, sondern sie
<lb/>bilden, gleich mehreren zur Vertretung einer Person berufenen Vormündern,
<lb/>welchen das Gesetz die Eigenschaft einer „moralischen Person" beilegt, so daß sie
<lb/>nur gemeinsam handeln können (§§. 114 ff., Tit. 18, Th. II. A. L.-R.), nach
<lb/>Art und Beruf der Kirchenkollegien, ein in sich gegliedertes Ganze. (§§. 156 ff.,
<lb/>650 ff., Tit. 11, §§. 13, 19, Tit. 12, Th. II. A. R.-R.) Wie daher mehrere
<lb/>Vormünder und die Kirchenkollegien die ihnen übertragenen Rechte nur in ihrer
<lb/>organischen Gesammtheit ausüben können; ein einzelnes Mitglied dieser Körper- 
<lb/>schaften daher so wenig, wie ein einzelnes Glied einer Korporation, die publi- 
<lb/>zistischen Rechte der Vertretung ausüben kann — Erkenntniß vom 28. Sept. 1863
<lb/>(Entsch. Bd. 50, S. 345); — im Weigerungsfälle dem Kirchenkollegium, oder
<lb/>dem einzelnen Mitgliede desselben, vielmehr, zur Ergänzung des Vorstandes, von
<lb/>den geistlichen Oberen ein Bevollmächtigter bestellt werden muß (§§. 156, 157,
<lb/>650 ff., 699, 660, 661, Tit. 11, Th. II. A. L.-R.), so kann auch der Vorstand
<lb/>einer Schulgemeinde nur in seiner Gesammtheit die Rechte der Schulgemeinde
<lb/>ausüben und, ohne Ergänzung der aus irgend einem Grunde unvollständigen
<lb/>Mitgliederzahl, die Gemeinde nicht vertreten. (§. 19, Tit. 12, §. 661, Tit. 11,
</p>

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                n="399"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>Th. II. A. L.-R.) Ein Mitglied, oder mehrere Mitglieder des Schulvorstandes
<lb/>repräsentiren, nach dem Gesetze, nicht den Willen der Gemeinde und können das
<lb/>öffentliche Recht der Vertretung der Gemeinde für sich nicht in Anspruch nehmen.

<lb/>Ganz in dem Sinne dieser Rechtsausführung ist auch die gegenwärtige
<lb/>Klage wider die Schulgemeinde — gegen die Schulvorsteher, als die gesetzlichen
<lb/>Vertreter der Gemeinde, — gerichtet; die Klage — der Schulgemeinde — und
<lb/>zwar den Mitgliedern des Schulvorstandes, behändigt; mit den letzteren verhandelt
<lb/>und das Erkenntniß gegen die Gemeinde, vertreten durch den Vorstand, ergangen.
<lb/>Wenn es auch für das Recht der Appellation prozesiualisch genügen mochte, daß
<lb/>die Appellations-Anmeldung nur von dem Bevollmächtigten der beiden Schul- 
<lb/>vorsteher R. und M. erfolgt war, so ist es doch schon ein prozessualischer Mangel,
<lb/>daß auch die Appellations-Rechtfertigung nur im Namen dieser beiden Mitglieder
<lb/>geschehen ist. — Es konnte dieser Mangel, wie auch versucht worden, zwar durch
<lb/>nachträgliche Bevollmächtigung Seitens des nicht appellirenden dritten Mitgliedes,
<lb/>des Pastor M., ergänzt werden (Präjudiz Nr. 2200, Entsch. Bd. 21, S. 328);
<lb/>allein der letztere hat seinen Beitritt zum Prozesse, d. i. zur Appellation, aus- 
<lb/>drücklich verweigert. —

<lb/>Das jus 'appellandi ist daher für die verklagte Schulgemeinde, als die
<lb/>eigentliche Prozeßpartei, nicht gewahrt, weil ihr gesetzlicher Vertreter, d. i. der
<lb/>Schulvorstand, nicht in seiner organischen Verfassung, nicht in seiner Gesammt-
<lb/>heit, von dem Rechte der Appellation Gebrauch gemacht hat, und weil der Wille
<lb/>des widersprechenden Mitgliedes nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
<lb/>(KZ. 659 ff., Tit. 11, Z. 19, Tit. 12, Theil II. A. L.-R.) ergänzt worden ist.
<lb/>Das Rechts- und Prozeßverhältniß der Mitglieder des Schulvorstandes zu ein- 
<lb/>ander und zu der Schulgemeinde ist auch nicht, nach Art einer Streitgenossen- 
<lb/>schaft (ZZ. 13, 14, Tit. 14, Th. I. A. G.-O.), oder nach der Natur einer nego-
<lb/>tiorum gestio aufzufassen, da es sich für die prozeßrechtliche Frage der Recht- 
<lb/>mäßigkeit der Appellation nur um die Gesetzlichkeit der Stellvertretung handelt.
<lb/>— Und diese Gesetzlichkeit der Vertretung fehlt für die appellirenden Einzel-
<lb/>Mitglieder des Schulvorstandes; welcher Mangel, auch in der gegenwärtigen
<lb/>Instanz, wie die Nichtigkeits-Beschwerde in dem Nachtrage versucht, nicht ergänzt
<lb/>werden kann. — Ebenso führen die Vorschriften der ZZ. 62 und 126, Tit. 6,
<lb/>Th. II. A. R.-R., worauf die Nichtigkeits-Beschwerde Bezug nimmt, und wonach
<lb/>ür die Beschlüsse der Gesellschaft die Stimmenmehrheit der Mitglieder der Ge- 
<lb/>sellschaft oder deren Repräsentanten entscheidet, zu keiner anderen Auffassung,
<lb/>weil sich der Z. 62 a. a. O. nur auf die inneren Rechte der Gesellschaft bezieht;
<lb/>nach dem Z. 127 a. a. O. aber Angelegenheiten, für welche keine Gefahr im
<lb/>Verzüge ist, bei der Unvollständigkeit des Repräsentanten-Kollegiums, bis zur
<lb/>Wiederbesetzung der vakanten Stellen, verschoben werden sollen, und weil für
<lb/>die Legitimation der Kirchen- und Schul-Kollegien und für die Ergänzung der- 
<lb/>selben, nach Vorstehendem, besondere Vorschriften bestehen.

<lb/>Hiernach erweist sich der Angriff aus Art. 3, Nr. 2 der Deklaration vom
<lb/>6. April 1839, als unberechtigt, und war die Nichtigkeits-Beschwerde daher zu- 
<lb/>rückzuweisen. (Abgedr. Entsch. B. 68, S. 317.) 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0404.tif"
                n="400"
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            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>101.

<lb/>Substantiirung der Tarifsätze, insbesondere der allgemeinen Verwaltungskosten im
<lb/>Sinne des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1860.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesen vom 13. Juni 1874.)

<lb/>In Beziehung auf das vorstehende Klage-Erforderniß sagt das erwähnte
<lb/>Erkenntniß:

<lb/>in Erwägung, daß, wenn auch anzunehmen sein möchte, daß die von dem
<lb/>Appellanten vorläufig verpflegte Ehefrau S. an einer schweren Krankheit
<lb/>im Sinne der Nr. 2 des Tarifs vom 21. August 1871 gelitten habe, der
<lb/>von ihm erhobene Anspruch auf Erstattung eines, den Tarifsatz von 1 Silber- 
<lb/>groschen täglich übersteigenden Betrages für ärztliche und wundärztliche Be- 
<lb/>handlung als genügend substantiirt gleichwohl nicht betrachtet werden könnte,
<lb/>daß Appellant zu dem Ende eine besondere Berechnung der von ihm
<lb/>gemachten, überhaupt erstattbaren Mehrapfwendungen (vergl. Nr. 2 cit.)
<lb/>vorzulegen und unter Beweis zu stellen gehabt hätte,
<lb/>daß statt dessen die bloße Vorlegung der Rechnung des Bürgerhospitals zu
<lb/>K., in welchem die rc. S. untergebracht gewesen ist, um so weniger genügte,
<lb/>als in keiner Weise zu ersehen ist, welche Beträge an allgemeinen Verwal- 
<lb/>tungskosten unter dem, von dem Bürgerhospitale liquidirten, diese Verwal-
<lb/>tungskosten unzweifelhaft mit umfassenden Pauschalsatze von 20 Silbergroschen
<lb/>täglich enthalten sind,

<lb/>daß der Armenverband des Unterstützungswohnsitzes aber, nach §. 30 des
<lb/>Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, zur Erstattung von allgemeinen Verwal- 
<lb/>tungskosten der Krankenhäuser so wenig in dem Falle verpflichtet erscheint,
<lb/>wenn der vorläufig verpflegende Armenverband den Hilfsbedürftigen in einem
<lb/>fremden, — wie in dem Falle, wenn er ihn in einem ihm selbst zugehörigen
<lb/>Krankenhause untergebracht hat, .

<lb/>für Recht erkannt

<lb/>daß das Erkenntniß der Rheinischen Deputation für das Heimathwesen vom
<lb/>7. März 1874 zu bestätigen, dem Kläger und Appellanten auch die in der
<lb/>- Berufungsinstanz entstandenen baaren Auslagen aufzuerlegen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>102.

<lb/>Anwendung des §. 30 lit. b. des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesen vom 29. Juni 1874.)

<lb/>Der verklagte Landarmenverband ist in erster Instanz zur Uebernahme des
<lb/>anerkannt domizillosen und in Geisteskrankheit verfallenen Viktor F., sowie zur
<lb/>Erstattung der Auslagen des Klägers verurtheilt worden, und hat fristzeitig Be- 
<lb/>rufung eingelegt.

<lb/>Das angefochtene Erkenntniß gründet sich auf folgenden Sachverhalt:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0405.tif"
                n="401"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>401
</p>
            <p>

               <lb/>Viktor F. hatte am 10. Mai 1872 in dem hannöverschen Dorfe Pohle ge- 
<lb/>bettelt, gerieth in den Verdacht, bei dieser Gelegenheit dem H. S. ein Paar
<lb/>Schuhe gestohlen zu haben, wurde von S. noch an demselben Tage bis in das
<lb/>hessische Dorf Rehren verfolgt, dort unter Mitwirkung des Bürgermeisters fest- 
<lb/>genommen, weil man die gestohlenen Schuhe bei im fand und von dem Be- 
<lb/>stohlenen nach Pohle zurückgesührt. Der Ortsvorsteher von Pohle machte ihn,
<lb/>wie die Anzeige tautet, zum Arrestanten und lieferte ihn an das Gerichtsgefäng-
<lb/>niß nach Münder ab, von wo er nach Hameln transportirt wurde. Im Ge- 
<lb/>fängnisse zu Hameln verfiel F. kurz vor der Hauptverhandlung am 24. August
<lb/>1872 in Geistes-Krankheit, und wurde auf Antrag der Kronanwaltschaft am
<lb/>3. September in die Irrenanstalt zu Hildesheim ausgenommen, in welcher er sich
<lb/>noch jetzt befindet. Die bis 12. Oktober 1872 erwachsenen Vepflegungskosten
<lb/>hat die Kronanwaltschaft in Hameln auf den Fonds der Justizverwaltung über-
<lb/>nommmen, die später entstandenen nicht, weil inzwischen die über den Kranken
<lb/>verhängte Untersuchungshaft durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben und hiervon
<lb/>die Verwaltung der Irrenanstalt mit dem Ersuchen in Kenntniß gesetzt worden
<lb/>war, den Gefangenen binnen drei Tagen aus der Anstalt zu entlassen und dem
<lb/>Magistrat im Hildesheim zu überweisen. Die Entlassung ist unterblieben, weil
<lb/>F. damals nicht transportabel war und der Magistrat in Hildesheim gegen die
<lb/>Entlassung des Tobsüchtigen in die Straßen der Stadt protestirte. Vom 19. Feb- 
<lb/>ruar 1873 ab hat übrigens Kläger die vorläufige Fürsorge übernommen, nach- 
<lb/>dem seine Verpflichtung dazu in allen Instanzen anerkannt worden war.

<lb/>Hiernach erachtet der erste Richter für feststehend, daß F. in der Jrrenan-
<lb/>anstalt zu Hildesheim, im Bezirke des hannoverischen Landarmenverbandes hilfs- 
<lb/>bedürftig geworden sei; er verneint aber die Anwendbarkeit der in §. 30 lit. b
<lb/>des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 speziell für Personen, welche aus einer
<lb/>Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt hilfsbedürftig entlassen werden, ge- 
<lb/>gebenen Vorschrift, weil die Entlassung des p. F. aus der Irrenanstalt faktisch
<lb/>nicht stattgefunden habe und das Gerichtsgesängniß, aus welchem er entlassen
<lb/>worden sei, im Sinne des Gesetzes weder eine Bewahranstalt, noch in Bezug
<lb/>auf Untersuchungsgefangene eine Strafanstalt sei.

<lb/>Verklagter hingegen rechnet Untersuchungsgefängnisse Zu den Bewahran- 
<lb/>stalten und führt aus, daß A F. aus dem Bezirke des Hessischen Landarmen- 
<lb/>verbandes, in welchem seine Festnahme zuerst erfolgte, in die Gerichtsgesängnisse
<lb/>eingeliefert worden sei. Uebrigens habe die Haft desselben in der Irrenanstalt
<lb/>ihre Fortsetzung gefunden, und der Umstand, daß F. am 10. Oktober 1872 dem
<lb/>Armenverbande Hildesheim zur Disposition gestellt worden sei, müsse als Ent- 
<lb/>lassung desselben aus der Heilanstalt angesehen werden.

<lb/>Die Berufung des Verklagten ist unbegründet.

<lb/>Die Anwendung der Vorschrift in §. 30, lit. b. des Reichsgesetzes vom
<lb/>6. Juni 1870, wonach im Falle des ^Eintritts der Hilfsbedürftigkeit bei der Ent- 
<lb/>lassung domizilloser Personen aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heil- 
<lb/>anstalt derjenige Landarmenverband die Fürsorge übernehmen soll, aus dessen
<lb/>Bezirk die Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist, setzt nicht tinbedingt eine mit

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 4. Heft. 86
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0406.tif"
                n="402"
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            <p>

               <lb/>402
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Entfernung aus den Räumen der Anstalt verbundene Entlastung voraus. Denn
<lb/>die faktische Entfernung kann unter Umständen eben wegen des Eintrittes der Hilfs-
<lb/>hedürftigkeit, z. B. bei Erkrankung eines nach Ablauf der Strafzeit zu entlassen- 
<lb/>den Strafgefangenen, unausführbar sein, und es würde dem Sinne des Gesetzes
<lb/>nicht entsprechen, wenn man der angeordneten, also rechtlich erfolgten Entlassung
<lb/>auch dann keine Bedeutung beilegen wollte, wenn dadurch die Hilfsbedürftigkeit
<lb/>trotz der Nichtentfernung herbeigeführt würde. Auch muß anerkannt werden
<lb/>daß V. F. gerade dadurch hilfsbedürftig geworden ist, daß die Kronanwaltschaft
<lb/>zu Hameln seine Entlastung aus der Irrenanstalt, in welcher er als Gefangener
<lb/>verpflegt wurde, angeordnet hatte, daß also der Fall des Eintrittes der Hilfsbe- 
<lb/>dürftigkeit bei Entlassung aus einer Heilanstalt vorliegt, obwohl die Entfernung
<lb/>augenblicklich unausführbar war. Demnach ist -die Bestimmung des fürsorge- 
<lb/>pflichtigen Landarmenverbandes allerdings davon abhängig, aus welchem Be- 
<lb/>zirke F. in die Irrenanstalt eingeliefert worden ist. Diese Frage komplizirt sich
<lb/>im vorliegenden Falle dadurch, daß F. aus dem Gerichtsgefängnisse zu Hameln
<lb/>in die Irrenanstalt gebracht wurde. Gerichtsgefängniffe sind keine Bewahran- 
<lb/>stalten im gesetzlichen Sinne, wohl aber gehören sie der Regel nach zu den
<lb/>Strafanstalten, indem regelmäßig auch Gefängnißstrafen darin verbüßt werden.
<lb/>Setzt man voraus, daß F. in Hameln und in Münder, wo er zuerst eingesperrt
<lb/>war, obwohl nur Untersuchungsgefangener, in einer Strafanstalt sich befand, so
<lb/>bestimmt sich der fürsorgepflichtige Landarmenverband nicht nach dem Bezirke,
<lb/>aus welchem F. direkt in die Irrenanstalt, sondern nach demjenigen, aus welchem
<lb/>er in die Gefängnisse und demnächst in die Irrenanstalt abgeliefert wurde.
<lb/>Denn beim Uebergange des Hilfsbedürftigen aus einer Heilanstalt in die andere
<lb/>ist nach §. 30, cit. offenbar der Bezirk entscheidend, aus welchem die Einlieferung
<lb/>in die erste Anstalt erfolgt ist. Ebenso muß es sich logischer Weise verhalten,
<lb/>wenn der Aufenthalt in einer Straf- oder Bewahranstalt mit demjenigen in einer
<lb/>Heilanstalt, oder umgekehrt vertauscht wird.

<lb/>Allein wenn man auch alle diese Prämissen zugiebt, so ist damit für den
<lb/>Verklagten nichts gewonnen. Denn auch in die Gerichtsgefängniffe ist F. aus
<lb/>der Provinz Hannover, nämlich aus dem Hannoverschen Dorfe Pohle, wo er
<lb/>gestohlen hatte und in Haft genommen wurde, eingeliefert worden. Die Unter- 
<lb/>stellung des Verklagten, daß die Einlieferung aus dem Hessischen Dorfe Rehren
<lb/>erfolgt sei, entspricht dem thatsächlichen Sachverhalte nicht, indem der Ortsvor- 
<lb/>steher von Rehren sich darauf beschränkte, dem Bestohlenen Beistand zu leisten,
<lb/>ohne selbst für die sichere Beförderung des p. F. in das Gerichtsgefängniß
<lb/>Sorge zu tragen. Erst nachdem Letzterer, begleitet von dem Bestohlenen, in
<lb/>Pohle sich gestellt hatte, wurde er von dem dortigen Ortsvorsteher zum Arrestanten
<lb/>erklärt und nach Münder abgeliefert.

<lb/>Das erste Erkenntniß war daher auf Kosten des Verklagten zu bestätigen.

<lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0407.tif"
                n="403"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse van Gerichten und anderen Behlen.
</p>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>103.

<lb/>Grundsätze für die Feststellung der Hilfshedürftigkeit zum Zwecke öffentlicher Unter- 
<lb/>stützung.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heirnathwesen in Berlin vom 27. Juni 1874.)

<lb/>Kläger findet sich mit Recht dadurch beschwert, daß er in erster Instanz mit
<lb/>dem Ansprüche auf Uebernahme 'der Familie B. und auf Erstattung des Auf- 
<lb/>wandes für wohnliche Unterbringung derselben abgewiesen worden ist.

<lb/>Die zwischen den Parteien allein streitige Hälfsbedürftigkeit des Invaliden
<lb/>B., deren Nachweis der erste Richter für nicht geführt erachtet, ist durch die An- 
<lb/>ordnung der Armenpflege Seiten des Landraths-Amtes des Kreises Bublitz aller- 
<lb/>dings nicht, wie Kläger annimmt, unwiderleglich dargethan, geht aber aus den
<lb/>als Beweismittel benannten und in jetziger Instanz beigezogenen Akten des Land-
<lb/>Wehr-Bezirks-Kommandos Coeslin und der Kreisgerichts-Kommission Bublitz zur
<lb/>Genüge hervor.

<lb/>Nach den in den Akten der erstgenannten Behörde vorliegenden ärztlichen
<lb/>Gutachten ist die Arbeitskraft des Invaliden B. in Folge seines Lungenleidens
<lb/>und der dadurch bedingten Körperschwäche so beeinträchtigt, daß er im Jahre
<lb/>1871 als temporär ganz erwerbsunfähig, und gm Jahre 1873 als. dauernd
<lb/>größtentheils erwerbsunfähig anerkannt wurde. Durch dieselben Akten bestätigt
<lb/>sich die Behauptung des Klägers, daß seine Familie aus einer Frau und fünf
<lb/>unerzogenen Kindern besteht. Von der Wartung der Kinder und dem Haushalte
<lb/>ist auch die Thätigkeit der Frau, was keines besonderen Beweises bedarf, derge- 
<lb/>stalt in Anspruch genommen, daß sie durch eigene Arbeit keinen erheblichen Bei- 
<lb/>trag zur Beschaffung des nothwendigen Lebensunterhaltes .per Familie zu liefern,
<lb/>vermag. Erwägt man nun, welchen Aufwand die.Ernährung einer aus zwei
<lb/>erwachsenen Personen und fünf kleinen Kindexn.bestehenden Familie.der Armen- 
<lb/>pflege auch in ländlichen Verhältnissen verursacht, — die Sätze des Preußischen
<lb/>Tarifs vom 21. August 1871 gewähren einen Anhalt daffir, —so bedarf es
<lb/>keiner weiteren Beweiserhebung, um zp der -Ueberzeugung zu gelangen, daß die
<lb/>dem p. B. zustehende Invaliden-Pension von 7 Thlr. monatlich nebst dem ge- 
<lb/>ringen Arbeitsverdienste der B.'schen Eheleute nicht ausreicht, den nothstrepdigen
<lb/>Bedarf zu decken. Daraus erklärt es sich zugleich, daß es dem p. B., wie die
<lb/>Akten der Kreisgerichts-Kommission Bublitz ergeben, nicht gelingen wollte, ein
<lb/>Unterkommen zu finden, selbst zu einer Zeit, wo er noch 12 Thlr. monatlich
<lb/>als Jnvaliden-Pension chezog, und daß die Axmenpflege .eintreten mußte, um ihm
<lb/>Wohnung zu verschaffen. Als polizeiliche Maßregel und nicht als Akt der
<lb/>Armenpflege karakterisirt sich die wohnliche Unterbringung, wenn obdachlose Per- 
<lb/>sonen, obgleich an sich nicht unterstützungsbedürftig, wegen Wohnungsmangels
<lb/>oder wegen Nachlässigkeit in der Beschaffung.einer Wohnung, vorläufig unter- 
<lb/>gebracht werden müssen. Für diese Annahme fehlt es jedoch im gegenwärtigen
<lb/>Fgfle an hem.erforderlichen Anhalte. Vielmehr ist nach Allem,, was vorliegt,
<lb/>als kfestgestellt zu erachten, daß die.Gewährung des Obdaches durch den Kläger
<lb/>im Wege der Armenpflege erfolgt und durch die Hilfsbedürftigkeit der Familie,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0408.tif"
                n="404"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>404 Entschiedungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>welche nach dem Obigen auf nicht blos vorübergehenden Ursachen beruht, noth-
<lb/>wendig geworden ist.

<lb/>Verklagter war daher nach §§. 30, 31 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870
<lb/>zur Uebernahme der Familie B. und zur Erstattung der dem Betrage nach nicht
<lb/>angefochtenen Armenpflegekosten zu verurtheilen. 1.

<lb/>104.

<lb/>Anwendung der §§. 17 und 19 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesm in Berlin vom 11. Sept. 1874)

<lb/>In Sachen des Orts-Armenverbandes zu Travemünde, Klägers und Appel- 
<lb/>lanten, wider den Land-Armenverband Travemünde, Verklagten und Appellaten,
<lb/>ist erkannt: in Erwägung,

<lb/>daß die nach den eigenen Anführungen des Appellanten im September 1871
<lb/>von ihrem Ehemann böslich verlassene Ehefrau B. durch den bis zu ihrem
<lb/>Tode, — im November 1873, — fortgesetzten Aufenthalt, gemäß §. 17 des
<lb/>Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, den Unterstützungswohnsitz in Travemünde
<lb/>erworben hatte, — daß ihre Kinder, da sie ihr in den getrennten Hausstand
<lb/>gefolgt waren, gemäß §. 19 a. a. O. diesen Unterstützungswohnsitz theilten,
<lb/>— daß diese Folgen der böslichen Verlassung gemäß §. 17 cit. so lange
<lb/>wie die letztern selbst dauern, — so lange also, bis der Vater die Kinder in
<lb/>seinen Hausstand wiederum ausgenommen hat, — daß letzteres jedoch nach
<lb/>den eigenen Anführungen des Appellanten bis jetzt nicht geschehen ist, da
<lb/>" der rc. B. inzwischen nur vorübergehend in Travemünde erschienen ist und
<lb/>einen ungenügenden einmaligen Geldbetrag für die Kinder deponirt hat, —
<lb/>daß, abgesehen von dem allen aber, Appellant auch den Beweis der an- 
<lb/>geblichen Land-Armeneigenschaft des rc. B. nicht einmal angetreten hat, —
<lb/>für Recht erkannt,

<lb/>daß das Erkenntniß der Senats-Kommission für Angelegenheiten der Armen- 
<lb/>verbände zu Lübeck vom 23. April 1874 zu bestätigen, dem Kläger und Ap- 
<lb/>pellanten auch die in der Berufungsinstanz entstandenen baaren Auslagen
<lb/>aufzuerlegen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>105.

<lb/>Wegen leichter, in Ausübung des Züchtigungsrechtes des Lehrers zugefügter Ver- 
<lb/>letzung ist der Rechtsweg nicht zulässig.

<lb/>(Erk.^des Gerichtsh. zur Entsch. der Komp.-Konfl. in Berlin vom 10. Okt. 1874.)

<lb/>Auf die von dem Fischer G. zu H. wider den Schuhllehrer K. daselbst unter
<lb/>dem 20. Februar 1874 erhobene Klage wurde durch Urtheil des Kommissars
<lb/>des Königlichen Kreisgerichts zu Greifswald vom 15. Mai 6Msä. der Beklagte
<lb/>wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung des Schulknaben W. G., Sohnes
<lb/>des Klägers, zu einer Geldstrafe von 10 Thlr., welcher im Unvermögensfalle
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0409.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 405

<lb/>eine fünftägige Gefängnißstrafe zu substituiren, verurtheilt. — Nachdem Ver- 
<lb/>klagter am 27. Mai 0. die Appellation angemeldet hatte, erhob die Königliche
<lb/>Regierung zu Stralsund mittelst Plenarbeschlusses vom 26. Juni c. auf Grund
<lb/>des Gesetzes vom 13. Februar 1854 den Konflikt. Kläger hat demselben wider
<lb/>sprachen. Verklagter hat eine Erklärung.nicht abgegeben.

<lb/>In Uebereinstimmung mit dein Gutachten des Appellationsgerichts zu Greifs- 
<lb/>wald war der Konflikt für begründet zu erachten. —

<lb/>Der Verklagte hat, wie aus der Aussage des Jungen G. hervorgeht, den
<lb/>Schulknaben W. G. einige Schläge deshalb versetzt, weil dieser der Aufforderung
<lb/>des Verklagten, zu lesen, nicht Folge leistete. — Verklagter handelte daher in
<lb/>Ausübung des ihm als Lehrer Zustehenden Züchtigungsrechtes. — Nach dem von
<lb/>dem Kläger selbst eingereichten Atteste des Arztes K. hatten die Schläge auf dem
<lb/>Rücken des Knaben an beiden Seiten mehrere Sugillationen hervorgebracht,
<lb/>welche zwar „Verletzungen" genannt, jedoch als leichte und als solche bezeichnet
<lb/>werden, deren baldige Heilung ohne Nachtheil für die Gesundheit des Verletzten
<lb/>zu erwarten sei. Wirkliche Verletzungen im Sinne des a. C. O. vom 14. Mai
<lb/>1825, — solche, welche Nachtheile für die Gesundheit des Knaben G. befürchten
<lb/>lassen, — haben daher nicht stattgefunden. — In Gemäßheit der Nummern.
<lb/>4 bis 6 a. a. O. ist demnach die gerichtliche Bestrafung ausgeschlossen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>106.

<lb/>Gegen einen im Aufträge seiner Vorgesetzten Behörde handelnden, keine Ueberschrei-
<lb/>tung seiner Amtsbefugnisse sich schuldig machenden Beamten ist der Rechtsweg
<lb/>Wegen der Folgen des ausgeführten Auftrages unstatthaft.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Komp.-Konfl. in Berlin vom 10. Okt. 1874.)

<lb/>Auf Grund des §. 13 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 verfügte der Minister
<lb/>der geistlichen Angelegenheiten gegen das Priester-Seminar zu Trier die Ent- 
<lb/>ziehung des Nießbrauches an Gebäuden und Kapitalien, deren Eigenthum als
<lb/>dem Staate gehörig betrachtet würde. Mit der Ausführung dieser Anordnung
<lb/>wurde der Regierungspräsident in Trier vom Oberpräsidenten der Rheinprovinz
<lb/>beauftragt. Zu diesem Behufs ließ der Regierungspräsident die 9 Bewohner
<lb/>der Seminargebäude, den Regensb. Dr. E., mehrere Professoren und Beamte, — zur
<lb/>Räumung ihrer Wohnungen auffordern und als dieselben der Weisung kerne
<lb/>Folge leisteten, sie am 9. März c. exmittiren. In Folge dessen erhoben die Ex-
<lb/>mittirten beim Königlichen Landgerichte zu Trier eine Klage auf Entschädigung
<lb/>wegen Entziehung ihres Wohnungsrechtes und des Rechtes auf freien Unterhalt
<lb/>im Seminar prinzipaliter gegen den Königlichen Fiskus und gegen den
<lb/>Regierungspräsidenten persönlich und im eigenen Namen und even-
<lb/>tualiter gegen die Verwaltung des Priester-Seminars; die letztere ließ aber die
<lb/>beiden Prinzipal-Verktagten beiladen, um sie gegen die Schadenersatz-Ansprüche
<lb/>zu vertreten.

<lb/>Der Oberpräsident der Rheinprovinz hat nun im Hauptprozesse sowohl, als
<lb/>im Adzitationsverfahren durch die Beschlüsse vom 24. April und 1. Mai d. I.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0410.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen Und Erlasse bim Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 den Konflikt erhoben- insoweit
<lb/>es sich um die Ansprüche gegen die Person des Regierungs-Präsidenten handelt.
<lb/>— Demzufolge ist das Gerichtsverfahren einstweilen eingestellt worden; eine
<lb/>Erklärung der Parteien über den Konflikt, den der Ober-Prokurator für begründet
<lb/>erachtet, hat nicht stattgefunden. —

<lb/>Der Rechtsweg gegen den Regierungs-Präsidenten erscheint in dieser Sache
<lb/>als unzulässig, denn der Verklagte wird lediglich wegen der Folgen seiner im
<lb/>Aufträge seiner Vorgesetzten vorgenommenen Amtshandlung in Anspruch genom- 
<lb/>men; es liegt aber nichts vor, was zu der Annahme berechtigen könnte, daß
<lb/>der Regierungs-Präsident sich dabei einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse
<lb/>schuldig gemacht habe, und es muß ihm daher der Schutz zu Theil werden,
<lb/>welcher das Gesetz vom 13. Februar 1854 den Beamten gegen unbegründete
<lb/>Verfolgungen verleiht. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>107.

<lb/>Umstände, welche die Strafbarkeit eines Polizeiverwalters wegen Freiheitsberaubung
<lb/>ausschließen und daher den Rechtsweg als unstatthaft erscheinen lassen.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zitt Entsch. der Kornp.-Konfl. in Berlin vom 10. Okt. 1874.)

<lb/>Am Abend des 27. Oktober 1872 befanden sich mehrere junge Mädchen
<lb/>und Burschen auf der Dorfstraße zu R. Die K. und F. wurden von dem Tage- 
<lb/>löhnersohn R. gestoßen und geschlagen; sie beklagten sich hierüber bei dem Polizei-
<lb/>Perwalter Rittergutspächter H. Dieser ließ sich den rc. R. durch den Gerichts- 
<lb/>schulzen und einen Gerichtsmann vorführen und verfügte nach stattgehabtem
<lb/>Verhör dessen Einsperrung in das Dorfgefängniß bis zum anderen Morgen.
<lb/>In Folgtz dessen ist gegen den Polizei-Verwalter H. wegen widerrechtlicher Frei- 
<lb/>heitsberaubung Anklage erhoben und die Untersuchung durch Beschluß des König- 
<lb/>lichen Kreisgerichts zu Bütow vom 18. Dezember 1873 eröffnet. Bevor ein
<lb/>Erkenntniß ergangen, hat die Königliche Regierung zu Cöslin den Konflikt erhoben.
<lb/>Derselbe ist, wie auch das Königliche Appellationsgericht zu Cöslin annimmt,
<lb/>für begründet zu erachten. Letzteres ist auch durch obiges Erkenntniß ausge- 
<lb/>sprochen worden.

<lb/>Ueber den Hergang des Exzesses auf der Dorfstraße haben eidlich bekundet:

<lb/>1. die K.:

<lb/>„R. kam aus mich zu und gab mir ohne alle Veranlassung eine Ohrfeige
<lb/>und warf mich dann zu Boden. Die F. sagte zu dem R., er möge mich
<lb/>doch gehen lassen, worauf er mich auch losließ und sich dann zu der F.
<lb/>wandte."

<lb/>2. die F.:

<lb/>„Als er aus dem Hause kam (in das die K. geflüchtet und der rc. R.
<lb/>gefolgt war), kam er auf mich los, schlug mich an den Kopf, warf mich
<lb/>auf die Erde und würgte mich; als ich mich erhob, bekam ich noch einen
<lb/>. Hieb an den Kopf und R. warf mich zum zweiten Male zur Erde."

<lb/>Der rc. R. selbst- welcher, ohne vereidet zu sein, vernommen ist — er machte
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0411.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 407

<lb/>bei der Vernehmung den Eindruck einer gewissen Unsicherheit — hat zugegeben,
<lb/>die beiden Mädchen, angeblich aus Anlaß früherer Zänkereien, an jenem Abend
<lb/>geschlagen zu haben.

<lb/>Die re. K. und die re. F. haben, wie letztere vor Gericht bekundet hat, den
<lb/>Hergang in der oben beschriebenen Weise unmittelbar nach dem Vorfall dem
<lb/>Polizei-Verwalter H. vorgetragen. Letzterer hat bei seiner Verantwortlichen Ver- 
<lb/>nehmung angegeben: R. sei ihm angetrunken erschienen und er habe befürchtet,
<lb/>derselbe könne noch weitere Unruhe in dem Dorfe machen, deshalb hat er dessen
<lb/>Verwahrung im Polizeigewahrsam bis zum anderen Morgen verfügt, er habe
<lb/>dadurch weitere nächtliche Ruhestörung verhüten wollen. Nach §. 6 des Gesetzes
<lb/>vom 12. Februar 1850 (Gesetzsammlung S. 45) sind die Polizeibehörden befugt,
<lb/>Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz dieser
<lb/>Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und
<lb/>Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Auf die durch diese Gesetzesstelle
<lb/>gegebene Befugniß ist die Anordnung des angeschuldigten Polizei-Verwalters
<lb/>zurückzuführen; dies entspricht dem thatsächlichen Hergang und es liegen keine
<lb/>Momente vor, welche eine andere Annahme angezeigt erscheinen lassen könnten;
<lb/>insbesondere findet sich für die Behauptung der Anklage, die Jnhaftirung des rc.
<lb/>R. trage vollkommen den Karakter einer Bestrafung desselben dafür, daß er die
<lb/>beiden Mädchen geschlagen habe, in den stattgehabten Verhandlungen keinen
<lb/>hinreichenden Anhalt. Aber auch zu einer polizeilichen Verwahrung, so meint
<lb/>die Anklage — habe namentlich deshalb keine Veranlassung Vorgelegen, weil R.
<lb/>an dem Abende nicht betrunken gewesen und sich nach dem Vorfall auf der
<lb/>Dorfstraße nach Hause begeben habe, erst von dort behufs seiner Vorführung
<lb/>vor den Polizei-Verwalter abgeholt sei. Nach der Erklärung, welche der Ange- 
<lb/>schuldigte über den erhobenen Konflikt abgegeben hat, haben die beiden Mädchen
<lb/>auf die Frage: ob R. angetrunken sei, erwidert, daß sie dies nicht wüßten, es
<lb/>jedoch wahrscheinlich sei, da sie zu der Mißhandlung eine Ursache nicht gegeben
<lb/>hätten; R. selbst soll auf die Frage, ob er die beiden Mädchen geschlagen habe,
<lb/>lachend mit Ja geantwortet und auf die fernere Frage: warum? weiter gelacht
<lb/>und keine Antwort gegeben haben. Aus diesen Umständen will der Angeschul- 
<lb/>digte die Trunkenheit gefolgert haben. Bei den gerichtlichen Verhandlungen hat
<lb/>die F. — die einzige Zeugin, die über diesen Punkt vernommen ist, —ausgesagt:
<lb/>„daß N. an jenem Abend betrunken gewesen wäre, habe ich nicht bemerkt."
<lb/>Die Thatsache, daß letzterer vor seiner Vorführung sich bereits wieder nach Hause
<lb/>begeben hatte, ist richtig, anderer Seits ist aber nicht ermittelt, daß dem Ange- 
<lb/>schuldigten hiervon Kenntniß gegeben wäre; letzterer behauptet, die beiden Mäd-
<lb/>chen hätten ihm mitgetheilt, daß R. fortfahre, auf der Dorfstraße Skandal zu
<lb/>machen. Die Möglichkeit, daß der Angeschuldigte den rc. R. für betrunken hielt,
<lb/>ist hiernach nicht ausgeschlossen und der Umstand, daß letzterer alsbald nach
<lb/>Hause zurückgekehrt war, konnte für den Angeschuldigten, der davon nichts wußte,
<lb/>nicht maßgebend sein. — Jedenfalls wurde durch diese Nebenumstände, wie
<lb/>man solche auch beurtheilen möge, die Befugniß des Angeschuldigten mit Rück- 
<lb/>sicht auf die feststehenden Vorgänge die polizeiliche Verwahrung des rc. R. zur
<lb/>Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe zu verfügen, nicht ausge-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0412.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>408 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>schlossen. Eine Strafbarkeit würde nach §, 341 des Strafgesetzbuchs, auf Grund
<lb/>dessen die Anklage erhoben ist, nur vorliegen, wenn der Angeschuldigte die Fest- 
<lb/>nahme „vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein" hätte vornehmen lassen. Die
<lb/>Berechtigung ergiebt sich aber aus dem angeführten §. 6 des Gesetzes vom
<lb/>13. Februar 1850, die allgemeinen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle lagen
<lb/>vor; neben denselben besteht bei der Anwendung ein gewisses subjektives Ermessen;
<lb/>eine abweichende Auffassung darüber, ob sachlich erwogen in dem konkreten Falle
<lb/>wirklich ein genügender Anlaß zu der polizeilichen Verwahrung vorlag, kann
<lb/>aber letztere nicht zu einer widerrechtlichen gestalten. War die Berechtigung
<lb/>vorhanden, so kann ein außerhalb derselben liegender Vorsatz überhaupt nicht
<lb/>in Frage kommen. Mochte der Angeschuldigte bei den von ihm getroffenen
<lb/>Anordnungen fahrlässig gehandelt haben, so würde er sich einer disziplinarischen
<lb/>Rüge ausgesetzt haben, aber nicht strafrechtlich zu verfolgen sein. Es ergiebt
<lb/>sich dies wirklich aus dem Wortlaut des §. 341 des Strafgesetzbuchs, ein im
<lb/>entgegengesetzten Sinn gestelltes Amendement ist bei den Berathungen des Reichs- 
<lb/>tages (Stenogr. Berichte Seite 754) ausdrücklich abgelehnt.'

<lb/>Eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung der Amtsbe- 
<lb/>fugnisse liegt hiernach nicht vdr und rechtfertigt sich somit die getroffene Ent- 
<lb/>scheidung. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>108.

<lb/>Betreffend die Beschwerde der Königl. Bank-Agentur in Sagan wegen Heranziehung
<lb/>zu den Kreis-Kommunal-Abgaben des Saganer Kreises.

<lb/>(Erk. des Verwaltungsger. für den Reg.-Bezirk Liegnitz vom 15. Dezbr. 1874.)

<lb/>Der Kreisausschuß zu Sagan hat, als er gemäß §. 14 flgd. der Kreis- 
<lb/>ordnung vom 13. Dezember 1872 die Forensen, Aktiengesellschaften und juristi- 
<lb/>schen Personen, behufs der Heranziehung zu den Kreisabgaben, fingirt zur
<lb/>Einkommensteuer veranlagte, auch die Agentur der Preußischen Bank
<lb/>zu Sagan unter Annahme eines Geschäftsgewinnes von 8400 bis 9600 Thlr.
<lb/>zur 16. Stufe der Einkommensteuer eingeschätzt und gegenüber dem Widerspruche
<lb/>der Agentur, deren Pflicht zur Zahlung von Kreisabgaben durch Bescheid vom
<lb/>15. Oktober d. I. wiederholt ausgesprochen.

<lb/>Die Königl. Bankagentur hat gegen die Höhe der Ertragsschätzung nichts
<lb/>erinnert, gegen diesen Bescheid aber deshalb Beschwerde erhoben, weil sie be- 
<lb/>hauptet, daß die Preußische Bank, sowie deren Komtoire und Agenturen zur
<lb/>Zahlung von Kreisabgaben überhaupt nicht verpflichtet seien. — Nach §. 116
<lb/>und resp. 45 der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 ständen nämlich der Bank
<lb/>alle Rechte des Fiskus, und ihren Beamten alle Rechte und Pflichten unmittel- 
<lb/>barer Staatsbeamten zu. Da nun Fiskus nach §. 14, Absatz 3 der Kreisordnung
<lb/>wegen seines aus Gewerbebetrieb herfließenden Einkommens zu den Kreisabgaben
<lb/>nicht herangezogen werden dürfe, so sei es auch unzulässig, den Geschäftsgewinn
<lb/>der Preußischen Bank für Kreiszwecke zu besteuern. Die Beschwerde der Königl.
<lb/>Bank-Agentur kann jedoch für begründet nicht erachtet werden.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0413.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Als im Jahre 1846 eine Betheiligung von Privatpersonen an dem bis da- 
<lb/>hin dem Staate allein gehörigen Königlichen Bank-Institute mit einem Einschuß-
<lb/>Kapitale von 10 Millionen Thalern zugelassen wurde, erhielt die Preußische Bank
<lb/>durch die Bankordnung vom 5. Oktober 1846 eine den veränderten Verhältnissen
<lb/>entsprechende neue Verfassung. Sie hörte auf Staats-Institut zu sein, und
<lb/>wurde eine von der Finanz-Verwaltung des Staates unabhängige Anstalt mit
<lb/>den Rechten einer juristischen Person, welche, unter Kontrole der Privatbetheiligten,
<lb/>durch Beamte verwaltet wird, welche gleichwohl die Rechte und Pflichten unmittel- 
<lb/>barer Staatsbeamten behielten. (§§. 39, 45, 144 u. s. w.)

<lb/>Wenn nun H. 116 der Bankordnung bestimmt:

<lb/>„die Bank, sowie ihre Komptoire, Kommanditen und Agenturen haben alle
<lb/>Rechte des Fiskus, insbesondere verbleibt ihnen die Stempel-, Sportel- und
<lb/>Portofreiheit in dem bisherigen Umfange",
<lb/>so kann es nach dem oben Gesagten nicht zweifelhaft sein, daß hierdurch der
<lb/>Bank nicht mehr Vorrechte ertheilt werden sollten, als sie schon vor Beiheiligung
<lb/>des Privat-Kapitals besaß. Mithin ist noch immer §. 72 A. L.-R. II. 14 maß- 
<lb/>gebend, welcher vorschreibt:

<lb/>„die Bank und andere dem Staate gehörende Handlungs-Anstalten genießen
<lb/>die fiskalischen Rechte nur so weit, als ihnen dieselben durch ein besonderes
<lb/>Privilegium ausdrücklich beigelegt worden."

<lb/>Die Preußische Bank wird daher, wenn sie ein fiskalisches Vorrecht für sich
<lb/>in Anspruch nimmt, sich nicht lediglich auf den voraufgesührten allgemeinen Satz
<lb/>der Bankordnung beziehen dürfen, sondern muß vielmehr ein ihr zur Seite
<lb/>stehendes ausdrückliches Spezial-Privilegium Nachweisen. Im vorliegenden Falle,
<lb/>wo sie ein, die stärkere Belastung aller übrigen Kreisbewohner veranlassendes
<lb/>Vorzugsrecht beansprucht, muß sie dies um so mehr thun, als derartige Privi- 
<lb/>legien bei allgemeinen Anlagen nach §§. 4—8 A. L.-R. II. 14 die Präsumtion
<lb/>der Ungültigkeit wider sich haben, und als auch §. 114 der Bankordnung in
<lb/>Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Bank zu einem Dritten die allgemeinen
<lb/>Gesetze für anwendbar erklärt. Da nun der Bank im vorliegenden Falle ein
<lb/>ausdrückliches Privileg nicht ertheilt worden, so folgt schon hieraus, daß der
<lb/>von ihr erhobene Anspruch unbegründet ist.

<lb/>Hierzu kommt aber noch, daß §. 14 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872
<lb/>dem Fiskus den Kreisen gegenüber überhaupt gar kein Steuerfreiheits-Privilegium
<lb/>verleiht, sondern nur seine Heranziehung in eigenthümlicher Weise ordnet. Als
<lb/>Ersatz dafür, daß sein Einkommen aus Grundbesitz, Gewerk- und Bergbaubetrieb
<lb/>nicht besteuert werden darf, kann nämlich Fiskus mit der Grund- und Gebäude- 
<lb/>steuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker belastet werden, mit wel- 
<lb/>chem die Klaffen- und Einkommensteuer dazu herangezogen wird, während sonst
<lb/>die Grund- und Gebäudesteuer höchstens mit demselben Prozentsatz belastet
<lb/>werden darf. (§. 10 1. c.) Außerdem trägt aber Fiskus noch zu denjenigen
<lb/>Kreisabgaben bei, welche direkt auf den Gewerk- und Bergbaubetrieb gelegt
<lb/>werden. Da nun der fiskalische Besitz an Domainen und Forsten außerordentlich
<lb/>groß ist, und andererseits bei den seinen Einnahmen gegenüberstehenden Aus- 
<lb/>gaben, dem Fiskus ein Reinertrag aus seinem Grundbesitz, Gewerk- und Bergbau-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0414.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>410 Entscheidungeik und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>betriebe eigentlich überhaupt nicht verbleibt, so ist Fiskus bezüglich der Kreis»
<lb/>abgabm nicht günstiger gestellt, als andere Steuerpflichtige. Daß diese den eigene
<lb/>thümlichen Verhältnissen des Fiskus speziell angepaßten Bestimmungen, welche
<lb/>gewissermaßen ein im Großen abgeschlossenes Kompromiß zwischen dem Staate
<lb/>und den Kreisen darstellen, nicht auf die Preußische Bank anwendbar sind, er- 
<lb/>scheint unzweifelhaft. Denn die Bank hat ein sehr bedeutendes reines Einkommen,
<lb/>welches überdies zu einem großen Theile den bei ihr betheiligten Privatpersonen
<lb/>zufließt, und würde, da sie nur wenig Grundstücke und Gebäude besitzt, bei einer
<lb/>Nichtbesteuerung ihres Geschäftsgewinnes ungleich günstiger, als der Fiskus selbst,
<lb/>gestellt werden.

<lb/>Endlich war aber auch noch in Betracht zu ziehen, daß die Pflicht der Bank
<lb/>zur Zahlung von Kommunal-Einkommensteuern bereits durch Reskript des Mini- 
<lb/>sters des Innern vom 15. Oktober 1868 (Minist.-Blatt f. d. i. V. S. 297) an- 
<lb/>erkannt und durch die - auch auf den vorliegenden Fall zutreffende Erwägung
<lb/>motivirt ist, daß für den von der Königl. Bank in gewerbsmäßiger Weise er- 
<lb/>zielten Reingewinn eine Bevorzugung vor dem Geschäftsgewinne der Privatbanken
<lb/>in Bezug auf allgemeine gesetzliche Lasten nicht beansprucht werden könne. Daß
<lb/>solchen Erwägungen gegenüber die später ergangene Kreisordnung eine Bevor- 
<lb/>zugung der Königl. Bank vor allen Privatbanken und vor allen anderen Steuer- 
<lb/>pflichtigen sollte beabsichtigt haben, kann um so weniger angenommen werden,
<lb/>als eine derartige Bevorzugung die Landkreise gegenüber den zweifellos zur Be- 
<lb/>steuerung der Bank berechtigten Stadtkreisen (§. 4 1. c.) in ganz ungerechtfer- 
<lb/>tigter Weise würde benachtheiligt haben. 5.
</p>
            <p>

               <lb/>m

<lb/>Kompetenzstreit zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden (Bayerisches Recht).

<lb/>(Erk. des obersten Gerichtshofs in Bayern vom 14. Jan. 1871.)

<lb/>In Sachen des zwischen der k. Regierung von Miltelfranken, Kammer der
<lb/>Finanzen, und dem k. Landgericht in W. bestehenden Kompetenzkonflikts ist
<lb/>erkannt:

<lb/>daß zur Beurtheilung des Verhaltens des k. Fiskalbeamten in der vorliegenden
<lb/>Streitsache die Verwaltungsbehörde zuständig ist.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Altsitzer H. von V. erhob als Eigenthümer einer in der Nähe von B.
<lb/>liegenden Waldparzelle, durch welche von Seite der k. Forstverwaltung ein Fahrt- 
<lb/>recht beansprucht wurde, am 4. Juli 1869 bei dem k. Landgerichte in W. gegen
<lb/>den k. Fiskus Klage auf Anerkennung der Freiheit seiner Liegenschaft von dem
<lb/>fraglichen Fahrtrechte.

<lb/>Nachdem diese Klage noch vor der Verhandlung der Sache dadurch ihre Er- 
<lb/>ledigung gefunden hatte, daß die k. Regierungsfinanzkammer von Mittelfranken
<lb/>dem, den Kläger vertretenden k. Advokaten P. auf eine Vorstellung desselben mit- 
<lb/>tels Entschließung vom 30, September 1869 eröffnete, es werde die Freiheit der
<lb/>H.'schen Waldung von dem beregten Fahrtrechte anerkannt und die Fahrtaus-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0415.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 411

<lb/>Übung in Zukunft unterbleiben, wurde auf Anrufung des genannten Anwalts
<lb/>wegen Vergütung der dem Kläger entstandenen Kosten am 29. Dezember 1869
<lb/>vom k. Landgerichte in W. Zahlungsauftrag an den k. Fiskus erlassen, wogegen
<lb/>Vas den letzteren vertretende k. Fiskalat von Mittelfranken in einer Erklärung
<lb/>vom 7. Januar 1870 Einwendungen erhob, in Folge deren am 10. Februar
<lb/>v. Js. über den klägerischen Kostenersatzanspruch Verhandlung gepflogen wurde-

<lb/>Bei dieser Verhandlung stellte der k. Advokat P., indem er sich beschwerte,
<lb/>daß ihm in der eben bezeichneten fiskalischen Erklärung eine Verletzung seiner
<lb/>anwaltschaftlichen Pflichten zum Vorwurfe gemacht und damit eine Ehrenkrän- 
<lb/>kung zugefügt worden sei, den Antrag, den betreffenden Fiskalbeamten wegen
<lb/>gerichtszuchtwidriger Schreibart, zurechtzuweisen.

<lb/>Der Vertreter des k. Fiskus machte hiegegen geltend, daß den Gerichten die
<lb/>Zuständigkeit zu einer derartigen Einschreitung mangele und beantragte Abweisung
<lb/>des gestellten Antrags; allein das k. Landgericht in W. sprach in seinem auf
<lb/>Grund der eben erwähnten Verhandlung erlaffenen Erkenntnisse vom 12. Februar
<lb/>1870 aus, es sei dem fiskalischen Vertreter die gerichtszuchtwidrige Schreibart
<lb/>in der Erklärung vom 7. Januar 1870 zu verweisen.

<lb/>In Folge dieses am 24. Februar 1870 dem k. Fiskalate eröffneten Aus- 
<lb/>spruches hat die k. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, nachdem
<lb/>gegen den fraglichen Ausspruch von dem k. Regierungs- und Fiskalrathe, welcher
<lb/>die Erklärung vom 7. Januar 1870 unterzeichnet hatte, am 26. Februar 1670
<lb/>Beschwerde angemeldet und solche am 7. März 1870 ausgefühet worden war,
<lb/>itt einer Entschließung vom 22. des näml. Monats dem Landgerichte in W. er- 
<lb/>klärt, daß die Bescheidung des Antrags des k. Advokaten P. wegen Zurecht- 
<lb/>weisung des fiskalischen Vertreters für die Zuständigkeit der Verwaltung in
<lb/>Anspruch genommen werde. Es wurde daraufhin der Kompetenzkonflikt instruirt,
<lb/>wobei jedoch von keiner Seite eine Denkschrift eingekommen ist.

<lb/>Nach Aufrufung der Sache in dep heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher
<lb/>seitens der geladenen Betheiligten Niemand erschienen war, wurde von dem zum
<lb/>Referenten ernannten Rath am obersten Gerichtshöfe Vortrag erstattet, worauf
<lb/>der Generalstaatsanwalt den Antrag stellte, auszusprechen:

<lb/>daß in der Sache zur Beurtheilung des Verhaltens des k. Fiskalbeamten die
<lb/>Verwaltungsbehörden zuständig seien.

<lb/>Diesem Anträge war auch zu entsprechen.

<lb/>Das k. Landgericht in W. hat sich zur Ertheilung des in Frage stehenden
<lb/>Verweises aus dem Grunde für zuständig erachtet, weil die dem k. Fiskalate als
<lb/>gerichtszuchtwidrig verwiesene Aeußerung von diesem in eine Prozeßschrift gemacht
<lb/>worden ist.

<lb/>Allein wenn auch, falls der Vertreter einer Partei in Ueberschreitung der
<lb/>Grenzen der Sachvertheidigung eine den Gegner verletzende Schreibweise sich
<lb/>erlaubt, dem Prozeßgerichte zukommt, solches disziplinär zu ahnden, — Dis-
<lb/>ziplinarvorschriften für die Advokaten vom 23. März 1813 Ziff. 9 und 12;
<lb/>Gönner ComMent. zu §. 21 des Proz.-Ges. vom 22. Juli 1619, — so erstreckt
<lb/>sich doch diese Disziplinargewalt in Prozessen des k. Fiskus, welche wie der vor- 
<lb/>liegende nach §. 120 der allerh. Verordnung vom 17. Dezember 1825, die For-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0416.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>412 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>mation der obersten Kreisverwaltungsstellen betr. durch das Regierungsfiskalat
<lb/>geführt werden, nicht auf die den k. Fiskus vertretenden Fiskalbeamten, weil
<lb/>diese nach §. 4 lit. b der eben erwähnten Verordnung Mitglieder des k. Regie- 
<lb/>rungsfinanzkammerkollegiums, sohin Organe der Staatsfinanzverwaltung sind
<lb/>und letztere den Gerichten in keiner Weise untergeordnet ist.

<lb/>Dieselbe nimmt vielmehr, als den Gerichten koordinirt, diesen gegenüber
<lb/>eine durchaus selbständige Stellung ein, und hat in Folge dessen, was die Dis- 
<lb/>ziplin über ihre Beamten betrifft, in eigener, jede Einmischung der Gerichte aus- 
<lb/>schließender Zuständigkeit zu beurtheilen, ob in einem gegebenen Falle ein dienst- 
<lb/>polizeiliches Einschreiten mittels Ertheilung eines Verweises oder Verhängung
<lb/>einer andern Ordnungsstrafe veranlaßt ist oder nicht.

<lb/>Ordnungswidriges Verhalten im Dienste ist aber 'unter allen Verhältnissen
<lb/>ein Gegenstand disziplinärer Würdigung ohne Unterschied der Art der Amts-
<lb/>thätigkeit, welche hiebei in Frage kommt. Es ist deshalb unerheblich, daß zu
<lb/>der vom k. Landgerichte in W. erlassenen Strafverfügung der Inhalt einer nach
<lb/>8. 5 Abs. 1 der allerh. Verordnung vom 27. November 1826 über die Auflösung
<lb/>des Generalfiskalais dem genannten Gerichte überreichten fiskalischen Prozeß- 
<lb/>schrift die Veranlassung gegeben hat.

<lb/>Eine derartige Einschreitung steht nur dem den k. Regierungsfiskalen Vor- 
<lb/>gesetzten, mit der Ausübung der Dienstpolizei über das Personal der Regierungs- 
<lb/>finanzkammerkollegien betrauten k. Staatsministerium der Finanzen zu. —

<lb/>Beil. IX. zur Verf.-Urk. §§. 12 und 18.

<lb/>Verordn, vom 9. Dezember 1825, die Formation der Ministerien betr. §. 27
<lb/>und §. 90 lit. a.

<lb/>Es war deshalb wie geschehen zu erkennen. 3.

<lb/>Iw.

<lb/>Ueber die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Wasserstreitigkeiten. (Badisches
<lb/>Recht.)

<lb/>(Erk. des Großherzogl. Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 3. Februar 1874.)

<lb/>Nach Inhalt der Akten wurde schon bei der Ortsbereisung im Juli 1872
<lb/>von dem Bezirksamt Meßkirch die Wahrnehmung gemacht, daß der durch den
<lb/>Ort Sauldorf fließende Nollenbach, welcher die Sägmühle des Beklagten treibt,
<lb/>an mehreren Stellen ausgetreten sei. Im Laufe des vorigen Jahres beschwerten
<lb/>sich die an den genannten Bach angrenzenden Einwohner darüber, daß durch die
<lb/>Stauvorrichtungen an der Sägmühle des Beklagten verschiedene Mißstände her- 
<lb/>beigeführt werden und baten um deren Beseitigung.

<lb/>Aus den gemachten Erhebungen ergab sich, daß beim Austreten des Baches
<lb/>einzelne Häuserbesitzer nicht mehr mit ihrem Fuhrwerk aus die Straße gelangen
<lb/>konnten, während andern Einwohnern das Wasser bei Regenwetter regelmäßig
<lb/>in den Schopf eindrang. Es stellte sich ferner heraus, daß die früheren und der
<lb/>jetzige Besitzer der Säge bei der Herstellung des Gerinnes nach und nach min- 
<lb/>destens um einen Fuß in die Höhe gefahren waren und dadurch die früher nicht
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0417.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 413

<lb/>vorhanden gewesene Stauung des Wassers verursacht halten. Der Gemeinderath
<lb/>von Sauldorf machte deshalb die Beschwerde der Uferanstößer zu der seinigen
<lb/>und verlangte, daß der Beklagte durch verwaltungsgerichtliches Erkenntniß an- 
<lb/>gehalten werde, seine jetzigen Stauungsvorrichtungen in der von der Wasser-
<lb/>und Straßenbau-Inspektion Ueberlingen bezeichneten Weise abzuändern. Der
<lb/>Bezirksrath erließ hierauf und zwar in seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht,
<lb/>— wie dies, wenn es im Protokoll auch nicht ausdrücklich bemerkt ist, doch aus
<lb/>den Entscheidungsgründen und den früheren Verhandlungen unzweifelhaft hervor- 
<lb/>geht, — ein dem Klagbegehren entsprechendes Erkenntniß, gegen welches der Be- 
<lb/>klagte nunmehr den Rekurs an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen hat.

<lb/>Es fragt sich zuvörderst, ob nach dem Inhalt der Verhandlungen erster
<lb/>Instanz und nach dem von den Klägern gestellten Begehren ein Streit vorliegt,
<lb/>der sich zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eignet.

<lb/>Wenn das Verwaltungsgesetz in H. 5 Z. 8 „die Streitigkeiten des öffentlichen
<lb/>Rechts über die Benützung des Wassers, soweit nicht die Zuständigkeit des bür- 
<lb/>gerlichen Richters begründet ist", den Verwaltungsgerichten zuweist, so geschieht
<lb/>dies nur unter der in §. 1 Abs. 3 daselbst ausgedrückten Voraussetzung, daß
<lb/>es sich dabei um die Ausübung der Rechtspflege und um einen Streit über ein
<lb/>aus einem öffentlichen Rechtsverhältniß hergeleitetes Recht, also um einen Rechts- 
<lb/>streit handelt. Wird die erhobene Klage nicht auf die Behauptung eines dem
<lb/>Kläger zur Seite stehendes Recht gestützt, sondern dreht sich der Streit nur um
<lb/>faktische Interessen, für welche Schutz gegen Beeinträchtigung verlangt wird, so
<lb/>ist die Entscheidung hierüber lediglich Aufgabe der Polizeibehörde. Diese ist ge- 
<lb/>setzlich berufen, für die Ausübung der bestehenden Wafferbenützungsrechte, in
<lb/>sofern sich dieselben in Wafferwerkanlagen manifestiren, diejenigen Bedingungen
<lb/>' vorzuschreiben, welche sie zur Versorguug der ihr anvertrauten öffentlichen Zwecke
<lb/>für nothwendig erachtet.

<lb/>Insoweit der Verwaltung in dieser Beziehung keine gesetzlichen Schranken
<lb/>auferlegt sind, hat sie ihre Thätigkeit lediglich nach eigenem Ermessen einzurichten.
<lb/>Ein Streit der betheiligten Interessenten unter sich mit der Verwaltung über
<lb/>die Ausübung dieses freien Ermessens ist kein Streit über ein bestimmtes öffent- 
<lb/>liches Recht, sondern lediglich ein Streit über die faktische Versorgung von öffent- 
<lb/>lichen Interessen, worüber allein der Verwaltung das Urtheil zusteht.

<lb/>In dem hier vorliegenden Fall haben sich die Kläger in erster Instanz zur
<lb/>Rechtfertigung ihrer Beschwerde in keiner Weise auf eine ihnen aus einem öffent- 
<lb/>lichen Rechtsverhältnisse zustehende Befugniß gestützt; sie haben nur solche that-
<lb/>sächliche Verhältnisse geltend gemacht, welche nach ihrer Behauptung es mit sich
<lb/>bringen, daß sie durch die Stauvorrichtungen des Beklagten faktische Nachtheile
<lb/>erleiden. Dieselben haben' demgemäß nicht um Schutz für ein ihnen zustehendes
<lb/>Recht gebeten, sondern sie haben die Beseitigung der Mißstände, welche durch
<lb/>die erwähnten Staueinrichtungen für sie und Andere herbeigeführt werden, also
<lb/>Schutz in ihren Interessen verlangt. Ueber eine solche auf bloßen Interessen
<lb/>beruhende Beschwerde zu entscheiden, ist aber nach dem Obigen nicht Sache des
<lb/>Verwaltungsgerichts, sondern der Polizeibehörde. Das Bezirksamt hätte daher
<lb/>hiss Beschwerde der Kläger nicht dem Bezirksrath als Verwaltungsgericht zur
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0418.tif"
                n="414"
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            <p>

               <lb/>414
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidung vorlegen, sondern es hätte in der Eigenschaft als Polizeibehörde
<lb/>darüber verfügen sollen. Hätte sich einer der Betheiligten durch die Anordnung
<lb/>der Polizeibehörde in einem ihm zustehenden Öffentlichen Rechte für verletzt ge- 
<lb/>halten, so wäre es ihm überlassen geblieben, 'den Schutz der Gerichte für dieses
<lb/>Recht in Anspruch zu nehmen. So lange dies nicht geschehen war, konnte nach
<lb/>dem Inhalt der Verhandlungen in erster Instanz die Zuständigkeit der Verwal- 
<lb/>tungsgerichte zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht als be- 
<lb/>gründet erachtet werden.

<lb/>Anders hat sich die Lage der Sache zwar in der zweiten Instanz gestaltet.
<lb/>Zur Begründung der Rekursbeschwerde hat sich der Beklagte daraus berufen,
<lb/>daß er durch die bezirksräthliche Entscheidung in dem ihm nach §. 25 der deutschen
<lb/>Gewerbeordnung zustehenden Rechte verletzt sei. Dieser Paragraph bestimmt,
<lb/>daß die Genehmigung zu Stauanlagen für Wassertriebwerke so lange in Kraft
<lb/>bleibt, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebs statte
<lb/>vorgenommen wird. Der Recurrent behauptet, es sei Dicht erwiesen, daß er die
<lb/>bisher bestandene Beschaffenheit der Stauvorrichtungen seiner Sägemühle ge- 
<lb/>ändert habe, und es könne ihm daher ohne Verletzung des ihm zustehenden Rechts
<lb/>die in dem bezirksräthlichen Erkenntniß festgesetzte Auflage nicht gemacht werden.

<lb/>Es mag dahin gestellt bleiben, ob der Recurrent das von ihm geltend ge- 
<lb/>machte Recht als ein privates oder als ein öffentliches in Anspruch nehmen will.
<lb/>So viel jedoch steht fest, daß, wenn derselbe das behauptete Recht auf ein öffent- 
<lb/>lich rechtliches Verhältniß stützt, der Verwaltungsgerichtshof nur dann in der
<lb/>Lage wäre, eine Entscheidung über diesen Anspruch zu geben, wenn derselbe schon
<lb/>in erster Instanz Gegenstand der Verhandlungen gewesen wäre. Da dies nach
<lb/>Lage der Akten nicht der Fall gewesen ist, so kann in der Rekursinstanz auf
<lb/>diese Behauptung nicht näher eingegangen werden. (Abgedr. Zeitschr. für Bad.
<lb/>Verw. 1874, S. 106.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>Ul.

<lb/>Zuständigkeit der Verwattungsgerichte in Streitigkeiten über die Gebühren der
<lb/>Rabbiner für kirchliche Amtshandlungen. (Bad. Recht.)

<lb/>(Erk. des Großh. Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 15. Seht. 1874.)

<lb/>Der Bezirksrath hat die Klage deswegen als vor den Verwaltungsgerichten
<lb/>nicht stattfindend zurückgewiesen, weil Streitigkeiten über die Gebührensorderung
<lb/>eines kirchlichen Dieners für die Vornahme kirchlicher Handlungen weder durch
<lb/>§. 5 des Verw.-Ges., noch durch eine andere Bestimmung den Verwaltungsge- 
<lb/>richten zugewiesen seien. Diese Auffassung kann für die vorliegende Streitigkeit,
<lb/>in welcher es sich um Gebühren eines israelitischen Rabbiners handelt, für zu- 
<lb/>treffend nicht erachtet werden.

<lb/>Nach den Verordnungen, welche bezüglich der wirthschaftlichen Verhältniffe
<lb/>der israelitischen Kirche des Landes auf Grund des §. 9 des Gesetzes,vom
<lb/>13. Januar 1809 bestehen, bildet die Belohnung des Rabbiners einen Theil des
<lb/>Aufwandes der israelitischen Kirchenverbände; öffentlich-rechtliche (Streitigkeiten
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0419.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 41ö

<lb/>über die Beiträge oder persönlichen Leistungen behufs der Bestreitung dieser Beloh- 
<lb/>nung sind Streitigkeiten über die Beiträge oder persönlichen Leistungen zu den
<lb/>Kosten eines Kirchenverbandes und gehören als solche gemäß §. 5 Ziff. 5 des
<lb/>Verw.-Ges. zur Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte. In die Kategorie der Bei- 
<lb/>träge dieser Art fallen diejenigen Gebühren, welche ein Rabbiner für kirchenamtliche
<lb/>Verrichtungen nach den hierüber bestehenden Verordnungen anzusprechen hat. Es
<lb/>sind dies nicht privatrechtliche Gegenleistungen für die Vornahme dem Privatwillen
<lb/>des Rabbiners anheimgestellter Privathandlungen, sondern öffentlich rechtliche, den
<lb/>Karakter von Abgaben tragende Leistungen, welche der betreffende Kirchenver- 
<lb/>band auf Grund seines Besteuerungsrechtes erhebt oder erheben läßt,' und welche
<lb/>sich von den gewöhnlichen Steuern nur dadurch unterscheiden, daß die Verpflich- 
<lb/>tung zur Entrichtung derselben keine allgemeine Pflicht der Verbandsangehörigen
<lb/>ist, sondern als Vorausverpflichtung nur Demjenigen obliegt, welcher gewisser
<lb/>öffentlicher Organe und Einrichtungen des Verbandes sich bedient.

<lb/>Ob der Kirchenverband selbst solche Gebühren durch seinen Verrechner erhebt
<lb/>und sodann das Erträgniß derselben nur mittelbar als Deckungsmittel für den
<lb/>Gehalt seines betreffenden Beamten — hier des Rabbiners — benützt, oder ob
<lb/>er sie diesem Beamten zum Selbsteinzug überläßt und ihm nur den fixen Theil
<lb/>seines Gehaltes, welcher in diesem Falle jeweils mit Rücksicht auf den Anschlag
<lb/>des Gebührenerträgniffes bemessen werden wird, unmittelbar aus seiner eigenen
<lb/>Kasse ausbezahlt, ist für den rechtlichen Karakter jener Gebühren unerheblich
<lb/>und wird lediglich nach Gründen der administrativen Zweckmäßigkeit bestimmt.

<lb/>Auch in dem zweiten dieser Fälle, — wie er hier vorliegt, — bleiben solche
<lb/>Gebühren öffentliche Beiträge zu den Kosten eines Kirchenverbands, und Streitig- 
<lb/>keiten hierüber gehören um so mehr zu den in §. 5 Ziff. 5 des Verw.-Gesetzes
<lb/>bezeichnten, als dort keineswegs etwa verlangt wird, daß ein Kirchenverband
<lb/>selbst als Partei erscheine, jedenfalls aber der Beamte, dem die Gebühren zum
<lb/>Selbsteinzuge überwiesen wurden, als Bevollmächtigter jenes Verbandes .anzusehen
<lb/>Wäre." — (Abgedr. Zeitschr. für Bad. Verw. 1874. S. 223.) 1.

<lb/>112.

<lb/>Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rpthwendigkeit eines öffentlichen Weges.

<lb/>(Badisch. Recht.)

<lb/>(Erk. des Großherz. Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 22. Sept. 1874.)

<lb/>Es handelt sich hier zunächst um die Entscheidung der Fragen, .ob die frag- 
<lb/>liche Straße für den allgemeinen Verkehr in der Gemeinde Schwetzingen noth-
<lb/>wendig ist, mit andern Worten, ob die Forsthausstraße ein Gemeindeweg (Orts- 
<lb/>straße) und fölgeweise gemäß Z. 4 Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. Januar 1868
<lb/>und Art. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1868 von der beklagten Gemeinde zu
<lb/>unterhalten ist.

<lb/>Ueber diese Fragen haben aber nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die
<lb/>Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Nach §. 6 Ziff. 1 des Verwaltungsgesetzes
<lb/>hat der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde über die Rothwendigkeit öffentlicher
<lb/>Bauten, zu deren Herstellung eine gesetzliche Verbindlichkeit besteht, zu beschließen,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0420.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>416 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>und unter Bezug hierauf bestimmt das Straßengesetz vom 14. Januar 1868 in
<lb/>§. 4 Ziff. 5, daß über die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, einen Ge- 
<lb/>meindeweg anzulegen oder zu unterhalten, die Verwaltungsbehörde zu entschei- 
<lb/>den hat.

<lb/>Wird in einem einzelnen Falle die Frage zur Sprache gebracht, ob eine
<lb/>Gemeinde eines Weges als eines öffentlichen bedarf, so ist die Entscheidung über
<lb/>diese Frage des Bedürfnisses lediglich Sache des administrativen Ermessens. Ver- 
<lb/>langt ein Einzelner, und als solcher ist der klagende Fiscus zu betrachten, daß
<lb/>die Gemeinde einen öffentlichen Weg anlege oder unterhalte, so kann er diesen
<lb/>Anspruch nicht im Wege der Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend machen,
<lb/>da ein verwaltungsgerichtlich klagbares Recht des Einzelnen hierauf gegenüber
<lb/>der Gesammtheit nicht besteht, sondern er kann sich nur mit einer Beschwerde
<lb/>an die Verwaltungsbehörde wenden, welche allein über die Verpflichtung der
<lb/>Gemeinde zur Unterhaltung öffentlicher Wege zu entscheiden befugt ist. Hat die
<lb/>Verwaltungsbehörde einen Weg für einen Gemeindeweg erklärt und sollte die
<lb/>Gemeinde gleichwohl ihre Unterhaltungspflicht nicht erfüllen, so kann auch in
<lb/>diesem Falle wiederum nur der Weg der Beschwerde an die Verwaltungsbehörde
<lb/>betreten werden, während den Verwaltungsgerichten eine Entscheidung hierüber
<lb/>nicht zusteht. Die letzteren haben, abgesehen von den hier nicht einschlagenden
<lb/>Fällen des Art. 14 des Gesetzes vom 20. Februar 1868, nach §. 5 Ziff. 6 des
<lb/>Verwaltungsgesetzes in Gemeindewegsachen nur diejenigen öffentlich rechtlichen
<lb/>Streitigkeit zu entscheiden, welche über die Beitragspflicht und das Beitragsver-
<lb/>hältniß zur Unterhaltung der Vicinal- und Verbindungsstraßen unter mehreren
<lb/>Gemeinden oder Gemarkungsinhabern entstehen. Daß ein derartiger Streit hier
<lb/>nicht vorliegt, bedarf aber keiner weiteren Ausführung.

<lb/>Ebensowenig sind die Verwaltungsgerichte kompetent, über das weitere auf
<lb/>Ersatz der durch die Ausbesserung der Leimbachbrücke entstandenen Kosten gerich- 
<lb/>tete Begehren des Klägers zu entscheiden, da durch die Bezahlung der fraglichen
<lb/>Kosten Seitens des Klägers ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältniß nicht be- 
<lb/>gründet wurde. Ueber diesen Anspruch würden, soweit er nicht durch die Ver- 
<lb/>fügung der Verwaltungsbehörde seine Erledigung stndet, die bürgerlichen Gerichte
<lb/>zu entscheiden haben. (Abgedr. Zeitschr. für Bad. Verw. 1874. S. 226.) 1.

<lb/>113.

<lb/>Die Behandlung der Gesuche um Erlaubnis zum Betriebe einer Wirthschaft oder
<lb/>zum Kleinhandel mit Branntwein betreffend. (Badisch. Recht.)

<lb/>(Verf. des Großh. Bad. Mn. des Inn. vom 23. Juni 1874.)

<lb/>Verschiedene hier zur Vorlage gekommene Rekurse gegen bezirksräthliche Er- 
<lb/>kenntnisse haben uns wahrnehmen lassen, daß bei einzelnen Aemtern das Ver- 
<lb/>fahren, welches nach der deutschen Gewerbeordnung bei Erledigung von Gesuchen
<lb/>um Genehmigung zum Betrieb eines der in §. 23 derselben erwähnten Gewerbe
<lb/>einzuhalten ist, nicht ganz richtig beobachtet wird. Wir sehen uns deshalb ver- 
<lb/>anlaßt, auf nachstehende Punkte aufmerksam zu machen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0421.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 417

<lb/>1. Die Verhandlung und Bescheidsertheilung über ein solches Gesuch muß in
<lb/>öffentlicher Sitzung des Bezirksraths geschehen; der Bittsteller ist zu dieser
<lb/>Sitzung förmlich zu laden und in derselben mit seinen mündlichen Aus- 
<lb/>führungen zu hören, doch ist die Erledigung auch im Falle seines Aus- 
<lb/>bleibens vorzunehmen (§. 31 Ziff. 3 der Gew.-Ord. vergl. mit §. 16 der
<lb/>Vollz.-V. vom 36. Dezember 1871). In dem abzufassenden Protokolle
<lb/>muß ausdrücklich erwähnt sein, daß diese Vorschriften eingehalten worden sind.

<lb/>3. Die Frist für die Anzeige und Ausführung des Rekurses gegen das erstin- 
<lb/>stanzliche Erkenntniß des Bezirksraths beträgt bei diesen Gesuchen nicht
<lb/>31 Tage wie bei anderen Verwaltungssachen (§. 77 der Vollzugsverord.
<lb/>zum Verw.-Gesetze vom 13. Juli 1864), sondern nur 14 Tage (§. 20 vergl.
<lb/>mit §. 40 Absatz 3 der Gewerbeord.).

<lb/>3. Es genügt nicht an der bloßen Anzeige des Rekurses, wie solche bei anderen
<lb/>Verwaltungssachen mit der Wirkung als zulässig erscheint, daß die Spruch- 
<lb/>behörde zweiter Instanz lediglich nach Lage der Akten höheres Erkenntniß
<lb/>erläßt, sondern es ist eine förmliche Ausführung der Beschwerde (Recht- 
<lb/>fertigung des Rekurses) nothwendig — §. 30 der Gewerbeord. —, bei
<lb/>deren Mangel die Rekursanzeige als wirkungslos zu betrachten ist. Auf
<lb/>diese Folge sind die Bittsteller bei der Belehrung über die Rekursförmlich-
<lb/>keiten gleichfalls hinzuweisen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>114.

<lb/>Inkompetenz der Gerichte zur Entscheidung über Eingaben um Behebung von in
<lb/>den Verzehrungssteuergesetzen vorgesehenen, im Namen der Gefällsverwaltung
<lb/>vorgenommenen Akten. (§§. 7, 8, 9 Verzehrungssteuergesetz vom Jahre 1829.)
<lb/>(Oesterr. Recht.)

<lb/>(Erk. des österr. obersten Gerichtsh. vom 30. April 1873.)

<lb/>A. brachte wider den Verzehrungssteuerpächter B. eine Klage mit dem Be- 
<lb/>gehren um Auflassung der Siegelung von Weinvorräthen in der Weinschänke
<lb/>zu #. ein.

<lb/>Das Bezirksgericht ordnete in aufrechter Erledigung dieser Klage die Tag- 
<lb/>satzung zur summarischen Verhandlung an, — Auf Rekurs des Geklagten hat
<lb/>das Oberlandesgericht den erstrichterlichen Klagsbescheid aufgehoben und das
<lb/>Bezirksgericht angewiesen, dem A. die überreichte Klage als zur Kompetenz der
<lb/>Gerichte nicht gehörig zurückzustellen, „denn nach dem Verzehrungssteuergesetze
<lb/>vom Jahre 1829, kundgemacht mit dem mährisch-schlesischen Gubernial-Zirkular
<lb/>vom 3. Juli 1839, §§. 7, 8, 9 wird die allgemeine Verzehrungssteuer von den
<lb/>k. k. Finanzbehörden und zwar gegenwärtig von den Finanz-Bezirks- und Finanz-
<lb/>Landesdirektionen, dann von dem Finanzministerio verwaltet. Nach §. 20 des
<lb/>Zirkulars ist der bedungene jährliche Absindungspauschalbetrag in gleichen
<lb/>Monatraten vorhinein am Ersten jedes Monats, und wenn dieser ein Sonntag
<lb/>oder ein Feiertag wäre, am nächstfolgenden Werktage einzuzahlen. Der Finanz-
<lb/>Verwaltung steht nach §. 28 das Recht zu, den Abfindungsvertrag als erloschen

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 4. Heft. 27
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0422.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>418 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>zu erklären und die tarifmäßige Einhebung der Verzehrungssteuer zu veranlassen,
<lb/>wenn die steuerpflichtige Partei mit dem Erläge einer Monatrate als Abfin- 
<lb/>dungspanschales die vorgeschriebene Frist nicht einhält. Zur größeren Sicherheit
<lb/>des Erfolges der tarifmäßigen Einhebung der Verzehrungssteuer vom Weinaus- 
<lb/>schanke ist die Finanzverwaltung berechtigt, alle Vorräthe an Wein, für welche
<lb/>die Verzehrungssteuer noch nicht entrichtet worden ist, amtlich versiegeln zu
<lb/>lassen. Da nun nach §. 22 des zitirten Gesetzes der Verzehrnngssteuerpächter
<lb/>(mit den bezeichneten Ausnahmen) in die Rechte und Verpflichtungen eintritt,
<lb/>welche der Gefällsverwaltung und ihren Organen nach dem Gesetze zustehen,
<lb/>so hat derselbe auch das Recht, die Versiegelung der Weinvorräthe der Wein-
<lb/>schänker zu veranlassen. Sowie den Gerichten über Beschwerden der verzehrungs- 
<lb/>steuerpflichtigen Parteien in auf die Verwaltung der Verzehrungssteuer durch die
<lb/>Finanzbehörden und Finanzorgane Bezug nehmenden Angelegenheiten (mit Aus- 
<lb/>nahme der aus einem abgeschlossenen Vertrage entspringenden Streitigkeiten, in
<lb/>welchen der Fiskus als Kläger auftritt) die Entscheidung nicht zusteht, indem die
<lb/>Entscheidung über Beschwerden dieser Art nach §. 9 des bezogenen Verzehrungs- 
<lb/>steuergesetzes den Finanzbehörden, in letzter Instanz dem Finanzministerio Vorbe- 
<lb/>halten ist, so steht den Gerichtsbehörden auch eine Entscheidung über Beschwerden
<lb/>einer verzehrungssteuerpflichtigen Partei gegen einen Verzehrungssteuerpächter
<lb/>(weil dieser eben in die Rechte des Aerars getreten ist) gegen seine die erpachtete
<lb/>Verzehrungssteuer betreffenden Maßnahmen nicht zu".

<lb/>In seinem Revisionsrekurse machte der Kläger A. geltend: Er habe sich mit
<lb/>B. auf die Dauer von 8 Jahren zu einem monatlichen Weinverzehrungssteuer- 
<lb/>betrage per 14 fl. und zwar schon zu einer Zeit abgefunden, als B. von Seite
<lb/>der Finanz-'Landesdirektion als Pächter noch nicht bestätigt war. In diesem
<lb/>Separatvertrage sei kein bestimmter Tag im Monat zur Entrichtung des Steuer- 
<lb/>betrages festgesetzt. Das Verzehrungssteuerpatent vom Jahre 1829 habe daher
<lb/>auf den vorliegenden Fall keine Anwendung und es könne von der Kompetenz
<lb/>der Steuerbehörden umsoweniger die Rede sein, als in der Klage behauptet
<lb/>wurde, daß die Versiegelung der Weinvorräthe unbefugt und nicht wegen eines
<lb/>Saumsales, sondern aus ganz anderen Motiven geschah. Es handle sich eben
<lb/>um einen Vertragsbruch und über diesen könne nur das Gericht entscheiden.

<lb/>Der k. k. oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurse des A. keine Folge
<lb/>gegeben und zwar „in Erwägung, daß die Klage auf Abstehen des Geklagten
<lb/>von der Versiegelung der Weinvorräthe des Klägers gerichtet ist, somit die Be- 
<lb/>gebung eines in den Verzehrungssteuergesetzen vorgesehenen Aktes anstrebt,
<lb/>welcher Akt vom Geklagten B. als Verzehrungssteuerpächter im Namen der Ge- 
<lb/>fällsverwaltung vorgenommen wurde". (Abdr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1873.
<lb/>S. 262.) 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0423.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>113.

<lb/>Ueber die Klage der Ehegattin gegen ihren im aktiven Militärdienste stehenden
<lb/>Gatten ist nicht der Gerichtshof, in dessen Sprengel sich der Garnifonsort des
<lb/>Geklagten befindet, sondern der Gerichtshof des letzten gemeinschaftlichen Wohn- 
<lb/>ortes der Ehegatten zuständig. (Oesterr. Recht.)

<lb/>(Erk. des österr. obersten Gerichtsh. vom 1. August 1871.)

<lb/>Johanna N., domizilirend in Baden bei Wien, brachte bei dem Kreisgerichte
<lb/>Pilsen die Ehetrennungsklage gegen ihren, in aktiver Militärdienstleistung in der
<lb/>Garnison zu Pilsen stehenden Ehegatten ein.

<lb/>Gegen die aufrechte Erledigung dieser Klage rekurrirte der Geklagte, an- 
<lb/>führend, daß nach der eigenen Darstellung der Klägerin der letzte gemeinschaftliche
<lb/>Wohnort der Ehegatten im Sprengel des Landesgerichtes Wien gelegen, daher
<lb/>letzteres Gericht kompetent sei.

<lb/>Das Oberlandesgericht in Prag verwies, in Abänderung des erstrichterlichen
<lb/>Bescheides die Klägerin an das Landesgericht Wien, als den in der fraglichen
<lb/>Ehestreitsache zur Untersuchung und Entscheidung zuständigen Gerichtshof.

<lb/>Auf Revisionsrekurs der Klägerin bestätigte der k. k. oberste Gerichtshof die
<lb/>obergerichtliche Entscheidung, denn der Abs. 3 des §. 10 des Gesetzes vom 20. Mai
<lb/>1869, Nr. 78 R. G. V. enthält die Bestimmung, daß der Gerichtsstand der
<lb/>Garnison der Militärpersonen sich auf deren Gattinnen, die unter väterlicher Ge- 
<lb/>walt stehenden Kinder und die Dienstpersonen nur in dem Falle erstreckt, wenn
<lb/>diese mit der Militärperson im gemeinschaftlichen Haushalte leben, und daß
<lb/>außer diesem Falle auzunehmen ist, daß diese Angehörigen einer Militärperson
<lb/>einen eigenen Wohnsitz haben, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen zu be- 
<lb/>stimmen ist. Da nun aus dem Inhalte der Klage herporgeht, daß die Klägerin
<lb/>und ihr Ehegatte nach der in Frankfurt vollzogenen Eheschließung sich nach
<lb/>Wien begaben, nach Baden übersiedelten, dortselbst bis zur Wiedereintheilung
<lb/>des Geklagten in die österr. Armee gemeinschaftlich wohnten, daß die Klägerin
<lb/>ihrem Ehegatten, der sich in seinen Garnisonsort Pilsen verfügte, dahin nicht
<lb/>folgte, sondern in Baden zurückblieb, so kann gemäß der obigen Bestimmung
<lb/>des zitirten 3. Abs. des §. 10 Gesetz vom 20. Mai 1869, Nr. 78, Pilsen, als
<lb/>der Garnisonsort des Geklagten, nicht als der Wohnort der Klägerin, mithin
<lb/>auch nicht als der letzte gemeinschaftliche Wohnort der beiden Ehegatten ange- 
<lb/>sehen, vielmehr muß Baden als solcher betrachtet werden, wodurch gemäß §, 14
<lb/>der I. N. vom 20. November 1852 und §. 9 des Gesetzes vom 20. Mai 1869,
<lb/>Nr. 78 die Kompetenz des Wiener Landesgerichtes begründet erscheint. (Ab-
<lb/>gedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1873. S. 231.) 1.

<lb/>118.

<lb/>Die Statthaftigkeit des Begehrens um Trennung einer von Ausländern im Aus-
<lb/>lande geschlossenen Ehe ist nach dem ausländischen Gesetze zu beurtheilen, für
<lb/>das Verfahren aber das österreichische Gesetz maßgebend.

<lb/>(Erk. des österr. Oberlandesgerichtes vom 18. September 1872)

<lb/>Nachdem mit oberstrichterlicher Enscheidung vom 1. Aug. 1871, (siehe das
<lb/>vorst. Erk.) die Kompetenz des Wiener Landesgerichtes festgestellt war, wurde
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0424.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>die betreffende Ehestreitsache vor dem Landesgerichte Wien durchgeführt. Die
<lb/>Ehegatten, Angehörige der vormaligen freien Stadt Frankfurt a. M., hatten die
<lb/>österr. Staatsbürgerschaft nicht erlangt. Klägerin lieferte den Nachweis, daß
<lb/>in Frankfurt noch das Gesetz vom 1. November 1850 in Kraft stehe, womit für
<lb/>.alle Religionsgenoffen das Institut der bürgerlichen Ehe eingeführt und die
<lb/>Rechtsgiltigkeit einer abzuschließenden Ehe nur von der Vollziehung des Civil-
<lb/>aktes, der öffentlichen Erklärung der Verlobten vor dem Standesbuchführer, daß
<lb/>sie einander ehelichen wollen, abhängig gemacht wurde und daß die gerichtliche
<lb/>Scheidung (gleichbedeutend mit Ehetrennung nach österr. Rechte) unter andern
<lb/>auch wegen böslicher Verlaffung und unversöhnlichen Haffes gefordert werden
<lb/>könne.

<lb/>D s Landesgericht Wien (Erkenntniß vom 31. Mai 1872) sprach sich dahin
<lb/>aus, daß bei Beurtheilung der Statthaftigkeit des Trennungsbegehrens nicht nach
<lb/>österreichischem, sondern, da die Streittheile Ausländer sind und das Rechts- 
<lb/>geschäft im Auslande geschloffen wurde, zufolge §. 37 a. b. G, B. nach aus- 
<lb/>ländischem, hier Frankfurter Rechte, vorzugehen sei und gab dem Klagbegehren,
<lb/>da es die angeführten Trennungsursachen für erwiesen hielt, statt. Andererseits
<lb/>erklärte das Landesgericht, daß, obgleich klägerischerseits auf den Ausspruch, daß
<lb/>die Trennung aus dem Verschulden des Gegenteiles einzutreten habe, ausdrück- 
<lb/>lich verzichtet wurde, dennoch über die Schuldfrage zu erkennen sei, weil, was
<lb/>das Verfahren in dieser Streitsache anlangt, lediglich das österreichische Gesetz
<lb/>maßgebend sei, der Z. 13 des Gesetzes vom 23. August 1619, Nr. 1595 anordnet,
<lb/>daß. die für das Verfahren über Scheidung von Tisch und Bett ertheilten Vor- 
<lb/>schriften auch im Ehetrennungsverfahren Anwendung finden, nach §. 12 im Ur- 
<lb/>iheile, womit die Scheidung bewilligt wird, ausdrticklich zu erkennen ist, ob einer
<lb/>der Streittheile oder keiner derselben an der Scheidung Schuld trage und die
<lb/>Schuldsrage auch deshalb in das Erkenntniß aufzunehmen kommt, weil die aus
<lb/>der Trennung resultirenden zivilrechtlichen Folgen den Ehegatten und allenfalls
<lb/>auch dritten Personen gegenüber nach den österr. Gesetzen zu beurtheilen sein
<lb/>werden. *

<lb/>Das k. k. Oberlandesgericht Wien hat das erstrichterliche Urtheil aus den
<lb/>Gründen desselben zu bestätigen befunden. (Abgedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit.
<lb/>1873. S. 231.) 1.

<lb/>117.

<lb/>Kompetenz in Streitigkeiten über die Bauführung von Wasserwerken nach Oesterr.

<lb/>Recht.

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 13. Mai 1873.)

<lb/>Der Grundbesitzer A. klagte den B., welcher ein Wasserwerk aufsührte, wegen
<lb/>Besitzstörung und bat gleichzeitig um gerichtliche Einstellung der Bauführung des
<lb/>B. im Sinne des §. 341 a. b. G. B.

<lb/>Die erste Instanz leitete das Besitzstörungsverfahren (nach der kaiserl. Ver- 
<lb/>ordnung vom 27. Oktober 1649, Nr. 12 R.-G.-Bl.) ein, verweigerte aber die
<lb/>begehrte gerichtliche Einstellung der Bauführung.

<lb/>Das Oberlandesgericht hob den erstrichterlichen Bescheid von Amtswegen auf
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0425.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 421

<lb/>und verordnete dem Bezirksgerichte, die Eingabe des A. demselben unter Ver- 
<lb/>weisung an die zuständige politische Behörde zurückzu stellen. Diese Verfügung
<lb/>des Obergerichtes erfolgte:

<lb/>„in Erwägung, daß A. mit seiner Eingabe von dem Gegner B. keinen Er- 
<lb/>satz bezüglich des ihm von B. durch den von Seite der politischen Behörde
<lb/>bewilligten Wasserbau zugefügten Schadens begehrt, es sich daher im gegen- 
<lb/>wärtigen Falle noch nicht um einen zu leistenden Schadenersatz handelt, son- 
<lb/>dern bloß das Begehren gestellt wird, dem Gegner die Fortsetzung der Bau- 
<lb/>führung des Wasserwerkes zu untersagen und den Bau zu sistiren;

<lb/>in der Erwägung, daß aus den von A. selbst beigebrachten Erlässen der
<lb/>politischen Behörde als auch aus den mit dem gegenwärtigen Berichte des
<lb/>Bezirksgerichtes vorgelegten Akten hervorgeht, daß dieser Gegenstand bei den
<lb/>politischen Behörden anhängig ist, daß diese Wasserbauführung sonüt keines- 
<lb/>wegs als eine von den Gerichten zu verhandelnde Besitzstörung angesehen
<lb/>werden könne, besonders weil nach dem Gesetze vom 30. Mai 1869, Z. 93
<lb/>des R.-G.-Bl. und nach dem 6. Abschnitte des schlesischen Landesgesetzes
<lb/>vom 38. August 1870, Z. 51 in dieser Richtung die Competenz den poli- 
<lb/>tischen Behörden allein zusteht."

<lb/>In dem Revisionsrekurse des A. wurde gegen die Verfügung des Oberge- 
<lb/>richtes Nachfolgendes, geltend gemacht: Die Eingabe wider B. wurde auf die
<lb/>noch immer in Rechtskraft bestehenden §§. 340 und 341 a. b. G. B. gestützt,
<lb/>nach welchen einzig und allein der Umstand maßgebend ist, ob sich der Bau- 
<lb/>führer gegen den Besitzer einer unbeweglichen Sache nach Vorschrift der allge- 
<lb/>meinen Gerichtsordnung geschützt hat oder nicht; die Anhängigkeit der Sache bei
<lb/>der politischen Behörde sei ganz gleichgiltig. Die Entscheidung darüber, ob sich
<lb/>der Gegner (B.) hinsichtlich des zu führenden Baues nach den bestehenden Ge- 
<lb/>setzen geschützt habe, stehe blos den Civilgerichten zu. Ein Blick auf § 87 des
<lb/>schlesischen Wasserrechtsgesetzes zeige, daß sich der Gegner (B.) nicht nach Vor- 
<lb/>schrift dieses Gesetzes benommen, daß er den vorläufig ermittelten Betrag für
<lb/>die expropriirten Grundobjekte nicht erlegt und nicht sichergestellt habe, daher
<lb/>auch nicht berechtigt sei, sich dieser Objekte zum Baue zu bemächtigen.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat dem Revifionsrekurse keine Folge zu geben
<lb/>befunden, „weil der Civilrichter zur Verhandlung und Entscheidung über das
<lb/>begehrte Verbot des weiteren Wehrbaues angesichts der §§. 17 und 75 des für
<lb/>Schlesien erlassenen, die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer betreffenden
<lb/>'Gesetzes vom 38. August 1870, Nr. 51 L.-G.-Bl., dann des Umstandes, daß die
<lb/>Bewilligung der kompetenten politischen Behörde zur Errichtung dieser Stauwehre
<lb/>bereits vorliegt —. um so weniger berufen erscheint, als die Frage, wie sich der
<lb/>Unternehmer eines Wasserwerkes gegen die Anrainer zu schützen habe, nicht mehr
<lb/>nach den Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung, sondern aus den hie- 
<lb/>von wesentlich verschiedenen Normen des VI. Abschnittes des bezogenen Gesetzes
<lb/>zu beantworten ist, daher gemäß Art. I desselben Gesetzes die §§. 340 und 341
<lb/>a. b. G. B. gegenüber von Wasserwerken, die in Folge der Bewilligung Poli- 
<lb/>tischer Behörden in Angriff genommen wurden, sich nicht anwenden lassen."

<lb/>(Abgedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1873. S. 279.) 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0426.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>422 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>118.

<lb/>Betreffend die Beschwerden gegen die Nichlbestatigung oder die formelle Gültigkeit
<lb/>der Gemeinde-Vorstandswahlen bei den Kreisbehörden. (Preuß. Recht.)

<lb/>(Cirkul.-Verf. des Preuß. Ministers des Innern vom 11. Januar 1875.)

<lb/>Der Minister des Innern hat aus den Berichten der Oberpräsidenten der
<lb/>betreffenden Provinzen ersehen, daß die gegen die Nichtbestätigung oder die
<lb/>formelle Gültigkeit der Gemeinde-Vorstandswahlen angebrachten Be- 
<lb/>schwerden, sowohl bei den Kreisbehörden, wie bei den Verwaltungsgerichten
<lb/>wesentlich verschieden behandelt werden. Der Minister hat hieraus Veranlassung
<lb/>genommen, in einem Zirkulärreskript vom 11. v. M. diese Frage eingehend zu
<lb/>erörtern:

<lb/>I. Die erstere der beiden gestellten Fragen, ob gegen die von dem Land-
<lb/>rathe unter Zustimmung des Kreisausschusses ausgesprochene Versagung der Be- 
<lb/>stätigung der Wahl eines Gemeindevorstehers oder Schöffen die Berufung an
<lb/>das Verwaltungsgericht zulässig ist, wird von der überwiegenden Mehrzahl der
<lb/>Öberpräsidenten und Verwaltungsgerichte verneinend beantwortet.

<lb/>Diese Ansicht, welche auch der Minister als die zutreffende bezeichnet, stützt
<lb/>sich, abgesehen von den legislativen Vorgängen (s. stenographische Berichte des
<lb/>Abgeordnetenhauses pro 1872, S. 1345) und dem §. 2 Nr. III, 2 des Regu- 
<lb/>lativs vom 20. November 1873, vornehmlich auf folgende Erwägungen:

<lb/>Das Recht, die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen zu bestätigen,
<lb/>ist ein Attribut des landräthlichen Amts. In der Bestätigung ist der Landrath
<lb/>unbeschränkt, die Nichtbestätigung wird von ihm gleichfalls ausgesprochen, ist
<lb/>aber von der Zustimmung des Kreisausschusses abhängig. Das Votum des
<lb/>Kreisausschusses setzt zwar einen Beschluß voraus, ist indeß nicht als eine Ent- 
<lb/>scheidung im Sinne des §. 155 der Kreisordnung zu betrachten. Abweichend
<lb/>von den für Entscheidungen in streitigen Verwaltungssachen geltenden Grund- 
<lb/>sätzen (§. 152) erfolgt die Ertheilung oder Versagung der Zustimmung ohne
<lb/>Angabe von Gründen. Beschlüsse oder Urtheile, welche einer Begründung nicht
<lb/>bedürfen, schließen die Möglichkeit der förmlichen Anfechtung aus und sind ihrer
<lb/>Natur nach endgültig.

<lb/>Die Zustimmung zur Nichtbestätigung von gewählten Gemeindevorstehern
<lb/>beruht auf Motiven, welche aus der Kenntniß der gesummten in Betracht kom- 
<lb/>menden persönlichen und örtlichen Verhältnisse hervorgehen, sie erscheint als
<lb/>der Ausfluß der diskretionären Gewalt einer kommunalen Aufsichtsbehörde.

<lb/>Auch der Zusammenhang zwischen den Absätzen 3 und 4 des §. 26, welche
<lb/>für den Fall, daß die Bestätigung versagt wird, die Anordnung einer Neuwahl
<lb/>vorschreiben, läßt sich für die Ausschließung eines Berufungsverfahrens geltend
<lb/>machen. .

<lb/>Aus dem Bestätigungsrechte des Landraths und aus dem Rechte des Kreis- 
<lb/>ausschusses, seine Zustimmung zur Nichtbestätigung zu ertheilen oder zu versagen,
<lb/>ergiebt sich einerseits, daß gegen die vom Landrathe ausgesprochene Bestätigung
<lb/>eine Beschwerde nicht stattfindet, daß er aber andererseits, wenn der Kreisaus- 
<lb/>schuß die Zustimmung zur Nichtbestätigung versagt hat, die Gewählten bestätigen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0427.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 423


<lb/>muß, ohne von seinem Berufungsrechte als Vorsitzender des Kreisausschusses
<lb/>(§. 155 a. a. O.) Gebrauch machen zu dürfen. Nach gleichen Grundsätzen wird
<lb/>bei der Nichlbestätigung der Gutsvorsteher in den Fällen der §§. 33 und 34
<lb/>a. a. O. zu verfahren sein.

<lb/>II. Hinsichtlich der Einwendungen, welche gegen die formelle Gültigkeit des
<lb/>Wahlverfahrens angebracht werden, stimmen die erstatteten Berichte darin überein,
<lb/>daß dieselben nur Material zur Prüfung der Formalien darbieten können und
<lb/>daß weder zur Anbringung noch zur Erörterung derselben ein besonderes Ver- 
<lb/>fahren vorgeschrieben ist.

<lb/>In der Frage nach der Kompetenz zur Entscheidung über diese Einwendungen
<lb/>zeigt jedoch die Praxis wesentliche Verschiedenheiten. Während einige Landräthe
<lb/>allein, ohne Mitwirkung des Kreisausschusses, über dieselben befinden, unterstellen
<lb/>andere sämmtliche Einwendungen der Beurtheilung des Kreisausschusses, nod;
<lb/>andere, und zwar die Mehrzahl, nur diejenigen Einwendungen, welche, nach ihrer
<lb/>Ansicht, die Ungültigkeitserklärung der angefochtenen Wahlen zur Folge haben
<lb/>können.

<lb/>Wenngleich der Minister die Bedeutung der für die erstere Behandlungsweise
<lb/>sprechenden Momente nicht verkennt, so entscheidet sich derselbe doch mit der
<lb/>Mehrheit der abgegebenen Voten für die gleichmäßige Durchführung des an
<lb/>letzter Stelle bezeichneten Verfahrens. Schon die Instruktion vom 20. September
<lb/>1673 zum §. 26 der Kreisordnung betrachtet die Ungültigkeitserklärung der
<lb/>Wahlen und die Nichtbestätigung der Gewählten unter wesentlich gleichen Ge- 
<lb/>sichtspunkten, schreibt für den Fall der wiederholten Ungültigkeit die Ernennung
<lb/>eines stellvertretenden Gemeindevorstehers oder Schöffen vor und unterscheidet
<lb/>nur zwischen Nichtbestätigung von Wahlen aus materiellen und Nichlbestätigung
<lb/>aus formellen Gründen.

<lb/>Die Erwägungen, welche dazu geführt haben, den Kreisausschuß bei der
<lb/>Nichtbestätigung vom gewählten Gemeindevorstehern und Schöffen aus Gründen,
<lb/>welche in der Person des Gewählten liegen, Mitwirken zu lassen, haben ihre
<lb/>Berechtigung auch für das Verfahren bei Ungültigkeitserklärung der Wahlen
<lb/>wegen Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten. Der Stellung des Kreisausschuffes,
<lb/>als Träger der kommunalen Aufsicht und als Disziplinarbehörde der Gemeinde- 
<lb/>vorsteher und Schöffen, entspricht es, wenn seine Zustimmung zur Vernichtung
<lb/>von Wahlhandlungen erfordert wird. Wie die Erfahrung überdies lehrt, stützen
<lb/>sich die Einwendungen hauptsächlich auf Unrichtigkeiten der Wählerliste und der
<lb/>Stimmenvertheilung und greifen hiermit in ein Gebiet, welches, wenn die Be- 
<lb/>schwerde in Form einer Klage angebracht wird, zur Kompetenz des Kreisauschuffes
<lb/>gehört (§. 135 IX, Nr. 10, §. 140 a. a. O.)

<lb/>Gegen die unter Zustimmung des Kreisauschuffes ausgesprochene Ungültig- 
<lb/>keitserklärung oder gegen die vom Landrathe ausgesprochene Gültigkeitserklärung
<lb/>von Wahlen erscheint aus den unter Nr. 1 entwickelten Gründen eine Berufung
<lb/>an das Verwaltungsgericht oder an die Regierung als ausgeschloffen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0428.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>IIS.

<lb/>Die Führung der Standesregister und die Kontrole über die Standesbeamten be-
<lb/>treffend.

<lb/>(Vers. des Preuß. Minist, des Innern vom 8. Juni 1874.)

<lb/>Nach §. 5 des Gesetzes vom 9. März 1874 über die Beurkundung des
<lb/>Personenstandes und die Form der Eheschließung sind die Register und die For- 
<lb/>mulare zu den Registerauszügen den Gemeinden kostenfrei vom Staate zu liefern.

<lb/>Die Beschaffung dieser Register und Formulare und deren Ausantwortung
<lb/>an die Standesämter wird hiermit den Königlichen Ober-Präsidien übertragen,
<lb/>mit dem Anheimstellen, nach Befinden zu dem Ende Ihrerseits die Bezirks-
<lb/>Regierungen (Landdrosteien) mit weiterem Aufträge zu versehen.

<lb/>Um die Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen und die Gleichartigkeit
<lb/>der Eintragungen thunlichst sicher zu stellen, erscheint es angemessen, die Stan- 
<lb/>desregister mit einem Vordruck zu versehen. Das für diesen Vordruck im Ein-
<lb/>verständniß mit dem Herrn Justizminifter festgestellte Schenm*) erfolgt hierbei unter

<lb/>A. Geburtsregister,

<lb/>B. Heiratsregister,

<lb/>C. Sterberegister.

<lb/>A. ist das Schema für eine Eintragung in das Hauptregister, B. resp. C.
<lb/>für eine Eintragung in das Nebenregister. Im Geburts-Nebenregister ist
<lb/>jede Eintragung in gleicher Weise wie die Eintragungen in die Heiraths- resp.
<lb/>Sterbe-Nebenregister, mit dem in B. und C. angegebenen Beglaubigungsvermerke
<lb/>zu versehen; B. und C. bilden zugleich das Schema für das Haupt-Heiraths-
<lb/>resp. Sterberegister, mit der alleinigen Maßgabe, daß in den letzteren der Be- 
<lb/>glaubigungsvermerk wegfällt.

<lb/>Die Schemata A., B., C. sind gleichzeitig für Format und Gestalt der
<lb/>Register selbst wie der Formulare zu den Registerauszügen maßgebend.

<lb/>Die Formulare zu den Registerauszügen sind im Vordruck überdies mit der
<lb/>Ueberschrift:

<lb/>Geburtsurkunde,
<lb/>bezw. Heirathsurkunde,
<lb/>bezw. Sterbeurkunde,

<lb/>und mit folgendem, der Fassung des §. 11, Absatz 2 des allegirten Gesetzes
<lb/>entsprechenden Beglaubigungsvermerke zu versehen:

<lb/>„Daß vorstehender Auszug mit dem Haupt-Geburtsregister
<lb/>des Königlich Preußischen Standesamtes .... Kreis . . . .
<lb/>gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt.

<lb/>.am ten . . . . 187 .

<lb/>Der Standesbeamte.

<lb/>(Siegel.) (N.)

<lb/>Um für den Beglaubigungsvermerk im Geburts-Nebenregister und für
<lb/>den Beglaubigungsvermerk unter den Auszügen aus den Geburtsregistern den
<lb/>erforderlichen Raum zu gewinnen, werden in den gedachten Nebenregistern und


<lb/>*) Die Schemata sollen später mitgetheilt werden. (Die Redatt.)
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0429.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 425

<lb/>in dm Formularen zu den gedachten Auszügen die einzelnen Zeilen etwas enger
<lb/>als in A. zu ziehen sein.

<lb/>Es erfolgen ferner hierbei die Schemata zu den ebenfalls kostenfrei zu lie- 
<lb/>fernden Formularen.

<lb/>D. für die in §. 37 des Gesetzes vom 9. März 1874 vorgeschriebene Be- 
<lb/>scheinigung über die erfolgte Eheschließung.

<lb/>. Wie schon bemerkt, ist den Registern genau das Format der Schemata A.,
<lb/>B., C. zu geben; — insbesondere hat auch der Rand dieselbe Stelle und die- 
<lb/>selbe Breite (jedenfalls keine geringere Breite) wie dort zu erhalten. Auch die
<lb/>Papiersorten der (mit einem hinlänglich starken vorspringenden Einband zu ver- 
<lb/>sehenden) Register wird ähnlich derjenigen von A., B., C. zu wählen sein.

<lb/>— Die Formulare zu den Registerauszügen (mit Einschluß von O.) sind jeden- 
<lb/>falls auf einem, durch das Zusammensalten nicht leidenden Papier zu drucken.

<lb/>Wie die Schemata A., B., C. ergeben, ist von jedem Blatte die Vor- und
<lb/>Rückseite zu bedrucken. Für größere SLandesamtsbezirke können erforderlichen
<lb/>Falles die Geburis- rc. Register in mehrere Volumina zerlegt werden; in diesem
<lb/>Falle ist dann nur bei dem Abschlüsse von Vol. I. rc. (§. 10 a. a. O.) auf Vol.
<lb/>II. rc. ausdrücklich hinzuweisen. Für dergleichen größere Bezirke wird nach Be- 
<lb/>finden auch im Eingang der Formulare der Ort (Berlin, Breslau rc.) gleich
<lb/>vorgedruckt werden können.

<lb/>Um die rechtzeitige Beschaffung der Register und Formulare nach keiner
<lb/>Richtung zu gefährden, mag, — soviel das letzte Quartal dieses Jahres betrifft,

<lb/>— und soweit Euer rc. es für geboten erachten, von Einleitung des sonst vor- 
<lb/>geschriebenen Submissionsverfahrens Abstand genommen werden.

<lb/>Die Stärke der zu veranstaltenden Druckauflage anlangend, kommt in Be- 
<lb/>tracht, daß nach statistischen Erfahrungen auf 1000 Einwohner jährlich etwa
<lb/>38 Geburten, 8 Eheschließungen und 28 Sterbefälle zu rechnen seien. Es fallen
<lb/>also je 25 % dieser Zahlen auf das letzte Quartal d. I. — Rach diesem Maß- 
<lb/>stabe werden daher auch die zu fertigenden Drucke auf die einzelnen städtischen
<lb/>und ländlichen Standesämter resp. auf die für dieselben zu fertigenden Register
<lb/>zu vertheilen sein. Gleichwohl ist nicht zu unterlassen, mit Rücksicht auf mögliche
<lb/>außerordentliche Verhältnisse, die Zahl der in jeden Registerband aufzunehmenden
<lb/>Vordrucke um einen angemessenen Prozentsatz, insbesondere die der Sterbeakte
<lb/>um mindestens ca. 20 °/o zu erhöhen.

<lb/>Um den Standesbeamten für die richtige Benutzung der Vordrucke eine
<lb/>nähere Anweisung an die Hand zu geben, erfolgen endlich hierbei die Muster
<lb/>einiger, je nach der Lage des Falles verschiedenartig gestalteter Akte?)

<lb/>In den Fällen 0. 4., für welche der Vordruck nicht gleichzeitig paffend her-
<lb/>gestellt werden könnte, bleibt, wie das Muster ergiebt, nur übrig: den größeren,
<lb/>nicht passenden Theil des Vordrucks zu durchstreichen und statt dessen die Ein- 
<lb/>tragung am Rande zu bewirken. In den Fällen der §§. 16, 20, 41, 45, in
<lb/>denen die Eintragung auf schriftliche Anzeige resp. Mittheilung der Behörden
<lb/>erfolgt, wird der Vordruck am besten ganz jti durchstreichen und die Eintragung
<lb/>am Rande dahin vorzunehmen sein:
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sollen gelegentlich auch nütgetheilt werden.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0430.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>(Datum in Buchstaben.)

<lb/>„Dem Unterzeichneten Standesbeamten ist heute die nach- 
<lb/>stehend wörtlich folgende Anzeige (Mittheilung) zugegangen,
<lb/>(inseratur wörtlich.)

<lb/>Der Standesbeamte.

<lb/>• N.
</p>
            <p>

               <lb/>In allen soeben erwähnten Fällen muß übrigens bei Ertheilung von Register- 
<lb/>auszügen von der Benutzung der Auszugs formula re Abstand genommen werden.
<lb/>Ebenso in allen sonstigen Fällen, in denen ausnahmsweise und aus besonderen
<lb/>Gründen vorgedruckte Worte im Register zu durchstreichen gewesen sind. Euer re.
<lb/>ersuche ich ganz ergebenst, die vorgedachten Musted-gefälligst vervielfältigen und
<lb/>seiner Zeit jedem Standesbeamten und Stellvertreter in je einem Exemplare
<lb/>zugehen lassen zu wollen. A. 1. bis A. 4. wird ebenso wie C. 1. bis C. 4. auf
<lb/>einen und denselben Bogen übergedruckt werden können.

<lb/>Da zur Bestreitung der Kosten für die Beschaffung der qu. Register und
<lb/>Formulare im Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1874 Mittel nicht vorgesehen
<lb/>sind, so werden diese Kosten für das gedachte Jahr als Mehrausgabe gegen den
<lb/>Etat nachgewiesen werden müssen. Die Verrechnung ist hinter Titel 3, Kap. 92
<lb/>des Etats der Verwaltung des Innern unter einem neu zu bildenden, mit ent- 
<lb/>sprechender Ueberschrift zu versehenden Abschnitt, ohne Titelnummer, zu bewirken.
<lb/>In gleicher Weise ist, wie ich in Verfolg des Erlasses vom 7. Mar er. bemerke,
<lb/>hinsichtlich der den Standesbeamten etwa zu bewilligenden Remunerationen zu
<lb/>verfahren. Für das Jahr 1875 rc. wird behufs Uebernahme der qu. Kosten
<lb/>auf den Etat das Nöthige eingeleitet werden.

<lb/>Bei der Einführung in ihr Amt, resp. bei Zufertigung der Register und
<lb/>Formulare, werden die Standesbeamten sowohl auf die hervorgehobenen dazu
<lb/>geeigneten Punkte, wie auf die vorzugsweise wichtigen, die Geschäftsführung
<lb/>betreffenden und nicht bereits durch den Vordruck angedeuteten Bestimmungen
<lb/>des Gesetzes vom 9. März d. I. nochmals ausdrücklich hinzuweisen fein. Dahin
<lb/>gehören namentlich die Bestimmungen in

<lb/>§. 9. betreffend die Unzulässigkeit von Abkürzungen, von Korrekturen und
<lb/>Rasuren resp. die Nothwendigkeit besonderer Vollziehung aller am Rande
<lb/>zu vermerkenden Zusätze, Löschungen und Abänderungen, —

<lb/>ZZ. 9,10. betreffend die, vor allem einzuschärfende Pflicht, alle Ein- 
<lb/>tragungen und insbesondere die Heirathsakte, sofort zu
<lb/>vollziehen —, betreffend ferner die noch an demselben Tage zu be- 
<lb/>wirkende, genaue Nachtragung der Nebenregister resp. die Mittheilung
<lb/>beglaubigter Abschriften von solchen Eintragungen, welche nach Ein- 
<lb/>reichung des Nebenregisters in dem Hauptregister gemacht werden, —
<lb/>§. 12. wonach jeder Auszug einer Eintragung auch die zu dersel- 
<lb/>ben gehörigen Ergänzungen-und Berichtigungen enthalten
<lb/>muß, —

<lb/>§. 25. wonach, ohne die im §. 26 erwähnte Ermächtigung, zum Abschluß einer
<lb/>Ehe nur derjenige Standesbeamte zuständig ist, in dessen Bezirk
<lb/>einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat, —
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0431.tif"
                n="427"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 427

<lb/>§. 48. wonach Berichtigungen einer Eintragung nur auf Grund
<lb/>gerichtlicher Anordnung erfolgen, dürfen rc.

<lb/>Bezüglich der Handhabung des materiellen Rechtes, insbesondere des Ehe-
<lb/>schließungsr echtes, bleibt die nähere Jnstruirung der Standesbeamten Vor- 
<lb/>behalten.

<lb/>Dasselbe gilt von denjenigen besonderen Zweigen der Verwaltung
<lb/>(Vormundschaftssachen rc. rc.), hinsichtlich deren die Mitwirkung der Standes- 
<lb/>beamten unvermeidlicher Weise wird in Anspruch genommen werden müssen.

<lb/>Ebenso bleibt besondere Verfügung hinsichtlich der Bestellung von Dol- 
<lb/>metschern für diejenigen Landestheile, in denen ein Vedürfniß dazu vorliegt,
<lb/>sowie hinsichtlich der Deckung der Dolmetschergebühren, Vorbehalten. Schon jetzt
<lb/>bemerke ich im Einverständniß mit dem Herrn Justizminister, daß die Standes- 
<lb/>bücher durchweg und ohne Ausnahme in deutscher Sprache zu führen sind
<lb/>und daß an jedem Sitze eines Standesbeamten, welcher nicht beider in Betracht
<lb/>kommenden Sprachen mächtig ist, ein bei dem nächsten Gerichte zu vereidigen- 
<lb/>der Dolmetscher anzustellen sein wird. — Der jedesmaligen Bemerkung in
<lb/>der Verhandlung selbst, daß ein Dolmetscher und welcher zugezogen sei, wird es
<lb/>dagegen nicht bedürfen, da die den Akten der Standesbeamten innewohnende
<lb/>xubliou fides ohne Weiteres zu der Annahme führt, daß die von dem Standes- 
<lb/>beamten protokollirte Erklärung auf einer ihm ordnungsmäßig gewordenen und
<lb/>von ihm sprachlich verstandenen Mittheilung beruhe.

<lb/>JmUebrigen wird es für jetzt des Erlasses einer besonderen Instruktion
<lb/>für die Standesbeamten nicht bedürfen. Es ist zu beanspruchen, daß dieselben,
<lb/>— ebenso wie die Aufsichtsbehörden, — bestrebt sein werden, sich mit den, im
<lb/>Allgemeinen einer Erläuterung nicht bedürftigen Vorschriften des Gesetzes vom
<lb/>9. März d. I. thunlichst vertraut zu machen. Die Aufsichtsbehörden werden
<lb/>nicht unterlassen dürfen, die bei ihnen eingehenden Nebenregister einer sorgfäl- 
<lb/>tigen Revision zu unterwerfen und bei entdeckten Verstößen gegen das Gesetz die
<lb/>erforderliche Rüge eintreten zu lassen. Bei den an Ort und Stelle vorzuneh- 
<lb/>menden Geschäftsrevisionen wird insbesondere die bereits oben als besonders
<lb/>wichtig bezeichnete Kontrolle darüber zu üben sein, ob alle Akte von dem Standes- 
<lb/>beamten vorschriftsmäßig vollzogen und die Nebenregister (auch bezüglich der
<lb/>Nandvermerke) vollständig und rechtzeitig nachgetragen sind; — nicht minder
<lb/>auch, mittelst Durchsicht der weiter unten erwähnten Sammelakten, die Kontrole
<lb/>über die Befolgung der die Zulässigkeit der Eheschließung resp. das Aufgebot
<lb/>betreffenden Vorschriften der ZK. 24 fgd. des Gesetzes vom 9. März 1674.

<lb/>Die Nebenregister sind von den Aufsichtsbehörden (§. 10 a. a. O.)

<lb/>a. im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 den Kreis- 
<lb/>gerichten, — und zwar innerhalb des Bezirks der Kreisgerichts-Deputatio-
<lb/>nen und Kommissionen-diesen letzteren, —

<lb/>b. im sonstigen Geltungsgebiete des Gesetzes vom 9. März 1874 den Amts- 
<lb/>gerichten

<lb/>züzüstellen. Zuständig ist dasjenige Gericht, innerhalb dessen Bezirk der Standes- 
<lb/>beamte seinen Wohnsitz hat. —
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0432.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Die Standesbeamten werden jedenfalls zu führen haben:

<lb/>1. ein alphabetisches, die spätere Auffindung der Akte, von welchen Auszüge
<lb/>verlangt werden, ermöglichendes Register,

<lb/>2. nach den Jahren und Gegenständen gesonderte Sammelakten für die bei
<lb/>ihnen eingehenden schriftlichen Anzeigen,

<lb/>3. desgleichen für die von den Verlobten beizubringenden Urkunden und Kon- 
<lb/>senserklärungen, für die Aufgebotsbescheinigungen und Dispensationen
<lb/>(§. 33. a. a. O.), eventuell für die, von bereits verheirathet Gewesenen bei- 
<lb/>zubringenden Todesscheine der verstorbenen Gatten resp. Ehescheidungs-
<lb/>urtheile, — desgleichen für die Registraturen und Verhandlungen, welche
<lb/>von dem Standesbeamten in den Fällen des §. 28 a. a. O. über die von
<lb/>ihm konstatirten Thatsachen, oder über die von den Verlobten ihm abge- 
<lb/>gebenen eidesstattlichen Versicherungen aufzunehmen sind, —

<lb/>4. eine Kontrole bezüglich der rechtzeitigen nachträglichen Angabe der Vor- 
<lb/>namen in den Fällen des §. 18 in fine, y

<lb/>5. eine Kostenliste bezüglich der zum Vortheil der Gemeindekaffe zu erhebenden
<lb/>Gebühren für Regifterauszüge und für gewährte Einsicht der Register.
<lb/>(§. 12 a. A. O.)

<lb/>Empfehlenswerth ist endlich, wie namentlich auch der Herr Minister der
<lb/>geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unter Bezugnahme auf
<lb/>§. 54 Absatz 2 a. a. O. hervorgehoben hat, die Führung eines Verzeichnisses
<lb/>über die von den Standesbeamten angeordneten oder auf Requisition verkündeten
<lb/>Aufgebote. Zu dem, aus §. 54 eit. sich ergebenden Zwecke ist nicht minder auch
<lb/>die ebenerwähnte Kostenliste von Wichtigkeit.

<lb/>Die Ertheilung der erforderlich scheinenden Anweisung über die Anlegung
<lb/>und Führung der qu. Akten, Listen rc. darf ich den Aufsichtsbehörden überlaffen.
<lb/>Die letzteren werden demnächst auch, soweit nöthig, die Bereitstellung zweckent- 
<lb/>sprechender, in ortsüblicher Weise kenntlich gemachter Lokalitäten, sowie die an- 
<lb/>gemessene Feststellung der Geschäftsstunden zu überwachen haben. 1.

<lb/>120.

<lb/>Verfahren bei Zuziehung von Dolmetschern bei Vornehmen von Zivilstandsakten.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 3. September 1874.)

<lb/>Ew. rc. erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 17. v.. Mts. ganz
<lb/>ergebenst, wie die in meinem Erlasse vom 8. Juni d. I.*) vorbehaltene Jn-
<lb/>struirung der Standesbeamten über das bei Zuziehung von Dolmetschern ein- 
<lb/>zuhaltende Verfahren sich auf die Anweisung zu beschränken haben wird, daß die
<lb/>Dolmetscher mit denjenigen Personen, welche eine Erklärung beim Standesbe- 
<lb/>amten abzugeben haben, vor letzterem erscheinen und mündlich dem Standesbe- 
<lb/>amten den Inhalt der Erklärung eröffnen müssen. 1.

<lb/>121.

<lb/>Pflicht der Standesbeamten zur Anzeige der Bevormundungsfälle an das Gericht.
<lb/>(Vers. der Preuß. Minist., der Justiz und des Innern vom 6. September 1874.)

<lb/>Im Anschluß an die Verfügung vom 8. Juni d. I.**) ersuchen wir Ew. rc.
<lb/>hierdurch ganz ergebenst, den Standesbeamten noch zur Pflicht zu machen, daß
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe vorstehend.


<lb/>**) Siehe S. 424,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0433.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>sie Geburts- und SLerbefälle, welche eine Bevormundung nöthig machen, dem
<lb/>zur Einleitung der Vormundschaft zuständigen Gerichte alsbald, nachdem sie
<lb/>Kenntniß von solchen Fällen erlangen, Behufs Einleitung der Vormundschaft
<lb/>anzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Standesbeamten die nöthigen Erkun- 
<lb/>digungen, insbesondere durch Befragen derjenigen Personen, welche ihnen die
<lb/>Geburts- und Sterbefälle anzeigen, eintragen zu lassen und über die geschehene
<lb/>Benachrichtigung des betreffenden Gerichtes eine Anmerkung in ein dieserhalb zu
<lb/>führendes Notizbuch, etwa in der Form:

<lb/>„Am 10. Oktober 1874 ist der Tod des N. N. zu X. dem Königlichen

<lb/>Kreisgerichte zu X. Behufs Bevormundung angezeigt".
<lb/>einzutragen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>122.

<lb/>Anzeige von Sterbefällen an den Standesbeamten.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 29. Dezember 1874.)

<lb/>Ew. rc. erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 19. November d. I.
<lb/>ganz ergebenst, daß ich den Ausführungen desselben in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem Herr Justizminister nur beitreten kann.

<lb/>Nach §. 39 des Gesetzes vom 9. März d. I. ist jeder Sterbefall spätestens
<lb/>am nächstfolgenden Tage dem Standesbeamten anzuzeigen, — und nach §. 43
<lb/>a. a. O. darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde keine Beerdigung vor
<lb/>der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister Statt finden. Es ergiebt
<lb/>sich hieraus von selbst, daß die Fristbestimmung des §. 39 cit. nach der Absicht
<lb/>des Gesetzgebers eine unbedingt maßgebende hat sein sollen und es ist daher
<lb/>dem Anzeigepflichtigen nicht gestattet, bei dem Eintritte eines oder gar mehrerer
<lb/>aufeinanderfolgender Sonn- und Feiertage, die Anzeige unr ebenso viel Tage zu
<lb/>verschieben. Daraus folgt dann weiter, daß die Standesbeamten unbedingt auch
<lb/>an Sonn- und Feiertagen eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessen zu
<lb/>bestimmende Geschäftsstunde abhalten müffen. Letzteres empfiehlt sich übrigens
<lb/>auch abgesehen von dem vorstehend Hervorgehobenen, da es unter allen Um- 
<lb/>ständen wünschenswerth erscheint, den Betheiligten zur Erledigung eilbedürftiger
<lb/>Angelegenheiten auch an Sonn- und Festtage Gelegenheit zu geben.

<lb/>Hiernach wollen Ew. rc. das Weitere gefälligst verfügen. 1.

<lb/>123.

<lb/>Abschließung der Standesregister.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 29. Dezember 1874.)

<lb/>Auf den Bericht vom 23. November a. c. erwidere ich der Königlichen Re- 
<lb/>gierung, daß nach K. 10 des Gesetzes vom 9. März 1874 die Standesregister so- 
<lb/>fort nach Ablauf des Kalenderjahres abzuschließen sind. Wie die Königliche
<lb/>Regierung selbst richtig aussührt, hat jedes Jahresregifter die sämmtlichen, in
<lb/>dem betreffenden Kalenderjahre vorgekommenen Standesakte zusammen zu fassen.
<lb/>Als Standesakte sind aber nicht Geburts- und Sterbefälle als solche, sondern
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0434.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>430
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>die über solche Fälle von dem Standesbamten aufzunehmenden An-
<lb/>Zeigeverhandlungen zu betrachten. Das entgegengesetzte Verfahren würde
<lb/>überdies dahin führen können, daß Geburts- und Sterbefälle aus dem neuen
<lb/>Kalenderjahre in die Register des vorhergehenden Jahres eingetragen würden.

<lb/>In demselben Sinne ist von mir bereits unter dem 28. August er. im Ein- 
<lb/>verständnisse mit dem Herrn Justizminister, an den Herrn Ober-Präsidenten der
<lb/>Provinz Hannover verfügt worden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>124.

<lb/>Dolmetscher bei Aufnahme von Zivilftandsakten.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 30. Dezember 1874.)

<lb/>In dem Zirkularerlasse vom 8. Juni 1874*) ist vorgeschrieben, daß die
<lb/>Standesbücher durchweg und ohne Ausnahme in deutscher Sprache zu führen
<lb/>sind und daß in Landestheilen mit gemischter Bevölkerung an jedem Sitze eines
<lb/>Standesbeamten, welcher nicht beider in Betracht kommenden Sprachen mächtig
<lb/>ist, ein bei dem nächsten Gerichte zu vereidigender Dolmetscher angestellt werden
<lb/>soll. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche der Ausführung dieser Be- 
<lb/>stimmung, Ew. rc. gefälligen Berichten vom 7. und 27. November 1874 gemäß
<lb/>entgegentreten, will ich, in Uebereinstimmung mit dem Herrn Justizminister,
<lb/>hiermit genehmigen, daß zumZwecke der Wahrnehmung der Dolmetscher-
<lb/>Geschäfte bei der Führung der Standesregister Personen vereidigt
<lb/>werden, webche beide in Betracht kommenden Sprachen sprechen, auch wenn sie
<lb/>im übrigen nicht die für gerichtliche Dolmetscher vorgeschriebene Qualifikation
<lb/>besitzen. Die Vereidigung solcher Personen wird in den Landgemeinden dem
<lb/>Landrathe, in den Städten (erforderlichen Falles) dem Magistrats-Dirigenten zu
<lb/>übertragen und in allen Fällen auf ihr Thätigkeit als Dolmetscher bei den
<lb/>Standesämtern zu beschränken sein. Als Eidesformel wird die in der Verord- 
<lb/>nung vom 24. Juni 1867 (Gesetzsammlung S. 885) §. 35 und in der Ver- 
<lb/>ordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetzsammlung 911) für die damals erworbenen
<lb/>Landestheile eingeführte Formel des Dolmetschereides:

<lb/>„daß sie die Uebersetzung unparteiisch und gewissenhaft abgeben werden",
<lb/>anzuwenden sein. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>125.

<lb/>Theilung der Bürgermeistereibezirke in mehrere Standesamtsbezirke. Vertreter der
<lb/>Standesbeamten.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 26. Mai 1874.)

<lb/>Ich erkläre Mich damit einverstanden, daß auf eine Theilung der Bürger- 
<lb/>meistereibezirke in mehrere Standesamtsbezirke nur ausnahmsweise und aus be- 
<lb/>sonders erheblichen Gründen einzugehen sein wird. —

<lb/>Gegen die Bestellung qualifizirter Bürgermeisterei-Sekretaire zu Stellver- 
<lb/>tretern der Standesbeamten, — die übrigens auch in Stadtgemeinden nur durch
<lb/>das Ober-Präsidium wird erfolgen können, — finde ich im allgemeinen ebenfalls


<lb/>*) Siehe S. 424.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0435.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 431

<lb/>nicht zu erinnern. Es wird dabei allerdings aber vorausgesetzt werden muffen,
<lb/>daß das Fungiren der gedachten Sekretaire als stellvertretende Standesbeamte
<lb/>nicht, der Intention des Gesetzes zuwieder, thatsächlich zur Regel werde. 1.

<lb/>128.

<lb/>Durch die Kreisordnung vom 13. Dezbr, 1872 ist die Stellung der Bezirksregierungen
<lb/>als Vorgesetzte Provinziatbehörden der ländlichen Gemeindebeamten im Sinne
<lb/>des Gesetzes vom 13. Februar 1854 nicht geändert worden.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 11. Juni 1874.)

<lb/>Es sind Zweifel darüber entstanden, ob nach Erlaß der Kreisordnung vom
<lb/>13. Dezember 1872 die Bezirksregierungen noch ferner als Vorgesetzte Provinzial- 
<lb/>behörden der ländlichen Gemeindebeamten im Sinne des Gesetzes vom 13. Februar
<lb/>1854 (G. S. S. 86) anzusehen und demgemäß für befugt zu erachten seien,
<lb/>bei gerichtlichen Verfolgungen jener Beamten wegen Amts- und Diensthandlungen
<lb/>den Konflikt zu erheben.

<lb/>Durch die Bestimmungen der Kreisordnung ist diese Befugniß der Bezirks-
<lb/>regierungen weder auf die Kreisausschüffe noch auch an die Verwaltungsgerichte
<lb/>übertragen; vielmehr ist bei den legislativen Verhandlungen über jenes Gesetz
<lb/>in dem Hause der Abgeordneten durch den Berichterstatter der Kommission aus- 
<lb/>drücklich konstatirt worden, daß die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Februar
<lb/>1854 von den Bestimmungen der Kreisordnung nicht berührt würden (Steno- 
<lb/>graphische Berichte des Hauses der Abgeordneten, 52. Sitzung am 20. März
<lb/>1872 Seite 1419).

<lb/>Zwar ist durch den §. 135 IX. der Kreisordnung die Aufsicht über die
<lb/>Kommunalangelegenheiten der ländlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbe- 
<lb/>zirke, auch soweit dieselben bisher von den Bezirksregierungen auszuüben war,
<lb/>den Kreisausschüssen überwiesen; auch sind den letzteren durch den §. 35 desselben
<lb/>Gesetzes in Betreff der Gemeinde-Vorsteher, Schöffen und Gutsvorsteher diejenigen
<lb/>disziplinarischen Befugnisse beigelegt worden, welche bisher den Bezirksregierungen
<lb/>zustanden. Im Uebrigen aber ist in der Stellung der letzteren als Vorgesetzte
<lb/>Provinzial-Behörden der ländlichen Gemeindebeamten durch die Bestimmungen
<lb/>der Kreisordnung keine Aenderung hervorgerufen worden; insbesondere sind die
<lb/>ländlichen Gcmeindebeamten nach wie vor die Organe der Bezirksregierungen
<lb/>für die Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung
<lb/>in Militär-, Steuer-, Wahl-, statistischen- und anderen Angelegenheiten geblieben.

<lb/>Andererseits haben die Kreisausschüffe dadurch, daß im Interesse der Dezen- 
<lb/>tralisation der Verwaltung eine größere Zahl wichtiger Funktionen, welche bis- 
<lb/>her die Bezirksregierungen wahrzunehmen hatten, namentlich auch auf dem
<lb/>Gebiete des ländlichen Gemeindewesens auf sie übertragen worden ist, noch nicht
<lb/>die Stellung von Provinzialbehörden erlangt. Ebensowenig werden die Ver-
<lb/>waltungsgerichte, deren Aufgabe in der Rechtsprechung auf dem Gebiete des
<lb/>öffentlichen Rechtes besteht, als Provinzialbehörden im Sinne des Gesetzes vom
<lb/>13. Februar 1854 betrachtet werden können. Es werden vielmehr wie bisher
<lb/>so auch ferner die Bezirksregierungen berufen sein, unter Beachtung der Be*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0436.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>stimmungen des Zirkular-Erlasses vom 8. September 1854 den Konflikt zu Gun- 
<lb/>sten ländlicher Gemeindebeamten zu erheben, wobei es ihnen überlasten bleibt,
<lb/>in Gemäßheit des §. 134 Nr. 4 der Kreisordnung zuvor die gutachtliche Aeuße-
<lb/>rung der Kreisausschüsse zu erfordern. In gleicher Weise, wie in Betreff der
<lb/>ländlichen Gemeindebeamten, wird auch in Betreff der Amtsvorsteher die Erhebung
<lb/>des Konfliktes den Bezirksregierungen zustehen. —

<lb/>127.

<lb/>Die Bestätigung der General-Agenten von Feuerversicherungs-Gesellschaften im Groß-
<lb/>Herzogtum Baden betr.

<lb/>In einer neuerlichen Entschließung des Großh. Ministeriums des Innern wurde
<lb/>der Grundsatz ausgesprochen, daß bezüglich der Generalagenten der deutschen und
<lb/>außerdeutschen Feuerversicherungsgesellschaften, — wie dies bezüglich der Bezirks- 
<lb/>und Unteragenten und zwar einerlei, ob solche nur für die Fahrniß- oder nur
<lb/>für die Jmmobiliar- oder für beide Versicherungen bestellt sind, schon früher fest- 
<lb/>gestellt worden, — von dem Erfordernisse der staatlichen Bestätigung (§§. 8—10
<lb/>der Vollz.-V.-O. zu dem Gesetze über die Fahrnißversicherungen vom 3. November
<lb/>1840 und §§. 7—9 der Vollz.-V.-O. zum §. 9 des Gesetzes über die Feuerver- 
<lb/>sicherung der Gebäude vom 2. Aug. 1852) in Gemäßheit des §. 14 Abs. 2 der
<lb/>Gew.-Ord. vgl. mit §. 3 Abs. 2 der Vollz.-Ver. vom 26. Dezember 1871 abzu- 
<lb/>sehen sei; dagegen Ersteren gleichermaßen, wie den anderen Agenten obliege,
<lb/>vom Beginne ihres Geschäftes und ebenso von der Wiederaufgabe desselben die in
<lb/>§. 14 Abs. 2 der Gew.-Ord. allgemein, erforderliche Anzeige und zwar nach §. 3
<lb/>Abs. l obiger Vollz.-Ver. zur Gew.-Ord. beim Bezirksamte ihres Wohnortes zu
<lb/>machen.

<lb/>Die bereits erwähnten Vorschriften der beiden Vollzugsverordnungen vom
<lb/>3. Nov. 1840 und 2. Aug. 1852 sind hiernach nur insoweit noch als fortan
<lb/>gültig zu betrachten, als darin die Bestellung eines, — dem Ministerium des
<lb/>Innern namhaft zu machenden — Haupt- oder Generalagenten im Großherzog- 
<lb/>thum zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Regierung und den einzelnen
<lb/>Versicherten jeder zum Geschäftsbetrieb Hierlands zugelaffenen Gesellschaft zur
<lb/>Pflicht gemacht und die Bekanntmachung dieses Hauptagenten durch den Staats- 
<lb/>anzeiger vorgesehen ist. (Zeitschr. f. Bad. Verw. 1875 S. 22). 1.

<lb/>128.

<lb/>Uebereinkunft zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich italienischen Re- 
<lb/>gierung wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von Trauerlaubniß.
<lb/>scheinen. (Vom 3. Dezember 1874.)

<lb/>Nachdem die Kaiserlich deutsche und die Königlich italienische Regierung es
<lb/>für nützlich erachtet haben, die Eheschließungen ihrer im Gebiete des andern
<lb/>Theils wohnhaften Staatsangehörigen zu erleichtern, haben die Unterzeichneten
<lb/>hierzu gehörig bevollmächtigt, nachstehende Vereinbarung getroffen:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0437.tif"
                n="433"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>433
</p>
            <p>

               <lb/>Artikel 1.

<lb/>Deutsche, welche mit Italienerinnen in Italien und Italiener, welche mit
<lb/>Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen in Zukunft, wenn
<lb/>sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein, durch
<lb/>Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörden darzuthün, daß sie
<lb/>ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau
<lb/>und ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen, und daß sie demgemäß nach
<lb/>eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathsstaate
<lb/>auf Erfordern wieder werden übernommen werden.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch nach wie vor verpflichtet, falls
<lb/>dies in ihrer Heimath oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich.vorgeschrieben
<lb/>ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß
<lb/>der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein Hin- 
<lb/>derniß entgegensteht.

<lb/>Der Artikel 103 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuchs, kraft dessen die
<lb/>in Italien heirathenden Fremden vor der Eingehung der Ehe eine derartige Be- 
<lb/>scheinigung beizubringen haben, und der Artikel 33 des bayerischen Gesetzes vom
<lb/>16. April 1868, welcher den Angehörigen der bayerischen Landestheile rechts des
<lb/>Rheines die gleiche Pflicht auferlegt, bleiben mithin unverändert in Geltung.

<lb/>Zw Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Erklärung in
<lb/>doppelter Ausfertigung vollzogen. (Abgedr. im Centralblatt für das Deutsche
<lb/>Reich. 1875, S. 155.)
</p>
            <p>

               <lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 4. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0438.tif"
             n="434"
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         <div xml:id="d12791e48744" type="section" subtype="Gesetze">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Mwürse und Justruktioueu.

<lb/>Reichs-Gesetz, betr. die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. Vom
<lb/>10. Dezember 1871. ,

<lb/>(R.-G.-Bl. S. 442)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
<lb/>verordnen rc. was folgt:

<lb/>Einziger Artikel.

<lb/>Hinter §. 130 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird folgender
<lb/>neue §. 130 a eingestellt:

<lb/>Ein Geistlicher oder anderer Neligionsdiener, welcher in Ausübung oder in
<lb/>Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge,
<lb/>oder welcher in einer Kirche, oder an einem anderen zu religiösen Versamm- 
<lb/>lungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staates in einer
<lb/>den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstände einer Verkün- 
<lb/>digung oder Erörternng macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis
<lb/>zu zwei Jahren bestraft. 1.

<lb/>Reichs-Gesetz, betr. den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 4. Juli 1872.

<lb/>(R.-G.-Bl. S. 253.)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
<lb/>verordnen rc. was folgt:

<lb/>8. 1.

<lb/>Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordens- 
<lb/>ähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen.

<lb/>Die Errichtung von Niederlaffungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit
<lb/>bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden
<lb/>Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

<lb/>8. 2.

<lb/>Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten
<lb/>Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind,
<lb/>aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen
<lb/>der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0439.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen,
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>8.3.

<lb/>Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Gesetzes
<lb/>erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen.

<lb/>Urkundlich ic, 1.

<lb/>Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Ausführung des Gesetzes über den
<lb/>Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 8. Juli 1872.

<lb/>(R.-G.-Bl. S. 254.)

<lb/>Auf Grund der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes, betreffend den Orden der
<lb/>Gesellschaft Jesu, vom 4. d. M. (Reichsgesetzbl. S. 253) hat der Bundesrath
<lb/>beschlossen:

<lb/>1. Da der Orden der Gesellschaft Jesu vom Deutschen Reiche ausgeschloffen
<lb/>ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer Ordens-
<lb/>thätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von
<lb/>Missionen nicht zu gestatten.

<lb/>2. Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu sind spätestens binnen
<lb/>sechs Monaten, vom Tage der Wirksamkeit des Gesetzes an, aufzulösen.

<lb/>3. Die zur Vollziehung des Gesetzes in den einzelnen Fällen zu treffenden
<lb/>Anordnungen werden von den Landes-Polizeibehörden verfügt. 1.

<lb/>Bekanntmachung re. betr. die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesell- 
<lb/>schaft Jesu. Vom 20. Mai 1873.

<lb/>(R.-G.-Bl. S. 102.)

<lb/>Auf Grllnd der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes, betreffend den Orden der
<lb/>Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) hat der Bundes-
<lb/>rath beschlossen, . '

<lb/>daß behufs weiterer Ausführung dieses Gesetzes nachfolgende Genossenschaften:
<lb/>die Kongregation der Redemptoristen (Kongregation Sacerdotum snb titnlo
<lb/>Sanctissimi Bedernptoris),

<lb/>die Kongregation der Lazaristen (Congregatio Missionis),
<lb/>die Kongregation der Priester vom heiligen Geiste (Congregatio Sancti
<lb/>Spiritus sub tutela immaculati cordis Beatae Virginis Mariae),
<lb/>die Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu (Societe du sacre coeur de
<lb/>Jesus)

<lb/>als im Sinne des gedachten Reichsgesetzes mit dem Orden der Gesellschaft
<lb/>Jesu verwandt anzusehen seien und demzufolge die in der Bekanntmachung
<lb/>vom 5. Juli 1872, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden
<lb/>der Gesellschaft Jesu (Reichs-Gesetzbl. S. 254), erlassenen Vorschriften auch
<lb/>auf die vorgenannten Genossenschaften mit der Maßgabe Anwendung zu
<lb/>finden haben, daß Niederlassungen dieser Genossenschaften spätestens binnen
<lb/>sechs Monaten vom Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses an auf- 
<lb/>zulösen sind. 1.

<lb/>. . 88*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0440.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>:£36 Gesetze, Entwürfe zrnh Instruktionen.

<lb/>Preuß. Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
<lb/>Vom 11. Marz 1872.

<lb/>(G.-S. S. 183.)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen in
<lb/>Ausführung des Art. 23 der Verfassungs-Urkunde vom-31. Januar 1850 mit
<lb/>Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie
<lb/>was folgt:

<lb/>8- i.

<lb/>Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Be- 
<lb/>stimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und
<lb/>Erziehungs-Anstalten dem Staate zu,

<lb/>Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten
<lb/>im Aufträge des Staates.

<lb/>8. 2.

<lb/>. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schul-Jnspektoren und die Abgrenzung
<lb/>ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. y

<lb/>Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule ertheilte Auftrag isv, so- 
<lb/>fern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich.

<lb/>Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

<lb/>§. 3.

<lb/>Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen
<lb/>zustehende Theilnahme an der Schulaufsicht, so wie der Art. 24 der Verfassungs-
<lb/>Urkunde vom 31. Jan. 1850.

<lb/>M.

<lb/>Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
<lb/>wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

<lb/>Urkundlich rc. 1.

<lb/>Preußisches Gesetz über die Verwalluug erledigter katholischer Bisthümer. Vom
<lb/>20. Mai 1874 *•).

<lb/>(G.-S. S. 135.)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen,
<lb/>mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie,
<lb/>was folgt:

<lb/>s.i.

<lb/>In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit
<lb/>dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, insge-
<lb/>sammt oder einzeln, soweit sie nicht die Güterverwaltung betreffen, bis zur Ein- 
<lb/>setzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der folgenden
<lb/>Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.

<lb/>8.2.

<lb/>Wer bischöfliche. Rechte oder Verrichtungen der im §. 1 bezeichnten Art
<lb/>ausüben will, hat dem Oberpräsidenten der Provinz, in welcher sich der erledigte
<lb/>Bischofssitz befindet, hiervon unter Angabe des Umfangs der auszuübenden Rechte
<lb/>schriftliche Mittheilung zu machen, dabei den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag


<lb/>*) Vergl. die Abhandlung über dieses Gesetz von Hinschius, S. 241.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0441.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>43 7


<lb/>dürzuthun, sowie den Nachweis Zu führen, daß er die persönlichen Eigenschaften
<lb/>besitzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1873 (Gesetz-Samml. 1673, S. 191)
<lb/>die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zugleich hat er zu
<lb/>erklären, daß er bereit sei, sich eidlich zu verpflichten, dem Könige treu und ge- 
<lb/>horsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen.

<lb/>8. 3.

<lb/>Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der Ober- 
<lb/>präsident gegen die beanspruchte Ausübung der im §. 1 genannten bischöflichen
<lb/>Rechte oder Verrichtungen Einspruch erheben. Auf die Erhebung des Einspruchs
<lb/>finden die Vorschriften des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1673 (Gesetz-Samml.
<lb/>S. 191) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung bei dem Gerichtshöfe
<lb/>für kirchliche Angelegenheiten nur innerhalb zehn Tagen zulässig ist.

<lb/>Wenn kein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshöfe für
<lb/>kirchliche Angelegenheiten verworfen worden ist, erfolgt die im §. 2 vorgeschrie- 
<lb/>bene eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten oder einem von demselben
<lb/>ernannten Kommissarius.

<lb/>8- 4.

<lb/>Wer vor der eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen
<lb/>der im §. 1 bezeichnten Art ausübt, wird mit Gefängniß von sechs Monaten
<lb/>bis zu zwei Jahren bestraft.

<lb/>Dieselbe Strafe trifft den persönlichen Vertreter oder Beauftragten eines
<lb/>Bischofs (Generalvikar, Offizial u. s. w.), welcher nach Erledigung des bischöf- 
<lb/>lichen Stuhles fortfährt, bischöfliche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne
<lb/>anderweit in Gemäßheit der §§. 2 und 3 die Befugniß zur Ausübung derselben
<lb/>erlangt zu haben.

<lb/>Die vorgenommenen Handlungen sind ohne rechtliche Wirkung.

<lb/>8- 5.

<lb/>Kirchendiener, welche auf Anordnung oder im Aufträge eines staatlich nicht
<lb/>anerkannten oder in Folge gerichtlichen Erkenntnisses aus seinem Amte entlassenen
<lb/>Bischofs oder einer Person, welche bischöfliche Rechte oder Verrichtungen den
<lb/>Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausübt, oder eines von diesen Personen er- 
<lb/>nannten Vertreters Amtshandlungen vornehmen, werden mit Geldstrafe bis zu
<lb/>Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und
<lb/>wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöfliche Rechte oder Verrichtungen
<lb/>ausgeübt sind, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft.

<lb/>8- 6.

<lb/>Wenn die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt
<lb/>worden ist, hat der Oberpräsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines
<lb/>Bisthumsverwesers (Kapitelsvikars) aufzufordern.

<lb/>Erhält der Oberpräsident nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu
<lb/>Stande gekommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen
<lb/>die eidliche Verpflichtung des Gewählten, so ernennt der Minister der geistlichen
<lb/>Angelegenheiten einen Kommissarius, welcher, das dem bischöflichen Stuhle ge- 
<lb/>hörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unter- 
<lb/>liegende bewegliche und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und Verwaltung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0442.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0442"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>nimmt. Zwangsmaßregeln, welche erforderlich werden, um das Vermögen der
<lb/>Verfügung des Kommissars zu unterwerfen, trifft der Oberpräsident.

<lb/>Derselbe ist befugt, schon vor Ernennung des Kommissars und selbst schon
<lb/>bei Erlaß der Aufforderung an das Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete
<lb/>Vermögen in Verwahrung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Maßregeln
<lb/>nöthigenfalls zwangsweise zu treffen.

<lb/>8- 7.

<lb/>Die Bestimmungen des §. 6 finden gleichfalls Anwendung:

<lb/>1. wenn in einem Falle, in welchem die Stelle eines Bischofs in Folge ge- 
<lb/>richtlichen Urtheils erledigt ist, der Bisthumsverweser aus seinem Amte
<lb/>ausscheidet, ohne daß die Einsetzung eines neuen staatlich anerkannten
<lb/>Bischofs stattgefunden hat, und

<lb/>2. wenn in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles bischöf- 
<lb/>liche Rechte oder Verrichtungen von Personen ausgeübt werden, welche

<lb/>' den Erfordernissen der KZ. 2 und 3 nicht entsprechen.

<lb/>§. 8,

<lb/>Die Bestimmungen des §. 6 über die Bestellung eines Kommissarius zur
<lb/>Verwaltung des dort bezeichnten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme
<lb/>dieses Vermögens finden ferner in allen Fällen Anwendung, wenn ein erledigter
<lb/>bischöflicher Stuhl nicht innerhalb eines Jahres nach der Erledigung mit einem
<lb/>staatlich anerkannten Bischöfe wiederbesetzt ist.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Frist zu
<lb/>verlängern.

<lb/>8- 9.

<lb/>Die Verwaltungsbefugniffe des Bischofs gehen auf den Kommissarius über.

<lb/>Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg entnommen.

<lb/>Der Kommissarius vertritt den bischöflichen Stuhl oder den Bischof als
<lb/>solchen in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach Außen. Er führt die
<lb/>dem Bischof zustehende obere Verwaltung und Aufsicht über das kirchliche Ver- 
<lb/>mögen in dem bischöflichen Sprengel, einschließlich des Pfarr-, Vikarie-, Kaplanei-
<lb/>und Stiftungsvermögens, sowie über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Ver- 
<lb/>mögen aller Art. , .

<lb/>Der Kommissarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Unter- 
<lb/>schrift versehene Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimirt, in welchen
<lb/>die Gesetze eine Spezialvollmacht oder eine gerichtliche, notarielle oder anderweitig
<lb/>beglaubigte Vollmacht erfordern.

<lb/>§. 10.

<lb/>Die Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit der Vor- 
<lb/>schriften dieses Gesetzes gültig bestellter Bisthumsverweser (Kapitelsvikar) die
<lb/>Bisthumsverwaltung übernimmt, oder sobald die Einsetzung eines staatlich aner- 
<lb/>kannten Bischofs stattgehabt hat.

<lb/>Der Kommissarius ist für seine Verwaltung nur der Vorgesetzten Behörde
<lb/>verantwortlich, und die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision
<lb/>der Königlichen Ober-Rechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0443.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen. 439

<lb/>Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. 1872, S. 276). Eine
<lb/>anderweite Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt.

<lb/>8. 11.

<lb/>Der Oberpräsident bringt die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgte
<lb/>Bestellung des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommissars unter
<lb/>Angabe des Tages, an welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleichen das
<lb/>Erlöschen der Amtsthätigkeit und den Tag desselben durch den Staatsanzeiger,
<lb/>sowie durch sämmtliche Amts- und Kreisblätter, welche in dem bischöflichen
<lb/>Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß.

<lb/>§. 12.

<lb/>Die Anwendung der §§. 6 bis 11 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
<lb/>das Domkapitel für die Dauer der Erledigung des bischöflichen Stuhles einen
<lb/>besonderen Vermögensverwalter (Oekonomen) bestellt oder selbst die Verwaltung
<lb/>übernommen hat, oder daß eine besondere bischöfliche Behörde für dieselbe besteht.

<lb/>8. 13.

<lb/>Während der Dauer einer kommissarischen Verwaltung Ln den Fällen der
<lb/>§§. 6 und 7 ist derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eines sonstigen
<lb/>Rechtstitels in Betreff eines erledigten geistlichen Amtes das Präsentations-
<lb/>(Nominations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Amt im Falle der Erledi- 
<lb/>gung wieder zu besetzen und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen.

<lb/>8. 14.

<lb/>Macht der Berechtigte von dieser Befugniß Gebrauch, so kommen die Vor- 
<lb/>schriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 191) zur Anwen- 
<lb/>dung. Die im §. 22, Absatz 1 daselbst dem geistlichen Oberen im Falle gesetz- 
<lb/>widriger Amtsübertragung angedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den Be- 
<lb/>rechtigten.

<lb/>8. 15.

<lb/>Wenn der Berechtigte innerhalb zwei Monaten, von der dazu eröffneten
<lb/>rechtlichen Möglichkeit an gerechnet, für eine Stellvertretung nicht sorgt oder
<lb/>innerhalb Jahresfrist die Stelle nicht wieder besetzt, so geht seine Befugniß auf
<lb/>die Pfarr- (Filial-, Kapellen- u. s. w.) Gemeinde über.

<lb/>Die Gemeinde hat die im §. 13 bezeichnten Befugnisse in allen Fällen, in
<lb/>welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vorhanden ist.

<lb/>8- 16.

<lb/>Liegen die Voraussetzungen des ß. 15 vor, so beruft der Landrath (Amt- 
<lb/>mann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn
<lb/>großjährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, männlichen
<lb/>Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte unterge- 
<lb/>ordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Gemeinde
<lb/>zur Beschllißfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wie- 
<lb/>derbesetzung der Stelle.

<lb/>Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der
<lb/>Erschienenen dem Beschlüsse zugestimmt hat.

<lb/>Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Oberpräsident.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0444.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>&lt;440 Gesetze, - Mtwürse und; Instruktionen.

<lb/>§. 17.

<lb/>Kommt eine gültige Mahl zu Stande, so ist mach Maßgabe des §. 16 ein
<lb/>Repräsentant zu wählen, welcher die Uebertragung des Amtes an den gewählten
<lb/>Geistlichen auszuführen hat. Für das Verhalten und die Verantwortung des
<lb/>Repräsentanten gelten die Vorschriften des §. 14.

<lb/>§. 18.

<lb/>Wird in den Fällen der §§. 13 bis 17 vom Oberpräsidenten kein Einspruch
<lb/>erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshöfe für kirchliche Ange- 
<lb/>legenheiten verworfen, so gilt der Geistliche als rechtsgültig angestellt.

<lb/>§. 19.

<lb/>Wenn vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, die Stelle
<lb/>eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, so finden die
<lb/>Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.

<lb/>§. 20.

<lb/>Wo in diesem Gesetze von einem Bischöfe, bischöflichen Stuhle, Amte,
<lb/>Sitze u. s. w. oder einem Bisthume die Rede ist, sind darunter auch ein Erz- 
<lb/>bischof, Fürstbischof, sowie deren Stühle, Aemter, Sitze, Bisthümer u. s. w. zu
<lb/>verstehen.

<lb/>Unter den mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen
<lb/>Verrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die in dem bischöflichen Amte
<lb/>als solchem enthaltenen, als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und
<lb/>Verrichtungen begriffen.

<lb/>§. 21.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses
<lb/>Gesetzes beauftragt.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel. l.

<lb/>Preuß. Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (Gesetz-Sammlung 1873,
<lb/>S. 191). Vom 21. Mai 1874.

<lb/>(G.-S. S. 139.)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen,
<lb/>mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, zur Dekla- 
<lb/>ration und Ergänzung des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung der
<lb/>Geistlichen vom 11. Mai 1873, was folgt:

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird dahin deklarirt, daß die Uebertragung
<lb/>eines geistlichen Amtes, sowie die Genehmigung einer solchen Uebertragung auch
<lb/>dann den Vorschriften der §§. 1 bis 3 des Gesetzes zuwider sind, wenn dieselben
<lb/>ohne die im §. 15 daselbst vorgeschriebene Benennung des Kandidaten oder vor
<lb/>dieser Benennung oder vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Ein- 
<lb/>spruchs gewährten Frist erfolgen.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Die Strafe des ß. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 trifft einen jeden
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0445.tif"
                n="441"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>Geistlichen, welcher Amtshandlungen vornimmt, ohne den Nachweis führen zu
<lb/>können, daß er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung
<lb/>oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der §§. 1 bis 3
<lb/>des genannten Gesetzes berufen worden sei.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Nach Erledigung eines geistlichen Amtes ist der Oberpräsident befugt, die
<lb/>Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu verfügen, wenn

<lb/>1. das erledigte Amt den Vorschriften der §§. 1 bis 3 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 zuwider übertragen ist, oder

<lb/>2. wenn Thalsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß die
<lb/>Übertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vorschriften er- 
<lb/>folgen werde.

<lb/>Der Beschlagnahme unterliegt das gesammte Vermögen der Stelle, ein- 
<lb/>schließlich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Oberpräsident er- 
<lb/>nennt einen Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur
<lb/>gesetzmäßigen Wiederbesetzung der Stelle, beziehentlich bis zur gesetzmäßigen Ein-
<lb/>- richtung einer einstweiligen Vertretung das Vermögen für Rechnung der Stelle
<lb/>verwaltet. Zwangsmaßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erfor-
<lb/>. derlich sind, werden int Verwaltungswege getroffen. Der Kommissarius übt alle
<lb/>vermögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers mit voller recht- 
<lb/>licher Wirkung aus.

<lb/>Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der Stelle ent- 
<lb/>nommen.

<lb/>Artikel 4.

<lb/>Wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geistlicher wegen un- 
<lb/>befugter Vornahme von Amtshandlungen in diesem Amte in Gemäßheit des
<lb/>§. 28, Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 oder des Artikel 2 dieses
<lb/>Gesetzes rechtskräftig zur Strafe verurtheilt worden ist, so ist derjenige, welchem
<lb/>auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels das Präsentations-
<lb/>(Nominations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Amt wieder zu besetzen
<lb/>und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen.

<lb/>Artikel 5.

<lb/>Für eine Stellvertretung in dem erledigten Amte zu sorgen, ist der Berech- 
<lb/>tigte auch dann befugt, wenn einem Geistlichen nach Maßgabe des §. 5 des
<lb/>Reichsgesetzes vom 4. Mai 1874, betreffend' die Verhinderung der unbefugten
<lb/>Ausübung von Kirchenämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten
<lb/>Amtes versagt worden ist.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Dem Berechtigten ist von dem Strafurtheil (Artikel 4), sowie von der
<lb/>Verfügung wegen Beschränkung des Aufenthalts (Artikel 5) amtlich Kenntniß
<lb/>zu geben.

<lb/>In Betreff der vor Verkündigung dieses Gesetzes ergangenen Urtheile und
<lb/>Verfügungen ist jene Mittheilung sofort nach Inkrafttreten desselben zu bewirken.

<lb/>Artikel 7.

<lb/>Macht der Berechtigte von der ihm zustehenden Befugniß (Artikel 4, 5)
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0446.tif"
                n="442"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gebrauch, so kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zur
<lb/>Anwendung. Die im §. 22, Absatz 1 daselbst dem geistlichen Oberen im Falle
<lb/>gesetzwidriger Amtsübertragung angedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den
<lb/>Berechtigten.

<lb/>Artikel 8.

<lb/>Wenn der Berechtigte innerhalb zweier Monate vom Tage des Empfanges
<lb/>der vorgeschriebenen Mittheilung (Artikel 6) für eine Stellvertretung nicht sorgt,
<lb/>oder innerhalb Jahresfrist, von dem nämlichen Zeitpunkt an gerechnet, die Stelle
<lb/>nicht wieder besetzt, so geht seine Befugniß auf die Pfarr- (Filial-, Kapellen- rc.)
<lb/>Gemeinde über.

<lb/>Die Gemeinde hat die in Artikel 4, 5 bezeichneten Befugnisse in allen Fällen,
<lb/>in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vorhanden ist.,

<lb/>Die Vorschriften des Artikel 6 finden aus die Gemeinde entsprechende
<lb/>Anwendung. Dieselbe ist insbesondere davon in Kenntniß zu setzen, daß der
<lb/>Präsentationsberechtigte innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Rechte keinen
<lb/>Gebrauch gemacht hat.

<lb/>Artikel 9.

<lb/>Liegen die Voraussetzungen des Artikel 8 vor, so beruft der Landrath
<lb/>(Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens
<lb/>zehn großjährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, männ- 
<lb/>lichen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte
<lb/>untergeordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der
<lb/>Gemeinde zur Beschlußfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über
<lb/>die Wiederbesetzung der Stelle.

<lb/>Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der
<lb/>Erschienenen dem Beschlüsse zugestimmt hat.

<lb/>Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Oberpräsident.

<lb/>Artikel 10.

<lb/>Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maßgabe des Artikel 9
<lb/>ein Repräsentant zu wählen, welcher die Uebertragung des Amtes an den ge- 
<lb/>wählten Geistlichen auszuführen hat. Für das Verhalten und die Verantwortung
<lb/>des Repräsentanten gelten die Vorschriften des Artikel 7.

<lb/>Artikel 11.

<lb/>Wird in den Fällen der Artikel 4—10 vom Oberpräsidenten kein Einspruch
<lb/>erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshöfe verworfen, so gilt
<lb/>der Geistliche als rechtsgültig angeftellt.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel. 1.

<lb/>Preuß. Gesetz, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die
<lb/>römisch-katholischen Bisthümer und Geistlichen. Vom 22. April 1873.

<lb/>(G.-S. S. 194.)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen,
<lb/>mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie,
<lb/>was folgt:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0447.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>§- 1.

<lb/>In den Erzdiözesen Köln, Gnesen und Posen, den Diözesen Kulm, Ermland,
<lb/>Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, Münster, Trier, Fulda, Limburg,
<lb/>den Delegaturbezirken dieser Diözesen, sowie in den Preußischen Antheilen der
<lb/>Erzdiözesen Prag, Olmütz, Freiburg und der Diözese Mainz werden vom Tage
<lb/>der Verkündigung dieses Gesetzes ab sämmtliche, für die Bislhümer, die zu den- 
<lb/>selben gehörigen Institute und die Geistlichen bestimmte Leistungen aus Staats- 
<lb/>mitteln eingestellt.

<lb/>Ausgenommen von dieser Maßregel bleiben die Leistungen, welche für
<lb/>Anstaltsgeistliche bestimmt sind.

<lb/>Zu den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Verwaltung des
<lb/>Staats stehenden besonderen Fonds.

<lb/>8- 2.

<lb/>Die eingestellten Leistungen werden für den Umfang des Sprengels wieder
<lb/>ausgenommen, sobald der jetzt im Amte befindliche Bischof (Erzbischof, Fürst- 
<lb/>bischof) oder Bisthumsverweser der Staatsregierung gegenüber durch schriftliche
<lb/>Erklärung sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen.

<lb/>8- 3.

<lb/>In den Erzdiözesen Gnesen und Posen, sowie in der Diözese Paderborn
<lb/>erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen für den Umfang des
<lb/>Sprengels, sobald die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsetzung
<lb/>eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise stattgehabt hat.

<lb/>8- 4.

<lb/>Tritt die Erledigung eines zur Zeit besetzten bischöflichen Stuhles ein, oder
<lb/>scheidet der jetzige Bisthumsverweser der Diözese Fulda aus seinem Amte aus,
<lb/>bevor eine Wiederaufnahme der Leistungen auf Grund des §. 2 erfolgt ist, so
<lb/>dauert die Einstellung derselben für den Umfang des Sprengels fort, bis die
<lb/>Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in
<lb/>gesetzmäßiger Weise stattgehabt hat.

<lb/>8- 5.

<lb/>Wenn für den Umfang eines Sprengels die Leistungen aus Staatsmitteln
<lb/>wieder ausgenommen sind, einzelne Empfangsberechtigte aber, der vom Bischof
<lb/>oder Bisthumsverweser übernommenen Verpflichtung ungeachtet, den Gesetzen
<lb/>des Staates den Gehorsam verweigern, so ist die Staatsregierung ermächtigt,
<lb/>die für diese Empfangsberechtigten bestimmten Leistungen wieder einzustellen.

<lb/>8- 6.

<lb/>Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen an einzelne Emfangsbe-
<lb/>rechtigte erfolgt außer den Fällen der §§. 2 bis 4, wenn der Empfangsberechtigte
<lb/>der Staatsregierung gegenüber in der im §, 2 bezeichnten Weise sich verpflichtet,
<lb/>die Gesetze des Staates zu befolgen.

<lb/>Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt, die eingestellten Leistungen
<lb/>einzelnen Empfangsberechtigten gegenüber wieder aufzunehmen, wenn sie durch
<lb/>Handlungen die Absicht an den Tag legen, die Gesetze des Staates zu befolgen.
<lb/>Verweigern dieselben demnächst den Gesetzen des Staates den Gehorsam, so sind
<lb/>die Leistungen aus Staatsmitteln wieder einzustellen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0448.tif"
                n="444"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>8-

<lb/>Die Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe
<lb/>wider einen Geistlichen verhängen, dem gegenüber die Staatsregierung die ein- 
<lb/>gestellten Leistungen in Gemäßheit des §. 6 wieder ausgenommen hat, können
<lb/>sowohl von dem Geistlichen als von dem Oberpräsidenten im Wege der Berufung
<lb/>an den Königlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten ohne die Beschrän- 
<lb/>kung des §, 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 angefochten werden,

<lb/>Die Berufung kann in diesen Fällen auf neue Thatsachen und Beweismittel
<lb/>gegründet werden.

<lb/>8- 8.

<lb/>Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen erfolgt in allen Fällen
<lb/>.vom ersten Tage desjenigen Vierteljahres an, in welchem die gesetzliche Voraus- 
<lb/>setzung der Wiederaufnahme eingetreten ist.

<lb/>8.9.

<lb/>Ueber die Verwendung der während Einstellung der Leistungen aufgesam- 
<lb/>melten Beträge bleibt, soweit dieselben nicht nach der rechtlichen Natur ihres
<lb/>Ursprungs zu Gunsten der allgemeinen Staatsfonds als erspart zu verrechnen
<lb/>sind oder anderweit verwendbar werden, gesetzliche Bestimmung Vorbehalten.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist im Falle einer kommissa- 
<lb/>rischen Verwaltung des bischöflichen Vermögens auf Grund des Gesetzes vom
<lb/>20. Mai 1874 befugt, die Fortgewährung der zur Ausstattung der Bisthümer
<lb/>bestimmten Leistungen insoweit zu verfügen, als dies für Zwecke der kommissa- 
<lb/>rischen Verwaltung und zur Bestreitung der Kosten derselben erforderlich ist.

<lb/>8- 10.

<lb/>Die exekutivische Beitreibung im Verwaltungswege findet in Betreff der
<lb/>Abgaben und Leistungen an die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute
<lb/>und die Geistlichen, für den gesummten Umfang eines Sprengels so lange nicht
<lb/>statt, als für denselben die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln dauert.

<lb/>.Den Staats- und Gemeindesteuererhebern ist während der Dauer der Ein- 
<lb/>stellung nicht gestattet, die vorstehend bezeichnten Abgaben zu erheben und an
<lb/>die Empfangsberechtigten abzuführen.

<lb/>8- 11.

<lb/>Sind die Leistungen aus Staatsmitteln an einen Empfangsberechtigten aus
<lb/>Grund des §. 6 wieder ausgenommen, so ist in Betreff der von diesem Zeitpunkte
<lb/>ab fällig werdenden Abgaben und Leistungen die Verwaltungs-Exekution wieder
<lb/>zu gewähren.

<lb/>Ein Gleiches gilt in Betreff der Abgaben und Leistungen für diejenigen
<lb/>Geistlichen, welche keine Leistungen aus Staatsmitteln zu beziehen haben, wenn
<lb/>sich dieselben durch ausdrückliche oder stillschweigende Willensäußerung (§. 6,
<lb/>Absatz 1 und 2) verpflichten, die Gesetze des Staates zu befolgen, so lange sie
<lb/>dieser Verpflichtung Nachkommen.

<lb/>8. 12.

<lb/>Wer in den Fällen der ZA. 2 und 6 die schriftlich erklärte Verpflichtung
<lb/>widerruft, oder der durch dieselbe übernommenen Verpflichtung zuwider die auf
<lb/>sein Amt oder seine Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0449.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zustän- 
<lb/>digkeit getroffenen Anordnungen verletzt, ist durch gerichtliches Urtheil aus seinem
<lb/>Amte zu entlassen.

<lb/>§. 13.

<lb/>Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung
<lb/>des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur
<lb/>Folge. Außerdem tritt die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln, sowie
<lb/>der Verwaltungs-Exekution in dem früheren Umfange wieder ein.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, schon nach er- 
<lb/>folgter Einleitung des Verfahrens die Einstellung der Leistungen zu verfügen.

<lb/>Endet das Verfahren mit Freisprechung, so sind die in Folge der Verfügung
<lb/>einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

<lb/>8. 14.

<lb/>Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist der Königliche Gerichts- 
<lb/>hof für kirchliche Angelegenheiten. Das Verfahren vor demselben regelt sich
<lb/>nach den Bestimmungen des Abschnitts III. des Gesetzes vom 12. Mai 1873
<lb/>über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichts- 
<lb/>hofes für kirchliche Angelegenheiten (Gesetz-Samml. S. 198).

<lb/>8. 15.

<lb/>Wer Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Gemäßheit des §. 12 dieses
<lb/>Gesetzes aus seinem Amt entlasten worden ist, wird mit Geldbuße bis zu 300
<lb/>Mark, im Wiederholungsfälle bis zu 3000 Mark, bestraft.

<lb/>8. 16.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses
<lb/>Gesetzes beauftragt.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel. 1.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0450.tif"
             n="446"
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         <div xml:id="d12791e50011">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12791e50016" type="review">
               <head>
                  <title>Roscher. Geschichte der National-Oekonomie in Deutschland</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Walcker, ...">(Rec. v. Dr. Walcker)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_01+1875_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>W. Noscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deotschland. München, 1874,
<lb/>R. Oldenburg, 1085 S. (Zugleich Bd. XIV. der von der historischen Kom- 
<lb/>mission bei der k. baier. Akademie der Miss, herausg. Geschichte der Wissen- 
<lb/>schaften in Deutschland * *).

<lb/>Die ältere deutsche Nationalökonomik ist sehr ausführlich, zum großen Theil
<lb/>zu ausführlich behandelt, so daß die großen nichtdeutschen Denker, z. B. A. Smith,
<lb/>und die Schriftsteller des 19. Jahrh. mehr in den Hintergrund treten, als man
<lb/>billigen kann, besonders da das ganze Sammelwerk auch für weitere Kreise be- 
<lb/>stimmt ist. Ein gewisses, durch Raummangel bedingtes Eilen zum Schluß ist
<lb/>nicht zu verkennen.

<lb/>A. Smith ist nicht der Vertreter der — oft egoistischen — Konsumenten,
<lb/>sondern des Gedankens: salus publica supremalex esto. Bastiat und L. v. Stein
<lb/>werden bedeutend unterschätzt. Auch die epochemachende Bedeutung der Gneift'-
<lb/>schen Staatslehre, 2) z. B. für das Verhältniß des Staats zur Gesellschaft und
<lb/>zur Volkswirthschaft, wird verkannt. Die von Roscher und Anderen sog. histo- 
<lb/>rische Methode läuft auf eine Empfehlung der historisch-statistischen Induktion
<lb/>und auf die Betonung der blos relativen, örtlich und zeitlich bedingten Zweck-
<lb/>mäsigkeit der menschlichen Institutionen hinaus, obgleich Roscher auch die Be- 
<lb/>deutung der Deduktion nicht verkennt. Er übertreibt indeß das Relativitäts- 
<lb/>prinzip mitunter, z. B. in der Stelle über die spanische Inquisition in seiner
<lb/>Rezension List's in den Göll. gel. Anz. 1842, so wie S. 755, 756, 944 der Gesch.
<lb/>der N.-Oek. (vgl. Walcker Sz. Frage S. 133 ff.). Roscher verkennt ferner, daß
<lb/>das Relativitätsprinzip, welches trotz vieler Inkonsequenzen im Einzelnen von
<lb/>allen Parteien in abstracto anerkannt wird, nicht zum obersten Prinzip
<lb/>einer national-ökonomische Richtung taugt. Zu obersten Prinzipien eignen sich
<lb/>nur.Sätze von ähnlicher Form wie der folggende: Die eigentlichen Aufgaben


<lb/>9 Vergleiche die scharfe Kritik und strenge Polemik gegen die Roscher'sche Richtung in dem
<lb/>Aufsatze: „Herr Roscher und seine Geschichte der National-Oekonomik in Deutschland. Von
<lb/>Hermann Rösler, in der „Gegenwart", Wochenschrift für Literatur, Kunst und öffentliches
<lb/>Recht. 1875. Nr. 49. — (Die Redakt.)


<lb/>*) Vgl. A. Meyer in den.Preuß. Jahrb. Bd. XIV., G. Schmoller's Abh. daselbst über
<lb/>L. Stein (c. 1867), Walcker, Soziale Frage S. 1—43 und derf. in der Zeitschr. für Staatswiss.
<lb/>1872 S. 734.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173814_01+1875_0451.tif"
                n="447"
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            <div xml:id="d12791e50112" type="review">
               <head>
                  <title>Kanngießer. Das Recht der deutschen Reichsbeamten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_01+1875_0451--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur. 447

<lb/>der Staatsgewalt sind der gleiche Rechtsschutz Aller und die Hebung der niederen
<lb/>Klaffen (Gneist).

<lb/>Die Finanzwiffenschaft wird auch bei Roscher noch etwas stiefmütterlich be- 
<lb/>handelt^). A. Held's bekanntes2) Werk ist ein Plaidoyer für, nicht gegen die
<lb/>Einkommensteuer, wie Roscher angiebt.

<lb/>Hinsichtlich der Ablösungsgesetzgebung übersieht Roscher in der Regel den
<lb/>von ihm selbst S. 922 angeführten treffenden Ausspruch B. G. Riebuhr's (vgl.
<lb/>meine Zeitfragen, S. 145, 146 und mein Lehrbuch der R.-Oek. 1875 S. 39, 40.)

<lb/>Unter den „konservativen" R.-Oekonomen wären F. I. Stahl, Glaser und
<lb/>die betreff. Abschnitte in H. v. Mühler's Staats- und Rechtsphilosophie zu erwähnen
<lb/>gewesen und unter den „Kathedersozialisten" Prof. v. d. Goltz, der Verfasser
<lb/>des trefflichen Werkes über die ländliche Arbeiterfrage (2. Aust. 1874).

<lb/>In Betreff einzelner Urtheile, z. V. des Urtheils über Bischof v. Ketteler
<lb/>und R. Meyer, kann man natürlich mit dem Verfasser rechten. Es ist indeß
<lb/>hier nicht der Ort zu einem näheren Eingehen darauf.

<lb/>Andererseits hieße es Eulen nach Athen tragen, wenn ein Ref. über ein
<lb/>neues Roscher'sches Werk noch versichern wollte, daß die Arbeit des weltberühm- 
<lb/>ten Autors eine Fülle der dankenswerthesten Belehrung enthält. Beispielsweise
<lb/>sei erwähnt, daß schon der Frh. v. Stein und Hegel das reguläre Steuerver- 
<lb/>weigerungsrecht ä la Royer-Collard 9 bekämpft haben, wie Roscher hervorhebt.

<lb/>Dr. C. Walcker.

<lb/>Jas Recht der deutschen Reichs-Aeamten. Gesetz vom 31. März 1673. Aus den
<lb/>Materialien und der Reichs- und Landesgesetzgebung erläutert von Hermann
<lb/>Kanngießer, Appellationsgerichtsrath, Mitglied des Gerichtshofes für Kirch- 
<lb/>liche Angel, und Abgeordneten zum ersten deutschen Reichstage. Berlin 1874.
<lb/>Fr. Kortkampf. Buchhandlung für Staatswissenschaften und Geschichte.
<lb/>Verlag der Reichsgesetze.

<lb/>Der Herr Verfasser, der sich durch seine gediegene juristische Bildung und
<lb/>durch seine hervorragende Theilnahme an den parlamentarischen Arbeiten aus- 
<lb/>zeichnet, hat sich durch die Bearbeitung und Erläuterung des Gesetzes über die
<lb/>Rechtsverhältnisse der deutschen Reichsbeamten ein Verdienst erworben. Die Art
<lb/>der Bearbeitung entspricht allen Anforderungen einer strengen Kritik. In der
<lb/>Einleitung bezeichnet der Herr Verfasser Zweck, Richtung und Tendenz des Ge- 
<lb/>setzes, theilt die historische Entstehung desselben mit, macht aufmerksam auf die
<lb/>Schwierigkeiten, welche für die Redaktion des Gesetzes durch den staatlichen
<lb/>Dualismus der Beamten, — Reichs- und Landesqualität, — bestanden, und
<lb/>erwähnt die einschlagenden geltenden Landesgesetze. Zu den einzelnen Gesetzes-
<lb/>Paragraphen selbst giebt der Herr Verfasser neben der Entstehungsgeschichte sehr
<lb/>vollständige und umfassende Bemerkungen, z. B. zum §. 1 über das Anstellungs- 
<lb/>recht; die Grundlage des Anstellungsrechtes; die Ausübung des Anstellungs-

<lb/>9 Vgl. die Abh. Zur Geschichte der Finanzwiss. in meinen Zeitfragen 1675 S. 183 ff.

<lb/>9 Das S. 1027 besprochene anonyme Werk vom kurländischen Gouverneur P. v. Lilien- 
<lb/>feld, dem Verf. der bekannten, von I. Eckardt übersetzten Broschüre über die russ. Agrarver- 
<lb/>hältnisse.

<lb/>8) Vgl. Gneist. Art. „Budget,, in F. v. Holtzendorff's Rechtslexikon.
</p>
            </div>
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                  <title>Schultze. Die reichsrechtliche Literatur</title>
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                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
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               <head>
                  <title>Clar. Systematische Uebersicht der in Deutschland erschienenen Schriften über Staats- und Rechtswissenschaft</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>m


<lb/>rechtes; den Inhalt und die Kennzeichen des Reichs-Beamten-Verhältniffes- und
<lb/>reiht daran eine Uebersicht der Neichsbeamten und der staatlichen Funktionen,
<lb/>für welche Landesbeamte zu Reichszwecken verwendet werden- u. s. w.. Als An- 
<lb/>lage sind die einschlagenden Gesetze und Verordnungen, und am Schluffe die,
<lb/>die Beamten in Elsaß-Lothringen betreffendem Gesetze mitgetheilt.

<lb/>Alle gesetzlichen Bestimmungen sind mit großer Sorgfalt zusammengestellt
<lb/>und mit großem Fleiße sehr eingehend erläutert worden.

<lb/>Das Werk kann daher, als eine Lücke: in der Literatur.? ausfüllend, mit vollem
<lb/>Rechte empfohlen werden.

<lb/>Aeußere Ausstattung und Druck sind, wie alle Erzeugnisse der bewährten
<lb/>Verlagsoffizin, von anerkennenswerther Vortrefflichkeit.

<lb/>Berlin, April 1875. W. Hartmann.

<lb/>Die reichsrechtliche Literatur seit Entstehung des Norddeutschen Bundes 1867 bis
<lb/>Ende 1874 in lexikalisch-chronologischer Ordnung aufgestellt von Dr. Wilh.
<lb/>Nie. Schultze. Mit Materienregister. Leipzig. Verl, von Th. Stauffer, 1875.

<lb/>Eine — allerdings nur entfernt — ähnliche Zusammenstellung der
<lb/>reichsrechtlichen Literatur existirt in dem General-Register von dem Hofrath
<lb/>Kleinschmidt, Leipzig, 1872; letzteres ist jedoch bei Weitem nicht vollständig und
<lb/>umfaßt auch nur einen verhältnißmäßig eingeschränkten Zeitraum. Allein schon
<lb/>dieses Generalregister füllt eine Lücke für den Literatur-Nachweis aus; um
<lb/>so vielmehr aber die gegenwärtige Zusammenstellung, welche sich durch Vollstän- 
<lb/>digkeit und Systematik vortheilhaft auszeichnet. Die Literatur über die reichs- 
<lb/>rechtlichen Disziplinen hat eine so bedeutende Ausdehnung gewonnen, daß sie,
<lb/>— wie die Verlagshandlung in dem Vorworte sehr richtig bemerkt, — in ihrer
<lb/>Vermengung mit dem großen Strome der gesummten übrigen Literatur nicht
<lb/>mehr zu übersehen ist. Die Verlagshandlung hat sich daher die Aufgabe gestellt,
<lb/>die reichsrechtliche Literatur, — unter alleinigem Ausschlüsse aller bloßen Textes- 
<lb/>ausgaben publizirter Reichsgesetze, dagegen aber unter Berücksichtigung auch der
<lb/>erschienenen Werke über alle diejenigen Fragen, welche voraussichtlich in nächster
<lb/>Zeit noch in den Gesichtskreis der Reichsgesetzgebung werden gezogen werden,
<lb/>in handlicher, lexikalisch-chronologischer Form abgesondert bearbeiten zu lassen.

<lb/>Die Arbeit ist, als ein vortreffliches Orientirungsmittel, anzuerkennen und
<lb/>wird daher hiermit empfohlen.

<lb/>Berlin, im April 1875. W. Hartmann.

<lb/>Systematische Uebersicht der in Deutschland erschienenen bemerkenswerthen Schriften
<lb/>über Staats- und Rechtswissenschaften mit besonderer Berücksichtigung der Er- 
<lb/>scheinungen, welche sich auf den Preußischen Staat und das Deutsche Reich
<lb/>beziehen. Zusammengestellt von Albert Clar. Berlin. Carl Heymann's
<lb/>Verlag, 1875.

<lb/>In gleicher Weise und in gleicher Vollständigkeit und guter Systematik,
<lb/>wie das vorstehend erwähnte Werk, enthält die vorliegende Arbeit eine Zusammen- 
<lb/>stellung der Literatur auf dem Gebiete der Staats- und Rechtswissenschaften in
<lb/>Bezug auf den Preußischen Staat und das Deutsche Reich

<lb/>Berlin, im April 1875. W. Hartmann.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Aufsätze</head>
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                  <title level="a" type="main">Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden</title>
               </head>
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               <p>

                  <lb/>Aussiihe.

<lb/>Verfaffung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>Die gesunde Entwickelung eines Volks ist wesentlich dadurch bedingt, daß
<lb/>jeder Angehörige desselben in seinem Wirkungskreise an der Lösung der Aufgaben
<lb/>mitarbeitet, welche der Gesanrmtheit gestellt sind. Aber feste Zielpunkte, Stätig- 
<lb/>keit und Nachhaltigkeit gewinnt die Thätigkeit der Einzelnen für die Zwecke des
<lb/>nationalen Lebens nur dadurch, daß sie von der Staatsgewalt zu einheitlichem
<lb/>Wirken verbunden und auf den Weg geleitet wird, den der Beruf des Ganzen
<lb/>ihr vorzeichnet. Je kräftiger die Anlagen des Volks und sein politisches Be- 
<lb/>wußtsein sich entfalten, desto mehr erweitert sich das Bereich sozialer Verhältnisse,
<lb/>in welchen die Staatsgewalt nicht selbst vollbringt, was zum Wohl der Einzelnen
<lb/>geschehen soll, sondern ihre Aufgabe darin findet, die Ordnungen aufzurichten
<lb/>und zu schirmen, in welchen sich das selbstständige Schaffen der Staatsgenossen
<lb/>frei bewegt.

<lb/>Die Veränderungen, welche die politischen Zustände der Völker im Laufe
<lb/>der Zeit erfahren, berühren deshalb den Umfang und die Wirksamkeit der gesetz- 
<lb/>gebenden Gewalt in weit geringerem Grade als den Bestand derjenigen Einrich- 
<lb/>tungen, in welchen die Regierung sich darstellt. Zeigen die einzelnen Länder
<lb/>und Zeitalter schon darin, wie sie die oberste Stelle der Staatsleitung gestalten
<lb/>und mit Machtbefugnissen ausstatten, eine erhebliche Verschiedenheit, so tritt diese
<lb/>noch bedeutender in der Organisation der Aemter hervor, welche dem Träger
<lb/>der Staatsgewalt zur Ausführung ihrer Anordnungen unterstellt sind. Die Be- 
<lb/>hörden eines Landes gehören nicht zu den Institutionen, welche Jahrhunderte
<lb/>hindurch unverändert bleiben können, ohne an Wirksamkeit und Brauchbarkeit
<lb/>einzubüßen; mit jeder neuen Entwickelungsperiode, in welche das Volksleben ein-
<lb/>tritt, müssen auch sie umgestaltet werden.

<lb/>Den größten Wechsel hat in dieser Beziehung Deutschland gesehen. Der
<lb/>Bildungsgang der Landesbehörden hat zwar, seit die Landeshoheit aufkam, einen
<lb/>in seiner Regelmäßigkeit selten unterbrochenen Verlauf genommen; desto tiefer
<lb/>griffen die Wandelungen ein, welche die Gemeindebehörden, wenigstens in den
<lb/>Städten, zu erfahren hatten. Während des Mittelalters im Besitz einer aus- 
<lb/>gedehnten Autonomie und durch sie zu fruchtbarem Wirken für das bürgerliche
<lb/>und politische Leben befähigt, verloren die Organe der Gemeinden immer mehr
<lb/>an Selbstständigkeit, je mächtiger die Landeshoheit sich entwickelte; nach dem
<lb/>dreißigjährigen Kriege waren sie fast überall zu bloßen Werkzeugen der Landes- 
<lb/>regierung herabgedrückt und blieben in dieser Stellung, bis im Beginn des

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 6. Heft. 29
</p>
               <pb facs="2173814_01+1875_0454.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeiten deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>neunzehnten Jahrhunderts die Einsicht kam, daß die Grundlage der dauerhaften
<lb/>Blüthe eines Staats in der Selbstverwaltung der Gemeinden zu suchen sei.
<lb/>Noch weit bewegter als der Entwickelungsgang der Behörden in den engeren
<lb/>Gemeinwesen, welche der Staat in sich schließt, sind die Schicksale der Behörden
<lb/>gewesen, welche die politische Einheit der Nation zu repräsentiren berufen waren.
<lb/>Die Ausbildung und Wirksamkeit der Behörden der deutschen Zentralgewalt hat
<lb/>stets mit der Ausbreitung des Gedankens der Reichseinheit, mit dem Steigen
<lb/>und der Abnahme der Machtstellung Deutschlands gleichen Schritt gehalten.
<lb/>Der erste Kaiser, dessen Macht weiter als die Herrschaft eines seiner Nachfolger
<lb/>reichte, schuf eine für seine Zeit treffliche Gliederung von Reichsämtern. Je
<lb/>mehr die Bedeutung des Reiches schwand, desto häufiger verwandelten sich seine
<lb/>Aemter in landeshoheitliche Gerechtsame, desto geringer wurde die Zahl der
<lb/>kaiserlichen Behörden; im Jahre 1806 war ihrer kaum noch ein halbes Dutzend
<lb/>vorhanden. Der Deutsche Bund verzichtete von Anfang an fast ganz auf eigene
<lb/>Ausführung seiner Anordnungen, indem er sie grundsätzlich den Einzelstaaten
<lb/>überließ; außerhalb der Bundesfestungen hatte er nicht eine einzige ständige
<lb/>Behörde. Der Norddeutsche Bund verdankte seine Erfolge der Entschlossenheit,
<lb/>mit der er an die Lösung der Aufgaben ging, welche er sich in seiner Verfassung
<lb/>gestellt hatte; um sie bewältigen zu können, organisirte er in kurzer Zeit ein
<lb/>System von Behörden, deren Leistungen von seiner Lebensfähigkeit das sprechendste
<lb/>Zeugniß gaben. Seit der Wiederaufrichtung des Reichs hat sich nicht nur der
<lb/>Wirkungskreis dieser Behörden territorial erweitert, sondern auch ihre Zahl von
<lb/>Jahr zu Jahr vermehrt. Jeder Verwaltungszweig, welchen das Reich an sich
<lb/>zieht, wird ein neues Band, welches die Deutschen fester zur politischen Einheit
<lb/>zusammenschließt.

<lb/>Das Ziel der Entwickelung der Reichsbehörden besteht aber nicht darin, daß
<lb/>sie die Behörden der Einzelstaaten allmälig außer Wirksamkeit setzen und deren
<lb/>bisherige Aufgaben in ihrem gesummten Umfange übernehmen sollen. In einer
<lb/>Zeit, in welcher der mächtigste deutsche Staat seinen Gemeinden, Kreisen und
<lb/>Provinzen ein gesteigertes Maß von Selbstverwaltung zugesteht, darf das Reich
<lb/>nicht darauf ausgehen, seinen Gliedern die Gesetzgebung und Negierung auf
<lb/>denjenigen Gebieten des öffentlichen Lebens zu entziehen, welche sich für jeden
<lb/>deutschen Stamm eigenartig gestalten lassen, ohne durch diese Verschiedenheit
<lb/>die Macht und das Gedeihen der Gesammtheit zu beeinträchtigen. Was das
<lb/>Reich für sich in Anspruch zu nehmen hat, ist die souveräne Leitung derjenigen
<lb/>Angelegenheiten, von deren Schutz und Pflege die Wohlfahrt der ganzen Nation
<lb/>abhängt. In dieser Richtung weiterzustreben ist der Beruf des Reichs; nach ihr
<lb/>hin wird sich auch der noch unvollendete Organismus der Reichsbehörden erwei- 
<lb/>tern und innerlich fester gliedern.

<lb/>L Allgemeine Grundsätze.

<lb/>A. Begriff der Neichsbehörde.

<lb/>Die Staatsgewalt hat die doppelte Aufgabe: die Grundsätze festzustellen,
<lb/>nach welchen die Verhältnisse des Staats und seiner Angehörigen geordnet sein
<lb/>sollen, und für die Durchführung dieser Anordnungen Sorge zu tragen. Das
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0455.tif"
                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 451

<lb/>erste ist der Beruf der gesetzgebenden, das zweite das Amt der vollziehenden
<lb/>Gewalt. Die oberste Leitung der letzteren, die Regierung, ruht in der Hand des
<lb/>Trägers der Staatsgewalt; die Ausführung selbst, die Verwaltung, liegt seinen
<lb/>Organen ob, welche zur Anwendung jener allgemeinen Grundsätze auf die ge- 
<lb/>gebenen Verhältnisse bestellt sind. Die Staatsverwaltung in diesem Sinne, in
<lb/>welchem sie auch die Verwaltung der Rechtspflege umfaßt, ist das Gebiet, auf
<lb/>welchem die Behörden wirken. In ähnlicher Weise sind in den engeren Ge-,
<lb/>meinwesen, aus welchen der Staat sich aufbaut, die obrigkeitlichen Befugnisse
<lb/>vertheilt.

<lb/>Der Inbegriff von Verwaltungsgeschästen, welche einem Einzelnen über- 
<lb/>tragen sind, bildet sein Amt; als Inhaber desselben ist er Beamter. Die Be- 
<lb/>amten bilden theils einzeln, theils zu mehreren verbunden ständige Anstalten,
<lb/>welche unabhängig von dem Wechsel der bei ihnen beschäftigten Personen die
<lb/>Träger bestimmt abgegrenzter Machtbefugnisse und Obliegenheiten der Verwal- 
<lb/>tung darstellen. Diese Anstalten sind die Behörden^). Es giebt keine ständigen
<lb/>Behörden ohne Beamte, und es giebt keinen Beamten, welcher nicht einer Behörde
<lb/>angehört oder selbst eine solche repräsentirt. Das Staatsoberhaupt und die
<lb/>Vertreter des Volks, welche zur Mitwirkung bei der Ausübung der gesetzgebenden
<lb/>Gewalt berufen sind, zählen nicht zu den Beamten; deshalb ist weder das Staats- 
<lb/>oberhaupt noch die Volksvertretung eine Behörde.

<lb/>Den Staats- und Gemeinde-Behörden sind in Deutschland die Reichsbehörden
<lb/>zur Seite getreten. Die letzteren sind diejenigen Behörden, welche vom Reiche
<lb/>mit der Verwaltung seiner Angelegenheiten betraut sind und aus Reichsmitteln
<lb/>unterhalten werden. Alle Behörden, bei welchen diese beiden Voraussetzungen
<lb/>Zusammentreffen, aber auch nur diese sind Reichsbehörden.

<lb/>Der Umstand, daß eine Behörde vom Reiche den Auftrag erhalten hat,
<lb/>Angelegenheiten desselben zu verwalten, macht für sich allein sie noch nicht zur
<lb/>Reichsbehörde. Das Reich hat sich nur für einen Theil seiner Verwaltungs-
<lb/>geschäfte eigene Organe geschaffen;' einen anderen hat es den Behörden der
<lb/>Einzelstaaten und ihrer kommunalen Korporationen übertragen, ohne diesen die
<lb/>Eigenschaft von Staats- und Kommunal-Behörden zu entziehen. Ein Beispiel
<lb/>unter vielen bietet das Eichungswesen. Obwohl es zu den Reichsangelegenheiten
<lb/>gehört, ist nur die für dasselbe vom Reiche eingesetzte Zentralstelle, die Normal-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) L. v. Rönne, das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, Bd. H, Abth. 1 (3. Aust.
<lb/>1871), S. 40, Note 2 definirt: „Eine Behörde heißt in der Gesammtgliederung des Staats- 
<lb/>lebens das Organ, dem ein bestimmter Geschäftskreis oder Inbegriff von Funktionen zugewiesen
<lb/>ist." Diese Begriffsbestimmung ist zu weit; nach ihr wäre jeder einzelne Beamte, jede gesetz- 
<lb/>gebende Körperschaft eine Behörde. Noch eigenthümlicher ist die Definition bei F. C. Oppen- 
<lb/>hofs, das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (3. Ausgabe 1873), §. 114, Note 3: „Eine
<lb/>Behörde ist jedes (kollegialisch zusammengesetzte) Organ der Staatsgewalt, welches dazu berufen
<lb/>ist, nach eigenem Ermessen für die Herbeiführung der Zwecke des Staats thätig zu sein." Zu- 
<lb/>treffender charakterisirt das Wesen der Behörde das Preußische Obertribunal in den Erkennt- 
<lb/>nissen vom 15. September 1355 (Oppenhoff, das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten
<lb/>(5. Ausgabe 1867), S. 183, Note 9) und 26. März 1863 (Striethorst, Archiv für Rechts- 
<lb/>fälle, Bd. XLVHI, $Rr. 68).
</p>
               <p>

                  <lb/>29*
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0456.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>eichungskommission, eine Reichsbehörde; die Eichungsämler sind Landesbehörden* 2).
<lb/>Gewisse Verwaltungszweige sind durch die Reichsverfassung selbst zwischen dem
<lb/>Reiche und den Einzelstaaten getheilt und werden deshalb theils von Reichs-,
<lb/>theils von Landes-Behörden versehen, z. B. das Eisenbahnwesen3 4). In Folge
<lb/>dessen gehören das Reichseisenbahnamt, welchem die oberste Leitung und Beauf- 
<lb/>sichtigung des Eisenbahnwesens überwiesen ist^), und die Stellen, welche die im
<lb/>Eigenthum des Reichs befindlichen Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen verwalten 5),
<lb/>zu den Reichsbehörden, während die übrigen deutschen Eisenbahnbehörden theils
<lb/>Staats-, theils Gesellschaftsbehörden sind. Für manche Geschäftszweige, welche
<lb/>vom Reiche geordnet sind, besitzt das Reich gar keine eigenen Behörden. Es
<lb/>sind beispielsweise diejenigen Stellen, welche die Schiffsregister führen 6 * * 9), aus- 
<lb/>schließlich Landesbehörden, obwohl sie mit diesem Geschäft durch die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung beauftragt sind.

<lb/>Ebensowenig wird eine Behörde dadurch allein zur Reichsbehörde, daß sie
<lb/>aus Reichsmitteln unterhalten wird. Das Reich trägt die Ausgaben für das
<lb/>Bayerische Heereskontingent und für die zu demselben gehörigen Einrichtungen *);
<lb/>es hat aber Bayern die selbstständige Verwaltung seines Militärwesens über-
<lb/>lassenb); hßZhtrlb sind die Militärbehörden in Bayern, welche das Reich auf
<lb/>ffeine Kosten unterhält, keine Reichsbehörden.

<lb/>Nicht wesentlich ist es für den Begriff der Reichsbehörde, von wem ihre
<lb/>Einsetzung ausgegangen ist. Zu den Reichsbehörden gehören nicht nur diejenigen
<lb/>Stellen, deren Errichtung durch Reichsgesetz oder vom Kaiser angeordnet ist,
<lb/>sondern auch solche, welche von Einzelstaaten gegründet sind, wie die Behörden,
<lb/>welche die Angelegenheiten des Preußischen, des Sächsischen und des Württem-
<lb/>bergischen Militärkontingents verwalten ^). Auch kommt für die vorliegende Frage
<lb/>nichts darauf an, ob sich der Zweig der Reichsverwaltung, welchem eine bestimmte
<lb/>Behörde angehört, über ganz Deutschland oder nur über einen Theil desselben
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Maß- und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 Art. 15


<lb/>bis 18 (Bundesgesetzblatt S. 476).


<lb/>3) Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Art. 41-47 (Reichsgesetzblatt
<lb/>S. 74).

<lb/>*) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichseisenbahnamts, vom 27. Juni 1873, §. 1,


<lb/>4 (Reichs-Ges.-Bl. S. 164).


<lb/>3) Kaiserlicher Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Behörde unter dem Namen „Kaiser- 
<lb/>liche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen", vom 9. Dezember 1871 (R.-G.-Bl.
<lb/>S. 480).


<lb/>6) Ges., betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der
<lb/>Bundesflagge, -vom 25. Oktober 1867, §. 3 (B.-Ges.-Bl. S. 35).


<lb/>*) Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, vom
<lb/>23. November 1870, Nr. HI, §. 5, II (Reichsgesetzblatt 1871, S. 19). Verfassung des Deutschen
<lb/>Reichs, Abschnitt XI, Schlußbestimmung. Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr
<lb/>1675. Ausgabe, I. Fortdauernde Ausgaben. Cap. 5, Militärverwaltung von Bayern (Reichs-
<lb/>gesetzblatt 1874, S. 162).


<lb/>Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. Ill, 8- 5, I, HI.


<lb/>9) Verordnung, betr. ,die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes
<lb/>vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten, vom 23. Nov. 1874, §. 1 und das
<lb/>angehängte Verzeichniß der Reichsbehörden Nr. I. 3—5, II B, III B, IY A (R.-G.-Bl. S. 185).
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0457.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>erstreckt. Das Bundesamt für das Heimathwesen") z. B. ist eine Reichsbehörde,
<lb/>wiewohl Bayern von seiner Zuständigkeit ausgeschloffen ist").

<lb/>Der allgemeine Satz, daß jede Behörde aus Beamten bestehe, erleidet im
<lb/>Reiche scheinbar dadurch eine Ausnahme, daß ein Theil seiner Behörden mit
<lb/>Personen des Soldatenstandes besetzt ift12), welche hinsichtlich ihrer Rechte und
<lb/>Pflichten von den Beamten unterschieden werden^). Im Reichsdienst wird in- 
<lb/>dessen herkömmlich der Ausdruck „Beamte" auch zur Bezeichnung von Offizieren
<lb/>gebraucht, welchen Funktionen der Reichsverwaltung übertragen sind"). Die
<lb/>bewaffnete Macht aber ist ebensowenig eine Behörde, als ihre Mitglieder Ln
<lb/>dieser Eigenschaft Beamte sind.

<lb/>Zu den Reichsbehörden gehören ferner nicht der Bundesrath und der Reichs- 
<lb/>tag, von welchem der eine die Landesregierungen, der andere das Volk bei. der
<lb/>Reichsgesetzgebung vertritt. Dagegen ist das Bureau des Reichstags und als
<lb/>Vorgesetzter der bei ihm angestellten Beamten auch der Präsident des Reichstags
<lb/>eine Behördelö).

<lb/>Einige Behörden sind gleichzeitig Reichs- und Landesbehörden. Die preu- 
<lb/>ßische Generalstaatskaffe versieht neben ihren eigenen Obliegenheiten die Geschäfte
<lb/>der Reichshauptkassea6); die preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden nimmt
<lb/>zugleich die Angelegenheiten der Reichsschuldenverwaltung wahr"). Die Beamten
<lb/>dieser Behörden aber sind, obwohl dieselben auf gemeinschaftliche Kosten des
<lb/>Reichs und des Einzelstaats unterhalten werden, nicht Reichs-, sondern lediglich
<lb/>Landesbeamte.
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Gesetz über den Unterstützungswohnsitz v. 6. Juni 1870, §. 42-52 (B.-G.-Bl. S. 368).

<lb/>") Vertr. v. 23. Nov. 1870, Nr. III, §. 1.

<lb/>12) Verzeichniß der Reichsbehörden v. 23. Nov. 1874, Nr. I, 3-6, II, B, a, 1—13, 15,
<lb/>16, b, 1, 0, a, 1, 3; III, B, a, 1—5, 7—16, b, O, IV, A, a, b. 1—14, 21, B, a, b, 1—3
<lb/>5, 6 (R.-G.-Bl. S. 136).

<lb/>13) Gesetz, betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, §. 157
<lb/>(R.-G.-Bl. S. 90).

<lb/>u) Die Anwendung der Bezeichnung „Beamte" im weiteren Sinne auf Personen des Sol- 
<lb/>datenstandes erklärt sich aus dem Sprachgebrauch, welcher unter dem Ausdruck „Staatsdiener"
<lb/>sowohl Civilbeamte als Militärpersonen zusammenfaßt. Die Terminologie der Reichsgesetz- 
<lb/>gebung steht dieser Ausdehnung des Beamtenbegriffs nicht entgegen. In dem Gesetz, betreffend
<lb/>die Cautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869, §. 1 (Bundesgesetzblatt S. 161) und
<lb/>in dem Gesetz, betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, §. l (Reichs- 
<lb/>gesetzblatt S. 61) ist nur bestimmt, wer im Sinne dieser Gesetze als Bundes- oder Reichs-
<lb/>Beamter anzusehen ist. Eine allgemein gültige gesetzliche Definition des Begriffs „Beamte"
<lb/>fehlt. Wenn das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich Vom 15. Mai 1871, §. 359 (R.-G.-Bl.
<lb/>S. 196) in seinem Sinne zu den Beamten des Reichs alle in dessen Dienste angestellten Per- 
<lb/>sonen rechnet, so darf dieser Begrisfsfeststellung keine über das Gebiet des Strafrechts hinaus- 
<lb/>reichende Bedeutung beigelegt werden.

<lb/>u) Gesetz, betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, v. 31. März 1873, §. 156.

<lb/>16) Bekanntmachung, betr. die Wahrnehmung der Zentralkassengeschäfte des Norddeutschen
<lb/>Bundes, v. 21. Jan. 1868 (B.-G -Bl. S. 1) und Bekanntmachung, betr. die Reichshauptkasse,.
<lb/>V. 1. Juni 1871 (R.-G.-BI. S. 126).

<lb/>17) Gesetz, betr. die Verwaltung der nach Maßgabe des Gesetzes v. 9. Nov. 1867 aufzu-
<lb/>nehmenden Bundesanleihe, v. 19. Juni 1868, §. 1-3 (B.-G.-Bl. S. 339). Gesetz, hetr. die
<lb/>Ausgabe von Reichskafsenscheinen, v. 30. April 1874, §. 6. Gesetz, betr. die Feststellung des
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0458.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>Dem Wort „Behörde" gleichbedeutend ist der Ausdruck „Stelle""). Doch
<lb/>wird dieser Ausdruck auch gebraucht, um den Geschäftskreis eines Beamten zu
<lb/>bezeichnen"). Besondere Benennungen sind: Amt (Reichskanzleramt), Hof (Dis-
<lb/>ziplinarhof), Verwaltung (Verwaltung des Reichsinvalidenfonds), Direktion (Ober- 
<lb/>postdirektion), Kommission.

<lb/>Der letztere Ausdruck ist mehrdeutig. Häufig bezeichnet er eine Mehrheit
<lb/>von Personen, welche mit der Erledigung eines besonderen Auftrages betraut
<lb/>und hierzu entweder aus der Mitte einer Körperschaft, welche den Auftrag ertheilt,
<lb/>oder durch Abordnung verschiedener gleichberechtigt neben einander stehender
<lb/>Gewalten berufen sind. Ersteres ist bei den Ausschüffen des Bundesraths 20)
<lb/>und den Kommissionen des Reichstages21), letzteres beispielsweise dann der Fall,
<lb/>wenn mehrere Staaten zur Erledigung einer Angelegenheit, welche sie gemeinsam
<lb/>angeht, Bevollmächtigte zusammentreten lassen (z. B. die Europäische Donau- 
<lb/>schifffahrtskommission) 22). Kommission heißt ferner eine Versammlung, welche
<lb/>die Staatsgewalt zur Berathung oder sonstigen Vorbereitung einzelner Ange- 
<lb/>legenheiten aus sachverständigen Kreisen beruft, wie z. B. die Kommission zur
<lb/>Ausarbeitung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch wird
<lb/>Kommission ein Ausschuß genannt, welcher aus Mitgliedern einer oder mehrerer
<lb/>Behörden zur Wahrnehmung bestimmter nicht regelmäßig wiederkehrender Ge- 
<lb/>schäfte gebildet wird, wie z. B. die Militärdisziplinarkommissionen^s). Endlich
<lb/>werden selbst ständige Stellen bisweilen als Kommissionen bezeichnet, ohne daß
<lb/>sie sich irgendwie von andern eigentlichen Behörden unterscheiden, wie die Nor-
<lb/>maleichungskommisfion2i). Kommissionen, welche aus einem einzelnen Reichs- 
<lb/>beamten bestehen, werden Reichskommiffariate genanntes).

<lb/>Die Entscheidung der Frage, ob eine Kommission eine Behörde sei und auf
<lb/>deren Rechte, beispielsweise auf gerichtlichen Schutz gegen Beleidigungen26) An- 
<lb/>spruch habe, hängt allein davon ab, ob ihr Geschäfte der öffentlichen Verwaltung
<lb/>übertragen sind. Die Ausschüsse der gesetzgebenden Körperschaften und die Kom- 
<lb/>missionen zur Vorbereitung von Gesetzentwürfen sind hiernach niemals Behörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das Jahr 1875, vom 27. Dez. 1874, §. 3.4 (R.-G.-Bl.
<lb/>S.' 41, 154).

<lb/>ls) Verordn, über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung vom 2. Nov.
<lb/>1874 §. 2, 3, 5 (R.-G.-Bl. S. 129).

<lb/>19) Gesetz vom 31. März 1873, §.3.

<lb/>20) Verfassung des Deutschen Reichs Art. 8.

<lb/>al) Geschäftsordnung für den Deutschen Reichstag, §. 24—29. Gesetz, betr. die geschäftliche
<lb/>Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer
<lb/>Civilprozetzordnung sowie der zugehörigen Einführungsgesetze, vom 23. Dez. 1874, §. 1—3
<lb/>(R.-G.-Bl. S. 194).

<lb/>2a) Gesetz, betr. die antheilige Uebernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für
<lb/>eine zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulinaarmes der Donaumündungen von
<lb/>der Europäischen Donauschifffahrtskommission aufzunehmende Anleihe, vom 11. Juni 1868, §. 1
<lb/>(Bundesgesetzblatt 1869, S. 33).

<lb/>2S) Gesetz v. 31. März 1873, §. 121.

<lb/>24) Matz- u. Gew.-Ordn. v. 17. Aug. 1868, Art. 18. .

<lb/>2°) Haushaltsetat für 1875, Ausg. I, Cap. 1, Titel 11-15.

<lb/>2°) Strafgesetzbuch §. 196.
</p>

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                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 455


<lb/>Dagegen macht es in der fraglichen Beziehung keinen Unterschied, ob eine
<lb/>Kommission aus Reichsbeamten oder anderen Personen besteht. So ist die
<lb/>Reichsschuldenkommission eine Behörde, obwohl von ihren Mitgliedern drei dem
<lb/>Bundesrath, drei dem Reichstag angehören und nur das siebente, der Präsident
<lb/>des Rechnungshofs, und das achte, bei der Kontrolle der Reichsbanknoten hinzu-
<lb/>Lretende Mitglied Reichsbeamte sind; denn ihr ist die Beaufsichtigung gewisser
<lb/>Zweige der Reichsfinanzverwaltung übertragen27).

<lb/>Die Beamten mancher Kommissionen sind nur kommissarisch berufen und
<lb/>nicht lebenslänglich im Reichsdienst angestellt, z. B. die Mitglieder der Reichs- 
<lb/>schulkommission 2s). Indessen ist dies nicht die Regel; die Mehrzahl der Kom- 
<lb/>missionen ist mit ständigen Beamten besetzt.

<lb/>B. Einsetzung der Reichsbehörden.

<lb/>Die Errichtung von Reichsbehörden wird entweder unmittelbar durch Reichs-
<lb/>gesetz^s) oder durch den Bundesrath kraft seiner Befugniß, die zur Ausführung
<lb/>der Reichsgesetze erforderlichen Einrichtungen zu treffen30), von welcher er z. B.
<lb/>durch Gründung des Statistischen Amts Gebrauch gemacht hat3*), oder vom
<lb/>Kaiser vermöge des ihm zustehenden Rechts zur Ernennung der Reichsbeamten 32)
<lb/>angeordnet. Der Kaiser und der Bundesrath können jedoch Behörden nur unter
<lb/>der Voraussetzung errichten, daß die Geldmittel dazu durch den Reichshaushalts-
<lb/>etat oder durch ein besonderes Gesetz bereit gestellt finb33). Dieselbe Voraus- 
<lb/>setzung gilt für die Umgestaltung bestehender Reichsbehörden, welche überdies
<lb/>vom Kaiser oder vom Bundesrath nur dann vorgenommen werden kann, wenn
<lb/>die Verfassung dieser Stellen nicht durch Gesetz festgestellt ist.

<lb/>Einen andern Ursprung haben die Behörden, welche die Angelegenheiten
<lb/>der Kontingente des Reichsheeres verwalten. Mit Ausnahme der bereits er-
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Gesetz, betr. die Verwalt, der Bundesanleihe, vom 19. Juni 1868, §. 4—7. Gesetz,
<lb/>betr. die Bildung eines Reichskriegsschatzes, vom 11. Nov. 1871, §. 3 (R.-G.-Bl. S. 403).
<lb/>Gesetz, betr. die Ausg. v. Reichskassenscheinen, v. 30. April 1874, §. 7. Bankgesetz v. 14. März
<lb/>1875, §. 16 (R.-G.-Bl. S. 182).

<lb/>2S) HaushaltsetaL des D. R. f. 1875, Ausg. I, Cap. 1, Tit. 13. Die Beamten, welche
<lb/>kommisiarisch im Reichsdienst fungiren, haben meistens eine feste Anstellung im Landesdienst.
<lb/>Theils versehen sie neben dem letzteren die Geschäfte, welche ihnen vom Reiche übertragen sind,
<lb/>wie z. B. manche Kasienbeamten (Gesetz, betr. die Kautionen der Bundesbeamten, v. 2. Juni
<lb/>1669, §. 9, Bundesgesetzblatt S. 162), theils sind sie für die Dauer ihrer Verwendung im
<lb/>Reichsdienst von den Geschäften des Landesdienstes entbunden, wie die Reichsbevollmächtigten
<lb/>und Stationskontrolleure für Zoll- und Steuerwesen (Verfassung des Deutschen Reichs, Art. 36).
<lb/>Zu den Reichsbeamten im eigentlichen Sinne gehören diese kommissarisch beschäftigten Personen
<lb/>nicht; sie werden deshalb auch nicht für das Reich vereidigt; ihre Rechtsverhältnisse werden
<lb/>durch ihr Kommissorium geregelt.

<lb/>29) Vgl. Gesetz, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofs für Handelssachen, vom
<lb/>12. Juni 1869 (B.-G.-Dl. S. 201).

<lb/>80) Vers, des D. R. Art. 7, Nr. 2.

<lb/>31) Beschluß des Bundesraths v. 9. März 1872, §. 57, Nr. 1 (Statistik des Deutschen
<lb/>Reichs, Bd. I (1873), S. 470).

<lb/>S2) Vers. d. D. R. Art. 18.

<lb/>3S) Beschl. des Reichstags v. 27. Sept. 1867 (Stenogr. Berichte über die Verhandlungen
<lb/>des Reichstags des Norddeutschen Bundes, I. Legislaturperiode. Session 1867. Bd. I, S. 128.)
</p>

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                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wähnten bayerischen Militärbehördenu) sind sie ebenfalls Reichsbehörden, aber
<lb/>nicht von Reichswegen, sondern von den betheiligten Einzelstaaten eingesetzt.
<lb/>Jedoch gilt auch für diese Behörden der Grundsatz, daß zu jeder Umgestaltung
<lb/>oder Vermehrung derselben die vorgängige Bewilligung der Geldmittel auf dem
<lb/>reichsverfassungsmäßigen Wege erforderlich ist* * 3^).

<lb/>Eine besondere Stellung nimmt unter den Behörden der Heeresverwaltung
<lb/>die Reichsrayonkommission ein; sie ist nicht von einem Landesherrn, sondern
<lb/>vom Kaiser berufen36).

<lb/>Den Sitz und den Amtsbezirk der Behörden bestimmt der Kaiser oder inner- 
<lb/>halb der Militärkontingentsverwaltung der zuständige Landesherr. Doch ist in
<lb/>einzelnen Fällen diese Bestimmung entweder unmittelbar durch das Gesetz ge- 
<lb/>troffen 37) oder an die Zustimmung des Bundesraths geknüpft38).

<lb/>Die Auflösung einer Reichsbehörde kann nur auf dem Wege erfolgen, auf
<lb/>welchem ihre Errichtung vor sich gegangen ist.

<lb/>Die von Reichswegen eingesetzten Reichsbehörden heißen unmittelbare, die
<lb/>von einem Einzelstaat errichteten mittelbare. Die ersteren werden als kaiser- 
<lb/>liche 39), die letzteren als landesherrliche (königlich preußische u. s. w.) bezeichnet.
<lb/>Die Benennung „kaiserlich" wird jedoch vor dem Namen derjenigen Reichsbehörden
<lb/>weggelassen, welche in demselben das Wort „Reich" führen (z. B. Reichskanzler).
<lb/>Uebrigens decken sich die Bezeichnungen „kaiserliche Behörden" und „unmittelbare
<lb/>Reichsbehörden" keineswegs, da das Prädikat „kaiserlich" auch den Elsaß-Lothrin- 
<lb/>gischen Landesbehörden zukommt.

<lb/>Die Eintheilung der Reichsbehörden in unmittelbare und mittelbare steht
<lb/>nicht im Zusammenhänge mit der Unterscheidung unmittelbarer und mittelbarer
<lb/>Reichsbeamten. Die letzteren finden sich nicht nur bei den mittelbaren, sondern
<lb/>auch bei unmittelbaren Reichsbehörden. Die unteren Behörden der Post- und
<lb/>der Telegraphenverwaltung, die eigentlichen Betriebsstellen derselben, sind aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>Note 7, 8.

<lb/>**) Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, §. 4 (Reichsgesetzblatt S. 46): „Die im Friedens- 
<lb/>stande des Heeres notwendigen Offizier-, Arzt- und Beamten-Stellen sowie die hieran erfor- 
<lb/>derlich werdenden Aenderungen unterliegen der Feststellung durch den Reichshaushaltsetat."
<lb/>Während der Periode des militärischen Pauschquantums (bis zum 31. Dezember 1874) hatte
<lb/>der Kaiser selbstständig den Etat der Verwaltung des Reichsheeres sestzustellen (Verfassung des
<lb/>Deutschen Reichs, Art. 62, 71. Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres
<lb/>und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874, vom
<lb/>9. Dezember 1871, §. 1, 2, Reichsgesetzblatt S. 411), mithin auch das Recht, mit den ihm zur
<lb/>Verfügung stehenden Mitteln neue Militärbehörden nach eigenem Ermessen errichten zu lassen.
<lb/>Dem Bundesrath und dem Reichstag war der Militäretat damals nur zur Kenntnißnahme und
<lb/>Erinnerung vorzulegen.


<lb/>38) Gesetz, betr. die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen,
<lb/>v. 21. Dez. 1871, §. 31 (R.-G.-Bl. S. 466).


<lb/>3') Gesetz v. 12. Juni 1869, §. 2.

<lb/>M) Gesetz v. 31. März 1873, §. 87. 88.

<lb/>S9) Kaiserl. Erlaß, betr. die Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs,
<lb/>sowie die Feststellung des Kaiserl. Wappens und der Kaiserl. Standarte, v. 3. August 1871,
<lb/>§. 1 (R.-G.-Bl. S. 318).
</p>

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                   n="457"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>schließlich mit mittelbaren Reichsbeamten besetzt, gehören aber gleichwohl zu den
<lb/>unmittelbaren Reichsbehörden, da sie vom Kaiser bestellt sind^o).

<lb/>Auch die Unterscheidung von Zivil- und Militärbehörden 41) deckt sich nicht
<lb/>mit der eben besprochenen Eintheilung, da der Kreis der Militärbehörden mehr
<lb/>als die mittelbaren Reichsbehörden umfaßt. Sowie nämlich unter den Militär- 
<lb/>beamten nicht nur Beamte der Heeresverwaltung, sondern auch Beamte der
<lb/>Kriegsmarine verstanden werden42), so werden die Behörden der letzteren unter
<lb/>der Benennung „Militärbehörden" mitbegriffen43); die Marinebehörden aber sind
<lb/>sämmtlich unmittelbare Reichsbehörden 44).

<lb/>C. Beruf der Reichsbehörden.

<lb/>Das Reich hat sich in seiner Verfassung 45) drei Aufgaben gestellt: den
<lb/>Schutz des Bundesgebiets, den Schutz des innerhalb desselben giltigen Rechtes
<lb/>und die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks46). Denselben Aufgaben
<lb/>dienen die Reichsbehörden; nach ihnen bestimmt sich der Beruf der letzteren.
<lb/>Der Schutz des Rechtes ist der Zweck, welchen die richterlichen Behörden zu er- 
<lb/>füllen haben; die Thätigkeit, welche die anderen beiden Aufgaben erfordern,
<lb/>bildet im Gegensatz zur Rechtspflege das Gebiet der Verwaltung im engeren
<lb/>Sinne. Von den Verwaltungsbehörden haben die Militärbehörden den Schutz
<lb/>des Bundesgebietes, die Zivilbehörden die Pflege der Volkswohlfahrt wahrzu- 
<lb/>nehmen. Die richterlichen Behörden gehören theils zu den Militär-, theils zu
<lb/>den Zivilbehörden. Der wesentliche Unterschied zwischen den richterlichen und
<lb/>den Verwaltungsbehörden besteht darin, daß die ersteren streitige Rechtsfragen
</p>
               <p>

                  <lb/>40) Verf. des D. R., Art. 50. Präsidial-Erlaß, betr. die Verwaltung des Post- und Tele- 
<lb/>graphenwesens des Nordd. Bundes v. 1. Januar 1368 ab, v. 18. Dez. 1867, tz. 4 (B.-G.-Bl.
<lb/>S. 328).

<lb/>") Vgl. Gesetz über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873, §. 4, -5 (R.-G.-Bl. S. 130).
<lb/>Auch darauf ist hinzuweisen, daß die Eintheilung der Beamten in Zivil- und Militär-Beamte
<lb/>nicht der Sonderung von Zivil- und Militär-Behörden parallel geht. Die Militärbehörden
<lb/>sind nämlich nicht nur mit Militärbeamten, sondern zum Theil auch mit Zivilbeamten besetzt,
<lb/>Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai 1874, §. 38, C. 41. Die Begriffe „Militärbeamte" und „Beamte
<lb/>der Militärverwaltung" sind also nicht synonym. Abgesehen von sonstigen rechtlichen Ver- 
<lb/>schiedenheiten gehören die Zivilbeamten der Militärverwaltung zum aktiven Heere (R.-Mil.-Ges.
<lb/>v. 2. Mai 1874, §. 38, C), aber nicht, wie die Militärbeamten, zu den Militärpersonen (Mili- 
<lb/>tärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, §. 4. Reichsgesetzblatt S. 175),
<lb/>Die historische Grundlage dieser Unterscheidungen ist im Allgemeinen Landrecht für die Preußi- 
<lb/>schen Staaten vom 5. Februar 1794, Theil II, Titel 10, §. 53, 54, 56, 60, 62, 63, 68 gegeben.

<lb/>4a) Milit.-Str.-Ges.-B. v. 20. Juni 1872, §. 4.

<lb/>4S) Gesetz, betr. die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres
<lb/>und der Kaiser!. Marine sowie die Bewilligungen sür die Hinterbliebenen solcher Personen,
<lb/>v. 27. Juni 1871, §. 114—116 (R.-G.-Bl. S. 301).

<lb/>**) Vers, des D. R. Art. 53.

<lb/>45) Verf. des D. R. im Eingang.

<lb/>4e) Die Kompetenz der Gesetzgebung und der Verwaltung des Reichs erstreckt sich nicht bei
<lb/>allen drei Aufgaben gleich weit. Der Schutz des Bundesgebiets steht dem Reiche allein zu;
<lb/>auch der Schutz des Rechts regelt sich unbedingt nach seiner Gesetzgebung; seine Militär- und
<lb/>seine Justiz-Hoheit sind unbeschränkt. Anders steht es mit der Pflege der Volkswohlfahrt;
<lb/>hiervon ist dem Reiche nur dasjenige zugewiesen, was die Verfassung in Art. 4 Nr. 1—10,
<lb/>15, 16 und das Gesetz, betr. einen Zusatz zu dem Art. 4, Nr. 9 der Reichsverfassung vom
</p>

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                   n="458"
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               <p>

                  <lb/>458 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>lediglich nach dem bestehenden Rechte zu entscheiden, die letzteren innerhalb der
<lb/>ihnen durch dasselbe gezogenen Grenzen anzuordnen und auszuführen haben,
<lb/>was den Schutz und die Wohlfahrt des Reichs und seiner Angehörigen am
<lb/>zweckmäßigsten fördert.

<lb/>Richterliche Reichsbehörden sind das Reichsoberhandelsgericht47), das Bun- 
<lb/>desamt für das Heimathwesen^), die Konsulargerichte49), die entscheidenden
<lb/>Disziplinarbehörden (Disziplinarkammern und Militärdisziplinarkommissionen in
<lb/>erster, Disziplin arhof in zweiter Instanz)50) und die Militärgerichte"). Der
<lb/>Bundesrath gehört, obwohl er zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen ELn-
<lb/>zelstaaten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts berufen ist"), nicht zu den
<lb/>richterlichen Behörden, weil er überhaupt keine Behörde ist.

<lb/>Eine der Organisation der richterlichen Behörden nachgebildete Verfassung
<lb/>hat der Rechnungshof53); seine Funktionen aber, die Revision der Rechnungen
<lb/>und die Kontrolle der Finanzverwaltung des Reichs, sind administrativer Natur.

<lb/>Eine Reichsbehörde wird dadurch nicht zu einer richterlichen, daß ihr neben
<lb/>den Verwaltungsgeschäften, welche ihren hauptsächlichen Berufskreis ausmachen,
<lb/>richterliche Obliegenheiten Überträgen sind. So sind die Oberpostdirektionen
<lb/>Verwaltungsbehörden, ungeachtet ihnen die Untersuchung und Entscheidung in
<lb/>Postdefraudationsfällen zusteht"). Umgekehrt liegen manchen richterlichen Be- 
<lb/>hörden Verwaltungsgeschäfte ob, z. B. dem Reichsoberhandelsgericht die Berech- 
<lb/>nung und Einziehung von Prozeßkosten65).

<lb/>Ein beträchlicher Theil der Zivil- und Militär-Verwaltungsbehörden fällt
<lb/>unter den gemeinsamen Begriff der fiskalischen Behörden. Es sind diejenigen
</p>
               <p>

                  <lb/>3. März 1873 (Reichsgesetzbl. S. 47) aufführen; alles Uebrige ist den Einzelstaaten Vorbehalten.
<lb/>Damit sind nicht nur wirthschaftliche Angelegenheiten in erheblichem Umfang, sondern nament- 
<lb/>lich auch das ganze Unterrichtswesen von der Reichskompetenz ausgeschlossen. Zur Zeit des
<lb/>alten Reichs konnte in Deutschland keine Universität ohne kaiserliches Privilegium gegründet
<lb/>werden.

<lb/>") Gesetz v. 12. Juni 1869.

<lb/>4S) Gesetz über den Unterstützungswohnsitz v. 6. Juni 1870, §. 42—52 (B.-G.-Bl. S. 368).

<lb/>49) Preuß. Gesetz über die Gerichtsbarkeit der Konsuln v. 29. Juni 1865, §. 8—12 in
<lb/>Verbindung mit dem Gesetz, betr. die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte
<lb/>und Pflichten der Bundeskonsuln, v. 8. Nov. 1667, §. 24 (B.-G.-Bl. 1867, S. 142, 145).

<lb/>50) Gesetz v. 31. März 1873, §. 86—124.

<lb/>51) Strafgesetzbuch für das Preuß. Heer v. 3. April 1845, Th. II, §. 19-76 in Verbin- 
<lb/>dung mit der Verordn., die Einführung des Militärstrafrechts im ganzen Bundesgebiet betr.,
<lb/>v. 29. Dez. 1867, §. 1 (B.-G.-Bl. 1867, S. 185, 234). Militärkonvention zwischen dem Rordd.
<lb/>Bunde und Württemberg v. 21./25. Nov. 1870, Art. 10 (B.-G.-Bl. S. 660).

<lb/>ö2) Vexf. des D. R., Art. 76.

<lb/>55) Preuß. Gesetz, betr. die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer, vom
<lb/>27. März 1872. §. 5 (Gesetzsammlung S. 278) in Verbindung mit dem Gesetz, betr. die Kon- 
<lb/>trolle des Neichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
<lb/>v. 11. Febr. 1875 (R.-G.-Bl. S. 61). Gesetz v. 31. März 1873, §. 158.

<lb/>64) Gesetz über das Postwesen d. D. R. v. 28. Okt. 1871, tz. 34-46 (R.-G.-Bl. S. 3541.

<lb/>56) Gesetz v. 12. Juni 1869, §. 22. Instruktion, betr. die Einziehung und Verrechnung
<lb/>der für die Geschäfte des Bundesoberhandelsgerichts in Ansatz kommenden Kosten, v. 4. Aug.
<lb/>1870 und 12. Febr. 1873 (Centralblatt für das D. R. 1873, S. 97).
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellen, welche Vermögensbestandtheile des Reichs zu verwalten oder deren
<lb/>Verwaltung zu beaufsichtigen haben 56). Besondere Arten derselben sind die
<lb/>Finanz- und die Betriebsbehörden. Der wesentliche Beruf der ersteren besteht
<lb/>Ln der Beschaffung, Verwaltung oder Verwendung der Mittel, deren das Reich
<lb/>zur Führung seines Haushalts bedarf. Betriebsbehörden sind die Stellen, welche
<lb/>die Verkehrsanstalten des Reichs (Post, Telegraphie, Eisenbahnen) verwalten.

<lb/>D. Stufenfolge der Reichsbehörden.

<lb/>In keinem Staate stehen sämmtliche Behörden gleichberechtigt nebeneinander;
<lb/>innerhalb jedes Verwaltungszweiges sind die ihm gewidmeten Stellen einander
<lb/>theils über-, theils untergeordnet. Die Unterscheidung von Ober-, Mittel- und
<lb/>Unterbehörden hat einen doppelten Grund 5 ?). Einmal kommt es für die meisten
<lb/>öffentlichen Angelegenheiten so sehr auf unmittelbare Kenntniß und Beherrschung
<lb/>örtlicher Verhältnisse an, daß sie sich nicht von einem einzigen Mittelpunkte aus
<lb/>befriedigend erledigen lasten, sondern von einer Mehrzahl an verschiedenen Orten
<lb/>im Lande vertheilter Behörden bearbeitet werden müssen; diese haben, dann von
<lb/>einigen Vorgesetzten Stellen und die letzteren wiederum von der obersten Behörde
<lb/>die erforderlichen allgemeinen Geschäftsanweisungen zu empfangen, damit die
<lb/>Verwaltung, unbeschadet der Rücksicht auf örtlich nothwendige Verschiedenheiten,
<lb/>überall nach einheitlichen Grundsätzen geführt werde. Sodann ist jene Gliede- 
<lb/>rung der Behörden dadurch geboten, daß den Staatsangehörigen, welche sich
<lb/>durch Anordnungen oder Maßregeln einer Stelle beschwert finden, nach Möglich- 
<lb/>keit die Gelegenheit gegeben werden muß, für verletzte Rechte oder Jnteresten
<lb/>bei einer höheren Behörde Schutz zu erlangen.

<lb/>Die Zahl der Abstufungen, nach welchen die Behörden gegliedert sind, ist
<lb/>in den einzelnen Zweigen der Reichsverwaltung sehr ungleich. Für manche
<lb/>Ressorts giebt es nur Zentralbehörden, deren Wirksamkeit sich über das ganze
<lb/>Reichsgebiet erstreckt, z. B. für die Statistik; für andere, z. V. für die Postver- 
<lb/>waltung, bestehen an sehr vielen Orten Behörden, deren Thätigkeit von höheren
<lb/>Stellen in mehrfacher Abstufung geleitet und beaufsichtigt wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>ßß) Gesetz v. 31. März 1673, §. 134.

<lb/>B7) Für feie Gerichte war feie Abstufung in drei Instanzen schon im alten Reiche feststehender
<lb/>Grundsatz. Sächsisches Lanferecht II, 12, §.'4: „Schilt man en orfeel, fees sal man tien an
<lb/>feen hogeste richtere und to last vor den kuning." Auch die Deutsche Bunfeesakte v. 8. Juni
<lb/>1815 hielt hieran fest; Art. 12: „Diejenigen Bunfeesgliefeer, feeren Besitzungen nicht eine Volks-
<lb/>zahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit feen ihnen verwandten Häusern oder anderen
<lb/>Bunfeesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines
<lb/>gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen. In feen Staaten von solcher Volksmenge, wo
<lb/>schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer
<lb/>bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur feie Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht
<lb/>unter 150,000 Seelen ist. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich unter einander
<lb/>über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu verständigen." Die Zahl feer In- 
<lb/>stanzen in Verwaltungsangelegenheiten ist, wenigstens in den größeren deutschen Staaten, der
<lb/>Regel nach nicht kleiner, für manche Fälle sogar größer. In Preußen ist der allgemeine Grund- 
<lb/>satz, daß in jeder Verwaltungssache drei Instanzen offen stehen sollen, durch das Publikandum
<lb/>wegen der bei Sr. Königl. Majestät oder deren Ministerien anzubringenden Gesuche und Be- 
<lb/>schwerden v. 14. Febr. 1810, §. I (Rabe, Sammlung Preußischer Gesetze und Verordnungen,
<lb/>Bd. X, S. 285) anerkannt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Jnstanzenzuge werden die obersten und die höheren Reichsbehörden von
<lb/>den übrigen Stellen unterschiedenes).

<lb/>Oberste Reichsbehörde ist im engeren Sinne nur der Reichskanzler, weil er
<lb/>an der Spitze der gesammten Reichsverwaltung steht. Im weiteren Sinne aber
<lb/>werden oberste Reichsbehörden auch diejenigen Stellen genannt, welche unter
<lb/>der unmittelbaren Leitung des Reichskanzlers einen besonderen Zweig der Reichs- 
<lb/>angelegenheiten verwalten. Es sind dies das Reichskanzleramt, das auswärtige
<lb/>Amt, das preußische, das sächsische und das württembergische Kriegsministerium,
<lb/>die Admiralität, das Reichseisenbahnamt^), der Rechnungshof^), das Reichs-
<lb/>oberhandelsgericht 6^) und die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds §2). Die
<lb/>letzteren drei unterscheiden sich von den anderen obersten Reichsbehörden dadurch,
<lb/>daß sie keine eigenen Unterbehörden haben. Dieselbe Bedeutung wie die Be- 
<lb/>zeichnung „oberste Reichsbehörde" haben die Ausdrücke „oberste Präsidialbehörde"^)
<lb/>und „oberste Behörde einer Reichsverwaltung" 64). Der Benennung „Kriegsmini- 
<lb/>sterium" ist „die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents" synonymes).

<lb/>Höhere Reichsbehörden sind diejenigen Stellen, welche einer obersten Reichs- 
<lb/>behörde im weiteren Sinne des Ausdrucks unmittelbar untergeordnet sind 6«),
<lb/>z. B. die Oberpostdirektionen, welche unmittelbar von der ersten Abtheilung des
<lb/>Reichskanzleramts, dem Generalpostamt, abhängen^).

<lb/>Auf einem verwandten Prinzip beruht die Unterscheidung von Zentral-,
<lb/>Bezirks- und Ortsbehörden; die Grundlage derselben ist die Rücksicht auf die
<lb/>räumliche Ausdehnung des Wirkungskreises der einzelnen Stellen.

<lb/>Zentralbehörden sind diejenigen Stellen der Reichsverwaltung, deren Funk- 
<lb/>tionen sich über das ganze Reichsgebiet erstrecken, für die es also in ihren Refforts
<lb/>keine koordinirte Behörde giebt. Dieser Begriff reicht weiter als derjenige der
<lb/>obersten Reichsbehörde; die Normaleichungskommission z. B. hat nicht die Eigen- 
<lb/>schaft einer solchen, weil sie dem Reichskanzleramt unterstellt ist, gehört aber
<lb/>zu den Zentralbehörden, weil neben ihr keine Reichsbehörde für das Eichungs-
</p>
               <p>

                  <lb/>«») Gesetz v. 31. März 1873, §. 81,

<lb/>ßö) Verzeichn, d. Reichsbehörden v. 23. Nov. 1874, Nr. I.

<lb/>60) Preuß. Gesetz, betr. die Einrichtung und die Befugnisse d. O.-R.-Kammer v. 27. März
<lb/>1872, §. 1, in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, vom
<lb/>11. Febr. 1875.

<lb/>") Gesetz v. 12. Juni 1869, §. 1.

<lb/>eä) Gesetz, betr. die Gründung und Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, v. 23. Mai 1873,
<lb/>§. 11 (R -G.-Bl. S. 120).

<lb/>6S) Gesetz, betr. die Kautionen der B.-Beamten, v. 2. Juni 1669, §.6.

<lb/>64) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung
<lb/>bestimmten Gegenstände v. 25. Mai 1873, §. 8 (R.-G.-Bl. S. 115).

<lb/>65) Gesetz, betr. die Pensionirung der Mit.-Pers., v. 27. Juni 1871, §. 25, 116.

<lb/>6Ö) Verzeichn, d. R.-B. v. 23. Nov. 1874, Nr. II. Dies Verzeichniß enthält keine erschöpfende
<lb/>Uebersicht der Reichsbehörden; es bestimmt nur deren Zuständigkeit zur Ausführung des Ge- 
<lb/>setzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 und übergeht
<lb/>deshalb diejenigen Behörden mit Stillschweigen, welchen eine solche Zuständigkeit nicht beigelegt
<lb/>ist. Auch der Reichshaushaltsetat führt nicht sämmtliche Reichsbehörden, sondern nur sämmt-
<lb/>liche ständige Beamte der Zahl nach auf.

<lb/>67) Präs.-Erl. v. 18. Dez. 1867, §. 1, 2.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 461

<lb/>wesen besteht. Auch die drei Kriegsministerien werden zu den Zentralbehörden
<lb/>gerechnet, obwohl jedes von ihnen nur für einen Theil des Reichsgebiets zustän- 
<lb/>dig ist; dieser Sprachgebrauch erklärt sich aus dem Umstande, daß sie vor der
<lb/>Gründung des Reiches Landeszentralbehörden im eigentlichen Sinne des Wor- 
<lb/>tes waren.

<lb/>Für die umfangreicheren Zweige der Verwaltung des Reiches ist das Gebiet
<lb/>des letzteren in Bezirke getheilt, welche von eigenen Behörden verwaltet werden.
<lb/>Dies sind die Bezirksbehörden. So steht jeder Armeekorpsbezirk unter einem
<lb/>kommandirenden General^), jeder Oberpostdirektionsbezirk unter einer Oberpost- 
<lb/>direktion u. s. w.' Die Bezirksbehörden fallen im Allgemeinen mit den höheren
<lb/>Reichsbehörden zusammen^).

<lb/>Die Orts- oder Lokalbehörden70) sind in ihrer Wirksamkeit auf ein eng
<lb/>begrenztes räumliches Gebiet, welches, wie bei den Postanstalten, oft nur eine
<lb/>Ortschaft und deren nächste Umgebung in sich begreift, beschränkt und bilden die
<lb/>unterste Stufe der Reichsbehörden.

<lb/>Eine durchaus relative Bedeutung haben die Ausdrücke. „Vorgesetzte Dienst- 
<lb/>behörde" und „unmittelbar Vorgesetzte Behörde". An sich ist jede Behörde eine
<lb/>Vorgesetzte, wenn ihr eine andere untergeordnet ist, so daß dieser Begriff auf Stellen
<lb/>vom verschiedensten Range anwendbar ist. Die hier in Rede stehenden beiden
<lb/>Bezeichnungen aber haben eine spezielle Beziehung auf die Befugniß, in die
<lb/>Rechtsverhältnisse von Reichsbeamten einzugreifen. Die Vorgesetzten Dienstbe- 
<lb/>hörden 71) find die Stellen, für welche die Leitung und Beaufsichtigung der ihnen
<lb/>untergebenen Beamten eine besondere Obliegenheit bildet; diese Funktion ist im
<lb/>Allgemeinen nur höheren Instanzen Vorbehalten. Unmittelbar vorgesetzt ist da- 
<lb/>gegen jede Behörde, welche von ihren Untergebenen durch keine Zwischeninstanz
<lb/>getrennt ist7?). In manchen Fällen ist die Vorgesetzte Dienstbehörde zugleich un- 
<lb/>mittelbar Vorgesetzte Behörde; in diesem Verhältniß steht z. B. das Reichskanzler- 
<lb/>amt zur Generaldirektion der Reichseisenbahnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>68) R.-Mil.-Ges. v. 2. Mai 1674, §. 5.

<lb/>69) Der Ausdruck „Bezirk" wird in der Reichsgesetzgebung in verschiedenem Sinne gebraucht;
<lb/>er bezeichnet nicht blos das Territorium, für welches eine höhere Reichsbehörde bestellt ist, son- 
<lb/>dern oft auch Unterabtheilungen desselben. So theilt das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874,
<lb/>§. 5, die Armeekorpsbezirke in Divisionsbezirke, diese in Brigadebezirke, die letzteren in Land- 
<lb/>wehrbataillonsbezirke und diese wieder in Landwehrkompagniebezirke; im ß. 9 bezeichnet es selbst
<lb/>den Begriff „Bezirk" als einen durchaus relativen, indem es ihn durch den Ausdruck „Militär-
<lb/>territorialeinheit" erläutert. Eine ähnliche Unbestimmtheit herrscht in der Terminologie der
<lb/>Preußischen Gesetzgebung. Hier wird nicht nur der Ausdruck „Bezirk" in den verschiedensten
<lb/>Bedeutungen gebraucht, obwohl im eigentlichen Sinne nur der Regierungsbezirk darunter ver- 
<lb/>standen wird, sondern auch das Wort „Provinzialbehörde" wird auf Stellen angewandt, welche
<lb/>einander in ihrer territorialen Kompetenz keineswegs gleichstehen. Neben den Oberpräsidenten,
<lb/>Provinzialschulkollegien und anderen Behörden, deren Wirkungskreis sich über eine ganze Pro- 
<lb/>vinz erstreckt, werden auch die Regierungen und die Appellationsgerichte zu den Provinzial- 
<lb/>behörden gerechnet, obgleich diese nur für räumliche Abtheilungen einer Provinz eingesetzt sind.

<lb/>70) Solche Hiebt es in der inneren Reichsverwaltung nur bei dem Heerwesen, der Marine,
<lb/>der Post, der Telegraphie und den Reichseisenbahnen.

<lb/>») Verzeichn, d. R.-B. v. 23. Nov. 1974, Nr. III.

<lb/>7a) A. a. O. Nr. IV.
</p>

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                   n="462"
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               <p>

                  <lb/>462 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>E. Besetzung der Reichsbehörden.

<lb/>Für die Anstellung bei den Reichsbehörden bestehen allgemein gellende Er- 
<lb/>fordernisse nur insofern, als von jedem Bewerber der Nachweis voller Befähigung
<lb/>für das Amt in sittlicher und geschäftlicher Beziehung verlangt wird; namentlich
<lb/>darf jemand, der zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist, niemals, und der- 
<lb/>jenige, welchem die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung
<lb/>öffentlicher Aemter aberkannt find, nicht während der im Urtheil bestimmten Zeit
<lb/>angestellt werden73). Für den Eintritt in gewisse Behörden gelten daneben noch
<lb/>besondere Erfordernisse. Sie beziehen sich theils auf den Nachweis eines be- 
<lb/>stimmten Maßes von Berufsbildung (so kann niemand Mitglied des Neichsober-
<lb/>handelsgerichts werden, der nicht nach den Gesetzen des Einzelstaates, welchem
<lb/>er angehört, befähigt ist, zum rechtskundigen Mitgliede eines oberen Gerichts- 
<lb/>hofes -dieses Staates ernannt zu werden, oder an einer deutschen Universität die
<lb/>Stelle eines ordentlichen öffentlichen Lehrers des Rechts bekleidet7^), theils auf
<lb/>die Berufsstellung (es kann z. B. zum Mitgliede einer Disziplinarkammer oder
<lb/>des Disziplinarhofes nur jemand erkannt werden, der bereits anderweit ein
<lb/>Reichs- oder Staats-Amt bekleidet7Ö), theils auf den Besitz eines gewissen Ver- 
<lb/>mögens (die Verwaltung einer Kasse kann beispielsweise nur demjenigen über- 
<lb/>tragen werden, welcher die erforderliche Kaution zu bestellen im Stande ist73).

<lb/>Vom religiösen Bekenntniß ist die Befähigung zum Eintritt in ein Reichs- 
<lb/>amt unabhängig77). Auch die Reichsangehörigkeit73) ist nicht nothwendige
<lb/>Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit; ein Ausländer erwirbt aber die erstere
<lb/>durch die Anstellung im Reichsdienst, wenn er seinen dienstlichen Wohnsitz in
</p>
               <p>

                  <lb/>St.-G.-B. v. 15. Mai 1871, §. 31, 34, Nr. 3, §. 5. Strafbare Handlungen, welche
<lb/>besonders mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter geahndet werden,
<lb/>sind: die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staats,
<lb/>regierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder
<lb/>gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird (§. 128), oder zu deren Zwecken
<lb/>oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch
<lb/>ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften (§. 129), die widerrechtliche Nöthigung
<lb/>einer Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Mißbrauch der Amtsgewalt
<lb/>oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben (§. 339), die vorsätzliche Körper- 
<lb/>verletzung in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung des Amts (§. 340), die vorsätzliche
<lb/>unberechtigte Verhaftung, vorläufige Ergreifung und Festnahme, Zwangsgestellung oder Ver- 
<lb/>längerung der Dauer einer Freiheitsentziehung (§. 341), die Annahme, das Fordern und daS
<lb/>Versprechenlassen von Geschenken oder anderen Vortheilen für eine an sich nicht pflichtwidrige
<lb/>Amtshandlung (§. 331), die Ueberhebung von Gebühren, Steuern oder anderen Abgaben (§. 352,
<lb/>353) die unbefugte Eröffnung oder Unterdrückung von Postsendungen und Telegrammen sowie
<lb/>die Fälschung der letzteren (§. 354, 355), die Verleitung Untergebener zu einer strafbaren
<lb/>Handlung im Amte (§. 357, 358). Speziell auf Eisenbahn- und Telegraphen-Dienst beziehen
<lb/>sich die §§. 319, 320 des Str.-G.-B.

<lb/>«) Ges. v. 12, Juni 1869, §, 6.

<lb/>«) Ges. V. 31. März 1873, §. 93.

<lb/>™) Ges. v. 2. Juni 1869, §. 2, 7. •

<lb/>”) Ges., betr. die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher
<lb/>Beziehung, v. 3. Juli 1869 (B.-G.-Bl. S. 292).

<lb/>™) Vers. d. D. R. Art. 3.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 463


<lb/>Deutschland hat ^). Wird ihm der letztere, z. B. durch Anstellung bei einem
<lb/>Deutschen Konsulat, im Auslande angewiesen, so bleibt er Ausländer. Frauen
<lb/>sind im Allgemeinen nicht anstellungsfähig; doch giebt es bei einigen Behörden
<lb/>weibliche Beamten, z. B. Telegraphengehilfinnen80).

<lb/>Eine relative Unfähigkeit zur Anstellung bei gewiffen Behörden wird durch
<lb/>familienrechtliche Beziehungen bedingt, in welchen jemand zu einem Mitgliede
<lb/>einer solchen Behörde steht. So dürfen Vater und Sohn, Schwiegervater und
<lb/>Schwiegersohn, Brüder und Schwäger nicht zugleich Mitglieder des Rechnungs- 
<lb/>hofes sein bi).

<lb/>Ein Zwang zum Eintritt in eine Reichsbehörde oder zum Verbleiben in
<lb/>derselben findet nicht statt 82). Eben so wenig aber hat jemand, der noch nicht
<lb/>im Reichsdienst gestanden, ein Recht darauf, bei einer Reichsbehörde angestellt
<lb/>zu werden. Ein solches steht nur den Militäranwärtern zu, welchen der Zivilver- 
<lb/>sorgungsschein ertheilt ist88).

<lb/>Die Anstellung der Beamten bei den unmittelbaren Reichsbehörden geht
<lb/>grundsätzlich vom Kaiser aus8^); sie sind kaiserliche Beamte88). Doch werden
<lb/>einige Stellen vom Bundesrath unmittelbar besetzt, welcher z. B. drei Mitglieder
<lb/>des Reichsbankkuratoriums ernannt. Bei der Besetzung gewisser Stellen, beispiels- 
<lb/>weise der Disziplinarkammern, konkurrirt der Bundesrath insofern, als er die
<lb/>Beamten wählt, während ihre Ernennung durch den Kaiser erfolgt. Abgesehen
<lb/>von den durch den Bundesrath selbständig ernannten Beamten erhalten die
<lb/>Mitglieder der höheren Reichsbehörden und diejenigen Beamten, welche nach
<lb/>ihrer dienstlichen Stellung denselben Vorgehen oder gleich stehen, eine vom Kaiser
<lb/>vollzogene Bestallung86); die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten
<lb/>werden im Namen des Kaisers ertheilt und der Regel nach vom Reichskanzler
</p>
               <p>

                  <lb/>Ges. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-Angehörigkeit vom
<lb/>1. Juni 1870, §. 9 (B.-G.-Bl. S. 357).

<lb/>«") Verzeichn, der Reichsbeamten v. 30. Juni 1873, Nr. IV, J. 9 (R.-G.-Bl. S. 179).

<lb/>si) Preuß. Ges., betr. die O.-R.-Kammer, v. 27. März 1872, §. 3 in Verb, mit dem Ges.,
<lb/>betr. die Kontr. d. Reichshaush., v. 11. Febr. 1875.

<lb/>83) Eine Verpflichtung zum Eintritt in den Reichsdienst besteht nur insofern, als alle
<lb/>Deutschen wehrpflichtig sind (Verf. d. D. R.. Art. 57). Auch ein Zwang zur Uebernahme von
<lb/>Staatsämtern ist in Deutschland nicht gemeinen Rechtens. Dagegen mehren sich in neuerer
<lb/>Zeit die Landesgesetze, welche einen Zwang zum Eintritt in Aemter kommunaler Korporationen
<lb/>aussprechen. Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schle- 
<lb/>sien und Sachsen vom 13. Dezember 1872, §. 8 (Gesetzsammlung S. 662): „Die Kreisange- 
<lb/>hörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und Vertretung des Kreises
<lb/>zu übernehmen." Wer ohne genügende Entschuldigung ablehnt, wird mit dem Verlust des Rechts
<lb/>auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises und mit stärkerer Heranziehung
<lb/>zu den Kreisabgaben bestraft.

<lb/>8S) Ges. v. 27. Juni 1871, §. 75—77. Ges., betr. einige Abänderungen und Ergänzungen
<lb/>des Ges. v. 27. Juni 1871 über die Pens, und Versorg, d. Mil.-Pers., v. 4. April 1874, §. 10,
<lb/>11 (R.-G.-M. S. 26).

<lb/>«*) Verf. d. D. R., Art. 18.

<lb/>&lt;*) Kaiser!. Erl. v. 3. Aug. 1871, §. 1.

<lb/>88) Verordn., betr. die Zuständigkeit d. R.-Behörden, v. 23. Nov. 1374, §. 2.
</p>

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               <p>

                  <lb/>464 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>oder von den durch ihn dazu ermächtigten Behörden ausgefertigt 87). Die Be- 
<lb/>setzung der mittelbaren Reichsbehörden erfolgt im Allgemeinen durch den Landes- 
<lb/>herrn, sofern sich derselbe dieses Rechts nicht durch Vertrag begeben hat88).

<lb/>Die Reichsbehörden sind theils mit eigentlichen Beamten, theils mit Personen
<lb/>des Soldatenstandes besetzt. Die Beamten zerfallen nach ihrer Vorbildung und
<lb/>geschäftlichen Verwendung in drei Klassen: höhere Beamte, Subalternen und
<lb/>Unterbeamte. Alle drei Kategorien finden sich nur bei den oberen und mittleren
<lb/>Behörden; die niederen bestehen nur aus Subaltern- und Unterbeamten. Die
<lb/>höheren Beamten, die eigentlichen Mitglieder der Behörden, sind zur selbständigen
<lb/>Bearbeitung dienstlicher Angelegenheiten berufen und müssen deshalb der Regel
<lb/>nach eine akademische Vorbildung besitzen; jeder von ihnen hat als Dezernent
<lb/>oder Referent einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Geschäften, zu deren per- 
<lb/>sönlicher Erledigung er verpflichtet ist88). Die Subalternen^) haben die Ausarbei- 
<lb/>tung von Verfügungen, die Aufnahme von Protokollen, die Rechnungs- und
<lb/>Kassengeschäfte, die Anfertigung der Reinschriften und die Sammlung und Auf- 
<lb/>bewahrung der Akten zu besorgen. Den Unterbeamten liegen die erforderlichen
<lb/>Handreichungen, Gänge, Besorgungen, Zwangsvollstreckungen und sonstige mecha- 
<lb/>nische Dienstleistungen ob.

<lb/>Jede Reichsbehörde und jede Abtheilung einer solchen hat einen Vorsteher 91)/
<lb/>welcher die Geschäfte derselben leitet und unter ihre Beamten vertheilt92). Im
<lb/>Behinderungsfalle wird er, wenn für denselben nicht besondere Bestimmung ge- 
<lb/>troffen ist, durch das älteste Mitglied der Behörde vertreten98).

<lb/>F. Ausstattung der Reichsbehörden.

<lb/>Das Reich hat die Verwaltungszweige, welche ihm durch seine Verfassung
<lb/>zugewiesen sind, nicht neu gegründet, sondern von den Einzelstaaten übernommen

<lb/>A. a. O. §. 3.

<lb/>88) Vers. d. D. R., Art. 66. V. v. 23. Nov. 1874. §. 4.

<lb/>®9) Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Reichsoberhandelsgericht v. 9. Juli 1874,
<lb/>§. 18-20 (Centralblatt s. das D. R. S. 278). Instruktion f. den Rechnungshof des D. R.
<lb/>v. 5. März 1875, §. 27- 33 (Centr.-Bl. S. 162).

<lb/>®°) In früherer Zeit rechnete man zu den Subalternen auch die Unterbeamten; vgl. z. B.
<lb/>Allgemeine Gerichtsordnung s. d. Preuß. Staaten,v. 6. Juli 1793, Thl. III, Tit. 5, §. 1; im
<lb/>Reichsdienst werden beide unterschieden, Tarif der Wohnungsgetdzuschüsfe v. 30. Juni 1874,
<lb/>Nr. Y, VI (R.-G.-Bl. S. 168). Gemeinsam ist ihnen, daß sie größtentheils aus der Zahl der
<lb/>Militäranwärter hervorgehen; Ges., betr. die Pens. d. Mil.-Pers., v. 27. Juni 1871, §. 77.
<lb/>Die Motive des letzteren (Stenogr. Ber. d. D. Reichstags I, Legisl.-Per. I, Sess. 1871, Bd. III,

<lb/>5. 257) bemerken darüber: „Zu den wichtigsten Interessen des Reichsheeres gehört die Aus- 
<lb/>bildung und Erhaltung eines tüchtigen Unteroffizierstandes. Das wirksamste Mittel zur Er- 
<lb/>reichung dieses Zwecks ist erfahrungsmäßig die Versorgung der Militärinvaliden im Zivildienste.
<lb/>Eine derartige Bestimmung liegt zugleich im finanziellen Interesse des Reichs."

<lb/>91) Ges. v. 31. März 1873, §. 81, Nr. 2, 3.

<lb/>8a) Reg. f. d. Geschäftsgang bei dem R.-O.-H.-Gericht v. 9. Juli 1874, §. 33. Jnstr. f. d.
<lb/>Rechnungshof v. 5. März 1875, §. 11—19, 22—25.

<lb/>®s) Reg. zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundesamt für das Heimatwesen vom

<lb/>6. Jan. 1873, §. 12. Reg. f. d. Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden v. 12. Dezbr.
<lb/>1873, §. 19, 23 (Ztr.-Bl. S. 6. 392). Reg. z. Ordn. des Geschäftsgangs bei dem durch Richter
<lb/>verstärkten Reichseisenbahnamt v. 5. Jan. 1874, §. 8. Reg. v. 9. Juli 1874, §, 34 (Z.-Bl-
<lb/>S. 28, 281). Jnstr. v. 5. März 1875, §. 21, 26).
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 465


<lb/>und die Einrichtungen, welche die letzteren bisher für die Zwecke dieser Refforts
<lb/>geschaffen hatten, zu einer einheitlichen Organisation zusammengefaßt. Mit diesen
<lb/>Verwaltungszweigen sind nicht nur die staatlichen Hoheitsrechte derselben, sondern
<lb/>auch ihre ganze oekonomische Ausstattung in dem Umfange, welchen die letztere
<lb/>zur Zeit des Eintritts des Einzelstaates in das Reich erlangt hatte, an dieses
<lb/>übergegangen. Das Reich hat an allen Gegenständen, welche bis dahin dem
<lb/>dienstlichen Gebrauch einer fortan aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwal- 
<lb/>tung gewidmet waren, das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte,
<lb/>welche den Einzelstaaten zugestanden haben, für sich erworben 94). Die Reichs-
<lb/>behörden sind dadurch in den Besitz einer bedeutenden Zahl von unbeweglichen
<lb/>und beweglichen Gegenständen gelangt, welche namentlich für die Militär-, die
<lb/>Marine-, die Post- und die Telegraphenbehörden den werthvollsten Bestandtheil
<lb/>ihrer Ausstattung bilden. Beschränkt ist das Eigenthum des Reichs an den
<lb/>solchergestalt erworbenen Grundstücken insofern, als dieselben, wenn das Reich
<lb/>ihrer nicht mehr bedarf, unter gewissen Voraussetzungen an den Einzelstaat zurück- 
<lb/>fallen, welchem sie früher gehörten^).

<lb/>Die Geldmittel, deren die Reichsbehörden zu ihrem Unterhalt und zur Er- 
<lb/>füllung ihrer Aufgaben benöthigt sind, werden ihnen jährlich durch den Reichs- 
<lb/>haushaltsetat und in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses durch besondere
<lb/>Gesetze zur Verfügung gestellt. Gegenstände, welche mit diesen Mitteln für das
<lb/>Reich erworben werden, bleiben Eigenthum desselben und sind jederzeit seiner
<lb/>freien Verfügung unterworfen.

<lb/>In Bezug auf die Verpflichtung, öffentliche Lasten zu übernehmest, sipd die
<lb/>Reichsbehörden mit einigen Privilegien ausgestattet. Die Gegenstände, welche
<lb/>sich im Eigenthum des Reiches befinden, sind hinsichtlich der Befreiung von
<lb/>Steuern und sonstigen dinglichen Lasten derselben Immunitäten theilhaftig, welche
<lb/>der Einzelstaat genießt, in dessen Gebiet jene belegen sind "). Die zmmMLrauch
<lb/>der Reichsbehörden bestimmten und die zum Betriebe der Reichseisenfiahnen er- 
<lb/>forderlichen Gebäude und Gebäudetheile sind ohne Rücksicht auf deren Eigen- 
<lb/>thumsverhältnisse von den Quartierleistungen für die bewaffnete Macht befreit97)-
</p>
               <p>

                  <lb/>94) Ges. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstl. Gebrauch einer Reichs-Verwaltung be- 
<lb/>stimmten Gegenstände v. 25. Mai 1873, §. 1. Nicht in das Eigenthum des Reichs sind die- 
<lb/>jenigen Grundstücke übergegangen, welche der Benutzung eines Staatsoberhauptes oder der
<lb/>Apanagirung der Mitglieder eines regierenden Hauses gewidmet oder bei dem Uebergang in
<lb/>eine Verwaltung des Reichs dieser nur auf eine bestimmte Zeit, auf.Widerruf oder miethweise
<lb/>überlassen oder behufs Erstattung der zur Erwerbung over Bebauung eines im Besitz derselben
<lb/>Reichsverwaltung befindlichen Grundstücks von einem Einzelstaat gemachten Ausgaben zu ver- 
<lb/>äußern oder bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs ihrem Dienste, nicht unmittelbar
<lb/>gewidmet, sondern mit ihr nur in einem rechnungsmäßigen Zusammenhangs gewesen oder zu
<lb/>einem Theile von einer Reichsverwaltung, zu einem andern Theile von einer Landesverwal- 
<lb/>tung benutzt sind (§. 2).

<lb/>95) Ges. v. 25. Mai 1873, §. 6—8. -

<lb/>9Ö) A. a. O. §. 1.

<lb/>97) Ges., betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes,
<lb/>v. 25. Juni 1868, §. 4, Nr. 3 (B.-G.-Bl. S. 524).. Ges. über die Kriegsleistungen. 13. Juni
<lb/>1873, §. 6 (R.-G.-Bl. S. 130).

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 5. Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>

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                   n="466"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Postsendungen, welche in reinen Reichsdienstangelegenheiten von einer Reichsbe- 
<lb/>hörde abgeschickt oder an eine solche gerichtet werden, genießen innerhalb des
<lb/>Reichsgebietes die Portofreiheit 98). In gleichem Umfange besitzen dies Privi- 
<lb/>legium sämmtliche Reichsbehörden in den vereinigten Staaten von Nordamerika "),
<lb/>in Norwegen"o), Dänemark101), in der Schweiz"8) nnd in den Niederlanden"3),
<lb/>die Post-, Telegraphen- und Eisenbahnbehörden des Reiches in Belgien7* *^), hie
<lb/>Reichs-Post- und Telegraphen-Behörden in Luxemburg"3) und Oesterreich-
<lb/>Ungarn 106), die Reichs-Post-Behörden in Schweden107), Großbritannien und Ir- 
<lb/>land"«), Frankreich"^, Spanien779), Portugal"7), Italien779), Brasilien,
<lb/>Chili und Peru773).

<lb/>G. Machtbefugnisse der Reichsbehörden.

<lb/>Jede Reichsbehörde hat das Recht und die Pflicht, alles anzuordnen, was
<lb/>nach der bestehenden Rechtsordnung zu ihrem Berufe gehört, und für die Aus- 
<lb/>führung des Angeordneten sowie für die Vollziehung der ihr durch die Reichs- 
<lb/>gesetze, den Kaiser und die ihr Vorgesetzten Instanzen ertheilten Weisungen Sorge
<lb/>zu tragen. Uebt die Behörde eine richterliche Thätigkeit aus, so hat sie ihre
<lb/>Entscheidungen allein nach den gegebenen Rechtsnormen zu treffen, ohne daß sie
<lb/>sich davon durch Rücksichten anderer Art abhalten lassen darf7"); hat sie admini-
</p>
               <p>

                  <lb/>*8) Ges., betr. die Portofreiheiten im Gebiet des Nordd. Bundes, v. 5. Juni 1869, §. 2
<lb/>(B.-G.-Bl. S. 141).

<lb/>") Konvention, abgeschlossen zwischen den Postverwaltungen des Nordd. Bundes und der
<lb/>Vereinigten Staaten v. Nordamerika behufs der Vervollkommnung des Postdienstes im gegen- 
<lb/>seitigen Verkehr, v. 21. Okt. 1867, Art. 16 (B.-G.-Bl. 1868, S. 34).

<lb/>10°) Postvertrag zwischen dem Nordd. Bunde u. Norwegen v. 17. Februar 1868, Art. 23
<lb/>(B.-G.-Bl. S. 139).

<lb/>"^P.-Vertr. zw. d. Nordd. Bunde u. Dänemark v. 7./9. April 1868, Art. 27 (B.-G.-Bl.
<lb/>S. 190).

<lb/>102) P.-V. zw. dem Nordd. B., Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz
<lb/>andererseits v. 11. April 1868, Art. 23 (B.-G.-Bl. S. 493).

<lb/>los) P.-V. zw. dem Nordd. B. und den Niederlanden v. 1. Sept. 1863, Art. 24 (B.-G.-Bl.
<lb/>1869, S. 560).

<lb/>104) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien vom 29. Mai 1868, Art. 22 B
<lb/>(Bundesgesetzblatt S. 361): „Es werden portofrei befördert die zwischen beiden Verwaltungen
<lb/>gewechselte, den Post- und Telegraphen-Dienst und den Dienst der Staatseisenbahnen betreffende
<lb/>Korrespondenz."

<lb/>106) P.-V. zw. Deutschland und Luxemburg v. 19. Juni 1872, Art. 24 (R.-G.-Bl. S. 347).

<lb/>loa) P.-V. zw. Deutschl. und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie v. 7. Mai 1872,
<lb/>Art. 23 (R.-G.-Bl. 1873, S. 13).

<lb/>7&lt;”) P.-V. zw. d. Nordd. B. und Schweden v. 23./24. Febr. 1869, Art. 24 (B.-G.-Bl. S. 96).

<lb/>10B) P.-V. zw. dem Generalpostamt d. Nordd. B. und dem G.-P.-Amt des vereinigten König- 
<lb/>reichs v. Großbritannien und Irland v. 25. April 1670, Art. 27 (B.-G.-B. S. 592).


<lb/>*109) P.-V. zw. Deutschland und Frankreich v. 14. Febr. 1872, Art. 15 (R.-G.-Bl. S. 123).

<lb/>no) P.-V. zw. Deutschland und Spanien v. 19. Apr. 1872, Art. 15 (R.-G.-Bl. S. 146).

<lb/>7») P.-V. zw. Deutschl. u. Portugal v. 9. Mai 1872, Art. 15 (R.-G.-Bl. 1873, S. 104).

<lb/>»*) P.-V. zw. Deutschl. u. Italien v. 11. Mai 1873, Art. 14 (R.-G.-Bl. S. 230).

<lb/>77») P.-V. zw. Deutschl. u. Brasilien v. 30. Sept. 1873, Art. 14 (R.-G.-Bl. 1874 S. 96),
<lb/>mit Chili v. 22. März 1874, Art. 14, mit Peru v. 11. Juni 1874, Art. 14 (R.-G.-Bl. 1875,
<lb/>S. 98, 171). '

<lb/>I14) Str.-G.-B. §. 334, 336.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0471.tif"
                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 467


<lb/>strative Funktionen zu versehen, so liegt ihr ob, unter gewissenhafter Achtung der
<lb/>Rechte aller Betheiligten von ihren Befugnissen denjenigen Gebrauch zu machen,
<lb/>welcher den Interessen des Reichs und seiner Angehörigen am förderlichsten ist.
<lb/>Was in das Bereich der Zuständigkeit einer Behörde fällt, hat sie durch ihre
<lb/>Beamten oder sonstigen Untergebenen ausführen zu lasien oder den Betheiligten
<lb/>zu gebieten; was außerhalb ihrer eigenen Vollzugsgewalt liegt, hat sie bei der
<lb/>zuständigen Stelle, wenn diese ihr koordinirt ist, im Wege der Requisition, wenn
<lb/>dieselbe ihr vorgesetzt ist, mittels Berichtes zu beantragen. Alle Reichsbehörden
<lb/>sind verpflichtet, einander bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte inner- 
<lb/>halb ihres Ressorts den erforderlichen Beistand zu leisten"^.

<lb/>Um die Befolgung ihrer Anordnungen durchzusetzen, haben die Reichsbe-
<lb/>hörden Zwangsmittel verschiedener Art zur Verfügung. Leistungen, welche den
<lb/>Reichsangehörigen obliegen und von denselben unterlassen sind, werden regel- 
<lb/>mäßig im Wege der gerichtlichen Klage und Exekution erzwungen. Für gewisse
<lb/>Fälle ist den Behörden das Recht der administrativen Exekution beigelegt, z. B.
<lb/>wenn eine Gemeinde der Forderung von Kriegsleistungen Weigerung oder Säum-
<lb/>niß entgegensetzt116). Diese Exekution besteht, wenn der Verpflichtete eine be- 
<lb/>stimmte m seinem Besitz befindliche Sache herzugeben hat, in deren Wegnahme;
<lb/>hat er einen Geldbetrag zu zahlen, so werden Vermögensstücke des Schuldners
<lb/>von gleichem Werthbetrage in Beschlag genommen und verkauft, oder es wird,
<lb/>falls er ein Grundstück besitzt, die Schuld in das Hhpothekenbuch eingetragen117);
<lb/>ist eine Handlung zu leisten, so wird, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich
<lb/>vorgenommen werden kann, dieser dazu genöthigt, wie z. B. bei der zwangsweisen
<lb/>Einreihung unsicherer Heerespflichtiger in die Armee118). Handlungen anderer
<lb/>Art werden von der Behörde auf Kosten des Verpflichteten zur Ausführung ge- 
<lb/>bracht 119). Verweigert oder verzögert ein Reichsbeamter die Erledigung einer
<lb/>speziellen dienstlichen Verfügung, so wird ihm deren Befolgung binnen einer
<lb/>bestimmten Frist unter Androhung einer Geldstrafe aufgegeben und die letztere
<lb/>nach fruchtlosem Ablauf der Frist eingezogen120).
</p>
               <p>

                  <lb/>115) Ges., betr. die Gewährung der Rechtshilfe, v. 21. Juni 1869 (B.-G.Bl. S. 305).
<lb/>R.-Mil.-Ges. v. 2. Mai 1874, §. 70. In Zoll- und Steuer-Sachen: Zollkartel v. 11. Mai 1833
<lb/>(Preuß. G.-S. S. 258) in Verbindung mit dem Vertr. zw. dem Nordd. Bunde. Bayern, Würt- 
<lb/>temberg. Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins betr., v. 8. Juli
<lb/>1867, Art. 3, §. 7 (B.-G.-Bl. S. 85). Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz
<lb/>v. 8. Mai 1867, Art. 7 (B.-G.-Bl. S. 52). Ges., betr. die Wechselstempelsteuer im Nordd. B.
<lb/>v. 10. Juni 1669, §. 19 (B.-G.-Bl. S. 197). Ges. wegen Erhebung der Brausteuer v. 31. Mai
<lb/>1872, §. 42 (R.-G.-Bl. S. 166).

<lb/>lie) Ges. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1673, §. 5.
<lb/>r") Ges. b. 31. März 1873, §. 143.

<lb/>'11S) R.-Mil.-Ges. b. 2, Mai 1874, §. 33.

<lb/>11£&gt;) Ges. V. 13. Juni 1873, §. 31.

<lb/>12°) Ges. v. 31. März 1873, §. 82. Eine Geldstrafe, welche erst nach vorgängiger erfolg- 
<lb/>loser Androhung festgesetzt und beigetrieben werden kann, ist eine Cxekutivstrase. Die übrigen
<lb/>(kriminellen und disziplinären) Geldstrafen sind im Gegensatz zu jener verwirkt, sobald die
<lb/>Handlung oder Unterlassung, welche durch dieselben geahndet werden soll, begangen ist, ohne
<lb/>daß es einer vorgängigen Androhung durch Verfügung einer Behörde bedarf. Die Exekutiv-
<lb/>strafe ist ein reines Exekutionsmittel; sie darf deshalb nicht eingezogen werden,' wenn der mit

<lb/>30*
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0472.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>In zahlreichen Fällen ist die Zuwiderhandlung gegen Gebote oder Verbote
<lb/>der Behörde durch die Gesetzgebung mit Strafen bedroht; den Konsuln, welchen
<lb/>die Gerichtsbarkeit zusteht^), ist sogar gestattet, für ihren Jurisdiktionsbezirk
<lb/>oder einen Theil desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für
<lb/>die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen und die Nichtbefol- 
<lb/>gung derselben mit Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark zu bedro- 
<lb/>hen 122). Wird ein Gesetz oder eine Verordnung dieser Art verletzt, so führt die
<lb/>Behörde die strafgerichtliche Verfolgung des Thäters herbei, falls ihr nicht selbst,
<lb/>wie z. B. in gewissem Umfange den Oberpostdirektionen123) das Recht zu steht,
<lb/>derartige Straffälle abzuurtheilen. Dienstvergehen der Reichsbeamten gegen eine
<lb/>Behörde werden im Wege des Disziplinarverfahrens bestraft124).

<lb/>Die Reichsverwaltung in der ungehinderten Ausübung ihrer Thätigkeit zu
<lb/>schützen bezwecken die Strafbestimmungen, welche den Widerstand gegen Behörden
<lb/>und die Beleidigung derselben verbietendes).

<lb/>H. Geschäftsgang der Reichsbehörden.

<lb/>Das geschäftliche Verfahren der Reichsbehörden wird in seinen Einzelheiten
<lb/>wesentlich durch die Eigenthümlichkeit der Aufgaben bestimmt, welche jeder von
<lb/>ihnen übertragen sind. Für einen Theil der Behörden ist deshalb der Geschäfts- 
<lb/>gang durch besondere Regulative oder Instruktionen geregelt.

<lb/>Die Vertheilung der Geschäfte unter die Beamten der Behörde steht dem
<lb/>Vorsteher der letzteren zu12G). Größere Behörden sind im Interesse der Arbeits- 
<lb/>teilung in Abtheilungen mit besonders abgegrenzter Zuständigkeit zerlegt; so hat
<lb/>z. V. das Reichskanzleramt fünf Abteilungen, das Reichsoberhandelsgericht
<lb/>drei Senate 127). Ebenso sind bei den Behörden von beträchtlicherem Umfange
<lb/>die Subalternen in verschiedene Bureaus (Sekretariat, Kalkulatur, Kasse, Regi- 
<lb/>stratur, Bibliothek, Kanzlei) gereift128). Zur Feststellung der einzelnen Arbeiten,
</p>
               <p>

                  <lb/>ihr Bedrohte binnen der gestellten Frist seiner Verpflichtung nachkommt. Außerdem unterscheidet
<lb/>sie sich von den übrigen Geldstrafen dadurch, daß die letzteren durch Gesetz oder Verordnung
<lb/>allen, für welche diese Norm verbindlich ist, allgemein angedroht werden, während die Exekutiv- 
<lb/>strafe nur einer bestimmten einzelnen Person durch spezielle Verfügung angedroht werden kann.

<lb/>m) In der Türkei und deren Nebenländern seit 1761, in Persien seit 1857, in Japan und
<lb/>China seit 1861, in Siam seit 1862.

<lb/>*22) Preuß. Ges. über die Gerichtsb. d. K. v. 29. Juni 1865, §. 17, in Verb, mit dem Ges.,
<lb/>betr. die Organist d. B.-K., v. 8. Nov. 1867, §. 24.

<lb/>123) Ges. über das Postwesen v. 28. Okt. 1871, §. 34—46.

<lb/>124) Ges. v. 31. März 1873, §. 72—124.

<lb/>125) Str.-G.-B. §. 113—122, 196.

<lb/>12a) Reg. z. Ordn. d. Geschäftsganges bei dem B.-Amt st d. Heimatwesen v. 6. Jan. 1873,
<lb/>§. 11. Reg. f. d. Diszipl.-Beh. v. 12. Dez. 1873, §. 18, 23. Reg. st d. Geschäftsgang b. d.
<lb/>R.-O.-H.-Ger. v. 9. Juli 1874, §. 6, 33. Jnstr. f. d. Rechnungshof v. 5. März 1875, §. 11,
<lb/>13, 14.

<lb/>127) Reg. V. 9. Juli 1874, §. 4,

<lb/>128) Jnstr. v. 5. März 1875, §. 2, 14. Nr. 1, §. 27, 39. Eine Kasse ist eine Anstalt,
<lb/>welche zur Vereinnahmung, Aufbewahrung und Verausgabung von Geldern bestimmt ist. Die
<lb/>Kassen des Reichs sind theils selbstständige Behörden, theils mit einer andern Behörde unmittel- 
<lb/>bar vereinigt, wie z. B. die Bureaukassen. Sämmtliche Kassen des Reichs sind in einem streng
<lb/>geordneten Jnstanzenzug gegliedert; an ihrer Spitze steht die Reichshauptkasse. Von den Kassen
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0473.tif"
                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Neichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>der Personen, von welchen, der Zeiten, in welchen sie zu erledigen sind, u. dergl.
<lb/>werden Geschäftskontrolen (Journale, Repertorien, Terminkalender, Distributions- 
<lb/>bücher u. s. w.) geführt

<lb/>Die Verfügungen und Entscheidungen jeder Behörde werden mit deren Namen
<lb/>versehen ^20). Die Urschriften werden von sämmtlichen Beamten, welche bei
<lb/>deren Abfassung Mitwirken, die Ausfertigungen vom Vorsteher allein unter- 
<lb/>schrieben wenn nicht für gewisse Fälle durch besondere Bestimmung die

<lb/>Mitunterschrift eines andern Beamten angeordnet ist "2). Gerichtliche Urtheile
<lb/>beginnen mit den Worten „Im Namen des Deutschen Reichs"133), Bestallungen,
<lb/>welche die Reichsbehörden ausfertigen, mit den Worten „Im Namen des
<lb/>Kaisers"4^). Zur Beglaubigung der Urkunden, welche eine Behörde auszufer- 
<lb/>tigen hat, führt sie ein Siegel mit dem Reichsadler135).

<lb/>Das Geschäftsjahr der Behörden fällt der Regel nach mit dem Kalender- 
<lb/>jahre zusammen, da das letztere zugleich das Etats- und Rechnungsjahr ist. Bei
<lb/>dem Reichsoberhandelsgericht "6), hem Bundesamt für das Heimathwesen 137),
<lb/>den Disziplinarkammern und dem Disziplinarhof^3») reicht jedoch das Geschäfts- 
<lb/>jahr vom 1. Dezember bis zum 30. November, bei dem Rechnungshöfe vom
<lb/>1. Mai bis 30. April *29). Manche Behörden sind verpflichtet, nach Ablauf eines
<lb/>jeden Jahres einen Bericht über ihre Geschäfssührung während desselben zu er- 
<lb/>statten, so der Rechnungshof an den Kaiser""), die Reichsschuldenkommission an
<lb/>den Vundesrath und den Reichstag141), das Reichsoberhandelsgericht an den

<lb/>Reichskanzler"3).

<lb/>werden die Magazine unterschieden, welche andere bewegliche Sachen als Geld zu verwalten
<lb/>haben. Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869, §. 2: „Beamte,
<lb/>welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen Kasse oder eines dem Bunde gehörigen
<lb/>Magazins oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport von dem Bunde gehörigen
<lb/>oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben dem Bunde für
<lb/>ihr Dienstverhältniß Kaution zu leisten."

<lb/>129) Reg. v. 9. Juli 1874, §. 1.

<lb/>13°) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 9, v. 12. Dez. 1873, §. 14, 23. Nr. 5, v. 9. Juli 1874,
<lb/>§. 12. Justr. v. 5. März 1875, §. 10.

<lb/>131) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 9, v. 12. Dez. 1873, §. 18, 23, v- 5. Jan. 1874, §. 7, vom
<lb/>9. Juli 1874, §. 12. Jnflr. v. 5. März 1875, §. 10.

<lb/>132) Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds v. 11. Juni 1874,
<lb/>§. 6, 8 (R.-G.-Bl. S. 105).

<lb/>133) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 9, v. 12. Dez. 1873, §. 15, 23, v. 9. Juli 1874, §. 13.

<lb/>134) Verordn, v. 23. Nov. 1874, §. 3.

<lb/>135) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 10, v. 12. Dez. 1873, §. 16, 23, Nr. 6. Geschäftsanweisung
<lb/>v. 11. Juni 1874, §. 9. Reg. v. 9. Juli 1874, §. 15.

<lb/>136) A. a. O. §. 3.

<lb/>137) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 13.

<lb/>138) Reg. v. 12. Dez. 1873, §. 20, 23.

<lb/>139) Jnstr. v. 5. März 1875, §. 5.

<lb/>14ü) Preuß. Ges., betr. die Or-R.-Kammer, v. 27. März 1872, §. 20, in Verbindung mit
<lb/>dem Ges., betr. die Kontrolle des R.-Haushalts, v. 11. Febr? 1875.

<lb/>Ul) Preuß. Ges., betr. die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staats
<lb/>schuldenkommission, v. 24. Febr. 1850, §. 15 (G.-S. S. 60) in Verb, mit dem Ges., betr. di?
<lb/>Verwaltung d. Bundesanleihe, v. 19. Juni 1868, §. 7.

<lb/>142) Reg. v. 9. Juli 1874, §. 2.
</p>

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                   n="470"
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               <p>

                  <lb/>470 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>Bei einigen Behörden ruhen die gewöhnlichen Geschäfte zu gewissen Zeiten
<lb/>(Ferien); innerhalb der letzteren werden nur eilige Sachen erledigt143). Kein
<lb/>Beamter aber darf, abgesehen von Krankheits- und sonstigen Ausnahme-Fällen
<lb/>(z. B. wenn er als Mitglied des Reichstags an dessen Arbeiten Theil zu nehmen
<lb/>hat) sich ohne Urlaub von seinem Amte fernhalten 144).

<lb/>Von der wesentlichsten Bedeutung für den Geschäftsbetrieb einer Behörde
<lb/>sowie für die Art der Betheiligung ihrer Mitglieder an demselben ist das Ver-
<lb/>hältniß, in welchem die letzteren zum Vorsteher der Behörde stehen. Bei der
<lb/>Mehrzahl der Verwaltungsstellen des Reiches hat dieser allein nach seinem per- 
<lb/>sönlichen Ermessen über die der Behörde zugewiesenen Angelegenheiten zu be- 
<lb/>stimmen und die Verantwortlichkeit für-deren Maßnahmen zu tragen; die Mit- 
<lb/>glieder der Behörde fungiren lediglich als seine Rathgeber oder Gehilfen und
<lb/>haben seinen Anordnungen Folge zu leisten. Zerfällt eine solche Behörde in
<lb/>Abtheilungen, so nimmt der Vorsteher einer Abtheilung zu deren Mitgliedern die
<lb/>gleiche Stellung ein. Den Gegensatz zu dieser Organisation bildet die Kollegial-
<lb/>verfaffung. Bei einer nach ihr eingerichteten Stelle verbinden sich die Mitglieder mit
<lb/>dem Vorsteher (Präsident, Direktor, Vorsitzender) zu einem Kollegium145), welches
<lb/>über die Angelegenheiten der Behörde nach der Mehrheit der Stimmen. Beschluß
<lb/>faßt, so daß, von dem Falle der Stimmengleichheit und von einigen besonderen
<lb/>dem Vorsteher ausschließlich vorbehaltenen Geschäften abgesehen, die Stimme des
<lb/>letzteren nicht mehr als die eines Mitgliedes gilt. Ein Kollegium muß außer
<lb/>dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder zählen, weil sonst die Fassung eines
<lb/>Mehrheitsbeschlusses nicht möglich sein würde.

<lb/>Kollegiale Reichsbehörden sind die richterlichen Behörden146), der Rechnungs-
</p>
               <p>

                  <lb/>us) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 2, v. 9. Juli 1874, §. 30. Keine Behörde darf eigenmächtig
<lb/>Ferien einführen. 6od. Just. de feriis. III, 12, C. 4: A nullo judice praesumi debet, ut
<lb/>auctoritate sua ferias aliquas condat. Ferien giebt es nur bei den richterlichen, nicht bei den
<lb/>administrativen Behörden.

<lb/>144) Ges. v. 31. März 1873, §. 14. Verordn, über den Urlaub v. 2. Nov. 1874.

<lb/>145) Der Ausdruck „Collegium" bezeichnet an sich nicht eine Behörde, sondern eine dauernd
<lb/>verbundene Mehrheit von Personen, welche gewisse Angelegenheiten nach gemeinsamer Berathung
<lb/>durch Beschlüsse zu ordnen berechtigt ist, 1. 4 Dig. de collegiis et corporibus, XLYII, 22. Im
<lb/>alten Rom wurden zuerst die Innungen der Handwerker collegia genannt; später wurde dies
<lb/>Wort zur Bezeichnung der Korporationen gebraucht, nicht aber im Römischen Recht aus Be- 
<lb/>hörden angewandt. Auf diese ist es erst in Deutschland übertragen, aber nicht auf sie be- 
<lb/>schränkt worden; im amtlichen Sprachgebrauch wurden stets die Versammlungen der Reichs- 
<lb/>stände, der Kurfürsten, der Fürsten, der Reichsstädte als Kollegien bezeichnet. Mit Recht werden
<lb/>daher gegenwärtig der Bundesrath und der Reichstag zu den Kollegien gerechnet, v. Rönne,
<lb/>das Verfassungsrecht des Deutschen Reichs, 1872, S. 148, 173; Staatsrecht der Preußischen
<lb/>Monarchie, Bd. I, Abth. 2 (1870), §. 220, Nr. 1. Anders ist der Sprachgebrauch der Preußi- 
<lb/>schen Gesetzgebung; diese kennt nur Kollegien von Beamten (Landrecht II, 10, §. 114—145).
<lb/>Der Umstand, daß im Römischen Recht die Korporationen collegia genannt wurden, hatte früher
<lb/>zu der Ansicht geführt, daß die Behörden juristische Personen seien. Gegenwärtig findet diese
<lb/>Meinung kaum noch eine Vertretung, v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts,
<lb/>Bd. II, (1840). S. 237, 379, 380. Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts. Bd. I (3. Aust.
<lb/>1873), §. 57, Rote 3.

<lb/>us) Preuß. Ges. über die Gerichtsb. d. Konsuln v. 29. Juni 1865, §. 9,12. Ges. v. 12. Juni
<lb/>1869, §. 7. Ges. v. 6. Juni 1870, §. 42. Ges. v. 31. März 1873, §. 89, 91, 121.
</p>

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                   n="471"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 471

<lb/>W147), die Reichsschuldenkommission *"), die Verwaltung des Reichsinvaliden- 
<lb/>fonds das Reichsbankkuratorium und das Neichsbankdirektorium ^°). Zeit- 
<lb/>weise fungirt auch das Reichseisenbahnamt als Kollegium, obwohl es im Allge- 
<lb/>meinen nicht die Verfassung eines solchen hat. Wenn nämlich gegen eine von
<lb/>ihm verfügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben wird, so entscheidet es über
<lb/>dieselbe, indem es sich durch Zuziehung richterlicher Beamten verstärkt, in kolle- 
<lb/>gialer Berathung und Beschlußfassung 151).

<lb/>Die Kollegien fasten ihre Beschlüsse in Sitzungen, deren Zeit entweder ein
<lb/>für alle Mal oder nach Bedürfniß vom Vorsitzenden bestimmt wird ^2). Ab- 
<lb/>stimmung per circulum ist unstatthaft153).

<lb/>Zur Beschlußfähigkeit des Kollegiums genügt der Regel nach die Anwesen- 
<lb/>heit des Vorsitzenden oder seines Vertreters und zweier Mitglieder r"). In
<lb/>vielen Fällen ist jedoch die Mitwirkung einer größeren Zahl von Mitgliedern
<lb/>erforderlich; so kann z. B. das Reichsoberhandelsgericht einen rechtsgiltigen Be- 
<lb/>schluß nur unter Betheiligung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vor- 
<lb/>sitzenden fasten155). Auch kommt es vor, daß eine Maximalgrenze für die Zahl
<lb/>der zur Theilnahme berechtigten Personen gesetzt ist, und zwar bald unbedingt15e),
<lb/>bald in der Weise, daß, wenn die Maximalzahl eine ungerade und ein Mitglied
<lb/>mehr anwesend ist, das zuletzt ernannte oder an Lebensjahren jüngste Mitglied
<lb/>sich der Abstimmung enthalten muß"?). Bei denjenigen Kollegien, welche aus
<lb/>richterlichen und administrativen Beamten zusammengesetzt sind"»), muß an
<lb/>jeder Sitzung eine bestimmte Minimalzahl der ersteren Theil nehmen1S9).

<lb/>Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die
<lb/>Stimmen. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Fragstellung oder
<lb/>über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet das Kollegium "«). Zuerst stimmt

<lb/>147) Preuß. Ges., betr. die O.-R.-Kammer, v. 27. März 1872, §. 8.

<lb/>148) Ges. v. 19. Juni 1868, §. 6.

<lb/>149) Ges. v. 23. Mai 1873, §. 11.

<lb/>16°) Bankgesetz v. 14. März 1875. §. 25-27 (R.-G.-Bl. S. 184).

<lb/>I61) Ges. v. 27. Juni 1873, §. 5. Nr. 4.

<lb/>1M) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 1, v. 12. Dez. 1873, §. 1. Gescbäftsanweis. b. 11. Juni
<lb/>1874, §. 3. Reg. v. 9. Juli 1874, §. 11. Jnstr. v. 5. März 1875, §. 7.

<lb/>153) Reg. v. 9. Juli 1874, §. 26.

<lb/>154) Ges. v. 6. Juni 1870, §. 44.

<lb/>165) Ges. v. 12. Juni 1869. §. 7.

<lb/>156) Reg. v. 12. Dez. 1873, §. 3, 23, Nr. 2.

<lb/>157) Ges. v. 12. Juni.1869, §. 7.

<lb/>158) Es sind dies das Bundesamt für das Heimatwesen, die Disziplinarkammern, der Diszi-
<lb/>plinarhof und das Reichseisenbahnamt. Diese Behörden bilden die Verwaltungsgerichte des
<lb/>Reichs. Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Besetzung insofern, als bei dem
<lb/>Bundesamte für das Heimatwesen der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder
<lb/>nur die Qualisikation zum höheren Richteramte zu haben brauchen, während die richterlichen
<lb/>Mitglieder der andern Kollegien, welche bei denselben nur nebenamtlich fungiren, außerdem eine
<lb/>richterliche Stellung im Reichs- oder Landes-Dienst als Hauptamt bekleiden müssen.

<lb/>169) Ges. v. 6. Juni 1870, §. 42, 44, Ges. v. 31. März 1873, §. 89, 91, Reg. v. 5. Jan.
<lb/>1874, §.4.

<lb/>16°) Reg. v. 6. Jan. 1873, §. 5, v. 12. Dez. 1873, § 9, v. 5. Jan. 1874, §. 5, v. 9. Juli
<lb/>1874, Z 22, Jnstr. v. 5. März 1875, §. 6, 7.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0476.tif"
                   n="472"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>472 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>der Referent, dann der Korreferent, falls ein solcher bestellt ist, hierauf die übrigen
<lb/>Mitglieder'mit der Maßgabe, daß jedesmal das jüngere Dienstalter den Vortritt
<lb/>giebt, demnächst, sofern das Kollegium mehrere. Abtheilungen hat, deren Vorsteher
<lb/>in der gleichen Reihenfolge, zuletzt der Vorsitzende 161).

<lb/>Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wo eine
<lb/>gerade Zahl von Personen an der Sitzung Theil nimmt, giebt bei Stimmen- 
<lb/>gleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlagens). Die überstimmte
<lb/>Minderheit hat das Recht, ihr Votum schriftlich zu begründen und zu den Akten
<lb/>zu geben *63).

<lb/>Die mündliche Verhandlung mit den Parteien erfolgt in öffentlicher Sitzung "4).

<lb/>Während im Allgemeinen jede nach der Kollegialverfassung organisirte Stelle
<lb/>eine einheitliche Behörde bildet, ist das Reichsoberhandelsgericht in drei Senate,
<lb/>getheilt, von denen jeder ein besonderes Kollegium mit bestimmt abgegrenzten
<lb/>Zuständigkeit bildet'65). In Angelegenheiten, welche über die Kompetenz eines!
<lb/>Senates hinausgehen, entscheidet das Gesammtkollegium (Plenum) des Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichts 166).

<lb/>I. Anfechtung von Entscheidungen der Reichsbehörden.

<lb/>In Bezug auf das Recht der Reichsangehörigen, den Spruch einer höheren
<lb/>Instanz anzurufen, falls sie sich durch die Verfügung oder das Urtheil einer Reichs- 
<lb/>behörde beeinträchtigt glauben, besteht zwischen den richterlichen und den ad- 
<lb/>ministrativen Stellen eine wesentliche Verschiedenheit. Entscheidungen der ersteren
<lb/>können nur insoweit angefochten werden, als es die Gesetze ausdrücklich zulassen;
<lb/>in einem Falle, für welchen die letzteren die Berufung von dem Ausspruch einer
<lb/>Behörde an eine höhere Instanz nicht ausdrücklich gestalten, kann kein Rechts- 
<lb/>mittel eingelegt werden; der Ausspruch ist unabänderlich, rechtskräftig. Für die
<lb/>Entscheidungen der administrativen Behörden gilt das umgekehrte Prinzip; sie
<lb/>können stets durch Anrufung der nächsten Vorgesetzten Behörde angegriffen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>161) Reg. v. 12. Dez. 1873, §. 9, v. 9. Juli 1874, §. 23, Jnstr. v. 5. März 1875, §. 7.

<lb/>16'2) Ges. v. 23. Mai 1873, § 11. Reg. v. 12. Dez. 1873, §. 9, v. 5. Jan. 1874, §. 5.

<lb/>Preuß. Ges. v. 27. März 1872, §. 8.

<lb/>165) Jnstr. v. 5. März 1675. §. 7.

<lb/>1M) Ges. v. 6. Juni 1870, §. 50. Ges. v- 31. März 1873, §. 103.

<lb/>166) Ges. v. 12. Juni 1869, §. 8. Reg. V 9. Juli 1874, §. 4.

<lb/>166j Ges. v. 12. Juni 1869, §. 9, 11, 23—25. Reg. v. 9. Juli 1874, §. 8, 10, 11. Ge- 

<lb/>bühren werden von den Reichsbehörden für ihre Amtshandlungen in der Regel nicht erhoben,
<lb/>theils weil es ihnen ausdrücklich untersagt ist, wie z. B. dem Bundesamt für das Heimatwesen
<lb/>(Ges. v. 6. Juni 1870. §. 50), theils weil ihnen die gesetzliche Ermächtigung dazu fehlt. Zu
<lb/>entrichten sind Gebühren nur für Pässe und sonstige Reisepapiere (Ges. über das Paßwesen
<lb/>v. 12. Okt. 1867, §. 8, B.-G.-Bl. S. 34), im militärgerichtlichen Verfahren (Str.-G.-B. f. d.
<lb/>Preuß. Heer v. 3. April 1845, Th. II, §- 238—240, 273, 287), für Eichung und Stempelung von
<lb/>Maßen und Gewichten (Maß- u. Gewichts-Ordnung v. 17. Aug. 1866, Art. 16, 18), bei dem
<lb/>Reichsoberhandelsgericht (Ges. v. 12. Juni 1869, §. 22), an die Postanstalten (Ges. über das
<lb/>Posttaxwesen im Gebiete des D. R. v. 28. Okt. 1871 (R.-G.-Bl. S. 358), v. 17. Mai 1873
<lb/>(R.-G.-Bl. S. 107) und v. 3. Nov. 1874 sR.-G.-Bl. S. 127)), an die Telegraphenstationen
<lb/>(Telegraphen-Ordn. f. d. D. R. v. 21. Juni 1872, §. 11-21, 28, 29, R.-G.-Bl. S. 218), bei
<lb/>den Konsulaten (Ges. v. 1. Juli 1872, R.-G.-Bl. S. 245) und bei den Reichseisenbahn- 
<lb/>behörden (Verfassung f. d. D. R., Art. 45).
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0477.tif"
                   n="473"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 473


<lb/>soweit dies nicht durch ein Gesetz ausdrücklich untersagt ist. Der Grund dieser
<lb/>verschiedenartigen Behandlung gerichtlicher und administrativer Angelegenheiten
<lb/>liegt darin, daß die Urtheile in den ersteren lediglich nach dem geltenden Rechte ge- 
<lb/>fällt und deshalb nur aus Rechtsgründen angefochten werden können; mit den
<lb/>Anforderungen, welche an einen gesicherten Rechtszustand zu stellen sind, ver- 
<lb/>trägt es sich nicht, die Zahl der zulässigen Rechtsmittel über das Maß des Roth-
<lb/>wendigen zu häufen und dadurch den Rechtsstreitigkeiten eine endlose Dauer zu
<lb/>geben. Die administrativen Verfügungen beruhen dagegen nicht bloß aus recht- 
<lb/>lichen Erwägungen, sondern eben so sehr auf Rücksichten der Zweckmäßigkeit;
<lb/>ihnen gegenüber fallen neben den Rechten der Reichsangehörigen die mannig- 
<lb/>fachsten sonstigen Interessen derselben ins Gewicht, und diesen Interessen kann nur
<lb/>unter besonderen Verhältnissen, nicht aber allgemein die Möglichkeit abgeschnitten
<lb/>werden, sich zur Geltung zu bringen. Der Regel nach kann daher in admini-
<lb/>^ strativen Angelegenheiten die Berufung der Reihe nach an alle vorhandenen
<lb/>höheren Instanzen, zuletzt an den Reichskanzler als den Chef der gesummten
<lb/>Reichsverwaltung, eingelegt werden.

<lb/>Gegen richterliche Anordnungen oder Urtheile kann niemals an eine ad- 
<lb/>ministrative Instanz, gegen administrative Bescheide dagegen bisweilen an die
<lb/>Gerichte gegangen worden. Die Anstellung der gerichtlichen Klage entzieht dem
<lb/>Kläger der Regel nach nicht das Recht, die Sache im administrativen Jnstanzen-
<lb/>zuge weiter zu verfolgen"?).

<lb/>Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Verfügungen und Ur- 
<lb/>theile ist stets an bestimmte Fristen geknüpft, deren Versäumung den Verlust des
<lb/>Rechtes zur Berufung nach sich zieht. Die Anfechtung administrativer Entschei- 
<lb/>dungen ist in einzelnen Fällen ebenfalls an Fristen gebunden16?); wo solche
<lb/>aber im Gesetz nicht vorgeschrieben sind, gilt der Grundsatz, daß das Anfech- 
<lb/>tungsrecht durch Zeitablauf nicht verwirkt wird.

<lb/>Ist der Jnstanzenzug der Reichsbehörden erschöpft, so kann noch bei dem
<lb/>Kaiser, dem Bundesrath und dem Reichstag Abhilfe gesucht werden 169). Be- 
<lb/>schwerden über Justizverweigerung hat der Bundesrath zu erledigen 17°).

<lb/>Ist ein Reichsangehöriger durch die Entscheidung einer Stelle in seinen
<lb/>Rechten verletzt worden, so kann niemals die Behörde, sondern nur der schuldige
<lb/>Beamte im Wege des Zivil- oder Kriminal-Prozesses in Anspruch genommen
<lb/>werden, da die Behörde keine juristische Person ist. Wenn Behörden in Pro- 
<lb/>zessen als Partei auftreten, so geschieht dies lediglich in Vertretung des Reichs-
<lb/>fiskus, niemals in eigener Sache.
</p>
               <p>

                  <lb/>is?) Ges. v. 31. März 1873, §. 144.

<lb/>168) Das Maß dieser Fristen ist außerordentlich verschieden. Sie betragen z. B. bei der
<lb/>Anfechtung von Strafbescheiden der Oberpostdirektionen zehn Tage (Ges. über d. Postwesen vom
<lb/>28. Okt. 1871, §. 42), von Entscheidungen der Disziplinarkammern vier Wochen (Gesetz vom
<lb/>31. März 1873, §. 111), von Entscheidungen der obersten Reichsbehörden über vermögcnsrecht-
<lb/>liche Ansprüche der Reichsbeamten sechs Monate (a. a. O. §. 150), von Defektenbeschlüssen ein
<lb/>Jahr (a. a. O. §. 144).

<lb/>169) Vers. d. D. R., Art. 7, Nr. 3, Art. 17, 23.

<lb/>H#) A. a. O. Art. 77.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0478.tif"
                   n="474"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>471 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>Die Vollstreckung einer Entscheidung wird durch deren Anfechtung nur dann
<lb/>gehemmt, wenn der letzteren durch Gesetz der Suspensiveffekt beigelegt ist.

<lb/>In Administrativsachen sind die oberen Behörden vermöge des Aufsichts-
<lb/>rechtes befugt, auch ohne Antrag eines Interessenten Anordnungen und Entschei- 
<lb/>dungen der unteren Stellen von Amtswegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
<lb/>das Interesse des Reiches oder der Betheiligten dies erfordert. Sie dürfen aber
<lb/>von diesem Rechte keinen Gebrauch machen, welcher ein erworbenes Recht be- 
<lb/>einträchtigen würde.

<lb/>K. Ressorts des Reichsbehörden474).

<lb/>Dem Kaiser steht die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze, die
<lb/>Ernennung der Reichsbeamten, die Berufung des Bundesrathes und des Reichs- 
<lb/>tages, die oberste Leitung der Reichsverwaltung, die Organisation der Kriegs- 
<lb/>marine, der Oberbefehl über die gesammte Landmacht des Reiches und die völker- 
<lb/>rechtliche Vertretung des letzteren zu472). Die Anordnungen und Verfügungen
<lb/>des Kaisers bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanz- 
<lb/>lers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit für dieselben übernimmt173). Die
<lb/>nothwendige Folge dieser ununterbrochenen Mitwirkung des Reichskanzlers bei
<lb/>allen Regierungsakten des Kaisers ist, daß er die oberste Stelle in der Reichs- 
<lb/>verwaltung einnimmt und daß sämmtliche Angelegenheiten derselben sowie sämmt-
<lb/>liche Reichsbehörden grundsätzlich seiner Leitung unterstellt sind. Nur einzelnen
<lb/>Behörden ist in gewissen Beziehungen eine von den Anweisungen des Reichs- 
<lb/>kanzlers unabhängige Stellung eingeräumt, z. B. der Verwaltung des Reichs- 
<lb/>invalidenfonds hinsichtlich der gesetzmäßigen Anlage, Verrechnung und Administra- 
<lb/>tion dieses Fonds474). Insbesondere genießen die richterlichen Behörden in Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>m) Rönne, Verfassungsrecht des Deutschen Reichs, S. 181—199. I. v. Held, die
<lb/>Verfassung des Deutschen Reichs, 1872, §. 77—81. R. v. Mohl, das deutsche Reichsstaats- 
<lb/>recht, 1873, S. 296. Handbuch für das Deutsche Reich, 1874, S. 29—217. Für die Zeit
<lb/>des Norddeutschen Bundes vgl. Rönne, Staatsrecht der Preuß. Monarchie, 4 2, §. 224, für
<lb/>die Zeit des Deutschen Bundes H. A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundes-Recht,
<lb/>Th. II (3. Aust. 1867), §. 255, für das alte Reich H. Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II
<lb/>(4. Aust. 1872), §. 38, 47, 73—76, F. Walter, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. I (2. Aust.
<lb/>1857), §. 92-94, 254-258, 344, K. F. Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte,
<lb/>5. Ausg., Th. I (1843), §. 25, b, 124—129, 160, Th. II (1843), §. 221, 234, a, b, 291, 293
<lb/>bis 298, Th. III (1844), §, 409, 410, Th. IV (1844), §. 535, 601. Die Verwaltung der aus- 
<lb/>wärtigen Angelegenheiten, des Heerwesens, der Kriegsmarine, der Post und der Telegraphie hat
<lb/>sich im neuen Reich unmittelbar aus den Preußischen Institutionen heraus entwickelt; für diese
<lb/>Verwaltungszweige ist daher in historischer Beziehung das Preußische Recht von besonderer
<lb/>Bedeutung. Vgl. darüber Rönne, Staatsrecht d. Preuß. Monarchie, Bd. II, Abth. 1, tz. 255
<lb/>bis 257, 283, 546—576. Von den gegenwärtig vorhandenen unmittelbaren obersten Reichs- 
<lb/>behörden wurden eingesetzt: im Jahre 1867 der Bundeskanzler und das Bundeskanzleramt,
<lb/>1868 der Rechnungshof, 1869 das Oberhandelsgericht, 1870 das Auswärtige Amt, 1872 die
<lb/>Admiralität, 1873 die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und das Reichseisenbahnamt. Die
<lb/>Kriegsminifterien stammen aus dem 18. Jahrhundert.

<lb/>' m) Verf. d. D. R., Art. 11, 12, 17, 18, 50, 53, 66, 63—65.

<lb/>173) A. a. O. Art. 17.

<lb/>”4) Ges. v. 23. Mai 1873, §.12.
</p>

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                   n="475"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 475

<lb/>zug auf die Geschäfte der Rechtsprechung die vollste Selbständigkeit; ihnen ist
<lb/>auch hierin der Rechnungshof gleichgestellt175).

<lb/>Unmittelbar unter den: Reichskanzler stehen die übrigen obersten Reichsbe- 
<lb/>hörden, deren jeder ein bestimmtes Ressort zugewiesen ist.

<lb/>I. Die allgemeine Verwaltung führt das Reichskanzleramt. Sie begreift
<lb/>alle dem Reiche nach seiner Verfassung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten
<lb/>in sich, für welche nicht besondere oberste Reichsbehörden eingesetzt jtnb176), also
<lb/>namentlich:

<lb/>1. Verfafsungssachen (Bundesgebiet, Reichsgesetzgebung, Präsidialrechte)rT7),

<lb/>2. Jndigenat, Freizügigkeit und Gewerbebetrieb 178),

<lb/>3. Handel, Schifffahrt, Maß-, Gewichts- und Münz-Wesen, Bankwesen179),

<lb/>4. Post, Telegraphie 78°) und Reichseisenbahnen181),

<lb/>5. Medizinal- und Veterinär-Polizei"?),

<lb/>6. Schutz des geistigen Eigenthums und Erfindungspatente"8),

<lb/>7. Presse und Vereinswesen 184),

<lb/>8. Justizverwaltung185),

<lb/>9. Finanzverwaltung186),

<lb/>10. Statistik.

<lb/>II. Die besonderen selbständigen Zweige der Reichsverwaltung sind

<lb/>A. die auswärtigen Angelegenheiten, welche das auswärtige Amt führt 187),

<lb/>B. die Heeresverwaltung, welche von dem Preußischen, dem Sächsischen und
<lb/>dem Württembergischen Kriegsministerium wahrgenommen wird"8),
</p>
               <p>

                  <lb/>176) Preuß. Ges., betr. die O.-R.-Kammer, v. 27. März 1872, §. 1.

<lb/>176) Präsid.-Erl., betr. die Errichtung des Bundeskanzleramts, v. 12. Aug. 1867 (D.-G.-Bl.
<lb/>S. 29). Präs.-Erl., betr. die Uebertragung des Vorsitzes im Bundesrath des Zollvereins an
<lb/>den Kanzler des Norddeutschen Bundes, v. 16. Nov. 1667 (B.-G.-Bl. 1868, S. 9). Kaiser!.
<lb/>Erl., betr. die Abänderung der bisherigen Bezeichnung „Bundeskanzleramt" in „Reichskanzler- 
<lb/>amt", v. 12. Mai 1871 (R.-G.-Bl. S. 102).

<lb/>177) Vers. d. D. R. Art. 1-19, 74—78.

<lb/>178) A. a. O. Art. 3, 4, Nr. 1.

<lb/>179) A. a. O. Art. 4, Nr. 2—4, 7, 9, Art. 33, 34, 40, 54. Ges-, betr. einen Zusatz zu
<lb/>dem Art. 4, Nr. 9 der Reichsverfassung, v. 3. März 1873 (R.-G.-Bl. S. 47).

<lb/>18°) Vers. d. D. R., Art. 4, Nr. 10, Art. 48-52. Präs.-Erl. v. 18. Dez. 1867.

<lb/>780 Vers. d. D. R., Art. 4, Nr. 8, Art. 41. Kaiser!. Erl. v. 9. Dez. 1871 (R.-G.-Bl.
<lb/>S. 480). Die Reichseisenbahnen bestehen aus den Bahnlinien, welche Frankreich im Friedens- 
<lb/>vertrage vom 10. Mai 1871, Zusatzartikel 1, 2 (R.-G.-Bl. S. 234) an Deutschland abgetreten
<lb/>hat, und aus den später auf Grund der Gesetze vom 14. Juni und 22. Nov. 1871 lR.-G.-Bl.
<lb/>S. 253, 396), 15. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 209) und 18. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 143) be- 
<lb/>schafften Bahnanlagen. Wegen der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn: Uebereinkunft v. 11. Juni
<lb/>1872 (R.-G.-Bl. S. 330) und 11. Juli 1872 (R.-G.-Bl. 1873, S. 339).

<lb/>Ma) Vers. d. D- R., Art. 4, Nr. 15.

<lb/>183) A. a. O. Art. 4, Nr. 6, 6.

<lb/>184) A. a. O. Art. 4, Nr. 16.

<lb/>18B) A. a. O. Art. 4, Nr. 11—13. Ges., betr. die Abänderung der Nr. 13 des Art. 4 der
<lb/>Vers. d. D. R-, v. 20. Dez. 1873 (R.-G.-Bl. S. 379).

<lb/>186) Vers. d. D. R., Art. 4, Nr. 2, Art. 33—40, 69—73.

<lb/>187) A. a. O. Art. 11.

<lb/>788) A. a. O. Art. 4, Nr. 14, Art. 57-68.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Castell, ... v.">Vom Herrn Regierungsrathe im Ministerium des Innern Freiherr v. Castell in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>476 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>C. die Verwaltung der Kriegsmarine189), welche der Admiralität ob- 
<lb/>liegt 19°),

<lb/>D. die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds 191), '

<lb/>. E. die Kontrolle des Reichshaushaltes, welche der Rechnungshof übt "2),

<lb/>F. die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Eisenbahnwesens193),
<lb/>mit welcher das Reichseisenbahnamt betraut ist"^),

<lb/>6-. die oberste Gerichtsbarkeit, welche dem Reichsoberhandelsgericht beige- 
<lb/>legt ist195).

<lb/>Nach denselben Ressorts gliedern sich die Stellen, welche den obersten Neichs-
<lb/>behörden untergeben sind.

<lb/>Entstehen Streitigkeiten über die Kompetenz einer Reichsbehörde196), so sind
<lb/>sie, wenn dabei eine richterliche Behörde betheiligt ist, durch deren Entscheidung,
<lb/>wenn sie lediglich administrative Angelegenheiten betreffen, von der Vorgesetzten
<lb/>Zentralbehörde, also, sobald Behörden verschiedener Ressorts konkurriren, vom
<lb/>Reichskanzler, in letzter Instanz vom Kaiser"^ oder vom Bundesrath198) zu
<lb/>erledigen. 16.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesainmtiiberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>Vom Herrn Regierungsrathe im Ministerium des Innern
<lb/>Freiherr v. Castell in München.

<lb/>Die legislative Regsamkeit, welche zur Zeit fast in allen deutschen Staaten,
<lb/>auf dem Gebiete der inneren Verwaltung wahrzunehmen ist, wird eine übersicht- 
<lb/>liche Darstellung bayerischer Verwaltungseinrichtungen als zeitgemäß erscheinen
<lb/>lassen.

<lb/>In dem Rahmen dieser Uebersicht soll die bestehende Organisation der
<lb/>Staats- und Selbstverwaltungs-Organe, welche in der Verwaltung und Verwal-
</p>
               <p>

                  <lb/>189) A. a. O. Art. 53.

<lb/>19°) Reg. v. 15. Juni 1871. Kaiser!. Erl. v. 15. Juni 1871 und 1. Jan. 1872.

<lb/>191) Ges. v. 23. Mai 1873.

<lb/>193) Ges., betr. die Kontrolle des Bundeshaushalts, v. 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 433)
<lb/>und 11. März 1870 (B.-G.-Bl. S. 47).- Ges., betr. die Kontrolle des Reichshaushalts vom
<lb/>28. Okt. 1871 (R.-G.-Bl. S. 344), 5. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 265), 22. .Juni 1873 (R.-G.-Bl.
<lb/>S. 145) und 11. Febr. 1875 (R.-G.-Bl. S. 61).

<lb/>193) Vers. d. D. R., Art. 4, Nr. 8. Art. 41—47.

<lb/>m) Ges. v. 27. Juni 1878.

<lb/>lö5) Ges. v. 12. Juni 1869.

<lb/>196) Die Bestimmungen der Landesrechte über Kompetenzkonflikte sind nur für die Landes- 
<lb/>behörden maßgebend. Auf die unmittelbaren Reichsbehörden sind sie völlig unanwendbar; für
<lb/>die mittelbaren können sie lediglich in dem Falle Bedeutung erlangen, wenn diese mit Behörden
<lb/>des Staats, in welchem sie ihren Sitz haben, über die Kompetenz in Streit gerathen. Dies
<lb/>gilt sowohl von positiven als von negativen Kompetenzkonflikten.

<lb/>197) Vers. d. D. R. Art. 17. .

<lb/>A. a. O. Art. 7, Nr» 3.
</p>
               <pb facs="2173814_01+1875_0481.tif"
                   n="477"
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               <p>

                  <lb/>Gesamtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 477
</p>
               <p>

                  <lb/>tungsrechtspflege zuständig sind, dann die Regelung der Grenzscheide zwischen
<lb/>Justiz und Administration entsprechende Berücksichtigullg finden. —

<lb/>An diese Skizze des geltenden Verwaltungsrechtes werden sich zweckmäßig
<lb/>kurze Mittheilungen über die Reformbestrebungen des bayerischen Landtages an- 
<lb/>reihen. —

<lb/>Wie in den meisten deutschen Staaten, fehlt auch in Bayern ein systema- 
<lb/>tisches Gesetz, in welchem das umfassende Gebiet der allgemeinen Landesverwal-
<lb/>tung, wenigstens in den Grundlagen, geregelt wäre. -

<lb/>Das bezügliche massenhafte Material ist in einseinen Bestimmungen der
<lb/>Verfassungsurkunde, in Spezialgesetzen und in zahlreichen königlichen Verordnungen
<lb/>und ministeriellen Vollzugsvorschristen zerstreut.

<lb/>Obwohl das erwähnte Königreich bereits im Jahre 1818 durch den edlen
<lb/>Fürsten Max Joseph I. in die Reihe der konstitutionellen Staaten eingeführt
<lb/>worden ist, so haben doch die Verwaltungseinrichtungen, welche aus dem Boden
<lb/>des absoluten Staates gewachsen waren, in manchen Beziehungen ihre?; ursprüng- 
<lb/>lichen Karakter bis zur Gegenwart beibehalten. —

<lb/>In dem langen Zeiträume vom Jahre 1818 bis 1848 beschäftigte sich die Gesetz- 
<lb/>gebung wenig mit Verwaltungsgegenständen; erst seit dem Jahre 1848 ist ihre
<lb/>Thätigkeit für die Befriedigung administrativer Bedürfnisse fruchtbarer geworden. —
<lb/>Unter der gegenwärtigen Negierung des Königs Ludwig II. wurde die Bahn
<lb/>der Verwaltungsreform durch Erlassung der sogenannten Sozialgesetze (Gemeinde-
<lb/>ordnuugen für die Landestheile rechts des Rheines und für die Pfalz vom
<lb/>29. April 1869, Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868, Gesetz über Heinrat, Ver- 
<lb/>ehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868, Gesetz über öffentliche Armen-
<lb/>und Krankenpflege vom 29. April 1869) mit Erfolg betreten.

<lb/>Wichtige Zweige der Verwaltung wurden durch diesen Zyklus von Gesetzen,
<lb/>welche auf dem Grundgedanken einer zeitgemäßen Forderung der Selbstthätigkeit
<lb/>der Staatsangehörigen beruhen, neu geregelt; dessenungeachtet hat auch heute
<lb/>noch der Ausspruch des ehemaligen bayerischen Ministers Ludwig Fürst von
<lb/>Oettingen Wallerstein: „Die Verwaltung Bayerns gleiche einem Schiffe, das auf
<lb/>einem Ozean von Verordnungen und Vollzugsvorschriften schwimme", — eine
<lb/>gewisse Berechtigung.

<lb/>Die Sammlung „der im Gebiete der inneren Staatsverwaltung des König- 
<lb/>reichs Bayern bestehenden Verordnungen" von dem k. Hausarchivar G. Döllinger
<lb/>(fortgesetzt bis zum Jahre 1852 vom Staatsrath v. Strauß) bildet für das
<lb/>obenerwähnte geflügelte Wort einen 33 Bände starken Nachweis, welcher durch
<lb/>eine Bibliothek von Regierungs-, Ministerial- und Kreisamtsblättern ansehnlich
<lb/>verstärkt wird.

<lb/>Unter den organischen Verordnungen der früherett Zeit ist die k. Verordnung
<lb/>v. 17. Dezember 1825 betreffend die Formation, den Wirkungskreis und den
<lb/>Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen in den Kreiser; (Regierungsbezirken)
<lb/>hier in erster Linie erwähnenswerth, da sie einen offiziellen und systematischen
<lb/>Wegweiser für das Studiurn der bayerischen Administration bildet.

<lb/>Im Laufe der Zeit hat dieses System zwar manche Durchlöcherung erlitten,
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0482.tif"
                   n="478"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>478 Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.
</p>
               <p>

                  <lb/>es besteht aber doch noch im Hauptbaue, obwohl der Reparatur bedürftig, —
<lb/>fort. —

<lb/>Aus diesem Wegweiser ist zu entnehmen, daß die Gliederung der bayerischen
<lb/>Verwaltungsbehörden, welche früher mit den Justizorganen verwachsen waren,
<lb/>sichtlich der älteren Gerichtsverfassung nachgebildet wurde.

<lb/>Die drei Stufen, welche sich geschichtlich für den gerichtlichen Rechtszug ent- 
<lb/>wickelt hatten, wurden auf die Verwaltung übertragen; dagegen konnte die
<lb/>Scheidung, welche sich zwischen dem Justizministerium und dem obersten Gerichts- 
<lb/>höfe im Justizwesen längst vollzogen hat, in der Verwaltungsrechtspflege bisher
<lb/>noch keine analoge Geltung erlangen.

<lb/>Der Verwaltungs - Organismus findet seinen Einigungspunkt in den
<lb/>Ministerien des Innern, beziehungsweise in dem k. Staatsrathe, welche als
<lb/>Zentralorgane die innere Landesverwaltung leiten, zugleich aber in höchster In- 
<lb/>stanz verwaltungsrichterliche Befugnisse ausüben.

<lb/>In jedem Regierungsbezirke besteht eine Kreisregierung, Kammer des Innern
<lb/>als Zwischenorgan, welcher als äußere Zweigorgane die Distriktsverwaltungsbe- 
<lb/>hörden des Kreises untergeordnet sind. —

<lb/>Diese sämmtlichen Verwaltungsinstanzen besorgen zugleich die Verwaltungs- 
<lb/>rechtspflege, sowie die Verwaltung im engeren Sinne (Angelegenheiten, in denen
<lb/>lediglich administrative oder polizeiliche Zweckmäßigkeitsfragen zu lösen sind) —,
<lb/>und üben auch eine Art von gesetzgebender Gewalt aus, indem sie allgemeine
<lb/>polizeiliche Anordnungen (Vorschriften) nach Maßgabe des Polizeistrafgesetzbuches
<lb/>vom Jahre 1871 erlassen, welche der Strafrichter nur in Bezug auf gesetzliche
<lb/>Giltigkeit, nicht aber in Bezug auf Rothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit in Er- 
<lb/>wägung ziehen darf.

<lb/>Den Verwaltungsstellen uub Behörden stehen verschiedene Hilfsorgane unter- 
<lb/>stützend zur Seite. —

<lb/>Die Selbstverwaltung der Staatsangehörigen beschränkt sich, — abgesehen
<lb/>von den größeren rechtsrheinischen Städten, — auf das wirtschaftliche (kommunale)
<lb/>Gebiet und wird durch die freigewählten Organe der politischen Gemeinden, die
<lb/>von den k. Bezirksämtern geleiteten Distriktsräthe (analog den preußischen Kreis- 
<lb/>tagen) und deren Ausschüsse, sowie durch die den Kreisregierungen beigeordneten
<lb/>Landräthe (Provinzialversammlungen) und die Landrathsausschüsse vollzogen. —

<lb/>Auch der Landtag erstreckt seinen Einfluß auf gewisse Gegenstände der
<lb/>laufenden Verwaltung.

<lb/>Im Einzelnen ist über die bestehende Ordnung des inneren Staatslebens
<lb/>Bayerns Folgendes in Grundzügen näher darzulegen:

<lb/>1) Die Besetzung der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung ist
<lb/>ein verfassungsmäßiges Kronrecht des Staatsoberhauptes, welches eine Einschrän- 
<lb/>kung nur hinsichtlich jener Gemeindebehörden findet, die in größeren Städten der
<lb/>rechtsrheinischen Kreise zugleich die staatlichen Geschäfte von k. Distriktsverwal- 
<lb/>tungsbehörden in ihrem Gemeindebezirk erledigen.

<lb/>Bei den Behörden der inneren Verwaltung können nur solche Bewerber
<lb/>eine Berufsanstellung erhalten, welche nach Vollendung philosophischer, juristischer
<lb/>und volkswirthschaftlicher Universitätsstudien die theoretische Schlußprüfung der
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0483.tif"
                   n="479"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 479

<lb/>Rechtskandidalen mit Erfolg bestanden, dann nach 21/2-jähriger Amtspraxis im
<lb/>Justiz- und Administrativfache in einer zweiten praktischen Prüfung- (aus beiden
<lb/>Fächern) mindestens die zweite Hauptnote erlangt haben. Es findet sonach be- 
<lb/>züglich der Qualifikationsbedingungen ein wesentlicher Unterschied zwischen Justiz-
<lb/>und Verwaltungsbeamten nicht statt.

<lb/>Da alle Berufsbeamte der Verwaltung rechtskundig sein müssen, ist die
<lb/>Aufstellung eines Syndikus oder Justitiarius bei den bayerischen Verwaltungs-
<lb/>ämtern nicht geboten. * , ■

<lb/>Die Vorschriften über die praktische, fast ausschließend schriftliche Konkurs- 
<lb/>prüfung datiren aus einer Zeit (I. 1830), in welcher im rechtsrheinischen Bayern
<lb/>die Justiz und Administration in erster Instanz vereinigt und der das öffentliche
<lb/>Leben der Gegenwart beherrschende Grundsatz der Oeffentlichkeit und Mündlich- 
<lb/>keit nahezu unbekannt war.

<lb/>Bei der Berechnung der Prüfungs-Hauptnote, für welche eine 4-stufige
<lb/>Notenskale gegeben ist, kann ein winziger Bruchtheil —, Vies — entscheidend
<lb/>werden, — gewiß eine feine Wage!

<lb/>Das Dienstverhältniß der neuangestellten Berufsbeamten in der Verwaltung
<lb/>ist 3 Jahre widerruflich. —

<lb/>2. Zu den in der Verfassung vorgesehenen, unmittelbar mit dem Monarchen
<lb/>verkehrenden Staatsorgane gehört zunächst der k. Staatsrath, dessen Bildung
<lb/>(Formation), Wirkungskreis und Geschäfsgang zuletzt durch die k. Verordnung vom
<lb/>18. November 1825 geregelt wurden.

<lb/>Der Staatsrath, welcher unter dem Präsidium des Königs oder des von
<lb/>ihm bestimmten Stellvertreters aus königlichen Prinzen, den aktiven Ministern
<lb/>und aus vom Könige ernannten Staatsräthen besteht, bildet theils in Gegen- 
<lb/>ständen der Gesetzgebung und bei allgemeinen Verwaltungsmaßregeln die höchste
<lb/>berathende Stelle (Kronrath), theils in bestimmten Fällen der Administrativjustiz
<lb/>das in letzter Instanz erkennende Kollegium.

<lb/>In einer Verordnung vom 8. August 1810 wurden 17 Kategorien von
<lb/>Gegenständen aufgezählt, welche von diesem Kollegium in dritter Instanz zu ent- 
<lb/>scheiden waren. Diese „gemischten Rechtssachen," die meistens wirkliche Privat- 
<lb/>rechte berührten, sind jedoch größentheils durch neuere Gesetze aus dem richter- 
<lb/>lichen Programme des Staatsrathes gestrichen worden. Zur Zeit fallen dieser
<lb/>Judikatur hauptsächlich noch die Berufungen anheim, welche gegen die von den
<lb/>Kreisregierungen, Kammern des Innern (unter Vorbehalt des Rechtsweges für
<lb/>die Entschädigungsfrage) in erster Instanz erlassenen Erkenntnisse über die Ab- 
<lb/>tretung des Privateigenthumes für öffentliche Zwecke (Expropriation) ergriffen
<lb/>werden.

<lb/>Auch hat der Staatsrath Rekurse der Staatsbeamten und Rechtsanwälte
<lb/>gegen Disziplinarstrafverfügungen der Ministerien zu bescheiden.

<lb/>Beschwerden über amtliche Handlungen der Ministerien, wodurch angeblich
<lb/>„Kränkungen" des Eigenthums oder der persönlichen Freiheit entstanden sind,
<lb/>können an den König gebracht werden, welcher nach gutachtlicher Vernehmung
<lb/>des Staatsrathes seine Entschließung erläßt. —
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0484.tif"
                   n="480"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>480 Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>(Diese Bestimmung wurde in Landtagskreisen vom Gesichtspunkte der Kabi-
<lb/>netsjustiz im Jahre 1868 stark bekämpft).

<lb/>Liegt eine Verletzung der durch die Verfassung gewährleisteten (konstitutio- 
<lb/>nellen) Rechte vor, so kann sich der Beschwerdeführer zunächst an den Landtag
<lb/>wenden und die Unterstützung desselben in Anspruch nehmen. Die Volksvertre- 
<lb/>tung ist selbst befugt, aus eigenem Antriebe über Verletzung der Verfassung Be- 
<lb/>schwerde zu führen. — Die vom Landtage vertretenen oder erhobenen Beschwerden
<lb/>werden an den König gerichtet, welcher gemäß Titel X §. 5 der Verfassungsur- 
<lb/>kunde den Staatsrath hierüber entscheiden läßt.

<lb/>(Der Z. 7 der Verordnung vom 18. Nov. 1825 räumte dem Stäatsrathe
<lb/>auch in diesem Falle nur eine begutachtende Stellung ein.)

<lb/>In neuester Zeit dehnt der Landtag seine Zuständigkeit auf alle Beschwerden
<lb/>aus, in denen die Verletzung eines Gesetzes behauptet wird, das irgendwie die
<lb/>Freiheit der Person oder Eigenthumsrechte berührt, auch wenn die betreffenden
<lb/>Vorschriften nicht in den erschwerten Formen eines Verfaffungsgesetzes erlassen
<lb/>worden sind.

<lb/>Hierdurch entsteht eine neue generelle Beschwerde-Zwischeninstanz für laufende
<lb/>Verwaltungsgegenstände und zwar bei einem politischen Körper. — ! —

<lb/>3) Das Gesammtstaatsministerium zerfällt nach dem Realsysteme gegen- 
<lb/>wärtig in sechs Einzelministerien, von welchen das Staatsministerium des
<lb/>des Innern mit einer besonderen Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe
<lb/>und Handel, dann das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und
<lb/>Schulangelegenheiten (abgesehen von den unter Z. 2 bemerkten Ausnahmen)
<lb/>zusammen die Spitze des pyramidenförmigen Aufbaues des administrativen Or- 
<lb/>ganismus bilden. Ihre gegenwärtige Gestalt rührt theilweise erst aus der jüng- 
<lb/>sten Vergangenheit her. (Verordnung vom 1. Dez. 1871.)

<lb/>a. Zum Geschäftsbereiche des Staatsministeriums des Innern gehört die
<lb/>zentrale Leitung der Regiminal- und Polizeiverwaltung, der Staatsaufsicht über
<lb/>das Gesammtgemeindewesen, des Medizinal- und Armenwesens, der staat- 
<lb/>lichen Förderung der Landwirthschaft, des Handels und der Gewerbe, sowie die
<lb/>oberste Landesaufsicht auf Münze, Maaß und Gewicht, den Verkehr zu Land und
<lb/>Wasser, das Versicherungs-, Kredit-, Bau- und Bergwesen, endlich die Herstellung
<lb/>einer Statistik des Königreichs.

<lb/>Demselben sind als fachmännische (technische) Hilfsorgane eingefügt: die
<lb/>oberste Baubehörde, ein Obermedizinalrath mit einem Obermedizinalausschusse,
<lb/>ein Landesthierarzt, die Rormaleichungs- und die statistische. Zentralkommission
<lb/>mit einem statistischen Bureau.

<lb/>Im unmittelbaren Unterordnungsverhältnisse zu dem bezeichneten Ministerium
<lb/>stehen: die acht Kreisregierungen, Kammern des Innern als allgemeine Vollzugs- 
<lb/>organe, dann für spezielle Zwecke: das Reichsarchiv, Oberbergamt, Korps-Kom- 
<lb/>mando der militärisch organisirten Gendarmerie, die Landgestütsverwaltung, das
<lb/>Generalkomite des landwirthschaftlichen Vereines, die Handels- und Gewerbe- 
<lb/>kammern; außerdem ist für die Landestheile rechts des Rheines zur Zeit die
<lb/>Bildung einer einheitlichen Verwaltung („Brandversicherungskammer^) für dje
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0485.tif"
                   n="481"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesainmtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 481

<lb/>Brandversicherungsanstalt der Gebäude unter direkter Leitung des Staatsmini- 
<lb/>steriums des Innern in Ausstcht genommen. —

<lb/>b. Zur Geschäftssphäre des Staatsministeriums des Innern für Kirchen-
<lb/>und Schulangelegenheiten gehören alle jene Befugnisse, welche dem Monarchen
<lb/>verfassungsmäßig in Bezug auf Religion und Religionsgesellschaften zustehen,
<lb/>sowie die auf sittliche, geistige und künstlerische Bildung, auf Erziehung und
<lb/>Unterricht bezüglichen Aufgaben des Staates, ferner die oberste Kuratel über die
<lb/>Stiftungen für Kultus und Unterricht.

<lb/>Dem Kultusministerium, bei welchem auf das religiöse Bekenntniß der
<lb/>(juristisch gebildeten) Referenten Rücksicht genommen werden muß, ist erst durch
<lb/>Verordnung vom 22. November 1872 ein berathendes Kollegium von Fachmännern
<lb/>— der „oberste Schulrath" —, jedoch nur in Angelegenheiten der humanistischen
<lb/>und technischen Mittelschulen beigegeben worden. Eine Aufzählung der der ober- 
<lb/>sten Leitung dieser Landesstelle anvertrauten Anstalten für Pstege der Wissen- 
<lb/>schaft, Kunst, Erziehung, des Unterrichts und Kultus würde hier zu weit führen.
<lb/>Zur Verwirklichung ihrer obrigkeitlichen Befugnisse bedient sich dieselbe regelmäßig
<lb/>der obenerwähnten Kreisstellen. —

<lb/>Der im Jahre 1867 .unter dem Ministerium v. Gresser dem Landtage vor- 
<lb/>gelegte Entwurf eines Gesetzes über das Volksschulwesen konnte.leider mit der
<lb/>Volksvertretung nicht vereinbart werden; es entbehrt sonach einer der wichtigsten
<lb/>Zweige der öffentlichen Verwaltung der gesetzlichen Normativbestimmungen; nur
<lb/>für die Aufbringung des Bedarfs der deutschen Schulen besteht ein Gesetz vom
<lb/>10. November 1861, welches diese Schulen, ungeachtet ihrer überwiegend kon- 
<lb/>fessionellen Färbung, als Anstalten der politischrn Gemeinden erklärt und für
<lb/>leistungsunfähige Gemeinden, die Hilfe der Kreisgemeinden (Provinzialverbände)
<lb/>in Anspruch nimmt.

<lb/>Die Verfassung der beiden Ministerien des Innern beruht auf dem büreau-
<lb/>kratischen System; die „dirigirenden" Staatsminister sind an die Anträge und
<lb/>Gutachten ihrer Referenten, auch wenn letztere zu Konferenzen berufen werden,
<lb/>nicht gebunden.

<lb/>Der Geschäftsgang in der Ministerial-Jnstanz ist geheim und schriftlich.

<lb/>Jede Regierungsanordnung des Königs bedarf nach dem Gesetze über die
<lb/>Verantwortlichkeit der Minister vom 4. Juni 1848 der Gegenzeichnung des be- 
<lb/>treffenden Staatsministers.

<lb/>Jedem Staatsministerium steht in seinem Geschäftsumfange der Antrag auf
<lb/>Besetzung der untergeordneten Stellen und Aemter, die Aufsicht auf die Geschäfts- 
<lb/>führung derselben, sowie die Disziplin über seine Beamten zu.

<lb/>Schon in der Formationsordnung für die Ministerien vom 9. Dezember
<lb/>1825 wurde der richtige und wichtige Grundsatz an die Spitze gestellt, daß die
<lb/>Ministerien in der Regel nur mit der obersten Aufsicht und Leitung der zu ihrem
<lb/>Ressorte gehörigen Geschäftszweige sich befassen, das Detail der Verwaltung aber
<lb/>den ihnen untergeordneten Stellen und Behörden überlassen sollen; diese „Regel"
<lb/>erlitt jedoch im Geschäftsleben überaus zahlreiche Ausnahmen. —

<lb/>Selbst in jenen Fällen, in welchen neuere Gesetze und Verordnungen die
<lb/>Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und „letzter" Instanz ent-

<lb/>H artmann, Zeitschrift. I. Bd. 6. Heft. 31
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0486.tif"
                   n="482"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>482 Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>scheiden lassen, hat sich ein ministerielles „Oberaufsichtsrecht" ausgebildet, welches
<lb/>nach dem Ausspruche des ehemaligen Staatsministers des Innern Frhr. v. Pech- 
<lb/>mann „problematisch" ist.

<lb/>Hierdurch wird die schließliche, konkrete Entscheidung eines sehr großen
<lb/>Theiles der Verwaltungsstreitigkeiten in die Hand der Minister gelegt. (Ad- 
<lb/>ministrative Kassationsinstanz.)

<lb/>Die Staatsministerien erlassen nach Maßgabe des Polizeistrafgesetzbuches
<lb/>für einzelne Regierungsbezirke oder für den Umfang des Staatsgebietes „ober- 
<lb/>polizeiliche" Vorschriften. —

<lb/>5. Das Königreich Bayern, welches bei der Volkszählung vom Jahre 1871
<lb/>4,862,904 Einwohner auf 1346,68 Qu.-Meilen zählte, wurde bereits im Jahre 1817
<lb/>in acht Regierungsbezirke (Kreise) nach dem geographischen Prinzipe eingetheilt.
<lb/>— Diese Einteilung mußte unter der Regierung des Königs Ludwig I. im
<lb/>Jahre 1837 einer neuen Eintheilung „nach Volksstämmen" weichen, welche schon
<lb/>manche Klagen vom praktischen Gesichtspunkte hervorgerufen hat. —

<lb/>Mehrere Regierungssitze liegen unmittelbar an oder doch nahe der Kreisgrenze.

<lb/>Der räumliche Umfang, die Bevölkerungszahl, die Terrain- und Verkehrs- 
<lb/>verhältnisse der einzelnen Kreise sind sehr verschieden; an erster Stelle befindet
<lb/>sich nach Areal und Volkszahl Oberbayern (Einwohner 841,877 auf 303,05 Qu.-
<lb/>Meilen, somit ^größer als das Königreich Sachsen), an letzter Stelle nach dem
<lb/>Umfange die Rheinpfalz (105,55 Qu.-Meilen), nach der Bevölkerung Oberpfalz
<lb/>mit Regensburg (496,311 Einwohner).

<lb/>Wie bereits früher erwähnt, stammt die bestehende Einrichtung der Kr eis -
<lb/>regierungen im Wesentlichen aus dem Jahre 1825. —

<lb/>Jede Kreisregierung theilt sich in zwei Kammern, in die des Innern und
<lb/>in die der Finanzen unter der einheitlichen Leitung des Regierungspräsidenten. —

<lb/>Gemeinsame Sitzungen beider Kammern als eines Ganzen finden fast'nur
<lb/>bei der Berathung der an die Landräthe (Provinzialversammlungen) jährlich zu
<lb/>stellenden Anträge statt. —

<lb/>Den Kammern des Innern sind als sachverständige Rathgeber beigegeben:
<lb/>Kreisbaubeamte, ein „Kreisscholarchat" — (ein Gremium von Pädagogen für
<lb/>Begutachtung prinzipieller Fragen im Unterrichtswesen, in welchem noch vor
<lb/>Kurzem das geistliche Element vorherrschte), — ein Kreismedizinalrath mit dem
<lb/>Kreismedizinalausschusse, ein Kreisthierarzt, das landwirthschaftliche Kreiskomite.
<lb/>Die Kreisschulreferenten werden von den Regierungspräsidenten aus der Zahl
<lb/>der juristisch gebildeten Regierungsbeamten aufgestellt. Erst in den letzten Jahren
<lb/>ist es durch das anerkennungswerthe Entgegenkommen der Landrathsversamm- 
<lb/>lungen gelungen, diesen Juristen pädagogisch gebildete „Kreisschulinspektoren"
<lb/>für den laufenden Dienst auf Kosten der Kreisgemeinden an die Seite zu stellen.

<lb/>Als Hilfsorgan für die Thatkraft befindet sich an jedem Regierungssitze ein
<lb/>Gendarmerie-Kompagnie-Kommando. —

<lb/>Die materiellen Geschäftsaufgaben der Kammern des Innern sind im All- 
<lb/>gemeinen dieselben, wie jene der beiden Staatsministerien des Innern; erstere
<lb/>sind jedoch in einigen Gegenständen auch den Staatsministerien des königl. Hauses
<lb/>und des Aeußern, dann der Finanzen subordinirt.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0487.tif"
                   n="483"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 483
</p>
               <p>

                  <lb/>In instanzieller Hinsicht obliegt ihnen regelmäßig die Besorgung der ein- 
<lb/>schlägigen laufenden Geschäfte der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege im
<lb/>zweiten Rechtszug. Den unmittelbaren (primitiven) Vollzug der Gesetze und
<lb/>Verordnungen sollen sie ihren Unterbehörden belassen.

<lb/>In gewissen Angelegenheiten sind sie ausnahmsweise im ersten Rechtszuge
<lb/>zuständig, in welchen die Berufung an das betreffende Staatsministerium, be- 
<lb/>ziehungsweise an den SLaatsrath (vergl. Z. 2) zu richten ist, z. B. Gemeinde-
<lb/>Heimaths-Stiftungssachen, welche die den Kreisstellen unmittelbar untergeordneten
<lb/>Städte betreffen, Aufsicht auf die Distriktsgemeinden (welche den preuß. Kreis- 
<lb/>verbänden entsprechen), Expropriationen, wichtigere Vorfälle bei Handhabung
<lb/>der Bauordnung, der Forst-, Gewerbs-, Wasser-Gesetze, Aufnahmen in den Staats- 
<lb/>und Reichsverband und Entlassungen aus demselben re.

<lb/>Die rechtsrheinischen Kreisregierungen, Kammern des Innern, bildeten noch
<lb/>bis zum Jahre 1862 die II. Instanz in Polizeistrafsachen. Nach den Bestim- 
<lb/>mungen des Polizeistrafgesetzbuches sind die Kreisverwaltimgsstellen ermächtigt
<lb/>(unter ministerieller Kontrole), „oberpolizeiliche" Vorschriften für den Regierungs- 
<lb/>bezirk zu erlassen. —

<lb/>Die Verfassung dieser Mittelstellen ist vorwiegend büreaukratisch; dem Regie- 
<lb/>rungspräsidenten obliegt die Prüfung (Superrevision) eines jeden Entwurfs,
<lb/>sowie die Unterzeichnung aller Reinschriften beider Kammern. Daß eine so
<lb/>kolossale Verantwortlichkeit im wirklichen Geschäftsleben nur cum grano salis
<lb/>gehandhabt werden kann, ist wohl begreiflich.

<lb/>Der Regierungsdirektor der Kammer des Innern besorgt neben seinem
<lb/>Referate in der Regel die Vorprüfung („rexickit") der Konzepte und ist Stell- 
<lb/>vertreter des Regierungspräsidenten.

<lb/>Der Finanzkammerdirektor unterzeichnet als „Etatskurator" (Kassenrath)
<lb/>alle Zahlungsanweisungen der Kammer des Innern mit.

<lb/>Nur ausnahmsweise läßt die Formationsordnung vom 17. Dezember 1825
<lb/>eine kollegiale Geschäftsbehandlung bei den Kreisstellen zu, bei welcher die
<lb/>Stimmen der Regierungsassessoren den Stimmen der Negierungsräthe ganz
<lb/>ebenbürtig sind. —

<lb/>In diesen Ausnahmsfällen verstärkte die Verordnung die Autorität des mit
<lb/>der Disziplinargewalt bekleideten Regierungschefs durch die Befugniß, Beschlüsse
<lb/>des Kollegiums (jene in bestimmten Streitsachen ausgenommen) nach seinem
<lb/>Ermessen zu sistiren. —

<lb/>In den letzten Jahrzehnten hat sich der Gesetzgeber konsequent bestrebt, das
<lb/>kollegiale Moment in der Doppelverfassung der Kreisstellen in verwaltungsrecht- 
<lb/>lichen Gegenständen nach Thunlichkeit zu entwickeln und zu kräftigen. —

<lb/>Das Verfahren in der Regierungsinstanz war bis zum 1. Januar 1873
<lb/>ausschließend geheim und schriftlich. Der Geschäftsgang in den Regierungs-
<lb/>sttzungen richtet sich theilweise noch nach einer churfürstlichen Hofrathsordnung
<lb/>vom Jahre 1779. .Erst bei der Einführung der Reichsgewerbeordnung wurden
<lb/>die Sitzungssäle der bayerischen Kreisregierungen (in Gewerbssachen) dem Zu- 
<lb/>tritte des Publikums geöffnet. —

<lb/>5. Während im Regierungsbezirke der Pfalz und auch Ln den größeren

<lb/>31*
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0488.tif"
                   n="484"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>484 Gesamrntüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>(„unmittelbaren") Städten rechts des Rheins die vollständige Trennung der
<lb/>Justiz und Administration längst durchgeführt war, konnte diese organische Maß- 
<lb/>regel in den rechtsrheinischen Landbezirken erst im Jahre 1862 nach langjährigen
<lb/>und schweren Kämpfen verwirklicht werden.

<lb/>Auf Grund der Verordnung vom 24. Februar 1862 bestehen gegenwärtig
<lb/>151 königl. Bezirksämter, welche den acht Kreisregierungen Kammern des
<lb/>Innern untergeordnet sind und in ihrem Sprengel die Geschäfte der allgemeinen
<lb/>Landesverwaltung einschließlich der Verwaltungsrechtspflege regelmäßig in erster
<lb/>Instanz besorgen.

<lb/>Die Bezirksämter werden auch königl. „Distrikts"-Verwaltungs- und Polizei- 
<lb/>behörden genannt, obwohl diese Bezeichnung mit der ersteren Benennung nicht
<lb/>übereinstimmt.

<lb/>Nach der Zahl der Einwohner nimmt das Bezirksamt Neustadt in der
<lb/>Pfalz (67,469 Einw.) die erste, das Bezirksamt Werdenfels in Oberbayern
<lb/>(9846 Einw.) die letzte Stelle, nach dem Areal das Bezirksamt Traunstein in
<lb/>Oberbayern (21,35 Qu.-M.) den vordersten, hingegen das Bezirksamt Neuulm
<lb/>in Schwaben (3,55 Qu.-M.) den hintersten Platz in der Reihe dieser Unterbe- 
<lb/>hörden ein.

<lb/>Durchschnittlich trifft auf ein Bezirksamt eine Einwohnerschaft von 27,800
<lb/>Seelen und ein Areal von acht Qu.-M. Die Bezirksamtssprengel umfassen
<lb/>meistens 2 bis 3 Untergerichtsbezirke, ausnahmsweise aber auch vier oder nur
<lb/>ein Landgericht.

<lb/>Jedes Bezirksamt ist mit einem juristisch gebildeten Bezirksamtmanne (ge- 
<lb/>wöhnlich im Range eines Regierungsaffeffors) nebst einem oder'mehreren Assessoren
<lb/>von gleicher Berufsbildung besetzt.

<lb/>Die Nebenbeamten sind die Gehilfen des Amtsvorstandes, welcher alle Ge- 
<lb/>schäfte unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit leitet. — In drei Amtsbezirken
<lb/>ist ein Assessor wegen besonderer örtlicher Verhältnisse an einem vom Bezirks- 
<lb/>amtssitze entfernten Orte mit einer selbstständigeren Bewegung „exponirt". —

<lb/>Der Bezirksamtmann hat zur Abhaltung periodischer, „auswärtiger Amts- 
<lb/>tage" an den wichtigsten Verkehrsmittelpunkten seines Bezirkes, dann behufs der
<lb/>Visitation von Gemeinden, Schulen, öffentlichen Wegen rc. diesen Bezirk regel- 
<lb/>mäßig zu bereisen.

<lb/>Die Bezirksamtsaffefforen vertreten in den sieben Regierungsbezirken rechts
<lb/>des Rheins die Staatsanwaltschaft bei den Polizeistrafgerichten erster Instanz,
<lb/>in der Pfalz sind hiefür „Polizeianwälte" bestellt. —

<lb/>Als sachkundige Berather sind den Bezirksämtern beigeordnet: die königl.
<lb/>Bau-, Forst- und Bergämter, die größtentheils mit Geistlichen besetzten Distrikts-
<lb/>schulinspektionen, die Vezirksärzte und Bezirksthierärzte, Eichungsbehörde (Veri-
<lb/>stkatoren) und landwirthschaftlichen Bezirkskomites; im Unterordnungsverhältniffe
<lb/>zu denselben stehen: die Gemeinde-, zugleich Ortspolizeibehörden, die meistens
<lb/>von Pfarrern geleiteten Lokalschulinspektionen, die Armenpflegschaftsräthe und
<lb/>Kirchenverwaltungen des Amtssprengels, dann in polizeilichen Dienstverrichtungen
<lb/>die Gendarmeriemannschaften, in den Landestheilen rechts des Rheins die Brand- 
<lb/>versicherungsinspektoren und Distriktswegmeister, in der Pfalz die Bauschaffner. —
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0489.tif"
                   n="485"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüöerblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>Die Grenzlinie zwischen Orts- und Distriktspolizei ist mehr flüssig als fest. —

<lb/>Die Polizeiverwaltung in den Gemeinden unterliegt der ununterbrochenen
<lb/>Aufsicht der Vorgesetzten Behörden. Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises
<lb/>können die Gemeindebehörden zur Ausführung der gesetzlich bestehenden Vor- 
<lb/>schriften von der Aufsichtsbehörde nöthigenfalls durch Anwendung der Disziplinar- 
<lb/>gewalt angehalten werden. Der letzteren Behörde»kommt es auch zu, bei Gefahr
<lb/>auf Verzug die nothwendigen Anordnungen unmittelbar zu treffen.

<lb/>Wenn die Gemeindebehörde die im öffentlichen Interesse erforderlichen orts- 
<lb/>polizeilichen Vorschriften nicht erläßt, so trifft unter Umständen die Distrikts- 
<lb/>polizeibehörde eine innerhalb des Ortspolizeibezirkes verbindliche distriktspolizei- 
<lb/>liche Anordnung.

<lb/>Orts- und distriktspolizeiliche Vorschriften, welche eine fortdauernde Geltung
<lb/>beanspruchen, unterliegen der Kontrole der höheren Polizeistellen.

<lb/>Alle Behörden der inneren Verwaltung sind befugt, Verfügungen, die sie
<lb/>innerhalb ihrer Zuständigkeit zum Vollzüge von Gesetzen, deren Uebertretung
<lb/>nicht mit Strafe bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen haben, durch An- 
<lb/>wendung gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen. —

<lb/>Abgesehen von Spezialgesetzen richtet sich das Verfahren der Distriktsver-
<lb/>waltungsbehörden nach der Analogie älterer gesetzlicher Vorschriften für den
<lb/>Zivilprozeß (rechts des Rheins nach dem codex juris bavarici judiciarii de
<lb/>anno 1753), welche auf ihrem eigentlichen Geltungsgebiete antiquirt sind. —

<lb/>Neuere Gesetze haben den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung
<lb/>vor der ersten Verwaltungsinstanz, sowie die Zulassung des Rechtsbeistandes
<lb/>eines Advokaten in bestimmten, verwaltungsrechtlichen Gegenständen gutgeheißen.

<lb/>Der Geschäftsstyl der Behörden wurde unlängst modernisirt. (Ministerial- 
<lb/>bekanntmachung vom 6. April 1874.)

<lb/>6. Rach dem Vorgänge der preußischen Städteordnung vom Jahre 1808
<lb/>wurden auch im bayerischen Gemeindeedikte vom 17. Mai 1818 die den Kreis- 
<lb/>regierungen unmittelbar untergeordneten Stadtmagistrate aus Be- 
<lb/>rufs- und Ehrenämtern gebildet und neben kommunalen Aufgaben mit der
<lb/>Besorgung der staatlichen Polizei nach der Instruktion für die königl. Polizei- 
<lb/>direktionen vom 24. September 1808 beauftragt.

<lb/>Diese obrigkeitliche Selbstverwaltung der 34 größeren rechtsrheinischen Städte
<lb/>wurde nach längeren Zwischenräumen von den gesetzgebenden Faktoren wieder- 
<lb/>holt sanktionirt. Rach der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 üben jetzt die
<lb/>unmittelbaren Stadtmagistrate in der Regel die volle Amtsgewalt einer königl.
<lb/>Distriktsverwaltungs- und Polizeibehörde aus.

<lb/>, Wenn auch diese mit volksthümlichen Elementen gemischte Behördeneinrich- 
<lb/>tung, wie eine jede Verfassungs- und Verwaltungsform, neben Licht- auch
<lb/>Schattenseiten besitzt, so steht doch die Thatsache fest, daß sich die Städter mit
<lb/>derselben wohl, befreundet haben. Roch niemals hat eine unmittelbare Stadt
<lb/>von der gesetzlichen Befugniß des Verzichtes auf die obrigkeitliche Selbstverwaltung
<lb/>Gebrauch gemacht, während selbst kleine Städte (Einwohnerminimum 3361),
<lb/>welche kaum auf eigenen Füßen stehen können, kein Opfer scheuten, um diese
<lb/>Verwaltungsform zu erlangen. —
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0490.tif"
                   n="486"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>486 Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.


<lb/>Die magistratische Verfassung beruht auf dem Kollegialsystem. Während
<lb/>das Licht der Oeffentlichkeit im Verfahren der königl. Staatsverwaltungsbehörden
<lb/>erst spärlichen Zutritt erhielt, sind die Sitzungen der unmittelbaren Stadtmagistrate
<lb/>öffentlich, soweit Rücksichten auf das Staats- oder Gemeindewohl oder auch be- 
<lb/>rechtigte Ansprüche Einzelner nicht entgegenstehen. —

<lb/>Zur Bestreitung des Aufwandes für Handhabung der Distriktspolizei wird
<lb/>den erwähnten städtischen Kommunen ein mäßiger Beitrag aus Staatsmitteln
<lb/>gewährt; — die Staatsregierung ist jedoch befugt, Staatsbeamte für Handhabung
<lb/>einzelner Zweige der Distriktspolizei auf Kosten des Staates aufzustellen („Stadt- 
<lb/>kommissäre"). —

<lb/>In der Landeshauptstadt (170,706 Einw.) ist die Distrikts- und Polizeiver- 
<lb/>waltung zwischen der königl. Polizeidirektion, welche eine streng büreaukratische
<lb/>Einrichtung besitzt, dem Stadtmagistrale und einer Lokalbaukommission ausge- 
<lb/>schieden. Diese Ausscheidung unterliegt zur Zeit der gesetzlichen Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem im Vorstehenden die obrigkeitliche Verwaltung Bayerns, in welcher
<lb/>die Berufsämter des Staates vorherrschen, in Hauptumrissen gezeichnet worden,
<lb/>soll im Folgenden der wirthschaftliche (kommunale) Theil der Administration, in
<lb/>dem die Selbstverwaltung ausgebildeter ist, in ähnlicher Weise geschildert werden. —

<lb/>Das gesammte gemeindliche Leben steigt in folgender Gliederung auf:

<lb/>a. die (politischen) Gemeinden als Unterlage des Ganzen,

<lb/>b. die Distriktsgemeinden, welche in der Regel mit den Landgerichtsbezirken
<lb/>zusammenfallen und den preußischen Kreisverbänden entsprechen,

<lb/>o. die Kreisgemeinden, welche mit den Regierungsbezirken identisch und den
<lb/>Preußischen Provinzialverbänden analog sind.

<lb/>Sämmtliche Glieder des Gesammtgemeindewesens sind korporative Verbände
<lb/>und haben eine freigewählte Vertretung.

<lb/>7. Am Anfänge des Jahrhunderts war das System des bayerischen Ge- 
<lb/>meinderechtes das einer starren (französischen) Zentralisation. Die Staatseinheit
<lb/>saugte die Selbstständigkeit der Gemeinden fast ganz auf; der Wendepunkt zu
<lb/>einem freieren gemeindlichen Leben trat mit der Verkündung der Verfassungs- 
<lb/>urkunde vom 26. Mai 1818 ein, welche die „Wiederbelebung der Gemeindekörper"
<lb/>verheißen hat. Gleichzeitig erschien für die sieben Regierungsbezirke rechts des
<lb/>Rhein ein freisinniges Gemeindeedikt, das durch eine Revision im Jahre 1834
<lb/>und noch mehr durch eine Fluth von Vollzugsvorschriften vielfache Einschränkun- 
<lb/>gen nach dem Kuratelprinzipe erlitten hat. —

<lb/>Das Gemeinderecht der Pfalz blieb im Wesentlichen auf den von der fran- 
<lb/>zösischen Administration eingeführten Normen beruhen; nur einzelne Gemeinde- 
<lb/>verhältnisse der Pfalz wurden in der Periode von 1816—1869 durch bayerische
<lb/>Gesetze geregelt. —

<lb/>Mit der Erlassung der Gemeindeordnungen für die Landestheile rechts des
<lb/>Rheins und für die Pfalz vom 29. April 1869 wurde in Bayern (abweichend
<lb/>von dem Verfahren der preußischen Legislation) die gesetzliche Reform des ge-
<lb/>sammten Kommunalwesens von dem Fundamente an begonnen.

<lb/>Das klastische Prinzip der Staatskuratel in Gemeindesachen mußte einer
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0491.tif"
                   n="487"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesanrmtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 487
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzlich streng begrenzten „Staatsaufsicht" Weichen; die Gemeinden besorgen
<lb/>nunmehr innerhalb der gesetzlichen scharf gezogenen Schranken ihre Angelegen- 
<lb/>heiten selbstständig durch ihre freigewählten Vertrailensmänner. Nur in wenigen
<lb/>Fällen ist noch eine staatliche Genehmigung zur Rechtswirksamkeit der Handlungen
<lb/>der Gemeindeorgane erforderlich; die Handhabung der Staatsaufsicht beschränkt
<lb/>sich in der Regel auf die Repression von Gesetzwidrigkeiten und auf die For-
<lb/>cirung der Erfüllung gesetzlicher Lasten. Hiezu gehören namentlich: die Her- 
<lb/>stellung und Unterhaltung der nöthigen Gemeindegebäude, öffentlichen Uhren und
<lb/>Begräbnißplätze, der erforderlichen Feüerlöschanstalten und Löschgeräthe, die
<lb/>Sorge für Unterhaltung und Reinlichkeit der Ortsstraßen, öffentlichen Brunnen,
<lb/>Wasserleitungen und Abzugskanäle, die Herstellung und Unterhaltung der Flur-
<lb/>und Markungsgrenzen, der Gemeindewege, Brücken und Stege mit den nöthigen
<lb/>Sicherheitsvorrichtungen, die Aufstellung des erforderlichen Ortspolizei- und Feld- 
<lb/>schutzpersonals, die Herstellung und Unterhaltung der nöthigen Fähren, Weg- 
<lb/>weiser rc., die Anschaffung der Gesetz- und Amtsblätter, die Deckung des Bedarfs
<lb/>der deutschen Schulen, der örtlichen Armenpflege und Polizeiverwaltung.

<lb/>Das Königreich Bayern zählt 8042. politische Gemeinden, welche 45,574 Ort- 
<lb/>schaften umfassen. Von diesen Gemeinden treffen 712 auf den Regierungsbezirk
<lb/>der Pfalz, in welchem nur eine Gemeindeform vorhanden ist.

<lb/>Von den 7330 Gemeinden in den übrigen Kreisen sind 34 Städte den Kreis- 
<lb/>regierungen, hingegen 203 Gemeinden mit städtischer Verfassung und 7093 Ge- 
<lb/>meinden mit Landgemeindeverfassung den Bezirksämtern in Bezug auf die Staats- 
<lb/>aufsicht unmittelbar untergeordnet.

<lb/>Unter der Gesammtzahl der Gemeinden befinden sich nicht wenige gemeind- 
<lb/>liche Mikrokosmen. (1303 Gemeinden zählen weniger als 201 Einwohner,
<lb/>5251 mit 201 bis 500 Einwohnern, 7248 mit 501 bis 1000.) —

<lb/>Um die Zwerg- und Kleingemeinden für ortspolizeiliche Zwecke leistungs- 
<lb/>fähiger zu gestalten, wurde das pfälzische Institut der „Bürgermeistereien" in
<lb/>das rechtsrheinische Bayern durch das neue Gemeindegesetz verpflanzt; jedoch
<lb/>bisher ohne Erfolg, da die Ausführung dieser gesetzlichen Vorschrift auf einen
<lb/>hartnäckigen Widerstand bei der Landbevölkerung stieß.

<lb/>Die Angelegenheiten der Gemeinden mit städtischer Verfassung werden von
<lb/>einem Magistrale verwaltet, dessen Vorstand (Bürgermeister) und Mitglieder
<lb/>(Magistratsräthe) aus einer geheimen Wahl der Gemeindebevollmächtigten her- 
<lb/>vorgehen, welch letztere von der Gesammtgememde direkt in gleicher Wahlform
<lb/>berufen werden. Die unmittelbaren Städte müssen mindestens ein rechtskundiges
<lb/>Magistratsmitglied aufstellen.

<lb/>Das kontrolirende Kollegium der Gemeindebevollmächtigten vertritt die Ge- 
<lb/>meinde gegenüber dem Magistrate; in wichtigeren Verwaltungsfragen muß zu
<lb/>den Beschlüssen des Magistrates die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten
<lb/>erholt werden.

<lb/>Die Angelegenheiten der übrigen Gemeinden werden von einem Gemeinde-
<lb/>ausschuffe, in der Pfalz vom Gemeinderathe verwaltet, dessen Vorstand (Bür- 
<lb/>germeister) und Mitglieder von der Gesammtgememde direkt in geheimer Wahl
<lb/>berufen werden.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0492.tif"
                   n="488"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>488 Gesanrmtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>In den letzterwähnten Gemeinden hat die Gemeindeversammlung über wich- 
<lb/>tigere Gegenstände zu beschließen.

<lb/>Die Bürgermeister und rechtskundigen Magistratsräthe, sowie die Beige- 
<lb/>ordneten (stellvertretenden Bürgermeister) bedürfen einer staatlichen Bestätigung.

<lb/>Das gemeindliche Kassen- und Rechnungswesen wird in der Pfalz nur von
<lb/>geprüften ^Einnehmern", in den übrigen Kreisen auf dem stachen Lande nicht
<lb/>selten Won ungeübten Händen geführt. Die Jahresvoranschläge (Haushaltpläne)
<lb/>und Jahresrechnungen unterliegen der besonderen Prüfung der Aufsichtsbehörden
<lb/>(Bezirksämter resp. Kreisregierungen, Kammern d. I.).

<lb/>Der Maßstab für die Vertheilung der „Gemeindeumlagen" (direkte Steuer- 
<lb/>fuß) ist gesetzlich fixirt. Umlagenbefreiungen zu Gunsten der Beamten und
<lb/>Offiziere finden nicht statt. —

<lb/>Gemeindeschulden dürfen nur zur Abtragung aufgekündeter Kapitalien oder
<lb/>zur Bestreitung unvermeidlicher oder zum dauernden Vortheil der Gemeinde
<lb/>gereichender Ausgaben und nur dann ausgenommen werden, wenn die Deckung
<lb/>des Bedarfs aus anderen Hilfsquellen ohne Ueberbürdung der Gemeindeange-
<lb/>hörigen nicht erfolgen kann und für Verzinsung und Tilgung der Schulden
<lb/>nachhaltig gesorgt wird.

<lb/>Mit den stets wachsenden Anforderungen des öffentlichen Lebens an die
<lb/>Gemeinden mehren sich auch deren Passiva.

<lb/>Der Schuldenstand aller Gemeinden des Königreiches belief sich am Schluffe
<lb/>des Jahres 1872 auf 32,364,186 Gulden. —

<lb/>Zur Schuldentilgung wird in den sieben zusammenhängenden Kreisen mit
<lb/>Vorliebe eine Verbrauchssteuer (Lokalmalzaufschlag) verwendet; einheimische und
<lb/>fremde Biertrinker tilgen die Schulden! —

<lb/>Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen in Gemeindesachen zählt bereits zu
<lb/>den sogenannten Errungenschaften des Sturmjahres 1848.

<lb/>Die Gemeindeorgane nehmen auch an den Geschäften der Armenpflegschafts-
<lb/>räthe, Lokalschulbehörden und Kirchenverwaltungen Antheil. Die Verwaltung
<lb/>des immensen Kirchenvermögens war bis zum Jahre 1834 den Gemeindebehörden
<lb/>überlassen, dann aber einer Vertretung der Kirchengemeinden unter Vorstand- 
<lb/>schaft der Pfarrer übertragen worden. Ueber die Kirchenverwaltung übt der
<lb/>Staat noch die volle Kuratelgewalt in analoger Anwendung der älteren Ge- 
<lb/>meindegesetze aus. —

<lb/>Die Begriffsbestimmung der „Kirchengemeinde" ist eine öffentlich rechtliche
<lb/>Kontroverse, da der Gesetzgeber die Kirchengemeinde noch nicht organisirt hat. —

<lb/>8. Die ältere Legislation der rechtsrheinischen Provinzen (Gesetz vom 22.
<lb/>Juli 1819 und 11. Sept. 1625) kannte nur wandelbare Distriksverbände zur
<lb/>Verwirklichung einzelner, mehreren Gemeinden gemeinsamer Zwecke. Erst das
<lb/>Distriktsrathsgesetz vom 28. Mai 1852 hat Distriktsgemeinden als öffentliche
<lb/>Körperschaften für dauernde wirthschaftliche Zwecke und mit unveränderlichem
<lb/>Umfange in allen Kreisen geschaffen.

<lb/>In der Regel bilden die Sprengel der Untergerichte, welche im Jahre 1852
<lb/>in dem rechtsrheinischen Bayern mit den Distriktsverwaltungsrayons zusammen-
<lb/>stelen — die Basis der Distriktsgemeinden.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0493.tif"
                   n="489"
                   xml:id="zs1-2173814_01-1875_0493"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>GesammLüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 489

<lb/>In Folge der, Trennung der Justiz und Administration und der Bildung
<lb/>der Bezirksämter im Jahre 1862 ist die wünschenswerthe Einheit des Verwal- 
<lb/>tungsbezirkes und des durch das Distriktsrathsgesetz geschaffenen höheren Ge- 
<lb/>meindeverbandes meistens aufgelöst worden. Es bestehen zur Zeit in den 151
<lb/>Bezirksämtern 266 Distriktsgemeinden. Nur in wenigen Fällen ist es bisher
<lb/>gelungen, im Wege der freiwilligen Verständigung eine Verschmelzung der unter
<lb/>der Leitung eines Bezirksamtes befindlichen Distrikte zu erzielen.

<lb/>Da die Justizeintheilung nach der Natur der Sache auf die wirthschaftliche
<lb/>Interessengemeinschaft der Gemeinden weniger, als auf andere Gesichtspunkte
<lb/>Rücksicht nimmt, so ist es wohl begreiflich, daß in manchen Distrikten über den
<lb/>Mangel dieser Lebensbedingung einer ersprießlichen Selbstverwaltung geklagt wird.

<lb/>Das Hauptorgan der Distriktsgemeinden, welches die Verwaltung der
<lb/>distriktiven Angelegenheiten leitet, ist der „Distriktsrath", der überwiegend aus den
<lb/>Vertretern der politischen Gemeinden zusammengesetzt ist. Hierzu kommen noch
<lb/>theils gewählte, theils Kraft des Gesetzes berufene Repräsentanten des größeren
<lb/>Grundbesitzes (Kollektiv- und Virilstimmberechtigte) und ein Bevollmächtigter des
<lb/>Staatsärars, .wenn dieses bei den Distriksabgaben betheiligt ist.

<lb/>An den Geschäften der Distriktsarmenpflege nehmen außerdem die Bezirks- 
<lb/>ärzte und zwei vom Ausschuffe des Disstriktsrathes gewählte Pfarrer Theil.

<lb/>Die ausschließende Begünstigung des Grundbesitzes erklärt sich aus dem
<lb/>volkswirthschaftlichen Gesichtspunkte, welchen die Legislation im Jahre 1852
<lb/>' eingenommen und von dem aus sie gleichzeitig den (mißlungenen) Versuch ge- 
<lb/>macht hat, landwirthschaftliche Gutskomplexe gegen „Gutszertrünimerungen" zu
<lb/>schützen.

<lb/>Das permanente Vollzugsorgan des Distriktsrathes soll nach dem Gesetze v.
<lb/>28. Mai 1852 der aus seiner Mitte gewählte Distriktsausschuß sein. Ein von
<lb/>der Plenarversammlung gewählter Kaffirer besorgt das distriktive Kaffen- und
<lb/>Rechnungswesen.

<lb/>Der Distriktsrath versammelt sich in der Regel jährlich nur einmal auf
<lb/>Einberufung des Bezirksamtmannes, welcher im Plenum, wie in dem Ausschuffe
<lb/>den Vorsitz führt, jedoch nur bei Stimmengleichheit eine Stimme abgibt.

<lb/>Dem Bezirksamtmanne steht der unmittelbare Vollzug der von diesen Selbst- 
<lb/>verwaltungsorganen gefaßten Beschlüffe zu, in der Geschäftspraxis fällt demselben
<lb/>nicht selten in Folge der Indolenz mancher Ausschlüsse noch ein weiteres Stück
<lb/>Arbeit zu.

<lb/>Die Distriktsräthe tagen in der Regel öffentlich.

<lb/>Alle positiven Beschlüffe des Distriktsrathes bedürfen zu ihrer Vollziehbarkeit
<lb/>der Bestätigung der Kreisregierung, Kammer des Innern. Hat die Distriktsver-
<lb/>tretung gesetzlich nothwendige Leistungen abgelehnt, so ist diese Kreisstelle befugt,
<lb/>nach ihrem Ermessen auf Kosten des Distriktes zu verfügen. —

<lb/>Gegen die Beschlüffe der Kreisregierungen richtet sich die Berufung an das
<lb/>betreffende Staatsministerium. —

<lb/>Als gesetzliche Distriktslasten gelten namentlich: die Unterstützung der mit
<lb/>Armenlasten überbürdeten Gemeinden, die Unterhaltung der Distriktsanstalten,
<lb/>die Verzinsung und Tilgung der Distriksgemeindeschulden, die Ergänzung des
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0494.tif"
                   n="490"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0494--><p/>
               <p>

                  <lb/>490 Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>Grundstockvermögens der Distriktsgemeinde, die Anlegung und Unterhaltung von
<lb/>Distriktsstraßen, welche das Mitelglied zwischen den Staatsstraßen und Gemeinde- 
<lb/>wegen bilden, die Beischaffung und Erhaltung der ziun gemeinsamen, distriktiven
<lb/>Gebrauche bestimmten Feuerlöschmaschinen, die Bestreitung der Kosten des Unter- 
<lb/>richtes der Schülerinen der Entbindungskunst und der Unterhaltsbeiträge der
<lb/>Distriktsthierärzte.

<lb/>Die gesetzliche Definition der Distriktsstraßen ist, wie allgemein anerkannt,
<lb/>lückenhaft und deshalb die Quelle zahlreicher Beschwerden geworden.

<lb/>Das Gesetz hält noch an der gemeindeweisen Leistung der Hand- und Spann- 
<lb/>dienste, welche für Straßenbauten erforderlich sind (Frohnsystem), fest, die Praxis
<lb/>hat jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen in vielen Gegenden das Akkordsystem
<lb/>eingeführt.

<lb/>Auch der Distriktsumlagenmaßstab ist gesetzlich fixirt. —

<lb/>Es würde hier zu weit führen, wenn die praktischen Erfolge des Distrikts- 
<lb/>rathsgesetzes statistisch dargelegt würden; es dürfte die allgemeine Bemerkung
<lb/>genügen, daß es durch das Zusammenwirken der Amtsvorstände und der Ver- 
<lb/>trauensmänner der Amtsangehörigen allmählig gelungen ist, namhafte distriktive
<lb/>Unternehmungen ins Leben zu rufen, welche nach der früheren (büreaukratischen)
<lb/>Verwaltungsweise nicht zu ermöglichen gewesen wären.

<lb/>9. Das Institut der „Landräthe" (Provinzialvertretungen) wurde durch
<lb/>Gesetz vom 15. August 1828 nach französischen Vorbildern geschaffen.

<lb/>Die Idee, welche dem geltenden' Landrathsgesetze vom 28. Mai 1852 zum
<lb/>Stützpunkte dient, — ist, — (wie der damalige Ministerpräsident Frhr. v. der
<lb/>Pfordten angab), die Rückkehr zur altgermanischen Rechtsbildung, zur korporativen
<lb/>Gestaltung der Kreise, welche bis dahin bloße Verwaltungsbezirke waren. Im
<lb/>Detail des Landrathgesetzes wurde diese Idee nur annähernd realisirt, wie wissen- 
<lb/>schaftliche Autoritäten (Stein; Brater, der Gründer der wissenschaftlichen Blätter
<lb/>für administrative Praxis) nachgewiesen haben.

<lb/>Der Wirkungskreis des Landrathes, welcher seinen Präsidenten wählt, blieb,
<lb/>wie früher in die Grenzen der Begutachtung, Geldbewilligung, Kontrole und der
<lb/>Beschwerdeführung bei dem betreffenden Staatswinisterium eingeschlossen.

<lb/>Auch die vom Landrathe gewählte ständige Vertretung (Landrathsausschuß)
<lb/>ist kein Verwaltungsorgan; alle Beschlüsse des Landrathes sind erst dann rechts-
<lb/>wirtsam, wenn sie im königl. Landrathsabschiede genehmigt werden.

<lb/>Die Kreisregierung, Kammer des Innern, allein hat die bestätigten Land-
<lb/>rathsbeschlüffe zu vollziehen und alle nöthigen Erhebungen zu veranlassen.

<lb/>Die Aufnahme von Kreisschulden ist durch die Genehmigung der gesetz- 
<lb/>gebenden Gewalt bedingt.

<lb/>Der Schwerpunkt des Landrathes liegt in der Vertretung der Distriktsge- 
<lb/>meinden und resp. der unmittebaren Städte des Kreises; es ist jedoch auch den
<lb/>Großgrundbesitzern, dann — (in Reminiscenz an das Stündewesen) — den
<lb/>Universitäten und dem Stande der Geistlichen eine besondere Repräsentation ge- 
<lb/>währt.

<lb/>Die Landräthe, welche gewöhnlich einmal im Jahre vom Könige einberufen
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0495.tif"
                   n="491"
                   xml:id="zs1-2173814_01-1875_0495"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0495--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 491
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, tagen in der Regel in öffentlichen Sitzungen, denen die Referenten der
<lb/>Kreisregierungen beiwohnen.

<lb/>Die Landrathsausschüsse, welche in manchen Kreisen den größten Theil des
<lb/>Jahres über in ruhender Aktivität sich befanden, fangen an, öfter Lebenszeichen
<lb/>zu geben.

<lb/>Im Jahre 1846 wurde zum letzten Male eine gesetzliche Ausscheidung der
<lb/>„Kreis- und Staatslasten" vorgenommen.

<lb/>Kreislasten sind hauptsächlich: der Aufwand für Verwaltung und Erhebung
<lb/>der Kreisfonds, der Bedarf des Landraths, der Aufwand für Kreislandwirth-
<lb/>schafts- und Gewerbsschulen, dann für sonstige Zwecke der Kultur und Industrie,
<lb/>der Aufwand für allgemeine Sanitäts-Anstalten des Kreises (Kranken-, Gebär-,
<lb/>Irrenhäuser), für Kreis-, Armen- und Findelhäuser, Kreisbeschäftigungsanstalten,
<lb/>alle Ausgaben, welche auf Antrag des Landrathes wegen ihres Nutzens für das
<lb/>Gesammtinteresse des Regierungsbezirkes oder einzelner Theile desselben mit Ge- 
<lb/>nehmigung des Königs auf die Kreisfonds übernommen werden, dann die Ver- 
<lb/>zinsung und Tilgung der Passivkapitalien des Kreises, die Unterstützung der mit
<lb/>Schulausgaben überbürdeten Gemeinden und die Kreisarmenpflege nach Maßgabe
<lb/>des Armengesetzes.

<lb/>In der Pfalz ist die Kreisgemeinde noch speziell verpflichtet, jährliche Beiträge
<lb/>zum Unterhalte der Distriktswege zu leisten.

<lb/>Ausgaben, welche gesetzlich den Kreisen nicht obliegen, können ihnen nur
<lb/>mit Zustimmnng der Landräthe auferlegt werden.

<lb/>Die Verwendung der Kreisfonds für nicht gesetzlich nothwendige Ausgaben
<lb/>kann nur mit landräthlicher Einwilligung geschehen.

<lb/>Die Kreisgemeinden bestreiten ihren Haushalt zum großen Theile mit Staats-
<lb/>zuschüssen, welche in jedem Staatsbudget festgesetzt werden.

<lb/>Die zu den gesetzlichen Kreisbedürfnissen erforderlichen Kreisumlagen können
<lb/>von der Kreisvertretung nicht verweigert werden.

<lb/>Der direkte Steuerfuß gilt als Kreisumlagen-Maßstab.

<lb/>Die Landräthe haben durch ihre bisherige Wirksamkeit bewiesen, daß sie die
<lb/>Fähigkeit besitzen, wenn es der Gesetzgeber befiehlt, auch schwerer wiegende
<lb/>Kompetenzen zu tragen. —

<lb/>10. In einer Zeichnung des Gesammtbildes der inneren Verwaltung ist auch
<lb/>die Grenzscheide zwischen Justiz und Administration zu skizziren.

<lb/>Eine gesetzliche Grundregel, welche ein für allemal die Verwaltung in ihrem
<lb/>ganzen Umfange von der Thätigkeit der Gerichte genau abgrenzt, ist in Bayern
<lb/>nicht vorhanden. Obwohl es nicht an einzelnen Gesetzen und Verordnungen
<lb/>fehlt, die gelegentlich Kompetenznormen aufstellen, so ist doch' die fragliche Grenz- 
<lb/>linie an vielen Punkten unkenntlich geworden und nicht selten kommen Grenz-
<lb/>Jrrungen vor.

<lb/>Um diese Irrungen — „Kompetenzkonflickte" zu lösen, wurde durch Gesetz
<lb/>vom 28. Mai 1850 ein Kompetenzgerichtshof geschaffen, welcher aus vier von
<lb/>dem Oberappellationsgerichte aus seiner Mitte gewählten und drei vom Könige
<lb/>aus der Reihe der höheren Verwaltungsbeamten ernannten Mitgliedern besteht.

<lb/>* Die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites muß förmlich angeregt werden. —
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0496.tif"
                   n="492"
                   xml:id="zs1-2173814_01-1875_0496"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0496--><p/>
               <p>

                  <lb/>492 Gesamintüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>Wenn die Verwaltung gegenüber einem Gerichte die Zuständigkeit in An- 
<lb/>spruch nimmt, so kann die Entscheidung des („bejahenden") Kompetenzkonflicktes
<lb/>nur so lange beantragt werden, als nicht vom Gerichte entweder über die Zu- 
<lb/>ständigkeitsfrage (gesondert) rechtskräftig entschieden oder das in der Hauptsache
<lb/>erlaffene richterliche Endurtheil rechtskräftig geworden ist.

<lb/>Diese für die Verwaltung an sich beengende Vorschrift ist mit den Prin- 
<lb/>zipien der neuen, bayerischen Prozeßordnung vom 29. April 1869 in manchen
<lb/>Fällen schwer zu vereinen, da nach dem neuen Prozeßverfahren die Konfliktsan- 
<lb/>regung vor dem richterlichen Ausspruche nicht immer thunlich ist.

<lb/>Das Recht und beziehungsweise die Pflicht der Anregung eines bejahenden
<lb/>Kompetenz-Konflicktes steht den Kreis- und Zentral-Verwaltungsstellen zu.

<lb/>Erklären sich Verwaltung und Justiz für unzuständig, so ist die Anregung
<lb/>des („verneinenden") Kompetenzkonfliktes den Parteien überlassen.

<lb/>Der oberstrichterliche gemischte Senat entscheidet nach vorheriger mündlicher
<lb/>und öffentlicher Verhandlung. —

<lb/>Aus der reichhaltigen Jurisprudenz dieses Senates können hier nur einige
<lb/>Fundamentalsätze mitgetheilt werden:

<lb/>Noch vor einigen Jahrzehnten war die Ansicht in der Doktrin und Recht- 
<lb/>sprechung Bayerns allgemein verbreitet, daß in allen Fällen, in welchen ein
<lb/>Vertrag, Herkommen oder die Verjährung Ln Frage stehe, —- eine Zivilprozeß- 
<lb/>sache vorliege. Diese Rechtsanschauung wurde durch die konstante Praxis des
<lb/>Kompetenzgerichtshofes in den Hintergrund gedrängt.

<lb/>Hienach bilden diese „Formen" der Entstehung von Rechtsverhältnissen für
<lb/>das öffentliche Recht eben so gut, wie für das Privatrecht eine Rechtsquelle.
<lb/>Die Kompetenz ist nach der inneren (öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen)
<lb/>Natur des Gegenstandes zu bemessen, nicht nach der anzuwendenden Rechts- 
<lb/>norm. —

<lb/>Wer in der Hauptsache zuständig ist, wird in der Regel auch in Vorfragen,
<lb/>Nebensachen und Vollzugshandlungen als kompetent erachtet.

<lb/>Die Zulassung einer Entschädigungsklage gegen einen Verwaltungsbeamten
<lb/>wegen Pflichtverletzung hängt davon ab, daß die Pflichtwidrigkeit der dienstlichen
<lb/>Handlung oder Unterlassung von der Vorgesetzten Verwaltungsstelle anerkannt
<lb/>wird. Diese Vorbedingung gilt auch in dem Falle, wenn die angefochtene
<lb/>Amtshandlung von der Vorgesetzten Stelle mittelbar oder unmittelbar veranlaßt
<lb/>war. —

<lb/>Durch die Indicatur des Kompetenzgerichtshofes hat der Wirkungskreis der
<lb/>bayerischen Verwaltungsorgane eine wesentliche Bereicherung erhalten.

<lb/>Der Mangel von Rechtskontrolen in der Verwaltungsrechtspflege tritt sonach
<lb/>empfindlicher als in der früheren Zeit hervor, in welcher der Rechtsschutz der
<lb/>unabhängigen Gerichte ausgedehnter war.

<lb/>Dieser Mangel ist dem prüfenden Blicke der Staatsregierung und der Volks- 
<lb/>vertretung nicht entgangen. —

<lb/>11. Die Reformbestrebungen des bayerischen Landtages auf dem
<lb/>Gebiete der obrigkeitlichen Verwaltung betrafen ursprünglich die Errichtung eines
<lb/>von der Staatsleitung unabhängigen Verwaltungsgerichtshoses, nahmen aber
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0497.tif"
                   n="493"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0497--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns. 493

<lb/>bald einen größern Umfang an, indem die Notwendigkeit einer durchgreifenden
<lb/>Umbildung der Vehördenorganisation stark betont wurde.

<lb/>Die Staatsregierung kam diesen Anregungen im Entwürfe eines Gesetzes
<lb/>über den Verwaltungsgerichtshof vom Jahre 1867 und im Entwürfe eines solchen
<lb/>über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Jahre 1669 entgegen. In diesen Vor- 
<lb/>lagen an den Landtag wurde das Bedürfniß einer gesetzlichen Fürsorge für eine
<lb/>einheitliche und von der aktiven Verwaltung unabhängigen Handhabung des
<lb/>öffentlichen Rechtes ausführlich dargelegt. —

<lb/>Nach dem v. Pechmann'schen Entwürfe von 1667 hätte der ausschließend
<lb/>aus Berufsbeamten gebildete Verwaltungsgerichtshof in der Regel als zweite
<lb/>Berufungsinstanz (in Rechts- und Thatfragen) entscheiden sollen, während nach
<lb/>dem v. Hörmann'schen Projekte vom Jahre 1869 der in gleicher Weise gebildete
<lb/>Verwaltungsgerichtshof als einzige Berufungsinstanz für den ganzen Umfang des
<lb/>Königreiches in Aussicht genommen war. —

<lb/>Diese beiden Gesetzentwürfe versuchten die Kompetenz des Verwaltungsge- 
<lb/>richtshofes resp. der Verwaltungsgerichte in kasuistischer Form zu regeln. (Spezi- 
<lb/>fikationsmethode, Katalog, Kausalinstanz) und alle Fragen von „politischer Trag- 
<lb/>weite" von dem verwaltungsgerichtlichen Programme fern zu halten. —

<lb/>Staatsminister v. Hörman beabsichtigte zugleich in den Bezirksämtern und
<lb/>unmittelbaren Städten Verwaltungsgerichte erster Instanz (in Unterordnung
<lb/>unter den zentralen Verwaltungsgerichtshof) mit „bürgerlichen Beisitzern" (Schöf- 
<lb/>fen) zu bilden, während alle Gegenstände der aktiven Verwaltung der Bezirks- 
<lb/>ämter denselben in ihrer bisherigen büreaukratischen Verfassung Vorbehalten
<lb/>werden wollten.

<lb/>Die Kreisregierungen sollten in gewissen Verwaltungsrechtssachen als erste
<lb/>Instanz (unter dem Verwaltungsgerichtshofe) ohne bürgerliche Elemente amtiren.

<lb/>Dieses Vorhaben rief in der Volksvertretung Bedenken hervor, da die Er- 
<lb/>weiterung der distriks- und landräthlichen Befugnisse, sowie die Mitwirkung
<lb/>bürgerlicher Ehrenämter bei gewissen Funktionen der aktiven Staatsverwaltung
<lb/>von höherer Wichtigkeit sei, als deren Mitwirkung bei der Verwaltungsrechts- 
<lb/>pflege, bei welcher nicht selten diffizile Rechtsfragen zu lösen seien. —

<lb/>Zugleich wurde in der Kammer der Abgeordneten eingewendet, daß die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gerade in jenem Theile der Verwaltungs- 
<lb/>rechtspflege ausgeschlossen werde, welcher einer gesicherten Rechtsprechung am
<lb/>wenigsten entbehren könne, nämlich in Bezug auf die sog. politischen Rechte.

<lb/>Eine Verständigung zwischen Staatsregierung und Volksvertretung war in
<lb/>jenen Jahren nicht zu erzielen, obwohl einflußreiche Stimmen in der letzteren
<lb/>die feste Ueberzeugung aussprachen, daß der Grundgedanke der Vorlage vom
<lb/>Jahre 1869 über kurz oder lang zur Ausführung kommen müsse.

<lb/>Am 10. April 1872 stellte die Kammer der Abgeordneten neuerdings den
<lb/>Antrag auf eine „gründliche und zweckentsprechende Umgestaltung der Verwal- 
<lb/>tung". Die Kammer der Reichsräthe ist diesem Anträge nicht beigetreten, weil ihr
<lb/>der Zeitpunkt noch nicht gekommen erschien, der Initiative der Staatsregierung
<lb/>in dieser Frage vorzugreifen. Der Referent der letzteren Kammer hat jedoch im
<lb/>Namen des Ausschusses angeführt, daß wenn die Staatsregierung in angemessener
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0498.tif"
                   n="494"
                   xml:id="zs1-2173814_01-1875_0498"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0498--><p/>
               <p>

                  <lb/>494 Gesamnrtüberblick über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns.

<lb/>Zeitschrift eine Vorlage an den Landtag nicht bringen sollte, es an demselben
<lb/>sein werde, einen Antrag m die Krone zu stellen. —

<lb/>Was die wirthschaftliche (kommunale) Verwaltung anlangt, so wurde bereits
<lb/>am 24. Mai 1870 von dem Universitätsprofessor Dr. Edel in der Abbeordneten-
<lb/>kammer unter dem Beifall aller Fraktionen hervorgehoben, daß bei dem Zu- 
<lb/>standekommen der sozialen Gesetze allseitig bedauert worden sei, daß gleichzeitig
<lb/>nicht auch weitgreifende Veränderungen in der Sphäre der Distrikts- und Kreis- 
<lb/>verwaltung vorgenommen werden konnten. —

<lb/>„Eines der dringendsten Bedürfnisse liege darin, daß die Disstrikts- und
<lb/>Kreisverwaltung nicht auf einer Lieferen Stufe stehen bleibe, als die Gemeindever- 
<lb/>waltung."

<lb/>Auch Ln den hochkonservativen Kreisen der Reichsrathskammer wurde der
<lb/>Wunsch kundgegeben, die distrikts- und landräthlichen Kompetenzen namhaft zu
<lb/>erweitern und überhaupt der Verwaltung staatsbürgerliche Elemente beizugesellen,
<lb/>„die nicht in büreaukratischen Kreisen ausgewachsen sind und welche die Anwen- 
<lb/>dung der Gesetze nicht einzig am Schreibtische studirt, sondern an sich selbst
<lb/>erprobt haben".

<lb/>Am 21. Juli 1870 faßten beide Kammern des Landtages den Gesammtbe-
<lb/>schluß, an den König die Bitte zu richten, dem Landtage einen Gesetzentwurf
<lb/>vorlegen zu lassen, durch welchen die Bestimmungen des Distriktsrathsgesetzes
<lb/>vom 28. Mai 1852 einer durchgreifenden Revision unterstellt werden.

<lb/>Eine Revision des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 wurde zwar aus- 
<lb/>drücklich nicht beantragt, jedoch 'von verschiedenen Seiten angedeutet, daß die
<lb/>Revision des Distriktsrathsgesetzes von selbst auch zur Revision des ersteren Ge- 
<lb/>setzes führen werde. —

<lb/>Im königlichen Landtagsabschiede vom 18. Februar 1871 wurde auf diesen
<lb/>Gesammtbeschluß erwidert, daß dieser Bitte willfahren werden solle, sobald die
<lb/>Wirkungen der neuen Sozialgesetzgebung mit Sicherheit anerkannt, und die Folgen
<lb/>dieser Gesetzgebung allseitig überblickt werden können. —

<lb/>Diese königliche Zusicherung berechtigt, am Schlüsse des Gesammtüberblickes
<lb/>über die Organisation der inneren Verwaltung Bayerns der Hoffnung Ausdruck
<lb/>zu geben, daß das im Jahre 1868 angefangene Reformwerk in nicht zu ferner
<lb/>Zukunft vollendet werde. —
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0499.tif"
             n="495"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Masse von Gerichten und anderen Gehörden.

<lb/>129.

<lb/>Das deutsche Reichsgesetz vom 4. Mai 1874 umgrenzt das Berufungßverfahren auf
<lb/>die in der nach §. 3. zu erlassenden Berufung hervorgehobenen Vorgänge und
<lb/>schließt eine Ergänzung der desfallfigen Angaben im Laufe des Berufungsver- 
<lb/>fahrens aus.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. für kirchl. Angel, in Berlin, vom 10. Febr. 1875.)

<lb/>Die Königliche Regierung zu Posen (Abtheilung des Innern) hat unter dem
<lb/>31. October 1874 an den katholischen Geistlichen S. aus Chrustowo folgende
<lb/>Verfügung erlassen:

<lb/>Nachdem Sie wegen Vornahme von Amtshandlungen in dem Ihnen gegen
<lb/>die Vorschriften der Staatsgesetze übertragenen Kirchenamte als Vicar an der
<lb/>katholischen Kirche zu Mokronos wiederholt, namentlich durch das am
<lb/>31. Januar d. I. rechtskräftig gewordene Erkenntniß des Königlichen Kreis- 
<lb/>gerichts zu Krotoschin vom 21. Januar d. I. zu Strafe verurtheilt worden
<lb/>sind, haben Sie demnächst dennoch im Juni und Juli d. I. theils in Zduny
<lb/>theils in Mokronos öffentlichen Gottesdienst abgehalten, mithin Handlungen
<lb/>verrichtet, aus denen hervorgeht, daß Sie die Fortdauer des Ihnen gesetz- 
<lb/>widrig übertragenen Kirchenamts beanspruchen. Auf Grund dieses Thatbe-
<lb/>standes wird Ihnen hierdurch — mit Genehmigung des Herrn Ober-Präsidenten
<lb/>— gemäß §§. 2 und 1. des Reichsgesetzes vom 4. Mai d. I., betreffend die
<lb/>Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, der Aufent- 
<lb/>halt in der Provinz Posen von Landespolizeiwegen definitiv untersagt rc.

<lb/>Diese' Verfügung ist dem rc. S. am 20. November 1874 behändigt. Er
<lb/>hat zum Protokolle des Kreisgerichts Jnowraclaw vom 27. November 1874
<lb/>gegen dieselbe auf richterliches Gehör provocirt und gebeten, diese seine Berufung
<lb/>dem kompetenten Gericht zuzustellen. Von dem Kreisgerichte ist das Protokoll
<lb/>diesem Gerichtshöfe übersandt und am 28. November 1874 hier eingegangen.

<lb/>Der Berufende bestreitet die ihm aus den Monaten Juni und Juli 1874
<lb/>zur Last gelegten Handlungen, sowie die daraus gezogene Folgerung, indem er
<lb/>bemerkt, daß er in jenen Monaten in Zduny überhaupt sich nicht befunden habe,
<lb/>vom 4. Juli bis zum 4. August 1874 vielmehr in Haft gewesen sei, daß er auch
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0500.tif"
                n="496"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0500"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>496 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>nicht wisse, worauf sich die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Anschul- 
<lb/>digung gründe.

<lb/>Die Königliche Regierung zu Posen hat unter dem 14. Dezember 1874
<lb/>diese Berufung beantwortet. Sie verweiset auf Untersuchungsakten des Kreis- 
<lb/>gerichts zu Krotoschin, um die in der Verfügung vom 31. October 1874 erwähnte
<lb/>Bestrafung des Berufenden und ferner darzuthun, daß derselbe trotzdem im Juni
<lb/>1874 in der Kirche zu Mokronos Beichte abgehört und im Mai resp. Juni 1874 zu
<lb/>Serafinowo in der dortigen Filialkirche öffentlichen Gottesdienst gehalten habe.
<lb/>Die Königliche Regierung bezieht sich im Näheren auf die zu den Untersuchungs- 
<lb/>akten eidlich abgegebene Erklärung des Probstes W. zu Mokronos und die eigenen
<lb/>Angaben des Berufenden in seiner, bei jenen Akten befindlichen Appellationsrecht- 
<lb/>fertigung. Sie anerkennt, daß die hier angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 1874
<lb/>insoweit einer Berichtigung bedürfe, hält aber die gegen den rc. S. beschlossene
<lb/>Aufenthalts-Beschränkung sachlich für gerechtfertigt und beantragt demnach die
<lb/>Zurückweisung der erhobenen Provokation.

<lb/>Die requirirten Untersuchungsakten bestätigen, daß der Berufende durch nicht
<lb/>angefochtenes Urtheil des Kreisgerichts zu Krotoschin vom 21. Januar 1874 auf
<lb/>Grund des §. 23. des Gesetzes vom 11. Mai 1873, beziehungsweise nach den
<lb/>§§. 28 und 78 des Reichsstrafgesetzes zu einer Geldstrafe von 122 Thlrn. für
<lb/>den Unvermögensfall zu einer einmonatigen Gefängnißstrafe verurtheilt ist und
<lb/>zwar wegen einer Mehrzahl von Amtshandlungen in dem gegen die Vorschriften
<lb/>der §§. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 ihm übertragenen Amte eines
<lb/>Vikars an der Kirche zu Mokronos. Die erkannte Gefängnißstrafe ist in der
<lb/>Zeit vom 4. Juli bis zum 4. August 1874 vollzogen. Zwischenzeitlich ist der
<lb/>rc. S., wie die Akten im Weiteren ergeben, wegen gleichartigen Verhaltens wieder- 
<lb/>holt zur Untersuchung gezogen und vom Kreisgerichte zu Krotoschin unter dem
<lb/>14. Oktober 1874 im Verfahren auf Ungehorsam insbesondere auch deshalb ver- 
<lb/>urtheilt, weil er im Juni 1874 in der Kirche zu Mokronos einmal Beichte gehört
<lb/>und im Mai resp. Juni 1874 in der Filialkirche zu Serafinowo dreimal Gottes- 
<lb/>dienst öffentlich abgehalten habe. Dieses Urtheil ist aber zur Zeit noch nicht in
<lb/>Rechtskraft getreten. Die eidliche Zeugenaussage des Probstes W. zu Mokronos
<lb/>vom 3. Juli 1874 geht, soweit sie die vorbezeichneten, dem rc. S. zur Last ge- 
<lb/>legten Handlungen betrifft, im Wesentlichen dahin, daß derselbe im Juni 1874
<lb/>einmal zu Mokronos Beichte gehört und daß er im Mai wie im Juni 1874
<lb/>dreimal zu Serafinowo gepredigt und das Hochamt celebrirt habe. Im Uebrigen
<lb/>enthalten die gerichtlichen Untersuchungsakten und namentlich die Ausführungen
<lb/>in der Appellationsrechtfertigung hinsichtlich des Beichtehörens keine nähere Angaben
<lb/>über den thatsächlichen Sachverhalt.

<lb/>In der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung waren weder der
<lb/>Berufende, noch die Königliche Regierung zu Posen, obschon Beide geladen,
<lb/>erschienen, resp. vertreten. Der Inhalt der ergangenen Verhandlungen wurde
<lb/>zum Vortrage gebracht. Bei der danach erlassenen, obenvorangestellten Entscheidung
<lb/>ist der Gerichtshof von den nachstehenden Erwägungen ausgegangen. Das Ge- 
<lb/>setz vom 4. Mai 1874, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung
<lb/>von Kirchenämtern (Reichsgesetzblatt von 1874, S. 43.), bestimmt im §. 3. daß
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0501.tif"
                n="497"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 497

<lb/>die Verfügung, durch welche einen: Geistlichen der Aufenthalt in Bezirken oder
<lb/>Orten versagt wird, die Gründe der angeordneten Maßregel angeben soll. Aus
<lb/>dem zweiten Satze des §. 3 ergiebt sich ferner, daß diese Begründung die dem
<lb/>Betroffenen zur Last gelegten Handlungen bezeichnen muß. Indem das Gesetz
<lb/>dem Letzteren die Berufung auf richterliches Gehör nur insofern gewährt, als
<lb/>er behauptet, daß er die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht begangen
<lb/>habe, oder daß dieselben den im §. 1 bezeichnten Thatbestand nicht enthalten,
<lb/>umgrenzt es das richterliche Verfahren auf die in der betreffenden Verfügung
<lb/>hervorgehobenen Vorgänge und schließt damit eine Ergänzung beziehungsweise
<lb/>Berichtigung der desfallsigen Angaben im Laufe dieses Verfahrens aus.

<lb/>Die von der Königlichen Regierung zu Posen unter dem 31. Oktober 1674
<lb/>gegen den katholischen Geistlichen S. erlassene, von demselben mittelst rechtzeitiger
<lb/>und rechtsförmlicher Berufung angegriffene Verfügung ist auf die Behauptung
<lb/>begründet, daß derselbe, nach vorangegangener rechtskräftiger Verurtheilung
<lb/>wegen Vornahme von Amtshandlungen in dem ihm gegen die Vorschriften der
<lb/>Staatsgesetze übertragenen Kirchenamte als Vikar an der katholischen Kirche zu
<lb/>Mokronos, demnächst dennoch im Juni und Juli 1874 theils in Zduny, theils in
<lb/>Mokronos öffentlichen Gottesdienst abgehalten, mithin Handlungen verrichtet
<lb/>habe, aus denen hervorgehe,' daß er die Fortdauer des ihm gesetzwidrig über- 
<lb/>tragenen Kirchenamts beanspruche.

<lb/>Die dem Berufenden zur Last gelegte, von demselben in Abrede genommene
<lb/>Abhaltung öffentlichen Gottesdienstes in Zduny resp. in Mokronos innerhalb des
<lb/>vorbezeichneten Zeitraums ermangelt aber des erforderlichen Nachweises.

<lb/>Wenn die Königliche Regierung zu Posen mit Bezugnahme auf die Akten
<lb/>einer neueren, noch nicht rechtskräftig erledigten Untersuchung gegen den rc. S.,
<lb/>wegen Vornahme von Handlungen in einem gesetzwidrig übertragenen Kirchen- 
<lb/>amte, den Umstand unter Beweis stellt, daß S. in der hier fraglichen Zeit in
<lb/>der Filialkirche zu Serafinowo öffentlichen Gottesdienst gehalten habe, so ist
<lb/>darauf im gegenwärtigen Verfahren nicht einzugehen, weil der angefochtene Be- 
<lb/>schluß nicht etwa einen in der Parochie Mokronos, sondern einen in dem letzt- 
<lb/>genannten Orte abgehaltenen öffentlichen Gottesdienst dem Berufenden zur
<lb/>Last legt.

<lb/>Die ferner zu den vorbezeichneten Akten und speziell durch die zu denselben
<lb/>erfolgte eidliche Aussage des Probstes W. zu Mokronos unter Beweis gestellte
<lb/>Thatsache, daß S. im Juni 1874 in der Kirche zu Mokronos Beichte abgehört
<lb/>habe, ist ebenfalls zur Begründung der Behauptung eines öffentlich abgehaltenen
<lb/>Gottesdienstes nicht ohne Weiteres und unbedingt geeignet. Es würde vielmehr
<lb/>einer näheren Darlegung der Umstände, unter denen jene geistliche Verrichtung
<lb/>stattgefunden, bedurft haben, um nicht allein die Oeffentlichkeit des Aktes, sondern
<lb/>auch die Zulässigkeit des Schluffes beurtheilen zu können, daß damit die Fort- 
<lb/>dauer des ungesetzlich übertragenen Kirchenamts beansprucht sei.

<lb/>Demnach war zu erkennen, daß der Berufende nicht schuldig, im Juni und
<lb/>Juli 1874 theils in Zduny, theils in Mokronos öffentlichen Gottesdienst abge- 
<lb/>halten zu haben, und die Kosten außer Ansatz zu lassen. 1.

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. 1. Bd. 5. Heft 22
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0502.tif"
                n="498"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>498
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>130.

<lb/>Die Stellung des Küsters nach dem französischen Kirchen-Fabriken-Dekrete vom
<lb/>30. Dezember 1809 und das Recht desselben, sowie des Kirchenrechners, zur
<lb/>Einlegung der Berufung nach dem Preusi. Gesetze vom 12. Mai 1873 wegen
<lb/>Entlassung aus dem Amte ohne vorgängiges Disziplinarverfahren.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. für kirchl. Angel, in Berlin vom 10. Febr. 1875).

<lb/>I.

<lb/>Der Kirchenrath zu Bettingen, Kreis Bittburg des Regierungsbezirks Trier,
<lb/>hat die dortige Küsterei laut Beschlusses vom 3. April 1853 dem Lehrer der
<lb/>l. Klasse R. dortselbst übertragen.

<lb/>Nachdem R. diese Stelle, in welcher er seiner Angabe nach ein Dienstein- 
<lb/>kommen von jährlich 80 bis 90 Thlr. bezog, 21 Jahre lang verwaltet hatte,
<lb/>ging ihm unter dem 18. Juli 1874 ein Schreiben des Pfarrers H. zu Bettingen
<lb/>zu, welches im angeblichen Aufträge des dortigen Kirchenraths die Mittheilung
<lb/>enthielt, daß er, R., auf Grund eines am 14. Juni 1874 gefaßten und unter
<lb/>dem 26. deff. Mts. vom Bischöflichen Generalvikariat zu Trier genehmigten Be- 
<lb/>schlusses seines Amtes als Küster der dortigen Pfarrei entsetzt sei. Er wurde
<lb/>gleichzeitig aufgefordert, noch „im Laufe des heutigen Tages" die betreffenden,
<lb/>in seinen Händen befindlichen Schlüssel bei dem Pfarrer abzugeben und sich „von
<lb/>heute ab" jeglicher Einmischung in die Angelegenheiten der Küsterei zu enthalten.
<lb/>R. wendete sich schriftlich an das Bischöfliche Generalvicariat zu Trier, um die
<lb/>Gründe seiner Entlassung in Erfahrung zu bringen. Er erhielt den Bescheid: es
<lb/>liege keine Veranlassung vor, ihm die Motive mitzutheilen, welche den Kirchen- 
<lb/>rath zu Bettingen bewogen hätten, ihn von dem Amte als Küster abzusetzen.

<lb/>Mittelst einer am 12. August 1874 eingegangenen Schrift hat er sodann
<lb/>das Rechtsmittel der Berufung bei dem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten
<lb/>eingelegt. Er behauptet: das gegen ihn eingeschlagene Verfahren verstoße sowohl
<lb/>gegen die Kabinetsordre vom 8. November 1835, als auch gegen das Gesetz
<lb/>vom 12. Mai 1873; insbesondere seien die Vorschriften im §. 2 dieses Gesetzes
<lb/>nicht befolgt und die Entscheidung widerspreche der klaren thatsächlichen Lage
<lb/>und verletze das Staatsgesetz und allgemeine Rechtsgrundsätze.

<lb/>In der rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Gegenerklärung des Kirchen- 
<lb/>raths zu Bettingen wird die Entlassung des R. aus dem Küsteramte für eine
<lb/>gerechtfertigte erklärt, weil derselbe

<lb/>1. sein Amt mit der größten Nachlässigkeit versehen,

<lb/>2. feine Anstellung mit Vorbehalt und vom Kirchenrath allein ohne Zuziehung
<lb/>der Gemeindevertretung erfolgt sei, auch der Kirchenrath in dem betreffenden
<lb/>Beschlüsse ausdrücklich erklärt habe, daß er eine definitive Verbindung der
<lb/>Küsterstelle mit der Lehrerstelle nie zugeben werde, sondern sich seine Rechte
<lb/>über Berufung des Küsters völlig frei behalte. Der Schulvorstand zu
<lb/>Bettingen habe in einer Eingabe an die Königliche Regierung zu Trier
<lb/>vom 23. November 1870 auf die Nothwendigkeit der Trennung der Küsterei
<lb/>von der Lehrerstelle hingewiesen, und ein hierauf gerichteter motivirter
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0503.tif"
                n="499"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>499
</p>
            <p>

               <lb/>Antrag sei unter dem 21. Februar 1871 von sämmtlichen zu dem Schul- 
<lb/>verband vereinigten Gemeinden bei der Regierung und bei dem General- 
<lb/>vikariat zu Trier gestellt worden. Die Berufung des R. auf die Aller- 
<lb/>höchste Ordre vom 8. November 1835 treffe nicht zu, da diese nur solche
<lb/>Fälle im Auge habe, wo die Küsterstelle mit der Lehrerstelle definitiv ver- 
<lb/>bunden sei und das Küstergehalt von der Civilgemeinde bezahlt werde,
<lb/>und wo dem Lehrer ein von dem Küsterdienste unabhängiges hinreichendes
<lb/>Gehalt nicht gesichert sei. Dies sei bei R. nicht der Fall; denn sein Lehrer-
<lb/>- g§halt betrage 230 Thlr. jährlich und sei neuerdings mit Rücksicht auf
<lb/>den Wegfall der Küsterei noch um 50 Thlr. jährlich erhöht worden.

<lb/>Endlich wird ausgeführt:

<lb/>3. der Küster beziehe seine Remuneration ausschließlich aus den betreffenden
<lb/>Kirchensonds und nicht aus Gemeindemitteln und glaube deshalb der
<lb/>Kirchenrath über seine Handlungsweise der Civllbehörde keine Rechenschaft
<lb/>schuldig zu sein.

<lb/>Der Bürgermeister W. zu Bettingen, welcher gesetzlich Mitglied des Kirchen- 
<lb/>raths ist, hat die Gegenerklärung nicht mit unterzeichnet, vielmehr dem Gerichts- 
<lb/>hof eine besondere, rechtzeitig eingegangene Erklärung überreicht. Er führt an,
<lb/>daß er sich an dem Beschlüsse über Absetzung des rc. R. nicht habe betheiligen
<lb/>können, weil ihm zu der Berathung hierüber eine Einladung nicht zugegangen
<lb/>sei. Ihm sei keine Thatsache bekannt, welche diese Absetzung zu rechtfertigen
<lb/>geeignet sei, er könne vielmehr die Entfernung des re. R. nur als einen Akt der
<lb/>Rache Seitens des Pfarrers H. ansehen, weil R. entschieden auf Seiten der
<lb/>Regierung stehe und in einer Untersuchungssache gegen H. wegen strafbarer Aus- 
<lb/>lassungen auf der Kanzel als Zeuge aufgetreten sei.

<lb/>II.

<lb/>R. ist unter dem 23. März 1858 von dem Kirchenrath zu Bettingen zum
<lb/>Kirchenrechner gewählt und diese Wahl von dem Bischöflichen Generalvikariat
<lb/>in Trier genehmigt worden.

<lb/>Unter dem 22. Juli 1874 wurde er durch den Pfarrer H., als den Vor- 
<lb/>sitzenden des Kirchenraths, schriftlich aufgefordert, das Rechnungswesen an die
<lb/>Kirchenmeisterstube zurückzugeben, da er laut Verfügung des Bischöflichen Gene- 
<lb/>ralvikariats vom 20. Februar und gemäß Beschluß der Kirchenmeisterstube vom
<lb/>3. März aufgehört habe, Kirchenrechner der Pfarrei zu sein.

<lb/>R. hat seine Berufung auch gegen diese Entlassung gerichtet, indem er die- 
<lb/>selbe als eine auf ungesetzliche Weise geschehene bezeichnet.

<lb/>In der Gegenerklärung des Kirchenraths wird ausgeführt: es handle sich
<lb/>im vorliegenden Fall nicht um ein Disziplinarverfahren, sondern um die Besei- 
<lb/>tigung einer Irregularität, da R. nicht Mitglied der Kirchenmeisterstube sei und
<lb/>deshalb gesetzlich die Funktion als Rechner nicht bekleiden könne. In der
<lb/>Separaterklärung des Bürgermeisters W. wird die thatsächliche Richtigkeit dieser
<lb/>Anführung anerkannt, jedoch geltend gemacht, daß in mehreren anderen Kirchen- 
<lb/>gemeinden dasselbe Verhältniß obwalte, und die Bischöfliche Behörde die einst- 
<lb/>weilige Belassung der solchergestalt berufenen Kirchenrechner in ihrem Amte

<lb/>32*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0504.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>500
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>angeordnet und nur für den Fall eintretender Vakanzen vorgeschrieben habe, die
<lb/>Wahl auf ein Mitglied des Kirchenraths zu lenken.

<lb/>Was zunächst die Zulässigkeit der an den Staat erhobenen Berufung anlangt,
<lb/>so ist dieselbe rechtzeitig eingelegt und gleichzeitig gerechtfertigt worden. Es ist
<lb/>auch die Voraussetzung für erfüllt zu erachten, an welche der erste Absatz des
<lb/>§. 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1878 die Statthaftigkeit der Berufung knüpft.
<lb/>Einer vorgängigen Anrufung der Bischöflichen Behörde bedurfte es von Seiten
<lb/>des R. nicht. Das am linken Rheinufer in Geltung befindliche Kirchen-Fabriken-
<lb/>Dekret vom 30. Dezember 1809, ■ m .

<lb/>Hermens, Staatsgesetzgebung über den christlichen Kultus in der Rheinprovinz,
<lb/>Bd. II, S. 112,

<lb/>weist in den Artikeln 33 und 19 die Ernennung und Entlassung der Küster und
<lb/>die Wahl des Schatzmeisters (tres orior) den örtlichen Organen, nämlich der aus
<lb/>dem Kirchenrath gebildeten Kirchenmeisterstube (duronu äes maguilliers) zu, ohne
<lb/>gegen die betreffenden Beschlüsse ein Rechtsmittel an kirchliche Behörden zuzulaffen.
<lb/>(Vergl. über die Stellung der Bischöfe und Erzbischöfe zu der Kirchenfabrikver- 
<lb/>waltung die Artikel 82 und 90 des Dekrets). Wäre aber auch anzunehmen,
<lb/>daß dem R. eine Beschwerde bei der Bischöflichen Behörde an und für sich zu-
<lb/>stand, so würde doch unter den obwaltenden Umständen die Erfolglosigkeit der- 
<lb/>selben als bereits feststehend zu betrachten sein. Denn Seitens des Bischöflichen
<lb/>Generalvikariats zu Trier ist die Entlassung des R. aus dem Küsteramt durch
<lb/>Verfügung vom 26. Juni 187C ausdrücklich genehmigt und ein Gesuch des R.,
<lb/>mittelst dessen er zunächst nur die Mittheilung der Motive seiner Entlassung be- 
<lb/>antragte, durch Verfügung vom 10. August 1874 abgelehnt worden. Die Ent- 
<lb/>lassung aus dem Amte eines Kirchenrechners aber beruhte auf einer ausdrück- 
<lb/>lichen Anordnung des genannten Generalvikariates, wie das Schreiben desselben
<lb/>an den Gerichtshof vom 8. Januar d. I. ergiebt.

<lb/>In der Sache selbst ist die erhobene Berufung für begründet zu er- 
<lb/>achten, denn

<lb/>I.

<lb/>die Entlassung aus dem Küsteramte ist ohne irgend ein vorausgegangenes pro- 
<lb/>zessualisches Verfahren und ohne Mittheilung der Entscheidungsgründe erfolgt.
<lb/>Die Entscheidung verstößt daher gegen den §. 2 Abs. 2 und 3 und §. 10 Nr. 2
<lb/>des Gesetzes vom 12. Mai 1873. Der Kirchenrath sucht nun zwar in seiner
<lb/>Gegenerklärung die Anstellung des rc. R. als eine nur mit Vorbehalt erfolgte
<lb/>darzustellen und scheint hieraus ein Recht zum beliebigem Widerrufe herleiten zu
<lb/>wollen. Aus dem hierfür in Bezug genommenen Beschlüsse vom 3. April 1853
<lb/>ergiebt sich jedoch ein solches Recht nicht. Derselbe lautet wörtlich:

<lb/>Gemäß Beschluß vom 15. Dezember v. I. hat der Kirchenrath den früheren
<lb/>provisorischen Küster St. seines Amtes als Küster entbunden und die Küsterei
<lb/>dem Lehrer der 1. Klasse, Schulamts-Verwalter R., übertragen, der auch
<lb/>dieselbe übernommen hat.

<lb/>Der Kirchenrath garantirt aber dafür nicht 50 Thlr., sondern nur
<lb/>25 Thlr., welche als Besoldung und Remuneration der Fundationen aus
<lb/>der Kirchenfabrik incl. der Kapellen dem zeitigen Küster gezahlt werden.
</p>

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                n="501"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0505--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>501
</p>
            <p>

               <lb/>50 Thlr. könnte die Küsterei eintragen, wenn die Gebühren durch den
<lb/>Einnehmer eingezogen würden. Dann ist bei Festsetzung der Schulgebühren
<lb/>zu berücksichtigen, daß der Kirchenrath sich seine Rechte über Berufung des
<lb/>Küsters völlig frei hält, also nie zugeben wird, daß die Küsterei definitiv
<lb/>mit einer der Lehrerstellen vereinigt werde.

<lb/>Bettingen, den 3. April 1653.

<lb/>Während der Beschluß im Eingänge die provisorische Eigenschaft des früheren
<lb/>Küsters St. hervorhebt, wird dagegen der Uebertragung der Küsterei an den R.
<lb/>eine derartige Beschränkung nicht hinzugefügt. Aus dem am Schluffe gemachten
<lb/>Vorbehalt läßt sich nur so viel mit Deutlichkeit entnehmen, daß der Kirchenrath
<lb/>für den Fall einer wieder eintretenden Vakanz sich das Recht wahren wollte^,
<lb/>eine zu den Lehrern der Schule nicht gehörige Person Zum Küster zu berufen.
<lb/>Sollte aber auch die Absicht dieses Vorbehalts eine weitergehende und dahin
<lb/>gerichtet gewesen sein, schon in Bezug auf R. eine Trennung des Küsteramtes
<lb/>von dem Schulamte zu ermöglichen, so würde daraus noch nicht die Befugniß
<lb/>des Kirchenraths folgen, mit dieser Trennung einseitig und unter Schmälerung
<lb/>des dem re. R. zugesicherten Diensteinkommens vorzugehen. Der Beschluß deutet
<lb/>vielmehr selbst darauf hin, daß dieser Trennung eine anderweite „Festsetzung der
<lb/>Schulgehälter" vorausgehen müsse, wobei er zweifelsohne an einen durch Erhö- 
<lb/>hung des Lehrergehalts zu gewährenden Ersatz für das wegfallende Küsterein-
<lb/>kommen gedacht hat. Es ergiebt sich hieraus unverkennbar als Zweck, sich der
<lb/>politischen Gemeinde gegenüber, welche die Lehrergehälter aufzubringen hat, das
<lb/>Recht einer Loslösung des Küsteramtes vom Schulamte zu wahren, - wogegen die
<lb/>Annahme, daß der Kirchenrath sich dem R. gegenüber die Befugniß zur Ent- 
<lb/>ziehung des Küstereinkommens ohne Entschädigung Vorbehalten wollte, in der
<lb/>Fassung des Beschlusses keine Begründung findet.

<lb/>Der Kirchenrath selbst hat in dem Beschluffe vom 14. Juni 1874 die Ent- 
<lb/>lassung des R. nicht auf ein beliebiges Recht, die Trennung des Küsterdienstes
<lb/>von dem Schulamte jederzeit vorzunehmen, sondern darauf gestützt, daß dem R.
<lb/>der Küsterdienft nur auf so lange übertragen woroen sei, als der Kirchenrath
<lb/>mit der Erfüllung seiner Pflichten als Küster und mit seiner Führung zufrieden
<lb/>sein werde. Wenngleich sich diese Behauptung mit dem Wortlaute des Beschlusses
<lb/>vom 3. April 1853 noch weniger vereinigen läßt, io ergiebt sich aus derselben
<lb/>und aus den in dem Beschlüsse dem re. R. gemachten Vorwurfe jedenfalls so
<lb/>viel, daß nicht der Wunsch, jene Trennung herbeizuführen, sondern andere Be- 
<lb/>weggründe zu der Entlassung des re. R. geführt haben.

<lb/>Diese Entlassung muß hiernach als eine unter das Gesetz vom 12. Mai 1673
<lb/>fallende Entfernung aus dem Amte (§. 2, Ahs. 2) angesehen werden, und konnte
<lb/>diesen Karakter selbstverständlich nicht dadurch verlieren, daß das Lehrergehalt
<lb/>des rc. R. auf Verfügung der Regierung zu Trier vom 31. August v. I. um
<lb/>50 Thlr., zunächst auf 1 Jahr, erhöht worden ist, um, wie die letztere in ihrem
<lb/>Berichte an den Ober-Präsidenten vom 26. November v. I. bemerkt, dem R.
<lb/>auch schon während der Verhandlungen hinsichtlich dessen Enthebung vom Küster- 
<lb/>amte Existenz mittel zu sichern.

<lb/>Aus der' Anwendbarkeit des Gesetzes vom 12. Mai 1873 ergiebt sich als
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0506.tif"
                n="502"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0506--><p/>
            <p>

               <lb/>502 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Folge der bereits oben hervorgehobenen Verstöße gemäß §. 21 des Gesetzes die
<lb/>Vernichtung der angefochtenen Entscheidung. Auf eine Erörterung der sonstigen
<lb/>Angriffe in der Berufungsschrift kommt es hiernach nicht weiter an, und kann
<lb/>es daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Küsterdienft und
<lb/>dem Schuldienst in Bettingen eine solche Verbindung, wie sie die Allerhöchste
<lb/>Ordre vom 8. November 1835 (Hermens, a. a. O. Bd. III. S. 766) voraus- 
<lb/>setzt, bestand.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Die Entlassung des R. aus dem Amte eines Kirchenrechners soll nach der
<lb/>Darstellung in der Gegenerklärung des Kirchenraths deshalb nothwendig gewesen
<lb/>sein, weil R. nicht Mitglied der Kirchenmeisterstube war, er somit das gedachte
<lb/>Amt nach Artikel 19 des Dekrets vom 30. Dezember 1809 nicht habe verwalten
<lb/>können. Dieser Grund hat jedoch in dem Beschlüsse des Kirchenraths vom
<lb/>3. März 1874, welcher die gegen R. ergriffene Maßregel als eine „Absetzung"
<lb/>deffelben bezeichnet, keinen Ausdruck gefunden; auch läßt sich nicht annehmen, daß
<lb/>dieser Grund für das Bischöfliche Generalvikariat der bestimmende gewesen sei.
<lb/>Denn das in dem kirchlichen Amtsanzeiger der Diözese abgedruckte Ausschreiben
<lb/>des Letzteren vom 29. April 1870 ergiebt, daß sich innerhalb der Diözese außer
<lb/>dem R. noch viele andere Kirchenrechner befinden, welche nicht Mitglieder der
<lb/>betreffenden Kirchenmeisterstube find, und daß diesen in der Fortsetzung ihrer
<lb/>Amtsverrichtungen von der Bischöflichen Behörde kein Hinderniß in den Weg
<lb/>gelegt worden ist, indem sich das Ausschreiben vielmehr auf die Anordnung be- 
<lb/>schränkt, daß „bei eintretender Vakatur der Kirchenrechnerstellen" (in dem Aus- 
<lb/>schreiben mit gesperrter Schrift gedruckt) die Neuwahlen auf Mitglieder der Kirchen- 
<lb/>meisterstube zu richten seien.

<lb/>Wäre aber auch anzunehmen, daß der Entlassung des rc. R. nur das Motiv
<lb/>zu Grunde lag, eine anderweite gesetzmäßige Besetzung der Kirchenrechnerstelle
<lb/>zu ermöglichen, so würde doch immerhin die Art und Weise des eingeschlagenen
<lb/>Verfahrens nicht für gerechtfertigt zu erachten sein. Es kann dahingestellt bleiben,
<lb/>ob der Umstand, daß bei der Wahl des R. im Jahre 1858 der erwähnten gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmung entgegengehandelt worden ist, überhaupt einen zureichenden
<lb/>Grund abgeben konnte, dem R. wider seinen Willen ein Amt zu entziehen, welches
<lb/>ihm mit ausdrücklicher Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats über- 
<lb/>tragen worden war, und in dessen unbestrittener Ausübung er sich seit einer
<lb/>Reihe von Jahren befand. Jedenfalls konnte diese Entziehung gemäß §. 2 des
<lb/>Gesetzes vom 12. Mai 1873 nicht anders als nach vorausgegangem prozessualischen
<lb/>Verfahren und unter Mittheilung der Gründe der Entlassung erfolgen. Denn
<lb/>den Vorschriften des genannten Gesetzes unterliegt nicht blos eine solche Ent- 
<lb/>fernung aus dem Amte, welche sich als Disziplinarstrafe ankündigt, sondern nach
<lb/>der ausdrücklichen Bestimmung im §. 11. Nr. 1 eine jede wider den Willen des
<lb/>davon Betroffenen ausgesprochene Entfernung aus einem kirchlichen Amte.

<lb/>Daß die erwähnten, im §. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse bei der Ent- 
<lb/>lassung des R. aus dem Amte als Rechner nicht beobachtet worden sind, steht
<lb/>außer Zweifel, und es konnte daher der über diese Entlassung gefaßte Beschluß
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0507.tif"
                n="503"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0507--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 503

<lb/>vom 3. März 1674 der Vernichtung gemäß Z. 21 des Gesetzes gleichfalls nicht
<lb/>entgehen.

<lb/>, Für die Entscheidung des Kostenpunktes war §. 37 ebendaselbst maßgebend.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>131.

<lb/>Die Strafe für die Vornahme geistlicher Amtshandlungen, nach §♦ 23. Preuß. Ges.
<lb/>vom 12. Mai 1873, wird für jede selbständige strafbare Handlung, nicht inner- 
<lb/>halb der für das Einzeldelikt bestimmten Grenze, festgesetzt.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 8. Jan. 1675.)

<lb/>Durch das Erkenntniß des Königlichen Appellationsgerichts zu-Posen vom
<lb/>26. September 1874 ist der Angeklagte wegen Vornahme geistlicher Amtshand- 
<lb/>lungen in einem ihm gesetzwidrig übertragenen Amte in 21 Fällen zu 315 Thlr.
<lb/>Geldstrafe, im Unvermögensfalle zu 105 Tagen Gefängniß verurtheilt worden.

<lb/>In der von ihm eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet er Verletzung
<lb/>des §. 23 des Gesetzes vom II. Mai 1873.

<lb/>Der erste Richter hat für erwiesen angenommen:

<lb/>„daß dem Angeklagten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>im Sommer 1873 das Amt als Mansinar an der katholischen Pfarrkirche zu
<lb/>K. übertragen worden ist,

<lb/>daß die anstellenden geistlichen Oberen dem Angeklagten als Kandidaten für
<lb/>dieses Amt dem Oberpräsidenten der Provinz Posen, in dessen Verwaltungs- 
<lb/>bezirke K. liegt, nicht benannt haben,
<lb/>daß der Angeklagte hiervon gehörig in Kenntniß gesetzt worden ist,
<lb/>daß derselbe in der Zeit vom 19. Februar 1874 ab in der Pfarrkirche zu K.
<lb/>in 24 verschiedenen Fällen zum öffentlichen Gottesdienste das Hochamt ge- 
<lb/>halten, gepredigt, zum öffentlichen Gottesdienste katechisirt, d. h. gepredigt,
<lb/>auch Beichte gehört habe,
<lb/>und tbatsächlich festgestellt:

<lb/>daß der Angeklagte während der Zeit vom 19. Februar bis 17. April 1674
<lb/>zu K. in den als erwiesen angenommenen 24 Fällen geistliche Amtshandlungen
<lb/>in einem Amte vorgenommen habe, welches ihm den Vorschriften der §§. 1
<lb/>bis 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zuwider übertragen worden war.

<lb/>Der Appellationsrichter hat diese Feststellung in Bezug auf 21 Amtshand- 
<lb/>lungen aufrecht erhalten. Für jede dieser Amtshandlungen ist eine Geldstrafe
<lb/>von 15 Thalern, im Unvermögenssalle eine Gefängnißstrafe von 5 Tagen be- 
<lb/>stimmt worden.

<lb/>In der Nichtigkeitsbeschwerde ist unter Bezugnahme auf das Erkenntniß des
<lb/>Ober-Tribunals vom 6. Mai 1874 wider H. ausgeführt, daß durch die Straf- 
<lb/>bestimmungen der §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 verletzt sei, da nach
<lb/>demselben die Strafe für sämmtliche Amtshandlungen 100 Thaler nicht über- 
<lb/>steigen dürfe.

<lb/>Durch obiges Erkenntniß ist die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und
<lb/>zwar aus folgenden Gründen:
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0508.tif"
                n="504"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>504
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Auf die von den Jnstanzrichtern ohne erfindlichen Rechtsirrthum getroffene
<lb/>thatsächliche Feststellung ist der §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 richtig
<lb/>angewendet. Die Behauptung des Imploranten, daß das Strafmaß für die
<lb/>fämmtlichen, von ihm vorgenommenen geistlichen Amtshandlungen den Betrag
<lb/>von 100 Thalern nicht habe überschreiten dürfen, ist nicht begründet, da gegen
<lb/>ihn 21 verschiedene selbständige strafbare Handlungen festgestellt sind und daher
<lb/>der §. 78 Str.-G.-B. zur Anwendung kommen mußte, sonach die Höhe der zu- 
<lb/>lässigen Strafe nicht durch die, für das Einzeldelikt bestimmte Grenze beschränkt
<lb/>wird. Der in dem Erkenntnisse des Obertribunals vom 6. Mai 1874 wider
<lb/>H. ausgesprochene entgegengesetzte Grundsatz ist durch das Erkenntniß der ver- 
<lb/>einigten Abtheilungen des Senats für Strafsachen vom 12. Oktober 1874 x)
<lb/>wider R. aufgegeben worden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>132.

<lb/>Ein — auch ohne Vereidigung und KauLionsbestellung — angenommener und im
<lb/>Dienst befindlicher Postgehülfe ist als ein Beamter anzusehen.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 16. März 1875.)

<lb/>Die Postdienstinstruktion von 1867 erwähnt im Abschnitt X. §. 1 allerdings
<lb/>neben den Beamten und Unterbeamten auch noch kontraktliche Diener, Privat-
<lb/>gehülfen und Privatdiener, und als Privatgehülfen die Postexpeditionsgehülfen.
<lb/>§. 2. Von den letzteren wird, ein Theil „ohne besondere Klassifizirung den Be- 
<lb/>amten im Allgemeinen beigezählt." Von einem anderen Theile heißt es, sie
<lb/>werden „wenn sie von dem Vorsteher einer Postanstalt aus einem Adjutum oder
<lb/>aus eigenen Mitteln desselben, überhaupt für Rechnung und Gefahr des Vor- 
<lb/>stehers der Postanstalt, gehalten werden, als Privatgehülfen desselben betrachtet^.
<lb/>Der §.13 1. c. sagt demnächst auch, daß die Vorsteher der Postanstalten dw
<lb/>dienstlichen Handlungen und Unterlassungen der, in ihrem Privatdienst stehenden
<lb/>Postexpeditionsgehülfen unbedingt zu vertreten haben, und der §. 36, die Be- 
<lb/>schäftigung der Gehülfen bei den Postexpeditionen zweiter Klasse, beruht auf
<lb/>einem Engagement, (einem Privatdienstverhältniß) bei dem betreffenden Post- 
<lb/>expediteur. Aber es verordnen auch die §§. 39 und 42, daß auch diese Post- 
<lb/>expeditionsgehülfen „für die Zeit, während welcher sie Dienstverrichtungen be- 
<lb/>sorgen," den für Beamte bestehenden allgemeinen Gesetzen und Disziplinar-
<lb/>bestimmungen unterworfen seien. Damit übereinstimmend lauteten das Regle- 
<lb/>ment vom 15. August 1860 zu 6. IX, XI, XIV, vom 3. Juni 1863, §§. 35—37,
<lb/>40, 42 und vom 15. Februar 1868 §§. 32,. 33, 36, 38.

<lb/>Das die früheren Reglements aufhebende Reglement vom 23. Mai 1871
<lb/>giebt in den §§. 23 ff. bezüglich der Postgehülfen die gedachten Bestimmungen
<lb/>wieder und sagt in Bezug auf bereu dienstliche Stellung im §. 27:

<lb/>Der Postgehülfe ist den für Postbeamte bestehenden allgemeinen Gesetzen und
<lb/>Disziplinarbestimmungen unterworfen.

<lb/>Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein im Dienst befindlicher
<lb/>Postgehülfe als ein Beamter anzusehen ist, und es kann nur in Frage kommen,
</p>
            <p>

               <lb/>0 Siehe S. 305.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0509.tif"
                n="505"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 505


<lb/>ob aus besonderen Gründen dem Imploranten die Beamtenqualität gefehlt hat,
<lb/>als der Geldbrief abhanden kam.

<lb/>Als solche besondere Gründe giebt Implorant an, daß er weder vereidigt
<lb/>worden, noch Kaution bestellt habe.

<lb/>In dieser Beziehung ist Lhatsächlich festgestellt:

<lb/>Implorant war in Folge Engagementsverhandlung vom 7. Oktober 1670
<lb/>unter Vereidigung und gegen Niederlegung einer Kaution von 100 Thlrn.
<lb/>als Postexpediteur zu Groß-Doebern mit dreimonatlicher Kündigungsfrist
<lb/>angestellt. Diese Stellung wurde ihm mittelst Verfügung vom 9. August zum
<lb/>1. Dezember 3871 gekündigt. In Folge dessen schied er Anfangs Dezember
<lb/>aus dieser Stellung aus und wurde demnächst unterm 27. Januar 1872
<lb/>durch Privatengagement des damaligen Postexpediteurs S. auf der Post- 
<lb/>expedition zu R. als dessen Gehülfe angenommen. Die Annahme erfolgte
<lb/>mit Genehmigung des Kaiserlichen Generalpostamts.

<lb/>Nun ist es allerdings richtig, daß „bevor die Zulassung zur postdienstlichen
<lb/>Verrichtung stattsinden darf/" die bezüglichen Personen vereidet werden sollen,
<lb/>und auch, — abgesehen von den Postexpeditionsgehülfen für den Ort, — der
<lb/>Zulassung als Postexpeditionsgehülfe die Leistung einer Kaution vorangehen soll.
<lb/>(Postdienstinstruktion von 1667, Abschnitt X., §. 5, 34, 42 und Reglement vom
<lb/>23. Mai 1871 §. 23). Demzufolge handelt auch jene Instruktion im Abschnitt X.
<lb/>Nr. III. von den Rechten und Pflichten der für den Postdienst eidlich verpflichteten
<lb/>Personen. Allein der Umstand, daß Implorant bei seiner Annahme in R. weder
<lb/>nochmals vereidet, noch auch auf den früher geleisteten Eid verwiesen wurde,
<lb/>auch bezüglich einer neuen Kautionsleistung nichts verhandelt worden ist, kann
<lb/>der von ihm bekleideten Stellung die Eigenschaft einer amtlichen nicht nehmen.
<lb/>Sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als nach Vorschrift der Allerhöchsten
<lb/>Kabinetsordre vom 11. August 1832, welche nach Artikel 51 al. 2 der Ver- 
<lb/>fassung des Deutschen Bundes bezüglich des Imploranten Geltung hat, beginnt
<lb/>die dienstliche Stellung mit dem Moment, in welchem dem Betheiligten der
<lb/>Dienst durch die kompetente Behörde übertragen wird, und sollte dabei in Bezug
<lb/>auf Vereidigung und Kautionsleistung etwas verabsäumt sein, so wird dadurch
<lb/>die amtliche Stellung des Betheiligten nicht betroffen, was bezüglich der Kaution
<lb/>aus §. 83 Thl. II. Tit. 10 des A.-L.-R. zu folgern ist. Es bedarf deshalb die
<lb/>Frage keiner Entscheidung, ob bei der Wiederanstellung des Imploranten anders
<lb/>hätte verfahren werden sollen, als verfahren ist. Hiernach erscheint der haupt- 
<lb/>sächliche Angriff gegen die Entscheidung des Appellationsrichters unbegründet.

<lb/>Aber auch der weitere An^iff war als begründet nicht anzuerkennen.
<lb/>v. Der Appellationsrichter hat den §. 11 der Verordnung vom 24. Jan. 1844
<lb/>mit Recht angewendet, indem Implorant an der Vereinnahmung, Verausgabung
<lb/>oder dem Verschlüsse des defektirten Geldbriefes in der Weise unmittelbar Theil
<lb/>genommen hat, daß der Defekt ohne sein grobes Versehen nicht hätte entstehen
<lb/>können, und da der Defektatorienbeschluß bereits am 31. Juli 1872 ergangen,
<lb/>kann selbstverständlich das Reichsgesetz vom 31. März 1873 für die Geltung des
<lb/>Beschlusses in Betracht kommen.

<lb/>Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0510.tif"
                n="506"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>506
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>133.

<lb/>Besißstörungsklage; Unzulässigkeit derselben gegen Verfügungen der zuständigen Po- 
<lb/>lizeibehörde.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 8. Dezbr. 1873.)

<lb/>Durch Verfügung des Domänen-Polizeiamtes zu Pr. Holland vom 19. März
<lb/>1873 ist dem Verklagten zur Errichtung eines Wohnhauses theils auf eigenem
<lb/>Grunde und Boden, theils auf dem ihm von der Gemeinde Briensdorf über- 
<lb/>lassenen Dorfanger der baupolizeiliche Konsens ertheilt worden. Das auf dem
<lb/>Dorfanger liegende Bauterrain soll eben dasjenige sein, durch welches sich die- 
<lb/>jenige Wegestrecke hindurch zieht, bezüglich deren sich der Kläger im jüngsten Be- 
<lb/>sitze einer Wegegerechtigkeit befinden, und Ln diesem Besitze durch den von dem
<lb/>Verklagten in Angriff genommenen Bau gestört sein will. Um die Unzulässigkeit
<lb/>der Bisitzstörungsklage zu motiviren, hat der Verklagte in der Klagebeantwortung
<lb/>unter Berufung auf einzuholende amtliche Auskunft des Domänen-Polizeiamtes
<lb/>und das Zeugniß des Schulzen P. behauptet:

<lb/>„daß der letztere von der genannten Behörde angewiesen worden fei, den
<lb/>Bauplatz dem Konsense und. den vorangegangenen Verhandlungen entsprechend
<lb/>abzustecken und dem Verklagten zum Baue zu übergeben; daß ferner auf des
<lb/>Klägers Beschwerden das Polizeiamt schon in den Verhandlungen bei Erthei-
<lb/>lung des Baukonsenses entschieden habe, daß der Kläger im öffentlichen Jn-
<lb/>tereffe nicht befugt sei, die Wegerichtung a. c. der überreichten Handzeichnung
<lb/>zu benutzen; daß vielmehr in der Richtung von a. nach k. gleichfalls im
<lb/>öffentlichen Interesse ein besonderer Weg eingerichtet, dem Kläger auch ange- 
<lb/>zeigt worden, daß der alte Weg kassirt und Kläger bei Vermeidung von
<lb/>Strafe angewiesen sei, , die Strecke von a. nach e. nicht zu befahren; daß end- 
<lb/>lich der Schulze P. im Aufträge des Domänen-Polizeiamtes den Arbeitern
<lb/>des Verklagten denjenigen Platz angewiesen habe, auf welchem die Bau- 
<lb/>materialien abzulagern, und auf welchem zu bauen.

<lb/>Diese Behauptungen mit der entsprechenden Beweisantretung sind in den
<lb/>Entscheidungsgründen mit Stillschweigen übergangen, und mit Recht ist diese
<lb/>Omission in der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt worden.

<lb/>Es ist zwar nach Bestimmung der §§. 1, 2, 4, 5 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
<lb/>nicht zu bezweifeln, daß gegen polizeiliche Verfügungen, wenn eine in demselben
<lb/>beruhende Verletzung eines zum Privateigenthum gehörigen Rechts behauptet
<lb/>wird, der Rechtsweg zulässig ist. — Die Anordnung der Polizeibehörde bildet
<lb/>jedoch in allen Fällen ein Interimistikum, welches einen provisorischen Rechts- 
<lb/>zustand schafft, und ein solcher kann nur durch eine die Rechte der Interessenten
<lb/>zum definitiven Austrage bringende richterliche Entscheidung wieder beseitigt
<lb/>werden. — Ein possefforisches Erkenntniß schafft gleichfalls nur provisorische
<lb/>Zustände, und würde die Zulassung der Besitzstörungsklage gegen Verfügungen
<lb/>der zuständigen Polizeibehörde nur dahin führen, ein Interimistikum an die Stelle
<lb/>eines Interimistikum zu setzen.

<lb/>In zahlreichen Entscheidungen des. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kom-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0511.tif"
                n="507"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 507

<lb/>petenzkonflikte ist daher der auch von dem Obertribunal stets als richtig anerkannte
<lb/>Grundsatz festgehalten worden:

<lb/>„daß in allen Fällen, wo gegen polizeiliche Verfügungen der Rechtsweg an
<lb/>sich zulässig ist, die Beseitigung der angeordneten Maßregeln niemals im
<lb/>Wege des possessorischen, sondern nur des petitorischen Prozesses gefordert
<lb/>werden könne, — (vergleiche beispielsweise Justiz-Ministerialblatt für 1848,
<lb/>S. 167, 199; für 1849, S. 265; für 1853, S. 232; für 1856, S. 246;
<lb/>für 1858, S. 317).

<lb/>Das Obertribunal hat ferner angenommen, daß es zur Ausschließung des
<lb/>Possessoriums eines schriftlichen Polizeierlasses nicht bedürfe, vielmehr allein der
<lb/>Umstand entscheide, daß eine Anordnung überhaupt als Ausfluß der Polizei- 
<lb/>gewalt erlassen worden sei (Justiz-Ministerialblatt für 1854, S. 111, Nr. 46).
<lb/>— Mit Unrecht hat daher der erste Richter die obigen Behauptungen nicht nur
<lb/>unbeurtheilt, vielmehr sogar unerwähnt gelassen. Durch sein verurtheilendes Er-
<lb/>kenntniß hat sich derselbe einer Gesetzesverletzung schuldig gemacht, und die ge- 
<lb/>troffene Entscheidung unterliegt der Vernichtung.

<lb/>Die freie Beurtheilung ist in den vorstehenden Betrachtungen bereits erschöpft
<lb/>und führt zur Zurückweisung der Sache in die erste Instanz'behufs Beweisauf- 
<lb/>nahme über die Behauptungen des Verklagten und demnächstigen anderweitigen
<lb/>Entscheidung. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>134.

<lb/>Grenze der Administralivgewalt; Zulässigkeit des Rechtsweges gegen polizeiliche
<lb/>Anordnung.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 19. Juni 1874.)

<lb/>Der Magdeburg -Wittenberge'schen Eisenbahngesellschaft war in ihrer Kon- 
<lb/>zessions-Urkunde die Herbeiführung einer Verbindung ihrer Bahn mit den von
<lb/>Magdeburg nach Süden und Westen weiter führenden Eisenbahnen zur Pflicht
<lb/>gemacht worden. Sie trat zum Zwecke der Ausführung dieser Verbindung mit
<lb/>der Stadtgemeinde Magdeburg, über deren Grund und Boden und durch deren
<lb/>Straßen die Verbindungsbahn zu führen war, in Unterhandlung. Das Ergebniß
<lb/>der letzteren war der Vertrag vom 14. Februar 1851, in welchem die SLadtge-
<lb/>meinde die Genehmigung zur Herstellung eines Schienenweges von Jakobsförder
<lb/>bis zum Geleise der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn, unter Vorbehalt des Eigen- 
<lb/>thums an den durchschnittenen Straßen und Plätzen, — die also nicht expropriirt
<lb/>wurden, — ertheilte, unter Einschränkung der Benutzung des Verbindungsweges
<lb/>nach Zeit und Art in streng geregelten Normen.

<lb/>In neuer Zeit hat die Eisenbahngesellschaft diese Festsetzungen mehrfach über- 
<lb/>schritten und es klagte deshalb die Stadtgemeinde mit dem Anträge: „die ge- 
<lb/>nannte Gesellschaft für nicht berechtigt zu erachten, auf dem Verbindungsgeleise
<lb/>Personen, überhaupt gewöhnliche Frachtgüter, Gepäck und Eilgut, außer den
<lb/>festgesetzten Stunden, zu befördern und dieselbe zu verurtheilen, sich jeder Be- 
<lb/>förderung von Personen, bez. Ueberschreitung der vereinbarten Beförderungszeiten
<lb/>bei Strafe zu enthalten."
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0512.tif"
                n="508"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>508
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Die verklagte Eisenbahngesellschaft hat die Einrede der Unzulässigkeit des
<lb/>Rechtsweges erhoben und zur besonderen Verhandlung gestellt.

<lb/>Durch die Erkenntnisse des Stadt- und Kreisgerichts, sowie des Appellations- 
<lb/>gerichts zu Magdeburg vom 21. April und bez. 13. Dezember 1873 ist die Ein- 
<lb/>rede verworfen worden. Die von der verklagten Eisenbahngesellschaft hiergegen
<lb/>eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist durch obiges Erkenntniß aus folgenden Gründen
<lb/>verworfen:

<lb/>„Die angefochtene Entscheidung des Appellationsrichters ruht auf der tat- 
<lb/>sächlichen Feststellung, daß der Grund und Boden, über welchen die Verbindungs- 
<lb/>bahn fährt, städtisches Eigenthum, daß der Verklagten, zum Zwecke der Anlegung
<lb/>dieser Bahn, ein Benutzungsrecht an dem Grunde und Boden eingeräumt, dieses
<lb/>aber, im Interesse des Straßen- und Packhofsverkehrs, in Betreff des Bahn- 
<lb/>betriebes durch Feststellung der Gegenstände und Zeiten der Beförderung in be- 
<lb/>stimmte Schranken eingeschloffen ist, welche die Verklagte in neuerer Zeit nach
<lb/>beiden Seilen hin überschritten hat und zwar auf Grund eines den Betrieb
<lb/>regelnden, von dem Handelsministerium erlassenen Bahnpolizei-Reglements, be- 
<lb/>ziehungsweise nach einem von derselben Behörde genehmigten Fahrplane. Rach
<lb/>diesem Tatbestände muß mit den Jnstanzrichtern die von der Verklagten erhobene
<lb/>und zur besonderen Verhandlung gestellte Einrede der Unzulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges verworfen werden.

<lb/>Der als verletzt bezeichnete §. 36 des Eisenbahngesetzes hat bereits in dem
<lb/>Erkenntnisse des l. Senates vom 1. Septbr. 1855 (Entscheidungen, Bd. 31, S. 109)
<lb/>eine ausführliche Erklärung gefunden, auf welche der Kürze wegen hier zurück- 
<lb/>gewiesen werden kann. Derselbe regelt das Verhältniß der Eisenbahngesellschaften
<lb/>zum Staate, insbesondere zu der auf das Handelsministerium inzwischen über- 
<lb/>gegangenen Postverwaltung, und räumt, wie auch die §§. 1, 6, 21, 23, 27, 31,
<lb/>32, 34 des Gesetzes nach anderen Richtungen, dem Handelsministerium eine
<lb/>durchgreifende Einwirkung auf den Verkehr der Eisenbahnen, namentlich auf die
<lb/>Feststellung der Fahrpläne, zum allgemeinen Besten ein. Diese Befugniß ist ein
<lb/>wesentlicher Bestandtheil des Aufsichtsrechtes, welcher der Staat vermöge des
<lb/>Hoheitsrechtes über die Eisenbahnen als öffentliche Verkehrsanstalten ausübt.
<lb/>Gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Kompetenz ist der
<lb/>Rechtsweg in der Regel nicht zulässig. Deshalb hat der Gerichtshof zur Ent- 
<lb/>scheidung der Kömpetenzkonflikte durch die Erkenntnisse vom 22. Mai und
<lb/>30. Oktober 1852 — (Justizministerialblatt von 1852, S. 243 und S. 410) —
<lb/>die Klagen von Eisenbahngesellschaften, denen die Einrichtung bestimmter Züge
<lb/>von dem Handelsministerium, unter Androhung von Geldstrafen, ohne Erfolg
<lb/>aufgegeben war, gegen die verhängte Beitreibung dieser Strafen für unzulässig
<lb/>erachtet, namentlich im letzteren Falle eine Poffessorienklage für unstatthaft erklärt.
<lb/>— Indem der §. 36 des Eisenbahngesetzes den Verwaltungsbehörden diese Ein- 
<lb/>wirkung auf den Betrieb der Eisenbahnen eröffnet, werden die, in Ausübung
<lb/>dieses Rechtes, getroffenen Anordnungen derselben den polizeilichen Verfügungen
<lb/>im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 1842 in Betreff der Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges, gleichstellt. Dieses Gesetz läßt den Rechtsweg in Beziehung auf solche
<lb/>Verfügungen nur dann zu, wenn die Verletzung eines zum Privateigenthume
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0513.tif"
                n="509"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden^
</p>
            <p>

               <lb/>509
</p>
            <p>

               <lb/>gehörenden Rechtes behauptet, und die Befreiung von der durch die Verwaltungs- 
<lb/>behörde auferlegten Verpflichtung auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vor- 
<lb/>schrift oder eines speziellen Nechtstitels in Anspruch genommen oder ein Eingriff
<lb/>in Privatrechte, für welchen nach den gesetzlichen Vorschriften Entschädigung für
<lb/>Aufopferung von Vortheilen zum allgemeinen Wohle zu gewähren ist, nach- 
<lb/>gewiesen wird. Im letzteren Falle ist der richterlichen Entscheidung sowohl das
<lb/>Recht zur Befreiung, als dessen Wirkung unterworfen, im letzteren nur die Frage
<lb/>über die Verletzung des Privatrechtes und den Betrag der dafür zu gewährenden
<lb/>Entschädigung. (§§. 1, 2, 4 a. a. O.)

<lb/>Im vorliegenden Falle ist die Klage nicht gegen die Verwaltungsbehörde
<lb/>selbst, sondern gegen die den Anordnungen derselben in Betreff der Einrichtung
<lb/>ihres Betriebes unterworfene Eisenbahngesellschaft und nicht auf Aufhebung der
<lb/>Anordnung direkt, sondern darauf gerichtet, daß sich der Betrieb auf der Ver- 
<lb/>bindungsbahn nicht außerhalb der für dessen Gegenstände und Zeiten durch Ver- 
<lb/>trag vereinbarten Schranken bewege. Ebenso ist nicht ausdrücklich behauptet
<lb/>worden, daß die Überschreitung der letzteren auf direkter Anordnung der Behörde
<lb/>beruht, doch aber, daß dieselbe eine Folge der von letzterer bestätigten Fahrpläne
<lb/>sei. Diese Umstände begründen aber für die Anwendung des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1842 auf den vorliegenden Fall keinen Unterschied. Ob der Fahrplan
<lb/>von der Verwaltungsbehörde, im Interesse des öffentlichen Wohles, nur geprüft
<lb/>und bestätigt, oder selbst aufgestellt worden, ist für seine Qualifikation als polizei- 
<lb/>liche Maßregel, die in beiden Fällen anzunehmen, unerheblich, ebenso, ob das
<lb/>richterliche Urtel auf Aufhebung dieser Maßregel selbst ergehen, oder eine Ver- 
<lb/>pflichtung aussprechen soll, welche mit der Anordnung der Behörde nicht bestehen
<lb/>kann, also in ihrer Wirkung dieselbe zu beseitigen bestimmt ist. Endlich kann es
<lb/>auch nicht darauf ankommen, daß die Klage gegen die durch die Anordnung ver- 
<lb/>pflichtete Gesellschaft gerichtet ist. (Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung
<lb/>der Kompetenzkonflikte vom 11. Februar 1865. — Justizministerialblatt 1665.
<lb/>S. 106.)

<lb/>Es ist also für die Beurtheilung, ob die von der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>angeführten Vorschriften verletzt sind, allein entscheidend, ob die klagende Stadt- 
<lb/>gemeinde, auf Grund eines besonderen Rechstitels, der Anordnung der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden entgegen, die Einschränkung des Betriebes auf der Verbindungs- 
<lb/>bahn, in Gemäßheit der darüber mit der Verklagten getroffenen Vereinbarungen,
<lb/>verlangt. Diese Frage ist zu bejahen. —

<lb/>Nach der Lhatsächlichen Feststellung der Vorderrichter ist der Rechtsvor- 
<lb/>gängerin der Verklagten, der Magdeburg-Wittenberger Eisenbahngesellschaft, in
<lb/>der Konzessionsurkunde die Anlegung einer Verbindung ihrer Bahn mit den im
<lb/>Süden und Westen der Stadt mündenden Eisenbahnen auferlegt und zu diesem
<lb/>Zwecke zwischen ihr und der Klägerin der Vertrag vom 14. Februar 1851 ge- 
<lb/>schlossen, in welchem sowohl das Eigenthum der Klägerin an dem Terrain
<lb/>zwischen dem Jakobsförder und der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn anerkannt,
<lb/>als auch die Anlegung der Verbindungsbahn auf diesem Terrain genehmigt
<lb/>worden ist. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages blieb auf der gedachten
<lb/>Verbindungslinie jede Beförderung von Personen ausgeschlossen, Güter und Ge-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0514.tif"
                n="510"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0514--><p/>
            <p>

               <lb/>510 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>päck sollten nur zu bestimmten Stunden des Tages, ohne Anwendung von Loko- 
<lb/>motiven, befördert werden. Durch nachträgliche Vereinbarungen der Kontrahenten
<lb/>wurde letztere Beschränkung aufgehoben und wurden die Beförderungszeiten schließ- 
<lb/>lich für gewöhnliche Frachtgüter von 12 bis 2 Uhr Mittags und lO1^ bis 12^2 Uhr
<lb/>Nachts, für Gepäck und Eilgut auf 6 bis 6^/2 Uhr früh, 10*/2 bis ll1/^ Uhr
<lb/>Vormittags, 3*/4 bis 5^4 Uhr Nachmittags und 6^/4 bis 73l&amp; Uhr Abends
<lb/>festgesetzt.

<lb/>Demnach karakterisirt sich das Recht der Verklagten an dem Grunde und
<lb/>Boden der Verbindungsbahn als ein beschränktes Nutzungsrecht; dieser Grund
<lb/>und Boden ist nicht expropriirt oder freiwillig abgetreten, sondern im Eigenthume
<lb/>der Klägerin verblieben. Der Vertrag begrenzt die Rechte beider Kontrahenten
<lb/>an demselben. Hieraus ergiebt sich für die Rechte der Verklagten, daß sie mit
<lb/>ihrem Verkehre innerhalb der vereinbarten Schranken bleiben muß, und daß auch
<lb/>die ihr Vorgesetzte Verwaltungsbehörde diese Schranken in ihren den Verkehr
<lb/>regelnden Anordnungen nicht überschreiten kann, ohne aus den Grenzen ihrer
<lb/>Kompetenz herauszutreten, welche nicht weiter gehen können, als die Berechtigung
<lb/>der Verklagten selbst reicht. Wo die letztere aufhört, verliert auch die Verwaltungs- 
<lb/>maßregel ihren gesetzlichen Boden. So wenig wie die Klägerin, ohne Anwendung
<lb/>des Expropriationsrechtes, durch eine solche Maßregel genöthigt werden könnte,
<lb/>mit der Verklagten einen Nachtragsvertrag abzuschließen, der die Befugnisse der
<lb/>letzteren in der Benutzung des Grundes und Bodens der Verbindungsbahn, nach
<lb/>der Anordnung der Verwaltungsbehörde, erweiterte, ebensowenig kann letztere
<lb/>durch Erlaß jener Anordnung an die ihr unterstellte Verklagte eine Nöthigung
<lb/>dieser Art mittelbar herbeiführen. — Daraus folgt andererseits für das Recht
<lb/>der Klägerin, daß ihre Berechtigung, die Verklagte mit ihrem Betriebe auf der
<lb/>Verbindungsbahn in den vereinbarten Schranken festzuhalten, auf einem besonderen
<lb/>Rechtstitel, dem Vertrage vom 14. Februar 1851 und dessen Nachträgen, beruht.
<lb/>Indem dieser die Rechte der Verklagten begrenzt, begründet er das besondere
<lb/>Recht der Klägerin, der Ueberschreitung der Grenze zu widersprechen und gegen
<lb/>dieselbe nach Z. I der Einleitung zur A.-G.-O. den richterlichen Schutz anzu- 
<lb/>rufen. Es ist also nicht der Eigenthumstitel, welcher die erhobene Klage zulässig
<lb/>erscheinen läßt, sondern der Vertragstitel, welcher das Nutzungsrecht der Ver- 
<lb/>klagten in bestimmte Grenzen einschließt und das Eigenthumsrecht der Klägerin
<lb/>nur bis dahin beschränkt. Der Eigenthumstitel der Klägerin würde als ein dem
<lb/>§. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 entsprechender Befreiungsgrund nicht er- 
<lb/>achtet werden können; der Rechtstitel muß ein solcher sein, welcher geeignet ist,
<lb/>ein Rechtsverhältniß in Beziehung auf die Verwaltungsbehörde zu begründen,
<lb/>so daß diese denselben als verpflichtend für sich anerkennen muß. Erkenntniß
<lb/>des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 3. November 1847
<lb/>(Justizministerialblatt 1847, S. 137). Erkenntniß des zweiten Senates des Ober-'
<lb/>tribunals vom 14. März 1854 (Striethorst's Archiv, Bd. 12, S. 250). — Letz- 
<lb/>teres ist für den Vertragstitel der Klägerin in der vorstehenden Ausführung
<lb/>nachgewiesen worden; die Klage ist also zulässig und die Verletzung der zitirten
<lb/>Vorschriften liegt nicht vor. — (Abgedr. Entsch.'ö, 72, S. 273.) 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0515.tif"
                n="511"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0515--><p/>
            <p>

               <lb/>511
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>135.

<lb/>Zulässigkeit des Rechtsweges über die öffentliche Natur eines Weges.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin am 9. Juli 1874.)

<lb/>Allerdings heißt es in dem angezogenen Erkenntniffe des Gerichtshofes zur
<lb/>Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 5. April 1851 (Just.-Min.-Vl. S. 203):
<lb/>„Die Frage, ob ein vorhandener Weg, nach seiner Lage, seiner Verbindung
<lb/>und nach den, sich an denselben knüpfenden, allgemeinen Interessen als ein
<lb/>öffentlicher anzusehen sei, liegt nur im Gebiete der Verwaltung rc.",
<lb/>weiterhin ist aber ausdrücklich hinzugefügt:

<lb/>„Von dem Momente an, in welchem ein früherer Privatweg von der kom- 
<lb/>petenten Staatsgewalt für einen öffentlichen erklärt worden, treten auch die- 
<lb/>jenigen Verpflichtungen in Kraft, welche die Gesetze den Gemeinden in Bezug
<lb/>auf öffentliche Wege auflegen. Er hört auf, ein Privatweg zu sein."
<lb/>Hiermit befindet sich der Appellationsrichter nicht im Widerspruche, sondern im
<lb/>Einklänge, wenn er, abweichend von dem Richter erster Instanz, durch das Ant- 
<lb/>wortschreiben der Polizei-Verwaltung zu Elbing vom 4. November 1872,. daß
<lb/>der Weg auf der hier fraglichen Strecke ein öffentlicher Weg sei, und durch das
<lb/>Antwortschreiben des Domaiuen-Nentamtes daselbst vom 11. d. Mts.,

<lb/>„daß der hier fragliche Weg als ein öffentlicher zu betrachten sei",
<lb/>nicht als bewiesen erachtet hat, daß der streitige Weg ein öffentlicher sei. Denn
<lb/>es fehlt die maßgebende Erklärung der kompetenten Staatsgewalt.—

<lb/>Den in dem Erkenntnisse vom 11. April 1660 (Striethorst, Arch. Vd. 37,
<lb/>S. 161), niedergelegten Rechtsgrundsatz aber hat die Nichtigkeits-Beschwerde nur
<lb/>unvollständig wiedergegeben, indem sie den hier gerade maßgebenden Schlußsatz
<lb/>fortgelaffen:

<lb/>„rc. nicht aber wird dadurch die Frage über das streitige Eigenthums- und
<lb/>Nutzungsrecht an der in Rede stehenden Fläche entschieden."

<lb/>Es ist also dadurch, daß ein Weg für einen öffentlichen erklärt worden, der
<lb/>Rechtsweg über die privatrechtlichen Ansprüche an der Wegefläche nicht ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Dieser Grundsatz hat noch neuerdings in dem Erkenntniffe vom 19. Sept.
<lb/>1872 (Striethorst's Archiv Bd. 86, S. 191) dahin Anerkennung gefunden, daß
<lb/>die Qualität eines Weges, als eines öffentlichen, nicht ausschließe, daß der Wege- 
<lb/>körper im Pnvateigenthume steht.

<lb/>Im Uebrigen haben die mancherlei Zweifel, welche in dieser Materie früher
<lb/>bestanden, durch die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ihre Lösung erfahren,
<lb/>und zwar durch den §. 135, welcher bestimmt:

<lb/>In dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung gehören fortan folgende
<lb/>Angelegenheiten mit den dabei bezeichneten Befugnissen zum Wirkungskreise des
<lb/>Kreisausschuffes rc.

<lb/>II. In wegepolizeilichen Angelegenheiten:

<lb/>I. die resolutorische, beziehungsweise interimistische Entscheidung in streitigen
<lb/>Wegebausachen in Gemäßheit der Bestimmungen im Z. 61 rc.

<lb/>c. ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher oder Privat-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0516.tif"
                n="512"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0516--><p/>
            <p>

               <lb/>512 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>weg sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist rc.. Zur
<lb/>Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft eines Privatweges hat,
<lb/>steht den Betheiligten der ordentliche Rechtsweg zu. Wird in dem ge- 
<lb/>richtlichen Verfahren der Weg für einen Privatweg erklärt, so kann der- 
<lb/>selbe die Eigenschaft eines öffentlichen Weges nur in Folge des Expro-
<lb/>priationsversahrens erhalten. Bis zur Beendigung des gerichtlichen,
<lb/>beziehungsweise des Expropriations-Verfahrens bleibt das Interimistikum,
<lb/>aufrecht erhallen rc.

<lb/>Noch klarer wird die Sache durch das gestellt, was in der Sitzung des Ab- 
<lb/>geordnetenhauses vom 21. März 1872 — stenographischer Bericht S. 1469 —
<lb/>der Berichterstatter zum §. 129 des Kommissions-Entwurfes anführt. Nachdem
<lb/>er vorausgeschickt, daß die umfangreichen Abänderungen gegen den Negierungs-
<lb/>Entwurf — §. 112 — durchweg nur redaktioneller Natur seien, fährt er fort:
<lb/>„Wenn im Interesse des öffentlichen Verkehres etwas geschehen, soll, so wird
<lb/>hierüber blos mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse entschieden, und diese
<lb/>Entscheidung hat in erster Instanz der Kreisausschuß und von dem Kreis-
<lb/>ausschufse geht die Sache an das Verwaltungsgericht; der ordentliche Rechts- 
<lb/>weg ist über diese Frage ausgeschloffen, weil das öffentliche Interesse allein
<lb/>entscheidend ist und wir die letzte Entscheidung hierüber den Verwaltungs- 
<lb/>gerichten zuweisen rc. Wenn es streitig, ist, ob ein Weg ein öffentlicher sei,
<lb/>oder nicht, so kann die Verwaltungsbehörde lediglich verordnen, daß der Weg
<lb/>als öffentlicher zu benutzen. Nur im Falle eines Streites hat die Behörde
<lb/>diese Besugniß; denn ein offenkundiger Privatweg kann nicht durch Anord- 
<lb/>nung einer Verwaltungsbehörde zu einem öffentlichen gemacht werden, son- 
<lb/>dern nur durch ein Expropriationsverfahren. Für ein interimistisches Ver- 
<lb/>fahren aber tritt der Kreisausschuß als erste und einzige Instanz ein. Gegen
<lb/>dessen Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg gestattet; wird in demselben
<lb/>erklärt, daß der Weg die Eigenschaft eines Privatweges besitzt, so muß die
<lb/>Behörde die Eigenschaft eines öffentlichen Weges wieder aufheben lassen, und
<lb/>sie kann nicht anders dazu kommen, den Weg für. einen öffentlichen zu er- 
<lb/>klären, bis das Expropriationsverfahren eingeleitet ist." rc.

<lb/>Hiernach ist, da ein Widerspruch nicht erhoben worden, die Annahme des
<lb/>§. 112 des Regierungs-, beziehungsweise des §. 129 des Kommissions-Entwurfes
<lb/>in der obigen Faffung des §. 135 erfolgt.

<lb/>Bei diesem Stande der Gesetzgebung kann es keinem Bedenken unterliegen,
<lb/>daß der bezeichneten Verwaltungsbehörde lediglich über die Benutzung des Weges
<lb/>als eines öffentlichen, im Jntereffe des öffentlichen Verkehres die interimistische
<lb/>Entscheidung zusteht; — eine Entscheidung, welche in den beiden Antwortschreiben
<lb/>der Polizeiverwaltung und des Domainen-Rentamtes zu Elbing, ganz abgesehen
<lb/>von deren Kompetenz, in Uebereinstimmung mit dem Appellationsrichter nicht zu
<lb/>finden ist —, daß jedenfalls durch eine solche Entscheidung der Rechtsweg über
<lb/>das Eigenthum an dem Wegekörper nicht ausgeschlossen wird.

<lb/>Hiernach ist der Vorwurf der Verletzung des §. 1 der Einleitung zur A.-G.-O.,
<lb/>des §. 4 des Gesetzes vom 1.1. Mai 1842 und des §. 135, II c. der Kreisord- 
<lb/>nung vom 13. Dezember 1872, — welcher §. 135 keineswegs, wie die Nichtig-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0517.tif"
                n="513"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0517--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 513


<lb/>keitsbeschwerde aufstellt, einen ganz speziellen Fall betrifft, so daß er eine analoge
<lb/>Anwendung nicht gestatte, — nicht anzuerkennen. Dann stellt sich aber die Be- 
<lb/>rufung des Verklagten in der Appellationsbeantwortung auf amtliche Auskunft
<lb/>des Domainen-Rentamtes und der Polizeiverwaltung zu Elbing darüber:

<lb/>„daß der Weg nebst der flreittgett Ueberbrückung zur Kommunikation zwischen
<lb/>denl „Anger" und der Königsberger Chaussee, beziehungsweise dem Wege
<lb/>nach den Bürgerhöfen im öffentlichen Interesse nothwendig sei",
<lb/>von selbst als unerheblich dar, so daß deren Omission nicht nach dem §. 5 zu
<lb/>Nr. 10 Iit. a der Verordnung vom 14. Dezember 1833 und des Art. 3 Nr. 4
<lb/>der Deklaration vom 6. April 1839 die Nichtigkeit des Appellations-Erkenntniffes
<lb/>zur Folge haben kann. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>136.

<lb/>Unzulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf ein schwebendes Separationsver-
<lb/>fahren.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Kornp.-Konfl. in Berlin vom 10. Okt. 1874.)

<lb/>Den Klägern sind für eine Forderung von 5300 Thlr. zwei in der Feld- 
<lb/>mark des Dorfes L. belegene Grundstücke zur Hypothek bestellt. Die bereits im
<lb/>Jahre 1865 beantragte Eintragung der Hypothek in das Hypothekenbuch hat im
<lb/>Jahre 1872 stattgefunden. Von einem dieser Grundstücke ist ein Trennstück von
<lb/>114 Q.-R., nach Angabe der Kläger, etwa im Jahre 1870 von dem Eigenthümer,
<lb/>Oekonom P., an den Beklagten für 117 Thlr. 10 Sgr. verkauft worden. Später
<lb/>sind die bezeichneten Grundstücke, mit Ausnahme des Trennstücks, zur Subhastation
<lb/>gelangt; die letztere hat aber nur eine theilweise Befriedigung der Kläger zur
<lb/>Folge gehabt. Die Kläger haben nun, indem sie behaupten, daß die ihnen be- 
<lb/>stellte Hypothek auch auf dem an den Beklagten verkauften Grundstücke hafte,
<lb/>gegen den letzteren Klage auf Zahlung von 120 Thlr. liebst Zinsen erhoben.
<lb/>Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, indem er namentlich bestritten
<lb/>hat, daß die Hypothek auf dem von ihm käuflich erworbenen Grundstücke hafte.
<lb/>Durch das Erkenntniß des Kreisgerichts zu Nordhausen vom 10. November 1873
<lb/>ist dann der Beklagte dem Klagantrage gemäß verurtheilt worden. Gegen dieses
<lb/>Erkenntniß hat der Beklagte am 30. Januar 1874 die Appellation angemeldet.
<lb/>Zugleich ist von der Königl. Generalkommission zu Merseburg mittels Beschlusses
<lb/>vom 30. Januar 1874, welcher gleich der Appellationsanmeldung vom 31. Januar
<lb/>1874 bei dem Prozeßgerichte einging, der Kompetenzkonflikt erhoben. Das Rechts- 
<lb/>verfahren ist hierauf am 3. Februar 1874 vom Kreisgericht eingestellt worden.

<lb/>Der erhobene Kompetenzkonflikt ist für begründet erachtet.

<lb/>In dem Verfahren wegen Separation der Feldmark von L. ist das in Frage
<lb/>stehende Grundstück auf Veranlassung der Auseinandersetzungsbehörde im Jntereffe
<lb/>der Separation von dem bisherigen Eigenthümer an den Verklagten abgetreten
<lb/>und von dem letzteren ist die festgestellte Entschädigungssumme an den früheren
<lb/>Eigenthümer gezahlt worden. Den Auseinandersetzungsbehörden liegt ob, die
<lb/>Ansprüche der Hypothekengläubiger an den im Separationsverfahren abzutretenden
<lb/>Grundstücken und all den dafür zu zahlenden Entschädigungssummen zu ordnen.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. ö. Heft. 33
</p>

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            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>(Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 §§. 147 ff., Verordnung vom
<lb/>30. Juni 1834, §§. 10, 12, 68 ff., Deklaration vom 30. Juli 1842, Nr. 1). Mit- 
<lb/>hin ist der hypothekarische Anspruch, welchen die Kläger in Beziehung auf das im
<lb/>Separationsverfahren an den Beklagten abgetretene Grundstück verfolgen, bei der
<lb/>zuständigen Auseinandersetzungsbehörde geltend zu machen. 1.

<lb/>137.

<lb/>Hinsichtlich des Streites über die Nothwendigkeit von Kirchenbauten ist der Rechts- 
<lb/>weg nicht zulässig.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 7. März 1873.)

<lb/>Das Appellationserkenntniß bemerkt: über die vorliegende Frage der Zu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtsweges bei dem Streite über die Nothwendigkeit von Kirchen- 
<lb/>bauten haben die hinsichts dieses Punktes kompetenten zwei höchsten Gerichtshöfe
<lb/>wiederholt einander widersprechende Entscheidungen ertheilt. Der Appellations- 
<lb/>richter erklärt es aus diesem Grunde umsomehr für gerechtfertigt, wenn diese
<lb/>Frage von Neuem im Prozesse sich erhebt, daß die richterliche Entscheidung die
<lb/>„von ihr gewählte" Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sich allein zur
<lb/>Richtschnur dienen lasse.

<lb/>Ohne hierin dem Richter eine Beschränkung zuzumuthen, muß doch bemerkt
<lb/>werden, daß die Voraussetzung, von welcher das Appellationserkenntniß dabei
<lb/>ausgeht, doch einer näheren thatsächlichen Ergänzung unterliegt, indem die Dar- 
<lb/>stellung, daß „wiederholt" einander widersprechende Entscheidungen der beiden
<lb/>höchsten Gerichtshöfe vorlägen, bei dem vom Appellationsrichter gebrachten Ma- 
<lb/>teriale nicht zutreffend ist. — Daß das Ober-Tribunal in seiner Rechtsprechung
<lb/>variirt hätte, ergiebt diese Darstellung schon nicht, und ebenso ist auch eine
<lb/>Wiederholung des Widerspruchs zwischen den beiden Gerichtshöfen Ln keiner
<lb/>Weise dargelegt. — Es liegt nur ein Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entschei- 
<lb/>dung der Kompetenzkonflikte und zwar vom 26. November 1853 vor, in welchem
<lb/>der in Frage stehende Rechtsweg für zulässig erklärt ist, und eine Wiederholung
<lb/>einer gleichen Entscheidung ist nicht dargelegt; insofern ist die Bemerkung im
<lb/>Appellationserkenntnisse nicht richtig. Dem stehen auf der anderen Seite gegen- 
<lb/>über zwei in sich übereinstimmende Erkenntnisse des Obertribunals vom 24. Okt.
<lb/>1862 und vom 20. Februar 1865, in denen der fragliche Rechtsweg für unstatt- 
<lb/>haft erachtet ist. Eine spätere widersprechende Entscheidung des Kompetenzgerichts- 
<lb/>hofes ist nicht beigebracht, während diese Obertribunals-Erkenntnisse gegen 10—11
<lb/>Jahre später ergangen sind, als jene Entscheidung vom 26. November 1853; so
<lb/>daß nicht erhellet, ob der Gerichtshof zur Entscheidung ver Kompetenzkonflikte bei
<lb/>jener vor einer Reihe von Jahren ausgesprochenen Auffassung verharrt. Was
<lb/>aber die Hauptsache ist, das Obertribunals-Erkenntniß vom 20. Februar 1865
<lb/>hat nicht blos diese vorliegende Frage eingehend erwogen und erörtert, sondern
<lb/>auch schon das gesammte Material, was das jetzige Appellationsgerichts-Erkenntniß
<lb/>gebracht und vielleicht von dort entnommen hat, — bei der Erwägung dieser
<lb/>Streitfrage ausführlich mitgetheilt, namentlich aber auch dieselbe Darstellung der
<lb/>Rechtssprechung des Gerichtshofes zur Entscheidung. der Kompetenzkonflikte ühex
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 515

<lb/>diese Rechtsmaterie und insbesondere auch jenes Erkenntniß vom 26. November
<lb/>1853 ausführlich gegeben und resp. erwähnt. — Die Gründe dieser Entscheidung
<lb/>sind näher erwogen, und gerade auf Grund dieser Erwägungen ist das Ober-
<lb/>tribunals-Erkenntniß vom 20. Februar 1865 zur entgegengesetzten Anschauung
<lb/>und zur Verneinung des Rechtsweges gelangt. Zur Erneuerung der Diskussion
<lb/>über diese Rechtsmaterie lag demnach ein besonders zwingender Grund nicht vor.
<lb/>Neues ist auch im Appellations-Erkenntnisse nicht weiter erbracht, als daß auf
<lb/>das Verfahren, welches das Reglement de gravaminibus vom 8. August 1750
<lb/>in Nr. 11 litt, a—e für Feststellung der Nothwendigkeit von Kirchen- und Pfarr-
<lb/>bauten angeordnet hatte, Bezug genommen ist. Bei den großen Veränderungen,
<lb/>welche seit 1750 in der Organisation der öffentlichen Behörden, im materiellen
<lb/>Rechte und im Prozeßverfahren stattgefunden haben, leuchtet es jedoch von selbst
<lb/>ein, daß die Prozedur und die Kompetenzbestimmung eines Gesetzes von 1750
<lb/>jetzt nicht in definitiver Weise für die Entscheidung maßgebend sein kann; abge- 
<lb/>sehen davon, daß die Anweisung jenes Reglements für die Oberamtsregierung,
<lb/>„rechtlich zu erkennen", nicht blos ein gerichtliches Erkenntniß im heutigen Sinne
<lb/>bedeuten, sondern auch noch das besagen kann: „zu erkennen, was Rechtens ist".
<lb/>Demnach liegt kein Grund vor, von dem im Erkenntnisse vom 20. Februar 1865
<lb/>näher entwickelten und motivirten Grundsätze wieder abzugehen; dieser Grundsatz
<lb/>ist vielmehr auch hier in Anwendung zu bringen, und genügt es, zur Recht- 
<lb/>fertigung dieser Anwendung auf die Gründe jenes in den Entscheidungen Bd. 54
<lb/>S. 305 abgedruckten Präjudikates vom 20. Februar 1665, welche auch den Par- 
<lb/>teien bekannt sind, da sie sich darauf bezogen haben, hinzuweisen. Nur das eine
<lb/>sei noch hervorgehoben, daß die Konsequenzen, die aus der Zulassung des Rechts- 
<lb/>weges über die von den kirchlichen Obern bereits festgestellte Nothwendigkeit des
<lb/>Baues gezogen werden können und von der jetzigen Klage auch in der That
<lb/>gezogen sind, ganz unwiderleglich die Unrichtigkeit dieser Auffassung darthun.
<lb/>Klägerischerseits wird nämlich noch beantragt, die Beklagte zur Erstattung der
<lb/>von ihm im Wege des Zwanges etwa eingezogenen Geldbeiträge zu verurtheilen.
<lb/>Gesetzt nun, die Gerichte verneinen die von den kirchlichen Obern kraft ihrer
<lb/>Amtsgewalt bereits festgesetzte Nothwendigkeit, aus welchem Grunde sollten nun
<lb/>die Parochianen dem Patron die Auslagen erstatten müssen, da auch sie eben- 
<lb/>falls frei sein würden, zu einem Baue Beiträge zu leisten, der eben nicht nöthig
<lb/>sein soll? Wie aber soll der §. 760 II, 11 des Allg. Landrechts zur Ausführung
<lb/>gebracht werden, der anordnet: „wenn der klagende Interessent durch Urtheil und
<lb/>Recht vom Beitrage freigesprochen wird, so muß demselben das Gezahlte nebst
<lb/>Zinsen von den übrigen Kontribuenten zurückgegeben werden". Denn, wie er- 
<lb/>wähnt, die übrigen Kontribuenten würden in diesem Falle, wenn nicht besondere
<lb/>und von der Regel abweichende Verhältnisse obwalten, — eben überhaupt nichts
<lb/>zu kontribuiren haben. Nach den §§. 709, 759 a. a. O. kann die Ausführung
<lb/>des Baues nach den Festsetzungen der kirchlichen Obern ohne Rücksicht auf den
<lb/>Streit unter den Interessenten bewirkt werden; wer aber sollte die Kosten tragen
<lb/>wenn derselbe ausgeführt ist und hinterher vom Gerichte erkannt wird, daß der
<lb/>Bau nicht erforderlich sei, und somit keine Interessenten des Baues im Sinne
<lb/>des Gesetzes vorhanden sein würden? Der Revise hat hier zwar noch geltenh

<lb/>33*
</p>

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            <p>

               <lb/>516 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>zu machen gesucht, daß das vorliegende Regierungsresolut nur aus einem rein
<lb/>privatrechtlichen Titel, dem jus quaesitum des zeitigen Pfarrers, die Nothwen-
<lb/>digkeit des fraglichen Baues hergeleitet habe; ist indessen die Zulässigkeit des
<lb/>Rechtsweges über die bezügliche Frage im Allgemeinen zu verneinen, dann steht
<lb/>auch dem Richter es nicht zu, eine Nachprüfung der Motive, welche die Verwal- 
<lb/>tungsbehörden einer innerhalb ihres Ressorts ausschließlich zu treffenden Anord- 
<lb/>nung unterlegen, vorzunehmen. — Im Uebrigen beruht dieser Einwurf auf einem
<lb/>Mißverständnisse; die eigentliche Nothwendigkeit der Erneuerung der vorhanden
<lb/>gewesenen und durch Sturm und Baufälligkeit untergegangenen Gebäude war
<lb/>dem Regierungs-Resolute selbstverständlich, und es prüfte nur noch außerdem die
<lb/>Frage, ob es etwa zulässig sein könnte, den an sich erforderlichen Kostenaufwand
<lb/>vielleicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu ersparen. Eine Nachprüfung ist
<lb/>in dieser Beziehung — wie gesagt — dem Gerichte nicht gestattet. —

<lb/>Schließlich noch sei bemerkt, daß eine — vom Appellationserkenntniß nicht
<lb/>erwähnte — Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes vom 17. Februar 1855 im
<lb/>Justizministerialblatt von 1855 S. 136 und 139 abgedruckt ist, in welcher die
<lb/>Ueberschrift ebenfalls im Sinne des Appellationserkenutnisses lautet, die Gründe
<lb/>ergeben aber, daß die jetzige spezielle Frage damals gar nicht besonders, sondern
<lb/>überhaupt §. 708, II, 11 des Allgemeinen Landrechts im Streite war. (Abgedr.
<lb/>Striethorst Arch. Vd. 90 S. 96.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>138.

<lb/>Unter „dem öffentlichen Verkehr, innerhalb der Orte" im §. 87 der Gewerbeord- 
<lb/>nung vom 21. Juni 1869 ist nicht nur derjenige zu verstehen, welcher innerhalb
<lb/>des Ortes vollständig zur Ausführung gelangt, sondern auch derjenige, welcher
<lb/>in dem Orte beginnt und nach einem anderen sich fortseßt.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib in Berlin vom 24. Juni 1874.)

<lb/>Der Angeklagte, Fuhrhalter R. in K. i./Pr., wurde durch Erkenntniß des
<lb/>Polizeirichters des Stadtgerichtes zu K. vom 9. Dezember 1873, unter der that-
<lb/>sächlichen Feststellung:

<lb/>„daß er am 22., 25., 26., 29., 30. August, und am 6., 8., 12., 16. September
<lb/>1873 zu Königsberg Fuhrwerke, welche zur Beförderung von Personen nach
<lb/>Kranz und Neukuhren dienten, aufgestellt und in Betrieb gesetzt habe, ohne
<lb/>daß die Wagen mit dem polizeilichen Prüfungsstempel und dem im §. 5. der
<lb/>Polizeiverordnung vom 9. Juli 1873 vorgeschriebenen Schilde versehen ge- 
<lb/>wesen",

<lb/>wegen wiederholter Gewerbepolizei-Kontravention, auf Grund des §. 30 der Poli- 
<lb/>zeiverordnung vom 9. Juli 1873, mit einer Geldbuße von 3 Thlrn., im Unver- 
<lb/>mögensfalle mit 2 Tagen Haft bestraft. '

<lb/>Auf den Rekurs des Angeklagten ist dieses Erkenntniß von dem ostpreuhi-
<lb/>schen Tribunal unter dem 31. Januar 1874 dahin abgeändert worden, daß An- 
<lb/>geklagter von der Anschuldigung der Gewerbepolizei-Kontravention frei zu sprechen.
<lb/>Der Rekursrichter nahm an, daß die Polizeiverwaltung vom 9. Juli 1873, be- 
<lb/>züglich der hier in Rede stehenden, den Verkehr zwischen der Stadt Königsberg
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0521.tif"
                n="517"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 517

<lb/>und den außerhalb belegenen Orten vermittelnden Fuhrwerke mit dem §. 37 der
<lb/>Gewerbeordnung vom 21. Juni 1669 sich nicht in Uebereinstimmung befinde und
<lb/>deshalb nicht zu Recht bestehe.

<lb/>In Folge der vom Oberstaatsanwälte eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde hat
<lb/>das Obertribunal das Rekurserkenntniß vernichtet und in der Sache selbst das
<lb/>erste Erkenntniß bestätigt.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
<lb/>erlassene Verordnung des Polizei-Präsidiums in Königsberg vom 9. Juli 1673
<lb/>bestimmt im §. 1, daß diejenigen, welche zur Beförderung von Personen nach
<lb/>Kranz, Neukuhren oder nach anderen Orten dienende Jonrnaliören zum öffent- 
<lb/>lichen Gebräuche aufstellen wollen, der polizeilichen Konzession bedürfen; im §. 4,
<lb/>daß nur von der Polizeibehörde untersuchte und geeignet befundene', mit dem
<lb/>polizeilichen Prüflingsstempel versehene Wagen, denen eine Nummer, unter Be- 
<lb/>stimmung der Personellzahl, zugetheilt sei, in Betrieb gesetzt werden dürfen, und
<lb/>endlich im §. 5, daß jeder Wagen mit einem Schilde versehen fern müsse, auf
<lb/>welchein die Nummer, die Zahl der Personen, der Name des Eigenthümers und
<lb/>die Preisailgabe enthalten und auch Raum für den Prüfuilgsstempel gelassen
<lb/>sei. Gegen die letztgedachten Vorschriften hat der Angeklagte, llach der Fest- 
<lb/>stellung der Jnstanzrichter, verstoßen. Der Rekursrichter hat ihn jedoch nicht
<lb/>für strafbar erachtet, weil die gedachte Polizeiverordnung bezüglich der hier in
<lb/>Rede stehenden Fuhrwerke mit dem §. 37 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
<lb/>1869 sich nicht in Uebereinstimmung befinde und deshalb nicht zu Recht bestehe.
<lb/>Diese Ansicht ist rechtsirrthümlich.

<lb/>Zu den Gegenständen, hinsichtlich deren die mit der örtlichen Polizeiverwal- 
<lb/>tung beauftragten Behörden ortspolizeiliche, für beiv Umfang der Gemeinde gil-
<lb/>tige Vorschriften erlaffen dürfen, gehört nach dem §. 6b des Gesetzes vom 11. März
<lb/>1850 auch die Aufrechthaltuug der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- 
<lb/>kehres auf öffentlichen Straßen, Wegeil mld Plätzen. In diese Kategorie gehört
<lb/>unzweifelhaft auch das vom Angeklagten verletzte Gebot der §§. 4 und 5 der in
<lb/>Rede steheilden Polizeiverordnung. — Rach dem §. 15 des Gesetzes vom 11. März
<lb/>1850 sollen allerdings in die polizeilichen Vorschriften keine Bestimmurlgen auf-
<lb/>genomnren werden, welche mit den Gesetzen im Widerspruche stehen. Gegen diese
<lb/>Vorschrift ist aber auch nicht gefehlt. —

<lb/>Der §. 37 der Gewerbeordnung bestimmt:

<lb/>„Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des
<lb/>öffentlichen Verkehres innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln,
<lb/>Sänften, Pferde und andere Transportmittel."

<lb/>Ein Verkehr innerhalb des Ortes ist nicht blos, wie der Rekursrichter an-
<lb/>llimmt, derjenige, welcher innerhalb des Ortes vollständig zur Ausführung ge- 
<lb/>langt, also die Kommunikation innerhalb des Ortes vermittelt, sondern auch
<lb/>derjenige, welcher in dem Orte beginnt und nach einenr anderen sich fortsetzt.
<lb/>Der Verkehr, der sich auf die Grenzen des Weichbildes nicht beschränkt, sondern
<lb/>dieselben noch überschreitet, hört deshalb nicht auf, zugleich ein Verkehr im Orte
<lb/>zu sein.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0522.tif"
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            <p>

               <lb/>518 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Es schließt daher der Umstand, daß die im §. l der Polizeiverordnung be- 
<lb/>zeichnten Fuhrwerke sich nicht auf den Verkehr innerhalb der Stadt Königsberg
<lb/>beschränken, die aufgenommenen Personen vielmehr nicht blos durch die Stadt
<lb/>sondern zugleich nach anderen Orten befördern, die Anwendbarkeit des §. 37 der
<lb/>Gewerbeordnung und folgeweise die Befugniß der Ortspolizeibehörde, die Unter- 
<lb/>haltung des öffentlichen Verkehres mit diesen Wagen für den Umfang der Ge- 
<lb/>meinde zu regeln, nicht aus.

<lb/>Auch der §. 76 der Gewerbeordnung gibt der Ortspolizeibehörde ganz all- 
<lb/>gemein die Befugniß, in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde, für die
<lb/>Benutzung von Transportmitteln, welche zum öffentlichen Gebrau.che ausgestellt
<lb/>werden, Taxen festzusetzen, ohne zu unterscheiden, ob durch die bereitgestellten
<lb/>Transportmittel der Verkehr im Orte oder mit anderen Orten vermittelt werden
<lb/>soll. Zu dieser in die Rechte der Gewerbetreibenden offenbar tief eingreifenden
<lb/>Maßregel war die Ortspolizeibehörde im vorliegenden Falle, gegenüber den zur
<lb/>Fahrt nach außerhalb belegenen Orten öffentlich aufgestellten Fuhrwerken, nach
<lb/>dem §. 76 unzweifelhaft* befugt und es ist daher nicht abzusehen, warum ihr die
<lb/>minder erhebliche Anordnung versagt sein sollte, die Preisangabe und andere
<lb/>Merkmale an den Fuhrwerken kenntlich zu machen.

<lb/>Die angefochtene Entscheidung hat daher die gesetzliche Gültigkeit der Polizei- 
<lb/>verordnung vom 9. Juli 1873 mit Unrecht verneint, und mußte deshalb vernichtet
<lb/>werden. (Abgedr. Entsch. B. 72 S. 419.)

<lb/>139.
</p>
            <p>

               <lb/>Begriff der Schankwirthschaft.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 16. Juni 1874.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde erscheint als begründet. Es ist zuvörderst von
<lb/>den Vorderrichtern mit Recht angenommen, daß die Handlungsweise des Ange- 
<lb/>klagten, welcher festgestelltermaßen durch seinen Haushälter im Sommer 1873
<lb/>Selterwasser, in einen Ballon gefüllt, auf einem dazu eingerichteten Handwagen
<lb/>in den Straßen Breslaus hat umherfahren und gläserweise zum Genüsse auf
<lb/>der Stelle an das Publikum hat verkaufen lassen, unter den Thatbestand der
<lb/>Strafbestimmungen der §§. 147 ad 1, 33 der Gewerbeordnung für den Nord- 
<lb/>deutschen Bund nur dann zu bringen ist, wenn jene Handlungsweise sich als
<lb/>Betrieb der Schankwirthschaft im Sinne des §. 33 a. a. O. darstellt. — Denn
<lb/>unzweifelhaft ist unter den obigen thatsächlichen Voraussetzungen weder der Be- 
<lb/>trieb der Gastwirthschaft, noch der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
<lb/>gegeben.

<lb/>Ebenso unterliegt es nach den Gesetzen keinem Zweifel, und ist auch von
<lb/>dem Appellationsrichter nicht verkannt, daß der Begriff der Schankwirthschaft
<lb/>keineswegs — wie der Angeklagte vermeint — an den Verkauf spirituöser Ge- 
<lb/>tränke gebunden ist, da diese Voraussetzung nur für den Begriff des im §. 33
<lb/>a. «. O. gedachten Kleinhandels mit Getränken gilt. (Vergl. Ministerial-Jnstruktion
<lb/>vom 4. September 1869, I, 12.) Dagegen hat der Appellationsrichter den Be- 
<lb/>griff des Betriebes der Schankwirthschaft anderweitig verkannt und das Gesetz
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0523.tif"
                n="519"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0523--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>519
</p>
            <p>

               <lb/>verletzt, wenn von ihm angenommen worden ist, daß der Verkauf von Getränken
<lb/>auf offener Straße von einem kleinen Handwagen herab sich nicht als ein Schank-
<lb/>wirthschaftsbetrieb darstelle, weil dazu ein offenes Lokal erforderlich sei, in wel- 
<lb/>chem Getränke verabreicht werden.

<lb/>Der Betrieb der Schankwirthschaft setzt selbstverständlich eine Räumlichkeit
<lb/>voraus, welche als Verkaufsstätte für die feilgehaltenen Getränke dient. Die
<lb/>Beschaffenheit und Lage dieser Lokalität ist auch insofern von Bedeutung, als
<lb/>von der Prüfung, ob dieselbe den polizeilichen Anforderungen genügt, die Er-
<lb/>theilung der Erlaubniß zum Betriebe des Gewerbes abhängig gemacht und nur
<lb/>für diese bestimmte Räumlichkeit ertheilt wird. (§. 33 Nr. 2 der Gewerbeordnung;
<lb/>vergl. den §. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820, Allerh. Kab.-Ordre
<lb/>vom 7. Februar 1835, Nr. 1).

<lb/>Daraus folgt aber nicht, daß der Betrieb einer Schankwirthschaft im gesetz- 
<lb/>lichen Sinne ein Lokal von bestimmter Beschaffenheit voraussetzt, welche dasselbe
<lb/>auch äußerlich als zum Betriebe der Schankwirthschaft geeignet und bestimmt dar- 
<lb/>stellt, und daß der Thatbestand des in dem §. 147, 33 der Gewerbeordnung vor- 
<lb/>gesehenen Vergehens nothwendig durch den unkonzessionirten Betrieb des Gewerbes
<lb/>in einem so beschaffenen Lokale bedingt ist.

<lb/>Wesentlich ist vielmehr nur, daß die zum Genüsse dienenden Getränke ge-
<lb/>werbemäßig in einer bestimmten, für Jedermann zugänglichen Räumlichkeit zum'
<lb/>Genüsse auf der Stelle feil gehalten werden und daß in dieser Lokalität sonach
<lb/>eine Betriebs- und Verkaufsstätte errichtet wird. (§§. 4, 10 des Gewerbesteuer-
<lb/>gesetzes vom 30. Mai 1820.) Geschieht dies, so wird der Verkauf in der Form
<lb/>der Schankwirthschaft, also, soweit die erforderliche Genehmigung nicht ertheilt
<lb/>ist, in strafbarer Weise betrieben.

<lb/>Müßte der Begriff des fraglichen Vergehens von bestimmten Bedingungen
<lb/>in Beziehung auf die Beschaffenheit des Lokals, in welchem das Gewerbe betrieben
<lb/>wird, abhängig erachtet werden, erforderte der Thatbestand desselben insbesondere
<lb/>nothwendig ein offenes Lokal im Sinne des Appellationsrichters, also eine sich
<lb/>äußerlich als Schankstätte karakterisirende Lokalität, ein zum Verkaufe von Ge- 
<lb/>tränken bestimmtes oder geeignetes Gebäude, eine Verkaufsbude oder Trinkhalle,
<lb/>so befände sich der Gewerbetreibende jederzeit in der Lage, durch gewerbemäßigen
<lb/>Verkauf von Getränken außerhalb solcher Räumlichkeiten die Absicht des Gesetzes
<lb/>zu vereiteln.

<lb/>Sonach ergibt sich, daß der Thatbestand des in Rede stehenden Vergehens
<lb/>nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Verkauf der Getränke seitens des Ge- 
<lb/>werbetreibenden unter den anderweitigen Voraussetzungen des Gesetzes nicht in
<lb/>einem bestimmten begrenzten Lokale, sondern in seinem Wohnorte auf offener
<lb/>Straße mittelst eines dazu eingerichteten Wagens vorgenommen wird, welchen
<lb/>der Gewerbetreibende als Mittel benutzt, um auf offener Straße eine, immerhin
<lb/>dem Orte nach wechselnde, Verkaufsstätte zu errichten.

<lb/>Auch bei einem derartigen Gewerbebetriebe ist die für die Polizeibehörde
<lb/>nach dem §. 33 Nr. 2 der Gewerbeordnung gebotene Erwägung, ob die in Frage
<lb/>kommende Räumlichkeit ihrer Beschaffenheit nach den polizeilichen Anforderungen
<lb/>genügt und ob danach die Erlaubniß zunr Betriebe des Gewerbes zu ertheilen ist,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0524.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0524--><p/>
            <p>

               <lb/>520 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>nicht ausgeschlossen. Für die Beurlheilung des in den §§. 33, 147 a. a. O.
<lb/>vorgesehenen Thatbestandes fällt sodann auch nicht ins Gewicht, ob der Ange- 
<lb/>klagte, wie er behauptet, den Verkauf von Selterwasser während der Sommer- 
<lb/>monate 1873 zur Versteuerung angemeldet oder versteuert hat. Denn die Straf- 
<lb/>barkeit des Gewerbebetriebes ohne die erforderliche polizeiliche Konzession ist nach
<lb/>dem §. 147 a. a. O. von der Zahlung der Gewerbesteuer ganz unabhängig. —
<lb/>Endlich kann auch nicht in Betracht kommen, ob Angeklagter — worauf er
<lb/>hinweist — als Apotheker zum Verkaufe von Selterwasser in seiner Offizin keiner
<lb/>Genehmigung bedarf. Die Zulässigkeit des Verkaufes des fraglichen Mineral- 
<lb/>wassers in seiner Eigenschaft als ArzneimittA schließt selbstverständlich nicht aus,
<lb/>daß, insoweit die Voraussetzungen der Schankwirthschaft vorliegen, die KI. 33,
<lb/>147 a. a. O. zur Anwendung ^kommen. Die Entscheidung des Appellations-
<lb/>richters, welcher mit dem Richter erster Instanz den Angeklagten freigesprochen
<lb/>hatte, unterliegt hiernach der Vernichtung. (Abgedr. Entsch. Bd. 72 S. 423).

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>140.

<lb/>Anwendung des §. 25 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 auf Fabrikarbeiter.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesen in Berlin vom 5. Setzt. 1874.)

<lb/>In der Klage ist behauptet, daß der am 28. August 1872 zu Altheim in
<lb/>Bayern gestorbene Tagelöhner P. G. vor 15 Jahren mit der ganzen Familie
<lb/>seinen Unterstützungswohnsitz in Sulzbach verlassen habe, und nach Altheim über- 
<lb/>gesiedelt sei, wo seine Frau zu Hause war. Die Klagebeantwortung berichtigt
<lb/>diese Behauptung - nur insofern, als gesagt wird, der G. habe bis zu seinem
<lb/>Tode ununterbrochen in Sulzbach in einem Arbeitsverhältnisse gestanden, daselbst
<lb/>die Wochentage zugebracht und nur an Sonn- und Feiertagen seine Familie be- 
<lb/>sucht, welche er in Altheim wohnen ließ. Unter solchen Umständen ist es als
<lb/>feststehend zu betrachten, daß seit dem Abzüge der Familie G. nach Altheim
<lb/>auch dieser selbst, wenn auch zunächst nur an den Sonn- und Feiertagen, sich
<lb/>von Sulzbach entfernt und nach Altheim begeben hat, und kommt es daher auf
<lb/>die Entscheidung an, ob in dieser zeitweisen Anwesenheit des G. in Altheim, wie
<lb/>der Verklagte behauptet, nur Besuche bei seiner Familie zu erblicken sind, so daß
<lb/>sein Aufenthalt in Sulzbach im armenrechtlichen Sinne als festgesetzt zu betrachten
<lb/>wäre, oder ob angenommen werden muß, daß er sich auch persönlich in Altheim
<lb/>niedergelassen habe und durch sein späteres Zurückkehren und Verweilen in Sulz- 
<lb/>bach seine Abwesenheit in diesem Sinne in armenrechtlichem Sinne nicht unter- 
<lb/>brochen worden ist und fortan Sulzbach als dessen Aufenthalt im Sinne des
<lb/>Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nicht mehr habe betrachtet werden können.
<lb/>Faßt man die näheren Umstände ins Auge, von welchen der Umzug der Familie
<lb/>nach Altheim begleitet war, so kann man nur mit dem ersten Richter die letztere
<lb/>Annahme für begründet erachten. Daß der G. auch für seine Person seinen
<lb/>Wohnsitz fernerhin von Sulzbach nach Altheim verlegen wollte, als er sich mit
<lb/>seiner Familie dorthin begab, dafür spricht, abgesehen von dem Heimatbscheine,
<lb/>welcher von G. behufs dieses Umzuges bei den preußischen Behörden erwirkt
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0525.tif"
                n="521"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 521

<lb/>wurde, und welcher, wie nicht bestritten ist, auch ihn persönlich umfaßte, nament- 
<lb/>lich der Umstand, daß er sich daselbst Grundeigentum erwarb und damit in
<lb/>unverkennbarer Weise seine Absicht kundgab, in Altheim dauernd seinen Aufent- 
<lb/>halt nehmen zu wollen, daß er dort unbestritten, nachdem seine erste Frau, mit
<lb/>welcher er in Sulzbach gelebt hatte, verstorben war, sich noch zweimal mit
<lb/>Frauen aus Altheim verheirathete, welche stets in Altheim verblieben sind, daß
<lb/>er in Altheim sich zur dortigen Kirche hielt, hier unbestritten zu den Steuern
<lb/>und öffentlichen Anlagen herangezogen wurde, während er, als er im Jahre 1869
<lb/>in Sulzbach zur Klassen- und Kommunalsteuer herangezogen wurde, hiergegen
<lb/>mit andern in gleicher Lage befindlichen Arbeitern bei der Königlichen Regierung
<lb/>zu Trier unter dem Bemerken reklamirte, daß er nicht in Sulzbach, sondern mit
<lb/>seiner Familie in Altheim angesessen sei und, wenn auch mit Ungrund, behauptete,
<lb/>daß er bayerischer Unterthan sei, somit also jedenfalls seine früheren Beziehungen
<lb/>zur Gemeinde Sulzbach selbst für gelöst betrachtete und hiermit auch, wie eben- 
<lb/>falls unbestritten ist, bei den Behörden durchdrang. Dann ist aber namentlich
<lb/>der Karakter des Arbeitsverhältnisses näher in Betracht zu ziehen, in welchem
<lb/>der G. seit jenem Umzuge und bis zu seinem Tode in der de W.'schen Koaks-
<lb/>fabrik zu Sulzbach verblieben ist. Wenn er in Folge desselben sich auch während
<lb/>des bei Weitem größten Theiles des Jahres persönlich im Bezirke des klagenden
<lb/>Armenverbandes befunden hat, so stellt sich sein Aufenthalt in der dortigen Fabrik
<lb/>doch nicht als ein auf die Dauer berechneter dar, erscheint vielmehr, wie lange
<lb/>er auch gedauert haben mag, seinem Karakter nach stets nur als ein vorüber- 
<lb/>gehender, seine Dauer als eine zufällige im Vergleiche zu dem Verhältnisse, in
<lb/>welches der genannte Arbeiter durch seine Niederlassung in Altheim an letzterem
<lb/>Orte getreten war. Wenn in den industriellen Gegenden die in einer Grube,
<lb/>'auf einem Hüttenwerke oder in einer Fabrik beschäftigten Arbeiter sich auch nur
<lb/>für die Sonn- und Feiertage an den Ort ihrer Herkunft oder den Wohnort ihrer
<lb/>Familien zurückbegeben, also selbst die Nächte zwischen den Arbeitstagen in der
<lb/>Weise, wie sie vom Kläger dargestellt wird, in den eigens hierzu eingerichteten
<lb/>Schlafhäusern zubringen und sich mit Lebensmitteln beköstigen, welche sie am
<lb/>Montage mitgebracht haben, so trägt ein solches Zubringen der Nächte in solchen
<lb/>für die auswärtigen Arbeiter.bestimmten Räumen doch immer nur den Karakter
<lb/>einer Beherbergung, nicht denjenigen eines eigentlichen, auf Dauer berechneten
<lb/>Unterkommens. Für den Arbeiter, welcher in solcher Weise aus einer anderen
<lb/>Gemeinde auf ein Werk oder in eine Fabrik zur Arbeit kommt, liegt in dieser
<lb/>Entfernung aus seiner Heimathsgemeinde nach §. 10 des allg. Reichsgesetzes keine
<lb/>Unterbrechung des Aufenthaltes in der letzteren. Denn nach den dargestellten
<lb/>Umständen würde angenommen werden müssen, daß seine Entfernung zum Zweck
<lb/>der Arbeit stets nur in der Absicht erfolgt sei, dorthin nicht mir in den regel- 
<lb/>mäßigen Arbeitspausen, sondern in allen, die längere Aussetzung der Arbeit be- 
<lb/>dingenden Verhältnissen, namentlich bei Krankheitsfällen, und auch dauernd dann
<lb/>zurückzukehren, wenn die Arbeit in der Fabrik aus irgend einem Grunde ihr
<lb/>Ende erreichen und sich nicht anderwärts eine entsprechende Thätigkeit darbieten
<lb/>sollte. Umgekehrt unterbricht der Arbeiter, welcher unter den rücksichtlich des P.
<lb/>G. feststehenden Umständen mit seiner Familie den Ort verlassen hat, in welchem
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0526.tif"
                n="522"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0526"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>522 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>eine Fabrik liegt, und sich für die Dauer der Woche in der Fabrik zur Arbeit
<lb/>wieder einfindet, durch seine Thätigkeit in der letzteren und sein selbst die Nächte
<lb/>umfassendes Verweilen daselbst, die mit seiner ersten Entfernung nach dem neuen
<lb/>Wohnorte begonnene Abwesenheit von seinem früheren Aufenthalts- und Wohn- 
<lb/>orte nicht, weil nach §. 25 des Reichsgesetzes als Unterbrechung der Abwesen- 
<lb/>heit die Rückkehr dann nicht angesehen wird, wenn, wie hier, aus den Umständen,
<lb/>unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt im früheren Aufent- 
<lb/>haltsorte nicht dauernd fortzusetzen, wenn die jedesmalige Anwesenheit an diesem
<lb/>Orte vielmehr stets nur für so lange beabsichtigt wird, als es mit Rücksicht auf
<lb/>den Arbeitszweck und die Entfernung des die eigene Häuslichkeit des Arbeiters
<lb/>in sich schließenden Ortes unumgänglich erscheint, und wenn es nicht zu bezwei- 
<lb/>feln ist, daß dem Arbeiter der Letztgedachte Ort als derjenige seiner dauernden
<lb/>Niederlassung gilt, an welchen er stets wieder zurückzukehren gedenkt, während er
<lb/>den Ort seiner Beschäftigung so oft wechseln würde, als sich ihm günstigere
<lb/>Arbeitsverhältnisse in einer anderen Fabrik darbieten.

<lb/>So wenig hiernach in dem erstgedachten Falle der Arbeiter durch ein solches
<lb/>während zweier Jahre fortgesetztes Arbeiten in einer auswärtigen Fabrik nach
<lb/>den Grundsätzen des Reichsgesetzes den bisher an dem anderen Orte, an welchen
<lb/>er allwöchentlich zurückkehrt, besessenen Unterstützungswohnsitz verlieren und am
<lb/>Fabrikorte einen neuen Unterstützungswohnsitz erwerben würde, so wenig erscheint
<lb/>im vorliegenden Falle die fortgesetzte Thätigkeit des G. in der W.'schen Koaks-
<lb/>fabrik geeignet, den Ablauf der mit der thätsächlichen Verlegung seines Wohn- 
<lb/>sitzes nach Altheim begonnenen Verlustfrist aufzuhalten und sonach der Verlust
<lb/>seines Unterstützungswohnsitzes in Sulzbach nach Maßgabe des §. 22 Nr. 2 des
<lb/>Reichsgesetzes auszuschließen.

<lb/>Daß der rc. G. sich in Bayern nicht förmlich hat naturalisiren lassen, —•
<lb/>ein Akt, dessen Bedeutung ihm übrigens nach der Steuerdeklaration von 1869
<lb/>gar nicht bekannt gewesen zu sein scheint — kann selbstverständlich gegen seine,
<lb/>von der Naturalisirung unabhängige Absicht nicht angeführt werden, seinen
<lb/>Wohnsitz dauernd nach Altheim in Bayern zn verlegen. Ebensowenig kann es
<lb/>in Betracht kommen, daß der dortige Zivilständesbeamte bei der 3. Verheirathung
<lb/>des G. die Eheverkündigung in Sulzbach für erforderlich erachtet und veranlaßt
<lb/>hat, und daß die Sterbeurkunde desselben an den Zivilstandesbeamten zu Sulz- 
<lb/>bach behufs Eintragung in die dortigen Sterberegister im Auszuge gesandt
<lb/>worden ist, wie. solches, ohne wenigstens in Preußen gesetzlich vorgeschrieben zu
<lb/>sein, nach der auch wohl in der Pfalz bestehenden Verwaltungs-Praxis bei dem
<lb/>Tode von Ausländern stets zu geschehen pflegt.

<lb/>Bei der Entscheidung des Bundes-Amtes in Sachen ALtendorn/Rhode vom
<lb/>8. Dezember 1873, auf welche der Verklagte zur Begründung seines Widerspruchs
<lb/>gegen die Forderungen des Klägers Bezug genommen hat, lag die Sache wesent- 
<lb/>lich anders. Es handelte sich dort nicht, wie hier, um das Verhältniß 'eines
<lb/>Arbeiters aus der Umgegend des Fabrikortes, wie es sich in der industriellen
<lb/>Gegend im praktischen Leben gestaltet, sondern um den UnterstützungsWohnsitz
<lb/>eines Knechtes oder ständigen Tagelöhners, welcher, während er seine Familie
<lb/>anderwärts wohnen ließ und dieselbe nur häufig besuchte, für seine Person in
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0527.tif"
                n="523"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0527--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 523

<lb/>dem Hause des Rentmeisters S. zu Schnellenberg, Gem. Attendorn, während
<lb/>einer Reihe von Jahren in Diensten gestanden und daselbst auch die Nächte zu- 
<lb/>gebracht hatte. Weitere Umstände zur Karakterisirung des Verhältnisses des
<lb/>Knechts zum Wohnorte seiner Familie lagen nach den Feststellungen des Erkennt- 
<lb/>nisses nicht vor. Es konnte daher damals allerdings angenommen werden, daß
<lb/>rücksichtlich seines Aufenthaltes in Schnellenberg die Voraussetzungen vorhanden
<lb/>seien, an welche das in diesem Falle zur Anwendung gelangte preußische Armen- 
<lb/>pflegegesetz den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes durch 3-jährigen gewöhnlichen
<lb/>Aufenthalt geknüpft hatte.

<lb/>Muß dagegen im vorliegenden Falle angenommen werden, daß der G. bei
<lb/>seinem am 26. August 1872 zu Altheim erfolgten Tode den früher in Sulzbach
<lb/>besessenen Unterstützungswohnsitz durch mehr als 2-jährige ununterbrochene Ab- 
<lb/>wesenheit verloren und einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz innerhalb des
<lb/>Geltungsgebietes des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nicht erworben habe, so
<lb/>war er bei seinem Ableben landarm, und entzieht sich der Landarmenverband
<lb/>der Rheinprovinz mit Unrecht der ihm nach §. 33 des Reichsgesetzes und nach
<lb/>§. 37 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1671 obliegenden Ver- 
<lb/>pflichtung, die Fürsorge für die im Auslande hilfsbedürftig gewordenen und von
<lb/>dort zu übernehmenden Kinder des G. auf sich zu nehmen und die in erster In- 
<lb/>stanz zuerkannten, vom Kläger vorläufig ausgelegten nothwendigen Kosten ihrer
<lb/>Verpflegung seit dem 28. November 1872 zu erstatten.

<lb/>Hiernach mußte in der Hauptsache und nach §. 58 des Preußischen Ausfüh- 
<lb/>rungsgesetzes vom 8. März 1874 auch der Kosten wegen, wie geschehen, erkannt
<lb/>werden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>141.

<lb/>Anwendung des §. 30 Al. 2. des Reichsgeseßes vom 6. Juni 1870.

<lb/>Die Kur- und Pflegekosten eines polizeilich Detinirten fallen der Polizeiverwaltung
<lb/>zur Last.

<lb/>Zurückforderung in äMis gezahlter Pflegekosten.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesen in Berlin vom 5. Sept. 1874.)-

<lb/>Zunächst ist die Ausführung eine offenbar unbegründete, daß der Verklagte
<lb/>sich insofern auf einem unrichtigen Standpunkte befinde, als nach §. 30 des
<lb/>Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 der vorläufig unterstützende Armenverband
<lb/>berechtigt sei, den Ersatz seiner Auslagen von demjenigen des Unterstützungs- 
<lb/>wohnsitzes nach Maßgabe der am Orte der Unterstützung geltenden Grundsätze
<lb/>zu verlangen, und daß deshalb der definitiv Verpflichtete durch die Anordnungen
<lb/>des vorläufig Unterstützenden so lange verpflichtet werde, als er nicht nachzu- 
<lb/>weisen vermöge, daß der Letztere sich bei der Annahme eines Falles der öffent- 
<lb/>lichen Armenpflege eines groben Versehens schuldig gemacht habe.

<lb/>Denn der §. 30 cit. in seinem 2. Absätze bestimmt nur, daß nach den am
<lb/>Orte der stattgehabten Unterstützung über das Maaß öffentlicher Unterstützung
<lb/>geltenden Grundsätzen sich die Höhe der zu erstattenden Kosten richten solle. Die
<lb/>Frage dagegen, ob ein Fall der öffentlichen Armenpflege überhaupt vorliegt, als
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0528.tif"
                n="524"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0528--><p/>
            <p>

               <lb/>524 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>diejenige nach der Vorbedingung jeder Erstattungsverpflichtung, kann stets nur
<lb/>nach den allgemeinen, für sämmtliche Armenverbände gleichen Grundsätze beur-
<lb/>theilt werden, und es einen Erstattungsanspruch in keiner Weise begründen, daß
<lb/>ein Armenverband in gutem Glauben einen solchen für vorhanden angenommen
<lb/>hat, obgleich dessen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

<lb/>Und in der That fehlten dieselben im vorliegenden Falle unbedenklich. Der'
<lb/>Verklagte hat deren Vorhandensein mit der Behauptung bestritten, daß die C. H.
<lb/>aus sanitätspolizeilichen Gründen auf Veranlassung des Polizei-Präsidiums zu Köln
<lb/>in das dortige Hospital zur Pflege ausgenommen worden sei, und deshalb die
<lb/>Kosten ihrer dortigen Verpflegung nicht als eine derselben gewährte Armenunter- 
<lb/>stützung betrachtet werden könne. Auf eine Prüfung der Gründe, welche für
<lb/>das Polizei-Präsidium bei seiner Verfügung vom 17. Juni 1873 maßgebend
<lb/>waren, — einer Verfügung, die nur den unter übrigens koordinirten Behörden
<lb/>üblichen Geschäfts formen genügte, wenn sie sich in die Gestalt eines Ersuchens
<lb/>kleidete, — kann es aber nach Lage der Sache gar nicht ankommen. Nach der
<lb/>näheren Mittheilung des Polizei-Präsidiums an die Armenverwaltung vom
<lb/>19. Juli 1873 war die rc. H. in der Bürgermeisterei Ehrenfeld wegen Land- 
<lb/>streicherei in Haft genommen und behufs deren strafgerichtlicher Verfolgung dem
<lb/>städtischen Depot (Polizei-Depot) zu Köln eingeliefert worden. Dortselbst dem
<lb/>Königlichen Kreisphysikus behufs ihrer ärztlichen Untersuchung vorgeführt, wurde
<lb/>ihr Kurbedürftigkeit wegen Syphilis festgestellt und deren Aufnahme ins Hospi- 
<lb/>tal mit dem Ersuchen verfügt, die H. nach erfolgter Heilung wieder zur Dispo- 
<lb/>sition des Polizei-Präsidiums stellen zu lassen, um sie dem Gericht, eventuell der
<lb/>einliefernden Behörde zur Verfügung stellen zu können. Daß das Schreiben des
<lb/>Polizei-Präsidiums vom 17. Juni 1873 an die Armenverwaltung, also eine
<lb/>Armenbehörde, gerichtet wurde, erklärt sich aus dem Verhältnisse des Bürger-
<lb/>Hospitals zur Armenverwaltung, welches sich daraus ergiebt, daß nach der
<lb/>Liquidation des Hospitals es die Kasse der Armendeputation ist, welche die Kosten
<lb/>der Verpflegung aufgenommener unzahlfähiger Kranken für ihre eigene Rechnung
<lb/>einzuziehen hat. Die in dem Schreiben an die Armenverwaltung vom 17. Juni
<lb/>1873 enthaltene Requisition: die H. nach ihrer Wiederherstellung dem Polizei-
<lb/>Präsidium wieder zur Disposition zu stellen, konnte jedenfalls bei der Armen-
<lb/>verwaltung keinen Zweifel über die Lage bestehen lassen, in welcher sich die H.
<lb/>bei ihrer Aufnahme in das Hospital befand. Sie war Polizeigefangene, und
<lb/>sollte als solche der Polizei nach ihrer Wiederherstellung auch wieder abgeliefert
<lb/>werden, und verlor diese Eigenschaft auch in der Zwischenzeit umsoweniger, als
<lb/>das Polizei-Präsidium in Köln, wenn ihm auch die Aufsicht über das dortige
<lb/>Depot zustand, doch gar nicht berechtigt gewesen sein würde, eine zum Zweck der
<lb/>gerichtlichen Verfolgung von der gerichtlichen Polizei einer andern Bürgermeisterei
<lb/>in das Depot eingelieferte Person auf eigene Hand, wenn auch nur vorläufig,
<lb/>aus der Polizeihaft zu entlassen. Erwies die H. sich aber als Polizeigesangene
<lb/>krank und deshalb kurbedürftig, so war es die Verpflichtung der Polizeiverwal- 
<lb/>tung, welche sie detinirte, für sie auch in dieser Richtung so lange zu sorgen, als
<lb/>die polizeiliche Detention fortbestehen blieb. In diesem Sinne hat sich das
<lb/>Bundesamt bereits in dem Erkenntnisse vom 20. Oktober 1873 in Sachen Cassel-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0529.tif"
                n="525"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0529--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 525

<lb/>Treysa ausgesprochen, und dieselbe Auffassung liegt auch dem Urtheile vom
<lb/>30. Mai 1874 in Sachen Königshütte gegen Landarmenverband für das Herzog-
<lb/>Ihum Schlesien und die Grafschaft Glatz — zum Grunde. Die Kosten, welche
<lb/>durch die Heilung und Verpflegung der H. im Hospitale zu Köln entstanden,
<lb/>fallen mithin lediglich dem Polizeifonds zur Last, wobei es auch gleichgültig ist,
<lb/>ob der Krankheitszustand derselben bei ihrer Einbringung in das Hospital ein
<lb/>solcher war, daß auch abgesehen von ihrer polizeilichen Verhaftung und der von
<lb/>der Polizei erlassenen Aufnahmeverfügung im Wege der öffentlichen Armenpflege
<lb/>für sie hätte gesorgt werden müssen. Denn die Verpflichtung der Polizei den
<lb/>von ihr detinirten Personen in Krankheitsfällen die nöthige Heilung und Pflege
<lb/>zu verschaffen, ist unabhängig von der Bedeutung und Schwere der Krankheit
<lb/>und deren Einfluß darauf, ob die betreffende Person, wenn sie frei wäre, noch
<lb/>in der Lage sein würde, ohne der Armenpflege anheimzufallen, sich ihre noth-
<lb/>dürftige Subsistenz durch ihre Arbeit selbst zu verschaffen oder nicht.

<lb/>Die Verpflichtung der Polizei für die Pflegekosten aufzukommen, wurde
<lb/>natürlich auch dadurch nicht alterirt, daß in dem gedachten Schreiben vom
<lb/>19. Juli das Polizei-Präsidium zu Köln, welches die H. dem Hospitale über- 
<lb/>liefert hatte, es ablehnte, die erbetene Entscheidung darüber zu treffen, ob deren
<lb/>Ueberweisung nach Lippstadt erfolgen könne, die weitere Verfügung in dieser
<lb/>Beziehung vielmehr dem Bürgermeisteramte zu Ehrenfeld überlassen zu müssen
<lb/>glaubte, von welchem erst am 25. August die Zurückweisung nach Lippstadt
<lb/>mittelst des der Armenverwaltung zugesandten Zwangspasses gestattet wurde, so
<lb/>daß erst hiermit die H. aufhörte. Polizeigefangene zu sein. — Hiernach erscheint
<lb/>der dem Verklagten gegenüber erhobene Anspruch unbegründet und erledigt sich
<lb/>damit von selbst der aus dem §. 32 des allg. Neichsgesetzes von demselben her- 
<lb/>geleitete Einwand.

<lb/>In gleicher weise ist damit aber auch dargethan, daß der Verklagte bezüglich
<lb/>der bereits gezahlten 10 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. etwas geleistet hat, wozu er
<lb/>armenrechtlich nicht verpflichtet war. Wenn der Kläger im Anschlüsse an die
<lb/>eventuelle Ausführung des ersten Richters, daß der Rekonventionsanspruch nicht
<lb/>im Armenrechte wurzele, die Ansicht vertritt, daß eine Rückforderung dieses Be- 
<lb/>trages jedenfalls nicht im Wege einer Klage nach §. 38 ff. des Neichsgesetzes
<lb/>vom 6. Juni 1870 gellend gemacht werden kann, dieselbe vielmehr vor die
<lb/>ordentlichen Gerichte gehöre, so kann diese Ansicht aus den in dem Erkennt- 
<lb/>nisse des Bundesamtes vom 11. Mai 1874 in Sachen des mittelsten Kirchspiels
<lb/>auf Fehmarn/Burg — ausführlich entwickelten Gründen als richtig nicht erkannt
<lb/>werden.

<lb/>Es handelt sich auch rücksichtlich dieser Rekonvention lediglich um die Frage,
<lb/>ob nach den im gegenwärtigen Verfahren festgestellten Thatsachen ein Fall der
<lb/>öffentlichen Armenpflege und sonach eine Erstattungsverbindlichkeit armenrechtlich
<lb/>für den Verklagten vorlag, also unbedenklich um eine Streitigkeit für die öffent- 
<lb/>liche Unterstützung Hilfsbedürftiger im Sinne des §. 37 des Neichsgesetzes. Daß
<lb/>die 10 Thlr. 5 Sgr. 6 Pf. bereits bezahlt sind, ändert Nichts an der Natur der
<lb/>Streitfrage und an der Kompetenz. Wenn der Verklagte die Zahlung auch vor- 
<lb/>behaltlos geleistet hat, so ist doch sein Nückforderungsrecht dadurch begründet,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0530.tif"
                n="526"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>526 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>daß er, so viel aus den Verhandlungen ersichtlich und auch vom Kläger nicht
<lb/>anders behauptet ist, erst durch die Mittheilung der Klage und ihrer Anlagen
<lb/>näher Kenntniß von der eigentlichen Sachlage und namentlich den Schreiben
<lb/>des Polizei-Präsidiums vom 17. Juni und 19. Juli 1873 erhielt. 1.

<lb/>142.

<lb/>Einfluß des Gesindeverhättnisses auf die Armen-Unterstützungspflicht.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesen in Berlin vom 30. Juni 1874.)

<lb/>Im Johanniter-Krankenhause zu Zülchow ist vom 24. März 1873 bis zu
<lb/>ihrem Tode am 13. Juni 1873 die ledige Wilhelmine St. aus Straßburg in
<lb/>der Uckermark verpflegt worden, nachdem sie im Gesindedienste des Obermüllers
<lb/>S. zu Züllchow an Gelenkrheumatismus erkrankt war. Kläger, der Ortsarmen- 
<lb/>verband der Gemeinde zu Züllchow, ist bereit, die in den ersten 6 Wochen ent- 
<lb/>standenen Kurkosten selbst zu tragen und fordert nur für die Verpflegung an den
<lb/>übrig bleibenden 39 Tagen die tarifmäßige Vergütung von 6 Sgr. pro Tag
<lb/>mit 7 Thlr. 24 Sgr. von dem Verklagten, dem Ortsarmenverbande der Stadt
<lb/>Straßburg. Letzterer gesteht die Ortsangehörigkeit der Verpflegten in Straßburg
<lb/>zu, lehnt aber die Erstattung der Kosten ab, weil die Kranke auf Antrag ihres
<lb/>Dienstherrn S. in das Krankenhaus ausgenommen und nicht, wie klägerischer
<lb/>Seits behauptet, als Hilfsbedürftige von dem klagenden Armenverbande verpflegt
<lb/>worden sei.

<lb/>Der erste Richter hat den Verklagten nach dem Klageanträge verurtheilt.

<lb/>Die fristzeitige Berufung des Verklagten kommt darauf zurück, daß ein
<lb/>Dienstbote nicht hilfsbedürftig sei, der nach seiner Erkrankung vom Dienstherrn
<lb/>in einer Krankenanstalt untergebracht werde. Nach Ergänzung des Beweises ist
<lb/>das erstrichterliche Erkenntniß abgeändert und Kläger angebrachtermaßen abge- 
<lb/>wiesen worden und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>Es muß als feststehend erachtet werden, daß die im Dienste des Ober- 
<lb/>müllers S. erkrankte Wilhelmine St. nicht durch Vermittelung des klagenden
<lb/>Armenverbandes, sondern auf unmittelbar bei der Verwaltung des Johaniter-
<lb/>Krankenhauses gestellten Antrag ihres Dienstherrn in das Krankenhaus aus- 
<lb/>genommen worden ist. Eine Verpflichtung des Klägers zur Gewährung der
<lb/>Krankenpflege trat erst ein, als der Dienstherr später sich von der ferneren
<lb/>Verpflegung seiner Dienstmagd, wie es den Anschein gewinnt, lossagte und
<lb/>dieselbe hilflos ließ, während vorher der Kläger schlechterdings keinen Anlaß
<lb/>hatte, die in Privatpflege befindliche Kranke in Armenpflege zu übernehmen.
<lb/>Hat der Kläger gleichwohl der Krankenanstalt sämmtliche Kurkosten vom Tage
<lb/>der Aufnahme an vergütet, so kann dies dem Verklagten nicht zum Nachtheil
<lb/>gereichen. Wann der Zeitpunkt eintrat, zu welchem die St. öffentlicher Unter- 
<lb/>stützung bedürftig und Kläger zur Gewährung der ferneren Krankenpflege
<lb/>pflichtig wurde, hätte vom Kläger nachgewiesen werden müssen, ist aber nicht
<lb/>ermittelt. Sonach muß es dahingestellt bleiben, ob die Armenpflege länger
<lb/>als sechs Wochen gedauert hat, und ob dem Kläger überhaupt ein Ersatzan- 
<lb/>spruch zusteht. .
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0531.tif"
                n="527"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 527


<lb/>Die Argumentation des Verklagten in der Klagebeantwortung ist aller- 
<lb/>dings hinfällig. Nicht die Verpflichtung des Dienstherrn zum Ersätze der
<lb/>Kurkosten, sondern die tatsächliche Gewährung der Krankenpflege durch den- 
<lb/>selben schließt die Nothwendigkeit öffentlicher Unterstützung aus. Die Kranken- 
<lb/>pflege wird aber thatsächlich vom Dienstherrn gewährt, mag er den erkrankten
<lb/>Dienstboten selbst verpflegen, oder in einer Krankenanstalt in seinem Aufträge
<lb/>verpflegen lassen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>143.

<lb/>Die Kosten für die, nur in öffentlichem Interesse geschehene Unterbringung eines
<lb/>Menschen in einem Armenhause fallen, als einer polizeilichen Maßregel, nicht
<lb/>dem Armenverbande zur Last.

<lb/>lErk. des Bundesamtes für das Heimathwesen in Berlin vom 13. Mai 1674.

<lb/>Nach dem eigenen Vortrage des Klägers hat die Polizeibehörde den Arbeiter
<lb/>G. aus sanitätspolizeilichen Gründen aus.seiner Wohnung exmittirt und da G.
<lb/>ein anderweitiges genügendes Unterkommen nicht nachwies, die Aufnahme des- 
<lb/>selben mit seiner Frau und seinen sieben Kindern in das Armenhaus veranlaßt,
<lb/>wo die Familie vom 7. April bis zum 1. Mai 1873 Obdach und Verpflegung
<lb/>gefunden hat. Hilfsbedürftig ist die Familie nicht gewesen. G. war vollkommen
<lb/>arbeitsfähig; er hat auch, während er im Armenhause war, seine Arbeit bei dem
<lb/>Müller L. fortgesetzt. Die Familie hat sich sowohl vor ihrer Aufnahme in das
<lb/>Armenhaus, wie nach ihrer Aufnahme in das Armenhaus, wie nach ihrer Ent- 
<lb/>lassung aus demselben unterhalten, ohne die öffentliche Fürsorge in Anspruch zu
<lb/>nehmen, und es muß daher angenommen werden, daß sie auch während ihres
<lb/>Aufenthaltes im Armenhause der öffentlichen Unterstützung nicht benöthigt war.
<lb/>Ob ihr Privatwohlthätigkeit das Fortkommen erleichtert hat, darauf kommt es
<lb/>nicht an. G. selbst hat auch glaubhaft bekundet, daß er nur gezwungen den
<lb/>Aufenthalt im Armenhause genommen, um Armenunterstützung nicht gebeten und
<lb/>solcher auch nicht beburft habe. Die Unterbringung der Familie war also nur
<lb/>eine im öffentlichen Interesse getroffene polizeiliche Maßregel, deren Kosten der
<lb/>verklagte Armenverband nicht zu erstatten hat. Mittelst Unterbringung in einem
<lb/>Armenhause kann nach §. 1 des Gesetzes vom 8. März 1871 geeignetenfalls eine
<lb/>Unterstützung gewährt werden, so lange dieselbe in Anspruch genommen wird.
<lb/>Wider seinen Willen darf also überhaupt Niemand von der Verwaltungbehörde
<lb/>in einem Armenhause festgehalten werden. Es blieb der zuständigen Behörde
<lb/>überlassen, den re. G. zur Beschaffung eines geeigneten Unterkommens anzuhalten,
<lb/>und wenn er durch eigenes Verschulden dieser Auflage nicht Folge leistete, seine
<lb/>Bestrafung herbeizuführen. Hätte in diesem Falle der Richter auf Überweisung
<lb/>an die Landespolizeibehörde erkannt und letztere die Unterbringung in einem Arbeits- 
<lb/>hause verfügt, so hätte der Landarmenverband nach §. 38 a. a. O. die Kosten
<lb/>der Verpflegung tragen müssen.

<lb/>Allerdings ist der Familie im Armenhause nicht blos Obdach, sondern auch
<lb/>Verpflegung gewährt worden, und Kläger verlangt Erstattung dieser Kosten theils
<lb/>auf Grund des Tarifs, theils mit besonderer Liquidation, nach Abzug des 10 Thlr,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0532.tif"
                n="528"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0532--><p/>
            <p>

               <lb/>528 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>betragenden Arbeitsverdienstes des G. Aber auch diese Verpflegung war, wie
<lb/>oben erwähnt, von der Familie nicht beansprucht, und ist ihr nicht zu Theil
<lb/>geworden, weil sie hülfsbedürftig war, sondern weil sie überhaupt in die Anstalt
<lb/>ausgenommen war. Kläger selbst behauptet nicht, daß G. diese Verpflegung
<lb/>verlangt habe, sondern nur, daß er dieselbe wie jeder andere Alumne ange- 
<lb/>nommen habe. Ob G. mit den zehn Thalern, welche er in der Zwischen- 
<lb/>zeit verdient, die Familie hätte unterhalten können, darauf kommt es nicht an.
<lb/>Es fragt sich nur, ob die Familie, wäre ihr die Unterstützung im Armenhause
<lb/>nicht gewährt worden, auch ohne dieselbe ihren Lebensunterhalt, auf welche
<lb/>Weise es immer sei, hätte bestreiten können, und dies zu verneinen liegt kein
<lb/>Anlaß vor, da sie vor und nach der kritischen Zeit ohne Armenunterstützung
<lb/>gelebt hat. Es kommt in dieser Beziehung insbesondere nicht blos die Arbeits- 
<lb/>kraft des Mannes, sondern auch die der Ehefrau und eines über vierzehn Jahr
<lb/>alten Kindes in Betracht. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>144.

<lb/>Die von der Schau-Kommission getroffenen Anordnungen zur Räumung und Instand- 
<lb/>haltung von Abzugsgräben sind, als polizeiliche Verfügung, dem Rechtswege in
<lb/>possessorio nicht unterworfen.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Komp.-Konfl. in Berlin vom 19. Okt. 1873.)

<lb/>Der als Kläger auftretende Kolon. L. ist eigenthümlicher Besitzer der Wall- 
<lb/>hecke und der Grundstücke B, C der mit der Klage überreichten Handzeichnung,
<lb/>während dem Mitverklagten B. das mit D bezeichnte Grundstück gehört. —
<lb/>Kläger hat stets und bis in die jüngste Zeit sowohl die Wallhecke als die Grund- 
<lb/>stücke ungestört besessen und benutzt, indem er auf der Wallhecke vor 2 Jahren'
<lb/>Holz gehauen, die Strecke ausgepflanzt, noch im vorigen Sommer und Herbst
<lb/>Gras auf dem Grundstücke B (Wiese) geschnitten und das Grundstück 0 umgepflügt
<lb/>hat. — Etwa 8 Tage vor Anstellung der vorliegenden Possessorienklage haben
<lb/>Arbeiter der Verklagten den Wall quer durchgestochen und einen Graben ß der
<lb/>Handzeichnung von 2—3 Fuß Tiefe und etwa 3 Fuß Breite unberechtigt ange- 
<lb/>legt, der eine Fortsetzung des auf dem Grund und Boden des Mitverklagten
<lb/>B. liegenden Grabens bildet. — Durch diese, im Aufträge der beiden Verklagten
<lb/>vorgenommenen Handlungen hält sich Kläger im ruhigen Besitze gestört und hat
<lb/>unter Beweisantretung durch Zeugen in possessorio klagend den Antrag gestellt:
<lb/>„ihn im jüngsten Besitze der Wallhecke ab und der Grundstücke B, C zu schützen.
<lb/>Verklagte sür schuldig zu erachten, sich jeder ferneren Besitzstörung in Betreff
<lb/>dieser Hecke und Grundstücke bei 10 Thlr. Strafe für jeden Kontraventions- 
<lb/>fall zu enthalten, den Wall in seinen früheren Zustand wiederherzustellen und
<lb/>den gezogenen Graben zu beseitigen."

<lb/>Die Klage wurde eingeleilet und Audienztermine anberaumt. Auf eine Ein- 
<lb/>gabe des mitverklagten Amtmann B., in welcher dieser anzeigte, daß es sich im
<lb/>vorliegenden Falle nicht um eine Befitzstörung, sondern um Räumung eines be- 
<lb/>stehenden Abzugsgrabens handle, welche auf Grund eines Beschlusses der Wasser- 
<lb/>schau-Kommission und polizeilicher Verfügung geschehen, und er deshalb dem
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0533.tif"
                n="529"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0533--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 529

<lb/>Königl. Landrathsamte sofort Bericht erstattet habe, um die Erhebung des Kom- 
<lb/>petenzkonflikts herbeizuführen, wurde der anberaumte Audienztermin verlegt, worauf
<lb/>die Königl. Regierung zu Münster durch Plenarbeschluß den Kompetenzkonflikt
<lb/>erhob. — Das Rechtsverfahren wurde hierauf vorläufig eingestellt, der Plenar- 
<lb/>beschluß den Parteien zur Erklärung darüber binnen vierwöchentlicher Frist mit-
<lb/>getheilt. Der Sachwalter des Klägers beantragt die Verwerfung des Kompetenz- 
<lb/>konflikts. Seitens der Verklagten ist eine Erklärung nicht abgegeben. Der Königl.
<lb/>Regierung ist die Erklärung des Klägers mitgetheilt. Das Königl. Kreisgericht
<lb/>zu Warendorf und das Königl. Appellationsgericht zu Münster erachten in ihren
<lb/>gutachtlichen Berichten den Kompetenzkonflikt für begründet, den auch der Herr
<lb/>Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aufrecht erhält.

<lb/>Der erhobene Kompetenzkonflikt war für begründet und der Rechtsweg in
<lb/>dieser Sache für unzulässig zu erachten.

<lb/>Die Königl. Regierung stellt in ihrem Plenarbeschlüsse fest, daß der Amtmann
<lb/>B. am 23. Mai 1871 die Betheiligten zur Räumung der Bäche, Abzugsgräben
<lb/>und sonstigen Wasserläufe im Amtsbezirke Enniger öffentlich aufgefordert habe,
<lb/>daß in Folge eines Antrages des Th. B. zu Norhelm die Wasserschau-Kommission
<lb/>mehrere über das Grundstück des Klägers führende Abzugsgräben am 23. Jan.
<lb/>1872 besichtigt und dabei festgestellt habe, daß diese Gräben sehr stark zugelandet
<lb/>waren, so daß das Wasser auf dem benachbarten Grundstück des Mitverklagten
<lb/>B. am Abflüsse verhindert war, daß ferner von der Schau-Kommission die Räu- 
<lb/>mung wenigstens eines Grabens zur Verschaffung der Vorfluth für nothwendig
<lb/>erachtet worden, der anwesende Kläger aber ausdrücklich die Räumung abgelehnt
<lb/>und erklärt habe, daß er eventuell die Räumung des qu. Grabens im Wege der
<lb/>Exekution wünsche und daß demnächst auch die Räumung dieses Grabens vom
<lb/>Amtmann B. angeordnet worden sei. Die Königl. Regierung nimmt sodann aus
<lb/>Grund dieses Thalbestandes an, daß die Klage sich gegen die Ausführung einer
<lb/>polizeilichen Verfügung richte und begründet den erhobenen Kompetenzkonflikt
<lb/>unter Bezugnahme auf die Vorschriften des Z. 10 des Vorfluth-Edikts vom
<lb/>15. November 1811 Ges.-S. p. 352, Z. 20 des Gesetzes über die Polizeiverwal- 
<lb/>tung vom 11. Mai 1850, Ges.-S. 265 und §§. 1 u. 2 des Gesetzes über die
<lb/>Zulässigkeit des Rechtsweges über polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842,
<lb/>Ges.-S. p. 192.

<lb/>Der Kläger dagegen erachtet den Kompetenzkonflikt für unbegründet und die
<lb/>Ausführungen der Königl. Regierung nicht für zutreffend. Es handle sich, so
<lb/>deduzirt er, nicht um die Reinigung eines alten, sondern um die Auswerfung
<lb/>eines neuen Grabens. So sehr die Räumung und Reinigung vorhandener Gräben
<lb/>zum Ressort der Polizeibehörde gehöre, so wenig könne dieser das Recht einge- 
<lb/>räumt werden, wie geschehen, in Privatrechte einzugreifen und Eigenthumszustände
<lb/>nach Gefallen 31t ändern.

<lb/>Das Königl. Kreisgericht zu Warendorf erachtet in seinem gutachtlichen Be- 
<lb/>richte den Kompetenzkonflikt für begründet, indem es sich auf das Erkenntniß des
<lb/>Königl. Gerichtshofes vom 9. Januar 1858 (Justiz-.Min.-Bl. 1858 p. 250) be- 
<lb/>zieht, in dem ausgesprochen sei, daß die von den Schau-Kommissionen getroffenen
<lb/>Anordnungen zur Räumung und Instandhaltung der Abzugsgräben als polizei-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. b. Heft. 34
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0534.tif"
                n="530"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0534--><p/>
            <p>

               <lb/>530 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>liche Verfügung anzusehen seien, gegen welche eine Possessorienklage nicht statt-
<lb/>finde. Indem, so wird weiter ausgeführt, Kläger die Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges durch die Behauptung herbeiführen wolle, daß es sich hier nicht um die
<lb/>Reinigung eines alten, sondern um die Auswerfung eines ganz neuen Grabens
<lb/>handle, so sei in Betracht zu ziehen, daß die Schau-Kommission, Ausweis der
<lb/>über die Grabenschau am 23. Januar 1872 aufgenommenen Verhandlung, den
<lb/>Abzugsgraben vorgefunden habe.

<lb/>Das Königl. Appellationsgericht zu Münster tritt in seinem gutachtlichen
<lb/>Berichte der Ausführung des Königl. Kreisgerichts unter Bezugnahme auf §. 10
<lb/>des Vorfluth-Edikts vom 15. November 1811, Ges.-S. p. 352; §§. l, 3 u. 4
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Ges.-S. p. 192), §. 20 des Gesetzes vom
<lb/>11. März 1850 (Ges.-S. p. 265) und auf die Entscheidungen des Gerichtshofes
<lb/>vom 3. Juni 1854 (J.-M.-Bl. p. 375) und vom 3. Juni 1854 (J.-M.-Bl.
<lb/>p. 381) und vom 25. Oktober 1856 (J.-M.-Bl. pro 1857 p. 110) im Wesent- 
<lb/>lichen bei.

<lb/>Daß der Kompetenzkonflikt begründet ist, kann keinem Zweifel unterliegen.

<lb/>Wie das, mit dem Plenarbeschlüsse der Königl. Regierung in beglaubter
<lb/>Abschrift überreichte Protokoll der Schau-Kommission ergiebt, handelt es sich bei
<lb/>dem, dem gegenwärtigen Rechtsstreite zum Grunde liegenden Vorfälle um Räu- 
<lb/>mung eines Grabens zur Beschaffung der Vorfluth. Der §. 10 des Vorfluth-
<lb/>Ediktes vom 15. November 1811 bestimmt:

<lb/>„Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges obliegt, der
<lb/>kann zu dessen Anskrautung oder Räumung polizeilich angehalten werden,
<lb/>sobald aus der Vernachlässigung derselben oder aus Mangel an der erfor- 
<lb/>derlichen Tiefe Nachtheil für die Besitzer anderer Grundstücke oder nutzbarer
<lb/>Anlagen oder auch für die Gesundheit der Anwohner entsteht. Die Bestim- 
<lb/>mungen, wann und wie die Auskrautung oder Räumung bewirkt werden soll,
<lb/>gehören blos zur Kognition der Polizeibehörden und jeder Unterhaltungs- 
<lb/>pflichtige muß sich derselben unbedingt unterwerfen."

<lb/>, Die Klage richtet sich also gegen die Ausführung einer, von der Polizei- 
<lb/>behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse getroffenen Anordnung.

<lb/>Gegen solche Verfügungen, die, nach §. 20 des Gesetzes über die Polizei- 
<lb/>verwaltung vom 11. März 1850, jede Polizeibehörde durch gesetzliche Zwangs- 
<lb/>mittel durchzuführen befugt ist, findet nach §§. 1—4 des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1842 der Rechtsweg nur unter den, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen statt,
<lb/>wenn die Befreiung von der durch polizeiliche Verfügung auferlegten Verpflich- 
<lb/>tung auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechts- 
<lb/>titels behauptet oder Entschädigung wegen Eingriffs in Privatrechte gefordert
<lb/>wird, während auch in diesem Falle nach §. 4 al. 2 daselbst eine, nach dem Er- 
<lb/>messen der Polizeibehörde unzulässige, Wiederherstellung des früheren Zustandes
<lb/>niemals im Rechtswege verlangt werden kann.

<lb/>An diesen Grundsätzen, die der Gerichtshof in konstanter Praxis
<lb/>cf. Erkenntniß vom 3. Juni 1856, Justiz-Min.-Bl. p. 375, vom 3. Juni 1856,
<lb/>Justiz-Min.-Bl. p. 381, vom 25. Oktober 1856, Justiz-Min.-Bl. 1857 p. 110,
<lb/>vom 9. Januar 1858, Justiz-Min.-Bl. p. 250
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0535.tif"
                n="531"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0535--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>531
</p>
            <p>

               <lb/>anerkannt hat, ist auch durch das Gesetz über die Erweiterung des Rechtsweges
<lb/>vom 24. Mai 1861 (Ges.-S. p. 241) nichts geändert worden. 1.

<lb/>145.

<lb/>Gegen einen Gemeindebeschluß, durch welchen das Schulzengehalt festgestellt worden,
<lb/>ist der Rechtsweg, auch unter behaupteter Nichtigkeit des Gemeindebeschlusses,
<lb/>nicht zuläsfig.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Konrp.-Konfl. in Berlin vom 14. Novbr. 1873.)

<lb/>Durch Gemeindebeschluß vom 27. Februar 1870 ist das Gehalt des Orts- 
<lb/>schulzen in Schertingswalde, welches demselben aus der Gemeindekasse gezahlt
<lb/>wird, von 4 Thlr. auf 7 Thlr. erhöht. Der hierfür von dem Kläger zu leistende
<lb/>Beitrag ist auf 5 Sgr. 1 Pf. bemessen und durch Exekution im Verwaltungs- 
<lb/>wege eingezogen. Kläger hält jenen Beschluß für nichtig, weil, den gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen zuwider, nicht sämmtliche Mitglieder der Gemeinde ausdrücklich
<lb/>geladen seien und in der Einladung der Gegenstand der Berathung nicht angezeigt
<lb/>worden. Von dem Verklagten, dem Ortsschulzen H., welcher hiernach jenen Be- 
<lb/>trag für sich zu Unrecht eingezogen habe, verlangt Kläger Rückgewähr. Unter
<lb/>dem 22. April 1872 hat der erste Richter nach dem Klagantrage erkannt. Noch
<lb/>vor Behändigung des Erkenntnisses an die Parteien hat die Königl. Negierung
<lb/>zu Königsberg durch Plenarbeschluß vom 3. Juli 1872 den Kompetenzkonflikt
<lb/>erhoben. Der Verklagte hat nach Empfang des Erkenntnisses Rekurs eingelegt.

<lb/>In dem Plenarbeschluß der Regierung ist ausgeführt, daß der Gemeinde- 
<lb/>beschluß vom 27. Februar 1870 dem §. 19 der von dem Minister des Innern
<lb/>publizirten Zusammenstellung der die Landgemeinden-Verfassung in der Provinz
<lb/>Preußen betreffenden Bestimmungen vom 29. Oktober 1855 (Ministerialblatt
<lb/>S. 205) entspreche und gültig sei. Wenn er dies aber auch nicht, so stände nur
<lb/>der Aufsichtsbehörde die Kognition über die Gültigkeit des Beschlusses zu. Der
<lb/>in Folge desselben erhobene Beitrag sei eine Kommunalabgabe und über die
<lb/>Verbindlichkeit zur Entrichtung einer solchen sei der Rechtsweg der Regel nach
<lb/>nicht zulässig. —

<lb/>Kläger behauptet die Zulässigkeit des Rechtsweges; er meint, daß es sich um
<lb/>die rechtliche Wirksamkeit eines Vertrages zwischen einer ^Gemeinde und ihrem
<lb/>Beamten handle. Die Gerichte erster und zweiter Instanz erachten den Kom- 
<lb/>petenzkonflikt für begründet und in diesem Sinne war auch die Entscheidung zu
<lb/>treffen.

<lb/>Die Annahme des Klägers, daß es sich um die Gültigkeit eines, zwischen der
<lb/>Gemeinde und dem Ortsschulzen geschlossenen Vertrages handle, ist unrichtig. Ein
<lb/>Vertrag steht überhaupt nicht in Frage, sondern ein Gemeindebeschluß und dessen
<lb/>Ausführung. Daß der Ortsschulze, welchem aus diesem Beschlüsse ein Vortheil
<lb/>erwachsen ist, in dem vorliegenden Prozesse als Verklagter in Anspruch genommen
<lb/>ist, kann hierin nichts ändern. Dieser hat bei Einziehung des, auf den Kläger
<lb/>repartirten Beitrages nur als Organ der Gemeinde gehandelt, es liegt daher
<lb/>nicht ein Streit der Gemeinde gegen einen Dritten, sondern eine Opposition eines
<lb/>Gemeindegliedes gegen die, in Folge eines Gemeindebeschlusses stattgehabte Steuer-

<lb/>34*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0536.tif"
                n="532"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0536--><p/>
            <p>

               <lb/>532 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>erhebung vor. Daß aber über die Verbindlichkeit zur Entrichtung öffentlicher
<lb/>Abgaben, insonderheit auch der Gemeindeabgaben, — abgesehen von einzelnen
<lb/>Fällen, welche hier nicht in Betracht kommen —, ein Prozeß vor den ordent- 
<lb/>lichen Gerichten nicht stattfindet, ist in den früheren Entscheidungen des
<lb/>Gerichtshofes vielfach ausgeführt. Die Ausschließung des Rechtsweges ist
<lb/>nur dadurch bedingt, daß die Abgabe ihrer Natur nach zu denjenigen gehört,
<lb/>welche als Gemeindeabgaben auferlegt werden können, nicht aber auch dadurch,
<lb/>daß in dem Verfahren, welches der Auferlegung der Abgabe vorherging, alle
<lb/>gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Die maßgebenden Bestimmungen (§. 78,
<lb/>79 Tit. 14, Th. II des Allgemeinen Landrechts) unterscheiden nicht zwischen Form
<lb/>und Materie, ein Streit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe
<lb/>liegt in beiden Fällen vor und bezüglich eines solchen Streits ist eben der Rechts- 
<lb/>weg ausgeschlossen (vergl. die Vorentscheidung vom 23. Mai 1871 Justiz-Min.-Bl.
<lb/>1871 S. 272). Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob und in wie weit
<lb/>ein Gemeindebeschluß als solcher im Rechtswege anfechtbar sein würde, hat es
<lb/>hiernach nicht bedurft; der Kläger hat die Steuererhebung zum Gegenstände seines
<lb/>Angriffs gemacht und nur zur Begründung seiner Klage den Gemeindebeschluß
<lb/>angefochten, während,' wie ausgeführt, die Prozeßführung dem Gegenstände nach
<lb/>ohne Rücksicht auf die Begründung des Anspruchs unzulässig ist. 1.

<lb/>146.

<lb/>Kompetenzkonflrkt zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. (Bayer. Recht.)

<lb/>(Erk. des obersten G.erichtsh. in Bayern vom 14. Jan. 1871.)

<lb/>In Sachen betr. den Kompetenzkonflikt zwischen der K. Regierung von Ober- 
<lb/>ftanken, Kammer des Innern, und dem K. Appellationsgerichte von Oberftanken
<lb/>ist erkannt:

<lb/>daß der angeregte Kompetenzkonflikt als unzulässig abzuweisen sei.

<lb/>Gründe.

<lb/>F. Sch. und G. H., Besitzer der am Maine gelegenen Rothwinder- und
<lb/>Maineckermühle, reichten am 22. pr. 24. Dezember 1868 bei dem K. Landgerichte
<lb/>in K. eine Klage ein gegen die Holzhändler I. L. und I. F., in welcher sie be- 
<lb/>haupteten, daß sie als Besitzer der genannten Mühlen seit unvordenklicher, jeden- 
<lb/>falls seit rechtsverjährender Zeit, beim Ziehen eines leeren Schutzes von Main-
<lb/>leus aus von jedem Floßherrn, welcher den leeren Schutz benützte, für jede Stunde
<lb/>Versäumniß einen Gulden bezahlt erhielten, welche Gebühr überdieß auch in der
<lb/>Floßordnung vom Jahre 1868 festgesetzt sei, da dortselbst für das Ziehen eines
<lb/>leeren Schutzes bis zu einer neunstündigen Versäumniß eine Gebühr von neun
<lb/>Gulden ausgesprochen sei.

<lb/>Am 7. und 9. Oktober 1868 sei nun für den Beklagten F. ein solcher leerer
<lb/>Schutz von Mainleus aus gezogen worden, der für die Rothwindermühle eine
<lb/>Zeitversäumniß von je 24 Stunden für die Maineckermühle eine solche von je
<lb/>25 Stunden veranlaßt habe, so daß F. dem Kläger Sch. 48 fl. dem Kläger
<lb/>H. 50 fl. schuldig geworden sei.

<lb/>In gleicher Weise sei für den Beklagten L. am 17. nnd am 19. Oktober
<lb/>1868 ein leerer Schutz gezogen worden und schulde derselbe daher dem Sch. für
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0537.tif"
                n="533"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0537--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 533

<lb/>eine je 23stündige ZeiLversäumniß 46 fl. und dem H. für eine solche von je
<lb/>25 Stunden 50 fl.

<lb/>In der am 28. Januar 1869 gepflogenen Verhandlung der Sache wen- 
<lb/>deten die Beklagten vor Allem die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte ein,
<lb/>da eine Verwaltungssache vorliege und ließen sich nur eventuell auf die Haupt- 
<lb/>sache ein.

<lb/>Am 10. März 1869 richtete nun das Bezirksamt Kronach ein Schrei- 
<lb/>ben an das Landgericht dortselbst, in welchem es für den Fall die Zuständigkeit
<lb/>in Anspruch nahm, daß der zu verbescheidende Streit die Frage betreffe, welche
<lb/>Gebühr überhaupt oder in den einzelnen Fällen nach dem festgestellten Tarif zu
<lb/>entrichten sei, und stellte an das Prozeßgericht deshalb das Ersuchen der Bekannt- 
<lb/>gabe der zu entscheidenden Streitfrage.

<lb/>Am 22. Mai 1869 erkannte nun das k. Landgericht Kronach zu Recht, daß
<lb/>Sch. und H. wegen Inkompetenz der Gerichte von dort abgewiesen werden.

<lb/>Dieses landgerichtliche Erkenntniß wurde auf klägerische Berufung von dem
<lb/>k. Bezirksgerichte Kronach unterm 19. Juli 1869 bestätigt; auf die vom Kläger
<lb/>hiegegen eingelegte Oberberufung erkannte jedoch das k. Appellationsgericht von
<lb/>Oberfranken unterm 15. März 1870 zu Recht: die Klage vom 22. pr. 24. Dezbr.
<lb/>1868, beziehungsweise vom 27. Januar 1869, sei nicht wegen Unzuständigkeit
<lb/>der Gerichte abzuweisen, und habe das k. Landgericht Kronach in der Sache
<lb/>-weiters zu erkennen, was Rechtens.

<lb/>Das k. Bezirksamt Kronach, welches von dem Prozeßgerichte von den jewei- 
<lb/>ligen in dieser Streitsache ergangenen Entscheidungen in Kenntniß gesetzt worden
<lb/>war, stellte am 11. Mai 1869 an das Landgericht Kronach das Ersuchen um
<lb/>Mittheilung der Akten und um einstweilige Sistirung des Verfahrens, da es die
<lb/>Sache der k. Regierung zur Anregung des Kompetenzkonfliktes vorzutragen be- 
<lb/>absichtige.

<lb/>Das k. Landgericht Kronach Wirte am 13. Mai 1870 in Folge dieser Mit-
<lb/>theilung das Prozeßverfahren, wogegen der Kläger remonstrirte und eventuell
<lb/>Berufung aus dem Grunde einlegte, weil die Frage der Zuständigkeit von den
<lb/>Gerichten bereits rechtskräftig entschieden und deshalb von einem Kompetenz- 
<lb/>konflikte keine Rede mehr sein könne.

<lb/>Mit Entschließung vom 21. Juni nahm nun die königl. Regierung von
<lb/>Oberfranken, Kammer des Innern, die Zuständigkeit der Verwaltung zur Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung der vorwürfigen Sache in Anspruch und regte den
<lb/>Kompetenzkonflikt an.

<lb/>In Folge dieser Anregung dieses Kompetenzkonfliktes inhärirte das k. Land- 
<lb/>gericht Kronach unterm 27. Juli 1870 seinem Sistirungsbeschlusse vom 13. Mai
<lb/>dess. I. und legte die Akten in Folge der vom Kläger eventuell eingelegten Be- 
<lb/>rufung dem k. Bezirksgerichte Kronach vor, welches am 14. Juli 1870 aussprach,
<lb/>daß es bei dem Beschlüsse des Landgerichts Kronach vom 13. Mai 1870 sein
<lb/>Verbleiben habe, da zwar die Erklärung des k. Bezirksamtes Kronach vom
<lb/>11. Mai 1870 keinen ausreichenden Grund zur Sistirung des Prozeßverfahrens
<lb/>gebildet habe, inzwischen aber die k. Regierung den Konflikt angeregt habe und
<lb/>darüber, ob die Frage der Zuständigkeit von den Gerichten bereits rechtskräftig
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0538.tif"
                n="534"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0538--><p/>
            <p>

               <lb/>534 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>entschieden sei und demnach von einem Kompetenzkonflikt die Rede sein könne,
<lb/>der zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte berufene oberstrichterliche Senat sich
<lb/>auszusprechen habe.

<lb/>Das k. Landgericht Kronach instruirte hierauf den Kompetenzkonflikt und die
<lb/>Kläger sowie die Beklagten reichten Denkschriften ein, worin Erstere die Zulässig- 
<lb/>keit des Kompetenzkonfliktes bestritten, eventuell aber die Kompetenz der Gerichte
<lb/>darzuthun suchten, Letztere dagegen die Zulässigkeit der Verwaltungsbehörden als
<lb/>gegeben zu erachten beantragten.

<lb/>In der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete nach dem Aufrufe der Sache
<lb/>der zum Referenten ernannte Rath *** Vortrag, worauf der für die Kläger er- 
<lb/>schienene Rechtskonzipient B. die Zulässigkeit des angeregten Kompetenzkonflikts
<lb/>bestritt und der k. II. Staatsanwalt den motivirten Antrag stellte, auszusprechen,
<lb/>daß in dieser Sache die Anregung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes nicht
<lb/>mehr zulässig sei,

<lb/>Diesem Anträge war auch stallzugeben und zwar aus folgenden Erwägungen:
<lb/>Das Gesetz vom 28. Juni 1850, die Kompetenzkonflikte betreffend, bestimmt
<lb/>in seinem Artikel 2, daß, wenn einem Gerichte gegenüber in irgend einer
<lb/>Sache die Zuständigkeit von Seiten der Verwaltung in Anspruch genommen
<lb/>wird, eine Entscheidung dieses Konflikts nur so lange beantragt werden könne,
<lb/>als nicht vom Gerichte über die Zuständigkeitsfrage rechtskräftig entschieden
<lb/>oder das in der Hauptsache erlassene Endurtheil rechtskräftig geworden ist.

<lb/>Rach vorstehendem Sachverhalte wurde nun bei der zur Verhandlung der
<lb/>Sache im mündlichen Verhöre anberaumten Tagsfahrt vom 27. Januar 1869 die
<lb/>mangelnde Zuständigkeit der Gerichte von den Beklagten eingewendet, hierüber
<lb/>verhandelt und hierauf unter Abänderung des die Klage des F. Sch. und G. H.
<lb/>von den Gerichten abweisenden Erkenntnisses des Landgerichts Kronach vom
<lb/>22. Mai und des Bezirksgerichts Kronach vom 19. Juli 1869 von dem k. Appella-
<lb/>tionsgerichte von Oberfranken unter dem 17. März 1870 erkannt, daß jene Klage
<lb/>nicht wegen Unzuständigkeit der Gerichte abzuweisen sei, sondern das k. Land- 
<lb/>gericht Kronach in der Sache weiter zu erkennen habe, was Rechtens ist.

<lb/>Dieses den Parteien am 22. April 1870 verkündete Erkenntniß des k. Appella- 
<lb/>tionsgerichts von Oberfranken über die Zuständigkeitsfrage beschritt sofort die
<lb/>Rechtskraft, da genannter Gerichtshof gemäß Art. 43 des Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetzes vom 10. November 1861 in dritter und letzter Instanz erkannt hatte,
<lb/>und nachdem die den Kompetenzkonflikt anregende Entschließung der k. Regierung
<lb/>von Oberfranken, Kammer des Innern, vom 21. Juni 1870 erst am 26. Juni
<lb/>d. I. in den Gerichtseinlauf kam, erscheint die Anregung des Kompetenzkonfliktes
<lb/>als verspätet und ausgeschlossen.

<lb/>Zwar hat das königl. Bezirksamt Kronach unterm 10. März 1870 für
<lb/>den Fall, daß die Frage in Streit gezogen sei, welche Gebühr überhaupt oder
<lb/>in den einzelnen Fällen nach dem festgestellten Tarife zu entrichten sei, die Zu- 
<lb/>ständigkeit der Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen; allein da nach
<lb/>Art. 3 des Kompetenzkonflikts-Gesetzes die Anregung eines bejahenden Konflikts
<lb/>nur der Kreisregierung. und den Zentral-Verwaltungsstellen zusteht, so konnte
<lb/>nur die k. Regierung von Oberfranken, nicht aber das Bezirksamt Kronach, als
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0539.tif"
                n="535"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0539--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>535
</p>
            <p>

               <lb/>Distriktspolizeibehörde, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden durch recht- 
<lb/>zeitige Anregung des Konflikts wahren.

<lb/>Unrichtig ist die Aufstellung der k. Regierung von Oberfranken, daß, nachdem
<lb/>das k. Land- und Bezirksgericht Kronach sich für unzuständig erklärt hatten und
<lb/>das Landgericht Kronach sich erst auf drittinstanzielles Erkenntniß mit der Sache
<lb/>befaßt habe, bei der gegenwärtigen Aktenlage erst jetzt die förmliche Anregung
<lb/>des Kompetenzkonfliktes möglich geworden sei, denn abgesehen davon, daß das
<lb/>Gesetz die Anregung eines Kompetenzkonffiktes unbedingt ausschlieht, sobald ein- 
<lb/>mal vom Gerichte über die Zuständigkeitsfrage rechtskräftig entschieden ist, hatte
<lb/>das k. Bezirksamt Kronach durch das Schreiben des Landgerichts gleichen Namens
<lb/>vom 26. Januar und 23. Februar 1869 von dem in Frage stehenden Rechts- 
<lb/>streite bereits Kenntniß erlangt und da das Landgericht Kronach sich schon
<lb/>durch die Verfügung vom 26. Januar 1869, durch welche dasselbe Termin zur
<lb/>Verhandlung anberaumte, mit der Klage und der Streitsache befaßt und damit
<lb/>genügende Veranlassung zur Anregung eines Kompetenzkonfliktes gegeben hatte,
<lb/>so war bis vom 15. März 1870 — dem Tage der drittinstanziellen Entscheidung
<lb/>— dem Bezirksamte Kronach hinreichende Gelegenheit gegeben, durch Vorlage
<lb/>des Streit- und Rechtsverhältnisses an die k. Regierung von Oberfranken letztge- 
<lb/>nannte Stelle zur Geltendmachung der Zuständigkeit zu veranlassen.

<lb/>Da nun auch eine Verpflichtung des Appellationsgerichts von Oberfranken,
<lb/>falls es die Gerichte für zuständig hielt, dem k. Bezirksamte Kronach noch vor
<lb/>Erlaß seiner Entscheidung zur Wahrung der beanspruchten Kompetenz Gelegen- -
<lb/>heit zu geben, gesetzlich' in keiner Weise bestand, so erscheint die erst unter'm 21.
<lb/>pr. 26. Juni 1870 durch die k. Regierung von Oberfranken bethätigte Anregung
<lb/>des Kompetenzkonflikts als verspätet und war demnach wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>3.
</p>
            <p>

               <lb/>147.

<lb/>Kompetenzkonfttkte. Fischereirecht des Staates auf Grund behaupteter Floßbarkeit
<lb/>eines Flusses.

<lb/>(Erk. des Großh. Bad. Oberhofgerichts vom 14. Juli 1874.)

<lb/>„Wenn die Frage strittig wird, ob ein Fluß im Sinne des L.-R. S. 538 floßbar
<lb/>sei und das Fischereirecht aus diesem Grunde dem Staate zustehe, so steht
<lb/>die Entscheidung hierüber nicht dem bürgerlichen Gericht zu; es gilt dies ohne
<lb/>Unterscheidung des Umstandes, ob auf den Grund der Floßbarkeit der Staat
<lb/>als klagender Theil das Fischereirecht in Anspruch nehme oder ob es gegen
<lb/>ihn in Anspruch genommen werde, ferner ohne Unterscheidung in der Be- 
<lb/>ziehung, von wem dem Staat das aus der strittigen Floßbarkeit abgeleitete
<lb/>Fischereirecht strittig gemacht werde, insbesondere ob von einer Privatperson
<lb/>auf Grund ihres ausgedehnten Uferbesitzes."

<lb/>Die fürstliche Standesherrschaft Fürstenberg ist auf beiden Seiten der
<lb/>Wutach von der Stelle an, wo die Haslach, bis zu derjenigen, wo der Neichen- 
<lb/>bach in dieselbe einmündet, die Eigenthümerin des Ufers, welche Strecke eine
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0540.tif"
                n="536"
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            <p>

               <lb/>536 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Ausdehnung von mehr als 500 Ruthen hat; auf Grund dieser Thatsache und
<lb/>der weiteren Behauptung, daß auf dieser Strecke die Wutach zur Zeit nicht floß- 
<lb/>bar sei, beansprucht die fürstliche Standesherrschaft gegenüber dem großherzogl.
<lb/>Domänenfiskus, welcher auf dieser Strecke die Fischerei mittelst Verpachtung aus- 
<lb/>übt, auf dieser Strecke der Wutach nach §. 1 des Gesetzes vom 29. März 1852
<lb/>über das Recht zur Fischerei.

<lb/>Sie verfolgte diesen Anspruch zunächst mit Klage vom 23. Mai 1871 bei
<lb/>dem Bezirksrath Neustadt als Verwaltungsgericht. Der Domänenfis- 
<lb/>kus bestritt die Nichtfloßbarkeit der Wutach auf dieser Strecke, erachtete für noch
<lb/>jetzt maßgebend ein Erkenntniß der vormaligen Regierung des Seekreises vom

<lb/>25. Juli 1854, — welches auf Grund des §. 1 der Vollzugsverordnung vom

<lb/>26. März 1853, zum Fischereigesetz eingeholt und wodurch die Floßbarkeit aus- 
<lb/>gesprochen wurde, — und machte ferner geltend, daß das fürftl. fürstenb. Rent- 
<lb/>amt Neustadt mittelst Schreibens vom 7. Oktober 1854 an die Domänenverwal- 
<lb/>tung Bonndorf mit ausdrücklicher Ermächtigung der fürstl. fürstenb. Domänen- 
<lb/>kanzlei vom 28. September 1854 die Erklärung abgegeben habe, die fürstliche
<lb/>Standesherrschaft mache auf das Fischereirecht in der Wutach keine Ansprüche
<lb/>mehr. Die fürstl. Standesherrschaft hielt das erwähnte Erkenntniß der Kreis- 
<lb/>regierung nur für so lange maßgebend, als das Wasser nach seiner jeweiligen Be- 
<lb/>schaffenheit flößbar sei; nur in diesem Sinne sei auch die Erklärung des Rent- 
<lb/>amts zu verstehen. Der Bezirksrath Neustadt legte ein erhobenes Gutachten von
<lb/>drei Sachverständigen dahin aus, es sei die streitige Strecke der Wutach zur Zeit
<lb/>als floßbar zu betrachten, und wies deßhalb mit Erkenntüiß vom 27. November
<lb/>1872 die Klage „als unbegründet" ab. Hiergegen ergriff die Standesherr- 
<lb/>schaft Fürstenberg den Rekurs; der Verwaltungsgerichtshof hob hierauf
<lb/>mit Erkenntniß vom 6. April 1873 das bezeichnete Erkenntniß, unter Verfüllung
<lb/>der Klägerin in die Kosten beider Instanzen „als unzuständig erlassen und
<lb/>daher als nichtig" auf, indem er von der Ansicht ausging, es handle sich
<lb/>nicht um ein öffentliches Rechtsverhältniß im Sinne des letzten Absatzes des §. 1
<lb/>des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863, sondern um einen privatrechtlichen
<lb/>Anspruch.

<lb/>Nun erhob im Mai 1873 die Standesherrschaft gegen den großherzog- 
<lb/>lichen Domänenfiskus bei der Civilkammer des Kreis- und Hofgerichts
<lb/>Frei bürg Klage auf Anerkennung des Fischereirechts; sie ist auf die gleichen
<lb/>Thatsachen, wie die frühere, gestützt und es wird außerdem vorgetragen:
<lb/>erst im Jahre 1831 habe die Holzhändlergesellschaft W. die, ihr dann auch
<lb/>am 5. Mai 1631 ertheilte Konzession nachgesucht, eine Floßstraße mittelst der
<lb/>Wutach, des Steinbachs, und des Titisees herzustellen und solche 40 Jahre
<lb/>lang zu benutzen; diese Wasserstraße sei mit großem Kostenaufwand mittelst
<lb/>zahlreicher künstlichen Anlagen hergestellt worden; die Gesellschaft habe ihre
<lb/>Rechnung nicht gefunden, und im Jahre 1856 habe die Standesherrschaft durch
<lb/>Kauf mit staatlicher Genehmigung die Konzession sammt allen Floßanstalten
<lb/>erworben, von welchen jedoch schon damals in der Gut ach und Steinach
<lb/>keine mehr vorhanden gewesen seien; seitdem seien aber auch die künstlichen
<lb/>Floßeinrichtungen in der Wutach eingegangen. Der beklagte Theil bestritt, wie
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0541.tif"
                n="537"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 537

<lb/>gegenüber der früheren Klage, die Nichtfloßbarkeit der Wutach auf der streitigen
<lb/>Strecke und machte wiederum das Erkenntniß der Regierung des Seekreises vom
<lb/>25. Juli 1854 und die Erklärung des fürstl. fürstenb. Rentamts Neustadt vom
<lb/>7. Oktober 1854 geltend; die vorhin noch aufgeführten weiteren Klagbehaup- 
<lb/>tungen wurden Theils zugegeben, theils mit Nichtwissen beantwortet. Auf ge- 
<lb/>pflogene Verhandlung erließ die Zivilkammer unterm 29. September 1873 fol- 
<lb/>gendes Urtheil:

<lb/>_ „Die Klägerin sei mit der vor dem bürgerlichen Gerichte erhobenen Klage
<lb/>abzuweisen und in die Kosten zu Verfällen."

<lb/>Auf die Appellation der Klägerin (welche in der Appellationsbeschwerde- 
<lb/>schrist auch bemerkte, es sei die Entscheidung der Kreisregierung vom 25. Juli
<lb/>1654 nicht von der Standesherrschaft veranlaßt, deßhalb ihr auch nie publizirt
<lb/>worden, dagegen habe die Standesherrschaft mit Erlaß vom 6. Oktober 1853
<lb/>das fiskalische Recht mit Bezug auf das Gesetz vom 29. März 1852 anerkannt,
<lb/>weil damals auf der Wutach nicht blos Wildflößerei betrieben, sondern'ganze
<lb/>Flöße bis zum Rhein geflößt worden seien), erkannte der Appellationssenat
<lb/>am 23. Dezember 1873 dahin:

<lb/>„das Urtheil der Zivilkammer rc. sei, unter Verfüllung der Klägerin in die
<lb/>Kosten des zweiten Rechtszuges, insoweit zu bestätigen,

<lb/>daß die Streitfrage, ob die Wutach ein floßbarer Fluß sei oder nicht,
<lb/>nicht von den bürgerlichen Gerichten zu entscheiden sei."

<lb/>Hiegegen ergriff die Standesherrschaft die Oberappellation an das Oberhof- 
<lb/>gericht mit dem Begehren, unter Aufhebung des Urtheils zweiter Instanz die
<lb/>Sache an die Zivilkammer zur Verhandlung und Entscheidung zurüznckweisen
<lb/>oder selbst nach dem Klagebegehren zu erkennen; das Oberhofgericht bestä- 
<lb/>tigte jedoch am 14. Juli 1674 das Urtheil des Appellationssenats.

<lb/>Entscheidungs gründe:

<lb/>„Das Urtheil der Zivilkammer des Kreis- und Hofgerichts Freiburg vom
<lb/>29. Septbr. 1873, wodurch auf die Klage der fürstlichen Standesherrschaft Fürften-
<lb/>berg gegen den großherzogl. Domänenfiskus auf Anerkennung des Fischereirechtes
<lb/>der genannten Standesherrschaft in der Wutach vom Einlauf der Haslach bis zum
<lb/>Einlauf des Reichenbachs erkannt wurde:

<lb/>„die Klägerin sei mit der vor dem bürgerlichen Gerichte erhoben Klage abzu- 
<lb/>weisen und in die Kosten zu Verfällen,

<lb/>wurde auf die von der Klägerin ergriffene Appellation von dem Appallations-
<lb/>senat des genannten Gerichthofes unterm 23. Dezember 1873, unter Verfüllung
<lb/>der Klägerin in die Kosten des zweiten Rechtszuges, insoweit bestätigt,

<lb/>daß die Streitfrage, ob die Wutach ein floßbarer Fluß sei oder nicht, nicht
<lb/>von den bürgerlichen Gerichten zu entscheiden sei.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat die Klägerin die Oberappellation ergriffen, sie ist
<lb/>jedoch durch daffelbe nicht beschwert.

<lb/>Wenn nämlich die Frage strittig wird, ob ein Fluß im Sinne des L.-R. S
<lb/>538 floßbar sei und das Fischereirecht aus diesem Grunde dem Staate zustehe,
<lb/>so steht die Entscheidung hierüber sowohl nach §. 1 der mit höchster Er- 
<lb/>mächtigung aus großherzogl. Staatsministerium erlassenen Vollzugsverordnung
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0542.tif"
                n="538"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>588 - Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>vom 26. März 1653 zum Fischereigesetz vom 29. März 1852, als nach den
<lb/>sonstigen gesetzlichen Normen nicht dem bürgerlichen Gericht zu.

<lb/>Was die bezeichnete Vollzugsverordnung anbelangt, so wollte dieselbe mit
<lb/>den Worten des zweiten Absatzes des §. l, „welches die Beteiligten, wenn das
<lb/>Recht zur Fischerei auf privatrechtlichen Titel gegründet wird, vor den Zivil- 
<lb/>richter verweist", dem Zivilrichter nicht etwa die Entscheidung auch für den Fall
<lb/>Vorbehalten, daß dem auf die Behauptung der Floßbarkeit eines Flusses sich
<lb/>stützenden Fischereirecht des Staates eine Privatperson entgegentritt, welche ihren
<lb/>Anspruch auf das Fischereirecht auf den Uferbesitz in einer Ausdehnung von min- 
<lb/>destens 500 Ruthen an dem nach ihrer Behauptung nicht floßbaren Fluß grün- 
<lb/>det; für den Fall eines Streites darüber, ob ein Fluß im Sinne des L.-R. S.
<lb/>538 floßbar sei und das Fischereirecht aus diesem Grunde dem Staate zustehe,
<lb/>ist vielmehr im dritten Absatz des §. 1 die Einholung der Entscheidung der
<lb/>Kreisregierung darüber ganz allgemein vorgeschrieben, ohne eine Unterschei- 
<lb/>dung des Umstandes, ob auf den Grund der Floßbarkeit der Staat als klagender
<lb/>Theil das Fischereirecht in Anspruch nehme oder ob es gegen ihn in Anspruch
<lb/>genommen werde, ferner ohne Unterscheidung in der Beziehung, von wem dem
<lb/>Staat das aus der strittigen Floßbarkeit abgeleitete Fischereirecht strittig gemacht
<lb/>werde, insbesondere ob von einer Privatperson auf Grund ihres ausgedehnten
<lb/>Uferbesitzes. Hätte die Vollzugsverordnung auch den letzteren Fall unter den
<lb/>Worten „privatrechtlicher Titel" begreifen wollen, so hätte sie sich sowohl in
<lb/>Abs. 2, als besonders in Abs. 3 des §. 1 bestimmter ausgedrückt, es läge dann
<lb/>ferner, — wie aus dem später noch zu erörternden Zusammenhang des Fischerei- 
<lb/>rechts des Besitzers des Ufers in einer Ausdehnung von mindestens 500 Ruthen
<lb/>mit dem Fischereirecht des Inhabers des Markungsrechts erhellt, — kein genü- 
<lb/>gender Grund vor, dem bürgerlichen Gericht die Kognition in dem Fall zu ent- 
<lb/>ziehen, wenn gegenüber dem sein Fischereirecht auf Floßbarkeit stützenden Staat
<lb/>der Inhaber des Markungsrechts auf Grund seiner Behauptung der Mchtfloßbar-
<lb/>keit das Fischereirecht beansprucht, während es der Vollzugsverordnung jedenfalls
<lb/>fern lag, für diesen Hauptfall des Fischereigesetzes die Bestimmung des dritten
<lb/>Absatzes des §. 1 der Vollzugsverordnung über die Zuständigkeit der Kreisregie- 
<lb/>rung nicht in Anwendung zu bringen. Die Vollzugsverordnung betrachtet auch
<lb/>augenscheinlich die Normirung des Fischereirechts durch die Staatsverwaltungs- 
<lb/>behörde, nicht durch den Zivilrichter, als die Regel.

<lb/>Die Vollzugsverordnung hatte ferner nicht etwa eine nur vorübergehende
<lb/>Bedeutung, mindestens aber lag ihr die Absicht zu Grunde, auch für die spätere
<lb/>Zeit als Grundsatz aufzustellen, daß gegenüber einem auf Floßbarkeit sich
<lb/>stützenden Fischereirecht des Staates eine Entscheidung über die Floßbarkeit nicht
<lb/>durch den bürgerlichen Richter erfolgen könne.

<lb/>Die Bestimmungen der Vollzugsverordnung über das Verhältniß der Zu- 
<lb/>ständigkeit der Verwaltungsbehörden gegenüber jener der bürgerlichen Gerichte,
<lb/>wie solche in Vorstehendem ausgelegt worden, stehen mit den sonstigen gesetzlichen
<lb/>Normen vollständig im Einklang.

<lb/>Die in der Vollzugsverordnung erfolgte Zuweisung der Entscheidung des
<lb/>Streites darüber, ob ein Fluß im Sinne des L.-R. S. 538 floßbar sei und das
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0543.tif"
                n="539"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0543--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 539

<lb/>Fischereirecht aus diesem Grunde dem Staate zustehe, an die Verwaltungsbehörde
<lb/>entspricht dem Satze, daß über Fragen des öffentlichen Rechts das bürgerliche
<lb/>Gericht nicht zu erkennen habe. Daß in der That nun zu den eben erwähnten
<lb/>Fragen ein Streit über den bezeichneten Gegenstand gehört, geht aus folgender
<lb/>Darlegung hervor.

<lb/>Aus L.-R. S. 715 ergiebt sich, daß bezüglich der Fischerei nicht die allge- 
<lb/>meinen landrechtlichen Bestimmungen über Benützung des Wassers, sondern die
<lb/>besonderen über die Fischerei bestehenden Gesetze maßgebend sind. So be- 
<lb/>standen denn schon vor dem Gesetz vom 10. April 1848 über die Aufhebung der
<lb/>Feudalrechte, wodurch auch die Fischereirechte aufgehoben wurden, bezw. vor dem
<lb/>zu dessen Vollzug erlassenen Fischereigesetz vom 28. März 1852 besondere von
<lb/>dem Landrechte ganz unabhängige Bestimmungen (vgl. Brauer, Erläuterungen
<lb/>Bd. II. S. 14/15). Das eben bezeichnete Gesetz vom 29. März 1852 hat nun
<lb/>weder den allgemeinen noch den alleinigen Grundsatz aufgestellt, daß das
<lb/>Fischereirecht ein Ausfluß des Eigenthums am Waffer sei, und aus einem solchen
<lb/>Satz nur die Folgerung für die einzelnen Fälle gezogen, sondern hat die Frage
<lb/>des Fischereirechts in freier und verschiedener Weise, wenn auch im Anschluß und
<lb/>Zusammenhang mit Fragen des Eigenthums — theils des Wassers, theils des
<lb/>Grundes und Bodens — geregelt.

<lb/>Auf dem bloßen Prinzip des Eigenthums an dem betreffenden Gewässer beruht
<lb/>die unter Ziff. 2 des §. 1 des Fischereigesetzes getroffene Regelung des Fischerei- 
<lb/>rechts. Aus dem gleichen Prinzip läßt sich dagegen nicht auch die in Ziff. 1 des §. 1
<lb/>des Fischereigesetzes getroffene Regelung desselben ableiten. Zwar begreift die Be- 
<lb/>gründung zum Fischereigesetzentwurf inhaltlich des zweiten und dritten Absatzes der- 
<lb/>selben (unter Bezug auf L.-R. S. 568) auch den Staat unter dem Eigenthümer des
<lb/>Gewässers, bezw. demjenigen, welchem die Benützung desselben zusteht und beruht
<lb/>die Ausdrucksweise in Abs. 4 der Begründung auf den gleichen Gedanken, wie auch
<lb/>der Kommissionsbericht der II. Kammer auf diese Begründung Bezug nimmt und den
<lb/>Satz aufstellt, daß die Fischereiberechtigung des Staates „in den Flüssen und Seen,
<lb/>die nach L.-R. S. 538 dem Staate gehören," den „Grundsätzen des Zivilrechts ent- 
<lb/>spreche". Allein die in L.-R. S. 538 bezeichneten Gegenstände, worunter auch
<lb/>die schiffbaren und floßbaren Flüsse aufgezählt sind, gehören, wie auch der badische
<lb/>und der französische Text des Gesetzes zeigt, dem Staat nicht etwa in der recht- 
<lb/>lichen Bedeutung eines Privateigenthums des Staates, sondern sind nur „Zuge-
<lb/>hörden des Staatseigenthums" (dependances du domaine public) in dem Sinne,
<lb/>daß ein Privateigenthum an diesen Gegenständen überhaupt ausgeschlossen und
<lb/>vielmehr der Staat berufen ist, kraft seines staatlichen Hoheitsrechts, kraft seiner
<lb/>Regierungsgewalt die Bedingungen der Benützung dieser Gegenstände durch den
<lb/>Einzelnen oder zu Zwecken des Staats zu regeln. Kraft dieses Hoheitsrechtes
<lb/>kann und bezw. konnte daher die Regelung dieser Benützung hinsichtlich der Ge- 
<lb/>winnung von Fischen aus schiffbaren und flößbaren Flüssen auch in der Weise
<lb/>erfolgen, daß der Staat selbst den bezüglichen vermögensrechtlichen Nutzen un- 
<lb/>mittelbar für sich zieht, daß er dem Fiskus, dem Staat in dessen Eigenschaft als
<lb/>Inhaber von Vermögensrechten, den geldlichen Nutzen zuwendet.

<lb/>Aus dem Prinzip eines schon durch das Zivilrecht begründeten Eigenthums-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0544.tif"
                n="540"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0544--><p/>
            <p>

               <lb/>540 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>rechts an dem betreffenden Gewässer läßt sich auch nicht das in Ziff. 3 des §. 1
<lb/>des Fischereigesetzes festgesetzte Fischereirecht der Gemarkungsgemeinde (oder des
<lb/>sonstigen Inhabers des Markungsrechts), noch die bezüglich der im Allgemeinen
<lb/>unter Ziff. 3 fallenden Gewässer dem Besitzer der Ufer in einer Ausdehnung von
<lb/>tnindestens 500 Ruthen besonders gewährte Fischereiberechtigung ableiten. Zwar
<lb/>stellt die Begründung zum Fischereigesetzentwurf im zweiten und dritten Absatz den
<lb/>Satz auf: „Eigenthümer des Gewässers, bezw. derjenige, welchem die Benutzung
<lb/>desselben zusteht", seien bei nicht schiffbaren und bei nicht floßbaren Pewässern
<lb/>„nach Analogie der L.-R. S. 561 und 644 die Ufereigenthümer", und bezeichnet
<lb/>dieselbe die Gemeinde als eine „Stellvertreterin der sämmtlichen Anstößer";
<lb/>allein der Gemeinde wird nicht etwa (wie bei der Jagd) die Ausübung des
<lb/>Fischereirechts des Einzelnen in dessen Namen und auf dessen Rechnung
<lb/>zugewiesen. Sodann kann besonders Angesichts der Ausdrucksweise des L.-R. S.
<lb/>715 nicht schon unmittelbar aus L.-R. S. 561 und 644 die Fischereiberechtigung
<lb/>der Ufereigenthümer abgeleitet werden. Etwas zurückhaltender als die Begrün- 
<lb/>dung zum Fischereigesetzentwurf drückt sich denn auch der Kommissionsbericht
<lb/>der II. Kammer aus, indem er, nach und trotz vorheriger ebenfallsiger Hinwei- 
<lb/>sung auf die L.-R. S. 561 und 644, bei Vergleichung des Fischereigesetzentwurfs
<lb/>mit den Bestimmungen des Jagdgesetzes ausspricht, daß „die Fischereiberechtigung
<lb/>der Ufereigenthümer nicht so unmittelbar, wie die Jagdberechtigung der Grund-
<lb/>eigenthümer, aus ihrem Eigenthumsrechte abzuleiten" sei; der Kommissionsbericht
<lb/>der I. Kammer hatte bemerkt: „Das Gemarkungsrecht der Gemeinden bewirkt
<lb/>kein Eigenthumsrecht an das Wasser, das durch die Gemarkung fließt".

<lb/>Wenn sodann das Fischereigesetz bei der Festsetzung der Fischereiberechtigung
<lb/>des Uferbesitzers den Ausdruck gebraucht, er könne „verlangen, daß ihm die
<lb/>Fischerei auf seinem Eigenthum zur selbständigen Ausübung überlassen
<lb/>werde", und so das Gesetz selbst eine Anerkennung des Eigenthumsrechts
<lb/>des Ufereigenthümers an dem betreffenden Gewässer auszusprechen scheint, so ist
<lb/>diese Ausdrucksweise ungenau und wollte vielmehr das Wort „Eigenthum" von
<lb/>dem Besitz des Ufers gebraucht und mit den Worten „auf seinem Eigenthum"
<lb/>gesagt werden: „längs seines Eigenthums", nämlich „Ufereigenthums". Für
<lb/>diese Auslegung spricht auch der Umstand, daß im Fischereigesetz der Ausdruck
<lb/>„auf seinem Eigenthum" auch für den Fall jener Fischereiberechtigung beibehalten
<lb/>ist, wo Jemand da, wo das Gewässer die Landesgrenze bildet, nur ein Ufer
<lb/>(in der Ausdehnung von mindestens 500 Ruthen) besitzt, während in diesem letz- 
<lb/>teren Fall von einem Eigenthum an dem Gewässer oder etwa an dem Theile
<lb/>desselben bis zur Mitte des Gewässers trotz der Bestimmung des L.-R. S. 561
<lb/>kaum gesprochen werden kann.

<lb/>Die angenommene rechtliche Anschauung hat auch in dem Fischereigesetz
<lb/>selbst insofern einigen Ausdruck gefunden, als das Gesetz den Besitzer des Ufers
<lb/>in einer Ausdehnung von mindestens 500 Ruthen nicht etwa unmittelbar als
<lb/>Fischereiberechtigten bezeichnet, sondern seine Fischereiberechtigung nur mit den
<lb/>Worten einführt: er „kann verlangen, daß ihm die Fischerei auf seinem Eigen- 
<lb/>thum zur selbständigen Ausübung überlassen werde.

<lb/>Will man übrigens auch vermöge des unbestreitbaren gesetzgeberischen Zu-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0545.tif"
                n="541"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>541
</p>
            <p>

               <lb/>sammenhanges des Fischereirechls ches Besitzers des Ufers in einer Ausdeh- 
<lb/>nung von mindestens 500 Ruthen mit Privateigenthums, vermöge der gesetz- 
<lb/>lichen Voraussetzung des Privateigenthums am Ufer für dieses Fischereirecht,
<lb/>dessen Fischereirecht als ein privatrechtliches bezeichnen, so liegt doch,
<lb/>sofern die zu seinem Rechte nothwendig weiter erforderliche Thatsache der
<lb/>Richtfloßbarkeit des betreffenden Gewässers von dem Staat bestritten und
<lb/>von dem letzteren auf die gegentheilige Behauptung das eigene Fischereirecht des
<lb/>Staates gestützt wird, nach der bisherigen Ausführung jedenfalls kein rein
<lb/>privatrechtliches Verhältniß vor und kann daher mindestens über die Frage der
<lb/>Floßbarkeit dem Staat gegenüber von dem bürgerlichen Richter nicht 'erkannt
<lb/>werden; er würde, indem er den klagenden Theil auf Grund der Annahme der
<lb/>Richtfloßbarkeit das Fischereirecht zuerkennen würde, gleichzeitig dem Staat dieses
<lb/>und die von demselben behauptete Floßbarkeit des Gewässers absprechen und
<lb/>damit unmittelbar in die Sphäre des öffentlichen Rechts eingreifen (Weizel,
<lb/>Verwaltungsgesetz S. 108), oder doch sich die Entscheidung über eine nicht vor
<lb/>ihn gehörige Vorfrage aneignen (Weizel S. 109).

<lb/>Vgl. auch das oberhofg. Urtheil in Annalen XXVIII. S. 154 und jenes in
<lb/>Annalen XXVIII. S. 230.

<lb/>Ferner bezüglich des französischen Rechts:

<lb/>Demolombe, c. civ. Brüfs. Ausg. Bd. V. ser. 1 No. 457"» (S.

<lb/>123/124).

<lb/>Na rea d e, c. civ. Bd. II. zu Art. 538 (S. 377).

<lb/>Dali02, Bd. XIX. 8. v. I?anx Nr. 431 (S. 432*).

<lb/>Wenn in der Appellationsbeschwerdeschrift geltend gemacht wird, es könne
<lb/>bezüglich des in Anspruch genommenen Fischereichrechts der Klägerin nicht eine
<lb/>Vertheilung der Zuständigkeit unter verschiedenen Behörden hinsichlich der
<lb/>einzelnen das Fischereirecht bedingenden Fragen stattfinden, so steht Dem zunächst
<lb/>entgegen, daß eine solche Trennung allerdings und mindestens in der Weise
<lb/>möglich ist, daß eine Frage als präjudiciell betrachtet wird.

<lb/>Vergl. besonders Magazin für Verwaltung und Rechtspflege I.
<lb/>S. 486 V. S. 236/37, 323/4,

<lb/>Weizel, Verwalt.-Ges. S. 107 ff.

<lb/>Wäre aber auch eine solche Trennung nicht möglich, woraus sich ergäbe,
<lb/>daß über das Ganze, dessen Kern die Frage der Floßbarkeit gegenüber dem
<lb/>Staat bildet, die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, so ist dadurch, daß der
<lb/>Appellationssenat das Urtheil der Zivilkammer nicht lediglich bestätigte, sondern
<lb/>die in seinem Urtheil enthaltene Modifikation eintreten ließ, jedenfalls die klagende
<lb/>Standesherrschaft nicht beschwert, da, soweit der Appellationssenat das unter-
<lb/>richterliche Urtheil nicht bestätigt hat, dem Gesuche der Klägerin um Erkennung
<lb/>durch den bürgerlichen Richter entsprochen wurde.

<lb/>Unerheblich ist der Umstand, ob die Entscheidung der Negierung des See- 
<lb/>kreises vom 25. Juli 1654 von der Standesherrschaft Fürstenberg veranlaßt
<lb/>(und bezw. ihr publizirt) wurde, oder nicht (welch' letzteres die Klägerin be- 
<lb/>hauptet), — das steht jedenfalls fest, daß die klagende Standesherrschaft einen


<lb/>*) Vgl. auch Sallox 1867 III. 25. Laurent, principes de droit civil VI. n. 12.

<lb/>(Anmerkung des Einsenders.)
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0546.tif"
                n="542"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>542
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>schon ergangenen Ausspruch der Verwaltungsbehörde, wodurch seit dem Fischerei- 
<lb/>gesetz die Nichtfloßbarkeit der in der Klage bezeichneten Strecke der Wutach
<lb/>anerkannt worden wäre, nicht angeführt hat und nicht anzuführen vermochte.

<lb/>- Ueberflüssig erscheint für die Frage der Bestätigung des Urtheils des Appel- 
<lb/>lationssenats die Erörterung der besonderen Frage, welcher Verwaltungsbe- 
<lb/>hörde nach den jetzigen Gesetzen die Entscheidung der Frage der Floßbarkeit
<lb/>gegenüber dem Staate zustehe, namentlich ob hierüber das Verwaltungsgericht
<lb/>auf Grund des §. 5 Ziff. 8 des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863 zu
<lb/>erkennen habe. (Abgedr. Annal. der Bad. Ger. B. 41, S. 49). 4.

<lb/>148.

<lb/>Vertrag und rss judicata im öffentlichen Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Hardhof ist ein Erbbestandsgut ohne eigene Gemarkung und ohne be- 
<lb/>sondere Vermögensverwaltung. Er gehört zur Gemarkung der Stadt Mosbach,
<lb/>der auch das Obereigenthum über die Bestandgüter zusteht. Die dermaligen
<lb/>Inhaber des Hardhofs, Franz Joseph K. und Gen., die Beklagten, sind
<lb/>Gemeindebürger von Mosbach und nehmen insbesondere auch an dem Bürger- 
<lb/>genuß dieser Gemeinde Theil.

<lb/>Für das Jahr 1874 wollte die Stadtgemeinde Mosbach die genannten
<lb/>Erbbeständer, welche bis jetzt keine Gemeindeumlagen bezahlt haben, hierzu an-
<lb/>halten. Die Beklagten lehnten jedoch dieses Verlangen ab, weil sie durch frühere
<lb/>Urtheile und einen Vergleich von einer solchen Verpflichtung befreit seien, und
<lb/>es verlangt nunmehr der Gemeinderath von Mosbach eine Entscheidung über
<lb/>die Frage, ob die Hardhöfer Erbbeständer nach Maßgabe der G.-O. Umlagen
<lb/>an die Stadt Mosbach zu bezahlen haben, und verlangt zugleich deren Verur-
<lb/>Lheilung zur Bezahlung ihres Umlagebetreffnisses vom 1. Januar 1874 an.

<lb/>.Nach den älteren Akten sind für das in Frage stehende Verhältniß folgende
<lb/>Vorgänge von Bedeutung:

<lb/>Schon für das Jahr 1811 forderte die Stadt Mosbach von den Hardhöfer
<lb/>Erbbeständern, wie von den übrigen Bürgern die damals bestehenden Gemeinde- 
<lb/>abgaben „Bet und Umsatz".

<lb/>Die Erbbeständer beschwerten sich hiergegen, weil in ihrem Erbbestandsbrief
<lb/>die Freiheit von Bet- und Umsatzgeldern ihnen vertragsmäßig zugesichert sei und
<lb/>sie auch bis dahin noch niemals dergleichen entrichtet hätten.

<lb/>Das Großh. Direktorium des Neckarkreises entschied daraufhin mit Ent- 
<lb/>schließung vom 29. August 1814, Nr. 20,412 bis 15, daß dieser Rechtsstreit
<lb/>vor den ordentlichen Richter gehöre, weil die Weigerung der Erbbeständer auf
<lb/>privatrechtlichen Titeln beruhe.

<lb/>Vor den Zivilrichter gebracht, wurde die streitige Frage hierauf durch Urtheil
<lb/>des Stadt- und ersten Landamts Mosbach vom 24. Januar 1815 dahin ent- 
<lb/>schieden, daß die Hardhöfer Erbbeständer zur Entrichtung von Bet- und Umsatz- 
<lb/>geldern an die Stadt Mosbach nicht pflichtig seien.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingewandte Berufung der Stadtgemeinde Mosbach
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0547.tif"
                n="543"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von ^Gerichten und anderen Behörden. 543

<lb/>wurde durch Dekret des Großh. Hofgerichts Mannheim vom 26. Mai 1815 ver- 
<lb/>worfen und es ist ersteres unzweifelhaft längst rechtskräftig geworden.

<lb/>Im Jahre 1824 versuchte die Stadtgemeinde Mosbach wiederum die'Erb- 
<lb/>beständer vom Hardhof zu den Gemeindeumlagen beizuziehen und erwirkte auch
<lb/>unterm 28. Juni 1824 eine willfährige Entschließung des Amts Mosbach. Auf
<lb/>eingelegten Rekurs wurde aber diese Entscheidung nicht aufrecht erhalten, sondern
<lb/>das Amt angewiesen, mit Rücksicht auf das obenerwähnte rechtskräftige Urtheil
<lb/>durch eine angemessene Ausscheidung des auf die Bet- und Umsatzgelder bezüg- 
<lb/>lichen Theils des Gemeindebudgets die Sache zu ordnen. In der Folge kam
<lb/>unterm 13. November 1627 zwischen dem Gemeinderath von Mosbach (Stadt- 
<lb/>rath) und den Erbbeständern vom Hardhof in notarieller Urkunde ein Vergleich
<lb/>zu Stande, in welchem unter II.. sich namentlich folgende Bestimmung findet:
<lb/>„Dahingegen werden die Hardhöfer Erbbeständer für die Zukunft von allen
<lb/>städtischen Gemeindeumsätzen freigegeben. Ausgenommen sind jedoch die
<lb/>Umlagen auf den Bürgergenuß, welche die Hardhöfer auch in Zukunft gleich
<lb/>den übrigen Bürgern unverweigerlich entrichten müssen."

<lb/>Diesem Vergleiche wurde am 1. Febr. 1828, Nr. 1542, die obervormund-
<lb/>schaftliche Bestätigung des Großh. Direktoriums des Neckarkreises ertheilt.

<lb/>Nachdem inzwischen die Gemeindeordnung des Jahres 1831 mit dem
<lb/>23. April 1832 in Wirksamkeit getreten und damit auch nach §. 60 dieses Ge- 
<lb/>setzes eine andere Berechnung der Auflagen auf den Bürgernutzen nothwendig
<lb/>geworden war, versuchte die Stadt Mosbach abermals, die Erbbeständer des
<lb/>Hardhofs, deren Bürgergenußauslagen gleich wie bei allen übrigen genußberech- 
<lb/>tigten Gemeindebürgern in Folge des neuen Gesetzes sich erheblich geringer gestellt
<lb/>hatte, als vor dem Jahr 1831, zu den Gemeindeumlagen beizuziehen, und es
<lb/>wurde auch durch eine Entscheidung des Amts Mosbach vom 16. Oktober 1834,
<lb/>Nr. 18,295, diesem Verlangen entsprochen. In der Nekursinstanz wurde jedoch
<lb/>durch Erkenntniß der Regierung des Unterrheinkreises vorn 10. März 1835,
<lb/>Nr. 1540, unter Bezugnahme auf die gerichtlichen Erkenntnisse vom Jahre 1815
<lb/>und den Vergleich vom 13. November 1827 zu Gunsten der Erbbeständer ent- 
<lb/>schieden, daß sie von allen städtischen Umlagen mit Ausnahme der Auslage auf
<lb/>den Bürgergenuß frei seien und deshalb die entgegengesetzte Entscheidung des
<lb/>Amts Mosbach aufgehoben werde.

<lb/>Seitdem blieben die Erbbeständer von Umlageforderungen Seitens der
<lb/>Stadt Mosbach frei. Nur im Jahre 1871, als dieselben auch ihr Betreffniß zu
<lb/>den Kreisumlagen zu zahlen sich weigerten, wurden sie auf Klage der Stadt- 
<lb/>gemeinde Mosbach durch bezirksräthliches Erkenntniß vom 20. September 1871
<lb/>für schuldig erklärt: anzuerkennen, daß sie an den von der Gemeindekasse Mos- 
<lb/>bach an den Kreisverband zu zahlenden Kreisumlagen den nach dem Verhältniß
<lb/>ihres Steuerkapitals sie treffenden Antheil jeweils der Stadtgemeinde Mosbach
<lb/>zu ersetzen haben.

<lb/>Nach diesen aktenmäßigen Vorgängen steht also fest, daß die Erbbeständer
<lb/>vom Hardhof durch ein zivilgerichtliches Urtheil vom Jahre 1815 uitb durch
<lb/>einen mit den Vertretern der Stadtgemeinde Mosbach abgeschlossenen Vergleich
<lb/>vom 13. November 1827 von der Verpflichtung zur Zahlung von Gemeinde-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0548.tif"
                n="544"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0548--><p/>
            <p>

               <lb/>544 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Umlagen gegenüber der Stadt Mosbach entbunden worden sind; ebenso daß noch
<lb/>seit der Herrschaft des Gemeindegesetzes vom Jahre 1831 durch eine Entscheidung
<lb/>der oberen Verwaltungsbehörde die fortdauernde Gültigkeit jenes Vergleichs aus- 
<lb/>drücklich anerkannt worden ist. Desgleichen steht fest, daß der Vergleich vom
<lb/>13. November 1827 seither weder durch einen übereinstimmenden Willensakt der
<lb/>BeLheiligten, noch durch einen sonstigen rechtlichen Vorgang ausdrücklich aufge- 
<lb/>hoben worden ist. Wenn nun aber nichtsdestoweniger der Bezirksrath trotz dieses
<lb/>Vergleichs und trotz der erwähnten Entscheidungen vom Jahre 1815 und 1635
<lb/>die Erbbeständer auf die neuerliche Klage der Stadt Mosbach für verpflichtet
<lb/>erklärte, mit ihrem überhaupt umlagepflichtigen Steuerkapital zu den Umlagen
<lb/>der Stadt Mosbach nach Maßgabe der Gemeindeordnung beizutragen, so ging
<lb/>er hierbei von folgenden Erwägungen aus:

<lb/>Für die Bestreitung der Gemeindebedürfniffe ist im Wesentlichen noch immer
<lb/>das unter §§. 68—99 in die G.-O. aufgenommene Gesetz vom 28. August 1835
<lb/>maßgebend.

<lb/>Nach Z. 75 G.-O. ist, was durch die Gemeindeeinkünfte oder durch die Vor- 
<lb/>ausbeiträge nicht gedeckt ist, nach dem Gemeindekataster auf das gesammte Ge- 
<lb/>werbe-, Häuser-, Güter- und Gefällsteuerkapital umzulegen.

<lb/>Nach §. 74 eodem werden den Gemeindebürgern bei der Besteuerung für
<lb/>die Gemeindeausgaben in Bezug auf die Vorausbeiträge insbesondere auch die
<lb/>Besitzer von Erb- und Schupflehen gleichgehalten.

<lb/>Nach §§. 14 und 15 der Grundsteuerordnung von 1810 ist die Steuer von
<lb/>dem Kapital der Güter bei zertheiltem Eigenthum, z. B. Erbbeständen, von dem
<lb/>Nutzeigenthümer zu entrichten und kann durch keinen Vertrag die Steuerpflicht
<lb/>von einem Gute auf ein anderes oder auch nur von einer Person, der die
<lb/>Zahlung gesetzlich ausliegt, auf eine andere übertragen werden.

<lb/>Das Gemeindesteuerkataster ist, was die gemeindeumlagepflichtigen Steuer- 
<lb/>kapitalien anlangt, von dem Staatskataster wesentlich nicht verschieden und es
<lb/>sind die in das Staatskataster aufgenommenen Kapitalien der Grund-, Häuser-,
<lb/>Gewerbe- und Gefällsteuer auch gemeindesteuerpflichtig ohne Rücksicht darauf,
<lb/>wem sie gehören, soweit nicht einer der in der Gemeindeordnung festgesetzten
<lb/>Gründe für den Ausschluß aus dem Gemeindesteuerkataster vorliegt. Die Ge- 
<lb/>meindeumlage ist ihrer Natur nach eine Steuer, welche nicht etwa als dingliche
<lb/>Last auf einem bestimmten Gute ruht, sondern als eine durch das Gesetz ge- 
<lb/>schaffene persönliche. Schuld des Inhabers eines umlagepflichtigen Steuerkapitals
<lb/>erscheint.

<lb/>cf. auch L.-R.-S. 1831be, 608, 577ac, 677a« und landesherrl. Verordnung
<lb/>vom 11. Oktober 1832, Neg.-Blatt S. 487.

<lb/>Alle diese auf die Gemeindesteuerpflicht bezüglichen und dieselbe normirenden
<lb/>Gesetze aber sind unzweifelhaft Schöpfungen des öffentlichen Rechts; sowohl die
<lb/>Befugniß der Gemeinde einerseits, von bestimmten Steuerkapitalien unter ge- 
<lb/>wissen Voraussetzungen Umlagen und Vorausbeiträge zu erheben, wie auf der
<lb/>anderen Seite die Verpflichtung der Inhaber dieser Steuerkapitalien, die ord- 
<lb/>nungsmäßig ausgeschlagenen Gemeindesteuern zu bezahlen, sind Ausflüsse des
<lb/>öffentlichen Rechts, welche durch freie Willensentschließung der Betheiligten nur
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0549.tif"
                n="545"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0549--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und' anderen Behörden. 545

<lb/>unter den Voraussetzungen und Beschränkungen abgeändert werden können, unter
<lb/>welchen das Gesetz selbst solches für zulässig erklärt. Nun fehlt es aber an einer
<lb/>gesetzlichen Bestimmung, welche eine Gemeindebehörde ermächtigt, durch ein Ueber-
<lb/>einkommen die Träger von gemeindesteuerpflichtigen Steuerkapitalien für alle
<lb/>Zukunft von Gemeindeumlagen ganz oder theilweise zu befreien. Die §§. 94
<lb/>und 95 der G.-O. können hiergegen schon deshalb nicht angeführt werden, weil
<lb/>in dem ersteren nur von Ausmärkern die Rede ist, welcher Fall hier nicht ein- 
<lb/>schlägt, und weil nach dem zweiten nur die Bestimmung eines andern Maßstabes
<lb/>für die Gemeindebeiträge statt des gesetzlichen Umlagefußes, nicht aber auch die
<lb/>vertragsmäßige Entbindung einzelner Gemeindebürger oder Steuerträger von der
<lb/>Gemeindesteuerpflicht überhaupt in das Ermessen der Gemeindeversammlung ge- 
<lb/>stellt ist. Ebensowenig kann sich auf den §. 171 der G.-O. berufen werden, weil
<lb/>der Hardhof weder eine eigene Gemarkung, noch eine besondere Vermögensver- 
<lb/>waltung hat und also nicht als selbstständiger Nebenort im Sinne dieses Para- 
<lb/>graphen anzusehen ist.

<lb/>Muß hiernach aber angenommen werden, daß die G.-O. vom Jahre 1831
<lb/>bezw. das Gesetz vom 28. August 1835 nicht nach dem freien Ermessen und
<lb/>Willen der Betheiligten in seinen auf die Gemeindesteuer bezüglichen Bestimmun- 
<lb/>gen abgeändert werden kann, so hat diese aus der öffentlich-rechtlichen Natur
<lb/>solcher Gesetze entspringende Eigenschaft, wenn nicht im Gesetze selbst eine Aus- 
<lb/>nahme gemacht ist, auch gegenüber früheren Vorgängen die Wirkung, daß so- 
<lb/>wohl gerichtliche Entscheidungen wie Privatvereinbarungen, welche nach dem
<lb/>neueren Gesetze nicht mehr zulässig sind, eben auch mit dem Tage, an welchem
<lb/>das neue Gesetz in Kraft tritt, ihre bindende Wirksamkeit verlieren.

<lb/>Eine ganz ähnliche Erscheinung im Gebiete des Gemeindestenerrechts spielt
<lb/>sich in unfern ^Tagen durch die Aufhebung des §. 78 der G.-O. ab, durch welche
<lb/>ebenfalls entgegenstehende vertragsmäßige Vereinbarungen aus früherer Zeit
<lb/>kraft Gesetzes annullirt werden.

<lb/>— cf. auch Entscheidungen des Großh. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni
<lb/>1866, Bad. Ctrlblatt S. 349. —

<lb/>Wenn endlich in der heutigen mündlichen Verhandlung von Seiten des
<lb/>Vertreters der Beklagten die Unbilligkeit besonders betont wurde, die darin liegen
<lb/>soll, daß die Beklagten, nachdem sie Vertrag und Urtheil für sich haben und so
<lb/>lange Jahre von Umlagen befreit gewesen sind, jetzt auf einmal ohne eine
<lb/>erkenntliche besondere Veranlassung die Verbindlichkeit, Gemeindesteuern zu zahlen,
<lb/>auferlegt erhalten, und wenn sich hieran die weitere Einwendung anknüpfte, daß
<lb/>eine solche Entscheidung gegen alle Vertragstreue verstoße, so ist hiergegen zu
<lb/>bemerken, daß eben in öffentlich-rechtlichen Fragen lediglich der Gesichtspunkt
<lb/>des Gesetzes, der öffentlichen Ordnung maßgebend ist und daß s. Z. auch den
<lb/>Beklagten bezw. deren Rechtsvorgängen die Bestinnnung des §. GO der 1831
<lb/>G.-O. mit ihrer erheblichen Ermäßigung der Auflage auf den Bürgernutzen ohne
<lb/>ihr Zuthun und wohl auch gegen die Intention der Kontrahenten, vom Jahre
<lb/>1827 zu Statten gekommen ist.

<lb/>Uebrigens ist damit keineswegs ausgesprochen, daß die Stadt Mosbach
<lb/>nicht in Folge anderer Beziehungen den Erbbeständern vom Hardhof wegen des

<lb/>Hart mann, Zeitschrift, l. Bd. 5. Heft. 35
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0550.tif"
                n="546"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0550--><p/>
            <p>

               <lb/>546 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Verlustes ihrer bisherigen Freiheit von Gemeindeumlagen irgend welche Gewähr
<lb/>oder Schadloshaltung zu leisten hat, sofern nämlich das Erbbestandsverhältniß
<lb/>oder sonstige Vorgänge eine privatrechtliche Verpflichtung dieser Art begründet
<lb/>haben. Allein es kann nicht Sache der Verwaltungsgerichte sein, diese zivilrecht- 
<lb/>lichen Fragen in den Bereich ihrer Erörterungen zu ziehen.

<lb/>Schließlich ist noch zu erwähnen, daß dem Gesuche der Gemeinde Mosbach,
<lb/>die Beklagten für schuldig zu erklären, vom 1. Januar 1874 an zu den jähr- 
<lb/>lichen Umlagen beizutragen, nicht entsprochen werden konnte, weil der Umlagefuß
<lb/>für das laufende Jahr s. Z. ohne Rücksicht auf die Steuerkapitalien der Hard-
<lb/>höfer Erbbeständer bestimmt und das Steuerkataster längst ausgestellt war, ehe
<lb/>die Stadt Mosbach den Beizug der Hardhöfer beantragte. Ebensowenig werden
<lb/>für die Vergangenheit von den Beklagten Umlagen zu erheben sein, weil die
<lb/>Bedürfnisse jener Jahre längst gedeckt sind. Auf den Kostenpunkt dagegen konnte
<lb/>diese nebensächliche Frage von keinem entscheidenden Einfluß sein. —

<lb/>Auf den Rekurs der Hofbauern vom Hardhof wurde die bezirksräthliche
<lb/>Entscheidung mit Erkenntniß des Großh. Verwaltungsgerichtshofs vom
<lb/>1. Dezember 1874 aus folgenden Gründen bestätigt:

<lb/>„Die Beklagten nehmen, obwohl sie Besitzer an und für sich der Gemeinde- 
<lb/>besteuerung unterworfener Steuerkapitalien in der Gemarkung von Mosbach sind,
<lb/>Freiheit von den Gemeindemnlagen für sich in Anspruch, weil ihnen in dem
<lb/>zwischen der klagenden Gemeinde und den Beklagten bestehenden Erbbestands- 
<lb/>verhältniß und aus Anlaß desselben seiner Zeit von der ersteren solche Umlage-
<lb/>freiheit zugesagt, dieselbe auch seitdem wiederholt Seitens der Gerichte und der
<lb/>Verwaltungsbehörden anerkannt worden sei.

<lb/>Mit Recht hat jedoch der Bezirksrath diese Einrede für unbegründet erachtet.

<lb/>Auch angenommen, daß zu der Zeit, als den Rechtsvorgängern der Beklag- 
<lb/>ten die behauptete Freiheit von „Bet- und Umsatz" zugesagt worden ist, die
<lb/>Gesetzgebung eine solche Befreiung zugelassen habe und daß jene Zusage in den
<lb/>damaligen gemeindeordnungsmäßigen Formen beschlossen und ertheilt worden
<lb/>sei, kann eine derartige Zusage nur so lange einen Anspruch auf Umlagefreiheit
<lb/>gewähren, als die Gesetzgebung solche ausnahmsweise Befreiungen zuläßt. Dies
<lb/>ist nach der derzeitigen Gemeindegesetzgebung nicht der Fall. Dieselbe, von dem
<lb/>Grundsätze der Rechtsgleichheit ausgehend, kennt keine Privilegien, wonach ein- 
<lb/>zelne Besitzer von solchen Steuerkapitalien, welche im Allgemeinen in das Ge- 
<lb/>meindekataster aufzunehmen und der Gemeindebesteuerung unterworfen sind, gleich- 
<lb/>wohl aus Rücksichten auf ihre Person oder auf ihre persönliche Stellung oder
<lb/>Beziehungen gemeindesteuerfrei wären, und räumt den Gemeindebehörden nirgends
<lb/>eine Befugniß ein, solche Privilegien zu schaffen.

<lb/>Wenn daher auch in früherer Zeit die Gemeinde Mosbach, ihren Erbbestän- 
<lb/>dern gewisse Vortheile durch ausnahmsweise Behandlung derselben bei dem Bei- 
<lb/>zug zu den Gemeindeumlagen zuzuwenden beabsichtigt hat, so ist sie doch jetzt
<lb/>gesetzlich nicht mehr in der Lage, diese Absicht in der damals gewählten Form
<lb/>zum Vollzug zu bringen.

<lb/>Im Uebrigen schließt sich der Gerichtshof den bezirksräthlichen Entscheidungs- 
<lb/>gründen an. (Abgedr. Zeitschr. für bad. Verw. 1875 S. 100.) 1,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0551.tif"
                n="547"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0551--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 547

<lb/>149. ;

<lb/>Der in politischen Gesetzen begründete öffentlich-rechtliche Anspruch der Militärbe- 
<lb/>hörde auf Rückstellung von dem Militärarar zugehörenden Sachen darf von dem
<lb/>Strafgerichte nicht wie der Entschädigungsanspruch eines Privatbetheiligten (nach
<lb/>§. 366 St.-P.-O.) auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. (Oesterr. N.)

<lb/>(Erk. des obersten österr. Gerichtsh. vom 2. April 1875.)

<lb/>Der k. k. Kassationshof hat zu Recht erkannt: Durch den in der bei dem
<lb/>k. k. Bezirksgerichte Schildberg verhandelten Strafsache wider I. H. wegen Ueber-
<lb/>tretung gegen die Sicherheit des Eigenthums nach §. 477 St.-G. in dem Urtheile
<lb/>ddo. 29. September 1874 gefällten Ausspruch, daß das k. k. Genieregiments-
<lb/>Kommando Kaiser Franz Joseph I. mit seinem Ansprüche auf Rückstellung des
<lb/>dem I. H. beanstandeten ärarischen Mantels nach §. 366 St.-P.-O. auf den
<lb/>Rechtsweg gewiesen werde, sowie durch die Ausfolgung dieses Mantels an I. H.,
<lb/>ist das Gesetz allerdings verletzt worden.

<lb/>Gründe.

<lb/>In einer ganzen Reihe von gegenwärtig noch in Kraft stehenden admini- 
<lb/>strativen Vorschriften, namentlich in den Verordnungen von: 20. September
<lb/>1715, 12. Juni 1771, Patent vom 26. November 1779, Verordnung vom
<lb/>15. Februar 1781, Patent vom 4. Oktober 1782 und 31. März 1786, Hofent- 
<lb/>schließung vom 23. November 1786, Hofd. vom 16. September 1797, Hofkanzlei- 
<lb/>dekret vom 15. Dezember 1800, 24. Oktober 1816 und 29. August 1839 ist
<lb/>ausgesprochen, daß ärarische Monturstücke keinen Gegenstand des Privatverkehres
<lb/>bilden können, daß deren Verkauf oder Ankauf verboten ist und daß dieselben,
<lb/>wo sie immer angetroffen werden, ohne alle Rücksicht in Beschlag zu nehmen
<lb/>und an die nächste Militär-Oekonomiekommission oder an das nächste Depot
<lb/>abzugeben sind. Wenn nun das Bezirksgericht Schildberg, ungeachtet durch die
<lb/>Auskunft des k. k. Genieregiments Kaiser Franz Joseph I. konstatirt war, daß
<lb/>der dem I. H. beanstandete Mantel nicht nur ein ärarischer sei, sondern daß er
<lb/>insbesondere diesem Regimente gehöre und ungeachtet des von dem letzteren
<lb/>gestellten Ansuchens um Rückstellung dieses Mantels in seinem Urtheile ddo.
<lb/>29. September 1874 das genannte Regiment mit seinem Entschädigungsansprüche
<lb/>auf den Rechtsweg verwies und den Mantel dem I. H. ausfolgte: so wider- 
<lb/>streiten diese Verfügungen geradezu den bezogenen, zum Schutze des Militärärars
<lb/>erlassenen Vorschriften des öffentlichen Rechtes und es muß der zllr Wahrung
<lb/>des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der k. k. Generalprokuratur statt-
<lb/>gegeben werdem .... Es ist demgemäß das angefochtene Erkenntniß vernichtet.
<lb/>(Abgedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1875 S. 150.) 1.

<lb/>150.

<lb/>Exekution eines rheinpreußischen Urtheiles in Oesterreich: Das Vorhandensein der
<lb/>gesetzlichen Voraussetzungen hierzu ist von Amts wegen zu konftatiren. (Hofdekret
<lb/>vom 4. August 1840, Nr. 460 J.-G.-S.; Min.-Vdg. vom 10. Oktober 1897,
<lb/>Nr. 190 R.-G.-Bl.)

<lb/>~ (Entscheidung des obersten österr. Gerichtsh. vom 26. Januar 1875.)

<lb/>A., Kaufmann in Köln, bat um Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils des

<lb/>95*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0552.tif"
                n="548"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0552--><p/>
            <p>

               <lb/>548 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>königl. Landgerichtes zu Köln am Rhein vom 30. Oktober 1872, durch welches
<lb/>B., Bergwerksdirektor in Teplitz, zur an A. zu leistenden Zahlung von 2069
<lb/>Thalern rechtskräftig verurtheilt worden ist.

<lb/>Das Kreisgericht willfahrte diesem Begehren und bewilligte auf Grund des- 
<lb/>selben gegen B. die Exekution; denn B. wendet gegen das Gesuch des A. eines-
<lb/>theils ein, er habe weder dessen Klage, noch das beim königl. Landgerichte zu
<lb/>Köln über obige Klage geschöpfte Uriheil erhallen, andererseits aber erklärt der- 
<lb/>selbe, er habe zur Zeit der Anbringung der Klage im Sprengel des Landgerichtes
<lb/>Born gewohnt und es sei das Landgericht zu Köln gar nicht kompetent gewesen,
<lb/>wider ihn Recht zu sprechen und endlich beruft sich B. auf die Ministerialver-
<lb/>ordnung vom 10. Oktober 1657, Nr. 190 R.-G.-B., nach welcher Urtheile preu- 
<lb/>ßischer Gerichte nur ein Jahr vom Tage der Rechtskraft derselben in Oesterreich
<lb/>vollstreckt werden können, das obige Urtheil rühre aber aus dem Jahre 1872
<lb/>her: Was zunächst die zwei ersten Einwendungen betrifft, so sind dieselben ganz
<lb/>müßig, indem aus dem im Originale beiliegenden Urtheile vom 30. Oktober 1872
<lb/>klar hervorgeht, daß B. unter gehöriger Zustellung des Kontumazial-Verbindungs-
<lb/>urtheils neuerlich zum königl. Landgerichte Köln vorgeladen, und da er abermals
<lb/>keinen Anwalt bestellte und nicht erschien, gegen ihn mit kontradiktorischer Wir- 
<lb/>kung erkannt worden sei; auch wurde dieses Urtheil vom königl. Landgerichte
<lb/>Köln mit Beschluß vom 23. Juli 1874 als vollstreckbar erklärt, und ist, da B.
<lb/>nicht zu Hause angetroffen wurde, laut der Relation des Gerichtsvollziehers dem
<lb/>Bürgermeisteramte zu Much übergeben worden. Was die Bestreitung der Kom- 
<lb/>petenz des königl. Landgerichtes Köln betrifft, so findet das hiesige Kreisgericht
<lb/>im Sinne des Hofd. vom 4. August 1840, Nr. 460 J.-G.-S., keinen Grund, zu
<lb/>prüfen, ob dieses erkennende Gericht kompetent war; was endlich die Einwendung
<lb/>betrifft, daß das Urtheil des königl. Landgerichtes Köln am 30. Oktober 1872
<lb/>hiergerichis nicht vollstreckbar ist, weil mehr als ein Jahr nach dessen Rechtskraft
<lb/>verflossen ist, so ist dieselbe vollständig unstichhaltig, da gerade die Ministerial-
<lb/>verordnung vom 10. Oktober 1657, Nr. 190 R.-G.-B., auf welche man sich beruft,
<lb/>ausdrücklich enthält, daß die Urtheile aus den Rheinlanden hiervon ausgeschlossen
<lb/>sind; es wurde daher dem Gesuche stattgegeben.

<lb/>Auf Rekurs des B. hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Bescheid
<lb/>aufgehoben und dem Kreisgerichte verordnet, im Wege des Ersuchens an das
<lb/>königl. preußische Landgericht zu Köln am Rhein sicherzustellen, ob das Urtheil
<lb/>dieses Landgerichtes vom 30. Oktober 1872, sowie auch die demselben zu Grunde
<lb/>liegende Klage dem B. zu eigenen Händen zugestellt wurde, ferner ob zur Zeit
<lb/>der Klagsbehändigung B. im Sprengel des Landgerichtes Köln seinen ordentlichen
<lb/>Wohnsitz hatte, endlich wann das Urtheil in Rechtskraft erwachsen ist, und nach
<lb/>Einlangung dieser Behelfe neuerlich in der Sache zu entscheiden. Denn in so
<lb/>lange bestritten ist, daß weder das für vollstreckbar zu erklärende Urtheil, noch
<lb/>selbst die Klage dem Belangten zu eigenen Händen oder auf eine andere gesetz- 
<lb/>lich giltige die Behändigung vertretende Zustellungsart übermittelt worden sei,
<lb/>und in so lange auch die Kompetenz des erkennenden preußischen Gerichtes nach
<lb/>österreichischen Gesetzen nicht außer Zweifel gestellt ist, kann im Sinne des Hofd.
<lb/>vom 4. August 1840, Nr. 460 J.-G.-S. und der Ministerialverordnung vom
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0553.tif"
                n="549"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 549

<lb/>10. Oktober 1857, Nr. 190 R.-G.-B. das fragliche Urtheil als in Oesterreich
<lb/>vollziehbar nicht erklärt werden. Auf die Umstände war von Amtswegen Rücksicht
<lb/>zu nehmen und kann die Bemerkung des Landgerichtes Köln über die Richtigkeit
<lb/>der Zustellungen bei Abgang der bezüglichen Ausweise nicht genügen. — In dem
<lb/>gegen diese obergerichtliche Entscheidung vom A. eingebrachten Revisionsrekurse
<lb/>wird geltend gemacht, daß die Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1857,
<lb/>Rr. 190 R.-G.-B., auf Urtheile, welche von einem rheinpreußischen Gerichte gefällt
<lb/>worden, keine Anwendung finde. Die obergerichtliche Entscheidung beruhe auf
<lb/>einer irrigen Auffassung der Gesetze; die in zweiter Instanz angeordneten Er- 
<lb/>hebungen seien nur bei Urtheilen erforderlich, die von einem preußischen Gerichte
<lb/>außerhalb Rheinpreußen gefällt wurden. Jenen Grundsätzen und Vorschriften,
<lb/>welche sich auf rheinpreußische Urtheile beziehen, wurde im vorliegenden Falle
<lb/>zur Gänze Genüge geleistet.

<lb/>Der k. k. oberste Gerichtshof hat jedoch diesem Revisionsrekurse keine Folge
<lb/>gegeben, „weil nach dem Hofdekrete vom 4. August 1840, Nr. 460 J.-G.-S.
<lb/>die österreichischen Gerichte auf das Urtheil eines rheinpreußischen Gerichtes nur,
<lb/>wenn vorher bei einem österreichischen Gerichte über die Exekution verhandelt
<lb/>und erkannt worden ist, die Exekution zu bewilligen haben; dem österreichischen
<lb/>Gerichte demnach, welches über die Zulässigkeit der Exekution eines von einem
<lb/>rheinpreußischen Gerichte geschöpften Urtheils zu entscheiden hat, auch obliegt,
<lb/>die zu einer gründlichen Entscheidung erforderlichen Auskünfte und Behelfe ein- 
<lb/>zuholen." (Abgedr. Allgem. österr. Ger.-Zeit. 1875 S. 146.) 1.

<lb/>151.

<lb/>Miltheilung statistischer Nachweisungen durch die Standesbeamten.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 20. November 1374.)

<lb/>An Stelle der bisherigen, für die Zwecke der Bevölkerungsstatistik von den
<lb/>Geistlichen aus den Kirchenbüchern gelieferten Nachweisen über Geburten, Ehe- 
<lb/>schließungen und Sterbefälle werden für den Geltungsbereich des Gesetzes vom
<lb/>9. März 1874, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Form
<lb/>der Eheschließung, — also für den Umfang der Monarchie mit Ausschluß des
<lb/>Bezirkes des Appellationsgerichts zu Köln und des Gebietes der ehemaligen
<lb/>freien Stadt Frankfurt a. M., — vom 1. Oktober 1874 ab Auszüge aus den
<lb/>durch die Standesbeamten bewirkten Eintragungen in die Standesregister über
<lb/>die vorgekommenen Geburts-, Eheschließungs- und Sterbefälle treten müssen.
<lb/>Zu diesem Behufe wird von den Standesbeamten für jeden zur Registrirung ge- 
<lb/>kommenen Geburts-, Heiraths- oder Sterbefall ein Zählblättchen nach einem be- 
<lb/>stimmten Formulare auszufüllen sein, und sind die gesammelten Zählblättchen
<lb/>vierteljährlich an das Königliche Statistische Bureau zu weiterer Verarbeitung
<lb/>einzusenden. Die Standesbeamten sollen für die Ausfüllung dieser Zählblättchen
<lb/>eine Entschädigung von 3 Mark für je 100 Stück als Erstattung der Kopialien rc.
<lb/>aus der Staatskasse erhalten.

<lb/>Um eine ordnungsmäßige Ausfüllung der Zählblättchen zu erreichen, ist eine
<lb/>entsprechende Instruktion erlassen worden, welche in einer, der Zahl der Standes-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0554.tif"
                n="550"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0554--><p/>
            <p>

               <lb/>550 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>beamten gleichkommenden Anzahl nebst dem Bedarf an Formularen zu den Zähl- 
<lb/>blättchen pro IV. Quartal er. in nächster Zeit Seitens des Königlichen Statistischen
<lb/>Bureaus an die. Königlichen Oberpräsidien (resp. das Königliche Regierungspräsi- 
<lb/>dium in Sigmaringen) direkt versandt werden wird.

<lb/>Das Königliche Oberpräsidium benachrichtige ich hiervon mit dem Ersuchen,
<lb/>^alsbald nach Eingang, der hiernach zu erwartenden Sendung jedem Standesbe- 
<lb/>amten der dortigen Provinz ein Exemplar der erwähnten Instruktion und die
<lb/>erforderlichen Zählblättchenformulare zuzufertigen. 1.

<lb/>152.

<lb/>Vergütigung der Dolmetscher bei Zuziehung der Standesämter.

<lb/>(Vers. des Preuß. Minist, des Innern vom 23. September 1874.)

<lb/>Im Verfolg der Zirkularverfügung vom 8. Juni und 3. September d. I.
<lb/>bemerke ich, im Einverständnisse mit den Herren Ministern der Finanzen und der
<lb/>Justiz, ganz ergebenst, daß die den gedachten Dolmetschern etwa zu gewährenden
<lb/>Gebühren auf die Staatskasse zu übernehmen sind und daß bei der Verrechnung
<lb/>derselben in gleicher Weise, wie gemäß dem allegirten Erlasse vom 6. Juni d. I.,
<lb/>hinsichtlich der Kosten der Register und der Remuneration der Standesbeamten
<lb/>zu verfahren ist.

<lb/>Bei Feststellung der Remuneration der Dolmetscher wird, falls dieserhalb
<lb/>nicht ein mäßiges Pauschquantum zu vereinbaren ist, auf die Vorschriften zurück- 
<lb/>zugehen sei, welche in Bezug auf die Dolmetschergebühren in den Verordnungen
<lb/>über die Gebühren der vor Gericht auftretenden Zeugen und Sachverständigen
<lb/>enthalten sind. Als solche Vorschriften kommen in Betracht: die Verordnung
<lb/>vom 29. März 1844, daß der Verordnung vom 30. August beigefügte Regulativ
<lb/>resp. auch §. 62 der Hannoverschen Gebührentaxe vom 8. November 1850.

<lb/>1.

<lb/>153.

<lb/>Führung der Register der Standesbeamten.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 1. Juli 1874.)

<lb/>rc. Auch finde ich nichts dagegen zu erinnern, daß, — da, wo ein besonderer
<lb/>Anlaß dazu vorliegt, — die Hauptregister für das letzte Quartal des lausenden
<lb/>Jahres mit dem Hauptregister für das Jahr 1875 verbunden werden rc.

<lb/>154.

<lb/>Zwangsmittel zur Uebernahme des Amtes als Standesbeamter. Die Bildung von
<lb/>Standesamtsbezirken aus Gemeinden verschiedener Kreise ist unzulässig.

<lb/>(Vers, des Preuß. Minist, des Innern vom 3. August 1874.)

<lb/>Ew. rc. erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 21. v. Monats ganz
<lb/>ergebenst, daß ich es nicht für angemessen erachten kann, einen zur Uebernahme
<lb/>der Standesamtsgeschäfte nach §. 3 al. 5 des Gesetzes vom 9. März er. ver- 
<lb/>pflichteten Gemeindebeamten oder Gutsvorsteher, welcher sich weigert, dieser Ge-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0555.tif"
                n="551"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>551
</p>
            <p>

               <lb/>setzlichen Verpflichtung zu genügen, durch Androhung und Vollstreckung von Exe- 
<lb/>kutivstrafen unmittelbar zur eigenen Uebernahme des Amts eines Standesbeamten
<lb/>anzuhalten.

<lb/>Dagegen erkläre ich mich mit Ew. rc. ganz ergebenst dahin einverstanden,
<lb/>daß bei der Nothwendigkeit, für die Durchführung des Gesetzes vom 9. März er.
<lb/>rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen zu treffen, die Einleitung des Dis- 
<lb/>ziplinarverfahrens auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1652
<lb/>und des §. 35 der Kreisordnung vom 13, Dezember 1872 in dem vorbezeichneten
<lb/>Falle nicht genügt, um einem konsequenten Widerstande gegen Erfüllung der
<lb/>Verpflichtung zur Uebernahme der Standesamtsgeschäfte wirksam zu begegnen,
<lb/>und dem Gesetze Achtung zu verschaffen. Es empfiehlt sich deshalb, für den
<lb/>Fall, daß einer der im §. 3 al. 5 1. c. bezeichneten Gemeindebeamten oder Guts- 
<lb/>vorsteher bei protokollarischer Vernehmung auf seiner Weigerung zur Uebernahme
<lb/>der Standesamtsgeschäfte beharren sollte, demselben zu eröffnen, daß auf seine
<lb/>Kosten diese Geschäfte an einen Dritten übertragen und die entstehenden Kosten im
<lb/>Wege der administrativen Exekution von ihm eingezogen werden dürfen, — und
<lb/>ist eventuell auf dem letzteren Wege demnächst vorzugehen.

<lb/>Ew. rc. erwidere ich sodann auf die am Schluffe des gefälligen Berichts
<lb/>vom 21. v. Mts. gestellte Anfrage ganz ergebenst, daß ich es im Hinblicke auf
<lb/>die Bestimmung des Z. 7 des Gesetzes vom 9. März er. nicht für zulässig erachten
<lb/>kann, Standesamtsbezirke aus Gemeinden zu bilden, welche verschiedenen Kreisen
<lb/>angehören, und daß auch die Nothwendigkeit einer solchen Maßregel kaum in
<lb/>irgend einem Falle nachweisbar sein möchte. 1.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d12791e61743" type="section" subtype="Gesetze">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0556--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Mstrnkkionen.

<lb/>Großherzogl. Hessisches Gesetz, die rechtliche Stellung der Kirchen und Religion-,
<lb/>gemeinschaften im Staate betreffend. Vom 23. April 1873.

<lb/>(Reg.-Bl. S. 247.)

<lb/>Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

<lb/>Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
<lb/>zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Der evangelischen und der katholischen Kirche ist das Recht öffentlicher Kor- 
<lb/>porationen mit dem Rechte der öffentlichen Gottesverehrung gewährleistet.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Den übrigen bereits bestehenden, sowie den sich bildenden neuen Religions- 
<lb/>gemeinschaften steht ebenfalls das Recht der öffentlichen Gottesverehrung zu.

<lb/>Korporationsrechte sollen denselben, insofern sie solche noch nicht besitzen, auf
<lb/>den Nachweis der entsprechenden Erfordernisse verliehen werden.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Die Bildung neuer Religionsgemeinschaften ist gestattet. Ihre Verfassung
<lb/>und ihr Bekenntniß darf den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit nicht wider- 
<lb/>sprechen und nicht zum Vorwände dienen, Andere in ihren politischen, bürger- 
<lb/>lichen oder religiösen Rechten zu beeinträchtigen.

<lb/>Artikel 4:

<lb/>Die evangelische und die katholische Kirche, sowie jede andere Religions- 
<lb/>gemeinschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber
<lb/>den Staatsgesetzen und der Oberaufsicht des Staats unterworfen. Insbesondere
<lb/>kann keine Kirche oder Religionsgemeinschaft aus ihrer Verfassung oder ihren
<lb/>Verordnungen Befugnisse ableiten, welche mit der Hoheit des Staats oder mit
<lb/>den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen.

<lb/>In ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen bleiben die Diener
<lb/>und Anstalten der Kirchen und Religionsgemeinschaften den Staatsgesetzen unter- 
<lb/>worfen.

<lb/>In Beziehung auf die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und Reli- 
<lb/>gionsgemeinschaften bleiben bis zur anderweitigen Regelung die bestehenden Be- 
<lb/>stimmungen in Kraft.

<lb/>Die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung kirchlicher Beamten ist nicht
<lb/>von der Zustimmung einer kirchlichen oder einer Verwaltungsbehörde abhängig.
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0557.tif"
                n="553"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0557"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>553
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.


<lb/>Oeffentliche Wege und Plätze können zu kirchlichen oder religiösen Feierlich- 
<lb/>keiten nur mit Zustimmung der Obrigkeit benutzt werden.

<lb/>Artikel 5.

<lb/>Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der
<lb/>Staatsregierung mitgetheilt werden.

<lb/>Keine Verordnung der Kirchen oder Religionsgemeinschaften kann in Be- 
<lb/>ziehung auf bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse rechtliche Geltung in
<lb/>Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie die Genehmigung des
<lb/>Staats erhalten hat.

<lb/>Artikel 40 der Verfassungs-Urkunde, sowie die auf die Staatsgenehmigung
<lb/>(das placet) sich beziehenden Bestimmungen der Verordnungen vom 30. Januar
<lb/>1830 und 1. März 1853, die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Auf-
<lb/>sichtsrechts über die katholische Kirche betreffend, sind aufgehoben.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort nach der Verkündigung durch das Regie- 
<lb/>rungsblatt in Kraft.

<lb/>Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großher-
<lb/>zoglrchen Siegels. 1.

<lb/>Großherzogl. Hessisches Gesetz, den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betreffend.

<lb/>Vom 23. April 1879.

<lb/>(Reg.-Blatt S. 239.)

<lb/>Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

<lb/>Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
<lb/>zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Beschwerden über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt können jederzeit bei
<lb/>Uns oder bei Unseren Verwaltungsbehörden angebracht werden. Erscheint eine
<lb/>Beschwerde, nach stattgehabter Ermittlung des Sachverhalts, begründet, worüber
<lb/>Unser Gesammt-Ministerium auf Antrag des Ministeriums des Innern zu ent- 
<lb/>scheiden hat, so wird zur Abstellung derselben das Erforderliche im Verwaltungs- 
<lb/>wege angeordnet, wegen etwaiger Bestrafung des geschehenen Amtsmißbrauchs
<lb/>aber die Sache dem zuständigen Gericht übergeben.

<lb/>Gegen einen Mißbrauch geistlicher Amtsgewalt können Unsere Behörden auch
<lb/>von Amtswegen einschreiten, sobald ein öffentliches Interesse dies erheischt.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Ein Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt liegt insbesondere dann vor,
<lb/>wenn die nachfolgenden Bestimmungen über die Grenzen des Strafrechts der
<lb/>Kirchen und Religionsgemeinschaften verletzt werden.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Keine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, — abgesehen von den nach
<lb/>Art. 5—8 zulässigen Disziplinarstrafen, — befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel
<lb/>anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein reli- 
<lb/>giösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0558.tif"
                n="554"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>554 % Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>Religionsgemeinschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirche
<lb/>oder Religionsgemeinschaft betreffen.

<lb/>Artikel 4.

<lb/>Die Verhängung der nach Art. 3 zulässigen Straf- und Zuchtmittel darf
<lb/>nicht öffentlich bekannt gemacht werden.

<lb/>Eine auf die Gemeindemitglieder beschränkte Mittheilung ist nicht ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Die Vollziehung oder die Verkündung derartiger Straf- oder Zuchtmittel
<lb/>darf auch nicht in einer beschimpfenden Weise erfolgen.

<lb/>Artikel 5.

<lb/>Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchendiener darf nur von Deutschen
<lb/>kirchlichen Behörden ausgeübt werden. Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen
<lb/>die Freiheit oder das Vermögen gerichtet sind, dürfen nur nach Anhörung des
<lb/>Beschuldigten verhängt werden.

<lb/>Der Entfernung aus dem Amt (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfrei- 
<lb/>willige Emeritirung rc.) muß ein geordnetes prozessualisches Verfahren voraus- 
<lb/>gehen.

<lb/>In allen diesen Fällen ist die Entscheidung schriftlich unter Angabe der
<lb/>Gründe zu erlassen.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Die körperliche Züchtigung ist als kirchliche Disziplinarstrafe oder Zuchtmittel
<lb/>unzulässig. Disziplinarstrafen an Geld dürfen den Betrag von 90 Mark oder,
<lb/>wenn das einmonatliche Amtseinkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht
<lb/>übersteigen.

<lb/>Eine auf Freiheits-Entziehung gerichtete Disziplinarstrafe darf nur in der
<lb/>Verweisung in eine geistliche Strafanstalt bestehen.

<lb/>Die Verweisung darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen und die
<lb/>Vollstreckung wider den Willen des Betroffenen weder begonnen noch fortgesetzt
<lb/>werden. Die Verweisung in eine außerdeutsche geistliche Strafanstalt ist unzulässig.

<lb/>Artikel 7.

<lb/>Geistliche Strafanstalten, welche im Großherzogthum errichtet sind, oder er- 
<lb/>richtet werden, sind der Staatsaufsicht unterworfen. Ihre Hausordnung ist Un- 
<lb/>serem Ministerium des Innern zur Genehmigung einzureichen.

<lb/>Das Ministerium des Innern ist befugt, Visitationen der geistlichen Straf- 
<lb/>anstalten anzuordnen und von ihren Einrichtungen Kenntniß zu nehmen.

<lb/>Von der Aufnahme eines Kirchendieners hat der Vorsteher der Anstalt binnen
<lb/>24 Stunden der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu machen.

<lb/>Artikel 8.

<lb/>Von jeder kirchlichen Disziplinar-Entscheidung, welche auf eine Geldstrafe von
<lb/>mehr als 60 Mark, auf Verweisung in eine geistliche Strafanstalt für mehr als
<lb/>14 Tage oder auf Entfernung aus dem Amte lautet, ist Unserem Ministerium
<lb/>des Innern, gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen, Anzeige zu machen.

<lb/>- Die Anzeige muß die Entscheidungsgründe enthalten.

<lb/>Im Falle fortgesetzten Ungehorsams gegenüber den Vorschriften der Art. 7
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0559.tif"
                n="555"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen. 555

<lb/>und 8 kann die Schließung der Anstalt durch das Ministerium des Innern ver- 
<lb/>fügt werden.

<lb/>Artikel 9.

<lb/>Die nach Art. 3 bis 8 zulässigen Straf- und Zuchtmittel dürfen nicht ange- 
<lb/>droht, verhängt, verkündet oder vollzogen werden:

<lb/>1. wegen Vornahme einer Handlung, zu welcher die Staatsgesetze oder die
<lb/>von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen
<lb/>verbieten;

<lb/>% wegen Unterlassung einer Handlung, welche die Staatsgesetze oder die
<lb/>von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen
<lb/>verbieten;

<lb/>3. wegen Ausübung oder Nicht-Ausübung öffentlicher Stimmrechte;

<lb/>4. wegen einer Beschwerde über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt;

<lb/>5. um einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung
<lb/>zu bestimmen.

<lb/>Artikel 10.

<lb/>Eine von der oberen kirchlichen Behörde im Disziplinarwege oder sonst Wider
<lb/>den Willen des Betheiligten verfügte Entfernung aus dem kirchlichen Amte (Ent- 
<lb/>lassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige Emeritirung rc.) bewirkt dm Ver- 
<lb/>lust des mit der Stelle verbundenen Diensteinkommens nur unter der Bedingung,
<lb/>daß Unser Ministerium des Innern nach Prüfung der von der oberen kirchlichen
<lb/>Behörde vorzulegenden Akten anerkennt, daß

<lb/>1. das nach Art. 5 erforderliche prozessualische Verfahren stattgefunden hat und

<lb/>2. die getroffene Maßregel weder Gesetze des Staats noch allgemeine Rechts- 
<lb/>grundsätze verletzt.

<lb/>Artikel 11.

<lb/>Kein Geistlicher darf öffentliche Vorträge in einer Kirche oder in einem an- 
<lb/>deren zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte dazu anwenden, um aus
<lb/>Anlaß öffentlicher, nicht rein kirchlicher Wahlen auf die Wahlberechtigten in einer
<lb/>bestimmten Parteirichtung einzuwirken.

<lb/>Artikel 12.

<lb/>Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religions- 
<lb/>gemeinschaft, welche den zur Abstellung einer Beschwerde über kirchlichen Amts- 
<lb/>mißbrauch, oder den sonstigen in Bezug auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amts- 
<lb/>verrichtungen von Unseren Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
<lb/>Anordnungen nicht Folge leisten oder beit Vorschriften in Artikel 3—9 und 11
<lb/>dieses Gesetzes zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafen bis zu 600 Mark, oder
<lb/>mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und in Wiederholungsfällen
<lb/>mit Geldstrafen bis zu 1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

<lb/>Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 5 des Gesetzes über
<lb/>die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staate werden
<lb/>in gleicher Weise bestraft.

<lb/>Artikel 13.

<lb/>Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen
<lb/>bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0560.tif"
                n="556"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0560"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>556
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer ver- 
<lb/>letzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich
<lb/>erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch Uriheil des Gerichtshofs
<lb/>für kirchliche Angelegenheiten (Art. 23) aus ihrem Amte entlassen werden.

<lb/>Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn neben einer wieder- 
<lb/>holten, mit Missen und Willen begangenen Verletzung der Vorschriften der
<lb/>Staatsgesetze oder der in deren Vollzug innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
<lb/>Anordnungen der Obrigkeit aus dem Verhallen des Beschuldigten hervorgeht,
<lb/>daß er im Falle des Verbleibens im Amte sein den Staatsgesetzen und obrigkeit- 
<lb/>lichen Anordnungen Zuwiderlaufendes Verfahren fortzusetzen gewillt sei.

<lb/>Ebenso können Kirchendiener, welche in Ausübung ihres Amtes zum Unge- 
<lb/>horsam gegen Staatsgesetze oder gegen von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zu- 
<lb/>ständigkeit getroffene Anordnungen auffordern, auf Antrag der Staatsbehörde
<lb/>durch Urtheil des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten aus ihrem Amte
<lb/>entlassen werden.

<lb/>Artikel 14.

<lb/>Die Beschlußfassung darüber, ob der Antrag auf Entlaffung bei Gericht ge- 
<lb/>stellt werden soll, steht Unserem Gesammtministerium zu.

<lb/>Artikel 15.

<lb/>In dem von Unserem Ministerium des Innern bei dem Gerichtshöfe für
<lb/>kirchliche Angelegenheiten zu stellenden Antrag sind die Thatsachen, auf welche er
<lb/>sich stützt, möglichst genau anzugeben.

<lb/>Artikel 16.

<lb/>Auf das Ersuchen des Gerichtshofes hat das Gericht höherer Instanz, in
<lb/>dessen Bezirk der Angeschuldigte seinen amtlichen Wohnsitz hat, einen dekretmäßig
<lb/>angestellten Richter mit Führung der Voruntersuchung zu beauftragen. Bei
<lb/>der Voruntersuchung kommen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozeß- 
<lb/>gesetze zur Anwendung. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch
<lb/>einen von dem Ministerium des Innern ernannten Beamten wargenommen.

<lb/>Artikel 17.

<lb/>Ergiebt sich aus der Voruntersuchung, daß die Thatsachen, auf welche sich
<lb/>der Antrag der Staatsbehörde stützt, nicht zu erweisen sind, und haben sich auch
<lb/>keine Beweise für andere Thatsachen, welche nach Artikel 13 die Entlassung aus
<lb/>dem Amte rechtfertigen, ergeben, so kann der Gerichtshof für kirchliche Angelegen- 
<lb/>heiten das Verfahren einstellen. In diesem Fall erhält der Angeschuldigte Aus- 
<lb/>fertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu versehenden Beschlusses.

<lb/>Artikel 18.

<lb/>Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Angeschuldigte unter Mit- 
<lb/>theilung der von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschul- 
<lb/>digungsschrift, welche die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Thatsachen
<lb/>vollständig und genau bezeichnen muß, zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
<lb/>Derselbe kann sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwaltes als Ver- 
<lb/>teidigers bedienen.

<lb/>Der Gerichtshof trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ver-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0561.tif"
                n="557"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>557
</p>
            <p>

               <lb/>fügungen. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten
<lb/>Protokollführers aufzunehmen.

<lb/>Die Entscheidung erfolgt aus Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher
<lb/>Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann durch Beschluß des Gerichtshofes ausgeschloffen
<lb/>oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.

<lb/>Artikel 19.

<lb/>In dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von dem Vorsitzenden
<lb/>des Gerichtshofes aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Referent eine Dar- 
<lb/>stellung der Sache, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht.
<lb/>Hierauf werden der Angeschuldigte oder dessen Vertreter, sowie der die Ver- 
<lb/>richtungen der Staatsanwaltschaft wahrnehmende Beamte mit ihren Vor- und
<lb/>Anträgen gehört.

<lb/>Artikel 20.

<lb/>Ist der Angeschuldigte, trotz geschehener Ladung, weder selbst, noch durch
<lb/>einen Vertheidiger im Termine erschienen, so wird in seiner Abwesenheit ver- 
<lb/>handelt und nach Lage der Verhandlungen erkannt.

<lb/>Artikel 21.

<lb/>Bei der Entscheidung hat der Gerichtshof, ohne an positive Beweisregeln
<lb/>gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhand- 
<lb/>lungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu erkennen.

<lb/>Die Entlaffung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Aus- 
<lb/>übung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der
<lb/>Stelle zur Folge.

<lb/>Artikel 22.

<lb/>Das mit Gründen versehene Urtheil wird in der Sitzung, in welcher die
<lb/>mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen
<lb/>verkündet und je eine Ausfertigung desselben dem als Staatsanwalt fungirenden
<lb/>Beamten und dem Angeschuldigten zugestellt.

<lb/>Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, welches
<lb/>die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung ent- 
<lb/>halten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem vereideten
<lb/>Protokollführer unterzeichnet.

<lb/>Artikel 23.

<lb/>Zur Entscheidung über Anträge der Staatsbehörde auf Entlassung von
<lb/>Geistlichen aus dem Amte ist das oberste Landesgericht als Gerichtshof für
<lb/>kirchliche Angelegenheiten berufen.

<lb/>Er erläßt seine Erkenntnisse.in seiner Plenarsitzung in Anwesenheit von
<lb/>wenigstens drei Viertel seiner^Mitglieder.

<lb/>Artikel 24.

<lb/>Der Gerichtshof entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder weiteren Berufung.

<lb/>War jedoch der nicht erschienene Beschuldigte durch von dem Gericht als
<lb/>erhebliche anerkannte Gründe in dem Verhandlungstermin zu erscheinen verhindert,
<lb/>so kann er innerhalb zehn Tagen, nach der Zustellung des gegen ihn ergangenen
<lb/>Urtheils, Einspruch gegen dasselbe schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gerichte
<lb/>erheben, welches dasselbe erlassen hat.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0562.tif"
                n="558"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>558
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Dieser Einspruch muß die Verhinderungsgründe bescheinigen, oder doch
<lb/>Bescheinigungsmittel hierüber, sowie die Beschwerden in der Hauptsache angeben.

<lb/>Erachtet das Gericht das Ausbleiben für gerechtfertigt, so hebt es das er- 
<lb/>gangene Urtheil auf, vernichtet geeigneten Falls auch das vorhergegangene Ver- 
<lb/>fahren bestimmt einen Tag zur nochmaligen Hauptverhandlung.

<lb/>Gegen die den Einspruch für unbegründet erklärende Verfügung des Ge- 
<lb/>richtshofes ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

<lb/>Die Justiz- und Verwaltungsbehörden haben den an sie ergehenden Ersuchen
<lb/>des Gerichtshofes Folge zu geben. Die Beschlüsse und Entscheidungen des Ge- 
<lb/>richtshofes sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

<lb/>Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten entscheidet der Gerichts- 
<lb/>hof nach freiem Ermessen. Als Kosten werden nur paare Auslagen in Ansatz
<lb/>gebracht.

<lb/>Das Verfahren vor dem Gerichtshof findet, soweit nicht dieses Gesetz etwas
<lb/>Anderes bestimmt, nach den durch die gellende Strafprozeßordnung für das
<lb/>öffentliche und mündliche Verfahren festgestellten Grundsätzen statt.

<lb/>Artikel 35.

<lb/>Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli l. I. in Kraft. Mit dem
<lb/>nämlichen Zeitpunkte verlieren die von dem gegenwärtigen Gesetz abweichenden,
<lb/>bisher geltenden Bestimmungen ihre Wirksamkeit.

<lb/>Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzog- 
<lb/>lichen Sigels. 1.

<lb/>Großherzogl. Hessisches Gesetz, betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geist- 
<lb/>lichen. Vom 23. April 1873.

<lb/>(Reg.-Blatt S. 256.)

<lb/>Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

<lb/>Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
<lb/>zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Ein Kirchenamt, welches mit einem Geistlichen zu besetzen ist, darf in einer
<lb/>der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine
<lb/>wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat
<lb/>und nicht von der Staatsregierung unter Angabe des Grundes als ihr in bürger- 
<lb/>licher oder staatsbürgerlicher Beziehung mißfällig erklärt worden ist.

<lb/>Diese Vorschriften finden Anwendung ohns'Unterschied, ob das Amt dauernd
<lb/>oder widerruflich übertragen werden soll, oder nur eine Stellvertretung oder
<lb/>Hülfeleistung in demselben statthaben soll. Ist Gefahr im Verzüge oder handelt
<lb/>es sich nur um Befriedigung eines vorübergehenden Bedürfnisses, so kann eine
<lb/>Stellvertretung oder Hülfeleistung einstweilen und vorbehältlich des Einspruchs
<lb/>der Staatsregierung angeordnet werden.

<lb/>Der Geistliche, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, ist verbunden^ vor
<lb/>Uebernahme desselben, den Verfassungseid abzulegen, sofern er dies noch nicht
<lb/>gethan hat.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0563.tif"
                n="559"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>559
</p>
            <p>

               <lb/>Artikel 2.

<lb/>Zum Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung wird regelmäßig erfordert,
<lb/>daß der Kandidat Zeugnisse über die von ihm bestandene Maturitätsprüfung
<lb/>auf einem Deutschen Gymnasium und den dreijährigen Besuch einer Deutschen
<lb/>Staats-Universität vorlegt, sowie durch eine nach vollendetem Universitätsbe- 
<lb/>such vor einer Staatsbehörde abzulegende Prüfung in Philosophie (Logik,
<lb/>Psychologie, Geschichte der Philosophie), Geschichte und deutscher Literatur dar-
<lb/>thut, daß er die für seinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung
<lb/>erworben habe.

<lb/>Das Nähere wird durch Landesherrliche Verordnung bestimmt.

<lb/>Diese Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Candidat nach dem vorge- 
<lb/>schriebenen Besuch der Universität eine Fakulitätsprüfung vor einer staatlich an- 
<lb/>geordneten Prüfungsbehörde innerhalb des Deutschen Reichs bestanden hat.

<lb/>Während des vorgeschriebenen Universitätsbesuchs dürfen die Studirenden
<lb/>einem kirchlichen Seminar nicht angehören.

<lb/>Von der vorgeschriebenen Dauer des Universitätsbesuches kann mit Rücksicht
<lb/>auf einen besonderen Bildungsgang ein angemessener Zeitraum durch Unser
<lb/>Ministerium des Innern erlassen werden.

<lb/>Vom dreijährigen Besuch einer Deutschen Staatsuniversität darf derjenige
<lb/>nicht dispensirt werden, welcher seine Studien an einer Anstalt gemacht hat, an
<lb/>der Jesuiten oder Mitglieder anderer verwandter Orden (Reichsgesetz vom 4. Juli
<lb/>1872) lehren.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theologisch-praktischen Vorbildung der
<lb/>künftigen Geistlichen zu unterhalten.

<lb/>Zum Besuche derselben dürfen nur solche ausgenommen werden, welche den
<lb/>Vorschriften wegen des Universitätsbesuches genügt haben.

<lb/>In die bestehenden Knaben-Seminare (Knaben-Konvikte) dürfen keine neuen
<lb/>Zöglinge mehr ausgenommen werden und sind diese Seminare (Konvikte) in einer
<lb/>durch Beschluß des Gesammtministeriums nach Publikation dieses Gesetzes zu
<lb/>bestimmenden angemessenen Frist zu schließen. Neue Anstalten dieser Art dürfen
<lb/>nicht mehr errichtet werden.

<lb/>Alle kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen, stehen
<lb/>unter Aufsicht des Staates und können im Fall der Zuwiderhandlung gegen
<lb/>gesetzliche Vorschriften oder gegen die von den Staatsbehörden in Ausübung der
<lb/>Staatsaufsicht getroffenen Anordnungen durch Beschluß des Gesammtministeriums
<lb/>geschlossen werden.

<lb/>Artikel 4.

<lb/>Die obere kirchliche Behörde ist verpflichtet, die Person, der ein kirchliches
<lb/>Amt (Art. 1) übertragen, oder die zu einer nicht blos vorübergehenden Stellver- 
<lb/>tretung oder Hülfeleistung in einem kirchlichen Amte verwendet werden soll, dem'
<lb/>Ministerium des Innern unter Bezeichnung des Amtes anzuzeigen. Dasselbe gilt
<lb/>bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes kirchliches Amt oder bei Umwand- 
<lb/>lung einer wirruflichen Anstellung in eine dauernde.

<lb/>Die beabsichtigte Anstellung oder Verwendung darf, vorbehältlich des vor-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0564.tif"
                n="560"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>56Ö
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>letzten Satzes des Art. 1, nicht eher erfolgen, als bis die Staatsregierung erklärt
<lb/>hat, daß sie keinen Einspruch zu erheben gedenke. Im Falle des vorletzten Satzes
<lb/>des Art. 1 muß die angeordnete Stellvertretung oder Hülfeleistung sofort zurück- 
<lb/>genommen werden, sobald gegen dieselbe von der Staatsregierung Einspruch er- 
<lb/>hoben wird.

<lb/>Artikels.

<lb/>Die provisorische.oder definitive Errichtung neuer Pfarrstellen, sowie die
<lb/>Aenderung bestehender Pfarrbezirke darf nur mit Genehmigung der SLaatsregie-
<lb/>rung erfolgen.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Soweit die Mitwirkung des Staates bei Besetzung kirchlicher Aemter auf
<lb/>Grund des Patronats oder besonderer Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält
<lb/>es dabei sein Bewenden.

<lb/>Deßgleichen werden die bestehenden Rechte des Staates bezüglich der An- 
<lb/>stellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch das
<lb/>vorliegende Gesetz nicht berührt.

<lb/>Artikel 7.

<lb/>Die Uebertragung der Funktionen eines kirchlichen Amts, welche unter Ver- 
<lb/>letzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt oder dem Schlußsatz des Art. 4 zu-'
<lb/>wider nicht zurückgenommen worden ist, gilt als nichtgeschehen, und es ist daher
<lb/>die Jnterkalarverwaltung der betreffenden Pfründe anzuordnen oder, wenn solche
<lb/>bereits angeordnet ist, fortzusetzen.

<lb/>Der Geistliche, welcher die Funktionen eines kirchlichen Amts, die ihm unter
<lb/>Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen worden sind oder die er,
<lb/>ohne daß den gesetzlichen Erfordernissen genügt ist, übernommen hat, öffentlich
<lb/>ausübt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
<lb/>300 Mark bestraft.

<lb/>Der kirchliche Obere, welcher einem Geistlichen mit Verletzung der gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen ein Kirchenamt oder die Funktionen eines kirchlichen Amts über- 
<lb/>trägt, wird mit Geldstrafe von 300 bis 1500 Mark oder mit Gefängniß von
<lb/>Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.

<lb/>Artikel 8.

<lb/>Der Berurtheilung eines Geistlichen zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der
<lb/>bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat
<lb/>die Erledigung der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des kirchlichen Amts
<lb/>und den Verlust des Amtseinkommens zur Folge.

<lb/>Dem Geistlichen, gegen welchen eine der in diesem Artikel bezeichneten Ent- 
<lb/>scheidungen ergangen ist, ist jede öffentliche Ausübung der Funktionen eines
<lb/>kirchlichen Amtes untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden
<lb/>mit Gefängniß bis zu Einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mark
<lb/>bestraft. -

<lb/>Artikel 9.

<lb/>Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher Vor- 
<lb/>bildung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor Verkündigung dieses
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0565.tif"
                n="561"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze-' Entwüife-und Ziistruktiönen. 5,61

<lb/>Gesetzes in einem Kirchenamte angestellt sind öder die Fähigkeit zur Anstellung
<lb/>im Kirchenamte erlangt- haben/ - -

<lb/>Außerdem ist das Ministerium des Innern ermächtigt/ denjenigen Personen,
<lb/>welche vor Verkündigung dieses Gesetzes -in ihrer Vorbildung zum Kirchenamte
<lb/>vorgeschritten-waren, den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Nachweis der wissen- 
<lb/>schaftlichen Vorbildung ganz oder theilweise zu erlassen.

<lb/>b: ■;■■■; " -';' ■' -■ * Artikel 10. " ' :

<lb/>* i Ein katholischer Geistlicher- welchenr eine Pfarrei öder ein sonstiges, mit dem
<lb/>Genuß einer Pfründe verbundenes-Kirchenamt unter Beobachtung der obigen
<lb/>Bestimmungen übertragen ist, erhält -eine Landesherrliche Bestätignngsnrknnde,
<lb/>wodurch er als gesetzmäßiger Inhaber des ^Amtes von Seiten des Staats aner- 
<lb/>kannt wird und für die- Dauer des Amtes Anspruch mif den Genuß der damit
<lb/>verbundenen Pfründe erhält. '

<lb/>Jedes Pfarrantt soll in der Regel spätestens ein Jahr nach Erledigung der
<lb/>Pfründe wieder dauernd besetzt-sein. ! - - j

<lb/>Die Frist kann von dem Ministerium des Innern inr Falle des Bedürfnisses
<lb/>angemessen verlängert werden. 1

<lb/>■ ; :.: Artikel 11.

<lb/>- :: Wenn eine erledigte katholische Pfarrstelle innerhalb der im vorigen Artikel
<lb/>genannten oder der von Unserem Ministerium des Innern verlängerten Frist
<lb/>nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise durch die
<lb/>zuständige^ kirchliche Behörde wieder besetzt wird, so ist Derjenige, welchem auf
<lb/>Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels des Präsentations- (NolA
<lb/>nations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Pfarramt mit allen davon ab-
<lb/>hängenden Rechten und Pflichten auf solange einem katholischen Geistlichen M
<lb/>Pfarrverweser zu übertragen, bis eine dauernde Wiederbesetzung durch die zustän- 
<lb/>dige, kirchliche^ Behörde in einer' den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden
<lb/>Weise erfolgt ist. : . ; . : &gt; • -

<lb/>Der Berechtichte ist eintretenden Falls zur Ausüblmg dieser Befngniß durch
<lb/>das Ministerium des Innern einzuladen..

<lb/>-^-.b Artikel 12. - .

<lb/>Ist kein Präsentationsberechtigter vorhanden oder macht derselbe innerhalb
<lb/>zweier Monate vom Tage des Empfangs der Einladung (Art. 11) von der ihm
<lb/>-zustehenden Befugniß keinen-, : den Bestinunungen dieses Gesetzes entsprechenden
<lb/>Gebrauch-, so steht die Befugniß. zur Ernennung des Pfarrverwesers der katho- 
<lb/>lischen Kirchengemeinde zu, in welcher die Stelle erledigt ist.

<lb/>/. , Zu diesem Behufe werden die am Orte wohnenden, im Besitze der bürgerlichen
<lb/>Ehrenrechte befindlichen/ selbständigem männlichen Gemeinde Mitglied er, welche das
<lb/>25. Lebensjahr zurückgelegt haben, zur Beschlußfassung über die Wahl eines
<lb/>Pfarrverwesers berufen. b bbhb

<lb/>i, ;o Zur Gültigkeit, der Wahl ist erforderlich, daß Mehr als die Hälfte der an
<lb/>der Wahl sich Betheiligenden dem Beschlüsse zugestimmt hat.

<lb/>Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden von Unserem Mini- 
<lb/>sterium des Innern erlassen. •

<lb/>:,b Kommt.eine gültige Wahl zu Stande,, so ist auf demselben Wege ein Bevoll-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 6. Heft. 86
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0566.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>562
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>mächtigter zu wählen, welcher die Gemeindevertretung der Regierung gegenüber
<lb/>zu repräsentiren und wegen Uebertragung des Amtes an den gewählten Geist- 
<lb/>lichen das Nöthige zu besorgen hat.

<lb/>Artikel 13.

<lb/>Die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 4, 6, 7 und 9 des gegenwärtigen Ge- 
<lb/>setzes finden in den Fällen der Artikel 11 und 12 ensprechende Anwendung.
<lb/>Die im Art. 4 vorgeschriebene Anzeige hat bei Vermeidung der auf die Unter- 
<lb/>lassung gesetzten Strafe (Art. 7) durch den Präsentationsberechtigten (Art. 11)
<lb/>oder durch den Gememdebevollmächtigten (Art. 12) zu geschehen.

<lb/>Artikel 14.

<lb/>Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli l. I. in Kraft. Mit dem
<lb/>nämlichen Tage verlieren die von demselben abweichenden, bisher geltenden Be- 
<lb/>stimmungen ihre Wirksamkeit. 1.

<lb/>Großherzogl. Hessisches Gesetz, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongre- 
<lb/>gationen betreffend. Vom 23. April 1875.

<lb/>(Reg.-Blatt S. 360.)

<lb/>Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

<lb/>Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
<lb/>zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Neue Niederlassungen oder Anstalten von religiösen Orden oder ordensähn- 
<lb/>lichen Kongregationen werden im Großherzogthum nicht zugelaffen.

<lb/>Die bestehenden Niederlassungen oder Anstalten dieser Art dürfen neue
<lb/>Mitglieder nicht aufnehmen.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Abweichend von der Vorschrift in dem zweiten Absatz des Art. 1 kann den
<lb/>dermalen bestehenden weiblichen religiösen Orden oder ordensähnlichen Kongre- 
<lb/>gationen, welche sich ausschließlich dem Unterricht widmen und Privatunterrichts-
<lb/>Anstalten besitzen, durch Unser Ministerium des Innern gestattet werden, neue
<lb/>Mitglieder insoweit aufzunehmen, als dies zur Erhaltung der Lehrkräfte dieser
<lb/>Privatunterrichts-Anstalten in ihrer jetzigen Zahl erforderlich ist.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>. Den im Großherzogthum bestehenden religiösen Orden und ordensähnlichen
<lb/>Kongregationen, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, kann nicht
<lb/>blos die Aufnahme neuer Mitglieder, sondern auch, wenn die vorhandenen bür- 
<lb/>gerlichen Anstalten und Einrichtungen den Bedürfnissen des Krankendienstes nicht
<lb/>genügen, die Errichtung neuer Niederlassungen von Unserem Ministerium des
<lb/>Innern gestattet werden.

<lb/>Artikel 4.

<lb/>Die bestehenden Niederlassungen oder Anstalten von religiösen Orden oder
<lb/>ordensähnlichen Kongregationen stehen unter Aufsicht des Staats. Die näheren
<lb/>Bestimmungen über die Ausübung der Staatsaufsicht werden von dem Mini- 
<lb/>sterium des Innern erlassen.

<lb/>Aus Gründen des öffentlichen Wohls, oder wegen Ungehorsams gegen die
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0567.tif"
                n="563"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>563
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschriften des Gesetzes oder gegen die zur Ausführung desselben ergangenen
<lb/>Anordnungen der Behörden können auch bereits bestehende Niederlassungen oder
<lb/>Anstalten von religiösen Orden oder ordensähnlichen Kongregationen auf Antrag
<lb/>des Ministeriums des Innern durch Beschluß des Gesammt-Ministeriums auf- 
<lb/>gelöst und geschloffen werden.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Soweit das vorliegende Gesetz davon ausgeht, daß der dermalen vorhandene
<lb/>Zustand bestehen bleiben soll, ist für die Entscheidung der einschlägigen Fragen
<lb/>über den Bestand der Anstalten der erste Oktober 1874 maßgebend.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort nach seiner Verkündigung durch das Regie- 
<lb/>rungsblatt in Kraft. Zugleich verlieren alle von demselben abweichenden, bisher
<lb/>geltenden Bestimmungen ihre Wirksamkeit. 1.

<lb/>Großherzogl. Hessisches Gesetz, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religions- 
<lb/>gemeinschaften betreffend. Vom 23. April 1876.

<lb/>(Reg.-Blalt S. 262.)

<lb/>Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

<lb/>Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
<lb/>zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Die evangelische und katholische Kirche, sowie die mit Korporationsrechten
<lb/>versehenen Religionsgemeinschaften sind unter den in den nachfolgenden Artikeln
<lb/>bemerkten Voraussetzungen berechtigt, die zur Bestreitung der kirchlichen oder
<lb/>religiösen Bedürfnisse erforderlichen Mittel durch Umlagen auf ihre Mitglieder
<lb/>aufzubringen.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Umlagen zur Bestreitung kirchlicher oder religiöser Bedürfnisse können nur
<lb/>erhoben werden, wenn die Erträgnisse des Vermögens der betreffenden Kirche
<lb/>oder Religionsgemeinschaft, beziehungsweise der betreffenden Kirchen- oder Reli- 
<lb/>gionsgemeinde und die sonst derselben zu Gebote stehenden Mittel zur Bestreitung
<lb/>des Bedürfnisses nicht ausreichen.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung des Bedürfnisses einer ein- 
<lb/>zelnen Kirchen- oder Religionsgemeinde kann nur unter nachfolgenden
<lb/>Voraussetzungen erfolgen:

<lb/>1. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Kirchen- oder Religionsgemeinde
<lb/>insbesondere über die für die Ausgaben vorgesehenen Deckungsmittel muß ein
<lb/>ordnungsmäßiger Voranschlag aufgestellt werden.

<lb/>2. Eine aus direkter Wahl der Gemeindeglieder bervorgegangene Vertretung
<lb/>der Kirchen- oder Religionsgemeinde muß zur Erhebung der in dem Voranschläge
<lb/>vorgesehenen Umlage die Zustimmung erlheilen.

<lb/>Diese Gemeindevertretung hat aus mindestens zwölf Mitgliedern oder, wenn
<lb/>die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der betreffenden Kirchen- oder Religions- 
<lb/>gemeinde weniger als zwölf beträgt, aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde-

<lb/>36*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0568.tif"
                n="564"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0568"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, GnttzstirZx,-untzrKnjWMymyf.j
</p>
            <p>

               <lb/>464,


<lb/>gliedern zu bestehen. Die näheren Bestimmungen über die Zttfaiujuensetzung-
<lb/>die Zahl der Mitglieder dieser $ eine indeve rtrctm l g en, über die StinnnberechLigung
<lb/>und Wählbarkeit bei den Wahlen,' über die Art lind Weise der.Vornahme brr
<lb/>Wahlen, über die ^Znsammenbernfung. und Verhandlung dieser Vertretungen
<lb/>werden, soweit nicht ein von der Kirchenbehörde-, mit--Unserer. Genehmigung
<lb/>erlassenes Verfassungsstatut für die, betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft
<lb/>genügende Vorsehung trifft, -vom Unserem Ministerium des Innern erlassen.

<lb/>3. Dem Vorstande der politischen Gemeinde oder, wenn sich die kirchliche
<lb/>oder religiöse Gemeinde über mehrere Politische Gemeinden erstreckt, den Vor-,
<lb/>ständen der verschiedenen politischen Gemeinden, ist von dem Vorstande der
<lb/>betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinde durch Mittheilung eines Auszugs
<lb/>aus bem; Voranschläge von der beabsichtigten Erhebung einer Umlage Kenntnis;
<lb/>zu gehen. Jeder betheiligte Vorstand, einer, politischen Gemeinde -kann - binnen
<lb/>ZI Tagen, von: Tage der Zustellung des Auszugs aus dem Voranschläge an
<lb/>gerechnet, durch schriftliche uwtivirte Mittheilung an den Vorstand der Kirchen- 
<lb/>oder Religionsgemeiude gegen die beabsichtigte. Erhebung -einer Umlage: von den
<lb/>Angehörigen seiner Gemeinde Einwand -erheben. Geschieht dies und soll auf
<lb/>der Erhebung der Umlage bestanden werden, so ist von dem,Vorstande der
<lb/>Kirchen- oder Neligionsgemeinde, beziehungsweise je nach der 'Organisation der
<lb/>betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft -vonber oberen oder obersten
<lb/>kirchlichen Behörde die Entscheidung, des -dem Vorstande der betreffenden politi- 
<lb/>schen Gemeinde Vorgesetzten Kreisamts und, wenn dieses den erhobenen Einwaud
<lb/>für begri'mdet erachtet, die Entscheidung- Unseres 'Ministeriums des Innern zu
<lb/>veranlassen, bcffcu Entschließung alsdann maßgebend ist. *

<lb/>Ebenso kann der Vorstand der betreffendem politischen Gemeinde, wenn das
<lb/>Kreisamt seinen Einwand für unbegründet erachtet, binnen 14 Tagen, vom Tage
<lb/>der Zustellung der kreisamtlichen Verfügung an gerechnet, den Rekurs an Unser
<lb/>Ministerium des.Innern ergreifen. , Vi - - -' - - -- - n

<lb/>4. Auch abgesehen von dem-Falle der, Erhebung eines Einwandes von
<lb/>Seiten des Vorstandes einer betheiligten politischen Gemeinde muß dem Kreis- 
<lb/>amte der Voranschlag der betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinde zur Ein- 
<lb/>sicht und behufs Ertheilung der staatlichen Genehmigung zur Erhebung: der darin,
<lb/>vorgesehenen Umlage mitgetheilt werden. Umfaßt eine Kirchen? oder Religions-
<lb/>gemeinde mehrere, verschiedenen Kreisen angehörige politische Gemeinden, -so ist
<lb/>der Voranschlag bcm Kreisamt mitzutheilen, in dessen Kreis der Hauptort -der
<lb/>Kirchen- oder Religionsgemeinde liegt. Findet das KreiSamt bei Ertheilung der
<lb/>Genehmigung Anstand, so ist, wenn auf Erhebung der Umlage bestanden; werden
<lb/>soll, in gleicher Weise, wie unter Nr. 3 bemerkt, die alsdann maßgebende Ent- 
<lb/>schließung Unseres Ministeriums des Innern einzuholen. .

<lb/>_ ; Artikel: 4.^ ...

<lb/>Handelt es sich um Aufbringung der Ällittel zur Bestreitung des Bedürfnisses
<lb/>eines innerhalb einer Kirche oder Neligionsgemeinschast aus mehreren Gemeinden
<lb/>verfassungsmäßig gebildeten größeren - Verbandes. (Drkanatsvcrbandes. u. dergl.)
<lb/>als solchen, so ist der Betrag, welcher nach Verwendung der dem. größeren Vec-
<lb/>baiche als solchem für die hetreffenden Zwecke zu Gebote stehenden Mittel noch
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0569.tif"
                n="565"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>565
</p>
            <p>

               <lb/>zu decken übrig bleibt, auf die einzelnen Kirchen- oder Religionsgemeinden unter
<lb/>Zugrundelegung der Kommunalstellerkapitalien der in Betracht kommenden Ge-
<lb/>meindemitglieder zu vertheilen.

<lb/>Erscheint hierdurch in der einen oder der anderen Einzel-Gemeinde die Er- 
<lb/>hebung einer Umlage nöthig, so finden bezüglich der Erhebung einer solchen
<lb/>Umlage die im Art. 3 bemerkten Bestimmungen Anwendung. Nur ist, wenn dem
<lb/>betreffenden größeren Verbände nach Maßgabe eines von uns genehmigten Ver-
<lb/>faffungsstatuts oder von Uns genehmigter organischen Bestimmungen eine gewählte
<lb/>Vertretung der Gemeindeglieder zur Seite steht und diese zu der fraglichen Repar- 
<lb/>ation zugestimmt hat, die Zustimmung der betreffenden örtlichen kirchlichen oder
<lb/>religiösen Gemeindevertretung zur Aufnahme des betreffenden Ausgabepostens
<lb/>in den Voranschlag und zur Erhebung der dadurch nöthig werdenden Umlage
<lb/>nicht erforderlich. /

<lb/>; . - Artikel 5.

<lb/>Ist für die Gesammtheit einer Kirche oder einer aus verschiedenen
<lb/>einzelnen Gemeinden bestehenden Religionsgemeinschaft nach Maßgabe eines
<lb/>von Uns genehmigten Verfaffungsstatuts eine gewählte Vertretung der Gemeinde- 
<lb/>glieder vorhanden, so kann, falls die der Gesammtheit der Kirche oder Religions- 
<lb/>gemeinschaft als solcher für die betreffenden Zwecke zu Gebote stehenden Mittel
<lb/>zur Bestreitung des Bedürfnisses nicht ausreichen, mit Zustimmung der gewählten
<lb/>Gesammtvertretung auch der Ausschlag einer besonderen Umlage für die betreffen- 
<lb/>den allgemeinen Zwecke der Kirche oder Religionsgemeinschaft auf sämmtliche
<lb/>Angehörige derselben beschlossen werden.

<lb/>Dieser Beschluß bedarf jedoch der Genehmigung Unseres Ministeriums des
<lb/>Innern. Ist diese erfolgt, so wird der betreffende, in allen Gemeinden alsdann
<lb/>durch Umlagen aufzubringende Betrag auf die Einzel-Gemeinden unter Zugrunde- 
<lb/>legung der Kommunalsteuerkapitalien der einzelnen Angehörigen der betreffenden
<lb/>Kirche. oder Religionsgemeinschaft vertheilt, ohne daß es einer weiteren Zustim- 
<lb/>mung oder Genehmigung zur Aufnahme der betreffenden Ausgabeposten in die
<lb/>Voranschläge und Aufbringung derselben durch Umlagen bedarf.

<lb/>Artikel 6. ■

<lb/>, Die nach den Artikeln 3, 4 und 5 zulässigen Umlagen werden nach Maß- 
<lb/>gabe der für die Kommunalsteuern der politischen Gemeinden geltenden Grund- 
<lb/>sätze auf die Mitglieder der betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinden aus- 
<lb/>geschlagen, mit den Kommunalstellern für die politischen Gemeinden von dem
<lb/>Gemeinde-Einnehmer erhoben und von diesem im Ganzen an die betreffende
<lb/>kirchliche Kasse eingeliefert. Ebenso finden die für die Beitreibung der Kommunal- 
<lb/>steuern geltenden Grundsätze, beziehungsweise das für diese Beitreibung vorge- 
<lb/>schriebene Verfahren auch auf die in den Art. 3, 4 und 5 bemerkten Umlagen
<lb/>Anwendung. .

<lb/>Artikel 7..

<lb/>Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf- 
<lb/>tragt und wird dasselbe auch die Zeitpunkte bestimmen, von welchen an dieses
<lb/>Gesetz für die einzelnen Kirchen- oder Religionsgemeinschaften in Anwendung kommt.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0570.tif"
             n="566"
             xml:id="zs1-2173814_01-1875_0570"/>
         <div xml:id="d12791e63296">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12791e63301" type="review">
               <head>
                  <title>Dürrschmidt. Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern und die Aufgabe der Reichsgesetzgebung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0570--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Die klösterlichen Genossenschaften in Aayern und die Ausgabe der NeichZgesehgebung.

<lb/>Von H. Dürrschmidt, K. Appellationsgerichtsrath. Nördlingen. Druck

<lb/>und Verlag der C. H. Beck'schen Buchhandlung. 187S.

<lb/>Was die Schrift des Professors Dr. P. Hinschius „Die Orden und Kon- 
<lb/>gregationen der katholischen Kirche"—, rezensirt in dieser Zeitschrift S. 238 —
<lb/>für Preußen ist, das ist die gegenwärtige Schrift für Bayern. Beide Verfaffer
<lb/>nehmen auch denselben staatsrechtlichen Standpunkt ein, indem sie gleichmäßig
<lb/>für den Staat das Recht und die Pflicht vindiziren, das Ordens- und Kongre- 
<lb/>gationswesen der katholischen Kirche, im Interesse der bürgerlichen Gesellschaft,
<lb/>unter seine Aufsicht und Kontrole zu stellen.

<lb/>In dem Kap. I. giebt der Verfasser einen historischen Ueberblick über die
<lb/>Entwickelung der klösterlichen Genossenschaften in Bayern, nachdem dieselben,
<lb/>nach vorgängiger Aufhebung, durch das Konkordat vom Jahre 1817 „in Anbe- 
<lb/>tracht der Vortheile, welche die religiösen Orden der Kirche und dem Staate ge- 
<lb/>bracht haben und in der Folge auch noch bringen können" — wieder eingeführt
<lb/>worden. Ungeachtet der Abneigung und des Widerspruches Seitens des Land- 
<lb/>tages wurden die klösterlichen Institute von entscheidender staatlicher Stelle in
<lb/>dem Maße unterstützt und befördert, daß sich am Schlüsse des Jahres 1873 im
<lb/>Ganzen 631 solcher Institute mit 6166 Mitgliedern in Bayern bestanden. Im
<lb/>Kap. II zieht die Verfasser in Betracht das innere Wesen der klösterlichen Ge- 
<lb/>nossenschaften nach dem Einflüsse des feierlichen Gelübdes der Keuschheit, der
<lb/>Armuth und des Gehorsams, und die Stellung des Staates zu dem Ordens- 
<lb/>wesen nach dem Stande der Landesgesetzgebung und gelangt zu der Ueberzeugung,
<lb/>daß der Staat sich nicht des Rechtes begeben darf, auch die Mitglieder der klöster- 
<lb/>lichen Genossenschaften selbst gegen den die persönliche Freiheit störenden und
<lb/>die Zusammengehörigkeit mit der bürgerlichen Gesellschaft und der Familie auf- 
<lb/>hebenden Einfluß der Kirche zu stützen. Im Kap. III bespricht der Verfasser die
<lb/>vermögensrechtlichen Verhältnisse der klösterlichen Institute in Bayern, und im
<lb/>Kap. IV den Werth der klösterlichen Genossenschaften für den Staat. An die
<lb/>Spitze dieser interessanten und werthvollen Untersuchung stellt der Verfasser fol- 
<lb/>gende, seinen kirchlich-politischen Standpunkt kennzeichnende Erwägung: „Je
<lb/>schärfer die in der römisch-katholischen Kirche herrschenden Elemente durch die
<lb/>neueren dogmatischen Gestaltungen die Stellung ausgeprägt haben, in welche
<lb/>erstere den Staaten gegenüber sich zu setzen für opportun fand, und je rückhalt- 
<lb/>loser von denselben aus der Nacht entlegener Jahrhunderte Sätze herbeigeschleppt
<lb/>werden, mit denen sie siegesgewiß das Haupthinderniß der hierarchischen Erfolge,
</p>
               <pb facs="2173814_01+1875_0571.tif"
                   n="567"
                   xml:id="zs1-2173814_01-1875_0571"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0571--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>das Licht der heutigen humanistischen Bildung, unterdrücken zu können glaubten,
<lb/>desto unabweisbarer tritt an die Staaten die Pflicht heran, um ihrer Selbständig- 
<lb/>keit willen und von ihrem Standpunkte das Werthverhältniß der klösterlichen
<lb/>Institute zu prüfen. Weder das Deutsche Reich, noch Bayern wird der Aufgabe
<lb/>ausweichen können, eingehend zu untersuchen, welche dieser kirchlichen Vereine
<lb/>auf die Dauer mit dem Staatswohle verträglich sind oder nicht". Bei der
<lb/>Prüfung des staatlichen Werthes der klösterlichen Genossenschaften verwirft
<lb/>der Verfasser die, der reinen Ascese und dem beschaulichen Leben gewidmeten
<lb/>Orden, meint aber, „daß Klöster dieser strengen Richtung keine besondere An- 
<lb/>ziehungskraft übten, so daß für den Staat keine besondere Veranlassung gegeben
<lb/>sei, den Bestrebungen derer hemmend entgegen zu treten, welche durch Reue und
<lb/>Bußübungen ungewöhnlicher Art Gott wohlgefällig zu werden vermeinen; bei ge- 
<lb/>sunder Volkserziehung würden derlei Anstalten am frühesten von selbst aussterben."
<lb/>Letzteres mag richtig sein. Allein je früher der Staat solchen Zufluchtsstätten der
<lb/>Verirrung des menschlichen Gemüthes ein Ende macht, desto mehr erfüllt er
<lb/>seine Pflicht. Selbst die Krankenpflege-Orden, welchen der Verfasser sonst in
<lb/>humanitätischer Hinsicht, nach Zweck und Erfolg, die gebührende Anerkennung
<lb/>zollt, nimmt er von der staatlichen Aufsicht nicht aus, „da durch die Liebesdienste
<lb/>einzig und allein nicht schon alle übrigen Verhältnisse dieser Institute als voll- 
<lb/>ständig gedeckt anzusehen seien". „Unter allen religiösen Körperschaften hat aber,
<lb/>— nach der Ansicht des Verfassers, — der Staat die für die Erziehung und den
<lb/>Unterricht bestimmten als die bedenklichsten zu betrachten". Und in Bayern
<lb/>scheint, — nach der Mittheilung des Verfassers, — das Erziehungswesen in be- 
<lb/>deutendem Umfange in der Hand klösterlicher Orden zu liegen. Der Verfasser
<lb/>schildert die Uebergriffe der katholischen Kirche in die Rechte des Staates; be- 
<lb/>trachtet den begonnenen Kulturkampf als ein aufgedrängtes Vertheidigungsmittel
<lb/>des Staates gegenüber den Angriffen der Kirche und hofft, daß Bayern aus
<lb/>den Banden des Konkordates, das ihm nicht eimal ermöglicht, die Disziplinär-
<lb/>hältnisse der katholischen Geistlichkeit neu zu ordnen, durch Hülfe der Reichsge-
<lb/>setzgebung erlöst werde. Der Verfasser meint, „die Reichsgesetzgebung werde es
<lb/>als eine unabweisbare Aufgabe würdigen, die Rechtsverhältnisse der geistlichen
<lb/>Orden und Genossenschaften in einer Weise durch Gesetz zu regeln, daß den
<lb/>Forderungen der Selbsterhaltung Genüge geleistet und die Würde des Reiches
<lb/>gewahrt, Bayern aber die Hand gereicht werde, um die Gränzen zwischen Staat
<lb/>und Kirche aus der peinlichen Verwirrung, welche die Uebergriffe der Hierarchie
<lb/>ergreifen, zu wissen und das Ansehen der Gesetze jeder Anfechtung gegenüber
<lb/>aufrecht zu erhalten". Zum Schluffe im Kap. VII zeigt der Verfasser den Weg,
<lb/>auf welchem das Reich seine gebieterische Aufgabe zur Regelung der Verhältnisse
<lb/>zwischen Staat und Kirche einschlagen muß.

<lb/>Die kleine Schrift ist von weittragender politischer Bedeutung. Sie giebt
<lb/>vortreffliches Material für die wichtige Tagesfrage, die alle Gemüther tief be- 
<lb/>schäftigt. Die Stimme aus einem katholischen Lande wiegt doppelt schwer.

<lb/>Die Schrift ist interessant und der Stoff vorurtheilsfrei behandelt.

<lb/>Berlin, im April 1875. W. Hart mann.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d12791e63518" type="review">
               <head>
                  <title>Herfurth. Die Preußische und Deutsche Gesetzgebung vom Mai 1873 und 1874, betr. die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Kirche</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>568
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aie Preußische und Deutsche Gesetzgebung vom Mai 1873 und 1874, betr. Regelung
<lb/>des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Kirche. Nach den Materialien
<lb/>für den praktischen Gebrauch bearbeitet von G. Herfurth.: Zweite ver- 
<lb/>vollständigte Auslage. Berlin. 1875. Fr. Körtkamps^ Verlagshandlung
<lb/>für Staatswissenschaften und Geschichte. Verlag der Reichsgesetze. ■ '
<lb/>Die vorliegende Sammlung der kirchen-politischen Gesetze in Deutschland
<lb/>und Preußen ist die vollständigste, welche wir gegenwärtig besitzen. Ganz beson- 
<lb/>ders werthvoll ist sie durch die umfassende Mittheilung der Motive, Kommissions-
<lb/>berichte und Kammerverhandlungen und durch die Veröffentlichung der einschlagen- 
<lb/>den Instruktionen und einzelner erläuternder Verfügungen der Ministerien. Auch
<lb/>die Judikatur der Gerichtshöfe hat, sreilig eingeschränkt, Erwähnung gefunden.

<lb/>Die. Zusammenstellung ist zweckmäßig und übersichtlich geordnet. Nur hätte
<lb/>das Datum der mitgetheilten Gesetze durchgehend auf jeder Seite als Ueberschrift
<lb/>angegeben werden sollen.

<lb/>Die Ausstattung und der Druck find ohne Tadel.

<lb/>Berlin, im April 1875. W. Hartmann. :
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0573.tif"
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            <head>Aufsätze</head>
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                  <title level="a" type="main">Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden</title>
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               <p>

                  <lb/>Aussätze.

<lb/>II. Die Reichsbehörden.

<lb/>A. Unmittelbare Reichsbehörden.

<lb/>1. Der Reichskanzler.

<lb/>Die Würde des Kanzlers hat ihren Ursprung im Fränkischen Reiche. Am
<lb/>Hofe der Merowinger war zur Besorgung der SLaaLsgeschäfte, welche schriftlicher
<lb/>Erledigung bedurften, der cancellarius oder referendarius bestellt^). Er nahm
<lb/>damals nicht den ersten Rang unter den Reichsbeamten ein; an der Spitze der
<lb/>Regierung stand nächst dem Könige der major domus. Als die Stelle des letz- 
<lb/>teren mit dem Sturze der Merowinger einging, stieg der Einfluß des cancellarius.
<lb/>Unter den Karolingern erfuhr seine Wirksamkeit dadurch eine wesentliche Er- 
<lb/>weiterung, daß er den Vortrag bei dem Kaiser in allen kirchlichen Angelegen- 
<lb/>heiten erhielt2). Nachdem in Folge davon das Amt dauernd in geistliche Hände
<lb/>gelangt war und sich unter deren, gewandter Führung der entscheidenden Stimme
<lb/>in den wichtigsten Regierungsangelegenheiten bemächtigt hatte, wurde es schließlich
<lb/>an den erzbischöflichen Stuhl in, Mainz geknüpft. Der Kurfürst von Mainz war
<lb/>seitdem „Kanzler zu deutschem Lande"^). Bis zur Auslösung des alten Reichs
<lb/>stand ihm als Reichskanzler das Direktorium im Reichstage * 2 * 4 *) und im Kollegium
<lb/>der Kurfürsten, sowie die oberste Leitung der Negierungsgeschäfte des Reiches zu.
<lb/>Die letztere Funktion übte er durch den von ihm ernannten Reichsvicekanzler
<lb/>aus, welcher seinen Sitz am kaiserlichen Hofe hattet). Dieser Beamte war der
<lb/>eigentliche Minister des Kaisers;6) er hatte bei demselben den Vortrag in allen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Fortsetzung des Aussatzes S. 449.

<lb/>*) Gregor. Tur. hist. Franc. V. 3. 28. IX. 23. 38. X. 19.


<lb/>2) Hincmar. Rem. de ord. palat. §. 13. 16.


<lb/>8) Schwabenspiegel 130.


<lb/>4) Kaiser!. Wahlcapitulativn v. 1792. Art. XIII. §. 6.


<lb/>6) A. a. O. Art. XXII. tz. 7: „So sollen und wollen auch in fleißige Obacht nehmen und
<lb/>verschaffen, daß alle Expeditionen — in kaiserlichen und des Reichs Staats-, auch Gnaden- und
<lb/>andern Sachen-bei keiner andern als der Reichskanzlei, wie solches von Alters Her- 

<lb/>kommen, auch Unserer und des Reichs Hoheit gemäß ist, geschehen sollen." Art. XXV. §. 4:
<lb/>„Insonderheit sollen und wollen Wir die kaiserlichen und Reichsangelegenheiten, als die Reichs-
<lb/>tagsgeschäste, die Instruktion Unserer kaiserlichen Gesandten in und außer Reichs, die Erstattung
<lb/>ihrer Relationen in Reichssachen, nicht weniger die Reichs-Kriegs- und Friedensgeschäfte be- 
<lb/>treffenden Negotiationen und Schlüffe an und durch niemand anders denn durch den Reichs- 
<lb/>vicekanzler gehen, nicht aber dieselben zu Unserer Erblande Hofkanzlei ziehen lassen."


<lb/>6) Neben dem Reichsvicekanzler standen nur dem Reichshofrathspräsidenten minifterkelke
<lb/>Befugnisse zu; aber auch dieser durfte den ihm gebührenden Vortrag in Justizsachen nur im

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 6. Heft. 37
</p>
               <pb facs="2173814_01+1875_0574.tif"
                   n="570"
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               <p>

                  <lb/>570 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>Reichsangelegenheiten, so daß der Kaiser, wenn er auch an das Gutachten des
<lb/>Reichsvicekanzlers nicht gebunden war, doch ohne dessen Zuziehung nichts an- 
<lb/>ordnen durfte. Diese Mitwirkung des Reichsvicekanzlers fand ihren formalen
<lb/>Ausdruck in der Kontrasignatur der kaiserlichen Erlasse- welche sein ausschließ- 
<lb/>liches Recht war. Als das Reich in Verfall gerieth, entstand aus den Insti- 
<lb/>tutionen seiner großen Vergangenheit eine Menge seltsamer staatsrechtlicher
<lb/>Gebilde; das wunderlichste aber war, daß der Kaiser seinen Minister aus der
<lb/>Hand eines geistlichen Fürsten zu empfangen hatte und jedes Einflusses auf die
<lb/>Ernennung oder Entlassung dieses Beamten beraubt war.

<lb/>Im Rheinbunde ging der Kurfürst Reichskanzler in den Fürst Primas über?),
<lb/>welchen der Protektor des Bundes auf Lebenszeit ernennen sollte s). Seine
<lb/>Funktion beschränkte sich auf den Vorsitz ^im Bundestage und im Kollegium der
<lb/>Könige d).

<lb/>Das Jahr 1648 brachte Deutschland ein Reichsministerium"); sein Bestand
<lb/>war ein zu kurzer, als daß es Nennenswerthes hätte wirken können.

<lb/>Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes wurde die Würde des Kanzlers
<lb/>wieder in's Leben gerufen"), und sie ist dann in das neue Reich übergegangen.
<lb/>Die Aehnlichkeiten wie die Unterschiede zwischen der Stellung des jetzigen Reichs- 
<lb/>kanzlers und derjenigen seiner Vorgänger im alten Reich liegen auf der Hand.
<lb/>Wie diese dem Reichstag vorsaßen, so hat er im Bundesrath den Vorsitz zu
<lb/>führen und die Geschäfte zu leiten12); wie sie übt er allein das Recht der Kon- 
<lb/>trasignatur, deren die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers zu ihrer Giltig- 
<lb/>keit bedürfen"). Aber er wird vom Kaiser ernannt"), der ihn jederzeit in den
<lb/>Ruhestand versetzen kann"), und durch die Gegenzeichnung der kaiserlichen An- 
<lb/>ordnungen und Verfügungen übernimmt er die Verantwortlichkeit für dieselben").
</p>
               <p>

                  <lb/>Beisein des Reichsvicekanzlers vor dem Kaiser halten (Wahlcapitulation v. 1792. Art. XVI.
<lb/>§. 15), und wenn er krank oder verhindert war, führte der Reichsvicekanzler das Directorium
<lb/>im Reichshofrath. Kein für die kaiserlichen Erblande bestellter Minister sollte sich in des Reichs
<lb/>Sachen einmischen (a. a. O. Art. XVI. §. 12).

<lb/>’) Rheinbundsakte v. 12. Juli 1806. Art. 4.

<lb/>8) A. a. O. Art. 12.

<lb/>9) A. a. O. Art. 10.

<lb/>10) G. üb. Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland v. 28. Juni 1848.
<lb/>§. 6, 8—11. (Stenographischer Bericht üb. die Verhandlungen der deutschen constituirenden
<lb/>Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Vd. I. S 621).

<lb/>Verfass, d. N. D. Bundes. Art. 15, 17, 23. Präs.-Erl., betr. die Ernennung des Prä- 
<lb/>sidenten des Staatsministeriums u. Ministers der auswärtigen Angelegenheiten Grafen v. Bis-
<lb/>marck-Schönhausen zum Bundeskanzler des N. D. B., v. 14. Juli 1867 (B. G. Bl. S. 7, 23).
<lb/>Präs.-Erl., betr. die Uebertragung des Vorsitzes im Bundesrath des Zollvereins an den Kanzler
<lb/>des N. D. B., v. 16. Nov. 1867 (B. G. Bl. 1868. S. 9).

<lb/>12) Verfass, d. D. Reichs. Art. 15.

<lb/>18) A. a. O. Art. 17.

<lb/>“) A. a. O. Art. 15.

<lb/>1B) G., betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, v. 31. März 1873. §. 25, 35.

<lb/>16) Vers. d. D. R. Art. 17. Neben dem Reichskanzler oder seinem Vertreter hat kein anderer
<lb/>Reichsbeamter das Recht der Contrasignatur kaiserlicher Erlasse. Wenn einige der letzteren,
<lb/>z. B. der Erlaß vom 26. März 1868, durch welchen die Militärersatzinstruktion genehmigt
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0575.tif"
                   n="571"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 571


<lb/>Daß irrt alten Reiche, der Vicekanzler in voller Unabhängigkeit von Kaiser und
<lb/>Reichstag sein Amt führte, hat nicht zum wenigsten dazu beigetragen, daß die
<lb/>Kraft und: Wirksamkeit der Reichsregierung mit jedem Jahre mehr erlahmte.
<lb/>Die Verantwortlichkeit, welche heute der Reichskanzler trägt, befähigt ihn, zwischen
<lb/>dem Kaiser-und den gesetzgebenden Körperschaften zu vermitteln .und ermöglicht
<lb/>mehr als jede andere Einrichtung ein erfolgreiches.Zusammenwirken der Faktoren
<lb/>der Reichsgewalt.

<lb/>Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers für alle Akte der Reichsregierung
<lb/>bedingt mit Notwendigkeit, daß ihm. die oberste Leitung der gesammten Reichs- 
<lb/>verwaltung zufällt. Die Reichsverfassung setzt dies als selbstverständlich voraus;
<lb/>auch weist sie auf die allgemeinen Verwaltungsbefugniffe des Reichskanzlers insofern
<lb/>hin, als sie bestimmt, daß der Reichstag das Recht hat &gt; die an ihn gerichteten
<lb/>Petitionen jenem zu überweisen"). Durch zahlreiche Spezialgesetze ist die Zustän- 
<lb/>digkeit des Reichskanzlers für einzelne Zweige der Reichsverwaltung besondersfestge-
<lb/>.stellt. Seine hauptsächlichsten Attribute, sind in dieser Beziehung folgende:

<lb/>1.. Er hat das Recht, kraft besonderer- gesetzlicher Ermächtigung Verordnungen
<lb/>zu erlassen. Zum größten Theile bestehen dieselben in Instruktionen für gewisse
<lb/>Klaffen der Reichsbehörden, z. B. für die zum Ressort des auswärtigen Amtes
<lb/>gehörigen Stellen18), für die Reichsbankbehörden "); auch hat der Reichskanzler
<lb/>allgemein anzuordnen, von welchen Stellen und für welche Zeiträume , den Reichs- 
<lb/>beamten Urlaub ertheilt werden darf20). In einigen Fällen ist die Ausübung
<lb/>seines Verordnungsrechts an die Zustimmung des Bundesraths gebunden, z. B.
<lb/>bei dem Erlaß einer Instruktion für den Rechnungshof 21).

<lb/>Neben diesen Geschäftsanweisungen für die Behörden kann der Reichskanzler
<lb/>Verordnungen erlassen- welche für die Gesammtheit der Reichsangehörigen ver- 
<lb/>bindlich sind. Dies gilt namentlich von den Vorschriften über die Benutzung
<lb/>der Betriebsanstalten des Reichs, insbesondere der Post; doch bedarf er hierzu
<lb/>der . Zustimmung des Bundesraths, wenn es sich um Bestimmungen über das
<lb/>Maximalgewicht der Briefe und Packete, über das Verfallen unanbringlicher
<lb/>Sendungen und über Postgebühren handelt^). Ferner hat er die Ausführungs- 
<lb/>bestimmungen zur Schiffsvermessungsordnung nach Anhörung der Bundesraths-
<lb/>ausschüffe für das Seewesen und für Handel und Verkehr zu treffen 23)&gt; und in
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde, neben der Gegenzeichnung des Kanzlers auch die. des Preußischen Kriegsministers er- 
<lb/>halten haben, so erklärt sich dies daraus, daß sie zugleich landesherrliche Bestimmungen für
<lb/>das Preußische Heerescontingent enthalten.

<lb/>17) Vers. d. D. R. Art. 23.

<lb/>18&gt; G., betr. die B. Consulate, v. 8. Nov. 1867. §. 1, 3, 4.

<lb/>»). Bank-G. v. 14. März 1875. §.26.- , .

<lb/>2») Verordn, v. 2. Nov. 1874. §. 2. . . . . . .,


<lb/>• .2') G., betr. die Controls des-B. Haushalts, v. 4. Juli 1878. §. 5.

<lb/>22) G. üb. d. Postwesen v. 28. Okt. 1871. §. 50.

<lb/>22) Schiffsvermessungsordnung v. 5. Juli 1872. §. 35 (R. G. Bl. S. 281). Das Ver- 
<lb/>ordnungsrecht des Reichskanzlers beruht nur zum Theil auf eigentlichen Gesetzen; theilweise hat
<lb/>es seine Quelle darin, daß der Kaiser und der Bundesrath ihre Befugniß, Verordnungen zu
<lb/>erlassen, ihm delegiren. Die Publikation derjenigen Verordnungen des Reichskanzlers, welche
<lb/>für weitere Kreise von Interesse sind, erfolgte bis 1673 im Reichsgesetzblatt; seitdem wird dazu

<lb/>37* *
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0576.tif"
                   n="572"
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               <p>

                  <lb/>572 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>dringenden Fällen ist er berechtigt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
<lb/>der Gesundheitspflege anzuordnen, daß Gegenstände, welche gesetzlich zum Vertrieb
<lb/>im Hauflrhandel zugelassen sind, innerhalb einer bestimmten Frist im Umherziehen
<lb/>nicht feilgeboten oder angekauft werden dürfen^).

<lb/>2. Der Reichskanzler ernennt diejenigen unmittelbaren Reichsbeamten, deren
<lb/>Anstellung nicht dem Kaiser oder dem Bundesrath Vorbehalten oder durch Gesetz
<lb/>einer anderen Behörde übertragen ist. Er ist berechtigt, die Ausübung dieser
<lb/>Befugniß anderen Stellen für deren Ressorts zu delegiren 25).

<lb/>3. Der Reichskanzler leitet unmittelbar und unbeschränkt das Reichskanzler- 
<lb/>amt * *«), das Auswärtige Amt, die Verwaltung des Reichskriegsschatzes27) und
<lb/>die Reichsbank 2s). Die Reichsschuldenverwaltung29) und die Verwaltung des
<lb/>Reichsinvaltdenfonds bv), des Reichsfestungsbaufonds31) und des Fonds zur Er- 
<lb/>richtung des ReichstagsgebäudesS2) sind der Leitung des Reichskanzlers in allen
<lb/>Beziehungen unterstellt, in welchen nicht diesen Verwaltungen gesetzlich volle Un- 
<lb/>abhängigkeit ihrer Maßnahmen garantirt ist. Auch das Reichseisenbahnamt hat
<lb/>seine Geschäfte nach den Anweisungen des Reichskanzlers zu führen; doch ent- 
<lb/>scheidet es mit voller Selbständigkeit, wenn gegen eine von ihm verfügte Maß- 
<lb/>regel Gegenvorstellung erhoben wird^). Die Verwaltung des Reichsheeres34)
<lb/>und der Kriegsmarine 35) wird unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
<lb/>geführt. Dem Rechnungshöfe ertheilt er die Geschäftsinstruktion
</p>
               <p>

                  <lb/>das Centralblatt für das deutsche Reich benutzt. Die Instruktionen für die Behörden bedürfen
<lb/>keiner Publikation; es genügt die Mittheilung derselben an die Stellen, für welche sie verbindlich
<lb/>sein sollen; nothwendig ist die Veröffentlichung nur, wenn eine Verordnung Rechtsverhältnisse
<lb/>der Reichsangehörigen überhaupt regelt. Zuweilen wird dem Reichskanzler das Verordnungs- 
<lb/>recht nur provisorisch bis zur gesetzlichen Ordnung des Gegenstandes beigelegt. So hatte ihn
<lb/>das Ges., betr. die Bundesconsulate, v. 6. Nov. 1667 §. 38 ermächtigt, im Einvernehmen mit
<lb/>dem Bundesrathsausschuß für Handel und Verkehr einen provisorischen Tarif für die von den
<lb/>Consuln zu erhebenden Gebühren zu erlassen. Dieser am 15. März 1868 ergangene Tarif (B.
<lb/>G. Bl. S. 22) ist durch den gesetzlich festgestellten Tarif v. 1. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 247)
<lb/>ersetzt worden.

<lb/>a4) Gewerbeordn. f. d. R. D. B. v. 21. Juni 1669. §. 56 (B. G. Bl. S. 259).

<lb/>“) Verordn, v. 23. Nov. 1874. §. 3, 4.

<lb/>2°) Präs.-Erl. v. 12. Aug. 1867.

<lb/>»') G., betr. die Bildung eines Reichskriegsschatzes, v. 11. Novbr. 1871. §. 3 (R. G. Bl.
<lb/>S. 403). Verordn., betr. die Verwaltung d. R. Kr. Sch., v. 22. Jan. 1874. §. 2, 3, 5, 6,
<lb/>10—14 (R. G. Bl. S. 9).

<lb/>-») B. G. v. 14. März 1875. §. 26.

<lb/>2°) G., betr. die Verwalt, d. Bundesanleihe, v. 19. Juni 1868. §.2.

<lb/>80) G. v. 23. Mai 1873, §. 11. Geschästsanweis. v. 11. Juni 1874. §. 8, 10—14.

<lb/>81) G., betr. die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen,
<lb/>v. 30. Mai 1873. Art. III. (R. G. Bl. S. 123).


<lb/>*2) G., betr. den nach dem G. v. 8. Juli 1672 einstweilen reservirten Theil der Französischen
<lb/>Kriegskostenentschädigung, v. 8. Juli 1873. §. 1 (R. G. Bl. S. 217).

<lb/>88) G. v. 27. Juni 1873. §. 3, 5. Nr. 4.

<lb/>M) Erklärung des Bundeskanzlers v. 28. Sept. 1867 (Stenogr. Ber. d. Reichstags. I. Leg.
<lb/>P. Seff. 1667. Bd. 1. S. 139). '

<lb/>®) Kaiserl. Erl. v. 1. Jan. 1872.

<lb/>M) G. v. 4. Juli 1868. §. 5.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0577.tif"
                   n="573"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Speziell beigelegt ist dem Reichskanzler

<lb/>a) die Ausschreibung der Matrikularbeiträge, welche die Einzelstaaten an die
<lb/>Reichskaffe zu zahlen haben, nach Maßgabe des Reichshaushaltsetats 37)
<lb/>und die Rechnungslegung über die Verwendung der Reichseinnahmen vor
<lb/>dem Bundesrath und dem Reichstags»),

<lb/>b) die Einziehung der Landes- Silber- und Scheidemünzen und im Einver- 
<lb/>nehmen mit dem Bundesrath die Bestimmung über die auszuprägenden
<lb/>Beträge an Gold-, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, über die Vertheilung
<lb/>dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und Münzstätten, über
<lb/>die den letzteren für die Prägung zu gewährende Vergütung und über die
<lb/>Gebühr, welche die Privatpersonen für die Ausprägung von Zwanzig- 
<lb/>markstücken auf ihre Rechnung zu entrichten haben39),

<lb/>c) die Ausfertigung der Reichskaffenscheine und deren Vertheilung unter die
<lb/>Einzelstaaten 40) sowie die Ausgabe von Schatzanweisungen41),

<lb/>d) der Vorsitz im Reichsbankcuratorium43) und die Oberaufsicht über die
<lb/>Privatnotenbanken 43),

<lb/>e) die Oberaufsicht über die Schiffer- und Steuermannsprüfungen44) und über
<lb/>das Schiffsvermeffungswesen43),

<lb/>f) die Vollziehung der Verfügungen des Reichseisenbahnamts gegen die Reichs- 
<lb/>eisenbahnen 4»),

<lb/>g) die Überwachung und erforderlichen Falls die selbständige Anordnung
<lb/>der Maßregeln gegen die Rinderpest4?) und die Befugniß, Vorkehrungen
<lb/>gegen die Verbreitung der Reblaus zu treffen4»),

<lb/>h) die Befugniß, die fernere Verbreitung einer im Auslande erscheinenden
<lb/>periodischen Druckschrift, gegen welche wegen strafbaren Inhalts binnen
<lb/>Jahresfrist zweimal eine Verurtheilung durch ein deutsches Gericht erfolgt
</p>
               <p>

                  <lb/>37) Vers. d. D. R. Art- 70.

<lb/>sa) A. a. O. Art. 72. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes Art. 70, 72 hatte diese
<lb/>Funktionen dem Bundespräsidium zugetheilt. Dies war, was die Rechnungslegung anlangt, ein
<lb/>staatsrechtlicher Fehlgriff; nicht das über alle Verantwortlichkeit gestellte Bundespräsidium,
<lb/>sondern nur der verantwortliche Bundeskanzler konnte mit Erfolg zur Rechnungslegung ver- 
<lb/>pflichtet werden.

<lb/>G., betr. die Ausprägung v. Reichsgoldmünzen, v. 4. Dez. 1871. §. 6, 11 (R. G- Bl.
<lb/>S. 405). Münzgesetz v. 9. Juli 1873. Art. 3, §. 4. Art. 7, 12 (R. G. Bl. S. 235).

<lb/>40) G. v. 30. Apr. 1874. §. 1. 3.

<lb/>") G.. betr. die Feststellung des Haushaltsetats des Reichs, v. 27. Dez. 1874. §. 2, 8
<lb/>(R. G. Bl. S. 153).

<lb/>&lt;*) B. G. v. 14. März 1875. §. 25.

<lb/>45) G., betr. die Ausgabe v. Banknoten, v. 21. Dez. 1874. Art. II. §. 3, 4 (R. G. Bl.
<lb/>S. 194). B. G. V. 14. März 1875. tz. 45, 48, 50, 52.

<lb/>") Anordnungen üb. die Prüfung der Seeschiffer u. Seesteuerleute für große Fahrt vom
<lb/>30. Mai 1870. §. 23. Anordn. üb. d. Prüf. d. S. Schiffer f. kleine F. v. 30. Mai 1870. §. 20
<lb/>(B. G. Bl. S. 320. 325).

<lb/>«) Sch. Vermesst D. v. 5. Juli 1872. §. 21.

<lb/>46) G., betr. die Erricht, eines R. Eisenb. Amts, v. 27. Juni 1873. §. 5. Nr. 3.

<lb/>«) G., Maßregeln gegen die Rinderpest betr., v. 7. Apr. 1869. §. 12 (B. G. Bl. S. 107.)

<lb/>G., Maßr. geg. d. Reblaus betr., v. 6. März 1875. §. 1 (R. G. Bl. S. 175).
</p>

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                   n="574"
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               <p>

                  <lb/>674
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Er- 
<lb/>kenntnisses bis aus zwei Jahre zu verbieten und in Zeiten der Kriegsgefahr
<lb/>oder des Krieges Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Ver-
<lb/>theidigungsmittel zu untersagen"),

<lb/>i. der Erlaß der Bekanntmachungen über die Neubefestigung von Plätzen
<lb/>und über die Erweiterung bestehender Festungsanlagen oder ihrer Rayons50).
<lb/>J 5. Wie der Reichskanzler an der Spitze der gesammten Reichsverwaltung
<lb/>steht, so nimmt er auch in der Verwaltung von Elsaß-Lothringen die erste Stelle
<lb/>ein, und zwar nicht als Landesbehörde, sondern als Reichsbehörde51).. Denn
<lb/>die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus62); fcie Regierung
<lb/>dieses Landes ist Reichssache. Deshalb stehen der Kaiser und der Reichskanzler
<lb/>in Elsaß-Lothringischen Angelegenheiten ganz in demselben Verhältniß zu einander
<lb/>wie in Reichsangelegenheiten; auch in jenen bedürfen die Anordnungen und Ver- 
<lb/>fügungen des ersteren zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung des letzteren, welcher
<lb/>dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt53). Demgemäß ist der Reichskanzler
<lb/>für Elsaß-Lothringen durch Spezialgesetze zur obersten Behörde der Finanz-54),
<lb/>Berg-56), Forst-56), Handels- 57), Unterrichts- 5«) und Justizverwaltung") und
<lb/>zum Chef der gesammten übrigen Landesverwaltung bestellt"). In Gemeinschaft
<lb/>mit dem Preußischen Kriegsministerium steht ihm auch die oberste Leitung der
<lb/>Heeresersatzangelegenheiten zu61). '
</p>
               <p>

                  <lb/>*9) G. üb. die Presse v. 7. Mai 1874. §. 14, 15 (R. G. Bl. S. 67).

<lb/>60) G. v. 21. Dez. 1871. §. 35. Diese Bekanntmachungen müssen durch das Reichsgesetz- 
<lb/>blatt veröffentlicht werden.

<lb/>' B1) 3)ie Zuständigkeit des Reichskar^lers ist in Elsaß-Lothringen von größerer Ausdehnung
<lb/>als im übrigen Reichsgebiete, weil sie sich dort auf alles erstreckt, was in den andern Einzel-
<lb/>staaten der Staatsgewalt Vorbehalten und von der Reichskompetenz ausgeschlossen ist. Dies
<lb/>war besonders wichtig in der Zeit, in welcher die Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen noch
<lb/>nicht Geltung erlangt hatte.

<lb/>**) G., betr die Vereinigung v. Elsaß-Lothringen mit dem D. Reiche, v. 9. Juni 1871.
<lb/>§. 3 (R. G. Bl. S. 212). G., betr. d. Einführung d. Verfass, d. D. R. in Els.-Lothr., vom
<lb/>25. Juni 1873. §. 8 (R. G. Bl. S. 162).

<lb/>^ 58) G. v. 9. Juni 187'. §.4.

<lb/>M) Elsaß-Lothringisches G., betr. die Einführ. d. deutschen Zoll- u. Steuergesetzgebung,
<lb/>v. 17. Juli 1871. Art. 1 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 37).

<lb/>5S) Els.-Lothr. G., betr: d. Einrichtung u. Zuständigkeit der Bergbehörden, v. 14. Juli 1871.
<lb/>Art. 1, 2 (Ges. Bl. S. 250). Berggesetz s. Els.-Lothr. v. 16. Dez. 1873. §. 164, 167 (G. Bl.
<lb/>S. 426).

<lb/>E.-L. G-, betr. d. Einricht, d. Forstverwaltung, v. 30. Dez. 1871. §. 1 (G. Bl. 1872.
<lb/>S. 57). - .

<lb/>67) G., betr. die Einfuhr, d. allgemeinen D. Wechselordnung u. des allgem. D- Handelsge- 
<lb/>setzbuchs in E. L., v. 19. Juni 1872. §. 2 (G. Bl. S. 214).

<lb/>.«) E.-L, G., betr. die Universität zu Straßburg, v. 28. April 1872. §. 3 (G. Bl. S. 166).
<lb/>E.-L. G., betr. das Unterrichtswesen, v. 12. Febr. 1873. §. 4 (G. Bl. S. 38).

<lb/>59) E.-L. G., betr. Abänderungen der Gerichtsverfassung, v. 14. Juli 1871. §. 3 (G. Bl.
<lb/>S. 165).

<lb/>60) E.-L. G., betr. die Einricht, d. Verwalt., v. 30. Dez. 1871. §. 4 (G. Bl. 1872. S. 51).

<lb/>61) Verordn., betr. die Einführ. d. Militärersatzinstruktion in E.-L., v. 26. März 1872. ß. 1

<lb/>(G. Bl. S. 573). ' . ^ -
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 575

<lb/>Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers ist eine zweifache. Zunächst ist
<lb/>er wie jeder Reichsbeamte für die Gesetzmäßigkeit seiner eigenen amtlichen Hand- 
<lb/>lungen verantwortliches). Diese Verantwortlichkeit ist eine juristische; sie kann
<lb/>Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden63). Außerdem aber ist der
<lb/>Reichskanzler (und dadurch unterscheidet sich seine Stellung von derjenigen
<lb/>aller übrigen Reichsbeamten) auch für die Handlungen anderer Personen ver- 
<lb/>antwortlich, und zwar einmal für die von ihm gegengezeichneten Anordnungen und
<lb/>-Verfügungen des Kaisers^), sodann für die Amtsführung der ihm unterstellten
<lb/>obersten Reichsbehörden65), soweit nicht einzelne derselben, wie z. B. die Ver- 
<lb/>waltung des Reichsinvalidenfonds, in gewissen Beziehungen mit unbeschränkter
<lb/>Selbständigkeit zu verfahren berufen sind. Diese Verantwortlichkeit des Reichs- 
<lb/>kanzlers ist lediglich eine politische. Ausgeschlossen ist sie bei den militärischen
<lb/>Befehlen, welche der Kaiser in Bezug auf das Heer und die Kriegsmarine er- 
<lb/>läßt e«). Die Bestimmung darüber, in welcher Weise die Armee und die Flotte
<lb/>sowie die einzelnen Bestandtheile derselben thätig werden und ihrem Berufe
<lb/>dienen sollen, ist ein ausschließliches persönliches Recht des Kaisers; den Befehlen,
<lb/>welche er in dieser Beziehung ertheilt, haben alle deutschen Truppen unbedingt
<lb/>Folge zu leisten 67). Deshalb ist der Kaiser nicht verbunden, sich über Kommando-
<lb/>angelegenheiten mit dem Reichskanzler zu benehmen und mithin der letztere jeder
<lb/>Verantwortlichkeit für derartige Befehle enthoben. In diesen Angelegenheiten
<lb/>bedarf es deshalb auch keiner Gegenzeichnung der kaiserlichen Erlasse. Dieselbe
<lb/>tritt demnach nur in Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten ein.

<lb/>Ist der Reichskanzler verhindert, sein Amt wahrzunehmen, so vertritt ihn
<lb/>im Bundesrathe ein anderes Mitglied des letzteren, welches aber hierzu durch
<lb/>schriftliche Substitution ermächtigt sein muß o»), in der Leitung der Reichsbank
<lb/>ein vom Kaiser hiefür ernannter Stellvertreter6£&gt;), in allen anderen Angelegen- 
<lb/>heiten der Präsident des Reichskanzleramts70).

<lb/>2. Das Reichskanzleramt.

<lb/>Dem Kanzler war im alten Reiche von jeher eine Anzahl von Beamten zu- 
<lb/>gewiesen, welche die ihm obliegenden Geschäfte zu bearbeiten hatten und ihm,
<lb/>wo er es verlangte, mit ihrem Rath zur Hand gingen *). Dies Personal bildete
<lb/>die Reichskanzlei2). Seitdem der Reichsvizekanzler dauernd am kaiserlichen Hofe
<lb/>seinen Sitz hatte, standen ihm als Vortragende Räthe die beiden Reichsreferendare
<lb/>zur Seite, der eine für die lateinische, der andere für die deutsche Expedition,
</p>
               <p>

                  <lb/>öa) G., betr. die Rechtsverhältn. d. Reichsbeamten, v. 31. März 1873. §. 13.
<lb/>es) A. a. O. §. 154.

<lb/>64&gt; Vers. d. D. R. Art. 17. G.. betr. die Vereinig, v. Elf. u. Lothr. mit d. D. R., v. 9. Juni
<lb/>1871. §. 3.

<lb/>65) Kaiserl. Erl. v. 1. Jan. 1872.

<lb/>«°) Vers. d. D. R. Art. 53, 63, 64, 66. Kaiserl. Erl. v. 1. Jan. 1872.

<lb/>67) Vers. d. D. R. Art. 64.

<lb/>6S) A. a. O. Art. 15.

<lb/>69) B. G. v. 14. März 1875. §. 26.

<lb/>7°) Präs. Erl. v. 12. Aug. 1867.

<lb/>*) Gregor. Tur. X. 29.

<lb/>a) Kaiserl. Wahl-Kapit. v. 1792. Art. XXII. §. 7.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0580.tif"
                   n="576"
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               <p>

                  <lb/>576
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>bis 1803 der eine in Wegfall kam. Auch diese Beamten ernannte nicht der
<lb/>Kaiser sondern der Kurfürst von Mainz* * 3).

<lb/>Nachdem der Norddeutsche Bund ins Leben getreten war, erfolgte die Er- 
<lb/>richtung des Bundeskanzleramts. Es wurde berufen, die dem Bundeskanzler
<lb/>obliegende Verwaltung und Beaufsichtigung der durch die Verfassung des Bundes
<lb/>zu Gegenständen der Bundesverwaltung gewordenen oder unter die Aufsicht des
<lb/>Bundespräsidiums gestellten Angelegenheiten zu führen und die dem Bundes- 
<lb/>kanzler zustehende Bearbeitung der übrigen Bundesangelegenheiten zu besorgen4).
<lb/>Außerdem wurde dem Bundeskanzleramt die Bearbeitung der dem Präsidium
<lb/>des Zollvereins überwiesenen Angelegenheiten übertragen 5 6 7). Das Bundeskanzler- 
<lb/>amt war also Anfangs, abgesehen von den mittelbaren Bundesbehörden, nächst
<lb/>dem Bundeskanzler die alleinige oberste Bundesbehörde, die Zentralstelle für
<lb/>sämmtliche Bundes- und Zollvereinsangelegenheiten. Nach und nach ist ein
<lb/>Theil seiner Funktionen auf andere neu errichtete Behörden übergegangen.

<lb/>Nach der Wiederherstellung des Reiches erhielt es den Namen Reichskanzler- 
<lb/>amt 6). Seine Zuständigkeit erstreckt sich nach wie vor auf alle Reichsangelegen- 
<lb/>heiten, für welche nicht besondere oberste Neichsbehörden eingesetzt sind; in diesen
<lb/>Angelegenheiten verfügt es nach den Anweisungen des Reichskanzlers und, wenn
<lb/>er sie nicht persönlich erledigt, an seiner Statt. Ausgeschlossen sind davon nur
<lb/>diejenigen Akte, welche, wie die Contrasignatur kaiserlicher Erlasse, stets von dem
<lb/>Reichskanzler oder von seinem Vertreter persönlich zu vollziehen sind.

<lb/>Das Reichskanzleramt besteht aus einem Präsidenten?), fünf Direktoren 8),
<lb/>einer Anzahl Vortragender Räthe und ständiger Hilfsarbeiter und den erforder- 
<lb/>lichen Subaltern- und Unterbeamten9). . Der Präsident und die Direktoren
</p>
               <p>

                  <lb/>а) Die Kosten für die Reichskanzlei bestritt der Reichskanzler aus seinen Mitteln. Zur


<lb/>Reichskanzlei gehörten auch die Archive derselben. Das eine, das erzkanzlerische Reichshaupt- 


<lb/>archiv, befand sich früher in der Residenz des Kurfürsten von Mainz und ist 1818 nach Frank- 
<lb/>furt am Main gebracht worden; das andere, das Reichshofarchiv, wurde in Wien angelegt.
<lb/>Außerdem bestand in Regensburg das Reichstagsdirektorialarchiv, und in Wetzlar wird der
<lb/>ungetheilt gebliebene Rest des Reichskammergerichtsarchivs aufbewahrt, welcher gegenwärtig auf
<lb/>Reichskosten verwaltet wird. Der Geschäftsgang bei der Reichskanzlei regelte sich nach der
<lb/>Kanzleiordnung, welche Kaiser Maximilian II. (1564—1576) erlassen hatte (Senckenberg, Samm- 
<lb/>lung der den kaiserlichen Reichshofrath betreffenden Ordnungen. 1800. S. 254). In der
<lb/>Reichskanzlei wurden auch die Reichssiegel aufbewahrt; dieselben führten das Reichswappen,
<lb/>einen zweiköpfigen schwarzen Adler im goldenen Felde (I. I. Moser, teutsches Staatsrecht.
<lb/>Bd. III. S. 54, 67) Ein beträchtlicher Theil der Geschäfte der Reichskanzlei bestand in der
<lb/>Ausfertigung von Diplomen über Standeserhöhungen, Verleihung von Palatinalen, kaiserlichen
<lb/>Rathstiteln, Privilegien und andern' Freiheiten (Kaiserl Wahl-Kap. v. 1792. Art. XXII. §. 7),
<lb/>besonders von Privilegien gegen den Nachdruck, kaiserl. Patent v. 10. Febr. 1746 (Neue Samm- 
<lb/>lung der Reichsabschiede. Th. IV. Zugabe S. 114).


<lb/>4) Präs.-Erl. v. 12. Aug. 1867.


<lb/>б) Präs.-Erl. v. 16. Nov. 1867.


<lb/>6) Kaiserl. Erl. v. 12. Mai 1871.


<lb/>7) Präs.-Erl. v. 12. Aug. 1867.


<lb/>8) G. v. 31. März 1873. §. 25.


<lb/>9) Verzeichn, d. R.-Beamten v. 30. Juni 1873. Nr. II. A. 1. G. 1. II. 1. III. A. 1—3.
<lb/>H. 1—3. J. 1. 3. IV. A. 1. 2. H. 1. 2. J. 1. V. A. 1 - 5. H. 1—5. I. 1—4.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0581.tif"
                   n="577"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 577

<lb/>können jederzeit durch kaiserliche Verfügung in den Ruhestand versetzt werden ").

<lb/>Das Reichskanzleramt") zerfällt in fünf Abheilungen"): Zentralabtheilung,
<lb/>erste, zweite, dritte, vierte Abtheilung.

<lb/>a. Die Zentralabtheilung.

<lb/>Das Bundeskanzleramt war ursprünglich nicht in Abtheilungen gesondert.
<lb/>Die Gliederung derselben hat sich erst in Folge davon gebildet, daß besondere
<lb/>Beamte dieser Behörde mit der ausschließlichen Bearbeitung spezieller Verwal- 
<lb/>tungszweige betraut und unter die Leitung eigener Direktoren gestellt wurden.
<lb/>Dasjenige Personal der Behörde, welches mit den allgemeinen Geschäften der- 
<lb/>selben betraut blieb, bildet seitdem neben den übrigen Abtheilungen die Zentral- 
<lb/>abtheilung. Zur Zuständigkeit der letzteren gehören alle Reichsangelegenheiten,
<lb/>welche nicht dem Reffort einer andern Abtheilung des Reichskanzleramtes oder
<lb/>einer andern obersten Reichsbehörde zugewiesen sind.

<lb/>Für einen erheblichen Theil der Geschäfte, welche der Zentralabtheilung
<lb/>obliegen, besitzt dieselbe im Reichsdienst keine untergebenen Organe; in diesen
<lb/>Angelegenheiten hat sie sich zur Ausführung ihrer Maßnahmen der betheiligten
<lb/>Landesbehörden zu bedienen. So erfolgt z. B. die Prägung der Reichsmünzen
<lb/>in den Landesmünzstätten"). Von den Reichsbehörden gehören folgende zum
<lb/>Ressort der Zentralabtheilung^

<lb/>I. Finanzbehörden.

<lb/>A. ®ie Reichshauptkasse.

<lb/>Die Einkünfte des alten Reiches waren gering und deshalb seine Kaffen-
<lb/>einrichtungen einfacher Art. Die wichtigsten Einnahmen bestanden in den Kriegs- 
<lb/>steuern (Römermonaten, Türken steuern ^) u. s. w.). Diese wurden von den Reichs- 
<lb/>ständen nach gewiffen Städten, den Legestädten, eingeliefert und hier von den
<lb/>Reichspsennigmeistern oder Reichskassirern eingezogen 2), von welchen sie an die
<lb/>Reichsoperationskaffe abgeführt wurden. Die letztere bestritt die Kriegskosten
<lb/>und nahm, wenn die Steuern dazu nicht ausreichten, Anleihen auf3).

<lb/>10) G. v. 81. März 1873. §. 25, 35.

<lb/>M) Dasselbe gießt das Reichsgesetzblatt (Verordn., betr. die Einführung des Bundesgesetz- 
<lb/>blattes, v. 26. Juli 1867. §. 3. B.-G.-Bl. S. 24), das Zentralblatt (Bekanntm., betr. das Be- 
<lb/>triebsreglement f. d. Eisenbahnen Deutschlands, v. 11. Mai 1874. R.-G.-Bl. S. 84) und das
<lb/>Handbuch für das Deutsche Reich (Bekanntm., betr. die Herausgabe eines Handbuchs d. D. Reichs,
<lb/>v. 3. Dez. 1874. Z.-Bl. S. 429) sowie das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen (E.-L. G., betr.
<lb/>die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen, v. 3. Juli 1871. §. 1. G.-Bl. S. 2) heraus;
<lb/>auch gehört zu seinem Ressort der Reichsanzeiger (G. üb. Markenschutz v. 30. Nov. 1874. §. 6,
<lb/>R.-G.-BI. S. 144).

<lb/>1SS) Jeder Abtheilung steht ein Direktor vor. Die erste Abtheilung, das Generalpostamt,
<lb/>zerfällt in zwei Unterabtheilungen, deren jede von einem Dirigenten geleitet wird. Die Sub- 
<lb/>alternen des Reichskanzleramts versehen zugleich die Bureaugeschäfte des Bundesraths, während
<lb/>der Reichstag sein eigenes Bureau hat, dessen Vorgesetzter der Reichstagspräsident ist (G. vom
<lb/>31. März 1873. §. 156).

<lb/>13) G., betr. die Reichsgoldmünzen, v. 4. Dez. 1871. §. 6. Münz-G. v. 9. Juli 1873. Art. 3. §. 4.

<lb/>*) Reichsabschied v. 1542. §. 53—73, v. 1543. §. 24, 25 (Neue Samml. d. Reichsabschiede.
<lb/>Th. II. S. 444, 482).

<lb/>2) Kaiser!. Wahl-Kap. v. 1792: Art. V. §. 4.

<lb/>s) Beschl. der deutschen Bundesversammlung v. 5. Okt. 1820 (Protokolle §. 160).
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0582.tif"
                   n="578"
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               <p>

                  <lb/>578 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.'


<lb/>Der Deutsche Bund richtete für seine Zwecke zwei ständige Hauptkaffen ein,
<lb/>die Bundeskanzleikaffe und die Bundesmatrikularkasse. Die erstere hatte die
<lb/>Kosten der Bundeskanzlei, die letztere alle sonstigen Bundesausgaben zu bestreiten.
<lb/>Daneben wurden im Bedttrfnißfalle besondere Filialkäffen errichtet ^). Im Falle
<lb/>eines Bundeskrieges sollte aus den Matrikularbeiträgen der Bundesglieder eine
<lb/>eigene Kriegskaffe gebildet Werdens.

<lb/>. Im heutigen Reichsstaatsrecht wird unter der Reichskasse der Inbegriff
<lb/>sämmtlicher Geldmittel verstanden, welche dem Reiche zur freien Verfügung zu-
<lb/>fließen«). Die Sammlung dieser Gelder kann wegen ihrer Menge nicht bei einer
<lb/>einzigen Anstalt für das ganze Reich erfolgen; es besteht vielmehr eine große
<lb/>Zahl von Kassen, welche Einnahmen für das Reich erheben und Ausgaben des- 
<lb/>selben leisten, so daß „die Reichskaffe" ein abstrakter Begriff ist und keineswegs
<lb/>eine organisirte Dienststelle bedeutet. Der Ausdruck wird aber nicht nur zur
<lb/>Bezeichnung jenes Inbegriffs von Geldmitteln gebraucht; jede einzelne Kaffe,
<lb/>welche mit der Verwaltung von Reichsgeldern betraut ist, heißt eine Reichskaffe4 5 6 7 8).

<lb/>In Preußen hatten bis zum Anfänge des neunzehnten Jahrhunderts bie
<lb/>Kaffen der einzelnen Staatsverwaltungszweige unabhängig neben einander ge- 
<lb/>standen; im Jahre 1808 aber ging man dazu über, die gesummten Einnahmen
<lb/>und Ausgaben des Staates in den Büchern und Rechnungen einer. einzigen
<lb/>Kasse, der Generalstaatskaffe, zu konzentriren und dadurch sämmtliche Staats-
<lb/>kaffen zu einem einheitlichen Organismus zu verbinden«).

<lb/>Dieser Einrichtung hat sich der Norddeutsche Bund angeschloffen. Die Zen-
<lb/>Lralkassengeschäfte desselben wurden in Folge einer Vereinbarung mit der Preu- 
<lb/>ßischen Regierung der Preußischen Generalstaatskasse übertragen, welche den
<lb/>amtlichen Verkehr in Bundesangelegenheiten unter dem Namen „Generalkaffe
<lb/>des Norddeutschen Bundes" führte 9). Seit der Wiederherstellung des Reiches
<lb/>verwaltet sie dessen Zentralkassengeschäfte unter der Benennung „Reichshaupt-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Uebersicht der Einrichtungen bei dem Bundeskassenwesen v. 21. Juni 1827. §. 2—5
<lb/>(b. Meyer, Staatsakten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bundes. Th. II.
<lb/>S. 307).


<lb/>5) Beschl. d. d. B.-Versamml. v. 9. Apr. 1821. Art. XXI. (a. a. O. S. 204). Als wesent- 
<lb/>liche Einnahmequelle der deutschen Zentralgewalt haben sich seit dem fünfzehnten Jahrhundert
<lb/>die Matrikularbeiträge der Einzelstaaten erhalten. Zuerst wurden sie 1422 aus Anlaß des
<lb/>Hussitenkriegs ausgeschrieben (Matrikel b. 1422. N. Samml. d. R.-Absch. Th. I. S. 117).
<lb/>Der deutsche Bund konserbirte diese Einrichtung (Wiener Schlußakte b. 15. Mai 1820. Art. LII.
<lb/>Preuß. G. S. S. 126), und bon ihm ist sie in die Verfassung des Norddeutschen Bundes Art. 70
<lb/>und des deutschen Reichs Art. 70 übergegangen. Die Matrikularbeiträge bilden aber jetzt nicht
<lb/>mehr wie im alten Reich die hauptsächlichste oder wie im deutschen Bunde die alleinige Ein- 
<lb/>nahmequelle.


<lb/>6) Vers. d. D. R. Art. 38, 39, 49, 51, 53, 62, 67.


<lb/>7) ©. b. 31. März 1673. §. 134, 136.


<lb/>8) Publikandum, betr. die beränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden.der Preuß.
<lb/>Monarchie in Beziehung auf die innere Landes- und Finanzberwaltung, b. 16. Dez. 1808. §. 24.
<lb/>Nr. 1 (Rabe, Sammlung Preuß. Gesetze u. Verordnungen. Bd. IX. S. 395). Räme, Staats- 
<lb/>echt der Preuß. Monarchie. Bd. II. Abth. 1. §. 250. III. Abth. 2. §. 543. II. 4.


<lb/>9) Bekanntm., betr. die Wahrnehmung der Zentralkaffengeschäfte des N. D. B., b. 21. Jan.
<lb/>1868 (B.-G.-Bl. S. 1).
</p>

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                   n="579"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 579

<lb/>kaffe" 10). Ihre Organe hiefür sind die besondern für die einzelnen Zweige der
<lb/>Reichsverwaltnng errichteten Kassen, z. B. Post-, Militärkassenn).

<lb/>Die Beamten, welche die Funktionen der Reichshauptkasse versehen, sind
<lb/>nicht Reichs-, sondern Preußische Staatsbeamte. Das Reich zahlt jedoch aus
<lb/>seinen Mitteln die Besoldungen der vier Buchhalter und des Kaffendieners,
<lb/>welche ausschließlich Geschäfte der Reichshauptkasse wahrnehmen").

<lb/>Aus dem Personal der letzteren werden die Beamten der Rendantur des
<lb/>Reichskriegsschatzes entnommen"), welche in dieser Eigenschaft Reichsbeamte
<lb/>sind").

<lb/>L. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes.

<lb/>Die Bildung des Reichskriegsschatzes knüpft nicht an eine Tradition des
<lb/>alten Reiches an; dieses hatte zwar einen Erzschatzmeister, den Kurfürsten von
<lb/>Hannover, aber keinen Schatz. Sie schließt sich vielmehr an einen Preußischen
<lb/>Vorgang an. Den Grund zum Preußischen Staatsschatz hat König Friedrich
<lb/>Wilhelm I. (1713—1740) gelegt; im Jahre 1820 wurde dies Institut mit lau- 
<lb/>fenden Einnahmen dotirt"), aus welchen es für seine Ausgaben Ersatz und Zu- 
<lb/>wachs erhielt, bis sein Baarbestand im Jahre 1866 auf 30,000,000 Thaler
<lb/>fixirt wurde16). Rach der Wiederherstellung des Reiches übernahm dieses die
<lb/>Sorge für die Bildung des Kriegsschatzes; der Preußische Staatsschatz wurde
<lb/>aufgelöst") und der Reichskriegsschätz angelegt. Dieser ist aus einem Theile
<lb/>der von Frankreich gezahlten Kriegskostenentschädigung18) gebildet und aus- 
<lb/>schließlich zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung bestimmt19). Die Ver- 
<lb/>waltung desselben führt der Reichskanzler unter Kontrole der Reichsschulden-
<lb/>konrmission20). Der Bestand des Reichskriegsschatzes von 120,000,000 Mark ist

<lb/>io) Bek., betr. die Reichshauptkasse, v. 1. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 126).

<lb/>") Gegen Beschädigung durch ungetreue oder fahrlässige Kassenführung sichert sich das
<lb/>Reich, indem es den Kassenbeamten Kautionsleistung zur Pflicht macht. Dieselbe liegt dem
<lb/>Vorsteher einer Kasse und denjenigen Beamten ob, welche die Annahme, die Aufbewahrung oder
<lb/>den Transport von Geldern zu besorgen haben; Kasfenbeamte, welche nur schriftliche Arbeiten
<lb/>verrichten, z. B. Buchhalter, bestellen keine Kaution (G., betr. die Kautionen, v. 2. Juni 1869,
<lb/>, §• 2). Dieselbe muß vor der Einführung des Beamten in das kautionspflichtige Amt (a. a. O.
<lb/>ß. 7) durch Verpfändung solcher Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Einzelstaats, welche
<lb/>auf den Inhaber lauten, geleistet werden ja. a. O. §. 5). Ihre Rückgabe erfolgt, sobald das
<lb/>kautionspflichtige Dienstverhältniß beendet und festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen
<lb/>nicht mehr zu leisten sind (a. a. O. §. 13).

<lb/>") Haushaltsetat d. D. Reichs f. d. I. 1875. Anlage I. Ausgabe 1. Titel 10. Nr. 1.

<lb/>15) Verordn., betr. d. Verwalt, d. R.-Kr.-Schatzes, v. 22. Jan. 1874. §. 2 (R.-G.-BI. S. 9).

<lb/>u) Haush.-Etat d. D. R. f. 1875. Anl. I. Ausg. I. Tit. 15.

<lb/>lß) Preuß. Kabinetsordre, betr. den Staatshaushalt und das Staatsschuldenwesen, vom
<lb/>17. Zan. 1820. §. 1 (G.-S. S. 23).

<lb/>16) Preuß. G., betr. den außerordentlichen Geldbedarf der Militär- u. Marineverwalt, und
<lb/>d. Dotirung d. Staatsschatzes, v. 28. Sept. 1866. §. 2 (G.-S. S. 607).

<lb/>17) Preuß. G.. betr. die Aufhebung d. Staatsschatzes, v. 18. Dezbr. 1871. §. 1 (G.-S.
<lb/>S. 593). .

<lb/>13) Friedenspräliminarien zwischen dem D. Reich u. Frankreich v. 26. Febr. 1872. Art. II.
<lb/>(R.-G.-B!- S. 218).

<lb/>19),®., betr. d. Bildung eines Reichskriegsschatzes, v. 11. Nov. 1871. §. 1 (R.-G.-Bl. S. 403).

<lb/>2°) A. a. O. §. 3.
</p>

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                   n="580"
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               <p>

                  <lb/>580 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>im Juliusthurm der Zitadelle von Spandau niedergelegt 21). Die Organe seiner
<lb/>Verwaltung sind

<lb/>1. Der Kurator des Reichskriegsschatzes.

<lb/>Er führt die Aufsicht über den Reichskriegsschatz und über dessen Rendantur *2),
<lb/>bescheinigt die Quittungen der letzteren23), revidirt monatlich regelmäßig und
<lb/>ein Mal im Jahre außerordentlich die Bücher, Beläge und Bestände der Ren- 
<lb/>dantur S4), führt das Depositalbuch über die im Juliusthurm niedergelegten
<lb/>Gelder 22) und revidirt die letzteren jährlich mit dem Rendanten *6).

<lb/>2. Die Rendantur des Reichskriegsschatzes.

<lb/>Sie besteht aus einem Rendanten und einem Kontroleur2?), welche, wie vor- 
<lb/>hin erwähnt, zugleich Beamte der Reichshauptkasse sind. Ihre Aufgabe ist, die Be- 
<lb/>stände, die Einnahmen und die Ausgaben des Reichskriegsschatzes zu verwalten *8),
<lb/>darüber Buch zu führen *9) und eingehende Gelder bis zur Niederlegung im
<lb/>Juliusthurm zu afferviren2«). Dem Rendanten liegt ob, jährlich mit dem
<lb/>Kurator des Reichskriegsschatzes ein Revision und Inventur der im Juliusthurm
<lb/>niedergelegten Gelder vorzunehmen 21) und am Jahresschluß Rechnung zu legen32).

<lb/>C. Die Verwaltung der Reichsschulden.

<lb/>Die Verwaltung der älteren Reichs- und Bundesschulden war, wie dies bis
<lb/>in den Anfang des neunzehnten Jahrhunderts hinein in allen Staaten geschah,
<lb/>der allgemeinen Finanzverwaltung überlassen; besondere Behörden gab es dafür
<lb/>nicht. Für die Behandlung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes und
<lb/>des wiederhergestellten Reiches aber ist es von maßgebender Bedeutung geworden,
<lb/>daß in Preußen 1820 eine besondere Hauptverwaltung der Staatsschulden ein- 
<lb/>gesetzt wurde 23), welcher 1850 eine Staatsschuldenkommission zur Seite trat^).
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Verordn., betr. d. Verwalt, d. R.-Kr.-Sch., v. 22. Jan. 1874. §. 1.

<lb/>W) A. a. O. §. 3.

<lb/>23) A. a. O. §. 7. Die Notwendigkeit dieser Bescheinigung beruht darauf, daß der Be- 
<lb/>stand des Reichskriegsschatzes niemals über den Betrag von 120,000,000 Mark hinaus anwachsen
<lb/>soll (G. v. 11. Nov. 1871. §. 2). Der Kurator hat deshalb bei jeder Quittung über eine ,
<lb/>Einnahme, welche dem Reichskriegsschatz zugeführt wird, zu prüfen, ob durch die letztere jener
<lb/>Betrag nicht überschritten wird. Beglaubigung der Unterschriften des Rendanturpersonals ist
<lb/>nicht Zweck der Bescheinigung.

<lb/>2*) Verordn, v. 22. Jan. 1874. §. 11.

<lb/>2b) A. a. O. ß. 12.

<lb/>2«) A. a. O. 8- 16.

<lb/>2') Haush.-Et. d. D. R. f. 1875. Anl. I. Ausg. I. Tit. 15.

<lb/>2&lt;*) Verordn, v. 22. Jan. 1874. §.2.

<lb/>29) A. a. D. §.8.

<lb/>30) A. a. O. 8- 9, 10.

<lb/>S1) A. a. O. 8- 14.

<lb/>-2) A. a. O. 8- 16.

<lb/>3S) Preuß, Verordn, wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens
<lb/>v. 17. Jan. 1820. 8- VIII—XVI (G.-S. S. 12).

<lb/>M) Preuß. G.. betr. d. Verwalt. d.St.-Schuldenwesens u. Bildung einer St.-Sch.-Kommission,
<lb/>v. 12. Febr. 1850. tz. 1, 10—17 (G.-S. S. 57). Rönne. Staatsrecht d. Preuß. Mon. Bd. I.
<lb/>Abth. 1. §. 72. I. Bd. II. Abth. 1. §. 250. VI.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0585.tif"
                   n="581"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>An diese Einrichtungen hat seit 1667 die Bundes- und später die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung sich angelehnt bS).

<lb/>1. Die Reichsschuldenverwaltung.

<lb/>Als der Norddeutsche Bund im Jahre 1867 zur Deckung außerordentlicher
<lb/>Ausgaben für seine Kriegsmarine und für die Vertheidigung seiner Küsten eine
<lb/>Anleihe von 10,000,000 Thaler aufnahm36), wurde die Verwaltung derselben
<lb/>der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung
<lb/>„Bundesschuldenverwaltung" übertragen und diese Behörde vorbehaltlich der ihr
<lb/>nach Preußischem Rechte zustehenden Unabhängigkeit, vermöge deren sie in ge- 
<lb/>wissen Angelegenheiten mit voller Selbständigkeit zu verfahren hat, unter die
<lb/>obere Leitung des Bundeskanzlers gestellt37). Dasselbe geschah mit den.Anleihen,
<lb/>welche der Bund aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich aufnahm38). Daneben
<lb/>hatte die Bundesschuldenverwaltung 1870 die Ausfertigung der Darlehnskassen- 
<lb/>scheine zu besorgen38). Seit dem Jahre 1871, in welchem die Behörde den
<lb/>Namen „Reichsschuldenverwaltung" erhielt, wurde sie mit der Verwaltung der
<lb/>vom Reiche wiederholt aufgenommenen Anleihen ^&lt;&gt;) und mit der Ausfertigung
<lb/>der Reichskaffenscheine betraut41).

<lb/>Die Beamten der Reichsschuldenverwallung sind Preußische Staatsbeamte;
<lb/>das Reich zahlt jedoch an Preußen als Beitrag zu den Kosten für den Unter- 
<lb/>halt der Behörde ein Aversum ^).

<lb/>“) Dies ist namentlich auch hinsichtlich der selbständigen Stellung der Behörde geschehen,
<lb/>welche das Schuldenwesen verwaltet. In Bezug auf die An- und Ausfertigung und Aus- 
<lb/>reichung der verzinslichen und unverzinslichen Schuldurkunden und der zu ersteren gehörigen
<lb/>Zinsscheine, ferner für die regelmäßige Verzinsung der Schulden, für die unverkürzte Verwen- 
<lb/>dung der an die Tilgungskasse zur Tilgung überwiesenen Fonds nach ihrem gesetzlich sestgestellten
<lb/>Gesammtbetrage, sowie für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten verzins- 
<lb/>lichen und unverzinslichen Schuldurkunden bis zur gänzlichen Vernichtung derselben ist die
<lb/>Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden wie die Reichsschuldenverwaltung unbedingt
<lb/>verantwortlich; durch keine Anweisung einer Vorgesetzten Instanz darf sie sich von der Erfüllung
<lb/>der Obliegenheiten abhalten lassen, welche sich hieraus für sie ergeben (Preuß. G. v. 24. Febr.
<lb/>1850. §. 6, 9).

<lb/>a6&gt; G., betr. den außerordentlichen Geldbedarf d. N. D. B. zum Zweck der Erweiterung
<lb/>der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, v. 9. Nov. 1867. §. 1
<lb/>(B.-G.-Bl. S. 157).

<lb/>«) G., betr. d. Verwalt, d. Bundesanleihe, v. 19. Juni 1863. §. 1, 2.

<lb/>88) G., betr. den außerordentl. Geldbedarf der Militär- u. Marineverwalt., v. 21. Juli 1870.
<lb/>§. 1. G., betr. den ferneren Geldbedarf f. d. Kriegführung, v. 29. Nov. 1870. §. 1 (B.-G.-Bl.
<lb/>S. 491, 619).

<lb/>39&gt; G.. betr. die Gründung öffentlicher Darlehnskaffen u. die Ausgabe v. D.- K.-Scheinen,
<lb/>V. 21. Juli 1870. §. 17 (B.-G.-Bl. S. 502).

<lb/>40) G., betr. d. Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung d. durch d. Krieg veran-
<lb/>laßten außerordentl. Ausgaben, v. 26. Apr. 1871. §. 1. G., betr. d. Feststellung des Haush.-
<lb/>Etats d. D. R. f. d. I. 1872, v. 4. Dez. 1871. §. 4—7 (R.-G.-Bl. S. 91, 413), f. 1873. vom
<lb/>10. Juli 1872. §. 2-5 (R.-G.-Bl. S. 297), f. 1874, v. 5. Juli 1873. §. 2—5 (R.-G.-Bl. S. 301),
<lb/>f. 1875, v. 27. Dez. 1874. §. 2—5. (R.-G.-BI. S. 153). G., betr. d. Aufnahme einer Anleihe
<lb/>f. Zwecke der Marine- u. d. Telegraphenverw., v. 27. Jan. 1875. §. 2—4 (R.-G.-Bl. S. 18).

<lb/>") G., betr. d. Ausg. v. Reichskaffenscheinen, v. 30. Apr. 1874. §. 6 (R.-G.-Bl. S. 41).

<lb/>.«) Nachtrag zum Haush.-Etat d. N. D. B. f. d. I. 1869 v. 18. März 1869. Ausg. I.
<lb/>Kapitel 1c. (B.-G.-Bl. S. 52).
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0586.tif"
                   n="582"
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               <p>

                  <lb/>582 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>Die Grundsätze des Preußischen Staatsrechts über die Rechte und Pflichten
<lb/>und das Verfahren der Schuldenverwaltung sind von der Reichsgesetzgebung
<lb/>nicht modifizirt worden; die letztere hat nur die Betheiligung der Reichsschulden- 
<lb/>verwaltung an der Amortisation verlorener und vernichteter Schuldurkunden be- 
<lb/>sonders geregelt4^. ^

<lb/>2. Die Reichsschuldenkommission.

<lb/>Während die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden eine ausge- 
<lb/>dehnte Thätigkeit auf dem Gebiete des Reichsschuldenwesens übt, ist die Preu- 
<lb/>ßische Staatsschuldenkommission44) von demselben vollständig ausgeschloffen. Zur
<lb/>Kontrole der Bundesschuldenverwaltung ist, als diese im Jahre 1868 eingesetzt
<lb/>wurde, zugleich eine Bundesschuldenkommission gebildet worden"), welche seit
<lb/>1871 Reichsschuldenkommission fyei&amp;i46). ' V •

<lb/>Diese Behörde besteht aus dem Vorsitzenden und zwei andern Mitgliedern
<lb/>des Bundesrathsausschusses für Rechnungswesen, drei Mitgliedern des Reichs- 
<lb/>tages, dem Präsidenten des Rechnungshofes") und einem vom Kaiser besonders
<lb/>ernannten Mitgliede. Das letztere hat jedoch ausschließlich bei der Kontrole der
<lb/>An-'und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Reichsbanknoten, nicht
<lb/>aber bei den sonstigen Geschäften der Reichsschuldenkommission mitzuwirken48).
<lb/>Diejenigen Mitglieder, welche dem Bundesrath angehören, werden von demselben
<lb/>aus der Mitte des Ausschusses für Rechnungswesen von Session zu Session,
<lb/>diejenigen, welche dem Reichstage angehören, von diesem auf je drei Jahre mit
<lb/>absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Hört ein Mitglied vor Ablauf der Wahl- 
<lb/>periode auf, dem Bundesrath oder dem Reichstag anzugehören, so scheidet es
<lb/>aus der Kommission. Wer aus diesem Grunde oder wegen Ablaufs der Amts- 
<lb/>dauer austritt, bleibt indessen bis zum Eintritt des Nachfolgers in Funktion4^).

<lb/>Vereidigt werden vom Personal der Kommission nur der Präsident des
<lb/>Rechnungshofes und das durch den Kaiser besonders ernannte Mitglied. Der
<lb/>erstere hat einen eigenen Eid auf die Erfüllung der ihm als Mitglied der Kom- 
<lb/>mission obliegenden Verpflichtungen50), der letztere den allgemeinen Diensteid der
<lb/>unmittelbaren Neichsbeamten51) zu leisten.
</p>
               <p>

                  <lb/>*s) G-, betr. den Geldbedarf d. N. D. B., v. 9. Novbr. 1867. §. 6. G., betr. d. Aufgebot
<lb/>u. d. Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden d. N. D. B. u. d. D. R., vom

<lb/>, 12. Mai 1873. §. % 4, 6 (R.-G.-Bl. S. 91). .,

<lb/>") Sie besteht aus drei Mitgliedern des Herrenhauses, drei Mitgliedern des Hauses der
<lb/>Abgeordneten und dem Präsidenten der Oberrechnungskammer.

<lb/>«) G. v. 19. Juni 1868. §. 4—7.

<lb/>46) G. v. 11. Nov. 1871. §. 3.

<lb/>") G. v. 19. Juni 1868. §. 4.

<lb/>«) B.-G. v. 14. März 1875. §. 16.

<lb/>4e) G. v. 19. Juni 1868. §.5.
<lb/>ö0) A. a. O. §. 4.

<lb/>61) Verordn., betr. den Diensteid der unmittelbaren R.-Beamten, v. 29. Juni 1871 (R.-G.-
<lb/>Bl. S. 303). Die Mitglieder der Preußischen Staatsschuldenkommission sind sämmtlich ver- 
<lb/>eidigt, da diejenigen von ihnen, welche aus dem Landtage gewählt sind, als Mitglieder desselben
<lb/>den Eid auf die Preußische Verfassung geleistet haben müssen ; unter Verweisung auf diesen
<lb/>Eid werden sie nach der Wahl in öffentlicher Sitzung desjenigen Hauses des Landtags, welchem
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0587.tif"
                   n="583"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 583

<lb/>Die Reichsschuldenkommission hat alle der Reichsschuldenverwaltung unter
<lb/>eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte fortlaufend zu beaufsichtigen,
<lb/>wenigstens einmal halbjährlich eine außerordentliche Revision der Tilgungskasse
<lb/>und der Kontrole der Schuldurkunden vorzunehmen, bei dem jährlichen regel- 
<lb/>mäßigen Zusammentritt des Bundesrathes und des Reichstages diesen Körper- 
<lb/>schaften über ihre Thätigkeit und über die Ergebnisse der Verwaltung des Reichs- 
<lb/>schuldenwesens Bericht zu erstatten, die Rechnungen der Tilgungskasse, nachdem
<lb/>sie vom Rechnungshof revidirt und festgestellt sind, zu prüfen und mit ihrem
<lb/>Bericht dem Bundesrath und dem Reichstag zu überreichen, die eingelösten ver- 
<lb/>zinslichen Schuldurkunden jährlich nach dem Rechnungsabschluß mit der Reichs- 
<lb/>schuldenverwaltung in gemeinsamen Verschluß zu nehmen und, sobald die bezüg- 
<lb/>lichen Rechnungen dechargirt sind, bei der Vernichtung jener Urkunden durch
<lb/>Kommiffarien, welche sie abordnet, mitzuwirken ^2).

<lb/>Im Jahre 1870 hatte die Bundesschuldenkommission außerdem die Aus- 
<lb/>fertigung und Ausgabe der Darlehnskaffenscheine zu kontroliren^»).

<lb/>Rach der Wiederherstellung des Reiches ist die Reichsschuldenkommission
<lb/>neben ihren sonstigen Geschäften mit der Kontrole der Verwaltung seines Kapital- 
<lb/>vermögens beauftragt worden. Sie beaufsichtigt demgemäß den Reichskriegs- 
<lb/>schatz, den Reichsinvalidenfonds, den Reichsfestungsbaufonds und den Fonds für
<lb/>die Errichtung des Reichstagsgebäudes.

<lb/>In Bezug auf den Reichskriegsschatz erhält die Reichsschuldenkommission
<lb/>durch den Reichskanzler von allen in Ansehung desselben ergehenden Anordnungen
<lb/>und vorkommenden Veränderungen in kürzester Frist Mittheilung und jährlich
<lb/>eine Nachweisung seines Bestandes. Sie hat die Befugniß, sich von dem Vor- 
<lb/>handensein und der sichern Aufbewahrung des Bestandes Ueberzeugung zu ver- 
<lb/>schaffen. Dem Bundesrath und dem Reichstag hat sie bei deren regelmäßigem
<lb/>jährlichen Zusammentritt unter Vorlegung der von ihr geprüften Bestandsnach-
<lb/>weisung Bericht zu erstatten54).

<lb/>Was den Jnvalidenfonds, den Festungsbaufonds.und den Fonds zur Errich- 
<lb/>tung des Reichstagsgebäudes anlangt55), so hat die Reichsschuldenkommission die

<lb/>sie angehören, auf die Erfüllung ihrer besonderen Obliegenheiten verpflichtet. Der Präsident
<lb/>'der Preußischen Oberrechnungskammer, welcher gleichfalls Mitglied dieser Kommission ist, wird
<lb/>in öffentlicher Sitzung des Obertribunals unter Hinweisung auf seinen Amtseid in gleicher
<lb/>Weise verpflichtet (Preuß. G. v. 24. Febr. 1850. §. 13). Die Mitglieder der Reichsschulden- 
<lb/>kommission, welche dem Bundesrath und dem Reichstag angehören, sind von einer solchen Ver- 
<lb/>eidigung entbunden, weil die Reichsverfaffung von den Mitgliedern jener Körperschaften nicht
<lb/>beschworen wird. Der Präsident des Rechnungshofes wird als Mitglied der Reichsschulden- 
<lb/>kommission nicht durch Verweisung auf seinen sonstigen Amtseid verpflichtet, sondern mit einem
<lb/>speziellen Eide belegt. Der Direktor und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwaltung der
<lb/>Staatsschulden verpflichten sich für ihre Funktionen bei der Reichsschuldenverwaltung durch
<lb/>protokollarische Erklärung (G. v. 19. Juni 1868. §. 3, 4).

<lb/>M) Preuß. G., betr. d. Verwalt, d. St.-Schuldenwesens, v. 24. Febr. 1850. §. 1,10,14—17.
<lb/>G. v. 19. Juni 1868. §. 4, 7.

<lb/>6S) G., betr. d. Darlehnskaffen, v. 21. Juli 1870. §. 17.

<lb/>24) G. v. 11. Nov. 1871. §. 3. Verordn, v. 22. Jan. 1874. §. 15.

<lb/>25} Ursprünglich betrug der Jnvalidenfonds 561,000,000, der Festungsbaufonds 216,000,000,
<lb/>der Fonds zur Errichtung des Reichstagsgebäudes 24,000,000 Mark. Diese Summen wurden
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0588.tif"
                   n="584"
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               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verwahrung, Umschreibung, Außerkurssetzung und Wiederinkurssetzung der Schuld- 
<lb/>verschreibungen und sonstigen Werthpapiere, welche diesen Fonds gehören, ge- 
<lb/>meinschaftlich mit der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds zu besorgen. Die
<lb/>letztere Behörde steht unter der fortlaufenden Aufsicht und Kontrole der Reichs- 
<lb/>schuldenkommisston, welche die Bestände der Fonds an Werthpapieren jährlich
<lb/>mindestens einmal einer Revision zu unterziehen hat. Bei dem jährlichen regel- 
<lb/>mäßigen Zusammentritt des Reichstages erstattet die Reichsschuldenkommisston
<lb/>diesem Bericht über ihre Thätigkeit und über die Ergebnisse der Verwaltung
<lb/>jener Fonds. Dem Bericht ist jährlich eine Uebersicht der zeitigen Aktivbestände
<lb/>der Fonds und von 1879 an mindestens alle drei Jahre eine Bilanz mit spezieller
<lb/>Angabe des zeitigen Kapitalwerthes der auf den Fonds haftenden Verbindlich- 
<lb/>keiten beizufügen. Auch hat die Reichsschuldenkommission die Rechnungen über
<lb/>die Fonds, nachdem sie vom Rechnungshof revidirt und festgestellt sind, zu prüfen
<lb/>und dann mit ihrem Bericht den: Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung
<lb/>vorzulegen56).

<lb/>Endlich hat die Reichsschuldenkommission Ausfertigung und Ausgabe der
<lb/>Reichskafsenscheine und der Reichsbanknoten sowie die Einziehung und Ver- 
<lb/>nichtung der letzteren zu kontroliren58).

<lb/>Den Vorsitz in der Reichsschuldenkommission führt der Vorsitzende des
<lb/>Bundesrathsausschusses für Rechnungswesen, bei dessen Behinderung das auf
<lb/>ihn folgende dem Bundesrath angehörige Mitglied der Kommission. Beschluß- 
<lb/>fähig ist die letztere bei Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Die Be- 
<lb/>schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt 59).

<lb/>D. Steuerbehörden.

<lb/>Unter den Steuern galten die Zölle in Deutschland von Alters her als
<lb/>kaiserliches Regal; doch wurden sie nicht für das Reich erhoben, sondern für das
<lb/>letztere nur das Recht in Anspruch genommen, die Besugniß zur Zollerhebung
<lb/>an Reichsstände und andere Glieder des Reichs zu verleihen und Zölle, welche
<lb/>nicht auf kaiserlichen Privilegien beruhten, zu beseitigen60). Jahrhunderte hin- 
<lb/>aus der französischen KriegskostenenLschädigung entnommen. Für die Zwecke jener Fonds
<lb/>sollen nicht nur deren Zinsen, sondern auch die Kapitalbeträge allmälig verwendet werden. Bis
<lb/>dahin sind die letzteren in Schuldverschreibungen, welche von dem Reich oder einem deutschen
<lb/>Staat ausgestellt oder mit einer Zinsgarantie versehen sind, in deutschen Rentenbriefen oder
<lb/>in Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen, zum Theil auch in Schuldver- 
<lb/>schreibungen fremder Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder eines Deutschen Staates
<lb/>oder in Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften dauernd anzulegen. Der
<lb/>jährliche Stand der Fonds ist aus den Berichten ersichtlich, welche die Reichsschuldenkommission
<lb/>darüber erstattet; dieselben werden in den Anlagen zu den stenographischen Berichten über die
<lb/>Verhandlungen des Reichstags veröffentlicht. Die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der
<lb/>Fonds werden durch den Reichshaushaltsetat festgestellt.

<lb/>**) G. v. 23. Mai 1873. §. 4, 5, 11, 13, 14. G. v. 30. Mai 1873. Art. HI. Ges. vom
<lb/>8. Juli 1873. §. 1. Geschäftsanweis. v. 11. Juni 1874. §. 7, 9.

<lb/>ß5) G. v. 30. Apr. 1874. §. 7.

<lb/>6S) B.-G. v. 14. März 1875. §. 16.

<lb/>6S&gt;) G. v. 19. Juni 1868. §. 6.

<lb/>60) Friderici II. constitutio de juribus principum ecclesiasticorum d. a. 1220. §. 2.
<lb/>(Monumenta Germaniae historica. Tom. IV. p. 236). Kaiser!. Wahlkap. v. 1792. Art. VIII.
</p>

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                   n="585"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Neichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>585
</p>
               <p>

                  <lb/>durch hat in Folge dessen das Reich keine eigenen Steuerbehörden gehabt. Erst
<lb/>im Jahre 180361) wurde auf dem Rhein für Rechnung des Reichs eine Schiff- 
<lb/>fahrtsabgabe eingeführt und erhoben und zu deren Verwaltung ein General- 
<lb/>direktor und eine Anzahl von Erhebungsbureaus eingesetzt. Weil aber der Rhein
<lb/>damals die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich bildete, wurde die
<lb/>Abgabe für beide Länder gemeinsam eingezogen und die Verwaltung gemein- 
<lb/>schaftlich organisirt und geführt, so daß jene Behörden vorwiegend einen inter- 
<lb/>nationalen Karakter hatten.

<lb/>Der größte Theil der Steuern, welche gegenwärtig in die Reichskasse fließen,
<lb/>ruht seinem Ursprung nach ebenfalls auf internationalen Verträgen, aber auf
<lb/>solchen, welche Deutsche Staaten mit einander geschloffen haben. Der Zollverein
<lb/>hat bei seiner Gründung im Jahre 1833 die Ein-, Aus- und Durchgangs- 
<lb/>abgaben, welche an seinen Grenzen erhoben wurden 62), und später eine Anzahl
<lb/>von Verbrauchssteuern der Erhebung für gemeinschaftliche Rechnung der Vereins- 
<lb/>staaten überwiesen und zur Sicherung dieser Einrichtung einige Behörden geschaffen,
<lb/>deren Organismus im Wesentlichen noch heute unverändert fortbesteht. Die
<lb/>Erhebung und Verwaltung jener Zölle und Steuern wird, obwohl ihr Ertrag
<lb/>jetzt in die Reichskasse fließt, grundsätzlich nicht vom Reiche selbst besorgt, sondern
<lb/>ist jedem Einzelftaat, soweit er sie bisher ausübte, innerhalb seines Gebiets über- 
<lb/>lasten 63). Das Reich hat sich nur die Ueberwachung dieser Verwaltung und
<lb/>die Feststellung ihrer Ergebnisse Vorbehalten; von ihm selbst bestellte Erhebungs- 
<lb/>behörden giebt es ausschließlich in den Hansestädten.

<lb/>1. Das Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau.

<lb/>Für die Abrechnung zwischen den Staaten des Zollvereins über die Erträge
<lb/>der gemeinschaftlichen Abgaben wurde im Jahre 1833 vom Vereine ein Zentral- 
<lb/>bureau in Berlin eingerichtet, zu welchem jeder Staat einen Beamten abzuordnen
<lb/>berechtigt war 64). Die Feststellung der Einnahmen aus jenen Abgaben, welche
<lb/>die wesentliche Aufgabe des Zentralbureaus bildete, ging 1867 theils auf den
<lb/>Bundesrathsausschuß für Rechnungswesen, theils auf das Plenum des Vundes-
<lb/>raths über65). In Folge dessen ist im Jahre 1869 zur Erledigung der für diese

<lb/>61) Reichsdeputationshauptschluß v. 25. Febr. 1803. §. 89: „Alle — Nheinzölle sollen
<lb/>ausgehoben sein, — jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren und eines Schifffahrts-

<lb/>oktroi-. Da der Rhein-ein zwischen der Französischen Republik und dem

<lb/>Deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist. so geschieht die Errichtung sowohl als
<lb/>die Anordnung und Erhebung des Schifffahrtsoktroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem
<lb/>Deutschen Reiche. Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine desfallsigen
<lb/>Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten - Erzkanzler, welcher die Vollmacht des Deutschen
<lb/>Reichs hat, mit der Französischen Regierung alle allgemeinen und besonderen Anordnungen in

<lb/>Beziehung auf das Schifffahrtsoktroi abzuschließen. —-Der Generaldirektor des Oktroi

<lb/>wird gemeinschaftlich von der Französischen Regierung und dem Kurfürsten-Crzkanzler ernannt."

<lb/>62) Zollvereinigungsvertrag zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen, Seiner
<lb/>Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog
<lb/>von Hessen einerseits, dann Sr. Maj. dem K. v. Bayern u. S. M. d. K. v. Württemberg
<lb/>andererseits v. 22. März 1833. Art. 21, 22 (Preuß. G.-S. S. 156).

<lb/>*&gt;) Vers. d. D. R. Art. 36.

<lb/>&lt;*) Z. V. Vertrag v. 22. März 1833. Art. 29.

<lb/>&lt;*) Verf. d. N. D. B. Art. 39. Vertr. v. 8. Juli 1867. Art. 17. Verf. d. D. R. Art. 39
<lb/>Hart mann, Zeitschrift. I. Bd. 6. Heft. 38
</p>

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                   n="586"
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               <p>

                  <lb/>586 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>Feststellung erforderlichen Bureau- und Rechnungs-Arbeiten das Zoll- und Steuer-
<lb/>Rechnungsbureau gebildet worden 66). Das Zentralbureau des Zollvereins wurde
<lb/>darauf im Jahre 1872 aufgelöst67). Das Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau
<lb/>besorgt seitdem sämmtliche auf die Zoll- und Steuer-Einnahmen des Reichs
<lb/>bezügliche Rechnungsarbeiten mit Einschluß der Etats- und Rechnungssachen der
<lb/>Haupt-Zollämter in den Hansestädten 6«). Es besteht aus einem Bureauvorsteher,
<lb/>einem Buchhalter, einem expedirenden Sekretär und Kalkulator und einem Sekre- 
<lb/>tariatsassistenten 69), deren Ernennung dem Preußischen Finanzminister über- 
<lb/>lasten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Konlrolebehörden7").

<lb/>Bei der Gründung des Zollvereins gestanden die Staaten desselben einander
<lb/>das Recht zu, den Hauptzollämtern auf den Grenzen außerhalb ihrer Gebiete
<lb/>Kontroleure beizuordnen71). Zugleich räumten sie einander die Befugniß ein,
<lb/>gegenseitig an ihre Zolldirektionen Beamte abzuordnen, welche sich von allen
<lb/>auf Angelegenheiten des Zollvereins bezüglichen Verwaltungsgeschäften vollstän- 
<lb/>dige Kenntniß verschaffen sollten^). Diese Einrichtungen wurden 1841 auf die
<lb/>Kontrole der Rübenzuckersteuer73), 1867 auf alle für gemeinschaftliche Rechnung
<lb/>erhobenen Verbrauchssteuern ausgedehnt. In dem zuletzt genannten Jahre wurde
<lb/>zugleich die Ernennung der Kontrolebeamten dem Präsidium des Zollvereins mit
<lb/>der Maßgabe übertragen, daß dieselbe nach Anhörung des Bundesrathsausschustes
<lb/>für Zoll- und Steuerwesen erfolgen sollte7^). Seit 1871 steht die Bestellung
<lb/>der Kontrolebeamten unter der gleichen Maßgabe dem Kaiser zu75). Die Wirk-
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Feststellung der Einnahmen wird vom Ausschuß am Ende jeden Vierteljahres, vom Plenum
<lb/>nach Ablauf des Jahres vorgenommen. Sie kann nur vom Bundesrath selbst, nicht von einer
<lb/>sonstigen Instanz geändert werden und unterliegt auch nicht der Prüfung durch den Rechnungs- 
<lb/>hof. Die vom Plenum ausgehende Feststellung ist hinsichtlich der Zahlungen, welche sie den
<lb/>Kassen der Einzelstaaten auferlegt, vollstreckbar. Die festzustellende Einnahme besteht in dem
<lb/>Ertrage der Zölle und der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern nach Abzug der Steuervergütungen
<lb/>und Ermäßigungen, der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und der Erhebungs- und
<lb/>Verwaltungskosten; hinzutreten die Aversen der Theile des Reichsgebiets, welche außerhalb der
<lb/>Zollgrenzen liegen (Vers. d. D. R. Art. 38).

<lb/>66) Nachtr. z. Haush.-Et. d. N. D. B. f. 1869. Ausg. I. Kap. 1. a. (B.-G.-Bl. S. 52).

<lb/>«') Beschl. d. Bundesraths v. 9. Febr. 1872. §. 28 (Statistik d. D. R. Bd. I. S. 467).

<lb/>e») Haush.-Et. d. D. R. f. 1872. Aul. I. Fortdauernde Ausgaben. Tit. V. 2 d.

<lb/>es&gt;) Haush.-Et. s. 1875. Anl. I. Ausg. I. Tit. 11. Rr. 2 a.

<lb/>70) O. Frh. v. Aufseß, die Zölle u. Verbrauchssteuern u. die vertragsmäßigen auswärtigen
<lb/>Handelsbeziehungen des D. Reichs. 1873. S. 157—174. Statistik d. D. R. Bd. VI. Nr. I.
<lb/>S. 26—30.

<lb/>71) Zoll-Vereins-Vertr. v. 22. März 1833. Art. 31.

<lb/>A. a. O. Art. 32.

<lb/>73) Uebereinkunft zw. Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzog- 
<lb/>thum Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- u. Handelsverein verbundenen Staaten und der
<lb/>freien Stadt Frankfurt wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers v. 8. Mai 1841. Art. 8
<lb/>(Preuß. G.-S. S. 153).

<lb/>74) Vers. d. N. D. B. Art. 36. Vertr., die Fortdauer des Zoll- u. Handelsvereins betr.,
<lb/>v. 8. Juli 1867. Art. 20. Schlußprotokoll v. 8. Juli 1867.' §. 15 (B.-G.-Bl. S. 110).

<lb/>7Ö) Vers. d. D. R. Art. 36.
</p>

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                   n="587"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 587

<lb/>samkeit derselben erstreckt sich auch auf Luxemburg7G) und die Oesterreichische
<lb/>Gemeinde Jungholz77). Sämmtliche Kontrolebeamte sind Staatsbeamte, welche
<lb/>im Reichsdienst nur kommissarisch fungiren7G).

<lb/>a. Die Reichs bevollmächtigten.

<lb/>Die Kontrolebeamten, welche den Direktivbehörden der Zoll- und Steuer-
<lb/>Verwaltung in den Einzelstaaten beigeordnet sind, hießen früher Vereinsbevoll- 
<lb/>mächtigte7G); seit 1874 führen sie den Titel „Reichsbevollmächtigte"80). Sie
<lb/>haben sich von allen bei den Direktivbehörden vorkommenden Verwallungs-
<lb/>geschäften, welche sich auf die gemeinschaftlichen Abgaben beziehen, vollständige
<lb/>Kenntniß zu verschaffen^). Zu diesem Zweck haben sie das Recht, allen Sitzun- 
<lb/>gen der Direktivbehörden beizuwohnen. Keine Verfügung oder Anweisung, welche
<lb/>von einer solchen in gemeinschaftlichen Angelegenheiten erlassen wird, darf aus- 
<lb/>gefertigt werden, bevor der Reichsbevollmächtigte, falls er am Orte anwesend
<lb/>ist, das Konzept mit seinem Visa versehen hat. Beanstandet er eine Verfügung,
<lb/>und wird die Differenz nicht von den betheiligten Landeszentralbehörden aus- 
<lb/>geglichen, so hat er ebenso, wie wenn er bei der Prüfung der Rechnungen über
<lb/>gemeinschaftliche Abgaben eine Erinnerung erhebt, welche nicht von der zustän- 
<lb/>digen Landesbehörde erledigt wird, an den Bundesrath zu rekurriren. Auch ist
<lb/>er befugt, innerhalb seines Amtsbezirks den Grenz- und Nevisionsdienst auf den
<lb/>Zollämtern und das Verfahren bei der Abgabenerhebung zu .visitiren und bei
<lb/>der Direktivbehörde die Abstellung der entdeckten Mängel zu beantragen^).

<lb/>Den Reichsbevollmächtigten untergeben sind

<lb/>b. Die Stationskontroleure83).

<lb/>Sie sind den Hauptzollämtern an den Grenzen und im Innern (Haupt- 
<lb/>steuerämtern mit Niederlagen) beigeordnet, haben von allen Geschäften dieser
<lb/>Behörden und der zu ihnen gehörigen Nebenämter in Beziehung auf die Grenz- 
<lb/>bewachung und das Verfahren bei der Abgabenerhebung Kenntniß zu nehmen

<lb/>76) Vertr. zw. Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Groß-
<lb/>herzogth. Hessen, den z. d. Thür. Z.- u. H.-V. gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braun- 
<lb/>schweig u. Nassau u. d. sr. St. Frankfurt einerseits u. d. Großh. Luxemburg anderers. wegen
<lb/>des Anschlusses d. Gr.-Herzogth. Luxemburg an das Zollsystem Preußens u. d. übrigen Staaten
<lb/>d. Z.-Vereins v. 9. Febr. 1842. Art. 2, 3, 16 (Preuß. G.-S. S. 93).

<lb/>77) Vertr. zw. Oesterreich u. Bayern wegen Anschlusses d. Gemeinde Jungholz v. 3. Mai
<lb/>1868. Art. 13. Ausseh, Zölle. S. 162, 163.

<lb/>78) Vertr. v. 8. Juli 1867. Art. 20. Haush.-Et. f. 1875. Anl. I. Ausg. I. Tit. 11.

<lb/>79) B.-G.-Bl. 1870. S. 35.

<lb/>80) Haush.-Et. s. 1875. Anl. I. Ausg. I. Tit. 11. Nr. 1. a.

<lb/>81) Vertr. v. 8. Juli 1867. Art. 20.

<lb/>82) Schluß-Prot. v. 8. Juli 1667. §. 15. Es giebt gegenwärtig 13 Reichsbevollmächtigte,
<lb/>welche in Königsberg, Stettin, Breslau, Magdeburg, Altona, Hannover, Köln, München, Dres- 
<lb/>den, Karlsruhe, Darmstadt, Schwerin und Straßburg ihren Sitz haben. Darunter befinden
<lb/>sich 4 Preußische, 3 Bayerische, 2 Sächsische, i Württembergischer, 1 Badischer, 1 Hessischer,
<lb/>1 Elsaß-Lothringischer Beamte. (C.-Bl. 1875. S. 337).

<lb/>83) Die Zahl der Stationskontroleure beträgt 49 4a. a. O. S. 338). Da die Kontrole- 
<lb/>beamten nur kommissarisch im Reichsdienst sungiren, so werden sie zwar vom Kaiser in den- 
<lb/>selben berufen, können aber jederzeit von der Landesregierung, in deren Dienst sie bis dahin
<lb/>standen, wieder zurückberufen werden. Eine Folge davon ist, daß ihr Diensteinkommen, so

<lb/>38*
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0592.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>und auf Einhaltung einer gesetzlichen Geschäftsführung, sowie auf Abstellung
<lb/>von Mängeln hinzuwirken, im Uebrigen aber sich jeder eigenen Verfügung zu
<lb/>enthalten84).

<lb/>3. Die Hauptzollämter in den Hansestädten.

<lb/>Die Zollstellen zerfallen in Haupt- und Nebenzollämter. Beide Klaffen
<lb/>unterscheiden sich dadurch von einander, daß die ersteren alle, die letzteren nur
<lb/>gewisse Arten von Abgaben innerhalb ihres Refforts erheben dürfen8^). Im
<lb/>Allgemeinen sind diese Aemter Landesbehörden88). Im Jahre 1868 ist jedoch
<lb/>in Lübeck, Bremen und Hamburg je ein „zollvereinsländisches Hauptzollamt"
<lb/>auf Kosten des Zollvereins errichtet worden8?). Seit 1872 führen diese Behörden
<lb/>die Bezeichnung „kaiserliches Hauptzollamt"88). Die Ernennung der Oberinspek- 
<lb/>toren, Subaltern- und Unterbeamten, mit welchen sie besetzt sind, erfolgt durch
<lb/>die betheiligten Einzelstaaten88).

<lb/>II. Behörden für volkswirthschaftliche Angelegenheiten.

<lb/>A. Die Normaleichungskommission.

<lb/>Bei der Gründung des Zollvereins trafen die verbündeten Staaten die Ab- 
<lb/>rede, dahin zu wirken, daß in ihren Ländern ein gleiches Maß- und Gewichts-
<lb/>system in Anwendung komme, und hierüber sofort besondere Unterhandlungen
<lb/>einleiten zu lassen4). Die letzteren sind erst zum Abschluß gekommen, als der
<lb/>Norddeutsche Bund seine Thätigkeit begann. Derselbe nahm im Jahre 1868
<lb/>das Meter mit dezimaler Theilung und Vervielfachung als Grundlage des Maßes
<lb/>und des Gewichts an 2), und diese Einrichtung ist nach der Wiederherstellung des
<lb/>Reichs auf dessen ganzen Umfang ausgedehnt worden8). Um die einheitliche

<lb/>lange sie im Reichsdienst fungiren, aus der Reichskasse gezahlt wird, daß dagegen ihre Pension,
<lb/>wenn sie in den Ruhestand versetzt werden, aus Landesmitteln zu berichtigen ist. Auch werden
<lb/>sie nicht für das Reich vereidigt, und wenn sie sich Dienstvergehen zu Schulden kommen lassen,
<lb/>so bedarf es, um sie vom Amte zu entfernen, nicht der Anwendung des Disziplinarverfahrens,
<lb/>in welchem die Dienstentlassung fest angestellter Reichsbeamten herbeigeführt wird.

<lb/>**) Vertr. v. 8. Juli 1867. Art. 20.

<lb/>85) Vereinszollgesetz v. 1. Juli 1869. §. 128, 131 (B.-G.-Bl. S. 362).

<lb/>»«) Vertr. v. 8. Juli 1867. Art. 16. Nr. 1. Art. 19. Vers. d. D. R. Art. 40.

<lb/>«') Protokoll v. 14. Mai 1868. Nr. 6 (Jahrbücher der Zollgesetzgebung u. Verwaltung des
<lb/>Deutschen Zoll- und Handelsvereins. 1868. S. 540, 645). Aufseß, Zölle. S. 112. Note 6.
<lb/>Haush.-Et. d. N. D. B. f. 1870. Anl. VIII. 1. D.

<lb/>M) Bekanntm., betr. die Hauptzollämter in Lübeck, Bremen u. Hamburg, v. 26. Aug. 1872
<lb/>(R.-G.-Bl. S. 376).

<lb/>««) Haush.-Et. f. 1875. Anl. XI. Nr. I. Zölle. Beilage.

<lb/>Vertr. v. 22. März 1833. Art. 14.

<lb/>2) Maß- u. Gew.-O. v. 17. Aug. 1868. Art. 1.

<lb/>s) Verfass, d. D. B. v. 1870. Art. 80. 1. 11. Vertr. v. 25. Nov. 1870. Art. 1 (B.-G.-Bl.
<lb/>S. 67, 654). G., betr. die Einführ. d. Maß- u. Gew.-O. f. d. N. D. B-, v. 14. Aug. 1868
<lb/>in Bayern, v. 26. Nov. 1871 (N.-G.-Bl. S. 397). G., betr. d. Eins. d. M.- u. G.-O. v. 17. Aug.
<lb/>1868 in Elsaß-Lothringen, v. 19. Dez. 1874. §. 1 (R.-G.-Bl. 1875, S. 1). Die Annahme des
<lb/>Metermaßes seitens einer größeren Zahl von Nationen hat im Jahre 1875 zum Abschluß eines
<lb/>Staatsvertrages geführt, durch welchen in Paris eine Generalkonserenz, ein internationales
<lb/>Komitee und ein internationales Bureau für Maß- und Gewichtswesen eingesetzt worden ist.
<lb/>Die Aufgaben dieses Bureaus sind jedoch lediglich technischer und wissenschaftlicher Art; Boll-
<lb/>zugsgewalt hat es nicht.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0593.tif"
                   n="589"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 589

<lb/>Durchführung der deutschen Maß- und Gewichtsordnung sicher zu stellen, ist im
<lb/>Jahre 1869 in Berlin die Normaleichungskommission eingesetzt worden^). Ihre
<lb/>Kompetenz erstreckt sich jedoch nicht auf Bayern; letzteres hat eine eigene Nor- 
<lb/>maleichungskommission s).

<lb/>Die kaiserliche Normaleichungskommission besteht aus einem Direktor, einem
<lb/>ständigen Hilfsarbeiter, welcher den ersteren in Behinderungsfällen vertritt, und
<lb/>dem Subaltern- und Unterbeamtenpersonal 4 * 6 7). Diesen ständigen Beamten der
<lb/>Behörde treten bei gewissen Anlässen noch beigeordnete Mitglieder hinzu, welche
<lb/>sich unter dem Vorsitz des Direktors zu gemeinsamer Berathung in einer Plenar- 
<lb/>versammlung vereinigen. Die beigeordneten Mitglieder ernennt der Reichskanzler
<lb/>auf den Vorschlag des Direktors für je fünf Jahre. Ihre Funktion ist ein
<lb/>Ehrenamts. Außerdem sind bei der Normaleichüngskommission Techniker für
<lb/>das Eichungswesen und Assistenten für mathematische und physikalische Unter- 
<lb/>suchungen beschäftigt8 9).

<lb/>Die Normaleichungskommission hat darüber zu wachen, daß das Eichungs- 
<lb/>wesen in Deutschland nach übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des
<lb/>Verkehrs entsprechend gehandhabt wird. Sie hat die Normale anzufertigen und
<lb/>an die Eichungsstellen zu verabfolgen, die näheren Vorschriften über Material,
<lb/>Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maße, Gewichte, Waagen
<lb/>und sonstigen Meßwerkzeuge, sowie über die seitens der Eichungsstellen einzu-
<lb/>haltenden Fehlergrenzen zu erlassen, das Verfahren bei der Eichung und Stem- 
<lb/>pelung zu ordnen, die Gebührentaxen für die Eichungsstellen festzusetzen und
<lb/>überhaupt alle auf die technische Seite des Eichungswesens bezüglichen Gegen- 
<lb/>stände zu regeln ^).

<lb/>Für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten der Normaleichungskommission,
<lb/>welche nicht vor die Plenarversammlung gehören, ist der Direktor allein verant- 
<lb/>wortlich. Er kann jedoch einzelne laufende Geschäfte oder ganze Geschäftszweige
</p>
               <p>

                  <lb/>4) M.- u. G.-O. v. 17. Aug. 1868. Art. 18, 23.


<lb/>s) G., betr. d. Eins. d. M.- u. G.-O. in Bayern, v. 26. Nov. 1871. §. 3.


<lb/>6) Jnstr. s. d. Normaleichungskommission des N. D. B. v. 21. Juli 1869. §. 1. Nr. 1.
<lb/>§. 5 (Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten.
<lb/>1869. S. 171). Verzeichn, d. R.-Beamten v. 30. Juni 1873. Nr. II. A. 8. IV. A. 4, 5. V. A. 7
<lb/>(R -G.-Bl. S. 170). Verordn., betr. die Ergänzung der Klassifikation d. R.-Beamten nach Maß- 
<lb/>gabe des Tarifs zu dem G. v. 30. Juni 1873 üb. die Bewilligung v. Wohnungsgeldzuschüssen,
<lb/>v. 3. Febr. 1874. Nr. III. A. 6 (R.-G.-Bl. S. 13).


<lb/>7) Jnstr. f. d. N. E. C. v. 21. Juli 1669. §. 1. Nr. 2.


<lb/>8) A. a. O. §. 5.


<lb/>9) M.- u. G.-O. v. 17. Aug. 1868. Art. 18, 19. Die Normaleichungskommission hat von
<lb/>dem ihr beigelegten Verordnungsrecht ausgiebigen Gebrauch gemacht. Die Befolgung ihrer
<lb/>Anordnungen ist dadurch sichergestellt, daß das Strafgesetzbuch §. 369 jede Verletzung der Vor- 
<lb/>schriften über die Maß- und Gewichtspolizei mit Geldstrafe bis zu 90 Mark oder mit Haft bis
<lb/>zu 4 Wochen, sowie mit Einziehung ungeeichter Maße und Gewichte und unrichtiger Waagen,
<lb/>wenn solche bei Gewerbetreibenden vorgefunden werden, bedroht. Die Verordnungen, welche
<lb/>die im Uebrigen selbstständige Bayerische Normaleichungskommission erläßt, müssen denen der
<lb/>kaiserlichen Behörde im Wesentlichen konform sein; auch hat die erstere von der letzteren die
<lb/>Normäle zu beziehen, welche bei ihr zur Anwendung kommen sollen. G., betr. die Einführung
<lb/>der M.- u. G.-O. in Bayern, v. 26. Nov. 1871. §. 3.
</p>

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               <p>

                  <lb/>590 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>technischer Natur den in Berlin wohnhaften Mitgliedern übertragen, welche dann
<lb/>„im Aufträge" verfügen und für die von ihnen wahrgenommenen Geschäfte die
<lb/>nächste Verantwortung tragen").

<lb/>Der Beschlußnahme der Plenarversammlung unterliegen alle von der Nor- 
<lb/>maleichungskommission vorzubereitenden oder anzuordnenden Maßregeln von
<lb/>allgemeiner Bedeutung, insbesondere die Eichordnung, die Eichgebührentaxe, die
<lb/>Instruktionen für die Eichungsbehörden, Vorschläge zum Erlaß allgemeiner auf
<lb/>das Maß- und Gewichtswesen bezüglicher Vorschriften polizeilicher Natur und
<lb/>die Feststellung der bei Anfertigung der Urmaße und ihrer Kopien zu beobachten- 
<lb/>den wissenschaftlichen Prinzipien ").

<lb/>Der Direktor hat die Plenarversammlung jährlich mindestens einmal zu
<lb/>berufen, wenn er nicht durch die Majorität der schriftlich einzuholenden Voten
<lb/>davon entbunden wird. Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse nach der Stim- 
<lb/>menmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
<lb/>Direktor. Ueber Gegenstände von minderer Wichtigkeit darf derselbe eine Beschluß- 
<lb/>fassung durch schriftliches Votiren veranlassen. Sie muß jedoch, wenn zwei
<lb/>Mitglieder es verlangen, bis zur nächsten Plenarversammlung ausgesetzt wer- 
<lb/>den"). Die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse liegt dem Direk- 
<lb/>tor ob").
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Bankbehörden.

<lb/>Im Jahre 1765 gründete König Friedrich der Große eine Giro- und Lehn- 
<lb/>bank in Berlin. Der Staat dotirte sie mit einem Grundkapital, leistete für ihre
<lb/>Sicherheit Garantie und bezog ihre Ueberschüsse"). Diese Staatsbank, welche
<lb/>an verschiedenen Orten in Preußen Zweiganstalten besaß15), bestand bis 1846.
<lb/>Damals wurde sie in die Preußische Bank umgewandelt und diese mit einem
</p>
               <p>

                  <lb/>- 10) Jnstr. v. 21. Juli 1869. §. 4.

<lb/>u) A. a. O. §.2.

<lb/>12) A, a. D. §.3.

<lb/>13) A. a. O. §. 4.

<lb/>14) Edikt und Reglement v. 17. Juni 1765 (Novum corpus constitutionum Prussico-Bran-

<lb/>öenburgensium. Bd. III. S. 915). Als reines Staatsinstitut befand sich die Preußische Bank
<lb/>in wesentlicher Abhängigkeit von der Finanzverwaltung und wurde von derselben in kritischen
<lb/>Zeiten in Mitleidenschaft gezogen. Aus dieser Verbindung ergaben sich für die Bank und deren
<lb/>Wirksamkeit die mißlichsten Folgen, als Preußen im Jahre 1806 dem Angriff Frankreichs
<lb/>unterlag. Durch diese Erfahrungen belehrt, gab man im Jahre 1817 der Bank, obwohl sie
<lb/>damals noch reine Staatsanstalt blieb, eine von der Finanzverwaltung völlig unabhängige
<lb/>Stellung (Kah.-Ordre wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin v. 3. Nov.
<lb/>1817. §. X. Verordn., die Verhältnisse der Bank betr., v. 3. Nov. 1817. G.-S. S. 291, 295).
<lb/>Als im Jahre 1846 die Bank ihres rein staatlichen Charakters entkleidet und auf der Grund- 
<lb/>lage eines Sozietätsverhältnisses zwischen dem Staat und dm Bankantheilseignern als selbst- 
<lb/>ständige juristische Person konftituirt wurde, hat ihre Solidität neue Garantien gewonnen. Bei
<lb/>der Umwandlung der Preußischen Bank in die Reichsbank ist deshalb die Betheiligung der
<lb/>Antheilseigner an der Verwaltung des Instituts völlig unverändert geblieben.

<lb/>Reglement der Giro- u. Lehnbanken zu Berlin u. Breslau v. 29. Okt. 1766. §. 38, 40
<lb/>(Nov. corp. const. Bd. IV. S. 589).
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>591
</p>
               <p>

                  <lb/>Lheils vom Staat, Lheils von Privatpersonen eingeschossenen Kapital botirt16).
<lb/>Die Bank beruhte seitdem auf einem Sozietätsverhältniß zwischen dem Staat
<lb/>und den Bankantheilseignern; beide theilten sich in den Gewinn"). Die Komp- 
<lb/>tore, Kommanditen und Agenturen des Instituts wurden nicht nur über Preußen"),
<lb/>sondern auch über Elsaß-Lothringen") und Bremen20), zuletzt auf ganz Deutsch- 
<lb/>land ausgedehnter). Der Staat behielt sich aber nicht nur die Oberaufsicht über
<lb/>die Bank vor22); er ernannte auch den Chef und sämmtliche Beamte der letzte- 
<lb/>ren 23), welchen alle Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten
<lb/>beigelegt wurden24). So war die Bank eine vom Fiskus verschiedene juristische
<lb/>Person* 2 * * * * * *^, auf deren Verwaltung aber der Staat den wesentlichsten Einfluß übte;
<lb/>doch fand derselbe darin eine Schranke, daß den Bankantheilseignern eine Mit- 
<lb/>wirkung bei der Geschäftsführung eingeräumt war23).

<lb/>An die Stelle dieser Bank, welche von Preußen an das Reich übergeht,
<lb/>tritt mit dem 1. Januar 1876 die Reichsbank27). Ihr Zweck ist, den Geldumlauf
<lb/>in Deutschland zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die
<lb/>Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen23). Ihr Grundkapital besteht
<lb/>aus 120,000,000 Mark und zerfällt in 40,000 auf Namen lautende Antheile
<lb/>von je 3000 Mark22). Sie wird für Rechnung und unter Betheiligung der
<lb/>Antheilseigner verwaltet32) und hat deshalb eine selbständige juristische Per- 
<lb/>sönlichkeit. Aber sie steht unter der Aussicht und Leitung des Reichs31), welche
<lb/>letztere in oberster Instanz vom Reichskanzler und bei dessen Behinderung von
<lb/>einem durch den Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen wird32);
</p>
               <p>

                  <lb/>16) Kab.-Ordre, die Ausdehnung der bisherigen Wirksamkeit d. Bank u. die fernere Ausgabe
<lb/>v. Banknoten seitens derselben betr., v. 11. Apr. 1846. Bankordnung v. 5. Okt. 1846. tz. 9-17
<lb/>(G.-S. S. 153, 437).

<lb/>ir) A. a. O. §. 36.

<lb/>1S) A. a. 0^§. 39, 100—112.

<lb/>19) G., betr. d. Allerhöchste Verordn, v. 10. Juni 1871 u. d. Ausdehnung d. Geschäfte der

<lb/>Preuß. Bank auf das deutsche Reichsland Elsaß-Lothringen, v. 26. Febr. 1872. §. 1 (G.-S.

<lb/>S. 181).

<lb/>20) G., betr. d. Ausd. d. Gesch. d. Pr. B. auf d. fr. Hansestadt Bremen, v. 15. Juni 1872
<lb/>(G.-S. S. 541).

<lb/>21) G., betr. die Abtretung d. Pr. B. an d. D. Reich u. d. Erricht, v. Zweiganstalten der- 
<lb/>selben in außerpreußischen Gebieten d. Reichs, v. 27. März 1875. §. 3 (G.-S. S. 167).

<lb/>22) Bank-O. v. 5. Okt. 1846. §. 41.

<lb/>23) A. a. O. §. 43, 48, 49, 56, 101.

<lb/>24) A. a. D. §. 45. ,

<lb/>25) A. a. O. tz. 39, 114.

<lb/>2«) A. a. O. §. 61—99, 104-111.


<lb/>20 Bank-G. v. 14. März 1675. §. 12, 61. Nr. 1. Vertr. zw. Preußen u. dem D. Reich


<lb/>üb. d. Abtret. d. Pr. B. an d. D. R. v. 17./18. Mai 1875. §. 1. Statut d. Reichsbank vom


<lb/>21. Mai 1875. §. 1 (R.-G.-Bl. S. 180, 203, 215).


<lb/>28) B.-G. v. 14. März 1675. §. 12.


<lb/>*9) A. a. O. §. 23.


<lb/>30) A. a. O. §. 30.


<lb/>31) A: a. O. §. 12. Die Privatbanken werden vom Reich nur beaufsichtigt, nicht geleitet.


<lb/>S2) B.-G. v. 14. März 1875. §. 26.
</p>

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               <p>

                  <lb/>592 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>die Beamtelt der Neichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten33).
<lb/>Sie ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen
<lb/>und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten3^); eine Quote ihres Rein- 
<lb/>gewinns, deren Höhe sich nach dem Ertrage des letzteren bestimmt, fällt der
<lb/>Reichskaffebö) zu. Dadurch wird die Geschäftsführung der Bank zu einem Lntegriren-
<lb/>den Theile der Reichsverwaltung gemacht; die mit ihr betrauten Behörden sind
<lb/>Reichsbehörden. Dagegen sind zu den letzteren nicht die Körperschaften zu rechnen,
<lb/>durch welche die Bankantheilseigner bei der Verwaltung der Bank vertreten
<lb/>werden; ihre Mitglieder sind nicht Beamte, sondern Repräsentanten der Aktionäre.

<lb/>Die Behörden der Reichsbank sind:

<lb/>1. Das Reichsbankkuratorium.

<lb/>Von ihm wird die Aufsicht über die Bank geführt. Es besteht aus dem
<lb/>Reichskanzler als Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Eins der letzteren ernennt
<lb/>der Kaiser, die drei andern der Bundesrath.

<lb/>Das Kuratorium versammelt sich vierteljährlich einmal. In jeder Sitzung
<lb/>wird ihm über den Zustand der Bank und alle darauf bezüglichen Gegenstände
<lb/>Bericht erstattet und eine allgemeine Rechenschaft von allen Operationen und
<lb/>Geschäftseinrichtungen des Instituts gegeben33).

<lb/>2. Das Reichsbankdirektorium.

<lb/>Es leitet unter dem Reichskanzler die Bank3?), ist die verwaltende und
<lb/>ausführende Behörde derselben und vertritt sie nach außen33). Die Bank wird
<lb/>durch jede mit der Unterschrift des Direktoriums versehene Erklärung verpflichtet,
<lb/>wenn diese von zwei Mitgliedern desselben unterzeichnet ist33).

<lb/>Das Direktorium, welches seinen Sitz in Berlin hat^3), besteht aus einem
<lb/>Präsidenten und mehreren Mitgliedern, welche auf den Vorschlag des Bundes-
<lb/>raths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Es faßt seine Beschlüsse nach
</p>
               <p>

                  <lb/>35) A. a. O. §. 28.

<lb/>34) A. a. O. §. 22.

<lb/>®) A. a. O. §. 24.

<lb/>36) A. a. O. ß. 25.

<lb/>37) A. a. O. §. 26.

<lb/>38) A. fl. O. §. 27.

<lb/>39) A. a. O. §. 38. Die Preußische Bankordnung v. 5. Okt. 1846. §. 60 stellte denselben
<lb/>Grundsatz auf; für die wichtigsten Urkunden aber, welche das Preußische Hauptbankdirektorium
<lb/>ausfertigte, für die Banknoten bestanden strengere Formen. Sie wurden nicht blos von zwei
<lb/>sondern von allen Mitgliedern des Direktoriums vollzogen, welche zur Zeit der Ausfertigung
<lb/>in Thätigkeit waren. Außerdem aber mußte jede Note mit dem Kontrolestempel der Jmmediat-
<lb/>kommission zur Kontrole der Banknoten versehen sein (Kab.-Ordre v. 16. Juli u. 27. Nov. 1846.
<lb/>G.-S. S. 264, 516). An die Stelle dieser Behörde tritt für die Ausfertigung der Reichsbank-
<lb/>noten die Reichsschuldenkommission (B.-G. v. 14. März 1876, §. 16). — Die Noten der Preu- 
<lb/>ßischen Bank waren mit dem Privilegium ausgestattet, daß sie bei allen öffentlichen Kassen
<lb/>statt baaren Geldes angenommen werden mußten (B.-O. v. 5. Okt. 1846. 8« 33). Auf die
<lb/>Noten der Reichsbank ist dasselbe nicht übergegangen; dagegen ist der letzteren die Verpflichtung
<lb/>auferlegt, die Noten gewisser Privatbanken an bestimmten Orten zum vollen Nennwerth in
<lb/>Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nach- 
<lb/>kommt (Bankgesetz v. 14. März 1875, §. 19).

<lb/>40) B.-G. v. 14. März 1875, §. 12.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Geschäftsführung überall den Vorschriften
<lb/>und Weisungen des Reichskanzlers Folge zu ieiften41).

<lb/>Als Vertreter der Reichsbankantheilseigner stehen dem Direktorium die
<lb/>Generalversammlung, der Zentralausschuß und die Deputirten des letzteren
<lb/>zur Seite.

<lb/>% a. Die Generalversammlung* * * 4^).

<lb/>Sämmtliche Antheilseigner sind berechtigt, in derselben theils persönlich,
<lb/>theils durch Vertreter oder Bevollmächtigte zu erscheinen"). Die Versammlung
<lb/>tritt jährlich im März in Berlin zusammen, kann aber auch jeder Zeit außer- 
<lb/>ordentlich vom Reichskanzler berufen werden44). Der letztere, sein Vertreter, oder
<lb/>bei deren Behinderung der Präsident des Reichsbankdirektoriums führt den Vorsitz.
<lb/>Das Direktorium wohnt der Versammlung bei und kann sich an den Berathungen
<lb/>betheiligen; seine Mitglieder haben aber kein Stimmrecht"). Von den Mit- 
<lb/>gliedern der Generalversammlung hat jedes so viele Stimmen, als es Bank- 
<lb/>antheile vertritt, nur. nicht über 100. Die Beschlüsse werden nach einfacher
<lb/>Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet derjenige, welcher die
<lb/>größte Zahl von Bankantheilen vertritt"). Ueber die Verhandlungen und Be- 
<lb/>schlüsse nimmt ein Mitglied des Reichsbankdirektoriums ein Protokoll auf, wel- 
<lb/>ches der Vorsitzende, ein Mitglied des Zentralausschusses, zwei andere Antheils- 
<lb/>eigner und der Protokollführer unterschreiben4^).

<lb/>Die Versammlung empfängt jährlich den Verwaltungsbericht, die Bilanz
<lb/>und die Gewinnberechnung der Bank, wählt die Mitglieder des Zentralausschusses
<lb/>und beschließt über deren Ausschließung, über die Erhöhung des Grundkapitals
<lb/>und über Abänderungen-des Bankstatuts48).

<lb/>b. Der Zentralausschuß.

<lb/>Er ist die ständige Vertretung der Antheilseigner gegenüber der Ballkver-


<lb/>41) A. a. O. §. 27.


<lb/>4a) A. a. 0. §. 30, 40, Nr. 6.

<lb/>4S) Statut der Reichsbank v. 21. Mai 1875. §. 16.

<lb/>") A. a. O. §. 18.


<lb/>«) A. a. D. §. 19.


<lb/>4«) A. a. O. §. 17.

<lb/>47) A. fl. O. §. 20. Die Generalversammlung der Preußischen Bank war etwas anders,
<lb/>konstituirt. Sie bestand aus den zweihundert Personen, welche nach den Stammbüchern der
<lb/>Bank am Tage der Berufung die größte Anzahl von Bankantheilen besaßen. Bei Gleichheit
<lb/>der Antheile entschied die Länge der Besitzzeit und, wenn auch diese gleich war, das Loos.
<lb/>Jene zweihundert hießen die Meistbetheiligten (Bankordnung v. 5. Okt. 1846. §. 61). Die
<lb/>übrigen Antheilseigner konnten der Versammlung beiwohnen, dursten aber an den Berathungen
<lb/>und Abstimmungen nicht Theil nehmen. Den Vorsitz führte der Chef der Bank (a. a. O. §. 64).
<lb/>Jeder Meistbetheiligte führte nur eine Stimme (a. a. O. §. 63). Nach dem Handelsgesetzbuch
<lb/>Art. 224 (B.-G.-Bl. 1869. S. 449) sollen die Rechte der Aktionäre von der Gesammtheit der- 
<lb/>selben in der Generalversammlung ausgeübt werden, und soll darin der Regel nach jede Aktie
<lb/>dem Inhaber eine Stimme gewähren. Hieraus beruhen die Bestimmungen über die General- 
<lb/>versammlung der Reichsbankantheilseigner. — Der Vorsitzende ist in der letzteren nur dann
<lb/>stimmberechtigt, wenn er einen Bankantheil besitzt. Deshalb ist der Präsident des Reichsbank- 
<lb/>direktoriums, wenn er den Vorsitz führt, niemals stimmberechtigt; denn kein Beamter der Reichs- 
<lb/>bank darf einen Antheil derselben besitzen (B.-G. v. 14. März 1875. §. 28).

<lb/>48) Stat. v. 21. Mai 1875. §. 21.
</p>

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               <p>

                  <lb/>59 t Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>waltung. Zusammengesetzt wird er aus fünfzehn Mitgliedern und eben so viel
<lb/>Stellvertretern, von welchen jeder mindestens drei Bankantheile besitzen und im
<lb/>Reichsgebiet seinen Wohnsitz haben muß; wenigstens neun Mitglieder und eben
<lb/>so viele Stellvertreter müssen in Berlin wohnen. Die Wahl erfolgt durch die
<lb/>Generalversammlung. Jährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder und der
<lb/>Stellvertreter aus; die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

<lb/>Der Ausschuß versammelt sich monatlich wenigstens einmal unter dem
<lb/>Vorsitz des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums, kann aber von demselben
<lb/>auch außerordentlich berufen werden. Beschlußfähig ist er bei Anwesenheit von
<lb/>wenigstens sieben Mitgliedern 49). Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums
<lb/>nehmen an den Berathungen, nicht aber an den Abstimmungen des Ausschusses
<lb/>Theil^o). Die Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse desselben werden
<lb/>von dem Vorsitzenden, zwei Ausschußmitgliedern und dem protokollirenden MiL-
<lb/>gliede des Reichsbankdirektoriums unterzeichnet51).

<lb/>Dem Ausschuß werden in jedem Monat die wöchentlichen Nachweisungen
<lb/>der Diskonto-, Wechsel- und Lombardbestände, des Notenumlaufs, der Baarfonds,
<lb/>der Depositen, des An- und Verkaufs von Gold, Wechseln und Effekten und der
<lb/>Vertheilung der Fonds auf die Zweiganstalten der Bank vorgelegt und die
<lb/>Ergebnisse der ordentlichen und außerordentlichen Kassenrevisionen, sowie die
<lb/>Ansichten und Vorschläge des Reichsbankdirektoriums über den Gang der Geschäfte
<lb/>im Allgemeinen und über die erforderlichen Maßregeln mitgetheilt. Insbesondere
<lb/>ist der Ausschuß über die Bilanz und die Gewinnberechnung der Bank, über
<lb/>Abänderung des Besoldungs- und Pensionsetats, über die Berufung von Mit- 
<lb/>gliedern des Reichsbankdirektoriums (mit Ausschluß des Präsidenten), über den
<lb/>Maximalbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank zu Lombarddarlehnen ver- 
<lb/>wendet werden dürfen, über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombardzins- 
<lb/>fußes, über Veränderungen in den Grundsätzen und Fristen der Kreditgewährung
<lb/>und über Vereinbarungen mit andern deutschen Banken, sowie über die in den
<lb/>Geschäftsbeziehungen zu denselben zu beobachtenden Grundsätze gutachtlich zu
</p>
               <p>

                  <lb/>«) B.-G. v. 14. März 1875. §, 81,

<lb/>50) Stat. v. 21. Mai 1875. §.26.

<lb/>51) A. a. D. §. 25. Für den Fall, daß in einer Versammlung des Zentralausschuffes der
<lb/>Preußischen Bank nicht eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern erschien, hatte die Bank- 
<lb/>ordnung v. 5. Okt. 1846. §. 71 folgende eigenthümliche Bestimmung getroffen: „Wenn bei einer
<lb/>Versammlung des Zentralausschusses sieben Mitglieder nicht gegenwärtig sind und auch nicht
<lb/>herbeigerufen werden können, die zu fassenden Beschlüsse aber keinen Aufschub leiden, so ist
<lb/>diese Zahl von dem Vorsitzenden durch Zuziehung derjenigen Bankantheilseigner, welche bei
<lb/>der Wahl die nächst meisten Stimmen hatten, zu ergänzen. Sind auch solche nicht vorhanden
<lb/>oder herbeizurufen, so geschieht die Ergänzung vermittelst anderer durch Wahl der anwesenden
<lb/>Ausschußmitglieder zu bestimmender Bankantheilseigner. Die auf solche Weise Zugezogenen
<lb/>sind alsdann für diesen Fall stimmberechtigt." Diese Singularität ist in die Verfassung der
<lb/>Reichsbank nicht übergegangen; eine solche Kooptationsbefugniß ist mit dem Beruf einer reprä- 
<lb/>sentativen Körperschaft, über die Verwaltungsmaßregeln einer Behörde Kontrole zu üben,
<lb/>unvereinbar. — Bei den Beschlüssen des Zentralausschusses stimmt der Vorsitzende nicht mit.
<lb/>In der Preuß. Bankordnung v. 5. Okt. 1846, §. 71 war dies ausdrücklich ausgesprochen. Bei
<lb/>Stimmengleichheit muß also der Antrag, über welchen Beschluß gefaßt werden soll, als abge- 
<lb/>lehnt gelten.
</p>

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                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>hören. Die Festsetzung des Betrages, bis zu welchem die Fonds der Reichsbank
<lb/>zum Ankauf von Effekten für ihre Rechnung verwendet werden dürfen, ist an
<lb/>die Zustimmung des Ausschusses gebunden52). Der Abschluß eines Geschäfts
<lb/>mit der Finanzverwaltung des Reichs oder eines deutschen Staats darf, wenn
<lb/>die Entscheidung darüber auf Antrag eines Deputirten an den Ausschuß ver- 
<lb/>wiesen ist, nur erfolgen, wenn sich der letztere mit Stimmenmehrheit für die
<lb/>Zulässigkeit ausspricht 53).

<lb/>c. Die Deputirten.

<lb/>Der Zentralausschuß wählt aus seiner Mitte drei Deputirte und eben so
<lb/>viele Stellvertreter auf je ein Jahr, welche die laufende spezielle Kontrole über
<lb/>die Bankverwaltung führen.

<lb/>Die Deputirten haben nicht, wie die Generalversammlung und der Zentral- 
<lb/>ausschuß, unter passiver Assistenz des Reichsbankdirektoriums Beschlüsse zu fassen;
<lb/>sie haben aber das Recht, den Sitzungen des letzteren mit berathender Stimme
<lb/>beizuwohnen. Außerdem sind sie befugt, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden
<lb/>und im Beisein eines Mitglieds des Direktoriums von dein Gange der Bank- 
<lb/>geschäfte Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen
<lb/>und den Kaffenrevisionen beizuwohnen54). Geschäfte mit der Finanzverwaltung
<lb/>des Reichs^) oder eines deutschen Staats muffen, wenn dabei andere als die
<lb/>allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen,
<lb/>zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebracht werden; jeder derselben darf ver- 
<lb/>langen, daß die Angelegenheit dem Ausschuß zur Beschlußnahme vorgelegt werdet).

<lb/>Die Deputirten haben über ihre Wirksamkeit dem Ausschuß in seinen monat-
<lb/>lichen Versammlungen Bericht zu erstatten 5?).

<lb/>3. Die Zweiganstalten der Reichsbank.

<lb/>Im Gegensatz zu der unter der unmittelbaren Verwaltung des Reichsbank- 
<lb/>direktoriums stehenden Hauptbank in Berlin heißen alle übrigen Niederlassungen
<lb/>der Reichsbank Zweiganstalten. Diese können aller Orten in Deutschland errichtet
</p>
               <p>

                  <lb/>S2) B.-G. v. 14. März 1875, §. 32.

<lb/>5S) A. a. O. §. 85.

<lb/>er) A. a. O. §. 84.

<lb/>5Ö) Das Recht der Deputirten, die Entscheidung über den Abschluß eines Geschäfts zwischen
<lb/>der Bank und der Reichsfinanzverwaltung an den Zentralausschuß zu verweisen, und das Recht
<lb/>des letzteren, den Abschluß durch seinen Einspruch zu verhindern, ist eine der wesentlichsten Be- 
<lb/>schränkungen der Befugniß des Reichskanzlers, die Reichsbank zu leiten. Als Chef der Reichs- 
<lb/>finanzverwaltung kann er Anlaß haben, Namens der letzteren der Bank den Abschluß eines
<lb/>Geschäfts vorzuschlagen, welches dem Zentralausschuß nicht zusagt; dann ist dieser in der Lage,
<lb/>durch sein Veto das Geschäft zu hindern, ohne daß es dagegen eine Berufung an eine andere
<lb/>Instanz giebt. Uebernommen ist diese Einrichtung aus der Preußischen Bankordnung v. 5. Okt.
<lb/>1846, §. 91; sie ist eine Consequenz des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Bank von der
<lb/>Reichsfinanzverwaltung. Die Uebertragung dieser Einrichtung aus Geschäfte zwischen der Bank
<lb/>und den Finanzverwaltungen der Einzelstaaten beruht darauf, daß kein Grund vorlag, den
<lb/>letzteren eine günstigere Stellung als dem Reiche einzuräumen.

<lb/>6«) B.-G. v. 14. März 1875. §. 35.

<lb/>57) A. a. O. §. 34.
</p>

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               <p>

                  <lb/>596 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>werden; der Vundesrath ist berechtigt, die Errichtung solcher Anstalten an be- 
<lb/>stimmten Plätzen anzuordnen58). Sie gliedern sich in dreifacher Abstufung.

<lb/>'a. Die Reichsbankhauptstellen.

<lb/>Es sind, dies die Zweiganstalten an den größeren Plätzen außerhalb Berlins,
<lb/>welche der Bundesrath bestimmt. Auch bei ihnen sind die Verwaltungsorgane
<lb/>von der Vertretung der Antheilseigner zu unterscheiden.

<lb/>A. Verwaltungsorgane,
<lb/>a. Der Bankkommissar.

<lb/>Seine Aufgabe ist die Beaufsichtigung der Reichsbankhauptstelle; er wird
<lb/>vom Kaiser ernannt.

<lb/>b. Der Vorstand.

<lb/>Ihm liegt die Leitung der Bankhauptftelle ob. Er besteht aus wenigstens
<lb/>zwei Mitgliedern ^). Die Unterschriften zweier Beamten des Vorstands oder
<lb/>ihrer Stellvertreter verpflichten die Reichsbank ebenso wie die Vollziehung einer
<lb/>Erklärung des Reichsbankdirektoriums durch zwei Mitglieder desselben^).

<lb/>B. Vertretung der Bankantheilseigner,
<lb/>a. Der Bezirksausschuß.

<lb/>Findet sich bei einer Reichsbankhauptstelle eine hinreichende Zahl geeigneter
<lb/>Antheilseigner, so ist aus deren Mitte ein Bezirksausschuß zu bilden 61), welcher
<lb/>aus wenigstens vier, höchstens zehn Mitgliedern bestehen soll 62). Diese wählt
<lb/>der Reichskanzler aus den am Sitze der Reichsbankhauptstelle oder in dessen
<lb/>unmittelbarer Nähe wohnhaften Anteilseignern auf Grund von Vorschlagslisten
<lb/>aus, welche der Bankkommiffar und der Zentralausschuß aufstellen 63). Jährlich
<lb/>scheidet die Hälfte der Mitglieder aus; die Ausscheidenden sind wieder wählbar^).

<lb/>Der Bezirksausschuß hält monatlich eine Sitzung, in welcher ihm die Ueber-
</p>
               <p>

                  <lb/>*») A. «. O. §. 12.

<lb/>59) A. fl. D. §. 36.

<lb/>60) A. fl. O. §. 38. Die Reichsbankhauptstellen entsprechen den Provinzialkomptoren der
<lb/>Preußischen Bank (Bank-O. v. 5. Okt. 1846, tz. 100), die Reichsbankstellen den Kommanditen,
<lb/>die übrigen Zweiganstalten der Reichsbank den Agenturen jenes Instituts (a. a. O. §. 112).
<lb/>Die Zweiganstalten aller drei Gattungen sind in ihrer geschäftlichen Wirksamkeit durchaus an
<lb/>die Weisungen des Reichsbankdirektoriums gebunden; dem letzteren gegenüber haben sie auf eine
<lb/>selbständige Stellung keinen Anspruch. Sie bilden auch nicht besondere, von der Hauptbank
<lb/>verschiedene juristische Personen, sondern mit dieser zusammen eine einheitliche juristische Person,
<lb/>die Reichsbank. Dies ist deshalb besonders zu betonen, weil die B.-O. v. 5. Okt. 1846, §. 114
<lb/>sich über die juristische'Persönlichkeit der Preußischen Bank und ihrer Zweiganstalten in einer
<lb/>Weise ausgesprochen hatte, welche der Annahme Raum ließ, daß die Komptore und Komman- 
<lb/>diten für sich selbständige Rechtssubjekte darstellen sollten. In Wirklichkeit hat schon die
<lb/>Preußische Bank ebenso wie die Reichsbank mit allen ihren Zweiganstalten nur eine einzige
<lb/>juristische Person gebildet. Die Preußische Bank war dazu noch insofern besonders privilegirt,
<lb/>als ihr alle Rechte des Fiskus beigelegt waren (Bank-O. v. 5. Okt. 1846, §. 116). Ein Theil
<lb/>derselben wurde ihr jedoch nach und nach entzogen, und auf die Reichsbank ist dies Privilegium
<lb/>nicht übergegangen.

<lb/>61) B.-G. v. 14. März 1875, §. 86.

<lb/>62) Stat. v. 21. Mai 1875, §. 27.

<lb/>6S) B.-G. v. 14. März 1875, §. 36. Stat. v. 21. Mai 1875, §. 29.

<lb/>64) A. fl. O. §. 27.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>sichten der Geschäfte der Reichsbankhauptstelle und die ergangenen allgemeinen
<lb/>Anordnungen der Zentralverwaltung mitgetheilt werden. Anträge und Vorschläge
<lb/>des Ausschusses, welchen der Vorstand der Reichsbankhauptstelle nicht in eigener
<lb/>Zuständigkeit entspricht, werden von diesem dem Reichskanzler mittels Berichts
<lb/>eingereicht.

<lb/>b. Die Beigeordneten.

<lb/>Bei jeder Reichsbankhauptstelle werden zwei oder drei Beigeordnete mit der
<lb/>laufenden speziellen Kontrole ihres Geschäftsganges beauftragt. Sie werden vom
<lb/>Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählt, wo aber ein solcher nicht besteht,
<lb/>vom Reichskanzler ernannt 65).

<lb/>b. Die Reichsbankstellen.

<lb/>Sie sind wie die Reichsbankhauptstellen dem Reichsbankdirektorium unmittel- 
<lb/>bar untergeordnet; ihre Errichtung erfolgt aber nicht durch Beschluß des Bundes- 
<lb/>raths, sondern auf Anordnung des Reichskanzlers. Eine Vertretung der Antheils-
<lb/>eigner findet bei ihnen nicht statt.

<lb/>6. Die übrigen Zweiganstalten.

<lb/>Sie werden vom Reichsbankdirektorium errichtet und sind entweder einer
<lb/>Reichsbankhauptstelle oder einer Reichsbankstelle untergeordnet66).

<lb/>C. Schifffahrtsbehörden.

<lb/>1. Die Schifferprüfungsinspektoren.

<lb/>Seitdem alle deutschen See-Schiffer und Steuerleute verpflichtet sind, sich
<lb/>über den Besitz der zur Ausübung ihres Berufs erforderlichen Kenntnisse durch
<lb/>ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde auszuweisen67),
<lb/>besteht am Sitze jeder deutschen öffentlichen Navigationsschule eine Kommission
<lb/>zur Abnahme von Seesteuermanns- und Seeschiffer-Prüfungen für große Fahrt
<lb/>und eine Kommission zur Abhaltung von Seeschifferprüfungen für kleine Fahrt.
<lb/>Diese Kommissionen find Landesbehörden 68). Mit der Beaufsichtigung derselben
</p>
               <p>

                  <lb/>65) B.-G. v. 14. März 1875. §. 36.

<lb/>66) A. a. O. §. 37. Den Privatbanken gegenüber sind die Behörden der Reichsbank mit
<lb/>keinerlei obrigkeitlichen Befugnissen ausgestattet; die ersteren stehen ausschließlich unter der Auf- 
<lb/>sicht des Reichskanzlers, welche derselbe durch das Reichskanzleramt führen läßt. Die geschäft- 
<lb/>lichen Beziehungen der Reichsbank zu den Privatnotenbanken sind in einigen Punkten durch das
<lb/>Bankgesetz vonr 14. März 1875 geregelt; im Uebrigen ordnen sich dieselben ganz nach freier
<lb/>Uebereinkunft beider Theile. — Soweit dies Gesetz nicht ausdrücklich Abweichendes festgesetzt
<lb/>hat, tritt die Reichsbank in alle Rechte und Pflichten der Preußischen Bank ein. In Consequenz
<lb/>dieses Prinzips ist den Antheilseignern der letzteren das Recht Vorbehalten worden, ihre bis- 
<lb/>herigen Anteilscheine gegen Reichsbankantheilscheine umzutauschen. Eine besondere Auseinander- 
<lb/>setzung sollte nach dem Gesetze über die Grundstücke der Preußischen Bank stattfinden; dieselbe
<lb/>ist in der Weise erfolgt, daß diese Immobilien auf Grund einer speziellen Taxation der Reichs-
<lb/>bank zum Eigenthum überwiesen sind. Dieselben fallen nicht unter das Gesetz über die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom
<lb/>25. Mai 1873; denn dieses disponirt über Grundstücke nur unter der Voraussetzung, daß ihr
<lb/>Eigenthum an das Reich übergegangen ist.

<lb/>67) Gewerbe-Ordn. s. d. N. D. B. v. 21. Juni*l869. §. 31 (B.-G.-Bl. S. 253).

<lb/>68) .Anordnungen üb. d. Prüfung d. Seeschiffer u. Seesteuerleute f. große Fahrt v. 30. Mai
<lb/>1670. §. 1. Anordn. üb. d. Prüf. d. Seeschiffer f. kleine F. v. 30. Mai 1870. §. 1 (B.-G.-Bl.
<lb/>S. 315, 321).
</p>

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                   n="598"
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               <p>

                  <lb/>598 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.


<lb/>sind vom Reich drei Prüsungsinspektoren betraut, welche nach Anhörung des
<lb/>Bundesrathsausschusses für Handel und Verkehr vom Reichskanzler ernannt
<lb/>werden.

<lb/>Die Prüfungsinspektoren haben darauf zu achten, daß die Prüfungsvor-
<lb/>schriften befolgt und überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt
<lb/>werden. Sie sind befugt, den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungs- 
<lb/>kommissionen beizuwohnen, von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht
<lb/>zu nehmen und bei dem mündlichen Examen einzelne Materien zu bezeichnen,
<lb/>aus welchen den Examinanden Fragen oorzulegen sind. Beabsichtigt eine Kom- 
<lb/>mission, den gegebenen Vorschriften zuwider einem Prüfling das Prädikat „be- 
<lb/>standen" oder „mit Auszeichnung bestanden" statt des Prädikats „nicht bestanden"
<lb/>zu ertheilen, so hat der Inspektor gegen die Entscheidung der Kommission Ein- 
<lb/>spruch zu erheben. Wird demnächst nicht eine Verständigung erzielt, so hat der
<lb/>Inspektor die Entscheidung des Reichskanzlers einzuholen 69).

<lb/>.Die Prüfungsinspektoren sind Landesbeamte; im Reichsdienst fungiren sie
<lb/>nur kommissarisch.

<lb/>2. Die Schiffsvermessungsinspektoren.

<lb/>In den Seestaaten des Reichs sind zur Vermessung der Seeschiffe von den
<lb/>Landesregierungen Vermessungsbehörden und als Vorgesetzte Instanz derselben
<lb/>Revisionsbehörden bestellt, welche die Ladungsfähigkeit der Schiffe durch Ermitte- 
<lb/>lung ihres Rauingehalts festzustellen habend).

<lb/>Die Aufsicht über diese Behörden wird von zwei Schiffsvermessungsinspektoren
<lb/>geführt, welche der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesrathsausschüsse für
<lb/>das Seewesen und für Handel und Verkehr kommissarisch bestellt.

<lb/>Die Inspektoren sind befugt, der Aufnahme der Messungen beizuwohnen,
<lb/>die Richtigkeit der Maße zu prüfen, von den Aufzeichnungen und Berechnungen
<lb/>der Vermessungs- und Revisionsbehörden Einsicht zu nehmen und auf Vorgefun- 
<lb/>dene Mängel aufmerksam zu machen^).

<lb/>3. Der Reichskommissar für das Auswanderungswesen.

<lb/>Auf allgemeine Maßregeln zur Abstellung der Unbilden, welchen die deutschen
<lb/>Auswanderer bei der Beförderung nach überseeischen Ländern nicht selten aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>69) Anordn. üb. d. Prüf. f. gr. F. v. 30. Mai 1870, §. 23. Anordn, über d. Prüf. f. kl. F.
<lb/>v. 30. Mai 1870, §. 20. Eine im Interesse der Seeschifffahrt eingesetzte Behörde war auch die
<lb/>Reichsliquidalionskommission für Rhedereischäden. Nach dem letzten Kriege gegen Frankreich
<lb/>wurde aus der Kriegskostenentschädigung den deutschen Eigenthümern und Besatzungen der von
<lb/>Frankreich genommenen Schiffe und Ladungen für ihre Verluste Ersatz gewährt, G., betr. die
<lb/>Entschädigung der Deutschen Rhederei, v. 14. Juni 1871. Art. 1 (R.-G.-Bl. S. 249). Die Fest- 
<lb/>setzung dieser Vergütungen war jener Kommission übertragen. Dieselbe bestand aus sechs Mit- 
<lb/>gliedern und vier Stellvertretern, welche der Bundesrath ernannte und welche ihren Vorsitzenden
<lb/>und dessen Vertreter selbst wählten. Die Kommission bildete ein Kollegium, dessen Entscheidungen
<lb/>endgiltig waren; sie hatte richterliche Befugnisse (a. a. O. Art. III). Nach Erfüllung ihrer
<lb/>Aufgabe ist sie am 31. Dezember 1872 Aufgelöst worden, Bekanntmachung v. 2. Jan. 1873
<lb/>(C.-Bl. S. 1). Die schließliche Abwickelung ihrer Geschäfte ging auf das Reichskanzleramt über.

<lb/>m) Vers. d. D. R. Art. 54. Schiffsvermessungs-O. v. 5. Juli 1872. §. 2, 19, 20 (R.-G.-
<lb/>Bl. S. 270).

<lb/>n) A. a. O. §. 21.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 599


<lb/>gesetzt sind, hat zuerst die deutsche Nationalversammlung im Jahre 1849 Bedacht
<lb/>genommen^). Das Gesetz, welches sie zu diesem Zweck erließ, blieb zwar unaus- 
<lb/>geführt. Der Norddeutsche Bund und das Reich nahmen aber jenen Gedanken
<lb/>wieder auf, indem sie die Beaufsichtigung der Auswanderung nach außerdeutschen
<lb/>Ländern und die Gesetzgebung über dieselbe sich vorbehielten73).

<lb/>In Folge dessen ist im Jahre 1869 zur Ueberwachung der Auswanderung
<lb/>ein ständiger Kommissar bestellt worden. Seine Aufgabe ist, bei regelmäßigem
<lb/>Besuch der Hafenplätze und Auswandererschiffe die Befolgung der Landesgesetze74)
<lb/>zu überwachen, welche zum Schutz der Auswanderer gegeben find").

<lb/>v. Das Bundesamt für das Heimathswesen.

<lb/>Der. erste Schritt zur Feststellung gemeinsamer für ganz Deutschland ver- 
<lb/>bindlicher Grundsätze über die Versorgung hilfsbedürftiger Personen wurde im
<lb/>Jahre 1851 gethan. Damals schloß Preußen mit einer Anzahl anderer deutschen
<lb/>Staaten einen Vertrag, durch welchen jeder der kontrahirenden Theile sich ver- 
<lb/>pflichtete, seine Angehörigen und solche Personen, welche ihm früher angehört
<lb/>und ein anderes Jndigenat nicht erworben hatten, für den Fall zu übernehmen
<lb/>und zu versorgen, daß sie im Gebiete eines anderen betheiligten Staats in eine
<lb/>hilfsbedürftige Lage geriethen"). Zugleich wurde bestimmt, wer sich derjenigen
<lb/>Personen anzunehmen habe, welche in einem von jenen Staaten verarmten und
<lb/>weder ihm noch einem andern kontrahirenden Theile angehörten77). Streitigkeiten
<lb/>über eine aus dem Vertrage sich ergebende Verpflichtung wurden zur schieds- 
<lb/>richterlichen Entscheidung an eine der kontrahirenden Regierungen verwiesen,
</p>
               <p>

                  <lb/>72) Ges., den Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung betr., vom
<lb/>15. März 1849 (Stenogr. Ber. üb. d. Verhandlungen d. D. konstituirenden Nqtionalversamml.
<lb/>Bd. VIII. S. 5709-5730).

<lb/>7») Vers. d. N. D. B. Art. 4. Nr. 1. Vers. d. D. R. Art. 4, Nr. 1.

<lb/>74) Das Reich hat ein allgemeines Gesetz über das Auswanderungswesen noch nicht
<lb/>erlassen, dagegen eine Reihe von Spezialvorschriften für dasselbe gegeben. Die Auswanderungs- 
<lb/>unternehmer und Agenten unterliegen nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung (Gew.-O.
<lb/>vom 21. Juni 1869, §. 6). Betrügerische Verleitung zur Auswanderung und Auswanderung
<lb/>zur Umgehung der Militärpflicht sind strafbar (Straf-Ges.-B. §. 140, 144. 360, Nr. 3. Vers,
<lb/>d. D. R. Art. 59); doch darf Reserve-, Land- und Seewehrpflichtigen in der Zeit, in welcher sie
<lb/>nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zum Auswandern nicht verweigert
<lb/>werden (G., betr. d. Verpflichtung zum Kriegsdienst, v. 9. Nov. 1867, §. 15, B.-G.-Bl. S. 135).
<lb/>Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Landesrechte über Auswanderung (Handels- 
<lb/>gesetzbuch Art- 679). Vgl. auch Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten
<lb/>Staaten von Amerika, betr. die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Ge- 
<lb/>biete des einen Theils in dasjenige des andern Theils einwandern, v. 22. Febr. 1868 (B.-G.-
<lb/>Bl. S. 228).

<lb/>75) Bericht üb. d. bisherige Thätigkeit d. Reichskommissars zur Ueberwachung d. Auswan- 
<lb/>dererwesens v. 14. Dezbr. 1874 (Stenogr. Ber. d. Reichstags. 2. Legisl. P. 11. Sess. 1674/5
<lb/>Bd. IV. S. 981).

<lb/>7Ö) Vertr. zw. Preußen und mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger
<lb/>Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden vom 15. Juli 1851. §. 1 (Preuß. Ges.-S.
<lb/>S. 712).

<lb/>77) A. a. O. §. 2, 6. ' »
</p>

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               <p>

                  <lb/>600 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>welche der wegen dieser Verpflichtung in Anspruch genommene Staat auszu- 
<lb/>wählen hattet).

<lb/>Der Vertrag von 1851, welchem nach und nach die meisten deutschen Staaten
<lb/>beitraten, hatte nur internationale Beziehungen derselben geordnet, nicht aber
<lb/>das Verhältniß der Armenverbände eines einzelnen Staats zu einander geregelt.
<lb/>Erst die Herstellung eines gemeinsamen Jndigenats79) hat 1870 zu einer gemein- 
<lb/>samen Gesetzgebung über die öffentliche Armenpflege geführt80). Durch dieselbe
<lb/>ist die Entscheidung der Streitigkeiten, welche zwischen Armenverbänden entstehen,
<lb/>zunächst Landesbehörden zugewiesen; als oberste Instanz für dieselbe ist jedoch
<lb/>eine Reichsbehörde, das Bundesamt für das Heimathswesen eingesetzt81). Seine
<lb/>Wirksamkeit erstreckt sich auf die Länder des Norddeutschen Bundes82), Hessen
<lb/>südlich des Mains88), Württemberg und Baden84), nicht aber auf Bayern und
<lb/>Elsaß-Lothringen85).

<lb/>Das Bundesamt für das Heimatswesen hat seinen Sitz in Berlin und be- 
<lb/>steht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf Vor- 
<lb/>schlag des Bundesrathes vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Der Vor- 
<lb/>sitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen die Befähigung zum
<lb/>höheren Richteramt in dem Staate besitzen, welchem sie angehören88). Im
<lb/>Falle der Abwesenheit oder Verhinderung wird der Vorsitzende durch das an
<lb/>Dienstzeit und bei Gleichheit der letzteren durch das der Geburt nach älteste Mit- 
<lb/>glied vertreten8?).

<lb/>Anomal ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für das Heimatswesen ge-

<lb/>A. a. O. §. 12.

<lb/>79) Vers. d. N. D. B. Art. 3. Vers. d. D. R. Art. 3.

<lb/>80) G. üb. d. Unterst.-Wohns. v. 6. Juni 1870. Dasselbe ruht in vielen Beziehungen auf
<lb/>den Grundlagen, welche das Preußische Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege vom
<lb/>31. Dezbr. 1842 (G.-S. 1843. S. 8) sestgestellt hatte. Das letztere hatte jedoch das Verfahren
<lb/>in Streitsachen wesentlich anders geordnet, als es 1870 geschehen ist; es bestimmte im §. 34;
<lb/>„Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden entscheidet die Landespolizeibehörde.
<lb/>Betrifft der Streit die Frage, welcher von diesen Verbänden die Verpflegung des Armen zu
<lb/>übernehmen habe, so findet gegen jene Entscheidung der Rechtsweg statt; doch muß letztere bis
<lb/>zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses befolgt werden." Das Preuß. G., betr. die Aus- 
<lb/>führung des Vundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, v. 8. März 1871, §. 40 (G.-S.
<lb/>S. 140) hat zur Entscheidung jener Streitigkeiten Deputationen für das Heimathwesen berufen.
<lb/>Deren Funktionen find aber durch die Kreisordnung v. 13. Dezbr. 1872. §. 187 auf die Ver- 
<lb/>waltungsgerichte übertragen worden. Die Berufung gegen deren Entscheidungen in Armen- 
<lb/>sachen geht in allen Fällen an das Bundesamt für das Heimathwesen (Ges. vom 8. März
<lb/>1871, §. 57).

<lb/>81) G. v. 6. Juni 1870. §. 37-41.

<lb/>82) A. a. D. §. 1, 41.

<lb/>83) Verfassung des Deutschen Bundes v. 15. Nov. 1870, Art. 80 (B.-G.-Bl. S. 649).

<lb/>M) G., betr. d. Einführ. d. G. d. N. D. B. v. 6. Juni 1870 üb. d. Unterst.-Wohns. in
<lb/>Württemberg u. Baden, v. 8. Nov. 1871, §. 1 (R.-G.-Bl. S. 391).

<lb/>») Vertr. v. 23. Nov- 1870, Nr. III. §. 1 (R.-G.-Bl. 1871. S. 18). Els.-Lothr. G., betr.
<lb/>die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 1867 u. des R.-G. üb. die
<lb/>Erwerbung u. d. Verlust d. Bundes- und Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870, v. 8. Jan. 1673.
<lb/>Art. 1 (G.-Bl. S. 1).

<lb/>««) G. v. 6. Juni 1870, §. 42.

<lb/>«) Regul. v. 6. Jan. 1873, §. 12 (C.-Bl. S. 6).
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnet; sie beruht nämlich nicht allein auf dem Reichsgesetz, sondern zum Theil
<lb/>auf Landesgesetzen.

<lb/>Unbedingt zuständig ist es, wenn die streitenden Armenverbände verschiedenen
<lb/>Staaten angehören. In diesem Falle kann gegen die Entscheidung der Landes- 
<lb/>instanz binnen vierzehn Tagen nach Behändigung derselben stets die Berufung
<lb/>an das Bundesamt eingelegt werden; nur insoweit, als die Organisation oder
<lb/>die örtliche Abgrenzung eines Armenverbandes Gegenstand des Streites ist, be- 
<lb/>wendet es endgiltig bei jener Entscheidung"). Gehören dagegen die strei- 
<lb/>tenden Armenverbände demselben Staate an, so ist reichsgesetzlich eine Zu- 
<lb/>ständigkeit des Bundesamtes nicht begründetes). Die Landesgesetzgebung kann
<lb/>aber demselben für diesen Fall die gleiche Kompetenz beilegen, welche es in
<lb/>interterritorialen Streitsachen hat"). Dies.ist in Preußen, Lauenburg, Hessen,
<lb/>dem Großherzogthum Sachsen, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
<lb/>Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg, Reuß jüngerer Linie, Lippe und Lübeck
<lb/>geschehen").

<lb/>Erachtet das Bundesamt vor Fällung einer Entscheidung noch eine Auf- 
<lb/>klärung des Sach- oder Rechtsverhältnisses für erforderlich, so ist diese unter
<lb/>Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen92). Zur Abfassung
<lb/>einer Entscheidung des Bundesamtes ist die Anwesenheit von mindestens drei
<lb/>Mitgliedern, von denen wenigstens eins die richterliche Befähigung besitzen muß,
<lb/>erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, welche bei einer Beschlußfassung eine
<lb/>entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die
<lb/>Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade,
<lb/>so führt das zuletzt ernannte und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach
<lb/>jüngste Mitglied nur eine berathende Stimmers). Die Entscheidung erfolgt ge- 
<lb/>bührenfrei in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der
<lb/>. Parteien94). Ein Rechtsmittel ist gegen dieselbe nicht zulässig").
</p>
               <p>

                  <lb/>") G. vom 6. Juni 1870, §. 37, 41, 46, 56. Erkenntnisse des Bundesamts für das
<lb/>Heimathswesen v. 30. März u. 13. Apr. 1874 (C.-Bl. S. 172).

<lb/>8fl) G. V. 6. Juni 1870, §. 37.

<lb/>90) A. a. O. §. 52. Dabei ist aber festzuhalten, daß das Bundesamt für das Heimaths-
<lb/>wesen in den Streitfällen, welche die Landesgesetzgebung seiner Kompetenz unterstellt, nicht als
<lb/>Landesbehörde, sondern stets als Reichsbehörde fungirt. Es hat deshalb von den Landes- 
<lb/>regierungen keinerlei Instruktionen zu empfangen; seine Vorgesetzten Instanzen sind allein der
<lb/>Kaiser, der Bundesrath, der Reichskanzler und das Reichskanzleramt. — Uebrigens hat die
<lb/>Landesgesetzgebung nicht die Befugniß, in einigen Arten von Streitfällen die Zuständigkeit des
<lb/>Bundesamts zu statuiren und in anderen Fällen dieselbe auszuschließen; sie kann von ihrem
<lb/>Recht, diese Behörde mit letztinstanzlichen Entscheidungen zu betrauen, nur entweder im vollen
<lb/>Umfange oder gar nicht Gebrauch machen. Der Landesgesetzgebung steht aber frei, die dem
<lb/>Bundesamt ertheilte Ermächtigung wieder zurückzunehmen.

<lb/>B1) Handbuch f. d. D. Reich. 1874. S. 37.

<lb/>**) G. v. 6. Juni 1870. §. 49.

<lb/>«-) A. a. O. §. 44. ^

<lb/>®4) A. a. O. §. 50.

<lb/>®B) A. a. O. §. 51, 56.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 6. Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0606.tif"
                   n="602"
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               <p>

                  <lb/>602 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>III. Behörden für militärische Angelegenheiten.

<lb/>A. Die Reichsschulkommission.

<lb/>Die Berechtigung, der Militärpflicht durch einjährigen freiwilligen Dienst
<lb/>zu genügen, ist von dem Nachweise eines gewissen Maßes wissenHaftlicher Bil- 
<lb/>dung abhängig *). Dieser Nachweis kann durch Atteste von Gymnasien, Real- 
<lb/>schulen erster und zweiter Ordnung, Progymnasien, höheren Bürgerschulen und
<lb/>solchen öffentlichen oder Privatlehranstalten geführt werden, welche hinsichtlich
<lb/>ihrer Leistungsfähigkeit den genannten Instituten gleichstehen. Die Erfordernisse,
<lb/>von welchen die Ausstellung der Atteste bedingt ist, sind für die einzelnen Gat- 
<lb/>tungen der Lehranstalten verschieden normirt. Die Anerkennung und Klassifikation
<lb/>derselben nach den bezüglichen Kategorien erfolgt durch den Reichskanzlers.

<lb/>Zur Vorbereitung der Anordnungen, welche der letztere hiernach zu treffen
<lb/>hat, ist im Jahre 1869 die Reichsschulkommission gebildet worden. Die Mit- 
<lb/>glieder derselben werden von den Landesregierungen abgeordnet. Sie hat die
<lb/>gesammten Unterrichtsverhältnisse und insbesondere die Leistungsfähigkeit der
<lb/>Anstalten, welche sich um die Anerkennung ihrer Berechtigung zur Ausstellung
<lb/>der bezeichneten Atteste bewerben, zu prüfen und darüber zu wachen, daß die
<lb/>anerkannten Institute dauernd den Voraussetzungen entsprechen, unter welchen
<lb/>ihnen die Berechtigung zugestanden ist^).

<lb/>B. Die ReichsrayonkomMission.

<lb/>Die Festungsrayonangelegenheiten gehörten im Norddeutschen Bunde in
<lb/>letzter Instanz zum Ressort des betheiligten Kriegsministeriums * * * 4 S. * * * * * * * 13). Das Reich
<lb/>hat einen Theil dieser Angelegenheiten einer besondern Behörde, der im Jahre
<lb/>1871 eingesetzten Reichsrayonkommission, übertragen. Ihre Zuständigkeit erstreckt


<lb/>0 G., betr. d. Verpflicht, z. Kriegsdienst, v. 9. Nov. 1867, §. 11, Diese Einrichtung ist


<lb/>aus der früheren Preußischen Militärverfassung übernommen; vgl. G- über die Verpflichtung


<lb/>zum Kriegsdienst v. 3. Septbr. 1814, §. 7 (G.-S. S. 80). Jnstr. über den Eintritt von Frei- 


<lb/>willigen in das Heer v. 19. Mai 1816 (H. Simon, das Preußische Staatsrecht, Th. I. [1844],


<lb/>S. 207). Jnstr. für das Geschäft der Ersatzaushebung zur jährlichen Ergänzung des stehenden


<lb/>Heeres v. 30. Juni 1817. §. 98-104 (von Kamptz, Annalen der Preußischen inneren Staats- 


<lb/>verwaltung, Bd. I, S. 285). Jnstr. für die Departementskommissionen zur Prüfung der zum


<lb/>einjährigen Militärdienst sich meldenden Freiwilligen v. 21. Januar 1822 (a. a. O. Bd. IX,


<lb/>S. 1107). Militärersatzinstruktion für die Preuß. Staaten v. 9. Dez. 1868 (Minist.-Bl. f. inn.


<lb/>Verw. 1859, Nr. 3, Beilage), §. 126—144. Das geltende Recht enthält die Mil.-Ers.-Jnstr. für


<lb/>d. N. D. B. v. 26. März 1868, §. 148-175. (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
<lb/>und der Stadt Berlin. Stück 34. Extrabeil. S. 56). Diese gilt nach Art. 61 der Reichsver-


<lb/>fafsung auch in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen; dagegen hat Bayern
<lb/>nach dem Vertr. v. 23. Novbr. 1870, Nr. III, §. 5 I. (R.-G.-Bl. 1871. S. 19) seine eigene
<lb/>Militärersatzinstruktion. Im Uebrigen ist auf das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, §. 1,


<lb/>13, 14, 38, 50, 55 (R.-G.-Bl. S. 45) zu verweisen.

<lb/>3) Mil.-Ers.-Jnstr. v. 26. März 1868, §. 154, Nr. 1-5.

<lb/>3) Beschl. d. Bundesraths v. 21. Dez. 1868. Haush.-Et. d. D. R. f. 1674, Anl. I. Ausg. I,
<lb/>Tit. 11.

<lb/>0 Preuß. Publikandum, betr. die äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums, v. 18. Febr
<lb/>1809 (Rabe, Samml. Preuß. Ges. Bd. X. S. 40). Preuß. Regul. üb. d. Verfahren bei bau
<lb/>lichen Anlagen oder sonstigen Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb der nächsten Umge
<lb/>bungen der Festungen v. 10. Sept. 1828 (G.-S. S. 120). Verordn., betr. d.. Einfuhr. Preuß.
<lb/>Mil.-Ges. im ganzen Bundesgebiet, v. 7. Nov. 1867, §. 1, Nr. 4 (B.-G.-Bl. S. 126).
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>603
</p>
               <p>

                  <lb/>sich über das ganze Reich; deshalb ist sie nicht, wie die übrigen Behörden der
<lb/>Heeresverwaltung, eine mittelbare sondern eine unmittelbare Reichsbehörde und
<lb/>einem Kriegsministerium nicht untergeben.

<lb/>Die Reichsrayonkommission ist eine ständige Militärkommission von fünf
<lb/>Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt. Jeder Staat, in dessen Gebiet eine
<lb/>Festung liegt, muß in der Kommission durch ein Mitglied vertreten fein* * * * 5 6).

<lb/>Diese Kommission entscheidet als Rekursinstanz, wenn von einer Festungs-
<lb/>kommandantur Einwendungen gegen den Rayonplan oder das Rayonkataster
<lb/>der Festung zurückgewiesen sind und die Betheiligten binnen einer Präklusivfrist
<lb/>von vier Wochen nach Empfang des Bescheides der Kommandantur Rekurs ein-
<lb/>legen^). Die Kommission hat ferner, wenn für eine Festung ein Bebauungs- 
<lb/>plan festgestellt wird, über die Breite und die Richtung der Straßen im dritten
<lb/>Rayon zu entscheiden 7); ihr steht die Bestimmung darüber zu, ob und in wie
<lb/>weit aus örtlichen Rücksichten Einschränkungen der räumlichen Ausdehnung der
<lb/>Rayons oder Ermäßigungen der gesetzlichen Beschränkungen innerhalb derselben
<lb/>zuzulassen finb8); endlich entscheidet sie Ln Gemeinschaft mit der zuständigen
<lb/>Zentralverwaltungsbehörde über die Projekte größerer Kommunikations- und
<lb/>sonstiger baulichen Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisenbahnen u. s. w.) in den
<lb/>Rayons der Festungen und festen Plätze9).

<lb/>IV. Das Reichstagsbüreau.

<lb/>Bis 1806 hatte der Reichstag, seitdem er permanent geworden war, in
<lb/>Regensburg eine ständige Kanzlei, in welcher seine Expeditionsgeschäfte besorgt
<lb/>wurden. Das Personal derselben wurde vom Reichserzkanzler angestellt und
<lb/>besoldet; dafür bezog dieser die Kanzleigefälle. Die Mittheilungen an die Reichs- 
<lb/>lagsmitglieder wurden in der Kanzlei in der Weise vervielfältigt, daß der Vor- 
<lb/>steher sie den Schreibern diktirte. Davon führte er den Titel Reichsdiktator.

<lb/>Die Kanzlei des Deutschen Bundes hatte die Kanzlei-/Registratur- und Kaffen- 
<lb/>geschäfte der Bundesversammlung zu erledigen. An ihrer Spitze stand der Kanzlei-
<lb/>direktor, welcher zugleich in den Sitzungen der Bundesversammlung das Protokoll
</p>
               <p>

                  <lb/>B) ®,, betr. d. Beschränkungen d. Grundeigenthums in d. Umgebung v. Festungen, vom


<lb/>21. Dez. 1871, §. 31 (R.-G.-Bl. S. 466). Letztere sind in Preußen, Bayern, Sachsen, Württem- 


<lb/>berg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen belegen; G., betr. d. Franzos. Kriegskostenentschädi- 


<lb/>gung, v. 8. Juli 1872, Art. I, Nr. 3 (N.-G.-Bl. S. 289). G., betr. die Geldmittel zur Umge- 
<lb/>staltung u. Ausrüstung der deutschen Festungen, v. 30. Mai 1873. Art. I (R.-G.-Bl. S. 123).


<lb/>Die Festungen sind Eigenthum des Reichs, G. üb. d. Nechts-Berhältn. d. zum dienst!. Gebrauch
<lb/>einer R.-Verw. bestimmten Gegenst. v. 25. Mai 1873, §.1,7 (R.-G.-Bl. S. 113); nur diejenigen
<lb/>in Bayern sind Eigenthum dieses Landes, Schlußprotokoll v. 23. Nov. 1870, Nr. XIV, §. 1—3
<lb/>(R.-G.-BI. 1871, S. 25). Ueber die Verhältnisse der Festungen d. deutschen Bundes vgl. Zachariä,
<lb/>Deutsches Staats- und Bundesrecht, Th. II, §. 292. 293, der Festungen des alten Reiches
<lb/>a. a. O. §. 235, Nr. I. H. Schulze, System des Deutschen Staatsrechts. Abth. I (1865). §. 83.


<lb/>6) G. v. 21. Dez. 1671, §. 11.


<lb/>’) A. a. O. §. 14.


<lb/>8) A. a. O. §. 23.


<lb/>9) A. fl. O. §. 30.
</p>
               <p>

                  <lb/>39*
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0608.tif"
                   n="604"
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               <p>

                  <lb/>604 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>führte. Das gesammte Personal wurde von der letzteren auf Vorschlag des
<lb/>Bundestagspräsidiums gewählt *).

<lb/>Im Norddeutschen Bunde und im Reich wurden die Subalterngeschäfte des
<lb/>Reichstages bis 1871 vom Bureaupersonal des Preußischen Herrenhauses wahr- 
<lb/>genommen. Seit 1872 hat er ein eigenes Bureau, von welchem unter Leitung
<lb/>des Bureaudirektors die Geschäfte der Registratur der.Stenographie, der Biblio- 
<lb/>thek, der Kanzlei und der Kasse besorgt werden. Die Beamten des Bureaus* 2 3)
<lb/>haben alle Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Ihre Anstellung erfolgt durch
<lb/>den Reichstagspräsidenten, welcher ihre Vorgesetzte Behörde ist^).

<lb/>V. Das Statistische Amt.

<lb/>Das Zentralbureau des Zollvereins (oben I. D. 1), welches ursprünglich nur
<lb/>als Rechnungsstelle fungirte, wurde im Jahre 1838 auch mit statistischen Arbeiten
<lb/>beauftragt. Sie erstreckten sich auf den Waarenverkehr, den Ertrag der Zölle
<lb/>und der gemeinschaftlichen Verbrauchsteuern *), die Zollstraffälle, den Eisenbahn- 
<lb/>verkehrs, den Bergwerks- und den Gewerbebetriebs.

<lb/>Diese Funktionen sind aus das im Jahre 1872 errichtete Statistische Amt
<lb/>übergegangen 4). Dasselbe besteht aus einem Direktor, zwei Mitgliedern und den
<lb/>erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten5).

<lb/>Das Statistische Amt hat nicht die Aufgabe, seine Thätigkeit auf die ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Vorläufige Geschäftsordnung der deutschen Bundesversammlung v. 14. Nov. 1616. §. IV.
<lb/>Gesch.-Ordn. d. D. B.-V. v. 16. Juni 1854, §. 30, f—h. 31 (Emminghaus, corpus juris Ger- 
<lb/>manici, Th. I. [2. Aust. 1844s S. 653, Th. II, Abth. 1 ^1856j S. 308). Zachariä, Deutsches
<lb/>Staats- und Bundesrecht, Th. II, §. 255, I. Die Rechtsverhältnisse der von der Bundesver- 
<lb/>sammlung angestellten Beamten waren durch den Beschluß derselben v. 6. Mai 1841 (Emming- 
<lb/>haus, corp. jur. Germ. Th. I, S. 923) geregelt. Danach behielt der Beamte im Bundesdienste
<lb/>sein Heimathsrecht bei; er genoß dieselbe Exterritorialität, welche dem Personal der Gesandt- 
<lb/>schaften der deutschen Staaten bei dem Bundestage zustand. Die Disziplinargerichtsbarkeit
<lb/>übte das Präsidium des letzteren. Die Entlassung aus dem Dienste erfolgte durch Beschluß
<lb/>der Bundesversammlung. Wurde der Beamte dienstunfähig, so erhielt er eine Pension, welche
<lb/>nach zehnjähriger Dienstzeit vier Zehntel der Besoldung betrug und mit der Zahl der Dienst- 
<lb/>jahre stieg, bei vierzig Dienstjahren aber der Besoldung gleichkam. Die Wittwe des Beamten
<lb/>empfing jährlich ein Viertel der Besoldung, jedoch nicht über 1200 Gulden; jeder Waise wurde
<lb/>bis zum vollendeten zwanzigsten Jahre ein Zwanzigstel der Besoldung, jedoch höchstens 240 Gulden
<lb/>aus Bundesmitteln gezahlt.


<lb/>2) Verzeichn, d. Reichsbeamten v. 30. Juni 1873, Nr. III. B., IV. B., V. ß (R.-G.-Bl.
<lb/>S. 172). Verordn., betr. d. Kautionen der bei dem Auswärtigen Amt, b. d. Verwalt, d. R.-
<lb/>Jnval.-Fonds u. im Bureau d. Reichstags angestellten Beamten, v. 6. Juli 1874, Art. 1, III
<lb/>(R.-G.-Bl. S. 109).


<lb/>3) G. v. 31. März 1673. §. 156.

<lb/>*) Haupt-Prot. d. 2. Generalzollkonferenz v. 6. Aug. 1838, §. 35, der 5, Gen.-Zoll-Konf.
<lb/>v. 26. Sept. 1842, §. 36, der 6. G.-Z.-K. v. 11. Nov. 1843, §. 44, d. 10. G.-Z.-K. v. 20. Febr.
<lb/>1854, §. 53.

<lb/>. 2) H.-P. d. 9. G.-Z.-K. v. 23. Juni 1851, §. 46.

<lb/>3) H.-P. d. 14. G.-Z.-K. v. 17. Nov. 1859, §. 21.


<lb/>4) Beschl. d. Bundesraths v. 7. Dez. 1871, §. 643, X, v. 9. März 1872, §. 57 (Statistik
<lb/>d. D. R. Bd. I., S. 466, 470).


<lb/>s) Verzeichn, d. Reichsbeamten v. 30. Juni 1873. Nr. II, A. 2. III. A. 4, 5, IV. A. 3. V.
<lb/>A. 6 (N.-G.-Bl. S. 170).
</p>

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                   n="605"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 605

<lb/>sammte Statistik Deutschlands auszudehuen. Es sind ihm nur einzelne bestimmte
<lb/>Zweige derselben zur Bearbeitung überwiesen, und auch für diese bildet es nicht
<lb/>die einzige Behörde, sondern es hat lediglich die Resultate der statistischen Er- 
<lb/>mittelungen der betheiligten Reichs- und Landesbehörden zu einem einheitlichen
<lb/>System zusammenzufassen.

<lb/>Zum Ressort des Statistischen Amtes gehört die Statistik der Ortschaften,
<lb/>der Bevölkerung und ihrer Bewegung, der Auswanderung °), der Erwerbung
<lb/>und des Verlustes der Reichs- und Staatsangehörigkeit* 7 8), der Viehhaltung ^),
<lb/>der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung und der Ernteerträge9 * *), des Forst- 
<lb/>wesens *o), des Bergwerks-, Hütten- und Salinenwesens"), des Gewerbebetriebes,
<lb/>des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen, des Waarenverkehrs mit dem
<lb/>Auslande, der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern, der Organisation und der
<lb/>Geschäfte der Zoll- und Steuerverwaltung, der Zoll- und Steuerstraffälle und der
<lb/>Schiffsunfälle an der deutschen Küste12).

<lb/>b. Das Generalpostamt.

<lb/>Das Postwesen kam in Deutschland 1516 durch Franz von Taxis auf; gegen
<lb/>Ende des sechzehnten Jahrhunderts wurde es Reichssache. Kaiser Rudolf II.
<lb/>ernannte 1595 Leonhard von Taxis zu seinem Generaloberpostmeister im Reiches;
<lb/>Kaiser Mathias verlieh 1615 an Lamoral Freiherrn von Taxis das General- 
<lb/>postmeisteramt als Reichsregal und Erblehn 2); Kaiser Karl VII. verwandelte
<lb/>es 1744 in ein Thronlehn3). Die Taxis'sche Post gelangte jedoch niemals dazu,
<lb/>sich über das ganze Reich auszubreiten, da nach dem eigenen Vorgänge der
<lb/>Kaiser aus dem Oesterreichischen Hause, welche die erstere von ihren Erblanden
<lb/>ausschlossen, eine Anzahl von Reichsständen, darunter namentlich Kurbranden- 
<lb/>burg ^), eigene Landesposten errichteten. Die Bemühungen der Reichsregierung
<lb/>beschränkten sich seitdem darauf, das Taxis'sche Generalpostamt vor weiterer
<lb/>Schmälerung seines Besitzstandes zu wahren s). Roch im Jahre 1603 wurde die
</p>
               <p>

                  <lb/>e) Beschl. d. B.-R. v. 23 Mai 1670, §. 91 (Statistik d. D. R. Bd. I, S. 429).


<lb/>7) Beschl. d. B.-R. v. 7. Dez. 1871, §. 643, II. (a. a. O. S. 465).


<lb/>8) Beschl. d. B.-R. v. 28. Juni 1872, §. 419 (a. a. O. S. 474).


<lb/>8) Beschl. d. B.-R. v. 14. Febr. 1874, §. 92 (a. a. O. Bd. XIV. Heft 1. Abth. 1. S. 37).

<lb/>i°) Beschl. d. B.-R. v. 30. Juni 1873, §. 479 (a a. O. Bd. VIII, H. 1, S. 4). Es ver- 

<lb/>steht sich von selbst, daß der Bundesrath, wenn er dem Statistischen Amt einen neuen Geschäfts- 
<lb/>zweig zuweisen will, hierbei nicht an die Beobachtung der Grenzen gebunden ist, welche der
<lb/>Art. 4 der Reichsversassung dem Reich hinsichtlich seines Gesetzgebungs- und seines Aufsichts- 
<lb/>rechts gezogen hat. Der Beruf des Statistischen Amts ist in erster Linie ein wissenschaftlicher.

<lb/>») Beschl. d. B.-R. v. 7. Dez. 1871, §. 644 (Statistik d. D. R. Bd. I. S. 467).

<lb/>i2) Beschl. d. B.-R. v. 7. Dez. 1671, § 643, Nr. IV—IX (a. a. O. S. 465).

<lb/>• i) Kaiserl. Patent v. 16. Juni 1595 (Gerstlacher, Handbuch der deutschen Reichsgesetze.
<lb/>Bd. IX. S. 1704).


<lb/>2) Kaiserl. Lehnbrief v. 1615 (a. a. O. S. 1705).


<lb/>3) Merkwürdige Reichshofrathsgutachten. Bd. II. S. 159.


<lb/>4) Schreiben des Kurfürsten Friedrich Wilhelm an den Kaiser v. 2. Juli 1652 (Matthias,
<lb/>Darstellung des Postwesens in den K. Preuß. Staaten. Bd. I [2. Aust, 1829], S. 294).

<lb/>ö) Reichsabschied v. 1641, §. 93 (Neue Sammlung der Neichsabschiede, Th. III, S. 548),
<lb/>Instrumentum pacis Osnabrugensis v. 1648, Art. IX, §. 1 (a. a. O. S. 514). Kaiserl. Wahl-
<lb/>Kap. v. 1792, Art. XXIX, §. 4.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0610.tif"
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               <p>

                  <lb/>606 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis vom Reiche garantirt6 7 8),
<lb/>und diese Garantie übernahm demnächst auch der deutsche Bund?). Dessen un- 
<lb/>geachtet verringerte sich das Territorium des Taxis'schen Postregals allmälig,
<lb/>besonders dadurch, daß diejenigen Staaten mit eigener Postverwaltung, welche
<lb/>seit 1803 einen mit jenem Regal behafteten Länderzuwachs erworben halten,
<lb/>wie z. B. Preußen8), den Fürsten von Thurn und Taxis gegen Gewährung einer
<lb/>Entschädigung zum Verzicht auf die Ausübung seines Postrechts in ihren neu
<lb/>erworbenen Gebieten bewogen.

<lb/>Ein Versuch, das Postwesen in Deutschland einheitlicher zu gestalten, wurde
<lb/>1850 mit der Gründung des Deutschösterreichischen Postvereins unternommen 9 10).
<lb/>Die Wirksamkeit desselben bezog sich jedoch nur auf den Verkehr der betheiligten
<lb/>Staaten unter einander und mit dem Auslande; der innere Postverkehr jedes
<lb/>Staates blieb in seiner bisherigen Verfassung.

<lb/>Nach der Auflösung des deutschen Bundes erwarb Preußen 1867 durch
<lb/>Kauf die gesummten Postgerechtsame des Fürsten von Thurn und Taxis *0) und
<lb/>räumte damit das hauptsächlichste Hinderniß einer einheitlichen Reform des
<lb/>deutschen Postwesens aus dem Wege, so daß dieser Verwaltungszweig noch in
<lb/>demselben Jahre in Norddeutschland Bundessache werden konnte ll 2). Als Zen- 
<lb/>tralstelle für dies Ressort wurde mit dem 1. Januar 1868 die erste Abtheilung
<lb/>des Bundeskanzleramts errichtet und ihr die Benennung „Generalpostamt" bei- 
<lb/>gelegt 12).

<lb/>Bei der Wiederherstellung des Reiches ist dessen Kompetenz hinsichtlich der
<lb/>Postgesetzgebung auf alle deutsche Staaten ausgedehnt worden; die Postverwal- 
<lb/>tung aber steht ihm nur in den Ländern des Norddeutschen Bundes, in Hessen
<lb/>südlich des Mains, Baden und Elsaß-Lothringen zu. Bayern und Württemberg
<lb/>haben eigene Postverwaltungen").
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Reichsdeputationshauptschluß v. 25. Febr. 1803, §. 13.


<lb/>7) Deutsche Bundesakte v. 8. Juni 1815, Art. XVII.


<lb/>8) Vertr. v. 4. Juni 1816 u. 11. Mai 1819. Für die Abtretung seiner Postrechte in West- 
<lb/>falen und der Rheinprovinz an den Staat erhielt der Fürst von Thurn und Taxis einen
<lb/>Güterkomplex in der Provinz Posen, welcher ihm als Fürstenthum Krotoschin zu Lehen gegeben
<lb/>wurde; damit war eine Virilstimme auf dem Posenschen Provinziallandtage verbunden. G.
<lb/>wegen Anordnung der Provinzialstände für das, Großherzogthum Posen vom 27. März 1824,
<lb/>§. 2, I. a. §. 3, 4, I. 1 (G.-S. S. 141). Daneben genoß der Fürst als vormaliger Neichsstand
<lb/>die Privilegien der deutschen Standesherren. Beschluß d. D. Bundesversammlung v. 18. Aug.
<lb/>1825 u. 13. Febr. 1829 (v. Meyer, Staatsakten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen
<lb/>Bundes. Th. II. S. 284. 347).


<lb/>*0 Deutsch-Oesterreichischer Postvereinsvertrag v. 6. Apr. 1850 (Hannoversche Ges.-Samml.
<lb/>1851, Nr. 29), 5. Dez. 1851 (Preuß. G.-S. 1852. S. 401) u. 18. Aug. 1860 (Preuß. G.-S. 1861.
<lb/>S. 25).


<lb/>10) Vertr. zw. d. Königlich Preuß. Staatsregierung u. Sr. Durchlaucht d. Fürsten v. Thurn
<lb/>u. Taxis, betr. d. Uebertragung des gesummten Fürstlich Thurn- u. Taxis'schen Postwesens aus
<lb/>d. Preuß. Staat, v. 28. Jan. 1867 (Preuß. G.-S. S. 354).


<lb/>") Verf. d. N. D. B. Art. 4, Nr. 10. Postvertr. zw. d. N. D. B., Bayern, Württemberg
<lb/>U. Baden V. 23. Növ. 1867 (B.-G.-Bl. 1868. S. 41).


<lb/>I2) Präs.-Erl. v. 18. Dez. 1867.

<lb/>1S) Verf. d. D. R. Art. 48—52.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0611.tif"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 607

<lb/>Die erste Abtheilung des Reichskanzleramtes, das Generalpostamt, leitet
<lb/>und beaufsichtigt die gesammte Postverwaltung des Reiches, den Debit der
<lb/>Wechselstempelmarken und der gestempelten Wechselblankeis, welcher von den
<lb/>Postanstalten besorgt wird"), und die Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Ange- 
<lb/>hörigen der Postverwaltung15). An der Spitze dieses Refforts steht der General- 
<lb/>postdirektor").

<lb/>Das Generalpostamt zerfällt wiederum in zwei Abtheilungen, deren jede
<lb/>mit einem Dirigenten und einer Anzahl Vortragender Räthe, ständiger Hilfs- 
<lb/>arbeiter, Subalternen und Unterbeamten besetzt ist.

<lb/>. I. Die technische Abteilung.

<lb/>Sie leitet und beaufsichtigt den eigentlichen Postbetrieb. Ihr sind das Jii-
<lb/>struktionsbureau, das Auslandsbureau, das Kontrolebureau der Postanweisungen,
<lb/>das Kursbureau, das Postzeugamt und das Bureau für Poststatistik zugewiesen

<lb/>II. Die Abteilung für das Etats- und Kassenwesen.

<lb/>Sie besorgt die finanziellen Angelegenheiten der Postverwaltung. Unter
<lb/>ihr stehen das Rechnungsbureau, das Personalbureau, das Postabrechnungs- 
<lb/>bureau mit dem Auslande, das Postzeitungsamt17) und das Postbauamt").

<lb/>' Die gerneinschaftlichen Organe beider Abtheilungen des Generalpostamts sind:

<lb/>A. Die Oberpostdirektionen.

<lb/>Sie sind eben so wenig wie das Generalpostamt Verkehrsanstalten, sondern
<lb/>lediglich verwaltende Behörden, welchen die Leitung und Überwachung der
<lb/>eigentlichen Poftbetriebsstellen in ihren Bezirken obliegt. Ihre Zahl beträgt 38.
<lb/>An der Spitze einer jeden steht ein Oberpostdirektor. Im Uebrigen sind die
<lb/>Oberpostdirektionen mit Oberposträthen, Posträthen, Postinspektoren, Subaltern-
<lb/>und Unterbeamten besetzt. Mit jeder Oberpostdirektion ist eine Oberpostkaffe ver- 
<lb/>bunden ").

<lb/>Die Geschäfte dieser Behörden sind vorwiegend technischer und finanzieller
<lb/>Natur; eigenthümlich aber ist den Oberpostdirektionen, daß sie für die Unter-

<lb/>14) Bekanntm., betr. den Debit d. Bundesstempelmarken u. gestempelten Blankets zur Ent- 
<lb/>richtung d. Wechselstempelsteuer sowie d. Verfahren bei Erstattung verdorbener St.-Marken und
<lb/>Blank., v. 13. Dez. 1869 (B.-G.-Bl. S. 695).

<lb/>1B) G., betr. die Verwendung d. Ueberschusses aus d. Verwalt, d. Französ. Landesposten
<lb/>durch d. D. Reichspostverwalt, während d. Krieges gegen Frankreich in d. Jahren 1870 u. 1871,
<lb/>v. 20. Juni 1672. Etat. d. Kaiser-Wilhelm-Stiftung f. d. Angehörigen d. D. R.-P.-V. vom
<lb/>29. Aug. 1872, §. 4 (R.-G.-Bl. S. 210, 374).

<lb/>16) Verzeichn, d. Reichsbeamten v. 30. Juni 1873. Nr. I. 6. Durch den Vertrag, betr. die
<lb/>Gründung eines allgemeinen Postvereins, v. 9. Okt. 1874. Art. 15 (R.-G.-Bl. 1875. S. 232)
<lb/>ist das internationale Bureau des allgemeinen Postvereins errichtet worden, welches einen
<lb/>Zentralpunkt für den internationalen Postverkehr zu bilden bestimmt ist.

<lb/>1T) Kaiserl. Erl. v. 16. Nov. 1872 (Handbuch f. d. D. Reich. 1874, S. 118).

<lb/>18) Haush.-Et. d. D. R. f. 1875, Anl. XIII., Ausg.-Tit. 8, Nr. 3.

<lb/>19) Verzeichn, der R--Beamten v. 30. Juni 1873, Nr. II., G. 2. III. H. 1, 9, 10, IY. II.
<lb/>9—13. Y. H. 9 (R.-G.-Bl- S. 171). Die Kautionsverhältnisse der Beamten bei den Oberpost- 
<lb/>kassen sind durch die Verordn., betr. d. Aenderung einiger in d. Verordn, v. 29. Juni 1869 über
<lb/>die Kautionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen, v. 14. Juli 1871. Art. 1, I. 1—4
<lb/>(R.-G.-B. S. 316) geregelt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>608 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>suchung und Entscheidung von Postdefraudationsfällen mit richterlichen Befug-
<lb/>niffen ausgestattet sind2").

<lb/>Wird eine Defraude21) entdeckt, so hat die Oberpostdirektion dem Angeschul- 
<lb/>digten zu eröffnen, welche Geldstrafe von ihm verwirkt ist, und ihm die Bezahlung
<lb/>der letzteren sowie der Kosten binnen einer zehntägigen Frist. anheimzugeben22).
<lb/>Leistet der Angeschuldigte dieser Aufforderung keine Folge, und will die Oberpost- 
<lb/>direktion die Sache nicht zum gerichtlichen Verfahren verweisen, so läßt sie gegen
<lb/>ihn durch eine Postanstalt oder durch einen Bezirksaufsichtsbeamten eine summarische
<lb/>Untersuchung führen. Erscheint der Angeschuldigte auf Vorladung nicht, oder ver- 
<lb/>weigert er die Auslassung, oder provozirt er cmf den Rechtsweg, so muß das
<lb/>Administrativverfahren eingestellt worden. Andernfalls entscheidet die Oberpost- 
<lb/>direktion nach dem Ergebniß der Untersuchung2^). Hat die letztere den That-
<lb/>bestand einer strafbaren Handlung nicht dargethan, so wird die Zurücklegung der
<lb/>Akten verfügt und der Angeschuldigte davon benachrichtigt2^). Ist dagegen seine
<lb/>Schuld erwiesen, so erläßt die Oberpostdirektion einen Strafbescheid. Binnen
<lb/>zehn Tagen nach Eröffnung des letzteren kann der Angeschuldigte entweder auf
<lb/>rechtliches Gehör antragen2^) oder Rekurs an das Generalpostamt einlegen2^),
<lb/>welches dann entgiltig entscheidet2 ^). Die Vollstreckung der Strafbescheide und
<lb/>der Rekursresolute erfolgt durch die Postbehörden nach den Grundsätzen über die
<lb/>Exekution der im Verwaltungswege verhängten Geldstrafen28).

<lb/>B. Die Postanstalten.

<lb/>Diese Behörden sind für den technischen Postbetrieb bestimmt29); ihre Auf- 
<lb/>gabe ist, die Beförderung von Briefen, Zeitungen und andern Gegenständen
<lb/>und von Personen zu vermitteln 30). Nach dem Umfange ihrer Geschäfte zer- 
<lb/>fallen die Postanstalten in Postämter, Postverwaltungen, Postexpeditionen und
<lb/>Postagenturen.

<lb/>Die Beamten dieser Behörden31) sind mittelbare Reichsbeamte; ihre An-

<lb/>20) Diese Einrichtung stammt aus dem Preuß. Recht. G. üb. d. Postwesen v. 2. Juni 1852
<lb/>§. 43 (G.-S. S. 356).

<lb/>ai) Beförderung oder Verschickung von Briefen oder politischen Zeitungen, welche dem Post- 
<lb/>zwang unterliegen, auf andere Weise als durch die Post, Anwendung einer von der Entrichtung
<lb/>des Porto befreienden Bezeichnung aus eine portopflichtige Sendung, Benutzung entwertheter
<lb/>Postwerthzeichen zur Frankirung einer Sendung, Beförderung von Briefen oder anderen Sachen
<lb/>durch einen Postbeamten oder Postillon zur Umgehung der Portogefälle, Benutzung der Post
<lb/>zum Reisen mit Umgehung der Entrichtung des Personengeldes. G. üb. d. Postwesen v. 28. Okt.
<lb/>1871. §. 27, 29.

<lb/>2a) A. a. D. §• 34.

<lb/>23) A. a. O. §. 35.

<lb/>24) A. a. O. §. 40.

<lb/>25) A. a. O. §. 35.

<lb/>a6) A. fl. D. §. 42.

<lb/>27) A. a. O. §. 44.

<lb/>28) A. fl. O. §. 46.

<lb/>2») Vers. d. D. R. Art. 50.

<lb/>so) G. üb. d. Postw. v. 28. Okt. 1871, §. 1, 6, 11, 50, Nr. 1, 2, 6, 8. Postordnung vom
<lb/>18. Dez. 1674 (C.-Bl. 1875. S. 6).

<lb/>31) Verzeichn, d. R.-Beamten v. 30. Juni 1873. Nr. IV. 8. 14—20. V. 8. 10-14. Die
<lb/>bei den Postanstalten Angestellten Personen bilden den zahlreichsten Bestandtheil der Reichs-
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0613.tif"
                   n="609"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>609
</p>
               <p>

                  <lb/>stellung erfolgt durch die Landesregierung, in'deren Gebiet sie ihren Amtssitz
<lb/>haben, soweit darüber nicht durch Staatsvertrag anders bestimmt ist^).

<lb/>Die Rechtsverhältnisse, in welchen sich der Betrieb der Postanstalten bewegt,
<lb/>sind überwiegend privatrechtlicher Natur33); auf dem öffentlichen Rechte beruhen
<lb/>folgende Vefugniffe.

<lb/>Die Postanstalten haben das Recht, unbezahlt gebliebene Beträge an Porto,
<lb/>Personengeld und sonstigen Gebühren durch Administrativexekution nach den für
<lb/>die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Grundsätzen einzuziehen; doch
<lb/>steht demjenigen, gegen welchen die Exekution vollstreckt ist, der Rechtsweg offen34).
<lb/>Wird von einer Postanstalt eine Defraude entdeckt, so kann sie die dabei aufge- 
<lb/>fundenen Briefe oder andern Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind,
<lb/>in Beschlag nehmen und so lange zurückbehalten, bis die Zahlung der defraudirten
<lb/>Poftgefälle, der Geldstrafe und der Kosten geleistet oder durch Kaution sicherge- 
<lb/>stellt ist33).

<lb/>Die Postanstalten genießen für ihr Personal tmb Inventar bei der Beför- 
<lb/>derung von Reisenden und Postsachen Freiheit von Kommunikationsabgaben33)
<lb/>und von Pfändung3^). Postwagen und Postpferde dürfen weder mit Beschlag
<lb/>belegt33) noch zu Spanndiensten herangezogen werden33).

<lb/>Besondere Pflicht der Postanstalten ist die Wahrung des Briefgeheimnisses40).

<lb/>Was ein Briefträger oder ein anderer Postbote über die von ihm ausge- 
<lb/>führten Bestellungen auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange als wahr und
<lb/>richtig anzunehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird").

<lb/>Neben dem Verkauf der Postwerthzeichen (Freimarken, Freikouverts, ge- 
<lb/>stempelte Streifbänder, Postkarten u. s. w.)") ist den Postanstalten auch der
</p>
               <p>

                  <lb/>beamten. Sie gehen großentheils aus den Reihen der Militäranwärter hervor und sind in der
<lb/>Regel kautionspflichtig. Verordn., betr. die Kautionen der bei den Verwalt, d. Post, d. Tele- 
<lb/>graphen und des Eichungswesens Angestellten Beamten, v. 29. Juni 1869 (B.-G.-Bl. S. 285).
<lb/>Verordn, üb. d. Kaut d. Postbeamten v. 14. Juli 1871 (R.-G.-Bl. S. 316). Verordn., betr.
<lb/>d. Beschaffung d. Kaut. d. P.- u. Telegr.-Beamten, v. 12. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 298). Im
<lb/>Kriege werden besondere Feldpostanstalten errichtet, welche dem Heere folgen. Keine Beamten
<lb/>sind die Posthalter, welche zur Postverwaltung lediglich in einem Vertragsverhältnitz stehen,
<lb/>vermöge dessen sie verpflichtet sind, ihr den Bedarf an Pferden und Wagen zu stellen. G. üb.
<lb/>d. Postwesen v. 28. Okt. 1871, tz. 20. Dagegen sind die Postillone Beamte. Erkenntn. d. Preuß.
<lb/>Obertribunals v. 19. Dez. 1857 (Justizministerialblatt f. d. Preuß. Gesetzgebung u. Rechtspflege.
<lb/>1858. S. 74) u. 16. Apr. 1869 (Entscheid. Bd. XLII. S. 56*). Vgl. Preuß. allgem. Gerichts-O.
<lb/>v. 6. Juli 1793, Th. I, Tit. 2, §. 58.

<lb/>32) Vers. d. D. R. Art. 50.

<lb/>33) Handelsgesetzbuch Art. 421, 449. G. üb. d. Postw. v. 28. Okt. 1871. §. 1—4, 6—15.
<lb/>48—50.

<lb/>M) A. a. O. §. 25.

<lb/>“) A. a. O. §. 32.

<lb/>36) A. a. O. §. 16.

<lb/>-») A. fl. O. §. 17, 18.

<lb/>3S) A. fl. O. §. 20.

<lb/>39) A. a. O. §. 22.

<lb/>40) A. fl. O. §. 5. Straf-Ges.-B. §. 299, 354,

<lb/>41) G. üb. d. Postwesen v. 28. Okt. 1871, §. 47.

<lb/>*2) G. üb. d. Posttaxwesen im Gebiet d. D. R. v. 28. Okt. 1871, §. 9 (R.-G.-BI. S. 361).
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0614.tif"
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               <p>

                  <lb/>610 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>Debit der Wechselstempelmarken' und der gestempelten Wechselblankets über- 
<lb/>tragen 43).
</p>
               <p>

                  <lb/>o. Die Generaldirektion der Telegraphen.

<lb/>Gemeinsame Bestimmungen über das Telegraphenwesen sind in Deutschland
<lb/>zuerst 1850 getroffen worden, als der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein
<lb/>ins Leben trat *). Derselbe ordnete indessen nur die Benutzung der Telegraphen- 
<lb/>linien von Staat zu Staat; den inneren Verkehr in jedem Lande zu regeln
<lb/>überließ er der Regierung desselben* 2 3 4).

<lb/>Ein völlig einheitliches Telegraphensystem schuf sich erst der Norddeutsche-
<lb/>Bund 3). Mit dem 1. Januar 1868 wurde als Centralstelle desselben die zweite
<lb/>Abtheilung des Bundeskanzleramtes, die Generaldirektion der Telegraphen, ein- 
<lb/>gesetzt^). An die Stelle des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins trat in
<lb/>demselben Jahre eine Vereinbarung über das Telegraphenwesen zwischen dem
<lb/>Norddeutschen Bunde, den Süddeutschen Staaten, Oesterreich-Ungarn und den
<lb/>Niederlanden5 6). *

<lb/>Bei der Wiederherstellung des Reiches ist dem letzteren die Telegraphenge- 
<lb/>setzgebung in seinem ganzen Gebiete zugewiesen worden; dagegen haben Bayern
<lb/>und Württemberg ihre eigene Telegraphenverwaltung behalten, so daß der
<lb/>Wirkungskreis der zweiten Abtheilung des Reichskanzleramtes sich nur auf die
<lb/>Länder des Norddeutschen Bundes, Südhessen, Baden und Elsaß-Lothringen er- 
<lb/>streckt 6).

<lb/>Innerhalb dieses Gebietes leitet und beaufsichtigt die zweite Abtheilung des
<lb/>Reichskanzleramtes den gesummten Telegraphenbetrieb, so weit er sich auf selbst- 
<lb/>ständigen Linien bewegt; dagegen sind von ihrem Ressort die mit den Eisen- 
<lb/>bahnen verbundenen Telegraphen ausgeschlossen; diese gehören zum Bereich der
<lb/>Eisenbahnverwaltungen 7).
</p>
               <p>

                  <lb/>43) Bekanntm., betr. d. Debit d. B.-St.-Marken, v. 13. Dezbr. 1869. Abgesehen von der
<lb/>Rechnungslegung über die Einnahmen an Wechselstempelsteuer haben die Postbehörden in Bezug
<lb/>auf diese-Abgabe weitere Funktionen nicht zu versehen. Die Ueberwachung der Befolgung der
<lb/>Bestimmungen über die Wechselstempelpflicht liegt den Landesbehörden ob. G., betr. d. Wechsel- 
<lb/>stempelsteuer im N. D. Bunde, v. 10. Juni 1869, §. 20, 21 (B.-G.-Bl. S. 197). Auch die
<lb/>Untersuchung und Aburtheilung der Defrauden ist Sache der Landesgerichte; die Geldstrafen
<lb/>fallen dem Landesfiskus zu, a. a. O. §. 18. Jeder Staat erhält von der Einnahme aus den
<lb/>in seinem Gebiet debitirten Stempel-Marken und Blankets vom 1. Januar 1676 ab jährlich
<lb/>zwei Prozent, a. a. O. §. 27; der übrige Ertrag fließt in die Reichskasse, a. a. O. §. 1. Die
<lb/>älteren subjektiven Befreiungen von der Stempelsteuer sind aufgehoben, a. a. O. § 26.

<lb/>*) Deutsch - Oesterreichischer Telegraphenvereinsvertrag v. 15. Juli 1850, 14. Oktbr. 1851
<lb/>(Bayerisches Regierungs-Bl. 1852, Nr. 10), 16. Nov. 1857 u 30. Sept. 1665.


<lb/>2) Tel.-Vereins-Vertr. v. 15. Juli 1850, §. 3. .


<lb/>3) Vers. d. N. D. B. Art. 4. Nr. 10, Art. 48—51.


<lb/>4) Präs.-Erl. v. 13. Dez. 1867.


<lb/>5) Vertr. v. 25. Okt. 1868.


<lb/>6) Verf. d. D. R. Art. 52.


<lb/>0 Regl. üb. d. Benutzung der innerhalb d. D. Reichstelegraphengebiets gelegenen Eisenbahn-
<lb/>Telegr. zur Beförderung solcher Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, v. 11. Mai
<lb/>1873 (C.-Bl. S. 177).
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0615.tif"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>611
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Organe der Generaldirektion der Telegraphen sind:

<lb/>I. Die Tekegraphendirektionen b).

<lb/>Diese Behörden, 12 an der Zahl, sind lediglich Verwaltungsstellen; sie haben
<lb/>nicht den Telegraphenbetrieb selbst auszuüben, sondern die mit diesem betrauten
<lb/>Behörden mit den erforderlichen Dienstanweisungen zu versehen und zu über- 
<lb/>wachen.

<lb/>Jede Telegraphendirektion besteht aus einem Vorsteher, dem Telegraphen- 
<lb/>direktorb), Telegraphendirektionsräthen, Subalternen und Unterbeamten10).

<lb/>II. Die TelegraphenstaLLonen.

<lb/>Ihnen liegt der technische Telegraphenbetrieb ob"). Ihre Beamten12) sind
<lb/>mittelbare Reichsbeamte, deren Anstellung den Landesregierungen zusteht, soweit
<lb/>nicht durch Staatsvertrag ein anderes festgesetzt ifi13). Zum Theil sind die
<lb/>Stationen mit Postanstalten kombinirt.

<lb/>Besondere Pflicht der Stationen ist die Bewahrung des Telegraphengeheim-
<lb/>nifses").

<lb/>Im Kriege werden eigene Feldtelegraphenstationen errichtet, welche dem
<lb/>Heere folgen").

<lb/>d. Die Abtheilung für Elsaß-Lothringen.

<lb/>Die dritte Abtheilung des Reichskanzleramts ist nach der Vereinigung Elsaß-
<lb/>Lothringens mit dem Reichs) im Jahre 1871 errichtet worden, um die Bearbei- 
<lb/>tung der Angelegenheiten dieses Landes zu übernehmen, welche dem Reichskanzler
<lb/>zugewiesen sind ?). Ihre Zuständigkeit ist in dieser Beziehung nur hinsichtlich des
<lb/>Justizwesens eingeschränkt. Bei dem letzteren findet eine Mitwirkung der dritten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Präs.-Erl. v. 18. Dez. 1867, §. 3. In Preußen hieß „Telegraphendirektion" die Zentral- 
<lb/>stelle der Verwaltung der Staatstelegraphen, Kgl. Erl., betr. d. Einsetz, einer dem Ministerium
<lb/>f. Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten untergeordneten Kgl. Telegr.-Direktion, v. 23. März
<lb/>1849 (G.-S. S. 146). Dieser Behörde waren die Telegraphenstationen unmittelbar untergeordnet.
<lb/>Erst 1867 wurden als Zwischenstellen zwischen beiden die Obertelegrapheninspektionen eingesetzt,
<lb/>Kgl. Erl., betr. die Konstituirung der mit dem 1. Jan. 1867 provisorisch eingerichteten Ober- 
<lb/>telegrapheninspektionen als öffentl. Behörden, v. 9. Jan. 1867 (G.-S. S. 119). An die Stelle
<lb/>dieser Oberinspektionen sind dann die jetzigen Telegraphendirektionen getreten. Bis 1849 hatten
<lb/>die Telegraphenbeamten in Preußen zu den Militärpersonen gehört, Kabinetsordre, betr. d. Ver-
<lb/>hältn. d. Telegr.-Korps, v. 28. Okt. 1837 (G.-S. S. 158). . Klassifikation d. zum Preuß. Heere
<lb/>gehörenden Mil.-Personen nach ihren verschiedenen Dienst- u. Rang-Verhältn. v. 3. Apr. 1845.
<lb/>B. I. 10 (G.-S. S. 378).

<lb/>9) Kaiserl. Erl., betr. d. Rang d. Telegraphen-Direktoren, v. 27. Dezbr. 1871 (N.-G.-Bl.
<lb/>1872. S. 7).

<lb/>Verzeichn, d. R.-Beamten v. 80. Juni 1873. Nr. 111, 4. 2; IV, 9. 4, 5; V. 9. 5.

<lb/>») Vers. d. D. N. Art. 50. Telegr.-Ordn. s. d. D. R. v. 21. Juni 1872 (N.-G.-Bl. S. 213).

<lb/>M) Verzeichn, d. R.-Beamten v. 30. Juni 1873. Nr. IV, 9. 6—9; V, 9. 6.

<lb/>iS) Vers. d. D. R. Art. 50.

<lb/>**) Str.-G.-B. §. 355. Telegr.-O. v. 21. Juni 1872, §. 3.

<lb/>15) Klassifik. der zum Preuß. Heere und zur Marine gehörenden Mil.-Personen nach ihren
<lb/>verschiedenen Dienst- u. Rangverhältniffen v. 17. Juli 1862, B. I. 1, Nr. 4 (B.-G.-Bl. 1867.
<lb/>S. 287).

<lb/>') G. v. 9. Juni 1871. §. 1.

<lb/>2) Haush.-Etat d. D. R. f. 1873. Anl. I. Fortd. Ausg. Tit. 1, Nr. 3.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0616.tif"
                   n="612"
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               <p>

                  <lb/>612 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>AbLheilung lediglich in den Fällen statt, in welchen es sich um Etats- und
<lb/>Kaffensachen, Organisation der Gerichte, Ablösung der verkäuflichen Stellen im
<lb/>Justizdienst, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Justiz-und Verwaltungsbehörden oder
<lb/>Gesetzentwürfe handelt. In diesem Falle konkurrirt die dritte Abtheilung mit
<lb/>der vierten, welche für alle übrigen Elsaß-Lothringischen Justizsachen ausschließ- 
<lb/>lich zuständig ist* * 3 4 5). Die Organe, deren sich die dritte Abtheilung zur Ausführung
<lb/>der hiernach zu ihrer Kompetenz gehörigen Maßnahmen bedient, sind die Elsaß-
<lb/>Lothringischen Landesbehörden. Zum Unterhalt des Reichskanzleramtes leistet
<lb/>die Landeskaffe einen Beitrags).

<lb/>Zum Ressort der Abtheilung für Elsaß-Lothringen gehört aber außerdem
<lb/>auch ein Zweig der Reichsangelegenheiten, die Verwaltung der Reichseisenbahnen,
<lb/>welche sie in oberster Instanz leitet und beaufsichtigt. Mit der Führung dieser
<lb/>Verwaltung sind folgende Stellen betraut:

<lb/>I. Die Generaldirektion der Eisenbahnen.

<lb/>Diese Behörde, welche ihren Sitz in Straßburg hat, ist bestimmt, den voll- 
<lb/>ständigen Ausbau, die Administration und den Betrieb der Reichseisenbahnen zu
<lb/>leiten und zu überwachen3). Daneben verwaltet sie die Wilhelm-Luxemburg-
<lb/>Eisenbahnen, so weit dieselben im Gebiet des Großherzogthums Luxemburg
<lb/>liegen 3).

<lb/>Die Generaldirektion besteht aus einem Vorsitzenden, dem Generaldirektor,
<lb/>einer Anzahl administrativer, technischer und juristischer Mitglieder, welche den
<lb/>Titel „Eisenbahndirektoren" führen, mehreren Hilfsarbeitern, Subaltern- und
<lb/>Unterbeamten7). Eines der technischen Mitglieder leitet selbständig den technischen
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Haush.-Et. d. D. R. f. 1875, Anl. I. Beilage 1. Bis zum Jahre 1875 bearbeitete die


<lb/>dritte Abtheilung allein sämmtliche Elsaß-Lothringische Justizsachen, da die vierte AbLheilung


<lb/>des Reichskanzleramts damals noch nicht exiftirte. Die Justizverfassung des Landes beruht auf
<lb/>dem Französischen Recht, ist aber in einigen Beziehungen umgestaltet worden. Die oberste
<lb/>Gerichtsbarkeit in Elsaß-Lothringen ist dem Reichsoberhandelsgericht übertragen; G., betr. die
<lb/>Bestellung des Bundesoberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshof für Elsaß und Lothringen,
<lb/>v. 14. Juni 1871, §. 1 (R.-G.-Bl. S. 315). Unter demselben fungirt als nächste Instanz das
<lb/>Appellationsgericht in Kolmar.


<lb/>4) Haush.-Et. d. D. R. f. 1875. Anl. 1, S. 5.


<lb/>5) Kaiserl. Erl., betr. d. Gen.-Direktion d. Eisenb., v. 9. Dez. 18711


<lb/>6) Uebereinkunft wegen Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen
<lb/>durch die Kaiserlich Deutsche Eisenbahnverwaltung vom 11. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 330).
<lb/>Uebereink. zw. Deutschland u. Belgien, betr. den Betrieb des auf Belgischem Gebiete belegenen
<lb/>Theils der Wilh.-Lux.-Eisenb., v. 11. Juli 1872 (R.-G.-Bl. 1873, S. 339). G., betr. d. Uebern.
<lb/>d. Verwalt, d. W.-L.-E., v. 15. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 329). Hiernach ist die Administration
<lb/>dieser Bahnen in der Weise getheilt, daß sie das Reich auf Luxemburgischem, Belgien auf seinem
<lb/>Gebiete führt. Der privatrechtliche Titel, vermöge dessen das Reich verwaltet, ist eine Pacht,
<lb/>welche bis zum 31. Dezember 1912 dauern soll. Die Generaldirektion der Eisenbahnen hat für
<lb/>Ansprüche aus diesem Rechtsverhältniß in Luxemburg Domizil genommen und sich den Ent- 
<lb/>scheidungen der Luxemburgischen Gerichte unterworfen. So lange das Reich die Wilhelm-
<lb/>Luxemburg-Eisenbahnen verwaltet, darf der Vertrag, betr. die Fortdauer des Anschlusses des
<lb/>Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zoll- 
<lb/>vereins. v. 20./25. Okt. 1865 nicht gekündigt werden.


<lb/>7) Die Beamten der Reichseisenbahnverwaltung stehen sämmtlich im unmittelbaren Reichs-
<lb/>dienst.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0617.tif"
                   n="613"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. tziz

<lb/>Betriebsdienst. Aus drei andern Mitgliedern ist eine Kommission gebildet, welche
<lb/>die Reklamationen und die Prozesse zu erledigen hat. Besonderen Geschäfts- 
<lb/>zweigen sind das Zentraladministrationsbureau, die Zentralbetriebskontrole, das
<lb/>betriebstechnische Bureau mit der Zentral-Materialien- und Wagen-Kontrole,
<lb/>das bautechnische Bureau für Unterhaltung und Erweiterung der Bahnen und
<lb/>für Neubauten und die Hauptkasse8) gewidmet, welche mit der Generaldirektion
<lb/>unmittelbar verbunden sind.

<lb/>Die Miltelinstanz zwischen der Generaldirektion und den eigentlichen Betriebs-
<lb/>stellen bilden

<lb/>II. Die Eisenbahninspektionen.

<lb/>A. Die Vetriebsinspektionen.

<lb/>Sie haben für die Unterhaltung der Bahnen und für die Erweiterung der
<lb/>Bahnanlagen Sorge zu tragen; zugleich liegt ihnen die spezielle Leitung des
<lb/>Betriebsdienstes ob. Ihre Zahl beträgt sechs.

<lb/>Unter ihnen stehen die Eisenbahnstationen, welche den eigentlichen Bahnbetrieb
<lb/>versehen9).

<lb/>B. Die Güterinspektionen.

<lb/>Sie haben, sechs an der Zahl, den Expeditions- und den Kassendienst zu
<lb/>beaufsichtigen und die Reklamationen zu bearbeiten, welche in Bezug auf den
<lb/>Personen-, Gepäck- und Güterverkehr erhoben worden.

<lb/>C. Die Obermaschinenmeisterei.

<lb/>Ihr liegt ob, den Lokomotiv- und Werkstättendienst zu leiten und die Unter- 
<lb/>haltung der Maschinen und der Wagen zu beaufsichtigen.

<lb/>Unter ihr fungiren sechs Maschinenmeistereien.

<lb/>D. Die Telegrapheninspektion.

<lb/>Ihre Aufgabe besteht in der Leitung des Eisenbahntelegraphendienstes.

<lb/>E. Die Bauabtheilungen.

<lb/>Sie haben die Ausführung neuer Eisenbahnstrecken zu besorgen10).
<lb/>e. Die Abtheilung für Justizwesen.

<lb/>Der Reichshofrath, welchen Kaiser Maximilian I. 1501 errichtete, hatte nicht
<lb/>nur als Gerichtshof *) sondern zugleich als Regierungskollegimn zu fungiren. In
<lb/>dieser Eigenschaft lag ihm insbesondere ob, in Fragen des öffentlichen Rechts dem
<lb/>Kaiser beiräthig zu sein. Der Vortrag hierüber mußte in Gegenwart des Reichs-
<lb/>Vizekanzlers stattfinden2); die Einmischung anderer Beamten in die Geschäfte
<lb/>des Reichshofraths war untersagt9). Der Präsident und die Mitglieder des letzteren


<lb/>8) Verordn., betr. die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-
<lb/>Lothringen angestellten Beamten, v. 27. Febr. 1872, §. 1, Nr. 1; §. 2, Nr. 1; §. 5, 6 (R.-G.-
<lb/>Bl. S. 59).


<lb/>9) Betriebs-Regl. f. d. Eisenbahnen Deutschlands v. 11. Mai 1874 (C.-Bl. f. d. D. R.
<lb/>S. 179). Vahnpolizeiregl. s. d. Eisenb. Deutschl. v. 4. Jan. 1875. Signalordn. f. d. Eisenb.
<lb/>Deutsch!, v. 4. Jan. 1875 (C.-Bl. S. 57, 73).


<lb/>10) Handb. f. d. D. R. 1874, S. 203—217.

<lb/>*) Reichshofrathsordn. v. 1654 (Neue Sammlung der Reichsabschiede. Th. IV. Zugabe.
<lb/>S. 44).

<lb/>-) Kaiser!. Wahl-Kap. v. 1792. Art. XVI, §. 15.

<lb/>8) A.a. O. Art. XVI, §. 12—14; XVII, §. 6.
</p>

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               <p>

                  <lb/>614 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>mußten von Geburt Deutsche fein4 * 6); sie wurden vom Kaiser angestellt; ihr Amt
<lb/>erlosch mit seinem Tode. Das Recht, den Reichshofrath zu visitiren, stand dem
<lb/>Kurfürsten von Mainz als Reichskanzler zu; doch wurde von demselben niemals
<lb/>Gebrauch gemacht. Die justizministeriellen Funktionen des Reichshofraths kamen
<lb/>diesem ausschließlich zu; der ihm koordinirte höchste Gerichtshof, das Reichskammer-
<lb/>gericht, hatte an denselben keinen Theil.

<lb/>Im Jahre 1848 wurde ein Reichsjustizministerium eingesetzt ^); von seiner
<lb/>Wirksamkeit sind nur geringe Spuren zurückgeblieben.

<lb/>Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes von 1867 b) und des Reiches
<lb/>von 1871 7) enthielten an sich keine Nöthigung, eine besondere oberste Behörde
<lb/>für Justizverwaltungssachen zu schaffen, weil sie das Gesetzgebungs- und Auf-
<lb/>sichtsrecht der Zentralgewalt in diesen Angelegenheiten nur auf das Obligationen- 
<lb/>recht mit Einschluß des Handels- und Wechselrechtes, das Strafrecht und das
<lb/>gerichtliche Verfahren erstreckten. Als jedoch im Jahre 1873 die Reichskompetenz
<lb/>auf die Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht ansgedehnt 8 9) und int
<lb/>folgenden Jahre die Entwürfe der Zivil- und Strafprozeßordnung sowie des
<lb/>Gerichtsverfaffungsgesetzes fertig gestellt wurden^), trat das Bedürfniß hervor,
<lb/>die Funktionen der Reichsregierung in Justizverwaltungssachen in einer besondern
<lb/>Abtheilung des Reichskanzleramtes zu konzentriren, welche im Jahre 1875 ein- 
<lb/>gerichtet worden ist.

<lb/>Zu den Aufgaben dieser Abtheilung, der vierten, gehört die Vorbereitung der in
<lb/>des Gebiet des Rechtspflege einschlagenden Gesetzentwürfe10) und deren Vertretung
</p>
               <p>

                  <lb/>4) R.-Hofr.-O. v. 1654, Tit. I, §. 1: „Unser Kaiserlicher Reichshofrath, dessen obristes
<lb/>Haupt und Richter allein Wir und ein jeder Römischer Kaiser selbst ist, solle hinsüro jeder
<lb/>Zeit mit einem verständigen und, wie zur Führung eines solchen Amts von Nöthen, wohl
<lb/>qualisizirten Präsidenten, der ein Reichsfürst, Graf oder Herrenstands sei, mit genügsamer
<lb/>Anzahl Reichshofräthen, gleichfalls von Fürsten, Grafen oder Herren, rittermäßigen, graduirten
<lb/>oder sonsten gelehrten, wohl erfahrenen, ansehnlichen, frommen und geschickten Personen, so im
<lb/>Reich Teutscher Nation geboren, erzogen und auch der Teutschen Sprache wohl erfahren, gutes
<lb/>Namens und Herkommens, bevorab auch darinnen begütert, in den Rechten und Reichssachen
<lb/>wohl geübt und die gerichtlichen Prozesse zu referiren tauglich und geschickt seien." Wahl-Kap.
<lb/>v. 1792. Art. XXIV, §. 1: „Desgleichen sollen und wollen Wir Unfern Reichshofrath mit
<lb/>Fürsten, Grasen, Herren von Adel und andern ehrlichen Leuten beiderseits Religion vermöge
<lb/>instrumenti pacis aus den Reichskreisen besetzen."


<lb/>ö) Erl. d Reichsverwesers v. 15. Juli 1848 (Stenogr. Ber. d. Nation.-Versamml. Bd. II.
<lb/>S. 916).


<lb/>6) Vers. d. N. D. V. Art. 4, Nr. 11—13.


<lb/>7) Vers. d. D. R. Art. 4, Nr. 11—13.


<lb/>8) G., betr. d. Abänderung der Nr 13 des Art. 4 d. Verfass., v. 20. Dez. 1873 (R.-G.-Bl.
<lb/>S. 379).


<lb/>9) G., betr. die geschäftl. Behandl. d. Entwürfe eines Gerichtsverfassungsges., einer Stras-
<lb/>prozeßordn. u. einer Zivitprozeßordn., v. 23. Dez. 1674, §. 1 (R.-G.-Bl. S. 194).


<lb/>10) Ausgenommen hiervon ist die Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs,
<lb/>welche einer vom Bundesrath eingesetzten Kommission übertragen ist. Diese hat aus ihrer
<lb/>Mitte fünf Redaktoren gewählt, von denen je einer den allgemeinen Theil, das Sachen-, das
<lb/>Obligationen-, das Familien- und das Erbrecht im ersten Entwurf zu formuliren hat. Haush.-
<lb/>Etat d. D. R. f. 1875, Anl. I, Beil. 2. Außerdem beschäftigt die Kommission eine Anzahl
<lb/>Hilfsarbeiter. Den Vorsitz in derselben führt der Präsident des Reichsoberhandelsgerichts.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0619.tif"
                   n="615"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 619


<lb/>in den Bundesrathsausschüssen sowie im Reichstage"), die Bearbeitung der Ausfüh- 
<lb/>rungsbestimmungen zu den Justizgesetzen und die mit deren Ausführung verbundene
<lb/>Korrespondenz sowie die Ueberwachung dieser Ausführung, die Begutachtung
<lb/>sonstiger Gesetzentwürfe12), soweit eine Prüfung derselben vom juristischen Stand- 
<lb/>punkt aus erforderlich ist, und die Bearbeitung der Angelegenheiten des Reichs-
<lb/>oberhandelsgerichts13), des Disziplinarhofes und der Disziplinarkammern. Außer- 
<lb/>dem hat die Abtheilung für Justizwesen die Elsaß-Lothringischen Justizsachen in
<lb/>der Zentralinstanz zu bearbeiten, und zwar die Anstellung, die Disziplinarver-
<lb/>hältnisse und die Entlastung sowie die sonstigen Personalien der Justizbeamten,
<lb/>die Zusammensetzung der Landgerichtskammern, die Ernennung der Untersuchungs-
<lb/>Richter, die Schwurgerichtsangelegenheiten, die Aussicht über das Gefängnißwesen,
<lb/>die Begnadigungs- und Rehabilitationsgesuche, die Beglaubigung gerichtlicher und
<lb/>notarieller Urkunden, die Zivilstandssachen, die Dispense von Ehehindernisten,
<lb/>sowie die Gesuche und Beschwerden über die Rechtspflege selbstständig, dagegen
<lb/>die Organisation der Gerichte, die Ablösung der verkäuflichen Stellen des Juftiz-
<lb/>dienstes, die Etats- und Kastensachen, die Kompetenzstreitigkeiten zwischen Justiz-
<lb/>und Verwaltungsbehörden und die Gesetzentwürfe unter Konkurrenz der Abthei- 
<lb/>lung für Elsaß-Lothringen u).

<lb/>Von den Reichsbehörden gehören zum Ressort der Abtheilung für Justizwesen

<lb/>Die entscheidenden Disziplinarbehörden.

<lb/>Disziplinarbehörde ist jede Behörde für die ihr untergebenen Beamten inso- 
<lb/>fern, als ihr die Befugniß zusteht, dieselben wegen Dienstvergehens in eine Dis- 
<lb/>ziplinarstrafe zu nehmen15). Entscheidende Disziplinarbehörden aber sind nur
<lb/>diejenigen Stellen, welche die Befugniß haben, gegen Reichsbeamte im förmlichen
<lb/>Disziplinarverfahren auf die schwerste Disziplinarstrafe, Entfernung aus dem
<lb/>Amte, zu erkennen. Es sind dies in erster Instanz die Disziplinarkammern und
<lb/>die Militärdisziplinarkommissionen, in zweiter der Disziplinarhof16). Die Mili-
<lb/>tärdisziplinarkommissionen bleiben indessen hier außer Betracht, weil sie nicht der
<lb/>Abtheilung für Justizwesen, sondern den Ressorts der Heeres- und Marinever- 
<lb/>waltung untergeben sind.

<lb/>Die Disziplinarkammern und der Disziplinarhof sind nicht permanent, son- 
<lb/>dern treten nur nach Bedürfniß zusammen. Jede dieser Behörden besteht aus
<lb/>einem Präsidenten, einer fest bestimmten Anzahl von Mitgliedern und einem
<lb/>Protokollführer17); außerdem fungirt in jedem Disziplinarverfahren ein Beamter
</p>
               <p>

                  <lb/>“) Vgl. Vers. d. D. R. Art. 16.

<lb/>M) Jeder Entwurf eines Reichsgesetzes wird von der obersten Behörde desjenigen Ressorts
<lb/>ausgearbeitet, welchem der Gegenstand des ersteren angehört.

<lb/>13) Die Abtheilung für Justizwesen bearbeitet die Personalien des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>und diejenigen Angelegenheiten, welche die Geschäftsordnung und die Geschäftsbedürfnisse, ins- 
<lb/>besondere den Etat desselben angehen; in der Rechtsprechung ist der Gerichtshof völlig unab- 
<lb/>hängig.

<lb/>14) Haush.-Et. d. D. R. f. 1875, Anl. I, Beil. 1.

<lb/>ia) G., betr. b. Rechtsverhältn. b. Reichsbeamten, v. 31. März 1873, §. 80, 81.

<lb/>ra) A. a. O. §. 84, 86, 121.

<lb/>") A. a. O. §. 89, 91, 109, 116.
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0620.tif"
                   n="616"
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               <p>

                  <lb/>616 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>der Staatsanwaltschaft 18). Der Präsident und wenigstens die Hälfte der Mit- 
<lb/>glieder jeder Behörde müssen richterliche Beamte sein"). Die Präsidenten und
<lb/>die Mitglieder werden aus der Zahl der Reichs- und der Staatsbeamten für
<lb/>die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder
<lb/>Staatsämter vom Bundesrath gewählt, vom Kaiser ernannt und auf die Erfüllung
<lb/>der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet 20). Der Beamte der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft wird für jedes einzelne Disziplinarverfahren besonders von derjenigen
<lb/>obersten Reichsbehörde ernannt, welche die Einleitung des letzteren verfügt hat21).
<lb/>Der Präsident wird im Behinderungsfall vom ältesten richterlichen Mitglied
<lb/>vertreten22).

<lb/>Die Wirksamkeit der entscheidenden Disziplinarbehörden beginnt im Dis- 
<lb/>ziplinarverfahren, sobald die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor
<lb/>die elfteren beschließt28). Es erfolgt dann die mündliche Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung 24). Außer dem Präsidenten hat daran eine bestimmte Zahl von Mit- 
<lb/>gliedern Theil zu nehmen; von den letzteren muß wenigstens die Hälfte aus
<lb/>richterlichen Beamten bestehen28). Die letzteren werden für jede Sitzung durch
<lb/>die aus dem Dienstalter sich ergebende Reihenfolge dergestalt bestimmt, daß die
<lb/>älteren Mitglieder vor den jüngeren zur Theilnahme berufen sind. Ist ein an
<lb/>der Reihe befindliches richterliches Mitglied an der Theilnahme verhindert oder
<lb/>an Stelle des verhinderten Präsidenten zur Uebernahme des Vorsitzes berufen,
<lb/>so wird es durch dasjenige richterliche Mitglied ersetzt, welches von den für die
<lb/>zunächst folgende Sitzung zur Theilnahme bestimmten richterlichen Mitgliedern
<lb/>das ältere ist. Die ursprüngliche Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen2G).
<lb/>Die nicht richterlichen Mitglieder werden möglichst aus dem Verwaltungszweige
<lb/>gewählt, welchem der Angeschuldigte angehört27). An Sitzungen, in welchen

<lb/>18) A. a. O. §. 85, 90, 101, 103—107, 110, 111, 113, 114, 116. Der Beamte der Staats- 
<lb/>anwaltschaft wirkt nicht nur bei dem Verfahren vor den entscheidenden Disziplinarbehörden,
<lb/>sondern schon in der Voruntersuchung mit, a. a. O. §. 85, 94, 96, 101. Dasselbe gilt von der
<lb/>Zuziehung eines Protokollführers, a. a. O. §. 95. Die Mitwirkung dieser beiden Beamten
<lb/>beruht darauf, daß das Disziplinarverfahren nach Analogie des Kriminalprozesfes ausgebildet
<lb/>worden ist. In der letzten Periode des alten Reichsstaatsrechts hatte sich der Grundsatz festgestellt,
<lb/>daß kein öffentlicher Beamter anders als durch gerichtliches Erkenntniß seines Amtes entsetzt
<lb/>werden könne. Wahlkap. v. 1793. Art. XXIV, §. 10. Pönalmandat des Reichskammergerichts
<lb/>v. 20. Juni 1797. Zachariä, D. Staats- und Bundes-R. Th. II, §. 143. In Preußen stand
<lb/>die Absetzung von Beamten nach dem Landrecht II, 10, §. 99, 100 dem Staatsrath zu. Die
<lb/>moderne Rechtsentwickelung wurde hier durch die Kab.-O., betr. d. Verfahren bei auf administra- 
<lb/>tivem Wege erfolgenden Entlassungen der Zivilbeamten, v. 31. Febr. 1823 (G.-S. S. 35) ein-
<lb/>geleitet.

<lb/>-«) G. v. 31. März 1874, §. 89, 91.

<lb/>2°) A. a. O. §. 93.

<lb/>21) A. a. O. §. 85.

<lb/>22) Reg. f. d. Gesch.-O. b. d. Diszipl.-Beh. v. 12. Dezbr. 1873, §. 19, 23, Nr. 4 (C.-Bl.
<lb/>S. 392).

<lb/>23) G. v. 31. März 1873, §. 101.

<lb/>**) A. a. O. §. 102, 103, 116.

<lb/>--b) A. a. O. §. 89, 91.

<lb/>2e) Reg. v. 12. Dez. 1873, §. 4, 23, Nr. 3.

<lb/>*7) A. a. O. §. 5, 23, Nr. 3. Der Präsident bestimmt die Mitglieder, welche außer der
</p>

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                   n="617"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 617


<lb/>nicht eine mündliche Verhandlung gepflogen oder auf Grund derselben eine Ent- 
<lb/>scheidung gefällt wird23), nehmen sämmtliche Mitglieder Theil23).

<lb/>Die mündliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung erfolgt
<lb/>in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann aus besonderen Gründen auf
<lb/>den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder
<lb/>von Amts wegen durch Beschluß der Behörde ausgeschloffen oder auf bestimmte
<lb/>Personen beschränkt werden 3°). Ueber die mündliche Verhandlung wird ein
<lb/>Protokoll ausgenommen, welches die Namen der Anwesenden, die wesentlichen
<lb/>Momente der Verhandlung31) und, falls die Oeffentlichkeit ausgeschloffen oder
<lb/>beschränkt worden ist, die Gründe dafür enthalten muß32). Das Protokoll wird
<lb/>von dem Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet33).

<lb/>Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung der Entscheidung3^). In der letzte- 
<lb/>ren ist zugleich festzusetzen, ob derselbe die baaren Auslagen des Verfahrens
<lb/>ganz oder theilweise zu erstatten hat. Gebühren oder Stempel werden nicht
<lb/>erhoben33).

<lb/>Die Zuständigkeit der entscheidenden Disziplinarbehörden erstreckt ffich nicht
<lb/>auf die Mitglieder des Reichsoberhandelsgerichts, des Rechnungshofs und des
<lb/>Bundesamts für das Heimathwesen, auch nicht auf die richterlichen Militär- 
<lb/>justizbeamten3^).

<lb/>I. Der Disziplinarhof.

<lb/>Die Entscheidungen der Disziplinarkammern und der Militärdisziplinar-
<lb/>kommissionen können binnen einer Frist von vier Wochen durch Berufung ange-
<lb/>fochten werden, über welche dann der Disziplinarhof entscheidet3^).

<lb/>Der letztere hat seinen Sitz in Leipzig 38). Er besteht aus elf Mitgliedern,
<lb/>von denen wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Vundesrath, der Präst-

<lb/>nothwendigen Zahl von richterlichen Beamten bei einer mündlichen Verhandlung an der Sitzung
<lb/>Theil zu nehmen haben. Wird hierzu ein richterliches Mitglied bestimmt, so ist die oben an- 
<lb/>gegebene Reihenfolge einzuhalten. Die Theilnahme wird in der Reihenfolge gezählt.

<lb/>as) Zu solchen Sitzungen sind sämmtliche Mitglieder einzuladen. Bei der Einladung hat
<lb/>der Präsident diejenigen zu bezeichnen, welche Theil zu nehmen verpflichtet sind. In dringenden
<lb/>Fällen bedarf es der Einladung derjenigen Mitglieder nicht, deren Benachrichtigung zu einer
<lb/>nachtheiligen Verzögerung führen würde, a. a. O. §. 7, 23. Zur Kategorie dieser Sitzungen
<lb/>gehört z. B. die Berathung des Disziplinarhoss über das Regulativ für die Geschäftsordnung
<lb/>bei den Disziplinarbehörden. G, v. 31. März 1873, §. 92, die Versammlung, in welcher ein
<lb/>neu eingetretenes Mitglied verpflichtet wird, a. a. D. §. 93, die Verhandlung über Anordnung
<lb/>einer Beweisaufnahme, wenn dieselbe ohne Zuziehung der Parteien stattfindet, a. a. O. §.105,
<lb/>116, die Verhandlung über Ausdehnung von Fristen, a. a. O. §. 114, 115.

<lb/>-») Reg. v. 12. Dez. 1873, §. 7, 23.

<lb/>s») G. V. 31. März 1873, §. 103, 108, 116.

<lb/>-») A. a. O. §. 109, 116.

<lb/>A. a. O. §. 103, 116.

<lb/>83) A. a. O. §. 109, 116.

<lb/>M) A. a. O. §■ 108, 116. Reg. v. 12. Dez. 1873, §. 15, 23.

<lb/>-») G. v. 31. März 1873, §. 24.

<lb/>36) 9C, ft. D. §. 158.

<lb/>A. ft. O. §, 110, 111, 121.

<lb/>8®) G., betr. die Errichtung eines obersten G.-Hofs f. Handelssachen, v. 12. Juni 1669, §. 2.
<lb/>G. v. 31. März 1873. §. 87.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. v. Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0622.tif"
                   n="618"
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               <p>

                  <lb/>618 Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden.

<lb/>dent und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichsoberhandelsgerichts 39)
<lb/>gehören müssen. An jeder mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben
<lb/>sieben Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten Theil zu nehmen^). Der bei
<lb/>dem Reichsoberhandelsgericht mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft beauf- 
<lb/>tragte Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen obersten Reichs- 
<lb/>behörde-diese Verrichtungen auch bei dem Disziplinarhofe wahrzunehmen41).

<lb/>, Der Disziplinarhof hat das Regulativ für die Geschäftsordnung bei dm
<lb/>entscheidenden Disziplinarbehörden zu entwerfen und dem Bundesrath zur Be- 
<lb/>stätigung einzureichen 42). Er ist ferner befugt, Streitigkeiten über die Zuständig- 
<lb/>keit verschiedener Disziplinarkammern zu entscheiden^3) und, wenn er auf dm
<lb/>Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das Vor- 
<lb/>handensein von Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen
<lb/>Disziplinarkammer zweifelhaft machen, eine andere an deren Stelle zu ernennen 44).'

<lb/>Der Disziplinarhof entscheidet endlich auch über Berufungen gegen die
<lb/>Entscheidungen derjenigen Disziplinarkammern, welche in Straßburg, Kolmar
<lb/>und Metz für die Elsaß-Lothringischen Laudesbeamten eingesetzt find^).

<lb/>II. Die Disziplinarkammern.

<lb/>Sie haben ihren Sitz in Potsdam, Frankfurt an der Oder, Königsberg,
<lb/>Danzig, Stettin, Köslin, Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz,
<lb/>Oppeln, Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier, Frankfurt am Main, Kassel,
<lb/>Hannover, Schleswig, Leipzig, Darmstadt, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck, Bremen43),
<lb/>Stuttgart4?) und Straßburg48). Die Bezirke der Kammern werden vom Kaiser
<lb/>im Einvernehmen mit dem Vundesrath abgegrenzt49); auf demselben Wege können
</p>
               <p>

                  <lb/>8t&gt;) Der Disziplinarhof ist dadurch in enge Verbindung mit dem Reichsoberhandelsgericht
<lb/>gebracht. Seine Sitzungen finden im Eeschäftshaufe des letzteren Patt; die bei dem Reichs- 
<lb/>oberhandelsgericht angestellten Subaltern- und Un-terbeamten versehen nach näherer Anordnung
<lb/>des Präsidenten die entsprechenden Verrichtungen auch bei dem Disziplinarhofe; die Bureau-
<lb/>bedürfnisfe des letzteren werden aus den Borräthen und Fonds des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>bestritten. Reg. v. 12. Dez. 1873, tz. 23, Nr. 7. Für die Disziplinarkammern trifft das Reichs- 
<lb/>kanzleramt, Abtheilung für Justizsachtzn, in diesen Beziehungen die erforderlichen Anordnungen;
<lb/>außerdem bestimmt es die Fonds, aus welchen die baaren Auslagen zu bestreiten find, und
<lb/>regelt die Einziehung dieser Auslagen und der im Disziplinarwege verhängten Geldstrafen,
<lb/>a. a. O. §. 21. Die Präsidenten und die Mitglieder der entscheidenden Disziplinarbehörden
<lb/>erhalten Präsenzgelder, bei dienstlichen Reisen außerdem Diäten und Reisekosten, Haush.-Etat
<lb/>d. D. R. f. 1875. Ausg. I., Kap. 1, Tit. 17 (R.-G.-Bl. 1874. S. 156).

<lb/>") G. v. 31. März 1873, §. 91.

<lb/>") Reg. v. 12. Dez. 1673, §. 23, Nr. 7.

<lb/>4a) G. v. 31. März 1873, §. 92.

<lb/>45) A. a. O. §. 88.

<lb/>") A. a. O. §. 90.

<lb/>“) Els.-Lothr. G., betr. d. Rechtsverhältn. d. Beamten u. Lehrer» v. &gt;23. Dez. 1873, Art. I
<lb/>(R.-Bl. S. 479).

<lb/>46) G. v. 31. März 1873, §. 87.

<lb/>4,j Verzeichn, d. Disz.-Kammern u. ihrer Bezirke v. 11. Juli 1873 HR-.G.-Bl. S. 295).

<lb/>") Verordn., betr. d. Erricht, einer D. K. in Straßburg im Elsaß, v. 7. Jan. 1874. §. 1
<lb/>(R.-G.-Bl. 1674. S. 3).

<lb/>49) G. v. 31. März 1873, §. 88. Verordn., betr. d. Abgrenzung 4». Bezirke 1x..D. K., vom
</p>

               <pb facs="2173814_01+1875_0623.tif"
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               <p>

                  <lb/>Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden. 619

<lb/>auch an anderen als den eben genannten Orten Disziplinarkammern errichtet
<lb/>werden80).

<lb/>Jede Disziplinarkammer besteht mit Einschluß des Präsidenten aus sieben
<lb/>Mitgliedern. Außer dem letzteren müssen wenigstens vier Mitglieder an jeder
<lb/>mündlichen Verhandlung und Entscheidung Theil nehmen").

<lb/>Zuständig ist in einein Disziplinarfalle diejenige Kammer, in deren Bezirk
<lb/>der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Verfahrens seinen
<lb/>dienstlichen Wohnsitz hatte. Befand sich dieser Wohnsitz im Auslande, so gehört
<lb/>der Fall vor. die Kammer in Potsdam **),'tvtnn aber der Angeschuldigte ein im
<lb/>Auslande domizilirter Beamter der Reichseisenbahnverwaltung jft, vox die Kammer
<lb/>in Straßburg^). Bei Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt
<lb/>sind, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem letzten dienstlichen Wohnsitz").

<lb/>Ausgeschlossen ist die Kompetenz der Disziplinarkanunern bei denjenigen
<lb/>Militärbeamten, welche ausschließlich unter Mlijärbefchlshabern stehen88); über
<lb/>diese entscheiden die MilLtärdisziplinarkomwisstonpu88).
</p>
               <p>

                  <lb/>11. Juli 1873 LR.-G.-Bl. S. 77, 293). Verordn., betv, j&gt;. D. K. m Straßburg, v. '7. Janygx
<lb/>1874, §. 2.

<lb/>ß0) G. v. 31. März 1873, §. 87. Für Bayern besteht keine Disziplinarkammer, weil in
<lb/>diesem Lande kein fest angestellter Reichsbeamter seinen Sitz hat. Großherzogthum Sachsen,
<lb/>Mecklenhurg-Srrelitz, Oldenburg, Braunschweig, die Sächsischen Herzogthümer, Anhalt, Schwarz- 
<lb/>burg, Waldeck, Reuß, die Lippeschen Fürstenthümer und Hamburg haben keine Disziplinar-
<lb/>kammer sondern sind Bezirken zugeschlagen, deren Kammern in andern Staaten ihren Sitz haben.
<lb/>Verzeichn, d. Disz.-K. v. 11. Juli 1873. — In Straßburg bestehen zwei Disziplinarkammern,
<lb/>die eine für die Reichsbeamten, welche in Elsaß-Lothringen ihr Domizil haben, die andere für
<lb/>die Landesbeamlen im Bezirke Unterelsaß. Die «rstere ist eine Reichs-, die letztere eine Landes- 
<lb/>behörde. — Für die Konsuln bildete vor der Errichtung der Disziplinarkammern der Bundes- 
<lb/>rath die entscheidende Disziplinarinstanz, G., betr. d, Purrdrskonsulu, v. 8. Nov. 4867. §. 8.

<lb/>51) G. v. 31. März 1873, §. 89.

<lb/>b-) A. a. O. §. 88.

<lb/>53) G., betr. d. D.-Kammer s. d. Beamten d. R.-Eisenb.-Berwalt., welche im Ausland ihren
<lb/>disnstlichen Wohnsitz haben, v. 5. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. S. 123). :

<lb/>**&gt;) G. v. 31. März 1873, §. 119.

<lb/>A. a. O. §.120.

<lb/>56) A. a. O. §. 121.
</p>
               <p>

                  <lb/>40*
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0624.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0624--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten und anderen Äehörden.

<lb/>155.

<lb/>1) Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter ist kein nothwendiges

<lb/>Erforderniß für die RechtsgilLigkeit des Verfahrens vor den Disziplinarbehörden

<lb/>der evangelischen Kirche in Preußen.

<lb/>2) Der Einwand der Unzurechnungsfähigkeit ist in der Berufungsinstanz nach dem

<lb/>Preußischen Gesetze vom 12. Mai 1873 nicht absolut ausgeschlossen.

<lb/>(Erk. der Gerichtsh. für kirchl. Angel, in Berlin vom 14. April 1875.)

<lb/>Beide VorderrichLer legen übereinstimmend dem AngeschuldigLen, als durch
<lb/>eine Reihe selbstständiger Handlungen begangen, zur Last:

<lb/>1) ein unangemessenes und unehrerbietiges Auftreten gegen seine Vorgesetzte
<lb/>Behörde,

<lb/>. 2) eine Verletzung des äußeren Anstandes und der geistlichen Würde sowohl
<lb/>bei amtlichen Handlungen, als wie durch sein außeramtliches Verhalten
<lb/>und bestrafen den Angeschuldigten mit Entfernung aus dem geistlichen Amte.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat der Angeschuldigte, auf Grund des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873 §. 12, die Berufung eingelegt und gerügt:

<lb/>1) einen Verstoß nach §. 2 und §. 10 Nr. 2 a. a. O., weil, beim Mangel
<lb/>einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter, das Verthei-
<lb/>digungsrecht beschränkt und die gesetzliche Voraussetzung „eines geordneten
<lb/>prozessualischen Verfahrens" nicht erfüllt sei;

<lb/>2) eine materielle Verletzung des §. 51 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
<lb/>Reich, weil er, ausweislich des beigebrachten ärztlichen Ältestes, und wie
<lb/>die vorgeschlagenen Zeugen bekunden würden, schon seit Jahren an einer,
<lb/>seine Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Geistesverstimmung leide, in diesem
<lb/>Zustande auch, nach ergangenem zweiten Erkenntnisse, einen Selbstmord- 
<lb/>versuch verübt habe, und weil diese Seelenkrankheit nicht eine Bestrafung,
<lb/>sondern nach §§. 528, 529 Thl. II. Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts
<lb/>nur eine Emeritirung zulasse.

<lb/>Was zunächst den prozessualischen Angriff betrifft, so ist es zwar richtig, daß,
<lb/>nach den bestehenden Vorschriften des Preußischen Prozeßrechtes sowohl für die
<lb/>bürgerlichen Streitigkeiten, als für Strafsachen, — die Unmittelbarkeit des
<lb/>Richters zur Partei in der Form der mündlichen Verhandlung eine nothwendige
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0625.tif"
                n="621"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 621

<lb/>Voraussetzung der Gesetzlichkeit des Prozeßverfahrens bildet, und daß diese Form
<lb/>der Verhandlung auch für das Disziplinarverfahren wegen Dienstvergehen so- 
<lb/>wohl der Richter, als der nichtrichterlichen Beamten vorgeschrieben ist. §. 32
<lb/>der Verordnung vom 2. Januar 1846 (Gesetz-Sammlung S. 10), §§. 31, 164,
<lb/>170 der Verordnung vom 3. Januar 1849 (Gesetz-Sammlung S. 14). Allein
<lb/>diese Prozedur der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter ist
<lb/>keine absolute Bedingung für die Rechtsgiltigkeit des Prozeßverfahrens vor den
<lb/>Disziplinarbehörden der evangelischen Kirche, und die Disziplinargesetzgebung,
<lb/>wie ste gegen die Beamten des Staates geregelt ist, giebt für die kirchlichen Be- 
<lb/>hörden keine zwingende Norm.

<lb/>Gesetz vom 29. März 1844, §§. 9, 53 (Gesetz-Sammlung S. 77),
<lb/>Verordnung vom 11. Juli 1849, §. 1 (Gesetz-Sammlung S. 271),

<lb/>Gesetz vom 7. Mai 1851 (Gesetz-Sammlung S. 218),

<lb/>Gesetz vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Sammlung S. 465),

<lb/>Allerhöchste Kabinetsordre vom 12. April 18 22 (Gesetz-Sammlung S. 105),
<lb/>Verordnung vom 27. Juni 1845 (Gesetz-Samml. S. 440).

<lb/>Auch der Allerhöchste Erlaß vom 29. Juni 1650 (Gesetz-Samml. S. 343),
<lb/>durch welche der Evangelische Oberkirchenrath, als oberste kirchliche Instanz, ein- 
<lb/>gesetzt worden ist, und das diesem Erlasse beigefügte Reffortreglement, enthalten
<lb/>über den Prozeßgang vor der genannten Behörde keine andere .Vorschrift, als
<lb/>die Bestimmung, daß der Geschäftsgang ein kollegialischer ist. §. 2 des' Reffort- 
<lb/>reglements. '

<lb/>In der Evangelischen Kirche in Preußen hat sich daher das Prozeßverfahren
<lb/>für Disziplinarsachen nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift, sondern durch
<lb/>Uebung, auf Grund kirchlicher Autonomie, in Anlehnung an die allgemeinen
<lb/>prozeßrechtlichen Grundsätze, ausgebildet. Die Mündlichkeit vor dem erken- 
<lb/>nenden Richter aber ist, als nothwendige Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des
<lb/>Prozeßverfahrens, nicht anerkannt, und der Angeschuldigte hat auf diese
<lb/>Form der Verhandlung keinen berechtigten Anspruch.

<lb/>Aktenstücke aus der Verwaltung des Evangelischen Ober - Kirchenraths.
<lb/>Berlin, 1652,

<lb/>Aktenstücke der Abtheilung für die inneren evangelischen Kirchensachen rc.
<lb/>Berlin 1850,

<lb/>Hinschius, die Preußischen Kirchengesetze S. 52 rc, Berlin 1873,
<lb/>Richter-Dove, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts,
<lb/>S. 729, Leipzig 1871.

<lb/>Wenn daher der §. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 die Ausübung der
<lb/>kirchlichen Disziplinargewalt an ein „geordnetes prozessualisches Verfahren"
<lb/>knüpft, so ist dieses Verfahren gedacht in der Form, wie es sich durch die
<lb/>Praxis, nach Analogie des gerichtlichen Straf- resxootivs Disziplinarverfahrens
<lb/>gegen Staatsbeamte, in der evangelischen Kirche ausgebildet hat, und wie sich
<lb/>dasselbe nach dem gegenwärtigen Rechtszustande in der evangelischen Kirche
<lb/>darstellt.

<lb/>Motive zu dem Entwurf, Nr. 95 der Drucksachen S. 12,

<lb/>Bericht der Kommission, Nr. 167 der Drucksachen S. 7,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0626.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0626--><p/>
            <p>

               <lb/>622
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Hinschius a. a. O. S. 51 A. II.

<lb/>Die Allgemeinen Grundsätze des Strafprozeßrechtes über die Anhörung des
<lb/>Angeschuldigten, über die Beweisaufnahme, und über das Vertheidigungsrecht
<lb/>sind in den Vorinstanzen aber befolgt. Eine mündliche Verhandlung mit dem
<lb/>Angeschuldigten, so zweckdienlich sie auch ist, und so sehr sie auch der modernen
<lb/>Auffassung des Prozeßrechtes entspricht, fällt nicht —- nothwendig — unter den
<lb/>Begriff eines „geordneten prozessualischen Verfahrens" im Sinne des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873.

<lb/>Der erste prozessualische Angriff war daher, als unberechtigt, zu verwerfen.

<lb/>Begründet dagegen war der zweite, materielle, auf §. 51 des Strafgesetz- 
<lb/>buches für das Deutsche Reich gegründete Angriff wegen Mangels der Zurech- 
<lb/>nungsfähigkeit.

<lb/>Da eine mündliche Verhandlung mit dem Angeschuldigten in den Vorinstanzen
<lb/>nicht stattgefunden hat, so ist dem erkennenden Richter allerdings eine wichtige
<lb/>und unmittelbare Erkenntnißquelle in Ansehung der Person des Angeschuldigten
<lb/>verschlossen gewesen. In der gegenwärtigen Berufungsinstanz wurden schon in
<lb/>dem ersten Termine zur mündlichen Verhandlung, nach dem persönlichen Ein- 
<lb/>drücke des Angeschnldigten und nach der Art und dem Inhalte seiner Verthei-
<lb/>digung, die erheblichsten Bedenken gegen die Zurechnungs- und Verhandlungs-
<lb/>sähigkeil des Angeschuldigten rege. Diese Bedenken gaben dem Gerichtshöfe
<lb/>Veranlassung und legten ihm die Pflicht auf, in Gemäßheit der allgemeinen ge- 
<lb/>setzlichen Vorschriften und insbesondere des §. 17 des Gesetzes vom 12. Mai
<lb/>1873, sich Aufklärung und Gewißheit zu verschaffen über den Geistes- und Ge-
<lb/>müthszustand des Angeschuldigten. Es sind Zeugen und in der Person des
<lb/>Königlichen Kreisphpsikus Dr. P. in Gerdauen ein Sachverständiger vernommen
<lb/>worden. Das Resultat dieser Beweisaufnahme ist für den Angeschuldigten
<lb/>günstig.

<lb/>Rach der Feststellung der Vorderrichter ist fast das ganze dienstliche Leben
<lb/>des Angeschuldigten eine Kette von Handlungen, Unterlassungen und Verirrungen,
<lb/>wodurch der Angeschuldigte die Würde und das Ansehen seines geistlichen Amtes
<lb/>geschädigt und sich zur ferneren Verwaltung dieses Amtes unfähig erwiesen hat.
<lb/>Diese, dem Angeschuldigten zur Last fallenden Amts- und Dienstvernachlässigungen,
<lb/>— in Wort und in That, — sind jedoch, an sich und nach der Feststellung der
<lb/>Vorderrichter, nicht ein Ausfluß der Jmmoralität des Karakters und der Gesin- 
<lb/>nung des Angeschuldigten, sondern, nach dem Resultate der in gegenwärtiger
<lb/>Instanz angestellten Ermittelungen und nach dem Ergebnisse der Untersuchung
<lb/>selbst, die Wirkungen und Äußerungen eines, unter dem Drucke beklagenswerther
<lb/>Verhältnisse gelittenen und bis zum Selbstmordversuche anreizenden krankhaften.
<lb/>Gemüthes.

<lb/>Wenn der Angeschuldigte nun auch gegenwärtig bis zu dem Grade der Ver- 
<lb/>handlungsfähigkeit geistig wieder genesen ist, so hat der Gerichtshof doch, auf
<lb/>der Grundlage erwiesener Thatsachen, unterstützt durch das Gutachten des ver- 
<lb/>nommenen Sachverständigen, und bestärkt durch den persönlichen Eindruck des
<lb/>Angeschuldigten, — die Ueberzeugung gewonnen, daß der Angeschuldigte zur Zeit
<lb/>der Begehung der ihm zur Last fallenden Handlungen in einem Zustande krank-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0627--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. gZA


<lb/>Hafter Störung der Geistesthätigkeit, — wie der Sachverständige sich ausdrückt,
<lb/>— her partiellen Verrücktheit, sich befunden hat, durch welchen seine freie Willens- 
<lb/>bestimmung ausgeschlossen war.

<lb/>Bei dieser Sachlage können dem Angeschuldigten die ihm zur Last fallenden
<lb/>Handlungen strafrechtlich nicht imputirt werden. Die Strafbarkeit ist ausge- 
<lb/>schlossen durch den Mangel der freien Willensbestimmung. §. 51 Reichsstrafge- 
<lb/>setzbuch.

<lb/>Die, diesen Strafausschließungsgrund nicht berücksichtigenden Vorerkenntnisse
<lb/>mußten daher auf Grund der §§. 3, 10, 11, 13, 31 des Gesetzes vom 12. Mai
<lb/>1873 vernichtet werden. Der Kostenpunkt beruht auf §. 37 a. a. O. 1.

<lb/>156.

<lb/>1) Bei einer Anklage aus §. 23 Abs. 2 des Preuß. Gesetzes vom 11. Mai 1873 ist

<lb/>die Frage, ob das Pfarramt dauernd verwaltet sei oder nicht, der Prüfung detz
<lb/>Strafrichters nicht entzogen.

<lb/>2) Begriff eines „nicht dauernd verwalteten Pfarramtes" im Sinne des §. 23,

<lb/>a. a. O.

<lb/>3) Die im §. 18 Abs. 1 a. a, O. festgesetzte einjährige Frist läuft nicht erst vom

<lb/>Zeitpunkte der Versündigung des Gesetzes, sondern vom Tage der Vakanz.

<lb/>(Erk. des LZbex-Trib. in Berlin vom 16. Juni 1674.)

<lb/>Der Pfarrverweser F. ist angeklagt:

<lb/>geistliche Amtshandlungen in dem von ihm nicht dauernd verwalteten Pfarr-
<lb/>amte Alme vorgenommen zu haben, nachdem er von dem Oberpräsidenten
<lb/>von Westphalen benachrichtigt worden, Hatz das Zwangsverfahren behufs
<lb/>Wiederbesetzung der Stelle in Gemäßheit der Vorschrift des §. 18 Abs. 2
<lb/>des Gesetzes vom 11. Mai 1873 eingeleitet sei,
<lb/>von dieser Anklage aber Seitens des Appellationsrichters freigesprochen, weil er
<lb/>die inkriminirten geistlichen Amtshandlungen nicht in einem nicht dauernd, d. h.
<lb/>widerruflich verwalteten Amte vorgenommen habe. Der Oberstaatsanwalt er- 
<lb/>blickt hierin eine rechtsirrthümliche Auffassung, einmal, weil die Frage, ob ein
<lb/>Pfarramt dauernd besetzt sei oder nicht, und ob sonach ein Zwangsverfahren
<lb/>behufs Wiederbesetzung der Stelle einzuleiten sei, lediglich der Entscheidung des
<lb/>Oberpräsidenten anheimfalle und mithin nicht weiter der Prüfung des Straf- 
<lb/>richters unterliege, sodann, weil der Appellationsrichter den Begriff eines
<lb/>„dauernd" besetzten Pfarramtes auf den vorliegenden Fall unrichtig und rechts-
<lb/>irrthümlich angewendet habe.

<lb/>Der erste dieser beiden Gründe kann für zutreffend nicht angesehen werden.
<lb/>Zwar hängt die Entscheidung der Frage, ob in Gemäßheit der Vorschrift des
<lb/>§. 18 Abs. 2 a. a. O. das Zwangsverfahren behufs Wiederbesetzung einer er- 
<lb/>ledigten Stelle einzuleiten sei, als eine Administrativmaßregel lediglich von dem
<lb/>Ermessen des Oberpräsidenten ab, und insofern für die Ergreifung dieser Maß- 
<lb/>regel die nicht dauernde Besetzung der Stelle die nothwendige Voraussetzung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. das Erk. des Gerichtsh. für tirchl. Angel, in Berlin vom 5. Jan. 1875 S. 296.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0628.tif"
                n="624"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0628--><p/>
            <p>

               <lb/>624 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>bildet, hat der Oberpräsident, unter Ausschluß des Rechtsweges, auch zu prüfen,
<lb/>ob die fragliche Stelle dauernd besetzt sei oder nicht. — Allein hieraus folgt
<lb/>keineswegs, daß, auch wenn es sich um Bestrafung des Geistlichen handelt, welcher
<lb/>geistliche Amtshandlungen in einem von ihm nicht dauernd verwalteten Pfarr-
<lb/>amte vornimmt, nachdem er durch den Oberpräsidenten von der Einleitung des
<lb/>Zwangsverfahrens benachrichtigt worden, die Frage, ob das Pfarramt dauernd
<lb/>verwaltet sei oder nicht, der Prüfung des Strafrichters entzogen bleibe. Denn
<lb/>hierbei handelt es sich nicht um eine Verwaltungsmaßregel, sondern um ein
<lb/>Strafverfahren, in welchem nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vergl. Art. 31
<lb/>des Gesetzes vom 3. Mai 1852) der Richter selbstständig das Vorhandensein
<lb/>der wesentlichen Merkmale des, den Gegenstand der Entscheidung bildenden Ver- 
<lb/>gehens, zu welchen im vorliegenden Falle nach dem §. 23 Abs. 2 a. a. O.
<lb/>namentlich auch die Vornahme' von Amtshandlungen in einem nicht dauernd be- 
<lb/>setzten Pfarramte gehört, zu prüfen hat, insofern er nicht ausnahmsweise, nach
<lb/>ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift, bezüglich eines einzelnen Merkmales an die
<lb/>Entscheidung einer dritten Behörde gebunden sein sollte. — Eine derartige Vor- 
<lb/>schrift ist aber im Gesetze vom 11. Mai 1873 nirgends enthalten; im Gegentheile
<lb/>geht dasselbe von dem Grundgedanken aus, da, wo Strafbestimmungen in Frage
<lb/>kommen, den betreffenden Geistlichen den ausgedehntesten richterlichen Schutz zu
<lb/>gewähren. Die von dem Oberstaatsanwälte angezogene Analogie des §. 16,
<lb/>betreffs der Zulässigkeit der Einspruchserklärung, paßt schon aus dem Grunde
<lb/>nicht, weil nach dem §. 16 Abs. 3 gegen die Einspruchserklärung der Beschwerde
<lb/>bei dem Gerichshofe für die kirchlichen Angelegenheiten gestattet und hierdurch
<lb/>außer jedem Zweifel gestellt ist, daß bezüglich dieser Frage die Kognition eines
<lb/>jeden anderen Gerichtes ausgeschlossen sein solle. —

<lb/>Dagegen stellt sich der zweite Anfechtungsgrund des Oberstaatsanwaltes als
<lb/>stichhaltig dar, indem der Appellationsrichter aus rechtsirrthümlichen Gründen
<lb/>angenommen hat, daß das Amt, in welchem der Angeklagte die inkriminirten
<lb/>geistlichen Handlungen vorgenommen hat, ein von ihm dauernd verwaltetes
<lb/>Pfarramt tut Sinne des §. 23 Abs. 2 a. a. O. sei. Thatsächlich hat der Appel-
<lb/>lationsrichter festgestellt, daß der Patron der Pfarrstelle zu Alme im Jahre 1869
<lb/>zu der damals erledigten Stelle den Angeklagten präsentirt und das General-
<lb/>Vikariat zu Paderborn auf diese Präsentation am 1. Juli 1869 an den Ange- 
<lb/>klagten verfügt hat: „es würde der Präsentation unbedingt Folge gegeben und
<lb/>dem F., dem Angeklagten, die gedachte Stelle kanonisch schon jetzt konsecrirt haben.
<lb/>Wenn derselbe das examen pro obeundo munere parochiali bestanden hätte.
<lb/>Da solches aber nicht der Fall, so könne und wolle es ihm vorerst die provi- 
<lb/>sorische Verwaltung der genannten Pfarrstelle übertragen, unter der Bedingung,
<lb/>daß er sich zu dem nächstjährigen Pfarrbefähigungsexamen flstire resp. daffelbe
<lb/>bestehe", daß ferner demgemäß der Angeklagte die Verwaltung der Pfarrstelle
<lb/>angetreten und sich noch in derselben befunden, als das Gesetz vom 11. Mai 1873
<lb/>in Kraft trat, auch das Pfarrbefähigungsexamen am 25. Mai 1871 bestanden
<lb/>hat, daß endlich ihm die kanonische Institution durch den Bischof von Paderborn
<lb/>am 27. Juni 1873 ertheilt worden, ohne daß die vorherige Anzeige an den
<lb/>Oberpräsidenten erfolgt ist. — An diese tatsächliche Feststellung schließt sich die
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0629.tif"
                n="625"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0629--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 625

<lb/>Ausführung, daß der Angeklagte, vermöge der Präsentation, der provisorischen
<lb/>Verleihung der Stelle am 1. Juli 1869 und der Erfüllung der dabei gestellten
<lb/>Bedingung, des Bestehens des Pfarrbefähigungsexamens, ain 25. Mai 1871,
<lb/>schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Mai 1873 ein persönliches
<lb/>Recht, — M8 aä rem, — auf Ertheilung der kanonischen Institution erlangt
<lb/>und deshalb auch schon vorher das Pfarramt als ein unwiderrufliches, d. h.
<lb/>als ein dauerndes im Sinne des gedachten Gesetzes verwaltet habe.

<lb/>Diese Ausführung beruht auf einem Rechtsirrthume, weil sie von der An- 
<lb/>schauung ausgeht, daß im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 1873 eine nicht
<lb/>dauernde Anstellung mit einer widerruflichen gleichbedeutend ist. Die KZ. 18
<lb/>und 23 a. a. O., welche für die Auslegung des Begriffes eines nicht dauernd
<lb/>verwalteten Pfarramtes in der hier fraglichen Beziehung zunächst in Betracht
<lb/>kommen, geben, ihrem Wortlaute nach keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß unter
<lb/>einem nicht dauernd verwalteten Amte nur ein jederzeit widerrufliches Amt ver- 
<lb/>standen sei, im Gegentheile weisen die Ausdrücke „dauernd zu besetzen" und
<lb/>„Wiederbesetzung der Stelle" darauf hin, daß unter einer dauernden Anstellung
<lb/>nur eine definitive Verleihung der Stelle, und mithin unter einer nicht dauernden
<lb/>Verwaltung nicht blos eine jederzeit widerrufliche, sondern eine jede provisorische
<lb/>Verleihung, ohne Rücksicht auf ihre beliebige Widerruflichkeit, gemeint sei. —
<lb/>Das, Gegenthei! ergiebt sich auch nicht aus den Motiven zu §. 23. Denn wenn- 
<lb/>gleich diese zur Begründung der „Nothwendigkeit für eine prompte Wiederbe- 
<lb/>setzung der Pfarrstellen zu sorgen" zunächst auf den allgemeinen Theil der
<lb/>Motive, in welchem von den vielen aä nutuin des Bischofs amobilen Geistlichen
<lb/>die Rede ist, verweisen und dadurch zu erkennen geben, daß die Vorschrift des
<lb/>§. 18 hauptsächlich durch das Ueberhandnehmen der interimistischen Besetzung der
<lb/>Pfarrstellen mit nach Belieben des Bischofs entfernbaren Geistlichen hervorge- 
<lb/>rufen sei, so läßt doch ihr übriger Inhalt keineswegs darauf schließen, daß die
<lb/>Vorschrift ausschließlich die Verhütung derartiger Besetzungen vor Augen hatte.
<lb/>Vielmehr weisen auch hier die mehrfach vorkommenden Ausdrücke „Wiederbe- 
<lb/>setzung der Pfarrstellen" und „Pfarrbesetzungsrecht" darauf hin, daß der Gesetz- 
<lb/>geber eine definitive Besetzung der Pfarrstellen erzwingen wollte, ohne welche
<lb/>auch der ausgesprochene Zweck, zu verhüten, daß die Geistlichen auch in ihrer
<lb/>äußeren Existenz in völlige Abhängigkeit von den geistlichen Oberen gerathen,
<lb/>nicht vollständig erreicht werden konnte.

<lb/>Ebenso wenig ist für die entgegengesetzte Ansicht das Argument durchschlagend,
<lb/>daß in den KZ. 2 und 3 die Worte „dauernd" und „widerruflich" zu einander
<lb/>in Gegensatz gebracht sind. Denn, wie die Motive zum §. 2 ergeben, ist auch
<lb/>hier unter einer dauernden Anstellung eine definitive verstanden, und den Gegen- 
<lb/>satz zu ihr bilden, — wie im Texte des §. 2 selbst die folgenden Worte: „oder
<lb/>nur eine Stellvertretung oder Hilfsleistung in demselben" beweisen, — nicht
<lb/>blos eine widerrufliche Amtsübertragung, sondern auch jede Stellvertretung oder
<lb/>Hilfsleistung im Amte.

<lb/>Geht man aber von der hier entwickelten Auffassung des §. 23 aus, so
<lb/>kann das Pfarramt zu Alme für den Angeklagten vor dem Hinzukommen der
<lb/>kanonischen Institution als ein dauernd verwaltetes im Sinne dieses Paragraphen
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0630.tif"
                n="626"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0630--><p/>
            <p>

               <lb/>626 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>nicht angesehen werden. Denn, wenn man auch davon, daß ihm nach der Ver- 
<lb/>fügung des Generalvikariats zu Paderborn vom l. Juli 1869 nicht die Kollation
<lb/>der Pfarrstelle zu Alme, unter der Bedingung, daß er das Pfarrbefähigungs-
<lb/>examen bestehen würde, definitiv versprochen, sondern ihm nur vorerst die provi- 
<lb/>sorische Verwaltung der Psarrstelle unter der gedachten Bedingung übertragen
<lb/>wurde, völlig absieht, und annimmt, daß ihm nach kanonisch rechtlichen Grund- 
<lb/>sätzen aus der Präsentation, nach Beseitigung des der kanonischen Verleihung
<lb/>zur Zeit der Präsentation entgegenstehenden einzigen Hindernisses, ein persönliches
<lb/>Recht (jus ad rem) auf kanonische Verleihung zugestanden habe, welches ihm
<lb/>nicht willkürlich vom Bischöfe entzogen werden konnte, so ist dieses Recht doch
<lb/>nicht ein Recht an der Stelle selbst (jus in re); die Stelle selbst wurde ihm
<lb/>vielmehr erst vermöge der kanonischen Institution definitiv, d. h. dauernd im
<lb/>Sinne der §§. 18 und 23 a. a. O. verliehen. (Vergleiche Cap. 29 X. de
<lb/>patron. [3., 38.]; Walter, Kirchenrecht §. 235 VI.; Richter, Kirchenrecht §. 146.)

<lb/>Das Gegentheil kann auch nicht, wie der Angeklagte vermeint, aus den
<lb/>§§. 383 und 384, Tit. 11 Th. II. des A. L.-R. hergeleitet werden. Denn, wenn
<lb/>es hier heißt, daß nur aus eben den Gründen, aus welchen ein schon bestellter
<lb/>Pfarrer seines Amtes entsetzt werden kann, auch der Widerruf einer zur^ rechten
<lb/>Zeit angenommenen Vokation zulässig sei, so bezieht sich, wie der ganze Zusam- 
<lb/>menhang, in welchem diese Bestimmung sich befindet, und insbesondere der Hin- 
<lb/>blick auf die §§. 379 und 383 ergiebt, der Widerruf nur auf das Verhältnis der
<lb/>Berufenen zu dem Patrone oder der Gemeinde, die ihn gewählt haben, nicht
<lb/>auf dasjenige zu dem geistlichen Oberen, welcher ihm nach den §§. 386 ff. zu
<lb/>beschäftigen hat. Das Recht an der Stelle selbst erlangt vielmehr auch nach den
<lb/>Bestimmungen des A. L.-R. (vergleiche die ZK. 404 und 405 a. a. O.) der Be- 
<lb/>rufene erst durch die Bestätigung.

<lb/>Ist hiernach die Verfügung des Bischofs zu Paderborn vom 27. Juni 1873,
<lb/>durch welche dem Angeklagten die kanonische Institution ertheilt worden, als die- 
<lb/>jenige Handlung anzusehen, mittelst welcher ihm das Pfarramt zu Alme erst
<lb/>dauernd übertragen wurde, so muß die dauernde Uebertragung für eine ungiltige
<lb/>erachtet werden. Denn, nach der thatsächlichen Feststellung der Vorderrichter,
<lb/>hat der Bischof von dieser Kollation dem Oberpräsidenten keine vorherige Anzeige
<lb/>in Gemäßheit des §. 15 des mehrerwähnten Gesetzes gemacht und mithin gilt
<lb/>dieselbe nach dem §.17 als nicht geschehen. Der Oberpräsident war daher auch
<lb/>ungeachtet dieser Kollation nach dem §. 18 a. a. O. befugt, das Zwangsver- 
<lb/>fahren wegen Wiederbesetzung der Stelle einzuleiten, falls die im Abs. 1 des
<lb/>§.18 festgesetzte einjährige Frist derzeit abgelaufen war.

<lb/>Was aber die letztere Frage anbelangt, so kann der Ansicht des Angeklagten,
<lb/>daß diese Frist, welche, wenn sie von der im Jahre 1869 geschehenen Erledigung
<lb/>der Stelle an berechnet wird, längst abgelaufen war, erst vom Zeitpunkte der
<lb/>Publikation des Gesetzes vom 11. Mai 1873 an berechnet werden könne, nicht
<lb/>beigetreten werden. Das Gesetz vom 11. Mai 1873 hat in Bezug auf die Vor- 
<lb/>schrift des §.16 Abs. 1 einen zwingenden Karakter; es will, daß nicht dauernd
<lb/>besetzte Pfarrämter länger, als ein Jahr nach der Erledigung überhaupt, nicht
<lb/>mehr bestehen. — Mit dieser gegen das Dasein eines Rechtsinstituts gerichteten
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0631.tif"
                n="627"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0631--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 627

<lb/>Tentenz des Gesetzes würde es unvereinbar sein, wenn man demselben rück- 
<lb/>wirkende Kraft versagen wollte (v. Savigny, System des heutigen römischen
<lb/>Rechtes Bd. 8 S. 373 ff. und 514 ff.), zumal von einer Verletzung wohler- 
<lb/>worbener Rechte hier nicht die Rede sein kann und alle etwaigen Härten, welche
<lb/>aus der Kürze des zwischen der Publikation des Gesetzes und dem Endpunkte der
<lb/>Frist liegenden Zeitraumes entstehen möchten, durch die Möglichkeit einer ange- 
<lb/>messenen, Verlängerung der Frist ausgeglichen werden können. Auch spricht der
<lb/>Umstand, daß im §. 19 rücksichtlich der dauernden Besetzung der Sukkursal-
<lb/>pfarreien des französischen Rechtes ausdrücklich bestimmt ist, daß die im Abs. 1
<lb/>des §. 18 vorgeschriebene Frist vom Tage der Publikation des Gesetzes an zu
<lb/>laufen beginne, entschieden dafür, daß im Uebrigen dieser Tag für die Berechnung
<lb/>der im H. 18 Abs. 1 festgesetzten Frist nicht maßgebend sein solle. —

<lb/>Nach alle dem erscheint der Angeklagte nach dem §. 23 Abs. 2 a. a. O.
<lb/>strafbar, wenn er in dem Pfarramte zu Alme geistliche Amtshandlungen vorge- 
<lb/>nommen hat, nachdem er von dem Oberpräsidenten benachrichtigt worden war,
<lb/>daß das Zwangsverfahren, behufs Wiederbesetzuug der Stelle, in Gemäßheit
<lb/>der Vorschrift in §. 18 Abs. 9, eingeleitet sei und es kommt dabei, wie der
<lb/>Appellationsrichter, gegenüber den desfallsigen Ausführungen des ersten Richters,
<lb/>mit Recht angenommen hat, auf die Bestimmungen des §. 16 über den Ein- 
<lb/>spruch gar nicht an, weil die Erhebung des Einspruches ein Thatbestandsmerk-
<lb/>mal des hier in Rede stehenden Vergehens gegen den Abs. 2 des §. 23 überhaupt
<lb/>nicht bildet. —

<lb/>Das freisprechende Erkenntniß des Appellationsrichters ist mithin wegen
<lb/>Verletzung des §. 23 Abs. 2 a. a. O. durch Nichtanwendung zu vernichten.

<lb/>In der Sache selbst aber muß auf die Berufung des Oberstaatsanwaltes
<lb/>die Verurtheilung des Angeklagten auf Grund des §. 23 Abs. 2 ausgesprochen
<lb/>werden, weil der Appellationsrichter die sämmtlichen Merkmale, welche den
<lb/>obigen Ausführungen nach zum Thatbestande des Vergehens wider den §. 23
<lb/>Abs. 2 gehören, festgestellt hat. ' 1.
</p>
            <p>

               <lb/>157.

<lb/>9

<lb/>Auch in dem Falle, wenn ein bereits im Amte befindlicher Geistlicher, .ohne gleich- 
<lb/>zeitige Versetzung, zur Stellvertretung oder Hilfsleistung in einem Amte be- 
<lb/>rufen wird, ist nach dem Preuß. Gesetz vom 11. Mai 1873 eine Anzeige an den
<lb/>. Oberpräfidenten seitens des geistlichen Oberen erforderlich.

<lb/>(Erk. des Obertribunals in Berlin vom 20. Okt. 1874.)

<lb/>Nachdem die Pfarre zu N. vakant geworden war, wurde an den: nämlichen
<lb/>Tage der Pfarrer'P. zu E. durch den Dechanten H. zu S. zu deren Verwalter
<lb/>bestellt und fungirte derselbe als solcher, — ohne Anzeige an den Oberpräsidenten,
<lb/>— mit Genehmigung des bischöflichen Generalvikariats zu Trier bis zum
<lb/>20. November 1673, indem er den Gottesdienst abhielt und Taufen, Trauungen
<lb/>und Beerdigungen vornahm. Angeklagl auf Grund des §. 23 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1673 wurde der Pfarrer H. in beiden Vorinstanzen freigesprochen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0632.tif"
                n="628"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0632--><p/>
            <p>

               <lb/>628 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Auf die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Obertribunal das zweite
<lb/>Erkenntniß vernichtet und die Sache in die zweite Instanz zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Appellationsrichter hat den Angeklagten freigesprochen, indem er von
<lb/>der Ansicht ausgeht, daß das Gesetz vom 11. Mai 1873 keine Vorschrift ent- 
<lb/>halte, wonach auch in dem Falle, wenn ein bereits im Amte befindlicher
<lb/>Geistlicher, ohne gleichzeitige Versetzung, zur Stellvertretung oder Hilfe- 
<lb/>leistung in einem Amte berufen werde, die Anzeige an den Oberpräsidenten
<lb/>seitens des geistlichen Oberen erfolgen müsse. Diese Ansicht ist rechtsirr-
<lb/>thttmlich.

<lb/>Der §. 1 des gedachten Gesetzes stellt den Hauptgrundsatz bezüglich der
<lb/>Bedingungen für den Erwerb der geistlichen Aemter auf. Die §§. 2 und 3
<lb/>enthalten Anwendungen dieses Grundsatzes auf Fälle, von denen es, wenn sie
<lb/>nicht besonders im Gesetze aufgeführt wären, zweifelhaft sein könnte, ob sie
<lb/>unter die Terminologie des §. 1 fallen würden, und zwar Anwendungen in
<lb/>ganz verschiedenen Richtungen; im §. 2 bezüglich der Dauer des Amtes, im
<lb/>Z. 3 bezüglich derjenigen Fälle, in welchen die betreffende Person bereits in
<lb/>einem geistlichen Amte sich befindet. Der Zweck dabei ist, wie die Motive
<lb/>zu den §§. 3 und 3 ausdrücklich hervorheben, die Umgehung des Gesetzes zu
<lb/>verhüten. Wenn bei dieser Sachlage der §. 3 sagt:

<lb/>„Die Vorschriften des §. 1 kommen-auch zur Anwendung, wenn

<lb/>einem bereits im Amte (§. 2) stehenden Geistlichen ein anderes geistliches
<lb/>Amt übertragen oder eine widerrufliche Anstellung in eine dauernde ver- 
<lb/>wandelt werden soll",

<lb/>so hat derselbe unter Uebertragung eines geistlichen Amtes offenbar nicht
<lb/>blos die Uebertragung eines definitiven Amtes, sondern auch die Uebertragung
<lb/>einer Stellvertretung oder Hilfsleistung in einem Amte — und zwar gleich- 
<lb/>viel, ob solche, unter Beibehaltung des bisherigen Amtes eintreten soll oder
<lb/>nicht — verstanden; denn der §. 2 gibt dem Begriffe der Uebertragung eines
<lb/>geistlichen Amtes diese ausgedehntere Bedeutung und für die Annahme des
<lb/>Appellationsrichters, daß der §. 2, wie der §. 1 nur von „Kandidaten, denen
<lb/>erst ein geistliches Amt übertragen werden solle" handele, gibt der Inhalt
<lb/>dieser Parapraphen, in denen von „Kandidaten" gar nicht die Rede ist, nicht
<lb/>den geringsten Anhaltepunkt. — Es bedurfte daher gar nicht der Bezugnahme
<lb/>des §. 2 in dem §. 3; auch ohne eine solche hat der Wille des Gesetzgebers in
<lb/>den Worten des Gesetzes einen hinreichend deutlichen Ausdruck erlangt, so
<lb/>daß von einer analogen Gesetzesanwendung und einer Verletzung des §. 2
<lb/>des R.-Str.-G.-B. nicht die Rede sein kann. f

<lb/>Das Gegentheil kann auch nicht aus den Bestimmungen des §. 15 gefol- 
<lb/>gert werden. Zwar handelt, dem gewöhnlichen Wortsinne nach, der erste
<lb/>Absatz lediglich von dem Falle, wo einer bisher nicht angestellt gewesenen
<lb/>Person ein geistliches Amt übertragen werden soll, und der Abs. 2 nur von
<lb/>der Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt und von der
<lb/>Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Da indessen
<lb/>die Vorschriften der §§. 15 ff. augenscheinlich das Korrelat zu den Bestim-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0633.tif"
                n="629"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0633--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>629
</p>
            <p>

               <lb/>mungen der §§. 1—3 bilden, und die letzteren, insoweit sie nicht durch die
<lb/>ersteren ergänzt werden, der praktischen Anwendbarkeit und Bedeutung gänz- 
<lb/>lich entbehren, so muß man nothwendig annehmen, daß es in der Absicht
<lb/>des Gesetzgebers gelegen habe, die Bestimmungen der §§. 15 ff. aus alle
<lb/>Fälle zur Anwendung zu bringen, auf welche sich überhaupt die §§. 1—3
<lb/>beziehen, und namentlich muß, um diesen Einklang mit dem §. 3 herzustellen,
<lb/>das Wort „Versetzung" im Abs. 2 des §. 15 in einer weiteren Bedeutung
<lb/>verstanden werden, in welcher es auch die Uebertragung eines anderen Amtes
<lb/>als Nebenamtes, unter Beibehaltung des bisher versehenen Amtes, umfaßt.—
<lb/>Eine unzulässige analoge Ausdehnung eines Strafgesetzes kann hierin um so
<lb/>weniger erblickt werden, als der die Strafbestimmung enthaltende Z. 23 zu- 
<lb/>nächst auf die §§. 1—3 verweist, welche, wie vorhin ausgeführt worden,
<lb/>auch ihrem Wortsinne nach den hier in Rede stehenden Fall mittreffen. -

<lb/>Was aber den Zweck des Gesetzes anlangt, welcher, nach Ansicht des An- 
<lb/>geklagten, gleichfalls zu Gunsten der Auffassung des Appellationsrichters
<lb/>sprechen soll, so liegt klar zu Tage, daß dieser im Gegentheile nur erreicht
<lb/>werden kann, wenn man die entgegengesetzte Anschauung für richtig hält. — Das
<lb/>Einspruchsrecht ist in dem mehrgedachten Gesetze der Staatsregierung beige- 
<lb/>legt worden, um dem Staate die Sicherheit zu verschaffen, daß nicht Männer,
<lb/>deren Wirksamkeit die staatlichen Interessen zu geführten droht, zu geistlichen
<lb/>Aemtern berufen werden, und weil auch bei Personen, welche bereits in geist- 
<lb/>lichen Aemtern stehen, Gründe zum Einsprüche erst später, bei deren Berufung
<lb/>zu einem anderen Amte, hervortreten können, ist dasselbe auch bei Berufung
<lb/>solcher in neue Aemter eingeführt worden.

<lb/>Der Grund, weshalb dieses geschehen, trifft aber nicht blos auf Fälle der
<lb/>Versetzung oder der Verwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine
<lb/>dauernde zu, sondern auch, wenngleich vielleicht in geringerem Maße, auf Fälle,
<lb/>in welchen ein schon angestellter Geistlicher, unter Beibehaltung seines bis- 
<lb/>herigen Amtes mit einer Stellvertretung oder Hilfsleistung in einem anderen
<lb/>Amte beauftragt wird; denn die Möglichkeit ist vorhanden, daß der Staat
<lb/>gerade in dem neuen, wenn auch nur provisorisch übertragenen Amte eine
<lb/>seine Interessen gefährdende Thätigkeit des betreffenden Geistlichen zu besorgen
<lb/>hat und die auch in den Motiven zu den §§. 2 und 3 ausdrücklich erwähnte
<lb/>Gefahr liegt nahe, daß, wenn nicht für jede Thätigkeit im geistlichen Amte
<lb/>das Vorhandensein der in §. 1 geforderten Bedingungen verlangt würde,
<lb/>durch Anordnung provisorischer Stellvertretungen die Vorschriften des §. 1
<lb/>häufig umgangen werden möchten. Auch gewährt hiergegen die Vorschrift
<lb/>des §. 18 keinen ausreichenden Schutz. Denn sie bestimint nur, — und zwar
<lb/>zur Erreichung eines anderen Zweckes, — daß jedes Pfarramt innerhalb
<lb/>eines Jahres vom Tage der Erledigung dauernd zu besetzen sei, trifft aber
<lb/>für die zulässige Vakanzzeit von einem Jahre und bezüglich derjenigen geist- 
<lb/>lichen Stellen, welche nicht Pfarrämter sind, keinerlei Vorsorge.

<lb/>Beruht demnach das Erkenntniß der Appellationsrichters auf einer irrthüm-
<lb/>lichen Rechtsanschauung, so muß dasselbe, dem Anträge des Oberstaatsan- 
<lb/>walts gemäß, vernichtet werden. 1.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0634.tif"
                n="630"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0634--><p/>
            <p>

               <lb/>630
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidung«, und Erlasse von Gerichten und anderen Behörde«.
</p>
            <p>

               <lb/>158.

<lb/>Ern Beamter hat kein klagbares Recht auf diejenige Gehaltserhöhung seiner Stelle,
<lb/>welche zwar nach seiner Pensionirung, aber doch für einen Zeitabschnitt erfolgt
<lb/>ist, in welchem er noch im aktiven Dienste sich befunden hat.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 20. Novbr. 1S74.)

<lb/>Kläger trat mit dem I. März 1875 auf Grund des Merh. Demissoriale
<lb/>vom 8. November 1871 aus dem aktiven Justizdienste. Nach dem Staatshaus- 
<lb/>halts-Etat für das Jahr 1872 ist das mit dieser Stelle verbundene Gehalt um
<lb/>monatlich 25 Thlr. erhöht worden und da sein Eintritt in den Ruhestand erst
<lb/>mit dem Monate März erfolgt ist, beansprucht er für die beiden ersten Monate
<lb/>des Jahres 1872, in welchen er noch aktiv gewesen ist, die gedachte Gehalts- 
<lb/>erhöhung.

<lb/>Der erste Richter hat den verklagten Fiskus nach dem Klageanträge ver-
<lb/>urtheilt.

<lb/>Das Appellationsgericht hat dagegen durch Erkenntniß vom 7. März 1874
<lb/>den Kläger abgewiesen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ist vom Ober-Tribunal in folgender Erwägung zurückgewieseu.

<lb/>Zuvörderst kann die Rüge der Nichtigkeitsbeschwerde, daß das angefochtene
<lb/>Urtel einen dahin formulirten Rechtsgrundsatz:

<lb/>die durch den Etat von 1872 den Richtern bewilligten Gehaltserhöhungen
<lb/>kommen natürlich auch denjenigen Richtern zu, welche am 1. März 1872 in
<lb/>den Pensionszustand getreten sind,

<lb/>verletzt habe, an sich keinen. Erfolg haben, da der gedachte Satz keinen Rechts- 
<lb/>grundsatz, sondern nur diejenige Streitfrage in positiv bejahender Form aufstellt,
<lb/>um deren Beantwortung es sich gerade in diesem Prozesse handelt.

<lb/>Es kommt also darauf an, ob die übrigen behaupteten materiellen, rechts- 
<lb/>grundsätzlichen Verstöße zu der fraglichen Bejahung des oben erwähnten Satzes
<lb/>hinführen, indem prozessualische Rügen nicht aufgestellt sind. —

<lb/>Die Nichtigsbeschwerde behauptet die Verletzung des §. 39 des Justiz-Orga- 
<lb/>nisationsgesetzes vom 2. Januar 1849, des Allerhöchsten Erlasses vom 19. März
<lb/>1850, des Kapitels 59, Tit. 27 und 28 des Staatshaushaltungs-Etats für 1872
<lb/>und des Allerhöchsten Erlasses vom 20. März 1872, indem Kläger für diese
<lb/>Behauptung anführt: Es sei keine blos thatsächliche Bewilligung ohne Rechts- 
<lb/>grund, wenn den im Dienste befindlichen Beamten das erhöhte Gehalt schon
<lb/>vom 1. Januar 1872 ab, und nicht erst vom Tage der Publikation des Etats,
<lb/>ausgezahlt worden sei; denn die fragliche Berechtigung beruhe eben auf den
<lb/>erwähnten Gesetzen, und auch die Allerhöchste Ordre vom 20. März 1872 gehe
<lb/>bei ihren Anordnungen ebenfalls nur von diesem Grundsätze aus, da sie sich im
<lb/>Systeme des Etats bewege und also das ganze Jahr des Etats, mithin auch die
<lb/>Monate Januar und Februar zur Voraussetzung habe. Kläger sei in diesen
<lb/>Monaten noch aktiver Beamter gewesen und nehme demnach auch an dem eben- 
<lb/>erwähnten Rechte der Beamten Theil.

<lb/>Das Appellationserkenntniß hat dagegen verneint, daß der einzelne Beamte
<lb/>schon aus Grund der erwähnten allgemeinen Gesetze ohne Werteres und unmittel-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0635.tif"
                n="631"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 831

<lb/>bar ein spezielles Recht auf ein bestimmtes Gehaltsquantum schon erworben habe,
<lb/>und es hat mit dieser entgegengesetzten Annahme, mit welcher die alleinige Be- 
<lb/>gründung und Rechtfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde hinfällig sein wird, rechts- 
<lb/>grundsätzlich gegen jene gedachten Gesetze und Erlasse nicht gefehlt. —

<lb/>Das angegriffene Erkenntniß führt mit Recht für seine Annahme an: Die
<lb/>Feststellungen des Staatshaushalts-Etats gestatteten dem Justizminister die Auf- 
<lb/>wendung der bewilligten Mittel, verpflichteten ihn jedoch nicht dazu in der Weise,
<lb/>daß der einzelne Beamte aus der nicht geschehenen Aufwendung der im Haupt- 
<lb/>etat bewilligten Mittel einen Anspruch für sich geltend machen könne; wobei eben
<lb/>die Verfolgung im Rechtswege auf Grund des Gesetzes vom 24. Mai 1861 vor- 
<lb/>ausgesetzt werde. Der Hauptetat enthalte in Betreff der fraglichen Gerichte im
<lb/>Kapitel 59, Tit. 27 und 28 nur die Position: „Besoldungen 6,269,938 Thlr. u. s. w."
<lb/>und es sei klar, daß aus einer solchen Festsetzung nichts für die Gehallsklasse
<lb/>folge, zu welcher der Kläger gehörte. — Die Spezialetats aber seien nicht
<lb/>publizirt und hätten auch nur die Bedeutung, die von der Regierung im Haupt- 
<lb/>etat gemachten Anforderungen zu motiviren; und aus ihren Berechnungen würde
<lb/>sich nicht einmal ersehen lassen, welches spezielle Gehalt ein bestimmter Beamter
<lb/>zu erhalten habe. — Erst hiermit seien die Ministerien in der Lage, den Besol-
<lb/>dungsetat der von ihnen ressortirenden Beamten zu ordnen und festzusetzen und
<lb/>demgemäß bestimme auch der Allerh. Erlaß vom 20. März 1872 über die Regu- 
<lb/>lirung der Gehälter innerhalb des Etats, daß in den Etats die Gehälter nach
<lb/>der Gesammtzahl der richterlichen Stellen abgestust werden und die jetzige Ge-
<lb/>haltsvertheilung, sowie der künftige Eintritt in die neu zu bildenden Gehaltsklassen
<lb/>lediglich nach dem Dienstalter der Richter erfolgen solle. —

<lb/>Zutreffend bemerkt das Atzpellationsurtel, daß hiernach erst nach dem 20. März
<lb/>1872 die Gehaltsklassen gebildet und daß erst nach diesem Tage die „jetzige"
<lb/>d. h. die für das Jahr 1872 zu bewirkende Gehaltsvertheilung erfolgen sollte
<lb/>und erfolgt ist. — Diese Vertheilung war alio unbedingt nothwendig, um die
<lb/>damals bezweckte Verbesserung der Beamtengehälter überhaupt in Wirksamkeit
<lb/>treten zu lassen. Ist dies aber nothwendig, dann hat auch das angefochtene
<lb/>Erkenntniß die oben erwähnten Gesetze und Erlasse nicht durch die Annahme
<lb/>rechtsgrundsätzlich verletzt, daß aus ihnen allein, schon vor dieser beregten Ab- 
<lb/>stufung und Vertheilung, also so lange Kläger sich noch im aktiven Dienste
<lb/>befunden hat, derselbe noch nicht ein klagbares Recht auf die in Frage stehende
<lb/>Gehaltserhöhung erworben hatte.:

<lb/>Hiernach ist die erhobene Beschwerde nicht begründet. — 1.

<lb/>159.

<lb/>Einfluß des Erlöschens der Parochie auf das Zehntrecht.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 3. April 1873.)

<lb/>Der zweite Richter hat den Antrag des Pfarrers zu Großenbohrcvu und des
<lb/>Küsters daselbst auf Ablösung des Zehnten in der Parochie #u Rückersdorf zurück-
<lb/>gewiesen, weil der Pfarrdezem, um dessen Ablösung es sich hier handle, nur dem
<lb/>berechtigten Pfarrer entrichtet zu werden brauche, daher zu den Rechten gehöre,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0636.tif"
                n="632"
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            <p>

               <lb/>632 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>die nach §. 99 der Einleitung zum Allgem. Landrecht auf eine andere Person
<lb/>nicht übertragen werden, also nach dem Untergange des berechtigten Subjekts
<lb/>dem Fiskus als herrenlos zur Disposition nicht habe anheimfallen können.

<lb/>Die Kläger halten diese Entscheidung für unrichtig, indessen ohne Grund.

<lb/>Die Zehntabgabe, um deren Ablösung es sich hier handelt, mußte von allen
<lb/>Grundbesitzern in der Gemeinde ^Rückersdorf an den katholischen Pfarrer resp.
<lb/>Küster daselbst entrichtet werden. Im Jahre 1758 trat hierin insoweit eine
<lb/>Aenderung ein, als durch Kabinets-Ordre vom 3. März 1758 (Suarez, Samml.
<lb/>2, Bd., 2. Abth., S. 628) verordnet wurde, daß „diejenigen Abgaben an Zehnten,
<lb/>Garben, Brode und dergl., so die Evangelische Eingepfarrte denen katholischen
<lb/>Pfarrern zeithero entrichten müssen, zum Nutzen und Besten der Unterthanen
<lb/>gänzlich zessiren und wegfallen sollen."

<lb/>Vorher war schon am 31. Dezember 1757 eine Kabinetsordre erlassen, durch
<lb/>welche die Entrichtung der jura stolae von evangelischen Unterthanen an katho- 
<lb/>lische Pfarrer re. aufgehoben wurde und bestimmt war, daß in den Dörfern,
<lb/>worin sämmtliche Unterthanen der evangelisch-lutherischen Religion zugethan seien,
<lb/>denen aber vormals römisch-katholische Pfarrer rc. aufgedrungen und seither
<lb/>beibehalten worden, alle dergleichen Pfarrer, Schulmeister rc. nicht weiter ge- 
<lb/>duldet, sondern vielmehr sofort fortgeschafft und nicht weiter gestattet, noch gehalten
<lb/>werden sollen. Demzufolge war auch in Rückersdorf, wo nur evangelische Ein- 
<lb/>gesessene sich befanden, im Jahre 1758 die katholische Kirche geschlossen und
<lb/>Pfarrer und Schulmeister und Küster fortgeschafft. Seit dieser Zeit ist von
<lb/>evangelischen Eingesessenen keine Zehntabgabe mehr entrichtet worden, es hat auch
<lb/>seitdem ein katholischer Pfarrer in Rückersdorf nicht gewohnt. Seit dem Jahre
<lb/>1758 hat der Pfarrdezem geruht, wobei für gegenwärtigen Rechtsstreit nicht in
<lb/>Frage kommt, daß nach der Kabinetsordre vom 6. Februar 1812 (Gesetzsamm- 
<lb/>lung für 1613 S. 42) dieses Ruhen aufgehoben und bis zum 16. Juni 1831,
<lb/>wo die Kabinetsordre von diesem Tage (Gesetzsammlung S. 169) die Zehnt-
<lb/>Verfassung wiederherstellte, gedauert hat, von da aber wieder der Zustand des
<lb/>Rühens eintrat. In diesem ist die Angelegenheit geblieben, bis in Folge der
<lb/>Kabinetsordre vom 13. Mai 1833 (Gesetzsammlung S. 51) die katholische Pa-
<lb/>rochie Rückersdorf durch Resolut der Königlichen Regierung zu Liegnitz vom
<lb/>28. März 1835 für erloschen erklärt, und demnächst über das dem Fiskus als
<lb/>herrenlos anerfallene Vermögen disponirt wurde. —

<lb/>Diese Disposition betraf die Kirchengebäude, die der evangelischen Kirchen- 
<lb/>gemeinde überwiesen wurden, die vorhandenen Grundstücke und die Kirchenkapi- 
<lb/>talien, welche unter besonderer Administration einem sogenannten Zentralfonds
<lb/>zugewiesen wurden. In Beziehung auf den Zehnten war keine Disposition ge- 
<lb/>troffen, auch war desselben in dem im Jahre 1838 aufgenommenen Inventar
<lb/>über das Vermögen der Parochie Rückersdorf nicht erwähnt. — Erst im Jahre
<lb/>1864 wurden in Ergänzung des Regulativs, welches von dem Fürstbischof zu
<lb/>Breslau in Gemeinschaft mit der Königlichen Regierung im März 1860 in Betreff
<lb/>der erloschenen Pfarrei Rückersdorf, welche darin auch kanonisch supprimirt war,
<lb/>und deren Angehörige in Rückersdorf der Pfarrei zu Großenbohrau inkorporirt
<lb/>wurden, erlassen war, alle Ansprüche bezüglich des Pfarrdezems und anderer
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0637.tif"
                n="633"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0637--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 633

<lb/>Realabgaben, welche der erloschenen Pfarrei zugestanden, an die katholische
<lb/>Pfarrei zu Großenbohraü, welche an die Stelle der erloschenen Pfarrei Rückers- 
<lb/>dorf getreten -sei- von der Königlichen Regierung zu Liegnitz, ermächtigt durch
<lb/>das Königliche Ministerium der geistlichen Angelegenheiten, in Vertretung des
<lb/>landesherrlichen Fiskus, jedoch ohne Gewähr für die Verität und Bonität der
<lb/>Forderung^ am 7. Dezember 1864 dergestalt zedirt, daß sie als EigenthÜmerin
<lb/>derselben diesen Dezem und sonstige Realabgaben mit sämmtlichen Rückständen
<lb/>-einzuklagen berechtigt sein solle.

<lb/>- Auf diese Zession gründen die Klägerinnen ihre Berechtigung zu dem Zehnt- 
<lb/>ablöseanspruch.

<lb/>- Der-zweite Richter hat aber diese Zession für wirkungslos erachtet und die
<lb/>Klägerinnen deshalb abgewiesen. Demselben muß hierin- beigetreten werden.
<lb/>Das Recht, den Zehnten,' dessen Ablösung verlangt wird, zu verlangen, stand,
<lb/>wie erwähnt, dem Pfarrer resp. Küster zu Rückersdorf als solchen zu. Es war
<lb/>zur Zeit des. Erlasses des. Gesetzes vom 13. Mai 1833 ein ruhendes; es bestand
<lb/>also in der Hoffnung, daß,'wenn wieder Grundbesitzer katholischer Konfession in
<lb/>Rückersdorf wohnen, und ein katholischer Pfarrer resp. Küster dort wiederherge- 
<lb/>stellt sein würde, an diese wieder die Zehntabgaben abgeführt'werden mußten.
<lb/>Trat dieses-Ereigniß -ein, so wachte das Zehntrecht wieder auf. Aufgewacht ist
<lb/>aber der Zehnte zu Rückersdorf nicht. Auf Grund des Gesetzes vom 13. Mai
<lb/>1833 würde im Hahre 1835 am 28. März die Parochie zu Rückersdorf für
<lb/>erloschen erklärt, und stel deren Vermögen dem Fiskus anheim. Es würde die- 
<lb/>sem hiernach ein ruhendes Zehntrecht zugefallen sein, allein auch dieses kann als
<lb/>dem Fiskus anheimgefallen nicht angesehen werden. Denn dies setzte voraus,
<lb/>daß ein Pfarrer resp. Küster wenigstens rechtlich noch existirte, der in Beziehung
<lb/>auf die Zehntabgaben als der Berechtigte erscheinen könnte. In Betreff der
<lb/>Pfarre zu Rückersdorf hörte aber auch diese Stelle rechtlich zu existiren auf, als
<lb/>die Pfarre selbst für erloschen erklärt wurde; mit der Pfarrei selbst ging selbst- 
<lb/>verständlich die Pfarrstelle unter; für die Zehntabgaben, welche die Grundbesitzer
<lb/>als Reallast an den Pfarrer resp. Küster zu deren Unterhaltung entrichten mußten,
<lb/>fehlte nunmehr der Berechtigte. Das Recht zum Bezug des Zehnten erreichte
<lb/>damit sein Ende. Da Fiskus nicht an die Stelle des Pfarrers trat, so folgt von
<lb/>selbst, daß auf ihn das Recht dazu nicht übergehen konnte. War dies aber nicht
<lb/>der Fall, so konnte Fiskus auch dieses Zehntrecht nicht zediren. —

<lb/>Darnach erscheint die Entscheidung des zweiten Richters gerechtfertigt. Auch
<lb/>die Ansicht desselben, daß, weil das Recht zum Bezug der Zehntabgaben dem
<lb/>Pfarrer resp. Küster zu Rückersdorf zustehe, dasselbe nur von solchen Personen,
<lb/>welche dieses Amt bekleiden, ausgeübt werden, auf andere aber nicht übertragen
<lb/>werden könne, wofür auf den §. 99 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht
<lb/>Bezug genommen ist, erscheint deshalb richtig, daher die von den Jmplorantinnen
<lb/>gerügte Verletzung desselben nicht zutreffend. Auf den §. 858 II. 11 des Allgem.
<lb/>Landrechts hat Revident demnächst noch Bezug genommen, weil, wenngleich der- 
<lb/>selbe ergebe, daß der Zehnte ursprünglich für den Pfarrer bestimmt gewesen
<lb/>sei, doch daraus hervorgehe, daß derselbe auch von Andern besessen und erworben
<lb/>werden könne. Allerdings hat das Allgemeine Landrecht den Satz des Kano-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. S. Heft. 41
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0638.tif"
                n="634"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0638--><p/>
            <p>

               <lb/>634
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen BehSrdem
</p>
            <p>

               <lb/>Nischen Rechts, daß der Zehnte nur von Geistlichen (Pfarrern) besessen werden
<lb/>könne, — Cap. 19, X. de decimis (III. 30)—nicht angenommen, sondern auch
<lb/>anderen Personen den Erwerb gestattet. Dies ist im §. 858 a. a. O, zum Aus- 
<lb/>druck gebracht. — Es ist aber in demselben nicht bestimmt, daß ein für eine
<lb/>gewisse Parochie konstituirter, zum Unterhalt des Pfarrers bestimmter Zehnte
<lb/>ohne Rücksicht auf diese Bestimmung desselben übertragen werden könne.

<lb/>Der gedachte Paragraph enthält überhaupt in dieser Hinsicht keinerlei Be- 
<lb/>stimmung und verordnet nichts von den allgemeinen Grundsätzen Abweichendes.
<lb/>Diese hat der Richter zweiter Instanz in Beziehung auf den hier vorliegenden
<lb/>Zehnten zur Anwendung gebracht. Der §. 858 a. a. O. kann demnach auf seine
<lb/>Entscheidung keinen Einfluß haben, Dieselbe war demnach zu bestätigen. (Abgedr.
<lb/>Striethorst, Arch. B. 90, S. 112.) 1,

<lb/>160.

<lb/>Therlnahme an der Pfarr- und Küsterei-Baulast. Alt-Lutheraner. Freilutherische
<lb/>Gemeinde.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 28. März 1873.)

<lb/>Der Patron und ein Theil der zur Parochie Baumgarten gehörenden Grund- 
<lb/>besitzer haben einen anderen Theil dieser Grundbesitzer wegen Theilnahme an
<lb/>der Pfarr- und Küsterei-Baupflicht in Anspruch genommen. Die letzteren haben
<lb/>der Klage widersprochen, weil sie, unter Austritt aus der evangelischen Landes- 
<lb/>kirche, zu den Alt-Lutheranern übergetreten, aber, obwohl sie nicht mehr zu den
<lb/>Alt-Lutheranern gehörten, sich vielmehr zu der freilutherischen Gemeinde gewandt,
<lb/>nicht wieder in die Parochie von Baumgarten zurückgetreten seien.

<lb/>Das Kreisgericht zu Cammin und das Appellationsgericht zu Stettin haben
<lb/>durch die gleichlautenden Erkenntnisse vom 7. Mai und vom 26. Oktober 1872
<lb/>die Verklagten nach dem Klageantrags verurtheilt, und ist die von den letzteren
<lb/>noch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde durch obiges Erkenntniß aus folgenden Grün- 
<lb/>den zurückgewiesen. ?

<lb/>Die beiden vorigen Richter haben die Verklagten verurtheilt:

<lb/>„zur Erhaltung der Pfarr- und Küsterei-Grundstücke und -Gebäude in Baum- 
<lb/>garten und zwar in Betreff der letzteren sowohl bei Reparaturen, als auch
<lb/>bei Neubauten gleich den übrigen Einwohnern des genannten Ortes antheilig
<lb/>beizutragen."

<lb/>Dies ist von ihnen geschehen, indem sie den von den Verklagten auf deren
<lb/>im Jahre 1847 aus der Landeskirche erfolgten Austritt' gestützten Weigerungs- 
<lb/>grund verworfen haben, zu deffen Motivirung von den Verklagten an- und aus- 
<lb/>geführt worden:

<lb/>„Seit jenem ihrem Austritte aus der Landeskirche hätten sie bis zum Jahre
<lb/>1864 der unter dem Oberkirchen-Kollegium zu Breslau vereinigten, mit der
<lb/>General-Konzession vom 23. Juli 1845 versehenen Gemeinschaft der von der
<lb/>evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner ununterbrochen
<lb/>angehört und seien sie 1864, nach ihrer Trennung von dieser Religionsgesell-
<lb/>- schüft, nicht zur Landeskirche zurückgetreten und dann wieder aus dieser ai#
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0639.tif"
                n="635"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0639--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 635

<lb/>: getreten,. sondern sie hätten sich unmittelbar nach ihrer Trennung zur sog.
<lb/>freien lutherischen Gemeinde gewandt, die sich zu jener Zeit unter dem Pastor
<lb/>Z. zu Wollm gebildet. Hiernach sei ihre Weigerung, zur Reparatur und
<lb/>Unterhaltung der Pfarr- und Küsterei-Gebäude und -Grundstücke beizutragen,

<lb/>' . eine gesetzlich begründete. .

<lb/>Letzteres ist von dem Appellationsrichter verneint.

<lb/>Die Argumentation des Appellationsrichters haben die Verklagten in ihrer
<lb/>gegen das Appellationserkenntniß erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit
<lb/>angefochten, als von dem Appellationsrichter angenommen worden, daß sie der
<lb/>Exemption, welche sie durch den Uebertritt zu den Alt-Lutheranern erlangt gehabt,
<lb/>durch den Austritt aus der Religionsgesellschaft der Alt-Lutheraner wieder ver- 
<lb/>lustig gegangen und durch den demnächstigen Beitritt zu der freilutherischen
<lb/>Gemeinde wieder in ihr altes Verhältniß zurückgekehrt seien. Hierdurch soll der
<lb/>Appellationsrichter die §§. 110, 111, 235, 261, 293, 303, 714, 720, Tit. 11,
<lb/>Theil H. des A. L.-R., die Nr. 1, 3 und 10 der Generalkonzession für die von
<lb/>der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner
<lb/>vom 23. Juli 1845, die Nr. 2 der Zusammenstellung der im A. L.-R. enthalte- 
<lb/>nen Bestimmungen über Glaubens- und Religionsfreiheit, zu dem Patente, die
<lb/>Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend, vom 30. März 1847 und dieses
<lb/>Patent selbst verletzt haben, weil die Verklagten nur durch den Wiedereintritt
<lb/>in die Parochie der Kläger wieder parochialpflichtig, wie zuvor, hätten werden
<lb/>können, es aber an der Feststellung fehle, daß ihr Wiedereintritt in die Parochie
<lb/>der Kläger in gehöriger Weise (§§. 293, 111, Tit. 11, Th. II. des A. L.-R.)
<lb/>geschehen sei. . ■

<lb/>Dieser Vorwurf ist jedoch ein unbegründeter.

<lb/>In dem tz. 110, Tit. 11, Th. II. des A. L.-R. ist der Grundsatz aufgestellt:
<lb/>„So lange sie (die weltlichen Mitglieder einer Kirchengesellschaft) Mitglieder
<lb/>der Gesellschaft bleiben, müssen sie zur Unterhaltung der Kirchenanstalten,

<lb/>, nach den Verfassungen der Gesellschaft beitragen."

<lb/>Und ist im Z. 111 a. a. O. hinzugefügt:

<lb/>Nur der Staat kann bestimmen, zu welcher der verschiedenen Kirchengemeinden'
<lb/>seiner eigenen Religionspartei jeder Einwohner als ein beitragendes Mitglied
<lb/>gerechnet werden soll.

<lb/>Sodann lautet der §. 260 a. a. O. dahin:

<lb/>Wer innerhalb eines Kirchspieles seinen ordentlichen Wohnsitz aufgeschlagen
<lb/>hat, ist zur Parochie des Bezirkes eingepfarrt.

<lb/>Und folgt hierauf der vorliegend vorzugsweise in Betracht kommende §. 261&gt;
<lb/>welcher anordn et:

<lb/>„Doch soll Niemand bei einer anderen, als derjenigen Religionspartei, zu
<lb/>welcher er sich selbst bekennt, zu Lasten und Abgaben, welche aus der Paro-
<lb/>chialverbindung fließen, angehalten werden, wenn er gleich in dem Pfarr-
<lb/>. bezirke wohnt oder Grundstücke darin besitzt?

<lb/>Nach diesen Bestimmungen ist ein Jeder, welcher in einem Kirchspiele wohnt,
<lb/>weil er demzufolge als zur Parochie des Bezirkes'eingepfarrt anzusehen ist, ver- 
<lb/>pflichtet, in dieser Parochie zu den Lasten und Abgaben, welche aus derParochial-

<lb/>41*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0640.tif"
                n="636"
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            <p>

               <lb/>636
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Verbindung fließen, beizutragen. Doch gilt solches eines Theils'nur insoweit,
<lb/>als die Parochie zur Kirchengemeine seiner eigenen Religionspartei gehört, 7 und
<lb/>anderen Theils auch nur so lange, als er Mitglied der Kirchengemeinde dieser
<lb/>Religionspartei verbleibt. Die evangelischen Einwohner in einem Kirchspiele
<lb/>sind daher nicht gehalten, zu den Lasten und Abgaben beizutragen, welche aus
<lb/>der Parochialverbindung hei der einer anderen Religionspartei angehörenden
<lb/>Parochialkirche des Bezirkes fließen, wogegen sie bei der Parochialkirche ihrer
<lb/>Religionspartei zu den aus der Parochialverbindung fließenden Lasten und Ab- 
<lb/>gaben so lange unbedingt heranzuziehen sind, als sie Mitglieder der evangelischen
<lb/>Landeskirche verbleiben. . .

<lb/>.- Die zuletzt gedachte Verpflichtung der evangelischen Einwohner hörtin Ge- 
<lb/>mäßheit des Z. 261 eit. alsdann unzweifelhaft auf, wenn ne dadurch zu einer
<lb/>anderen Religionspartei übertreten, daß sie sich zur katholischen Konfession^be- 
<lb/>kennen. Geschieht Letzteres aber von ihnen nicht, verbleiben sie vielmehr Augs-
<lb/>burgische Konfessionsverwandte, wenn sie sich auch von der Gemeinschaft der
<lb/>evangelischen Landeskirche entfernt halten, so ändert solches an jener ihrer Ver- 
<lb/>pflichtung. nichts. — \

<lb/>o v ZN dieser Beziehung findet nur hinsichtlich der sich von der. Gemeinschaft
<lb/>der evangelischen Landeskirche getrennt haltenden Lutheraner eine Ausnahme
<lb/>statt,, indem die für dieselben ergangene Generalkonzession vom 38. Juli'1846
<lb/>unter Nr, 10 folgende Bestimmung enthält: 7 . 8 l ^

<lb/>„In Ansehung der Verpflichtung zu den aus der Parochialverbindung. flie- 
<lb/>ßenden Lasten und Abgaben, soll auch bei den, sich von der evangelischen
<lb/>Landeskirche getrennt haltenden Lutheranern die Vorschrift des §. 261, Tit. 11,
<lb/>Th. II. des A. L.-R. zur Anwendung kommen, soweit nicht nach Provinzial- 
<lb/>gesetzen oder besonderem Herkommen dergleichen Abgaben auch von Nicht-
<lb/>evangelischen an evangelische Kirchen oder Pfarreien und umgekehrt, zu ent- 
<lb/>richten sind. — Zur Entrichtung des Zehntens sollen die gedachten Luthe- 
<lb/>raner, wenn die zehntherechtigte Kirche oder Pfarre , eine evangelische ist,
<lb/>überall verpflichtet bleiben, wo die Zehntpflicht sich nach der. Konfession des.
<lb/>. Zehntpflichtigen bestimmt." : ä.

<lb/>, Hiernach mußten allerdings die Verklagten dadurch, daß sie im Jahre 1847
<lb/>nach ihrer Trennung von der evangelischen Landeskirche den unter dem. Ober- 
<lb/>kirchenkollegium zu Breslau stehenden Alt-Lutheranern beigetreten sind, von der
<lb/>ihnen als evangelischen Einwohnern in Baumgarten bis dahin obgelegenen Ver- 
<lb/>pflichtung, zur Erhaltung der Pfarr- und Küsterei-Grundstücke und -Gebäude und
<lb/>zwar in Betreff der letzteren sowohl zu Reparaturen, als Neubauten beizutragen,
<lb/>befreit werden. Diese ihre Befreiung hat jedoch nur so lange.fortgedauert, als
<lb/>sie der Religionsgesellschaft der Alt-Lutheraner angehört haben.

<lb/>Ihrer eigenen Angabe nach sind sie bereits im Jahre 1864 aus der oben- 
<lb/>gedachten Religionsgesellschaft getreten, und haben sie sich zur sog. freien luthe- 
<lb/>rischen Gemeinde, die sich zu dieser Zeit unter dem Pastor Z. zu Wollin gebildet,
<lb/>gewandt. Dadurch haben sie.die ihnen in Gemäßheit der obgedachten Bestim- 
<lb/>mung der Nr. 10 der Generalkonzession vom 23, Juli 1845 zugestandene Exem-.
<lb/>Lion von selbst wieder verloren, und dies.hat nur zur Folge haben können, daß
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0641.tif"
                n="637"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0641--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 63/

<lb/>sie in ihre alte Verpflichtung zurückgefallen sind. Solches hat der Appellations-
<lb/>richter vollkommen richtig ausgeführt, unter Bezugnahme aus die Nr. 2 der dem
<lb/>Patente, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend, vom 30. März 1847
<lb/>angehängten Zusammenstellung der in dem A. L.-R. enthaltenen Bestimmungen
<lb/>über Glaubens- und Religionsfreiheit, in welcher sich in Betreff der Privat-
<lb/>Religionsgeftllschaften, zu denen die freie lutherische Gemeinde, im Gegensätze
<lb/>von den Alt-Lutheranern unzweifelhaft gehört, ausgesprochen findet:

<lb/>„daß ihre Mitglieder, auch wenn sie die Aussonderung von den im Staate
<lb/>s- l aufgenommenen Kirchengesellschasten bezwecken, dennoch keine rechtlich bestehende
<lb/>^ - besondere Religionspartei, sondern für erst nur eine bloße Privatgesellschaft
<lb/>bilden, und daß sie in rechtlicher Beziehung — nach wie vor — als Ange-
<lb/>hörige derjenigen Religionspartei angesehen werden, zu der sie bis dahin
<lb/>gehört haben, insoweit nicht besondere Gesetze Ausnahmen davon begründen."

<lb/>Die Verklagten wollen zwar jene Ausführung des Appellationsrichters nicht
<lb/>als richtig anerkennen, indem von ihnen behauptet. wird, daß sie nur durch den
<lb/>Wiedereintritt in die Parochie der Kläger wieder, wie zuvor, hätten parochial-
<lb/>lastenpflichtig werden können, daß aber ein solcher Wiedereintritt von ihrer Seite
<lb/>stattgefunden, sei nicht festgestellt. Allein diese ihre Behauptung findet'schon durch
<lb/>den allegirten Inhalt der Nr. 2 der obgedachten Zusammenstellung von selbst
<lb/>ihre Widerlegung, und wird dieselbe keinesweges durch die dafür in Bezug ge- 
<lb/>nommenen §§. 111 und 293, Tit. 11, Theil II. des A. L.-R. gerechtfertigt und
<lb/>unterstützt. — Der §. ill ist bereits oben wörtlich angeführt, und lautet der
<lb/>§. 293 dahin: - ' '

<lb/>„Einzelne Einwohner des Staates, welche nach obigen Grundsätzen (in den
<lb/>Kß. 260—292) weder zu einer Parochie gehören, noch vom Pfarrzwange
<lb/>' ausdrücklich eximirt sind, müssen eine Kirche ihrer Religionspartei wählen,
<lb/>- zu welcher sie sich halten wollen."

<lb/>Diese Bestimmungen dieser beiden Paragraphen enthalten überall nichts,
<lb/>'woraus gefolgert werden könnte, daß die Verklagten nach ihrem Austritte aus
<lb/>der Religionsgesellschaft der Alt-Lütheraner ausdrücklich ihren Wiedereintritt in
<lb/>-die evangelische Landeskirche hätten erklären müssen, wenn sie so, wie zuvor, in
<lb/>der Parochie der Klager wieder parochiallastenpflichtig hätten werden sollen.

<lb/>Aus der vorstehenden Ausführung ergiebt sich, daß der Appellationsrichter
<lb/>sich der von den Verklagten gerügten Gesetzesverletzungen nicht schuldig gemacht
<lb/>hat. (Abgedr. Entsch. B. 69, S. 174.) 1.

<lb/>; ' 161.

<lb/>Einlegung eines Rechtsmittels von Seiten der Verwaltungsbehörde bei dem Zu- 
<lb/>sammentreffen einer Gewerbesteuerdefraudation mit einer Gewerbesteuerkontra-
<lb/>: vention.

<lb/>(Crk^des Oberlrib., vereinigte Abtheilungen des Senates für Strafsachen, in Berlin vom
<lb/>, - 31. Januar 1874.)

<lb/>Die Verwaltungsbehörde ist im Falle des §. 147 Abs. 2 der Gewerbeordnung
<lb/>vom 21. Juni 1869&gt; bei gleichzeitiger Verfolgung der Gewerbepolizeikontravention
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0642.tif"
                n="638"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0642--><p/>
            <p>

               <lb/>HZ8 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden,

<lb/>und der Gewerbesteuerdefraudation, in Beziehung auf die Gewerbesteuerdefrau-
<lb/>dation zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht befugt. Präjudiz Nr. 337. -

<lb/>Der Arbeiter F. aus Pirklitz ist durch das Erkenntniß der Kreisgerichts- 
<lb/>deputation zu Stuhm vom 7 März 1873 unter der thatsächlichen Feststellung:
<lb/>„daß er seit dem 1. Oktober 1872 bei Pirklitz ein Gewerbe, zu dessen Betriebe
<lb/>eine polizeiliche Konzession erforderlich sei, ohne dieselbe begonnen und den
<lb/>Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes der zuständigen Kommunalbehörde
<lb/>nicht angezeigt habe,

<lb/>der Gewerbesteuerkontravention und eines Gewerbepolizeivergehens für schuldig
<lb/>erachtet und deshalb auf Grund der KZ. 33 und 147 der Gewerbeordnung vom
<lb/>31. Juni 1869, der ZK. und 39 b. des Gew erb esteuerges ehes vom 30. Mai
<lb/>1820 und des Z. 14 b. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1861, mit einer Geldstrafe
<lb/>von 18 Thlr., eventuell einer ,Woche Gefängniß belegt.

<lb/>Auf seine Appellation ist dieses Erkenntniß durch das Urtheil des Appel- 
<lb/>lationsgerichts zu Marienwerper vom 14. Juni 1873 dahin gemildert, daß An- 
<lb/>geklagter nur mit 8 Thlr. Geldstrafe, eventuell drei Tagen Haft, zu bestrafen
<lb/>und zwar: „weil der Ausschank von ihm nur in geringem Umfange und nur
<lb/>kurze Zeit betrieben worden und es deshalb angemessen erscheine, die niedrigste
<lb/>Jahressteuer von 2 Thlr. für das vom Angeklagten betriebene Schankgewerbe in
<lb/>Gemäßheit des K. 14 b. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1861 bei Festsetzung der
<lb/>Strafe zu Grunde zu legen".

<lb/>Die gegen dieses Urtheil von der Regierung, Abtheilung für direkte Steuern rc.,
<lb/>zu Marienwerder eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obertribunal als un- 
<lb/>zulässig zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Artikel 135—146 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 ordnen bei Zuwider- 
<lb/>handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und
<lb/>Gefälle eine gewisse Theilnahme der zur Verwaltung der betreffenden Abgaben
<lb/>oder Gefälle bestellten Behörde an dem Strafverfahren an, damit das Interesse
<lb/>dieser Behörde an einer gesetzmäßigen Bestrafung jener Zuwiderhandlung noch
<lb/>eine besondere Vertretung findet. Treffen mit derartigen Zuwiderhandlungen
<lb/>andere Vergehen oder Polizeikontraventionen zusammen und werden in demselben
<lb/>Verfahren verhandelt, so liegt es-in der Natur der Sache, daß die Theilnahme
<lb/>der Steuerbehörde sich nur auf die gedachten Zuwiderhandlungen bezieht, nicht
<lb/>auch auf die sonstigen Vergehen und Polizeikontraventionen, an deren Bestrafung
<lb/>sie ein besonderes Interesse nicht hat. Dieses gilt namentlich von der realen
<lb/>Konkurrenz derartiger Zuwiderhandlungen mit anderen Vergehen und Uebertre-
<lb/>tungen. Wenn auch beide in demselben gerichtlichen Verfahren verhandelt werden,
<lb/>so wird doch die Theilnahme der Steuerbehörde sich aus die ersteren zu be- 
<lb/>schränken haben, bei diesen aber in derselben Weise stattfinden, als ob sie allein
<lb/>zur gerichtlichen Kognition gelangten. Ein gleiches gilt von den Fällen idealer
<lb/>Konkurrenz, in sofern, wie solches nach den allgem. Vorschriften des Z. 73 des
<lb/>R.-Str.-G..B. regelmäßig der Fall ist, die Zuwiderhandlungen und die sonstigen
<lb/>Vergehen an sich gleichberechtigt neben einander stehen.

<lb/>Anders gestaltet sich dagegen die Sache im Falle des K. 147 Abs. 3 der
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0643.tif"
                n="639"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0643--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. ggg

<lb/>Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, um welchen es sich gegenwärtig handelt.
<lb/>Wenn es daselbst heißt:

<lb/>' „Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuerge- 
<lb/>setze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden; es
<lb/>- ist aber darauf bei Abmessung der Strafe Rücksicht zu nehmen;
<lb/>so liegt in dieser Bestimmung, welche sich fast gleichlautend in dem §. 177 der
<lb/>allgem. Gewerbeordnung vom 17. Januar 1815 findet, insofern eine Abweichung
<lb/>von den allgemeinen Grundsätzen des §.. 73 des R.-Str.-G.-B. über die ideale
<lb/>Konkurrenz mehrerer strafbarer Handlungen, welche in Ermangelung einer be- 
<lb/>sonderen Vorschrift würden Platz greifen müssen, als nicht dasjenige Strafgesetz,
<lb/>welches in dem einzelnen Falle die schwerste Strafe androht, zur Anwendung
<lb/>kommt, sondern ganz unbedingt der §. 147 der Gewerbeordnung, ohne Rücksicht
<lb/>darauf, ob in einzelnen, wenngleich seltenen, Fällen die dort angedrohte Strafe
<lb/>geringer ist, als die verwirkte Steuerstrafe. — Hiermit hängt die fernere Ab- 
<lb/>weichung zusammen, daß im §. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1872 der- 
<lb/>jenige, welcher gegen den §. 147 a. a. O. verstößt, im Unvermögensfalle stets
<lb/>mit Haft bestraft werden soll, während, wenn lediglich die schwere Strafe maß- 
<lb/>gebend wäre, in einzelnen Fällen würde auf Gefängniß zu erkennen sein.

<lb/>Der Gedanke, welcher diesen Abweichungen von allgemeinen Grundsätzen
<lb/>zum Grunde liegt, ist der, daß, obwohl hier zwei strafbare Handlungen — ein
<lb/>Steuervergehen und eine Gewerbekontravention — Zusammentreffen, welche an
<lb/>sich gleichen Anspruch darauf haben, gerichtlich verfolgt zu werden, doch nur die
<lb/>eine von beiden, und zwar diejenige, welche für.die bei weitem meisten Fälle mit
<lb/>der höheren Strafe bedroht ist, nämlich die Gewerbekontravention, den eigent- 
<lb/>lichen Gegenstand des Strafverfahrens und der Verurtheilung bilden, die andere
<lb/>dagegen, das Steuervergehen, nur insoweit bei der richterlichen Entscheidung be- 
<lb/>rücksichtigt werden soll, daß sie als Strafzumessungsgrund dient. Der Gegensatz
<lb/>zwischen „auf eine Steuerstrafe erkennen" und „darauf bei Zumeffung der Strafe
<lb/>Rücksicht nehmen", drückt diesen Gedanken deutlich aus. Es ist der umgekehrte
<lb/>Fall, wie im §. 148 Abs. 2 a. a. O., wo die Strafe der Gewerbekontravention
<lb/>durch die Steuerstrafe ausgeschlossen ist, weil die letztere in den meisten der hier- 
<lb/>unter fallenden Fälle sich als die schwerere darstellt. —

<lb/>Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß, wenn in den Fällen des §. 147
<lb/>Abs. 2 die Gewerbekontravention den Gegenstand eines Strafverfahrens bildet,
<lb/>zu derselben das Steuervergehen in einem derartig untergeordneten Verhältnisse
<lb/>steht, daß es als solches nicht neben der Gewerbekontravention verfolgt werden
<lb/>kann, und hieraus folgt weiter, daß auf das Strafverfahren, welches in diesen
<lb/>Fällen wegen der Gewerbekontravention eingeleitet wird, die Art. 135 bis 146
<lb/>des Gesetzes vom 3. Mai 1852, welche, dem Obigen nach, nur auf Zuwiderhand- 
<lb/>lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Ge- 
<lb/>fälle Bezug haben, keine Anwendung finden können. Auch der Umstand, daß bei
<lb/>der Zumessung der Strafe auf die Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze
<lb/>Rücksicht genommen werden soll, ein Umstand, welcher allerdings ein gewisses
<lb/>Interesse für die Steuerbehörde, auf das Strafverfahren einzuwirken, begründet,
<lb/>vermag die Anwendung der gedachten Artikel nicht zu rechtfertigen, weil diese
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0644.tif"
                n="640"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0644--><p/>
            <p>

               <lb/>640 Entscheidungen und Erlässe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Zuwiderhandlung um jenes Umstandes willen noch nicht einen besonderen Gegen^
<lb/>stand des Verfahrens und der Entscheidung selbst bildet, vielmehr nur einen
<lb/>Nebenpunkt darstellt, welcher in dem lediglich wegen der Gewerbekontravention
<lb/>eingeleiteten Strafverfahren in ähnlicher Weise zur Erörterung zu bringen ist,
<lb/>wie andere Tatbestände, welche auf die Zumessung der Strafe Einfluß äußern.

<lb/>Eine. Bestätigung findet diese Auffassung darin, daß die, gerade zur Be- 
<lb/>seitigung der Zweifel über die Kompetenz zur polizeilichen Untersuchung und Be- 
<lb/>strafung der in den Aß. 176—180 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845
<lb/>bezeichnten Vergehen erlassene Allerh. Kabinetsordre vom 24. Januar 1848 die
<lb/>polizeiliche Festsetzung der in den §§.170—180 daselbst angeordneten Strafen in
<lb/>erster Instanz den Regierungen,—an deren Stelle in Folge der späteren Ge- 
<lb/>setzgebung die Polizeirichter getreten sind, — übertragen hat. Denn diese Ueber-
<lb/>tragung hat rücksichtlich der unter den §. 177 fallenden strafbaren Handlungen
<lb/>eben darin ihren Grund, daß der Gesetzgeber dieselben, ungeachtet der idealen
<lb/>Konkurrenz des Steuervergehens, in prozessualische Beziehung lediglich als Poli- 
<lb/>zeivergehen, auffaßt, wie solches auch daraus hervorgehl, daß sie die polizeiliche
<lb/>Untersuchung und Bestrafung der in dem — wesentlich dem §. 146 der Reichs- 
<lb/>gewerbeordnung — entsprechenden §. 176 der preußischen Gewerbeordnung be- 
<lb/>zeichnten Vergehen nur insoweit den Ortspolizeibehörden zuweist,, als solche
<lb/>nicht eine Steuerdefraudationsstrafe nach sich ziehen. Von gleicher Ansicht Ist
<lb/>auch stets das Obertribunal bei seiner Rechtsprechung ausgegangen. Einen Be--
<lb/>weis dafür liefern die Entscheidungen: a. daß für die nach der Gewerbeordnung
<lb/>vom 17. Januar 1845 zu ahnenden Gewerbepolizeikontraventionen auch im Falle
<lb/>des §. 177 Abs. 2 der Polizeirichter zuständig ist (s. das Präjudiz vom 11. Feb-^
<lb/>ruar 1853, Entscheidungen Bd. 24, S. 457 und die bei Oppenhoff: Strafverfahren
<lb/>zu,§. 27 Nr. 8 angeführten Entscheidungen); d. daß ferner im Falle des §. 177
<lb/>Abs. 2 a. a. O. nicht, wie es der Art. 142 a. a. O. in Bezug auf alle Steuer- 
<lb/>vergehen vorschreibt, die Appellation und die Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur
<lb/>der Rekurs stattfindet (s.,die oben zitirten Entscheidungen); c. daß endlich, wenn
<lb/>in diesem Falle das Rechtsmittel in zweiter Instanz irriger Weise als: Appellation,
<lb/>nicht als Rekurs behandelt war, die Nichtigkeitsbeschwerde zwar an sich zulässig
<lb/>ist, aber nur hinsichtlich der Frage, ob Appellation oder Rekurs statthaft gewesen
<lb/>sei (s. Plenarbeschluß vom 9. Juli 1855, Entscheidungen Bd. 30, S. 474;
<lb/>Justizministerialblatt von 1855 S. 367 und die bei Oppenhoff a. a. O. §. 27
<lb/>Nr. 8 a. E. zitirten Entscheidungen); welche Entscheidungen sämmtlich auf der
<lb/>Anschauung beruhen, daß die Art. 135 —146 des Gesetzes vom 3. Mai 1852.
<lb/>auf die Fälle des §. 177 Abs. 2 der preußischen Gewerbeordnung und mit- 
<lb/>hin auch des §. 147 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung — keine Anwendung
<lb/>finden.

<lb/>Schließlich kommt noch in Betracht, daß es zu schwer durchführbaren Konse- 
<lb/>quenzen führen würde, wenn der Verwaltungsbehörde in den Fällen des §. 147
<lb/>Abs. 2 a. a. O. das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln gewährt wäre. So
<lb/>würde, unter dieser Voraussetzung, nach Art. 136 des genannten. Gesetzes in den
<lb/>Fällen des §. 147 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung auch das administrative
<lb/>Strafverfahren rücksichtlich des. Steuervergehens stattsinden und in demselben
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0645.tif"
                n="641"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0645"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0645--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse, von Gerichten und anderen Behörden..? 641

<lb/>dem Angeklagten die Befugniß zugestanden werden müssen, auf rechtliches Ge- 
<lb/>hör anzutragen. Wenn in dem alsdann einzuleitenden gerichtlichen Strafver- 
<lb/>fahren der Staatsanwalt- das Vorhandensein eines Gewerbepolizeivergehens
<lb/>nicht annehmen und daher dieserhalb eine Anklage nicht erheben, das Gericht
<lb/>aber in dieser Beziehung entgegengesetzter Ansicht sein sollte, so würde das Ge- 
<lb/>richt in die gleich unzulässige Alternative versetzt; werden, entweder nach dem
<lb/>§. .147 Abs.' 2 a. a. O. auf die Strafe eines Gewerbepolizeivergehens erkennen
<lb/>zu müssen,^obwohl die Verwaltungsbehörde nicht befugt war, das Gericht mit
<lb/>der Anklage eines solchen Vergehens zu befassen- oder aber, entgegen der Vor- 
<lb/>schriftdeL Art. 30 des Gesetzes vom 3. Mai 1852, welche dem Richter gebietet,
<lb/>die den Gegenstand der Anklage bildende That von Amtswegen nach allen recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkten hin zu prüfen, das Gewerbepolizeivergehen nicht berück- 
<lb/>sichtigen zu dürfen, obwohl daffelbe, seiner Anschauung nach, in der strafbaren
<lb/>Handlung mit enthalten war. — (Abgedr. Entsch. B. 72 S. 412.) - 1.

<lb/>• - - ' -• 162.

<lb/>Dienstentlassung lebenslänglich Angestellter Privatforstschuhbeamten. Preuß. Gesetz
<lb/>' vom 2. Juni 1852. r . ^

<lb/>(Erk. des Obertrib. in Berlin vom 17. April 1874.)

<lb/>Der zweite Richter hat die Widerklage zur Zeit zurückgewiesen, weil die der- 
<lb/>selben zu Grunde liegende Dienstentlassung des als Forstschutzbeamten lebenslänglich
<lb/>angestellten und beeidigten Widerverklagten nur in den beiden im §. 35 des Ge- 
<lb/>setzes vom 2. Juni 1852 bezeichnetm Fällen, nämlich wenn die Bezirksregierung
<lb/>die Genehmigung zur Beeidigung des Forstbeamten zurückgezogen hat, und wenn
<lb/>gegen den'Beamten eine. Verurtheilung ergangen ist,-welche 'die Amtsentsetzung
<lb/>eines.Königlichen Beamten von Rechtswegen nach sich ziehen würde, zulässig sei,
<lb/>zur Zeit aber keiner dieser beiden Fälle vorliege.

<lb/>Schon die Wortfaffung des letzten Satzes des Z. 35 a.- a. O. rechtfertigt
<lb/>es nicht, demselben den Sinn beizulegen, daß die beiden dort bezeichneten Fälle
<lb/>die einzigen, nach dem Gesetz zulässigen zur Entlassung der Beamten sein-sollen,
<lb/>und die Entstehungsgeschichte jenes Schlußsatzes ergiebt klar, daß eine solche Be- 
<lb/>schränkung der Dienstherrschaft auf die beiden Fälle nicht beabsichtigt worden ist;
<lb/>vielmehr haben' die sonst durch die Gesetze zugelassenen Gründe zur Entlassung
<lb/>eines Privatbeamten-. welcher nicht auf bestimmte Zeit, sondern lebenslänglich
<lb/>angestellt ist, nicht berührt werden sollen, und der §. 35 bezweckt nur, für zwei
<lb/>besondere Fälle, das Recht der Dienstherrschaft , zur Entlassung außer Zweifel zu
<lb/>stellen, ohne daß über andere Fälle, welche aus den Gesetzen hergeleitet werden
<lb/>können, etwas bestimmt wird. Daß der H. 35 in dieser Weise aufgefaßt werden
<lb/>muß, ist schon in dem Erkenntnisse des Obertribunals vom 3. Oktober 1859 —
<lb/>(Entscheidungen Bd. 42 S. 268) angenommen, und es wird auf die eingehende
<lb/>Begründung daselbst verwiesen.

<lb/>- Ebenso ist dort ausgeführt, daß bei einem lebenslänglich angestellten Haus-
<lb/>offizianten^ als welcher der Widerverklagte anzusehen ist,- die Entlaffungsgründe
<lb/>der Gesindeordnung vom 8. November 1810 nicht unbedingt und in allen Stücken
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0646.tif"
                n="642"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0646--><p/>
            <p>

               <lb/>642 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Platz greifen; aber das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältniß behält
<lb/>trotz des Moments der Lebenslänglichkeit und trotz der durch die Vereidigung
<lb/>hinzugetretenen Bevorrechtigungen der Stellung des Widerverklagten immer die
<lb/>Grundlage und die Natur eines privatrechtlichen Vertrages über Handlungen
<lb/>und unterliegt im Allgemeinen den aus den Gesetzen folgenden Aufhebungsgründen
<lb/>eines Privatvertrages dieser Art. Namentlich muß hier der Grundsatz des §. 878
<lb/>I. 11 des Allgemeinen Landrechts Anwendung finden, und auch sonstige allge- 
<lb/>meine Aushebungsgründe, wie die im Tit. 5 ebenda, namentlich §§. 849 ff. auf- 
<lb/>gestellten, kommen hier in Betracht.

<lb/>Dienstvernachlässigung und vertragswidrige Handlungen von gewisser Erheb- 
<lb/>lichkeit und unter gewissen Umständen, sowie Veruntreuungen sind daher an sich
<lb/>geeignet, der Herrschaft das Recht aus Entlassung des lebenslänglich angestellten
<lb/>Beamten auch ohne Entschädigung zu geben, und da der Widerkläger Zuwider- 
<lb/>handlungen der gedachten Art zur Rechtfertigung der geschehenen Entlassung des
<lb/>Widerverklagten angeführt und unter Beweis gestellt hat, so kann nicht, wie der
<lb/>zweite Richter ausspricht, die Widerklage zur Zeit abgewiesen, sondern es muß
<lb/>aus vorstehendem Gesichtspunkt geprüft werden, ob das vom Widerkläger Vor- 
<lb/>gebrachte, insoweit es durch Beweis festgestellt ist refp. noch feftgestellt werden
<lb/>wird, einen genügenden Grund zur Entlassung des Widerverklagten abgiebt.

<lb/>Diese Prüfung kann in gegenwärtiger Instanz noch nicht erfolgen; es müssen
<lb/>die Prozeßakten gleichen Rubri wegen Gehaltsforderung, in welchen zum Theil
<lb/>die vom Widerkläger vorgeschlagenen Zeugen vernommen worden, vorgelegt
<lb/>werden, und nachdem dies geschehen, läßt sich erst beurtheilen, ob und inwie- 
<lb/>fern noch anderweitiger Beweis nach den Anträgen der Parteien zu erheben ist.

<lb/>Zu diesem Behufe war die Sache in die zweite Instanz zurückzuweisen und
<lb/>nach fortgesetzter Verhandlung, eventueller Beweisaufnahme nochmals zu ent- 
<lb/>schieden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>163. : ;; -

<lb/>Unterstützungspflicht des Armenverbandes des Dienstortes. Begründung derselben.

<lb/>§§. 29 ff. deS Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Hermathwesen, in Berlin vom 31. Okt. 1874.)

<lb/>Kläger begründet den Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen für Verpflegung
<lb/>des kranken Zimmergesellen H. F. Sch. damit, daß Sch. zu Weimar in Arbeit
<lb/>gestanden habe, während der Dauer seines Dienstverhältnisses an der Gestchts-
<lb/>rose erkrankt sei, deshalb am 22. Oktober 1873 öffentliche Unterstützung jedoch
<lb/>erfolglos in Anspruch genommen habe, und dann nach seiner Entfernung von
<lb/>Weimar ^ vom 24. Oktober ;-=- 8. November 1873 irr Apolda habe verpflegt
<lb/>werden müssen. Die thalsächlichen Angaben des Klägers finden in den vorge-
<lb/>legten Akten des Gemeindevorstandes zu Apolda, insbesondere in der Aussage
<lb/>des Zimmergesellen Sch. Bestätigung. Verklagter bestreitet jedoch die Wahrheit
<lb/>derjenigen Klagebehauptungen, welche auf den Eintritt der Erkrankung und Hilfs-
<lb/>bedürftigkeit in Weimar, resp. während des Dienstverhältnisses sowie auf die
<lb/>Versagung der nachgesuchten Ausnahme in das dortige Krankenhaus Bezug haben
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0647.tif"
                n="643"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0647--><p/>
            <p>

               <lb/>t
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 643

<lb/>und hält durch die von ihm vorgelegten Auslassungen des Krankenhausarztes Dr. V.,
<lb/>ingleichen des Expedienten K. brn Beweis des Gegentheils für erbracht. Daß
<lb/>Sch. um Aufnahme in das Krankenhaus am 22. Oktober 1873 nachgesucht hat,
<lb/>wird vom Verklagten nicht in Abrede gestellt, indessen er behauptet, Sch. habe
<lb/>die behufs gehöriger Konstatirung seines Krankseins ihm aufgegebene Beibringung
<lb/>eines Physikatzeugnisses versäumt und dadurch, wie auch durch seine Entfernung
<lb/>von Weimar den dortigen Armenverband außer Stand gesetzt, die etwa erforder- 
<lb/>liche Krankenpflege zu gewähren. Allein auch abgesehen davon findet Verklagter
<lb/>den Klageanspruch rechtlich nicht begründet, da der Armenverband des Dienst- 
<lb/>ortes, selbst wenn er sich der Pflicht zur Gewährung der Krankenpflege entzogen
<lb/>habe, zur Erstattung auswärtiger Kurkosten nach §§. 29, 30 des Reichsgesetzes
<lb/>vom 6. Juni 1870 nicht herangezogen werden könne. Eventuell wird vom
<lb/>Verklagten auch die Höhe des Verpflegungssatzes von 10 Sgr. täglich, welcher
<lb/>der klägerischen Liquidation zu Grunde gelegt ist, angefochten.

<lb/>' Der erste Richter hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Er interpretirt
<lb/>die allegirten Gesetzesbestimmungen im Sinne des Verklagten. Jedenfalls falle
<lb/>aber dem Armenverbande des Dienstortes der Ersatz auswärtiger Kurkosten nur
<lb/>dann zur Last, wenn er nach Z. 29 cit. die' Pflicht gehabt habe, einem am
<lb/>Dienstorte Erkrankten die erforderliche Verpflegung selbst zu gewähren. Diese
<lb/>Voraussetzung liege hier nicht vor. Verklagter sei berechtigt gewesen, vor Ge- 
<lb/>währung der nachgesuchten Krankenpflege deren Notwendigkeit festzustellen und
<lb/>könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß sich Sch. vor erfolgter
<lb/>Feststellung von Weimar entfernt, und das ihm angeforderte physikatärztliche
<lb/>Zeugniß nicht beigebracht habe. Im Gegentheil gehe aus den Umständen des
<lb/>Falles hervor, daß Sch. am 22. Oktober noch nicht so krank gewesen sei, um
<lb/>seine sofortige Aufnahme in das Krankenhaus nothwendig erscheinen zu lassen.

<lb/>Kläger hat diese Entscheidung fristzeitrg durch das Rechtsmittel der Berufung
<lb/>angefochten und beantragt, den Verklagten nach dem Klageantrags zu verurtheikeu.
<lb/>Das Rechtsmittel ist begründet.

<lb/>Die im §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 dem Armenverbande
<lb/>des Dienstortes auferlegte Verbindlichkeit, die Kosten der Krankenpflege in den
<lb/>ersten- sechs Wochen zu tragen, gestaltet sich zu einer Beschränkung des Ersatzan- 
<lb/>spruches, wenn der Armenverband des Dienstortes hilfsbedürftig am Orte er- 
<lb/>krankte Gesellen rc. kraft der ihm nach §§. 28, 29 1. c, obliegenden Verpflichtung
<lb/>selbst verpflegt. Diesen regelmäßigen Fall hat das Gesetz im Auge, indem es
<lb/>dem Dienstorte einfach die Befugniß abspricht, Ersatz für eine sechswöchentliche
<lb/>Zeitdauer der Krankenpflege zu fordern. Damit ist indessen nicht ausgeschlossen,
<lb/>daß die gedachte Verbindlichkeit unter anderen Umständen als Erstattungspflicht
<lb/>zur Geltung gebracht werden kann. So wie §. 30 des Reichsgesetzes ganz all- 
<lb/>gemein die dem Dienstorte „zur Last fallenden Kosten" der Krankenpflege von
<lb/>der Erstattung durch andere Armenverbände ausnimmt, so liegt es auch im Sinne
<lb/>des §. 29, dem Armenverbande des Dienstortes die Kosten einer sechs Wochen
<lb/>nicht, übersteigenden Krankenpflege stets zur Last zu legen, sobald die Hilfsbe- 
<lb/>dürftigkeit am Dienstorte erkennbar geworden und damit an den Dienstort die
<lb/>gesetzliche Pflicht zur Fürsorge herangetreten ist/ ohne Unterschied, ob er dieser
</p>

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                n="644"
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            <p>

               <lb/>644
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden)
</p>
            <p>

               <lb/>Fürsorge pflichtmäßig sich unterzogen," oder durch ungerechtfertigte Ablehnung
<lb/>einen anderen Armenverband in die Nothwendigkeit versetzt hat,, sich des hilfs- 
<lb/>bedürftigen Franken anzunehmen. Denn das Gesetz', hat - jedenfalls' nicht dem
<lb/>Armenverbande, .der seine Pflicht zu eigener Unterstützung unerfüllt läßt, eine
<lb/>Last abnehmen wollen, welche ihn bei pflichtmäßigem Verhalten getroffen haben'
<lb/>würde.'-' • '• 2;/' ‘ '' . ':' ' ;'j

<lb/>Aus den ermittelten Umständen des Falles hat nun das Bundesamt die
<lb/>Ueberzeugung gewonnen, daß Verklagter zur Fürsorge für den hilfsbedürftigen
<lb/>Zimmergesellen Sch. verpflichtet war, und sich dieser Verpflichtung ohne hinreichenden
<lb/>Grund entzogen hat. . • -- . vr ;

<lb/>• *&gt; Nach seiner am 8.) November 1873 erstatteten Aussage war: Sch. bereits
<lb/>mehrere Tage krank, bevor er am 22. Oktober 1873 seine Heilung inder
<lb/>städtischen Krankenanstalt zu Weimar,, zunächst bei dem Arzte derselben und dann
<lb/>im Polizeibüreau nachsuchte.. .Die Glaubwürdigkeit dieser Aussage wird dadurch
<lb/>nicht aufgehoben, daß der Krankenhausarzt vr. V., so viel sich derselbe erinnert,
<lb/>erhebliche Krankheitserscheinungen, welche die Nothwendigkeit der Aufnahme in
<lb/>das Krankenhaus begründeten/ damals nicht wahrgenommen hat. Warm solche
<lb/>Krankheils.erscheinungen am 22. Oktober wirklich noch nicht zu Tage getreten^
<lb/>so liefertndies keinen Gegenbeweis gegen das Bestehen der Krankheit, welche: sich
<lb/>nach und nach' entwickelt, haben- mag, bis sie am Morgen des 24. Oktober
<lb/>erwiesener Maßen zu vollem Ausbruche gekommen ist. In der Zwischenzeit hat
<lb/>Sch. allerdings noch die Kraft gehabt, sich nach Jena zu begeben, wo er um
<lb/>Aufnahme in die; Landesheilanstalt bat. : Allein auch dieser Umstand widerlegt
<lb/>nicht - das Vorhandensein eines Krankheitszustandes,; sondern ist eher geeignet-
<lb/>dasselbe' zu bekräftigen, da Sch., ohne krank zu sein, sich schwerlich entschlossen
<lb/>haben würde. Hülfe in Jena zu: suchen.: Moch mehr aber spricht für die Wahr- 
<lb/>heit seiner Aussage, schon-am 22. Oktober krank gewesen zu sein, der elende
<lb/>Zustand, in welchem: er: am Morgen des 24. Oktober in der Flur- Apolda auf- 
<lb/>gefunden wurde. .r'n v‘j /=i -r ’ :

<lb/>v; Die Erkrankung des Sch. hatte seine Hilfsbedürftigkeit zur Folgen Denn er
<lb/>bedurfte der Heilung, hatte aber unbestritten nicht die Mittel, sich die erforder- 
<lb/>liche Krankenpflege auf eigene Kosten zu verschaffen.. Auch sein Arbeitgeber, der
<lb/>Tischler G.&gt; war keineswegs bereit, die Kosten der Heilung zu übernehmen, sondern
<lb/>verstand sich,/als Sch. Schwierigkeiten- fand, auf öffentliche- Kosten in das
<lb/>Krankenhaus ausgenommen zu werden, zu nicht mehr, als..zu einer nicht aus- 
<lb/>reichend befundenen Bürgschaftsleistung auf vier Tage. ' Hierdurch wurde die
<lb/>Hilfsbedürftigkeit nicht beseitigt. ; ■ ; v . , j :-

<lb/>;! Dafür- daß das Dienstverhältniß, in welchem Sch. damals zu dem Tischler
<lb/>G. in Weimar stand^ vor dem.Eintritte der Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit
<lb/>durch beiderseitige Uebereinkunft oder in Folge vorausgegangener Kündigung
<lb/>aufgelöste worden sei, liegt nicht das Geringste vor.

<lb/>Steht hiernach die Hilfsbedürftigkeit des Gesellen Sch. während .seines
<lb/>Aufenthaltes in Weimar und während der Dauer des Dienstverhältnisses; außer
<lb/>Zweifel, so kommt es nur noch darauf an, ob . dieselbe den Organen der Armen- 
<lb/>pflege in Weimar auch erkennbar geworden -ist. An und für sich ist. dies. nicht
</p>

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                n="645"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und' anderen Behörden. H45
</p>
            <p>

               <lb/>Zu bestreiten, da Sch. am 22. Oktober nicht blos dem Krankenhausarzte, sondern
<lb/>auch'dem Polizeiinspektor sein Gesuch um Aufnahme in die Krankenanstalt vor- 
<lb/>getragen hat. Verklagter entschuldigt aber die Nichtgewährung der Krankenpflege
<lb/>damit, daß zur Zeit, als seine Hilfe in Anspruch genommen wurdet ver Krank-
<lb/>heitszustand des Sch. ärztlicher Seits noch nicht gehörig ' konstatirt war, ein
<lb/>Vorbringen, welchem die Auslassungen des vr. V/und des Expedienten-K. zur
</p>
            <p>

               <lb/>Seite stehen. - ■' '

<lb/>:; Nun ist zwar mit dem ersten Richter unbedingt anzuerkennen, daß beut Armen-
<lb/>verbande des Dienstortes — so-wenig wie irgend einem anderen Armenverbande, —^
<lb/>angesonnen werden kann, erbetene Unterstützung ohne vorgängige Prüfung der Be- 
<lb/>dürftigkeit,-insbesondere Krankenpflege, ohne jede Feststellung des Krankseins zu
<lb/>gewähren. Allein wenn eine Armenbehörde um Hilfe angerufen wird, so ist es ihre
<lb/>Pflicht, von Amtswegen die erforderlichen Ermittelungen in Betreff der Hilfsbe- 
<lb/>dürftigkeit anzustellen, und je- nach-'dem Ausfälle derselben -die'Unterstützung ent- 
<lb/>weder zu gewähren oder zu-versagen. Demnach würde im.vorliegenden Falle
<lb/>der sich krank meldende Geselle Sch., wenn Zweifel an seiner Angabe bestanden-
<lb/>dem Physikus zur Untersuchung und Begutachtung seines Zustandes vorzuführen-
<lb/>und wenn auch hierdurch nicht sofort jeder Zweifel gehoben würde, .vorerst
<lb/>wenigstens zur Beobachtung: in die Krankenanstalt-aufzunehmen gewesen sein.
<lb/>Statt dessen hat man sich in Weimar damit begnügt,' dem Sch. die Beibringung
<lb/>eines Physikatattestes aufzugeben, und als dasselbe nicht einging, den Kranken
<lb/>seinem Schicksale überlassen. Das Verhalten der-Behörde hat es also selbst ver-'
<lb/>schuldet, wenn der wirklich bestehende Krankheitszustand nicht, wie es für erfordert
<lb/>lich gehalten wurde, konstatirt worden ist. Daraus folgt, daß Verklagter ferner
<lb/>Fürsorgepflicht in ungerechtfertigter Weise sich entzogen hat.

<lb/>- Dem Kläger konnte gleichwohl nicht der volle Betrag der liquidirten Kur- 
<lb/>kosten zugebilligt werden, weil es an jedem Nachweise dafür gebricht, daß nach
<lb/>Ausscheidung sämmtlicher zu den allgemeinen Verwaltungskosten.gehöriger Aus- 
<lb/>gaben, die lediglich durch das individuelle Bedürfniß des einzelnen Kranken her- 
<lb/>vorgerufenen - Aufwendungen im Krankenhause zu Apolda den Betrag von
<lb/>40 Sgr. täglich erreichen, was nach anderweitigen Erfahrungen bezweifelt werden
<lb/>muß. Vielmehr war mit Rücksicht auf diese Erfahrungen ein Verpflegungssatz
<lb/>von 7-/s Sgr. täglich als der angemessene zu arbitriren. - -
<lb/>'- ' Das theilweise Unterliegen des Klägers hat zur Folge, daß -demselben ein
<lb/>entsprechender Theil der Kosten des Verfahrens zur Last fällt, während die übrigen
<lb/>von dem Verklagten zu tragen- beziehungsweise zu erstatten sind. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>. ' ; 164. ,'^',y ^ y::‘

<lb/>Ein Adhäfionsrecht des Appellaten findet nach dem Reichsgesetze vom 6. Juni 187Y
<lb/>. nicht statt. Anmeldung des Erstattungsanspruches Zach §. 34 a. a. O.

<lb/>' . (Erk. des Bundesamts für das Heimathwesen in Berlin vom 3. Olt. 1874.) . j . j

<lb/>Da Verklagter gegen das erste Erkenntniß innerhalb der im §; 46 des
<lb/>Reichsgesetzes vorgesehenen Präklusivfrist Berufung nicht eingelegt hat, so ist düs
<lb/>Urtheil ihm gegenüber rechtskräftig geworden, und seine Erklärung in der Be^
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0650.tif"
                n="646"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0650--><p/>
            <p>

               <lb/>646 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörde«.

<lb/>rufungsbeantwortung, daß er der Berufung des Klägers adhänre und dessen
<lb/>völlige Abweisung verlange, daher nicht zu beachten. Ein Recht des Appellaten,
<lb/>nach Ablauf der Nothfrist dem Rechtsmittel des Gegners sich .anzuschließen, ist
<lb/>im Gesetz nicht anerkannt. ,

<lb/>: Dagegen erscheint die Berufung des Klägers begründet. Obwohl derselbe

<lb/>das uneheliche Kind der A. H.. vom 1. Januar 1872 ab bis Ausgang des Jahres
<lb/>1873 unterstützt hat, ist ihm doch nur der Ersatz der seit dem 20. Dezember 187.2
<lb/>aufgewendeten Verpflegungskosten zugesprochen, weil er seinen Anspruch erst am
<lb/>20. Juni 1873 nach Vorschrift des §. 34 a. a. O. bei dem Verklagten angemeldet
<lb/>habe. Dieser Grund ist nicht zutreffend.

<lb/>Schon mittelst Schreibens vom 4. Dezember 1871 hat Kläger dem Ver-
<lb/>klagten angezeigt, daß der Arbeitsmann H., dem das Kind von der Mutter Ln
<lb/>Pflege gegeben war, wegen* Nichtentrichtung des Pflegegeldes Abnahme des
<lb/>Kindes oder Gewährleistung für die Erstattung der Pflegekosten verlange, und
<lb/>hieran die Anfrage, geknüpft, ob Verklagter das Kind, dessen Mutter Ln Horsbüll
<lb/>heimathberechtigt sei, unter den früheren Bedingungen in Schleswig lassen oder
<lb/>anderweitige Bestimmungen bezüglich desselben treffen wolle.. In dieser Mit- 
<lb/>theilung lag eine der Vorschrift des §. 34 genügende Anzeige des Pflegefalls,
<lb/>welche den Verklagten dem Zwecke des Gesetzes gemäß in den Stand setzte,
<lb/>wegen seiner Verpflichtung zur Uebernahme der definitiven Fürsorge die nöthig
<lb/>scheinenden Erkundigungen anzustellen, wie er denn auch selbst in der Klagebe-
<lb/>antwortung diese Mittheilung als die erste Anmeldung des Pflegefalls bezeichnet
<lb/>hat. Daß Kläger damals mit der wirklichen Unterstützung des Kindes noch nicht
<lb/>begonnen hatte, macht die Anzeige nicht bedeutungslos und rechtfertigt nicht die
<lb/>Präklusion seines Anspruchs. Denn wenn der Anspruch nach §. 34 binnen sechs
<lb/>Monaten nach begonnener Unterstützung angemeldet werden soll, so sollte damit
<lb/>nur der Zeitraum bezeichnet werden, in welchem die Anmeldung spätestens
<lb/>erfolgen müsse; nicht aber ist aus dieser Bestimmung der Grundsatz herzuleiten,
<lb/>daß eine frühere Anmeldung, also die Anzeige von der bereits zu Tage getrete- 
<lb/>nen Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge und der unmittelbar bevorstehenden
<lb/>Gewährung wirklicher Unterstützung zur Wahrung des Erstattungsanspruchs nicht
<lb/>geeignet sei. Nachdem Verklagter mittelst des Erwiderungsschreibens vom
<lb/>11. Dezember 1871 die Uebernahme der Fürsorge positiv abgelehnt hatte, weil
<lb/>die A. H. den Unterstützungswohnsitz in Horsbüll verloren habe, war für den
<lb/>Kläger kein Anlaß mehr vorhanden, nach dem nunmehrigen Beginn der öffent- 
<lb/>lichen Unterstützung den Verklagten noch einmal zu befragen, ob er den Erstattungs- 
<lb/>anspruch anerkenne. Das Bundesamt hat nach diesen Grundsätzen bereits in
<lb/>Sachen Schneidemühl o. Posen im Urtheil vom 2. März er. entschieden.

<lb/>Aber auch abgesehen von dem Schreiben vom 4. Dezember 1871 erscheint
<lb/>der Anspruch des Klägers in seinem ganzen Umfange gewahrt. Denn Kläger
<lb/>hat am 6. Januar 1872, also nachdem die Unterstützung bereits begonnen hatte,
<lb/>bei der betreffendm Kreiskommisfion in Gemäßheit des §. 60 des Preußischen
<lb/>Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 die Vornahme eines Sühneversuchs in
<lb/>der in Rede stehenden Streitsache beantragt. Dieser Antrag enthielt unzweifel- 
<lb/>haft ebenfalls eine Anmeldung des Anspruchs, welche auch, wie das Schreiben
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0651.tif"
                n="647"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0651--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>647
</p>
            <p>

               <lb/>der Kommission vom 9. Februar.1872 und des Verklagten eigene Auslassung
<lb/>in der Berufungsbeantwortung ergicbt, spätestens Lm Februar 1872, also jeden- 
<lb/>falls noch innerhalb der sechsmonatlichen Frist, zur Kenntniß des Verklagten
<lb/>gekommen ist, da zur Vornahme des Sühneversuchs Termin anberaumt und zu
<lb/>demselben beide Theile geladen waren. Daß Kläger nach Anberaumung des
<lb/>Termins seinen Antrag mit dem Bemerken, er wolle sich sofort an die Deputa- 
<lb/>tion für das Heimathwesen wenden, zurückzog, nahm der Anmeldung nicht ihre
<lb/>Wirkung.

<lb/>Bei dieser Sachlage war das erste Erkenntniß dahin abzuändern, daß Ver- 
<lb/>klagter auch zur Erstattung der dem Kläger Ln der Zeit vom 1. Januar 1872
<lb/>bis 30. Dezember erwachsenen Verpflegungskosten für schuldig zu erachten war.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>165.

<lb/>Gegen den, von einer politischen Gemeinde, unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
<lb/>gefaßten Beschluß: sämmtliche Schulbedürfnisse ihrer Mitglieder auf die Kommu-
<lb/>nalkasse zu übernehmen, — steht einem Forensen der Rechtsweg nicht zu.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entsch. der Komp.-Konfl. in Berlin vom 14. Okt. 1871.)

<lb/>Die Spezialgemeinde Borbeck im Kreise Essen hat unterm 27. September 1867
<lb/>beschlossen, sämmtliche Schulbedürfnisse von 1868 ab so lange, als die Heran- 
<lb/>ziehung der Forensen und Industriellen zur Kommunal-Einkommensteuer stattfinde,
<lb/>auf die Kommunalkasse zu übernehmen. Dieser Beschluß ist unterm 20. No- 
<lb/>vember 1867 von der Königlichen Regierung in Düsseldorf als Kommunal- und
<lb/>Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden. In Folge desselben ist, wie Kläger
<lb/>behauptet und Verklagter nicht bestreitet, das durch Umlagen zu deckende Defizit
<lb/>im Kommunalhaushalt so außerordentlich vergrößert worden, daß Kläger auf
<lb/>Grund des Art. 8 des Gesetzes, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rhein- 
<lb/>provinz vom 15. Mai 1856 — Ges.-S. S. 435 ff. — als Forense von dem
<lb/>Einkommen aus seinem im Gemeindebezirk Borbeck belegenen Grundbesitz für
<lb/>das Jahr 1868 mit einem Beiträge von 183 Thlr. 24 Sgr. 4 Pf. zur Kommu- 
<lb/>nal-Einkommensteuer herangezogen worden ist. Mit seiner bei dem Bürgermeistex
<lb/>hiergegen angebrachten Reklamation zurückgewiesen, hat er gegen die Spezial- 
<lb/>gemeinde Borbeck Klage erhoben und darauf angelragen, für Recht zu erkennen,
<lb/>daß er nicht verpflichtet, von seinem in der Gemeinde Borbeck gelegenen Grund- 
<lb/>besitz zu den Kosten der daselbst befindlichen katholischen und evangelischen Schulen
<lb/>Beiträge zu zahlen, die Verklagte auch schuldig sei, die quantitativ in sexarato
<lb/>zu ermittelnden derartigen bereits entrichteten Beiträge dem Kläger zurückzuer-
<lb/>statten. Diesen Antrag. gründet er im Wesentlichen auf die Vorschriften des
<lb/>Allgemeinen Landrechts Th eil II., Tit. 12, §.29 fgde., wonach nur die einer
<lb/>Schule zugewiesenen Hausväter zur Unterhaltung dieser Schule verpflichtet sind,
<lb/>indem er zugleich der verklagten Gemeinde die Befugniß bestreitet, Schulabgaben
<lb/>durch deren Uebernahme auf den Kommunaletat in Kommunalabgaben umzu- 
<lb/>wandeln. Er glaubt, jenen Beschluß als ein bloßes Mannöver lediglich zu dem
<lb/>Zweck, auch den Forensen die Schulunterhaltungslast mit aufzubürden, um so
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0652.tif"
                n="648"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0652--><p/>
            <p>

               <lb/>648 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>mehr bezeichnen zu dürfen, als in dem Gersteindeetat der Verklagten-die SchW
<lb/>abgaben nur als durchlaufende Posten figurirew' Kläger hält gegen diese den
<lb/>gesetzlichen Vorschriften widersprechende Neuerung,' durch welche die seither in' der
<lb/>Spezialgemeinde Borbeck bestandenen konfessionellen Schulsozietäten gewissermaßen
<lb/>aufgehoben und die Forensen wit Schulabgaben belastet seien, den Rechtsweg
<lb/>für zulässig und führte insbesondere an, daß er in den dreißiger Jahren von
<lb/>den zur Gesammtgemeinde Rellinghausen, in deren Bezirk sein Wohnort' Schellen^
<lb/>berg liege, gehörigen fünf Spezialgemeinden, in denen er Kommunalsteuern zahle,
<lb/>auch zu den Schulabgaben für alle in- denselben befindlichen Schulen herange-
<lb/>zogen, davon aber durch zwei konforme Erkenntnisse befreit sei, indemangenom-
<lb/>men worden, daß er nur zu den Unterhaltungskosten der katholischen Schule in
<lb/>Rellinghausen, als der konfessionellen Schule seines Wohnortes, beizutragen habe.
<lb/>Endlich beruft sich Kläger auf die Erkenntnisse des Unterzeichneten Gerichtshofes
<lb/>vom 4. Oktober 1850 und 14. Oktober. 1865 — Just.-M.-Bl. de 1856, S. 383 ff.
<lb/>u. de 1865, S. 2.75 ff., — In dem erstem sei nur den Stadt-,. aber nicht den
<lb/>Landgemeinden die Befugniß, die.Schulunterbaltüngskösten auf den Kommunal-
<lb/>etät zu übernehmen, ' zugefländen,' und in dem letzteren zwar auch .den Landge- 
<lb/>meinden eine anderweitige'Vertheilüng der zum Unterhalt' der Schulen bestimmten
<lb/>Kommunalabgaben ' gestattet, dagegen aber der Rechtsweg für zulässig erklärt,
<lb/>wenn es sich darum handle, ob Forensen - als solche zu-' persönlichen- lediglich
<lb/>nach dem Grundbesitz repartirten Schulabgaben beizutragen Verpflichtei seien. -
<lb/>- Die verklagte Gemeinde hat: unter Berufung auf. dieselben Erkenntnisse- so- 
<lb/>wie auf diejenigen Entscheidungen- des Unterzeichneten Gerichtshofes, wonach
<lb/>Kommunalabgaben bezüglich der Zulassung des Rechtsweges gegen Heranziehung
<lb/>zu denselben den - Staatsabgaben gleichzuachten, den Einwand der Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges erhoben. - ' - - . ^ . •!- nv

<lb/>i Das Königliche Kreisgericht zu Effen hat diesen Einwand für durchgreifend
<lb/>erachtet' und-unterm 5. Oktober 1869 für Recht erkannt, daß die Klage wegen
<lb/>Unzulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens unter Verurtheilung des Klägers in

<lb/>die Kosten abzuweisen.. ' -- -

<lb/>Durch Urtheil des Königlichen Appellationsgerichts zu Hamm vom 24. Juni
<lb/>1870 ist dieses Erkenntniß aufgehoben, der Einwand der Unzulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges verworfen und die Sache zur Entscheidung in der Hauptsache und über
<lb/>die Kosten in die erste Instanz zurückgewiesen. - -

<lb/>Noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urtheils hat die Königliche Regier
<lb/>rung zu Düsseldorf mittels Plenarbeschlusses den Kompetenzkonflikt erhoben:
<lb/>Sie vindizirt den Beiträgen zur Unterhaltung der Schule, von -denen Kläger
<lb/>freigelassen zu werden verlangt, auf Grund des Eingangs erwähnten, von ihr
<lb/>bestätigten Gemeindebeschlusses den Karakter der Kommunalsteuern und folgert
<lb/>hieraus unter Berufung auf §. 79, Tit. 14, Th. 2 Allg. L.-R. die Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges. - - . - - - - ^ - -

<lb/>- Von dem Königlichen Kreisgerichte zu Essen wird der Rechtsweg in Über- 
<lb/>einstimmung mit dem Erkenntniß vom 5. Oktober 1669 für unzulässig, von
<lb/>dem Königlichen Appellcttionsgerichte zu Hamm dagegen unter Bezugnahme auf
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0653.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0653--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 649

<lb/>die dem Urtheile vom 24. Juni 1870 beigefügten Entscheidungsgründe für zu- 
<lb/>lässig erachtet. ^

<lb/>Dieser Auffassung des Königlichen Appellationsgerichtes ist nicht beizu-
<lb/>pflichten; vielmehr hat der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und dem- 
<lb/>nach der Kompetenzkonflikt für begründet erachtet werden müssen. .

<lb/>" - Hinfällig ist zunächst der formelle Einwand des Klägers, daß der Kompetenz- 
<lb/>konflikt nach ß. 2 des Gesetzes vom 8. April 1647 (G.-S. S. 170) deshalb
<lb/>unstatthaft sei, weil Verklagte gegen das Urtheil zweiter Instanz nicht innerhalb
<lb/>der gesetzlichen Pflicht das zuständige Rechtsmittel der Revision angemeldet habe,
<lb/>mithin das Urtheil rechtskräftig geworden sei. Der verklagten Gemeinde steht
<lb/>zur Einlegung des Rechtsmittels nicht, wie Kläger anzunehmen scheint, eine
<lb/>sechs-- sondern eine zwölf wöchige Frist vom Tage der Zustellung des Erkennt- 
<lb/>nisses zu —- Art. 13 der Deklaration vom 6. April 1839, Ges.-S. 'S. 126 ff. —
<lb/>Das Appellationsurtheil ist der Gemeinde am 13. August 1670 zugestellt/. ütib
<lb/>bereits am 29. September 1870 ist der Plenarbeschluß der Königlichen Regierung
<lb/>in Düsseldorf vom 24. desselben Monats bei dem Gerichte erster Instanz einge- 
<lb/>gangen. Das Urtheil war mithin damals noch nicht in Rechtskraft getreten,
<lb/>wie auch das Königliche Appellationsgericht in seinem Berichte an den Herrn
<lb/>Justizminister vom 4. Januar 1871 anerkannt hat. — In formeller Beziehung
<lb/>ist demnach der Kompetenzkonflikt an sich zulässig. Aber auch materiell ist der- 
<lb/>selbe begründet. • - "vi/.

<lb/>Es unterliegt keinem Zweifel und ist von dem Unterzeichneten Gerichtshöfe
<lb/>in konstanter Praxis anerkannt, daß Stadt- wie Landgemeinden befugt sind, die
<lb/>Unterhaltung der Elementarschulen den nach-allgemeinen gesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen dazu verpflichteten, mit der politischen Gemeinde nicht identischen Schulsozie- 
<lb/>täten, wie solche insbesondere das Allgemeine Landrecht im Tit. 12 Th. 2,
<lb/>§§. 29 fgde. voraussetzt, ab- und auf Kämmerei- resp. Kommunälfonds zu über- 
<lb/>nehmen. Vergl. J.-M.-Bl. de 1856, S. 383, de 1860, S. 322, de 1865, S. 275,
<lb/>insbesondere S. 279 und de 1871, S. 45, Erkenntniß vom 10. Dezember 1870.
<lb/>— Macht nun eine Gemeinde von dieser Befugniß Gebrauch/ ist der Beschluß
<lb/>von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt, wird derselbe weder von'den
<lb/>betheiligten Schulsozietäten resp: deren Vorständen und Vertretern, noch' von der
<lb/>Schulaufsichtsbehörde beanstandet, so ist damit zugleich die Umlage besonderer
<lb/>Beiträge zur Unterhaltung der Schule auf die Mitglieder der früheren Schul- 
<lb/>sozietät/ d. h. auf die einer Schule zugewiesenen Hausväter in demjenigen Bezirke,
<lb/>für welchen der Gemeindebeschluß Geltung hat, in Wegfall gekommen, die Schul- 
<lb/>abgaben sind in allen privatrechtlichen,' wie öffentlichen Beziehungen Kommunal- 
<lb/>abgaben geworden. Letztere sind öffentliche Abgaben, und demzufolge ist der
<lb/>Rechtsweg gegen die Heranziehung zu dmselben nur unter den §§. 78 fgde.,
<lb/>Tit. 14, Th. 2 Allgemeinen Landrechts und §§. 9 und 10 des, die Erweiterung
<lb/>des Rechtsweges betreffenden Gesetzes vom 24. Mai 1861 angegebenen Voraus- 
<lb/>setzungen- zulässig- wie dies der Unterzeichnete Gerichtshof ebenfalls-in konstanter
<lb/>'Praxis angenommen hat/ Vergl. u. A. das Erkenntniß vom 30. Oktober 1858,
<lb/>J.-M.-Bl. de 1859, S. 107 ff. und die daselbst S. 108 allegirten, sowie die
<lb/>vorerwähnten Präjudikate. Im vorliegenden- Falle hat die verklagte politische

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. 5Bb. 6. Heft. 42
</p>

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            <p>

               <lb/>650 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Gemeinde unter Genehmigung ihrer Kommunal- und Schulaufsichtsbehörde ohne
<lb/>irgend welche Beanstandung Seitens der Schulsozietäten oder deren Vertreter
<lb/>beschlossen, vom Jahre 1868 ab sämmtliche Schulbedürfniffe ihrer Mitglieder
<lb/>auf die Kommunalkasse zu übernehmen, d. h. gleich allen übrigen Gemeinde-
<lb/>bedürfniffen zu befriedigen. Daß dieser Beschluß nur so lange in Kraft bleiben
<lb/>soll, als die Heranziehung der Forensen zur Kommunaleinkommensteuer statt- 
<lb/>findet, ist nicht, wie das Königliche Appellationsgericht annimmt, als eine Be- 
<lb/>dingung, sondern als eine Zeitbeschränkung aufzufassen, welche bis zum Eintritt
<lb/>dieses terminus ad quem ohne Einfluß bleibt auf die rechtliche Wirksamkeit des
<lb/>Beschlusses. Die Hinzufügung einer solchen Zeitbeschränkung ist ebenso unbe- 
<lb/>denklich, als die Gemeinde, falls sie nicht eine vertragsmäßige Verpflichtung gegen
<lb/>die von besonderen Schulabgaben liberirten Schulsozietäten eingegangen, jederzeit
<lb/>befugt ist, einen solchen ohne Zeitbeschränkung gefaßten Beschluß wieder aufzu- 
<lb/>heben und den Schulsozietäten die Unterhaltung ihrer Schulen wieder zu über- 
<lb/>lassen. Demzufolge ist im vorliegenden Falle die Klage nicht als eine, auf Be- 
<lb/>freiung von Schulabgaben, vielmehr lediglich als eine, auf Befreiung des Klägers
<lb/>von öffentlichen allgemeinen Abgaben gerichtete anzusehen. . Es fragt sich dem- 
<lb/>nach nur, ob die Voraussetzungen Zutreffen, unter denen nach den oben ange- 
<lb/>führten Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und des Gesetzes vom 24. Mai
<lb/>1861 der Rechtsweg behufs der Befreiung von öffentlichen Abgaben, gestattet ist.
<lb/>Diese Frage ist zu verneinen. Kläger gründet seinen Antrag weder auf ein
<lb/>Privilegium, noch auf Verjährung oder Prägravation, noch behauptet er, daß
<lb/>die Forderung bereits früher getilgt sei, noch daß sie auf einem aufgehobenen
<lb/>privatrechtlichen Fundamente, insbesondere auf einem früheren gutsherrlichen
<lb/>oder grundherrlichen Verhältnisse beruhe. — Kläger behauptet nur, die verklagte
<lb/>politische Gemeinde sei nicht befugt, die Unterhaltung der Schulen, welche bisher
<lb/>den konfessionell gesonderten Schulsozietäten obgelegen, auf Kommunalfonds zu
<lb/>übernehmen, und daß dies nur ein Mannöver sei, um die Forensen auch zur
<lb/>Unterhaltung der Schulen heranziehen zu können, während nach wie vor die
<lb/>Pfarrer und Vorsteher der konfessionellen Sozietäten, welche keineswegs aufge-.
<lb/>hoben seien, gegen Ende jedes Jahres die Etats ihrer Schulen für das folgende
<lb/>Jahr für sich aufstellen, vom Landrath genehmigen lassen, und demnächst dem
<lb/>Bürgermeister zur Aufnahme in den Haushaltsetat der politischen Gemeinde als
<lb/>durchlaufende Posten übergeben, um die Einziehung der Beträge, anstatt wie
<lb/>bisher von den konfessionellen Schulsozietätsgenossen, als eine Kommunalsteuer
<lb/>resp. durch eine Kommunaleinkommensteuer auch von den Forensen bewirken zu
<lb/>lassen. Alles dies sind Momente, welche ausschließlich auf dem Gebiete des
<lb/>öffentlichen Rechtes liegen und deren Würdigung bei der Prüfung und Geneh- 
<lb/>migung des Gemeindebeschlusses vom 27. September 1867 allein der Kommunal-
<lb/>aufsichrsbehörde zustand. In keinem Falle find die Angaben des Klägers über
<lb/>die Art und Weise, wie die Gemeindebehörde über den Betrag der alljährlichen
<lb/>Schulbedürfnisse behufs ihres Etats Information sich verschafft, ob und welche
<lb/>besondere Posithm für die Aufwendungen für die Schulen in dem Kommunaletat
<lb/>ausgeworfen ist, wie die Einziehung und die Verrechnung der Einnahmen und
<lb/>Ausgaben für die Schulen erfolgt, geeignet, die rechtliche Natur der, von der
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 05,1

<lb/>politischen Gemeinde, als solcher, erhobenen Steuer und bestrittenen Ausgabe
<lb/>für. die,-Schule, als einer/Kommunalsteuer zu ändern^ und die,Zulassung de
<lb/>Rechtsweges M, begründen. —^ Glaubte Kläger den, von der. Königlichen Regie- 
<lb/>rung in Düsseldorf genehmigten Beschluß aus den, von ihm angegebenen Gründen
<lb/>anfechten zu können, so blieb ihm unbenommen, den Weg der Beschwerde bei
<lb/>den Vorgesetzten Kommunalaufsichtsinstanzen zu betreten. , Der Rechtsweg dagegen
<lb/>ist ihm verschlossen,. da seine Angriffe gegen die Zulässigkeit und Verbindlichkeit
<lb/>des Beschlusses, wie dargethan worden, der richterlichen Beurtheilung nicht
<lb/>unterliegen. ... :-,r; •,

<lb/>Die. zu einem entgegengesetzten Ergebniß gelangende Deduktion, in den.Ent- 
<lb/>scheidungsgründen -des Appellationsuxtheils vom 24. Juni 1670 beruht auf der
<lb/>Annahme-., daß der Beschluß .einer.'.politischen..Gemeinde,};die...hjsher nicht ihr,
<lb/>sondern einer mit ihr nicht identischen Schulspzietäs. obgelegene Unterhaltung der
<lb/>Schule zu übernehmen, .nur..die Art der Einziehung der Sch,ulabgaben und deren
<lb/>Benennung, nicht aber ihre rechtliche Natur, ändere und insbesondere nicht die
<lb/>Wirkung habe,:.daß nunmehr der Rechtsweg .gegen.die Heranziehung zu.qu. Schul- 
<lb/>abgaben nur unter: den hinsichtlich der Heranziehung zu den Staats-, und eigent- 
<lb/>lichen- Kommunalsteuern geltenden Beschränkungen zulässig sei.. Das Königliche
<lb/>Appellationsgericht folgerte dies aus dem,Unterschied zwischen Staats- und Kom- 
<lb/>munulsteuern,: welchen es darin setzt, daß jene stets ohne Rücksicht auf ihre Ver- 
<lb/>wendung erhoben,, möglicherweise auch gar nicht verwandt werden, während diese
<lb/>stets nur. Beiträge zur. Deckung der, im Gemeindeetat oder in besonderen An- 
<lb/>schlägen vorgesehenen Ausgaben seien, so zwar, daß derjenige, welcher gegen
<lb/>das Heranziehen zu einer dieser Ausgaben den Rechtsweg beschreiten könne, auch
<lb/>seine Befreiung von der zur Deckung der Ausgabe geforderten Kommunalsteuer
<lb/>im Rechtswege zu verlangen befugt sei. — Da nun nach !29, Titz 12, Th. 2
<lb/>Allgem. Landr. Forensen,. .als solche, zu persönlichen Schulabgaben nicht verpflichtet
<lb/>seien und nach §. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 186 i der Rechtsweg selbst gegen
<lb/>die Heranziehung zu denjenigen .Schulabgaben, welche auf einer von der Aufsicht
<lb/>führenden Regierung angeordneten oder für exekutorisch erklärten Umlage beruhertz
<lb/>zulässig sei, sobald die Gesetzmäßigkeit dieser. Anordnung oder Erklärung bestritten
<lb/>werde, so dürfe^ auch den Forensen in Fällen,..wie der vorliegende,, der Rechts- 
<lb/>weg gegen die politische Gemeinde nicht verschlossen, werden. ■—

<lb/>&gt;Wäre diese Deduktion richtig,. so - wäre -die in. der gesetzlichen Autonomie der
<lb/>politischen Gemeinden .beruhende, durch die Zwecke, und die Aufgaben namentlich
<lb/>der Volksschule gegebene, und von dem Königlichen Appellationsgericht an sich
<lb/>nicht bestrittene Befugniß einer politischen. Gemeinde,die Unterhaltung der Volks- 
<lb/>schule^ der bisher .dazu verpflichteten Schulsozietät ab- und auf Kommunalfonds
<lb/>zu übernehmen, eine,rein illusorische und ohne materielle Bedeutung. Der Zweck
<lb/>eines solchen Gemeindebeschlusses. ; ist ja gerade der, daß. auch die nicht zur Schul- 
<lb/>sozietät gehörigen - Mitglieder der Gemeinde und die ihr sonst steuerpflichtigen
<lb/>Personen . außerhalb derselben t.fortan zur Unterhaltung der Schule beitragen
<lb/>sollen,daß -letztere.ein. Gemeingut der ganzen Gemeinde werde, daß die Schul- 
<lb/>sozietät., als., solche rechtlich zu bestehen aufhöre. Damitz verlieren zugleich die
<lb/>Schulabgaben .als solche ihre rechtliche Existenz, sie gehen fortan in den Kommu-
<lb/>""" ' ' - ' . 42* '
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0656--><p/>
            <p>

               <lb/>652 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>nalsteuern auf. Dies beweist auch der vorliegende Fall; Kläger behauptet gar
<lb/>nicht/daß besondere Abgaben für die Schule unter dem Namen einer Kom- 
<lb/>munalsteuer von ihm gefordert und erhoben seien, sondern nur/daß in Folge
<lb/>des mehrerwähnten Gemeindebeschluffes das durch Umlagen zu deckende Defizit
<lb/>im Gemeindebudget so außerordentlich sich erhöht habe, daß von ihm 183 Thlr.
<lb/>24Sgr. 4 Pf. an Kommunalsteuern erhoben seien. Sind aber die politischen
<lb/>Gemeinden zu einem solchen Beschluß befugt, wie sie es in der That sind, so
<lb/>muß letzterem auch die beabsichtigte rechtliche Wirkung zugestanden werden. Der
<lb/>Unterschied, welchen das Königliche Appellationsgericht zur Begründung seiner
<lb/>Deduktion zwischen Staats- und Kommunalsteuern macht, ist ein willkürlicher
<lb/>und besteht weder in dieser Weise, noch mit der ihm beigelegten Wirkung. Auch
<lb/>vom Staat werden in gewissen Fällen Steuern zu besonderen Ausgaben erhoben,
<lb/>ohne daß gegen die Heranziehung zu diesen Ausgaben der Rechtsweg gestattet
<lb/>ist, und die Gemeinden müffen keineswegs alle ihre Steuern zu den im Etat
<lb/>der in besonderen Anschlägen vorgesehenen Ausgaben verwenden; es steht ihnen
<lb/>frei, die nicht zur Verwendung gelangten Steuern zu kapitaleren und dem Ge- 
<lb/>meindevermögen einzuverleiben. — Den Steuerpflichtigen ‘ steht ein Recht auf
<lb/>Rückforderung der durch Steuern erzielten Überschüsse der Gemeindekaffe nicht
<lb/>zu und ebensowenig kann ihnen gestattet werden, ihre Befreiung von Kommunal- 
<lb/>steuern oder von einem Theile derselben im Rechtswege lediglich aus dem Grunde
<lb/>geltend zu machen, weil sie ihre Verpflichtung zu der einen oder anderen im
<lb/>Gemeindeetat oder in besonderen Anschlägen vorgesehenen Ausgabe bestreiten zu
<lb/>können vermeinen. Es würde damit eine geordnete Kommunalverwaltung geradezu
<lb/>unmöglich gemacht, den Kommunalsteuern ihre Eigenschaft als öffentliche, den
<lb/>Staatssteuern gleichzuachtende Abgaben Mtzogen und der Karakter rein privat-
<lb/>rechtlicher Leistungen aufgedrückt werden. Unrichtig ist ferner die Annahme des
<lb/>Königlichen Appellationsgerichts, daß gegen die Heranziehung zu den, auf ord- 
<lb/>nungsmäßigen Umlagen der aufstchtführenden Regierung beruhenden Schülab-
<lb/>gaben der Rechtsweg unbedingt dann gestattet sei, wenn die Gesetzmäßigkeit der
<lb/>Umlage bestritten werde. — Der dafür angeführte §/ 15 des Gesetzes vom
<lb/>34. Mai 1861 gestattet gegen die Heranziehung zu Schulabgaben den Rechtsweg
<lb/>unbedingt nur dann, wenn diese Abgaben auf Grund einer notorischen Orts- 
<lb/>oder Bezirksverfaffung erhoben werden. — In diesen Fällen ist dem Unterzeich- 
<lb/>neten Gerichtshöfe die, ihm bis dahin zugestandene Entscheidung über die Prozeß- 
<lb/>fähigkeit des Gegenstandes entzogen. — In Beziehung aber auf solche Schul- 
<lb/>abgaben, welche auf einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit beruhen, bezüg- 
<lb/>lich auf einer von der aufstchtführenden Regierung in Gemäßheit gesetzlicher
<lb/>Bestimmung angeordneten oder für exekutorisch erklärten Umlage, ist der frühere
<lb/>Rechtszustand nicht geändert. Der Rechtsweg soll in diesen Fällen nur insoweit
<lb/>stattfinden, als er bei öffentlichen Abgaben zulässig ist. — So wenig also gegen
<lb/>letztere der Rechtsweg stattfindet, wenn lediglich die Gesetzmäßigkeit derselben be- 
<lb/>stritten wird, ebensowenig ist gegen Schulabgaben der bezeichneten Kategorw dieser
<lb/>Weg lediglich deshalb zuzulassen, weil der zur Abgabe Herangezogene behauptet,
<lb/>die Umlage sei nicht in Gemäßheit gesetzlicher Bestimmung ungeordnet oder für
<lb/>chekutorisch erklärt. Wäre es anders, genügte eine solche Behauptung zur Be-
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 663

<lb/>gründung der Prozeßfähigkeit, so wäre damit die vom Gesetz ausdrücklich sank-
<lb/>tionirte Gleichstellung solcher Schulabgaben mit den Staatssteuern hinsichtlich der
<lb/>Zulassung des Rechtsweges für Reklamationen wieder aufgehoben und der Rechts- 
<lb/>weg gegen jene der Sache nach unbedingt freigegeben, ein Ergebniß, welches
<lb/>von. dem Gesetz unverkennbar nicht gewollt ist, und mit dem ausdrücklichen
<lb/>Gegensatz zwischen den auf notorischer Orts- oder Bezirksverfaffung beruhenden
<lb/>einerseits, und den von der aufsichtführenden Regierung umgelegten resp. für
<lb/>exekutorisch erklärten Schulabgaben andererseits nicht vereinbar sein würde. —
<lb/>Hiervon abgesehen kann nur wiederholt hervorgehoben werden, daß es sich im
<lb/>vorliegenden Falle eben nicht um Schulabgaben, sondern um Kommunalsteuern
<lb/>handelt, von welchen ein Theil zur Unterhaltung der von der politischen Gemeinde
<lb/>einstweilen als Gemeindeanstalt übernommenen Schule verwendet worden ist resp.
<lb/>ferner und so lange verwendet werden soll, als die Forensen gesetzlich zu den
<lb/>Steuern derjenigen Gemeinde heranzuziehen sind, in deren Bezirk sie nur Grund- 
<lb/>besitz, aber nicht ihr Domizil haben. Demzufolge ist auch der, von dem König- 
<lb/>lichen Appellationsgericht angezogene ß. 117 der Rheinischen Gemeindeordre vom
<lb/>23.. Juli 1846, wonach der Rechtsweg für alle Fälle des bis dahin geltenden
<lb/>Rechts Vorbehalten ist, ohne Einfluß auf den vorliegenden Fall, nicht zu gedenken,
<lb/>daß damals der Rechtsweg hinsichtlich der Schulabgaben in der Rheinprovinz
<lb/>viel mehr beschränkt war, als gegenwärtig.—

<lb/>Wenn ferner das Königliche Appellationsgericht die Verbindlichkeit des Ge-
<lb/>meindebeschlusses vom 27. September 1867 für den Kläger um deswillen negirt,
<lb/>weil die politische Gemeinde den Schulsozietäten gegenüber nicht in vertrags- 
<lb/>mäßiger Form sich zur Unterhaltung der Schulen verpflichtet habe, so über- 
<lb/>sieht dasselbe, daß es sich hier um einen ausschließlich dem öffentlichen Rechts- 
<lb/>gebiete angehörigen Akt der Kommunalverwaltung handelt, der nach erfolgter
<lb/>Bestätigung durch die aufsichtführende Regierung eine im Aufsichtswege erzwing- 
<lb/>bare Verpflichtung der Gemeinde begründet, die so lange besteht- als der Beschluß
<lb/>nicht in formell gültiger Weise außer Kraft gesetzt wird. —

<lb/>Das Königliche Appellatioüsgericht folgert endlich die Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>weges daraus, daß es sich im vorliegenden Falle um Singularrechte einzelner
<lb/>Gemeindeglieder handle. Daffelbe bezeichnet die zu einer bestimmten Schule
<lb/>gewiesenen Hausväter der Gemeinde als eine besondere Klaffe der Gemeinde- 
<lb/>glieder, der alle übrigen Mitglieder der Gemeinde, zu denen in dieser Beziehung
<lb/>auch die der Gemeinde steuerpflichtigen Forensen gehören, als eine andere Klaffe
<lb/>gehören. Auch diese Deduktion kann als zutreffend nicht anerkannt werden.
<lb/>Einerseits ignorirt das Königliche Appellationsgericht, daß durch den in Rede
<lb/>stehenden Beschluß die Schulen Gemeindeanstalten geworden sind, an deren Er- 
<lb/>haltung alle Gemeindeglieder ein gleiches Interesse haben und bethätigen sollen,
<lb/>daß mithin diesen Anstalten gegenüber eine, von deren Unterhaltung befreite be- 
<lb/>sondere Klasse in der Gemeinde nicht mehr besteht. Andererseits läßt das
<lb/>Gericht außer Acht, daß eine nach den erwähnten Vorschriften des Allgemeinen
<lb/>Landrechts organisirte Schulsozietät als solche rechtlich gar nicht zur politischen
<lb/>Gemeinde, in welcher die einzelnen Mitglieder wohnen, gehört, sondern in Be- 
<lb/>ziehung auf die Schule eine Stellung außerhalb der Gemeinde einnimmt und
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0658.tif"
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            <p>

               <lb/>654
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>daß' ebensowenig Forensen, als solche, Mitglieder der außerhalb ihres Wohnsitzes
<lb/>belegenen Gemeinde sind, mithin auch nicht Mitglieder einer besonderen Klaffe,
<lb/>gleichviel in welcher Beziehung, sein können; vergleiche §. 12 der Gemeindeord- 
<lb/>nung für.die Rheinprovinz vom 23. Juli 1645 — Ges.-Samml.- 'S. 523 ff.,
<lb/>wonach Mitglieder der Gemeinde nur sind:- sämmtliche selbständige' Einwohner
<lb/>derselben; alle, welche mit einem Wohnhause in der Gemeinde angesessen sind-
<lb/>und diejenigen, welche das Gemeinderecht besonders' erlangt Haben. Forensen
<lb/>namentlich nehmen nach §. 36 a. a. O. an dem Gemeinderecht keinen Theil,
<lb/>wenn es ihnen nicht aus besonderem' Vertrauen durch Beschluß des Geweinde-
<lb/>rathes verliehen worden ist. Diese Vorschriften sind - durch das Gesetz- betreffend
<lb/>die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 — Ges.-Samml.
<lb/>S. 435 ff. — nicht' abgeändert. — • i : : :: .

<lb/>Schließlich sei noch bemerkt, daß - die Berufung des Klägers auf die in seinem
<lb/>Prozeß wider - den Fiskus und die SamMtgemeinde Rellinghausen in den dreißiger
<lb/>Jahren '- ergangenen- Erkenntnisse für die Beurtheilung des vorliegenden Falles
<lb/>unerheblich ist, weil die Erkenntnisse Unter anderen Parteien ergangen sind' und
<lb/>weil in dem damaligen Fall, wie aus dem abschriftlich eingereichten'Erkenntniß
<lb/>des'Königlichen Obertribunals - vom '16. März 1835 °zu 'entnehmen- ist- - ein'. Ge- 
<lb/>meind eb es chluß, die Unterhaltung der Schule den Schulsozietäten ab-'und 'auf
<lb/>die politische Gemeinde zu übernehmen, nicht gefaßt worden war,' so daß jene
<lb/>Erkenntnisse eine analoge Anwendung auf den vorliegenden wesentlich verschiede- 
<lb/>nen Fall nicht erleiden können. ; J '-• - ■ : i - ^

<lb/>Hiernach; hat überall nicht anders, als geschehen- erkannt werden können. -

<lb/>:■ 166.: \ .j;r

<lb/>Veranlagung einer Aktiengesellschaft auf Bergwerke zu den KreLs-Kommunalabgaben
<lb/>und Feststellung des besteuerungsfähigen Einkommens. ,
<lb/>l &gt; . (Erk. des Verw.-Ger. für den Reg.-Bezirk OpMn vom 22. Febr. 1675.) &gt;

<lb/>Die Oberschlesische Eisen- und KohleNwerk-Actien-Gesellschaft, D.-Hütte,' ist
<lb/>zum Zwecke ihrer Heranziehung zur Kreis-Kommunnalsteuer des Kreises Zabrze
<lb/>bei Annahme eines jährlichen Einkommens von 400,000 Thlr. pro 1874 zu
<lb/>einer fingirten Einkommensteuer von 11,400 Thlr. veranlagt. Hiergegen hat der
<lb/>'Vorstand der Gesellschaft beim Kreis-Ausschusse remonstrirt und, — nach unter
<lb/>dem 14. October xr. geschehener Zurückweisung, — beim Verwaltungs-Gericht.
<lb/>Klage gegen die Kreis-Kommune mit dem Ansprüche: auf Ermäßigung der Kreis-
<lb/>Kommunalsteuer pro 1874 und Veranlagung der Letzteren von einem jährlichen
<lb/>Einkommen von 150,000 Thlr. erhoben; ausführend, daß ein Einkommen nach
<lb/>dem Durchschnitte der drei voraufgegangenen Jahre nicht zu Grunde gelegt
<lb/>werden könne, weil die Aktien-Gesellschaft erst seit dem 1. Dezember 1872 existire
<lb/>und in dem Betriebsjahre bis ultimo 1873, also für 13 Monate, ein Reinein- 
<lb/>kommen von 392,140 Thlr. erzielt habe, was' für 12 Monate 361,968 Thlr. er- 
<lb/>gebe, wovon jedoch noch ' 5800 Thlr. für Eisenerzförderimgen und den Kalkstein- 
<lb/>bruch'im T.-Kreise in Abzug gebracht werden-müßten. Dieser Einkommenbetrag
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 655

<lb/>eines notorisch sehr günstigen Jahres, — in welchem der Preis des Roheisens
<lb/>pro Centner 73 Sgr. und der Preis des Koaks pro Centner 15 Sgr. betragen
<lb/>habe, während gegenwärtig die Preise für Roheisen aus 40 Sgr. und darunter
<lb/>und für Koaks auf 10 Sgr. und für Kohle um 1^/2 bis 2 Sgr. pro Centner
<lb/>heruntergegangen seien, könne der Besteuerung jedoch nicht zu Grunde gelegt
<lb/>werden, vielmehr sei bei derselben nur das voraussichtliche Reineinkommen des
<lb/>Jahres 1874 in Betracht zu ziehen, das nach diesen Konjunkturen auf 150,000
<lb/>Thlr. anzunehmen sei. Die vom Verkäufer der D.-Hütte laut notariellen Ver- 
<lb/>trages am 3. September 1873 übernommene fünfjährige Garantie der Aktien- 
<lb/>gesellschaft gegenüber: „daß der jährliche Reinertrag des Unternehmens ein
<lb/>solcher ist und sein wird, daß auf jede Aktie — (des Grundkapitals von 6,000,000
<lb/>Thlr.) — eine Dividende von jährlich 6% entfällt und zahlbar ist," — dürfe
<lb/>bei der Besteuerung nicht in Anrechnung gebracht werden, da der qu. Zuschuß
<lb/>des Verkäufers nicht als ein der Besteuerung durch die Kreiskommune unter- 
<lb/>liegendes Einkommen anzusehen wäre, weil nach ß. 14 der Kreisordnung die
<lb/>Forensen und resp. Kläger nur verpflichtet seien, zu denjenigen Kreisabgaben
<lb/>beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das stehende Gewerbe, den Berg- 
<lb/>bau oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt seien. Zu
<lb/>diesen Einkommenkategorien gehörten die gedachten eventuellen Zuschüsse nicht
<lb/>und seien keinenfalls Einnahmen, welche der Gesellschaft aus Unternehmungen
<lb/>im Kreise zufließen.

<lb/>Es war wie geschehen zu erkennen.

<lb/>Allerdings kann dem Kläger unbedenklich darin beigetreten werden, daß, —
<lb/>Mangels eines dreijährigen Betriebes und resp. eines dreijährigen Fraktions-
<lb/>satzes des Reineinkommens, — ein exceptionell günstiges Kampagnejahr ebensowenig,
<lb/>wie ein außerordentliches Mißjahr als ausschließlicher Anhalt für das zu be- 
<lb/>steuernde Einkommen benutzt werden dürfe, und daß deshalb nach den Preisver- 
<lb/>hältnissen und Kunjunkturen ein voraussichtliches Einkommen pro 1874 zu arbi-
<lb/>triren sein würde, wenn nicht der Garantievertrag vom 3. September 1873 vor- 
<lb/>läge, durch welchen ein bestimmtes Reineinkommen für die Aktionaire sicherge- 
<lb/>stellt worden. .

<lb/>Die Ansicht des Klägers, daß, da der Betrieb pro 1874 an sich nur
<lb/>eine Dividende von ca. 272% abwerfen würde, auch nur dieses Einkommen von
<lb/>150,000 Thlr. der Besteuerung zu Grunde gelegt werden könne, nicht aber der
<lb/>Zuschuß des Verkäufers xor ca. 210,000 Thlr. zur Ergänzung der Dividende
<lb/>auf 6 0/0 bei der Steuerveranlagung ad computum gebracht werden dürfe, weil
<lb/>qu. Zuschuß nicht aus dem Gewerbebetriebe und nicht aus einer im Kreise be-
<lb/>legenen Quelle resultire, kann als eine richtige und berechtigte nicht anerkannt
<lb/>werden. Denn wenn §., 14 der Kreisordnung auch vorschreibt, daß Aktiengesell- 
<lb/>schaften zu denjenigen Kreisabgaben herangezogen werden können, welche auf
<lb/>den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen
<lb/>fließende Einkommen gelegt werden, so stellt doch der vom Verkäufer eventuell
<lb/>zu zahlende Zuschuß sich für die Besitzer der Aktien thatsächlich als ein Ein- 
<lb/>kommen aus dem Besitz und Betriebe der D.-Hütte dar und origi-
<lb/>nirt auch mittelbar aus dem Besitze und Betriebe des genannten Werks, und
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0660.tif"
                n="656"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0660"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0660--><p/>
            <p>

               <lb/>556 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>zwar weil dev qü/Zuschuß gemäß der Stipulation vom 3. September 1873 als
<lb/>Reinertrag des Aktienunternehmens - an die Besitzer von Aktien vertheilt wird
<lb/>und der, zur Auszahlung an die Aktienbesitzer gelangende Gesammtbetrag der
<lb/>Dividende doch unzweifelhaft als das-Reineinkommen aus der gewerb- 
<lb/>lichen, resp. montanindustriellen Anlage angesehen werden muß. Indem
<lb/>nämlich die Aktiengesellschaften ein selbständiges- vom dem übrigen Privat- 
<lb/>vermögen der Aktionaire scharf geschiedenes Vermögensganze (Art. 213
<lb/>des allgemeinen Handelsgesetzbuchs) repräsentiert und sich von den juristischen
<lb/>Korporationen wesentlich dadurch unterscheidet, daß das aus ihren Unternehmun- 
<lb/>gen erzielte Reineinkommen nicht für ihre eigenen Zwecke verwendet, sondern
<lb/>unmittelbar für die Gesellschaften erworben und an diese ahgeführt
<lb/>wird, stellt sich das Aktienunternehmen lediglich als eine Quelle des Privat- 
<lb/>einkommens ' der Gesellschaften dar, die als Forensen auch direkt:
<lb/>von ihrem Einkommen aus dem Aktienünternehmen hätten herangezogen werden
<lb/>können, wenn nicht die meist sehr große Zahl der auswärtigen Aktionaire und
<lb/>die leichte Uebertragbarkeit der Aktien eine solche Art der Besteuerung- dem Ge- 
<lb/>setzgeber thatsächlich als unausführbar hätte erscheinen lassen (Vergl. die Motive
<lb/>zu §.- 12 und 13 der Kreisordnung.) Daß nun aber pro 1874 sechs Prozent
<lb/>Dividende vom Grundkapitals per 6,000,000 Thlr.'— (nicht von 7,250,000 Thlr,
<lb/>wie Seitens des Kreisausschusses angenommen Wörden,) — wirklich zurVer-
<lb/>theilung kommen werden, ist vom Kläger nicht bestritten, mithin auch der Be- 
<lb/>trag eines Einkommens von 360,000 Thlr. pro 1874 als zugestanden zu erachten.

<lb/>Hiervon ist jedoch für die- im 'T:-Kreise-belegenen und dort einer Besteue- 
<lb/>rung unterliegenden Eisenerzförderungen und für den, in eben demselben Kreise
<lb/>belegenen Kalksteinbruch zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung- - noch in Ab- 
<lb/>zug zu bringen ein Betrag von pr. pr. 5000 Thlr., so daß also der Besteuerung
<lb/>pro 1874 im Kreise zu Grunde gelegt bleibt ein Einkommen von 355,000 Thlr.
<lb/>resp. die dem Letzteren entsprechende fingirte Einkommensteuer in Stufe 45 von
<lb/>jährlich 10,200 Thlr. Es ist daher erkannt worden: '

<lb/>daß die klägerische Aktiengesellschaft von einem Reineinkommen von 355,000
<lb/>Thlr. und einer, diesem entsprechenden, fingirten Einkommensteuer von
<lb/>10,200 Thlr. zu den Abgaben der Kreiskommune Z. pro 1874 heranzuziehen,

<lb/>■ mit ihren weitergehenden Ansprüchen auf Ermäßigung aber abzuweisen.

<lb/>- ' - ■ ' ' ; ■ - ■ ■=' &gt; . 6.
</p>
            <p>

               <lb/>:: 167. .

<lb/>Eine Landgemeinde ist nicht befugt, einen Forensen der Gemeinde, der aber inner- 
<lb/>halb des Kreises seinen Wohnsitz hat, nach Maßgabe einer fingirten Klassen-
<lb/>oder Einkommensteuer heranzuziehen.

<lb/>^ (Erk. des Verw.-Ger. für den Reg.-Bez. Oppeln vom 5. April 1875.) - -

<lb/>Der E. v. G. auf K., Kreises St., beschwerte sich als Besitzer einiger Häus- 
<lb/>lerstellen und des Kretschamgrundstückes in der ebenfalls zum Kreise St. gehörigen
<lb/>Dorfgemeinde P. unter dem 19. April v. I. beim Kreisauschusse darüber, daß
<lb/>er hei einer' Grund- und Gebäudesteuer von zusammen 15 Thlr. 19 Sgr. in
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0661.tif"
                n="657"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0661"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0661--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 657

<lb/>der Gemeinde P. vom Gemeindevorstande zu den Kreiskommunalabgaben^ pro
<lb/>1874 zu hoch herangezogen worden, sowie daß diese von dem Gemeindevorstande
<lb/>bereits im Januar, Februar und März pr. mit monatlich 11 Sgr. 2 Pf. einge- 
<lb/>zogen worden seien, während nach Stück 12 Nr. 60 des Kreisblattes der Kreis- 
<lb/>tag die Kreiskommunalabgaben der Art vertheilt habe, daß an Zuschlag pro
<lb/>Thaler der Grund- und Gebäudesteuer 4 Sgr. und zwar Vs des Jahresbetrages
<lb/>zum April 1874 zu erheben. Hiernach sei er nur verpflichtet, einen Jahresbe- 
<lb/>trag von 2 Thlr. 3 Sgr. 62/ö Pf. und zwar in Monatsraten vom 1. April pr.
<lb/>ab mit 6 Sgr. 11 Vs Pf. in die Gemeindekasse P. zu entrichten.

<lb/>Der Gemeindevorstand hat sich hierauf in der Gegenerklärung am 17. Juni
<lb/>v. I. dahin ausgelassen, daß Reklamant an Grund- und Gebäudesteuer in der
<lb/>Gemeinde P. nur 15 Thlr. 17 Sgr. 10 Pf. zu entrichten habe und daß darauf
<lb/>nur eine Kreiskommunalsteuer pro 1874 von 2 Thlr. 2 Sgr. 4% Pf. — (soll
<lb/>richtig 2 Thlr. 2 Sgr. 48/15 Pf. heißen)—entfalle, daß aber Reklamant außer- 
<lb/>dem zu einer fingirten Klasiensteuer per 14 Thlr. (vom Gemeindevorstande) ver- 
<lb/>anlagt worden sei 1 und daß davon nach dem Kreisabgaben-Ausschreiben vom
<lb/>12, März 1674 noch 3 Thlr. 22 Sgr. — (8 Sgr. Zuschlag pro Thaler) —
<lb/>erhoben würden, was in Summe 5 Thlr. 24 Sgr. 5 Pf. ausmache. '

<lb/>Reklamant resp. Kläger bestritt in der mündlichen Verhandlung vom 17. No- 
<lb/>vember pr. die Befugniß der Gemeinde P., ihn als Forensen zu einer fingirten
<lb/>Klasiensteuer veranlagen zu dürfen, da er in Bezug auf die Kreiskommunalab- 
<lb/>gaben von St. kein Forense sei und sein Einkommen von den Stellen zu P.
<lb/>bei Veranlagung der Staatseinkommensteuer bereits ack computum gebracht
<lb/>worden, also zu den Kreiskummunalabgaben von St. ä Conto K. in Höhe
<lb/>von 8 Sgr. pro Thaler der Staatseinkommensteuer mit herangezogen werde.

<lb/>Ihn (den Kläger) noch einmal bei P. auf eine fingirte Klasiensteuer ver- 
<lb/>anlagen, hieße ihn in Bezng auf die Kreiskommunalsteuer doppelt besteuern.

<lb/>Im Uebrigen wäre der Gemeindevorstand auch nur befugt gewesen, die Kreis-
<lb/>Kommunalabgaben pro 1874 vom 1. April pr. ab einzuheben,
<lb/>j Verklagter ist nach den Ausführungen und dem Anträge des Klägers gemäß
<lb/>mittelst Erkenntniß des Kreisausschusses vom 17. November 1874 verurtheilt, hat
<lb/>aber gegen diese Entscheidung rechtzeitig Berufung eingelegt und letztere damit
<lb/>gerechtfertigt, daß nach dem Kreisabgaben-Ausschreiben vom 12. März pr. von allen
<lb/>übrigen direkten Staatssteuern — (ausschließlich nämlich der Grund-, Gebäude- und
<lb/>Gewerbesteuer) —mit Einschluß der fingirten Klassen- und Einkommen- 
<lb/>steuer der Forensen, sowie des nach Z. 9 a des Gesetzes vom 25. Mai 1673 zu
<lb/>fingirenden Klasiensteuersatzes ein Zuschlag von 8 Sgr. pro Thaler als Kreis- 
<lb/>kommunalsteuer erhoben werden solle. Verklagter habe sich deshalb für berechtigt
<lb/>gehalten, den Kläger als einen Forensen der Gemeinde zu einer fingirten Klaffen- 
<lb/>steuer, von 14 Thlr. einzuschätzen und von letzterer einen Zuschlag von 8 Sgr.
<lb/>pro Thaler zu erheben, zumal von der Gemeinde P. an Kreiskommunalabgaben
<lb/>5. Thlr. 1 Sgr. 2 Pf. mehr, erfordert werden, als ihr Kontingent ausmache.

<lb/>; v; In der Berufungsinstanz ist zunächst noch eruirt worden, daß der Gemeinde
<lb/>P. - ■ bei Feststellung des KlassensteuerkontingenLs eine fingirte Klasiensteuer für
<lb/>den Reklamanten Seitens der Kreisverwaltung nicht, und nur die fingirte Klaffen-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0662.tif"
                n="658"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0662--><p/>
            <p>

               <lb/>658 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>steuer nach §. 9a des Gesetzes vom 25. Mai 1873 der zur Klässensteuer nicht
<lb/>veranlagten Personen in Anrechnung gebracht worden ist; — ferner daß nach
<lb/>dem, in den Akten der Königlichen Regierung befindlichen Kreistagsbeschlusse vom
<lb/>29. Dezember 1873 der Maßstab für die Vertheilung resp. Aufbringung der
<lb/>Kreisabgaben jeglicher Art, wie folgt, festgestellt worden: - '

<lb/>I. Die Kreisabgaben werden durch Zuschläge

<lb/>a) zu allen von den Kreisangehörigen zu entrichtenden, direkten Staatssteuern, .
<lb/>- beziehungsweise zu den, in Gemäßheit des §. 9 des Gesetzes vom 25. Mai

<lb/>1873 wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 betreffend die

<lb/>Einführung einer Klassen-' und klassifizirten Einkommensteuer, fingirten

<lb/>' Steuersätzen von einem halben Thaler jährlich, jedoch mit Ausschluß der
<lb/>Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe;

<lb/>d) zu den nach H. 14 und 15 der Kreisordnung zu ermittelnden fingirten
<lb/>Steuersätzen der Forensen, juristische Personen rc. erhoben.

<lb/>II. Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer aller Klassen ist hierbei mit der

<lb/>Hälfte desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchen die Klaffensteuer aller
<lb/>Stufen, der fingirte Klassensteuersatz von einem halben Thaler jährlich, sowie die
<lb/>klassizirte Einkommensteuer belastet wird.

<lb/>Die Kreisblattbekanntmachung vom 12. März 1874 besagt nämlich:

<lb/>Zufolge des vom Kreistage festgestellten Kreisabgaben'Vertheilungsmaßstabes
<lb/>werden Behufs Aufbringung der laut des genehmigten Etats pro 1874 erforder- 
<lb/>lichen Kreisabgaben in Höhe von 15.564 Thlr. 15 Sgr. an Zuschlägen pro
<lb/>Thaler ■- : ■ ■ l— ■ • ' r, - -■ r-

<lb/>1) der Grund- und Gebäudesteuer, sowie der Gewerbesteuer, ausschließlich der
<lb/>Hausirsteuer — 4 Sgr.

<lb/>2) aller übrigen direkten Staatssteuern einschließlich der fingirten Klassen- und
<lb/>Einkommensteuer der Forensen, sowie des nach § 9 a des Gesetzes vom
<lb/>25. Mai 1873 zu fingirenden Klaffensteuersatzes 8 Sgr. ausgeschrieben.
<lb/>Hiernach war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen:

<lb/>Aus dem Kreistagsbeschlusse vom 29. Dezember 1873 in Verbindung.mit
<lb/>dem in Bezug genommenen §. 14 der Kreisordnung erhellet: daß außer
<lb/>den im Kreise wohnhaften Personen nur Forensen des Kreises (nicht Forensen
<lb/>der Gemeinden des Kreises St.) — das heißt physische Personen/ welche ohne
<lb/>im Kreise zu wohnen, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staats- 
<lb/>steuern veranlagt zu sein, im Kreise St. Grundeigenthum besitzen, oder ein stehen- 
<lb/>des Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben,— zu den
<lb/>Kreiskommunalabgaben gemäß §. 15 der Kreisordnung herangezogen werden
<lb/>sollen. Ein Forense des Kreises ist Appellant aber nicht, da er im Kreise seinen
<lb/>persönlichen Wohnsitz hat, auch daselbst zur Staatseinkommensteuer veranlagt ift.
<lb/>Zufolge des Procedere bet: Gemeinde P. würde Kläger und Appellant, da.sein
<lb/>Einkommen aus den Stellen in P. bei der Veranlagung der Staatseinkommen-
<lb/>steuer bereits mit berücksichtigt, respective ad computum gebracht worden, auch
<lb/>doppelt, nämlich einmal von der Einkommensteuer, und zweitens von der fin-
<lb/>girten Klaffensteuer zu den Abgaben des Kreises St. herangezogen werden,
<lb/>was nach der ratio des Gesetzes (vergleiche §. 16 der Kreisordnung) nnstatthaft ist.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0663.tif"
                n="659"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0663--><p/>
            <p>

               <lb/>659
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderes Behörden.

<lb/>Endlich darf aber auch gemäß Z. 11. a. a. O. das Kreisabgaben-Soll
<lb/>für die"einzelnen Landgemeinden von diesen auf die einzelnen Steuerpflichtigen
<lb/>stur nach demselben Maßstabe subrepartirt werden, wie die Repartition
<lb/>der Kreisabgaben überhaupt erfolgt. Eine fingirte Klaffensteuer des Klägers
<lb/>und Apellanten ist aber der Gemeinde P. bei Bestimmung des Kontingents nicht
<lb/>in Anrechnung gebracht, mithin auch vollkommen unstatthaft, daß die Gemeinde
<lb/>ihrerseits eine Klaffensteuer für den Kläger (als Forensen der Gemeinde) fingirt
<lb/>und von dieser einen Zuschlag als Kreis-Kommunal-Abgabe erhebt. Hiervon
<lb/>verschieden ist die Befugniß der Gemeinde, die Forensen zu den Gemeindelasten
<lb/>heranzuziehen. Glaubt die Gemeinde P., daß ihr Kontingent ihr von der Kreis- 
<lb/>verwaltung zu hoch berechnet worden, so hat sie dies näher darzuthun und sich
<lb/>dieserhalb an den Kreisausschuß zu wenden, nicht aber Personen mit Zuschlägen
<lb/>zu belasten, die von diesen gesetzlich freigelaffen werden müssen. Die Zurückwei- 
<lb/>sung der Berufung mußte hiernach unbedenklich erfolgen und ist der Kostenpunkt
<lb/>gemäß ß. 195 und 162 der Kreisordnung regulirt worden. 6.

<lb/>, T" \ 168.

<lb/>Begriff eines „stehenden Gewerbes".

<lb/>(Erk. des Verw.-Ger. für den Reg.-Bez. Oppeln vom 11. Jan. 1875.)

<lb/>Der'&gt;Kaufmann G. in T. beschwerte sich unter dem 6. Juni 1874,^- nach- 
<lb/>dem er zuvor beim Kreisausschuß reklamirt hatte und von demselben unter
<lb/>dem 21. Mai zurückgewiesen worden war, — über seine Heranziehung zu den
<lb/>Kreiskommunalabgaben des Kreises St. und beansprucht die Freilassung von dieser
<lb/>Kreissteuer. G. gab' an, daß er in T. als Händler mit Steinen in Klaffe A. II.
<lb/>zur Gewerbesteuer veranlagt sei und daß er als solcher zwar Basaltsteine auf
<lb/>dem Annaberge kaufe, daß diese Steine aber weder auf dem Annaberge, noch
<lb/>auf dem Bahnhofe Leschnitz ihren dauernden Standort hätten und erst, — wenn
<lb/>dieselben im Eisenbahnwagen verladen worden, — sein Eigenthum würden. Am
<lb/>Steinbruch selbst habe er nichts zu schaffen, die Anfuhr müßten die Steinbruchbesitzer
<lb/>besorgen, die Verladung dagegen geschehe ^&gt;urch den Spediteur G. zu C. Er
<lb/>besitze weder Grundeigenthum im Kreise St., noch betreibe er in Letzterem ein
<lb/>stehendes-Gewerbe und könne also mit Rücksicht auf §. 14 der Kreisordnung auch
<lb/>nicht zu den Abgaben des Kreises Str. herangezogen werden. Diese Beschwerde
<lb/>wurde Seitens des Verwaltungsgerichts dem Kreisausschuffe zu Str. zur Gegen- 
<lb/>erklärung zugefertigt. Der Letztere hat sich darauf unter dem 19.' Oktober v. I.
<lb/>dahin ausgelassen, daß G. auf dem, im Str. Kreise belegenen Annaberge Basalt,
<lb/>steine kaufe und diese theils auf dem Annaberge selbst, theils auf der ebenfalls
<lb/>im Str. Kreise belegenen Bahnhofsstation Leschnitz deponire, also für eigene
<lb/>Rechnung Lagerplätze halte, (welche sich, wie die Verfügung vom 21. Mai xr. besagt,
<lb/>als feste Verkaufsstätten qualifizirten), daß G. ferner loco Bahnhof Leschnitz eine
<lb/>Verkaufsstelle habe und daß der dort wohnhafte G. sein Agent sei. Zum Be- 
<lb/>weise ist auf die zeugeneidliche Vernehmung des G. angetragen. Diese ist erfolgt
<lb/>und hat dabei G. deponirt: „daß er mit G. ein mündliches Abkommen dahin
<lb/>getroffen habe, daß derselbe Steine, welche er vom Annaberge gekauft, auf seinem
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0664.tif"
                n="660"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0664"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0664--><p/>
            <p>

               <lb/>66Q Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>(des G.) Grund und Boden in der Nähe der Bahn aufstellen dürfe; -daß G.
<lb/>dafür pro Schachtruthe 5 Sgr. zu zahlen habe, keine Schachtruthe Steine aber
<lb/>länger als 3 Monate stehen lasten dürfe". „Außerdem habe Zeuge die Verladung
<lb/>und Versendung der Steine per Eisenbahn zu beaufsichtigen und erhalte für diese
<lb/>Thätigkeit pro.Schachtruthe 10 Sgr."

<lb/>„Zeuge habe selbst keine Berechtigung Steine an Dritte zu verkaufen und
<lb/>habe nur die Verladung nach Ordre des G. zu beaufsichtigen". „Je nach den
<lb/>Konjunkturen sei es übrigens mehrmals vorgekommen, daß die Steine 5, auch
<lb/>6 Monate gelagert hätten; in diesem Falle habe er dann nach Ablauf von
<lb/>3 Monaten neues Lagergeld gefordert und von G. auch bezahlt erhalten". .

<lb/>Die hier eingesehene Gewerbesteuerrolle der Stadt T. ergiebt: daß der Kauf- 
<lb/>mann G. zu T. als Händler mit Steinen und Schlacke in Klaffe A. II. mit
<lb/>12 Thlr. jährlicher Gewerbesteuer veranlagt steht.

<lb/>Es war, wie geschehen, zu erkennen, daß Verklagter gehalten, den Kläger von
<lb/>der pro 1874 veranlagten Kreiskommunalsteuer freizulaffen und demselben die
<lb/>im Laufe des gedachten Kalenderjahres entrichtete Kreissteuer zurückzuzahlen.

<lb/>Denn es muß als in der Natur des von G. betriebenen Handelsgeschäfts
<lb/>liegend erachtet werden, daß Kläger vorübergehende, sowie dauernde Lieferungen
<lb/>von Steinen und Schlacke nach anderen Orten übernimmt, daß er die hierzu er- 
<lb/>forderlichen Vorräthe von Steinen und Schlacke selbst anschafft und auch aus- 
<lb/>wärts deponirt, ohne daß deshalb die Lieferungs- und Depotorte als — eine
<lb/>Steuerpflicht begründende — Sitze (Mittelpunkte) der betreffenden, gewerblichen
<lb/>Erwerbsthätigkeit angesehen werden dürfen, wenigstens so lange nicht, als Kläger
<lb/>nicht in Annaberg oder Station Leschnitz ein besonderes Komptoir oder eine
<lb/>Verkaufsstätte.mit dafür bestellten Gewerbegehülfen zum Abschluffe von Lieferungs- 
<lb/>oder Verkaufsverträgen eingerichtet hat. - 6..

<lb/>-'V 7 169. . 77"

<lb/>Mit welchem Zeitpunkte und in welchem Bezirkeist die armenrechlliche Hilfsbedürf- 
<lb/>tigkeit als eingetreten zu betrachten?

<lb/>(Erk. des Bad. Berwaltungsgerichtsh. vom 27. Okt. 1874.) '

<lb/>Der Ortsarmenverband Gengenbach, welcher dem Landarmen I. R. von
<lb/>Dbh. öffentliche Unterstützung gewährt Hatte, verlangte von dem Kreisverband
<lb/>Villingen Anerkennung der Unterstützungspflicht und Erstattung der Kosten, indem
<lb/>er behauptete, daß R. sich bei Eintritt der Hilfsbedürstigkeit in Triberg, also im
<lb/>Kreis Villingen, aufgehalten habe.

<lb/>Der Bezirksrath Villingen erkannte, daß die Klage nicht stattsinde, welches
<lb/>Erkenntniß auf ergriffenen Rekurs von dem, Verwaltungsgerichtshof in obigem
<lb/>Urtheile bestätigt wurde. Die Entscheidungsgründe waren im Wesentlichen folgende:

<lb/>• Da I. R. keinen Ünterstützungswohnsitz hat, so ist zu dessen endgiltiger
<lb/>Unterstützung derjenige Kreisverband verpflichtet, in dessen Bezirk er sich bei dem
<lb/>Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand. Es fragt sich daher, in welchem Zeit- 
<lb/>punkte und an welchem Orte die Hilfsbedürftigkeit des Genannten hervorge- 
<lb/>treten ist? - ^
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0665.tif"
                n="661"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0665"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0665--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 661

<lb/>' Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit ist nach den bestehenden gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen (U.-W.-G. §. 8, bad. A.-G. §§. 2 und 3) nicht nur, daß Jemand
<lb/>außer Stande ist, sich den nothdürftigen Unterhalt selbst zu verschaffen, sondern
<lb/>daß er auch der öffentlichen Armenunterstützung bedarf.

<lb/>Wer mittellos und erwerbsunfähig ist, ohne der öffentlichen Armenpflege
<lb/>zur Last zu fallen,^ kann in armenrechtlicher Beziehung nicht als arm angesehen
<lb/>werden. So lange Jemand, wenn gleich an sich in der Lage, öffentliche Unter- 
<lb/>stützung beanspruchen zu können, diesen Anspruch nicht erhebt, und ohne Unter- 
<lb/>stützung der Armenpflege die Mittel zu seinem Lebensunterhalte gewinnt, ist er
<lb/>nicht hilfsbedürftig. Seine Hilfsbedürstigkeit im armenrechtlichen Sinne tritt erst
<lb/>hervor, wenn öffentliche Unterstützung nothwendig wird.

<lb/>Nach Inhalt des vorliegenden ärztlichen Zeugniffes ist es zwar unzweifel- 
<lb/>haft, daß I. R. durch den in Triberg erlittenen Beinbruch wesentlich und
<lb/>bleibend in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkt Wörden ist; allein ebenso unbestritten
<lb/>ist es auch, daß der Genannte in Triberg die öffentliche Armenunterstützung
<lb/>nicht in Anspruch genommen hat. Derselbe hatte vielmehr durch die von ihm
<lb/>als Arbeiter'an die Krankenkaffe geleisteten Beiträge einen Anspruch auf Ver- 
<lb/>siegung in dem Spitale erworben; er besaß außerdem 40 fl. erspartes Geld und
<lb/>erhielt von der Eisenbahnverwaltung Geschenke im Betrage von 50 fl. und von
<lb/>20 fl., so daß er theils durch eigene Mittel, theils durch freiwillige Gaben in
<lb/>den Stand gesetzt war, ungeachtet seiner Erwerbsunfähigkeit sich und seiner
<lb/>Familie den nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen.

<lb/>Erst nachdem I. R. nach seiner Entlassung aus dem Spitale in Triberg zu
<lb/>seiner Familie nach Gengenbach gezogen war, erhob er Won hier aus unter dem
<lb/>27.'Dezember 1873 den Anspruch, ihm eine öffentliche Unterstützung zu gewähren.
<lb/>Da hiernach die Hilfsbedürftigkeit des Genannten im armenrechtlichen Sinne
<lb/>nicht in Driburg, sondern in Gengenbach hervorgetreten ist, so kann der Kreis- 
<lb/>verband Villingen nicht zur Anerkennung der Unterstützungspflicht und zur Erstat- 
<lb/>tung der erwachsenen Kosten angehalten werden.

<lb/>Die gegen denselben erhobene Klage erscheint nach Lage der Sache als in
<lb/>Rechten nicht gegründet. (Abgedr. Zeitschr. für Bad. Verw. 1875 S. 91.) 1.

<lb/>170. 7

<lb/>Verpflichtungen zur Unterstützung der Familienangehörigen Landarmer.

<lb/>; J (Erk. des Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 17. Nov. 1874) .

<lb/>„Unbestritten ist, daß das dreijährige uneheliche Kind der ledigen Lisette
<lb/>D. von Bruchsal während seines Aufenthalts in Freiburg vom 19. Dez. 1873
<lb/>an der Unterstützung durch die öffentliche Armenpflege bedürftig worden ist, und
<lb/>auch von da an auf Rechnung des Armenverbandes Freiburg verpflegt wird.
<lb/>Gegeü den für diese Verpflegung erforderlichen Kostenbetrag wurde gleichfalls
<lb/>keine Einsprache von Seiten des Beklagten erhoben. Ferner ist unbestritten, daß
<lb/>die Mutter, die Lisette D., und somit auch deren uneheliches Kind, während der
<lb/>Zeit der Verpflegung des letzteren in Freiburg keinen Unterstützungswohnsitz
<lb/>haben und somit Beide als Landarme zu betrachten sind. Ebenso wird von
</p>

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                n="662"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0666--><p/>
            <p>

               <lb/>662 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen. Behörden.

<lb/>keiner Seile in Abrede gestellt, daß die Lisette D. selbst zur Zeit der,Hilfsbe-
<lb/>dürftigkeit ihres Kindes in., dem Landarmenverbande Karlsruhe ihren Aufenthalt
<lb/>hat. Der beklagte Landarmenverband Freiburg will nun mit dieser letzteren
<lb/>Thatsache die Befreiung seiner Verpflichtung von dem streitigen Kostenersatze be- 
<lb/>gründen. | . r

<lb/>Wenn es sich um Erwerb oder Verlust des Unterstützungswohnsitzes
<lb/>handelt, so erscheint allerdings durch die den Familienangehörigen gereichte Unter- 
<lb/>stützung rechtlich das Familienhaupt als unterstützt. Man könnte versucht sein,
<lb/>hieraus zu schließen, daß das Gleiche dann der Fall fei, wenn es sich um land- 
<lb/>arme Personen handelte Allein wie aus den Reichstagsverhandlungen zu dem
<lb/>§. 51 des Entwurfs des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz zu entnehmen
<lb/>ist, war es die Absicht des Gesetzgebers,, jene Analogie bei den Landarmen aus-
<lb/>zuschließen. Hiernach ist der Ausdruck „der Unterstützte" in §. 30 des Unter-
<lb/>stützungswohns.-Gesetzes wörtlich zu nehmen und die Regel im Z.. 30d. jenes Ge- 
<lb/>setzes;.dahin anzuwenden, daß bezüglich des Kostenersatzes für ein landarmes
<lb/>minderjähriges uneheliches Kind derjenige Landarmenverband verpflichtet erscheint,
<lb/>in welchem die Hilfsbedürftigkeit des Kindes selbst eingetreten ist und zwar auch
<lb/>dann, wenn die landarme Mutter zur.Zeit der Hilfsbedürftigkeit und der Unter- 
<lb/>stützung des Kindes einen andern Landarmenverband angehört. (Vgl. Wielandt,
<lb/>bad. Gemeinderecht II. Band, Zusatz, zu §. 30, Seite 147.)", .... :

<lb/>Aus diesen Gründen erkannte der G. Verwaltungsgerichtshof nach dem
<lb/>Klagbegehren unter Abänderung des bezirksräthlichen Erkenntnisses, welches die
<lb/>Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, daß derjenige Landarmenverband
<lb/>im vorliegenden Falle zum Ersätze rechtlich verpflichtet sei, welcher Hilfe leisten
<lb/>müßte, wenn die Hilfsbedürftigkeit in der Person der Mutter fraglichen Kindes
<lb/>tatsächlich aufgetreten wäre, da abhängige Personen nicht blos hinsichtlich des
<lb/>Unterstützungswohnsitzes, sondern auch hinsichtlich der Landarmenqualität der
<lb/>Hauptperson folgen. Abgedr. Zeitschr. für bad. Verw. 1875, S. 81.) - 1.

<lb/>171.

<lb/>Zur Auslegung des §. 29 des Neichsgesetzes über den Uulerstützungswohnfitz (Unter- 
<lb/>stützungspflicht des Dienstortes).

<lb/>(Erk. des Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 3. Nov. 1874.)

<lb/>Der Streitpunkt, um dessen Enscheidung es sich dabei handelt, ist der, ob
<lb/>Katharina T. in der Herzogenweiler Glasfabrik eine Stellung einnahm, welche
<lb/>zu einer der in ß. 29 Unterstützungswohns.-Ges. angeführten 4 Kategorien von
<lb/>Dienstverhältnissen gehört oder nicht. : ;

<lb/>In dieser Beziehung ist durch die Verhandlung festgestellt, daß Katharina
<lb/>T. in der fraglichen Glasfabrik in der Weise beschäftigt war, daß sie Glas- 
<lb/>scherben zu sortiren hatte und dafür einen bestimmten Lohn für das Faß sortirter
<lb/>Glasscherben erhielt. Die Vertreter des beklagten Armenverbandes folgern aus
<lb/>dieser Beschäftigung in Verbindung mit dem von ihnen behaupteten Umstande,
<lb/>daß die T. freie Wohnung in der Fabrik gehabt habe, das Vorhandensein, des in
<lb/>29 Unterst.-Wohns.-Ges. berührten Dienstverhältnissch einer Gewerbegehilfln,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0667.tif"
                n="663"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0667--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 663

<lb/>während.der klägerische Armenverband die gegentheilige Meinung geltend zn
<lb/>machen sucht. Der Bezirksrath hat sich der Anschauung der Beklagten ange- 
<lb/>schlossen.

<lb/>In der Rekursausführung wird klägerischer Seits nachträglich bestritten, daß
<lb/>Katharina T. freie Wohnung in der Fabrik besessen habe; die fragliche Behaup- 
<lb/>tung ist übrigens, wie von der Rekurrentin mit Recht bemerkt wird, für die Ent-
<lb/>schiedung der streitigen Frage durchaus unerheblich.

<lb/>Die Einräumung einer freien Wohnung ist lediglich eine Art von Lohn- 
<lb/>zahlung, welche auf die Natur des Dienstverhältnisses an sich ohne EiN-
<lb/>fluß fit. ;i;i- , /,

<lb/>Vergl. auch Roch oll, System des deutschen Armenpflegerechts, S. 286.

<lb/>Diese letztere, auf. die es allein ankommt, stellt sich im vorliegenden Falle
<lb/>so dar, daß Katharina T. für die Herzogenweiler Glasfabrik mit einer bestimm- 
<lb/>ten^ eine gewisse Uebung in der Unterscheidung und eine gewisse Handfertigkeit
<lb/>beanspruchenden, an sich sehr einfachen Arbeit, die zudem für den eigentlichen
<lb/>Geschäftsbetrieb der Fabrik nur als eine vorbereitende betrachtet werden kann,
<lb/>beschäftigt war.;

<lb/>. Eine derartige Beschäftigung kann aber nach allgemeinem Sprachgebrauche
<lb/>und der in der Gerichtspraxis üblichen Auffassung als die . eines Gewerbegehilfen
<lb/>nicht betrachtet werden;

<lb/>Wielandt, bad. Gemeinderecht, Band II., Anm. 2 zu §.29 des Unterst.-
<lb/>Wohns.-Ges. .

<lb/>.Zeitschrift für Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege 1873, Seite 60
<lb/>und 61. :V_ .

<lb/>Wohlers, Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimathwesen,
<lb/>Heft III. S. 54,

<lb/>ja.es ist dies.selbst mit der Auffassung der Vorschrift des §. 29 Unterst.-Wohns.-Ges.,
<lb/>wie sie in den Entscheidungsgründen zum bezirksräthlichen Erkenntnisse angeführt
<lb/>ist, nicht vereinbar. Gerade dadurch, daß die T. sich ausschließlich nur zur Be- 
<lb/>sorgung einer ganz bestimmten Hanthierung der Fabrikdirektion gegenüber ver- 
<lb/>pflichtet hatte, war der Anspruch der Letzteren auf die Ausnutzung der Arbeits- 
<lb/>kraft der T. eine durchaus beschränkte, beziehungsweise die Stellung der T. gegen- 
<lb/>über der Fabrikdirektion eine nur in einer gewissen Richtung gebundene. Ein
<lb/>eigentliches Dienstverhältniß in dem engeren Sinne, wie er in dem §. 29 Untest.-
<lb/>Wohns.-Ges. auszufassen ist, lag somit in der Stellung der Kath. T. zu der
<lb/>Glasfabrik nicht vor.

<lb/>Bei der Ausnahmestellung, welche der Inhalt des fragl. Paragraphen in
<lb/>dem Gesetze bekanntlich einnimmt, sind dessen Bestimmungen aber einer erweitern- 
<lb/>den Auslegung nicht zugänglich..

<lb/>Es hat darnach im vorliegenden Falle einfach bei der allgemeinen Regel
<lb/>des §. 26 des Unterst.-Wohns.-Ges. zu bewenden, wonach dem vorläufig eintre- 
<lb/>tenden Armenverbande von dem zur Unterstützung verpflichteten, hier unbestrittener- 
<lb/>maßen von dem beklagten Ortsarmenverbande, die ausgelegten Kosten zu er- 
<lb/>statten sind. . ' ‘ i. r;;;

<lb/>Die Beklagte war deshalb nicht blos zum Ersatz, der Beerdigungs-, sondern
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0668.tif"
                n="664"
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            <p>

               <lb/>664 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>auch der Verpflegungskosten und der Auslagen für die ärztliche Behandlung zu
<lb/>Verfällen. (Abgedr. Zeitschr. für Bad. Verw. 1875. S. 115.) ' 1.

<lb/>... ' ! 172. • / ;"fy;

<lb/>Jur Auslegung von §. 29 des Reichsgesetzes über den UnLerstützungswohnsitz. -
<lb/>(Erk. des Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 27. Nov. 1874.) - /

<lb/>Wenn Personen, welche im Gesindedienst stehen/ an dem Orte ihres Dienst- 
<lb/>verhältnisses erkranken, so hat nach §. 29 d. N.-U.-W.-G. der Armenverband des
<lb/>Dienstortes die Verpflichtung, dem Erkrankten die erforderliche Kur und Verpfle- 
<lb/>gung zu gewähren; derselbe kann nur dann und nur insoweit den Rückgriff auf
<lb/>den für den Erkrankten sonst unterstützungspflichtigen Verband nehmen, wenn
<lb/>und als die Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde. Gestützt
<lb/>auf diese Bestimmung verlangte der Armenverband Reitbach von der Gemeinde
<lb/>Wiechs den Ersatz der in den ersten sechs Wochen der Krankheit des I. Gr. von
<lb/>Kürnberg, Gemeinde Reitbach, erwachsenen Verpflegungskosten, indem er behaup- 
<lb/>tete, daß der letztere, welcher von Weihnachten 1873 bis Anfangs 1874 als
<lb/>Dienstknecht bei Gutspächter Kr. in Wiechs in Dienst stand, während seines
<lb/>Dienstverhältnisses daselbst erkrankt sei.

<lb/>I. Gr., welcher nach der eigenen Angabe des Gemeinderaths von Wiechs
<lb/>am 11. April 1874 von' seinem Dienstherrn entlassen wurde, kam am 12. April
<lb/>1874 krank zu seinem Schwager nach Kürnberg, in dessen Hause er bis zu seinem
<lb/>am 4. Juni 1874 erfolgten Tode verpflegt wurde. Derselbe litt nach dem er- 
<lb/>hobenen bezirksräthlichen Gutachten seit mehreren Jahren an der Wassersucht
<lb/>und war am 11. April 1874 schon vierzehn Tage so leidend, daß er nicht mehr
<lb/>arbeiten konnte. Auf den Grund dieser Thatsachen nahm der Bezirksrath Sch.
<lb/>an, daß Gr. am Orte seines Dienstverhältnisses erkrankt sei und verurtheilte
<lb/>demgemäß den Armenverband Wiechs zur Erstattung der eingeklagten Verpfle- 
<lb/>gungskosten. v /

<lb/>Auf ergriffenen Rekurs änderte der Verwaltungsgerichtshof mit Urtheil
<lb/>vom 24. Rovbr. 1874, das bezirksräthliche Erkenntniß dahin ab, daß der
<lb/>Armenverband Reitbach mit der erhobenen Klage abgewiesen wurde, indem er
<lb/>dabei im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausging:

<lb/>Rach §. 29 d. R.-U.-W.-G. ist als Zeitpunkt der Erkrankung nicht derjenige
<lb/>zu betrachten, an welchem die Krankheit entstanden, sondern derjenige, in welchem
<lb/>dieselbe als ein solcher Zustand der Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist, welcher
<lb/>besöndere Fürsorge erheischt. Die Verpflichtung des Dienstortes ist nur dann
<lb/>begründet, wenn Dienstboten an dem Orte ihres Dienstverhältnisses und während
<lb/>der Dauer des letzteren in einer Weise erkranken, welche die Nothwendigkeit einer
<lb/>öffentlichen Unterstützung erkennbar hervortreten läßt. Ohne hinzutretende Hilfs- 
<lb/>bedürftigkeit begründet die Erkrankung am Dienstorte überhaupt keine Verbind- 
<lb/>lichkeit für den Arnienverband des Dienstortes. TM die Nothwendigkeit öffent- 
<lb/>licher Unterstützung erst hervor, nachdem der erkrankte Dienstböte den Dienstort
<lb/>verlassen hat, so mangelt die gesetzliche Voraussetzung für das Eintreten des
<lb/>Armenverbandes des Dienstortes.' - " v ^ ; . ^
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0669.tif"
                n="665"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>665
</p>
            <p>

               <lb/>, Im vorliegenden Falle hat nun der klagende Armenverband' nicht einmal
<lb/>behauptet, daß Gr. die öffentliche Armenpflege am Dienstorte in Anspruch ge- 
<lb/>nommen öder daß der Armenrath in Wiechs von dessen Hilfsbedürftigkeit seiner
<lb/>Zeit Kenntniß erhalten habe. Mag man daher auf den Grund des bezirksärzt- 
<lb/>lichen Zeugnisses auch annehmen, daß die Krankheit des Gr^ in Wiechs schon in
<lb/>einer Weise bestanden hat, welche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, so hat die- 
<lb/>ses Leiden doch nach der eigenen Angabe des klagenden Armenverbandes die
<lb/>öffentliche Fürsorge erst zu einer Zeit nothwendig gemacht, als Gr. sich weder
<lb/>im Dienste, noch in Wiechs mehr befand.

<lb/>Hiernach war für den Armenverband des Dienstortes die Verpflichtung, dem
<lb/>Erkrankten während sechs Wochen die - erforderliche Kur und Verpflegung zu ge- 
<lb/>währen, nicht erwachsen, weshalb der gegen denselben erhobene Anspruch auf
<lb/>Kostenerstattung als unbegründet erachtet werden mußte. (Abgedr. Zeitschr. für
<lb/>Bad. Verw. 1875, S. 129.) ' 1.
</p>
            <p>

               <lb/>' 273.

<lb/>Rechtswirkung von Anerkenntnissen in Beziehung auf die Unterstützungspflicht.

<lb/>(Erk. des Bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 2. März 1875.)

<lb/>„Bezüglich der Wirkungen des'Anerkenntnisses im Allgemeinen ist in der
<lb/>Begründung zum bezirksräthlichen Erkenntnisse mit Recht bemerkt, daß ein An-
<lb/>erkenntniß nicht ein Grund der Verpflichtung zur Uebernahme einer gesetzlich sonst
<lb/>nicht bestehenden Unterstützungspflicht ist. §. 64 U.-W.-G. erklärt ausdrücklich,
<lb/>daß das Eintreten der, in den §§. 10 und 22 an den Ablauf der zweijährigen
<lb/>Frist geknüpften Wirkungen durch Vertrag oder Verzicht der Betheiligten nicht
<lb/>ausgeschlossen werden kann. Das Anerkenntniß kann darnach nur als Beweis- 
<lb/>mittel für Thatsachen in Betracht kommen, das im' Falle eines unterlaufenen
<lb/>Jrrthums durch anderweite Beweismittel entkräftet werden kann.

<lb/>S. auch Wohlers, Entscheidungen rc. Heft III. Nr. 42 B. und 6. S. 107 ff.'
<lb/>Für das Großherzogthum kommt insbesondere auch die Vorschrift des Z. 32
<lb/>Verf.-Ordg. in Betracht.

<lb/>.Daß aber, das erfolgte Anerkenntniß wirklich nur auf einem Jrrthum
<lb/>beruhte/ ist nach dem Sachverhalte unzweifelhaft. Die gleiche Bewandtniß hat
<lb/>es mit der erst am rc. den N.'schen Eheleuten aus der Gemeindekasse gewährten
<lb/>Unterstützung. Weder das eine noch die andere sind geeignet, die^ gesetzliche Wir- 
<lb/>kung des Ablaufes der zweijährigen Frist nach Z. 22 U.-W.-G. äufzuheben oder
<lb/>für den Armenverband eine neue Verpflichtung zu schaffen (Z. 9 U.-W.-G.)."
<lb/>(Abgedr. Zeitschr. für Bad. Verw. 1875, S. 130.) 1.

<lb/>274.

<lb/>Gebührentarif zu dem Preuß. Gesetze vom 9. März 1874 über die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes.

<lb/>(Vers, der Preuß. Minist, der Justiz und des Innern vom 4. Dezember 1874.)

<lb/>Ew. rc. rc. erwidern wir auf den gefälligen Bericht vom 22. Oktober d. I.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. s. Heft. 48
</p>

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                n="666"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0670--><p/>
            <p>

               <lb/>666
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>ganz ergebenst, daß die in dem Gebühren-Tarife zum Gesetze vom 9. März d. I.
<lb/>sub Nr. 1 erwähnten:

<lb/>„zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigungen ertheillen Bescheinigungen"
<lb/>keine eigentlichen Registerauszüge, sondern, wie bei Berathung des Gesetzes im
<lb/>Hause der Abgeordneten konstatirt worden ist, nur einfache Certifikate sind,
<lb/>(cfr. Stenographische Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten pro 18ff
<lb/>p. 500.) Es findet deshalb die Schlußbestimmung des §. 5 al. 5 des zitirten
<lb/>Gesetzes auf diese Bescheinigungen keine Anwendung und kann die Lieferung von
<lb/>Formularen zu denselben an die Gemeinden auf Kosten des Staates nicht
<lb/>erfolgen.

<lb/>Die Aufstellung von Formularen zu derartigen Bescheinigungen können wir
<lb/>überhaupt nicht für erforderlich erachten, da besondere Formalitäten für dieselben
<lb/>nicht vorgeschrieben find, und eine einfache Notiz über die erfolgte Eintragung
<lb/>des Sterbe- oder Geburtsfalles genügt. Ueberdies kann die Taufe auch, vor
<lb/>Eintragung des Geburtsfalles in die Standesregister erfolgen, und ist es keines- 
<lb/>wegs nothwendig, daß dem Geistlichen, bevor er taust, der Geburtsauszug vor- 
<lb/>gelegt wird. (Stenographische Verhandlungen des Abgeordnetenhauses pro 18ff
<lb/>S. 460.)

<lb/>Die von Ew. rc. rc. erwähnte mißbräuchliche Verwendung der vom Staate
<lb/>gelieferten Formulare zu den Registerauszügen bei Ausstellung der Bescheinigun- 
<lb/>gen der hier in Rede stehenden Art muß ausdrücklich inhibirt werden und wollen
<lb/>Ew. re. das in dieser Beziehung Erforderliche gefälligst veranlassen. l.

<lb/>275.

<lb/>Gerichtliche Verwahrung der Nebenregister der Standesämter.

<lb/>(Verf. des Preuß. Minist, des Innern vom 2. Dezember 1874.)

<lb/>Da in einzelnen Fällen Standesbeamte haben bestellt werden müssen, welche
<lb/>außerhalb ihres Standesamtsbezirks wohnhaft sind, für Fälle dieser Art. es aber
<lb/>nicht angemessen erscheint, die Verwahrung der Nebenregister dem Gerichte des
<lb/>Wohnortes der Standesbeamten aufzutragen, so bestimme ich im Einverständnisse
<lb/>mit dem Herrn Justizminister, unter Abänderung meines Erlasses vom 8. Juni d. I.,
<lb/>hierdurch, daß die Verwahrung der Nebenregister bei demjenigen der in jener
<lb/>Verfügung bezeichneten Gerichte zu erfolgen hat, innerhalb dessen der Standes- 
<lb/>amtsbezirk liegt, wenn aber der letztere Bezirk mehreren Gerichtsbezirken ange- 
<lb/>hört, bei demjenigen Gerichte, welches der genannte Herr Minister in Ueberein-
<lb/>stimmung mit mir bezeichnen wird. 1.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0671--><p/>
            <p>

               <lb/>Grschk) Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der
<lb/>katholischen Kirche. Vom 31. Mai 1875.

<lb/>- (Ges.-Samml. S. 217.) '

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen,
<lb/>mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie,
<lb/>was folgt:

<lb/>§.i.

<lb/>Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche sind
<lb/>vorbehaltlich der Bestimmung des §. 2 von dem Gebiete der Preußischen Monarchie
<lb/>ausgeschlossen.

<lb/>Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt.

<lb/>Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen dürfen vom Tage der Verkündung
<lb/>dieses Gesetzes ab neue Mitglieder, unbeschadet der Vorschrift des §. 2, nicht
<lb/>aufnehmen und sind binnen sechs Monaten aufzulösen. Der Minister der geist- 
<lb/>lichen Angelegenheiten ist ermächtigt, diese Frist für Niederlassungen, welche sich
<lb/>mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen, um für deren
<lb/>Ersatz durch anderweite Anstalten und Einrichtungen Zeit zu lassen, bis auf vier
<lb/>Jahre zu verlängern. Zu gleichem Behufe kann derselbe auch nach Ablauf dieses
<lb/>Zeitraums einzelnen Mitgliedern von Orden und ordensähnlichen Kongregationen
<lb/>die Befugniß gewähren. Unterricht zu ertheilen.

<lb/>8.2. * ^ ^

<lb/>Niederlassungen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen, welche sich
<lb/>ausschließlich der Krankenpflege widmen, bleiben fortbestehen; sie können jedoch
<lb/>jederzeit durch Königliche Verordnung aufgehoben werden; bis dahin sind die
<lb/>Minister des Innern und der ' geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, ihnen die
<lb/>Aufnahme neuer Mitglieder zu gestatten.

<lb/>- - ' ■■■; ' §. 3. , :

<lb/>Die fortbestehenden Niederlassungen der Orden und ordensähnlichen Kon- 
<lb/>gregationen sind der Aufsicht des Staates unterworfen.

<lb/>... - ■■ -&lt;§. 4..

<lb/>Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden und ordens- 
<lb/>ähnlichen Kongregationen unterliegt nicht der Einziehung durch den Staat. Die
<lb/>Staatsbehörden haben dasselbe'einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu
<lb/>nehmen.


<lb/>43*
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0672.tif"
                n="668"
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            <p>

               <lb/>668
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Der mit der Verwaltung beauftragte Kommiffarius ist nur der Vorgesetzten
<lb/>Behörde verantwortlich; die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision
<lb/>der Königlichen Oberrechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10,
<lb/>Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872. Eine anderweile Verantwortung oder
<lb/>Rechnungslegung findet nicht statt.

<lb/>Aus dem Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen
<lb/>unterhalten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung Vorbehalten.

<lb/>8. 5. .

<lb/>Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

<lb/>Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der
<lb/>Ausführung desselben beauftragt.

<lb/>Dieselben haben insbesondere die näheren Bestimmungen über die Ausübung
<lb/>der Staatsaufsicht im Falle des §. 3 zu erlaffen.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel. l.

<lb/>Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom

<lb/>20. Juni 1875.

<lb/>(Ges.-Samml. S. 241.)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen,
<lb/>mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie,
<lb/>was folgt:

<lb/>ß. i.

<lb/>In jeder katholischen Pfarrgemeinde sind die kirchlichen Vermögensange- 
<lb/>legenheiten durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung nach Maß- 
<lb/>gabe dieses Gesetzes zu besorgen.

<lb/>8- 2.

<lb/>Die Vorschrift des 8. 1 findet auch auf Missionspfarrgemeinden, sowie auf
<lb/>solche anderen Kirchengemeinden (Filial-, Kapellen- rc. Gemeinden) Anwendung,
<lb/>für welche besonders bestimmte kirchliche Vermögensstücke vorhanden sind oder
<lb/>deren Gemeindegliedern besondere Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen Be- 
<lb/>dürfnisse dieser Gemeinden obliegen.

<lb/>8- 3.

<lb/>Zu dem kirchlichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören:

<lb/>1. das für Kultusbedürfniffe bestimmte Vermögen, einschließlich des Kirchen-
<lb/>und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung der Geistlichen und anderen
<lb/>Kirchendiener bestimmten Vermögensstücke und der Anniversarien;

<lb/>2. die zu irgend einem sonstigen kirchlichen Zwecke oder zu wohlthätigen oder
<lb/>Schulzwecken bestimmten kirchlichen Vermögensstücke;

<lb/>3. die Erträge der durch kirchliche Organe zu kirchlichen, wohlthätigen oder
<lb/>Schulzwecken des Gemeindebezirks innerhalb und außerhalb der Kirchen- 
<lb/>gebäude veranstalteten Sammlungen, Kollekten rc.;

<lb/>4. die zu kirchlichen, wohlthätigen oder Schulzwecken innerhalb des Gemeinde- 
<lb/>bezirks bestimmten und unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
<lb/>Stiftungen,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0673.tif"
                n="669"
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            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>669
</p>
            <p>

               <lb/>8.4.

<lb/>Die dem Staate oder den bürgerlichen Gemeinden zustehenden Rechte an
<lb/>Begräbnißplätzen oder solchen Vermögensstücken, welche zu kirchlichen Zwecken
<lb/>bestimmt sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

<lb/>Unter kirchlichem Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist dasjenige nicht
<lb/>begriffen, welches zwar zu kirchlichen Zwecken bestimmt, aber unter dauernde Ver- 
<lb/>waltung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden und Kommunalverbände
<lb/>gestellt ist.

<lb/>I. Kirchenvorstand.

<lb/>8- 5.

<lb/>Der Kirchenvorstand besteht:

<lb/>1. in Pfarrgemeinden aus dem Pfarrer, in Filial-, Kapellen- re. Gemeinden,
<lb/>welche eigene Geistliche haben, aus dem der Anstellung nach ältesten;

<lb/>2. aus mehreren Kirchenvorstehern, welche durch die Gemeinde gewählt werden;

<lb/>3. in dem Falle des §. 39 aus dem daselbst bezeichneten Berechtigten oder
<lb/>dem von ihm ernannten Kirchenvorsteher.

<lb/>8. 6.

<lb/>Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Kirchenvorsteher beträgt in
<lb/>Gemeinden bis 500 Mitglieder vier, bei mehr als 500 bis 2000 Mitgliedern
<lb/>sechs, bei mehr als 2000 bis 5000 Mitgliedern acht, bei mehr als 5000 Mit- 
<lb/>gliedern zehn.

<lb/>Eine Abänderung der Zahl kann durch Beschluß der Gemeindevertretung
<lb/>bewirkt werden; die Zahl soll jedoch nicht mehr als zwölf und nicht weniger als
<lb/>vier betragen.

<lb/>Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhältnisse einer
<lb/>Gemeinde kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten bis auf zwei
<lb/>herabgesetzt werden.

<lb/>§. 7.

<lb/>Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt. •

<lb/>Für außergewöhnliche Mühwaltungen kann auf Antrag des Kirchenvorstandes
<lb/>eine angemessene Entschädigung durch die Gemeindevertretung bewilligt werden.

<lb/>8.8.

<lb/>Der Kirchenvorstand verwaltet das kirchliche Vermögen.

<lb/>Er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Vermögensmaffen und die
<lb/>Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung.

<lb/>Die Rechte der jeweiligen Inhaber an den zur Besoldung der Geistlichen
<lb/>und anderen Kirchendiener bestimmten Vermögensstücken werden hierdurch nicht
<lb/>berührt.

<lb/>8- 9.

<lb/>Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für die Sorgfalt eines ordent- 
<lb/>lichen Hausvaters.

<lb/>8-10.

<lb/>Die Kassenverwaltung und die Rechnungsführung ist einem Kirchenvorsteher
<lb/>zu übertragen, welcher von dem Kirchenvorstande gewählt wird.

<lb/>Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann ein demselben nicht angehöriger,
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0674.tif"
                n="670"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0674--><p/>
            <p>

               <lb/>670
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>besonderer Rendant oder Rechnungsführer angestellt werden. Ein solcher Rendant
<lb/>oder Rechnungsführer gehört zu den Kirchendienern im Sinne des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873.

<lb/>■ §. ii.

<lb/>Der Kirchenvorstand hat ein Inventar über das von ihm verwaltete kirch- 
<lb/>liche Vermögen (8- 3) zu errichten und sortzuführem i -

<lb/>Er hat einen. Voranschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufzustellen
<lb/>und einen vollständigen Bericht über den Stand des kirchlichen Vermögens all- 
<lb/>jährlich an die Gemeindevertretung zu erstatten. .

<lb/>Schlüsse jedes Rechnungsjahres hat der Kirchenvorstand die Rechnung
<lb/>zu prüfen.

<lb/>8- 12. - ^

<lb/>Der Kirchenvorstand wählt aus seinen im 8- 5 Nr. 2 und 3 bezeichneten
<lb/>Mitgliedern bei dem Eintritt der neuen Kirchenvorsteher einen Vorsitzenden und
<lb/>einen Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre.

<lb/>8- 13- ^

<lb/>Der Kirchenvorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft
<lb/>es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. Durch Beschluß können
<lb/>regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden.

<lb/>Der Kirchenvorstand ist zu berufen, wenn dies verlangt wird:

<lb/>1. von der bischöflichen Behörde, • ,

<lb/>2. von dem Landrath (Amtshauptmann, Amtmann), in Stadtkreisen von dem
<lb/>Bürgermeister,

<lb/>3. von der Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes,

<lb/>4. durch Beschluß der Gemeindevertretung,

<lb/>in den beiden letzten Fällen sofern ein innerhalb der Zuständigkeit des Kirchen- 
<lb/>vorstandes liegender Zweck angegeben wird.

<lb/>: 8. 15.

<lb/>Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach oder ist ein Vorsitzender
<lb/>nicht vorhanden, so kann die Berufung sowohl durch die bischöfliche Behörde,
<lb/>als auch durch die im 8- 14 Nr. 2 genannten Beamten erfolgen.

<lb/>In diesen Fällen bestimmt die berufende Behörde den Vorsitzenden aus den
<lb/>im 8- 5 Nr. 2 und 3 bezeichneten Mitgliedern des Kirchenvorstandes.

<lb/>" §• 16.

<lb/>Zu den Sitzungen sind sämmtliche Mitglieder des Kirchenvorstandes einzu- 
<lb/>laden. Die Einladung ist, wenn der Beschluß der Zustimmung der Gemeinde- 
<lb/>vertretung bedarf, schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag
<lb/>vor der Sitzung zuzustellen.

<lb/>§. 17.

<lb/>Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei
<lb/>Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos.

<lb/>Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens die Hälfte
<lb/>der Mitglieder des Kirchenvorstandes an der Abstimmung Theil genommen hat.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0675.tif"
                n="671"
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            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>671
</p>
            <p>

               <lb/>Mitglieder, welche an dem Gegenstände der Beschlußfassung persönlich be- 
<lb/>iheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten.

<lb/>Bei nicht vorschriftsmäßig erfolgter Einladung kann eine Beschlußfassung
<lb/>nur dann stattfinden, wenn der Kirchenvorstand vollzählig versammelt ist und
<lb/>Widerspruch nicht erhoben wird.

<lb/>Z. 18.

<lb/>Die Beschlüffe sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein
<lb/>Protokollbuch zu verzeichnen. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und
<lb/>mindestens noch einem Mitgliede des Kirchenvorstandes unterschrieben.

<lb/>8.19.

<lb/>Zu jeder die Gemeinde und die von dem Kirchenvorstande vertretenen Ver-
<lb/>mögensmaffen verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Kirchenvorstandes
<lb/>bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden und noch zweier Mitglieder des Kir- 
<lb/>chenvorstandes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels. Hierdurch wird Dritten
<lb/>gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses festgestellt, so daß es
<lb/>eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere der erfolgten
<lb/>Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf.

<lb/>II. Gemeindevertretung.

<lb/>8-20.

<lb/>Die Zahl der Gemeindevertreter soll drei Mal so groß sein, wie diejenige
<lb/>der gewählten Kirchenvorsteher. -

<lb/>Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Verhältnisse einer
<lb/>Gemeinde kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten herabgesetzt
<lb/>werden.

<lb/>8.21.

<lb/>Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung der Gemeinde- 
<lb/>vertretung in folgenden Fällen:

<lb/>t. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
<lb/>Grundeigenthum, bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf
<lb/>länger als zehn Jahre und bei der Vermiethung oder Verpachtung der
<lb/>den Geistlichen und anderen Kirchendienern zum Gebrauch oder zur
<lb/>Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen In- 
<lb/>habers hinaus;

<lb/>2. bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
<lb/>schaftlichen oder Kunstwerth haben;

<lb/>bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz selbst
<lb/>angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, sofern sie
<lb/>nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;

<lb/>4. bei Anleihen, sofern sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen
<lb/>und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben
<lb/>derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können;

<lb/>5. bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung fort-

<lb/>. laufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender Kapitalien,

<lb/>deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei Abschließung von
<lb/>Vergleichen;
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0676.tif"
                n="672"
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            <p>

               <lb/>673
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze- Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht
<lb/>über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständigen
<lb/>Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen- deren
<lb/>; Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses, kann die
<lb/>Gemeindevertretung ein für alle Mal die .Vollmacht des Kirchenvorstandes
<lb/>zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die
<lb/>.Summe von 1000 Mark hinaus, erweitern;

<lb/>7. bei Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen Geldmittel
<lb/>oder Leistungen, soweit solche nicht nach dem bestehenden Rechte aus dem
<lb/>Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst besonders Verpflich- 
<lb/>teten zu gewähren sind;

<lb/>8. bei Festsetzung der auf die Gemeindeglieder zu vertheilenden Umlagen und
<lb/>bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes; letzterer ist entweder nach Maß- 
<lb/>gabe der direkten Staatssteuer oder der Kommunalsteuer festzusetzen;

<lb/>9. bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen;

<lb/>10. bei Bewilligungen aus der Kirchenkaffe zur Ausstattung neuer Stellen für
<lb/>den Dienst der Gemeinde,, sowie zur dauernden Verbesserung des Einkom- 
<lb/>mens bestehender Stellen, und bei Umwandlung von veränderlichen Ein- 
<lb/>nahmen der Geistlichen und anderer Kirchendiener in feste Hebungen oder

<lb/>: von Naturaleinkünften in Geld, letzteres,, soweit nicht die Umwandlung in

<lb/>dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt;

<lb/>11. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirchliche,
<lb/>wohlthätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst'betrifft; -

<lb/>12. bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode; ..?■.

<lb/>13. bei Abnahme der Jahresrechnung und Ertheilung der Entlastung.

<lb/>Der Etat ist nach erfolgter Feststellung, die Jahresrechnung nach ertheilter
<lb/>Entlastung auf zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeglieder nach vorgängiger
<lb/>ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen.

<lb/>v v. : . ,• • 8. 22. .

<lb/>Die Gemeindevertretung wählt bei dem Eintritt der neuen Gemeindever-
<lb/>treter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre.

<lb/>Sie versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Er- 
<lb/>ledigung der Geschäfte erforderlich macht.

<lb/>In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung finden die Vorschriften
<lb/>der §§. 14 und 15 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß auf
<lb/>Verlangen eines Dritttheils der Mitglieder der Gemeindevertretung die Berufung
<lb/>erfolgen muß.

<lb/>8- 23.

<lb/>Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein von ihm abgeordneter Kir- 
<lb/>chenvorsteher (8. 5 Nr. 2 und 3) sind befugt, den Sitzungen der Gemeindever- 
<lb/>tretung mit berathender Stimme beizuwohnen. '

<lb/>--'...-.O - - . ' : Z. 24. : . - : .

<lb/>Zu den Sitzungen sind sämmtliche Gemeindevertreter, sowie der Vorsitzende
<lb/>des Kirchenvorstandes schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den
<lb/>Tag vor der Sitzung einzuladen.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0677.tif"
                n="673"
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            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>673
</p>
            <p>

               <lb/>Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße
<lb/>Anwendung, jedoch genügt zur Beschlußfähigkeit der Versammlung die Anwesen- 
<lb/>heit eines Dritttheils der Mitglieder.

<lb/>Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen
<lb/>zu beschließen.

<lb/>Die Beschlüsse werden dem Kirchenvorstande in einem von dem Vorsitzenden
<lb/>und zwei Gemeindevertretern unterschriebenen Auszuge aus dem Protokollbuche
<lb/>zugestellt.

<lb/>III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter.

<lb/>8. 25.

<lb/>Wahlberechtigt sind alle männlichen, volljährigen, selbständigen Mitglieder
<lb/>der Gemeinde, welche bereits ein Jahr iri derselben, oder wo mehrere Gemeinden
<lb/>am Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe
<lb/>der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen.

<lb/>Selbstständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder
<lb/>ein öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer
<lb/>Familie deren Geschäft führen.

<lb/>Als selbständig sind nicht anzunehmen diejenigen, welche unter Vormund- 
<lb/>schaft oder Pflegschaft stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl armuths-
<lb/>halber aus öffentlichen Mitteln Unterstützung erhalten oder Erlaß. der kirchlichen
<lb/>Beiträge genossen haben.

<lb/>§.26.

<lb/>Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen diejenigen:

<lb/>1. welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden;

<lb/>2. welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, wel- 
<lb/>ches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann,

<lb/>in Untersuchung sich befinden;

<lb/>3. welche im Konkurse sich befinden;

<lb/>4. welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück- 
<lb/>stände sind.

<lb/>Z.27.

<lb/>Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche das
<lb/>dreißigste Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht nach 8- 26 von der Aus- 
<lb/>übung des Wahlrechts ausgeschlossen sind.

<lb/>§. 28.

<lb/>Geistliche und andere Kirchendiener gehören nicht zu den wahlberechtigten
<lb/>und wählbaren Mitgliedern der Gemeinde.

<lb/>8- 29.

<lb/>Niemand kann zugleich Mitglied des Kirchenvorstandes und der Gemeinde- 
<lb/>vertretung sein.

<lb/>§. 30.

<lb/>Das Wahlverfahren bestimmt sich nach der beiliegenden Wahlordnung.

<lb/>§. 31.

<lb/>Die Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter sind in ihr Amt einzuführen
<lb/>und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0678.tif"
                n="674"
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            <p>

               <lb/>674
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>§.32.

<lb/>Die Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge- 
<lb/>meindevertreters nur ablehnen oder niederlegen:

<lb/>1. wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder

<lb/>2. schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder

<lb/>3. wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. Kränklichkeit,
<lb/>häufige Abwesenheit, oder Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte unver- 
<lb/>einbar sind.

<lb/>Ueber die Erheblichkeit und tatsächliche Richtigkeit entscheidet der Kirchen- 
<lb/>vorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von Zustellung der Entschei- 
<lb/>dung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, die bischöfliche Behörde im
<lb/>Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten (Landdrosten).

<lb/>Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortführung des Amts
<lb/>verweigert, verliert das durch dieses Gesetz begründete kirchliche Wahlrecht.
<lb/>Dasselbe kann ihm auf sein Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt
<lb/>werden.

<lb/>§. 33.

<lb/>Das Amt der gewählten Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter dauert
<lb/>sechs Jahre. ' -

<lb/>Von drei zu drei Jahren scheidet die: Hälfte aus. Die Ausscheidenden
<lb/>sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem Eintritt ihrer Nachfolger
<lb/>im Amt.

<lb/>Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung
<lb/>bestimmt.

<lb/>' • ■ §. 34.

<lb/>Ist das Amt eines gewählten Kirchenvorstehers oder eines Gemeindever- 
<lb/>treters außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die Restzeit
<lb/>der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann.

<lb/>IV. Fortfall der Gemeindevertretung. ,

<lb/>§.35.

<lb/>In Gemeinden, in denen besondere Berhältniffe, z. B. geringes Vermögen,
<lb/>zerstreute Wohnsitze rc., die Bildung einer Gemeindevertretung unzweckmäßig oder
<lb/>unthunlich erscheinen lassen, kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit
<lb/>dem Oberpräsidenten anordnen, daß eine Gemeindevertretung nicht zu bilden,
<lb/>sofern in einer hierzu anzuberaumenden Versammlung der wahlberechtigten Ge- 
<lb/>meindeglieder die Mehrheit derselben nicht widerspricht.

<lb/>§.36.

<lb/>In dem Falle des §. 35 werden die der Gemeindevertretung nach §. 7 zu- 
<lb/>stehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen.

<lb/>Ersatzmänner werden durch die Gesammtheit der Wahlberechtigten gewählt.

<lb/>V. Entlassung und Auflösung.

<lb/>§. 37. -

<lb/>Die Entlassung eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters erfolgt:

<lb/>j. wegen Verlustes einer zur- Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft;

<lb/>2. wegen grober Pflichtwidrigkeit. ■. ^ .
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0679.tif"
                n="675"
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            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>675
</p>
            <p>

               <lb/>In dem letzteren Falle kann die Wahlberechtigung dauernd oder auf Zeit
<lb/>entzogen werden.

<lb/>Die Entlassung kann sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von
<lb/>dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) nach Anhörung des Beschuldigten und
<lb/>des Kirchenvorstandes verfügt werden. Gegen die Entscheidung steht dem Be- 
<lb/>schuldigten binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach erfolgter Zustellung
<lb/>die Berufung an den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten zu. Die Berufung
<lb/>kann auf neue Thatsachen und Beweise gegründet werden.

<lb/>Im Uebrigen finden die Vorschriften der HZ. 13 bis 23 des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 sinngemäße Anwendung.

<lb/>Z. 38.

<lb/>Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung beharrlich die Er- 
<lb/>füllung ihrer Pflichten vernachlässigen oder verweigern, oder wiederholt Ange- 
<lb/>legenheiten, welche nicht zu ihrer Zuständigkeit gehören, zum Gegenstände einer
<lb/>Erörterung oder Beschlußfassung machen, so können sie sowohl durch die bischöf- 
<lb/>liche Behörde, als auch durch den Oberpräsidenten, unter gegenseitigem Einver- 
<lb/>nehmen, aufgelöst werden.

<lb/>Mit der Auflösung sind sofort die erforderlichen Neuwahlen anzuordnen.

<lb/>VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter.

<lb/>8- 39.

<lb/>Der Patron, welchem auf Grund des Patronats, oder ein anderer Berech- 
<lb/>tigter, welchem auf Grund eines besonderen Rechtstitels die Mitgliedschaft in
<lb/>dem Kirchenvorstande oder die Berechtigung zugestanden hat, Kirchenvorsteher zu
<lb/>ernennen, zu bestellen oder zu präsentiren, ist fortan befugt, entweder selbst in
<lb/>den Kirchenvorstand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen.

<lb/>Der Berechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der von ihm
<lb/>ernannte Kirchenvorsteher müssen die in den ZZ. 27 bis 29 vorgeschriebene Wähl- 
<lb/>barkeit besitzen.

<lb/>8- 40.

<lb/>Außer der im Z. 39 festgesetzten Befugniß zur Betheiligung an dem Kirchen- 
<lb/>vorstande verbleiben dem Patron da, wo derselbe Patronatslasten für die kirch- 
<lb/>lichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und
<lb/>das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Geneh- 
<lb/>migung unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung.

<lb/>Die Beschlüffe des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung sind
<lb/>dem Patron abschriftlich mitzutheilen. Erklärt er sich auf dieselben nicht binnen
<lb/>dreißig Tagen nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht
<lb/>der Patron, so steht dem Kirchenvorstande die Berufung an die Bezirksregie- 
<lb/>rung, in der Provinz Hannover an das Königliche katholische Konsistorium zu,
<lb/>welche den Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen
<lb/>können.

<lb/>Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt,
<lb/>für welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist.

<lb/>Kommt es für Urkunden auf die formelle Feststellung der Zustimmung des
<lb/>Patrons an und-ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen-
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0680.tif"
                n="676"
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            <p>

               <lb/>676
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>stehenden Frist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch
<lb/>die im Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden ergänzt.

<lb/>8- 41.

<lb/>In den Landestheilen, in welchen die bürgerliche Gemeinde zur Aufbringung
<lb/>von Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden gesetzlich verpflichtet
<lb/>ist, muß sowohl der Etat, als auch die Jahresrechnung zugleich mit der im
<lb/>8- 21 angeordneten öffentlichen Auslegung dem Bürgermeister abschriftlich mit-
<lb/>getheilt werden.

<lb/>VII. Ausführungsbestimmungen.

<lb/>8- 42.

<lb/>Anweisungen über die Geschäftsführung können dem Kirchenvorstande oder
<lb/>der Gemeindevertretung sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem
<lb/>Oberpräsidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen, ertheilt werden.

<lb/>8-43.

<lb/>Macht die bischöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in welchen sie eine
<lb/>Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit der Staatsbehörde zu treffen
<lb/>hat, von ihren Befugnissen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben
<lb/>von der Staatsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen
<lb/>dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung
<lb/>der Befugnisse auf die Staatsbehörde über.

<lb/>In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staatsbehörde,
<lb/>jede jedoch im Einvernehmen mit der andern, eine Anordnung oder Entscheidung
<lb/>zu treffen hat, muß die um ihre Zustimmung angegangene Behörde sich binnen
<lb/>dreißig Tagen nach dem Empfange der Aufforderung erklären. Erklärt sie sich
<lb/>nicht, so gilt sie als zustimmend.

<lb/>Bei erhobenem Widerspruch entscheidet in allen Fällen über Meinungsver- 
<lb/>schiedenheiten zwischen der bischöflichen Behörde und dem Regierungspräsidenten
<lb/>(Landdrosten) der Oberpräsident, über Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem
<lb/>und der bischöflichen Behörde der Minister der geistlichen Angelegenheiten.

<lb/>8- 44. .

<lb/>In den getroffenen Anordnungen ist erkennbar zu machen, ob das Einver- 
<lb/>nehmen erreicht oder ob die Zustimmung wegen Verabsäumung der Frist für
<lb/>ertheilt zu erachten oder ob die Entscheidung in Folge erhobenen Widerspruchs
<lb/>getroffen ist.

<lb/>ß. 45.

<lb/>Weigert sich ein Kirchenvorsteher, sein Amt zu übernehmen oder auszuüben,
<lb/>so ist eine Neuwahl anzuordnen.

<lb/>Weigert sich auch der neu gewählte Kirchenvorsteher, sein Amt zu übernehmen
<lb/>oder auszuüben, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) befugt, den Kirchen- 
<lb/>vorsteher aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde zu bestellen.

<lb/>8-. 46.

<lb/>Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher überhaupt nicht zu Stande oder
<lb/>weigert sich die Mehrzahl der gewählten Kirchenvorsteher, ihr Amt zu übernehmen
<lb/>oder auszuüben, oder muß der nach erfolgter Auflösung neu gewählte Kirchen- 
<lb/>vorstand aufgelöst werden, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) befugt.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0681.tif"
                n="677"
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            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>677
</p>
            <p>

               <lb/>eine kommissarische Besorgung der kirchlichen Vermögensangelegenheiten unter
<lb/>sinngemäßer Anwendung der KZ. 9 bis 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 an- 
<lb/>zuordnen.

<lb/>Kommt die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu Stande oder weigert sich
<lb/>die Mehrzahl der Gemeindevertreter, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben,
<lb/>oder muß die nach erfolgter Auflösung neu gewählte Gemeindevertretung aufge- 
<lb/>löst werden, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) befugt, sowohl die Ge- 
<lb/>schäfte des Kirchenvorstandes, als auch die der Gemeindevertretung kommiffarisch
<lb/>besorgen zu lassen.

<lb/>VIII. Aufsichtsrechte.

<lb/>M7.

<lb/>Die gesetzlichen Verwaltungsnormen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

<lb/>Die den Vorgesetzten Kirchenbehörden gesetzlich zustehenden Rechte der Auf- 
<lb/>sicht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung werden
<lb/>mit den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen geübt.

<lb/>8- 48.

<lb/>Macht die Vorgesetzte Kirchenbehörde von den ihr gesetzlich zustehenden Rechten
<lb/>der Aufsicht oder der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung
<lb/>keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von der staatlichen Aufsichts- 
<lb/>behörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen nach
<lb/>dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Befugniffe auf
<lb/>die staatliche Aufsichtsbehörde über.

<lb/>8-49.

<lb/>Gegen Verfügungen der Vorgesetzten Kirchenbehörde, durch welche die Ein- 
<lb/>willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung versagt wird,- steht dem
<lb/>Kirchenvorstande die Berufung an den Oberpräsidenten zu, welcher' endgültig
<lb/>entscheidet.

<lb/>8- o0.

<lb/>Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung bedürfen
<lb/>zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden
<lb/>Fällen:

<lb/>1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund-
<lb/>; eigenthum;

<lb/>2. bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen wissenschaft- 
<lb/>lichen oder Kunstwerth haben;

<lb/>3. bei Anleihen im Sinne des Z. 21 Nr. 4.;

<lb/>4. bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere
<lb/>Kirchendiener bestimmter Gebäude;

<lb/>5. bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen;

<lb/>6. bei Einführung öder Veränderung von Gebührentaxen;

<lb/>7. bei Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kol- 
<lb/>lekten rc. für kirchliche, wohlthätige oder Schulzwecke außerhalb der Kirchen- 
<lb/>gebäude;

<lb/>8. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirchliche,
<lb/>wohlthätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0682.tif"
                n="678"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0682--><p/>
            <p>

               <lb/>678
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.'
</p>
            <p>

               <lb/>In dem Falle zu 8. gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn die staat- 
<lb/>liche Aufsichtsbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Mittheilung des Be- 
<lb/>schlusses widerspricht;

<lb/>' 9. bei Umlagen auf die Gemeindeglieder.

<lb/>In dem Falle zu 9. ist die Genehmigung insbesondere zu versagen,
<lb/>sofern Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung der
<lb/>Angemessenheit des Beitragsfußes oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen
<lb/>bestehen.

<lb/>Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es bei
<lb/>dem Gesetze vom 23. Februar 1870.

<lb/>8. 51.

<lb/>Der Kirchenvorstand bedarf zur Führung von Prozessen keiner Ermächtigung
<lb/>von Seiten einer Staats- oder Kirchenbehörde. &gt;

<lb/>Atteste über die Legitimation des Kirchenvorstandes zur Besorgung von
<lb/>Rechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen Thatsachen,
<lb/>welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen, können gültig nur von der
<lb/>staatlichen Aufsichtsbehörde ertheilt werden.

<lb/>' §. 52.

<lb/>Die staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht von dem Etat zu neh- 
<lb/>men und die Posten, welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die
<lb/>beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.

<lb/>Z. 53.

<lb/>Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung, Leistungen,
<lb/>welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind, oder den Pfarreinge-
<lb/>sessenen oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzu- 
<lb/>setzen oder zu genehmigen, so Ist sowohl die bischöfliche Behörde, als auch die
<lb/>staatliche Aufsichtsbehörde unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintra- 
<lb/>gung in den Etat zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.

<lb/>Unter derselben Voraussetzung sind diese Behörden befugt, die gerichtliche
<lb/>Geltendmachung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der
<lb/>in der Verwaltung des Kirchenvorstandes befindlichen Vermögensmassen, insbe- 
<lb/>sondere auch der aus der Pflichtwidrigkeit eines Geistlichen oder anderen Kirchen- 
<lb/>dieners entstehenden Entschädigungsforderung anzuordnen und die hierzu nöthigen
<lb/>Maßregeln zu treffen.

<lb/>8. 54.

<lb/>Die Jahresrechnung ist der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Prüfung, ob die
<lb/>Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, mitzutheilen. ,

<lb/>§.55.

<lb/>Welche Staatsbehörden die in den §§. 48, 50 bis 52- 53, 54 angegebenen
<lb/>Befugnisse der Aufsicht auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung
<lb/>bestimmt.

<lb/>IX. Schluß-und Übergangsbestimmungen.

<lb/>§. 56.

<lb/>Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom-, Militär- und Anstalts
<lb/>gemeinden keine Anwendung.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0683.tif"
                n="679"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0683--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>679
</p>
            <p>

               <lb/>§.'57.

<lb/>Vom 1. Oktober 1875 ab -können die dem Kirchenvorstande und der Ge- 
<lb/>meindevertretung nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse nicht durch andere
<lb/>Personen oder Behörden, als durch die in diesem Gesetz bezeichneten, wahrge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Sofern nach bisherigem Rechte den kirchlichen Organen (Kirchenvorständen,
<lb/>Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Repräsentanten rc.) noch andere
<lb/>Befugnisse, als die der Vermögensverwaltung zugestanden haben, gehen diese,
<lb/>wenn sie von den unmittelbar zur Vermögensverwaltung berufenen Organen
<lb/>ausgeübt worden sind, auf den Kirchenvorstand, in allen anderen Fällen auf die
<lb/>Gemeindevertretung über. Ist eine solche nicht vorhanden, so werden auch die
<lb/>der Gemeindevertretung zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahr- 
<lb/>genommen. ^

<lb/>§. 68.

<lb/>Die den bischöflichen Behörden gesetzlich zustehenden Rechte in Bezug auf
<lb/>die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden ruhen, so lange die bischöf- 
<lb/>liche Behörde diesem Gesetze Folge zu leisten verweigert, oder so lange das be- 
<lb/>treffende Amt nicht in gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist.

<lb/>Eine solche Weigerung ist als vorhanden anzunehmen, wenn die bischöfliche
<lb/>Behörde auf eine schriftliche Aufforderung des Oberpräsidenten nicht binnen
<lb/>30 Tagen die Erhlärung abgiebt, den Vorschriften dieses Gesetzes Folge leisten
<lb/>Zu wollen.

<lb/>Die den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen
<lb/>Fällen auf die betreffende Staatsbehörde über.

<lb/>§..59.

<lb/>Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in dem
<lb/>in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzial- 
<lb/>gesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz
<lb/>oder Gewohnheit begründet sein, werden aufgehoben..

<lb/>§. 60.

<lb/>Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses
<lb/>Gesetzes beauftragt.

<lb/>Derselbe ist befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Ver- 
<lb/>hältnisse und besondere für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen
<lb/>den .im §. 57 Absatz 1 festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Königlichen Jnsiegel.
</p>
            <p>

               <lb/>Wahlordnung").

<lb/>Artikel I. •

<lb/>Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeinde-
<lb/>Vertreter an, stellt die Liste der Wahlberechtigten auf und legt dieselbe in einem
<lb/>Jedermann zugänglichen Lokale zwei Wochen lang öffentlich aus.

<lb/>*) Als Anlage zu vorstehendem Gesetze.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0684.tif"
                n="680"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0684--><p/>
            <p>

               <lb/>680
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffentlich durch Aushang
<lb/>bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß: nach Ablauf der Auslegungsfrist
<lb/>Einsprüche gegen die Liste nicht mehr zulässig sind. : Nach dem Ermessen des
<lb/>Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen
<lb/>Verhältnissen entspechenden Formen erfolgen.

<lb/>Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchen- 
<lb/>gemeinde befugt.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die Liste.
<lb/>Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen
<lb/>binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung die Be- 
<lb/>rufung an die Gemeindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vorhanden
<lb/>ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mit dem Re- 
<lb/>gierungspräsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung
<lb/>der Berufung wird die anstehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ab- 
<lb/>lauf der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl müssen mindestens zwei Wochen
<lb/>in der Mitte liegen.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie die
<lb/>Zahl der zu wählenden Personen enthalten und ist der Gemeinde öffentlich durch
<lb/>Aushang bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann
<lb/>die Bekanntmachung auch noch in anderen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden
<lb/>Formen erfolgen.

<lb/>Artikel 4.

<lb/>Aus dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisitzern, welche
<lb/>der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Geminde beruft, wird ein
<lb/>Wahlvorstand gebildet.

<lb/>Artikel 5.

<lb/>Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Das Wahlrecht wird in Personen durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder- 
<lb/>zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

<lb/>Artikel 7.

<lb/>Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des
<lb/>Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung erforderliche Zahl von Personen
<lb/>nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die
<lb/>meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf
<lb/>mehr als das Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindever- 
<lb/>treter, so scheiden von denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben,
<lb/>so viele aus, daß die Zahl der Wählbaren die doppelte Zahl der zu Wählenden
<lb/>beträgt. ^ ...

<lb/>Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos.

<lb/>Artikel 8. V

<lb/>Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, darf
<lb/>eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden. ; , • uv
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0685.tif"
                n="681"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0685--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>681
</p>
            <p>

               <lb/>Artikel 9.

<lb/>Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahl- 
<lb/>vorstand.

<lb/>Artikel 10.

<lb/>Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, welches den
<lb/>wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und min- 
<lb/>destens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

<lb/>Artikel 11.

<lb/>Die Wahl der Kirchenvorsteher muß derjenigen der Gemeindevertreter vor- 
<lb/>angehen.

<lb/>Artikel 12.

<lb/>Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde öffentlich durch Aushang
<lb/>bekannt gemacht. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekannt- 
<lb/>machung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen
<lb/>erfolgen.

<lb/>Artikel 13.

<lb/>Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer von dem letzten Tage des
<lb/>Aushanges ab zu berechnenden Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Kirchen-
<lb/>vorstande zu erheben, welcher über dieselben entscheidet. Gegen den ablehnenden
<lb/>Bescheid steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
<lb/>stellung die Berufung an die bischöfliche Behörde zu, welche im Einvernehmen
<lb/>mit dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen hat.

<lb/>Artikel 14.

<lb/>Für die erste Wahl ernennt die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit
<lb/>dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) den Wahlvorstand und den Vorsitzenden
<lb/>desselben. Der Wahlvorstand übernimmt die dem Kirchenvorstande obliegenden
<lb/>Verrichtungen.

<lb/>Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Kirchenvorstandes. 1.

<lb/>Regulativ, betreffend die Geschäftsordnung des Königlichen Gerichtshofes für kirch- 
<lb/>liche Angelegenheiten. Vom 29. Oktober 1873. (Iust.-Mm.-Bl. S. 329.)

<lb/>Geschäftsgang im Allgemeinen.

<lb/>• §. l.

<lb/>Der Präsident öffnet die unter der Adresse des Gerichtshofes eingehenden
<lb/>Sendungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs und vertheilt die Ge- 
<lb/>schäfte unter die Mitglieder.

<lb/>Der einmal ernannte Dezernent oder Referent bearbeitet die ihm zugetheilte
<lb/>Sache bis zu deren vollständiger Erledigung *).

<lb/>§. 2.

<lb/>Der Präsident wird im Fall seiner Behinderung durch das älteste richter- 
<lb/>liche Mitglied vertreten
</p>
            <p>

               <lb/>0 Der Präsident ist ermächtigt, in geeigneten Ausnahmefällen den zu Dezernenten oder
<lb/>Referenten ernannten auswärtigen Mitgliedern solche am Sitze des Gerichtshofes zu substituiren.
<lb/>(Angen. in der Sitzung vom 24. Juni 1874.)

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. I. Bd. 6. Heft. 44
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0686.tif"
                n="682"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0686--><p/>
            <p>

               <lb/>682
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 3.

<lb/>Die Urtheile des Gerichtshofes werden im Name des Königs ausgefertigt.
<lb/>Prozeßleitende Verfügungen, Miltheilungen, Bescheide u. s. w. ergehen unter
<lb/>der Unterschrift:

<lb/>Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten.

<lb/>Sitzungen.

<lb/>8-4.

<lb/>Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz.

<lb/>Die beisitzenden Mitglieder des Gerichtshofes werden, wenn es auf Fassung
<lb/>eines Plenarbeschlusses ankommt, vollzählig einberufen. Im Uebrigen richtet sich
<lb/>ihre Theilnahme an den Sitzungen nach dem folgenden Paragraphen.

<lb/>8.5.

<lb/>Zu den für die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen
<lb/>Sachen bestimmten Sitzungen beruft der Präsident die erforderliche Zahl der
<lb/>Mitglieder nach der Reihenfolge, welche sich aus dem Dienstalter der Mitglieder
<lb/>ergibt, wechselnd ein.

<lb/>Jedoch sollen

<lb/>a. die in der einzelnen Sache ernannten Referenten beziehungsweise Dezer- 
<lb/>nenten stets an der Verhandlung und Entscheidung der Sache Theil nehmen *),

<lb/>b. in den Sachen, in welchen bereits auf mündliche Verhandlung Beschluß
<lb/>gefaßt ist, nach Möglichkeit dieselben Mitglieder bei der ferneren mündlichen
<lb/>Verhandlung und Entscheidung Mitwirken.

<lb/>Das Dienstalter der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 23. Juli 1873 er- 
<lb/>nannten Mitglieder bestimmt sich nach der Reihenfolge, in welcher dieselben in
<lb/>dem genannten Erlaß aufgeführt sind.

<lb/>8-6.

<lb/>Der Präsident beraumt die erforderlichen Sitzungen nach Bedürfniß an
<lb/>und beruft die Mitglieder zu denselben nach den vorstehenden Bestimmungen ein.

<lb/>- Die in der Sitzung mündlich zu verhandelnden Sachen werden durch einen
<lb/>Aushang an der Gerichtsstelle 3 Tage vorher öffentlich bekannt gemacht.

<lb/>8- 7.

<lb/>Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Referent eine Dar- 
<lb/>stellung'der Sache schriftlich anzufertigen. Er läßt dieselbe dem Präsidenten
<lb/>zugehen^), welcher hiernächst3) den Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt.


<lb/>*) In der Sitzung vom 29. Oktober -1673 ist angenommen:

<lb/>a. Daß, insofern der bisherige Referent oder Dezernent an der Verhandlung Theil nimmt,
<lb/>ohne durch die Reihenfolge zur Mitwirkung berufen zu sein, das dem Dienstalter nach
<lb/>jüngste Mitglied, welches der Reihenfolge nach einzuberufen gewesen wäre, durch die der
<lb/>betreffenden Mitgliederkategorie angehörigen beiden älteren, zur Einberufung zunächst be- 
<lb/>rechtigten Mitglieder insoweit ausgeschlossen wird;

<lb/>b. Daß, wenn es sich um die Fortsetzung einer unterbrochenen oder abgebrochenen Verhandlung
<lb/>an,demselben oder am folgenden Tage handelt, die nämlichen Mitglieder Mitwirken.

<lb/>a) Nebst einer gutachtlichen Aeußerung über die Sach- und Rechtslage. (Angen. in der
<lb/>Sitzung vom 3. Sept. 1873.)

<lb/>a) Die Anberaumung des Termines nach Abgabe des Referates findet auch in Sachen statt,
<lb/>welche nach dem Reichsgesetze vom 4. Mai 1874 behandelt werden. (Angen. in der Sitzung
<lb/>vom 24. Juni 1874.)
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0687.tif"
                n="683"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0687--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
            <p>

               <lb/>683
</p>
            <p>

               <lb/>8- 8.

<lb/>Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlungund hat nach Maßgabe
<lb/>der Verordnung vom 24. Oktober 1838 (Gesetzsamml. S. 504) die zur Aufrecht- 
<lb/>erhaltung der Ruhe und Ordnung in den öffentlichen Sitzungen erforderlichen
<lb/>Anordnungen zu treffen.

<lb/>8- 9.

<lb/>Die Berathung des Gerichtshofes beginnt mit dem Vorträge des Referenten
<lb/>und des etwa ernannten Korreferenten. Bei der hiernächst von dem Vorsitzenden
<lb/>zu eröffnenden Diskussion darf kein Mitglied das Wort nehmen, bevor er dasselbe
<lb/>von dem Vorsitzenden erhalten hat. Bei Ertheilung des Wortes hat sich der
<lb/>Vorsitzende in der Regel nach der Reihenfolge der Meldungen zu richten.

<lb/>8- 10.

<lb/>Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die
<lb/>Stimmen.

<lb/>Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder
<lb/>über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet der Gerichtshof.

<lb/>8- 11.

<lb/>Die Abstimmungen erfolgen in der nachstehenden Reihenfolge.

<lb/>Zuerst stimmt der Referent, beziehungsweise Dezernent, nach demselben der
<lb/>etwa ernannte Korreferent ab; im Uebrigen bestimmt sich die Reihenfolge der
<lb/>Abstimmung nach dem Dienstalter, so zwar, daß das jüngste Mitglied zuerst
<lb/>stimmt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

<lb/>Bei Abgabe der Stimme ist eine Begründung derselben nicht statthaft.

<lb/>8.12.

<lb/>Der Verkündung des Urtheils braucht eine schriftliche Abfassung der Ent-
<lb/>scheidungsgründe nicht vorher zu gehen. Es genügt, wenn der Vorsitzende bei
<lb/>der Verkündung den wesentlichen Inhalt derselben mittheilt.

<lb/>8- 13.

<lb/>Wird das Urtheil nicht im Termine zur mündlichen Verhandlung, sondern
<lb/>in einer späteren Sitzung verkündet (§. 21 des Gesetzes vom 12. Mai 1873),
<lb/>so wird die Anberaumung der letzteren den Erschienenen nur mündlich bekannt
<lb/>gemacht; eine Benachrichtigung der Ausgebliebenen findet nicht statt.

<lb/>8- 14.

<lb/>In Jedem Urtheil sind die Mitglieder namentlich auszusühren, welche an
<lb/>der Entscheidung Theil genommen haben. Die Urschrift des Urtheils ist von
<lb/>diesen Mitgliedern zu unterschreiben.

<lb/>Prozeßleitende Verfügungen.

<lb/>8- 15.

<lb/>Prozeßleitende und ähnliche Verfügungen2) können, sofern nicht über den
<lb/>Widerspruch einer Partei zu entscheiden ist, oder ein besonderes Bedenken ob-
</p>
            <p>

               <lb/>0 Den Beisitzern steht ein direktes Fragerecht zu und der Vorsitzende ist verpflichtet, die
<lb/>vom Gerichtshöfe beschlossenen Fragen zu stellen. (Angen. in der Sitzung vom 3. Sept. 1673.)

<lb/>*) Die Verfügungen sind möglichst in extenso anzugeben. (Angen. in der Sitzung vom
<lb/>3, Sept. 1873.)


<lb/>44*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0688.tif"
                n="684"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0688--><p/>
            <p>

               <lb/>684
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen,
</p>
            <p>

               <lb/>waltet, oder der Präsident den Vortrag angeordnet hat, von dem Dezernenten
<lb/>unter Zustimmung der Präsidenten ohne Vortrag erlassen werden.

<lb/>Der Vortrag, wenn er erforderlich ist, wird bon dem Dezernenten in der
<lb/>nächsten Sitzung des Gerichtshofes mündlich erstattet. Der gefaßte Beschluß ist
<lb/>von dem Dezernenten und von dem Vorsitzenden zu vollziehen.

<lb/>8- 16.

<lb/>Wenn bei Einreichung eines zur Mittheilung an den Gegner bestimmten
<lb/>Schriftsatzes an den Gerichtshof ein Duplikat nicht beigefügt worden ist, so kann
<lb/>die Nachbringung binnen einer bestimmten Frist unter der Warnung erfordert
<lb/>werden, daß andernfalls der Betrag der durch die amtliche Fertigung der Ab- 
<lb/>schrift entstehenden Kosten von dem Säumigen wird eingezogen werden.

<lb/>§. 17.

<lb/>Die von Seiten des Gerichtshofes zu bewirkenden Zustellungen erfolgen in
<lb/>der Regel durch die Post. Soweit ein Termin oder eine Frist in Frage steht,
<lb/>ist ein Behändigungsschein zu den Akten zu bringen.

<lb/>Befugnisse des Präsidenten.

<lb/>8. 18.

<lb/>Der Präsident sorgt für eine prompte und regelmäßige Erledigung der Ge- 
<lb/>schäfte, überwacht das Subaltern- und Unterbeamtenpersonal und bestimmt die
<lb/>zu führenden Geschäftskontrolen.

<lb/>Schlußbestimmung.

<lb/>8. 19.

<lb/>Die Ergänzung des vorstehenden Regulativs nach Maßgabe der künftig
<lb/>sich herausstellenden Bedürfniffe und der zu machenden Erfahrungen bleibt Vor- 
<lb/>behalten. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bei der durch das Reichsgesetz vom 4. Mai 1874 gestatteten Berufung ist ein Duplikat
<lb/>des Schriftsatzes nicht zu fordern. (Angen. in der Sitzung vom 34 Juni 1874.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0689.tif"
             n="685"
             xml:id="zs1-2173814_01-1875_0689"/>
         <div xml:id="d12791e76624">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12791e76629" type="review">
               <head>
                  <title>Hinschius. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung vom 6. Februar 1875</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d12791e76644" type="review">
               <head>
                  <title>Völk. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, ...">(Rec. von Hartmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0689--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
<lb/>vom 6. Februar 1875. Mit Kommentar und Anmerkungen herausgegeben von
<lb/>Dr. P. Hinschius, orbent. Professor der Rechte an der Universität Berlin.
<lb/>Mitglied des Reichstages. Berlin 1875. Verlag von I. Guttentag.
<lb/>(D. Soll in).

<lb/>Der Verfasser des vorliegenden Kommentars hat in gleicher Weise auch das
<lb/>Preußische Gesetz die über Beurkundung des Personenstandes re. vom 9. März 1874
<lb/>bearbeitet und, wie in letzterer Schrift, so auch hier, in der Einleitung das Wesen
<lb/>der Ehe und insbesondere der bürgerlichen Eheschließung dargelegt und eine
<lb/>historische Entwickelung der sog. Zivilehe gegeben. Der Verfasser hat sich, in
<lb/>Gemeinschaft mit dem bayerischen Mitgliede des Reichstages, Dr. Völk, ganz
<lb/>besonders dafür interessirt und ist in erster Reihe dafür thätig gewesen, daß der
<lb/>Reichstag die Materie über die bürgerliche Eheschließung vor sein Forum gezogen
<lb/>und in einheitlichem Sinne geregelt hat. Die Motive und das sonstige legisla-
<lb/>torische Material hat der Verfasser, wie er in der Vorrede selbst angiebt, nur
<lb/>insoweit herangezogen, als sie wirklich für das Verständniß der einzelnen Gesetzes- 
<lb/>paragraphen von Bedeutung sind. Der Verfasser nimmt daher für seine erläu- 
<lb/>ternden Anmerkungen zumeist einen selbstständigen Standpunkt ein und ist be- 
<lb/>müht, nach Theorie und nach Praxis, den Sinn und die Bedeutung der Gesetz- 
<lb/>vorschriften darzulegen. Nach dieser Richtung hin hat der Verfasser auch die
<lb/>Erfahrungen benutzt, welche die Praxis an der Hand des Preußischen Gesetzes über
<lb/>die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom
<lb/>9. März 1874 gemacht hat. Ob die Motive und die legislatorischen Vorarbeiten
<lb/>nicht eingehender hätten benutzt werden mögen, und ob es nicht rathsam gewesen
<lb/>wäre, die historischen Daten in etwas einzuschränken, das sind Momente, wodurch
<lb/>der Werth des Kommentars nicht beeinträchtigt wird. Ein Vorzug ist es, daß
<lb/>sich der Verfasser in seinem Kommentar nicht auf das Gebiet des preußischen'
<lb/>Rechtes beschränkt, sondern, soviel das möglich und erreichbar, auch die Gesetz- 
<lb/>gebungen der anderen deutschen Staaten berührt und mitgetheilt hat.

<lb/>Die auf Grund des §. 83 von dem Bundesrathe erlassene Ausführungsord- 
<lb/>nung vom 22. Juni 1875 hat keine Aufnahme gefunden und ebensowenig ist
<lb/>das Formularwesen berücksichtigt worden. Dagegen sind dem Kommentare einige
<lb/>für das Eheschließungsrecht wichtige andere Gesetze beigegeben.

<lb/>Ein gutes Sachregister erleichtert den Gebrauch des Werkes, welches wegen
<lb/>seiner Vollständigkeit, wegen seines wissenschaftlichen Wertstes und wegen seiner
<lb/>äußeren vortrefflichen Ausstattung angelegentlichst empfohlen werden kann.

<lb/>Berlin, im August 1875. W. Hartmann.

<lb/>Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
<lb/>vom 6. Februar 1875, mit der Ausführungsordnung des Bundesrathes
<lb/>vom 22. Juni 1875. Mit Einleitung und Kommentar herausgegeben von
<lb/>Di*. I. Völk, z. Z. Mitglied des Reichstags. Nördlingen. Druck und Ver- 
<lb/>lag der C. H. Beck'schen Buchhandlung 1875.

<lb/>Der Verfasser des vorliegenden Kommentars, welcher als bayerisches
</p>
               <pb facs="2173814_01+1875_0690.tif"
                   n="686"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0690--><p/>
               <p>

                  <lb/>686
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitglied des Reichstages einen hervorragenden Antheil an der einheitlichen Ge- 
<lb/>staltung des Eheschließungsrechtes durch das ergangene Reichsgesetz hat, giebt
<lb/>den Zweck des Werkes dahin an: „Bei Anwendung des Gesetzes jene Aufschlüsse
<lb/>zu geben, welche den täglich sich aufwerfenden Fragen gegenüber wohl erwünscht
<lb/>sein möchten". Rechtshistorische Ausflüge sind vermieden. Dagegen sucht der
<lb/>Verfasser „die Ansichten, welche er darlegt, hauptsächlich aus jenem Stoffe zu
<lb/>begründen, der sich aus den Verhandlungen ergiebt, welche dem Erlasse des Ge- 
<lb/>setzes im deutschen Reichstage und in dem Preußischen Landtage vorhergegangen
<lb/>sind. Diese Materialen sind aber möglichst vollständig wiedergegeben, und es
<lb/>ist namentlich die Entstehungsgeschichte wichtiger und zu Zweifeln Anlaß gebender
<lb/>Bestimmungen genau verfolgt. Damit besteht für den Anwender des Gesetzes
<lb/>die Möglichkeit, sich selbstständig auch eine, von der des Verfassers abweichende
<lb/>Ansicht zu bilden und zu begründen, ohne erst die weitläufigen Berichte und
<lb/>Debatten, die ohnehin nicht leicht und nicht überall zugänglich sind, umständlich
<lb/>zu durchforschen. Es sind eben deshalb die auf die Auslegung des Gesetzes
<lb/>Einfluß äußernden Stellen der Verhandlungen genau und meist wörtlich wieder-
<lb/>gegeben^, Das ist der von dem Verfasser in dem Vorworte vorgezeichnete Weg.
<lb/>Und derselbe ist überall mit großer Umsicht und Sorgfalt innegehalten worden.
<lb/>Nach der äußeren. Anordnung enthält das Werk:

<lb/>1) ein Jnhaltsverzeichniß,

<lb/>2) den Wortlaut des Gesetzes in zusammenhängender Form,

<lb/>3) eine Einleitung rechtsphilosophischen und rechtshistorischen Inhalts,

<lb/>4) den Text des Gesetzes mit Marginalien und Kommentar, nebst der Aus- 
<lb/>führungsverordnung des Bundesrathes,

<lb/>5) sämmtliche Formulare und Eintragsschemata,

<lb/>6) einen Anhang von einschlagenden neueren Gesetzen,

<lb/>7) ein alphabetisches Register.

<lb/>l Diese inhaltliche Zusammenstellung ergiebt bei zweckmäßiger Oekonomie
<lb/>eine große Reichhaltigkeit an Material zur eigenen Benutzung und Verwerthung.
<lb/>Die angeregten Zweifel, Bedenken und Streitfragen sind von dem Verfasser, unter
<lb/>Benutzung der Materialien und selbst der ungedruckten und daher schwer zugäng- 
<lb/>lichen Kommissionsberichte, in eingehender Weise erörtert und mit scharfer Kritik
<lb/>und großer Sachkenntniß zu lösen versucht worden. Die nach dem Landesgesetz
<lb/>zu beurtheilenden Verhältnisse find nach dem in Bayern geltenden Rechte darge-
<lb/>gestellt. In soweit nimmt der Kommentar einen partikularistischen Standpunkt
<lb/>ein. Wo dieser Standpunkt nicht maßgebend ist, gewährt die Arbeit ein allge- 
<lb/>meines praktisches und wissenschaftliches Interesse und nimmt unter vielen gleich- 
<lb/>artigen Werken eine hervorragende Stelle ein.

<lb/>Der vorliegende, mit großem Fleiße und großer Sorgfalt bearbeitete Kom- 
<lb/>mentar wird daher einem Jeden, welcher zur Ausführung des Gesetzes berufen ist,
<lb/>oder sich mit dem Inhalte derselben bekannt machen will, als ein vortreffliches
<lb/>Hilfsmittel empfohlen.

<lb/>Die Ausstattung des Werkes entspricht den Anforderungen, welche man heut'
<lb/>zu Tage an eine gute Offizin macht.

<lb/>Berlin, im August 1875. W. Hartmann. '
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0691.tif"
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         <div xml:id="d12791e76879">
            <head>Literaturübersicht</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0691--><p/>
            <p>

               <lb/>Literakuriibkrslcht.
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Annalen des deutschen Reichs. Jahrg. 1874. 1. Heft. Leipzig.

<lb/>Annalen des gesammten Versicherungswesen. 5. Jahrg. 1874. Leipzig.

<lb/>Archiv für katholisches Kirchenrecht mit besonderer Rücksicht auf das vatican.
<lb/>Konzil, sowie auf Oesterreich, Deutschland und die Schweiz. Herausg.
<lb/>von F. H. Bering. Jahrg. 1874. 1. Heft. Mainz.

<lb/>Aktenstücke zur Geschichte des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche im
<lb/>19. Jahrhundert. Herausg. von H. v. Kremer- Auenrode. Heft 4.
<lb/>Leipzig.

<lb/>Archiv, württembergisches, für Recht und Rechtsverwaltung. Herausg. von
<lb/>F. Ph. F. v. Kübel und E. O. N. V. Sarwey. Stuttgart.

<lb/>B.

<lb/>Bischof, B., Grundzüge eines Systems der Nationalökonomik oder Volkswirth-
<lb/>schastslehre. 1. Lfg. Craz.

<lb/>Baumstark, A., was ist das Recht? Mannheim.

<lb/>Bezold, C., Erörterungen aus dem Gebiete des Affekuranzwesens. 2. Heft.
<lb/>München.

<lb/>Bluntfchli, I. &lt;£., Staatswörterbuch in 3 Bdn. Herausg. v. Löning. 26. Heft.
<lb/>Zürich.

<lb/>Bluntschli, I. C, deutsche Staatsrechtslehre für Gebildete. Nördlingen.

<lb/>Blätter für administrative Praxis und Polizeirechtspflege. Herausg. von A. Lut- 
<lb/>hardt. 1874. Nördlingen. ,

<lb/>Backhaus, I. C. N., die Schulgesetzgebung der Gegenwart. 2. Sammlung. Os- 
<lb/>nabrück.

<lb/>C.

<lb/>Central-Blatt der Abgaben-, Gewerbe und Handelsgesetzgebung und Verwaltung
<lb/>in den königl. preuß. Staaten. Jahrg. 1874. Berlin.

<lb/>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Herausg. im Reichskanzler-Amt. 2. Jahrg.
<lb/>1874. Berlin. C. Heymann's Verlag.

<lb/>Central-Blatt für die gesammte Unter-Verwaltung in Preußen. Jahrg. 1874.
<lb/>Berlin.
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0692.tif"
                n="688"
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            <p>

               <lb/>688
</p>
            <p>

               <lb/>Literaturübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>Civilehe, die, und der Reichskanzler. Berlin.

<lb/>Civilehe-Gesetz, das neue preußische. Potsdam.

<lb/>Crome, A., das märkische Che-, Familien- und Erbrecht. Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>D.

<lb/>Dernburg, Heinrich, vr., das Vormundschaftsrecht der preuß. Monarchie nach
<lb/>der Vormundschaftsordnung vom S. Juli 1875. Berlin 1875. Verlag
<lb/>von I. Guttentag (D. Collin.)

<lb/>Dienstboten-Ordnung, die, für Wien und die im Wiener Polizei-Bezirke gelegenen
<lb/>Ortschaften. Wien.

<lb/>Dennstedt, H., Herrschaft und Gesinde in ihren rechtlichen Beziehungen zu ein- 
<lb/>ander, zu Polizei- und Gerichtsbehörden. 6. Auflage. Berlin.

<lb/>Delius, M., die Civilehe und die Standesbeamten. 8° Leipzig.

<lb/>Dürrschmidt, die klösterlichen Genossenschaften in Bayern und die Aufgabe der
<lb/>Reichsgesetzgebung. Rördlingen. Druck und Verlag der C. H. Beck'schen
<lb/>Buchhandlung 1875.
</p>
            <p>

               <lb/>E.

<lb/>Entwurf einer deutschen Gemeinschulordnung nebst 2 Bänden Motive und Anlage- 
<lb/>band 4 Hefte. Berlin.

<lb/>Entwurf eines Gesetzes über das Vormundschaftswesen nebst Erläuterungen. Berlin.

<lb/>Erfinderschutz, der, und die Reform der Patentgesetze. Amtlicher Bericht des
<lb/>Internationalen Patent-Kongresses zu Wien. Dresden.

<lb/>Entscheidungen und Rechtsgrundsätze oberster deutscher Gerichtshöfe in Streitsachen
<lb/>des öffentlichen Rechts und der Verwaltung. 1. Bd. 2. Heft.

<lb/>Eulenverg, B., das Apothekerwesen in Preußen. Berlin.

<lb/>Eulenberg, B., das Medicinalwesen in Preußen. 3. Aufl. v. W. v. Horn: „Das
<lb/>preuß. Medizinalwesen". 2. Hälfte. Berlin.

<lb/>Ebert, A., die Wege-Gesetzgeöung in der Provinz Hannover. Hannover.

<lb/>Eding, B., die Rechtsverhältnisse des Waldes. Berlin.

<lb/>Eger, G., das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. 6. Juni 1870.
<lb/>Breslau.

<lb/>Endemann, W., Studien in der romanisch-kononistischen Wirthschasts-und Rechts- 
<lb/>lehre bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts. 1. Bd. Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>Fick, H., die Schweizerischen Rechts-Einheitsbestrebungen, insbesondere auf dem
<lb/>Gebiet des Eisenbahnrechts. Erlangen.

<lb/>Frankenthurn, Paul'Gautsch, v. die konfessionellen Gesetze vom 7. und 20. Mai
<lb/>1874 mit Materialien und Anmerkungen. Wien 1874. Verlag der G. I. Manz'-
<lb/>schen Buchhandlung.

<lb/>Friedberg, E., der Staat und die Bischofswahlen in Deutschland. Text und
<lb/>Aktenstücke. 2 Bde. Leipzig.

<lb/>Friedenthal, P., das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
<lb/>Form der Eheschließung. 3. Aufl. Berlin.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0693.tif"
                n="689"
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            <p>

               <lb/>Literaturübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>68S
</p>
            <p>

               <lb/>G.

<lb/>Gesetze und Verordnungen über Heimaths- und Staatsbürgerrecht im Deutschen
<lb/>Reiche. Berlin.

<lb/>Gesetzgebung, die, des Königreich Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen.
<lb/>HerauZg. von C. F. v. Dollmann, fortgesetzt von I. v. Pözl. Staats- und
<lb/>Verwaltungsrecht. 7. Bd. 4. Heft. Erlangen.

<lb/>Grebe, Verordnungen, betreffend das Volksschulwesen in Preußen, mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung des Regierungsbezirkes Düsseldorf. Düsseldorf.
<lb/>Gemeindebeamte, der. 1. Jahrg. Berlin. 1875. Carl Heymann's Verlag.
<lb/>Grotesend, G. A., die Grundsätze des Kommunalsteuerwesens in den östlichen und
<lb/>westlichen Provinzen des preußischen Staates. Elberfeld.

<lb/>Gesetzgebung, die, des Deutschen Reiches mit Erläuterungen. Herausg. v. E. Bezold.

<lb/>2. Thl. Staats- und Verwaltungsrecht. Erlangen.

<lb/>Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung
<lb/>vom 9. März 1874. Nebst Gebühren-Tarif. Berlin.

<lb/>Golther, C. Dr., Der Staat und die katholische Kirche im Königreich Württem- 
<lb/>berg. Stuttgart. Cotta'sche Buchhandlung. 1874.

<lb/>Günther, W. A., die preußische Polizei- und Strafgesetzgebung in Feld- und Forst- 
<lb/>sachen. Breslau.

<lb/>Gesetze, die konfessionellen, Oesterreichs vom 7. und 20. Mai 1674. 1. Heft.

<lb/>Innsbruck.

<lb/>— die kirchenpolitischen, Preußens resp. des Deutschen Reichs. Trier.

<lb/>— die preußisch-kirchlich-politischen. 2. Heft. Berlin.

<lb/>Gesetz, die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend.
<lb/>Darmstadt.

<lb/>— betreffend die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen. Darmstadt.

<lb/>— betreffend die innere Verwaltung und -die Vertretung der Kreise und der
<lb/>Provinzen. Darmstadt.

<lb/>— das Volksschulwesen int Großherzogthum betreffend. Darmstadt.
</p>
            <p>

               <lb/>Hänel und Th. Lesse, Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches über Konsular- 
<lb/>wesen und Seeschifffahrt. Berlin 1875. Fr. Kortkampf.

<lb/>Huyssen, G., die Zivilehe vom kirchlichen und kirchenrechtlichen Standpunkte aus
<lb/>beleuchtet und vertheidigt. Cöln.

<lb/>Haager, P. H., Sind die Altkatholiken in rechtlicher Hinsicht noch Mitglieder der
<lb/>katholischen Kirche und als solche berechtigt, den in §. 166 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs für das Deutsche Reich gewährten Staatsschatz in Anspruch zu nehmen?
<lb/>Erlangen.

<lb/>Hermann, F. B. W. v., staatswirthschaftliche Untersuchung. 2. Ausl. Neue Ausg.
<lb/>München.

<lb/>Herzbruch, über Straßenbau mit besonderer Rücksicht Ostpreußens, nebst Entwurf
<lb/>eines neuen Wege-Regulativs. Königsberg.

<lb/>Hoinghaus, R., das neue preußische Civil-Ehegesetz. Berlin.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0694.tif"
                n="690"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0694--><p/>
            <p>

               <lb/>690
</p>
            <p>

               <lb/>Literaturübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>Hartmann, W., Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form
<lb/>der Eheschließung vom 9. März 1874. Berlin. Carl Hehmann's Verlag.

<lb/>Hinschius, P., die preußischen Kirchen-Gesetze des Jahres 1873. Berlin.

<lb/>— das preußische Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
<lb/>Form der Eheschließung vom 9. März 1874. Berlin.

<lb/>— die Orden und Congregationen der katholischen Kirche in Preußen. Berlin.

<lb/>— Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
<lb/>schließung vom 6. Februar 1875. Mit Kommentar und Anmerkungen. Berlin
<lb/>1875. I. Guttentag (D. Collin).

<lb/>Holhendorff, F. v., Rechtslexikon. 2. Aufl. Leipzig.

<lb/>Hye, Freiherr v. Gluneck, A., Sammlung der nach gepflogener öffentlicher Ver- 
<lb/>handlung geschöpften Erkenntnisse des Kaiserl. Königl. österreichischen Reichs- 
<lb/>gerichts. Wien.

<lb/>Holder, E., die römische Ehe. Zürich.

<lb/>Hurtzig, T. F., das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
<lb/>Form der Eheschließung vom 9. März 1874. Hannover.
</p>
            <p>

               <lb/>Z.
</p>
            <p>

               <lb/>Instruktionen -es evangelischen Ober-Kirchenraths vom 31. Oktober 1873. Berlin.
<lb/>Iacobi, L., die Verbindlichkeit zum Schadenersätze für die bei dem Betriebe von
<lb/>Eisenbahnen, Bergwerken, Fabriken rc. herbeigeführten Tödtungen und
<lb/>Körperverletzungen. Berlin.

<lb/>— die Gewerbe-Gesetzgebungen im Deutschen Reiche. Berlin.

<lb/>Iaques, H., Abhandlung zur Reform der Gesetzgebung. 1. Preßgesetzgebung.
<lb/>Leipzig.
</p>
            <p>

               <lb/>Kanngießer, H., das Recht der deutschen Reichs-Beamten. Berlin.

<lb/>— die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer in Elsaß-Lothringen. Berlin.

<lb/>Knies, C., Weltgeld und Weltmünzen. Berlin.

<lb/>Kirchen-Gemeinde- und Synodal-Ordnung, evangel., für die Provinzen Preußen,
<lb/>Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien und Sachsen rc. 3. Aufl. Berlin.

<lb/>Kißling, Z. von, der Verwaltungsgenchtshof. Linz.

<lb/>Kletke, G. M., Umzugskosten, Tagegelder und Reisekosten, sowie Wohnungsgeld-
<lb/>zuschüffe der preuß. Civil- und Staatsbeamten. Berlin.

<lb/>— Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
<lb/>Schlesien und Sachsen. 2. Theil.

<lb/>— die ansteckenden Menschenkrankheiten und Maßregeln gegen deren Verbrei- 
<lb/>tung. Die sämmtlichen darüber erlassenen Gesetze, Verordnungen und In- 
<lb/>struktionen.

<lb/>— das Expropriationsrecht des preußischen Staates. Berlin.

<lb/>— die Medizinal-Gesetzgebung des preußischen Staates. 12. und 13. Heft.

<lb/>Kritik der jetzt geltenden kirchlichen Verfassungsgrundsätze und ihrer Wurzeln. Halle.

<lb/>Kah, K., das Haftpflichtgesetz erläutert nach den Motiven rc. Mannheim.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0695.tif"
                n="691"
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            <p>

               <lb/>Literaturübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>691
</p>
            <p>

               <lb/>Kah, M.f das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- 
<lb/>und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen. 3. Aust. Berlin.
<lb/>Koller, A., Dr. jur., die Verfassung des Deutschen Reiches. Berlin 1875. Fr. Kort-
<lb/>kampf.
</p>
            <p>

               <lb/>L.

<lb/>Landgraf, Joseph, Dr., deutsches Reichsgesetz betreffend den Markenschutz vom
<lb/>30. November 1874 unter eingehender Berücksichtigung der offiziellen Quellen rc.
<lb/>Stuttgart. Verlag der I. B. Metzler'schen Buchhandlung. 1675.

<lb/>Langsdorff, Th. v., die gegenwärtig im Großherzogthum Baden geltenden Gesetze
<lb/>und Verordnungen über das Medizinalwesen. Mannheim.

<lb/>Lopez, I. F., zur Civil-Ehe. Vertheidigung der Regierung und der Civil-Rechte
<lb/>von Santa-Fs gegen den Bischof von Parana. Berlin.

<lb/>M.

<lb/>Müller, H., die Lehre von den direkten Steuern. Stuttgart.

<lb/>Maltzan, I. v., die ständische Basis. Rostock.

<lb/>Meyer, R., der Emanzipationskampf des 4. Standes. Berlin.

<lb/>Mühlbrecht, O., Uebersicht der gesummten staats- und rechtswiffenschaftlichen Lite- 
<lb/>ratur des Jahres 1873. 6. Jahrg. Berlin.

<lb/>Mäscher, H. A., die Stadt- und Amtsverwaltung Westphalens, deren Mängel —
<lb/>sowie Vorschläge zu ihrer Beseitigung im Interesse des gemeinen Wesens.
<lb/>Eisenach.

<lb/>Maigesetze, die preußischen, und die katholische Kirche. Bonn.

<lb/>Martens, F., das Consularwesen und die Consularjurisdiction im Orient. Berlin.

<lb/>Materialien zu dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. 8°. Berlin.

<lb/>N.

<lb/>Reumann, L., Bestimmungen und Erläuterungen zum Militär-Pensions-Gesetz vom
<lb/>27. Juni 1871. Berlin.

<lb/>O.

<lb/>Otte, Anleitung zum Polizeistrafverfahren für Amts-, Guts- und Gemeinde-Vor- 
<lb/>steher. Halle.

<lb/>— der preußische Gemeinde-Vorsteher. 2. Aust. Halle.

<lb/>Organisation, die, des preußischen Staatseisenbahnwesens. Essen.

<lb/>Oesfeld, M. von, die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Ehe- 
<lb/>schließung nach dem preußischen Gesetz vom 9. März 1874. Breslau.

<lb/>Oelzen, F., Aphorismen über die Stellung der Mitglieder des Kreisausschuffes,
<lb/>insbesondere bezüglich ihrer Thätigkeit als Verwaltungsrichter nach der Kreis- 
<lb/>ordnung vom 13. Dezember 1872. Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>Pözl, Lehrbuch des bayerischen Verwaltungsrechtes. Supplement zur 3. Aufl.
<lb/>München.

<lb/>Parey, E. C., die neue Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872 nebst Erläute- 
<lb/>rungen. 2. Aufl. Magdeburg.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0696.tif"
                n="692"
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            <p>

               <lb/>692
</p>
            <p>

               <lb/>Literaturübersicht.
</p>
            <p>

               <lb/>Privilegiengefetz, Marken- und Musterschutzgesetz, Haufirpatent re. 5. Aust. Wien.

<lb/>Miller, O., das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form
<lb/>der Eheschließung vom 9. März 1874. Berlin.

<lb/>— das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der
<lb/>Eheschließung vom 9. März 1874. Mit Kommentar. 2. Aust. 8&lt;&gt; Berlin.

<lb/>— Provinzialordnung für die Preußischen Provinzen Preußen, Brandenburg,
<lb/>Pommern, Schlesien und Sachsen. Vom 29. Juni 1875. T. U. Kern's
<lb/>Verlag.

<lb/>— die Vormundschastsordnung vom 5. Juli 1875. Berlin, 1875. Verlag
<lb/>von Franz Wahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>R.

<lb/>Richter, L., die öffentliche Verwaltung der Landgemeinde. Gemeinfaßliche Ab- 
<lb/>handlungen. 1. Bd.

<lb/>Röbbelen, das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung
<lb/>der Geistlichen. Trier.

<lb/>Rönne, L. von, Verfassung des Deutschen Reichs. 2. Aust. Berlin.

<lb/>Roscher, W., Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland. München, 1874.
<lb/>Reglement für die Prüfungen der Kandidaten des höheren Schulamts pro facul- 
<lb/>tate docendi re. 3. Aust. Berlin. Carl Heymann's Verlag.

<lb/>Reichsgesetze, deutsche. 1. Abtheilung. Staats- und Verwaltungsrecht. 10. Lfg.
<lb/>Würzburg.

<lb/>Richter, A. L., Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts. 7. Aust.

<lb/>Bearbeitet von R. W. Dove. Leipzig.

<lb/>Rickert, H., die Gewerbeordnungsnovelle im Reichstage. Danzig.
</p>
            <p>

               <lb/>S.

<lb/>Schröder, Franz, Dr., Zur Lehre von den gesetzlichen Veräußerungsverboten. Eine
<lb/>civilistische Abhandlung. Heidelberg. Ernst Mohr's Verlag. 1875.

<lb/>Schrötter, I. A., die rechtliche Stellung der katholischen Bischöfe in Preußen
<lb/>seit Emanation und im Geltungsbereiche des Allgem. Landrechts. Berlin.
<lb/>Carl Heymann's Verlag. 1875.

<lb/>Sicherer, Herrin. v., Dr. Ueber Eherecht und Ehegerichtsbarkeit in Bayern. Mün- 
<lb/>chen. Christian Kaiser. 1875.

<lb/>Schwarz, A., das Gesetz über die Wechselstempelsteuer, Ergänzungsheft, enthaltend
<lb/>die seit Juli 1871 erlassenen Vollzugsbestimmungen. Erlangen.

<lb/>Soetbeer, A., deutsche Münzverfassung. Erlangen.

<lb/>Siegfried, H., das neue preußische Expropriations-Gesetz. Berlin.

<lb/>Ströll, M., die Papiergeld-Reform. Berlin.

<lb/>Schmolck, H., Handbuch für die Verwaltungsbehörden. 2. Aust. Königsberg.

<lb/>Stephan, Dr,, Weltpost und Luftschifffahrt. 1874. Berlin.

<lb/>Schulze, H., das preußische Staatsrecht auf Grundlage des deutschen Staats- 
<lb/>rechtes dargestellt. 2 Bde. 2. Abth. Leipzig.

<lb/>Stein, C., die Amtsvorsteher, Gutsvorstände und Gemeindevorsteher als Vermittler
<lb/>der Strafrechtspflege. Löwenberg.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0697.tif"
                n="693"
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            <p>

               <lb/>Literaturübersicht. 693

<lb/>Schulgesetz-Sammlung, deutsche. Redigirt von F. C. Keller. 3. Jahrg. 1874.
<lb/>Berlin.

<lb/>Stolp, H., Kreis-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
<lb/>Posen, Schlesien und Sachsen. 2. Aufl. Breslau.

<lb/>Straßen-Polizei-Ordnung für den Stadtbezirk Halle a./S. Halle.

<lb/>Stolzer, A., das Eheschließungsrecht im Geltungsbereiche des preußischen Gesetzes
<lb/>vom 9. März 1874. 2. und 3. Auff. 80 Berlin.

<lb/>— das Recht der väterlichen Gewalt in Preußen. Berlin.

<lb/>— deutsches Eheschließungsrecht nach amtlichen Ermittelungen, als Anleitung
<lb/>für die Standesbeamten. Erstes Heft: I. Reichsrecht. II. Landesrecht.
<lb/>A. Preußen. Berlin. 1875. Verlag von Franz Vahlen.

<lb/>Städteordnung, revidirt vom 24. April 1873 und Städteordnung für mittlere
<lb/>und kleine Städte vom 24. April 1873. 8° Dresden.

<lb/>T.

<lb/>Thilo, G., das Preßgesetz für das Deutsche Reich vom 7. Mai 1874. Berlin.
<lb/>Carl Heymann's Verlag.

<lb/>Troschke, A., die Branntweinsteuer-Gesetzgebung. Leipzig.

<lb/>U.

<lb/>Ueberficht der allgemeinen politischen Verwaltungsbehörden, der Landarmenver- 
<lb/>bände und Landesspruchbehörden für Armenstreitsachen in Deutschland. Berlin.

<lb/>V.

<lb/>Verbindlichkeit, die, zum Schadenersätze für die bei dem Betriebe von Eisenbah- 
<lb/>nen, Bergwerken, Fabriken re. herbeigeführten Tödtungen und Körperver- 
<lb/>letzungen. 6. Aufl. Berlin.

<lb/>Vormundschafts-Ordnung, die neue, und der Entwurf eines Gesetzes über die Ge- 
<lb/>schäftsfähigkeit Minderjähriger. Bonn.

<lb/>Vormundschastsgesetze, die preußischen, vom 5. Juli 1875. Breslau 1875. I. U. Kern's
<lb/>Verlag.

<lb/>Verfügung des königl. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die
<lb/>Einrichtung der Schulhäuser und der Gesundheitspflege in den Schulen.
<lb/>Stuttgart. N

<lb/>Bademecum für Amts-Vorsteher. 3. Aufl. Stettin.

<lb/>Völk, I., Dr., Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und
<lb/>der Eheschließung. Nördlingen. Druck und Verlag der C. H. Beck'schen
<lb/>Buchhandlung. 1875.

<lb/>W.

<lb/>Walcker, Carl, Dr., Grundriß des Allgem. Staatsrechts für Studirende und Ge- 
<lb/>bildete rc. Berlin. Carl Heymann's Verlag. 1875.

<lb/>Wort, ein, über die Kirchengesetze. Halle.

<lb/>Wachler, P., Nachtrag zur Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872. Breslau.

<lb/>Wochenblatt, deutsches, zur Besprechung der öffentlichen Angelegenheiten des Reichs.
<lb/>3. Jahrg. 1874. Berlin.
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0698.tif"
                n="694"
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            <p>

               <lb/>694
</p>
            <p>

               <lb/>Literawrübersichl.
</p>
            <p>

               <lb/>Wachler, P., Gesetz über Beurkundung des Personenstandes und die Form der
<lb/>Eheschließung vom 9. März 1874 mit instrukt. Erläuterungen.

<lb/>Wohlers, Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimathswesen. Berlin.
<lb/>Walter, O. E., königl. sächsisches Gesetz, das Volksschulwesen betreffend, vom
<lb/>26. April 1673. Dresden.
</p>
            <p>

               <lb/>Z.

<lb/>Zeitschrift für die gesammte Staatswiffenschast. 30. Jahrg. 1874. (4 Hefte.)
<lb/>1. Heft. Tübingen.

<lb/>Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungs-Rechtspflege. Jahrg. 1674.
<lb/>Heidelberg.

<lb/>Zeitschrift, österreichische, für Verwaltung. 7. Jahrg. 1674. Wien.
<lb/>Zedlitz-Neukirch, O., Freiherr v., die Rechtsverhältnisse des Reichsbeamten. 2. Aufl.
<lb/>Berlin.

<lb/>Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem preußischen Staate.
<lb/>22. Bd. Jahrg. 1874. Berlin.

<lb/>— des königl. preußischen statistischen Büreaus. Redigirt von Dr. C. Engel.
<lb/>14. Jahrg. 1874. Berlin.

<lb/>— des königl. sächsischen statistischen Büreaus. 20. Jahrg. Dresden.

<lb/>— für Verwaltung und Rechtspflege im Großherzogthum Oldenburg. Herausg.
<lb/>von Barnstedt, Hullmann, Janßen, Schomann. 1. Bd. Oldenburg.

<lb/>— für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart. Herausgegeben von
<lb/>C. S. Grün Hut. 2. Bd. (4 Hefte.) 1. Heft. Wien.

<lb/>— für Hannoversches Recht. Herausg. von Düring, Franke und Meyers- 
<lb/>burg. 6. Bd. Jahrg. 1874. (3 Hefte.) 1. Heft. Hannover.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0699.tif"
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         <div xml:id="d12791e77713">
            <head>Sachregister</head>
      
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            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Adhäsion des Appellation bei dem Verfah- 
<lb/>ren nach dem Reichsgesetze vom 6. Juni

<lb/>1870 . 645

<lb/>Aerztliche Titel, Beilegung.319

<lb/>Aktiengesellschaft, deren Veranlagung zu

<lb/>Kreis-Kommunal-Abgaben.654

<lb/>Alt-Katholiken, deren rechtliche Stellung
<lb/>in Baden ......... 1. 327

<lb/>Alt-Katholiken, deren rechtliche Stellung
<lb/>in Preußen ...... ^ . . 44, 158

<lb/>Alt-Katholiken, deren rechtliche Stellung

<lb/>in Oesterreich.205

<lb/>Alt-Lutheraner . ..634

<lb/>Amtsentsetzung der kirchlichen Oberen . 228
<lb/>Amtsstunden der Civilstandes-Beamten . 429
<lb/>Anerkenntniß in Bezug auf die Armen-

<lb/>Unterftützungspflicht., . 665

<lb/>Anfechtung von Entscheidungen der deut- 
<lb/>schen Reichsbehörden.472

<lb/>Anfechtung von Administrativ - Entschei- 
<lb/>dungen . ..... 473

<lb/>Anhängig ist eine Streitsache in Heimath-

<lb/>sachen.199

<lb/>Anmeldungspflicht nach dem Preußischen
<lb/>Gesetz v. 12. Mai 1873, Berufung. . 302
<lb/>Anwendung, zeitliche, der Preußischen Kir- 
<lb/>chengesetze. ....... 13. 33. 300

<lb/>Appellation gegen Verurteilung ox in-

<lb/>form. conscientia.303

<lb/>Armenhaus, Unterbringung in demselben 527
<lb/>Armenverbände, Kompetenz ..... 199
<lb/>Ausländer im Sinne des Armen-Unter- 
<lb/>stützungsgesetzes .  216

<lb/>Austritt aus der Kirche, Preußisches Gesetz 343
<lb/>Ausweisung eines Unterstützungs-Bedürf-
<lb/>tigen . . . . . . . . . . . . 325
<lb/>Auszug aus den Standesregistern. . . 424
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>B.

<lb/>Baden.88. 89

<lb/>Baden, Rechtsverhältnisse der Alt-Ka- 
<lb/>tholiken .1. 327

<lb/>Baven, Verwaltungsrechtspflege ... 369
<lb/>Bank-Agentur, Preuß., Heranziehung zu
<lb/>den Kreis-Kommunal-Abgaben ... 408
<lb/>Bank, Preußische, Recht auf Steuerfreiheit 268
<lb/>Bank, Preußische, Verpflichtung zur Zah- 
<lb/>lung von Kreis-Kommunal^Beiträgen. 268
<lb/>Baulast, Pfarr- und Küftergebäude . . 634

<lb/>Bayern, innere Verwaltung.476

<lb/>Bayern, Kompetenzkonflikte 75. 78. 80. 84. 187
<lb/>Beamte, deutsche, kaiserliche . . . 456. 463
<lb/>Beamte, Einteilung ....... 464

<lb/>Beamte, Rechtsweg aus Vertretungen we- 
<lb/>gen Amtshandlungen .... 405. 406

<lb/>Beamte, technische, Zuziehung derselben
<lb/>Seitens der Kreisausschüsse .... 95

<lb/>Beamten-Qualität, Postgehülfe.... 504

<lb/>Beerdigung, geistliche Handlung . . . 151

<lb/>Behörde, Begriff.454

<lb/>Behörde, Vorgesetzte.461

<lb/>Beichtehören, geistliche Handlung ... 49

<lb/>Beleidigung einer gesetzlich anerkannten

<lb/>Kirche. ..336

<lb/>Beleidigung im Amte.316

<lb/>Benennung des Geistlichen an den Ober-
<lb/>Präsidenten 139. 141. 145. 314. 384. 503.

<lb/>623. 627

<lb/>Bernewitz, Literatur.  352

<lb/>Beschwerdeweg gegen Entscheidungen der

<lb/>deutschen Reichsbehörden.472

<lb/>Besitzstörungsklage gegen staatliche Anord- 
<lb/>nung .. . . . : 527. 506

<lb/>Besteuerungsrecht der Gemeinden . . . 647
<lb/>Bevormundung, Pflicht der Civilstands-
<lb/>beamten zu Anzeigen ...... 428
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0700.tif"
                n="696"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0700--><p/>
            <p>

               <lb/>696
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Bewahr - Anstalten im armenrechtlichen

<lb/>Sinne.402

<lb/>Bezirksregierung, als Disciplinar-Behörde 431
<lb/>Bischof, Entlassung aus dem Amte . 17 273
<lb/>Bischof, Recht zur Erhebung des Konflikts 49
<lb/>Bischöfliche Strafgewalt ...... 304

<lb/>Bisthümer, katholische, deren Verwaltung

<lb/>im Crledigungsfalle.242

<lb/>Branntwein, Kleinhandel.416

<lb/>Brennerei - Unternehmer, subsidiäre Haf- 
<lb/>tung .  393

<lb/>Bulla de salute animarum ..... 48

<lb/>Bundesamt für das Heimathwesen, Kom- 
<lb/>petenz . 68. 599

<lb/>Bürgergenutz, Verzicht darauf .... 63
</p>
            <p>

               <lb/>Civilrecht, Anwendung auf das öffentliche

<lb/>Recht . .. 68. 74. 75. 76

<lb/>Civilstandsbeamte, Amtsstunden . . . 429
<lb/>Civilstandsbeamte, cfr. auch Standesbeamte.
<lb/>Civilstands-Register, Abschließung. . . 429
<lb/>Clar, Literatur ......... 448

<lb/>Collision, zeitliche, in Bezug auf die Preu- 
<lb/>ßischen Kirchengesetze. ... 18. 33. 300

<lb/>Condictio indebiti auf dem Gebiete des
<lb/>öffentlichen Rechtes ...... 74. 525
</p>
            <p>

               <lb/>D.

<lb/>Dauernd übertragenes Pfarramt ... 623

<lb/>Decorum clericale.. . . 382

<lb/>Dienstkaution.  . 504

<lb/>Dienstort, Verpflichtung zur Armen-Unter-
<lb/>stützung ...... 526. 642. 662. 664

<lb/>Dienstsiegel der Standesbeamten ... 99

<lb/>Disciplinarbehörden für die deutschen
<lb/>Reichsbeamten......... 615

<lb/>Disciplinargewalt, kirchliches Gesetz, über 225

<lb/>Disciplinarhof.  . 625

<lb/>Disciplinarverfahren, kirchliches, in Preu- 
<lb/>ßen, mündliche Verhandlung.... 617
<lb/>Dispensation vom Ehehindernisse des

<lb/>Ehebruchs . .  .106

<lb/>Dolmetscher, Zuziehung bei den Civil-

<lb/>standsakten. 427. 428. 430. 550

<lb/>Dotation der Bischöfe in Preußen, inwie- 
<lb/>fern ihr ein Privatrechts-Titel zur Seite

<lb/>steht . ..  . 48

<lb/>Dürrschmidt, Literatur.. 566
</p>
            <p>

               <lb/>Ebenbürtigkeit. ... . , 196

<lb/>Eger, Literatur ..351
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Ehe des hohen Adels.196

<lb/>Ehehinderniß, Dispensation . . . . . 106
<lb/>Ehescheidung, Anwendung des Rechts . 419
<lb/>Eheschließung zwischen Angehörigen des
<lb/>Deutschen Reiches und Italien . . . 432
<lb/>Ehetrennung, Kollision der Gesetze . . 210

<lb/>Eid der Dolmetscher.430

<lb/>Einspruch gegen die Anstellung des Geist- 
<lb/>lichen durch den Staat. 139. 141. 145. 152
<lb/>Einwand der Unzurechnungsfähigkeit in
<lb/>der kirchlichen Berufungs-Instanz . . 620
<lb/>Eisenbahn, Verhältniß zum Staate . . 507
<lb/>Elsaß-Lothringen, Abtheilung dafür im

<lb/>Reichskanzleramt ..611

<lb/>Enteignung.198

<lb/>Entlassung aus Bewahranstalten . . . 401
<lb/>Entlassung lebenslänglich angestellter Pri- 
<lb/>vatbeamten . ..  641

<lb/>Excommunicatio major , . . 24. 36. 158

<lb/>Exekution, administrative...... 466

<lb/>Ex informata conscientia, Verurtheilung 130
<lb/>Expropriation.  198
</p>
            <p>

               <lb/>F.

<lb/>Fabrikarbeiter, Unterstützungswohnsitz . 520
</p>
            <p>

               <lb/>Fabriken, Beschäftigung jugendlicher Ar- 
<lb/>beiter in denselben ....... 386

<lb/>Fabriken, Bestrafung wegen gesetzwidriger

<lb/>Beschäftigung . . ..389

<lb/>Fabriklohn, Zahlung durch Wechsel . . 321

<lb/>Feldpolizei-Ordnung.223

<lb/>Ferien der deutschen Reichsbehörden . . 470

<lb/>Fischerei-Recht..535

<lb/>Fiskus, Rechte auf Steuerfreiheit . . . 268
<lb/>Floßbarkeit eines Flusses.... 330. 535

<lb/>Flüsse .......... 330. 535

<lb/>Forense  .. 647. 656

<lb/>Formulare zu den Registerauszügen der

<lb/>Standesbeamten . ..l 666

<lb/>Frankenthurn, Literatur . . . . '. . 107
<lb/>Französisches Kirchen-Fabriken-Dekret vom

<lb/>30. Dezbr. 1809 .. 498

<lb/>Freilutherische Gemeinde ...... 634

<lb/>Frist zur Wiederbesetzung einer Pfarr- 
<lb/>stelle . 296. 629
</p>
            <p>

               <lb/>Gebühren für Beurkundung des Personen- 
</p>
            <p>

               <lb/>standes ... 665

<lb/>Gehalt, Anspruch eines pensionirten Be- 
<lb/>amten auf eine erhöhte Rate ... 630
<lb/>Gehorsam gegen die geistlichen Oberen . 151
</p>
            <p>

               <lb/>Geisteskranker, armenrechtlicheUnterstützung 324
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0701.tif"
                n="697"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0701--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>697
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Geistliches Amt, Entziehung als Strafe. 311
<lb/>Geistliche Amtshandlung ... 49. 151. 152
<lb/>Geistliche, deren Benennung an den Ober-

<lb/>prästdenten. 139. 141. 145..314

<lb/>Geistliche sind in Preußen keine öffentliche

<lb/>Beamte.311

<lb/>Geistliche, Vorbildung und Anstellung . 100
<lb/>Geldstrafe, Zahlung durch einen Dritten 42
<lb/>Gemeinde, deren Besteuerungsrecht . . 647

<lb/>Gemeindebefchluß, Gültigkeit.647

<lb/>Gemeindevorstandswahl.422

<lb/>General-Agent von Feuer-Versicherungs-
<lb/>Gesellfchaften, dessen Bestätigung im

<lb/>Großherzogthum Baden.432

<lb/>General-Direktion der Telegraphen . . 610

<lb/>General-Direktion für die Eisenbahnen . 612

<lb/>General-Postamt..605

<lb/>General-Vikariat, katholische Verwaltungs- 
<lb/>behörde .303

<lb/>Gerichtsbarkeit, bischöfliche.303

<lb/>Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten

<lb/>in Preußen . . . ..225

<lb/>Gerichtshof, dessen instanzliche Bedeutung
<lb/>und Stellung .... 301. 379. 382. 384
<lb/>Geschäftsjahr der deutschen Reichsbehörden 469
<lb/>Geschäftsregulativ für den Preußischen Ge- 
<lb/>richtshof für kirchliche Angelegenheiten 681
<lb/>Geschäftsstunden der Civilstandsbeamten 429
<lb/>Gesinde, Armenunterstützungspflicht . . 526
</p>
            <p>

               <lb/>Gesinde-Dienst im armenrechtlichen Sinne 642.

<lb/>662. 664

<lb/>Gewerbebehörden.  209

<lb/>Gewerbeberechtigung, reale, Bestimmung
<lb/>des Umfanges ist administrativer Natur

<lb/>(bayersch. R.).337

<lb/>Gewerbegehilfe .  . 324. 662

<lb/>Gewerbeordnung, norddeutsche . 52. 63. 319

<lb/>Gewerbe, stehendes, Begriff.659

<lb/>Golther, Literatur.107

<lb/>H.

<lb/>Haftung, subsidiäre, des Brennerei-Unter- 
<lb/>nehmers .393

<lb/>Hebeammen.. . . 63

<lb/>Herfurth, Literatur.568

<lb/>Hilfe, Literatur..351

<lb/>Hinschius, Literatur.. 238. 685

<lb/>Holstein, Geistliche in ....... 311

<lb/>Hülfeleistung im geistlichen Amte 147. 150. 152.

<lb/>153. 314. 627

<lb/>Hülfsbedürftigkeit, armenrechtliche 194. 216.

<lb/>324. 400. 403. 660. 662. 664
<lb/>Hartmann, Zeitschrift, t. Bd. L. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Immunität des Deutschen Reiches... 465
<lb/>Informata conscientia, Verurtheilung aus

<lb/>Grund derselben.303

<lb/>Institutio canonica.633

<lb/>Jnvaliden-Pension.50

<lb/>Juden im Großherzogthum Baden, deren

<lb/>Gemeinde-Angehörigkeit.335

<lb/>Jugendliche Arbeiter, Beschäftigung in

<lb/>Fabriken.. 386. 389

<lb/>Jura stolae . ..632

<lb/>Juristische Person kann keine strafbare

<lb/>Handlung begehen.62

<lb/>Justizbehörden des Deutschen Reiches . . 458

<lb/>Justizwesen, Abtheilung dafür im Reichs- 
<lb/>kanzleramte .615

<lb/>Ä.

<lb/>Kaiserlich, als Prädikat einer deutschen

<lb/>Reichsbehörde. 456. 463

<lb/>Kandidaten des geistlichen Amtes . . . 628

<lb/>Kandidaten, Staatsprüfung derselben . 230

<lb/>Kanngießer, Literatur.447

<lb/>Kanonisches Recht, Verhältniß zum Allg.

<lb/>preußischen Landrechte.158

<lb/>Kaplanat ist ein geistliches Amt . 139. 151

<lb/>Kautionsleistung, Beamten-.504

<lb/>Kind, uneheliches, Armen-Unterstützungs-

<lb/>pflicht.661

<lb/>Kirche, Verwaltungsrecht.100

<lb/>Kirchen-Fabrikendekret, französisches . . 498

<lb/>Kirchenrechner.498

<lb/>Kirchstuhl ..188

<lb/>Kirchenvorstand.677

<lb/>Kleinhandel mit Branntwein .... 416
<lb/>Kollegien der deutschen Reichsbehörden . 470
<lb/>Kollision der Gesetze .... 18. 33. 300

<lb/>Kollision der Gesetze in Bezug auf Ehe- 
<lb/>rechte ..210. 419

<lb/>Kommission, Begriff.454

<lb/>Kommunikationsweg ....... 184

<lb/>Kommunal-Abgaben . . 91. 408. 654. 656

<lb/>Kompetenz in Sachen betr. das öffentliche

<lb/>Armenpflegerecht. 68. 75. 199

<lb/>Kompetenz der Bayerischen Behörden in
<lb/>Feuer-Versicherungs-Angelegenheiten . 80

<lb/>Kompetenz in Angelegenheiten des öffent- 
<lb/>lichen Besteuerungsrechts.84

<lb/>Kompetenz in österr. Verwaltungssachen 208

<lb/>Kompetenz kann nicht durch Kompromiß

<lb/>bestimmt werden.209

<lb/>Kompetenz für Wegestreitigkeiten (Badi-'
<lb/>sches Recht). 415
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0702.tif"
                n="698"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0702"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0702--><p/>
            <p>

               <lb/>698
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kompetenz in Steuersachen (Oesterr. Recht) 417
<lb/>Kompetenz in Ehescheidungssachen (Oesterr.

<lb/>Recht).419

<lb/>Kompetenz in Wasserstreitigkeiten (Oesterr.

<lb/>Recht)..420

<lb/>Kompetenz-Konflikt in Bayern . . 491. 533

<lb/>Kompetenz - Streitigkeiten zwischen den

<lb/>deutschen Reichsbehörden.476

<lb/>Konfessionelle Erziehung der Kinder, Ver- 
<lb/>sprechen betr.  311

<lb/>Konflikt, Recht des Bischofs zur Erhebung 49
<lb/>Konflikt, Recht der Bezirksregierung zur
<lb/>Erhebung desselben den Gemeindebe- 
<lb/>amten gegenüber.431

<lb/>Konkurrenz von Gewerbesteuerdefrauda-
<lb/>tion und Gewerbesteuerkontravention . 637

<lb/>Kosten für Civilstandsakte.665

<lb/>Kreis-Abgaben, Veranlagung . . . 91. 656
<lb/>Kreis-Abgaben, Heranziehung der Bank- 
<lb/>agenturen .......... 408

<lb/>Kreis-Abgaben, Veranlagung der Aktien- 
<lb/>gesellschaften zu denselben.654

<lb/>Kreis-Ausschuß, Befugnisse desselben, Be- 
<lb/>amte zu requiriren.95

<lb/>Kreis-Ausschuß, Kompetenz in wegepolizei- 
<lb/>lichen Angelegenheiten.94

<lb/>Kreis-Ausschuß, Berufung gegen Entschei- 
<lb/>dungen desselben.96

<lb/>Kreis-Ausschuß, Beschwerde-Instanz in
<lb/>Armen-Unterstützungssachen .... 90

<lb/>Kriegsschäden, Kompetenz (Oesterr. R.) . 207

<lb/>Küster, Kirchendiener. 382. 498

<lb/>Küstergebäude, Baulast.634

<lb/>Kurkosten, polizeilich Detinirter.... 523

<lb/>L.

<lb/>Landesbehörden. 451. 453

<lb/>Landesherrliche Behörde ...... 456

<lb/>Lebenslänglich angestellte Privatbeamte,

<lb/>deren Entlassung.  641

<lb/>Lehrer, Standesbeamte.224

<lb/>Literatur . . 106. 237. 351. 446. 566. 685

<lb/>M.

<lb/>Medizinal-Taxen, Einfluß der deutschen
</p>
            <p>

               <lb/>Gewerbeordnung auf dieselben ... 52

<lb/>Messe, stille ..49. 151. 152

<lb/>Militair-Effekten.547

<lb/>Militair-Pension..172

<lb/>Mißheirath. ..196

<lb/>Missio canonica.  310

<lb/>Mündliche Prozeßverhandlung vor kirch- 
<lb/>lichen Disziplinarbehörden .... 620
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Mündliche Prozeßverhandlung vor den
<lb/>deutschen Reichsbehörden.472

<lb/>N.

<lb/>Nebenregister, standesamtliche, gerichtliche
<lb/>Verwahrung ..666

<lb/>O.

<lb/>Oberer, geistlicher.151. 314. 384

<lb/>Oberpostdirektion.607

<lb/>„Oesfentlicher Verkehr innerhalb der Orte" 516
<lb/>Oesterreichische Verwaltung . . . . . 113
<lb/>Ofsicialat, kath.. übt die bischöfliche Ge- 
<lb/>richtsbarkeit .303

<lb/>Orden, geistliche in Preußen. Gesetz . . 667
<lb/>Ordo clericorum minorum .... 382

<lb/>P.

<lb/>Parochie, Erlöschung ....... 631

<lb/>Parochialzwang.634

<lb/>Pension, Invaliden-.50

<lb/>Pensionirung, Einfluß auf die Eehalts-

<lb/>Erhöhung.630

<lb/>Pensions - Anspruch eines ehemaligen
<lb/>Schleswig-Holsteinischen Offiziers . . 56

<lb/>Pensionsberechtigung magistratualer Un- 
<lb/>terbedienten . ,.391

<lb/>Pfarramt, nicht dauernd übertragenes . 623

<lb/>Pfarrgebäude, Vaulast.634

<lb/>Philler, Literatur ..687

<lb/>Polizeiverordnung, Befugniß zum Erlaß 516
<lb/>Polizeiverordnung, Voraussetzung der
<lb/>Gültigkeit nach preuß. Rechte . . . 318
<lb/>Portofreiheit der deutschen Reichbehörden 466

<lb/>Postanstalten.. . 608

<lb/>Post-Expeditionsgehilfen.504

<lb/>Privatforstschutzbeamte, lebenslägnlich an-
<lb/>angestellt, deren Entlassung .... 641
<lb/>Provinzial-Staatsschulden, deren Feststel- 
<lb/>lung im Rechtswege nicht zulässig ist. 64

<lb/>Prozeß-Legitimation des Kirchenvorstan- 
<lb/>des . 671. 678

<lb/>Prozessual - Verfahren, geordnetes, im
<lb/>Sinne der Preußischen Kirchengesetze . 130

<lb/>R.

<lb/>Rayon-Gesetz-, Reichs-, Auslegung . . 60

<lb/>Realkonkurrenz im Sinnender preußischen

<lb/>Kirchengesetze. 139. 305. 503

<lb/>Rechtsanhängigkeit in Heimathsachen . 199
<lb/>Rechtskraft, administrative, richterliche

<lb/>Entscheidung . 192. 542

<lb/>Rechtsmittel gegen Entscheidungen der
<lb/>deutschen Reichsbehörden.472
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0703.tif"
                n="699"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0703--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsmittel kath. kirchlichen Jnstan-

<lb/>zenzuge .. 302. 304.

<lb/>Rechtsweg der Eisenbahnen gegen staat- 
<lb/>liche administrative Anordnungen . . 507
<lb/>Rechtsweg wegen Befreiung von öffent- 
<lb/>lichen Abgaben.647

<lb/>Rechtsweg über die Oeffentlichkeit eines

<lb/>Weges  511

<lb/>Rechtsweg, Einfluß eines Separations- 
<lb/>verfahrens auf denselben.513

<lb/>Rechtsweg in Beziehung auf die Noth-
<lb/>wendigkeit von Kirchenbauten'* . . . 514
<lb/>Rechtsweg gegen Heranziehung zu Schul- 
<lb/>abgaben .647

<lb/>Rechtsweg in possessorio gegen Anord- 
<lb/>nung der Wasserschaukommission . . 528
<lb/>Rechtsweg, betreffend die Ungültigkeitser- 
<lb/>klärung eines Gemeindebeschlusses . . 531
<lb/>Rechtsweg über die Floßbarkeit eines

<lb/>- Flusses.535

<lb/>Rechtsweg wegen Befreiung von öffentli- 
<lb/>chen Abgaben. Siehe auch,, Kompetenz" 647

<lb/>Reichsbankbehörden.590

<lb/>Reichsbehörden, deutsche .... 449. 570

<lb/>Reichsbehörden, Begriff.450

<lb/>Reichsbehörden, Einsetzung.455

<lb/>Reichsbehörden, unmittelbare .... 456

<lb/>Reichsbehörden, mittelbare.456

<lb/>Reichsbehörden, kaiserliche.456

<lb/>Reichsbehörden, Beruf derselben . . . 457
<lb/>Reichsbehörden, Stufenfolge .... 459

<lb/>Reichsbehörden, oberste.460

<lb/>Reichsbehörden, Besetzung.462

<lb/>Reichsbehörden, Ausstattung . . . . 464
<lb/>Reichsbehörden, Privilegien und Immuni- 
<lb/>täten . ..465

<lb/>Reichsbehörden, Machtbefugnisse ... 466
<lb/>Reichsbehörden, Portofreiheit .... 466
<lb/>Reichsbehörden, Geschäftsgang . . . 468

<lb/>Reichsbehörden, deren Ressort .... 474
<lb/>Reichsbehörden, Konpetenzstreitigkeiten

<lb/>zwischen diesen.476

<lb/>Reichsdisziplinarbehörden...... 615

<lb/>Reichsgesetz vom 4. Mai 1874, Grenzen

<lb/>der Berufung.495

<lb/>Reichshauptkasse.577

<lb/>Reichsjustizbehörden, deutsche .... 458

<lb/>Reichskanzler. 460. 569

<lb/>Reichskanzler, dessen Rechte . . . 572. 575

<lb/>Reichskanzler-Amt ........ 475

<lb/>Reichskanzler-Amt, dessen Abtheilungen . 577

<lb/>Reichskriegsschatz.579

<lb/>Reichsmilitärbehörden.602
</p>
            <p>

               <lb/>«eite
</p>
            <p>

               <lb/>Reichsoberhandelsgericht.472

<lb/>Reichsoberhandelsgericht, dessen Einthei-

<lb/>lung in Senate.472

<lb/>Reichsrahon-Kommission.602

<lb/>Reichs-Schiffahrtsbehörden.597

<lb/>Reichs-Schul-Kommisfion.602

<lb/>Reichstagsbureau.603

<lb/>Religionsunterricht in der Volksschule ist
<lb/>in Preußen ein öffentliches Amt . . 805
<lb/>Remuneration der Standesbeamten . 97. 98
<lb/>Ros judicata im öffentlichen Recht 192. 542
<lb/>Refforts der deutschen Reichsbehörden . 474

<lb/>Roscher, Literatur.446

<lb/>Rückwirkung des Preußischen Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873 .... 18. 33. 300

<lb/>S.

<lb/>Schankkonzession......... 96

<lb/>Schankwirthschaft, Begriff.518

<lb/>Schiffbarkeit eines Flusses, Bestimmungen

<lb/>darüber.330

<lb/>Schleswig-Holstein'scher Offizier, ehema- 
<lb/>liger, Pensionsberechtigung .... 56

<lb/>Schleswig - Holstein'scher Staatsbeamte,

<lb/>Wittwenkaffe.176

<lb/>Schulbeiträge, rechtliche Eigenschaft . . 647
<lb/>Schulgemeinde, Vertretung im Prozesse . 397

<lb/>Schulze, Literatur.448

<lb/>Staatsprüfung der Kandidaten des geist- 
<lb/>lichen Amtes, Reglement über . . . 230

<lb/>Standesamt, Dienstsiegel.99

<lb/>Standesamt, Zwang zur Uebernahme . 550
<lb/>Standesamtsbezirke, Bildung, Besetzung 98. 222
<lb/>Standesamtsbezirke, Theilung . . 221. 430
<lb/>Standesamtsbezirke, Vereinigung aus ver- 
<lb/>schiedenen Kreisen.551

<lb/>Standesamtsbezirke, Zusammenlegung von

<lb/>Gemeinden.97

<lb/>Standesamtsgeschäfte, Theilung . 222. 430

<lb/>Standesbeamte, Anstellung.222

<lb/>Standesbeamte, Amtsstunden .... 429
<lb/>Standesbeamte, Ausfertigung einer Ve-
<lb/>stellungsurkunde ist nicht nöthig . . 223

<lb/>Standesbeamte, Lehrer.224

<lb/>Standesbeamte, Remuneration 97. 98. 221
<lb/>Standesbeamte, Stellvertreter . . 222. 430

<lb/>Standesbeamte, Vereidigung .... 96

<lb/>Standesbeamte, besonderer . . . 221. 222

<lb/>Standes-Register. 97. 424

<lb/>Standes-Register, Abschließung ... 429

<lb/>Standes-Register, Auszüge.424

<lb/>Standes-Register, Schema, Führung . 424
<lb/>Standes-Register, Vereinigung.... 550
<lb/>45*
</p>

            <pb facs="2173814_01+1875_0704.tif"
                n="700"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0704--><p/>
            <p>

               <lb/>700
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Standes-Register sind in deutscher Sprache
<lb/>zu führen . 427. 430

<lb/>Statistisches Bureau des Deutschen Reiches 604
<lb/>Statistische Nachweisungen, Mittheilungen

<lb/>durch die Standesämter.549

<lb/>Stellvertretung im geistlichen Amte 147.222.627
<lb/>Stempelbefreiung der SLadtgemeinden . 218
<lb/>Sterbefälle, Zeit für die Anzeige bei dem

<lb/>Standesamte.429

<lb/>Steuerbehörden des Deutschen Reiches . 584

<lb/>Stölzel, Literatur . ..237

<lb/>Suspensio ab ordine et officio . 299. 303

<lb/>Suspensio ex informata conscientia . 303

<lb/>T.

<lb/>Tarifsätze für Armenpflege.400

<lb/>Taufe kann vor der Anmeldung bei dem

<lb/>Standesbeamten erfolgen.666

<lb/>Thatsächliche Momente, Prüfung durch

<lb/>den Strafrichter.620

<lb/>Trauerlaubnißscheine.432

<lb/>Telegräphen-Direktion .610

<lb/>U.

<lb/>Ungültigkeitserklärung von Gemeindevor-

<lb/>standswahlem.422

<lb/>Unterschlagung öffentlicher Gelder... 199
<lb/>Unterstützung im geistlichen Amte (Siehe

<lb/>auch Hilfeleistung).150

<lb/>Unterstützungsbedürftigkeit . . . . 89. 192
<lb/>Unterstützungsbedürftigkeit, Feststellung
<lb/>(Siehe auch Hilfsbedürftigkeit) . . . 557
<lb/>Unterstützungsbedürftigkeit, Kompetenz zur
<lb/>Feststellung .... 192. 194. 324. 325
<lb/>Unterstützungspflicht des Armemverbandes
<lb/>des Dienstortes . . . 526. 642. 662. 664
<lb/>Unterstützungswohnsitz, Erwerb, Verlust

<lb/>190. 194. 216. 323. 662
</p>
            <p>

               <lb/>Unterstützungswohnsitz der Ehefrau . . 404
<lb/>Unterstützungswohnsitz eines Fabrikar- 
<lb/>beiters .-.520

<lb/>Unzurechnungsfähigkeit, als Einwand in
<lb/>der Berufungsinstanz nach dem Preuß.
<lb/>Gesetze vom 12. Mai 1873 .... 620
<lb/>Urtheile, Preußische, deren Vollstreckbar- 
<lb/>keit in Oesterreich.547

<lb/>V.

<lb/>Vereidigung der Standesbeamten . . 99

<lb/>Vergleiche, Stempelpflicht.218

<lb/>Verkehr, öffentlicher, im Sinne der deut- 
<lb/>schen Gewerbeordnung. . . . . -. 516
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Vermögensverwaltung des katholischen
<lb/>Kirchenvermögens in Preußen ... 668
<lb/>Versprechen vor dem Geistlichen über
<lb/>die konfessionelle Erziehung der Kinder 311
<lb/>Vertrag, Einfluß im öffentlichen Rechte. 542
<lb/>Vertragseinigung der Geistlichen über
</p>
            <p>

               <lb/>Hilfsleistung ......... 314

<lb/>Verwaltungsbehörden des DeutschenReich es 457
<lb/>Verwaltungsbehörden, Befugniß zur Ein- 
<lb/>legung von Rechtsmitteln.637

<lb/>Vewaltungsgericht, Entwurf für das Groß- 
<lb/>herzogthum Hessen. 233. 345

<lb/>Verwaltungsgericht, Zuständigkeit in Was- 
<lb/>serstreitigkeiten (Badisches Recht) . . 412
<lb/>Verwaltungsgericht in Streitigkeiten über
<lb/>die Gebühren der Rabbiner (Badisches

<lb/>Recht).414

<lb/>Verwaltungsgericht, Oesterreich . . . 113
<lb/>Verwaltungsgericht, Befugniß, Beamte

<lb/>zu requiriren.95

<lb/>Vewaltungsgerichte, Kompetenz in der Be- 
<lb/>rufungs-Instanz . . ..96

<lb/>Verwaltungsorganisation in Preußen . 353
<lb/>Verwaltungsrecht, österreichisches 113. 211. 213.

<lb/>214. 215

<lb/>Verwaltungsrechtspflege in Baden . . 369

<lb/>Verstümmelungszulage.50

<lb/>Vokation.. . . . . 623

<lb/>Voelk, Literatur.  . 686

<lb/>Vollstreckbarkeit preußischer Erkenntnisse
<lb/>in Oesterreich ..547

<lb/>W.

<lb/>Wahl des Gemeindevorstehers .... 422
<lb/>Wahlordnung für Bildung des Kirchen- 
<lb/>vorstandes nach dem preußischen Ge- 
<lb/>setze vom 20. Juni 1875 . 679

<lb/>Weg, öffentliche Natur desselben ... 511
<lb/>Wegepolizeiliche Maßregeln . . 67. 184. 511
<lb/>WittwenpensionsansprücheSchleswig-Hol-

<lb/>stein'scher Beamten.176

<lb/>Wittwenpensionsansprüche preußischer Be- 
<lb/>amten .183

<lb/>Wohlers, Literatur ..109

<lb/>Z.

<lb/>Zehntabgabe, kirchliche.631

<lb/>Zentralbehörden des Deutschen Reiches . 460
<lb/>Züchtigungsrecht des Lehrers, Ausschlie- 
<lb/>ßung des Rechtsweges.405

<lb/>Zwangsenteignung.198
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0705.tif"
             n="701"
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         <div xml:id="d12791e79185">
            <head>Chronologisches Verzeichniß der mitgetheilten Gesetze</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0705--><p/>
            <p>

               <lb/>Chronologisches Verzeichnis

<lb/>der mitgetheilten Gesetze, Instruktionen u. s. w.

<lb/>Leite

<lb/>1871 Dezbr. 10. Reichsgesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuches für daS

<lb/>Deutsche Reich.434

<lb/>1872 März 11. Preußisches Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Er- 

<lb/>ziehungswesens .436

<lb/>„ Juli 4. Reichsgesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.434

<lb/>„ „ 5. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Ge- 
<lb/>setzes über den Orden der Gesellschaft Jesu.436

<lb/>1873 April 5. Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 15 und 18 der Preußischen

<lb/>. Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1650 . 100

<lb/>Mai 11. Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.100

<lb/>„ „ 12. Preußisches Gesetz über die kirchliche Disciplinargewalt und die Errichtung

<lb/>des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.225

<lb/>„ „ 13, Preußisches Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher

<lb/>Straf- und Zuchtmittel. 341

<lb/>„ „ 14. Preußisches Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.342

<lb/>„ „ 20. Bekanntmachung, betreffend die Aussühung des Reichs-Gesetzes über den

<lb/>Orden der Gesesellschaft Jesu.435

<lb/>„ Juli 26. Reglement über die in Gemäßheit des Preußischen Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 angeordnete wissenschaftliche Staatsprüfung der Kandidaten deS

<lb/>geistlichen Amtes.230

<lb/>„ Oktbr. 29. Regulativ, betreffend die Geschäftsordnung des Preußischen Gerichtshofes

<lb/>für kirchliche Angelegenheiten.681

<lb/>1874 Mai 4. Gesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchen- 

<lb/>ämtern .344

<lb/>„ „ 20. Preußisches Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer 436

<lb/>„ „ 21. Preußisches Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom

<lb/>11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen . . 470
<lb/>„ Juli 24. Preußischer Erlaß, betreffend die Behandlung der Gesuche um Dispen- 
<lb/>sation von dem Ehehinderniffe des Ehebruchs.106

<lb/>,. Dezbr. 3. Uebereinkunft zwischen der Kaiser!. deutschen und der König!, italienischen
<lb/>Regierung wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von Trau-
<lb/>erlaubnißscheinen.432

<lb/>1875 April 22. Preußisches Gesetz, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staats- 

<lb/>mitteln für die römisch-katholischen Bisthümer und Geistlichen . . . 442
<lb/>„ „ 23. Großherzogl. Hessisches Gesetz, betreffend die rechtliche Stellung der Kirchen-

<lb/>und Religionsgemeinschaften im Staate. 552
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0706.tif"
                n="702"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0706--><p/>
            <p>

               <lb/>702
</p>
            <p>

               <lb/>Chronologisches Verzeichniß.
</p>
            <p>

               <lb/>Seit«
</p>
            <p>

               <lb/>1875 April 23. Großherzogl. Hessisches Gesetz, betreffend den Mißbrauch der geistlichen

<lb/>Amtsgewalt.  553

<lb/>„ 23. Großherzogl. Hessisches Gesetz, betreffend die Vorbildung und Anstellung

<lb/>der Geistlichen ..558

<lb/>„ „ 23. Großherzogl. Hessisches Gesetz, die religiösen Orden und ordensähnlichen

<lb/>Kongregationen betreffend.  562

<lb/>„ „ 23. Großherzogl. Hessisches Gesetz, betreffend das Besteuerungsrecht der Kirchen-

<lb/>und Religionsgemeinschaften.563

<lb/>„ Mai 31. Preußisches Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen

<lb/>Kongregationen der katholischen Kirche.667

<lb/>„ Juni 20. Preußisches Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen .

<lb/>Kirchengemeinden ..668
</p>
            <p>

               <lb/>Druck von Fr. Aüg. Eupel in Sondershausen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_01+1875_0707.tif"
             n="703"
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         <div xml:id="d12791e79338">
            <head>[Verlagsanzeigen]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_01+1875_0707--><p/>
            <p>

               <lb/>Carl Heymann's Verlag in Berlin. SW.
<lb/>Rechts- und Staatswisse nsch aftlich er Verlag.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzsammlung

<lb/>für die

<lb/>Killliglich UrrHschk» Staatr» 1800! 1874.

<lb/>Chronol. Zusammenstellung der in der Gesetzsammlung für die Kbnigl. Preuß.
<lb/>Staaten für die Jahre 1806/74 und in dem Bundes- und Reichs-Gesetzblatt f. d.
<lb/>Jahre 1867/1874 enthaltenen Gesetze, Verordnungen, Kabinets-Ordres, Erlasse,
<lb/>Publikanden und Bekanntmachungen.

<lb/>5. neu bearbeitete und vervollständigte Austage in 5 Bänden mit vollständigem
<lb/>alphabet. Sachregister. Mark 84.

<lb/>In 6 Bänden mit Leinwandrücken und Golddruck eleg. gebunden Mark 66.

<lb/>Gesetzsaumlung

<lb/>für das

<lb/>Deutle Keilk 186MM

<lb/>Chronol. Zusammenstellung der in dem Bundes-Gesetzblatt das Norddeutschen
<lb/>Bundes und dem Reichs-Äesetzblatte des Deutschen Reiches für die Jahre 1867/74
<lb/>enthaltenen Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Publikanden.

<lb/>Zweite vervollständigte Ausgabe mit vollständigem chronol. Sachregister. Mark 17.
<lb/>Eleg. gebunden mit Leinwandrücken und Golddruck Mark 19.

<lb/>Amtliche Einführung von Seiten der preußischen Staatsregierung.

<lb/>Das Staatsministerium hat beschlossen, von der früher in Anregung gebrachten
<lb/>amtlichen Herausgabe einer Sammlung derjenigen altländischen Gesetze, welche auf
<lb/>die neuerworbenen Landestheile ausgedehnt worden sind, Abstand zu nehmen, dagegen
<lb/>den Behörden in den neuen Provinzen die fämmtlichen noch geltenden altländischen
<lb/>Gesetze dadurch leichter zugänglich zu machen, daß für sie eine der vorhandenen
<lb/>Sammlungen dieser Gesetze auf Amtskosten angeschafft werde. Es ist dazu das im
<lb/>Verlage von Carl Heymann in Berlin erschienene Werk:

<lb/>von Uoenne's

<lb/>Gesetzsammlung sür die Lönigl. Prentz. Staaten

<lb/>bestimmt worden.

<lb/>In Folge der vielen Anfragen, die an die Unterzeichnete Verlagshandlung
<lb/>wegen Umtausches älterer Auflagen von Gesetz-Sammlungen gerichtet wurden,
<lb/>erklärt sich dieselbe bereit, die unten angeführten Ausgaben gegen die obigen
<lb/>korrekten und anerkannt vorzüglichen Gesetzsammlungen umzutauschen.
</p>
            <p>

               <lb/>öedingungkn des llmtausches:

<lb/>I. Es werden in Umtausch gegen die Gesetzsammlung für die Kgl. Preuß.
<lb/>Staaten 1806/74, 6 Vde., 5. Aust., die sud 1—18 bezeichneten Werke zurückge-
</p>
            <pb facs="2173814_01+1875_0708.tif"
                n="704"
                xml:id="zs1-2173814_01-1875_0708"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_01+1875_0708--><p/>
            <p>

               <lb/>nommen; in Umtausch gegen die Gesetzsammlung für das Deutsche Reich 1867/74,

<lb/>2. Asg., nur die sub 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. verzeichneten Werke zurückgenommen.

<lb/>Mk. Pf.

<lb/>1. Gesetz-Sammlung für das Deutsche Reich 1867/70 v. R. Höinghaus.

<lb/>Berlin 1871.5. —

<lb/>2. Gesetz-Sammlung f.d.DeutscheReich 1871 v.R.Höingh aus. Berl.1672. 2. —

<lb/>3. —- * do. 1872 do. Berl.1873. 2. —

<lb/>4. Illing, Handbuch für Verwaltungsbeamte, Düsseldorf 1862, 1. Aufl. 10. 50

<lb/>5. - do. do. 1880, 2. Aufl. 12. —

<lb/>6. - do. Nachtrag zur 2. Aufl. 2. 50

<lb/>7. Preußens Gesetz-Sammlung, für Juristen von L. Nikisch, 2 Bde. mit

<lb/>Supplem. 1806/59. Berlin 1860 .. 9. —

<lb/>8. Gesetz-Sammlung f. d. preußischen Verwaltungsbeamten v. L. Nikisch

<lb/>mit Supplementen 1806/56. Berlin 1869 .. . . 9. —

<lb/>Gesetzsammlung f. d. Kgl. Preuß. Staaten. 4. A. v. v. Rönne, in 3 Ausg.

<lb/>9. A. Justiz-Gesetzgebung. 1806/66. 3. Aufl. Berlin 1866 . . . . 15. —

<lb/>10. - mit Supplementen 1866/70 . 24. —

<lb/>11. L. Gesetzgebung f. Verwaltungsbeamte. 1806/66. 4.A. 2Bde. Berl. 1867 13. 50

<lb/>12. - do. mit Supplementen 1866/70 . 23. 50

<lb/>13. 0. Justiz- und Verwaltungs-Gesetze, (complete Ausgabe) 1806/66.

<lb/>4. Aufl. 3 Bde. Berlin 1867 .. 21. —

<lb/>14. C. Justiz- und Verwaltungs-Gesetze, mit Supplementen 1866/70 . . 34. —

<lb/>15. Preußischer Gesetz-Codex von P. Stöpel. 1. Aufl. 1806/54. 3 Bde.

<lb/>- Frankfurt a./O., 1855 .. 12. —

<lb/>16. Preußischer Gcseh-Coder mit -Supplement Vs von 1855/58 .... 15. —

<lb/>17. - 2. Aufl. 1806/61. 3 Bde. Franks. a./O., 1863 26. —

<lb/>18. - mit Supplement Vs 1863/72 . . . . . 38. —

<lb/>II. Der Umtausch versteht sich Ladenpreis gegen Ladenpreis. Die sub 1—18
<lb/>aufgeführten Gesetz-Sammlungen werden sämmtlich zum vollen oben bezeichneten
<lb/>Ladenpreise zurückgenommen.

<lb/>III. Sollte das umzutauschende Exemplar?nicht mehr im guten Zustande oder
<lb/>nicht ganz vollständig sein, so wird trotzdem der Umtausch unbeanstandet bewerk- 
<lb/>stelligt. Supplemente allein können jedoch nicht zurückgenommen werden.

<lb/>IV. Es werden auch mehrere Werke oder mehrere Exemplare eines der
<lb/>sub 1—18 angeführten Werke zum vollen Ladenpreise zurückgenommen, doch muß
<lb/>der nachzuzahlende Restbetrag mindestens

<lb/>bei der Gesetzsammlung für die Königl. Preuß. Staaten Mark 16. —;

<lb/>für gebundene Exernpl. Mark 28. —
<lb/>bei der Gesetzsammlung für das Deutsche Reich Mark 6. —; für gebundene
<lb/>Exernpl. Mark 8. — betragen.

<lb/>V. Sämmtliche Buchhandlungen sind von der Verlagshandlung in Stand
<lb/>gesetzt, den Umtausch ohne weitere Kostenberechnung zu vermitteln. Das umzu- 
<lb/>tauschende Exemplar muß bei Ueberweisung der Bestellung an die betreffende
<lb/>Buchhandlung beigefügt werden.
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist nur eine bestimmte Anzahl von Exemplaren, deren Zahl nicht über- 
<lb/>schritten wird, für den Umtausch bestimmt und bitten wir deshalb dringend,
<lb/>möglichst bald von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Es wird sich nicht
<lb/>leicht wieder eine derartige Gelegenheit bieten, die alten oft unbrauchbaren Ge- 
<lb/>setzsammlungen zu so hohen Preisen zu verwerthen.
</p>
            <p>

               <lb/>i/
</p>
            <p>

               <lb/>I/
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
