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            <title type="main">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes, Jg. 4 (1878) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes, Jg. 4(1878)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1878</date>
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                  <title level="j">Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes</title>
                  <biblScope>Jg. 4</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt des vierten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt des vierte« Aavdes.
</p>
            <p>

               <lb/>Aufsätze.

<lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874. Vom Herrn KreiSgerichtörath HeinS-
<lb/>heimer in Mannheim . ... . . . . . . . . . . . . . ... 1

<lb/>Die Entwicklungsgeschichte der Begriffe Personal- und Realunion. Vom Herrn vr. v. Jura-
<lb/>schek, Privatdoz. f. allg. u. österr. Staatsrecht an der Universität in Graz . . . 105
</p>
            <p>

               <lb/>Uebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem
<lb/>Gebiete der innern Verwaltung. Vom Herrn vr. C. v. Kißling, Hof- und Ge- 
<lb/>richtsadvokat in Linz, Oberösterreich . . . . . .. . . . . 125.208.436.521
<lb/>Sind die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothnngen als Sraatseisenbahnen im Sinne des
<lb/>französischen Gesetzes vom 27. Juli 1870 anzusehen? Vom Herrn 0r. Gustav
</p>
            <p>

               <lb/>Adolf Schlayen in Stuttgart ..201

<lb/>Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Äaufluchtengefetz vom 2. Juli 1875. Vom

<lb/>Herrn Professor vr. R. Gneist in Berlin.. • . ..297

<lb/>Die Verhandlung der preußischen Landesvertretung über den Gesetzentwurf, betreffend die
<lb/>Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Vom Herrn L. A. Wolter, Stadt- 
<lb/>rath in Burg und Mitglied des Hauses der Abgeordneten . . . ... . . . 312
<lb/>Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen Bestimmungen in den
<lb/>Statuten der Versicherungsgesellschaften. Vom Herrn Geh. Jnstizrath v. Kräwel
<lb/>in Naumburg a. S.... 409
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten nnd anderen Behörden.

<lb/>32—95. 138-192. 223—293. 354—402. 445—516. 542—614

<lb/>Literatur.

<lb/>Pözl v., I. Lehrbuch des Laierischen VerfasfungSrechtS rc. Rec. v. W. Hartmann 102
<lb/>Voitus, C. A. Kommentar zu der Strafprozeßordnung rc. Rec. v. W. Hartmann 103
<lb/>Zorn, Phil. Die wichtigsten neuern kirchenstaatl. Gesetze rc. Rec. v. W. Hartmann 104
<lb/>Hiersemenzel, A. Die Evangel. Kirchen-u. Synodalordn. rc. Rec. v.W. Hartmann 104
<lb/>Pözl, v. Lehrbuch des baierischen BerfassungSrechts. Rec. ».Eisenhart. . . . 194
<lb/>Ko pp, K. A. Der Bezirksrath, dessen Ernennung rc. Rec. v. Heins heim er . . .195
<lb/>Bezold, Ernst. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches. Rec. v. W. Hartmann 196
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV Inhalt des vierten Bandes. Seite


<lb/>Pfenniger, Heinrich. Der Begriff der Strafe. Rec. v. W. Hartmann . . . 197

<lb/>Dalcke, A. Die Deutsche Strafprozeßordnung rc. Rec. v. W. Hartmann . . . .197

<lb/>Leuth old, C.E. Das Königl. Sächsische Verwaltungsrecht rc. Rec. von W. Hartmann 198

<lb/>Fuchs, C. Der Deutsche Konkursprozeß rc. Rec. v. W. Hart mann .198

<lb/>WohlerS. Entscheid, d. Bundesamtes für das Heimathwesen. Rec. v. W. Hartmann 198
</p>
            <p>

               <lb/>Pieper, Carl. Der Schutz d. Erfindungen im Deutschen Reich. Rec. v. W. Hart mann 199
<lb/>JurasHrk v., Franz. Personal- und Realmiion rc. Rec. v. W. Hartmann . . 200
<lb/>Gareis, Carl, vr. Das Deutsche Patentgesetz v. 25. Mai 1877 rc. Rec. v. W. Hart mann 200
<lb/>Löwenstein, Otto. Die Vormundschaftsordnung v. 5.Juli 1875. Rec. v. W.Hartmann 200
</p>
            <p>

               <lb/>Wilmowski, v., und Levy. Civilprozeßordnnng und Civilverfaffungsgesetz für das

<lb/>Deutsche Reich rc. Rec. v. W. Hartmann..295

<lb/>Darstellung des im Königreich Baiern ^bestehenden ehelichen.Güterrechts. Ausgearbeitet
<lb/>im Königl. baier. Staatsministerium der Justiz. Rec. von v. Eisenhardt. . . 405

<lb/>Gesetzsammlung für Landwirthe. Rec. v. W. Hartmann.518

<lb/>Juristische Blätter. Rec. von v. Eisenhardt.. 518

<lb/>Uebersicht über die gesammte staats- u. rechtswiffenschaftliche Literatur des Jahres 1877.

<lb/>Zusammengestellt von Otto Mühlbrecht. Rec. von v. Eisenhardt ... . 519
<lb/>Anzeige der Redaktion über das Erscheinen des dritten Bandes der Entscheidungen des
<lb/>Königl. Oberverwaltungsgerichts in Berlin . ... ..... . . . . . 520
<lb/>Keller. Adolf. DaS Gerichtsverfaffungsgesetz für das Deutsche Reich; — Strafprozeß- 
<lb/>ordnung für das Deutsche Reich rc. Rec. v. W. Hartman» . . . ... . 615

<lb/>Peterfen, Julius. Civilprozeßordnnng für das Deutsche Reich; — Die Konkurs-
<lb/>. ordnung für das Deutsche Reich rc. Rec. v. W. Hart mann . . . . . . . 615

<lb/>Endemann, W., vr. Der Deutsche Civilprozeß rc. Rec. v. W. Hartmann . . . 616

<lb/>Wilmowski, v., G. Deutsche Reichs-Konkursorduung re. Rec. v W. Hartmann 617
<lb/>Mandry, Gustav. Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze rc. Rec. v. W. H artmann 617
<lb/>WohlerS. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
<lb/>schließung vom 6. Februar 1875 rc. Rec. v.W. Hartmann ... . ... . . 618

<lb/>Rubo, Ernst Traugott. Kommentar über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
<lb/>und das Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870 rc. Rec. v. W. Hartmann . . 618
<lb/>Hilfe, Bruno, vr. Formulare für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rec.

<lb/>von W. Hartmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . .619
<lb/>Boas, Felix. Zusammenstellungen von Vorschriften rc. Rec. v. W. Hartmann 620
</p>
            <p>

               <lb/>Pfafferoth, Carl. Das Deutsche Gerichtskostenwesen rc. Rec. v. W. Hartmann 620
<lb/>Jäckel, Paul, vr. jur. Die Subhastationöordnung rc. Rec. v. W. Hartmann . . 620
<lb/>Schmitt, ,K. I. Die Grundlagen der Verwaltungsrechtspflege im konstitutionell-

<lb/>monarchischen Staate. Rec. v. W. Hartmann . . . . . .621

<lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>Entwurf eines Gesetzes, betreffend die I Befähigung z für den höheren Verwaltungsdienst 98
<lb/>Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichs-Oberhandelsgericht in Patent- 
<lb/>fachen. Vom 1. Mai 1878 . .. . . . . . . . . . . V . . . . 404

<lb/>Sachregister. . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623

<lb/>Chronologisches ReMer. .... .... .... .... .628
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d12693e371">
            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874</title>
               </head>
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                  <docAuthor ana="Heinsheimer, ...">Vom Herrn Kreisgerichtsrath Heinsheimer in Mannheim</docAuthor>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aufsätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Zum 1874.

<lb/>Von Herrn Kreisgerichtsrath Heins heim er in Mannheim.

<lb/>I.

<lb/>Als im Anfänge dieses Jahrhunderts das Großherzogthum Baden sich zu
<lb/>dem gegenwärtigen Gebiete erweiterte, machte sich in den einzelnen Bestandtheilen,
<lb/>unter denen sich auch vormalige Reichsstädte befanden, der geschichtlich überlie- 
<lb/>ferte Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden namentlich in der Richtung
<lb/>geltend, daß Erstere eine größere Freiheit der Bewegung genossen, während be- 
<lb/>züglich der Letzteren die der rechtlichen Gleichstellung mit den Minderjährigen
<lb/>entspringende staatliche Beaufsichtigung weit tiefer eingriff. Bezüglich des inneren
<lb/>Gemeindelebens aber war insofern kein Unterschied, als, abgesehen von dem sehr
<lb/>beschränkten Wahlrechte, von einer Betheiligung der Gemeindegenossen an den
<lb/>Gemeindeangelegenheiten kaum die Rede war, vielmehr sich die innere Verwaltung
<lb/>nahezu vollständig in den Händen der Magistrate, Stadträthe, Ortsgerichte u. s. w.,
<lb/>kurz in der Rathsstube vereinigte und verkörperte. Die Gesetzgebung der Zahre
<lb/>1807—1809*) traf eine Reihe von Bestimmungen auf diesem Gebiete, welche
<lb/>sich indessen bald als ungenügend erwiesen, so daß sich seit dem Friedensschlüsse
<lb/>ein lebhaftes gesetzgeberisches Bedürfniß geltend machte. ?) Einem provisorischen
<lb/>Gesetze von 1821 folgten nach wiederholten Anläufen die Gemeindeord- 
<lb/>nung und das Bürgerrechtsgesetz vom 31. Dezember 1831.* * 3) Die Ge- 
<lb/>meindeordnung stellte zwar die Eintheilung der Gemeinden in Stadt- und
<lb/>Landgemeinden an die Spitze, bezeichnete aber, soweit das Gesetz keinen Unter-


<lb/>1) Zweites Konstitutionsedikt vom 14. Juli 1807, die Verfassung der Gemeinheiten, Kör- 
<lb/>perschaften und Staatsanstalten betreffend; sechstes Konstitutionsedikt vom 4. Juni 1808 über
<lb/>die Grundverfassung der verschiedenen Stände; Organisationsreskript vom 26. November 1809,
<lb/>Beilage B.


<lb/>2) F. Froehlich, die badischen Gemeindegesetze, Heidelberg 1854. Seite 11 u. fs.
<lb/>F. Wielandt, Handbuch des badischen Gemeinderechts, erster Theil, die badische Gemeinde- 
<lb/>gesetzgebung im engeren Sinne, Heidelberg 1871. Einleitung S. V ff.


<lb/>3) Gesetze über die Verfaffung und Verwaltung der Gemeinden, sowie über die Rechte der
<lb/>Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts. Regierungsblatt von 1832. Nr. VIII.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Bd. Heft. 1 1
</p>
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               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.


<lb/>schied mache, dessen Bestimmungen für beide Arien von Gemeinden als giltig,
<lb/>und setzte in der Lhat nur einige für vorliegende Besprechung ganz unerhebliche
<lb/>Unterschiede feft.4) Die Gesetzgebung von 1831 brachte zwei höchst wichtige
<lb/>Grundsätze zur Durchführung, den der Gleichberechtigung und den der Selbst- 
<lb/>ständigkeit, Ersteren sowohl im Verhältniß der Bürger unter sich und gegenüber
<lb/>der Gemeinde, ganz besonders durch Beseitigung des Unterschiedes zwischen Orts- 
<lb/>bürgern und Schutzbürgern, als im Verhältniß der Gemeinden zu einander durch
<lb/>das unbedingte Gebieten einer bestimmten Art von Gemeindeverfassung und Ge- 
<lb/>meindeverwaltung bei fast völliger Verwischung des Unterschiedes zwischen Stadt-
<lb/>und Landgemeinden, Letzteren durch die ausdrückliche Bestimmung, daß jede Ge- 
<lb/>meinde das Recht hat, die aus den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegen- 
<lb/>heiten zu besorgen und ihr Vermögen selbstständig zu verwalten, auch der Regel
<lb/>nach die Ortspolizei zu verwalten/) durch die Beschränkung des seitherigen staat- 
<lb/>lichen Bevormundungsrechtes auf ein Recht der Beaufsichtigung, sowie dadurch,
<lb/>daß die Bestellung der Gemeindebehörden der freien Wahl Seitens aller Bürger
<lb/>aus allen Bürgern anheim gegeben und dabei insbesondere das Recht der Re- 
<lb/>gierung, den zum Bürgermeister Gewählten zu bestätigen oder nicht, wesentlich
<lb/>beschränkt wurde/)

<lb/>Die Reform war eine zu eingreifende, um nicht einen 'empfindlichen Rück- 
<lb/>schlag herauszusordern. Bereits Ende 1833 sah sich die Regierung genöthigt,
<lb/>durch provisorisches Gesetz einen Wahlzensus einzuführen, die Vereinbarung eines
<lb/>Gesetzes auf dem folgenden Landtage scheiterte, statt dessen wurden durch Gesetz
<lb/>vom 3. August 1837 als Regel für Gemeinden über 3000 Seelen große Aus- 
<lb/>schüsse, von und aus der in drei Steuerklassen getheilten Bürgerschaft gewählt,
<lb/>eingesührt, welche an die Stelle der Gemeindeversammlung traten und 'insbe- 
<lb/>sondere auch die Wahlen des Bürgermeisters, der Gemeinderäthe und des kleine- 
<lb/>ren Ausschusses vorzunehmen hatten/) Ein weit empfindlicherer Rückschlag trat
<lb/>nach den stürmischen Zähren 1848 und 1849 durch die Gesetze vom 15. Februar
<lb/>1851 über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes und vom 25. April 1851
<lb/>über die Abänderung der Gemeindeordnung ein. Ersteres erschwerte die Er- 
<lb/>langung des Bürgerrechts und die Familiengründung in erheblichster Weise,
<lb/>Letzteres führte den großen Ausschuß in alle Gemeinden, bis herab zu solchen von
<lb/>80 Bürgern ein, änderte die Verkeilung der Steuerklassen/) Verfahren und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) F. Wielandt, a. a. O. S. 11.

<lb/>5) Gemeindeordn. §. 6.

<lb/>6) F. Wielandl a. a. O. S. VH.

<lb/>V Froehlich, a. a. O. S. 25.

<lb/>8) Nach dem Gesetze von 1837 umfaßte die Klasse der Höchstbesteuerten Vo, die Klasse der
<lb/>Mittelbesteuerten die nächstfolgenden die Klasse der Niedrigstbesteuerten die übrigen 3/ß der
<lb/>Bürgerschaft, während nunmehr die Höchstbesteuerten, welche zusammen Vs aller Steuerkapitalien
<lb/>besitzen, die erste Klaffe, die Besitzer des nächstkommenden zweiten Dritttheils die zweite Klasse,
<lb/>die übrigen wahlberechtigten Bürger die dritte Klasse bildeten. Die Gesetzgebung von 1870
<lb/>griff hier wieder zu den Bestimmungen von 1837 zurück, die Städteordnung von 1874 kom-
<lb/>binirte Steuer« und Kopfzahlverhältniß, wie unten dargethan wird.
</p>

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               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>DK badische Slädteordnung vom 24. Juni 1374.


<lb/>Art der Wahl, die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, ver-
<lb/>längerte die Dienstzeit der Bürgermeister und stellte das unbedingte Recht der
<lb/>Bestätigung und Entlastung der Bürgermeister wieder her?) Bald darauf erging
<lb/>ein Gesetz, welches die Entlastung der Gemeindebeamten durch die Regierung.
<lb/>erleichterte.

<lb/>Nach einem Jahrzehnte, großer Stagnation trat ein gewaltiger Umschwung
<lb/>in der Gesetzgebung ein, welcher bald einen Umbau der Gemeindegesetze als un- 
<lb/>umgänglich erscheinen ließ. Die Aufhebung der Zunftversastung, die Einführung
<lb/>der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit, die Aufhebung einiger Beschränkungen des
<lb/>Rechtes zur Verehelichung, die Gleichstellung der Israeliten in bürgerrechtlicher
<lb/>Hinsicht mit den Angehörigen anderer Glaubensbekenntnisse?9) die Grundsätze
<lb/>des Selfgovernment, welche in der Organisation der innern Verwaltung durch
<lb/>das Gesetz vom 5. Oktober 1863 Platz griffen,u) ließen alsbald das Bedürfniß
<lb/>hervortreten, die Gemeindegesetze einer durchgreifenden Reform zu unterziehen;
<lb/>allein ein Versuch in der landständischen Session von 1865/66 mißlang und es
<lb/>war dem Landtage von 1869/70 Vorbehalten, die Aenderung der Gemeinde- 
<lb/>gesetzgebung herbeizuführen.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Ehe wir zu dem eigentlichen Gegenstände unserer Betrachtung übergehen,
<lb/>müssen wir in kurzen Zügen ein Bild von der Gemeindeverfastung und Ge- 
<lb/>meindeverwaltung auf Grund der Gemeindeordnung vom 14. Mai 1870
<lb/>entwerfen, da die Städteordnung vom 24. Juni 1874 sich darauf beschränkt,
<lb/>eine Reihe von Bestimmungen der Gemeindeordnung abzuändern bezw. Zusatz- 
<lb/>verfügungen zu treffen.

<lb/>A. Gemeindeverfassung.

<lb/>1. Die Verwaltung jeder Gemeinde ist einem Gemeinderathe anvertraut,
<lb/>der aus dem Bürgermeister und 6—18 Gemeinderäthen,ia) sowie einem Rath-
<lb/>fchreiber besteht. Letzterer wird vom Gemeinderathe ernannt, Bürgermeister und
<lb/>Gemeinderäthe werden von den Gemeindebürgern unmittelbar, ohne Eintheilung
<lb/>in Wahlklassen gewählt; das Recht aus Bestätigung des Bürgermeisters durch die
<lb/>Regierung ist vollständig beseitigt. Wahlberechtigt sind alle Gemeindebürger,
<lb/>denen nicht das Recht wegen ergangener Strafurtheile oder durch andere gesetz- 
<lb/>liche Bestimmungen entzogen ist. Gemeindebürger wird man durch Geburt oder
<lb/>Annahme, wie solches näher in dem Bürgerrechtsgesetze vom 14. Mai 1870
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Froehlich, a. a. O. S. 28 u. 29.

<lb/>^ F. Wielandt, die badischen Gesetze vom 4. Oktober 1862, Karlsruhe, bei Biele- 
<lb/>feld, 1863.

<lb/>") vr. G. Weizel, das badische Gesetz vom 5. Oktober 1863 über die Organisation
<lb/>der inneren Verwaltung. Karlsruhe, bei Braun, 1864.

<lb/>u) Bei 24 und weniger Bürgern kann die Zahl bis auf Z.Mitglieder herabgesetzt werden.
<lb/>Die Zahl der Gemeinderäthe wird.mit Rücksicht auf die Einwohnerzahl und die örtlichen Ver-
<lb/>hältniffe durch Gemeindebeschluß festgesetzt und von der Staatsbehörde bestätigt.


<lb/>« 1*
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Stäbteordnung vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>bestimmt ist. Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung.13) Wählbar
<lb/>zum Bürgermeister und Gemeinderath sind sämmtliche Gemeindebürger, welche
<lb/>wahlberechtigt sind, mit gewissen Ausnahmen, wohin namentlich Verwandtschaft
<lb/>und Schwägerschaft mit vorhandenen Mitgliedern zählen,^) außerdem jeder
<lb/>Staatsbürger, der dann mit Annahme der'Wahl das Bürgerrecht erwirbt. Bei
<lb/>der Wahl der Gemeinderäthe entscheidet die relative Mehrheit der erschienenen
<lb/>Wahlberechtigten; zum Bürgermeister gilt dagegen nur Derjenige als erwählt,
<lb/>der bei Betheiligung von mindestens einem Dritttheile aller Berechtigten die
<lb/>absolute Mehrheit der Erschienenen aus sich vereinigt. Kann dieses Ergebniß
<lb/>in drei Wahltagfahrten nicht erzielt werden oder ist der Gewählte in allen Wahl- 
<lb/>gängen nicht wählbar, so wird mit Umgehung einer weiteren Wahl der Bürger- 
<lb/>meister von der Staatsbehörde auf höchstens drei Jahre ernannt. Der Regel
<lb/>nach dauert das Amt des Bürgermeisters und der Gemeinderäthe sechs Zahre
<lb/>mit hälftiger Erneuerung des Gemeinderathes nach Umlauf dreier Zahre.15) Von
<lb/>der Verpflichtung aller Gemeindebürger zur Annahme der Wahl macht das Gesetz
<lb/>eine Reihe von Ausnahmen; von diesen abgesehen, kann Weigerung der Annahme,
<lb/>wie verfrühter Austritt ohne genügende Entschuldigung die Erlegung eines Bei- 
<lb/>trags in die Ortsarmenkaffe nach sich ziehen. Dem Bürgermeister kann in Ge- 
<lb/>meinden über 4000 Einwohnern auf Beschluß des Bürgerausschuffes ein zweiter
<lb/>Bürgermeister als Stellvertreter und zur Unterstützung beigegeben werden, der
<lb/>Mitglied des Gemeinderathes, aber in die festgesetzte Zahl der Räthe nicht ein- 
<lb/>zurechnen ist; auch seine Funktion währt 6 Zahre. (Die Bestimmungen über die
<lb/>Gehalts- und Gebührenbezüge der Gemeinderathsmitglieder, über einstweilige
<lb/>Dienstenthebung und über Dienstentlassung des Bürgermeisters, der Gemeinde- 
<lb/>räthe und des Rathschreibers brauchen hier nicht des Näheren erörtert zu
<lb/>werden.)^)

<lb/>2. Dem Gemeinderäthe gegenüber steht in Gemeinden bis zu 100 Bürgern
<lb/>die Gemeindeversammlung, in Gemeinden von 100 und mehr Bürgernder
<lb/>Bürgerausschuß.17)

<lb/>a) Zum Erscheinen in der Gemeindeversammlung sind alle stimm- 
<lb/>fähigen Gemeindebürger berechtigt und bei Geldstrafe verpflichtet; die
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Gemeinde-Wahl-Ordnung vom 16. Mai 1870.

<lb/>14) Gemeindeordn. §. 15. Wirthe können die Wahl zum Bürgermeister nur annehmen,
<lb/>wenn ^/3 aller Wahlberechtigten ihnen die Stimme gaben oder sie ihr Gewerbe niederlegen.
<lb/>Die Niederlegung der Stelle ist Voraussetzung für die Wählbarkeit von Staatsbeamten u. s. w.

<lb/>15) Ersatzwahlen innerhalb der dreijährigen Periode finden nur statt, wenn die Erledigung

<lb/>mindestens ein Jahr vor dem Dienstablaufe eintritt. Bei Erledigung der Bürgermeisterstelle
<lb/>durch Tod oder Austritt soll nach 4 Wochen, bei anhaltender Krankheit nach einem Jahre zur
<lb/>Neuwahl geschritten werden. ■&gt;

<lb/>16) Gemeindeordnung §§. 21—28.

<lb/>17) Ausnahmsweise ist auch in diesen größeren Gemeinden eine Gemeindeversammlung
<lb/>zu berufen in den Fällen der §§. 31, Ziffer 1 und 3, 104, 118, 126, 131 der G.-O.
<lb/>(Vgl. G.-O. §. 42.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874. 5


<lb/>Verhandlungen sind öffentlich. Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist die Ein- 
<lb/>ladung aller Stimmberechtigten, das Erscheinen mindestens der Hälfte
<lb/>und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das
<lb/>Gesetz zählt eine Reihe von Fällen auf, in welchen eine Gemeindever- 
<lb/>sammlung stattfinden muß.^)

<lb/>d) Der Bürgerausschuß19) besteht aus den Mitgliedern des Gemeinde-
<lb/>rathes und einer Anzahl Bürgern, welche durch die wahlberechtigten
<lb/>Gemeindebürger nach Klaffen gewählt werden.^) Die erste Klaffe um- 
<lb/>faßt ein Sechstel der Bürgerschaft als Höchstbesteuerte, die zweite Klaffe
<lb/>die nächsten zwei Sechstel als Mittelbesteuerte, die dritte Klasse die übri- 
<lb/>gen drei Sechstel der Bürgerschaft als Niedrigstbesteuerte. Jede der drei
<lb/>Klaffen wählt für sich besonders den dritten Lheil der Mitglieder nach
<lb/>relativer Stimmenmehrheit der Erschienenen in geheimer Wahl; 21) wähl- 
<lb/>bar ist jeder Gemeindebürger mit Ausnahme der schon früher erwähnten
<lb/>Kategorien,32) ohne daß eine Beschränkung der Wahl auf die einzelnen
<lb/>Klaffen der Wahlberechtigten stattfindet. Die Mitgliedschaft im Bürger-
<lb/>ausschuffe dauert 6 Zahre, alle drei Jahre tritt je die Hälfte der von
<lb/>jeder Steuerklasse Gewählten aus und erfolgt Neuwahl nach Steuer-
<lb/>klaffen; Vakaturen in der Zwischenzeit werden vom Bürgerausschuffe,
<lb/>aber nur bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl ergänzt. Die
<lb/>Wahl muß angenommen werden, wenn der Betreffende nicht den Wohn- 
<lb/>sitz oder ständigen Aufenthalt verlegt hat oder bereits die gesetzliche Zeit
<lb/>die Stelle eines Bürgermeisters, Gemeinderathes oder Bürgerausschuß- 
<lb/>milgliedes versehen hat, ohne daß seitdem sechs Zahre verflossen find.
<lb/>Grundlose Verweigerung der Annahme zieht die Erlegung eines Beitrags
<lb/>in die Ortsarmenkasse nach sich. Die Mitglieder erhalten weder Ge- 
<lb/>halt noch Gebühren, soweit es sich nicht um Verrichtung von Gemeinde- 
<lb/>angelegenheiten außerhalb Ortes im Aufträge des Gemeinderathes oder
<lb/>der Staatsbehörde handelt.
</p>
               <p>

                  <lb/>18) G.-O. §. 31, 1—5, vgl. §. 32.

<lb/>19) Die frühere Gesetzgebung hatte einen kleinen und einen großen Ausschuß unterschieden;
<lb/>Ersterer bildete die ständige Kontrole des Gemeinderathes, wurde aber durch das Gesetz von
<lb/>1870 beseitigt; der große Ausschuß ist mit dem jetzigen Bürgerausschuß im Wesentlichen
<lb/>identisch.

<lb/>20) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt:

<lb/>in Gemeinden von 100 bis 150 Bürgern 18,
</p>
               <table n="table-BD295655-9BE8-11E7-3571-09173F13E4C5"
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„ 151 „
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300
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</cell>
                     <cell>


24,
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</cell>
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„
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                     <cell>


„ 301 „
</cell>
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500
</cell>
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„
</cell>
                     <cell>


36,
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„
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„
</cell>
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„ 501 „
</cell>
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1000
</cell>
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„
</cell>
                     <cell>


48.
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„
</cell>
                     <cell>


</cell>
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„ 1001 „
</cell>
                     <cell>


1500
</cell>
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„
</cell>
                     <cell>


60,
</cell>
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„
</cell>
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</cell>
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„ 1501 „
</cell>
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2000
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


72,
</cell>
                  </row>
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„
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„
</cell>
                     <cell>


„ mehr als
</cell>
                     <cell>


2000
</cell>
                     <cell>


„
</cell>
                     <cell>


96.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>al) Gemeinde-Wahl-Ordnung vom 16. Mai 1870.
<lb/>**) G.-O. §. 15. 1-4.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0010.tif"
                   n="6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnuug vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verhandlungen des Bürgerausschustes, zu welchen das Erscheinen in
<lb/>Person vorgeschrieben, Stellvertretung aber nicht zugelassen ift, sind öffentlich;
<lb/>der Gemeinderath kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens, feftsetzen.
<lb/>Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sämmtliche Mitglieder ein- 
<lb/>geladen, mehr als die Hälfte erschienen sind und die absolute Mehrheit der Er- 
<lb/>schienenen sich für eine Meinung entschieden hat.^)

<lb/>B. Verwaltung der Gemeinden.

<lb/>1. Der Bürgermeister verkündet und vollzieht die Gesetze, die allgemeinen
<lb/>und besonderen Verordnungen, sowie die Verfügungen der Vorgesetzten Staats- 
<lb/>behörden, erledigt die Requisitionen, unterzeichnet alle Ausfertigungen, verwaltet
<lb/>die Ortspolizei, beaufsichtigt das Gemeindevermögen und leitet besten Verwaltung
<lb/>sowie die öffentlichen Bauten und Arbeiten der Gemeinde. Er führt den Vorsitz
<lb/>im Gemeinderathe, in der Gemeindeversammlung und dem Bürgerausschuste,
<lb/>deren Sitzungen er zu berufen hat; er schreitet gegen Störung der Ordnung
<lb/>einer Verhandlung ein; bei Stimmengleichheit giebt seine Stimme den Ausschlag.
<lb/>Er verwahrt das Gemeindesiegel und stellt innerhalb seiner Amtswirksamkeit Be- 
<lb/>glaubigungen aus.24) Soweit durch die Gesetze die Übertragung ausgesprochen
<lb/>ist, besorgt er civil - und strafgerichtliche, vormundschaftliche und Standesbeam-
<lb/>tungsgeschäfte.^)

<lb/>2. Der Gemeinderath berathschlagt und beschließt über alle Angelegen- 
<lb/>heiten, die nach den Gesetzen und Verordnungen, sodann nach den Verfügungen
<lb/>der Staatsbehörden seiner Berathung unterlegt werden, über alle Angelegenheiten
<lb/>der Gemeinde, über Verwaltung, Vermehrung und Verwendung des Gemeinde- 
<lb/>vermögens, Stellung und Abhör der Gemeinderechnung, über Bürgeraufnahme
<lb/>und Antritt des angeborenen Bürgerrechts, über Gehalt und Anstellung der Ge- 
<lb/>meindebediensteten. Er führt die Grund-- Gewähr- und Unterpfandsbücher.26)

<lb/>Der Gemeinderath verhandelt kollegialisch; zur Giltigkeit eines Beschluffes
<lb/>ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, den Bürgermeister nicht einge- 
<lb/>rechnet, und die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Ueber die
<lb/>Sitzungen wird ein Rathsprotokoll geführt, das von den Anwesenden zu unter- 
<lb/>zeichnen ist. Außer den Fällen der Betheiligung eines Mitgliedes oder seiner'
<lb/>nächsten Angehörigen an dem Gegenstände der Berathung darf von solcher kein
<lb/>Mitglied ausgeschlosten werden.2?) Soweit nicht außerordentliche Veranlassungen
<lb/>weitere Versammlungen nöthig machen, versammelt sich in der Regel der Ge- 
<lb/>meinderath in Städten wöchentlich einmal, in Landgemeinden monatlich zwei- 
<lb/>mal?«)

<lb/>33) G.-O. §§. 33-43.

<lb/>n) G.-O. §. 52. Wielanbt a. a. O. S. 83—93.

<lb/>25) Ueber einige weitere Funktionen s. Wielandt a. a. O. S. 92, 93.

<lb/>26) G.-O. §. 53. Wielandt a. a. ,£). S. 94—108, wo das Nähere über den GeschäftS-
<lb/>kreis des Gemeinderaths zu ersehen ist.

<lb/>37) G.-O. §§. 54, 56.

<lb/>28) G.-O. §. 55. Dies ist einer der wenigen Punkte, in welchen die G.-O. auf den
<lb/>Unterschied von Stadt- und Landgemeinden (vergl. §. 1) abhebt. Siehe oben Anm. 4
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0011.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24.. Juni 1374. 7

<lb/>3. Was die Befugnisse der Gemeindeversammlung bezw. des Bürger- 
<lb/>ausschusses betrifft, so bedürfen, abgesehen von andern der Beschlußfassung
<lb/>der Gemeinde unterstellten Gegenständen die Beschlüsse des Gemeinde-
<lb/>rathes über folgende Gegenstände zu ihrem Vollzüge der Zustimmung der
<lb/>Gemeinde: Errichtung neuer ständiger Gemeindedienste und Auswerfung der be- 
<lb/>treffenden Gehalte, Anstellung von Gemeindebeamten oder Bediensteten für mehr
<lb/>als 12 Zahre; Verpfändung unbeweglichen Vermögens und dauernde Kultur- 
<lb/>veränderungen des Gemeindegutes sowie Veräußerungen von Liegenschaften und
<lb/>Gebäuden, wenn es sich in einem dieser Fälle in Gemeinden über 4000 Ein- 
<lb/>wohner um einen Anschlag von mehr als fl. 1000, in andern Gemeinden um
<lb/>einen solchen von mehr als fl. 300 handelt; Anerkennung und Befriedigung der
<lb/>Forderungen aus gewissen Rechtsgeschäften; freiwillige im Voranschläge nicht vor- 
<lb/>gesehene Leistungen (Freigebigkeitshandlungen) im einmaligen oder jährlichen
<lb/>Betrage von Über fl. 100 bezw. fl. 500, je nachdem es sich um eine Gemeinde
<lb/>bis zu 4000 Einwohnern oder darüber handelt; Aufstellung der Gemeindevor- 
<lb/>anschläge und Schuldentilgungspläne; in Gemeinden über 4000 Einwohner be- 
<lb/>darf die Feststellung des Gemeindevoranschlags keiner staatlichen, Genehmigung
<lb/>mehr, auch erfolgt in diesen die Abhör der Gemeinderechnung durch eine Kom- 
<lb/>mission des Bürgerausschusses, der Bescheid durch Letzteren, während in kleineren
<lb/>Gemeinden wenigstens die Verkündung und Besprechung der Rechnung in förm- 
<lb/>licher Versammlung der Gemeinde zu erfolgen hat.^)

<lb/>Weitere Fälle eines Gemeinde- bezw. Bürgerausschuß-Beschlusses sind u. A. Neu- 
<lb/>bildung oder Zusammenlegung von Gemeinden, Festsetzung der Zahl der Ge-
<lb/>meinderäthe, Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderäthe, Erhöhung, Min- 
<lb/>derung und Verwandlung der gegenwärtigen Gehalte des Bürgermeisters, der
<lb/>Gemeinderäthe, des Rathschreibers und- Gemeinderechners, Anträge auf Dienst- 
<lb/>entlassung dieser Personen, Verwendung des Gtundstocksvermögens zu laufenden
<lb/>Ausgaben in außerordentlichen Fällen, Einführung einer Verbrauchssteuer, unent-
<lb/>geldliche oder vergütete Naturalleistung der Hand- und Fuhrdienste für die Ge- 
<lb/>meinde, Verzicht auf den Beizug der Ausmärker und staatsbürgerlichen Ein-
<lb/>wohner zu einzelnen Ausgaben, oder anderweite Regelung dieses Beizugs, Be- 
<lb/>streitung der Genoffenschaftsausgaben (Soziallasten), Aufnahme neuer Anlehen,
<lb/>Verwendung von Ueberschüffen zu andern Zwecken als zur Schuldenzahlung oder
<lb/>zu Kapitalanlagen, Abschluß von Vergleichen über dingliche Rechte an Liegen- 
<lb/>schaften rc., Führung von Rechtsstreiten über solche Rechte, Einführung beson- 
<lb/>derer Beiträge neu eintretender Bürger zu Lokalanstalten, Befreiung gewisser
<lb/>Klaffen der Bürger von Geldleistungen, welche für Gemeindedienste umgelegt
<lb/>werden u. s. w.^o)

<lb/>4. Der Rathschreiber führt und beglaubigt das Rathsprotokoll, besorgt

<lb/>39) Nach der alteren Gesetzgebung war diese wichtigste Funktion (Voranschlag rc.)'der Ge- 
<lb/>meinde bezw. ihrer Vertretung entzogen, indem auf Vorschlag des Gemeinderaths und kleinen
<lb/>Ausschusses die Staatsverwaltungsbehörde entschied. Wielandt a. a. O. S. 113.

<lb/>30) G.-O. §. 56a. Wielandt a. a. O. S. 110—115 und S. 73.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0012.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8 Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.

<lb/>und unterschreibt die Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderathes
<lb/>die ihm aufgetragenen schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art,
<lb/>führt ein genaues Tagebuch über alle wandelbaren und zufälligen Einnahmen
<lb/>der Gemeinde, besorgt die Registratur und bewahrt, unter Aufsicht des Bürger- 
<lb/>meisters die Gesetz- und Verordnungsblätter und die öffentlichen Bücher der Ge- 
<lb/>meinde. 31)

<lb/>5. Der Gemeinderechner wird auf Vorschlag des Gemeinderaths von
<lb/>der Gemeinde, ernannt; er kann in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern zu- 
<lb/>gleich Mitglied des Gemeinderaths sein, wegen seines Amtes aber auch die Wahl
<lb/>zum Bürgermeister oder Gemeinderath ablehnen. Er ist für die richtige Er- 
<lb/>hebung der Einkünfte sowie für die Beobachtung der vorgeschriebenen Ordnung
<lb/>in den Ausgaben allein verantwortlich. Für alle Einnahmen und Ausgaben ist
<lb/>Dekretur auf die Gemeindekaffe erforderlich. Zur Aufstellung des Voranschlags
<lb/>ist der Gemeinderechner zuzuziehen. Alljährlich wird die Gemeinderechnung er-
<lb/>stellt.3?)

<lb/>6. Der weitere Inhalt der Gemeindeordnung, Verwaltung der Ortspolizei,83)
<lb/>Verwaltung des Gemeindevermögens, Verhältniß der aus mehreren Orten zu- 
<lb/>sammengesetzten Gemeinden,33) sowie der abgesonderten Waldungen und Hof- 
<lb/>güter33) soll uns hier nicht weiter beschäftigen. Nur bemerken wir, daß die
<lb/>Städteordnung ein Gesetz, besondere Bestimmungen über die Aufbringung des
<lb/>Gemeindeaufwands in den Städten betreffend, im Gefolge hatte, durch welches
<lb/>eine Anzahl von Bestimmungen der Gemeindeordnung abgeändert wurde; wir
<lb/>werden hierauf weiter unten in Kürze zurückkommen.

<lb/>An dieser Stelle wollen wir nur noch von der Staatsaufsicht über die
<lb/>Gemeindeverwaltung sprechen.3?) Die Gemeinden genießen seit dem Ge- 
<lb/>setze vom 14. Mai 1870 gegenüber der Staatsverwaltung weit mehr Freiheit der
<lb/>Bewegung als früher. Nur die Verwaltung der Ortspolizei ist unter der un- 
<lb/>unterbrochenen Aufsicht des Staates geblieben.38) Zm Uebrigen erstreckt sich die
<lb/>Handhabung der Staatsaufsicht darauf,

<lb/>daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden Befugniffe
<lb/>nicht überschritten,

<lb/>daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt,

<lb/>daß die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden.

<lb/>Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Gemeinde sie nicht selbst zurücknimmt,
<lb/>durch die zuständige Behörde außer Kraft zu setzen. Bei Unterlassung der Er-

<lb/>31) G.-O. §. 57.

<lb/>33) G.-O. §§. 148, 151, 153, 154.

<lb/>, 33) G.-O. §§. 58-63.

<lb/>G.-O. §§. 64—155.

<lb/>35) G.-O. §§. 161—171.

<lb/>3ß) G.-O. §§. 174—177.

<lb/>37) G.-O. §§. 172, 172 a.—172 e.

<lb/>2b) Landesherrliche Verordnung vom 15. Juni 1876, Gesetzes- und Verod.-Blatt
<lb/>Nr. XXVI., die Verwaltung der Ortspolizei in den größeren Städten betreffend.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0013.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Die badische Stäbteorbuung vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>füllung obliegender Verpflichtungen erfolgt behördliche Aufforderung und sodann
<lb/>Anordnung des Röthigen durch die Staatsbehörde, namentlich auch betreffs etwa
<lb/>erforderlicher Umlagen. Ueber die Geschäftsführung der Gemeindebeamten steht
<lb/>dem Staate die Disziplinaraufsicht mit dem Rechte aus Erkennung von Geld- 
<lb/>strafen zu. Amts- und Kaffenvisitationen werden behufs der Kenntnißnahme
<lb/>von der Lhätigkeit der Gemeindebehörden abgehalten.

<lb/>Zn Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern hat die Staatsbehörde
<lb/>die Voranschläge des Gemeindehaushalts und die Schuldentilgungspläne zu
<lb/>prüfen und zu genehmigen, auch die Gemeinderechnungen abzuhören und zuver-
<lb/>bescheiden. Zn den größeren Gemeinden ist die Genehmigung des Voranschlags
<lb/>Sache des Bürgerausschusses, welcher der Verwaltungsbehörde Abschrift zu er-
<lb/>theilen hat; erfolgt hierauf nicht binnen 30 Tagen eine Eröffnung an den Ge- 
<lb/>meinderath, daß Anlaß zur Ausübung des Staatsaussichtsrechtes vorliege, so
<lb/>wird der Voranschlag vollzugsreif; auch bezüglich der Gemeinderechnung dieser
<lb/>Gemeinden kann jederzeit das Aussichtsrecht geübt werden. Uebrigens steht dem
<lb/>Bürgerausfchusse dieser größeren Gemeinden das Recht zu, die Genehmigung des
<lb/>Voranschlags und die Rechnungsabhör einfach der Staatsbehörde zu unterstellen,
<lb/>also auf das Vorrecht der größeren Gemeinden zu verzichten.

<lb/>Veräußerungen des unbeweglichen Gemeindevermögens im Anschläge von
<lb/>mehr als 1000 Gulden und dessen Verkeilung, die Art der Vertheilung und
<lb/>alle Abänderungen im Allmendgenuffe, Verwendungen des Grundstocksvermögens
<lb/>zu laufenden Bedürfnissen, Kapitalaufnahmen mit Ausnahme der zur Abtragung
<lb/>gekündeter Kapitalien und schwebender Anlehen für Bestreitung voranschlags- 
<lb/>mäßiger Ausgaben, Einführung eines Oktroi, Waldausstakungen und außer- 
<lb/>ordentliche Holzhiebe, Verwendung der Gemeindeüberschüsse, Freigebigkeitshand- 
<lb/>lungen bedürfen vor deren Vornahme der Staatsgenehmigung.

<lb/>III.

<lb/>Die Gemeindeordnung fußt noch vollständig auf der Bürgergemeinde; die
<lb/>Einwohner, welche nicht Gemeindebürger find, unterliegen zwar der Gemeinde- 
<lb/>besteuerung, sind aber von allen politischen Rechten in der Gemeinde ausge- 
<lb/>schlossen.") Nun wurden aber durch die Beseitigung der Zunftverfassung, durch
<lb/>die Einführung der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit die wirthschaftlichen Zu-
<lb/>stände dermaßen geändert, daß namentlich in den größeren Gemeinwesen mit
<lb/>ihrer fluktuirenden Bevölkerung die Bürgergemeinde sich als ein überwundener
<lb/>Standpunkt darstellte und für die Gemeindeverfassung das Bedürfniß, zur Ein- 
<lb/>wohnergemeinde überzugehen, unabweisbar wurde, zumal mit Einführung der
<lb/>Reichsverfaffung sich die Forderung ergab, nicht nur den Staatsangehörigen,
</p>
               <p>

                  <lb/>*0 G.-O. §. 56 a. Ziffer 4.

<lb/>40) Ueber Einzelheiten bezüglich der Staatsaufsicht Wielandt a. a. O. S. 295—301.

<lb/>41) Die Funktionen des Ausschusses der staatsbürgerlichen Einwohner und Ausmärker sind
<lb/>auf eine Mitwirkung bei Festsetzung der Umlagen und Beiträge beschränkt.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0014.tif"
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               <p>

                  <lb/>10 Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.

<lb/>sondern allen Reichsangehörigen die politischen Gemeinderechte zu gewähren.
<lb/>Das Mißverhältniß zwischen den Gemeindebürgern und den umlagepflichtigen,
<lb/>aber im Gemeindeleben rechtlosen Einwohnern hatte sich derart gesteigert, daß
<lb/>beispielsweise die Stadt Karlsruhe mit 7089 Haushaltungen und 5084 Umlage- 
<lb/>pflichtigen nur 1652 Gemeindebürger, Mannheim mit 7973 Haushaltungen und
<lb/>6028 Umlagepflichtigen nur 2647 Gemeindebürger zählten,^) die Zahl der Bürger- 
<lb/>annahmen ständig zurückwich und, was besonders empfunden wurde, die Städte
<lb/>auf die Mitwirkung eines ganz erheblichen Theiles der intelligenten Einwohner
<lb/>an der Verwaltung verzichten mußten. Auch der Behördenorganismus und die
<lb/>Bestimmungen über die Wahl des GemeinderegimenLs erwiesen sich als unzu- 
<lb/>länglich für die größeren Städte.

<lb/>So drängte Alles auf das Bedürfniß einer Städteordnung hin; allein Re- 
<lb/>gierung und Stände waren darin einverstanden, daß man sich mit einer Novelle
<lb/>zur allgemeinen Gemeindeordnung begnüge und Letztere, soweit nicht
<lb/>geändert, auch für die unter die Städteordnung fallenden Städte in Wirksamkeit
<lb/>lasse. Die Regierung hatte die Städteordnung nur für die fünf größten
<lb/>Städte des Landes obligatorisch vorgeschlagen, es wurden aber alsbald zwei
<lb/>weitere Städte in diesen Rahmen gezogen, während schon nach dem Entwürfe
<lb/>allen Städten über 3000 Einwohner die Annahme der Städteordnung, vorbe- 
<lb/>haltlich der Genehmigung des Ministeriums, freigestellt wurdet) Von dieser
<lb/>Befugniß hat bisher eine weitere Stadtgemeinde Gebrauch gemacht, so daß die
<lb/>badische Städteordnung, zu deren Schilderung wir nunmehr gelangen, zur Zeit
<lb/>für die acht Städte Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim,
<lb/>Baden, Konstanz und Bruchsal in Geltung ist,^) welcher Kreis sich kaum in
<lb/>nächster Zeit erweitern dürfte.

<lb/>") Von dem Grund-, Häuser-, Gewerb- und Gefällsteuerkapital fielen im Jahre 1873 in
<lb/>Karlsruhe aus die Gcmeindebürger 12% auf die staatsbürgerlichen Einwohner über 11^2 Mil- 
<lb/>lionen» in Mannheim auf Erstere 18, auf Letztere 3 Millionen, in Freiburg auf jene 8%, auf
<lb/>diese 7 Millionen Gulden.. Zur Kapitalsteuer waren in Mannheim beide Kategorien mit je
<lb/>12Va Millionen angelegt, in Freiburg standen den Gemeindebürgern mit 5*/s Millionen die
<lb/>staatsbürgerlichen Einwohner mit 183/a Millionen Kapitalsteuer-Kapital gegenüber. (Motive der
<lb/>Regierung zum Entwürfe einer Städteordnung in den Ständeverhandlungen 1873/74,
<lb/>II. Kammer, 4. Beilageheft, S. 118 ff.

<lb/>43) Kommissionsbericht des Abg. Bluntschli, a. a. O. S. 292 ff. Kommissionsbericht
<lb/>des Abg. Ren au d, Beilageheft der ersten Kammer, S. 240 ff. In der Praxis sollte es sich
<lb/>nur zu bald zeigen, daß die Wahl dieses Mittelwegs keine glückliche war. Die in den Be- 
<lb/>richten Renaud's verneinte Kluft zwischen den größeren Städten und den übrigen Gemeinden
<lb/>machte sich in allen Ecken fühlbar. ,

<lb/>") Die Einwohnergemeinde ist bis jetzt in den deutschen Landesgesetzgebungen meist nur
<lb/>für die Städte, in einzelnen Gebieten, so in dem Königreiche Sachsen, nur für die größeren
<lb/>Städte in's Leben gerufen worden. Dieses auch in Baden befolgte System verdient, insolange
<lb/>die Einwohnergemeinde nicht überall die Bürgergemeinde verdrängt, um deswillen volle Billi-
<lb/>gung, weil die kleineren Städte, ihrem ganzen Wesen nach, sich mehr den Dorfgemeinden als
<lb/>den größeren Städten nähern. Kommissionsbericht von Renaud a. a. O., Seite 242.

<lb/>45) Gesetz vom 24. Juni 1874. Art. 1. — Verordnung vom 25. Dezember 1875, Ge- 
<lb/>setzes- u. Verordn.-Bl. Nr. XXXIX. — In den im Art. 1 des Gesetzes nicht genannten
<lb/>Städten, welche die Städteordnung annehmen, kann nach Art. 3 des Gesetzes durch Ortsstatut
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0015.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.


<lb/>IV.

<lb/>^.Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>1. Mit Beseitigung des Unterschiedes zwischen Gemeindebürgern im Sinne
<lb/>des Bürgerrechlsgesetzes,^b) staatsbürgerlichen Einwohnern und Insassen erscheinen
<lb/>als Gemeindebürger (Stadtbürger) alle im Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der
<lb/>bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste
<lb/>stehenden Angehörigen des deutschen Reiches, welche seit zwei Jahren^)

<lb/>a) Einwohner des Stadtbezirks sind,

<lb/>b) das 24. Lebensjahr zurückgelegl^) und eine selbstständige Lebensstellung
<lb/>haben,

<lb/>bestimmt werden, daß von der Wahl der Beigeordneten und von den Bestimmungen über
<lb/>Pensionirung der Bürgermeister und der städtischen Beamten Umgang zu nehmen sei. Dgl.
<lb/>hierzu den Komm.-Bericht der I. Kammer a. a. O., S. 263.

<lb/>“) Das Gesetz über die Rechte der Gemeindebllrger und die Erwerbung des Bürgerrechts
<lb/>nebst den später dazu erlassenen Gesetzen wurde durch Artikel II, Ziffer 1, der Städteordnung
<lb/>aufgehoben. Jedoch wurde denjenigen Bürgern, welche sich zur Zeit der Einführung der
<lb/>Städteordnung im Genüsse von Allmendnutzungen befinden oder eine rechtliche Anwartschaft
<lb/>darauf besitzen und das vorgeschriebene Einkaufsgeld entrichtet haben, beziehungsweise entrichten,
<lb/>dieser Genuß auch ferner gestattet; die freiwerdenden Antheile fallen der Gemeinde anheim.
<lb/>(Art. I, Z. 65, Abs. 2 des Gesetzes.) Die Beseitigung dieses Bürgernutzens, der in den klei- 
<lb/>neren Städten und auf dem Lande von größerer Bedeutung für die wirthschaftlichen Verhält- 
<lb/>nisse ist, bildet einen karakteristischen Unterschied zwischen der Einwohnergemeinde und der alten
<lb/>Bürgergemeinde.

<lb/>47) Das Erforderniß einer zweijährigen Fortdauer der Bedingungen steht in Berbindung
<lb/>mit dem Reichsgesetze vom 6. Juni 1870, §. 10, wonach Derjenige, welcher innerhalb eines
<lb/>Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen
<lb/>seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz
<lb/>erlangt. Dieses Erforderniß dient überdem dazu, die seßhafteren Bestandteile der Bevölkerung
<lb/>von den blos vorübergehenden Bewohnern zu unterscheiden und Jenen eher als Diesen eine
<lb/>Einwirkung auf die städtischen Angelegenheiten zu gönnen. (Kommiss.-Bericht der II. Kammer
<lb/>a. a. O. S. 294.) Von dem Vorhandensein einer zweijährigen Dauer der aufgestellten Er- 
<lb/>fordernisse kann durch Beschluß des Bürgerausschusses in einzelnen Fällen Nachsicht ertheilt
<lb/>werden. (Städteordnung §. 7 b.)

<lb/>48) Hiernach ist das für das Stadtbürgerrecht erforderliche Alter auf 24 -f- 2 a 26 Jahre
<lb/>festgesetzt, während nach der Gesetzgebung von 1831 für das Bürgerrecht das Bolljährigkeits-
<lb/>alter genügte und die reaktionäre Gesetzgebung des Jahres 1851, welche gleichzeitig die Ver-
<lb/>heirathung durch weitere Vorschriften erschwerte, sowohl für den Antritt des angeborenen
<lb/>Bürgerrechts, als für die Erwerbung des Bürgerrechts durch Aufnahme die Zurücklegung des
<lb/>25. Lebensjahres vorschrieb (Bürgerrechtsgesetz §§., 10 und 20). Aus dringenden Gründen
<lb/>kann jedoch vom Gemeinderathe unter Staatsgenehmigung von dieser Altersgrenze abgesehen
<lb/>werden (Bürgerrechtsgesetz §§. 16, 17, 24). Bei der Revision der Gemeindegesetze im
<lb/>Jahre 1870 behielt man diese Bestimmungen bei, obgleich die weiteren (Erschwerungen der
<lb/>Niederlassung weggefallen waren. Allein für die großen Städte die Grenze der Berechtigung
<lb/>noch weiter hinauszurücken und zwar ohne die Zulassung von Ausnahmen, war sicher nicht
<lb/>gerechtfertigt, insbesondere nicht durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz geboten, wenn
<lb/>auch dessen Voraussetzungen im Uebrigen für die Einwohnergemeinde zutrafen. Es schiene
<lb/>uns weit angezeigter, überhaupt auf die Altersgrenze über die Volljährigkeit hinaus zu verzichten,
<lb/>um das Interesse an der Gemeindeverwaltung schon früher wachzurufen. Hat ein Einwohner
<lb/>die Selbstständigkeit im Sinne des Gesetzes schon mit 21 Jahren erreicht, so sollte er auch
<lb/>berechtigt im Gemeindeleben sein.

<lb/>49) Der Entwurf lautet dahin: b. selbstständig ist (als selbstständig wird Jeder betrachtet,
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0016.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>c) keine Armenunlerstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen haben,

<lb/>6) die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben,
<lb/>v) im Großherzogthum eine direkte ordentliche Staatssteuer bezahlen.

<lb/>Als selbstständig im Sinne dieses Gesetzes werden diejenigen Personen be- 
<lb/>trachtet, welche entweder einen eigenen Hausstand haben oder ein Gewerbe auf
<lb/>eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatssteuern
<lb/>mindestens zwanzig Mark bezahlen.

<lb/>Um aber Diejenigen, welche bis zur Einführung der Städteordnung das
<lb/>Bürgerrecht in einer Stadt besaßen, ohne daß die aufgezählten Bedingungen
<lb/>vollständig zutrafen, in ihrem Rechtsbesitze zu erhallen, wurde in vorübergehender
<lb/>Weise bestimmt, daß diese Personen als Gemeindebürger (Stadtbürger) im Sinne
<lb/>des neuen Gesetzes gelten sollen, sobald und so lange sie Einwohner des betreffen- 
<lb/>den Stadtbezirks sind.^)

<lb/>2. Das Bürgerrecht ruht: bei Entmündigten, Mundtodten und Verbei-
<lb/>stundeten; in Folge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der
<lb/>Dauer dieses Verlustes; nach eröffnetem Gantverfahren während der Dauer des- 
<lb/>selben und so lange die Gläubiger nicht befriedigt sind; in Folge des Eintrittes
<lb/>in den aktiven Militärdienst auf die Dauer dieses Verhältnisses.^)

<lb/>3. Das Bürgerrecht ist verloren: Durch Verlust der deutschen Reichs- 
<lb/>angehörigkeit; durch Aufgeben des Wohnsitzes im Stadtbezirke; durch Verlust der
<lb/>Selbstständigkeit der Lebensstellung; durch Empfang einer Armenunterstützung
<lb/>aus öffentlichen Mitteln; durch Nichtentrichtung der an die Gemeinde geschul- 
<lb/>deten Abgaben nach erfolglos durchgeführtem Beitreibungsverfahren; durch den
<lb/>Wegfall der Pflicht zur Entrichtung einer direkten ordentlichen Staatssteuer im
<lb/>Großherzogthum.

<lb/>Der Verlust des Bürgerrechts zieht den Verlust der dasselbe als Bedingung
<lb/>voraussetzenden Stellen und Aemter nach sich?2)
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher das 24. Lebensjahr vollendet und einen eigenen Hausstand hat oder ein Gewerbe auf
<lb/>eigene Rechnung treibt). Allein auf Vorschlag der II. Kammer wurde, um nicht einen ganz
<lb/>erheblichen Kreis von Personen, wie Direktoren einer Aktiengesellschaft, Techniker und Aufseher
<lb/>einer Fabrik, Prokuristen und Kommis, Privatgelehrte und Kapitalisten ohne eigenen Hausstand
<lb/>auszuschließen, als selbstständig auch Derjenige bezeichnet, der mindestens 20 Mark direkte
<lb/>ordentliche Staatssteuer bezahlt. (Kommifs.-Bericht der II. Kammer S. 295, der I. Kammer
<lb/>S. 247).

<lb/>Nicht als selbstständig im Sinne des Gesetzes gelten dagegen Dienstboten, Gewerbegehilfen
<lb/>und Fabrikarbeiter, wenn sie nicht einen eigenen Hausstand haben.

<lb/>bO) Städteordnung §. 7a. Vgl. auch §. 7f, wonach von dem nach §. 7a begründeten
<lb/>Bürgerrechte ein nach dem Bürgerrechtsgesetze in einer nicht unter die Städteordnung fallenden
<lb/>Gemeinde bestehendes Bürgerrecht in keiner Weise berührt wird. Da nämlich die Einwohner- 
<lb/>gemeinde auf einer durchaus anderen Grundlage beruht als die Bürgergemeinde, schließt der
<lb/>Besitz des Bürgerrechts in der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes den gleichzeitigen Besitz des
<lb/>Bürgerrechts in einer Bürgergemeinde nicht aus. (Motive der Regierung a. a. O. S. 124.)

<lb/>51) Städteordnung §. 7d.

<lb/>^) StLdteordnung §. 7e.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0017.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874. 13


<lb/>4. Berechtigung der Gemeindebürger.

<lb/>Sofern das Bürgerrecht nicht ruht, sind die Gemeindebürger zur Theilnahme
<lb/>an den Gemeindewahlen berechtigt, zur Uebernahme von unbesoldeten Aemtern
<lb/>und Funktionen der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung befähigt, aber
<lb/>auch verpflichtet, eine Wahl in die Gemeindevertretung zu einem unbesoldeten
<lb/>Gemeindeamte, sowie einzelne Funktionen in städtischen Verwaltungsangelegen- 
<lb/>heiten anzunehmen.

<lb/>Ablehnung einer Wahl oder eines Auftrags und Austritt vor gesetzlich
<lb/>abgelaufener Dienstzeit kann aus bestimmten Gründen (anhaltende Krankheit,
<lb/>Zurücklegung des 60. Lebensjahrs, Verwaltung eines Staatsamtes oder eines
<lb/>Notariats, Geschäfte, welche eine häufige oder lange andauernde Abwesenheit mit
<lb/>sich bringen) ohne Weiteres erfolgen. Wer sechs Zahre hindurch einen unbesol- 
<lb/>deten Dienst in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung bekleidet hat,
<lb/>kann für die nächsten sechs Zahre eine Wahl oder einen Austräg ablehnen. Ueber
<lb/>die Erheblichkeit anderer Gründe entscheidet end gütig der Bürgerausschuß. Liegen
<lb/>keine genügenden Entschuldigungsgründe vor, so zieht die Verweigerung der An- 
<lb/>nahme einer Wahl (auch als Stellvertreter) oder der Austritt vor gesetzlich ab- 
<lb/>gelaufener Dienstzeit die Erlegung eines auf Antrag des Stadtrathes durch den
<lb/>Bezirksrath endgiltig festzustellenden Betrages von 100—300 Mark in die Ge- 
<lb/>meindekaffe nach sich?3)

<lb/>5. Ortsstatut. Entsprechend dem Vorgänge der preußischen Städteord- 
<lb/>nungen ist die Gemeindeautonomie durch die Bestimmung erweitert worden, daß
<lb/>für jede Stadt ein Ortsstatut errichtet werden soll, welches über diejenigen Punkte
<lb/>die nöthigen Festsetzungen trifft, für welche das Gesetz statutarische Bestimmungen
<lb/>vorbehält. Das Ortsstatut kann außerdem auf andere die städtische Verfassung
<lb/>und Verwaltung berührende Punkte sich erstrecken, sofern darüber die Städte- 
<lb/>ordnung Bestimmungen nicht enthält und die statutarischen Festsetzungen anderen
<lb/>Gesetzen nicht widersprechen. Der Stadtrath entwirft das Statut, welches sodann
<lb/>der Zustimmung des Bürgerausschuffes und der Genehmigung des Ministeriums
<lb/>des Innern bedarf.^) Innerhalb der durch die Städteordnung als gemeines
<lb/>Stadlrecht gezogenen Schranken wurde hierdurch der Individualität der Stadt,
<lb/>ihren Bedürsniffen, Sitten und Ansichten ein Spielraum gewährt und einer
<lb/>immer reicheren Entfaltung des Gemeindelebens die Bahn eröffnet.^)

<lb/>Durch Ortsstatut ist die Zahl der besoldeten Beigeordneten und der Stadt-
<lb/>räthe, die Besoldung des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten, die Zahl
<lb/>der Mitglieder des Vorstands der Stadtverordneten, die Frist für Vornahme der
<lb/>Neuwahlen bei Tod oder Austritt des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten,
<lb/>auch zu bestimmen, für welche Dienstzweige besondere städtische Beamte und in
<lb/>welcher Weise bestellt werden sollen, sowie der Gebührenbezug der Gemeinde-
</p>
               <p>

                  <lb/>63) Städteordnung §. 7 c.
<lb/>u) Städteordnung §. 7 g.

<lb/>55) Motive der Regierung S. 124. Kommissionsbericht der II. Kammer S. 299.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0018.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische StädLeordmmg vom 24. Juni 1674.
</p>
               <p>

                  <lb/>beamten und Gemeindebediensteten für auswärtige Verrichtungen festzusetzen.
<lb/>Außerdem regelt das Ortsstatut die Einrichtung und den Wirkungskreis der für
<lb/>einzelne Verwaltungszweige zur Unterstützung des Stadtrathes gebildeten besonderen
<lb/>ständigen Kommissionen.^)

<lb/>B. Der StadLrath.

<lb/>1. Die Verwaltung der Stadt liegt in den Händen des Stadtrathes,
<lb/>welcher aus dem Oberbürgermeister, einem oder mehreren besoldeten Beigeord- 
<lb/>neten und mehreren Stadträthen besteht. Zahl und etwaige besondere Funktionen
<lb/>der Beigeordneten und Stadträthe werden durch das Ortsstatut bestimmt??)
<lb/>Die Beigeordneten sind die Stellvertreter und Amtsgehilsen des Oberbürger- 
<lb/>meisters; der erste Beigeordnete führt den Titel, Bürgermeister.^)

<lb/>2. Während die Mitglieder des Gemeinderathes aus geheimer und direkter
<lb/>Wahl der Bürgerschaft hervorgehen, beschränkt sich das Wahlrecht der Bürger
<lb/>nach der Städteordnung auf die Erwählung des Bürgerausschuffes nach dem
<lb/>Dreiklaffensysteme. Dagegen findet für die Mitglieder des Stadtrathes indirekte
<lb/>Wahl durch den Bürgerausschuß statt.^) Zn der zweiten Kammer war
<lb/>zwar beantragt worden, das Prinzip der geheimen und direkten Wahl durch die
<lb/>Gemeindebürger, und zwar sowohl für die Wahl des Bürgerausschuffes als für
<lb/>die der Mitglieder des Stadtrathes durchzusühren, wobei man sich auf das vom
<lb/>Reichsrecht anerkannte allgemeine Stimmrecht berief; allein, wie man bezüglich
<lb/>des Bürgerausschuffes der Klassenwahl den Vorzug gab,6&lt;&gt;) so wurde bezüglich
<lb/>der Stadtrathswahl berücksichtigt, daß in größeren Städten die Gefammtheit der
<lb/>Bürger bei dem Mangel an gegenseitiger persönlicher Bekanntschaft außer Stande
<lb/>sei, Wahlen zu treffen, welche eine gewisse technische Qualifikation erforderten;
<lb/>auch sei es nicht wünschenswerth, daß hier vorzugsweise politische Rücksichten ent- 
<lb/>schieden, während eine direkte Wahl durch die Gemeindebürger nur Ein Interesse,
<lb/>dasjenige der Masse, darstellen würdet) Es sollte sich indeffen bei Einführung
<lb/>der Städteordnung zeigen, daß, sobald eine Gemeinde in politischer Richtung
<lb/>stark ausgeprägte Gegensätze umfaßt, weder Klassenwahl noch indirekte
<lb/>Wahl diese Gegensätze hindert, zum Ausdrucke zu kommen, indem man die Stadt- 
<lb/>verordneten mit einer Art imperativen Mandates, eine gewisse Persönlichkeit zum
<lb/>Oberbürgermeister zu wählen, aussuchte und so die Ansicht der Bürgerschaft auch
<lb/>in der Personensrage durchsetzte. Es fällt nicht in den Bereich dieser Arbeit,
</p>
               <p>

                  <lb/>Siehe unten. So wurden in den einzelnen Städten Ortsstatute für Bildung der Schul- 
<lb/>kommisston, der Kommissionen für öffentliche Gesundheitspflege, für Armen- und Krankenpflege,
<lb/>für Führung der Grund- und Pfandbücher alsMthig erkannt.

<lb/>57) So besteht z. B. nach den Ortsstatuten von Karlsruhe und Mannheim der Stadtrath
<lb/>neben dem Oberbürgermeister aus zwei Beigeordneten und achtzehn Stadträthen.

<lb/>B8) Städteordnung §.10.

<lb/>59) Städteordnung §.11.

<lb/>Siehe unten.

<lb/>61) Kommiff.-Bericht der I. Kammer, a. a. O. S. 252. —
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874. 15


<lb/>über die Berechtigung des einen oder andern Systems sich zu verbreiten. Da-
<lb/>gegen soll schon hier darauf hingewiesen werden, daß der Umstand, daß der
<lb/>Bürgerausschuß auch die Stadtrathsmitglieder umfaßt, der jeweiligen Stadtraths-
<lb/>partei ein fühlbares Uebergewicht verleiht.

<lb/>3. Die Wählbarkeit zum Amte des Oberbürgermeisters oder
<lb/>eines Beigeordneten ist nicht durch das Stadtbürgerrecht bedingt. — Viel- 
<lb/>mehr ist zu einem solchen Amte jeder im Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der
<lb/>bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männliche, nicht im Militärdienst stehende
<lb/>Angehörige des deutschen Reichs, welcher das 26. Lebensjahr62) zurückgelegt hat,
<lb/>wählbar. Die Wahl kann jedoch nur derjenige annehmen, welcher die badische
<lb/>Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt, während das Stadtbürgerrecht mit der
<lb/>Annahme der Wahl erlangt wird.^)

<lb/>Zn den Stadtrath wählbar ist jeder Stadtbürger, besten Bürgerrecht
<lb/>nicht ruht.64) Zedoch können diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen
<lb/>Behörden, durch welche die Aussicht des Staates über die Stadt ausgeübt wird,
<lb/>die besoldeten Gemeindebeamten, Geistliche und Volksschullehrer, die besoldeten
<lb/>Richter/5) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten die aus
<lb/>fie gefallene Wahl nur annehmen, wenn sie ihr Amt niederlegen.

<lb/>Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger,
<lb/>sowie Diejenigen, welche als offene oder persönlich haftende Gesellschafter bei der näm- 
<lb/>lichen Handelsgesellschaft beiheiligt sind, können nicht zugleich Mitglieder des Stadt-
<lb/>rathes sein. Entsteht die Schwägerschast oder Geschäftsverbindung erst im Laufe
<lb/>der Wahlperiode, so scheidet im ersten Falle dasjenige Mitglied, durch welches
<lb/>das Hinderniß herbeigeführt worden ist, im andern Falle das den Zähren nach
<lb/>ältere Mitglied aus. Bei einem derartigen Konflikte zwischen einem Stadtrathe
<lb/>und dem zum Bürgermeister oder Beigeordneten Gewählten scheidet der Stadt- 
<lb/>rath aus.66)

<lb/>4) Dauer des Amtes. Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten
<lb/>werden auf neun Zahre gewählt, dieselben sind wieder wählbar. Durch Orts-
</p>
               <p>

                  <lb/>,■ 62) Bgl. ofcen Anmerkung 48.

<lb/>63) Städteordnung §. 13. Der Entwurf hatte nur die negative Bedingung vorgesehen, daß
<lb/>die Wählbarkeit nicht durch den Wohnsitz in der Gemeinde bedingt sei, und außerdem den Besitz
<lb/>der badischen Staatsangehörigkeit zur Annahme der Wahl gefordert; die zweite Kammer sah
<lb/>auch den Erwerb der Staatsangehörigkeit vor, während die erste Kammer die jetzige Fastung
<lb/>vorschlug, um bei der Schwierigkeit und Wichtigkeit der Stellung als Oberbürgermeister und
<lb/>Beigeordneter und den verschiedenartigen, für dieselbe erforderlichen Eigenschaften den Gemeinden
<lb/>das Recht der Berufung geeigneter Persönlichkeiten aus einem andern deutschen Staate offen- 
<lb/>zuhalten — Kommissionsbericht der I. Kammer, S. 253 —, ein Recht, von welchem wenige
<lb/>stens in einem Falle alsbald Gebrauch gemacht wurde.

<lb/>Vgl. oben IV. 4. 2.

<lb/>65) Im Gegensätze zu den Handelsrichtern aus dem Kaufmannsstande. Zu den besoldeten
<lb/>Richtern gehören auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

<lb/>66) Städteordnung §. 12.
</p>

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               <p>

                  <lb/>16 Die badische Stadteordnung vom 24. Juni 1874.


<lb/>statut ist zu bestimmen, innerhalb welcher Frist im Falle der Erledigung durch
<lb/>Tod oder Austritt zu einer Neuwahl zu schreiten ist.^ Die Stadträthe werden
<lb/>auf sechs Jahre gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird
<lb/>durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sofort
<lb/>nach Erledigung einer Stelle durch Tod oder Austritt wird von dem Bürger-
<lb/>ausschusse sür die ganze noch übrige Amtsdauer des Abgegangenen eine Ergän- 
<lb/>zungswahl vorgenommen.

<lb/>5. Wahl. Bei der Wahl der Stadträthe entscheidet die relative Mehrheit
<lb/>der erschienenen Wahlberechtigten. Dagegen ist für die Wahl des Oberbürger- 
<lb/>meisters oder eines Beigeordneten die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten
<lb/>erforderlich. Wenn in drei Wahltagfahrten eine giltige Wahl aus dem Grunde
<lb/>nicht zu Stande kommt, weil Keiner die erforderliche SLimmenzahl Ln sich ver- 
<lb/>einigt oder der Gewählte nicht wählbar ist, oder wenn die Vornahme einer zwei- 
<lb/>ten oder dritten Wahl verweigert wird, so ist das Ministerium des Innern be- 
<lb/>rechtigt, einen Kommissar zu ernennen, welcher die Stelle auf Kosten der Stadt
<lb/>verwaltet, bis eine giltige Wahl getroffen ist. Spätestens nach Ablauf eines
<lb/>Jahres muß eine erneute Wahl angeordnet werden.^)

<lb/>Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet die ihm zunächst Vorgesetzte Staats- 
<lb/>verwaltungsbehörde (Vorstand de^ Bezirksamtes) unter Zuzug zweier vom Stadt-
<lb/>rathe aus dem Bürgerausschuß gewählten Urkundspersonen. Die Wahl der Bei- 
<lb/>geordneten und Stadträthe leitet der Oberbürgermeister unter Zuziehung des
<lb/>Rathschreibers und zweier Stadträthe als Urkundspersonen. Die Stimmgebung
<lb/>ist in allen Fällen eine geheime. Das Nähere wurde einer im Verordnungswege
<lb/>zu erlassenden Wahlordnung überlassen.^)

<lb/>6. Pensionsansprüche. Zunächst ist der freien Vereinbarung zwischen
</p>
               <p>

                  <lb/>67) Städteyrdnung §. 17. Die Gemeindeordnung 'sieht nur sechsjährige Amtsdauer, wie
<lb/>bei den Mitgliedern des Gemeinde- (Stadt-) rathes vor. Der Entwurf ging von einer ersten
<lb/>Amtsdauer von sechs Jahren aus, nach Ablauf derselben sollte eine Wiederwahl für 12 Jahre
<lb/>gelten. Allein die Kammern hielten eine längere Amtsdauer des erstmals Gewählten für
<lb/>n'öthig, um die Stelle tüchtigen Beamten annehmbar zu machen und die Festigkeit der Leitung
<lb/>zu stärken, und nahm man sowohl von Verlängerung einer zweiten Dienstperiode, als von
<lb/>einem Rechte der Gemeinde zu einer Wahl auf Lebenszeit Umgang.

<lb/>68) Städteordnung §§. 14, 15. Von der Ernennung eines Bürgermeisters a^f höchstens
<lb/>3 Jahre (Gemeindeordnung §. 12) . nahm man Umgang. Für die Jahresfrist bezüglich der
<lb/>Neuwahl war maßgebend, daß man den Städten Gelegenheit geben mußte, in das normale
<lb/>Verhältniß eines von ihnen selbst gewählten Vorstandes zurückzurreten, andrerseits aber die
<lb/>Frist eine genügende fein muß, um die Gemeinde zur Besinnung gelangen zu lassen und dem
<lb/>Kommissar Zeit zur angemessenen Einwirkung zu gewähren.

<lb/>bd) Städteordnung §.16. Die Wahlordnung vom 16. November 1874 (Gesetzes- 
<lb/>und Verordnungsblatt Nr. LII), durch welche die Gemeindewahlordnung vom 16. Mai 1870
<lb/>in den unter die Städteordnung fallenden Städten außer Wirksamkeit gesetzt wurde, trifft
<lb/>besondere Bestimmungen für die Wahl der Stadtverordneten (§§. 1—15), der Stadträthe
<lb/>(§§. 16—21), des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten (§§. 22—27), sowie allgemeine
<lb/>Bestimmungen sür fämmtliche Wahlen. (§§. 28—41.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>der Gemeinde und den für die Stelle des Oberbürgermeisters oder Beigeordneten
<lb/>Ausersehenen bezw. Gewählten die Bestimmung der Pension überlasten. Um
<lb/>aber Parteimanövern entgegenzutreten, welche sonst in der Art möglich wären,
<lb/>daß ein Kandidat ganz auf Pension verzichtet, wurde bestimmt, daß, wenn nichts
<lb/>Günstigeres durch Vertrag ausbedungen wurde, diese Gemeindebeamten bei ein-
<lb/>tretender Dienstunfähigkeit oder, wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht
<lb/>wiedergewählt werden, nach im Ganzen:

<lb/>achtjähriger Dienstzeit ein Viertheil,
<lb/>sechzehnjähriger Dienstzeit die Hälfte,
<lb/>vierundzwanzigjähriger Dienstzeit zwei Drittheile
<lb/>der festen Besoldung mit Ausschluß von Gebühren und anderen wandelbaren
<lb/>Bezügen als Pension zu beziehen haben sollen.^)

<lb/>7. Geschäftskreis.

<lb/>Die Befugniste des Oberbürgermeisters sind im Wesentlichen dieselben,
<lb/>wie sie oben II. B. 1. aufgeführt sind. Der Oberbürgermeister ist jederzeit be- 
<lb/>rechtigt, den Sitzungen der besonderen städtischen Kommissionen (siehe unten,
<lb/>Ziffer 8) beizuwohnen und, wenn es ihm nöthig oder zweckmäßig erscheint, in'
<lb/>denselben ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen.^)

<lb/>. Das Institut der Beigeordneten bestand schon vor der Städteordnung
<lb/>in dem Sinne, daß für Gemeinden über 4000 Einwohner ein zweiter Bürger- 
<lb/>meister als Stellvertreter und zur Unterstützung des ersten Bürgermeisters gewählt
<lb/>werden konnte; nunmehr ist ein Beigeordneter (der den Titel Bürgermeister führt)
<lb/>obligatorisch; mehr als ein weiterer (zweiter) Beigeordneter ist in keiner der ba- 
<lb/>dischen Städte bis jetzt für nothwendig gehalten worden.

<lb/>Die Geschäftstheilung zwischen dem Oberbürgermeister und seinen Beigeordneten
</p>
               <p>

                  <lb/>70) Städteordnung §. 19d. Der Negierungsentwurf wollte nach zwölf Jahren die Hälfte,
<lb/>nach 24 Jahren zwei Dritttheile des Gehalts bewilligen; auf Vorschlag der zweiten Kammer
<lb/>wurde aber die jetzige Fassung beliebt und gab man der ersten Grenze von 8 Jahren den
<lb/>Vorzug vor den 9 Jahren der Dienstperiode aus dem zutreffenden Grunde, die Länge der
<lb/>Dienstzeit für die Begründung und Erhöhung des Pensionsanfpruches nicht mit der Wahlzeit
<lb/>zusammen fallen zu lassen, vielmehr den Betreffenden schon vor dem Herantreten der Wahl mit
<lb/>einem Pensionsanspruche auszustatten. — Für die auf Lebenszeit angestellten städtischen Beamten-
<lb/>ist in Ermangelung besonderer Vereinbarung bei eintretender Dienstunfähigkeit die gesetzliche
<lb/>Pension nach 12 Dienstjahrcn auf. die Hälfte, nach 24 Dienstjahren auf zwei Dritttheile der
<lb/>Besoldung festgesetzt. Städteordnung §. 19f. — Wenn in beiden Fällen bestimmt wurde, daß
<lb/>nur die in die Zeit nach Einführung der Städteordnung fallenden Dienstjahre der Berechnung
<lb/>der Pension zu Grunde gelegt werden sollen, so gilt auch dies nur für den Fall, daß nicht der
<lb/>Dienstvertrag günstigere Bestimmungen getroffen haben sollte. (Motive der Regierung a. a. O.
<lb/>S. 122). — Diese Pensionen sollen nach §. 19g der Städteordnung insoweit und insolangc
<lb/>wegfallen, als der Pensionirte in Folge anderweiter Anstellung und Beschäftigung im Staats- 
<lb/>oder Gemeindedienste ein Einkommen bezieht, welches mit Zurechnung der Pension sein früheres
<lb/>Einkommen übersteigt.

<lb/>") Wir werden später Anlaß haben, über die sehr wichtige Funktion des Vorsitzes in den
<lb/>Sitzungen des Bürgerausschufses und des Rechtes der Zusammenberufung, desselben uns aus- 
<lb/>zusprechen. Vgl. Seite 593.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Bd. 1. Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0022.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>lg Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.


<lb/>ist im Wesentlichen dahin zu präzisiren, daß Ersterer der Vertreter der Stadt
<lb/>und der Leiter ihrer Angelegenheiten, deshalb Vorsitzender im Stadtrathe und
<lb/>Bürgerausschuffe ist, die hier zur Beschlußfassung gelangenden Geschäfte in ihrer
<lb/>Vorbereitung überwacht und in den wichtigsten Kommissionen den Vorsitz führt.
<lb/>Zn allen diesen Angelegenheiten kommt die Stellvertretung dem ersten Beigeord- 
<lb/>neten zu. Im Uebrigen haben die Beigeordneten das Detail der Arbeit zu be- 
<lb/>sorgen, wie ihnen solches statutarisch oder durch den Oberbürgermeister zugewiesen
<lb/>wird. Zn den meisten Städten wurde hierbei dem Bedürfnisse Rechnung getragen,
<lb/>in einer dieser Stellungen eine juristisch und staatswissenschaftlich gebildete Kraft
<lb/>zu verwenden.

<lb/>Zu den Amtsbefugnissen des Stadtrathes, wie solche oben für die
<lb/>Gemeinderäthe geschildert sind (II. h. 2),72) kommt die Verwaltung des örtlichen
<lb/>Schulwesens und die Armenpflege, welche der geschloffenen Bürgergemeinde aus
<lb/>dem Grunde entzogen und besonderen Behörden (Ortsschülrath, Armenrath) über- 
<lb/>tragen wurde, weil diese Angelegenheiten nicht den engen Kreis der Gemeindebürger
<lb/>allein, sondern die ganze Einwohnerschaft angehen. Mit Einführung der Ein- 
<lb/>wohnergemeinde hatten deshalb diese Funktionen auf den die gesammte Einwohner- 
<lb/>schaft vertretenden Stadtrath überzugehen.7^

<lb/>8. Besondere Kommissionen. Daß die Gemeindeordnung die Bestel- 
<lb/>lung besonderer Kommissionen für einzelne Verwaltungszweige nicht gestattet,
<lb/>wurde in den größeren Städten schon lange als ein besonderer Mißstand empfun- 
<lb/>den. Nach dem Vorgänge der preußischen Städteordnung wurde diesem Bedürf- 
<lb/>nisse Rechnung getragen, zugleich aber dafür gesorgt, daß der Schwerpunkt der
<lb/>ganzen Stadtverwaltung im Stadtrathe liegen müsse. Es wurde deshalb bestimmt,
<lb/>daß für einzelne VerwaltungSzweige besondere bleibende städtische Kom- 
<lb/>missionen, deren Einrichtung und Wirkungskreis in dem Ortsstatute oder durch
<lb/>Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern gebildet wer- 
<lb/>den können, und

<lb/>für die Schulangelegenheiten,

<lb/>für das Armenwesen,

<lb/>für die öffentliche Gesundheitspflege

<lb/>gebildet werden müssen. Zeder Kommission muß ein Mitglied des Stadtrathes
<lb/>als Vorsitzender angehören, um dadurch den steten und innigen Zusammenhang
<lb/>mit dem Stadtrathe zu wahren. Auf Vorschlag der Kommission der II. Kammer
<lb/>wurde in letzterer Richtung weiter bestimmt, daß der Oberbürgermeister jederzeit
</p>
               <p>

                  <lb/>7S) Die Berathung und Beschlußfassung über die Bürgeraufnahme und über den Antritt
<lb/>des angeborenen Bürgerrechts ist selbstverständlich in Wegfall gekommen.

<lb/>73) Städteordnung §. 19. Der Stadtrath führt die Aufsicht über die Volksschulen in dem
<lb/>Umfange, wie sie auf Grund des Gesetzes vom 8. März 1868 über den Elementarunterricht
<lb/>den Ortsschulräthen übertragen worden sind, über anderen städtischen Lehranstalten nach Maß- 
<lb/>gabe ihrer Statuten. Vgl. die Motive der Regierung in den Verhandlungen der II. Kammer,
<lb/>IV. Beil.-Heft S. 124.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874. 19


<lb/>berechtigt ist, den Kommisstonssttzungen beizuwohnen und, wenn es ihm nöthig
<lb/>oder zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen.

<lb/>Zm Uebrigen können die Kommissionen aus Mitgliedern des Stadtrathes
<lb/>und des Bürgerausschusses und aus anderen Mitgliedern zusammengesetzt werden;
<lb/>die Ernennung dieser Mitglieder geht vom Stadtrathe aus. Für die gebotenen
<lb/>Kommissionen sind außerdem eine Anzahl von Personen gesetzlich zur Theil-
<lb/>nähme berufen, nämlich bei den Berathungen und Beschlußfassungen in Ange- 
<lb/>legenheiten der Volksschulen die Ortspfarrer der verschiedenen Konfessionen,^)
<lb/>sowie die Volksschullehrer in einer durch das Ortsstatut näher zu bestimmenden
<lb/>Weise,während in der Armenkommission und in der Kommission für die öffent- 
<lb/>liche Gesundheitspflege die Armenärzte und, wo die Lokalpolizei einer Staatsstelle
<lb/>übertragen ist, der Polizeibeamte, außerdem in der Armenkommission ein Orts-
<lb/>pfarrer jeder Konfession, auch der Ortsrabbiner, in der Kommission für die
<lb/>öffentliche Gesundheitspflege der Bezirksarzt Sitz und Stimme haben sollen.^)

<lb/>Die Kommissionen sind ausdrücklich dem Stadtrathe untergeordnet, welcher
<lb/>über Beschwerden gegen dieselben vorbehaltlich des Rekurses zu beschließen hat.

<lb/>Bezüglich der vom Stadtrathe ernannten Mitglieder, welche nicht zugleich
<lb/>Stadträthe sind, gelten dieselben Disziplinarvorschriften über einstweilige Ent- 
<lb/>hebung vom Dienste, Ahndung von Dienstnachlässigkeiten und Ungehorsam, Dienst-
<lb/>entlaffung, wie für die Bürgermeister, Stadträthe u. s. w.^)

<lb/>0. Der Bürgerausschuß.

<lb/>1. Entstehungsgeschichte.

<lb/>Bezüglich des Bürgerausschuffes ging schon der Regierungsentwurf davon
</p>
               <p>

                  <lb/>M) Auch die Ortsrabbiner. Kommission der II. Kammer, a. a. O. S. 302, der!. Kammer,
<lb/>a. a. O. S. 255.

<lb/>7Ö) Nach dem Ortsstatute von Mannheim z. B. besteht die Schulkommission aus dem
<lb/>Oberbürgermeister und einem Beigeordneten als Vorsitzenden, dem Rektor der Volksschule, je
<lb/>einem Geistlichen der verschiedenen Konfessionen, einem Hauptlehrer, welcher vom Kollegium der
<lb/>Hauptlehrer dem Stadtrathe vorzuschlagen ist, und aus sieben weiteren Mitgliedern, von welchen
<lb/>in der Regel mindestens drei Stadträthe sein sollen.

<lb/>76) Nach dem Ortsstatute von Mannheim besteht die Armen- und Krankenkommis- 
<lb/>sion außer den vom Gesetze berufenen Mitgliedern aus den Gr.-Bezirksarzte und 15 vom
<lb/>Stadtrathe auf je drei Jahre ernannten Mitgliedern, unter denen sich mindestens drei Stadt-
<lb/>räthe sowie der jeweils dirigirende Arzt des Krankenhauses oder dessen Stellvertreter befinden
<lb/>sollen; der städtische Gesundheitsrath zählt den Polizeibcamten des Großh. Bezirksamts,
<lb/>den Bezirksarzt, die (vier) Armenärzte der Stadt und bis zu 3 durch den Stadtrath für je drei
<lb/>Jahre zu berufende Personen zu Mitgliedern, vorbehaltlich des Zuzugs besonderer sachkundiger
<lb/>Personen für einzelne Angelegenheiten. Der Stadtrath ernennt den Vorsitzenden und dessen
<lb/>Stellvertreter für diese Kommissionen.

<lb/>77) Städteordnung §§. 19 a. 19 b. — lieber die zum Vollzüge des Gesetzes vom 24ten
<lb/>Juni 1674, die Führung der Grund- und Psandbücher in einigen Städten betreffend, Ges.-
<lb/>u. Verordn.-Bl. Nr. XXVII in den einzelnen Städten gebildeten Gewähr- und Pfand-
<lb/>gerichtskommissionen vgl. meine Darstellung des badischen Pfandrechts in v. Mei- 
<lb/>bom, deutsches Hypothekenrecht, Band Vll, Rheiuisch-Französisches Privilegien-und Hypotheken- 
<lb/>recht, Abtheilung II, Seite 152—155.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0024.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20 Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.


<lb/>aus, daß sowohl die bisherige Zahl seiner Mitglieder als sein bisheriges Verhält-
<lb/>niß zu dem Gemeinderathe in der Weise, daß die Mitglieder des Letzteren ge- 
<lb/>borene Mitglieder des Bürgerausschusses sind,^) fortbestehen sollten. Die Motive
<lb/>bemerken in dieser Richtung: „Zwar ist schon mehrfach der Wunsch geäußert
<lb/>worden, dem Bürgerausschuffe eine ähnliche Stellung und Organisation der
<lb/>städtischen Verwaltungsbehörde gegenüber zu geben, wie sie in Preußen das Kol- 
<lb/>legium der Stadtverordneten dem Magistrate gegenüber besitzt. Allein einmal
<lb/>sind die Erfahrungen, die man gerade mit dieser Einrichtung in Preußen gemacht
<lb/>hat, wo der Gegensatz zwischen den beiden Kollegien sich nicht selten bis zu
<lb/>schweren Konflikten schärft, wenig verlockend, und zum Andern müßten der Staats- 
<lb/>aufsicht zur Wegräumung solcher Konflikte Mittel gewährt werden, welche, wie
<lb/>das Recht der Entscheidung im Konfliktsfalle und das Recht der Auflösung des
<lb/>Bürgerausschuffes, von unfern Städten als eine ebenso ungewohnte als unwill- 
<lb/>kommene Einmischung der Staatsgewalt empfunden würden. Auch müßte, wenn
<lb/>der Bürgerausschuß eine größere Selbstständigkeit und größeren Antheil an der
<lb/>Gemeindeverwaltung erhalten sollte, die Zahl seiner Mitglieder erheblich beschränkt
<lb/>werden, was mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Wahlkörper auf Bedenken,
<lb/>stoßen dürste. Aus diesen Gründen und da die badische Einrichtung in langen
<lb/>Zähren sich im Ganzen bewährt hat, beschränkt sich der Entwurf darauf, für die
<lb/>dem Bürgerausschuffe vom Stadtrathe zugehenden Vorlagen die Bestellung von
<lb/>Berichterstattern vorzusehen und ihm in Angelegenheiten der Stadtverwaltung
<lb/>eine wirksame Initiative einzuräumen (8.43 und §. 44 Ziffer 4)."79) Der
<lb/>Entwurf umging aus diesen Erwägungen sogar die Benutzung des Ausdruckes
<lb/>„Stadtverordnete" für die gewählten Mitglieder des Bürgerausschuffes, welcher
<lb/>Ausdruck erst durch die Kommission der II. Kammer in das Gesetz ein geführt
<lb/>wurde. Diese Kommission verkannte die Bedenken der Vereinigung der Stadt- 
<lb/>rathe und Stadtverordneten zu einem Körper keineswegs, sprach sich aber doch
<lb/>für diese Einrichtung einestheils aus Furcht vor den durch diese Trennung dro- 
<lb/>henden Konflikten, anderntheils deshalb aus, weil der Vürgerausschuß überdem
<lb/>nicht blos eine kontrolirende, sondern wesentlich eine mitwirkende Behörde
<lb/>sei, indem viele Anordnungen des Stadtrathes seiner Zustimmung bedürften und
<lb/>der von dem Bürgerausschuffe gewählte Stadtrath in gewissem Sinne nur der
<lb/>engere, zunächst die Geschäfte besorgende Ausschuß des Bürger- 
<lb/>ausschusses selber und' dieser hinwieder der weitere, durch eine Anzahl
<lb/>von Bürgern verstärkte große Stadtrath, also die Vereinigung beider
<lb/>Bestandtheile, die Zusammenwirken und einander ergänzen sollen, zweckmäßig sei.^)
<lb/>Zn der Verhandlung der II. Kammer kam man auf die angeregten Bedenken
<lb/>zurück und bedauerte, daß nicht ein selbstständiges Kollegium von Stadtverord- 
<lb/>neten gebildet werde. Die Besorgniß vor Konflikten durch die völlige Trennung
<lb/>der beiden Kollegien widerspreche der Erfahrung, derzufolge solche Fälle selten
</p>
               <p>

                  <lb/>78) Siehe oben II« A. 2 b und Anm. 20.

<lb/>19) Motive der Regierung, a. a. O. S. 124—125.
</p>

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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordttung vom 24. Juni 1874.


<lb/>vorkämen, wofür der Umstand spreche, daß auch die neueste bayrische und
<lb/>königlich sächsische Gesetzgebung sich das System der preußischen Stadt- 
<lb/>verordneten angeeignet hätten; derartige Konflikte könnten überdies meist durch
<lb/>gemeinschaftliche Sitzungen beider Behörden oder mittelst einer Durchzählung der
<lb/>Stimmen in beiden Kollegien gelöst werden. Wenn man aber den Bürgerausschuß
<lb/>theils aus Männern zusammensetze, welche Mitglieder des Stadtrathes feien und
<lb/>sich täglich mit Gemeindeangelegenheiten beschäftigten, theils aus solchen, die nur
<lb/>alle Vierteljahre auf das Rathhaus kommen, so habe dies die nothwendige Folge,
<lb/>daß die letztgenannten Mitglieder der Fähigkeit und Neigung zur selbstständigen
<lb/>Mitwirkung in Gemeindesachen entbehrten.^) Allein diese Bedenken fanden kein
<lb/>Gehör und beide Kammern gaben dem an den bisherigen Zustand sich anlehnen-
<lb/>■ den Systeme ihre Zustimmung.^)

<lb/>Allein schon nach kurzer Zeit sollte sich zeigen, daß man besser gethan hätte,
<lb/>dem entgegengesetzten Systeme zu folgen, da namentlich durch die im Verord- 
<lb/>nungswege für den Bürgerausschuß erlassene Geschäftsordnung vom 23. Dezem- 
<lb/>ber 1874 die Abhängigkeit der Versammlung von dem Einflüsse des Stadtrathes
<lb/>noch wesentlich gesteigert wurdet) Wir werden hierauf zurückkommen, nachdem
<lb/>wir vorerst ein Bild der gesetzlichen Bestimmungen gegeben haben.

<lb/>2. Zusammensetzung.

<lb/>Der städtische Bürgerausschuß, welcher an die Stelle der Gemeindeversamm- 
<lb/>lung (und des Bürgerausschuffes) in andern Gemeinden tritt, besteht

<lb/>a) aus den Mitgliedern des Stadtrathes,

<lb/>b) aus den gewählten Stadtverordneten. Die Zahl der Letzteren beträgt
<lb/>in Städten

<lb/>mit weniger als 1600 Bürgern^) 48,
</p>
               <p>

                  <lb/>SO) Kommissionsbericht ver II. Kammer, a. a. O. S. 297.

<lb/>8t) Vgl. den Kommissionsbericht der I. Kammer, a a. O. S. 257.

<lb/>82) Wir entnehmen dem Kommissionsberichte der I. Kammer, a. a. O. S. 257 Folgendes i
<lb/>„Wenn man hiergegen geltend macht, es würde der Bürgerausschuß, welcher dem Stadtrathe
<lb/>gegenüber mit eine kontrolirende Behörde sein solle, bei der vorgesehenen Organisation der zu
<lb/>solcher Stellung nöthigen Selbstständigkeit ermangeln, so übersieht man einmal, daß die Zahl
<lb/>der Stadtverordneten diejenige der Stadtrathe in jenem Kollegium weit überwiegen wird und
<lb/>daß anderseits in der Einwohnergemeinde die gewählten Mitglieder des Ausschusses voraus- 
<lb/>sichtlich aus unabhängigeren Elementen wie bisher bestehen werden. Dieses letztere Moment
<lb/>ist aber auch geeignet, den an den bisherigen Bürgerausfchüssen gerügten Mangel an Leben und
<lb/>Bewegung zu beseitigen." Ueberdies versprach sich der Bericht große Erfolge von der Jn-
<lb/>struirung der gewählten Mitglieder durch den ständigen Vorstand und von dem eingeräumten
<lb/>Rechte der Initiative. ,

<lb/>*3) Ges.- u. Berordn.-Bl. Nr. LXIH. Wir verweisen schon hier auf die Bestimmung im
<lb/>§. 20, Abs. 2 dieser Geschäftsordnung, wonach in den Sitzungen des Bürgerausschusses Vor- 
<lb/>schläge auf Abänderung stadträthlicher Vorlagen nur dann zur Abstimmung gelangen können,
<lb/>wenn sie die Zustimmung des Stadtrathes erhalten haben.

<lb/>M) Hier liegt ein Redaktionsfehler vor; es sollte offenbar heißen: „bis zu 1000 Bürgern^
<lb/>da nach dem Texte für eine Stadt mit 1000 Bürgern keine Vorkehr getroffen ist.
</p>

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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit 1001 bis 1500 Bürgern 60,

<lb/>mit 1501 bis 2000 Bürgern 72,

<lb/>mit mehr als 2000 Bürgern 96.

<lb/>3. Wahl.

<lb/>Wahlberechtigt ist jeder Stadlbürger, besten Bürgerrecht nicht ruht,^) wähl- 
<lb/>bar sind die wahlberechtigten Stadtbürger mit Ausnahme derjenigen Beamten
<lb/>und Mitglieder von Behörden, welchen die staatliche Aufsicht über die Stadt
<lb/>übertragen ist, der Stadträthe und der besoldeten Gememdebeamten.^) Das Amt
<lb/>eines Stadtverordneten dauert sechs Zahre; alle drei Jahre wird die Neuwahl
<lb/>der einen Hälfte, je durch die betreffende Steuerklasse, vorgenommen??) Die
<lb/>nach Ablauf der Wahlperiode Ausscheidenden können wieder gewählt wer- 
<lb/>den.««)^)

<lb/>Für die Wahl ber Stadtverordneten ist, wie schon oben erwähnt, das Drei-
<lb/>klassensystem beibehalten, allein mit der Abweichung von der betreffenden
<lb/>Bestimmung der Gemeindevertretung, daß

<lb/>die Klaffe der Höchstbesteuerten mindestens einen Zwölstheil,
<lb/>die Klaffe der Mittelbesteuerten mindestens zwei Zwölftheile,
<lb/>die Klaffe der Niederstbesteuerten höchstens neun Zwölftheile
<lb/>der Bürgerschaft umfassen soll, während zugleich die zwei ersten Klaffen je
<lb/>mindestens einen Dritttheil, die letzte höchstens einen Dritttheil der von den
<lb/>Bürgern aufzubringenden Gemeindeumlagen leisten?")

<lb/>Jede der drei Klaffen wählt für sich besonders den dritten Lheil der Stadt- 
<lb/>verordneten nach relativer Stimmenmehrheit der Erschienenen in geheimer Wahl,
<lb/>ohne dabei auf die einzelnen Klassen der Wahlberechtigten in ihrer Wahl beschränkt
<lb/>zu fein.91)
</p>
               <p>

                  <lb/>8öj Siehe oben IV. A. 2 und Anm. 51.

<lb/>88) Von den weiteren Beschränkungen, wie solche für den Stadtrath vorgesehen sind, und
<lb/>nach dem Entwürfe wenigstens theilweife beibehalten werden sollten, nahm man Umgang, um
<lb/>nicht den Kreis tüchtiger Kandidaten erheblich zu mindern. Kommiss.-Bericht, II. Kammer,
<lb/>a. a. O., S. 302. '

<lb/>M) Erstmals wurde der Austritt der einen Hälfte durch das Loos bestimmt.

<lb/>88) In dem Publizirten Gesetzesterte heißt es zwar: „können nicht wieder gewählt werden,"
<lb/>allein diese Abweichung von dem Entwürfe beruht auf einem in der II. Kammer unterlaufenen
<lb/>Druckfehler, welcher von der I. Kammer entdeckt, auch als solcher von der II. Kammer aner- 
<lb/>kannt wurde, sich aber doch wieder in das Gesetzesblatt einschlich und nicht nachträglich be- 
<lb/>richtigt wurde. — Die im §. 40 der Gememdeordnung vorgesehene Befugniß der Ablehnung
<lb/>der Wahl für eine Dienstperiode wurde für die Stadtverordneten beseitigt.

<lb/>89) Vgl. zu 2 und 3 Städteordnung §§. 33, 34, 37.

<lb/>90) Städteordnung §.35. - .

<lb/>91) Ueber die Wahlordnung vom 16. November 1874, vgl. Anm. 69. Siehe auch Ge- 
<lb/>schäftsordnung §. 1. — Der Vorschlag der Kommission der II. Kammer, wonach mindestens
<lb/>die Hälfte der Stadtverordneten in jeder Klasse aus den Hausbesitzern, (Eigentümern oder
<lb/>Nutznießern eines im Stadtbezirke liegenden Hauses) gewählt werden sollte, weil auf den Haus- 
<lb/>besitzern vorzugsweise die städtische Steuer laste, wurde, obgleich die meisten norddeutschen
<lb/>Städteordnungen eine gleiche Bestimmung enthalten und auch die revidirte Städteordnung für
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874. 23


<lb/>4. Stadtverordnetenvorstand.

<lb/>Die Stadtverordneten allein ohne die Stadträthe wählen je für den Zeit- 
<lb/>raum bis zur nächsten Erneuerungswahl einen geschäftsleitenden ständigen
<lb/>Vorstands mit einem Obmann als Vorsitzenden. Die für den Bürgerausschuß
<lb/>bestimmten Vorlagen des Stadtrathes werden von dem Letzteren unter Bezeich- 
<lb/>nung des für die Berathung im Bürgerausschuffe in Aussicht genommenen Tages
<lb/>dem Obmanne des Vorstandes der Stadtverordneten zugestellt. Der geschästs-
<lb/>leitende Vorstand beschließt sodann darüber, ob für die eingekommene Vorlage
<lb/>ein Mitberichterstatter oder eine Prüfungskommission aus der Mitte der Stadt- 
<lb/>verordneten Seitens des Vorstands bestellt oder der Gegenstand sofort der Beschluß- 
<lb/>fassung des Bürgerausschuffes unterbreitet werden soll. Er hat zugleich zu be- 
<lb/>stimmen, ob der von Ersteren zu erstattende Bericht mündlich oder schriftlich zu
<lb/>erstatten ist. Von diesen Beschlüssen ist alsbald der Oberbürgermeister in Kennt-
<lb/>niß zu setzen.^)

<lb/>5. Versammlungen des Bürgerausschusses.

<lb/>Der Bürgerausschuß versammelt sich auf Einladung^) des Oberbürger- 
<lb/>meisters. (Einen besonderen Zusammentritt des Stadtverordneten auf Einladung
<lb/>ihres Vorstandes kennt das Gesetz nicht.) Die Mitglieder sind zum Erscheinen
<lb/>bei den Versammlungen verpflichtet und kann der Stadtrath bei unberechtigtem
<lb/>Ausbleiben Strafen bis zu fünf Mark festsetzen. Die Verhandlungen des Bürger- 
<lb/>ausschusses sind öffentlich.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Königreich Sachsen vom Jahre' 1873 sich zu diesem Systeme bekennt, abgelehnt und zwar
<lb/>wesentlich deshalb, weil eS sich nicht mehr um einen in altangesessenen Familien gefestigten
<lb/>Kausbesitz, sondern namentlich in größeren Städten um einen nahezu mobilisirten Besitz handle
<lb/>und die mit Unterpfandslasten bedeckten Häuserspckulanten keineswegs in besonderem Zusammen- 
<lb/>hänge mit dem wahren und bleibenden Wohle der Stadt sich befänden. (Kommiff.-Bericht der
<lb/>I. Kammer, a. a. O. S. 260.)

<lb/>d2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist dem Ortsstatute überlasten und fast durchgängig
<lb/>auf fünf bestimmt worden.

<lb/>93) Städteordnung §. 43. — Zu diesen Funktionen des Vorstandes kommt nach §. 3 der
<lb/>Geschäftsordnung die Thätigkeit als Kontrolbehörde für die Tagesgebühren und Auslagen des
<lb/>Oberbürgermeisters, der übrigen Mitglieder des Stadtraths und des Rathfchkeibers. Der
<lb/>Stadtverordnetenvorstand hat in den Städten, in welchen nicht die Abhör der Rechnung der
<lb/>Staatsbehörde unterstellt wird, die Kommission für die Rechnungöabhör aus der Mitte
<lb/>der Stadtverordneten zu ernennen. (Stäoteordnung §. 154, Abs. 3; Geschäftsordnung
<lb/>§§. 24. 25.)

<lb/>Die Mitglieder des Vorstandes der Stadtverordneten, ebenso der ernannte Mitbericht- 
<lb/>erstatter bezw. die Prüfungskommission haben nach der Geschäftsordnung §. 7 Anspruch auf
<lb/>besondere Sitze in der Ausschußversammlung, der betreffende Berichterstatter hat nach §. 10
<lb/>nach dem einleitenden Vortrage des Stadtrathes das Wort und kann dastelbe nach §. 16 jeder- 
<lb/>zeit wieder ergreifen.

<lb/>Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Dezembk 1874,. die Einladung
<lb/>zu den Versammlungen des Bürgerausschuffes in den unter die Städteordnung fallenden
<lb/>Städten betreffend, Gef.- u. Verordn.-Bl. Nr. LXIll.
</p>

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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird erfordert:

<lb/>a) daß sämmtliche stimmberechtigte Mitglieder zur Versammlung eingeladen
<lb/>werden,

<lb/>b) daß mehr als die Hälfte derselben erschienen sind,

<lb/>c) daß, soweit nicht das Gesetz andere Erfordernisse sür die Giltigkeit der
<lb/>Beschlußfassung festsetzt, die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für
<lb/>eine Meinung entschieden hat.9^

<lb/>Die Mitwirkung des Bürgerausschusses ist zunächst erforderlich in
<lb/>den Gemeindeangelegenheilen, welche wir unter II. B. 3. zusammengestellt haben
<lb/>und hier nicht wiederholen wollen. Außerdem muß eine Versammlung des Bürger- 
<lb/>ausschusses stattfinden:

<lb/>a) wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung derselben befohlen wird;

<lb/>d) auf Antrag des Stadtrathes oder einer Anzahl von Mitgliedern des
<lb/>Bürgerausschusses, welche der doppelten* Zahl der Mitglieder des Stadt-
<lb/>rathes gleichkommt, wenn im Namen und aus Auftrag der Gemeinde
<lb/>eine Vorstellung an den Großherzog, an die Ständeversammlung oder
<lb/>die Staatsbehörde gerichtet und die Gemeinde um ihre Zustimmung
<lb/>vernommen werden fott;96)

<lb/>c) auf die schriftliche, von wenigstens doppelt so ivielen Mitgliedern des
<lb/>Bürgerausschusses als der Stadtrath stark ist, Unterzeichnete Anzeige
<lb/>bei der Staatsverwaltuntzsstelle, daß sie Beschwerde gegen die Amts- 
<lb/>führung und Verwaltung des Bürgermeisters oder des Stadtrathes zu
<lb/>führen hätten, und auf die Bitte um Einvernahme des Bürgerausschusses,
<lb/>ob er diese Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht wissen
<lb/>wolle;97)

<lb/>d) wenn, nachdem ein von mindestens dem dritten Lheile der Stadtverord-'
<lb/>neten gestellter, bestimmt formulirter, auf die Stadtverwaltung bezüg- 
<lb/>licher Antrag von dem SLadtrathe abgelehnt worden ist, die Antragsteller
<lb/>die Vernehmung des Bürgerausschusses verlangen.9^-
</p>
               <p>

                  <lb/>95) Vgl. Anm. 23.

<lb/>Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muH ausdrücklich des Beschlusses der Ge- 
<lb/>meindevertretung gedenken, um als eine Bitte derselben betrachtet werden zu können.

<lb/>97) In diesem Falle hat die Verwaltungsstelle den Bürgerausschuß zu versammeln
<lb/>und in Abwesenheit Derjenigen, gegen welche sich die Beschwerde richtet, zu vernehmen.

<lb/>Nach der Vorlage der Regierung war für diesen Fall der Initiative des Bürgeraus-
<lb/>schusfes der Antrag einer der doppelten Zahl der Mitglieder des Stadtrathes gleichkommenden
<lb/>Zahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses verlangt, allein man hielt diese Verhältnißzahl zu
<lb/>hoch, wenn die in Frage stehende Initiative wirksam sein sollte und fürchtete auch für die Un- 
<lb/>befangenheit der Berathung im Bürgerausfchufse. Für die Anbahnung eines frischeren Lebens
<lb/>im Gemeindewesen wäre es aber sehr zuträglich gewesen, die für den Antrag erforderliche Zahl
<lb/>noch mehr zu ermäßigen. Uebrigens ist durch die Bestimmung, daß nur solche Anträge, gegen
<lb/>welche sich der StadtratP bereits erklärt hat, als Initiativanträge weiter zu behandeln sind und
<lb/>nicht etwa die von einer gewissen Anzahl Stadtverordneter gestellten Anträge ohne Weiteres
<lb/>auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden müssen, in Verbindung mit den Bestimmungen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 4874. 25


<lb/>Außerdem hat die Versammlung des Bürgerausschusses stattzufiuden, wenn
<lb/>der Oberbürgermeister oder der Stadtrath dies in irgend einer Angelegenheit für
<lb/>rälhlich erachten.^)

<lb/>6. Geschäftsordnung vom 23. Dezember 1874.^0)

<lb/>Mit der Einladung zur Versammlung, die in der Regel vier Tage zuvor zu
<lb/>geschehen hat, ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben. Rur die
<lb/>durch die Tagesordnung bezeichneten Gegenstände kommen zur Beralhung.
<lb/>Diese wird durch einen Vortrag des Oberbürgermeisters über den Gegen- 
<lb/>stand eingeleitet, sofern nicht im einzelnen Falle der Oberbürgermeister denselben
<lb/>einem Beigeordneten oder Stadtrathe überläßt. Auf diesen einleitenden Vortrag,
<lb/>der übrigens sich auf Verweisung auf die gedruckte Vorlage beschränken kann,
<lb/>folgt zunächst der Vortrag des vom Vorstande der Stadtverordneten bestellten
<lb/>Mitberichterstatters bezw. des Berichterstatters der Prüfungskommission, worauf
<lb/>der Oberbürgermeister die Beräthung eröffnet und die zum Worte Gemeldeten
<lb/>der Reihe nach aufruft. Um mehr als zweimal über denselben Gegenstand zu
<lb/>sprechen, bedarf man der ausdrücklichen Erlaubniß der Versammlung; hiervon
<lb/>sind nur der Oberbürgermeister und die Vortrags- bezw. Berichterstatter ausge- 
<lb/>nommen, welche auch vor Festsetzung der Frage, über welche nach Schluß der
<lb/>Beräthung abgestimmt werden soll, nochmals das Wort nehmen können.

<lb/>Was Abänderungsvorschläge betrifft, so kann der Bürgerausschuß all- 
<lb/>gemein bestimmen, daß solche vor der Begründung schriftlich dem Oberbürger- 
<lb/>meister zu übergeben sind.und, um zur Beräthung zu gelangen, der Unterstützung
<lb/>von mindestens zwei Mitgliedern bedürfen. Zn jedem Falle können Abänderungs- 
<lb/>vorschläge nur dann zur Abstimmung kommen, wenn sie die Zustimmung des
<lb/>Stadtrathes erhalten haben.

<lb/>Die Abstimmung über Einzelbestimmungen einer Vorlage, über Abände- 
<lb/>rungsanträge und sonstige Zwischenfragen kann in jeder geeigneten Weise er- 
<lb/>folgen, dagegen ist für die Hauptabstimmung über den der Beschlußfassung unter- 
<lb/>breiteten Gegenstand namentliche Abstimmung vorgeschrieben; doch wird praktisch
<lb/>diese Vorschrift nur bei wichtigen Vorlagen eingehalten.

<lb/>7. Besondere Kommissionen des Bürgerausschusses.

<lb/>Der Bürgerausschuß ist nicht verbunden, sich in der betreffenden Sitzung
<lb/>über eine Vorlage schlüssig zu machen. Die Versammlung kann vielmehr jeder- 
<lb/>zeit beschließen, die angefangene Beräthung zu unterbrechen und den Gegenstand
<lb/>zur nochmaligen Beräthung an den Stadtrath oder an eine von dem Bürger-
<lb/>ausschusse zu bestellende Kommission, die aus Stadträthen und Stadtverordneten
</p>
               <p>

                  <lb/>der Geschäftsordnung §§. 9 und 20, Abs. 2, wonach nur die durch die Tagesordnung bezeich- 
<lb/>neten Gegenstände zur Beräthung kommen und Abänderungsvorschläge nur dann zur Abstim- 
<lb/>mung gelangen können, wenn sie die Zustimmung des Stadtrathes erhalten haben, die beab- 
<lb/>sichtigte „wirksame" Initiative nahezu illusorisch geworden.

<lb/>^ Städteordnung §§. 44—47.'
<lb/>iw) Ges.- u.-Verordn-Bl. Nr. LXIll.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>26 Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.


<lb/>gemischt sein kann, oder an die etwa bereits vom Vorstande der Stadtverordneten
<lb/>bestellte Prüsungskommission, oder in den dazu angethanenen Fällen an die Kom- 
<lb/>mission für die Rechnungsabhör verweisen.^* *)

<lb/>D. Aufbringung des Gemeindeaufwands in den Städten.

<lb/>Die Bestimmungen über den Ertrag des liegenden und fahrenden Vermögens
<lb/>der Gemeinden, den Ertrag ihrer Berechtigungen und Gefälle, namentlich etwaiger
<lb/>Verbrauchssteuern, wie solche von der Gemeindeordnung getroffen sind, wur- 
<lb/>den auch für die Einwohnergemeinden beibehalten. Dagegen stellte sich eine Fort- 
<lb/>dauer der Bürgernutzungen aus Allmenden als unvereinbar mit der
<lb/>Einwohnergemeinde dar, sie wäre dem Fortbestehen einer geschloffenen Bürger- 
<lb/>gemeinde innerhalb Jener gleichgekommen. Es wurde deshalb bestimmt, daß der
<lb/>Ertrag des Gemeindevermögens zur Bestreitung des Gemeindeaufwands zu die- 
<lb/>nen habe und keine neuen Allmendgenüffe zu Gunsten der einzelnen Bürger ge- 
<lb/>schaffen werden dürfen- Um aber die wohlerworbenen Rechte nicht zu beeinträch- 
<lb/>tigen, wurde denjenigen Bürgern, welche sich zur Zeit der Einführung des Ge- 
<lb/>setzes im Genuffe von Allmendnutzungen befanden oder eine rechtliche Anwart- 
<lb/>schaft darauf besaßen, auch das gesetzliche Einkaufsgeld entrichtet halten bezw.
<lb/>noch entrichten^ dieser Genuß auch ferner gestattet, jedoch mit Heimfall frei wer- 
<lb/>dender Antheile an die Gemeinde.^)

<lb/>Bezüglich des dürch Umlagen auszubringenden Theiles des Gemeindeauf- 
<lb/>wands kennt die Gemeindeordnung als umlagepflichtig nur das Gewerb-,
<lb/>Häuser-, Güter- und Gefällsteuerkapital der Gemeindebürger) Insassen und staats- 
<lb/>bürgerlichen Einwohner, während die Kapitalisten als solche ebenso, wie die
<lb/>Klassensteuerpflichtigen von Umlagen verschont bleiben. Dadurch wurde insbeson- 
<lb/>dere den größeren Städten eine bedeutende Einkommensquelle entzogen, während
<lb/>doch die Betreffenden alle Vortheile der städtischen Gemeinschaft, genoffen. Durch
<lb/>das Gesetz vom 5. Mai 1870 über die öffentliche Armenpflege wurden die
<lb/>Klaffen- und Kapitalsteuerkapitalien wenigstens zur Umlage für den Armenauf- 
<lb/>wand in Gemeinde und Kreis beigezogen.^) Das Gesetz vom 29. Juni 1874,
<lb/>besondere Bestimmungen über die Aufbringung des Gemeinde- 
<lb/>aufwandes in den Städten betreffend,^) trug dem weitergehenden Be-
<lb/>dürfniffe Rechnung. Der durch die Gemeindeeinkünste nicht gedeckte Gemeinde- 
<lb/>aufwand, den Aufwand für die öffentliche Armenpflege eingeschloffen, wird nach
<lb/>dem Staatssteuerkataster der Stadt auf das gesammte Grund-., Gefäll-, Häuser-
</p>
               <p>

                  <lb/>*01) Städteordnung §. 43 am Schluffe. Geschäftsordnung §. 17. In der Praxis hat
<lb/>sich dieser Ausweg als das einzige Mittel bewährt, den unter Widerspruch des Stadtrathes
<lb/>geltend gemachten Ansichten der Stadtverordneten zur Berücksichtigung zu Helsen.


<lb/>*02) Städteordnung §. 65.

<lb/>103) Ges.- u. Derordn.-Bl. 1670 Nr. XXXII.

<lb/>104) welches gleichzeitig mit der Städteordnung am 1. Januar 1875 in Wirksamkeit trat,
<lb/>aber seine Geltung am 31. Dezember 1877 verlieren wird, so daß eine Neuregelung im
<lb/>Laufe gegenwärtigen Jahres zu erfolgen hat. — Ges,-- u. Verordn.-Bl. Nr. XXVII.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0031.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874. 27


<lb/>und Gewerbesteuerkapital/os) sowie auf das Klassen- und Kapital- bezw. Kapital-
<lb/>rentensteuerkapital^o) und zwar auf jene Kapitalien zu auf die drei letzteren
<lb/>zu V« umgelegt, wobei zugleich für diese Letzteren ein Maximum, mit dem sie
<lb/>zugezogen werden dürfen, bestimmt wurdet)

<lb/>Die umlagepflichtigen Einwohner sind auch zu persönlichen Diensten, welche
<lb/>jedoch durch Stellvertreter geleistet werden können, verpflichtet. Art und Umfang
<lb/>derselben und der Maßstab ihrer Vertheilung ist ortsstatularischer Festsetzung

<lb/>überlassen.^)

<lb/>An den Bestimmungen über Bestreitung von Genossenschaftsausgaben
<lb/>(Spezialausgaben)109) und über den Beizug der Ausmärker^) zu den Um- 
<lb/>lagen ist Nichts geändert. Die Ausmärker werden durch einen Ausschuß ver- 
<lb/>treten, dessen Zahl nach dem Verhältnisse des Steuerkapitals der Ausmärker zu
<lb/>jenem der Einwohner bestimmt wird und mindestens ein Mitglied, höchstens aber
<lb/>so viele Mitglieder, als die hälftige Zahl der Stadtrathsmilglieder zählen soll
<lb/>und mit relativer. Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird.
<lb/>Die Ausmärker sind durch den Oberbürgermeister einzuladen, durch Abgeordnete
<lb/>der Berathung über den Voranschlag anzuwohnen?")
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Nachdem wir in Vorstehendem die wesentlichen Bestimmungen der Gemeinde- 
<lb/>ordnung und ihrer Novelle, der Städteordnung nebst den weiter einschlägigen
<lb/>Gesetzen und Veordnungen, unter Beschränkung auf das für die Zwecke unsers
<lb/>Leserkreises Nothwendige, geschildert haben, erübrigt zum Schlüsse eine Kritik
<lb/>des von der badischen Gesetzgebung befolgten Systems. Wir werden dabei uns
<lb/>nicht auf allgemeine theoretische Erörterungen einlassen, sondern unsere Bemer- 
<lb/>kungen wesentlich auf Grund der praktischen Erfahrungen, welche wir in der
<lb/>. Thätigkeit als Stadtverordneter in der größten Stadt des Landes gesammelt
<lb/>haben, niederlegen, um so mehr, da die gleichen Erfahrungen sich auch bereits "in
</p>
               <p>

                  <lb/>10S) Die Gewerbesteuer und die Klassensteuer sind durch das Gesetz vom 25. August 1876,
<lb/>Ges.- u. Verordn.-Bl. Nr. XXXVII, mit dem Anfänge des Neujahrs 1878 durch eine Er- 
<lb/>werbsteuer ersetzt.

<lb/>106J Gesetz über die Kapitalrentensteuer vom 29. Juni 1674, Ges.- und Verordn.-Blatt
<lb/>Nr. XXIX. Bollzugsverordnung vom 30. März 1875, Ges.- u. Verordn.-Bl. Nr. XII.

<lb/>107) Städteordnung §.' 71, bezw. Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1874. Vgl.
<lb/>Motive der Regierung zur Städteordnung, a. a. O. S. 122; Kommiss.-Ber. der II.Kammer,
<lb/>a. a. O. S. 300, der I. Kammer, a. a. O. S. 240.

<lb/>108) Städteordnung §. 87.

<lb/>109) Wielandt, Gemeindeordnung S. 205 u. ff. Gememdeordnüng §§, 97 ff.

<lb/>110) zu welchen übrigens der Großh. Fiskus, die Stiftungen und andere öffentliche An- 
<lb/>stalten nicht mehr zählen, da §. 63 der Gemeindeordnung für die Städteordnung in
<lb/>Wegfall kam.

<lb/>*")'Gesetz vom 24. Juni 1874, erster Artikel, V—X.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0032.tif"
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               <p>

                  <lb/>28 Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.

<lb/>den andern Städten der Städteordnung, wenn auch nicht überall gleich intensiv,
<lb/>dem ruhigen Beobachter aufzwingen mußten.

<lb/>Vom Standpunkte einer solchen Kritik ist zwar nicht zu beabreden, daß durch
<lb/>die Städteordnung manche Gebrechen des früheren Zustandes beseitigt wurden,
<lb/>was indeffen nicht zu schwer ins Gewicht fallen kann, da die frühere Einrichtung
<lb/>für die größeren Stadtgemeinden seit Einführung der Freizügigkeit, Niederlassungs-
<lb/>und Gewerbefreiheit und seit Regelung des Armenwesens einfach unhaltbar ge- 
<lb/>worden war. Dagegen Hallen wir es für einen Fehler, daß man, statt dem
<lb/>Beispiele der norddeutschen Städteordnungen zu folgen und einen selbstständigen
<lb/>Stadtverordnetenkörper dem Stadtrathe gegenüberzustellen, den Stadtrath und
<lb/>die Stadtverordneten, die Stadtverwaltung und die Kontrole, in einem Körper,
<lb/>dem Bürgerausschusse, vereinigt ließ. Die Kommission der II. Kammer ging
<lb/>von einer unrichtigen Voraussetzung aus, wenn sie in diesem zusammengesetzten
<lb/>Bürgerausschusse in gewissem Sinne den weiteren, durch eine Anzahl von Bür- 
<lb/>gern verstärkten großen Stadtrath erblicken zu dürfen glaubte. Ist auch die Zu- 
<lb/>stimmung des Bücgerausschusses zu den wichtigen Verwaltungsakten des SLadt-
<lb/>rathes erforderlich, so kann doch die Hauptaufgabe der Stadtvertretung nur in
<lb/>der Kontrole des die Stadt verwaltenden Stadtrathes gesucht werden, hier
<lb/>aber ist es unumstößliche Regel, daß der zu Kontrolirende nicht selbst die Kon- 
<lb/>trole übe.

<lb/>Freilich bei der Gemeindeversammlung, * diesem naturwüchsigsten Ausdrucke
<lb/>des Gemeindewillens, haben stets auch Bürgermeister und Räthe Zutritt, Sitz
<lb/>und Stimme gehabt und es verstand sich auch der Vorsitz des Gemeindeober- 
<lb/>hauptes in der Versammlung von selbst; der Ausschluß aus der Gemeindever- 
<lb/>sammlung wäre auf eine eaxitis deminutio der Rathsmitglieder herausgekommen
<lb/>und, wenn alle Bürger Lagen,- ist der Bürgermeister als primas roter xares der
<lb/>geborene Vorsitzende. Sobald man aber zu einer Gemeindevertretung als Kon- 
<lb/>trole der Verwaltung schritt, veränderte sich das Verhältniß, zum mindesten in
<lb/>der Theorie, und wenn wir auch über die Kombination im großen Ausschüsse
<lb/>auf dem Boden der Gemeindeordnung hier nicht rechten wollen, so haben wir
<lb/>doch Das zu bemerken nöthig, daß die ältere Gesetzgebung in dem kleinen Bürger-
<lb/>ausschuffe, der erst 1870 beseitigt wurde, dem Gemeinderathe eine stetige durch
<lb/>gleiche Mitgliederzahl sehr wirksame Kontrole beigegeben und diesem mit einem
<lb/>Obmanne versehenen Ausschüsse das Recht ertheilt hatte, sobald er Anstände
<lb/>fand, abgesondert zu berathen, worauf, wenn nach solcher Berathung keine
<lb/>Vereinigung zu Stande kam, der Gegenstand der Gemeinde zur Entscheidung vor- 
<lb/>gelegt werden mußte,"") während im Uebrigen die Mitglieder des engeren Aus- 
<lb/>schusses im Bereiche ihrer der jetzigen Ausschußthätigkeit nahekommenden Zustän- 
<lb/>digkeit mit dem Gemeinderathe zusammenberiethen und beschlossen, in steter lau- 
<lb/>fender Kenntniß der Gemeindeangelegenheiten blieben und diese beiden Kollegien
<lb/>zusammen in Wirklichkeit die Bezeichnung des großen Gemeinderathes verdient
</p>
               <p>

                  <lb/>112) §. 137 bezw. 158 der Gemeindeordnungen von 1831 und 1851.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0033.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die badische Städteorbnung vom 24. Juni 1874. 29


<lb/>hätten. Auf dem Boden der geschlossenen Bürgergemeinde ist zudem ein starkes
<lb/>Gefühl der Zusammengehörigkeit, ein Rest patriarchalischen Gemeinlebens erhal- 
<lb/>ten geblieben, das für die Einwohnergemeinde mit ihrer bunten Zusammensetzung
<lb/>aus der Berechnung zu bleiben hat.

<lb/>Richtig ist allerdings, daß, wenn der Bürgerausschuß eine größere Selbst- 
<lb/>ständigkeit und größeren Antheil an der Gemeindeverwaltung erhalten sollte, die
<lb/>Zahl seiner Mitglieder erheblich hätte beschränkt werden müssen."^) Allein die
<lb/>Zahl der Ausschußmitglieder nach dem Gesetze ist in Wirklichkeit zu groß; der
<lb/>Vorrath an geeigneten und mit der erforderlichen Neigung zu dieser Thätigkeit
<lb/>ausgestatteten Männern ist in den einzelnen Städten nicht übermäßig groß und
<lb/>es mußten jeweils viele Personen zugezogen werden — lediglich wegen ihres
<lb/>sonstigen Einflusses in der Einwohnerschaft —, die zwar numerum faciunt, allein im
<lb/>Uebrigen gar zu sehr als Ballast empfunden werden, und bei der ihnen ange- 
<lb/>borenen Unberechenbarkeit nicht nur ersprießliche Vorbesprechungen erschweren,
<lb/>sondern auch in den Abstimmungen gar zu leicht von dem Schwergewichte des
<lb/>stadträthlichen Einflusses sich leiten lassen. Die Rücksicht auf die Eigenschaft
<lb/>als Wahlkörper^) kann die Erhöhung der Zahl nicht rechtfertigen; es wäre weit
<lb/>besser gewesen, soweit man auf dem Boden der indirekten Wahl bleiben wollte,
<lb/>zum Zwecke der Wahlen den Ausschuß durch Gemeindewahlmänner zu verstärken,
<lb/>andernfalls aber zur direkten Wahl zu greifen. Abgesehen davon machte sich die
<lb/>große Zahl nur deshalb nöthig, um in dem zusammengesetzten Bürgerausschusse
<lb/>den Stadträthen ein numerisches Uebergewicht entgegenzustellen, welches aber aus
<lb/>dem Grunde nur ein scheinbares ist, weil doch der Stadlrath jeweils eine Partei
<lb/>hinter sich hat und seine Parteifreunde in der Kontrole befangener sind', wenn
<lb/>sie mit dem Stadtrathe zusammen zu tagen berufen werden.

<lb/>Die Bildung eines selbstständigen Stadtverordneten-Kollegiums mit eigenem
<lb/>Vorstande ist umsomehr Erforderniß, weil nunmehr zu Stadtverordneten ein
<lb/>früher von der Gemeindeverwaltung ausgeschlossener Kreis besonders intelligenter
<lb/>Männer herangezogen werden kann, die auf die Berathung und Beschlußfassung
<lb/>erheblich zu influiren berufen sind, die aber zugleich der Gemeinde so unabhängig
<lb/>gegenüberstehen, daß der Stadlrath bei nur einigem Auseinandergehen der An- 
<lb/>sichten gerade dieser schärferen Kritik sich nur mit Widerstreben fügt.

<lb/>Der geborene Vorsitz des Oberbürgermeisters, des. Hauptes der
<lb/>Stadtverwaltung, sein Recht des einleitenden Vortrages, ergiebt die große Unzu-
<lb/>kömmlichkeit, daß die Stadtvertretung auf einen unparteiischen Vorsitz verzichten
<lb/>muß. Die seltenen Fälle ausgenommen, in welchen etwa der Oberbürgermeister
<lb/>im Stadtrathe überstimmt wurde, findet selbstverständlich die Stadtrathsvorlage
<lb/>in ihm ihren lebhaftesten Vertreter und die wohlgemeinteste Opposition hat es als- 
<lb/>bald mit dem schwerwiegenden Einflüsse des Vorsitzenden zu thun. ,

<lb/>Alle diese Gründe sprechen um so mehr für eine selbstständige Vertretung
</p>
               <p>

                  <lb/>113) Motive der Regierung, a. a. O. S. 125.
<lb/>"4) Bgl. Anm. 113.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0034.tif"
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               <p>

                  <lb/>30 Die badische StLdleordnung vom 24. Juni 1874.


<lb/>der Stadtgemeinde in einem Stadtverordneten-Kollegium, als man sich in der
<lb/>Bedeutung der jetzt dem Vorstande der Stadverordneten eingeräumten
<lb/>Rechte getäuscht hat. Dem Vorstande der Stadtverordneten gehen die fertigen
<lb/>Anträge des Stadtrathes zu und mag er sich nun selbst in die Sache vertiefen
<lb/>oder damit eine Prüfungskommission betrauen, in beiden Fällen wird nur eine
<lb/>verschwindende Minderzahl von Stadtverordneten vor der kurz anberaumten
<lb/>Sitzung, in welcher gemeinsam mit den vollständig unterrichteten Stadträthen
<lb/>berathen und beschlossen werden soll, mit dem Gegenstände einigermaßen bekannt.
<lb/>Das Recht besonderer Berathung besitzen die Stadtverordneten nicht, das doch
<lb/>früher dem kleinen Ausschüsse zustand, ebensowenig hat der Vorstand als solcher
<lb/>das Recht, eine Vorbesprechung der Stadtverordneten anzuordnen, und wenn
<lb/>statt einer solchen die vorhandenen Parteien Privatbesprechungen hatten, so wird
<lb/>in Folge der hierbei in Betracht kommenden Erwägungen die Sache nur ver- 
<lb/>schlimmert. Von einer durch die Einrichtung des Vorstandes gewährten „An- 
<lb/>regung der Stadtverordneten zu selbstthätiger Urtheilsbildung und Mitwirkung"
<lb/>ist deshalb in erheblichem Maaße nicht die Rede, und wenn auch die „beschei- 
<lb/>denere und bisher nur zu passive Haltung der gewählten Mitglieder des Aus-
<lb/>schuffes" gegen früher etwas gestärkt, die Wirksamkeit des Ausschuffes etwas
<lb/>erhöht wurde^6), so ist dies weitaus ungenügend, um den neuen Verhältnissen
<lb/>gerecht zu werden.

<lb/>Dies tritt besonders schlagend hervor Angesichts der über die Maßen ver- 
<lb/>kümmerten Initiative der Stadtverordneten. Die einfachste Form derselben,
<lb/>die Einbringung von Abänderungsvorschlägen bei der Berathung, ist dadurch
<lb/>nahezu vernichtet, daß dieselben nur dann, wenn sich der Stadtrath für sie er-,
<lb/>klärt hat, zur Abstimmung gelangen können; wird diese Zustimmung' versagt,
<lb/>so bleibt, wenn die Mehrheit des Ausschusses für die Abänderung ist, nur der
<lb/>Ausweg, die Angelegenheit zur nochmaligen Vorprüfung an eine Kommission zu
<lb/>verweisen. Wird in dieser aber der SLadtrath nicht eines Besseren belehrt, dann
<lb/>muß zu der anderen Znitiative (§. 44. Ziffer 4 der Städteordnung) gegriffen
<lb/>werden, daß nämlich mindestens der dritte Theil der Stadtverordneten einen be- 
<lb/>stimmt formulirten Antrag stellt und, wenn dieser nochmals von dem Stadt-
<lb/>rathe abgelehnt worden ist, die Vernehmung des Bürgerausschuffes verlangt.
<lb/>Während man durch die Kombination des Bürgerausschuffes den Konflikten Vor- 
<lb/>beugen wollte, wird der Konflikt zwischen dem Stadtrathe und mindestens einem
<lb/>Dritttheile der Stadtverordneten geradezu ein organisches Erforderniß zu einer
<lb/>Znitiative, welche dadurch friedliebenden Naturen vornherein verbittert und ver-
<lb/>leidet wird, während die von einem selbstständigen Stadtverordnetenkollegium
<lb/>geübte Znitiative jenen Konfliktsgeschmack nicht an sich hat und deshalb anregend
<lb/>und fördernd wirken kann.

<lb/>Soll eine selbstständige Theilnahme der gewählten Stadtvertreter an der
<lb/>Verwaltung gefördert, das Interesse an den Angelegenheiten der Stadt angeregt
</p>
               <p>

                  <lb/>116) Kommiff.-Ber. der II. Kammer, a. a. O. S. 297.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0035.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Die badische StLdteordmmg vom 24. Juni 1874.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>und wachgehalten werden, so kann dies auch deshalb nur auf dem Wege der
<lb/>Trennung beider Kollegien geschehen, weil, dies sei unsre letzte Bemerkung, der
<lb/>Vorstand der Stadtverordneten als ständige Kommisston zur Orientirung in den
<lb/>einzelnen Geschäften gar nicht vom Gesetze ins Auge gefaßt, er vielmehr nur die
<lb/>Vermittelung zwischen Stadtrath und Stadtverordneten zu bilden bestimmt ist,
<lb/>während ein selbstständiges Stadtverordnetenkollegium durch Bildung ständiger
<lb/>Kommissionen für die einzelnen Geschäftszweige die lebendige Verbindung mit
<lb/>der Verwaltung aufrecht erhält. Die von dem badischen Gesetze so hoch ange- 
<lb/>schlagene Mitwirkung der Stadtverordneten beim Voranschläge hat nur dann die
<lb/>rechte Bedeutung, wenn eine aus Stadtverordneten zusammengesetzte Finanz- 
<lb/>kommisston beständig ihre Hand am Finanzpulse der Stadt hat und mit den
<lb/>Einzelheiten der Gebahrung sich vertraut hält.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0036.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>Entlassung des Pfarrers und Dechanten Leineweber in Uder aus dem Amte.

<lb/>(Ert. deö Gerichtsh. für kirchl. Angel, in Berlin vom 30. Juni 1877.)

<lb/>Durch Urtheil des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten
<lb/>vom 5. Zanuar 1875 wurde der damalige Bischof vr. Conrad Martin zu Pader- 
<lb/>born wegen schwerer, mit der öffentlichen Ordnung unvereinbarer Verletzungen
<lb/>der Staatsgesetze seines bischöflichen Amtes entsetzt und dies Urtheil ihm am
<lb/>14. Zanuar 1875 zugestellt.

<lb/>Zn Folge der damit eingetretenen Erledigung des bischöflichen Stuhls und
<lb/>da ein Bisthumsverweser in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai 1874 vom
<lb/>Domkapitel zu Paderborn nicht gewählt worden, ernannte der Minister für geist- 
<lb/>liche Angelegenheiten in der Person des Regierungs-Asseffors Himly einen Kom-
<lb/>miffarius für die bischöfliche Vermögensverwaltung in der Diözese Paderborn.

<lb/>Diese umfaßt auch den zu der preußischen Provinz Sachsen gehörenden Theil
<lb/>des Eichsfeldes mit dem bischöflichen Kommissariat zu Heiligenstadt.

<lb/>Bulle De salute animarum vom 16. Zuli 1821.

<lb/>Neuester Schematismus des Bisthums Paderborn von 1873 S. 4, 166.

<lb/>Zu den Dechanten desselben gehörte der Angeschuldigte Pfarrer Johann
<lb/>Christoph Leineweber zu Uder. Derselbe ist gegen das Ende des August 1817
<lb/>geboren, der Sohn eines Schulzen und Kreisdeputirten zu Steinbach und ohne
<lb/>Vermögen. Auf dem Gymnasium zu Heiligenstadt gebildet, hat er mit 17 Zähren
<lb/>die Universität Bonn bezogen, dann die theologischen Lehranstalten zu Münster
<lb/>und Paderborn besucht und seine praktische Ausbildung in dem Priesterseminar
<lb/>zu Paderborn erhallen. Dort hat er im Anfang des März 1841 in rascher Auf- 
<lb/>einanderfolge die Subdiakonats- und die Diakonatsweihe erhalten und am 10. März
<lb/>1841 zu Paderborn in Gegenwart eines Vertreters der Staatsregierung Sr. Ma- 
<lb/>jestät dem Könige den Eid der Treue dahin geleistet:
</p>
            <pb facs="2173814_04+1878_0037.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 33


<lb/>„Zch schwöre und gelobe Seiner Majestät von Preußen, Friedrich Wilhelm
<lb/>dem Vierten, meinem Allergnädigsten Könige und Herrn, wie Allerhöchstdero
<lb/>rechtmäßigen Nachfolgern in der Krone, treu, gehorsam, unterthänig und er- 
<lb/>geben zu sein, Seiner Königl. Majestät Nutzen und des Vaterlandes Wohlfahrt
<lb/>nach meinen Kräften zu befördern, Schaden und Nachtheil aber zu verhüten,
<lb/>denen, die meiner geistlichen Führung bei jeder mir künftig zu Lheil werden- 
<lb/>den Stellung und Amte mögen anvertraut werden, gleiche Gesinnungen des
<lb/>Gehorsams, der Ehrerbietung und Ergebenheit, so viel ich vermag, einzuflößen,
<lb/>überhaupt mich so zu betragen, wie es einem rechtschaffenen Königlich Preußi- 
<lb/>schen Unterthan und einem gottesfürchtigen katholischen Geistlichen wohl ansteht
<lb/>und gebührt, so wahr mir Gott helfe."

<lb/>Am Tage darauf, den 11. März 1841, ist ihm die Priesterweihe und die
<lb/>approbatio pro cura ertheilt. Nachdem er schon als Seminarpriester und später,
<lb/>theils in der Provinz Westfalen, theils auf dem Eichsfelde, in verschiedenen Ge- 
<lb/>meinden als Pfarr-Vikar, beziehungsweise Kaplan, fungirt, hat er am 8. No- 
<lb/>vember 1850 für die Psarrstelle von Kalmerode und am 27. Dezember 1853 für
<lb/>die Pfarrstelle in Uder mit der Filiale in Lenterode auf Grund landesherrlicher
<lb/>Nomination die kanonische Institution empfangen.

<lb/>Am 20. Dezember 1853 ist er zum Dechanten des Land-Dekanats Heiligen- 
<lb/>stadt und seiner Angabe nach etwa um dieselbe Zeit zum Schulinspektor ernannt.
<lb/>Sein Dekanat umfaßt sieben Pfarreien, darunter Uder, Hohengandern, Kirch- 
<lb/>gandern und Serbershausen.

<lb/>Vergl. Schematismus des Bisthums Paderborn von 1873, S. 169.

<lb/>Anscheinend im Zahre 1872, in welchem der Staat das Recht der Aussicht
<lb/>über alle öffentlichen und Privat-, Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sowie die
<lb/>Ernennung der Lokal- und Kreisschulinspektoren in seine Hand zurücknahm und
<lb/>die Widerruflichkeit dieser Aufsichtsämter, soweit sie als Neben- oder Ehrenamt
<lb/>verwaltet werden, aussprach,

<lb/>Gesetz vom 11. März 1872 (G.-S. S. 183),
<lb/>hat Leineweber sein Amt als Schulinspektor niedergelegt.

<lb/>Vgl. Schematismus S. 168.

<lb/>Zn demselben Zahre wurde er zur Kriminaluntersuchung gezogen und durch
<lb/>Erkenntniß des Königlichen Appellationsgerichts zu Halberstadt vom 2. März 1873
<lb/>unter der thatsächlichen Feststellung:

<lb/>„daß er am 2. November 1872 in Uder in Veranlassung der Ausübung
<lb/>seines Berufs als katholischer Pfarrer öffentlich vor einer Menschenmenge An- 
<lb/>gelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
<lb/>zum Gegenstände einer Verkündigung gemacht hat,"
<lb/>aus §. 130 a des Strafgesetzbuchs zu zwei Monat Gesängniß verurtheilt und die
<lb/>gegen dies Erkenntniß eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde durch Urtheil des König- 
<lb/>lichen Ober-Tribunals vom 14. Zuli 1873 zurückgewiesen. Die Strafe hat Leine- 
<lb/>weber noch im Lause des Jahres 1873 verbüßt.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 1.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0038.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Zm Februar 1875, also in dem auf die gerichtliche Amtsentsetzung des
<lb/>Bischofs Dr. Konrad Martin folgenden Monat, hat er in Gemeinschaft mit den
<lb/>übrigen acht Dechanten des Kommiffariatsbezirks Heiligenstadt,

<lb/>Schematismus S. 108 ff.,

<lb/>der Königlichen Regierung in Erfurt erklärt, daß „nachdem in Folge der staat- 
<lb/>lichen Maßregeln gegen den hochwürdigsten Herrn Bischof vr. Martin' das
<lb/>Generalvikariat zu Paderborn und das Kommiffariat zu Heiligenstadt ihre Ge-
<lb/>schäststhätigkeit eingestellt, er ebenfalls als Dechant seine Geschäftsführung ein- 
<lb/>gestellt habe und also außer Stande sei, als Dechant irgend welche kirchliche
<lb/>Angelegenheiten in den Kreis seiner amtlichen Lhätigkeit zu ziehen. Noch in dem- 
<lb/>selben Zahr 1875 ist er von neuem unter Kriminalklage gestellt und durch Er- 
<lb/>kenntnis des Königlichen Kreisgerichts zu Heiligenstadt vom 29. Zanuar 1876
<lb/>zufolge thalsächlicher Feststellung:

<lb/>„daß er im Jahr 1875 auf Anordnung eines in Folge gerichtlichen Er-
<lb/>kenntniffes aus seinem Amte entlassenen Bischofs als Kirchendiener in 4 Fällen
<lb/>innerhalb des Kreises Heiligenstadt bischöfliche Rechte ausgeübt hat"
<lb/>auß §. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 mit 1 Jahr Gefängniß bestraft.

<lb/>Bei diesem Erkenntniß hat sich Leineweber beruhigt, die Strafe am
<lb/>30. Januar 1876 angetreten und sich zur Zahlung der Untersuchungskosten
<lb/>erboten.

<lb/>Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben dem Königlichen Oberpräsidenten
<lb/>der Provinz Sachsen Veranlassung gegeben, den Leineweber mittels Schreibens
<lb/>vom 31. Juli 1876

<lb/>„zur Niederlegung seines „Pfarramts" in Uder"
<lb/>aufzufordern.

<lb/>Leineweber hat jedoch in der dem Königlichen Kreisgericht zu Heiligen- 
<lb/>stadt persönlich überreichten schriftlichen Erklärung vom 21. August 1876 die von
<lb/>ihm verlangte Niederlegung mit dem Bemerken abgelehnt, daß der — ehemalige —
<lb/>Bischof vr. Konrad Martin durch Urtheil des Gerichtshofes seines Amtes
<lb/>nicht entkleidet, kein Priester seines diesem geleisteten Eides entbunden und
<lb/>jeder Katholik, welcher das Gegentheil annehme, von seinem Glauben abge- 
<lb/>fallen sei.

<lb/>In Folge dieser Erklärung hat am 21. August 1876 der Königliche Ober- 
<lb/>präsident der Provinz Sachsen bei dem Gerichtshof den Antrag auf Einleitung
<lb/>des Verfahrens behufs Entlassung des Leineweber aus dem Amt gestellt.

<lb/>Der Gerichtshof hat, diesem Antrag entsprechend, am 13. September 1876
<lb/>die Voruntersuchung beschlossen. Dieselbe ist durch ein vom Königlichen Appel- 
<lb/>lationsgericht zu Halberstadt ernanntes Mitglied des Königlichen Kreisgerichts zu
<lb/>Heiligenstadt geführt. Mit der Wahrnehmung der Verrichtungen der Staats- 
<lb/>anwaltschaft ist von Seiten des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten der
<lb/>Konsistorialrath Ritze in Magdeburg beauftragt. Derselbe hat nach dem Ausfall
<lb/>der Voruntersuchung, welcher dem Gerichtshof zur Einstellung des Verfahrens
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0039.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. ZZ


<lb/>keine Veranlassung geboten, den Pfarrer Leineweber aus Grund des §. 24
<lb/>des Gesetzes über die - kirchliche Disziplinargewalt vom 12. Mai 1873 ange- 
<lb/>schuldigt:

<lb/>„als Kirchendiener die auf sein Amt bezüglichen Vorschriften der Staats-
<lb/>gesetze, und zwar so schwer verletzt zu haben, daß sein Verbleiben im
<lb/>Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint."

<lb/>A.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft macht in dem ersten Theil der Anschuldigungsschrift
<lb/>dem Leineweber zum Vorwurf:

<lb/>daß er die staatlichen Vorschriften, welche die Stellung
<lb/>seines Amtes auf staatlichem Gebiet überhaupt betreffen, ver- 
<lb/>letzt habe.

<lb/>Zu. den so verletzten Vorschriften zählt dieselbe die §§. 417, 320, 13, 70, 71,
<lb/>75 und 68 des A. L.-R. Thl. II, Tit. 11, nach welchen sich

<lb/>„der Pfarrer die Beförderung eines guten moralischen Verhaltens seiner
<lb/>Gemeindeglieder besonders angelegen sein lasten, ihnen Treue gegen den Staat,
<lb/>Gehorsam gegen besten Gesetze einflößen, durch vorsichtiges und sanftmüthiges
<lb/>Betragen Liebe und Vertrauen erwecken, mit gutem Beispiel der Sanftmuth
<lb/>und Verträglichkeit vorangehen, alle Gelegenheiten zum Anstoße sorgfältig
<lb/>vermeiden und sich eines ehrbaren und unanstößigen Wandels befleißigen soll."

<lb/>I.

<lb/>Bei der Darlegung der einzelnen Gesetzesverletzungen greift die Staats- 
<lb/>anwaltschaft zunächst auf Vorgänge, welche sich vor der Verkündigung der Mai- 
<lb/>gesetze des Jahres 1873, in zwei Fällen (a und d) auch aus Privatgespräche
<lb/>zurück, die sich vor dem, am Allerseelentage des Jahres 1872 von Leineweber
<lb/>begangenen Vergehen gegen §. 130 a des Strafgesetzbuchs ereignet haben und bei
<lb/>Gelegenheit der dieserhalb eingeleiteten Untersuchung im Jahre 1872 zur Sprache
<lb/>gekommen waren. In der schriftlichen Aufforderung an Leineweber zur Nieder- 
<lb/>legung seines Amtes sind diese Vorfälle vom Oberpräsidenten von Sachsen nicht
<lb/>besonders hervorgehoben und im Laufe der geführten Voruntersuchung nicht weiter
<lb/>erörtert. Dahin gehören folgende 3 Fälle:

<lb/>1 und 2.

<lb/>Leineweber — so behauptet die Anschuldigungsschrift — äußerte im
<lb/>Jahre 1866 zu dem Gemeindeeinnehmer und Altaristen L.:

<lb/>„Jetzt ist der Krieg da, jetzt muß das stolze Preußen seine Schläge kriegen,
<lb/>damit wir die katholische Macht bekommen."

<lb/>Ebenso soll Leineweber zu L. am 29. September 1872 „zu einer Zeit,
<lb/>wo der sogenannte Kulturkampf schon im Entstehen gewesen wäre," gesagt haben:

<lb/>„Alle die neuen Gesetze, die der kluge Herr Bismarck mit seinen
<lb/>Schweinehirten, wie er sie selbst nennt, macht, respektire ich mit meinem Hintern,
<lb/>zu Deutsch gesagt."
</p>
            <p>

               <lb/>3*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0040.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Leineweber bestritt die beiden Neuerungen und gab nur als möglich zu,
<lb/>daß er 1866 davon gesprochen habe, „Preußen könne Schläge kriegen," 1872
<lb/>aber lediglich in Bezug auf die ärgerliche Haltung einer Zeitung, welche er in
<lb/>der Hand gehabt, seinem Unwillen durch die erwähnten Worte mit entsprechen- 
<lb/>der Geberde Ausdruck gegeben habe.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft hält diese Angaben Leinewebers für innerlich
<lb/>unwahrscheinlich und für einen mißglückten Versuch der Vertheidigung. Dieselbe
<lb/>erblickt in der ersten Aeußerung ein Zeichen der Treulosigkeit gegen den Staat,
<lb/>der Unehrbarkeit und eines anstößigen Verhallens, in jener zweiten Aeußerung
<lb/>die Kundgebung des Ungehorsams gegen die Gesetze und des Strebens, diesen
<lb/>Ungehorsam zu befördern.

<lb/>Die Beweismittel für die beiden als straffällig bezeichnten Aeußerungen
<lb/>bestehen nur in dem eidlichen Zeugniß des L. Derselbe bekundete in dem da- 
<lb/>maligen gerichtlichen Vorverfahren am 18. November 1872 wörtlich:

<lb/>„Am 29. September 1872, nachdem der Gottesdienst vorüber war, for- 
<lb/>derte mich Herr Leineweber, während ich mich mit ihm noch in der Kirche
<lb/>befand, auf, daß ich doch einmal in seine Wohnung kommen möchte. Zch ging
<lb/>an demselben Tage Nachmittags in seine Wohnung. Gleich nach meinem Ein- 
<lb/>tritt in seine Stube theilte er mir mit, daß der Aachener Bischof abgejetzt sei,
<lb/>weil er die neuern Gesetze nicht anerkennen wollte."

<lb/>„Alle die neuen Gesetze, die der kluge Herr Bismarck mit allen seinen
<lb/>Schweinehirten, wie er sie selbst nennt, — macht, respektire er mit seinem
<lb/>Hintern und schlug sich dabei mit der Hand an seinen Hintern."

<lb/>Herr Pfarrer Leineweber hatte im Zahre 1866 schon zu mir gesagt:

<lb/>„Oesterreich müßte siegen, damit Preußen seine Schläge kriegte."

<lb/>Diese Aussage ergänzte L. in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezem- 
<lb/>ber 1872 unter Versicherung auf den geleisteten Eid dahin:

<lb/>„Zu der Aeußerung aus dem Zahre 1866 muß ich noch hinzufügen, daß
<lb/>Leineweber, als die Truppen bereits zusammengezogen waren, zu mir
<lb/>äußerte:

<lb/>„Jetzt ist der Krieg da, jetzt muß das stolze Preußen seine
<lb/>Schläge kriegen, damit wir die katholische Macht bekommen."

<lb/>Ich war darüber so bestürzt, daß ich alle mir anvertrauten öffentlichen
<lb/>. Gelder mehrere Tage an meinem Leibe verbarg, bis ich sie endlich wieder ab- 
<lb/>legte, um für die Gemeinde im Falle von Requisitionen Zahlungen leisten zu
<lb/>können."

<lb/>Das Königliche Kreisgericht zu Heiligenstadt erachtete das Zeugniß des L.
<lb/>trotz der Einwendungen des Leineweber für vollkommen glaubwürdig., Zn der
<lb/>Appellations-Znstanz bemängelte Leineweber aufs Neue die Glaubwürdigkeit
<lb/>des L., „weil er Denunziant sei und dies eidlich in Abrede gestellt habe."

<lb/>Das Königliche Appellationsgericht in Halberstadt ging indeß auf den an-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0041.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 37

<lb/>gebotenen Beweis nicht ein, weil L. über den den Gegenstand der Anklage
<lb/>bildenden Vorfall am Allerseelentage, den 2. November 1872, bei welchem er
<lb/>nicht zugegen gewesen, gar nichts bekundet habe.

<lb/>3.

<lb/>Der Vorgang am 2. November 1872 war folgender:

<lb/>„Nach beendigtem Gottesdienste hielt lLeineweber an dem Kirchhofe zu
<lb/>Uder auf der Straße, nach Ablegung seines Ornats und nach Entfernung
<lb/>der Frauen, an die auf sein Ersuchen zurückgebliebenen Männer und Burschen
<lb/>eine Ansprache folgenden Inhalts:

<lb/>„Die Geistlichen dürsten sich nicht mehr aus der Kanzel darüber aus- 
<lb/>sprechen, wie es in der Welt hergehl, weil sie sich sonst einer Gefängnißstrafe
<lb/>aussetzten. Er sehe sich daher genöthigt, zu seiner Mittheilung die Straße zu
<lb/>wählen. Zn Bayern sei durch eine Verordnung bei Strafe verboten, daß die
<lb/>Schulkinder bei der Messe Dienste leisten und an den Werktagen den Gottes- 
<lb/>dienst besuchen dürften. Wenn aber solches in einem katholischen Lande ge- 
<lb/>schehe, was könne man dann in einem evangelischen erwarten. Daß'solches
<lb/>in einem katholischen Staate wie Bayern geschehen könne, komme daher, daß
<lb/>der König noch sehr jung — minorenn — sei, daß sein Vater früh verstorben,
<lb/>seine Mutier aber evangelisch sei, eine Prinzessin aus unserem
<lb/>Königshause, daß danach auch seine Erziehung, wie man wohl denken könne,
<lb/>beschaffen gewesen sei, daß außerdem Bismarck auch oft nach Bayern schreibe
<lb/>und seine Schweinehirten oder Sauhirten dahin schicke und daß so dort solche
<lb/>Gesetze zu Stande kämen.

<lb/>Daran schloß sich die Aufforderung, dem Deutschen Katholikenverein, dem
<lb/>bereits 71 Personen beigetreten seien, noch zahlreicher beizutreten."

<lb/>Durch diese Ansprache wurde nach der Anschuldigungsschrift Aufregung und
<lb/>Entrüstung in Uder verursacht.

<lb/>Leineweber räumte den Vorgang ein, bezog sich indeß zur Rechtfertigung
<lb/>seiner Angaben in Betreff Bayerns auf eine Zeitungsnotiz in den Eichsfelder
<lb/>Volksblättern (Nr. 44) dahin lautend:

<lb/>„Zn Bayern wird es immer schöner. Ein Ministerialschreiben hat bei
<lb/>Vermeidung strenger Strafeinschreilung die Verwendung schulpflichtiger Kinder
<lb/>zum Ministriren verboten. Die Regierung von Ober-Bayern hat eine Ent- 
<lb/>schließung erlassen, daß für katholische Schulen der Gottesdienst an Werktagen
<lb/>in Wegfall kommen solle. Die nämliche Regierung hat den katholischen Re- 
<lb/>ligionslehrern untersagt, ihren Schülern den Besuch des Gottesdienstes von
<lb/>Häretikern zu verbieten."

<lb/>Was die Bezeichnung „Sauhirt" angehe, welche er — Leineweber —
<lb/>verschiedentlich, so z. V. in der Kölnischen Volkszeitung (Nr. 9) gelesen, so habe
<lb/>Fürst Bismarck selber sich ihrer in Bezug auf seine Preßagenten bedient. Von
<lb/>dem König von Bayern habe er auch nur gesagt, „er sei geistlich minorenn."
<lb/>Daß durch seine Ansprache Aufregung und Entrüstung in Uder hervorgerufen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0042.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38 . Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>sei, bestritt Leineweber und behauptete, daß beides nur dadurch entstanden,
<lb/>daß er wegen der Ansprache bei der Staatsanwaltschaft denunzirt worden sei.
<lb/>Schließlich berief er sich auf feine patriotische und konservative Gesinnung, welche
<lb/>er durch Reden und Gedichte an den Tag gelegt habe.

<lb/>Die Beweisaufnahme, welche durch Vernehmung des Schulzen K., des
<lb/>Ziegeleibesitzers D. und Ackermanns M. erfolgte, bestätigte den der Anklage zu
<lb/>Grunde liegenden Vorgang.

<lb/>Namentlich bekundete K.:

<lb/>„Mehrere aus der Gemeinde beschwerten sich über die vom Pfarrer be- 
<lb/>nutzten Ausdrücke und es ist im Wirthshause sogar viel davon gesprochen
<lb/>worden. Es gab sich eine allgemeine Entrüstung im Dorfe zu erkennen.
<lb/>„Johannes D., welcher dem Vorfall freilich nicht selbst beigewohnt, sondern
<lb/>nur davon gehört hatte, forderte mich auf, die Sache zur Anzeige zu bringen,
<lb/>da ich als Schulze und gleichzeitig Polizeiperson die Verpflichtung dazu hätte,
<lb/>sonst würde er mich anzeigen;"
<lb/>und M. deponirte:

<lb/>„Es ist wohl viel über die Rede des Pfarrers und die von ihm darin ge- 
<lb/>brauchten Ausdrücke gesprochen worden ; ob eine allgemeine Entrüstung sich in
<lb/>Folge dessen gezeigt hat» kann ich nicht sagen. Ich selbst bin allerdings
<lb/>darüber erregt gewesen und war im Begriff, selbst dem Pfarrer in die Rede
<lb/>zu fallen."

<lb/>Beide Jnstanzrichter nehmen für dargethan an, daß die Ansprache des An- 
<lb/>geklagten Aufregung in Uder hervorgerufen habe.

<lb/>Rach der Auffaffung der Staatsanwaltschaft enthält die Ansprache Leine- 
<lb/>webers vom 2. November 1872 nicht blos eine Gefährdung des öffentlichen
<lb/>Friedens, sondern zugleich einen Verstoß gegen die allgemeine Pflicht der Er- 
<lb/>munterung zum Gehorsam und zur Ehrerbietung gegen das Staatsoberhaupt
<lb/>und dessen erste Diener und eine Verletzung der Vorschrift des sanften und ver- 
<lb/>träglichen Verhaltens in Lehre und Wandel.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Im unmittelbaren Anschluß an das Verhalten Leinewebers vor Verkün- 
<lb/>dung der Maigesetze von 1873 wendet sich die Staatsanwaltschaft zu den Be- 
<lb/>schuldigungen, welche späteren Vorgängen entnommen, vom Königlichen Ober-
<lb/>präsidenten von Sachsen in seiner schriftlichen Aufforderung zur Niederlegung
<lb/>des Amtes speziell hervorgehoben und zum größeren Theil das Objekt der ge- 
<lb/>richtlichen Untersuchung gegen Leineweber wegen Anmaßung bischöflicher Rechte
<lb/>im Jahre 1875 gewesen sind.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift faßt dieselben in der Einleitung dieses Abschnitts
<lb/>dahin zusammen, daß Leineweber den vr. Martin auch nach seiner Amts- 
<lb/>entsetzung als Bischof der Diözese Paderborn beziehungsweise dessen Mandate
<lb/>anerkannt, als ein in dessen Sinn thätiger Dechant sich selbst nach der Zeit fort-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0043.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 39

<lb/>gerirt, wo er der Sraatsregierung die Niederlegung seines Dekanats angezeigt
<lb/>und seinen Einfluß als Dechant für den vr. Marlin geltend zu machen ge- 
<lb/>sucht habe.

<lb/>Leineweber hat, wie in der gerichtlichen Untersuchung so auch im gegen- 
<lb/>wärtigen Verfahren, eine spezielle Einlassung auf die wider ihn erhobenen Be- 
<lb/>schuldigungen verweigert. Zn der ablehnenden Beantwortung der Aufforderung
<lb/>des Oberprästdenten zur Niederlegung seines Amtes hat er ausdrücklich erklärt,
<lb/>daß er weder formell noch materiell eine Berechtigung des Staates, ihn seines
<lb/>Amtes zu entlassen, anerkennen könne. Zur Begründung seiner Ablehnung wird
<lb/>außer der oben bereits angeführten Behauptung, daß der i)r. Martin nach den
<lb/>Grundsätzen des katholischen Kirchenrechts seines Kirchenamtes nicht etitkleidet sei,
<lb/>von Leineweber noch geltend gemacht, daß ler, indem er sein Amt als Dechant
<lb/>dem Staat gegenüber niedergelegt, dasselbe in kirchlicher Beziehung nicht ver- 
<lb/>loren, daß wenn man die erwiesenen und allein wahren Thatsachen des zu
<lb/>seinem Nachtheil angelegten Kolorits entkleide, sich ergäbe, daß er nichts
<lb/>gethan habe, als was zu thun ihm seine Pflicht als Pfarrer und Dechant ge- 
<lb/>biete und daß der Vorwurf einer agitatorischen Thätigkeit einer reellen Unterlage
<lb/>überall entbehre. Die Versicherung, daß er als Staatsbürger im konservativen
<lb/>Sinne seine Schuldigkeit gethan habe, bildet ähnlich wie in der gerichtlichen
<lb/>Untersuchung, von 1872/73 auch den Schlußpunkt seiner Vertheidigung vom
<lb/>21. August 1876, wobei er nur noch hinzugefügt, daß er der Ueberzeugung lebe,
<lb/>daß ein treuer Priester auch ein treuerer und besserer Staatsbürger, als ein
<lb/>treuloser Priester sei.

<lb/>Nachdem er in der gegenwärtigen Voruntersuchung zur Vorbereitung seiner
<lb/>Vertheidigung wiederholt Verlegung des Termins erbeten und erwirkt und noch
<lb/>in dem zweiten Termin am 21. Oktober 1876 erklärt „er habe sich nicht schlüssig
<lb/>machen können, ob er die in dem Schreiben des Oberpräsidenten ihm schuld ge- 
<lb/>gebenen Thatsachen als richtig anerkennen isolle", hat er bei seiner verantwort- 
<lb/>lichen Vernehmung am 23. Oktober 1876 sich lediglich auf seine, dem Königlichen
<lb/>Oberpräsidenten ertheilte Antwort bezogen und bemerkt, daß er weder etwas hin-
<lb/>zuzusügen habe, noch davon zurücknehmen könne und in Bezug auf seine Ver- 
<lb/>theidigung Anträge nicht zu stellen habe.

<lb/>Die einzelnen aus der Zeit nach der Verkündung der Maigesetze von 1873
<lb/>erhobenen Beschuldigungen der Staatsanwaltschaft bestehen darin:

<lb/>1. daß Leineweber als Dechant Konferenzen der Geistlichen seines De- 
<lb/>kanats abgehalten, in welchen er gegen die Befolgung der Staatsgesetze
<lb/>agitirt hat,

<lb/>2. daß er- Ehedispense ertheilt,

<lb/>3. daß er gegen den Pfarrer S. in H. ein aufsichtliches oder diszipli- 
<lb/>näres Verfahren, verbunden mit einer Einwirkung auf die Gemeinde
<lb/>geübt habe.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0044.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>1.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft erwähnt:

<lb/>a) eine Konferenz der Geistlichen des Dekanats in Uder, welche in den
<lb/>ersten Tagen desJanuar1875 vor der Erklärung der Niederlegung
<lb/>der Dekanaisfunktionen im Februar 1875 stattgefunden hat, und giebt
<lb/>über dieselbe Folgendes an:

<lb/>Schon an einem Tage, etwa gleich nach dem 5. Januar 1875,
<lb/>hatte er, Leineweber, die fast sämmtlich erschienenen Geistlichen
<lb/>des Dekanats zu sich beschieden. Er zeigte ein von vr. Martin
<lb/>unterschriebenes und gesiegeltes Schreiben vor, worin im Hinblick
<lb/>auf die bevorstehende Funktionsbehinderung deffelben außer Anderem
<lb/>auch die Anweisung erging,

<lb/>daß an seiner Statt demnächst die Dechanten event. andere
<lb/>Substituten die Ehedispense zu ertheilen hätten, der bezüg- 
<lb/>liche Verkehr aber thunlichst im Geheimen und mündlich zu
<lb/>pflegen sei.

<lb/>Zugleich wurde, was noch zu Gegenaussührungen Anlaß gab, ge- 
<lb/>sagt, daß die Miltheilungen des Dechanten an die Geistlichen sub sigillo
<lb/>confessionis gemacht würden.

<lb/>Die bei dieser Gelegenheit Seitens des Leineweber noch ergan- 
<lb/>gene Aufforderung, eine ihm angeblich zugegangene Treu- oder Er- 
<lb/>gebenheits-Adresse an Dr. Martin zu unterschreiben, blieb erfolglos.

<lb/>Die eidliche Aussage des Pfarrers S. in der gerichtlichen Untersuchung und
<lb/>im gegenwärtigen Verfahren steht mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft im
<lb/>Einklang, namentlich, daß S. von Leineweber zur Konferenz nach Uder ein- 
<lb/>geladen gewesen sei und daß nur zwei Pfarrer des Dekanats gefehlt haben, daß
<lb/>die Mittheilung des Leineweber in Ansehung der Ehedispense unter dem
<lb/>Siegel des Beichtgeheimniffes erfolgt und dabei erwähnt sei, daß im Verhinde- 
<lb/>rungsfälle des Dechanten, die Definitoren — der Regel nach die ältesten Geist- 
<lb/>lichen des Bezirks — und in deren Verhinderung die Geistlichen des Bezirks
<lb/>nach ihrem Alter an Stelle des Bischofs Dispense ertheilen sollten. Dagegen
<lb/>giebt der Zeuge an, daß die Versammlung in Uder, wenn er nicht irre, von
<lb/>dem 6. bis 14. Januar 1875, also anscheinend noch vor der Verkündung des
<lb/>Erkenntnisses der Amtsentsetzung des Dr. Martin und jedenfalls vor Insinua- 
<lb/>tion deffelben stattgefunden hat.

<lb/>Der Pfarrer St., welcher bei seinen mehrfachen Vernehmungen in seinen
<lb/>Aussagen geschwankt, hat sich im gegenwärtigen Verfahren hauptsächlich auf seine
<lb/>gerichtlichen Aussagen vom 2. Dezember 1875 und 12. Januar 1876 bezogen.

<lb/>Diese stimmen mit denen des S. überein. Doch hat St. in Ansehung der
<lb/>Dispense von Ehehinderniffen nur gehört, daß Leineweber gesagt, daß die- 
<lb/>selben vorläufig durch ihn erfolgen und daß die Geistlichen dieselben in der
<lb/>Regel mündlich beantragen sollen. Ob für den Fall der Verhinderung Leine-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0045.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 41

<lb/>Webers Andere mit der Dispensation beauftragt worden, weiß Zeuge ebenso- 
<lb/>wenig als daß Leineweber auch von der Ertheilung der Dispense durch die
<lb/>übrigen Dechanten gesprochen haben soll.

<lb/>b) Auch in den verschiedenen nach demJanuar1875 an diversen Pfarr-
<lb/>orten abgehaltenen Versammlungen sollen Verfügungen kirchlicher Be- 
<lb/>hörden zur Kognition gebracht und Informationen und Weisungen über
<lb/>das Verhalten ertheilt worden sein. Inhalts der zu der gerichtlichen
<lb/>Untersuchung und der diesseitigen Voruntersuchung abgelegten Zeugnisse
<lb/>der Pfarrer S. und St. haben jedenfalls zwei solche Konferenzen statt- 
<lb/>gefunden, nämlich 1875 in K. und am Montag nach Himmelfahrt, am
<lb/>10. Mai 1875 in G.

<lb/>Zu diesen Konferenzen waren die Geistlichen des Dekanats, nach
<lb/>gerichtlicher Aussage von S., nicht in der früheren Weise durch Zirkular,
<lb/>sondern durch Briefe oder mündliche Benachrichtigung an die Einzel- 
<lb/>nen von Leineweber zusammenberufen. Leineweber führte in den
<lb/>Konferenzen wie bisher den Vorsitz und durch ihn wurden die Mitthei- 
<lb/>lungen der kirchlichen Oberen gemacht.

<lb/>Die Abhaltung dieser Versammlungen der Dekanatsgeistlichen durch
<lb/>Leineweber als Vorsitzenden ist auch vom Königlichen Kreisgericht zu
<lb/>Heiligenstadt in der Untersuchung von 1875 als feststehend angenommen,
<lb/>a. a.

<lb/>Die Anschuldigungsschrist hebt nun hervor, daß Leineweber auf diesen
<lb/>späteren Konferenzen die Geistlichen angewiesen habe, ein, den weltlichen
<lb/>Behörden vorzuenthaltendes Pfarrintradenverzeichniß anzufertigen
<lb/>und im Geheimen niederzulegen, und sich bei- sofortiger Amtssuspension
<lb/>jeden Verkehrs und Benehmens mit dem staatlichen Kommifsarius
<lb/>zu enthalten, und daß er außerdem den Pfarrer S. ermächtigt habe:
<lb/>„Kirchengelder sofort anderweit zu verwenden, um sie der staat- 
<lb/>lichen Disposition zu entziehen."

<lb/>Tie Richtigkeit dieser Thatsachen bezeugt der Pfarrer S. und läßt nur in
<lb/>Betreff der geheimen Verzeichnung der Pfarrintraden dahingestellt, ob Leine- 
<lb/>weber diese nicht in der Januar-Konferenz in Uder angeordnet. Leineweber
<lb/>habe in K. gesagt „Wer nur einen Brief Himly's beantworte, sei ipso facto
<lb/>fuspendirt." Zngleichen habe derselbe, als über die Erledigung eines Monitums,
<lb/>betreffend die Ausleihung von Kirchengeldern gesprochen wurde, ihm, dem S.
<lb/>erklärt:

<lb/>„ich autorisire Sie dazu die Kirchengelder sofort auszugeben, damit nicht der
<lb/>staatliche Kommiffarius darüber disponire."
<lb/>und als S. ein ungläubiges Gesicht gemacht, hinzugefügt:

<lb/>„Erkennen Sie denn überhaupt den Bischof noch an?"
<lb/>worauf S. erwidert

<lb/>„daß diese Frage nicht hierher gehöre."
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0046.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Der Pfarrer S. bekundet, daß schon auf der Konferenz zu Uder Leine- 
<lb/>weber den versammelten Geistlichen die Anfertigung eines geheimen Verzeichnisses
<lb/>der Pfarreinkünfte besohlen habe.

<lb/>Auch das Verbot der Korrespondenz mit dem staatlichen Kommissarius Re-
<lb/>gierungs-Affeflor Himly auf der Konferenz zu K. bestätigt St. mit dem Bemer- 
<lb/>ken, daß S. dagegen opponirt und der Pfarrer B. gesagt habe:

<lb/>„S. möchte nicht Ursache sein, daß ihn einer von den Geistlichen exkommuni-
<lb/>ziren müßte."

<lb/>Ob Leineweber auf den Verkehr mit Himly die Lusxeasio hrtae sca- 
<lb/>tentia e angedroht habe, weiß St. nicht, wohl aber, daß später der Verkehr mit
<lb/>Himly in dringenden Fällen nachgelassen sei, wenn auch nicht durch aus- 
<lb/>drücklichen Befehl.

<lb/>Ueber die Autorisation des Pfarrers S. zur Verwendung von Kirchengeldern
<lb/>hat St. nichts bekundet.

<lb/>Der Pfarrer B. hat in Uebereinstimmung mit den übrigen Geistlichen des
<lb/>Heiligenstädter Dekanats sein Zeugniß vor Gericht verweigert und sich dabei auch
<lb/>auf sein schwaches Gedächtniß berufen.

<lb/>Das Verbot Leinewebers mit dem Kommissar für die bischöfliche Ver- 
<lb/>mögensverwaltung zu verkehren hat das Königliche Kreisgericht in Heiligenstadt
<lb/>in der gerichtlichen Untersuchung von 1875 für erwiesen erachtet.

<lb/>b. b.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift erwähnt außerdem, daß Leineweber die Geist- 
<lb/>lichen aufgefordert, anzugeben, was ein Zeder an Einkommen in Folge des Ge- 
<lb/>setzes, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-
<lb/>katholischen Bisthümer und Geistlichen vom 22. April 1875.

<lb/>(G.-S. S. 194 ausgegeben Berlin, den 26. April 1875)
<lb/>verloren habe und zu berathen, wie der Ausfall zu decken sei.

<lb/>Diese Aufforderung ist nach der Aussage des S. auf der Konferenz in G.
<lb/>am 10. Mai 1875 ergangen. Die Anregung dazu war aber, soweit der Zeuge
<lb/>sich entsinnt, vom Mainzer Katholikenverein oder vom Paderborner Liboriums-
<lb/>verein ausgegangen.

<lb/>St. hat über die Berathungen in der Konferenz in G. nichts besonderes
<lb/>bekundet.

<lb/>2.

<lb/>Die Ertheilung der Ehedispense angehend, so behauptet die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, daß Leineweber solche im Jahre 1875 zu 4 verschiedenen Malen, nämlich:
<lb/>a) zu Ende des März mündlich dem Schuhmacher V.,
<lb/>d) im Anfang des April schriftlich dem Eisenbahnbremser B.,
<lb/>c) im August schriftlich dem Wittwer Si,
<lb/>ä) im Herbst mündlich dem Oekonomen M.
<lb/>gegen Vereinnahmung der üblichen Gebühren ertheilt und auch auf dem Buchen
<lb/>und S.'schen Konsense dem Pastor loei die Vernichtung der Schrift aufge- 
<lb/>geben habe.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0047.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 43

<lb/>Zu a.

<lb/>bezeugte der Schuhmacher V. eidlich in der gerichtlichen Untersuchung wider
<lb/>Leineweber, daß er im März 1875 die Trauung mit Anna Maria A., deren
<lb/>Großmutter und sein Großvater Geschwister gewesen, beim Pfarrer S. nachge- 
<lb/>sucht, S. aber die Trauung nur habe vornehmen wollen, wenn Zeuge Dispens
<lb/>erhalten. Nachdem er die mit 7 Thlr. verlangten Gebühren an S. gezahlt, habe
<lb/>am 11. April 1875 seine Verheirathung staltgesunden. Der Pfarrer S. beschwor
<lb/>außerdem, daß er die 7 Thlr. an Leineweber ausgehändigt und darüber Quit- 
<lb/>tung erhalten, sowie daß dieser die Dispensation ihm persönlich und
<lb/>mündlich in Uder ertheilt habe.

<lb/>Die von S. auf Instanz des Landraths von H. überreichte, nach dem Augen- 
<lb/>schein von der Hand Leinewebers herrührende Quittung lautet:

<lb/>„7 Thlr."

<lb/>Sieben Thaler Dispens gebühren von Bartholomäus V. in H. durch Herrn
<lb/>Pfarrer S. Hochwürden * ausbehändigt erhalten zu haben, bescheinigt hiermit.

<lb/>Uder, den 31. März 1875.

<lb/>Pfarrer Zoh. Christ. Leineweber.

<lb/>D.-D.

<lb/>.Zu b.

<lb/>Der Handelsmann St. — so hat derselbe vor Gericht eidlich bezeugt —
<lb/>wandte sich im April 1875 wegen Trauung seiner ältesten Tochter mit dem
<lb/>Bremser B., welcher mit seiner verstorbenen jüngeren Tochter verheirathet ge- 
<lb/>wesen, an den Pfarrer S. Dieser forderte für die Dispensation erst 20, dann
<lb/>15, endlich 12 Thlr. und antwortete auf die Frage „wo solches Geld hinkäme,
<lb/>da sie keinen Bischof hätten:" „„Nach Rom"". Diese Antwort genügte dem St.
<lb/>nicht und er erklärte, sich weiter danach zu befragen. Darauf erwiderte S. «Da
<lb/>gehen Sie zum Pfarrer Leineweber in Uder/ St. that dies. Leineweber
<lb/>erklärte dem St., daß er ohne 7 Thlr. wohl nicht fortkommen werde und gab
<lb/>ihm ein Zettelchen an S. mit. B. überbrachte diesen Zettel, besten Inhalt der
<lb/>Zeuge nicht lesen konnte, an S. und zahlte 7 Thlr. Am 18. April 1873 wurde
<lb/>die Ehe zwischen beiden durch S. eingesegnet.

<lb/>Mit der Auslastung des St. steht das Zeugniß des S. in Einklang, welcher
<lb/>sich durch den Inhalt des Zettels zur Einsegnung für ermächtigt hielt.

<lb/>Dieser Zettel, welcher ebenfalls augenscheinlich von Leineweber herrührt,
<lb/>lautet:

<lb/>Lat et üet pro solvendis septem (7) thaleribus id quod parochianus
<lb/>Th. Strecker a me petiit. Sumas ergo illos septem thal., quos dictus
<lb/>Strecker tibi dare promissus est.
<lb/>ave!

<lb/>Uder, den 4. Dezember 1871.

<lb/>(igne comburas postquam legisti.) Leineweber.

<lb/>Zn Bezug auf die erwähnte. Quittung und den Zettel sprach sich Leine- 
<lb/>weber dahin aus, daß die Handschrift auf beiden der seinigen so ähnlich sei,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0048.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>daß er, falls er eine Erklärung als Sachverständiger abgeben müßte, er sie als
<lb/>die seinige anerkennen könnte; doch verweigere er jede Auskunft-

<lb/>Zu c.

<lb/>Zu c. bezeugt der Pfarrer St. zu B., daß im August oder September 1875
<lb/>der Wittwer Georg S., evangelischen Glaubens, und die Dorothea L., katholi- 
<lb/>scher Konfession, die Trauung erbeten, daß er hierauf schriftlich Dispens beim
<lb/>Pfarrer Leineweber beantragt, daß Leineweber diesen schriftlich ertheilt und
<lb/>den Antrag zurückgeschickt, worauf er — St. — die Ehe eingesegnet habe.

<lb/>Der Marginal.Bescheid des Leineweber, welcher dessen Handschrift ver-
<lb/>räth, lautet wörtlich:

<lb/>br. m. — 3. c. dieses Schriftstück zu vernichten. —

<lb/>Sr. Hochw. dem Herrn Pfarrer St. zu B. mit dem Bemerken zurück,
<lb/>daß der qu. Dispens andurch ertheilt ist, den Bittstellern aber auferlegt
<lb/>ist, resp. denselben aufzuerlegen ist, innerhalb 4 Wochen 2 „Rosenkränze"
<lb/>zu beten.

<lb/>Uder, den 25. April 1875.

<lb/>Leineweber.

<lb/>' Zu d.

<lb/>Zn dem vierten Fall, bei der Verheiratung des Oekonomen M. mit Elisa- 
<lb/>beth H. fand das nämliche kanonische Ehehinderniß statt, wie bei der V.'schen
<lb/>Heirath (a). Dieselben waren Geschwisterkinder. Der Angeschuldigte Leine- 
<lb/>weber, an welchen sich die Verlobten wandten, erklärte, nach der eidlichen Aus- 
<lb/>sage des M-, die Dispensation für nothwendig, forderte 8 Thlr. und war schließ- 
<lb/>lich mit 6 Thlrn. zufrieden. Nach Empfang des Geldes sagte er, „er wolle einen
<lb/>Dispens schreiben", und bei Gelegenheit der Bezahlung der Kopulationsgebühren
<lb/>mit 3 Thlrn. am Morgen vor der kirchlichen Einsegnung bemerkte er, „es sei die
<lb/>höchste Zeit gewesen". Schriftliches wurde nichts verhandelt, M. erhielt auch eine
<lb/>Quittung nicht.

<lb/>Zn allen vier Fällen sah das. Königliche Kreisgericht in Heiligenstadt für
<lb/>dargethan an, daß der Angeschuldigte Ehedispense ertheilt habe.

<lb/>3.

<lb/>Mit dem Verfahren von Aufsichtswegen oder dem Disziplinarverfahren
<lb/>gegen den Pfarrer S. verhält es sich nach dessen eidlicher Aussage, welche der
<lb/>Anschuldigungsschrist hauptsächlich zu Grunde liegt, folgendermaßen:

<lb/>Eine Zuni-Nummer der Nordhäuser Zeitung brachte die nach der Ansicht
<lb/>der Staatsanwaltschaft ironische Notiz aus der Diözese Paderborn:

<lb/>„Die beiden Geistlichen der Diözese Hildesheim, welche, wie. wir vor Kur- 
<lb/>zem berichteten, sich den Staatsgesetzen unterworfen haben, finden in unserer
<lb/>Diözese bereits erfreuliche Nachfolge. Auf dem Eichsfelde hat der Pfarrer zu
<lb/>G., Herr S , die Ehre, der Erste zu sein, welcher seine Unterwerfung angezeigt
<lb/>hat. Er hat damit nicht nur einen nutz- und erfolglosen Kampf mit der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0049.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 45

<lb/>Staatsgewalt und der ganzen Zeitrichtung aufgegeben, sondern vor allen
<lb/>Dingen mit seiner Gemeinde und mit sich selber Frieden geschloffen. Vivat
<lb/>sequens."

<lb/>Daraus bezog sich in den Eichsselder Volksblättern folgendes Inserat vom
<lb/>12. Zuni:

<lb/>H.. 12. Zuni. Die heute hier angelangte „Nordhäuser Zeitung" hat unsere
<lb/>ganze Pfarrei in große Aufregung durch die Nachricht versetzt, daß der Herr
<lb/>Pfarrer S. sich erklärt habe, den Maigesetzen sich unterwerfen zu wollen. Wir
<lb/>sind der Meinung, daß der Berichterstatter seine Hoffnung als eine bereits
<lb/>geschehene Thatsache hingestellt habe und erwarten zuversichtlich, daß der Herr
<lb/>Pfarrer bald seine der römisch-katholischen Kirche treu ergebenen Pfarrkinder
<lb/>beruhigende Erklärung abgeben werde.

<lb/>Eine Korrespondenz von H. den 21. Zuni' berichtete:

<lb/>„So sehr der Herr Pfarrer S. auch Veranlassung hat, sich zu seiner
<lb/>Pfarrgemeinde offen auszusprechen, ob er die in §. 6 des Gesetzes vom
<lb/>22. April c., die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-
<lb/>katholischen Bisthümer und Geistlichen betreffend, — bezeichnete Erklärung ab- 
<lb/>gegeben habe, so scheut er doch ein offenes Bekenntniß. Niemand in der Ge- 
<lb/>meinde zweifelt jedoch nach seinem Auftreten in den letzten Tagen, daß er den
<lb/>für ihn und für uns verhängnißvollen Schritt gethan habe. Mit wenigen
<lb/>Ausnahmen betheiligten sich die Mitglieder der Gemeinden im Laufe der letzten
<lb/>Woche, besonders gestern, nicht an dem. von ihm gehaltenen Gottesdienste —
<lb/>und die Aufregung unter den Parochianen ist sehr groß."

<lb/>Um diese Zeit erschien Leineweber bei S. mH. und fragte, ob die Nach- 
<lb/>richt, daß er sich den Staatsgesetzen unterworfen habe, begründet sei. S. erwiderte,
<lb/>daß er eine derartige Erklärung der Regierung nicht abgegeben habe. Leine- 
<lb/>weber forderte nun den S. aus, dies öffentlich bekannt zu machen oder ihn zu
<lb/>autorisiren, es in S.'s Namen zu thun. S. verweigerte Beides, weil er damit
<lb/>ohne jeden Grund den Ungehorsam gegen die Staatsgesetze öffentlich erklären
<lb/>würde und gab dem Leineweber zu verstehen, daß eine solche Veröffentlichung
<lb/>in einer Zeitung nicht der geeignete Weg sei, mit feinen Eingepfarrten zu ver- 
<lb/>kehren, welche zu ihm kommen könnten, wenn sie eine beruhigende Auskunft
<lb/>haben wollten. Auf Veranlaffung Leinewebers erschien hierauf bei S. eine
<lb/>Deputation aus der Pfarrgemeinde zu Hohengandern, bestehend in dem Kauf- 
<lb/>mann Sch. und den Schöppen Bs. und Bt. und verlangte ebenso wie Leine- 
<lb/>weber von S., daß er die Notiz der Nordhäuser Zeitung öffentlich widerrufe,
<lb/>oder den Widerruf durch sie gestatte. S. erklärte der Deputation, „dies sei un- 
<lb/>möglich"; er habe ihnen in der Befolgung der Staatsgesetze voranzugehen. Unterm
<lb/>-30. Zuli erhielt hierauf S. von Leineweber eine Korrespondenzkarte mit fol- 
<lb/>gender Aufforderung:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0050.tif"
                n="46"
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            <p>

               <lb/>46 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>An

<lb/>Herrn Pfarrer S. Hochw.

<lb/>in H.

<lb/>(Bahnhof A.)

<lb/>Feverende Domino Conkrator!

<lb/>Feto ex te, ut infra 3 dies ad me venias. — ave! —

<lb/>Udrae, 30. Juli 1875.

<lb/>Joh. Christ. Leineweber.

<lb/>S. begab sich alsbald — im August -— zu Leineweber nach Uder und
<lb/>machte ihm bei der dortigen Verhandlung Hoffnung, daß er öffentlich widerrufen
<lb/>werde. Bei dieser Gelegenheit äußerte Leineweber: „Sie werden doch Ihren
<lb/>Nacken nicht unter das Staatsjoch beugen. Lassen Sie sich die Alle (nach dem
<lb/>Zeugniß S.'s zweifellos die Herren von der Staatsregierung meinend) im Arsche
<lb/>lecken!" —

<lb/>Schon am andern Tage trat Leineweber zum zweiten Mal, diesmal in
<lb/>Begleitung des Pfarrers D. bei S. in H. auf und verlangte von Neuem eine
<lb/>Gegenerklärung in der Zeitung. S. verweigerte dieselbe entschieden. Darauf
<lb/>sprang Leineweber auf ihn zu, faßte ihn vor die Brust, nannte ihn einen
<lb/>„Quadratflegel" und bedauerte, daß er einen so weiten Weg gemacht habe. Dies
<lb/>veranlaßte den S., dem Leineweber anzudeuten, daß er sich zu entfernen habe.
<lb/>Es geschah. Zm September erhielt S. von Leinewebers Hand folgendes
<lb/>Schreiben:

<lb/>8. F. D.

<lb/>Ew. Hochwürden habe ich auf Matth. XVIII. fußend, in Bezug auf Ihre
<lb/>wie Sie selbst wissen, übel beleumdete kirchliche Gesinnung resp. Haltung bereits
<lb/>zu wiederholten Malen eine correctio fraterna zu Theil werden lassen. Zch
<lb/>wiederhole diese hiermit zum dritten und letzten Male, indem ich die Erwar- 
<lb/>tung gusspreche, daß Sie mich über 3 Tagen — vom Tage des Empfangs d. p.
<lb/>— in einer desfraglichen schriftlichen Erklärung in die Lage bringen, vom
<lb/>13. Vers des beregten Kapitels absehen zu können.

<lb/>Uder, den 13. September 1875.

<lb/>Pfarrer Joh. Christ. Leineweber,
<lb/>seitheriger Dechant.

<lb/>S. antwortete nicht.

<lb/>Zm Dezember ging demselben ein Brief aus W. vom 7. Dezember 1875
<lb/>zu, dessen Umschlag den Poststempel „Heiligenstadt, den 14. Dezember" trug.

<lb/>Derselbe lautet:

<lb/>„Zn den öffentlichen Blättern, wodurch ich mit großem Schmerze von den
<lb/>traurigen Wirren Zhrer Pfarrgemeinde Kenntniß erlangt, wird die Nachricht
<lb/>verbreitet, daß Ew. Hochehrwürden diese Wirren durch eine an die Königliche
<lb/>Regierung oder ihre Organe eingesandte Erklärung Zhrer Unterwerfung unter
<lb/>die Maigesetze herbeigeführt. Als Zhr rechtmäßiger Oberhirt fordere ich Sie
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0051.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>demnach hierdurch auf, sich darüber zu äußern, ob und welche Erklärung Sie
<lb/>in dieser Hinsicht abgegeben. Ihre Rückäußerung, die Sie per Adreffe des
<lb/>Pater Rektor des Redemptoristenklosters in Wittem (bei Gülpen, Holl. Limburg)
<lb/>Herrn Wuelfing mir zugehen lasten wollen, erwarte ich innerhalb einer Frist
<lb/>von zehn Tagen; und bedeute Ihnen, daß, wofern Sie dieser meiner Auffor- 
<lb/>derung nicht Nachkommen werden, ich in die traurige Nothwendigkeit versetzt
<lb/>würde, mit kirchlichen Zensuren wegen Ungehorsams gegen Sie
<lb/>vorzugehen."

<lb/>Wittem, am 7. Dezember 1875.

<lb/>Der Bischof von Paderborn. *
<lb/>t Conrad.
</p>
            <p>

               <lb/>An

<lb/>den Pfarrer Herrn S. Hochehrw.

<lb/>mH.

<lb/>S. beachtete auch dies Schreiben nicht.

<lb/>Am 30. Dezember 1875 erhielt S. hierauf von Katwyk bei Leyden folgende
<lb/>Verfügung in Briefform, welche mit dem bischöflichen Siegel versehen, ausweis- 
<lb/>lich der Adresse am 1. Januar 1876 in Heiligenstadt zur Post gegeben ist.

<lb/>„Ew. Hochehrwürden sind unter dem 7. d. M. von mir unter An- 
<lb/>drohung von kirchlichen Zensuren aufgefordert worden, binnen einer
<lb/>Frist von zehn Tagen sich mir gegenüber zu äußern, ob Sie der Königlichen
<lb/>Regierung oder ihren Organen Ihre Unterwerfung unter die Maigesetze erklärt
<lb/>und so die gegenwärtigen traurigen Wirren in Ihrer Gemeinde veranlaßt haben.
<lb/>Da Sie die Ihnen gesetzte Frist haben verstreichen lasten, ohne daß Sie
<lb/>meiner Aufforderung nachgekommen sind, so sehe ich mich veranlaßt, Sie wegen
<lb/>Ungehorsams, wie hierdurch geschieht, ab ordine et okkieio zu suspen-
<lb/>diren. Zugleich richte ich unter Androhung der Exkommunikation
<lb/>die erneuerte Aufforderung an Sie, die verlangte Erklärung binnen einer Frist
<lb/>von vier Wochen an mich einzusenden und zwar unter der Adresse kater van
<lb/>den Gheyn, Gymnasium to Katwyk bei Leyden.“

<lb/>Katwyk bei Leyden, am 30. Dezember 1875.

<lb/>Der Bischof von Paderborn.

<lb/>(L. 8.) t Conrad.

<lb/>An

<lb/>den Herrn Pfarrer S. Hochehrw.

<lb/>zu H.

<lb/>Was die außer dem Zeugniß des S. bei diesem Punkt vorhandenen Beweis- 
<lb/>mittel betrifft, so bestätigte der Kaufmann Sg., welcher Namens der bei S. er»
<lb/>schienenen Deputation das Wort geführt hat, unter Eid den Auftrag des Leine- 
<lb/>weber, sowie den mitgetheilten Inhalt der Verhandlung mit S. und fügte noch
<lb/>hinzu, daß dieser über die Maigesetze gesprochen und gesagt habe, daß dieselben,
<lb/>den §. 1 (des Gesetzes vom 12. Mai 1873) allenfalls ausgenommen, nichts An-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0052.tif"
                n="48"
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            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>stößiges enthielten, daß er von seinen geistlichen Oberen ohne Wohlwollen „nieder- 
<lb/>trächtig" behandelt sei und daß man ihn wohl wegen Ungehorsams exkommuni-
<lb/>ziren werde. Außerdem bezeugte Sg., daß Leineweber im Anfang des August
<lb/>1875 zu ihm gekommen und erzählt, daß S. „xatsr peccavi“ gesagt habe, am
<lb/>nächsten Sonntag in der Kirche zu erklären, daß er die Maigesetze nicht anerkannt
<lb/>hätte, und diese Erklärung durch das Eichsfelder Volksblatt veröffentlichen werde.
<lb/>Nach einer halben Stunde sei Leineweber wieder gekommen und habe geäußert
<lb/>„es sei Alles zu Wasser geworden."

<lb/>Die eidlichen Aussagen der beiden anderen Mitglieder der Deputation, den
<lb/>Schöppen Bs. und Bt, stehen mit der Sg.'schen Aussage, insoweit sie das Ge- 
<lb/>spräch der Deputation mit S. betreffen, in Einklang.

<lb/>Der Pfarrer D., welcher, wie erwähnt, bei der zweiten Anwesenheit des
<lb/>Leineweber bei S. im August zugegen war, hat in der gerichtlichen Unter- 
<lb/>suchung seine Aussage verweigert.

<lb/>Zum Nachweise der Einwirkung des Leineweber auf die Ge- 
<lb/>meinde des S. in H. hebt die Anschuldigungsschrift zunächst hervor, daß die
<lb/>Kirche bei ihm leer gewesen sei und daß er die Mitglieder der erwähnten De- 
<lb/>putation aufgefordert habe, die Eingepfarrten wieder zum Besuch der Kirche zu
<lb/>bestimmen, daß aber die Kirche leer geblieben sei. ^

<lb/>Als Zeitpunkt, mit welchem die Kirche nicht mehr besucht worden, giebt
<lb/>die Staatsanwaltschaft, der Aussage des Pfarrers S. folgend, das Erscheinen
<lb/>des ersten Artikels in der Nordhäuser Zeitung an und führt die Leere der Kirche
<lb/>auf die Wirksamkeit Leinewebers zurück. Sie erwähnt in dieser Beziehung:

<lb/>,&gt;Als Leineweber im Anfang des August 1875 glaubte, daß S. bekehrt
<lb/>sei, theilte er dies dem Kaufmann Sg. mit und setzte hinzu, „ich bringe Euch
<lb/>die Kirchmeffe wieder ins Haus", S. hörte auch von der Gastwirthin Z., daß
<lb/>Leineweber im Wirthshaus gesagt habe:

<lb/>„Ihr könnt nun wieder in die Kirche gehen."

<lb/>Dem S. selbst erzählte Leineweber bei seiner zweiten Anwesenheit in
<lb/>dessen Hause in Gegenwart der Mutter des S.:

<lb/>„er habe bereits Mehreren gesagt, sie könnten, wenn S. widerrufe,
<lb/>wieder bei ihm in die Kirche gehen."

<lb/>Als aber S. wider Erwarten auf seine Ablehnung beharrte, äußerte
<lb/>Leineweber im Hinausgehen zu der Mutter S.'s:

<lb/>„er werde jetzt Zedern, der ihm auf der Straße begegne, sagen, daß S.
<lb/>vom Glauben abgefallen sei und Zeder solle ihm ausweichen. Niemand
<lb/>zu ihm in die Kirche kommen".

<lb/>Die einzelnen Beweise angehend, so sind die mitgetheilten Aeußerungeu
<lb/>Leinewebers bezw. von dem Pfarrer S., seiner Mutter und dem Kaufmann
<lb/>S. eidlich bezeugt.

<lb/>Dagegen sprechen sich über die Ursache des mangelnden Kirchenbesuchs in H.
<lb/>S. und mit ihm die Schöppen B. und B. dahin aus, daß S. vom Antritt seines
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0053.tif"
                n="49"
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            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Amtes in H. um Pfingsten 1874 an, in der Gemeinde sehr unbeliebt gewesen
<lb/>sei und dazu durch sein eigenes Verhalten Veranlassung gegeben habe. S. führt
<lb/>als Beispiel an, daß S. Niemand von den Gemeindegliedern gegrüßt habe, selbst
<lb/>dann nicht, wenn er zuerst gegrüßt sei und B. bemerkt, daß S's Unbeliebtheit
<lb/>sich noch dadurch gesteigert habe, daß er am Sonntag Nachmittag zuweilen die
<lb/>Kirche habe ausfallen lassen.

<lb/>Sämmtliche drei Zeugen versichern, daß Leineweber sie selbst nicht zu be- 
<lb/>stimmen gesucht, dem Gottesdienst S's. fern zu bleiben und daß ihnen auch von
<lb/>einer derartigen Einwirkung auf die übrigen Gemeindeglieder nichts bekannt fei.
<lb/>B. glaubt, daß eine solche nicht stattgefunden habe und daß sie bei der persön- 
<lb/>lichen Unbeliebtheit S. nicht nothwendig gewesen sei. Ebenso ist B. der Meinung,
<lb/>daß die Anerkennung der Maigesetze durch S. nicht den Grund abgegeben habe,
<lb/>weshalb die Leute aus der Kirche weggeblieben seien. Eine Einwirkung Leine- 
<lb/>webers im Sinne der zu der Mutter des Pfarrers S. ausgesprochenen Drohung
<lb/>ist nicht ermittelt.
</p>
            <p>

               <lb/>B.

<lb/>Zn ihrem zweiten Theil erörtert die Anschuldigungsschrift die Schwere der
<lb/>Verletzungen und findet dieselben schon in der Konkurrenz so vieler fortge- 
<lb/>setzter Vergehungen. Sie unternimmt aber auch einen aussührlichen Nachweis,
<lb/>daß die einzelnen Verletzungen als solche zu den schweren zu zählen sind.

<lb/>Von diesen mag hier nur Folgendes erwähnt werden.

<lb/>I.

<lb/>Von den dem Erscheinen der Maigesetze von 1873 vorangegangenen
<lb/>unter 1 und 2 gedachten Aeußerungen Leinewebers im Zahre 1866 und
<lb/>1872 meint die Staatsanwaltschaft, daß sie, abgesehen von ihrer strafrechtlichen
<lb/>Verfolgbarkeit, schon nach §. 67 des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11, welcher alle Geist- 
<lb/>lichen bei Verlust ihres Amtes verpflichtet, sich eines« ehrbaren und dem Volke
<lb/>unanstößigen Wandels vorzüglich zu befleißigen, die Dienstentlassung hätte recht- 
<lb/>fertigen können.

<lb/>ES heißt in der Anschuldigungsschrift:

<lb/>„Es dokumentirt die erstere, so Zusagen, einen moralischen Hochverrath, die
<lb/>letztere die eklatanteste Verächtlichkeit gegen Landesgesetze; beide zeigen einen
<lb/>inveterirten Bruch mit den Verhältnissen des Staats, in dem Leineweber
<lb/>fortamtirend lebt und dessen Oberhaupte er den Eid der Treue geleistet."

<lb/>Was die unter 3 dort erwähnte, den Gegenstand der Verurtheilung im
<lb/>Zahre 1873 bildende friedengefährdende Ansprache auf dem Kirchhofe zu Uder be-
<lb/>trifft, so macht die Anschuldigungsschrift für die Schwere der Verletzung darauf
<lb/>aufmerksam, daß darin eine unehrbare, die Zähigkeit des Angeschuldigten im Un- 
<lb/>gehorsam gegen den §. 130 a des S.-G.-B. eklatant beweisende Umgehung des
<lb/>Gesetzes liege, daß die damals vorgetragenen Thatsachen entstellt, bezw. erdichtet
<lb/>gewesen, und daß Leineweber dieselben, wenn auch nicht wider besseres Wissen,

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Bd. 1&gt; Heft. 4
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0054.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>doch mit einem sträflichen Leichtsinn auf Grund einer parteiischen Zeitungs- 
<lb/>annonce vorgetragen.

<lb/>Dabei wird noch hervorgehoben, daß feine Aeußerungen in Bezug auf einen
<lb/>deutschen Landesfürsten, das Fürstenhaus des eigenen Landes und ein Regierungs- 
<lb/>organ der letzteren anstößig und unehrerbietig gewesen,
<lb/>und endlich geltend gemacht

<lb/>„daß die gedachten Angriffe auf kirchlichen Vorurteilen und Prätensionen
<lb/>basiren, die nur als Deckmantel beharrlicher Auflehnung gegen die staatlichen
<lb/>Anordnungen und Maßnahmen dienen, bei deren Geltendmachung ferner ohne
<lb/>Beweise den vermeintlichen Gegnern unlautere Motive und absichtliche Unge- 
<lb/>rechtigkeiten unterstellt werden und daß auch Leineweber nach dieser Richtung
<lb/>hin aus eine größere Versammlung habe einwirken wollen."
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Zn der fortdauernden Anerkennung des, nach den Gesetzen seines bischöf- 
<lb/>lichen Amtes entsetzten vr. Martin als Bischofes von Paderborn und in seiner
<lb/>Leinewebers für die gleiche Anerkennung desselben innerhalb seines Dekanats
<lb/>findet die Staatsanwaltschaft höhnischen Ungehorsam und Treulosigkeit gegen den
<lb/>Staat, in welchem Leineweber letzte Die unberechtigte Fortführung seines
<lb/>Amtes hinter dem Rücken der Behörden bezeichnet sie .als Mißbrauch seines An- 
<lb/>sehens und seiner Gewalt, erschwert durch den Versuch, seinen Anordnungen, das
<lb/>Sigillum confessionis aufzudrücken und legt dem Leineweber besonders zur
<lb/>Last, daß er in den Konferenzen zu Uder und Kirchgandern die Dekanatsgeist-
<lb/>lichen zu Ungesetzlichkeiten zu verleiten gesucht und den Verkehr mit dem staat- 
<lb/>lichen Kommiffarius für die bischöfliche Vermögensverwaltung bei Strafe der
<lb/>Suspension vom Amte untersagt habe.

<lb/>Die Ertheilung der Ehedispense durch Leineweber erhalte einen Verstoß
<lb/>gegen ein spezielles, auf sein Amt sich beziehendes Gesetzesverbot §. 5 des Ge- 
<lb/>setzes vom 20. Mai 1874, welcher als ein schwerer, nach dem Urtheil des Straf- 
<lb/>richters ihm einjährige Gefängnißstrafe zugezogen habe.

<lb/>Zn Betreff der Verfolgung S's. betont die Staatsanwaltschaft das uner- 
<lb/>hörte Verlangen an einen Priester, öffentlich Ungehorsam und Auflehnung gegen
<lb/>die Staatsgesetze zu manifestiren; sowie die gemeine und verächtliche Art, mit
<lb/>welcher Leineweber den S. zur völligen Nichtachtung der Staatsregierung auf- 
<lb/>gefordert habe.

<lb/>Das Einschreiten gegen diesen habe den Karakter eines Disziplinarverfahrens
<lb/>gehabt, welches mit der Suspension und der Androhung der Exkommunikation
<lb/>durch den entsetzten Bischof vr. Martin geendet, bei dessen schließlicher An- 
<lb/>rufung der Angeschuldigte ohne Zweifel nicht unbetheiligt ge- 
<lb/>wesen sei.

<lb/>Das schwerste Unrecht Leinewebers in dem Verfahren gegen S. erblickte
<lb/>die Anschuldigungsschrist darin
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0055.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 51

<lb/>„daß er die Gemeinde desselben beeinflußte, seine Gottesdienste zu meiden, den
<lb/>Frieden in derselben äufs Nachtheiligste gestört, das kirchliche Leben zum völligen
<lb/>Stillstände gebracht, das Vertrauen zum Pfarrer aufs Tiefste erschüttert, dessen
<lb/>Thätigkeit völlig lahm gelegt und sein Amt zur Zeit fast inhaltslos gemacht
<lb/>habe, indem er in der Gemeinde den Zrrthum beförderte, daß dieser, weil
<lb/>anscheinend gehorsam gegen den Staat, ein Ungehorsamer und Abtrünniger
<lb/>der Kirche sei."

<lb/>Die Königliche Staatsanwaltschaft hält schließlich dafür, daß das, was
<lb/>Leineweber zu seiner Rechtfertigung vorgebracht, den von ihm begangenen
<lb/>Gesetzesverletzungen den Karakter der Schwere nicht nehmen könne. Seine wieder- 
<lb/>holt behauptete konservative und royalistische Gesinnung stehe mit seinen Ver- 
<lb/>fehlungen im Widerspruch. Die Berufung auf die Grundsätze der katholischen
<lb/>Kirche, nach welchen der vr. Martin seines bischöflichen Amtes nicht entkleidet
<lb/>sei, zeige von völliger Nichtachtung der die Stellung seines geistlichen Amtes
<lb/>im Staate fixirenden, in ihrer Wirksamkeit fortbestehenden älteren Vorschriften
<lb/>des A. L.-R. und käme auf die jede staatliche Ordnung negirende klerikale Theorie
<lb/>von der Nothwendigkeit eines völlig unabhängigen absoluten Kirchenstaats im
<lb/>konstitutionellen politischen Staat zurück. Die unehrliche Ausflucht, daß er sein
<lb/>Dekanat in kirchlicher Beziehung nicht verloren, ignorire schließlich, daß er der
<lb/>Staatsregierung erklärt habe, daß er keine kirchliche Angelegenheiten in
<lb/>den Bereich seiner amtlichen Thätigkeit mehr ziehen könne.

<lb/>0.

<lb/>Endlich führt die Königliche Staatsanwaltschaft aus, daß Leinewebers
<lb/>Verbleiben in seinem Amte mit der öffentlichen Ordnung unver- 
<lb/>einbar sei.

<lb/>Seine letzte Erklärung, vom Gefängniß aus, ergäbe, daß er sich in offener
<lb/>Auflehnung gegen die rechtlich bestehende Staatsordnung befinde und daß er darin
<lb/>beharren werde, so lange nicht für ihn und seine Partei ein in sich selbstständiger
<lb/>Staat zur Anerkennung gelange. Zweimalige nachdrückliche Freiheitsstrafe habe
<lb/>ihn in dieser Auflehnung nicht wankend gemacht und stehe deshalb auch nicht
<lb/>zu erwarten, daß er in Zukunft sich den kirchenpolitischen Gesetzen Preußens
<lb/>entsprechend verhalten werde. Endlich wären seine Gesetzesverletzungen und
<lb/>antinomischen Grundsätze über die Grenzen seines Dekanats hinaus bekannt ge- 
<lb/>worden. Ohne eingreifende Maßregeln könnte daher der Glaube an die Ohn- 
<lb/>macht des Gesetzes gegenüber der Willkür auf kirchlichem Gebiet in beirrten Ge- 
<lb/>meinden leicht Wurzel saffen und diese Gefahr sei um so größer, als Leineweber
<lb/>in seinem Wirkungskreise einen großen Einfluß besitze.

<lb/>Die formellen Voraussetzungen des Verfahrens sind vorhanden.

<lb/>Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheit steht nach
<lb/>§. 24 und 32. des Gesetzes- vom 12. Mai 1873 fest. Die Behauptung des An-

<lb/>4*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0056.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>geschuldigten, daß demselben als einer staatlichen Behörde nicht nur die materielle,
<lb/>sondern auch die formelle Berechtigung fehle, ihn seines Amtes gu entlassen, ver- 
<lb/>dient eine Widerlegung nicht. Ebenso zweifellos ist die Befugniß des Oberprä- 
<lb/>sidenten der Provinz Sachsen, den Angeschuldigten, welcher in derselben seinen
<lb/>amtlichen Wohnsitz hat, zur Niederlegung seines Amtes unmittelbar aufzufordern.
<lb/>§. 25 daselbst.:

<lb/>vr. Martin zu Paderborn ist durch Urtheil des Gerichtshofes vom 5. Zanuar
<lb/>1875 seines bischöflichen, der Metropolitan von Köln, vr. Paulus Melchers,
<lb/>zu dessen Suffraganbischöfen der Bischof zu Paderborn gehört, durch Urtheil des
<lb/>Gerichtshofes vom 28. Juni 1876 seines erzbischöflichen Amtes entlassen. Weder
<lb/>in der Diözese Paderborn, noch später in der Erzdiözese Köln, hat nach Erledigung
<lb/>des bischöflichen, bezw. erzbischöflichen Stuhles die Wahl eines Bisthumsverwesers
<lb/>durch das Domkapitel in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai 1874 stattge- 
<lb/>funden. Es fehlt deshalb im Deutschen Reiche an einer dem Angeschuldigten
<lb/>Vorgesetzten kirchlichen Behörde, an welche sich der Oberpräsident mit einer Auf- 
<lb/>forderung hätte wenden können, gegen denselben die kirchliche Untersuchung auf
<lb/>Entlassung aus dem Amte einzuleiten. §. 25 a. a. O.

<lb/>Die Aufforderung an den Angeschuldigten zur Niederlegung seines Amtes
<lb/>ist unter Angabe der Gründe erfolgt und nach deren Ablehnung von dem Ober- 
<lb/>präsidenten der Antrag auf Einleitung des Verfahrens aus Entlassung aus dem
<lb/>Amt gestellt. §. 26.

<lb/>Ebenso sind die Förmlichkeiten des Verfahrens gewahrt. Die Vorunter- 
<lb/>suchung ist auf Beschluß des Gerichtshofes durch einen von dem zuständigen
<lb/>Appellaiionsgericht zu Halberstadt beauftragten etatsmäßigen Richter unter
<lb/>Beobachtung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozeßgesetze geführt
<lb/>§. 27 a. a. O., namentlich dem Angeschuldigten auf seinen Antrag durch wieder- 
<lb/>holte Vertagung des Termins zur verantwortlichen Vernehmung für seine Ver-
<lb/>theidigung Zeit und Gelegenheit geboten.

<lb/>Nach Eingang der Anschuldigungsschrift ist Termin auf den 30. Zuni 1877
<lb/>angesetzt und der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung derselben vor- 
<lb/>schriftsmäßig geladen. §; 29 a. a. O. Beim Ausbleiben des Angeschuldigten
<lb/>hat gemäß §. 30 und 19 daselbst nach Lage der Verhandlungen erkannt werden
<lb/>müssen.

<lb/>Für die Beurtheilung der Sache selbst scheiden

<lb/>I.

<lb/>als besondere Gesetzesverletzungen diejenigen Vorgänge aus, welche sich in den
<lb/>Zähren 1866 und 1872 zugetragen haben sollen. §. 24 des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 enthält eine neue, dem materiellen Strafrecht angehörende Vor- 
<lb/>schrift und kann daher nach Artikel 2 des Reichs-Strafgesetzbuchs rückwirkende
<lb/>Kraft nicht haben.

<lb/>Nur insoweit jene Vorgänge den kirchenpolitischen Standpunkt des Ange-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0057.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 53

<lb/>schuldigten und den Grad seiner Auflehnung gegen die Gesetze des Staats
<lb/>kennzeichnen, bleiben dieselben erheblich.

<lb/>Anlangend die in der Anschuldigungsschrist erwähnten, von einer feind- 
<lb/>seligen Gesinnung gegen den Preußischen Staat und von einer Mißachtung
<lb/>seiner Gesetze zeigenden beiden Aeußerungen aus dem Zahre 1866 und dem
<lb/>September 1872, so können dieselben nach Lage der Verhandlungen für erwiesen
<lb/>nicht gelten. Denn der Angeschuldigte hat im Lause der Untersuchung von
<lb/>1872/73 die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen, Altaristen L-, in
<lb/>zweiter Instanz unter Beweiserbieten angefochten. Dieser Beweis, welchen der
<lb/>Appellationsrichter seiner Zeit aussetzte, weil er die beiden Aeußerungen zur
<lb/>Ueberführung des Angeschuldigten in Betreff der damaligen Anklage der Friedens- 
<lb/>störung für nicht erforderlich hielt, ist bisher nicht erhoben.

<lb/>Es bedarf einer Beweisaufnahme aber auch jetzt nicht. Zur Kennzeichnung
<lb/>der Stellung des Angeklagten zu den Preußischen Staatsgesetzen und der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung genügt es, daß er durch rechtskräftiges Erkenntniß des König- 
<lb/>lichen Appellationsgerichts zu Halberstadt schuldig gesprochen ist:

<lb/>„am 2. November 1872 in Uder in Veranlassung der Ausübung seines
<lb/>Berufs als katholischer Pfarrer öffentlich vor einer Menschenmenge Angelegen- 
<lb/>heiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum
<lb/>Gegenstände einer Verkündigung gemacht zu haben." .

<lb/>Die Feststellung dieses Urtheils in Zweifel zu ziehen, lag für den Ge- 
<lb/>richtshof um so weniger Veranlassung vor, als dieselbe hauptsächlich auf dem
<lb/>Geständniß des Angeklagten beruhte.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Was die Anschuldigungen aus der späteren Zeit nach der Verpflichtungskrast
<lb/>des Gesetzes vom 12. Mai 1873 betrifft, so bars zunächst die Beweiswürdi- 
<lb/>gung sich, wie folgt, zusammensaffen.

<lb/>Die Glaubwürdigkeit der Zeugen, Pfarrer Sch. und der Wittwe S.,
<lb/>des Schuhmachers V., des Handelsmanns St., des Oekonomen M., des Kauf- 
<lb/>manns Sch. und der Schöppen Bs. und Bt. unterliegt keinem Bedenken; die- 
<lb/>selbe ist von dem Angeschuldigten auch in der gerichtlichen Untersuchung wegen
<lb/>Anmaßung bischöflicher Rechte nicht angegriffen.

<lb/>Der Pfarrer S. namentlich, dessen Aussage ihn am schwersten belastet, hat
<lb/>im Laufe der polizeilichen Ermittelungen auf die amtliche Anfrage des Kreisland-
<lb/>raths von H. unter Berufung auf das Amtsgeheimniß eine Erklärung
<lb/>über die Gesetzesverletzungen des Angeschuldigten abgelehnt und erst im Laufe
<lb/>feiner zweiten gerichtlichen Vernehmung nach gerichtsseitiger Belehrung über die
<lb/>Bedeutung der §§. 80 und 82 des A. L.-R. Thl. II. Tit, 11 und §. 313 der
<lb/>Krim.-Ordn. sich zu einem vollständigen Zeugniß entschloffen.

<lb/>Der Pfarrer St. hat freilich bei seinen verschiedenen gerichtlichen Verneh- 
<lb/>mungen in seinen Aussagen geschwankt: seine späteren sind indeß für den An-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0058.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54 . Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>geschuldigten minder belastend als seine anfänglichen Aussagen und seine Er- 
<lb/>klärung in der Hauptverhandlung vor dem Königlichen Kreisgericht zu Heiligen-
<lb/>stadt vom 28. Zanuar 1876 „daß er wegen der vielfachen Verleumdungen in
<lb/>der Presse, welche ihm sein Zeugniß gegen Leineweber zugezogen habe, nach
<lb/>längerer Ueberlegung zu dem Entschluß gekommen sei, jede Aussag'e zu ver- 
<lb/>weigern, es möge kommen, was da wolle", bürgt dafür, daß sein schließliches
<lb/>Zeugniß, wenigstens insoweit es dem Angeschuldigten nachtheilig ist, die Wahr- 
<lb/>heit enthält.

<lb/>Die übrigen Dekanatsgeistlichen, welche vermöge ihrer Anwesenheit aus den
<lb/>Dekanatskonferenzen in der Lage gewesen wären, unwahre Aussagen des S. und
<lb/>St. zu widerlegen, nämlich der Pfarrer B. aus G., L. aus W. und D. aus
<lb/>K. haben ihr gerichtliches Zeugniß abgelehnt.

<lb/>S. und St. wurden auch vom Königlichen Kreisgericht zu Heiligenstadt,
<lb/>welches fle persönlich gehört hat, für vollkommen glaubwürdig erklärt.

<lb/>Von-den vorgelegten, noch besonders erwähnenswerthen Urkunden rühren

<lb/>1. die schriftliche Benachrichtigung der Pfarrer des Dekanats von der Ab- 
<lb/>haltung der Konferenz zu Gerbershausen am 10. Mai 1875 wegen der Sperrung
<lb/>und der Gesperrten,

<lb/>2. a) ein Zettel mit der Quittung über den Empfang der vom Schuh- 

<lb/>macher V. mit 7 Thlrn. gezahlten Dispensgebühren vom 31. März
<lb/>1875,

<lb/>b) der, die Einsegnung der Ehe zwischen dem Bremser B. und der
<lb/>ältesten Tochter des Handelsmanns St. betreffende, in lateinischer
<lb/>Sprache abgefaßte Dispenszettel vom 4. April 1875,
<lb/>e) die auf die Dispensation zur Eheschließung des Wittwers S. und
<lb/>der Dorothea L. bezügliche Marginal-Verfügung in deutscher Sprache
<lb/>vom 21. April 1875, ingleichen

<lb/>3. die Korrespondenzkarte mit der in lateinischer Sprache gefaßten Erschei- 
<lb/>nungsordre an den Pfarrer S. vom 30. Zuli und der Brief an denselben in
<lb/>deutscher Sprache vom 3. September 1875, enthaltend die dritte Correctio fra- 
<lb/>terna, von der Hand des Angeschuldigten her.

<lb/>Der gerichtliche Augenschein dieser Schriftstücke und ihre Vergleichung unter
<lb/>einander mit der vom Angeschuldigten im Kreisgerichtsgesängniß zu Heiligenstadt
<lb/>geschriebenen, dem Kreisgericht persönlich übergebenen Beantwortung der Auffor- 
<lb/>derung des Ober-Präsidenten zur Niederlegung seines Amtes vom 21. August
<lb/>1876 zeigt eine vollkommene Uebereinstimmung der Schriftzüge. Der Angeschul- 
<lb/>digte hat zwar diese Urkunden nicht anerkannt, sich aber doch zur gerichtlichen Ver- 
<lb/>handlung vom 8. Zanuar 1876 dahin ausgesprochen, daß die Handschrift auf
<lb/>den beiden unter 2 a. und b. erwähnten Zetteln der seinigen so ähnlich sei, daß,
<lb/>falls er eine Erklärung abgeben müßte, er sie als die seinige anerkennen könnte
<lb/>und diesen seinen Ausspruch zur gerichtlichen Verhandlung vom 26. Januar 1876
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0059.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 55'

<lb/>dahin deklarirt, daß er, „falls er als Sachverständiger etwa wie Henze in
<lb/>Leipzig eine Erklärung abzugeben gehabt habe, diese, wie geschehen, erfolgt wäre."

<lb/>Die hieraus sich ergebende Wahrscheinlichkeit der Echtheit dieser Urkunden wird
<lb/>durch den unter ihnen bestehenden inneren Zusammenhang (2 a. und b. resp. 3.)
<lb/>und die Uebereinstimmung des Inhalts der Mehrzahl derselben mit den Zeugen- 
<lb/>aussagen zur Gewißheit.

<lb/>4. Das die Suspensio ab ordine efc officio’ dem Pfarrer Sch. an- 
<lb/>drohende Schreiben vom 7. Dezember 1875 und das diese Censur verhängende,
<lb/>jene Androhung in Bezugnehmende, nach dem Augenschein von derselben Hand
<lb/>herrührende Schreiben vom 30. Dezember 1875 sind von „dem Bischof von Pader- 
<lb/>born f Conrad" unterzeichnet. Das letztere Schreiben ist außerdem mit dem
<lb/>bischöstichen Siegel des Vr. Martin untersiegelt (Conradus, Episcopus Pader-
<lb/>bornensis). Damit fehlt es auch für dieses Schreiben nicht an einem äußeren
<lb/>Zeichen der Echtheit, zur Annahme einer Fälschung derselben unter Mißbrauch
<lb/>des früheren Amtssiegels des vr. Martin aber an jeder Veranlassung.

<lb/>Der Gerichtshof erachtet deshalb sämmtliche Urkunden für
<lb/>beweisfähig.

<lb/>Für seine Ueberzeugung von der Beweiskraft der vorhandenen Zeugen und
<lb/>Urkundenbeweise findet der Gerichtshof eine Bestärkung darin, daß der Ange- 
<lb/>schuldigte sich in der Untersuchung wegen Anmaßung bischöflicher Rechte bei dem
<lb/>ihn zu der schweren Strafe von 1 Zahr Gefängniß verurtheilenden Erkenntniß
<lb/>des Königlichen Kreisgerichts zu Heiligenstadt beruhigt, ferner darin, daß er im
<lb/>Laufe der diesseitigen Voruntersuchung die Anschuldigungen nicht bestritten, son- 
<lb/>dern Vertagung des Verhörs beantragt, weil er sich noch nicht habe schlüssig
<lb/>machen können, „ob er die in dem Schreiben des Ober-Präsidenten der Provinz
<lb/>Sachsen vom 31. Zuli 1876 enthaltenen Thatsachen als richtig anerkennen solle
<lb/>oder nicht", und endlich daß er in seiner Beantwortung dieses Schreibens vom
<lb/>21. August 1876 diese Thatsachen — ohne sie ausdrücklich einzugestehen — mit
<lb/>den Grundsätzen und der Lehre der katholischen Kirche und seinen Pflichten als
<lb/>Pfarrer zu rechtfertigen versucht hat.

<lb/>Bei Prüfung der Frage, ob durch die so erwiesenen Vorgänge des Zahres
<lb/>1875 die Gesetze des Staates verletzt sind, können Zuwiderhandlungen gegen die
<lb/>Vorschriften des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11, welche den Pfarrer verpflichten, die
<lb/>Beförderung eines guten moralischen Verhaltens seiner Gemeindemitglieder sich
<lb/>besonders angelegen sein zu lassen (§. 320, 75), durch vorsichtiges und sanst-
<lb/>müthiges Betragen die Liebe und das Zutrauen innerhalb seiner Gemeinde zu
<lb/>erstreben (§. 70), mit gutem Beispiel der Sanstmuth und Verträglichkeit voran- 
<lb/>zugehen (§, 71), alle Gelegenheit zum Anstoß sorgfältig zu. vermeiden (§. 68),
<lb/>sich eines ehrbaren und unanstößigen Wandels zu befleißigen (§. 67), bei Fest- 
<lb/>stellung des Thatbestandes des §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 nicht in
<lb/>Betracht kommen.

<lb/>Von den übrigen Beschuldigungen aus dem Zahre 1875 läßt sich die Kol-
<lb/>portirung einer Treu- oder Ergebenheitsadresse an den vr. Martin
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0060.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>'56 - Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>in der Versammlung zu Uder als eine Verletzung der Staatsgesetze dem Ange- 
<lb/>schuldigten nicht zur Last legen. Denn es erhellt weder, ob jene Versammlung
<lb/>vor, oder nach der am 5. Januar 1875 verkündeten Amtsentlassung des Di-.
<lb/>Marlin stattgefunden hat, noch welchen Inhalts dieselbe gewesen ist. Der
<lb/>Pfarrer S. weiß über den Tag der Versammlung nichts Bestimmtes und glaubt
<lb/>auch nur, daß in der Adresse versprochen worden, den vr. Martin nach seiner
<lb/>Amtsentsetzung als rechtmäßigen Bischof anzuerkennen. Nur insofern dies der
<lb/>Fall oder sonst die Billigung der dem vr. Martin zur Last fallenden schweren
<lb/>Verletzung der Staatsgesetze in der Adresse ausgesprochen worden, könnte dem
<lb/>Angeschuldigten der Vorwurf eines staatsgesetzwidrigen Verhaltens gemacht werden.

<lb/>Auch die Herbeiführung einer Berathung auf der Konferenz zu G.
<lb/>am 10. Mai darüber, wie der Ausfall der Einkünfte der Pfarrer in Folge des
<lb/>Gesetzes vom 22. April 1875 (G.-S. S. 194) zu decken sei, ist unter dem Gesichts- 
<lb/>punkt der Verletzung eines Staatsgesetzes nicht aufzufassen. Aus dem berechtig- 
<lb/>ten Gedanken hervorgegangen, daß der Staat nicht durch die Gewährung von
<lb/>Staatsmitteln den Widerstand des römisch-katholischen Episkopats gegen die
<lb/>verfassungsmäßig beschlossenen uub verkündeten Maigesetze der Jahre 1873 und
<lb/>1874 verstärken dürfe,

<lb/>(Motive, Drucksachen des Abgeordnetenhauses 1875 Nr. 109 S. 8.)
<lb/>lag dem bezielten Gesetz vom 22. April 1875 (G.-S. S. 194) der Zweck fern,
<lb/>die einzelnen Geistlichen in ihrem Einkommen zu schädigen, vergl. §. 6. Keine
<lb/>Vorschrift desselben verbietet daher, dem im Ungehorsam gegen die Staatsgesetze
<lb/>verharrenden Geistlichen aus kirchlichen Mitteln zu gewähren, was ihm der Staat,
<lb/>wenn er sich nicht selber aufgeben will, fortan versagen muß.

<lb/>cfr. Kommissionsbericht des Abgeordnetenhauses zu den Schluß- und
<lb/>Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung des Ver- 
<lb/>mögens in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875
<lb/>(G.-S. S. 271 ff.).

<lb/>Verhandlungen des Abgeordnetenhauses Stenogr. Ber. S. 1513.

<lb/>Verhandlungen des Herrenhauses Stenogr. Ber. S. 362.

<lb/>Endlich läßt sich die von der Königlichen Staatsanwaltschaft behauptete
<lb/>Widerrechtlichkeit der Fortführung des Dekanats durch den Angeschul-
<lb/>digten nicht anerkennen.

<lb/>Das Amt des Dechanten, wenngleich auf persönlicher Delegation beruhend,
<lb/>erlischt nach der herrschenden kirchenrechtlichen Auffassung

<lb/>Hinschius, Kirchenrecht Bd. 2 S. 287,

<lb/>Schulte, Lehrbuch S. 281,

<lb/>Hinschius, Kirchengesetze Bd. 2 S. 48,

<lb/>Motive zum Gesetz vom 20. Mai 1874, Drucks, des Abgeordnetenhauses
<lb/>Nr. 208 S. 18,

<lb/>mit der Entsetzung des Bischofs nichts Ebensowenig hat der Angeschuldigte sein
<lb/>Amt als Dechant niedergelegt.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0061.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und, anderen Behörden.


<lb/>Die Kollektiveingabe der Dechanten des bischöflichen Kommissariats zu Hei-
<lb/>ligenstadt an die Königl. Regierung zu Erfurt vom 13. Februar 1875 ist freilich
<lb/>im Rubrum als „Amtsniederlegung der Dechanten betreffend" be- 
<lb/>zeichnet. Allein der Text derselben enthält nur die Erklärung, daß der Ange- 
<lb/>schuldigte gleich den übrigen Dechanten „seine Geschäftsführung als Dechant
<lb/>eingestellt habe" und außer Stande sei „als Dechant" irgend welche kirchliche
<lb/>Angelegenheiten in den Kreis seiner Thätigkeit zu ziehen.

<lb/>Bei der ständigen Natur des Dechantenamts begreift diese Erklärung eine
<lb/>Niederlegung im Sinne des §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, also eine
<lb/>bedingungslose und vollständige Entsagung nicht in sich. Dieselbe betrifft viel- 
<lb/>mehr ihrem klaren Wortlaut nach bei Festhaltung der Amtsstellung als Dechant
<lb/>lediglich die zeitweise Suspendirung der Ausübung der Dekanats- 
<lb/>funktionen. Dieser Wortinhalt des Textes der Eingabe vom 13. Februar
<lb/>1877 ist entscheidend; ihm gegenüber verliert die unrichtige Rubrizirung für die
<lb/>Auslegung ihren Werth.

<lb/>Inwiefern der Angeschuldigte durch die Ankündigung der Suspendirung
<lb/>seiner Amtsfunktionen anderweit verstoßen habe, wird später erörtert werden;
<lb/>der Vorwurf rechtswidriger Fortführung des Dechantenamts trifft ihn nicht. Da- 
<lb/>gegen liegt
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>in der durch den Angeschuldigten auf der Konferenz zu Uder erfolgten Publika- 
<lb/>tion der Instruktion des vr. Martin über die Ertheilung der Ehedispense durch
<lb/>den Dechanten und in deren Verhinderung durch die Definitoren eine Verletzung
<lb/>der Vorschriften des §. 1 ff. des Gesetzes vom 20. Mai 1874 über die Verwal- 
<lb/>tung erledigter Bisthümer. Zn der Verantwortlichkeit des Angeschuldigten für
<lb/>diesen Akt ändert es auch nichts, wenn die Konferenz in Uder vor dem 5. Ja- 
<lb/>nuar 1875, also zu einer Zeit stattgefunden hat, wo der vr. Martin noch recht- 
<lb/>mäßiger Bischof der Diözese Paderborn war.' Denn nach der Ueberzeugung des
<lb/>Gerichtshofes war es dem Angeschuldigten, wie dem ganzen in Uder versammelten
<lb/>Kapitel, bekannt, daß diese Organisation nicht für eine zeitweise Verhinderung in
<lb/>der Ausübung des bischöflichen Amtes, sondern für den Fall der Erledigung des
<lb/>bischöflichen.Stuhles durch die Entlassung des vr. Martin von diesem Amte
<lb/>getroffen worden. Danach bestand für Leineweber keine Verpflichtung, die
<lb/>angeordnete Publikation, welche mit dem schuldigen Gehorsam gegen die Staats- 
<lb/>gesetze in direktem Widerspruch trat, seinerseits zu bewirken.

<lb/>2.

<lb/>Die jener Instruktion gemäße Ertheilung von Ehedispensen in dem
<lb/>Zeitraum vom Ende des März bis zum Herbst 1875 schließt eine Anmaßung
<lb/>bischöflicher Rechte in sich und erfüllt damit den Thatbestand des §. 4 und 20
<lb/>des Gesetzes vom 20. Mai 1874. Die Dispensation des Schuhmachers V. und
<lb/>des Oekonomen M. bezog sich aus das Ehehinderniß der Schwägerschaft im dritten
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0062.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>LZ Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Grade der Seitenlinie, der Dispens des Wittwers S. auf das Ehehinderniß ver-
<lb/>, schiedener Konfession (impeäimentnm mixtae religionis). Von diesen Ehehinder-
<lb/>niffen zu dispensiren ist der Diözesanbischof kraft päpstlicher Delegation und
<lb/>zwar 'von dem ersten auf Grund der sogenannten Quinquenalfakultäten, von
<lb/>dem letzteren auf Grund einer Seitens der Congregatio sanitae inquisitionis
<lb/>auf mehrere Zahre ertheilten Fakultät berechtigt.

<lb/>Gerlach, kathol. Kirchenrecht S. 188 und 189.

<lb/>Zn dem vierten Dispensfalle — der Verheirathung des Eisenbahnbremsers
<lb/>B. mit der Schwester feiner verstorbenen Ehefrau bestand das Ehehinderniß in
<lb/>der Schwägerschaft ersten Grades kanonischer Komputation. Die Dispenserthei-
<lb/>lung von diesem Impediment hat der Papst den Diözesanbischöfen nicht generell
<lb/>delegirt. Es bedarf jedoch mit Rücksicht auf die Feststellung jener drei Dispens- 
<lb/>fälle einer Erörterung nicht, worauf die Ertheilung der Dispensation an den B.
<lb/>beruhte.

<lb/>Für die festgestellten drei ersten Fälle der Ausübung bischöflicher Rechte bleibt
<lb/>der Angeschuldigte verantwortlich. Die Subdelegation desselben, sofern eine
<lb/>solche in der zu Uder publizirten Instruktion des derzeitigen Bischofs vr. Martin
<lb/>zu finden ist, war, wenn nicht von vornherein schlechthin nichtig, so doch mit
<lb/>dem Tage der Amtsentlassung desselben rechtlich erloschen. Leineweber ist dann
<lb/>auch, wie erwähnt, aus §. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 wegen vierfacher
<lb/>Ausübung bischöflicher Rechte rechtskräftig verurtheilt.

<lb/>3.

<lb/>Als Dechant hatte Leineweber von der Beschaffenheit und Verwaltung des
<lb/>Kirchenvermögens genaue Erkundigung einzuziehen und davon seinen Vorgesetzten
<lb/>Oberen treulich zu berichten. .

<lb/>8. 150, 151, 154 des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11.

<lb/>Dienstinstruktion für die Landdechanten der Diözese Paderborn vom
<lb/>1. Zuli 1832 §. 1-7.

<lb/>Nachdem in Verfolg der Erledigung des bischöflichen Stuhls durch Amts- 
<lb/>entsetzung des Dr, Martin und in Ermangelung der Wahl eines Bisthums- 
<lb/>verwesers durch das Domkapitel die bischöfliche Vermögensverwaltung der Diözese
<lb/>in Maßgabe des §. 6 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 auf den vom Minister
<lb/>der geistlichen Angelegenheiten ernannten Staatskommiffarius, Regierungs-Assessor
<lb/>Himly, übergegangen, war der Angeschuldigte, dessen amtliche Stellung als
<lb/>Dechant, wie gezeigt worden, mit der Amtsentlaffung des 1)r. Martin nicht
<lb/>aufgehört hatte, diesem zu gleicher Erfüllung der angeführten Amtspflicht in Treue
<lb/>verpflichtet. Der Staatskommiffarius vertritt den bischöflichen Stuhl oder Bischof
<lb/>in allen vermögensrechtlichen Beziehungen und führt namentlich die Aufsicht auch
<lb/>über das Psarrvermögen in dem bischöflichen Sprengel. §. 9 a. a. O.

<lb/>Wenn der Angeschuldigte sich darauf beruft, daß er sein Amt dem Staat
<lb/>gegenüber niedergelegt oder, wie es in der Eingabe der Dechanten des bischöf- 
<lb/>lichen Kommissariats zu Heiligenstadt heißt, seine Geschäftsführung als Dechant
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0063.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 59

<lb/>eingestellt habe, so verbirgt sich dahinter lediglich die Weigerung, demjenigen
<lb/>Theil der mit seinem Dechantenamt verbundenen Pflichten zu genügen, welche er
<lb/>nach dem Gesetz zur Zeit dem staatlichen Vertreter des Bischofs gegenüber zu
<lb/>erfüllen gehalten war. .

<lb/>Zn dieser erklärten und zur Thal gewordenen Weigerung liegt allein schon
<lb/>die Verletzung des §. 6-und 9 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 und des §. 154
<lb/>des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11. Aber der Angeschuldigte hat sich dabei nicht
<lb/>begnügt. Mit der Anweisung an die Pfarrer des Dekanats,

<lb/>„ein Verzeichniß der Pfarreinkünfte anzufertigen und dasselbe
<lb/>geheim zu deponiren",

<lb/>machte er sich einer neuen Verletzung des §. 6 und 9 a. a. O. und des §. 13
<lb/>des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11 schuldig. Und dieser Vorwurf bleibt aus ihm haf- 
<lb/>ten, auch wenn jene Anweisung nicht auf der Konferenz zu K. im Ap.ril 1875,
<lb/>sondern schon in der Versammlung in Uder im Januar 1875 vor der Amtsent-
<lb/>lasiung des Dr. Martin .ertheilt sein sollte, da sie sich auf die Zeit der bevor- 
<lb/>stehenden Erledigung des bischöflichen Stuhls und die nach §. 6 in Aussicht
<lb/>stehende staatliche Verwaltung des Bisthumsvermögens bezog.

<lb/>In die gleiche Kategorie der Gesetzesverletzungen gehört ferner die Ermäch- 
<lb/>tigung des Pfarrers S. aus der Konferenz zu K., die Ueberschüsse der
<lb/>Kirchenkasse nicht auszuleihen, sondern zu verwenden.

<lb/>Zunächst verstößt dieselbe gegen die Fundamentalgesetze der kirchlichen Ver
<lb/>mögensverwaltung.

<lb/>§. 156, 157, 619 des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11.

<lb/>Nach den auch vor der Verkündigung des Gesetzes vom 20. Zuni 1875
<lb/>(G.-S. S. 24) in der Diözese Paderborn beobachteten Grundsätzen,

<lb/>Verfügung des Kapitular-Vikariats vom.13. Zuni 1842 (Amtliches
<lb/>Kirchenblatt von 1852 S. 28),

<lb/>Verfügung des General-Vikariats vom 22. Februar 1844 (Amtliches
<lb/>Kirchenblatt von 1852 S. 9—10),

<lb/>steht die Verwaltung der Fabrikgüter dem Kirchenvorstande und nicht dem
<lb/>darin nur den Vorsitz führenden Pfarrer,

<lb/>vergl. Gerlach, Paderborner Diözesenrecht §§. 61, 76, 77, 82,
<lb/>unter Aussicht des Bischofs zu.

<lb/>tz. 217 A. L.-R. Thl. II, Tit. 11.

<lb/>Zn dem Aufstchtsrecht liegt das Recht der Ermächtigung zu den wichtigeren,
<lb/>rechtlich eine Alienation in sich schließenden Verwaltungsakten, welches vom Bischof
<lb/>zu Paderborn nicht durch die Dechanten, sondern durch das bischöfliche Kommis- 
<lb/>sariat zu Heiligenstadl und das General-Vikariat zu Paderborn ausgeübt wurde,
<lb/>§§. 638, 639 des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11, §. 155 daselbst, §. 222,
<lb/>Anh. §. 126,

<lb/>Instruktion für den Kommiffarius des KommisiariatS zu Heiligenstadt
<lb/>in den Akten des General-Vikariats zu Paderborn,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0064.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Verfügung des General-Vikariats vom 10. Oktober 1837 (Amtliches
<lb/>Kirchenblatt von 1852 S. 35),

<lb/>Verfügung desselben vom 17. Mai 1827 (Amtliches Kirchenblatt von
<lb/>1853 S..3),

<lb/>vergl. §. 47-des Gesetzes über die Verwaltung der katholischen Kirchen- 
<lb/>gemeinden vom 20. Juni 1875 (Anh. S. 261),
<lb/>und nach Erledigung des bischöflichen Stuhls auf den Staatskommissarius Re- 
<lb/>gierungs-Assessor H im ly übergegangen war.

<lb/>Zu diesen Verwaltungsakten gehört auch die Ausleihung beziehungsweise
<lb/>Verwendung der nicht zu den laufenden Ausgaben erforderlichen Kassenbestände,
<lb/>welche, wie der Pfarrer Sch. bestätigt, früher nur mit Genehmigung des
<lb/>bischöflichen Kommissariats zu Heiligenstadt ausgegeben werden durften. Mit der
<lb/>ohne dringende Umstände ertheilten, nicht einmal auf eine bestimmte
<lb/>Summe beschränkten Ermächtigung desselben zur Verwendung der Ueberschüsse,

<lb/>«fr. dienstliche Instruktion der Landdechanten § 2,

<lb/>Gerlach, Paderborner Diözesenrecht §. 29,
<lb/>handelte demnach der Angeschuldigte zugleich dem §. 6 und 9 a. a. O- entgegen
<lb/>und machte sich außerdem strafbar. Denn besaß er dazu keinen Auftrag, so lag
<lb/>darin eine in §. 4 daselbst verbotene Anmaßung bischöflicher Rechte; beruhte aber
<lb/>die Ertheilung der Ermächtigung auf einem generellen, unmittelbaren oder mittel- 
<lb/>baren Aufträge des Dr. Martin, so verfiel der Angeschuldigte der Vorschrift des
<lb/>§. 5, welcher die Ausübung bischöflicher Rechte auf Anordnung eines in Folge
<lb/>gerichtlichen Erkenntnisses aus seinem Amte entlassenen Bischofs oder einer Per- 
<lb/>son, welche bischöfliche Rechte oder Verrichtungen den Vorschriften des Gesetzes
<lb/>zuwider ausübt oder eines von diesen Personen ernannten Vertreters unter die
<lb/>in §. 4 angedrohte Strafe stellt, efr. §. 20 daselbst.

<lb/>4.

<lb/>Das in der Versammlung zu K. durch den Angeschuldigten verkündete Ver- 
<lb/>bot jedweden amtlichen Verkehrs mit dem Staatskommissarius bei
<lb/>Vermeidung der Suspensio ab ordine et officio latae sententiae
<lb/>enthält nicht blos eine weitere direkte Zuwiderhandlung gegen die §§. 6 und 9,
<lb/>sondern erfüllt ebenfalls den Tatbestand des §. 4 event. §. 5 des Gesetzes vom
<lb/>20. Mai 1874. Der Ausspruch der Suspensio ab ordine et officio latae sen- 
<lb/>tentiae in der Form einer generellen Sentenz gegen alle untergebenen Kleriker,
<lb/>welche sich einer bestimmten näher bezeichneten strafbaren Handlung schuldig
<lb/>machen sollten, steht dem Bischof kraft seines Zurisdiktionsrechts in seiner
<lb/>Diözese zu

<lb/>c. 16 X. De officio judicis ordinarii (I. 31).

<lb/>Tridentinum Sessio VI. c. 3, XIII. c. 4 De reformatione.

<lb/>Der Dechant ist aus eigenem Recht weder zur Androhung noch zur Verkün- 
<lb/>dung einer solchen Sentenz befugt.

<lb/>Kob er,, Suspension S. 38, 42 ff. 44.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0065.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>Der Angeschuldigte wurde daher nach §. 4 bezw. §. 5 straffällig, mochte er
<lb/>jenes Verbot selbstständig erlaffen oder dabei auf Grund einer Delegation ge- 
<lb/>handelt haben.
</p>
            <p>

               <lb/>5.

<lb/>Einer anderen rechtlichen Beurteilung unterliegt die Anschuldigung des
<lb/>„besonderen aufsichtlichen oder Disziplinarverfahrens" wider den
<lb/>Pfarrer S,

<lb/>Gegen diesen ist die 8uspensio ab online et officio vom Dr. Martin als
<lb/>Oberhirten und Bischof von Paderborn durch Dekret vom 30. Dezember 1875
<lb/>in Gemäßheit des Dekrets vom 7T Dezember 1875 ausgesprochen. Dies Dekret,
<lb/>mittelst dessen der Pfarrer S. wegen seiner Anerkennung der Staatsgesetze mit
<lb/>kirchlichen Zensuren von vr. Marlin bedroht worden, nimmt auf die öffentlichen
<lb/>Blätter als Quelle der oberhirtlichen Kenntniß Bezug und erwähnt eines Vor- 
<lb/>verfahrens gegen den Angeschuldigten mit keiner Silbe. Die wiederholten Auf- 
<lb/>forderungen zum öffentlichen Widerruf, welche der Angeschuldigte an S. ergehen
<lb/>ließ, namentlich die Besprechung in Uder nach vorangegangener Einladung mit
<lb/>dreitägiger Frist vom 30. Juli 1875 und das als dritte correctio fraterna sich
<lb/>bezeichnende Schreiben vom 13. September 1875 können als das für die Suspensio
<lb/>ab ordine et officio vorgeschriebene, nur dem Bischof oder deffen Delegirten als
<lb/>kompetenten Richter zuständige Verfahren der admonitio canonica,
<lb/>can. 26 X. , De appellationibus (II. 28),

<lb/>0. 48 Xi De sententia excommunicationis (^. 39),
<lb/>c. 9. De sententia excommunicationis, suspensionis etc. in VI. (V. 11)
<lb/>schon deshalb nicht gelten, weil darin dem Pfarrer S. die Suspension nicht
<lb/>direkt angedroht worden.

<lb/>Kober, die Suspension S. 59.

<lb/>Abgesehen hiervon allegirt auch das Schreiben vom 13. September 1875
<lb/>aus dem Kapitel XVIII. des Matthäus-Evangeliums nur einen Vers — augen- 
<lb/>scheinlich nicht Vers 13, sondern Vers 15 — welcher von der Aufsuchung und
<lb/>Bestrafung des sündigen Bruders unter vier Augen redet, nicht aber die folgen- 
<lb/>den Verse 16 und 17, in denen die Anzeige an die Gemeinde und schließlich die
<lb/>Behandlung „als Heide und Zöllner", d. h. die Ausschließung aus der Gemeinde
<lb/>Vorgeschrieben wird.

<lb/>Das Verfahren des Angeschulvigten gegen S. mit der dreifachen Ermahnung
<lb/>deffelben bewegt sich daher formell in den Grenzen des ihm als Dechanten über- 
<lb/>tragenen bischöflichen Aufsichtsrechts, welches ihm liebevolle Ermahnung, nach
<lb/>Umständen ernste Zurechtweisung der Dekanatsgeistlichen gestattet, bei Erfolglosig- 
<lb/>keit einer Mahnung und eines Verweises aber rücksichtslose Berichterstattung zur
<lb/>Pflicht macht,

<lb/>Gerlach, Paderborner Diözesenrecht S. 46,
<lb/>und entsprach somit den Erforderniffen des §. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1874
<lb/>nicht. Dagegen enthält es eine Verletzung des §.134 des A. L.-R. Thl. II.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0066.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Tit- 11, um deshalb, weil der Angeschuldigte unter Mißbrauch seiner amtlichen
<lb/>Befugniffe einen Pfarrer seines Dekanats nicht nur zum Ungehorsam gegen die
<lb/>Staatsgesetze umzustimmen, sondern zur öffentlichen Erklärung dieses Ungehor- 
<lb/>sams zu bewegen gesucht hat.

<lb/>Der Gerichtshof hält sich außerdem mit der Anschuldigungsschrift für über- 
<lb/>zeugt, daß der Angeschuldigte innerhalb der Gemeinde des S. mit Erfolg dahin
<lb/>gewirkt, daß diese die Kirche desselben nicht mehr besucht hat. Ein direkter Be- 
<lb/>weis für diese Anschuldigung ist allerdings nicht erbracht. Nach der Auffassung
<lb/>jener drei zu den vom Angeschuldigten an S. entsendeten Deputationen gehören- 
<lb/>den Gemeindegliedern hat die Leere der Kirche ihren Grund in der persönlichen
<lb/>Unbeliebtheit des S. gehabt, welcher die Eingepfarrten nicht gegrüßt und mit- 
<lb/>unter den Nachmittagsgottesdienst ausgesetzt habe- Allein diese Umstände erklären
<lb/>auf dem platten Lande, wo, wie in H., die Bewohner die Wahl zwischen mehre- 
<lb/>ren Kirchen und Geistlichen nicht haben,

<lb/>Schematismus von 1873, S. 169.

<lb/>die Leere der Kirche nicht hinreichend und der Zeitpunkt, mit welchem dieselbe
<lb/>eingetreten, das Erscheinen des die Agitation gegen S. wegen Anerkennung der
<lb/>kirchenpolitischen'Gesetze einleitenden Artikels in der Nordhäuser Zeitung im
<lb/>Juni 1875 steht jener Auffassung entgegen. Die Drohung des Angeschuldigten,
<lb/>welche er, nachdem alle seine Versuche den S. zum Widerruf zu bewegen ge-'
<lb/>scheitert waren, zu dessen Mutter aussprach „Niemand solle bei ihrem Sohn in
<lb/>die Kirche gehen" zeigt hinreichend, welcher Handlungsweise man sich bei dem
<lb/>Angeschuldigten zu versehen hat. Seine Aeußerungen in dem Zeitraum, wo er
<lb/>glaubte, daß S. widerrufen werde:

<lb/>„Er habe bereits mehreren Personen gesagt, sie könnten, „wenn S.
<lb/>widerrufe," wieder zu demselben in die Kirche gehen" '
<lb/>und

<lb/>„S. habe sich bekehrt; er, Angeschuldigter, bringe die Kirchmesse wieder
<lb/>nach Hohengandern" '

<lb/>beweisen dem Gerichtshof, daß der Angeschuldigte seit dem Artikel in der Nord -
<lb/>Häuser Zeitung, wenn auch ein amtliches Verbot, dessen Kirche zu besuchen, nicht,
<lb/>erlassen, doch innerhalb der Gemeinde bei seinen Besprechungen mit den einzelnen
<lb/>Mitgliedern derselben, den Besuch der Kirche zu Hohengandern, so lange S. bei
<lb/>der Anerkennung der Staatsgesetze beharre, als unerlaubt bezeichnet hat.

<lb/>Nach dieser Ausführung sind die vom Angeschuldigten vermißten Beweise der
<lb/>in dem Schreiben des Königlichem Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen gegen
<lb/>ihn erhobenen Anschuldigungen geführt, die „reellen Unterlagen" der von ihm
<lb/>bestrittenen agitatorischen Thätigkeit geliefert. Mit dem Einwand, „daß nach den
<lb/>Grundsätzen und Lehren der katholischen Kirche der Bischof Dr. Konrad Martin
<lb/>durch das Erkenntniß des Gerichtshofes vom 5. Zanuar, 1875 seines Kirchen- 
<lb/>amtes nicht entkleidet, durch dieses Erkenntniß kein Priester der Diözese -Pader- 
<lb/>born von dem seinem Bischofs geleisteten Eide entbunden und daß jeder Katholik, :
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0067.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 63

<lb/>der das Gegentheil annimmt, in diesem Punkt von seinem Glauben abgefallen
<lb/>sei", kann der Angeschuldigte seine Verantwortlichkeit vor dem Staatsgesetz nicht
<lb/>ablehnen. Die von dem Gerichtshof verhängte Entlassung des vr. Martin aus
<lb/>seinem Amte als Bischof von Paderborn wegen schwerer" mit der öffentlichen
<lb/>Ordnung unverträglicher Verletzung der Staatsgesetze beruht auf dem Gesetz vom
<lb/>12. Mai 1873, welches von Sr. Majestät dem König unter Zustimmung des
<lb/>Landtags erlaffen und durch die Gesetzsammlung verkündet ist. Die Gesetze ver- 
<lb/>pflichten alle Einwohner des Staats ohne Unterschied, also auch die Angehörigen
<lb/>der katholischen Kirche. Zhre Priester haben keine Ausnahmestellung, sondern
<lb/>sind dem Staate, das heißt dem Staatsoberhaupt und den von diesem erlassenen
<lb/>Gesetzen, zu besonderer Treue und Gehorsam verpflichtet.

<lb/>§. 22, Einleitung zum A.-L.-R.

<lb/>§. 134, A. L.-R. Thl. II. Tit. 11.

<lb/>Auch zur Zeit der Herrschaft des Artikel 15 der Verfassungs-Urkunde vom
<lb/>30. Januar 1850 waren sie dem kirchenpolitischen Theil der Gesetzgebung gegen- 
<lb/>über von diesem Gehorsam mit Nichten entbunden. Wie in jedem geordneten
<lb/>Staatswesen gewährte Artikel 12 daselbst Religionsfreiheit nur unter dem Vor- 
<lb/>behalt, daß durch deren Ausübung den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten
<lb/>kein Abbruch geschehe. Das Gesetz vom 5. April 1873 (G.-S. S. 143), welches
<lb/>zum Artikel 15 und 18 der Verfaffungsurkunde von 1850 erging, hat
<lb/>die Unterwerfung der römisch-katholischen Kirche unter die Gesetze und die
<lb/>gesetzlich geordnete Aussicht des Staates noch besonders ausgesprochen. Mit
<lb/>dem Gesetz vom 28. Juni 1875 (G.-S. S. 143), das die Artikel 15 und 18 auch
<lb/>in der abgeänderten Fassung aufhob, hat die von der römisch-katholischen Kirche
<lb/>erhobene Prätension einer durch ihre eigenen Grundsätze und Lehren beschränkten
<lb/>Verpflichtungskraft der Staatsgesetze selbst den Schein einer Berechtigung ver- 
<lb/>loren. Der Staat muß daher die Anerkennung der gesetzlichen Folgen des ge- 
<lb/>setzlich gesprochenen Urtheils des zuständigen Gerichtshofes „nämlich der rechtlichen
<lb/>Unfähigkeit des vr. Martin zur Ausübung seines bischöflichen Amtes und des
<lb/>Verlustes seines Amtes zu Paderborn" auch von den katholischen Priestern der
<lb/>Diözese Paderborn verlangen, denselben überlassend, in wie fern sie sich in foro
<lb/>interno dem vr. Martin noch für verbunden erachten.

<lb/>Die Schwere der dem Angeschuldigten zur Last fallenden Verletzungen be- 
<lb/>darf der von der Anschuldigungsschrift versuchten ausführlichen Darlegung im
<lb/>Einzelnen nicht. Schon das Zusammentreffen einer solchen Reihe von Ueber-
<lb/>tretungen scheint dieselbe entbehrlich zu machen. Es genügt deshalb hier aus die
<lb/>Heimlichkeit des Verfahrens des Angeschuldigten hinzuweisen. Dahin gehört
<lb/>die Fortführung der Dekanatsgeschäfte gegen den Wortinhalt seiner der Königl.
<lb/>Regierung zu Erfurt abgegebenen schriflichen Erklärung, namentlich die Abhaltung
<lb/>außerordentlicher Dekanatskonferenzen, welche wegen ihrer Bestimmung, zu
<lb/>theologischen Studien anzuregen uns» den Gedankenaustausch über seelsorgerische
<lb/>Fälle und Erlebnisse zu vermitteln,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0068.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>bischöflicher Erlaß vom 8. November 1850 Nr. 1, 5, 8.

<lb/>(Amtliches Kirchenblatt von 1860. S. 110, 111.)

<lb/>Verlach, katholisches Kirchenrecht §. 257, S. 415.
<lb/>zu Vereinigungspunkten für die gesetzwidrigen Maßregeln des Ange- 
<lb/>schuldigten wurden. Vor Allem kommt dabei die, eine Organisation geheimer
<lb/>Jurisdiktion durch successive Delegation der Dechanten,. Definitoren und ältesten
<lb/>Geistlichen enthaltende Bekanntmachung über den geheimen Verkehr, betreffend
<lb/>die Ertheilung der Ehedispense sud sigillo confessionis in Betracht. Mochte
<lb/>dieselbe auch in Ermangelung des sakramentellen Karakters des Beichtbe- 
<lb/>kenntnisses nicht die strenge Verpflichtung des Beichtsiegels (secretum sacrum)
<lb/>haben und folgeweise ihr Bruch nach kanonischem Recht nicht als Sacrilegium mit
<lb/>den in

<lb/>6. Omnis utriusque. 12. X. de poenit. et remmiss. (5. 38); „Caveat autem
<lb/>omnino, ne verbo aut signo, aut alias (Juovis modo aliquatenus prodat
<lb/>peccatorem.- Sed, si prudentiori consilio indiguerit, illud absque ulla expres- 
<lb/>sione personae caute requirat, quoniam, qui peccatum in poenitentiali judicio
<lb/>sibi de tectum praesumpserit revelare, non solam a sacerdotali officio
<lb/>• deponendum decernimus, verum etiam ad agendam perpetuam poenitentiam
<lb/>in arctum monasterium detrudendum/4

<lb/>München, kanonisches Strafverfahren Bd. 2. S. 695, 688, 689.
<lb/>angedrohten schweren Strafen der Deposition und lebenslänglichen Einsperrung
<lb/>geahndet werden können, so war sie doch geeignet, den Glauben an eine solche
<lb/>Verpflichtung und Strafe zu erwecken. Die bis zur gerichtsseitigen Beruhigung
<lb/>und Belehrung erfolgte Verweigerung des Zeugnisses Seitens des Pfarrers S.
<lb/>unter Berufung auf das Beichtgeheimniß und das Beharren der Geistlichen B.,
<lb/>D. und L. aus W. bei dieser Verweigerung gestatten daran keinen Zweifel. Zum
<lb/>Ueberfluß endlich mag an das durch die Androhung der Suspensio ab ordine ge- 
<lb/>schärfte, den Geistlichen bekannt gemachte Verbot jedes amtlichen Verkehrs mit dem
<lb/>gesetzlichen Vertreter der bischöflichen Vermögensverwaltung zu Paderborn und
<lb/>zugleich daran erinnert werden, daß nach den Grundsätzen des kanonischen Rechts
<lb/>jenes Zuchtmittel (Censur) nur wegen eines schweren Vergehens ein-
<lb/>treten soll.

<lb/>Ooncil Coloniens. ann. 1536 P. XIII. c. 5r „Cavebit in primis judex,
<lb/>ne excommunicationem alias ve censuras ecclesiasticas vel ex injustis vel ex
<lb/>levibus causis, vel juris ordine non servato, vel ex odii fomite proferat
<lb/>unquam.“

<lb/>Kober, Suspension S. 54. 55.

<lb/>Die Gesetzesverletzungen sind endlich so schwere, daß das Verbleibendes
<lb/>Angeschuldigten in seinen Kirchenämtern mit der öffentlichen Ordnung
<lb/>unverträglich ist.

<lb/>Vergebens suchte der Angeschuldigte jener Beschuldigung durch Berufung
<lb/>auf seine in dem Jahre 1848 bewährte konservative Haltung und treue royalistische
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0069.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Gesinnung, in deren belohnenden Anerkennung ihn der Königliche Oberpräsident
<lb/>von Sachsen dem Bischof für die Pfarrei Uder nominirt gehabt habe, mit Erfolg
<lb/>entgegen zu treten. Jene treue und royalistische Gesinnung des Angeschuldigtelt
<lb/>trifjt in die Zeit, wo der Staat der römisch-katholischen Kirche gegenüber sein
<lb/>Kirchenhoheitsrecht thatsächlich nicht ausübte. Sobald er dieses im Jahre 1872
<lb/>wieder fest in die Hand nahm, gesellt sich der Angeschuldigte zu jener hierarchischen
<lb/>Opposition, welche dem Staat die Befugniß bestreitet, die äußeren Grenzen für
<lb/>sein Verhältniß zur Kirche festzustellen und verfällt in Folge seiner Agitation
<lb/>gegen das Schulaussichtsgesetz wegen Gefährdung des öffentlichen Friedens dem
<lb/>Strafrichter. Wohl ist der von ihm atlfgestellte Satz unbestreitbar, daß ein treuer
<lb/>Priester auch ein treuerer und besserer Staatsbürger, als ein treuloser Priester
<lb/>sei, aber der Priester darf nicht von Treue gegen den Staat sprechen, welcher
<lb/>Sr. Majestät dem Könige von Preußen den Eid der Treue und des Gehorsams
<lb/>und der Einflößung solcher Gesinnungen im Bereich seines Amtes geleistet und
<lb/>dann in amtlicher Unterredung mit dem ihm untergebenen Geistlichen den Ge- 
<lb/>horsam gegen das von diesem Kqnige erlassene Gesetz durch Vergleichung mit der
<lb/>Beugung des Nackens als eine erniedrigende Handlung kennzeichnet.

<lb/>Mit diesem Ausspruch allein schon zeigt der Angeschuldigte, daß die ver- 
<lb/>schiedenen einzelnen Uebertretungen der SLaatsgesetze nur die wechselnden Er- 
<lb/>scheinungen einer grundsätzlichen Bekämpfung der kirchenpolitischen Gesetzgebung
<lb/>des Preußischen Staats sind.

<lb/>. Der Widerstand des Angeschuldigten erscheint mit der öffentlichen Ordnung
<lb/>umsoweniger verträglich, als er in seiner Stellung als Dechant das Organ
<lb/>der bischöflichen Aufsicht über die Geistlichen und Eingepfarrten des Deka- 
<lb/>natsbezirks „die Brücke zwischen dem Bischof und dessen Klerus und Volk"
<lb/>bildet

<lb/>§. 151 des A. L.-R. Thl. II. Tit. 11.

<lb/>Decreta Syn. Dioecesanae Paderbonnensis 1867: „Tales se exhibeant
<lb/>Decani rurales ut vere dici possint oculi Episcopi ejusque
<lb/>vicarii.“

<lb/>Dienstinstruktion für die Dechanten der Paderborner Diözese vom 1. Juli
<lb/>1832 §. 2—7. (Gerlach, Paderborner Diözesanrecht S. 44.).

<lb/>Man braucht nicht, wie die Anschuldigungsschrift, die in der Untersuchungs-
<lb/>sache wider den Angeschuldigten im Jahre 1872 von der Königlichen Staatsan- 
<lb/>waltschaft zu Heiligenstadt aufgestellten Behauptungen über die Persönlichkeit und
<lb/>das Auftreten des Angeschuldigten für beweisfähig zu nehmen, um den maß- 
<lb/>gebenden Einfluß zu ermessen, welchen der Dechant vermöge der Autorität
<lb/>seines Kirchenamtes innerhalb der in allen ihren Erinnerungen streng katholischen
<lb/>Landbevölkerung des oberen Eichsfeldes ausübt. Dieser Einfluß mußte in hohem
<lb/>Grade steigen, als der Angeschuldigte seit der drohenden Amtsentsetzung des
<lb/>Bischofs Dr. Martin und nach deren Verhängung mit weitergehenden bischöf- 
<lb/>lichen Vollmachten auftrat oder doch mit solchen aufzutreten schien und der ihm
<lb/>untergebenen Geistlichkeit die Beobachtung des Gesetzes vom 20. Mai 1874 bei

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Bd. I. Heft. 5
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0070.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Strafe des Suspension ad ordine et officio verbot. Bis zu welchem Maße der- 
<lb/>selbe den Rechtssinn des Volkes in seinem Dekanaisbezirk verwirrt hat, geht
<lb/>schlagend daraus hervor, daß zwei Schöppen zu H. — also die Vertreter und
<lb/>Gehülfen der Ortsobrigkeit in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. —

<lb/>§. 79, 59 des A. L.-R. Theil II. Tit. 7.

<lb/>Kreisordnung vom 19. Dezember 1872. §. 29, 22.
<lb/>auf Veranlassung des Kaufmanns S. und mittelbar des Angeschuldigten sich bereit
<lb/>finden ließen, von ihrem eigenen Pfarrer S. zu verlangen, daß er die von der
<lb/>Nordhauser Zeitung gebrachte Nachricht seiner Unterwerfungs-Erklärung unter
<lb/>die Staatsgesetze öffentlich als unwahr bezeichne und bei der Weigerung desselben
<lb/>„da er ihnen in der Beobachtung der Gesetze vorangehen müsse" ihm ihre Er- 
<lb/>mächtigung zum Widerruf in seinem Namen in Vorschlag brachten. Wenn dieser
<lb/>und der persönlich vom Angeschuldigten mit der Einsetzung seines ganzen amt- 
<lb/>lichen Ansehens wiederholte Versuch, den S. zu offener Auflehnung gegen das
<lb/>Gesetz zu bewegen, an dessen Gesetzestreue scheiterte, so wird dadurch die Gefähr- 
<lb/>lichkeit der amtlichen Thätigkeit des Angeschuldigten für die Autorität des Gesetzes
<lb/>und die öffentliche Ordnung nicht gemindert. —

<lb/>Eine Umkehr des Angeschuldigten von dem Wege der Gesetzlosigkeit
<lb/>läßt sich nicht erwarten. Die für einen Geistlichen schwere Strafe von zwei
<lb/>Monat Gefängniß, zu welcher er im Zahre 1872 verurtheilt worden, ist ohne
<lb/>Rückwirkung auf sein kirchenpolitisches Verhalten an ihm vorübergegangen. Mehr
<lb/>und mehr scheint der ethische Maßstab für seine Handlungsweise ihm abhanden
<lb/>zu kommen. Seine unsaubere, von Mißachtung gegen die Organe der Regierung
<lb/>erfüllte Aeußerung zum Pfarrer S. soll hier gar nicht wiederholt werden. Die
<lb/>Erklärung über die Einstellung seiner kirchlichen Thätigkeit als Dechant, welche
<lb/>der Angeschuldigte der Königl. Regierung zu Erfurt abgab, enthielt eine bewußte
<lb/>Unwahrheit. Die Drohung zu der hochbejahrten Mutier des Pfarrers S. „er
<lb/>werde jetzt Jedermann auf der Straße sagen, Niemand solle zu ihrem Sohn in
<lb/>die Kirche gehen, Zeder auf der Straße ihm aus dem Wege gehen", verräth
<lb/>schonungslose Unterdrückung, welche bereits die große Exkommunikation des die
<lb/>Auflehnung gegen' das Staatsgesetz ablehnenden Amtsbruders in ihr Denken
<lb/>und Handeln ausgenommen hat. Seine Einwirkung auf die S'sche Gemeinde
<lb/>im Sinne einer Fernhaltung von dem Gottesdienste in ihrer Kirche begründet
<lb/>endlich die Ueberzeugung, daß gegenüber der Bekämpfung des Staatsgesetzes dem
<lb/>Angeschuldigten auch der Stillstand des kirchlich religiösen Lebens in den seiner
<lb/>Aussicht anvertrauten Gemeinden nichts gilt.

<lb/>Ein Geistlicher, welchem im Kampf für die Herrschaft der Kirche die sittlichen
<lb/>Grundsätze sich so verdunkelt haben, vermag den Weg zu anerkennender Würdi- 
<lb/>gung der Aufgabe des Staats und zur Unterwerfung unter die, die Wohlfahrt
<lb/>des ganzen Volkes erstrebenden Staatsgesetze vor dem Ende des Kampfes nicht
<lb/>zu finden. Hat der Angeschuldigte im Zahre 1876 gegen die auf sein Kirchen- 
<lb/>amt bezüglichen Staatsgesetze nicht von Neuem verstoßen, so erklärt fich dies
<lb/>dadurch, daß er jenes Zahr im Strafgesängniß zu Heiligenstadt zugebracht hat
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0071.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Gebräche es noch an einem Beweise, was der Staat m\ dem Verbleiben des
<lb/>Angeschuldigten in seinem Amte für die öffentliche Ordnung zu erwarten hat,
<lb/>so würde derselbe durch seine nach seiner Verurtheilung im Jahre 1875 verfaßte
<lb/>Erklärung vom 21. August 1876 geliefert, in welcher er dem Oberpräsidenten
<lb/>von Sachsen auf dessen durch die von ihm verübten schweren Verletzungen der
<lb/>Staatsgesetze motivirte Aufforderung zur Niederlegung seines Amtes entgegen
<lb/>hält, daß er nur als Priester seine Schuldigkeit gethan hat.

<lb/>Das Verbleiben des Angeschuldigten in seinem Amte als Dechant des Land- 
<lb/>dekanats zu Heiligenstadt ist daher als unverträglich mit der öffentlichen Ordnulig
<lb/>zu erachten.

<lb/>Das Gleiche muß von seiner Belaffung im Pfarramt zu Uder gelten.

<lb/>Der Angeschuldigte hat zwar die ihm nachgewiesenen Gesetzesübertretungen
<lb/>aus der Verpflichtungskraft des Gesetzes vom 12. Mai 1873 und 20. Mai 1874
<lb/>in seiner amtlichen Stellung als Dechant begangen. Das Amt des Dechanten
<lb/>ist indeß in der Paderborner Diözese mit einem Pfaaramt im Dekanatsbezirk
<lb/>verbunden.

<lb/>Nach dem Dekret der dortigen Diözesan-Synode von 1867 geht, vorbehalt- 
<lb/>lich der bischöflichen Bestätigung, der Dechant aus der Wak)l und Zahl der
<lb/>Pfarrer des Dekanatsbezirks hervor:

<lb/>Pars. III 8. II. De disciplina cleri cap. 7. De decanis ruralibus,

<lb/>„Cum Synodo Provinciali Coloniensi parochis concedimus facultatem
<lb/>tres e gremio capituli per schedulas secretas Ordinario designandi, ex
<lb/>quibus is, quem digniorem et aptiorem judicaverit, decanum nominabit.
<lb/>Quodsi nullus ex designatis rebus gerendis satis idoneus esset vel alia de
<lb/>causa Ordinario conscientia interdicerit, ne quem ex illis delegatum suum
<lb/>constituat ipse ex ceteris capituli parochis alium, quem dignum et idoneum
<lb/>putaverit, decanum nominabit (L. c.).a

<lb/>Bering, Archiv des katholischen Kirchenrechts Bd. 20. S. 421. *
<lb/>Schulte, Status Dioecesium catholicarum S. 69.

<lb/>Der Angeschuldigte zumal hat nicht etwa gegen Gesetze verstoßen, welche sich
<lb/>lediglich auf seine amtliche Thätigkeit als Dechant bezogen, sondern er hat den
<lb/>grundsätzlichen Bestimmungen der Rechtsordnung seines Landes, welche den
<lb/>Pfarrer nicht minder als den Dechanten verpflichten, zuwidergehandelt, nicht zu
<lb/>gedenken, daß er in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Maigesetze als Pfarrer
<lb/>zu Uder durch Agitation gegen das Schulaussichtsgesetz bereits den öffentlichen
<lb/>Frieden gefährdete. Wenn §. 24. a. a. O- von der Unvereinbarkeit des „Ver- 
<lb/>bleibens im Amte" und der „Entlassung aus dem Amte" spricht, so nöthigt
<lb/>der Wortlaut nicht, darunter nur dasjenige spezielle Amt zu verstehen, in dessen
<lb/>Ausübung sich der Kirchendiener gegen die Staatsgesetze verfehlt hat. Nach der
<lb/>Schwere des Thatbestandes und dem gesetzgeberischen Grunde des §. 24 verdient
<lb/>vielmehr die Auslegung den Vorzug, wonach der Ausdruck „Amt" die kirchen- 
<lb/>amtliche Thätigkeit im Sinne der Gesammtheit der bekleideten Kirchenämter

<lb/>5*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68, Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>mindestens in denjenigen Fällen begreift, wo jedes der bekleideten AemLer einen
<lb/>für die Erhaltung der Grundlagen der öffentlichen Ordnung bedeutsamen Ein- 
<lb/>fluß im Volksleben genießt.

<lb/>Demnach erachtet der Gerichtshof thatsächlich für festgestellt:

<lb/>„daß der Angeschuldigte Leineweber in Jahre 1875 als Pfarrer zu Uder
<lb/>und Dechant in dem zur Diözese Paderborn gehörigen Landdekanatsbezirk Hei- 
<lb/>ligenstadt die auf sein Amt bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze so wie
<lb/>die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
<lb/>Anordnungen so schwer verletzt hat, daß sein Verbleiben im Amt mit der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung unverträglich erscheint/'

<lb/>Diese Feststellung hat nach §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 die Ent- 
<lb/>lassung des Angeschuldigten aus seinem Amte zur gesetzlichen Folge. Daran
<lb/>ändert es nichts, daß derselbe wegen eines Theils der ihm zur Last gelegten Ver- 
<lb/>letzungen der Staatsgesetze bereits kriminalrechtlich bestraft ist. Denn, wie wieder- 
<lb/>holt vom Gerichtshof unter Hinweis auf den im §. 6 des Gesetzes vom 13. Mai
<lb/>1873 anerkannten staatsrechtlichen Grundsatz bereits ausgeführt worden, wird die
<lb/>in §. 24 a. a. O. angedrohte Entlastung vermöge der staatsrechtlich disziplinären
<lb/>Natur derselben durch eine erlittene Kriminalbestrafung nicht ausgeschlossen. Es
<lb/>bedarf einer Erörterung nicht, ob der noch ungesühnte Theil der Verletzungen für
<lb/>sich allein den Thalbestand des §. 24 erfüllt haben würde.

<lb/>Die Entlastung aus dem Pfarramt zu Uder zieht den Verlust seines, an den
<lb/>Besitz eines Pfarrbenefiziums im Dekanatsbezirk gebundenen Amtes als Dechant
<lb/>von Rechtswegen nach sich. Es kann deshalb auch keinem Bedenken unterliegen,
<lb/>den Verlust des letzteren Amtes besonders auszusprechen, obwohl der Oberpräsident
<lb/>der Provinz Sachsen, welcher von der Voraussetzung ausging, daß der Ange- 
<lb/>schuldigte sein Amt als Dechant bereits niedergelegt habe, in dieser Richtung
<lb/>eine Aufforderung an den Angeschuldigten nicht erlassen, beziehungsweise einen
<lb/>Antrag bei dem Gerichtshöfe nicht gestellt hat.

<lb/>Hiernach war, wie geschehen, zu erkennen und der Kostenpunkt aus §. 37 des
<lb/>Gesetzes vom 12. Mai 1873 zu entscheiden.
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Die Legitimation zur Belastung des Klostergutes mit Grnndschuld. Rechts- 
<lb/>subjekt in Beziehung auf das Vermögen einer aufgelösten Niederlassung
<lb/>von Orden und ordensähnlichen Kongregationen; Rechtsverhältnisse des
<lb/>Staates.
</p>
            <p>

               <lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 17. Mai 1877.)

<lb/>Am 7. Mai 1875 beantragte der Guardian des Franziskanerklosters zu R.,
<lb/>Pater S., bei dem Grundbuchamte zu R. die Eintragung von 150,000 Mark
<lb/>Grundschulden auf dem Grundbuchblatte des Klosters. Die Eintragung erfolgte
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0073.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 69

<lb/>auf diesen Antrag, zu welchem den Guardian eine Vollmacht des Provinzials
<lb/>der sächsischen Ordensprovinz ermächtigt hatte, und zwar dem Anträge gemäß
<lb/>aus den Namen des Rittergutsbesitzers von P., der selbst jedoch erst durch Vor- 
<lb/>legung der Grundschuldbriese von der geschehenen Eintragung Kenntniß erlangte.
<lb/>Die ausgefertigten Grundschuldbriefe wurden dein Guardian zugestellt. Derselbe
<lb/>bot sie nun dem von P. zum Kauf an, und übergab sie ihm nach, zwischen ihnen
<lb/>beiden getroffener Kausabrede. Inzwischen hatte der Kommiffar für die bischöf- 
<lb/>liche Verwaltung zu P^, in deffen Diözese Kloster R. liegt, von der Eintragung
<lb/>Kenntniß erlangt, und wies das Kloster an, gegen von P. auf Herausgabe der
<lb/>Grundschuldbriefe und Bewilligung der Löschung der Grundschulden zu klagen,
<lb/>bestellte auch, da der Aufforderung nicht Genüge geleistet wurde, dem Kloster
<lb/>zur Wahrnehmung der Rechte in der Person des Zustizrath K. einen Bevoll- 
<lb/>mächtigten.

<lb/>Dieser stellte die Klage dem erhaltenen Aufträge gemäß an und stützte sie
<lb/>auf die Ungültigkeit der geschehenen Eintragung, gleichzeitig eine Kollusion zwischen
<lb/>dem Guardian und dem eingetragenen Grundschuldgläubiger behauptend. Aber
<lb/>schon vor Anstellung der Klage war in Gemäßheit des Gesetzes vom 3l. Mai
<lb/>1875 die Ordensniederlaffung zu R. aufgelöst, der Kommiffar für die bischöfliche
<lb/>Verwaltung auch zum Staatskommissar für die Verwaltung des Vermögens der
<lb/>Ordensniederlaffung bestellt, und als der Beklagte die Legitimation des Zustiz-
<lb/>rath K. zur Sache bemängelte, trat jener in seiner nunmehrigen Eigenschaft als
<lb/>solcher Kommiffar in den Prozeß als Kläger ein.

<lb/>Der Beklagte bestritt aus verschiedenen Gründen die Legitimation des Klä- 
<lb/>gers, wendete einmal ein, die Grundschulden seien gültig konstituirt, dann aber
<lb/>auch, daß er bereits vorher, ehe ihm nur die Benachrichtigung von der beabsich- 
<lb/>tigten Anfechtung der Eintragung zugegangen sei, die Forderung verkauft, die
<lb/>Briese durch schriftliche Session dem Käufer übertragen und demselben zugestellt
<lb/>habe. Er beantragte Abweisung der Klage.

<lb/>Der erste Richter, das Kreisgericht zu Soest, hat nach dem Klageanträge
<lb/>verurtheilt, und auf die Appellation des Beklagten ist diese Entscheidung von
<lb/>dem Appellationsgericht zu Hamm bestätigt. Die Gründe sind im Wesentlichen
<lb/>folgende:

<lb/>Beklagter suche vorgeblich die Legitimation des Klägers zur Sache zu be- 
<lb/>streiten. Seine Berufung aus die Bestimmungen des Reichsdeputationshaupt-
<lb/>schlusses und die demselben folgende Landesgesetzgebung sowohl, als auf das
<lb/>Gesetz vom 31. Mai 1875 sei verfehlt.

<lb/>Zwar der erste bestimme im §. 35:

<lb/>„Alle Güter der fundirten Stifter, Abteien und Klöster werden der freien
<lb/>und vollen Disposition des Landesherrn, sowohl zum Behufe des Aufwandes
<lb/>für Gottesdienst-i, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur
<lb/>Erleichterung der Finanzen überlaffen, unter dem Vorbehalt der festen und
<lb/>bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und
<lb/>der Pensionen für die ausgehobene Geistlichkeit,"
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0074.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>und demgemäß sei auch in einzelnen Lheilen des Reichs, für das damalige König- 
<lb/>reich Westfalen, zu dem die Grafschaft R. gehörte, durch die Dekrete vom 13. Mai
<lb/>1809, 1. Dezember 1810 und 3. April 1812 — wie für die damals preußischen
<lb/>Landeslheile durch Edikt vom 30. Oktober 1810 — das Vermögen der in den
<lb/>einzelnen Staatsgebieten belegenen Klöster für Staatsgut erklärt, aber damit sei
<lb/>noch nicht das Eigenthum von dem Klostervermögen aus den Staat übertragen
<lb/>gewesen, wie der Beklagte behaupte, und habe vielmehr zu diesem Erwerbe noch
<lb/>eines besonderen Willensaktes des Staates als Vermögenssubjektes bedurft. Die
<lb/>Bedeutung jener Gesetze sei keine andere, als daß der Staat als Gesetzgeber dem
<lb/>Fiskus das Recht ertheilt habe, sich jene Güter anzueignen. Wo und soweit dieser
<lb/>von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, sei das bisher obwaltende
<lb/>Verhältniß bestehen geblieben. So sei Kloster R. nicht eingegangen, also noch
<lb/>jetzt Eigenthümer des Klostervermögens. Daß dasselbe, als zu den vom Staate
<lb/>aufgenommenßn gehörig, Korporationsrechte habe beziehentlich gehabt habe, sei
<lb/>nach §§. 939, 940 II. 11 L.-R. nicht zweifelhaft und auch nicht streitig.

<lb/>Auch das Gesetz vom 31. Mai 1875 verbiete nicht, daß das Kloster zu R.,
<lb/>jetzt vertreten durch den zur Verwaltung des Vermögens der ausgelösten Nieder- 
<lb/>lassung bestellten Staatskommissar, klagend austrete. Zwar wer nun Eigenthümer
<lb/>des Vermögens sei, sei zweifelhaft. Der Staat sei es nicht geworden, auch nicht,
<lb/>obgleich er daflelbe durch seinen Kommissar in Besitz genommen; §. 4 Abs. 1
<lb/>a. a. O. bestimme:

<lb/>Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden und ordens- 
<lb/>ähnlichen Kongregationen unterliegt nicht der Einziehung durch den Staat.
<lb/>Die Staatsbehörden haben dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwal
<lb/>tung zu nehmen.

<lb/>Zndeß es könne dahingestellt bleiben, ob man trotz der Auflösung der Nieder- 
<lb/>lassung ein Fortbestehen der vermögensrechtlichen Persönlichkeit des Klosters an- 
<lb/>zunehmen , habe, oder ob und in welcher Weise eine neue juristische Person durch
<lb/>das Gesetz geschaffen sei, bei der allerdings die Zweckbestimmung der Anstalt vor- 
<lb/>läufig Vorbehalten (§. 4 Abs. 3 a. a. O.); jedenfalls sei der Staatskommiffar
<lb/>durch die ihm durch das Gesetz und seine Anstellung ertheilte Vollmacht, Namens
<lb/>des Klosters zu klagen, und namentlich auch die gegenwärtige die Substanz des
<lb/>Vermögens schützende Klage anzustellen, legitimirt?)
</p>
            <p>

               <lb/>h Es ist zwar die Frage der Prozeßlegitimation unerheblich, aber doch sonst nicht un- 
<lb/>interessant zu prüfen, wer denn nun eigentlich gegenwärtig Eigenthümer des Vermögens der
<lb/>aufgelösten Niederlassungen der Orden sei, bezüglich von welchem rechtlichen Gesichtspunkte aus
<lb/>eieselben subjektiv und objektiv zu betrachten seien. In beidsn Fällen konnte diese Frage un-
<lb/>dntschieden bleiben, da es sich nur um die Vertretung in diesem Prozesse handelte, für welche
<lb/>die Berechtigung des Staatskommissars nicht zweifelhaft sein kann. Der Staat ist nicht Eigen- 
<lb/>thümer, denn er will es nicht sein. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, das Vermögen unter,
<lb/>liege nicht der Einziehung durch den Staat. Die aufgelöste Ordensniederlassung ist es nicht
<lb/>weil sie es nicht sein kann. Eine nicht mehr existirende Person (physische oder juristische) kann
<lb/>selbstredend nicht Träger von Vermögensrechten sein. Ebensowenig sind es endlich die früheren
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0075.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichtm und anderen Behörden.

<lb/>Ob derselbe Kommissar in seiner Eigenschaft als Staatskommissar für die
<lb/>Verwaltung der bischöflichen Diözese befugt gewesen, dem Kloster in analoger
<lb/>Anwendung der für die Verwaltung der Kirchengüter gegebenen Vorschrift des
<lb/>§. 659 II. 11 L.-R- einen Bevollmächtigten zur Anstrengung dieses Prozesses zu
<lb/>bestellen, könne gleichfalls dahingestellt bleiben?) Wenn hier ein Mangel der
<lb/>Klagelegitimation obwalte, so sei deselbe dadurch geheilt, daß demnächst jener in
<lb/>seiner Eigenschaft als Verwalter des Klostervermögens in den Prozeß eingetreten
<lb/>sei (§. 2 N. 4 I. 16 A. G--O-).

<lb/>Die Eintragung der Grundschulden nur aus Antrag des Guardians und
<lb/>Genehmigung beziehentlich Ermächtigung des Ordensprovinzials sei ungültig und
<lb/>von dem wahren Berechtigten anfechtbar (vergl. Dernburg, Pr. Priv.-R. I,
<lb/>§. 201 N. 2). Entscheidend seien lediglich die Vorschriften des 12. Abschnitts II.
<lb/>11 L.-R. Weder die beigebrachte, an den damaligen Ober-Präsidenten der Pro- 
<lb/>vinz Westfalen erlaffene Kabinetsordre vom 15. September 1826 — dieselbe ent- 
<lb/>hält eine Reihe von Vorschriften für das Kloster R., dessen Weiterbestehen sie
<lb/>unter verschiedenen Voraussetzungen genehmigt — habe jene für den speziellen
<lb/>Fall, noch Artikel 15 der Versassungsurkunde vom 31. Zanuar 1850 allgemein
<lb/>beseitigt oder auch nur modisizirt. Dieser letztere beziehe sich nicht auch auf
<lb/>Klöster und andere innerhalb des weiteren Rahmens der Kirchen- und Religions-
</p>
            <p>

               <lb/>Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen. Diese sind nicht deren Successoren. Das ist ein,
<lb/>auch im Landrecht (§§. 15, 182 ff. II. 6 L.-R), anerkannter Grundsatz. Es ist behauptet, der
<lb/>Orden in seiner Gesammtheit, der trotz der Auflösung der inländischen Niederlassungen doch
<lb/>existire, sei der Eigentümer. Ein solches Eigenthum des Ordens an dem Vermögen der ein- 
<lb/>zelnen Niederlaffungen hat das Preußische Recht wenigstens nicht anerkannt. Im §. 961II. 11
<lb/>L.-R. ist das mit dürren Worten ausgesprochen. Ein staatlich nicht anerkanntes und durch
<lb/>die Gerichte und anderen Organen des Staates nicht geschütztes Eigenthum ist aber kein Eigen- 
<lb/>thum. Bon einer juristischen Person (Korporation, Stiftung rc.) im Sinne des Landrechts
<lb/>kann auch nicht wohl die Rede sein, denn es liegt weder „eine Gemeinschaft mit korporativem
<lb/>Zwecke vor", noch „eine Anstalt, welche eine selbstständige Existenz und eine eigene Vermögens- 
<lb/>fähigkeit für sich in Anspruch nimmt" (Dernburg, Pr. Pr.-R. Band I. §. 50), abgesehen
<lb/>davon, daß es jedenfalls zur Zeit an der Bestimmung für einen gemeinnützigen dauernden
<lb/>Zweck mangelt, wie solche das Landrecht als Erforderniß hinstellt (§. 25 II. 6 L.-R.). Dar- 
<lb/>nach bleibt nichts übrig, als anzunehmen, das Gesetz habe hier eine neue Sachengesammtheit
<lb/>(Bermögensperson) geschaffen, wie sie das Römische Recht und im Anschlüsse an dasselbe auch
<lb/>das Preußische Recht in der hereäitas jacens (L. 15 pr. D. de usurpationibus etc. Non
<lb/>hereditatem in quibusdam vice personae fungi receptum est; §. 471 ff. I. 9 L.-R.) aner- 
<lb/>kennt. Es liegen hier in der That soviel thatsächliche Analogien mit einer solchen Erbschafts-
<lb/>maffe, welche augenblicklich herrenlos des Erben harrt, vor, daß nur die eine Verschiedenheit
<lb/>obwaltet, daß man bei dieser noch nicht weiß, wer Erbe ist, bei jener» wer dereinst Erbe sein
<lb/>wird. Bei dieser tritt für den ausfallenden sofort der bereits hinter ihm stehende in die Lücke,
<lb/>bei jener hat sich der Staat Vorbehalten, durch einen gesetzgeberischen Akt den glücklichen (?)
<lb/>Erben zu ernennen. (Anmerk, des Eins.)

<lb/>2) Die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten für die Ordensniederlassung war unzu- 
<lb/>lässig. h. 659 II. 11 L.-R. ist nur für die Kirche selbst gegeben und erleidet als eine Aus- 
<lb/>nahmebestimmung keine analoge Anwendung. Der Abschnitt 12 Tit. 11 hat keine solche Vor- 
<lb/>schrift hinsichtlich der geistlichen Gesellschaften. (Anmerk, des Eins.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>gesellschasten bestehende besondere Korporationen, sondern nur auf die Kirche im
<lb/>engeren Sinne.3) Gesetzt aber, diese seinem Wortlaute entsprechende Annahme
<lb/>sei nicht richtig, so könne doch, daß es nicht in der Absicht gelegen, die landrecht- 
<lb/>lich geordnete Aufsicht über die Vermögensverwaltung solcher Korporationen zu
<lb/>beseitigen, nach Erlaß des Gesetzes vom 5. April 1873 nicht mehr zweifelhaft
<lb/>sein, da dasselbe ausdrücklich vorschreibe, die rc. Kirche rc. bleibe den Staats- 
<lb/>gesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen; demnach
<lb/>den Inhalt der Verfaffungsurkunde authentisch dahin interpretire, daß die Be- 
<lb/>seitigung dieser Aussicht nicht erfolgt sei. §. 954 II. 11 L.-R. weise nun die
<lb/>Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens dem Kapitel zu. Während im
<lb/>Allgemeinen die ordentlichen Zusammenkünfte und Kapiteltage genügten, bedürfe
<lb/>es zum Zweck einer Beschlußfassung über Verpfändung und Veräußerung un- 
<lb/>beweglichen Vermögens einer außerordentlichen Zusammenberufung, dann aber
<lb/>auch ferner der bischöflichen und staatlichen Genehmigung des mit Stimmen- 
<lb/>mehrheit im versammelten Kapitel gefaßten Beschlusses (Zs. 957' 959, 960 a. a. O.;
<lb/>§§. 51 ff. II. 11 L.-R.) Eine Exemtion der Franziskaner von diesen landrecht- 
<lb/>lichen Vorschriften habe nie stattgehabt, und die historisch richtige Exemtion der
<lb/>Franziskaner von der Jurisdiktion der Territorialbischöfe in mancher Hinsicht
<lb/>habe mit der Frage, ob sie' hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens der
<lb/>landrechtlich geordneten Aussicht der Bischöfe und des Staates unterworfen,
<lb/>nichts zu thun.

<lb/>Daß die der Eintragung zu Grunde liegenden materiellen Geschäfte nach
<lb/>den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurtheilen und daher die geordneten
<lb/>Dispositionsbeschränkungen auch bei einer Belastung mittelst Grundschulden ihre
<lb/>Bedeutung finden, sei unbedenklich.

<lb/>Was so hinsichtlich der Eintragung der Grundschulden gelte, gelte auch hin- 
<lb/>sichtlich der materiellen Uebertragung derselben an den Beklagten. Durch jene,
<lb/>die ohne Wissen und Willen des Beklagten geschehen, sei zunächst nur eine for- 
<lb/>melle Belastung der Klostergrundstücke herbeigeführt gewesen. Um diese zu einer
<lb/>wirklichen zu machen, habe die Veräußerung und Uebertragung an den Beklagten
<lb/>hinzutreten müssen. Auch diese, wie sie allein durch den Guardian geschehen,
<lb/>ohne nachgewiesenen Kapitelbeschluß, ohne bischöfliche und staatliche Genehmigung,
<lb/>sei ungültig und anfechtbar. Hinsichtlich dieses Ankaufs sei es zweifelhaft, daß
<lb/>der Beklagte die Nichtberechtigung des Guardians zum Abschlüsse des Geschäfts
<lb/>habe kennen müssen. Auch die bereits auf seinen Namen geschehene Eintragung
<lb/>der Grundschulden ändere hierin nichts, da er ohne Kenntniß derselben und ohne
<lb/>vorgehende materielle Grundlage einer solchen Belastung für ihn durch dieselbe
<lb/>Rechte nicht erworben habe. Ueberdies sei er selbst durch die wirklich geschehene
<lb/>Eintragung der Prüfung, ob dieselbe zu Recht geschehen, und obgleich sich jeden- 
<lb/>falls aus den Grundschuldbriefen die rechtlichen Mängel der Eintragungsbewil- 
<lb/>ligung nicht ergeben hätten, nicht überhoben gewesen. Auf den öffentlichen Glau-
</p>
            <p>

               <lb/>3) Siehe am Schlüsse. (Anmerk, des Eins.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>ben des Grundbuches könne er sich nach dieser Richtung nicht berufen. Derselbe
<lb/>bewirke nur, daß die von dritten Personen dem Eingetragenen gegenüber redlich
<lb/>erworbenen Rechte in Kraft blieben, nicht aber stehe er dem zur Seite, welcher,
<lb/>wie vorliegend der Beklagte, die Eintragung selbst genommen, oder was dem
<lb/>gleichstehe, die für ihn geschehene Eintragung später genehmigt habe. Gegen ihn
<lb/>sei die Einrede der Bestellung durch den Nichteigenthümer und die auf solche
<lb/>Bestellung gestützte Anfechtungsklage zulässig (§§. 9, 38 d. Ges. v. 5. Mai 1872;
<lb/>Dernburg, Pr. Priv.-R. Band 1 §. 202 N. 3; Achilles, Gesetz über Grund- 
<lb/>eigenthum rc. Anm. 60 a zu §. 38). Selbstredend sei es unzutreffend, wenn
<lb/>Beklagter sich darauf berufe, daß die Dispositionsbeschränkungen sich nicht aus
<lb/>dem Grundbuche ergäben. Nirgends sei vorgeschrieben, daß gesetzliche Beschrän- 
<lb/>kungen, die allgemein jede, sei es physische, sei es juristische Person betreffen und
<lb/>sich unmittelbar aus dem Gesetze ergeben, aus dem Grundbuche ersichtlich sein
<lb/>sollten. Nur die Eintragung spezieller, thatsächlicher, die Verfügungsbeschränkung
<lb/>bedingender Umstände sei bei Vermeidung der Nichterlangung einer Rechtswirkung
<lb/>gegen gutgläubige Dritte erforderlich, und nur auf solche beziehe sich der §.11
<lb/>d. Ges. v. 5. Mai 1872.

<lb/>Beklagter habe danach weder E der für ihn geschehenen Eintragung der
<lb/>Grundschulden, noch aus dem Ankäufe der Grundschuldbriefe Rechte erwerben
<lb/>können, sich vielmehr auch hinsichtlich beider in mala fide befunden, zumal die
<lb/>ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes jeden Kontrahenten verpflichte, sich von der
<lb/>Vertragsfähigkeit des anderen zu überzeugen, und ihm der bloße Mangel der
<lb/>Wissenschaft von der Unfähigkeit des anderen nicht zu statten kommen solle
<lb/>(§§. 31, 32 I. 5 L.-R.). Bei der ihm obliegenden Prüfung aber habe er sich
<lb/>von der Ungültigkeit der erfolgten Eintragung überzeugen müssen. Beklagter
<lb/>könne also in keinem Falle als gutgläubig gelten,, ganz abgesehen davon, daß er
<lb/>zu einer um so strengeren Prüfung nach allen diesen Richtungen hin verpflichtet
<lb/>gewesen sei, als, selbst wenn zur Zeit des Ankaufs der Briefe (der Zeitpunkt ist
<lb/>von keiner Seite angegeben) das Gesetz vom 31. Mai 1872 noch nicht verkündet
<lb/>gewesen sein sollte, seine Verkündigung doch jeden Tag zu erwarten gewesen sei,
<lb/>und Beklagter Grund genug gehabt habe, sich zu sagen, es liege wenigstens die
<lb/>Vermuthung sehr nahe, die Konstituirung der Grundschulden sei geschehen, um
<lb/>die Wirkung eines solchen Gesetzes zu paralysiren, und es mangele an der staat- 
<lb/>lichen Genehmigung zu der Belastung.

<lb/>Mit Unrecht folgere endlich Beklagter, daß entstehenden Falls nur die Un- 
<lb/>gültigkeit der Veräußerung der Grundschuldbriefe gegen ihn ausgeführt werden
<lb/>könne, und er, da die Eintragung ohne sein Zuthun erfolgt, nicht verpflichtet sein
<lb/>könne, eine Löschungsbewilligung zu erklären. Abgesehen auch davon, daß ja
<lb/>Beklagter nachträglich durch Erwerb der Briefe die Eintragung genehmigt, sei er
<lb/>um der formalen Existenz der Schuld allein willen schon zur Erklärung der
<lb/>Löschungsbewilligung verpflichtet l Dernburg rc. Band I. S. 702).

<lb/>Ob Beklagter die Grundschuldbriefe wirklich, wie er behaupte, bereits weiter
<lb/>begeben, sei unerheblich. Er sei trotzdem noch jetzt zur Sache legitimirt. Die
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0078.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Klage sei nicht eine rein negatorische, sondern wesentlich aus die Ungültigkeit der
<lb/>Belastung und darauf, daß Beklagter diese gekannt habe oder hätte kennen müssen,
<lb/>gegründet. Sie. bezwecke den Aufruf des ungültigen Geschäftes. Habe Beklagter
<lb/>nicht im guten Glauben erworben, so habe er auch nicht im guten Glauben ver- 
<lb/>äußern können, müsse deshalb die Grundschuldbriefe herausgeben und, nach dem
<lb/>Willen des Berechtigten, der in dieser Beziehung, ob Löschung geschehen solle,
<lb/>allein entscheidend sei, die Löschung bewilligend)

<lb/>Die gegen diese Entscheidung von dem Beklagten noch eingelegte Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde ist durch Erkenntniß vom 12. Mai 1877 von dem Königlichen Ober-
<lb/>tribunal zurückgewiesen. Die Gründe, soweit sie interessiren, lauten im Wesent- 
<lb/>lichen: .

<lb/>Der Implorant greift die Annahme des Appellationsrichters an, daß zur
<lb/>Belastung des Klostergutes mit Grundschulden der Beschluß des Kapitels, sowie
<lb/>die bischöfliche und staatliche Genehmigung nothwendig gewesen. Der Mangel
<lb/>jedes einzelnen dieser Erfordernisse begründet die Ungültigkeit der geschehenen
<lb/>Verpfändung und die Angriffe scheitern bezüglich aller drei Erfordernisse, sobald
<lb/>die Annahme des Appellalionsrichters auch nur bei einem derselben gerechtfer- 
<lb/>tigt erscheint. Letzteres ist der Fall hinsichtlich des Mangels der staatlichen
<lb/>Genehmigung. Denn die §§. 959, 960 Lit. 11 Thl. II. L.-R. fordern aus- 
<lb/>drücklich diese Genehmigung für das vorliegende Rechtsgeschäft.

<lb/>Zn der Allerh. K.-O. vom 15. September 1826 hat der Appellationsrichter
<lb/>keine Bestimmungen gefunden, welche die speziellen Vorschriften des L.-R. auf-
<lb/>heben, und bei dieser Interpretation eines Spezialprivilegs hat er mit Recht
<lb/>die letzteren Vorschriften zur.Anwendung gebracht, ohne die Wirkung der
<lb/>Allerh. K.-O. als maßgebenden Statuts zu verkennen.

<lb/>Der Art. 15 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 in seiner
<lb/>ursprünglichen Gestalt stellt einen allgemeinen Grundsatz auf, welcher bei der
<lb/>Handhabung in gewissen speziellen Verhältnissen sich ohne besondere Ausfüh- 
<lb/>rungsgesetze nicht anwenden läßt. Er hat nicht ohne Weiteres die bestehenden
<lb/>Gesetze über das vorliegende Rechtsgebiet, namentlich das bezügliche Genehmi- 
<lb/>gungsrecht des Staates ausgehoben, worüber auf die auch hier zutreffende Aus- 
<lb/>führung in dem Erkenntnisse vom 17. Oktober 1860 (Entscheid. Bd. 44 S. 194)
<lb/>verwiesen wird, und noch weniger kann von einer solchen Aufhebung die Rede
<lb/>sein, seitdem der Art. 15 in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1873 in
<lb/>Kraft getreten war. Der Appellationsrichter hat daher diese Wirkung mit

<lb/>4) Die Löschungsbewilligung des Beklagten war auch noch um deswillen erforderlich und
<lb/>damit dieser zu derselben verpflichtet,' weil die Grundschuldbriefe nur durch schriftliche nicht be- 
<lb/>glaubigte Abtretungserklärüng an ihm übertragen waren, die zur Begründung des Antrages
<lb/>des Eigenthümers auf Löschung beizubringende Quittung oder Löschungsbewilligung des Gläu- 
<lb/>bigers aber voraussetzt, daß der erklärende Gläubiger entweder der im Grundbuche als solcher
<lb/>eingetragene, oder durch eine Reihe entweder gerichtlich oder notariell aufgenommcner oder be- 
<lb/>glaubigter Urkunden legitimirt sei (§. 94 N. 1, §. 33 der G.-B.-O.). Darum aber erscheint
<lb/>auch für die rein negatorische Klage der eingetragene Grundschuldgläubiger passiv legitimirt.
<lb/>(Anmerk, des Eins.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0079.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 75


<lb/>Recht dem Art. 15 abgesprochen, und dabei kommt es nicht weiter daraus an,
<lb/>ob er auch mit Recht angenommen hat, daß der Art. 15 sich überhaupt aus
<lb/>die Angelegenheiten der Klöster nicht beziehe?)

<lb/>»Hiernach ist der Vorwurf, daß der Appellationsrichter durch seine Ent- 
<lb/>scheidung die §§. 25-29, 51 ff. Tit. 6, 939, 942, 948, 954, 957, 959, 960,
<lb/>1057, 1064 Tit. 11 Thl. II. L.-R, die.Allerh. K.-O. vom 15. September 1826,
<lb/>Art. 15 der Verf.-Urk. vom 31. Januar 1850, das Gesetz vom 5. April 1873,
<lb/>§. 28 Tit. 13 Thl. I. A. G.-O. und den Grundsatz des kanonischen Rechtes,
<lb/>daß die Oberen der Klöster, insbesondere der Franziskanerklöster, in der Dis- 
<lb/>position über die zu dem Klostervermögen gehörenden Grundstücke durch die
<lb/>bischöfliche Gewalt in keiner Weise beschränkt sind, verletzt habe, theils unbe- 
<lb/>gründet, theils als unerheblich und erfolglos nicht weiter zu erörtern.

<lb/>Der Appellationsrichter folgert aus den §§. 9, 11 und 38 des Gesetzes
<lb/>über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872 nur, daß gesetzliche Veräuße- 
<lb/>rungsbeschränkungen der Person des eingetragenen Eigenthümers der Eintra- 
<lb/>gung nicht bedürfen, und daß gegen den Grundschulderwerber, welcher, wie
<lb/>vorliegend der Implorant, die Einschreibung selbst genommen oder, was dem
<lb/>gleichsteht, die für ihn genommene Einschreibung später genehmigt hat, die Ein- 
<lb/>rede der Bestellung durch den Nichteigenthümer, also auch die darauf gestützte
<lb/>Anfechtungsklage zulässtg ist. Diese Annahme ist auch richtig.

<lb/>Der §. 11 a. a. O. betrifft nur solche Eigenthumsbeschränkungen, welche
<lb/>durch besondere Thatumstände im einzelnen Falle bedingt sind, nicht aber die- 
<lb/>jenigen, welche, von den Gesetzen allgemein für die Person des eingetragenen
<lb/>Eigenthümers vorgeschrieben sind, und von der letzteren Art ist vorliegend die
<lb/>in dem Erforderniß gewisser Konsense liegende Beschränkung.

<lb/>Der §. 9 ebendaselbst schützt nur den redlichen Erwerber, welcher mit dem
<lb/>eingetragenen Eigenthümer kontrahirt hat; der Implorant hat aber mit einer
<lb/>Person kontrahirt, welche als eingetragener Eigenthümer nicht legitimirt ist.
<lb/>Der §. 38 Abs. 1 gewährt gegen die Klage aus einer Grundschuld Einreden
<lb/>soweit, als sie dem Beklagten gegen den jedesmaligen Kläger unmittelbar zu- 
<lb/>stehen, und der Implorant, welcher selbst dem Kloster als Kontrahent gegenüber- 
<lb/>steht, muß sich daher den Einwand des Vertreters des Klosters gefallen lassen, daß
<lb/>das seinen Erwerb vermittelnde Rechtsgeschäft durch eine nicht legitimirte Person
<lb/>abgeschloffen und nicht rechtsgültig ist. Kann die Verpfändung des Klosterguts
</p>
            <p>

               <lb/>b) Art. 15 der V.-U. konnte auf die Ordensniederlaffungen in der That nicht bezogen
<lb/>werden. Derselbe sprach nur von der evangelischen und der katholischen Kirche und von anderen
<lb/>Religionsgesellschaften, welche sich jenen beiden an die Seite setzen. Die Orden aber sind Ein- 
<lb/>richtungen einzelner Religionsgesellschaften, fügen sich in deren Rahmen ein und können ihnen
<lb/>also nicht zur Seite gesetzt werden. Sie gehören vielmehr zu den geistlichen Gesellschaften, von
<lb/>welchen im Art. 13 die Rede ist, und welcher hier neben den Religionsgesellschaften, als eines
<lb/>von ihnen Verschiedenen, gedacht wird. So werden sie auch Tit. 11 Abschn. 12 Thl. H. L.-R.
<lb/>genannt. (Anmerk, des Eins.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>gegen den Imploranten als Kontrahenten des Verpfändungsaktes angefochten
<lb/>werden, so hat der Appellationsrichter mit Recht nach §§. 26—28, 31, 32
<lb/>Tit. 5 Thl. I L.-R. ihm die Pflicht der Erkundigung nach der Vertragsfähig- 
<lb/>keit seines Mitköntrahenten auferlegt und ihn für den Mangel der Wissenschaft
<lb/>von dessen Unfähigkeit verantwortlich gemacht.

<lb/>Der Fall des §. 27 des Gesetzes.vom 5. Mai 1872 liegt nicht vor, und
<lb/>es ist aus eine Erörterung der in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellten Be- 
<lb/>hauptung, daß, wenn dieser Fall vorliege, der Anfechtungsklage der §. 38
<lb/>Abs. 3 entgegenstehen würde, daher nicht einzugehen. 11.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Wirksamkeit ausländischer lösterreichischer) Erkenntnisse für den gewöhnlichen und

<lb/>Exekutivprozeß in Preußen.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 20. September 1877.)

<lb/>Die Entscheidung der Sache ist allerdings von der Frage abhängig: ob aus
<lb/>dem rechtskräftigen Erkenntnisse eines ausländischen (österreichischen) Gerichtes,
<lb/>lediglich auf Grund der ausgesprochenen Verurtheilung und ohne neue Sach-
<lb/>und Rechtsprüfung, im Znlande in der Form des Exekutiv- oder gewöhnlichen
<lb/>Prozesses geklagt werden kann? Beide Vorderrichter bejahen diese Frage, unter
<lb/>Gestattung einer eingeschränkten Nachprüfung Seitens des inländischen Richters,
<lb/>und setzen sich dadurch in Widerspruch mit dem, aus dem Erkenntnisse des Ober-
<lb/>Tribunals vom 2. Dezember 1837 (Entsch. Bd. 3, S. 277) entlehnten Präjudize
<lb/>Nr. 384, welches dahin formulirt worden ist:

<lb/>„Aus Erkenntnissen ausländischer Gerichte findet die Zudikatklage nicht
<lb/>statt. Ebensowenig ist eine, lediglich auf ein solches Erkenntniß, nicht auf das
<lb/>ursprüngliche Sachverhältniß gegründete Klage in einem anderen summarischen
<lb/>Verfahren oder im gewöhnlichen Prozesse zuzulassen. (Präj.-Sammlung Bd. 1.
<lb/>S. 250).

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde rügt diese Auffassung unter Berufung auf§§. 65, 66
<lb/>Einleitung, §. 1 Titel 16, §§. 3, 30 Titel 24, §. 14 Titel 28, Thl. I Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung und §. 1, Verordnung vom 1. Juni 1833. Und diese Rüge
<lb/>ist begründet.

<lb/>Fremde Unterthanen, Ausländer, stehen zwar in Ansehung ihrer, in hiesigen
<lb/>Landen vorgenommenen Geschäfte, gleich den Inländern, unter dem Schutze des
<lb/>Staates; allein eine völkerrechtliche Pflicht auf Anerkennung und Vollstreckung
<lb/>der im Auslande ergangenen Erkenntnisse im Znlande besteht an sich nicht. Das
<lb/>französische Recht, voll, ätz xroeeä. Art. 546, erklärt daher Urtheile ausländischer
<lb/>Gerichte , erst nach Anhörung des Schuldners und Verhandlung mit demselben
<lb/>für vollstreckbar. (Vgl. auch Ooä. ehr. Art. 2123, 2128).
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 77

<lb/>Denselben Grundsatz befolgt auch die bayerische Prozeß-Ordnung §. 824. Auch
<lb/>das preußische Recht erkennt die Vollstreckbarkeit der Erkenntnisse ausländischer
<lb/>und insbesondere auch österreichischer Gerichte nicht unbedingt, sondern nur unter
<lb/>der Voraussetzung an, daß sich wegen der Kompetenz des requirirenden Gerichtes,
<lb/>oder sonst bei der Sache selbst, kein Anstand ereignet.

<lb/>I 24, §. 30. Allgem. Vers. v. 4. November 1840 (Just.-Mnist.-Bl.
<lb/>S. 360).

<lb/>Ueber diese gesetzliche^Grenze hinaus ist den Erkenntnissen ausländischer
<lb/>Gerichte keine Wirksamkeit, insbesondere nicht eine Gleichstellung mit den Er- 
<lb/>kenntnissen inländischer Gerichte beigelegt worden. Die Gründe, welche beide
<lb/>Vorderrichter für ihre Ansicht anführen, sind in den Urtheilen des Ober-Tribunals,
<lb/>in dem bereits erwähnten und in seinem älteren vom 5. April 1813, (Simon
<lb/>und Strampf Rechtsprechung. Bd. I, S. 23), eingehend widerlegt worden, so
<lb/>daß es genügt, auf jene Ausführungen Bezug zu nehmen. Wenn in einem spä- 
<lb/>teren Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 5. Mai 1857 (Entsch. Bd. 37, S. 392),
<lb/>bei der Beantwortung der Frage: ob aus den Erkenntnissen der Gerichte der
<lb/>Preußischen Rheinprovinz die Judikatklage in dem Nechtsgebiete der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung zulässig sei? die in den erwähnten früheren Erkenntnissen
<lb/>ausgesprochene Ansicht „in ihrer Allgeineinbeit, als'erheblichen Bedenken Raum
<lb/>gebend," bezeichnet wird, so mangelt die nähere Begründung hierfür, und ist
<lb/>das Erkenntmß darauf auch nicht näher eingegangen, weil ein Erkenntniß eines
<lb/>ausländischen Gerichtes nicht vorlag.

<lb/>Auch die Civilprozeßo^dnung für das Deutsche Reich beruht auf dem
<lb/>Grundsatz:

<lb/>„daß völkerrechtlich kein Anspruch auf Vollstreckung richterlicher Uriheile über
<lb/>die ^Grenzen des Staates hinaus, dessen Gerichte dieselben erlassen haben,
<lb/>bestehe."

<lb/>— Mot. Aktenst. des Deutschen Reichst. Justizges. Nr. in. II. Legis- 
<lb/>latur-Periode, 2. Session S. 558 —

<lb/>Sie,setzt daher, wenn sie Urtheile für einen vollstreckbaren Schuld- 
<lb/>titel erklärt, Urtheile inländischer Gerichte voraus — §§. 644 seq. —
<lb/>und verlangt für die Zwangsvollstreckung der Urtheile ausländischer Gerichte —
<lb/>nach vorgängiger mündlicher Verhandlung — Vollstreckungsurtheile inländi- 
<lb/>scher Gerichte — §§. 660, 661. — Also auch dieses neueste Gesetz erkennt einen
<lb/>internationalen Unterschied zwischen Erkenntnissen inländischer und ausländischer
<lb/>Gerichte an. Dasselbe gestattet in den §§. 555 seq, einen Urkundenprozeß,
<lb/>zum Ersatz des gemeinrechtlichen Exekutivprozesses, I. 28 §. 1 ssq.A. Pr. Ger.-O.;
<lb/>allein eine Urkunde im Sinne des Exekutivprozesses ist ein Erkenntniß nicht.
<lb/>Dagegen gestattet die Deutsche Civil-Prozeßordnung im §. 702 eine Zwangs- 
<lb/>vollstreckung aus Vergleichen und Urkunden, setzt aber ausdrücklich vor- 
<lb/>aus, daß solche von Deutschen Gerichten öder Notaren abgeschlossen oder aufge-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>nommen sind. Also auch in dieser Beziehung ist ein wichtiger und erheblicher
<lb/>Unterschied zwischen Inland und Ausland gemacht worden.

<lb/>Es muß daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde anerkannt werden, daß der
<lb/>Appellationsrichter die angerufenen Gesetzesvorschristen verletzt hat. Diese Ge-
<lb/>setzesverletzung führte zur Vernichtung seines Erkenntnisies.

<lb/>In der Sache selbst geben die Klage und deren Inhalt gar keine Ver- 
<lb/>anlassung, den Anspruch der Kläger lediglich aus dem Gesichtspunkte der actio
<lb/>judicati zu beurtheilen. Die Klage ist als solche nicht bezeichnet und nicht be- 
<lb/>gründet. Es wird dem Richter vielmehr das ganze ursprüngliche Sachverhältniß
<lb/>vorgetragen und insbesondere das Erkenntniß nicht als Schuldtitel, sondern als
<lb/>Beweismittel aufgefaßt. Da es auch sonst an Beweisen nicht fehlt, so muß der
<lb/>Anspruch der Kläger auf Grund des vorgetragenen Sachverhältnisses geprüft
<lb/>und rechtlich festgestellt werden.

<lb/>Zu diesem Endzwecke war die Sache, unter Aufhebung des Erkenntnisies
<lb/>des Königlichen Stadtgerichts in Breslau, in die erste Instanz zurückzuverweisen.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>4. .

<lb/>Das Recht auf Belassung des natürlichen Wasserablaufs — „Vorfluth" im
<lb/>engeren Sinne — einerseits und das Recht zu einer auf Erweiterung der
<lb/>Abflußverhältnisse gerichteten Eutwässeruugsanlage andererseits.

<lb/>Grenzen der Zuständigkeit der Lerwaltungsgerichte in Vorflnthssachen.

<lb/>(Eck. des Oberverw.-Gerichts in Berlin vom 10. März 1876.)

<lb/>Zn der Klage werden zwei Ansprüche zusammengefaßt, von welchen jeder —
<lb/>in Betreff des Verfahrens sowohl wie in sachlicher Beziehung — besonderen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen unterliegt. Kläger beansprucht, daß die Beklagte:

<lb/>einerseits die Erdschüttung wieder abtragen lasse, andrerseits die Legung
<lb/>von Drainröhren auf ihrem Grundstücke — im Anschluß an die auf dem sei-
<lb/>nigen bereits bestehende Drainanlage — gestatte.

<lb/>Dort handelt es sich demnach darum, daß dem Waffer der durch die Boden- 
<lb/>verhältnisse an sich gegebene Ablauf belassen oder doch wieder eingeräumt
<lb/>werde, also um das Recht der „Vorfluth" im engeren Sinne — hier dagegen
<lb/>um das Recht zu einer auf Erweiterung der Abflußverhältnisse gerichteten
<lb/>„Entwässerung".

<lb/>1. Den ersteren Anspruch anlangend, unterliegt die auf diesem Rechtsge- 
<lb/>biete obenan stehende Befugniß jedes Eigenthümers, sein Grundstück gegen das
<lb/>außerhalb der ordentlichen Kanäle und Gräben wild abfließende Wasser zu decken
<lb/>(A. L.-R. Th. I. Tit. 8 Z. 102), einer Beschränkung durch das ihr gegenüber-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0083.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>stehende Recht der Vorfluth regelmäßig nur unter der zwiefachen Voraus- 
<lb/>setzung, daß:

<lb/>der oberhalb liegende Besitzer durch Veranstaltungen auf seinem Grundstücke
<lb/>das Wasser abzusühren außer Stande (ebendas. §. 103),

<lb/>der,unterhalb liegende dagegen in der weiteren Ableitung seinerseits durch ein
<lb/>natürliches Hinderniß nicht beschränkt ist (ebendas. §. 104).

<lb/>Nur ausnahmsweise wird von dieser letzteren Voraussetzung da abgesehen
<lb/>und — gegen vollständige Entschädigung des unterhalb liegenden Besitzers —
<lb/>ein außerordentliches Recht der Vorfluth gewährt, wo der daraus dem oberhalb
<lb/>liegenden Besitzer erwachsende Vortheil den Schaden des Anderen beträchtlich
<lb/>überwiegt (ebendas. K. 105).. Lediglich aber in diesem Ausnahmefalle kann in
<lb/>Frage kommen, und ist zuweilen in Frage gestellt worden,

<lb/>(Nieber.ding, Wasserrecht und Wasserpolizei S. 59,60. — Vergl. indeß
<lb/>das auf einen dem vorliegenden in mancher '^Beziehung ähnlichen Fall
<lb/>bezügliche Erkenntniß des Obertribunalss vom 24. Mai 1870 — Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 63S. 68 ff.)

<lb/>ob nicht dasjenige, auf zum Theil gleichartigen Voraussetzungen beruhende Ver- 
<lb/>fahren einzutreten hat, zu welchem zunächst behuss Vermittelung künstlicher Ent- 
<lb/>wässerungen nach dem Gesetze vom 15. November 1811 §§. 15 ff. (G.-S. S. 352)
<lb/>die Verwaltungsbehörden — gegenwärtig^ Verwaltungsgerichtsbehörden (Kreis- 
<lb/>ordnung vom 13. Dezember 1872 §. 135 III. 1b. Zuständigkeilsgesetz vom
<lb/>26. Zuli 1876 g. 100) — berufen sind, wohingegen für die übrigen innerhalb
<lb/>des gewöhnlichen Rahmens sich bewegenden Streitigkeiten über das Vorfluths-
<lb/>recht kein Gesetz einen Anhalt dafür bietet, daß hier die an sich begründete Zu- 
<lb/>ständigkeit des ordentlichen Richters (§. 1 der Einleitung z. A. G.-O.) ausge- 
<lb/>schlossen sei.

<lb/>Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese rechtlichen Gesichtspunkte
<lb/>zu dem Ergebnisse, daß in dem Ansprüche auf Wegräumung des ErdwalleS
<lb/>Kläger das Vorfluthsrecht, und zwar, da beide oben nebeneinander gestellte Vor- 
<lb/>aussetzungen als unstreitig gegeben angesehen werden können, das ordentliche
<lb/>Vorfluthsrecht, geltend macht. Nur etwa der Zweifel ließe sich aufwerfen, ob
<lb/>nicht vielmehr insofern schon hier ein Entwäfferungsrechl in Frage stehe, als
<lb/>möglicher Weise durch die Drains eine Ansammlung des Wassers an der Grenze
<lb/>befördert, der Umfang des durch die natürlichen Verhältnisse gegebenen Ablaufs
<lb/>also künstlich gesteigert wird. Zndeß steht dem doch entgegen nicht nur, daß eine
<lb/>bezügliche Behauptung der Beklagten fehlt, sondern auch, daß die Drainanlage
<lb/>des Klägers nicht bis unmittelbar an die Grenze heranreicht, vielmehr davon
<lb/>um etwa 5 Met. — nach anderen Angaben um 20 Fuß oder Schritt oder um
<lb/>2 Ruthen — entfernt bleibt, mithin das Wasser, bevor es das Grundstück der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0084.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Beklagten erreicht, mehr oder minder wieder denKarakter wild Mausenden
<lb/>Wassers annehmen muß.

<lb/>Dem zufolge findet in Ansehung des ersten Anspruchs das Verwaltungs- 
<lb/>streitverfahren überhaupt nicht statt und mußte nicht nur die Entscheidung des
<lb/>Berufungsrichters — als aus unrichtiger Anwendung des bestehenden.Rechts be- 
<lb/>ruhend — sondern zugleich die des ersten Richters in entsprechendem Umfange
<lb/>aufgehoben werden. Dem Kläger bleibt überlassen, den ordentlichen Rechtsweg
<lb/>zu betreten.

<lb/>2. Wesentlich anders verhält es sich mit dem zweiten Ansprüche, betreffend
<lb/>die Fortsetzung der Drainanlage des Klägers über das Grundstück der Beklagten.
<lb/>Hier erst kommt eine unmittelbare Anwendung der §§. 11 ff. des Gesetzes am
<lb/>15. November 1811 (Gesetz vom 11. Mai 1853 Art. 3 - G.-S. S. 183) in
<lb/>Frage. Nach diesen Bestimmungen kann jeder Grundbesitzer nicht nur, wo künst- 
<lb/>liche Hindernisse des Abflusses vorhanden sind, die Beseitigung derselben (§§. 11,
<lb/>12), sondern auch da, wo solche nicht bestehen, die Gestattung der Anlegung von
<lb/>Ableitungen auf fremdem Boden (§. 13) verlangen,
<lb/>sobald daraus überwiegende Vortheile für die Bodenkultur entstehen und er
<lb/>den Besitzer jenes Bodens vollständig zu entschädigen bereit und im Stande
<lb/>ist (§§. 11 -14).

<lb/>Auf einen diese Voraussetzungen nachweisenden Antrag (§. 15) ordnet die
<lb/>zuständige Verwaltungsbehörde zunächst eine Lokaluntersuchung durch sachkundige
<lb/>Kommissarien an (§§. 16, 17) und bestimmt auf Grund dieser Untersuchung, ob
<lb/>überhaupt und event. unter welchen Modalitäten die Ablaffung des Wassers
<lb/>stattzufinden habe (§, 18) — eine Bestimmnng, gegen welche die höhere Behörde
<lb/>angerufen werden kann (§. 19). — Erst nach (endgültiger) Feststellung des Ent-
<lb/>wäfferungsplanes findet in Betreff der Entschädigung und der Ausführung ein
<lb/>weiteres schiedsrichterliches Verfahren statt. (§§. 21 ff.)

<lb/>Es fragt sich, ob und inwieweit diesen Bestimmungen die vorliegende Klage
<lb/>sowie das aus Grund derselben eingeleitete Verfahren entspricht.

<lb/>Zn der Klage sind die erforderlichen Voraussetzungen — wenn auch wenig
<lb/>eingehend — doch insoweit ausreichend behauptet, daß das Fehlende unschwer
<lb/>bei der mündlichen Verhandlung (Gesetz vom 3. Juli 1875 §. 41) sich hätte er- 
<lb/>gänzen lassen. Insbesondere wäre bei dieser — auch ohne entsprechenden Ein- 
<lb/>wand von Seiten der Beklagten — noch des Näheren zu erörtern gewesen, ob
<lb/>Kläger „die wahrscheinliche Entschädigung ohne Verzug zu bezahlen" nicht nur
<lb/>bereit sei, sondern auch verfügbare Mittel besitze. Beides gehört zur Begründung
<lb/>des Anspruches (§. 15 des Gesetzes vom 15. November 1811). Gleichwohl geht
<lb/>der Vorderrichter hierüber hinweg. Dazu kommt aber insbesondere noch, daß
<lb/>die vorgeschriebene „Lokaluntersuchung" nicht stattgefunden hat. Es war nicht
<lb/>anzuerkennen, daß dieser Beklagterseits ausdrücklich gerügte Mangel durch das der
<lb/>Einleitung des Streitverfahrens vorangegangene, anscheinend nur zum Theil
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0085.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 81


<lb/>amtliche Verfahren gedeckt werde. Eine von der oberen Behörde angeordnete
<lb/>Verhandlung mit ihrerseits ausgewählten und bestellten Kommissarien hat schon
<lb/>an sich einen andern Karakter als ein Verfahren jener Art. Ueberdies fehlt jede
<lb/>Garantie dafür, daß der Beklagten in jenem Verfahren hinlängliche Gelegenheit
<lb/>zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegeben worden ist. Der Amtsvorsteher hat zwar
<lb/>angeblich mit beiden Theilen verhandelt. Ein hierauf bezügliches Protokoll liegt
<lb/>aber nicht vor. Nicht einmal das steht fest, daß der Beklagten die vorliegenden
<lb/>Gutachten mitgetheilt worden find. Schreibt auch das Gesetz es nicht ausdrücklich vor,
<lb/>daß die Sachverständigen unter Zuziehung der Parteien vernommen werden, so
<lb/>muß doch diesen mindestens das Ergebniß mitgetheilt und dadurch die Möglichkeit
<lb/>gewährt werden, ihre Einwendungen dagegen gellend zu machen.

<lb/>Von diesen Gesichtspunkten aus war die Vorentscheidung, auch insoweit die- 
<lb/>selbe das Erkenntniß des Kreisausschusses zu 2 und in Beziehung auf die Ent-
<lb/>schädigungsfrage bestätigt, aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entschei- 
<lb/>dung nach §. 69 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 (G.-S. S. 375) an das Bezirks- 
<lb/>verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Aufgabe dieses Gerichts wird es sein, nach
<lb/>wiederholter Anhörung beider Theile, wobei thunlichst auf Vervollständigung der
<lb/>Klage in den noch nicht genügend aufgeklärten Punkten hinzuwirken bleibt, sich
<lb/>über die angedeuteten Voraussetzungen des Anspruchs im Allgemeinen, insbeson- 
<lb/>dere darüber, ob Kläger „eine vollständige Entschädigung herzugeben bereit und
<lb/>vermögend" ist, schlüssig zu machen und sodann wegen der Lokaluntersuchung
<lb/>das Erforderliche zu verfügen, endlich aber „auf den Grund dieser Untersuchung"
<lb/>zu bestimmen, „ob die Ablassung des Waffers überhaupt stattfinden könne und
<lb/>unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden müffe." (Gesetz vom 15. No- 
<lb/>vember 1811 §. 18.) (Abgedr. Entsch. B. 1 S. 269).
</p>
            <p>

               <lb/>S.
</p>
            <p>

               <lb/>Arznei. — Begriff. — Pulver.

<lb/>(Erk. des Ober-Trb. in Berlin vom 31. Mai 1877.)

<lb/>A-, der sich Diätetiker nennt, hatte im Jahre 1876 ohne polizeiliche Erlaubniß
<lb/>bestimmte Pulver, angeblich nur aus Zucker bestehend, zum Zwecke der Heilung
<lb/>von Krankheiten verkauft und war in I. Instanz unter der Feststellung, daß er
<lb/>„Arzneipulver" verkauft habe, auf Grund des §. 367 Nr. 3 des St.-G.-B. und
<lb/>der früheren Kaiserl. Verordn, v. 25. März 1872 verurtheilt, in II. Instanz aber
<lb/>freigesprochen worden, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Pulver aus Stoffen
<lb/>bestanden, welche in der Medizin als Heilmittel gegen Krankheiten gebraucht
<lb/>werden. Auf N.-B. derOberstaatsantwaltschaft vernichtete dasO.-Tr. und wies
<lb/>in die Instanz zurück behufs Feststellung, ob die verkauften Pulver als „gemischte
<lb/>Arzneipulver" im Sinne der neuen V. vom 4. Januar 1875 anzusehen seien.
</p>
            <p>

               <lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 1. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>6.

<lb/>Ueber die Kompetenz des CiviLrichters betreffs der Entscheidung von Schadens-

<lb/>ersatzansprnchen, welche in Folge ungesetzlichen Vorgehens eines erekntiven

<lb/>Finanzorganes erhoben wurden.

<lb/>Erk. des österr. obersten Gerichtsh. vom 5. Juni 1877. '

<lb/>Philipp Zech aus Kairo trat durch vr. P. gegen die Triester Finanz- 
<lb/>prokuratur in Vertretung des Finanzärars klägerisch auf und beansprucht einen
<lb/>Schadenersatz von J800 Franks und 700 Fl. ö. W.

<lb/>In der Klage de praes. 8. Februar 1877 wird dargelegt, daß Kläger sechs
<lb/>Pferde bei einem Freunde in Triest bestellt habe, mit der Bestimmung, dieselben
<lb/>mit dem Lloyddampfer „Hungaria" am 8. Dezember 1876 nach Alexandrien
<lb/>einzuschiffen.

<lb/>Sechs Pferde wurden auch gekauft und am 8. Dezember um 3 Uhr Nach- 
<lb/>mittags am Bord des „H ria" in verschiedenen Boxes eingeschifft.

<lb/>Die Einschiffung gescha. * hellen Tage in Gegenwart verschiedener Finanz- 
<lb/>beamten, die zur Ueberwachun^ des Quais in Triest bestellt sind.

<lb/>Um eilf Uhr Nachts stellte sich jedoch ein Ober-Finanzkommiffär dem Schiffs-
<lb/>kapitän vor, und verlangte von ihm, unter Berufung auf das erlassene Pferde- 
<lb/>ausfuhrverbot, die sofortige Auslieferung der sechs Pferde. — Der Absender war
<lb/>zufällig am Bord. Er suchte den Kommiffär aus gütliche Weise von der Unge- 
<lb/>setzlichkeit feines Vorgehens zu überzeugen. — Seine Vorstellungen, sowie die
<lb/>behördlichen Schritte, die noch in aller Eile gethan wurden, um die Angelegenheit
<lb/>noch vor Abfahrt des Schiffes zu ordnen, blieben erfolglos. — Die Pferde wur- 
<lb/>den ohne irgend welche Rücksicht ausgeschifft und mit Beschlag belegt. Man
<lb/>weigerte sich sogar, dieselben in ihren Stall zurückzuführen. — Es war in später
<lb/>Nachtstunde, und während des strömenden Regens mußten die Pferde, bis man
<lb/>einen Stall ausfindig gemacht hatte, zwei volle Stunden im Freien bleiben.

<lb/>Erst am nächsten Tage, als man zur Einsicht kam, daß ein Fehlgriff be- 
<lb/>gangen worden, und daß das Pserdeausfuhrverbot auf Triest keine Anwendung
<lb/>finde, wurden die Pferde zurückgestellt. — Eines derselben war aber total zu
<lb/>Grunde gerichtet, und das Paar, zu dem dieses Pferd gehörte, mußte verkauft
<lb/>und durch ein anderes ersetzt werden. — Erst nach acht Tagen, bei der nächsten
<lb/>Abfahrt eines Dampfers nach Alexandrien, wurden die Pferde wieder ein- 
<lb/>geschifft.

<lb/>Mit Bescheid vom 14. Februar 1877 des Triester Landesgerichtes wurde
<lb/>die Klage ordnungsmäßig erledigt. Die Triester Finanzprokuratur ergriff jedoch
<lb/>dagegen den Rekurs, indem sie behauptete, daß die Klage von Amtswegen zu-
<lb/>rückzuweisen gewesen wäre, da die Zuständigkeit des Gerichtes offenbar nicht, be- 
<lb/>gründet fei. Sie berief sich hierbei aus §. 121 des Reglements über Zollämter,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0087.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. KZ


<lb/>in welchem bestimmt wird, daß über die Frage, ob das Zollverfahren den ge- 
<lb/>setzlichen Vorschriften entspreche, kein gerichtliches Verfahren stattzufinden habe.

<lb/>Die Finanzprokuratur war daher der Anficht, daß Kläger früher auf admi- 
<lb/>nistrativem Wege eine Entscheidung über diesen Vorgang, beziehungsweise darüber
<lb/>stch hätte verschaffen sollen, ob dem Finanzorgane eine Schuld zur Last falle, um
<lb/>die rechtliche Begründung eines Ersatzanspruches zu beweisen.

<lb/>Kläger aber habe den administrativen Jnstanzenzug ganz bei Seite gelaffen
<lb/>und, ohne abzuwarten, ob die Verwaltungsbehörden ihn zur Liquidation seiner
<lb/>Forderung auf den Rechtsweg anweisen würden, den Weg des Prozesses
<lb/>betreten.

<lb/>Die Finanzprokuratur verlangt daher die Abänderung des erstrichterlichen
<lb/>Bescheides mittelst Zurückweisung der Klage.

<lb/>Das k. k. Oberlandesgericht in Triest bestätigte den erstrichterlichen Bescheid
<lb/>mit Verordnung vom 22. März 1877 aus folgenden Gründen:

<lb/>„Es ist jedenfalls richtig, daß §. 121 des Reglements in zollamtlichen Ange- 
<lb/>legenheiten bestimmt, daß die Frage, ob ein zollamtliches Verfahren dem Gesetze
<lb/>entspreche oder nicht, dem Civilrichter sich entziehe und die Abänderung der Maß- 
<lb/>regel von Seiten der oberen Finanzbehörden anzusuchen sei. Im vorliegenden
<lb/>Falle sind jedoch, nach Inhalt der Klage des Philipp Zech, die Rechtsmittel schon
<lb/>auf administrativem Wege mit der am nächsten Tage erfolgten Aufhebung der
<lb/>Beschlagnahme der sechs Pferde als erledigt zu betrachten, und der Anspruch
<lb/>auf Schadenersatz wird eben durch das anerkannte ungesetzliche Verfahren eines
<lb/>Verbotes begründet. — Es handelt stch daher um die gesetzlichen Folgen eines
<lb/>erledigten Verfahrens, welches nur darum aufgehoben wurde, weil es ungerecht
<lb/>war. Und da die Ungesetzlichkeit der Maßregel zugegeben werden muß, ist es
<lb/>Sache der ordentlichen Gerichte, zu erkennen, ob aus derselben ein Schadenersatz
<lb/>entstehe, ob derselbe gegen den Staat klagbar sei, welcher Schade und in welcher
<lb/>Höhe er wirklich verursacht wurde."

<lb/>Die gegen beide Bescheide ergriffene außerordentliche Revision wurde von
<lb/>dem k. k. obersten Gerichtshöfe mit Verordnung vom 5. Juni d. I. verworfen,
<lb/>in der Erwägung, „daß aus den Gründen des k. k. Oberlandesgerichts erhellt,
<lb/>es handle sich um eine Schadenersatzklage, durch welche der Kläger einen Ersatz
<lb/>darum beansprucht, weil er von einem exekutiven Organe der Finanzbehörde in
<lb/>seinen Privatrechten verletzt worden zu sein behauptet. Da nun die admini- 
<lb/>strative Behörde das, was in ihrem Wirkungskreise lag, in Beziehung auf die
<lb/>mit Beschlag belegten Pferde schon erledigt hat, so lag hier kein Fall .vor, um
<lb/>die Inkompetenz des Civilrichters im Sinne der §§. 1 und 48 der Zurisdiktions-
<lb/>norm auszusprechen." (Abgedr. in der österr. Zeitschr. f. Berw. S. 155.)
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>7.

<lb/>Die von einem baierischen Staatsangehörigen ohne die erforderliche Bewilligung
<lb/>der baierischen Behörde in Oesterreich mit einer Oesterreicherin eiugegangene
<lb/>Ehe wird auch in Oesterreich in staatsrechtlicher Hinsicht als nugiltig be- 
<lb/>trachtet.

<lb/>(Entsch. des österr. Ministers des Innern vom 29. März 1877.)

<lb/>Katharina F., geborne W., war laut Berichtes der Gemeindevorstehung in S.
<lb/>bis zu ihrer Verehelichung nach S. zuständig. Am 27. Februar 1865 heirathete
<lb/>dieselbe einen baierischen Staatsangehörigen, den nach H. in Baiern zuständigen
<lb/>Bauernsohn Johann F. Die Trauung wurde in S. auf Grund der sogenann- 
<lb/>ten Verehelichungsbewilligung der Gemeinde und Armenpflegeschafts-Verwaltung
<lb/>H. ddo. 10. Februar 1865 vorgenommen. Diese sogenannte Verehelichungsbe- 
<lb/>willigung lautete: „Die unterfertigte Verwaltung bezeugt hiermit, daß Johann F.,
<lb/>Bauerssohn von L., im Falle er sich in S. in Oesterreich ob der Enns ansäßig
<lb/>machen und verehelichen will, auch nach seiner Verehelichung das Heimatsrecht
<lb/>für feine Person drei Jahre lang hierorts anzusprechen hat, wenn seine Braut
<lb/>und ihre Deszendenten auch in ihrer Gemeinde solches erlangen kann."

<lb/>Als nun Johann F. anno 1875 in S. verstarb und die Wittwe Katharina F.
<lb/>das Heimatsrecht in dieser Gemeinde beanspruchte, erklärte die Gemeindevor- 
<lb/>stehung, daß Katharina F. durch ihre Verehelichung mit einem baierischen Staats- 
<lb/>angehörigen nicht nur das Heimatsrecht in S., sondern überhaupt die österrei- 
<lb/>chische Staatsbürgerschaft verloren habe, und um die Angelegenheit endgiltig zu
<lb/>regeln, wandte sich die Gemeindevorstehung an die k. k. Bezirkshauptmannschaft
<lb/>in St. mit der Bitte, dieselbe möge im Wege der königl. baierischen Behörden für
<lb/>Katharina F. von der Gemeinde H. den Heimatsschein erwirken.

<lb/>Die Gemeinde H. erwiderte aber, „sie sei gar nicht verpflichtet, für Katha- 
<lb/>rina F. den Heimatsschein auszustellen; denn sie habe nur dem Johann F. im
<lb/>Falle seiner Verehelichung für seine Person das Heimatsrecht auf 3 Jahre zuge- 
<lb/>sichert, nicht aber auch für seine Braut. Wenn diesfalls in Oesterreich andere
<lb/>Gesetze bestehen, so hätte die Trauung unterbleiben und die Gemeinde H. hiervon
<lb/>in Kenntniß gesetzt werden sollen."

<lb/>Nachdem auch das königl. baierische Bezirksamt Passau die Weigerung der
<lb/>Gemeinde H. als berechtigt anerkannt hat, berichtete die österreichische Bezirks-
<lb/>hauptmannschaft an die Statthalterei in Linz mit dem Ersuchen, über den vor- 
<lb/>liegenden Fall eine Entscheidung zu treffen, nachdem die Frage, ob nach den
<lb/>baierischen Gesetzen eine bedingte Heimatsanerkennung, eine Heimaisanerkennung
<lb/>auf Frist zulässig sei, sich der Beurtheilung der Bezirkshauptmannschaft entzieht,
<lb/>nach österreichischen Gesetzen aber Katharina F. zweifellos nach H. in Baiern
<lb/>zuständig wäre.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0089.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>Die Statthalterei in Linz richtete nun unterm 8. August 1876 eine Zuschrift
<lb/>an die königl. baierische Negierung für Niederbaiern in Landshut, worin aus- 
<lb/>einandergesetzt wurde, daß die Ehe des königl. baierischen Staatsangehörigen
<lb/>Zohann F. mit Katharina W., wenngleich im Auslande, jedoch auf Grund der
<lb/>heimatlichen Ehebewilligung eingegangen wurde und daher die Gattin auch dem
<lb/>Heimatsrechte des Mannes gefolgt und ihr hieraus die Rechte einer baierischen
<lb/>Staatsangehörigen erwachsen sein dürften; daher stellte die Statthalterei das
<lb/>Ersuchen wegen Anerkennung der baierischen Staatsangehörigkeit der Wittwe
<lb/>Katharina F. und Erwirkung eines. Heimatsscheins für dieselbe.

<lb/>Zn Erwiderung aus diese Note erklärte die baierische Regierung, daß die
<lb/>Weiterung der GemeindeAH. nach dortseitigen gesetzlichen Bestimmungen begrün- 
<lb/>det ist, und zwar nicht deßhalb, weil der am 7. August 1875 vorstorbene
<lb/>Zohann F. durch seine im Zahre 1865 erfolgte Verehelichung und Niederlassung
<lb/>auf das Wirthsanwesen Nr. 5 in S. die baierische Staatsbürgerschaft und seine
<lb/>Heimat in H. verlor und die österreichische Staatsbürgerschaft, sowie die Heimat
<lb/>in S. erwarb, sondern dehwegen, weil Katharina F. durch ihre im Zahre
<lb/>1865 in S. erfolgte Verehelichung mit Zohann F. ihre österreichische Staats- 
<lb/>bürgerschaft, beziehungsweise ihre Heimat in S. nicht verlor und die baierische
<lb/>Staatsangehörigkeit resp. Heimat in H. nicht erwarb. Zohann F. habe die Be- 
<lb/>willigung zur Auswanderung nach Oesterreich weder nachgesucht, noch erhalten;
<lb/>ebensowenig sei derselbe bei der Gemeinde H., beziehungsweise beim Bezirks amte
<lb/>Passau, ungeachtet der ihm durch Schreiben vom 14. Dezember 1864 zugekomme-
<lb/>nen Aufforderung mit einem Gesuche um Bewilligung der Ansässigmachung in
<lb/>seiner ursprünglichen Heimaisgemeinde H. und zur Verehelichung mit Katha- 
<lb/>rina W. eingeschritten, fortbem habe vielmehr lediglich unter Benützung einer
<lb/>von der Gemeinde H. am 10. Februar 1865 kompetenzwidrig ausgestellten
<lb/>und daher nichtigen sogenannten Verehelichungsbewilligung seine kirchliche Trauung
<lb/>beim Pfarramte S. am 27. Februar 1865 zu erzielen vermocht. Es handle sich
<lb/>daher für die baierischen Behörden um eine ohne Bewilligung der zuständigen
<lb/>Behörde im Auslande geschloffene Ehe eines Baiern mit einer Ausländerin, deren
<lb/>Ungiltigkeit in der baierischen Gesetzgebung in spseie §. 16 der Verordnung vom
<lb/>12. Zuli 1808 und §. 8, Ziffer 4 des Verehelichungsgesetzes vom 1. Zuli 1834
<lb/>begründet sei. Die Ungiltigkeit dieses Eheabschluffes behinderte für Katharina W.
<lb/>den Erwerb sowohl des baierischen Zndigenats als der Heimat ihres angetrauten
<lb/>Ehemannes, gemäß §. 3 lit. a der I. Verfaffungsbeilage und §. l, Ziffer 3 des
<lb/>Heimatsgesetzes vom 11. September 1825, welcher Standpunkt der baierischen
<lb/>Gesetzgebung nach der mit Oesterreich getroffenen Konvention vom 29. Mai 1833
<lb/>von den österreichischen Behörden selbst dann respektirt werden müsse, wenn
<lb/>Katharina W. nach der österreichischen Heimatsgesetzgebung durch ihre im Zahre
<lb/>1865 erfolgte Verehelichung mit Zohann F. die österreichische Staatsbürgerschaft
<lb/>verloren hätte.

<lb/>Nun hat die Statthalterei in Linz unterm 23. Dezember 1876 folgende Ent- 
<lb/>scheidung herausgegeben:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0090.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>„Die Statthalterei findet in der zwischen der Bezirkshauptmannschast in
<lb/>St. und dem königl. baierischen Bezirksamte Passau streitigen Frage des Hei-
<lb/>matsrechtes der Wittwe Katharina F. auf Grund des §. 40 des Heimaisgesetzes
<lb/>vom 3. Dezember 1863 in nachstehender Weise zu entscheiden:

<lb/>„Katharina F, geborne W., war laut Bericht der Gemeindevorstehung
<lb/>S. in Ober-Oesterreich vom 4. Februar 1876 vor ihrer am 27. Februar
<lb/>1865 erfolgten Verehelichung mit Johann F. zur Gemeinde S. zu- 
<lb/>ständig ; Johann F. aber war schon ursprünglich königl. baierischer
<lb/>Staatsangehöriger und hat auch später nie die österreichische Staats- 
<lb/>bürgerschaft erworben.

<lb/>Durch die Verehelichung mit demselben hat jedoch Katharina F. die
<lb/>baierische Staatsbürgerschaft und das Heimaisrecht ihres Gatten nicht
<lb/>erlangt, weil diese Verehelichung lediglich auf Grund einer von der
<lb/>Gemeinde H. am 10. Februar 1865 kompetenzwidrig ausgestellten und
<lb/>daher nichtigen, s. g. Verehelichungsbewilligung, somit ohne Be- 
<lb/>willigung der zuständigen baierischen Behörde vor sich ging; die Ehe
<lb/>eines Baiern aber ohne diesen Konsens nach den baierischen Gesetzen,
<lb/>sowie auch in Gemäßheit des Regierungsdekretes vom 28. April 1842
<lb/>(o. ö. Prov.-Gesetz-Samml., Seite 152) als ungiltig anzusehen ist, so
<lb/>daß daraus weder der Frau noch den Kindern die Rechte baierischer
<lb/>Staatsangehöriger erwachsen können. Katharina F. behielt demnach
<lb/>ihre österreichische Staatsbürgerschaft und ihr Heimatsrecht in der Orts -
<lb/>gemeinde S. auch nach der Verehelichung und besttzt dieses Heimats- 
<lb/>recht auch gegenwärtig noch, da fie nach dem Tode ihres Gatten in
<lb/>selbstständiger Weise ein anderes nicht mehr erworben hat."

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde S. den Ministerialrekurs er- 
<lb/>griffen, worin sie sich auf §. 32 a. b. G.--B., auf die Bestimmungen des Aus-
<lb/>wanderungspatentes vom Jahre 1832, nach welchen Frauenspersonen durch die
<lb/>Verehelichung mit Ausländern des österreichischen Staatsbürgerrechts verlustig
<lb/>werden und dasselbe nur auf jene Art wieder erlangen können, wie andere Aus- 
<lb/>länder, ferner auf die §§. 94, 97 und 99 des a. b. G.-B. berief, nach welchen
<lb/>über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Ehe nur der Civilrichter und auch dieser
<lb/>von Amtswegen. nur in den ausdrücklich im Gesetze bestimmten Fällen ab- 
<lb/>sprechen könne.

<lb/>Das k. k. Ministerium des Innern hat ddo. 29. März 1877 erkannt: „Der
<lb/>Berufung der Gemeinde S.. wird mit Rücksicht auf das Hofkanzleidekret vom
<lb/>31. März 1842 (G -S. IV. 46), zumal die dem Johann F. von seiner Heimats-
<lb/>gemeinde nach dem Ausspruche der königl. baierischen Behörden kompetenzwidrig
<lb/>ausgestellte, sogenannte Verehelichungsbewilligung, entgegen der Verordnung des
<lb/>Ministeriums des.Innern vom 14. März 1856, auch nicht mit der königl
<lb/>baierischen ministeriellen und gesandtschaftlichen Beglaubigung versehen war, keine
<lb/>Folge gegeben." (Abgedr. österr. Zeitschr. f. Verw. 1877. S. 186.) 1.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0091.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>8.

<lb/>Wenn von zwei geschiedenen katholischen Ehegatten Einer znr evangelischen
<lb/>Kirche Übertritt und dann in Ungarn eine neue Ehe eingeht, so ist diese
<lb/>neue Ehe in den diesseitigen Königreichen und Lindern ungiltig, selbst
<lb/>wenn fie nach ungarischem Rechte nicht angefochten werden kann.

<lb/>(Erk. des österr. obersten Gerichtsh. vom 8. Mai 1877.)

<lb/>Mit Urtheil vom 26. November 1875 erkannte das k. k. Landesgericht in
<lb/>Wien über die in Folge Zuschrift des k. k. Landesgerichtes in Strafsachen in
<lb/>Wien wegen der ob des Ehehinderniffes des §. 62 a. b. G.-B- behaupteten Un-
<lb/>giltigkeit der zwischen Michael Zosef K. und Anna, gerichtlich geschiedenen H., ge- 
<lb/>borenen M., am 22. Oktober 1874 zu Oedenburg geschlossenen Ehe gepflogene
<lb/>und nach Anhörung des zum Vertheidiger dieses Ehebandes bestellten Advokaten,
<lb/>sowie des zum Vertheidiger der am 27. Oktober 1863 von Anna M. mit
<lb/>Zosef H. geschlossenen Ehe bestellten Advokaten geschloffene amtliche Untersuchung
<lb/>zu Recht: Der zwischen Michael Zosef K. und Anna, gerichtlich geschiedenen H.,
<lb/>geborenen M., am 22. Oktober 1874 zu Oedenburg in Ungarn von dem dorti- 
<lb/>gen evangelischen Pfarrer Augsburger Konfession geschloffenen Ehe stehe das
<lb/>Hinderniß des §. 62 a. b. G.-G. entgegen, diese Ehe sei daher ungiltig und
<lb/>werde für nichtig erklärt. Die Erkenntnißgebühr ist von den beiden genannten
<lb/>Personen zur ungetheilten Hand zu tragen.

<lb/>Der Sachverhalt erhellt aus den folgenden Entscheidungsgründen:

<lb/>Es ist urkundlich konstatirt, daß Anna M. am 27. Oktober 1863 mit dem
<lb/>Feuerwerker Zosef H. nach katholischem Ritus getraut wurde; daß mit Urtheil
<lb/>des vorbestandenen geistlichen Ehegerichts der Armee vom 3. September 1868,
<lb/>die Scheidung von Tisch und Bett aus unbestimmte Zeit aus beiderseitigem Ver- 
<lb/>schulden ausgesprochen wurde; daß mit Bescheid des k. k. Landesgerichtes in
<lb/>Wien vom 30. September 1870, über Einverständnis beider Gatten auf lebens- 
<lb/>längliche Scheidung, die Scheidung von Tisch und Bett bewilligt wurde; daß fer- 
<lb/>ner die Anna H. am 6. September 1874 aus der katholischen Kirche aus- und
<lb/>in die evangelische Kirche A. K. am 19. September 1874 eintrat; daß sie sich
<lb/>damals, und zwar durch sechs Wochen, zu Oedenburg in Ungarn aufhielt, und
<lb/>daß sie am 22. Oktober 1874 mit Michael Franz K., Lehrer in Wien, 42 Zahre
<lb/>alt, der am 21. September 1874 in die evangelische Kirche A. K. eingetreten
<lb/>war, in Oedenburg von dem Pastor K. ehelich getraut wurde, ohne daß die Ehe
<lb/>mit Zosef H. früher gänzlich aufgelöst wurde. (§. 62 a. b. G.-B.).

<lb/>Es kann als richtig zugegeben werden, daß die zweite Ehe der Anna M. mit
<lb/>Michael Franz K. vor dem nach Wohnsitz und Glaubensbekenntniß in Ungarn
<lb/>kompetenten evangelischen Pfarrer und unter Beobachtung der gesetzlichen, sowie
<lb/>kirchlichen für Ungarn geltenden Förmlichkeiten geschlossen wurde, daher eine für
<lb/>Ungarn rechtsgiltige Ehe sei. Ebenso mag es richtig sein, wie Pfarrer K. an-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0092.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>giebt, daß durch den Generalkonvent in Pest, als oberste evangelische Kirchen- 
<lb/>behörde, die Pfarrer dieser Konfession in Ungarn angewiesen wurden, Brautleute,
<lb/>welche von Tisch und Bett geschieden und zur evangelischen Kirche übergetreten
<lb/>sind, unter Beobachtung der kirchlichen Normen zu trauen, sowie daß dieser Be- 
<lb/>schluß den ungarischen Gesetzen (§. 8 des Gesetzartikels 53 vom Jahre 1868)
<lb/>entspricht und von evangelischen Christen A. K. zu einer zweiten Ehe geschritten
<lb/>werden kann, wenn nur ein Uriheil oder Bescheid aus Scheidung vorliegt, weil
<lb/>einer Scheidung entweder im Allgemeinen oder unter gewissen Umständen die
<lb/>Wirkung der Trennung beigelegt werde. Dies ist jedoch unentscheidend; denn
<lb/>Anna M. ist ihrer Geburt (in Wien) und ihrem Wohnsitze nach, ferner als
<lb/>Gattin eines österreichischen Staatsunterthanen, selbst österreichische Staatsbür- 
<lb/>gerin. Sie blieb daher nach §. 34 a. b. G.-B. bei der Eingehung der Ehe mit
<lb/>Michael Franz K. an die österreichischen Gesetze gebunden, insoweit als ihre per- 
<lb/>sönliche Fähigkeit, eine Ehe zu schließen, dadurch eingeschränkt wird,' und als
<lb/>diese Eheschließung in diesen Ländern rechtliche Folge Hervorbringen soll. Sie
<lb/>konnte sich als Frauensperson gemäß §. 62 a. b. G.-B. nur dann mit einem
<lb/>Manne, sei es im Znlande oder Auslande, vermählen, wenn ihre Ehe mit
<lb/>Loses H. gänzlich aufgelöst war, indem der §. 62 a. b. G.-B. jeder Frauens- 
<lb/>person, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, diese Beschränkung der per- 
<lb/>sönlichen Handlungsfähigkeit auserlegt. Aus dieser Gesetzesstelle ergiebt sich ferner,
<lb/>daß der Vertheidiger des Ehebandes den Begriff der persönlichen Fähigkeit zu
<lb/>enge auffaßt, wenn er ihn nur auf die persönlichen Eigenschaften, z. B. Alter,
<lb/>Geschlecht, Geistesbeschaffenheit des Individuums bezieht, aber die Thatsachen einer
<lb/>früheren Ehe, mit anderen Worten, daß die Braut eine vom Gesetze anerkannte
<lb/>Ehefrau ist, davon ausschließt. Aus diesem Gesetzesparagraphen ergiebt sich aber
<lb/>auch, daß, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, vom Gesetzgeber, ein
<lb/>für alle österreichischen Staatsbürger geltender Grundsatz, nämlich daß in Oester- 
<lb/>reich nur monogamische Ehen gestattet sind, aufgestellt, und eine nicht aufgelöste
<lb/>Ehe als Hinderniß einer zweiten Ehe bezeichnet wurde. Alles, was wider die
<lb/>Giltigkeit und Anwendbarkeit des §. 62 a. b. G.-B. auf diesen Fall von Seite
<lb/>des Vertheidigers dieses Ehebandes vorgebracht wird, kann daher insoweit nicht
<lb/>in Betracht kommen, als diese Einwendungen aus Religionsgrundsätzen der Ka- 
<lb/>tholiken und Allkatholiken und aus der gewährleisteten Religions- und Gewissens- 
<lb/>freiheit abgeleitet werden. Ganz anders verhält es sich mit den §§. 111, 115
<lb/>und 116 a. b. G.-B. und dem Ehehindernisse des Katholizismus (Hosdekret vom
<lb/>26. August 1814), indem das Band einer Ehe zwischen katholischen Personen und
<lb/>im Allgemeinen eine nach katholischen Glaubenssätzen geschloffene Ehe für unauf- 
<lb/>löslich erklärt, der Uebertritt des Einen oder Anderen oder beider Ehegatten zur
<lb/>evangelischen Religion nach dem Ministerial-Erlaffe vom 14. Juli 1854, als in- 
<lb/>different hingestellt, nur nicht katholischen christlichen Religionsverwandten das
<lb/>Recht, eine Ehetrennung zu erwirken, eingeräumt und dem getrennten akatholi-
<lb/>schen Galten nicht gestattet wird, eine katholische Person, so lange der andere
<lb/>Ehegatte lebt, zu ehelichen. Hier handelt es sich um Gesetzesbestimmungen, die
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0093.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 89

<lb/>auf das ReligionSbekenntniß und das Ehedogma sich gründen. Alles, was von
<lb/>den Vertheidigern der H.'schen und K.'schen Ehe in diesem Prozesse vorgebracht
<lb/>wurde, betreffend den §. 111 a. b. G.-B., 8. 14 des SLaatsgrundgesetzes vom
<lb/>21. Dezember 1867, und die 88. 4, 5 und 16 des Gesetzes vom 25. Mai 1868,
<lb/>bezieht sich aus die Giltigkeit und Anwendbarkeit der eben zitirten Gesetzesstellen
<lb/>auf Ehen, die mit Unterlaffung der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches im
<lb/>Znlande und Auslande geschloffen und getrennt wurden, und stehen daher diese
<lb/>Erörterungen mit der Entscheidung der vorliegenden Streitsache in keinem Zu- 
<lb/>sammenhänge. Der 8. 62 des a. b. G.-B. gilt ausnahmslos in Oesterreich.
<lb/>Während der Herrschaft des Patentes vom 8. Oktober 1856 war er für Katho- 
<lb/>liken durch den inhaltlich gleichen 8- 22 ausgedrückt. Von keiner anerkannten
<lb/>Kirche wird er beanstandet, weil er mit dem Dogma der Eheunaujlöslichkeit
<lb/>nichts zu thun hat und sich von selbst versteht, daß eine bereits verheirathete
<lb/>Person zur zweiten Ehe erst nach Auflösung der ersten schreiten kann. Der Streit
<lb/>in Oesterreich entsteht erst dann, wenn es sich um den Beweis der Auflösung
<lb/>■fcet ersten Ehe handelt und die Frage aufgeworfen wird, ob ungeachtet des §.111
<lb/>a. b. G.-B. und des MinisterialerlaffeS vom Jahre 1854 eine dort bezeichnte
<lb/>Ehe durch Trennung gelöst werden könne; und es treten in der Praxis jene
<lb/>zwei verschiedenen Beantwortungen ein, welche die beiden Vertheidiger aufstellen,
<lb/>rücksichtlich bekämpfen, worüber heute jedoch ein richterlicher Ausspruch nicht er- 
<lb/>forderlich ist. Nur so viel ist zu sagen, daß die freiwillig angesagte und von:
<lb/>k. k. Landesgerichte in Wien bewilligte Scheidung der Eheleute H. nach öster- 
<lb/>reichischem Rechte nie die Wirkung einer Trennung hat und nach dem Geiste der
<lb/>österreichischen Gesetzgebung haben kann; daß die österreichische Ehescheidung das
<lb/>Eheband ohne Unterschied der Konfession nicht löst, daß daher die Scheidung nur
<lb/>eine separatio quoad thorum et mensam, nicht aber ein divortium ist; daß die
<lb/>Scheidung in Oesterreich nie aus Lebenszeit ausgesprochen wird, wenn auch die
<lb/>Ehegatten darum ansuchen, wie auch der Bescheid vom 30. Dezember 1870 zeigt;
<lb/>endlich daß auf Ehetrennung nur gemäß §. 115 a. b. G.-B. erkannt werden
<lb/>kann. Da also erwiesen und von beiden Vertheidigern anerkannt vorliegt, daß
<lb/>die von Josef und Anna H. am 27. Oktober 1863 vor dem katholischen Pfarrer
<lb/>am Schottenfeld giltig geschloffene Ehe durch kein gerichtliches Uriheil als un-
<lb/>giltig erklärt wurde und beide Gatten noch am Leben sind, daher diese Ehe heute
<lb/>noch dem Band nach rechtsgiltig besteht, so mußte die von Anna H. mit
<lb/>Michael Josef K. am 22. Oktober 1874 geschlossene Ehe gemäß §. 62 a. b. G.-B.
<lb/>für rechtsunwirksam und ungiltig erklärt werden.

<lb/>Ueber die von vr. H. als Vertheidiger des zweiten Ehebandes ergriffene
<lb/>Appellation bestätigte das k. k. Oberlandesgericht in Wien mit Urtheil vom
<lb/>27. Juni 1876 das erstgerichtliche Erkenntniß aus folgenden Gründen:

<lb/>Nach 8. 4 a. b. G.-B. bleiben österreichische Staatsbürger in Handlungen
<lb/>und Geschäften, welche sie außer dem Staatsgebiete vornehmen, an die öster- 
<lb/>reichischen bürgerlichen Gesetze gebunden, insoweit als 'ihre persönliche Fähigkeit
<lb/>sie zu unternehmen, dadurch eingeschränkt wird, und als diese Handlungen und
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0094.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen hervorbringen sollen.
<lb/>Michael Josef K. und Anna M., verehelichte §., beide unbestrittene österreichische
<lb/>Staatsbürger, erscheinen somit nach dem obenangeführten Paragraph bezüglich
<lb/>ihrer am 22. Oktober 1874 zu Oedenburg in Ungarn geschloffenen Ehe an die
<lb/>im zweiten Hauptstücke des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Vor- 
<lb/>schriften über das Eherecht gebunden, insoferne es sich um die persönliche Fähig- 
<lb/>keit dieser beiden Personen, eine Eye überhaupt zu schließen, handelt, und inso- 
<lb/>ferne die zu Oedenburg in Ungarn geschloffene Ehe in dem Geltungsgebiete des
<lb/>allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von Wirksamkeit sein soll.

<lb/>Es ist nun durch die amtlich gepflogene Untersuchung festgestellt, daß Anna M.,
<lb/>als damals dem römisch-katholischen Glaubensbekenntniffe angehörig, am 27. Okto- 
<lb/>ber 1863 in der Pfarre Schottenfeld nach christkatholischem Gebrauche mit dem
<lb/>gleichfalls der römisch-katholischen Kirche angehörigen Josef Franz H. getraut
<lb/>worden ist; daß Josef Franz H. sich derzeit noch am Leben befindet, und daß die
<lb/>von ihm mit Anna M. geschloffene Ehe mit Beschluß des k. k. Landesgerichtes
<lb/>in Wien vom 30. Dezember 1870 einverständlich geschieden wurde. Das Band
<lb/>dieser Ehe besteht noch heute aufrecht, weil daffelbe nach §. 111 a. b. G.-B. und
<lb/>Ministerialerlaß vom 14. Juni 1854, Nr. 193 R.-G.-B., zwischen katholischen
<lb/>Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden kann, und
<lb/>weil diese Vorschrift auch dann gilt, wenn später Einer oder beide katholischen
<lb/>Ehegatten zur evangelischen Kirche übergetreten wären. Der am 19. September
<lb/>1874 in gesetzlicher Form erfolgte Austritt der Anna H. geborenen M. aus der
<lb/>katholischen Kirche und ihre Aufnahme in die evangelische Kirche A. K. vermag
<lb/>daher nach den angeführten Gesetzesstellen an dem aufrechten Fortbestände des
<lb/>Bandes ihrer Ehe mit Josef Franz H. nichts zu ändern und mußte Anna H.
<lb/>mit Rücksicht auf die Anordnung des §. 62 a. b. G.-B., wonach ein Weib nur
<lb/>mit Einem Manne zu gleicher Zeit vermählt sein kann, wenn sie sich wieder ver- 
<lb/>mählen will, die erfolgte Trennung ihrer Ehe mit Josef Franz H., d. i. die
<lb/>gänzliche Auflösung dieses Ehebandes, rechtmäßig beweisen. An diese nach dem
<lb/>österreichischen Eherechte geltende Beschränkung der Fähigkeit, eine neue Ehe ein- 
<lb/>zugehen, war Anna M., verehelichte H., nach dem im Eingänge angeführten §. 4
<lb/>a. b. G.-B. auch rücksichtlich einer außerhalb des Geltungsgebietes des genann-
<lb/>. ten Gesetzes zu schließen beabsichtigten Ehe gebunden, weil alle dort bezeichneten
<lb/>Momente vorhanden sind, denn Anna M., verehelichte H., sowie der neue Gatte
<lb/>Michael Josef K. sind österreichische Staatsbürger, ihre beabsichtigte Ehe sollte
<lb/>im Geltungsgebiete des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches wirksam sein
<lb/>und die Vorschrift dieses letzteren, vor einer Wiederverehelichung die gänzliche
<lb/>Auflösung des früheren Ehebandes zu beweisen, enthält doch sicherlich eine Be- 
<lb/>schränkung der persönlichen Fähigkeit der Brautleute, die neue Ehe einzugehen.

<lb/>Unter diesen Erwägungen war das erstrichterliche Urtheil zu bestätigen. Es
<lb/>erscheint diesfalls ganz unentscheidend, inwieserne nach den am Orte der
<lb/>Schließung der zweiten Ehe geltenden Gesetzen oder nach den Grundsätzen der
<lb/>evangelischen Kirche die zweite Ehe zulässig sein mag, weil, wie bereits oben
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0095.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 91


<lb/>dargelegt wurde, in ersterer Richtung lediglich die Vorschriften des österreichischen
<lb/>bürgerlichen Gesetzes maßgebend sind, in letzterer aber, selbst wenn Anna H.,
<lb/>geborne M. die Trennung der ersten Ehe in Gemäßheit des §. 115 a. b. G.-B.
<lb/>anzusprechen berechtigt sein würde, sie nichtsdestoweniger vor Schließung einer
<lb/>zweiten Ehe die gänzliche Auflösung der ersten zufolge §. 62 a. b. G.-B. bewiesen
<lb/>haben müßte.

<lb/>Die unterrichterlichen Erkenntnisse wurden vom k. k. obersten Gerichtshöfe
<lb/>mit Urtheil vom 8. Mai 1877 über das Revistonsbegehren des Vertheidigers des
<lb/>zweiten Ehebandes aus den hier folgenden Gründen bestätigt:

<lb/>Auch der k. k. oberste Gerichtshof muß auf Grundlage der vorliegenden
<lb/>Akten als erwiesen annehmen, daß die von Anna M. als Katholikin am 27. Ok- 
<lb/>tober 1863 mit dem gleichfalls der römisch-katholischen Kirche angehörenden
<lb/>und noch lebenden Zosef Franz H. nach christkatholischem Gebrauche eingegangene
<lb/>Ehe noch derzeit aufrecht besteht; und wenn erwogen wird, daß zwischen diesen beiden
<lb/>katholischen Ehegatten laut Bescheides des k. k. Landesgerichtes Wien vom 30. De.
<lb/>zember 1870 nur eine Scheidung? von Tisch und Bett stattgefunden; daß diese
<lb/>Scheidung durch den später am 19. September 1874 erfolgten Uebertritt der
<lb/>Anna H., gebornen M., zur evangelischen Kirche A. K. keineswegs schon die
<lb/>rechtliche Natur einer Trennung der Ehe im Sinne des §. 115' a. b. G.-B. er-
<lb/>langt hat, und daß nach §. 119 a. b. G.-B. auch den nichtkatholischen ReligionS-
<lb/>verwandten nur im Falle einer Trennung der Ehe die Wiederverehelichung ge- 
<lb/>stattet ist: solzeigt.fich, daß der Anna H., gebornen M., selbst auch in ihrer
<lb/>Eigenschaft als Altkalholikin die persönliche Fähigkeit zur Eingehung einer zwei- 
<lb/>ten Ehe bei Lebzeiten ihres ersten Gatten mangelte, und da sie vermöge der ihr
<lb/>zukommenden österreichischen Staatsbürgerschaft an diese Einschränkung ihrer
<lb/>persönlichen Fähigkeit nach §. 4 a. b. G.-B. allerdings auch bei einer Schließung
<lb/>der zweiten Ehe in Ungarn insoweit gebunden war, als die zweite Ehe hierzu- 
<lb/>lande wirksam sein soll, so sind dadurch alle Einwendungen, welche der Berthei-
<lb/>diger des zweiten Ehebandes aus der Berufung auf das Staatsgrundgesetz vom
<lb/>21. Dezember 1867, Nr. 142 R.-G.-Bl., und aus dem Umstande, daß die zweite
<lb/>Ehe in Ungarn geschlossen wurde, herzuleiten erachtet, als vollständig widerlegt
<lb/>zu betrachten. (Abgedr. Oesterr. Zeitschr. f. Verw. 1877, S. 138.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>9.

<lb/>Eitle Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahl- 
<lb/>rechtes &lt;Art. 4 Abs. 2 des St.-G.-G. über die allgemeinen Rechte der
<lb/>Staatsbürger) vor dem Reichsgerichte erscheint nur insofern zulässig, als
<lb/>sich die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Wahlrecht verletzt erachten.
<lb/>;; (Erk. des österr. Reichsgerichts vom 27. April 1877.)

<lb/>Das k. k. Reichsgericht hat nach der am 27. April 1877 gepflogenen öffent- 
<lb/>lichen Verhandlung über die Beschwerde des vr. Joses K&gt;, Advokat Max V.,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0096.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Bürger, und Paul M., Bürger, sämmtlich zu Pr., wider die Entscheidungen der
<lb/>Gemeinde-Reklamations-Kommission zu Pr. und der k. k. Bezirkshauptmannschaft
<lb/>daselbst wegen behaupteter Verletzung des Wahlrechts zur Gemeindevertretung Pr.
<lb/>zu Recht erkannt:

<lb/>Diese Beschwerde wird zurückgewiesen. »Da sowohl in den von der Ge-
<lb/>meinde-Vertretung von Pr. und von der dortigen k. k. Bezirkshauptmannschast
<lb/>erstatteten Gegenschriften, als in der mündlichen Verhandlung die Aktiv-Legiti- 
<lb/>mation der Kläger zu der vorliegenden Beschwerdeführung bestritten worden ist,
<lb/>so mußte vor Allem diese Einwendung in Erwägung gezogen werden.

<lb/>Die Frage ist: ob auch solche Wahlberechtigte, welche unwidersprochener- 
<lb/>maßen in der Lage waren, das Wahlrecht für ihre Person unverkümmert aus- 
<lb/>zuüben, berechtigt sind, wegen Verletzung dieses Rechts vor dem k. k. Reichs- 
<lb/>gerichte aus dem Grunde Beschwerde zu führen, weil, ihrer Meinung nach,
<lb/>dritte Personen, zu welchen sie in keinem juristischen Vertretungsverhältnifse
<lb/>stehen, von der Ausübung des Wahlrechts ungebührlich ausgeschlossen, oder
<lb/>zu der Ausübung desselben unberechtigter Weise zu ge lassen worden sind.

<lb/>Die diesfalls maßgebende grundgesetzliche Bestimmung (Art. IV, Abs. 2 des
<lb/>SL.-G -G. über die allgemeinen Staatsbürgerrechte) verfügt: Allen Staatsbürgern,
<lb/>welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe
<lb/>oder Einkommen Steuer entrichten, gebühre das aktive und passive Wahlrecht
<lb/>unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen.

<lb/>Diese grundgesetzliche Bestimmung beschäftigt sich lediglich mit dem Umfang
<lb/>der subjektiven Zuständigkeit des Wahlrechts als des Rechtes zu wählen und
<lb/>gewählt zu werden, indem sie eine neue Kategorie von Wahlberechtigten
<lb/>schafft. Hingegen läßt sie das Wahlrecht nach allen anderen Beziehungen unbe- 
<lb/>rührt. Hieraus ergiebt sich, im Zusammenhalt mit Art. 15, Abs. 2 des St.-G.-G.
<lb/>über die richterliche Gewalt, daß lediglich das persönliche Recht, bei Zutreffen
<lb/>der gesetzlichen Voraussetzungen in der Gemeinde zu wählen und gewählt zu
<lb/>werden, unter dem Schutze jener Institution steht, welcher durch das Staats- 
<lb/>grundgesetz über die Einsetzung des Reichsgerichtes, insbesondere durch Art. 3
<lb/>üt. b. desselben, der Schutz verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte
<lb/>übertragen ist.

<lb/>Demgemäß aber können auch nur jene Personen zur Beschwerdesührung
<lb/>wegen Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechts vor dem
<lb/>k. k. Reichsgerichte für legitimirt erkannt werden, welche darüber Beschwerde
<lb/>erheben, daß sie durch verwaltungsbehördliche Verfügungen in ihrem subjekti- 
<lb/>ven (aktiven oder passiven) Wahlrechte durch Richtzulaffung zur Ausübung des- 
<lb/>selben verletzt seien, hingegen nicht jene, welche sich darüber beschweren, daß an- 
<lb/>geblich dritte Personen, zu welchen sie in keinem Vertretungsverhältnisse stehen,
<lb/>in ihrer Wahlberechtigung verkürzt wurden, oder aber darüber, daß durch die
<lb/>Zulassung oder Nichtzulassung dritter Personen zur Ausübung des Wahlrechtes
<lb/>ein gewisser Erfolg des Wahlvorganges nicht erzielt worden sei.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0097.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 93


<lb/>Da nun die hier in Rede stehende Beschwerde ausschließlich daraus beruht,
<lb/>daß das Wahlrecht zur Gemeindevertretung von Pr. den sud a, b und c der
<lb/>Beschwerdeschrift bezeichnten, von den Beschwerdeführern verschiedenen Personen
<lb/>zuerkannt wurde, während diese über eine Verletzung ihres eigenen Wahlrechtes
<lb/>nicht klagen, so muß die Beschwerde, ohne weiteres Eingehen in ihren Inhalt
<lb/>wegen -mangelnder Legitimation der Beschwerdeführer zurückgewiesen werden.
<lb/>(Abgedr. österr. Zeitschr. f. Verw. 1877, S. 142). 1.
</p>
            <p>

               <lb/>10.

<lb/>Wiederherstellung auf den Grund neu aufgefundener Thatsacheu oder Beweise
<lb/>im Verwaltungsrechtsstreite.

<lb/>(Erk. des bad. Berwalt.-GerichtSh. vom 4. Sept. 1877.)

<lb/>Es erging eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
<lb/>19. Dezember v. I. Z. S. der Gemeinde Kappel Amts Neustadt gegen
<lb/>die s. g. Altholzberechtigten daselbst, Auflage auf den Bürgernutzen
<lb/>betreffend, sammt Entscheidungsgründen, womit ausgesprochen wurde, daß der
<lb/>Bezug der Holzgabe der Beklagten aus den Fürstl. Fürstenbergischen Waldungen
<lb/>der ehemaligen Herrschaft Lenzkirch ein Bürgernutzen und von solchem die
<lb/>nach den Bestimmungen der G.-O. berechnete Auflage zu bezahlen sei.

<lb/>Während des Laufs dieses Verwaltungsstreites wurde gleichzeitig bei den
<lb/>bürgerlichen Gerichten ein Rechtsstreit verhandelt I. S. der Gemeinde Unter-
<lb/>lenzkirch gegen die Fürstl. Fürstenbergische Standesherrschast,
<lb/>Holzabgabe betr., welcher durch ein oberhofgerichtliches Urtheil vom
<lb/>3. März d. Z. seinen Abschluß fand, womit im Gegensätze zu der in obiger
<lb/>Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Ansicht der Holz- 
<lb/>bezug der einzelnen Angehörigen der Lenzkirchischen Gemeinden für eine privat-
<lb/>rechtliche Berechtigung erklärt wurde.

<lb/>Auf Grund dieses oberhofgerichtlichen Urtheils als einer neuen Thatsache
<lb/>ließen die Beklagten des früheren Verwaltungsrechtsstreites eine Klage auf
<lb/>Wiederherstellung gegen die frühere Entscheidung vom 19. Dezember v. Z.
<lb/>beim Verwaltungsgerichtshofe einreichen; es wurde darin ausgeführt, die frühere
<lb/>Entscheidung beruhe vorzugsweise auf der Annahme, daß kein rechtskräftiges
<lb/>Urtheil die im Holzbezug befindlichen Hausbesitzer als Privatberechtigte aner- 
<lb/>kenne; durch das inzwischen erlaffene oberhofgerichtliche Urtheil zerfalle die Grund- 
<lb/>lage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und wurde deshalb um Wieder- 
<lb/>herstellung gegen dieselbe gebeten und in der Hauptsache die nunmehrige Abwei- 
<lb/>sung der klagenden Gemeinde beantragt.

<lb/>Von der Gegenpartei wurde unter Bezugnahme auf §. 1165 der bürgerl.
<lb/>Prozeß-Ordn. die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten und die Ueberweisung
<lb/>der Sache an das Verwaltungsgericht erster Instanz, den Bezirksrath, verlangt,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0098.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>weil das Erkenntniß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember v. Z. ein
<lb/>die Entscheidung des Untergerichts lediglich bestätigendes gewesen sei. In der
<lb/>Sache selbst wurde gegen das Wiederherstellungsbegehren eingewendet, das ober- 
<lb/>hofgerichtliche Urtheil fei keine neu aufgefundene Thatsache, auch an sich nicht
<lb/>geeignet, zu einer Aenderung der früheren Entscheidung Anlaß zu geben. Wenn
<lb/>der Civilrichter in seinem Urtheile eine andere Ansicht ausgesprochen habe, als
<lb/>das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung, so ständen sich zwei Urtheile mit
<lb/>gleicher Autorität gegenüber, die möglicherweise zu einem Kompetenz-Konflikt
<lb/>führen könnten; ein solcher liege aber noch keineswegs vor, weil das oberhof- 
<lb/>gerichtliche Urtheil ganz andere Parteien berühre.

<lb/>Mit Erkenntniß vom 4. September 1877 hat der Verwaltungsgerichtshof
<lb/>das Wiederherstellungsgesuch verworfen. Begründet ist diese Entscheidung
<lb/>wie folgt:

<lb/>Die Beklagten haben gegen das diesseitige Erkenntniß vom 19. Dezember
<lb/>v. Z. auf den Grund angeblich neuer Thalsachen die Wiederherstellung nach- 
<lb/>gesucht.

<lb/>Die Einhaltung der durch §. 93 Verf.-Ordn. vorgeschriebenen Fristen ist
<lb/>nicht zu bezweifeln. Auch ist der diesseitige Gerichtshof, an den das Gesuch ge- 
<lb/>richtet wurde, das zur Entscheidung über die Wiederherstellungsbitte zuständige
<lb/>Gericht. Die von der Gegenpartei bezüglich der Zuständigkeit erhobene Einwen- 
<lb/>dung unter Hinweisung auf §, 1165 b. P.-O. ist nicht begründet. Das außer- 
<lb/>ordentliche Rechtsmittel der Wiederherstellung ist allerdings aus der bürgerl.
<lb/>Pr.-Ordn. in die Verf.-O. herübergenommen und es werden, wenn nöthig, die
<lb/>Vorschriften der ersteren auch in Verwaltungsstreitsachen ergänzend zu Hülfe ge- 
<lb/>nommen werden müssen. Dies ist jedoch selbstverständlich da ausgeschlossen, wo
<lb/>die Verf.-O. ausdrücklich etwas Anderes anordnet, als die b. Pr.-O. bestimmt
<lb/>hatte. Dies ist aber gerade bezüglich der Frage der Zuständigkeit der Fall.
<lb/>Während §. 1165 b. P.-O. bestimmt, daß die Wiederherstellungsklage bei dem
<lb/>Gerichte stattfinde, von welchem ursprünglich das Urtheil mit den Bestim- 
<lb/>mungen gesprochen worden ist, gegen die man die Wiederherstellung
<lb/>sucht, verweist die Verf.-O. ausdrücklich die Entscheidung über die Wiederher- 
<lb/>stellungsklage an das Verwaltungs-Gericht, von welchem das letzte materielle
<lb/>Erkenntniß mit den Bestimmungen erlassen worden ist, gegen welche Wiederher- 
<lb/>stellung gesucht wird. Dies ist nun aber unstreitig der diesseitige Gerichtshof.

<lb/>Ist hiernach in formeller Beziehung gegen die erhobene Wiederherstellungs- 
<lb/>klage Nichts zu erinnern, so ist dieselbe doch sachlich unbegründet.

<lb/>Die Natur des außerordentlichen Rechtsmittels der Wiederherstellungsklage,
<lb/>das nach badischem, wie nach gemeinem Prozeßrechte gegeben ist, um die Besei- 
<lb/>tigung einer zwar formell gerechtfertigten und zu Recht bestehenden, aber sachlich
<lb/>unrichtigen Entscheidung zu ermöglichen, welche, sei es durch fremdes Verschulden,
<lb/>sei es durch eigene unverschuldete Handlung oder Unterlassung der betreffenden
<lb/>Partei herbeigesührt wurde,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0099.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Wetzell, Syst. d. ordentl. Civil-Proz. S. 617 ff.

<lb/>Renaud, Lehrb. d. gem. deutsch. Civ.-Pr.-R. S. 561 ff.

<lb/>Endemann, das deutsche. Civ.-Pr.-R. S. 962 ff,
<lb/>bringt es mit sich, daß, wenn die Wiederherstellung aus Grund neuer Thatsachen
<lb/>oder Beweise verlangt wird, diese nicht solche sein können, die erst nach Erlassung
<lb/>des Uriheils entstanden sind, gegen welches die Wiederherstellung nachgesucht
<lb/>wird, daß sie, deren unterlassene Anführung ja eben zu der materiell unrichtigen
<lb/>Entscheidung geführt hat, schon vorhanden und der Partei nur unbekannt ge- 
<lb/>wesen und von ihr oder für sie erst später aufgefunden worden sein müssen.
<lb/>§. 93 Verf.-O. spricht diesen, übrigens auch in §. 1167 b. Pr.-O. enthaltenen
<lb/>Gedanken ganz unzweideutig in den Worten „aus den Grund neu aufgefun- 
<lb/>dener Thatsachen oder Beweise" aus.

<lb/>Schon aus diesem Grunde ist die Berufung auf das oberhofgerichtliche Urtheil
<lb/>vom 3. März d. I. Z. S. der Gemeinde Unterlenzkirch gegen die Fürstl. Stan- 
<lb/>desherrschast Fürstenberg, Holzabgabe betreffend, nicht geeignet, die Wiederher- 
<lb/>stellung gegen das vorher erlassene diesseitige Erkenntniß zu begründen. Es ist
<lb/>dies aber weiter auch deßhalb nicht der Fall, weil das angerufene oberhofgericht- 
<lb/>liche Urtheil mit der durch das diesseitige Erkenntniß vom 19. Dezember v. I.
<lb/>entschiedenen Streitsache in keinem näheren Zusammenhang steht und die Par- 
<lb/>teien jenes Verwaltungsstreites überhaupt nicht berührt. Selbst wenn das frag- 
<lb/>liche oberhofgerichtliche Urtheil schon früher erlassen und die Berufung auf dasselbe
<lb/>rechtzeitig vorgebracht worden wäre, hätte dasselbe eine andere Entscheidung wohl
<lb/>kaum zur Folge gehabt. Die Entscheidungsgründe zu dem Erkenntnisse vom
<lb/>19. Dezember v. Z. lassen darüber keinen Zweifel aufkommen.

<lb/>Die Vorbringung der angerufenen Neuheiten ist somit unerheblich, die
<lb/>Neuheiten sind keine entscheidenden (§. 1167 b. P.-O.), bezw. sie würden,
<lb/>rechtzeitig vorgebracht, nicht eine günstigere Entscheidung herbeigeführt
<lb/>haben (§. 543 Ziff. 7 Civ.-Proz.-Ordn. für das deutsche Reich.) (Abgedr.
<lb/>Zeitschr. s. bad. Verw. 1877, S. 211.) 1.
</p>
            <p>

               <lb/>11.

<lb/>Hebammengewerbe. Unbefugte Ausübung. Gewerbsmäßigkeit. Verjährung.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 18. April 1877.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde ist für begründet zu erachten.

<lb/>Gegenstand der Strafverfolgung ist die unbefugte Ausübung des Hebammen-
<lb/>gewerbes und der erste Richter hatte zum Nachweise dieser Ausübung drei Fälle
<lb/>sestgestellt, in denen die Angeklagte gegen Entgelt Hebammendienste geleistet habe,
<lb/>obwohl sie im Besitze eines Prüfungszeugniffes nicht ist.

<lb/>Der Appellationsrichter hat nach wiederholter Beweisaufnahme jene dre
<lb/>Fälle zu dem erforderten Nachweise nicht für geeignet erachtet, weil:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0100.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>1. in einem dieses Fälle die Angeklagte wirkliche Hebammendienste gar
<lb/>nicht geleistet habe, und well ferner, selbst wenn dies geschehen wäre,
<lb/>die Strafverfolgung wegen dieses Falles durch Verjährung ausgeschlossen
<lb/>sein würde, da die Dienste bereits im August 1875 geleistet seien, die
<lb/>gerichtliche Strafverfolgung aber erst im Februar 1876 begonnen habe;

<lb/>2. in einem anderen der drei Fälle die Bezirkshebamme ihre Dienste ver- 
<lb/>sagt, demnach ein sogenannter Nothstand Vorgelegen habe und aus
<lb/>diesem Grunde der Angeklagten die Vornahme der Entbindung nicht
<lb/>zur Last gelegt werden könne;

<lb/>3. in dem dritten Falle endlich ein sogenannter Nothstand ebenfalls un- 
<lb/>bedenklich angenommen werden könne, aber selbst wenn dies nicht der
<lb/>Fall wäre, die Vornahme einer einzigen unbefugten Entbindung nicht
<lb/>als der selbstständige Betrieb eines Gewerbes angesehen werden könne.

<lb/>Diese Begründung ergiebt, daß der Appellationsrichter sich bei Beurthei-
<lb/>lung der Anklage aus einen rechtlich unzulässigen Standpunkt gestellt hat, indem
<lb/>er als Gegenstand der Verfolgung die einzelnen, zum Nachweise des gewerb- 
<lb/>lichen Betriebes angeführten Handlungen ansieht, während Gegenstand der Ver- 
<lb/>folgung nicht die einzelne Handlung, sondern der gewerbsmäßige Betrieb ist.

<lb/>Diese unrichtige Auffassung der Anklage ergiebt sich schon aus der Beurthei-
<lb/>lung des ersten Falles. Der Appellationsrichter hat hier festgestellt, daß die
<lb/>Angeklagte Hebammendienste gar nicht geleistet habe. Dieser thatsächliche Grund
<lb/>genügt, um den Fall für die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit auszuschließen.
<lb/>Der Richter hat sich aber mit diesem Grunde nicht begnügt, vielmehr einen wei- 
<lb/>teren Grund hinzugefügt, der in seiner Rechtsirrthümlichkeit zwar die Wirkung
<lb/>jenes thatsächlichen Grundes nicht aufhebt, wohl aber einen Belag für die recht- 
<lb/>lich unzutreffende Auffassung der Anklage ergiebt. Er fügt nämlich hinzu, daß,
<lb/>selbst wenn jener thatsächliche Grund nicht vorläge, der erste Fall wegen Voll- 
<lb/>endung der Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnte. Dies ist rechtsirr-
<lb/>thümlich, da nicht der erste Fall als solcher Gegenstand der Verfolgung ist, son- 
<lb/>dern die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes und für die Feststellung der Gewerbs- 
<lb/>mäßigkeit auch solche Fälle cherangezogen werden können, die, wenn sie allein
<lb/>Gegenstand der Verfolgung wären, verjährt sein würden.

<lb/>Eine gleiche unrichtige Auffassung ergiebt die Erörterung der beiden folgen- 
<lb/>den Fälle. Der Appellationsrichter läßt den zweiten Fall von der Beurtheilung
<lb/>ausscheiden, weil hier ein Nothstand vorliege, und erklärt demnächst, daß der
<lb/>dritte Fall, auch wenn ein Nothstand nicht angenommen würde, für sich allein
<lb/>ein gewerbsmäßiges Handeln nicht enthalte. Es ist hier wiederum der Gesichts- 
<lb/>punkt für maßgebend erachtet, ob der zweite Fall, als vereinzelter betrachtet,
<lb/>strafbar sein und ob der dritte, als vereinzelter betrachtet', eine Feststellung der
<lb/>Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen würde..

<lb/>Es kann davon abgesehen werden, ob der Nothstand gehörig festgestellt ist
<lb/>oder nicht. Selbst wenn man Ersteres annimmt, ist die Frage, ob im Einzel-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0101.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und-anderen Behörden. 97


<lb/>salle ein Nothstand oder eine Gefahr im Verzüge Vorgelegen habe, für die
<lb/>Beurtheilung der Gewerbsmäßigkeit des Handelns rechtlich unerheblich, da auch
<lb/>Derjenige, welcher ein Gewerbe treibt, dasselbe in einzelnen Fällen unter den
<lb/>Voraussetzungen eines Nothstandes, einer Gefahr im Verzüge, ausüben kann und
<lb/>daher der Satz, daß Fälle der letzteren Art für die Beurtheilung der Gewerbe- 
<lb/>mäßigkeit nicht in Betracht gezogen werden können, unhaltbar ist..

<lb/>Wenn bei Anwendung der älteren Gesetze über Medizinal-Psuscherei, welche
<lb/>dem Appellationsrichter vorgeschwebt haben mögen, die Strafe wegen des Einzel- 
<lb/>falles durch den Nachweis der dringenden Nothwendigkeit des Beistandes ausge- 
<lb/>schloffen werden konnte, so kann dies nicht auf die Beurtheilung der Gewerbe- 
<lb/>mäßigkeit übertragen werden, für welche, wie der Appellationsrichter selbst aner- 
<lb/>kennt, das Gesetz einen Anhalt zur Beriicksichtigung eines Falles der Roth nicht
<lb/>gewährt.

<lb/>Hiernach unterliegt das angesochtene Urtel der Vernichtung wegen Gesetzes-
<lb/>verletzung.

<lb/>Bei Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz ist es für angemessen
<lb/>erachtet worden, dieselbe an das Appellationsgericht zu Bromberg zu verweisen.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>Hartmnnn, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 1.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0102.tif"
             n="98"
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         <div xml:id="d12693e10626">
            <head>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</head>
            <div xml:id="d12693e10631" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Befähigung für den höheren Ver- 
<lb/>waltungsdienst.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen
<lb/>mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, für den ganzen Umfang
<lb/>Unserer Monarchie, was folgt:

<lb/>§. 1.

<lb/>Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (§. 9)
<lb/>ist ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften
<lb/>auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich.

<lb/>§. 2.

<lb/>Die erste Prüfung ist, die erste juristische, für deren Ablegung die §§. 1
<lb/>bis 5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 (Gesetz-Sammlung Seite 656)
<lb/>maßgebend sind.

<lb/>Die zweite Prüfung — große Staatsprüfung — ist bei der „Prüfungs- 
<lb/>kommission für höhere Verwaltungsbeamte" abzulegen.

<lb/>§* 3.

<lb/>Zur zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist eine Vorbe- 
<lb/>reitung von wenigstens zwei Zähren bei den Gerichtsbehörden und von wenigstens
<lb/>zwei Jahren bei den Verwaltungsbehörden erforderlich.

<lb/>§. 4.

<lb/>Wer durch ein Zeugniß der Gerichtsbehörde die erfolgte vorschriftsmäßige
<lb/>Vorbereitung während des mindestens zweijährigen Dienstes bei den Gerichts- 
<lb/>behörden (§. 3) nachweist, wird von dem Regierungspräsidenten (Landdrosten,
<lb/>Präsidenten der Finanzdirektion in Hannover), in dessen Bezirk er beschäftigt
<lb/>werden will, zum Regierungsreferendarius ernannt.

<lb/>§. 5.

<lb/>Der Regierungsreferendarius kann bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde
<lb/>und muß bei einem Landrathe, bezw. einem Kreis- und Amtshauptmanne oder
<lb/>Oberamtmanne in den Hohenzollernschen Landen, sowie bei einem Bezirksver-
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0103.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>waltungsgerichte und bei einer Negierung (Landdrostei und Finanzdirektion in
<lb/>Hannover) beschäftigt werden.

<lb/>§. 6.

<lb/>Nach Ablauf der Vorbereitungszeil (§§. 3 bis 5) ist der Referendarius,
<lb/>wenn aus den über die gefammte Beschäftigung vorzulegenden Zeugnissen sich
<lb/>ergiebt, daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten
<lb/>sei, und der Regierungspräsident (Landdrost, Präsident der Finanzdirektion in
<lb/>Hannover) ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten
<lb/>Prüfung zuzulassen.

<lb/>§. 7.

<lb/>Die zweite Prüfung (§. 2) ist eine mündliche imb eine ^christliche. Die
<lb/>Prüfung erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht,
<lb/>insbesondere das Verfassungs- und Berwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirth-
<lb/>schüft und Finanzpolitik.

<lb/>Bei der Prüfung kommt es daraus an, sestzustellen, ob der Kandidat für
<lb/>befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungsdienste
<lb/>eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.

<lb/>8. 8.

<lb/>Der Reserendarius, welcher die zweite Prüfung bestanden hat, wird von
<lb/>den Ministern der Finanzen und des Innern zum Negierllngsasseffor ernannt
<lb/>und erlangt die Befähigung zur Bekleidung einer Stelle im höheren Verwal- 
<lb/>tungsdienste.

<lb/>§. 9.

<lb/>Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung zum höheren Ver-
<lb/>waltungsdienste finden Anwendung aus die Berufilng zu den Stellen:

<lb/>1. der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Negierung (Land- 
<lb/>drostei, Finanzdirektion in Hannover) und der den Oberpräsidenten
<lb/>und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten,
<lb/>mit Ausnahme der Zustitiarien und technischen Beamten dieser Behörden
<lb/>(der Forst-, Geistlichen, Schul-, Bau-, Medizinalräthe),

<lb/>2. derjenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirks-
<lb/>Verwaltungsgerichte', welche die Befähigung zu den höheren Verwal- 
<lb/>tungsämtern besitzen müssen.

<lb/>§. 10.

<lb/>Zur Bekleidung der Stelle eines Landraths, Kreis- und Amtshauptinanns
<lb/>und Oberamtmanns in den Hohenzollernschen Landen ist die Befähigung zum
<lb/>höheren Verwaltungsdienste oder Justizdienste erforderlich.

<lb/>Außerdem können zu diesen Stellen auch diejenigen Personen berufen wer- 
<lb/>den, welche mindestens 4 Jahre entweder

<lb/>a) nach bestandener erster Prüfung im Vorbereitungsdienste bei den Gerichts-
<lb/>und Verwaltungsbehörden, oder

<lb/>b) auch ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben, in Selbstverwaltungs-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0104.tif"
                   n="100"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>100 Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>ämtern des Kommunal-, Kreis- oder Provinzialdienstes — mit Ausnahme
<lb/>jedoch des Amtes eines Gemeinde- oder Gutsvorstehers —

<lb/>beschäftigt gewesen sind, sofern dieselben seit mindestens einem Jahre dem Kreise
<lb/>bezw. Amtsbezirke durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören.

<lb/>Alle anderweit bestehenden Beschränkungen in Bezug aus den Kreis der
<lb/>Personen, welche von einem Kreistage für die Besetzung eines erledigten Land-
<lb/>rathsamts in Vorschlag gebracht werden können, sind aufgehoben.

<lb/>§.11.

<lb/>Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes einer Provinzialsteuerdirektion
<lb/>ist die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Zustizdienste, sowie eine
<lb/>praktische Vorbereitung in der Steuerverwaltung erforderlich. Die letztere erfolgt
<lb/>nach Maßgabe eines von dem Finanzminister zu erlassenden Regulativs, bis da- 
<lb/>hin bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.

<lb/>§. 12.

<lb/>Die Bestellung zum Zustitiarius (§. 9 Nr. 1) setzt die erlangte Befähigung
<lb/>zum höheren Zustizdienste voraus; das Gleiche gilt von denjenigen juristischen
<lb/>Mitgliedern einer Regierung, welche mit der Bearbeitung der Auseinandersetzungs-
<lb/>Angelegenheiten betraut sind.

<lb/>§. 13.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, solche Personen,
<lb/>welche die Befähigung zum höheren Zustizdienste erlangt haben und mindestens
<lb/>drei Jahre entweder als Zustitiarius (§. 9 Nr. 1) oder bei einer Auseinander-
<lb/>setzungsbehörde als Spezialkommissarius oder im Kollegium beschäftigt worden
<lb/>sind, oder die Stelle eines Landraths, Kreis- oder Amtshauptmanns, eines
<lb/>Oberamimanns in den Hohenzollernschen Landen, eines Amtmanns in der Pro- 
<lb/>vinz Hessen-Nassau, eines Hardes- oder Kirchspielvogls in der Provinz Schleswig-
<lb/>Holstein verwaltet haben, für befähigt für den höheren Verwaltungsdienst zu
<lb/>erklären.

<lb/>§. 14.

<lb/>In Betreff der Befähigung zur Bekleidung eines Landrathsamts, bezw.
<lb/>der Stelle eines Amts- und Kreishauptmannes und Oberamtmannes in den
<lb/>Hohenzollernschen Landen bleibt in Ansehung derjenigen Personen, welche bereits
<lb/>zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes eine der vorgenannten
<lb/>Stellen kommiffarisch verwalten, das Regulativ über die Prüfung der Land-
<lb/>rathsamtskandidaten vom 13. Mai 1838 (G.-S. S. 423) bis zum 1. Januar
<lb/>1879 in Kraft.

<lb/>§. 15.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern find ermächtigt, bis zum
<lb/>1. Januar 1882 die Stellen, zu deren Erlangung die Befähigung für den höhe- 
<lb/>ren Verwaltungsdienst erforderlich ist, solchen Personen zu übertragen, welche die
<lb/>Befähigung zum höheren Zustizdienste erlangt haben.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0105.tif"
                   n="101"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.


<lb/>§. 16.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum
<lb/>1. Januar 1881 Gerichtsreferendarien zum Vorbereitungsdienste bei den Ver- 
<lb/>waltungsbehörden (§. 3) zuzulassen, auch wenn dieselben den Nachweis des nach
<lb/>diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen nicht
<lb/>vermögen.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, solche
<lb/>Personen zur Ablegung der zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst
<lb/>zuzulassen, welche die erste juristische Prüfung abgelegt und als Landräthe,
<lb/>Kreis- oder Amtshauptmänner, Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen,
<lb/>Amtmänner in der Provinz Hessen-Nassau, Hardes- oder Kirchspielvögte in der
<lb/>Provinz Schleswig-Holstein, städtische Bürgermeister, Beigeordnete oder Ma- 
<lb/>gistratsmitglieder mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hindurch fungirt haben
<lb/>und bereits zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes als solche
<lb/>angestellt gewesen sind.

<lb/>§. 17.

<lb/>Das Staatsministerium wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
<lb/>lichen Anordnungen, namentlich die näheren Bestimmungen über die hinsichtlich
<lb/>des Universitätsstudiums zu stellenden Anforderungen, über die Vertheilung
<lb/>der Beschüftigungszeit bei den Verwaltungsbehörden über die Zusammensetzung
<lb/>der Kommission für die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst (§. 3)
<lb/>und über die wiederholte Zulassung zu dieser Prüfung in einem Regulativ
<lb/>festsetzen.

<lb/>§. 18.

<lb/>Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

<lb/>' Alle den Vorschriften desselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
<lb/>die Regulative über, die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung
<lb/>vom 14. Februar 1846 (G.-S. S. 199) und über die Prüfung der Landraths-
<lb/>amts-Kandidaten vom 13. Mai 1838, letzteres Regulativ vorbehaltlich der Be- 
<lb/>stimmung des §. 14, werden aufgehoben.

<lb/>Urkundlich rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0106.tif"
             n="102"
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         <div xml:id="d12693e11015">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12693e11020" type="review">
               <head>
                  <title>Pözl v., J. Lehrbuch des baierischen Verfassungsrechts etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pözl v., Joseph, vr., o. ö. Professor der Rechte u. s. w. Lehrbuch des
<lb/>Bayerischen Verfassungsrechts. Fünfte Auflage auf der Grundlage des
<lb/>Reichsrechls bearbeitet. München. Literarisch-artistische Anstalt (Th. Riedel)
<lb/>vormals der Cotta'schen Buchhandlung. 1877.

<lb/>Das vorstehende Werk — aus der Feder eines angesehenen Staatsrechtslehrers —
<lb/>ist eine werthvolle und sehr interessante Erscheinung auf dem Gebiete der staats- 
<lb/>rechtlichen Literatur. Bayern, ein wichtiger Faktor und ein mächtiges Glied des deut- 
<lb/>schen Reiches, nimmt in seiner organischen Beziehung zu dem letzteren eine, in mannig- 
<lb/>facher Weise zum Ausdruck gekommene Sonderstellung ein, so daß das eigene
<lb/>Staatsrecht Bayerns und seine völkerrechtliche Stellung zum deutschen Reiche von
<lb/>ganz besonderer Wichtigkeit und Bedeutung sind. Es ist auch dem, von dem
<lb/>Gange der Gesetzgebung Unterrichteten nicht so leicht, sich über die Stellung
<lb/>Bayerns zum deutschen Reiche mit voller Sicherheit zu orientiren, da die Quellen
<lb/>für diese Rechtsstellung in vielen verschiedenen Verträgen und Gesetzen — zum
<lb/>Theil in nicht harmonischer Verbindung und nicht in voller Klarheit — ent- 
<lb/>halten sind. Das vorliegende Werk erleichtert diese Orientirung, indem es sich
<lb/>als Zweck und Ziel stellt:

<lb/>„Die rechtliche Gestaltung und Stellung Bayerns,, wie sie sich auf der
<lb/>Grundlage der Reichsversassung und der bis jetzt zu Stande gekommenen
<lb/>Reichsgesetze gebildet und entwickelt hat," in systematischer Ordnung darzn-
<lb/>stellen. Vorrede S. VII.

<lb/>Auf vorstehend angedeutete Schwierigkeit der Behandlung macht auch der
<lb/>Verfasser aufmerksam, indem er in der Vorrede S. VIII. sagt:

<lb/>Die Reichsgesetze stehen nicht immer in dem wünschenswerthen Einklang
<lb/>mit der älteren und den gleichzeitigen Gesetzen, obwohl die Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers nur dahin ging, sein Werk fortzusetzen, nicht zu ändern; ja es kommt
<lb/>vor, daß ein und dasselbe Reichsgesetz kein einheitliches und harmonisches
<lb/>Ganzes bildet, sondern in sich gespalten ist, so daß es nicht selten schwer fällt,
<lb/>zu entscheiden, ob eine bestimmte Vorschrift als Regel oder als Ausnahme von
<lb/>der Regel des Gesetzes zu betrachten ist, und wenn das letztere anzunehmen ist,
<lb/>wie weit die Ausnahme Geltung habe. Auch in Beziehung auf Präzision und
<lb/>Klarheit der Fassung lassen sich an nicht wenigen Reichsgesetzen begründete
<lb/>Ausstellungen machen."
</p>
            </div>
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                n="103"
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            <div xml:id="d12693e11119" type="review">
               <head>
                  <title>Voitus, C. A. Kommentar zu der Strafprozeßordnung etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Bayerische Staats- und Verfassungsrecht wird in systematischer Ordnung
<lb/>sehr eingehend dargestellt; etwas kurz und nur in sehr allgemeinen Zügen vor- 
<lb/>getragen erscheint das Kirchenstaatsrecht und das Deutsche Reichärecht. Jedenfalls
<lb/>wird jedoch die Art der Behandlung des letzteren genügen, um an der Hand des
<lb/>Gegebenen aus der Gesetzgebung selbst sich zu unterrichten, da in den Roten die
<lb/>Quelleil sehr genau und umständlich verzeichnet ftub.

<lb/>Immer aber bleibt das Werk eine werthvolle literarische Arbeit, auf welche
<lb/>hiermit aufmerksam gemacht wird.

<lb/>Berlin, im Oktober 1877. W. Hartmann.

<lb/>Voitus, C A., Königl. Preuß. Obertribunalsrath a. D. Kommentar zu der

<lb/>Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich und den dieselbe ergänzenden

<lb/>Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Berlin. Druck und Verlag voll

<lb/>G. Reimer. 1877.

<lb/>Die Deutschen — neuerdillgs erst verkündeten — Justizgesetze sind scholl vielfach
<lb/>zuln Gegenstände kommentatorischer Bearbeitung gemacht worden; allein der vor-
<lb/>liege»lde Kommentar der Strafprozeßordnung übertrifft doch — llach Inhalt ulld
<lb/>äußerer Anordnung — alle bisher bekanrlt gewordellen gleichartigen Bearbeitung
<lb/>gell, oder steht den bestell doch ebenbürtig zur Seite. Wenn es dein fleißigen
<lb/>Versaffer möglich gewesen ist, ein so umfassendes Werk, wie das vorliegende, in
<lb/>verhältnißnläßig kurzer Zeit »lach der amtlichen Verkündung der Gesetze zum
<lb/>Druck bereit zu stellen, so liegt der Grund, wie der Verfasser gleichsam zll feiner
<lb/>Rechtfertigung in dem Vorworte mittheilt, darin, daß derselbe — durch die Mit-
<lb/>theilllng der Entwürfe und der Berathungsprotokolle bald nach deren Erscheinen
<lb/>in den Stand gesetzt — das Werk im Entstehen der Gesetze selbst vorbereitet
<lb/>uild — Schritt vor Schritt den legislatorischen Bor-Stadien folgend — das Werk
<lb/>fast gleichzeitig mit dem Erscheinen der Gesetze ausgearbeitet hat. Sehr richtig
<lb/>bemerkt der Verfasser, daß für die Erläuterung von Gesetzen, welche in der
<lb/>Praxis noch nicht angewendet worden sind und für welche daher die Kritik des
<lb/>konkreten Falles fehlt, enge Grenzen gezogen sind und daß sich die Hilfslnittel
<lb/>für jene Erlällterung beschränken auf die Doktrin und auf das legislatorische
<lb/>Entstehuligsmaterial der Gesetze. Beide Faktoren hat der Verfasser mit großer
<lb/>Sachkenntniß und mit eingehender Schärfe benutzt und daher llicht nur den
<lb/>Sinn und die Bedeulutlg der eillschlagenden Gesetzesbestiinmungen an der Hand
<lb/>der Materialien klar gelegt, sondern auch für die demnächstige praktische Lösung
<lb/>auf Zweifel und Bederlken aufmerksam gemacht, zu welchen einzelne Bestimmun-
<lb/>gen der Gesetze in sich und in ihrer Beziehung zu einander Veranlassung gebell.

<lb/>Auch die äußere Oekonomie, welche der Verfasser in dem Werke beobachtet
<lb/>hat, ist lobellswerth. Er hat m der Benutzung der Materialien das richtige
<lb/>Maß gehalten; das Wesentliche von dein Unwesentlichen zweckmäßig getrennt und
<lb/>Alles zu einem organischen Ganzen in klarer und lichtvoller Weise verarbeitet.
<lb/>Die in sich — nach Zweck und Bestinunung — zusanlmengehörigen Gesetze — die
<lb/>Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz — hat der Verfasser
</p>
            </div>
            <pb facs="2173814_04+1878_0108.tif"
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               <head>
                  <title>Zorn, Phil. Die wichtigsten neuern kirchenstaatl. Gesetze etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d12693e11260" type="review">
               <head>
                  <title>Hiersemenzel, A. Die Evangel. Kirchen- u. Synodalordn. etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht — wie sie verkündet worden — getrennt, sondern in logischer und harmoni- 
<lb/>scher Verbindung dargestellt und zur leichteren Orientirung in einem besonderen
<lb/>Paragraphen-Register nachgewiesen, wo in der Prozeßordnung die einzelnen
<lb/>stimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes eingeschaltet sind.

<lb/>In der Einleitung ist die Geschichte der Gesetze gegeben und dem Werke
<lb/>ein sehr vollständiges Sachregister beigesügt.

<lb/>Der Druck und die äußere Ausstattung des Werkes sind vortrefflich.

<lb/>Es ist eine angenehme Genugthuung, das vorstehende, in wenigen Worten
<lb/>karakterisirte Werk allen Fachgenoffen angelegentlichst zu empfehlen.

<lb/>Berlin, im Oktober 1877. W. Hartmann.

<lb/>Zorn, Philipp, Dr„ Professor d. Rechte zu Bonn. Die wichtigsten neuen
<lb/>kirchenstaatsrechtlichen Gesetze Deutschlands, Oesterreichs, der Schweiz und
<lb/>Italiens, gesammelt und mit Einleitung versehen. Nördlingen. Druck und
<lb/>Verlag der C. G. Beckffchen Buchhandlung. 1876.

<lb/>Die moderne Richtung des Kirchenstaatsrechts hat fast in allen Staaten eine
<lb/>Reihe der wichtigsten Gesetze hervorgerufen, die ein und dasselbe Ziel verfolgen,
<lb/>nemlich das Rechtsverhältniß des Staates zur Kirche festzustellen. Diese Gesetze
<lb/>— von großer politischer Wichtigkeit yicht allein für den Staat, für welchen sie
<lb/>zunächst ergangen sind, sondern auch zum Zwecke der Rechtsvergleichung für
<lb/>andere Staaten — sind zum Theil schwer zugänglich und nur zerstreut mitgetheilt
<lb/>in dieser Zeitschrift und in der Zeitschrift von Dove und Friedberg. Es ist da- 
<lb/>her ein sehr verdienstliches Unternehmen, wenn der Verfasser alle jene kirchen-
<lb/>politischen Gesetze gesammelt und in dem vorliegenden kleinen Werke zusammen-
<lb/>gestellt hat.

<lb/>Die der Arbeit vorausgeschickte Einleitung giebt eine historische Entwickelung
<lb/>des Kirchenstaatsrechts und die Entstehungsgeschichte der mitgetheilten Gesetze.

<lb/>Ein Sachregister erleichtert den Gebrauch des Werkes.

<lb/>Berlin, im Oktober 1877. W. Hartmann.

<lb/>Hrersenrenzel, A. Die Evangelische Kirchen- und Synodalordnung vom
<lb/>10. September 1873, sowie die General-Synodalordnung vom 20. Januar
<lb/>1876 nebst den hierzu ergangenen Staatsgesetzen, Verordnungen und In- 
<lb/>struktionen. Aus den Motiven und Kommissionsberichten erläutert. Berlin.
<lb/>Carl Heymann's Verlag. 1877.

<lb/>Die vorliegende Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Instruktionen,
<lb/>welche in Preußen die Rechtsverhältniffe der Evangelischen Kirchengemeinde
<lb/>regeln, ergänzt die vorstehende Sammlung von Zorn in recht zweckmäßiger und
<lb/>vollständiger Weise. Die den Gesetzen beigesügten Roten, entlehnt aus den
<lb/>Motiven und Kommissionsberichten, werden zum Verständnisse beitragen.

<lb/>Berlin, im Oktober 1877. W. Hart mann.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0109.tif"
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            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Entwicklungsgeschichte der Begriffe Personal- und Realunion</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Juraschek, ... v.">Vom Herrn Dr. v. Juraschek, Privatdoz. f. allg. u. österr. Staatsrecht an der Universität in Graz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>%
</p>
               <p>

                  <lb/>Aussätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte der Begriffe Personal- nnd Realunion.

<lb/>VomHrn. Dr. v. Juraschek, Privatdoz. f. allg. «.Sperr. Staatsrecht au der Universität in Graz

<lb/>§• 1.

<lb/>Einleitu n g.

<lb/>Ist die Elrtmicklungsgeschichte wissenschaftlicher Begriffe überhaupt von Be- 
<lb/>deutung, weil sie den Forscher über die Augenblicksstimmung erhebt, weil sie ihm
<lb/>den Zdeenkern der Begriffe, ihre naturgemäßen Entfaltungen, wie ihre Auswüchse
<lb/>zeigt, und weil sie den Weg andeutel, aus welchem das ettdliche Ziel erreicht
<lb/>werden kann: so ist dies in höherem Grade von staatsrechtlichen Begriffen der
<lb/>Fall, unter diesen aber gewiß am meisten bei jenen, welche noch kein gemein- 
<lb/>gültiges Gepräge an sich tragen, wie z. B. die Begriffe von den Staatenvereini-
<lb/>gungen. Für den Begriff Bundesstaat ist nunmehr eine Entwicklungsgeschichte
<lb/>geliefert worden, für die Begriffe Personal- und Nealunion noch nicht. Und doch
<lb/>ist auch die Geschichte dieser Begriffe reich an Irrwegen, reich an Aufschlüffen
<lb/>für jenen, welcher die endliche Lösung der Frage, die Feststellung einer gültigen
<lb/>Definition versucht.

<lb/>Ueberdies braucht man zum Zwecke der Darstellung einer solchen Geschichte
<lb/>nicht weit zurückzugehen, denn Alterthum und Mittelalter waren für Unter- 
<lb/>suchungen der Begriffe von den Staaten-Berbindungen nicht angelegt. Erst
<lb/>Hugo Grotius bespricht in seinem größeren Werke de iure pacis ac belli1)
<lb/>die Staaten-Vereinigungsbegriffe und macht gleichzeitig jene Unterscheidung unter
<lb/>ihnen, welche bis heutzutage sich erhalten hat; nämlich jene zwischen Unionen,
<lb/>d. h. Vereinigungen durch einen gemeinsamen Herrscher, und Bündnissen,
<lb/>d. h. Vereinigungen durch Verträge und Gesetze der Staaten untereinander, wie
<lb/>der Bundesstaat und Staatenbund. Indem die Gelehrten an dieser Trennung
<lb/>unabänderlich sesthielten, wurde es möglich, daß jede Begriffsart ihre eigene Ent- 
<lb/>wicklung durchmachte und demgemäß ihre besondere Geschichte haben kann. Da- 
<lb/>bei waren Staatenbund und Bundesstaat entschieden bevorzugt, denn weit häufiger
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In der Ausgabe Paris 1625». Lib. I. cap. 3 §. 7 Note 2 und Lib. II. cap. 9 §. 9.
<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 2. Heft. b
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0110.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte


<lb/>beschäftigte man sich mit ihnen als mit der Personal- und Realunion. Zene
<lb/>fanden daher eine weit reichere und detaillirtere Ausbildung als diese, und diese
<lb/>können sich, was Umfang und Sorgfalt der Bearbeitung anbelangt, durchaus
<lb/>nicht mit jenen messen. Die Entwicklungsgeschichte der Unionen ist geradezu eine
<lb/>ärmliche zu nennen.

<lb/>Viel mag dazu beigetragen haben, daß Staatenbund und Bundesstaat sich
<lb/>wiederholt in dauernden, epochemachenden Formen, (Deutschland vor 1806, die
<lb/>Schweiz, die Niederlande, die amerikanische Union, das neue deutsche Reich) ver- 
<lb/>wirklicht haben, indeß die Unionen, wenn auch zahlreich in Erscheinung tretend,
<lb/>doch meistens nur Uebergangsstadien zum einheitlichen Staate waren und als
<lb/>solche betrachtet werden wollten. Die Folge hiervon war, daß einerseits die Be- 
<lb/>ziehungen der Theile untereinander nicht klar genug Vorlagen, andererseits die
<lb/>ganze Erscheinung als wandelbare, dem Forschergeist kein genügend dankbares
<lb/>Arbeitsfeld zu bieten schien. Daß hierin hauptsächlich die Ursache für die Selten- 
<lb/>heit und Flüchtigkeit der Bearbeitung liegt, ergiebt sich auch daraus, daß mit
<lb/>dem Erstarren der staatlichen Formen überhaupt, mit der vorschreitenden Klärung
<lb/>der staatsrechtlichen Beziehungen in solchen Verbindungen der Wirklichkeit und
<lb/>mit dem Auftreten neuer bedeutender Personal- und Realunionen im wirklichen
<lb/>Staatsleben, sich immer auch ein Wendepunkt in der Entwicklungsgeschichte
<lb/>unserer Begriffe einstellt.

<lb/>Wir können vier solche für unseren Gegenstand wichtige Epochen der Staaten- 
<lb/>geschichte unterscheiden, nämlich die Zeit nach dem westfälischen Frieden,
<lb/>als sich die deutschen Lerritorialstaaten zu faktisch souveränen Staaten ausge-
<lb/>stalteten und neue Verbindungen derselben untereinander als Staatenverbindun- 
<lb/>gen erschienen; — das 18. Jahrhundert mit dem Abschluß der Vereinigung
<lb/>Großbritanniens und dem Zustandekommen der pragmatischen Sanktion, mit
<lb/>seiner Erhöhung der Fürstengewall, die den Einheitsstaat allenthalben zu gründen
<lb/>bemüht war; — die Zeit der Neugestaltung Europa's durch den Wiener
<lb/>Congreß mit den Neubildungen Schweden-Norwegen, Rußland-Polen rc.; —
<lb/>endlich das letzte Nevolutionszeitalter, als der siegende Constitutionalismus
<lb/>zur Klarlegung der staatsrechtlichen Beziehungen zwang und die Schleswig-
<lb/>Holstein'sche Frage die Gemüther heftig erregte. Diesen vier Epochen parallel
<lb/>stehen auffallend genug die vier bedeutendsten Bearbeiter unserer Begriffe:
<lb/>Pufsendorf, Pütter, Klüber, H. A. Zachariae, die beiden Letztgenannten
<lb/>mit noch für die Gegenwart einschneidender Bedeutung. Klüber nämlich stellte
<lb/>die, man möchte sagen, populäre Anschauung der beiden Begriffe fest; H. A.
<lb/>Zachariae fixirte die jetzt in den wissenschaftlichen Kreisen ziemlich allgemein
<lb/>angenommene Lehre von denselben.

<lb/>Hält man an diesen vier Angelpunkten in doppelter Richtung fest, so läßt
<lb/>sich leicht eine Entwicklungsgeschichte der Begriffe Personal- und Realunion im
<lb/>kurzen Ausriß geben und verstehen.
</p>

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                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>. der Begriffe Personal- und Realunion. 107

<lb/>§. 2.

<lb/>Von Puffendorf bis auf die Feststellung der Begriffe durch

<lb/>PÜller.

<lb/>Die erste und älteste wissenschaftliche Arbeit, welche sich ausschließlich die
<lb/>Staatenvereinigungen zum Thema gewählt hat, ist die Dissertation Samuel
<lb/>Puffendorf's aus dem Zahre 1677?) Die Gedanken und Ausführungen
<lb/>dieser Schrift übernahm Pu ff endo rf in sein großes Werk: äs iure naturae et
<lb/>gentium, in welchem das 5. Kapitel des 7. Buches bloß die Lehre von den
<lb/>Staatenvereinigungen behandelt. Puffendorf geht bei der Darstellung feiner
<lb/>Anschauungen von dem Begriffe des zusammengesetzten Staates (systemata civi- 
<lb/>tatum, Staatenvereinigungen) aus. Er definirt diesen Begriffs in Bezug auf
<lb/>seine Grundlagen genauer, als in Bezug auf die Art der Verbindung dieser
<lb/>Grundlagen. Grundlagen der Staatenvereinigung, d. h. die Theile, woraus
<lb/>eine solche besteht, sind nach ihm Staaten, selbstständige Staaten, welchen
<lb/>als solchen Einzelnen auch in der Vereinigung ihre Souveränetät (8ummum ,
<lb/>imperium) verbleibt. Staatliche Gebilde, deren Theile nicht wieder souveräne
<lb/>Staaten sind, oder etwa gar als Provinzen bezeichnet werden können, gelten
<lb/>ihm nicht als Staatenvereinigungen?) Die Art der Verbindung muß — und
<lb/>das ist die ganze Erläuterung — so eingerichtet sein, daß die verschiedenen
<lb/>Staaten zusammen Einen Körper zu bilden scheinen. Innerhalb dieser
<lb/>Staatenverbindung unterscheidet Puffendorf nach Hugo Grotius' Vorgang,
<lb/>aber ganz bestimmt und entschieden, zwei verschiedene Spezies auf Grund der
<lb/>Verschiedenheit des Bandes, welches die verschiedenen Staaten wie zu einem
<lb/>Körper verbindet?) Als das Einigungsband wird nämlich die Person eines
<lb/>gemeinsamen Herrschers und der Vertrag bezeichnet. Sind somit zwei
<lb/>oder mehrere Staaten einem und demselben Könige unterworfen, so ist die eine,
<lb/>sind zwei oder mehrere Staaten durch ein Bündniß in einen Körper vereinigt,
<lb/>so ist die andere Spezies der Staatenvereinigungen gegeben. Weder der einen
<lb/>noch der andern Abart gibt Puffendorf einen besondern Namen. Er spricht
<lb/>regelmäßig ganz allgemein vom „primum genue systematum“ oder von der
<lb/>„unio civitatum,“ wenn er von der Vereinigung der Staaten durch einen

<lb/>1) 8. L. B. a. Puffendorf dissertatio de systematibus civitatum. IV. in diss. academ.
<lb/>selec. Upsalae 1677.

<lb/>2) Die Definition lautet: „Systemata civitatum a nobis appellantur plures una civitates
<lb/>vinculo aliquo peculiari et arctissimo inter se connexae, ut unum corpus videantur con- 
<lb/>stituere, quarum singulae tamen summum in sese imperium retineat. D. iure
<lb/>naturae et gentium 1. VII. cap. V. §.16.

<lb/>31 Im Anschluß an die Definition in vorstehender Note sagt Puffendorf: ex quo
<lb/>primum adparet non statim si quae civitas ex pluribus corporibus subordinatis sit com- 
<lb/>posita, eam ideo inter systemata referendam . . und die Ueberschrift des §.16 lautet: Im- 
<lb/>peria quae babent provincias non sunt systemata. — Die Spitze der Ausführungen ist gegen
<lb/>Hobbes — Leviath. Cap. 22. — gerichtet.

<lb/>4) „Systematum proprie dictorum duas potissimum deprehendimus species; unum si
<lb/>duae pluresve civitates unum et eundem habeant regem; alteram si duae pluresve
<lb/>civitates foedere in unum corpus connectantur.“ Puffendorf a. a. O. §. 17.

<lb/>'8*
</p>

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                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>König redet. Als Paragraphüberschriften gebraucht er statt dieser Bezeichnun- 
<lb/>gen die genaueren Umschreibungen: de systematibus quae oriuntur propter
<lb/>communem regem und de systematibus quae oriuntur foedere perpetuo.0)
<lb/>Die durch ein Bündniß bewirkten Staatenvereinigungen sind jene Staatengebilde,
<lb/>welche man gegenwärtig Staatenbund und Bundesstaat (Staatenstaat) nennt.
<lb/>Die unio civitatum sollte somit den jetzt sogenannten Unionen entsprechen. Es
<lb/>scheint jedoch nicht, daß man den Begriff so weit fassen dürfe. Puffendorf
<lb/>spricht sich zwar nirgend unmittelbar über die näheren Bestimmungen seines
<lb/>„primum genus sytematum“ aus, insbesondere ist nicht gesagt, ob zur Be- 
<lb/>gründung der Verbindung die Gemeinsamkeit des Regenten eine gesetzlich ge- .
<lb/>botene oder zufällig bewirkte sein müsse; ob außer dem gemeinsamen Herrscher
<lb/>noch Anderes den Staaten gemeinsam sein dürfe und in welchen Beziehungen
<lb/>die verbundenen Staaten zu einander stehen sollen; aber er erörtert die Ent- 
<lb/>stehungsursachen und Auflösungsgründe seiner unio civitatum und wirft da- 
<lb/>durch ein wenig Licht auf diese Fragen.

<lb/>Nimmt man seine Entstehungs- resp. Endigungsursachen nämlich als einzig
<lb/>und völlig ausreichend zur Entstehung resp. Endigung an, so ist das primum
<lb/>genus Puffendorfs eine wahre Staaten-Vereinigung, die sich aus- 
<lb/>schließlich auf die Einigung durch die physische Einheit einer ge- 
<lb/>meinsamen Regentenpersönlichkeit stützt, wobei es gleichgiltig ist, ob
<lb/>dieser gemeinsame Regent durch einen rechtlichen Zufall oder durch ein gesetzliches
<lb/>Gebot berufen wird, falls nur letzteres in dem Uebereinkommen mehrerer Staaten
<lb/>besteht, gemeinsam einen gemeinsamen Regenten zu wählen. Ausgeschloffen von
<lb/>einer solchen Verbindung ist jede wie immer geartete andere Gemeinschaft zwischen
<lb/>den einzelnen Staaten und ebenso jegliche Art von Unter- und Ueberordnung
<lb/>zwischen den verschiedenen Gliedern, dieselben müssen in völliger Unabhängig- 
<lb/>keit von einander als selbstständige und gleichberechtigte Staaten nebeneinander
<lb/>bestehen. Außer dem gemeinsamen Könige haben sie gar keine Beziehungen zu
<lb/>einander, wie eben andere in keiner Verbindung stehende souveräne Staaten.
<lb/>Dieser Begriff Puffendorfs ist somit viel enger gefaßt als der moderne Be- 
<lb/>griff der Unionen, die große Anzahl von Verbindungen, deren Staaten souverän
<lb/>bleiben, trotzdem sie unter einander verschiedene gemeinsame Angelegenheiten
<lb/>haben, deren Staaten durch ein Grundgesetz als eine Gesammtheit erklärt sind,
<lb/>passen nicht in denselben. Derselbe entspricht ungefähr dem, was man bei dem
<lb/>Namen Personalunion denkt.

<lb/>Minder logisch, aber mehr die gegebenen Erscheinungsformen beachtend,
<lb/>definirte die Verbindungen unter einem Herrscher Hertius in seinen Ele-
<lb/>mentae prudentiae civilis aus dem Jahre 17036). Seinen Erläuterungen über
<lb/>den Staat liegt die Vertragstheorie zu Grunde und er nimmt den Abschluß
<lb/>zweier Verträge als zur Begründung des Staates nothwendig an: Der Con-

<lb/>5) So die Ueberschrift des §. 17 resp. 18 a. a. O.

<lb/>6) Der Titel lautet: Jo an. Nie. Hertii ict. Elementae prudentiae civilis ad funda- 
<lb/>menta solidioris doctrinae jacenda. Frankfurt a. Main 1703.
</p>

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                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunion. 109

<lb/>stituirungsverlrag der Einzelnen untereinander lind der Gewaltenübertragungs-
<lb/>vertrag der Einzelnen mit dem Herrscher. Der Gewaltenübertragungsvertrag
<lb/>kann nun nach ihm auch allein ohne den ersten Vertrag abgeschlossen werden
<lb/>und es werden dadurch zwei oder mehrere Völker unter einem Oberhaupte
<lb/>oder einem Könige vereinigt, ohne daß eine anders geartete Verbindung
<lb/>abgeschlossen wird. Einen eigenen Namen für diese Vereinigung führt
<lb/>Hertius nicht an, er bedient sich regelmäßig einer Umschreibung, wenn erste
<lb/>bezeichnen will.

<lb/>Dieses durch den Gewaltenübertragungsvertrag begründete System ist der
<lb/>unio eivitatuin Puffendorfs nicht conform. Zwar scheint es, als ob der
<lb/>Definition entsprechend nur jene Verbindungen in dieselben einreihten, in
<lb/>welchen die Staaten außer dem Könige, d. h. seiner physischen Person, nichts
<lb/>anderes gemeinsain haben. Aber offenbar darf der gemachte Zusatz nicht in
<lb/>diesem weitgehenden Sinne verstanden werden, denn Hertius führt als Bei- 
<lb/>spiele für sein System neben der Verbindung Spaniens mit Deutschland unter
<lb/>Karl V. jene von Schottland mit England seit 1700, von Schweden mit
<lb/>Dänemark und Norwegen unter Margarethe und deren Nachfolgern und a. m.
<lb/>an. Ferner erwähnt er an einer anderen Stelle unter anderem als Vor- 
<lb/>züge dieses Systems, daß es die Kriegsmacht der Reiche zur gemeinsamen Ver-
<lb/>theidigung zusammenfasse und die Völker einander asstmilire, dann wieder als
<lb/>Nachtheile desselben, daß es die inneren Streitigkeiten des einen Volkes auf das
<lb/>andere übertrage und Anlaß gebe zur Unterdrückung des einen Volkes durch
<lb/>das andere, und endlich unter den Abhilfsmitteln, daß ntcm dem vereinigten
<lb/>Staatskörper einen eigene« Namen beilegen möge (Großbritannien) und so viel
<lb/>als möglich dahin wirke, daß der gemeinsame König jedes Reich als ein selbst- 
<lb/>ständiges regiere.

<lb/>Dieses System Hertius' umfaßt eben alle Staatenverbindungen, welche auf
<lb/>der Gemeinsamkeit des regierenden Oberhauptes zweier oder mehrerer Staaten
<lb/>beruhen, gleichviel ob daneben die Staaten noch in der einen oder anderen Beziehung
<lb/>eine gemeinsame Regierung, eine gemeinsame Institution haben odernicht. Damit
<lb/>war nun freilich der Begriff den wirklichen Erscheinungen entsprechender gefaßt, aber
<lb/>er selbst hatte an Bestimmtheit und Klarheit nur verloren. Zunächst mußte es un- 
<lb/>mittelbar auffallen, daß zwei so ganz verschiedene Staatenverbindungen wie jene
<lb/>zwischen Deutschland und Spanien unter Karl V. und jene von Großbritannien einem
<lb/>und demselben Begriffe einzureihen wären, da doch die erstere zwei völlig sepa-
<lb/>rirte, selbstständige und ganz verschieden organisirte Staaten umfaßte, indeß
<lb/>die letztere nahezu einen Staat an Stelle zweier setzte. Um dem Gefühle allein
<lb/>schon gerecht zu werden, nmßte nothwendiger Weise der Begriff in zwei Be- 
<lb/>griffe auseinandergelegt oder eine Ausscheidung vorgenommen werden. Welcher
<lb/>Weg gewählt wurde, mochte rein von der Individualität des Denkers abhängen,
<lb/>der sich der Untersuchung des Gegenstandes unterzog. Ferner war zwar der
<lb/>Punkt deutlich gemacht, von wo an man das Vorhandensein eines solchen
<lb/>Systems sicher behaupten konnte, nämlich von da ab, wo wenigstens zwei
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0114.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Staaten ein gemeinsames Oberhaupt auf irgend einem Wege erlangen; aber
<lb/>die Stelle, wo sich dieses System gegen den einfachen Staat, gegen den
<lb/>föderativen Staatenverband hin abschloß, war keineswegs scharf gezeichnet.
<lb/>Einen Anhaltspunkt gewährte blos die Erklärung, daß der Constituirungsvertrag
<lb/>zwischen den Staaten nicht abgeschlossen sein dürfte, falls noch ein solches System
<lb/>vorliegen sollte. Damit war jedoch nur gesagt, daß die mehreren Staaten
<lb/>eben keinen größeren, umfassenden Staat bilden dürfen. Eine positive Grenz- 
<lb/>bestimmung fehlte ebenso sehr, wie eine genügende Klarstellung des Begriffs- 
<lb/>inhaltes. Das Verlassen des streng logischen Standpunktes Puffendorfs,
<lb/>seines Ausgangsortes des festen Staatenvereinigungsbegriffes, hatte somit auch
<lb/>in dieser Richtung nur nachtheilig gewirkt und es verlangte das System
<lb/>Hertius' auch in Bezug darauf, daß es sich nicht mehr mit Entschiedenheit
<lb/>als eine wahre und wirkliche Staatenvereinigung gab, eine Correctur. Dieselbe
<lb/>erfolgte zwar bald, aber nur im negativem Sinne.

<lb/>Die erstangedeutete Schwäche von Hertius' System wies zuerst H ein eccius
<lb/>in seinen Llemeutae iuris uaturae et gentium auf?) Es behauptet derselbe
<lb/>nämlich gegenüber Puffendorf wie Hertius, daß die von beiden angenom- 
<lb/>mene Verbindung von Staaten ausschließlich durch einen gemeinsamen König
<lb/>ohne irgend welche andere Gemeinschaft — so daß jeder Staat seine Selbst- 
<lb/>ständigkeit hat, wie heutzutage Böhmen und Ungarn, fügte er hinzu — gar keine
<lb/>Staatenverbindung sei, denn in diesem Falle haben die Staaten gar
<lb/>nichts gemeinsam und ihr gemeinsamer König stellt vielmehr Zwei
<lb/>Personen dar. Damit war das primum genus systematum Puffendorf's
<lb/>wohl gänzlich aus dem Kreise der Staatenvereinigungen ausgewiesen und seine
<lb/>Darstellung überhaupt abgelehnt; von den unter Hertius' System begriffenen
<lb/>Staatenverbindungen blieben jedoch noch jene zur Betrachtung übrig, welche
<lb/>außer dem gemeinsamen Könige, noch sonst irgend welche Gemeinschaft haben.
<lb/>Heineccius berücksichtigt auch dieselben und sagt von ihnen, daß hier die
<lb/>Staaten geeinigt sind, gleich als ob sie ein Reich bildeten. Auch ver- 
<lb/>langt er von denselben, daß sie außer dem gemeinsamen König eine gemeinsame
<lb/>Volksvertretung haben müssen, zu welcher aus jedem Reiche in bestimmtem
<lb/>Verhältnisse die Abgeordneten zu berufen sind, und ferner daß sie in Rath und
<lb/>Lhat zu gemeinsamer Vertheidigung verbunden seien. Zweifelsohne hat auf
<lb/>die Fixirung dieser Begriffe die Constituirung Großbritanniens einen bedeutenden.
<lb/>Einfluß ausgeübt, in der That wird auch dieses Staatengebilde, neben der
<lb/>Verbindung Polen-Lithauen als Beispiel angeführt.

<lb/>Diese Kritik ist aber auch die ganze Leistung Heineccius, denn er gibt
<lb/>keine nähere Bestimmung des Inhaltes solcher Verbindungen, er benennt sie
<lb/>mit keinem besonderen Namen und reiht sie unterschiedslos unter die
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Die 3. Auflage erschien in Genf,1744. Sie bilden den 8. Band in Joh. Gottl.
<lb/>Heineccius’ opera.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0115.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunion. 111

<lb/>übrigen systema civitatum ein, von welchen er nur bemerkt, sie seien sehr
<lb/>verschiedenartig.

<lb/>Einer eingehenderen Behandlung des vorliegenden Gegenstandes Begegnen
<lb/>wir erst wieder in den Arbeiten Pütter's?) Er wurde auf die Untersuchung
<lb/>dieser Begriffe hingewiesen durch die Erscheinungen im deutschen Reiche. Zn der
<lb/>mannigfaltigsten Weise waren da durch einander geworfen einfache Staaten,
<lb/>lose und feste Staatenvereine, Staaten, welche von jeher einheitlich organisirt
<lb/>waren, welche sich aus mehr oder minder selbstständigen oder abhängigen Theilen
<lb/>zusammensetzten und welche noch im Uebergangsstadium befindlich keine feste
<lb/>Gestalt hatten. Bei seiner Darstellung des öffentlichen Rechtes dieser Staaten
<lb/>mußte er nothwendig Begriffe zur Hand haben, mit denen er die Einzelerschei- 
<lb/>nung erklären und einreihen konnte. Diese Begriffe, insbesondere die Namen
<lb/>dazu hatte er sich aber erst zu schaffen. Wie Puffendorf ging er dabei vom
<lb/>Staatensysteme, dem zusammengesetzten Staate aus, suchte diesen Oberbegriff
<lb/>unterzutheilen und gab den so gewonnenen Unterarten neue Namen. Dabei
<lb/>kannte und benützte er die Arbeiten seiner Vorgänger, ja man möchte sagen,
<lb/>er sprach blos die Resultate ihres Denkens aus, welches zu ziehen jene ver- 
<lb/>säumten. Auf diesem Wege mehr eine vorhergehende Entwicklung abschließend
<lb/>als mit eigenen Ideen eine neue Bahn brechend, gestaltet er eine „persönliche
<lb/>Vereinigung" im lateinischen Texte „per sonalis unio“ und eine „Real- 
<lb/>verbindung" ebenda „realis unio“ genannt. Es scheint, daß Pütter
<lb/>diese Ausdrücke als der Erste gebraucht, und daß somit ihm die Urheber- 
<lb/>schaft der Namen Personal- und Realunion zugeschrieben werden
<lb/>darf, wmn er auch im deutschen Texte und so zusammengezogen diese Ausdrücke
<lb/>nie gebraucht, sie somit noch nicht den streng technischen Charakter an sich
<lb/>tragen; denn in seinem Handbuch, von den besondern deutschen Staaten aus
<lb/>dem Zahre 1758 kommen dieselben noch nicht vor, obschon er hier die seiner
<lb/>Anstcht nach wichtigsten Personal- und Realverbindungen behandelt,8 9) und
<lb/>erst in den Institutiones iuris publici germanici von 1770 ist von der unio
<lb/>personalis resp. realis, und in den Beiträgen zum deutschen Staats- und
<lb/>Fürstenrechte von 1777 von der „persönlichen Vereinigung" und von der „Real- 
<lb/>verbindung" die Rede.

<lb/>Die persönliche Vereinigung ist bei Pütter jene Staatenverbindung,
<lb/>in welcher zwei oder mehrere Staaten sich befinden, die einerlei Regenten haben,
<lb/>aber in ihren Grundgesetzen verschieden bleiben, so daß jeder Staat bei völliger
<lb/>Absonderung von den übrigen Staaten immer für sich ein eigener, unabhängiger
<lb/>Staat bleibt. Mit Unrecht nennt man nach Pütter eine solche Vereinigung
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Joh. Stef. Pütter: Historisch-politisches Handbuch von den besonderen deutschen
<lb/>Staaten. 1. Th. Güttingen 1758. — Institutiones iuris pudlivi gsnnaviei. Editio I. 1770.
<lb/>Ed. VI. 1802. — Beiträge zum Deutschen Staats- und Fürstenrechte. Göttingen 1777.


<lb/>9) Die erste Hälfte des Handbuches handelt von Oesterreich und seinen Annexen; die
<lb/>§§. 69—98 besprechen die Verbindung zwischen Jülich und Berg.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0116.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>einen zusammengesetzten Staat, da durch den gemeinsamen Regenten noch kein
<lb/>neuer Staat entsteht.^) Man merkt hier deutlich die Anlehnung an Heineccius.

<lb/>Die Realverbindung ist in erster Linie ein bloßer Sammelname
<lb/>und umfaßt (auch hier eine Anlehnung an Hein ec eins) alle Ver- 
<lb/>einigungen, welche nicht persönliche sind, indem sie überall dort vorliegt, wo
<lb/>aus mehreren, sich ursprünglich nichts angehenden Staatell einer wird.") Diese
<lb/>Erklärung will jedoch nicht in allzustrengem Sinne ausgelegt sein, denn Pütter
<lb/>zerlegt die Realverbindung in mehrere Unterbegriffe, von denen einzelne
<lb/>wenigstens den Bestand eines vollkommenen Gesammtstaates ausschließen. Eine
<lb/>Realverbindung ist ihm nämlich

<lb/>1. die Verbindung, welche erzeugt wird durch die Einverleibung eines
<lb/>unterworfenen Volkes in das Staatsganze des Siegers, so daß das besiegle
<lb/>Volk nur mehr als Theil des herrschenden Staates in Betracht kommt, realis
<lb/>linio inaequalis sive incorporatio;12)

<lb/>2. die Verbindung, welche geschaffen wird durch das Zusammenfaffen der
<lb/>Verfassungen mehrerer Staaten in eine Neue, ohne daß ein Theil dem Andern
<lb/>unterworfen erscheint, wobei auch in den inneren Einrichtungen jedem Theile eine
<lb/>gewisse Selbstständigkeit und Verschiedenheit verbleiben kann, realis unio
<lb/>aequalis;13)

<lb/>3. die Verbindungen, welche durch Bündnisse mit Erhaltung der völligen
<lb/>Selbstständigkeit der sie bildenden Staaten entstehen wie die Schweiz und die
<lb/>Niederlande, und welche keine staatliche Obergewalt besitzen, die systemata
<lb/>foederatarum civitatum;14)

<lb/>4. die eigentlich zusammengesetzten Staaten, wie die Feudalstaaten, das
<lb/>deutsche Reich seiner Zeit.13)

<lb/>Die Unterarten sind auf Grund der verschiedenen Entstehungsweisen fixirt
<lb/>und insbesondere die realis unio aequalis dort angenommen, wo auf Grund
<lb/>von Verträgen, genannt uniones, die Verbindung bewirkt wurde.

<lb/>Wie die Realverbindung ein ganz ungemessener Gesammtbegriff ist, so er- 
<lb/>scheint auch die eigentliche realis unio ohne scharfe Conturen, sie kann ebenso- 
<lb/>wohl ein einfacher Staat als eine wahre Staatenvereinigung sein. Als unio
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Beiträge zum Deutschen Staats- und Fürstenrechte. I. S. 21 Absatz 8. Als Bei- 
<lb/>spiele für die persönliche Vereinigung führt er hier Böhmen mit Ungarn und Großbritannien
<lb/>mit Hannover an. Ob eine nicht vom Gesetz vorgeschriebene aber thatsächlich gemeinsame
<lb/>Verwaltung in der persönlichen Verbindung stattfinden dürfe oder nicht und wie weit dieselbe
<lb/>ausgedehnt sein könne, ohne den Begriff aufzuheben, läßt P. unerörtert.

<lb/>11) Pütter Beiträgei. S. 21 Abs. 9 Note 2.

<lb/>12) Pütter Beiträge 1. Note 2 Abs. 10 und Institutiones L. II. cap. 2 §. 76; —

<lb/>L. V. c. I. §. 189; II. c. 4 §. 208.

<lb/>13) Beiträge a. a. O. Abs. 1l und Institutiones a. a. O. Als Beispiele werden hier
<lb/>angeführt Jülich und Berg, Böhmen und Mähren, Oesterreich mit Steiermark, Kärnthen, Krain
<lb/>und Tirol.

<lb/>14) Beiträge a. a. O. Abs. 12, 13.

<lb/>15) Beiträge a.-a. O. Abs. 16, 17.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0117.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunipn.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>realis inaequalis ist sie auch in der §hat nur ein einfacher Staat und
<lb/>als unio realis aequalis wird sie es in der Regel sein. Die Real- 
<lb/>union kann daher in der ersten und ältesten Darstellungsform
<lb/>gar nicht als eine Staatenvereinigung, als eine Verbindung von selbststän- 
<lb/>digen Staaten, welche nur in gewissen Beziehungen als eine staatliche Ge-
<lb/>fammtheit erscheinen, betrachtet werden, sondern sie ist ein Staat, welcher
<lb/>regelmäßig aus selbstständigen Theilen herangewachsen ist und dessen Lheile in
<lb/>gewissen Fällen eine größere oder geringere Selbstständigkeit behaupten.

<lb/>Auf diesem Standpunkte Pütters verharren alle die ziemlich zahlreichen
<lb/>Bearbeiter des Staatsrechtes der deutschen Reichslande, dann des Natur- und
<lb/>Völkerrechtes bis herab auf Klüber.u) Von einem eigentlichen Fortschritt
<lb/>der Lehre kann daher nicht die Rede sein, im Großen und Ganzen bleiben die
<lb/>Definitionen dieselben und nur hie und da wird eine kleine Abänderung vor- 
<lb/>genommen.

<lb/>Die persönliche Vereinigung bleibt die bloß scheinbare. Staatenver- 
<lb/>einigung, welche auch gelegentlich aus dem Kreise der Staatenvereinigungen
<lb/>ganz ausgewiesen wird.") Einzelne definiren sie als die bloß zufällige Ver- 
<lb/>bindung der obersten Gewalt in mehreren Staaten in der Hand einer Person,^)
<lb/>ohne freilich aus diesem Momente der Zufälligkeit fernere Bestimmungen oder
<lb/>Consequenzen zu ziehen.

<lb/>Die Realverbindung wiederum wird nicht in ihrer umfassendsten Form
<lb/>beibehalten, diese verschwindet vielmehr gänzlich, sondern in der Form, welche
<lb/>sie als realis unio aequalis sive inaequalis von Pütter bekommen hat.
<lb/>Von Schnaubert in seinen Anfangsgründen des Staatsrechtes vom Jahre
<lb/>1787 wird sie zum erstenmale im deutschen Texte als Realunion erwähnt,
<lb/>welchem Vorgänge Häberlin folgt. Wie Pütter die realis unie als
<lb/>aequalis und inaequalis unterschied, so wird ganz in demselben Sinne die
<lb/>Realunion als eigentliche und uneigentliche (Inkorporation) dargestellt. Die
<lb/>eigentliche Realunion, die Realunion im engeren Sinne erhält dadurch
<lb/>ein festeres Gepräge, wiewohl noch immer keine volle Bestimmtheit. Schnaubert
<lb/>betont die in der eigentlichen Realunion nothwendige Selbstständigkeit der
<lb/>Theile, aber er geht nicht so weit zu behaupten, daß die Theile selbstständige
</p>
               <p>

                  <lb/>16) Dazu sind zu zählen: Schnaubert: Änfangsgründe des Staatsrechtes. Jena 1787.
<lb/>§• 174, 175. — Häberlin: £attbbud) des teutschen Staatsrechtes. Berlin 1797. 1. Bd.
<lb/>§• 76. 2. Buch 2. Cap. — Th. Schmalz: Handbuch des teutschen Staatsrechts. 1805.
<lb/>§. 54. - N. Th. Gönner: Teutsches Staatsrecht. Landshut 1804. §. 229. — Leist:
<lb/>Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 1803. §.21 IV. — Martens: Völkerrecht. Güttingen
<lb/>1796. §-24. Schlözer: Staatsgelehrtheit. 1. Th. Nllgem. Staatsrecht und Staatsvcr-
<lb/>faffnngslehre. Güttingen 1793. S. 119, 117. — Wieland, M. E. C.: Dissertatio politica
<lb/>de systemata civitatum. Lip. 1777. §. 6 — Bauer: Lehrbuch des Naturrechtes. I. A.
<lb/>1807. 3. A. 1825. §. 277 S. 376 Not. a. — Meister, I. C. F.: Lehrbuch des Natur-
<lb/>rechtes. Frankfurt a. Oder 1809. §. 629. — rc.

<lb/>17) Wieland: Dissertatio etc. §. 6.

<lb/>18) So Bauer und Meister a. a. O.
</p>

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                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Staaten sein müssen, es genügt ihm offenbar die Erhaltung derselben als
<lb/>historische Einheiten mit gewissen einzelnen Sonderrechten. Häberlin weist
<lb/>wieder auf das in der Realunion im Gegensatz zur persönlichen Vereinigung
<lb/>vorherrschende dingliche Moment hin und führt beispielsweise als die Wege,
<lb/>auf welchen Realunionen begründet werden, an: die Einführung eines gemein- 
<lb/>samen Landtages, die Errichtung eines gemeinschaftlichen höheren Gerichtes.

<lb/>§. 3.

<lb/>Klübers Darstellung der Begriffe und seine Nachfolger.

<lb/>Nach den am Beginne des 19. Jahrhunderts erfolgten Wandlungen der
<lb/>europäischen Staatsformen ergaben sich vor allem zwei Punkte, in welchen das
<lb/>Leben mit den theoretischen Grundsätzen über Personal- und Realunion
<lb/>nicht im Einklänge stand. Das Moment der geschichtlichen Entwicklung
<lb/>eines zusammengesetzten Staates trat zurück vor jenem des gegebenen Zu- 
<lb/>standes, nicht auf jenem, sondern auf diesem lag das Hauptgewicht.
<lb/>Dann hatten sich bedeutende Staatenvereinigungen (Schweden-Norwegen, Ruß- 
<lb/>land-Polen) gebildet, in welchen die Theile als wirkliche Staaten erschienen,
<lb/>ohne daß ihre Gemeinschaft bloß auf die Person des Königs eingeschränkt war;
<lb/>man konnte sie daher weder in die persönliche Vereinigung noch in die realis
<lb/>unio aequalis (die Nealunion im engeren Sinne) einreihen. Abgesehen von
<lb/>der fehlenden Ausführung im Detail bedurfte die Lehre Pütters von dem
<lb/>zusammengesetzten Staate schon aus diesen Gründen einer Umarbeitung. Der
<lb/>bedeutende Staatsrechtslehrer Klüber unternahm dieselbe in seinem öffentlichen
<lb/>Rechte der deutschen Bundesstaaten*) und später in seinem Völkerrechtes. Die
<lb/>in beiden Werken ausgesprochenen Gedanken ergänzen sich gegenseitig und durch
<lb/>sie wurde jene Theorie der Personal- und Realunion begründet, welche noch
<lb/>gegenwärtig als die im gemeinen Leben Gellende angesehen werden kann.

<lb/>Klüber theilt die Staatenvereinigungen ein in solche, welche durch eine
<lb/>gemeinsame Oberherrschaft (unio civitatum sub eodem imperante) und
<lb/>in solche, welche durch Gesellschaftsrecht (unio civitatum iure societatis,
<lb/>systema civitatum foederatarum) verbunden sind. Bei ihm ist somit die voll
<lb/>.Heineccius angedeutete, von Pütter durchgeführte Theilung in persönliche
<lb/>Vereinigung und in Realverbindung fallen gelassen und die Letztere nach
<lb/>Pütters Untertheilungen zerschlagen, zur Hälfte der erster», zur Halste der
<lb/>andern Hauptart zugewiesen. Die unio civitatum sub eodem imperante liegt
<lb/>nämlich überall vor, wo mehrere Staaten einen gemeinsamen Regenten haben
<lb/>und ist eine persönliche oder eine dingliche (Realunion).

<lb/>Die persönliche Vereinigung besteht dort, wo die Verbindung der
<lb/>Staaten auf die Person des gemeinsamen Regenten eingeschränkt bleibt, außer
<lb/>welcher sie untereinander keine Gemeinschaft besitzen, sondern ganz und völlig
</p>
               <p>

                  <lb/>1) I. I. Klüber: Oeffentliches Recht der deutschen Bundesstaaten. Frankfurt a. M.
<lb/>I. Aust. 1817 §. 81. — 4. Aust. 1840 §. 82. „Bereinigung mehrerer Staaten."

<lb/>2) I. I. Klüber: Völkerrecht. 2. Aust. 1851 § 27.
</p>

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                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunion.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>von einander abgesonderte und selbstständige Staaten find. Die Vereinigung
<lb/>kann „temporär" sein, d. h. begrenzt auf die Lebenszeit einer einzelnen Person
<lb/>oder einer ungewissen Anzahl von Personen (unio personalis personalissima
<lb/>sive mere personalis); sie kann aber auch „immerwährend" sein d. h.
<lb/>begrenzt auf die Zeit der Existenz einer ganzen Familie in allen ihren Linien
<lb/>und Gliedern (unio personalis dereäitaria sive gentilicia). Zn jedem Falle
<lb/>bleibt, die individuelle Unabhängigkeit der Staaten auch nach der Verbindung
<lb/>in der Weise, wie vor ihr erhallen, die Existenz der Verbindung berührt die
<lb/>Organisation und Stellung der Staaten in'keiner Beziehung.

<lb/>Die Realunion ist jene Verbindung, in welcher die Staaten noch außer
<lb/>dem gemeinsamen Könige irgend welche Gemeinschaft haben, in irgend einer
<lb/>Weise gemeinsame Einrichtungen und Institute größerer oder geringerer Anzahl
<lb/>besitzen, kurz „die Staaten selbst unter sich vereinigt sind." Diese dingliche
<lb/>Verknüpfung kann in verschiedener Form erfolgen und dadurch die Stellung
<lb/>der vereinterr Staaten in verschiedener Weise bestimmen. Sind die Staaten
<lb/>nach gleichem Rechte vereinigt, einander coordinirt, „so wird ihre indi- 
<lb/>viduelle Souveränetät hiedurch ebenso wenig aufgehoben als im
<lb/>Falle einer blos persönlichen Vereinigung." Eine solche realis unio
<lb/>aequali iure berührt oder ändert den Bestand der individuellen Unabhän- 
<lb/>gigkeit der einzelnen Staaten nicht, jeder derselben bleibt souverän. Zum ersten-
<lb/>male ist hier eine Realunion.als eine Verbindung von Staaten, als
<lb/>eine wahre Staatenvereinigung geschildert, von einer Einbeziehung
<lb/>eines aus selbstständigen Theilen zusammengesetzten Staates , eines einfachen
<lb/>Staates unter diesen Unterbegriff kann nicht mehr die Rede sein. Und daran
<lb/>ändert nichts die nicht ganz sorgfältige Wahl der Beispiele. Als solche zählt
<lb/>Klüber nämlich auf: Rußland-Polen, Schweden-Norwegen, Neapel-Sizilien,
<lb/>Portugal-Brasilien und die beiden Algarbien, Oesterreich nach seinen einzelnen
<lb/>Kronländern (?) und die jonischen Inseln. Durch die Fixirung der anderen
<lb/>Unterarten wird die gegebene Auffassung noch ferner unterstützt. — Sind nämlich
<lb/>die Staaten nach ungleichem Rechte verbunden (unio realis inaequali iure),
<lb/>so kann dies in der Weise Statt haben, daß der eine Staat die Oberherrschaft
<lb/>Über den andern besitzt, dieser jenem untergeordnet ist, wodurch eine unio
<lb/>realis inaequali iure proprio sie dicta gegeben erscheint; oder es
<lb/>mag dies in der Art bewirkt sein, daß der eine Staat mit Vernichtung jeder
<lb/>Art politischer Selbstständigkeit in einen Bestandtheil eines andern Staates
<lb/>verwandelt wird, im Körper dieses Staatswesens aufgeht, wo dann eine unio
<lb/>realis incorporativa, eine eigentliche Inkorporation vorliegt. Zm ersteren
<lb/>Falle ist ein völkerrechtliches Verhältniß geschaffen, bei welchem dem einen
<lb/>der ungleich vereinigten Staaten ein Theil der Souveränetät erhalten bleibe»:
<lb/>kann, so daß er in die Kategorie der Halbsouveränen Staaten fällt, doch kann
<lb/>auch die gänzliche Beseitigung der Souveränetät bewirkt werden. Zm letzteren
<lb/>Falle ist der aufgesogene Staat als Staat immer ganz beseitigt und der aus- 
<lb/>zehrende Staat erscheint nach der Inkorporation als einfacher Staat.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0120.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausnahmsweise sollte nach Klüb er auch dort eine realis unio aequali iure
<lb/>vorliegen, wo zwei Staaten mit besonderen souveränen Regenten, als selbstständige
<lb/>neben einander bestehen und durch ein oder das andere gemeinsame staatsrecht- 
<lb/>liche Organ oder Institut verbunden sind, wie dies bezüglich der Großherzog-
<lb/>thümer Mecklenburg, die seit 1523 eine gemeinschaftliche landständische Ver- 
<lb/>fassung und daher gemeinschaftliche Landtage, aber verschiedene Großherzöge be- 
<lb/>sitzen, der Fall ist.

<lb/>Die Fortschritte, welche durch Kl üb er in der Lehre von den Unionen
<lb/>herbeigeführt wurden, sind keineswegs gering anzuschlagen. Da fällt insbesondere
<lb/>ins Auge die Loslösung der persönlichen Vereinigung und der realis uniö aus
<lb/>der Verwickelung mit den anderen Staatensystemen, ihre Zusammenfassung
<lb/>unter einem Oberbegriff; die endgültige Abstoßung der Idee Heineccius',
<lb/>daß die persönliche Vereinigung aus der Betrachtung innerhalb der Staaten- 
<lb/>vereine abzuweisen sei; die entschiedene Ausscheidung einer Unterart der Real- 
<lb/>union als einer wahren Staatenverbindung und ihre dauernde Feststellung
<lb/>als eines besonderen Begriffes; endlich die Anwendung eines neuen, wenn auch
<lb/>nicht in jeder Beziehung entsprechenden Eintheilungsgrundes. Bisher wurde
<lb/>allgemein und besonders von Pütt er die Art der Entstehung als Grund der
<lb/>Eintheilung angenommen, Klüb er wählte die Art der Gemeinschaft.
<lb/>Ob ein gemeinsamer Regent für alle Staaten existirte oder ein gemeinsames
<lb/>Gesellschastsrecht: das sollte die Oberbegriffe scheiden; ob der gemeinsame Re- 
<lb/>gent das einzige Bindemittel abgibt, oder ob daneben noch anderes Gemein- 
<lb/>sames existirt und wie dieses Gemeinsame die Staaten untereinander verknüpft:
<lb/>das sollte die Unterarten bestimmen. Freilich tauchten dabei manche Schwierig- 
<lb/>keiten und Widersprüche auf. Die persönliche Vereinigung mußte hauptsächlich
<lb/>negativ definirt werden, die von Heineccius aufgewiesene Thalsache, daß in
<lb/>der einen gemeinsamen physischen Person des Regenten zwei verschiedene ju- 
<lb/>ristische Personen verborgen sind, wurde verwischt und es konnte die Frage auf- 
<lb/>geworfen werden, ob zwei Staaten, in denen der Verfaffungsgrundfatz feststeht,
<lb/>daß sie immer ein Ganzes bilden müssen, aber nichts als den König gemeinsam
<lb/>haben sollen, noch als persönliche Vereinigung gelten dürfen. Bei der nmo
<lb/>realis aequali iure verführte das Eintheilungsprinzip dazu keinen Unterschied
<lb/>zu machen, ob die Verbindung durch gemeinsame Institute eine kurzdauernde
<lb/>und vorübergehende oder bleibende und ewige ist, ob sie durch ein Gesetz, die
<lb/>Verfassung festgestellt oder durch eine einfache administrative Maßregel herbeige-
<lb/>sührt worden war; es zwang in Verbindung mit dem Oberbegriff dazu die der
<lb/>Definition der Unterart und noch mehr der Idee derselben entsprechende Ver- 
<lb/>bindung der beiden Mecklenburg als Ausnahme zu erklären und es müßte
<lb/>darnach ebenso wohl eine Verbindung zwischen zwei Staaten, welche ein ge- 
<lb/>meinsames Obergericht besäßen (Häberlein), wie jene Verbindung, welche durch
<lb/>einen neuen, dritten Oberstaat geschaffen wäre, als realis uuio aequali iure
<lb/>bezeichnet werden. Dennoch waren die Anschauungen Klübers ein Fortschritt,
<lb/>und befriedigten, weil die bestehenden Verbindungen besser als bisher in Be-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0121.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunion.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>griffsschablonen untergebracht erschienen. Die nächst folgenden Bearbeiter des
<lb/>deutschen Staatsrechts hielten daher, obwohl nicht ohne Rückfälle in ältere Theo- 
<lb/>rien an Klübers Darstellung fest^) und die gewöhnliche Meinung von diesen
<lb/>Begriffen entspricht noch in unserer Zeit dieser Darstellung.

<lb/>Trotzdem wurde für die vielgenannten. Begriffe auch jetzt noch keine stän- 
<lb/>dige und allgemein anerkannte Definition geschaffen, vielmehr kamen die ver- 
<lb/>schiedensten und widersprechendsten Darstellungen zu Tage. Das Thema wurde
<lb/>eben von den Gelehrten mit einer oft verblüffenden Flüchtigkeit behandelt; die
<lb/>Errungenschaften der Vorgänger wurden selten in ihrer Gänze erfaßt, gewür- 
<lb/>digt und weiter ausgebildet; weit eher raubte man bald hier, bald dort ein
<lb/>Stück und stellte es willkürlich zusammen. So kam es, daß meistens nur Theile
<lb/>der Darstellung Klübers übernommen wurden, welchen man Züge aus schon
<lb/>überwundenen Entwicklungsstadien der Begriffe beimengte, und daß der von
<lb/>Klüber angebahnte Weg seiner Betretung vorerst vergeblich harrte. Da war
<lb/>die Zusammenstellung der persönlichen Vereinigung mit der Realunion unter
<lb/>einen Oberbegriff, den man meist acceptirte, ebenso die Darstellung der Perso- 
<lb/>nalunion als einer Staatenvereinigung; aber der Gedanke, die unio realis
<lb/>aequali iure, die schon selbstständig hingestellte Unterart der realis unio als die
<lb/>alleinige Realunion zu fixiren, die andern Unterarten gänzlich abzustoßen, —
<lb/>doch die unmittelbare Folge der Auseinandersetzungen Klübers — schien zu- 
<lb/>nächst nicht zum Durchbruch kommen zu können. Die härtesten Umgestaltungen
<lb/>mußte übrigens der Emtheilungsgrund Klübers erfahren. Wohl war derselbe
<lb/>nicht am besten gewählt, aber die unmittelbar folgenden Bearbeiter des Gegen- 
<lb/>standes sind kaum glücklicher gewesen.

<lb/>Schmid/) welcher die beiden Begriffe unter dem Oberbegriff Klübers
<lb/>zusammenfaßt, und Jordan,^) welcher alle von ihm dargestellten Staatenver- 
<lb/>einigungsbegriffe ohne Ober- und Untertheilung als gleichwerthige neben einander-
<lb/>stellt, betonen in der persönlichen Vereinigung die Eigenschaft des Zufälligen
<lb/>und Auflöslichen, weshalb fie Jordan gar nicht als eine wahre Staaten-
<lb/>vereinigung gelten lassen will, und in der Realunion die Eigenschaft des
<lb/>Fundamentalen und Bleibenden. Keiner von Beiden erklärt sich jedoch
<lb/>darüber, was er unter „fundamental" verstanden wissen will, nur aus den
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Mauren brecher: Grundsätze des heutigen Staatsrechtes. 1. Aust. 1837. 2. Ausl.
<lb/>1843. Frankfurt am Main. §. 61. HI. „Bon der Vereinigung mehrerer Staatsgebiete",
<lb/>— zeigt eine nicht unbedeutende Anlehnung an Häb erlin. Brunn quell: Staatsrecht des
<lb/>deutschen Bundes und der Bundesstaaten. 1824. 2. Th. Cap. II. §. 4. — bezeichnet die per- 
<lb/>sönliche Vereinigung als Staatenstaat, stimmt aber mit Klüber sonst überein.

<lb/>4) vr. K. E. Schmid: Lehrbuch des gemeinen Deutschen Staatsrechts. Jena 1821.
<lb/>§. 32. 1. Abth. — Insbesondere Note 1.

<lb/>5) S. Jordan: Versuche über das allgemeine Staatsrecht. Marburg 1828. S. 193,
<lb/>§. 9. Insbesondere Nr. V. — Ders.: Lehrbuch des allgemeinen und deutschen Staatsrechtes.
<lb/>Cassel 1831. 1. Bd. §. 43 (S. 49) III.
</p>

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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Beispielen^) mag entnommen werden, daß damit die gesetzlich begründete
<lb/>Verbindung gemeint sein dürfe. Dabei steht freilich nichts im Wege unter der
<lb/>gesetzlichen Begründung die Feststellung einer gemeinsamen Thronfolgeordnung
<lb/>für die gemeinsame Dynastie, wie die gesetzliche Feststellung des Grundsatzes,
<lb/>daß die Staaten als solche vereint sein sollen, zu verstehen.

<lb/>Der Eintheilungsgrund Klüber's, ob eine Gemeinschaft neben dem Re- 
<lb/>genten vorhanden sei oder nicht, ward somit ersetzt durch jenen, ob die Ver- 
<lb/>bindung eine zufällige oder fundamentale ist; aber dieses Prinzip wurde nicht
<lb/>erläutert und überdieß das Vorhandensein wirklicher, selbstständiger Staaten als
<lb/>Vorbedingung für die Existenz der Realunion nicht ausgesprochen, sodaß die
<lb/>Realunion der genannten Gelehrten enger als die unio realis Klübers, aber
<lb/>weiter als seine unio realis aequali iure definirt erschien und keineswegs sich
<lb/>als besonders klar darstellte.

<lb/>Die Darstellung, welche wir wiederum bei Weiß?) finden, bietet keinen
<lb/>Fortschritt, denn sie ist eine bloße Kombination der Auffassung Klübers und
<lb/>Jordans. Die Realunion ist bei ihm geschildert als eine dauernde Ver- 
<lb/>bindung von Staaten, „welche jederzeit denselben Regenten haben müssen." —

<lb/>Dasselbe gilt von Rotteck^), welcher Personal- und Realunion unter dem
<lb/>Sammelnamen Staatenstaat begreift und sich fast mehr an Putter als
<lb/>Kl üb er anlehnt.

<lb/>Auch bei Heffter^) ist die realis uuio fast identisch mit Pütters
<lb/>Realverbindung definirt und die uuio personalis als staatliche Einigung be
<lb/>zeichnet, „welche durch die zufällige Beherrschung mehrerer Staaten durch ein
<lb/>und denselben Souverän entsteht."

<lb/>Ohne Bedeutung für die Entwicklung unserer Begriffe sind ferner die
<lb/>Darstellungen Oppenheims^) und^mit ihm übereinstimmend Bluntschli's^),
<lb/>da dieselben der Hauptsache nach Kombinationen älterer Anschauungen sind,
<lb/>wenngleich beide Männer ihre Auffassung in einer besonderen Form ge- 
<lb/>geben haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Bei Schmid: „Großbritannien mit Irland und den Colonien; Oesterreich mit Un- 
<lb/>garn, Siebenbürgen, Böhmen und dem lombardo-venetianischen Kaiserreiches!)." — BeiIordan:
<lb/>„Die vereinigten Reiche von Großbritannien; die Vereinigung zwischen Oesterreich, Ungarn,
<lb/>Siebenbürgen, Böhmen und dem lombardo-venetianischen Kaiserreiche(!); die Bereinigung
<lb/>zwischen Rußland und Polen u. s. w."

<lb/>7) vr. K. E. Weiß: System d. deutsch. Staatsr. Regensbg. 1843. §. 227.

<lb/>8) vr. K. v. Rotteck, Lehrbuch des Vernunftr. u. der Staatswiff. 3 Bd. §. 6*2.
<lb/>Vom Staatenstaat.

<lb/>9) vr. A. W. Hesster, D. europäische V'ölkerr. 1. Aust. 1844. — 5. A. 1867 §. 20.
<lb/>In allen Auflagen gleichlautend'.

<lb/>10) H. L. Oppenheim, System d. V'ölkerr. 1. A. 1845 — fast gleichlautend, 2. A.

<lb/>1866, 2. Th. 6. Kap. §.7. \

<lb/>11) Bluntschli, Allgem. Staatsr. 1. Aufl. 1852, S. 130, 131 — fast gleichlautend
<lb/>3. Aufl. 1863, S. 238, 239. Nr. V n S. 444. - Ders: Lehre v. mod. Staate. Ausg.
<lb/>1875. Bd. I S. 308 ff., S. 557 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunion.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 4.

<lb/>Zachariä und die neuesten Begriffsbestimmungen.

<lb/>Einen neuen Aufschwung nahm die Darstellung unserer Begriffe erst nach
<lb/>1848'' als Schleswig-Holstein, Lüxemburg-Holland, Oesterreich-Ungarn die Auf- 
<lb/>merksamkeit der Welt auf sich zogen. Denn erst die eingehendere Betrach- 
<lb/>tung dieser Erscheinungsformen und die politische Tendenz führten darauf,
<lb/>die Realunion wie die Personalunion als Verbindung wahrer Staaten
<lb/>hinzustellen und das bisher mit verschiedenen Modifikationen doch einge- 
<lb/>haltene Eintheilungsprinzip Kl übers — die Gemeinschaft in Bezug auf
<lb/>eine größere oder geringere Anzahl Gegenstände — gänzlich aufzugeben und mit
<lb/>jenem zu ersetzen, welches im Vorhandensein oder Nichtvorhandensein
<lb/>eines Verfassungsgrundsatzes betreffs der Verbindung besteht. Es läßt
<lb/>sich nicht leugnen, daß insbesondere der letztere Gedanke schon vorher von
<lb/>Jordan, Rolleck und K. S. Zachariä angedeutet, der Weg unge- 
<lb/>bahnt war, aber klar und bestimmt hatte sich Keiner derselben ausgesprochen
<lb/>und Schlußfolgerungen hat keiner von ihnen daraus gezogen?) Dies, wie die
<lb/>ausführlichere Darstellung der beiden Verbindungen ward erst in dieser Zeit
<lb/>versucht.

<lb/>Die ursprüngliche und erste Begriffsbestimmung dieser Art gab H. A.
<lb/>Zachariä, den man daher als den Begründer der Lehre und den Stifter der
<lb/>Schule bezeichnen kann, in seinem Schriftchen: Zur Schleswig-Holsteinischen
<lb/>Frage im Jahre 1847, von wo der Kern des Ganzen in sein deutsches Staats-
<lb/>und Bundesrecht überging. 2)

<lb/>Zachariä geht von dem Oberbegriffe der staatsrechtlichen Union
<lb/>(Staatenunion im engeren Sinne) aus und definirt diese als eine Vereinigung
<lb/>zweier oder mehrerer an sich selbstständiger oder unabhängiger Staats- 
<lb/>gewalten in einer Person. Auf diese Weise ist die Union eine Verbindung
<lb/>wahrer und wirklicher Staaten, die mit der Staatsgewalt in der Union
<lb/>ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit dauernd behalten; und sie ist eine
<lb/>staatsrechtliche Einigung,. indem sie ein wesentliches Institut des Staates
<lb/>selbst ergreift und nicht von Außen her durch Vermittlung der Regierung,
<lb/>sondern unmittelbar durch ein Staatsorgan dm Staat berührt. Von einer
</p>
               <p>

                  <lb/>1) So sagt H. A Zachariä in der Note 1 des §. 28 im deutschen Staats- und Bundes-
<lb/>reckt (Göttingen 1865 3. Aufl.) sogar in Betreff der Darstellung Klübers: „Mit der Be- 
<lb/>griffsbestimmung Klübers von Personal- und Realunion kann den Worten nach ein
<lb/>richtiger Sinn verbunden w.erden; allein die weiteren Unterscheidungen zeigen, daß Klüber
<lb/>die wahre und durchgreifende Verschiedenheit nicht erfaßt hat." Aehnliches könnte man auch
<lb/>von Jordan, Rotteck und K. S. Zachariä bebaupten.

<lb/>2) Die Ausführungen Über die Personal- und Realunion befinden sich auf S. 29—33
<lb/>der Arbeit: Zur Schleswig-Holsteinischen Frage von H. A. Zachariä. Göttingen 1847. —
<lb/>Die erste Auflage von H. A. Zachariä's deutschem Staats- und Bundesrechte (Göttingen
<lb/>1841) hat blos im §. 21 (25 der 3. Aufl.) eine Uebersicht der Staatsunivnen im Allgemeinen
<lb/>und besitzt keine .näheren Ausführungen der Begriffe. In der 2. und 3. Auflage sind die
<lb/>Grundgedanken der citirten Schrift ausgenommen. 1. Bd. §. 28.
</p>

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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>solchen Einigung müssen, und dies spricht Zachariä direkt aus?) die völker- 
<lb/>rechtlichen Conföderationen, die unio realis inaequali iure proprie sic dicta
<lb/>und die incorporati va Klub er s, kurz alle Verbindungen, in welchen die Existenz
<lb/>mehrerer Staatsgewalten nebeneinander nicht möglich ist, oder die Verknüpfung
<lb/>völkerrechtlicher Natur ist, ausgeschlossen bleiben und es gehören ihr bloß die
<lb/>Personal- und die Realunion an. Durch diesen Oberbegriff ist schpn die
<lb/>eine Seite der Personal - und Realunion bestimmt und insbesondere bezüglich
<lb/>letzterer ihr Charakter als wahre Staatenvereinigung festgestellt.

<lb/>Zm Einzelnen erklärt Zachariä die Personalunion als jene Union,welche
<lb/>„bloß auf persönlichen Rechten des gemeinschaftlichen Regenten
<lb/>auf die Herrschaft in den unirten Staaten" begründet ist. Zn
<lb/>Folge dessen erscheint diese Vereinigung als eine rechtlich zufällige, welche
<lb/>so lange besteht als der Zusammenfluß der Herrscherrechte in demselben Sub- 
<lb/>jekte, und aufhört, sobald dieser aufhört. Die faktische Dauer kann daher die
<lb/>eines Menschenlebens sein, aber auch die von Jahrhunderten. Auch das Vor- 
<lb/>handensein oder Nichtvorhandensein gleicher Staatseinrichtungen, die Ver- 
<lb/>schmelzung der Regierungsfunktionen in politischer, militärischer und finanzieller
<lb/>Hinsicht, kurz die über die Gemeinsamkeit der Regentenperson hinausgehende
<lb/>Verbindung gibt nach Zachariä für die Personalunion keinen Maßstab ab;
<lb/>sie kann und wird oft bestehen, aber sie muß es nicht und darin liegt das
<lb/>Entscheidende. Dadurch hat Zachariä das Eintheilungsprmzip Klübers de- 
<lb/>finitiv und vollkommen abgelehnt, wie dies auch seine Erklärung der Real- 
<lb/>union zeigt.

<lb/>Diese, die Realunion ist ihm jene Verbindung zweier Staaten oder
<lb/>die Vereinigung von einander unabhängiger und selbstständiger Staatsgewalten
<lb/>in einem Herrscher, welche grundgesetzlich ausgesprochen ist, so daß sie
<lb/>auf einem realen und fortdauernden Grunde beruht und durch die Verfassung
<lb/>der beiden Länder als eine rechtlich nothwendige anerkannt ist. Als eine un- 
<lb/>mittelbare Folge erscheint die für alle Theile gleichmäßig geltende Successions-
<lb/>ordnung, das Auftreten der unirten Staaten als Einheit nach Außen, der
<lb/>Ausschluß jeglichen Krieges zwischen den verbundenen Theilen, aber keineswegs
<lb/>die Gemeinschaft oder Gleichheit in Verfassung und Verwaltung. Za Zachariä
<lb/>behauptet, daß personalunirte Staaten faktisch inniger verbunden sein können,
<lb/>als realiter unirte. Das Moment der Gemeinsamkeit staatlicher Einrichtungen
<lb/>einfach als solcher gibt eben nach Zachariä keinen Unterscheidungsgrund ab.
<lb/>Wie die Existenz der Realunion auf eine alle Theile rechtlich verbindende Weise
<lb/>und in verfassungsmäßiger Form begründet sein muß, so verlangt er auch für ihre
</p>
               <p>

                  <lb/>3) In Note 1 des §. 28 weist Zachariä die „künstliche Gliederung der Unionsarten,
<lb/>wie sie in der Schule gemacht worden ist" insbesondere jene Klübers direkt ab und erklärt,
<lb/>daß weder die Verhältnisse einer Conföderation, noch die sogen, unio incorporatio (unio per
<lb/>suppresionem, Mediatisation), noch die unio per novationem» der Fall, wo aus zwei bisher
<lb/>getrennten Staatsgewalten sich Eine bildet, noch der Fall der Unterordnung des einen Staates
<lb/>unter den andern unter den Unionsbegriff fällt.
</p>

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                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunion.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>Beendigung einen gleichen Vorgang. Für die Dauer wird nicht die staatsrecht- 
<lb/>liche Ewigkeit beansprucht, sondern zugegeben, daß dieselbe- eine von vornherein be- 
<lb/>grenzte, bedingte sein könne. Treffend hebt noch Zachariä hervor, daß die Real- 
<lb/>union eigentlich allein eine wahre Union der Staaten sei und daß sie durch die
<lb/>gemeinsame Successtonsordnung wie durch den Ausschluß der gegenseitigen Be-
<lb/>kriegung und durch das Auftreten als Einheit in völkerrechtlichen Beziehungen
<lb/>(jedoch nicht nothwendig in allen) die Natur des einfachen Staates theilt.
<lb/>Schließlich will Zachariä die Realunion auch von jenen Verbindungen ge- 
<lb/>trennter Staaten unterschieden wissen, welche durch die Gemeinschaft gewisser
<lb/>Verfassungs-Institute, wie durch die Vereinigung der landschaftlichen Verfassung,
<lb/>bei verschiedenen Herrschern bewirkt wird.

<lb/>Als Beispiele für die Personalunion werden angeführt: Luxemburg-Nieder- 
<lb/>land, Oesterreich-Ungarn (1847 und wieder 1867), Dänemark - Schleswig-
<lb/>Holstein; für die Realunion: Schleswig-Holstein; Rußland-Polen bis 1832
<lb/>und Schweden-Norwegen.

<lb/>Zweifelsohne dringt die hier dargestellte Begriffsbestimmung des Göttinger
<lb/>Gelehrten in das innerste Wesen der Unionen ein. Nicht wie bisher wird die
<lb/>Außenseite gestreift und von äußerlichen Merkmalen das unterscheidende Prinzip
<lb/>gewählt. Weil die Personalunion eine Vereinigung ist zufolge des persönlichen
<lb/>Rechtes eines Individuums oder einer Familie, ist sie eine zufällige, vorüber- 
<lb/>gehende Erscheinung; weil die Realunion eine durch die Verfaffungsgesetze be- 
<lb/>stimmte ist, ist sie eine dauernde und fundamentale, eine Vereinigung der
<lb/>Staaten unter einander. Hier erst haben die Darstellungen Iordan's, Rotteck'S
<lb/>und K. S. Zachariä's ihre wahre Deutung und ihren vollen Inhalt erlangt;
<lb/>hier wurde die Eigenschastsbestimmung Weiß' erklärt und Klüber's un- 
<lb/>klare Wendung im rechten Sinne ausgelegt. Mit Entschiedenheit nahm die
<lb/>neue Darstellung ihre Stellung zwischen den früheren ein. Klüber's Ein-
<lb/>theilungsprinzip wurde direkt abgelehnt, eine beträchtliche Anzahl von Staaten-
<lb/>vereinigungen, die bisher als Unionen galten, ausgeschlossen und manche Fehler,
<lb/>so die Nichtbeachtung der durch Wahl gegründeten Personalunionen, die nega- 
<lb/>tive Definition der Personalunion rc. vermieden. Es war kein Wunder, wenn
<lb/>diese Anschauungen sofort durchschlugen und von der Mehrzahl der Staats-
<lb/>rechtslehrer, theils mit geringen, theils ohne alle Zusätze acceptirt wurden,
<lb/>so daß man nicht mit Unrecht Zachariä's Anschauung als die gegenwärtig
<lb/>herrschende Gelehrtenanschauung bezeichnen kann. Von den nach 1847
<lb/>erschienenen Arbeiten haben (abgesehen von diesbezüglich unveränderten Auflagen
<lb/>älterer Werke), nur Bluntschli (s. oben), Zöpfl und Rönne Darstellungen
<lb/>auf anderen Grundlagen gegeben, wobei die beiden Letzteren aber in gewissen
<lb/>Beziehungen mit H. A. Zachariä übereinstimmen.

<lb/>Zöpfl hat in der ersten Auflage seines deutschen Staatsrechtes *) vom
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Zöpfl: Grundsätze des gemeinen Deutschen StaatSrechtS. Leipzig. 1. Aufl. 1841
<lb/>S. 224.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hart mann, Zeitschrift, «d. IV. Heft L.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entwicklungsgeschichte
</p>
               <p>

                  <lb/>' Zahre 1841 das Unterscheidungsprinzip der Personal- und Realunion in der
<lb/>Art der in den betreffenden Theilen der Union geltenden Suceessionsgesetze
<lb/>zu finden gemeint. Darnach erklärte er die Union in folgender Weise:

<lb/>Die Personalunion besteht zwischen an sich selbstständigen Staaten,in
<lb/>welchen verschiedene Suceessionsgesetze gelten, deren Bestimmungen aber im ge- 
<lb/>gebenen Falle zufällig dieselbe Person auf ihre verschiedenen Throne be- 
<lb/>rufen. Die Verbindung gilt als eine vorübergehende. Kann man in
<lb/>Bezug auf diese Erklärung Zöpfl als einen Vorläufer H. A. Zachariä's
<lb/>ansehen, so gilt nicht dasselbe in Bezug auf die Realunion.

<lb/>Die Realunion soll nach Zöpfl nämlich immer vorliegen, „wenn das
<lb/>Thronsuccessionsgesetz des einen Landes auch in dem andern als
<lb/>unbedingt verbindlich anerkannt werden muß." Die Verbindung ist
<lb/>eine bleibende; das Land, dessen Thronfolgegesetz in Geltung steht, gilt als
<lb/>Hauptland, das andere als Nebenland; die Länder können verschiedene Ver- 
<lb/>fassung und Regierung haben, und es läßt sich daraus folgern, daß es selbst- 
<lb/>ständige Staaten sein können, wie wohl auffallender Weise das Wort „Staaten"
<lb/>nicht gebraucht ist und die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit jedenfalls
<lb/>nicht als nothwendige Voraussetzung erscheint. Abgesehen davon, daß diese Er- 
<lb/>klärung der Realunion das Wesen derselben nicht ergreift, ist dieselbe nicht mit
<lb/>allen Realunionen vereinbar, so daß einzelne Staatenvereinigungen nach Zöpfl's
<lb/>Darstellung gar nicht begrifflich festgestellt sind. Ueberdieß wurde die Realunion
<lb/>noch durch die Verquickung mit der Inkorporation in der Weise der Aelteren
<lb/>verdorben.

<lb/>Zn den späteren Auflagen^) nährt Zöpfl seine Darstellung der inzwischen
<lb/>veröffentlichten Anschauung Zachariä's. Zn Betreff der Personalunion wird
<lb/>die Selbstständigkeit der Staaten schärfer betont und die Möglichkeit ihres Be- 
<lb/>standes ans Monarchien beschränkt; die Realunion wiederum wird bezeichnet
<lb/>als die grundsätzlich und bleibend in der Art errichtete Verbindung von
<lb/>Staaten, „daß der Herrscher des einen Staates jederzeit auch als Herrscher
<lb/>in dem anderen Lande anerkannt werden muß." Offenbar ist diese Dar- 
<lb/>stellung minder konsequent, denn es fehlt die Angabe des Vorganges, durch
<lb/>welchen die Verbindung der Realunion eine grundsätzliche wird, und es tritt
<lb/>das oben aufgewiesene Prinzip der Einteilung in den Hintergrund, ohne auf- 
<lb/>gegeben zu fein. —

<lb/>Da Zöpfl's Darstellung die Schwierigkeiten der Begriffsbestimmung nicht
<lb/>löste, so fand er auch keine Nachfolger ^). Die Mehrzahl der Gelehrten folgte
<lb/>vielmehr dem von H. A. Zachariä betretenen Wege. Von diesen sind hier
<lb/>zu erwähnen: H. Schulze, Held, Pözl, Holtzendorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Grunds, u. s. w. wie oben Leipzig u. Heidelberg. 2. Bd. 5. Aufl. 1863. Bd. l. §. 65.

<lb/>6) Nur L. v. Ronn er: Das Staatsr. der preuß. Monarchie. Leipzig Brokh. 1856. I. Bd.
<lb/>S. 113 Note 1 folgt Z'öpsl'S Darstellungen ziemlich genau.
</p>

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               <p>

                  <lb/>der Begriffe Personal- und Realunion.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Schulze?) stimmt mit Zachariä ganz überein und betont bei den
<lb/>Realunionen als das Erste, die Anerkennung der Zusammengehörigkeit der
<lb/>Staaten als nothwendiges staatsrechtliches Prinzip.

<lb/>Held^) nennt die Realunion „eine grundgesetzlich dauernde Verbindung
<lb/>mehrerer Staaten" mit Erhaltung ihrer Selbstständigkeit und meint, daß sie
<lb/>auch bei Republiken möglich wäre.

<lb/>PözN) sagt, die Realunion sei eine rechtliche nothwendige Vereinigung
<lb/>der Staatsgewalten von zwei oder mehreren Staaten und erklärt dies als die
<lb/>Hauptsache, die damit meist verbundene rechtliche Union der Staaten selbst als
<lb/>eine Folgenerscheinung.

<lb/>Holtzendorff^) läßt den Begriff Staatenunion fallen und bezeichnet
<lb/>die Personalunion als eine von Rechtswegen lösliche, vorübergehende Verbin- 
<lb/>dung, die Realunion als eine dauernde und unlösliche.

<lb/>Einen wesentlichen Fortschritt haben somit die Nachfolger H. A. Zachariä's
<lb/>nicht bewirkt und es mag fraglich werden, ob überhaupt ein solcher möglich,
<lb/>resp. ob die Lehre durch Zachariä nicht schon vollkommen dargestellt wurde.

<lb/>Wir können dieser Anschauung nicht beipflichten, denn in mehrfacher Be- 
<lb/>ziehung liegen auch in seiner Darstellung ungelöste Fragen und unbefriedigende
<lb/>Erläuterungen vor. Da scheint zunächst der Oberbegriff „Staatenunion im
<lb/>engeren Sinne" unpassend und widersprechend. Hat er doch eine ganz
<lb/>andere Bedeutung für die Personal-, als für die Realunion, drängt er doch
<lb/>zur Umkehrung des ganzen Verhältnisses, nämlich zur Betonung der Verbin- 
<lb/>dung der Staatsgewalten, nicht der Staaten (Pözl) und ist es scheinbar un- 
<lb/>möglich, die zwei Verbindungen, von denen die Eine eine wahre Staaten-
<lb/>vereinigung (Realunion), die Andere eine Staalenverbindung allein durch die
<lb/>leibliche Person des Monarchen ist (Personalunion)- unter einen Begriff-
<lb/>zu bringen, der enger ist als: Staatenvereinigung. Zn Betreff der Personal- 
<lb/>union selbst hat Zachariä wieder das Grundmerkmal „eine Vereinigung zu- 
<lb/>folge persönlichen Rechtes Einzelner zu sein" nicht genügend als die
<lb/>Ursache aller anderen Eigenschaften betont, und ähnlich das Hauptmerkmal der
<lb/>Realunion: „Verbindung der Staaten durch Gesetze" vernachlässigt. Daraus
<lb/>erklärt sich, wie Zachariä Oesterreich-Ungarn als Personal-, Schulze dasselbe
<lb/>als Realunion hinstellen konnte. Auch darin liegt ein harter Vorwurf für
<lb/>Zachariä's Lehre, daß Verbindungen, wie die der beiden Mecklenburg, nach
<lb/>ihr namenlos bleiben, daß die einflußreichen gesetzlich festgestellten Gemeinsam- 
<lb/>keiten zwischen Koburg und Gotha, Oesterreich und Ungarn z. B. für die Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>7) H. Schulze, Einleitg. in d. deutsche Slaatsr. Leipzig 1867. §. 61, 62.

<lb/>8) Held, Dr. Jos., System des Verfassungör. der monarchischen Staaten Deutschlands.
<lb/>Würzburg 1856. 1. Abth. §. 155 (S. 395) IV.

<lb/>9) Pözl, Art. „Union" in Bluntschli u. Brater's deutschem Staatswörterbuch. 1867
<lb/>10. Bd. S. 669. 3.

<lb/>10) Franz v. Holtzendorff. Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 2. Aust. 1. Syste- 
<lb/>matischer Theil. Das deutsche Verfassungsrecht. S. 790 §. 6. Staatenoereinigungen.


<lb/>9*
</p>

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               <p>

                  <lb/>124 Die Entwicklungsgeschichte der Begriffe Personal- und Realunion.

<lb/>bindung „irrelevant" sind, indeß der unfruchtbare Satz der Verfassung Nor- 
<lb/>wegens z. B.: „Norwegen ist stets mit Schweden unter einem Könige vereint",
<lb/>das ganze Wesen der Realunion ausmachen soll. Zst die einheitliche Organi- 
<lb/>sation eines gesetzgebenden Körpers wirklich minder beachtenswerth, als dieser
<lb/>Satz? Wir glauben nicht.

<lb/>Werfen wir nun einen kurzen zusammenfassenden Blick zurück auf die
<lb/>Entwicklungsgeschichte der Begriffe, so finden wir, daß dieselben bei Puffen-
<lb/>dorf ihren Ausgang nehmen von einer, ähnlich der jetzt sog. Personalunion
<lb/>bestimmten Staatenvereinigung. Hertius erweitert den Begriff in's Un-
<lb/>gemessene; Heineceius stößt die reine Personalunion, wie wir heutzutage
<lb/>sagen würden, aus der Darstellung der Staatenverbindungen aus, läßt diese
<lb/>aber uneingetheilt. Pütt er theilt die Staatenverbindungen in persönliche (die
<lb/>Personalunion) und in reale ein, und findet, daß die Realverbindung mehrere
<lb/>Arten enthalte, deren eine die roaiis unlo ist. Bei ihm und seinen Nach- 
<lb/>folgern ist die Realunion halb St aalen-Vereinigung, halb zusammengesetzter
<lb/>Staat. Erst Klüber, indem er Pütter's Obereintheilung verwirft und von
<lb/>Staaten-Verbindungen unter einem gemeinsamen Herrscher und solchen durch
<lb/>Vertrag Bestehenden spricht, erzielt einen Fortschritt. Die Unterart seiner
<lb/>realis tmio ist eine wahre Staaten-Veremigung. Eine Unterscheidung zwischen
<lb/>Real- und Personalunion legt er in das Vorhandensein oder Nichtvorhanden- 
<lb/>sein gemeinsamer Angelegenheiten. Zunächst bleibt die Lehre in diesem Sta- 
<lb/>dium, nur verliert man die Unterart und trübt so den Begriff der Realunion
<lb/>als Staaten-Veremigung, auch weisen Einzelne als Eigenschaft der Per- 
<lb/>sonalunion Zufälligkeit, der Realunion Dauerhaftigkeit und Grundgesetzlichkeit
<lb/>nach. H. A. Zachariä endlich zieht das Prinzip der Verfassungsmäßig- 
<lb/>keil als entscheidendes Merkmal für die Realunion, der Stiftung durch per- 
<lb/>liche Rechte als solches für die Personalunion herein und stellte beide Unionen
<lb/>als wahre Staaten »Vereinigungen fest.

<lb/>Unläugbar zeigt sich hiernach ein stetiger Fortschritt in der Entwicklung
<lb/>der Begriffe, aber das jüngste Stadium ist nach Vorstehendem doch nicht in
<lb/>allen Theilen ein Befriedigendes und es muß eine Weiterbildung gesucht werden,
<lb/>wozu im Zachariä'schen Eintheilungsprinzip selbst ein Anhaltspunkt zu liegen
<lb/>scheint. Der Fortschritt in der Entwicklung dürfte nämlich zu finden sein in
<lb/>der strammen Durchführung jenes Eintheilungsgrundes und in der damit noth-
<lb/>wendig werdenden Beseitigung des Zachariä'schen Oberbegriffes, sowie in der
<lb/>entsprechenden Berücksichtigung der Klüber'schen Unterscheidung zwischen Staaten-
<lb/>Verbindungen mit und ohne gemeinsamen Angelegenheiten").

<lb/>11) Die auf Grund dieser Anschauung entwickelte Erläuterung der beiden Begriffe, sowie
<lb/>die detaiüirtere Darstellung der Entwicklungsgeschichte dieser Begriffe stehe in der demnächst bei
<lb/>E. Heymann in Berlin erscheinenden Arbeit des Vers.: Personal- und Realunion,
<lb/>mit einem Anhänge: Das rechtliche Verhältniß zwischen Oesterreich und
<lb/>Ungarn, gr. 8" 124 S.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Uebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete der innern Verwaltung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kißling, C. v.">Vom Herrn Dr. C. v. Kißling, Hof- und Gerichtsadvokat in Linz, Oberösterreich</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Ueberfichtliche Darstellung der in Oesterreich') geltenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen auf dem Gebiete der inner« Verwaltung.

<lb/>Vom Herrn vr. E. v. Kießling, Hof- und GerichtSadvokat in Linz» Oberösterreich.

<lb/>I.

<lb/>Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf das Gebiet der sog. inneren
<lb/>Verwaltung, d. i. der Thätigkeit der öffentlichen (staatlichen oder autonomen)
<lb/>Organe in allen in der gestellten Aufgabe des Staates gelegenen Angelegenheiten,
<lb/>welche nicht die Beziehungen zu anderen Staaten oder die Beischaffung der
<lb/>finanziellen Hülfsmittel oder das Militärwesen oder die Rechtspflege betreffen.

<lb/>Sie folgt im Allgemeinen dem von L. Stein in seinem Handbuch der Ver- 
<lb/>waltungslehre und des Verwaltungsrechtes entwickelten, im unten zitirten Werke
<lb/>May erhofer's für die österreichische Verwaltungsgesetzkunde aufgestellten Systeme
<lb/>und wird daher folgende vier Abtheilungen enthalten:

<lb/>I. die Verwaltung in Bezug auf das physische Leben,

<lb/>II. die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben,

<lb/>HI. die Verwaltung in Bezug auf das wirthfchaftliche Leben.

<lb/>I V. die Verwaltung in Bezug auf das gesellschaftliche Wesen.

<lb/>Bezüglich der Organe der Verwaltung und des Verfahrens wird auf die
<lb/>Darstellung desselben in dem Aufsatze: „Der Rechtsschutz des Einzelnen gegen- 
<lb/>über den öffentlichen Organen in Oesterreich" in dieser Zeitschrift II, Seite 225 ff.
<lb/>verwiesen.

<lb/>Es muß aber ergänzend über die Organe zur Lösung von Kompetenz- 
<lb/>konflikten Nachstehendes bemerkt werden:*) **)

<lb/>Das Reichsgericht ist berufen zu entscheiden: a) ob eine Sache vor die Ver- 
<lb/>waltung oder die Justiz, ob sie vor den ordentlichen Richter oder Verwaltungü-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Oesterreich d. i. die im ReichSrathe vertretenen Königreiche und Länder, also mit Aus-
<lb/>von Ungarn.


<lb/>**) Ausführlich sind die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften und eine Zahl von Ent- 
<lb/>scheidungen höchster Instanz, Kißling Reichsgericht und Verwaltungsgerichtshof" u. s. w.»
<lb/>Wien 1675, S. 13—43, zu finden.
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0130.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichtshos gehört; b) über Kompetenzkonflikte zwischen den Organen der auto- 
<lb/>nomen Verwaltung und den staatlichen Behörden; e) über Kompetenzkonflikte
<lb/>zwischen den autonomen Landesorganen.

<lb/>Ein aus je 4 Mitgliedern des Reichsgerichtes und Verwaltungsgerichtshofes
<lb/>von Fall zu Fall gebildeter Senat unter Vorsitz des Präsidenten des obersten
<lb/>Gerichtshofes entscheidet im Falle einer Kompetenzstreitigkeit zwischen dem Reichs- 
<lb/>gericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

<lb/>Kompetenzkonflikte zwischen den verschiedenen staatlichen Verwaltungsorganen
<lb/>sind durch den Kaiser in Ausübung der Regierungsgewalt zu entscheiden.

<lb/>Es ist wohl selbstverständlich, daß eine übersichtliche Darstellung, wie sie hier
<lb/>geboten wird, sich darauf beschränken muß, anzudeuten, welche allgemeine Grund- 
<lb/>sätze und Regeln gelten oder in wie weit die Verwaltungsthätigkeit in Anspruch
<lb/>genommen wird, — die detaillirten Vorschriften sind am verläßlichsten in
<lb/>Mayerhofer's Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im
<lb/>Reichsrathe vertretenen. Königreichen und Ländern, 3. Auflage, Wien 1876,
<lb/>zu finden.

<lb/>A, Die Verwaltung in Bezug aus das physische Leben.

<lb/>I. Das Bevölkerungswesen.

<lb/>Die bezüglichen Normen betreffen:
<lb/>a) die administrative Ordnung des Volkes,
<lb/>d) die Statistik-oder das Zählungswesen.

<lb/>a) Die administrative Ordnung regeln die Gesetze über 1. die
<lb/>Staatsbürgerschaft und die Ein- und Auswanderung, 2. das Heimath-
<lb/>recht, 3. die Standesregister.

<lb/>1. Das österreichische Staatsbürgerrecht (beschränkt auf Oesterreich
<lb/>im engeren Sinne, d. i. im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder)
<lb/>wird durch die Abstammung von einem österreichischen Staatsbürger oder durch
<lb/>ausdrückliche Verleihung oder durch Verehelichung mit einem österreichischen
<lb/>Staatsbürger erworben

<lb/>Die minderjährigen Kinder der Eingewanderten erhalten ebenfalls das öster- 
<lb/>reichische Staatsbürgerrecht.

<lb/>Das Staatsbürgerrecht geht verloren durch Auswanderung und Erwerbung
<lb/>eines fremden Staatsbürgerrechtes, welche durch die Ausübung der Wehrpflicht
<lb/>in der Art beschränkt ist, daß, solange diese oder die Folgen der Entziehung
<lb/>dauern, die Erwerbung einer fremden Staatsbürgerschuft in Oesterreich nicht als
<lb/>gültig anerkannt wird, und daher solche im Betretungsfalle als Inländer be- 
<lb/>handelt werden.

<lb/>Wehrpflichtige Personen können sohin nur mit besonderer Bewilligung des
<lb/>Ministeriums für Landesvertheidigung auswandern.

<lb/>2. Das Heimathsrecht, d. i. die Angehörigkeit zu einer bestimmten Ge- 
<lb/>meinde mit dem Rechte des ungestörten Aufenthaltes und des Anspruches auf
<lb/>Armenversorgung wird erworben:
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0131.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen?;«:.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>a) durch die Abstammung von einem heimathsberechtigten Vater (oder bei
<lb/>unehelichen Kindern von einer heimathsberechtigten Mutter),

<lb/>b) durch Verehelichung mit einem heimathsberechtigten Mann, .

<lb/>c) durch Aufnahme in den Heimathsverband, welche jede Gemeinde unbe- 
<lb/>schränkt ertheilen oder verweigern kann,

<lb/>6) durch Erlangung eines öffentlichen Amtes, daß das Heimathsrech in der
<lb/>Gemeinde des Amtsitzes begründet.

<lb/>Gerichtlich geschiedene oder getrennte Ehegattinnen behalten das Heimaths-
<lb/>recht, das sie zur Zeit der Scheidung oder Trennung hatten.

<lb/>Das Heimathsrecht erlischt durch Erwerbung eines Heimathsrechtes Ln einer
<lb/>anderen Gemeinde und kann vor dieser Erwerbung nicht darauf verzichtet werden.

<lb/>Die Heimathslosen, d. i. deren Heimathsrecht nicht feststeht, sind bis zur
<lb/>Entscheidung über ihr Heimathsrecht einer durch das Gesetz bestimmten Gemeinde
<lb/>zuzuweisen.

<lb/>Ueber den Bestand des Heimathsrechtes haben die administrativen Behörden
<lb/>zu entscheiden, insoferne es sich nicht um streitige Fragen des Civilrechtes, z. B.
<lb/>über eheliche oder uneheliche Geburt u. dergl. handelt.

<lb/>Die Heimathsgemeinde ist verpflichtet, den Heimathsschein, d. i- die Urkunde
<lb/>über das Heimathsrecht, auszustellen.

<lb/>3. Die Standesregifter, d. i. die Trauungs-, Tauf- und Sterberegister,
<lb/>werden für die einzelnen Konfessionen (Katholiken, Protestanten, Israeliten) von
<lb/>den ständigen Seelsorgern in der vorgeschriebenen Form geführt, darleben bestehen
<lb/>aber noch die Ausgebotsbücher und Eheregister der politischen Behörde über die
<lb/>von der weltlichen Behörde gestatteten Eheschließungen, dann ebenda die Geburts-,
<lb/>Ehe- und Sterberegister für Personen, welche keiner gesetzlich anerkannten Kirche
<lb/>oder Religionsgesellschaft angehören.

<lb/>Die bezüglichen Register über Personen des aktiven Militär führen die
<lb/>Militärseelsorger.

<lb/>Ueber Geburten oder Todesfälle auf österreichischen Handels- oder Kriegs- 
<lb/>schiffen sind Protokolle aufzunehmen und bei der ersten Einfahrt in einen Hafen
<lb/>der dort befindlichen österreichischen Behörde (Hafenbehörde, Konsulat oder Ge- 
<lb/>sandtschaft) zur Weiterbeförderung an die kompetente Behörde zu übergeben.

<lb/>Die Hebammen, Geburtshelfer und Todtenbeschauer sind zur Anzeige der
<lb/>ihnen bekannt werdenden Geburten und Todesfälle eidlich verpflichtet.

<lb/>Die staatlichen Behörden haben die Führung und sichere Aufbewahrung der
<lb/>Standesregifter und die Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften hier- 
<lb/>bei zu überwachen und die Richtigstellung derselben in Folge eigener Wahr- 
<lb/>nehmung von Amtswegen oder über Ansuchen von Parteien zu veranlaffeu.

<lb/>Diesen steht daher allein auch das Recht zu, die Legitimation unehelicher
<lb/>Kinder zu prüfen und deren Eintragung als ehelich legitimirte zu verfügen.

<lb/>Ebenso können Aenderungen des Namens (aber nicht des bloßen Bor-
<lb/>Kauf-) namens) nur mit Bewilligung der Verwaltungsbehörde erfolgen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0132.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Das ZählungSwesen und die Statistik.

<lb/>«) Das Zählungswesen.

<lb/>Auf Grund der neuen gesetzlichen Vorschriften wurde die erste Volkszählung
<lb/>im Jahre 1870 vorgenommen und ist von zehn zu zehn Jahren zu erneuern.

<lb/>Zur Vorbereitung derselben müffen alle Gebäude, in welchen Menschen
<lb/>wohnen, durch die Gemeindeämter numerirt werden. Die Zählung selbst ge- 
<lb/>schieht ort- und gemeindeweise nach den Wohngebäuden und in diesen nach den
<lb/>Wohnungen. Das aktive Militär wird besonders durch die Militärbehörden ver- 
<lb/>zeichnet. Es wird sowohl die gesammte anwesende (einheimische und fremde) als
<lb/>die abwesende einheimische Bevölkezung konskribirt und zwar erstere nach Geschlecht,
<lb/>Alter, Religion, Stand, Heimath, Beruf oder Beschäftigung, letztere nach Ge- 
<lb/>schlecht und Aufenthalt. Aus der in vorgedruckten Formularen geschehenen Auf- 
<lb/>zeichnung der Einzelnen ist dann die Orts- (beziehungsweise Gemeinde- und Guis-
<lb/>gebiets-) Ueberstcht zusammenzustellen.

<lb/>Ueber jede Ortschaft wird aus diesen Daten ein Zählungsbuch angelegt,
<lb/>welches zur allgemeinen Einsicht bei der Bezirksbehörde aufliegt.

<lb/>Aus den Gemeinde- (Gutsgebiets-) Uebersichten werden die Bezirks-, aus die- 
<lb/>sen die Landesübersicht und endlich eine Zusammenstellung sämmtlicher Länder
<lb/>verfaßt.

<lb/>Das Volkszählungsgeschäft besorgen theils die Gemeinden oder Gutsgebiete,
<lb/>theils die politischen Bezirksbehörden, welchen die Ueberwachung des ganzen Ge- 
<lb/>schäftes und die Zusammenstellung der Bezirksübersichten obliegt. Die weitere
<lb/>Ueberprüfung und Vorlage an die statistischen Centralkommission, welche das
<lb/>Material benützt, hat durch die Landesstelle zu geschehen.
<lb/>ß) Die administrative Statistik.

<lb/>Die Administrativbehörden haben theils von Fall zu Fall für bestimmte
<lb/>Zwecke statistische Erhebungen zu pflegen, theils jährlich in Vorhinein bestimmte
<lb/>statistische Ausweise zu liefern.

<lb/>Unter den letzteren sind besonders hervorzuheben:,
<lb/>a) die Nachweisung über die Bewegung der Bevölkerung (Eheschließungen,
<lb/>Geburten, Todesfälle),

<lb/>d) die Ein- und Auswanderungstabellen,

<lb/>e) die Sanitäts- und Veterinärhauptberichte,
<lb/>ä),die Nachweisungen für die Heeresergänzung,

<lb/>e) Ausweise über die Thätigkeit der Privatvereine und speziell Sparkaffen,
<lb/>t) Bericht über das Ernteresultat,

<lb/>g) Bericht über die Ergebnisse des Straßen- und Wasserbaues u. s. w.

<lb/>Die gesammelten Daten dienen theils den einzelnen Verwaltungs-Central-
<lb/>behörden in ihrem Reffort, theils der statistischen Centralkommission, welcher die
<lb/>Direktion der administrativen Statistik als ausführendes Organ beigegeben ist,
<lb/>zur Durchführung einer vollständigen administrativen Statistik.

<lb/>II. Das Sanitätswesen.

<lb/>Auf allen Gebieten giebt es Vorschriften, welche die Gesundheitspflege zum
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0133.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 129

<lb/>besonderen Ziele haben, beispielsweise beim Schulwesen, Verkehrswesen u. dergl.;
<lb/>diese gehören in das spezielle Gebiet — hier werden nur solche, die allgemein das
<lb/>Sanitätswesen betreffen, hervorgehoben:

<lb/>1. Zn Betreff des Sanitätspersonales und der auf die Sani- 
<lb/>tät bezüglichen Gewerbe.

<lb/>Es gilt im Allgemeinen, daß zur Ausübung des Sanitätsdienstes nur die- 
<lb/>jenigen Personen zugelaffen werden, welche im Znlande in vorgeschriebener
<lb/>Weise Studien gemacht und die Prüfung abgelegt haben.

<lb/>Den promovirten Aerzten, Wundärzten und Hebammen steht es frei, sich
<lb/>überall niederzulaffen; die Patrone der Chirurgie bedürfen entweder eines chirur- 
<lb/>gischen Gewerbes oder einer Bestallung einer Gemeinde, pensionirte Militärärzte
<lb/>gleichen Grades einer Konzession von Seite der Landesstelle.

<lb/>Zur Ausübung der zahnärztlichen Praxis werden bloß Aerzte zugelaffen,
<lb/>nur die Verfertigung künstlicher Zähne ist ein freies Gewerbe.

<lb/>Die im Znlande diplomirten Thierärzte haben ebenfalls das Recht der freien
<lb/>Niederlassung, während die geprüften Kurschmiede und Hufbeschlagsschmiede eine
<lb/>Konzession zu erlangen haben.

<lb/>Es bestehen besondere verkäufliche chirurgische Gewerbe, die aber nur von
<lb/>zur Praxis befähigten Personen ausgeübt werden können.

<lb/>Zu den Sanitätsgewerben gehören die Apothekergewerbe, die zwar im Eigen- 
<lb/>thum jedes beliebigen Privaten sein können, aber nur von einem im Znlande
<lb/>graduirten Doktor oder Magister der Pharmacie versehen werden können. Sie
<lb/>werden periodisch untersucht.

<lb/>Die Gewerbe, welche sich mit dem Verschleiß von Medizinalkräutern, der
<lb/>Erzeugung künstlicher Mineralwäffer, dem Verkauf von Sauerwaffer befassen,
<lb/>bedürfen einer Konzession.

<lb/>Desgleichen auch das Abdecker- oder Vasenmeistergewerbe.

<lb/>Das Sanitätspersonal und die genannten Gewerbe sind unter unmittelbarer
<lb/>Aussicht der Bezirksärzte (in einzelnen Ländern auch der Bezirks-Thierärzte),
<lb/>welche dem Landessanitäts-Referenten, beziehungsweise Landesthierarzt unter- 
<lb/>geordnet sind.

<lb/>Als ständiger Beirath fungirt der mit mehreren Mitgliedern besetzte Landes-
<lb/>Sanitätsrath bei den Landesstellen und der oberste Sanitätsrath im Ministerium
<lb/>des Innern.

<lb/>2. Die Bestimmungen über Bereitung und Verschleiß von
<lb/>Arzneimitteln.

<lb/>Die Bereitung und der Verschleiß von Heil- oder Arzneimitteln ist nur den
<lb/>Apothekern oder zur Führung sog. Hausapotheken berechtigten Aerzten und
<lb/>Wundärzten gestattet — und zwar nach Vorschrift der offiziellen Phamakopöe
<lb/>und Arzneitaxe. Homöopathische Aerzte dürfen die Stammtinkturen und Prä- 
<lb/>parate selbst verdünnt und verrieben, jedoch nur unentgeltlich, an die Kranken
<lb/>verabreichen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0134.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Kontrolle muß jede Verabreichung mit dem Rezepte eines befugten
<lb/>Arztes versehen und auf diesem die gezahlte Taxe bemerkt werden.

<lb/>Es bestehen Strafbestimmungen zur Hintanhaltung, eventuell Ahndung von
<lb/>schlechter oder falscher Bereitung oder Verwechselung der Arzneien, dem Verkauf
<lb/>verbotener oder geheimer Arzneimittel.

<lb/>Aus dem Auslande dürfen nur Apotheker oder Privatpersonen nach einge-
<lb/>holter behördlicher Erlaubniß zubereitete Arzneiwaaren beziehen.

<lb/>- 3. Die Obsorge für die Hintanhaltung der Kurpfuscherei.

<lb/>Die unbefugte Ausübung der ärztlichen Praxis, worunter auch die Anwen- 
<lb/>dung von animalischem Magnetismus, Narkotisirungen und zahnärztlichen Opera- 
<lb/>tionen gerechnet werden, ist untersagt und unter Strafe gestellt.

<lb/>Die politischen Behörden haben die Kurpfuscherei hintanzuhalten und den
<lb/>Gerichten die gewerbsmäßige Ausübung anzuzeigen. Straffällige Ausländer sind
<lb/>abzuschaffen. '

<lb/>4. Sanitätspolizeiliche Aufsicht auf bestimmte Gebrauchs- und
<lb/>Verkaufsgegenstände.

<lb/>Es gehören hierher insbesondere Vorschriften:

<lb/>a) welche die Reinhaltung der atmosphärischen Luft,

<lb/>b) welche die gehörige Beschaffenheit der Lebensmittel und Getränke,

<lb/>e) welche die Hintanhaltung voll gesundheitsschädlichen Kaufs- und Ver- 
<lb/>brauchsgegenständen bezwecken,

<lb/>. d) welche den Handel mit Giften, der nur in Folge einer Konzession be- 
<lb/>trieben werden darf, regeln.

<lb/>5. Das Impfwesen.

<lb/>Daffelbe wird von den politischen Behörden zu dem Zwecke geleitet, die
<lb/>Impfung und Revakanation zu befördern; es ist die Mitwirkung den Seelsorgern
<lb/>aufgetragen.

<lb/>Personen, welche kein Zertifikat der überstandenen Impfung vorweisen
<lb/>können, erhallen kein Stipendium, keinen Stiftungsplatz und können in keine
<lb/>öffentliche Erziehungsanstalt ausgenommen werden und sind den Eltern, welche
<lb/>ungeachtet vorausgegangener Mahnung ihre Kinder nicht impfen lassen, die Bezüge
<lb/>aus der Armenkasse einzustellen.

<lb/>6. Die Todtenbeschau.

<lb/>Die polizeiliche Todtenbeschau hat durch hierzu beeidete Funktionäre bei jedem
<lb/>Todesfälle zu geschehen, um den eingetretenen Tod und die Todesursache zu er- 
<lb/>mitteln und im Falle einer ansteckenden Krankheit die gesetzlich vorgefchriebcnen
<lb/>Verfügungen zu treffen, oder im Falle des Verdachtes einer strafbaren Handlung
<lb/>die gerichtliche Todtenbeschau zu veranlassen. — Die Leichensektion ist in allen
<lb/>Fällen vorzunehmen, in welchen es aus öffentlichen Rücksichten nothwendig ge- 
<lb/>funden wird.

<lb/>7. Das Verfahren bei Epidemien.

<lb/>Der Ausbruch einer Epidemie oder die in kurzer Zeitfrist erfolgte Erkrankung
<lb/>mehrerer Personen an demselben Nebel ist von den Aerzten anzuzeigen, und die
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0135.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsbehörde trifft sodann die geeigneten Versügunpen. Es können auch be- 
<lb/>sondere Kommisstonen Hierwegen bestellt werden und Nothspitäler errichtet
<lb/>werden.

<lb/>Spezielle Vorschriften bestehen bezüglich der Cholera- !und Blatterepidemien.

<lb/>8. Die Vorschriften über Viehseuchen.

<lb/>Die diesfälligen Vorschriften bestehen sich theils auf die Hintanhaltung und
<lb/>Unterdrückung der Seuchen, theils speziell der Rinderpest, der Pocken- oder
<lb/>Blatternseuche der Schase, des Milzbrandes oder Anthrax, der Maul- und
<lb/>Klauenseuche, der Lungenseuche aller Hausthiere, der Ruhr oder typhösen Seuche
<lb/>des Rindes, der Fäule, Egelkrankheit oder Lungenwurmseuche der Schase, des *
<lb/>Rotzes nnd des Hautwurmes der Pferde, der Beschäl- oder Schankerseuche der
<lb/>Zugpferde, der Räude oder Krätze aller Hausthiere und der Wuthkrankheit bei
<lb/>Hunden und Katzen.

<lb/>Zur Anzeige eines Wuthfalles ist bei sonstiger Strafe Jedermann verpflichtet.

<lb/>9. Vorschriften in Betreff der Fleischbeschau..

<lb/>Bei den Gewerbsleuten, die mit dem Verkaufe von rohem oder zubereitetem
<lb/>Fleisch sich besaffen, ist das zum Verkehre bestimmte Fleisch von dazu eidlich ver- 
<lb/>pflichteten Personen zu beschauen, um ungesundes Fleisch auszuschließen und im
<lb/>Falle Vorgefundener ansteckender Krankheit das Geeignete zu verfügen.

<lb/>Der Verkauf nicht beschauten Fleisches ist unter Strafe verboten.

<lb/>10. Die Vorschriften über das Bade- und Kurortwesen.

<lb/>Die Staatsverwaltung hat die polizeiliche Oberaufsicht über alle Heilbäder
<lb/>mit Gesundheitsbrunnen, und die allgemeine Badeordnung regelt den Gebrauch
<lb/>der Bäder in sanitärer und polizeilicher Richtung und sind für wichtigere Kurorte
<lb/>eigene Kur- und Badeordnungen (z. B. für Baden, Zschl, Gastein, Hall, die
<lb/>böhmischen Bäder) festgesetzt.

<lb/>11. Die Vorschriften über die Organisation der Kranken-,
<lb/>Findel-, Gebär-, Irrenanstalten.

<lb/>Der Staat übt die Oberaufsicht über alle diese Anstalten, insbesondere durch
<lb/>Vorbehalt der Bewilligung zur Errichtung derselben, aus.

<lb/>Die öffentlichen Krankenhäuser sind theils Staats-, theils Landes- oder
<lb/>Kommunalanstalten, ,die öffentlichen Irren-, Gebär- und Findelhäuser Landes-
<lb/>anstalten.

<lb/>Die Errichtung von Privat-Irrenanstaltm ist unter Beobachtung der gesetz
<lb/>lichen Vorschriften gestattet.

<lb/>Besondere Vorschriften regeln die Pflege der in Findelhäusern geborenen
<lb/>unehelichen Kinder, deren Mütter diese dem Findelhause überlassen, durch Privat- 
<lb/>personen.

<lb/>Die Kosten aller dieser Anstalten werden in der Regel von den zahlungs-
<lb/>pflichtigen Privatpersonen und den Heimathsgemeinden eingebracht, theilweise
<lb/>aus den Landesfonden bestritten; die Einhebung geschieht im administra- 
<lb/>tiven Wege.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0136.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0136"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueberfichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>Ebenso wird Vergütung für die verpflegten Ausländer von dem betreffenden
<lb/>Staate angesprochen und bestehen diesfalls besondere Verträge mit Italien, den
<lb/>meisten deutschen Staaten, der Türkei, den Donaufürstenthümern.

<lb/>12. Die Vorschriften über Versorgungsanstalten.

<lb/>Diese sind in der Regel Kommunalanstalten — in dieselben müssen alle
<lb/>solche Individuen ausgenommen werden, die entweder an unheilbaren Krankheiten
<lb/>leiden, oder mit ekelerregenden körperlichen Schäden behaftet oder ganz erwerbs- 
<lb/>unfähig und ohne irgend welche Unterstützung sind.

<lb/>Die Kosten, insoferne sie nicht aus dem eigenen Stiftungsvermögen bestritten
<lb/>werden, sind Gemeindeauslngen.

<lb/>III. Das Polizeiwesen in Beziehung auf das persönliche
<lb/>physische Leben.

<lb/>A. Die Sicherheitspolizei.

<lb/>1. Das Paßwesen.

<lb/>Zur Ausweisung der Personenidentität im Innern des Landes gelten die
<lb/>Legitimationskarten. Dienstboten- und Arbeitsbücher. — Zu Reisen im Inlande
<lb/>bedarf der Inländer keines Paffes, wohl aber sür Reisen in das Ausland,
<lb/>dessen Ausstellung nicht verweigert werden darf. Ausländer haben sich durch
<lb/>einen ordnungsmäßigen Reisepaß oder eine andere genügende Urkunde zu
<lb/>legitimiren..

<lb/>Auf Verlangen muß aber jeder Reisender (In- oder Ausländer) sich sowohl
<lb/>über seine Person als die Mittel zu seinem Unterhalte ausweisen. Verläßlichen
<lb/>Personen werden bloße Paßkarten zu beliebigen Reisen in das Ausland für längere
<lb/>Dauer ausgestellt.

<lb/>Diese Vorschriften gelten nur für die Personen, welche nicht durch Stellung
<lb/>unter Polizeiaufsicht und durch die Wehrpflicht beschränkt sind oder dem Heere
<lb/>angehören, sür welche besondere Bestimmungen bestehen, — auch die Rücksicht
<lb/>auf die Hintanhaltung des Schleichhandels fordert an den Grenzen mehrfache
<lb/>Beschränkungen..

<lb/>2. Das Meldungswesen.

<lb/>Jeder Fremde, d. s. Alle, die zur Gemeinde nicht gehörig sind, und im Orte
<lb/>ihren Wohnsitz nicht haben, sowie der Ein- und Austritt eines Dienstboten ist
<lb/>durch Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldezettel bei der Ortsbehörde zu melden.
<lb/>Gastwirthe haben überdies Fremdenbücher zu führen. Die Unterlassung dieser
<lb/>Vorschriften wird bestraft.

<lb/>3. Die Vorschriften über den Verkehr mit Waffen und Mu- 
<lb/>nition.

<lb/>Der Verkehr mit Waffen und Munition ist in der Art geregelt, daß gewisse
<lb/>Waffen und Munition als verbotene besonderer Ueberwachung unterliegen,
<lb/>während bei den übrigen nur der Besitz einer auffallenden Menge verboten ist.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0137.tif"
                   n="133"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0137"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>der tu Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 1ZZ

<lb/>Die Erlaubnis Waffen zu tragen, wird denjenigen, die nicht ohnehin hierzu
<lb/>berechtigt sind, durch Ausstellung eines Waffenpaffes ertheilt.

<lb/>Uebertretungen der über den Verkehr mit Waffen und Munition bestehenden
<lb/>Vorschriften werden durch Geld und Arreststrafen und Konfiskation geahndet.

<lb/>4. Vorschriften über die Zwangs weise Entfernung aus polizei- 
<lb/>lichen Rücksichten.

<lb/>Die zwangsweise Entfernung aus einem Orte findet Statt:

<lb/>a) durch Abschaffung in Folge eines Slrafurtheiles oder aus polizeilichen
<lb/>Rücksichten, mit dem fortdauernden oder auf eine bestimmte Zeit be- 
<lb/>schränkten Verbote der Rückkehr;

<lb/>b) durch zeitweise Entfernung (Abschieben) aus polizeilichen Rücksichten. —
<lb/>Zn beiden Fällen geschieht der Vollzug entweder durch die Ausstellung
<lb/>eines Zwangspasses, d. i. Anweisung zur Zurücklegung einer bestimm- 
<lb/>ten Marschroute in bestimmter Zeit unter Ueberwachung der Polizei«
<lb/>organe, oder durch Schub vollzogen.

<lb/>Die Abschiebung findet insbesondere Statt: '

<lb/>a) gegen Landstreicher und arbeitsscheue Personen, welche die öffentliche
<lb/>Mildthätigkeit in Anspruch nehmen,

<lb/>d) gegen ausweis' und bestimmungslose Individuen ohne Einkommen uut&gt;
<lb/>erlaubten Erwerb,

<lb/>c) gegen öffentliche Dirnen nach vorausgegangenem fruchtlosen Austrage
<lb/>zur Abreise,

<lb/>d) gegen aus der Hast tretende Sträflinge und Zwänglinge, die der
<lb/>Sicherheit der Person und des EigenthumeS gefährlich sind.

<lb/>Dieselben werden entweder in ihre Heimathsgemeinde oder, wenn sie Aus- 
<lb/>länder sind, über die Grenze befördert. Die Abschiebung oder Abschaffung kann
<lb/>nur auf Grund eines polizeilichen, mittelst Rekurs anfechtbaren Erkenntnisses
<lb/>vollzogen werden, da Art. 6 des StaatsgrundgesetzeS über die allg. Rechte der
<lb/>Staatsbürger das Recht des freien Aufenthaltes gewährt.

<lb/>Die Ausführung des Schubes geschieht durch die Gemeinden. Die Kosten
<lb/>treffen, insofern sie nicht von der abgeschobenen Person ersetzt werden können,
<lb/>theils die Landesfonde, theils die vollziehende Gemeinde, theils die Heimaths-
<lb/>gemeinden.

<lb/>5) Die Vorschriften über die Stellung unter Polizeiaufsicht
<lb/>und Behandlung der Landstreicher und Arbeitsscheuen.

<lb/>Die Stellung unter Polizeiaufsicht wird durch Strafurtheil als Folge des- 
<lb/>selben ausgesprochen und hat folgende Wirkung: ■

<lb/>a) Beschränkung de8 Aufenthaltsortes,

<lb/>b) Pflicht zur Anzeige des Wohnungswechsels und sonstiger Auskunfts-
<lb/>ertheilung an die Polizeibehörde,

<lb/>e) Pflicht zur Meldung in bestimmter Frist,

<lb/>ä) Unbedingte Zulässigkeit der Haus- und Personendurchsuchung.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0138.tif"
                   n="134"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0138"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>Desgleichen kann durch ein Strafurtheil die Abgabe in eine Zwangsanstalt
<lb/>oder bei Personen unter 18 Zähren in eine BefferungsanstaLt ausgesprochen
<lb/>werden. Beide Maßregeln dürfen nicht über drei Jahre dauern.

<lb/>Landstreicher und Arbeitsscheue, d. i. solche wegen bestimmten strafbaren
<lb/>Handlungen bestrafte. Individuell, die aus Arbeitsscheu nicht ausweisen, daß sie
<lb/>sich auf eine erlaubte Weise ernähren, und Bettler nach vorausgegangen ec
<lb/>fruchtloser polizeilicher Verfügung werden strafgerichtlich behandelt.

<lb/>6. Verschiedene polizeiliche Thätigkeit.

<lb/>Die polizeiliche Thätigkeit auf diesem Gebiete besteht weiter noch:

<lb/>a) in der besonderen Aussicht auf bestimmte Kategorien von Indivi- 
<lb/>duen als:

<lb/>tt) die gerichtlich Abgestraften,

<lb/>ß) die landesverwiesenen und abgeschafften Ausländer,

<lb/>x) Spione,

<lb/>6) unbefugte Werber mid Emissäre,
<lb/>s) Militärdeserteure,
<lb/>cp) Bettler und Vagabunden,
<lb/>r) Zigeuner,

<lb/>#) die aus der Zwangsarbeitsanstalt entlaffenen Individuen und
<lb/>die sonstigen sicherheitsgefährlichen Individuen;

<lb/>b) in den Maßregeln zur Hintanhaltung und Beschränkung der Folgen
<lb/>bei Ruhestörungen;

<lb/>e) in der Vornahme von Streifungen, welche entweder von Fall zu Fall,
<lb/>in einem oder mehreren Bezirken oder als sogenannte Landstreifungen
<lb/>sich über ein ganzes Kronland erstrecken.

<lb/>B. Die Verwaltungspolizei.

<lb/>Die hierher gehörigen Bestimmungen lassen sich besser bei den speziellen
<lb/>Theilen der Verwaltung, zu welchen sie eigentlich gehören, z. B. bei der Sanitäts-,
<lb/>Gewerbe-, Eisenbahnpolizei u. s. w. einreihen und werdeu hier nur folgende
<lb/>angeführt:

<lb/>1. Polizeivorschristen in Bezug auf die Sicherheit des Lebens:

<lb/>a) zur Beseitigung der Gefahren, welche durch Explosion der Dampfkessel
<lb/>entstehen, ist die Erprobung und periodische Untersuchung derselben durch
<lb/>amtlich autorisirte Organe vorgeschrieben.

<lb/>d) Zur Beseitigung der Gefahren durch die Erzeugung und Leistung des
<lb/>Gases sind spezielle Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Lage, des Baues,
<lb/>der Einrichtung des Werkes und der Verbindung der Ausleitungen nach
<lb/>Außen sowie der Ausführung der Beleuchtungsanlagen für Jedermann,
<lb/>sohin auch die Gaserzeugung für den eigenen Bedarf festgesetzt und
<lb/>die Ausübung des bezüglichen Gewerbes an eine Konzession gebunden.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0139.tif"
                   n="135"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0139"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>der m Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 135

<lb/>c) Bei Sprengungen in Steinbrüchen, der Abgrabungen von Schotter- 
<lb/>gruben, Grabung neuer oder Reparatur bestehender Brunnen sind die
<lb/>Unternehmer besondere Vorsichten zu beachten verpflichtet und die Aus- 
<lb/>übung des Gewerbes der Brunnenmeister ist von Ertheilung einer
<lb/>Konzession, abhängig;

<lb/>d) Die polizeilichen Maßregeln zur Rettung von Verunglückten bestehen
<lb/>dort, wo nicht besondere Rettungsanstalten sind, in der Verpflichtung
<lb/>der Aerzte zur Hilfeleistung, der Ausstellung von Rettungsapparaten
<lb/>und Feststellung von Belohnungen für Lebensrettungen.

<lb/>2. Polizeivorschriften bezüglich der Sicherheit des Eigentums.

<lb/>1. Die öffentlichen Feilbietungen sind von einer Bewilligung abhängig,
<lb/>und wenn nicht speziell davon dispensirt ist, unter Intervention eines
<lb/>öffentlichen Organes vorzunehmen und die gesetzlichen Vorschriften hier- 
<lb/>bei zu beobachten.

<lb/>2. Das im öffentlichen Verkehre gebrauchte Gewicht und Maß ist unter
<lb/>Aufsicht der Polizeiorgane und speziell der Aichämter gestellt, welche
<lb/>letztere die Aufgabe haben, die Bezeichnung (Aichung) nach dem metri- 
<lb/>schen Systeme sämmtlicher Maßwerkzeuge, die allein im Verkehr znge-
<lb/>laffen werden, vorzunehmen, sowie die Polizeiorgane bei der Über- 
<lb/>wachung zu unterstützen.

<lb/>3. Oeffentliche Wag- und Meßanstalten können nur mit Bewilligung der
<lb/>Gewerbsbehörde errichtet werden. Die dabei verwendeten Personell
<lb/>müssen von dieser bestätigt und beeidet werden. Die einzelnen Wag-
<lb/>und Meßbefunde sind in vorgeschriebenen Büchern einzutragen und die
<lb/>Gebühr nach einem behördlich bestätigten Tarife einzuheben.

<lb/>4. Die Beobachtung der Taxordnungen und Satzungen, wie sie allgemein
<lb/>für Apothekerwaaren 'und an einzelnen Orten bezüglich des Fleisches,
<lb/>Gebäckes u. s. w. noch bestehen, ist unter polizeilicher Aufsicht gestellt
<lb/>und wird im dritten Falle der Ueberschreitung strasgerichtlich mit dem
<lb/>Gewerbsverluste bestraft.

<lb/>5. Um die Ueberhaltungen durch die Verkäufer der nothwendigsten Be-
<lb/>dürsniffe des täglichen Lebensunterhaltes und durch Wirthe hintanzu-
<lb/>halten, haben diese Preiszettel, beziehungsweise Speisetarife aufzulegen.

<lb/>6. Bezüglich der Anzeige gefundener Gegenstände bestehen bestimmte Vor
<lb/>schriften, die zugleich dazu dienen, die numismatischen und antiquari- 
<lb/>schen Funde im Interesse der Wissenschaft bekannt werden zu lassen.

<lb/>7. Der Verkauf von Gold- und Silberwaaren ist durch die sog. Punzirung,
<lb/>das ist die Feststellung des Feingehaltes, durch öffentliche Aemter unter
<lb/>Kontrolle gestellt.

<lb/>8. Die Ausübung des Trödelgewerbes, die Errichtung von Versatz- und
<lb/>Pfandleihanstallen ist von einer Konzession abhängig.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0140.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0140"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>136 Ucbersichtttchc Darstellung

<lb/>' 9. Die Verheimlichung und Nichtverabfolgung nothwendiger Lebensartikel

<lb/>durch Gewerbsleute unterliegt strasgerichtlicher Behandlung.

<lb/>10. Die Koalitionen der Arbeitsgeber oder Arbeitsnehmer sowie der Ge- 
<lb/>werbsleute zur Erhöhung des Preises einer Maare zum Nachtheile des
<lb/>Publikums sind als rechtlich unwirksam erklärt und die Anwendungen
<lb/>von Mittel der Einschüchterung und Gewalt hierbei durch Strafe verpönt.

<lb/>3. Die Vorschriften in Bezug auf die Feuerpolizei.

<lb/>Es bestehen für die einzelnen Länder besondere Feuerlöschordnungen, welche
<lb/>die Vorschriften zur Hintanhaltung von Feuergefahren und zur Bewältigung aus'
<lb/>gebrochener Brände enthalten. Besondere Aufmerksamkeit, ist dem Institut der
<lb/>freiwilligen Feuerwehren gewidmet, die den Organen der Polizei untergeordnet
<lb/>werden.

<lb/>Zur Beseitigung von Feuersgefahren sind in Betreff des Gewitterläutens,
<lb/>der Anlegung von Schierstätten, Munitions- und Pulvermagazine und Oehl-
<lb/>preffen, des Gebrauches von Luftballons, des Verkehrs mit Mineralölen (insbe- 
<lb/>sondere Petroleum) besondere polizeiliche Vorschriften ausgestellt.

<lb/>4. Die Vorschriften in Bezug auf die Baupolizei.

<lb/>Diese sind in den Bauordnungen der verschiedenen Länder enthalten — Diese
<lb/>sind verschiedene für das Land und die Hauptstädte. — Die Hauptgrundsätze sind:

<lb/>a) Zu jedem Neu-, Zu- oder Umbau, sowie zur Vornahme wesentlicher
<lb/>Auübefferungen und Abänderungea ist eine behördliche Bewilligung
<lb/>nothwendig.

<lb/>b) Es ist das Bauprojekt nach dem vorgelegten Plane und durch ^Lokali-
<lb/>sirung zu prüfen.

<lb/>c) Wenn privatrechtliche oder öffentliche Hindernisse entgegenstehen, ist bis
<lb/>zur Beseitigung dieser der Bau nicht zu gestatten.

<lb/>6) Der bewilligte Bau muß genau nach dem genehmigten Bauplan und
<lb/>den bezüglich der einzelnen Objekte bestehenden allgemeinen Vorschriften
<lb/>ausgeführt werden.

<lb/>Spezielle Vorschriften bestehen bezüglich der Bautens a) innerhalb des
<lb/>Rayons befestigter Plätze, b) in der Nähe der Straßen oder Eisenbahnen.

<lb/>Bei Verbauung freier Plätze, oder von größeren Brandstätten in Städten
<lb/>und Märkten ist dafür Sorge zu tragen, daß ein allgemeiner Regulirungsplan,
<lb/>bei sonstigen Neubauten die nothwendige Regulirungs-(Bau-) Linie beobachtet werde.

<lb/>Die Bauten können nur von konzessionirten Bauführern geleitet werden.

<lb/>Gebäude, welche den Einsturz besorgen lasten, sind, wenn dem diesfälligen
<lb/>Aufträge nicht Folge gegeben wird, zu demoliren.

<lb/>Die Uebertretung baupolizeilicher Vorschriften unterliegt der Bestrafung
<lb/>durch die Polizeiorgane oder Strafgerichte.

<lb/>5. Vorschriften in Bezug auf die Straßenpolizei.

<lb/>Diese betreffen die Anlage und Benutzung der öffentlichen Straßen, Plätze und
<lb/>Wege, und dabei einerseits die Sicherheit, andrerseits die Regelung des Verkehrs.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0141.tif"
                   n="137"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0141"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.


<lb/>Hierher gehören die speziellen Verfügungen a) über die Ausrüstung der
<lb/>Lastwagen, b) die Aussicht auf die Ordnung bei den Mauthschranken, c) die Be- 
<lb/>seitigung von Hindernissen des Verkehres (Verstellung oder Verbauung), d) das
<lb/>Verbot des schnellen und ungeregelten Fahrens und Reitens, e) die Aufsicht auf
<lb/>die sichere Abgrabung der Schotter- und Lehmgruben, k) die Herstellung von
<lb/>Wegweiser, g) die Sorge für Reinhaltung der Straßen und Wege, h) die Rege- 
<lb/>lung des Viehtreibens, 1) die Erhaltung der Geländer, k) die Versicherung der
<lb/>Hauslacken.

<lb/>Die hierher gehörigen Gewerbe unterliegen besonderen polizeilichen Vor- 
<lb/>schriften, insbesonders dahin, daß jeder Lohnkutscher von der Polizei approbirt
<lb/>werden muß, und die Verwendung eines nicht approbirten Kutschers der Strafe
<lb/>unterliegt, und daß Standfuhrwerke und periodische Transportunternehmer einer
<lb/>Konzession bedürfen.

<lb/>6. Vorschriften in Bezug auf die Wasserpolizei.

<lb/>Diese bezwecken die Regelung und Sicherung des Verkehres auf dem Wasser,
<lb/>Aufstellung polizeilich überwachter Stromflußpolizei- und Hafenordnungen uub
<lb/>durch die Aufsicht auf alle jene Gewerbe- und Kommunikationsmittel, welche dem
<lb/>Verkehre auf dem Wasser dienen.

<lb/>Es bestehen spezielle Vorschriften über den Verkehr auf der Oesterreich durch- 
<lb/>fließenden Strecke der Donau, — auf dem Inn, — auf der Elbe, — auf der
<lb/>Nur, dann auf der March und auf den galizischen Flüssen u. s. w.

<lb/>Insbesonders ist die Ausrüstung des Schiffes, die Eignung der Schiffs- 
<lb/>mannschaft, die Benutzung der erlaubten Landungsplätze, die Ordnung der Fahr- 
<lb/>ten und des gegenseitigen Verkehres u. f w. Gegenstand derselben.

<lb/>Die Ausübung des Schiffergewerbes unterliegt einer Konzession.

<lb/>Weiteres bezieht sich die Aufgabe der Verwaltungspolizei auf die Verhütung
<lb/>von Ueberschwemmungen und Vorkehrungen bei und nach solchen und Beseiti- 
<lb/>gung jeder Lebensgefahr auf dem Waffer.

<lb/>Teiche sind Gegenstand besonderer polizeilicher Aufsicht in Bezug aus ihren
<lb/>Einfluß auf die Gesundheit oder auf die fließenden Gewässer.

<lb/>Zur Verhütung von Lebensgefahren auf dem Waffer bestehen Verbote des
<lb/>Badens und Schleifens auf dem Eise außer den dazu bestimmten Strecken, des
<lb/>Ueberschreitens der Eisdecke bei Thauwetter u. dergl.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Har tman«, Zeitschrift. Band IV. Heft L.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0142.tif"
             n="138"
             xml:id="zs1-2173814_04-1878_0142"/>
         <div xml:id="d12693e14970" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden,
</p>
            <p>

               <lb/>12.

<lb/>Entlassung -ks Suktursalpfarrers C. in Trier aus dem Amte. — • Stellung

<lb/>der Sukkursalpsarrer iii Preußen.

<lb/>(Erk. des GerichLsh. für kirchl. Angel, in Berlin vom 3. Oktober 1877.)

<lb/>In der Untersuchungssache, betreffend das Verfahren auf Entlastung aus
<lb/>dem Amte gegen den Sukkursalpsarrer an der St. Laurentius-Kirche in Trier,
<lb/>Carl August . C., hat der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegen- 
<lb/>heiten, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Königlichen
<lb/>Regierungsrath H.

<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß der Angeschuldigte, Sukkursalpsarrer Carl August C., schuldig, die
<lb/>auf sein Amt und seine geistlichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften
<lb/>der Staatsgesetze und die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer
<lb/>gesetzlichen.Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzt zu haben,
<lb/>daß sein Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich er- 
<lb/>scheint und daß derselbe deshalb aus dem Amte als Sukkursalpsarrer der
<lb/>St. Laurentius-Kirche in Trier zu entlasten, ihm auch die Kosten des Ver- 
<lb/>fahrens auszuerlegen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Pfarrer Carl August C. ist 1829 in Grumbach (Kreis St. Wendel)
<lb/>geboren. Derselbe hat das Gymnasium zu Trier absolvirt, während er daselbst
<lb/>im Konvikt wohnte und sodann seine theologischen Studien im bischöflichen
<lb/>Seminar zu Trier gemacht. Vor 26 Zähren ist er zum Priester geweiht worden,
<lb/>dann war er zunächst Kaplan in Prüm, demnächst in Mayen und hierauf vier
<lb/>Jahre lang Pfarrer in Waldböckelheim.

<lb/>Durch bischöfliches Dekret vom 14. Juni 1858 wurde er vom 25. Juni
</p>
            <pb facs="2173814_04+1878_0143.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>deffelben Jahres ab zum Pfarrer au der St. Laurentius-Kirche — Unserer lieben
<lb/>Frauen — zu Trier ernannt. Während er dieses Amt bekleidete, war er zeit- 
<lb/>weilig Lokal-Schulinspektor und Seelsorger an der Strafanstalt in Trier. Beider
<lb/>Funktionen wurde er im Zahre 1876 (Zanuar) von der Königlichen Regierung
<lb/>zu Trier entsetzt.

<lb/>Das Verhalten des Pfarrers C. nach Erlaß der Gesetze vom Mai 1873
<lb/>veranlaßte den Ober-Präsidenten derj Rheinprovinz- durch Schreiben vom
<lb/>15. April 1876 bei dem damaligen Bischöfe von Trier, Dr. Eberhard, die
<lb/>Einleitung des kirchlichen Untersuchungsverfahrens auf Entlastung aus dem Amte
<lb/>gegen C. zu beantragen.

<lb/>Gemäß Schreiben des Bischofs vom 13. und 24. Mai ej. a. überwies der- 
<lb/>selbe den Antrag des Oberpräsidenten förmlich dem bischöflichen Offizialate zur
<lb/>Untersuchung und Entscheidung.

<lb/>Bald darauf — am 30. Mai — starb der Bischof Eberhard; eine gesetz- 
<lb/>liche Diözesanverwaltung trat nicht ins Leben und die Thätigkeit des Offizialates
<lb/>hörte auf. Auch .wurde durch Urtheil des Königlichen Gerichtshofes der Erz- 
<lb/>bischof vr. Melchers von Köln am 28.Zuni1876 aus seinem Amte entlasten.

<lb/>Der Ober-Präsident der Rheinprovinz sah sich daher veranlaßt, den C.
<lb/>selbst, der nunmehr unter keiner kirchlichen Behörde innerhalb des Deutschen
<lb/>Reiches stehe, auf Grund des §. 25 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, am
<lb/>27. Zuli 1876 aufzufordern, fein Amt niederzulegen, widrigenfalls beim König- 
<lb/>lichen Gerichtshöfe das Verfahren auf Amtsentlaffung eingeleilet werden würde.

<lb/>Durch Schreiben vom 2. August ej. gab hierauf C. die Erklärung ab, daß
<lb/>er dieser Aufforderung unmöglich entsprechen könne.

<lb/>Zn Folge dieser Erklärung hat am 26. August ej. der Königliche Ober-
<lb/>Präsident der Rheinprovinz bei dem Gerichtshöfe den Antrag auf Einleitung des
<lb/>Verfahrens behufs Entlastung des C. aus seinem Amte gestellt.

<lb/>Der Gerichtshof hat, diesem Anträge entsprechend, am 13. September 1876
<lb/>die Voruntersuchung beschlosten. Dieselbe ist durch ein vom Königlichen Appel- 
<lb/>lationsgerichtshofe zu Köln ernanntes Mitglied des Königlichen Landgerichtes 'zu
<lb/>Trier geführt worden. Mit der Wahrnehmung der Verrichtungen der Staats- 
<lb/>anwaltschaft ist von Seiten des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten der
<lb/>Königliche Regierungsrath H. zu Trier beauftragt. Derselbe hat nach dem
<lb/>Ausfall der Voruntersuchung, welcher dem Gerichtshöfe zur Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens keine Veranlaffung geboten, den Pfarrer C. auf Grund des 8. 24
<lb/>des Gesetzes über die kirchliche Disziplinargewalt vom 12. Mai 1873 in der unter
<lb/>dem 23. Mai 1877 eingereichten Anklageschrift beschuldigt, als Kirchendiener die
<lb/>aus sein Amt und seine geistlichen Amtsverrichrungen bezüglichen Vorschriften der
<lb/>Staatsgesetze und die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zu- 
<lb/>ständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzt zu haben, daß sein Ver- 
<lb/>bleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, und
<lb/>darauf gestützt, beantragt:
</p>
            <p>

               <lb/>10*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0144.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Entscheidungen und Erlaße von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>„den Carl August C. zur Entlastung aus seinem Amte als Pfarrer an der St.

<lb/>Laurentius-Kirche zu Trier zu verurtheilen."

<lb/>Diese Anschuldigungsschrift nebst Vorladung zum Termine vom 3. Ok- 
<lb/>tober er. ist dem Angeschuldigten am 15. September cr. vorschriftsmäßig be-
<lb/>händigt worden.

<lb/>Vor Darlegung der einzelnen Beschuldigungspunkte, auf welche das Gesetz
<lb/>vom 12. Mai 1873 Anwendung findet, hebt die Anschuldigungsschrift das Ver- 
<lb/>halten des Angeschuldigten vor diesem Gesetze hervor.

<lb/>Obgleich der Angeschuldigte nicht offizielles Mitglied des Vereins der
<lb/>Deutschen Katholiken zu Mainz gewesen, so habe er doch die Bestrebungen dieses
<lb/>Vereins eifrig gefördert, auch habe er dem Verein „Unitas“ in Trier, welcher bis
<lb/>zu seiner am 4. März 1874 erfolgten Auflösung wesentlich Einwirkung auf die
<lb/>politischen und städtischen Wahlen im ultramontanen Sinne bezweckte, als eines
<lb/>der thätigsten Mitglieder angehört.

<lb/>Die Untersuchungsakten enthalten in dieser Beziehung ein Schreiben des
<lb/>Oberbürgermeisters de N., in welchem die vorstehenden Thatsachen bekundet
<lb/>werden. Der Beschuldigte selbst giebt zu, Mitglied des Vereins „Umlas“ ge- 
<lb/>wesen zu sein. - .

<lb/>Ferner nimmt die Anschuldigungsschrist Bezug auf einen Konflikt mit den
<lb/>Strafgesetzen, in welchen der Angeschuldigte im Sommer 1872 gerathen sei. Zn
<lb/>Nr. 198 der Trierschen Zeitung vom 26. August 1872 und Nr. 35 des Sonntags-
<lb/>blatts für die Diözese Trier, „Eucharius“ vom 1. September ej. wurde eine von
<lb/>dem Angeschuldigten und einer großen Anzahl anderer Personen Unterzeichnete
<lb/>Erklärung veröffentlicht, welche eine herbe Kritik einer von der Königlichen Re- 
<lb/>gierung zu Trier erlastenen Verfügung, wodurch den Redemptoristen zu Trier die
<lb/>Fortsetzung einer in Wehlen begonnenen Mission untersagt und für die Zukunft
<lb/>jede weitere Mission verboten wurde, enthielt und diese Verfügung insbesondere
<lb/>als eine unerhörte, willkürliche, nicht gesetzliche Maßregel bezeichnete. Dieserhalb
<lb/>auf Strafantrag der Königlichen Regierung zu Trier vor Gericht gestellt, wurde
<lb/>C. und die übrigen Unterzeichner der Erklärung durch . Urtheil der Zucht-
<lb/>polizei-Appellationskammer des Königlichen Landgerichts zu Trier vom 18. März
<lb/>1873, — bestätigt durch Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom
<lb/>30 Zuni 1874 — der Beleidigung der Königlichen Regierung zu Trier für über- 
<lb/>führt erklärt und Zeder von ihnen in eine Geldbuße von 15 Thlr. (subs. 5 Tage
<lb/>Haft) und solidarisch in die Kosten des Verfahrens verurtheilt.

<lb/>Seitdem der Staat genöthigt worden, seine Souveränität auf dem kirchen- 
<lb/>politischen Gebiete fest zu bestimmen und energisch zu wahren, trat bei C.
<lb/>— so behauptet die Anschuldigungsschrist weiter — sofort die Nichtachtung der
<lb/>deshalb erlaffenen staatlichen Gesetze und der Widerstand gegen die Anordnungen
<lb/>der Obrigkeit entschieden hervor. Als karakteristisch für diese staatsfeindliche Ge- 
<lb/>sinnung führt die Anschuldigungsschrist an, daß der Angeschuldigte einen in der
<lb/>Nr. 166 der Moselzeitung vom 16. Oktober 1873 veröffentlichten Wahlaufruf,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>6. 6. Trier, den 16. Oktober 1873 milunterzeichnet, in welchem der Gegensatz
<lb/>seiner Partei zu der Staatsregierung scharf betont und unter Nr. 1 die Be- 
<lb/>folgung der neueren kirchenpolitischen Gesetze geradezu als eine Nebellion gegen
<lb/>die von Christus gestiftete Kirche und gegen die von Gott bestellten Hirten der- 
<lb/>selben hingestellt werde.

<lb/>Der Wahlaufruf liegt vor und lautet die bezogene Nr. 1 der Hauptpunkte
<lb/>des Programms wie folgt:

<lb/>„1. Wir wollen keine Rebellen sein gegen den Staat; wir wollen aber auch
<lb/>keine Rebellen sein gegen die von Christus gestiftete Kirche, insbesondere
<lb/>nicht gegen die von Gott bestellten Hirten der Kirche. Wir wollen
<lb/>Eintracht und Frieden zwischen Kirche und Staat, und deshalb: Be- 
<lb/>seitigung der neuen kirchenpolitischen Gesetze durch die berechtigten
<lb/>Faktoren, Wiederherstellung der um ihretwillen veränderten preußischen
<lb/>Verfassung, u. s. w.

<lb/>Der Beschuldigte selbst hat über seinen Standpunkt zu den kirchenpolitischen
<lb/>Gesetzen im Allgemeinen sich vor dem Untersuchungsrichter dahin ausgelassen:
<lb/>„dieser Standpunkt kann für mich kein anderer sein als derjenige, welchen das
<lb/>Oberhaupt der Kirche und der Deutsche Episkopal dazu einnehmen, die in jenen
<lb/>Gesetzen einen so schweren Eingriff in die göttlichen.Rechte der Kirche und der
<lb/>Religion überhaupt erkennen, daß sie keinen Anstand nehmen, jede Mitwirkung
<lb/>des Klerus zur Ausführung derselben als eine Hülfeleistung zur Vernichtung der
<lb/>katholischen Kirche in Preußen zu bezeichnen."

<lb/>Zm Einzelnen erhebt die Anklageschrift folgende Beschuldigungen.

<lb/>I.

<lb/>Zn Betreff des Verhaltens des Geistlichen R. beschuldigt die Anklage- 
<lb/>schrift den Angeschuldigten der wissentlichen thätlichen Beihülfe zur Vornahme
<lb/>von Amtshandlungen in einem Amte, welches dem R. den Vorschriften der
<lb/>§§. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zuwider, übertragen worden sei.

<lb/>Der Geistliche R. war, wie dies der Angeschuldigte bei seiner Verneh- 
<lb/>mung selbst angiebt, ohne Befolgung der Vorschriften des eben bezogenen Ge- 
<lb/>setzes, vom Bischof von Trier zum Kaplan in Rübenach, im Regierungsbezirk
<lb/>Koblenz, angestellt. Trotzdem hat der Angeschuldigte dem R., nachdem der- 
<lb/>selbe wegen widerrechtlicher Amtshandlungen zehnmal verurtheilt und von der
<lb/>Königlichen Negierung zu Koblenz aus dem Regierungsbezirke ausgewiesen war,
<lb/>am 27. Dezember 1874 gestattet, in der Pfarrkirche St. Laurentius das Hochamt
<lb/>abzuhalten. Dieserhalb vor Gericht gestellt, gab der Angeschuldigte zu, seine
<lb/>Erlaubniß zur Abhaltung des Hochamtes dem R. ertheilt zu haben, nicht aber,
<lb/>die Ungesetzlichkeit der Anstellung des R. und dessen Ausweisung gekannt zu
<lb/>haben. Der Angeschuldigte wurde in erster Instanz 'freigesprochen, „weil als
<lb/>feststehend nicht angenommen werden könne, daß der Angeschuldigte gewußt habe,
<lb/>daß R. wegen Vergehen gegen den §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0146.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>bestraft worden und als gesetzwidrig angestellter Geistlicher eine geistliche Amts- 
<lb/>handlung in Vertretung des Beschuldigten vorzunehmen sich eingestellt hatte."

<lb/>Dagegen erklärte die Zuchtpolizei-Appellationskammer des Königlichen Land- 
<lb/>gerichts zu Trier den Angeschuldigten der ihm zur Last gelegten öffentlichen
<lb/>Hülfeleistung beim Vergehen des R. überführt und verurtheilte ihn zu einer
<lb/>Geldstrafe von 80 Mark, eventuell zu einer Gefängnißstrafe von einer Woche.
<lb/>Das Urtheil konstatirt in seinen „Gründen", daß R. ausweise der vorliegen- 
<lb/>den Urtheilsauszüge vom Königlichen Landgericht zu Koblenz zehnmal wegen
<lb/>Vergehens gegen den ebenbezogenen §. 23 bestraft worden und sodann aus dem
<lb/>Regierungsbezirk Koblenz ausgewiesen worden sei; es erwägt sodann bezüglich
<lb/>der Frage der Kenntniß des Angeschuldigten, „daß mit Rücksicht auf die ob- 
<lb/>waltenden Verhältniffe, nämlich daß R. in Trier gebürtig, im Trier'er Se- 
<lb/>minar gebildet, so wie vom Bischof von Trier zum Priester geweiht und als
<lb/>Kaplan angestellt, sodann nach Bestrafung und Ausweisung nach Trier zurück- 
<lb/>gekehrt und mit dem Angeschuldigten wegen Vornahme von kirchlichen Hand- 
<lb/>lungen in Verbindung getreten ist, — an die Kenntniß des Letzteren von der
<lb/>ungesetzlichen Anstellung um so weniger gezweifelt werden kann, als er seine Un- 
<lb/>kenntlich nicht einmal mit Bestimmtheit behauptet".

<lb/>Der in der Voruntersuchung vernommene Zeuge, Polizei-Kommissar
<lb/>Sch. in Trier bekundete in dieser Beziehung noch, daß die „Sperrung"
<lb/>des R. dort notorisch gewesen, namentlich in Trier'er Blättern gestanden habe,
<lb/>also dem Angeschuldigten nicht unbekannt habe sein können.

<lb/>Der Angeschuldigte hat bei seiner Schlußvernehmung in der Voruntersuchung
<lb/>sich in Betreff dieser Frage geäußert, wie folgt: „ich muß dabei bleiben, daß ich
<lb/>bei der Einladung des R. zum Hochamte an den Umstand [feiner Sperrung
<lb/>in keiner Weise gedacht habe und daß R. mir auch eine Mittheilung darüber
<lb/>vorher nicht gemacht hatte.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Den zweiten Beschuldigungspunkt bildet in der Anklageschrift das Verhalten
<lb/>des Angeschuldigten zu den gesetzwidrigen Amtshandlungen des Geistlichen Sch.

<lb/>Im Herbste 1873 wurde der Neopresbyter Sch. durch den Bischof
<lb/>von Trier, ohne Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873,
<lb/>zum Kaplan an der Pfarrei St. Laurentius ernannt. Der Angeschuldigte giebt
<lb/>zu, daß ihm die Gesetzwidrigkeit dieser Anstellung bekannt gewesen sei, behauptet
<lb/>aber, er habe nach dem von ihm eingenommenen Standpunkte dennoch diese An- 
<lb/>stellung als eine richtige annehmen müffen. Der Angeschuldigte räumte daher
<lb/>dem Sch. eine Wohnung in feinem Pfarrhause ein, und ermächtigte auch
<lb/>in seiner Eigenschaft als Lokal-Schulinspektor, welche ihm erst am 3. Januar 1872
<lb/>entzogen wurde, l den Sch. zur Ertheilung des Religionsunterrichts in der
<lb/>Knaben- und Mädchenschule der Pfarrei St. Laurentius. Außerdem ließ er. ihn
<lb/>geistliche Amlsverrichtungen der mannigfachsten Art in seiner Pfarrei vornehmen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0147.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 143

<lb/>und als Kaplan der Psarre fungiren. Am 5. Dezember 1873 wurde dem
<lb/>Sch. von -dem Polizei-Kommissar Sch. — wie dieser selbst in der Vor- 
<lb/>untersuchung als Zeuge bekundet — in Gegenwart des Angeschuldigten, eine
<lb/>Verfügung des Königlichen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz mitgetheilt, wo- 
<lb/>nach er sich der Vornahme aller und jeder Amtshandlungen zu enthalten habe.
<lb/>Nichtsdestoweniger fungirte Sch. — nach der Aussage des obengenannten
<lb/>Zeugen — weiter und wurde dieserhalb wiederholt, namentlich am 22. De- 
<lb/>zember 1873, 26. Zanuar, 6. März, 18. April und 26. September 1874 zu
<lb/>Geldstrafen subsidiarisch zu Gefängnißstrafen verurtheilt. Die letzteren wurden,
<lb/>da Sch. zahlungsunfähig war, vollstreckt. Zn der Zeit, in welcher er nicht
<lb/>im Gefängniß war, hatte er Aufenthalt und Wohnung im Pfarrhause von
<lb/>St. Laurentius. Der Verbüßung der Strafe, welche durch das Urtheil vom
<lb/>18. April 1874 über ihn verhängt war, entzog er sich Anfangs Juli 1874 durch
<lb/>die Flucht, erschien jedoch am 12. deffelben Monats in bürgerlicher Kleidung
<lb/>und celebrirte in der St. Laurentius-Kirche das Hochamt. Der Verhaftung .
<lb/>wußte er sich, trotz der von der Polizei getroffenen Veranstaltungen zu entziehen.
<lb/>Weiter gelang es ihm, trotz des gegen ihn erlaffenen Steckbriefs, am 26. Zuli
<lb/>wiederum in die Laurentius-Kirche einzutreten und dort die Messe zu celebriren.

<lb/>Als er in Begleitung des Angeschuldigten die Kirche verließ, wurde er verhaftet.

<lb/>Der Angeschuldigte bewirthete nun noch, mit Genehmigung des Polizeibeamten,
<lb/>den.Sch. im Pfarrhause mit einer Taffe Kaffee und begleitete — nach der

<lb/>Aussage des Zeugen, Polizei-Agenten B. — ihn dann zum Arresthause. Auf
<lb/>der Straße war — nach den Aussagen der Zeugen Sch. und B. —- eine
<lb/>dichte Volksmasse, welche sich in Aufregung befand, aus der Hurrahrufe erfolg- '

<lb/>ten. Anton St. wurde wegen dieses Skandals auf Grund des §. 360 Nr. 11

<lb/>des Strafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe von 5 Thlr. verurtheilt.

<lb/>Nach Verbüßung der Strafe aus dem Urtheil vom 18. April 1874 am
<lb/>26. September Vormittags Uhr aus dem Arresthause entlaffen, begab
<lb/>sich Sch. sofort in die Laurentius - Kirche und celebrirte dort die erste
<lb/>Messe, welche gewöhnlich um 5z Uhr stattfindet, eine Stunde später, um i

<lb/>6$ Uhr. :

<lb/>Am 9. Oktober 1874 verfügte die Königliche Negierung zu Trier die Aus- 
<lb/>weisung des Sch. aus dem Regierungsbezirk; diese Verfügung wurde dem- 
<lb/>selben am 15. Oktober ej. zwar nicht im Pfarrhause, sondern — nach , der
<lb/>Aussage des Zeugen B. — auf der Straße zugestellt, doch meint die Anschul-
<lb/>digungsschrist, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeschuldigte,
<lb/>der dem Sch. bei fich Wohnung gestattete, von der Ausweisungsverfügung sofort
<lb/>Kenntniß erhalten habe.

<lb/>Am 21. Oktober 1874 wurde Sch. auf der Straße verhaftet und am
<lb/>folgenden Tage über die Grenze des Regierungsbezirks transportirt. Nichts- 
<lb/>destoweniger kehrte derselbe alsbald nach Trier zurück, schlich sich, von der Polizei
<lb/>unbemerkt, am 25. Oktober in die Laurentius-Kirche ein-, celebrirte dort, unter
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0148.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Gestattung des Angeschuldigten, wie dieser selbst zugesteht, das Hochamt und
<lb/>verschwand dann wieder.

<lb/>Da seine Rückkehr zum 1. November mit Sicherheit zu erwarten stand, so
<lb/>wurden zu seiner Verhaftung umfassende Vorbereitungen getroffen. Der Ange- 
<lb/>schuldigte selbst vermuthete nach seiner Aussage, daß Sch. vor dem Eintritt
<lb/>in die Kirche verhaftet werden würde und dann das Hochamt nicht ab- 

<lb/>halten könne. Er hatte sich zu dem Ende nüchtern gehalten, um für diesen Fall
<lb/>das Hochamt selbst zu celebriren. Indeß gelang es auch diesmal dem Sch.,
<lb/>unentdeckt in die Kirche zu gelangen, und dort das Hochamt zu celebriren.
<lb/>Der Angeschuldigte entfernte .sich dann, nach seiner Aussage, aus der Kirche,
<lb/>nachdem [er die Predigt abgehalten, beruhigt, wie er angiebt, weil er an- 
<lb/>nahm, daß Sch. während des Gottesdienstes nicht verhaftet werden würde.

<lb/>- Da zu besorgen, daß Sch. nach dem Gottesdienste eben so heimlich ver-
<lb/>i schwinden werde, als er eingetreten war, so stellten sich schon während der Meffe
<lb/>. Mehrere Polizeibeamten in der Kirche auf, in der Absicht, nach Beendigung der- 
<lb/>selben den Sch. zu verhaften. Sch. blieb, als die Messe beendigt, noch

<lb/>' im Ornat am Altare, während die assistirenden beiden Geistlichen sich ent- 
<lb/>fernten. Als demnächst die Polizeibeamten zur Verhaftung des Sch. schrit- 
<lb/>ten, artete die bis dahin schon vorhandene Aufregung des Publikums in

<lb/>Tumult und förmliche Widersetzung gegen die Polizei aus. Dieser Vorfall gab
<lb/>Veranlassung, mehrere Personen, insbesondere Anton St. und Max St.
<lb/>wegen gewaltsamen Widerstandes gegen die in rechtmäßiger Ausübung ihres
<lb/>Amtes begriffenen Polizeibeamten vor das Schwurgericht zu verweisen. Zur
<lb/>Aburtheilung der Anklage wurde durch Beschluß des Anklagesenates des Appel- 
<lb/>lationsgerichtshofes zu Köln wegen der zu Trier herrschenden Aufregung der
<lb/>Königliche Assisenhof zu Saarbrücken bestimmt und derselbe verurtheilte den
<lb/>St. zu einer Gefängnißstrafe von 1 Zahr, den St. zu einer solchen von
<lb/>9 Monaten.

<lb/>Auf welchem Wege der Sch. am 1. November in die Laurentius-
<lb/>Kirche gekommen, hat sich nicht feststellen lassen; die Anschuldigungsschrist hebt
<lb/>jedoch hervor, daß emestheils der Angeschuldigte durch das bei den Akten befind- 
<lb/>liche Urtheil des Polizeigerichts zu Trier vom 17. Dezember 1874, wegen Be- 
<lb/>herbergung des Sch. in der Zeit vom 25. Oktober bis 1. November ohne
<lb/>polizeiliche Erlaubniß zu einer Geldstrafe von 2 Mark verurtheilt worden ist,
<lb/>anderentheils dem Sch. — nach der Aussage der Zeugen Sch. und Sch. —
<lb/>bei seiner Verhaftung ein Schlüffel abgenommen wurde, welcher, wie der Zeuge
<lb/>Sch. sich durch Probe überzeugte, die Thüre des Pfarrhauses schloß.

<lb/>Demnächst ist der Angeschuldigte durch Urtheil der Zuchtpolizeikammer des
<lb/>Königlichen Landgerichts zu Trier wegen wiffentlich durch Rath und That ge- 
<lb/>leisteter Beihülfe zu den am 25. Oktober und 1. November 1874 von Sch.
<lb/>verübten Vergehen gegen den §. 23 des ^Gesetzes vom 11. Mai 1873 zu 300 Mk.
<lb/>event. 3 Monat Gefängniß verurtheilt worden. Auf die Berufung des Ange-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0149.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 145

<lb/>schuldigten ist dieses Urtheil, jedoch nur bezüglich des Strafmaßes, abgeändert
<lb/>worden, indem die Strafe auf 100 Mk., event. 1 Monat Gefängniß herabgesetzt
<lb/>worden.

<lb/>Ueberdies hat der Angeschuldigte auch bezüglich des 1. November in seinem
<lb/>Verhör ausdrücklich zugestanden, daß er dem Sch^ zur Abhaltung des Hoch- 
<lb/>amtes an jenem Tage die Erlaubniß gegeben habe. Die Anschuldigungs-
<lb/>schrist sieht demgemäß in dem ganzen Verhalten des Angeschuldigten einen Grund,
<lb/>demselben eine wesentliche Mitverantwortung für die an die Verhaftung des
<lb/>Sch. sich anschließenden Exzesse und gewaltsamen Widerstandsleistungen gegen
<lb/>Beamte beizulegen. Der Angeschuldigte selbst lehnte jede Verantwortlich- 
<lb/>keit ab; er habe zwar dem Sch. die Abhaltung der Meffe an den frag- 
<lb/>lichen beiden Tagen gestaltet, auch gewußt, daß Sch. verhaftet werden
<lb/>sollte, aber er habe demselben keine Beihülfe geleistet, sich der Verhaftung zu
<lb/>entziehen; auch habe er nicht erwartet, daß die Verhaftung in der Kirche erfolgen
<lb/>werde, sonst würde er in der Kirche geblieben sein, und würde die Vorgänge
<lb/>am 1. November durch seine persönliche Einwirkung höchst wahrscheinlich ge- 
<lb/>hindert haben.

<lb/>An die Vorgänge des 1. November knüpft sich noch eine weitere Handlung
<lb/>des Angeschuldigten, welche die Anschuldigungsschrift als eine weitere schwere
<lb/>Verschuldung desselben qualifizirt.

<lb/>Am 6. November 1876 wurde nämlich dem Ober-Prokurator zu Trier eine
<lb/>von dem Angeschuldigten und drei andern Kirchenrathsmitgliedern Unterzeichnete
<lb/>Eingabe eingereicht, in welcher den bei der Verhaftung des Sch. am 1.- No- 
<lb/>vember thätig gewesenen Beamten in grellen Farben strafbare Handlungen
<lb/>und Verletzung der Amtspflichten vorgeworfen wurden. Die Unterzeichner wurden
<lb/>in Folge dessen wegen wissentlich falscher Denunziation vor Gericht gestellt und
<lb/>der Angeschuldigte durch Urtheil der Zuchtpolizei-Kammer des Königlichen Land- 
<lb/>gerichts zu Trier vom 16. Juli 1875 zu einer Gefängnißstrafe von drei Mo- 
<lb/>naten verurtheilt; dieses Urtheil wurde auf die Berufung des Angeschuldigten,
<lb/>jedoch nur bezüglich des Strafmaßes, abgeändert, indem die Gefängnißstrafe auf
<lb/>ein Monat reduzirt wurde.

<lb/>Als der Angeschuldigte nach Verbüßung dieser Strafe am 30. September 1875
<lb/>aus der Strafanstalt entlassen worden war, wurde er — nach Aussage des
<lb/>Zeugen, Polizei-Kommissar Sch. — von verschiedenen seiner Pfarr-Einge- 
<lb/>sessenen feierlichst empfangen; das Pfarrhaus war mit Blumen und Kränzen
<lb/>geschmückt, eine Schülerin begrüßte ihn mit einem Gedichte. Der Angeschuldigte
<lb/>stellte in Abrede, diesen feierlichen Empfang seinerseits veranlaßt zu haben; er
<lb/>habe nichts davon gewußt, andererseits aber auch kein Bedenken gehabt, die
<lb/>Freudenbezeugungen seiner Pfarrkinder über seine Rückkehr entgegenzunehmen.
<lb/>Unordnungen sind dabei — nach dem Zeugniß des Polizei-Kommissar Sch. — nicht
<lb/>vorgekommen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0150.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Der dritte Anschuldigungspunkt der Anschuldigungsschrift schließt sich an
<lb/>folgenden Vorgang:

<lb/>Unter dem 2. Januar 1875 hatte der Königliche Ober-Präsident der Rhein- 
<lb/>provinz den Bischof Eberhard von Trier auf Grund der §§, 18 und 19 des
<lb/>Gesetzes vom 11. Mai 1873 aufgefordert, die Sukkursalpfarreien seiner Diözese
<lb/>dauernd zu besetzen.

<lb/>Der Bischof hatte dieser Aufforderung zu entsprechen abgelehnt, weil durch
<lb/>eine Verordnung des Bischofs v. Hommer vom 19. Oktober 1827 in der Diözese
<lb/>Trier der Unterschied zwischen Kantonspfarrern und Sukkursalpfarrern auf.
<lb/>gehoben sei.

<lb/>Der Ober-Präsident, welcher diesen Einwand nicht durchschlagend erachtete,
<lb/>wiederholte am 9. Juli 1875 feine Aufforderung, die dauernde Besetzung der
<lb/>bisherigen Sukkursalpfarreien vorzunehmen, und setzte, da dies nicht geschah und
<lb/>inzwischen auch, der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten auf Beschwerde
<lb/>des Bischofs der Auffassung des Herrn Oberpräsidenten beigetreten war, eine
<lb/>Geldstrafe von 150 Mk. für jede der 546 Sukkursalpfarrstellen fest.

<lb/>Zn Folge des Verhaltens des Angeschuldigten sah sich der Ober-Präsident
<lb/>veranlaßt, unter dem 9. August 1875 anzuordnen, daß dem Angeschuldigten als
<lb/>Inhaber einer Sukkursalpfarrei die im §. 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 vorgesehene Benachrichtigung von der gegen den Bischof von Trier erfolgten
<lb/>Einleitung des Zwangsverfahrens behufs dauernder Besetzung der Sukkursal- 
<lb/>pfarreien zugestellt werde. Diese Zustellung fand am 13. August ej, durch den
<lb/>Polizei-Agenten B., — wie dieser selbst als Zeuge bekundet und der An- 
<lb/>geschuldigte als richtig anerkennt — statt. Obgleich nach dem zitirten Pa- 
<lb/>ragraph des Gesetzes von 1873, wie dem Angeschuldigten auch bekannt war, in
<lb/>Folge dieser Benachrichtigung geistliche Amtshandlungen in der Pfarrei St. Lau- 
<lb/>rentius bei Strafe von ihm nicht weiter vorgenommen werden durften, fuhr der
<lb/>Angeschuldigte dennoch fort, wie er selbst gesteht und die Zeugen Sch., B. und
<lb/>Küster R. bekunden, die Pfarre wie bisheran zu verwalten und die mannigfal- 
<lb/>tigsten geistlichen Amtshandlungen vorzunehmen.

<lb/>Diese fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen das gesetzliche Verbot bilden
<lb/>den dritten Beschuldigungspunkt der Anschuldigungsschrift.

<lb/>Der Angeschuldigte wurde wegen dieses Verhaltens wiederholt vor Gericht
<lb/>gestellt und zunächst durch Urtheil des Landgerichts zu Trier, in erster Instanz
<lb/>am 3. September, in zweiter Instanz am 9. November 1875, auf Grund eines,
<lb/>kontradiktorischen Verfahrens zu einer Geldstrafe von 300 Mk., event. zu einer
<lb/>Gefängnißstrafe von drei Monaten verurtheilt. Dieser Verurtheilung folgten,
<lb/>da der Angeschuldigte fortfuhr, als Pfarrer zu fungiren, während der Jahre 1875
<lb/>und 1876 noch weitere 13 Verurtheilungen zu einer gleichen Strafe. Bei diesen
<lb/>weiteren Verurtheilungen ist der Angeschuldigte nicht mehr erschienen, hat viel-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0151.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasst von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>mehr durch Oppositionen und Appellationen die schließliche rechtskräftige Ent- 
<lb/>scheidung möglichst hinausgeschoben.

<lb/>So wie der Bischof Eberhard gegenüber dem Oberpräsidenten, hat auch
<lb/>der Angeschuldigte sowohl bei der ersten strafrichterlichen Verfolgung als Ln seinen
<lb/>Verhören in dem gegenwärtigen Verfahren den Einwand erhoben, daß die Pfarrei
<lb/>St. Laurentius um deswillen nicht als Sukkursalpfarrei zu erachten sei, weil
<lb/>durch eine vom früheren Bischof v. Hommer am 19. Oktober 1827 in Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem damaligen Ober-Präsidenten und dem Königlichen Mi- 
<lb/>nisterium erlassene Verfügung die Sukkursalpfarreien der Diözese Trier zu selbst- 
<lb/>ständigen Pfarreien mit dauernd angestellten Pfarrern umgewandelt wor- 
<lb/>den seien.

<lb/>Ueber diese Verfügung des Bischofs v. Hommer, ihre Bedeutung und ihre
<lb/>Ausführung ergiebt die Voruntersuchung folgendes:

<lb/>Am 15. Dezember 1825 richtete der Bischof v. Hommer an den damaligen
<lb/>Ober-Präsidenten der Rheinprovinz, Staatsminister Frhr. von Ingersleben,
<lb/>ein Schreiben folgenden Inhaltes:

<lb/>„Die von der französischen Okkupation noch herrührende Eintheilung der
<lb/>Diözese in Kantons- und Sukkursalkirchen paßt nicht auf die Verfaffung der
<lb/>Deutschen Kirche, sie ist in dem allgemeinen Kirchenrecht nicht gegründet und
<lb/>sagt der Verwaltung des Kirchenvermögens und der Disziplin der Geistlichkeit
<lb/>nicht zu, da die Kantonspfarrer eigentlich keine Jurisdiktion hatten. Es ist
<lb/>daher schon lange der Wunsch gewesen, die Diözese wieder in Archidiakonate
<lb/>und diese in Dekanate oder Landkapitel einzutheilen."

<lb/>„Diese neue Eintheilung führt nothwendig nach sich die Bestimmung der
<lb/>Befugnisse der Archidiakone, der Erzpriester, der Dekane, Definitoren rc. und
<lb/>die Festsetzung dieser hatte zur Folge, daß Verschiedenes hinsichtlich der Ver- 
<lb/>waltung des Kirchenvermögens berührt werden mußte."

<lb/>„Daß den Dekanen für die Aufsicht auf die ihnen untergeordnete Geist- 
<lb/>lichkeit einige Utilitäten zuerkannt werden mußte, lag in der Natur der
<lb/>Sache."

<lb/>„Was die Eintheilung der Pfarreien angeht, so hört die Benennung
<lb/>Sukkursalkirche in Zukunft auf. Alle sind selbstständige Pfarreien und sind
<lb/>nur durch den allgemeinen Nexus dem mit gewissen Rechten versehenen Dekan
<lb/>oder Erzpriester untergeordnet. Zn Hinsicht der Psarr-Revenüen und insonders
<lb/>des Staatsgehaltes ändert die Eintheilung nichts, sondern die Pfarreien bleiben
<lb/>hiernach in ihren vier Klaffen, wie bisher, unterschieden, nämlich in Pfarreien,
<lb/>welche 1500 Franken, in solche, welche 1000, andere welche nur 500 Franken
<lb/>Staatsgehalt haben und endlich jene, welche kein Staatsgehalt haben und zur
<lb/>Last der Gemeinde sind."

<lb/>„Mit der Begrenzung der Kapitel habe ich zur Regel gemacht, daß sie mit
<lb/>den Grenzen der Landkreise die nämlichen sein sollen."

<lb/>„Ich beehre mich nun, Ew. Excellenz den Entwurf der Statuten für die
<lb/>Triersche Diözese mir..... Anlagen.vorzulegen, damit Hoch Sie die-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>selben prüfen lassen mögen und falls nicht Erhebliches dagegen eingewendet
<lb/>werden sollte, zuzugeben, daß ich sie der gesammlen Trierschen Geistlichkeit durch
<lb/>den Druck bekannt mache."

<lb/>Der Minister von Alten st ein genehmigte den eingesandten Entwurf durch
<lb/>Reskript vom 24. Zuni 1827 an den Ober-Präsidenten, und letzterer setzte durch
<lb/>Schreiben vom 28. ej. den Bischof von dieser Genehmigung in Kenntniß. Der
<lb/>Minister sagte in dem Genehmigungsfchreiben: „Die Dekanatseintheilung scheint
<lb/>mir so zweckmäßig als möglich und auch gegen die (in der Anlage enthaltenen)

<lb/>Instruktionen an die Landdechanten finde ich nichts wesentliches zu erinnern_"

<lb/>Zn Folge dieser Genehmigung erließ der Bischof v. Hommer am 19. Ok- 
<lb/>tober 1827 folgende Verordnung, nachdem er auch für die Einleitung zu der- 
<lb/>selben noch speziell die Genehmigung des Ober-Präsidenten eingeholt hatte. Die- 
<lb/>selbe lautete folgendermaßen:

<lb/>„Schon lange war es ein nicht geringes Hinderniß in der Verwaltung
<lb/>Unserer Diözese, daß sie nach den damaligen politischen Verhältnissen nicht
<lb/>zweckmäßig eingetheilt war oder die bisher bestandene Eintheilung
<lb/>wegen der inmittelst eingetretenen häufigen Veränderungen die wohlthatigen
<lb/>Wirkungen nicht mehr haben konnte, welche sich von einer bestimmten ge- 
<lb/>schiedenen Trennung der Theile, die den Geschäftsgang erleichtert, erwarten
<lb/>lassen. Obgleich wir nun bedacht darauf waren, unter Unserer Geistlichkeit
<lb/>solche Vereine mit gehörigen Abstufungen einzuführen, die den heutigen Um- 
<lb/>ständen am angemessensten gewesen wären, so blieb doch bei der entschiedenen
<lb/>Beistimmung im Ganzen noch Manches übrig, worüber die Ansichten ver- 
<lb/>schieden sein konnten. Wir sind daher mit mehreren.Männern zu Rath

<lb/>gegangen und haben nach vorgängiger reiflicher Erwägung unter Zustimmung
<lb/>Unseres Domkapitels und mit Genehmigung des Königlich Preußischen Mi- 
<lb/>nisteriums, sowie mit Einwilligung derjenigen auswärtigen herzoglichen und
<lb/>fürstlichen Regierungen, in deren Verwaltungsbezirke sich unsere Diözese aus- 
<lb/>dehnt, die in kanonischen Satzungen begründete, von uralten Zeilen in Unserer
<lb/>Diözese eingeführt gewesene Eintheilung in Dekanate und. dafern ihr Um- 
<lb/>fang zu groß ist, deren Unterabtheilung in Definitionen am bewährtesten
<lb/>gefunden."

<lb/>„Wir haben daher Unsere Diözese eingetheilt und theilen sie hiermit in
<lb/>sechsundzwanzig Dekanate und mehrere derselben in Definitionen ein,
<lb/>wie sie in Beilage I enthalten sind;....."

<lb/>„Wenn durch die Bestimmung dieser Eintheilung das Verhältniß Her
<lb/>untergeordneten Geistlichkeit gegen die Dekane und Definitore, wie es in den
<lb/>kirchlichen Vorschriften ausgesprochen ist, sich von selbst versteht, so wollen wir
<lb/>alle übrigen bisherigen Beziehungen und insbesondere die Benennung Kantons- 
<lb/>pfarrer und Sukkursalpfarrer, als dem allgemeinen Kirchenrechte fremd, da- 
<lb/>durch aufgehoben wissen, erklären aber zugleich, daß hierdurch die Beziehung
<lb/>des bisheren für die verschiedenen Pfarreien zugesicherten Staatsgehaltes nicht
<lb/>gefährdet sei und hierfüro hinsichtlich des Staatsgehaltes die Klassifikation der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>. ’ Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Pfarreien 1. Klasse zu 393 Lhlr. 22z gr., 2. Klaffe 262z Thlr., 3. Klaffe
<lb/>zu 131% Thlr. ohne andere Rückgewähr staLLfinden werde....

<lb/>Zn dem Schreiben vom 21. August 1827, in welchem der Bischof v. Hommer
<lb/>der Sachsen-Koburg'schen, der Hessen-Homburg'schen und der Oldenburg'schen
<lb/>Regierung den Entwurf der von ihm beabsichtigten Wiedereinführung der De-
<lb/>kanatseintheilung zur Genehmigung mittheilt, wird zur Karakterisirung und
<lb/>Rechtfertigung der beabsichtigten Aenderung am Eingänge folgendes gesagt:

<lb/>„Die bisherige nach der französischen Organisation stattgehabte Einthei-
<lb/>lung der Diözesen in Kantone hat längst der kirchlichen Berfaffung nicht
<lb/>’ mehr entsprochen, theils weil die Kantonspfarrer auf die Pfarren ihrer Kantone
<lb/>. nicht den erforderlichen Einfluß hatten, theils weil in vielen Gegenden schon
<lb/>in den Civileinrichtungen der Beamten eine Aenderung vorgegangen war, die
<lb/>mit der kirchlichen Leitung nicht mehr übereinstimmte. Viele Bischöfe Frank- 
<lb/>reichs haben daher schon früher ihre Diözesen nach der alten kanonischen Vor- 
<lb/>schrift wieder in Dekanate eingetheilt, und vor Kurzem ist auch die Erzdiözese
<lb/>Köln ebenso in Dekanate eingetheilt worden."

<lb/>Zn Beziehung auf die Frage nun, ob im Sinne und in Ausführung der
<lb/>Verordnung vom 19. Oktober 1827 nicht blos die Aenderung eingetreten sei,
<lb/>daß an die Stelle der bisherigen Eintheilung in Kantons- und Sukkursalpfarreien
<lb/>die Eintheilung von Dekanaten einerseits und andererseits von Pfarreien 1.,

<lb/>2. und 3. Klaffe getreten fei, sondern ob in Folge dessen auch die Pfarrer

<lb/>3. Klasse, die bisherigen Sukkursalpfarrer, welche nach der französischen Ver- 
<lb/>fassung nur als vom Bischöfe jederzeit absetzbar angesteüt wurden, nunmehr
<lb/>gleich den Kantonspfarrern dauernd angestellt worden seien, hat sich die Unter- 
<lb/>suchung sowohl in dem gegen den Angeschuldigten angestellten Strafverfahren
<lb/>als in dem jetzigen Verfahren bemüht, die Art der Anstellung der Pfarrer der
<lb/>verschiedenen Klaffen fesizustellen.

<lb/>Der zu diesem Ende als Zeuge vernommene Domkapitular de L., wel- 
<lb/>cher nach seiner Erklärung acht Zahre lang General-Vikar des verstorbenen
<lb/>Bischofs Eberhard war, erklärt darüber thatsächlich Folgendes:

<lb/>„Die Pfarreien 1. und 2. Klaffe treten in Folge der neuen Eintheilung
<lb/>an die Stelle der früheren Kantonspfarrer und diejenigen der 3. Klaffe an die
<lb/>der früheren Sukkursalen. Für die Ernennung zu den betreffenden Pfarreien
<lb/>wurden die vor der Verordnung vom 19. Oktober 1827 schon gebräuchlichen
<lb/>Formulare meines Wissens beibehalten. Es sind dies diejenigen beide, welche
<lb/>sich in den Untersuchungsakten gegen C., Fol. 31 und 32’ befinden."

<lb/>Diese beiden verschiedenen Formulare liegen in beglaubigten Abschriften, aus
<lb/>den bezeichneten Untersuchungsakten entnommen, vor. Außerdem hat der Zeuge
<lb/>de L., als Anlage zu einer nachträglichen ! schriftlichen Erklärung, dem
<lb/>Untersuchungsrichter zwei Ernennungsurkunden über Anstellung von Pfarrern
<lb/>der.dritten Klaffe eingereicht, die eine vom 7. Februar 1827, (also vor dem
<lb/>bischöflichen Erlaß) die andere vom 19. Oktober 1836 (also nach dem Erlaß).
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0154.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Zn ersterer wird dem Presbyter Mathias, Martini die Pfarrstelle an der
<lb/>Sukkursalkirche von Cues vom Bischof v. Ho mm er übertragen; in der zweiten
<lb/>überträgt derselbe Bischof dem Presbyter, Vikar Wagner, die Pfarrstelle an
<lb/>der Kirche zu Riehl, Dekanat Ehrang.

<lb/>Die Vergleichung dieser verschiedenen Urkunden ergiebt als Veränderungen,
<lb/>welche in Folge der Verfügung vom 19. Oktober 1827 eingetreten sind,
<lb/>folgende:

<lb/>Zn der Urkunde über die Anstellung eines Pfarrers auf einer ehemaligen
<lb/>Kantonspfarrei (Pfarrei erster und zweiter Klasse) ist, wie dies auch der Zeuge,
<lb/>Domkapitular de L., bekundet, nur dies geändert, daß statt des im Ein- 
<lb/>gänge enthaltenen Ausdrucks „Vacante ecclesia cantonali44 der Ausdruck
<lb/>„Vacante ecclesia parochiali“ vorkommt. Zm Uebrigen wird in der Urkunde
<lb/>gesagt, daß dem Betreffenden die Pfarrei „cnm omnibus juribus et pertinentiis
<lb/>eidem annexis u. s. w. konferirt und der N. N. beauftragt werde, „ut te in
<lb/>realem et personalem dictae parochiae ejusque jurium universorum possessio- 
<lb/>nem inducat, ut moris est, adhibitis solemnitatibus assuetis.“

<lb/>Zn den Urkunden über die Ernennung einer bisherigen Sukkursalpfarrei
<lb/>ergeben sich folgende Abänderungen:

<lb/>Während die Urkunde vor dem Erlaß links am Rande die Bezeichnung trägt:
<lb/>„Commissio parrochi succursalis“ ist in der nach dem Erlaß die Bezeichnung
<lb/>„Commissio44 beibehalten, dieselbe aber als commissio parrochi qualifizirt, mit
<lb/>Weglassung des Zusatzes succursalis, auch ist im Texte selbst die Pfarrei nicht
<lb/>als'ecclesia succursalis sondern als ecclesia parochialis bezeichnet.

<lb/>Während in der Anstellungsurkunde eines Kantonalpfarrers die Über- 
<lb/>tragung der Pfarrei in dem Ausdruck „conterimus44 als Kollation bezeichnet ist,
<lb/>heißt es in dieser Beziehung in der vor dem Erlaß ausgestellten Urkunde über
<lb/>die Ernennung eines Sukkursalpfarrers „te ad curam animarum et admini-
<lb/>strationem Sacramentorum admittendum esse duximus, prout admittimus per
<lb/>Praesentes, dantes et concedentes tibi plenam et liberam potestatem [ac licen- 
<lb/>tiam, ut in ecclesia succursali... ., usque ad aliam ordinationem
<lb/>nostram libere ac licite confessiones audire .... etc. et omnis generatim munia
<lb/>parochia!ia obire possis et valeas, ea tamen lege, ut, juxta laudabiliter huc
<lb/>usque in hac Dioecesi, observatam consuetudinem, examini te sistas, ad obti- 
<lb/>nendam approbationis extensionem, ut primum concessa expiraverit.“

<lb/>Diese ganze die Ernennung eines Sukkursalpfarrers im Unterschied von der
<lb/>eines Kantonspfarrers bezeichnende Stelle ist in der nach dem Erlaß.ausgestell- 
<lb/>ten Urkunde über die Ernennung des Presbyter Wagner zur ehemaligen
<lb/>Sukkursalpfarrei Riehl sowie in dem vorliegenden, vom Zeugen de L. an- 
<lb/>erkannten Formulare zu Ernennungen der Pfarrer dritter Klasse nach dem
<lb/>Erlasse von 1827 beibehalten, namentlich auch in den Worten „usque ad aliam
<lb/>ordinationem nostram,44 nur heißt es fortan, wie bereits bemerkt, „in ecclesia
<lb/>parochiali44 statt „succursali.44 Auch Haben die Formulare, welche nach dem
<lb/>Erlaß angewendet wurden, noch folgenden Zusatz:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0155.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 151

<lb/>„Vohnmi8 insuper, ut has litteras commissionis seu nomina- 
<lb/>tionis tuae Decano. Capituli..... uti et Definitori Definitionis

<lb/>-Decanatus ---quantocius ostendas atque exhibeas, Nobis

<lb/>que adventus tui diem in parochia quamprimum annunties.w

<lb/>Ueber den Sinn und die Ausführung des Erlasses von 1827 hat der Zeuge
<lb/>de L. noch folgendes bekundet:

<lb/>„Statt der früheren Eintheilung wurde nunmehr die Diözese in Dekanate
<lb/>und diese in Pfarreien 1., 2. und 3. Klaffe eingetheilt, und zwar alles dieses
<lb/>in Folge der Verordnung vom 19. Oktober 1827, in welcher ausdrücklich auf
<lb/>das allgemeine Kirchenrecht Bezug genommen und bestimmt ist, daß alle übri- 
<lb/>gen bisherigen Beziehungen und insonderheit die Benennungen Kantonspfarrer
<lb/>und Sukkursalpfarrer wegfallen. So ist mir denn auch bei meinem Antritt
<lb/>als General-Vikar die Instruktion von dem verstorbenen Bischöfe geworden
<lb/>und habe ich mit Rücksicht auf diese Instruktion während meiner achtjährigen
<lb/>Amtsthätigkeit bei allen Pfarrern gleichmäßig dasselbe Verfahren eintreten
<lb/>laffen. Keiner derselben wurde wider feinen Willen, er mochte Kantons- oder
<lb/>Sukkursalpfarrer sein, von der ihm übertragenen Stelle blos durch Verordnung
<lb/>des Bischofs entfernt, vielmehr wurde in solchen Fällen immer das Verfahren
<lb/>bei dem Offizialate eingeleilet, seitdem dieses Letztere, wenn ich nicht irre, im
<lb/>Anfänge der 1850er Jahre ins Leben getreten war...

<lb/>(Es folgt hier seine oben bereits mitgetheilte Aussage sowie seine Darlegung
<lb/>der Verschiedenheiten der Formulare.)

<lb/>„Ueber die Bedeutung des in dem späteren Formulare stehen gebliebenen
<lb/>Satzes „usque ad aliam ordinationem nostram“ hat sich der hiesige Bischof
<lb/>in dem Briefwechsel mit dem Oberpräsidenten genau ausgesprochen und ent- 
<lb/>halte ich mich deshalb, meine Ansicht darüber hier mitzutheilen. Die Pfarrei
<lb/>St. Lanrentius gehört zu den Pfarreien dritter Klaffe. .. Ich habe in
<lb/>Verhinderungsfällen ... die Anstellungsdekrete der ernannten Pfarrer unter- 
<lb/>zeichnet und ich erinnere mich nicht, daß in diesen Fällen bei Pfarrern dritter
<lb/>Klasse die Anstellungsformulare für die Pfarrer erster und zweiter Klaffe be- 
<lb/>nutzt worden sind. Es wurde dazu immer nur das obenerwähnte zweite For- 
<lb/>mular verwendet."

<lb/>Der Schriftwechsel, welcher zwischen dem Bischöfe Eberhard und dem
<lb/>Oberpräsidenten der Rheinprovinz in Folge der seitens des Letzteren ergangenen
<lb/>Aufforderung zur dauernden Besetzung der Sukkursalpsarreien der Diözeje
<lb/>Trier stattfand, liegt in gerichtlich beglaubigter Abschrift bei den Untersuchungs- 
<lb/>akten.

<lb/>Zn seinem ersten Schreiben (22. Januar 1875) geht der Bischof davon aus,
<lb/>daß die französische Unterscheidung zwischen Kantons- und Sukkursalpfarrern in
<lb/>seinem wesentlichen Punkte, der Abhängigkeit der Sukkursalpfarrer von den
<lb/>Kantonspfarrern, in der Diözese Trier nie Eingang gefunden habe; thatsächlich
<lb/>hätten die elfteren rücksichtlich ihres geistlichen Amtes und der Ausübung des- 
<lb/>selben den Kantonspfarrern gleichgestanden; sie hätten als selbstständige Pfarrer
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>fungirt und seien allgemein als solche betrachtet und behandelt worden. Förm- 
<lb/>lich und ausdrücklich sei nun der ganze Unterschied durch den Erlaß vom 19. Ok- 
<lb/>tober 1827 beseitigt worden. Durch diesen Erlaß, sei nicht nur das Verhältniß
<lb/>der Pfarrer dritter Klaffe zu den anderen Pfarrern anders und im Sinne der
<lb/>Selbstständigkeit regulirt worden, sondern sie wären auch seitdem nur mit ihrer
<lb/>Zustimmung oder in Folge eines richterlichen Verfahrens und aus kanonischen
<lb/>Gründen von ihren Stellen versetzt worden. Er selbst habe sofort nach dem
<lb/>Antritte seines Amtes (November 1867) seinem General-Vikar und sämmtlichen
<lb/>Mitgliedern des General-Vikariats förmlich erklärt, daß er alle Pfarrer, auch die
<lb/>mit einem Gehalte dritter Klaffe, als dauernd angestellte, kanonisch vollständig
<lb/>berechtigte Pfarrer betrachte.

<lb/>Der Oberpräsident machte dagegen geltend., daß jedenfalls die weitere that-
<lb/>sächliche Entwickelung den Festsetzungen des Erlasses, wenn man ihn im Sinne
<lb/>des Bischofes auffaffe, nicht zu entsprechen schiene, indem die Sukkursal-Pfarr-
<lb/>stellen in der Diözese Trier, wie mitgetheilt worden, auch nach dem Erlaß von
<lb/>1827 nicht dauernd, sondern nur nsgne ad aliam ordinationem angestellt wor- 
<lb/>den seien und ihre Anstellung in der Urkunde nur als commissio qualifizirt
<lb/>werde.

<lb/>Der Bischof gab in seiner Erwiderung zu, daß die vor dem Erlaß von
<lb/>1827 üblichen Formulare über die Anstellung von Sukkursalpfarrern auch nach
<lb/>dem Erlaß bei Anstellung von Pfarrern dritter Klaffe angewendet worden seien.
<lb/>Doch sei das Rubrum commi88io parochi beigefügt worden und im Text die
<lb/>Worte eccie8ia succursalis durch ecclesia parochialis ersetzt. Man könne nicht
<lb/>annehmen, daß der Bischof v. Hommer, indem 'er die alten Formulare bei- 
<lb/>behalten, die Absicht gehabt habe, die Pfarrer dritter Klaffe, obgleich er sie unter
<lb/>das allgemeine Kirchenrecht gestellt habe, dennoch nur revokabel anzustellen. Der
<lb/>Ausdruck „usque ad aliam ordinationem“ enthalte nicht den Vorbeh alt der Re-
<lb/>vokabität, sondern nur einen auf die Ausübung der Seelsorge bezüglichen Vor- 
<lb/>behalt und berühre nicht den Karakter der Anstellung.

<lb/>Die Beibehaltung dieser mit den Formularen erster und zweiter Klaffe nicht
<lb/>übereinstimmenden Formulare seitens des Bischofs v. Hommer findet, wie der
<lb/>Bischof Eberhard meint, darin ihre genügende Erklärung, daß die in den
<lb/>Formularen für die erste und zweite Klaffe vorgesehenen Feierlichkeiten der In- 
<lb/>stallation nicht vervielfältigt und nicht auf die große Zahl der Pfarrer dritter
<lb/>Klaffe ausgedehnt werden sollte.

<lb/>Der Oberpräsident fand nach Einsicht der ihm überreichten Formulare in
<lb/>der Verschiedenheit derselben und dem Inhalte der Formulare 3. Klaffe seine
<lb/>Annahme, daß die Pfarrer dritter Klaffe nicht dauernd angestellt seien, vollauf
<lb/>bestätigt, worauf der Bischof nochmals die obigen Argumente für seine Auf- 
<lb/>fassung ausführlich vortrug.

<lb/>Zn dem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wegen ge- 
<lb/>setzwidriger Fortsetzung seiner Amtsthätigkeit ist der Einwand des Bischofs
<lb/>Eberhard vom Angeschuldigten in dem ersten Straffalle wiederholt worden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0157.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 153

<lb/>Das Königliche Landgericht zu Trier, dem das ganze oben mitgetheilte Material
<lb/>ebenfalls Vorgelegen hat, hat den Einwand verworfen. Das desfallsige Urtheil
<lb/>zweiter Instanz, vom 9. November 1875, erwägt darüber Folgendes: Die Pfarrei
<lb/>St. Laurentius gehöre unzweifelhaft und unbestrittenermaßen nach der französi- 
<lb/>schen Organisation zu den Sukkursalen, deren Zahl und Ausdehnung nach 'dem
<lb/>Art. 61 der articles organiques zu der Konvention vom 26. Ne88idor IX von
<lb/>dem Bischöfe, in Uebereinstimmung mit dem Präfekten, bestimmt werde, deren
<lb/>Pfarrer aber nach dem 31. und 60. Artikel ibidem von dem Bischose ernannt
<lb/>werden und von ihm entfernt werden können, (d. h. amovibel sind). Die Auf- 
<lb/>hebung dieses den Bischöfen eingeräumten Rechtes der Ammotion sei in dem Erlaß
<lb/>vom 19. Oktober 1827 nicht enthalten. Wenn auch darin die Sukkursalpfarrer
<lb/>den Kantonspfarrern gleichgestellt würden, so ließen doch die Bedingungen, unter
<lb/>welchen die Anstellungen zu den bisherigen Sukkursalpfarreien nach dem Erlaß
<lb/>ausgestellt worden seien, auf die Fortdauer der Amovibilität schließen, indem die
<lb/>Ernennung nur als eommwslo xaroebi bezeichnet werde und ausdrücklich gesagt
<lb/>sei, daß sie nur U8que ad aliam ordinationem erfolge, bei der möglichen weiten
<lb/>Interpretation dieses Ausdrucks also das Zurückrufungsrecht des Bischofs, trotz
<lb/>der Beseitigung des Namens Sukkursalpfarrei, nicht beseitigt sei. Die Schluß- 
<lb/>folgerung könne auch nicht durch die Behauptung widerlegt werden, daß der
<lb/>betreffende Ausdruck nur einen auf die Ausübung der Seelsorge gemachten, den
<lb/>Karakter der Anstellung nicht berührenden, Vorbehalt enthalte und ebensowenig
<lb/>dadurch, daß, wie behauptet werde, thatsächlich die früheren Sukkursalpfarrer als
<lb/>selbstständige Pfarrer behandelt werden und Versetzungen nur mit ihrer Ein- 
<lb/>willigung oder nach vorherigem Verfahren beim Offizialat erfolgt seien, weil
<lb/>ein gesetzlicher Grund den Bischof nicht hindere, ein anderes Verfahren zu
<lb/>beobachten.

<lb/>Außerdem Mrt das Urtheil in seinen Gründen noch an, die amovible
<lb/>Stellung der Sukkursalpfarrer sei durch ein Staatsgesetz festgestellt; eine solche
<lb/>staatsgesetzliche Bestimmung habe durch den Erlaß des Bischofs, auch mit Zu- 
<lb/>stimmung des Oberpräsidenten und des Ministers, nicht beseitigt werden können.
<lb/>Der §. 2 Nr. 6 der Instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825,
<lb/>in Verbindung mit dem darin bezogenen §. 4 der Instruktion für die Konsistorien
<lb/>vom 23. Oktober 1817, reichten nicht aus, der Administrativbehörde das Recht
<lb/>zur Abänderung einer gesetzlichen Feststellung wie die hier in Frage stehende
<lb/>beizulegen.

<lb/>Der Angeschuldigte hat gegen diese Entscheidung den Kaffationsrekurs an
<lb/>das Königliche Ober-Tribunal nicht ergriffen.

<lb/>Die weiteren 13 verurtheilenden Erkenntniffe haben sich dieser, in dem ersten
<lb/>Falle angenommenen, Auffassung angeschloffen.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift tritt in Beziehung auf diese Frage der Auffaffung
<lb/>des Oberpräsidenten und der Gerichte bei. Sie betont noch insbesondere, daß
<lb/>der Angeschuldigte, der es unterlassen habe, die Rechtsfrage zur Entscheidung des

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Äd. IV. Heft 2. 11
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>höchsten Gerichtshofes zu bringen, und in Mißachtung der rechtskräftig geworde- 
<lb/>nen Uriheile der Znstanzgerichte die für gesetzlich strafbar erklärten Handlungen
<lb/>stets wiederholt habe, eines rechtlichen Mannes unwürdig gehandelt und seinen
<lb/>Pfarrgenoffen ein schlechtes Beispiel gegeben habe.

<lb/>Der Angeschuldigte selbst hat sich, der ihm mitgetheilten Auffassung seines
<lb/>Bischofs entsprechend, immer als definitiv angestellter Pfarrer betrachtet. Wenn
<lb/>dieselbe — so erklärt er in seinem Verhör — auch in dem Urtheile der Zucht- 
<lb/>polizei-Appellationskammer vom 9. November 1875 nicht angenommen worden
<lb/>sei, so habe er doch geglaubt, dieselbe auch fortan als für sich maßgebend be- 
<lb/>trachten zu müssen, um so mehr, als die Fortsetzung seines Amtes von dem
<lb/>Bischöfe, dem sie nicht unbekannt habe bleiben können, nicht mißbilligt worden sei, ihm
<lb/>auch eine zeitweilige Sistirung seines Amtes nicht zugemuthet worden, vielmehr
<lb/>eine entschiedene Uebereinstimmung mit seiner Praxis von dieser Seite wiederholt
<lb/>ausgesprochen worden sei. Er habe daher nach wie vor trotz der verschiedenen
<lb/>Verurtheilungen sein Amt nach kirchlicher Vorschrift verwaltet; natürlich habe
<lb/>dies nicht heimlich, sondern nur öffentlich geschehen können, und könne darin weder
<lb/>Ostentalion noch Hartnäckigkeit gesehen werden.

<lb/>Zn Betreff seiner Anstellungsurkunde erklärt derselbe, sie nicht mehr zu be- 
<lb/>sitzen. Welches von den beiden Formularen dabei gebraucht und namentlich ob
<lb/>in derselben die Worte usque ad aliam ordinationem enthalten, dessen erinnert
<lb/>er sich nicht mehr. Uebrigens erkennt der Angeschuldigte an, daß die Pfarrei
<lb/>St. Laurentius gleich den übrigen Trier'rer Stadtpfarreien, mit alleiniger Aus- 
<lb/>nahme derjenigen von St. Gangolph, eine Pfarrei dritter Klaffe sei und vor
<lb/>dem Erlaß von 1827 nach Maßgabe der organischen Artikel zu den Sukkursal-
<lb/>pfarreien hätte gerechnet werden müssen.

<lb/>Nachdem das Urtheil vom 9. November 1875, durch welches der Ange- 
<lb/>schuldigte zum ersten Male wegen Vergehens gegen den §. 23 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 verurtheilt wurde, rechtskräftig geworden war, wurde der Ange-
<lb/>schuldigte zur Verbüßung der in demselben eventuell verhängten Gefängnißstrafe
<lb/>am 20. März 1876 verhaftet. Bei dieser Verhaftung und Abführung machte
<lb/>sich die Dorothea R., ein 22jähriges Mädchen, groben Unfugs schuldig; sie
<lb/>wurde deshalb vor das Polizeigericht gestellt, und von demselben, nachdem sie
<lb/>eingestanden hatte, den Unfug verübt zu haben, durch Urtheil vom 30. März 1876
<lb/>zu einer Geldstrafe von 15 Mark, eventuell zu 5 Tagen Haft verurtheilt; wobei
<lb/>der Richter in Erwägung zog, daß die Uebertretung als eine sehr erhebliche an- 
<lb/>zusehen sei und bei dem Ueberhandnehmen solcher Ausschreitungen mit größter
<lb/>Strenge eintzeschritten werden müsse.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift behauptet, der Angeschuldigte scheine Exzesse ge- 
<lb/>wünscht zu haben und nur durch Zufall sei es zu keinen weiteren Exzessen ge- 
<lb/>kommen. Sie bezieht sich hierfür auf das Protokoll und die Zeugenaussage
<lb/>des Polizeikommissars Sch., welcher die Verhaftung vollzog. Derselbe sagt
<lb/>aus: Als der Pfarrer C. am 20. März verhaftet wurde, hatte derselbe am
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0159.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 155


<lb/>Abend vielen seiner Pfarreingesessenen mitgetheilt, daß seine Verhaftung stünd- 
<lb/>lich erfolgen könne.

<lb/>Dieses konnte nach meiner und der übrigen Polizeibeamten Auffassung wohl
<lb/>nur deshalb geschehen sein, um Demonstrationen hervorzurufen, wozu die Pfarr-
<lb/>eingeseffenen, wie sich das schon früher gezeigt hatte, geneigt waren. Zufällig
<lb/>waren aber, weil am Morgen erst später ein Vegräbniß stattfinden sollte, nicht
<lb/>viele Leute auf der Straße, als wir nach der Verhaftung im Psarrhause den
<lb/>C. ins Arresthaus abführten.

<lb/>Der Angeschuldigte stellt in Abrede, daß es bei der Mittheilung an die
<lb/>Pfarrgenoffen seine Absicht gewesen, Veranlaffung zu den Demonstrationen
<lb/>zu geben.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift wendet sich schließlich zu der Betrachtung des Ge-
<lb/>sammtresultates der Beschuldigungen und erachtet es darnach als unzweifelhaft,
<lb/>daß der Angeschuldigte die auf Amt bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze
<lb/>u. f. w. so schwer verletzt habe, daß fein Verbleiben im Amte mit der öffentlichen
<lb/>Ordnung unverträglich erscheint. Sie faßt die Gründe dafür in folgender Weise
<lb/>zusammen:

<lb/>1. Es könne nicht geduldet werden, daß ein Diener der Kirche den vom
<lb/>Staate erlassenen Gesetzen die rechtsverbindliche Kraft für seine Person
<lb/>formell bestreite und durch sein materielles Verhalten diese Gesetze, die
<lb/>auf Grund derselben getroffenen Anordnungen der Verwaltungsbehörden
<lb/>und die Urtheile der Gerichte mißachte und sogar offen verhöhne, wie
<lb/>dies der Angeklagte durch sein Verhalten, namentlich auch noch bei
<lb/>seinen Vernehmungen im gegenwärtigen Verfahren gethan. Der Staat
<lb/>sei es sich selber schuldig, Personen, welche destruktive Tendenzen hegen,
<lb/>wie der Angeschuldigte, aus ihren einflußreichen Stellungen zu entfer- 
<lb/>nen, wenn das Gesetz es zulasse. Die kirchenpolitischen Gesetze seien
<lb/>rechtsgültig verkündigt und für den Angeschuldigten zweifellos ver- 
<lb/>pflichtend. Wenn er, der als geistlicher Vorgesetzter die Pflicht habe,
<lb/>Gehorsam gegen die Gesetze und Treue gegen den Staat einzuflößen, —
<lb/>die Gesetze nicht befolge und mißachte, so müsse ihm dies besonders
<lb/>schwer zugerechnet werden.

<lb/>2. Dazu komme, daß der Angeschuldigte andere Personen in ihrem Wider- 
<lb/>stande gegen die Gesetze unterstützt und ihnen zum Ungehorsam und
<lb/>Widerstand Gelegenheit gegeben- wie dies insbesondere bezüglich der
<lb/>Geistlichen R. und Sch. erwiesen sei.

<lb/>3. In seinem rechtswidrigen Verhalten sei der letzte Grund von Exzessen
<lb/>und Bestrafungen sonst ruhiger und unbescholtener Personen, wie die
<lb/>von dem Schwurgericht zu Saarbrücken wegen der Exzesse vom 1. No- 
<lb/>vember 1874 verurtheilten St. und S. und die bei seiner Verhaftung
<lb/>in Aufregung gerathene Dorothea R.
</p>
            <p>

               <lb/>ii*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>4. Durch das Verhalten des Angeschuldigten ist die Stadt Trier in solche
<lb/>Aufregung gesetzt worden, daß größere Unruhen zu befürchten waren.
<lb/>Der Beweis liegt in der Thatsache, daß durch Beschluß des Anklage- 
<lb/>senates des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 11. De- 
<lb/>zember 1874 die öffentliche Verhandlung über die Exzesse vom 1. No- 
<lb/>vember desselben Jahres vor den Assisenhof von Saarbrücken statt vor
<lb/>den Lrier'rer verwiesen worden ist.

<lb/>5. Durch sein Beispiel hat der Angeschuldigte eine gleiche staatsfeindliche
<lb/>Gesinnung bei seinen Pfarrgenoffen hervorgerufen und genährt und es
<lb/>dahin gebracht, daß ein Theil derselben die Nichtachtung der Gesetze und
<lb/>den Widerstand gegen die Obrigkeit als etwas Verdienstliches und Preis- 
<lb/>würdiges anzusehen sich gewöhnt hat.

<lb/>Als Beweis hierfür bezieht sich die Anschuldigungsschrist insbesondere noch
<lb/>auf die Art, wie die Einlassung des Angeschuldigten auf die Beschuldigung der
<lb/>wissentlichen Hülfeleistung bei verbotenen Amtshandlungen des Sch. in dem
<lb/>in Trier erscheinenden Paulinus-Blatt vom 14. März 1875 (2. Beilage) mit-
<lb/>getheilt wird.

<lb/>Dieses Blatt enthält ein Referat über die öffentliche Sitzung vom 12. März.
<lb/>Der Angeschuldigte wird dort redend aufgeführt. Er bittet um Erlaubniß,
<lb/>seinen Standpunkt in Kürze anzugeben, nicht um bei den Richtern eine günstige
<lb/>Beurtheilung hervorzurusen, denn er hoffe nicht, eine weniger günstige Auf- 
<lb/>fassung zu verscheuchen, sondern weil er es der Wahrheit schuldig zu sein glaube
<lb/>und weil seine Pfarrkinder ein Recht haben, zu verlangen, daß er sich vor Gericht
<lb/>darüber ausspreche-, weshalb er als Pfarrer so gehandelt habe. Er bezeichnet
<lb/>nun seinen Standpunkt in Betreff der Maigesetze ebenso wie dies aus seiner
<lb/>Erklärung vor dem Untersuchungsrichter bereits oben mitgetheilt worden. Den
<lb/>Sch., der vom Bischof angestellt war, hätte er nicht hindern dürfen, als
<lb/>rechtmäßigen Kaplan in der Kirche zu fungiren; wenn er ihn daran gehindert,
<lb/>so habe er sich schwer versündigt, denn seinem Bischöfe sei er'Gehorsam schuldig.
<lb/>Auf die Bemerkung des Präsidenten, daß er auch Staatsbürger sei und als
<lb/>solcher die Staatsgesetze zu beachten die Pflicht habe, erwidert er, in diesen kirch- 
<lb/>lichen Angelegenheiten sei sein Gewissen und der Befehl seines geistlichen Vor- 
<lb/>gesetzten ihm allein maßgebend.

<lb/>Als weiterer Beweis berust sich die Anschuldigungsschrift auf die am
<lb/>14. März 1875 vom Angeschuldigten bei seiner Rückkehr aus dem Gefängnisse
<lb/>entgegengeuommenen Ovationen und auf die in der Trier'schen Landeszeitung
<lb/>vom 19. Februar und 7. März 1876 enthaltenen Leitartikel „der Fall Claßen",
<lb/>in welchen mit einem offenbaren Hohn auf die Wirkungslosigkeit der Maigesetze
<lb/>und selbst des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1874 darauf hingewiesen wird, daß der
<lb/>Angeschuldigte, obgleich seit dem 13. August vorigen Jahres gesperrt, sein Amt
<lb/>ruhig fortsühre, ohne bis dahin verhaftet, ausgewiesen oder vom Gerichtshöfe
<lb/>für kirchliche Angelegenheiten des Amtes entlassen zu sein.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0161.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 157

<lb/>Endlich bezieht sich die Anschuldigungsschrift darauf, daß in der Trier'aer
<lb/>Landeszeitung vom 7. November 1876 ein Gedicht, „Gedenkblatt zum 25jährigen
<lb/>Priesterjubiläum des H. Pastor August C, gewidmet von - seinen Pfarrkindern
<lb/>am 8. November 1876", enthalten ist.

<lb/>Zn diesem Gedichte werden zwölf Strophen hindurch die Verdienste des Ge- 
<lb/>feierten besungen und es wird dann mit dem Ausruf'geschlossen: „Mag auch
<lb/>die Welt den Dornenkranz Dir flechten. Wir .halten treu und fest an Deiner
<lb/>Rechten."

<lb/>Die Auslassungen des Angeschuldigten über seinen Standpunkt im Allge- 
<lb/>meinen und sein Verhalten im Einzelnen sind bereits im Eingänge und beiden
<lb/>verschiedenen Beschuldigungspunkten mitgetheilt worden. Bei seiner Schlußver- 
<lb/>nehmung hat der Angeschuldigte noch einen Protest gegen die Kompetenz des
<lb/>Königlichen Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten zu den Akten gegeben.
<lb/>Er bestreitet diese Kompetenz einmal, wie er sich ausdrückt, aus dem kanonischen
<lb/>und Gewiffensgrunde, weil wie die Maigesetze überhaupt, so ganz besonders die
<lb/>Einsetzung dieses Gerichtshofes einen wesentlichen Eingriff in die göttlichen Rechte
<lb/>der katholischen Kirche und thatsächlich eine Leugnung und Aufhebung der
<lb/>obersten geistlichen Zurisdiktions- und Disziplinargewalt der katholischen Kirche
<lb/>in Preußen enthalte; zweitens bestreitet er aber auch die Kompetenz, wie er sich
<lb/>ausdrückt, aus staatsrechtlichen Gründen. Wenn man nämlich, so behauptet der
<lb/>Angeschuldigte, annehme, daß er nicht dauernd, sondern als Sukkursalpfarrer
<lb/>nur auf Widerruf angestellt sei, so müsse vom staatsrechtlichen Standpunkt auch
<lb/>weiter angenommen werden, daß auch das Notifikatorium vom 13. August 1876,
<lb/>durch welches ihm die Einleitung des Zwangsverfahrens zur dauernden Besetzung
<lb/>der Pfarrei St. Laurentius mitgetheilt wurde, ihm nicht blos das gesetzliche
<lb/>Recht zur Vornahme aller einzelnen psarrlichen Amtshandlungen, sondern auch
<lb/>das Amt selbst genommen sei; das geistliche Amt bestehe nur in der Summe
<lb/>der einzelnen Handlungen; es erscheine daher unzweifelhaft, daß im Sinne des
<lb/>Gesetzes seit dem 13. August 1876 das Sukkursal-Pfarramt von St. Lauren- 
<lb/>tius faktisch und formell seine Erledigung gefunden habe; er könne daher staat- 
<lb/>lich nicht mehr abgesetzt werden, sei vielmehr schon abgesetzt und das jetzige
<lb/>Verfahren auf Entlassung aus dem Amte sei daher gegenstandslos. Dies sei
<lb/>auch offenbar die Auffaffung des §. 23 al. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1873,
<lb/>denn dieser Paragraph spreche ebenso wie der §. 18 von Wiederbesetzung der
<lb/>Stelle, setze also voraus, daß die Stelle erledigt sei. Das Gesetz vom 12. Mai ej.,
<lb/>welches den Königlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten eingesetzt habe,
<lb/>gestatte das Verfahren aus Amtsentlassung nur gegen Geistliche, welche dauernd
<lb/>angestellt seien; auf die nicht dauernd angestellten Geistlichen sei dasselbe eben
<lb/>so wenig anwendbar, als auf die nicht gesetzlich angestellten.

<lb/>Die Anschuldigungsschrift bemerkt rücksichtlich des ersten Jnkompetenzgrundes,
<lb/>daß der KöniglicheWerichtshof für kirchliche Angelegenheiten durch ein gehörig
<lb/>publizirtes Staatsgesetz eingesetzt sei. Auch der zweite Znkompetenzgrund sei
<lb/>rechtlich hinfällig. Der Angeschuldigte sei vor dem Gesetz vom 11. Mai 1876
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>zwar nicht dauernd, aber nach der damaligen Gesetzgebung rechtsgültig zum
<lb/>Sukkursalpfarrer ernannt. Durch das Notifikatorium vom 13. August habe der
<lb/>Angeschuldigte das ihm rechtsgültig übertragene Amt keineswegs verloren, er
<lb/>müffe sich nur aller Amtshandlungen enthalten, bis der Bischof ihn dauernd
<lb/>anstelle; sein Amt und Gehalt behalte er. Die Auslegung des §. 23 al. 2,
<lb/>welche der Angeschuldigte vorbringe, sei durchaus unrichtig. Wenn dieser Para- 
<lb/>graph den Ausdruck „Wiederbesetzung" anwende, sv geschehe dies offenbar des- 
<lb/>halb, weil der Hauptparagraph, §. 18, ebenfalls von Wiederbesetzung spreche,
<lb/>indem es sich dort von erledigten Stellen handle, und nur der sich daran an- 
<lb/>schließende. die Sukkursalpfarreien betreffende §, 19 das Vorkommen des Falles
<lb/>ermögliche, daß eine gültig aber nicht dauernd besetzte, also eine nicht er-
<lb/>. ledigte, Stelle nunmehr dauernd zu besetzen sei.

<lb/>Demgemäß beantragt die Anschuldigungsschrift, gegen den Angeschuldigten
<lb/>die Entlaffung aus dem Amte zu erkennen.

<lb/>Die formellen Voraussetzungen, von welchen die §§. 25 und 26 des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873 die Stellung des Antrages auf Entlaffung aus dem Amte
<lb/>abhängig machen, sind vorbehaltlich der Prüfung der Frage,, ob der Angeschul-
<lb/>digte, wie er selbst, wenn auch nur eventuell behauptet, zur Zeit schon seines
<lb/>früheren Amtes entsetzt sei, — vorhanden. Die dem Angeschuldigten Vorgesetzte
<lb/>kirchliche Behörde, der Bischof von Trier, ist von dem Oberpräsidenten der Rhein- 
<lb/>provinz am 15. August p. aufgefordert worden, gegen den Angeschuldigten die
<lb/>kirchliche Untersuchung aus Entlaffung aus dem Amte einzuleiten. Der Bischof
<lb/>Eberhard ist am 30. Mai p. gestorben, noch ehe die seinerseits eingeleitete
<lb/>Untersuchung beendigt und zur Entlassung aus dem Amte geführt hatte. Weder
<lb/>ist der erledigte bischöfliche Stuhl wiederbesetzt, noch ist eine gesetzliche Diözesan-
<lb/>verwaltung ins Leben getreten. Die Thätigkeit des mit der Untersuchung be- 
<lb/>trauten Offizialates hat aufgehört. Auch ist durch die Amtsentlassung des Erz- 
<lb/>bischofs Melchers von Köln, welche am 25. Juni p. ausgesprochen wurde, und
<lb/>da auch hier weder eine Wiederbesetzung, noch eine Vertretung eingetreten ist,
<lb/>diejenige Kirchenprovinz, zu welcher das Suffraganbisthum Trier gehört, ohne
<lb/>Metropolite. Es fehlt hiernach zur Zeit innerhalb des Deutschen Reiches an
<lb/>einer Behörde, durch welche die bereits eingeleitete kirchliche Untersuchung bis
<lb/>zur Amtsentlaffung fortgeführt werden könnte und ebenso an einer Vorgesetzten
<lb/>kirchlichen Behörde innerhalb des Reiches, an welche eine neue Aufforderung des
<lb/>Oberpräsidenten, auf Einleitung einer kirchlichen Untersuchung gerichtet werden
<lb/>könnte. Durch die am 27. Zuli pr. an den Angeschuldigten gerichtete Aufforde- 
<lb/>rung, sein Amt niederzulegen, ist daher dem §. 25 vollständig entsprochen.

<lb/>Die Förmlichkeiten des Verfahrens sind ebenfalls beobachtet. Die Zustän- 
<lb/>digkeit des Gerichtshofes steht durch §. 30 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 fest.
<lb/>Wenn der Angeschuldigte diese Zuständigkeit in seinem sogenannten Protest aus
<lb/>kanonischen Gründen bestreitet, weil die Einsetzung dieses Gerichtshofes, welche
<lb/>in einem ohne Zuziehung der Kirche erlassenen Gesetze enthalten sei, im Wider- 
<lb/>spruche mit der kirchlichen Verfassung stehe und einen Eingriff in die göttlichen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0163.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 159

<lb/>Rechte der Kirche, insbesondere eine Ableugnung und thalsächlich eine Aufhebung
<lb/>der obersten geistlichen Iurisdiktions- und Disziplinargewalt der katholischen
<lb/>Kirche enthalte, so hat er selbst es nicht für nöthig erachtet, für diese seine
<lb/>Meinung, die auch die Meinung des Preuß. Episkopats sei, durch Gründe aus
<lb/>dem in unserem Staate geltenden Rechte zu rechtfertigen. Es bedarf daher
<lb/>dieser Einwand keiner Widerlegung, da in unserem Staate die gehörig verkün- 
<lb/>deten Staatsgesetze, was immer ihr Inhalt sein mag, zu ihrer Gültigkeit weder
<lb/>der Zustimmung des Papstes, noch der der Bischöfe bedürfen.

<lb/>Die Voruntersuchung ist dem §. 27 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 ent- 
<lb/>sprechend geführt und die Vorladung zu dem heutigen Termine ist dem Ange- 
<lb/>schuldigten in den Formen des im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln
<lb/>geltenden Gerichtsverfahrens richtig zugestellt worden.

<lb/>Bei seinem Ausbleiben in der Sitzung vom 3. Oktober e. war daher auf
<lb/>den Antrag der Staatsanwaltschaft gegen ihn in contumaciam zu verhandeln.

<lb/>Die Beweismittel für die Beschuldigung sind gerichtliche Straferkenntnisse
<lb/>und Untersuchungsakten, Schreiben der Behörden und Schreiben des Angeschul- 
<lb/>digten, sowie amtliche Nachrichten; sie liegen entweder in Originalen oder in
<lb/>amtlich beglaubigten Abschriften vor. Die Glaubwürdigkeit der in der Vor- 
<lb/>untersuchung vernommenen Zeugen ist vom Angeschuldigten selber irr seinen
<lb/>Vernehmungen vor dem Untersuchungsrichter nicht beanstandet und liegen auch
<lb/>sonst keine Gründe zu einer solchen Beanstandung vor. Rücksichtlich der von
<lb/>der Staatsanwaltschaft in Bezug genommenen Nr. 35 des „Eucharius" ist von
<lb/>dem Angeschuldigten nicht in Abrede gestellt, daß das bei den Akten befindliche
<lb/>Exemplar echt und daß darin die von dem Angeschuldigten mit Andern zum
<lb/>Zweck der Veröffentlichung Unterzeichnete Erklärung richtig wiedergegeben fei.
<lb/>Ebenso liegt in Betreff der weniger von der Anschuldigungsschrift in Bezug ge- 
<lb/>nommenen Zeitungsblätter kein Zweifel vor, daß die vom Untersuchungsrichter
<lb/>zu den Akten genommenen Exemplare echt seien.

<lb/>Um die Ausführung zur thatsächlichen Feststellung des dem Angeschuldigten
<lb/>zur Last gelegten gesetzwidrigen Verhaltens und die Würdigung deffelben nicht
<lb/>durch die Untersuchung und FeMsllung eines dem Angeschuldigten persönlich
<lb/>ganz fremden Vorganges störend zu unterbrechen, erscheint es zweckmäßig, vor
<lb/>allem die Frage zu prüfen und zu beantworten, ob in der Thal, wie die An-
<lb/>schuldigungsschrift behauptet, der Angeschuldigte aber bestreitet, die Pfarrei
<lb/>St. Laurentius noch zur Zeit und insbesondere noch bei Einführung des Gesetzes
<lb/>vom 11. Mai 1873 im Sinne des §. 19 dieses Gesetzes eine sogenannte Suk-
<lb/>kursalpfarrei des französischen Rechtes gewesen und ob der Angeschuldigte als
<lb/>ein nicht dauernd angeftellter, sondern vom Bischöfe amovibeler Pfarrer dieser
<lb/>Pfarrei anzusehen sei. Die Bejahung dieser Frage bildet nicht nur die Voraus- 
<lb/>setzung einiger der schwersten gegen den Angeschuldigten erhobenen Beschul- 
<lb/>digungen, sondern der Angeschuldigte behauptet auch, daß im Falle der Bejahung
<lb/>dieser Frage das gegenwärtige auf Entlastung aus seinem Amte als Pfarrer
<lb/>von St. Laurentius gerichtete Verfahren um deswillen gegenstandslos und un-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0164.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>zulässig sei, weil er alsdann in konsequenter Anwendung des zitirten Gesetzes
<lb/>schon als seines Amtes entsetzt angesehen werden müffe.

<lb/>Es ist unzweifelhaft und unbestritten, daß nach Einführung der in den
<lb/>organischen Artikeln und dem Konkordat von 1801 enthaltenen neuen Organisation
<lb/>der katholischen Kirche die Pfarrei St. Laurentius in Trier zu den sogenannten
<lb/>Sukkursalpfarreien gehörte und demgemäß die Pfarrer an derselben nicht dauernd,
<lb/>sondern als vom Bischose revokabel angestellt wurden. Auch wird nicht be- 
<lb/>hauptet, daß durch ein speziell auf die Laurentiuskirche sich beziehender Vorgang
<lb/>diese Pfarrei aus einer Sukkursal- in eine Haupt- oder Kantonspfarrei mit
<lb/>irrevokabelem Pfarrer umgewandelt worden fei. Die Behauptung geht vielmehr
<lb/>dahin, daß durch einen die kirchliche Organisation der ganzen Diözese Trier be- 
<lb/>treffenden Vorgang, nämlich durch den mit Zustimmung der höchsten Verwal- 
<lb/>tungsbehörden vom Bischof v. Hammer am 19. Oktober 1827 verkündeten
<lb/>Erlaß nicht blos die sämmtlichen Sukkursalpfarreien mit Beseitigung des Namens
<lb/>„Sukkursalpfarrei" zu selbstständigen Pfarreien umgewandelt worden, sondern
<lb/>auch die gesetzliche Anordnung der Revokabilität in Wegfall gekommen sei, so
<lb/>daß der erst im Zahre 1858 ernannte Angeschuldigte dauernd zum Pfarrer
<lb/>der St. Laurentiuskirche angestellt worden sei.

<lb/>Um die Tragweite der in dem bischöflichen Erlaß enthaltenen Umwandlung
<lb/>mit Sicherheit zu erkennen, muß man sich vor Allem den rechtlichen und that-
<lb/>sächlichen Zustand vergegenwärtigen, der zur Zeit des Erlasses bestand und den
<lb/>abzuändern derselbe bestimmt war.

<lb/>Bei der im Zahre 1801 in den sog. organischen Artikeln und dem Konkordat
<lb/>vorgenommenen Reorganisation der katholischen Kirche kehrte man bezüglich der
<lb/>Pfarrverfaffung namentlich in der Beziehung nicht zu der früheren Verfassung
<lb/>des kanonischen Rechtes zurück, als man davon abstand, das Dekanatsamt mit
<lb/>seinen im Kirchenrecht bestimmten Befugniffen, insbesondere dem Rechte der Be- 
<lb/>aufsichtigung der Amtsführung der Geistlichen, der Vermögensverwaltung u. s.w.
<lb/>wiederherzustellen.

<lb/>Man errichtete nur Pfarreien, aber Pfaarer von verschiedener Dignität und
<lb/>Stellung, und waren bei dieser Art der Organisation Rücksichten der Sparsam- 
<lb/>keit Seitens des Staates ganz besonders von Einfluß. Man errichtete nur sehr
<lb/>wenige definitive Pfarreien, gewöhnlich für jeden (friedensgerichtlichen) Kanton
<lb/>nur Eine, gestattete aber dem Bischöfe, im Einverständniß mit dem Präfekten,
<lb/>neben diesen sogenannten Kantonspfarreien so viele Hülfspfarreien —sueeursales—
<lb/>zu errichten, als das Bedürfniß erfordere. Das Gesetz bestimmt nun die Stellung
<lb/>der „pretres desservants les sueeursales“ nach zwei Beziehungen hin, nämlich
<lb/>einerseits in ihren Beziehungen zu den eigentlichen Pfarrern, den zur Ver- 
<lb/>waltung einer eigentlichen („eure" genannten) paroisse bestellten eures, und
<lb/>andererseits in ihren Beziehungen zum Bischöfe. Zn ersterer Beziehung stellt
<lb/>das Gesetz diese pretres desservants les succursales den bloßen Vikaren gleich
<lb/>und verfügt, daß sie wie diese ,, exercent leur ministere sous la surveillance et
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0165.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>la direction des eures, (art 31.) In zweiter Beziehung, der zum Bischose,
<lb/>wird dagegen verfügt, daß die desservants „sont approuves par l’öveque et
<lb/>revocables par lui,“ Statt des „approuves“ heißt es an einer anderen Stelle
<lb/>des Gesetzes (Art. 63) einfach: ils seront nommes par röveque. Bei der ge- 
<lb/>setzlichen Feststellung der Amovibilität war insbesondere die staatliche Rücksicht
<lb/>mit maßgebend, daß man sich bei der Masse der Sukkursalstellen, welche einst- 
<lb/>weilen für nöthig erachtet wurden, die Wiederaufhebung einzelner dadurch er- 
<lb/>leichtern wollte, daß die zu diesen einstweiligen Sukkursalstellen ernannten des-
<lb/>servants keine dauernde Anstellung erhielten. Das Gehalt der desservauts
<lb/>wurde zwar zunächst von den Gemeinden bezahlt, aber es war doch die Absicht,
<lb/>es auf das Staatsbudget zu übernehmen. Zn einem kaiserlichen Dekret vom
<lb/>2. Februar 1808 (Hermens Handbuch Bd. III., p. 289), heißt es in dieser
<lb/>Beziehung, das Gehalt der desservauts soll vom Staate statt wie bisher von
<lb/>den Gemeinden bezahlt werden, „aussitot que la designation des succursales,
<lb/>qui doivent etre maintenues ou etablies, est faite, definitivement.“

<lb/>Nach diesem Systeme der organischen Artikel erscheinen die desservauts im
<lb/>Vergleich zu den ecur&lt;$s, den Kantonalpfarrern, gar nicht als eigentliche Pfarrer
<lb/>mit sebstständiger Seelsorge, sondern nur als Gehülfen der Pfarrer, und sind
<lb/>deren surpeillance und direction unterstellt.

<lb/>Die Durchführung dieser Auffassung scheiterte aber an den thatsächlichen
<lb/>Verhältnissen und ist in Frankreich und besonders in den Ländern des linken
<lb/>Rheinufers, wo die Pfarreien noch bestanden und von früher besetzt waren,
<lb/>nicht praktisch geworden, wie dies auch der Bischof v. Ho mm er bei Begrün- 
<lb/>dung seines Erlasses sagt. Die Stellung der desservauts hat sich von selbst
<lb/>dahin entwickelt, daß sie Geistliche sind, welche für den Bezirk der Sukkursal-
<lb/>kirche die Parochialrechte ebenso wie die eigentlichen Pfarrer ausüben; die sur-
<lb/>veillance et direction wurde thatsächlich nicht geübt, dagegen blieb die Abhängig- 
<lb/>keit der Sukkursalpfarrer vom Bischöfe und ihre Amovibilität, wie sie im Ge- 
<lb/>setze festgestellt ist. Vielfach wurde die im Gesetze enthaltene Vorschrift der sur-
<lb/>veillance et direction so aufgefaßt, daß sie den Bischof berechtige, den Kantonal-
<lb/>Pfarrern die nach dem Kirchenrecht den Dekanen zustehenden Aussichtsrechte zu
<lb/>übertragen.

<lb/>Der Erlaß des Bischofs v. Hommer ist nun, wie eine nähere Prüfung
<lb/>seines Inhaltes und der Erklärungen des Bischofes an die Staatsbehörden,
<lb/>deren Genehmigung der Bischof erbittet, zeigt, nichts als die vollständige Aus- 
<lb/>bildung der thatsächlich bereits vorhandenen Entwickelung des zwischen den Kan- 
<lb/>tonal- und Sukkursalpsarrern bestehenden Verhältniffes im Sinne des alten
<lb/>Kirchenrechtes, ohne irgend welche Berührung und Abänderung des Verhält- 
<lb/>nisses dieser zahlreichen Sukkursalpfarrer zum Bischöfe und insbesondere ohne
<lb/>Abänderung ihrer im Gesetze ausgesprochenen Amovibilität. Der Erlaß enthält
<lb/>nichts als die im allgemeinen 'Kirchenrecht begründete Dekanatsverfassung an
<lb/>Stelle der im Kirchenrecht nicht begründeten, aber in dem französischen Gesetze
<lb/>enthaltenen, jedoch thatsächlich in Wegfall gekommenen völligen Unterordnung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0166.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>der Sukkursalpfarrer unter die Kantonspfarrer und die Verleihung einer selbst- 
<lb/>ständigen Stellung aller Klassen von Pfarrern in ihren gegenseitigen Beziehungen
<lb/>mit Ausnahme der Unterordnung unter die vom Bischöfe persönlich zu ernen- 
<lb/>nenden Dekane und Definitore.

<lb/>So erklärt der Bischof in seinen identischen Schreiben an die drei benach- 
<lb/>barten herzoglichen und fürstlichen Regierungen, in deren Staaten Theile der
<lb/>Diözese gelegen, die Eintheilung der Diözese in Kantone hätte längst der kirch- 
<lb/>lichen Verfassung nicht mehr entsprochen, weil die Kantonspfarrer auf die Pfarrer
<lb/>ihrer Kantone nicht den erforderlichen Einfluß hätten, weshalb viele Bischöfe
<lb/>Frankreichs schon früher ihre Diözesen nach der alten kanonischen Vorschrift
<lb/>wieder in Dekanate eingetheilt, und vor Kurzem sei auch die Erzdiözese Köln
<lb/>ebenso in Dekanate eingetheilt worden. Ganz ähnlich spricht er sich in seinen
<lb/>Erklärungen an die preußischen Administrativbehörden über die vorzunehmende
<lb/>Neuerung aus. Auch hier nennt er die Eintheilung in Kantons- und Sukkur-
<lb/>salpfarreien im alten Kirchenrecht nicht begründet und hebt hervor, sie sei der
<lb/>Verwaltung des Kirchenvermögens und der Disziplin der Geistlichkeit nicht zu- 
<lb/>sagend, „da die Kantonspfarrer eigentlich keine Jurisdiktion hätten". Hier ist
<lb/>es klar ausgesprochen, daß der mangelnde Einfluß der Kantonspfarrer, der
<lb/>Mangel einer eigentlichen Jurisdiktion es ist, weshalb er die französische Orga- 
<lb/>nisation als im Widerspruch mit dem allgemeinen Kirchenrecht stehend bezeichnet,
<lb/>und weshalb er, dem alten Kirchenrecht entsprechend, die gesammte Pfarrgeistlich-
<lb/>keit unter die Aufsicht der Dekane stellen will, denen, wie er sich ausdrückt, „für
<lb/>diese Uebung der Aufsicht einige Utilitäten zuerkannt werden". Die Sukkursal-
<lb/>psarreien sollen im Uebrigen, abgesehen davon, daß sie „durch den allgemeinen
<lb/>Nexus dem mit gewissem Rechte versehenen Dekane untergeordnet sind, selbst- 
<lb/>ständige Pfarreien seien, und deshalb soll der Name Sukkursalkirche wegfallen.

<lb/>Zn dem Erlaß selbst und in seinem dispositiven Theil wird dann die neue
<lb/>Anordnung dahin bezeichnet, daß die Diözese in 26 Dekanate und mehrere der- 
<lb/>selben in Definitionen eingetheilt werde.

<lb/>Als unmittelbare Folge wird dann die Unterordnung unter die Dekane,
<lb/>als sich von selbst verstehend, hingestellt und ausgesprochen, daß alle übrigen
<lb/>Beziehungen zwischen Kantons-und Sukkursalpfarrern, und selbst die Benennung
<lb/>ausgehoben werde.

<lb/>Man sieht, daß nirgends, weder in dem Erlaß selbst noch in der rechtfer- 
<lb/>tigenden und erläuternden Erklärung, mit einem Worte von der Stellung der
<lb/>Sukkursalpfarrer zum Bischöfe und von ihrer Amovibilität die Rede ist, selbst
<lb/>nicht in den Erklärungen an die Staatsregierungen, denen doch der Bischof eine
<lb/>so wichtige, auch das Staatsintereffe berührende Neuerung, wenn er sie beab- 
<lb/>sichtigte, nicht hätte verschweigen dürfen. Aber offenbar sollte dies Verhältniß
<lb/>nicht berührt werden , da es mit der Einführung der Dekanatsverfaffung durchaus
<lb/>nicht im Widerspruch stand. So wie die Amovibilität Seitens des Bischofes
<lb/>mit der im französischen Gesetze ursprünglich enthaltenen vollständigen Unter- 
<lb/>ordnung der Sukkursalverwalter unter die Kantonspfarrer vereinbar war, ganz
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0167.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. IßA

<lb/>ebenso vereinbar war sie mit der Unterordnung unter die vom Bischof ernannten
<lb/>Dekane. Der Umfang der Seelsorgerechte, welche den desservants selbstständig
<lb/>eingeräumt worden, die im Erlaß ausgesprochene Selbstständigkeit der Sukkur-
<lb/>salpfarreien an Stelle der gegenüber den Kantonalpfarrern gesetzlich bestehenden
<lb/>Unterordnung hat mit der Frage nichts, zu thun, ob die zu diesen, den Kan- 
<lb/>tonspfarreien gegenüber, selbstständigen Sukkursalen zu ernennenden Pfarrer

<lb/>vom Bischöfe abberufen werden können oder nicht. Die Beseitigung der Be- 
<lb/>nennung Sukkursalpfarrei involvirt in keiner Weise die Beseitigung der Ab- 

<lb/>hängigkeit der Sukkursalpfarrer vom Bischose und ihre Amovibilität. Nicht diese,
<lb/>sondern das ursprüngliche, jetzt definitiv zu beseitigende Berhältniß der Unter- 
<lb/>ordnung unter die Kantonspfarrer fand in der Bezeichnung „Sukkursalpfarrei"
<lb/>seinen Ausdruck.

<lb/>Unter allen den Unzuträglichkeiten und Mangelhaftigkeiten, welche der
<lb/>Bischof v. Hommer an der französischen Einrichtung und dem auf Grund der- 
<lb/>selben eingetretenen faktischen Zustande zur Rechtfertigung seines Erlasses rügt,
<lb/>ist nicht eine, welche aus der gesetzlichen Bestimmung der Amovibilität herge- 
<lb/>leitet wird oder auf dieselbe bezogen werden könnte, namentlich auch nicht der
<lb/>gerügte Widerspruch der französischen Einrichtung mit dem allgemeinen Kirchen-
<lb/>recht. Denn die verschiedenen Wendungen, unter welchen der Bischof von diesem
<lb/>Widerspruch mit dem Kirchenrecht spricht, machen es unzweifelhaft, daß er damit
<lb/>das Berhältniß der Sukkursalpfarrer zu den Kantonspfarrern, und, nach that-
<lb/>sächlichem Wegfall der surveillance der letzteren über die ersteren, den unkanoni- 
<lb/>schen, für die Disziplin schädlichen Mangel einer aus der Nähe geübten Beauf- 
<lb/>sichtigung der niederen Geistlichkeit meint, eine Beaufsichtigung, deren Uebung
<lb/>einer der Hauptzwecke der im allgemeinen Kirchenrecht geordneten Dekanatsver- 
<lb/>fassung ist. Es fehlt daher an jeder thatsächlichen Grundlage, wenn der Bischof
<lb/>Eberhard jene Aeußerung über den Widerspruch der französischen Anordnung
<lb/>mit dem allgemeinen Kirchenrecht auf die Anordnung der Amovibilität bezieht,
<lb/>und daraus den Beweis entnimmt, daß der Erlaß sich ebenfalls auf die Besei- 
<lb/>tigung der Amovibilität erstrecke. Die Unrichtigkeit dieser Argumentation geht
<lb/>aber auch noch daraus hervor, daß in dem Erlaß selbst, in dem einleitenden wie
<lb/>in dem verfügenden Theile, von diesem Widerspruch gar keine Rede ist, sondern
<lb/>nur die neu einzuführende Dekanatseintheilung, als in den kanonischen Satzungen
<lb/>begründet bezeichnet wird. Es fehlt an jeder Andeutung dafür, daß der Bischof
<lb/>v. Hommer die im Gesetze enthaltene Amovibilität der Sukkursalpfarrer dem
<lb/>kanonischen Rechte widersprechend erachtet habe. Der Bischof Eberhard nimmt
<lb/>dies stillschweigend als selbstverständlich an; er vergißt dabei, daß sehr angesehene
<lb/>katholische Kanonisten das Gegentheil annehmen, daß französische und belgische
<lb/>Bischöfe und französische Provinzialsynoden sich für die Aufrechthaltung der
<lb/>Amovibilität im Interesse der Disziplin erklärt haben, und daß ferner auf eine
<lb/>Anfrage des Bischofs von Lüttich der Papst Gregor XVI. am 1. Mai 1845
<lb/>durch den Kardinal Polidori die Antwort ertheilen ließ: „ut in regimini
<lb/>ecclesiarum succursalium nulla immutatio fiat“, (Moy, Archiv j. kath. Kirchen-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0168.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>recht Bd. 22, p, 59) daß endlich die römische Kurie, obgleich mit der Frage be- 
<lb/>saßt, jeden Schritt zur Aenderung bis jetzt unterlassen hat.

<lb/>Daß der Bischof v. Hommer nicht daran gedacht hat, durch die Einfüh- 
<lb/>rung der Dekanatsverfassung die Amovibilität der 657 angestellten oder künftig
<lb/>anzustellenden Pfarrer dritter Klasse zu beseitigen, ergiebt sich auch daraus, daß
<lb/>er in seinen Schreiben an die benachbarten Staatsregierungen die intendirte
<lb/>Neuerung auf gleiche Linie mit der Maßnahme französischer Bischöfe betreffs der
<lb/>Wiederherstellung der Dekanatseintheilung und mit der, wie er sagt, vor Kurzem
<lb/>(d. h. vor dem 21. August 1827) in der Erzdiözese Köln eingesührte Dekan atseinthei-
<lb/>lung stellt. Zn Frankreich ist dadurch nirgendwo die Amovibilität beseitigt worden,
<lb/>und was die Erzdiözese Köln betrifft, so hat der frühere Erzbischof Dr. Melchers
<lb/>in dem wegen Amtsentlaffung gegen ihn stattgehabten Verfahren, wie das Er-
<lb/>kenntniß des Gerichtshofes vom 28. Zuni pr. ergiebt, seine Behauptung, daß die
<lb/>Amovibilität in seiner Diözese beseitigt sei, nicht aus der durch die Verordnung
<lb/>vom 24. Februar 1827 dort wieder eingeführten Dekanatsverfaffung hergeleitet.

<lb/>Ein letzter Beweis dafür, daß der Bischof v. Hommer die Amovibilität
<lb/>durch seinen Erlaß nicht beseitigen wollte, liegt endlich, und zwar sehr eklatant
<lb/>darin, daß er auch nach dem Erlaß die Pfarrer dritter Klasse in einer ganz
<lb/>anderen Weise als die zweifellos nicht amoviblen Pfarrer erster und zweiter
<lb/>Klasse angestellt undlzur Beurkundung dieser Anstellungen Formulare verwendet
<lb/>hat, welche durch ihren Inhalt, ihre wesentliche Uebereinstimmung mit den vor
<lb/>dem Erlaß für die amoviblen Sukkursalpfarrer angewendeten und ihre Ab- 
<lb/>weichung von den Formularen zur Anstellung der nicht amoviblen Pfarrer erster
<lb/>und zweiter Klasse unzweideutig erkennen laffen, daß die Anstellung auf Wider- 
<lb/>ruf geschehe.

<lb/>Bor dem Erlaß, also zu der Zeit, wo die Anstellung der Sukkursalpfarrer
<lb/>unzweifelhaft nur auf Widerruf geschah, bestand.zwischen dem Formular zur
<lb/>Anstellung nicht amovibler Kantonspfarrer erster und zweiter Klaffe und dem
<lb/>Formular für Sukkursalanstellungen folgender Unterschied:

<lb/>Zn dem Formulare^für Kantonalpfarrer spricht der Bischof kurz aus:

<lb/>„Vacante ecclesia cantonali . . . . . eandem . . . tibi conterimus,
<lb/>cum omnibus juribus et pertinentiis et eidem annexis, animarum curam
<lb/>et sacrarum Reliquiarum custodiam in animam tibi committentes,
<lb/>und beauftragt dann einen Dritten:

<lb/>X. X., ut te in realem et personalem dictae porochiae ejusque jurium
<lb/>universorum possessionem inducat, ut moris est, adhibitis solemni-
<lb/>tatibus adsuetis“.

<lb/>Ganz verschieden davon und sehr viel ausführlicher ist das Formular für
<lb/>die Ernennung amovibler Sukkursalpfarrer.

<lb/>Sogleich im Rubrum, am Rande links, wird die Anstellung bezeichnet:
<lb/>Commissio parochi succursalis Es wird sodann im Text vor allem erwähnt,
<lb/>daß der zu ernennende X. X. das durch das Tridentinum geforderte Examen
<lb/>bestanden, der Bischof auch schon vorher sich von seiner honestas vitae et morum
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0169.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen. Behörden.


<lb/>und seiner sana doctrina überzeugt habe. Die Anstellung selbst wird dann nicht
<lb/>mit dem Ausdruck conferimus ecclesiam, sondern mit den Worten: Nos te ad
<lb/>animarum curam et sacramentorum administrationem ..... adminittimus,
<lb/>bezeichnet und dann hinzugefügt, dantes et concedentes tibi plenam atque
<lb/>liberam et potestatem et licentiam, ut in Ecclesia succursali . . . . ..usque

<lb/>ad aliam ordinationem nostram confessiones audire, confitentes.

<lb/>absolvere, peraedicare, sacramenta administrare et omnia generatim munia
<lb/>parochialia obire possis: ac valeas; endlich wird die Bedingung hinzugefügt,
<lb/>daß der Ernannte nach alter löblicher Gewohnheit sich zu einem Examen ein- 
<lb/>finde, ad obtinendam approbationis extentionem ut primum expiraverit concessa.

<lb/>Es kann keinen Augenblick zweifelhaft erscheinen, daß die Verschiedenheit
<lb/>dieses Formulars von dem für Kantonspsarrer ihren wesentlichen Grund in der
<lb/>nur revokablen Anstellung der Sukkursalpfarrer hatte, sowohl bezüglich dessen,
<lb/>was es enthielt, als dessen, was es nicht enthielt. Es fehlte in demselben, im
<lb/>Unterschiede von dem anderen Formulare, die formelle Kollation des Amtes und
<lb/>die Einweisung in den Besitz desselben. Dagegen beziehen sich die Ausdrücke
<lb/>commissio, admissio, und die Beschränkung usque ad aliam ordinationem un- 
<lb/>zweideutig darauf, daß nur eine revokable Zulassung zu der Pfarrstelle bewilligt
<lb/>wird. Zwar will der Bischof Eberhard den Ausdruck usque ad aliam ordina- 
<lb/>tionem in seiner Bedeutung dadurch abschwächen, daß er in demselben nur den
<lb/>Vorbehalt findet, den Umfang der Seelsorge und der pfarramtlichen Handlungen
<lb/>im Einzelnen zu beschränken, wie dies dem Bischöfe auch bei den dauernd ange-
<lb/>stellten Kantonspfarrern zugestanden hätte und meint/ daß dies den Karakter der
<lb/>Anstellung nicht berühre. Allein einerseits hätte, wenn er weiter nichts bedeutet,
<lb/>für die Sukkursalpfarrer der Vorbehalt ebensowenig ausdrücklich gemacht werden
<lb/>müssen, als dies für die Kantonspfarrer nöthig erschien. Andererseits aber läßt
<lb/>sich gar nicht verkennen, daß in diesem weitgehenden Ausdrucke nicht blos eine
<lb/>theilweife Beschränkung, sondern eine vollständige Entziehung des Amtes einbe- 
<lb/>griffen ist, und daß daher dieser Ausdruck, in Verbindung mit der Bezeichnung
<lb/>commissio, die revokable Beauftragung eben so klar bezeichnet, als in den be- 
<lb/>treffenden Formularen der Erzdiözese Köln mit dem Ausdrucke per basce litteras
<lb/>revocabiles die Revokabilität ausgesprochen ist.

<lb/>Wäre nun bei dem Erlaß des Bischofs v. Ho mm er die Absicht gewesen,
<lb/>die bisherigen Sukkursalpfarrer und Pfarrer dritter Klaffe auch bezüglich der
<lb/>Znamovibilität den Kantonspfarrern erster und zweiter Klasse vollständig gleich
<lb/>zu stellen und nur den Klassenunterschied bezüglich des Gehaltes beizubehalten,
<lb/>so ist zunächst kein Grund ersichtlich, warum man in dieser Unterstellung bei den
<lb/>Anstellungen nach dem Erlasse für die Pfarrer dritter Klasse nicht dasselbe ein- 
<lb/>fache Ernennungsformular anwendete, welches bei Ernennungen der Pfarrer
<lb/>erster und zweiter Klasse gebraucht wurde. Die Verschiedenheit des Gehaltes er- 
<lb/>forderte für die Pfarrer dritter Klaffe ebensowenig ein besonderes Formular,
<lb/>wie dies bei den Pfarrern zweiter Klasse im Unterschied von Pfarrern erster
<lb/>Klaffe, trotz des verschiedenen Gehaltes, nothwendig erschien. Der Bischof Eber-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>hard, vom Oberpräsidenten aufgefordert, einen Grund für die Notwendigkeit
<lb/>der Beibehaltung der beiden verschiedenen Formulare anzugeben, hat geglaubt,
<lb/>einen genügenden Grund für die Nichtanwendung des ersten Formulars auf die
<lb/>Pfarrer dritter Klasse darin zu finden, daß in dem ersten Formular in den drei
<lb/>Worten» „adhibitis solemnitatibus assnetis“ die Einführung kostspieliger Feierlich- 
<lb/>keiten ungeordnet würden, welche bei den zahlreichen Pfarrern dritter Klaffe an- 
<lb/>zuwenden nicht thunlich gewesen wäre. Allein diese Motivirung ist doch offenbar
<lb/>nichtssagend, denn es wäre doch viel einfacher gewesen, die drei Worte aus dem
<lb/>ersten Formular bei Pfarrern dritter Klasse auszustreichen, als lediglich um die
<lb/>Feierlichkeiten der Einweihung zu vermeiden, für die Berufung der angeblich
<lb/>nunmehr inamoviblen Pfarrer dritter Klasse die ganz abweichenden Formulare
<lb/>beizubehalten, welche bis dahin mit gutem Grund für die nicht dauernd ange-
<lb/>stellten Sukkursalpfarrer angewendet wurden. Schon der Umstand, daß man
<lb/>auch nach dem Erlaß diese alten Formulare beibehielt, zeigt deutlich, daß auch
<lb/>jetzt noch die Anstellung von Pfarrern dritter Klaffe einen anderen Karakter
<lb/>hatte, als die Ernennung von Pfarrern erster und zweiter Klaffe. Allerdings
<lb/>nahm man in den alten Formularen einige wenige Aenderungen vor, allein
<lb/>diese Aenderungen sind nur solche, welche durch den Erlaß, auch wenn er die
<lb/>Amovibilität nicht beseitigt, nothwendig waren; sie beschränken sich auf die Ent- 
<lb/>fernung des Wortes succursalis im Rubrum und im Texte und in der Beifügung
<lb/>des Zusatzes, daß die Urkunde dem Dechanten und dem Definitor vorgezeigt und
<lb/>ausgehändigt werden solle. Die wesentlichen Abweichungen des früheren For- 
<lb/>mulars für Sukkursalpfarrer von dem Formular für irrevokabel angestellte
<lb/>Kantonspsarrer, namentlich die im Rubrum enthaltene Bezeichnung der Er- 
<lb/>nennung als bloße commissio parochi, die im Text enthaltene Bezeichnung der
<lb/>Berufung als einer bloßen admissio statt der in anderen Formularen enthaltenen
<lb/>collatio des Amtes und der Besitzeinweisung, endlich die so bedeutsame Be- 
<lb/>schränkung der ertheilten Vollmacht usque ad aliam ordinationem werden bei- 
<lb/>behalten, ja selbst Ln dem neuen Zusatze findet man Bedenken, die Berufung zur
<lb/>Stelle einfach mit nominatio zu bezeichnen, sondern hält es der Vorsicht ent- 
<lb/>sprechend, die Urkunde als hae litterae commissionis vel nominationis zu qua-
<lb/>lifiziren.

<lb/>Diese noch unter der Amtsverwaltung des Bischofs v. Hommer nach dem
<lb/>Erlaß deffelben eingehaltene und seitdem immer beibehaltene Praxis zeigt deut- 
<lb/>lich, daß auch in der Auffaffung des Autors jenes mit Zustimmung der Staats- 
<lb/>behörden zu Stande gekommenen Erlaffes die Amovibilität der Pfarrer dritter
<lb/>Klaffe nicht beseitigt werden sollte und nicht beseitigt worden ist. Die entgegen- 
<lb/>gesetzte einseitige Auffaffung des Bischofs Eberhard und seiner Vorgänger,
<lb/>sowie die thalsächliche Nichtausübung des Amotionsrechtes kann natürlich an der
<lb/>rechtlichen Lage nichts ändern.

<lb/>Hiernach muß, wie dies auch der ordentliche Strafrichter in den vielen
<lb/>gegen den Angeschuldigten eingeleiteten Strafverfahren- insbesondere durch das
<lb/>Urtheil vom 9. November 1875, rechtskräftig entschieden hat, als feststehend an-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0171.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 167

<lb/>genommen werden, daß bisher und bis zur Einführung des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1873 die Amovibililät der Anstellungen der Pfarrer dritter Klaffe ge- 
<lb/>setzlich in der Diözese Trier nicht beseitigt ist und daher dieses Gesetz und ins- 
<lb/>besondere die §§. 19 und 23 desselben auf diese Pfarrer anwendbar sind. Es
<lb/>braucht daher auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob die mit Zu- 
<lb/>stimmung der staatlichen Administrativbehörden erlaffene Verordnung des Bischofs
<lb/>v. Hommer, falls sie die Beseitigung der Amovibilität beabsichtigt hätte, ge- 
<lb/>eignet wäre, gegenüber der gesetzlichen Bestimmung der organischen Artikel
<lb/>diese Umwandelung gültiger Weise herbeizuführen.

<lb/>Wenn nun für den Fall der Nichtbeseitigung der Amovibilität der Ange- 
<lb/>schuldigte behauptet, daß ihm durch Einleitung des Zwangsverfahrens aus
<lb/>dauernde Besetzung der Pfarrstellen dritter Klaffe gegen den Bischof und durch
<lb/>die ihm darüber auf Anordnung des Oberpräsidenten vom 13. August pr. ge- 
<lb/>machte Mittheilung schon kraft Gesetzes sein bisheriges Pfarramt an St. Lau- 
<lb/>rentius entzogen sei, mithin ein weiteres Verfahren auf Entlassung aus dem
<lb/>Amte vor dem Gerichtshöfe gegenstandslos und unzulässig sei, so findet diese
<lb/>Behauptung in dem betreffenden Gesetze ihre Widerlegung.

<lb/>Der §. 19 al. 2 des zitirten Gesetzes beschränkt sich in seiner von dem Re-
<lb/>gierungsentwurfe abweichenden Fassung darauf, bei den Sukkursalpfarreien des
<lb/>französischen Rechtes dem Bischöfe die Pflicht aufzuerlegen, diese Stellen, dem
<lb/>§. 18 entsprechend, dauernd zu besetzen. Wie daher der Paragraph einerseits nicht
<lb/>die Tragweite hat, die nicht dauernde Anstellung der zur Zeit angestellten Pfarrer
<lb/>kraft Gesetzes in eine dauernde Anstellung ohne Weiteres umzuwandeln, so hat
<lb/>er andererseits auch nicht den Sinn, diese nicht dauernd angestellten Pfarrer
<lb/>kraft Gesetzes, sofort oder im Augenblick der Anzeige über die Einleitung des
<lb/>Zwangsverfahrens, ihres Pfarramtes zu berauben. Sie bleiben gesetzlich gültig,
<lb/>aber nicht dauernd angestellte Pfarrer; dem Bischöfe ist die Alternative gelassen,
<lb/>zum Zweck der ihm obliegenden Pflicht dauernder Besetzung der Stelle ent- 
<lb/>weder den zur Zeit nicht dauernd angestellten Inhaber der Stelle als dauernd
<lb/>anzustellenden dem Oberpräsidenten zu bezeichnen und dann, falls kein Einspruch
<lb/>erfolgt, nunmehr dauernd anzustellen, oder aber, falls er den jetzigen Inhaber
<lb/>der Stelle nicht, sondern einen Anderen anstellen will, diesen Anderen nach
<lb/>erfolgter Bezeichnung beim Oberpräsidenten, im Falle kein Einspruch erfolgt,
<lb/>unter Abberufung des jetzigen Inhabers, neu zu ernennen. Bis zu seiner
<lb/>dauernd enNeuernennung oder bis zu seiner Abberufung durch den Bischof
<lb/>bleibt der nicht dauernd ernannte jetzige Inhaber der gesetzlich bestellte Pfarrer
<lb/>der betreffenden Stelle. Das Zwangsverfahren gegen den Bischof auf dauernde
<lb/>Besetzung und die Benachrichtigung des jetzigen nicht dauernd ernannten Pfarrers
<lb/>von der Einleitung dieses Verfahrens hat nach §. 23 des zit. Gesetzes nur die
<lb/>rechtliche Wirkung, dem betreffenden Pfarrer bei Strafe zu verbieten, in seinem
<lb/>Amte geistliche Amtshandlungen vorzunehmen. Von einer Entziehung des Amtes
<lb/>selbst spricht das Gesetz nicht, und es ist eine ganz willkürliche Behauptung des
<lb/>Angeschuldigten, wenn er meint, die Untersagung der Ausübung sämmtlicher
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0172.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Amtshandlungen schließe von selbst die Entziehung des Amtes in sich. Trotz des
<lb/>strafrechtlichen Verbotes, in seinem Pfarramte Amtshandlungen vorzunehmen, ist
<lb/>daher der Angeschuldigte zur Zeit noch gesetzlicher Inhaber des Pfarramtes von
<lb/>St. Laurentius und es kann daher, je nachdem sein Verhalten der Art ist, daß
<lb/>sein ferneres Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar er- 
<lb/>scheint, auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1873 gegen ihn das
<lb/>Verfahren auf Amtsentlaffung stattfinden.

<lb/>Wenn insbesondere der Angeschuldigte noch betont, daß in dem §. 23 al. 2
<lb/>nicht von einem Zwangsverfahren auf dauernde Besetzung der Stelle, sondern
<lb/>von einem solchen auf Wiederbesetzung gesprochen werde, so kann aus dieser
<lb/>Wortsaffung nicht gefolgert werden, daß der Sinn des §. 19 al. 2 ein anderer
<lb/>sei, als eben ausgeführt wurde und daß der Angeschuldigte schon kraft Gesetzes
<lb/>seines Pfarramtes verlustig sei. Diese Wortsaffung erklärt sich durch die Be- 
<lb/>zugnahme auf §. 18 und dadurch, daß es sich nach diesem Paragraph in der
<lb/>Regel von einer Wiederbesetzung, dagegen nur ausnahmsweise in dem sich an
<lb/>den §. 18 anlehnenden §. 19 al. 2 bei den Sukkursalpfarrern von der dauern- 
<lb/>den Besetzung einer einstweilen in Folge nicht dauernder Besetzung nicht erledig- 
<lb/>ten Stelle handelt.

<lb/>Was das Verhalten des Angeschuldigten in seinem Amte betrifft, so muffen
<lb/>die einzelnen ihm zur Last gelegten, nach der Publikation der Gesetze vom '11.
<lb/>und 12. Mai 1873 fallenden Zuwiderhandlungen gegen die auf sein Amt bezüg- 
<lb/>lichen Gesetze oder die kompetenterweise getroffenen Anordnungen der Obrigkeit
<lb/>thatsächlich für erwiesen erachtet werden, wie denn auch der Angeschuldigte wegen
<lb/>dieser Vergehen von dem ordentlichen Strafrichter durch rechtskräftig gewordene
<lb/>Strasurtheile verurtheilt worden ist. Er ist insbesondere durch zwei verschiedene
<lb/>Strafurtheile verurtheilt, einmal dem Geistlichen R., zweimal dem Geistlichen
<lb/>Sch., welche das Vergehen des §. 23 al. 1 begangen haben, zu diesem Ver- 
<lb/>gehen, d. h. zur Vornahme von Amtshandlungen in einem Amte, welches
<lb/>ihnen gesetzwidrig übertragen war, wissentlich durch ■ Rath und That Beihülfe
<lb/>geleistet zu haben, und zwar besteht diese Beihülfe wesentlich auch darin, daß er
<lb/>als Pfarrer von St. Laurentius, also in Ausübung seines Amtes, jenen Geist- 
<lb/>lichen gestaltet hat, in seiner Kirche geistliche Handlungen gesetzwidrig vorzu- 
<lb/>nehmen.

<lb/>Zm Anschluß an das Vergehen des Sch., der deshalb am 1. No- 
<lb/>vember erfolgten Verhaftung und der hierbei vorgekommenen Exzesse und ge- 
<lb/>waltsamen Widerstandleistung mehrerer Personen ist der Angeschuldigte, welcher
<lb/>eine von ihm als Pfarrer und drei anderen von ihm hierzu bestimmten Personen
<lb/>als Mitgliedern des Kirchenrathes Unterzeichnete Denunziation gegen die bei der
<lb/>Verhaftung thätig gewesenen Polizeibeamten eingereicht hatte, wegen wissentlicher
<lb/>falscher Denunziation verurtheilt. Endlich ist der Angeschuldigte vierzehn Mal
<lb/>strafrechtlich verurtheilt, während des Zeitraumes vom 13. August 1875 ab bis
<lb/>zu dem Zeitpunkte seiner Verhaftung am 20. März 1876 in feinem Amte als
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>/ Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 169

<lb/>Pfarrer von St. Laurentius unter Verletzung des §. 23 al. 2 geistliche Amts- 
<lb/>handlungen unbefugt vorgenommen zu haben-

<lb/>Der Angeschuldigte hat diese Gesetzwidrigkeiten in thalsächlicher Beziehung
<lb/>zugegeben, nur will er bei der dem Geistlichen Ne iß ertheilten Erlaubniß von
<lb/>dem für denselben bestehenden Verbot zur Vornahme von geistlichen Amtshand- 
<lb/>lungen keine Kenntniß gehabt, auch die Denunziation nicht gegen besseres Wissen
<lb/>abgefaßt haben. Allein der Strafrichter hat in beiden Fällen nicht nur rechts- 
<lb/>kräftig festgestellt, daß dem Angeschuldigten das zur Strafbarkeit nöthige Wissen
<lb/>beigewohnt habe, sondern er hat für diese Annahme so überzeugende Gründe,
<lb/>aus den klar erwiesenen tatsächlichen Verhältnissen entnommen, angeführt, daß
<lb/>es unnöthig erscheint, für dieselbe Annahme in dem gegenwärtigen Verfahren
<lb/>weitere Gründe anzugeben.

<lb/>Wenn hiernach der erste Bestandtheil des Thatbestandes des im Art. 24 des
<lb/>Gesetzes vom 12. Mai 1873 vorgesehenen Vergehens erwiesenermaßen vorliegt,
<lb/>so erübrigt nur die Frage, ob die Gesetzesverletzungen des Angeschuldigten nach
<lb/>ihrem Zusammenhänge und der Art, wie sie begangen wurden, so schwer sind,
<lb/>daß sein Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich
<lb/>erscheint.

<lb/>Auch diese Frage muß nach dem Gesammtkarakter des Verhallens des Ange- 
<lb/>schuldigten unzweifelhaft bejaht werden.

<lb/>Vor Allem fällt hier der prinzipielle Standpunkt schwer ins Gewicht, aus
<lb/>welchem die gesetzwidrigen Handlungen des Angeschuldigten hervorgegangen sind,
<lb/>und von dem aus der Angeschuldigte sein Verhalten nicht etwa entschuldigt, son- 
<lb/>dern als für ihn geboten rechtfertigt.

<lb/>Der prinzipielle Standpunkt, zu welchem sich der Angeschuldigte offen be- 
<lb/>kennt, steht nicht blos im Widerspruche mit einzelnen Gesetzesbestimmungen, son- 
<lb/>dern auch im schroffen und tiefgreifenden Gegensätze zu unzweifelhaften Funda-
<lb/>mentalsätzen des in Preußen geltenden Staatsrechts.

<lb/>Dieser Gegensatz besteht, wie bereits in früheren Entscheidungen des Gerichts- 
<lb/>hofes aüsgesührt, nicht darin, daß zu Gunsten der kirchlichen Angelegenheiten
<lb/>eine Grenze behauptet wird, über welche nicht hinauszugehen für die staatliche
<lb/>Gesetzgebung eine Pflicht der legislativen Ethik ist, gerade so wie es eine solche
<lb/>Grenze zu Gunsten der Freiheit des Individuums, der Gemeinde, der Wissen- 
<lb/>schaft u. s. w. giebt, sondern darin, daß rückstchtlich der Frage, wo diese Grenze
<lb/>zu ziehen, der Staatsgewalt, zu Gunsten der für die Kirche in Anspruch genom- 
<lb/>menen Gesetzgebungsgewalt, das Recht der Entscheidung, sonach die alleinige und
<lb/>untheilbare Souveränität, für welche es bezüglich der Kompetenz nur eine ethische,
<lb/>keine juristische Grenze giebt, bestritten wird. Die Frage, ob die Maigesetze
<lb/>ihrem Inhalte nach jene ffür die Staatsgesetzgebung bestehende ethische Grenze
<lb/>überschreiten, ist notorisch vor ihrem Erlaß von allen Seiten in eingehender
<lb/>Weise geprüft und demnach durch die vom Könige mit Zustimmung des Land- 
<lb/>tages erlassenen Gesetze definitiv und für alle Unterthanen in rechtlich verbind-

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. IV. Band. 2. Heft. 12
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0174.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>licher Weise entschieden worden. Außer diesen Faktoren der Gesetzgebung giebt
<lb/>es keine Behörde, welche über die Einhaltung dieser Grenze zu wachen hätte und
<lb/>die Gültigkeit der Gesetze, wegen Überschreitung derselben, in Frage stellen
<lb/>dürfte und könnte.

<lb/>Diesem zweifellosen Rechtszustande gegenüber stellt der Angeschuldigte die
<lb/>Behauptung auf, daß Gesetze, welche in irgend einer Weise Angelegenheiten
<lb/>seiner Kirche, wenn auch nur äußerliche, berühren, nur dann gültig und für
<lb/>die Katholiken verpflichtend seien, wenn sie mit Zustimmung des Papstes erlaffen
<lb/>worden. Ob die Grenze, die auf dieseMeise für die Gültigkeit der vom Staate
<lb/>allein erlassenen Gesetze gezogen wird, in einzelnen Gesetzen überschritten sei, —
<lb/>das Uriheil hierüber soll, sei es dem Papste, sei es dem subjektiven Gewissen des
<lb/>Einzelnen, zustehen und für das Verhalten des Einzelnen den Gesetzen gegen- 
<lb/>über allein maßgebend sein. Die sog. Maigesetze sollen nun nach dem Urtheile
<lb/>des Angeschuldigten in Uebereinstimmung mit dem Urtheile des Papstes und des
<lb/>deutschen Episkopats jene Grenze überschreiten und deshalb ungültig und un- 
<lb/>verbindlich sein.

<lb/>Obgleich der Angeschuldigte gar nicht einmal den Versuch macht, nachzu- 
<lb/>weisen, daß diese Auffassung in dem positiven Rechte des Staates, dessen Unter-
<lb/>than er ist, Anerkennung finde, hält er es für ganz unbedenklich, ja für seine
<lb/>Pflicht, diese gesetzwidrige Theorie zur Grundlage bei Verwaltung des ihm an-
<lb/>vertrauten Amtes zu machen.

<lb/>Es hieße oft Gesagtes unnöthig wiederholen, wenn hier noch eingehend aus-
<lb/>gesührt würde, daß dieser vom Angeschuldigten geltend gemachte Standpunkt
<lb/>und seine Berufung auf sein Gewissen für die rechtliche Beurtheilung nicht ge- 
<lb/>eignet ist, das Verhallen des Angeschuldigten zu rechtfertigen und die gegen ihn
<lb/>erhobene Beschuldigung zu beseitigen.

<lb/>Dagegen muß betont werden, daß es für die Frage, ob die Amtsführung
<lb/>des Angeschuldigten in ihrer Fortdauer mit der öffentlichen Ordnung verträglich
<lb/>sei, von hoher Bedeutung ist, festzustellen, daß die zahlreichen im Amte verübten
<lb/>Gesetzwidrigkeiten des Angeschuldigten nach seiner eigenen Erklärung in diesem
<lb/>prinzipiellen Widerspruche gegen die souveräne Gesetzgebungsgewalt des Staates
<lb/>und gegen so wichtige Gesetze, wie die hier in Rede stehenden, ihren gemeinsamen
<lb/>Ursprung haben.

<lb/>Das Verhalten des Angeschuldigten wird aber auch weiter dadurch karakteri-
<lb/>sirt, daß derselbe sich nicht darauf beschränkt hat, nur in unvermeidlichen Fällen
<lb/>seiner Auffassung gemäß gegen die Maigesetze zu handeln und dann dabei eine
<lb/>die staatliche Autorität schonende und öffentliches Aufsehen möglichst vermeidende
<lb/>Form zu beobachten, daß er vielmehr auch in leicht zu vermeidenden Fällen dem
<lb/>Konflikte nicht auswich, und ganz offen, demonstrativ und agitatorisch, als
<lb/>Kämpfer gegen die fraglichen Staatsgesetze und gegen die Berechtigung des
<lb/>Staates zu deren Erlaß auftrat.

<lb/>Das vorliegende Beweismaterial ergiebt dies zur^Ueberzeugung.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Der Angeschuldigte hatte durchaus nicht nöthig, dem als Kaplan im Re- 
<lb/>gierungsbezirk Koblenz ungesetzlich angestellten, wegen gesetzwidriger Amtsaus -
<lb/>Übung zehnmal verurtheilten und von der Regierung ausgewiesenen Geistlichen
<lb/>Reiß, der zur Laurentiuskirche in keiner Beziehung stand, zu gestatten, in dieser
<lb/>Kirche das Hochamt zu zelebriren. Dennoch unterließ er nicht, diese Gestattung
<lb/>zu ertheilen und das von ihm bekämpfte Gesetz zu verletzen. Wie rücksichtslos
<lb/>der Angeschuldigte in seinem Auftreten das Ansehen der Staatsbehörde verletzte,
<lb/>wie sehr er dazu neigte, den Zuwiderhandlungen gegen die Maigesetze das öffent- 
<lb/>liche Aufsehen zuzuwenden, die Aufregung der Gemüther, statt zu beschwichtigen,
<lb/>zu vermehren, wie gleichgültig er es geschehen ließ, daß der von ihm und ande- 
<lb/>ren unter seiner Protektion handelnden Geistlichen dem Gesetze gegenüber ge- 
<lb/>leistete Widerstand auch das bethörte Volk zu Exzessen und Widersetzlichkeiten
<lb/>fortriß, zeigt das Verhalten des Angeschuldigten in Betreff des die Gesetze und
<lb/>die Anordnungen der Behörde verhöhnenden Auftretens des Geistlichen Sch.
<lb/>Nicht nur fuhr der Angeschuldigte fort, den gesetzwidrig als sein Kaplan
<lb/>angestellten Sch. auch dann noch in seinem Pfarrhause wohnen und in der
<lb/>Kirche die Messe, auch das Hochamt, zelebriren zu lassen, als dem Sch.
<lb/>in seiner Gegenwart das amtliche Verbot, geistliche Amtshandlungen vor- 
<lb/>zunehmen, förmlich insinuirt worden, sondern auch, als Sch. deshalb mehr- 
<lb/>mals verurtheilt worden, sich der Strafe durch die Flucht entzog, dann
<lb/>steckbrieflich verfolgt wurde, gestattet er demselben, wenn es ihm gelingt,
<lb/>sich verkleidet einzuschleichen, in der Kirche zu zelebriren, begleitet ihn aus der
<lb/>Kirche nach dem Pfarrhause und da Sch. auf diesem Wege verhaftet
<lb/>wurde, auch von dort durch eine dichte Hurrah rufende und theilweise Skandal
<lb/>machende Volksmaffe nach dem Arresthause. Dem aus dem Arresthause Morgens
<lb/>früh austretenden Sch. machte er es durch Verzögerung der- Frühmesse
<lb/>möglich, diese zu zelebriren. Auch nachdem Sch. ausgewiesen und über die
<lb/>Grenze transportirt war, dennoch aber und trotz der Wachsamkeit der Polizei- 
<lb/>behörden stch am 25. Oktober in die Laurentiuskirche einschlich, gestattete er
<lb/>ihm wiederum, das Hochamt zu zelebriren, worauf Sch. wieder verschwand.
<lb/>Zum 1. November, dem Allerheiligenfeste, wird Sch. wieder erwartet, um
<lb/>das Hochamt zu zelebriren. Auch der Angeschuldigte erwartete ihn und ist
<lb/>entschlossen, ihm die Zelebration des Hochamtes an diesem Tage, wo die Kirche
<lb/>besonders besucht war, zu gestatten. Der Angeschuldigte vermuthet aber, daß
<lb/>Sch. vor dem Hochamt verhaftet werde und hielt stch daher bereit, für
<lb/>diesen Fall das Hochamt selbst zu halten. Es gelingt dem Sch. dennoch,
<lb/>unbemerkt einzutreten und das Hochamt abzuhalten. Obgleich es in der Natur
<lb/>der Dinge lag, daß die Polizei es nicht unterlassen konnte, schon während der
<lb/>Messe in der Kirche eine Aufstellung zu nehmen, um zu verhindern, daß Sch.
<lb/>durch Benutzung -der komplizirten Ausgänge, die nicht von Außen besetzt
<lb/>werden konnten, wieder entweiche, und obgleich es dem Angeschuldigten nicht
<lb/>entgehen konnte, daß dadurch in der ungefüllten Kirche Aufregung und Exzesse
<lb/>entstehen konnten, die zu beschwichtigen und zu verhindern seine Pflicht war, so

<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Entscheidungen und Erlasst von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>verläßt er dennoch beim Beginn der Messe seine Kirche, in der es dann, als am
<lb/>Schluffe der Messe zur Verhaftung des Sch. Anstalten gemacht wurden,
<lb/>nicht blos zu einem sehr ernsten Tumult, sondern auch zu jenen tatsächlichen
<lb/>Widersetzlichkeiten kam, welche zu dem Strafverfahren vor dem Schwurgericht zu
<lb/>Saarbrücken Veranlassung gaben. Der Angeschuldigte behauptet selbst, er würde
<lb/>bei seiner Anwesenheit jene Exzesse durch seine persönliche Einwirkung höchst
<lb/>wahrscheinlich verhindert haben; er will aber solche Exzesse nicht geahnt haben.
<lb/>Aber trotz dieser letzteren Versicherung muß man in dem Verlassen der Kirche
<lb/>unter den vorliegenden Umständen eine grobe Pflichtverletzung finden, ja man
<lb/>wird schwerlich irren, wenn man, unter Berücksichtigung des ganzen Verhaltens
<lb/>des Angeschuldigten, aus diesem Weggehen und Wegbleiben den Schluß zieht,
<lb/>daß dem Angeschuldigten ein bei Gelegenheit der Ausführung der Maigesetze aus-
<lb/>gebrochener Tumult nicht unangenehm war.

<lb/>Jedenfalls aber hat der Angeschuldigte einen Beweis seiner feindseligen Ge- 
<lb/>sinnung gegen die bei Ausführung der ihm verhaßten Maigesetze Lhätigen Staats- 
<lb/>beamten durch die Denunziation gegeben, welche er als Pfarrer und Mitglied des
<lb/>Kirchenraths im Verein mit drei anderen, von ihm dazu bestimmten Mitgliedern
<lb/>des Kirchenraths einreichte.

<lb/>Durch die bei dem Asfisenhofe zu Saarbrücken über den Vorgang am 1. No- 
<lb/>vember stallgehabten Erhebungen, an welche sich die strafgerichtlichen Verhand- 
<lb/>lungen vor den beiden Instanzen am Landgerichte zu Trier anschließen, ist es zur
<lb/>höchsten Evidenz gestellt, daß die mit der Verhaftung des Sch. beauftrag- 
<lb/>ten Polizeibeamten an jenem 1. Movember in der St. Laurentiuskirche mit
<lb/>der höchsten Schonung aufgetreten sind, und daß nur die durch die vielen, bis
<lb/>dahin erfolgreichen, Listen des Sch. herbeigeführte Aufregung des Publi- 
<lb/>kums, im Zusammenhänge mit dem durch das Verhalten des Angeschuldigten
<lb/>und seiner Schützlinge erzeugten irrigen Vorstellungen über die Berechtigung der
<lb/>Staatsbehörde, jenen ernstlichen Tumult und die thätliche Widersetzlichkeit Einzel- 
<lb/>ner gegen die Polizeibehörde hervorgerufen hat. Der Strafrichter konstatirt
<lb/>nicht nur das maßvolle und schonende Benehmen der Polizeibehörde, sondern er- 
<lb/>gänzt aus seiner eigenen Lokalkenntniß auch noch, daß dies nach dem Vorfall in
<lb/>Trier allgemein bekannt gewesen.

<lb/>Trotzdem behauptet der Angeschuldigte in seiner Denunziation das Gegen-
<lb/>theil und macht der Polizeibehörde und den einzelnen Beamten in den leiden- 
<lb/>schaftlichsten Ausdrücken den Vorwurf gesetzwidrigen und strafbaren Verfahrens.
<lb/>Der Angeschuldigte, der selbst zugestandenermaßen bei jenem Vorfälle sich ent- 
<lb/>fernt gehalten hat, will den Hergang, so wie er ihn in der Denunziation an-
<lb/>giebt, durch Umfragen bei Pfarrgenossen erfahren haben; aber diese Pfarrgenoffen,
<lb/>von ihm als Schutzzeugen vorgesührt, lassen ihn Betreff der tatsächlichen Mit -
<lb/>theilungen, die er von ihnen erhalten haben will, ohne alle Unterstützung; der
<lb/>Strafrichter erster Instanz konstatirt auf Grund der Verhandlung nicht nur,
<lb/>daß der Angeschuldigte von der Unwahrheit der in seiner Denunziation enthalte- 
<lb/>nen unrichtigen Behauptungen Kenntniß gehabt, sondern „daß auch der Geist,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0177.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>welcher aus der ganzen Schrift athmet, nicht Betrübniß über Verletzung von
<lb/>Gesetz und Amtspflicht ist, sondern Zngrimm gegen Beamte, welche es wagen-
<lb/>einem Gesetzesvernichter und Kondemnaten bei Wiederholung einer gesetzwidrigen
<lb/>geistlichen Handlung an dem Orte, wo er einen Geistlichen als immun von
<lb/>jedem weltlichen Gesetze dünkt, überhaupt mit der Absicht der Verhaftung ent- 
<lb/>gegen zu treten."

<lb/>Der ostentative und agitatorische Karakter des Verhaltens des Angeschuldig-
<lb/>Len zeigt sich auch in seinem Auftreten vor dem Strafrichter am 12. März 1875,
<lb/>als er sich über sein Verhalten an jenem 1. November und über die dem
<lb/>Sch. geleistete Beihülfe verantworten soll. Hierüber liegt der fast steno- 
<lb/>graphische Bericht des Paulinusblatt vom 14 März ej. vor, dessen Richtigkeit
<lb/>der Angeschuldigte in seinen Verhören nicht in Abrede gestellt hat. Der Ange-
<lb/>jchuldigte spricht es laut aus, daß er nicht deshalb sich vertheidige, weil er hoffe,
<lb/>durch seine Worte eine weniger günstige Auffassung bei seinen Richtern zu ver-
<lb/>scheuchen, sondern weil seine Pfarrkinder ein Recht haben, zu verlangen, daß er
<lb/>sich vor Gericht darüber ausspreche, weshalb er als Pfarrer so gehandelt habe.
<lb/>Nun trägt er seinen mit den Gesetzen des Staates in Widerspruch stehenden
<lb/>Standpunkt mit Emphase vor und als ihn der Präsident auffordert, nicht zu
<lb/>vergessen, daß er auch Staatsbürger und als solcher die Staatsgesetze zu beob- 
<lb/>achten verpflichtet sei, erklärt er, in diesen kirchlichen Angelegenheiten sei sein
<lb/>Gewissen und der Befehl seiner geistlichen Oberen ihm allein maßgebend.

<lb/>Die Hartnäckigkeit und Intensivität des Bestrebens des Angeschuldigten, die
<lb/>ihm verhaßten Maigesetze nicht zur Ausführung gelangen zu lassen, sondern
<lb/>ihnen möglichst lange ostensiblen Widerstand zu leisten, zeigt sich endlich darin,
<lb/>daß der Angeschuldigte in seinem Amte trotz der Sistirung seiner AmtSthätigkeit
<lb/>fortfuhr, Amtshandlungen auszuüben, auch da noch, als er bereits rechtskräftig
<lb/>deshalb verurtheilt und der von ihm geltend gemachte Einwand verworfen worden
<lb/>war. Dieses gesetzwidrige Verhalten währte vom 13. August 1875 bis zu feiner
<lb/>Verhaftung am 20. März 1876, und nach seinen 'eigenen Erklärungen muß an- 
<lb/>genommen werden, daß er dasselbe wieder einnehmen werde, wenn er, ohne aus
<lb/>dem Amte entlassen worden zu sein, aus dem Gefängniß zurückkehren würde.

<lb/>Es liegt in der Natur der Sache, daß dieser offene Kampf gegen die Gesetze
<lb/>und die Behörden des Staates, ausgeübt von einem Pfarrer im Namen der Re- 
<lb/>ligion und der Kirche und mit der ausgesprochenen Behauptung, daß jene Gesetze
<lb/>eine Zerstörung der Kirche herbeizuführen geeignet seien oder gar beabsichtigen,
<lb/>bei einem Theil der Bevölkerung, innerhalb welcher der Angeschuldigte lebt,
<lb/>große, immer steigende Aufregung Hervorrufen mußte. Daß dieser nothwendige
<lb/>Erfolg thatsächlich nicht ausblieb, zeigen der Exzeß vom 1. November, die vom
<lb/>Anklagesenat erkannte Znkonvenienz, die öffentlichen Gerichtsverhandlungen über
<lb/>diesen Exzeß in der Stadt Trier stattfinden zu lassen, endlich die strafbaren -
<lb/>Handlungen, zu welchen sich bei Verhaftungen des Angeschuldigten und des
<lb/>Sch. sowie bei dem Tumult in .der Laurentiuskirche! sonst unbescholtene
<lb/>und ruhige Personen, wie St., Str. und die zwanzigjährige Dorothea R.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0178.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Hinreißen ließen und welche den beiden Ersteren vom Assisenhofe in Saarbrücken
<lb/>strenge Bestrafungen zuzogen. Den gewaltigen Einfluß, den der Angeschuldigte
<lb/>in seiner Stellung als Pfarrer auf Personen von unselbstständigem Urtheile
<lb/>übt, konstatirt der Strafrichter bei Freisprechung der zugleich mit dem Ange- 
<lb/>schuldigten wegen falscher Denunziation vor Gericht gestellten drei Kirchenraths- 
<lb/>mitglieder, indem er in seinem Urtheile erwägt, „daß sie sreizusprechen seien,
<lb/>weil aus den gefammten Verhandlungen mit vorzüglicher Berücksichtigung des
<lb/>persönlichen Eindrucks, den dieselben rücksichtlich ihrer Unselbstständigkeit im
<lb/>Urtheile einem dominirenden, gleichsam autoritativem Geiste gegenüber, der zu- 
<lb/>gleich ihr Pfarrer ist, lebhaft hinterlaffen haben, — die richterliche Ueberzeugung
<lb/>nicht erwachsen ist, daß, nachdem ihr Pfarrer ihnen mit Festigkeit und Eifer, die
<lb/>ihm eigen sind, versichert hatte, so und nicht anders sei der Sachverhalt, diese
<lb/>aber mit Aufopferung des Verstandes im gläubigen Gemüthe nunmehr die Dar- 
<lb/>stellung als richtig hingenommen, Seitens der drei Kirchenrathsmitglieder wider
<lb/>besseres Wissen gehandelt worden sei."

<lb/>Wie sehr das längere Geschehenlaffen eines Auftretens, wie das des Ange- 
<lb/>schuldigten, dem Ansehen des Staates und der Gesetze schädlich ist und der
<lb/>Staatsgewalt von den Gegnern nicht als Milde und Versöhnlichkeit, sondern als
<lb/>Schwäche und Mangel an eigener Zuversicht zu der Güte und Wirksamkeit
<lb/>ihrer Gesetze angerechnet wird, zeigen die von der Staatsanwaltschaft mit Recht
<lb/>hierfür in Bezug genommenen beiden Artikel: „der Fall El aßen" derTrierschen
<lb/>Landeszeitung.

<lb/>Nach Allen diesem kann es nicht zweifelhaft sein, daß es mit der öffentlichen
<lb/>Ordnung unvereinbar ist, den Angeschuldigten, der die Staatsgesetze so systema- 
<lb/>tisch, so hartnäckig und so ostensible verletzt hat, länger in einem so wichtigen
<lb/>und einflußreichen Amte, wie das eines Pfarrers, zu belasten und daß daher alle
<lb/>Requisite des §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 vorliegen.

<lb/>Es mußte hiernach, wie geschehen, dem Anträge der Staatsanwaltschaft gemäß,
<lb/>erkannt werden. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>13.

<lb/>Unzulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf die Verwaltungsmaßregeln über
<lb/>das mit Beschlag belegte Vermögen einer erledigten Pfarrstelle. Preuß.
<lb/>Dekl. vom 21. Mai 1874. M.-Samml. S. 139.)

<lb/>(Erk. des Gerichlsh. zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte in Berlin v. 9. Januar 1875.)

<lb/>Nach Angabe der Kläger hat der Oberpräsident der Provinz Westfalen, als
<lb/>am 20. Mai 1873 der Kaplan B. zu Atteln gestorben war, auf Grund des
<lb/>Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1874 (Ges.-S. 1874 S. 140) die Be- 
<lb/>schlagnahme des Vermögens der Stelle verfügt und der Amtmann F. zu Atteln
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>'Entscheidungen und Erlasse voÄ Gerichten und anderen Behörden. 175


<lb/>zum Kommiffarius ernannt. Dieser hat sich in Besitz des qu. Vermögens gesetzt
<lb/>und mittelst Androhung von Gewalt die Schlüssel zur Kaplaneiwohnung aus- 
<lb/>händigen lassen.

<lb/>Die Kläger behaupten, Erben des rc. B. geworden zu sein und in dieser
<lb/>Eigenschaft den Nießbrauch der Stelle bis zum 1. September pr. fortsetzen zu
<lb/>dürfen, auch solange zur Benutzung der Wohnung, in der sich noch Sachen und
<lb/>Vieh des Verstorbenen besänden, befugt zu sein; daran habe sie aber der Kom-
<lb/>miffarius gehindert, indem er die Rückgabe der Schlüssel an sie geweigert und
<lb/>verlangt habe, daß sie zu jedem Gange in das Haus erst von ihm abgefordert,
<lb/>oder, wie er sich ausdrücke, geliehen werden sollten. Dadurch seien sie des Be- 
<lb/>sitzes des Nachlasses entsetzt; durch das Leihen der Schlüssel würden sie die Ver- 
<lb/>letzung ihres Rechtes anerkennen. Die Beschlagnahme hätte durch schriftliche
<lb/>Verfügung, durch symbolische Uebergabe rc. geschehen können; die Erben hätten
<lb/>aber nicht thatsächlich des Besitzes entsetzt werden dürfen. Um in allen ähnlichen
<lb/>Fällen Uebergriffe zu vermeiden, haben Kläger unterm 24. Zuli pr. bei dem
<lb/>Kreisgerichte zu Paderborn beantragt, den Verklagten zu verurtheilen, daß er
<lb/>ihnen die Schlüssel zu der Kaplaneiwohnung zu Atteln herausgebe und ihnen die
<lb/>Disposition über die Gebäulichkeiten und Grundstücke der Kaplanei bis zum
<lb/>1.. September pr. gestatte.

<lb/>Die Regierung zu Minden hat unterm 18. August pr. noch vor Beant»
<lb/>wortung der Klage den Kompetenz-Konflikt erhoben; die Kläger haben denselben
<lb/>für unbegründet erklärt, weil die Rechte Dritter an dem in Beschlag genomme- 
<lb/>nen Vermögen durch das Gesetz vom 21. Mai 1873 nicht berührt seien und im
<lb/>Rechtswege geltend gemacht werden dürsten, gegen die Beschlagnahme an sich
<lb/>aber nicht geklagt sei. Das Kreisgericht und das Appellationsgericht zu Pader- 
<lb/>born haben den Kompetenz-Konflikt dagegen für gerechtfertigt erachtet. Der
<lb/>Rechtsweg ist in der That in dieser Sache unzulässig. Denn die Klage ist nicht
<lb/>darauf gerichtet, daß das Recht der Erben des rc. B. aus den Nießbrauch während
<lb/>des Sterbequartals anerkannt oder daß ihnen die Ausübung dieses Nießbrauches
<lb/>gestattet werde, sondern daraus, daß der Kommiffarius die Beschlagnahme des
<lb/>Vermögens der Kaplanei nicht in der Weise, wie es geschehen, nämlich durch
<lb/>Besitznahme der Schlüssel der Kaplaneiwohnung, hätte bewirken sollen, der Art. 3
<lb/>des Gesetzes vom 21. Mai 1873 bestimmt aber, daß Zwangsmaßregeln, welche
<lb/>zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich sind, im Verwaltungswege ge- 
<lb/>troffen werden und daraus folgt, daß Beschwerden über solche Zwangsmaßregeln
<lb/>nur bei den Vorgesetzten Verwaltungsbehörden angebracht werden dürfen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>14.

<lb/>Rechtliche Stellung der Alt-Katholiken in Preußen.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 17. Oktober 1877.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kann für begründet nicht erachtet
<lb/>werden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0180.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Die in dem angefochtenen Urtheil enthaltene thatsächliche Feststellung recht- 
<lb/>fertigt die Anwendung der §§.166 und 41 des St.-G.-B. und ein Rechtsirr- 
<lb/>thum ist in der Begründung nirgends erfindlich.

<lb/>Was zunächst die Anwendbarkeit des §. 166 des St.-G.-B. auf die Be- 
<lb/>schimpfung der sogenannten Altkalholiken anlangt, so ist bereits in den Erkennt-
<lb/>niffen vom 24. Mai 1873*) (Entsch. B. 70 S. 42.) Goltd. Arch., B.21 S. 328)
<lb/>und vom 20. Oktober 1874 (Goldt. Arch., 22 S. 597) eingehend nachgewiesen,
<lb/>daß au- den Schutz des §. 166, insoweit es sich um die katholische Kirche handelt,
<lb/>auch die sogenannten Altkatholiken Anspruch haben, und die Ausführungen in
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde find nicht geeignet, eine andere Auffassung zu be- 
<lb/>gründen.

<lb/>Insoweit diese Ausführungen dahin gehen, daß der §. 166 nur die zur Zeit
<lb/>seiner Publikation bestehende katholische Kirche im Auge gehabt haben könne, so
<lb/>ist dies nicht zu bestreiten und in den angezogenen Vorerkenntnissen keinesweges
<lb/>verkannt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß auch die Altkatholiken zu der
<lb/>»katholischen Kirche" in jenem Sinne zu rechnen seien, so lange nicht im gesetz- 
<lb/>lichen Wege festgestellt ist, daß aus sie die staatliche Anerkennung der katholischen
<lb/>Kirche keine Anwendung finde, und daß es dem Richter nicht zustehe, sie wegen
<lb/>der Annahme der Nichtannahme eines bestimmten Dogmas aus der katholischen
<lb/>Kirche für ausgeschieden zu erklären.

<lb/>Der Einwand, daß die Frage nach der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche
<lb/>nur nach dem katholischen Kirchenrecht zu entscheiden sei, führt nicht zu einem
<lb/>anderen Resultat; denn es ist eben streitig, ob als »katholisches" Kirchenrecht nur
<lb/>das von den Anhängern des Znfallibilitäts-Dogmas anerkannte Kirchenrecht an- 
<lb/>zusehen sei, und die Bezugnahme auf die von dem Papste erlassene Cogitatio
<lb/>„Pastor aeternus“ enthält sonach nur eine petitio principii. Dasselbe gilt von.
<lb/>der ferneren Ausführung, daß nicht eine Spaltung innerhalb der Kirche, sondern
<lb/>eine Trennung von der Kirche, welche nur eine sei, stattgefunden habe.

<lb/>Die Hinweisung auf die Unterscheidungen der Altkatholiken und der Neu- 
<lb/>katholiken in Bezug auf Lehre und Kultus, welche die Lossagung der Ersteren
<lb/>von der katholischen Kirche erweisen sollen, kann aus den in den allegirten Er- 
<lb/>kenntnissen entwickelten Gründen nicht Berücksichtigung finden.

<lb/>Nach dem Erlaß jener Erkenntnisse aber hat die Zugehörigkeit der Altkatho- 
<lb/>liken zur katholischen Kirche noch in dem Gesetze vom 4. Zuli 1875 (G.-S.
<lb/>S. 333) eine besondere gesetzliche Anerkennung gefunden und es kann daher jene
<lb/>Zugehörigkeit in Preußen nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden, es
<lb/>sind vielmehr alle etwaigen Bedenken, welche vom dogmatischen oder kirchenrecht- 
<lb/>lichen Standpunkt aus erhoben werden könnten, durch diesen Ausspruch der
<lb/>staatlichen Gesetzgebung erledigt.

<lb/>Endlich ist auch die Bezugnahme auf das Erkenntniß vom 3. Januar 1877
<lb/>(Goltd. Arch., B. 25 S. 144, Oppenhoff's Rechtsprechung B. 18 S. 7) ver- 
<lb/>fehlt, da die thatsächliche Feststellung im vorliegenden Falle nicht dahin geht, daß


<lb/>*) Vergü Zeitschr. B. 1 S. 44.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0181.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 177

<lb/>die Beschimpfung gegen den die Messe zelebrirenden Priester, sondern dahin,
<lb/>daß sie gegen die Zelebrirung der Messe selbst gerichtet gewesen sei. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>15.

<lb/>Inwieweit find die im Falle einer Beurlaubung gezahlten Vcrtretnngskosteu bei

<lb/>dem Bezüge einer Militärpenfion nach §* 33 c. des Reichsgesetzes vom

<lb/>27. Znni 1871 M.-G.-B1. S. 275) in Betracht zu ziehen?

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. m Berlin vom 9. Novbr. 1877.)

<lb/>Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 21. Februar 1874 ist der Kläger
<lb/>unter Berechnung seines Diensteinkommens auf Höhe von 2177 Thlr. pensionirt,
<lb/>und ist dabei seine Pension auf jährlich 1143 Thlr. festgestellt worden. Seit
<lb/>Oktober 1874 bezieht er als Standesbeamter in Berlin vom Magistrat der
<lb/>Haupt- und Residenzstadt ein Nebeneinkommen von 1200 Thlr. jährlich.

<lb/>Der Z. 33 des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Zuni 1871 bestimmt
<lb/>sub a Folgendes!

<lb/>„Wenn und so lange ein Pensionär im Reichs-, Staats- oder
<lb/>Kommunaldienst ein Diensteinkommen bezieht, ruht das Recht auf den
<lb/>Bezug der eigentlichen Pension, insoweit, als der Betrag dieses neuen
<lb/>Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension ausschließlich der
<lb/>Pensionserhöhung den Betrag des vor der Pensiomrung bezogenen
<lb/>pensionssähigen Einkommens übersteigt."

<lb/>Auf Grund dieser Bestimmung ist zwischen den Parteien streitig, ob von
<lb/>dem Betrage des neuen Diensteinkommens diejenigen Kosten in Abzug gebracht
<lb/>werden müffen, welche dem Beamten durch seine Stellvertretung erwachsen sind.

<lb/>Der Kläger ist nämlich während des Jahres 1875 in den Monaten Mai
<lb/>und Zuni einige Tage beurlaubt gewesen und hat an den ihn vertretenden
<lb/>Major a. D. von L. die Vertretungskosten mit 50 Thlr. 20 Sgr. zahlen müffen.
<lb/>Seitens des Königlichen Kriegs-Ministern sind ihm nichts destoweniger auf das
<lb/>Jahr von der Pension 166 Thlr. abgerechnet worden, während der Kläger diesen
<lb/>Abzug mit Rücksicht auf die ihm erwachsenen Vertretungskosten nur in Höhe von
<lb/>115 Thlr. 10 Sgr. für berechtigt hält. Er hat beantragt:

<lb/>den verklagten Militär-Fiskus zu verurtheilen, an ihn 50 Thlr. 20 Sgr.
<lb/>---- 152 Mark Pension pro 1. April 1875 bis 1. April 1876 zu zahlen.

<lb/>Der Verklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, indem er die Rechts-
<lb/>ansicht des Klägers bestreitet und insbesondere noch hervorhebt, daß die Be- 
<lb/>urlaubung desselben nicht wegen Krankheit, sondern lediglich wegen Familien-
<lb/>intereffes erfolgt sei.

<lb/>Es mußte — so führt das Königliche Stadtgericht in Berlin vom 15. No- 
<lb/>vember 1876 aus — ohne Weiteres, wie geschehen, aus Abweisung des Klägers
<lb/>erkannt werden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0182.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Als Diensteinkommen, welches nach §. 33 c. des Militär-Pensions-GesetzeS
<lb/>vom 27. Juni 1871 bei der Berechnung der Pension in Anrechnung zu bringen
<lb/>ist, ist offenbar das etatmäßige Gehalt anzusehen, nicht derjenige Betrag, welcher
<lb/>dem Pensionär nach Abzug von Vertretungskosten noch baar verbleibt. Daß das
<lb/>Gesetz so zu verstehen ist, geht schon daraus hervor, daß die qu. Bestimmung
<lb/>ein bs»6üeium aufstellt und deshalb nicht ausdehnend interpretirt werden darf.
<lb/>Auch würde im Falle der entgegengesetzten Auslegung der Pensionär berechtigt
<lb/>sein, alle übrigen durch sein Amt ihm erwachsenden Kosten von seinem Gehalte
<lb/>abzurechnen und nur den so verbleibenden Rest in Anrechnung zu bringen, was
<lb/>das Gesetz offenbar nicht beabsichtigt hat.

<lb/>Kläger soll dergleichen Kosten (beispielsweise für Anstellung von Hülfs-
<lb/>arbeitern) aus seinem Gehalte decken und darf dieselben bei der Berechnung der
<lb/>Pension von. dem Gehalte nicht in Abzug bringen; ebensowenig darf er dies bei
<lb/>den durch Familienereigniffe und dergleichen verursachten Vertretungskosten Lhun,
<lb/>welche allen übrigen durch das Amt verursachten Kosten völlig gleich stehen, ja
<lb/>noch weniger abgerechnet werden können, da sie nicht durchaus nothwendig sind.

<lb/>Die Ausführung des Klägers, daß er gar keine Pflicht habe, eine Anstellung
<lb/>als Standesbeamter anzunehmen, und es ihm ^deshalb überlaffen bleibe, wie
<lb/>ckange und mit welchen Unterbrechungen er eine solche Stellung bekleiden wolle,
<lb/>ist allerdings richtig, doch beweist sie nichts gegen die Richtigkeit der obigen Aus- 
<lb/>führung. Kläger braucht allerdings ein solches Amt nicht anzunehmen und erhält
<lb/>für diesen Fall seine volle Pension; thut er es aber, so muß er sich auch sein
<lb/>ganzes etatmäßiges Gehalt anrechnen lasten.

<lb/>Anders läge die Sache, wenn Kläger für eine bestimmte Zeit aus dem Amte
<lb/>ausgeschieden wäre, und für diese Zeit kein Gehalt erhalten hätte; im vorliegen- 
<lb/>den Falle aber ist Kläger während der in Rede stehenden Zeit Inhaber des
<lb/>Amtes gewesen und hat das Gehalt für diese Zeit erhalten. Daß er dasselbe
<lb/>nicht für sich behalten, sondern zur Bezahlung eines Stellvertreters verwandt hat,
<lb/>ist seine Sache und ändert nichts an der Anrechnungsfähigkeit des ganzen etats-
<lb/>mäßigen Gehaltes.

<lb/>Der Kläger hat gegen das erste Urtheil appellirt. Das erste Erkenntniß ist
<lb/>jedoch durch Erkenntniß des Königlichen Kammergerichts in Berlin vom 7. Mai
<lb/>1877 aus folgenden Gründen bestätigt worden:

<lb/>Bei Auslegung des §. 33 e. des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni
<lb/>1871, welcher dem 8.27 ad 2 des Preußischen Pensionsgesetzes vom 27. März 1872
<lb/>und dem §. 57 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 entspricht, ist der
<lb/>Ansicht des ersten Richters beizutreten.

<lb/>Die gesetzliche Bestimmung, wonach einem ein neues Diensteinkommen be- 
<lb/>ziehenden Pensionär Abzüge zu machen sind, wenn das neue Diensteinkommen
<lb/>mit der Pension zusammen das frühere Diensteinkommen übersteigt, kann unter
<lb/>diesem neuen Einkommen nur die Einnahme überhaupt verstehen, welche mit dem
<lb/>neuen Amte als solchem verbunden ist, und dem Inhaber als solchem gewährt
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0183.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 179

<lb/>wird, ohne daß es daraus an kommt, ob das Diensteinkommen ' ein sogenanntes
<lb/>etatsmäßiges ist, oder in dem Genüsse von Diäten und sonstigen Remunerationen
<lb/>besteht, da nach §. 37 des Pensionsgesetzes der Abzug auch bei diätarischer Be- 
<lb/>schäftigung nicht ausgeschloffen ist.

<lb/>Die Ausgabe selbst ist im Interesse des Klägers, um einen sonst nicht zu
<lb/>ermöglichenden Urlaub zu erlangen, geschehen und es kann keinem Zweisel unter- 
<lb/>liegen, und geht auch aus den vom Kläger überreichten Schreiben des Magistrats
<lb/>hervor, daß der Magistrat die Kosten des Vertreters als eine den Kläger be- 
<lb/>treffende Ausgabe behandelte, während dem Kläger das ihm zustehende Gehalt
<lb/>selbst nicht verkürzt wurde.

<lb/>Kläger hat daher auch thatfächlich aus der neuen Stellung dasjenige baare
<lb/>Einkommen gehabt und darüber quittirt, welches Verklagter seiner Berechnung
<lb/>zu Grunde legt. Es steht nach den eigenen Angaben des Klägers fest, daß er
<lb/>den Urlaub, welcher die Vertretung und deren Kosten verursachte, lediglich in
<lb/>Privatangelegenheiten und nicht aus Krankheits- oder ähnlichen Rücksichten nahm,
<lb/>und durch das Schreiben des Magistrats vom 20. Mai 1876 wird erwiesen, daß
<lb/>der Magistrat zu Berlin bei Beurlaubungen der letzteren Art selbst den Vertreter
<lb/>honorirt hätte.

<lb/>Da es sich daher lediglich um Ausgaben gehandelt hat, welche im per- 
<lb/>sönlichen Interesse des Klägers gemacht sind, so können dieselben ebensowenig
<lb/>als Verminderung des Einkommens an sich beachtet werden, wie andere
<lb/>nöthige Ausgaben.

<lb/>Die Anführungen des Klägers, besonders, daß er zur Uebernahme einer
<lb/>Civilstelle nicht verpflichtet gewesen wäre, sind unerheblich, da das Pensionsgesetz
<lb/>überhaupt solche Offiziere betrifft, welche dergleichen Verpflichtungen nicht haben.
<lb/>Daß ein Urlaub auch bei einem sofort entlaßbaren, oder vorübergehend ange-,
<lb/>stellten Beamten nicht einer Niederlegung und Wiederaufnahme des Amtes, oder
<lb/>einer Entlastung und Wiederannahme in den Dienst gleichzustellen ist, liegt auf
<lb/>der Hand. Kläger würde sonst in der Konsequenz dahin gelangen, nach jedem
<lb/>Urlaub im Privatintereffe aus Grund des §. 37 des Pensionsgesetzes 6 Monate
<lb/>hindurch die volle Pension zu fordern.

<lb/>Schon daraus, daß Kläger dem Vertreter weniger Diäten zahlte, als er
<lb/>selbst bezog, erhellt, daß er die Einnahme aus dem Amte fortbezog.

<lb/>Hieraus ergiebt sich die Bestätigung des ersten Erkenntnisses.

<lb/>Die gegen dieses Erkenntniß eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem
<lb/>Königlichen Obertribunal in Berlin aus folgenden Gründen zurückgewiesen
<lb/>worden:

<lb/>Nach der Feststellung des Appellationsrichters hat Implorant für das Jahr
<lb/>vom 1- April 1875 bis 1. April 1876 sein volles Einkommen mit 1200 Thlr.
<lb/>von dem Magistrat in Berlin bezogen. Er hat aber davon 50 Thlr. 20 Sgr.
<lb/>an seinen Stellvertreter bezahlt, weil er lediglich aus Privatrücksichten für zwei
<lb/>Monate Urlaub erhallen hatte, und für einen solchen Fall der Magistrat den
<lb/>Stellvertreter nicht honorirt.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Der Appellationsrichter nimmt daher mit Recht an, daß die Verausgabung
<lb/>der 50 Thlr. 20 Sgr. nicht als eine Verminderung des Diensteinkommens be- 
<lb/>trachtet werden könne, sondern daß eine Ausgabe vorliegt, welche der Implorant
<lb/>in seinem persönlichen Interesse gemacht hat. Die Ansicht des Imploranten, er
<lb/>habe nicht sein volles Diensteinkommen bezogen, würde nur dann zutreffend sein,
<lb/>wenn die gezahlten Stellvertretungskosten nicht von ihm persönlich zu tragen ge- 
<lb/>wesen wären. Denn dann könnte er sagen, er habe sein volles Einkommen
<lb/>nicht bezogen, indem davon die Stellvertretungskosten abzurechnen seien. Auf
<lb/>eine derartige Behauptung stützt aber Implorant seinen Anspruch nicht, sondern
<lb/>nur auf die thatsächlich unrichtige Behauptung, er habe 'sein volles Dienstein- 
<lb/>kommen nicht bezogen, und auf die unrichtige Ansicht, es sei gleichgültig, ob
<lb/>seine Beurlaubung nur in seinem persönlichen Interesse erfolgt sei oder nicht,
<lb/>weil seine Vertretung während seiner Beurlaubung nur im Interesse des Dienstes
<lb/>nothwendig gewesen sei. Daß diese Ansicht unrichtig ist, leuchtet ein, denn wenn
<lb/>auch seine Vertretung nothwendig war, so folgt doch durchaus nicht, daß die
<lb/>Kosten der Vertretung nicht ihm persönlich zur Last fallen. Ganz unzutreffend
<lb/>ist es ferner, wenn Implorant meint, daß ein Urlaub bei sofort entlaßbaren
<lb/>oder vorübergehend angestellten Beamten einer Niederlegung und Wiederauf- 
<lb/>nahme, oder einer Entlassung und Wiederaufnahme in den Dienst gleichzustellen
<lb/>sei. Denn ein Urlaub setzt eben das Fortbestehen der dienstlichen Stellung
<lb/>voraus.

<lb/>Die Unterscheidung endlich zwischen dem etatsmäßigen und wirklich bezoge- 
<lb/>nen Einkommen beruht lediglich darauf, daß Implorant die von ihm persönlich
<lb/>zu tragenden Stellvertretungskosten von dem etatsmäßigen und wirklich bezogenen
<lb/>Einkommen unrichtiger Weise in Abzug bringt.

<lb/>Hiernach erscheint der auf Verletzung des §. 33 des Militär-Pensionsgesetzes
<lb/>vom 27. Juni 1871 gestützte Angriff unbegründet.

<lb/>Inwiefern aber der Appellaiionsrichter den §. 37 l. c. verletzt haben sollte,
<lb/>das giebt Implorant nicht an und ist auch nicht erfindlich. Denn diesen Para- 
<lb/>graphen zitirt der Appellationsrichter zunächst nur, um nachzuweisen, daß der
<lb/>§. 33 Anwendung finde, ohne Rücksicht darauf, ob das Diensteinkommen ein so- 
<lb/>genanntes etatsmäßiges sei, oder in dem Genüsse von Diäten oder Remune- 
<lb/>rationen bestehe, was ganz richtig ist und schon aus §. 33 folgt, weil dieser Para-
<lb/>graph ganz allgemein vom Diensteinkommen spricht.

<lb/>Demnächst zitirt der Appellationsrichter den §. 37 noch einmal, um an- 
<lb/>schaulich zu machen, zu welchen Konsequenzen die unrichtige Ansicht des Implo- 
<lb/>ranten führe, daß ein Urlaub bei sofort 'entlaßbaren oder vorübergehend ange- 
<lb/>stellten Beamten einer Niederlegung und Wiederaufnahme oder einer Entlassung
<lb/>und Wiederaufnahme in den Dienst gleichzustellen sei.

<lb/>Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0185.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>r
</p>
            <p>

               <lb/>16.

<lb/>Begriff der „Reisen über Land" in der Prenß. allgem. Medizinalta^re vom
<lb/>21. Juni 1815. (Ges.-Samml. S- 109) und Feststellung der Ange- 
<lb/>messenheit des Honorars für entferntere Reisen.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 25. Oktober 1877.)

<lb/>Die Verklagten haben gegen das zweite Erkenntniß, welches das die Ver- 
<lb/>klagten nach dem Klageantrags zur Zahlung von 1650 Mark verurtheilende erste
<lb/>Erkenntniß bestätigt, die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, weil das erste Erkennt-
<lb/>niß bestätigt und nicht vielmehr, ihrer Appellationsbeschwerde gemäß, abgeändert
<lb/>und Kläger in Höhe von 1350 Mark abgewiesen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>bezieht sich auf das Honorar des Klägers für die drei Reisen von Berlin nach
<lb/>Frankfurt a. M. Dagegen ist der Anspruch des Klägers wegen des Hausarzt-
<lb/>Honorars von 100 Lhlr. resp. 300 Mark für 1874 rechtskräftig entschieden.

<lb/>Die Verklagten beschweren sich zunächst darüber, daß der Appellationsrichter
<lb/>die Bestimmungen Nr. 23 und 24 I. der Medizinaltaxe vom 21. Zum 1815 auf
<lb/>den vorliegenden Fall nicht für anwendbar erklärt hat. #

<lb/>Der Appellationsrichter hat jedoch mit Recht hier die Anwendung der Me- 
<lb/>dizinaltaxe ausgeschloffen.

<lb/>Daß die noch im Zahre 1867 durch das Gesetz vom 2. Zuli 1867 — Ges.-
<lb/>Samml. S. 119 — auch in das Gebiet des ehemaligen Herzogthums Nassau
<lb/>eingeführte allgemeine Medizinallaxe vom 21. Zuni 1815 — Ges.-Samml.
<lb/>S. 109 — trotz des §. 80 der Gewerbeordnung vom 21. Zuni 1869 — Bundes-
<lb/>gesetz-Bl. S. 245 — in Geltung geblieben ist, kann nicht bezweifelt wer- 
<lb/>den, und ist bereits in dem diesseitigen Erkenntnisse vom 11. März 1873
<lb/>— Entsch. Bd. 69 S. 166 — näher dargelegt. Dieselbe hat jedoch Fälle der
<lb/>vorliegenden Art nicht im Auge gehabt. Sie ist nur auf die damaligen Lebens- 
<lb/>und Verkehrsverhältniffe gegründet und sprechen daher die Bestimmungen all 23
<lb/>und 241. nur von Reisen über Land, also, nach gewöhnlichem Sprachgebrauch,
<lb/>von Reisen in der Umgegend, indem es damals noch nicht üblich war, oder jeden- 
<lb/>falls es nur als seltene Ausnahme vorkam, daß Aerzte aus weiter Ferne herbei- 
<lb/>gerufen wurden. Das Gegentheil ist auch nicht in dem von den Zmploranten
<lb/>in Bezug genommenen Erkenntnisse des Obertribunals vom 23. November 1876
<lb/>ausgesprochen worden. Dort war nur in Frage: ob idie in der Nr. 23 und
<lb/>24 1.1. c. angeordneten Sätze auch auf Reisen mit Eisenbahnen zu beziehen sind.
<lb/>Es muß aber auch angenommen werden, daß, so wie der Kläger, als er die
<lb/>Reisen unternahm, das jetzt übliche Honorar vorausgesetzt, auch der Erblasser
<lb/>der Verklagten nicht daran gedacht hat, den Kläger nur nach den geringen
<lb/>Sätzen der Medizinaltaxe aä Nr. 23 und 24 I. abzufinden. Dies beweist schon
<lb/>der Umstand, daß 450 Thlr. freiwillig gezahlt worden. Bei der Berufs- und
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0186.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Lebensstellung des Klägers, die dem Erblasser der Verklagten, dessen Hausarzt
<lb/>der Kläger seit Zähren war,8 nicht unbekannt sein konnte, und bei den Ver-
<lb/>mögensverhältniffen des Erblassers der Verklagten, ist vielmehr anzunehmen, daß
<lb/>er bei Herbeirufung des Klägers davon ausgegangen ist und sich auch für ver- 
<lb/>pflichtet gehalten hat, den Kläger für die Besuche so zu honoriren, wie Aerzte
<lb/>von der Bedeutung des Klägers in Fällen der vorliegenden Art vergütigt zu
<lb/>werden pflegen. Hieraus ergiebl sich auch eine stillschweigende Einigung der
<lb/>Kontrahenten auf diese Art der Befriedigung — §. 59 Lit. 4 Lhl. I. A. L.-R. —,
<lb/>und da eine von den Sätzen der Medizinaltaxe vom Zahre 1815 abweichende
<lb/>Vereinbarung nicht ausgeschlossen ist — §, 80 der zitirten Gewerbeordnung —,
<lb/>so kann auch aus diesem Grunde von der Anwendung der qu. Laxe nicht die
<lb/>Rede sein.

<lb/>Dagegen rügen mit Recht die Imploranten, daß der Appellationsrichter,
<lb/>gleich dem ersten Richter, das klägerische Honorar nach seinem eigenen Ermessen
<lb/>festgesetzt hat.

<lb/>Nach Preußischem Rechte, und zwar §. 116 Lit. 2 Lhl. I. A. L.-R. wird in
<lb/>allen Fällen, wo nicht die Gesetze ein Anderes ausdrücklich vorschreiben, der
<lb/>Werth einer Sache — also auch einer Handlung - bei entstehendem Streite
<lb/>durch die Abschätzung vereideter Sachverständiger bestimmt, und so wird auch
<lb/>bei Verträgen über Handlungen, in denen die Bestimmung der Vergütung nicht
<lb/>hinlänglich oder gar nicht verabredet ist — §§. 871 und 872 Lit. 11 Lhl. I.
<lb/>A. L.-R. —, diese nach dem Gutachten von Sachverständigen festgesetzt.

<lb/>Daß hier ausnahmsweise auch das alleinige Ermessen des Richters gelten
<lb/>könne, steht nirgends. Der bereits in Bezug genommene §. 873 Lit. 11 Thl. 1.1. c.
<lb/>sagt vielmehr wörtlich:

<lb/>„Hat der, welcher die Handlung übernommen hatte, sie wirklich
<lb/>geleistet, und gehört die Handlung zu seinen gewöhnlichen Nahrungs- 
<lb/>und Bcrufsgeschäften, so kann er dafür auch ohne ausdrücklichen Vor- 
<lb/>behalt den gewöhnlichen Lohn nach dem Gutachten der Sachver- 
<lb/>ständigen fordern."

<lb/>Dieser Paragraph findet hier Anwendung. Wenngleich die Leistungen des
<lb/>Klägers außerordentliche waren, so gehörten fie doch zu seinen gewöhnlichen
<lb/>Nahrungs- und Berufsgeschäften, und berechtigen ihn eben deshalb zu einer
<lb/>Honorarforderung trotz Mangels einer ausdrücklichen Verabredung über den
<lb/>Betrag, und wenn das Gesetz von einem gewöhnlichen Lohne spricht, so ist
<lb/>damit der übliche Lohn für die betreffende Berufsleistung gemeint, den jedoch
<lb/>der Richter nicht nach seinem Gutdünken, sondern nach dem Gutachten von Sach- 
<lb/>verständigen zu bestimmen hat. Das Erkenntniß des Appellationsrichters, welcher
<lb/>bei der Eigenthümlichkeit der klägerischen Leistungen den gedachten Paragraph
<lb/>sür unanwendbar erklärt und selbst dieselben geschätzt hat, ist daher wegen Ver- 
<lb/>letzung dieses Paragraphen nichtig.

<lb/>Zn der Sache selbst ergiebt sich nach dem Gesagten, daß, was bisher nicht
<lb/>geschehen ist, die beiderseitigen Sachverständigen noch darüber:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0187.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 183


<lb/>was als das übliche Honorar für die qu. Leistungen eines Arztes von
<lb/>der Bedeutung und Stellung des Klägers anzusehen ist?
<lb/>zu hören sind. Zu diesem Zwecke ist die Sache zur änderweilen Verhandlung
<lb/>und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuweisen.

<lb/>Es sind als Sachverständige in Vorschlag gebracht: klägerischerseits: Pro- 
<lb/>fessor vr. I. M., Geheime Rath Dr. W. Hierselbst; von Seilen der Verklagten:
<lb/>Professor S. und Medizinalrath vr. W.

<lb/>Bei Vernehmung der Sachverständigen sind denselben die gegenseitigen An- 
<lb/>führungen der Parteien über die Angemessenheit des Honorars, sowie über den
<lb/>Besuch, welchen det Kläger dem- Erblasser der Verklagten von der Schweiz
<lb/>— Montreux — aus gemacht hat — vorzuhalten. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>17.

<lb/>Wer ist im Sinne der Prenß. Verordnung vom 30. Juli 1853 §. 31 Abs. 3
<lb/>tGes.-Samml. S. 909) für einen Knappschaftsverein (§. 181 des Prenß.
<lb/>allgem. Berggesetzes vom 24. Juni 1865) als Aufsichtsbehörde anznsehen?

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin v. 6. Dezember 1877.)

<lb/>Es muß dem Appellaiionsrichter darin beigetreten werden, daß nur das
<lb/>Königliche Oberbergamt zu Breslau befugt war, dem Kläger, dem Ober-
<lb/>schlestschen Knappschaftsvereine, sowohl die Ueberweisung der Pachtgeldforderung
<lb/>seines Schuldners, als auch die Ermächtigung zur Klage gegen den verklagten
<lb/>Gruben-Pächter zu ertheilen. Dies ergiebt sich schon aus der Wortfassung
<lb/>des §. 31 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Zuli 1853, indem darnach die be- 
<lb/>treffende Verfügung von der Aufsichtsbehörde des die Exekution anordnen- 
<lb/>den Beamten, unter welchem nach §. 2 der gedachten Verordnung eben der mit
<lb/>der Einziehung der Gefälle Beauftragte, also nach dem Berggesetz vom 24. Zuni
<lb/>1865 §. 181 und dem Vereinsstatut §. 58, der Kläger zu verstehen ist, erlassen
<lb/>werden soll. Darum kann auch nicht mit dem Kläger darauf Gewicht gelegt
<lb/>werden, daß nach §.31 Abs. 1^ der Verordnung die Beschlagnahme ausstehen- 
<lb/>der Forderungen und nach §. 32 die Uebereignung der Renten in Gemäßheit
<lb/>des Gesetzes vom 4. Zuli 1822 durch den das Zwangsverfahren leitenden
<lb/>Beamten herbeigeführt werden soll. Ueberdies aber kann es keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß sowohl die Anordnung, als auch die Leitung des Zwangs- 
<lb/>verfahrens einem und demselben Beamten, nämlich dem mit der Einziehung
<lb/>der Gefälle beauftragten, also im vorliegenden Falle dem Kläger, zusteht und
<lb/>daß demgemäß nur dieser das Zwangsverfahren zu betreiben hat, zur Aus- 
<lb/>führung oder Vollstreckung der Exekution aber isich der ihm beigegebenen
<lb/>Exekutoren oder der besonders dazu von der Aufsichtsbehörde bestimmten Beamten
<lb/>bedienen darf. Deutlich verordnen dies die Vorschriften der Verordnung in
<lb/>§§. 2, 3, 24,25, 34 und wird insbesondere im §, 3 nur zwischen Anordnung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>und Ausführung der Exekution unterschieden und im §. 34 schlechthin nur der
<lb/>im §. 31 bezeichneten Behörde, als einer und derselben für Anordnung und
<lb/>Leitung der Exekution, gedacht. Auch ließe sich ein Grund zur Unterscheidung
<lb/>des die Exekution leitenden und des dieselbe anordnenden Beamten, sowie zur
<lb/>Uebertragung der verschiedenen Exekutionsakte auf den einen oder den anderen
<lb/>Beamten nicht erkennen, insbesondere, warum nach den §§. 20, 21, 23, 31, 33
<lb/>die Mitwirkung des anordnenden Beamten bei der Verfügung und Leitung des
<lb/>Verkaufs der abgepfändeten Gegenstände, der Znterventionsanmeldung, der Er- 
<lb/>mächtigung zur Klage wegen arrestirter Forderungen und der Beschlagnahme
<lb/>von Besoldungen und Pensionen erfordert wird, dagegen nach §§. 11, 23, 31,32
<lb/>die des leitenden Beamten bei Erlaß des Pfändungsbefehls, Uebertragung des
<lb/>Verkaufs an die Ortspolizeibehörde und Uebereignung der Renten. Vielmehr
<lb/>muß nach der Stellung des Vollstreckungsbeamten, als des Organs der die
<lb/>Exekution anordnenden und leitenden Behörde, angenommen werden, daß letztere
<lb/>Exekutionsbefugniffe eigenmächtig ebensowenig von dem, von der Aufsichtsbehörde
<lb/>zur Ausführung und Vollstreckung bestimmten Beamten, als von dem, der mit
<lb/>der Einziehung der Gefälle beauftragten Behörde beigegebenen Exekutor aus- 
<lb/>geübt werden können.

<lb/>Hiernach und mit Rücksicht auf die Verordnung vom 14. Dezember 1833
<lb/>§. 18 war, wie geschehen, zu erkennen. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>18.

<lb/>Condictio indebiti in Ansehung gezahlter Steuern. Unstatthastigkeit derselben
<lb/>gegenüber dem staatlichen Besteuerungsrechte.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entscheidung der Komp.-Konsl. in Berlin v. 10. Oktob. 1874.)

<lb/>Der Stadt Stralsund steht zur Bestreitung der städtischen Bedürfnisse ein
<lb/>Drittel des Rohertrages der in Stralsund aufkommenden Mahlsteuer und außer- 
<lb/>dem ein Kommunalzuschlag von 25 pCt. zur Mahl- und Schlachtsteuer und von
<lb/>12z pCt. zu der in Stralsund aufkommenden Braumalzsteuer zu. Diese Steuer-
<lb/>antheile und Zuschläge werden von dem Königlichen Hauptzollamte daselbst zu- 
<lb/>gleich mit den fiskalischen Abgaben erhoben, und nach Abzug von 5 pCt. zur
<lb/>Bestreitung der Verwaltungskosten an die Stadtkasse abgeliefert. Von den hier- 
<lb/>nach an die Stadtkasse abzufahrenden Beträgen ist für das Jahr 1872 die
<lb/>Summe von 1038 Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. in Abzug gebracht worden. Es hatte
<lb/>nämlich der Mlitär-FiskuS von der Stadt Stralsund die Rückvergütung des- 
<lb/>jenigen Schlachtsteuer-Kommunal-Zuschlages beansprucht, welcher für das von
<lb/>den Truppen in Stralsund verzehrte Fleisch in den Zähren 1870 und 1871 er- 
<lb/>hoben und an die Stadtkaffe abgeliefert war. Die Stadt verweigerte die Er- 
<lb/>stattung, auf erhobene Beschwerde wurde aber durch Reskript der Minister des
<lb/>Innern und der Finanzen vom 2». November 1871 der Oberpräsident beauf-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0189.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>tragt, die Stadt event. zwangsweise zur Erstattung anzuhalten. Da der Ma- 
<lb/>gistrat der in Folge deffen von der Regierung zu Stralsund an ihn erlasse- 
<lb/>nen Aufforderung nicht nachkam, so wurde, auf Requisition der Intendantur des
<lb/>II. Armee-Korps, das Hauptzoll-Amt zu Stralsund von der Regierung daselbst
<lb/>requirirt, den fraglichen Betrag von dem an die städtische Kaffe abzuliefernden
<lb/>Antheile an der Mahl- und Schlachtsteuer abzuziehen und an das Proviantamt
<lb/>abzuführen.

<lb/>Nachdem dies geschehen war, erhob die Stadt Stralsund unter dem
<lb/>26. März 1873 Klage gegen den Königlichen Steuer-Fiskus, vertreten durch die
<lb/>Königliche Provinzial-SLeuerdirektion zu Stettin, mit dem Anträge, den Ver- 
<lb/>klagten zur Zahlung von 1038 Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. mit Zinsen und Kosten zu
<lb/>verurtheilen.

<lb/>Verklagter wendete ein, er habe in Folge der Requisition, welche zum Zwecke
<lb/>der gegen die Klägerin zu vollziehenden administrativen Exekution von der Ne- 
<lb/>gierung an ihn erlassen sei, Zahlung geleistet, sich also von seiner Verbindlichkeit
<lb/>befreit, ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeil der Exekution, deren Prüfung ihm
<lb/>nicht zugestanden habe. Es sei aber auch das beobachtete Verfahren für ein
<lb/>rechtmäßiges zu erachten, da es sich um eine öffentliche Abgabe handele, in An- 
<lb/>sehung derer dem indebite Leistenden ebenso im administrativen Wege zur Er- 
<lb/>stattung des Geleisteten verhelfen werden müsse, als die zu Unrecht verweigerte
<lb/>Zahlung im administrativen Exekutionswege zu erzwingen sei.

<lb/>Zugleich denunzirte der Verklagte den Königlichen Militärfiskus, vertreten
<lb/>durch die Königliche Intendantur des II. Armee-Korps, litem. Die Intendantur
<lb/>erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, da es sich bei dem Streite
<lb/>schließlich allein um die Verbindlichkeit der in Stralsund bestehenden Speise- 
<lb/>anstalten zur Zahlung des Kommunalzuschlages zu der Schlachtsteuer für das
<lb/>von den Truppen verzehrte Fleisch, also um deren Verbindlichkeit zur Entrichtung
<lb/>einer allgemeinen Abgage handele, welcher die Bewohner der mahl- und schlacht- 
<lb/>steuerpflichtigen Stadt Stralsund unterworfen seien.

<lb/>Klägerin riplizirte, die in Rede stehende Requisition der Regierung sei keine
<lb/>rechtmäßige Exekutionsvollstreckung. Daß die Minister des Innern und der
<lb/>Finanzen die zwangsweise Einziehung ängeordnet hätten, könne ihr gegenüber
<lb/>nicht geltend gemacht werden. Uebrigens habe Verklagter auch die Requisition
<lb/>der Regierung überschritten, da dieselbe nur den Antheil an dem Zuschläge zu
<lb/>der Mahl- und Schlachtsteuer betroffen; Verklagter aber auch über den Brau- 
<lb/>malzsteuerzuschlag disponirt habe. Zwar sei zugegeben, daß der betreffende
<lb/>Steuerzuschlag zu den öffentlichen Abgaben gehöre, aber mit der Entrichtung der
<lb/>Abgaben sei die Forderung des öffentlichen Rechtes befriedigt; die Rückzahlung
<lb/>einer indebite entrichteten Abgabe gehöre dem Gebiete des Prozeßrechts an.
<lb/>Ueberdies handele es sich darum, in welchem Umfange der Militär-Fiskus durch
<lb/>Privilegium von der fraglichen Abgabe befreit sei, und hierüber lasse das Gesetz
<lb/>den Rechtsweg zu.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. Band XV. Heft 2.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0190.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von.Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Von Seiten des Litisdenunzialen wurde noch geltend gemacht, daß die Re- 
<lb/>gierung vermöge ihres Aufsichtsrechts berechtigt gewesen sei, der Klägerin die
<lb/>Erstattung der ihr nicht gebührenden Steuer aufzugeben, und ihre Verfügung
<lb/>durch administrative Exekution zur Ausführung zu bringen.

<lb/>Zn dem Urtheile vom 22. Dezember 1873 nahm das Kreisgericht zu Stral- 
<lb/>sund die Zulässigkeit des Rechtsweges an; es wies aber die Klage als unbe- 
<lb/>gründet ab, da Verklagter in Folge einer im Wege gesetzlich zulässiger Admini- 
<lb/>strativ-Exekution erfolgten Beschlagnahme an den Militär-Fiskus Zahlung
<lb/>geleistet habe.

<lb/>Die Klägerin appellirte. Rach Eingang der Appellationsbeantwortungs-
<lb/>schrist erhob mittelst Beschlusses vom 21. April 1874 die Intendantur des
<lb/>II. Armee-Korps den Kompetenzkonflikt.

<lb/>Nur die Klägerin hat eine Erklärung über den Kompetenzkonflikt abgegeben.
<lb/>Sie hält denselben für nicht begründet, indem sie anführt: „Es handele sich hier
<lb/>nicht um die Frage der Verbindlichkeit zu allgemeinen Abgaben. Diese liege
<lb/>nur dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger die Zahlung von Steuern verweigere.
<lb/>Hier liege die Sache so, daß die Steuer bezahlt sei und Fiskus dieselbe zurück- 
<lb/>gefordert habe. Dieserhalb hätte gesetzlich der Rechtsweg eingeschlagen werden
<lb/>müssen. Die Ministerien hätten sich aber für befugt gehalten, die Exekution im
<lb/>Verwaltungswege zu vollstrecken und demgemäß fei die nach ihrer Meinung zu- 
<lb/>viel gezahlte Steuer der Stadt ohne Weiteres abgepfändet. Die erhobene Klage
<lb/>bezwecke nun prinzipaliter gar nicht, über die Verpflichtung des Militär-Fiskus zur
<lb/>Bezahlung der Steüer eine Entscheidung herbeizuführen, sondern sie verlange nur,
<lb/>daß die Stadt dasjenige, was ihr der Steuer-Fiskus geständlich schuldig gewesen,
<lb/>auch von diesem bezahlt werde, und daß anerkannt werde, daß die preußische
<lb/>Staatsbehörde nicht befugt gewesen sei, wegen eines vom Norddeutschen
<lb/>Bunde angeblich indebite gezahlten Betrages gegen die Stadt Exekution zu
<lb/>vollstrecken.

<lb/>Die Einrede des Fiskus sei lediglich condictio indebiti; die Entscheidung
<lb/>darüber, ob die Voraussetzungen desselben vorhanden seien, stehe dem Richter zu.

<lb/>Das Königliche Appellaiionsgericht zu Stettin erachtet nach Inhalt seines
<lb/>gutachtlichen Berichtes den Kompetenzkonflikt für unbegründet.

<lb/>Der erhobene Kompetenzkonflikt war für begründet zu erachten. Der von
<lb/>der Klägerin geltend gemachte Anspruch wird darauf gestützt, daß sie mit Unrecht
<lb/>durch administrative Exekution genöthigt worden sei, von dem Antheile an der
<lb/>Schlachtsteuer und dem Zuschläge zu derselben, welche das Hauptzollamt an sie
<lb/>abgeführt habe, diejenigen Beträge zurückzuzahlen, welche von dem durch die
<lb/>Truppen in Stralsund verzehrten Fleische herrührten; daß der Steuer-Fiskus
<lb/>verpflichtet sei, diese Beträge, welche er ihr ungesetzlicher Weise abgenöthigt habe,
<lb/>zurückzuzahlen, und daß auf diese Verpflichtung die Frage nicht von Einfluß sein
<lb/>könne, ob und in welchem Umfange der Militär-Fiskus einen Anspruch aus Be- 
<lb/>freiung von der Schlachtsteuer habe.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0191.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>Nun gehört aber die Schlachtsteuer und der Zuschlag zu derselben, wie auch
<lb/>Klägerin nicht verkennt, zu den allgemeinen Abgaben im Sinne des §. 78A.L.R.
<lb/>II. 14. — Daraus, daß nach der Bestimmung dieses Gesetzes über die Verbind- 
<lb/>lichkeit zur Entrichtung solcher Abgaben ein Prozeß nicht stattfindet, folgt, daß
<lb/>auch darüber, ob eine Steuer mit Unrecht erhoben und diese zurückzuerstatten
<lb/>sei, der Rechtsweg ausgeschlossen ist, da auch hier die Verpflichtung oder Nicht-
<lb/>verpflichtung zur Entrichtung der Steuer die wesentlich zu entscheidende Frage
<lb/>bildet. Die Entscheidung darüber, ob die Klägerin die fraglichen Steuerbeträge
<lb/>zurückerstatten müsse und welche gesetzliche Mittel anzuwenden seien, um der er- 
<lb/>lassenen Entscheidung Wirksamkeit zu verschaffen, stand daher den Verwaltungs- 
<lb/>behörden zu; die von derselben innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erlassenen
<lb/>Verfügungen unterliegen der Kognition der Gerichte nicht. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>18.

<lb/>Netteres Armenpflegerecht in Preußen. Kollifion mit dem neuen Armenrechte.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes f. d. Heimathwesen in Berlin vom 7. April 1877.)

<lb/>Kläger, der Armenverband der Stadt Spandau, findet sich mit Recht da- 
<lb/>durch beschwert, daß er in erster Instanz mit seinem Ansprüche auf Ersatz der
<lb/>Aufwendungen für die pockenkranke Dienstmagd M. T. abgewiesen worden ist.

<lb/>Auf den vorliegenden Fall findet nicht das Reichsgesetz über den Unter-
<lb/>stützungswohnfltz, sondern das ältere Preußische Armenrecht Anwendung, da die
<lb/>streitigen Kur- und Verpflegungskosten in der Zeit vom 26. Mai bis 20. Juni
<lb/>1871 vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes erwachsen sind. Gleich dem letzte- 
<lb/>ren verpflichtet das Preußische Armenpflege-Gesetz vom 31. Dezember 1842 den
<lb/>Armenverband des Aufenthaltsortes, fremde Hülfsbedürftige nicht von sich zu
<lb/>weisen, sondern denselben die nöthige Unterstützung vorläufig zu gewähren (§. 26).
<lb/>Ein Armenverband, welcher sich der ihm obliegenden Fürsorge grundlos entzog,
<lb/>war daher in Preußen schon vor dem 1. Juli 1871 verbunden, dem durch sein
<lb/>Verfahren benachtheiligten Armenverbande die vorläufige Fürsorge abzunehmen
<lb/>und ihn für seine Aufwendungen schadlos zu halten. War auch diese Folge der
<lb/>Verletzung der Fürsorgepflicht in dem Gesetze vom 31. Dezember 1842 nicht
<lb/>speziell geordnet, — so wenig wie das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsttz
<lb/>eine ausdrückliche dessallstge Bestimmung enthält — so ergab sie sich doch aus
<lb/>der Vorschrift im §. 26 des Gesetzes von selbst, da es unmöglich als der Inten- 
<lb/>tion des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden kann, den das Gesetz nicht
<lb/>respektirenden Armenverband mit einer Last zu verschonen, welche ihn bei pflicht- 
<lb/>mäßigem Verhalten getroffen haben würde. Eingeschränkt war die Pflicht der
<lb/>vorläufigen Fürsorge nach älterem Recht nur insofern, als sich der unterstützende
<lb/>Armenverband durch Ueberweisung des Hülssbedürftigen an den heimathlichen
<lb/>Armenverband oder durch Abwälzung der vorläufigen Fürso e auf den Land- 
<lb/>es*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0192.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten unv anderen Behörden.

<lb/>armenverband des Bezirks leichter davon befreien konnte (§§. 27, 28 des Gesetzes
<lb/>vom 31. Dezember 1842). Die mögliche Verkürznng der Dauer der Unter- 
<lb/>stützungspflicht hebt aber die Pflicht selbst nicht auf und äußert an sich keinen
<lb/>Einfluß auf die Bestimmung der Folgen einer gesetzwidrigen Versagung der
<lb/>Fürsorge.

<lb/>Als M. T. an den Pocken im Mai 1871 hülfsbedürftig erkrankte, hatte sie
<lb/>unstreitig ihren Aufenthalt in Saalwinkel, im Bezirke des verklagten Armen- 
<lb/>verbandes, des Armenverbandes des Tegeler Forstreviers, welcher folglich zur
<lb/>Gewährung vorläufiger Fürsorge verpflichtet war, sobald seine Hülfe von der
<lb/>Kranken selbst, oder für dieselbe in Anspruch genommen wurde. Die Polizei-
<lb/>und Kommunalverwaltung in Saatwinkel stand nach der in jetziger Instanz
<lb/>eingezogenen amtlichen Auskunft des Amtsvorstehers, Domänenrath S., im
<lb/>Zahre 1871 dem Domänen-Polizeiamt Spandau zu, welches in der Stadt
<lb/>Spandau seinen Sitz hatte. Da ein Delegirter dieser Behörde in Saalwinkel
<lb/>sich nicht befand, so konnte der zur vorläufigen Unterstützung gesetzlich verpflichtete
<lb/>Armenverband nur in Spandau um Hülfe angegangen werden. Dies ist er- 
<lb/>folglos insofern geschehen, als die kranke T. sich nach Belehrung über die zu- 
<lb/>ständige Stelle unbestritten — Verklagter leugnet nur, daß seine Hülfe von der
<lb/>T. vor der Ankunft in Spandau in Anspruch genommen sei — in dasGeschästs-
<lb/>lokal des Domänen-Polizeiamts zü Spandau, um Krankenpflege nachzusuchen,
<lb/>begeben, und erst, nachdem sie in dem Geschäftslokale Niemanden angetroffen,
<lb/>bei der städtischen Kommunalverwaltung ihr Gesuch um Aufnahme in eine
<lb/>Krankenanstalt erneuert hat. Danach liegt von Seiten des Domänen-Polizeiamts
<lb/>thatsächliche Versagung der Fürsorge, welche der ausdrücklichen Verweigerung
<lb/>vollkommen gleichsteht, vor.

<lb/>Wenn der erste Richter annimmt, daß die Pflicht vorläufiger Fürsorge von
<lb/>dem Verklagten ohne Weiteres auf den Kläger in dem Momente übergegangen
<lb/>ist, wo die T. in der Stadt Spandau angekommen, sich an einen städtischen
<lb/>Beamten wandte, und schon die Verweisung der Hülfesuchenden an das Domänen-
<lb/>Polizeiamt für ungesetzlich erklärt, so kann ihm darin nicht beigetreten werden.
<lb/>Wie bereits hervorgehoben, war Hülfe für die Kranke von dem gesetzlich zur
<lb/>Fürsorge verpflichteten Armenverbande des Aufenthaltortes im vorliegenden Fall
<lb/>nicht in Saatwinkel, oder in Tegel, sondern nur in Spandau zu erlangen. Wenn
<lb/>ein Hülfsbedürftiger seinen Aufenthaltsort und den Bezirk des Armenverbandes,
<lb/>zu welchem derselbe gehört, zu verlassen genöthigt ist, um die Obrigkeit des Auf- 
<lb/>enthaltsortes persönlich um Hülfe anzugehen, so kann ihm diese Obrigkeit
<lb/>schlechterdings nicht etwa deshalb ihre Hülfe versagen, weil er in den Bezirk
<lb/>eines anderen Armenverbandes übergetreten sei. War aber mit dem Eintritte
<lb/>der T. in das Weichbild der Stadt Spandau Verklagter seiner Fürsorgepflicht
<lb/>nicht enthoben, so durfte der städtische Beamte, Kämmerer M., an welchen sie
<lb/>sich zuerst wandte, die T. allerdings an den gesetzlich in erster Linie verpflichteten
<lb/>Verklagten resp. an das Domänen-Polizeiamt in Spandau mit dem Unterstützungs-
<lb/>antrage verweisen. Nicht minder aber war es in der Ordnung, daß derselbe
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0193.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>städtische Beamte die vorn Domänen-Polizeiamt faktisch hülflos gelassene Kranke
<lb/>bei ihrer Rückkehr nicht etwa ihrem Schicksal überließ, sondern nunmehr die Ver- 
<lb/>pflegung im städtischerr Krankenhause einleitete.

<lb/>Ob die %. zur Zeit ihrer hülfsbedürstigen Erkrankung in einem Gesinde-
<lb/>dienst-Verhältniffe zu Saatwinkel stand, ist gleichgültig, da Verklagter auch ohne
<lb/>das Bestehen eines solchen Dienstverhältnisses zur Gewährung vorläufiger Für- 
<lb/>sorge verpflichtet war, dieser Pflicht aber sich entzogen und den Kläger, welcher
<lb/>nothgedrungen an seine Stelle getreten ist, schadlos zu halten hat.

<lb/>Für die Höhe der Erstattungsforderung, welche vor dem 1. Oktober 1871
<lb/>entstanden ist, ist nicht der an diesem Tage erst in Krast getretene Preußische
<lb/>Tarif vom 21. August 1871 maßgebend. Der liquidirte Verpflegungsaufwand
<lb/>von 12| Sgr. pro Tag ist von den abgehörten Sachverständigen, hingesehen
<lb/>darauf, daß die Kur Pockenkranker einen beträchtlichen Aufwand an Medizin- 
<lb/>kosten verursacht, als angemessene Vergütung bezeichnet worden mit der Versiche- 
<lb/>rung, daß darin ein Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten nicht ent- 
<lb/>halten sei. Es war daher dem prinzipalen Klageantrags entsprechend. Verklagter
<lb/>zur Erstattung von 31 Mark 25 Pf. zu verurtheilen.s Die Kosten und baaren
<lb/>Auslagen des Verfahrens hat Verklagter als unterliegender Theil zu tragen.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>19.

<lb/>Die Vertragssreiheit im Gebiete des öffentlichen Rechtes. Wirkung einer ver-
<lb/>waltungsgerichtlichen Entscheidung für das civile Klagerecht.

<lb/>(Erk. des Bundesamtes f. d. Heimathwesen in Berlin vom 7. April 1877.)

<lb/>Den unbestritten domizillosen A. T. aus Abbau Holländerei, einer zum Be- 
<lb/>zirke des klagenden Ortsarmenverbandes gehörigen Ortschaft, hat Kläger als
<lb/>hülfsbedürstigen Kranken im Krankenhause zu Wehlau verpflegt. Er hat von
<lb/>dem verklagten Landarmenverband an Kur- und Verpflegungskosten auf 257 Tage
<lb/>zu einem Satze von 60 Pf. täglich 154 Mark 20 Pf. ersetzt erhalten, hält sich
<lb/>aber nach einem im Zahre 1865 mit dem Verklagten getroffenen Uebereinkommen
<lb/>berechtigt, eine höhere als die tarifmäßige Pauschvergütung, nämlich 1 Mark
<lb/>täglich zu liquidiren und hat die Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung der
<lb/>Differenz von 102 Mark 80 Pf. in erster Instanz erwirkt.

<lb/>Auf die Berufung des Verklagten war es bei dieser Entscheidung nicht zu
<lb/>belassen, sondern Kläger mit dem erhobenen Anspruch abzuweisen.

<lb/>Die im Zahre 1865 zwischen dem Kläger und dem Landrathe des Kreises
<lb/>Wehlau in Vertretung des verklagten Landarmenverbandes geschloffene, von der
<lb/>Kreis-Armenkommission genehmigte Uebereinkunft setzt allerdings, was Verklagter
<lb/>ohne Grund bestreitet, die Höhe der dem Kläger zukommenden Vergütung für
<lb/>Verpflegung und ärztliche Behandlung von kranken Landarmen des Kreises
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0194.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>290 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Wehlau (Kreisarmen) allgemein aus 10 Sgr. täglich fest, ohne zwischen Kranken,
<lb/>die dem Kläger zur Verpflegung Seitens des Verklagten überwiesen werden, und
<lb/>Kranken, die Kläger selbst in Pflege nimmt, zu unterscheiden.

<lb/>Soweit sich das Uebereinkommen auf Verpflegungssälle erstreckt, für welche
<lb/>der Preußische Tarif vom 21. August 1871 die maßgebenden Normen der Ver- 
<lb/>gütung aufstellt, kann jedoch dasselbe nicht anstatt des Tarifs der Entscheidung
<lb/>der Spruchbehörden in Armensachen zu Grunde gelegt werden, auch wenn es,
<lb/>was hier keiner Erörterung bedarf, trotz mangelnder formeller Zustimmung des
<lb/>Kreistages für den Verklagten verbindlich ist.

<lb/>Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz gewährt in §. 30 den ein- 
<lb/>zelnen Bundesstaaten die Befugniß, die Vergütung für solche häufiger vorkom- 
<lb/>mende Aufwendungen der Armenpflege, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag
<lb/>sich in Pauschquantum feststellen läßt, insbesondere für Verpflegung in Kranken-
<lb/>und Armenhäusern durch einen öffentlich bekannt zu machenden Tarif sestzusetzen,
<lb/>dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf. Von dieser Befug- 
<lb/>niß hat Preußen Gebrauch gemacht und nach Maßgabe des Landesgesetzes vom
<lb/>8. März 1871 §. 35 einen den Ersatz zwischen Preußischen Armenverbänden
<lb/>normirenden Tarif erlassen (Bekanntmachung vom 21. August 1871), welcher
<lb/>Bestandtheil des preußischen Armenrechts geworden ist. Das Armenrecht als
<lb/>öffentliches Recht ist an sich der Abänderung durch Vereinbarung der einzelnen
<lb/>Armenverbände entzogen. Derartige besondere Vereinbarungen haben überall
<lb/>keinen Anspruch auf Berücksichtigung, es müßte denn das Gesetz selbst oder ein
<lb/>unter gesetzlicher Sanktion erlassenes Normativ der Bethätigung des freien Willens
<lb/>der betheiligten Armenverbände ausdrücklich Raum gewähren. Zn solchem Falle
<lb/>bewegt sich die Vertragsschließung im Rahmen des Gesetzes, ist also zulässig. Ein
<lb/>Beispiel hierfür giebt §. 55 des Reichsgesetzes vom 6. Zuni 1870, wonach der
<lb/>gesetzlich zur Uebernahme eines Hülfsbedürttigen verpflichtete Armenverband, dessen
<lb/>Verbleiben am Aufenthaltsorte mit dem unterstützenden Verbände verabreden und
<lb/>zur Erfüllung der vertragsmäßig übernommenen Verbindlichkeit sogar im Wege
<lb/>administrativer Exekution ungehalten werden kann. Dagegen sind Verträge,
<lb/>welche abweichend von den gesetzlichen Erfordernissen die Entstehung oder das
<lb/>Erlöschen des Hülfsdomizils generell oder für den einzelnen Fall regeln, als von
<lb/>der Gesetzgebung nicht zugelaffen, für das Armenrecht absolut bedeutungslos.
<lb/>Aus dem gleichen Grunde, weil nämlich der einen Bestandtheil des Armenrechts
<lb/>bildende Tarif vom 21. August 1871 den Preußischen Armenverbänden die Be- 
<lb/>fugniß, anderweitige resp. höhere Vergütungssätze zu vereinbaren, nicht ertheilt,
<lb/>können vertragsmäßige Festsetzungen gegenüber den Bestimmungen des Tarifs
<lb/>in der Zudikatur der Spruchbehörden für Armensachen keine Beachtung finden.

<lb/>Daß T. im Bezirke des klagenden Armenverbandes hülfsbedürftig geworden
<lb/>und der vorläufigen Fürsorge des Klägers anheimgefallen ist, darf nach Lage
<lb/>der Verhandlungen als feststehend angenommen werden. Da es sich hiernach nm
<lb/>Festsetzung der dem Kläger als vorläufig unterstützenden Armenverband zukom- 
<lb/>menden Vergütung handelt, so muß unbedingt der Tarif mit Ausschluß der an-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0195.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 191


<lb/>gezogenen Uebereinkunst zur Anwendung kommen. Das ist, wie von den Parteien,
<lb/>so auch vom ersten Richter übersehen.

<lb/>Die im Verwaltungswege erkannte Abweisung de» Klageanspruches hindert
<lb/>übrigens dm Kläger nicht, den Rechtsweg zu betreten, falls er aus der ge-
<lb/>schloffenen Uebereinkunst einen privatrechtlichm, vor dem ordentlichen Richter ver- 
<lb/>folgbaren Anspruch geltend machen zu können glaubt. I.
</p>
            <p>

               <lb/>2V.

<lb/>Abftimmungsmodus nach §. 42 Prenß. Ges. vom 8. Mai 1871 (Ges--Samml.
<lb/>S. 141), betr. die Ausführung des Bnndesgcsetzes über den Nnterstuhungs-
</p>
            <p>

               <lb/>(Erk. des Bundesamtes für das Heimathwesen in Berlin vom 29. April 1876.)

<lb/>Von den vier bei der Berathung des angefochtenen Erkenntnisses und der
<lb/>vorausgegangenen mündlichen Verhandlung anwesenden Mitgliedern des Ver-
<lb/>waltungsgerichts hat sich, wie in den Motiven bemerkt, nicht das dem Lebens- 
<lb/>alter nach jüngste aller Mitglieder, sondern das jüngste der beiden erwählten
<lb/>Mitglieder der Abstimmung enthalten. Es fragt sich daher zuvörderst, ob die
<lb/>Beschlußfassung über das idemnächst verkündigte Urtheil eine den gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen entsprechende war, eine Frage, welche von Amtswegen geprüft
<lb/>werden muß, indem bei verneinender Beantwortung derselben das Urtheil sich
<lb/>als nichtig wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt.

<lb/>Die zur Anwendung kommende Gesetzesbestimmung ist im §. 42 des Gesetzes
<lb/>vom 8. März 1871. enthalten, dessen Dispositionen für das Verfahren in gegen- 
<lb/>wärtiger Streitsache noch maßgebend sind, da dieselbe vor dem 1. Oktober 1875
<lb/>anhängig wurde t§. 82 des Gesetzes vom 3. Juli 1875) und lautet:

<lb/>Die Anwesenheit von drei Mitgliedern, einschließlich der beiden er- 
<lb/>nannten Beamten, genügt für die Beschlußfähigkeit der Deputation.
<lb/>Sind vier Mitglieder anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach
<lb/>jüngste Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil.

<lb/>Der Wortlaut des zweiten Satzes ist kaum anders zu verstehen, als dahin,
<lb/>daß in dem vorausgesetzten Falle das jüngste aller Mitglieder sich der Abstimmung
<lb/>enthalten soll, da ein Unterschied zwischen gewählten und ernannten Mitgliedern
<lb/>nicht gemacht wird. Die von dem ersten Richter vertretene Auslegung, daß das
<lb/>dem Lebensalter nach jüngste der gewählten Mitglieder sich der Abstimmung zu
<lb/>enthalten habe, findet eine Stütze nur in dem ersten Satze des Paragraphen,
<lb/>wenn man davon ausgeht, daß der Gesetzgeber die Anwesenheit der beiden er- 
<lb/>nannten Mitglieder gerade zu dem Zwecke vorgeschrieben und als unentbehrlich
<lb/>für die Beschlußfähigkeit bezeichnet habe, damit dieselben auch bei der .Beschluß- 
<lb/>fassung ihre Stimmen abgeben. Diese Intention des Gesetzgebers ist indessen
<lb/>nicht nachweisbar, vielmehr ergiebt der Bericht der Kommission des Preußischen
<lb/>Abgeordnetenhauses zur Berathung des Gesetzes vom 8. März 1871 das Gegen-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0196.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>theil, indem die Kommission (Nr. 109 der Drucksachen Seite 25) sich folgender- 
<lb/>maßen äußert:

<lb/>Hinsichtlich des letzteren — des in den §. 42 übergegangenen —
<lb/>Vorschlags wurde zwar das Bedenken hervorgehoben, daß in einem
<lb/>solchen Falle auch das richterliche Mitglied bei der Abstimmung aus-
<lb/>scheiden könne; indeß dieser Einwand wurde nicht für zutreffend erachtet,
<lb/>da nicht allein die Abstimmung entscheidend sei, sondern auch die sach- 
<lb/>verständige Berathung entscheidenden Einfluß auf die Abstimmung des
<lb/>Kollegii gewinnen könne und jedenfalls durch die Theilnahme des juristi- 
<lb/>schen Mitgliedes an der Berathung auch die Erörterung des Rechts- 
<lb/>punktes gewahrt sei. Es sei jedenfalls vorzuziehen, selbst den richter- 
<lb/>lichen Beamten bei der Abstimmung einmal ausscheiden zu lassen, als
<lb/>dem Vorsitzenden zwei Stimmen zu geben re.

<lb/>Demzufolge war das auf einer illegalen Abstimmung beruhende erste Er-
<lb/>kenntniß als nichtig aufzuheben und die Sache behufs anderweiter Verhandlung
<lb/>und Beschlußfaffung an die erste Instanz zurückzuverweisen. 1.

<lb/>21.

<lb/>Nothwendigkeit einer schriftlichen Rechtfertigung der Rechtsmittel im Verwaltungs- 
<lb/>streitverfahren.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Gerichts in Berlin vom 31. Januar 1877.)

<lb/>Der §. 55 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Zuli 1875 (G.-S. S. 375) schreibt
<lb/>vor, daß innerhalb der im §. 54 bestimmten Frist bei Verlust des Rechtsmittels
<lb/>die Berufung bei dem Verwaltungsgerichte, gegen dessen Entscheidung dieselbe
<lb/>gerichtet ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen ist. Schon der Wort- 
<lb/>laut des Gesetzes ergiebt, daß zur Einlegung des Rechtsmittels die Anmeldung
<lb/>allein nicht genügt, vielmehr noch die Rechtfertigung hinzutreten muß, die, wenn
<lb/>sie auch im Uebrigen an keine Form gebunden ist und sowohl vor als in der
<lb/>mündlichen Verhandlung ergänzt werden darf, doch wenigstens Gegenstand und
<lb/>Ziel der Beschwerde über das ergangene Endurtheil erkennbar machen muß.
<lb/>Daß dies die Absicht des Gesetzgebers war, geht aus den Verhandlungen in der
<lb/>Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 20. April 1875 (Stenogr. Berichte
<lb/>Session von 1875 S. 1577) deutlich hervor.

<lb/>Wenn hiergegen in der Revisionsschrift geltend gemacht worden ist, daß doch
<lb/>jedenfalls eine rechtzeitig eingereichte Rechtfertigungsfchrift ohne besondere An- 
<lb/>meldung genüge, mithin auch das Umgekehrte anzunehmen sei, so enthält dies
<lb/>eine unrichtige Schlußfolgerung; denn in der Rechtfertigungsschrift ist immer
<lb/>schon die Anmeldung milenthalten.

<lb/>Eben so wenig kann aus der Fassung des Absatzes 2 des §. 55 a. a. O,
<lb/>ein Grund gegen die obige Ansicht hergeleitet werden. Wie in der Zirkular- 
<lb/>verfügung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1876 (M.-Bl. d. i. V.
<lb/>S. 100) näher ausgeführt worden ist, sollte dort nur ausgesprochen werden,
<lb/>daß das Gericht erster Instanz seine Prüfung ausschließlich auf die Wahrung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0197.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 193

<lb/>der gesetzlichen Frist zur Anmeldung zu beschränken habe. Die Frage dagegen,
<lb/>inwiefern es einer Rechtfertigung überhaupt bedürfe, sollte hierdurch nicht berührt,
<lb/>vielmehr die Prüfung der gesetzlichen Erfordernisse derselben dem Berufungs-
<lb/>richter überlassen werden.

<lb/>Zst es hiernach nöthig, daß in dem Schriftsätze, durch welchen die Berufung
<lb/>eingelegt wird, Gegenstand und Ziel der Beschwerde erkennbar gemacht werden
<lb/>müssen, so bleibt in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob diese Voraussetzung zu- 
<lb/>trifft. Wenn es nun auch dem Geiste des Gesetzes vom 3. Juli 1875 entspricht,
<lb/>daß in dieser Beziehung eine möglichst wohlwollende Beurtheilung stattfinde, so
<lb/>kann doch im gegenwärtigen Streitverfahren bei der Form der von einem Rechts- 
<lb/>anwälte verfaßten Anmeldung vom 5. April 1876 darüber kein Zweifel sein, daß
<lb/>der Kläger sich lediglich auf eine Anmeldung der Berufung beschränken und stch
<lb/>die Nachbringung einer Rechtfertigung Vorbehalten wollte. Unter den obwalten- 
<lb/>den Umständen ist nicht anzunehmen, daß die Anmeldung zugleich als Rechtfer- 
<lb/>tigung zu dienen und eine Beschwerde über den ganzen Inhalt des Borerkennt-
<lb/>niffes zum Ausdruck zu bringen bestimmt war.

<lb/>Mit Recht hat demnach der Berufungsrichter das Rechtsmittel als verspätet
<lb/>zurückgewiesen, da nach Ausweis der Akten zwar die Anmeldung, aber nicht die
<lb/>Rechtfertigung innerhalb 21 Tagen bei dem Gerichte erster Instanz eingegangen ist.

<lb/>Eben so wenig ist die Ansicht, daß der zweite Richter kein förmliches Erkennt-
<lb/>niß abzufassen, sondern nur einen Bescheid zu erlassen hatte, richtig, da die §§. 37,
<lb/>59 a. a. O. lediglich eine Befugniß des Richters, nicht aber eine Verpflichtung
<lb/>desselben aussprechen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0198.tif"
             n="194"
             xml:id="zs1-2173814_04-1878_0198"/>
         <div xml:id="d12693e20725">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12693e20730" type="review">
               <head>
                  <title>Pözl, v. Lehrbuch des baierischen Verfassungsrechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Eisenhart, ...">Rec. v. Eisenhart</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur
</p>
               <p>

                  <lb/>Pozl, v., Professor an der Ludwigs-Maximilians-Universität München. Lehr- 
<lb/>buch des bayerischen Verfassungs-Rechtes. Fünfte Auflage, auf
<lb/>Grundlage des Reichsrechtes bearbeitet. München. Liter.-artist. Anstalt.
<lb/>1877. 80. 650 S.

<lb/>Bei einem Werke, welches bereits in fünfter Auflage vor das juristische
<lb/>Publikum tritt, und aus der Feder eines Mannes geflossen ist, welcher auf dem
<lb/>Gebiete des bayerischen Verfaffungsrechtes als Autorität gefeiert wird, gebricht
<lb/>es an einem Anlässe zu eingehender kritischer Beurtheilung der Arbeit. Andrer-
<lb/>seits dürste eine bloße „Anzeige" deßhalb nicht genügen, weil die jetzige Auflage
<lb/>gegenüber den früheren eine wichtige Stoffbereicherung erfahren hat, indem sie
<lb/>in systematischer Ordnung die rechtliche Gestaltung und Stellung Bayerns dar- 
<lb/>legt, wie sie sich auf Grundlage der Reichsverfaffung und Reichsgesetze gebildet
<lb/>und entwickelt hat. Es wird hiernach eine gedrängte Inhaltsangabe des Buches
<lb/>und eine kurze Karakteristik der neu bearbeiteten Parthien am Platze sein.

<lb/>Die Anordnung des Stoffes ist selbstverständlich dieselbe geblieben. Im
<lb/>Einklänge mit den früheren Ausgaben handeln die Einleitung von der geschicht- 
<lb/>lichen Propädeutik und den Quellen (S. 1—48), das 1. Buch vom Lande
<lb/>(S. 49-56), das 2. von den Staatsangehörigen (S. 57—219), das 3. von den
<lb/>juristischen Personen (S. 220—367), das 4. vom Staatsoberhaupte (S. 368—496),
<lb/>das 5. von der Volksvertretung (S. 497-568), das 6. von den Verfassungs-
<lb/>Garantien (S. 569-578).

<lb/>Neu ist das 7. Buch „Bayerns Stellung im Reiche". In diesem wird
<lb/>übersichtlich dargethan, welche Stellung Bayern im Reiche überhaupt einnimmt,
<lb/>welchen Antheil das Königreich verfassungsmäßig an der Reichsregierung und
<lb/>Reichsgesetzgebung genießt, und wie es dieses Recht der Lheilnahme ausübt. —
<lb/>Zu diesem Behufs giebt der Verfasser unter stetem Hinweise auf die einschlägigen
<lb/>Bestimmungen des Reichsrechtes eine erschöpfende Darstellung der Kompetenz des
<lb/>Reiches und der Einzelstaaten nebst den sogenannten Sonderrechten Bayerns;
<lb/>hieran reiht sich die Lehre von den Organen, welche zur Ausübung der Rechte
<lb/>des Reiches berufen sind, nämlich das Bundespräsidium, der Bundesrath, der
<lb/>Reichstag, die obersten Reichsbehörden, wobei der Reichskanzler und die dem- 
<lb/>selben untergeordneten Behörden besprochen werden.
</p>
            </div>
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                n="195"
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                  <title>Kopp, K. A. Der Bezirksrath, dessen Ernennung etc.</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Heinsheimer, ...">Rec. v. Heinsheimer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Zst sohin die formelle Behandlung des Stoffes in der Auflage mit den
<lb/>vorangegangenen übereinstimmend, so haben dagegen — ganz abgesehen von dem
<lb/>neu hinzugetretenen 7. Buche — zahlreiche Paragraphen Umarbeitungen*) und
<lb/>Zusätze erfahren. Denn der Einfluß des Reichsrechtes auf unser Verfassungs-
<lb/>recht ist in der That ein weiter gehender als man vielleicht annehmen möchte, da
<lb/>sehr viele Materien wenigstens mittelbar von reichsrechtlichen Normen berührt
<lb/>werden, welche, wenn auch nur in nebensächlichen Dingen, Aenderungen und
<lb/>Bemerkungen erheischen. War daher die Ausgabe nach ihrem Umfange eine
<lb/>mühsame, so war sie bei der „Neuheit und Mannigfaltigkeit des Rechtsstoffes
<lb/>des Reichsrechtes, so wie bei dem Inhalte und der Fassung mancher Reichsgesetze"
<lb/>eine schwierige.

<lb/>Der Versaffer hat nach unsrer Ansicht die Schwierigkeiten siegreich zu be- 
<lb/>kämpfen gewußt, in objektiver Weise ein leicht faßliches Bild von der heutigen
<lb/>Gestalt des öffentlichen Rechtes in Bayern geliefert und im 7. Buche die Lehre
<lb/>von der Stellung der Einzelstaaten zu und in dem Reiche so klar und bündig
<lb/>entwickelt, wie es bester nicht geschehen könnte. Wohlvertraut mit dem Detail
<lb/>des neu gewonnenen Stoffes ist ihm keine reichsrechtliche Bestimmung entgangen,
<lb/>welche einen Satz unsers Verfaffungsrechtes auch nur streift, und er hat sie an
<lb/>gehöriger Stelle in Erwähnung gebracht. Selbstverständlich sind auch die seit
<lb/>Erscheinen der 4. Auflage (Dezember 1869) eingetretenen, mit dem Reichsrechte
<lb/>in keinem Zusammenhänge stehenden Aenderungen nachgetragen. Die unter dem
<lb/>Texte befindlichen Noten enthalten außer Ergänzungen desselben umsaffende
<lb/>Quellenangaben, reichliche Verweisungen auf die Literatur und Entscheidungen
<lb/>von Kontroversen, bezüglich deren wir allerdings eine eingehendere Behandlung
<lb/>gewünscht hätten, da ja die näheren mündlichen Ausführungen nur den Zuhörern
<lb/>„P's." zu Gute kommen.

<lb/>Indem wir von dem gediegenen Werke Abschied nehmen, sei uns gestattet,
<lb/>mit den Schlußworten der Vorrede zu schließen, welchen wir aus voller Seele
<lb/>beistimmen, und zu denen der Autor durch Inhalt und Fassung einiger ein- 
<lb/>schlägiger Reichsgesetze veranlaßt wurde:

<lb/>„Wir wünschen nicht", sagt der Verfasser, „daß die Reichsgesetzgebung
<lb/>völlig still stehe, aber wir wünschen, daß sie mit weisem Bedacht und mit Um- 
<lb/>sicht vorschreite, damit sie nicht blos ein formell einheitliches und gleichförmiges
<lb/>Recht schaffe, sondern auch materiell die bestehenden Rechtszustände verbessere,
<lb/>damit vor Allem Wissenschaft und Leben das neue Recht zu übersehen und zu
<lb/>verarbeiten im Stande sind!

<lb/>München, im Dezember 1877. v. Eisenhart.

<lb/>Kopp, K. 21«, großh. badischer Amtmann. Der Bezirksrath, dessen Er- 
<lb/>nennung, Amtsthätigkeit und Pflichten. Eine systematische Zusammenstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) z. B. die §§. 26—30 (Staatsangehörigkeit, §. 33 (Freizügigkeit), §§. 43—45, 175
<lb/>(Wehrpflicht und Militärgewalt), §§. 177 und 178 (Repräsentationsgewalt) u. A. mehr.
</p>
            </div>
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                  <title>Bezold, Ernst. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>der sämmtlichen in Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Vorschriften,
<lb/>. welche die Zuständigkeit des Bezirksrathes begründen und von ihm anzu- 
<lb/>wenden sind; unter Hinweisung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofes und des Bundesamtes für das Heimathswesen. Verlag von I. Bens-
<lb/>heimer, Mannheim und Straßburg, 1878. Kleinoktav, VIII. 468 und
<lb/>XXI Seiten.

<lb/>Von der im Jahre 1864 im Großherzogthum Baden bewirkten neuen Or- 
<lb/>ganisation der innern Verwaltung hat sich unstreitig die Einrichtung des Bezirks- 
<lb/>rathes, welcher den Bezirksämtern zur Mitwirkung bei der Entscheidung öffentlich-
<lb/>rechtlicher Streitigkeiten und zur Unterstützung bei der sonstigen staatlichen Ver- 
<lb/>waltung aus den Kreisen der durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn
<lb/>ausgezeichneten Bewohner des Amtsbezirkes zur Seite gestellt ist, (Gesetz vom
<lb/>5. Oktober 1863, vergl. diese Zeitschrift Band II. S. 207 u. folg.), am Besten
<lb/>bewährt. Die zu dem Amte Berufenen kommen demselben mit Eifer und Freudig- 
<lb/>keit nach, genießen das Vertrauen der Bevölkerung und in gleich hohem Maße
<lb/>die Anerkennung der Bezirksämter, welche in dieser Mitwirkung der bürgerlichen
<lb/>Kreise eine ersprießliche Förderung ihrer eigenen Aufgabe finden. Das vor- 
<lb/>liegende Buch verfolgt das Ziel, ein übersichtliches Bild dieses Instituts
<lb/>zu geben und zugleich die Bezirksräthe in Besitz des sür ihre Amtsthä-
<lb/>tigkeit unentbehrlichen gesetzlichen Materials zu setzen. Dabei ist auf die
<lb/>Schilderung der bisherigen Praxis ein großes Augenmerk gelegt. Der erste
<lb/>Theil beschäftigt sich mit der Ernennung der Bezirksräthe, dem vorbereitenden
<lb/>Verfahren, den Sitzungen, Berathungen, Entscheidungen des Kollegiums, dem
<lb/>Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen (Wiederherstellung, Rekurs, Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde) und in eingehender Weise mit der Darlegung des Zuständigkeits- 
<lb/>kreises. Zn dem zweiten (größeren Theile) sind die anzuwendenden Gesetze- und
<lb/>Verordnungen, theils vollständig, theils in zweckentsprechenden Auszügen, mit-
<lb/>getheilt. Die Arbeit kann Jedem empfohlen werden, der sich für die Durch- 
<lb/>führung der Selbstverwaltung und für die Emanzipation von der büreaukratischen
<lb/>Ausschließlichkeit interessirt.

<lb/>Mannheim, im Februar 1878. tzeinsheimer.

<lb/>Bezold, Ernst Dr. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches mit Erläuterungen.
<lb/>Zn Verbindung mit Prof. Dr. Endemann u. s. w. herausgegeben. Dritter
<lb/>Band. Erlangen, 1877. Verlag von Palm u. Encke.

<lb/>Der dritte Theil des erwähnten Sammelwerkes enthält das Strafrecht und
<lb/>zwar Band I. die strafrechtlichen Nebengesetze: Das Reichspreßgefetz, erläutert von
<lb/>v. Schwarze, und die Gesetze über den Markenschutz und die Wechselstempelsteuer,
<lb/>die strafrechtlichen Bestimmungen im Gesetze über das Postwesen, in den seerecht-
<lb/>lichen Gesetzen und in der Gewerbeordnung, erläutert von Mev es. — Das lite- 
<lb/>rarische Unternehmen, — in der Hand einer sehr umsichtigen Redaktion
<lb/>beabsichtigt die richtigeren und eingreifenderen Deutschen Reichsgesetze Wissenschaft-
</p>
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                  <title>Pfenniger, Heinrich. Der Begriff der Strafe</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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                  <title>Dalcke, A. Die Deutsche Strafprozeßordnung etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>lich zu bearbeiten und wird sich durch die Richtigstellung des Verständnisses um
<lb/>Theorie und Praxis ein gleich hohes Verdienst erwerben.

<lb/>Berlin, im Zanuar 1878. W. Hartmann.

<lb/>Pfenniger, Heinrich, Dozent an der Universität Zürich. Der Begriff der

<lb/>Strafe. Untersucht an der Theorie von Hugo Grötius. Zürich. Druck

<lb/>und Verlag von Orell Fußli u. Comp. 1877.

<lb/>Das Werk ist mit großem Fleiße gearbeitet — äußerlich auch vortrefflich
<lb/>ausgestattet — allein der Zweck der Schrift: den Begriff der Strafe festzustellen,
<lb/>ist leider nicht erreicht, ja fast ganz für verfehlt zu erachten. Das historische
<lb/>Material ist zusammengereihet, hie und da auch einer — freilich nicht überall
<lb/>zutreffenden — scharfen — theilweise einseitigen — Kritik unterzogen; aber die
<lb/>Aufgabe, die der Verfasser sich gestellt hat: „die realen Grundverhältnisse, aus
<lb/>denen die verschiedenen Theorien erwachsen- nachzuweisen, die verschiedenen Be- 
<lb/>ziehungen aufzudecken und deren logische Konstruktion in den Begriffen zu be- 
<lb/>stimmen", S. 177, ist nicht gelöst. Das Werk giebt über den Begriff der Strafe
<lb/>keine Aufklärung, und die angestellten Untersuchungen sind für die Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft im Ganzen von geringem Werthe. Die Lektüre des Buches ist er- 
<lb/>müdend und wenig befriedigend. Es fehlt eine scharfe, klare und systematische
<lb/>Behandlung des Stoffes.

<lb/>Berlin, im Zanuar 1878. W. Hartmann.

<lb/>Dalcke, A., Ober-Staatsanwalt. Die Deutsche Strafprozeßordnung und das

<lb/>Gerichtsverfaffungsgefetz nebst den betreffenden Einführungsgesetzen. Mit

<lb/>Kommentar in Anmerkungen. Berlin, 1678. Verlag von Franz Vahlen.

<lb/>Der vorliegende Kommentar stellt sich — nach den Worten der Vorrede —
<lb/>die Aufgabe, die praktische Handhabung der Strafprozeßordnung zu erleichtern
<lb/>und benutzt zur Erreichung dieses Zweckes — wie auch die übrigen erschienenen
<lb/>Kommentare der deutschen Strafprozeßordnung — als Auslegungsmaterial die
<lb/>Motive und die Vorarbeiten der Reichs-Zustiz-Kommission, sowie die Verhand- 
<lb/>lungen im Reichstage selbst. Aber der Verfasser hat noch etwas mehr gegeben,
<lb/>als die übrigen, zur Beurtheilung vorgelegenen, Kommentare enthalten, indem
<lb/>er auch auf die Preußische Judikatur, soweit sie noch verwendbar und von
<lb/>Interesse ist, Rücksicht genommen hat. Anzuerkennen ist, daß die Anmerkungen
<lb/>und insbesondere die erläuternden Mittheilungen aus dem Materiale der Vor- 
<lb/>arbeiten in gedrängter Kürze gegeben sind. Die weitläufige Behandlungsweise
<lb/>ermüdet und erschwert den Gebrauch eines Kommentars in der Hand des
<lb/>Praktikers.

<lb/>Das Werk wird als ein brauchbares Handbuch empfohlen. Demselben ist
<lb/>auch ein recht vollständiges Register beigegeben.

<lb/>Die äußere Ausstattung ist vortrefflich.

<lb/>Berlin, im Januar 1878. W. Hartmann.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Leuthold, C. E. Das Königl. Sächsische Verwaltungsrecht etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-134074">Fuchs, C. Der Deutsche Konkursprozeß etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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               <head>
                  <title>Wohlers, Entscheid. d. Bundesamtes für das Heimathwesen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Leuthold, C. E. Dr. Vergamtsrath und Professor rc. Das Königlich Säch- 
<lb/>sische Verwattungsrecht mit Einschluß der reichsrechtlichen Bestimmungen
<lb/>systematisch dargestellt. Leipzig. Druck und Verlag der Roßberg'schen
<lb/>Buchhandlung. 1878.

<lb/>Der Verfasser hat — dem literarischen Vorgänge in anderen Staaten fol- 
<lb/>gend — das Verwaltungsrecht, wie es sich im Königreiche Sachsen, insbesondere
<lb/>unter dem Einflüsse des Neichsrechtes, gestaltet hat, systematisch dargestellt und
<lb/>bei dem wissenschaftlichen Standpunkte, den er eingenommen, ein Werk geliefert,
<lb/>welches nicht blos ein partikulares, sondern ein allgemeines literarisches Interesse
<lb/>in Anspruch nimmt. Nachdem der Verfasser in der Einleitung über die Faktore
<lb/>der öffentlichen Gewalt rechtsphilosophische Gedanken niedergelegt und in dem
<lb/>darauf folgenden §. 2 die geschichtliche Einleitung des Sächsischen Verwaltungs-
<lb/>rechteß dargestellt hat, behandelt er in dem Allgemeinen Theile die Quellen des
<lb/>Verwaltungsrechtes, so wie die in dem Verwaltungsrechte entstehenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse; in dem besonderen Theile das Detail aller, In das Gebiet des öffent- 
<lb/>lichen, insbesondere des Verwaltungsrechtes fallenden Materien, überhaupt alle
<lb/>Faktore der volks- und staatswirthschaftlichen Interessen der Gegenwart.

<lb/>Das Werk, mit großem Fleiße und mit eingehendem Literaturhinweis abge-
<lb/>faßt, kann wegen seiner allgemein wissenschaftlichen Haltung allen Denjenigen
<lb/>empfohlen werden, die sich für die Ausbildung und Pflege des öffentlichen, ins- 
<lb/>besondere des Verwaltungsrechtes interessiren.

<lb/>Druck und Papier sind sehr gut.

<lb/>Berlin, im Zanuar 1878. W. Hartmann.

<lb/>Fuchs, Carl, vr. Der Deutsche Konkursprozeß. Leipzig. Druck und Verlag
<lb/>von Breitkopf u. Härtel. 1877.

<lb/>Der Verfasser, von welchem bereits eine einschlagende Schrift: „Das
<lb/>Konkursverfahren, Marburg 1863' veröffentlicht ist, stellt das jüngst für das
<lb/>Deutsche Reich erlassene Konkursrecht systematisch dar. Nach einer historischen
<lb/>Einleitung über die Entwickelung des Konkursrechtes und nach Feststellung des
<lb/>Begriffes und der Eintheilung des Konkursverfahrens trägt der Verfasser .die Ele- 
<lb/>mente dieser Materie in wissenschaftlicher Ordnung und Maxime vor und be- 
<lb/>fördert dadurch das Verständniß und die praktische Anwendung der Gesetze.

<lb/>Die äußere Ausstattung des Werkes ist recht gut.

<lb/>Berlin, im Mai 1877. W. Hartmann.

<lb/>Wohleps, Geh. Ober-Regierungsrath. Entscheidungen des Bundesamtes für
<lb/>das Heimathwesen.

<lb/>Das vorliegende 8. Heft, enthaltend die wichtigeren Entscheidungen aus dem
<lb/>Zeiträume vom 1. Oktober 1876 bis zum I.Mai 1877, ist mit gleicher Vortreff- 
<lb/>lichkeit und scharfer^Präzision rehjgirt, als die früheren Hefte. Das Heft bringt
<lb/>viele interessante Rechtsentscheidungen in der Reihenfolge der Paragraphen des
<lb/>Reichsgesetzes und erleichtert dadurch die äußere Orientirung, der auch noch ein
<lb/>recht gutes Sachregister zu Hilfe kommt.

<lb/>Berlin, im September 1877.
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Hartmann.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Pieper, Carl. Der Schutz d. Erfindungen im Deutschen Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Verlage des Herrn Carl Heymann in Berlin sind 1878 er- 
<lb/>schienen:

<lb/>1. Entwurf eines Gesetzes, betr. die Besteuerung des Tabacks nebst Mo- 
<lb/>tiven und Anlagen;

<lb/>2. Entwurf eines Gesetzes, betr. die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
<lb/>und der Verwaltungsgerichte in städtischen Angelegenheiten im Geltungs- 
<lb/>bereiche der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875. Nebst Motiven;

<lb/>3. Entwurf einer Rechtsanwalts-Ordnung nebst Motiven und Anlagen,
<lb/>sowie Sachregister;

<lb/>4. Entwurf eines Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung unb
<lb/>Entwurf eines Gesetzes, betr. die Gewerbegerichte nebst Motiven;

<lb/>5. Denkschrift über die Verhandlungen wegen Abschlusses eines neuen
<lb/>Handels- und Zollvertrages mit Oesterreich-Ungarn;

<lb/>6. Denkschrift über die Aufgaben und Ziele, die sich das Kaiserliche Ge- 
<lb/>sundheitsamt gestellt hat und über die Wege, auf denen es dieselben zu
<lb/>erreichen hofft.

<lb/>Vorstehende Erzeugniffe der Preffe, wichtig für die sozialen, politischen und
<lb/>volkswirthschaftlichen Jntereffen des Staates und des Reiches, sprechen deutlich
<lb/>genug für die rege und umfassende Thätigkeit des rechts- und staatswissenschaftlichen
<lb/>Verlages der genannten Verlagshandlung, die Alles rechtzeitig in vortrefflicher
<lb/>äußerer-Form und zu billigem Preise liefert.

<lb/>In derselben Verlagshandlung sind erschienen:

<lb/>7. Carl Pieper, Ingenieur. Der Schutz der Erfindungen im Deut- 
<lb/>schen Reich. Die Reichstagsverhandlungen, das Patentgesetz und seine .
<lb/>Ausführungsverordnungen, mit kritischen Anmerkungen. Berlin, 1877.

<lb/>Das Buch legt die legislatorische Entwickelung des Patentgesetzes durch
<lb/>Wiedergabe der Reichstagsverhandlungen u. s. w. dar und gewährt hierdurch Hilfe
<lb/>für die Anwendung und Auslegung der Gesetze selbst. Die kritischen Anmerkun- 
<lb/>gen sind sehr sparsam und von keinem Werth.

<lb/>8. Gesetzsammlung für das Deutsche Reich. Suppl.-Band: 1874—1875,
<lb/>inkl. chronologische Zusammenstellung der in dem Reichsgesetzblatte für
<lb/>die Jahre 1874 bis 1877 enthaltenen Gesetze u. s. w. Berlin, 1878.

<lb/>9. Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten. Suppl.-Band:
<lb/>1874—1877, inkl. chronologische Zusammenstellung der in der Gesetz- 
<lb/>sammlung für die Königlich Preußischen Staaten für die Jahre 1874
<lb/>bis 1877 in dem Bundes- und Reichsblatte für die Jahre 1874—1877
<lb/>enthaltenen Gesetze u. s. w. Berlin, 1878.

<lb/>Die beiden vorerwähnten Bände ergänzen das bereits früher in demselben
<lb/>Verlage erschienene Sammelwerk in sehr vollständiger und — wie sich der Unter- 
<lb/>zeichnete durch eigenen vielfachen praktischen Gebrauch selbst überzeugt hat — in
<lb/>sehr zuverlässiger und korrekter Wiedergabe. Gute Sachregister erleichtern den
</p>
            </div>
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                  <title>Juraschek v., Franz. Personal- und Realunion etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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                  <title>Gareis, Carl, Dr. Das Deutsche Patentgesetz v. 25. Mai 1877 etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Löwenstein, Otto. Die Vormundschaftsordnung v. 5. Juli 1875</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Juraschek, v., Franz. Personal- und Realunion. Mit einem
<lb/>Anhänge: Das rechtliche Verhältniß zwischen Oesterreich und Ungarn.
<lb/>Berlin, 1878.

<lb/>Die vorliegende staatsrechtswiffenschaftliche Monographie beschäftigt sich mit
<lb/>einer sehr wichtigen Frage des öffentlichen Rechtes, die in der Literatur oft ven-
<lb/>tilirt, aber noch nicht zu einem definitiven Abschlüsse gelangt ist. Der Begriff
<lb/>von Staatenvereinigungen in der Form der Personal- und Realunion ist fest- 
<lb/>zustellen schon vielfach unternommen worden; allein eine wissenschaftliche Einigung
<lb/>ist noch nicht erzielt worden. Die vorliegende, mit großem Fleiße und auf der
<lb/>Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen abgefaßte kleine Schrift wird zur
<lb/>Lösung jener Frage wesentlich beitragen.

<lb/>11. Gaxeis, Carl, vr. Das Deutsche Patentgesetz vom 25. Mai 1877,

<lb/>fammt den hierzu erschienenen Verordnungen und Bekanntmachungen
<lb/>erläutert. Berlin, 1877. ' ,

<lb/>Der Verfasser, eine auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes hervortretende
<lb/>wissenschaftliche Kraft, ist vermöge der spezifischen Richtung seiner Studien ein
<lb/>jedenfalls sehr kompetenter Bearbeiter der wichtigen und einflußreichen Rechts- 
<lb/>materie der Patentgesetzgebung. Die rechtshistorische Einleitung giebt in gedräng- 
<lb/>ter Kürze die Genesis des Gesetzes, und die Anmerkungen zu dem letzteren
<lb/>selbst — in guter sachlicher Anordnung — erläutern die Bestimmungen in ein- 
<lb/>facher, klarer und durchschlagender Weise.

<lb/>Das Werk kann dieser seiner Vorzüge wegen der Wissenschaft und der Praxis
<lb/>gleichmäßig empfohlen werden.

<lb/>12. Lowenstein, Otto, Appellationsgerichtsrath. Die Vormundschafts- 
<lb/>ordnung vom 5. Zuli 1875. Herausgegeben und erläutert. Zweite
<lb/>Auflage. Berlin, 1878.

<lb/>Der im Jahre 1875 erschienenen und Bd. 2 S. 224 dieser Zeitschrift be- 
<lb/>sprochenen ersten Ausgabe ist in verhältnißmäßig kurzer Zeit eine zweite Auf- 
<lb/>lage in erweiterter.Gestalt gefolgt. Dieses mag — zumal bei den vielfachen
<lb/>gleichzeitigen Bearbeitungen des Gesetzes — schon an sich als ein Zeichen für
<lb/>die Vortrefflichkeit des kleinen Kommentars gedeutet werden. Jedenfalls hat der
<lb/>Letztere in der vorliegenden Auflage durch Benutzung der durch Wissenschaft und
<lb/>Praxis erzielten Aufklärungen und durch Vervollständigung zweckdienlicher Bei- 
<lb/>lagen an Werth noch bedeutend gewonnen.

<lb/>Die Ausstattung des Buches, welches den Praktikern und den Vormündern
<lb/>empfohlen wird, ist recht gut.

<lb/>Berlin, im März 1878. W. Hartmann.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d12693e21641">
            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Sind die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen als Staatseisenbahnen im Sinne des französischen Gesetzes vom 27. Juli 1870 anzusehen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schlayer, Gustav Adolf">Vom Herrn Dr. Gustav Adolf Schlayer in Stuttgart</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Aufsätze
</p>
               <p>

                  <lb/>Sind die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen als Staatseisen- 
<lb/>bahnen im Sinne des französischen Gesetzes vom 27. Juli 1870

<lb/>anzusrhen?

<lb/>Vom Herrn Dr. jur. Gustav Adolf Schlayen in Stuttgart.

<lb/>Die im Jahrgang II. S. 418 ff. dieser Zeitschrift mitgetheilten Entschei- 
<lb/>dungsgründe des Reichsoberhandelsgerichts scheinen im Einzelnen begründeten
<lb/>Zweifeln Raum zu laffen. —

<lb/>Das hier maßgebende französische Gesetz vom 27. Juli 1870 bestimmt im
<lb/>Art. 5, es bedürfe für alle großen öffentlichen Arbeiten, die vom Staate (par
<lb/>l'etat) oder von Privatgesellschaften unternommen werden, der Ermächtigung
<lb/>durch ein Gesetz. Eine kaiserliche Verordnung soll nur genügen, wenn es sich
<lb/>um Kanäle oder Eisenbahnen handelt, die weniger als 20 Kilometer lang sind,
<lb/>während Art. 2 bestimmt, es sei Nichts geändert (risn invove) bezüglich der Er- 
<lb/>mächtigung zu solchen öffentlichen Arbeiten, welche auf Kosten eines Departements
<lb/>oder einer Gemeinde unternommen werden.

<lb/>Die Entscheidungsgründe sagen nun: „keiner der in diesem Gesetz bezeichne-
<lb/>ten Fälle treffe das eigenthümliche Verhältniß, welches sich dadurch gebildet habe,
<lb/>daß Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen auf Grund eines Neichsgesetzes vom
<lb/>Deutschen Reiche unternommen und auf dessen Kosten gebaut werden. Zm Sinn
<lb/>des besagten Gesetzes seien nur solche öffentliche Arbeiten als vom Staate
<lb/>unternommen zu betrachten, welche für Rechnung des Staates unternommen
<lb/>werden; bei Anwendung des Gesetzes in Elsaß-Lothringen komme aber maßgebend
<lb/>in Betracht, daß die Finanzen dieses Reichslandes und die Finanzen des Deutschen
<lb/>Reiches vollständig getrennt seien: es begründe daher einen wesentlichen Unter- 
<lb/>schied, ob eine Eisenbahn für Rechnung des Reichslandes oder für Rechnung des
<lb/>Deutschen Reiches gebaut werde, ob sie bestimmt sei, in's Eigenthum des Reichs- 
<lb/>landes oder in's Eigenthum des Deutschen Reiches überzugchn, und nur im
<lb/>ersten Fall könne im Sinne jenes Gesetzes gesagt werden, sie sei „vom
<lb/>Staate" unternommen!"
</p>
               <p>

                  <lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 3. Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0206.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202 Rcichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

<lb/>Einer unbefangenen und naturgemäßen Betrachtungsweise möchte vielmehr
<lb/>sofort erhellen, daß, sowenig wohl der französische Gesetzgeber trotz Kriegsaus- 
<lb/>bruchs und mangelhaften Rüstungen jenseits des Rheins daran gedacht hat, es
<lb/>werde sich später um Anwendung seines Gesetzes auf von dem deutschen Staate
<lb/>in Elsaß-Lothringen gebaute Eisenbahnen handeln, die Urheber jenes Gesetzes
<lb/>jetzt doch wohl einstimmig darin wären, daß Sinn und Geist der von dem Gesetz
<lb/>getroffenen Abtheilung darauf führe, unter den von dem Staate (par l'etat)
<lb/>unternommenen Eisenbahnbauten gerade recht eigentlich die von dem
<lb/>deutschen Bundesstaate, wie vormals von dem französischen Einheitsstaat
<lb/>(in Gegensatz zu den Bauten der Departements, in welche das Gebiet des jetzigen
<lb/>Partikularstaates, das auf keinem Theile selbstständiges staatliches Leben kannte,
<lb/>vertheilt war) unternommenen Eisenbahnbauten zu begreifen.

<lb/>Während nun ferner richtig gesagt ist, daß es „nicht statthaft sei, die Reichs- 
<lb/>eisenbahnen in Elsaß-Lothringen den von Privatgesellschaften unternomme- 
<lb/>nen Eisenbahnen zuzuzählen oder gleichzustellen, und zwar deshalb nicht, weil
<lb/>die enge staatsrechtliche Verbindung, in welcher das Reichsland mit dem Deutschen
<lb/>Reiche stehe und auch vor Einführung der Reichsverfaffung daselbst schon gestan- 
<lb/>den hat, einer solchen Auffassung entschieden im Wege stehe; und daß anderer- 
<lb/>seits ebensowenig gesagt werden könne, es stünden Eisenbahnen in Frage, die von
<lb/>Departements oder Gemeinden angelegt würden", dürfte doch wohl nach dem
<lb/>oben Gesagten kaum zuzugeben sein, daß hier ein Fall vorliege, welcher im Gesetze
<lb/>vom 27. Juli 1870 nicht besonders vorgesehen wäre.

<lb/>Man muß hier meines Erachtens so unterscheiden: Der faktische Fall
<lb/>(daß nämlich im achten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts ein Deutsches Kaiserreich
<lb/>und nicht der französische Staat in gewissen Theilen vormaliger französischer De- 
<lb/>partements auf seine Rechnung Eisenbahnen baut) war allerdings nicht vorge- 
<lb/>sehen: aber der Rechts fall ist in dem (trotz aller Veränderung der Umstände
<lb/>aufrecht gebliebenen Gesetz) vollkommen vorgesehen! Wollte man dies aber
<lb/>auch (meines Erachtens ganz ohne Grund) bezweifeln und darnach zur richter- 
<lb/>lichen Aufgabe greifen, „nach den allgemeinen Regeln der Auslegung und im
<lb/>Hinblick auf Zweck und Geist des Gesetzes zu prüfen, ob und inwiefern dessen
<lb/>Bestimmungen auf diesen Fall Anwendung finden können", so dürfte man gleich- 
<lb/>falls zu abweichenden Entscheidungsgründen gelangen. Keineswegs scheint richtig, —
<lb/>wenn das Verhältniß des Senatuskonsults vom 25. Dezember 1852 zu dem Gesetze
<lb/>vom 27. Zuli 1870 dahin gekennzeichnet wird, das erstere „verfüge allgemein,
<lb/>während das letztere nur für besondere Kategorien öffentlicher Arbeiten Be- 
<lb/>stimmungen gebe, und sowohl seinem Inhalte als seiner Fassung nach erkennbar
<lb/>mache, daß es nicht jenes Senatuskonsult aufheben und an Stelle desselben neue,
<lb/>gleich umfassende Bestimmungen geben wolle, vielmehr seine Absicht nur dahin
<lb/>gehe, in gewissen von ihm bezeichnten Richtungen das Senatuskonsult abzu- 
<lb/>ändern, im Uebrigen aber dasselbe fortgelten zu lassen, daß daher in allen Fällen,
<lb/>welche durch die Aenderungen des Gesetzes vom 27. Juli 1870 nicht berührt
<lb/>werden, das besagte Senatuskonsult die maßgebende Norm bilde.
</p>

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                   n="203"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 203

<lb/>Eine genauere Betrachtung der diessälligen französischen Gesetzgebung dürste
<lb/>zu einem abweichenden Ergebniß führen.

<lb/>Das französische Enteignungsgesetz vom 3. Mai 1841 hatte in Art. 3 be- 
<lb/>stimmt, daß alle großen öffentlichen Arbeiten, Staatsstraßen, Kanäle, Eisenbahnen,
<lb/>die Kanalisation der Flüsse, die Anlegung von Bassins und Docks, welche von
<lb/>dem Staate, den Departements oder den Gemeinden oder Privatgesellschaften
<lb/>unternommen werden, sei es mit oder ohne Erhebung einer Abgabe, mit oder
<lb/>ohne Staatszuschuß, mit oder ohne Veräußerung von öffentlichem Eigenthum,
<lb/>nur zufolge eines Gesetzes nach vorgängiger administrativer Enquete aus- 
<lb/>geführt werden können. Eine königliche Verordnung sollte nur genügen bei Aus- 
<lb/>führung von Departementalstraßen, von Kanälen und von Zweigeisenbahnen
<lb/>von weniger als zwanzig Kilometern Länge, von Brücken und allen
<lb/>andern Arbeiten von geringerer Bedeutung; auch hier sollte übrigens eine admi- 
<lb/>nistrative Enquete voraufgehen.

<lb/>Dem zweiten Kaiserreich nun, das bekanntlich in der Ausführung großer
<lb/>öffentlicher Arbeiten sowohl ein Element des Sozialismus verwirklichen, als einen
<lb/>Bestandtheil seiner Glorie finden wollte, paßte es durchaus nicht, hier irgend
<lb/>behindert zu sein, und deshalb bestimmte der Art. 4 des Senatuskonsults vom
<lb/>25. Dezember 1852, daß in solchen Fällen ein kaiserliches Ermächtigungsdekret
<lb/>genügen soll. Da man jedoch um des französischen Staatskredits willen den
<lb/>Vorwurf absolutistischer Finanzgebarung wenigstens für die oberflächliche Be- 
<lb/>trachtung möglichst fern halten wollte, ohne übrigens auch hierin durch den gesetz- 
<lb/>gebenden Körper tatsächlich in feste Schranken sich drängen zu laffen, so wurde
<lb/>zunächst die korrekte Bestimmung getroffen, daß die Bewilligung eines gesetz- 
<lb/>mäßigen Kredits vor der Ausführung erforderlich sein soll, dieser, aber die minder
<lb/>unschuldige Klausel angesügt, wodurch man sich für dringende Fälle — und über
<lb/>die Dringlichkeit entschied natürlich die Verwaltung — das Mittel eines außer- 
<lb/>ordentlichen, von der Verwaltung zu eröffnenden, Kredits vorbehielt.
<lb/>Wenngleich ein solcher außerordentlicher Kredit dem gesetzgebenden Körper in
<lb/>seiner nächsten Session zur Genehmigung zu unterstellen war, so handelte es sich
<lb/>dabei doch nur noch um eine leere Form. —

<lb/>Das Gesetz vom 27. Zuli 1870 stellte nun gegenüber diesen staatsrechtlichen
<lb/>Anomalien die Bestimmungen des unter Ludwig Philipp im konstitutionellen
<lb/>Sinn erlaffenen Gesetzes für Staats- und Privatunternehmungen wieder her,
<lb/>während hinsichtlich der Departemental- und Gemeindebauten vorerst Nichts am
<lb/>Senatuskonsult geändert sein sollte. —

<lb/>Hiernach ist das Verhältniß des Gesetzes von 1870 zum Senatuskonsult
<lb/>nicht so aufzufaffen, daß ersteres nur einzelne ausnahmsweise Aenderungen ge- 
<lb/>troffen hätte, in der Hauptsache aber das Senatuskonsult, soweit eben nicht
<lb/>jene speziellen, streng auszulegenden, Ausnahmsbestimmungen reichen, fortwährend
<lb/>grundsätzlich für alle irgend zweifelhaften Fälle Maß und Richtung gäbe; viel- 
<lb/>mehr ist umgekehrt, abgesehen von Unternehmungen der Departements und der
<lb/>Gemeinden, über welche im Drange des Augenblicks eine nähere anderweite Be-

<lb/>14*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0208.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204 Reichseisenbahnen in Elfaß-Lothringen.

<lb/>stimmung nicht getroffen werden wollte (— um nur die nötigsten Bestimmungen
<lb/>zur Abschneidung von Willkür in den bedeutenderen Fällen augenblicklich zu
<lb/>treffen -) die absolutistische Regel des Senatuskonsults umgestoßen
<lb/>und an deren Stelle wieder die konstitutionelle Regel gesetzt wor- 
<lb/>den! Hiernach kann es wohl nicht gebilligt werden, wenn in den Entscheidungs- 
<lb/>gründen gesagt ist, „daß die Gründe, welche den Gesetzgeber bewogen, für die
<lb/>Unternehmungen des Staates und der Privatgesellschaften besagte Ausnahmen
<lb/>zu machen, bei Unternehmungen, welche für Rechnung des Deutschen Reichs,
<lb/>welchem die Reichslande inkorporirt sind, stattstnden, nicht zutreffen": denn weder
<lb/>handelt es sich hier von einer Ausnahme, noch dürfte zu bestreiten sein, daß auch
<lb/>die Ermächtigung zu Reichseisenbahnen durch ein Gesetz erfolgen muß.

<lb/>Desgleichen ist offenbar an sich nicht abzusehen, warum „umgekehrt jene
<lb/>Gründe, welche den Gesetzgeber veranlaßten, für Unternehmungen aus Rechnung
<lb/>der Departements und Gemeinden die Bestimmungen des Senatuskonsults fort-
<lb/>gelten zu lassen, bei solchen Unternehmungen für Rechnung des Deutschen Reichs
<lb/>in noch erhöhtem Maße gelten müssen: denn theils waren dies offenbar, wenig- 
<lb/>stens was die größern dieser Unternehmungen betrifft, blos augenblickliche Oppor- 
<lb/>tunitätsgründe (— il n’est rien inoove quanfc ä present —), theils ist ja auch
<lb/>hier die Rothwendigkeit gesetzlicher Ermächtigung schon nach dem allgemeinen kon- 
<lb/>stitutionellen Staatsrecht außer Bedenken. —

<lb/>Wenn hiernach nicht wohl ein Zweifel darüber obwalten kann, daß in Elsaß-
<lb/>Lothringen die von dem Staate oder von Privatgesellschaften unternommenen
<lb/>größeren Eisenbahnbauten nur auf Grund einer von der gesetzgebenden
<lb/>Gewalt ertheilten Ermächtigung ausgesührt werden können, so ist es
<lb/>natürlich eine ganz andere Frage, ob diesem Erforderniß durch Erlassung eines
<lb/>die betreffenden Bahnen genehmigenden Reichsgesetzes genügt sei, oder ob es etwa
<lb/>dafür noch der Form eines besondern, die Ausführung gestattenden, Elsaß-
<lb/>Lothringischen Gesetzes bedürfe? — Diese letztere Frage stünden wir nicht an,
<lb/>„in Fällen, wo es sich nur um Ausführung der durch das Reichsgesetz beschlosse- 
<lb/>nen, beziehungsweise genehmigten, Eisenbahnen auf Kosten des Reiches handelt",
<lb/>mit den Entscheidungsgrttnden des Reichsoberhandelsgerichts bestimmt zu ver- 
<lb/>neinen — falls eben zur Zeit der Erlassung des Reichsgesetzes vom 18. Juni 1873
<lb/>die Reichsversassung in Elsaß Lothringen schon Geltung gehabt hätte. Wenn
<lb/>gleich nämlich das Reichsgesetz nur finanzielle Bestimmungen enthält, so läge das
<lb/>Erforderniß gesetzlicher Ermächtigung denn doch implicite vor. Allein da be- 
<lb/>kanntlich die Reichsverfassung erst am 1 Januar 1874 in Elsaß-
<lb/>Lothringen eingesührt wurde, so konnte das obige Reichsgesetz,
<lb/>als solches, in Elsaß-Lothringen nicht für publizirt gelten, und es
<lb/>fehlt hiernach allerdings das legale Erforderniß gesetzlicher Er- 
<lb/>mächtigung, als Vorbedingung des jugement d’expropriation.
<lb/>Diesem Erforderniß hätte also entweder durch ein Reichsgesetz, dessen Verkündi- 
<lb/>gung für Elsaß-Lothringen ausdrücklich gesetzlich angeordnet gewesen wäre, oder
<lb/>durch ein besonderes Elsaß Lothringisches Ausführungsgesetz entsprochen sein
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0209.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen

<lb/>sollen. Wenngleich nämlich die Zustimmung des Bundesralhs und des Reichstags
<lb/>materiell vorhanden war, so erheischte doch die gehörige Einhaltung
<lb/>der gesetzlichen Vorbedingungen der Enteignung die vorgängige
<lb/>gehörige Publikation eines diessälligen Gesetzes, als solchen, und
<lb/>es kann die bloße Veröffentlichung des Inhalts eines im Lande
<lb/>nicht rite verkündeten Gesetzes durch Regierungsverordnung als
<lb/>hinreichendes Surrogat dafür nicht angesehen werden. —

<lb/>- Uebrigens dürfte noch ein weiterer Theil der Beweisführung in den Ent-
<lb/>scheiduugsgründen des Reichsoberhandelsgerichts juristisch keine Billigung ver- 
<lb/>dienen.

<lb/>Unterstellt man nämlich auch in thatsächlicher Hinsicht, daß das Gesetz vom
<lb/>27. Zuli 1870 das Gebiet der in Frage kommenden Eisenbahnen nur zum Theil
<lb/>beherrscht, weil nämlich die Veröffentlichung dieses Gesetzes durch die französische
<lb/>Staatsgewalt wegen der indeß erfolgten deutschen Besitznahme nicht überall Hab e
<lb/>erfolgen können, so dürfte es denn doch gar nicht richtig sein, daß die gewöhn- 
<lb/>lichen Regeln der Gesetzesanwendung dazu führen, bei Würdigung der Frage,
<lb/>ob ein Gesetz nothwendig sei, nur diejenige Eisenbahnstrecke, welche innerhalb des
<lb/>Gebietes liegt, wo ein Gesetz erfordert ist, für sich in Betracht zu ziehen, so daß
<lb/>also, wenn die fragliche Strecke 20 Kilometer nicht überschritte, der
<lb/>Ausnahmsfall der Gesetze von 1841 und 1870 anzunehmen wäre. Wenn näm- 
<lb/>lich gleich in den Gemeinden, wo das Gesetz von 1870 nicht zur Geltung kam,
<lb/>von dem Erforderniß gesetzlicher Ermächtigung abzusehen ist, weil hier noch das
<lb/>Senatuskonsult von 1852 zur Anwendung kommt, so führt doch andererseits
<lb/>eine gesunde Auslegung des Gesetzes von 1870 dahin, für die Anwendbarkeit
<lb/>deffelben in den Gemeinden, für welche dasselbe publizirt ist, nicht den Umstand
<lb/>als erheblich zu betrachten, ob dasselbe nach den Zufällen des Krieges auch noch
<lb/>in den anderen Gemeinden zur Geltung gelangt ist. Vielmehr ist dem Gesetz
<lb/>hier vollständig Genüge zu thun, und dürsten diese Gemeinden einer, gesetzlichen
<lb/>Garantie im Zweifel nicht deshalb beraubt werden, weil dieselbe durch außer- 
<lb/>ordentlichen Kriegszufall in den Nachbargemeinden nicht zur Geltung kam: da
<lb/>es hier offenbar im Sinn und Geist des Gesetzes schlechthin auf die Länge
<lb/>der Gesammtunternehmung (Eisenbahnstrecke Straßburg-Lauterburg) an- 
<lb/>kommt und nicht wegen solcher Zufälle nachträglich so zu sagen eine
<lb/>rechtliche Dismembration vorgenommen werden darf. Es handelt sich
<lb/>hierum den integrirenden Bestandtheil einer Gesammtunternehmung,
<lb/>welche nach dem in den betreffenden Gemeinden zur Anwendung kommenden Gesetz
<lb/>der Ermächtigung durch die gesetzgebende Gewalt bedarf.

<lb/>Das Landgericht Straßburg hatte weiter entschieden, daß jedenfalls dem
<lb/>Antrag auf Erlaffung des juKeweot ä'expropiiation deshalb nicht entsprochen
<lb/>werden könne, weil die Kaiserliche Verordnung vom 4. November 1873 nicht
<lb/>durch das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen verkündet sei. Nach den maßgebenden
<lb/>Gesetzen seien die bürgerlichen Verordnungen in den für die reglements d’adrai-
<lb/>nistration publique vorgeschriebenen Formen zu erlaffen, und bestehe kein Zweifel,
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0210.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206 Nerchseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

<lb/>daß zu diesen Formen die Einrückung in's bulletin des lois gehöre. An die
<lb/>Stelle des bulletin des lois sei zufolge Gesetzes vom 3. Juni 1871 das Gesetz- 
<lb/>blatt für Elsaß-Lothringen getreten, sowie auch kein Zweifel darüber obwalten
<lb/>könne, daß alle Kaiserlichen Verordnungen, namentlich aber diejenigen, bei welchen
<lb/>die Formen der reglements d’administration publique zu beobachten wären, in
<lb/>diesem Gesetzblatt publizirt werden müssen, um rechtsverbindlich zu werden.
<lb/>Allerdings seien Art. 3 und 4 der Ordonnanz vom 27. November 1816 noch an- 
<lb/>wendbar, allein nur in jenen Fällen, wo die dort unter Voraussetzung der Dring"
<lb/>lichkeit für zulässig erklärte besondere Verkündungsart von dem Staatsoberhaupt
<lb/>ausdrücklich angeordnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen und
<lb/>nicht beabsichtigt gewesen."

<lb/>, Die Entscheidungsgründe geben selbst zu, „daß es ohne Zweifel im Zweck
<lb/>des Elsaß-Lothringischen Gesetzes vom 3. Zuli 1871 begründet sei, es solle das
<lb/>neugegründete Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen an Stelle des französischen
<lb/>bulletin des lois treten, in der Art, daß Gesetze und Kaiserliche Verordnungen,
<lb/>welche früher im bulletin des lois zu verkünden waren, nunmehr in diesem Ge- 
<lb/>setzblatt rechtswirksam verkündet werden können und der Regel nach zu ver- 
<lb/>künden sind"

<lb/>Ferner: „daß die Tragweite seiner Bestimmungen eine weiter gehende sei,
<lb/>indem es die Art und Weise der Verkündung der Gesetze und Kaiserlichen Ver- 
<lb/>ordnungen, welche früher durch bloße Verordnung geregelt werden konnte, nun
<lb/>gesetzlich regelt, die gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt, von welchem
<lb/>an Gesetze und Verordnungen in rechtliche Wirksamkeit treten, ändert und aus- 
<lb/>drücklich bestimmt:

<lb/>„Die für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetze und Kaiserlichen Ver- 
<lb/>ordnungen erhallen ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung in
<lb/>einem Gesetzblatt",

<lb/>ohne auf die Möglichkeit von Ausnahmen hinzuweisen, sind aber der Ansicht,
<lb/>daß diese Bestimmungen nur auf Gesetze und Verordnungen im engern Sinne
<lb/>Anwendung finden, nämlich solche Verordnungen, welche bestimmt sind, für eine
<lb/>Reihe von Fällen die maßgebende Norm zu geben, und als Ausfluß einer dem
<lb/>Staatsoberhaupt übertragenen legislativen Befugniß erscheinen, wie z. B. Ver- 
<lb/>ordnungen über Einführung von Gemeindeoktrois, nicht aber Kaiserliche Erlasse,
<lb/>die nur für einen bestimmten Fall entscheiden oder verfügen und ihrer innern
<lb/>Natur nach mehr dem Gebiet der Verwaltung als der Gesetzgebung angehören,
<lb/>indem das Gesetz vom 3. Zuli 1871 bei seiner besagten Verfügung nur Ver- 
<lb/>ordnungen erster Art im Auge hatte."

<lb/>Dieser letztere Entscheidungsgrund dürste mehr als zweifelhaft sein; denn
<lb/>„lege non distinguente nec nostrum est distinguere.“

<lb/>Bedenkt man, wie tief eine solche Verordnung auf einen weiteren Kreis von
<lb/>Privatrechten und Interessen eingreift, und daß das Gesetz von 1870, wie
<lb/>schon dasjenige von 1841, ausdrücklich gesetzliche Ermächtigung erheischte, so muß
<lb/>man gewiß weit davon entfernt fetn, in einer solchen Verordnung lediglich eine
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0211.tif"
                   n="207"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr lokale und individuelle Administrativverfügung zu erblicken. Verwaltungs- 
<lb/>verordnungen aber, die präjudiziell sind für die Entziehung der wichtigsten Rechte,
<lb/>können keinenfalls in ihrer Bedeutung gegenüber von Rechtsverordnungen, die
<lb/>ja möglicherweise auch einmal etwas sehr Unbedeutendes enthalten können, in
<lb/>der Art hrntangesetzt werden, daß bei ihnen die ordnungsmäßige Publikation
<lb/>eo ipso so schlechthin unterlassen werden dürfte.

<lb/>Desgleichen scheint endlich auch die Ansicht des Landgerichts Straßburg, daß
<lb/>die Verordnungen vom 27. November 1816 und 18. Januar 1817'nur in jenen
<lb/>Fällen anwendbar seien, wo die dort unter Voraussetzung der Dringlichkeit für
<lb/>zulässigerklärte besondere Verkündungsart von dem Staatsoberhaupt
<lb/>ausdrücklich angeordnet sei, die richtigere zu fein.1)

<lb/>Für die Zulässigkeit der außerordentlichen Verkündungsart durch den Prä- 
<lb/>fekten genügt offenbar nach dem Inhalt der betreffenden Ordonnanz nicht die
<lb/>Dringlichkeitserklärung im Allgemeinen, sondern die direkte oder
<lb/>indirekte Vorschrift dieser Verkündungsart durch das Staatsoberhaupt (arg. verb.
<lb/>en les faisant parvenir extraordinairement),

<lb/>Ueber die materielle Dringlichkeit der Verordnung selbst würde man freilich
<lb/>dem Richter, wenigstens dem nächsten besten, ohne große Verwirrung im Staats- 
<lb/>organismus anzurichten, ebensowenig ein Urtheil zugestehen können, als über die
<lb/>materielle Berechtigung zu Erlassung einer Notverordnung Seitens der Re- 
<lb/>gierungsgewalt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>1) cf. Art. 1 de Tordonnance dul8.janvier 1817; „Dans les cas prevus par l’article 4
<lb/>de notre ordonnance du 27. noverabre 1816, ou nous jugerons convenable de häter
<lb/>l’execution des lois et de nos ordonnances en les faisant parvenir extraordinairement
<lb/>sur les lieux, les prefets prendront incontinent un arrete par lequel ils ordonneront que les
<lb/>dites lois et ordonnances seront imprimees et affichees partout oü besoin sera.Ci
</p>

            </div>
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                n="208"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete der innern Verwaltung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kißling, C. v.">Vom Herrn Dr. C. v. Kißling, Hof- und Gerichtsadvokat in Linz, Oberösterreich</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen auf dem Gebiete der innern Verwaltung.

<lb/>Vom Herrn Or. C. v. Kißling, Hof- und Gerichtsadvokat in Linz, Oberösterreich.

<lb/>(Fortsetzung des Aufsatzes S. 125.)

<lb/>B. Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.

<lb/>I. Das Kultuswesen

<lb/>1. Allgemeine durch Verfaffungsgesetze festgestellte Grundsätze.

<lb/>Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der
<lb/>Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse
<lb/>unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekennt-
<lb/>niß kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu eitler kirchlichen Handlung oder
<lb/>zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insoferne er
<lb/>nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht,
<lb/>Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der ge- 
<lb/>meinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren An- 
<lb/>gelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Kultus-
<lb/>Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
<lb/>Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
<lb/>Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die
<lb/>häusliche Religionsübung gestattet, insoferne dieselbe weder rechtswidrig, noch
<lb/>sittenverletzend ist.

<lb/>Die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger sind auf Grund dieser
<lb/>Grundsätze durch das Gesetz geregelt und zwar:

<lb/>1. in Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder,

<lb/>II. in Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religions-
<lb/>gesellschaft zur anderen,

<lb/>III. in Beziehung auf Funktionen des Gottesdienstes und der Seelsorge,

<lb/>IV. in Beziehung auf Beiträge und Leistungen,

<lb/>V. in Beziehung auf Begräbnisse,

<lb/>VI. in Ansehung der Feier- und Festtage.

<lb/>2. Die Religionsgenoffenschaften und die gesetzlichen Modalitäten für die
<lb/>Anerkennung.
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0213.tif"
                   n="209"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 209


<lb/>Gesetzlich anerkannte Kirchen find bisher:

<lb/>1. die katholische,

<lb/>2. die evangelische,

<lb/>Z. die griechisch nicht unirte,

<lb/>4. unitarisch christliche,

<lb/>5. die jüdische.

<lb/>Alle übrigen Religionsgesellschasten sind entweder ausdrücklich nicht anerkannte,
<lb/>denen aber die häusliche Religionsübung gestattet ist, oder verbotene, wenn sie
<lb/>rechtswidrig oder sittenverletzend sind, oder stillschweigend geduldete, wie die
<lb/>Altkatholiken, die, weil sie den Austritt aus der katholischen Kirche nicht angezeigt
<lb/>haben, dieser zugehörig angesehen werden

<lb/>Es kann aber jede Religionsgesellschaft die Anerkennung vom Kultusminister
<lb/>verlangen, insosern

<lb/>a) ihre Religionslehre, Gottesdienst, Verfassung und Benennung nichts
<lb/>Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält,

<lb/>b) die Errichtung und Bestand einer Kultusgemeinde gesichert ist.

<lb/>Durch diese Anerkennung erhält die Religionsgesellschaft vollkommen Parität mit
<lb/>den übrigen gesetzlich anerkannten Kirchen.

<lb/>Als Vorstände und Seelsorger können nur österreichische Staatsbürger an-
<lb/>gestellt werden, letztere nur, wenn keine Einsprache von der Landesbehörde erhoben
<lb/>und diese als gegründet vom Kultusminister anerkannt wird. Religionsdieuer,
<lb/>deren Wirksamkeit sich aus Kultusgemeinden erstreckt, bedürfen der Bestätigung
<lb/>durch den Kultusminister, die Regierung kann auch die Entfernung bedenklicher
<lb/>Seelsorger vom Amte verlangen, und im Falle diese nicht erfolgt, oder wenn
<lb/>sonst aus einem andern Grunde die mit diesem Amte verbundenen staatlichen
<lb/>Geschäfte nicht besorgt werden, diese von einer von ihr bestimmten Person ver- 
<lb/>sehen lassen.

<lb/>3. Die Regelung der Verhältnisse der katholischen Kirche.*-

<lb/>Diese erfolgt nach Aufhebung des Konkordates in folgender Weise:

<lb/>I. Zn Ansehung der kirchlichen Aemter und Pfründen wurde unter Auf- 
<lb/>rechthaltung der kirchlichen Vorschriften zur Erlangung, wie auch bei dauernder
<lb/>provisorischer Verwaltung eines kirchlichen Amtes die österreichische Staatsbürger- 
<lb/>schaft, sowie ein in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfreies Ver- 
<lb/>halten und die vorgefchriebene Befähigung verlangt und dem Staate ein Ein- 
<lb/>spruchsrecht dahin gewahrt, daß gegen eine solche Einsprache eine Besetzung oder
<lb/>Ernennung nicht stattfinden kann.

<lb/>Die Einführung in die spirituellen Befugniffe geschieht durch den kirchlichen
<lb/>Oberen, dis in die Einkünfte durch die staatliche Kultusoerwallung.

<lb/>Die Regierung kann die Entfernung eines unfähig, oder durch sein Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. die ausführliche Darstellung im II. Bande dieser Zeitschrift von Prof. Or. Hin-
<lb/>schius, S. lil und 533 ff.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0214.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Uebersichiliche Darstellung

<lb/>. halten bedenklich gewordenen Seelsorgers gleich, ob er dauernd oder vorübergehend
<lb/>zur Hülfeleistung angestellt ist, verlangen, und dessen staatliche Funktionen
<lb/>anderweitig versehen lassen, wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird.

<lb/>Zn Ansehung der Ausübung der kirchlichen Amtsgewalt und der Seelsorge
<lb/>sind ebenfalls die kirchlichen Vorschriften nur insoweit aufrecht erhalten, als diese
<lb/>den Staatsgesetzen nicht widersprechen.

<lb/>Die Bischöfe sind verpflichtet, ihre Erlässe zugleich mit der Publikation den
<lb/>Landesregierungen mitzutheilen, welche aus öffentlichen Rücksichten kirchliche An- 
<lb/>ordnungen in Betreff des Gottesdienstes untersagen kann. Die kirchliche Amts- 
<lb/>gewalt darf nur gegen Angehörige der Kirche und niemals mit Anwendung eines
<lb/>äußeren Zwanges oder zu dem Zwecke gebraucht werden, um die Befolgung der
<lb/>Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher
<lb/>Rechte zu hindern. Die Errichtung neuer Diözesen und Pfarrbezirke, Aende-
<lb/>rungen in welcher Art, bezüglich des Umfanges oder Einkommens immer können
<lb/>nur in Gemeinschaft mit der staatlichen Kultusgemeinde geschehen.

<lb/>Der staatliche Beistand wird nur zur Durchführung einer nach ordentlichem
<lb/>Verfahren und keinem Staatsgesetze oder kirchlichen Vorschriften widersprechenden
<lb/>kirchenamtlichen Verfügung gegen geistliche Personen gewährt.

<lb/>Gegen Verfügung eines kirchlichen Oberen, durch welche ein Staatsgesetz
<lb/>verletzt wird, steht begtt Gekränkten das Berufungsrecht an die Verwaltungs- 
<lb/>behörde zu, welche Abhülfe zu schaffen hat.

<lb/>Bezüglich III. der katholischen Fakultäten und der Heranbildung des geist- 
<lb/>lichen Standes,

<lb/>. IV. des kirchlichen Patronats und

<lb/>V. der Rechte der Laien in den Pfarrgemeinden ist die gesetzliche Regelung
<lb/>in Aussicht gestellt, aber noch nicht erfolgt. *

<lb/>VI. Bezüglich der klösterlichen Genoffenschaften sind die bisher für solche
<lb/>Genoffenschaften geltenden besonderen Bestimmungen maßgebend.

<lb/>VII. Zn Ansehung des kirchlichen Vermögens steht der staatlichen Kultus -
<lb/>Verwaltung das Recht der Ueberwachung zu. Das Kirchen- und Psründen-
<lb/>vermögen ist abgesondert zu verwalten, und Denjenigen, welchen bei Unzuläng- 
<lb/>lichkeit eines solchen Vermögens die subsidiäre Zahlung obliegt, die entsprechende
<lb/>Theilnahme an der Verwaltung gesetzlich gesichert.

<lb/>VIII. Den Staatsbehörden stehen zur Erzwingung der Befolgung der von
<lb/>ihnen erlassenen Anordnungen und getroffenen Verfügungen die gesetzlichen
<lb/>Mittel, insbesondere die Verhängung von Geldbußen, zu.

<lb/>Zur Bedeckung der Bedürfnisse des katholischen Kultus haben die Inhaber
<lb/>kirchlicher Pfründen und die regulären Kommunitäten bestimmte Beiträge zum
<lb/>Religionsfonds, — d. i. dem subsidiarisch zur Erhaltung der Kirchen, sowie zur
<lb/>Unterstützung und Erhaltung der Geistlichen bestimmten besonderen öffentlichen
<lb/>Fond zu leisten.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0215.tif"
                   n="211"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 211

<lb/>4. Die Regelung der Verhältniffe der evangelischen Kirche. v

<lb/>Die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirche des Augsburgischen
<lb/>und des Helvetischen Bekenntniffes gliedert sich nach den vier Abstufungen: der
<lb/>Psarrgemeinde (Pfarrsprengel), des Seniorates, der Superintendenz (Diözese)
<lb/>der Gesammtgemeinde aller evangelischen Glaubensgenossen des einen und des
<lb/>anderen Bekenntnisses.

<lb/>Die gesetzmäßigen Organe sind:

<lb/>L für die Psarrgemeinde: der Pfarrer oder die Pfarrer der Gemeinde,
<lb/>das Presbyterium, die Gemeindevertretung oder die Gemeindever- 
<lb/>sammlung,

<lb/>2. für die Senioratsgemeinde: der Senior, der Senoriatsausschuß, die
<lb/>Senoria tsversammlung,

<lb/>3. für die Superintendential-Gemeinde: der Superintendent, der Super-
<lb/>intendentialausschuß, die Superintendentialversammlung,

<lb/>4. für die Gesammtgemeinde: der k. k. evangelische Oberkirchenrath, der
<lb/>Synodalausschuß, die Generalsynode.

<lb/>Die Gerichtsbarkeit über die Ehen unter evangelischen Glaubensgenossen
<lb/>üben die weltlichen Gerichte nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Der
<lb/>evangelischen Kirche bleibt bei der Ehegerichtsbarkeit außer dem Sühneversuche
<lb/>jedenfalls das Recht gewahrt, daß sie vor dem Schlüsse der Gerichtsverhandlung
<lb/>gehört werde.

<lb/>5. Die Verhältniffe der griechisch-orientalischen Kirche.

<lb/>Diese ist der katholisch-römischen Kirche analog organisirt. Sie hat einen
<lb/>Säkular- unb Regular-Klerus. An der Spitze des Ersteren stehen die beiden
<lb/>koordinirten Metropoliten zu Czernowitz und zu Kattaro. Unter diesen stehen
<lb/>die Protopopen (Dechanten) und unter diesen die Popen (Pfarrer). Die Dotation
<lb/>des Klerus geschieht aus dem griechisch-orientalischen Religionsfonds.

<lb/>6. Die Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinden.

<lb/>Die Bildung dieser Kultusgemeinden ist in den einzelnen Ländern durch
<lb/>besondere Zudenordnungen geregelt, welche aber insbesonders, insoserne sie irgend
<lb/>welche Beschränkungen in Ordnung der eigenen inneren Angelegenheiten oder
<lb/>Ausübung des Gottesdienstes enthalten, durch die Staatsgrundgesetze und das
<lb/>Gesetz über die interkonfessionellen Verhältniffe wesentlich geändert sind. Als
<lb/>Regel gilt, daß unter einem Kultusvorstand die Gemeinde autonom ihre' An- 
<lb/>gelegenheiten verwaltet und ihr gewählter Religionslehrer (Rabbiner) den Gottes- 
<lb/>dienst besorgt.

<lb/>7. Die Religionspolizei.

<lb/>Hierher gehören die verschiedenen Bestimmungen über Sonn- und Feiertage,
<lb/>Prozessionen, Läuten der Glocken u. s. w., dahin, daß einerseits die religiösen ^
<lb/>Andachtsübungen nicht gestört und gehemmt werden dürfen, andererseits aber -
<lb/>auch Niemand genöthigt werde, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm frem- 
<lb/>den Kirche der Arbeit zu enthalten. Die sog. Wallfahrten unterliegen, wie alle
<lb/>anderen Versammlungen, der polizeilichen Aufsicht-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0216.tif"
                   n="212"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>212 Übersichtliche Darstellung

<lb/>II. Das Bildungswesen.

<lb/>1. Das Volksschulwesen.

<lb/>Dieses ist theils durch die Reichsgesetzgebung, Iheils durch die Landesgesetz- 
<lb/>gebung und die zu der einen oder anderen erlassenen Verordnungen geregelt.

<lb/>A. Zweck und Einrichtung der Schulen.

<lb/>a) Die öffentlichen Volksschulen.

<lb/>I. Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder sittlich religiös zu erziehen,
<lb/>deren Geistesthätigkeit zu entwickeln, sie mit den zur weiteren Ausbildung für
<lb/>das Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten und die
<lb/>Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des Gemeinde- 
<lb/>wesens zu schaffen.

<lb/>Jede Volksschule, zu deren Gründung oder Erhaltung der Staat, das Land
<lb/>oder die Ortsgemeinde die Kosten ganz oder theilweise beiträgt, ist eine öffent- 
<lb/>liche Anstalt und als solche der Zugend, ohne Unterschied des Glaubensbekennt- 
<lb/>nisses, zugänglich.

<lb/>1. Allgemeine Volksschule.

<lb/>Die Lehrpläne für die Volksschulen sowie Alles, was zur inneren Ordnung
<lb/>derselben gehört, stellt der Minister für Kultus und Unterricht, nach Einverneh
<lb/>mung oder aus Grund der Anträge der Landesschulbehörden, fest.

<lb/>Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchenbehörden besorgt
<lb/>und überwacht. Die dem Religionsunterrichte zuzuweisende Anzahl von Stunden
<lb/>bestimmt der Lehrplan.

<lb/>Die Verfügungen der Kirchenbehörden über den Religionsunterricht und die
<lb/>religiösen Uebungen sind dem Leiter der Schule durch die Bezirksschulaufsicht
<lb/>zu verkünden. Verfügungen, welche mit der allgemeinen Schulordnung unver- 
<lb/>einbar sind, wird die Verkündigung versagt

<lb/>Ueber die Unterrichtssprache entscheidet die Landesschulbehörde.

<lb/>Ueber die Zulässigkeit der Lehr- und Lesebücher entscheidet der Minister für
<lb/>Kultus und Unterricht.

<lb/>2. Bürgerschule.

<lb/>Diese hat die Aufgabe, denjenigen, welche eine Mittelschule nicht besuchen,
<lb/>eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung zu
<lb/>gewähren.

<lb/>II. Schulbesuch. Die Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder
<lb/>oder Pflegebefohlenen vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten
<lb/>Lebensjahr nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volks- 
<lb/>schulen vorgeschrieben ist. Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten
<lb/>sechsten und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Von der Ver- 
<lb/>pflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, sind zeitweilig oder dauernd ent- 
<lb/>bunden: Knaben, welche eine höhere Schule besuchen, ferner Kinder, denen ein
<lb/>dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinderliches geistiges oder schweres
<lb/>körperliches Gebrechen anhastet, endlich solche, die zu Hause oder in einer Privgt-
<lb/>anstalt unterrichtet werden.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0217.tif"
                   n="213"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 213

<lb/>III. Lehrerbildung und Befähigung zum Lehramte. Die Heranbildung
<lb/>. der nöthigen Lehrkräfte erfolgt in nach dem Geschlechts der Zöglinge gesonderten
<lb/>Lehrerbildungsanstalten. Die Dauer des Bildungskurses beträgt vier Jahre.
<lb/>Nach vollständiger Beendigung des Unterrichtskurses werden die Lehramtszöglinge'
<lb/>einer strengen Prüfung aus sämmtlichen an der Lehrerbildungsanstalt gelehrten
<lb/>Gegenständen unterzogen und erhallen, wenn sie den vorschriftsmäßigen An- 
<lb/>forderungen entsprechen, ein Zeugniß der Reise. Dieses allein befähigt zur An- 
<lb/>stellung als Unterlehrer oder provisorischer Lehrer. Zur definitiven Anstellung
<lb/>als Lehrer ist das Lehrbefähigungszeugniß erforderlich, welches nach einer min-
<lb/>destens zweijährigen Verwendung im praktischen Schuldienste durch die Lehr- 
<lb/>besä higungsprüfung erworben wird.

<lb/>Zur Vornahme der Lehrbefähigungsprüfungen werden besondere Kommissio- 
<lb/>nen vom Minister sür Kultus und Unterricht eingesetzt.

<lb/>Zum Zwecke einer umfassenderen Ausbildung für den Lehrerberuf sollen
<lb/>besondere Lehrkurse (pädagogische Seminarien) an den Universitäten oder tech- 
<lb/>nischen Hochschulen eingerichtet werden.

<lb/>IV. Fortbildung der Lehrer. Die pädagogische und wiffenschaftliche Fort- 
<lb/>bildung der Lehrer soll durch Schulzeitschriften, Lehrerbibliotheken, periodische
<lb/>Konferenzen (welche theils Bezirks- theils Landeskonferenzen ftnb) und durch
<lb/>Fortbildungskurse gefördert werden.

<lb/>v. Rechtsverhältnisse der Lehrer. Der Dienst an öffentlichen Schulen ist
<lb/>ein öffentliches Amt. Zur Anstellung als Lehrer oder Unterlehrer ist nebst der
<lb/>österreichischen Staatsbürgerschaft der Nachweis der entsprechenden Befähigung
<lb/>erforderlich.

<lb/>Vom Lehramte find diejenigen ausgeschloffen, welche in Folge einer straf -
<lb/>gerichtlichen Verurtheilung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung aus- 
<lb/>geschloffen sind.

<lb/>Die Dienstentlaffung und Entfernung vom Schulfache gegen Direktoren
<lb/>und Lehrer, die letztere auch gegen Unterlehrer kann nur auf Grund eines vor- 
<lb/>ausgegangenen ordnungsmäßigen Disziplinarverfahrens stattfinden.

<lb/>Sämmtliche definitiv angestellte Lehrer und mit dem Lehrbefähigungszeug-
<lb/>niffe versehene Unterlehrer, sowie Wittwen und Waisen derselben sind pensions- 
<lb/>berechtigt, und in dieser Beziehung im Allgemeinen nach den für Staatsbeamte
<lb/>gellenden Normen zu behandeln. —

<lb/>VL Errichtung der Schulen. Die Verpflichtung zur Errichtung der Schulen
<lb/>regelt die Landesgesetzgebung mit Festhaltung des Grundsatzes, daß eine Schule
<lb/>unter allen Umständen überall zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer Stunde
<lb/>und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als vierzig Kinder vorfinden,
<lb/>welche eine über eine halbe Meile entfernte Schule besuchen müssen.

<lb/>VII. Aufwand des Volksschulwesens und Bestreitung desselben. Für die
<lb/>nothwendigen Volksschulen sorgt zunächst die Ortsgemeinde unter Ausrechthaltung
<lb/>zu Recht bestehender Verbindlichkeiten und Leistungen dritter Personen oder
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0218.tif"
                   n="214"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>214 Ueberfichlliche Darstellung

<lb/>Korporationen. Znwieserne die Bezirke daran theilnehmen, bestimmt die Laudes-
<lb/>gesetzgebung.

<lb/>Soweit die Mittel der Ortsgemeinden (beziehungsweise der Bezirke) für die
<lb/>Bedürfnisse des Volksschulwesens nicht ausreichen, hat dieselben das Land zu
<lb/>bestreiten.

<lb/>Die Dotationserforderniffe für die Lehrerbildungsanstalten und die zu den- 
<lb/>selben gehörigen Uebungsschulen, ferner von Lehramtskandidaten sowie für die
<lb/>höheren Lehrkurse und Fortbildungskurse werden aus Staatsmitteln bestritten.

<lb/>ß) Von den Privatlehranstalten.

<lb/>Die Errichtung von Privatbildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen
<lb/>sowie von Lehrerseminarien ist unter besonderen Bedingungen zulässig. Privat-
<lb/>bildungsanstalten und Seminare können vom Minister für Kultus und Unter- 
<lb/>richt das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse (Oeffentlichkeitsrecht)
<lb/>erhalten.

<lb/>Ebenso ist die Errichtung von Privatlehranstalten, in welche schulpflichtige
<lb/>Kinder ausgenommen werden, dann die von Anstalten, in welchen solche Kinder
<lb/>auch Wohnung und Verpflegung finden, gestattet.

<lb/>Die Privatanstalten stehen unter staatlicher Aufsicht.

<lb/>Privatanstalten können vom Minister für Kultus und Unterricht das Recht
<lb/>zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse erhalten, wenn die Organisation und das
<lb/>Lehrziel jenen der öffentlichen Schule, welche die Privatlehranstalt ersetzen soll,
<lb/>entspricht.

<lb/>B. Die Schul- und Unterrichtsordnung.

<lb/>Die Ueberwachung des Schulbesuches, die Prüfung der vorgebrachten Ent- 
<lb/>schuldigungsgründe des Ausbleibens, die Festsetzung der Unterrichtszeit, die Ent- 
<lb/>lassung aus der Schule ist durch die allgemeine Schul- und Unterrichtsordnung
<lb/>für die allgemeinen Volksschulen (für Galizien und Krakau durch ein besonderes
<lb/>Landesgesetz) geregelt und Aufgabe der Ortsschulbehörden.

<lb/>Zur Aufrechthaltung der Schulzucht sind alle gesetzlich erlaubten und päda- 
<lb/>gogisch bewährten Mittel in Anwendung zu bringen, körperliche Züchtigung
<lb/>nicht gestattet.

<lb/>Die Trennung der Geschlechter beim Unterricht ist wo möglich durchgeführt.

<lb/>An jeder Schule ist ein leitender Lehrer, welcher die mit ihm angestellten
<lb/>Lehrer zu monatlichen Lehrerkonferenzen zu berufen hat, die besonders gemein- 
<lb/>sames und übereinstimmendes Vorgehen in der Schule bewirken sollen.

<lb/>Die Lehrer eines Schulbezirkes haben ebenfalls von Zeit zu Zeit zu Kon- 
<lb/>ferenzen zusammenzutreten und den Lehrplan, innerhalb der gesetzlichen Normen,
<lb/>welche keine bestimmte Lehrmethode vorschreiben, festzusetzen, welchen die Bezirks- 
<lb/>schulbehörde zu genehmigen hat.

<lb/>Die Lehrpläne für die mit den Lehrerbildungs - Anstalten verbundenen
<lb/>Uebungsschulen haben die Lehrer dieser festzustellen und hat die Landesschul-
<lb/>behörde zu genehmigen.
</p>

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                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich gellenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 215

<lb/>Prüfungen am Schlüsse des Schuljahres und mit denselben oder an deren
<lb/>Stelle Schulfeierlichkeiten sind gestattet.

<lb/>Die zum Unterricht nöthigen Lehr- und Lernmittel muffen vorhanden sein
<lb/>und haben darüber die Schulaufsichtsorgane zu wachen.

<lb/>Mit der Volksschule ist auch ein Unterricht in weiblichen Handarbeiten und
<lb/>in der Häushaltungskunde zu ertheilen, — die Aussicht hierüber kann einem
<lb/>Frauenkomite überlaffen werden und dort, wo es möglich ist, sind besondere
<lb/>Arbeitsschulen mit Arbeitslehrerinnen zu errichten.

<lb/>Die staatliche Aufsicht über die Schulen wird durch die Bezirks- und
<lb/>Landesschulinspektoren geübt.

<lb/>Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen über die Er- 
<lb/>richtung und Erhaltung, — den Besuch der Volksschulen — die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse der Lehrer, ihre dienstliche Stellung und Bezüge — deren Versorgung,
<lb/>festgesetzt.

<lb/>2. Das Berusungsbildungswesen.
<lb/>a) Die Vorbildung.

<lb/>Diese wird durch Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Handelsmittel- 
<lb/>schulen u. dgl. Anstalten, welche die Aufgabe haben, zur eigentlichen Berufs- 
<lb/>bildung vorzubereiten, vermittelt.

<lb/>Dieselben stehen unmittelbar unter den Landesschulräthen und der speziellen
<lb/>Aufsicht der Landesschulinspektoren', die durch jährliche Visitationen und die
<lb/>unter Leitung derselben abgehaltenen Maturitätsprüfungen ausgeübt wird.

<lb/>Die Befähigung zum Gymnasial- oder Realschullehreramte wird durch eine
<lb/>Lehramtsprüfung erworben.

<lb/>Als Vorstudien werden, insoferne es sich um die Lehrbefähigung in einen:
<lb/>Gymnasium oder aus dem Gebiete der Sprachen oder der Geschichte an einer
<lb/>Realschule handelt — bie; Gymnasial- und dreijährige Universitätsstudien, sonst
<lb/>für wissenschaftliche Fächer an Realschulen, die Absolvirung der Realschule und
<lb/>der technischen Hochschule erfordert.

<lb/>Für Realschulen kann der Minister des Unterrichtes von diesen Vorstudien
<lb/>dispenstren.

<lb/>Für die sog. nicht wissenschaftlichen Nebenfächer als Stenographie, Zeichnen
<lb/>und dergleichen wird nur die spezielle Lehrbefähigung erfordert. Die Befähigung
<lb/>zum katholischen Religionsunterrichte ertheilt das bischöfliche Ordinariat. Gym- 
<lb/>nasien, Realgymnasien und Realschulen kann Jedermann mit Genehmigung
<lb/>des Unterrichtsministeriums nach Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen erricht en.

<lb/>Diese Anstalten sind, je nachdem sie das Recht haben, oder nicht haben,
<lb/>Zeugnisse, welche von der Staatsbehörde anerkannt werden, auszustellen, öffent- 
<lb/>liche oder private.

<lb/>Das Gymnasium zerfällt in das Unter- und Obergymnastum mit je vier
<lb/>Klaffen — ersteres kann für sich bestehen. -

<lb/>An einem vollständigen Gymnasium sind für die obligaten Fächer eilt Di-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0220.tif"
                   n="216"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>216 Übersichtliche Darstellung

<lb/>rektor und zehn Lehrer, für das Untergymnasium ein Direktor und 4 Lehrer
<lb/>systenüsirt. — Den Religionsunterricht dabei nicht einbezogen.

<lb/>Die Realschule theilt sich ebenfalls in die Unter- und Ober-Realschule —
<lb/>erstere mit vier, letztere mit drei Klassen. Die Approbation der Lehrbücher er- 
<lb/>folgt durch das Unterrichtsministerium. Die Wahl der Unterrichtssprache soll
<lb/>sich nach dem Bedürfnisse der Bevölkerung, welche bei der Anstalt vorzugsweise
<lb/>betheiligt ist, richten. Es können auch Abtheilungen mit verschiedenen Unter- 
<lb/>richtssprachen bestehen.

<lb/>Um von einer Mittelschule an die Universität oder technische Hochschule zu
<lb/>kommen, bedarf es des Nachweises der Reife durch Ablegung der sogenannten
<lb/>Maturitätsprüfung, welche übrigens auch ohne den Besuch einer öffentlichen
<lb/>Schule nach vollendetem achtzehnten Lebensjahr abgelegt werden kann.

<lb/>An den Staatsanstalten wird ein Schulgeld bezahlt, welches jedoch dürftigen
<lb/>Schülern erlassen werden kann. - Diese Befreiung wird vom Landesschulrath
<lb/>ausgesprochen.

<lb/>Die Leitung dieser Anstalten führt der Direktor, welchem die Lehrerkonferenz
<lb/>theils berathend, theils beschließend zur Seite steht.

<lb/>Die Handelsschulen sind Mittelschulen für kaufmännische Ausbildung, sie
<lb/>können, wie die Gymnasien, öffentliche oder private sein.

<lb/>Weitere Mittelschulen für spezielle Fächer sind die landwirthschastlichen
<lb/>— nautische Schulen — die Fachschulen zum Bergbau und die Militärbildungs-
<lb/>anstalten.

<lb/>b) Die Fachbildung.
<lb/>a) Die Universitäten.

<lb/>Dieselben (in Wien, Prag, Lemberg, Graz, Innsbruck und Czernowitz)
<lb/>gliedern sich in Fakultäten, welche aus' den Lehrerkollegien und den immatri-
<lb/>kulirten Studenten bestehen.

<lb/>Das Lehrerkollegium besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen
<lb/>Professoren, Privatdozenten und Lehrern, aus demselben scheidet sich das Pro-
<lb/>fefforenkollegium aus, welches das unmittelbar leitende Organ ist. Zn diesem
<lb/>haben zur Wahrung der Znteressen der Privatdozenten zwei derselben Sitz und
<lb/>Stimme. Der aus der Zahl der ordentlichen Professoren gewählte Vorstand des
<lb/>Prosessorenkollegiums ist der Dekan.

<lb/>Aus dem Professorenkollegium wird der akademische Senat gebildet, bestehend
<lb/>aus dem Rektor, Prorektor (Rektor des letzten Zahres), den Dekanen und Pro- 
<lb/>dekanen (Dekanen des letzten Zahres\ und je einem Mitgliede der einzelnen
<lb/>Professorenkollegien.

<lb/>Der Rektor wird durch einen Ausschuß der Professorenkollegien gewählt.

<lb/>Die Professorenkollegien haben alle Unterrichts- und Disziplinarangelegen-
<lb/>heiten zu besorgen, welche nicht speziell dem akademischen Senate Vorbehalten
<lb/>sind. Der Dekan ist zugleich vollziehendes Organ der Beschlüsse des Kollegiums,
<lb/>mit der Berechtigung, vor Vollzug sines Beschlusses die Entscheidung des Unter-
<lb/>richtsministers einholen zu dürfen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0221.tif"
                   n="217"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 217


<lb/>Am.Schluffe eines jeden Schuljahres berust er eine Versammlung sämmt-
<lb/>licher Lehrer, um Anträge in Betreff des Unterrichtes und der Disziplin vorzu-
<lb/>bringen, welche vom Profefforenkollegium begutachtet, dem Unterrichtsministerium
<lb/>vorzulegen sind.

<lb/>Der akademische Senat ist die oberste akademische Behörde.

<lb/>Die früher an den Universitäten Wien und Prag bestandenen Doktoren- 
<lb/>kollegien sind aus diesem Verbände ausgeschieden und bilden selbstständige
<lb/>Korporationen, deren Wirkungskreis in Verwaltung des ihnen eigenthümlichen
<lb/>Vermögens und bestimmter Stiftungen besteht.

<lb/>Die Immatrikulation der Studenten geschieht durch den Dekan, welcher die
<lb/>Universitätsreife zu prüfen hat, im Falle er sie nicht annimmt, hat das Pro- 
<lb/>fefforenkollegium endgültig zu entscheiden. Ausländer werden gleich behandelt.

<lb/>Die Wahl der Vorlesungen und Lehren ist den Studirenden freigestellt. —
<lb/>Damit ein Semester gezählt wird, müssen so viel Vorlesungen angemeldet und
<lb/>besucht werden, daß wöchentlich wenigstens zehn Stunden ausgesüllt werden.

<lb/>Die Studirenden unterstehen der Disziplin der akademischen Behörden, welche
<lb/>als Strafen:

<lb/>a) die Ermahnung oder Verwarnung durch den Dekan allein oder vor
<lb/>dem Lehrkörper,

<lb/>b) die Rüge durch den Rektor vor dem akademischen Senate.

<lb/>c) die Verweisung von der Universität für die Zeit (1. bis 4. Semester)
<lb/>oder für immer,

<lb/>6) die Verweisung von allen österreichischen Universitäten
<lb/>sestsetzen kann.

<lb/>Für den Besuch der Vorlesungen sind Kollegiengelder zu entrichten, von
<lb/>welchen ganz oder zur Hälfte befreit werden kann. Die Befreiung können auch
<lb/>Ausländer erlangen, wenn in dem betreffenden Staate Reziprozität geübt wird.

<lb/>Privatstudium befähigt nicht zur Ablegung einer strengen Prüfung zur Er- 
<lb/>werbung eines akademischen Grades oder einer Staatsprüfung, — nur bezüglich
<lb/>der rechts-staatswiffenschastlichen Studien ist dieses gestattet, und hat hierüber
<lb/>von Fall zu Fall das Unterrichtsministerium zu entscheiden.

<lb/>Zur Erlangung des Doktorates der Rechte und, der gesammten Heilkunde
<lb/>wird die Ablegung von drei Rigorosen, der Philosophie von zwei Rigorosen
<lb/>und Vorlage einer wiffenschaftlichen Abhandlung erfordert.

<lb/>Das mit der philosophischen Fakultät der Wiener Universität verbundene
<lb/>Institut für österreichische Geschichtsforschung hat nebst der durch seinen Namen
<lb/>bezeichneten Aufgabe auch die Beamten für Bibliotheken, Archive und Museen
<lb/>heranzubilden.
</p>
               <p>

                  <lb/>0. Die technischen Hochschulen.

<lb/>Die technische Hochschule in Wien besteht aus vier Fachschulen :

<lb/>a) für Straßen- und Wasserbau (Ingenieurschule),

<lb/>b) für Hochbau (Bauschule),

<lb/>Hart mann , Zeitschrift. Band IV. Heft 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0222.tif"
                   n="218"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Übersichtliche Darstellung

<lb/>c) für Maschinenbau (Maschinenschule),

<lb/>6) für technische Chemie (chemisch-technische Schule)
<lb/>und eine allgemeine Abtheilung.

<lb/>Dieselbe hat der Universität analoge Einrichtungen in Betreff der Studiren-
<lb/>den, Kollegiengelder, Privatdozenten und des Professoren-Kollegiums, an dessen
<lb/>Spitze der Rektor steht.

<lb/>Die Stelle des Doktorates vertritt bei Habilitirung von Privatdozenten
<lb/>eine strenge Prüfung der.betreffenden Fachschule.

<lb/>Zur Unterstützung derj Professoren können Assistenten und Adjunkten be- 
<lb/>stellt werden.

<lb/>Es werden auf Verlangen die Studirenden zu Prüfungen zugelassen und
<lb/>Fortgangszeugniffe aus einzelnen Lehrgegenständen oder ein Zeugniß über die
<lb/>alle Gegenstände einer Fachschule umfassenden strengen Prüfung erlheilt.

<lb/>Ganz ähnliche Organisation hat die technische Hochschule zu Brünn, zu
<lb/>Graz und die technische Akademie in Lemberg.

<lb/>0. Die Hochschulen für Künste, Handel und Bodenkultur.

<lb/>Die Akademie der bildenden Künste in Wien hat nebst ihren Lehrvorträgen
<lb/>als Hülfsanstalten:

<lb/>1. die Bibliothek,

<lb/>2. die Gemäldegallerie,

<lb/>3. das Museum für Gipsabgüsse,

<lb/>4. die Gypsgießerei.

<lb/>Es besteht eine allgemeine Maler- und eine Bildhauerschule, und eine Reihe
<lb/>von Spezialschulen.

<lb/>Die Handelsfachschule des Vereines der Wiener Handelsakademie hat
<lb/>fachweise:

<lb/>a) für das Bankgeschäft,

<lb/>b) für das Warengeschäft,

<lb/>e) für das Kommunikationswesen.

<lb/>Es besteht Lehr- und Lernfreiheit, — ein bestimmter Studirplan für die
<lb/>vier Semester ist empfohlen.

<lb/>Die Hochschule für Bodenkultur in Wien enthält zwei Sektionen

<lb/>a) die landwirthschaftliche,

<lb/>b) die forstwirtschaftliche.

<lb/>Zur Aufnahme als ordentlicher Hörer wird Universitätsreife oder das Ab-
<lb/>gangszeugniß von einer vom Unterrichtsmimster als in gleichem Range stehend
<lb/>bezeichnten Fachhochschule erfordert. Es ist beim Bestände der Lehr- und Lern- 
<lb/>freiheit ein Studienplan für die 3 Zahre dauernden Besuche der Hochschule
<lb/>empfohlen.

<lb/>Es können Fortgangsprüfungen aus einzelnen Gegenständen, oder eine
<lb/>strenge Prüfung aus den Hauptfächern einer Sektion und der begründenden
<lb/>und wichtigsten Hülfssächer abgelegt und Zeugnisse hierüber ausgestellt werden.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0223.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen re. 219

<lb/>Zede Sektion hat ihre Sektionskollegien, an dessen Spitze ein Dekan steht,
<lb/>beide Sektionskollegien bilden das Sektionskollegium, welches den Rektor wählt.

<lb/>ä) Die kaiserliche Akademie der Wissenschaften.

<lb/>Dieselbe besteht aus zwei Klassen, — der mathematisch-naturwissenschaftlichen
<lb/>und der philosophisch-historischen. Der Kurator vertritt sie nach Außen und
<lb/>trägt dem Kaiser ihre Angelegenheiten vor. An ihrer Spitze steht ein Präsident
<lb/>mit einem Vizepräsidenten.

<lb/>Mit ihr ist die geologische Reichsanstalt, die ein besonderer Direktor leitet,
<lb/>verbunden.

<lb/>Die Aufgabe dieser Anstalten ist, die Wissenschaft in den ihnen zugewiesenen
<lb/>Zweigen durch selbstständige Forschungen ihrer Mitglieder und durch Ermunte- 
<lb/>rung und Unterstützung fremder Leistungen zu fördern, nützliche Kenntnisse und
<lb/>Erfahrungen durch Prüfung von Fortschritten und Entdeckungen sicher zu stellen,
<lb/>und durch Bekanntmachung lehrreicher Arbeiten möglich zu verbreiten, sowie die
<lb/>Zwecke der Regierung durch Beantwortung solcher Aufgaben und Fragen, welche
<lb/>in das Gebiet der Wissenschaft gehören, zu unterstützen.

<lb/>e) Die Centralkommission zur Erforschung der Kunst- und
<lb/>Baudenkmale in Wien.

<lb/>Diese hat die Aufgabe, das Interesse für die Erforschung und Erhaltung
<lb/>der Kunst- und historischen Denkmale zu beleben, die Thätigkeit der wissenschaft- 
<lb/>lichen Vereine und Fachmänner rege zu halten und zu fördern, die Denkmale
<lb/>der Vorfahren und der einzelnen Volksstände bekannt zu machen und vor Ver- 
<lb/>nichtung und Verderbniß zu bewahren.

<lb/>Die Anstalt hat 3 Sektionen — einen Präsidenten — 12 bis 15 Mitglieder —
<lb/>und auswärts wirkende Konservatoren.

<lb/>f) Die orientalische Akademie in Wien.

<lb/>Diese ist dazu bestimmt, taugliche Individuen für die k. k. Gesandtschaft in
<lb/>Konstantinopel und bei den Konsulaten in der Levante zu bilden. Orientalische
<lb/>Sprachen und die Rechts- und Staatswissenschaften sind deren vorzügliche
<lb/>Unterrichtsgegenstände.

<lb/>8) Verschiedene wissenschaftliche Hilfsanstalten.

<lb/>Endlich fördern speziell die Fachbildung verschiedene Anstalten, als; die
<lb/>kömgl. böhmische Gesellschaft ver Wissenschaft in Prag, die gelehrte Gesellschaft
<lb/>der jagellonischen Universität in Krakau, die Museen in Linz, Salzburg, Graz,
<lb/>Prag, das Zohanneum in Graz, das Ferdinandeum in Innsbruck, und viele
<lb/>wissenschaftliche Vereine.

<lb/>III. Das Sittenwesen.

<lb/>1. Die geistige Produktion.

<lb/>•a) Preßpolizei.

<lb/>Dieselbe bezieht sich sowohl auf die Erzeugnisse der Druckerpresse, als alle
<lb/>durch was immer für mechanische und chemische Mittel vervielfältigte Erzeugnisse
<lb/>der Literatur und Kunst.
</p>

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                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220 Übersichtliche Darstellung

<lb/>Die Erzeugung, der gewerbsmäßige Verlag und Verkehr dieser Erzeugnisse
<lb/>ist von bestimmter behördlicher Bewilligung abhängig, der Selbstverlag jedoch
<lb/>freigegeben.

<lb/>Die Herausgabe einer periodischen Druckschrift, d. i. solcher, die im Monate
<lb/>wenigstens einmal erscheint, ist anzuzeigen, bei politischen periodischen Druck- 
<lb/>schriften eine Kaution von 6000 bis 10,000 Fl. zu erlegen.

<lb/>Der verantwortliche Redakteur kann nur ein österreichischer Staatsbürger
<lb/>sein, der vollberechtigt ist, und am Orte des Erscheinens der Druckschrift den
<lb/>Wohnsitz hat. Ausgeschlossen sind, welche das passive Wahlrecht für die Ge- 
<lb/>meindevertretung wegen strafbaren Handlungen verloren haben.

<lb/>Zm Falle einer Hast wird die Redaktionthätigkeit eingestellt.

<lb/>Auf jeder Druckschrift muß der Druckort, der Name des Druckers, Verlegers
<lb/>oder Herausgebers eventuell Redakteurs angegeben sein, — ausgenommen, sind
<lb/>Erzeugnisse der Presse für die Bedürfnisse des gewöhnlichen Verkehres, z. B.
<lb/>Preiszettel, Visitenkarten u. dergl.

<lb/>Von jedem Blatte einer periodischen Druckschrift ist mit der Herausgabe ein
<lb/>Exemplar, von anderen Druckschriften unter 5 Bogen vierundzwanzig Stunden
<lb/>früher ein solches bei der Polizeibehörde, und wo eine Staatsanwaltschaft ist,
<lb/>auch bei dieser zu hinterlegen.

<lb/>Von jeder im Znlande verlegten oder gedruckten und zum Verkaufe bestimm -
<lb/>ten Druckschrift sind sog. Pflichtexemplare an das Ministerium des Innern, die
<lb/>Hosbibliothek und die im Lande hierzu bestimmte Universitäts- oder Landes -
<lb/>bibliothek abzugeben.

<lb/>Die Redakteure periodischer Druckschriften sind verpflichtet,' die Berichtigung
<lb/>von Thatsachen über Verlangen einer Behörde oder der betheiligten Privatperson
<lb/>(und zwar insoferne bei letzterer die Berichtigung nicht das zweifache Maß des
<lb/>Artikels, gegen welchen sie gerichtet ist), unentgeltlich bringen.

<lb/>Sonstige amtliche Erlasse, insbesonders Strafurtheile, ist eine periodische
<lb/>Druckschrift nur gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühr aufzunehmen
<lb/>verpflichtet.

<lb/>Den Publikationen der Strafgerichte dürfen gar keine, den sonstigen Publi- 
<lb/>kationen nicht in demselben Blatte oder Hefte Bemerkungen oder Zusätze beige- 
<lb/>fügt werden.

<lb/>Das Hausiren, Ausrufen, Vertheilen, Feilbieten, Aushängen und Anschlägen
<lb/>von Druckschriften, außer den dazu ordnungsmäßig bestimmten Lokalitäten und.
<lb/>das Sammeln von Pränumeranten oder Subskribenten unterliegt behördlicher
<lb/>Bewilligung. Hiervon sind Kundmachungen rein örtlicher oder gewerblicher
<lb/>Interessen ausgenommen, z. B. Theaterzettel, Verkaufs- und Vermiethungs-
<lb/>anzeigen u. dergl.

<lb/>Bei der Beschlagnahme von Druckschriften (sowohl in- als ausländischer)
<lb/>hat der Staatsanwalt die Rechtfertigung derselben beim Gerichtshof zu erwirken,
<lb/>erfolgt die Bestätigung nicht, so ist für den dadurch dem Herausgeber ver- 
<lb/>ursachten Schaden mit der Staatskasse Ersatz zu leisten.'
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0225.tif"
                   n="221"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 221

<lb/>Ausländische periodische Druckschriften kann das Postdebit durch Beschluß
<lb/>des Ministeriums des Znnern entzogen werden.

<lb/>Die Redakteure tragen die Verantwortlichkeit für den Inhalt der Druck- 
<lb/>schrift entweder für den Versaffer oder wegen Vernachlässigung pstichtmäßiger
<lb/>Obsorge, und sind nicht zur Angabe des Verfassers verpflichtet.

<lb/>Der Bezug der Druckschriften, welchen das Postdebit entzogen, kann vom
<lb/>Ministerium des Znnern einzelnen Personen gestattet werden,
<lb/>d) Theaterpolizei.

<lb/>Die Errichtung von stehenden Schauspielhäusern unterliegt der kaiserlichen
<lb/>Erlaubniß, die Bewilligung zu Theaterunternehmungen und Theaterschulen, so
<lb/>wie die Aufführung von Schauspielen oder sonstigen Bühnenproduktionen der
<lb/>Bewilligung des Statthalters, es muß diesem deshalb jedes Stück vor der Auf-
<lb/>sührung zur Prüfung vorgelegt werden.

<lb/>Die Polizeiorgane haben die Aufführung zu überwachen, können jede Bor- 
<lb/>stellung gegen nachträgliche Genehmigung des Statthalters untersagen und selbst
<lb/>die Fortsetzung einer begonnenen Vorstellung einstellen.

<lb/>Jedes Extemporiren (Abweichen von dem genehmigten Bücherntexte) wird
<lb/>mit 5 bis 50 Fl. geahndet, falls sie nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze
<lb/>strafbare Handlung begründet.

<lb/>Auch Diletantenvorstellungen und die Errichtung von Haustheatern bedürfen
<lb/>polizeilicher Erlaubniß.

<lb/>Mädchen unter 15 und Jünglinge unter 17 Jahren dürfen zu Balleten
<lb/>und Pantomimen gar nicht, sonst nur die Kinder der an der Bühne angestell*
<lb/>Len Personen im Theater verwendet werden, mit Ausnahme der fog. Kinder- 
<lb/>vorstellungen, zu welchen auch schulpflichtige Kinder mit Zustimmung der Schul- 
<lb/>leitung beigezogen werden dürfen.

<lb/>An den drei letzten Tagen der Charwoche, am Frohnleichnamstage und
<lb/>24. Dezember dürfen gar keine, am Oster- und Pfingstsonntage und 25 De- 
<lb/>zember nur zu wohlthätigen Zwecken Theatervorstellung abgehalten werden.

<lb/>2. Die Sittenpolizei.

<lb/>a) Verschiedene Vorschriften zur Hintanhaltung der Un-
<lb/>sittlichkeit.

<lb/>Oeffentliche Tanzmusiken, Redvuten und derlei Belustigungen dürfen nicht
<lb/>ohne polizeilicher Erlaubniß und Ueberwachung abgehalten werden. Die öffent- 
<lb/>lichen Lokalitäten sind zu einer bestimmten Stunde zu sperren, zur längeren
<lb/>Offenhaltung bedarf es polizeilicher Bewilligung.

<lb/>Tanzschulen sind nur unter der Bedingung erlaubt, daß nicht Kinder unter
<lb/>zehn Zähren mit Erwachsenen theilnehmen, der Unterricht nicht über die neunte
<lb/>Abendstunde sich erstreckt, kein Eintrittsgeld abgenommen, noch Erfrischungen
<lb/>gereicht, daß nur eine Violine oder ein Klavier in Anwendung komme und außer
<lb/>den Schülern fremde Personen nicht Zutritt haben.
</p>

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                   n="222"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>222 Übersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden-gesetzlichen Bestimmungen re.


<lb/>Konkubinate, d. i. das Zusammenleben unverheiratheter Personen verschiede- 
<lb/>nen Geschlechtes in einer die öffentliche Sittlichkeit verletzenden und daher öffent- 
<lb/>liches Aergerniß gebenden Weise sind polizeilich aufzuheben.

<lb/>Die Lustdirnen unterliegen polizeilicher Aufsicht und insbesonders periodischer
<lb/>Untersuchung in Bezug ihres Gesundheitszustandes, sie können jederzeit in ihre
<lb/>Heimath abgeschoben werden.

<lb/>b) Besondere Vorschriften in Betreff öffentlicher Schau- 
<lb/>produktionen.

<lb/>Solche, als die Produktionen der Kunstreiter, gymnastischer Künstler, Seil- 
<lb/>tänzer, Taschenspieler, Marionettheater, Affen- und Hundekomödien, der Vorzeiger
<lb/>mechanischer Kunstwerke, der Wachsfigurenkabinete, der Menagerien u. s. w.
<lb/>unterliegen der Bewilligung der Landesstellen, sie haben aber auch noch für die
<lb/>bestimmten Orte eines Bezirkes die Bewilligung der Bezirksbehörde zu erwerben.

<lb/>Es soll dabei vorzüglich gesehen werden, daß nicht eine Geldprellerei Un- 
<lb/>erfahrener und Neugieriger beabsichtigt, und die Ordnung und die Sittlichkeit
<lb/>nicht gefährdet wird.

<lb/>Die Unternehmung von Musikproduktionen an einem bestimmten Orte ist
<lb/>frei gegeben, dagegen sind wandernde Musikanten an die Bewilligung der
<lb/>Landes- und Bezirksbehörde gebunden und müffen, für den Fall sie eine Kon- 
<lb/>zession für das ganze Kronland erwerben wollen, die entsprechende Kenntniß der
<lb/>Musik ausweisen.

<lb/>Bettelmusiklizenzen sind nur in Ausnahmefällen zu ertheilen.

<lb/>e) Die besonderen Vorschriften in Betreff der Spiele.

<lb/>Alle Hazardspiele, das ist die entweder als solche speziell bezeichneten oder
<lb/>solche, bei welchen Verlust und Gewinn zumeist vom Zufalle abhängi, oder ein
<lb/>den Spielbanden nicht angemessener sehr hoher Einsatz gegeben wird, sind bei
<lb/>Strafe verboten.

<lb/>Dienstboten, Handwerksgesellen, Lehrjungen und Taglöhnern ist in ver- 
<lb/>schiedenen Ländern das Spielen um Geld nicht gestattet.

<lb/>Zur Abhaltung von Lotterien, welcher Art immer, ist die Bewilligung der
<lb/>Behörden nothwendig.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0227.tif"
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         <div xml:id="d12693e23859" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse non Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>22.

<lb/>Die Acliesten und Presbyter gehören in der evangelischen Kirche Preußens
<lb/>nicht zu den niederen Kirchendienern nnd findet für das Disziplinarverfahren
<lb/>gegen sie die durch den Allerh. Erlaß vom 20. Januar 1876 sanktionirte
<lb/>General-Synodatordnnng für die evangelische Kirche, §. 7 Nr. 6r 22,
<lb/>keine Anwendung.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. für kirchl. Angel, in Berlin vom 9. Januar 1878.)

<lb/>In der zum evangelisch-lutherischen Kirchspiel Sp. gehörigen Ortschaft Kl.-A.
<lb/>wurde seit geraumer Zeit an gewissen Sonntagen ein sogenannter Kapellen-
<lb/>Gottesdienst abgehalten, bei welchem der Lehrer in Kl.-A. eine Predigt vorzu- 
<lb/>lesen hatte. Als Vergütung hierfür erhielt er von 14 Hofbesitzern zu H. und
<lb/>Kl.-A. eine Roggenabgabe. Die Mehrzahl dieser Besitzer hat bereits in den
<lb/>zwanziger Zähren dieses Jahrhunderts die Abgabe hypothekarisch eintragen lassen
<lb/>und solche neuerdings abgelöst. Nur fünf der Kontribuenten protestirten gegen
<lb/>die hypothekarische Eintragung und lehnten die Ablösung der Abgabe ab, weil
<lb/>diese auf Freiwilligkeit beruhe. Verschiedene Weigerungen ihrerseits, die Abgabe
<lb/>zu entrichten, veranlaßten das Königliche Konsistorium zu Münster, sich damit
<lb/>einverstanden zu erklären, daß der Lehrer zu Kl.-A- von der Abhaltung des Ka- 
<lb/>pellengottesdienstes entbunden werde, wenn er aus die ihm nach der Kirchen-
<lb/>Matrikel gebührende Einnahme verzichten wolle. Demzufolge wurde der Kapellen- 
<lb/>gottesdienst eingestellt und ist erst in der letzten Zeit auf Veranlassung des Evan- 
<lb/>gelischen Ober^ Kirchenraths, welcher die Einstellung für eine durchaus unmotivirte
<lb/>erachtete, wieder eingerichtet.

<lb/>Zu den sich weigernden Hofbesitzern gehörte auch der Angeschuldigte, Kolon
<lb/>H. O., welcher bei der Kirche in Sp. das Amt eines Presbyters bekleidet. Das
<lb/>Auftreten desselben bei der gedachten Gelegenheit fand die entschiedenste Mißbil- 
<lb/>ligung des dortigen Pfarrers B., so daß dieser Veranlassung nahm, den Ange-
</p>
            <pb facs="2173814_04+1878_0228.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>schuldigten schriftlich davon in Kenntniß zu setzen, wie die Erörterung der Frage:
<lb/>ob sein Verhalten in der Kapellenangelegenheit kirchenordnungsmäßig sei, im
<lb/>Presbyterium bevorstehe, und ihm gleichzeitig anheim zu stellen, der bevorstehen- 
<lb/>den, vielleicht zu einer Disziplinar-Untersuchung führenden Erörterung durch ein
<lb/>freiwilliges Ausscheiden aus dem Presbyterium vorzubeugen.

<lb/>Da ein freiwilliges Ausscheiden nicht erfolgte, warf der Pfarrer B. am
<lb/>12. Zanuar 1876 dem Angeschuldigten vor versammelten Presbyterium vor, daß
<lb/>er den Weigerern der Roggenabgabe das. Wort geführt habe und danach die
<lb/>Hauptschuld an dem Eingehen des Kapellengottesdienstes trage, daß er ferner
<lb/>seinem PresbyLergelübde entgegen geäußert, ihm sei der Kapeüengottesdienst
<lb/>gleichgiltig, er gehe doch nicht hinein, sonst meist nur einige alte Leute, darum
<lb/>könne er auch aufhören, und daß, wenn der Angeschuldigte als einen Gegenbeweis
<lb/>gegen die Unchristlichkeit seines Verhallens geltend mache, er habe einem soge- 
<lb/>nannten Missionair der evangelischen Gesellschaft in seinem Hause Aufnahme und
<lb/>Gelegenheit zum Predigen verstattet, dieses Verhalten nur als ein neuer Wider- 
<lb/>spruch gegen die agendarische Presbyterverpflichtung zur Wahrung der Gemeinde
<lb/>vor fremder Lehre anzusehen sei.

<lb/>Nach dem von B. aufgenommenen und von den Mitgliedern des Presbyte- 
<lb/>riums, mit Ausnahme des Angeschuldigten, unterschriebenen Protokolle stimmte
<lb/>das Presbyterium dem von B. gestellten Anträge bei:

<lb/>daß das Verhalten des Angeschuldigten in der Kapellensache und sein Be- 
<lb/>harren darin, sowie die Förderung fremder Lehre mit der ferneren Führung
<lb/>des Presbyteriums in Widerspruch stehe und daß dieses ihr Urtheil dem Herrn
<lb/>Superintendenten zur höheren Entscheidung vorgelegt werde.

<lb/>Der Angeschuldigte reichte darauf dem Königlichen Konsistorium zu Münster
<lb/>eine Beschwerde ein, in welcher er urgirte, daß der Pfarrer B. ein Verfahren
<lb/>eingeleitet habe, um ihn, der 22 Jahre hindurch dem Presbyterium nach bestem
<lb/>Wiffen und Gewissen als treues Mitglied angehört habe, ohne gesetzlichen Grund
<lb/>aus dem Presbyterium zu entfernen. Die Art und Weise, wie der Pfarrer B.
<lb/>an ihn das Verlangen gestellt habe, die Roggenabgabe hypothekarisch eintragen
<lb/>zu lassen, oder abzulösen, sei nicht angethan gewesen, sogleich auf seine Forde- 
<lb/>rung einzugehen. Darauf seien von B. gleich Drohungen ausgesprochen, daß er
<lb/>seine Entfernung aus dem Presbyterium durchzusetzen suchen würde, so lange es
<lb/>Tinte und Feder gebe. Ein seit Zähren bestandener Verein für innere Mission
<lb/>fei aufgelöst worden, weil er — der Angeschuldigte — Mitglied desselben gewesen
<lb/>sei. Der vor einigen Monaten von dem Konsistorialrath N. gemachte Versuch, die
<lb/>Angelegenheit aus friedlichem Wege zu schlichten, wäre wohl gelungen, wenn B.
<lb/>nicht zugegen gewesen und die Weigerer gleich als Renitenten bezeichnet hätte.
<lb/>Darauf sei in unmotivirter Weise die Schließung der Kapelle verfügt. Sie seien
<lb/>noch immer bereit, dem Lehrer die freiwillige Roggenabgabe, wie sie ihre Vor- 
<lb/>eltern gegeben hätten, für den Kapellengottesdienst zu leisten; nur gezwungen
<lb/>wollten sie nicht werden, so lange sie ein gerichtliches Urtel nicht zwinge. Uebri-
<lb/>gens sei er weit entfernt, eine neue Lehre anzunehmen oder einzuführen, und
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0229.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 225

<lb/>wolle den Glanben, auf den er getauft und konfirmirt sei, nicht verlassen. Werl
<lb/>der Kapellengottesdienst aufgehört, habe er auf Ansuchen einiger Gemeindemit- 
<lb/>glieder einem Missionär aus Minden gestaltet, von Zeit zu Zeit in seinem Hause
<lb/>einen Vortrag zu halten, jedoch mit der bestimmten Forderung, daß er sich strenge
<lb/>an die evangelisch-lutherische Lehre halte.

<lb/>Bei Beantwortung dieser Beschwerde überreichte der Pfarrer B. dem Super- 
<lb/>intendenten E. das Sitzungsprotokoll vom 12. Januar 1876 nebst einem beglei- 
<lb/>tenden Berichte, in welchem er sich Über das Verhalten des Angeschuldigten ver- 
<lb/>breitete, demselben unerhörte Anmaßung vorwarf, erwähnte, wie er von dem
<lb/>Pfarrer W. in M. erfahren habe, daß der vorgedachte Missionär, ein gewiflet
<lb/>B, der sogenannten evangelischen Gemeinschaft angehöre, welche die Methodisten
<lb/>ihre liebe Schwesterkirche nenne und auf eine gemeinsame Arbeit mit derselben
<lb/>hinstrebe, und am Schluffe bemerkte, daß, wenn der Fall milder beurtheilt wer- 
<lb/>den sollte, als sie ihn ansähen, er es nur dem zuschreiben könne, daß es ihm
<lb/>nicht gelungen fei, ein genügend klares Bild desselben zu zeichnen.

<lb/>Auf Veranlaffung des Konsistoriums extrahirte daraus der Superintendent
<lb/>E. das Gutachten des Moderamens der Kreissynode H. und, da dieses anheim- 
<lb/>gab, mit den geeignet erachteten disziplinarischen Maßnahmen gegen den Ange-
<lb/>schuldigten vorzugehen, so verfügte das Konsistorium unter dem 10. April 1876
<lb/>auf Grund des §. 126. und des Zusatzes 1 zum §. 129 der Provinzial-Kirchen-
<lb/>Ordnung vom 5. März 1835 die Einleitung der Disziplinaruntersuchung aus
<lb/>Entfernung aus dem Amte gegen den Angeschuldigten unter gleichzeitiger Ver- 
<lb/>hängung der Amtssuspension. Als den Angeschuldigten gravirend wurde dabei
<lb/>hervorgehoben, daß er in schreiendem Widerspruche mit seinem Presbytergelübde,

<lb/>1. statt sich für die Ausrechthaltung des Kapellengottesdienstes in Kl.-A.
<lb/>nach Kräften zu interessiren, geradezu erklärt habe, ihm sei der Kapellen-
<lb/>gottesdienst gleichgiltig, er gehe doch nicht hinein, sondern meist nur
<lb/>einige alte Leute, darum könne er auch aufhören,

<lb/>2. seinerseits durch Herbeirufung eines zur Methodistensekte gehörigen
<lb/>Missionärs der Gemeinde ein Aergerniß gegeben sei.

<lb/>Die Untersuchung wurde in Gemäßheit 'der §§. 121. ff. der Provinzial-
<lb/>Kirchenordnung nebst Ergänzungen und Zusatzbestimmungen dem Superintenden- 
<lb/>ten E. übertragen. Zm Aufträge des Letzteren wurde unter dem 18. Mai 1876
<lb/>von dem Synodalaffessor, Pfarrer H.. unter Zuziehung des Synodalskriba,
<lb/>Pfarrer Sp., eine Verhandlung ausgenommen.

<lb/>Nach Inhalt dieser Verhandlung ist der Angeschuldigte zunächst über seine
<lb/>Beschwerde, den Pfarrer B betreffend, und über eine gegen den Angeschuldigten
<lb/>gerichtete Beschwerde des Lehrers D., dann aber auch über die den Gegenstand
<lb/>der Disziplinaruntersuchung bildenden Anschuldigungspunkte vernommen und hat
<lb/>sich über die letzteren dahin ausgelassen:

<lb/>Er habe zwar einmal in Betreff des Kapellengottesdienstes gegen den Pfarrer
<lb/>B. geäußert, der Kapellengottesdienst werde schlecht besucht, er gehe selbst nicht
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0230.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>hinein und meist nur einige alte Frauen. Einer weiteren Aeußerung könne er
<lb/>sich aber nicht mehr besinnen.

<lb/>Der Missionär B. sei nicht von ihm, sondern von einem seiner Freunde be- 
<lb/>rufen. Derselbe habe bei diesem Freunde, wie auch bei dem Lehrer D. keine
<lb/>Ausnahme gesunden und sei von diesem an ihn — den Angeschuldigten — mit
<lb/>dem Bemerken gewiesen, daß bei ihm sich wohl eine Lokalität zur Abhaltung der
<lb/>Andachtsstunde finden würde. Erst nach der dritten von diesem Missionär abge- 
<lb/>haltenen Andacht sei er von dem Pfarrer B. diesetwegen verwarnt und ihm er- 
<lb/>öffnet worden, daß die evangelische Gemeinschaft methodistische und sektirerische
<lb/>Zwecke verfolge, während doch am Nachmittage der zweiten Erbauungsstunde der
<lb/>gedachte Missionär bei dem Pfarrer B. gewesen sei und nach seiner bestimmten
<lb/>Aussage die Zustimmung zu den Audachtstunden in Kl.-A. von dem B. erhalten
<lb/>habe. Der Missionär habe dabei geäußert: Ach habe meine Freude an dem Pastor
<lb/>B. gehabt: er hat nichts gegen die Erbauungsstunden einzuwenden und sagt:
<lb/>„Die Kl.-A.'ner haben es nöthig." Ebenso sei die Warnung des Pastor L. in E.
<lb/>erst später erfolgt. Er — der Angeschuldigte — behaupte auch jetzt noch, daß
<lb/>er den Missionär B. zu Zwecken der inneren Mission zugelaffen habe und wolle
<lb/>das, was er gethan habe, mit seinem Gewissen vor Gott verantworten. Mit
<lb/>einer Opposition gegen B. und gegen die kirchliche Ordnung habe diese Sache
<lb/>nichts zu thun. Auf seine Anordnung sei am ersten Osternachmittage zu der
<lb/>Erbauungsstunde in A. die Kapellenglocke geläutet worden; doch habe ihm hierzu
<lb/>der Amtmann B. die schriftliche Erlaubniß ertheilt. Ob der Amtmann dazu be- 
<lb/>fugt gewesen, sei ihm nicht bekannt. Er habe den V. sreundlichst ersucht, den
<lb/>Missionär zu prüfen, ob er in Widerspruch oder in Uebereinstimmung mit der
<lb/>Lehre ihrer Kirche lehre, und falls er ihn mit dem Bekenntnisse dieser Kirche in
<lb/>Widerspruch fände, sich bereit erklärt, die Erbauungsstunden in seinem Hause
<lb/>ferner nicht mehr zu dulden.

<lb/>Außer der damit geschloffenen Vernehmung des Angeschuldigten enthält die
<lb/>Verhandlung noch die Angaben einiger Zeugen, so des Lehrers D., daß er bei
<lb/>Einsammlung der Roggenabgabe von dem Angeschuldigten öfter geringschätzig
<lb/>behandelt worden sei, des Kantors B. und des Presbyter Sch., daß der Pastor B.
<lb/>geäußert, er werde nicht zugeben, daß ein Lehrer so schmachvoll und schandvoll
<lb/>behandelt werde, so lange er sich rühren und schreiben könne, und daß sie —
<lb/>die Zeugen ■— sich nicht erinnerten, daß B. den Angeschuldigten in seinen Pre- 
<lb/>digten blosgestellt habe, endlich des Pfarrers B. selbst, welcher die dem Ange- 
<lb/>schuldigten zur Last gelegte Aeußerung hinsichtlich des Kapellengottesdienstes be- 
<lb/>stätigte. Die Zeugen sind weder all generalia vernommen, noch vereidigt.

<lb/>Die Verhandlung schließt mit der Versicherung des Presbyteriums, daß es
<lb/>sich in seinen Presbyterialbeschlüffen nicht durch ungeeignete Einwirkungen des
<lb/>Herrn Vorsitzenden habe bestimmen lassen.

<lb/>Diese Verhandlung überreichte der Pfarrer H. dem Superintendenten E
<lb/>als das Ergebniß der Disziplinaruntersuchung. Zn dem begleitenden Berichte
<lb/>vom 19. Mai 1876 bemerkte er, wie der Angeschuldigte zwar nichts Bestimmtes
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0231.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>zugestanden, fast überall ausweichend geantwortet habe, jedoch in einem Punkte
<lb/>sich selbst widersprochen und damit auch Betreffs seiner sonstigen Antworten zu
<lb/>der Vermuthung, daß er Ausreden oder Ausflüchte gesucht, Veranlaffung gegeben
<lb/>habe; denn in einem an den Superintendenten gerichteten Schreiben vom 29. April
<lb/>1876 habe der Angeschuldigte behauptet, daß wenn B. ihn kirchenordnungS-
<lb/>mäßig vor B. und dessen Vorträgen gewarnt hätte, er diesem sein Haus nicht
<lb/>geöffnet haben würde. Bei seiner Vernehmung habe er die Warnung zugegeben.
<lb/>Er mache überhaupt mit seinen Antworten und Ausreden den Eindruck eines
<lb/>gegen sich selbst und gegen Andere nicht wahren, sich in Winkelzügen und Hinter- 
<lb/>halten bewegenden Menschen. Seine Stellung im Presbyterium scheine auch
<lb/>außerdem unhaltbar zu sein und, sollte er im Presbyterium belassen werden, so
<lb/>würde das bei den dortigen Verwirrungen nur noch weitere Veranlassung geben
<lb/>zu der oft vorgekommenen höhnenden Bemerkung: Da sähe man ja, was in der
<lb/>Landeskirche für Obrigkeit, Zucht und Ordnung sei.

<lb/>Der Superintendent E. reichte die Verhandlung vom 18. Mai 1876 mit den
<lb/>Akten dem Königlichen Konsistorium mit dem Bemerken ein, daß er dem Ersuchen
<lb/>des Angeschuldigten, ihm Abschrift der Verhandlung mitzutheilen, Folge zu geben,
<lb/>sich nicht für berechtigt gehalten und ihn aufgesordert habe, sich dieserhalb an das
<lb/>Königliche Konsistorium zu wenden.

<lb/>Zugleich überreichte er einen nachträglichen Bericht des Pfarrer B., welchen
<lb/>ihm dieser mit dem Ersuchen eingesandt habe, ihn mit den übrigen Akten dem
<lb/>Königlichen Konsistorium einzureichen. Da der- Bericht zur weiteren Klarstellung
<lb/>der Sache dienen möge, so habe er dem Verlangen des B. entsprechen zu dürfen
<lb/>geglaubt.

<lb/>Zn diesem Berichte verwahrt sich B. gegen die Behauptung des Angeschul- 
<lb/>digten, daß er dem B. gesagt habe, er solle nur in Kl.-A. predigen. Als B. ihm
<lb/>gesagt habe, er predige nur das Evangelium und dringe auf entschiedene Bekeh- 
<lb/>rung, habe er ihm geantwortet: Das würde ja recht gut und auch dort sehr nöthig
<lb/>sein; zunächst aber handle es sich darum, daß er das Statut, bezw- Bekenntniß
<lb/>seiner Gesellschaft vorweise, damit er — B. — den Beweis hätte, daß er nicht
<lb/>auf Bildung feparirter Gemeinden ausgehe Auf die geforderte Legitimation
<lb/>habe er aber natürlich vergeblich gewartet. Die von ihm eingezogenen Erkun- 
<lb/>digungen hätten ergeben, was die sog. evangelische Gemeinschaft sei. Ueber die
<lb/>Natur dieser Sekte gebe ein Artikel im Märzblatte ihres Organs ,.des evange- 
<lb/>lischen Botschafters", Auskunft. Dieses Blatt erhalte man durch den Angeschul-
<lb/>digten, dem also über die Tendenzen der evangelischen Gesellschaft kein Zweifel
<lb/>sein könne. Der Angeschuldigte habe seine Gemeinschaft mit dem B. keineswegs
<lb/>aufgegeben, wenn auch jetzt die Versammlungen im Hause seines Schwiegersohnes
<lb/>gehalten würden. Die Suspension des Angeschuldigten habe eine sehr große
<lb/>Wirkung gehabt und bei einer entschiedenen Stellung der Kirche dagegen sei
<lb/>eine weitere Verbreitung nicht zu fürchten. Wenn aber der Angeschuldigte etwa
<lb/>nach einem Verweise noch ferner im Presbyterium verbleiben sollte, sei das Ende
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0232.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228 , Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>der Bewegung sowohl nach methodistischer, als auch nach altlutherischer Richtung
<lb/>hin nicht abzusehen.

<lb/>Das Konsistorium beschloß darauf, daß es auf eine nähere Feststellung der
<lb/>Lehre derjenigen Sekte, zu -welcher der sog. Missionär B. gehöre, und dieser
<lb/>Sekte selbst nicht ankomrnen könne, da dessen Lehre als eine fremde von dem
<lb/>Angeschuldigten in seiner amtlichen Stellung als Presbyter in der Art, wie ge- 
<lb/>schehen, nicht hätte protegirt werden dürfen. Es beauftragte aber den Super- 
<lb/>intendenten E., die beregte Aeußerung des Angeschuldigten hinsichtlich des Kapellen- 
<lb/>gottesdienstes durch Aufnahme der vorhandenen Beweismittel gehörig feststellen
<lb/>zu lassen und sodann die Akten nach vorher bewirkter Schlußvernehmung des
<lb/>Angeschuldigten wiederum einzureichen. Dabei bemerkte es zur pünktlichen Be- 
<lb/>achtung pro futuro, daß die Zeugen einzeln und mit der Aufforderung, ihre
<lb/>Aussagen so einzurichten daß sie dieselben mit gutem Gewissen beschwören könn- 
<lb/>ten, vernommen werden müßten und daß ihrer Auslassung zur Sache eine Be- 
<lb/>antwortung der Generalfragen Vorgehen müsse.

<lb/>Zur Erledigung des ihm ertheilten Auftrages vernahm der Superintendent
<lb/>E. am 3. Zuli 1876, unter Zuziehung des Synodalasseffors, Pfarrer H., den
<lb/>Pfarrer B. Nach Inhalt des darüber aufgenommenen Protokolles erklärte der
<lb/>Letztere:

<lb/>Ich bezeuge aus den von mir geleisteten Diensteid, daß ich vor der Presby-
<lb/>terialsttzung vom 19. Februar 1875 dem Angeschuldigten unter vier Augen so
<lb/>eindringlich wie möglich vorgestellt habe, es könne sein Verhalten bezüglich der
<lb/>Kapellenangelegenheit die Folge haben, daß der Kapellengottesdienst ganz ein-
<lb/>gehen müsse, worauf mir derselbe in höhnischem Tone erwiderte, der sei ihm
<lb/>völlig gleichgiltig, er selbst gehe doch nicht hinein, sondern meist nur einige
<lb/>alte Leute.

<lb/>Zur Bestätigung seiner Deposition überreichte B. ein von ihm aufgenom- 
<lb/>menes und von den anwesenden Mitgliedern des Presbyteriums unterschriebenes
<lb/>Sitzungsprotokoll vom 2. Zuli 1876, Inhalts dessen die in den betreffenden
<lb/>Sitzungen anwesend gewesenen Presbyter, unter Verneinung der Generalfragen,
<lb/>erklären, daß die beregte Aeußerung in der Sitzung vom 19. Februar 1875 dem
<lb/>Angeschuldigten von dem Pfarrer B. vorgehalten und von dem Ersteren weder
<lb/>bestritten, noch zurückgenommen worden sei, sowie daß der Angeschuldigte in der
<lb/>Sitzung vom 12. Zanuar 1876 von B. wiederum an jene Aeußerung erinnert
<lb/>sei und auf die Frage, ob er in Bezug aus seine Stellung in der Kapellenange- 
<lb/>legenheit sich ändern wolle, oder geändert habe, ausdrücklich erklärt habe, er stehe
<lb/>bezüglich dieser Angelegenheit noch auf demselben Standpunkte. Zugleich fügte
<lb/>B. ein von ihm verfaßtes Memorandum zur Charakterisirung der sog. evange- 
<lb/>lischen Gemeinschaft und ihres in Kl.-A. fungirenden Missionärs B. bei, in
<lb/>welchem er sich über den Inhalt eines angeblich von dem B. verfaßten Artikels
<lb/>in der letzten Nummer des für Kl.-A. angeblich durch den Angeschuldigten zu
<lb/>beziehenden „Evangelischen Botschafters", herausgegeben von der evangelischen
<lb/>Genleinschast, ausläßt und meint, daß danach über die Versuche des B., durch
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0233.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 229

<lb/>maßlose Unwissenheit und schamlose Verleumdung die evangelisch-lutherische
<lb/>Kirche den Lesern seines Blattes zu verdächtigen, süglich nicht weiter zu
<lb/>reden sei.

<lb/>Die BeweiSverhandlung vom 3. Zuli 1876 schließt sodann folgendermaßen:

<lb/>DaS Unterzeichnete Moderamen, in der Ueberzeugung, daß bei diesem Sach- 
<lb/>verhalte eine nochmalige Vernehmung des Angeschuldigten kein anderes Resultat
<lb/>haben würde, als wie es schon in dem Vernehmungsprotokolle vom 18. Mai
<lb/>1876 vorliegt, und in der Erwägung, daß aus anderweitige Zeugen in dieser
<lb/>Sache gar nicht rekurrirt werden kann, beantragt, die Untersuchung als geschloffen
<lb/>ansehen und von einer nochmaligen Vernehmung des Angeschuldigten Abstand
<lb/>nehmen zu wollen.

<lb/>Das Konsistorium stand auch von einer weiteren Beweisaufnahme ab, be- 
<lb/>auftragte aber doch den Superintendenten E., den Angeschuldigten in Anschluß
<lb/>an seine Vernehmlassung zum Protokolle vom 18. Mai 1876 und nach vorgän- 
<lb/>giger Bekanntmachung mit dem Inhalte der Akten darüber vorschriftsmäßig zum
<lb/>Schluffe zu vernehmen, was er in der Sache etwa noch zu seiner Vertheidigung
<lb/>anzuführen habe.

<lb/>Diesem Aufträge unterzog sich der Superintendent E. am 8. August 1876.
<lb/>Zn der von ihm aufgenommenen Verhandlung heißt es:

<lb/>Nachdem dem Angeschuldigten der Inhalt der Akten über seine Vernehm- 
<lb/>lassung zum Protokolle vom 18. Mai 1876 bekannt gemacht worden, wurde er
<lb/>unter Hinweisung darauf, daß er seine Aussagen so einzurichten habe, daß er
<lb/>dieselben mit gutem Gewissen beschwören könne, aufgefordert, was er in der Sache
<lb/>etwa noch zu seiner Vertheidigung anzuführen habe, anzugeben.

<lb/>Derselbe deponirte nun Folgendes:

<lb/>Ich beziehe mich aus meine Auslaffungen vom 18. Mai 1876, wiederhole
<lb/>dieselben in allen Stücken, namentlich gebe ich zu, daß ich allerdings gesagt, der
<lb/>Kapellengottesdienst werde schlecht besucht, nur von wenigen alten Leuten, ich
<lb/>selbst gehe auch nicht hinein, aber mit dem Hinzusügen, daß dies aus Gesund- 
<lb/>heitsrücksichten geschehen, indem ich an Rheumatismus leide, ich bestreite aber,
<lb/>gesagt zu haben, der Kapellengottesdienst sei mir gleichgiltig.

<lb/>Damit schließt die Verhandlung. Durch Resolut des Königlichen Konsisto- 
<lb/>riums zu Münster vom 31. August 1876 ist darauf der Angeschuldigte seines
<lb/>Presbyteramtes enthoben. In den Gründen wird ausgesührt, daß die Aeuße-
<lb/>rung des Angeschuldigten hinsichtlich des Kapellengottesdienstes durch die amts-
<lb/>eidliche Deposition des Pfarrers B. und durch den Znhalt des Presbyterial-
<lb/>Sitzungsprotokolles vom 2. Zuli 1876 erwiesen sei und die in dieser Aeuherung
<lb/>sich dokumentirende, sowie durch das in der ganzen Kapellenangelegenheil bewie- 
<lb/>sene Verhallen des Angeschuldigten auch thatsächlich bethätigte Gesinnung keines- 
<lb/>wegs blos als eine unpassende Vermischung kirchlicher Zntereffen mit den Privat-
<lb/>intereffen des Erklärenden sich darstelle, sondern nach der ganzen Lage der Sache
<lb/>sowie ihrem innersten Wesen nach gradezu als eine mit dem Presbyteramte des
<lb/>Erklärenden in direktem Widerspruche stehende und deshalb unvereinbare Den-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>kungsweise sich charakterisire, daß sodann nicht minder in der von dem Ange- 
<lb/>schuldigten vermittelten und durch Gewährung eines in seinem Hause dazu
<lb/>geeigneten Lokales ermöglichten, oder mindestens doch unterstützten Abhaltung
<lb/>von Andachtsstunden durch den der evangelischen Landeskirche nicht angehörenden,
<lb/>sogenannten Missionär B. mit Rücksicht auf die seit einigen Zähren im RavenS-
<lb/>bergschen hie und da zur Spaltung der evangelischen Kirchengemeinden notorisch
<lb/>sich gellend machende sektirerische Thätigkeit ein mit den agendarischen Pflichten
<lb/>des Presbyteramtes in Widerspruch stehendes und der Gemeinde zum Anstöße
<lb/>gereichendes Verhalten des Angeschuldigten zu finden sei, welches durch die Ver- 
<lb/>sicherung desselben, er habe den B. nur in der Absicht zugelaffen, für den fistir-
<lb/>ten Kapellengottesdienst einen Ersatz zu schaffen, er habe ferner den Pfarrer B.
<lb/>ersucht, den Missionär zu prüfen, und werde, falls B. in Widerspruch mit den
<lb/>Lehren der lutherischen Kirche stehen sollte, die Erbauungsstunden nicht dulden,
<lb/>nicht entschuldigt werde, daß endlich der Angeschuldigte nach dem amtlichen Be- 
<lb/>richte des Pfarrers B, vom 3. August 1876 in der Tags zuvor in Sp. abgeha-
<lb/>tenen Presbyterialsitzung eigenmächtig erschienen sei und das Verlangen gestellt
<lb/>habe, an derselben Theil zu nehmen, obwohl ihm der seine Amtssuspension ver-
<lb/>hängende Beschluß des Konsistoriums vom 10. April 1876 richtig behändigt
<lb/>worden fei.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte der Angeschuldigte den Rekurs an den Evan- 
<lb/>gelischen Oberkirchenrath ein, welchen der Zustizrath L. Namens des Angeschul-
<lb/>digten rechtfertigte.

<lb/>Zn der Rechtfertigungsschrist wird hervorgehoben, daß die Veranlassung zu
<lb/>dem Konflikte unzweifelhaft die Weigerung des Angeschuldigten, die Roggenabgabe
<lb/>abzulösen, gegeben habe. Das Konsistorium habe zwar in dieser Weigerung einen
<lb/>entscheidenden Grund zur Verurtheilung nicht gesunden, ihr aber doch eine unge- 
<lb/>heure Wichtigkeit beigelegt. Jene Weigerung habe weder das Eifern des Pfarrers
<lb/>B. dagegen von der Kanzel, noch die Einstellung des Kapellengottesdienstes ge- 
<lb/>rechtfertigt. Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Aeußerungen hinsichtlich
<lb/>des Kapellengottesdienstes seien nur Erwiderungen auf die Erklärung, daß bei
<lb/>fernerer Renitenz der Gottesdienst gesperrt werden solle. Zn ihnen könne nur
<lb/>der Ausdruck des Sarkasmus oder der Zronie über eine solche Drohung gefunden
<lb/>werden.

<lb/>Sodann wird näher auf die nicht durch den Angeschuldigten erfolgte Herbei-
<lb/>rufung des Predigers B. eingegangen, hervorgehoben, daß der Angeschuldigte sein
<lb/>Lokal zur Abhaltung der Betstunden nur unter der ausdrücklichen Bedingung
<lb/>bewilligt habe, daß nichts der evangelisch-lutherischen Kirchenlehre Widersprechendes
<lb/>vorgetragen werde, und daß B. auch nur Vorträge über Sonntagsheiligung
<lb/>gegen Genuß des Branntweins rc. ohne die geringste Berührung dogmatischer
<lb/>Lehrsätze gehalten habe. Es wird das Zeugniß des Pfarrers B. und des Pre- 
<lb/>digers B. darüber verlangt, daß B auf Veranlassung des Angeschuldigten dem
<lb/>B. seine Absicht, fernere Vorträge zu halten, vorgetragen und ihm darauf die
<lb/>bereits erwähnte Antwort gegeben habe. Es wird ferner angeführt, daß der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0235.tif"
                n="231"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 231

<lb/>Ängeschuldigte in der nächsten Versammlung des Presbyteriums den Pfarrer B.
<lb/>freundlichst ersucht habe, den Erbauungsstunden beizuwohnen und die Gemeinde
<lb/>darüber zu belehren, ob sie sich ferner dabei beiheiligen könne oder nicht, was B.
<lb/>aber abgelehnt habe. ..Darüber wird auf das Zeugniß aller anwesend gewesenen
<lb/>Presbyter Bezug genommen. Auch wird behauptet, daß, als dem Angeschuldig- 
<lb/>ten in dieser Beziehung im Laufe der Disziplinar-Untersuchung ein Vorwurf
<lb/>gemacht worden sei, er die Versammlungen in seinem Hause nicht mehr zuge- 
<lb/>lassen, dieselben auch nicht mehr besucht habe.

<lb/>Zn dem auf das Rekursgesuch erforderten Berichte beantragte das Konsisto- 
<lb/>rium, den Rekurs, als unbegründet, zurückzuweisen.

<lb/>Der Evangelische Oberkirchenrath fand jedoch, daß es noch einer Vervoll- 
<lb/>ständigung des Beweisverfahrens bedürfe, weil die von dem Angeschuldigten vor- 
<lb/>gebrachten Entschuldigungsmomente keine Beachtung bei der Erhebung des Be- 
<lb/>weises gefunden hätten.

<lb/>Der Angeschuldigte habe behauptet, daß er, gleich wie es seine Absicht ge- 
<lb/>wesen sei, für den sistirten Kapellengottesdienst in Kl.-A. einen Ersatz zu schaffen,
<lb/>so auch den Pfarrer B. freundlichst ersucht habe, den Missionär zu prüfen, ob er
<lb/>im Widerspruch, oder in Uebereinstimmung mit der Lehre der lutherischen Kirchen- 
<lb/>lehre sei, und daß er zugleich versprochen habe, falls Ersteres sich herausstellte,
<lb/>die Erbauungsstunoen nicht ferner in seinem Hause zu dulden. Damit liege ein
<lb/>thatsächliches Material vor, welches, seine Wahrheit vorausgesetzt, die Annahme
<lb/>einer dem An geschuldigten zur Schuld, oder gar zur Absicht zu rechnenden Be- 
<lb/>förderung sektirerischer Agitationen in der Gemeinde erschüttern, wenn nicht aus
<lb/>schließen würde.

<lb/>Der Evangelische Oberkirchenrath veranlaßte deshalb in Hinweis hierauf das
<lb/>Konsistorium, die bezüglichen Behauptungen in der Rekursschrift nach Maßgabe
<lb/>des dafür erbotenen Beweises zunächst noch feststeüen zu lassen.

<lb/>Das Konsistorium übertrug die Erledigung des Beweisresoluts dem Super- 
<lb/>intendenten E-, und im Aufträge des Letzteren wurden unter bem 5. Juni 1877
<lb/>von dem Synodalaffessor, Pfarrer H., mit Zuziehung des Synodalskriba, Pfarrer
<lb/>B., einige Zeugen abgehört. Im Eingänge der darüber aufgenommenen Ver- 
<lb/>handlung wird als Zweck der letzteren angegeben, durch Vernehmung geeigneter
<lb/>Zeugen weiter festzustellen, inwiefern der Ängeschuldigte durch Begünstigung
<lb/>sektirerischer Umtriebe, bezw, Betheiligung an denselben sich mit seinen agenda-
<lb/>rischen Pflichten als Presbyter in Widerspruch gesetzt habe. Diesem Zwecke ent,
<lb/>spricht auch der Inhalt der Zeugenaussagen.

<lb/>Der Neubauer Sch. bekundete, daß seit der Fastenzeit 1877 der Kapellen- 
<lb/>gottesdienst in Kl.-A. durch freiwillige Beiträge der dortigen Gemeindemitglieder
<lb/>wieder in Gang gebracht sei und er damals im Aufträge der Betheiligten einen
<lb/>Rundgang gemacht habe, um die einzelnen Interessenten zu Beiträgen aufzufor- 
<lb/>dern. Dabei sei er von dem Angeschuldigten mit dem Bemerken abgewiesen, daß
<lb/>es bei dem Alten bleiben und der Lehrer wieder sammeln könne. Der Missionär
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0236.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>B. komme noch immer zu gewissen Zeiten nach Kl.-A. und hatte dort seine Er- 
<lb/>bauungsstunden.

<lb/>Der . Lehrer D. gab an, daß er aus Mittheitungen eines Anhängers des B.,
<lb/>eines gewissen M., wisse, wie die evangelische Gemeinschaft, deren Sendbote B.
<lb/>sei, sich an die Ordnung der evangelischen Landeskirche nicht binde, behauptete,
<lb/>einen Brief des B. an M. gelesen zu haben, in welchem dieser aufgesordert
<lb/>worden sei, nicht wieder abzufallen, sondern sich nach wie vor treu zum Ange-
<lb/>schuldigten zu halten, und führte verschiedene Thatsachen dafür an, daß der
<lb/>Angeschuldigte, welcher sich, wie er höre, noch fortwährend an den sektirerischen
<lb/>Versammlungen betheilige, die Wiedereinführung des Kapellengottesdienstes zu
<lb/>Hintertreiben gesucht habe.

<lb/>Der Kantor B. bezeugte, daß der Pfarrer B. oft in der Kirche und in
<lb/>Gegenwart des Angeschuldigten aus die Kirchenfeindlichkeit der Bestrebungen der
<lb/>evangelischen Gemeinschaft hingewiesen, und daß gleich im Anfänge der Bewe- 
<lb/>gung in seiner Gegenwart der Pfarrer L. dem B. mitgetheilt, wie der Ange-
<lb/>schuldigle bei ihm gewesen fei.V um sich über die Bestrebungen des B. und der
<lb/>evangelischen Gemeinschaft bei ihm zu erkundigen, und wie er denselben ernstlich
<lb/>vor diesen Sektirern gewarnt habe.

<lb/>Der Küster und der Organist V. deponirte, im August 1876 sei der Ange- 
<lb/>schuldigte in die Presbytersitzung mit der Behauptung gekommen, daß er von
<lb/>seiner Suspension nichts wisse. Bald darauf habe er — der Zeuge — von dem
<lb/>Amtmann B- gehört, daß der Angeschuldigte diesen gefragt habe, ob er an den
<lb/>.Presbytersitzungen nicht noch nach wie vor theilnehmen dürfe, worauf B. ihn
<lb/>bejahend beschieden habe.

<lb/>Vereidigt sind die Zeugen nicht. Auch eine Vernehmung der in der Nekurs-
<lb/>schrift laudirten Zeugen ist nicht erfolgt. Der Pfarrer H. begnügte sich viel- 
<lb/>mehr, eine schriftliche und auf den Diensteid versicherte Erklärung des Pfarrers B.
<lb/>entgegen zu nehmen, in welcher dieser sich über seine Unterredung mit dem
<lb/>Missionär B. ausließ, und bemerkte, wie er nicht glaube, daß der Angeschuldigte
<lb/>den B. zu ihm gesandt habe, weil ihm damals mitgetheilt worden sei, der An- 
<lb/>geschuldigte habe geäußert, es sei sehr unnöthig, daß der B. nach Sp. laufe, die
<lb/>Sache gehe ihn den Pfarrer — ja nicht an u. s. w. Er habe sofort Er- 
<lb/>kundigungen über den B. eingezogen und aus dessen Wohnort einen Jahrgang
<lb/>des Blatts der Sekte - nämlich der Sekte der Albrechtsleute — erhalten. In
<lb/>denselben Tagen habe auch in der allgemeinen lutherischen Kirchenzeitung ein
<lb/>Artikel gestanden, in welchem über die Thätigkeit dieser wenig bekannten, äußerst
<lb/>rührigen Sekte referiri sei. Was er nun erfahren und gelernt, habe er im
<lb/>Presbyterium vorgetragen und den Angeschuldigten befragt, ob er nun die Ge- 
<lb/>meinschaft mit B. aufgeben wolle. Dem „Nein" des Angeschuldigten sei die
<lb/>höhnische, freundliche Einladung gefolgt, zuzuhören, weil er — der Pfarrer —
<lb/>es der Gemeinde schuldig sei. Er habe erwidert: Was der B. etwa reden würde,
<lb/>wenn er käme, mache es nicht aus, sondern was seine Sekte wolle und das wisse
<lb/>er ganz genau Es wisse — heißt es in der Erklärung weiter — ein Zeder
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0237.tif"
                n="233"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. HZZ

<lb/>und es sei ihm auch von den verschiedensten Stellen bestätigt, daß der Ange- 
<lb/>schuldigte den Missionär beherberge. Zn A. habe er mehrfach die Vermuthung
<lb/>aussprechen gehört, der Angeschuldigte und Genossen arbeiteten darauf hin, daß
<lb/>die Kapelle nicht wieder in Gang käme, damit sie dadurch schließlich der Sekte
<lb/>zufiele.

<lb/>Zugleich überreichte V. eine Nummer des „evangelischen Botschafters", als
<lb/>dessen Herausgeber ein gewisser Z. K. in N. benannt ist, und fügte Abschrift
<lb/>eines von ihm ausgenommenen Sitzungsprotokolles des Presbyteriums vom
<lb/>3. Juni 1877 bei, Inhalts dessen sich die Mitglieder des Presbyteriums auf ihre
<lb/>Erklärung zum Sitzungsprotokolle vom 2. Juli 1876 berufen, dadurch allein
<lb/>schon das Verbleiben des Angeschuldigten im Presbyterium für unmöglich be- 
<lb/>zeichnen, und wiederholen, daß sie fernerhin mit ihm im Presbyterium nicht mehr
<lb/>zu sitzen vermöchten.

<lb/>Der Pfarrer H. überreichte daraus die Verhandlung vom 5. Juni 1877 mit
<lb/>den beigebrachten Schriftstücken mittelst eingehenden Berichts dem Konsistorium.
<lb/>Er bemerkte, daß auch, nachdem der Kapellengottesdienst wieder hergestellt sei,
<lb/>der Angeschuldigte und dessen Anhang nichts desto weniger nach wie vor durch
<lb/>den B. die Unruhe und Spaltung in der Gemeinde weiter zu unterhalten gesucht
<lb/>habe, und führte aus, wie die Zeugenaussagen es hinreichend bestätigten und es
<lb/>außerdem auch notorisch sei, daß der Angeschuldigte feit seiner Suspension die
<lb/>Versammlungen in seinem Hause zwar nicht mehr abhalten lasse, sie aber immer
<lb/>noch befördere und als die eigentliche Seele der sektirerischen Agitation angesehen
<lb/>werden müsse. Er gab zwar zu, daß das Presbyterium — vernommen sind die
<lb/>Mitglieder desselben nicht — die Behauptung des Angeschuldigten über sein an
<lb/>B. gestelltes Ersuchen, den Andachlstunden beizuwohnen, und die Ablehnung die- 
<lb/>ses Ersuchens seitens des B. nicht geradezu in Abrede gestellt hätten, da über
<lb/>den ganzen Vorfall die Erinnerung nicht in bestimmter Gestalt habe fixirt werden
<lb/>können. Er meinte aber, daß eine Erwiderung des B. auf ein solches Ansinnen
<lb/>in weitläufigen Worten nicht nöthig gewesen sei, weil die Stellung des B. dem
<lb/>Presbyterium bereits bekannt genug gewesen wäre. Er schloß seinen Bericht
<lb/>mit der Versicherung, daß durch die Zurückweisung des Rekursgesuchs der Ge- 
<lb/>meinde Sp. eine wahre Wvhlthat erwiesen und das kirchlich-christliche Leben nicht
<lb/>nur in Sp., sondern auch in der Diözese überhaupt eine weitere Kräftigung
<lb/>erhalten werde.

<lb/>, Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat darauf ohne eine weitere Verneh- 
<lb/>mung des Angeschuldigten den Rekurs desselben durch den Bescheid vom 9. August
<lb/>1877 zurückgewiesen.

<lb/>In den den Bescheid motivirenden Gründen ist ausgeführt, wie weder der
<lb/>Umstand, daß der Angeschuldigte sich geweigert habe, eine rechtliche Verpflichtung
<lb/>zur Leistung der fraglichen Roggenabgabe anzuerkennen, noch sein Verhalten
<lb/>gegenüber dem Lehrer D. beim Einsammeln jener Abgabe zu einem Gegenstände
<lb/>der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung gemacht worden sei. Es müsse aber
<lb/>für erwiesen angenommen werden, daß der Angeschuldigte in Bezug auf die zu

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 3. 16
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0238.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>erstrebende Aufrechthaltung des Kapellengottesdienstes dem Pfarrer B. gegenüber
<lb/>vor der Presbyterialsttzung vom 19. Februar 1875 die von dem Königlichen
<lb/>Konsistorium dahin festgestellte Aeußerung:

<lb/>Der Kapellengottesdienst sei ihm völlig gleichgültig; er selbst gehe
<lb/>doch nicht hinein, sondern meist nur einige alte Leute; darum könne er
<lb/>auch aushören,

<lb/>gemacht und dadurch in unziemlicher Weise seine Gleichgültigkeit gegen den Fort- 
<lb/>bestand des Kapellengottesdienstes an den Tag gelegt habe. Zn späteren Sitzun- 
<lb/>gen des Presbyteriums, in denen ihm diese Aeußerung vorgehalten worden sei,
<lb/>habe er sich nicht veranlaßt gefunden, dieselbe zu bestreiten oder als übereilt zu- 
<lb/>rückzunehmen, oder als durch augenblickliche Erregung veranlaßt, zu entschuldigen,
<lb/>was seinen Pflichten als Presbyter offenbar entsprochen haben würde. Dem in
<lb/>dieser Beziehung ihn allerdings treffenden Vorwurf würde indessen für sich allein
<lb/>eine entscheidende Bedeutung nicht beizumessen sein. Sehr viel mehr werde er
<lb/>durch dasjenige belastet, was in Beziehung auf die ihm zum Vorwurf gemachte
<lb/>Begünstigung methodistischer Agitation in Kl.-A. ermittelt sei. Es sei erwiesen,
<lb/>daß der Missionär B. der sogenannten evangelischen Gemeinschaft angehöre, einer
<lb/>außerhalb der evangelischen Landeskirche stehenden Sekte methodistischer Art,
<lb/>deren Neigung zum angriffsweisen Vorgehen gegen die Landeskirche unzweifelhaft
<lb/>sei, ingleichen, daß auch der B. selbst ein Mann sei, der für seine Person keinen
<lb/>Anstand nehme, sich an solchen Angriffen zu betheiligen. Es sei die Pflicht der
<lb/>Landeskiche und ihrer Beamten, sich dem Eindringen einer derartigen Sekte und
<lb/>ihrer den Bestand der Landeskirche gefährdenden Agitation in die Gemeinden
<lb/>nach Kräften zu widersetzen. Unter keinen Umständen dürfe aber ein mit einem
<lb/>kirchlichen Amte Betrauter dieselbe begünstigen. Dies könne auch dann nicht für
<lb/>zulässig erachtet werden, wenn etwa in den Vorträgen der betreffenden Send- 
<lb/>prediger ein feindliches Auftreten gegen die Landeskirche zunächst nicht zum Vor- 
<lb/>schein komme, da man erfahrungsmäßig damit in einer Gemeinde erst dann her-
<lb/>vorzutreten pflege, wenn man in derselben vermittelst des zuerst beobachteten,
<lb/>unverfänglichen Auftretens Boden gewonnen habe. Der Angeschuldigte habe
<lb/>aber dem Eindringen des B. in die Gemeinde Kl.-A. nicht nur nicht entgegen- 
<lb/>gewirkt, sondern demselben entschieden Vorschub geleistet, insbesondere dadurch,
<lb/>daß er demselben in seinem Hause ein Lokal zur Abhaltung der von ihm ge- 
<lb/>leiteten religiösen ^Zusammenkünfte eingeräumt habe. Es möge dahingestellt
<lb/>bleiben, ob er von vornherein über die Stellung des B. im Klaren gewesen sei,
<lb/>er habe doch sein Verhallen auch dann noch fortgesetzt, als er durch den Pfarrer
<lb/>B. und auch von anderen Seiten über die kirchliche Stellung des B. ausreichend
<lb/>belehrt und vor demselben - gewarnt worden sei. Seine Behauptung, daß es sich
<lb/>bei den B.'schen Vorträgen um einen Ersatz für den eingestellten Kapellen- 
<lb/>gottesdienst gehandelt habe, sei dem gegenüber unerheblich. Auch könne das- 
<lb/>jenige, was er in seiner Rekursrechtfertigungsschrift in dieser Hinsicht zu seiner
<lb/>Entschuldigung angeführt habe, schon aus dem Grunde nicht in's Gewicht fallen,
<lb/>weil er auch dann, als der Kapellengottesdienst bereits wiederhergestellt gewesen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0239.tif"
                n="235"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 235

<lb/>sei, nicht abgelassen habe, den Vorträgen des B. Vorschub zu leisten. Er habe
<lb/>zwar seit seiner vorläufigen Amtsenthebung das Lokal in seinem Hause zu seinen
<lb/>Vorträgen nicht mehr eingeräumt, ihm aber nach wie vor, bei seinen Besuchen
<lb/>in Kl.-A. Wohnung und Kost bei sich gewährt.

<lb/>Gegen den am 10. August an den Angeschuldigten abgegangenen Rekurs- 
<lb/>bescheid hat derselbe am 5. September die Berufung bei dem Gerichtshöfe für
<lb/>kirchliche Angelegenheiten ängemeldet und am 14. September gerechtfertigt.

<lb/>Er stellt unter Ueberreichung eines Ältestes des Amtmanns B. über seine
<lb/>gute Führung den Antrag, die Entscheidungen des Königlichen Konsistoriums zu
<lb/>Münster und des Evangelischen Ober-Kirchenrathes zu kassiren und ihn in seiner
<lb/>Stellung als Presbyter zu belassen.

<lb/>Zur Rechtfertigung seines Antrages erwähnt er zunächst seiner Weigerung,
<lb/>die Roggenabgabe zu entrichten, giebt es dem Pfarrer B. Schuld, daß er diese
<lb/>rein privatrechtliche Sache zur Amtssache gemacht habe, und meint, daß wenn
<lb/>auch die kirchlichen Behörden in ihren Entscheidungen wenig Gewicht darauf
<lb/>gelegt hätten, dies doch der Hauptpunkt sei, woher sich sein angebliches Ver- 
<lb/>brechen als Presbyter schreibe.

<lb/>Hinsichtlich der Herbeirusung des Predigers B. und der Hergabe seines
<lb/>Lokals zu den Andachtstunden wiederholt er seine frühere Behauptungen, beruft
<lb/>sich auf das Zeugniß des B. und verlangt die eidliche Vernehmung des Pfarrers
<lb/>B. über das auf seine Veranlassung von B. mit B. geführte Gespräch, provozirt
<lb/>auf das Zeugniß der Presbyter W. und S. über das von ihm an B. gestellte
<lb/>Ersuchen, den B., welcher nur Gotteswort gepredigt habe, zu prüfen, und führt
<lb/>an, daß er durch das Auftreten des B. gegen ihn veranlaßt worden sei, bei dem
<lb/>Superintendenten E. schriftlich anzufragen, ob das Halten der christlichen Er- 
<lb/>bauungsstunden sich mit seinem Amte als Presbyter vereinigen lasse, und daß
<lb/>er, als jener dieses verneint, die Erbauungsstunden in seinem Hause unter- 
<lb/>sagt habe.

<lb/>Der Evangelische Qber-Kirchenrath — fährt er fort — habe zu Unrecht
<lb/>darauf Gewicht gelegt, daß er dem Prediger B. bei seinem Erscheinen in Kl.-A.
<lb/>eine Nachtherberge in seinem Hause gewährt habe; denn das sei ihm nach
<lb/>Ebräer Kap. 13 V. 2 von Gott geboten gewesen. Jedenfalls wäre es die Pflicht
<lb/>seiner unmittelbaren Vorgesetzten gewesen, ihn zu warnen, und wäre dies ge- 
<lb/>schehen, so hätte er Alles gern unterlassen, wie er denn auch nach dem Bescheide
<lb/>des Evangelischen Ober-Kirchenraths dem V. keine Nachtherberge in seinem Hause
<lb/>mehr gewährt habe. Er wolle in dem Glauben seiner Väter leben und sterben.
<lb/>Nach Markus Kap. 9 V. 38 und 39 stehe es aber keinem Menschen zu, das Ar- 
<lb/>beiten am Aufbauen des Reiches Gottes zu verbieten.

<lb/>Der Presbyter und Kirchenmeister Sch. halte in -einem Hause Tanzbelusti- 
<lb/>gungen. Der Presbyter G. in Th. lasse schon seit Jahren in seinem Hause
<lb/>durch einen Methodistenprediger aus B. religiöse Erbauungsstunden halten, habe
<lb/>hierüber mit dem Superintendenten E. Rücksprache genommen und demselben
<lb/>erklärt, wenn sich das mit seinem Presbyteramte nicht vereinigen lasse, so möge

<lb/>16*
</p>

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                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>236 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>er ihn als Presbyter streichen, und E. habe ihm erwidert, das sei nicht nöthig,
<lb/>er solle nur die Erbauungsstunden halten lasse; was G. und E. bezeugen würden.
<lb/>Wenn er aus Unerfahrenheit gefehlt, so hätte er doch mit Rücksicht auf die
<lb/>§§. 14 und 15 des Preußischen Rechtsbuches — damit ist augenscheinlich die
<lb/>Provinzial-Kirchenordnung gemeint — gewarnt werden muffen, event. nur mit
<lb/>einer Ordnungsstrafe belegt werden können.

<lb/>Als der Pastor B., der in schwerer Krankheit ihm das Abendmahl und die
<lb/>Hand zur Versöhnung gereicht habe, seiner Bitte aber, ihn auch ferner zu be- 
<lb/>suchen, nicht nachgekommen sei, vor versammeltem Presbyterium den Antrag ge- 
<lb/>stellt habe, ihn aus dem Presbyterium zu entfernen, hätten sämmtliche Mit- 
<lb/>glieder einstimmig beschlossen, den Antrag nicht zn unterschreiben, woraus B.
<lb/>erklärt habe: Das sei einerlei; dann stelle er den Antrag allein.

<lb/>Darüber beruft er sich auf Zeugen.

<lb/>Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat die Berufungsschrift mit dem Be- 
<lb/>merken beantwortet, daß ihm dieselbe zu einer besonderen Erklärung keine Ver-
<lb/>anlaffung gebe.

<lb/>Die formalen Voraussetzungen, von welchen die §§. 12 ff. des Gesetzes vom
<lb/>12. Mai 1873 die Berufung an den Staat gegen die eine Disziplinarstrafe ver- 
<lb/>hängenden Entscheidungen der kirchlichen Behörden abhängig machen, sind vor- 
<lb/>handen. Der Angeschuldigte hat gegen das Resolut des Königlichen Konsisto- 
<lb/>riums zu Münster das zulässige Rechtsmittel des Rekurses an den Evangelischen
<lb/>Ober-Kirchenrath ohne Erfolg gellend gemacht, die Berufung rechtzeitig bei dem
<lb/>Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten schriftlich angemeldet und demselben
<lb/>gleichfalls rechtzeitig eine Rechtfertigungsschrift eingereicht.

<lb/>Zn dieser stellt der Angeschuldigte zu seiner Entlastung verschiedene theils
<lb/>bereits früher vorgebrachte, theils neue Thatsachen unter Beweis, beantragt die
<lb/>Erhebung dieser Beweise und verlangt, daß er unter Kassation der gegen ihn
<lb/>ergangenen Entscheidungen in feiner Stellung als Presbyter belasten werde.

<lb/>Hierbei verkennt er augenscheinlich die Stellung des Gerichtshofes den kirch- 
<lb/>lichen Disziplinarbehörden gegenüber. Es ist keineswegs Absicht des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873, die den kirchlichen Behörden gebührende Entscheidung über
<lb/>die Dienstvergehen der ihrer Aufsicht unterstellten Kirchendiener in letzter Instanz
<lb/>dem Gerichtshöfe zu übertragen. Das Gesetz beabsichtigt vielmehr, nur der miß- 
<lb/>bräuchlichen Ausübung der Disziplinargewalt seitens der kirchlichen Behörden
<lb/>entgegenzutreten und stellt zu diesem Zwecke für die Ausübung der Disziplinar- 
<lb/>gewalt gewiffe Bedingungen auf, über deren Einhaltung der Gerichtshof zu
<lb/>wachen hat, dergestalt, daß es seine Aufgabe ist, bei Nichteinhaltung derselben
<lb/>die angefochtene Entscheidung zu vernichten. Deshalb ist die Berufung gegen
<lb/>die Disziplinär»Entscheidungen der kirchlichen Behörden auch nur in den Fällen
<lb/>zulässig, welche in den §§. 10 und 11 a. a. O. angegeben sind.

<lb/>Das einer dieser Fälle hier vorliegt, hat der Angeschuldigte nicht behauptet;
<lb/>insbesondere hat er nicht behauptet, daß der Rekursbescheid des Evangelischen
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. * 237

<lb/>Ober-Kirchenraths der klaren tatsächlichen Lage widerspricht, oder die Gesetze
<lb/>des Staates oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt. — §.11 Nr. 1 a. a O. —
<lb/>Die Provinzial-Kirchenordnung vom 5. März 1835, auf deren §§. 14 und 15
<lb/>sich der Angeschuldigte berufen zu wollen scheint, ist kein Gesetz des Staates im
<lb/>Sinne des §.11 Nr. 1 a. a. O. Uebrigens ist auch nicht abzusehen, wie diese
<lb/>Bestimmungen, welche im Allgemeinen von dem Geschäftskreise des Ortspres-
<lb/>byterii und von den Pflichten der Aeltesten handeln, durch die Annahme, daß
<lb/>der Angeschuldigte jenen Pflichten entgegengehandelt habe, verletzt sein sollten.
<lb/>Die Bibelstellen, auf welche der Angeschuldigte sich beruft, enthalten nicht allge-
<lb/>meine Rechtsgrundsätze, mit welchen der Evangelische Ober-Kirchenrath sich durch
<lb/>seine Entscheidung in Widerspruch gesetzt haben könnte. Die Beschwerde des
<lb/>Angeschuldigten läuft, abgesehen von den angetretenen Entlastungsbeweisen, darauf
<lb/>hinaus, daß die Gründe des Rekursbescheides seine Enthebung vom Presbyter- 
<lb/>amte nicht rechtfertigen und daß die Ursache seiner Entlassung in Umständen zu
<lb/>suchen sei, welche außerhalb der angegebenen Entscheidungsgründe liegen.

<lb/>Ueber den Grund oder Ungrund dieser Beschwerde zu befinden, liegt gleich- 
<lb/>falls nicht in der Kompetenz des Gerichtshofes. Das enthebt diesen aber nicht
<lb/>von der Pflicht, zu prüfen, ob bei der Amtsentlaffung des Angeschuldigten die
<lb/>Vorschriften des §. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 befolgt sind, zumal in der
<lb/>Behauptung des Angeschuldigten, daß die eigentlichen Gründe seiner Entlassung
<lb/>andere, als die in dem Rekursbescheide angegebenen, seien, die Beschwerde über
<lb/>einen Mißbrauch der Disziplinargewalt liegt und die Vorschriften des §. 2 a. a. O.
<lb/>den Kirchendienern gerade gegen einen solchen Mißbrauch Schutz gewähren sollen.
<lb/>Es gilt danach zu prüfen, ob dem Rekursbescheide des Evangelischen Ober-
<lb/>Kirchenraths, welcher die von dem Königlichen Konsistorium zu Münster ausge- 
<lb/>sprochene Amtsentlassung bestätigt, ein geordnetes prozessualisches Verfahren vor-
<lb/>ausgegangen ist.

<lb/>In der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Januar 1876 verkündeten
<lb/>General-Synodalordnung für die evangelische Landeskirche und der acht älteren
<lb/>Provinzen der Monarchie (Ges.-S. S. 7), welche am 10. April 1876, als das
<lb/>Königliche Konsistorium die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen den
<lb/>Angeschuldigten verfügte, kirchlich bereits in Kraft getreten war, ist §. 7 Nr. 6
<lb/>das förmliche Disziplinarverfahren, sowie die vorläufige Dienstenthebung gegen
<lb/>die Superintendenten, Geistlichen und niederen Kirchendiener an gewisse festere
<lb/>Formen gebunden. Es sollen dabei die das Disziplinarverfahren gegen nicht
<lb/>richterliche Beamte regelnden Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 in
<lb/>ihren Hauvtgrundzügen mit gewissen Modifikationen in Anwendung kommen.
<lb/>Insbesondere soll der §. 22 dieses Gesetzes maßgebend sein, wonach das förm- 
<lb/>liche Disziplinarverfahren, welches der Entfernung aus dem Amte vorangehen
<lb/>muß, in der von einem Kommiffarius zu führenden schriftlichen Voruntersuchung
<lb/>und einer mündlichen Verhandlung besteht. Der Evangelische Ober-Kirchenrath
<lb/>hat in seiner an die Konsistorien der acht alten Provinzen erlassenen Zirkular- 
<lb/>verfügung vom 24. Mai 1876 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238 * Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>pro 1876/77 Nr. 3 S. 39) angenommen, daß jene angeordnete Aenderung des
<lb/>Verfahrens bei Pflichtverletzungen der Aeltesten keine Anwendung findet, gegen
<lb/>diese vielmehr in derselben Weise, wie bisher, im Disziplinarwege vorzugehen
<lb/>ist^ und dem muß beigetreten werden. Daß die Aeltesten, Presbyter oder Kirchm-
<lb/>vorsteher nicht den Superintendenten und Geistlichen beizuzählen sind, bedarf
<lb/>keiner Ausführung. Sie unterscheiden sich aber auch schon dadurch , daß ihr Amt
<lb/>ein Ehrenamt ist, sehr wesentlich von den niederen Kirchendienern, deren Be- 
<lb/>soldung der Gemeinde obliegt. Als niedere Kirchenbediente führt das A. L.-R.
<lb/>Thl. II. Tit. 11 §. 556 den Küster und dergleichen Personen auf und setzt im
<lb/>§. 562 a. a. O. sie den Kirchenvorstehern insofern entgegen, als es bestimmt,
<lb/>daß bei Kirchen, welche keinen eigenen Patron haben, die Bestellung der niede- 
<lb/>ren'Kirchenbedienten dem Pfarrer und den Kirchenvorstehern gebührt. Auch die
<lb/>Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der
<lb/>Rheinprovinz vom 5. März 1835 widmet, nachdem sie in den §§. 14 und 15
<lb/>von dem Ortspresbyterium und den Pflichten der Aeltesten gehandelt hat, den
<lb/>unteren Kirchenbeamten einen besonderen Abschnitt und zählt zu diesen im §. 138
<lb/>und in dem Zusatze dazu die Küster und ihre Gehülfen, die Vorsänger und
<lb/>Organisten und, wo es herkömmlich ist, auch die Todtengräber. Zn dem §. 140
<lb/>setzt sie sodann die unteren Kirchenbeamten dem Presbyterium in einer ähnlichen
<lb/>Weise entgegen, wiedas A.L.-R. die niederen Kirchenbedienten den Kirchenvorstehern.
<lb/>Danach gehören die Aeltesten oder Presbyter zu den niederen Kirchendienern nicht.

<lb/>Da die Bestimmungen des §. 7 Nr. 6 der General-Synodalordnung sich
<lb/>aber ausdrücklich nur auf die Superintendenten, die Geistlichen und die niederen
<lb/>Kirchendiener beziehen, so waren die Kirchenbehörden bei dem Vorgehen gegen
<lb/>den Angeschuldigten im Disziplinarwege an die durch jene Bestimmungen kirchen- 
<lb/>gesetzlich vorgeschriebenen Formen nicht gebunden. Dem Angeschuldigten gegen- 
<lb/>über genügte ein Verfahren, welches dem bisher üblichen entsprach. Dieses Ver- 
<lb/>jähren beruht nicht auf speziellen gesetzlichen Vorschriften. Es hat sich durch
<lb/>Herkommen und Praxis nach Analogie der Kriminalordnung vom 11. Dezember
<lb/>1805 herausgebildet.

<lb/>Als Grundzüge des Verfahrens bezeichnet der Evangelische Ober-Kirchenrath
<lb/>in den sämmtlichen Konsistorien durch die Verfügung vom 2. März 1852 (Aktell- 
<lb/>stücke aus der Verwaltung des Evangelischen Ober-Kirchenraths Heft 5 S. 17)
<lb/>mitgetheilten Nachrichten, betreffend die Handhabung der Disziplin über die
<lb/>Geistlichen in der evangelischen Landeskirche Preußens, folgende:

<lb/>Nach Eröffnung der förmlichen Disziplinaruntersuchung wird der Angeschul- 
<lb/>digte über die erhobenen Anschuldigungsmomente zu Protokoll gehört und zur
<lb/>Angabe seiner Vertheidigungsmittel aufgefordert. Die Beweise werden ausge- 
<lb/>nommen, sowohl der Anschuldigungs-, als auch der Vertheidigungsbeweis, die
<lb/>Zeugen vereidigt. Der Angeschuldigte wird unter Mittheilung der erhobenen
<lb/>Beweise zum Schluß vernommen und ihm eine vierwöchentliche Frist zur Ein- 
<lb/>reichung einer schriftlichen Vertheidigung gewährt, auf welche er jedoch auch
<lb/>verzichten kann.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. ZZA

<lb/>Geringere, als diese für das Verfahren in Disziplinarsachen gegen
<lb/>evangelische Geistliche ausgestellten Erforderniffe sind von dem Evangeli- 
<lb/>schen Ober-Kirchenrathe für das förmliche Disziplinarverfahren gegen andere
<lb/>Kirchendiener nicht aufgestellt und konnten auch bei dem Mangel positiver gesetz- 
<lb/>licher Vorschriften nicht aufgestellt werden. Man hätte daher annehmen sollen,
<lb/>daß jene von der obersten Kirchenbehörde selbst aufgestellten Normen für das
<lb/>gegen den Angeschuldigten beobachtete Verfahren als maßgebend in Anwendung
<lb/>gebracht sein würden. DiHelben sind aber in dem vorliegenden Falle ver- 
<lb/>schiedentlich unbeachtet geblieben. Deshalb allein, weil dem Angeschuldigten zur
<lb/>Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung eine Frist nicht gewährt ist, würde
<lb/>allerdings die Kirchenbehörden noch nicht der Vorwurf treffen, die Vorschriften
<lb/>des §. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 außer Acht gelaffen zu haben. Der
<lb/>§. 2 a. a. O. verlangt nur ein geordnetes prozessualisches Verfahren und ein
<lb/>solches ist auch denkbar, wenn der Angeschuldigte zu einer schriftlichen Vertheidi- 
<lb/>gung nicht aufgefordert worden ist.

<lb/>Jenes geordnete prozeffualische Verfahren, auch das ungebundenste, enthält
<lb/>aber gewisse wesentliche Bestandtheile, die substantialia, oder essentialia proeessus,
<lb/>deren Beobachtung so nothwendig ist, daß ohne sie von einem geordneten pro- 
<lb/>zessualischen Verfahren nicht die Rede sein kann. Dazu gehört nicht nur die
<lb/>Anhörung des Angeschuldigten, sondern auch die Erhebung des zur Klarstellung
<lb/>der Sachlage erforderlichen Be- und Entlastungsbeweises und die Gewährung
<lb/>einer freien Vertheidigung. . Erfolgt die Beweiserhebung durch Vernehmung von
<lb/>Zeugen, so müssen diese regelmäßig vereidigt werden. Die Vereidigung der
<lb/>Zeugen erfolgt einerseits, um dem erkennenden Richter eine sichere Unterlage
<lb/>für seine Ueberzeugung zu verschaffen, andererseits aber auch im Interesse des
<lb/>Angeschuldigten, um diesem die größtmöglichste Gewähr dafür zu geben, daß die
<lb/>Zeugen nichts gegen die Wahrheit ausgesagt, oder zum Nachtheil des Ange-
<lb/>schuldigten verschwiegen haben. Auf die Vereidigung der Zeugen hat daher der
<lb/>Angeschuldigte ein Recht, welches ihm in einem geordneten prozessualischen Ver- 
<lb/>fahren nicht verkümmert werden darf. Zu der freien Vertheidigung, in welcher
<lb/>der Angeschuldigte nicht beschränkt werden darf, gehört es, daß derselbe nicht
<lb/>nur über jeden Anschuldigungspunkt, sondern auch über die erbrachten Beweise
<lb/>gehört, er also mit dem Inhalte dieser bekannt gemacht und so ihm die Gelegen- 
<lb/>heit geboten wird, sich über dieselben zu erklären. Wo dieses nicht geschieht,
<lb/>wird dem Angeschuldigten in unzulässiger Weise die Vertheidigung abgeschnitten
<lb/>und ein unzulässiges Abschneiden der Vertheidigung steht in unauflösbarem
<lb/>Widerspruch mit der Ordnung eines jeden prozessualischen Verfahrens.

<lb/>Die von dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe in der Zusammenstellung
<lb/>vom 2. März 1852 hervorgehobenen Erfordernisse, daß die Zeugen vereidigt
<lb/>werden und daß der Angeklagte unter Mittheilung der erhobenen Beweise zum
<lb/>Schluß vernommen wird, sind deshalb wesentliche Bestandtheile des Verfahrens
<lb/>und diese durchaus wesentlichen Bestandtheile sind bei dem vorliegend gegen den
<lb/>Angeschuldigten beobachteten Verfahren nicht anzutreffen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0244.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Faßt man zunächst das Verfahren in erster Instanz ins Auge, aus Grund
<lb/>deffen das Resolut des Königlichen Konsistoriums ergangen ist, so liegen als
<lb/>eigentliche Untersuchungsverhandlungen nur vor:

<lb/>1. die Verhandlung vom 18. Mai 1876, in welcher der Angeschuldigte
<lb/>verantwortlich vernommen und verschiedene Zeugen über Thatum-
<lb/>stände vernommen sind, welche die Anschuldigungspunkte direkt nicht
<lb/>berühren,

<lb/>2. die Verhandlung vom 3. Zuli 1876, in welcher der Pfarrer B. seine
<lb/>Angaben bezüglich des Anschuldigungspunktes zu 1, die Aeußerung
<lb/>des Angeschuldigten über den Kapellengottesdienst betreffend, aus seinen
<lb/>Diensteid versichert hat,

<lb/>3. die Verhandlung vom 8. August 1876, in welcher der Angeschuldigte
<lb/>zum Schluß vernommen ist.

<lb/>Dazwischen laufen amtliche Berichte nicht nur der Untersuchungs-Kommiffa-
<lb/>rien, sondern auch des Pfarrers B., der, ohne mit der ^Untersuchung betraut
<lb/>gewesen zu sein, sich bewogen gefunden hat, fortgesetzt Belastungsmomente gegen
<lb/>den Angeschuldigten herbeizuschaffen und zu diesem Zwecke auch ein von ihm
<lb/>aufgenommenes Sitzungsprotokoll des Presbyteriums vom 2. Zuli 1876 beige- 
<lb/>bracht hat.

<lb/>Daß das Königliche Konsistorium auf dieses Sitzungsprotokoll bezüglich des
<lb/>Anschuldigungspunktes zu 1 Gewicht gelegt hat, zeigen die Nummern 31 und 32
<lb/>des Resoluts vom 31. August 1876.

<lb/>Bezüglich des Anschuldigungspunktes zu 2, den das Königliche Konsistorium
<lb/>nicht minder gravirend, als den Anschuldigungspunkt zu 1, der Evangelische
<lb/>Oberkirchenrath aber für den allein entscheidenden erachtet hat, ist in erster Zn-
<lb/>stanz, abgesehen von den amtlichen Berichten, durch Vernehmung von Zeugen
<lb/>weder ein Belastungs-, noch ein Entlastungsbeweis erhoben worden, obwohl die
<lb/>Auslassung des Angeschuldigten zur Verhandlung vom 18. Mai 1876 nicht eine
<lb/>derartige war, daß sie jede Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hätte. Der
<lb/>Beschluß des Konsistoriums, daß es auf eine nähere Feststellung der Sekte, zu
<lb/>welcher der sogenannte Missionär B. gehöre, und dieser Sekte selbst nicht an- 
<lb/>kommen könne, da deffen Predigt als eine sektirerische und seine Lehre als eine
<lb/>fremde von dem Angeschuldigten in seiner amtlichen Stellung als Presbyter in
<lb/>der Art, wie geschehen, nicht hätte protegirt werden dürfen, setzt die Thatsache,
<lb/>daß der sogenannte Missionär B. der evangelischen Landeskirche nicht angehört,
<lb/>voraus, und die Ueberzeugung von der Richtigkeit dieser auch sud Nr. 36 des
<lb/>Resoluts als feststehend angenommenen Thatsache kann das Königliche Konsisto- 
<lb/>rium nur auf Grund der amtlichen Berichte erlangt haben; denn zugestanden
<lb/>war sie von dem Angeschuldigten nicht. Folgt man der Auffassung des Unter-
<lb/>suchungs-Kommiffarius, Pfarrers §., in seinem Berichte vom 19. Mai 1876, so
<lb/>hatte der Angeschuldigte zur Verhandlung vom 18. Mai 1876 überhaupt nichts
<lb/>Bestimmtes zugestanden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0245.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 241

<lb/>Wenn es nun auch dem Königlichen Konsistorium, als der erkennenden Be- 
<lb/>hörde, überlasten bleiben mußte, zu prüfen, ob und welche Glaubwürdigkeit den
<lb/>amtlichen Berichten beizumeffen war, und es demselben jedenfalls zustand, sich
<lb/>auf Grund der Berichte von der Richtigkeit der darin enthaltenen, den Ange- 
<lb/>schuldigten gravirenden Lhatsachen für überzeugt zu halten, so mußte der Ange- 
<lb/>schuldigte doch mit dem ihn belastenden Inhalte der Berichte bekannt gemacht und
<lb/>so ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich über denselben auszulaffen. Die
<lb/>Berichte bildeten in diesem Falle den Belastungsbeweis, über den der Angeschul- 
<lb/>digte in einem geordneten prozessualischen Verfahren gehört werden mußte. Daß
<lb/>dieses aber geschehen ist, ergiebt die Verhandlung vom 8. August 1876 keines- 
<lb/>wegs. Nach dem Wortlaute derselben ist damals dem Angeschuldigten nur der
<lb/>Inhalt der Akten über seine Vernehmlassung zum Protokolle vom 18. Mai 1876
<lb/>bekannt gemacht worden, und die von dem Superintendenten E. an den Ange- 
<lb/>schuldigten gerichtete Aufforderung, seine Aussage so einzurichten, daß er dieselbe
<lb/>mit gutem Gewissen beschwören könne, sowie die darauf zu Protokoll genommene
<lb/>kurze Erklärung des Angeschuldigten lassen nicht füglich bezweifeln, daß der Super- 
<lb/>intendent E. damals von der unrichtigen Voraussetzung ausgegangen ist, es handle
<lb/>sich lediglich darum, dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, die von ihm bei
<lb/>seiner verantwortlichen Vernehmung am 18. Mai 1876 gemachten Angaben der
<lb/>Wahrheit gemäß zu vervollständigen, und daß der Superintendent E. zu diesem
<lb/>Zwecke dem Angeschuldigten auch nur seine am 38. Mai 1876 zu Protokoll ge- 
<lb/>gebenen Erklärungen vorgehalten hat.

<lb/>Damit stimmt die Aussage des Berufenden bei seiner heutigen Vernehmung.

<lb/>Diese Mängel, welche in erster Instanz ein geordnetes prozessualisches Ver- 
<lb/>fahren vermissen lassen, sind auch durch das in zweiter Instanz beobachtete Ver- 
<lb/>fahren nicht geheilt.

<lb/>Der Evangelische Oberkirchenrath fand zwar eine Vervollständigung des Be- 
<lb/>weisverfahrens für geboten, weil die von dem Angeschuldigten vorgebrachten
<lb/>Entschuldigungsmomente keine Beachtung bei der Erhebung des Beweises gefunden
<lb/>hätten. Er erachtete die Behauptung des Angeschuldigten, daß er den Pfarrer
<lb/>B. freundlichst ersucht habe, den Missionär zu prüfen, ob er in Widerspruch oder
<lb/>in Uebereinstimmung mit der Lehre der lutherischen Kirchenlehre sei, und daß er
<lb/>zugleich versprochen habe, falls Ersteres sich Herausstellen sollte, die Erbauungs- 
<lb/>stunden nicht ferner in seinem Hause zu dulden, für erheblich, und beauftragte
<lb/>das Konsistorium, den von dem Angeschuldigten in der Rekursschrift darüber an- 
<lb/>getretenen Beweis zu erheben.

<lb/>Dieser Auftrag ist aber von dem Königlichen Konsistorium nicht aus- 
<lb/>geführt.

<lb/>Zn der Rekursschrift hatte sich der Angeschuldigte über seine Behauptung
<lb/>auf das Zeugniß der in der betreffenden Sitzung anwesend gewesenen Presbyter
<lb/>berufen. Der Untersuchungskommissarius, Pfarrer H., vernahm indessen diese
<lb/>nicht und motivirte seine Unterlassung unzureichend dadurch, daß über den ganzen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0246.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Vorfall von den Mitgliedern des Presbyteriums die Erinnerung in bestimmter
<lb/>Gestalt nicht habe fixirt werden können.

<lb/>Dagegen vernahm er, ohne einen aus den Akten ersichtlichen Auftrag, zur
<lb/>Verhandlung vom 5. Zuni 1877 verschiedene Zeugen, um weiter festzustellen, in- 
<lb/>wiefern der Angeschuldigte durch Begünstigung sektirerischer Umtriebe, bezw. Be- 
<lb/>theiligung an denselben sich mit seinen agendarischen Pflichten als Presbyter in
<lb/>Widerspruch gesetzt habe und brachte eine demselben Zwecke dienende, auf den
<lb/>Diensteid versicherte Erklärung des Pfarrers B., sowie Abschrift eines von diesem
<lb/>aufgenommenen Sitzungsprotokolls zu den Akten, Inhalts dessen die Mitglieder
<lb/>des Presbyteriums das Verbleiben des Angeschuldigten im Presbyterium für
<lb/>unmöglich erklärt hatten.

<lb/>Zn Folge des solchergestalt vervollständigten Belastungsbeweises, wobei die
<lb/>Vereidigung der Zeugen nicht erfolgt ist, hat nun der Evangelische Oberkirchen- 
<lb/>rath von der Erhebung des Entlastungsbeweises Abstand genommen und, ohne
<lb/>den Angeschuldigten weiter gehört zu haben, den von diesem erhobenen Rekurs
<lb/>zurückgewiesen. Zn den Gründen wird Dasjenige, was über die dem Ange- 
<lb/>schuldigten zum Vorwurfe gemachte Begünstigung methodistischer Agitation ver- 
<lb/>mittelt worden sei, für die Entlassung des Angeschuldigten aus dem Presbyter-
<lb/>amte allein als entscheidend erachtet. Zn dieser Beziehung wird aber als er- 
<lb/>wiesen angenommen, daß der Missionär B. der sogenannten evangelischen
<lb/>Gemeinschaft, einer außerhalb der evangelischen Landeskirche stehenden Sekte
<lb/>methodistischer Art, angehöre, daß auch der B. selbst ein Mann sei, der für seine
<lb/>Person keinen Anstand nehme, sich an Angriffen gegen die Landeskirche zu be- 
<lb/>theiligen, und daß ferner der Angeschuldigte auch da, als der Kapellengottes-
<lb/>dienst bereits wiederhergestellt gewesen sei, nicht abgelaffen habe, den Vorträgen
<lb/>des B. Vorschub zu leisten, indem er seine Beziehungen zu demselben nicht ab- 
<lb/>gebrochen, sondern ihm nach wie vor bei seinem Besuche in Kl.-A. als seinem
<lb/>Gaste Wohnung und Kost bei sich gewährt habe.

<lb/>Nur diese als erwiesen angenommenen Thalsachen können den Evangelischen
<lb/>Oberkirchenrath veranlaßt haben, von der beschlossenen Erhebung eines Ent-
<lb/>lastungsbeweises Abstand zu nehmen. Anderenfalls würde es an jedem Motive
<lb/>für die Zurücknahme des zu Gunsten des Angeschuldigten gefaßten Beschlusses
<lb/>fehlen. Die gedachten Thatsachen sind aber von dem Angeschuldigten weder in
<lb/>erster, noch in zweiter Instanz in der Art zugestanden, daß sie nicht eines Be- 
<lb/>weises bedurft hätten. Soweit dieser Beweis durch Vernehmung von Zeugen
<lb/>erhoben ist, entspricht die Beweiserhebung einem geordneten prozessualischen Ver- 
<lb/>fahren nicht, weil die Zeugen nicht vereidigt sind. Ferner ist der Angeschuldigte
<lb/>mit dem Inhalte der amtlichen Berichte und Zeugenaussagen, aus denen der
<lb/>Evangelische Oberkirchenrath den Beweis für jene Thatsachen geschöpft hat, in
<lb/>keinem Stadium des Disziplinarverfahrens bekannt gemacht. Zhm ist daher keine
<lb/>Gelegenheit gegeben, sich Behufs seiner Vertheidigung über die gegen ihn er- 
<lb/>brachten Belastungsmomente auszulassen.

<lb/>Somit ist der Entfernung des Angeschuldigten aus dem Amte weder in
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0247.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 243


<lb/>erster, noch in zweiter Instanz ein Verfahren vorausgegangen, welches für ein
<lb/>geordnetes prozessualisches erachtet werden kann. Die angefochtenen Entschei- 
<lb/>dungen mußten daher auf Grund der §§. 2, 10 Nr. 2 und 21 des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1873 vernichtet werden. Der Kostenpunkt beruht auf §. 37 a. a. O.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>23.

<lb/>Anfechtung von Verträgen, welche angeblich zur Verletzung des Gesetzes vom

<lb/>20. Mai 1874, betreffend die Verwaltung erledigter katholischer Bisthnmer,

<lb/>abgeschlossen find.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 15. Januar 1878.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten behauptet, daß der Appellations-
<lb/>richter dadurch, daß er die Einrede, es sei der Vertrag zur Umgehung des Ge- 
<lb/>setzes vom 20. Mai 1874 geschloffen und schon deshalb ungültig, verwirft, den
<lb/>§. 94 der Einl., den §. 35 Tit. 3, den §. 37 Tit. 6 und die §§. 27 und 28
<lb/>Tit. 8 Thl. 1 A. Landr., verletzt hat.

<lb/>Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Feststellung des Appellations- 
<lb/>richters, daß das gemiethete Museumsgebäude nicht dem persönlichen Nieß-
<lb/>brauche des jedesmaligen Bischofs zu Münster unterliegt, vielmehr zu dem
<lb/>Diözesanvermögen gehört, ist nicht angegriffen. Danach war der Bischof von
<lb/>Münster an und für sich befugt, über dieses Gebäude durch Miethsverträge
<lb/>über seine Amtsdauer hinaus zu verfügen. Dies wird auch von der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde nicht bezweifelt.

<lb/>Das Gesetz vom 12. Mai 1873 — Ges.-S. de 1873 S. 198 - schreibt
<lb/>nun in den §§. 25. bis 30 vor, daß Kirchendiener, welche die Staatsgesetze nicht
<lb/>befolgen, oder ihnen zuwiderhandeln, aufzufordern, ihr Amt niederzulegen, und, wenn
<lb/>ste dies nicht in der gestellten Frist thun, zur Untersuchung zu ziehen, und falls
<lb/>von dem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten nicht schon auf Grund der
<lb/>Voruntersuchung das Verfahren eingestellt wird, von diesem Gerichtshöfe abzu-
<lb/>urteln sind, welcher entweder die Freisprechung oder die Entlassung des Ange- 
<lb/>schuldigten aus seinen kirchlichen Aemtern auszusprechen hat.

<lb/>Nach dem Gesetze vom 20. Mai 1874 — G.-S. de 1874 S. 35 — ernennt
<lb/>der Minister der geistlichen Angelegenheiten, falls nach Erledigung einer bischöf- 
<lb/>lichen Stelle in Folge gerichtlichen Urtheils von dem Domkapitel nicht ein
<lb/>bischöflicher Verweser gewählt wird, einen Kommissarius, welcher das dem bischöf- 
<lb/>lichen Stuhl gehörige Vermögen in staatliche Verwahrung nimmt und auf den
<lb/>die Verwaltungsbefugniffe des Bischofs übergehen, und der den bischöflichen
<lb/>Stuhl in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach Außen vertritt. (§§. 6
<lb/>und 9.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0248.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Der Bischof Dr. B., der den in Rede stehenden MiethSvertrag vom
<lb/>30. Juni 1875 errichtet hat, ist bald nach Abschluß dieses Vertrages durch
<lb/>Urtel des Gerichtshofes rc. feines Amtes entsetzt worden, nachdem er vorher —
<lb/>nach der Behauptung des Verklagten am 31. Mai 1875, also bereits vor Ab- 
<lb/>schluß des Vertrages — vergeblich aufgefordert war, sein Amt freiwillig nieder- 
<lb/>zulegen. Nach seiner Amtsentlaffung wurde der Verklagte zum Kommissar der
<lb/>staatlichen Verwaltung ernannt, und führt dieselbe seit dem 13. April 1876.

<lb/>Verklagter und Implorant ist nun der Meinung, daß wenn feststehe, daß
<lb/>der Bischof Or. B., der damals schon in Folge der an ihn ergangenen Auf- 
<lb/>forderung, das Amt niederzulegen, seine Amtsentsetzung in Aussicht hatte, und
<lb/>der Kläger den Miethsvertrag in der beiderseitigen Absicht errichtet haben, das
<lb/>Objekt der Staatsverwaltung zu entziehen, — dies in fraudem des gedachten
<lb/>Kirchengesetzes vom 20. Mai 1874 geschehen und daher der Vertrag, wenn er
<lb/>auch zwischen den Kontrahenten selbst ernstlich errichtet wäre, doch nach den
<lb/>in der Nichtigkeitsbeschwerde zitirten Gesetzen ungültig, und, da der Appellations- 
<lb/>richter dies anerkenne, sein Erkenntniß nichtig sei. Dies kann jedoch nicht zuge- 
<lb/>geben werden. Es schreiben die als verletzt bezeichneten Bestimmungen vor:

<lb/>§. 94 der Einl. z. A. Landr.: „Wer sein Recht nach den Gesetzen
<lb/>ausübt, ist zum Ersatz eines bei dieser Gelegenheit entstandenen
<lb/>Schadens nicht verbunden. (Thl. 1 Tit. 6, §§. 36, 37 und 38);"

<lb/>§. 35 Tit. 3 Thl. 1 1. e.: „Aus unerlaubten Handlungen über-
<lb/>kommt der Handelnde zwar Verbindlichkeiten aber keine Rechte;"

<lb/>Tit. 6 Thl. 1 a. a. O.

<lb/>§. 36: „Wer sich seines Rechtes innerhalb der gehörigen Schranken
<lb/>bedient, darf den Schaden, welcher einem Anderen daraus entstanden
<lb/>ist, nicht ersetzen."

<lb/>§. 37: „Er muß aber denselben vergüten, wenn aus den Um- 
<lb/>ständen klar erhellet, daß er unter mehreren möglichen Arten der Aus- 
<lb/>übung seines Rechtes diejenige, welche den Anderen nachtheilig wird,
<lb/>in der Absicht, denselben zu schädigen, gewählt hat."

<lb/>Tit. 8 Thl. 11. c.

<lb/>§. 27: „Niemand darf sein Eigenthum zur Kränkung oder Be- 
<lb/>schädigung Anderer mißbrauchen."

<lb/>§. 28: „Mißbrauch heißt ein^ solcher Gebrauch des Eigenthums,
<lb/>welcher vermöge seiner Natur nur die Kränkung eines Anderen zur
<lb/>Absicht haben kann."

<lb/>Alle diese Bestimmungen setzen also voraus, daß durch die Ausübung des
<lb/>eigenen Rechts in eine bereits bestehende fremde Rechtssphäre beschädigend ein- 
<lb/>gegriffen wird, und dies mißbräuchlich, aus Chikane, d. h. ohne allen eigenen
<lb/>Nutzen und nur zum offenbaren Schaden des Anderen geschehen ist. — §. 37
<lb/>Tit. 6, §. 28 Tit. 8 Thl. 1 A. Landr.

<lb/>Wo diese Requisite der Anwendung der qu. Bestimmungen nicht vorliegen,
<lb/>bleibt es bei der Regel, daß man bei Ausübung seines Rechts auf den dadurch *
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0249.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 245

<lb/>Anderen entstehenden Nachtheil keine Rücksicht zu nehmen braucht (qui jure suo
<lb/>utitur, neminem laedit) und daß der Grund (das Motiv) der Ausübung einer
<lb/>richterlichen Beurtheilung nicht unterworfen ist.

<lb/>Nun bestand zwar das Gesetz vom 20. Mai 1874 schon zur Zeit des Ab- 
<lb/>schlusses des Miethsvertrages, dasselbe entzieht aber nicht schon mit der Auffor- 
<lb/>derung zur Niederlegung des Amtes den Bischöfen das amtliche Versügungs-
<lb/>recht an dem Diözesanvermögen. Diese Entziehung tritt vielmehr erst mit der
<lb/>Amtsentsetzung und Beschlagnahme durch den Staat ein.

<lb/>Der Bischof Dr. B. ist aber erst nach Abschluß jenes Vertrages entlassen
<lb/>und erst nach seiner Remotion das Vermögen des bischöflichen Stuhles in Be- 
<lb/>schlag genommen worden. Als der Miethsvertrag errichtet wurde, hatte also der
<lb/>Staat noch gar kein Recht, in das VerfügungsrechL des Bischofs einzugreifen.
<lb/>Der Uebergang desselben auf den Staatskommiffar ist vielmehr erst nachher er- 
<lb/>folgt, und zwar durch ein Ereigniß, das nicht nothwendig eintreten mußte. Hatte
<lb/>aber der Bischof noch das volle Verfügungsrecht und der Staat noch gar kein
<lb/>Recht, so kann nicht davon die Rede sein, daß durch Abschluß des Miethsver-
<lb/>Lrages der Bischof in ein bereits bestehendes Recht des Staates beschädigend
<lb/>eingegriffen hat, und ist auch möglicher Weise der Grund der Errichtung des
<lb/>Vertrages der gewesen, das Vertragsobjekt der drohenden staatlichen Ver- 
<lb/>waltung zu entziehen, so unterliegt doch dieser Grund nicht der richterlichen
<lb/>Beurtheilung, weil eben die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen, wie
<lb/>ausgesührt, in Wahrung des moralischen Prinzips über die angeführten Grenzen
<lb/>nicht hinausreichen. Sichert sich Jemand den Genuß seines Rechts mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß ihm möglicher Weise dasselbe in Zukunft entzogen werden
<lb/>könnte, durch Benutzung des ihm noch zustehenden freien Verfügungsrechts, so
<lb/>kann ihm dies nicht verwehrt werden. Es ist dies nicht eine Chikane, wie sie
<lb/>jene Gesetze voraussetzen; am wenigsten aber kann hierin im Sinne des eben- 
<lb/>falls angerufenen §. 35 Lit. 3 Thl. A. L.-R. eine unerlaubte Handlung gefunden
<lb/>werden. Nur ganz exzeptionell gestaltet das Gesetz den Angriff derartiger Dis- 
<lb/>positionen, wie z. B. in den Fällen der actio pauliana, — dies aber auch nur
<lb/>in den engsten Grenzen. Nicht aber läßt sich eine solche Anfechtung für alle
<lb/>Fälle aus jenen allgemeinen Bestimmungen des A. L.-R. herleiten, welche sich
<lb/>überhaupt nur auf^durch die Ausübung des eigenen Rechts bewirkte faktische
<lb/>Schädigungen Anderer im Sinne des Tit. 6 Thl. 1 A. L.-R., nicht aber auf
<lb/>nachtheilige Rechtsdispositionen beziehen, — auch analog nicht, weil die Ein- 
<lb/>schränkung des freien Verfügungsrechts als Ausnahme, eines ausdrücklichen
<lb/>Ausspruchs des Gesetzes bedarf, für den vorliegenden Fall aber ein solcher fehlt.

<lb/>Der Appellaiionsrichter hat also die in Rede stehenden Gesetze nicht verletzt
<lb/>und ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich nur gegen die Verwerfung
<lb/>jener Einrede wendet, zurückzuweisen.

<lb/>Dieser Entscheidung stehen die in der Prozeßsache des Freiherrn v. D.-H.,
<lb/>sowie des Buchhändlers H. contra den Kommissar für die bischöfliche Vermögens-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0250.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>246 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Verwaltung in der Diözese Münster, Regierungsrath G-, ergangenen Erkenntnisse
<lb/>des ersten Senats vom 10. Dezember 1877 nicht entgegen, denn dieselben grün- 
<lb/>den die Unverbindlichkeil der von dem Bischöflichen Stuhle mit dem Kläger ab- 
<lb/>geschlossenen Verträge nicht auf eine bezweckte Umgehung des Gesetzes vom
<lb/>20. Mai 1874, sondern auf eine aus dem Vertrage selbst sich kund gebende
<lb/>Ueberschreitung der nach den allgemeinen Gesetzen dem Bischöfe zustehenden
<lb/>Verwaltungsbesugniffe, sowie die Vernichtung der Erkenntnisse zweiter Instanz
<lb/>auf die Unterlassung der Feststellung der Unerlaubtheit der fraglichen Verträge
<lb/>nach dieser Richtung. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>24.

<lb/>Ist der Guardian eines Klosters befugt, noch nicht fällige Zinsen gültig in

<lb/>Empfang zu nehmen?

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 30. November 1877.)

<lb/>Auf dem Grundvermögen des Grafen v. B. zu H. steht für das Franzis-
<lb/>kanerkloster zu P. aus der Urkunde vom 8. Dezember 1841 ein Darlehn von
<lb/>7500 Mark nebst 4 Prozent Zinsen, von 3000 Mark seit 19. Zuni 1840 und
<lb/>von 4500 Mark seit 23. Oktober 1840 eingetragen.

<lb/>Das Franziskanerkloster ist auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1875
<lb/>ausgelöst, das Vermögen desselben in Gemäßheit §. 4 des Gesetzes in die Ver- 
<lb/>wahrung und Verwaltung der Staatsbehörden übergegangen, und diese Verwal- 
<lb/>tung durch Verfügung der Regierung zu M. vom 24. Zuli 1875 dem auf Grund
<lb/>des Gesetzes vom 20. Mai 1874 bereits ernannt gewesenen Kommissar für die
<lb/>bischöfliche Vermögensverwaltung in der Diözese P. übertragen worden.

<lb/>Dieser klagte die vom 19. Zuni resp. 23. Oktober 1874 bis dahin 1875
<lb/>rückständigen Zinsen mit 300 Mark gegen den Grafen v. B. ein. Letzterer
<lb/>wendete ein, diese Zinsen bereits am 29. Mai 1875 an den Guardian des
<lb/>Klosters gezahlt zu haben, welcher zur Empfangnahme von Zinsen allein befugt
<lb/>gewesen, wie dies in den Franziskanerklöstern der sächsischen Ordensprovinz stets
<lb/>gehandhabt sei.

<lb/>Kläger bestritt diese Zahlung, hielt sie auch event. für unverbindlich, zumal
<lb/>da daraus, daß das Gesetz vom 31. Mai nur wenige Tage nach der angeblichen
<lb/>Zahlung publicirt sei, hervorgehe, daß diese Vorausbezahlung der Zinsen nur in
<lb/>der Absicht erfolgt sei, dieses Gesetz zu umgehen und die Zinsen der staatlichen
<lb/>Verwaltung zu entziehen.

<lb/>Der erste Richter, das Kreisgericht zu H., verurtheilte den Verklagten nach
<lb/>dem Klageanträge, weil nicht der Nachweis geführt worden, daß, Angesichts des
<lb/>§. 954. II. 11 A. L. R. der Guardian des Klosters zur Empfangnahme der
<lb/>Zinsen befugt gewesen sei.

<lb/>Nachdem in zweiter Instanz durch die Beweisaufnahme festgestellt war, daß
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0251.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>der Verklagte die eingeklagten Zinsen ebenso wie die ferneren Zinsen des Kapi- 
<lb/>tals bis 23. Oktober 1877 am 27. Mai 1875 an den Guardian B. per Post
<lb/>gezahlt, änderte das Appellationsgericht zu P. das erste Erkenntniß unterm
<lb/>27. April 1877 dahin ab, daß es den Verklagten zur Zahlung der erst am
<lb/>23. Oktober 1875 fällig gewordenen Zinsen von 180 Mark verurtheilte, die
<lb/>Klage aber in Betreff der am 19. Juni 1875 fälligen Zinsen von 120 Mark in
<lb/>der angebrachten Art abwies.

<lb/>Die Gründe lauten:

<lb/>B. als Guardian war ausführende Behörde, hatte Rechnung zu legen
<lb/>und war also zum Empfange der für das Kloster eingehenden Gelder
<lb/>berechtigt, nur durste er das Geld nicht persönlich annehmen, sondern
<lb/>mur, wie auch hier geschehen, durch einen Bevollmächtigten.

<lb/>Die Zahlung der hier fraglichen Zinsen ist 3 Wochen und resp.
<lb/>43/4 Monate vor dem Tage ihrer Fälligkeit erfolgt.

<lb/>Nach dem Gesetze vom 31. Mai 1875 sollten die Klösternieder-
<lb/>laffungen binnen 6 Monaten aufgelöst und ihr Vermögen in staatliche
<lb/>Verwahrung und Verwaltung genommen werden. Wie aus der Klage
<lb/>ersichtlich, ist durch Verfügung der Regierung zu M. vom 24. Juli 1875
<lb/>der Kläger zu ge7 chter Verwahrung und Verwaltung berufen worden-
<lb/>Die an fich nicht zulässige und den Vermögensnachsolger des Gläubigers
<lb/>nicht bindende Vorausbezahlung noch nicht fälliger Zinsen hat
<lb/>hiernach in Betreff der erst im Oktober 1875 verfallenen 60 Thlr.
<lb/>Zinsen wirklich stattgefunden; daher in Beziehung auf diese der Klage- 
<lb/>antrag begründet est; — in Beziehung auf die schon am 19. Zuni 1875
<lb/>fällig gewordenen 40 Thlr. Zinsen aber hat der Kläger bisher keinen
<lb/>rechtlichen Grund angegeben, warum deren im Mai 1875 an den Guar- 
<lb/>dian, als legitimirten Vorstand des Klosters, das damals noch thal-
<lb/>sächlich und rechtlich kraft der sechsmonatlichen Auflösungszeit im
<lb/>alten Rechtszustande fortbestand, erfolgte Zahlung ungültig sein sollte;
<lb/>— daher bezüglich dieser Post die Klage &gt;in angebrachter Art abzu- 
<lb/>weisen war.

<lb/>Die dagegen von dem Verklagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde
<lb/>vom Königlichen Obertribunal zwar für begründet erachtet, in der Sache selbst
<lb/>jedoch die angefochtene Entscheidung aufrecht erhalten, und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Der Appellationsrichter stellt fest, daß der Verklagte die am 23. Okto- 
<lb/>ber 1875 mit 60 Thlr. fällig gewordenen jährlichen vorbedungenen
<lb/>Zinsen von dem schuldigen Darlehnskapitale der 1500 Thlr. am 27. Mai
<lb/>deffelben Jahres im Voraus an den Guardian des auf Grund des
<lb/>Gesetzes vom 31. Mai 1875 aufgelösten Franziskanerklosters zu P. ge- 
<lb/>zahlt habe, der Kläger dagegen durch Regierungsverfügung vom 24. Zuli
<lb/>1875 mit der gesetzlich angeordneten staatlichen Verwaltung der inner- 
<lb/>halb der Diözese in Beschlag genommenen Klostergüter beauftragt wor-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0252.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>den sei. Danach erachtet er die Vorauszahlung der noch nicht fällig
<lb/>gewesenen Zinsen für keine gültige, weil sie an sich unzulässig sei und
<lb/>den Vermögensnachfolger nicht binde.

<lb/>Von der Nichtigkeitsbeschwerde wird dieser Entscheidungsgrund mit Recht als
<lb/>ein rechtsirrthümlicher angefochten.

<lb/>Zur Gültigkeit einer Zahlung wird vorausgesetzt, daß sie an den dazu be- 
<lb/>rechtigten Empfänger geleistet ist — §. 80 I. 16 A. L. R. — und die gültige
<lb/>Zahlung hat die Tilgung der Schuld zur rechtlichen Wirkung — §. 149 daselbst.
<lb/>An weiteren Voraussetzungen ist auch die Gültigkeit der Vorausbezahlung vor- 
<lb/>bedungener Zinsen eines Darlehns nicht geknüpft. Dem Gläubiger, welcher in
<lb/>der Verfügung über sein Vermögen nicht beschränkt ist, steht unzweifelhaft frei,
<lb/>sich mit dem Schuldner über Vorauszahlung! der Zinsen zu einigen. Die Zah- 
<lb/>lung noch nicht aufgelaufener Zinsen erscheint allerdings als eine bedingte, sie
<lb/>erfolgt unter der Voraussetzung, daß dem Schuldner der Genuß des Kapitals
<lb/>demnächst auch gewährt wird. Zn ihrer Rechtsgültigkeit ändert dies jedoch nichts,
<lb/>sie hat, sobald die Fälligkeit eingetreten ist, sofortige Befreiung des Schuldners
<lb/>von derselben zur Folge.

<lb/>Auch das aufgelöste Kloster war, so lange ihm di: Verwaltung seines Ver- 
<lb/>mögens zustand, berechtigt, die Zinsen von dem Verklagten im Voraus mit der
<lb/>Wirkung in Empfang zu nehmen, daß der Verklagte dadurch von seiner Verbind- 
<lb/>lichkeit befreit wurde. Von einem beschränkten, an die Dauer seines Bestehens
<lb/>gebundenen Nutzungsrechte handelt es sich nicht. Das Kloster war Darlehns- 
<lb/>gläubiger und Beschränkungen desselben in der Verfügungsbefugniß über Kapital
<lb/>und Zinsen stellt der Appellationsrichter nicht fest. Das Gesetz, betreffend .die
<lb/>geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche vom
<lb/>31. Mai 1875 (G.-S. S. 217) ist nach der Bestimmung im §. 5 am Tage
<lb/>seiner Verkündigung — den 3. Zuni desselben Zahres — in Kraft getreten, und
<lb/>die auf Grund desselben später erfolgte Beschlagnahme des Klostervermögens
<lb/>konnte die Gültigkeit der schon im Mai bewirkten Vorausbezahlung der Zinsen
<lb/>nachträglich nicht mehr in Zweifel stellen.

<lb/>Da nun, wie der Appellatronsrichter in seinen Entscheidungsgründen aus- 
<lb/>drücklich hervorhebt, der Zahlungsempfänger, der Guardian des Klosters, als
<lb/>dessen Vertreter auch berechtigt war, die für das Kloster eingehenden Gelder in
<lb/>Empfang zu nehmen, so ist nach dieser Auffassung kein Grund ersichtlich, aus
<lb/>welchem die Vorauszahlung der Zinsen eine „an sich unzulässige" sein sollte.
<lb/>Die von dem Verklagten einem legitimirten Vertreter seines Gläubigers ange- 
<lb/>botene, von dem Vertreter'angenommene Zahlung wäre vielmehr eine gültige
<lb/>und geeignet, den Verklagten auch dem Gläubiger, ja selbst dessen Rechtsnach- 
<lb/>folger gegenüber von seiner Schuld zu befreien. Von einer späteren Fälligkeit
<lb/>der Zinsen beim Ablauf des Zahres zufolge der Bestimmung des §. 822 I. 11.
<lb/>A. L. R. könnte beim Vorhandensein einer wegen Vorausbezahlung der Zinsen
<lb/>getroffenen Vereinbarung beider Theile überhaupt keine Rede fein.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0253.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>Der Appellationsrichter verletzt daher die allegirten §§. 30, 149, Titel 16,
<lb/>Th. I. A. L. R., und das Erkenntniß würde zu vernichten sein, wenn eS nicht
<lb/>aus einem anderen Grunde aufrecht erhalten werden müßte.

<lb/>Unbestritten steht fest, daß das Franziskanerkloster zu P. zu denjenigen geist- 
<lb/>lichen Gesellschaften gehört hat, welche nach dem Gesetz vom 31. Mai 1875 auf- 
<lb/>gelöst werden sollen. Die Legitimation des Klägers, als vom Staate bestellten
<lb/>Vermögensverwalters, ist vom Verklagten anfänglich zwar bestritten, aber, nach- 
<lb/>dem sie in den beiden Vorinstanzen als richtig angenommen worden, nicht weiter
<lb/>bemängelt, und deshalb als feststehend anzusehen.

<lb/>Streitig ist, ob der Guardian des Klosters, an welchen der Verklagte die
<lb/>Zinsen berichtigt haben will, zur Empfangnahme der Pränumerandozahlung be- 
<lb/>rechtigt gewesen, da die Zinsen zur Zeit der Zahlung im Mai 1875 noch nicht
<lb/>fällig waren. Die Schuldurkunde bestimmt über die Zeit der Zahlung nichts,
<lb/>es ist darin nur festgesetzt, daß die am 23. Oktober 1840 als Darlehn hingege- 
<lb/>benen 1500 Thlr. mit 4 Prozent jährlich vom Tage des Empfanges an zu ver- 
<lb/>zinsen seien.

<lb/>Zn Ermangelung einer Abrede waren die Zinsen nach dem §. 822 Tit. 11
<lb/>Th. I. A. L. R. am Ende eines jeden Jahres, die hier streitigen mithin am
<lb/>23. Oktober 1875 zu zahlen.

<lb/>Für die Entscheidung der Frage, ob der Guardian des Klosters auch zur
<lb/>Erhebung noch nicht fälliger Zinsen berechtigt gewesen ist, kommt in Betracht,
<lb/>daß die §§. 1058 ff. Tit. 11 Th. II. A. L. R., wo die Guardiane als Oberen
<lb/>der Klöster erwähnt werden, über deren Befugnisse nichts enthalten, und daß in
<lb/>dem §. 1064 nur bemerkt wird, durch die Regeln eines jeden Ordens sei be- 
<lb/>stimmt, ob und in welchen Angelegenheiten den Klosteroberen ein Kapitel oder
<lb/>Konvent an die Seite gesetzt sei.

<lb/>Die Frage ist also nach der besonderen Verfassung des Klosters zu entschei- 
<lb/>den, und diese nachzuweisen, war Sache des Verklagten. Der Beweis der strei- 
<lb/>tigen Behauptung ist von ihm aber nicht geführt.

<lb/>Er hat in der Appellationsrechtfertigungsschrift nur behauptet, der Guar- 
<lb/>dian sei allein zur Verwaltung des Vermögens des Klosters, insbesondere zur
<lb/>Empfangnahme und Verwendung der eingehenden Almosen und Zinsen nach den
<lb/>Ordensstatuten, nach der Observanz des Klosters und nach den von den staat- 
<lb/>lichen und kirchlichen Behörden getroffenen Einrichtungen befugt gewesen. Allein
<lb/>die Besugniß zur Vermögensverwaltung, die hiernach dargethan werden soll,
<lb/>schließt die Befugniß, auch noch nicht fällige Einkünfte im Voraus zu erheben,
<lb/>nicht in sich. Wer vor dem Fälligkeitstermine an den Verwalter zahlt, kann da- 
<lb/>durch erst dann Befreiung von seinen Verbindlichkeiten erlangen, wenn die be- 
<lb/>sondere Anweisung oder Genehmigung des Prinzipals zur Vorauserhebung nach- 
<lb/>gewiesen wird. Zn den Gründen des Erkenntnisses des Obertribunals vom
<lb/>6. September 1859 — Entscheidungen Band 18 S. 217 — ist dies bereits näher
<lb/>ausgeführt. Die Empfangnahme einer noch nicht.fälligen Zahlung ist keine
<lb/>bloße Verwaltungsmaßregel, es handelt sich dabei auch um Aenderung einer schon

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 3. 17
</p>

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                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>250 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>bestehenden Zahlungsmodalität, wozu eine besondere Ermächtigung des Verwal- 
<lb/>ters erforderlich ist. Nach den Grundsätzen von Vollmachtsaufträgen sind auch
<lb/>die Befugnisse der Verwalter des Vermögens von Korporationen zu beurtheilen.
<lb/>§. 151 Tit. 6 Th. II. A. L. R.

<lb/>Hiernach hätte es mindestens der Zustimmung des Provinzials, von dem der
<lb/>Verklagte selbst sagt, daß durch ihn und den Guardian das Kloster in seinen
<lb/>Angelegenheiten verfassungsmäßig habe vertreten werden sollen, zu der Voraus- 
<lb/>zahlung der Zinsen bedurft. Daß sie erfolgt, oder die Zahlung sonst durch die
<lb/>geordneten Repräsentanten des Klosters genehmigt worden sei, ist nicht einmal
<lb/>behauptet.

<lb/>Da die Gültigkeit der Zahlung nicht nachgewiesen ist, so darf der Verklagte
<lb/>sie dem Kläger ebensowenig entgegensetzen, als er sich dem Kloster gegenüber
<lb/>darauf würde haben berufen können, vielmehr ist seine Verurtheilung gerecht- 
<lb/>fertigt- 14.
</p>
            <p>

               <lb/>25.

<lb/>Unterliegen die Dieustgebäude der deutschen Reichsbankanstalten der kommunalen

<lb/>Gebäudesteuer, insonderheit in Schleswig-Holstein?

<lb/>(Ober-Präsidialverf. vom 10. Jaunar 1878.)

<lb/>Nach §. 21 des Bankgesetzes sind die Reichsbank und ihre Zweiganstalten
<lb/>im gesummten Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbe- 
<lb/>steuern. Inwiefern sie anderen Staatssteuern, z. B. der Grund- und
<lb/>Gebäudesteuer, und inwiefern sie der Kommunalbesteuerung unterliegen,
<lb/>richtet sich in Ermangelung einer reichsgesetzlichen Vorschrift nach der betreffen- 
<lb/>den Landesgesetzgebung. Demzufolge ist die Reichsbank, welche gegenwärtig
<lb/>210 Zweiganstalten besitzt, an den Sitzen der meisten ihrer Filialen inner- 
<lb/>halb Preußens zur städtischen Einkommensteuer herangezogen. Sehr
<lb/>verschieden liegt die Sache hinsichtlich der städtischen Grund- und Ge- 
<lb/>bäudesteuern. Da, wo sich diese an die betreffenden Staatssteuern als
<lb/>Zuschläge anlehnen, fehlte es bisher an der erforderlichen Grundlage, insofern
<lb/>nicht eine fingirte Einschätzung zum Zwecke der Ermittelung des Staatssteuer- 
<lb/>satzes in den Steuer-Regulativen gestattet war; denn die Reichsbankgebäude
<lb/>bleiben thatsächlich von jenen Staatssteuern verschont. Erst neuerdings ist die
<lb/>Veranlagung zur Staats-Gebäudesteuer ungeordnet, was denn auch auf die Zu- 
<lb/>lässigkeit jener Zuschläge einwirken muß. Anders verhält es sich da, wo die
<lb/>städtische Gebäudesteuer und ebenso die Befreiungen von derselben auf selbst- 
<lb/>ständigen Bestimmungen beruhen. Ein solcher Fall, welcher zugleich zu einer
<lb/>Erörterung der Frage geführt hat, ob die Dienstgebäude der Reichsbank als
<lb/>zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt anzusehen seien,
<lb/>ist kürzlich in den Beschwerde-Znstanzen im Sinne der Reichsbank entschieden
<lb/>worden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0255.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 251

<lb/>Das Dienstgebäude der Reichsbankstelle zu Kiel war nämlich zur städtischen
<lb/>Haussteuer veranlagt worden.' Die Reklamation beim Magistrate blieb ohne Er- 
<lb/>folg. Dagegen wurde auf den Rekurs der Reichsbankstelle von der Negierung
<lb/>zu Schleswig die Steuerfreiheit des betreffenden Gebäudes anerkannt. Die
<lb/>. hiergegen gerichtete Nekursbeschwerde ist durch die nachstehende Verfügung des
<lb/>Ober-Präsidenten vom 10. Januar 1878 zurückgewiesen:

<lb/>Dem Magistrat der Stadt Kiel eröffne ich auf den gegen die Verfügung
<lb/>der Königlichen Regierung zu Schleswig vom 15. November v. Z. in Betreff
<lb/>der Veranlagung des Gebäudes der hiesigen Reichsbankstelle zur städtischen Haus- 
<lb/>steuer unterm 17. Dezember v. Z. hier eingelegten Rekurs, bei Rückgabe der
<lb/>Anlagen, daß ich die in demselben enthaltenen Ausführungen, wonach im Sinne
<lb/>des §. 24 b der Schleswig-Holsteinischen Städteordnung vom 14. April 1869
<lb/>nur die in dem §. 4 ad 7 der altländischen Städteordnung vom 30. Mai 1853
<lb/>als befreit genannten, in dem §. 2 ai. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1850,
<lb/>in Betreff der Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen näher bezeichneten Grund- 
<lb/>stücke, also nur solche Grundstücke, welche im Eigenthume des Staates, der Pro- 
<lb/>vinzen, der Kreise, oder der Gemeinden stehen, insofern sie zu einem öffentlichen
<lb/>Dienste oder Gebrauch bestimmt sind, realsteuerfrei sein sollen, für zutreffend zu
<lb/>halten nicht vermag. Ebensowenig kann ich auch den weiteren Deduktionen des
<lb/>Magistrats zustimmen, wonach die Gebäude der Reichsbank, da letztere kein
<lb/>Staats- oder Reichsinstitut, sondern eine selbstständige juristische Person sei &gt; als
<lb/>weder dem Staate noch dem Reiche gehörend, auch nicht gemeindesteuerfrei sein
<lb/>können.

<lb/>Zch muß vielmehr der Königlichen Regierung darin beipflichten, daß an- 
<lb/>der in den Motiven zu dem §. 24 b der hiesigen Städteordnung erfolgten Hin- 
<lb/>weisung auf die Grundsätze der Städteordnung für die östlichen Provinzen nur
<lb/>auf die Absicht der Einführung eines im Allgemeinen gleichen Rechtszustandes
<lb/>in fraglicher Beziehnng geschlossen werden kann, im Uebrigen aber für die hiesige
<lb/>Provinz die kommunale Realsteuerbefreiung, wie auch der Wortlaut des §. 24b 1. c.
<lb/>ergiebt, selbstständig hat normirt werden sollen. Wenn daher in dem mit dem
<lb/>§. 10 des Regulativs für die städtische Haussteuer zu Kiel vom 21/27. Oktober
<lb/>1873 übereinstimmenden mehrerwähnten §. 24 b 1. c. ohne Hinweisung auf die
<lb/>Gesetze über die Staatssteuerbefreiungen oder die altländische Städteordnung
<lb/>sowie ohne jedwede weitere Beschränkung, ganz allgemein der Grundsatz aus- 
<lb/>gesprochen worden ist, daß von allen dinglichen Gemeindelasten die „zu einem
<lb/>öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Gebäude" befreit sein sollen, so
<lb/>hat durch diese Vorschrift eben die Möglichkeit gegeben werden sollen, in jedem
<lb/>einzelnen Falle zu prüfen bezw. darüber zu entscheiden, ob ein öffentlicher Ge- 
<lb/>brauch oder Dienst vorliegt, ohne dabei durch die Erwägung weiter gebunden zu
<lb/>fein, ob das betreffende Gebäude als staatsgebäudesteuerfrei, oder auch nach den
<lb/>altländischen Grundsätzen als gemeindegebäudesteuerfrei anerkannt werden müffe.

<lb/>Da nun hiervon ausgegangen, nicht wohl wird in Abrede gestellt werden
<lb/>können, daß die Reichsbank nach dem Bankgesetze vom 14. März 1875 sowohl

<lb/>17*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0256.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>252 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>nach ihrer ganzen Zweckbestimmung, als auch nach der Qualifikation ihrer.
<lb/>Beamten als Reichsbeamten, sowie endlich nach' der Lheilnahme der Reichs-
<lb/>behörden nicht nur an der Aussichtsführung, sondern auch an der Verwaltung
<lb/>derselben, eine dem Reichs organisch angehörige Korporation ist, und demgemäß
<lb/>die Dienstwohnungen der Bankbeamten, sowie die Geschäftslokalitäten derselben
<lb/>als „zu einem öffentlichen Dienst und Gebrauch" bestimmt werden angesehen
<lb/>müssen, so kann ich um so weniger Veranlassung finden, dem auf die Wieder- 
<lb/>aufhebung der Verfügung der Königlichen Regierung vom 15. November v. Z.
<lb/>gerichteten Anträge des Magistrats zu entsprechen, als in gleicher Weise wie
<lb/>durch den Zirkularerlaß des Herrn Finanz-Ministers vom 15. Januar 1863 die
<lb/>Staatsgebäudesteuerfreiheit der Preußischen Bank und deren Kommanditen in
<lb/>ihrer Eigenschaft als ' eines öffentliche Zwecke verfolgenden Staatsinstituts, so
<lb/>auch diejenige der Reichsbank gemäß des §. 1 des Reichsgesetzes über die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten
<lb/>Gegenstände, vom 25. Mai 1873, anerkannt ist und also, selbst wenn nur den- 
<lb/>jenigen Gebäuden das Privilegium des §. 24b der Städteordnung vom
<lb/>14. April 1869 eingeräumt werden sollte, welche von der Staatsgebäudesteuer
<lb/>befreit sind, auch dieses für das in Rede stehende Bankgebäude zutreffen würde.

<lb/>5.
</p>
            <p>

               <lb/>26.

<lb/>Ein Vertrag, durch welchen der eine Kontrahent dem anderen Kontrahenten
<lb/>gegenüber sich verpflichtet, ein Gewerbe in einem bestimmten Bezirke nicht
<lb/>zu betreiben, ist nach der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869,
<lb/>insbesondere nach den in den §§. l und 10 derselben enthaltenen Vor- 
<lb/>schriften nicht ungiltig.

<lb/>(Erk. des Ober-Trrb. in Berlin v. 9. Juli 1877.)

<lb/>Der §. 1 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bestimmt in seinem
<lb/>ersten Absätze:

<lb/>Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht
<lb/>durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder
<lb/>zugelassen sind.

<lb/>Da vertragsmäßige Beschränkungen, wie solche hier in Frage stehen, Ln der
<lb/>Gewerbeordnung nicht ausdrücklich zugelassen sind, so könnte man folgern, daß
<lb/>durch sie der freien Ausübung des Gewerbes überhaupt nicht entgegengetreten
<lb/>werden dürfe. Allein dieser Schluß würde nur gerechtfertigt sein, wenn. hier
<lb/>unter „Beschränkungen" auch vertragsmäßige Beschränkungen zu verstehen wären.
<lb/>Dies aber kann, abgesehen davon, daß man mit dem Ausdrucke selbst in der
<lb/>Regel einen engeren Sinn verbindet, in welchem er nur objektive Schranken,
<lb/>nicht Selbstbeschränkungen der Kontrahenten umfaßt, dem ganzen Zusammen- 
<lb/>hangs und dem Zwecke des Gesetzes nach nicht angenommen werden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0257.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 253

<lb/>Die Gewerbeordnung hatte die Aufgabe, .die öffentlich rechtlichen Bedin- 
<lb/>gungen für den Betrieb der Gewerbe zu regeln. Zn dieser Beziehung stellt sie
<lb/>im §. 1 den Grundsatz der Gewerbefreiheit an die Spitze, fügt aber sogleich
<lb/>einen Vorbehalt hinzu, indem der unbeschränkten Durchführung dieses Grund- 
<lb/>satzes in späteren.Paragraphen des Gesetzes Schranken gezogen sind. (Vergl.
<lb/>z. B. die §s- 5 bis 10, 16 folg., 55 folg.) Diese äußeren Hindernisse eines un- 
<lb/>bedingt freien Gewerbebetriebes, welche entweder (wie die polizeiliche Genehmi- 
<lb/>gung bei gefährlichen Anlagen). durch das Gesetz selbst aufgerichtet oder (wie
<lb/>nicht aufgehobene oder nicht abgelöste Gewerbegerechtigkeiten) auch ferner zuge- 
<lb/>lassen sind, sind im §. 1 unter den Ausnahmen oder Beschränkungen" gemeint;
<lb/>sie mußten daselbst zur Vermeidung von l Antinomien oder von falschen Schluß- 
<lb/>folgerungen aus dem Prinzipe der Gewerbefreiheit erwähnt werden. Dagegen
<lb/>lag ein solcher Grund bezüglich blos vertragsmäßiger Beschränkungen nicht
<lb/>vor. Denn es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß Verträge, soweit
<lb/>sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz für unzulässig erklärt sind oder nach ge- 
<lb/>wissen höheren Prinzipien (z. B. wegen Unsittlichkeit ihres Inhaltes) für un-
<lb/>gültig erachtet werden müssen, gültig sind, und demgemäß bleibt auch neuen
<lb/>gesetzlichen Vorschriften gegenüber die Vertragsfreiheit so lange aufrecht erhalten,
<lb/>als sie nicht in dem betreffenden Gesetze ausdrücklich beschränkt ist oder die Be- 
<lb/>schränkung aus dem Inhalte desselben mit Nothwendigkeit folgt. Zn der Ge- 
<lb/>werbeordnung ist ein ausdrückliches Verbot der vertragsmäßigen Beschränkung
<lb/>der Gewerbesreiheit nicht enthalten (daß es nicht im §. 10 liegt, wird weiter
<lb/>unten gezeigt werden); ebensowenig aber ist ein solches Verbot eine nothwendige
<lb/>Konsequenz des Grundsatzes der Gewerbefreiheit. Die Einführung derselben
<lb/>verfolgte im Allgemeinen den Zweck, das Gewerbe von seinen unnatürlichen
<lb/>Fesseln, wie sie sich historisch gebildet halten, von der gesetzlichen Bevormundung
<lb/>zu befreien/ die freie gewerbliche Konkurrenz im öffentlichen Interesse zu eröffnen.'
<lb/>Daß ein Vertrag, durch welchen ein Kontrahent lediglich für seine Person zur
<lb/>Unterlassung eines Gewerbebetriebes in einem bestimmten Bezirke sich verpflichtet,
<lb/>eine dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufende Beeinträchtigung der freien ge- 
<lb/>werblichen Konkurrenz in sich schließt, der freien Gewerbsthätigkeit unnatürliche
<lb/>Fesseln anlegl, läßt sich nicht mit Grund behaupten. Es war daher nicht er- 
<lb/>forderlich, die Gültigkeit derartiger Verträge in der Gewerbeordnung ausdrücklich
<lb/>vorzubehalten, und ihr Bestand wird durch den Grundsatz des §. 1 Abs. 1
<lb/>überall nicht berührt.

<lb/>Mt dieser Auffassung stimmt auch die Bedeutung überein, welche der Aus- 
<lb/>druck „Beschränkungen" in den Motiven zum §♦ 1 der Gewerbeordnung hat, in
<lb/>welchen es heißt:

<lb/>„Die Fassung des § 1 im vorjährigen Entwürfe war dadurch bedingt, daß
<lb/>einerseits dem Mißverständnisse vorgebeugt werden mußte, als ob ein Gewerbe- 
<lb/>betrieb, nachdem sein Beginn für zulässig erklärt ist, nun von denjenigen ört- 
<lb/>lichen und allgemeinen Beschränkungen befreit sein solle, welche sich als'
<lb/>Folge der Handhabung der allgemeinen polizeilichen Vorschriften darstellen, die
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0258.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Entscheidungen und Erlaße von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>für alle gelten, sie mögen Gewerbe betreiben oder nicht, und daß andererseits
<lb/>die privatrechtlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes, die in den aus- 
<lb/>schließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechten
<lb/>liegen, Vorbehalten werden mußten. Da die letztere Rücksicht in dem vorliegen- 
<lb/>den Entwürfe nicht mehr obwaltet, so hat eine-Fassung des §. 1 gewählt

<lb/>werden können, welche den Vorzug hat, daß sie die Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>nicht, wie §. 1 des vorjährigen Entwurfes, an den Betrieb des Gewerbes,
<lb/>sondern an die Person des Gewerbetreibenden anknüpst und dadurch das Miß-
<lb/>vttständniß vermeidet, als seien bei der Ausübung der Gewerbe durch die nach
<lb/>den Bestimmungen des Gesetzes dazu verstatteten Personen die allgemeinen
<lb/>Feuer-, Sicherheits-, Sitten-, Preß- u. s. w. Polizeibestimmungen nur insoweit
<lb/>zu beachten, als dieselben in dem Gesetze ausdrücklich Vorbehalten sind." (Druck- 
<lb/>sachen des norddeutschen Reichstags von 1869, Bd. I. Nr. 13 S. 46.)

<lb/>Auch würde die Gewerbeordnung, wenn sie nicht von dem Grundsätze der
<lb/>Vertragsfreiheil ausginge, nicht in den §. 138 die Bestimmung ausgenommen
<lb/>haben, daß Verträge, welche den §§. 134—136 (den gegen das sog. Trucksystem
<lb/>gerichteten Vorschristen) zuwiderlaufen, nichtig seien; denn diese Bestimmung
<lb/>wäre überflüssig, wenn im Allgemeinen schon der Grundsatz gälte, daß vertrags- 
<lb/>mäßige Abänderungen der in der Gewerbeordnung enthaltenen Bestimmungen
<lb/>unzulässig seien.

<lb/>Ebensowenig ist der §. 10 der Reichsgewerbeordnung für die gegnerische
<lb/>Ansicht verwendbar. Derselbe lautet:

<lb/>Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Vannrechte,
<lb/>welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind,
<lb/>können fortan nicht mehr erworben werden. Real-Gewerbeberechti- 
<lb/>gungen dürfen fortan nicht wehr begründet werden.

<lb/>Der Wortlaut dieser Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und der Zweck
<lb/>derselben stehen der Auslegung, welche ihr das Revisionserkenntniß vom 15. Mai
<lb/>1876 giebt, entgegen.

<lb/>Unter „Berechtigungen" (Gerechtsame, Gerechtigkeiten) versteht man nach
<lb/>allgemeinem juristischen Sprachgebrauchs nur absolute Rechte, d. h. solche,
<lb/>welche, ähnlich dem Eigenthume, einen dinglichen Karakter an sich tragen und
<lb/>gegen eine unbestimmte Mehrheit von Personen Wirksamkeit äußern, welche
<lb/>ihrer Natur nach dauernd sind, also zugleich Gegenstand des Besitzes sein können.
<lb/>Rechte, welche zwischen zwei oder mehreren bestimmten Personen durch
<lb/>obligatorischen Vertrag begründet werden, fallen nicht unter jenen Begriff.
<lb/>(Vergl. Eichhorn, deutsches Privatrecht, §, 393 Note a; Gerber, deutsches
<lb/>Privatrecht, §. 156 Anm. 2; Beseler, deutsches Privatrecht, 2. Aufl. §§. 210,
<lb/>213; Förster, Theorie und Praxis des preußischen Privatrechtes, 3. Aufl. Bd. 3
<lb/>§. 168 Nr. 17-23.)

<lb/>„Ausschließliche Gewerbeberechtigungen" sind danach nur solche Rechte, ver-,
<lb/>möge welcher von den Berechtigten zum Vortheile des eigenen Gewerbes der
<lb/>gleiche Betrieb desselben den Bewohnern eines gewissen Bezirks untersagt werden
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0259.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>kann, und „Zwangs- und Bannrechte" nur diejenigen Rechte, durch welche die
<lb/>Entnahme eines gewissen Bedarfes von Anderen, als den Berechtigten entweder
<lb/>allen Bewohnern eines Bezirkes oder gewissen Klassen derselben (Bannrechte im
<lb/>engeren Sinne) oder doch allen Besitzern eines Grundstückes oder allen Mit- 
<lb/>gliedern einer Korporation (Zwangsrechte) verboten ist. (Vergl. Stobbe,
<lb/>Handbuch des deutschen Privatrechtes, Bd. 2 §. 105 S. 261.) .Zn diesem
<lb/>Sinne sind die gedachten Ausdrücke auch von der der Reichsgewerbeordnung
<lb/>vorausgegangenen neueren deutschen Gewerbegesetzgebung gebraucht worden,
<lb/>welche im Laufe dieses Zahrhunderts in der Aufhebung oder Ablösung dieser
<lb/>Rechte und Gerechtigkeiten sehr thätig gewesen ist; so von der hannoverschen
<lb/>Gewerbeordnung vom 1. August 1847 §§. 26—35 (..ausschließliche Gewerbe- 
<lb/>rechte"). Insbesondere ist dieser Sprachgebrauch im Gebiete des preußischen
<lb/>Rechtes herrschend gewesen. Das A. L.-R. bezeichnet im Tit. 22 Thl. I. die
<lb/>absoluten (dinglichen) Rechte, welche einem Grundstücke gegen das andere zu- 
<lb/>stehen, als Gerechtigkeiten der Grundstücke, und im Tit. 23, welcher die Ueber-
<lb/>schrift trägt: „Von Zwangs- und Banngerechtigkeiten", wird die Zwangs- 
<lb/>gerechtigkeit im Sinne dieses Titels im §. 2 als die Befugniß definirt, „den ihr
<lb/>unterworfenen Personen die Anschaffung oder Zubereitung gewisser Bedürfnisse
<lb/>bei jedem Anderen, als dem Berechtigten zu untersagen," und ähnlich die aus- 
<lb/>schließliche Brau- bezw. Schankgerechtigkeit als die Befugniß dargestellt, innerhalb
<lb/>eines gewissen Bezirkes alles Brauen, sowie Einbringen des auswärts gebrauten
<lb/>Bieres, bezw. die Anlegung jeder neuen Schenkstätte zu verbieten. Zn gleichem
<lb/>Sinne ist sodann im §. 17 des die Gewerbefreiheit einführenden Ediktes vom
<lb/>2. November 1810 (G.-S. S. 79) von ,Gewerbegerechtigkeiten" die Rede, und,
<lb/>wenn die Allerh. Kabinetsordre vom 19. April 1813 (G.-S. S. 69) auch die
<lb/>„zwischen verschiedenen Kontrahenten bestehenden Verträge, welche die gesetzlich
<lb/>gegebene Gewerbefreiheit beschränken," für ungültig erklärt, so beruht dieses
<lb/>nicht sowohl auf einer erweiterten Auffassung des Begriffes „Gewerbegerechtig-
<lb/>keiten," als auf der Erwägung, daß auch durch derartige rein obligatorische Ver- 
<lb/>träge die Gewerbefreiheit beschränkt werden könne.

<lb/>Die preußische Gewerbeordnung vom 17. Zanuar 1845, in welcher — ebenso
<lb/>wie in dem gleichzeitigen Entschädigungsgesetze — der Ausdruck „ausschließliche
<lb/>Gewerbeberechtigungen" mehrfach vorkommt, giebt sogar im §. 1 eine mit dem
<lb/>bisherigen juristischen Sprachgebrauche vollständig übereinstimmende Definition
<lb/>dahin, daß hierunter „das in einzelnen Landestheilen mit Gewerbeberechtigungen
<lb/>noch verbundene Recht, Anderen den Betrieb eines Gewerbes zu untersagen oder
<lb/>sie darin zu beschränken" zu verstehen sei, und die Hinzufügung der Worte „in
<lb/>einzelnen Landestheilen" läßt dabei noch ganz besonders deutlich erkennen, daß
<lb/>nur an die auf historischer Entwickelung beruhenden Berechtigungen von ding- 
<lb/>lichem Karakter gedacht worden ist, indem Beschränkungen zwischen bestimmten
<lb/>Personen auf Grund obligatorischer Verträge keine Eigenthümlichkeit einzelner
<lb/>Landestheile bildeten, vielmehr überall Vorkommen konnten.

<lb/>Die gleiche Definition der „ausschließlichen Gewerbeberechtigungen" ist als-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0260.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>dann weiter in den §. 1 des für die neuen preußischen Provinzen erlassenen
<lb/>Gesetzes vom 17. März 1868, betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerb- 
<lb/>licher Berechtigungen, (G. S. S. 249) übergegangen und hat schließlich auch im
<lb/>§. 7 Nr. 1 der Reichsgewerbeordnung Ausnahme gefunden. Auch hier lassen die
<lb/>Worte „noch bestehenden" — welche an die Stelle der hier nicht paffenden Worte
<lb/>„in einzelnen Landestheilen. .. noch verbundenen" gesetzt sind, neben dem In- 
<lb/>halte der Definition selbst nicht den geringsten Zweifel übrig, daß man nur die
<lb/>althistorischen Bildungen in dem oben angegebenen Sinne vor Augen gehabt
<lb/>hat, welchen allein auch die in den §§. 7—9 enthaltenen Aufhebungs- und Ab- 
<lb/>lösungsbestimmungen sich anpaffen.

<lb/>Mit diesen allgemeinen, in der neueren Gesetzgebung konsequent durch- 
<lb/>geführten Sprachgebrauchs ist es unvereinbar, Verträge, durch welche dem Be- 
<lb/>rechtigten nicht ein absolutes (dingliches), vielmehr lediglich ein persönliches
<lb/>(obligatorisches) Recht gegenüber einem bestimmten Verpflichteten gewährt
<lb/>wird, als Verträge aufzufaffen, durch welche eine »ausschließliche Gewerbeberech- 
<lb/>tigung" im Sinne des §. 10 erworben wird. Dem Rechte, welches durch einen
<lb/>solchen Vertrag entsteht, fehlt es gerade an dem karakteristischen Merkmal der
<lb/>Wirkung gegenüber unbestimmten Personen; es wird lediglich ein obliga«
<lb/>torisches Band zwischen zwei Personen geschaffen, welches keinen Dritten an der
<lb/>freien Ausübung des Gewerbes hindert.

<lb/>Auch die Entstehungsgeschichte unterstützt die entgegengesetzte Auffassung
<lb/>nicht. Reichsgesetze sind zunächst aus sich selbst zu interpretiren, und die Gesetze
<lb/>der einzelnen Bundesstaaten als Hülssmittel bei der Interpretation erst in zwei- 
<lb/>ter Linie zu berücksichtigen. Dieser vom Ober-Tribunal auf den verschiedenen
<lb/>Gebieten des Reichsrechtes festgehaltene. Grundsatz (vergl. Opp enhoff, Recht- 
<lb/>sprechung rc. Bd. 14 S. 346 und 517) findet seine natürliche Begründung darin,
<lb/>daß die Verhältnisse des ganzen Reiches in mancher Hinsicht andere sind, als die
<lb/>eines einzelnen, selbst des größten Bundesstaates, und daß nicht ohne Weiteres
<lb/>angenommen werden kann, daß äußere Umstände, welche auf die Entwickelung
<lb/>eines Rechtsinstitutes in einem Einzelstaate wesentlichen Einfluß geäußert haben,
<lb/>für die Entschließung der legislativen Faktoren im Reiche gleichfalls maßgebend
<lb/>gewesen sind. Dieses gilt auch von dem Verhältnisse der preußischen Gewerbe- 
<lb/>ordnung vom 17. Januar 1845 zu der Bundes- (jetzt Reichs-)' Gewerbeordnung
<lb/>vom 21. Juni 1869. Der letzteren liegt zwar die erstere in ihren wesentlichen
<lb/>Theilen zu Grunde; manche Paragraphen sind sogar der ersteren wörtlich ent- 
<lb/>nommen. Allein trotzdem darf die Auslegung, welche die preußische Gewerbe- 
<lb/>ordnung innerhalb Preußens erfahren hat, nicht ohne Weiteres auf die ent- 
<lb/>sprechenden Paragraphen der Reichsgewerbeordnung übertragen werden. Viel- 
<lb/>mehr ist zunächst zu prüfen, wie die betreffende Bestimmung ihrem Wortlaute
<lb/>nach und im ganzen Zusammenhänge des Gesetzes aufzufaffen und was die
<lb/>legislativen Faktoren des norddeutschen Bundes dabei vor Augen gehabt haben,
<lb/>und erst wenn aus dieser Prüfung sich ergiebt, daß es in der Absicht gelegen,
<lb/>an die dem Institute in Preußen zu Theil gewordene Entwickelung anzuknüpfen,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0261.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 257

<lb/>gewinnt die letztere auch für das Verständniß der Reichsgewerbeordnung eine er- 
<lb/>heblichere Bedeutung.

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus berechiigt die Auslegung, welche der Aus- 
<lb/>druck „ausschließliche Gewerbeberechtigung" in dem entsprechenden §. 11 der
<lb/>preußischen Gewerbeordnung bei den vereinigten Abtheilungen des preußischen
<lb/>StaatsratheS vermeintlich gefunden, noch nicht zur gleichen Auslegung des §. 10
<lb/>der Neichsgewerbeordnung.

<lb/>Der dem §. 10 entsprechende §. 9 des Entwurfes der Bundesgewerbeord-
<lb/>nung lautete allerdings im engen Anschlüsse an den §. 11 der preußischen Ge- 
<lb/>werbeordnung :

<lb/>„Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte,
<lb/>welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt sind, können
<lb/>ferner nicht mehr verliehen oder durch Verjährung erworben werden.

<lb/>Sofern die Begründung solcher Rechte durch Vertrag oder andere
<lb/>Rechtstitel nach den Landesgesetzen zulässig ist, darf sie nicht für einen
<lb/>längeren, als zehnjährigen Zeitraum erfolgen. Verabredungen, wodurch
<lb/>für den Fall der Nichterneuerung des Vertrages eine Entschädigung
<lb/>festgesetzt wird, sind nichtig.

<lb/>Diese Bestimmung gilt auch für die im §. 7 unter Nr. 4 erwähn- 
<lb/>ten Verträge zwischen Berechtigten und Verpflichteten dergestalt, daß
<lb/>die zehnjährige Periode vom 1. Januar 1870 zu laufen beginnt.

<lb/>Real - Gewerberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet
<lb/>werden."

<lb/>(Drucksachen des Reichstages von 1869 Bd. 1 Nr. 13 S. 5).
<lb/>und der hier im Abs. 2 gebrauchte Ausdruck „solcher Rechte" scheint auf den
<lb/>ersten Anblick der Ansicht, daß unter den im Abs. 1 ausgesührten „ausschließ- 
<lb/>lichen Gewerbeberechtigungen" auch Rechte inbegriffen seien, die durch einen
<lb/>einfachen obligatorischen Vertrag begründet werden können, das Wort zu reden.
<lb/>Allein eine derartige, mit der sonst hergebrachten Bedeutung des Begriffes der
<lb/>„ausschließlichen Gewerbeberechtigung" in vollständigen Widerspruch tretende
<lb/>Auslegung würde doch nur dann zulässig sein, wenn der Abs. 2 ohne diese Aus- 
<lb/>legung, gegenstandslos sein würde. So liegt aber die Sache keineswegs.

<lb/>Denn, wenn es gleich rechtlich undenkbar ist, daß ausschließliche Berechti- 
<lb/>gungen und Bannrechte im engeren Sinne durch einen Vertrag zwischen dem
<lb/>Berechtigten und den Bewohnern eines bestimmten Bezirkes begründet werden
<lb/>können, da ein solcher Vertrag nur die Kontrahenten und ihre Erben, nicht
<lb/>aber später in den Bezirk einziehende Personen binden würde, so bleibt doch,
<lb/>wie auch die Entscheidungsgründe des Revisions-Erkenntnisses vom 15. Mai 1876
<lb/>hervorheben, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß Zwangsrechte durch Vertrag
<lb/>neu begründet werden, nämlich entweder von dem Eigenthümer eines Grund- 
<lb/>stückes gegen alle Besitzer desselben mittelst dinglichen Vertrages , oder von einer
<lb/>Korporation gegen alle, auch die künftigen Mitglieder mittelst eines dieselben
<lb/>generell und im Voraus bindenden Vertrages; wie denn auch im §. 7 des Ent-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0262.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>wurfes unter Nr. 4 derartiger Verträge zwischen Berechtigten und Verpflichteten
<lb/>ausdrücklich Erwähnung geschieht. Das Recht, welches durch' solche Verträge
<lb/>entsteht, hat — im Gegensätze zu dem zwischen zwei bestimmten Personen in
<lb/>Bezug auf die Nichtausübung des Gewerbes geschlossenen Vertrage — den
<lb/>Karakter der Ausschließlichkeit gegenüber allen Besitzern des Grundstückes, bezw.
<lb/>allen Mitgliedern der Korporation, und es war deshalb für die Aufrechterhal- 
<lb/>tung der Gewerbefreiheit von Interesse, die Begründung solcher Rechte auch für
<lb/>die Zukunft auszuschließen oder doch auf einen kurzen Zeitraum zu beschränken
<lb/>und auf diese Weise ihre Verwandlung in dauernde Exeklusivrechte zu verhüten.

<lb/>Daß der Entwurf in der That derartige Rechte vor Augen gehabt hat, be- 
<lb/>stätigen die Motive. In denselben heißt es, nachdem der Satz voransgeschickt
<lb/>worden, es bestehe keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß bei Aufhebung
<lb/>der bestehenden Verbietungs- und Zwangsrechte zugleich Sorge dafür getragen
<lb/>werden müsse, daß keine neuen Rechte dieser Art entständen, weiter in Bezug
<lb/>auf den Abs. 2:

<lb/>„Auch nach erneuerter Erwägung kann die Beibehaltung dieses Zusatzes
<lb/>(des Abs. 2) nur empfohlen werden. Es giebt Vertragsverhältniffe, welche ein
<lb/>den Exklusivrechten u. s. w. ähnliches Verhältniß begründen, und
<lb/>welche einzugehen gerade die Verpflichteten in ihrem besonderen Interesse finden,
<lb/>weil fie nur dadurch sich das Entstehen einer Produktionsanstalt für gewisse,
<lb/>nur durch lokale Produktion zu befriedigende Bedürfnisse sichern können, daß sie
<lb/>dem Unternehmer vertragsmäßig eine gewisse Garantie des Absatzes oder eine
<lb/>gewisse Sicherung gegen Konkurrenz-Unternehmungen gewähren. Solche Ver- 
<lb/>tragsverhältnisse zu verhindern, liegt durchaus nicht im allgemeinen Interesse;
<lb/>denn sie ermöglichen die Entstehung nützlicher Unternehmungen, welche ohne die- 
<lb/>selben wenigstens auf längere Zeit verzögert werden könnten. Dagegen liegt
<lb/>allerdings ein Interesse vor, zu verhindern, daß aus ihnen dauernde Exklusiv- 
<lb/>oder Zwangsrechte hervorgehen. Diesem Gedanken giebt das Alinea 2 des §. 9
<lb/>im Interesse der Sicherung der Vertragsfreiheit Ausdruck, indem es davon aus- 
<lb/>geht, daß die vertragsmäßige Begründung solcher Verhältnisse erst dann einen
<lb/>gemeinschädlichen Karakter annehme und den Schutz des Gesetzes verwirke, wenn
<lb/>die Dauer desselben über eine zehnjährige Periode hinausreicht. Zugleich dient
<lb/>die Bestimmung zur Beseitigung vieler Zweifel, die andererseits darüber ent- 
<lb/>stehen würden, ob ein gegebenes, vertragsmäßig geschaffenes Verhältniß als ein
<lb/>verbotenes Exklusivrecht u. s. w. anzusehen sei oder nicht. (Drucksachen a. a. O.
<lb/>S. 54, 55.)

<lb/>Also nur von „einem den Exklusivrechten u. s. w. ähnlichen Verhältnisse"
<lb/>ist hier die Rede, und das angeführte Beispiel ist ein solches, in welchem nicht
<lb/>blos ein Einzelner, sondern alle Bewohner eines bestimmten Bezirkes durch den
<lb/>betreffenden Vertrag an Errichtung einer gewerblichen Anstalt verhindert sind.
<lb/>Auf einen rein obligatorischen Vertrag, durch welchen eine einzelne Person im
<lb/>Interesse einer anderen in der Ausübung eines Gewerbes beschränkt wird, paßt
<lb/>die Begründung schon deshalb nicht, weil aus demselben, auch wenn seine
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0263.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 259

<lb/>Wirksamkeit sich nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, niemals ein Exklusiv -
<lb/>oder Zwangsrecht hervorgehen kann. Zudem enthält der Abs. 1 im §. 9 des
<lb/>Entwurfes vor „erworben" die Worte „verliehen oder durch Verjährung",
<lb/>welche auf obligatorische Ansprüche gar nicht anwendbar sind, da solche weder
<lb/>verliehen, noch durch Verjährung erworben werden können.

<lb/>Endlich spricht auch der Zusammenhang des §. 9 des Entwurfes mit den
<lb/>vorausgehenden §§. 7 und 8 — ebenso wie der des jetzigen §. 10 mit den
<lb/>jetzigen §A. 7 bis 9 — auf das Entschiedenste zu Gunsten dieser Auffassung.
<lb/>Die bezeichneten Paragraphen enthalten die Vorschriften über Aufhebung und
<lb/>Ablösung der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, sowie der Bann- und
<lb/>Zwangsrechte. Diese Vorschriften paffen aber nur für die aus früherer Zeit
<lb/>stammenden Verbietungs- und Exklusivrechte von dinglichem Karakter, und ist
<lb/>auch in den hierauf bezüglichen Stellen der Motive (Drucksachen a. a. O. S. 38)
<lb/>nur von derartigen Rechten die Rede, mit keinem Worte dagegen von den aus
<lb/>Grund blos obligatorischer Verträge eintretenden Beschränkungen, welche doch
<lb/>gleichfalls den Bestimmungen der §§. 7 und 8 (bezw. 7 bis 9) unterliegen
<lb/>müßten, wenn diese Beschränkungen zu den „ausschließlichen Gewerbeberechti- 
<lb/>gungen" gehörten.

<lb/>Der Reichstag hat den Abs. 2 des §. 9 des Entwurfes gestrichen und da- 
<lb/>durch klar zu erkennen gegeben, daß er die Möglichkeit, für die Zukunft die im
<lb/>Abs. 1 aufgeführten Rechte auch nur auf Zeit neu zu begründen, nicht statuiren
<lb/>wollte. Dagegen geht aus den hierüber stattgehabten Verhandlungen keineswegs
<lb/>hervor, daß er dabei zugleich die Absicht gehabt habe, rein obligatorische Verträge
<lb/>zwischen einzelnen Personen über die Nichtausübung eines Gewerbes für unzu- 
<lb/>lässig zu erklären und in dieser Beziehung über die Vorschläge des Entwurfes
<lb/>hinauszugehen.

<lb/>° Bei der zweiten Lesung wurde zur Begründung eines Antrages auf Strei- 
<lb/>chung des Abs. 2 des §. 9, unter Anknüpfung an ein Beispiel, wonach in einem
<lb/>dünn bevölkerten Distrikte die Schmiedebedürftigen mit einem Schmiede, der sich
<lb/>dort niederlassen wolle, übereingekommen seien, daß zehn Jahre lang an diesem
<lb/>Orte kein anderer Schmied sich etabliren dürfe, bemerkt, dieserhalb brauche man
<lb/>nicht ein Ausschließungsrecht ausdrücklich zu konserviren, weil in einem solchen
<lb/>Falle mit der Garantie eines bestimmten Einkommens von Seiten der Kon- 
<lb/>sumenten geholfen werden könne. (Stenogr. Berichte 1869, Bd. 1 S. 245.)

<lb/>Eine Erwiderung hierauf ist nicht erfolgt.

<lb/>Bei der dritten Lesung war die Herstellung der Regierungsvorlage beantragt,
<lb/>und als hierzu ein Abgeordneter den Unterantrag auf Streichung des Abs. 2
<lb/>des §. 9 gestellt und zur Begründung sich auf die Bemerkung beschränkt hatte,
<lb/>daß für die Wiederherstellung der Bestimmung, wonach unter gewiffen Voraus- 
<lb/>setzungen die ausschließlichen Gewerbeberechtigungen aus bestimmte
<lb/>Zeitdauer bis zu 10 Jahren begründet werden könnten, kein wesentliches Interesse
<lb/>vorliege, erwiderte der Präsident des Bundeskanzleramts:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0264.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>„Zch möchte dem Abgeordneten doch zu bedenken geben, ob er nicht mit
<lb/>seinem Vorschläge etwas erreichen würde, was er gewiß nicht beabsichtigt, was
<lb/>aber doch vielleicht die Folge seines Vorschlages sein könnte. Ich denke bei- 
<lb/>spielsweise an den Fall, daß eine Stadt mit einer Gasgesellschaft einen Vertrag
<lb/>schließt, wonach diese Gesellschaft sich verpflichtet, der Stadt für deren Zwecke
<lb/>für einen gewissen Preis das Gas zu liefern, und dagegen die Kommune sich
<lb/>verpflichtet, eine andere Gesellschaft neben ihr nicht zuzulaffen. Das ist eine aus- 
<lb/>schließliche Gewerbeberechtigung, die dieser Gesellschaft für die Versorgung der
<lb/>Stadt mit Gas durch Vertrag gegeben wird, und zwar eine ausschließliche Ge- 
<lb/>werbeberechtigung, gegen die, wie ich glaube, auch kein Mensch in der Welt
<lb/>etwas einwenden kann, und die, wie ich fürchte, ausgeschlossen sein würde, wenn
<lb/>der Paragraph so angenommen würde/

<lb/>Hierauf wurde von anderer Seite entgegnet:

<lb/>„Zn einem solchen Falle hat die Stadt thatsächlich die Begründung einer
<lb/>ausschließlichen Gewerbeberechtigung dadurch in der Hand, daß sie für die Pro- 
<lb/>duktion von Gas einer Gesellschaft auf die Dauer einfach den Besitz der Straße
<lb/>sichert- Die Stadt ist Eigenthümerin der Straßen, und sie verpflichtet sich, es
<lb/>nicht zuzulaffen, daß eine andere Gesellschaft die Straßen, das städtische Eigen- 
<lb/>thum, behufs Legung von Gasröhren benutze. Damit ist der Zweck vollständig
<lb/>erreicht. Andere Fälle aber, als die angeführten, in welchen es wünschenswerth
<lb/>wäre, die Möglichkeit der Begründung ausschließlicher Gewerbeberechtigungen
<lb/>oder Bannrechte noch beizubehalten, kann ich mir nicht denken." (a. a. O.
<lb/>S. 1058, 1059.)

<lb/>Bei diesen Verhandlungen wird zwar allseitig davon ausgegangen, daß der
<lb/>Abs. 2 des §. 9 die Möglichkeit der Begründung ausschließlicher Gewerbeberech- 
<lb/>tigungen durch Verträge unterstelle,^und daß die Streichung dieses Absatzes die
<lb/>Unzulässigkeit solcher Verträge zur Folge haben werde. Allein die angeführten
<lb/>Beispiele ergeben zugleich, daß man dabei nicht an Verträge dachte, durch welche
<lb/>blos eine einzelne bestimmte Person in der Ausübung eines Gewerbes beschränkt
<lb/>wird, sondern an Verträge, • durch welche eine ausschließliche Berechtigung für
<lb/>einen der Kontrahenten hergestellt und ein jeder Dritte von der Ausübung
<lb/>eines Gewerbes innerhalb eines gewissen Bezirkes ausgeschloffen werden soll,
<lb/>daß man mithin an dem karakteristischen Merkmale der ausschließlichen Berechti- 
<lb/>gung — der Wirksamkeit gegenüber einer unbestimmten Mehrheit von Personen —
<lb/>ebenso festhielt, wie dieses seitens der Bundesregierungen in dem §. 9 des Ent- 
<lb/>wurfes geschehen war.

<lb/>Bei dieser Sachlage würde selbst dann, wenn wirklich der Ausdruck im
<lb/>§.11 der preußischen Gewerbeordnung „ausschließliche Gewerbeberechtigungen"
<lb/>in einem weiteren Sinne alle die Ausübung des Gewerbebetriebes beschränkenden
<lb/>obligatorischen Verträge mitumfaßt, diese Auslegung auf den §. 10 der Reichs- 
<lb/>gewerbeordnung nicht übertragen werden können, und zwar um so weniger, als
<lb/>dieselbe sich keineswegs auf Motive oder sonstige Materialien stützt, welche Zeder- 
<lb/>mann zugänglich sind, und von denen man annehmen darf, daß sie insbesondere
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0265.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>auch dem Bundesrathe und dem Reichstage bei Berathung der Bundesgewerbe- 
<lb/>ordnung Vorgelegen haben, sondern nur auf ein Gutachten des preußischen
<lb/>Staatsrathes, welches im Staatsarchive verborgen liegt und nachweislich von
<lb/>den bei dem Zustandekommen der Reichsgewerbeordnung betheiligten Faktoren
<lb/>nicht benutzt ist.

<lb/>Es kann aber dieser Auslegung nicht einmal für die preußische Gewerbe- 
<lb/>ordnung beigepflichtet werden. Zn dem mehrgedachten Revisionserkenntnisse wird
<lb/>anerkannt, daß durch die Entstehungsgeschichte des §. 11 der preußischen Gewerbe- 
<lb/>ordnung die gegentheilige Austastung nicht unwesentlich unterstützt wird, und aus
<lb/>den Akten des Staatsministeriumsüber die Vorarbeiten zu diesem Gesetze eine
<lb/>Reihe von Momenten aufgeführt, welche unwiderleglich dafür sprechen, daß
<lb/>wenigstens in den früheren Stadien der Berathung der Ausdruck „ausschließliche
<lb/>Gewerbeberechtigung" stets in dem mit dem allgemeinen Sprachgebrauchs über- 
<lb/>einstimmenden Sinne verstanden worden ist.

<lb/>Der §. 29 des im Zahre 1837 neben dem Entwürfe eines allgemeinen Ge
<lb/>werbepolizeigesetzes für einzelne Landestheile ausgearbeiteten besonderen Entwurfes
<lb/>eines Gesetzes über Aushebung und Ablösung der Zwangs- und Bannrechte
<lb/>sagt im Abs. 1:

<lb/>„Zwangs- und Bannrechte, welche nach Vorschrift dieses Gesetzes
<lb/>aufgehoben sind oder doch abgelöst werden können, sollen von jetzt ab
<lb/>weder durch Verjährung erworben, noch durch Verträge oder andere
<lb/>Rechtstitel auf einen längeren als zehnjährigen Zeitraum bedungen
<lb/>werden. Auch ist jede zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes an-
<lb/>. gefangene, aber noch nicht vollendete Verjährung durch dastelbe für
<lb/>unterbrochen zu achten."

<lb/>und im Eingänge der Motive zu dem letzteren Gesetzentwürfe heißt es:

<lb/>„Unter Gewerbebeschränkungen werden zunächst diejenigen verstanden, welche
<lb/>dem Berechtigten die Befugniß geben, innerhalb eines gewissen Bezirkes ein Ge- 
<lb/>werbe entweder ausschließlich zu betreiben oder durch Andere betreiben zu lassen
<lb/>(ausschließliche Gewerbeberechtigungen). Diese Besugniß enthält also ein direktes
<lb/>Untersagungsrecht, nicht gegen die Konsumenten, sondern gegen jeden nicht berech- 
<lb/>tigten Gewerbetreibenden gleicher Art.

<lb/>Reben diesen Berechtigungen kommen auch noch andere vor, die, wenn sie
<lb/>gleich kein solches direktes Verbietungsrecht gegen nicht berechtigte Gewerbetrei-
<lb/>bende enthalten, doch die Konsumenten in der Freiheit des gewerblichen Verkehrs
<lb/>und dadurch, wiewohl nur aus indirekte Weise, auch zugleich die Gewerbetrei- 
<lb/>benden hindern. ~ ■

<lb/>Dies sind die gewerblichen Zwangsrechte, worunter man im Allgemeinen die
<lb/>Besugniß versteht, den Konsumenten in seiner natürlichen Freiheit dergestalt zu
<lb/>beschränken, daß ihm die Anschaffung oder Zubereitung gewisser Bedürfnisse bei
<lb/>Anderen, als dem Berechtigten, untersagt werden kann.

<lb/>Der wesentliche Unterschied zwischen den ausschließlichen Gewerbeberechti- 
<lb/>gungen und zwischen Zwangs- und Bannrechten, in Absicht auf ihre Wirksam-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0266.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>keil, äußert sich also darin, daß die- ausschließlichen Gewerbeberechtigungen die
<lb/>nicht berechtigten Gewerbetreibenden, die Zwangs- und Bannrechte aber auch die
<lb/>Konsumenten in dem Gebrauche ihrer natürlichen Freiheit beschränken.

<lb/>An und sür sich läßt sich zwar nicht behaupten, daß die letzteren Befugnisse
<lb/>unter allen Umständen einen nachtheiligen Einfluß auf die Freiheit des gewerb- 
<lb/>lichen Verkehrs äußern müssen; denn sonst würde man jeden Vertrag, in dem
<lb/>sich Jemand verpflichtet, seinen Bedarf an gewissen gewerblichen Gegenständen
<lb/>von einer bestimmten Person zu entnehmen, z B. ein Bäcker seinen Mehlbedarf
<lb/>von einem Mehlhändler, als gemeinschädlich anerkennen müssen, was sich jedoch
<lb/>nicht rechtfertigen ließe. Sie wirken aber nachtheilig, sobald die Verpflichtung in
<lb/>ihrer Dauer nicht begrenzt ist, und dies tritt ein:

<lb/>1. wenn das Recht in Beziehung auf den Verpflichteten ohne Beschränkung
<lb/>auf einen Zeitraum Realqualität erlangt und dadurch jeden Besitzer des
<lb/>belasteten Grundstücks verpflichtet;

<lb/>2. wenn die Verpflichtung zwar nicht auf einem Grundstücke lastet, aber
<lb/>von einer Korporation, ohne Beschränkung aus eine bestimmte Frist,
<lb/>übernommen ist, weil jene, ihrem Wesen nach, etwas Dauerndes ist-
<lb/>(Universitas non moritur.)

<lb/>• Die Schädlichkeit dieser gewerblichen Zwangsrechte ist ebenso allgemein an- 
<lb/>erkannt, als der nachtheilige Einfluß, den die ausschließlichen Gewerbeberechti- 
<lb/>gungen auf die Freiheit des Verkehres ausüben. Insbesondere gilt dies von den
<lb/>s. g. Banngerechtigkeiten, welche nur eine Spezies der Realzwangsrechte (sub 1)
<lb/>ausmachen und sich von diesen nur dadurch unterscheiden, daß bei ihnen die Ver- 
<lb/>pflichtung nicht blos auf einzelnen bestimmten Grundstücken, sondern auf einem
<lb/>ganzen Komplexus derselben (Distrikt) haftet und somit alle Bewohner desselben
<lb/>trifft."

<lb/>Aus dieser Stelle der Motive ergiebt sich klar, daß der Begriff der „aus- 
<lb/>schließlichen Gewerbeberechtigungen, sowie der Zwangs- und Bannrechte" hier in
<lb/>völligem Einklänge mit dem allgemeinen Sprachgebrauche aufgefaßt wurde, und
<lb/>daß man bei Verträgen, durch welche solche Gerechtigkeiten begründet werden
<lb/>könnten, an die oben bereits hervorgehobenen beiden Fälle gedacht hat, in welchen
<lb/>die Besitzer eines Grundstückes oder die Mitglieder einer Korporation als solche
<lb/>verpflichtet werden, nicht aber an Verträge, durch welche eine einzelne bestimmte
<lb/>Person gegenüber einer anderen sich zu einer Beschränkung in Ausübung eines
<lb/>Gewerbes verpflichtet.

<lb/>Als 1839 bei einer neuen Redaktion des Entwurfes des allgemeinen Ge- 
<lb/>werbepolizeigesetzes beschlossen wurde, in denselben die Bestimmungen des Ent- 
<lb/>wurfes über Aufhebung und Ablösung der Zwangs- und Bannrechte aufzu-
<lb/>nehmen, erhielt der §. 29 des letzteren, unter Ausdehnung seines Inhaltes auf
<lb/>ausschließliche Gewerbeberechtigungen, als §. 14 des neuen Entwurfes folgende
<lb/>Fassung:

<lb/>„Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bann-
<lb/>rechte, welche nach Vorschrift dieses Gesetzes aufgehoben oder als ab-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0267.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 263

<lb/>lösungsfähig bezeichnet sind, können von jetzt ab durch Verjährung nicht
<lb/>erworben werden. Auch ist jetzt jede zur Zeit der Verkündigung dieses
<lb/>Gesetzes angefangene, aber noch nicht vollendete Verjährung durch das- 
<lb/>selbe für unterbrochen zu erachten.

<lb/>Durch Verträge oder andere Rechtstitel können dergleichen Rechte
<lb/>nicht auf einen längeren, als zehnjährigen Zeitraum begründet werden.
<lb/>Nach dessen Ablauf ist sowohl der Berechtigte, als der Verpflichtete ohne
<lb/>alle Entschädigung des anderen Theiles zum Rücktritte befugt."

<lb/>Die Akten des Staatsministeriums ergeben nicht, daß dabei bezüglich des
<lb/>Begriffes der „ausschließlichen Gewerbeberechtigungen" eine von der früheren ab- 
<lb/>weichende Auffassung obgewaltet hat. Insbesondere liegt nicht der geringste An- 
<lb/>haltspunkt für die Annahme vor, daß man damals unter „ausschließlichen Ge- 
<lb/>werbeberechtigungen", welche allerdings nicht in gleicher Weise, wie Zwangsrechte,
<lb/>durch dinglichen oder durch Korporation^ vertrag begründet werden können, auch
<lb/>rein obligatorische Ansprüche verstanden habe. Daß nunmehr der Abs. 2 des
<lb/>§. 14 nicht für alle in dem Abs. 1 aufgeführte Gerechtigkeiten Bedeutung hatte,
<lb/>fällt ebensowenig ins Gewicht, wie der Umstand, daß auch in dem frühern §. 29
<lb/>die die vertragsmäßige Begründung betreffende Vorschrift aus eigentliche Bann-
<lb/>rechte keine Anwendung finden konnte, zu der Annahme berechtigte, als ob damals
<lb/>rein obligatorische Ansprüche mitgetroffen seien.

<lb/>Der neue Entwurf wurde vom Staatsministerium den vereinigten Abthei- 
<lb/>lungen des Staatsrathes zur Berathung übergeben. Diese nahmen in ihre neue
<lb/>Redaktion den bisherigen §. 14 als §. 26 völlig unverändert auf und bemerkten
<lb/>in dem begleitenden Gutachten zur Begründung:

<lb/>„Gegen den ersten Absatz des §. 14 ist bei den Berathungen in den Abthev
<lb/>lungen erinnert worden, daß es nach Erlaß des vorliegenden Gesetzes ohnehin
<lb/>nicht möglich sei, durch Verjährung ein gegen Jedermann gerichtetes gewerbliches
<lb/>Ausschließungs-, oder Zwangs- und Bannrecht zu erwerben, da die Verjährung
<lb/>immer nur gegen Einzelne begonnen und fortgesetzt werden könne, und daß ein
<lb/>Rechtssatz im Gesetze nicht ausgesprochen zu werden brauche, der aus den allge- 
<lb/>meinsten Grundsätzen von selbst hervorgehe.

<lb/>Gegen den zweiten Absatz hat man eingewendet, daß ebensowenig durch
<lb/>Verträge, auch ohne spezielles Verbot, ein gegen Jedermann geltendes Verbie-
<lb/>tungsrecht zu begründen sei, daß aber kein genügender Grund vorhanden zu sein
<lb/>scheine, solchen Verträgen, durch welche Einzelne hierauf bezügliche Verpflichtungen
<lb/>und zugleich die Verbindlichkeit zur Entschädigung des anderen Theiles im
<lb/>Falle der Auflösung des Vertrages übernehmen, den Schutz des Gesetzes zu
<lb/>entziehen.

<lb/>Dagegen ist aber andererseits auf das Prinzip des Gesetzes hingewiesen wor- 
<lb/>den, wonach alle ausschließlichen Gewerbeberechtigungen als gemeinschädlich aner- 
<lb/>kannt werden. Der erste Satz des §. 14 dient dazu, dieses Prinzip deutlicher
<lb/>hervorzuheben, und der zweite Satz rechtfertigt sich vollkommen, indem es, wenn
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0268.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>der Gesetzgeber sich eben nur um der Gemeinschädlichkeit willen zur Aufhebung
<lb/>der bestehenden Exklusivrechte ermächtigt findet, nur folgerecht erscheinen kann,
<lb/>daß die Herbeiführung neuer gemeinschädlicher Verhältnisse untersagt wird.

<lb/>Der vorliegende Entwurf geht nicht einmal soweit, als die Kabinetsordre
<lb/>vom 29. April 1813, welche alle die Gewerbefreiheit beschränkenden Verträge auf- 
<lb/>hebt, indem der Entwurf die eigenthümlichen Verhältnisse, welche die Parteien
<lb/>zur vertragsmäßigen Stipulation gewerblicher Verbietungsrechte bestimmen kön- 
<lb/>nen, berücksichtigt und nur nach Analogie des §. 16 des Ediktes vom 14. Sep- 
<lb/>tember 1811, wegen Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse, die Dauer der
<lb/>Gültigkeit solcher Stipulationen beschränkt, damit ein an sich gemeinschädliches
<lb/>Verhältniß nicht über die Dauer des augenblicklichen Bedürfnisses hinaus fort- 
<lb/>gesetzt wird.

<lb/>Aus diesen Gründen haben sich die Abtheilungen für die Beibehaltung des
<lb/>§. 14 entschieden."

<lb/>Nach diesem Gutachten gewinnt es fast den Anschein, als ob der Staats-
<lb/>rath, ausgehend von der Auffassung, welche der Allerh. Kabinetsordre vom
<lb/>29. April 1813 (G.-S. S. 69) zur Grundlage dient, unter Verträgen im Abs. 2
<lb/>des §. 14 (26) alle die Gewerbefreiheit beschränkenden Verträge verstanden und
<lb/>grade mit Rücksicht auf Verträge, welche blos obligatorische Ansprüche unter Ein- 
<lb/>zelnen begründen, den Absatz 2 beibehalten habe. Allein einestheils ist diese Aus- 
<lb/>legung des Gutachtens keineswegs über jeden Zweifel erhaben. Denn die Be- 
<lb/>rufung auf die erwähnte Kabinetsordre kann füglich nur den Zweck gehabt haben,
<lb/>ganz im Allgemeinen darauf hinzuweisen, daß bestehende gesetzliche Vorschriften
<lb/>rücksichtlich der Ungültigkeit der die Gewerbefreiheit beschränkenden Verträge noch
<lb/>weiter gehen, als der Entwurf, und hierfür spricht der vorausgehende Satz, in
<lb/>welchem die Untersagung „neuer gemeinschädlicher Verhältnisse" als. eine Kon- 
<lb/>sequenz „der Aushebung der bestehenden Exklusivrechte" hingestelli wird, da eine
<lb/>solche Konsequenz nur auf neue Exklusivrechte, nicht aber auf obligatorische An- 
<lb/>sprüche zutrifft.

<lb/>Anderentheils aber würde, selbst wenn jene erste Auslegung des Gutachtens
<lb/>richtig wäre, doch keinenfalls feststehen, daß sie auch vom Staatsministerium adop-
<lb/>tirt und dem späteren Gesetze zu Grunde gelegt worden ist. Daraus allein, daß
<lb/>die fragliche Aeußerung des Staatsrathes in dem weiteren Stadium der Be-
<lb/>rathungen von keiner Seite Widerspruch erfahren hat, kann dieses um so weniger
<lb/>geschlossen werden, als es sich hier nicht um einen neuen, aus der Initiative des
<lb/>Staatsrathes hervorgegangenen Vorschlag, sondern um die Beibehaltung einer
<lb/>vom Staatsministerium empfohlenen Bestimmung handelte, und letzteres unter
<lb/>diesen Umständen keine Veranlassung hatte, einer etwaigen abweichenden Begrün- 
<lb/>dung entgegenzutreten. Da der §. 26 bei den späteren Berathungen des Ent- 
<lb/>wurfes im Plenum des Staatsrathes, sowie auch bei den Schlußredaktioneu nicht
<lb/>weiter Gegenstand der Erörterung gewesen ist, so ist es zum Mindesten unauf- 
<lb/>geklärt geblieben, ob der Gesetzgeber schließlich sich jener angeblichen Auffassung
<lb/>des Staatsrathes angeschlossen hat, und bei solcher Bewandniß der Auslegung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0269.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 265

<lb/>des Gesetzes der Vorzug zu geben, welche dem juristischen Sprachgebrauchs, wie
<lb/>dem ganzen Zusammenhänge des Gesetzes allein entspricht und den ersten Ent- 
<lb/>würfen ohne allen Zweifel zu Grunde gelegen hat.

<lb/>Die Bedeutung, welche der Ausdruck „ausschließliche Gewerbeberechtigungen"
<lb/>in den übrigen Paragraphen der preußischen Gewerbeordnung hat, in denen er
<lb/>vorkommt, stimmt damit völlig überein.

<lb/>Es kommen hierbei auch in Betracht die §§. 7—24 des Entschädigungs-
<lb/>gesetzes von demselben Tage, welche ein dingliches, veräußerliches Recht als Gegen- 
<lb/>stand der Entschädigung unterstellen (vergl. z. B. §. 8) und auf bloße obliga- 
<lb/>torische Ansprüche absolut nicht passen (vergl. z. B. §. 18).

<lb/>Nach alledem berechtigt weder die Entstehungsgeschichte der preußischen, noch
<lb/>diejenige der Reichsgewerbeordnung zu der abweichenden Auslegung des §. 10
<lb/>der Reichsgewerbeordnung.

<lb/>Es erübrigt noch die Frage, ob etwa in dem Zwecke der gesetzlichen Vor- 
<lb/>schrift eine Rechtfertigung der entgegengesetzten Ansicht zu finden ist. In dieser
<lb/>Beziehung wird gesagt: der Wille des Gesetzgebers habe bei den hier fraglichen
<lb/>Bestimmungen das öffentliche Wohl im Auge, indem er die Gefahr zu beseitigen
<lb/>beabsichtige, welche aus der Beschränkung der freien gewerblichen Konkurrenz dem
<lb/>Publikum erwachse. Eine solche Gefahr könne aber auch durch Verträge herbei-
<lb/>geführt werden, mittelst welcher sich ein Kontrahent lediglich für seine Person zur
<lb/>Unterlassung eines Gewerbebetriebes verpflichtet, und werde am sichersten dadurch
<lb/>ausgeschlossen, daß solche Verträge schlechthin, ohne Unterscheidung des einzelnen
<lb/>Falles, verboten werden.

<lb/>Daß das Verbot der Neubegründung ausschließlicher Gewerbeberechtigungen
<lb/>aus der Absicht entsprungen ist, die Gefahr zu beseitigen, welche aus der Ve'
<lb/>schränkung der im öffentlichen Interesse eingesührten gewerblichen Konkurrenz dem
<lb/>Publikum erwächst, ist nicht zu bezweifeln. Allein die Gefahr, welche in dieser
<lb/>Hinsicht durch Verträge herbeigesührt wird, mittelst welcher sich ein Kontrahent
<lb/>lediglich für seine Person dem andern Kontrahenten gegenüber und zu dessen
<lb/>Gunsten zur Unterlaffung eines Gewerbebetriebes verpflichtet, ist eine äußerst
<lb/>geringe, da durch dieselben Dritte außer ihm an der Ausübung dieses Gewerbes
<lb/>nicht behindert werden, und mithin für die wünschenswerthe freie Konkurrenz in
<lb/>der Regel ein genügender Spielraum bleibt. Wollte man um dieser blos mög- 
<lb/>lichen Gefahr willen alle derartige Verträge schlechthin verbieten, so würde man
<lb/>ein Mittel anwenden, welches über sein Ziel weit hinausschiebt, zur Verhütung
<lb/>einer sehr entfernten Gefahr andere sehr nahe liegende praktische Mißstände her-
<lb/>vorrust und in angeblich konsequenter Durchführung des Grundsatzes der Ge- 
<lb/>werbefreiheil den nicht minder richtigen Grundsatz der Vertragsfreiheit aus das
<lb/>Empfindlichste verletzt. Denn, wenn alle Verträge verboten sein sollten, welche
<lb/>Jemanden lediglich für seine Person zu Gunsten eines Anderen in der Ausübung
<lb/>eines Gewerbes beschränken, so würden unter ein solches Verbot auch Verträge
<lb/>fallen, welche int Verkehrsleben ohne Beeinträchtigung der berechtigtsten Zntereffen

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 3. Heft. 18
</p>

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                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>gar nicht entbehrt werden können', andererseits aber einer natürlichen gewerb- 
<lb/>lichen Konkurrenz nicht den geringsten Eintrag thun. Dahin gehört beispiels- 
<lb/>weise ein Vertrag, durch welchen ein Handlungsreisender seinem Prinzipal
<lb/>gegenüber sich verpflichtet, innerhalb bestimmter Jahre nach dem Aufgeben dieser
<lb/>seiner Stelle nicht ein gleiches Handelsgeschäft in demjenigen Bezirke zu begrün- 
<lb/>den, welchen er bis dahin bereist hat, weil die Besorgniß vorliegt, daß er ver- 
<lb/>möge seiner durch die häufigen Besuche angeknüpften nahen Beziehungen zu der
<lb/>Kundschaft, bei eigener Begründung eines gleichartigen Geschäftes, diese seinem
<lb/>bisherigen Prinzipal entfremden und sich zuführen werde. Zn einem solchen Falle
<lb/>steht doch sicherlich das öffentliche Interesse, welches möglicherweise das Publikum
<lb/>an der Entstehung eines neuen Konkurrenzgeschäftes haben kann, weit zurück
<lb/>hinter demjenigen öffentlichen Interesse, welches für eine gesicherte und gedeih- 
<lb/>liche Ausübung des Gewerbes darin liegt, daß eine Möglichkeit gegeben ist, sich
<lb/>durch illoyale Benachtheiligung seitens des eigenen Handlungspersonals zu
<lb/>schützen, sich, wie es in dem Uriheile des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 5. No- 
<lb/>vember 1872 (Entscheidungen des N.-O. H.G., Vd. 7 S. 421) treffend heißt,
<lb/>„zu sichern gegen die Ausbeutung durch einen Einzelnen, welcher vermöge seiner
<lb/>besonderen dienstlichen Verbindung mit ihnen zu dieser Ausbeutung vorzugsweise
<lb/>befähigt war."

<lb/>So nothwendig es daher auch im Zntereffe der Aufrechthaltung des Grund- 
<lb/>satzes der Gewerbesreiheit war, die Begründung ausschließlicher Gewerbeberech- 
<lb/>tigungen, sowie von Zwangs- und Bannrechten, für die Zukunft ganz allgemein
<lb/>zu verbieten, so wenig lag ein solches Bedürfniß in Bezug auf obligatorische
<lb/>Verträge vor, durch welche nicht jeder Dritte oder auch nur eine unbestimmte
<lb/>Mehrheit von Personen, sondern ein Einzelner lediglich für seine Person in der
<lb/>Ausübung eines Gewerbebetriebes beschränkt wird. Eine extensive Auslegung
<lb/>des §. 10 der Reichsgewerbeordnung kann daher auch nicht auf die ratio legis
<lb/>gestützt werden.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß weder aus den §§. 1 und 10 der Reichsgewerbe- 
<lb/>ordnung, noch aus dem Prinzips der Gewerbefreiheit die Ungültigkeit von Ver- 
<lb/>trägen, wie sie hier in Rede stehen, herzuleiten und demzufolge die dem Plenum
<lb/>unterbreitete Frage in ihrer Allgemeinheit zu verneinen ist.

<lb/>Doch soll nicht geleugnet werden, daß im einzelnen Falle, unter besonderen
<lb/>Umständen, derartigen Verträgen die rechtliche Wirksamkeit zu versagen ist, ins- 
<lb/>besondere. wenn sie eine Benachtheiligung des Publikums bezwecken oder herbei-
<lb/>zusühren geeignet sind, und so dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen sollten.
<lb/>Auf diese Ausnahmefälle einzugehen, die Voraussetzungen derselben zu erörtern,
<lb/>giebt der vorliegende Rechtsstreit und der Verweisungsbeschluß keinen Anlaß. Es
<lb/>handelt sich hier um eine unter Privaten vertragsmäßig festgestellte, örtlich be- 
<lb/>grenzte Beschränkung eines bestimmten Gewerbebetriebes, bei welcher das Inter- 
<lb/>esse des Publikums in keiner Weise gefährdet ist, nur die Konkurrenz des einen
<lb/>Kontrahenten zu Gunsten des anderen Kontrahenten ausgeschlossen werden soll
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0271.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0271--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 267

<lb/>Der Verweisungsbeschluß selbst läßt die Frage für die Fälle offen, wo der
<lb/>Vertrag eine wirkliche Benachtheiligung des Publikums in sich schließt, und somit
<lb/>öffentliche Interesse gefährdet. 1
</p>
            <p>

               <lb/>27.

<lb/>Entschädigungspflicht der Gemeinden wegen verweigerten Baukonsenses.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 10. Juli 1877.)

<lb/>Die Kläger verlangen, daß die verklagte Stadtgemeinde die Pflicht aner- 
<lb/>kenne, ihnen schon jetzt einen in dem westlichen Theile der Stadt T. belegenen
<lb/>Scheunengarten, den sie behufs der Erbauung eines Eiskellers für eine einzu- 
<lb/>richtende Bierbrauerei gekauft haben wollen, gegen die gesetzliche Entschädigung
<lb/>abzunehmen, weil durch einen von ben Gemeindebehörden der Stadt T im Jahre
<lb/>1869 festgesetzten und von der Regierung bestätigten Bebauungsplan das Areal
<lb/>des Scheunengartens zu einer künftig anzulegenden Straße in Aussicht genommen
<lb/>und ihnen deshalb von der Polizeiverwaltung der Baukonsens verweigert sei.

<lb/>Der Appellationsrichter erachtet mit dem ersten Richter dieses Verlangen für
<lb/>ein ungerechtfertigtes, weil, obwohl die Fluchtlinien schon in dem Jahre 1869
<lb/>festgesetzt seien, doch die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betref- 
<lb/>fend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und
<lb/>ländlichen Ortschaften, hier anwendbar seien, und keiner der Fälle vorliege, in
<lb/>welchen nach dem §. 13 a. a. O. Entschädigung wegen Entziehung oder Be- 
<lb/>schränkung des von der durch den Bebauungsplan erfolgten Festsetzung der neuen
<lb/>Fluchtlinien betroffenen Grundeigenthums gefordert werden könne, namentlich eine
<lb/>Enteignung des klägerischen Scheunengartens nicht stattgefunden habe.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde meint, daß es nicht darauf ankomme, ob eine Ent- 
<lb/>eignung des klägerischen Grundstückes im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 1875
<lb/>und des in diesem in Bezug genommenen Gesetzes über die Enteignung von
<lb/>Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (G.-S. S. 221) ganz oder zum Theile
<lb/>bereits stattgefunden habe, daß der Klageanspruch vielmehr durch den §. 75 der
<lb/>Einl. zum A. L.-R. und den vorletzten Abs. des §. 13 des Gesetzes vom 2. Juli
<lb/>1875 vollkommen gerechtfertigt werde; denn, da nach den Feststellungen des Appel- 
<lb/>lationsrichters der klägerische Scheunengarten durch die in dem Bebauungsplans
<lb/>getroffene Festsetzung der Fluchtlinie zu einer Straße bestimmt sei, so liege der
<lb/>in dem §. 13 Nr. 1 a. a. O. vorausgesetzte Fall vor und, da in diesem Falle der
<lb/>Eigenthümer die Uebernahme des ganzen Grundstückes verlangen könne, wenn
<lb/>dasselbe durch die Fluchtlinie entweder ganz oder soweit in Anspruch genommen
<lb/>werde, daß das Restgrundstück nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes
<lb/>nicht mehr zur Bebauung geeignet fei, so folge daraus, daß der Eigenthümer die
<lb/>Uebernahme des durch die Feststellung der Fluchtlinie zu einer Straße bestimmten
<lb/>Grundstückes auch dann verlangen könne, wenn die Gemeinde das Verlangen
<lb/>auf Abtretung nicht gestellt habe.
</p>
            <p>

               <lb/>18*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0272.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde rügt deshalb Verletzung des §. 75 der Einl. zum
<lb/>A. L.-R. und des vorletzten Abs. des §. 13 des Gesetzes vom 2. Zuli 1875, in
<lb/>Verbindung mit Nr. 1 dieses Paragraphen, durch unterlassene Anwendung und
<lb/>Verletzung sämmtlicher, von dem Appellationsrichter zitirter gesetzlicher Vorschuss
<lb/>len, nämlich der §§. 8—14 des Gesetzes vom 2. Zuli 1875, der §§, 5, 6 littr. i.
<lb/>des Gesetzes vom 11. März 1850, der §§. 2 folg, des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1842, der §§. 67 folg. £it. 8 Lhl. I. A. L.-R. und der §§. 24, 32 des Gesetzes
<lb/>vom 11. Zuni 1874 durch unrichtige Anwendung.

<lb/>Die Rüge ist unbegründet. Bevor das Gesetz vom 2. Zuli 1875 ergangen
<lb/>war, hat das Ober-Tribunal allerdings auf Grund des §. 75 der Einl. zum
<lb/>A. L.-R. angenommen, daß der Eigenthümer eines nicht bebauten Grundstückes,
<lb/>welchem von den betreffenden Baupolizeibehörden der Konsens, dasselbe mit Ge- 
<lb/>bäuden zu besetzen, verweigert wird, weil das Grundstück zur Anlegung einer
<lb/>öffentlichen Straße in Aussicht genommen worden ist, schon in Folge der Ver- 
<lb/>sagung des Baukonsenses, welche ihn in dem Gebrauche seines Eigenthums be- 
<lb/>schränkt, einen Anspruch auf Entschädigung hat und diesen Anspruch gegen das- 
<lb/>jenige Gemeinwesen geltend machen kann, in deffen Interesse ihm jene Beschrän- 
<lb/>kung auferlegl ist. (Vergl. die Erkenntniffe vom 23. April 1863 ^Entscheidungen
<lb/>Bd 49, S. 80]; vom 27. Februar 1865 Daselbst Bd. 53, S.31]; vom 31. Mai
<lb/>1866 Daselbst Bd. 56, S. 19].)'

<lb/>Zn dem vorliegenden Falle verlangen die Kläger aber nicht einfach Ent- 
<lb/>schädigung für die ihnen durch die Versagung des Vaukonsenses entstandenen
<lb/>Nachtheile, sondern sie haben den Antrag gestellt, die verklagte Stadtgemeinde zu
<lb/>verurtheilen, die Pflicht anzuerkennen, ihnen schon jetzt den „enteigneten" Scheu- 
<lb/>nengarten gegen die gesetzliche Entschädigung abzunehmen, und dieser Antrag
<lb/>wird durch die allgemeine Vorschrift des §. 75 der Einl- zum A. L.-R. allein
<lb/>noch nicht gerechtfertigt. Für die Beurtheilung der Nichtigkeitsbeschwerde muß
<lb/>indessen hiervon abgesehen werden; denn der Appellationsrichter erachtet hinsicht- 
<lb/>lich des klägerischen Anspruches nicht lediglich die Bestimmungen des A. L.-R.
<lb/>für maßgebend, sondern er geht von der Annahme aus, daß auf den vorliegen- 
<lb/>den Fall die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Zuli 1875 Anwendung finden
<lb/>und von dieser nicht angegriffenen Annahme geht auch die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>aus. Sie rügt nicht, daß der Appellationsrichter das gedachte Gesetz, als solches,
<lb/>zu Unrecht in Anwendung gebracht habe, sondern sie setzt ihre Beschwerde darin,
<lb/>daß der Appellationsrichter das Gesetz vom 2. Zuli 1875 unrichtig ausgelegt
<lb/>habe, und sucht grade durch die Bestimmungen dieses Gesetzes den klägerischen
<lb/>Anspruch zu rechtfertigen. Die Frage, ob dem Appellationsrichter nach der ge- 
<lb/>rügten Richtung hin ein rechtsgrundsätzlicher Verstoß zur Last fällt, hängt mit- 
<lb/>hin von der Beantwortung der Frage ab, ob der Anspruch der Kläger nach den
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Zuli 1875, in Verbindung mit dem §. 75
<lb/>der Einl. zum A. L.-R., ein begründeter ist, und diese Frage muß verneint
<lb/>werden. , N

<lb/>Das Gesetz vom 2. Zuli 1875 fixirt in dem §. 11 die Wirkungen, welche
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0273.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 269

<lb/>ein vorschriftsmäßig festgesetzter und bekannt gemachter Bebauungsplan haben
<lb/>soll, und führt als solche, die Beschränkung des Grundoigenthümers, daß Neu-
<lb/>bauten, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können,
<lb/>und das Recht der Gemeinde auf, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien
<lb/>für Straßen und Plätze bestimmte Grundfläche dem Eigenthümer zu entziehen.
<lb/>.Es knüpft also an den festgesetzten Bebauungsplan einerseits eine gesetzliche Be- 
<lb/>schränkung des Grundeigenthümers, andererseits aber ein Recht und nicht, wie
<lb/>der Appellationsrichter zutreffend bemerkt, eine Pflicht der Gemeinde. Sodann
<lb/>beschäftigt es sich in dem §. 13 mit der Entschädiguugsfrage und schreibt vor:

<lb/>Eine Entschädigung kann .... wegen Entziehung oder Beschränkung
<lb/>des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigenthumes
<lb/>nur in folgenden Fällen gefordert werden:

<lb/>1. wenn die zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen auf Ver- 
<lb/>langen der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr abgetreten werden;

<lb/>2. wenn die Straßen- oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude trifft
<lb/>und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden frei- 
<lb/>gelegt wird;

<lb/>3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße ein unbe- 
<lb/>bautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück trifft, welches zur
<lb/>Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie an einer bereits bestehenden und
<lb/>für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellten anderen
<lb/>Straße belegen ist, und die Bebauung in der Fluchtlinie der neuen
<lb/>Straße erfolgt.

<lb/>Der Appellaiionsrichter nimmt an daß hier keiner dieser drei Fälle vorliegt.
<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde dagegen meint, daß, da nach der Feststellung des Appel-
<lb/>lationsrichters der klägerische Scheunengarten durch die von der verklagten Stadt- 
<lb/>gemeinde in dem Bebauungspläne getroffene Festsetzung der Fluchtlinie zu einer
<lb/>Straße bestimmt sei, der Fall zu 1. vorliege, nämlich der Fall, daß der Scheunen- 
<lb/>garten auf Verlangen der Stadtgemeinde für den öffentlichen Verkehr abgetreten
<lb/>werde. Indessen die Festsetzung des Bebauungsplanes, durch welchen eine Grund- 
<lb/>fläche von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr in Aussicht genommen
<lb/>wird, ist etwas Anderes, als die Abtretung der Grundfläche aus Verlangen der
<lb/>Gemeinde. Die Auslegung, welche die Nichtigkeitsbeschwerde der Nr. 1 des §. 13
<lb/>a. a. O. geben will, steht im Widerspruche mit den Worten des Gesetzes, und
<lb/>der in dem §. 75 der Einl. zum A. L.-R. enthaltene, allgemeine Nechtsgrundsatz
<lb/>rechtfertigt es schon an und für sich nicht, der in Rede stehenden Bestimmung
<lb/>einen anderen Sinn beizulegen, als den, welcher sich aus dem Wortlaute der- 
<lb/>selben ergiebt. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 2. Juli 1876 läßt
<lb/>aber auch keinen Zweifel darüber, daß grade die Befürchtung, auf Grund des
<lb/>§. 75 der Einl. zum A. L.-R. könnten gegen die Gemeinden maßlose Entschädi- 
<lb/>gungsansprüche erhoben werden, Veranlaffung dazu gegeben hat, die Entschädi-
<lb/>gungsansprüche der Grundeigenthümer auf bestimmte Fälle zu beschränken, und
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0274.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>daß das Gesetz Ansprüche, wie sie vorliegend von den Klägern erhoben werden,
<lb/>zu beseitigen beabsichtigt.

<lb/>Zn den Motiven zu dem in Folge Allerh. Ermächtigung vom 27. Zanuar
<lb/>1875 dem Hause der Abgeordneten vorgelegten Entwürfe eines Gesetzes, betref- 
<lb/>fend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen in Städten und
<lb/>ländlichen Ortschaften (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten für 1875 Bd. 1
<lb/>Nr. 23 S. .2) wird ausgeführt, wie hinsichtlich der Frage, welche Entschädi- 
<lb/>gungsansprüche den Privatgrundbesitzern für die Beschränkungen, die für die- 
<lb/>selben aus der Festsetzung der Fluchtlinien und der Aufstellung von Bebauungs- 
<lb/>plänen sich ergeben, zuzugestehen sind, die Verwaltung mit der Auffassung der
<lb/>Gerichtsbehörden sich in letzter Zeit nicht mehr in Uebereinstimmung befinde.

<lb/>„Zn vollständiger Harmonie mit den Entscheidungen des höchsten Gerichts- 
<lb/>hofes — so heißt es weiter — hat die Verwaltung bis dahin schon angenommen,
<lb/>daß ein Entschädigungsanspruch in dem Falle, wenn die Fluchtlinie ein bebautes
<lb/>Grundstück durchschneidet, unzweifelhaft vorliegt, sobald wegen derselben der
<lb/>Wiederaufbau schon bestandener Gebäude oder der Ausbau innerhalb der alten
<lb/>Fluchtlinie versagt wird. Zn den Fällen aber, in denen es um ein bisher nicht
<lb/>bebautes Grundstück und um die Einschränkungen sich handelt, denen der Grund- 
<lb/>besitzer in der Freiheit, dieses Grundstück zu bebauen, durch die Festsetzung der
<lb/>Fluchtlinien oder die Aufstellung von Bebauungsplänen unterworfen wird, ist
<lb/>von der Verwaltung die Berechtigung einer Entschädigungssorderung erst dann
<lb/>als vorhanden angenommen worden, wenn die von der Bebauung ausge- 
<lb/>schloffene Grundfläche thatsächlich für den öffentlichen Verkehr in Anspruch ge- 
<lb/>nommen wird."

<lb/>Zndem sodann die rechtlichen Bedenken gegen die entgegenstehenden Entschei- 
<lb/>dungen der Gerichte vorgetragen werden und darauf hingewiesen wird, daß, wenn
<lb/>für alle aus der Festsetzung von Fluchtlinien und der Ausstellung von Bebaungs-
<lb/>plänen resultirende Beschränkungen des Grundeigenthums Entschädigungsansprüche
<lb/>zugestanden werden sollten, einer unerlaubten und frivolen Spekulation Lhür
<lb/>und Thor geöffnet werden und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für viele
<lb/>einen erwünschten Anlaß bieten würde, mit fingirten Bauprojekten hervorzu- 
<lb/>treten, wird der §. 10 des Entwurfes in folgender Fassung zur Annahme in Vor- 
<lb/>schlag gebracht:

<lb/>Eine Entschädigung können Diejenigen, welche durch die Festsetzung
<lb/>der Fluchtlinien in der Freiheit, zu bauen, eingeschränkt werden, wegen
<lb/>dieser Einschränkung nicht fordern.

<lb/>Wenn jedoch die von der Bebauung ausgeschlossene Grundfläche für
<lb/>den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen wird, so muß in Er- 
<lb/>mangelung einer gütlichen Einigung das Enteignungsverfahren einge- 
<lb/>leitet werden.

<lb/>Daffelbe muß in den Fällen, in denen die Fluchtlinie ein bebautes
<lb/>Grundstück durchschneidet, schon dann geschehen, wenn wegen derselben
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0275.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>der Wiederaufbau von Gebäuden in den früheren Grenzen oder der

<lb/>Ausbau innerhalb der alten Fluchtlinie versagt wird.

<lb/>Aus diesem §. 10 des Entwurfes ist der §. 13 des Gesetzes vom 2. Zuli
<lb/>1875 hervorgegangen, und zwar in der von der Kommisston des Abgeordneten- 
<lb/>hauses beantragten veränderten Fassung. Der Bericht derselben vom 22. April
<lb/>1875 (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten sür 1875, Bd. 4 Nr. 279 S. 6")
<lb/>ergiebt aber, daß die Kommission mit den in dem §. 10 des Entwurfes enthal- 
<lb/>tenen Sätzen im Wesentlichen einverstanden gewesen ist, daß diese in dem §. 13
<lb/>des Gesetzes zu 1. und 2. ihren Ausdruck haben finden sollen, daß vornehmlich
<lb/>redaktionelle Bedenken die veränderte Fassung herbeigeführt und Rücksichten der
<lb/>Billigkeit die Kommission nur veranlaßt haben, den Fällen zu 1. und 2. noch
<lb/>den Fall zu 3. hinzuzufügen.

<lb/>Insbesondere wird der Satz, daß für die Beschränkung in Folge der Fest- 
<lb/>setzung von Baufluchtlinien eine Entschädigung in der Regel nicht gefordert wer-
<lb/>den könne, anerkannt und ausgeführt, wie der Satz, daß das Eigenthum frei,
<lb/>also die Verfügung darüber unbehindert sein solle, mit dem berechtigten Ver- 
<lb/>langen der Gemeinde kämpfe, daß ihre grundbesitzenden Einwohner nicht aus
<lb/>neuen wirthschaftlichen Einrichtungen, welche die Allgemeinheit im Interesse Aller
<lb/>trifft, für sich ungebührlichen Vortheil herleiten, indem sie zugleich derselben Allge- 
<lb/>meinheit ungemeffenen Schaden zufügen, wie dieser Widerstreit der gegenseitigen
<lb/>Berechtigungen dahin führen müsse, es als Regel festzusetzen, daß für die durch
<lb/>neue Fluchtlinien erfolgte Einschränkung eine Entschädigung erfolge, wenn es sich
<lb/>um dadurch betroffene Gebäude handele, bei unbebauten Grundstücken nicht, und
<lb/>wie eine Ausnahme von dieser Regel nur dann eintrete, wenn — der Fall des
<lb/>§, 13 Nr. 3 a. a O. — ein Grundstück an einer bereits bestehenden und nach
<lb/>den Vorschriften sür den öffentlichen Verkehr fertig gestellten Straße liege und
<lb/>dann von einer neu projektirten Querstraße getroffen werde, weil es sich dann
<lb/>um eine Grundfläche handele, die von dem Eigenthümer mit Recht als Bauplatz
<lb/>anzusehen war.

<lb/>Daraus folgt, daß den Klägern, da es sich hier nach den Behauptungen der
<lb/>letzteren um ein bisher nicht bebaut gewesenes Grundstück und nicht um den
<lb/>Fall des §. 13 Nr. 1 a. a. O. handelt, ein Entschädigungsanspruch lediglich um
<lb/>deswillen, weil ihnen der Baukonsens verweigert ist, nach den Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes vom 2. Juli 1875 überhaupt nicht zusteht, daß sie vielmehr nur für die
<lb/>Enteignung des Grundeigenthumes Entschädigung würden fordern können, wenn
<lb/>die Verklagte den Scheunengarten für den öffentlichen Verkehr in Anspruch ge- 
<lb/>nommen hätte, und daß, da dies bisher nicht geschehen ist, der Fall des §. 13
<lb/>Nr 1 a. a. O. zweifellos nicht vorliegt. Liegt aber keiner der in dem §. 13
<lb/>aufgesührten drei Fälle vor, sy können die Kläger sich auch auf den vorletzten
<lb/>Absatz des §. 13, welcher nur für jene drei Fälle gegeben ist, nicht berufen und
<lb/>insbesondere aus demselben die Verpflichtung der verklagten Stadtgemeinde nicht
<lb/>herleiten, ihnen schon jetzt den Scheunengarten gegen Entschädigung abzn-
<lb/>nehmen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0276.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden^

<lb/>Mit Recht erachtet daher der Appellationsrichter den Anspruch der Kläger
<lb/>nach den Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juli 1875 für einen unbegründeten,
<lb/>und dadurch erledigen sich Zugleich die übrigen nicht weiter motivirten Angriffe
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde.
</p>
            <p>

               <lb/>. 28.

<lb/>Voraussetzungen der Auweudnug des Gesetzes über den Markenschutz vom
<lb/>30. November 1874.

<lb/>(Erk. des Ober-Trb. in Berlin vom 11. Januar 1877.)

<lb/>Zn Erwägnng: daß der Kassationskläger schon in der ersten Instanz und,
<lb/>wie man nach den dem Urtheile erster Instanz sich anschließenden Gründen des
<lb/>Appellationsrichters annehmen muß, auch vor dem letzteren, dem Civilkläger
<lb/>das Recht auf den Schutz des Markenschutzgesetzes vom 30. Rovember 1874 mit
<lb/>der Behauptung bestritten hat, daß die in das Handelsregister eingetragene
<lb/>Firma des Civilklägers keine rechtsbeständige sei;

<lb/>daß die Vorderrichter allerdings in eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit
<lb/>der für den Civilkläger eingetragenen Firma an der Hand des von dem Be- 
<lb/>schuldigten beigebrachten Materiales nicht eingetreten sind, vielmehr ausgesührt
<lb/>haben, daß der §. 1, in Verbindung mit dem §. 8 des Markenschutzgesetzes, den
<lb/>Schutz des Waarenzeichens lediglich von der Thatsache der Eintragllng der die
<lb/>Marke beanspruchenden Firma knüpfe und dabei ganz davon absehe, ob die
<lb/>Firma an und für sich eine zu Recht bestehende sei oder nicht; daß demgemäß
<lb/>der eingetragenen Marke so lange der gesetzliche Schutz zu Lheil werden muffe,
<lb/>als nicht in Folge einer besonderen Klage durch das zuständige Gericht die
<lb/>Löschung derselben verordnet worden sei;

<lb/>daß die Vorderrichter dadurch, daß sie im vorliegenden Falle, ohne die Be- 
<lb/>rechtigung des Klägers, diejenige Firma zu führen, unter deren Namen er die
<lb/>fraglichen Waarenzeichen angemeldet und deren Eintragung erwirkt hat, zu
<lb/>erörtern und darüber zu entscheiden, die Strafbestimmungen des Markenschutz- 
<lb/>gesetzes gegen ihn zur Anwendung brachten, den Beschuldigten nicht beschwert
<lb/>haben;

<lb/>daß nach dem §. 1 des mehrallegirten Gesetzes Gewerbetreibende, deren
<lb/>Firma im Handelsregister eingetragen ist, berechtigt sind, Zeichen, welche zur
<lb/>Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibender auf
<lb/>den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur
<lb/>Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem
<lb/>zuständigen Gerichte anzumelden, und die Inhaber der Firma, für welche zuerst
<lb/>die Anmeldung eines solchen Zeichens bewirkt ist, nach dem §. 8 das ausschließ- 
<lb/>liche Recht erwerben, Waaren oder deren Verpackung mit diesem Zeichen zu
<lb/>versehen, oder aus solche Weise bezeichnete Waaren in den Verkehr zu bringen;
<lb/>daß das Gesetz, indem es die Berechtigung zur Anmeldung eines Waaren-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0277.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 273

<lb/>Zeichens nur solchen Gewerbetreibenden gestattet, deren Firma in das Handels- 
<lb/>register eingetragen ist, hierbei, wie sich aus den amtlichen Motiven zum Gesetze
<lb/>und aus den Reichstagsverhandlungen ergiebt, lediglich den Zweck hatte, den
<lb/>Schutz der Waarenzeichen, im Gegensätze zum Schutze der Namen und Firmen
<lb/>(vergl. den §. 13 des Gesetzes), nur einem begrenzten Theile der Gewerbetreiben- 
<lb/>den zu eröffnen, ihn auf die registrirten Kausleute, also den eigentlichen Fabri- 
<lb/>kanten- und Handelsstand, zu beschränken;

<lb/>daß das Gesetz aber nirgends einen -Anhalt dafür bietet, daß daffelbe neben
<lb/>der Thatsache, daß der Anmeldende mit einer Firma in das Handelsregister ein-
<lb/>getragen sei, es auch als eine .weitere Voraussetzung jenes Rechtes betrachtet
<lb/>wissen wolle, daß dem Anmeldenden die Befugniß, gerade die eingetragene Firma
<lb/>zu führen, nicht bestritten werden könne, daß es auch keine Bestimmung enthält,
<lb/>in welcher die Annahme ihre Begründung fände, daß die Anmeldung eines
<lb/>Waarenzeichens ihre rechtliche Wirkung ohne Weiteres schon dann verliere, wenn
<lb/>nur dargelegt werden könne, daß.die fragliche Firma mit Unrecht eingetragen
<lb/>worden sei;

<lb/>daß das durch die Anmeldung eines Warenzeichens — die Zulässigkeit
<lb/>seiner Eintragung mit Rücksicht auf den z. 3 und §. 10 Abs. 2 des mehralle-
<lb/>girten Gesetzes vorausgesetzt — erlangte Recht, außer dem Falle des §. 11,
<lb/>wonach der Inhaber der Firma, für welche ein Waarenzeichen eingetragen ist,
<lb/>von demjenigen, welcher ihn von dessen Benutzung auszuschließen berechtigt ist,
<lb/>oder sofern das Waarenzeichen zu den im §. 10 Abs. 2 gedachten, im freien
<lb/>Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbtreibenden befindlichen oder
<lb/>sonst unzulässigen Zeichen gehört, von jedem Betheiligten angehalten werden
<lb/>kann, das Waarenzeichen wieder löschen zu lassen, nach dem §. 12 des Gesetzes
<lb/>vielmehr nur erlischt

<lb/>1. mit der Zurücknahme der Anmeldung, oder mit dem Anträge auf
<lb/>Löschung seitens des Inhabers der berechtigten Firma;

<lb/>2. mit dem Eintritte eines der im §. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichnten Fälle;

<lb/>daß von letztgedachten Fällen nur die unter Nr. 1 und 2 des §. 5 bezeich- 
<lb/>nten, das Erlöschen des Schutzrechtes mit der zur Zeit der Anmeldung bestehen- 
<lb/>den Eintragung im Firmenregister in Verbindung bringen, indem danach die
<lb/>Löschung eines eingetragenen Waarenzeichens von Amtswegen erfolgen soll:

<lb/>1. wenn die Firma im Handelsregister gelöscht wird,

<lb/>2. wenn eine Aenderung der Firma und nicht zugleich die Beibehaltung
<lb/>des Zeichens angemeldet wird;

<lb/>daß mithin, abgesehen von den: letzteren hier bis jetzt nicht in Frage stehen- 
<lb/>den Falle der Nr. 2, das Erlöschen des Waarenzeichens stets erst mit der Löschung
<lb/>der Firma eintritt;

<lb/>daß, wenn auch nach dem Art. 26 des deutschen Handelsgesetzbuches das
<lb/>Handelsgericht verpflichtet ist, denjenigen, welcher sich einer ihm nicht zustehenden
<lb/>Firma bedient, durch Ordnungsstrafen zur Befolgung des Gesetzes anzuhalten,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274 . Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>doch die Löschung einer eingetragenen Firma im Handelsregister niemals von
<lb/>Amtswegen, sondern stets nur auf den Antrag des Inhabers der Firma oder
<lb/>im Wege der executio ad faciendum auf Grund eines Urtheiles erfolgen kann,
<lb/>welches nach dem Art. 27 des D. H.-G-B. von einem durch den unbefugten
<lb/>Gebrauch der Firma in seinen Rechten Verletzten erstritten worden ist;

<lb/>daß der Beschuldigte auch jetzt nicht zu behaupten vermag, aus den Vor- 
<lb/>verhandlungen sich auch nicht ergiebt, daß er in den Instanzen gellend gemacht
<lb/>hätte, daß bis dahin die Löschung der Firma: „F. M. F, Glockengasse Nr. 4711,
<lb/>gegenüber der Pferdepost", für welche der Civilkläger die fraglichen Waaren-
<lb/>zeichen angemeldet hat, erfolgt sei;

<lb/>daß es daher auch nicht darauf ankommen konnte, ob, wie der Beschuldigte
<lb/>in den Vorinstanzen angeführt haben mag, in einem vom Reichs-Ober Handels- 
<lb/>gerichte erlassenen Erkenntnisse dem Civilkläger das Recht abgesprochen worden
<lb/>ist, die gedachte Firma zu führen, und der Appellationsrichter es jedenfalls in- 
<lb/>sofern mit Recht abgelehnt hat, im gegenwärtigen Verfahren aus eine Prüfung
<lb/>dieses Rechtes einzugehen, als er dem Einwande des Beschuldigten nur dann
<lb/>eine ausschlaggebende Bedeutung beilegen durste, wenn ihm der formelle Akt der
<lb/>Löschung der fraglichen Firma nachgewiesen worden wäre;

<lb/>daß, soviel die vom Beschuldigten behauptete Verletzung der übrigen von
<lb/>ihm hervorgehobenen Paragraphen des Markenschutzgesetzes anlangt, die Frage,
<lb/>ob ein zur Eintragung angemeldetes Waarenzeichen im Sinne des §. 3 Abs. 2
<lb/>dieses Gesetzes ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten besteht,
<lb/>welchem die Eintragung zu versagen gewesen wäre, als eine wesentlich thatsäch-
<lb/>liche erscheint;

<lb/>daß die Vorderrichter bezüglich des unter Nr. 35 für den Civilkläger ange- 
<lb/>meldeten Zeichens ausgesührt haben, daß die Eintragung dann nicht versagt
<lb/>werden könne, wenn die Zahlen, Buchstaben oder Worte mit anderen figürlichen
<lb/>Merkmalen, in dem vorliegenden Falle mit einem ovalen Kreise, welcher dem
<lb/>Augenscheine nach sich nicht als ein bloßer Abdruck des Petschaftes, sondern als
<lb/>eine bestimmte Figur darstelle, verbunden sei;

<lb/>daß in dieser Ausführung/welche, soweit es sich darin um die Konstatirung
<lb/>der äußeren Beschaffenheit des fraglichen Zeichens handelt, als eine thatsächliche
<lb/>Feststellung dem Angriffe des Kassationsrekurses nicht unterliegt, ein Rechts-
<lb/>irrthum nicht zu erkennen ist;

<lb/>daß, soviel die Frage betrifft, ob dasselbe Waarenzeichen als ein sogenanntes
<lb/>Freizeichen, oder, nach dem Wortlaute des §. 10 des allegirten Gesetzes, als ein
<lb/>solches zu betrachten sei. welches bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser
<lb/>Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden hat, die hierauf bezüglichen, in dem
<lb/>Urtheile des Appellationsrichters enthaltenen Erwägungen nur als thatsächliche
<lb/>und deshalb an sich und in dem daraus gezogenen Resultate unangreifbare auf-
<lb/>gefaßt werden können, namentlich in der Kassationsinftanz weder die Zahl der
<lb/>des Zeichens sich bedienenden Fabrikanten, noch die Kompetenz des vernommenen
<lb/>Sachverständigen und der Handelskammer zur Beurtheilung der ihnen vor-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0279.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden-


<lb/>gelegten Frage, welche lediglich der thatsächlichen Würdigung der Jnstanzrichter
<lb/>unterlag, weiter bemängelt werden kann;

<lb/>daß, wenn ferner behauptet worden, daß das unter Nr. 53 für die Firma
<lb/>des Civilklägers eingetragene Zeichen keine Marke im Sinne des Gesetzes, son- 
<lb/>dern nur eine Etiquette sei, welche den Bestimmungen des hier nicht in Betracht
<lb/>kommenden Gesetzes vom 11. Januar 1876 unterliege, diese Behauptung von
<lb/>den Vorderrichtern mit Recht aus dem Grunde als eine unhaltbare bezeichnet
<lb/>worden ist, weil jede willkürlich gewählte, einfache oder komplizirte Figur, welche
<lb/>nicht ein öffentliches Wappen oder eine Aergerniß erregende Darstellung enthält,
<lb/>nach dem §. 3 des Markenschutzgesetzes zu einem Waarenzeichen dienen kann,
<lb/>mithin, wenn sie als solches eingetragen ist, damit auch den Schutz einer Marke
<lb/>erhält und diesen Schutz nicht verliert, wenn sie auch von dem Berechtigten
<lb/>^nur als Etquette benutzt wird;

<lb/>daß diese Ausführung um so bedenklicher erscheint, als das Gesetz, indem
<lb/>es die Anmeldung von auf den Maaren selbst oder auf deren Verpackung an- 
<lb/>zubringenden Unterscheidungszeichen gestattet, unzweifelhaft die rechtliche Mög- 
<lb/>lichkeit eröffnen wollte, auch die Etiquette, nämlich die auf der Verpackung der
<lb/>Maaren behufs ihrer Unterscheidung anzubringenden Zeichen des gesetzlichen
<lb/>Schutzes theilhaftig zu machen;

<lb/>daß auch die im vorliegenden Falle nach der Darstellung des Beschuldigten
<lb/>zwischen seinen Etiquetten und den als Waarenzeichen augemeldeten Etiquetten
<lb/>des Civilklägers bestehenden Verschiedenheiten, wenn sie auch darin bestehen, daß
<lb/>sich aus denjenigen des Beschuldigten 2 mal seine Firma und auf der Rückseite
<lb/>derjenigen des Civilklägers 2 Medaillen abgedruckt finden, in dieser der Nach- 
<lb/>prüfung der thatsächlichen Auffassung der Vorderrichter verschlossenen Instanz
<lb/>nicht weiter in Betracht kommen können, da nach dem §. 18 des Gesetzes der
<lb/>dem Inhaber eines Waarenzeichens gewährte Schutz nicht dadurch ausgeschloffen
<lb/>wird, daß das Waarenzeichen mit Abweichungen wiedergegeben ist, welche nur
<lb/>durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, die
<lb/>Vorderrichter aber angenommen haben, daß, wie bei dem unter Nr. 59 einge- 
<lb/>tragenen Zeichen, so auch bei dem unter Nr. 53 für die Firma des Civilklägers
<lb/>eingetragenen und von diesem als Etiquette benutzten Zeichen die Abweichungen,
<lb/>wie der Augenschein lehre, so unbedeutend seien, daß sie, was thatsächlich näher
<lb/>begründet wird, nur bei Aufwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen
<lb/>werden könnten;

<lb/>daß, wenn bei der Gesammtheit der thatsächlichen, den Thatbestand des
<lb/>§. 14 des Gesetzes erschöpfenden Feststellungen der Vorderrichter die Straf- 
<lb/>bestimmung dieses Paragraphen mit Recht zur Anwendung gekoinmen ist, auch
<lb/>die Zuerkennung einer Buße an den Civilkläger nach dem §. 15 daselbst keine
<lb/>begründete Beschwerde für den Beschuldigten bilden kann, zumal die Vorder- 
<lb/>richter hierbei auch thatsächlich davon ausgegangen sind, daß dem Civilkläger
<lb/>durch das widerrechtliche Verfahren des Beschuldigten mittelst Entziehung der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Kundschaft und Diskreditirung seiner Waare in Folge des Vertriebes von der
<lb/>Dualität nach erheblich geringerer Waare Schaden zugefügt worden sei;

<lb/>daß endlich auch der §. 17 des mehrallegirten Gesetzes nicht verletzt, auch
<lb/>vom Appellationsrichter nicht gegen die Grundsätze der relativen Rechtskraft da- 
<lb/>durch verstoßen ist, daß er, obgleich der Civilkläger sich bei dem ersten Erkennt- 
<lb/>nisse, durch welches ihm zwar das Recht der Veröffentlichung der Verurtheilung
<lb/>zugesprochen, nicht aber zugleich bestimmt worden war, daß diese Veröffentlichung
<lb/>auf Kosten des Verurtheilten zu bewirken sei, beruhigt hatte, das erste Urtheil
<lb/>bezüglich dieses Punktes dahin abgeändert hat:

<lb/>daß er dem Kläger gestattet, das Dispositiv des früheren, sowie seines
<lb/>eigenen Urtheiles binnen 6 Wochen nach beschrittener Rechtskraft auf
<lb/>Kosten des Beschuldigten und Civilverklagten durch eine ein- 
<lb/>malige Einrückung in die Kölnische Zeitung bekannt zu machen;
<lb/>daß der Appellationsrichter zu dieser Abänderung schon mit Rücksicht auf
<lb/>die von der Staatsanwaltschaft gegen das erste Urtheil eingelegte Berufung un- 
<lb/>bedenklich befugt war, da nach dem §. 17 Abs. 2, sobald auf Grund des §. 14
<lb/>eine Verurtheilung im Strafverfahren erfolgt, dem Verletzten das Recht zuge- 
<lb/>sprochen werden soll, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich
<lb/>bekannt zu machen, und dieser Bestimmung des Gesetzes, welche eine Neben strafe,
<lb/>keinen Theil des Civilentschädigungsanspruches betrifft, ganz unabhängig davon
<lb/>Rechnung getragen werden mußte, ob der Civilkläger sich als solcher in dem
<lb/>eingeleiteten Strafverfahren konstituirt hatte oder nicht;

<lb/>daß hiernach der eingelegte Kassalionsrekurs überall als unbegründet erscheint.

<lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>29.
</p>
            <p>

               <lb/>Viehseuche.. Auzekgepflicht.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 27. April 1876.)

<lb/>Die Beschwerde, daß der Rekursrichter den §. 73 Nr. 1 des Gesetzes vom
<lb/>25. Juni 1875 durch Nichtanwendung verletzt habe, weil er die Unterlassung der
<lb/>Anzeige von verdächtigen Erscheinungen der Räude für nicht strafbar erachtet,
<lb/>erscheint als unbegründet

<lb/>Nach dem §. 9 des gedachten Gesetzes ist der Besitzer von Hausthieren
<lb/>verpflichtet,

<lb/>von dem Ausbruche einer der im 10 aufgeführten Seuchen unter
<lb/>seinem Viehstand, und von allen verdächtigen Erscheinungen, welche den
<lb/>Ausbruch einer solchen Seuche befürchten laffen,
<lb/>der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

<lb/>Nach dem g. 10 Nr. 7 gehört die Räude der Pferde zu den Seuchen, auf
<lb/>welche sich die Anzeigepflicht des §. 9 bezieht. Der §. 73 bestimmt sodann:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0281.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 277

<lb/>Mit Geldstrafe von 50—150 Mark oder Hast von 3-6 Wochen wird
<lb/>bestraft:

<lb/>1. wer der Vorschrift des §. 9 zuwider die Anzeige vom Ausbruche der
<lb/>Seuche unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kennt-
<lb/>niß verzögert.

<lb/>Die grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung führt dahin, daß nur
<lb/>die unterlassene Anzeige vom Ausbruche der Seuche, nicht auch die Verabsäu-
<lb/>mung der weiter im §. 9 angeordneten Anzeige mit Strafe bedroht ist; denn
<lb/>der Zusatz im §. 73: „vom Ausbruche der Seuche", beschränkt die Strasvorschrist
<lb/>auf diesen Fall, und kann sprachlich nicht aus alle weiteren Fälle des 8* 9 aus- 
<lb/>gedehnt werden.

<lb/>Diese grammatikalische Interpretation würde zwar nicht unbedingt entschei- 
<lb/>dend sein, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers ein anderes Verständniß
<lb/>erheischte. Ein solcher, von dem Wortlaute abweichender Wille ist hier jedoch
<lb/>nicht sicher nachweisbar.

<lb/>Die Motive zu der Regierungsvorlage des Gesetzes (zu den §§. 9 und 10)
<lb/>enthalten nur die Bemerkung, daß der Entwurf an die Nichterfüllung der An- 
<lb/>zeigepflicht den Verlust der dem Besitzer züsallenden Entschädigung und die straf- 
<lb/>rechtliche Verfolgung knüpft. Daß letztere in allen Fällen, wo die Anzergepflicht
<lb/>versäumt ist, stattfinden solle, wird nicht ausdrücklich gesagt..

<lb/>Das Gesetz selbst führt den im §. 9 gemachten Unterschied zwischen dem
<lb/>Ausbruche der Seuche und verdächtigen Erscheinungen, welche den Ausbruch
<lb/>befürchten lassen, überall durch. Wenn es polizeiliche Maßregeln anordnet, welche
<lb/>eintreten sollen, sobald eine der Anzeigen erstattet ist, führt es beide Fälle des
<lb/>§. 9 nebeneinander auf. So in den §8. 11 und 13 mit den Worten: „Aus- 
<lb/>bruch der Viehseuche oder Verdacht eines Seuchenausbruches"; ferner in den
<lb/>§8. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 46, 47, 55,, wo von „kranken
<lb/>oder verdächtigen Thieren" geredet wird. Ebenso hängt nach dem 8- 61 Nr. 1
<lb/>der Entschädigungsanspruch des Besitzers davon ab, daß er die im §. 9 vorge- 
<lb/>schriebene Anzeige „von dem Ausbruche der Seuche oder dem Seuchenverdachte"
<lb/>nicht versäumt oder verzögert. Wenn dagegen schärfere Maßregeln, welche den
<lb/>Verkehr erheblich stören, oder besondere Kosten verursachen, namentlich die
<lb/>Tödtung der Thiere, nicht schon bei der Wahrnehmung verdächtiger Erscheinun- 
<lb/>gen stattfinden sollen, so sagt das Gesetz ausdrücklich, daß sie von der Konsta-
<lb/>tirung des Seuchenausbruches abhängen. (Vergl. 88- 20 Abs. 2, 32, 34, 45,
<lb/>49 Abs. 1.)

<lb/>Bei dieser Sprachweise des Gesetzes kann man nicht annehmen, daß der im
<lb/>8. 73 Nr. 1 gebrauchte Ausdruck: „Anzeige vom Ausbruche der Seuche" zugleich
<lb/>die Anzeige der verdächtigen Erscheinungen umfassen soll, während der in den
<lb/>Motiven ebenfalls als Folge der unterlassenen Anzeige aufgeführte Fall des
<lb/>Verlustes jeder Entschädigung, zufolge des §. 61 Nr. 1, von der Versäumniß
<lb/>beider ausdrücklich aufgesührten Anzeigen abhängig gemacht wird. Wäre es die
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0282.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Absicht des Gesetzgebers gewesen, die unterlassene Anzeige aller im §. 9 gedach- 
<lb/>ten Fälle mit Strafe zu bedrohen, so würde dies auf dieselbe Weise im §. 73
<lb/>durch uneingeschränkte Bezugnahme auf den §. 9 ausgedrückt sein, wie solches
<lb/>hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen Einfuhrbeschränkungen oder polizeilich
<lb/>angeordnete Schutzmaßregeln im 8. 74 durch Hinweisung auf die §§. 2,17—26
<lb/>und 50 geschieht.

<lb/>Die Entscheidung des Rekursrichters, daß es für die Unterlassung der An- 
<lb/>zeige von verdächtigen Erscheinungen an einer Strafvorschrist fehlt, muß deshalb
<lb/>für richtig erachtet werden.

<lb/>Dagegen beruht die angesochtene Entscheidung insofern auf einem Rechtsirr-
<lb/>thume, als sie davon ausgeht, daß es einer Anzeige des Angeklagten an die
<lb/>Ortspolizeibehörde von dem Ausbruche der Seuche, nachdem derselben der Ver- 
<lb/>dacht des Räudeausbruches auf andere Weise bekannt geworden war, nicht be- 
<lb/>durft habe.

<lb/>Der §. 9 des Gesetzes macht dem Besitzer zur Pflicht, den Ausbruch der
<lb/>Seuche und der verdächtigen Erscheinungen anzuzeigen. Er verlangt also in
<lb/>beiden Fallen eine Anzeige. Die Ansicht des Rekursrichters, daß statt des und
<lb/>im §. 9 oder verstanden werden müsse, entbehrt jeden Anhaltes. Zweck des
<lb/>Gesetzes ist, daß die Ortspolizeibehörde' möglichst schnell und sicher nicht allein
<lb/>die verdächtigen Erscheinungen, sondern auch den wirklichen Ausbruch der Seuche
<lb/>erfährt, da in letzterem Falle die oben gedachten verschärften Vorsichtsmaßregeln
<lb/>geboten sind. Um diesen Zweck zu sichern, ist dem Besitzer die Pflicht auferlegt,
<lb/>beide Anzeigen der Ortspolizeibehörde zu erstatten. Eine Versäumniß dieser
<lb/>Pflicht wird nicht dadurch gedeckt, daß die Polizeibehörde auf andere Weise von
<lb/>dem Verdachte des Seuchenausbruches Kenntniß erlangt hat. Das Gesetze kennt
<lb/>allerdings eine bedingte Anzeigepflicht bei Thierärzten, Abdeckern rc., welche nach
<lb/>dem §. 9 Abs. 3 nur dann die Anzeige zu machen brauchen, wenn ein polizei- 
<lb/>liches Einschreiten noch nicht stattgefunden hat. Ware es beabsichtigt, auch die
<lb/>Pflicht des Besitzers von einer derartigen Bedingung abhängig zu machen, so
<lb/>würde es im Gesetze zum Ausdrucke gebracht sein, wie dies durch andere Gesetze
<lb/>in analogen Fällen geschehen ist. (Vergl. das Reichsgesetz über die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes vom 6. Februar 1875, §§. 18 und 68 sReichs-Ges.-Bl.
<lb/>S. 23]; das preußische Gesetz vom 9. März 1874, §§. 14, 59 M.-S. S. 95.])

<lb/>Die Annahme des Rekursrichters, daß der Angeklagte zur Anzeige von dem
<lb/>Ausbruche der Räude nicht verpflichtet gewesen, beruht hiernach auf einer rechts-
<lb/>irrthümlichen Auslegung der §§. 9 und 73 des mehrgedachten Gesetzes. Sie
<lb/>bedingt die Vernichtung des angefochtenen Erkenntnisses. Da es an jeder that-
<lb/>sächlichen Feststellung fehlt, ist die Sache in die zweite Instanz zurückgewiesen.

<lb/>1.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0283.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>30.

<lb/>In der Provinz Hannover ist unter der Oltspolizeibehörde, welche den Legiti-
<lb/>mationsschcin znm Verkaufe von Wildpret während der Schonzeit auszu-
<lb/>stellen hat, das Amt, beziehungsweise der Amtshauptmann zn verstehen.

<lb/>XErk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 7. März 1877.)

<lb/>Der §. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 über die Schonzeit
<lb/>des Wildes verlangt in den Fällen, wo nach Maßgabe des §. 3 äBilb ■ während
<lb/>der Schonzeit erlegt ist, daß der Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf
<lb/>vermittelt, sich durch ein Attest der betreffenden Ortspolizeibehörde über seine
<lb/>Befugniß zum Verkaufe legitimirt.

<lb/>Welches die betreffende Ortspolizeibehörde in sachlicher Richtung sei, wird
<lb/>im Gesetze nicht ausdrücklich bestimmt und unterliegt den allgemeinen Aus- 
<lb/>legungsregeln, wobei zunächst der gesetzliche Sprachgebrauch in Betracht kommt.

<lb/>Die Ortspolizei bildet den Gegensatz zur „allgemeinen Lanvespolizei";
<lb/>während letztere die Sicherheit und das Gemeinwohl des Staates und aller
<lb/>Staatsbürger oder ganzer Landestheile bezweckt, umfaßt erstere als Gegenstand
<lb/>ihrer Thätigkeit nur die betreffenden Zntereffen der einzelnen, zu einem Ver-
<lb/>waltungsganzen niederer Ordnung zusammengesaßten Bezirke, seien dieses die
<lb/>Bezirke einzelner oder mehrerer Gemeinden, als selbstständigen Körper der Staats- 
<lb/>verwaltung.

<lb/>Nur diejenige Behörde daher, oder derjenige Beamte, welcher die Summe
<lb/>aller Befugniffe der Polizeigewalt und zwar der vollziehenden sowohl, als der
<lb/>gesetzgebenden, soweit letztere, wie dieses durch das Gesetz über die Polizeiver-
<lb/>waltung vom 11. März 1850 für die alten, und durch die Verordnung vom -
<lb/>20. September 1867 (G.-S. S. 1529) für die neuen Landestheile geschehen, den
<lb/>unteren Organen der Polizeiverwaltung überhaupt übertragen ist, für den be- 
<lb/>treffenden Bezirk in sich vereinigt, bildet für diesen Bezirk die Ortspolizei-, zum
<lb/>Unterschiede von der Landespolizeibehörde. (Bergl. v. Rönne, preuß. Staats- 
<lb/>recht Bd. I. Abth. 2 S. 280 und die in Anm. 3 zitirten Gesetze und Erlasse)
<lb/>Dabei gestattet jedoch die Verordnung vom 20. September 1867, welche im
<lb/>§. 1 Abs. 1 die örtliche Polizeiverwaltung den durch die bestehende Gesetzgebung
<lb/>dazu bestimmten und berufenen Behörden und Beamten mit der Maßgabe über- 
<lb/>läßt, daß sie solche künftig im Namen des Königs führen sollen, in dem §. 2
<lb/>daselbst die Ausnahme, daß in Gemeinden, wo die örtliche Polizeiverwaltung
<lb/>durch eine Staatsbehörde oder durch einen besonderen Staatsbeamten geführt
<lb/>wird, einzelne Zweige derselben den Gemeinden zur eigenen Verwaltung über- 
<lb/>wiesen werden können, und daß für die so überwiesenen Zweige die Gemeinde- 
<lb/>behörde oder der Gemeindebeamte, welchem die betreffenden Geschäfte übertragen
<lb/>sind, die Stellung der Ortspolizeibehörde einnehme.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0284.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280 ' Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Es wird also im vorliegenden Falle zu untersuchen sein, ob, wie der zweite
<lb/>Richter annimmt, an die Landgemeinden der Provinz Hannover eine allgemeine
<lb/>Überweisung der Ortspolizei, oder wenigstens die Uebertragung desjenigen
<lb/>Zweiges derselben stattgefunden hat, in welchem die Erwirkung des nach dem
<lb/>§. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 verlangten Ältestes einschlägt.

<lb/>- Beides muß verneint werden.

<lb/>- Die §§. 19 und 20 des hannoverschen Gesetzes über verschiedene Anord- 
<lb/>nungen des Landesverfaffungsgesetzes vom 5. September 1848 (hannoversche
<lb/>G.-S. S. 266) ordnen die Ansprüche der Gemeinden aus die örtliche Polizei- 
<lb/>verwaltung in dein hervorgehobenen Sinne. Hiernach soll in den Städten und
<lb/>denjenigen Flecken, welche den Städten gleichstehen, die gesammte Polizeiverwal- 
<lb/>tung den Magisträten zustehen, den Landgemeinden aber nur eine Theilnahme
<lb/>an der Handhabung der Polizei eingeräumt werden, welche sich nach den §§. 69
<lb/>und 70 des Gesetzes über die Landgemeinden vom 28. April 1859 (hannoversche
<lb/>G.-S. S. 405) aus eine Theilnahme an der Orts- und Feldmarkpolizei des Ge- 
<lb/>meindebezirkes, unter Aufsicht der Verwaltungsbehörden, beschränkt.

<lb/>^ Die örtliche Polizeiverwaltung als Ganzes aber steht nach dem §. 10 der
<lb/>revidirten Amtsordnung vom 10. Mai 1859 den Aemtern zu und, wie das:
<lb/>„namentlich in folgenden Zweigen ' daselbst andeutet, hat die Anführung der
<lb/>hauptsächlichsten Zweige des Polizeiwesens in den §§. 10 bis 17 daselbst tute
<lb/>die Bedeutung einer näheren Erläuterung und Exemplifizirung. Der §. 5 der
<lb/>Verordnung vom 20. September 1867 erkennt dieses auf das Bestimmteste an,
<lb/>indem er den Amtshauptmann als Träger der örtlichen Polizeigewalt ausdrück- 
<lb/>lich bezeichnet.

<lb/>Die Ausdrücke „Ortspolizei" im §. 69 des erwähnten hannoverschen Ge- 
<lb/>setzes und im §. 7 des in Frage stehenden preußischen Gesetzes sind dem damit
<lb/>zu verbindenden Begriffe nach so wenig identisch, daß, umfaßte die Ortspolizei-
<lb/>gewalt der Gemeinden die gesammten polizeilichen Machtvollkommenheiten, welche
<lb/>in der Gemeinde und für dieselbe auszuüben wären, für die polizeiliche Thätig-
<lb/>keit des Amtes, dessen Bezirk sich aus diesen Gemeinden zusammensetzt, außer der
<lb/>Aufsicht^ kein Raum mehr bleiben würde.

<lb/>Die ortspolizeilichen Rechte der Landgemeindebehörden beziehen sich vielmehr,
<lb/>-abgesehen von ihrer Stellung als aussührende Organe der eigentlichen Landes- 
<lb/>und Ortspolizeibehörde, zunächst nur auf die speziellen örtlichen Interessen, welche
<lb/>neben den Interessen des ganzen Landes oder Polizeibezirkes, vom Standpunkte
<lb/>des Bedürfnisses für die einzelne Gemeinde sich ergeben, und in Konsequenz damit
<lb/>wurde im §. 71 des Gesetzes vom 28. April 1859 den Gemeinden die Erlaffung
<lb/>von Flurordnungen und sonst etwa nöthigen Strafbestimmungen bis zu 1 Thlr.
<lb/>gegen gemeinschädliche Handlungen und Unterlassungen nur eingeräumt, soweit
<lb/>nicht ein Gesetz bereits eine Strafe androht, oder die dort angedrohte Strafe
<lb/>1 Thlr. nicht erreicht.

<lb/>Der gegenwärtige Fall dagegen liegt außerhalb der auf diese Weise gezoge- 
<lb/>nen Grenzen; das Strafgebot des §. 7 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 be-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0285.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>trifft die Zagdpolizei im Allgemeinen und nicht die Orts- oder Feldmarkpolizei
<lb/>der einzelnen Gemeinde und würde sich deshalb unter den §. 69 des hannover- 
<lb/>schen Gesetzes vom 28. April 1859 auch dann nicht subsumiren lassen, wenn im
<lb/>s- 11 der Amtsordnung vom 10. Mai 1859 die Zagdpolizei nicht ausdrücklich
<lb/>den Aemtern zugewiesen wäre. l.
</p>
            <p>

               <lb/>31.

<lb/>Stempelpslichtigkeit der Vollmacht km Privatklageverfahreir.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 30. Mai 1877.)

<lb/>Der Angeklagte, Obergerichtsanwalt H. in H., hatte inj einer Privatklage-
<lb/>sache Namens der Privatklägerin eine Vollmacht dem Polizeigerichte überreicht,
<lb/>zu welcher innerhalb der gesetzlichen Frist der Stempel nicht beigebracht war.
<lb/>Als Produzent in Anspruch genommen, berief er sich darauf, daß seine Partei
<lb/>rechtzeitig durch ein Attest des Magistrates ihre Armuth zu den Akten nachge-
<lb/>wiesen habe, deshalb nach dem §. 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 1869
<lb/>die Vollmacht Stempelsreiheit genieße.

<lb/>Die von ihm gegen das ihn wegen Stempelhinterziehung zu einer Strafe von
<lb/>6 Mark verurtheilende Erkenntniß der Strafkammer des Obergerichts zu H. er- 
<lb/>hobene Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Ober-Tribunal zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Zwar unterliegt es keinem Bedenken, daß die. im §. 6 des Gesetzes vom
<lb/>24. Februar 1869 aufgesührten Gründe für die Befreiung von der Stempel- 
<lb/>steuer, soweit überhaupt anwendbar, auch den im Tarife zur Verordnung vom
<lb/>19. Zuli 1867 für stempelpflichtig erklärten Verhandlungen zu gut kommen und
<lb/>deshalb auch Vollmachten zur Vertretung einer Partei in einer Privatklagesache
<lb/>im Sinne des Titel 21 Abschn. 6 der Strafprozeßordnung (Pos. 58 jenes Tarifes)
<lb/>die Stempelfreiheit genießen müßten, wenn darauf einer der Befreiungsgründe
<lb/>des §. 6, insbesondere derjenige unter Nr. 8, in concreto zutreffen sollte, wie
<lb/>Angeklagter dieses daraus entnehmen will, daß er gleichzeitig mit der Privatklage
<lb/>der Ehefrau Sch. ein Armuthszeugniß des Magistrates zu Gunsten derselben,
<lb/>welches den Vorschriften im §. 7 Nr. 7 des hannoverschen Stempelgesetzes vom
<lb/>30. Januar 1859 entspricht, dem Gerichte übergeben hat.

<lb/>Allein wenn aus der Nr. 8 des §. 6, welcher Verhandlungen, wofür die
<lb/>Stempelfreiheit armuthshalber zu bewilligen ist, von der Stempelsteuer freigiebt,
<lb/>zugleich die Befreiung der Vollmacht für das angegebene Untersuchungsverfahren
<lb/>hergeleitet werden soll, so könnte dieses nur mittelst des Nachweises geschehen,
<lb/>daß die Vollmacht einen Bestandtheil des Privatklageverfahrens bildet und für
<lb/>dieses die Stempelfreiheit armuthshalber bewilligt werden müßte, oder daß die
<lb/>Vollmacht eine selbstständige, in sich abgeschlossene Verhandlung bildet, welche bei
<lb/>nachgewiesener Armuth des Ausstellers dem Stempel nicht unterliegt.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. Band IV. Heft 3. 19
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0286.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Dieser Nachweis aber läßt sich aus dem Gesetze nicht erbringen.

<lb/>Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß Nr. 8 a. a. O. eine im
<lb/>Gesetze begründete Besugniß voraussetzt, Stempelpflichtigen wegen ihrer Armuth
<lb/>die Befreiung von der Stempeltaxe zu gewähren, wie solche z. B. nach dem 8.61
<lb/>Nr. t der bürgerlichen Prozeßordnung für Hannover vom 8. November 1860 zu
<lb/>Gunsten derjenigen besteht, welche zum Armenrechte verstärket worden sind; es
<lb/>hat aber dadurch keine neue, bis dahin nicht bestandene Exemtion oder die Be- 
<lb/>sugniß zur Verwilligung einer solchen geschaffen werden sollen.

<lb/>Mag hierüber der Wortlaut vielleicht einige Zweifel lassen, welche in den
<lb/>Vormaterialien des Gesetzes keine ausreichende Lösung finden, so ergeben doch
<lb/>die Verhandlungen zu dem gleichartigen Gesetze vom 5. März 1868 für die Re- 
<lb/>gierungsbezirke Kassel und Wiesbaden (G.-S. S. 185), das in dem §. 2 Nr. 8
<lb/>daselbst eine der gegenwärtigen ganz gleichlautende Bestimmung enthält, genügende
<lb/>Aufklärung.

<lb/>Sowie überhaupt die Tendenz bei allen diesen Gesetzen hervortritt, eine
<lb/>Gleichstellung der neu erworbenen mit den alten Landestheilen in Beziehung auf
<lb/>jene Steuer, soweit thunlich, herbeizuführen, so wurde auch der Befreiungsgrund
<lb/>Nr. 8 in dem Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses (Drucksachen der
<lb/>Session von 1867 Bd. 4 Nr. 339 S. 9) ohne Widerspruch dahin ausgefaßt, daß
<lb/>damit die Vorschrift im §. 3 litt. b. des Stempelsteuergesetzes vom 7. März 1822,
<lb/>wonach gerichtliche Verhandlungen, wofür die Sportelfreiheit armuthshalber be- 
<lb/>willigt worden, auch die Stempelbefreiung genießen, in einer den veränderten
<lb/>Verhältnissen analogen Weise reproduzirt werde.

<lb/>Der Berufungsrichter verlangt deshalb mit Recht ein Gesetz, welches für
<lb/>Verhandlungen in Privatklagesachen die Stempelfreiheit armuthshalher zuläßt.
<lb/>Ein solches besteht aber weder für Privatklagesachen, noch für Untersuchungen
<lb/>überhaupt; dasselbe würde auch des Gegenstandes ermangeln, weil nach dem §.12
<lb/>der Verordnung vom 30. August 1867, betreffend die Gerichtskosten in Straf- 
<lb/>sachen für die Landestheile, in welchen die Strafprozeßordnung vom 25. Juni
<lb/>1867 gilt, in gerichtlichen Untersuchungen, außer den Sätzen des Gerichtskosten-
<lb/>tarifes, sonstige Gebühren, namentlich Stempel, nicht erhoben werden, daher auch
<lb/>eine Befreiung von demselben wegen Armuth nicht eintreten kann.

<lb/>Nach dieser Seite hin muß sich daher die Bedeutung der vorliegenden
<lb/>Armuthsbescheinigung auf die Entbindung der Partei von der Einzahlung des
<lb/>nach dem §. 492 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 zu leistenden
<lb/>Kostenvorschusses beschränken.

<lb/>Eine Befreiung der Vollmacht aus eben jenem z. 12 der Verordnung vom
<lb/>30. August 1867 für die Partei, sei es der Privatkläger oder der Beschuldigte,
<lb/>herzuleiten, würde voraussetzen/daß die Vollmacht des Anwaltes einen Bestand-
<lb/>theil der Verhandlungen bilde, welche den Gerichtskosten unterliegt und durch
<lb/>diese gedeckt wird.

<lb/>Dieses ist jedoch nicht der Fall. Die Bevollmächtigung des Vertreters oder
<lb/>Vertheidigers vollzieht sich außerhalb der Gerichtsverhandlungen; Bestandtheil der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0287.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>letzteren bildet nur die Produktion der Urkunde, wodurch dem Richter das aus
<lb/>dem Vollmachtsvertrage entspringende Mandatsverhältniß nachgewiesen wer- 
<lb/>den soll.

<lb/>Ebensowenig trifft der weitere Gesichtspunkt zu, daß die Vollmachtausstel- 
<lb/>lung eine selbstständige Verhandlung bilde, welche bei nachgewiesener Armuth
<lb/>des Ausstellers keiner Stempelpflicht unterliege. Denn zu allen Urkunden muß
<lb/>nach dem §. 5 der Verordnung vom 19. Zuli 1867 der Stempel unmittelbar
<lb/>verwendet oder innerhalb 14 Tagen in Natur nachgebracht werden, und abge- 
<lb/>sehen von Verhandlungen, welches vor einer öffentlichen Behörde sich vollziehen
<lb/>. und hier außer Betracht bleiben, bestehen für den Privatverkehr keine Einrich- 
<lb/>tungen, welche eine der wirklichen Verwendung vorausgehende Prüfung der Ver- 
<lb/>mögensverhältnisse und eine daraufhin eintretende Befreiung gestatten. Zn einem
<lb/>solchen Falle bleibt vielmehr nur der durch den §. 33 der Verordnung vorge- 
<lb/>zeichnete Ausweg übrig, daß, unter Nachweisung der Armuth, die Rückerstattung
<lb/>des gezahlten Betrages bei der zuständigen Behörde betrieben wird. 1
</p>
            <p>

               <lb/>32.
</p>
            <p>

               <lb/>Maxi Brandenburg. Wirkung des Austrittes ans der evangelischen Landes- 
<lb/>kirche in Bezug auf die Parochiallasten.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 18. Juni 1877.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde macht, soweit dieselbe hier von Interesse ist, dem
<lb/>Appellationsrichter zum Vorwürfe, durch die Annahme, daß die streitigen Lasten
<lb/>nach dem Provinzialrechte von den Klägern zu tragen sind, weil sie im Bezirke
<lb/>der Verklagten wohnen, die §§. 4 und 5 der Flecken-, Dorf- und Ackerordnung
<lb/>vom 16. Dezember 1702 (Mylius Th. V. Abth. III. 0. I. S. 227. folg.), die
<lb/>Nr. 10 der Generalkonzession für die von der Gemeinschaft der evangelischen
<lb/>Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner vom 23. Zuli 1845 (G.-S. S. 516),
<lb/>die §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus
<lb/>der Kirche, den §. 31 Nr. 6 der evangelischen Kirchengemeinde- und Synodal-
<lb/>ordnung vom 10. September 1873 und den Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai
<lb/>1874, betreffend den Allerhöchsten Erlaß vom 10. September 1873 über die Ein- 
<lb/>führung einer evangelischen Kirchengemeinde- und Synodalordnung re., verletzt
<lb/>zu haben. Sie vermeint, daß die Anwendung des Provinzialgesetzes ausgeschlossen
<lb/>ist, weil dasselbe durch die Nr. 10 der Generalkonzession, die §§. 3 und 4 des
<lb/>Gesetzes vom 14. Mai 1873 und jedenfalls durch Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai
<lb/>1874 und §. 31 Nr. 6 des Allerh. Erlasses vom 10. September 1873 aufgehoben
<lb/>worden.

<lb/>Stellt daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Frage, daß, wie der Appel-
<lb/>lationsrichter angenommen hat, die §§. 4 und 5 der Flecken-, Dorf- und Acker- 
<lb/>ordnung vom 16. Dezember 1702 die Beitragspflicht zu den Pfarrbaukosten ohne
<lb/>Unterschied der Religion von dem Wohnsitze im Pfarrbezirke abhängig machen

<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0288.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>und provinzialrechtlich dasselbe in Ansehung der Umzugskosten der Pfarrer gilt
<lb/>so kann es sich nur fragen, ob das Provinzialrecht durch die vorangeführten
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben worden ist? Diese Frage mußte jedoch ver- 
<lb/>neint werden.

<lb/>Die Nr. 10 der Generalkonzession vom 23. Zuli 1845 besagt:
<lb/>in Ansehung der Verpflichtung zu den aus der Paro hialverbindung fließenden
<lb/>Lasten und Abgaben soll auch bei den sich von der evangelischen Landeskirche
<lb/>-getrennt hallenden Lutheranern die Vorschrift des §. 261 Tit. 11 Thl. II. des
<lb/>A. L.-R. zur Anwendung kommen, soweit nicht nach Provinzialgesetzen oder
<lb/>besonderem Herkommen dergleichen Abgaben auch von Nichtevangelischen an
<lb/>evangelische Kirchen oder Pfarreien und umgekehrt zu entrichten sind.

<lb/>Beruht nun, wie der Apellationsrichter unangefochten angenommen hat, die
<lb/>Verpflichtung nach märkischem Provinzialrechte zu den Pfarrbaukosten und den
<lb/>Pfarrerumzugskosten beizutragen, nicht auf der Kirchengemeindemitgliedschaft, der
<lb/>Konfession, wie im §. 261 Tit. 11 Thl. II. des A. L -R' vorausgesetzt wird, son- 
<lb/>dern unabhängig von derselben auf dem Wohnsitze im Pfarrbezirke, so liegt damit
<lb/>der Ausnahmefall der Nr. 10 der Generalkonzession vom 23. Zuli 1845 vor. Es
<lb/>ist dies auch in Betreff der Beitragspflicht der Lutheraner, die sich von der evan- 
<lb/>gelischen Landeskirche getrennt halten, zu den Pfarrbaukosten bereits in dem Er- 
<lb/>kenntnisse des Obe^Tribunals vom 20. November 1852 in Sachen Zonas wider
<lb/>die Kirchengemeinde zu Zautzke (471/1852) anerkannt worden.

<lb/>Der §. 3 des Gesetzes vom 14. Mai 1873 über den Austritt aus der Kirche
<lb/>bestimmt in dem hier nur in Betracht kommenden ersten und dritten Absätze:

<lb/>Die Austrittserklärung bewirkt!, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche
<lb/>aus der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, nicht
<lb/>mehr verpflichtet wird.

<lb/>Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchenge- 
<lb/>meindeangehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft
<lb/>besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen
<lb/>Grundstücken des Bezirkes, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen
<lb/>Kläffe in dem Bezirke ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden
<lb/>durch die Austrittserklärung nicht berührt.

<lb/>Sodann heißt es im Z. 4 a. a. O.:

<lb/>Personen, welche vor dem Znkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ihren
<lb/>Austritt aus der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze erklärt
<lb/>haben, sollen vom Tage der Gesetzkraft dieses Gesetzes ab zu anderen, als den
<lb/>im dritten Absätze des §. 3 bezeichneten Leistungen nicht ferner herangezogen
<lb/>werden.

<lb/>Werden nach dem Absätze 3 des §. 3 a. a O. Leistungen, welche nicht auf
<lb/>der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeil beruhen, durch die
<lb/>Austrittserklärung nicht berührt, so hat das Gesetz vom 14. Mai 1873 in den
<lb/>unabhängig von der Religion aus dem Wohnsitze beruhenden Verpflichtungen
<lb/>nichts geändert. Es ist selbstverständlich, daß durch den Austritt aus der Kirche
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0289.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>nur solche Verpflichtungen betroffen werden können, welche in der Mitgliedschaft
<lb/>der Kirchengemeinde ihre Grundlage haben. Die entgegengesetzte Annahme der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde, welche davon auszugehen scheint, daß das Gesetz vom
<lb/>14. Mai 1873 alle ihrer Natur nach persönlichen Lasten für den Ausgetretenen
<lb/>aufhören lasse, würde darauf hinauslaufen, daß das in Rede stehende Gesetz das
<lb/>Grundsystem der Leistungen abgeändert habe. Es bedarf keiner Ausführung,
<lb/>daß es nicht der Zweck des Gesetzes gewesen sein kann, die Grundlage der Ver- 
<lb/>pflichtung überhaupt zu ändern und die Verpflichtungen an die Mitgliedschaft
<lb/>der Kirchengemeinde zu knüpfen, während in der Mark die Verpflichtung zu Bei- 
<lb/>trägen zu den Kosten von Kirchen- und Psarrbauten und des Umzuges des
<lb/>Pfarrers auf dem Wohnsitze beruht.

<lb/>Lasten die Worte im §. 3 Abs. 1 a. a. O.:

<lb/>„Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde- 
<lb/>angehörigkeit beruhen,"

<lb/>keinen Zweifel darüber, daß das Gesetz nur von der Angehörigkeit der Kirche
<lb/>oder Kirchengemeinde und den auf dieser Grundlage ruhenden Leistlingen aus-
<lb/>geht, so steht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes der Annahme der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde entgegen, daß die auf dem Wohnsitze tm Pfarrbezirke beruhenden
<lb/>Leistungen durch den Austritt der Kläger aus der unirten Kirchengemeinde zu
<lb/>Briest und Fredersdorf betroffen worden seien.

<lb/>Die Regierungsvorlage hob in den Motiven ausdrücklich hervor:
<lb/>daß der Entwurf unterscheide, je nachdem die Lasten lediglich auf dem Paro-
<lb/>chialverbande beruhen oder andere Rechtstitel zur Grundlage, haben,
<lb/>und bezeichnete es als selbstverständlich, daß die letzteren, zu denen beispielsweise
<lb/>Reallasten, Kommunallasten, Patronatslasten gehören, durch den Allstritt aus
<lb/>der Kirche nicht berührt würden. Die im Landtage gepflogenen Verhandlungen
<lb/>geben auch keinen Anhalt dafür, daß die gesetzgebenden Faktoren von anderen
<lb/>Gesichtspunkten ausgegangen sind. Es ist im Gegentheile in der Vorlage der
<lb/>Kommission des Abgeordnetenhauses, welche das Gesetz in seiner gegenwärtigen,
<lb/>auch von dem Herrenhause ohne Kommissionsberathung im Plenum angenom- 
<lb/>menen Fassung vorgeschlagen hatte, das Amendement:

<lb/>„die privatrechtlichen Lasten bestehen zu lassen und die öffentlich-rechtlichen durch
<lb/>den Austritt in Wegfall zu bringen",

<lb/>deshalb abgelehnt worden, weil das Gesetz sicherlich nicht der Ort sei, das Grund- 
<lb/>system zu ändern. Wenn in der erwähnten Kommissionsvorlage als die Grund- 
<lb/>lage, bei welcher man stehen bleiben müsse, der Gegensatz voll persönlichen oder
<lb/>realen Verpflichtungen in Uebereinstimmung mit der Regierungsvorlage bezeichnet
<lb/>worden, so ist man, wie der klare Wortlaut des Abs. 1 des §. 3 a a. O. ergiebt,
<lb/>bei dieser Unterscheidung in Betreff der persönlichen Verpflichtungen von der
<lb/>Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit, als der Grundlage der Verpflichtung
<lb/>zu persönlichen Leistungen, ausgegangen.

<lb/>Ebensowenig steht der Nichtigkeitsbeschwerde der §. 31 Nr. 6 der Kirchen- 
<lb/>gemeinde- und Synodalordnung und der Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1874,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0290.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Entscheidungen und Erlasse vor Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>betreffend die evangelische Kirchen - und Synodalordnung vom 10. September
<lb/>1873, zur Seite.

<lb/>Der §. 31 Nr. 6 der ersteren bestimmt:

<lb/>Zn folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeindekirchenrath der beschlie- 
<lb/>ßenden Mitwirkung der Gemeindevertretung:

<lb/>Nr. 6. Bei Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforder -
<lb/>lichen Geldmittel und Leistungen, soweit solche nicht nach bestehendem
<lb/>Rechte aus dem Kirchenvermögen oder vom Patrone oder von sonst
<lb/>speziell Verpflichteten zu gewähren sind, insbesondere bei Festsetzung der
<lb/>aus die Gemeinde zu repartirenden Umlagen und bei Bestimmung des
<lb/>Repartiüonsfußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuem oder
<lb/>am Orte erhobener Kommunalsteuern festgesetzt werden muß.

<lb/>Zn Beziehung aus §.31 Nr. 6 a. a. O. heißt es im Absätze 3 des Art. 3
<lb/>des Gesetzes vom 25. Mai 1874;

<lb/>Beschlüsse über Umlagen aus die Gemeindeglieder können erst dann voll- 
<lb/>streckt werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt wor- 
<lb/>den sind.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde vermeint zwar, daß unter den sonst speziell Ver- 
<lb/>pflichteten einzelne kraft eines speziellen Nechtstitels Verpflichtete zu verstehen
<lb/>seien, der Appellationsrichter das Provinzialgesetz falsch anwende, dieses letztere
<lb/>jedenfalls durch den §. 31 Nr. 6 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung und
<lb/>Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 aufgehoben worden sei. Die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde giebt indeß dem §. 31 Nr. 6 a a. O. eine ihm nicht innewohnende
<lb/>Tragweite. Der §, 31 Nr. 6 a. a. O. hat bezüglich der Verpflichtung zu kirch- 
<lb/>lichen Leistungen das bestehende Recht in keiner Weise geändert. Unter den
<lb/>speziell Verpflichteten sind auch diejenigen begriffen, deren Verpflichtung auf dem
<lb/>Wohnsitze im Pfarrbezirke ohne Unterschied der Religion beruht. Der §.31 Nr. 6
<lb/>a. a. O. regelt nur das durch die neue Kirchengemeindeordnung den Gemeinde
<lb/>organen beigelegte Recht, Umlagen zu beschließen, welche über die gegenwärtig
<lb/>bestehenden eigentlichen Parochialabgaben hinausgehen. Diese Umlagen auf die
<lb/>Gemeinde sollen nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder am Orte erhobener
<lb/>Kommunalsteuern erfolgen. Daß dies neue Recht und die Art seiner Ausübung
<lb/>lediglich Gegenstand des §. 31 Nr. 6 ist, ist von dem Kommissar der Regierung
<lb/>bei der Berathung des Gesetzes vom 25. Mai 1874 ausdrücklich hervorgehoben
<lb/>(Stenographische Berichte über die Sitzungen des Abgeordnetenhauses S. 1370)
<lb/>und dabei bemerkt worden:

<lb/>daß nach dem gegenwärtigen Rechte die administrative.Exekution auf solche
<lb/>Abgaben sich beschränke, welche aus dem Parochialnexus fließen, und daß für
<lb/>die über^ die gegenwärtig bestehenden eigentlichen Parochiallasten hinausgehen- 
<lb/>den Abgaben und Umlagen gleichfalls die administrative Hilfe des Staates
<lb/>gewährt werden, soll, vorausgesetzt, daß bei der Kognition des Falles staat-
<lb/>licherseits Anstände nicht gefunden und erhoben werden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0291.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 287


<lb/>Heißt es auch im Art. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1874:

<lb/>Alle diesem Gesetze und dem ersten Abschnitte der Kirchengemeinde- und
<lb/>Synodalordnung entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben im Allge- 
<lb/>meinen Landrechte, in Provinzialgesetzen oder in Lokalgesetzen und Lokalord- 
<lb/>nungen enthalten, oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein,
<lb/>treten mit dem 1. Juli 1874 außer Kraft,
<lb/>so kann sich die Nichtigkeitsbeschwerde doch auf den Art. 9 a. a. O. nicht berufen,
<lb/>da der §. 31 Nr. 6 das bestehende Recht für die bisherigen Verpflichtungen in
<lb/>Kraft läßt.
</p>
            <p>

               <lb/>33.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Steuerfreiheit der vormals reichsunmittelbarcn Staudesherren erstreckt sich

<lb/>nicht auf persönliche Kirchenabgaben.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 18. Juni 1877.)

<lb/>Die Annahme des Appellationsrichters, daß der Verklagte als ehemals reichs- 
<lb/>unmittelbarer Standesherr nicht von den ordentlichen Kirchensteuern befreit sei,
<lb/>ist gerechtfertigt. Daraus, daß nach dem Art. XIV. der deutschen Bundesakte
<lb/>vom 8. Juni 1815 die Standesherren und ihre Familien die privilegirteste Klasse
<lb/>im Staate, insbesondere in Ansehung der Besteuerung, bilden, folgt nichts dafür,
<lb/>ob und für welche Klaffen von Steuern dieselben eximirt sind. Der §. 4 der
<lb/>Verordnung vom 21. Juni 1815 und der §. 13 der Instruktion vom 30. Mai
<lb/>1820 sichern ihnen die Freiheit von ordentlichen Personalsteuern zu. haben hier- 
<lb/>mit aber nur Staatssteuern im Auge, wie sich aus dem ganzen Zusammenhänge
<lb/>dieser Gesetzesvorschriften ergiebt. Das Erkenntniß des Ober-Tribunals vom
<lb/>8. September 1851, in Sachen des Fürsten B. T. wider die Schulgemeinde zu L.,
<lb/>hat die Schulbeiträge von der Steuerexemtion der Standesherren ausgeschloffen,
<lb/>und sich hierüber auf den §. 32 der Instruktion vom 30. Mai 1820 bezogen.
<lb/>Derselbe Grund trifft hier zu. Wenn nach dem gedachten §. 32 die Kommunal- 
<lb/>steuern nicht unter diejenigen Steuern fallen, für welche im §. 13. die Exemtion
<lb/>zugesichert ist, so dürfen unter letztere noch weniger die Kirchensteuern begriffen
<lb/>werden. Die Annahme des Appellationsrichters enthält also nicht die gerügte
<lb/>Verletzung der vorgenannten Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>34.

<lb/>Oeffentliche Flüsse.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin voni 19. April 1877.)

<lb/>Der Kläger, Gutsbesitzer H. zu Bagdohnen, hat gegen den landesherrlichen
<lb/>Fiskus mit dem Anträge geklagt:
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0292.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>anzuerkennen, daß Kläger innerhalb der Grenzen seiner, im Dorfe Bagdohnen
<lb/>belegenen Grundstücke Eigenthümer der Angerapp, als eines Privatilusses,
<lb/>bis zur Milte sei, und daher der Verklagte nicht berechtigt, die Fischerei-,
<lb/>Rohr-, Binsen- und Grasnutzung innerhalb dieser Grenzen ferner zu verpachten.

<lb/>Der Verklagte erhob unter Anderem den Einwand, daß die Angerapp, weil
<lb/>sie auf einer Strecke nach ihrem Austritte aus dem Mauersee, bezw. vor ihrer
<lb/>Vereinigung mit der Znster, von Natur schiffbar, ein öffentlicher Fluß sei. Die- 
<lb/>sen Einwand erachtete das Kreisgericht zu Gumbinnen, nachdem durch die Be- 
<lb/>weisaufnahme festgestellt worden, daß die Angerapp unmittelbar nach ihrem Aus- 
<lb/>tritte aus dem Mauersee, aus einer Strecke von etwa einer halben Stunde
<lb/>Fahrzeit, allerdings von Natur schiffbar ist, auf Grund des Plenarbeschlusses
<lb/>vom 3. Zuni 1867 für begründet und wies den Kläger ab.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Insterburg verurtheilte dagegen den Verklagten
<lb/>nach dem Klageanträge, indem es den Umstand, daß die Angerapp nach ihrem
<lb/>Austritte aus dem Mauersee. und, während sie auf einer Strecke von mehr als
<lb/>10 Meilen an keiner Stelle schiffbar, demnächst vor ihrer Vereinigung mit der
<lb/>Znster wieder schiffbar sei, auf Grund des nämlichen Plenarbeschlusses vom
<lb/>3. Zuni 1867 nicht für genügend erachtete, um dieselbe als einen öffentlichen
<lb/>Fluß anzusehen.

<lb/>Die von dem Verklagten hiergegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde macht dem
<lb/>Appellationsrichter den Vorwurf, durch diese seine Annahme die §§. 38—41
<lb/>Tit. 15 Thl. II. des A. L-R., den in dem Plenarbeschlüsse vom 3. Zuni 1867
<lb/>ausgedrückten, sowie den Rechtsgrundsatz:

<lb/>Die nur in bestimmten Strecken von Natur schiffbaren Flüsse haben die Eigen- 
<lb/>schaft öffentlicher Flüsse im Sinne des §. 38 a. a. O. in ihrem ganzen Laufe
<lb/>von dem Punkte ab, wo zuerst die natürliche Schiffbarkeit eintritt,
<lb/>verletzt zu haben.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch vom Ober-Tribunal zurückgewiesen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der von dem Appellationsrichter, gleichwie von der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>für ihre entgegengesetzte Ansicht bezogene Plenarbeschluß vom 3. Zuni 1867
<lb/>(Entscheidungen Bd. 58 S. 1; Präj. Nr. 2748 Sammlung der Präjudizien
<lb/>Thl. III. S. 21) lautend:

<lb/>Die von Natur schiffbaren Ströme und Flüsse sind nur von dem Punkte an,
<lb/>wo diese Schiffbarkeit beginnt, als öffentliche im Sinne der §§. 38 Tit. 15
<lb/>und 21 Tit. 14 Thl. II. des A. L.-N. anzusehen,
<lb/>könnte allerdings der Auffassung Raum geben, daß solche Ströme und Flüsse,
<lb/>von dem Punkte des Beginnes ihrer Schiffbarkeit ab, jedenfalls abwärts in ihrem
<lb/>unteren Laufe als öffentliche anzusehen sei.

<lb/>Dies hat aber der Plenarbeschluß keineswegs aussprechen wollen Denn
<lb/>derselbe ist in Folge des zwischen den Ansichten zweier Senate entstandenen Kon- 
<lb/>fliktes lediglich zur Beseitigung des früheren Präjudizes des dritten Senates
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0293.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>vom 22. November 1850 Nr. 2253 (Sammlung der Präjudizien Thl. II. S. 69),
<lb/>dahin lautend:

<lb/>Flüsse, die auch nur theilweise von Natur schiffbar sind, sind in ihrer ganzen
<lb/>Ausdehnung als öffentliche Flüsse (Ströme) im Sinne der §§. 38, 39 Tit. 15
<lb/>Thl. II. anzusehen,

<lb/>ergangen, hat also nur festsetzen wollen, daß von Natur schiffbare Flüffe und
<lb/>Ströme nicht schon von ihrem Ursprünge, ihrer Quelle ab, sondern erst von dem
<lb/>Punkte des Beginnes ihrer Schiffbarkeit ab öffentliche seien. Dies ergiebt sich
<lb/>unzweideutig aus den Motiven des Beschlusses, in Zusammenhaltung mit der
<lb/>vorangeschickten Sachdarstellung, sowie aus dem Worte „nur" in der Ueberschrift,
<lb/>durch welches unverkennbar hat ausgedrückt werden sollen, daß, gegenüber dem
<lb/>früheren Präjudize, schiffbare Flüffe und Ströme nicht schon von ihrer Quelle,
<lb/>sondern „nur", d. h. „erst" von dem Punkte ihrer Schiffbarkeit ab als öffent- 
<lb/>liche anzusehen seien. Zeder diesfällige Zweifel aber wird ausgeschlossen durch
<lb/>das, im Zustiz-Ministerialblatt von 1867 abgedruckte Protokoll über die Plenar-
<lb/>berathung vom 3. Zuni 1867, wo es S. 332 heißt:

<lb/>Endlich wird noch bemerkt, daß auf die Nebenpunkte, welche in Bezug auf die
<lb/>Schiffbarkeit der Ströme in Frage kommen könnten, z. B. auf Unterbrechung
<lb/>der Schiffbarkeit durch die natürliche Beschaffenheit des Flußbettes rc., keine
<lb/>Rücksicht bei dem heutigen Beschlüsse zu nehmen gewesen, weil in dieser Be- 
<lb/>ziehung ein Konflikt noch nicht entstanden rc.

<lb/>Zn dem vorliegenden Falle hat der Appellationsrichter, theils als unbestritten,
<lb/>theils als notorisch, theils auf Grund des erhobenen Beweises, unangefochten
<lb/>thatsächlich festgestellt:

<lb/>daß die Angerapp nach ihrem Austritte aus dem Mauersee, dem sie entspringt,
<lb/>in ihrem weiteren Laufe bis zur Stadt Angerburg und durch diese hindurch
<lb/>bis zum Gerichtsgebäude, auf einer, nicht mehr in den Grenzen des Mauersees,
<lb/>sondern im wirklichen Flußgebiete liegenden Fläche von etwa einer halben
<lb/>Stunde Fahrzeit, sowie ferner von der Stadt Znsterburg ab bis zu ihrer
<lb/>Vereinigung mit der Znster, auf einer Strecke von ungefähr einer Viertelmeile,
<lb/>von Natur schiffbar ist;
<lb/>in gleicher Weise aber auch sestgestellt:

<lb/>daß die Angerapp zwischen den vorgedachten beiden Strecken, d. i. zwischen den
<lb/>Städten Angerburg und Insterburg auf einer Strecke von mehr als 10 Meilen,
<lb/>an keiner Stelle schiffbar ist, d. h. in Folge des geringen Quantums Wasser
<lb/>weder mit beladenen Kähnen, noch mit Dampfschiffen und anderen Schiffs- 
<lb/>gefäßen befahren werden kann und befahren wird,

<lb/>und daß auf dieser letzteren Strecke das Dorf Bagdohnen und die dazu ge- 
<lb/>hörigen Grundstücke des Klägers belegen sind.

<lb/>Nach diesen Feststellungen wird der vorliegende, allerdings wohl nur seltene
<lb/>Fall durch den Plenarbeschluß vom 3. Zuni 1867 nicht unmittelbar betroffen,
<lb/>im Gegentheile davon ausgeschlossen. Das hindert indeß nicht, mit dem Appella-
<lb/>tionsrichter auf die leitenden allgemeinen Grundsätze des Beschlusses, insbesondere
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0294.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>darauf zurückzugehen, was nach den landrechtlichen Grundsätzen unter einem
<lb/>öffentlichen Flusse, bezw. Strome zu verstehen ist.

<lb/>In dieser letzteren Beziehung ist in den Motiven des Beschlusses aus den
<lb/>legislatorischen Vorarbeiten zum A. L.-R. eingehend dargelegt, daß, gerade um
<lb/>die, aus den unsicheren und schwankenden Begriffsbestimmungen eines öffent- 
<lb/>lichen Flusses, bezw. Stromes nach römischem, deutschem und gemeinem Rechte
<lb/>hervorgegangenen, vielen Kontroversen zu beseitigen, die Absicht bei der Redaktion
<lb/>dahin gegangen ist, durch die Vorschrift des §. 38 Dt. 15 Thl. II., lautend:

<lb/>Die Nutzungen solcher Ströme, die von Natur schiffbar sind, gehören zu
<lb/>den Regalien des Staates

<lb/>die natürliche Schiffbarkeit eines Flusses, bezw. Stromes als das ent- 
<lb/>scheidende Kennzeichen seiner Oeffentlichkeit festzustellen, indem dabei der
<lb/>Nutzen, der dem Staate aus der Schifffahrt auf solchen Gewässern, gleichwie aus
<lb/>dem Verkehre auf den Land- und Heerstraßen zufließt (§. 21 Tit. 14 a. a. £X),
<lb/>als der wesentliche Grund, sie dem gemeinen Eigenthume des Staates zu über- 
<lb/>weisen, anzusehen, wogegen ein staatliches Interesse nicht gefunden ist, Gewässern,
<lb/>welche der Schifffahrt nicht dienen, den privatrechtlichen Karakter zu versagen.

<lb/>Die natürliche Schiffbarkeit eines Gewässers selbst aber stellt sich unzweifel- 
<lb/>haft lediglich als eine Thatsache dar, welche in jedem einzelnen Falle nach der
<lb/>Menge des fließenden Wassers, nach der Beschaffenheit des Flußbettes, des Ufers
<lb/>und nach den sonst etwa noch obwaltenden thatsächlichen Umständen unschwer
<lb/>durch Einnahme des Augenscheines, Gutachten von Sachverständigen rc. zu er- 
<lb/>mitteln und festzustellen ist. Wenn in den Motiven des Beschlusses angeführt
<lb/>ist, daß man, bei dem Mangel der natürlichen Schiffbarkeit, nicht um der bloßen
<lb/>Kontinuität der Wasserläufe willen auch die nicht schiffbaren Theile derselben für
<lb/>öffentliche erklären könne, so ist diese Anführung, nach der dargelegten Trag- 
<lb/>weite des Beschlusses, an sich zwar auf die, vom Beginne des Punktes der
<lb/>Schifffahrt aufwärts bis zur Quelle zurückgelegenen Theile zu beschränken.
<lb/>Allein der Grund selbst, aus welcher die Anführung beruht, trifft, sobald die
<lb/>Thatsache der Schiffbarkeit als die rechtliche Vorbedingung der Oeffentlichkeit fest-
<lb/>gehalten wird, in ganz gleicher Weise auch auf die, abwärts dieses Punktes
<lb/>weiterhin gelegenen unteren Theile zu. Ist ein solcher Theil nicht schiffbar, so
<lb/>ist er eben wegen dieses Mangels auch nicht öffentlich im Sinne des bezogenen
<lb/>§. 38. Eine Bestätigung findet diese Annahme in den §§. 40 und 41 a. a. O.
<lb/>Nachdem nämlich im §. 40 bestimmt worden, daß der Staat, falls er die Schiff- 
<lb/>barmachung eines Privatflusses dem gemeinen Besten zuträglich finde, den bis-
<lb/>herigen Eigenthümer für die dadurch verlorenen Nutzungen entschädigen müsse,
<lb/>schreibt der §. 41 vor:

<lb/>Uebrigens gehen durch die Schiffbarmachung eines Privatfluffes die Eigen- 
<lb/>thumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des Flusses
<lb/>bestehen können, noch nicht verloren

<lb/>Aus diesen Vorschriften ist der Grundsatz zu entnehmen, daß ein Privatfluß,
<lb/>falls er im Interesse der Schifffahrt nur zum Theile schiffbar gemacht worden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0295.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>dadurch in seinem nicht schiffbar gemachten Theile seinen bisherigen privatrecht- 
<lb/>lichen Karakter noch nicht verliert, mit anderen Worten: daß die durch die Schiff- 
<lb/>barmachung hergestellte Oeffentlichkeit desselben eben nur so weit geht, als die
<lb/>nunmehrige Schiffbarkeit selbst.

<lb/>Dieser Grundsatz hat auch bereits in dem, durch den Plenarbeschluss nicht
<lb/>berührten Präjudize Nr. 2162 vom 13. Dezember 1849 (Sammlung der Prä- 
<lb/>judizien Th. II S. 69) dahin Ausdruck gefunden:

<lb/>Zst ein bisheriges Privatgewäffer nur auf einer bestimmten Strecke
<lb/>schiffbar gemacht worden, so hört der übrige, nicht schiffbar gemachte Theil
<lb/>desselben nicht auf, Privatgewäffer zu sein.

<lb/>Auch die Gesetzrevisoren nehmen (Pensum XII S. 202) an, daß, da die
<lb/>Oeffentlichkeit seines Flusses von dessen Schiffbarkeit abhänge, jene sich nicht
<lb/>weiter, als diese, erstrecken könne.

<lb/>Ebenso kommt die, zur Widerlegung des Präjudizes vom 22. November 1850,
<lb/>in dem Ministerium für Handel und Gewerbe ausgearbeitete, vom Zustizminifle-
<lb/>rium dem Ober-Tribunal zur Kenntnißnahme mitgetheilte Denkschrift (abgedruckt
<lb/>in der Zeitschrift für die Landeskulturgesetzgebung Bd. 16 S. 129) zu dem End-
<lb/>ergebniffe, daß nach dem bezogenen §. 38 öffentliche Flüsse nur die Ströme,
<lb/>soweit sie von Natur schiffbar, seien, wobei auch das fiskalische Gegenintereffe
<lb/>gegen die Erweiterung der Oeffentlichkeit im Sinne des Präjudizes, nicht außer
<lb/>Betracht geblieben ist.

<lb/>Ohne darauf, daß das bayerische Gesetz über die Benutzung des Wassers im
<lb/>§. 2 bestimmt:

<lb/>„Als öffentliche Flüffe werden diejenigen betrachtet, welche und soweit
<lb/>sie zur Schifffahrt oder zur Floßfahrt mit gebundenen Flößen dienen" (vergl.
<lb/>Bluntschli, deutsches Privatrecht §. 75 Anm. 2)
<lb/>besonderes Gewicht zu legen, ist endlich in der vorgedachten Denkschrift noch
<lb/>eingehend dargelegt, daß die darin vertheidigte Ansicht, als der landrechtlichen
<lb/>Vorschrift entsprechend, auch bei der legislativen Vorberathung des Gesetzes über
<lb/>die Benutzung der Privatflüffe vom 28. Februar 1843 — was in dem Schluß- 
<lb/>sätze der Motive des Plenarbeschlusses gleichfalls anerkannt ist, — festgehalten
<lb/>worden sei, daß aber durch die entgegengesetzte Auffaffung des Präjudizes vom
<lb/>22. November 1850 dieses Gesetz, welches die Verwendung des fließenden Waffers
<lb/>„zur Verbesserung der Bodenkultur" zu erweitern bezwecke, grade nach dieser
<lb/>Richtung hin in seiner Anwendbarkeit sehr beschränkt werden würde, indem dann
<lb/>die Zahl der Privatflüsse, über welche das Gesetz sich nur verhält, sich sehr ver- 
<lb/>mindern müßte. Zener Endzweck des Gesetzes würde in besonders augenfälliger
<lb/>Weise vereitelt werden, wenn in dem vorliegenden Falle die Angerapp, deren
<lb/>ganzer Lauf eine Ausdehnung von wenigstens 11 Meilen hat, blos deshalb, weil
<lb/>sie gleich bei ihrem Ursprünge auf einer Strecke von etwa einer halben Stunde
<lb/>Fahrzeit, und dann schließlich vor ihrer Einmündung in die Znster noch auf
<lb/>einer Strecke von ungefähr einer Viertelmeile, von Natur schiffbar ist, gleichwohl
<lb/>auch in der zwischen diesen beiden Strecken liegenden,' dieselben um das Zehnfache
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0296.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292 , Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>übersteigenden Ausdehnung, wo sie nicht schiffbar ist, als ein, durch die Schiff- 
<lb/>barkeit bedingter, öffentlicher Fluß angesehen werden sollte.

<lb/>Hiernach findet die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, daß die von dem
<lb/>Appellaiionsrichter lediglich nach den thatsächlichen Verhältnissen gemachte Unter- 
<lb/>scheidung zu minutiösen Untersuchungen sühren würde, in den thatsächlichen Um- 
<lb/>ständen des vorliegenden Falles, was insbesondere die Nichtschiffbarkeil der
<lb/>Angerapp betrifft, ihre Widerlegung. Sie ist aber auch im Prinzips nicht an- 
<lb/>zuerkennen, da lediglich die Absicht des Gesetzes entscheidend ist, und es nicht
<lb/>weiter darauf ankommt, ob die Anwendung desselben -zu minutiösen Unter- 
<lb/>suchungen führt.

<lb/>Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde ferner geltend macht, daß die Unterscheidung
<lb/>des Appellationsrichters sogar dahin führen würde, daß Strecken eines Fluffes
<lb/>zeitweilig für öffentliche, zeitweilig für nicht öffentliche erklärt werden müßten,
<lb/>und daß nur grade die Fahrstraße im Flusse für öffentlich, das zur Seite liegende
<lb/>flachere Wasser aber für nicht öffentlich zu erachten sein würde, so entspricht die
<lb/>erstere Unterscheidung, wonach in dem vorliegenden Falle die Angerapp in Be- 
<lb/>ziehung aus ihre beiden, von Natur schiffbaren Stellen als öffentlicher, in Be- 
<lb/>ziehung auf die zwischen liegende, nicht schiffbare Strecke aber als Privatfluß
<lb/>anzusehen ist, vollkommen der dargelegten richtigen Auslegung der §§. 38 Tit. 15
<lb/>und 21, Tit. 14 a. a. O-, wogegen die Folgerung in der letzteren Beziehung un- 
<lb/>zutreffend ist, da, sobald feststeht, daß und auf welcher Strecke ein Fluß über- 
<lb/>haupt von Natur schiffbar ist, dann von der schiffbaren Fahrstraße naturgemäß
<lb/>nicht das zur Seite liegende, an dieser Stelle den Fluß selbst mitbildende Wasser
<lb/>getrennt und einer besonderen Beurtheilung unterworfen werden kann, auch der
<lb/>Appellationsrichter eine hiervon abweichende Ansicht in keiner Weise zu erkennen
<lb/>gegeben hat.

<lb/>Endlich findet in der vorstehenden Aussührung auch der von der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde sormulirte Rechtsgrundsatz, als in den Gesetzen nicht begründet, seine
<lb/>Widerlegung.
</p>
            <p>

               <lb/>35.

<lb/>Siempclpftichtigkeit bedingter Siesernugsverträge.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 8. Juni 1877.)

<lb/>Der Kläger, der Geh. Kommerzienrath K. in Essen, hat mit der nieder- 
<lb/>schlesisch-märkischen Eisenbahn-Direktion zwei Verträge — vom 25. Februar/4. März
<lb/>1875 und 5./23. März 1875 — über Anfertigung und Lieferung einer bestimm- 
<lb/>ten Zahl von Centnern Federstahl und Eisenbahnschienen abgeschlossen und in
<lb/>jedem nach dem §. 9 der allgemeinen Bedingungen sich verpflichtet, auf Verlan- 
<lb/>gen Mehrarbeiten und Mehrlieferungen gleicher Art bis zum Betrage von 25 Pro- 
<lb/>zent des ursprünglich vereinbarten Quantums zum Einheitspreise auszuführen und
<lb/>die Stempel zu zahlen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0297.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Der Steuerfiskus hat den Stempel auch von der 25prozentigen Mehr- 
<lb/>lieferung berechnet und eingehoben, wogegen von dem Kläger der Rechtsweg be- 
<lb/>schritten ist.

<lb/>Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten hat das Ober-Tribunal
<lb/>unter Vernichtung des Erkenntnisses des Kammergerichtes vom18.Zanuar 1877,
<lb/>das den Kläger mit dem Anträge auf Rückzahlung des Stempels abweisende Er-
<lb/>kenntniß des Stadtgerichts zu Berlin bestätigt. (Vergl. Entscheidungen Bd. 78
<lb/>S. 245.)

<lb/>Gründe.

<lb/>Der zweite Richter geht davon aus, daß die Verabredungen in beiden Ver- 
<lb/>trägen über Mehrarbeiten und Mehrlieferungen bis zu 25 Prozent des festverab- 
<lb/>redeten Quantums von Arbeit und Lieferung kein stempelpflichtiges Geschäft dar- 
<lb/>stellen, weil vor der Erklärung des Berechtigten, daß er Mehrarbeit, beziehungsweise
<lb/>Mehrlieferung verlange, kein muiuu8 eon86N8us — kein vertragsmäßiges Einver-
<lb/>ständniß — mithin kein Vertrag vorhanden sei.

<lb/>Die Rüge des Verklagten, daß dadurch der Rechtsgrundsatz:

<lb/>Suspensiv bedingte Verträge unterliegen demselben Stempel, wie pure abge- 
<lb/>schloffene,

<lb/>und die Allerh. Kabinetsordre vom 19. Juni 1834 verletzt seien, muß als be- 
<lb/>gründet anerkannt werden. Der letzteren zufolge sind:

<lb/>Punktationen und gerichtliche oder Notariatsprotokolle über einen zu er- 
<lb/>richtenden Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben, und demnach eine
<lb/>Klage auf Erfüllung begründen, dem gesetzlichen Vertragsstempel auch alsdann
<lb/>unterworfen, wenn darin die Ausfertigung einer förmlichen Vertragsurkunde
<lb/>Vorbehalten ist.

<lb/>Die betreffenden Abreden wegen Mehrlieferung bis zu 25 Prozent der fest-
<lb/>verabredeten Lieferungen geben dem andern Kontrahenten das Recht, auf Er- 
<lb/>füllung zu klagen, wenn ihm vom Kläger die bedungene Mehrlieferung ver- 
<lb/>weigert worden. Dasselbe Recht stand dem letzteren geeigneten Falles zu, sobald
<lb/>der Mitkontrahent die Mehrlieferung gefordert und erhalten hatte. Es war also
<lb/>ein bedingter Vertrag über eine hinlänglich bestimmte Mehrlieferung abgeschlossen,
<lb/>dem weder der Mangel eines mutuus eoussusus, noch der Mangel eines be- 
<lb/>stimmten Quantums der Lieferung entgegengesetzt werden kann. Bei der Natur
<lb/>des fraglichen Vertragsstempels kommt es darauf nicht an, inwieweit die beding- 
<lb/>ten Abreden zur wirklichen Ausführung gelangt sind oder nicht. Es ist daher
<lb/>der Stempel mit Recht gefordert worden.
</p>
            <p>

               <lb/>36.

<lb/>Stempelpflichtigkeit des Darlehnsversprechens.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 11. Mai 1877.)

<lb/>Laut notarieller Urkunde vom 7. Zuni 1873 verpflichtete sich die preußische
<lb/>Hypotheken-Aktien-Bank in Berlin, der Aktiengesellschaft „Vereinsbrauerei Ber-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0298.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>liner Gaflwirthe" ein Darlehn unter bestimmten Bedingungen zu geben. Letztere
<lb/>klagte gegen den Fiskus auf Rückzahlung des von ihr eingeforderten und mit
<lb/>Vorbehalt gezahlten Stempels für Schuldverschreibungen.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin verurtheilte den verklagten Fiskus, das Kammer- 
<lb/>gericht wies die Klägerin ab.

<lb/>Das Ober-Tribunal hat das Appellationsurtheil vernichtet und das erste
<lb/>Urtheil bestätigt. .

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Entscheidung des Appellationsrichters beruht auf dem Satze:

<lb/>die Verpflichtung aus dem paetam de mutuo dando gehört zu den
<lb/>„persönlichen Schuldverschreibungen jeder Art", auf welche sich der
<lb/>Stempeltarif bezieht.

<lb/>Dieser Satz kann als richtig nicht anerkannt werden.

<lb/>Unter einer Schuldverschreibung wird eine Urkunde verstanden, welche ein
<lb/>Schuldner über eine ihm obliegende Schuld ausstellt. Daher ist, soweit es sich
<lb/>um ein Darlehn handelt, der von dem Schuldner über ein empfangenes Dar- 
<lb/>lehn ausgestellte Schuldschein eine Schuldverschreibung. Eine Urkunde, welche
<lb/>ein paetam de mutuo dando zum Inhalte hat, kann dagegen für eine Schuld- 
<lb/>verschreibung nicht erachtet werden. Denn, wenn auch aus der bezüglichen Ver- 
<lb/>einbarung für den künftigen Gläubiger die Verpflichtung entsteht, dem künftigen
<lb/>Schuldner das versprochene Darlehn zu geben, und die in den §§. 654 bis 660
<lb/>Titel 11 Theil 1. des Allg. L.-R. näher angegebenen Folgen hervorgehen, so
<lb/>enthält doch die Urkunde keine Beurkundung einer dem Versprechenden obliegen- 
<lb/>den Schuld; es soll vielmehr im Gegentheile durch die Hingabe des Darlehns
<lb/>erst ein Schuldverhältniß begründet werden. Der das Darlehn versprechende
<lb/>und auf Grund seines Versprechens verpflichtete künftige Gläubiger steht daher
<lb/>zu seinem künftigen Schuldner nicht in dem Verhältnisse eines Schuldners zu
<lb/>einem Gläubiger, sondern er übernimmt eine Zahlungsverpflichtung zu dem
<lb/>Zwecke, damit der Darlehnsempfänger fein Schuldner werde.

<lb/>Die Fassung des Tarifes zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 kann zu
<lb/>einer anderen Auffassung nicht führen.

<lb/>Sie lautet:

<lb/>Schuldverschreibungen, hypothekarische, Pfandbriefe und persönliche
<lb/>jeder Art. Ein Zwölstheil Prozent des Kapitalbetrages, auf welchen
<lb/>die Verschreibung lautet.

<lb/>Es werden also hervorgehoben hypothekarische Schuldverschreibungen und
<lb/>Pfandbriefe, also Dokumente, welche der Schuldner, resp. bei Darlehnen der
<lb/>Darlehnsempfänger ausstellt. Wenn demnächst persönliche Schuldverschreibungen
<lb/>jeder Art erwähnt werden, so ist damit gemeint, daß auch solche Schuldverschrei- 
<lb/>bungen, welche keine Psandbestellung enthalten, dem Werthstempel unterliegen,
<lb/>und daß es auf den Rechtsgrund der Schuld nicht ankommt. Vorausgesetzt aber
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0299.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 295

<lb/>ist dabei, daß eine Schuldverschreibung vorliegt, d. h. eine Urkunde, welche ein
<lb/>Schuldner über eine ihm obliegende Schuld ausstellt. Es berechtigt also auch die
<lb/>Fassung des Tarifes zum Stempelgesetze nicht zu der Annahme, unter einer
<lb/>Schuldverschreibung sei auch eine Urkunde zu verstehen, in welcher sich Jemand
<lb/>verpflichtet, einem Anderen ein Darlehn zu geben.

<lb/>Da die Entscheidung des Appellationsrichters somit auf einer unrichtigen
<lb/>Auslegung des Tarifes zum Stempelgesetze und der oben allegirten §§.654-660
<lb/>beruht, so unterliegt es der Vernichtung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0300.tif"
             n="296"
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         <div xml:id="d12693e31322">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12693e31327" type="review">
               <head>
                  <title>Wilmowski, v., und Levy. Civilprozeßordnung und Civilverfassungsgesetz für das Deutsche Reich etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur
</p>
               <p>

                  <lb/>Wilmowski, v, und Levy. Civilprozeßordnung und Civilverfassungsgesetz
<lb/>sür das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetzen. Mit Kommentar in
<lb/>Anmerkungen. Berlin. 1878. Verlag von Franz Vahlen.

<lb/>Der vorstehende Kommentar, durch die vereinte Arbeit zweier bewährter
<lb/>Rechtsanwälte — von denen der erstere auch literarisch wohl bekannt ist —
<lb/>entstanden, nimmt einen bevorzugt praktischen Standpunkt ein und führt
<lb/>durch Veranschaulichung des Verfahrens an geeigneter Stelle auch den Un- 
<lb/>geübten und Uneingeweiheten mit Leichtigkeit und Sicherheit in die neue
<lb/>Prozeßsorm ein. Letzteres ist insbesondere noch dadurch zu erreichen versucht
<lb/>worden, daß sür die wichtigeren Prozeßoperationen Formulare — die wohl hier
<lb/>und da noch füglich abgekürzt werden können — beigefügt worden sind. Die
<lb/>Einleitung zu dem Kommentare behandelt neben der Geschichte der Gesetze
<lb/>einige allgemeinere Punkte, welche für die Anwendung der Prozeßordnung von
<lb/>Wichtigkeit und von Interesse sind. 'Die Vorarbeiten der Gesetze sind mit an- 
<lb/>gemessener Einschränkung benutzt worden.

<lb/>Der Gesammt-Eindruck, welchen der Kommentar macht, ist ein überaus
<lb/>güllstiger. Ueberall bethätigt sich ein großer Fleiß, ein geübter praktischer Blick
<lb/>und ein bewährter wissenschaftlicher Sinn. Bas Werk wird daher die in dem
<lb/>Vorworte angedeutete Aufgabe:

<lb/>Erläuterung der Gesetze, aus ihrem eigenen Zusammenhänge uub aus
<lb/>den gesetzgeberischen Vorarbeiten, möglichst scharfe Beleuchtung der Grund- 
<lb/>grenzen und Veranschaulichung ihrer Konsequenzen u. s. w.
<lb/>in vollem Umfange erfüllen und kann dieser Vorzüge halber in voller Ueber-
<lb/>zeugung empfohlen werden.

<lb/>Ein recht gutes Jnhalts-Verzeichniß erleichtert den Gebrauch. Druck und
<lb/>äußere Ausstattung sind vortrefflich.

<lb/>Berlin, im Zanuar 1878.
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Hartmann.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0301.tif"
             n="297"
             xml:id="zs1-2173814_04-1878_0301"/>
         <div xml:id="d12693e31420">
            <head>Aufsätze</head>
            <div xml:id="d12693e31425" ana="scope_-_297-311" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gneist, R.">Vom Herrn Professor Dr. R. Gneist in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aufsätze
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage aus dem Preußischen Straßen- und Banflnchten-
<lb/>gesetz vom 2. Zuli 1875.

<lb/>Vom Herrn Professor Dr. R. Gneist in Berlin.

<lb/>Das Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und
<lb/>Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875, enthält im
<lb/>§.12 folgende Sätze:

<lb/>Durch Ortsstatut kann festgestellt werden, daß an Straßen oder
<lb/>Straßentheilen, welche noch nicht gemäß den ballpolizeilichen Bestim-
<lb/>mungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig
<lb/>hergestellt sind, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang
<lb/>haben, nicht errichtet werden dürfen.

<lb/>Das Ortsstatut hat die näheren Bestimmungen innerhalb der Grenze
<lb/>vorstehender Vorschrift festzusetzen und bedarf der Bestätigung des Be-
<lb/>zirksrathes.

<lb/>Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung ist in einer Provinzialstadt ein
<lb/>Ortsstatut erlaffen worden, welches in der Wortfassung dem §. 12 des Gesetzes
<lb/>sich möglichst nahe anschließt. Schon vorher hatte die Polizeiverwaltung eine
<lb/>Polizeiordnung vom 30. November 1875 erlaffen, welche für alle künftig anzu-
<lb/>legenden oder zu verändernden Wege, Straßen oder Straßentheile die Herstellung
<lb/>von Bürgersteigen mit Hausteineinfaffungen und Trottoirbahnen verlangt. Spe- 
<lb/>ziell für^die W-straße des Orts hat die Polizeibehörde eine neue Baufluchtlinie
<lb/>an Stelle einer früheren, im Jahre 1863 normirten, festgestellt.

<lb/>Ein Eigenthümer beantragt bei dieser Sachlage die Ertheilung einer Bau-
<lb/>erlaubniß zur Bebauung seines Grundstücks W -straße Nr. 41/42. Die Polizei- 
<lb/>behörde versagt diesen Konsens, weil die W—straße „noch nicht den baupolizei- 
<lb/>lichen Bestimmungen entsprechend fertig hergestellt sei", da namentlich die Bürger- 
<lb/>steige noch nicht mit Hauseinfaffungen und Trottoirbahnen belegt feien. Die
<lb/>Polizeibehörde verweist den Antragsteller indeffen auf eine Bestimmung des Orts-
<lb/>statuts, nach welcher die Bebauung gestattet werden kann, wenn sich der Eigen-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 4. Heft. 20
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0302.tif"
                   n="298"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>298 Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz.

<lb/>thümer vorher mit dem Magistrat geeinigt hat. Der Magistrat stellt aber als
<lb/>Bedingung die unentgeltliche Abtretung des vor der neuen Baustuchllinie be- 
<lb/>lesenen Terrains und Uebernahme der Straßenpflasterungskosten mit einem An-
<lb/>theil von 2700 Mark.

<lb/>Gegen die in diesem Sinne erlaflene Polizeiverfügung hat der Eigenthümer
<lb/>die Verwaltungsklage erhoben. Er bestreitet die Anwendbarkeit des §. 12 a. a. O.
<lb/>auf seinen Fall Polizeibehörde und Magistrat behaupten dagegen die Anwend- 
<lb/>barkeit, da die W—straße&gt;zu den im Sinne des Gesetzes „noch nicht fertig her- 
<lb/>gestellten" Straßen zu rechnen sei.

<lb/>Das Verwaltungsgericht I. Instanz hält die Verweigerung des Baukonsenses
<lb/>für nicht begründet, da die W—straße notorisch seit langer Zeit gepflastert, mit
<lb/>Rinnsteinen, Erleuchtung u. s. w. versehen und unter Znnehaltung der Vorschriften
<lb/>der früher geltenden Polizeiverordnungen angelegt sei.

<lb/>Der hier hervortretende Streitpunkt erscheint neuerdings in einer Reihe von
<lb/>Verwaltungsstreitsachen und hat zu Zweifeln geführt, deren Lösung nach der
<lb/>Fassung des Gesetzes äußerst zweifelhaft bleibt. Zn dem oben angedeuteten Streit- 
<lb/>fall sind übrigens thatsächliche Nebenpunkte absichtlich weggelassen, um die Er- 
<lb/>örterung auf den jetzt häufig wiederkehrenden rechtlichen Streitpunkt zu be- 
<lb/>schränken.

<lb/>Legt man den Wortsinn der obigen Gesetzesstelle zu Grunde, so erscheint die
<lb/>Auslegung der Behörden eben so zulässig wie ungezwungen. Die Polizeibehörde
<lb/>ist danach berechtigt zu fragen: Entspricht die Straße den jetzt bestehenden
<lb/>polizeilichen Anforderungen an eine Straßenanlage, bezüglich der Pflasterung,'
<lb/>der Rinnsteine, der Trottoirlegung rc., und ist die in der gesetzlichen Weise fixirte
<lb/>Baufluchtlinie bereits durchgeführt? Zst dies nicht der Fall, so kann die Behörde
<lb/>den Baukonsens verweigern, um die jetzt bestehenden Baupolizeivorschriften durch-
<lb/>zusühren. Diese Auslegung entspricht durchaus dem leitenden Grundsatz der
<lb/>Bauordnungen; denn jeder Antrag auf eine Bauerlaubniß ist zu beurtheilen nach
<lb/>Maßgabe der im Augenblick der Verfügung darüber bestehenden Vorschriften.
<lb/>Kein Grundeigenthümer kann ein wohlerworbenes Recht zum Bau aus Grund
<lb/>älterer, minder strengerer Vorschriften geltend machen gegenüber den im Interesse
<lb/>des öffentlichen Wohls ergangenen neueren Vorschriften.

<lb/>Dennoch führt diese Auslegung zu Konsequenzen bedenklichster Art, wenn
<lb/>man den weiteren Satz des Gesetzes §. 13 hinzufügt:

<lb/>„Eine Entschädigung kann wegen der nach den Bestimmungen des
<lb/>§. 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt nicht ge- 
<lb/>fordert werden."

<lb/>Sollte es wirklich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, alles Baurecht
<lb/>in den von einem solchen Statut betroffenen Städten lediglich von einem Be- 
<lb/>schluß der Gemeindebehörden abhängig zu machen? Sollte jede spätere Bau- 
<lb/>polizeiverordnung, welche neue Baufluchtlinien und neue allgemeine Anforde- 
<lb/>rungen an eine regelrecht angelegte Straße stellt, den Erfolg haben, allen Ad- 
<lb/>jazenten der längst bestehenden Stadtstraße den Neubau ohne jede Entschädigung
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0303.tif"
                   n="299"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0303"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Banfluchtengesetz.


<lb/>zu untersagen? oder doch jeden Grundeigenthümer auf eine Einigung mit dem
<lb/>Magistrat zu verweisen, so daß dieser den Neubau von irgend welcher ihm an- 
<lb/>gemessen scheinenden Bedingung oder Uebernahme von Lasten abhängig zu machen
<lb/>berechtigt wäre? Sicherlich einem dringenden Bedürfniß "entsprechend, stellt die
<lb/>heutige Baupolizei ganz andere Anforderungen an die Straßenanlagen größerer,
<lb/>verkehrsreicher Städte, als eine ältere Zeit solche für nothwendig erachtete.
<lb/>Wir verlangen Straßen von 6 Ruthen Breite an Orten, wo eine ältere Zeit
<lb/>sich mit 2 — 3 Ruthen begnügt hat. Wir verlangen breite Trottoirs, Haustein- 
<lb/>einfassungen, verdeckte Rinnsteine, förmliche Kanalisation, wirksame Beleuchtung,
<lb/>— dem heutigen Bedürsniß entsprechend, gewiß mit Recht. Sollte nun aber jede
<lb/>diesem Bedürsniß entsprechende Norm für neu anzulegende Straßen den Erfolg
<lb/>haben, die alten, oft nur zu engen und krummen, historischen Straßen unserer
<lb/>Städte in die Klaffe der „noch nicht fertig hergestellten" Straßen zurückzuver-
<lb/>fetzen und sämmtliche Grundeigenthümer einem statutarischen Bauverbot ohne
<lb/>Entschädigung zu unterwerfen? Man wolle sich erinnern, welche Gestalt die
<lb/>Straßen gerade der ältesten deutschen Städte mit Rücksicht auf die städtische Ver-
<lb/>theidigung erhalten haben, und man wird nicht selten zu dein Resultat kommen,
<lb/>daß keine einzige unter den alten Straßen den heutigen Anforderungen an eine
<lb/>regelrechte Straße entspricht. Sollte nun tm Augenblick, wo ein neu errichtetes
<lb/>Ortsstatut in Verbindung mit einer neuen Baupolizeiordnung die zeitgemäßen
<lb/>Anforderungen ausspricht, das städtische Baurecht gewiffermaßen mit einem Schlage
<lb/>kasflrt sein, so daß jeder Neubau ohne Entschädigung zu untersagen, oder doch
<lb/>von beliebigen Bedingungen abhängig zu machen wäre, die der einzelne Bau- 
<lb/>herr oft nicht erfüllen kann, sondern welche (wie dies häufig bei solchen Bedingun- 
<lb/>gen eintritt) erst durch eine Uebereinkunft unter vielen Adjazenten der Straße
<lb/>erfüllt werden können! Es bedarf keiner Ausführung, welches Maß von Willkür
<lb/>durch ein solches Gesetz in die Hände der Polizei und Kommunalbehörden ge- 
<lb/>legt wäre, welche Entmerthung der Grundstücke, welche Verkümmerung der
<lb/>Rechte der Hypothekengläubiger u. s. w. die Folge einer solchen Gesetzbestimmung
<lb/>sein würde.

<lb/>Man könnte diese Besorgnisse vielleicht dadurch beschwichtigen, daß solche
<lb/>Statuten einer Bestätigung durch den Vezirksrath und noch einer Beschwerde- 
<lb/>instanz beim Provinzialrath unterliegen. Allein die hypothetischen Interessen,
<lb/>die dabei auf dem Spiel stehen, kommen im Augenblick des Erlasses und der
<lb/>Prüfung des Statuts sehr gewöhnlich weder zum Bewußtsein noch zur Geltung.
<lb/>Zn den Fällen, in welchen solche Statuten zur Kenntniß der Verwaltungsgerichte
<lb/>gekommen sind, haben die städtischen Behörden sich meist buchstäblich genau der
<lb/>Wortfassung des §. 12 des Gesetzes angeschlossen, worauf dann die Bestätigung
<lb/>ohne Anstand erfolgt ist. Alle Zweideutigkeit der Gesetzesfaffung kontinuirt sich
<lb/>damit auch in die Ortsstatuten.

<lb/>Diese Bedenken führen zu der nicht fern liegenden Vermuthung, daß das
<lb/>Straßen- und Baufluchtengesetz in seinem §. 12 nicht alle schon bestehenden
<lb/>Straßen, sondern nur eine engere Gruppe entstehender, neu anzu legender

<lb/>. 20*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0304.tif"
                   n="300"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Bauflnchtengesetz.


<lb/>Straßen oder Straßentheile gemeint haben möchte. Die Auslegung wird damit
<lb/>zurückverwiesen aus die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Dies Zurückgehen er-
<lb/>giebt aber ein überraschendes Bild von den Mängeln unserer heutigen Gesetz
<lb/>berathung und von den Schwierigkeiten, mit welchen die Verwaltungsrechtsprechung
<lb/>zu kämpsen hat, wo sie gezwungen ist, den Sinn eines Gesetzes aus den Aeuße-
<lb/>rungen einzelner Redner festzustellen.

<lb/>Es ist dabei vorweg zu bemerken, daß eine Kommissionsberathung im Herren- 
<lb/>hause über das Gesetz nicht stattgefunden hat, daß der streitige §. 12 auch im
<lb/>Plenum des Herrenhauses nicht erörtert, in der Plenarberathung des Abgeord- 
<lb/>netenhauses nur beiläufig gestreift ist Eine Erläuterung des Sinnes giebt nur
<lb/>der gedruckte Kommissionsbericht des Abgeordnetenhauses vom 22. April 1875,
<lb/>S. 6.*) Da auch diese Erläuterung mannigfaltige Zweifel läßt, so ist die Unter- 
<lb/>suchung auf die Protokolle der Kommission zurückverwiesen, welche über die Ent- 
<lb/>stehung jenes weittragenden Paragraphen des Gesetzes nichts weiter enthalten,
<lb/>als folgenden Vermerk im Protokoll vom 16. April 1875:

<lb/>„Ebenso (einstimmig angenommen) das Amendement 2 als §. 11 mit
<lb/>dem Zusatz alin. 2 bis Schluß des §. 12 der Vorlage."

<lb/>Die Anlage des Protokolls ergiebt, daß es sich um ein von dem Referenten
<lb/>gestelltes Amendement handelte, welches den jetzt streitigen §.12 in die Regie- 
<lb/>rungsvorlage eingefügt hat, und daß das Amendement sich im gewissen Maße an
<lb/>die Regierungsvorlage §. 12 anschloß, welcher von neu anzulegenden Straßen
<lb/>handelte. Ueber Sinn und Zusammenhang fehlt aber jede Andeutung.

<lb/>Es muß daher auf die Regierungsvorlage und auf den Gang der
<lb/>Kommissionsberathungen zurückgegangen werden, um das Fehlende zu
<lb/>ergänzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch der §. 12 der Kommission ist neu. Namentlich größere Städte haben die Er- 
<lb/>fahrung gemacht, daß an projektirten, .noch nicht für den öffentlichen Verkehr
<lb/>fertig hergestellten Straßen, oftmals weit entfernt von den schon vorhandenen Ge- 
<lb/>bäuden Wohngebäude errichtet werden. Dann entsteht hinsichtlich der Letzteren und ihrer Be- 
<lb/>wohner ein förmlicher Nothstand. Die Straße wird bei schlechtem Wetter unwegsam, die
<lb/>Häuser sind bei Feuersgefahr nicht durch die Spritzen zu erreichen, die mangelhafte Ent- 
<lb/>wässerung erzeugt Unreinlichkeit und Krankheiten, die unteren Theile der Gebäude passen nicht
<lb/>zu der Höhenlage, welche die Straße später erhält u s. w. Aus polizeilichen Rücksichten
<lb/>sieht die Stadt sich gezwungen, wegen solcher Bauten mit großen Kosten eine Straße
<lb/>herzustellen, die noch nicht nöthig war, und vielleicht zu einem beträchtlichen Theile,
<lb/>zwischen den alten Bauanlagen und diesen neuen Wohngebänden noch lange unangebaut bleibt.
<lb/>Polizei und Gemeinde haben sich schon in einigen Städten gezwungen ge- 
<lb/>sehen, das Verbot zu erlassen und praktisch durchznführen, welches hier durch §■ 12
<lb/>des neuen G. für die Landestheile, wo die gesetzliche Basis zweifelhaft ist,
<lb/>legalisirt werden soll. - Es ist dabei nicht die Meinung, die Maßregel überall einzu- 
<lb/>führen. Nur von einem Orts statute ist die Rede, d. h. von der Befugniß gewisser Ge- 
<lb/>meinden, die ohne das Verbot nicht auszukommen vermeinen, dasselbe zu erlassen. Daß den
<lb/>Einwohnern durch solche Maßnahmen der Gemeindebehörde nicht zu nahe getreten werde, da- 
<lb/>für bürgen zur Genüge Alinea 2 und 3.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0305.tif"
                   n="301"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz. 301

<lb/>Die Regierungsvorlage für das Straßen- und Baufluchtengesetz hatte
<lb/>die erklärte Absicht, die in den früheren Entwürfen zur Wegeordnung §§. 37
<lb/>und 38 enthaltenen Bestimmungen „in Form eines besonderen Gesetzes" zur
<lb/>Annahme zu bringen, um einem dringenden Bedürsniß der Straßenanlagen in
<lb/>enger gebauten Ortschaften entgegen zu kommen.

<lb/>Zm §. 37 handelte es sich nach den Worten der Regierungsvorlage „ent- 
<lb/>weder um eine völlig neue Herstellung einer Straße, welche in Einem oder
<lb/>allmälig erfolgt, oder um die Einrichtung eines schon bestehenden, aber noch
<lb/>nicht entsprechend regulirten Weges zu einer förmlichen städtischen Straße",
<lb/>— für welchen Fall den Unternehmern besondere Zumuthungen, betreffend die
<lb/>Kosten der erstell Straßenanlage, gemacht werden dürfen.

<lb/>Zm §. 38 handelte es sich um allgemeine Vorschriften über die Feststellung
<lb/>der Baufluchtlinien.

<lb/>Diese beiden Materien waren in einem Gesetzentwurf zusammengefaßt, welchen
<lb/>die Staatsregierung am 6. Februar 1866 und dann nochmals aln 17. November
<lb/>1866 dem Hause der Abgeordneten vorlegte. Zn den darauf eingeleiteten Kom- 
<lb/>missionsverhandlungen sind dem entsprechend die beiden Gebiete bestimmt ausein- 
<lb/>andergehalten: Allgemeine Normen für die Baufluchtlinien, — besondere Vor- 
<lb/>schriften für neu anzulegende Straßen und Straßentheile.

<lb/>Da das Gesetz damals nicht zu Stande gekommen war, so erfolgte am
<lb/>27. Zanuar 1875 eine neue Vorlage, deren Motive die Anordnung der Materien
<lb/>in folgender Weise darlegen:

<lb/>1. Allgemeine Normen für die Festsetzung der Fluchtlinien im Einzelnen
<lb/>wie bei Gesammtbebauungsplänen §§. 1—9 (jetzt §§. 1—11).

<lb/>2. Entschädigungsansprüche der Privatgrundbesitzer für die daraus hervor- 
<lb/>gehenden Beschränkungen §§. 10, 11 (jetzt §§. 13, 14).

<lb/>3. Entlastung der Kommunen durch besondere, bei Neuanlage einer
<lb/>Straße den Unternehmern oder Adjazenten aufzuerlegende Verpflich- 
<lb/>tungen, §§. 12, 13 (jetzt §§. 15, 16).

<lb/>Die Motive Seite 14—16 behandeln diesen Abschnitt als ein Sonderrecht
<lb/>für neu anzulegende Straßen, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß dasselbe
<lb/>zunächst dem Regulativ für Berlin vom 31. Dezember 1838 nachgebildet sei. Diese
<lb/>letzte Gruppe der Paragraphen bildet demgemäß in den Motiven der Regierungs- 
<lb/>vorlage (wie in den früheren abgebrochenen Verhandlungen) ein völlig geson- 
<lb/>dertes Gebiet singulärer Vorschriften. Die außerordentlichen Vortheile, welche
<lb/>bei Ncuanlegung oder Verlängerung von Straßen den Adjazenten durch Erhö- 
<lb/>hung des Grundwerths erwachsen, lassen es in diesem Fall als angemessen
<lb/>erscheinen, den Privatintereffenten die Hauptkosten der neuen Straßenanlage auf- 
<lb/>zuerlegen, und insoweit die Kommunen zu entlasten. Wie die Motive der Re- 
<lb/>gierungsvorlage sagen, hatte man bei diesen Bestimmungen das Regulativ vom
<lb/>31. Dezember 1838 für Berlin vor Augen, welches unter Nr. 4 über die Neu- 
<lb/>anlage von Straßen Folgendes bestimmt:
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0306.tif"
                   n="302"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>302 " Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz.


<lb/>Für die Zukunft soll den städtischen Behörden die Vefugniß zustehen,
<lb/>bei der Anlage einer neuen Straße oder bei der Verlängerung einer
<lb/>schon bestehenden, von dem Unternehmer der neuen Anlage, oder von
<lb/>den angrenzenden Eigenthümern, die Legung des ersten Straßenpflasters
<lb/>oder den Betrag der hierzu erforderlichen Kosten zu verlangen.

<lb/>Aus diesem Gesichtspunkte wurde die Berechtigung singulärer Bestimmungen
<lb/>sür die Neuanlage von Straßen schon in der ersten Berathung des Gesetz- 
<lb/>entwurfs am 5. Zanuar 1875 von mehreren Rednern (Sten. Ber. S. 75—79)
<lb/>hervorgehoben, ohne Widerspruch zu finden.'

<lb/>Die Berathungen der Kommission begannen mit dem ersten Abschnitt
<lb/>der Gesetzvorlage, nahmen aber bald eine durch zahlreiche Amendements verwickelte
<lb/>Gestalt an, weil man sich bemühte, gleichmäßige Grundsätze für die Entschädi- 
<lb/>gung der Grundeigenthümer in dem ganzen Gebiet des Gesetzes aufzustellen.
<lb/>Dies Bestreben gab die Veranlassung, alle im Gesetz vorkommende Baubeschrän- 
<lb/>kungen schon in die Erörterung des ersten Abschnittes hineinzuziehen, um dann
<lb/>in dem nächstfolgenden Abschnitt die Entschädigungsfrage nach umfassenden Ge- 
<lb/>sichtspunkten zu regeln, wie dies in den jetzigen §§. 13 und 14 des Gesetzes dem- 
<lb/>nächst wirklich geschehen ist.

<lb/>Dieser Gedankengang führte dahin, noch ein weiteres Bauverbot in Be- 
<lb/>tracht zu ziehen, zu welchem die Neuanlage von Straßen, §. 12 der Regierungs- 
<lb/>vorlage (jetzt §. 15 des Gesetzes), die Veranlassung giebt. Wenn man hier den
<lb/>Kommunen das besondere Recht beilegt, den Unternehmern die Kosten der Neu- 
<lb/>anlage, Pflasterung rc. aufzuerlegen, so läßt sich dies Recht kaum wirksam hand- 
<lb/>haben, wenn man nicht ein bedingtes Bauverbot damit verbindet, welches so
<lb/>lange dauert, bis die Neuregulirung der Straße gesichert ist. Ein solches Bau- 
<lb/>verbot hatte sich bei der Ausführung des Berliner Reglements vom 31. Dezember
<lb/>1838 als ein unentbehrliches Korrelat herausgestellt, und war zunächst durch eine
<lb/>Verständigung zwischen dem Magistrat nnd dem Polizeipräsidium gestaltet wor- 
<lb/>den. Später wurde es durch ein Reskript der Minister des Innern und der
<lb/>Finanzen vom 10. März 1848 Nr. 2 dahin geregelt:

<lb/>Ehe die Pflasterung nicht bewirkt oder die Kaution für deren Kosten
<lb/>nicht geleistet worden ist, wird die betreffende Straße nicht eröffnet
<lb/>und die polizeiliche Bauerlaubniß für die Bebauung von Parzellen
<lb/>an derselben nicht ertheilt.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Döhl, Repertorium des Baurechts, 1867, S. 325. Die weiteren Nummern 3—8
<lb/>des Ministerialreskripts enthalten die Vorschriften Über Breite und Höhe des Pflasters, und daß
<lb/>der neu anzulegende Straßentheil erhöht, planirt, mit Kopfsteinen gepflastert, mit
<lb/>Rinnsteinen und Rinnsteinbrücken versehen sei rc. — Bei der später« Ausführung erklärte
<lb/>das Polizeipräsidium in einem Schreiben vom 10. September 1852, daß auch fernerhin die
<lb/>Bauerlaubniß den Adjazenten versagt werden soll, bis die Straße nach den obigen ortspolizei- 
<lb/>lichen Bestimmungen regulirt, und daß dies geschehen, durch ein Attest des Magistrats der Po- 
<lb/>lizeibehörde nachgewiesen werde. (Döhl a. a. O.) In der Ausführung ergaben sich indessen
<lb/>jederzeit Schwierigkeiten und Beschwerden, über welche bei dem Magistrat und dem Polizei-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0307.tif"
                   n="303"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz. 303


<lb/>, Der Berichterstatter der Kommission giebt diesen Erfahrungen entsprechend
<lb/>im Kommissionsberichte Seite 6 folgende Erläuterung: Ohne ein solches Bau- 
<lb/>verbot entstehen stückweise ungeregelte Straßenanlagen, und die Kommune werde
<lb/>ex xo8t durch den daraus hervorgehenden „Nothstand" gezwungen, auf ihre Kosten
<lb/>eine neue theuere Straßenanlage zu machen. Da die Regierungsvorlage ein solches
<lb/>Bauverbot nicht enthalte, und da die gesetzliche Begründung eines solchen Ver- 
<lb/>bots in manchen Landestheilen bestritten sei, so empfehle sich die Einschaltung
<lb/>des neuen §. 12.

<lb/>Läßt schon der Kommissionsbericht diesen Zusammenhang des Amendements
<lb/>mit §. 12 der Regierungsvorlage erkennen, so erhebt sich derselbe nahezu zur Ge- 
<lb/>wißheit durch die begleitenden Umstände. Kurze Zeit vor Beginn der Kom-
<lb/>missionsverhaudlungen war die Handhabung jenes Bauverbots in Berlin von
<lb/>Neuem zum Gegenstand ausführlicher Verhandlungen geworden. Eine Denkschrift
<lb/>des Polizeipräsidiums vom 23. März 1874 (Fol. 26—30) und ein Schreiben des
<lb/>Magistrats vom 7. September 1874 (Fol. 49) schildern die „Nothstände", welche
<lb/>aus dem regellosen Entstehen neuer Straßen hervorgehen. Der in dem Kom- 
<lb/>missionsbericht S. 6 bezeichnete „Nothstand" erscheint nur als ein gedrängter,
<lb/>zum Theil wortgetreuer Auszug aus jener Denkschrift. Beide Behörden sind
<lb/>dahin einverstanden, daß durch Versagung der Baukonsense solche Mißstände mög- 
<lb/>lichst zu verhüten sind, ohne jedoch die Bauunternehmungen allzusehr zu er- 
<lb/>schweren. Es wird erwogen, ob der Gegenstand durch Gesetz, oder durch Orts-
<lb/>statut, oder wie bisher durch Vereinbarung unter den Behörden zu regeln
<lb/>sei. Der Weg der Gesetzgebung erscheint weitaussehend. Der Erlaß eines OrtS-
<lb/>ftatuts ist früher bei dem Handelsministerium für unzulässig erachtet worden.
<lb/>Polizeipräsidium und Magistrat einigen sich daher wiederum zu einem gemein- 
<lb/>samen Verfahren, welches in einem Publikandum vom 24. Dezember 1874 (Fol. 81)
<lb/>dem Berliner Publikum dahin bekannt gemacht wird:

<lb/>Die bisherige Duldung des Erbauens von Häusern an unregulir-
<lb/>ten, ungepflasterten, jeder ordentlichen Entwässerung ent- 
<lb/>behrenden, ja meist nicht einmal durchweg freigelegten Straßen-
<lb/>strecken, hat so erhebliche Nachtheile ... zur Folge gehabt, ... daß das
<lb/>Polizeipräsidiltm ... im Einverständnisse mit dem Magistrate zu dem
</p>
               <p>

                  <lb/>Präsidium fortlaufende Verhandlungen (Acta „betreffend Bauten an unregulirten Straßen"
<lb/>Nr. 141 und konnexe Akten) geführt wurden. Man konnte die Bauerlaubniß wohl versagen
<lb/>bis zur „Regulirung"; aber man konnte in jener Zeit der WohnungSnoth vorgängige Nachweise
<lb/>nicht zu streng nehmen, um die Bauunternehmungen nicht zu lähmen. Daher die mehrfach
<lb/>wechselnde Praxis der Polizei. (Fol. 5, 13, 18, 26—30, 47, 49 der zit. Akten.) Da interna
<lb/>der Behörden hier nicht mitgetheilt werden können, so wird der Inhalt der amtlichen Ver- 
<lb/>fügungen hier nur soweit gegeben, wie er in den öffentlichen Verhandlungen der städti- 
<lb/>schen Behörden mitgrtheit ist. Darüber hinaus werden zur Kontrole nur die Folien der
<lb/>Akten angegeben. — Dem Referenten der Kommission, als Stadtsyndikus von Berlin, waren
<lb/>diese Verhältnisse ebenso bekannt und geläufig, wie dem Verfasser dieser Abhandlung aus lang- 
<lb/>jähriger Thatigkeit in der Berliner Stadtverwaltung.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0308.tif"
                   n="304"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entschlüsse gelangt ist, ... vom 1. April 1875 ab derartige Bauten
<lb/>nicht ferner zu gestatten. ... Zur Befriedigung der berechtigten Baulust
<lb/>wird der Magistrat sortfahren, geeignete frei gelegte Straßenstrecken
<lb/>im Voraus zu pflastern, außerdem aber durch einen alljährlich zu er- 
<lb/>lassenden jährlichen Aufruf einzelne im Privatbesttz befindliche Straßen
<lb/>zu bezeichnen, welche für den Fall der unentgeltlichen Hergabe
<lb/>des Straßenlandes im Laufe des nächstfolgenden Zahres gepflastert
<lb/>und entwässert werden sollen.

<lb/>Schon bei dem Erlaß dieses Publikandums waren nun aber im Polizei-
<lb/>Präsidium gewichtige Bedenken erhoben worden, ob ein so allgemeines Bauverbot
<lb/>in dem §. 66 A. L.-R. I. 8 eine genügende gesetzliche Grundlage habe (Fol. 67
<lb/>bis 69). Es gingen alsbald mehrfache Beschwerden dagegen bei dem Handels- 
<lb/>ministerium ein, und man war zweifelhaft, wie die Ministerialinstanz entscheiden
<lb/>werde (Fol. 82v.). Am 1. April 1875 sollte das Publikandum der beiden
<lb/>Behörden in Kraft treten. In den beamteten Kreisen war es kein Geheimniß,
<lb/>daß das Handelsministerium jene Bedenken theilte und der Ansicht war, daß
<lb/>das Publikandum vom 24. Dezember 1874 „nicht aufrecht zu erhalten" sei
<lb/>(wie dies in den Reskripten Fol. 86—88v., 91 denn auch ausgesprochen und
<lb/>später in den städtischen Verhandlungen mitgetheilt wurde). Zn diesem
<lb/>schwebenden, für Magistrat und Polizei gleich unerwünschten Zustande, der
<lb/>in der Kommission des Abgeordnetenhauses sowohl dem Regierungskommiffar
<lb/>(als Kommissar des Handelsministers), wie dem Referenten (als Syn- 
<lb/>dikus der Stadt Berlin) genügend bekannt war, wurde in der Verhandlung
<lb/>vom 22. April 1875 der — jene Streitfrage entscheidende — neue Gesetzes- 
<lb/>paragraph in Antrag gebracht, der schon durch seine Fassung stch unverkennbar
<lb/>als ein Corollarium zu dem §. 12 der Regierungsvorlage über die Verhältnisse
<lb/>neu anzulegender Straßen darstellt:
</p>
               <p>

                  <lb/>§.12 der Regierungsvorlage.

<lb/>Zur Erleichterung der der Gemeinde
<lb/>obliegenden Verpflichtung, für die Her- 
<lb/>stellung und Unterhaltung der Orts-
<lb/>straßen und Plätze zu sorgen, kann
<lb/>durch Gemeindestatut festgesetzt
<lb/>werden, daß bei der Anlegung einer
<lb/>neuen oder bei der Verlängerung
<lb/>einer schon bestehenden Straße,
<lb/>wenn solche zur Bebauung bestimmt ist,
<lb/>sowie bei dem Anbau an schon vorhan-
<lb/>handenen, bisher unbebauten Straßen
<lb/>und Straßentheilen von den Unterneh- 
<lb/>mern der neuen Anlage die Freilegung,
<lb/>erste Einrichtung und Entwässerung der
<lb/>Straße re. beschafft werde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kommissionsbeschluß (jetzt §. 12)
<lb/>Durch Ortsstatut kann festge- 
<lb/>stellt werden, daß an Straßen
<lb/>oder Straßentheilen, welche noch
<lb/>nicht gemäß den baupolizeilichen Be- 
<lb/>stimmungen des Orts für den öffent- 
<lb/>lichen Verkehr und den Anbau fertig
<lb/>hergestellt sind, Wohngebäude, die
<lb/>nach der regulirten Straße einen Aus- 
<lb/>gang haben, nicht errichtet werden dürfen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0309.tif"
                   n="305"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0309"/>
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               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage aus - dem Straßen- und Baufluchtengesetz.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gemeindestatut hat die näheren
<lb/>Bestimmungen innerhalb der Grenze
<lb/>obiger Vorschriften festzusetzen und be- 
<lb/>darf der Bestätigung des Bezirksaus- 
<lb/>schusses.

<lb/>Gegen den Beschluß des Bezirksaus- 
<lb/>schusses ist innerhalb einer Präklusiv- 
<lb/>frist von 4 Wochen die Beschwerde bei
<lb/>dem Provinzialausschuffe zulässig
<lb/>Nach erfolgter Bestätigung ist das
<lb/>Statut in ortsüblicher Weise bekannt
<lb/>zu machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>'Das Gemeindestatul hat die näheren
<lb/>Bestimmungen innerhalb der Grenze
<lb/>obiger Vorschriften festzusetzen und be- 
<lb/>darf der Bestätigung des Bezirksaus-,
<lb/>schuffes.

<lb/>Gegen den Beschluß des Bezirksaus-
<lb/>schuffes ist innerhalb einer Präklusiv- 
<lb/>frist von 4 Wochen die Beschwerde bei
<lb/>dem Provinzialausschuffe zulässig.

<lb/>Nach erfolgter Bestätigung ist das
<lb/>Statut in ortsüblicher Weise bekannt
<lb/>zu machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schon diese Fassung spricht für die Annahme, daß der §. 12 der Negie
<lb/>rungsvorlage durch eine konnexe Bestimmung erweitert und ergänzt werden soll,
<lb/>daß also beide Paragraphen wesentlich für dasselbe Gebiet der Neuanlage
<lb/>von Straßen gemeint sind.

<lb/>Die abweichende Fassung im Absatz 1 beabsichtigt anscheinend, das Geltungs- 
<lb/>gebiet der Vorschrift kürzer und präziser auszudrücken. Untersucht man aber die
<lb/>Faffung näher, so ergiebt sich, daß dabei das Regulativ vom 31. Dezember 1838
<lb/>Nr. 4 als Muster gedient hat (oben S. 302) und daß insbesondere die Bezug- 
<lb/>nahme auf eine „Fertigstellung der Straße gemäß den baupolizeilichen Bestim- 
<lb/>mungen des Orts" der Praxis und dem Sprachgebrauch entspricht, der sich in
<lb/>der Ausführung des obigen Regulativs bei den Behörden in Berlin gebildet
<lb/>hatte (oben S. 302, Note). -

<lb/>Daß man nur die besonderen Rechtsverhältnisse neu anzulegender
<lb/>Straßen vor Augen hatte, ergiebt ferner auch das weitere Verfahren der Kom- 
<lb/>mission. Als nämlich nunmehr in dem folgenden Paragraphen (jetzt §. 13) alle
<lb/>Fragen der Entschädigung zusammengefaßt werden sollten, wurde es ohne weitere
<lb/>Diskussion als selbstverständlich angenommen, daß in den Fällen des §. 12
<lb/>keine Entschädigung für die Untersagung des Baues zu zahlen sei?') Dieser
<lb/>Beschluß wird nur dadurch verständlich, daß man von Anfang an darüber einig
<lb/>war, bei neu anzulegenden Straßen den Adjazenten außergewöhnliche Zu- 
<lb/>muthungen zu machen. Kaum verständlich dagegen wäre dies Verfahren, wenn
<lb/>die Kommission ein allgemeines Bauverbot, auch für alte, längst bestehende
<lb/>Straßen gemeint hätte, bei denen man über die Entschädigungsfrage sich unmög- 
<lb/>lich mit Stillschweigen hinwegsetzen konnte.

<lb/>Die sonstigen Fassungsänderungen, die im weiteren Verlauf der Kommissions- 
<lb/>berathungen an dem §. 12 vorgenommen sind, erscheinen weder für die eine,
<lb/>noch für die andere Auffassung entscheidend. Dagegen weisen die späteren Aeuße-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In einem späteren Stadium nahm die Kommission noch einen Antrag des Abgeord- 
<lb/>neten vr. B. an, welcher durch die jetzige Fassung der zwei ersten Zeilen des §. 11 diese
<lb/>Negative noch deutlicher ausspricht.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0310.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0310"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>806 ‘ Eine Streitfrage aus dem Straßeu-.und Baufluchtengesetz.

<lb/>rungen des Referenten immer wiederholt daraufhin, daß der eingeschaltete
<lb/>.§.12 ebenso wie der §- 12 der Regierungsvorlage nur von unangeleglen
<lb/>Straßen gemeint sei. Er gebraucht in den späteren Kommissionsverhandlungen
<lb/>für die Fälle des §. 12 die Bezeichnung „neue Straßen", „unangelegte Straßen"
<lb/>u. dgl. Er beschreibt in dem Kommissionsberichte S. 6 den Fall des §. 12
<lb/>dahin: Es solle der Nothstand verhütet werden, daß an projektirten, noch
<lb/>nicht für den öffentlichen Verkehr hergestellten Straßen oftmals weit zerstreute
<lb/>Wohngebäude errichtet werden rc.

<lb/>Endlich kommt Referent in der Plenarberathung auf Veranlaffung eines
<lb/>gestellten Amendements auf den §. 12, den er dahin charakterisirt:

<lb/>Die Macht der Kommunalbehörden, das Bauen an neuen Straßen,
<lb/>die noch nicht fertig hergestellt sind, ganz und gar zu verbieten, sei ein
<lb/>so großer Eingriff in die Freiheit des Eigenthums, daß es für diesen
<lb/>Fall einer zuverlässigen Berufungsinstanz dringend bedürfe.

<lb/>Eine fühlbare Lücke bleibt nur insofern, als die mehrdeutigen Worte
<lb/>„Gemäß den polizeilichen Bestimmungen des Orts"
<lb/>weder in den Verhandlungen der Kommission, noch des Hauses irgendwie er- 
<lb/>läutert worden sind.

<lb/>Zene Worte gewinnen indeffen einen bestimmten Sinn, wenn man die Praxis
<lb/>der Behörden vor Augen hat, wie sie sich in Berlin seit Jahrzehnten gebildet
<lb/>hatte. Durch ortspolizeiliche Bestimmung war in Berlin festgesetzt- welche Be- 
<lb/>schaffenheit die neu angelegte Straße haben, wie sie erhöht, planirt, mit Kopf- 
<lb/>steinen gepflastert, mit Rinnsteinen versehen sein müsse. Die Bauerlaubniß wird
<lb/>hier so lange zurückgehalten, bis die Adjazenten die Erfüllung wenigstens der
<lb/>wichtigsten dieser Vorschriften nachgewiesen haben.

<lb/>Diese ihm genau bekannten Verhältnisse hat der Berichterstatter in der mehr- 
<lb/>erwähnten Stelle seines Berichts (S. 6) unverkennbar als bekannt vorausgesetzt,
<lb/>.indem er ausführt:

<lb/>Es bilden sich in größeren Städten oft neue Straßen in regelloser
<lb/>Weise. An projektirten Straßen, die noch nicht für den öffentlichen
<lb/>Verkehr fertig hergestellt seien, entstehen vereinzelte Häuser. Der dar- 
<lb/>aus entstehende Nothstand zwinge die Stadtbehörden, eine theure, noch
<lb/>nicht nothwendige Straßenanlage auf städtische Kosten zu machen. Es
<lb/>bedürfe daher an dieser Stelle eines gesetzlichen Bauverbots, um
<lb/>die Zweifel zu beseitigen, ob das bisher von den Behörden gehandhabte
<lb/>Verbot in den bestehenden Gesetzen eine genügende Grundlage habe.

<lb/>Dies Bauverbot soll also eine eigenmächtige, gewiffermaßen usurpirte Straßen- 
<lb/>bildung verhindern. Es soll folgerecht so lange dauern, so lange die de facto
<lb/>entstandene neue Straße den bestehenden baupolizeilichen Bestim- 
<lb/>mungen des Orts nicht entspricht. Unter diesen „ortspolizeilichen Bestim- 
<lb/>mungen" sind also in diesem Zusammenhang diejenigen Normen gemeint, welche
<lb/>zur Zeit der Neuanlage der Straße als Normativbestimmungen für eine
<lb/>neu anzulegende Straße gelten. Und dies ist eben der entscheidende Punkt für
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0311.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage and dem Straßen- und Baufluchtengesetz.


<lb/>die sinngemäße Auslegung des Gesetzes. Es handelt sich im §. 12 nicht um eine
<lb/>gewöhnliche baupolizeiliche Norm, sondern um ein städtisches Privilegium be- 
<lb/>züglich des Kostenpunktes.

<lb/>Stellt sich hiernach ein zusammenhängender und sachlich zulässiger Sinn des
<lb/>Gesetzes heraus, so läßt sich doch nicht verkennen, daß diese Auslegung nur mit
<lb/>Hilfe von zahlreichen Interpolationen zu gewinnen ist. Was für eine gericht- 
<lb/>liche Verhandlung nicht zulässig, erscheint für eine wissenschaftliche Untersuchung
<lb/>wohl statthaft: eine persönliche Rücksprache mit den Mitgliedern der Kommission
<lb/>des Abgeordnetenhauses darüber, wie der tz. 12 in der Kommissionsberathung
<lb/>verstanden worden sei.

<lb/>Zch darf mit Erlaubniß der betheiligten Mitglieder mittheilen, daß der
<lb/>Berichterstatter mit der oben gegebenen Auslegung des §. 12 einverstanden
<lb/>ist, insbesondere versichert, daß die obige Auslegung der Worte „gemäß den bau- 
<lb/>polizeilichen Bestimmungen des Orts" ganz seiner Auffassung entspreche, und daß
<lb/>seines Wiffens alle Mitglieder der Kommission diese Auffaffung getheilt haben.
<lb/>Auch andere Mitglieder traten dieser Auslegung bei.

<lb/>Dagegen ist ein anderes, durch juristischen Scharfsinn hervorragendes Mit- 
<lb/>glied der Kommission, und zwar gerade der Antragsteller des Amendements zum
<lb/>jetzigen §. 13:

<lb/>Eine Entschädigung kann wegen der nach den Bestimmungen des
<lb/>§. 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt nicht ge- 
<lb/>fordert werden,

<lb/>abweichender Meinung. Er versichert, die Bestimmung im weiteren Sinne ver- 
<lb/>standen zu haben und ist der Ansicht, daß auch ein Bedürfniß dafür vorhanden sei.
<lb/>Nach seinen Erfahrungen entstehen in den Vorstädten unserer Großstädte so
<lb/>regellose Straßenanlagen, daß man den Stadtbehörden ein generelles Bauverbot
<lb/>gewähren müsse, um zu den bedeutenden Kosten der Negulirung die Adjazenten
<lb/>heranzuziehen.

<lb/>Zn jedem Fall bestätigt diese abweichende Auffassung eines hervorragenden
<lb/>Mitglieds der Kommission nur die Erfahrung, wie bedenklich das Zurückgehen
<lb/>auf die Auffassung und Aeußerung einzelner Abgeordneter ist, wenn daraus
<lb/>allein die Auslegung eines mehrdeutigen Gesetzes festgestellt werden soll. Die
<lb/>auf vielseitigen Erfahrungen beruhenden Warnungen Mohl's (v. Mo hl.
<lb/>Staatsrecht, Völkerrecht, Politik, Bd. 1. 1869, Seite 96-143), gegen die Be- 
<lb/>nutzung einzelner Parlamentsreden zur Auslegung der Gesetze, können von beti
<lb/>Gerichtshöfen sicherlich nicht ernst genug beherzigt werden. Noch wünschens-
<lb/>werther wäre es freilich, wenn unsere Abgeordneten, welche in den Konunissivnen
<lb/>keine Regierungsvorlage ohne 1—20 wohlgemeinte Amendements passiren lassen,
<lb/>häufig in die Lage kämen, die von ihnen verbesserten Verwaltungsgesetze selbst
<lb/>anzuwenden. Nehmen wir — anscheinend mit einigem Grunde - an, daß der Zu- 
<lb/>sammenhang der jetzigen §§. 12,13,15 des Gesetzes vielleicht weder in der Kommission,
<lb/>noch im Hause ganz klar und übereinstimmend aufgefaßt ist, so ist die Aus-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0312.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz.


<lb/>legung der Verwaltungsgerichte um so mehr auf die objektiven Regeln
<lb/>historischer, systematischer, logischer und grammatischer Auslegung gewiesen, die
<lb/>sich im vorliegenden Fall dahin resümiren lassen:

<lb/>1. Die historische Auslegung weist aus eine engere Auffaffung des
<lb/>Gesetzes hin, bei welchem schon nach der Regierungsvorlage das Regulativ vom
<lb/>31. Dezember 1838 als Ausgangspunkt und Vorbild gedient hat. Dies Re- 
<lb/>gulativ Nr. 4 bezieht sich unbestritten nur aus neu anzulegende Straßen und
<lb/>Straßentheile. Für die praktische Ausführung jener Bestimmung hatte sich aber
<lb/>ein Bauverbot als untrennbares Korrelat ergeben. Daß dies Korrelat im §. 12
<lb/>gegeben werden sollte, ist zwar nicht direkt gesagt, aber durch einen sehr konklu- 
<lb/>denten Indizienbeweis darzuthun.

<lb/>Auch in andern deutschen Straßenbaupolizeigesetzen, wie in dem badischen
<lb/>und württembergischen, bilden die Bestimmungen unserer §§. 12 und 15 ein
<lb/>jus singulare für neu anzulegende Straßen und Straßentheile,*) wie auch in
<lb/>neueren fremdländischen Alignementsgesetzen. Dasselbe gilt beispielsweise auch
<lb/>von dem neuesten Entwurf der Hamburger Baupolizeiordnung, Abschnitt X.,
<lb/>„von Anlegung neuer Straßen". Die Veranlassung zu solchen singulären Be- 
<lb/>stimmungen war überall dieselbe: Einerseits die Entstehung außerordentlicher
<lb/>Spekulationsgewinne durch Neugründung städtischer Straßen, andererseits
<lb/>die ungewöhnliche Belastung der Kommunen durch das rasche Anwachsen der
<lb/>Straßenbaulast. Unabhängig von örtlichen Verschiedenheiten hat das Zneinander-
<lb/>greifen dieser beiden Verhältnisse ein ziemlich übereinstimmendes jus singulare
<lb/>für neu anzulegende Straßen herbeigeführt. Die Gesammtheit dieser neueren
<lb/>Gesetze geht von der Auffassung aus, daß bei neu anzulegenden Straßen den
<lb/>Adjazenten oder Unternehmern besondere Abtretungen, Beschränkungen und
<lb/>Lasten zugemuthet werden können, weil solche durch den erhöhten Werth der
<lb/>Baustellen ausgeglichen werden. Alle diese Bestimmungen bilden daher einen be- 
<lb/>sonderen Komplex von singulären Bestimmungen für neu anzulegende
<lb/>Straßen. Die Verwaltungsrechtssprechung hat derartige neue Rechtsbildungen
<lb/>nach ihrer Veranlassung und ihrem Zweck stets vor Augen zu behalten,
<lb/>während die blos grammatische oder logische Interpretation der einzelnen Ge- 
<lb/>setzesparagraphen irreleitet.

<lb/>2. Die logische Auslegung des Gesetzes vom 2. Juli 1875 spricht
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Druckt man das Berliner Regulativ vom 31. Dezember 1838 Nr. 4, das badische
<lb/>Gesetz von 1868 Artikel 17 ff., die Wiirttemberger Baupolizeiverordnung vom 6. Oktober 1872,
<lb/>Artikel 15, nebeneinander, so kann kein denkender Leser in Zweifel bleiben, daß die Verfasser
<lb/>der 8s. 15 und 12 unseres Gesetzes diese Bestimmungen vor Augen gehabt haben Druckt man
<lb/>ferner das Berliner Regulativ vom 31. Dezember 1838 Nr. 4 zusammen mit den späteren
<lb/>Ergänzungen desselben, namentlich dem Resknpt vom 10. März 1818 Nr. 2—8, dem
<lb/>Schreiben des Polizeipräsidiums vom 10. Dezember 1852, so bleibt kaum ein Zweifel, daß
<lb/>der Verfaffer des §. 12 Absatz 1 unseres Gesetzes diese Bestimmungen vor Augen gehabt
<lb/>haben muß.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0313.tif"
                   n="309"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>» Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz. 309

<lb/>aber ebenfalls für die engere Auslegung wenn man den inneren Zusammenhang
<lb/>88. 12, 13 und 15 in Erwägung zieht.

<lb/>Der 8-13 Nr. 1, 2 und 3 regelt bei allen Aenderungen der Baufluchtlinien
<lb/>in rücksichtsvoller Weise die Entschädigung des Grundeigentümers nach den
<lb/>Grundsätzen der Enteignung. Es wird in der Regel Entschädigung gewährt, wo
<lb/>vom Hauseigentümer die Hergabe einer Grundfläche für den öffentlichen
<lb/>Verkehr oder die Freilegung eines Grundstücks von Gebäuden zum Zweck
<lb/>einer neuen Fluchtlinie verlangt wird. Za selbst bei einer neu anzulegenden
<lb/>Straße wird Entschädigung für die untersagte Bebauung eines unbebauten
<lb/>Grundstücks gewährt, wenn solches (als Eckgrundstück) an einer bestehenden Quer- 
<lb/>straße liegt. Völlig unvereinbar mit dieser rücksichtsvollen Entschädigung wäre
<lb/>die rücksichtslose Versagung jeder Entschädigung, wenn in alten, längst bestehen- 
<lb/>den Straßen eine neuere Polizeiverordnung eine „anderweitige Regelung" des
<lb/>Bürgersteiges, der Entwässerung rc. rc. vorschreibt.

<lb/>Der 8.15 ferner hat die erklärte Absicht, die bei einer neuen Straßenanlage
<lb/>den Adjazenten aufzulegenden erheblichen Lasten auf ein bestimmtes Maß
<lb/>zurückzuführen: diese Maßbestimmung aber würde ihren Sinn verlieren, wenn
<lb/>nach Z. 12 durch Statut und Polizeiverordnung jederzeit neue Erfordernisse einer
<lb/>Straßenregulirung ausgestellt und durch ein Bauverbot ohne Entschädigung er- 
<lb/>zwungen werden könnten. Es wäre damit überall in das Ermessen des Ma- 
<lb/>gistrats gestellt, die „ausnahmsweise" zu gewährende Bauerlaubniß an Bedin- 
<lb/>gungen zu knüpfen, die über das in 8.15 festgestellte Maß weit hinausgingen.

<lb/>Die ausführlichen Verhandlungen der Kommission über die Entschädigungs- 
<lb/>frage würden nahezu ihren praktischen Sinn verlieren, wenn nach §. 12 jeder
<lb/>schon bestehenden Straße entschädigungslos eine völlig neue Regulirung in Form
<lb/>eines Statuts und einer Polizeiverordnung aufgedrungen werden könnte.

<lb/>3. Die grammatische Auslegung läßt an sich allerdings der weiteren,
<lb/>wie der engeren Auffassung Raum und die Aeußerungen einzelner Redner wür- 
<lb/>den darüber nicht entscheiden. Immerhin aber ist es für die Auffassung der ge- 
<lb/>setzgebenden Versammlung relevant, daß der Referent und Antragsteller
<lb/>zum 8- 12 ebenso in den Kommissionsberathungen, wie im Kommissionsbericht,
<lb/>wie im Plenum den §1 12 als einen von neu anzulegenden, neu projektirten,
<lb/>noch nicht fertigen Straßen handelnden bezeichnet hat, ohne einen Widerspruch
<lb/>zu finden.

<lb/>4. Soweit hiernach noch ein Zweifel der Auslegung übrig bleibt, wird der
<lb/>Rechtsgrundsatz entscheiden müssen, daß ein singuläres Recht strikt und im
<lb/>Zweifel restriktiv zu erklären ist. Unverkennbar aber handelt es sich um ein jus
<lb/>singulare, wenn dem Eigenthümer sein Baurecht schlechthin und ohne jeden An- 
<lb/>spruch auf Entschädigung versagt werden soll.

<lb/>Wesentlich aus den so zusammengefaßten Gründen hat sich das Königliche
<lb/>Oberverwaltungsgericht in einer kürzlich ergangenen Entscheidung für die
<lb/>engere Auslegung des h. 12 ausgesprochen, freilich nach langen und ernsten
<lb/>Zweifeln und unter Fortdauer erheblicher Meinungsverschiedenheiten.'
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0314.tif"
                   n="310"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0314"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>310 Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Bauflnchtengesetz.

<lb/>In der praktischen Ausführung dieses Grundsatzes wird nun allerdings
<lb/>oft der Zweifel entstehen, ob eine neu anzulegende oder eine bestehende
<lb/>Straße vorliegt. Daß der faktische Zustand für diese Scheidung nicht genügt,
<lb/>ist schon oben ausgeführt. Der thatsächliche Zustand vieler vorstädtischer Straßen
<lb/>in einem Zwitterstatus zwischen Landstraße, Chaussee und städtischer Straße, —
<lb/>der Zwischenzustand vieler durch Scheunenreihen oder Gärten hindurchgehender
<lb/>Straßen, - die unklare Begrenzung mancher durch sporadische Bauten „fortge- 
<lb/>setzten" Straßen bietet das Bild eines gewissermaßen flüssigen Zustandes dar. Das
<lb/>Scheidungsmerkmal muß ein rechtlich zu begrenzendes sein. Ein solches ergiebt
<lb/>sich aber daraus, daß die singulären Bestimmungen des §. 15 wie des daraus
<lb/>hervorgegangenen §. 12 lediglich im Interesse der Kommunen getroffen
<lb/>sind. (Motive der Regierungsvorlage Seite 14—16.) Für die Zukunft werden
<lb/>also die Stadtgemeinden wohl daran thun, durch öffentliche Bekanntmachung be- 
<lb/>stimmt zu erklären, welche bestehenden Straßen sie als „fertig hergestellte" im
<lb/>Sinne des Gesetzes anerkennen, wie dies in verschiedenen Städten bereits ge- 
<lb/>schehen ist. Bei neu angelegten Straßen wird es sich empfehlen, durch ein förm- 
<lb/>liches „Abnahmeverfahren" mit Zuziehung von Sachverständigen festzustellen, ob
<lb/>die Unternehmer resp. Adjazenten den bestehenden polizeilichen Vorschriften ge- 
<lb/>nügt und dfe ihnen nach §.15 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen gehörig
<lb/>erfüllt haben. Aus dies formelle Abnahmeverfahren (wie in Berlin) ist neuer- 
<lb/>dings in mehreren Stadtgemeinden eingeführt worden.

<lb/>Wo aber ein solches formelles Anerkenntniß nicht stattgefunden hat, muß
<lb/>ein Anerkenntniß durch konkludente Handlungen genügen, wie dies
<lb/>seit Menschenaltern in der Verwaltung unserer Städte wohl die Regel gewesen
<lb/>ist. Findet eine Stadtverwaltung den Zustand einer bisher äe facto für den
<lb/>Verkehr eröffnten Straße den zur Zeit bestehenden Baupolizeivorschriften nicht
<lb/>entsprechend, so ist sie berechtigt, die Uebernahme derselben in die Pflasterung,
<lb/>Entwässerung, Beleuchtung auf städtische Kosten zu verweigern und die Ad- 
<lb/>jazenten durch das Embargo eines allgemeinen Bauverbots (§. 12) zu den be- 
<lb/>sonderen Lasten (§. 15 des Gesetzes) heranzuziehen. So lange ist die Straße eine „nicht
<lb/>fertige." Hat die Stadtgemeinde aber ohne Widerspruch die Pflasterung, Entwässe- 
<lb/>rung, Beleuchtung und alle bei öffentlichen Straßen ihr obliegenden Verpflich- 
<lb/>tungen einmal übernommen, so wird sie die singulären Vorrechte aus §§. 15
<lb/>und 12 nicht mehr geltend machen können. Es wird vielmehr Sache der Po- 
<lb/>lizeibehörde sein, bei Ertheilung der einzelnen Baukonsense die Znnehaltung
<lb/>der zur Zeit bestehenden allgem. Polizeivorschriften zu überwachen und etwa früher
<lb/>Uebersehenes bei Ertheilung der Baukonsense nachzuholen. Diese Regelung in schon
<lb/>bestehenden, d. h. von der Stadt übernommenen Straßen, erfolgt dem- 
<lb/>gemäß durch die einzelnen Baukonsense und unter Gewährung der im Gesetz
<lb/>vorbehaltenen Entschädigungen im Falle einer Veränderung der Fluchtlinien oder
<lb/>anderen durch das öffentliche Interesse gebotenen Beschränkungen der Bau- 
<lb/>freiheit

<lb/>Daß die Grenzlinie zwischen schon bestehenden Straßen und neu anzulegen-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0315.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Eine Streitfrage aus dem Straßen- und Baufluchtengesetz. 311

<lb/>den Straßen oder Straßentheilen nach diesen Gesichtspunkten wirklich zu finden
<lb/>und zu handhaben ist, ergiebt der Vorgang der zahlreichen neuen Vaupolizei-
<lb/>gesetze, die ihre singulären Vorschriften für „neu anzulegende Straßen" ohne
<lb/>eine Legaldefinition geben und es der Praxis der Polizeibehörden und der Ge- 
<lb/>richte überlaffen, die Grenze zwischen einer bestehenden und einer neuen Straße
<lb/>nach den obigen Gesichtspunkten zu ziehen. Auch das Regulativ vom 31. De- 
<lb/>zember 1838 für Berlin ist ein Menschenalter hindurch gehandhabt worden ohne
<lb/>eine Legaldefinition der neu anzulegenden Straßen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173814_04+1878_0316.tif"
                n="312"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Verhandlung der preußischen Landesvertretung über den Gesetzentwurf, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolter, L. A.">Vom Herrn L. A. Wolter, Stadtrath in Burg und Mitglied des Hauses der Abgeordneten</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Die Verhandlungen der preußischen LandeSvertretnng über den
<lb/>Gesetzentwurf, betreffend die Befähigung für den höheren Ver- 
<lb/>waltungsdienst.

<lb/>Vom Herrn F. A. Wolter, Stadtrath in Burg und Mitglied des Hauses der Abgeordneten.

<lb/>Zu den wichtigen Fragen des preußischen Staatsrechtes, welche seit Zähren
<lb/>und bis jetzt erfolglos die Landesvertretung beschäftigt haben, gehört auch die
<lb/>gesetzliche Regelung der Befähigung für die höheren Aemter der Verwaltung,
<lb/>ein Gegenstand, der wichtig genug erscheint, auch in diesen Blättern nach den
<lb/>hauptsächlichsten dabei in Betracht gekommenen Gesichtspunkten besprochen zu
<lb/>werden, zumal es dringlichst an der Zeit ist, dem jetzigen gesetzlosen Zustande
<lb/>in dieser Materie baldigst ein Ende zu machen.

<lb/>Bekanntlich war die Prüfung für die höheren Aemter der Verwaltung in
<lb/>Preußen durch das mittels Kabinetsordre vom 27. Februar 1846 genehmigte
<lb/>Regulativ vom 14. desselben Monats und Jahres geordnet worden. Danach
<lb/>gingen unter Aufhebung aller älteren Verordnungen, Instruktionen und Vor-
<lb/>»christen die neuen Bestimmungen dahin, daß, wer behufs seiner Vorbereitung
<lb/>zum höheren Verwaltungsdienste als Referendarius bei einer Regierung eintreten
<lb/>wollte, bei einem Gerichte als Auskultator gearbeitet und entweder die zweite
<lb/>juristische (Referendariats-) Prüfung genügend bestanden, oder doch das Zeugniß
<lb/>der Reise zu dieser Prüfung erlangt und eine vom Obergericht für probemäßig
<lb/>erklärte Relation geliefert haben mußte. Er hatte ferner durch eine bei oer Re- 
<lb/>gierung abzulegende Prüfung darzuthun, daß er sich mit den Staatswiffenschasten
<lb/>vertraut gemacht, die Hauptgrundsätze der Nationalökonomie, der Polizei- und
<lb/>Finanzmissenschaft sich angeeignet und wenigstens allgemeine Bekanntschaft mit
<lb/>den kameralistischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch mit der Landwirth-
<lb/>fchastslehre erlangt habe. Das Referendariat erforderte daher als Regel drei,
<lb/>mindestens aber zwei Prüfungen, von denen die erste, bezw. die beiden ersten,
<lb/>rein juristische, die letzte eine rein staatswissenschaftliche waren. .

<lb/>Das Regulativ ertheilte dann ausführliche Vorschriften über die Be- 
<lb/>schäftigung und Fortbildung der Regierungsreferendarien, deren, wie der ganzen
<lb/>Regierungs-Maschinerie, Hauptfehler darin bestand, daß der angehende Beamte
<lb/>nur am grünen Tisch zu arbeiten lernte, während er mit den realen, nur durch
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0317.tif"
                   n="313"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 313

<lb/>eigene praktische Anschauung und Behandlung verständlich werdenden Verhält- 
<lb/>nissen meist ganz unbekannt blieb; die Beschäftigung der Neferendarien in den
<lb/>lokalen Verwaltungen gehörte zu den seltenen Ausnahmen. Weiter enthielt das
<lb/>Regulativ eine Prüfungsordnung für die Befähigung zum höheren Verwaltungs- 
<lb/>dienst. Danach zerfiel die Prüfung, welche vor der OberexaminaLions-Kommission
<lb/>in Berlin abzulegen war, in eine schriftliche und eine mündliche. Zur schrift- 
<lb/>lichen Prüfung gehörten drei Arbeiten und zwar eine Abhandlung über einen
<lb/>staatswissenschaftlichen Gegenstand, eine Ausarbeitung über einen polizeilichen
<lb/>und eine über einen finanziellen Gegenstand, wozu die Themata von der Ober-
<lb/>examinations-Kommission gegeben wurden; während die erste mehr theoretischer
<lb/>Natur war, sollten die beiden anderen praktischen Inhalts sein und hiernach
<lb/>die Aufgaben eingerichtet werden. Die mündliche Prüfung sollte hauptsächlich
<lb/>aus diejenigen Gegenstände hingeleitet werden, worin der Kandidat zu dem Be- 
<lb/>rufe, für welchen er seine Qualifikation Nachweisen wollte, vorzugsweise gründlich
<lb/>ausgebildet sein mußte. Zn dieser Beziehung war der §. 19 des Regulativs
<lb/>maßgebend, wonach die Oberexaminations-Kommission zur letzten und höchsten
<lb/>Prüfung derer bestimmt war, welche ihre Qualifikation bewähren wollten, „um
<lb/>zu Mitgliedern der Regierung, wozu auch die Oberforstbeamten gehören, und
<lb/>der Provinzial-Steuerdirektionen, ingleichen zu weltlichen Mitgliedern der Kon- 
<lb/>sistorien und der Provinzial-Schulkollegien und zu Oberkommistarien bei den
<lb/>Generalkommissionen befördert werden zu können.

<lb/>Der Abgeordneter Richter (Hagen) hat sich ein unläugbares Verdienst er- 
<lb/>worben, als er im Zanuarheste der preußischen Jahrbücher von 1866 diese An- 
<lb/>gelegenheit einer eingehenden Kritik unterwarf, und, wenn einerseits den von
<lb/>ihm zur Beseitigung der Mißstände gemachten Vorschlägen in wichtigen Punkten,
<lb/>namentlich was die Beschränkung der juristischen Studien und die Beseitigung
<lb/>der Beschäftigung im Zustizdienste betrifft, nicht beigetreten werden kann, andrer- 
<lb/>seits nach dem Hinzutritt der neuen Provinzen eine Vergleichung der dortigen
<lb/>Zustände mit den allländischen auch die Regierung unabweislich zu einer Reform
<lb/>des Prüsungswesens geführt haben würde, so war der Gegenstand doch publi- 
<lb/>zistisch angeregt und hatte namentlich in den Kreisen der Kommunalverwaltung,
<lb/>wo man die Schäden der praktischen Vorbildung der höheren Verwaltungs- 
<lb/>beamten am meisten fühlte, die verdiente Beachtung und Anerkennung ge- 
<lb/>funden.

<lb/>Fast gleichzeitig erschienen zwei Schriften: „Ueber die Universttätsstudien und
<lb/>Staatsprüfungen der. preußischen Verwaltungsbeamten", von Dr. Erwin Nasse,
<lb/>Professor zu Bonn, dem verdienstlichen Referenten über die späteren Regierungs- 
<lb/>vorlagen im Abgeordnetenhaus^ und „Die Vorbildung der höheren Verwaltungs- 
<lb/>beamten in Preußen", in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege, aus
<lb/>welcher von der Verlagshandlung ein Separatabdruck veranstaltet wurde, vom
<lb/>Verfasser des gegenwärtigen Aussatzes.

<lb/>Beide Schriften stimmen darin überein, daß die Rechts-und die Staatswissen- 
<lb/>schaften, mit dem selbstverständlichen Vorbehalte der Bevorzugung der einen vor

<lb/>Hartman«, Zeitschrist, T'd. I V. Heft 4. '21
</p>

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                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>der andern, je nach dem gewählten Berufe, mit einander verbunden bleiben, da
<lb/>weder der künftige Richter der allgemeinen Kenntniß des öffentlichen Rechts,
<lb/>noch der- künftige Verwaltungsbeamte der allgemeinen' Kenntniß des Privatrechts
<lb/>und der Formen seiner Handhabung entbehren kann. Auch darüber sind die
<lb/>Verfasser einverstanden, daß statt der bisherigen drei, bezw. vier Prüfungen deren
<lb/>zwei genügen, daß die erste unmittelbar nach Beendigung der akademischen
<lb/>Studien, die zweite am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt, und daß der
<lb/>letztere, was in der zweiten Schrift des Weiteren ausgeführt wird, nicht auf
<lb/>eine Beschäftigung bei den Regierungen beschränkt, vielmehr auf die unteren
<lb/>Verwaltungsinstanzen, insbesondere auf die Beschäftigung bei den Magisträten
<lb/>und den Landrathsämtern ausgedehnt werde.

<lb/>Abgesehen von einer Ministerialoerfügung aus dem Zahre 1868, nach
<lb/>welcher vom 1. Zuli j. I. ab Regierungsreferendarien nicht mehr angenommen
<lb/>werden sollten, weil theils eine Aenderung der bezüglich der Prüfung und Be- 
<lb/>schäftigung der Referendarien bestehenden Vorschriften in Frage gekommen, theils
<lb/>bei der damals herrschenden Ueberfüllung aller Regierungskollegien eine Be- 
<lb/>schränkung weiteren Zuflusses nöthig erschienen war, wurde das Regulativ vom
<lb/>14. Februar 1846 thatsächlich außer Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 6. Mai
<lb/>1869, betreffend die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren
<lb/>Zustizdienst, indem durch §. 1 dieses Gesetzes die bis dahin bestandene zweite
<lb/>juristische Prüfung aufgehoben und es dadurch den Referendarien unmöglich ge-
<lb/>macht wurde, die durch' das Regulativ vom 14. Februar 1846 vorgeschriebene
<lb/>Qualifikation zu erwerben. Zm Gesetz vom 6. Mai 1869 hatte die Negierung
<lb/>projektirt, die Gerichtsreferendarien auch ein Zahr bei der Verwaltung zu be- 
<lb/>schäftigen und bei der Verhandlung in beiden Häusern des Landtags die Er- 
<lb/>klärung abgegeben, daß sie sich befugt halte, das Regulativ vom 14. Februar
<lb/>1846 lediglich im administrativen Wege abzuändern oder zu beseitigen. Sowohl
<lb/>mit Rücksicht auf diese Erklärung, welche im Abgeordnetenhaus lebhaft bekämpft
<lb/>wurde, als aus anderen materiellen Gründen wurde das Verwaltungsjahr aus
<lb/>dem Gesetz über die juristischen Prüfungen gestrichen, dagegen aus den Antrag
<lb/>des Abgeordneten v. Bonin beschlossen, die Königliche Staatsregierung auf- 
<lb/>zufordern :

<lb/>I. die beabsichtigte gesetzliche Regulirung der bestehenden Vorschriften über
<lb/>die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung so zu be- 
<lb/>schleunigen, daß dieselben gleichzeitig mit der schon eingeleiteten Gesetz- 
<lb/>gebung über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum
<lb/>höheren Zustizdienst zur Ausführung kommen können;

<lb/>II. bis dahinüber, daß dies geschehen, das Regulativ vom 14. Februar 1846,
<lb/>genehmigt durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Februar 1846,
<lb/>betreffend die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung
<lb/>vollständig zur Ausführung zu bringen.

<lb/>Nachdem der erste Theil dieses Antrages im Zahre 1869 von neuem einge- 
<lb/>bracht und dieser sowohl, als die in den darauf folgenden Sessionen vom Ab-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0319.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 315

<lb/>geordneten v. Bonin wiederholten Anträge vom Abgeordnetenhause mit großer
<lb/>Majorität angenommen waren, erklärte die Staatsregierung endlich in der
<lb/>Session von 1874, sie sei mit den Berathungen über diesen Gegenstand be- 
<lb/>schäftigt und wünsche, denselben einen möglichst schnellen Fortgang zu geben.
<lb/>Darauf wurde dann unterm 15. Zanuar 1875 dem Abgeordnetenhause der
<lb/>nachstehende:

<lb/>„Entwurf eines Gesetzes,betreffend die Befähigung für den höheren
<lb/>Verwaltungsdienst"
<lb/>zur verfaffungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt:*)

<lb/>Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
<lb/>verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den ganzen Umfang
<lb/>Unserer Monarchie, was folgt:

<lb/>§. 1.

<lb/>Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Negierung (Land-
<lb/>drostei, Finanzdirektion in Hannover) ist ein dreijähriges Studium der Rechte
<lb/>und der Staatswiffenschaften ans einer Universität und die Ablegung zweier
<lb/>Prüfungen erforderlich.

<lb/>§ 2.

<lb/>Die erste Prüfung ist die erste juristische, für deren Ablegung die §§. 1—5
<lb/>und 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 (Ges.-Samml. S. 665) maßgebend sind.
<lb/>Die zweite Prüfung — große Staatsprüfung — ist bei der „Prüfungskommission
<lb/>für höhere Verwaltungsbeamte" abzulegen.

<lb/>§* 3.

<lb/>Zur großen Staatsprüfung für Verwaltungsbeamte ist ein Vorbereitungs-
<lb/>. dienst von wenigstens zwei Zähren bei den Gerichtsbehörden und von wenigstens
<lb/>zwei Jahren bei den Verwaltungsbehörden erforderlich.

<lb/>§. 4.

<lb/>Während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichtsbehörden muß der Re- 
<lb/>ferendarius zur zeitweisen Vertretung eines Rechtsanwaltes verwandt, oder mit
<lb/>einzelnen richterlichen Geschäften beauftragt worden sein. (§. 8 Alinea 2 des
<lb/>Gesetzes vom 6. Mai 1869 sGes.-Samml. S. 656].)

<lb/>§. 5.

<lb/>Zum Vorbereitungsdienst bei einer Regierung (§. 1) kann von den Ministern
<lb/>der Finanzen und des Innern nur zugelassen werden, wer nach Zurücklegung
<lb/>der Vorbereitungszeit bei den Gerichtsbehörden durch ein mit ihm abzuhallendes
<lb/>Tentamen dargethan hat,

<lb/>daß er sich mit den Staatswissenschasten vertraut gemacht, die Haupt- 
<lb/>grundsätze der Nationalökonomie, der Polizei- und Finanzwiffenschaft
<lb/>sich angeeignet und wenigstens allgemeine Bekanntschaft mit den kame-
<lb/>ralistischen Hülfswissenschaften erlangt habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anlage zu dem stenographischen Berichte des Abgeordnetenhauses von 1875, Band Ij.
<lb/>Seite 75.
</p>
               <p>

                  <lb/>21*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0320.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
</p>
               <p>

                  <lb/>z. 6.

<lb/>Wer die Anforderungen des §. 5 erfüllt hat, wird von den Ministern der
<lb/>Finanzen und des Innern zum Negierungsreferendarius ernannt.

<lb/>Z. 7.

<lb/>Der Negierungsreferendarius ist bei einem Landrathe (Amtshauptmann)
<lb/>beziehungsweise einem Magistrate, bei einem Verwaltungsgerichte und bei
<lb/>einer Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion in Hannover) zu beschäftigen.

<lb/>§. 8.

<lb/>Die Beschäftigung ist so einzurichten und zu leiten, daß der Referendarius
<lb/>in fämmtlichen Geschäftszweigen der vorerwähnten Behörden eine solche Einsicht
<lb/>und praktische Gewandtheit erwirbt, wie sie zur selbstständigen Verwaltung des
<lb/>Amtes eines Mitgliedes der Regierung erforderlich ist.

<lb/>' §. 9.

<lb/>Nach Ablauf der Vorbereitungszeit (§§. 3-8) ist der Referendarius, wenn
<lb/>aus den über die gesummte Beschäftigung vorzulegenden Zeugnissen sich ergiebt,
<lb/>daß er zur Ablegung der großen Staatsprüfung für vorbereitet zu erachten sei,
<lb/>und der Regierungspräsident (Landdrost^ Präsident der Finanzdirektion in
<lb/>Hannover) ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten
<lb/>Prüfung zuzulassen.

<lb/>§. 10.

<lb/>Die große Staatsprüfung (§. 2) ist eine mündliche und schriftliche.

<lb/>Die Prüfung erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und
<lb/>Privatrecht, insbesondere das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, so wie auf
<lb/>die Volkswirthschafts- und Finanzpolitik.

<lb/>Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der Kandidat für
<lb/>befähigt und gründlich ausgebildet zu erachen sei, im höheren Verwaltungsdienst
<lb/>eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.

<lb/>§.11.

<lb/>Der Referendarius, welcher die große Staatsprüfung bestanden hat, wird
<lb/>von den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungs-Assessor
<lb/>ernannt.

<lb/>§. 12.

<lb/>y Die Minister der Finanzen und des Innern sind befugt, auch solche Per- 
<lb/>sonen zur Ablegung der großen Staatsprüfung für Verwaltungsbeamte (§. 2)
<lb/>zuzulaffen, welche die in den §§. 1—9 bezeichnet Laufbahn nicht gemacht, oder
<lb/>doch nicht vollendet haben, dagegen aber schon in anderen Dienstverhältnissen,
<lb/>als höhere Zustiz- oder Militär-Zntendanturbeamte, Universitätslehrer, Landräthe,
<lb/>Kreis- oder Amtshauptmänner, Oberamtmänner in der Provinz Hessen-Nassau,
<lb/>bezw. Hardes- unb Kirchspielvögte in der Provinz Schleswig-Holstein, Oekonomie-
<lb/>Kommissarien u. s. w. mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hindurch
<lb/>fungirt haben.

<lb/>Das Bestehen des Examens hat die Befähigung zur Bekleidung der Stelle
<lb/>eines Mitgliedes bei einer Regierung (§. 1) zur Folge.
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.


<lb/>§. 13.

<lb/>Die Bestellung zum Justitiarius bei einer Regierung (§. 1), so wie zu dem
<lb/>mit der Bearbeitung der Auseinandersetzungs-Angelegenheiten betrauten juristi- 
<lb/>schen Mitgliedern bei derselben setzt die erlangte Befähigung zum höheren Justiz-
<lb/>dieste voraus.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, die Justitiarien,
<lb/>nachdem sie als solche mindestens drei Zahre hindurch fungirt haben, auch aus'
<lb/>schließlich mit der Bearbeitung von Verwaltungssachen zu betrauen.

<lb/>8. 14.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, die
<lb/>Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung 1&gt; solchen Personen zu über- 
<lb/>tragen, welche die Befähigung zum höheren Zustizdienste erlangt haben, und
<lb/>mindestens 5 Jahre, entweder bei einer Auseinandersetzungsbehörde als Spezial-
<lb/>kommissarius oder im Kollegium beschäftigt worden fiiib, oder die Stelle eines
<lb/>Landrathes, Kreis- oder Amtshauptmanns, Oberamtmanns in den Hohenzollern-
<lb/>schen Landen, Amtmanns in der Provinz Hessen-Nassau, bezw. Hardes- oder
<lb/>Kirchspielvogls in der Provinz Schleswig-Holstein verwaltet haben.

<lb/>§. 15.

<lb/>Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Berufung zu den Stellen
<lb/>der Präsidenten, Abtheilungsdirigenten und technischen Mitglieder (der Forst-,
<lb/>Geistlichen-, Schul-, Bau- Medizinal- rc. Räthe, so wie der mit der Bearbeitung
<lb/>der Auseinandersetzungssachen betrauten technischen Mitglieder) bei einer Ne- 
<lb/>gierung (§. 1), sowie zu den Stellen der Verwaltung der indirekten Steuern
<lb/>keine Anwendung.

<lb/>§• 16.

<lb/>Dieses Gesetz tritt utit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

<lb/>Den zu biefetn Zeitpunkt vorhandenen Regierungsreferendarien ist die Zeit
<lb/>ihrer Beschäftigung bei den Verwaltungsbehörden auf die im §. 3 erwähnte
<lb/>Vorbereitungszeit von insgesammt vier Jahren anzurechnen und ihre übrige
<lb/>Vorbereitungszeit im Sinne dieses Gesetzes durch Regulativ (§, 18) zu regeln.

<lb/>§. 17.

<lb/>Alle diesen Vorschriften entgegenstehende Bestimmmungen, insbesondere das
<lb/>Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom
<lb/>.14. Februar 1846 (Gef.-Samml. S. 199) werden aufgehoben.

<lb/>§. 18.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Znnern werden die zur Ausführung
<lb/>dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, namentlich nähere Bestimmungen
<lb/>über die bezüglich des Universitätsstudiums zu stellenden Anforderungen und
<lb/>alle zur Ergänzung nothwendigen Grundsätze über die Art des Tentamens und
<lb/>der großen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Ver- 
<lb/>keilung der Beschäftigungszeit, so wie über die wiederholte Zulassung nach nicht
<lb/>bestandener Prüfung in einem Regulativ festsetzen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0322.tif"
                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.


<lb/>§. 19.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum 1. Ja- 
<lb/>nuar 1878 diejenigen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt
<lb/>haben, zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (§. 1)
<lb/>zuzulassen.

<lb/>§ 20.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, bis zum
<lb/>1. Januar 1878 Gerichtsreserendarien zum Vorbereitungsdienst bei einer Regie- 
<lb/>rung (§. 1) zuzulassen, auch wenn dieselben den Nachweis des nach diesem Ge- 
<lb/>setze erforderlichen Studiums der Staatswiffenschästen zu führen nicht vermögen.

<lb/>Urkundlich rc.

<lb/>Die Vergleichung dieses Gesetzentwurfs mit dem Regulativ vom 14. Februar
<lb/>1846 ergiebt und die Motive sprechen es ausdrücklich aus, daß man an den Be- 
<lb/>stimmungen des letzteren im Wesentlichen hat festhallen, und hauptsächlich dessen
<lb/>Mängel bezüglich des Vorbereitungsdienstes beseitigen, im Uebrigen aber die
<lb/>guten Traditionen der bewährten preußischen Verwaltung nicht hat aufgeben
<lb/>wollen.

<lb/>Die erste Berathung fand im Abgeordnetenhause am 23. Februar 1875*)
<lb/>statt. Abgesehen von denjenigen, welche das Gesetz überhaupt nicht wollten, weil
<lb/>darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Regierung in der Wahl ihrer
<lb/>Beamten liege, fand sich auf allen Seiten des Abgeordnetenhauses an der Vor- 
<lb/>lage viel zu bemängeln. Es wurde getadelt, daß der Entwurf auf die großen
<lb/>Reorganisationsgesetze, welche theils bereits erlassen, theils noch in der Berathung
<lb/>begriffen seien, gar keine Rücksicht genommen habe, daß der Kreis der höheren
<lb/>Verwaltungsbeamten, auf welche sich das Gesetz zu erstrecken habe, gar nicht be- 
<lb/>zeichnet, daß insbesondere die künftige Qualifikation der Landräthe, deren Stel- 
<lb/>lung durch die Kreisordnung eine durchaus veränderte geworden sei, gar keine
<lb/>Erwähnung gefunden habe; von der anderen Seite wurden die Mängel der ju- 
<lb/>ristischen und staatswissenschaftlichen Studien auf der Universität, welche nach
<lb/>dem jetzigen Umfange der einzelnen Disziplinen während eines dreijährigen
<lb/>Kursus nicht mehr zu bewältigen seien, hervorgehoben; es wurde angedeutet, daß
<lb/>ein vierjähriges Studium, in Verbindung etwa mit einem juristischen und staats- 
<lb/>wissenschaftlichen Seminar, nothwendig sei und daß nach Absolvirung des juri- 
<lb/>stischen Vorbereitungsdienstes das Tentamen, welches entweder eine bloße Form
<lb/>oder ein wirkliches Examen zwischen der ersten und zweiten Prüfung sei, sich
<lb/>nicht empfehle und daß schließlich die berüchtigten Einpauk-Anstalten, welche man
<lb/>beseitigen wolle, doch wieder in vollem Umfange zur Geltung kommen würden.

<lb/>Der Entwurf wurde einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen, bei
<lb/>welcher hiernächst der Abgeordnete v. Bonin als Vorsitzender, der Abgeordnete
<lb/>vr. Nasse als Berichterstatter fungirten.
</p>
               <p>

                  <lb/>f) Stenographischer Bericht Bd. I. S. 384.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0323.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. ZI9


<lb/>Aus den Kommissionsberathungen ging ein wesentlich veränderter Gesetz- 
<lb/>entwurf* **)) hervor, der indeß wegen des alsbald erfolgenden Schluffes der Land-
<lb/>lagsfession nicht mehr zur Plenarberathung gelangte.

<lb/>Als hierauf in der Landtagssession von 1876 die Staatsregierung den Ent- 
<lb/>wurf fast ganz unverändert wieder vorlegte — es waren nur zwei ganz un- 
<lb/>wesentliche Zusätze aus dem vorjährigen Entwurf der Kommission des Abgeord- 
<lb/>netenhauses ausgenommen —, fand derselbe in der ersten Plenarberathung des
<lb/>Abgeordnetenhauses*) eine noch abfälligere Kritik und in der Kommission (unter
<lb/>dem abermaligen Vorsitz des Abg v. Bon in und der Berichterstattung des Abg.
<lb/>vr. Nasse) eine weitergehende Abänderung, fernere Umgestaltungen aber in den
<lb/>Plenarberathungen sowohl des Abgeordneten- als demnächst auch des Herren- 
<lb/>hauses. Zu einer Einigung zwischen den beiden Häusern des Landtags einer- 
<lb/>und der Regierung andererseits — obschon diese der Landesvertretung die wesent- 
<lb/>lichsten Konzessionen gemacht hatte — kam es indeß wegen des abermaligen Land- 
<lb/>tagsschluffes auch jetzt nicht; in gleicher Weise unerledigt blieb endlich auch der
<lb/>in der kurzen Frühjahrssesston von 1877 zuerst dem Herrenhause vorgelegte Ent- 
<lb/>wurf, in welchem alle diejenigen Bestimmungen, über welche in der vorigen
<lb/>Session eine Einigung zwischen den Faktoren der Gesetzgebung erzielt worden
<lb/>war, Aufnahme gefunden hatten, um die Verhandlungen, wie es in den Motiven
<lb/>des Entwurfes heißt, thunlichst auf den einzigen noch verbliebenen Differenzpunkt
<lb/>(die Qualifikation der Landräthe) zu beschränken. Das Herrenhaus nahm den
<lb/>Entwurf mit einem auf diesen Differenzpunkt bezüglichen Antrag des Oberbürger- 
<lb/>meisters Hasselbach an, im Abgeordnetenhause kam es indeß zu einer Beschluß-
<lb/>saffung über die Vorlage nicht mehr. Zn der Herbstsesston legte die Negierung
<lb/>ihren letzten Entwurf unverändert abermals zuerst dem Herrenhause vor, in
<lb/>welchem derselbe diesmal aber gar nicht zur Plenarberathung gelangte.

<lb/>Wir beabsichtigen nicht, auf die parlamentarischen Verhandlungen, wie sie
<lb/>vorstehend skizzirt sind, nach ihrem Gesammtinhalt näher einzugehen, vielmehr
<lb/>ist, wie zu Anfang bereits angedeutet worden, unser Zweck nur der, sowohl wegen
<lb/>der staatsrechtlichen Wichtigkeit der Materie, als auch weil der Gegenstand noch
<lb/>einmal der Beschlußfassung des Landtags unterbreitet werden wird, die Gesichts- 
<lb/>punkte hervorzuheben, welche der Natur der Sache nach bei den bisherigen Ver- 
<lb/>handlungen ganz besonders in den Vordergrund zu stellen waren. Als diese Ge- 
<lb/>sichtspunkte bezeichnen wir:

<lb/>I. den Umfang und die Dauer der Universitätsstudien,

<lb/>II. den Charakter der ersten Prüfung,

<lb/>III. die verschiedenen Stadien des Vorbereitungsdienstes,

<lb/>IV. die den Bestimmungen des Gesetzes unterliegenden Beamtenkategorien.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. den Kommisfionsbericht Bd. 111. S. 1131 der Anlagen zu den stenographischen Be
<lb/>richten des Abgeordnetenhauses.


<lb/>**) S. die stenographischen Berichte Bd. I.'S. 5! ff.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0324.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320 ‘ DK Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Die Regierungsentwürse von 1875 und 1876 verlangten zur Bekleidung
<lb/>eines Amtes der höheren Verwaltung ein dreijähriges Studium der Rechte und
<lb/>der Staatswissenschaften auf einer Universität. Der Kommissionsbericht von
<lb/>1876 ließ die Worte „auf einer Universität" fort, jedenfalls absichtslos, denn
<lb/>darüber, daß auch Praktikern ohne wissenschaftliche Vorbildung der Weg zu den
<lb/>im Gesetze zu bezeichnenden höheren Verwaltungsämtern nicht geöffnet werde, ist
<lb/>man sowohl in der Kommissions' als in der Plenarberathung allseitig und mit
<lb/>Recht einverstanden gewesen; darüber aber, ob ein dreijähriges Studium genüge,
<lb/>oder ob nicht vielmehr ein vierjähriges zu fordern sei, gingen die Ansichten aus- 
<lb/>einander. Die Frage hat in der Lhat ihre Bedeutung; weniger allerdings von
<lb/>ihrer theoretischen Seite, denn in dieser Beziehung bemerkte bei der zweiten Be-
<lb/>rathung in der Sitzung vom 15. Februar 1876 der Abgeordnete Bernhardt
<lb/>ganz treffend: „mancher lernt in drei Zähren sehr viel, mancher in vier Zähren
<lb/>gar nichts", als vielmehr von der praktischen Seite, insofern, als dem akademi- 
<lb/>schen Studium ein äußerst knapp bemessener Vorbereitungsdienst von mindestens
<lb/>vier Zähren folgt, welcher um der erheblichen Geldopfer willen, welche er er- 
<lb/>fordert, ganz besondere Berücksichtigung verdient. Wer wollte leugnen, daß nicht
<lb/>ein Quadriennium, wie es bei den Medizinern obligatorisch und bei den Philo- 
<lb/>logen seit längerer Zeit üblich, auch in süddeutschen Staaten für die Juristen
<lb/>eingesührt ist, für die Studirenden der Rechts- und SLaatswissenschaften in
<lb/>Preußen wünschenswerth wäret aber die Nothwendigkeit hat Angesichts des her- 
<lb/>vorgehobenen Bedenkens von den Faktoren der Gesetzgebung noch nicht anerkannt
<lb/>werden können. Für das vierjährige Studium traten besonders in den Verhand- 
<lb/>lungen des Abgeordnetenhauses die Abgg. vr. Nasse, als Referent, und vr. Gneist,
<lb/>sowie als praktischer Zurist der Abgeordnete Wisselinck, der darauf auch einen
<lb/>bestimmten Antrag stellte, und im Herrenhause der Berichterstatter Or. Dern-
<lb/>burg ein, allein in beiden Häusern fanden die Ausführungen keine Stimmen- 
<lb/>mehrheit und verdient es in der That wiederholt zu werden, was der Abgeordnete
<lb/>Köppel, obschon er ein vierjähriges Studium befürwortete, unter allseitiger Zu- 
<lb/>stimmung, auch aus dem Herzen des Ministers des Innern, sprach:

<lb/>„Wenn aus die Schwierigkeiten hingewiesen wird, die es für den Studi- 
<lb/>renden der Jurisprudenz haben wird, innerhalb einer kurzen Studienzeit noch
<lb/>andere Disziplinen zu bewältigen, so sage ich, fangen die juristischen Herren
<lb/>Professoren doch an, aus ihren juridischen Disziplinen das auszuscheiden, was
<lb/>Ballast geworden und überflüssig ist, stellen sie die Jurisprudenz auf ihre rechte
<lb/>Grundlage, daß sie eine historische Wissenschaft ist und dogmatisch wird ver- 
<lb/>mittels historischen Erkennens, führe man die Pandekten-Vorlesungen zurück
<lb/>auf eine einfache geschichtliche Darstellung des römischen Rechts und knüpfe
<lb/>man die dogmatischen Ausführungen an das wirklich vorhandene geltende Recht
<lb/>an mit selbstständigem Zürückgehen auf seine geschichtlichen Quellen, dann
<lb/>wird sich eine so große Fülle von Zeit verwendbar finden, daß der Studirende
<lb/>mit Zuhülfenahme des vierten Jahres im Stande ist, sich in sämmtlichen
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0325.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>* , Die Befähigung für den höheren BerwaltungSdienst. 321

<lb/>Disziplinen auszubilden, welche die Kommission vorschlägt. Was heißt es denn,
<lb/>wenn hier' vorgeschlagen ist: es soll der Examinand in den und den Wissen-
<lb/>fchaften nach drei Zähren Universitätsstudien geprüft werden? Daran denkt
<lb/>kein Verständiger, daß der Examinand die Wissenschaft beherrschen soll, son- 
<lb/>dern er soll sich mit diesen Dingen in wissenschaftlicher Weise zu beschäftigen
<lb/>gelernt haben, er soll sich ausweisen, daß er einen Grund gelegt hat, sein

<lb/>ganzes Leben hindurch diese wissenschaftliche Bildung fortzuführen.-Die

<lb/>wissenschaftliche Vorbildung hat nur den Zweck, den Schüler zu lehren, wie
<lb/>er lernen soll, damit er nachher auf eigenen Füßen stehend weiter lernen kann."
<lb/>Zn gleichem Sinne hatten sich bereits der Abg. Lasker und Andere bei den
<lb/>Verhandlungen über das Gesetz, die Zustizprüsungen betreffend, im Jahre 1869
<lb/>ausgesprochen.

<lb/>Ein Urtheil wollen wir uns nicht anmaßen, aber wir glauben, daß, wenn
<lb/>in der Weise, wie es der Abgeordnete Köppel in Ansehung des römischen
<lb/>Rechtes verlangt, auch der Ballast so mancher Theile des deutschen Rechtes in
<lb/>den juristischen Vorlesungen abgemorfen, auch hierdurch so viel Zeit gewonnen
<lb/>werden würde, daß sich der nothwendige Stoff in drei Jahren bewältigen ließe.
<lb/>Zn demselben Maße, als sich unsere Rechtsverhältniffe zu neuen Gestaltungen
<lb/>sortentwickeln, veralten die bisherigen und behalten nur historischen Werth, den
<lb/>die Wiffenschaft zwar keineswegs ignoriren darf, dem aber kein höherer Anspruch
<lb/>zuerkanut werden sollte, als ihm für das geltende Recht gebührt. Die Univer-
<lb/>sität — wir haben dies schon in unserer früheren Abhandlung ausgeführt —
<lb/>hat den doppelten Zweck, die Resultate der Wissenschaft festzustellen und durch
<lb/>Forschung die Wissenschaft weiter zu führen. Von dieser doppelten Aufgabe
<lb/>handelt es sich für den Studirenden, der sich dem Staatsdienst widmen will,
<lb/>nur um die elftere und um ein je nach dem gewählten Berufe tiefer gehendes
<lb/>encyklopädisches Studium, das ihn zu einer wissenschaftlichen Auffassung der
<lb/>seiner wartenden Amtsthätigkeiten unö den ihnen entsprechenden selbsteigenen
<lb/>Studien befähigt. Wenn hierzu auch staatsseitig durch zweckmäßige Einrichtungen,
<lb/>durch wohlwollende Fürsorge in Besetzung der Lehrstühle und eine umsichtige
<lb/>Einwirkung auf die Lehrthätigkeit der Fakultäten die Hand geboten wird, so
<lb/>wird es der gesetzlichen Festsetzung eines ja immerhin wttnschenswerthen vier- 
<lb/>jährigen Studiums der Rechts- und Staatswiffenschasten für die künstigen Richter
<lb/>und höheren Verwaltnngsbeamten nicht bedürfen. Nichts steht uns höher, als
<lb/>die Wissenschaft, und wir würden es um der Eigenart des deutschen Volkes willen,
<lb/>die uns aufs Höchste gefährdet erscheinen müßte, auf das Tiefste beklagen, wenn
<lb/>die deutschen Hochschulen zu Gunsten einer seichten, jeder tieferen und sittlichen
<lb/>Grundlage entbehrenden Praxis ihren Einfluß auf das öffentliche Leben verlieren
<lb/>sollten, aber so hoch unsere Verehrung für jene Männer der Wiffenschaft ist
<lb/>(wir nennen hier nur die, welche in neuer Zeit vorzugsweise für ein vierjähriges
<lb/>Studium der Rechts- und Staatswiffenschasten eingetreten sind: Gneist, Göp-
<lb/>pert, Goldschmidt, Nasse, Ortloss), wir fürchten dennoch nicht, daß auch
<lb/>bei einem dreijährigen Studium, sofern nur bei den Vorlesungen das praktische
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0326.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedürfniß nicht zu sehr in den Hintergrund gestellt wird, der wissenschaftliche
<lb/>Geist unter unseren Richtern und höheren Verwaltungsbeamten eine Einbuße
<lb/>erleidet.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Die Bestimmungen der Negierungsentwürfe von 1875 und 1876 bezüglich
<lb/>der ersten Prüfung und des Tentamens (§§. 2 und 5) erfuhren im Abgeordneten-
<lb/>hause in allen Stadien der Berathung eine sehr herbe Kritik. Schon in der
<lb/>Generaldiskussion wurde in Verbindung mit dem, was über die akademischen
<lb/>Studien hervorgehoben worden, betont, daß in der Festsetzung eines Tentamens
<lb/>vor dem Uebergang in die Verwaltung nur die Ausrechthaltung des früheren
<lb/>Negierungsreferendariat-Examens enthalten sei, daß letzteres meist nur eine leere
<lb/>Form gewesen, und daß, indem man dasselbe jetzt als Tentamen bezeichne, damit
<lb/>zugegeben werde, es solle nur zum Scheine von dem zu Prüfenden eine staats- 
<lb/>wissenschaftliche Kenntniß verlangt werden. Insbesondere wurde auch die Ver- 
<lb/>legung des Tentamens zwischen die erste und zweite Prüfung, also in die Mitte
<lb/>des praktischen Verwaltungsdienstes, getadelt, da dieser zu rein theoretischen
<lb/>Studien, wie sie das Tentamen verlange, keine Zeit übrig lasse. Bemängelt
<lb/>wurde auch, daß man nicht recht wisse, worin die Prüfung bestehen solle, da die
<lb/>Forderung, der Kandidat solle sich mit den Staatswissenschaften vertraut gemacht,
<lb/>die Hauptgrundsätze der Nationalökonomie, der Polizei- und Finanzwiffenfchaft
<lb/>sich angeeignet und wenigstens allgemeine Bekanntschaft mit den kameralistischen
<lb/>Hülfswissenschäften erlangt haben, zu unbestimmt und der verschiedenartigsten
<lb/>Deutung fähig sei; wolle man eine ernstliche staatswissenschaftliche Prüfung, so
<lb/>dürfe diese nur gleichzeitig mit der ersten juristischen an das Ende der Studien- 
<lb/>zeit verlegt werden.

<lb/>Zn den Kommissionsberathungen wurden diese Bedenken von der Mehrheit
<lb/>der Kommissionsmitglieder nicht nur getheilt, sondern auch einer eingehenderen
<lb/>Erörterung unterzogen. Zn der Kommission von 1875 wurde zu §. 2 des Re- 
<lb/>gierungsentwurfs die Ansicht ausgesprochen:
<lb/>daß die Beschränkung des ersten Examens ausschließlich auf die Rechtswissen- 
<lb/>schaft und zwar speziell auf das in der ersten juristischen Prüfung fast aus- 
<lb/>schließlich in Frage kommende Privatrecht, dagegen die Einführung eines be- 
<lb/>sonderen Tentamens in der Staatswissenschaft und Nationalökonomie beim
<lb/>. Uebertritt in den Verwaltungsdienst unzweckmäßig sei. Die Staatsregierung
<lb/>erkenne an und Ln der Kommission scheine Einstimmigkeit darüber zu herrschen,
<lb/>daß ein staatswissenschaftlich-nationalökonomisches Studium außer dem juristi- 
<lb/>schen für die künftigen Verwaltungsbeamten unentbehrlich sei; zur Erwerbung
<lb/>eines zusammenhängenden und einigermaßen vollständigen Wissens auf diesen
<lb/>Gebieten habe aber der Kandidat während seiner zweijährigen praktischen Vor- 
<lb/>bildung bei den Gerichten keine Gelegenheit und keine Zeit; diese Studien
<lb/>müßten auf der Universität getrieben werden, wo die Lehrkräfte und Lehrmittel
<lb/>zu diesem Zweck von Staatswegen vereinigt seien Wenn aber ein Zweifel
</p>

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                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 323

<lb/>darüber wohl kaum bestehen könne, daß die Universität der geeignete Ort für
<lb/>diese Studien sei, so müffe die Prüfung über das Resultat derselben unmittel- 
<lb/>bar auf das akademische Triennium folgen. Denn bei der Kürze der Studien- 
<lb/>zeit und dem Vielen, was die akademische Zugend von ernstem Arbeiten ab- 
<lb/>halte, werde, wenn am Ende der Studien nur eine juristische Prüfung stehe,
<lb/>dagegen die staatswissenschaftliche noch zwei Jahre hinausgerückt und durch die
<lb/>Bezeichnung als Tentamen, welche der Gesetzentwurf in Aussicht nehme, über- 
<lb/>dies als eine weniger gründliche charakterisirt sei, die Beschäftigung mit den
<lb/>Staatswissenschaften und der Nationalökonomie auf der Universität in der
<lb/>Regel eine sehr oberflächliche sein. Man werde dann die Anforderungen im
<lb/>Tentamen auf ein Minimum beschränken müssen, wie dies früher bei der Ne-
<lb/>ferendariatsprüfung, die vielfach nur ein Schein gewesen, geschehen sei. Alles
<lb/>dies führe dazu, die staatswissenschastlich-nalionalökonomische Prüfung mit der
<lb/>ersten juristischen zu verbinden und das vorgeschlagene Tentamen gänzlich weg- 
<lb/>fallen zu lassen. Es empfehle sich dabei, die Gegenstände der Prüfung schärfer
<lb/>und enger zu begrenzen, als im Gesetzentwurf geschehen. Derselbe verlange
<lb/>ein Vertrautsein mit den Staatswissenschaften und doch nur eine Aneignung
<lb/>der Hauptgrundsätze einzelner Theile der Staatswiffenschaft, nämlich der Po- 
<lb/>lizei- und Finanzwiffenschaft. Was dann unter den kameralistischen Hülfs-
<lb/>wissenschaften zu verstehen, sei völlig unklar. Sollte etwa Land- und Forst-
<lb/>wirthschastslehre, Technologie damit gemeint sein, so könne man eine allgemeine
<lb/>Bekanntschaft mit diesen Disziplinen von dein Kandidaten nicht verlangen,
<lb/>ohne ein ungründliches Halbwissen zu befördern. Deshalb solle man nur die- 
<lb/>jenigen Fächer aussühren, die von jedem Studirenden, der sich dem öffentlichen
<lb/>Leben widme, auf der Universität getrieben werden sollten.

<lb/>Auf die Entgegnung der Vertreter der Staatsregierung, daß es ein Miß- 
<lb/>stand sei, wenn der Kandidat schon beim Verlassen der Universität Entscheidung
<lb/>treffen solle, ob er sich der Verwaltung zuwenden wolle oder nicht, sowie daß der
<lb/>Staatsregierung es grade darauf ankommen müsse, daß der Kandidat die staats-
<lb/>wissenschaftlichen Kenntnisse nicht beim Abgänge von der Universität, sondern
<lb/>beim Eintritt in die Verwaltung besitze, wurde aus der Mitte der Kommission
<lb/>replicirt, daß der Referendar diese Kenntnisse beim Uebertritt in die Verwaltung
<lb/>besitzen werde, wenn er sie auf der Universität in gründlicher Weise sich zu eigen
<lb/>gemacht, daß sie ihm dagegen fehlen würden, wenn er die Universitätszeit ver- 
<lb/>säumt. Ein Mitglied der Kommission betonte dabei ganz besonders, daß die
<lb/>Frage, wer examinire, ebenso wichtig sei, wie die, was examinirt werde. Für
<lb/>die aus der Universität erworbenen rein wissenschaftlichen Kenntnisse könne aber
<lb/>nur ein Universitätslehrer der geeignete Examinator sein; es sei deshalb eine
<lb/>dahin gehende Bestimmung in das Gesetz auszunehmen. Von den Vertretern
<lb/>der Staatsregierung, welche materiell hiergegen nichts zu erinnern fanden, wurde
<lb/>entgegnet, daß eine derartige Bestimmung in das nach §. 18 des Entwurfs vor- 
<lb/>gesehene Regulativ gehöre. Die Ansicht, von jeder staatswissenschaftlich-national-
<lb/>ökonomischen Prüfung nach den Universitätsstudien abzusehen, solche vielmehr
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0328.tif"
                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>nur auf die juristischen Disziplinen zu besHränken, blieb in der Kommission ohne
<lb/>Zustimmung, dagegen wurde der §.2 in folgender Formulirung mit großer
<lb/>Majorität angenommen:

<lb/>„Die erste Prüfung besteht zu einem Theile aus der ersten juristi- 
<lb/>schen, für deren Ablegung die §§. 1—5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai
<lb/>1869 (G.-S. S. 656) maßgebend sind, zum andern aus einer staats-
<lb/>. wissenschaftlich-nationalökonomischen Prüfung, in welcher der Kandidat
<lb/>darzuthun hat, daß er sich mit der allgemeinen Staatslehre und Na- 
<lb/>tionalökonomie vertraut gemacht, sowie eine allgemeine Bekanntschaft
<lb/>mit der Finanzwissenschaft erworben hat. Zur Abhaltung der letzteren
<lb/>sind die Prüfungskommissionen für das erste juristische Examen in
<lb/>geeigneter Weise, und zwar mindestens durch je einen Universitätslehrer
<lb/>zu verstärken ''

<lb/>Die Kommission von 1876 trat den von der vorjährigen Kommission gel- 
<lb/>tend gemachten Bedenken bei, sie ging aber insofern weiter, als sie es als einen
<lb/>Uebelstand bezeichnete, wenn schon auf der Universität die Studirenden sich ent- 
<lb/>scheiden müßten, ob sie sich der Verwaltung zuwenden wollen oder nicht. Erst
<lb/>später beim Eintritt ins Leben sei ein junger Mann im Stande, über Neigung
<lb/>und Befähigung in dieser Beziehung richtig zu urtheilen. Der Vorschlag, welchen
<lb/>die vorjährige Kommission gemacht hatte, an Stelle des Tentamens der ersten
<lb/>juristischen Prüfung für die künftigen Verwaltungsbeamten noch einen zweiten
<lb/>staatswissenschaftlich nationcilökonomischen Theil hinzuzusügen, fand aus den an- 
<lb/>geführten Gründen wenig Beifall. Es wurde angeführt, daß, wenn das Gesetz
<lb/>vom 6. Mai 1869 in den §§. 1 - 5 und 14, in welchen die Prüfung in den
<lb/>Staatswiffenschaften ausdrücklich vorgeschriebe» sei, wirklich zur Ausführung ge- 
<lb/>bracht würde, es eines solchen zweiten Lheils der Prüfung nicht bedürfen werde,
<lb/>es werde wesentlich darauf ankommen, den Zustizminister zu einer nach dieser
<lb/>Richtung verschärften Prüfungsinstruktion zu veranlassen. Zn Folge der. hierauf
<lb/>von den Vertretern des Justizministeriums abgegebenen ausweichenden Erklärung
<lb/>wurde weiter vorgeschlagen, den Versuch zu machen, auf dem Wege der Gesetz- 
<lb/>gebung diejenige Gestaltung des ersten juristischen Examens zu erlangen, die
<lb/>nach der Ansicht der Kommission sowohl den Intentionen des Gesetzes von 1869,
<lb/>wie dem Interesse des öffentlichen Dienstes am meisten entspreche. Es wurde,
<lb/>nachdem der Antrag durch eine Subkommisston genauer redigirt war, beantragt,
<lb/>die §§. 1—5 des angeführten Gesetzes unter Abänderung der zweifelhaften Aus- 
<lb/>drücke in diesen Gesetzentwurf mit aufzunehmen als gemeinsame Bestim- 
<lb/>mungen für den höheren Justiz- und den höheren Verwaltungs- 
<lb/>dienst. Zwar wurde hiergegen sowohl aus der Kommission selbst, als von den
<lb/>Vertretern der Staatsregierung, welche über so weit gehende, eines Staatsministe -
<lb/>rialbeschlusses bedürfende Anträge eine Erklärung ablehnten, schwere Bedenken
<lb/>erhoben; das Schlußergebniß der Verhandlung war aber, daß an Stelle der
<lb/>Ueberschrist und der §§. 1 und 2 des Negierungs-Entwurfs folgende Bestim- 
<lb/>mungen angenommen wurden:
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0329.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Z25

<lb/>„Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Befähigung für den
<lb/>höheren Justiz-und Verwaltungsdienst.

<lb/>Wir, Wilhelm rc., verordnen rc. was folgt:

<lb/>I. Gemeinsame Bestimmungen für den höheren Justiz- und

<lb/>Verwaltungsdienst.

<lb/>§. 1.

<lb/>Zur Bekleidung

<lb/>1. der Stelle eines Richters, Staatsanwalts, Rechtsanwalts (Advokat-
<lb/>Anwalts, Advokaten) oder Notars —

<lb/>2. derjenigen Stellen, für welche die Befähigung zum höheren Verwal- 
<lb/>tungsdienste vorausgesetzt wird (§§. 14, 14a. und 14b.)

<lb/>ist die Zurücklegung eines dreijährigen Studiums der Rechts- und Staatswiffen-
<lb/>schaften und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich.

<lb/>Von dem dreijährigen Zeitraum sind mindestens drei Halbjahre dem
<lb/>Studium auf einer Universität zu widmen, aus welcher in deutscher Sprache
<lb/>gelehrt wird. *

<lb/>Der Zustizminister hat die Befugniß, mit Rücksicht auf das vorangegangene
<lb/>Universitätsstudium in einer anderen Disziplin, als in der Rechts- und Staats-
<lb/>wisfenschast, einen angemessenen Zeitraum zu erlaffen.

<lb/>§.2.

<lb/>Die erste Prüfung ist bei einem Appellationsgerichte abzulegen. Sie besteht
<lb/>aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

<lb/>§. 2 a.

<lb/>Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disziplinen des öffentlichen und
<lb/>Privatrechts und der Rechtsgeschichte, sowie der Volks- und der Staatswirth-
<lb/>schaftslehre.

<lb/>Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Kandidaten,
<lb/>seine Einsicht in das Wesen und die geschäftliche Entwickelung der Rechtsver'
<lb/>hältniffe, sowie darauf gerichtet werden, ob der Kandidat sich überhaupt die für
<lb/>seinen Beruf erforderliche allgemeine rechts- und staatswissenschaftliche Bildung
<lb/>erworben habe.

<lb/>§. 2 b.

<lb/>Wer die erste Prüfung bestanden hat. wird von dem Präsidenten des Appel-
<lb/>lationsgerichts, bei welchem er sich zur Beschäftigung meldet, zmn Referendarius
<lb/>ernannt und eidlich verpflichtet.

<lb/>II. Besondere Bestimmungen für den höheren Zustizdienst.

<lb/>§. 2 c.

<lb/>Die zweite Prüfung für den höheren Zustizdienst ist bei der Znstiz-Prüfungs-
<lb/>kommission abzulegen rc.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0330.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst

<lb/>HI. Besondere Bestimmungen für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>§. 26.

<lb/>Die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist bei der Verwal- 
<lb/>tungs-Prüfungskommission abzulegen."

<lb/>Gegen eine so weit gehende, in das Gebiet eines erst unlängst nach schweren
<lb/>Kämpfen zu Stande gekommenen und im Allgemeinen befriedigenden Gesetzes
<lb/>eingreifende. Abweichung von dem Negierungsentwurfe und den vorjährigen
<lb/>Kommissionsbeschlüssen, welche der Abgeordnete Windthorst (Bielefeld) als
<lb/>einen redaktionellen Gräuel bezeichnte, erhob sich bei der Plenarberathung im
<lb/>Abgeordnetenhause, woselbst die Staatsregierung auffallender Weise ihre Zustim- 
<lb/>mung erklärte, eine heftige Opposition, welche in verschiedenen Abänderungsvor- 
<lb/>schlägen ihren Ausdruck fand.

<lb/>Zunächst beantragte der Abgeordnete Wisselinck (unter Nr. 249 der An- 
<lb/>lagen zu den stenographischen Berichten des Abgeordnetenhauses von 1876,
<lb/>Bd. II. S. 1548):

<lb/>1. Zn der Ueberschrift die Worte „Justiz- und", ferner die §§. 1 bis 26.
<lb/>zu streichen und durch folgende Paragraphen zu ersetzen:

<lb/>8-1.

<lb/>Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Verwaltungs- 
<lb/>dienst (§. 14) ist ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte und
<lb/>der Staatswiffenschaften und die Ablegung zweier Prüfungen er- 
<lb/>forderlich.

<lb/>8. 2.

<lb/>Die erste Prüfung besteht zu einem Theile aus der ersten juristischen,
<lb/>für deren Ablegung die §§. 1—5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai
<lb/>1869 (G-S. S. 657) maßgebend sind', zum andern Theile aus einer
<lb/>staatswissenschaftlich-nationalökonomischen Prüfung, in welcher der Kan- 
<lb/>didat darzuthun Hai, daß er sich mit der Volks- und Staatswirthschasts-
<lb/>lehre beschäftigt und eine allgemeine staatswissenschaftliche Bildung er- 
<lb/>worben hat.

<lb/>Zur Abhaltung der letzteren, welche aus einer schriftlichen und
<lb/>mündlichen Prüfung besteht, sind bei jeder Universität besondere Prü- 
<lb/>fungskommissionen zu ernennen.

<lb/>Die staatswiffenschastlich-nationalökonomische Prüfung kann von den
<lb/>Kandidaten nach Beendigung der Unwersttätsstudien abgelegt, sie kann
<lb/>von den Referendarien der Justiz auch während der Vorbereitungszeit
<lb/>bei den Gerichtsbehörden nachgeholt werden.

<lb/>§. 2a.

<lb/>Die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist bei
<lb/>der Verwaltungs-Prüfungskommission abzulegen.
</p>

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                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 327

<lb/>IL Eventuell im Fall der Ablehnung der Anträge all I.:

<lb/>1. in §. 1 Zeile 9 statt „dreijährigen" zu setzen „vierjährigen";

<lb/>2. in §. 3 Zeile 3 statt „zwei Zähren" zu setzen „einem Zahre";

<lb/>3. in §. 9 den ersten Satz zu streichen und Absatz 1 der Regierungs- 
<lb/>vorlage herzustellen.

<lb/>Der Eventuellantrag bezweckte die Ausdehnung des Universitätsstudiums
<lb/>auf vier Zahre, die Beschränkung des juristischen Vorbereitungsdienstes auf ein
<lb/>Zahr und die Wiederherstellung der Regierungsvorlage bezüglich der großen
<lb/>Staatsprüfung.

<lb/>Der Antragsteller motivirte in der Sitzung vom 18. Mai 1876 (stenogr.
<lb/>Bericht Bd. III. S. 1524), nachdem sich bereits der Abgeordnete Köhler gegen
<lb/>die Kommissionsvorschläge und insbesondere gegen die Ausdehnung des Gesetzes
<lb/>auf die Zustizbeamten ausgesprochen, der Abgeordnete Richter (Hagen) aber die
<lb/>Kommissionsvorlage befürwortet hatte, wie folgt:

<lb/>„Es herrscht, glaube ich, im Hause kein Zweifel darüber, daß Angesichts
<lb/>der großen Aufgaben, welche die Gesetzgebung und die Rechtsprechung gegen- 
<lb/>über der mächtigen geschichtlichen und wirthschaftlichen Entwickelung in unserem
<lb/>Vaterlande lösen soll, es durchaus wünschenswerth ist, daß die praktischen
<lb/>Zuristen sich eine staatswiffenschaftliche Vorbildung aneignen. — Es fragt sich
<lb/>nur, wie soll diese Aufgabe gelöst werden? Zn diesem Augenblick ist die
<lb/>Gesetzgebung auf dem Gebiete des Rechts in Fluß, und sie ist ebenso in Fluß
<lb/>auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts. Wir gestalten das Prozeßrecht um;
<lb/>wir gehen daran, das Civilrecht umzugestalten; wir gestalten unsere Behörden- 
<lb/>organisation um und haben unser Verwaltungsrecht noch lange nicht abge- 
<lb/>schlossen. Zch meine, die Frage, wie der Staatsbeamte zu der Lösnng der
<lb/>Aufgaben, die ihm später gestellt werden, herangebildet werden soll, kann wirk- 
<lb/>lich definitiv erst gelöst werden, wenn diese Epoche der Gesetzgebung zu einem
<lb/>Abschluß gelangt ist. So lange dies nicht der Fall ist, meine ich, eine Vor- 
<lb/>lage, wie diese hier, nur als Znterimistikum ansehen zu sollen, und ich will
<lb/>so wenig wie möglich Schwierigkeiten hereintragen. Daß die Kommission —
<lb/>Schwierigkeiten Hineingelragen hat, das werden Sie wohl aus der großen
<lb/>Zahl der Vorredner bereits entnommen haben. Es herrscht allseitig der
<lb/>Wunsch, dieses Gesetz auf die Vorbereitung zu dem Verwaltungsdienst zu be- 
<lb/>schränken und nicht auf das Gebiet der Zustiz zu übertragen. Zst dieser Ge- 
<lb/>danke, ist dtzse Voraussetzung richtig, dann wundere ich mich, daß Seitens der
<lb/>Staatsregierung die Kommissionsbeschlüsse empfohlen sind/ und daß man für
<lb/>das Entgegenkommen, welches in meinem Anträge der Staatsregierung ausge- 
<lb/>drückt ist, so wenig empfänglich gewesen ist. Zn dem vorjährigen Entwurf
<lb/>war derselbe Gedanke Seitens der Staatsregierung ausgedrückt, in dem dies- 
<lb/>jährigen ebenfalls. Zn der Kommission hat bei der ersten Lesung die Majo- 
<lb/>rität sich ebenfalls für den in meinem Amendement ausgedrückten Gedanken
<lb/>entschieden, und ich weiß nur nicht, da ich nicht Mitglied der Kommission ge- 
<lb/>wesen bin, wie sich diese anderweitige Stimmung Bahn gebrochen hat. Die
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0332.tif"
                   n="328"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>328 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>Vorredner sind im Großen und Ganzen, so weit sie nicht für die Kommissions- 
<lb/>vorschläge plaidirt haben, mit dem §. 1 meines Vorschlages einverstanden ge- 
<lb/>wesen. -Wir haben Alle die Ueberzeugung, daß ein dreijähriges Stu- 

<lb/>dium nicht ausreicht, um den Aufgaben, die dem Zuristen gestellt werden,
<lb/>vollständig zu genügen, noch weniger aber, wenn der Student der Rechte noch
<lb/>seine.Aufmerksamkeit auch der Staatswissenschaft widmen und in beiden Fächern
<lb/>ein den Forderungen genügendes Examen ablegen soll. Zch glaube, die Vor- 
<lb/>schläge der Kommission bergen eine Gefahr: sie erzeugen Halbwisser nach beiden
<lb/>Seiten hin. Es wird außerordentlich schwierig sein, in einem Examen, welches
<lb/>nach dreijähriger Vorbereitung abgelegt werden soll, sowohl den rechtswissen-
<lb/>schaftlichen, als den staatswissenschaftlichen Anforderungen zu genügen. Zch
<lb/>sehe nun durchaus keine Inkonsequenz, auch keine Gefahr darin, wenn der
<lb/>Zurist, der sich dem Verwaltungsdienst widmen will, sofern die dreijährige
<lb/>Studienzeit auf der Universität zu einer vollständigen Vorbereitung für die
<lb/>staatswissenschaftliche Prüfung nicht ausgereicht hat, während der Vorberei- 
<lb/>tungszeit auf dem Gericht die Lücken in einigen Fächern ausfüllt und die
<lb/>Prüfung nachträglich ablegt. Zch glaube, der Vorschlag ist durchaus prak- 
<lb/>tisch

<lb/>Von den übrigen Anträgen waren die wichtigsten die des Abgeordneten
<lb/>Windthorst (Bielefeld) (unter Nr. 252 der Anlagen zu den stenogr. Berichten
<lb/>Bd. III. S. 1576):

<lb/>1. die Ueberschrift des Regierungsentwurfs wiederherzustellen;

<lb/>2. rc.;

<lb/>3. als §. 2 den §. 2 der Regierungsvorlage wiederherzustellen und die
<lb/>§§. 1, 2 bis 2dv die Abschnittsüberschriften und den letzten Satz des
<lb/>§. 19 a, — zu streichen.

<lb/>Nachdem diese Anträge von dem Abgeordneten Windthorst (Meppen), als
<lb/>der gegenwärtigen Lage der Sache am meisten entsprechend, befürwortet waren,
<lb/>wurde der Schluß der Diskussion angenommen, welche sich, entgegen der. ursprüng- 
<lb/>lichen Absicht, die §§. 1—2ä. und 14 und 14a. mit einander zu verbinden,
<lb/>wesentlich aus den §. 1 beschränkt hatte, was dadurch möglich geworden war, daß der
<lb/>Abgeordnete Windthorst (Bielefeld) die Anträge unter 252. Nr. 1 und 2 zu
<lb/>Gunsten des Wisselinck'schon Antrags zurückzog, so daß von den Windthorst-
<lb/>schen Anträgen nur der zu 3. übrig blieb.

<lb/>Bei der hiernächst erfolgenden Abstimmung wurde der §. 1 nach dem An- 
<lb/>träge des Abgeordneten Wisselinck zu I. unter Aenderung des Allegates (§. 14)
<lb/>in (§. 9) angenommen und dadurch der Antrag zu II. I. erledigt; der §. 2
<lb/>wurde in der Fassung sowohl der Regierungs-, als der Kommissionsvorlage ab-
<lb/>gelehnt und dadurch auch der Antrag Windthorst zu 3. beseitigt. Zn Folge
<lb/>dessen brachte der Abgeordnete Windthorst (Bielefeld) in der Sitzung selbst
<lb/>unmittelbar nach beendeter Abstimmung einen neuen Antrag ein, den §. 2 in
<lb/>folgender Fassung anzunehmen:
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0333.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Die Besähigung für dm höheren Verwaltungsdienst.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die erste Prüfung ist die juristische, für deren Ablegung die
<lb/>§§. 1—5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 (G.-S. S. 656)
<lb/>maßgebend sind; die zweite Prüfung — große Staatsprüfung — ist
<lb/>bei der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte abzulegen."

<lb/>Zn der alsbald erfolgenden Abstimmung wurde dieser Antrag mit großer
<lb/>Majorität, und demnächst auch in der dritten Lesung, sowie schließlich auch im
<lb/>Herrenhause angenommen. Zn derselben Fasiung wurden dann diese Para- 
<lb/>graphen von der Staatsregierung auch in der Session von 1877 zuerst dem
<lb/>Herrenhause vorgelegt und ohne Widerspruch genehmigt, so daß zu erwarten ist,
<lb/>daß die §§. 1 und 2, wie sie vom Abgeordnetenhaus 1876 beschlossen sind, nun- 
<lb/>mehr zum Gesetze werden erhoben werden.

<lb/>Dann fragt es sich nur, wie durch die ministerielle Instruktion das Prü- 
<lb/>fungswesen bezüglich des für die Justiz und die Verwaltung gemeinsamen ersten
<lb/>Examens geregelt werden wird. Trotz des düstern Bildes, welches der Abgeord- 
<lb/>nete Dr. Gneist von den Prüfungen überhaupt entworfen hat, sind darüber
<lb/>doch sehr beherzigenswerthe Andeutungen in den Landtagsverhandlungen gewacht
<lb/>worden. Klage ist hauptsächlich darüber geführt worden, daß die Staatswiffen-
<lb/>schaften bei der ersten Prüfung fast ganz vernachlässigt werden, obschon die Ne- 
<lb/>gierung die Nothwendigkeit einer staatswiffenschaftlichen Vorbildung auch für die
<lb/>Zuristen anerkannt hat. Der Abgeordnete Win dt Horst (Bielefeld) hat darauf
<lb/>hingewiesen, daß, wenn die Instruktion des Zustizministers zu einseitig, .dieselbe
<lb/>zur Wahrung der Verwaltungsintereffen in Gemeinschaft mit dem Minister des
<lb/>Innern zu erlaffen sei. Das ist richtig, aber auch dabei könnte leicht ein Be- 
<lb/>streben, das der Abgeordnete Richter (Hagen), wenn wir den Ausdruck richtig
<lb/>verstanden haben, mit einem gewissen Reffortpatriotismus bezeichnte, zum Nach-
<lb/>theil des einen oder des andern Theiles der Prüfung hervortreten. Wir kommen
<lb/>daher auf den in unserer früheren Arbeit gemachten, im Wesentlichen bereits
<lb/>1859 in der uns jetzt erst näher bekannt gewordenen Schrift Hälschner's „das
<lb/>juristische Studium in Preußen" enthaltenen Vorschlag zurück, die vereinigte
<lb/>juristische und staatswiffenschaftliche Prüfung durch eine unter der Leitung -eines
<lb/>Staatskommiffarius stehende akademische Prüsungskommission abnehmen zu laffen.
<lb/>Die erste Prüfung ist eine rein wiffenschaftliche, welche auf die Praxis des Justiz-
<lb/>und Verwaltungsdienstes keine Rücksicht zu nehmen hat, vielmehr nur den Besitz
<lb/>der erforderlichen fachwiffenschaftlichen Vorbildung Nachweisen soll. Wie wenig
<lb/>sich bei diesem Charakter vorwiegend in der Praxis thätige Examinatoren (denn
<lb/>in der Regel werden nur die älteren Mitglieder der Behörden zu den Prüfungs- 
<lb/>kommissionen deputirt) eignen, hat der Abgeordnete vr. Nasse in seiner oben
<lb/>erwähnten Schrift hinreichend dargethan. Wir wissen aber in der That nicht,
<lb/>was daran hindern sollte, ähnlich wie es für die medizinischen, die philologischen,
<lb/>die mathematischen und naturwissenschaftlichen Prüfungen der Fall ist, rechts-
<lb/>und staatswiffenschaftliche Prüfungskommissionen in den Universitätsstädten zu
<lb/>errichten, deren Mitglieder aus angesehenen Universitätslehrern bestehen. Die
<lb/>Direktoren mögen ja immerhin aus den Ministerialräthen entnommen und die

<lb/>. Hart mann, Zeitschrift. Band IV. Heft 4. 22
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0334.tif"
                   n="330"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>330 • Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>Prüfungsinstruktion mag so gefaßt werden, daß ohne ein Zuviel, zu welchem die
<lb/>Herren der reinen Wissenschaft oft geneigt sein werden, doch die möglichste Ge- 
<lb/>währ für die Tüchtigkeit der Kandidaten erreicht werde- Wenn aber hervor- 
<lb/>ragende Universitätslehrer selbst gegen solche Prüfungskommissionen sind, weil
<lb/>Professoren mehr als andere Examinatoren der Unbefangenheit, ja selbst der
<lb/>Unparteilichkeit entbehren würden, so sind wir der Ansicht, daß dadurch unseren
<lb/>Universitätslehrern ein sittliches Armuthszeugniß ausgesprochen ist, das dieselben
<lb/>jedenfalls nicht verdienen.

<lb/>III.

<lb/>Nächst der Frage über die erste Prüfung trat diejenige über die Dauer des
<lb/>Vorbereitungsdienstes bei den Justiz- und den Verwaltungsbehörden, sowie über
<lb/>die Art und Weise, wie solcher einzurichten sei, in den Vordergrund.

<lb/>A. Die §§. 3 und 4 der Regierungsvorlagen von 1875 und 1876 forderten
<lb/>einen mindestens vierjährigen Vorbereitungsdienst, und zwar zur Hälfte bei der
<lb/>Justiz, woselbst der Referendarius zur zeitweisen Vertretung eines Rechtsanwaltes
<lb/>verwendet, oder mit einzelnen richterlichen Geschäften beauftragt gewesen sein
<lb/>sollte, zur andern Hälfte bei der Verwaltungsbehörde, in welcher Beziehung der
<lb/>§. 7 bestimmte, daß der Regierungsreferendarius bei einem Landrathe (Amts-
<lb/>hauptmann) bezw. einem Magistrate, bei einem Verwaltungsgerichte und bei einer
<lb/>Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion in Hannover) zu beschäftigen sei.

<lb/>In der Kommission von 1875 wurde von einem Mitglieds zu §. 3 der
<lb/>Zusatz beantragt:

<lb/>„Der Vorbereitungsdienst bei den Gerichten kann auf 1\ Jahre
<lb/>beschränkt werden, wenn der Referendar mehr als 3 Jahre auf akade- 
<lb/>mische Studien verwendet hat."

<lb/>Zur Motivirung wurde die Kürze der dreijährigen Studienzeit und die
<lb/>Möglichkeit, nach einem verlängerten Studium die praktische Vorbereitungszeit
<lb/>zu verkürzen, angeführt und besonders hervorgehoben, daß es sich empfehle, der
<lb/>Regierung in dieser Beziehung durch das Gesetz eine allgemeine Ermächtigung
<lb/>zu ertheilen. Der Antrag wurde indeß abgelehnt.

<lb/>In Bezug auf §. 4 wurde von verschiedenen Rednern bestritten, daß die
<lb/>Beschäftigung während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten in der Weise
<lb/>durchgeführt werden könne, wie es die Regierungsvorlage vorschreibe. Die Er- 
<lb/>fahrung habe gelehrt, daß die ersten zwei Jahre den Referendar nicht so weit
<lb/>vorbereiten, daß man ihm selbstständige Funktionen anvertrauen könne; es sei
<lb/>weder thunlich, ihm richterliche Geschäfte zuzuweisen, noch werde ein Rechts- 
<lb/>anwalt geneigt sein, seine Vertretung ihm zu übertragen. Der zweijährige Vor- 
<lb/>bereitungsdienst bei den Gerichten könne nur den Sinn haben, daß der Referendar
<lb/>sich im Allgemeinen mit den bei den Gerichten vorkommenden Geschäften und der
<lb/>Art ihrer Erledigung bekannt zu machen habe; dabei wurde erinnert, daß für die
<lb/>Einführung in die Gerichtsverwaltungspraxis eine Thätigkeit bei den altländi- 
<lb/>schen Gerichten ersprießlicher sei, als bei den rheinischen, da bei jenen vielfach
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0335.tif"
                   n="331"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0335"/>
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 331

<lb/>auch eine (inzwischen aber bereits erheblich verminderte) verwaltende Zustizthätig-
<lb/>keit hervortrete (Depositar- und Kaffenverwaltung, Hypothekenwesen, Exekutions- 
<lb/>verfahren). Immer aber, wenn man die zwei Jahre für die künftigen Verwal-
<lb/>tungsbeamten recht nutzbar machen wolle, werde es nothwendig fein, dieselben
<lb/>anders zu beschäftigen, als das mit den künftigen Zustizbeamten geschehe. Die
<lb/>letzteren könnten dem Vorbereitungsdienste bei den Gerichten vier statt zwei Zahre
<lb/>widmen und die verschiedenen Geschäfte bei den Gerichten hätten für beide Klassen
<lb/>von Beamten eine sehr verschiedene Bedeutung; es empfehle sich daher, den §. 4
<lb/>folgendermaßen abzuändern:

<lb/>„Der Vorbereitungsdienst ist bei den Gerichten so einzurichten, daß
<lb/>der Referendar eine allgemeine Bekanntschaft mit sämmtlichen Geschäfts- 
<lb/>zweigen der Gerichte erwirbt."

<lb/>Dem wurde zwar sowohl aus der Mitte der Kommission, als Seitens der
<lb/>Regierungsvertreter, welche einen Unterschied in der Beschäftigung beider Arten
<lb/>von Referendarien nicht statuiren wollten, widersprochen. Der Antrag wurde
<lb/>indeß mit Stimmenmehrheit und sonach der §. 4 in der obigen Fasiung ange- 
<lb/>nommen.

<lb/>Zn der Kommission von 1876 wurde zu §. 3 von einein Mitgliede der An- 
<lb/>trag gestellt, für die Vorbereitung bei der Justiz nur ein Zahr und für die Vorbe- 
<lb/>reitung bei der Verwaltung drei Zahre festzusetzen; eine einjährige Beschäftigung
<lb/>bei der Justiz entspreche der früheren Praxis; nach dem früheren Regulativ vom
<lb/>14. Februar 1846 sei eine zweijährige Vorbereitung bei einem Gericht keineswegs
<lb/>erforderlich gewesen, und. die Frist zu verlängern, liege jetzt ein Grund um so
<lb/>weniger vor, als die Gerichte, wie es jetzt schon bei den rheinischen der Fall,
<lb/>künftig von allen Verwaltungsgeschäften befreit werden würden, der Vorberei- 
<lb/>tungsdienst bei den Gerichten werde für den Verwaltungsbeamten daher viel
<lb/>weniger lehrreich sein; anderseits seien für den Vorbereitungsdienst bei den Ver- 
<lb/>waltungsbehörden drei Zahre erforderlich, da der Referendar auch die Verwal- 
<lb/>tung städtischer Behörden, des Landrathes, des Bezirksverwaltungsgerichts kennen
<lb/>lernen muffe, was Alles früher nicht verlangt worden sei. Dieser Antrag, auf
<lb/>den wir später zurückkommen, wurde abgelehnt, bei der Erörterung des §. 4
<lb/>vielmehr ganz besonders darauf Gewicht gelegt, daß der Vorbereitungsdienst der
<lb/>künftigen Verwaltungsbeamten bei den Gerichten ganz ebenso geordnet werden
<lb/>müffe, wie der der künftigen Zustizbeamten während der ersten zwei Zahre. Dies
<lb/>schärfer zu bezeichnen, wurde der §. 4 in folgender Fassung angenommen:

<lb/>„Die Vorbereitung bei den Gerichten ist so einzurichten, daß der
<lb/>Referendarius in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Mai 1869 mit den
<lb/>Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltlichen Dienstes bei
<lb/>den Gerichten erster Instanz vertraut wird."

<lb/>Bei der zweiten Lesung im Plenum wurde vom Abgeordneten Zelle der
<lb/>Antrag auf Streichung des §. 4 der Kommissionsvorlage gestellt und ange- 
<lb/>nommen, theils weil sein Inhalt, als bereits im §. 7 des Gesetzes vom 6. Mai
<lb/>1869 enthalten, überflüssig, theils weil er schädlich sei, insofern dadurch der An-

<lb/>22*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0336.tif"
                   n="332"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>332 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>schein erweckt werde, als solle für die künftigen Regierungsreferendarien eine
<lb/>besondere Art der Beschäftigung etablirt werden, was die Kommission sowohl
<lb/>als das Haus selbst abgelehnt habe. Nach Ausfall des §. 4, sowie des schon bei
<lb/>der Diskussion der §§. 1 und 2 gestrichenen §. 5 erhielt der §. 6 der Vorlage,
<lb/>die Nr. 4 und wurde dann in dritter Lesung in folgender von den Abgeord- 
<lb/>neten Zelle, Schlüter und Belian beantragten Fassung:

<lb/>„Wer durch ein Zeugniß der Gerichtsbehörde die erfolgte vor- 
<lb/>schriftsmäßige Vorbereitung während des mindestens zweijährigen
<lb/>Dienstes bei den Gerichtsbehörden (§. 3) nachweist, wird von dem Re- 
<lb/>gierungspräsidenten (Landdrosten, Präsidenten der Finanzdirektion in
<lb/>Hannover), in dessen Bezirk er beschäftigt werden will, zum Regierungs-
<lb/>referendarius ernannt"

<lb/>ohne weitere Diskussion angenommen. Die Annahme der §§. 3 und 4 nach den
<lb/>Beschlüssen des Abgeordnetenhauses erfolgte demnächst auch in der Sitzung des
<lb/>Herrenhauses vom 16. Juni 1876, in welcher Dr. Dernburg mündlichen Be- 
<lb/>richt erstattet hatte.

<lb/>B. Nach den Regierungsentwürfen von 1875 und 1876 sollte der Negie-
<lb/>rungsreferendarius beschäftigt werden: bei einem Landrath (Amtshauptmann) be- 
<lb/>ziehungsweise einem Magistrat, bei einem Verwaltungsgericht und bei einer Re- 
<lb/>gierung (Landdrostei und Finanzdirektion in Hannover). Schon in der Kom- 
<lb/>mission von 1875 wurde von einem Mitgliede hervorgehoben, daß der Regierungs- 
<lb/>referendar zweckmäßiger Weise sowohl bei einem Magistrat, als bei einem Land-
<lb/>rath zu beschäftigen und daher das Wort „beziehungsweise" in „und" zu ver- 
<lb/>wandeln sei, allein in Folge des Widerspruchs des Regierungskommissarius,
<lb/>welcher die Zeit von zwei Jahren für die Beschäftigung auch in einer städtischen
<lb/>Verwaltung für zu kurz und nicht immer ausführbar hielt, wurde die Regie- 
<lb/>rungsvorlage angenommen. In der Kommission von 1876 kam die Frage wieder
<lb/>zur Sprache, und obschon der Vertreter des Ministers des Innern die vorjäh- 
<lb/>rigen Bedenken aufrecht erhielt und weiter ausführte, daß die Staatsregierung
<lb/>gar nicht das Recht habe, die städtischen Gemeindevorstände zur Beschäftigung
<lb/>der Regierungsreferendarien zu zwingen, so wurde der auf eine obligatorische
<lb/>Beschäftigung bei einer Kommunalverwaltung gerichtete Antrag genehmigt, da
<lb/>einerseits, wenn es das Gesetz vorschreibe, kein Gemeindevorstand sich weigern
<lb/>würde, einen Referendarius zu beschäftigen, anderseits aber der Zeitraum von
<lb/>zwei Jahren die Beschäftigung eines Referendars bei vier Verwaltungsinstanzen
<lb/>sehr wohl ermögliche. Mit der Aenderung „der Regierungsreferendarius ist bei
<lb/>dem Vorstande einer Stadtgemeinde, bei einem Landrathe rc." wurde daher der
<lb/>§. 7 des Regierungsentwurfs als §. 5 der Kommissionsvorlage angenommen.

<lb/>. In den Plenarberathungen kam dieser Punkt nicht weiter zur Erörterung,
<lb/>nur wurde in dritter Lesung auf Antrag des Abgeordneten Köhler (Göttingen)
<lb/>hinter dem Worte „Landrath" noch eingeschaltet „beziehungsweise einem Kreis-
<lb/>und Amtshauptmann oder Oberamtmann in den Hohenzollernschen Landen",
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0337.tif"
                   n="333"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0337"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Berwallungsdienst.
</p>
               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>um, wie der Antragsteller hervorhob, klar zu legen, daß der Landrath dem Kreis- 
<lb/>hauptmann und dem Oberamtmann in den Hohenzollernschen Landen gleichstehe.

<lb/>Dagegen erfuhr der §. 5 eine Abänderung im Herrenhause dahin gehend:

<lb/>„Der Negierungsreferendarius kann bei dem Vorstande einer Stadt- 
<lb/>gemeinde und muß bei einem Landrathe, beziehungsweise u. s. w. be- 
<lb/>schäftigt werden."

<lb/>Der Referent gab darüber in der Sitzung des Herrenhauses vom 16. Zuni
<lb/>1876 folgende Erklärung ab:

<lb/>„Die Kommission des Herrenhauses hat im Allgemeinen es für eine außer- 
<lb/>ordentlich glückliche und nothwendige Neuerung gehalten, daß die Regierungs-
<lb/>referendarien bei Landraths- und Magistratsstellen ihre Vorbereitungszeit theil-
<lb/>weise vornehmen; sie hat manche früher beklagte Mängel hauptsächlich darin
<lb/>gefunden, daß die Regierungsreferendarien diesen Vorbereitungsdienst nicht
<lb/>durchgemacht haben. Aber die Kommission ging doch davon aus, daß es nicht
<lb/>richtig sei, den Vorbereitungsdienst bei den Magistraten neben und außerdem
<lb/>bei den Landräthen obligatorisch zu machen. Sie hielt dafür, daß unter Um- 
<lb/>ständen ein zu rascher Wechsel in den Stationen der Ausbildung des jungen
<lb/>Mannes nur schädlich sein könnte und ging auch davon aus, daß, da ein
<lb/>Zwangsmittel den Magistraten gegenüber nicht gegeben ist, Regierungsreferen- 
<lb/>darien aufzunehmen, es nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung unthunlich sei,
<lb/>obligatorisch zu machen, daß Regierungsreferendarien auch bei den Stadt-
<lb/>magisträten ihre Vorbereitung verbringen. Sie schlägt also vor, daß diese
<lb/>Sache alternativ geordnet werde."

<lb/>Als der Gesetzentwurf demnächst in der veränderten Fassung an das Ab- 
<lb/>geordnetenhaus zurückgelangt war und der Abgeordnete Richter (Hagen) in der
<lb/>Generaldiskussion beantragt hatte, die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses wieder- 
<lb/>herzustellen, erklärte der Regierungskommissarius bezüglich des §.5 Folgendes:

<lb/>„Was den §. 5 und die Differenz wegen der fakultativen oder obligato- 
<lb/>rischen Beschäftigung der Regierungsreferendarien bei den Vorständen von
<lb/>Stadtgemeinden betrifft, so theilt die Kgl. Staatsregierung die Ansicht, von
<lb/>welcher dieses hohe Haus ausgegangen ist, daß eine solche Beschäftigung für
<lb/>einen angehenden Verwaltungsbeamten von dem größten Werth ist, und sie
<lb/>würde ihrerseits auch kein Bedenken tragen, eine derartige Bestimmung als
<lb/>Regel in das demnächst zu erlassende Regulativ aufzunehmen. Allein es ist
<lb/>der Zweifel, ob es möglich sein werde, eine solche Regel überall zur Aus- 
<lb/>führung zu bringen, keineswegs als unbegründet zu bezeichnen. Zn der Kom-
<lb/>mission des Herrenhauses ist gerade von Vertretern größerer Städte hervor- 
<lb/>gehoben, daß eine desfallsige Verpflichtung der Stadtgemeinden zur Zeit nicht
<lb/>existirt und auch durch dieses Gesetz nicht eingeführt wird, daß aber vielfach
<lb/>die Vorstände der Stadtgemeinden sich weigerlich halten würden, der müh- 
<lb/>samen und undankbaren Aufgabe der Beschäftigung und Ausbildung von Re-
<lb/>gierungLreferendarien sich zu unterziehen. Daß solche Fälle eintreten können,
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0338.tif"
                   n="334"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0338"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>334 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>wird nicht in Abrede zu stellen sein, wenngleich sie wohl nur selten Vorkommen
<lb/>werden; die Regierung sieht deshalb in dieser Abänderung nur eine wünschens-
<lb/>werthe Redaktionsverbefferung."

<lb/>Zn der Spezialdiskussion motivirte hiernächst der Abgeordnete Richter
<lb/>(Hagen) den obigen Antrag in Bezug auf §. 5, wie folgt:

<lb/>„Es wird so viel darüber geklagt, daß die Verwaltungsbeamten und na- 
<lb/>mentlich die angehenden Verwaltungsbeamten es nur verstehen, nach den Akten
<lb/>vom grünen Lisch aus zu urtheilen. Das hat aber wesentlich daran gelegen,
<lb/>daß man sie nicht in der untersten Instanz beschäftigt. Angehende Verwal- 
<lb/>tungsbeamte von einer Beschäftigung in der untersten Instanz zu dispenstren,
<lb/>ist ebenso falsch, wie angehende Richter davon zu dispenstren, bei einem Ge- 
<lb/>richte erster Instanz oder bei dem künftigen Amtsgerichte thätig zu sein; hier
<lb/>lernen sie unmittelbar das Leben kennen, hier lernen sie die Anwendung der
<lb/>Gesetze aus Personen, auf örtliche Verhältnisse, die sich von ihnen übersehen
<lb/>lassen, während bei der Regierung allerdings die Beschäftigung der Referen-
<lb/>darien wesentlich darin besteht, aus Berichten der Unterbehörden für die Ober- 
<lb/>behörden einen Bericht zusammenzustellen oder aus den Verfügungen der Ober- 
<lb/>behörden Weisungen für die Unterbehörden auszuziehen. Auch das Landraths-
<lb/>amt vermag diesen Mangel an praktischer Beschäftigung nicht zu ersetzen. Das
<lb/>Landrathsamt verkehrt mit dem Publikum vielfach nicht unmittelbar, sondern
<lb/>durch die Amtsvorsteher oder durch die Gemeindebeamten, während in den Ge-
<lb/>meindebüreaus unmittelbar die Leute erscheinen, um ihre Anliegen und Be- 
<lb/>schwerden vorzutragen. Alle Bürgermeister im Herrenhause sind doch auch
<lb/>nicht so schlimm, wie der Herr Kollege Windthorst zu meinen scheint; wenig- 
<lb/>stens ein Oberbürgermeister, der in der Rheinprovinz großes Ansehen genießt,
<lb/>der Herr Oberbürgermeister Bredt von Barmen, äußerte sich gerade im ent- 
<lb/>gegengesetzten Sinne. Er legte auf diesen Paragraphen einen entscheidenden
<lb/>Werth, er meinte:

<lb/>„Die Kommunalbeamten und namentlich die Bürgermeister wissen es am
<lb/>besten, welche treffliche Schule gerade die Magistrate und städtische Verwal- 
<lb/>tungen für junge angehende Beamte des höheren Verwaltungsdienstes sind.
<lb/>Referendarien oder Assessoren, die aus dem Kgl. Regierungskollegium in die
<lb/>Verwaltung einer größeren Gemeinde treten, fühlen bald, daß sie zum ersten
<lb/>Male in lebendiger Praxis auf selbstständigen Füßen stehen und sofort und
<lb/>jeder Zeit zu einem Entschlüsse gerüstet sein müssen. Hier ist die richtige
<lb/>praktische Schule für angehende höhere Verwaltungsbeamte und es wird
<lb/>wohlgethan sein, wenn die Kgl. Regierung fortan darauf bedacht ist, die
<lb/>jungen Beamten mehr den Behörden der größeren Städte zuzuweisen, wenn
<lb/>man diese Beschäftigung auch nicht als obligatorisch erklären kann."

<lb/>Der Abgeordnete Richter führte dann weiter aus, daß man die Städte
<lb/>allerdings zur Beschäftigung von Referendarien verpflichten könne und empfiehlt
<lb/>schließlich, für diese Beschäftigung vorzugsweise mittlere Städte zu wählen, da
<lb/>sich in diesen die lokalen und persönlichen Verhältnisse besser übersehen lassen, als
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0339.tif"
                   n="335"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0339"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>in größeren Städten, wo ja auch die ganze Verwaltung in eine Unzahl einzelner
<lb/>Fächer zerfällt, welche die einheitliche Auffassung des Ganzen erschwert.

<lb/>Hierauf replieirte der Regierungskommiffar, daß die Staatsregierung mit
<lb/>d'er Tendenz des Antrags vollständig einverstanden und daß sie bereit sei, in dem
<lb/>demnächst zu erlassenden Regulativ die Beschäftigung der Regierungsreferendanep
<lb/>bei den städtischen Gemeindevorständen als Regel vorzuschreiben; es handle sich
<lb/>nicht um eine sachliche Differenz, sondern nur um eine Redaktionsänderung, da
<lb/>nach jetziger Lage der Gesetzgebung die Gemeinden zur Beschäftigung von Refe-
<lb/>rendarien nicht gezwungen werden könnten und deshalb im Tenor des Gesetzes
<lb/>eine solche Beschäftigung nur fakultativ vorzuschreiben sei. „Zn dem Regulativ
<lb/>wird demnächst die Staatsregierung darauf Bedacht nehmen, da wo es überhaupt
<lb/>thunlich ist, eine solche Beschäftigung auch faktisch stattfinden zu lassen und in
<lb/>der Praxis das Ziel zu erreichen, was Sie bei der Beschlußfassung über §. 5 er- 
<lb/>strebt haben."

<lb/>Nach dieser Erklärung wurde der Antrag Richter (Hagen) abgelehnt und
<lb/>der §. 5 in der Fassung des Herrenhauses angenommen.

<lb/>Wir halten diesen Beschluß, obschon wir ganz entschieden auf die Beschäfti- 
<lb/>gung der Regierungsreferendarien beim Uebergang zur Verwaltung zuerst bei den
<lb/>Magisträten das größte Gewicht legen, doch für gerechtfertigt, weil die Staats-
<lb/>regierung das von der Landesvertretung aufgestellte Prinzip in bündigster Weise
<lb/>anerkannt und dessen Durchführung, so weit es möglich ist, zugesagt hat. Was
<lb/>wir aber in den Verhandlungen beider Häuser des Landtags vermissen, ist die
<lb/>ausführliche Diskussion,

<lb/>0. über die Dauer des Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungsbehörden.
<lb/>Die vorliegenden Beschlüsse beider Häuser lauten übereinstimmend mit den Re- 
<lb/>gierungsvorlagen auf mindestens zwei Jahre. Diesen Zeitraum hallen wir für
<lb/>zu kurz und einen mindestens dreijährigen zu einer einigermaßen gründlichen
<lb/>Ausbildung für unumgänglich. Darauf ist auch vom Abgeordneten Richter
<lb/>(Hagen) zu den Kommissionsbeschlüffen von 1875 ein Antrag ausdrücklich gestellt,
<lb/>aber des Landtagsschluffes wegen nicht zur Plenarberathung gelangt, in den spä- 
<lb/>teren Sessionen aber nicht wiederholt worden, obschon der Antragsteller in der
<lb/>Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 21. Juni 1876 ohne nähere Motivirung
<lb/>erklärte, daß zwei Jahre für den praktischen Bildungsgang nicht ausreichend
<lb/>feien. Allerdings erscheint auch uns eine zweijährige Beschäftigung bei der Justiz
<lb/>wünschenswerth; dieselbe hat ja den Zweck, von vornherein auf die erforderliche
<lb/>Präzision und Korrektheit bezüglich der formellen Behandlung der Geschäfte hin-
<lb/>zuwirken und den angehenden Verwaltungsbeamten mit dem Geiste und dem
<lb/>Geschäftsbetriebe der vaterländischen Rechtspflege bekannt zu machen; je vertrauter
<lb/>er während seiner Beschäftigung beim Gerichte mit den Vorschriften des mate- 
<lb/>riellen Rechts und den Formen seiner Handhabung wird, um so schneller und
<lb/>sicherer wird er sich beim Uebertritt zur Verwaltung in dieser zurechtfinden, um
<lb/>so leichter wird er sich auf den verschiedenen Gebieten des öffentlichen Rechts
<lb/>orientiren und Entscheidungen treffen lernen, die bei aller Rücksicht auf die in
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0340.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336 ' Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>der Verwaltung mehr zur Geltung kommenden Nützlichkeit- und Billigkeils- 
<lb/>prinzipien dennoch den Forderungen des Gesetzes entsprechen. Za, wir sind ent- 
<lb/>schieden der Ansicht, daß ein durchgebildeter Richter, wenn er Neigung und Ge- 
<lb/>schick zur Verwaltung hat, jederzeit vorzugsweise und in verhältnißmäßig kurzer
<lb/>Zeit ein befähigter Verwaltungsbeamter werden wird, wie dies ja die Erfahrung
<lb/>in den größeren Städten, welche die Dirigenten und besoldeten Mitglieder des
<lb/>Magistrats vielfach unmittelbar aus dem Richterstande entnehmen, zur Ueber-
<lb/>zeugung dargethan hat. Gleichwohl kann der Staat, da er nicht die Gewähr
<lb/>hat, daß ihm immer die hinreichende Anzahl geeigneter richterlicher Beamten für
<lb/>die Verwaltung zu Gebote steht, von dem bisherigen bewährten Verfahren, Ver- 
<lb/>waltungsbeamte besonders heranzubilden, ohne die Gefahr, wichtige Interessen zu
<lb/>schädigen, nicht abgehen, wie dies die Staatsregierung nach den Erfahrungen der
<lb/>wenigen Jahre des nicht gesetzlich geordneten Zustandes hat offen anerkennen
<lb/>müffen. Das neue Gerichtsverfaffungsgesetz verlangt für den Richter künftig nur
<lb/>einen dreijährigen Vorbereitungsdienst, einen Zeitraum, den wir bei der eintre-
<lb/>tenden Entbürdung des Richteramtes von einer Menge bisher mit demselben ver- 
<lb/>bunden gewesener Verwaltungsgeschäfte für . hinreichend erachten; wenn aber für
<lb/>den angehenden Verwaltungsbeamten, nachdem er zwei Zahre bei der Justiz be- 
<lb/>schäftigt gewesen, zu seiner Vorbereitung nur noch zwei Jahre verbleiben, so
<lb/>kann dies Angesichts der vielen und umfangreichen Gebiete der Verwaltung,
<lb/>welche durch die neuen Organisationsgesetze nicht etwa, wie der Justizdienst, ver- 
<lb/>einfacht, sondern im Gegentheil sehr erheblich und, wie es uns erscheint, über
<lb/>die Nothwendigkeit hinaus komplizirter geworden ist, in keiner Weise gebilligt
<lb/>und.nur durch eine gänzliche Verkennung der wirklichen Verhältnisse erklärt wer- 
<lb/>den, die darin ihren Grund haben mag, daß die gegenwärtigen Regierungsorgane
<lb/>selbst den Umfang der erstinstanzlichen Verwaltung aus eigener Erfahrung nicht
<lb/>haben kennen lernen. Wenn gegenwärtig der preußische Gerichtsreferendar den
<lb/>erstinstanzlichen Justizdienst absolvirt hat, so bleiben ihm zur Vorbereitung auf
<lb/>das zweite Examen noch zwei Jahre, die er lediglich zur Erweiterung und Ver- 
<lb/>tiefung der erworbenen Kenntnisse zu verwenden hat; wenn aber der Regierungs-
<lb/>referendarius nach vollendetem zweijährigen Justizdienst in die Verwaltung Über- 
<lb/>tritt, so kommt er in völlig neue, unter einander ganz verschiedene Gebiete, in
<lb/>die er einen Einblick wenigstens insoweit gewinnen muß, daß er sich darin selbst- 
<lb/>ständig zurecht zu finden weiß. Die richterliche Lhätigkeit — wir würdigen sie
<lb/>in ihrer hohen sittlichen und politischen Bedeutung mit allem Ernste und in
<lb/>vollem Maße — wird künftig wesentlich auf die Rechtsprechung in bürgerlichen
<lb/>und in Strafsachen, auf die Leitung des Konkurs- und Subhastationsverfahrens
<lb/>und auf die Bearbeitung des Grundbuch- und des Vormundschaftswesens be- 
<lb/>schränkt sein: alles Uebrige, was die Interessen des Staates und seiner Ange- 
<lb/>hörigen berührt, was sie kreuzt und was sie verbindet, das fällt der Verwaltung
<lb/>anheim, welche nicht "minder, als der Richter, nach Normen des Rechtes zu ent- 
<lb/>scheiden hat. Einen Begriff von den administrativen Aufgaben des Staates
<lb/>brauchen wir unseren Lesern nicht zu machen, aber erinnern wollen wir wenig-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0341.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. ZZ7

<lb/>stens an das weitverzweigte Gebiet der Polizei (Sicherheit-, Armen-, Medizinal- rc.
<lb/>Polizei), an die Staatsinstitutionen, welche die Pflege und Förderung der mate- 
<lb/>riellen, der intellektuellen und sittlichen Interessen der Staatsbürger bezwecken
<lb/>(Landeskultur- und Agrar-, Gewerbe-, Kommunikations-, Kirchen- und Schulsachen),
<lb/>an das Finanz- und Steuerwesen und an die Hunderte einzelner in die nur bei- 
<lb/>spielsweise genannten Hauptkategorien eingeschloffenen Verwaltungszweige, um
<lb/>zu fragen, ob es möglich ist, daß das Alles in zwei Zähren bewältigt werden
<lb/>kann. Zst man sich denn auch des Widerspruchs nicht bewußt geworden, der
<lb/>darin liegt, daß man von denen, welche die zweite juristische Prüfung bestanden
<lb/>haben, noch einen 3- bezw. 5 jährigen Vorbereitungsdienst in der Verwaltung
<lb/>verlangt, bevor sie in der letzteren definitiv angestellt werden können, während
<lb/>man die Regierungsreferendarien schon nach zweijähriger Vorbereitung zum großen
<lb/>Verwaltungsexamen reif und nach dem Bestehen desselben zur Anstellung ge- 
<lb/>eignet hält?

<lb/>Wir müssen uns daher, wenn man den Vorbereitungsdienst in der Ver- 
<lb/>waltung nicht auf fünf Zahre ausdehnen will, dafür aussprechen, daß man die
<lb/>Beschäftigung bei der Justiz auf ein Jahr beschränkt und die Vorbereitung bei
<lb/>den Verwaltungsbehörden auf drei Zahre festsetzt. Es wird dies auch durchaus
<lb/>zulässig sein, da einerseits nach der mit dem 1. Oktober 1879 eintretenden Ge- 
<lb/>richtsverfassung eine einjährige Beschäftigung bei der Justiz für den künftigen
<lb/>Verwaltungsbeamten genügen wird, andrerseits die Verwaltungsbehörden in den
<lb/>ihnen beigegebenen Zustitiarien jederzeit Rechtsverständige zur Hand haben.

<lb/>IV.

<lb/>Nach §. 1 der beiden Regierungsentwürfe von 1875 und 1876 war das
<lb/>Gesetz nur für die Mitglieder der Regierungen, bezw. der Landdrosteien und der
<lb/>Finanzdirektion in Hannover bestimmt, auf die Berufung zu den Stellen der
<lb/>Präsidenten, Abtheilungsdirigenten und der technischen Mitglieder (der Forst-,
<lb/>Geistlichen, Schul-, Bau-, Medizinal re. Räthe) fand dasselbe nach §. 14 a. a. O.
<lb/>keine Anwendung; ebenso waren von den Bestimmungen des Gesetzes ausge- 
<lb/>schlossen die mit der Bearbeitung der Auseinandersetzungssachen betrauten tech- 
<lb/>nischen Mitglieder, die Zustitiarien und die Mitglieder der Behörden für die
<lb/>Verwaltung der indirekten Steuern. Der Landräthe war in beiden Entwürfen
<lb/>nicht gedacht. Wie bereits oben erwähnt, fanden die Entwürfe schon in den
<lb/>ersten Plenarberathungen des Abgeordnetenhauses 1875 und 1876 den lebhafte- 
<lb/>sten Widerspruch; die Kommissionsberathung im Zahre 1875 führte zur Ver- 
<lb/>werfung des §. 1, für welchen die Fassung beschlossen wurde:

<lb/>„Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst
<lb/>(§. 15) ist ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der
<lb/>Staatswiffenschasten auf einer Universität und die Ablegung zweier
<lb/>Prüfungen erforderlich."

<lb/>Der §. 15 bestimmte sodann:

<lb/>„Zum höheren Verwaltungsdienste gehören die Stellen der Präsi- 
<lb/>denten und Mitglieder bei den Regierungen, mit Ausnahme der tech-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0342.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>Nischen Mitglieder (der Forst- rc. Räthe), so wie die Landräthe, Kreis- 
<lb/>oder Amtshauptmänner und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen
<lb/>Landen."

<lb/>Aus der zweiten Lesung im Abgeordnetenhause vom Zahre 1876 ging nach
<lb/>Beseitigung der Kommissionsbeschlüsse der §. 1 in der vorjährigen Fassung
<lb/>wieder hervor; als die Kategorien, auf welche sich das Gesetz beziehen sollte,
<lb/>waren aber im §: 9 bezeichnet:

<lb/>1. die Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung (Land- 
<lb/>drostei, Finanzdirektion in Hannover) und die den Oberpräsidenten und
<lb/>Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten, mit
<lb/>Ausnahme der Zustitiarien und technischen Beamten (Geistlichen, Bau-,
<lb/>Schul-, Medizinal- rc. Räthe),

<lb/>2. diejenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirks- 
<lb/>verwaltungsgerichte, welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungs-
<lb/>ämtern besitzen müssen,

<lb/>3. die Landräthe, Kreis- und Amtshauptmänner und Oberamtmänner in
<lb/>den Hohenzollernschen Landen.

<lb/>Die §§. 10—13 trafen Bestimmungen über die von einem Kreistage vor- 
<lb/>geschlagenen bezw. präsentirten Landräthe, über die Mitglieder der Provinzial-
<lb/>Steuerdirektionen, die Zustitiarien und solche Personen, welche die Befähigung
<lb/>zum Richteramt erlangt haben, aber in andern Verwaltungszweigen angestellt
<lb/>gewesen sind. Von besonderer Wichtigkeit sind die Verhandlungen nnr bezüglich
<lb/>der Landräthe, deren Stellung die Regierung, unter lebhafter Zustimmung der
<lb/>rechten Seite des Abgeordneten- sowie des Herrenhauses, unangetastet lassen
<lb/>wollte, während die überwiegende Mehrheit des Abgeordnetenhauses für den
<lb/>Landrath der Regel nach dieselbe Qualifikation, wie für die übrigen höheren
<lb/>Verwaltungsbeamten verlangte.

<lb/>Schon die Kommissionsberichte von 1875 und 1876 enthalten über diesen
<lb/>Punkt die eingehendsten Erörterungen. Zm Berichte von 1876 (s. Bd. II.
<lb/>S. 960 der Anlagen zu den stenographischen Berichten des Abgeordnetenhauses
<lb/>von 1875) wurde darauf hingewiesen, wie die Stelle eines Lanoraths ihrem
<lb/>Range und ihren Funktionen nach zum höheren Verwaltungsdienste gehöre. Sie
<lb/>sei gegenwärtig für die Staatsverwaltung ein viel wichtigeres Amt als die Mit- 
<lb/>gliederstellen bei den Regierungen, und deßhalb auch der Nachweis einer be- 
<lb/>stimmten Qualifikation für dieselbe noch nothwendiger. So lange die Regierungen
<lb/>die Gerichtshöfe für das öffentliche Recht gewesen, habe man das Hauptgewicht
<lb/>darauf legen müssen, daß in diese Kollegien nur Beamte berufen würden, die des
<lb/>Landesrechtes kundig und mit der Staatsverwaltung vertraut seien. Zetzt werde
<lb/>ein großer Theil dieser Funktionen an andere Behörden übertragen. Die Kreis- 
<lb/>ausschüsse feteu im Geltungsbereiche der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872
<lb/>Verwaltungsgerichtshöfe erster Instanz und würden als solche eine stets wachsende
<lb/>Bedeutung erhalten. Nun sei es aber zweckmäßig und mit Recht in Deutschland
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0343.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0343"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.


<lb/>bei Zuziehung von Laien bei der Rechtsprechung säst durchgehend festgehalten,
<lb/>daß in einem Gerichtshöfe mindestens ein Mitglied sitzen müsse, das berufs- 
<lb/>mäßig eine systematische Kenntniß des zur Anwendung kommenden Rechts besitze.
<lb/>Unser Verwaltungsrecht werde durch die rasch fortschreitende Gesetzgebung einen
<lb/>immer größeren Umfang gewinnen, die Einrichtung eines mit rechtskundigen
<lb/>Richtern besetzten höchsten VerwaltungsgerichtshofeS werde eine besondere
<lb/>Jurisprudenz ausbilden, so daß die Kreisausschüsse ohne die Leitung eines rechts- 
<lb/>kundigen Mannes sich auf diesem Gebiete schwerlich orientiren und wahrschein- 
<lb/>lich zahlreiche rechtswidrige Entscheidungen abgeben würden. Bei Berathung
<lb/>der Kreisordnung sei zum Theil deshalb auf diesen Punkt kein Gewicht gelegt,
<lb/>weil man die Anstellung von Kreissyndiei für die Kreisausschüffe ins Auge ge- 
<lb/>faßt. Die betreffende Bestimmung der Kreisordnung sei aber ohne praktische
<lb/>Wirkung geblieben, denn es sei nicht bekannt geworden, daß irgend ein Kreis
<lb/>einen rechtskundigen Syndikus angestellt. Uebrigens scheine es auch der Stellung
<lb/>des Landraths sowohl zur Staatsregierung, als ihr Vertreter und besoldeter
<lb/>Beamter, wie zu den Kreiseingeseffenen als Vorsitzender des Kreistages und des
<lb/>Kreisausschuffes zu entsprechen, daß er selbst und nicht ein Syndikus diese Rechts-
<lb/>kunde besitze. Endlich sei auch für die eigentliche Staatsverwaltung der Land-
<lb/>rath immer bedeutender geworden.' Der Landrath der früheren Zeit sei in
<lb/>dieser Hinsicht mit dem gegenwärtigen nicht zu vergleichen. Die kommunale
<lb/>Stellung sei gegenüber »der staatlichen mehr und mehr zurückgetreten.

<lb/>Die Vertreter der Königlichen Staatsregierung erklärten:! eine Nothwendig-
<lb/>keit, die Qualifikationsbedingungen der anzustellenden Landräthe neu zu regeln,
<lb/>könne nicht anerkannt werden. Die Regierung glaube, daß sich das Regulativ
<lb/>vom 13. Mai 1838 bewährt habe. Viele sehr tüchtige Landräthe besäßen keine
<lb/>akademische Vorbildung und hätten keine der großen Staatsprüfungen gemacht.
<lb/>Der Mangel einer höheren wissenschaftlichen Qualifikation werde in solchen
<lb/>Fällen durch die praktische Bewährung, die persönliche Bekanntschaft mit den
<lb/>Zuständen und den Bedürfnissen des Kreises und das Vertrauen der Kreis- 
<lb/>eingeseffenen ersetzt. Die Regel werde es ohne Zweifel sein müssen, daß der
<lb/>anzustellende Landrath eine der beiden höheren Staatsprüfungen gemacht habe.
<lb/>Daß das schon jetzt der Fall sei, ergebe sich aus den der vorjährigen Kommission
<lb/>mitgetheilten Zahlen. Aber es sei sehr zweifelhaft, ob es möglich sein werde,
<lb/>alle Landrathsämter zu besetzen, wenn so die Ansprüche an die Qualifikation der
<lb/>Landräthe gesteigert würden.

<lb/>Besonderes Gewicht müffe darauf gelegt werden, daß nicht Bestimmungen in
<lb/>dem vorliegenden Gesetzentwürfe Aufnahme fänden, welche dazu führen müßten,
<lb/>das den Kreistagen nach §. 74 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 zu- 
<lb/>stehende Vorschlagsrecht, bezw. das Präsentationsrecht der Kreisstände in der
<lb/>Rheinprovinz und Westfalen illusorisch zu machen. Dies würde aber geschehen,
<lb/>wenn der Kreis derjenigen, aus welchen die Kreisvertretungen die vorzuschlagen- 
<lb/>den Landrathskandidaten auszuwählen berechtigt seien, durch die Forderung des
<lb/>Nachweises einer weitergehenden formalen Qualifikation in der oben bezeichneten
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0344.tif"
                   n="340"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0344"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>340 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>Weise beschränkt werde. Die Absicht bei Erlaß der bezüglichen Bestimmung im
<lb/>§. 74 a. a. O. sei dahin gegangen, das Landrathsamt auch solchen Personen zu- 
<lb/>gänglich zu machen, welche sich in Aemtern der Selbstverwaltung praktisch be- 
<lb/>währt hätten, als Grundbesitzer mit den Interessen des Kreises verwachsen seien
<lb/>und das persönliche Vertrauen der Kreiseingesessenen genössen. Durch die Forde- 
<lb/>rung der Ablegung der zweiten Prüfung würde das Vorschlagsrecht der Kreis-
<lb/>vertretungen faktisch seine Bedeutung verlieren, da derartige Persönlichkeiten nur
<lb/>selten vorhanden und noch seltener geneigt sein würden, das Amt des Landraths
<lb/>zu übernehmen. Auch die bei der Berathung des Gesetzentwurfs im vorigen
<lb/>Zahre von mehreren Seiten gestellten Amendements, welche die Vollendung eines
<lb/>dreijährigen akademischen Studiums und die Ablegung der ersten Prüfung neben
<lb/>der praktischen Bewährung gefordert hätten, trügen den Verhältnissen nicht ge- 
<lb/>nügend Rechnung und es werde daher zur Wahrung des Vorschlagsrechts der
<lb/>Kreise die Beibehaltung des Regulativs vom 13. Mai J 838 als wttnschenswerth
<lb/>zu bezeichnen sein. .

<lb/>Die Zahlen, auf welche in dieser Erklärung Bezug genommen, sind eine
<lb/>der vorjährigen Kommission vorgelegte Aufstellung, nach welcher seit dem
<lb/>1. Januar 1865 321 Landräthe angestellt worden. Hiervon hatten besessen die
<lb/>Qualifikation

<lb/>für den höheren Verwaltungsdienst 213 oder 66,4 Prozent,
<lb/>für den höheren Zustizdienst 25 oder 7,8 Prozent,
<lb/>frühere Referendarien waren gewesen 32 oder 10 Prozent,
<lb/>ohne eine dieser Qualifikationen waren 51 oder 15,6 Prozent.

<lb/>Darauf wurde replizirt, das Regulativ vom 13. Mai 1838 müsse als durch- 
<lb/>aus ungenügend bezeichnet werden. Zn demselben werde dem Könige die Be-
<lb/>fugniß beigelegt, von jeder Prüfung die Landrathsamts-Kandidaten zu dispen-
<lb/>siren. Aber auch das darin angeordnete Landrathsexamen entspreche durchaus
<lb/>nicht den Anforderungen, die man an den Landrath in gegenwärtiger Zeit stellen
<lb/>müsse. Wenn es hin und wieder vorkomme, daß im praktischen Leben erfahrene
<lb/>Männer ohne jede besondere Vorbildung Landrathsämter mit.Erfolg bekleideten,
<lb/>so könne dasselbe von allen Staatsämtern behauptet werden. Zn vielen Fällen
<lb/>sei aber die Verwaltung nicht berufsmäßig ausgebildeter Landräthe auch keines- 
<lb/>wegs tadellos. Der überwiegende Einfluß des Kreissekretärs auf die Geschäfte
<lb/>sei ein häufiger Gegenstand der Klage, besonders in den östlichen Provinzen
<lb/>schon seit geraumer Zeit. Seit den neuen Organisationsgesetzen aber sei das
<lb/>Bedürfniß gründlicher Vorbildung noch viel mehr hervorgetreten. Eine Schwierig- 
<lb/>keit, die Landrathsstellen zu besetzen, sei nicht zu befürchten, da der Zudrang zu
<lb/>diesem Amte ein bedeutender sei.

<lb/>Verschiedene Mitglieder erklärte»; sich zwar damit einverstanden, daß in der
<lb/>Regel der Nachweis zur Befähigung für den höheren Verwaliungsdienst gefor- 
<lb/>dert werde, meinten aber, daß erleichternde Bestimmungen bei denjenigen Kan- 
<lb/>didaten wünschenswerth seien, welche von Kreisvertretungen vorgeschlagen bezw.
<lb/>präsentirt würden, da, wie regieruilgsseitig ausgesührt sei, durch zu weit gehende
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0345.tif"
                   n="341"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0345"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 341

<lb/>Qualifikationsnachweise das Vorschlags- resp. PräsenlationsrechL der Kreise illu- 
<lb/>sorisch gemacht werden könne; auf den Nachweis akademischer Bildung und des
<lb/>abgelegten ersten juristischen Examens könne man unter den jetzigen Verhält- 
<lb/>nissen nicht mehr verzichten; aber statt des vierjährigen Vorbereitungsdienstes bei
<lb/>den Gerichten und Verwaltungsbehörden, so wie statt des zweiten großen
<lb/>Examens solle man bei den vorgeschlagenen Personen eine dreijährige Amts- 
<lb/>führung in irgend einem Amte der Selbstverwaltung, als Mitglied des Kreis-
<lb/>ausschuffes oder eines Vezirksverwaltungsgerichts oder städtischen Magistrats oder
<lb/>als Amtsvorsteher, oder — wie von einem Kommissionsmitgliede bemerkt wurde —
<lb/>jede dreijährige Beschäftigung im preußischen Verwaltungsdienste gelten lasten.
<lb/>Andere Redner waren der Ansicht, nur unter der Bedingung dürfe man für die
<lb/>von einer Kreisversammlung vorgeschlagenen Landrathsamts-Kandidaten einen
<lb/>weniger strengen Qualifikationsnachweis fordern, daß gleichzeitig die viel lästigere
<lb/>Beschränkung des Vorschlagsrechtes auf Grundbesitzer und Amtsvorsteher des
<lb/>Kreises aufgehoben werde; endlich wurde noch der Antrag gestellt, den Kreistagen
<lb/>nur zu gestatten, ihre Vorschläge außer auf zum höheren Verwaltungsdienst be- 
<lb/>fähigte auch auf solche Personen zu erstrecken, welche die Befähigung zum höhe- 
<lb/>ren Zustizdienst besitzen.

<lb/>Das Ergebniß der Debatte war der Kommissionsbeschluß, die Stellen der
<lb/>Landräthe, Kreis- u. Amtshauptmänner und Oberamtmänner in den tzohenzollern-
<lb/>schen Landen alü solche zu bezeichnen, für welche die Befähigung für den höheren
<lb/>Verwaltungsdienst erforderlich sei, aber dem zuletzt gedachten Anträge ent- 
<lb/>sprechend, in einem besonderen Paragraphen die von einem Kreistage vorge- 
<lb/>schlagenen resp. präsentirten Personen auch dann für befähigt zur Bekleidung
<lb/>der Stelle eines Landrathes zu erklären, wenn sie die zweite juristische Prüfung
<lb/>abgelegt hätten; die weiter gehenden Anträge wurden abgelehnt.

<lb/>Den Darlegungen des Kommisstonsberichtes entsprechen auch die im Ab- 
<lb/>geordnetenhause vertretenen Ansichten, welche in einer großen Anzahl von An- 
<lb/>trägen zu dem §. 14 a der Kommissionsvorlage:

<lb/>„Diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Besetzung
<lb/>eines erledigten Landrathsamtes im Geltungsbereiche der Kreisordnung
<lb/>vom 13. Dezember 1872 vorgeschlagen, bezw. in der Provinz Westfalen
<lb/>und der Rheinprovinz präsentirt werden, sind auch dann für befähigt
<lb/>zur Bekleidung der Stelle eines Landraths zu erachten, wenn sie die
<lb/>zweite juristische Prüfung abgelegt haben",
<lb/>ihren Ausdruck fanden und sämmtlich darauf hinausgingen, die für die Land- 
<lb/>rathsstellen gemachten Beschränkungen ganz zu beseitigen oder wenigstens nach
<lb/>Möglichkeit zu erleichtern.

<lb/>Aus den Abstimmungen ging der tz. 14a mit den Anträgen resp. Unter- 
<lb/>anträgen der Abgeordneten v. Bonin und Wind Horst (Bielefeld) in folgender
<lb/>Fassung als §. 10 hervor:

<lb/>„Diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Besetzung
<lb/>eines erledigten Landrathsamtes im Geltungsbereiche der Kreisordnung
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0346.tif"
                   n="342"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0346"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>342 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>vom 13. Dezember 1872 (G.-S. S. 661) vorgeschlagen, beziehungs- 
<lb/>weise in der Provinz Westfalen oder in der Rheinprovinz präsentirt
<lb/>werden, sind auch dann für befähigt zur Bekleidung der Stelle eines
<lb/>Landrathes zu erachten, wenn sie die zweite juristische Prüfung abge- 
<lb/>legt haben, oder wenn sie nach bestandener erster Prüfung bei den
<lb/>Gerichts- oder Verwaltungsbehörden im Vorbereitungsdienst oder in
<lb/>Selbstverwaltungsämtern des Kommunal-, Kreis- oder Provinzial-
<lb/>; dienstes zusammen wenigstens vier Zahre beschäftigt gewesen sind.

<lb/>Alle anderweitig bestehenden Beschränkungen in Bezug auf den
<lb/>Kreis der Personen, welche von einem Kreistage für die Besetzung
<lb/>eines erledigten Landrathsamtes in Vorschlag gebracht werden können,
<lb/>sind aufgehoben."

<lb/>Zn der dritten Lesung wurden von den Rednern der verschiedenen Parteien
<lb/>die Gründe und Gegengründe rekapitulirt und schließlich nach dem Anträge des
<lb/>Abgeordneten Löwenstein der §. 10 der zweiten, Berathung mit Weglassung
<lb/>der Worte „im Geltungsbereiche der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872
<lb/>(G.-S. S. 661)", sowie der Worte „in der Provinz Westfalen oder in der
<lb/>Rheinprovinz" angenommen; es war dadurch das vom Regierungstische aus
<lb/>hervorgehobene Bedenken beseitigt, daß einzelne Landestheile danach von der
<lb/>Anwendung dieses Paragraphen ausgeschlossen werden, die Richter oder Gerichts- 
<lb/>assessoren z. B. in der Provinz Posen nicht würden Landräthe werden können.

<lb/>Zm Herrenhause war es fast ausschließlich der Landrath-Paragraph, welcher
<lb/>die Debatte beherrschte, sowohl in der Generaldiskussion, wo der Herr v. Kleist -
<lb/>Retzow, als auch in der Spezialdiskussion der §§. 9 und 10, wo Graf
<lb/>v. Winterfeld mit allem Eifer für das bestehende Recht bezüglich der Besetzung
<lb/>des Landrathsamtes und der Qualifikation für dasselbe eintraten; Graf von
<lb/>Winterfeld, indem er die Ausrechthaltung des Regulativs vom 13. Mai 1838
<lb/>verlangte, Herr v. Kleist-Retzow, indem er an Stelle der Prüfung eine ein- 
<lb/>jährige kommissarische Verwaltung des Landrathsamtes gesetzt wissen wollte,
<lb/>während die Kommission des Herrenhauses auf den Antrag des Grafen zur
<lb/>Lippe für den §. 10 der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses folgende Fassung
<lb/>vorgeschlagen hatte:

<lb/>10. Für diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur
<lb/>Besetzung eines erledigten Landrathsamtes vorgeschlagen, beziehungs- 
<lb/>weise präsentirt werden, sind auch dann für befähigt zur Bekleidung
<lb/>der Stelle eines Landraths zu erachten, wenn sie die zweite juristische
<lb/>Prüfung abgelegt haben, oder wenn sie nach bestandener erster Prüfung
<lb/>bei den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden im Vorbereitungsdienst,
<lb/>oder wenn sie. auch ohne die erste Prüfung abgelegt zu
<lb/>haben, in Selbstverwaltungsämtern des Kommunal-, Kreis- und
<lb/>Provinzialdienstes zusammen mindestens vier Zahre beschäftigt ge- 
<lb/>wesen sind."
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0347.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 343

<lb/>Der Absatz 2 des H. 10 nach der Fassung des Abgeordnetenhauses sollte ge- 
<lb/>strichen werden. Die Beschlüsse des Letzteren wurden von dem Oberbürgermeister
<lb/>Bredt vertheidigt, doch traten wesentlich andere Gesichtspunkte, als im Ab-
<lb/>geordnetenhause erörtert waren, nicht hervor. Die Abstimmung ergab eine
<lb/>Mehrheit für das Amendement v. Winterfeld, nach welchem der §. 10 wie
<lb/>folgt angenommen wurde:

<lb/>„Auf diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Besetzung
<lb/>eines erledigten Landrathsamtes vorgeschlagen, beziehungsweise präsen-
<lb/>tirt werden, findet die Bestimmung des §. 9 Nr. 3 keine Anwendung,
<lb/>vielmehr bleibt in Betreff der Befähigung dieser Personen das Re- 
<lb/>gulativ über die Prüfung der Landrathsamtskandidaten vom 13. Mai 1838
<lb/>(G.-S. S. 423) in Kraft."

<lb/>Im Abgeordnetenhause beantragte hiernächst der Abgeordnete Richter
<lb/>(Hagen) die Wiederherstellung sämmtlicher Beschlüsse des Abgeordnetenhauses,
<lb/>mithin auch des §. 10; der Abgeordnete Löwenstein dagegen, den §. 10 wie
<lb/>folgt zu fassen:

<lb/>„Diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Besetzung
<lb/>eines erledigten Landrathsamtes vorgeschlagen, beziehungsweise präsen-
<lb/>tirt werden, sind auch dann für befähigt zur Bekleidung dieser Land- 
<lb/>rath stelle zu erachten, wenn sie die zweite juristische Prüfung ab- 
<lb/>gelegt haben, oder wenn sie nach bestandener erster Prüfung bei den
<lb/>Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Vorbereitungsdienst, oder wenn
<lb/>sie auch, ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben, in Selbstver-
<lb/>waltungsämtern des Kommunal-, Kreis- oder Provinzialdienstes zu- 
<lb/>sammen mindestens -vier Jahre beschäftigt gewesen sind."

<lb/>Der Antragsteller begründete den Antrag in der Sitzung vom 21. Zuni
<lb/>1876 dahin :

<lb/>„Zch habe mir erlaubt, in demjenigen Vorschläge, welchen die Herrenhaus-
<lb/>Kommission gemacht hat, eine Aenderung vorzunehmen. Während nämlich die
<lb/>Herrenhaus-Kommisston gesagt hatte: „einer Landrathstelle" habe ich geglaubt,
<lb/>es dahin formuliren zu müssen: „dieser Landrathstelle", um damit auszu- 
<lb/>drücken, daß einerseits nicht daran gedacht werden kann, daß der auf aus- 
<lb/>drückliche Präsentation ohne die erforderliche Vorbereitung Gewählte künftig
<lb/>in höhere Aemter aufrücken kann, und daß andererseits nicht daran gedacht
<lb/>werden kann, daß der durch Präsentation für eine bestimmte Landrathsstelle
<lb/>Berufene etwa in eine beliebige andere Landrathsstelle versetzt werden kann.
<lb/>Es würden dadurch erhebliche Mißstände entstehen; ich glaube auch nicht, daß
<lb/>das etwa die Absicht der Herrenhaus-Kommission oder etwa der Königlichen
<lb/>Staatsregierung gewesen ist. Zch habe aber geglaubt, dies klar stellen zu
<lb/>sollen und zwar durch die einfache Aenderung, daß nur für diese Landrath-
<lb/>stelle, zu der er präsentirt ist, er für befähigt erklärt wird."

<lb/>Der Antrag wurde inzwischen durch die Annahme des Antrags Richter
<lb/>(Hagen) beseitigt.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0348.tif"
                   n="344"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>344 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>Das Herrenhaus nahm hiernächst zwar den §. 10 nach dem Löwenstein-
<lb/>schen Anträge an, jedoch mit Beseitigung des Antrages 2, welchen, das Ab- 
<lb/>geordnetenhaus ausdrücklich aufrecht erhalten hatte. Dadurch war die im §. 74
<lb/>der Kreisordnung enthaltene Beschränkung, daß der Kreistag nur geeignete
<lb/>Personen aus der Zahl der Grundbesitzer und Amtsvorsteher des Kreises für
<lb/>die Besetzung eines erledigten LandrathsamteS in Vorschlag bringen kann,
<lb/>wieder hergestellt.

<lb/>Die wieder sehr erregte Debatte im Abgeordnetenhause drehte sich um den
<lb/>abermals vom Abgeordneten Richter (Hagen) eingebrachten Antrag auf Her- 
<lb/>stellung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, sodann um zwei neue Amen- 
<lb/>dements:

<lb/>1. des Abgeordneten Rickert und Genossen zu den Beschlüssen des
<lb/>Herrenhauses im §. 10:

<lb/>a) zwischen „Provinzialdienstes" und „zusammen mindestens vier
<lb/>Jahre" einzuschalten: „mit Ausschluß jedoch des Amtes eines
<lb/>Orts- oder Gutsvorstehers",

<lb/>b) folgenden Absatz 2 anzunehmen:

<lb/>„Alle anderweitig bestehenden Beschränkungen in Bezug auf
<lb/>den Kreis der Personen, welche von einem Kreistage für die
<lb/>Besetzung eines erledigten Landrathsamtes in Vorschlag ge- 
<lb/>bracht werden können, sind aufgehoben";

<lb/>2. des Abgeordneten Wendorf:

<lb/>„Den Schlußsatz des §. 10, unter Streichung der Worte „„oder
<lb/>wenn sie auch ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben"", folgende
<lb/>Fassung zu geben:

<lb/>„„oder wenn sie nach bestandener erster Prüfung bei den Ge- 
<lb/>richts- oder Verwaltungsbehörden, im Vorbereitungsdienst oder
<lb/>in Selbstverwaltungsämtern des Kommunal-, Kreis- und
<lb/>Provinzialdienstes, mit Ausschluß jedoch eines Orts- oder
<lb/>Gutsvorstehers, zusammen mindestens drei Zahre beschäftigt
<lb/>gewesen sind""

<lb/>und den zweiten Absatz der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses
<lb/>wiederherzustellen."

<lb/>Insbesondere waren es die Abgeordneten Richter (Hagen), welcher übrigens
<lb/>seinen Antrag zu Gunsten des Antrags Wendorf zurückzog, der Letztere selbst
<lb/>und der Abgeordnete Miquel, welche für die Rothwendigkeit der Ablegung
<lb/>mindestens des ersten juristischen Examens eintraten, während v. Bon in,
<lb/>Dr. Nasse, Rickert, Dr. Thiel, Löwenstein und vor Allen Dr. Lasker
<lb/>das Rickert'sche Amendement vertheidigten, welches in seinem ersten Theile auch
<lb/>vom Minister des Znnern acceptirt, im zweiten Theile aber bekämpft wurde.
<lb/>Der Abgeordnete Dr. Lasker, dessen Rede den sehr prägnanten Ausdruck unserer
<lb/>eigenen Ansicht von der Sache bildet, sprach sich dahin aus:
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0349.tif"
                   n="345"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 345

<lb/>„Ich bitte die Gründe zu erwägen, weiche überhaupt für die Prüfungen
<lb/>und für die juristische Bildung gemacht worden sind. Man fürchtet,
<lb/>daß wenn die Anforderungen nicht gestellt werden,, dem einfachen Belieben
<lb/>Thür und Thor geöffnet werden könne, und es wird deßwegen, hier, wie in
<lb/>anderen Ländern die verlängerte Vorbildung als eine gewisse Garantie da- 
<lb/>gegen betrachtet, daß nicht ein ganz unfähiger Mensch plötzlich, ein Amt über- 
<lb/>nehme, welches erhebliche Fähigkeiten voraussetzt. Der Einfluß der Regierung
<lb/>wird durch die Präsentation eingeschränkt, die Regierung erbält keine Macht,
<lb/>von der Bedingung der Prüfung abzugehen. Sie müßten denn annehmen,
<lb/>daß der Kreistag selbst feine Wahlen vollzieht nach Gunst oder Ungunst.
<lb/>Wenn Sie diese Besorgniß hegen, wie haben Sie dem Kreistag anvertrauen
<lb/>können, den Kreisausschuß zu wählen? Wenn Sie nicht annehmen, daß in
<lb/>den Wahlen des Kreistags eine Garantie liegt, daß nicht anders gewählt wird,
<lb/>als mit Rücksicht auf eine gute Verwaltung, daß namentlich nicht persönliche
<lb/>Gunst in Betracht kommt, — dann ist unsere ganze Selbstverwaltung
<lb/>verfehlt.

<lb/>Mir wird eben gesagt, der Landrath bleibt für immer und der Kreis- 
<lb/>ausschuß wechselt. Ist es Ihnen gleichgültig, ob sechs Jahre hindurch eine

<lb/>schlechte Verwaltungspraxis im Kreise herrscht?-Ich gebe im Ganzen

<lb/>auf das Studium an der Universität sehr viel, sofern in unmittelbarem An- 
<lb/>schluß an das Studium die gehörige Praxis im Leben folgt. So wenig ein
<lb/>Mann, der seine drei Jahre Philologie studirt hat, etwa für mich ein er- 
<lb/>probter Philologe ist, so wenig ich bloß wegen des zurückgelegten Trienniums
<lb/>und der Oberlehrerprüfung ihm das Direktorium eines Gymnasiums anver- 
<lb/>trauen würde, noch weniger bietet mir der juristische Student, nachdem er die
<lb/>erste Prüfung bestanden hat, eine Garantie für irgend welche Sachkenntniß.
<lb/>Der Herr Abgeordnete Miguel hat zur Empfehlung ein Wörtchen von Ge- 
<lb/>wicht eingeschaltet: der Mann, der drei Jahre studirt hat und das schwerste
<lb/>Examen abgelegt hat. Das beweist mir, daß er unsere altpreußischen Zu- 
<lb/>stände nicht genau kennt, denn das erste juristische Examen bei uns ist wirk- 
<lb/>lich ein Kunststück nicht zu bestehen.

<lb/>(Lebhafter Widerspruch und Zwischenrede.)

<lb/>Ein Mann, welcher das erste juristische Examen abgelegt und von da Ab- 
<lb/>stand genommen hat, die Praxis zurückzulegen, welche für das zweite Examen
<lb/>erforderlich ist, befindet sich in einem Zustande juristischer Viertelsbildung, die
<lb/>keinerlei Garantie für juristische Befähigung giebt. Einen guten Sinn hätte
<lb/>die Vorschrift: Landrath könne nur werden, der ein Triennium an der
<lb/>Universität studirt oder der das Abiturienten-Examen abgelegt hat; jedes von
<lb/>beiden wäre das Merkmal eines gewissen äußeren Bildungsstandes, aber den
<lb/>Schwerpunkt darin zu verlegen, ob Jemand in der Universität eingeschrieben
<lb/>war, seinen Testirbogen mit einigen Kollegien gefüllt und das erste juristische
<lb/>Examen bestanden hat, auf diese Voraussetzungen hin anzunehmen, daß derselbe

<lb/>Hartman«, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 4. 23
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0350.tif"
                   n="346"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>346 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>ein Jurist sei und die Garantien juristischen Denkens gebe, das ist eine
<lb/>Täuschung, welche ich nicht durch das Gesetz gut heißen möchte.

<lb/>Einiges dürfen wir aus der Vergangenheit lernen. Das Landrathsamt hat
<lb/>sich bei uns derart entwickelt, daß es von Hause aus seinen Ursprung und
<lb/>Zusammenhang mit dem Kreise gehabt und im Laufe der Zeit erhallen hat
<lb/>und wenn wir in diese Entwickelung eingreifen wollen, müssen wir genau
<lb/>überlegen, was wir an die Stelle derselben setzen. Was Sie verlangen, giebt
<lb/>keinen Ersatz. Wenn Sie Nachdruck legen auf die vier- oder dreijährige
<lb/>. Thätigkeit im Kommunaldienst, dasselbe Erforderniß stellt auch der Antrag
<lb/>Rickert auf, die erste juristische Prüfung aber fällt gar nicht ins Gewicht.

<lb/>Der Ausführung des Herrn. Ministers des Innern, daß der Absatz 2 des
<lb/>Antrags Rickert nicht begründet sei, weil aus dem Gremium des Kreises
<lb/>der Kandidat entnommen werden soll, setze ich einfach entgegen, was der: Herr
<lb/>Minister übersehen hat, daß auch unser Vorschlag bei dem Gremium des
<lb/>Kreises stehen bleibt, die vorgeschlagene Aenderung aber ein anderes Ziel ver- 
<lb/>folgt. Nach der jetzigen Vorschrift sind nur Grundbesitzer befähigt und da- 
<lb/>durch wird das flache Land bevorzugt. Dagegen ist die intelligente städtische
<lb/>Einwohnerschaft ausgeschlossen, da in den Städten der Hausbesitz viel seltener
<lb/>ist; namentlich derjenige Theil der Bevölkerung, aus welchem mit Nutzen die
<lb/>Landräthe entnommen'werden können, nämlich die Rechtsanwälte, die sich mit
<lb/>den Angelegenheiten des Kreises beschäftigen, wird durch die jetzigen Vor- 
<lb/>schriften benachtheiligt. Zu meiner Genugthuung ist in neuerer Zeit ein
<lb/>Versuch gemacht, und ich denke mir, daß nach Einführung der freien Advo- 
<lb/>katur thatsächlich von selbst diese Kandidaten für das Landrathsamt sich ver- 
<lb/>mehren werden.

<lb/>Der Herr Abgeordnete Miguel hat ferner ausgeführt, der Landrath
<lb/>müsse deswegen das erste juristische Examen gemacht haben, weil er das
<lb/>Interesse des Staates in wichtigen Angelegenheiten wahrzunehmen habe. Der
<lb/>Regierungspräsident und der Oberpräsident haben in gleichem Umfang dies
<lb/>Interesse des Staates wahrzunehmen, sie haben die entsprechende Stellung
<lb/>in den Selbstverwaltungskollegien des Bezirks und der Provinz, wie der
<lb/>Landrath im Kreisausschuß, und doch haben Sie nicht für nothwendig ge- 
<lb/>funden, für diese Aemter das juristische Examen oder ein Examen überhaupt
<lb/>zu verlangen.

<lb/>Ich verschließe mich nicht der Einsicht, daß es im Ganzen eine gute Ein- 
<lb/>richtung ist, die Ertheilung von Aemtern an eine erschwerende Bedingung zu
<lb/>knüpfen; aber auf der anderen Seite kann man hierin auch des Guten zu
<lb/>viel thun. Es ist rathsam, nebenher die Möglichkeit offen zu halten, durch
<lb/>eine andere Uebung vorzüglichen und tüchtigen Menschen gleichfalls die Amts- 
<lb/>laufbahn zu eröffnen, und wenn ich unter allen Aemtern nachsuche, welches
<lb/>am geeignetsten ist, die Tüchtigkeit eines Menschen zum Vorschein zu bringen,
<lb/>ob er durch seine persönliche Qualifikation die als Regel vorgeschriebenen Be-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0351.tif"
                   n="347"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0351"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.


<lb/>dingungen ausnahmsweise zu ersetzen im Stande ist, so scheint mir das Land'
<lb/>rathsamt dazu das allergeeignetste, und die Präsentation durch den Kreistag
<lb/>ein genügendes Zeugniß dafür, daß man es mit einer Person zu thun hat,
<lb/>bei welcher eine Ausnahme durch die persönlichen Eigenschaften gerechtfertigt
<lb/>ist. Dies ist der Grund, weshalb ich für den Antrag Rickert stimme, weil
<lb/>ich darin eine wesentliche Verbesserung sehe gegen den Zustand, der geschaffen
<lb/>wird, wenn alle höheren Aemter davon abhängig gemacht werden, daß ein
<lb/>gewisser äußerer formaler Bildungsgrad bescheinigt wird. Wenn ich dem An- 
<lb/>träge Rickert den Vorzug gegeben hätte selbst gegen das unbedingte Er- 
<lb/>forderniß des zweiten Examens, so halte ich es für eine ungemeine Verbesse- 
<lb/>rung gegen das, was Sie in der zweiten Lesung beschlossen haben, weil das
<lb/>Abbrechen in der Mitte der Karriere mich die Garantien vermissen läßt, daß
<lb/>der geprüfte Student sich wirklich erfüllt habe mit dem Geist, zu welchem das
<lb/>Studium nur die Anleitung, aber keineswegs die Fähigkeit giebt."

<lb/>Das Ergebniß der Verhandlung war, daß der Antrag Wendorf in nament- 
<lb/>licher Abstimmung mit 169 gegen 162 Stimmen abgelehnt und das Amendement
<lb/>Rickert zu 1 und 2 angenommen wurde.

<lb/>Das Herrenhaus acceptirte sodann den Absatz 1 des §. 10 nach dem Be-
<lb/>schlusse des Abgeordnetenhauses, lehnte indeß den zweiten Absatz wiederum ab,
<lb/>so daß, da im Ahgeordnetenhause diese abermalige Aenderung nicht mehr zur
<lb/>Berathung kam, die zwischen den Faktoren der Gesetzgebung allein noch wegen
<lb/>des §. 10 übrige Differenz auch in der Session von 1876 unausgeglichen
<lb/>bleiben mußte.

<lb/>Daß nur noch dieser eine Differenzpunkt über die Qualifikationsbedingungen,
<lb/>welche bei der Berufung zu den Stellen eines Landraths, Kreis- und Amis-
<lb/>Hauptmanns und Oberamtmanns in den hohenzollernfchen Landen festgehalten
<lb/>werden sollen, zwischen der Landesvertretung und der Staatsregierung bestehe,
<lb/>erklärte die letztere ausdrücklich in den Motiven des neuen Gesetzentwurfs,
<lb/>welcher in der Frühjahrssession von 1877 zuerst dem Herrenhause vorgelegt
<lb/>wurde und bis auf die §§. 9 und 10 mit den Beschlüssen der Session von 1876
<lb/>übereinstimmend lautete. Zn diesem Entwürfe hatten die letztgedachteu Para- 
<lb/>graphen folgende Fassung:

<lb/>§. 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung zum
<lb/>höheren Verwaltungsdienst finden Anwendung auf die Berufung zu
<lb/>den Stellen:

<lb/>1. der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung
<lb/>(Landdrostei, Finanzdirektion in Hannover) und der dem Ober- 
<lb/>präsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren
<lb/>Verwaltungsbeamten, mit Ausnahme der Zustitiarien und der

<lb/>' technischen Beamten dieser Behörden (der Forst-, Geistlichen,
<lb/>Schul-, Bau-, Medizinalräthe);

<lb/>2. derjenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unb der Be-

<lb/>23*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0352.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>zirksverwaltungsgerichte, welche die Befähigung zu den höheren
<lb/>Verwaltungsämtern haben müssen.

<lb/>Z. 10. Zur Bekleidung der Stelle eines Landraths, Kreis- und
<lb/>Amtshauptmanns und Oberamtmanns in den hohenzollernschen Landen
<lb/>ist die Befähigung zum höheren VerwaltungS- oder Justizdienste
<lb/>erforderlich.

<lb/>Außerdem können zu diesen Stellen auch. diejenigen Personen be- 
<lb/>rufen werden, welche mindestens vier Jahre

<lb/>a) nach bestandener erster Prüfung im Vorbereitungsdienste bei den
<lb/>Gerichts- und Verwaltungsbehörden, oder

<lb/>b) auch ohne die, erste Prüfung abgelegt zu haben, in Selbst-
<lb/>verwaltungsämtern des Kommunal-, Kreis- oder Provinzial- 
<lb/>dienstes (mit Ausnahme jedoch des Amtes eines Gemeinde- oder
<lb/>Gutsvorstehers) beschäftigt gewesen sind, sofern dieselben seit
<lb/>mindestens einem Jahre dem Kreise, bezw. Amtsbezirke durch
<lb/>Grundbesitz oder Wohnsitz angehören.

<lb/>Alle anderweitig bestehenden Beschränkungen in Bezug auf den
<lb/>Kreis der Personen, welche von einem Kreistage für die Besetzung
<lb/>eines erledigten Landrathsamtes in Vorschlag gebracht werden können,
<lb/>sind ausgehoben.

<lb/>Als wir den §. 10 in der vorstehenden Fassung zum ersten Male lasen,
<lb/>wußten wir in der That nicht, was die Staatsregierung damit beabsichtige.
<lb/>Während der erste Absatz zur Besetzung des Landrathsamtes und der diesem
<lb/>gleichstehenden Merwaltungsämter die Qualifikation für den höheren Justiz- 
<lb/>oder den höheren Verwaltungsdienst verlangt, hebt der zweite Absatz diese Er- 
<lb/>fordernisse auf und sucht durch den letzten Absatz den Verdacht zu beschwichtigen,
<lb/>als wolle man sich auch für andere, als von Kreistagen vorgefchlagene Land-
<lb/>rathsamts-Kandidaten die im Alinea 2 bezeichnete niedere Qualifikation Vorbe- 
<lb/>halten. Eine solche Unklarheit über den Sinn des §. 10 herrschte auch im
<lb/>Herrenhause, wie dessen Verhandlung vom 7. Februar 1877 ergiebt, bis der
<lb/>Minister des Innern auf die direkte Anfrage des Oberbürgermeisters Hassel- 
<lb/>bach die Antwort gab:

<lb/>„Der Herr Oberbürgermeister Hasselbach hat Recht, wenn er den Pa- 
<lb/>ragraphen so versteht, daß die Regierung in Anspruch nimmt, für den Land- 
<lb/>rathsposten auch diejenigen Leute auszuwählen, die, wenn sie nicht das große
<lb/>juristische oder das Verwaltungs-Examen gemacht haben, wenigstens die Be- 
<lb/>dingungen zu- a und b erfüllen."

<lb/>Der Minister legte dann die Verschiedenheit des bisherigen und des künfti- 
<lb/>gen Rechtszustandes dar und gab der ernsten Erwägung anheim, ob es nöthig
<lb/>sei, die Regierung noch weiter zu beschränken, als dies von ihr selbst durch den
<lb/>§. 10 in seiner jetzigen Fassung geschehen sei.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0353.tif"
                   n="349"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0353"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 349

<lb/>Eine Diskussion fand im Herrenhause nur statt über die §§. 9 und 10 und
<lb/>das dazu von Hasselbach und Genoffen gestellte Amendement (ein Amendement
<lb/>des Grafen v. Rittberg wurde zurückgezogen), wogegen die übrigen Para- 
<lb/>graphen des Gesetzentwurfes ohne alle Debatte angenommen wurden.

<lb/>Der Antrag Hasselbach lautete:

<lb/>Das Herrenhaus wolle beschließen:

<lb/>den Eingang des Absatzes 2 des §. 10 zu fassen wie folgt:

<lb/>„Diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur
<lb/>Besetzung eines erledigten Landrathsamtes vorgeschlagen, be- 
<lb/>ziehungsweise präsentirt werden, sind auch dann für befähigt
<lb/>zur Bekleidung dieser Landrathsstelle zu erachten, wenn sie
<lb/>mindestens vier Zahre (u. s. w. wie in der Vorlage).

<lb/>Für diesen Antrag sprachen außer den Antragstellern selbst fast alle Redner
<lb/>in der Sitzung vom 7. Februar mehrfach unter Hinweis auf das Abgeordneten- 
<lb/>haus, welches ohne diese Aenderung den Entwurf jedenfalls nicht annehmen
<lb/>werde. Dagegen sprechen nur Graf v. Brühl und v. Wedelt.

<lb/>Der Antrag wurde mit großer Majorität angenommen, damit aber der
<lb/>Gegenstand von den Tagesordnungen der ersten Landtagssession von 1877
<lb/>abgesetzt.

<lb/>Zur Veranschaulichung des Resultates, welches die sehr ausführlichen Ver- 
<lb/>handlungen dreier Landtagssessionen über den wichtigen Gegenstand ergeben
<lb/>haben, lassen wir schließlich den vollständigen dem Herrenhause 1877 und dem- 
<lb/>nächst unverändert auch 1878 vorgelegten Gesetzentwurf folgen:

<lb/>Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Befähigung für den
<lb/>höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
<lb/>verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen
<lb/>Umfang Unserer Monarchie, was folgt:

<lb/>§. 1.

<lb/>Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (§. 9)
<lb/>ist ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswiffenschasten
<lb/>auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich.

<lb/>§. 2.

<lb/>Die erste Prüfung ist die erste juristische, für deren Ablegung die §§. 1
<lb/>bis 5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 (G.-S. S. 656) maßgebend sind.

<lb/>Die zweite Prüfung — große Staatsprüfung — ist bei der „Prüfungs- 
<lb/>kommission für höhere Verwaltungsbeamte" abzulegen.

<lb/>§. 3.

<lb/>Zur zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist eine. Vor- 
<lb/>bereitung von wenigstens zwei Zähren bei den Gerichtsbehörden und von wenig- 
<lb/>stens zwei Zähren bei den Verwaltungsbehörden erforderlich.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0354.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 Die Befähigung für den höheren Berwallungsdienst.

<lb/>§. 4-

<lb/>Wer bvixfy ein Zeugniß der Gerichtsbehörde die erfolgte vorschriftsmäßige
<lb/>Vorbereitung während des mindestens zweijährigen Dienstes bei den Gerichts- 
<lb/>behörden (§. 3) nachweist, wird von dem Regierungspräsidenten (Landdrosten,
<lb/>Präsidenten der Finanzdirektion in Hannover), in dessen Bezirk er beschäftigt
<lb/>werden will, zum Regierungsreferendar ernannt.

<lb/>K. 5.

<lb/>Der Regierungsreferendarius kann bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde,
<lb/>und muß bei einem Landrathe, bezw. einem Kreis- und Amtshauptmann oder
<lb/>Oberamimann in den hohenzollernschen Landen, sowie bei einem Bezirksver- 
<lb/>waltungsgerichte und bei einer Negierung (Landdrostei und Finanzdirektion in
<lb/>Hannover) beschäftigt werden.

<lb/>§. 6.

<lb/>Nach Ablauf der Vorbereitungszeit (&amp;§. 3 bis 5) ist der Referendarius,
<lb/>wenn aus den über die gesammte Beschäftigung vorzulegenden Zeugnissen sich
<lb/>ergiebt, daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten
<lb/>sei, und der Regierungspräsident (Landdrost, Präsident der Finanzdirektion in
<lb/>Hannover) ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten
<lb/>Prüfung zuzulaffen.

<lb/>8. 7.

<lb/>Die zweite Prüfung (§. 2) ist eine mündliche und eine schriftliche. Die
<lb/>Prüfung erstreckt sich auf das in Preußen gellende öffentliche und Privatrecht,
<lb/>insbesondere das Versassungs- und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirth-
<lb/>fchafts- und Finanzpolitik.

<lb/>Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der Kandidat für
<lb/>befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungs- 
<lb/>dienste eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.

<lb/>8- 8.

<lb/>Der Referendarius, welcher die zweite Prüfung bestanden hat. wird von
<lb/>den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungsasseffor ernannt
<lb/>und erlangt die Befähigung zur Bekleidung einer Stelle im höheren Ver- 
<lb/>waltungsdienste.

<lb/>8. 9.

<lb/>Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung zum höheren Ver- 
<lb/>waltungsdienste finden Anwendung auf die Berufung zu den Stellen:

<lb/>1. der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung
<lb/>(Landdrostei, Finanzdirektion in Hannover) und der den Ober-
<lb/>, Präsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Ver-
<lb/>waltungsbeamten, mit Ausnahme der Zustitarien und technischen
<lb/>Beamten dieser Behörden (der Forst-, Geistlichen, Schul-, Bau-
<lb/>Medizinalräthe);
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0355.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 351

<lb/>2. derjenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirks- 
<lb/>verwaltungsgerichte, welche die Befähigung zu den höheren Ver-
<lb/>waltungsämtern besitzen müssen.

<lb/>§. 10.

<lb/>Zur Bekleidung der Stelle eines Landraths, Kreis- und Amtshauptmanns
<lb/>und Oberamtmanns in den hohenzollernschen Landen ist die Befähigung zum
<lb/>höheren Verwaltungsdienste oder Zustizdienste erforderlich.

<lb/>*) Außerdem können zu diesen Stellen auch diejenigen Personen berufen
<lb/>werden, welche mindestens 4 Zahre entweder

<lb/>a) nach bestandener erster Prüfung im Vorbereitungsdienste bei den
<lb/>Gerichts- und Verwaltungsbehörden, oder

<lb/>b) auch ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben, in Selbstver- 
<lb/>waltungsämtern des Kommunal-, Kreis- oder Provinzialdienstes —
<lb/>mit Ausnahme jedoch des Amtes eines Gemeinde- oder Gutsvor- 
<lb/>stehers —

<lb/>beschäftigt gewesen sind, sofern dieselben seit mindestens einem Zahre dem Kreise
<lb/>bezw. Amtsbezirke durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören.

<lb/>Alle anderweitig bestehenden Beschränkungen in Bezug auf den Kreis der
<lb/>Personen, welche von einem Kreistage für die Besetzung eines erledigten Land-
<lb/>rathsamts in Vorschlag gebracht werden können, sind aufgehoben.

<lb/>§. 11.

<lb/>Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes einer Provinzialsteuerdirektion
<lb/>ist die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Zustizdienste, sowie
<lb/>eine praktische Vorbereitung in der Steuerverwaltung erforderlich. Die letztere
<lb/>erfolgt nach Maßgabe eines von dem Finanzminister zu erlassenden Regulativs;
<lb/>bis dahin bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.

<lb/>§. 12.

<lb/>Die Bestellung zum Zustitiarius (§. 9 Nr. 1) setzt die erlangte Befähigung
<lb/>zum höheren Zustizdienste voraus; das Gleiche gilt von denjenigen juristischen
<lb/>Mitgliedern einer Regierung, welche mit der Bearbeitung der Äuseinander-
<lb/>setzungsangelegenheiten betraut sind.

<lb/>§• 13.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Znnern sind ermächtigt, solche Per- 
<lb/>sonen, welche die Befähigung zum höheren Zustizdienste erlangt haben und
<lb/>mindestens drei Zahre entweder als Zustititarius (§. 9 Nr. 1) oder bei einer
<lb/>Auseinandersetzungsbehörde als Spezialkommissarius oder im Kollegium be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach dem Amendement Hasselbach würde der 2. Absatz des §. 10 lauten:

<lb/>Diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Besetzung eines erledigten
<lb/>Landrathamtes vorgeschlagen, beziehungsweise präsentirt werden, sind auch dann
<lb/>für befähigt zur Bekleidung dieser Landrathsstelle zu erachten, wenn sie mindestens
<lb/>vier Jahre entweder
<lb/>u. s. w. bis zu Ende des 2. Absatzes.

<lb/>Wir selbst würden die Worte „sofern" bis „angehören" streichen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0356.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352 Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.

<lb/>schäftigt worden sind, oder die Stelle eines Landraths, Kreis- oder Amtshaupt- 
<lb/>manns, eines Oberamtmanns in den hohenzollernschen Landen, eines Amt- 
<lb/>manns in der Provinz Heffen-Naflau, eines Hardes- oder Kirchspielvoigts in der
<lb/>Provinz Schleswig-Holstein verwaltet haben, für befähigt für den höheren Ver- 
<lb/>waltungsdienst zu erklären.

<lb/>§. 14.

<lb/>Zn Betreff der Befähigung zur Bekleidung eines Landrathsamtes bezw.
<lb/>der Stelle eines Amts- und Kreishauptmanns und Oberamtmanns in den
<lb/>hohenzollernschen Landen bleibt in Ansehung derjenigen Personen, welche bereits
<lb/>zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes eine der vorgenannten
<lb/>Stellen kommissarisch verwalten, das Regulativ über die Prüfung der Land-
<lb/>rathsamts-Kandidaten vom 13. Mai 1838 (G.-S. S. 423) bis zum 1. Januar
<lb/>1879 in Kraft.

<lb/>§. 15.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum

<lb/>1. Januar 1882 die Stellen, zu deren Erlangung die Befähigung für den
<lb/>höheren Verwaltungsdienst erforderlich ist, solchen Personen zu übertragen, welche
<lb/>die Befähigung zum höheren Zustizdienste erlangt haben.

<lb/>§. 16.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum

<lb/>1. Januar 1880 Gerichtsreferendarien znm Vorbereitungsdienst bei den Ver- 

<lb/>waltungsbehörden (§, 3) zuzulaffen, auch wenn dieselben den Nachweis des
<lb/>nach diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen
<lb/>nicht vermögen.

<lb/>Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, solche
<lb/>Personen zur Ablegung der zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst
<lb/>zuzulaffen, welche die erste juristische Prüfung abgelegt und als Landräthe,

<lb/>Kreis- oder Amtshauptmänner, Oberamtmänner in den hohenzollernschen Landen,
<lb/>Amtmänner in der Provinz Hessen-Nassau, Hardes- oder Kirchspielvoigte in der
<lb/>Provinz Schleswig-Holstein, städtische Bürgermeister, Beigeordnete oder Magistrats- 
<lb/>mitglieder mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hindurch fungirt haben und
<lb/>bereits zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes als solche an- 
<lb/>gestellt gewesen sind.

<lb/>§. 17.

<lb/>Das Staatsministerium wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
<lb/>lichen Anordnungen, namentlich die näheren Bestimmungen über die hinsichtlich
<lb/>des Universttätsstudiums zu stellenden Anforderungen, über die Vertheilung der
<lb/>Beschäftigungszeit bei den Verwaltungsbehörden, über die Zusammensetzung der
<lb/>Kommission für die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst (§. 3)
<lb/>und über die wiederholte Zulaffung zu dieser Prüfung in einem Regulativ festsetzen.

<lb/>Z. 18.

<lb/>Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

<lb/>Alle den Vorschriften desselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0357.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>' Die Besöhigmig sür den höheren Verwaltungsdienst.


<lb/>die Regulative über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung
<lb/>vom 14. Februar 1846 (G -S. S. 199) und über die Prüfung der Landraths-
<lb/>amts-Kandidalen vom 13. Mai 1838, letzteres Regulativ vorbehaltlich der Be- 
<lb/>stimmung des §. 14, werden aufgehoben.

<lb/>Urkundlich re.

<lb/>Wir dürfen hoffen, daß wenn

<lb/>1. im §. 3 der Vorbereitungsdienst bei den Gerichtsbehörden auf ein
<lb/>Zahr herabgesetzt und bei den Verwaltungsbehörden auf drei Jahre
<lb/>erweitert,

<lb/>2. zu §. 10 das obengedachte Amendement Hasselbach, unter Wegsaü
<lb/>jedoch der in der That rationell gar nicht zu begründenden Beschrän- 
<lb/>kung des einjährigen Grundbesitzes oder Wohnsitzes, angenommen wird;

<lb/>3. das Staatsministerium der ihm. nach §. 17 ertheilten Ermächtigung
<lb/>gemäß, bezüglich der ersten Prüfung für Einsetzung einer mit zweck- 
<lb/>mäßiger Instruktion versehenen rechts- und staatswiffenschaftlichen
<lb/>Prüfungskommission, bei jeder Landesuniversität Sorge trägt,

<lb/>ein Gesetz geschaffen werden wird, das der ernsten Arbeit und des langen, über
<lb/>einzelne Punkte mit der Staatsregierung geführten Kampfes werth ist.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0358.tif"
             n="354"
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         <div xml:id="d12693e37305" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten nnd anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>37.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Der Küster verwaltet ein weltliches Kirchenamt nnd kann nicht ans
<lb/>Grund einfacher Kündigung und ohne geordnetes Verfahren wider
<lb/>seinen Willen des Amtes entlassen werden.

<lb/>2. Die nach §. 33 des französischen väerot, concernat les fabriques
<lb/>vom 30. Dezember 1809, dem Pfarrer beigelegten Befugnisse find im
<lb/>§. 57 Alinea 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 sG.-S. S. 241)
<lb/>auf den Kirchenvorstand übergegangen.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. s. kirchl. Angel, in Berlin vom 1t. Mai 1878.)

<lb/>Dem jetzt sechzigjährigen Z. B. R. wurde laut Ernennungsurkunde vom
<lb/>9. April 1865 das Amt seines verstorbenen Vaters als Küster an der katholi- 
<lb/>schen Kirche St. Laurentius und U. L. Frauen zu Trier nach dem Anträge des
<lb/>Pastors Cl. vom Kirchenrath auf so lange übertragen, als der letztere mit seiner
<lb/>Amtsführung zufrieden sein werde. Für den Fall der Kündigung von der
<lb/>einen oder der anderen Seite wurde eine Frist von vierzehn Tagen festgesetzt.

<lb/>Er hat angeblich etwa 898 Mark als Diensteinkünste bezogen, deren seit
<lb/>1874 wiederholt geschehene Herabminderung er in Folge der Androhung augen- 
<lb/>blicklicher Kündigung schriftlich bewilligt haben will.

<lb/>In der Zuschrift vom 7. März 1876, wovon zwei die Unterschrift der Vor- 
<lb/>standsmitglieder tragende Exemplare, von denen das eine auch mit dem Namen
<lb/>des R. unterzeichnet ist, sich bei den Akten befinden, heißt es:

<lb/>„Der neue Kirchenvorstand übernimmt Sie als Küster der Lieb- 
<lb/>frauenkirche, und gestaltet Ihnen, Zhr Amt so lange fortzuführen, als
<lb/>Sie sich nach seinen Anordnungen gewissenhaft richten, ohne jedoch
<lb/>von dem Zeitpunkt, wo wieder die regelmäßige Seelsorge eingetreten ist,
<lb/>einen Kontrakt abzuschließen."
</p>
            <pb facs="2173814_04+1878_0359.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 355

<lb/>3m Schreiben vom 16. März 1877 nahm der Kirchenvorstand auf Grund
<lb/>des Kaiserlichen Dekrets vom 30. Dezember 1809 das Recht in Anspruch, die
<lb/>Besoldung des R. zu bestimmen, und fixirte solche für das Jahr 1877 auf
<lb/>450 Mark bei freier Wohnung.

<lb/>Durch Schreiben vom 28. Dezember 1877 endlich kündigte er dem R. den
<lb/>Küsterdienst zum 1. April 1878 mit dem Bemerken, er habe alles Vertrauen zu
<lb/>ihm verloren und hierin liege der Grund zur Kündigung.

<lb/>Gegen diese Kündigung hat R. Berufung beim Königlichen Gerichtshöfe
<lb/>für kirchliche Angelegenheiten erhoben. Er findet in der Rechtfertigungsschrift
<lb/>vom 23. Januar er., präsentirt den 25. es., den wahren Anlaß zu dem wider
<lb/>ihn beobachteten Verfahren in seinem staatssreundlichen Verhalten bezüglich der
<lb/>kirchenpolitischen Gesetze, insbesondere bei Gelegenheit der gesetzwidrigen Hand- 
<lb/>lungen feines durch Erkenntniß des genannten Gerichtshofes vom 3. Oktober
<lb/>1877 aus dem Amt entlaffenen, bereits im März 1876 verhafteten Pfarrers Cl.,
<lb/>— eine Ansicht, welche der Regierungs-Präsident zu Trier, an den er sich um
<lb/>Schutz gewendet hatte, inhaltlich des Originalbescheides vom 9. Januar 1878
<lb/>theilt, dessen Schluß dahin lautet: der ultramontane Kirchenvorstand suche
<lb/>den R., wegen deffen ihm nicht passender Haltung den staatlichen Gesetzen gegen- 
<lb/>über, zu treffen.

<lb/>Er hebt weiter hervor, daß er als Zeuge in einer Civilprozeßsache des Prä- 
<lb/>sidenten des Kirchenvorstandes, Rothgerbers M., wahrheitsgemäß zum Nachtheil
<lb/>deffelben ausgesagt habe, und bringt hiermit den Kündigungsbeschluß in Zu- 
<lb/>sammenhang. Zugleich hat er ein die Unterschrift von etwa siebzig Gemeinde- 
<lb/>mitgliedern der Laurentiuspfarrei tragendes Attest eingereicht, worin seine Ge-
<lb/>wiffenhaftigkeit und Pünktlichkeit in der Amtsführung gerühmt, und dem Wunsche,
<lb/>er möge das Küsteramt noch lange verwalten, Ausdruck gegeben wird. Damit
<lb/>harmonirt ein vom Polizeikommissariat zu Trier ausgestelltes Führungsattest,
<lb/>worin außerdem gesagt wird, in politischer Beziehung könne R. nur als patriotisch
<lb/>bezeichnet werden, er habe während der Jahre seit 1874, bei dem Verfahren
<lb/>gegen den Pastor und den Kaplan wegen Nichtbefolgung der Maigesetze, der
<lb/>Polizeibehörde wesentliche Dienste geleistet. Zur näheren Begründung seines
<lb/>Antrags:

<lb/>zu verordnen, daß ihm das gekündigte Küsteramt mit einem entsprechen- 
<lb/>den Einkommen wieder übertragen werde,
<lb/>führt er Folgendes an:

<lb/>1. Nach Artikel 33 des zit. Dekrets stehe die Entlastung der Organisten
<lb/>Glöckner und anderer Kirchendiener den Kirchmeistern auf den Vor- 
<lb/>schlag des Pfarrers oder Pfarrverwalters zu. Es sei aber ein solcher
<lb/>bei der Liebfrauenkirche nicht vorhanden und anscheinend noch der
<lb/>Pfarrer (Cl.) im Spiele.

<lb/>2. Es habe.kein geordnetes prozeffualisches Verfahren stattgesunden.

<lb/>In der binnen gestellter Frist eingegangenen Gegenerklärung des Kirchen- 
<lb/>vorstandes wird behauptet, R. sei 1849 als Freischärler im Rheingau und in
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0360.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Baden betroffen und zu zehn Zähren Zuchthaus, wovon er die Hälfte verbüßt,
<lb/>verurtheilt worden, habe 1873 Ehebruch getrieben und 1876, 1877 geständlich
<lb/>von den Altären gesammelte Opfergelder veruntreut, diese Veruntreuung trotz
<lb/>empfangener Warnung und Bedrohung mit Dienstentlassung und Denunziation
<lb/>bei der Staatsbehörde fortgesetzt, und in Folge der vom Vorstande beim Ober- 
<lb/>prokurator gemachten Anzeige eine Vorladung vor den Untersuchungsrichter er- 
<lb/>halten. Die wiederholte Veruntreuung habe den Anlaß zur Kündigung
<lb/>gegeben.

<lb/>Die Kompetenz des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten in dieser
<lb/>Sache werde nicht allein im Hinblick auf die Kollektiv-Erklärungen der Bischöfe
<lb/>vom 30. Januar und 26.-Mai 1873 an das Staatsministerium, sondern auch
<lb/>deshalb bestritten, weil das Gesetz vom 12. Mai 1873, da es sich nicht auf
<lb/>Küster beziehe und ein Kirchenvorstand keine mit Disziplinargewalt ausgestattete
<lb/>Behörde sei, außer Anwendung bleibe.

<lb/>Nur dem Civilrichter gebühre die Entscheidung über die rechtliche Wirkung
<lb/>der Kündigung, gegen welche die Berufung gerichtet sei. Zm Schreiben vom
<lb/>16. März 1877 sei N. für das Jahr 1877 engagirt, mit dessen Ablaus der
<lb/>Miethsvertrag von Rechtswegen seine Endschast erreicht habe. Einer weiteren
<lb/>Begründung der Kündigung, als der Bemerkung, daß rc. R. nicht mehr das
<lb/>Vertrauen des Vorstandes besitze, habe es nicht bedurft.

<lb/>Noch ist des in der Berufungsschrift gestellten weiteren Antrags zu gedenken,
<lb/>inhalts dessen R. den Ersatz ihm vorenthaltener, von Fremden gespendeter Trink- 
<lb/>gelder beansprucht. Von einer bezüglichen näheren Sachdarstellung muß jedoch,
<lb/>weil diese Angelegenheit außerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofes liegt,
<lb/>Umgang genommen werden.

<lb/>Anlangend die rechtliche Beurtheilung der Sache, so bestreitet der Kirchen- 
<lb/>vorstand mit Unrecht die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 12. Mai 1873, mit
<lb/>andern Worten die Eigenschaft des Küsteramts als eines kirchlichen Amts im
<lb/>Sinne des §. 11 daselbst. Der Gerichtshof hat die beregte Eigenschaft wieder- 
<lb/>holt Ln seiner Rechtsprechung anerkannt, weil die dienstliche Stellung des ord- 
<lb/>nungsmäßig berufenen Küsters zwar nicht als Benefizium im kanonischen Ver- 
<lb/>stände bezeichnet werden kann, aber doch für die äußere Ordnung des kirchlichen
<lb/>Lebens wesentliche Bedeutung hat. Denn er führt, wenn auch überall unter
<lb/>der Auktorität des Pfarrers, die Aufsicht über das Kirchengebäude, die vasa sacra
<lb/>und die äußere Gottesdienstordnung, so daß er als weltlicher Kirchendiener
<lb/>erscheint.

<lb/>Erkenntniß vom 28. Oktober 1874 in der Berufungssache des
<lb/>Küsters K. (Hartmann's Zeitschrift für öffentliches Recht, I. S.382),
<lb/>Erkenntniß vom 10. Februar 1875 in der Berufungssache des Küsters R.
<lb/>(das. S. 498). .

<lb/>R. hat gegen die ihm von Seiten des Kirchenvorstandes unter dem 28. De- 
<lb/>zember 1877 zugesertigte Dienstkündigung innerhalb der im §. 13 des allegirten
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0361.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaste von Gerichten und anderen Behörden. 357

<lb/>Gesetzes vorgeschriebenen Frist die Berufung beim Gerichtshöfe eingelegt und
<lb/>gerechtfertigt. Das Erforderniß des §. 12, nämlich das der vorausgegangenen
<lb/>erfolglosen Geltendmachung des zulässigen Rechtsmittels (Beschwerde) bei der
<lb/>Vorgesetzten kirchlichen Behörde, scheidet aus, weil notorisch der bischöfliche Stuhl
<lb/>in Trier seit mehreren Zähren erledigt und damit zugleich das Amt des General -
<lb/>Vikars erloschen, auch ein zur Ausübung der bischöflichen Disziplinargewalt be- 
<lb/>fugter Oapitularvikar unter Beobachtung der Bestimmungen des Gesetzes vom
<lb/>20. 'Mai 1874 (G.-S. S. 135) §§. 2 ff, vom Kapitel nicht ernannt worden ist.
<lb/>Ganz gleiche Verhältnisse bestehen bezüglich der Erzdiözese Köln seit der am
<lb/>28. Zuni 1876 vom Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten erkannten Ent- 
<lb/>lassung des Erzbischoses Melchers aus seinem Amte, weshalb der Berufende
<lb/>sich auch dorthin mit einer Beschwerde nicht hat wenden können. Es ist also
<lb/>keine im §.12 zitirte unterstellte Behörde vorhanden.

<lb/>Wenn der Kirchenvorstand vermeint, es handele sich lediglich um einen vom
<lb/>Civilrichter zu entscheidenden Streit, so geht zunächst seine Behauptung fehl,
<lb/>nach welcher der rc. R. durch das oben erwähnte Schreiben vom 16. März 1877
<lb/>nur noch für das Zahr 1877 engagirt worden und folglich der Miethsvertrag
<lb/>mit dem Ablaus dieses Jahres ipso jure seine Gültigkeit verloren hat. Denn
<lb/>im besagten Schreiben, mit welchem sich R. allerdings einverstanden erklärt hat,
<lb/>ist ausschließlich von einer Fixirung des Gehaltes pro 1877, nicht von der
<lb/>Amtsdauer die Rede. Aber auch der Rückgriff aus die Bokation vom 9. April
<lb/>1865, wonach das Küsteramt auf so lange übertragen wird:

<lb/>„als der Kirchenrath mit der Amtsführung des R. zufrieden .ist, und
<lb/>für den Fäll der Kündigung eine Frist von vierzehn Lagen festgesetzt
<lb/>wird, —"

<lb/>kann nicht dazu führen, den Vorstand zu einer willkürlichen Kündigung zu be- 
<lb/>rechtigen. Es ist unzulässig, Uebertragung und Annahme eines öffentlichen Amts
<lb/>einfach als einen Miethsvertrag über Dienste anzusehen, welcher rein nach den
<lb/>Grundsätzen des Obligationenrechts zu beurtheilen wäre. Insbesondere bezweckt
<lb/>das Gesetz vom 12. Mai 1873 §. 2 im öffentlichen Interesse und absehend von
<lb/>dem bei einer Amtsübernahme konkurrirenden Vertragselement, die Inhaber eines
<lb/>kirchlichen Amts vor ungerechter, aus unbekannten Gründen beruhender Ent- 
<lb/>fernung aus demselben durch Vorzeichnung eines geordneten prozeffualischen
<lb/>Verfahrens, in welchem er namentlich über die ihm zur Last gelegten Thatsachen
<lb/>gehört werden muß, zu schützen, und zwar nach §.11 Nr. 1 nicht allein dann,
<lb/>wenn die gedachte Entfernung den Karakter einer Disziplinarstrafe an sich tragen
<lb/>würde, sondern überhaupt in allen Fällen, wo sie gegen den Willen des davon
<lb/>Betroffenen ausgesprochen werden soll. Da nun gegen R. gar kein prozeffuali-
<lb/>sches Verfahren von dem Kirchenvorstande eingeleitet worden, auf welchen die
<lb/>im Artikel 33 des angezogenen Kaiserlichen Dekrets vom Zahre 1809 dem
<lb/>Pfarrer bei der Ernennung und Entlastung niederer Kirchendiener beigelegten
<lb/>Befugnisse so, daß die Voraussetzung eines dieserhalb vom Pfarrer zu stellenden
<lb/>Antrags wegfällt,. kraft des §. 57 Abs. 2, Gesetz vom 20. Zuni 1875 (G.-S.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0362.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>S. 241), übergegangen sind, da also auch eine auf ein solches Verfahren ge- 
<lb/>stützte mit Gründen versehene Entscheidung (§» 13 1. c.) nicht stattgefunden hat,
<lb/>so unterliegt schon aus diesem Grunde der Kündigungsbeschluß der Vernichtung
<lb/>(§§. 11, 21 1. c.), ohne daß diejenigen beiderseitigen Anführungen einer näheren
<lb/>Prüfung bedürften, welche bei Entscheidung der Frage, ob R. gerechten Anlaß
<lb/>zur Kündigung gegeben hat, von Einfluß sein könnten.

<lb/>Demnach war, wie geschehen, in der Hauptsache zu erkennen- Die Kosten
<lb/>des Verfahrens (§. 37 ib.) bleiben außer Ansatz. 1.

<lb/>38.

<lb/>Volksschule. Religiousimterricht. Missio canonica. Kirchengesetze. Exterri- 
<lb/>torialer Souveräin.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 14. Juni 1877.)

<lb/>Nachdem der Zirkularerlaß des KttlLus-Ministers vom 18. Februar 1876 die
<lb/>Ertheilung des schulplanmäßigen Religionsunterrichts in der Volksschule den an
<lb/>derselben angestellten Lehrern und. Lehrerinnen unabhängig von der mis8io
<lb/>canonica übertragen hatte, erging unter dem 31. Zuli 1876 ein Schreiben des
<lb/>Papstes an die Pfarrer der Diözese Münster dahin, daß die katholischen Lehrer
<lb/>und Lehrerinnen, welche ohne Erlaubniß der kirchlichen Oberen und wider das
<lb/>Verbot des Pfarrers Religionsunterricht ertheilen, von den Sakramenten aus- 
<lb/>zuschließen seien.

<lb/>Zn dem Erlaß dieses Schreibens wurde, was den Papst betrifft, eine aus
<lb/>§. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1873 strafbare Androhung eines kirch- 
<lb/>lichen Zuchtmittels, um zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu
<lb/>welcher die Anordnungen der Obrigkeit verpflichteten, gefunden und gegen W.,
<lb/>der das Schreiben in dem von ihm redigirten „Wupperthaler Volksblättern"
<lb/>mitgetheilt hatte, Beschuldigung wegen wissentlicher Hülfeleistung zu diesem Ver- 
<lb/>gehen des Papstes, sowie wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen rechts- 
<lb/>gültige Verordnungen erhoben.

<lb/>Die Znstanzgerichte sprachen lediglich aus dem subjektiven Grunde frei, daß
<lb/>W. sich der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Schreibens nicht bewußt
<lb/>gewesen sei, lehnten aber sodann auch die von dem Oberprokurator eventuell
<lb/>beantragte Bestrafung aus §.21 des Preßgesetzes um deswillen ab, weil unter
<lb/>den vorliegenden Umständen von einer Fahrlässigkeit des Beschuldigten im Sinne
<lb/>dieses Paragraphen keine Rede sein könne.

<lb/>Oas Ober-Tribunal kassirte, was die eventuelle Beschuldigung aus § 21
<lb/>des Preßgesetzes angeht, das Erkenntniß und wies die Sache in die Instanz
<lb/>zurück.

<lb/>Gr ü n d e:

<lb/>Zn Erwägung, daß zunächst den gegen die Urtheile der Vorderrichter ge- 
<lb/>richteten Ausführungen des Kassationsbeklagten- es mangele an einer strafbaren
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0363.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 359

<lb/>Hauptthat und könne schon deshalb nicht gegen ihn eine Verurlheilung wegen
<lb/>strafbarer Hülseleistung erfolgen, nach keiner Richtung hin beigetreten wer- 
<lb/>den kann;

<lb/>daß insbesondere die Ausführung, der Inhalt des Reskripts des Ministers
<lb/>der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten vom 18. Februar 1876, durch welches
<lb/>die Ertheilung des religiösen Unterrichts in den Volksschulen unabhängig von
<lb/>der nri88io canonica angeordnet wird, und gegen welches das den Gegenstand
<lb/>der Beschuldigung bildende päpstliche Schreiben an die Pfarrer der neunzehn
<lb/>Dekanate des Bisthums Münster gerichtet ist, verstoße sowohl gegen die Artikel
<lb/>24 und 12 der preußischen Verfassung, als auch gegen die besonderen gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen, namentlich den Allerhöchsten Erlaß vom 9. August 1858, zu
<lb/>dessen Aushebung der Kultus-Minister nicht befugt sei, nicht haltbar erscheint;

<lb/>daß, was zuvörderst die angezogene Verfaffungsbestimmung anbelangt, die
<lb/>Vorderrichter mit Recht von der auch vom Ober-Tribunal bereits wiederholt ge- 
<lb/>billigten (Oppenhoff Rechtspr. Bd. 15 S. 655, Bd. 17 S. 10) Auffassung
<lb/>ausgegangen sind, daß der Art. 24 nicht gegenwärtiges Recht enthalte, da der
<lb/>An. 112, nach welchem es bis zum Erlaß des im Art. 26 in Aussicht gestellten
<lb/>Unterrichtsgesetzes hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den bisheri- 
<lb/>gen gesetzlichen Bestimmungen bewendet, sich auch aus Art. 24 bezieht, welcher
<lb/>in Verbindung mit Art. 25 speziell das Volksschulwesen und als. einen inte-
<lb/>grirenden Theil desselben auch den religiösen Unterricht in der Volksschule zum
<lb/>Gegenstände hat;

<lb/>daß der Art. 24 auch durch das Gesetz vom 11. März 1872 keine praktische
<lb/>Geltung erlangt hat, weil dieses Gesetz im §. 3 nur ausspricht, daß der Art. 24
<lb/>unberührt bleiben solle, mithin eine Aenderung rücksichtlich dieses Artikels nach
<lb/>keiner Richtung hin eintreten lä&amp;t;

<lb/>daß in ähnlicher Weise der erste Satz des Art. 12 nur einen allgemeinen
<lb/>Grundsatz aufstellt, welcher zu seiner Anwendung auf den religiösen Unterricht
<lb/>in der Volksschule näherer gesetzlichen Aussührungsbestimmungen bedarf;

<lb/>daß aber ebensowenig, abgesehen von der Verfassungsurkunde, besondere ge- 
<lb/>setzliche Bestimmungen, wenigstens für das hier allein in Betracht kommende
<lb/>Bisthum Münster, bestehen, mit welchen sich das Reskript des Kultus-Ministers
<lb/>vom 18. Februar 1876 in der hier in Frage stehenden Beziehung in Wider- 
<lb/>spruch setzt;

<lb/>daß zwar die §§. 12 und 49 Tit. 12 Thl. II. A. L.-R., welches im größten
<lb/>Theile des Bisthums Münster Geltung hat, bestimmen, daß die Obrigkeit bei
<lb/>der Direktion der gemeinen, dem ersten Unterrichte der Zugend gewidmeten
<lb/>Schulen die Geistlichkeit der Gemeinde, zu welcher die Schule gehört, zuziehen
<lb/>müsse, und daß der Prediger des Orts schuldig sei, nicht nur durch Aussicht,
<lb/>sondern auch durch eigenen Unterricht, des Schulmeisters sowohl als der Kinder,
<lb/>zur Erreichung des Zwecks der Schulanstalten thätig milzuwirken; daß aber
<lb/>aus diesen Bestimmungen ein Recht der betreffenden Kirchen, den Religions-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0364.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>360 Entscheidungen und Erlaße von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>unterricht in der Volksschule durch ihre Geistlichen oder durch solche Lehrer er-
<lb/>theilen zu lasten, welche zuvor die kirchliche Ermächtigung zur Ertheilung dieses
<lb/>Unterrichts erhalten haben, nicht hergeleitet werden kann, da der §. 12 nur
<lb/>ganz im Allgemeinen von einer Theilnahme des Ortsgeistlichen an der Aufsicht
<lb/>redet, und der §. 49 im ganzen Zusammenhänge des Gesetzes, insbesondere mit
<lb/>den §§. 47 und 48 und vor Allem mit §. 12 wesentlich nur die Thätigkeit des
<lb/>Geistlichen als Schulaufsichtsbeamten vor Augen hat und von diesem
<lb/>Standpunkte aus auch die eigene Mitwirkung beim Unterricht, und zwar nicht
<lb/>blos der Kinder, sondern auch des Schulmeisters, vorschreibt, zudem aber sich
<lb/>nicht auf den Religionsunterricht allein, sondern auf den gesammten Unterricht
<lb/>in der Volksschule bezieht, für welchen doch keinenfalls der Geistlichkeit ein recht- 
<lb/>licher Anspruch aus Mitwirkung in dem vom Beschuldigten vertheidigten Sinne
<lb/>hat eingeräumt werden sollen;

<lb/>daß im Gegentheil das Allgemeine Landrecht, wie insbesondere die schon
<lb/>vom Appellationsrichter angeführten §§. 1, 9, 12,15—17, 22 des Tit. 12 Thl. II.
<lb/>beweisen, ohne bezüglich des Religionsunterrichts, welcher als integrirenderTheil
<lb/>des gesammten Schulunterrichts behandelt wird, besondere Vorbehalte zu machen,
<lb/>dem Staate die Herrschaft über die Volksschule. zuspricht, der Geistlichkeit der
<lb/>einzelnen Kirchen zwar eine gewisse Mitwirkung bei der Aufsicht und in Kon- 
<lb/>sequenz destelben auch bei der Ertheilung des Unterrichts einräumt, indessen die
<lb/>Geistlichen dabei als im Aufträge des in erster j Linie die Schule leitenden
<lb/>Staats ansieht und deshalb in Konstiktsfällen zwischen der Obrigkeit und der
<lb/>Geistlichkeit über Anstalten und Einrichtungen der Schule einer weltlichen Be- 
<lb/>hörde die endgültige Entscheidung überträgt;

<lb/>daß von diesem Standpunkte aus die einzelnen Kirchen auf Grund des
<lb/>A. L.-R. nur diejenigen Befugnisse an der Volksschule als Recht beanspruchen
<lb/>können, welche ihnen daselbst besonders übertragen worden sind, zu diesen aber
<lb/>die ausschließliche Ertheilung des Religionsunterrichts durch Geistliche oder durch
<lb/>Lehrer, welche die kirchliche Ermächtigung zur Ertheilung erhalten haben, nicht
<lb/>gehört, während ihnen andererseits eine gesetzliche Sicherung für die ihrem Be- 
<lb/>kenntnisse entsprechende Ertheilung dieses Unterrichts durch die in §. 25 vor- 
<lb/>gesehene Mitwirkung bei der Prüfung der Lehrer gewährt worden ist;

<lb/>daß dieser Standpunkt auch in der Dienstinstruktion für die Provinzial-
<lb/>Konsistorien vom 23. Oktober 1817 nicht verlaffen worden ist, indem dieselbe
<lb/>neue Rechte der römisch-katholischen Kirche in Bezug aus den Religionsunter- 
<lb/>richt in den Volksschulen nicht einräumt, vielmehr in §. 8 nur bestimmt, daß
<lb/>den katholischen Bischöfen ihr Einfluß, soweit er verfassungs- und gesetz- 
<lb/>mäßig sei, auf den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen und auf
<lb/>die Anstellung der besonderen Religionslehrer, wo dergleichen vorhanden sind,
<lb/>Vorbehalten bleiben und zu diesem Ende Seitens der Oberpräsidenten mit den
<lb/>Bischöfen Rücksprache genommen werden solle , daß letztere zur Abkürzung des
<lb/>Geschäftsganges bei der Prüfung der mit für den katholischen Religionsunter- 
<lb/>richt bestimmten Lehrer Kommissarien zuordnen sollen;
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0365.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>daß nun zwar ein Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1858 Ln Bezug auf
<lb/>die Anstellung von katholischen Elementarlehrern zur Herbeiführung eines glesch- 
<lb/>mäßigen Verfahrens innerhalb der Regierungsbezirke Münster, Minden und
<lb/>Arnsberg genehmigt hat, daß die Königlichen Negierungen daselbst verpflichtet
<lb/>werden, vor Ernennung oder Bestätigung katholischer Elementarlehrer oder
<lb/>Elementarlehrerinnen nicht allein den Bischof zu befragen, sondern auch die Er- 
<lb/>nennung und Bestätigung erst nach erklärtem Einverständnisse des
<lb/>Bischofs eintreten zu lassen und den Lehrer erst nach oder gleichzeitig
<lb/>mit Behändigung der kanonischen Mission in's Amt einzuführen;

<lb/>daß auch nicht mit dem Königlichen Oberprokurator angenommen werden
<lb/>kann, daß dieser Allerhöchste Erlaß durch neuere Gesetzgebung, insbesondere das
<lb/>Gesetz vom 11. März 1872, das einzige diese Materie überhaupt berührende
<lb/>neuere Gesetz, im §. 3 ausdrücklich bestimmt, daß der Art. 24 der Verfassungs- 
<lb/>urkunde unberührt bleibe, und damit auch ausspricht, daß es bezüglich der Frage
<lb/>der Leitung des Religionsunterrichts (Art. 24 Abs. 2) eine Aenderung des be- 
<lb/>stehenden gesetzlichen Zustandes nicht eintreten lassen wolle;

<lb/>daß jedoch der mehrerwähnte Allerhöchste Erlaß weder in der Gesetzsamm- 
<lb/>lung, noch in sonst verbindlicher Weise, vielmehr lediglich vom Bischof von
<lb/>Paderborn in seinem amtlichen Kirchenblatte veröffentlicht worden und zur
<lb/>Kenntniß der zur Ausführung berufenen staatlichen Behörden nur durch eine
<lb/>im Aufträge des Ministers der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten erlassene
<lb/>Instruktion des Oberpräsidenten von Westfalen vom 7. Februar 1859 ge- 
<lb/>langt ist;

<lb/>daß mithin dieser Erlaß nicht als eine zur Ausführung eines Gesetzes be- 
<lb/>stimmte Königliche Verordnung (Art. 45 der Verfaffungsurkunde), welche zu ihrer
<lb/>Abänderung oder Aufhebung eines neuen Königlichen Erlasses oder eines Akts
<lb/>der Gesetzgebung bedarf, angesehen werden kann, vielmehr nur als eine auf
<lb/>Befehl Seiner Majestät des Königs erlassene Verwaltungsmaßregel erscheint,
<lb/>welche von dem zuständigen Verwaltungs-Minister mit demselben Rechte wieder
<lb/>abgeändert oder aufgehoben werden darf, mit welchem sie von ihm ohne Beob- 
<lb/>achtung der für Publikation Königlicher; Verordnungen mit Gesetzeskraft vor- 
<lb/>geschriebenen Form (vergl. §. 1 des Gesetzes vom 3. April 1846— G.-S. S. 156 —)
<lb/>getroffen worden ist, indem in einem derartigen Falle der Königliche Befehl sich
<lb/>lediglich als ein Znternum zwischen dem Staatsoberhaupte und dem ihm unter- 
<lb/>gebenen Minister darstellt und es für Dritte ohne Bedeutung ist, ob auch zur
<lb/>Abänderung oder Aufhebung der betreffenden Maßregel eine Königliche Ermächti- 
<lb/>gung ertheilt war;

<lb/>daß demgemäß die mit Zustimmung des Ministers der geistlichen u. s. w.
<lb/>Angelegenheiten erlassene Verfügung des Oberpräsidenten von Westfalen vom
<lb/>21. April 1874, welche die zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom
<lb/>9 August 1858 ergangenen Instruktionen vom 7. Februar und vom 14. Zuli
<lb/>1859 dahin abgeändert, daß die Königliche Negierung auf. die an den zuständigen

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. Heft. 24
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0366.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Bischof ergangene Anfrage, ob er gegen die Person des anzustellenden Lehrers
<lb/>(Lehrerin) in kirchlich-religiöser Beziehung etwas zu erinnern finde, die in diese.
<lb/>Beziehung erhobenen Bedenken bei der desfallstgen Prüfung für nicht begründet
<lb/>erachte, oder die Antworten auf die betreffenden Anfragen, ungeachtet wiederhol- 
<lb/>ten Ansuchens, über die Gebühr verzögert würden, mit der Anstellung vorzu- 
<lb/>gehen habe, als eine vom Kultus-Minister innerhalb seiner gesetzlichen Zuständig- 
<lb/>keit getroffene Anordnung anzusehen ist;

<lb/>daß ein Gleiches — wenigstens für das hier allein in Betracht kommende
<lb/>Bisthum Münster — rücksichtlich der Bestimmung des Zirkularerlasses des
<lb/>Ministers der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten vom 18. Februar 1876 gilt,
<lb/>wonach die Ertheilung des schulplanmäßigen Religionsunterrichts in der Volks- 
<lb/>schule den an derselben angestellten Lehrern und Lehrerinnen unabhängig von
<lb/>der missio canonica übertragen wird;

<lb/>in Erwägung, daß demnach die innerhalb des Bisthums Münster, oder doch
<lb/>innerhalb desjenigen Theils deffelben, in welchem das A. L.-R. gilt, vom Staate
<lb/>angestellten Elementarlehrer nach den bestehenden Staatsgesetzen und den aus
<lb/>Grund derselben erlassenen obrigkeitlichen Anordnungen verpflichtet sind, einem
<lb/>Aufträge der staatlichen Obrigkeit zur Ertheilung des Religionsunterrichts in der
<lb/>Volksschule auch dann nachzukommen, wenn sie dazu die missio canonica nicht
<lb/>erhalten haben, und daß mithin die Vorderrichter mit Recht annehmen konnten,
<lb/>das fragliche päpstliche Schreiben an die Pfarrer der neunzehn Dekanate des
<lb/>Bisthums Münster habe, indem es den Pfarrern die Ausschließung der Lehrer
<lb/>und Lehrerinnen von den Sakramenten einschärfe, falls diese den Religions- 
<lb/>unterricht in den Volksschulen ohne vorgängige missio canonica ertheilten, den
<lb/>Zweck, durch die Androhung mit dieser Ausschließung die Lehrer und Lehrerinnen
<lb/>zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze
<lb/>oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen
<lb/>Anordnungen verpflichten;

<lb/>daß aber, wie vom Ober-Tribunal in dem Erkenntnisse c. Bruns vom
<lb/>25. Januar 1877 (Oppenhoff Rechtspr. Bd. 18 S. 72) näher ausgesührt
<lb/>wordenem der Androhung der Ausschließung von den Sakramenten eine An- 
<lb/>drohung kirchlicher Zuchtmittel im Sinne des Gesetzes vom 13. Mai 1873 zu
<lb/>befinden ist, und deshalb der Absender des gedachten Schreibens an sich unter
<lb/>die §§. 3 Nr. 1 und 5 des gedachten Gesetzes fällt;

<lb/>daß dabei ganz dahingestellt bleiben kann, ob in demjenigen Theile des Bis- 
<lb/>thums Münster, in welchem das Allgemeine Landrecht nicht gilt, rücksichtlich des
<lb/>Erfordernisses der missio canonica bei Ertheilung des Religionsunterrichts
<lb/>gleiche gesetzliche Grundsätze bestehen, weil zur Anwendung des §. 3 des Gesetzes
<lb/>vom 13. Mai 1873 jedenfalls genügt, daß dieselben auf einen Theil der Lehrer
<lb/>innerhalb des Bisthums Münster zutreffen;

<lb/>in Erwägung, daß es ferner rücksichtlich der Anwendung dieses Gesetzes
<lb/>auch gleichgültig erscheint, daß der Absender des fraglichen Schreibens ein Aus- 
<lb/>länder ist, da der Grundsatz des §. 3 des R. St.-G.-B., welcher im R.-St.-G.-B.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden^ 363

<lb/>selbst nur bezüglich der Strafgesetze des Deutschen Reichs, von denen allein
<lb/>dasselbe handelt, ausgesprochen werden konnte, um deswillen auch auf Landes- 
<lb/>gesetze anzuwenden ist, weil ihm das allgemeine auch auf Landesgesetze zutreffende
<lb/>Territorialprinzip zum Grunde liegt, und überhaupt alle Bestimmungen des all- 
<lb/>gemeinen Theils des R.-St.-G.-B. auf die Landesstrafgesetze Anwendung finden,
<lb/>soweit sie in denselben nicht besonders ausgeschlossen sind;

<lb/>daß ebensowenig der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1873 der Um- 
<lb/>stand entgegensteht, daß der Absender des Schreibens zur Zeit des Erlasses
<lb/>desselben sich nicht im Znlande befunden hat, weil nach §. 3 des R.-St.-G.-B.
<lb/>nicht sowohl durch den Aufenthalt des Ausländers im Znlande, als durch die
<lb/>in der Regel allerdings durch den Aufenthalt daselbst bedingte Begehung der
<lb/>Thal im Znlande die Anwendbarkeit des inländischen Strafgesetzes begründet
<lb/>wird, nun aber, wie nach der Rechtsprechung des Ober-Tribunals feststeht, in
<lb/>Fällen, in welchen der Thatbestand eines Delikts in der Versendung von aus
<lb/>dem Auslande herkommenden Briefen gefunden wird, das Delikt als im Znlande.
<lb/>begangen anzusehen ist, weil es erst mit der Einhändigung des Briefes an den
<lb/>Adressaten seinen Abschluß erhält;

<lb/>daß endlich der Einwand, die Hauptthat sei nicht strafbar, weil der Papst
<lb/>als exterritorialer Souverain nicht den Preußischen Staatsgesetzen unterliege,
<lb/>sich dadurch erledigt, daß die Strafbarkeit eines Gehülfen durch die Straflosigkeit
<lb/>der Hauptthat nach Analogie des im §. 50 ausgesprochenen Grundsatzes als- 
<lb/>dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Thäter lediglich wegen eines nur seine
<lb/>Person betreffenden, individuellen Grundes, zu welchem auch die Exterritorialität
<lb/>zu rechnen, von Strafe frei ist;

<lb/>in Erwägung, daß hiernach die sämmtlichen Einwendungen des Kassations-
<lb/>beklagten gegen den auf den objektiven Thatbestand sich beziehenden Theil des
<lb/>appellationsgerichtlichen Urtheils zerfallen;

<lb/>in Erwägung, daß aber auf der anderen Seite auch der Angriff der
<lb/>Staatsanwaltschaft gegen den die Freisprechung des Beschuldigten begründenden,
<lb/>den subjektiven Thatbestand betreffenden Theil des Urtheils in seiner prinzipiellen
<lb/>Richtung zurückzuweisen ist;

<lb/>daß nämlich das Urtheil in dieser Beziehung seinem ganzen Zusammen- 
<lb/>hänge nach offenbar dahin zu verstehen ist, daß unter den bewandten konkreten
<lb/>Umständen, unter welchen der Beschuldigte lediglich die Absicht gehabt habe,
<lb/>den Artikel zur Kenntniß seines Leserkreises zu bringen, nicht anzunehmen sei,
<lb/>daß ihm das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung beige- 
<lb/>wohnt habe, und bei dieser Auslegung sich als eine lediglich thatsächliche, der
<lb/>Kritik des Kassationsrichters nicht unterliegende Schlußfolgerung darstellt;

<lb/>in Erwägung, daß dagegen der Angriff der Staatsanwaltschaft, soweit er
<lb/>die Verletzung des §. 21 des Paßgesetzes zum Gegenstände hat, begründet 'er- 
<lb/>scheint, da die Ansicht des Appellationsrichters, die in §. 21 gedrohte Strafe
<lb/>müsse deshalb außer Anwendung bleiben, weil von. einer Fahrlässigkeit im Sinne

<lb/>24*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0368.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. '


<lb/>des §. 21 nicht die Rede sein könne, allem Anscheine nach aus der rechtsirr-
<lb/>thümlichen Auffassung beruht, die Anwendbarkeit des §. 21 setze den besonderen
<lb/>Nachweis der Fahrlässigkeit voraus, während der Sinn des Paragraphen, wie
<lb/>der Wortlaut sowohl wie die Motive und die Verhandlungen des Reichstags
<lb/>(Stenogr. Ber. des 2. deutschen Reichstags, Session L, 1874 S. 1103 ff.) klar
<lb/>ergeben, der ist, daß, wenn — wie im vorliegenden Fall festgestellt worden —
<lb/>der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet,
<lb/>der verantwortliche Redakteur, soweit er nicht nach §. 20 als Thäter oder Teil- 
<lb/>nehmer haftet, ohne Weiteres wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen sei, sofern
<lb/>die Bestrafung nicht wegen der besonderen, im Abs- 1 oder 2 hetvorgehobenen
<lb/>Umstände ausgeschlossen bleibt, und da es jedenfalls, um die Nichtanwendbarkeit
<lb/>des §. 21 bei der vorliegenden Sachlage zu rechtfertigen, einer ausdrücklichen
<lb/>Feststellung dieser Umstände bedurft hätte, indem ohne eine solche nicht erkennbar
<lb/>ist, ob der Appellationsrichter den §. 21 richtig aufgefaßt hat.

<lb/>. (Abgedr. in Oppenh. Rechtspr. Bd. 18, 415.)
</p>
            <p>

               <lb/>39.

<lb/>Gebühren der Mediziualbeamteu. — Nicht nach festbestimmten Sätzen ge- 
<lb/>regelt. — Endgültige Festsetzung der Regierung.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 3. Juli 1877.)

<lb/>Zn Erwägung, daß nach §. 10 des Gesetzes vom 9. März 1872, soweit
<lb/>die Gebühren, wie im vorliegenden Falle des §. 8 nicht nach festbestimmten
<lb/>Sätzen geregelt sind, die unter Hervorhebung der dabei in Betracht zu ziehenden
<lb/>Gesichtspunkte vorgeschriebene Festsetzung, wenn sich Bedenken gegen die Ange- 
<lb/>messenheit des liquidirten Betrages ergeben, die zuständigen Regierungen oder
<lb/>Landdrosteien endgültig zu bewirken haben;

<lb/>daß diese Bestimmung, wie in den amtlichen Motiven des in dieser Hinsicht
<lb/>unverändert zum Gesetze gewordenen Entwurfs gesagt ist, auf der Erwägung
<lb/>beruht, daß für diejenigen, im Entwürfe thunlichst verminderten Fälle, in denen
<lb/>es daraus ankommt, die Gebühren im konkreten Falle innerhalb der vom Gesetze
<lb/>bezeichneten Grenzen zu arbitriren, die Verwaltungsbehörden die zur Festsetzung
<lb/>am Meisten geeigneten Organe seien, dieselben durch ihre Sachkenntniß und
<lb/>kollegialische Zusammensetzung durchaus in der Lage seien, eine angemessene Fest- 
<lb/>setzung zu treffen, so daß ihnen die definitive Entscheidung mit Vertrauen über- 
<lb/>lassen werden könne (Drucksachen des Herrenhauses 1871—1872 Nr. 20
<lb/>S. 11);

<lb/>daß nach dieser Bestimmung des §.10 unbedenklich die eine chemische Unter- 
<lb/>suchung requirirende Gerichtsbehörde, bei welcher sich gegen den liquidirten
<lb/>Betrag Bedenken erheben, die betreffende Liquidation zur endgültigen Festsetzung
<lb/>derselben an die Regierung abgeben kann;
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0369.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse «an Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>daß sich die Kompetenz der Regierung zu solcher endgültigen Festsetzung aber
<lb/>nicht auf diesen Fall der zwischen dem Liquidanten und der requirirenden Be- 
<lb/>hörde hervorgetretenen Meinungsverschiedenheit beschränkt, da das Gesetz in dieser
<lb/>Hinsicht eine Begrenzung nicht enthält, auch nach den Motiven nicht beabsichligt,
<lb/>sondern ganz allgemein die Verwaltungsbehörden sür die zur Festsetzung solcher
<lb/>Liquidationen geeignetsten Organe erachtet hat;

<lb/>daß vielmehr, wenn in Folge dessen allerdings die durch die Gerichte be- 
<lb/>wirkte Anweisung unter jene Bestimmung fallender Gebühren den Karakter einer
<lb/>nur provisorischen erhält, die Regierung zur endgültigen Festsetzung derselben
<lb/>namentlich auch dann für befugt erachtet werden muß, wenn sich gegen die An- 
<lb/>gemessenheit eines liquidirten und vom Gerichte angewiesenen Betrags Bedenken
<lb/>bei ihr selbst oder bei einer andern zur materiellen Prüfung des Liquidats be- 
<lb/>rufenen Behörde ergeben haben;

<lb/>daß zu einer solchen Prüfung vorzugsweise die Oberrechnungskammer be- 
<lb/>rufen ist, welche nach der Bestimmung des §. 1 und der hier besonders in Be- 
<lb/>tracht kommenden näheren Vorschriften des §. 9 des Gesetzes vom 27. März
<lb/>1872 — G.-S. S. 278 — die Kontrole des gesammten Staatshaushalts ins- 
<lb/>besondere durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahme und
<lb/>Ausgabe von Staatsgeldern zu führen hat, und nach §. 12 desselben Gesetzes
<lb/>verpflichtet ist, die Revision der Rechnungen außer der Rechnungsjustifikation
<lb/>noch besonders darauf zu richten:

<lb/>ob bei der Erhebung oder Verwendung der Staatseinkünfte, Abgabell
<lb/>und Steuern nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter
<lb/>genauer Beobachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren
<lb/>worden ist?

<lb/>J daß bei der ihr hiernach obliegenden Prüfung der materiellen Gesetzlichkeit
<lb/>eines jeden Ausgabepostens der Ansatz von Gebühren der hier fraglichen Art
<lb/>als nicht gesetzlich geschehen von ihr beanstandet werden muß, bei welchem ihrer
<lb/>Ueberzeugung nach den gesetzlich entscheidenden Momenten der Schwierigkeit des
<lb/>Geschäfts und der zur Ausrichtung erforderlichen Zeit nicht die gebührende
<lb/>Rechnung getragen und von der anweisenden, nicht zur endgültigen Festsetzung
<lb/>berufenen Behörde ein zu hoher oder zn niedriger Betrag bewilligt worden ist;

<lb/>daß hiernach im vorliegenden Fall die Königliche Regierung gesetzlich über
<lb/>die von der Oberrechnungskammer beanstandeten Liquidationen zu befinden be- 
<lb/>rufen, und ihre Entscheidung nach §. 10 endgültig war;

<lb/>daß deshalb das Königliche Friedensgericht zu R., welches in seinem Er-
<lb/>kenntniffe vom 22. Zuni 1876 der Königlichen Negierung die Befugniß zur end- 
<lb/>gültigen Festsetzung für den vorliegenden Fall abgesprochen und der von
<lb/>dieser Behörde getroffenen endgültigen Festsetzung die Anerkennung versagt
<lb/>hat, durch Verletzung des die Attributionen der Königlichen Regierung
<lb/>regelnden §. 10 eit. sich einer Machtüberschreitung im Sinne des Art. 77
<lb/>des Gesetzes vom 27. Venter VIII und des hier speziell in Betracht
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0370.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>kommenden Art. 125 des Bergischen Organisationsdekrets vom 17. Dezember
<lb/>1811 schuldig gemacht hat, und das Erkenntniß deshalb der Vernichtung
<lb/>unterliegt;

<lb/>daß zugleich in der Sache selbst aus Grund des nach Inhalt des friedens- 
<lb/>gerichtlichen Erkenntnisses sür feststehend erachteten Sachverhalts nach dem An- 
<lb/>träge der klagenden Regierung erkannt werden muß.
</p>
            <p>

               <lb/>40.

<lb/>Rechtlicher Karakter der Landtagsabschiede.

<lb/>(Erk. des Ober-Trb. in Berlin vom 4. Januar 1878.)

<lb/>Anlangend die formelle Begründung der Beschwerde, so ist zu bemerken,
<lb/>daß Verklagte nicht angegeben hat, an welchen Stellen der drei schlesischen Amts- 
<lb/>blätter vom Zahre 1829 die Bekanntmachung enthalten ist, daß der Landtags- 
<lb/>abschied vom 22. Februar 1829 im Drucke erschienen sei. Es besteht jedoch
<lb/>darüber kein Zweifel, daß der gedachte Landtagsabschied durch den Druck bekannt
<lb/>gemacht ist. Zn dem Amtsblatte der Negierung zu Liegnitz vorn Zahre 1829
<lb/>lautet die Bekanntmachung S. 134:

<lb/>Ankündigung.

<lb/>Der Landtagsabschied auf die Verhandlungen des zweiten schlesischen
<lb/>Provinziallandtages im Zahre 1828 und eine Uebersicht der Verhand- 
<lb/>lungen selbst, sind im Verlage 'der Buchdruckerei Graß, Barth und
<lb/>Comp, in Breslau erschienen und käuflich zu haben.

<lb/>Unter der Ankündigung steht keine Unterschrift einer Behörde. Dieser Um- 
<lb/>stand erscheint jedoch unerheblich. Es ist anzunehmen, daß die in dem §. 55
<lb/>des Gesetzes vom 27. März 1824 wegen Anordnung der Provinzialstände für
<lb/>Schlesien und die Oberlausitz vorgeschriebene Bekanntmachung des Resultates
<lb/>der Landtagrverhandlungen durch den Druck erfolgt ist, und die zu enscheidende
<lb/>Frage ist:

<lb/>ob der durch den Druck bekannt gemachte Landtagsabschied vom 22. Fe- 
<lb/>bruar 1829 die Kraft eines Gesetzes hat.

<lb/>Der Appellationsrichter hat diese Frage verneint. Dagegen richtet sich die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Unstreitig ist der gedachte Landlagsabschied bis jetzt noch niemals in einer
<lb/>den allgemeinen Vorschriften über Publikation von Gesetzen entsprechenden Weise
<lb/>publizirt worden, namentlich also auch nicht entsprechend den in den Verord- 
<lb/>nungen vom 27. Oktober 1810, vom 28. März 1811 und vom 14. Zanuar 1813
<lb/>enthaltenen Bestimmungen.

<lb/>Die Verklagte hält diese Thatsache sür unerheblich. Sie meint, zur Giltig- 
<lb/>keit der Landtagsabschiede habe es nur der landesherrlichen Bestätigung und
<lb/>Veröffentlichung durch den Druck bedurft. Sofern damit gemeint ist, die in
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0371.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlässe von Gerichten und anderen Behörden. 367

<lb/>angegebener Weise veröffentlichten Landtagsabschiede hätten die Eigenschaft von
<lb/>Gesetzen, kann diese Ansicht nicht als richtig anerkannt werden.

<lb/>Wenn den in solcher Weise veröffentlichten Landtagsabschieden die Wirkung
<lb/>als Gesetz zu gellen, hätte beigelegt werden sollen, so hätte dies müssen durch
<lb/>ein Gesetz ausgesprochen werden. Ein solches Gesetz aber existirt nicht.

<lb/>Die in Folge des §. 55 a. a. O. erfolgte Veröffentlichung des Landtags- 
<lb/>abschiedes ist lediglich eine Verwaltungsmaßregel, durch welche den Behörden
<lb/>und Privatpersonen die Möglichkeit gegeben wird,' sich über das Resultat der
<lb/>Landtagsverhandlungen zu informiren; sie ist aber nicht eine Publikation des
<lb/>Willens des Gesetzgebers im Sinne der Publikation von Gesetzen.

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus ist in dem Erkenntnisse des Ober-Tribunals
<lb/>vom 19. Oktober 1846 (Entscheidungen Bd. 14 S. 382) ausgesprochen: „daß
<lb/>es auf eine damals in Bezug genommene Bestimmung des Landtagsabschiedes
<lb/>vom 22. Februar 1829 nicht ankommen könne, zumal diese Bestimmung beim
<lb/>Mangel einer den bestehenden Vorschriften entsprechenden Publikationsform
<lb/>durch die allgemeine Gesetzsammlung, nur für eine Verwaltungsmaßregel an- 
<lb/>gesehen werden könne, welche keine in Mäieanäo zu beachtende Gesetzes- 
<lb/>kraft habe."

<lb/>In einem anderen Erkenntnisse vom 30. Januar 1840 (Entscheidungen
<lb/>Bd. 12 S. 149) wird der allgemeinere Gesichtspunkt erörtert, inwieweit eine
<lb/>nicht auf dem gewöhnlichen Wege durch die Gesetzsammlung oder die Amts- 
<lb/>blätter publizirte Allerhöchste Kabinetsordre der Entscheidung zu Grunde gelegt
<lb/>werden könne.

<lb/>Es heißt dort:

<lb/>dennoch würde nur dann hierin (nämlich in der nicht gehörig erfolgten
<lb/>Publikation) ein Hinderniß für die Anwendung gesunden werden
<lb/>können, wenn Unterthanen mit einander in Streit begriffen wären,

<lb/>- oder auch ein nach den allgemeinen Gesetzen wohlbegründeter Anspruch
<lb/>gegen den Staat durch eine solche nicht gesetzmäßig publizirte König- 
<lb/>liche Bestimmung elidirt werden solle.

<lb/>Es wird dann weiter ausgeführt, inwiefern die Behörden verpflichtet sind,
<lb/>Königlichen Befehlen, auch wenn sie nicht als Gesetz publizirt sind, Folge
<lb/>zu leisten.

<lb/>Von demselben Gesichtspunkts aus hat das Oberverwaltungsgericht und
<lb/>zwar bezüglich eines der vorliegenden Sache gleichen Falles die Frage:

<lb/>ob der Landtagsabschied für Schlesien vom 22. Februar 1829 die Kraft
<lb/>eines geschriebenen Gesetzes habe,

<lb/>in einem Urtheile vom 27. Dezember 1876 verneint, und es ergeben die Gründe
<lb/>des Erkenntniffes, daß der Gesetzgeber gleicher Ansicht gewesen ist. Denn in der
<lb/>Allerhöchsten Kabinetsordre vom 30. Oktober 1832 heißt es:

<lb/>Auf das Gesuch Unserer getreuen Stände, daß Wir durch eine in
<lb/>die Gesetzsammlung aufzunehmende Verordnung den in den Landtags-
<lb/>abschieden ausgesprochenen allgemeinen Vorschriften Gesetzeskraft bei-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0372.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368 ' Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. -

<lb/>legen möchten, können Wir nicht eingehen, weil nach der bestehenden
<lb/>Verfassung jede Vorschrift, welche Gesetzeskraft haben soll, ihrem ganzen
<lb/>Inhalte.nach, entweder durch die Gesetzsammlung oder, insofern sie
<lb/>blos eine Provinz betrifft, durch die Amtsblätter zur allgemeinen
<lb/>Kenntniß gebracht werden muß. Zu dieser Publikation eignen sich
<lb/>aber die Landtagsabschiede nicht, weil der größere Lheil ihres Inhaltes
<lb/>in Bescheiden, Bewilligungen und administrativen Anordnungen besteht,
<lb/>welche in das Gebiet der Gesetzgebung nicht gehören. Insoweit diese
<lb/>Anordnungen, ohne daß die bestehenden Gesetze und Rechte dadurch
<lb/>verändert werden, von Unseren Behörden auszuführen sind, werden die
<lb/>letzteren, da ihnen Unsere Willensmeinung durch den Landtagsabschied
<lb/>bekannt wird, dazu verpflichtet, auch wird, wenn ein Betheiligter sich
<lb/>über die unterbliebene Ausführung einer solchen Bestimmung oder
<lb/>über eine Unserer Wiüensmeinung entgegenlaufende Handlung der
<lb/>Behörden beschwert, von Unseren Ministerien und nöthigensalls von
<lb/>Uns selbst Abhilfe erfolgen. Insofern aber die Bescheide im Landtags- 
<lb/>abschiede eine Veränderung in der Gesetzgebung nach sich ziehen, wird
<lb/>in Folge derselben eine besondere gesetzliche Verordnung von Uns er- 
<lb/>lassen und bekannt gemacht.

<lb/>(Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. I. S. 220 ff.)

<lb/>Die von der Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug genommenen §§. 2 und 10
<lb/>der Einleitung zum A. L.-R. sind für die vorliegende Frage unerheblich. Denn
<lb/>der §. 2 sagt nur, daß besondere Provinzialverordnungen nur durch die landes- 
<lb/>herrliche Bestätigung die Kraft der Gesetze erhalten, und der §. 10 bestimmt nur,
<lb/>von welcher Zeit an ein gehörig bekannt gemachtes Gesetz rechtliche Wirksamkeit
<lb/>erhält.

<lb/>Hiernach erscheint die Beschwerde, soweit sie aus Verletzung dieser Para- 
<lb/>graphen, des §. III. des Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände vom
<lb/>5 Juni 1823 und des §. 55 des Gesetzes wegen Anordnung der Provinzial- 
<lb/>stände für das Herzogthum Schlesien vom 27. März 1824 durch Nichtanwen- 
<lb/>dung, und Verletzung der Verordnungen vom 27. Oktober 1810, 28. März 1811
<lb/>und 14. Januar 1813 durch unrichtige Anwendung gestützt wird, unbegründet.

<lb/>Verklagte meint demnächst noch, der Landtagsabschied habe für Schlesien
<lb/>gemäß der den Provinzialständen beigelegten Autonomie und der landesherr- 
<lb/>lichen Bestätigung als giltige Provinzialordnung die Kraft eines Gesetzes.

<lb/>Warum der gedachte Landtagsabschied die Kraft eines Gesetzes nicht hat,
<lb/>ist vorstehend dargelegt. Was aber Verklagte sich unter Autonomie der Stände
<lb/>denkt, erhellt nicht. Wenn man sich dabei etwas denken will, könnte das nur
<lb/>die Bestimmung in dem §. III. Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 sein,
<lb/>dahingehend:

<lb/>„daß die Kommunalangelegenheiten der. Provinz ihren Beschlüssen unter
<lb/>' Vorbehalt Unserer Genehmigung und Aufsicht zu überlassen/
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0373.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>‘ Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Allein einerseits sind die Angelegenheiten der einzelnen Gemeinden nicht
<lb/>Kommunalangelegenheiten der Provinz und andererseits fallen Beschlüsse einer
<lb/>mit Autonomie versehenen Gemeinschaft nicht unter den Begriff eines Gesetzes.

<lb/>Der in dieser Beziehung erhobene Angriff ist daher nicht zutreffend und
<lb/>kann es dahingestellt bleiben, ob er durch Berufung auf den §. 4 Nr. 1 der
<lb/>Verordnung vom 14. Dezember 1833 und Nr. 9 der Instruktion vom 7. April
<lb/>1839 überhaupt begründet werden könnte.

<lb/>Zu erwähnen sind noch zwei frühere Entscheidungen des Ober Tribunals.

<lb/>Zn Sachen der Gutsherrschast zu MoÄer wider die Gemeinde Mocker hatte
<lb/>das Appellationsgericht zu Ratibor die Ansicht, daß der Landtagsabschied vom
<lb/>22. Februar 1829 ein Provinzialgesetz sei, verworfen, dagegen angenommen,
<lb/>daß durch vertragsmäßiges Uebereinkommen der Stände Grundsätze sestgestellt
<lb/>worden seien, welche den gesetzlichen Bestimmungen derogiren. Die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde behauptete Verletzung der Vorschriften über Publikation der Gesetze.
<lb/>Die Beschwerde wurde durch Urtel vom 1. November 1841 als unbegründet
<lb/>zurückgewiesen, weil der Appellationsrichter seine Entscheidung nicht darauf
<lb/>gründe, daß der- Landtagsabschied die Kraft eines Gesetzes habe, sondern den- 
<lb/>selben als ein vertragsmäßiges Uebereinkommen ansehe und dieser eigentliche
<lb/>Entscheidungsgrund nicht angegriffen sei. Es ist also damals vom Ober-Tribunal -
<lb/>keine Entscheidung darüber erfolgt, ob der gedachte Landtagsabschied Gesetzes- 
<lb/>kraft habe.

<lb/>Zn Sachen des Fürsten v. P. wider die evangelisch-polnische Schulgemeinde
<lb/>zu Pleß ist allerdings von dem Ober-Tribunal in dem Urtel vom 26. November
<lb/>1866 der Landtagsabschied vom 22. Februar 1829 der Entscheidung zu Grunde
<lb/>gelegt worden, unter Hinweis auf Wentzel's Provinzialrecht Bd. I. S. 204.

<lb/>Es ist aber auch damals eine Entscheidung über die gegenwärtig vorliegende
<lb/>Frage nicht getroffen. Es bestand auch kein Streit darüber, ob der gedachte
<lb/>Landtagsabjchied Geltung habe, sondern es war nur streitig, ob der Landtags- 
<lb/>abschied für einen Fall der vorliegenden Art anwendbar sei.^
</p>
            <p>

               <lb/>41.

<lb/>Dienstvertrag des ländlichen Arbeiters (Komorniks) in der Provinz Posen.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin v. 7. September 1877.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde wirft dem zweiten Richter mit Unrecht vor, daß
<lb/>er die Natur und den wesentlichen Karakter des Gesindedienstvertrages verkannt
<lb/>und denselben mit einem gewöhnlichen Dienstmiethvertrage verwechselt (Nr. 9
<lb/>der Instruktion vom 7. April 1839), sowie die §§. 1, 160, 161 der Gesinde- 
<lb/>ordnung vom 8. November 1810, die §§. 869, 895 ff. Tit. 11 und den §. 4
<lb/>Tit. 1 Thl. I. des A. L.-R. verletzt habe, weil es nicht nothwendig sei. daß das
<lb/>Gesinde im Hause der Herrschaft wohne, daß es in der Familie des Hausherrn
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0374.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Dienste leiste und der hausherrlichen Gewalt des Dienstherren unterstehe; denn
<lb/>nach dem §. 1 der Gesindedienstordnung gründe sich das Verhältniß zwischen
<lb/>Herrschaft und Gesinde auf einen Vertrag, wodurch der eine Theil zur Leistung
<lb/>gewisser häuslicher und wirthschaftlicher Dienste auf eine bestimmte Zeit, so wie
<lb/>der andere zu einer dafür zu gebenden bestimmten Belohnung sich verpflichte;
<lb/>die persönliche Verbindung zwischen Gesinde und Herrschaft könne eine mehr
<lb/>oder weniger nahe sein, und der §. &amp; Tit. 1 Thl. I. des A. L.-R. beweise nichts
<lb/>für die Ansicht des zweiten Richters.

<lb/>Es kommt lediglich auf die Beantwortung der Frage an, welchen Begriff
<lb/>die Gesindeordnung vom 8. November 1810 mit den Worten: Gesinde und
<lb/>Dienstbote, die sie unterschiedslos gebraucht, verbindet. Zm §. 1 a. a. O.
<lb/>ist zwar der Gesindedienstvertrag definirt, aber unter der Voraussetzung seines
<lb/>Abschlusses zwischen Herrschaft und Gesinde und der Begriff des letzteren ist
<lb/>darin nicht definirt. Es muß daher im konkreten Falle eines Dienstvertrages
<lb/>beim Zweifel hierüber untersucht werden, inwiefern die Bestimmungen der Ge- 
<lb/>sindeordnung darauf Anwendung finden und demzufolge ein Gesindedienstvertrag
<lb/>für vorhanden anzunehmen ist oder nicht. Dies hat der zweite Richter gethan,
<lb/>ohne dabei der gerügten Verstöße sich schuldig zu machen. Einerseits faßt er das
<lb/>Rechtsverhältniß zwischen Dienstherrschaft und Gesinde dahin auf, daß es, außer
<lb/>der Leistung häuslicher und wirthschaftlicher Dienste gegen Entgelt, eine persön- 
<lb/>liche Verbindung des Gesindes und der Dienstherrschaft in sich schließe, in
<lb/>welcher das Gesinde der Herrschaft zu Gehorsam, Ehrerbietung und Treue, diese
<lb/>dagegen jenem zu angemessener Behandlung und zu einer gewissen Fürsorge
<lb/>verpflichtet wird. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung ist auch seitens des
<lb/>Verklagten nichts erinnert. Wenn sodann der zweite Richter weiter annimmt,
<lb/>daß demzufolge das Gesinde in ein eigenes Verhältniß zur Dienstherrschaft trete,
<lb/>daß es vertragsmäßig in die Familie des Dienstherrn ausgenommen, — be- 
<lb/>stimmt zu Dienstleistungen in derselben — und der hausherrlichen Gewalt des
<lb/>Dienstherrn unterworfen werde, so steht ihm dabei nicht allein die Gesinde- 
<lb/>ordnung selbst in den §§. 56 ff., sondern auch der als verletzt bezeichnete §. 4
<lb/>Tit. 1 Thl. I. des A. L.-R. zur Seite, nach welchem das Gesinde zurchäuslichen
<lb/>Gesellschaft (§. 3 a. a. O.) gerechnet wird. Er hat daher die Natur des^Gesinde-
<lb/>dienstvertrages nicht verkannt. Andererseits ist er — thatsächlich unangefochten —
<lb/>davon ausgegangen, daß, abweichend von jenem Vertrage, das in der Provinz
<lb/>Posen übliche Einlieger (Komorniks-) Verhältniß des Klägers zum Verklagten
<lb/>theils nur die Verpflichtung, an einer bestimmten Anzahl von Tagen wirthschaft-
<lb/>liche Dienste, die ihrer Art, Zntensivität und Dauer nach, Vertrags- oder ge- 
<lb/>wohnheitsmäßig fixirt seien, zu leisten, theils die Pflicht des Dienstherrn be- 
<lb/>gründet habenden versprochenen Lohn, Deputat und Wohnung für die Familie
<lb/>des Komorniks zu gewähren, daß Kläger nach Leistung der verabredeten, zu
<lb/>anderen häuslichen oder wirthschaftlichen Diensten nicht verbunden, der Bot- 
<lb/>mäßigkeit des Hausherrn nicht, wie das Gesinde, unterworfen und dessen Fa- 
<lb/>milie nicht zugehörig gewesen sei.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0375.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Unter diesen Umständen kann von der gerügten Verwechselung verschieden»
<lb/>artiger Verträge mit einander und Verletzung der §§. 869, 895 ff. Tit. 11 Thl. I.
<lb/>des A. L.-R. nicht die Rede sein. '

<lb/>Die Folgerung, welche der zweite Richter aus der für die Provinz Preußen
<lb/>erlassenen Kabinetsordre vom 8. August 1837 zieht, daß. weil darin anerkannt,
<lb/>daß die Instleute der Provinz Preußen nicht zum Gesinde zählen, und nur in
<lb/>Betreff dieser bestimmt wird, daß bei Streitigkeiten zwischen ihnen und den
<lb/>Dienstherrschaften die Polizeibehörde auf dieselbe Weise, wie es für die eigent- 
<lb/>lichen Gesindesachen gesetzlich vorgeschrieben sei, vorläufige Bestimmungen erlaffen
<lb/>und mit Vorbehalt des Rechtsweges ausführen solle, das Verhältniß zwischen
<lb/>den Einliegern (Komorniks) der Provinz Posen und ihren Dienstherrschaften
<lb/>bezüglich der vorzeitigen Entlaffung lediglich nach den Vorschriften, betreffend die
<lb/>Verträge über Handlungen, beurtheilt werden müsse, steht damit im Einklänge
<lb/>und ist nicht angefochten. Sie findet übrigens, worauf Kläger hinweist, ihre
<lb/>unmittelbare Unterstützung in dem Gesetze vom 24. April 1854, betreffend die
<lb/>Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter. Zm §. 1
<lb/>desselben werden Strafen für der Herrschaft ungehorsames und widerspenstiges
<lb/>Gesinde bestimmt und im §. 2 diese Bestimmungen auch aus Nichtgesinde be- 
<lb/>stimmter Kategorien für anwendbar erklärt, namentlich zu o. auf das Verhältniß
<lb/>zwischen dem Besitzer eines Landgutes oder einer anderen Acker- oder Forstwirth-
<lb/>schaft, sowie den von ihm zur Aussicht über die Wirthschaftsarbeiten bestellten
<lb/>Personen und „solchen Dienstleuten, welche gegen Gewährung einer Wohnung
<lb/>in den ihm gehörigen oder auf dem Gute befindlichen Gebäuden und gegen einen
<lb/>im Voraus bestimmten Lohn behufs der Bewirthschaftung angenommen sind
<lb/>(Znstleute, herrschaftliche Tagelöhner, Einlieger, Kathenleute u. s. w.)\ Darnach
<lb/>ist der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, daß Verhältniffe der vorliegenden
<lb/>Art für den Arbeiter nicht die Gestndeeigenschaft begründen.

<lb/>Hat aber der zweite Richter in der Annahme, daß Kläger kein Gesindever-
<lb/>hältniß zum Verklagten eingegangen ist, nicht gefehlt, so sind die §§. 160, 161
<lb/>der Gesindeordnung mit Recht außer Anwendung geblieben.

<lb/>42.
</p>
            <p>

               <lb/>Form der Gesiudemiethe.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 10. September 1877.)

<lb/>Der als verletzt bezeichnete §. 137 Tit. 5 Thl. I. des A. L.-R., welcher be- 
<lb/>stimmt, daß es bei dem Miethen des gemeinen Gesindes keines schriftlichen
<lb/>Vertrages bedarf, verweist dabei aus den fünften Titel des zweiten Theiles.
<lb/>Es bestimmt aber der §. 23 Tit. 5 Thl. II. daselbst, daß die Gebung und An-
<lb/>nehmung des Miethgeldes die Stelle des schriftlichen Vertrages vertritt, und
<lb/>diese Bestimmung ist wörtlich in die. jetzt maßgebende Gesindeordnung vom
<lb/>8. November 1810 (§§.22, 23) übernommen. Damit fatm nichts weiter gemeint
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0376.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>sein, als daß der schriftliche Vertrag dann entbehrlich ist, wenn das Miethgeld
<lb/>gegeben und angenommen ist, aber nicht: daß weder die Schriftform, noch das
<lb/>Geben und Nehmen des Miethgeldes-zur Klagbarkeit der Vertrages erforderlich
<lb/>ist. Man muß vielmehr diesen beiden Formen die Bedeutung beilegen, daß
<lb/>ohne dieselben die Herrschaft nicht schuldig ist, das. Gesinde anzunehmen, das Ge- 
<lb/>sinde nicht schuldig, den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten, wie sich dies auch
<lb/>klar aus den §§. 45, 46 der Gestndeordnung e contrario ergiebt.
</p>
            <p>

               <lb/>43.

<lb/>Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Unterbringung in eine Erziehungs- oder

<lb/>Besserungsanstalt.

<lb/>Preuß. Vormundschaftsordnung vom 8. Juli 1875.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 30. Januar 1877.)

<lb/>Zn Erwägung: daß der Beschluß, welcher die Unterbringung der darin ge- 
<lb/>nannten Kinder in eine Erziehungs-, resp. Besserungsanstalt für zulässig erklärt,
<lb/>von dem Vormundschaftsgerichte zu St. Wendel auf Grund des Schlußsatzes des
<lb/>§. 55 des Str.-G.-B. erlaffen worden ist, daß die Fassung dieses Schlußsatzes
<lb/>auf einem von mehreren Abgeordneten im Reichstage eingebrachten Anträge be- 
<lb/>ruht, dem das ausgesprochene Motiv zu Grunde lag, daß die Entscheidung über
<lb/>die sowohl in des Vaters, als des Kindes Rechte tief eingreifende Frage, ob
<lb/>letzteres einer derartigen Anstalt zu übergeben sei, nicht mit dem Entwürfe ledig- 
<lb/>lich der Polizei überlassen werden könne, dabei vielmehr die Konkurrenz einer,
<lb/>zur Wahrnehmung der Zntereffen des Kindes berufenen Behörde erforderlich sei;
<lb/>daß als solche aber, um den Gedanken an ein Strafgericht und ein strafgericht- 
<lb/>liches Verfahren auszuschließen, nicht das ordentliche Gericht, sondern die Vor- 
<lb/>mundschaftsbehörde zweckmäßig zu wählen sei, — die in den meisten deutschen
<lb/>Staaten ebenfalls eine gerichtliche Behörde, — auch in den Fällen, wo es sich
<lb/>um nicht bevormundete Kinder handele, einzutreten habe und nach den bei ihr
<lb/>sonst geltenden Regeln verfahre;

<lb/>daß auch der Abs. 2 des §. 8 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875
<lb/>speziell die „außerhalb einerVormundschaft oder Pflegschaft" erforder- 
<lb/>liche Thätigkeit „des Vormundschaftsgerichtes" zum Gegenstände hat, welche in
<lb/>einer Reihe von Fällen, z. B. §. 97 a. a. £&gt;., §§. 86 91, Tit. II. des A. L.-R.,
<lb/>wo ähnliche Erziehungs-, resp. Zuchtmaßregeln, als im §. 55 des Str.-G.-B.,
<lb/>in Frage stehen, gesetzlich eintritt;

<lb/>daß hiernach der fragliche Beschluß, auch soweit er die Kinder, deren beide
<lb/>Eltern noch leben, betrifft, als eine Anordnung des Vormundschaftsgerichtes im
<lb/>Sinne des Gesetzes vom 5. Zuli 1875 sich darstellt;

<lb/>in Erwägung: daß weder der Wortlaut des §. 55 des Str.-G.-B., noch die
<lb/>legislatorischen Verhandlungen zu demselben irgend einen Anhalt dafür geben,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0377.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>daß der Beschluß der Vormundschaftsbehörde von dem Gesetzgeber als unanfechtbar
<lb/>gedacht sei, für diese Annahme auch die praktischen Gründe, welche der Einsen-
<lb/>dungsbericht hervorhebt, nicht entscheidend sein können;

<lb/>daß vielmehr die Frage, ob ein solcher Beschluß definitiv oder durch Rechts-
<lb/>mittel angreifbar, ob derselbe sofort oder erst nach eingetretener Rechtskraft
<lb/>wirksam ist, nach den Vorschriften der Landesgesetze beurtheilt werden muß;

<lb/>daß nach dem §. 10 a. a. O. gegen die Anordnungen des Vormund schafts-
<lb/>gerichtes Beschwerde stattfindet und die Entscheidung, und zwar endgiltig, in
<lb/>dem Bezirke des Appellaiionsgerichtshofes zu Köln durch das Landgericht, in dem
<lb/>Bezirke des Appellationsgerichtes zu Celle durch das Obergericht, in den übrigen
<lb/>Landestheilen durch das Appellationsgericht erfolgt, daß hiernach zunächst soviel
<lb/>seststeht, daß von der gerügten Machtüberschreitung des Landgerichtes, sowie von
<lb/>einer Verletzung des §. 55 a. a. O. im vorliegenden Falle keine Rede sein
<lb/>kann;

<lb/>daß sodann unter einer „endgiltigen Entscheidung" schon dem Wortlaute nach
<lb/>eine solche, die einer Anfechtung im Rechtswege nicht weiter unterliegt, zu ver- 
<lb/>stehen ist, auch die Auslegung des Oberprokurators, der immerhin den Kassations-
<lb/>rekurs als außerordentliches Rechtsmittel für zulässig erachtet, in dem Gesetze
<lb/>eine Unterstützung nicht findet;

<lb/>daß nämlich der §. 10 a. a. O., der für den Bezirk des Appellationsgerichts-
<lb/>hofes zu Köln neues Recht enthält, wie es in den Motiven der Regierungs- 
<lb/>vorlage heißt, „die Beschwerdeinstanz im Anschluffe an die bestehenden Einrich- 
<lb/>tung bestimmt";

<lb/>daß in den Rechtsgebieten der Verordnung vom 2. Januar 1849 (§§. 25
<lb/>und 35) und der Verordnung vom 21. Zuli 1849 (§ 74 Abs. 2), ferner im
<lb/>Geltungsbereiche der Verordnung vom 24. Zuni 1867 (§. 83) und 27. Zuni 1867
<lb/>(§. 2 Abs. 2) Beschwerden in prozessualischen Angelegenheiten demZnstanzen-
<lb/>zuge der für Erkenntniffe in diesen Sachen zulässigen Rechtsmittel folgen, für
<lb/>Beschwerden in nicht prozessualischen Angelegenheiten dagegen das Appella-
<lb/>Lionsgericht die alleinige Znstanz bildet, so daß es bei dessen Entscheidung sein
<lb/>Bewenden hat, daß ebenso die Prozeßordung für Hannover (§§. 458 und 455)
<lb/>gegen Entscheidungen der Obergerichte, die auf Beschwerden in Sachen der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit ergangen sind, ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich nicht
<lb/>zuläßt, daß daher in gleichem Sinne der Begriff der endgiltigen Entscheidung im
<lb/>§. 10 a. a. O., der eine einheitliche Norm für die ganze Monarchie bildet, auf-
<lb/>zufaffen und nur anzunehmen ist, daß auch im Bezirke des Appellationsgerichts- 
<lb/>hofes zu Köln die Landgerichte, mit Ausschluß des in Frage stehenden außer- 
<lb/>ordentlichen Rechtsmittels, entscheiden,

<lb/>daß hiernach der Kaffationsrekurs gegen den angegriffenen Rathskammer- 
<lb/>beschluß überhaupt gesetzlich unzulässig, und es daher einer Prüfung der weiteren
<lb/>Fragen, ob die Staatsanwaltschaft zur Einlegung des Rechtsmittels befugt zu
<lb/>erachten, und ob letztere hier in der vorgeschriebenen Form stattgefunden habe,
<lb/>nicht bedarf.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>44.

<lb/>Besoldung der Gemeindevorsteher. Sogenannte Scholzeukiefer.

<lb/>Preuß. Kreisordnung vom 13. Dezember 1872.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 15. Mai 1878.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde der Verklagten behauptet, daß der §. 28 der
<lb/>; Kreisordnung auf ein Verhältniß der in Rede stehenden Art, d- i. aus Ser- 
<lb/>vituten überhaupt keine Anwendung finde. Der Appellationsrichter verletze die
<lb/>§§. 28, 31, 70 der Kreisordnung, die §§. 90, 92 der Eint., die §§. 1, 9, 11 bis
<lb/>13 Tit. 8 Thl. I. des A L.-R., den §. 1 der Einl. zur A. G.-G., verkenne auch
<lb/>das Wesen einer Servitut unter Verstoß gegen die Nr. 9 der Instruktion vom
<lb/>7. April 1839. Wäre aber auch der gedachte §. 28 an sich auf ein solches
<lb/>Verhältniß anwendbar, so müßte er doch, in Betracht des Judikates vom
<lb/>26. September 1865, hier ausgeschlossen bleiben. Denn in das durch dieses
<lb/>Erkenntniß wohlerworbene Recht auf Abfindung für die servitutarische Verpflich- 
<lb/>tung des Fiskus könne die Kreisordnung rückwirkend nicht eingreifen. Den
<lb/>Appellationsrichter treffe daher jedenfalls der Vorwurf einer Verletzung des §. 28
<lb/>der Kreisordnung, der Grundsätze von der Wirkung rechtskräftiger Entschei- 
<lb/>dungen (§§. 65, 66 der Einl., §. 1 Tit. 16 Thl. I. der A. G.-O.) und des
<lb/>§. 14 der Einl. z. A. L.-R.

<lb/>Die Beschwerde ist nicht begründet.

<lb/>Der §. 28 der Kreisordnung bestimmt:

<lb/>Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Ersatz ihrer baaren Aus- 
<lb/>lagen und auf die Gewährung einer mit ihren amtlichen Mühewaltun- 
<lb/>gen in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung.

<lb/>Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob.

<lb/>Alle fortlaufenden Geld- und Naturalbeiträge der. Gutsherren zu
<lb/>Remuneration des Gemeindevorstehers fallen fort.

<lb/>Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamtes aus- 
<lb/>gewiesen sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht
<lb/>zurückgefordert werden. Sind solche Landdotationen allein oder in
<lb/>Verbindung mit Geld- oder Naturalbeiträgen von dem Gutsherrn ge- 
<lb/>währt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von dem Gemeindevorsteher
<lb/>auch ferner die Wahrnehmung der Gutsvorstehergeschäfte, bezw. die
<lb/>Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (§. 31 Abs. 3) zu
<lb/>fordern.

<lb/>Der Gutsherr wie die Gemeinde, kann die Lösung eines derartigen
<lb/>Verhältnisses gegen Fortfall der Geld- und Naturalbeiträge und gegen
<lb/>Entschädigung für die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht
<lb/>dabei das Recht zu, statt der Gewährung einer Entschädigung die Land- 
<lb/>dotationen herauszugeben.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0379.tif"
                n="375"
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            <p>

               <lb/>. Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 375

<lb/>Der dritte Absatz dieser Vorschrift, auf welchen es hier wesentlich ankommt,

<lb/>war in dem Entwürfe der Kreisordnung, den die Regierung im Jahre 1869

<lb/>dem Landtage vorlegte, nicht enthalten. (Bergt, den §. 26 des Entwurfes,

<lb/>Nr. 4 Bd. 1 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1869/70). Derselbe
<lb/>verdankt seine Entstehung einem Amendement des Grafen zu Eulen bürg.
<lb/>(Nr. 240 Bd. 4 a. a O.) Der Antragsteller begründete in der Sitzung des
<lb/>Hauses der Abgeordneten vom 11. Januar 1870 das Amendement, soweit es
<lb/>hier in Betracht kommt, dahin:

<lb/>' „Das Aequivalent, welches - dem jedesmaligen Schulzen (eigentlich der
<lb/>Gemeinde) seitens der Gutsherrschast dafür gewährt worden, daß derselbe
<lb/>die öffentlichen Geschäfte nicht blos sür die Gemeinde, sondern auch für den
<lb/>Gutsherrn mitbesorge, komme in verschiedenen Formen vor: es sei entweder
<lb/>Land allein, oder es seien Geld- und Naturalbeiträge allein, oder es sei beides
<lb/>zugleich gewährt. In Konsequenz der beiden ersten Absätze des Paragraphen
<lb/>folge, daß die Geld- und Naturalbeiträge für dergleichen Leistungen fortfielen.
<lb/>Dies ergebe zwar eine richtige Interpretation von selbst, aber ein Ausdruck
<lb/>sei wünschenswerth, um jedem Zweifel vorzubeugen."

<lb/>Damit war man allseitig einverstanden und das Amendement wurde ange- 
<lb/>nommen. (Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Ab- 
<lb/>geordneten, 1869/70 Bd. 3 S. 1381 ff.) Diesem Beschluffe entsprechend, ent- 
<lb/>hielten die in den Legislaturperioden 1871/72 und 1872/73 dem Landtage
<lb/>vorgelegten Entwürfe der Kreisordnung die fragliche Bestimmung im dritten
<lb/>Absätze. In keinem der beiden Häuser ist bei den weiteren Verhandlungen gegen
<lb/>diesen Absatz eine Erinnerung erhoben.

<lb/>Zweifellos ist hiernach die Vorschrift im 3. Abs. des §♦ 28 der Kreisord- 
<lb/>nung die nothwendige Folge der gesetzlichen Umbildung des zwischen der Guts- 
<lb/>herrschaft und den Landgemeinden früher bestandenen Rechtsverhältnifies. Die
<lb/>Abhängigkeit der Gemeinden von ihrer Gutsherrschaft hat aufgehört; die Ge- 
<lb/>meinden und selbstständigen Gutsbezirke bestehen neben einander; den Gemeinden
<lb/>gebührt die eigene Wahl ihrer Vorsteher (§§. 23, 31 a. a. £).); die Gemeinde- 
<lb/>vorsteher Haben, abgesehen von der Voraussetzung des Abs. 4 im §. 28 oder
<lb/>besonderer Uebertragung nach dem §. 31 Abs. 3, Gutsvorstehergeschäfte nicht
<lb/>wahrzunehmen. Deshalb liegt den Gemeinden nunmehr die alleinige Aus- 
<lb/>bringung der Remuneration ihrer Vorsteher ob. Die dazu früher von den
<lb/>Gutsherren an Geld und Sachen in Natur gegebenen Beiträge sind mit dem
<lb/>Inkrafttreten der, aus Gründen des öffentlichen Rechtes geschehenen Umwande- 
<lb/>lung des Rechtsinstitutes durch die Kreisordnung fortgesallen; demgemäß hat
<lb/>dieses Gesetz die frühere Verbindlichkeit der Gutsherrschaften ausdrücklich zeitlich
<lb/>begrenzt. (Vergl. Savigny, System des römischen Rechtes Bd. 8 S. 514,
<lb/>Bornemann, Erörterungen S. 2.)

<lb/>Bei der Beurtheilung, ob eine fortlaufende Gewährung von Geld und
<lb/>Sachen seitens des Gutsherrn dem' fraglichen Abs. 3 des §. 28 unterzustellen
<lb/>ist, kommt es darauf an, daß sie als Beitrag zur Remuneration des Gemeinde-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0380.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. '

<lb/>Vorstehers erfolgte. Sie muß in dem Verhältnisse des Gutsherrn zur Gemeinde
<lb/>ihren Grund gehabt, und eine Beihülfe zu der Besoldung, bezw. Entschädigung
<lb/>des Gemeindevorstehers für dessen Leistungen im öffentlichen Interesse der Ge- 
<lb/>meinde und der Gutsherrschaft bezweckt haben.

<lb/>Ohne Belang erscheint es dagegen, ob einer Gewährung von Sachen in
<lb/>Natur, unter der gedachten Voraussetzung, der rechtliche Karakter einer Reallast
<lb/>oder einer Grundgerechtigkeit (Entscheidungen des Ober-Tribunals Vd. 42 S. 196)
<lb/>beizumeffen ist. Der Begriff „Beitrag" umsaßt Reallasten, wie Servituten. Daß
<lb/>in dieser Hinsicht nicht zu unterscheiden, ergeben auch die oben mitgetheilte Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte und der Geist und Zweck des Gesetzes. Damit ist die An- 
<lb/>nahme unvereinbar, daß die Verbindlichkeit, deren Grund und Zweck fortgefallen,
<lb/>deshalb fortbestehe, weil sie, nach der Art der Erfüllung, sich als eine Servitut
<lb/>darstellt. Das Gesetz würde eine nicht begreifliche Lücke enthalten, wenn es sich
<lb/>nicht auch aus die, zu dem in Rede stehenden Zwecke den Gemeinden (als irre- 
<lb/>guläre Servituten, Förster, Theorie und Praxis rc. 3. Aust., Bd. 3 S. 303)
<lb/>von den Gutsherren bewilligten Gerechtigkeiten auf Holz, Weide u. s. w.
<lb/>erstreckte.

<lb/>Ebenfalls unerheblich ist es bei der zwingenden Natur der fraglichen Vor- 
<lb/>schrift, ob die Verpflichtung der Gutsherrschaften zur Gewährung fortlaufender
<lb/>Geld- und Naturalbeiträge zu den ortsgerichtlichen Verwaltungskosten durch
<lb/>Rezesse oder rechtskräftige Urtel festgestellt war. (Vergl. Wach ler, Kreisordnung
<lb/>S. 65 Note 77; v. Savigny, a. a. O. S. 519.)

<lb/>Hiernach ist die Behauptung des Verklagten, daß der §. 28 Abs. 3 der
<lb/>Kreisordnung auf ein Rechtsverhältniß, wie es hier vorliegt, überhaupt nicht
<lb/>anwendbar sei, unbegründet. Nach dem Judikate vom 26. September 1865 ist
<lb/>die Scholzenkieser alljährlich „als ein gutsherrlicher Beitrag für Verwaltung des
<lb/>Schulzenamtes" einer jeden der betheiligten Gemeinden gegeben worden. Durch
<lb/>diesen Thatbestand erachten die Vorderrichter die Erfordernisse der. streitigen Vor- 
<lb/>schrift mit Recht für erfüllt. Bei der schließlichen Unterstellung des Thatbestandes
<lb/>unter diese Vorschrift seitens des Appellationsrichters kann es auf sich beruhen,
<lb/>daß er die vorhergehende Beurtheilung damit beginnt: Von solchen fortlaufenden
<lb/>Geld- und Naturalbeiträgen der Gutsherrschast zur Remuneration des Gemeinde- 
<lb/>vorstehers (wie im 28) sei hier freilich keine Rede, sondern, nach der Fest- 
<lb/>stellung durch das gedachte Judikat, von einer ablösbaren Servitut der be- 
<lb/>treffenden Gemeinden gegen fiskalische Forstreviere. Umsomehr, als der
<lb/>Appellationsrichter zuletzt auch die, mit obiger Rechtsentwickelung übereinstim- 
<lb/>mende Begründung im ersten Urtel zu der seinigen macht.

<lb/>Dahingestellt kann auch bleiben, ob der Appellationsrichter in entsprechender
<lb/>Weise den 4. und 5. Abs. des §. 28 (von den Landdotaüonen) in Bezug nimmt,
<lb/>um darzulegen, daß die Feststellung einer Abfindung der Gemeinden jetzt keinen
<lb/>Zweck mehr haben würde. Denn es ist dies kein wesentlicher Entscheidungs-
<lb/>grund.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0381.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>- Allerdings macht der Appellationsrichter, mit Rücksicht auf den §. 70 der
<lb/>Kreisordnung, noch geltend, daß der Fiskus hier einen Vortheil für sich nicht
<lb/>suche. Nach diesem Paragraphen überweist nämlich der Staat den Kreisen, als
<lb/>Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung, die Summen, welche er in Folge
<lb/>der Kreisordnung durch das Eingehen der Polizeiverwaltungen, durch den Weg- 
<lb/>fall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten an den,
<lb/>im Staatshaushaltsetat für das Zahr 1873 für genannte Zwecke veranschlagten
<lb/>Ausgaben fernerhin ersparen wird. Zutreffend bemerkt die Nichtigkeitsbeschwerde,
<lb/>daß dies für die Rechtsfrage bedeutungslos sei. Denn für die Auslegung des
<lb/>§. 28 ist es ohne jedes Gewicht, ob Fiskus der Gutsherr war. Aber die Rüge

<lb/>kann keinen Erfolg haben, weil auch dieser Grund keine wesentliche Stütze des

<lb/>zweiten Urtels bildet.

<lb/>Sonach .'beseitigen sich die in erster Linie stehenden Angriffe wegen Ver- 
<lb/>letzung der Kreisordnung und der damit in Verbindung angeführten Vor- 

<lb/>schriften.

<lb/>Aber auch die Vorwürfe, welche für den Fall, daß der §. 28 Abs. 3 der
<lb/>Kreisordnung auf ein Rechtsverhältniß der vorliegenden Art an sich anwendbar,
<lb/>aus Grund der Bestimmung des Judikates vom 26. September 1865 über die
<lb/>zu gewährende Abfindung erhoben sind, erscheinen als hinfällig.

<lb/>Bei dem, auf die Provokation des Fiskus in Betreff der Verbindlichkeit
<lb/>zur Gewährung der Scholzenkiesern eingeleiteten Ablösungsverfahren wurde
<lb/>namentlich streitig: die Ablösbarkeit, eventuell, ob die Verbindlichkeit als Real-
<lb/>last oder als Dienstbarkeit, und zu welchem Zahreswerthe, abzulösen sei. Die
<lb/>Streitpunkte mußten vorweg zur Entscheidung gebracht werden, §§. 104 ff.,
<lb/>158 der Verordnung vom 20. Juni 1817. Das Urtel vom 26. September 1865
<lb/>hat sie entschieden. Zn demselben sind aber für die Abfindung nur die allge- 
<lb/>meinen gesetzlichen Grundsätze festgestellt worden. Ueber die Art der Abfindung
<lb/>(Rente, Kapital, Land) enthält es keine Bestimmung, und konnte es nicht ent- 
<lb/>halten, weil darüber noch nicht verhandelt war; es behielt die Feststellung der
<lb/>^Abfindungssumme ausdrücklich vor. Den Gemeinden stand also beim Inkraft- 
<lb/>treten der Kreisordnung keineswegs aus Grund des Judikates ein wohlerworben
<lb/>nes Recht aus eine bestimmte Abfindung zu. Namentlich waren die Bedingungen,
<lb/>von denen, in Ermangelung einer hier nicht stattgemndenen Einigung, eine Ab- 
<lb/>findung in Land, welche die Gemeinden, beanspruchen, abhängt (Art. 10 des
<lb/>Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ergänzung der Gemeinheitstheilungs-
<lb/>ordnung), hier noch gar nicht erörtert. Die Kreisordnung wirkt auf derartige
<lb/>Rechtsverhältniffe (insoweit sie nicht im 4. und 5. Abs. des §. 28 hinsichtlich
<lb/>bereits angewiesener Landdotationen Besonderes verordnet, vergl. Entscheidungen,
<lb/>Bd. 77 S. 321) nur dann nicht ein, wenn sie an dem erwähnten Zeitpunkte
<lb/>durch Vergleich, Rezeß oder Urtel bereits aufgehoben waren Die hier streitige
<lb/>Verbindlichkeit war damals auf solche Weise noch nicht erledigt. Der Appel- 
<lb/>lationsrichter hat daher durch die Annahme, daß sie in Folge der Kreisordnung
<lb/>fortgesallen, weder gegen die Grundsätze von der Rechtskraft gefehlt, noch gegen

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. Band IV. Heft 4. 25
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0382.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>den §. 14 der Einleitung zum A. L.-R., wonach neuen Gesetzen keine rück- 
<lb/>wirkende Kraft beiwohnt. Es scheitert also, auch vom eventuellen Gesichts- 
<lb/>punkte aus, die Beschuldigung einer unrichtigen Anwendung des §. 28 der
<lb/>Kreisordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>44.

<lb/>Ausscheiden einer Stadt aus dem Verbände eines Landkreises zum Zwecke der
<lb/>Bildung eines Stadtkreises. — Vermögeusauseiuaudersetznng hierbei, ins- 
<lb/>besondere in Ansehung der Regelung der Last zur Unterhaltung der
<lb/>Kreischausseen.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Gerichts in Berlin vom 10. Juli 1877.)

<lb/>Die Stadt Charlottenburg ist mit dem Beginne des Jahres 1877. in Ge- 
<lb/>mäßheit des §. 4 der Kreisordnung vom 13 Dezember 1872 aus dem Verbände
<lb/>des Kreises. Teltow ausgeschieden. Bei der zu diesem Zwecke erfolgten Ver- 
<lb/>mögensauseinandersetzung blieb alleinj das streitig, ob die Stadt Charlottenburg
<lb/>verpflichtet sei, zur ferneren Unterhaltung der Kreischauffeen des Kreises Teltow
<lb/>beizutragen. In Folge besten klagte dieser Kreis mit dem Anträge:

<lb/>prinzipaliter dahin Entscheidung treffen «zu wollen, daß die Unter- 
<lb/>haltung der vorhandenen 9,8 Meilen Kreischauffeen nach wie vor gemein- 
<lb/>same Last der beiden Kreise Charlottenburg und Teltow bleibe, und
<lb/>zwar bis zur anderweiten Vereinbarung und unter Ausrechterhaltung
<lb/>des zur Zeit bestehenden Kostenvertheilungsmaßstabes.

<lb/>eventualiter, im Falle dies nicht zulässig sein sollte, die Stadt
<lb/>Charlottenburg zu verurtheilen, für ihren auf den Kreis Teltow über- 
<lb/>gehenden Antheil an der Kreischausseeunterhaltungslast eine jährliche
<lb/>Rente von mindestens 5000 dt. oder ein Abfindungskapital von min-
<lb/>bestens 100,000 dt. an den Kreis zu zahlen. *

<lb/>Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und das Bezirksverwal- 
<lb/>tungsgericht zu Potsdam erkannte dahin,

<lb/>daß die beklagte Stadtgemeinde schuldig, an Kläger jährlich 2000 dt
<lb/>als Beitrag zu der Unterhaltüngslast der Kreischauffeen vom 1. Januar
<lb/>1877 ab so lange zu zahlen, als die gegenwärtig bestehenden 9,8 Meilen
<lb/>Kreischauffeen vom Kreise Teltow unterhalten würden, Kläger dagegen
<lb/>mit den weiter gehenden Anträgen abzuweisen.

<lb/>Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung
<lb/>ein, Kläger, weil die der Stadt zur Zahlung auferlegte jährliche Rente nach dem
<lb/>Maßstabe der thatsächlich künftighin zur Unterhaltung der Chausseen aufzuwen- 
<lb/>denden Kosten zu niedrig bemessen sei, die Beklagte unter Wiederholung des in
<lb/>erster Instanz gestellten Antrages.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0383.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Das OberverwaltungsgerichL hat dem Letzteren entsprechend, unter, Abände- 
<lb/>rung der Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichtes, die Klage des Kreises
<lb/>Teltow abgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Während die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 int §. 3 bestimmt, daß
<lb/>die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie die Zu- 
<lb/>sammenlegung mehrerer Kreise durch Gesetz zu erfolgen haben, ist im §. 4 da- 
<lb/>selbst den Städten mit mindestens 25,000 Seelen die Befugniß beigelegt worden,
<lb/>ohne einen vorgängigen Akt der Gesetzgebung aus dem Verbände der Landkreise,
<lb/>denen sie angehören, auszuscheiden. Für beide Fälle hat das Gesetz eine Ver- 
<lb/>mögensauseinandersetzung vorgesehen, bei welcher entstehende Streitigkeiten durch
<lb/>den Richter im Verwaltungsstreitverfahren entschieden werden sollen. Eine Norm
<lb/>für diese Entscheidung giebt die Kreisordnung für die im §. 3 vorgesehenen Fälle
<lb/>nicht, da, soweit eine solche erforderlich ist, dieselbe stets durch das nothwendig
<lb/>ergehende Spezialgesetz nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles
<lb/>ertheilt werden kann; dagegen ist für das Ausscheiden der größeren Städte eine
<lb/>solche Norm im §. 4 mit den Worten vorgeschrieben worden:

<lb/>„Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber
<lb/>zu treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an-dem gemein- 
<lb/>samen Aktiv- und Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie
<lb/>etwa an fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken
<lb/>der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat."

<lb/>Hiernach mußte sich der Vorderrichter, wie er gethan, die Frage vorlegen,
<lb/>unter welchem Gesichtspunkte die Chausseeunterhaltungslast als Gegenstand der
<lb/>Auseinandersetzung aufzufaffen sei?

<lb/>Der von ihm hierauf gegebenen Antwort stehen jedoch erhebliche Bedenken
<lb/>entgegen.

<lb/>Die Chausseen werden vom Kreise wie von der Provinz und bisher vom
<lb/>Staate lediglich zu öffentlichem Gebrauche im öffentlichen Verkehrsinteresse gebaut
<lb/>und die Kreischauffeen haben dem entsprechend im Wesentlichen auch den recht-
<lb/>lichen Charakter der Staatsstraßen, welche als öffentliche Sachen (res publicae)
<lb/>außer Verkehr sind. (Vergl. in dieser Beziehung Koch, Lehrbuch des Preußischen
<lb/>Privatrechts, III. Auflage, §. 85 Bd. I. S. 205.) Ihrer Bestimmung gemäß
<lb/>sind sie also nicht Erwerbsquelle der Kreise, vielmehr belasten sie diese regelmäßig
<lb/>mit so hohen, durch die Unterhaltung bedingten Ausgaben, daß die Einnahmen
<lb/>aus den Nutzungen weit dagegen Zurückbleiben. Hiernach können die Chausseen,
<lb/>obwohl sie im Eigenthume der Kreise stehen, der Regel nach nicht als „Aktiv-
<lb/>: vermögen" derselben zum Zwecke einer Vermögensauseinandersetzung, d. h. als
<lb/>Vermögensstücke in Betracht kommen, deren Nutzungen außer der Deckung der
<lb/>Kosten ihrer Unterhaltung auch noch zur Befriedigung anderer Bedürfnisse des
<lb/>Kreises dienen und daher die Steuerlast der Kreiseingeseffenen verringern. (§§. 9
<lb/>und 116 Nr. 3 der Kreisordnung.) Das Eigenthumsverhältniß an den Chausseen

<lb/>25*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0384.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>tritt hinter der Verbindlichkeit zu ihrer Unterhaltung völlig zurück, wie denn dem
<lb/>entsprechend auch der §. 18 des Gesetzes, betreffend die Dotation der Provinzial- 
<lb/>verbände, vom 8. Juli 1875 G.-S. S. 497 — den Provinzen an erster

<lb/>Stelle die Verwaltung und Unterhaltung der Staatschausseen übertragt und auf
<lb/>Grund dessen weiter bestimmt, daß mit der Unterhaltung zugleich das Eigenthum
<lb/>an den Chausseen nebst allen Nutzungen und Pertinenzien übergehe.

<lb/>So wenig wie die Chauffeen hiernach zu dem Aktivvermögen der Kreise im
<lb/>Sinne des § 4 der Kreisordnung, zu deren nutzbarem Grund- und Kapitalver- 
<lb/>mögen gehören, ebensowenig fällt die Unterhaltungslast unter den Begriff des dem
<lb/>Aktivvermögen gegenübergestellten Passivvermögens.

<lb/>Schon der gewöhnliche Sprachgebrauch begreift unter Passivvermögen nie- 
<lb/>mals die Ausgaben, welche das Besitzthum des Einzelnen zu seiner Unterhaltung
<lb/>erfordert, sondern lediglich die Dritten gegenüber eingegangenen vermögensrecht- 
<lb/>lichen Verbindlichkeiten, insbesondere also Kapitalschulden einschließlich der rech- 
<lb/>nungsmäßig zu kapitalisirenden Passivrenten. Dem entspricht auch völlig der
<lb/>Sprachgebrauch der Gesetze, wo diese das Vermögen der Personen nach seinen
<lb/>einzelnen Bestandtheilen unter Berücksichtigung des Passivoermögens kategorisiren,
<lb/>so §. 52 Tit. 5. LH. II. A. G.-O, wonach im Titel XXI. der gerichtlichen Nach-
<lb/>laß-Inventarien „an Passivis und Schulden" die Schulden und Ansprüche an
<lb/>die Verlaffenschaft zu verzeichnen sind, und das Marginale zu §§. 522 ff. Tit. 18
<lb/>Lheil II’ A. L.-R., welches dem Vermögen des Mündels die „Passivschulden"
<lb/>gegenüberstellt. Daß der Gesetzgeber mit dem im §. 4 der Kreisordnung ge- 
<lb/>brauchten Ausdrucke „Passivvermögen" einen weiteren Begriff habe verbinden
<lb/>wollen, ist umsoweniger anzunehmen, als es andernfalls, worauf die Beklagte
<lb/>durch den Hinweis auf die etatsmäßigen Gehälter der Kreisbeamten zutreffend
<lb/>aufmerksam macht, im Gesetze an einem sicheren Anhalt für eine Einschränkung
<lb/>des Begriffs Passivvermögen auf bestimmte Kategorien etatsmäßiger Ausgaben
<lb/>in der Vermögensverwaltung der Kreiskommunen fehle und eine Anwendung
<lb/>desselben, wie die vom Vorderrichter für zulässig erachtete, folgerichtig allerdings
<lb/>dazu führen würde, alle etatsmäßigen Ausgaben der Kreise, welche auf einer
<lb/>rechtlichen Verbindlichkeit beruhen, zu dem Passivvermögen zu rechnen.

<lb/>Daß die Absicht des Gesetzgebers nicht hieraus gerichtet gewesen ist, unter- 
<lb/>liegt keinem Zweifel. Es hieße offenbar den Zweck des Ausscheidens der Stadt
<lb/>aus dem, Kreise vereiteln, wenn man die Bilanz zwischen den Einkünften des
<lb/>Korporationsvermögens und den Gesammtausgaben des Kreises ziehen und der
<lb/>Stadt einen verhältnißmäßigen Antheil an der Minusdifferenz auferlegen wollte,
<lb/>den sie nach wie vor — anstatt im Wege der Kreisbesteuerung in dem der Ge- 
<lb/>meindebesteuerung — aufzubringen hätte. Alsdann hätte das Gesetz nicht wohl
<lb/>von einem Antheile am Aktivvermögen sprechen können; es hätte genügt, von
<lb/>einem Antheile am Passivvermögen zu sprechen, da schwerlich irgend ein Kreis
<lb/>in der Lage sein wird, die Geldmittel zur Bestreitung seiner gesammten Ausgaben
<lb/>ohne Erhebung von Abgaben lediglich aus den Revenüen seines Vermögens zu
<lb/>entnehmen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0385.tif"
                n="381"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Die sich hieraus ergebende Definition des Begriffs Passivvermögen im Sinne
<lb/>des §. 4 der Kreisordnung schließt übrigens keineswegs die Möglichkeit einer
<lb/>Auseinandersetzung bezüglich der Chauffeeunterhaltungslast nach Maßgabe dieses
<lb/>Gesetzes im Widerspruch mit dem offenbaren praktischen Bedürsniß und mit der
<lb/>dem entsprechenden erkennbaren Intention des Gesetzgebers aus, -

<lb/>Die Verhandlungen der Häuser des Landtages über den §. 4 der Kreis- 
<lb/>ordnung, derer, erster Entwurf vom 27. September 1869 bereits die hier ent- 
<lb/>scheidenden Worte enthielt, laffen ersehen, daß auch die aus dem Chausseebau der
<lb/>Kreise sich ergebenden Verbindlichkeiten zu den Gegenständen der Auseinander- 
<lb/>setzung behufs Ausscheidens der großen Städte aus dem Verbände der Landkreise
<lb/>gerechnet wurden (vergl. die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten am
<lb/>2. November 1869, insbesondere die Rede des Ministers des Innern, S. 249
<lb/>der stenographischen Berichte, -sowie die Rede des Berichterstatters des Herren- 
<lb/>hauses in der Sitzung am 24. Oktober 1872, Seite 412 der stenographischen
<lb/>Berichte). Dies mußte auch um so näher liegen, als der Chauffeebau
<lb/>seit langen Jahren zu den wichtigsten und finanziell bedeutsamsten Zweigen
<lb/>der Kreisverwaltung im Gebiete der jetzigen Kreisordnung gehört. Weiter
<lb/>würde aber auch dem Bedürfniffe durchaus nicht entsprochen sein, wenn das Gesetz
<lb/>die Auseinandersetzung lediglich auf die aus dem Chauffeebau den Kreisen er- 
<lb/>wachsenen Schulden als Theile ihres Passivvermögens beschränkt hätte. Die
<lb/>großen Städte bilden .meist Verkehrsmittelpunkte der ländlichen Kreise, so daß
<lb/>regelmäßig die Kreischauffeen dazu dienen, den Verkehr des platten Landes mit
<lb/>denselben und dieser mit jenem zu vermitteln. Führt zu dem Zwecke eine Kreis-
<lb/>chauffee durch die städtische Feldmark in die Stadt hinein, so ist es klar, daß in
<lb/>einem solchen Falle eine Auseinandersetzung bezüglich der Unterhaltungslast der
<lb/>Chauffee beim Ausscheiden der Stadt aus dem Kreisverbande sachlich geboten ist.
<lb/>Nicht wesentlich anders liegen, vom Standpunkte der Gerechtigkeit und Billig- 
<lb/>keit betrachtet, diejenigen Fälle, in welchen ein Netz von Kreischausseen die Inter- 
<lb/>essen der ausscheidenden Stadt in gleicher Weise fördert, ohne gerade die Stadt
<lb/>oder ihre Feldmark zu berühren, wo also beispielsweise die Kreischaussee in eine
<lb/>Provinzial- (Staats-) Straße vor dem Eintritt der letzteren in den Stadtbezirk
<lb/>mündet. Auch hier kann das Interesse der Stadt an der Unterhaltung der
<lb/>Kreischauffeen, welche ihren Verkehr mit dem Kreise vermitteln, wesentlich be- 
<lb/>theiligt sein.

<lb/>Die Kreischauffeen dienen in diesen Fällen auch nach dem Ausscheiden der
<lb/>Stadt gemeinsamen Zwecken der beiden Kreise, und der Stadtkreis hat daher
<lb/>gemäß den Schlußworten des dritten Absatzes des §. 4 a. a. O. fortdauernd zu
<lb/>den Leistungen für ihre Unterhaltung beizutragen.

<lb/>Nach alle dem ergiebt sich aus der grammatischen und logischen Inter- 
<lb/>pretation des Gesetzes, daß die Gemeinsamkeit der Zweckbestimmung die Voraus- 
<lb/>setzung fortdauernder Leistungen der aus dem Kreisverbande ausscheidenden Städte
<lb/>zur Unterhaltung der Kreischauffeen sein soll.. Wo diese Voraussetzung Platz
<lb/>greift, steht dem nichts entgegen,. mit der Unterhaltungslast auch das Eigenthum
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0386.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>882 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>an den Chausseen zu überweisen und bei dieser Regelung der finanziellen Lei- 
<lb/>stungsfähigkeit der beiden betheiiigten Kreise, da deren Erhaltung für die Siche- 
<lb/>rung des gemeinsamen Interesses wesentlich ist, billig Rechnung zu tragen.

<lb/>Im vorliegenden Falle unterliegt es nun aber keinem Zweifel, daß diese
<lb/>Voraussetzung hier thalsächlich nicht zutrifft. Zn dieser Beziehung kann der Be-
<lb/>urtheilung des Sachverhalts durch den Vorderrichter nur beigepflichtet werden.

<lb/>Die Lage der Stadt Charlottenburg im äußersten nordwestlichen Winkel des
<lb/>Teltower Kreises und der naturgemäß maßgebende Einfluß, welchen die Nachbar- 
<lb/>schaft der Stadt Berlin und die zahlreich hierher einmündenden Verkehrsstraßen
<lb/>auf die Verkehrsverhältniffe jenes Kreises üben müssen, haben in diesem den
<lb/>Kreischausseebau von der Stadt Charlottenburg derartig serngehalten, daß die- 
<lb/>selbe an den fraglichen Chausseen kein größeres, an den bedeutendsten derselben,
<lb/>den von Buchholz und Potsdam auslaufenden, vielmehr ein weit geringeres
<lb/>Interesse hat, als die benachbarten Land- und Stadtkreise. Mit Recht nimmt
<lb/>daher auch der Vorderrichter an, daß das Interesse der Beklagten an dem
<lb/>Chausseebau im Wesentlichen nur ein mittelbares gewesen sei, nämlich das Inter- 
<lb/>esse an der Hebung des Wohlstandes der von den Chausseen berührten Kreis-
<lb/>theile. Dieses kann aber nach Vorstehendem nicht maßgebend sein, da dasselbe
<lb/>mit dem Ausscheiden der Stadt aus dem Kreisverbande aufgehört hat, ein gemein- 
<lb/>sames zu sein.

<lb/>Hiernach würde der vom Kläger erhobene Anspruch nur dann gesetzlich be- 
<lb/>gründet sein, wenn die Chausseeunterhaltungslast unter den Begriff des Passiv- 
<lb/>vermögens des Kreises im Sinne des §. 4 a. a O. fiele. Da Letzteres nicht
<lb/>als zutreffend anzuerkennen ist und da die eigenartige Lage des Falles es auch
<lb/>nicht gestattet, die Kreischausseen ganz oder theilweise als den gemeinsamen Zwecken
<lb/>der jetzigen beiden Kreise dienend anzusehen, so mußte der Klageantrag als nicht
<lb/>begründet zurückgewiesen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>45.

<lb/>Beitragspflicht zu den Kreisabgabeu.

<lb/>Zu welchem Kreise ist der Pächter eines Landgutes wegen seines ans der Pach- 
<lb/>tung fließenden Einkommens zu den Kreisabgaben heranzuziehen, wenn
<lb/>derselbe seinen Wohnsitz in einem anderen als demjenigen Kreise hat, in
<lb/>welchem das Pachtgut liegt?

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Ger. in Berlin vom 31. Januar 1877.)

<lb/>Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Kreise N. und bezieht aus der
<lb/>Pachtung eines Landgutes in B., Kreis S., unbestritten ein Jahreseinkommen
<lb/>von 2400 Mark. Derselbe war von diesem Einkommen zu den Kreislasten
<lb/>des Kreises N. für das Jahr 1876 herangezogen worden. Auf die hiergegen
<lb/>gerichtete Klage erkannte das Bezirksverwallungsgericht zu Erfurt dahin, daß
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0387.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>der Kläger von jenem Einkommen zu den Kreisabgaben des Kreises N. nicht
<lb/>heranzuziehen sei.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht hat diese angefochtene Entscheidung bestätigt.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der Absatz 1 des §. 14 der Kreisordnung vom 13.. Dezember 1872 unter- 
<lb/>wirft der forensalischen Kreisbesteuerung „den Grundbesitz, das Gewerbe, den
<lb/>Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen", und unterscheidet
<lb/>hierbei für den Fall, daß ein Forense sein Grundeigenthum durch Selbstbewirth-
<lb/>schaftung nutzt, zweifellos nicht zwischen demjenigen Gewinne, welchen das Eigen- 
<lb/>thum als solches und ohne die industrielle Thätigkeit des Landwirthes in der
<lb/>Pachtrente gewährt, und andererseits dem aus dieser Thätigkeit fließenden
<lb/>Gewinne.

<lb/>Dem gegenüber fragt es sich, ob diese Unterscheidung in dem Gesetze sür
<lb/>den Fall der Verpachtung des Grund und Bodens, wie der BerusungSkläger
<lb/>annimmt, gemacht-ist?

<lb/>Dieselbe findet zunächst in dem dem §. 14 der Kreisordnung zu Grunde
<lb/>liegenden Gedanken des Gesetzgebers, wonach die Kreisbesteuerung der Fo-
<lb/>rensen rc. ein Aequivalent sür die dem Grundbesitze und dem Gewerbebetriebe
<lb/>zu Gute kommenden Leistungen der Kreisverbände bieten soll, keinen Anhalt.
<lb/>Für die praktische Handhabung des Gesetzes aber — nämlich für die Ermitte- 
<lb/>lung des Reineinkommens aus einer Pachtung — müßte dieselbe um so schwie- 
<lb/>riger und unhaltbarer werden, je mehr der Pächter, den Fortschritten derLand-
<lb/>wirthschast folgend, mit der Gewinnung der Rohprodukte deren gewerbliche
<lb/>Verwerthung und Verarbeitung verbindet.

<lb/>Ebenso wenig nöthigt aber auch der Wortlaut des Z. 14 zu der von dem
<lb/>Kreisausschuß vertretenen Rechtsauffassung. Zn dieser Beziehung liegt gegen- 
<lb/>über der bekannten landrechtlichen Auffassung der Pacht als dinglichen Rechtes
<lb/>und des Pächters als unvollständigen Besitzers am Grund und Boden die Er- 
<lb/>wägung nahe, ob nicht unter Grundbesitz im Sinne des §. 14 a. a. O. so- 
<lb/>wohl der eigenthümliche als auch der auf einem Pachtverhältniß beruhende Besitz
<lb/>des Grund und Bodens habe verstanden werden sollen.

<lb/>Der Umstand allein, daß der §. 14 als Forensen Diejenigen bezeichnet,
<lb/>welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz zu haben, in demselben Grund- 
<lb/>eigenthum besitzen, und daß der §. 16 im Zusammenhang damit der Doppel- 
<lb/>besteuerung desjenigen Eigenthums vorbeugt, welches einem Abgabepflichtigen
<lb/>aus seinem außerhalb des Kreises gelegenen Grundeigenthum zufließt, würde
<lb/>einer solchen Auslegung nicht unbedingt entgegenstehen. Denn das Gesetz hat
<lb/>durch seine Fassung die Grundlage des forensalischen Steuerverhältnisses zum
<lb/>Kreise — vom Gewerbe und.Bergbaubetriebe abgesehen — wohl; nicht auf das
<lb/>privatrechtliche volle Eigenthum am Grund und Boden beschränken und damit
<lb/>andere Rechtsverhältnisse, welche gleich dem Eigenthume ein vollständiges Nutzungs- 
<lb/>recht am Grund und Boden gewähren, wie beispielsweise den Nießbrauch, aus- 
<lb/>schließen wollen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0388.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Andererseits spricht jedoch gegen jene Auslegung, daß nicht allein der all- 
<lb/>gemeine Sprachgebrauch unter Grundbesitz nicht den Pachtbesitz an einem Grund- 
<lb/>stück, sondern dem entsprechend auch die Kreisordnung, wo immer dieselbe sonst
<lb/>die kommunalen Rechte und Pflichten der „Grundbesitzer" regelt, unter Diesen
<lb/>zweifellos nicht die Pächter des Grund und Bodens mitbegreift.

<lb/>- Der Vorderrichter rechnet daher, indem er davon ausgeht, daß der Land-
<lb/>wirthschaftsbetrieb zu den Gewerben im weiteren Sinne gehöre, die Pächter von
<lb/>Landgütern nicht sowohl zu den Grundbesitzern, als vielmehr zu den Gewerbe- 
<lb/>treibenden im Sinne des §. 14 a. a. O.

<lb/>: Dieser Auffassung ist beizupflichten.

<lb/>Dieselbe kann zunächst nicht durch die Ausführung des Berufungsklägers
<lb/>widerlegt werden, daß die Thätigkeit des Landwirthes auf die Gewinnung land-
<lb/>wirthschaftlicher Rohprodukte gerichtet, der Gewerbebetrieb aber auf die Ver-
<lb/>werthung der Rohprodukte im Wege des Handels oder der Verarbeitung be- 
<lb/>schränkt sei,, da beide Tätigkeiten, die Gewinnung wie die Verwerthung jener
<lb/>Erzeugnisse bei der Pachtung eines Landgutes regelmäßig vereinigt sind.

<lb/>Ebensowenig ist der Hinweis auf die Gewerbeordnung vom 21. Zuni 1869
<lb/>in dem vom Berusungskläger in Bezug genommenen Erkenntnisse des Bezirks-
<lb/>verwaltungsgerichtes zu Frankfurt a. O. vom 12. Mai 1875 (abgedruckt in der
<lb/>. Zeitschrift „Die Selbstverwaltung", Jahrgang 1875, S. 269) geeignet, die dort
<lb/>vertretene, mit der des Berufungsklägers übereinstimmende Auslegung des §. 14
<lb/>der Kreisordnung zu begründen.

<lb/>Zweifellos berührt allerdings die Gewerbeordnung, obwohl in derselben eine
<lb/>ausdrückliche einschränkende Bestimmung nicht enthalten ist, nach Maßgabe der
<lb/>geschichtlichen Entwickelung, welche die Gewerbegesetzgebung im Gegensätze zu
<lb/>der auf die Landwirthschaft bezüglichen genommen hat, die Rechtsverhältnisse der
<lb/>letzteren nicht. Zn den Motiven zu dem unter dem 7. April »868 dem da- 
<lb/>maligen Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Entwürfe zur Ge- 
<lb/>werbeordnung ist dies mit den Worten: „Ackerbau, Viehzucht, Gartenbau, Forst-
<lb/>wirthschaft, Weinbau, schöne Künste gehören nicht zum Gewerbebetrieb im Sinne
<lb/>dieser Gesetzgebung —" konstatirt worden.

<lb/>Dieses Moment ist jedoch für die vorliegende Frage nicht entscheidend.
<lb/>Denn abgesehen davon, daß die Reichsgewerbeordnung den Begriff des Ge- 
<lb/>werbes überhaupt nicht desinirt' und eine Reihe von Gewerben aus dem Kreise
<lb/>ihrer Anwendbarkeit ausschließt (8- 6), und daher schon mit Rücksicht hierauf
<lb/>nicht für die Erläuterung des Begriffes „Gewerbe" im Sinne des §. 14 der
<lb/>Kreisordnung ohne Weiteres maßgebend erscheint, so ist vor Allem zu berück- 
<lb/>sichtigen, daß die Gewerbeordnung das Gewerbe in steuergesetzlicher Beziehung,
<lb/>als Objekt der Besteuerung oder als Quelle steuerpflichtigen Einkommens, über- 
<lb/>haupt nicht berührt.

<lb/>.Jedenfalls ist daher zur Erläuterung des Begriffes Gewerbe im Sinne des
<lb/>§. l4 der Kreisordnung an erster Stelle nicht sowohl auf die Gewerbeordnung,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0389.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 385


<lb/>als vielmehr auf die Staatssteuergesetzgebung, auch wenn der §. 15 ebendaselbst
<lb/>nicht ohnehin daraus Hinwiese, zurückzugehen und zwar, da es sich um Ein- 
<lb/>kommen aus dem Gewerbe handelt, auf die Einkommensteuergesetzgebung.

<lb/>Der §.19 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (G.-S. S. 193) bezeichnet als
<lb/>Quellen steuerpflichtigen Einkommens: 1. Grundeigenthum, II Kapitalsvermögen
<lb/>oder Rechte auf periodische Hebungen oder auf Vortheile jeder Art, III. Ge- 
<lb/>werbe oder gewinnbringende Beschäftigung irgend welcher Art, und §. 30 da- 
<lb/>selbst erläutert die Einnahmequelle III. dahin: „Handel, Gewerbe, Pachtungen
<lb/>oder gewinnbringende Beschäftigung irgend einer Art."

<lb/>Wenn nun dem gegenüber §. 14 der Kreisordnung bei der Besteuerung der
<lb/>Forensen re. allgemein den Ausdruck „das Gewerbe" braucht, ohne „Handel"
<lb/>oder „Pachtungen* hinzuzusetzen, so kann nach diesem Zusammenhänge nicht
<lb/>wohl ein Zweifel darüber bestehen, daß hier unter Gewerbe jeder Art werben- 
<lb/>der Thätigkeit, welche gesondert von dem Wohnsitze des Gewerbetreibenden einen
<lb/>festen Sitz und Mittelpunkt haben kann, und insbesondere auch Handel und
<lb/>Pachtungen verstanden sind.

<lb/>Hiernach ist die Entscheidung des Vorderrichters in der Hauptsache be- 
<lb/>gründet.
</p>
            <p>

               <lb/>46.

<lb/>Anspruch eines Gemeindebeamteu auf Entschädigung für die Funktioueu als
<lb/>Standesbeamter.

<lb/>(Erk. des Oberverwalt.-Gerichts in Berlin vom 20. Januar 1877.)

<lb/>Auf den Antrag des Ortsrichters F., dem vom 1. Oktober 1874 das Amt
<lb/>eines Standesbeamten übertragen worden war, erkannte der Kreisausschuß,

<lb/>daß die Gemeinde schuldig, dem Ortsrichter F. als Entschädigung für
<lb/>die ihm obliegenden amtlichen Mühewaltungen eine um den Zahres-
<lb/>betrag von 24 Mark erhöhte Remuneration von zusammen 144 Mark
<lb/>jährlich vom 1. Oktober 1874 ab zu zahlen.

<lb/>Auf die Berufung der Gemeinde bestätigte das Bezirksverwaltungsgericht
<lb/>diese Entscheidung.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht hat in der Revisionsinstanz diese Entscheidung
<lb/>aufgehoben und den klagenden Ortsvorsteher mit seinem Ansprüche abgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Zunächst erscheint die Ansicht des Vorderrichters, daß der vorliegende Rechts- 
<lb/>streit lediglich nach den Bestimmungen des preußischen Gesetzes vom 9. März
<lb/>1874 zu beurtheilen sei, nicht begründet. Käme es in dieser Beziehung über- 
<lb/>haupt auf die Eingabe des F. an, wie der Vorderrichter annimmt, so würde so- 
<lb/>gar das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 allein Anwendung finden, da die
<lb/>Eingabe vom 31. Dezember 1875 erst am 3. Januar 1876 bei dem Landraths-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0390.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>amte eingegangen ist. Allein es ist überhaupt nicht von Bedeutung, an welchem
<lb/>Tage der Antrag gestellt bezw. bei der zuständigen Behörde, eingegangen ist. Es
<lb/>kommt vielmehr auf die Zeit, für welche Entschädigung gefordert wird und auf
<lb/>das für diese Zeit maßgebende Gesetz an.

<lb/>(§. 14 Einleitung zum A. L.-R., Art. 2 der Deutschen Reichs- 
<lb/>verfassung.)

<lb/>Die Forderung für die Zeit vom l. Oktober 1874 bis 31. Dezember i875‘
<lb/>ist daher nach dem preußischen Gesetze vom 9. März 1874, diejenige für die Zeit
<lb/>vom 1. Januar 1876 ab nach dem Neichsgesetze vom 6. Februar 1875 auf ihre
<lb/>Zulässigkeit zu prüfen. Ein materieller Unterschied entsteht hierdurch allerdings
<lb/>nicht, da beide Gesetze in Bezug auf die im gegenwärtigen Streitverfahren zu
<lb/>entscheidende Frage,

<lb/>ob der Gemeindebeamte, welcher für einen aus mehreren Gemeinden
<lb/>bezw. Gutsbezirken gebildeten Bezirk als Standesbeamter bestellt ist,
<lb/>von der Gemeinde seines Hauptamts eine Entschädigung verlangen kann,
<lb/>dasselbe besagen.

<lb/>Die einschlagenden Bestimmungen des preußischen Gesetzes vom 9. März
<lb/>1874 (G.-S. S. 95) lauten:

<lb/>§. 3 Absatz 5:

<lb/>,'Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bürger- 
<lb/>meister re.) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk, zu welchem der
<lb/>Bezirk seines Hauptamts gehört, das Amt eines Standesbeamten oder
<lb/>Stellvertreters zu übernehmen."

<lb/>§. 5 Absatz 1:

<lb/>„Gemeinde- und Bezirksbeamte sind berechtigt, für Wahrnehmung der
<lb/>Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirke ihres Haupt- 
<lb/>amtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als
<lb/>- Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen."

<lb/>Der Regierungsentwurf vom 9. Dezember 1873 hatte die letztere Be- 
<lb/>stimmung nicht, sondern sprach im §. 4 aus, daß den betreffenden Standes- 
<lb/>beamten

<lb/>„von den Gemeinden ihres Amtsbezirks"
<lb/>eine Entschädigung zu gewähren sei, wonach also auch die Gemeinde, in welcher
<lb/>der Beamte sein Hauptamt versieht, an Aufbringung der Entschädigung betheiligt
<lb/>werden sollte.

<lb/>(Stenographische Berichte des Hauses der Abgeordneten 1873/74. An- 
<lb/>lagen Bd. I. S. 349, 357.)

<lb/>Zu dem §. 4 der Vorlage wurden im Hause der Abgeordneten mannigfache
<lb/>Abänderungsvorschläge gestellt. Sämmtliche Anträge wurden bei der zweiten
<lb/>Lesung der Budgetkommission überwiesen, welche in der Sitzung vom 20. De- 
<lb/>zember 1873 darüber berichtete. Die Kommission hielt es für gerechtfertigt, den
<lb/>Kommunalbeamten für ihren eigenen Bezirk die unentgeltliche Wahrnehmung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0391.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten- und anderen Behörden. 387

<lb/>der Geschäfte eines Standesbeamten aufzuerlegen, nicht aber für thunlich, sie zur
<lb/>unentgeltlichen Uebernahme dieser Geschäfte auch für fremde Gemeinden zu ver- 
<lb/>pflichten. Sie schlug daher dem Hause vor zu bestimmen:

<lb/>Den auf Grund der Bestimmungen des §. 3 ernannten Standes- 
<lb/>beamten ist von den zu dem Bezirke ihres Hauptamtes nicht
<lb/>gehörigen Gemeinden für ihre Mühewaltung eine Entschädigung
<lb/>zu gewähren.

<lb/>Zn dem Hause selbst entspann sich eine längere Debatte über die Frage,
<lb/>ob es billig und praktisch richtig sei, die Gemeindebeamten zur unentgeltlichen
<lb/>Verwaltung des Standesamtes in ihren Gemeinden zu verpflichten. Dieselbe
<lb/>sührte jedoch zur Annahme des wiedergegebenen Antrages der Budget- 
<lb/>kommission.

<lb/>(Stenographische Berichte des Hauses der Abgeordneten 1873/74. Bd. l.

<lb/>S. 491 ff.)

<lb/>Das Haus der Abgeordneten hielt diesen Beschluß bei der dritten Lesung
<lb/>nicht ausrecht, sondern stellte auf Befürwortung des Abgeordneten v. Brauchitsch
<lb/>im Wesentlichen die Regierungsvorlage wieder her, indem es den §. 4 in folgen- 
<lb/>der Fassung annahm:

<lb/>„Gemeinde- und Bezirksbeamte, welchen das Amt des Standes- 
<lb/>beamten übertragen wird, sind berechtigt, von den zum Bezirke
<lb/>dieses Amtes gehörigen Gemeinden für ihre Mühewaltung eine
<lb/>Entschädigung zu beanspruchen."

<lb/>(Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom lö.Zanuar 1874. Stenogr.

<lb/>Berichte Bd. I. S. 607 ff.)

<lb/>Im Herrenhause wurden die hervorgehobenen Worte wiederum bemängelt
<lb/>und beantragte der Oberbürgermeister von Boß ihre Ersetzung durch die
<lb/>Worte:

<lb/>von den Gemeinden, welche zu dem Bezirke ihres Hauptamts nicht
<lb/>gehören.

<lb/>Der Sinn dieses Amendements wurde von dem Oberbürgermeister Ho brecht
<lb/>dahin erläutert, daß die Standesbuchführer keine Entschädigung für die Thätig-
<lb/>keit innerhalb des Bezirks ihres Hauptamtes zu fordern haben sollten. Das
<lb/>Amendement wurde angenommen und erhielt so im Herrenhause der §. 4
<lb/>der Vorlage als §. 5 die Fassung, wie sie in dem Gesetze vom 9. März 1874
<lb/>sich findet.

<lb/>(Stenogr. Verhandlungen des Herrenhauses 1873/74 Bd. I. S. 162 ff.)

<lb/>Zn der Sitzung vom 24. Februar 1874 trat das Abgeordnetenhaus den Be- 
<lb/>schlüssen des Herrenhauses bei,

<lb/>(Stenographische Berichte des Hauses der Abgeordneten 1873/74

<lb/>S. 1237 ff )

<lb/>woraus das Gesetz promulgirt wurde.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0392.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Nach dieser Entstehungsgeschichte kann es nicht zweifelhaft sein, daß der §. 5
<lb/>des Gesetzes vom 9. März 1874 besagen will,

<lb/>daß Gemeindedeamte, welche für einen zusammengesetzten Bezirk zu
<lb/>Standesbeamten bestellt sind, eine Entschädigung für die Wahrnehmung
<lb/>der Standesamtsgejchäfte von der Gemeinde ihres Hauptamtes nicht
<lb/>fordern dürfen.

<lb/>Das preußische Gesetz vom 9. März 1874 bildet die Grundlage für das
<lb/>Reichsgesetz vom 6. Februar 1875. Die Vorlage des Bundesraths an den
<lb/>Reichstag vom 6. Zanuar 1875 lautete, soweit sie hier in Betracht kommt:

<lb/>§. 5 Absatz 2:

<lb/>„Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser (— zu einem
<lb/>Standesamtsbezirk vereinigten —) Gemeinden ist verpflichtet, das Amt
<lb/>des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen."

<lb/>§. 6 Absatz 2:

<lb/>„Die in §. 5 Absatz 2 ... bezeichneten Beamten sind berechtigt,
<lb/>für Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum
<lb/>Bezirke ihres Hauptamts nicht gehörigen Gemeinden eine
<lb/>in allen Fällen als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu
<lb/>beanspruchen."

<lb/>(Stenogr. Berichte des Deutschen Reichstags 1874/75, Anlagen Bd. IV.

<lb/>S. 1041 ff.)

<lb/>In der Sitzung des Reichstags vom 14. Zanuar 1875 wurde von dem Ab- 
<lb/>geordneten von Bonin hervorgehoben, daß die gleiche Bestimmung in dem
<lb/>preußischen Gesetze, wonach für die Standesbeamten, denen das Recht einge- 
<lb/>räumt fei, eine Entschädigung zu verlangen, diese Entschädigung nur von den- 
<lb/>jenigen Gemeinden aufgebracht werden solle, welche nicht unmittelbar zum Be- 
<lb/>zirke ihres Hauptamts gehören, zu den größten Unzuträglichkeiten geführt habe
<lb/>und gegen die Billigkeit verstoße, und wurde beantragt, die Pflicht zur Ent- 
<lb/>schädigung sämmtlichen betheiligten Gemeinden aufzuerlegen. Nachdem sich jedoch
<lb/>die Abgeordneten Wehrenpfennig und Miquel und der Kommiffarius des
<lb/>Bundesraths dagegen erklärt hatten, wurde §. 6 der Vorlage in zweiter

<lb/>(Stenographische Berichte des Reichstags, Verhandlungen 1874/75

<lb/>Bd. II. S. 999 ff.)

<lb/>und demnächst in der Sitzung vom 2.1. Zanuar 1875 in dritter Lesung unver- 
<lb/>ändert angenommen (S. 1229 a. a. £).), wobei §§. 5, 6 der Vorlage die Stellen
<lb/>als §§. 6, 7 erhielten.

<lb/>Hiernach ist die Bedeutung des Absatzes 2 §. 7 des Reichsgesetzes dieselbe,
<lb/>wie die des Absatzes 1 §. 5 des preußischen Gesetzes. Beide Bestimmungen ver- 
<lb/>sagen dem Gemeindebeamten, welcher für einen aus mehreren Gemeinden zu- 
<lb/>sammengesetzten Standesamtsbezirk zum Standesbeamten bestellt ist, jede Ent- 
<lb/>schädigung für die Wahrnehmung der Standesamtsgeschäste in der Gemeinde
<lb/>seines Hauptamts. Die Gesetzgeber haben ihm wohlbedacht eine solche Ent-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0393.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden 389

<lb/>schädigung nur gegenüber denjenigen Gemeinden zugesprochen, welche zum Bezirke
<lb/>seines Hauptamtes nicht gehören.

<lb/>Das Verlangen des Ortsrichters F., daß ihm die Gemeinde T. eine Ent- 
<lb/>schädigung für die Wahrnehmung der Standesamtsgeschäfte imterljalb dieser
<lb/>Gemeinde gewähre, entbehrt hiernach der gesetzlichen Begründung. Derselbe
<lb/>kann daher auch nicht eine Erhöhung der ihm als Gemeindevorsteher zugebillig- 
<lb/>ten Entschädigung wegen des ihm übertragenen Amtes als Standesbeamter auf
<lb/>Grund des §. 28 der Kreisordnung beanspruchen, da er eben nach dem Gesetze
<lb/>die Geschäfte des Standesbeamten innerhalb seiner Gemeinde unentgeltlich wahr- 
<lb/>zunehmen hat.

<lb/>Indem der Vorderrichter dem Kläger eine solche Entschädigung zubilligt,
<lb/>verletzt er den Absatz 1 §. 5 des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 und
<lb/>den Absatz 2 K. 7 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, und wendet er den
<lb/>§. 28 der Kreisordnung auf einen Fall an, für welchen derselbe nicht ge- 
<lb/>geben ist.

<lb/>Das Erkenntniß des Bezirksverwaltungsgerichts war daher auszuheben und
<lb/>das Erkenntniß des Kreisausschusses auf den Antrag der beklagten Gemeinde
<lb/>dahin abzuändern, daß Kläger mit seiner Entschädigungssorderung abzuweisen.
</p>
            <p>

               <lb/>47.

<lb/>Landgemeinden find nicht berechtigt, die nach Berhittüiß der Grundsteuer um-
<lb/>gelegten Gemeindeabgaben auch von den Pächtern — statt von den
<lb/>Eigenthümern — der mit solchen Abgaben betasteten Grundstücke zu fordern.

<lb/>(Erk. des Obelverw.-Ger. in Berlin vom ! 7. Januar 1877 )

<lb/>Die Entscheidung hängt von der Beantwortung der Frage ab:

<lb/>ob eine Landgemeinde berechtigt ist, die nach Verhältuiß der Grund- 
<lb/>steuer aus die Liegenschaften des Gemeindebezirks umgelegten Gemeinde-
<lb/>abgaben auch von den Pächtern der mit solchen Abgaben belasteten
<lb/>Grundstücke zu fordern?

<lb/>Es kann zunächst kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Frage von dem
<lb/>Verwaltungsrichter nach den Normen des öffentlichen Rechts, nicht nach denen
<lb/>des Prrvatrechts zu entscheiden ist. Die Verbindlichkeit des Klägers zur Leistung
<lb/>der von ihm geforderten Abgaben ist daher weder aus den §§. 292, 413 und
<lb/>414 Tit. 21 Th. I. A. L.-N., noch auch aus dem von ihm mit bem Eigenthümer
<lb/>geschloffenen Pachtverträge herzuleiten. Wären aber auch die gedachten Gesetzes- 
<lb/>vorschriften bezw. der Pachtvertrag der Entscheidung zu Grunde zu legen, so
<lb/>würde die von der Beklagten in Allspruch genommene Berechtigung darauf
<lb/>gleichwohl nicht gestützt werden können, da die §§. 292, 413, 414 a. a. O.
<lb/>ebenso wie der Pachtvertrag nur das Berhältniß zwischen Pächter und Ver- 
<lb/>pächter regeln, von Seiten des Gläubigers aber Rechte aus denselben nicht
<lb/>geltend gemacht werden können.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0394.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und andere» Behörden.

<lb/>Nach öffentlichem Rechte (§§. 18 ff. Tit. 7 Th. II. A. L.-R. und Gesetz vom
<lb/>14. April 1856) sind dem Besteuerungsrechte der Landgemeinden die angeseffenen
<lb/>Wirthe, d. h die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelege- 
<lb/>nen bäuerlichen Grundstücke sowie die unangesessenen Dorfseinwohner unter- 
<lb/>worfen. Im juristisch-technischen Sinne ist zwar auch der Pächter „Besitzer"
<lb/>— wenn schon nur „unvollständiger" —. (A. L.-R. Th. I. Tit. 7 §.6, Tit. 21
<lb/>§§.2 ff.)

<lb/>Zndeß erscheint es nicht zweifelhaft, daß — wie im gemeinen Leben das
<lb/>Wort „Besitz" nicht selten zur Bezeichnung von Eigenthum oder Vermögen ge- 
<lb/>braucht wird — so auch das A. L.-R. Th. II. Tit. 7 §§. 18, 40, 41, 48 und
<lb/>das Landgemeideverfassungsgesetz vom 14. April 1856 sich der Ausdrücke: „Be- 
<lb/>sitzer, Ackerbesitzer, Besitz" in gleichem Sinne bedienen, wobei noch daraus hin- 
<lb/>gewiesen sein mag, daß das Allgemeine Landrecht sich auch sonst von diesem un- 
<lb/>technischen .Sprachgebrauchs nicht sreigehalten hat. (Th. 1. Tit. 12 §§. 41, 42,
<lb/>452 bis 454, Tit 18 §. 681, Tit. 19 §§. 7, 8, Tit 20 §. 404.) Hieraus folgt,
<lb/>daß die nach dem Verhältnisse der Grundsteuer umgelegten Gemeindeabgaben
<lb/>nur von den Eigenthümern der mit Grundsteuer belasteten Grundstücke, nicht
<lb/>von den Pächtern derselben gefordert werden können.

<lb/>Auch läßt sich eine solche Berechtigung der Landgemeinden den Pächtern
<lb/>gegenüber nicht aus dem §. 45 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die definitive
<lb/>Unteroertheilung und Erhebung der Grundsteuer rc. vom 8. Februar 1867
<lb/>(G -S. S. 185 ff.) herleiten, nach welchem allerdings der Staat berechtigt ist,
<lb/>sich — außer an den Eigentümer — auch an den Pächter oder Nießbraucher
<lb/>wegen der während der Pacht- oder Nießbrauchzeit fälligen Grundsteuer zu halten.
<lb/>Denn diese für die Staatsgrundsteuer erlassene exzeptionelle Vorschrift gestattet
<lb/>keine analoge Anwendung auf die von den Gemeinden nach dem Verhältnisse
<lb/>der Staatsgrundsteuer umgelegten Gemeindeabgaben.

<lb/>Ebensowenig ist dadurch, daß Kläger während seiner dreijährigen Pachtzeit
<lb/>die Gemeindeabgaben, welche auf das von ihm gepachtete Grundstück vertheilt
<lb/>worden sind, bis zum Jahre 1875 unweigerlich entrichtet hat, eine Verpflichtung
<lb/>zur ferneren Leistung dieser Abgaben für ihn entstanden. Es würde dieser That-
<lb/>sache vom Standpunkte des öffentlichen Rechts aus eine rechtliche Bedeutung
<lb/>nur dann beizulegen sein, wenn durch dieselbe der Beweis des Bestehens einer
<lb/>besonderen Observanz in P.-W., wonach auch der Gemeinde gegenüber die
<lb/>Pächter zur Zahlung der von den gepachteten Ländereien zu entrichtenden Ge- 
<lb/>meindeabgaben verpflichtet sind, für' geführt erachtet werden^ könnte. Dies ist
<lb/>jedoch unzweifelhaft nicht der Fall und kann deshalb auch dahingestellt bleiben,
<lb/>ob die Bildung einer solchen Observanz überhaupt gesetzlich zulässig ist.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0395.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 391
</p>
            <p>

               <lb/>48.

<lb/>Den Beamten der Privat-EisenbahngeseHschaften, insbesondere denjenigen, welche
<lb/>die Bahnpolizei ausznüben haben, stehen bezüglich der Kommnnalsteuer-
<lb/>pflichtigkeit die Rechte der mittelbaren Staatsbeamten nicht zu.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-GerichtS in Berlin vom 6. Juni 1877.)

<lb/>Die Beurtheilung der vom Kläger betonten Rechtsfrage durch den Vorder-
<lb/>richter erscheint, wenn auch nicht in allen Ausführungen, so doch in ihrem
<lb/>Resultate wohl begründet.

<lb/>Es ist dem Revisionskläger darin beizupflichten, daß die Allerhöchste Kabinets-
<lb/>ordre vom 14. Mai 1832 das Privilegium der unmittelbaren Staatsbeamten
<lb/>aus dem Gesetze vom 11 Juli 1822 keineswegs nur, worauf einzelne Aus- 
<lb/>führungen des Vorderrichters hinzudeuten scheinen, auf gewiffe Kategorien der
<lb/>mittelbaren Staatsdiener, insbesondere die Gemeinde- und landschastlichen Beamten
<lb/>ausgedehnt hat. Dies ergiebt sich aus dem Wortlaute der Allerhöchsten Ordre,
<lb/>welche diesen beiden BeamteUklaffen die unmittelbaren Staatsbeanlten allgemein
<lb/>durch den Hinweis auf den §. fi9 Tit. 10 Thl. II. A. L -R. anreiht — eine ge- 
<lb/>setzliche Bestimmung, welche die Staatsbeamten mit den Worten umfaßt: „der- 
<lb/>gleichen Beamten stehen entweder in unmittelbaren Diensten des Staates, oder
<lb/>gewisser demselben untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinden."

<lb/>Obwohl nun aber die Privateisenbahngesellschaften die Rechte der Korpo- 
<lb/>rationen haben (§. 3 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom
<lb/>3. November 1838, G-S. S. 505). und obwohl sie in mehrfachen Beziehungen
<lb/>der staatlichen Aussicht unterstehen, so gehö.ren dieselben als solche doch nicht, wie
<lb/>dies bereits in einem Schreiben der Minister des Innern und der Finanzen an
<lb/>den Justizminister vom 16. November 1839 (v. Kamptz, Annalen B. 23,
<lb/>S. 460) hervorgehoben worden ist, zu beit Korporationen im Sinne des §. 69
<lb/>a. a. O. Dieselben sind gleich anderen Aktiengesellschaften für gewerbliche und
<lb/>Handelsunternehmungen Privatgesellschaften, deren Thätigkeit auf den wirth-
<lb/>schaftlichen Erwerb durch den Betrieb des Transportgewerbes gerichtet ist. Die
<lb/>Angestellten dieser Privatgesellschaften sind daher Privatosfizianten, und es stehen
<lb/>ihnen als solchen nicht die Rechte der Staatsbeamten zu. Dies ist sowohl in
<lb/>der Rechtsprechung (vergl. Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 30. Juni 1853,
<lb/>Entscheidungen Bd. 26, S. 163), als auch in der Praxis der Verwaltungs- 
<lb/>behörden anerkannt; insbesondere ist, soweit ersichtlich, von den Letzteren den
<lb/>Beamten der Privateisenbahngesellschasten niemals allgemein das Kommunal- 
<lb/>steuerprivilegium der mittelbaren Staatsbeamten eingeräumt worden.

<lb/>Dem gegenüber kann es sich nur fragen, inwieweit dieser Rechtszustand be- 
<lb/>züglich derjenigen Kategorien von Angestellten der Privateisenbahngesellschasten
<lb/>ein anderer ist, welchen gemäß dem auf Grund des Artikel 43 der Reichs-
<lb/>versaffung erlassenen Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0396.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0396"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>392 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>vom 4. Januar 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875 &lt;5. 57 ff.;
<lb/>vergl. §. 23 des Gesetzes vom 3. November 1838) die Ausübung der Bahn- 
<lb/>polizei obliegt.

<lb/>Insoweit diese Beamten mit der Ausübung der Bahnpolizei betraut sind,
<lb/>treten dieselben dem Publikum gegenüber in die rechtliche Stellung der staatlichen
<lb/>Polizeibeamten und stehen in geordneter dienstlicher Beziehung zu den sonstigen
<lb/>Organen der Polizei; mit Rücksicht aus ihre polizeilichen Funktionen ist sür die- 
<lb/>selben eine bestimmte persönliche Qualifikation vorgeschrieben, sie werden vereidigt,
<lb/>haben die vorgeschriebene Uniform zu tragen, sind der Disziplin der staatlichen
<lb/>Aufsichtsbehörde unterworfen und gehören zu den Beamten im Sinne des
<lb/>Strafgesetzbuches (Vergl. §§. 66—71 jenes Reglements, §. 24 des Disziplinar-
<lb/>gesetzes vom 21. Juli 1852 und §. 359 des Strafgesetzbuches.)

<lb/>Diese rechtliche Stellung, auf welche der Revisionskläger wiederholt hinweist,
<lb/>nehmen jene Beamten jedoch nur soweit, als sie Funktionen der Bahnpolizei
<lb/>ausüben, ein, und nicht weiter.

<lb/>Nun werden aber , auch die Kategorien der Privateisenbahnbeamten, welchen
<lb/>das Bahnpolizeireglement zunächst die Ausübung der Bahnpolizei übertragen hat,
<lb/>regelmäßig keineswegs, entsprechend etwa den Polizei-Unterbeamten einer städti- 
<lb/>schen Gemeinde, ausschließlich für ihre bahnpolizeilichen Verrichtungen angestellt.
<lb/>Im Gegentheil gilt ihre dienstliche Thätigkeit im Wesentlichen und an erster
<lb/>Stelle dem gewerblichen Unternehmen der Gesellschaft; für dieses werden sie
<lb/>gleich den sonstigen Privatoffizianten der Gesellschaft angestellt: und besoldet.
<lb/>Obwohl sie daher in und neben dieser ihrer dem Lransportgewerbe der Gesell- 
<lb/>schaft gewidmeten Wirksamkeit die Funktionen der Bahnpolizei wahrzunehmen
<lb/>haben, und ihnen auch bezüglich dieser Seite ihrer Thätigkeit zweifellos die Rechte
<lb/>der mittelbaren Staatsbeamten zustehen, so erscheinen sie doch nicht, worauf es
<lb/>hier allein ankommt, nach dem Gesammtkarakter ihrer dienstlichen Stellung als
<lb/>mittelbare Staatsbeamte, sondern als Angestellte einer Privatgesellschaft, so daß
<lb/>sie als solche auch nicht das Kommunalsteuer Privilegium der Staatsbeamten für
<lb/>sich in Anspruch nehmen können.

<lb/>Diese. Rechtsauffassung ist nicht nur in der konstanten Praxis der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden zur Anerkennung gelangt, (vergl. die Ministerial-Erlaffe vom
<lb/>8. Juni 1846 und 23. Mai 1847 — M.-Bl. d. i. V. von 1846 S. 125 und
<lb/>von 1847 S. 173 — sowie das Reskript der Minister der Finanzen, des Innern
<lb/>und sür Handel rc. vom 25. April 1876 — ebendaselbst S. 122 —durch welches
<lb/>letztere der vom Kläger für seine Ansicht in Bezug genommene Bescheid der- 
<lb/>selben Minister vom 3. Juni 1875 erläutert wird) sondern, worauf in jenem
<lb/>Erlasse vom 25. April 1876 hingewiesen ist, insofern auch in der Gesetzgebung-
<lb/>als der §• 2 der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu
<lb/>den Kommunalauslagen in den neu erworbenen Landestheilen vorn 23. Sep- 
<lb/>tember 1867 (G.-S. S. 1648), welche nach ihrem Eingänge bezweckt, „die
<lb/>Staatsdiener in diesen Landestheilen bezüglich ihrer Beitragspflicht zu den Kom-
<lb/>munalbedürfnifsen den Staatsdienern in der übrigen Monarchie nach Maßgabe
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0397.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>. Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. T 393


<lb/>der Grundsätze des Gesetzes vom 11. Zuni 1822 gleichzustellen," die Privat- 
<lb/>eisenbahnbeamten ausnahmslos von den daselbst gedachten Beamtenkategorien
<lb/>ausschließt. —. (Vergl. auch die Entscheidung des Ober-Tribunals vom 4. De- 
<lb/>zember 1873, Oppenhof's Rechtsprechung Bd. 14, S. 775.) .

<lb/>Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem gegenüber der aus Chauffeegelderheber
<lb/>von Aktienchausseen bezügliche Ministerialerlaß vom 7. Zuli 1866 (M.-Bl. d. i.
<lb/>V. S. 145) auf einer abweichenden Rechlsanschauung beruht, da derselbe keinen-
<lb/>salls für die Beurtheilung der hier in Rede stehenden Frage maßgebend ist.
</p>
            <p>

               <lb/>49.

<lb/>Bei Abschluß eines Zieferungsvertrages kann der Berufung auf rechtliche Eut-
<lb/>scheiduug über die Vertragsmäßigkeit der Lieferung Seitens des einen
<lb/>Theils rechtsgültig nicht entsagt werden.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 9. Dezember 1875.)

<lb/>Die thatsächliche Feststellung des Appellationsrichters geht unangefochten
<lb/>dahin, daß nach dem, zwischen den Parteien, dem Kläger und dem Königlichen
<lb/>Fiskus, vertreten durch die Königliche Regierung in Schleswig als Verklagte, be- 
<lb/>stehenden Vertrage und den dazu gehörigen Submissionsbedingungen der Kläger
<lb/>in etwaigen Kontestationssällen der Berufung auf rechtliche Entscheidung entsagt
<lb/>und insbesondere in Betreff der vertragsmäßigen Beschaffenheit der von ihm
<lb/>übernommenen und ausgeführten Lieferung von Rundstämmen sich dem Aus- 
<lb/>spruche der verklagten Königlichen Regierung unbedingt unterworfen hat. Es'
<lb/>hat also danach die Verklagte ihre, durch die Lieferung Seitens des Klägers
<lb/>bedingte Verpflichtung zur Annahme derselben und zur Zahlung des Kaufpreises
<lb/>nicht lediglich von ihrem freien Belieben, sondern noch von einer eigenen, den
<lb/>Kläger unter Ausschließung des Rechtswegs bindenden Prüfung der Vertrags- 
<lb/>mäßigkeit der Lieferung abhängig gemacht

<lb/>Man kann zwar nach 1. 108 §. 1, 1. 115 pr. Dig, 45, 1; 1. 22 §. 1 Dig.
<lb/>50, 17, 1. 69, §. 4 Dig 23, 3 und I. 76 77 Dig. 17, 2 zugeben, daß die Ver- 
<lb/>klagte, auch außerhalb eines nur den Rücktritt von dem ganzen Vertrage gestat- 
<lb/>tenden Kaufs auf Besicht oder Probe, sich für ihre Annahme- und Zahlungs-
<lb/>Verbindlichkeit die Befugniß zu einer solchen, nicht schlechthin willkürlichen Prü- 
<lb/>fung vertragsmäßig ausbedingen konnte.

<lb/>Jedenfalls aber kann die Ausführung des Appellationsrichters, daß ein Ver- 
<lb/>zicht auf Anrufung richterlicher Hülfe gegen die von dem einen Kontrahenten
<lb/>kraft jener Befugniß getroffene Bestimmung über die Leistung des anderen und
<lb/>deren Vertragsmäßigkeit für zulässig zu erachten sei, nicht gebilligt werden; viel- 
<lb/>mehr verstößt sie gegen die von, dem Kläger in der Nichtigkeitsbeschwerde hervor-
<lb/>gehobenen und im Allgemeinen als richtig anzuerkennenden Grundsätze, daß das
<lb/>öffentliche Recht durch Privatsatzungen nicht verändert und demgemäß-

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 4. 26
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0398.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394 ' Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>insbesondere ein Verzicht auf Anrufung richterlicher Hülfe zur Entscheidung kon- 
<lb/>traktlicher Streitigkeiten nicht rechtsgültig erklärt werden könne. — Denn die- 
<lb/>selben sind nicht blos in dem, dem öffentlichen Rechte ungehörigen Prozeßrecht,
<lb/>wonach, wie in 1. unica Cod. III., 5, bestimmt ist, Niemand in seiner eigenen
<lb/>Sache Richter sein kann, begründet, sondern auch für den vorliegenden Fall in
<lb/>1. 3 Cod. V. II., I. 24, pr. Dig. 19, 2 und 1. 79 Dig. 17, 2 insofern anerkannt,
<lb/>als danach gegen eine dem Ermessen eines Kontrahenten überlassene und von
<lb/>ihm demgemäß getroffene Bestimmung rücksichtlich des Vertrags und seiner Er- 
<lb/>füllung dem andern immer noch die gerichtliche Klage und die Beschreitung des
<lb/>Rechtsweges gestaltet sein soll (ck. Thibaut Pandektenrecht §. 458, Windscheid
<lb/>Pandektenrecht §. 254 und Linde gemeiner Civilprozeß §. 43). Hiernach muß
<lb/>mit Rücksicht aus die Verordnung vom 24. Zuni 1867 §. 63 das zweite Erkenntniß
<lb/>vernichtet werden. Zn der Sache selbst kann in dieser Instanz noch nicht er- 
<lb/>kannt werden. Denn die Entscheidung in den beiden ersten Instanzen hat nur
<lb/>den von der Verklagten ausgestellten Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs
<lb/>betroffen und insbesondere den Kläger nur deshalb abgewiesen, ist aber in der
<lb/>Sache selbst und namentlich darüber noch nicht erfolgt, inwiefern im Uebrigen
<lb/>die Ansprüche des Klägers oder die Einwendungen der Verklagten begründet sind.

<lb/>- Es war hiernach und mit Rücksicht auf §. 66 der Verordnung vom 24. Zuni
<lb/>1867, wie geschehen, zu erkennen.
</p>
            <p>

               <lb/>50.

<lb/>.Eine hinsichtlich -er Benutzung des Kämmerei- nnd Bürger-Vermögens ergangene
<lb/>Anordnung der Bezirksregierung kann nicht zum Gegenstand einer gericht- 
<lb/>lichen Klage gemacht werden.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entscheidung der Komp.-Konfl. in Berlin v. 10. Juni 1876.)

<lb/>* Gründe.

<lb/>Die 126 klagenden Einwohner St. und Genossen zu B. bezogen nach dem
<lb/>Statute vom 4. Februar 1859 und der Forstordnung vom 24. Februar 1868
<lb/>aus dem zum Gemeindevermögen der Stadt B. gehörigen Kämmereisorste Raff-
<lb/>und Leseholz nebst Laubstreu bisher unentgeltlich, sollten aber vom 1. Zuli 1875
<lb/>.ab dafür, zufolge einer von dem dortigen Magistrate veröffentlichten Verfügung
<lb/>der Königlichen Regierung zu E. vom 9. April 1875, Erlaubnißscheine lösen und
<lb/>bezahlen, sowie zugleich die lediglich bürgerrechtliche Befugniß zur Waldnutzung
<lb/>schriftlich anerkennen. Sie hielten eine solche Anordnung ohne vorausgegangenen
<lb/>Beschluß der städtischen Behörden für unzulässig und beantragten daher, und
<lb/>weil sie wegen Uebertretung derselben zur Untersuchung gezogen worden waren,
<lb/>-bei der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu.B. die Verurtheilung des Ma- 
<lb/>gistrats zur Anerkennung ihrer Berechtigung, jene Nutzungen ohne jeden Legiti- 
<lb/>mationsschein zu entnehmen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0399.tif"
                n="395"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0399"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Die Königliche Regierung zu E. erhob noch vor der Klagebeantwortung den
<lb/>Kompetenz-Konflikt, weil' die Bestimmung über das Kämmerei- und Bürger-
<lb/>Vermögen nach der Städteordnung vom 30. Mai 1853 §§. 11, 36, 49 eine
<lb/>innere Gemeindeangelegenheit und von ihr im vorliegenden Falle nach §. 44
<lb/>daselbst wegen gleicher Forstberechtigungen fast sämmtlicher Mitglieder des Ma- 
<lb/>gistrats und der Stadtverordneten-Versammlung getroffen worden sei.

<lb/>Die Königliche Kreisgerichts-Kommission sowohl, als auch das Königliche
<lb/>Appellationsgericht zu H. erachteten den Kompetenz-Konflikt für begründet,
<lb/>während die Kläger diesem und der Anwendbarkeit des §. 44 der Städteordnung
<lb/>widersprachen.

<lb/>Es war, wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>Daß die Bestimmung über die Verwendung und Benutzung des zum Ge- 
<lb/>meindevermögen der Stadt B. gehörigen Kämmereiforstes eine innere Gemeinde-
<lb/>angelegenheit und daher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung ist,
<lb/>steht nach §. 49 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, wie bereits in dem
<lb/>von der Königlichen Regierung angezogenen Erkenntnisse des Königlichen Ge- 
<lb/>richtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 13. Februar 1874
<lb/>(Zustiz-Minist.-Bl. 1874 S. 97) ausgeführt ist, nicht zu bezweifeln und wird
<lb/>auch von den Klagern selbst nicht bestritten. Demgemäß kann auch die, eine
<lb/>solche Bestimmung über den Kämmereiforst enthaltende Verfügung der König- 
<lb/>lichen Negierung vom 9. April 1875 nur als eine innere Gemeindeangelegen-
<lb/>heit betreffend angesehen und von den Klägern nicht im Rechtswege mit der
<lb/>gegen den Magistrat angebrachten Klage, sondern nach der erwähnten Städte- 
<lb/>ordnung §. 76 ff. lediglich mit einer Beschwerde bei den der Königlichen Re- 
<lb/>gierung Vorgesetzten Administrativ-Behörden angefochen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>51.

<lb/>Eine von der Kommunal-Auffichtsiustauz in einer Gemeindeangelegenheit ge- 
<lb/>troffene Entscheidung kann Seitens der Nutzungsberechtigten im Prozeß- 
<lb/>wege nicht angesochten werden.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte in Berlin v. 11. März 1876.)

<lb/>. Die Regierung zu E. hat durch eine vom Magistrat zu B. bekannt gemachte
<lb/>Verfügung vom 9. April v. I. die Beträge erhöht, welche die s. g. Gerechtig- 
<lb/>keitshäuser für den Empfang der ihnen aus der städtischen Forst zu gewährenden
<lb/>Hölzer an die Kämmereikaffe zu B. nach der dortigen Forstordnung zu entrichten
<lb/>haben, und bestimmt, daß die Einwohner der Stadt für die Entnahme von Lese- 
<lb/>holz, Laubstreu und Gras jährlich Erlaubnißscheine gegen Zahlung von 3, 2
<lb/>und 72 tAC lösen sollen. Die Kläger als Besitzer von Gerechtigkeitshäusern er- 
<lb/>kennen zwar an, daß ihre Nutzungen an dem Stadtwalde zu den Gemeinde-
<lb/>Nutzungen gehören, deren Genuß durch Beschluß der Stadtverordneten und des

<lb/>26*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0400.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>396 ' Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Magistrats mit Genehmigung der Regierung nach §§. 49, 50 der Städte-Ord-
<lb/>nung vom 30. Mai 1853 geändert werden kann, sie-sind aber der Meinung,
<lb/>daß zu einer solchen Aenderung, welche von den Stadtbehörden nicht bewirkt
<lb/>worden ist, der Negierung eine Befugniß nicht zustehe, und aus diesem Grunde
<lb/>haben sie bei der Kreisgerichts-Kommission zu B. den Antrag gestellt:

<lb/>1. den dortigen Magistrat zu verurtheilen, anzuerkennen, daß Kläger be- 
<lb/>fugt sind, die ihnen an dem zum Gemeindevermögen der Stadt B. ge- 
<lb/>hörigen Stadtforste zustehenden Nutzungen resp. Berechtigungen so aus- 
<lb/>zuüben, wie dieselben in Statut und Forst-Ordnung der Stadt fest- 
<lb/>gestellt sind, und demgemäß

<lb/>. 2. zu erkennen, daß die Kläger nicht verpflichtet sind, sich den Bestimmungen
<lb/>der Verfügung der Königlichen Regierung zu E. vom 9. April 1875,
<lb/>resp. der aus Grund derselben erlassenen Bekanntmachung des Magistrats,
<lb/>soweit dieselben mit Statut und Forstordnung der Stadt in Widerspruch
<lb/>stehen, zu unterwerfen. ^

<lb/>Die Regierung zu E., welche ihre Befugnisse zum Erlaffe der angefochtenen
<lb/>Verfügung darauf stützt, daß fämmtliche Mitglieder der Stadtverordneten-Ver-
<lb/>sammlung und auch, mit Ausnahme des Bürgermeisters, fämmtliche Mitglieder
<lb/>des Magistrates zu B. ein Interesse bei der Sache haben, welches mit demjenigen
<lb/>der Gemeinde im Widerspruch steht, weshalb es der Aufsichtsbehörde nach §. 44
<lb/>der Städteordnung obgelegen habe, für die Wahrung des Gemeindeintereffes zu
<lb/>sorgen, hat durch Plenarbeschluß vom 23. Oktober pr. den Kompetenzkonflikt er- 
<lb/>hoben, dessen Verwerfung die Kläger beantragt haben. Die Gerichtskommission
<lb/>zu B. und das Appellationsgericht zu H. haben den Kompetenzkonflikt für be- 
<lb/>gründet erachtet, und dieser Ansicht gemäß hat entschieden, werden müssen. Denn
<lb/>die Kläger stellen nicht in Abrede, daß eine Aenderung ihrer Nutzungen an dem
<lb/>Stadtwalde, als Theilnahmerechte am Bürgervermögen, durch einseitigen Ver- 
<lb/>waltungsakt der Stadlvertretung an sich zulässig sei; sondern sie bemängeln nur,
<lb/>daß der Beschluß nach ihrer Meinung nicht von der richtigen Kommunalinstanz
<lb/>gefaßt worden. Es handelt sich daher lediglich um eine Beschwerde über eine
<lb/>Entscheidung in Gemeindeangelegenheiten; eine solche kann aber nicht im Rechts- 
<lb/>wege, sondern nach §• 76 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 lediglich bei- 
<lb/>den höheren Aufsichtsinstanzen verfolgt werden.
</p>
            <p>

               <lb/>52.

<lb/>Nach dem n. österr. Wildschongesetze vom 19. Februar 1873 ist während der
<lb/>Schonzeit der Verkauf von im Auslände erlegtem Wilde nicht gestattet.

<lb/>(Entsch. der k. k. österr. Statlhalterei vom 21. März 1878.) -

<lb/>Vor der Verkaufshalle des Marktviktualienhändlers David K. zu W. wurden
<lb/>am 16. März d. Z. vom amtirenden Kommissär, nachgewiesenermaßen vom Aus-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0401.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 397

<lb/>lande übersendete 50 Stück Wildenten, rücksichtlich deren jedoch in Nieder-
<lb/>Oesterreich nach dem Gesetze vom 19. Februar 1873 die Erlegung in der Zeit
<lb/>vom 1. März bis 15. Zuni verboten ist, mit Beschlag belegt, und wurde mit
<lb/>ErkennLniß des Stadtmagistrates daselbst vom 16. März d. Z. im Sinne des
<lb/>§. 6 des zitirten Gesetzes die Konfiskation dieser 50 Stück Wildenten verfügt.

<lb/>Hiergegen wandte sich David K. mittelst Einschreitens vom 16. März d. Z.
<lb/>an die k. k. Statthalterei mit der Bitte, besagte Konfiskation auszuheben, resp.
<lb/>ihm die Bewilligung zur Wiederausfuhr des Wildes zu ertheilen.

<lb/>Der Stadtmagistrat beantragte in seinem Berichte über dieses Einschreiten
<lb/>an die Statthallerei die Abweisung des in demselben gestellten Begehrens und
<lb/>hob hervor, daß, wenn derlei aus dem Auslande stammendes Wild zum Ver- 
<lb/>schleiße zugelaffen würde, bei der Unnachweisbarkeit der Provenienz jedes ein- 
<lb/>zelnen zum Verkauft ausgelegten Wildstückes und bei der dadurch sehr leicht
<lb/>begründeten Möglichkeit, einheimisches, während der Schonzeit
<lb/>erlegtes Wild mittelst eines Frachtbriefes über analoge, aus dem
<lb/>Auslande stammende Waare durch mehrere Wochen zu decken, die
<lb/>Anwendung des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes unmöglich ge- 
<lb/>macht werden würde, eine Anwendung, welche schon an und für sich ihre
<lb/>Schwierigkeiten biete, weil die Marktocgane nur das Recht haben, die Verkauss-
<lb/>stätten der Geschäftsleute und nicht auch die Wohnräume derselben zu revidiren.
<lb/>Was insbesondere die Bitte um Bewilligung zur Wiederausfuhr der konfiszirten
<lb/>Waare betreffe, glaube der Stadtmagistrat auch auf die schwierige Kontrole
<lb/>einer solchen Wiederausfuhr, wenn sie gestattet und dadurch ein Prinzip ge- 
<lb/>schaffen würde, Hinweisen zu müssen.

<lb/>Die Statthalterei eröffnete hierüber mit Entscheidung vom 21. März 1878 dem
<lb/>Stadtmagistrate, daß dieselbe „das rekurrirte Erkenntniß, womit die Konfiskation
<lb/>von 50 Stück Wildenten im Sinne des §. 6 des Wildschongesetzes vom 19. Fe- 
<lb/>bruar 1873, &amp; G. B. Nr. 31 verfügt wurde, aufrecht zu erhalten und der
<lb/>diessälligen Beschwerde des David K., resp. dessen Bitte um Bewilligung zur
<lb/>AusfolgUng des konfiszirten Wildes behufs Rückjendung nach R., als demLiefe-
<lb/>rungsorte, keine Folge zu geben finde, weil das zitirte Landesgesetz keinen
<lb/>Unterschied bezüglich der Provenienz des nach eingetretener Schon- 
<lb/>zeit erlegten und zu Markte gebrachten Wildes mache und deßhalb
<lb/>die verfügte Konfiskation gesetzlich begründet erscheine." (Abgedr. Oesterr.
<lb/>Zeitschr. für Verwaltung, 1878, S. 72.)
</p>
            <p>

               <lb/>53.
</p>
            <p>

               <lb/>Verzugszinsen im öffentlichen Rechte.

<lb/>(Erk, des bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 4. Dezember 1877.)

<lb/>Was die Forderung von Verzugszinsen betrifft, so hat der Gerichtshof
<lb/>sich bereits zu wiederholten Malen darüber ausgesprochen, daß, da die Verpflich-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0402.tif"
                n="398"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>lung zur Zahlung solcher nach badischem Rechte lediglich für civilrechtliche Ver- .
<lb/>hältniffe vorgeschrieben ist, und da es an jeder gesetzlichen Bestimmung, welche
<lb/>eine solche Verpflichtung auch auf Forderungen des öffentlichen Rechts ausdehnt,
<lb/>fehlt, eine Verurtheilung zur Zahlung solcher Zinsen bei Forderungen der letzte- 
<lb/>ren Art nicht stattfinden kann. Von dieser Anschauung abzugehen, hat der Ge- 
<lb/>richtshof auch nach den klägerischen Ausführungen keinen Anlaß gefunden.

<lb/>Wenn insbesondere auf die entgegengesetzten Entscheidungen des Bundes- 
<lb/>amtes für das Heimathswesen Bezug genommen wird, so ist dabei nicht beachtet,
<lb/>daß die Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts über die Zahlung
<lb/>von Verzugszinsen, insbesondere Theil I. Tit. 16 §§. 64 und 65 sich, wie das
<lb/>Preußische Landrecht überhaupt, nicht auf privatrechtliche Verhältniffe beschränken,
<lb/>sondern sich aus alle Arten verzögerter Zahlungen beziehen.

<lb/>Die Behauptung, daß, wenn dies im badischen Rechte auch! nirgends aus- 
<lb/>drücklich ausgesprochen sei, sich doch aus der Natur der Sache ergebe, daß die
<lb/>Folgen verzögerter Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeilen in beiden Rechts-
<lb/>gebieten die gleichen sein müßten, ist nicht stichhaltig. Die Fiction des L.-R.
<lb/>S. 1153, daß die verzögerte Erfüllung einer Verbindlichkeit, welche auf die Zah- 
<lb/>lung einer gewissen Summe beschränkt ist, dem Forderungsberechtigten einen
<lb/>Schaden zusüge, der gar nicht erwiesen zu werden brauche, und der Schuldner
<lb/>solchen wegen der (dolosen oder culposen) Verzögerung zu ersetzen habe, hat im
<lb/>Privatrecht guten Sinn und Halt, während die Ausstellung einer solchen bei
<lb/>Forderungen, die im öffentlichen Rechte ihren Ursprung haben, schon mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Parteien in Streitigkeiten der letzteren Art manche Bedenken gegen
<lb/>sich hätte; es kann da insbesondere in der Regel überhaupt nicht von der Zu- 
<lb/>fügung eines Schadens und von einer Absicht oder Fahrlässigkeit bei der Be- 
<lb/>schädigung die Rede sein.

<lb/>Auch die Hindeutung auf die Analogie des §. 56 Verf.-Verordn. ist nicht
<lb/>geeignet, der klägerischen Anschauung Eingang zu verschaffen; gerade der Um- 
<lb/>stand, daß über die Verpflichtung zum Kostenersatz in Verwaltungsstreitigkeiten
<lb/>eine besondere Bestimmung getroffen und die Anwendbarkeit der Vorschriften der
<lb/>bürgerlichen Prozeßordnung ausgesprochen wurde, während das Gleiche bezüglich
<lb/>des Landrechtssatzes 1153 nicht der Fall ist, spricht durch einen Rückschluß vom
<lb/>Gegentheil (argumento e contrario) dafür, daß eine Verpflichtung zur Zahlung
<lb/>von Verzugszinsen in Streitigkeiten des öffentlichen Rechts nicht stattfindet.
<lb/>Wenn dabei aus dem Umstande, daß die Verpflichtung zum Kostenersatze im
<lb/>verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich durch eine Verordnung (§.56
<lb/>Verf.-Verordn.) ihre Regelung gefunden hat, abgeleitet werden will, daß diese
<lb/>Verpflichtung als in den, wenn gleich nur im bürgerl. Gesetzbuche enthaltenen,
<lb/>so doch ganz allgemeitl maßgebenden Rechtssätzen über den Ersatz eines wider- 
<lb/>rechtlich zugesügten Schadens als an und für sich schon bestehend vorausgesetzt
<lb/>worden sei, weil sonst der Inhalt des §. 56 Verf.-Ordn. nur durch ein Gesetz
<lb/>für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hätte zur Geltung kommen können,
<lb/>und wenn man dann daraus auch die Geltung des L.-R. S. 1153 für For-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0403.tif"
                n="399"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und'anderen Behörden.


<lb/>derungen des öffentlichen Rechts abzuleiten versuchte, so fällt diese ganze Schluß- 
<lb/>folgerung zusammen wenn man erwägt, daß die Einführung der civilrechtlichen
<lb/>Bestimmungen über den Schadenersatz, soweit es sich um die Kostentragung
<lb/>handelt, in die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus
<lb/>einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruht. (§. 10 Abs. 4
<lb/>und §. 18 Abs. 2 Verw.-Ges.).

<lb/>Ebensowenig ist die Verweisung auf einige Entscheidungen des Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofes geeignet, die Anwendung des L.-R. S. 1153 auf öffentlich recht- 
<lb/>liche Forderungen zu rechtfertigen; in all jenen Entscheidungen ist durch die
<lb/>Hinweisung auf analoge allgemeine Sätze des bürgerl. Rechts lediglich das Vor- 
<lb/>handensein wirklicher öffentlich rechtlicher Verpflichtungen auf Grund
<lb/>besonderer Gesetze, wie des §. 34 des Unterst.-Wohns.-Ges. und dergleichen
<lb/>erläutert.

<lb/>Alle weiteren klägerischen Ausführungen enthalten lediglich Erörterungen
<lb/>der Zweckmäßigkeit der Anwendbarkeit des L.-R. S. 1153 auf Streitigkeiten
<lb/>des öffentlichen Rechts, es bedarf deßhalb hier, wo es sich nur um die Anwen- 
<lb/>dung der bestehenden Gesetzgebung handelt, keines näheren Eingehens darauf.
<lb/>(Abgedr. Zeitschr. f. bad. Verwaltung, 1878, S. 15.)
</p>
            <p>

               <lb/>54.

<lb/>Die Gebühr für den. Gesellschaftsvertrag aus Anlaß einer Aktienemission ist
<lb/>vor dem Beginne der Letzteren fällig nnd durch deren vollständiges Ge- 
<lb/>lingen nicht bedingt.

<lb/>(Erk. des Berwaltungsgerichtsh. in Wim vom 12. Februar 1876.)

<lb/>Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Prag-Wiener
<lb/>Aktiengesellschaft für Fabrikation von Waggons und Eisenbahnbedarf in Liqui- 
<lb/>dation gegen die Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vorn 12. Mai 1877
<lb/>wegen verweigerter Abschreibung, beziehungsweise Rückvergütung der Gebühr für
<lb/>764 angeblich nicht begebene Aktien, nach der am 12. Februar 1878 durch-
<lb/>gesührten öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Anhörung der Aus- 
<lb/>führungen des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft, Advokaten
<lb/>vr. M. Frank in Prag, sowie der Gegenausführungen des Vertreters des
<lb/>k. k. Finanzministeriums, Gedeon Ritter v. Froschauer, zu Recht erkannt:

<lb/>„Die Beschwerde wird als gesetzlich nicht begründet zu- 
<lb/>rückgewiesen".

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Die Prag-Wiener Aktiengesellschaft für Fabrikation von Waggons und
<lb/>Eisenbahnbedars hat in der am 31. Mai 1872 abgehaltenen zweiten ordentlichen
<lb/>Generalversammlung auf Grund des Artikels 8 der Statuten weitere 1000 Stück
<lb/>Aktien ä 200 fl. auszugeben beschlossen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0404.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>400 . Entscheidungen und -Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Auf diese zu emittirenden 1000 Stück Aktien II. Emission waren am
<lb/>'31. Zänner 1873 40 Prozent, dann am 31. März, 30. April und 31. Mai 1873
<lb/>je 20 Prozent des Nominalwerthes zur Einzahlung ausgeschrieben.

<lb/>Laut Erlagsscheinen der. Direktion der Gesellschaft vom 23. Zänner und
<lb/>30. März 1873. wurden für die am 31. Zänner 1873 zu emittirenden, beziehungs- 
<lb/>weise am 31. Zänner 1873 ausgegebenen 1000 Stück Aktien, die nach Maß der
<lb/>ausgeschriebenen Einzahlungen nach Skala II. berechneten Gebühren per 320 fl.
<lb/>und 390 fl. entrichtet, und mit Erlaß der Prager k. k. Finanzlandesdirektion
<lb/>vom 29. Zännar 1874 erfolgte nach Art. IV., iit. a. des Gesetzes vom 10. Zuli
<lb/>1875, R.-G.-Bl. Nr. 55, im Zusammenhänge' mit Tarifpost 55 B. 2 a. des Ge- 
<lb/>setzes vom 13. Dezember 1862, R.-G.-M. Nr. 89, die Feststellung der Gebühr
<lb/>nach Skala 111. mit 1590 fl.

<lb/>Die mit diesem Erlasse festgestellte Gebührenquote kann, da die Gesellschaft
<lb/>dieselbe, was die Berechnungsart anbelangt, im administrativen Znstanzenzuge
<lb/>weiter nicht angefochten hat, nach §. 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875,
<lb/>R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876, kein Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofes sein.

<lb/>Derselbe kann sich nur mit der später im administrativen Wege, zuletzt mit
<lb/>Finanzministerialerlaß vom 12. Mai 1877 zur Austragung gelangten An-
<lb/>. gelegenheit der Abschreibung, beziehungsweise Rückvergütung der Gebühr für 764
<lb/>aus obigen 1000 Stück nicht begebenen Aktien befaffen, für welche, da sie nicht
<lb/>begeben wurden, und nachdem die Gesellschaft in Liquidation getreten ist, nicht
<lb/>begeben werden können, nach Ansicht der Beschwerde die Gebühr nicht vorzu- 
<lb/>schreiben war, und demnach abzuschreiben, beziehungsweise zurückzuvergüten sei.

<lb/>Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gebührengesetze ist die Gebühr von
<lb/>Rechtsgeschäften ^Rechtsurkunden) für den Abschluß des Geschäftes zu entrichten
<lb/>und von der Erfüllung der Rechtsverpflichtung nicht abhängig. (§§. 1 und 44
<lb/>des Gesetzes vom 9. Februar 1850.)

<lb/>.Zn Uebereinstimmung mit diesem Grundsätze ist nach der Tarifpost 55 des
<lb/>Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89, die Gebühr vom Gesell-
<lb/>schastsvertrage nicht nach Maßgabe der gezahlten, sondern der bedungenen
<lb/>Vermögenseinlagen zu bemessen, und es tritt bei Aktiengesellschaften ein dieses
<lb/>Prinzip nicht berührender Unterschied nur insoferne ein, daß die Gebühr für
<lb/>jeden Aktienantheil abgesondert zu berechnen ist, und daß die Summe dieser
<lb/>Einzelngebühren sich als Gebühr für den Gesellschaftsvertrag herausstellt, welche
<lb/>Gebühr jedenfalls vor Hinausgabe der Aktien unmittelbar zu entrichten ist.

<lb/>Daß diese Gebührenentrichtung von der Gesammtzahl der Aktien, deren
<lb/>Emission statutenmäßig zunächst beabsichtigt ist, oder nach Konstituirung der Ge- 
<lb/>sellschaft statutenmäßig weiter beschlossen wird, auf Einmal und zwar spätestens
<lb/>vor Beginn der Hinausgabe der Aktien zu erfolgen habe, ergiebt sich daraus,
<lb/>daß es sich um Ein Gebührenobjekt, nämlich um den Gesellschaftvertrag, handelt,
<lb/>und nicht etwa um die einzelnen Antheile.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0405.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 401

<lb/>So ordnet in einem ganz analogen Falle, nämlich bei Darlehen mit Theil-
<lb/>schuldverschreibungen die Tarifpost 36 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 aus- 
<lb/>drücklich an, daß die durch Zusammenrechnung der aus die Partialen entfallen- 
<lb/>den Gebühren sich ergebende Gesammtgebühr vor Beginn der Hinausgabe der
<lb/>Theilschuldverschreibungen zu bezahlen sei.

<lb/>Durch das Gesetz vom 10. Zuli 1865, R.-G.-Bl. Nr. 55. Art. IV., dann
<lb/>die Verordnung des Finanzministeriums vom 16. Zänner1866, R-G.-Bl. Nr. 9,
<lb/>Art. II (in Folge Gesetzes vom 14. Dezember 1866, R.-G.-Bl. Nr. 161, noch
<lb/>in Wirksamkeit stehend) wurde den Aktiengesellschaften bezüglich der Gebühr vom
<lb/>Gesellschaftsvertrage eine Erleichterung auch insoferne ermöglicht, daß die Gebühr
<lb/>von den Aktien theilweise im Verhältnisse der geforderten Einzahlungen zur
<lb/>Zeit der Fälligkeit einer jeden derselben entrichtet werden konnte; allein auch
<lb/>hiernach kommt es nicht auf die geleisteten, sondern auf die geforderten Ein- 
<lb/>zahlungen an, so daß die Nichtleistung keinen Titel aus Abschreibung der Gebühr
<lb/>bilden kann.

<lb/>Nur bei der Leistung einer größeren als der geforderten Einzahlung ist diese
<lb/>bezüglich der Gebühr als maßgebend erklärt.

<lb/>Da nun im vorliegenden Falle die Gesellschaft 1000 Stück Aktien II. Emission
<lb/>auszugeben beschlossen, und auch mit der Ausgabe dieser Aktien, indem nach
<lb/>eigener Angabe der Beschwerde 234 Stück begeben wurden, begonnen ^hat, so
<lb/>ist der Anspruch der Beschwerde, welche aus dem Umstande, daß 764 Stück
<lb/>Aktien bei derselben noch unbegeben erliegen, die Abschreibung', beziehungsweise
<lb/>Rückvergütung der Gebührenquote für diese noch nicht begebenen Aktien ableitet,
<lb/>im Gesetze nicht gerechtfertigt, weil nach dem Vorangeschickten die Gebühr von
<lb/>der Gesammtzahl der beschlußmäßrg auszugebenden Aktien vor Beginn der Hin- 
<lb/>ausgabe derselben zu entrichten war, und die nicht im vollen Umsange eingetretene
<lb/>Realisirung auf die Vertragsgebühr keinen Einfluß haben kann.

<lb/>Die ausnahmsweise Bestimmung der kaiserlichen Verordnung vom 21. Zuni
<lb/>1873, R.-G. Bl. Nr. 114, in Betreff der Abfallbringung, beziehungsweise
<lb/>Zurückstellung der Gebühren von Aktien kann aber im vorliegenden Falle, wo
<lb/>die mit dieser Verordnung gegebenen Bedingungen nicht eintreten, nicht zur
<lb/>Anwendung gelangen.

<lb/>Die Beschwerde mußte sonach als unbegründet zurückgewiesen werden.

<lb/>Die Kosten des Verfahrens wurden mit Rücksicht aus die Eigenthümlichkeit
<lb/>des Falles nicht zugesprochen. (Abgedr. in dem Erkenntnisse rc. n. Zahrg.
<lb/>S. 91.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0406.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>55.

<lb/>Die Verwaltimgsgerichte find zur Entscheidung von Streitigkeiten zuständig,

<lb/>welche zwischen dem fürsorglich und dem endgiltig unterstützungspflichtigen

<lb/>Armeuverbande über das Maß der gewährten Unterstützung entstehen.

<lb/>Die Familie des landarmen Müllers R. von Pfaffenweiler, bestehend aus
<lb/>dessen Ehefrau und drei Kindern, wurde während ihres Aufenthalts in der Ge- 
<lb/>meinde Hüfingen hilfsbedürftig. Der Armenrath daselbst beschloß in Erfüllung
<lb/>der ihm obliegenden fürsorglichen Unterstützungspflicht, diese Familie in dem Ge- 
<lb/>meindearmenhause unterzubringen, in welchem sie vom 26. Dezember 1876 bis
<lb/>26. April 1877 verpflegt wurde.

<lb/>Dem Ansprüche auf Rückersatz des gehabten Unterstützungsaufwandes setzle
<lb/>der beklagte Landarmenverband Villingen den Einwand entgegen, die Hilfsbe-
<lb/>dürftigkeit der R.'schen Familienangehörigen sei nicht in dem Grade vorhanden
<lb/>gewesen, daß deren Aufnahme und Verpflegung in einem Armenhause dadurch
<lb/>gerechtfertigt erscheine, auch seien einzelne Ersatzposten theils zu hoch gegriffen,
<lb/>theils überhaupt unstatthaft, endlich ständen sie nicht mit den Auslagen im Ein- 
<lb/>klänge, welche die Klägerin anläßlich der in Frage stehenden Unterstützung wirk- 
<lb/>lich habe bestreiten müssen.

<lb/>Hieran wurde beklagterseits die Folgerung geknüpft, bei der Unbestrittenheit
<lb/>der Landarmuth 'der R.'schen Familienangehörige» bestehe nur bezüglich des
<lb/>Maßes der gewährten Unterstützung unter den Betheiligten Streit. Zur Ent- 
<lb/>scheidung des letzteren sei deshalb nicht das angerufene Verwaltungsgericht,
<lb/>sondern gemäß § 4 Abs. 5 Einf.-Ges. zum deutschen Unterst.-Wohns.-Ges. nur
<lb/>die Verwaltungsbehörde zuständig.

<lb/>-Auf Grund dieses Einwandes erließ der Bezirksrath Villingen ein die Klage
<lb/>als nicht vor die Verwaltungsgerichte gehörig abweisendes Erkenntniß.

<lb/>Auf ergriffenen Rekurs wurde solches von dem bad. Verwaltungsgerichtshofe
<lb/>ausgehoben und die Streitsache an den Unterrichter zur Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung zurückgewiesen. Bezüglich der streitigen Frage lauten die Entscheidungs- 
<lb/>gründe wie folgt:

<lb/>Die Bestimmung des §. 4 Abs. 6 Eins -Ges. z. deutschen Unterst.-Wohns.-
<lb/>Ges. beabsichtigt nur das Verhältniß des Hilfsbedürftigen zu dem fürsorglich oder
<lb/>endgiltig unter stützungspflichtigen Armenverbande zu regeln und die für beide
<lb/>Theile in Betracht kommenden Interessen durch Festsetzung der behördlichen Zu- 
<lb/>ständigkeit zu wahren.

<lb/>Die Rothwendigkeit einer gesetzlichen Regelung war dadurch hervorgerufen,
<lb/>daß sowohl das badische Armengesetz als auch das theilweise an seine Stelle
<lb/>tretende deutsche Unterstützungswohnsttzgesetz ganz gleichmäßig den Grundsatz an- 
<lb/>erkennen, dem einzelnen Armen stehe auf Grund der letzteren ein wohlerworbenes,
<lb/>vor den bürgerlichen oder Verwaltungsgerichten geltend zu machendes Recht auf
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0407.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gedichten und anderen Behörden.

<lb/>Unterstützung -nicht zu, vielmehr habe nur der Staat als Ganzes, der ja die
<lb/>Handhabung der öffentlichen Armenpflege als eine seiner Aufgaben erachte, ein
<lb/>Recht darauf, daß die Unterstützungspflicht Seitens der durch das Gesetz näher
<lb/>bezeichneten Armenverbände auch wirklich erfüllt werde. Zn Anwendung dieses
<lb/>Grundsatzes mußte den staatlichen Verwaltungsbehörden das Recht zur Erlassung
<lb/>derjenigen Anordnungen eingeräumt werden, welche geeignet sind, die denselben
<lb/>unterstehenden Armenverbände nöthigenfaüs zur Erfüllung der gesetzlichen Unter-
<lb/>stützungspflicht zu zwingen bezw. etwaigen Beschwerden Hilfsbedürftiger Abhilfe
<lb/>zu verschaffen, mochten dieselben dadurch hervorgerufen worden sein, daß Seitens
<lb/>des verpflichteten Armenverbandes überhaupt der Zustand der Hilssbedürftigkeit
<lb/>bestritten, oder dadurch, daß die Gewährung der erforderlichen Unterstützung nur
<lb/>hinsichtlich der Art oder des Maßes in Frage gestellt wurde

<lb/>Nur der Regelung derartiger Verhältnisse wollte der Inhalt des §. 4 Abs. 5
<lb/>Eins -Gest Rechnung tragen, auf die Rechte und Pflichten dagegen, welche zwischen
<lb/>den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung gesetzlich verpflichteten Verbänden
<lb/>begründet werden, haben die gedachten Bestimmungen keinerlei Bezug, vielmehr
<lb/>sind für diese ausschließlich die Vorschriften der §§. 36 und 61 Unterst.-Wohns.-
<lb/>Ges. und §. 4 Abs. 1 Einf.-Ges. hiezu maßgebend. (Vergl Motive zum Ges.-
<lb/>Entw. die öffentliche Armenpflege betreffend, S. 14 und 15, und zum Ges.-Entw.
<lb/>die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über
<lb/>den Unterstützungswohnsitz; Wielandt's Handbuch des Gemeinderechts, Band II.,
<lb/>S. 23, 41. 158 Anmerkung zu §.38 und Seite 171 letzter Absatz Anmerkung
<lb/>zu § 61 Unterste Wohns.-Ges.)

<lb/>Hiernach sind die Verwaltungsgerichte berufen, öffentlich rechtliche Streitig- 
<lb/>keiten über Ersatzansprüche der Armenverbände unter sich zu entscheiden.

<lb/>Es verstellt sich aber von selbst, daß in der Befugniß zur Entscheiduilg der
<lb/>Ersatzpflicht auch zugleich das Recht erhallen ist, über die Hilssbedürftigkeit selbst,
<lb/>sowie-über die Angemessenheit der Art und des Maßes der gewährten Unter-
<lb/>stützung zu entscheiden, da eben von diesen Voraussetzungen die Ersatzpflicht selbst
<lb/>abhängt. (Abgedr. Zeitschr. für bad. Verw. 1878, S. 89.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0408.tif"
             n="404"
             xml:id="zs1-2173814_04-1878_0408"/>
         <div xml:id="d12693e42364">
            <head>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen</head>
            <div xml:id="d12693e42369" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichs-Oberhandelsgericht in Patentsachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Vom 1. Mai 1878</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verordnung, delreffend das Berufungsverfahren beim Reichs-Oberhandelsgericht
<lb/>in Patentsachen. Vom 1. Mai 1878.

<lb/>(Reichs-Ges.-Bl. S. 90.)

<lb/>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re.
<lb/>verordnen auf Grund des §. 32 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-
<lb/>Gesetzbl. S. 501 ff.) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
<lb/>Bundesraths, was folgt:

<lb/>§. 1.

<lb/>Die in Gemäßheit des §. 32 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877
<lb/>bei dem Patentamt einzureichende Berufungsschrift muß die Berufungsanträge,
<lb/>sowie die Angabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der
<lb/>Berufungskläger geltend machen will.

<lb/>§. 2.

<lb/>Zst die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher
<lb/>Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patent- 
<lb/>amt die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

<lb/>Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Be-
<lb/>schluffes aus die Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts antragen.

<lb/>§. 3.

<lb/>Zst die Berufung zulässig, so wird die Berufungsschrift, von dem Patentamt
<lb/>dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mitgetheilt, seine schriftliche Erklärung
<lb/>binnen vier Wochen nach der Zustellung beim Patentamt einzureichen.

<lb/>Die Erklärung muß die Gegenanträge sowie die Angabe der neuen That- 
<lb/>sachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend
<lb/>machen will.

<lb/>§.4.

<lb/>Das Patentamt legt die Verhandlungen nebst den Akten erster Instanz dem
<lb/>Reichs-Oberhandelsgericht vor und benachrichtigt hiervon die Parteien, unter
<lb/>Mittheilung der Gegenerklärung an den Berufungskläger.
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0409.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetze, Entwürfe und Instruktionen. 405

<lb/>§5.

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht trifft nach freiem Ermessen die zur Auf- 
<lb/>klärung der Sache erforderlichen Verfügungen.

<lb/>Beweiserhebungen finden, soweit die Umstände nicht ein anderes erfordern,
<lb/>durch Vermittelung des Patentamts statt.

<lb/>§. 6.

<lb/>Das Urtheil des Reichs-Oberhandelsgerichts ergeht nach Ladung und An- 
<lb/>hörung der Parteien.

<lb/>Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

<lb/>§. 7.

<lb/>Die Geltendmachung neuer Thatfachen und Beweismittel im Termin ist
<lb/>nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berusungsbeklagten in
<lb/>der Erklärungsschrift veranlaßt wird.

<lb/>Das Gericht kann auch Thatfachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen
<lb/>die Parteien ausgeschlossen sind.

<lb/>Eine noch erforderliche Beweisaufnahme erfolgt nach der Bestimmung
<lb/>im §. 5.

<lb/>§.8.

<lb/>Von einer Partei behauptete Thatfachen, über welche die Gegenpartei' sich
<lb/>nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden.

<lb/>Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf
<lb/>Grund der Akten.

<lb/>§.9.

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht kann zu der Berathung Sachverständige
<lb/>zuziehen; dieselben dürfen an der Abstimmung nicht Theil nehmen.

<lb/>§. 10.

<lb/>Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichs-Oberhandelsgericht
<lb/>nach §. 32 Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den
<lb/>aus der Kaffe des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien
<lb/>erwachsenen Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweck- 
<lb/>entsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren.

<lb/>§. 11.

<lb/>In dem Termin ist ein Protokoll auszunehmen, welches den Gang der
<lb/>Verhandlung im allgemeinen angiebt.

<lb/>Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu
<lb/>unterschreiben.

<lb/>§. 12.

<lb/>Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die Ver- 
<lb/>handlung geschloffen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin.

<lb/>Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemeffen erachtet, so
<lb/>erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des
<lb/>wesentlichen Inhalts.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0410.tif"
                   n="406"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>406 Gesetze, Entwürfe und Instruktionen.

<lb/>Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch
<lb/>Vermittelung des Patentamts zugestellt.

<lb/>§. 13.

<lb/>Wird beantragt, daß die Abänderung der Entscheidung des Patentamts die
<lb/>Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 des Patentgesetzes aus- 
<lb/>gesprochen werde, so findet die Vorschrift des §. 29 Absatz 3 dieses Gesetzes
<lb/>entsprechende Anwendung.

<lb/>§. 14.

<lb/>Die zur Praxis bei dem Reichs-Oberhandelsgericht berechtigten Rechts- 
<lb/>anwälte und Advokaten sind befugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die
<lb/>Vertretung zu übernehmen.

<lb/>§. 15.

<lb/>Zm Uebrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den Ge- 
<lb/>schäftsgang beim Reichs-Oberhandelsgericht normirende Regulativ maßgebend.

<lb/>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
<lb/>Kaiserlichen Znsiegel.

<lb/>Gegeben Berlin, den 1. Mai 1878.

<lb/>Wilhelm.

<lb/>. Fürst v. Bismarck.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0411.tif"
             n="407"
             xml:id="zs1-2173814_04-1878_0411"/>
         <div xml:id="d12693e42613">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12693e42618" type="review">
               <head>
                  <title>Darstellung des im Königreich Baiern bestehenden ehelichen Güterrechts. Ausgearbeitet im Königl. baier. Staatsministerium der Justiz.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Eisenhardt, ... v.">Rec. von v. Eisenhardt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darstellung deS Lnr Königreiche Bayern bestehenden ehelichen
<lb/>Güterrechts. Mit 11 statistischen Anlagen. Ausgearbeilet im Königl
<lb/>bayerischen Staatsministerium der Justiz 1877. München 1878.
<lb/>Akadem. Buchdruckerei. 8. S. 239.

<lb/>Kein Theil des Rechtsgebietes ist in Deutschland und namentlich in Bayern
<lb/>so vielfältig Gegenstand partikulärer Rechtsbildung geworden, als derjenige,
<lb/>welcher sich auf die Verhältnisse des Vermögens in der ehelichen Genossenschaft
<lb/>und die damit zusammenhängenden Rechtsinstitute bezieht. Kein Theil des Rechts-
<lb/>gebietes bereitet daher der Gesetzgebung neuerer Zeit größere Schwierigkeit als
<lb/>das eheliche Güterrecht, zumal die Systeme der Gütergemeinschaft und Güter- 
<lb/>getrenntheit mit ihren Unterarten sich schroff und unvermittelt gegenüberstehen. *)
<lb/>Behufs Gewinnung eines vollen Ueberblickes über das in Deutschland vorhandene
<lb/>Gesetzesmaterial hat nun die Kommission zur Bearbeitung des Entwurfes eines
<lb/>allgemeinen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches die einzelnen Regierungen unter
<lb/>Vorlegung sünf spezieller Fragen um Auskunft über den hinsichtlich des ehelichen
<lb/>Güterrechtes bestehenden Rechtszustand ersucht.

<lb/>Das bayerische Justizministerium wurde bei Ausarbeitung der gestellten
<lb/>Fragen offenbar von der Erwägung geleitet, daß eine erschöpfende Beantwortung
<lb/>für die künftige Gestaltung der Gesetzgebung von Wichtigkeit sei, und daß die
<lb/>Vielzahl der in Bayern herrschenden Partikularrechte, — man zählt deren 49 — **)
<lb/>eine tiefergehende Behandlung des Stoffes erheische. Rach diesen Gesichtspunkten
<lb/>ist die Arbeit gefertigt und hierdurch statt einer bloßen „Darstellung" eine aus amt- 
<lb/>licher Quellenforschung beruhende „Monographie" über das eheliche Güterrecht
<lb/>geworden. — Der Hauptabschnitt (Seite2—152) behandelt die Formen des ehelichen
<lb/>Güterrechtes in Bayern und deren Geltungsgebiete. Da Bayern alle in Deutsch- 
<lb/>land bestehenden Grundformen des ehelichen Güterrechtes zu seinen gesetzlichen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Einen beachtenswerten Beitrag zu diesem Theile der Gesetzgebung liefert der
<lb/>„Entwurf eines Gesetzes über das eheliche Güterrecht auf Grund der bayerischen Statuten"
<lb/>rechte" von dem damaligen H. A. G. Rath Dr. Otto Freih. v. Völderndorff. —
<lb/>Erlangen. Palm u. Enke. 1867.


<lb/>**) In Deutschland nach einer Zusammenstellung von Prof, vr P. Roth 120!
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0412.tif"
                   n="408"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Güterständen zählt, so umschließt die Darstellung das Dotalrecht, die Verwal-
<lb/>tungsgemeinschast, die Errungenschaftsgemeinschaft, wobei die besonderen Bestim- 
<lb/>mungen der einzelnen Statutarrechte namentlich bezüglich der Schuldenhaftung,
<lb/>der Stellung der Ehefrau, der Einkindschaft, Ehescheidung rc. einer sorgfältigen
<lb/>systematischen Behandlung unterstellt worden.

<lb/>Von Darstellung der Verwaltungsgemeinschast (des preuß. Landrechts), sowie
<lb/>der Mobiliargemeinschaft (des code civil) wurde Umgang genommen, weil diese
<lb/>Gülerstände in den genannten Gesetzbüchern bereits ihre Regelung gesunden
<lb/>haben.

<lb/>Einen sehr wichtigen Abschnitt bilden auch die Erhebungen über „Richtung
<lb/>der vorkommenden Eheverträge!! Da für die Codifikation die Frage von hoher
<lb/>Bedeutung ist, ob das bestehende Güterrecht dem Bedürfnisse entspricht, hierfür
<lb/>aber die in den verschiedenen Rechtsgebieten abgeschlossenen Eheverträge einen
<lb/>Anhaltspunkt liefern, in soweit letztere das betreffende Güterrecht ausschließen
<lb/>oder wesentlich modifiziren, so wurden deshalb mühevolle statistische Erhebungen
<lb/>gepflogen, welche den Zeitraum vom 1. Januar 1851 bis 31. Dezember 1875
<lb/>umfassen. Die gewonnenen Resultate werden an der Hand der beigegebenen
<lb/>11 Uebersichtstabellen nach den fünf Grundformen des ehelichen Güterrechts auf
<lb/>Seite 165—198 so gründlich und. belehrend erörtert, daß wir auf diesen Theil
<lb/>der Arbeit besonders aufmerksam machen wollen.

<lb/>Als Gesammtergebniß ist der Satz auszustellen, daß das System der Güter- 
<lb/>trennung dem Rechtsbewußtsein des bayerischen Volkes nicht entspricht, dieses
<lb/>vielmehr allgemein eine unverkennbare Hinneigung zum Prinzip der Güter- 
<lb/>gemeinschaft bekundet.

<lb/>Das massenhafte Quellenmaterial ist nebst der benutzten Literatur in den
<lb/>zahlreichen Roten vollständig zitirt. v. Eisenhardt.

<lb/>In Carl Heyrrrann's Verlag in Berlin W. ist erschienen:
<lb/>Entscheidungen des Königlichen Oberverwaltungsgerichts, herausgegeben von
<lb/>Jebens und v. Meyeren. Band 3, gebunden, -^8, broschürt dl 7.
<lb/>Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals, herausgegeben von Sonnen- 
<lb/>schmidt, Clauswitz und Hahn. Band 81. dl 7. 50.

<lb/>Kommentar über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und das Ein- 
<lb/>führungsgesetz vom 31. Mai 1870, sowie die Ergänzungsgesetze vom 10. De- 
<lb/>zember 1871 und 26. Februar 1876. Rach amtlichen Quellen von
<lb/>Dr, E. T. Rudo. Lieferung 1—7. 2. berichtigte Ausgabe, di. 8. 40.
<lb/>Aussührungsgesetz für Preußen zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz; vom
<lb/>24. April 1878, mit Sachregister, sowie Gesetz, betreffend die Errichtung der
<lb/>Oberlandesgerichte und der Landgerichte, vom 4. März 1878. dl —. 60.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0413.tif"
             n="409"
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         <div xml:id="d12693e42818">
            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kräwel, ... v.">Vom Herrn Geh. Justizrath v. Kräwel in Naumburg a. S.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Aufsatz e.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heber die Beseitigung der den Berficherten besonders nachtheiligen
<lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.

<lb/>Vom Herrn Geh. Justizrath v. Kräwel in Naumburg a. S.

<lb/>Zn neuester Zeit mehren sich die Prozesie zwischen den Versicherten und den
<lb/>Versicherungsgesellschaften in auffallender Weise. Besonders häufig sind die
<lb/>Klagen der Viehversicherungsgesellschaften gegen die bei ihnen Versicherten.

<lb/>Zn zweiter Znstanz waren z. B. beim Appellationsgericht zu Naumburg in
<lb/>den ersten neun Monaten des Zahres 1877 anhängig:

<lb/>25 Prozeffe der Norddeutschen Viehversicherungsbank in Hannover,

<lb/>1 Prozeß der Berliner Viehversicherungsgesellschast Veritas,

<lb/>1 Prozeß der Nationalversicherungsgesellschaft zu Kaffel,

<lb/>2 Prozeffe der Lebensversicherungsgesellschaft Zduna in Halle a. S.,

<lb/>1 Prozeß der Berliner Lebensversicherungsgesellschast,

<lb/>1 Prozeß der Frankfurter Glasversicherungsgesellschaft und

<lb/>1 Prozeß der Colonia, Feuerversicherungsgesellschaft zn Köln.

<lb/>Bei dieser an sich großen Zahl der Prozeffe der Viehversicherungsgesell- 
<lb/>schaften muß man aber auch noch das Verhältniß dieses Versicherungszweiges
<lb/>zu den übrigen Arten der Versicherungen berücksichtigen, denn die Viehversiche- 
<lb/>rung hat im Vergleich mit den übrigen Versicherungsgesellschaften nur einen
<lb/>geringen Umfang. Dennoch ist bei den Hagel-, Unfall- und Transportversiche- 
<lb/>rungen gar kein Prozeß,' und bei der Feuerversicherung, welche wohl die meisten
<lb/>Versicherten hat, nur ein Prozeß beim Appellaiionsgericht zu Naumburg in die
<lb/>zweite Znstanz gediehen.

<lb/>Dies Mißverhältniß waltet aber schon seit längerer Zeit ob. Es hat darin
<lb/>seinen Grund, daß die Statuten der Viehversicherungsgesellschasten nicht wenige
<lb/>Bestimmungen enthalten, welche besonders unbillig und drückend für die Ver- 
<lb/>sicherten sind. Diese halten deshalb die auf Grund der Statuten erhobenen
<lb/>Ansprüche für so unbillig, daß sie es vorziehen, sich verklagen zu laffen. Sie
<lb/>hoffen aber vergeblich, beim Richter Hiilfe zu finden. Denn die allermeisten

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Band IV. Heft 5. 27
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0414.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410 Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen

<lb/>Prozesse müssen einen für die Versicherten ungünstigen Ausgang haben, weil die
<lb/>Statuten den unbilligen Forderungen zur Seite stehen.

<lb/>Diese große Zahl der Prozesse schädigt aber nicht blos die einzelnen Ver- 
<lb/>klagten, sie ist auch eine wirthschaftliche Kalamität. Sie dient den anderen
<lb/>Versicherungsbedürftigen zur Warnung, und hindert so die wünschenswerthe all- 
<lb/>gemeine Benutzung der Viehversicherung.

<lb/>Indeß fehlt es auch in den Statuten der übrigen Versicherungsgesellschaften
<lb/>nicht an solchen harten und unbilligen Bestimmungen. Wir wollen deshalb
<lb/>prüfen:

<lb/>1. welche Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaft
<lb/>unbillige Härten für die Versicherten enthalten,

<lb/>2. und durch welche Mittel diese Härten beseitigt werden können.

<lb/>§. 1.

<lb/>Allgemeine Gesichtspunkte.

<lb/>Bei der Prüfung der Angemessenheit der statutarischen Bestimmung ist eine
<lb/>ungerechtfertigte Belästigung der Versicherten anzunehmen, wenn die Bestimmung
<lb/>eine dem Versicherten ungünstige Vorschrift enthält, welche nicht nur den allge- 
<lb/>meinen Rechtsgrundsätzen widerspricht, sondern auch nicht nothwendig ist, um
<lb/>den Zweck zu erreichen, welchen die Versicherungsgesellschaft verfolgt.

<lb/>Auch ist es nicht zu rechtfertigen, wenn die Statuten die Zulässigkeit der
<lb/>Ansprüche der Versicherten von zufälligen Umständen abhängig machen, und die
<lb/>Geltendmachung der Ansprüche so verklausuliren, daß die Erfüllung der Ver- 
<lb/>pflichtungen der Gesellschäft lediglich von dem guten Willen des Gesellschafts- 
<lb/>vorstandes abhängt.

<lb/>Wir wenden uns nun zur Prüfung der betreffenden statutarischen Be- 
<lb/>stimmungen.

<lb/>. §. 2. ■ «

<lb/>Unrichtige Angaben des Versicherten beim Abschluß der Ver- 
<lb/>sicherungsverträge.

<lb/>Mit Recht bestimmen §. 2024 II. 8 des Preuß^ Allg. L-R.:

<lb/>Bei Schließung des Versicherungsvertrages sind beide Theile zu be- 
<lb/>sonderer Treue, Redlichkeit und Aufrichtigkeit verpflichtet, und es finden
<lb/>die Vorschriften §. 539 I. 11 folg. Anwendung.

<lb/>und §.539 I. 11.

<lb/>Bei allen gewagten Verträgen sind beide Theile schuldig, einander
<lb/>alle zur Zeit des Vertrages ihnen bekannte Umstände, wovon der Er- 
<lb/>folg der Begebenheit oder die Beschaffenheit des davon zu erwartenden
<lb/>Vortheils ganz oder, zum Theil abhängen kann, treulich anzuzeigen.

<lb/>So unzweifelhaft nun die Versicherungsgesellschaft von dem Versicherungs- 
<lb/>nehmer volle Aufrichtigkeit verlangen kann, so geht sie doch zu weit, wenn sie
<lb/>den Antragsteller dafür verantwortlich macht, und den Versicherungsvertrag für
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0415.tif"
                   n="411"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften. 411


<lb/>ungültig erklären will, wenn er sich bei einer unrichtigen Beantwortung der ihm
<lb/>gestellten Fragen im Zrrthum befand.

<lb/>Dennoch bestimmt §. 15 des Geschäftsplans der Lebensversicherungsgesell- 
<lb/>schaft zu Potsdam: daß der Verlust der Versicherungssumme zum Theil h.erbei-
<lb/>geführt wird, wenn die unrichtige Aussage des Versicherungsnehmers aus Jrr-
<lb/>thum erfolgte. (Vergl. Vd. 5 S. 65 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.)

<lb/>Ferner lautet §. 8 der allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherungs-
<lb/>gesellschaft „Iduna" zu Halle:

<lb/>Sind in der Deklaration, auf Grund derer die Versicherung abge- 
<lb/>schlossen, umgeändert oder nach dem Erlöschen oder der Suspendirung
<lb/>wieder in Kraft gesetzt worden, unrichtige Angaben oder Erklärungen
<lb/>gemacht, oder ist darin etwas nicht angegeben, was auf den Entschluß
<lb/>der Iduna, sich aus den Vertrag überhaupt oder unter den gleichen
<lb/>Bedingungen einzulassen, nach dem Ermessen Sachverständiger hätte von
<lb/>Einfluß sein können, so ist der Vertrag für die Iduna unverbindlich,
<lb/>und es sind ihr alle schon gezahlten Prämien verfallen. Dies gilt,
<lb/>gleichviel ob die unrichtige oder die unvollständige Angabe auf Zrrthum,
<lb/>Fahrlässigkeit oder böse Absicht zurückzuführen waren, jedoch mit folgen- 
<lb/>der Einschränkung:

<lb/>a) wird, falls sich die Iduna auf vorstehende Bestimmung beruft, von
<lb/>dem Versicherungsnehmer der Nachweis erbracht, daß die unrichtige
<lb/>oder unvollständige Angabe lediglich auf entschuldbarem Zrrthum
<lb/>zurückzusühren sind, so sollen die schon gezahlten Prämien nicht ver- 
<lb/>fallen sein, sondern von der Iduna, jedoch unter Abzug von 2 pCt.
<lb/>der Versicherungssumme, welcher Betrag als Ausgleich der ihr er- 
<lb/>wachsenen Kosten gilt, zurückgezahlt werden;
<lb/>d) hat die Versicherung schon länger als 5 Jahr in Kraft gestanden,
<lb/>so kann die Iduna auf Grund unrichtiger oder unvollständiger An- 
<lb/>gaben die Versicherung nur dann noch als für unverbindlich erklären,
<lb/>wenn sie den Beweis erbringt, daß bei derselben böse Absicht oder
<lb/>grobe Fahrlässigkeit vorlag.

<lb/>Indeß soll böse Absicht, gleichviel wie lange die Versicherung
<lb/>schon bestanden hat, mit Ausschluß des Gegenbeweises als vorhanden
<lb/>gewesen angenommen werden, wenn die unrichtigen oder unvoll- 
<lb/>ständigen Angaben einen Antrag auf Versicherung des Lebens des
<lb/>Versicherten, welcher vor dem an die Iduna gerichteten Anträge bei
<lb/>einer anderen Lebensversicherungsgesellschast oder deren Vertreter ge-
<lb/>stellt war, — oder einen Arzt betrafen, welcher den Versicherten in
<lb/>den letzten 10 Jahren vor Stellung des Antrags bei der Iduna
<lb/>behandelt oder berathen hat.

<lb/>Die Versicherten werden aber durch diese Bedingungen in hohem Grade
<lb/>gefährdet.
</p>
               <p>

                  <lb/>27*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0416.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412 Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen

<lb/>Es wird nämlich der Versicherungsvertrag auch dann für ungültig erklärt,
<lb/>wenn der Versicherte zwar alle ihm auf dem Fragebogen bei Stellung seines
<lb/>Antrags vorgelegten Fragen richtig beantwortet hat, er aber außerdem etwas
<lb/>nicht angegeben hat, was auf die Entschließung der Zduna bei dem Abschlüsse
<lb/>des Vertrages von Einfluß sein konnte.

<lb/>Ganz richtig bemerkt Hinrichs, Bd. 20 S. 396, 397, Goldschmidt's
<lb/>Zeitschrift des Handelsrecht, daß die Gesellschaft, indem sie dem Antragsteller
<lb/>Fragen über alle die Umstände stellt, welche sie zur Fassung ihres Entschlusses
<lb/>für erheblich hält, also über seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, seine
<lb/>Lebensgewohnheiten, seine früheren Krankheiten, die Krankheitsanlagen des Ver- 
<lb/>sicherten und seiner Verwandten, die Gefahr übernimmt, daß der Antwortende
<lb/>die Gesellschaft nicht täuscht. Es sei sinnwidrig, dem Antragsteller zuzumuthen,
<lb/>das Geschäft seinerseits vom Standpunkte des Versicherers ins Auge zu fassen,
<lb/>und diesem Alles mitzutheilen, was für ihn etwa noch von Erheblichkeit sein
<lb/>könnte. Die Gesichtspunkte- welche für die Gesellschaften maßgebend sind, sind
<lb/>nicht durchweg gleichmäßig einfach und dem Laien geläufig. Man kann deshalb
<lb/>nicht von ihm verlangen, daß er Umstände angiebt, nach denen er nicht gefragt
<lb/>ist, und deren Erheblichkeit er als Laie zu ermessen nicht im Stande ist.

<lb/>Was aber den zu a. erwähnten Fall des entschuldbaren Zrrthums in den
<lb/>ersten 5 Zähren der Versicherung angeht, so scheint es zwar nicht unbillig, wenn
<lb/>dem noch lebenden Versicherten nur seine gezahlten Prämien zurückbezahlt werden,
<lb/>weil er sein Leben anderweit versichern kann. Zst er aber bereits verstorben,
<lb/>wenn die Zduna den entschuldbaren Zrrthum rügt, somit die Versicherungssumme
<lb/>zahlbar, so verlieren die Erben wegen des entschuldbaren Zrrthums ihres Erb- 
<lb/>lassers die Versicherungssumme.

<lb/>Ueberaus hart ist es aber, daß nach dem letzten Absatz des §. 8 alle Rechte
<lb/>aus der Versicherung erlöschen, wenn die unrichtige oder unvollständige Angabe
<lb/>einen Arzt betrifft, welcher den Versicherten in den letzten 10 Zähren vor
<lb/>Stellung des Antrags behandelt oder berathen hat. Wie leicht kann da ein sehr
<lb/>entschuldbares Vergessen die Hinterbliebenen uur ihren ganzen Anspruch aus dem
<lb/>Versicherungsantrags bringen.

<lb/>Wir kommen hierauf unten im §. 8 zurück.

<lb/>§. 3.

<lb/>Ueber die Auslegung des Versicherungsvertrages
<lb/>bestimmt §. 1 der allgemeinen Bedingungen der Kölnischen Feuerversicherungs- 
<lb/>gesellschaft „Colonia":

<lb/>Der Versicherungsvertrag wird beurkundet durch die Polizei. Bei
<lb/>ihrer Auslegung kommt, außer den etwa in ihr ausdrücklich bezeichneten
<lb/>Schriftstücken, nur ihr Inhalt in Betracht, ohne Rücksicht auf voraus,
<lb/>gegangene schriftliche und mündliche Verhandlungen oder etwaige Neben- 
<lb/>verabredungen.

<lb/>Nun widerspricht es aber allen Nechtsgrundsätzen, daß der geschloffene Ver- 
<lb/>sicherungsvertrag bei seiner Auslegung nicht in Verbindung gebracht werden soll.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0417.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften. 41Z

<lb/>mit den schriftlichen und mündlichen Vorverhandlungen. Es kommt häufig genug
<lb/>vor, daß dem Antragsteller vor Abschluß des Vertrages günstigere Zusicherungen,
<lb/>als die Bedingungen im Allgemeinen gewähren, gemacht werden, ohne daß sie
<lb/>demnächst in der Police besonders erwähnt sind. Dennoch soll bloß der Inhalt
<lb/>der Police für den Inhalt des Versicherungsvertrages entscheidend sein.

<lb/>So weit geht selbst das Preußische A. L-R. nicht, welches doch aus die
<lb/>schriftliche Form der Verträge einen, wie die Erfahrung gelehrt hat, viel zu
<lb/>großen Werth legt. Es bestimmt zwar:

<lb/>8. 127 I. 5.

<lb/>Zst ein Vertrag schriftlich geschloffen worden, so muß alles, was
<lb/>auf die Verabredung der Parteien ankommt, bloß nach dem schriftlichen
<lb/>Kontrakte beurtheilt werden.

<lb/>Doch fügt §. 128 a. a. O. hinzu:

<lb/>Auf vorgeschützte mündliche Nebenabreden wird ohne Unterschied
<lb/>des Gegenstandes keine Rücksicht genommen.

<lb/>Danach soll also doch nur auf mündliche Nebenabreden keine Rücksicht ge- 
<lb/>nommen werden, was anderweit schriftlich verabredet worden, das wird alle- 
<lb/>mal berücksichtigt.

<lb/>Zndeß hat diese Bevorzugung der schriftlichen Form auch in der Handels- 
<lb/>well bekanntlich keinen Anklang gefunden. Deshalb ist nach Art. 317 des
<lb/>H.-G.-B. die Gültigkeit der Verträge nicht durch schriftliche Abfaffung bedingt.

<lb/>Wenn also z. B. die Gesellschaft dem Versicherten vorher bewilligt hat, daß
<lb/>die nicht pünktliche Zahlung der Police den Verlust des Anspruchs nicht zur
<lb/>Folge haben, sondern gern Nachfristen gewährt werden sollten, oder wenn der
<lb/>in der Police angegebene Zahlungstermin auf eine spätere Zeit verlegt ist, und
<lb/>mm die Zahlung nicht pünktlich an dem in der Police festgestellten Zahlungs- 
<lb/>termin erfolgt, so würde es nicht zu rechtfertigen sein, wenn die Gesellschaft
<lb/>wegen solcher Versäumnisse den Versicherungsvertrag für aufgehoben ansehen
<lb/>wollte. So gut sie von dem Versicherten einen hohen Grad von Treue und
<lb/>Gewissenhaftigkeit verlangt, so darf sie es auch von ihrer Seite hieran nicht
<lb/>fehlen laffen.

<lb/>§. 4.

<lb/>Konventionalstrafe beim Zahlungsverzug.

<lb/>Nach §.11 der revidirten Statuten der Genoffeuschaft: „Feuerversiche- 
<lb/>rung auf Gegenseitigkeit" verliert dasjenige Mitglied, welches den ausge- 
<lb/>schriebenen Betrag von Prämiennachschüffen nicht innerhalb der im Ausschreiben
<lb/>angegebenen Frist an die bezeichnete Zahlungsstelle abführt, von da ab jeden
<lb/>Anspruch auf Entschädigung und unterliegt überdies einer Konventionalstrafe
<lb/>von der Höhe des ausgeschriebenen Betrags.

<lb/>Diese hohe Konventionalstrafe ist aber eine ungerechtfertigte Härte.

<lb/>Wie das Handelsappellationsgericht zu Nürnberg (Goldschmidt's Zeit- 
<lb/>schrift), aussührt, verfällt diese Konventionalstrafe ohne Weiteres, ohne daß es
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0418.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414 lieber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen

<lb/>einer besonderen Verschuldung bedarf. Nun Hai aber dieser Verzug schon den
<lb/>Verlust des ganzen Versicherungsanspruchs zur Folge, dennoch muß der Säumige
<lb/>die Prämien nebst hundert Prozent Verzugszinsen zahlen.

<lb/>§. 5.

<lb/>Vermehrung der Feuergefährlichkeit.

<lb/>Der §. 8 der allgemeinen Bedingungen der Fetterversicherungsgesellschaft „Co- 
<lb/>lonia" lautet in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Bedingungen vieler
<lb/>anderen Feuerversicherungsgesellschaften:

<lb/>Wenn im Laufe der Versicherung die Feuergefährlichkeit sich ver- 
<lb/>mehrt, ein Wechsel des Eigenthümers der versicherten Gegenstände in
<lb/>anderen als Erbschaftsfällen Statt findet; wenn die versicherten Gegen- 
<lb/>stände translozirt werden, wenn sie anderswo noch versichert werden,
<lb/>so ist in jedem dieser Fälle die Verbindlichkeit der Gesellschaft aus der
<lb/>Versicherung erloschen und die gezahlte Zahresprämie verfallen. Jede
<lb/>Verbindlichkeit tritt aber wieder in Kraft, wenn die Gesellschaft, nach
<lb/>dem ihr der betreffende Umstand bekannt geworden ist, sich zur Fort-
<lb/>setzung der Versicherung schriftlich bereit erklärt.

<lb/>Nun rechtfertigt es sich wohl, daß die Gesellschaft den Versicherten ver- 
<lb/>pflichtet, ihr diejenigen zu seiner Kenntniß kommenden Umstände anzuzeigen,
<lb/>welche die Feuergefährlichkeit vermehren. Sie geht aber zu weit, wenn sie ihre
<lb/>Versicherungspflicht schon dann für erloschen erklärt, wenn sich die Feuergefähr- 
<lb/>lichkeit vermehrt hat, ohne daß dies dem Versicherten bekannt geworden. Sie
<lb/>verwandelt damit eine bloße. Ordnungsvorschrift in eine kassatorische Klausel.

<lb/>Der Zweck der Versicherung geht dahin, den Versicherten gegen alle die Zu- 
<lb/>fälle sicher zu stellen, welche ihn durch eine ohne seine Schuld entstandene
<lb/>Feuersbrunst beschädigen. Nun ist aber diese ohne seinen Willen und ohne
<lb/>sein Wissen vermehrte Feuergefährlichkeit ein Zufall, der nicht ihn, sondern
<lb/>die Gesellschaft trifft. Dies Aufhören der Versicherungspflicht ohne Wissen des
<lb/>Versicherten ist für ihn sogar äußerst gefährlich, weil er in solchem Falle gar
<lb/>keine Veranlassung zu einer neuen Versicherung hat, weil er nicht weiß, das er
<lb/>unversichert ist.

<lb/>Die Vermehrung der Feuersgefahr kann allerdings der Gesellschaft die
<lb/>Befugniß geben, vom Vertrage ganz zurückzutreten. Es könnte deshalb als
<lb/>Folge der Nichtanzeige der dem Versicherten bekannten Vermehrung der Feuer- 
<lb/>gefährlichkeit wohl das Aushören der Verpflichtung der Gesellschaft ausgesprochen
<lb/>werden. Hat aber der Versicherte von der Vermehrung der Feuergefährlichkeit
<lb/>Anzeige gemacht, oder hat die Gesellschaft von der dem Versicherten unbekannt
<lb/>gebliebenen Vermehrung der Feuergefährlichkeit Nachricht erhalten, so kann ihr
<lb/>binnen einer gewissen Frist die Befugniß zustehen, den Versicherungsvertrag auf- 
<lb/>zuheben. Bis zu dieser Frist muß aber die Versicherung in Kraft bleiben. Nach
<lb/>dem oben erwähnten §. 8 soll aber die Versicherung ohne Weiteres aufhören.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0419.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften. 4! 5

<lb/>Sie soll erst wieder in Kraft treten, wenn die Colonia sich dazu schriftlich bereit
<lb/>erklärt, ohne daß ihr zu dieser Erklärung irgend eine Frist gestellt ist.

<lb/>Wie sehr gefährdet dies den Versicherten!

<lb/>Es kommt hinzu, daß nur diejenige Vermehrung der Feuergefährlichkeil in
<lb/>Betracht gezogen werden kann, welche wirklich die Ursache eines Feuerschadens
<lb/>geworden. Wird also sestgestellt, daß die vermehrte Gefahr außer Zusammen- 
<lb/>hang mit dem entstandenen Feuer steht, so kann die Gesellschaft den Ersatz des
<lb/>Feuerschadens nicht um deshalb verweigern, weil ihr die ohne Erfolg gebliebene
<lb/>Vermehrung der Gefahr nicht vom Versicherten' gehörig angezeigt worden.

<lb/>Freilich wird der Nachweis, daß die vermehrte Gefahr nicht die Ursache des
<lb/>Schadens gewesen, oft schwer zu führen sein, weil die Entstehung des Feuers
<lb/>oft unbekannt bleibt. Um deshalb kann die Gesellschaft die Veweislast dieses
<lb/>Umstandes dem Versicherten zuweisen. Derselbe ist ja der Natur der Sache nach
<lb/>am besten im Stande den Nachweis zu führen.

<lb/>Zst aber z. B. ein feuergefährliches Geschäft neben dem versicherten Hause
<lb/>angelegt, oder sind dorthin feuergefährliche Sachen gebracht, das versicherte Haus
<lb/>ist aber durch einen Blitzstrahl oder durch eine ruchlose Hand in Feuer gesetzt,
<lb/>so ist die ohne Erfolg gebliebene Vermehrung, der Gefahr ohne allen Einfluß
<lb/>auf die Entschädigungspflicht der Versicherungsgesellschaft. Nach dem §. 8 ist sie
<lb/>aber dennoch nicht verpflichtet, die Versicherungssumme zu bezahlen.

<lb/>- §’ 6-

<lb/>Wechsel im Eigenthum der versicherten Sache.

<lb/>Auch läßt es sich nicht rechtfertigen, wenn im obigen §. 8 gesagt ist, daß
<lb/>jeder Wechsel des Eigenthümers der versicherten Sache in anderen als Erbschafts- 
<lb/>fällen die Verbindlichkeit der Gesellschaft aufhebt, und daß die gezahlte Prämie
<lb/>dann verfällt.

<lb/>Denn an und für sich wird durch den bloßen Wechsel des Eigen t hu ms
<lb/>die Feuergefährlichkeit in keiner Weise erhöht. Sollte aber der neue Eigen- 
<lb/>thümer z. B. in das Haus ziehen, um dort ein feuergefährliches Geschäft zu
<lb/>betreiben, so würde eine in den allgemeinen Bedingungen bereits berücksichtigte
<lb/>Vermehrung der Feuergefährlichkeit vorhanden sein.

<lb/>Man sieht deshalb keinen Grund, welcher die Gesellschaft berechtigte, in einem
<lb/>solchen Fall die Zahlung der Entschädigung oder die Fortsetzung der Versicherung
<lb/>zu verweigern, so daß der neue Eigenthümer für die bereits versicherte Zeit die
<lb/>Prämie noch einmal bezahlen muß.

<lb/>Außerdem gefährdet diese Bedingung leicht den neuen Eigenthümer. Zst es
<lb/>z. B. nach längerem Verhandeln dem Versicherten gelungen, sich mit dem Käufer
<lb/>des Hauses zu einigen, und läßt er demnächst sofort das versicherte Haus für
<lb/>den Käufer auf, fö erlischt mit seinem Eigenthum ohne Weiteres auch die Ver- 
<lb/>sicherung/ Der Käufer ist also sür die Zeit, bis sich die Gesellschaft schriftlich
<lb/>zur Fortsetzung der Versicherung bereit erklärt, ohne jede Versicherung.
</p>

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                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen
</p>
               <p>

                  <lb/>Mindestens müßte also in solchem Falle die Versicherung noch so lange
<lb/>dauern, daß dem neuen Eigenthümer eine Frist gewährt wird, um die Verlänge- 
<lb/>rung der Versicherung nachzusuchen, und, im Falle die Verlängerung verweigert
<lb/>wird, eine neue Versicherung zu schließen.

<lb/>Man möchte vielleicht einwenden, die Vorstände der Gesellschaft würden in
<lb/>solchen Fällen die Billigkeit vorwallen lasten, und deshalb seien die Versicherten
<lb/>durch diese sachwidrigen Vorschriften nicht gefährdet. Es srägt sich aber doch,
<lb/>ob die Vorstände befugt sind, eine Entschädigung zu zahlen, wenn nach dem un- 
<lb/>zweifelhaften Wortlaute der Bedingungen der Anspruch auf Zahlung der Ent- 
<lb/>schädigung unbegründet ist. Man darf aber auch das Recht des Versicherten
<lb/>nicht dem bloßen guten Willen der Versicherungsgesellschaft preisgeben.

<lb/>§. 7.

<lb/>Erlöschen der Versicherung wegen Nichtzahlung der Prämie.

<lb/>Weinger gefährlich ist das Erlöschen der Versicherung wegen unterlastener
<lb/>rechtzeitiger Zahlung der Prämien bei den Versicherungen auf kurze Zeiträume,
<lb/>wie sie bei Feuer-, Hagel-, Vieh- und Reiseversicherungen gewöhnlich ist

<lb/>Läuft aber die Versicherung längere Zeit, so liegt darin die große Härte,
<lb/>daß das Ausbleiben einmaliger Berichtigung der Prämie die Versicherung
<lb/>ganz aufheben, also der Versicherer aller bereits eingezahlten Prämien ohne jede
<lb/>Entschädigung verlustig gehen soll.

<lb/>Solcher Zahlungsverzug tritt am häufigsten bei der Lebensversicherung auf
<lb/>den Todesfall ein. Nicht selten verschlechtern sich die Vermögensverhältniffe so
<lb/>sehr, daß der Versicherte nicht im Stande ist, die fällige Prämie zu bezahlen.

<lb/>Dann kann der Versicherte, bevor die Prämie fällig ist, sein Unver- 
<lb/>mögen der Gesellschaft anzeigen, und entsprechende Anträge stellen.

<lb/>Nun erklären sich oft die Lebensversicherungsgesellschaften schon bei Abschluß
<lb/>des Vertrages im Allgemeinen bereit, in solchem Falle den Verhältniffen Rech- 
<lb/>nung zu tragen. Einige Gesellschaften gehen weiter. Sie messen ihren Policen
<lb/>einen mit der Dauer der Versicherung wachsenden Werth bei, und nehmen sie
<lb/>als Pfand für ein Darlehn an. Sie kaufen auch die Police, wenn die Ver- 
<lb/>sicherung längere Zeit bestanden hat, auf Verlangen zurück.

<lb/>Mit Recht sagt Hinrichs Bd. 20 S. 363, Goldschmidt's Zeitschrift, daß
<lb/>die Lebensversicherung erst durch diese Momente, welche sachlich vom Haupt-
<lb/>vertrage nicht zu trennen sind, ihre wirthschaftliche Berechtigung erhält, weil sie
<lb/>den Zweck hat, dem Versicherten seine Ersparnisse zu sichern Die Gesellschaften
<lb/>pflegen derartige Bewilligungen als eine besondere Liberalität zu rühmen. Sie
<lb/>thun damit aber nur ihre Schuldigkeit. Es entspricht der Natur des Geschäfts
<lb/>von vorne herein, die Beleihung und den Rückkauf der Polizen obligatorisch zu
<lb/>machen, damit einen Rechtsboden für den weiteren Verlauf und seine Wechsel- 
<lb/>fälle zu gewinnen, nicht aber den Versicherten gerade in Nothfällen dem guten
<lb/>Willen der Gesellschaften zu überlassen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0421.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>Es kann aber auch leicht Vorkommen, daß der Versicherte die Bezahlung der
<lb/>Prämie am Tage der Fälligkeit ohne seine Schuld versäumt, wenn z. B.
<lb/>der Versicherte hart darniederliegt, Krieg, Ueberschwemmung u. s. w. den
<lb/>Verkehr hemmen, das übersendete Geld verloren geht oder sonst veruntreut wird.

<lb/>Die Statuten bewilligen zwar den Versicherten noch gewisse Nachfristen zur
<lb/>Zahlung von 14 bis 30 Tagen. Dieselben führen aber nur dahin, daß in der
<lb/>Regel die Zahlung erst mit Ablauf dieser Frist geleistet wird. Sie gewähren
<lb/>also keine Abhülse für den Fall, daß diese verlängerte Zahlungszeit ohne Schuld
<lb/>des Versicherten versäumt wird.

<lb/>Zn der ersten allgemeinen Bedingung der Versicherungsgesellschaft „Con- 
<lb/>cordia" zu Köln heißt es nun z. B.:

<lb/>„Für die Zahlung der Prämien ist eine Frist von 30 Tagen gestattet,
<lb/>innerhalb derer die versäumte Zahlung nachgeholt werden kann. Wird
<lb/>die Prämie am letzten Tage der Zahlungsfrist nicht berichtigt, so ist die
<lb/>Concordia aller durch die Versicherung übernommenen Verpflichtungen
<lb/>entledigt, und die gezahlten Prämien sind ihr unbedingt verfallen,
<lb/>ohne daß es Seitens der Direktion oder des betreffenden Agenten einer
<lb/>desfallsigen Anzeige an den Versicherten oder an den Inhaber der
<lb/>Police oder an sonst Jemanden bedarf. Meldet sich jedoch der Ver- 
<lb/>sicherte noch im Laufe der nächsten 2 Monate persönlich bei der Direk- 
<lb/>tion der Gesellschaft oder bei dem betreffenden Generalagenten, und
<lb/>weist durch ein von der Direktion genügend erachtetes Attest seinen da- 
<lb/>maligen guten Gesundheitszustand nach, so soll gegen Entrichtung der
<lb/>rückständigen Prämie und eines Strafgeldes von 6 pCt. der Prämie
<lb/>die Versicherung als nicht erloschen angesehen werden."

<lb/>Wir finden hierin für den Versicherten ungerechtfertigte Härten.

<lb/>Mit Recht verlangt zwar die Concordia eine pünktliche Einzahlung der
<lb/>Prämie, damit sie nicht durch Reste in Schaden komme, sie sucht aber aus der
<lb/>Säumniß des Versicherten Gewinn zu ziehen.

<lb/>a) Zunächst weiß man nicht, warum dem Versicherten nur noch eine so
<lb/>kurze Frist von 2 Monaten gewährt wird.

<lb/>Man erwäge: Für das erste Versicherungsjahr ist die Concordia durch die
<lb/>eingezahlte Prämie gesichert. Sollte nun auch gleich die zweite Prämie aus-
<lb/>bleiben, und stirbt der Versicherte im zweiten Zahre, so kann die Concordia die
<lb/>rückständige Prämie von der zu zahlenden Versicherungssumme kürzen. Bleibt
<lb/>der Versicherte aber im zweiten Zahre noch am Leben, ohne die Versicherungs- 
<lb/>summe im Laufe des zweiten Zahres zu zahlen, so gewinnt die Conkordia innner
<lb/>die Prämie des ersten Zahres, wenn die Versicherung wegen Nichtzahlung der
<lb/>Prämie mit Ablauf des zweiten Zahres erlischt. Die Conkordia erlitte also
<lb/>keinen Schaden, wenn auch die Frist von 2 Monaten auf 11 Monate ver- 
<lb/>längert würde.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0422.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebec die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Warum soll sich aber auch der zur Nachzahlung der Prämie bereite Ver- 
<lb/>sicherte persönlich bei der Direktion in Köln oder bei dem betreffenden General- 
<lb/>agenten melden, und zu dem Zwecke vielleicht eine weite Reise machen.

<lb/>. e) Da es sich hierüber auch nurum eine Verzögerung der Zahlung handelt,
<lb/>so braucht der Versicherte auch nur nachzuweisen, daß die Verzögerung eine
<lb/>unverschuldete ist. .Anstatt dieses Nachweises verlangt aber. die Conkordia
<lb/>den Nachweis, daß der Versicherte sich noch in einem guten Gesundheits- 
<lb/>zustände befindet. Vielleicht war aber gerade eine schwere lang andauernde
<lb/>Krankheit die Ursache der Versäumniß. Es wird also so angesehen, als wenn
<lb/>es sich um den Abschluß einer neuen Versicherung handelt. Diese Bedingung
<lb/>läßt außer Acht, daß die zu entschuldigende Verzögerung keinen genügenden
<lb/>Grund bietet, um den Versicherten aller seiner durch die Bezahlung der Prämien
<lb/>bereits erworbenen Rechte zu berauben.

<lb/>d) Endlich ist es aber auch nicht billig an die unentschuldigte Versäumniß
<lb/>den Verlust aller Ansprüche zu knüpfen.

<lb/>Ist der Versicherte auch nicht mehr im Stande, die Prämien fortzubezahlen,
<lb/>und hat er deshalb die rechtzeitige Zahlung versäumt, so sollte ihm für die bereits
<lb/>bezahlten Prämien doch eine billige Entschädigung gewährt werden, damit er
<lb/>seiner bei der Conkordia zurückgelegten Ersparniffe nicht ganz verlustig gehe.

<lb/>- - - ■ §. 8. . - - v-

<lb/>Verspätung der Rüge unrichtiger Anzeigen des Versich erten.

<lb/>Wie oben im §. 1 bemerkt worden, knüpfen besonders die Lebensversicherungs-
<lb/>gesellschaften den Verlust aller Rechte des Versicherten an die unrichtige Beant- 
<lb/>wortung der ihm vor Uebernahme der Versicherung gestellten Fragen.

<lb/>^ Dadurch wird aber die Versicherung zu einem noZotlum claudicans. Der
<lb/>Versicherte schwebt immer in der Gefahr, daß alle seine gezahlten Prämien für
<lb/>verfallen und seine Rechte aus dem Versicherungsverträge für erloschen er-
<lb/>erklärt werden. Je länger die Gesellschaft den Versicherten zahlen läßt, ohne mit
<lb/>ihrer Rüge hervorzutreten, je größer ist ihr Gewinn.

<lb/>Hinrichs bemerkt Bd. 20 S. 366 Anmerkung 29, Goldschmidt'S
<lb/>Zeitschrift:

<lb/>„Die Gesellschaften pflegen nach Abschluß" des Vertrages ihre Ver- 
<lb/>sicherten nicht speziell im Auge zu behalten, und erst nach dem Tode
<lb/>des Versicherten die Richtigkeit seiner Deklaration einer erneuten Prü- 
<lb/>fung zu unterwerfen. Der Großbetrieb macht größere Diligenz un- 
<lb/>möglich.' Die solide Praxis gleicht die drohenden Härten dadurch aus,
<lb/>daß sie den Einwand des erschlichenen Vertrages nur in Fällen erhebt,
<lb/>wo die Spekulation des dolofen Versicherten vollen Erfolg hatte. Eine
<lb/>Versicherung, die eine längere Reihe von Jahren bestanden hat, anzu-
<lb/>. , fechten, wird kaum der Versuch gemacht werden."

<lb/>Jndeß lehrt die Erfahrung, daß doch solche Versuche gemacht werden. Es
<lb/>sind dergleichen Fälle in der-Thal beim Appellationsgericht zu Naumburg zur
<lb/>Entscheidung gekommen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0423.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in Len Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>Dabei hat es sich herausgestellt, daß diese verspätete Rüge dem Versicherten
<lb/>den Beweis sehr erschwert.

<lb/>So war es dem Versicherten in einem Falle zum Vorwurfe gemacht, er habe
<lb/>nicht angegeben, daß er in früherer Zeit sich einmal an einen gewissen Arzt ge- 
<lb/>wendet habe. Der Versicherte gab dies an sich zu, wendete aber ein, daß dies
<lb/>nur wegen eines vorübergehenden Uebelbefindens geschehen sei, welches ohne
<lb/>allen Einfluß auf die Ueberuahme der Versicherung gewesen sein würve. Er
<lb/>bezog sich deshalb auf das Zeugniß dieses Arztes. Es ergab sich aber, daß dieser
<lb/>Arzt vor Kurzem verstorben war. So blieb der Versicherte mit seinem Einwand
<lb/>beweisfällig.

<lb/>In einem anderen Falle rügte die Lebensversicherungsgesellschaft: der Ver- 
<lb/>sicherte habe verschwiegen, daß er mit seinem Versicherungsanträge bereits von
<lb/>einer anderen Lebensversicherungsgesellschaft abgewiesen worden war. Der Ver- 
<lb/>sicherte wendete aber ein, daß er diesen Umstand dem Agenten mitgetheilt und
<lb/>ihn dieser auch noch der Gesellschaft angezeigt habe. Er bezog sich dafür auf
<lb/>das Zeugniß des Agenten. Dieser konnte aber nicht vernommen werden, weil
<lb/>er inzwischen verschollen war. Die Direktion bestand aber jetzt aus anderen
<lb/>Personen, so daß auch von dem Eidesantrag an die Direktion kein Erfolg zu
<lb/>erwarten war.

<lb/>Hiernach dürfte es sich wohl rechtfertigen, daß der Versicherungsgesellschaft
<lb/>eine bestimmte präklusivische Frist zur Aushebung des Versicherungsvertrages
<lb/>wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Versicherten gesetzt werde.

<lb/>Dem scheint auch §. 8 der Statuten der Halleschen Lebensversicherungs«
<lb/>gesellschaft Zduna, dessen Inhalt bereits im §. 2 oben angegeben ist, zu 6 zu
<lb/>entsprechen.

<lb/>Zndeß wird diese scheinbar den Versicherten günstige Bestimmung dadurch
<lb/>ziemlich vereitelt, daß sie gerade in den eben erwähnten beiden vorgekommenen
<lb/>Fällen außer Anwendung bleiben soll.

<lb/>In der Thal verschlimmert aber der letzte Absatz dieses §. 8 die Lage der
<lb/>Versicherten, denn er schneidet gerade in diesen praktisch am wichtigsten beiden
<lb/>Fällen den Versicherten sogar den sonst zulässigen Gegenbeweis ab..

<lb/>Es widerspricht aber auch der Gerechtigkeit, daß in eitlem solchen Falle die
<lb/>Gesellschaft ohne Weiteres die gezahlten Prämien behält. Ist auch der Vertrag
<lb/>nichtig, so muß doch die Gesellschaft wenigstens die in Folge dessen erhaltenen
<lb/>Zahlungen zurückgeben, wenn sie auch die davon gezogenen Zinsen behält, sonst
<lb/>bereichert sie sich mit dem Schaden des Versicherten.

<lb/>So bestimmt sogar im Falle des Betrugs das A. L.-R. Thl. 1 Tit. 5:

<lb/>§. 354.

<lb/>Der Betrogene darf das, was ihm auf Rechnung des ^Vertrages
<lb/>gegeben wordetl, nur in dem Stande, in welchem es sich alsdann be- 
<lb/>findet, zurückliefern.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0424.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen
</p>
               <p>

                  <lb/>§.355.

<lb/>Bei dieser Rückforderung hat er alle Rechte und Pflichten eines
<lb/>redlichen Besitzers.

<lb/>Sonach muß sogar der Betrogene dem Betrüger das aus Abschlag Erhaltene
<lb/>zurttckgeben.

<lb/>§. 9.

<lb/>Die Verpflichtung des Versicherten zu kündigen.

<lb/>Besonders viel Prozesse hat §. 20 des am 26. August 1872 ministeriell ge- 
<lb/>nehmigten Statuts der Berliner Viehversicherungsgesellschaft „Veritas"
<lb/>verursacht, welcher lautet:

<lb/>Erfolgt 4 Wochen vor Ablauf der Versicherung von keiner Seite
<lb/>eine schriftliche Kündigung derselben, so gilt die Versicherung auf gleiche
<lb/>Dauer prolongirt.

<lb/>Das Gleiche gilt vom §. 18 des Statuts der „Norddeutschen Vieh- 
<lb/>versicherungsbank zu Hannover", welches am 18. Zuli 1874 ministeriell
<lb/>genehmigt ist, und welches lautet:

<lb/>Die Versicherung gilt vom Ablauf der Police an auf gleiche Zeit
<lb/>prolongirt, wenn nicht 4 Wochen vor demselben eine schriftliche Kündi- 
<lb/>gung der Direktion behändigt oder von der letzteren an den Ver- 
<lb/>sicherten erlassen ist.

<lb/>Zahlreiche Klagen gehen nämlich von diesen Versicherungsgesellschaften gegen
<lb/>Versicherte auf Fortzahlung der Prämie ein, wogegen die Versicherten ver- 
<lb/>geblich einwenden, daß sie ihr Vieh nur auf eine bestimmte Zeit versichert haben,
<lb/>und nicht gesonnen waren, weiter zu versichern.

<lb/>Das Gericht muß sie aber verurtheilen, weil sie sich in dem Versicherungs- 
<lb/>anträge, zu dem sie sich eines von der Gesellschaft gefaßten Formulars bedienen
<lb/>müssen, ausdrücklich allen Bestimmungen des Statuts der Gesellschaft, also auch
<lb/>dieser stillschweigenden Verlängerung, unterworfen haben.

<lb/>Eine andere Frage ist es aber, ob eine solche allgemeine Bedingung zu
<lb/>rechtfertigen, und derselben, wenn sie in das Statut ausgenommen ist, von
<lb/>Staats wegen die Genehmigung zu ertheilen ist.

<lb/>Run sieht man aber in der That nicht ein, wie die Gesellschaft dazu kommt,
<lb/>in den Fällen, Ln welchen der Vertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist,
<lb/>von dem Versicherten noch eine besondere Ki'mdigung zu verlangen. Es ist dies
<lb/>nur ein Mittel, dem Versicherten wider oder doch ohne seinen Willen eine Fort- 
<lb/>dauer der Versicherung aufzubürden.

<lb/>Gerade in den Kreisen aber, in denen die Viehversicherungsanstalten thätig
<lb/>sind, kann man am wenigsten annehmen, daß die Versicherten sich mit allen
<lb/>einzelnen Bestimmungen der Statuten bekannt machen. Man sollte deshalb
<lb/>gerade bei den Statuten für die Viehversicherungsanstalten verhindern, daß Be- 
<lb/>stimmungen ausgenommen werden, welche der Billigkeit und den allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen entgegen sind.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0425.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>Es widerspricht aber den Rechtsgrundsätzen, wenn man denjenigen, welcher
<lb/>einen Versicherungsvertrag für eine bestimmte feste Zeit abgeschloffen hat, nöthi-
<lb/>gen will, noch besonders zu sagen, daß der Vertrag nicht auch noch längere
<lb/>Zeit dauern soll, und eine Fortdauer der Versicherung für den Fall zu erzwingen,
<lb/>daß der Versicherte diese ganz überflüssige Erklärung nicht ausdrücklich in der
<lb/>vorgeschriebenen Form und sogar noch 4 Wochen vor Ablaus der Versicherung
<lb/>abgegeben hat.

<lb/>Man nimmt zwar bei Mietverträgen eine stillschweigende Verlängerung an.
<lb/>Dies hat indeß darin seinen Grund, daß bei denselben der Miether thatsäch-
<lb/>lich im Besitz der Wohnung bleibt, und dadurch seinen Willen, das Vertrags-
<lb/>verhältniß fortzusetzen, kund giebt. An einer solchen thatsächlichen Fortsetzung
<lb/>fehlt es aber gerade bei dem Versicherungsverträge.

<lb/>Diese Bedingung der stillschweigenden Verlängerung findet sich auch nur bei
<lb/>den Vieh Versicherungsgesellschaften, und daher rühren hauptsächlich deren zahl- 
<lb/>reiche Prozesse her. Was berechtigt aber gerade diese Versicherungsgesellschasten,
<lb/>von den Versicherten noch eine Kündigung des aus bestimmte Zeit geschloffenen
<lb/>Versicherungsvertrages zu verlangen?

<lb/>§. 10.

<lb/>Die Stellung der Agenten der Versicherungsgesellschaften.

<lb/>In den Prozeffen der Viehversicherungsgesellschaften wenden die Verklagten
<lb/>häufig ein, sie hätten dem Agenten der Gesellschaft gesagt, daß sie nicht weiter
<lb/>versichern wollten, und das sei doch jedenfalls als Kündigung anzusehen.

<lb/>Dem widersprechen die Gesellschaften, weil die Kündigung nicht, wie ihr
<lb/>Statut vorschreibt, schriftlich erfolgt sei.

<lb/>Nun fehlt es aber an jedem Rechtsgrunde für diese an sich überflüssige
<lb/>Kündigung noch die erschwerende Form der Schriftlichkeit vorzuschreiben.

<lb/>Der Hannoverschen Viehversicherungsgesellschast steht aber noch besonders
<lb/>der Einwand zur Seite, daß die Kündigung der Direktion selbst und unmittel- 
<lb/>bar erklärt werden müffe.

<lb/>Dies führt uns auf die rechtliche Stellung der Agenten.

<lb/>Bezold sagt Bd. 29 S. 197 in Busch's Archiv:

<lb/>Die Agenten sind nach der Tendenz aller Versicherungsstatuten im
<lb/>Allgemeinen ohne alle und jede Ausnahme nichts mehr und nichts
<lb/>weniger als Handlanger, als die botenartigen Vermittler der Notizen
<lb/>über Person und Sache auf Seite der Versicherten, und zunächst und
<lb/>hauptsächlich als die, ich möchte sagen, Hausirer der Offerten und An- 
<lb/>preisungen der Gesellschaft...

<lb/>Richtiger bemerkt Malß (Bd. 13 S. 69 Goldschmivt's Zeitschrift): im
<lb/>Allgemeinen seien alle Agenten als Mandatare zu betrachten, die einen als Be- 
<lb/>vollmächtigte zum Abschluß, die anderen nur zur Vermittelung von Anträgen.

<lb/>Auch das Reichs^Oberhandelsgericht spricht sich wiederholt, z. B. Bd. 7
<lb/>'S. 371 und 423 der Entscheidungen dafür aus, daß der Agent in gewiffen Be- 
<lb/>ziehungen die Versicherungsgesellschaft vertrete.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0426.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 Ueber die Beseitigung der den Versicheren besonders nachtheiligen

<lb/>Aber auch wenn man die Agenten nur als die botenmäßigen Vermittler
<lb/>zwischen dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft ansieht, so ist doch der
<lb/>Agent verpflichtet, die ihm zugegangene Kündigung weiter zu berichten. Ver- 
<lb/>säumt er dies der Gesellschaft gegenüber, so verletzt er seine Pflicht gegen die- 
<lb/>selbe. Sie kann ihn dafür verantwortlich machen, nicht aber erklären, es ginge
<lb/>sie das nichts an, was der Versicherte ihrem Vertreter zu dem Zwecke erklärt
<lb/>hat, damit es zu ihrer Kenntniß komme.

<lb/>Zn einem zur Entscheidung gekommenen Falle war die schriftliche Kündi- 
<lb/>gung für die Direktion bei dem Agenten sv zeitig eingegangen, daß sie unge- 
<lb/>säumt abgesendet, noch 4 Wochen vor Ablauf der Versicherungszeit bei der
<lb/>Direktion eingehen mußte. Der Agent sendete aber die Kündigung zu spät ein,
<lb/>und die Direktion erklärte deshalb die bei ihr zu spät eingegangene Kündigung
<lb/>für wirkungslos. Sie erstritt auch lim deshalb ein günstiges Erkenntniß, weil
<lb/>das Statut verlangt, daß die schriftliche Kündigung 4 Wochen vor Ablaus der
<lb/>Versicherungszeit bei der Direktion eingegangen fein muß.

<lb/>Mehrfach haben ferner die Verklagten eingewendet, daß sie mit dem Ver- 
<lb/>fahren der Viehversicherungsgesellschaft unzufrieden seien und ausscheiden wollten,
<lb/>weil die Direktion, gestützt aus die unzweckmäßigen Bestimmungen der Statuten,
<lb/>die Zahlung der Versicherungssumme für das ihnen gefallene Vieh verweigere.
<lb/>Die Direktion erklärte aber: nach den Statuten sei diese mündliche Erklärung
<lb/>einflußlos. So mußten denn die Verklagten zur Fortzahlung der Prämie für
<lb/>ein neues Versicherungsjahr verurtheilt werden.

<lb/>Es erklärt dies Verfahren wohl die Aufnahme von Bestimmungen in die
<lb/>Statuten, welche dahin führen: die Versicherung ohne oder gegen den Willen
<lb/>der Versicherten zu verlängern. Doch entstehen hieraus nicht nur die zahlreichen
<lb/>Prozesse, sondern es führt auch dahin, daß die an sich so wohlthätige Vieh- 
<lb/>versicherung immer weniger benutzt wird.

<lb/>§. 11.

<lb/>Abänderung ^er Statuten zum Nachtheil des Versicherten.

<lb/>Zn einem Prozesse rührte die Viehversicherung aus einer Zeit her, in
<lb/>welcher die Statuten diese Bestimmung wegen der stillschweigenden Verlänge- 
<lb/>rung noch nicht enthielten. Der früher Versicherte hatte den auf eine bestimmte
<lb/>Zeit abgeschlossenen Vertrag nicht weiter gekündigt, und bestritt, daß diese
<lb/>Abänderung der Statuten seinen früher geschlossenen Versicherungsvertrag
<lb/>ändern könne.

<lb/>Die Versicherungsgesellschaft machte dagegen mit Erfolg geltend, daß sich
<lb/>der Versicherte in seinem Versicherungsanträge, zu dem ein Formular der Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft benutzt werden muß, ausdrücklich alben späteren Ab- 
<lb/>änderungen des Statuts unterworfen habe.

<lb/>Es entsteht hier also die Frage: in wieweit eine Abänderung des Statuts
<lb/>den früher Versicherten nachtheilig sein könne?
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0427.tif"
                   n="423"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften. 423

<lb/>Sieht man zunächst von der im vorliegenden Falle ausdrücklich vom Ver- 
<lb/>sicherten abgegebenen Erklärung ad, so. unterliegt es keinem Zweifel, daß auch
<lb/>bei gegenseitigen Versicherungsgesellschaften die Generalversammlung nicht befugt
<lb/>ist, durch-ihre Beschlüsse diejenigen Versicherungsverträge zu ändern, welche
<lb/>bereits von der Gesellschaft abgeschloffen sind. Denn die Versicherten haben
<lb/>durch ihren Versicherungsvertrag der Gesellschaft gegenüber verschiedene Rechte
<lb/>und Pflichten, überkommen, welche ohne ihre Einwilligung durch Beschlüsse der
<lb/>Gesellschaft, bei denen sie nur eine einzige Stimme Haben, nicht geändert werden
<lb/>können. . Dafür spricht sich nicht nur das Reichs-Oberhandelsgericht in seinem
<lb/>Erkenntniß vom 10. Dezember 1872 (Bd. 8 6. 187 der Entsch.), sondern auch
<lb/>das Preußische Ober-Tribunal in seinem Erkenntnisse vom 19. November
<lb/>1872 (Bd. 21S. 277 der Entsch.) aus. Vergl. auch Hinrichs Bd. 20 S. 432 ff.
<lb/>Goldschmidt's Zeitschrift.

<lb/>Es frägt sich also nur noch, ob die ausdrückliche Erklärung des Versicherten,
<lb/>er unterwerfe sich allen Abänderungen der Statuten, die Wirkung hat, daß
<lb/>auch ihn die später beschlossene stillschweigende Verlängerung der Versiche- 
<lb/>rung trifft. -

<lb/>Nun kann aber die Generalversammlung nur solche Beschlüsse fassen, welche
<lb/>das allgemeine Interesse sämmtlicher Gesellschafter betreffen, bei welcher also
<lb/>die Gesellschafter in gleicher Weise betheiligt sind. Nun sind aber bei dem Be- 
<lb/>schlüsse, daß die Versicherungsverträge in Zukunft stillschweigend verlängert
<lb/>werden, schon die an der Generalversammlung theilnehmenden Versicherten
<lb/>nicht in gleicher Weise betheiligt. Vielmehr hängt die Betheiligung davon ab,
<lb/>wie lange ihre Versicherung noch läuft,"'und ob 'sie nicht Willens sind, unter
<lb/>allen Umständen ihre Versicherung zu verlängern,! so daß sie der Beschluß in
<lb/>keiner Weise benachtheiligt. Sind hierbei aber die singulärem Interessen ent*
<lb/>scheidend, .io kann die Mehrheit des: singulären Interesses nicht über die singu- 
<lb/>lären Interessen der Minderheit eine Entscheidung treffen, und Beschlüsse fassen,
<lb/>welche dieser Minderheit eine neue Verpflichtung auserlegen. - -

<lb/>Dazu kommt aber, noch, daß nach den Statuten der beiden erwähnten Vieh- 
<lb/>versicherungsgesellschaften nur die zu einer gewissen Höhe Versicherten in der
<lb/>Generalversammlung eine Stimme haben, die mit einer geringeren Summe Ver- 
<lb/>sicherten also bei dieser. Frage &gt; welche den mit ihnen geschloffenen Versicherungs- 
<lb/>vertrag, ändern soll, gar nicht mitsprechen..und mitstimmen dürfen.-
<lb/>. Sehr erheblich ist es aber auch noch, daß nach diesen Statuten der Beschluß,
<lb/>der Generalversammlung, durch welchen die stillschweigende Verlängerung der
<lb/>bestehenden Versicherungsverträge eingesührt wurde,.von- Personen.mitgesaßt ist,
<lb/>welche von diesem Beschlüsse gar keinen Nachtheil, wohl aber einen persönlichem
<lb/>Vortheil zu erwarten hatten. So haben z. B. nach §. 38 des Statuts der
<lb/>„ Veritas" in der Generalversammlung nur Sitz und Stimme:

<lb/>Jedes Mitglied der Gesellschaft, welches mit wenigstens 300 Thalerm
<lb/>versichert, die Mitglieder des Verwaltungsraths, deren Stellvertreter
<lb/>der Direktor und der Oberthierarzt der Gesellschaft.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0428.tif"
                   n="424"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>424 Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen

<lb/>Nach §. 43 besteht der Verwaltungsrath aus 5 Mitgliedern und 2 Stell- 
<lb/>vertretern, welche aber nicht Versicherte zu sein brauchen. Sind sie aber nicht
<lb/>versichert, so haben sie so wenig wie der Direktor und der Oberthierarzt Nach- 
<lb/>theil von dieser den Versicherten Mferlegten Wicht, den Versicherungsvertrag
<lb/>zu kündigen.

<lb/>Nach §. 45 der Statuten der Veritas erhält aber der Verwaltungsrath sür
<lb/>seine Mühwaltung von der Gesellschaft eine Tantieme von V2 pro mille der
<lb/>Versicherungssumme jedes Geschäftsjahres. Somit haben die Mitglieder des
<lb/>Verwaltungsraths von dieser Verlängerung des Versicherungsvertrages, der sie
<lb/>in keiner Weise benachtheiligt, den Vorth eil, daß sich die tantwmepflichtige Ver- 
<lb/>sicherungssumme jedes Geschäftsjahres erhöht, wenn die Versicherten es ver- 
<lb/>säumen, dem neuen Beschlüsse entsprechend, zu kündigen und deshalb noch als
<lb/>versichert angesehen werden.

<lb/>Hat nun also auch ein Versicherter erklärt, er unterwerfe sich allen späteren
<lb/>Veränderungen der Statuten, so kann sich diese Erklärung doch nur auf solche
<lb/>Abänderungen beziehen, welche überhaupt rechtsgültig sind, von der General- 
<lb/>versammlung also innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse beschlossen sind.
<lb/>Konnte die Generalversammlung also nicht den Beschluß fassen, daß ein bisher
<lb/>der stillschweigenden Verlängerung nicht unterliegender Vertrag stillschweigend
<lb/>verlängert werden solle, so gehört diese Abänderung der Statuten nicht zu den- 
<lb/>jenigen, welchen sich der Versicherte im Voraus unterworfen hat.

<lb/>§. 12.

<lb/>Verzinsung der Versicherungssumme der verzögerter Auszahlung.

<lb/>Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt nach den meisten Statuten
<lb/>binnen 4 Wochen, nachdem der Betrag und die Verbindlichkeit der Gesellschaft
<lb/>zur Zahlung durch Anerkenntniß, Vergleich oder rechtskräftiges Urtheil fest- 
<lb/>gestellt ist.

<lb/>So heißt es z. B. im §. 18 der allgemeinen Bedingungen der gegen- 
<lb/>seitigen Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig:

<lb/>Die Auszahlung des versicherten Kapitals kann erst binnen der
<lb/>nächsten 3 Monate nach der beschlossenen Anerkennung gefordert werden.

<lb/>Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen treten aber die Nachtheile des Verzugs
<lb/>der Zahlung mit dem Entstehen der Zahlungsverpflichtung und der Mahnung
<lb/>Seitens des Gläubigers ein. Somit muß eigentlich die Versicherungssumme ge- 
<lb/>zahlt werden, sobald der Versicherungsfall eingetreten und die Zahlung der Ver- 
<lb/>sicherungssumme beantragt ist. Von da ab muß also die nichtzahlende Gesell- 
<lb/>schaft auch Verzugszinsen bezahlen.

<lb/>Jedoch sind zur Feststellung der Versicherungssumme noch vorher Ermitte- 
<lb/>lungen nöthig. So müssen bei der Feuerversicherung der Umfang des Schadens,
<lb/>bei der Lebensversicherung der Tod und die ihn begleitenden Umstände festgestellt
<lb/>werden. Deshalb verpflichten die Statuten den Versicherten: die Unterlagen zur
<lb/>Feststellung der Versicherungssumme der Gesellschaft vorzulegen. Auch muß der
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0429.tif"
                   n="425"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0429--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften. 425

<lb/>Gesellschaft demnächst zur Prüfung dieser Unterlagen noch eine Frist gewährt
<lb/>werden.

<lb/>Es rechtfertigt daher wohl die Zahlungspflicht der Gesellschaft erst mit Ab- 
<lb/>lauf dieser Frist beginnen zu lasten, wenn zugleich der Versicherte seiner Pflicht,
<lb/>zur Vorlegung jener Unterlagen gehörig genügt hat.

<lb/>Jene Statuten knüpfen aber die Zahlung nicht an diese Lhatsächlichen
<lb/>Voraussetzungen, sondern an das subjektive Anerkenntniß der Gesellschaft.
<lb/>Zögert also diese mit ihrem Anerkenntniß oder macht sie unbegründete Einwen- 
<lb/>dungen, so verlängert sie damit die Zahlungszeit zum Nachtheil des Versicherten,
<lb/>und entzieht sich widerrechtlich der Pflicht, die Verzugszinsen zu zahlen.

<lb/>Ganz angemessen erscheinen deshalb die Bedingungen 3. und 12 der
<lb/>Kölnischen Lebensversicherungsgesellschaft „Concordia". Nach den- 
<lb/>selben wird die versicherte Summe spätestens 3 Monat nach dem Ableben der
<lb/>versicherten Person gezahlt. Die Gesellschaft ist aber zur Vergütung von Zinsen
<lb/>für die Zeit, während welcher die Zahlung der versicherten Summe durch unter- 
<lb/>lassene oder mangelhafte Beibringung der zur Auszahlung erforderlichen Doku- 
<lb/>mente verzögert wurde, oder wegen nicht erhobenen Anspruchs unterblieben ist,
<lb/>nicht verpflichtet. Tritt dagegen eine Verzögerung der Auszahlung über den
<lb/>vertragsmäßigen Zeitpunkt, ohne Verschulden des Inhabers der Forderung, ein,
<lb/>so werden dafür Zinsen mit 4 pCt. vergütet.

<lb/>Hiergegen ist nur zu erinnern, daß nach Art. 271 Nr. 3 und 287 A. D.
<lb/>H.-G.-B. die Höhe der Verzugszinsen sich gesetzlich aus 6 pCt. beläuft.

<lb/>§. 13.

<lb/>Festsetzung der von der Gesellschaft zu zahlenden Lebensver- 
<lb/>sicherungssumme.

<lb/>Wie die Statuten der Versicherungsgesellschaften die Auszahlung der Ver- 
<lb/>sicherungssumme von Voraussetzungen abhängig machen, welche dem Versicherten
<lb/>die Erhebung der Versicherungssumme theils unnütz erschweren, theils deren
<lb/>Anspruch sogar ganz vereiteln, das ergeben folgende Versicherungsbedingungen.

<lb/>Zm §. 9 der allgemeinen Bedingungen der Kölnischen Feuerver-
<lb/>sicherungsgesellschast „Colonia" heißt es:

<lb/>Der Versicherte ist im Falle eines Schadensereignisses verpflichtet:
<lb/>a) b) . . .

<lb/>c) binnen 3 Tagen nach dem Ereignisse sich über alle dasselbe betreffende
<lb/>Umstände, bei beweglichen Gegenständen auch über die Art und unge- 
<lb/>fähre Höhe des Schadens vor seiner Ortspolizeibehörde vornehmen zu
<lb/>lassen, und binnen 14 Tagen eine beglaubigte Abschrift des darüber
<lb/>aufgenommenen Protokolls dem Agenten einzusenden,

<lb/>e) bei beweglichen Gegenständen eine spezielle Nachweisung der zur Zeit
<lb/>des Brandes vorhanden gewesenen, der verbrannten, der abhanden ge-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 5. Heft. 28
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0430.tif"
                   n="426"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>426 Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligm

<lb/>kommenen, der beschädigt geretteten, sowie der unbeschädigt gebliebenen
<lb/>— mit spezieller Angabe des Werths — und von ihm unterzeichnet
<lb/>dem Agenten einzureichen. Dasselbe muß mit strenger Gewissenhaftig- 
<lb/>keit angefertigt, und darf darin weder ein nicht vorhanden gewesener
<lb/>Gegenstand als verbrannt oder abhanden gekommen angegeben, noch
<lb/>das Vorhandensein eines geretteten Gegenstandes verschwiegen sein.

<lb/>Man erwäge zu e, daß der Versicherte gar nicht im Stande ist, die Orts-
<lb/>polizeibehörde zu zwingen, daß sie innerhalb der gestellten Fristen eine solche
<lb/>Verhandlung ausnimmt, und die beglaubigte Abschrift derselben dem Versicher- 
<lb/>ten zustellt. Ist aber das Feuer durch höhere Gewalt, z. B. Blitz oder Krieg,
<lb/>entstanden, also eine schuldweise Veranlassung des Feuers undenkbar, so hat die
<lb/>Polizei überhaupt nichts mit der Sache zu Lhun.

<lb/>Zu o wird eine so ins Einzelne gehende Ausstellung verlangt, daß sie der
<lb/>Versicherte selten zu gebenim Stande sein dürfte. Es kann aber auch leicht
<lb/>Vorkommen, daß er einzelne Gegenstände fortläßt, welchen er einen zu unerheb- 
<lb/>lichen Werth beimißt.

<lb/>Nach §. 12 verliert der Versicherte aber iebeu Anspruch aus Entschädigung,
<lb/>wenn er die ihm nach §. 9 obliegende Pflicht nicht vollständig erfüllt, oder sich
<lb/>einer nach §. 9 e unerlaubten Angabe oder Verschweigung schuldig macht.

<lb/>Doch nimmt das Reichs-Oberhandelsgericht in seinem Erkenntniß vom
<lb/>4. April 1871 (Bd. 2 S. 183 der Entsch.) in einem gleichen Falle an, daß nicht
<lb/>schon die nackte Thatsache der Nichterfüllung dieser dem Versicherten auferlegten
<lb/>Verpflichtungen den angedrohten Rechtsverlust nach sich zieht.

<lb/>Für den Fall zu e führt das Reichs-Oberhandelsgericht aber in seinem Er- 
<lb/>kenntnisse vom 22. Juni 1871 (Bd. 2 S. 390 der Entsch.) aus, daß hierbei
<lb/>eine dolose Uebersetzung der Schadensrechnung verlangt werde, und es in der
<lb/>Natur der Sache liege, daß Werthangaben, die nur in geringfügiger Weife über
<lb/>den wahren Werth hinausgehen, nicht in Betracht kommen können.

<lb/>Nach §. 14 vermindert sich die Versicherungssumme um den Entschädigungs-
<lb/>betrag. Uebersteigt dieser die Hälfte derselben, so ist die Versicherung ganz
<lb/>erloschen.

<lb/>Nun fehlt es aber doch an jedem Rechtsgrunde, welcher die Gesellschaft er- 
<lb/>mächtigt, die Versicherung ohne Weiteres in Betreff der noch nicht verbrannten
<lb/>Gebäude oder Gegenstände aufzuheben.

<lb/>Der Versicherte kann durch diese Bedingung aber auch in die Lage kommen,
<lb/>daß er darüber im Ungewissen ist, ob seine nicht verbrannten Sachen noch ver-
<lb/>sichert sind. Wenn er nämlich mehr als die Hälfte an Entschädigung fordert,
<lb/>und die Gesellschaft weniger als die Hälfte zahlen will. So lange darüber nicht
<lb/>entschieden, ist der Versicherte gehindert, die nicht verbrannten Gegenstände ander- 
<lb/>weit zu versichern.

<lb/>Die 8. Bedingung der Kölnischen Lebensversicherungsgesellschasr
<lb/>„Concordia" lautet:
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0431.tif"
                   n="427"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0431--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>„Das Ableben der versicherten Person, wenn auf Grund desselben
<lb/>-»ein Recht gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden soll, ist dem
<lb/>dem Orte, wo der Tod erfolgte, nächstwohnenden Agenten, oder der
<lb/>Direktion der Gesellschaft binnen 8 Tagen nach erfolgtem Tode, unter
<lb/>Angabe der bekannten oder muthmaßlichen Todesursache anzuzeigen.
<lb/>Ebenso sind binnen spätestens 8 Lagen nach erfolgtem Lode ein gehörig
<lb/>beglaubigter Todtenschein und ein desgleichen beglaubigtes Zeugniß
<lb/>eines Arztes, der die Leiche des Versicherten gesehen hat, über die
<lb/>Ursache des Todes beizubringen. Ist der Verstorbene bis zu seinem
<lb/>Tode von einem Arzte behandelt worden, so ist ein von diesem ausge- 
<lb/>stelltes Attest beizubringen.

<lb/>Wird die Todesanzeige oder die Beibringung der Bescheinigung der
<lb/>Todesursachen über die angegebenen Fristen hinaus verzögert, ohne daß
<lb/>der Nachweis einer unverschuldeten Zögerung erbracht werden kann,
<lb/>oder werden in diesem Betreff von den Betheiligten wissentlich falsche
<lb/>Angaben gemacht, so ist die Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung
<lb/>der versicherten Summe erloschen."

<lb/>Zunächst geht aber die Gesellschaft zu weit, wenn sie auch die Angabe der
<lb/>muthmaßlichen Todesursache verlangt. Es genügt, wenn die sämmtlichen
<lb/>bekannten Thatsachen angezeigt werden. Man kann nicht verlangen, daß
<lb/>Jemand sich im Interesse eines Anderen auf das Gebiet der Vermuthungen
<lb/>begiebt. Wie will die Concordia auch ein Recht darauf stützen, daß ihr Gläu- 
<lb/>biger aus die ihm bekannten und ihr angezeigten Thatsachen diese oder jene
<lb/>Muthmaßung stützen konnte und daß er ihr deshalb auch noch diese ■UAutf)*
<lb/>maßung anzuzeigen verpflichtet war.

<lb/>So sagt denn auch das Reichs-Oberhandelsgericht in seinem Erkenntniß vom
<lb/>6. Zanuar 1871 (Bd. 1 S. 192 ff. der Entsch.), es genüge, wenn der zum Em- 
<lb/>pfang der Versicherungssumme Berechtigte das ihm bekannte Material getreu- 
<lb/>lich mittheile. Es liege außerhalb seiner Pflicht, dies Material im Interesse
<lb/>des Versicherers durch eigene Thätigkeit zu erweitern. Zhm diese Pflicht aus- 
<lb/>bürden, hieße: ihm seine vertragsmäßige Stellung als Gläubiger des Versicherers
<lb/>zu entziehen und die Stellung eines Agenten des Letzteren anweisen.

<lb/>Was aber die falschen Angaben betrifft, so können nur diejenigen den
<lb/>ganzen oder theilweisen Verlust der Versicherungssumme zur Folge haben, welche
<lb/>die Concordia hinderten, die Zahlung der Versicherungssumme ganz oder theil-
<lb/>weise zu bezahlen.

<lb/>Es stehen diese nachträglichen falschen Angaben in ihrer Wirkung denjenigen
<lb/>gleich, welche der Versicherer gleich beim Abschluß der Versicherung macht.

<lb/>Nun bestimmt zwar auch 4a der Bedingungen der Concordia:

<lb/>Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung der versicherten
<lb/>Summe ist erloschen und es sind ihr alle vom Versicherten gezahlten
<lb/>Gelder unbedingt verfallen:
</p>
               <p>

                  <lb/>28*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0432.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428 Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen

<lb/>a) wenn in der von dem Versicherten beigebrachten Deklaration oder
<lb/>Geburtsbescheinigung oder in den über seinen Gesundheitszustand
<lb/>eingezogenen Attesten unter seinem Mitwiffen unwahre Erklärungen
<lb/>abgegeben worden;

<lb/>indeß zieht doch nur diejenige unwahre Angabe den Verlust der Versicherungs- 
<lb/>summe nach sich, welche für die Entschließung der Versicherungsgesellschaft erheb- 
<lb/>lich sein mußte.

<lb/>Vergl. das obige Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts und
<lb/>dessen Erkenntniß vom 24. November 1870 Bd. 1 S. 108 ff. der
<lb/>Entscheidungen.

<lb/>Dem entsprechend bestimmt denn auch z B. §. 13 der allgemeinen Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen der Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig
<lb/>Das durch die Versicherung erworbene Recht geht verloren:

<lb/>1. wenn in dem eingereichten Versicherungsanträge oder den von der Ge- 
<lb/>sellschaft dazu erforderten Zeugniffen und anderen Unterlagen von dem
<lb/>Antragsteller oder Versicherten unrichtige Angaben gemacht, oder von.
<lb/>demselben veranlaßt, oder Umstände und Thatsachen mit Wiffen dev
<lb/>Genannten verschwiegen sind, welche für die Beurtheilung detz
<lb/>Versicherungsantrags als von Einfluß sich darstellen;

<lb/>2. wenn die zur Begründung eines Zahlungsanspruchs beigebrachten Be- 
<lb/>scheinigungen unrichtige Angaben enthalten oder Umstände verschweigen^
<lb/>die für die Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung
<lb/>von Einfluß sind.

<lb/>Auch Hinrichs hebt (Bd. 20 S. 412 Goldschmidt's Zeitschrift) hervor^
<lb/>daß die Anzeigepflicht der Rechtsnachfolger des Versicherten nur ausnahmsweise
<lb/>praktische Bedeutung für die Gesellschaft hat, wenn der Tod unter verdächtigen
<lb/>Umständen, z. B. sehr bald nach Abschluß des Vertrages, eingetreten ist. Die
<lb/>Gesellschaft kann deshalb nur beanspruchen, daß der Gegner ihm zugängliches-
<lb/>Beweismaterial, das er nach den Versicherungsbedingungen vorzulegen hat, nicht
<lb/>vorenthalte, nicht ihre Bemühungen vereitele, sich durch Sektion und ähnliche
<lb/>Maßregeln auf eigene Hand Klarheit über die Todesursache zu verschaffen. Ver- 
<lb/>lust des Rechts wird also im Zweifel nur die Betheiligten treffen, welche die
<lb/>bona fides gröblich verletzen.

<lb/>Im Uebrigen sind die bezüglichen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen
<lb/>weder als Suspensiv- noch als Resolutivbedingungen des Rechts aus der Ver- 
<lb/>sicherung, sondern nur als Ordnungsvorschriften zu betrachten, deren Ver- 
<lb/>letzung die Betheiligten nach Maßgabe des ihnen beizumeffenden Versehens und
<lb/>des erweislichen Interesse der Gesellschaft zu vertreten haben.

<lb/>§. 14.

<lb/>Verkauf des unbrauchbar gewordenen versicherten Viehs.

<lb/>Zn dieser Beziehung bestimmte das Statut der Gesellschaft:
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0433.tif"
                   n="429"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>Wird nach dem Urtheil des technischen Rathgebers der Gesellschaft
<lb/>das Thier lebend zu jedem Gebrauch unfähig erachtet, so ist nach den
<lb/>gegebenen Direktionsbestimmungen zu verfahren.

<lb/>Nun brachte ein, wegen unterlassener Kündigung auf Fortzahlung der
<lb/>Prämie belangter Fuhrmann eine Schädenforderung in Gegenrechnung, indem
<lb/>.er behauptete, das versicherte Pferd sei erkrankt, und für ihn ganz unbrauchbar
<lb/>geworden. Er habe es deshalb für 50 Thaler verkauft, und verlange nun den
<lb/>diesen Betrag übersteigenden Theil der Versicherungssumme. Die Gesellschaft
<lb/>widersprach aber mit Erfolg diesem Ansprüche, weil der Sachverständige nur
<lb/>begutachtet habe, daß das Pferd für den Versicherten als Fuhrmann, nicht aber,
<lb/>"daß es für Jeden unbrauchbar sei.

<lb/>Mit dem Statut stimmt diese Weigerung zwar überein. Der Billigkeit und
<lb/>der Sachlage entspricht sie aber nicht. Denn offenbar geht der Zweck der Ver- 
<lb/>sicherung dahin: den Versicherten gegen jeden Verlust durch Krankheit zu
<lb/>schützen. Einen solchen erleidet er aber, wenn er das Pferd zu einem geringeren
<lb/>Werthe verkaufen muß, weil er es nicht mehr brauchen kann, denn man kann
<lb/>doch nicht verlangen, daß er das ihm unbrauchbar gewordene Pferd weiter
<lb/>futtern soll.

<lb/>Dem entsprechend wäre also das Statut zu ändern.

<lb/>§. 15.

<lb/>Festsetzung der von der Gesellschaft zu zahlenden Viehver- 
<lb/>sicherungssumme.

<lb/>Der §. 26 der Berliner Viehversicherungsgesellschaft „Veritas" lautet:

<lb/>Das Mitglied ist bei Verlust des Entschädigungsanspruches
<lb/>verpflichtet, nach eingetretenem Tode eines versicherten Thieres dem
<lb/>Agenten sofort, sowie der Direktion während 48 Stunden hiervon
<lb/>Anzeige zu machen, die Sektion innerhalb 48 Stunden nach dem Ab- 
<lb/>leben des Thieres durch einen approbirten Thierarzt vornehmen zu
<lb/>laffen. die Zusendung erforderlicher Schadensormulare bei der Direktion
<lb/>zu beantragen und ihr die den Entschädigungsanspruch begründenden
<lb/>Berichte innerhalb 14 Tagen, vom Tage des Schadenvorfalles an ge- 
<lb/>rechnet, kostenfrei zuzüfertigen.

<lb/>Bei gleichem Verluste hat der Schadenhaber in Ermangelung
<lb/>-eines approbirten Thierarztes im Orte oder in dreimeiliger Umgegend
<lb/>desselben hinflchts der Krankheits- und Sektionsberichtsersordernisse die
<lb/>Bestimmungen der Direktion sofort einzuholen und jenen nachzu- 
<lb/>kommen, auch ihr, dem Agenten, wie dem Thierarzte jeden geforderten
<lb/>auf den Verlust Bezug habenden Nachweis zu liefern und bestimmte
<lb/>Auskunft über die Umstände, welche dem Tode des Thieres vorangegangen
<lb/>sind, zu ertheilen.

<lb/>Wären alle diese dem Verstcherten auferlegten Verpflichtungen auch nur als
<lb/>Ordnungsvorschriften anzusehen, so gingen sie schon als solche zu weit.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0434.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen
</p>
               <p>

                  <lb/>Warum ist es z. B. nöthig, daß nicht nur der Agent sofort, sondern auch-
<lb/>noch die Direktion binnen 48 Stunden von dem Tode benachrichtigt werden soll.
<lb/>Es genügt die Benachrichtigung des Agenten. Dessen Sache ist es, die Direktion
<lb/>noch besonders davon in Kenntniß zu setzen, wenn er ein besonderes Einschreiten
<lb/>derselben für nöthig hält.

<lb/>So verlangt auch die 8. Bedingung der „Concordia" nur die Benach- 
<lb/>richtigung des Agenten oder der Direktion, und bewilligt dazu eine Frist vom
<lb/>8 Lagen.

<lb/>Zn vielen Fällen wird aber der Versicherte gar nicht im Stande sein, einen
<lb/>dis 3 Meilen entfernten approbirten Thierarzt zu bewegen, daß er die Sektion,
<lb/>innerhalb der gesetzten kurzen Frist von 48 Stunden vornimmt u. s. w.

<lb/>Am allerwenigsten rechtfertigt es sich aber, an die Nichtbefolgung dieser
<lb/>zum Theil unmöglichen Vorschriften ohne Weiteres den Verlust der Versicherungs- 
<lb/>summe zu knüpfen

<lb/>Werden aber dergleichen Umstände benutzt, um dem Versicherten die Ver- 
<lb/>sicherungssumme zu entziehen, wenngleich er nach Kräften dazu beigetragen hat,
<lb/>um die richtige Ermittelung des Schädenanspruchs zu ermöglichen, so giebt dies
<lb/>zu gerechten Beschwerden und zu vielfachen Prozessen Veranlassung, welche zum.
<lb/>Nachtheil des Versicherten entschieden werden müssen. Auf diese Weise können,
<lb/>die eigentlich nützlichen und nothwendigen Viehversicherungsgesellschaften zu einer
<lb/>gefährlichen Einrichtung werden.

<lb/>§. 16.

<lb/>Anfang der Versicherungsfrist.

<lb/>Diese beginnt z. B. nach §. 26 der Statuten der Hannoverschen Vieh- 
<lb/>versicherungsgesellschaft erst mit dem 15. Tage nach Abschluß der Ver-'
<lb/>sicherung.

<lb/>Verunglückt somit das versicherte Thier in dieser Zwischenzeit durch einen
<lb/>Zufall, so bekommt der Versicherte keine Entschädigung, obgleich er auch für:
<lb/>diese Zeit den Versicherungsvertrag geschlossen und die Prämie bezahlt hat.

<lb/>§. 17.

<lb/>Der Thierarzt der Gesellschaft als entscheidender Gutachter.

<lb/>Der §. 33 der Statuten der „Veritas" bestimmt:

<lb/>In allen Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältniß zwischen
<lb/>der Gesellschaft und den Mitgliedern ist der Rechtsweg zulässig. So- 
<lb/>weit es auf technische Gutachten ankomme, giebt das Gutachten des
<lb/>Oberthierarztes der Gesellschaft den Ausschlag.

<lb/>Nach §. 50 dieser Statuten ist indeß der Oberthierarzt der technische Rath- 
<lb/>geber der Gesellschaft. Er wohnt den Sitzungen des Verwaltungsraths mit be- 
<lb/>ratender Stimme bei und wird von der Gesellschaft dafür honorirt. Er eignet
<lb/>sich daher sehr wohl dazu, die Interessen der Gesellschaft den Versicherten
<lb/>gegenüber zu vertreten, nicht aber dazu, ein gegen den Versichernden entscheiden- 
<lb/>des Gutachten abzugeben..
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0435.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>§18.

<lb/>Die Vorschußprämie.

<lb/>Viele Prozesse der Viehversicherungsgesellschaften werden dadurch herbei-
<lb/>gesührt, daß die Statuten die bei Eingehung der Versicherung zu zahlende
<lb/>Prämie zu niedrig bemessen. So werden regelmäßig Vorschußprämien erforder- 
<lb/>lich, welche von den Versicherten stets ungern bezahlt werden. Die Versicherten
<lb/>bestreiten auch häufig die richtige Berechnung der Vorschußprämie. Dies kann
<lb/>jedoch nach den Statuten keinen Erfolg haben, da nach diesen die Festsetzung
<lb/>der Höhe der Nachschußprämie den Organen der Gesellschaft ohne Mitwirkung
<lb/>der Versicherten zu steht.

<lb/>Doch geben manche Statuten zu einem gewissen Mißtrauen der Versicherten
<lb/>Veranlassung.

<lb/>So steht z. B. nach den Statuten der Hannoverschen Viehversiche-
<lb/>rungsgesellschaft die Festsetzung der Vorschußprämie nicht dem Verwaltungs-
<lb/>rath, sondern dem Direktor zu. Zwar hat der Verwaltungsrath nach §. 41
<lb/>Nr. 7 die Abschlüsse der Gesellschaft zu prüfen und die zu zahlende Dividenden
<lb/>^estzusetzen. Die Dividenden sollen aber erst gezahlt werden, wenn der Reserve- 
<lb/>fonds die Höhe von 50 000 Thalern erreicht. An eine solche Zahlung ist also
<lb/>so bald nicht zu denken. Deshalb sollte vielmehr mindestens dem VerwaltungS-
<lb/>rath die Festsetzung der Höhe der Nachschußprämien überwiesen werden.

<lb/>Freilich genügt dies nur, wenn in den Statuten dafür gesorgt ist, daß die
<lb/>Mitglieder des Verwaltungsraths überwiegend selbst Versicherte sind. Dies ist
<lb/>aber in den Statuten der Veritas und der Viehversicherungsgesellschaft zu
<lb/>Hannover nicht vorgeschrieben.

<lb/>Es ist sogar den Versicherten besonders schwer gemacht, wider den Willen
<lb/>der vorhandenen Mitglieder des Verwaltungsraths in denselben hinein zu kommen.
<lb/>Denn nach §. 40 der Hannoverschen Statuten ernennt, wenn ein Mitglied
<lb/>außerordentlich ausscheidet, der Verwaltungsrath selbst den Nachfolger bis zur
<lb/>nächsten ordentlichen Generalversammlung. Dieser gebührt nun zwar die defi- 
<lb/>nitive Wahl, in derselben haben aber nur die mit wenigstens 500 Thalern Ver- 
<lb/>sicherten neben den 7 Mitgliedern des Verwaltungsraths, dem Direktor und dem
<lb/>Thierarzte Sitz und Stimme. Der Direktor und der Thierarzt sind aber wieder
<lb/>vom Verwaltungsrath abhängig, weil dieser sie nach §.41 der Statuten anstellt.

<lb/>§. 19,

<lb/>Die staatliche Genehmigung der Versicherungsgesellschaft.

<lb/>Am 7. Zuni 1876 haben in Heidelberg der Verband der Deutschen Privat-
<lb/>Feuerversicherungsgesellschasten, der Verein Deutscher Lebensversicherungsgesell-
<lb/>schasten und Delegirte des Internationalen Transportversicherungsverbandes
<lb/>unter anderen Resolutionen auch die gefaßt:

<lb/>„Die Errichtung eines Versicherungsunlernehmens darf nicht von
<lb/>staatlicher Genehmigung abhängig gemacht werden."
</p>

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                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432 Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen

<lb/>Die Berliner Vörsenzeitung vom 23. Oktober 1877 rechtfertigt diesen Be- 
<lb/>schluß mit folgenden Gründen:

<lb/>„Wir haben stets die Anschauung vertreten, daß der Staat sich von jeder
<lb/>Einmischung in die Konzessionirung und in den Geschäftsbetrieb der Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaften streng fernzuhalten habe, weil er nicht die Möglichkeit hat,
<lb/>irgendwie eine Garantie dafür zu übernehmen und zu leisten, daß die Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaften in allen maßgebenden Richtungen solid fundirt und verwaltet
<lb/>werden. Daß dies für den Staat unmöglich ist, davon hat man sich in Preußen
<lb/>in den letzten Jahren durch die Erfahrung überzeugt. Die in Preußen bestehende
<lb/>Konzessionspflicht der Gesellschaften hat nicht gehindert, daß recht zweifelhafte
<lb/>Gründungen vom Staate konzessionirt worden sind, und die in Preußen beste- 
<lb/>hende Aufsicht des Staats über die Versicherungsgesellschaften hat nicht gehindert,
<lb/>daß bei den jüngeren in Preußen gegründeten Gegenseitigkeitsgesellschaften die
<lb/>allerbedenklichsten Erscheinungen zu Tage getreten sind. Man erzählt sich, daß
<lb/>die Behörden des preußischen Staats die Nothwendigkeit erkannt haben, eine
<lb/>gründliche Revision der gesummten geschäftlichen Lage und des gesummten Ge- 
<lb/>schäftsbetriebs einiger dieser jüngeren Gegenseitigkeitsgesellschasten vorzunehmen,
<lb/>daß die Ausführung dieser als nothwendig erkannten Maßregel aber bisher daran
<lb/>gescheitert sei, daß man Niemanden habe finden können, der die erforderlichen
<lb/>Sachkenntnisse besitzt, um eine derartige Revision vornehmen zu können.

<lb/>Noch drastischer sind die Erfahrungen, welche auf dem Gebiete der staatlichen
<lb/>Einmischung in dem Versicherungsbetriebe in Amerika gemacht worden sind. Dort
<lb/>besteht in den verschiedenen Staaten die strengste Aufsicht des Staats über alle
<lb/>Versicherungsgesellschaften und diese Aussicht wird durch ein besonderes Versiche- 
<lb/>rungsdepartement und durch besondere hierzu angestellte Beamte auf Grund der
<lb/>bestehenden Gesetze gehandhabt. Diese streng geordnete permanente Aufsicht des
<lb/>Staates hat nicht gehindert, daß unter den Amerikanischen Versicherungsgesell- 
<lb/>schaften die skandalösesten Mißbräuche in der Verwaltung zu Tage getreten sind,
<lb/>und diese Zustände haben sich entwickelt und gehalten unter den Augen der vonr
<lb/>Staate zur Kontrole angestellten Beamten, und sind schließlich zu Tage getreten,
<lb/>nicht durch die Thätigkeit der die Aufsicht führenden Staatsbeamten, sondern
<lb/>unabhängig von diesen Beamten; ja es ist sogar verschiedenen dieser Beamten
<lb/>nachgewiesen worden, daß sie von den Gesellschaften bestochen worden sind und
<lb/>ihre Stellung geradezu zu Erpressungen von den zu beaufsichtigenden Gesell- 
<lb/>schaften benutzt haben."

<lb/>Glücklicherweise liegen uns aber die mit der Pflichtvergeffenheit und Bestech- 
<lb/>lichkeit der amerikanischen Beamten gemachten Erfahrungen so fern, daß diese
<lb/>Erfahrungen für uns nicht maßgebend sein können

<lb/>Was aber die Erfahrungen in Deutschland angeht, so weiß man nicht, warum
<lb/>gerade den Beamten die Kenntnisse abgehen sollen, um den allgemein gefühlten
<lb/>Mißerfolgen der Versicherungsgesellschaften abzuhelfen. Es kann hier unerörtert
<lb/>bleiben, ob die Aufhebung der Konzessionspflicht aller Aktiengesellschaften eine
<lb/>heilsame Maßregel gewesen ist. Für dieselbe spricht aber, daß es sich bei den
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0437.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen tn den Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>übrigen Aktiengesellschaften in der Regel um Beschreibung eines Geschäfts han- 
<lb/>delt, welches nicht auf Ausbeulung des Publikums ausgehl. Die VersicherungSr
<lb/>gesellschaft wendet sich aber grade an das Publikum, und hat insoweit einen mehr
<lb/>öffentlichen Karakter. Sie stellt einseitig und vorab ihre Bedingungen, an welchen
<lb/>der Versicherungsnehmer nichts ändern kann.

<lb/>Die Erfahrung lehrt aber auch, daß die Versicherungsnehmer sich sehr selten
<lb/>auf eine Prüfung der besonderen Versicherungsbedingungen einlaffen. Es geht
<lb/>dies so weit, daß mir auf meine Erkundigung nach den Versicherungsbedingungen
<lb/>der Bescheid vom Agenten ertheilt wurde, in deren Besitz sei er nicht, weil nach
<lb/>denselben nicht gefragt werde.

<lb/>Wollte sich aber auch wirklich der die Versicherung Nachsuchende die Mühe
<lb/>geben, die Versicherungsbedingungen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen,
<lb/>so gehört eine nicht gewöhnliche Einsicht dazu, um zu ermessen: in wieweit ihm
<lb/>die gestellten Bedingungen möglicher Weise schaden können. Auch kann nicht
<lb/>ohne gründliche Rechtskenntniffe beurtheilt werden, ob die gestellten Bedingungen
<lb/>nicht allgemeinen Rechtsgrundsätzen entgegenlaufen.

<lb/>Weit besser und ganz besonders befähigt erscheint zu einer solchen Prüfung
<lb/>derjenige Ministerialbeamte, welchem die Prüfung solcher Statute und Bedin-
<lb/>gungen zusteht. Gewiß ist durch diese Prüfung schon mancher Unbill vorgebeugt.
<lb/>Wenn dies nicht in allen Fällen ausreichend geschehen, so folgt daraus nicht, daß
<lb/>man diese der Bestätigung vorhergehende Prüfung ganz abschaffen muß. Thäte
<lb/>man dies, so würde man das Kind mit dem Bade ausschütten.

<lb/>Wenn man in neuerer Zeit bei der Genehmigung der Statuten der Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaften nicht überall mit der gehörigen Sorgfalt und Umsicht
<lb/>verfuhr, so könyen die gemachten Erfahrungen nur dahin führen: in Zukunft
<lb/>mit größerer Vorsicht zu Werke zu gehen.

<lb/>Bei der Genehmigung der Statuten kommt es aber hauptsächlich darauf an:

<lb/>1. daß die Gesellschaft solide fundirt ist,

<lb/>2. daß die Versicherungsbedingungen der Gesellschaft nicht übermäßige Vor-
<lb/>theile zusichern, und

<lb/>3. daß die Verwaltung gehörig beaufsichtigt wird.

<lb/>Zu 1 muß also nachgewiesen werden, daß die Gesellschaft genügende Mittel
<lb/>hat, um die Ansprüche der Versicherten auch sicherzustellen.

<lb/>Zu 2 sind die am häusigsten vorkommenden Verstöße vorstehend erörtert.

<lb/>Zu 3 ist nicht nur eine jährliche Veröffentlichung der Abschlüsse unter An- 
<lb/>gabe der Art und Weise der Belegung der Bestände anzuordnen, sondern es
<lb/>dürfte sich auch empfehlen, daß sowohl bei den Aktiengesellschaften als bei den
<lb/>gegenseitigen Versicherungsgesellschaften aus der Zahl der Versicherten ein
<lb/>besonderer Ausschuß bestellt wird, welcher verpflichtet ist, alljährlich die Verwal- 
<lb/>tung und Geschäftsführung genau zu prüfen, um demnächst in der Generalver- 
<lb/>sammlung darüber Bericht zu erstatten.

<lb/>Dieser Ausschuß ist um deshalb notwendig, weil nach den Statuten der
<lb/>Gesellschaften die Versicherten in den gewöhnlichen Aufsichtsräthen wenig ver-
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0438.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434 Ueber die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen

<lb/>treten sind. Doch find sie bei der Geschäftsführung wesentlich betheiligt, weil
<lb/>die Zahlung der Versicherungssumme nur durch eine ordnungsmäßige und vor- 
<lb/>sichtige Geschäftsführung sichergestellt wird.

<lb/>§.20.

<lb/>Die Beseitigung der den Versicherten besonders nachtheiligen Be- 
<lb/>stimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.

<lb/>Wir haben gesehen, daß sich solche nachtheilige Bestimmungen .nicht nur in
<lb/>den Statuten der Aktiengesellschaften, sondern auch in denen der gegenseitigen
<lb/>Versicherungsgesellschaften finden.

<lb/>Die nachtheiligen Folgen derselben hängen aber von der Handhabung der- 
<lb/>selben ab. Sie sind wie ein scharfes Schwert, welches in der Scheide keinen
<lb/>Schaden thut. Sie sind aber eine gefährliche Waffe für diejenigen, gegen welche
<lb/>das Schwert gezogen wird.

<lb/>Man glaubt vielleicht, daß grade die Aktiengesellschaften im Interesse ihrer
<lb/>Aktionäre rücksichtslos vorgehen und die der Gesellschaft übermäßigen Vortheil
<lb/>bringenden Bedingungen gern anwenden. Die Erfahrung bestätigt dies aber
<lb/>nicht. Wie oben angegeben ist, haben grade die auf Gegenseitigkeit beruhenden
<lb/>Viehversicherungsgesellschasten die meisten Prozeffe. Auch die Lebensversicherungs- 
<lb/>gesellschaft „Zduna" beruht auf Gegenseitigkeit, dennoch waren beim Appellations- 
<lb/>gerichts zu Naumburg besonders viele Prozeffe derselben anhängig.

<lb/>Diese Härte der Direktionen von gegenseitigen Versicherungsgesellschaften
<lb/>kann nur darin ihren Grund haben, daß die Direktion glaubt, diese Härte gegen
<lb/>den Einzelnen bringe der Gesammtheit Nutzen. Die Direktion vergißt aber dabei,
<lb/>daß diese stets demnächst auch die Einzelnen trifft, welche die Gesammtheit
<lb/>bilden.

<lb/>Was nun die Mittel zur Beseitigung solcher unbilligen Versicherungsbedin- 
<lb/>gungen angeht, so steht:

<lb/>a) bei den bestehenden Aktiengesellschaften den Versicherten selbst kein di- 
<lb/>rektes Mittel zur Abhülfe zu, weil sie in dem Aufsichtsrathe der Aktien- 
<lb/>gesellschaft so wenig als in der Generalversammlung vertreten sind.

<lb/>Sie können nur diejenigen Fälle veröffentlichen, in welchen sie auf Grund
<lb/>der Versicherungsbedingungen um ihren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begrün- 
<lb/>deten Anspruch aus Zahlung der Versicherungssumme gebracht sind. Es ist anzu- 
<lb/>nehmen, daß die betreffende Gesellschaft, um dergleichen Beschwerden zu vermei- 
<lb/>den, welche die Benutzung ihrer Versicherung gefährden, entweder die unbilligen
<lb/>Bedingungen ändert, oder doch dieselben nicht benutzt, um sich den nach allge- 
<lb/>meinen Rechtsgrundsätzen begründeten Ansprüchen zu entziehen.

<lb/>b) bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften können
<lb/>dagegen die Versicherten als Mitglieder der Gesellschaft durch ihre Be- 
<lb/>schlüsse die zu harten Bedingungen beseitigen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0439.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>Bestimmungen in den Statuten der Versicherungsgesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>Doch hängt der Erfolg ihrer Bemühungen wieder von der Fassung des
<lb/>Statuts ab Ze schwieriger das Statut den Versicherten den Eintritt in die
<lb/>Organe der Gesellschaft macht, und je mehr es das Stimmrecht der Versicherten
<lb/>beschränkt, je weniger Erfolg können sie sich versprechen.

<lb/>Von der Schwierigkeit, in den Verwaltungsrath zu gelangen und dort das
<lb/>Interesse der Versicherten wahrzunehmen, ist bereits im §. 18 die Rede
<lb/>gewesen.

<lb/>Aber auch für die Generalversammlung ordnen die Statute noch gleiche
<lb/>Beschränkungen an.

<lb/>So bestimmt z.B. §. 38 der Statuten der Viehversicherungsgesellschaft
<lb/>„Veritas":

<lb/>Jedes Mitglied der Gesellschaft, welches mit wenigstens 300 Thalern
<lb/>versichert ist, die Mitglieder des Verwaltungsrathes, deren Stellvertreter,
<lb/>der Direktor und der Oberthierarzt der Gesellschaft haben Sitz und
<lb/>Stimme in der Generalversammlung.

<lb/>So zählen denn die Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, die
<lb/>Stimmen ihrer Stellvertreter', des Direktors und des Oberthierarztes in der
<lb/>Generalversammlung mit, obgleich dieselben nicht selbst als Versicherte be- 
<lb/>theiligt sind.

<lb/>Es entspricht aber überhaupt nicht den Zwecken des Verwaltungsrathes und
<lb/>der Generalversammlung, daß in diesen Versammlungen den Beamten der Gesell- 
<lb/>schaft als solchen Sitz und Stimme zusteht. Diese Organe der Gesellschaft sollen
<lb/>grade die Geschäftsführung der Beamten beaufsichtigen, die vorgekommenen Ver- 
<lb/>stöße rügen, und die Beamten dazu anhallen, den etwa verursachten Schaden
<lb/>der Gesellschaft zu ersetzen. Man kann deshalb an diesen Funktionen nicht die
<lb/>Beamten selbst theilnehmen lassen.

<lb/>Man sieht, wie nach allen Richtungen hin die Versicherten durch die Sta-
<lb/>luten benachtheiligt werden, wie sehr daher eine Abänderung derselben Roth
<lb/>thut, welche nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Versicherten
<lb/>selbst zu erstreben ist.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Uebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete der innern Verwaltung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kißling, C. v.">Vom Herrn Dr. C. v. Kißling, Hof- und Gerichtsadvokat in Linz, Oberösterreich</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Vebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen auf dem Gebiete der inner« Verwaltung.

<lb/>Vom Herrn Dr. C. v. Kißling, Hof- und Gerichtsadvokat in Linz, Oberösterreich.

<lb/>(Fortsetzung des Aufsatzes S. 222.)

<lb/>0. Die Verwaltung in Beziehung auf das gesellschaftliche Leben.

<lb/>I. Das Familienwesen,
<lb/>a) Das Ehewesen.

<lb/>Die sogenannte Konkordatsgesetzgebung wurde beseitigt und an die Stelle
<lb/>dieser aufgehobenen Gesetze traten auch für Katholiken die Vorschriften des von
<lb/>dem Eherechte handelnden zweiten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, und der hierzu nachträglich erflossenen Gesetze
<lb/>und Verordnungen. Die Gerichtsbarkeit, in Ehesachen der Katholiken wird, wie
<lb/>der übrigen christlichen und nichtchristlichen Konfessionen, ausschließlich durch die
<lb/>weltlichen Gerichte ausgeübt. Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Ver- 
<lb/>sprechen, sich zu ehelichen, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich.

<lb/>Einen Ehevertrag kann Jedermann schließen, insoferne ihm kein gesetzliches
<lb/>Hinderniß im Wege steht.

<lb/>Diese Hinderniffe sind theils solche, die durch Dispens oder nachträgliche
<lb/>Genehmigung behoben werden können, theils undispensirbare.

<lb/>Zur Gültigkeit der Ehe wird das Aufgebot und die feierliche Erklärung
<lb/>der Einwilligung gefordert. Das Aufgebot besteht in der Verkündigung der be- 
<lb/>vorstehenden Ehe, und muß an drei Sonn- oder Festtagen an die gewöhnliche
<lb/>Kirchenversammlung des Pfarrbezirkes, und, wenn jeder der Brautleute in einem
<lb/>anderen Bezirke wohnt, beider Pfarrbezirke geschehen.

<lb/>Bei Ehen zwischen nicht katholischen christlichen Religionsgenossen muß das
<lb/>Aufgebot nicht nur in ihren gottesdienstlichen Versammlungen, sondern auch in
<lb/>jenen katholischen Pfarrkirchen, in deren Bezirke sie wohnen, und bei Ehen
<lb/>zwischen katholischen und nicht katholischen christlichen Religionsgenossen sowohl
<lb/>ln der Pfarrkirche des katholischen, und in dem Bethause des nicht katholischen
<lb/>Theiles vorgenommen werden.

<lb/>Die feierliche Erklärung der Einwilligung muß vor dem ordentlichen Seel- 
<lb/>sorger eines der Brautleute, oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zweier
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0441.tif"
                   n="437"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebersichtliche Darstellung der in Oefterreich^geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.

<lb/>Zeugen oder auch mittelst eines Bevollmächtigten geschehen. Aus wichtigen
<lb/>Ursachen ist die zweite und dritte Verkündigung nachzusehen.

<lb/>Unter dringenden Umständen und wenn eine bestätigte nahe Todesgefahr
<lb/>keinen Verzug gestattet, kann das Ausgebot auch gänzlich nachgesehen werden,,
<lb/>doch müssen die Verlobten eidlich betheuern, daß ihnen kein ihrer Ehe entgegen-
<lb/>stehendes Hinderniß bekannt sei.

<lb/>Die Nachsicht von allen drei Verkündigungen ist, gegen Ablegung des er- 
<lb/>wähnten Eides, auch dann zu ertheilen, wenn zwei Personen getraut werden
<lb/>wollen, von denen schon vorhin allgemein vermuthet ward, daß sie miteinander
<lb/>verehelicht seien.

<lb/>Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, getrennt oder durch des Mannes Tod&gt;
<lb/>ausgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Ent- 
<lb/>bindung, und wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor
<lb/>Verlauf des sechsten Monates zu einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den
<lb/>Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen eine Schwangerschaft
<lb/>nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier Monate die Dispensation,
<lb/>erlheilt werden.

<lb/>Durch Übertretung dieses Gesetzes verliert die Frau die ihr von dem
<lb/>vorigen Manne durch Ehepakten, Erbvertrag, letzten Willen, oder durch das-
<lb/>Uebereinkommen bei der Trennung zugewendeten Vortheile.

<lb/>Wenn einer der nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches zum Aufgebot der Ehe berufenen Seelsorger die Vornahme des Auf- 
<lb/>gebotes oder einer von den zur Entgegennahme der feierlichen Erklärung der
<lb/>Einwilligung berufenen Seelsorgern, welcher von den Brautleuten deshalb ange- 
<lb/>gangen wurde, die Vornahme des Aufgebotes, oder die Entgegennahme der feier- 
<lb/>lichen Erklärung der Einwilligung zur Ehe aus einem durch die Gesetzgebung,
<lb/>des Staates nicht anerkannten Hinderungsgrunde verweigert, steht es den Braut- 
<lb/>leuten frei, das Ausgebot ihrer Ehe durch die weltliche Behörde zu veranlassen,,
<lb/>und die feierliche Erklärnng der Einwilligung zur Ehe vor dieser Behörde,
<lb/>abzugeben.

<lb/>Um die Abschließung dieser sogenannten Noth-Civilehe verlangen zu können,
<lb/>haben die Ehewerber vor der Behörde die Weigerung des kompetenten Seelsorgers,
<lb/>entweder durch ein schriftliches Zeugniß desselben, oder durch die Aussage von.
<lb/>zwei im Amtsbezirke wohnenden eigenberüchtigten Männern nachzuweisen. Wird
<lb/>ein solcher Beweis nicht erbracht, so liegt es der politischen Behörde ob, an den
<lb/>betreffenden Seelsorger eine Aufforderung des Inhaltes zu richten, daß derselbe
<lb/>das Aufgebot vornehme und beziehungsweise die Erklärung der Einwilligung
<lb/>zur Ehe entgegennehmen oder mittelst amtlicher Zuschrift die entgegenstehenden.
<lb/>Hindernisse anzeigen wolle. Erfolgt hierauf aus Gründen, welche in den Staats- 
<lb/>gesetzen nicht enthalten sind, oder ohne Angabe von Gründen, eine ablehnende
<lb/>Antwort des Seelsorgers, oder geht innerhalb eines Zeitraumes von längstens,
<lb/>acht Lagen keine Antwort ein, so hat die politische Behörde das Ausgebot und
<lb/>den Eheschließungsakt sofort vorzunehmen.
</p>

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                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Aufgebot einer vor der weltlichen Behörde abzuschließenden Ehe ist
<lb/>von dieser Behörde durch öffentlichen Anschlag sowohl an der eigenen amtlichen
<lb/>Kundmachungstafel, als auch im Requisitionswege durch öffentlichen Anschlag
<lb/>bei dem Gemeindeamts des Wohnortes eines jeden der Brautleute vorzunehmen.

<lb/>Die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe muß vor dem Vorsteher
<lb/>der politischen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde, oder vor einem Stellvertreter des
<lb/>Vorstehers in Gegenwart zweier Zeugen und eines beeideten Schriftführers ab- 
<lb/>gegeben werden. Ueber den Akt der Eheschließung ist ein Protokoll aufzunehmen.
<lb/>Die Behörde führt über die bei derselben vorgekommenen Aufgebote und Ehe- 
<lb/>schließungen das Aufgebotsbuch und das Eheregister.

<lb/>Es bleibt den Eheleuten unbenommen, nachträglich auch die kirchliche Ein- 
<lb/>segnung ihrer Ehe zu erwirken.

<lb/>Zene Amtshandlungen, welche die Gesetze in Bezug auf Ehen und auf die
<lb/>Matrikelführung über Ehen den Seelsorgern zuweisen, sind, soweit sie eine
<lb/>Person betreffen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschast
<lb/>ungehört, von der mit der politischen Amtsführung betrauten Behörde vor- 
<lb/>zunehmen.

<lb/>Hinsichtlich der Trennbarkeit der Ehen sind diese Personen den nicht katho- 
<lb/>lischen christlichen Religionsverwandten gleichzuhallen.

<lb/>Das Erforderniß des politischen Ehekonsenses besteht dermalen nur noch für
<lb/>diejenigen österreichischen Staatsbürger, welche in einem der Länder: Salzburg,
<lb/>Tirol, Vorarlberg und Kram heimathsberechtigt sind.

<lb/>Die Familienverhältniffe werden durch den Ehevertrag gegründet; der Mann
<lb/>ist das Haupt der Familie. Die Gattin erhält den Namen des Mannes und
<lb/>genießt die Rechte seines Standes. Sie ist verbunden, dem Manne in seinen
<lb/>Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beizu- 
<lb/>stehen, und soweit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen
<lb/>Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen. Den Ehegatten
<lb/>ist keineswegs gestattet, die eheliche Verbindung, ob sie gleich unter sich darüber
<lb/>einig wären, eigenmächtig aufzuheben.

<lb/>Wenn aus einer Ehe Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechts-
<lb/>verhältniß, es werden dadurch Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den ehelichen
<lb/>Eltern und Kindern gegründet.

<lb/>Die Rechte, welche vorzüglich dem Vater als Haupt der Familie zustehen,
<lb/>machen die väterliche Gewalt aus. Die väterliche Gewalt hört mit der Groß- 
<lb/>jährigkeit des Kindes auf. Kinder können auch vor Zurücklegung des vierund^
<lb/>zwanzigsten Jahres aus der väterlichen Gewalt treten, wenn der Vater mit
<lb/>Genehmhaltung des Gerichtes sie ausdrücklich entläßt, oder wenn er einem
<lb/>zwanzigjährigen Sohn die Führung einer eigenen Haushaltung gestattet. Gegen
<lb/>den Mißbrauch der väterlichen Gewalt kann Jedermann, der davon Kenntniß hat,
<lb/>den Beistand des Gerichtes anrufen.

<lb/>Ein uneheliches Kind hat das Recht, von seinen Eltern eine ihrem Ver- 
<lb/>mögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, und die
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0443.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 439

<lb/>Rechte der Eltern über dasselbe erstrecken stch in soweit, als es der Zweck der
<lb/>Erziehung erfordert.

<lb/>Dem Rechtsverhältniffe zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbin- 
<lb/>dungen sind:

<lb/>1. die Annahme an Kindesstatt,

<lb/>2. die Uebernahme in die Pflege,
<lb/>d) Das Gesindewesen.

<lb/>Das Gesindewesen ist durch die einzelnen erlassenen Dienstbotenordnungen
<lb/>geregelt worden. Diesen Dienstbotenordnungen sind im Wesentlichen folgende
<lb/>Hauptgrundsätze gemeinsam: Der Dienstvertrag erhält seine Gültigkeit durch
<lb/>die vom Dienstherrn gegebene und vom Dienstboten angegebene Darangabe.

<lb/>Bedingungen, welche mit einer guten Hauszucht nicht verträglich sind, oder
<lb/>bestimmten Verbotsvorschristen zuwiderlaufen, sind nichtig.

<lb/>Hat ein Dienstbote von mehreren Dienstherren das Darangeld angenommen,
<lb/>so ist er bei jenem Dienstherrn einzutreten verpflichtet, von welchem er das
<lb/>Darangeld zuerst angenommen hat.

<lb/>Wer einen Dienstboten verleitet, den Dienst, zu dem er sich verdungen hat,
<lb/>nicht anzutreten, oder einen angetretenen Dienst aufzukündigen oder zu verlassen,
<lb/>unterliegt einer angemeflenen Strafe.

<lb/>Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimmten Zeit der Dienstherr den
<lb/>Dienstboten auszunehmen und dieser einzustehen verpflichtet.

<lb/>Weigert sich der Dienstherr, den Dienstboten aufzunehmen, so verliert er
<lb/>die Darangabe, und muß dem Dienstboten Lohn und Kost für ein Vierteljahr
<lb/>oder für einen Monat vergüten.

<lb/>Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten, so ist er nach Beschaffen- 
<lb/>heit der Umstände zu bestrafen, und auf Verlangen des Dienstherrn zum Dienst- 
<lb/>antritte selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu verhalten.

<lb/>Der Dienstbote ist dem Dienstherrn zum Gehorsam, zum Fleiße,' zur Treue,
<lb/>Ehrerbietung, Aufmerksamkeit und Wahrhaftigkeit verpflichtet.

<lb/>Bei Streitigkeiten unter den Dienstboten, welcher von ihnen eine gewisse
<lb/>Arbeit oder einen gewissen Dienst zu verrichten habe, entscheidet allein der Wille
<lb/>des Dienstherrn. Der Dienstbote darf sich an den abgebrachten Feiertagen der
<lb/>Arbeit in keiner Weise entziehen. An Sonn- und den gebotenen Feiertagen
<lb/>darf dem Besuche des Gottesdienstes kein Abbruch geschehen.

<lb/>Der Dienstherr hat dem Dienstboten zu einem sittlichen und anständigen
<lb/>Betragen in wie außer dem Hause zu verhalten, und er ist zu diesem Ende,
<lb/>sowie zur Aufrechthaltung der häuslichen Ruhe und Ordnung, und zur Er- 
<lb/>zielung des ihm schuldigen Gehorsams befugt, wenn ernstliche Ermahnungen,
<lb/>Verweise oder sonstige mildere Zurechtweisungsmittel nichts fruchten, von den
<lb/>strengeren Mitteln der häuslichen Zucht auf eine mäßige und der Gesundheit
<lb/>des Dienstboten nicht schädliche Weise Gebrauch zu machen. Dieses steht der
<lb/>häuslichen Zucht zu, darf jedoch in keinem Falle bis zu Mißhandlungen, wo-
</p>

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                   n="440"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>durch der Gezüchtigle am Körper Schaden nimmt, ausgedehnt werden, bei sonsti- 
<lb/>ger Behandlung nach Maßgabe des Strafgesetzes. Jeder Dienstbote hat sich mit
<lb/>einem Dienstbotenbuche zu versehen. Kein Dienstherr darf einen Dienstboten,
<lb/>der kein Dienstbolenbuch besitzt, bei sonstiger Strafe aufnehmen. - Dasselbe ist
<lb/>vom Dienstherrn beim Antritte des Dienstes in Aufbewahrung zu nehmen.

<lb/>Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstboten, dann zwischen Ge-
<lb/>werbsleuten oder Fabriksinhabern und ihren Gesellen, Lehrjungen und anderen
<lb/>Hülfsarbeitern, welche aus dem Dienstverhältnisse oder Lohnvertrage hergeleitet
<lb/>werden, und während des Bestandes des Dienstverhältnisses oder wenigstens
<lb/>vor Ablauf von dreißig Tagen vom Tage als das. Dienstverhältniß aufgehört
<lb/>hat, angebracht werden, sind von den politischen Behörden zu verhandeln und.
<lb/>zu entscheiden. Jene Streitigkeiten dagegen, welche nach Verlauf dieser Frist
<lb/>erhoben werden, gehören zur Amtshandlung der Gerichtsbehörde. Die in der
<lb/>Dienstbotenordnung angedrohten Strafen sind mit Geld- oder Arreststrafen zu
<lb/>vollziehen. Die früher normirte körperliche Züchtigung ist gegenwärtig weg- 
<lb/>gefallen.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Das Ständewesen.

<lb/>a) Das Ojrden- und Adelswesen.

<lb/>Dem Kaiser steht die Verleihung der Titel, Orden und sonstigen staatlichen
<lb/>Auszeichnungen zu. Wer sich adelige Titel oder Wappen beilegt, ohne den Adel
<lb/>überhaupt, oder denjenigen Grad des Adels, dessen er sich anmaßt, wirklich er- 
<lb/>langt zu haben, verfällt in eine Geld- eventuell Arreststrafe.

<lb/>Die Vorrechte des inländischen Adels sind:

<lb/>1. das Recht, sich des verliehenen Titels, Prädikates und des Wappens
<lb/>zu bedienen, und zu fordern, daß die ersteren den Adeligen auch von
<lb/>Anderen beigelegt werden,

<lb/>2. die Fähigkeit, nach Verschiedenheit der Adelsstusen gemäße Würden und
<lb/>Auszeichnungen zu suchen, als die k. k. Kämmerer-, Truchsessenwürde,
<lb/>die Hosfähigkeit und den Sternenkreuzorden.

<lb/>Der ungarische St. Stephansorden wird in der Regel nur Adeligen und
<lb/>das goldene Vließ nur dem höchsten Adel von alter Herkunft verliehen. Wer
<lb/>unbefugt in- oder ausländische Ordenszeichen oder Ehrendekorationen trägt, be- 
<lb/>geht eine Uebertretung und verfällt in eine Geldstrafe.

<lb/>Die Verleihung ausländischer Orden und Titel an österreichische Unterthanen
<lb/>darf ohne Verständigung der Staatsverwaltung (zur Annahme ist die Allerhöchste
<lb/>Bewilligung erforderlich) nicht stattfinden.

<lb/>b) Das Fideikommißwesen.

<lb/>Das Familienfideikommiß ist insgemein entweder eine Primogenitur, oder
<lb/>ein Majorat, oder ein Seniorat Es bestehen Geld- und Realfideikommiße. Die
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0445.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 441

<lb/>Bewilligung zur Errichtung eines Fideikominißes kann nur durch ein Reichsgesetz
<lb/>ertheilt werden.

<lb/>c) Das Lehenwesen.

<lb/>Es giebt sehr verschiedene Gattungen von Lehen, und muß hervorgehoben
<lb/>werden, daß bei diesen verschiedenen Gattungen von Lehen vor Allem die Be- 
<lb/>stimmungen über die Belehnung, über die Ausfertigung des Lehenbriefes, über
<lb/>die Lehenspezifikation, über die Gebühren u. s. w. für die einzelnen Lehen von be- 
<lb/>sonderer Bedeutung waren.

<lb/>Die s. g. Beutellehen unterschieden sich in der Erbfolge und überhaupt
<lb/>darin, daß sie wie Nustikalgüter behandelt wurden.

<lb/>Das Ministerium des Innern ist oberster Lehenhof, und die Landesstellen
<lb/>als landessürstliche Lehenstuben zu fungiren bestimmt. Es wurde die theilweise
<lb/>Aufhebung des Lehenbandes ausgesprochen und zwar rücksichtlich der Rustikal-
<lb/>und Beutellehen, sowie der sonstigen ihrer Natur nach freiverkäuflichen und ver- 
<lb/>erblichen Lehen.

<lb/>Die Durchführung erfolgte für alle landessürstliche oder Privatlehen durch
<lb/>bei den Landesstellen ausgestellte Allodialisirungskonnnissionen.

<lb/>III. Stiftungswesen.

<lb/>Stiftungen sind Widmungen, wodurch die Einkünfte von Kapitalien, Grund- 
<lb/>stücken oder Rechten, für geistliche, wohlthätige, gemeinnützige Zwecke auf folgende
<lb/>Zeiten bestimmt werden.

<lb/>Die Entscheidung über die Annehmbarkeit einer zu errichtenden Stiftung,
<lb/>über deren Abänderung und Aushebung, sowie über die Anlegung
<lb/>und Verwaltung des Stiftungssonds, dann die Obsorge, um von Seite
<lb/>der politischen Behörden und derjenigen, welche die Stiftung genießen,
<lb/>die Erfüllung ihrer Pflichten zu erzwecken, steht den administrativen Be- 
<lb/>hörden, bei geistlichen Stiftungen einverständlich mit dem Ordinariate, zu. Der.
<lb/>Civilrichter hingegen hat einzuschreiten, wenn derjenige, welcher als Stifter oder
<lb/>an dessen Statt verpflichtet ist, die Stiftung zu bedecken, oder die Stistungsrenten
<lb/>zu verabfolgen, zu der unterlassenen oder gar ausdrücklich verweigerten Erfüllung
<lb/>seiner Verbindlichkeiten verhalten werden muß; ferner wenn Jemand aus der
<lb/>Nichterfüllung oder nicht vollständigen Erfüllung der Stiftungsanordnung Rechte
<lb/>auf das Stistungsvermögen oder dessen Ertrag ableiten will, oder wenn aus
<lb/>was immer für einen privatrechtlichen Titel die Herausgabe eines bestifteten
<lb/>Vermögens angesprochen wird. Streitigkeiten aber über die Frage: ob Jemandem
<lb/>der Genuß einer Stiftung gebühre oder zu entziehen sei, dann ob und unter
<lb/>welchen Modalitäten Jemandem das Verleihungsrecht zustehe, sind nur von dem
<lb/>Civilrichter zu entscheiden, wenn sie auf einem privatrechtlichen Titel beruhen,
<lb/>oder wenn es auf gerichtsordnungsmäßige Beweisführung ankommt.

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Dd. IV. Hefts. 29
</p>

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                   n="442"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Das Armen- und Unterstützungswesen.

<lb/>a) Die Armenpflege im engeren Sinne.

<lb/>Zeder Gemeindeangehörige und Gemeindebürger hat nach Maßgabe der
<lb/>nachgewiesenen Bedürftigkeit aus Versorgung in seiner Gemeinde Anspruch, da
<lb/>die Pflicht der Versorgung in letzter Linie die Heimathsgemeinde trifft. Ueber die
<lb/>Leitung des Armenwesens bestehen bestimmte Vorschriften. Die Zuflüffe des
<lb/>Armeninstitutes sind die freiwilligen Gaben, die Sammlungen in den Kirchen,
<lb/>die dem Armeninstitute zugemendeten Erbschaften und Vermächtnisse, Prozent-
<lb/>theile von Verlaffenschaften, die einen bestimmten Betrag überschreiten, in be- 
<lb/>stimmten Orten, Wien, Graz u. s. w., das Armendrittel von den Zntestatver-
<lb/>laffenschaften von Geistlichen, von allen Lizitationen, außer den Exekutions- 
<lb/>und Kridafällen, Prozente von dem Betrage des Verkaufes, alle Strafgelder,
<lb/>die Taxen für das Offenhalten über die Sperrstunde, für Musik- und- Spektakel- 
<lb/>lizenzen. Die Verwaltung der Armenpflege geschieht durch die Pfarrarmen-
<lb/>institute in verschiedenen Ländern oder an deren Stelle die unter der Verwal- 
<lb/>tung der Gemeinde bestehenden Armenkassen.

<lb/>Nach den bestehenden Gesetzen steht die Bewilligung von Sammlungen für
<lb/>wohlthätige Zwecke den politischen Behörden zu. Die Ausstellung von Zeugniffen
<lb/>über Unglücksfälle oder Armuth, welche bestimmt sind, zum Betteln im Herum- 
<lb/>ziehen von Ort zu Ort gebraucht zu werden, ist untersagt.

<lb/>b) Die Korrektionsanstalten.

<lb/>Diese sind Arbeitshäuser, die Rettungshäuser für verwahrloste Knaben,
<lb/>derlei Häuser für Mädchen, die Anstalten für entlassene Sträflinge u. s. w.
<lb/>Erstere sind öffentliche Anstalten, letztere beruhen thatsächlich größtentheils auf
<lb/>der Thätigkeit der in dieser Beziehung errichteten Vereine. Die Arbeitshäuser
<lb/>sind entweder Zwangs- oder freiwillige Arbeitsanstalten. Die Anhaltung einer
<lb/>Person in einer Zwangsarbeitsanstalt ist durch Gesetz geregelt, und kann nur
<lb/>nach vorhergegangenem im Urtheile enthaltenen strafrichterlichen Ausspruche über
<lb/>die Zulässigkeit verfügt und in Vollzug gesetzt werden, und werden Personen in
<lb/>der Regel vor dem überschrittenen achtzehnten Jahre nicht in Zwangsarbeits-,
<lb/>sondern in Befferungsanstalten, außer dort, wo keine besondere Befferungsanstalten
<lb/>sind, an besondere für die Aufnahme jugendlicher Corrigenden ausschließlich bestimmte
<lb/>Abheilungen der Zwangsarbeitsanstalten abgegeben. Die Zwangsarbeitsanstalten
<lb/>sind Landesanstalten. Auch solche Individuen, deren Zuständigkeit nicht sofort
<lb/>erhoben werden kann, und bei denen die übrigen Bedingungen eintreten, können
<lb/>ausnahmsweise bis zur Erforschung ihrer Heimath in eine Zwangsarbeitsanstalt
<lb/>abgegeben werden. Zur Abgabe sind nicht geeignet: Personen unter achtzehn
<lb/>Zähren, Geisteskranke, Personen, welche selbst nicht zu leichteren Arbeiten ver- 
<lb/>wendbar, solche, die mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, schwangere
<lb/>und säugende Weibsleute. Das Erkenntniß auf Abgabe einer in eine Zwangs- 
<lb/>arbeitsanstalt in Vollzug des gerichtlichen Erkenntnisses steht der Landesstelle zu,
<lb/>welche auch deren Entlastung bestimmt.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0447.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 44Z


<lb/>Die Anhaltung in einer ZwangsarbeitsanstalL darf das erstemal nicht über
<lb/>-ein Zahr, bei der zweiten Abgabe in eine solche Anstalt nicht über ein und ein
<lb/>halbes Zahr und ununterbrochen nicht länger als drei Zahre dauern. Nur bei
<lb/>jugendlichen Korrigenden kann die Anhaltung bis zum 20. Zahre dauern, und
<lb/>bann über Antrag der gesetzlichen Vertreter und Zustimmung der Pflegschafts -
<lb/>behörde deren Abgabe in eine Vefferungsanstalt erfolgen.

<lb/>V. Das Vereinswesen.

<lb/>Durch Staatsgrundgesetz ist das Recht der österreichischen Staatsangehörigen,
<lb/>Vereine zu bilden, gewährleistet, die Ausübung derselben ist jedoch durch beson- 
<lb/>dere Gesetze geregelt. Auch Fremde können sich bei nicht politischen Vereinen
<lb/>betheiligen.

<lb/>Die nicht politischen Vereine unterliegen einer besonderen Bewilligung, wenn
<lb/>sie auf Gewinn berechnet sind, oder Bank-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte
<lb/>betreiben, oder Rentanstalten, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind, alle übri- 
<lb/>gen bedürfen blos der Anzeige und Bescheinigung derselben.

<lb/>Die Bewilligung kann nur nach Vorlage des Planes und der Statuten er- 
<lb/>lheilt werden, wenn der Zweck des Vereins erlaubt ist und nach dem Gesetze
<lb/>der Gegenstand eines Vereines sein darf — die persönlichen Verhältnisse der
<lb/>Bewilligungsbewerber unbedenklich sind, und der Plan des Unternehmens dem
<lb/>Gesetze und den eintretenden öffentlichen Rücksichten entspricht.

<lb/>Durch die Bewilligung übernimmt der Staat nicht einmal eine moralische
<lb/>Garantie für die Durchführbarkeit oder Vortheilhaftigkeit des Unternehmens.

<lb/>Es kann auch die Bewilligung zu vorbereitenden Maßregeln angesucht und
<lb/>ertheilt werden — in bestimmten Fällen ist das gesetzlich vorgeschrieben.

<lb/>Die sogenannten freien Vereine, welche blos der Anzeige bedürfen, können
<lb/>untersagt werden, wenn sie nach ihrem Zwecke oder ihrer Einrichtung gesetz-, rechts- 
<lb/>widrig oder staatsgefährlich erscheinen. Die Handelsgesellschaften werden im
<lb/>Uebrigen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches — die Genossenschaften
<lb/>nach dem besonderen Genossenschastsgesetz behandelt.

<lb/>Ausländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind
<lb/>zugelaffen, wenn sie rechtlich im Auslände bestehen, der bezügliche fremde Staat
<lb/>auch österreichische Gesellschaften zuläßt, die Zwecke und Einrichtung der Gesell- 
<lb/>schaft der inländischen Gesetzgebung nicht widerstreitet, und sich die Gesellschaft
<lb/>der österreichischen Gesetzgebung unterwirft. Eine besondere Fürsorge -von Seite
<lb/>der Verwaltung wird der Errichtung und dem Betriebe der Sparkassen gewidmet;
<lb/>' dieselben unterliegen der Aufsicht der Staatsverwaltung bezüglich ihrer Gebah-
<lb/>rung. Behufs der Vereinsstatistik sind alle Vereine gehalten, periodische Vereins- 
<lb/>ausweise zu liefern, durch Gesetz verpflichtet.

<lb/>Die Bildung von Zweigsvereinen oder Ausdehnung des Vereins über mehrere
<lb/>Verwaltungsgebiete ist gestaltet.
</p>
               <p>

                  <lb/>29'
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0448.tif"
                   n="444"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>444 Übersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.


<lb/>Politische Vereine bedürfen auch nur der Anzeige, es dürfen jedoch keine
<lb/>Ausländer. Frauenspersonen und Minderjährige denselben beitrelen, keine Ab- 
<lb/>zeichen getragen werden, dieselben keine Zweigvereine bilden, oder mit anderen
<lb/>Vereinen in Verbindung treten, kein Vorstandsmitglied dem Vorstande eines an- 
<lb/>deren politischen Vereins angehören, und müssen die Mitglieder der Behörde be- 
<lb/>kannt gegeben werden. Den Versammlungen aller Vereine kann ein Organ der
<lb/>Polizeibehörde beiwohnen. Unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen kann jedev
<lb/>Verein aufgelöst werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0449.tif"
             n="445"
             xml:id="zs1-2173814_04-1878_0449"/>
         <div xml:id="d12693e46484" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten nnd anderen Lehörden.
</p>
            <p>

               <lb/>56.

<lb/>Unbefugte Ausübung bischöflicher — iiisbcsoudere päpstlicher — Rechte.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 2. Mai 1877.)

<lb/>Es ist zunächst keinem Zweifel unterworfen und auch in der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde nicht bestritten, daß die Suspension des Propstes S., welche wegen
<lb/>Eingehung einer Zivilehe und Uebertriites zum Altkathotizismus erfolgt ist, als
<lb/>Lin Akt der kirchlichen Disziplinargewalt anzusehen ist, welcher an sich zu den
<lb/>mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten gehört. Wenn dem gegenüber
<lb/>der Angeklagte behauptet, daß auch dem Papste dasselbe Recht zustehe und er
<lb/>solches auf Grund seiner eigenen Zurisdiktionsgewalt ausübe, so steht dieser Be- 
<lb/>hauptung zunächst der §. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (G.-S. S. 198)
<lb/>entgegen- nach welchem die Ausübung der kirchlichen Disziplinargewalt über
<lb/>Kirchendiener nur deutschen kirchlichen Behörden zustellt, die unmittelbare Aus- 
<lb/>übung also dem Papste entzogen ist.

<lb/>Aber auch abgesehen von den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai 1873,
<lb/>ergibt das speziell hier in Frage stehende Gesetz vom 20. Mai 1874 die Unzu- 
<lb/>lässigkeit einer durch den Papst selbst erfolgenden direkten Ausübung der kirch- 
<lb/>lichen Disziplinargewalt in einem Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist.

<lb/>Der §. 1 dieses Gesetzes bestimmt, daß in einem solchen Bisthume die mit
<lb/>dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte, soweit sie nicht die Güterverwaltung
<lb/>betreffen, bis zur Einsetzung eines staatlich anerkannten BischoseS nur nach Maß- 
<lb/>gabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden dürfen. Eine
<lb/>Unterscheidung nach der Person desjenigen, welcher die Rechte ausüben will, ist
<lb/>In dieser Bestimmung nicht gemacht; es ist insbesondere nicht unterschieden, ob
<lb/>derjenige, welcher die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte ausüben
<lb/>will, dies kraft eigenen Rechtes als höchster Bischof oder kraft eines ihm gewor- 
<lb/>denen, aber staatlich nicht anerkannten Auftrages thut. Bestätigt wird diese Auf- 
<lb/>fassung durch den von dem Angeklagten selbst in. Bezug genommenen §. 20
</p>
            <pb facs="2173814_04+1878_0450.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>446 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>a. a. £&gt;., welcher im zweiten Absätze bestimmt, daß unter den mit dem bischöf- 
<lb/>lichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen Verrichtungen sowohl die in
<lb/>dem bischöflichen Amte als solchem enthaltenen, als auch die auf Delegation be- 
<lb/>ruhenden Rechte begriffen seien. Es sollte durch diese Bestimmung dem Ein-
<lb/>wande vorgebeugt werden, daß nicht bischöfliche, sondern päpstliche Rechte aus-
<lb/>geübt worden seien, und die Bezugnahme des Angeklagten auf die Thalsache, daß-
<lb/>im Absätze 1 des §. 20 zwar der Erzbischöfe und Fürstbischöfe, nicht aber des-
<lb/>Papstes besonders gedacht sei, ist verfehlt, da der Ausübung bischöflicher Rechte
<lb/>durch den Papst selbst, soweit dieselbe überhaupt als möglich gedacht werden
<lb/>konnte, schon durch den §. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 und durch die
<lb/>Fassung des §. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 begegnet war. Die letzter- 
<lb/>wähnte Bestimmung versagt die Ausübung bischöflicher Rechte in dem erledigten
<lb/>Bisthume Jedem ohne Unterschied, möge er dieselben als Bischof oder auf Grund
<lb/>irgend eines anderen Titels vornehmen wollen, sofern nicht die nachfolgenden
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes beobachtet sind. Auch der §. 2 a. a. O. läßt bei
<lb/>seiner ganz allgemeinen Fassung („Wer bischöfliche Rechte — ausüben will")
<lb/>nicht die Möglichkeit offen, irgend eine Person, sei es auch der Papst, von der
<lb/>Beobachtung des Gesetzes auszunehmen.

<lb/>Der Appellationsrichter hat daher mit Recht die Frage, ob die Suspension
<lb/>von dem Papste selbst oder von einer anderen Person ausgegangen sei, für un- 
<lb/>erheblich erklärt und demnach die Beweiserhebung über die Stellung der Kon- 
<lb/>gregationen aus rechtlich zutreffenden Gründen abgelehnt. Es genügt die Fest- 
<lb/>stellung, daß die disziplinarische Maßregel von einer Person ausgegangen ist,
<lb/>welche den Bedingungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874 nicht genügt hat; die
<lb/>Frage, wer diese Person gewesen sei, ist für die Strafbarkeit des Gehilfen ohne
<lb/>Belang.

<lb/>Die fernere Ausführung des Angeklagten, daß der Zeitpunkt der Ausübung
<lb/>bischöflicher Rechte in den Zeitpunkt der Abfassung des Suspensionsdekretes falle,
<lb/>die Thal daher nicht in Deutschland, sondern in Rom verübt sei, sowie die even- 
<lb/>tuelle Ausführung, daß, wenn das Bekanntwerden der Suspension zur Vollen- 
<lb/>dung der Thal gehöre, die Vollendung schon in dem Augenblicke eingetreten sei,
<lb/>als der Angeklagte von dem Inhalte des Dekretes Kenntniß erlangt habe, dem- 
<lb/>nach eine Beihilfe nach diesem Zeitpunkte nicht mehr möglich gewesen sei, sind
<lb/>gleichfalls nicht begründet. Die Annahme des Appellationsrichters, daß die Aus- 
<lb/>übung eines bischöflichen Rechtes zu der Zeit erfolgt sei, in welcher die Ueber-
<lb/>mittelung des Dekretes an S. stattgefunden hat, und an dem Orte, an welchem
<lb/>dies geschehen ist, kann für rechtsirrthümlich nicht erachtet werden.

<lb/>Endlich ist auch die Behauptung, daß der §. 49 des St.-G.-B. keine An- 
<lb/>wendung finde, unbegründet, da die allgemeinen Bestimmungen des R.-St.-G.-B.
<lb/>unbedenklich auch auf Landesstrafgesetze anwendbar sind.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0451.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>57.

<lb/>Benutzung der Privatflüsse zur Eisproduktiou-

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin v. 20. November 1877.)

<lb/>Gründe.

<lb/>Soweit der Appellationsrichter dem Verklagten den §. 2 des Gesetzes vom
<lb/>28. Februar 1843 entgegengesetzt hat, läßt sich ihm nicht zustimmen. Denn nach
<lb/>diesem §. 2 soll, sofern es nach der Entscheidung der Ortspolizeibehörde ohne
<lb/>Gefahr für die Beschädigung des Users geschehen kann, der Gebrauch des Wassers
<lb/>zum Trinken und Schöpfen, sowie zum Tränken des Viehes „'Jedermann", also
<lb/>im Interesse des Publikums und des öffentlichen Wohles, gestattet sein, sobald
<lb/>öffentliche Plätze oder Wege das Ufer des Privatstuffes bilden, d. h. der Zutritt
<lb/>zu demselben für Jedermann vorhanden ist. Daß aber der Uferbesitzer auch
<lb/>einen Zutritt zu dem Ufer hat, liegt schon in dem Begriffe des Uferbesitzes,
<lb/>wonach also der §. 2 sich aus Uferbesitzer überhaupt nicht bezieht.

<lb/>Ferner ist auch der Annahme des Appellationsrichters, daß das Gesetz vom
<lb/>28. Februar 1843 „nur" das Interesse erhöhter Bodenkultur im Auge habe,
<lb/>nicht beizutreten. Sie wird durch die mitgetheilten Worte im Eingänge des
<lb/>Gesetzes, wonach die (bisherigen) gesetzlichen Vorschriften über die Benutzung der
<lb/>Privatflüffe

<lb/>„mit besonderer Rücksicht auf die Erfahrungen neuerer Zeit über die
<lb/>Verwendung des fließenden Wassers zur Verbesserung der Bodenkultur"
<lb/>einer Revision unterworfen worden, keineswegs bestätigt, im Gegentheile durch
<lb/>die einzelnen dispositiven Anordnungen des Gesetzes selbst, z. B. in den §§, 2,
<lb/>3, 6, 8 bis 12, 13, 16 folg, gradehin widerlegt. Vergl. das Erkenntniß vom
<lb/>11. September 1860. (Striethorst, Archiv Bd. 39 S. 23).

<lb/>Der Appellationsrichter hat von diesen seinen Erwägungen aber schließlich
<lb/>auch selbst abgesehen und angenommen, daß der Verklagte durch sein Verfahren
<lb/>die Vorschrift des §. 13 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, wonach das, den
<lb/>Uferbesitzern nach dem §. 1 zustehende Recht zur Benutzung des vorüberfließen- 
<lb/>den Wassers der Beschränkung unterliegt, daß rc.

<lb/>2. das abgeleitete Wasser in das ursprüngliche Bett zurückgeleitet
<lb/>werden muß, bevor dieses das User eines fremden Grundstücks berührt;
<lb/>direkt verletzt habe.

<lb/>Zn dieser Beziehung hat der Verklagte in der Klagebeantwortung als richtig
<lb/>zugestanden, daß er in dem Bache auf seinem Terrain ein Stauwerk angebracht
<lb/>habe, um das Wasser auf seiner Wiese zu erhalten und diese zu flößen, ohne
<lb/>aber die Behauptung der Klage, daß dieses Stauwerk etwa 6 Fuß hoch sei und
<lb/>durch dasselbe eine Fläche von etwa 200 Ruthen im Winter 1873/74, bezw. von
<lb/>etwa 100 Ruthen im Winter 1874/75 in einer Höhe von etwa 4 bis 5 Fuß
<lb/>über dem Niveau des Baches unter Wasser gesetzt worden, besonders zu bestreiten.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0452.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Nicht minder Hai er als richtig zugestanden, daß er, wenn sich auf seiner Wiese
<lb/>Eis gebildet, dem Brauer Sch. gestattet habe, dasselbe fortzusahren und in seinem
<lb/>Eiskeller unterzubringen. Dabei ist die gleichzeitige Behauptung der Klage, daß
<lb/>dem Sch. das Eis zum Gebrauche in besten Brauerei gegen Vergütigung verkauft
<lb/>worden, nicht bestritten, vielmehr in dem weitern Zugeständnisse anerkannt, daß
<lb/>durch den „Eisverkauf" und die Stauung das Quantum des Masters allerdings
<lb/>vermindert werde; indeß nur in ganz unbedeutendem Maße, so daß die Kläger
<lb/>daraus keinen Grund zur Klage hernehmen könnten.

<lb/>Bei der Einnahme des richterlichen Augenscheines am 8. April 1876 ist das
<lb/>altere Stauwerk zur Beflößung der Wiese des Verklagten in dem Punkte X. vor- 
<lb/>gewiesen. Das jetzige Stauwerk im Punkte a. war zur Zeit zwar nur in seinem
<lb/>Mauerwerke vorhanden, aber mit einer Vorrichtung versehen, in welche ein den
<lb/>Durchfluß verhindernder Gegenstand (Brett oder Wand) hineingeschoben werden
<lb/>kann. Dieses Stauwerk ist nach der Bekundung des Kötters Kr. nicht identisch
<lb/>mit der nur aus Holz bestandenen Stauvorrichtung, durch welche im Winter
<lb/>1873/74 die Aufstauung des Wassers aus dem Grundstücke des Verklagten ge- 
<lb/>schehen ist. Hiermit stimmt überein die Aussage des Bergmannes F., welcher
<lb/>diese frühere Stauvorrichtung als eine provisorische bezeichnet, mit dem Hinzu- 
<lb/>fügen, daß die Aufstauung des Wassers seitens des Verklagten offenbar zur Eis- 
<lb/>gewinnung geschehen sei, indem der größte Lheil seiner Wiese unter Master ge-
<lb/>setzt worden, welches dann gefroren und in großen Quantitäten von dem Brauer
<lb/>Sch. abgefahren sei. Auch nach der Aussage des Schusters K. hat der Verklagte
<lb/>schon im Winter 1873/74, als das Frostwetter sich genaht, das Wasser auf seiner
<lb/>Wiese in großem Umfange aufstauen lasten und dasselbe ist dann nach Eintritt
<lb/>des Frostwetters, bezw. während besten Dauer, als Eis, und zwar in großen
<lb/>Quantitäten, täglich wohl 20 Karren, von dem Sch. abgefahren worden. Zn
<lb/>gleicher Weise sei dies auch im Winter 1874 geschehen.

<lb/>In der Appellationsbeantwortung hat der Verklagte noch ausdrücklich be- 
<lb/>hauptet, daß die Klage schon deshalb hätte abgewiesen werden muffen, weil er
<lb/>unzweifelhaft

<lb/>„vollständig berechtigt fei, seine Wiese auch zur Eisgewinnung zu be- 
<lb/>nutzen".

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Erklärung, und da der Verklagte überdies das Stau- 
<lb/>werk geftändlich dazu angebracht hat, um das Master auf seiner Wiese zu er- 
<lb/>halten, dasselbe sich nach der richtigen Klagezeichnung auch da befindet, wo der
<lb/>Vach aus dem Grundstücke des Verklagten aus tritt, hat der Appellationsrichter
<lb/>mit Recht angenommen, daß nach der Beweisaufnahme -dieses Stauwerk nicht
<lb/>den Zweck der Bewässerung des Grundstückes des Verklagten habe, vielmehr nur
<lb/>dazu diene, um durch die Aufstauung ein Wasservassin zur Eisgewinnung zu be- 
<lb/>kommen. Gegen diese, aus die vorliegenden Umstände gestützte Annahme, welcher
<lb/>entsprechend, der Verklagte nur für nicht befugt erachtet ist, das Wasser zum
<lb/>Zwecke der Eisproduktion zu stauen, hat derselbe in dieser Znstanz auch
<lb/>überall nichts vorgebracht.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0453.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 449

<lb/>Wenn daher die im §. 13 Nr. 2 vorgeschriebene Beschränkung des Ufer- 
<lb/>besitzers in der Benutzung des vorüberfließenden Waffers dahin, daß das abge- 
<lb/>leitete Wasser noch vor der Berührung des Ufers .eines fremden Grundstückes
<lb/>zurückgeleitet werden muß, ihren unzweifelhaften Grund darin hat, daß dem un- 
<lb/>teren Uferbesitzer die gleiche Benutzung des vorüberfließenden Waffers gesichert
<lb/>bleiben soll, so liegt es auf der Hand, daß der Verklagte mit der Anlage seines
<lb/>Stauwerkes diese Beschränkung nicht eingehalten, im Gegentheile gradehin über- 
<lb/>schritten hat. Denn, wenngleich derselbe das Stauwerk zu dem Zwecke ange- 
<lb/>bracht zu haben angibt, um das Waffer auf feiner Wiese zu erhalten und diese
<lb/>zu ,beflößen" — worunter füglich nur eine Ableitung im Sinne des §. 13
<lb/>Nr. 2 zu verstehen ist — so setzt er doch dadurch, daß er, nachdem das vermöge
<lb/>solcher Ableitung gestaute Wasser auf seinem Grundstücke zu Eis gefroren, dieses
<lb/>in fremde Keller abfahren läßt, nach der Natur der Dinge sich außer Stand,
<lb/>insoweit das abgeleitete Waffer überhaupt, insbesondere bevor daffelbe das User
<lb/>der Grundstücke der Kläger berührt, zurückzuleiten, da nur das fließende Waffer
<lb/>vermöge seiner natürlichen Flüssigkeit sich fort und fort ergänzt, dagegen von
<lb/>einer Zurückleitung des, in der Gestalt von Eis abgefahrenen, also auf dem
<lb/>Grundstücke gar nicht mehr vorhandenen Waffers nicht die Rede sein kann. Der
<lb/>Verklagte hat auch zugestanden, daß durch die bewirkte Stauung und den Eis- 
<lb/>verkauf das Quantum des Waffers „vermindert" werde, wenngleich nur in ganz
<lb/>unbedeutendem Maße.

<lb/>Zwar ist nach dem Erkenntniffe vom 5. November 1861 (Striet hör st,
<lb/>Archiv Bd. 44 S. 50) die Beschränkung des Uferbesitzers aus dem §. 13 Nr. 2
<lb/>nicht wörtlich dahin, daß jeder Tropfen des abgeleiteten Wassers auch zurückge- 
<lb/>leitet werden müsse, zu verstehen, weil der ganze Zweck der Ableitung grade auf
<lb/>Gebrauch, bezw. Verbrauch des Wassers gerichtet sei. Damit ist indeß nur ge- 
<lb/>meint, daß die Zurückleitung desjenigen Quantums, um welches das Wasser in
<lb/>Folge der Ableitung lediglich durch Einwirkung der Natur, z. B. durch Ver- 
<lb/>dunstung, Einsickerung u. s. w. verschwindet, nicht beansprucht werden könne,
<lb/>wogegen dadurch keineswegs die Befugniß des oberen Userbesitzers hat ausge- 
<lb/>sprochen werden sollen und können, das Quantum des abgeleiteten Waffers seiner- 
<lb/>seits durch künstliche Vorrichtungen zu vermindern, entgegen der Beschränkung
<lb/>des §. 13 Nr. 2.

<lb/>Auch die Berufung des Verklagten auf die Erkenntnisse vom 11. Februar
<lb/>1868 und 10. Juli 1873 (Striethorst, Archiv Bd. 71 S. 60 und Bd. 89
<lb/>S. 170) ist verfehlt. Denn jedes der beiden Erkenntniße beruht auf einem, von
<lb/>dem vorliegenden wesentlich verschiedenen Sachverhaltniffe und, dem entsprechend
<lb/>bezieht sich das erstere auf den §. 246 Tit. 15 Th. IT. des A. L.-R., das letztere
<lb/>auf den §. 16b. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.

<lb/>Aus diesen Gründen, wonach der obere Userbesitzer das abgeleitete Waffer
<lb/>durch künstliche Anlagen überhaupt nicht vermindern darf, ist auch die Behaup- 
<lb/>tung des Verklagten, daß das Quantum Eis, welches seinerseits fortgesahren
<lb/>worden, noch nicht einmal den hundertmillionsten Theil desjenigen Waffers be-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0454.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>trage, welches durch den Fluß laufe, unerheblich, aber auch insofern unsubstan-
<lb/>tiirt, als es selbstverständlich auf das Verhältniß des fortgefahrenen Eises nicht
<lb/>sowohl zu dem Wasser des ganzen Flusses überhaupt, als vielmehr zu dem, an
<lb/>den Grundstücken der Kläger vorüberfließenden Wasser ankommt. Da im Uebri-
<lb/>gen mit dem nämlichen Rechte, wie der Verklagte, jeder Einzelne der oberen Ufer- 
<lb/>besitzer das auf sein Grundstück abgeleitete Wasser, nachdem es zu Eis gefroren,
<lb/>als solches würde ganz wegschaffen können, so würde dies in seiner Konsequenz
<lb/>dahin führen, daß bei Eintritt des Thauwetters in dem Bache oberhalb der Grund- 
<lb/>stücke der Kläger überhaupt kaum noch Wasser vorhanden wäre. Unter diesen
<lb/>Umständen kommt es auch nicht weiter darauf an, in welchem Umfange und ins- 
<lb/>besondere während welcher Zeitdauer, nach der Beweisaufnahme erster Instanz
<lb/>der Wasserabfluß durch das Stauwerk des Verklagten blos gestört worden isü
<lb/>Hiernach ist die Bestätigung des Appellationserkenntniffes gerechtfertigt, ohne
<lb/>daß es auf die fernere Behauptung der Kläger, daß durch die lange Aufstauung
<lb/>der Düngergehalt des Wassers zu Boden sinke, weiter ankommt. Hervorzuheben
<lb/>ist hierbei nur noch, daß die Frage, ob der Verklagte als Ausfluß des nach dem
<lb/>§. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 ihm zustehenden Rechtes zur Benutzung
<lb/>des vorüberfließenden Wassers überhaupt, d. h. abgesehen von der streitigen
<lb/>Beschränkung bezüglich des abgeleiteten Wassers nach dem §. 13 Nr. 2 daselbst
<lb/>befygt ist, gefrorenes Wasser als Eis in seinen Nutzen zu verwenden, in dem
<lb/>vorliegenden Rechtsstreite von keinem Theile zur Erörterung und Entscheidung
<lb/>gestellt ist, daher durch die gegenwärtige Entscheidung auch nicht berührt wird.
</p>
            <p>

               <lb/>58.
</p>
            <p>

               <lb/>Amtsbezirk. Passivlegitimatiou.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 22. November 1877.)

<lb/>Von der Königshainer Dorsstraße führt ein drei bis vier Fuß breiter Fuß- 
<lb/>weg zu der dem Mühlenbesitzer R. gehörigen Wassermühle Nr. 73 in Ebersbach.
<lb/>Diesen Weg nahm das Resolut des Kreisausschusses des Landkreises Görlitz vom
<lb/>19. Zuli 1875 für den öffentlichen Verkehr in Anspruch. R. klagte gegen den
<lb/>Amtsbezirk Ebersbach, vertreten durch dessen Amtsvorsteher von L., auf Aner- 
<lb/>kennung, daß der Weg die Eigenschaft eines Privatweges habe.

<lb/>Das Kreisgericht zu Görlitz wies die Klage ab. Durch das Appellationsge-
<lb/>richt zu Glogau wurde diese Entscheidung am 7. Juni 1877 bestätigt.

<lb/>Das Obertribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers zurück- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Gemäß §. 135 II. 1. c. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ist durch
<lb/>resolutorische Entscheidung des Kreisausschusses der fragliche Fußweg für den
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0455.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 451

<lb/>öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen.; Nach der gedachten Vorschrift steht
<lb/>dem Kläger zur Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft eines Privat- 
<lb/>weges hat (Entscheidungen Bd. 72 S. 298), der ordentliche Rechtsweg zu, indem
<lb/>davon die Nothwendigkeit einer Expropriation, bezw. Entschädigung, abhängt.
<lb/>Der Kläger hat die Klage auf Anerkennung, daß der Weg ein zu seinem Mühlen-
<lb/>grundstücke gehöriger Privatweg sei, gegen den Amtsvorsteher des Amtsbezirkes
<lb/>Ebersbach »als Vertreter des Amtsbezirkes und des öffentlichen Interesses" ge- 
<lb/>richtet. Vom Appellationsrichter ist der Einwand der mangelnden Passivlegiti- 
<lb/>mation für durchgreifend erachtet.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers rügt Verletzung der §§ 47, 49, 50,
<lb/>53, 55, 59, 61, 135 II. 1. c. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und
<lb/>des Nechtsgrundsatzes:

<lb/>die Amtsbezirke sind juristische Personen, welche klagen und verklagt
<lb/>werden können.

<lb/>Sie ist unbegründet.

<lb/>Bereits durch das Urtel des Obertribunals vom 28. November 1876 (Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 79 S. 88) ist ausgesprochen, daß die Klage auf Anerkennung
<lb/>der Eigenschaft eines Weges als eines Privatweges gegen den Amtsvorsteher als
<lb/>den mit der Verwaltung der Wegepolizei beauftragten öffentlichen Beamten,
<lb/>welcher die Eigenschaft des Weges als eines öffentlichen behauptet hat, nicht ge- 
<lb/>richtet werden kann. Die im §. 61 der Kreisordnung angeordnete Wahrneh- 
<lb/>mung des öffentlichen Interesses durch den Amtsvorsteher bei dem kontradik- 
<lb/>torischen Verfahren betrifft die Verhandlung vor dem Kreisausschuffe über die
<lb/>nach dem §. 135 a. a. O. in das Gebiet der allgemeinen Landesverwaltung ge- 
<lb/>hörende Frage: ob ein Weg für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu
<lb/>nehmen ist.

<lb/>Zu erörtern bleibt daher noch, ob die Amtsbezirke prozeßsähige Subjekte
<lb/>sind und bejahendenfalls: ob sie prozessualisch, namentlich bei derartigen Streitig- 
<lb/>keiten über die Eigenschaft eines Weges durch die Amtsvorsteher vertreten
<lb/>werden.

<lb/>Die Kreise bilden Kommunalverbände mit den Rechten einer Korporation
<lb/>(§. 2 a. a. O.). Behufs Verwaltung der Polizei- und Wahrnehmung anderer
<lb/>öffentlicher Angelegenheiten, welche den Amtsvorstehern, als Organen des Staates,
<lb/>obliegen, wird jeder Kreis in Amtsbezirke getheilt (§§. 47, 59 a. a. O.). Die
<lb/>Amtsbezirke sind nach dem gesetzlichen Begriffe an sich nur Verwaltungsbezirke
<lb/>ohne kommunalen Inhalt; sie sind nicht vermögensrechtsfähig und entbehren der
<lb/>juristischen Persönlichkeit; sie können als solche weder klagen noch verklagt werden
<lb/>(§§. 25 folg. Tit. 6 Thl. II. des A. L.-R.). Das Gesetz gestaltet aber, daß in
<lb/>Folge freier Entschließung die zu einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und
<lb/>Gutsbezirke durch übereinstimmenden Beschluß einzelne Kommunalangelegenheiten
<lb/>dem Amtsbezirke überweifen (§. 53 a. a. O.). Nur für die danach gemeinsamen
<lb/>Angelegenheiten der Gemeinden und Gutsbezirke sind den so entstandenen kom- 
<lb/>munalen Verbindungen — den Amtsverbänden — die Rechte einer Korpo-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0456.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>ration bewilligt, welche nach außen durch den Amtsvorsteher vertreten wird
<lb/>(§. 55 a. a. O. §. 53 folg, des Kompetenzgesetzes vom 26. Zuli 1876). Ueber
<lb/>die Entstehungsgeschichte vergl. Wachler, Kreisordnung zu §. 47 folg.

<lb/>Hieraus ergibt sich die Hinfälligkeit der Beschwerde. Nach den Gründen des
<lb/>erwähnten Obertribunalsurtels vom 28. November 1876 ist der Anspruch behufs
<lb/>Geltendmachung der Privatwegseigenschaft gegen das vermögenssähige Rechts- 
<lb/>subjekt zu erheben, welches bei der Frage, ob der Weg ein öffentlicher oder ein
<lb/>Privatweg ist, interessirl und bei nöthig werdender Enteignung als der Unter- 
<lb/>nehmer (§. 7 des Gesetzes vom 11. Zuni 1874) die Entschädigung zu leisten hat.
<lb/>Gegen Amtsbezirke können daher solche Klagen nur stattfinden, wenn sie in Folge
<lb/>besonderer, die Zntereffen der in Rede stehenden Art mit umfassenden, Verein- 
<lb/>barungen die Natur von kommunalen Verbänden, von Amlsverbänden, erlangt
<lb/>haben. Daß diese Voraussetzungen, welche auch die prozeffualische Vertretung
<lb/>durch den Amtsvorsteher begründen, in Betreff des Amtsbezirkes Ebersbach, in
<lb/>dem der streitige Weg liegt, vorhanden sind, ist nicht festgestellt, vom Kläger auch
<lb/>nicht behauptete
</p>
            <p>

               <lb/>59.

<lb/>Provinz Hannover. Frist der Beschwerden gegen Anordnungen des Vormuud-
<lb/>schaftsgcrichtes.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 9. Oktober 1877.)

<lb/>Das Amtsgericht zu Rotenburg hatte den Antrag eines Vormundes, die bei
<lb/>ihm anhängige Vormundschaft über die minderjährige Klara H. an das Amts- 
<lb/>gericht zu Celle abzugeben, mittelst der dem Vormunde am 26. Februar 1877
<lb/>behändigten Verfügung abgewiesen. Der Vormund erhob dagegen Beschwerde,
<lb/>welche er am 14. April 1877 bei dem Amtsgerichte zu Rotenburg einreichte.

<lb/>Der große Senat des Obergerichtes zu Verden verwarf die Beschwerde als
<lb/>unzulässig, weil die in den §§. 455, 458 der bürgerlichen Prozeßordnung für
<lb/>Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Frist von einem
<lb/>Monat nicht gewahrt sei.

<lb/>Die General-Staatsanwaltschaft hat die Verfügung des Obergerichtes vom
<lb/>30. Mai 1877 mit der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ange-
<lb/>fochten, weil durch dieselbe die Vorschriften der §§. 455, 458 a. a. O. durch un- 
<lb/>richtige Anwendung verletzt seien.

<lb/>Das Obertribunal hat die angefochtene Verfügung vernichtet.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Antrag der General-Staatsanwaltschaft erscheint als begründet.

<lb/>Wenn auch dem Obergerichte darin beizutceten ist, daß der §. 10 der Vor-
<lb/>mundschaftsordnung vom 5. Zuli 1875 rücksichtlich der Zuständigkeit einer be-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0457.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 453


<lb/>stimmten Gerichtsabtheilung durch das Gesetz vom 5. Februar 1869, betreffend
<lb/>die Zuständigkeit der großen Senate (G.-S. S. 331), für Beschwerden in Sachen
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit und rücksichtlich des Verfahrens durch die Vor- 
<lb/>schriften der bürgerlichen Prozeßordnung über Beschwerden in Sachen der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit seine nothwendige Ergänzung findet, so ist diese Annahme
<lb/>doch nur insoweit berechtigt, als nicht die Vormundschaftsordnung abweichende
<lb/>Bestimmungen für das im §. 10 zugelassene Rechtsmittel enthält. Dieses ist
<lb/>aber bezüglich der in Frage stehenden Fristbestimmung der Fall. Wenn in deiri^
<lb/>eine gleichmäßige neue Regelung des Vormundschaftswesens bezweckenden Gesetze
<lb/>vonl 5. Juli 1875 im §. 10 die Beschwerde gegen Anordnungen des Vormund-
<lb/>schastsgerichtes ganz allgemein ohne Fristbestimmung zugelassen, dagegen in ein- 
<lb/>zelnen Fällen (vergl. die ZA. 18 und 63) die Beschwerde an die Einhaltung einer
<lb/>vierwöchentlichen Frist geknüpft ist, so schließt dieses die Annahme aus, daß das
<lb/>Gesetz die in anderen Gesetzen für die Erhebung der Beschwerden in Vormund- 
<lb/>schaftssachen bestehenden Fristbestimmungen habe aufrecht erhalten wollen; es
<lb/>kann jene Vorschrift vielmehr nur dahin verstanden werden, daß, abgesehen von
<lb/>den in den §§. 18 und 63 a. a. O. erwähnten Ausnahmefällen, die Beschwerde
<lb/>einer zeitlichen Beschränkung nicht unterliegen soll. Die derogicende Wirksamkeit
<lb/>dieser neuen Einrichtung zu den Bestimmungen in den §§. 455, 458 der hanno- 
<lb/>verschen bürgerlichen Prozeßordnung ergibt sich ohne Weiteres aus allgemeinen
<lb/>Rechtssätzen und folgt auch aus dem §. 102 der Vormundschastsordnung vom
<lb/>5. Juli 1875.

<lb/>Da somit in dem angefochtenen Bescheide die Bestimmungen in den §§. 455,
<lb/>458 der bürgerlichen Prozeßordnung mit Unrecht auf die auf Grund des §. 10
<lb/>der Vormundschastsordnung vom 5. Juli 1875 erhobene Beschwerde zur An- 
<lb/>wendung gebracht sind, so ist die Verfügung des großen Senates des Oberge- 
<lb/>richtes zu Verden vom 30. Mai 1877 zur Wahrung des Gesetzes zu vernichten
<lb/>gewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>60.
</p>
            <p>

               <lb/>Revision. Pensionsanspruch.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunalö in Berlin vom 27. November 1877.)

<lb/>Dem Kreisgerichtssekretär M. zu Ehrenbreitstein ist bei seiner Versetzung in
<lb/>den Ruhestand als Dienstzeit die Zeit seiner praktischen Ausbildung bei dem
<lb/>Landgerichte zu Koblenz bis zur Erlangung seiner Qualifikation als Gerichts-
<lb/>schreiber — vom 5. November 1830 bis zum 12. März 1832 — und sodann
<lb/>die Zeit seit seiner am 8. Dezember 1832 erfolgten Anstellung als Sekretär bei.
<lb/>dem fürstlich wiedschen Justizamte Heddesdorf angerechnet worden. Dagegen
<lb/>blieb außer Ansatz die Zeit vom Anfänge des Jahres 1826 bis Ende Oktober
<lb/>1850, während deren er bei dem Sekretariat der ehemaligen fürstlich wiedschen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0458.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>454
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Zustizämter Altwied und Neuerburg, und die Zeit vom 12. März bis 11. Oktober
<lb/>1832, während deren er als Hilfsgerichtsschreiber bei dem Friedensgerichte zu
<lb/>Metternich beschäftigt war. M. ist der Ansicht, daß ihm auch diese beiden Zeit- 
<lb/>räume als Staatsdienst anzurechnen seien, und hat deshalb auf Erhöhung der
<lb/>ihm gewährten Pension gegen den Fiskus Klage erhoben.

<lb/>Das Kreisgericht zu Neuwied hat den Kläger abgewiesen, weil derselbe wäh- 
<lb/>rend des ersten Zeitraumes nur in einen Privatverhältnifse zu dem Sekretär ge- 
<lb/>standen habe und die Beschäftigung während des zweiten Zeitraumes keine behufs
<lb/>der Vorbereitung zur Prüfung ausdrücklich angeordnete gewesen sei. Das Ap-
<lb/>pellationsgericht zu Arnsberg hat dagegen den Fiskus aus Grund des §.13 des
<lb/>Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 nach dem Klageanträge verurtheilt.

<lb/>Die von dem Verklagten eingelegte Revision ist von dem Ober-Tribunal für
<lb/>begründet erachtet und das erste Erkenntniß wiederhergestellt worden.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Verklagte hat gegen das Appellationserkenntniß, durch welches er, unter
<lb/>Abänderung des abweisenden ersten Erkenntnisses, verurtheilt worden, die dem
<lb/>Kläger vom 1. April 1824 ab zu gewährende Pension von 650 Thalern auf
<lb/>725 Thaler jährlich zu erhöhen, die Revision, event. die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>eingelegt.

<lb/>Die Revision ist das zulässige Rechtsmittel.

<lb/>Nach dem §. 4 der Verordnung vom 21. Zuli 1843, welche gemäß des §. 81
<lb/>der Verordnung vom 21. Zuli 1849 hier für die Berechnung des Werthes des
<lb/>Streitgegenstandes Anwendung findet, ist als dieser Werth bei Nutzungen, deren
<lb/>künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt ist, der 12i/2sache Betrag
<lb/>einer Zahresleistung anzunehmen. Daß es sich im vorliegenden Falle um solche
<lb/>Nutzungen handelt, und daß der 12V2fache Betrag der Jahresleistung die Summe
<lb/>von 500 Thalern erheblich übersteigt, ist nicht zweifelhaft, wird auch von dem
<lb/>Kläger nicht bestritten. Derselbe erachtet jedoch die in der Klage erfolgte Angabe
<lb/>des Werthes des Streitobjektes als eines unschätzbaren auf 400 Thaler deshalb
<lb/>für maßgebend, weil dieser Angabe von dem Verklagten in erster Instanz nicht
<lb/>widersprochen worden, und bezieht er sich für seine Ansicht auf den Plenarbeschluß
<lb/>vom 4. Zuli 1864 (Entscheidungen Bd. 51 S. 2). Letzterer steht indeß dem
<lb/>Kläger nicht zur Seite, weil die Voraussetzung desselben, daß nämlich der Werth
<lb/>des Streitgegenstandes nicht klar vorliege, also nur durch Erklärungen der Par- 
<lb/>teien, event. durch eine gerichtliche Taxe festgestellt werden könne, hier nicht Platz
<lb/>greift, wo das Gesetz selbst die Bestimmungen über die Berechnung des Werthes
<lb/>getroffen und für abweichende Erklärungen der Parteien keinen Raum gelassen
<lb/>hat. Zn einem solchen Falle ist vielmehr die Partei, welche die Erklärung über den
<lb/>Werth abgegeben hat, an ihre eigene Angabe nicht gebunden (Striethorst,
<lb/>Archiv Bd. 71 S. 1) und für den Gegner hat diese Angabe keine andere Be- 
<lb/>deutung, als die ihr nach dem §. 12 Nr. 2 des Kostengesetzes vom 10. Mai
<lb/>.1851 bezüglich der Gerichtskosten zukommt.
</p>

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                n="455"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>Zn der Sache selbst handelt es sich darum, ob dem Kläger aus seine
<lb/>Dienstzeit zwei Zeiträume von 4 Zähren 10 Monaten und von 5 Monaten an- 
<lb/>zurechnen sind, von denen der erste vor der Vereidigung des Klägers, der zweite
<lb/>aber zwischen der Erlangung seiner Qualifikation zum Gerichtsschreiber und seiner
<lb/>Anstellung als Sekretär des Zustizamtes Heddesdorf in der Grafschaft Wied liegt.
<lb/>Der Appellationsrichter ist, abweichend von dem ersten Richter, der Ansicht, daß
<lb/>der Kläger während beider Zeitabschnitte als im Staatsdienste befindlich gewesen
<lb/>zu betrachten sei, und daß der §, 13 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872
<lb/>zu seinen Gunsten Anwendung finde.

<lb/>Bezüglich des ersten Zeitraumes, während dessen der Kläger bei den Zustiz-
<lb/>ämtern Altwied und Neuen bürg beschäftigt war, begründet der Appellationsrichter
<lb/>seine Ansicht aus den Angaben des Klägers über seine Remuneration und aus
<lb/>der Art der von dem Kläger geleisteten Dienste. Die Begründung ist jedoch keine
<lb/>zutreffende. Der §. 13 des Pensionsgesetzes lautet:

<lb/>Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Diensteides ge- 
<lb/>rechnet. Kann jedoch ein Beamter Nachweisen, daß seine Vereidigung
<lb/>erst nach dem Zeitpunkte seines Eintrittes in den Staatsdienst stattge- 
<lb/>funden hat, so wird die Dienstzeit von diesem Zeitpunkte ab gerechnet.

<lb/>Daß als Dienstzeit auch die Zeit des Privatgerichtsdienstes nach Maßgabe
<lb/>der Bestimmungen dieses Gesetzes anzurechnen ist, besagt der §. 33 a. a. O.,
<lb/>und daß unter Privatgerichtsdienst auch der standesherrliche zu verstehen, ist bei
<lb/>der Berathung des Gesetzes allseitig anerkannt und ein hierauf bezüglicher Zusatz
<lb/>im Herrenhause als überflüssig abgelehnt worden (Stenogr. Berichte über die
<lb/>Verhandlungen des Landtages von 1871/72, Herrenhaus Bd. 1 S. 336). Auch
<lb/>tann darüber kein Zweifel obwalten, da bereits das durch das Gesetz vom 27. März
<lb/>1872 aufgehobene Pensionsreglement vom 30. April 1825 nach dem §. 6 der
<lb/>Verordnung vom 2. Januar 1849 und dem §. 57 der Instruktion vom 30. Mai
<lb/>1820 für die früher standesherrlichen Beamten maßgebend war.

<lb/>Der zweite Satz des §. 13 war aber in dem Pensionsreglement vom 30. April
<lb/>1825 nicht enthalten. Dieser Satz kennzeichnet sich schon durch seinen Wortlaut
<lb/>als eine Ausnahmebestimmung; auch hat dadurch nach den Motiven zu dem Re-
<lb/>gierungsentwurfe (Nr. 105 S. 16 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten
<lb/>1871/72) nur das bestehende Recht Wiedergegeben werden sollen, und es hat ins- 
<lb/>besondere dadurch die aus demMinisterialreskriptevom31. März 1826 (v. Kamptz
<lb/>Annalen Bd. 10 S. 296) beruhende Praxis der Behörden, wonach ein von dem
<lb/>Beamten nicht verschuldeter Aufschub der Beeidigung Berücksichtigung finden
<lb/>durste, gesetzliche Anerkennung gefunden. Es ist also jedenfalls daran festzuhalten,
<lb/>daß dem Beamten, welcher einen früheren Eintritt in den Staatsdienst behauptet,
<lb/>der Beweis dieser Behauptung obliegt.

<lb/>Die regelmäßige Form, in welcher der Eintritt in den Staatsdienst sich voll- 
<lb/>zieht, ist die Anstellung, die Uebertragung der Rechte und Pflichten eines Staats- 
<lb/>dieners durch das Staatsoberhaupt oder die dazu ermächtigten Behörden. Eine
<lb/>solche Anstellung hat, nach dem Zugeständnisse des Klägers in der Appellations-
</p>

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                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>rechtfertigung, nicht stattgefunden. Derselbe will vielmehr nur von dem Amts- 
<lb/>richter M. zu seiner Ausbildung angenommen worden sein, und gründet er seinen
<lb/>Anspruch zunächst und hauptsächlich auf die Erheblichkeit und Unentbehrlichkeit
<lb/>der Dienste, die er geleistet. Zn dieser Beziehung kommt aber, nach Lage der
<lb/>Sache, in Frage, ob die Dienste dem Staate oder demjenigen Beamten geleistet
<lb/>worden sind, welcher zur Herstellung der betreffenden Leistungen angestellt und
<lb/>dafür besoldet, dem aber auch gestattet war, die erforderlichen Hilfsarbeiter für
<lb/>seine Rechnung anzunehmen. Denn die auf einem Privatabkommen beruhende
<lb/>Thätigkeit des Gehilfen kann als Staatsdienst nur ausnahmsweise und nur da
<lb/>angesehen werden, wo derselben eine autoritative Bedeutung dem Publikum
<lb/>gegenüber beigelegt ist und mit ihr unmittelbare Verpflichtungen gegen den Staat
<lb/>verbunden sind. Es leuchtet ein, daß dem Kläger der Beweis dafür obliegt, daß
<lb/>er nicht bloßer Privatgehilfe des Amtssekretärs gewesen, und daß in dieser Be- 
<lb/>ziehung sowohl die Art der Remuneration des Klägers — wie dies auch in der
<lb/>Verfügung des Zustizministers vom 21. November 1873 hervorgehoben worden,
<lb/>— als die Art und Weise seiner Beschäftigung von Erheblichkeit ist.

<lb/>Die Remuneration des Klägers ist nach dessen Zugeständniffe nicht aus einer
<lb/>öffentlichen Kaffe, sondern aus den Emolumenten und Gebühren erfolgt, welche
<lb/>den Amtssekretären und Gerichtsschreibern nach der Taxa der kurkölnischen Ge-
<lb/>richtsordnung vom 22. Dezember 1718 zustanden. Wenn nun auch diese Ge- 
<lb/>bühren die Natur des Gehaltes gehabt haben, und sonach eine Anweisung aus
<lb/>dieselben durch die zuständige Behörde einer Gehaltsanweisung gleichzustellen
<lb/>wäre, so behauptet doch der Kläger selbst nicht einmal, daß ihm ein Antheil an
<lb/>den Gebühren in dieser Weise angewiesen worden sei; und könnte selbst in seiner
<lb/>Anführung: seine Annahme als Sekretariatsgehilfe sei im Zahre 1825 auf An-
<lb/>ordnung des Amtsrichters M. erfolgt, vielleicht die Behauptung gefunden werden,
<lb/>daß M. auch die Gehaltsverhältniffe des Klägers regulirt habe, so ist doch diese
<lb/>Möglichkeit durch die Erläuterung ausgeschlossen, welche der Kläger jener Anfüh- 
<lb/>rung in zweiter Znstanz dahin gegeben hat, daß seine Annahme durch M. nur
<lb/>zum Zwecke seiner Ausbildung für den Zustizsubalterndienst erfolgt sei. Denn
<lb/>war dies der Fall, so konnte von Ansprüchen des Klägers auf Gehalt überhaupt
<lb/>nicht die Rede sein, und die an ihn geleisteten Zahlungen sind in der That nur,
<lb/>wie sie auch der Kläger in zweiter Znstanz selbst bezeichnet, Gratifikationen ge- 
<lb/>wesen, welche ihm die Gerichtsschreiber und Sekretäre aus ihrem Einkommen zu-
<lb/>gewendet haben und welche dieselben höchstens bei der ihnen- nach dem Reskripte
<lb/>vom 2. Zanuar 1826 (Lottner, Sammlung der für die Kgl. preuß. Rhein-
<lb/>provinz seit 1813 ergangenen Gesetze rc. Bd. 3 S. 6) obliegenden vierteljähr- 
<lb/>lichen Anzeige ihrer Diensteinnahmen als Auslagen für Hilfsschreiber anzugeben
<lb/>halten.

<lb/>Die Angaben des Klägers über die Art seiner Remuneration sprechen hier- 
<lb/>nach keineswegs, wie der Appellationsrichter annimmt, dafür, daß die Dienste des
<lb/>Klägers dem Staate, nicht aber den angestellten Sekretären und Gerichtsschrei- 
<lb/>bern geleistet worden seien.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0461.tif"
                n="457"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 457

<lb/>Aber auch die Art der Dienste selbst liefert dafür keinen Beweis. Der
<lb/>Kläger ist, nach seinen Anführungen, hauptsächlich mit solchen Arbeiten beschäf- 
<lb/>tigt worden, welche dem Amtssekretär in seiner Eigenschaft als Gerichtsschreiber
<lb/>bei den mit den Zustizämtern Altwied und Neuerburg vereinigten Voluntär-
<lb/>gerichten oblagen; insbesondere sind die Eintragungen und Verhandlungen in den
<lb/>Kontraktenbüchern von seiner Hand geschrieben. Dieser Umstand ist für sich allein
<lb/>jedoch von keiner Erheblichkeit, da den Sekretären die Annahme von Hilfsschrei- 
<lb/>bern gestattet war und sie sich der Hilfe derselben auch bei den in Rede stehen- 
<lb/>den Arbeiten bedienen dursten, wie denn die Beweisaufnahme erster Instanz,
<lb/>insbesondere das Zeugniß des Gerichtsschultheißen B., ergeben hat, daß selbst
<lb/>Lehrer und andere Personen zur Niederschrift der Verhandlungen in den Kon-
<lb/>traktenbüchern verwendet worden sind. Einen anderen Karakter würde diese
<lb/>Thätigkeit des Klägers allerdings angenommen haben, wenn derselbe in gleicher
<lb/>Weise, wie dies durch die allgemeine Verfügung vom 15. Januar 1828 (Lott-
<lb/>ner a. a. O. Bd. 3 S. 186) den Gerichtsschreibern eingeschärft worden, die in
<lb/>die Kontraktenbücher eingetragenen Verträge auch unterschrieben oder bei den
<lb/>Ausfertigungen als Urkundenperson milgewirkt, wenn er überhaupt, selbst bei
<lb/>mangelnder Qualifikation, den Gerichtsschreiber vertreten hätte. Den Beweis
<lb/>dafür hätte aber der Kläger führen, er hätte darthun müssen, daß den von ihm
<lb/>geführten Protokollen und seinen sonstigen Schriftstücken die Eigenschaft amtlicher
<lb/>Schriften beigewohnt und daß sie dieselbe nicht erst durch die hinzutretende Thätig-
<lb/>keit eines Beamten erlangt haben. Allein in dieser Beziehung hat er nicht ein- 
<lb/>mal entsprechende Behauptungen aufgestellt.

<lb/>Zwar hat der Appellationsrichter sodann noch daraus Gewicht gelegt, daß
<lb/>die Arbeitleistung des Klägers eine für den Geschäftsgang unentbehrliche ge- 
<lb/>wesen sei, weil der etatsmäßige Gerichtsschreiber die ihm obliegende Arbeit nicht
<lb/>habe bewältigen können. Indessen ist auch dieses Argument kein schlagendes,
<lb/>weil die Abhilfe ebensowohl durch die Anstellung eines dazu geeigneten Gehilfen
<lb/>des Gerichtsschreibers seitens der Behörde, als durch private Beschaffung der
<lb/>nöthigen Aushilfe seitens des Gerichtsschreibers selbst erfolgen konnte und der
<lb/>Kreisgerichtsrath Sch., welcher die Arbeitslast bezeugt, ausdrücklich bekundet hat,
<lb/>daß er den Kläger die ganzen Jahre hindurch in derselben Stellung belassen
<lb/>habe, in welcher er ihn vorgefunden, uttb nicht wisse, ob derselbe durch seinen
<lb/>Amtsvorgänger berufen oder seine Beschäftigung lediglich durch die Amtssekretäre
<lb/>und Gerichtsschreiber veranlaßt war. Diese eingeräumte Unkenntniß benimmt
<lb/>zugleich den von Sch. ausgestellten Attesten die Bedeutung, welche ihnen der
<lb/>Appellaiionsrichter beilegt.

<lb/>Wenn gleich die Thätigkeit des Klägers nicht als die eines angestellten und
<lb/>besoldeten Gehilfen des Sekretärs in Betracht kommt, so bleibt doch noch zu er- 
<lb/>örtern, ob derselbe nicht, wenn er auch nur als Aktuariatsapplikant angenommen
<lb/>worden, dadurch, wie er behauptet, die Rechte eines Staatsdieners erlangt hat.
<lb/>Nach dem §. 57 der Instruktion vom 30. Mai 1820 waren die Beamten, welche
<lb/>die Standesherren für die Ausübung aller ihnen überlassenen untergeordneten

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Band IV. Heft 5. 30
</p>

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                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Regierungsrechte ernannten, zugleich als Staatsdiener zu betrachten; sie hatten
<lb/>die gleiche Qualifikation nachzuweisen und bedurften der Bestätigung der König- 
<lb/>lichen Behörden, welche nur bei den Subalternen in dem Kanzlei- und Regi- 
<lb/>straturdienste für nicht nöthig erklärt war. Es kann dahin gestellt bleiben, ob
<lb/>die Annahme des Klägers, wenn sie vor dem Organisationsrezesse vom 29. Mai
<lb/>1826 (Lottner a. a. O., Bd. 3 S. 37) seitens der standesherrlichen Regierung
<lb/>erfolgt wäre, noch der Bestätigung durch den damaligen! Zustizsenat zu Koblenz
<lb/>bedurft hätte; denn in keinem Falle genügte die von dem Kläger behauptete,
<lb/>und unter Eidesdelation gestellte, blos mündliche Annahme seitens des damaligen
<lb/>Amtsrichters M. Die Bezugnahme des Klägers auf das Reskript vom 1. März
<lb/>1819 (v. Kamptz, Jahrbücher rc. Bd. 13 S. 22) ist unzutreffend, weil dasselbe
<lb/>nur von den Erforderniffen zu dem Aktuariate und namentlich von den Prü- 
<lb/>fungen der Aktuariatskandidaten im Geltungsbereiche des A. L.-R. handelt.
<lb/>Behufs der Qualifikation zu einer ostrheinischen Amtsschreiber- oder Aktuariats-
<lb/>stelle war vielmehr zu jener Zeit noch das erste oder Auskultatorexamen oder
<lb/>doch das Gerichtsschreiberexamen bei einem westrheinischen Gerichte, zu der An- 
<lb/>stellung als Gerichtsschreiber bei den Boluntärgerichten aber sogar die Referen-
<lb/>dariatsprüsung erforderlich. (Reskript vom 5. April 1824 in Lottner a. a. O.
<lb/>Bd. 2 S. 474.)

<lb/>Die von dem Kläger behauptete Annahme „als Sekretariatsgehülse" kann
<lb/>hiernach nicht einmal als eine Annahme behufs Vorbereitung für den Subaltern -
<lb/>dienst und die Beschäftigung des Klägers bei den Zustizämtern zu Altwied und
<lb/>Neuerburg nicht einmal als eine Vorbereitung zu dem Aktuariatsexamen ange- 
<lb/>sehen werden. Und daß sie auch von den Gerichten nicht dafür erachtet worden
<lb/>ist, wird durch die Anführungen des Klägers selbst und durch die Ahatsache be- 
<lb/>stätigt, daß er das Examen bei dem Landgerichte zu Koblenz und zwar nach
<lb/>längerer Vorbereitung auf der Gerichtsschreiberei, dem Untersuchungsamte und
<lb/>dem Parket des Oberprokurators, abgelegt habe.

<lb/>Unter diesen Umständen kann aber auch dem Kläger die Bestimmung in dem
<lb/>§. 14 Nr. 4 des Pensionsgesetzes, auf welche er eventuell seinen Anspruch zu
<lb/>gründen sucht, nicht zu statten kommen. Nach dieser Bestimmung soll bei Be- 
<lb/>rechnung der Dienstzeit auch diejenige Zeit, während welcher ein Beamter eine
<lb/>praktische Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes ausgeübt hat, in Anrech- 
<lb/>nung kommen, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der
<lb/>Anstellung in einem unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung
<lb/>in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist. Es kann aus sich be- 
<lb/>ruhen, ob diese Vorschrift, bei welcher man nach den in dem Abgeordnetenhause
<lb/>gepflogenen Verhandlungen (S. 8 des Kommissionsberichles Nr. 189 der Druck- 
<lb/>sachen; Stenogr. Berichte S. 1068) insbesondere die Bergbeamten, welche früher
<lb/>eine vierjährige praktische Beschäftigung nachzuweisen halten, im Auge hatte, auch
<lb/>auf die Vorbereitung zum Justizdienste zu beziehen ist. Denn die Zeit seiner
<lb/>Beschäftigung bei den Justizämtern zu Altwied und Neuerburg war dem Kläger,
<lb/>wie oben angezeigt, nicht anzurechnen und die Zeit seiner praktischen Ausbildung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0463.tif"
                n="459"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 459

<lb/>bei dem Landgerichte zu Koblenz bis zur Erlangung des Qualifikationsattestes,
<lb/>v om5. November 1830 bis zum 12. März 1832, ist ihm als Dienstzeit ange- 
<lb/>rechnet worden. Selbst wenn man aber mit Rücksicht auf den §. 34 des Re- 
<lb/>gulatives vom 16. Februar '1832 über die praktische Vorbereitung und die Prü- 
<lb/>fungen zum Zustizdienste in der Rheinprovinz, wonach eine l^jährige Probe- 
<lb/>dienstzeit auf den Kanzleien der Gerichte oder in dem Parket eines der Ober- 
<lb/>prokuratoren vorgeschrieben ist, dem Kläger, obschon dieses Regulativ bei seiner
<lb/>Prüfung noch keine Anwendung fand, volle H/2 Zahre anrechnen könnte, so
<lb/>würde er immer nur auf nachträgliche Anrechnung eines weiteren zweimonatlichen
<lb/>Zeitraumes Anspruch haben, und dieser Zeitraum würde, da dem Kläger eine
<lb/>Dienstzeit von 42 Zähren 8 Monaten berechnet worden ist, die Pension aber
<lb/>nur bei Vollendung des 43. Dienstjahres sich um Vso erhöhen würde, nur dann
<lb/>von Erheblichkeit sein, wenn der Kläger berechtigt wäre, auch die Anrechnung
<lb/>des zweiten Zeitraumes, um welchen es sich in dem gegenwärtigen Prozesse
<lb/>handelt, zu verlangen.

<lb/>Hierzu ist er aber nicht berechtigt.

<lb/>Der Kläger ist während dieser Zeit als Hülfsgerichtsschreiber bei dem
<lb/>Friedensgerichte Metternich beschäftigt gewesen. Bezüglich dieser Hülfsgerichts- 
<lb/>schreiber ist aber durch das Regulativ vom 16. Februar 1832 im §. 38 Nr. 4
<lb/>ausdrücklich bestimmt, daß dieselben weder die Eigenschaft eines Staatsbeamten,
<lb/>noch irgend einen Anspruch an den Staat haben, ihre Remuneration sich viel- 
<lb/>mehr lediglich nach dem dieserhalb mit dem Kanzleipersonale getroffenen Ab- 
<lb/>kommen richtet und ihre Funktionen nur so lange währen, als das Gericht sie
<lb/>zuläßt. Hiernach stand den Hülfsgerichtsschreibern, trotz ihrer Vereidigung, zu
<lb/>der Zeit der Geltung des preußischen Reglements vom 30. April 1825 kein An- 
<lb/>spruch auf Anrechnung der Zeit ihrer Beschäftigung als Hülfsgerichtsschreiber
<lb/>auf die für die Pensionsberechnung in Betracht kommende Dienstzeit zu und
<lb/>dieses Rechtsverhältniß ist auch durch das Pensionsgesetz vom 27. März 1872,
<lb/>das nach dem §. 38 deffelben an die Stelle des Pensionsreglements getreten ist,
<lb/>nicht geändert worden. Der Kläger hat sich eben während dieser Zeit nicht in
<lb/>dem Staatsdienste besunden; der tz. 13 des Pensionsgesetzes kommt ihm daher
<lb/>nicht zu statten.

<lb/>Aber auch aus den §. 14 des Pensionsgesetzes kann sich der Kläger bei
<lb/>diesem Punkte nicht berufen. Denn ein Zeitraum und eine bestimmte Art der
<lb/>Beschäftigung nach abgelegtem Examen ist in den Prüfungsvorschriften nicht
<lb/>festgesetzt, auch nicht einmal in dem Qualifikationsatteste vom 12. März 1832,
<lb/>auf welches sich der Kläger bezieht, angeordnet und die Ausnahmebestimmung,
<lb/>welche in dem §. 33 Abs. 2 des Pensionsgesetzes bezüglich der Schleswig-
<lb/>Holsteinschen Sekretäre und Voluntäre, die in einem ähnlichen Privatverhältniffe
<lb/>zu den Oberbeamten standen, getroffen worden, läßt nach der Begründung,
<lb/>welche diese Bestimmung in den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses (Stenogr.
<lb/>Berichte S. 1080), unter Gleichstellung des Wirkungskreises dieser Amtssekretäre
<lb/>mit dem der Referendarien und Affefforen, gefunden hat, keine Anwendung auf

<lb/>30*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0464.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>460
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>andere Verhältnisse zu. Bezüglich dieser anderen Verhältnisse kann vielmehr bei
<lb/>dem auch in den Regierungsmotiven (S. 17) betonten exzeptionellen Karakter
<lb/>derselben die Berücksichtigung nur in jedem einzelnen Falle nach dem §. 19 Nr. 2
<lb/>des Pensionsgesetzes mit Königlicher Genehmigung erfolgen.

<lb/>Hiernach erscheinen die klägerijchen Ansprüche durchweg als unbegründet.
</p>
            <p>

               <lb/>61.

<lb/>Verleumderische Kredilgefährdung von Handelsgesellschaften.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 5. April 1877.)

<lb/>Die von der Klägerin eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde erscheint als be- 
<lb/>gründet.

<lb/>Die Vorschrift des §. 187 des S1.-G.-B. umfaßt neben dem Thatbestande
<lb/>der verleumderischen Beleidigung durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer
<lb/>Thalsachen, welche einen Anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
<lb/>Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, auch denjenigen der Behauptung oder
<lb/>Verbreitung solcher Thatsachen, welche den Kredit eines Anderen zu gefährden
<lb/>geeignet sind.

<lb/>Es handelt sich dabei mithin um den Lhatbestand eines unerlaubten An- 
<lb/>griffes gegen die Integrität einer Person in vermögensrechtlicher Beziehung,
<lb/>welcher, wenngleich derselbe von dem Gesetze unter den allgemeinen Begriff der
<lb/>Beleidigung gebracht ist, doch nicht nothwendig mit dem Thatbestande der gegen
<lb/>die persönliche Ehre gerichteten Beleidigung zusammenfällt und daher nach seinen
<lb/>eigenthümlichen Erfordernissen zu würdigen ist.

<lb/>Zugleich ergiebt sich, daß der Lhatbestand der verleumderischen Gefährdung
<lb/>des Kredites nicht allein physische Personen, sondern auch kollektive Rechtssubjekte
<lb/>zum Gegenstände haben kann, soweit dieselben Vermögensrechte auszuüben haben
<lb/>und sonach des Schutzes gegen böswillige Angriffe auf ihre Geschäftsehrlichkeit
<lb/>bedürfen, mithin auch Handels-, Aktien- und andere derartige Gesellschaften.

<lb/>Es folgt dies mit Nothwendigkeit aus dem Inhalte und Zwecke der frag- 
<lb/>lichen Vorschrift und ist auch bei den Verhandlungen des Reichstages, nach dessen
<lb/>Beschlüsse die Erweiterung des in dem §. 187 des S1.-G.-B. vorausgesetzten
<lb/>Lhatbestandes durch Hinzufügung der Worte „oder dessen Kredit zu gefährden"
<lb/>erfolgt ist, anerkannt worden.

<lb/>Danach erscheint zuvörderst die Ausführung des Appellationsrichters, mittelst
<lb/>dessen die Bestätigung des freisprechenden ersten Erkenntnisses begründet wird,
<lb/>daß die klagende Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft einen Begriff
<lb/>darstelle, welcher niemals Träger persönlicher Ehre sein könne, und daß
<lb/>einer solchen Gesellschaft mithin die Fähigkeit fehle, durch Znjurien-
<lb/>prozeffe ein gerichtliches Verfahren hervorzurufen oder in solchen Pro- 
<lb/>zessen Parteirollen zu übernehmen,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0465.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 461

<lb/>in Betreff des in dem §. 187 des St.-G.-B. vorgesehenen Thatbestandes der
<lb/>Kreditgewährung als eine rechtsirrthümliche.

<lb/>Es kann sich also nur fragen, ob die fernere Erwägung des Appellaiions- 
<lb/>richters,

<lb/>daß die zum Gegenstände des Prozesses gemachten schriftlichen Aeuße-
<lb/>. rungen des Verklagten sich ausschließlich auf die Direktion der Gesell- 
<lb/>schaft bezögen,

<lb/>die erfolgte Abweisung der Klage zu begründen vermag.

<lb/>Diese Frage ist zu verneinen, weil die gedachte Erwägung gleichfalls von
<lb/>rechlsirrthümlicher Auffaffung beeinflußt erscheint. Schon der erste Richter war
<lb/>auf eine Prüfung nach dem Vorhandensein des in der Klage behaupteten That-
<lb/>bestandes, also auf eine Erörterung der Frage, ob die von dem Verklagten an-
<lb/>geblich wider besseres Wissen behaupteten unwahren Thatsachen geeignet gewesen
<lb/>seien, den Kredit der Klägerin zu gefährden, überhaupt nicht eingegangen.

<lb/>Die Abweisung der Klage ist seitens des ersten Richters erfolgt, weil die
<lb/>von dem Verklagten veröffentlichten, nach der Ansicht des ersten Richters un- 
<lb/>zweifelhaft Beleidigungen enthaltenen Aeußerungen nur persönlich gegen denvr.A.,
<lb/>den Direktor der Gesellschaft, nicht aber gegen die letztere gerichtet seien und
<lb/>daher als Beleidigungen oder Verleumdungen der klagenden Gesellschaft nicht
<lb/>aufgefaßt werden könnten. Durch diese Ausführung, welche den ersten Richter
<lb/>schließlich zu der Annahme geführt hat, es sei nicht für festgestellt anzunehmen,
<lb/>daß Verklagter die Klägerin im August 1875 beleidigt habe, wird aber die
<lb/>Richtigkeit der in der Klage aufgestellten Behauptung, daß die von dem Ver- 
<lb/>klagten wissentlich verbreiteten unwahren Thatsachen den Kredit der klagenden
<lb/>Gesellschaft zu gefährden geeignet seien, nicht ausgeschlossen. Nur eine negative
<lb/>in dieser Richtung getroffene Feststellung würde die Klage erschöpft haben.

<lb/>Die Ausführungen des ersten Richters lassen auch erkennen, daß er den
<lb/>Thatbestand des §. 187 des St.-G.-B. überall für ausgeschlossen erachtet hat,
<lb/>weil persönliche Beleidigungen gegen die Klägerin nicht begangen seien und daß
<lb/>er sonnt in rechtsirrthümlicher Weise den besonderen Thatbestand des §. 187 in
<lb/>Betreff der vorliegenden Kreditgefährdung mit dem Thatbestande der Beleidigung
<lb/>und Verleumdung im Sinne der §§. 185, 186 identifizirt hat. — Ein Anderes
<lb/>ist auch aus der Erwägung des ersten Richters, daß es dem Verklagten fern ge- 
<lb/>legen, die Klägerin, eine Mehrheit von Personen, die der Verklagte nicht habe
<lb/>kennen können und nicht gekannt habe, zu beleidigen, nicht zu entnehmen. Denn
<lb/>auch unter solcher Voraussetzung konnte der Verklagte die fragliche Aeußerung
<lb/>mit dem Bewußtsein verbreitet haben, daß dieselbe geeignet sei, den Kredit der
<lb/>Germania zu gefährden, also mit dem nach dein §. 187 erforderlichen strafbaren
<lb/>Bewußtsein.

<lb/>Endlich läßt auch die weitere Erwägung des ersten Richters, daß die in einem
<lb/>der Briefe des Verklagten enthaltene Aeußerung:

<lb/>„ich wäre nie und nimmer in Ihre mehr als infoulante Gesellschaft
<lb/>eingetreten*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0466.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>462
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Berichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht dazu habe beitragen können, das Publikum zum Abschlüsse von Versiche- 
<lb/>rungen mit der Klägerin geneigt zu machen, mit Sicherheit entnehmen, daß der
<lb/>erste Richter den eigentümlichen in dem §. 187 des St.-G.-B- enthaltenen
<lb/>Thatbestand der Kreditgefährdung verkannt, indem er die gedachte Aeußerung
<lb/>nicht von dem Gesichtspunkte jenes Thatbestandes aus gewürdigt und dieselbe
<lb/>nur deshalb nicht als die Klage stützend angenommen hat, weil eine Beleidigung
<lb/>der Klägerin in dieser Aeußerung nicht erblickt werden könne, da der Verklagte
<lb/>sich über die der Germania zur Last gelegte Eigenschaft nicht näher erklärt habe.

<lb/>Was aber das angefochtene Appellationserkenntniß selbst betrifft, so ergiebt
<lb/>sich aus der Begründung desselben, daß der Appellaiionsrichter den Erwägungen
<lb/>des ersten Richters in ihrem ganzen Umfange beigetreten ist, und mit demselben
<lb/>die Abweisung der Klage für geboten erachtet habe, weil die zum Gegenstand
<lb/>der Klage gemachten schriftlichen Aeußerungen des Verklagten sich ausschließlich
<lb/>auf die Direktion der Germania bezögen und nur diese beleidigt sein könne,
<lb/>ohne zugleich in Erwägung zu ziehen, ob nicht Aeußerungen vorliegen, welche
<lb/>geeignet waren, den Kredit der Klägerin zu gefährden.

<lb/>62.

<lb/>Gebimdesteuer. Uebcrgang steueufreier Gebäude in die Klaffe der stcuer-

<lb/>pflichtigen.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 28. Februar 1877.)

<lb/>Dem Berufungsrichter, obschon er festgestellt hat, daß die Angeklagten ein
<lb/>aus dein §. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 seither steuerfreies Gebäude,
<lb/>nachdem es in die Klasse der steuerpflichtigen übergegangen, den.mit Fortführung
<lb/>der Gebäudesteuerrollen beauftragten Beamten zur Berichtigung der Rolle nicht
<lb/>angemeldet und damit gegen das Gebot des §. 15 Nr. 2 und des §. 16 daselbst
<lb/>verstoßen haben, fällt eine rechtsirrthümliche Auslegung des §. 17 nicht zur Last,
<lb/>indem er annimmt, daß jene Handlung dort mit Strafe nicht bedroht und des- 
<lb/>halb straflos sei.

<lb/>Die beiden ersten Absätze des Z. 17 verhalten sich über Fälle, wo, abgesehen
<lb/>von dem allgemeinen Interesse an der Evidenterhaltung der Gebäudesteuerrollen,
<lb/>auch in Beziehung aus den zunächst Zahlungspflichtigen ein unmittelbares fiska- 
<lb/>lisches Interesse an der Erstattung der Anzeige insofern nicht obwaltet, als es
<lb/>sich um bereits eingetragene steuerpflichtige Gebäude, welche blos den Eigenthürner
<lb/>wechseln, oder um Gebäude handelt, welche in Folge einer eingetretenen Verän- 
<lb/>derung, nach erfolgter Anmeldung, in der Steuer herabgesetzt oder davon ganz
<lb/>befreit werden würden. Für diese wird der Grundsatz aufgestellt, daß, so lange
<lb/>die Anmeldung unterbleibt, auch die an dieselbe sich knüpfenden Vortheile nicht
<lb/>in das Leben treten, sondern die fällig werdende Steuer nach, wie vor, von dem
<lb/>seither Pflichtigen so lange eingezogen werden soll, bis der Vorschrift Genüge
<lb/>geschehen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0467.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>Im Abs. 3 dagegen werden für die vorzugsweise praktischen Fälle, daß durch
<lb/>die unterlassene Anmeldung dein Staate, wenn auch nur vorübergehend, die
<lb/>Steuer entzogen oder wenigstens die rechtzeitige Einziehung erschwert ist, nämlich
<lb/>die Fälle des §. 15 Nr. 3, 4 und 5, die Fristen für die Anmeldung geregelt,
<lb/>dabei wird aber des Ueberganges eines seither steuerfreien Gebäudes in die
<lb/>Klaffe der steuerpflichtigen, Nr. 2 daselbst, nicht erwähnt. Hieran unmittelbar,
<lb/>ohne irgend welche äußere Scheidung, namentlich selbst ohne einen befonberen
<lb/>Absatz zu bilden, schließt sich die Ankündigung an, daß, wer die Anmeldung
<lb/>unterlaffe, in die daselbst näher bezeichnete Geldbuße verfalle.

<lb/>Schon die äußere Stellung dieser Ankündigung in Verbindung mit dem
<lb/>Mangel einer jeden allgemeinen Verweisung aus den §. 15, spricht für die An- 
<lb/>nahme, daß dadurch nur die in unmittelbarem Zusammenhänge damit erwähnten,
<lb/>speziell aufgeführten Verstöße gegen die §§. 15 und 16 haben getroffen werden
<lb/>sollen.

<lb/>Die entgegengesetzte Annahme der Nichtigkeitsbeschwerde dahin, daß unter
<lb/>dem Unterlaffen der Anmeldung nicht blos die in demselben Absätze näher geord- 
<lb/>nete Anmeldung, sondern überhaupt jede Anmeldung zu verstehen sei, welche auf
<lb/>Grund der §§. 15 und 16 zu machen sei, hat eine Reihe innerer Gründe
<lb/>gegen sich.

<lb/>Dieselbe würde zunächst dahin führen, daß auch die erwähnten Fälle aus
<lb/>Abs. 1 und 2 des §. 17, wo ein Verlust an Steuer für den Staat nicht eintritt,
<lb/>oder der Staat von der unterlaffenen Anmeldung noch Gewinn zieht, dennoch
<lb/>von einer Strafe betroffen würden, während es zweifellos seither als Absicht des
<lb/>Gesetzes feststand, daß mit den daselbst in Beziehung auf die Forterhebung der
<lb/>Steuer getroffenen Bestimmungen das Zntereffe der Verwaltung an der unter- 
<lb/>bliebenen Anmeldung hinreichend gewahrt sei.

<lb/>Ferner würde, sowie der §. 16 jedem Eigenthümer oder Nutznießer des Ge- 
<lb/>bäudes die Pflicht zur Anmeldung auflegt, auch jeden Eigenthümer und Nutz- 
<lb/>nießer die Strafe des §. 17 Abs. 3 treffen müffen, während doch, wie dieses in
<lb/>lerschiedenen Erkenntnissen des Obertribunals des Näheren ausgeführt worden, nur
<lb/>ier Zeitpunkt, in welchem die gesetzliche Anmeldefrist abläuft, für jene Bestra- 
<lb/>fung bestünmend sein, der demselben vorausgehende und nachfolgende Eigenthümer
<lb/>md Nutznießer aber einer solchen nicht unterliegen soll. (Vergl. Oppenhosf,
<lb/>Rechtsprechung rc. Bd. 9 S. 540; Bd. 15 S. 34 716; Bd. 16 S. 416, 421).

<lb/>Endlich würde es auch, während in den Abs. 1, 2 und 3 die Zeit der An-
<lb/>mldung, und zwar je nach Verschiedenheit der Fälle nach verschiedenen Gesichts-
<lb/>pmkten, geordnet ist, ohne ersichtlichen Grund für den vorliegenden Fall an einer
<lb/>darmf bezüglichen ausdrücklichen Vorschrift fehlen. Denn an sich spricht nichts
<lb/>für die Nothwendigkeit einer durch das Strafgesetz geschützten sofortigen Anzeige
<lb/>ml damit einer Verschärfung der Anzeigepflicht, gegenüber dem ziemlich gleich-
<lb/>gearteten Falle aus dem §. 5 Nr. 2, welchen der Abs. 3 des §. 17 ausdrücklich
<lb/>erwihnt, indem er eine Frist von drei Monaten gewährt, nach Ablauf des Jahres,
<lb/>worn die Veränderung stattgefunden.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0468.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Muß es bei dem Mangel eines darauf bezüglichen Materials, namentlich
<lb/>soweit es aus den Motiven des Entwurfes und den Verhandlungen des Land- 
<lb/>tages zu entnehmen wäre, unerörtert bleiben, inwiefern etwa die besondere Natur
<lb/>und Zweckbestimmung der nach dem §. 3 des Gesetzes von der Steuer befreiten
<lb/>Gebäude eine Ausnahme zu ihren Gunsten oder die Anwendung der Regel aus
<lb/>solche rechtfertigte, so bietet das Gesetz, wie es liegt, keine ausreichenden Gründe
<lb/>für die Ausdehnung des letzten Satzes im Abs. 3 über denjenigen Sinn hinaus,
<lb/>welcher sich aus Stellung und Wortlaut desselben ergibt.

<lb/>Nicht im Wege der Interpretation, sondern nur mittelst der Analogie würde
<lb/>sich eine etwaige Lücke des Gesetzes aussüllen lassen, und diese findet nach dem
<lb/>8. 2 des St.-G.-B« bei materiellen Strafgesetzen nicht statt.
</p>
            <p>

               <lb/>63.

<lb/>Wirkung des Submisstousverfahrcus bei Gebäubesteuerkoutraveutioneu.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 26. Januar 1877.)

<lb/>Der von dem Appellationsrichter gegebene Entscheidungsgrund trifft nicht die
<lb/>Sache, da es gar nicht darauf ankommt, ob die im Administrativwege erfolgte
<lb/>Straffestsetzung die Bedeutung eines Resolutes in Steuersachen hat und aus
<lb/>diesem Grunde die Kraft eines Judikates erlangen kann, sondern daraus, ob die
<lb/>freiwillige Unterwerfung unter jene Straffestsetzung eine Thatsache ist, durch
<lb/>welche gesetzlich das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen wird.

<lb/>Wenn auch der Angeklagte den von ihm erhobenen Einwand als den Ein- 
<lb/>wand der „bereits rechtskräftig erfolgten Vorentscheidung" bezeichnet hat, so kann
<lb/>es doch keinem Bedenken unterliegen, daß er seinen Einwand nicht auf die for- 
<lb/>melle Beurtheilung des res judicata beschränkt wissen wollte, vielmehr die Prü- 
<lb/>fung verlangte, ob die gerichtliche Strafverfolgung gegen ihn zulässig sei oder
<lb/>nicht. Mußte die Unzulässigkeit dieser Strafverfolgung aus Grund der durch
<lb/>Unterwerfung erledigten Straffestsetzung anerkannt werden, so war es gleich.
<lb/>giltig, ob diese Festsetzung durch die Unterwerfung die Kraft eines Judikates er
<lb/>langt und als solches der Rechtskraft fähig ist.

<lb/>Hiernach hat der Appellationsrichter das Wesen des erhobenen Einwands
<lb/>verkannt und denselben, indem er sich auf die Prüfung der Voraussetzungen d-r
<lb/>res judicata beschränkt, nicht in der Richtung, in welcher er erhoben wcr,
<lb/>erledigt.

<lb/>Diese Verkennung der Bedeutung des erhobenen Einwandes ergibt sich kar
<lb/>aus dem Satze des Urtels, daß die Nichtbeachtung der Submissionsverfügmg
<lb/>nur zur Folge habe, dass gegen den Kontravenienten das gerichtliche Verfallen
<lb/>eintrete, ein Satz, dem nothwendig eine Erörterung über die Folgen der Berch-
<lb/>tung der Submissionsverfügung folgen mußte, wenn der Einwand des Arge-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0469.tif"
                n="465"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>klagten richtig aufgefaßt war; denn gerade auf die Befolgung der Submissions-
<lb/>verfügung hatte der Angeklagte die Behauptung der Unzulässigkeit des Straf- 
<lb/>verfahrens gegründet.

<lb/>Das angefochtene Urtel unterliegt daher der Vernichtung.

<lb/>Zn der Sache selbst ist die Entscheidung des ersten Richters begründet.

<lb/>Es kann, wie vorher ausgeführt ist, für den vorliegenden Fall die Frage
<lb/>unerörtert bleiben, ob die Unterwerfung unter die Submissionsversügung die
<lb/>Kraft eines Zudikates hat unb der Rechtskraft fähig ist, und mag nur darauf
<lb/>hingewiesen werden, daß in einem ganz analogen Falle durch- die Gesetzgebung
<lb/>jene Frage bejaht worden ist, indem im §. 142 Abs. 4 des Bereinszollgesetzes
<lb/>vom 1. Juli 1869 die Erledigung des Straffalles durch freiwillige Unterwerfung
<lb/>der rechtskräftigen Berurtheilung gleichgestellt ist.

<lb/>Abgesehen von diesem Ausspruche der Gesetzgebung und ohne ausdrückliche
<lb/>gesetzliche Bestimmung ergibt aber die Natur der Sache und der Zweck des Ge- 
<lb/>setzes unzweifelhaft, daß die Zulassung einer Ausnahme von der gerichtlichen
<lb/>Strafverfolgung durch freiwillige Unterwerfung unter die Strafverfügung der
<lb/>Administrativbehörde keinen andern Sinn haben kann, als den: daß durch die
<lb/>Unterwerfung der Straffall seine definitive Erledigung findet. Diese Erledigung
<lb/>muß, wenn sie eine definitive sein soll, nach beiden Seiten hin wirken. Es kann
<lb/>nicht bei einer gewissermaßen vertragsmäßigen Festsetzung der Strafe dem Kontra- 
<lb/>venienten das Recht, auf rechtliches Gehör anzutragen, entzogen und dem andern
<lb/>Lheile, der Administrativbehörde, dieses Recht Vorbehalten werden. Eine Zurück- 
<lb/>nahme der Submissionsverfügung ist daher, wenn auf Grund der freiwilligen
<lb/>Unterwerfung unter dieselbe der Straffall seine Erledigung gefunden hat, ohne
<lb/>jede rechtliche Bedeutung. Wird durch die Unterwerfung eine Ausnahme von
<lb/>der Regel der gerichtlichen Strafverfolgung begründet, so wirkt das Eintreten
<lb/>des Ausnahmefalles nicht blos zum Nachtheile, sondern auch zu Gunsten des
<lb/>Kontravenienten.

<lb/>Die Ausführungen des ersten Richters sind daher in dieser Beziehung durch- 
<lb/>aus gerechtfertigt.

<lb/>Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die Submissionsverfügung vom
<lb/>11. November 1874 von der zuständigen Behörde erlaffen, oder ob sie wegen
<lb/>Unzuständigkeit des Polizeipräsidenten für rechtlich wirkungslos zu erachten ist.
<lb/>Zndeffen ist auch diese Frage zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden.

<lb/>Nach dem §. 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 soll die Bekanntmachung
<lb/>des Strafbetrages u. s. w. an die Gebäudesteuerkontravenienten durch den Land- 
<lb/>rath, bezw. Gemeindevorstand erfolgen.

<lb/>Dieser Bestimmung, nach ihrem Wortlaute, entspricht die Submissionsver-
<lb/>fügung vom 11. November 1874 nicht, da sie von dem Polizeipräsidenten er- 
<lb/>laffen ist, und wenn der erste Richter für notorisch erklärt, daß die auf Grund
<lb/>des §, 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 in Danzig bestehende Polizeidirektion
<lb/>die Funktionen des Gemeindevorstandes im Sinne des §. 17 Abs. 4 a. a. O.
<lb/>wahrzunehmen habe, so kann dem nicht beigetreten werden, weil die Funktionen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0470.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>466 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>der mit der örtlichen Polizeiverwallung beauftragten Behörden, wie der §. 5
<lb/>des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom II. März 1850 ergibt, von denen
<lb/>des Gemeindevorstandes getrennt sind.

<lb/>Gleichwohl muß die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Danzig zum Er- 
<lb/>lasse der Verfügung vom 11. November 1874 angenommen werden, da durch
<lb/>Verfügung der Regierung zu Danzig vom 7. März 1874 den Ausführungskom- 
<lb/>missarien für die Gebäudesteuer (§. 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1861) die Fest- 
<lb/>setzung von Strafen in den Fällen des §. 17 a. a. O. übertragen worden ist,
<lb/>und wenn auch die Zulässigkeit dieser Anordnung in Frage gestellt werden mag,
<lb/>doch jedenfalls eine Bemängelung derselben durch die betheiligten Behörden selbst
<lb/>so lange nicht zugelaffen werden kann, als die getroffene Einrichtung besteht und
<lb/>von den beiheiligten Privatpersonen nicht angefochten ist.
</p>
            <p>

               <lb/>64.

<lb/>Betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Fortdauer der Leistungen
<lb/>für die Schule nach dem auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1873
<lb/>erfolgten Austritt aus der Kirche.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entscheidung der Komp.-Konfl. in Berlin v. 8. Januar 1876.)

<lb/>Der Magistrat zu N. hat von dem Rentier B. daselbst einen Beitrag von
<lb/>108 Mark zu den Schulunterhaltungskosten der evangelischen Schulgemeinde zu
<lb/>N. für das Zahr 1875 eingefordert. Der Rentier B. hält sich zur Zahlung
<lb/>dieses Beitrages nicht verpflichtet, weil er im Zuni 1874 nach Maßgabe der
<lb/>Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1873 aus der evangelischen Landeskirche
<lb/>ausgetreten und folglich von allen Beiträgen für die evangelische Kirche und die
<lb/>evangelische Schule befreit sei. Er hat deshalb bei der Königlichen Kreisgerichts-
<lb/>Kommisston zu N. gegen die dortige evangelische Schulgemeinde, vertreten durch
<lb/>deren Vorstand, Klage dahin erhoben, daß die verklagte Schulgemeinde schuldig
<lb/>anzuerkennen, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, zu der dortigen evangelischen
<lb/>Schule für das Zahr 1875 108 Mark an Beitrag zu zahlen. Die Verklagte,
<lb/>vertreten durch den Bürgermeister von N., hat eingewendet, daß der Rechtsweg
<lb/>in dieser Sache ausgeschlossen sei, weil der Kläger wegen seiner Befreiung von
<lb/>Schulabgaben nicht die gesetzlichen Verwaltungs-Instanzen betreten und einen
<lb/>Antrag auf Ausschulung im Verwaltungswege nicht gestellt habe, daß ferner die
<lb/>Schule, in welcher der Kläger inkorporirt worden, keine konfessionelle, sondern
<lb/>eine Simultanschule sei, zu welcher auch Altlutheraner, Baptisten, Zrvingianer
<lb/>und die sämmtlichen sogenannten Dissidenten gehören. Der Kläger hat sämmt-
<lb/>liche Behauptungen des Verklagten bestritten. Von dem Pastor und Lokalschul- 
<lb/>inspektor K. in N. ist in Folge eines vom Prozeßgericht auf Antrag der Ver- 
<lb/>klagten an ihn gerichteten Ersuchens eine amtliche Auskunft dahin ertheilt worden,
<lb/>daß die dortige evangelische Schule, ob zwar zunächst für die evangelische Schul-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0471.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>sozietät bestimmt und von dieser unterhalten, auch von Altlutheranern, Bap- 
<lb/>tisten rc. also sogenannten Dissidenten besucht werde, mithin in diesem Sinne
<lb/>wohl als Simultanschule betrachtet werden könne.

<lb/>Durch Erkenntniß der Kreisgerichts-Kommission zu N. vom 4. August 1875
<lb/>ist die Verklagte dem Klageanträge entsprechend verurtheilt. Zn den Erkenntniß-
<lb/>gründen wird ausgeführt, notorisch seien in N. eine evangelische, eine katholische
<lb/>und eine jüdische Volksschule vorhanden; diese Schulen seien, wie auch im All- 
<lb/>gemeinen von dem evangelischen Lokalschulinspektor amtlich bescheinigt worden,
<lb/>konfessionelle Schulen; nach den §§. 29, 30 Th. II. Tit. 12 A. L.-R. liege die
<lb/>Verpflichtung zur Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen den Hausvätern
<lb/>der betreffenden Neligionspartei ob; da nun der Kläger im Zahre 1874 aus
<lb/>der evangelischen Landeskirche ausgeschieden sei und dieser Austritt nach 8. 3 des
<lb/>Gesetzes vom 14. Mai 1873 bewirke, daß er zu Leistungen, welche auf der per- 
<lb/>sönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen, für das Zahr 1875
<lb/>nicht mehr verpflichtet sei, so werde der auf dieser Angehörigkeit beruhende An- 
<lb/>spruch auf Leistung von Abgaben für die evangelische Schule mit Unrecht gegen
<lb/>den Kläger erhoben.

<lb/>Gegen dieses Uriheil hat die Verklagte den Rekurs erhoben und denselben
<lb/>darauf gestützt, daß aus dem §. 3 des Gesetzes vom 14. Mai 1873, welches nur
<lb/>auf Kirchenabgaben Anwendung finde, mit Unrecht gefolgert sei, daß mit dein
<lb/>Austritt aus der Kirchengemeinschaft auch der Austritt aus der Schulgemeinde,
<lb/>welcher der Kläger bisher angehört habe, verbunden sei. Bevor in der Rekurs-
<lb/>instanz erkannt worden, hat die Königliche Regierung zu B. mittels Plenar- 
<lb/>beschlusses vom 20. August 1875 den Kompetenz-Konflikt erhoben. Das Rechts -
<lb/>verfahren ist sodann eingestellt worden.

<lb/>Die Königliche Negierung zu B. führt in ihrem Beschlüsse aus, daß der
<lb/>auf Freilassung von den Schulabgaben gerichtete Klageantrag sich aus den Aus- 
<lb/>tritt des Klägers aus der evangelischen Landeskirche und den s. 3 des Gesetzes
<lb/>vom 14. Mai 1873 stütze, daß aber in Beziehung auf Schulabgaben, welche aus
<lb/>einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit beruhen, der Rechtsweg gleich wie
<lb/>bei öffentlichen Abgaben grundsätzlich ausgeschlossen und nur in bestinnnten Aus- 
<lb/>nahmefällen, von denen hier aber keiner vorliege, zuzulaffen sei, daß ferner die
<lb/>Frage der Zugehörigkeit zu einer Schulsozietät zur ausschließlichen Zuständigkeit
<lb/>der Verwaltungsbehörde gehöre.

<lb/>Seitens der Parteien ist nur eine Erklärung von der verklagten Schul-
<lb/>gelneinde eingegangen, in welcher der Kompetenz-Konflikt als begründet bezeichnet
<lb/>wird. Die Königliche Kreisgerichts-Kommission zu N. hält den Rechtsweg für
<lb/>zulässig, weil für den Kläger eine allgemeine gesetzliche Verbindlichkeit zur Lei- 
<lb/>stung von Schulbeiträgen, im Hinblick darauf, daß eine solche Verpflichtung nach
<lb/>den 8§. 29, 30 Th. II. Tit. 12 A. L.-R. durch die Zugehörigkeit zu einer Kon- 
<lb/>fession bestimmt werde, in Folge seines Austritts aus der evangelischen Landes- 
<lb/>kirche nicht vorliege und die Befreiung von solchen Abgaben auf Grund des
<lb/>Gesetzes vom 14. Mai 1873 gleichsanr als Privilegium zu betrachten sei. Da-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0472.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>gegen erachtet das Königliche Appellationsgerichl zu B. den erhobenen Kompetenz-
<lb/>Konflikt für begründet, weil es sich um eine Abgabe für die Schule handele,
<lb/>welche aus Grund allgemeiner gesetzlicher Verbindlichkeit mittels einer von der
<lb/>Verwaltungsbehörde angeordneten Umlage nach dem Steuerfuße gefordert werde,
<lb/>für diese Schulbeiträge aber der §. 3 des Gesetzes vom 14. Mai 1873 kein Be-
<lb/>freiungsmittel sei.

<lb/>Der Rechtsweg in dieser Sache ist unzulässig und demgemäß der erhobene
<lb/>Kompetenzkonflikt begründet. Nach den §§. 29, 30 LH. II. Tit. 12 A. L.-N. liegt
<lb/>die Unterhaltung der Volksschulen den sämmtlichen Hausvätern des Orts ohne
<lb/>Unterschied des Glaubensbekenntniffes ob; jedoch ist, falls an einem Orte für
<lb/>die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntniffes mehrere Schulen errichtet
<lb/>sind, jeder Einwohner nur zur Unterhaltung der Schule von seiner Religions- 
<lb/>partei beizutragen verbunden. Auf dieser allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit
<lb/>beruht diejenige Angabe, welche der Magistrat zu N. für eine der dortigen
<lb/>öffentlichen Schulen, nämlich für diejenige der evangelischen Schulsozietät, von
<lb/>dem Kläger als Mitgliede dieser Schulsozietät gefordert hat. Zn Beziehung aus
<lb/>solche Abgabe findet nach dem Schlußsätze des §. 15 des Gesetzes über die Er- 
<lb/>weiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 der Rechtsweg nur insoweit
<lb/>statt, als dies bei öffentlichen Abgaben der Fall ist, mithin in Gemäßheit der
<lb/>§§. 78, 79 Lh. II. Lit. 14 A. L.-R. nur dann, wenn eine Ueberbürdung oder
<lb/>eine auf Vertrag, Privilegium oder Verjährung gegründete Befreiung behauptet
<lb/>wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger stützt
<lb/>seine Befreiung von der geforderten Abgabe lediglich darauf, daß er in Folge
<lb/>seines Austritts aus der evangelischen Landeskirche aufgehört habe, Mitglied des
<lb/>evangelischen Schulverbandes in N zu sein, und aus diesem Grunde zu der
<lb/>Schule des genannten Verbandes beizutragen nicht mehr verpflichtet sei. Die
<lb/>Frage, welcher der mehreren Schulsozietäten des Ortes N. der Kläger angehört,
<lb/>ist eine Frage des öffentlichen Rechts und nach §.18 lit. k. der Regierungs-
<lb/>Instruktion vom 23. Oktober 1817 von der zuständigen Verwaltungs Behörde
<lb/>zu entscheiden. Der Letzteren gebührt daher auch die Bestimmung darüber, ob
<lb/>der Kläger, ungeachtet seines Austritts aus der evangelischen Landeskirche, dem
<lb/>Verbände der evangelischen Schule zu N. als Mitglied angehört. Zst der Kläger
<lb/>dem Verbände der evangelischen Schule zugewiesen, so ist für ihn bei dem Nicht- 
<lb/>vorhandensein einer besonderen Schule für die Angehörigen seines Glaubens- 
<lb/>bekenntniffes die allgemeine gesetzliche Verbindlichkeit begründet, zu den Unter- 
<lb/>haltungskosten für die evangelische Schule seines Wohnorts beizutragen. Das
<lb/>Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873 (Ges.-Samml.
<lb/>S. 207) regelt in den §§. 3 ff. die Verhältnisse der aus einer Kirche ausge- 
<lb/>tretenen Personen zu den Kirchen und Kirchengemeinden, denen sie früher ange- 
<lb/>hörten, nicht aber die Verhältnisse dieser Personen zu den Schulen und Schul- 
<lb/>gemeinden. Durch dieses Gesetz ist daher ein Privilegium für die aus einer
<lb/>Kirche ausgetretenen in dem Sinne, daß diese Personen, sofern sie einer evan-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0473.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden 469

<lb/>geloschen Schulgemeinde zugewiesen sind, von der allgemeinen gesetzlichen Ver- 
<lb/>bindlichkeit der Gemeindegenossen zur Unterhaltung der Schule in Folge ihres
<lb/>Austritts aus der evangelischen Kirche befreit würden, nicht begründet.
</p>
            <p>

               <lb/>65.

<lb/>Betreffend die Unzulässigkeit des Rechtswegs über eine von einem Beamten
<lb/>innerhalb seiner Amtsbefuguisse bona fide erstattete, von einem Dritten
<lb/>für verleumderisch erklärte, Anzeige.

<lb/>(Erk. des Gerichtsh. zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte in Berlin v. 13. Mai 1876.)

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Gastwirth Karl P. zu S ist auf eine in den Akten nicht aufgeklärte
<lb/>Weise in den Besitz einer Abschrift eines von dem Amtsvorsteher des Schloß- 
<lb/>bezirks S., K, an die städtische Polizeibehörde zu B. gerichteten Schreibens vom
<lb/>17. Mai 1875 anlangt. Darin ist gesagt,

<lb/>daß sich bei P. eine wahre Brutstätte von legitimationslosen Bettlern
<lb/>und Vagabonden befinde, und daß seine Herberge einer recht scharfen
<lb/>Kontrole zu unterziehen sei.

<lb/>P. hat bei dem Königlichen Kreisgericht zu S. klagend behauptet, daß diese
<lb/>Angaben unwahr seien und dieselben, da sein Gasthof nicht zum Neffort des
<lb/>Verklagten gehöre, vielmehr nur von der städtischen Polizei kontrolirt werden
<lb/>dürfe, eine öffentliche Verleumdung enthalten, und darauf angstragen, wegen
<lb/>dieser den K. zu bestrafen.

<lb/>Die Königliche Regierung zu F. erhob noch vor Verhandlung der Sache
<lb/>den Konflikt mittelst Plenarbeschlusses vom 30. Juli 1875 aus Grund des § 1
<lb/>des Gesetzes vom 13. Februar 1854, und wurde hierauf das gerichtliche Ver- 
<lb/>fahren durch Beschluß des Gerichts vom 18. Dezember 1875 einstweilen einge-
<lb/>stellt. Die Parteien ließen diese ihnen mitgetheilten Beschlüffe unbeantwortet.
<lb/>Sowohl das Königliche Kreisgericht zu S., als auch das Königliche Appellations- 
<lb/>gericht zu F. Hallen den Konflikt für begründet. Der Konflikt ist be- 
<lb/>gründet.

<lb/>. Nach Inhalt des vom Kläger abschriftlich produzirten Schreibens des Ver- 
<lb/>klagten vom 17. Mai 1875 und der Sachdarstellung des erwähnten Beschlusses
<lb/>der Königlichen Negierung zu F. ist der Sachverhalt folgender.

<lb/>Der in dem Amtsbezirke des Verklagten wegen Bettelns und Land streich ens
<lb/>ausgegriffene Fleischergeselle S. hatte bei seiner verantwortlichen Vernehmung vor
<lb/>dem Verklagten angegeben, daß er seine Legitimationspapiere in dem Gasthose
<lb/>des P. zurückgelaffen habe. Der Verklagte forderte daher den Kläger auf, ihm
<lb/>diese Papiere auszuantworten, dieser weigerte sich aber, der Aufforderung nach-'
<lb/>zukommen, da ihm S. noch Schlafgeld schulde. Der Verklagte ersuchte deshalb
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0474.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichte» nnd anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>die städtische Polizeibehörde zu S. in dem in Rede stehenden Schreiben um die
<lb/>Beschaffung dieser Papiere und sagt in demselben:

<lb/>„Schon lange war es meine Absicht gewesen, mich über den Gast-
<lb/>wirth P., bei welchem sich eine wahre Brutstätte von legitimations- 
<lb/>losen Bettlern und Vagabonden befindet, beschwerdeführend an die
<lb/>Polizeiverwaltung zu wenden, da fast kein Lag vergeht, an welchem
<lb/>nicht ein oder mehrere legitimationslose Subjekte, die stets bei P.
<lb/>Unterkommen gefunden haben, hier aufgegriffen werden.

<lb/>Zch darf gewiß annehmen, daß diese Anführung genügen wird, um
<lb/>die P.'sche Herberge einer recht scharfen Kontrole zu unterziehen."

<lb/>Nach dieser Sachlage hat der Verklagte, welcher als Amtsvorsteher des
<lb/>Schloßbezirkes S. in Gemäßheit der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872
<lb/>§. 59 (Ges.rSamml. pro 1872 S. 676) auch die Polizei in diesem Bezirke zu
<lb/>verwalten hat,' mit dem qu. Schreiben lediglich ein amtliches Interesse verfolgt
<lb/>und damit offenbar nichts anderes bezweckt, als daß, wie in den Gründen des
<lb/>Beschluffes der Königlichen Negierung zu F. richtig hervorgehoben wird, der
<lb/>Aufnahme von Vagabonden in der Stadt S. entgegengetreten, und auf diese
<lb/>Weise seinem Berufe, dem Betteln und Vagabondiren in seinem Polizeibezirke
<lb/>zu steuern, zu Hülfe gekommen werde.

<lb/>Eine verleumderische Abficht ist in dem Verhalten des Verklagten nirgends
<lb/>zu finden, namentlich nicht behauptet, noch weniger dargethan, daß er wissent- 
<lb/>lich falsche Angaben gemacht hat (§. 187 des St.-G.-B.). Sein Schreiben stellt
<lb/>sich vielmehr als eine amtliche Anzeige dar, zu der ihn sein Amt legitimirte und
<lb/>mit der er in keiner Weise seine Amtsbesugniffe überschritt (§. 193 a. a. O.).
<lb/>Der Rechtsweg ist daher unzulässig (H. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1854).
</p>
            <p>

               <lb/>66.

<lb/>Polizeiliches Zwangsverfahren, um Gesinde zur Fortsetzung des eingegangeneu
<lb/>Dieustverhältuisses anzuhalten.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Gerichts in Berlin vom 9. Juni 1877.)

<lb/>Die Polizeiverwaltung zu P. drohte der unverehelichten Sch. wiederholt,
<lb/>nämlich durch Verfügungen vom l8. und 30. August 1876, Geldstrafen an, um
<lb/>dieselbe zur Forsetzung eines von ihr eigenwillig verlassenen Gesindedienstes zu
<lb/>zwingen. Darauf trat die Sch. am 7. September den Dienst wieder an, wurde
<lb/>sodann aber auf ihren Wunsch am 12. September von der Herrschaft aus dem- 
<lb/>selben entlasten. Demnächst erst setzte die Polizeiverwaltung durch Verfügung
<lb/>vom 22. September jene im August angedrohten Exekutivstrafen gegen die
<lb/>Sch. fest.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0475.tif"
                n="471"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>Auf Klage der Letzteren hob der Kreisausschuß die Verfügung vom 22. Sep- 
<lb/>tember auf, weil dieselbe nur als Fortsetzung des Zwangsverfahrens betrachtet
<lb/>werden könne, an dem vorbezeichneten Lage aber wegen der bereits erfolgten
<lb/>Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Grund zum Erlasse dieser Verfügung nicht
<lb/>mehr vorhanden gewesen sei.

<lb/>Auf die Berufung der beklagten Polizeiverwallung bestätigte das Bezirks-
<lb/>verwattungsgericht diese Entscheidung, indem daffelbe namentlich hervorhob, daß,
<lb/>wenn es sich um Zurückführung von Dienstboten in das ohne rechtlichen Grund
<lb/>verlassene Dienstverhältniß handele, die Androhung und Festsetzung von Strafen
<lb/>lediglich zum Schutze von Privatintereffen erfolge und daher diese Zwangsmaß- 
<lb/>regeln nicht weiter fortgesetzt werden könnten, sobald, wie im vorliegenden 'Falle,
<lb/>das Privatintereffe befriedigt sei.

<lb/>Die Beklagte legte hiergegen die Revision ein und führte aus, daß die Fest- 
<lb/>setzung und Vollstreckung verwirkter Strafen im öffentlichen Interesse liege, deffen
<lb/>Nichtachtung das Ansehen der Behörden entschieden schmälern würde; dazu
<lb/>komme, daß bei Anwendung der Grundsätze des Verufungsrichters wenig Aus- 
<lb/>sicht sein würde, einen wenige Monate vor Ablauf der Dienstzeit entwichenen
<lb/>Dienstboten zur Rückkehr anzuhalten.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf Bestätigung der angefochtenn
<lb/>Entscheidung.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Zulässigkeit der Festsetzung von Exekutivstrafen in Gemäßheit des §.79
<lb/>der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, bezw. des §. 33 des Zuständigkeits- 
<lb/>gesetzes vom 26. Juli 1876 ist im Allgemeinen davon abhängig, daß die zu
<lb/>erzwingende Handlung noch geschehen kann. Ist die Handlung schon geleistet
<lb/>oder die Leistung aus einem andern Grunde unmöglich geworden, so muß die
<lb/>Straffestsetzung als gegenstandslos unterbleiben. Dieser für alle Exekutivstrafen
<lb/>— selbst für solche, welche lediglich im öffentlichen Zntereffe verhängt werden
<lb/>sollen — geltende Grundsatz*) ist auch auf Gesindestreitsachen anwendbar, um so
<lb/>mehr, als in denselben das öffentliche Zntereffe jedenfalls dann nicht weiter be- 
<lb/>theiligt ist, wenn die Herrschaft zufriedengestellt ist. Allerdings mag, wenn die
<lb/>Herrschaft die Hülfe der Polizei gegen widerspenstiges Gesinde in Anspruch
<lb/>nimmt, die schleunige Regelung dieser Verhältniffe im öffentlichen Interesse liegen.
<lb/>Zn diesem Falle kann es unter Umständen, z. B. wenn das Gesinde in der
<lb/>Ernte oder bei sonstigen dringenden Arbeiten die Herrschaft verläßt, zulässig
<lb/>sein, die polizeilichen Verfügungen in Gemäßheit des §. 81 der Kreisordnung,
<lb/>bezw. des §. 36 Absatz 1 des Zuständigkeilsgesetzes des Widerspruchs ungeachtet
<lb/>zur Ausführung zu bringen; ja es wird mit Rücksicht auf § 79 Absatz 5 der
<lb/>Kreisordnung, bezw. §. 33 Nr. 3 des Zuständigkeitsgesetzes sogar unmittelbarer
<lb/>Zwang durch Zurücksührung des Gesindes nicht ausgeschloffen sein. Das Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtö vom 31. Januar |1877, Bd. 2
<lb/>S. 382 ff.
</p>

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                n="472"
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            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>giebt daher Mittel an die Hand, den praktischen Uebelständen, auf welche jin der
<lb/>Nevisionsschrift hingewiesen wird, zu begegnen. Andererseits wird aber auch das
<lb/>öffentliche Zntereffe nicht weiter berührt, wenn, wie im vorliegenden Falle, die
<lb/>Streitigkeiten zwischen der Herrschaft und dem Gesinde durch Wiederantritt des
<lb/>Dienstes und demnächstige gütliche Einigung beendigt sind. Von einer Schmäle- 
<lb/>rung des Ansehens der Behörden kann nicht die Rede sein, wenn erreicht ist,
<lb/>was die Behörden durch die Strafandrohung zu erreichen beabsichtigten.

<lb/>Die angefochtene Entscheidung beruht hiernach aus richtigen Grundsätzen und
<lb/>war demgemäß zu bestätigen.
</p>
            <p>

               <lb/>67.

<lb/>Zulässigkeit der richterlichen Prüfung einer im polizeilichen Zwangsverfahren
<lb/>ergangenen, rechtzeitig (Kreisordnung §. 80) nicht angefochtenen Anord- 
<lb/>nung in dem Streitversahren über eine erst gegen die Straffestsetznug ge- 
<lb/>richtete Klage und Grenzen der Befngniß polizeilicher Aufsichtsbehörden
<lb/>(des Zandraths), unmittelbar Anordnungen an Stelle der Nachgeordnete»
<lb/>Ortspolizeibehörden (der Amtsvorsteher) zu erlassen. Rechtsmittel nur
<lb/>gegen die Entscheidungsgrnnde.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Ger. in Berlin vom 9. Juni 1877.)

<lb/>Das häufige Abbrennen von Feldziegelöfen, sog. Erdbränden, in unmittel- 
<lb/>barer Nähe der Stadt N. und einer vor deren Thoren belegenen Villenkolonie
<lb/>veranlaßte den Kreislandrath, dem Amtsvorsteher des Bezirks, in welchem die
<lb/>Ziegelsabrikation in dieser Weise betrieben wurde, ein entschiedenes Einschreiten
<lb/>dagegen wiederholt aufzugeben, damit das dort wohnende und viel verkehrende
<lb/>Publikum nicht länger in seiner Gesundheit gefährdet und von dem Qualm der
<lb/>Oesen belästigt werde. Insbesondere wurde der Amtsvorsteher in einer Verfü- 
<lb/>gung vom 1. Zuni und dann wieder am 4. August 1876 angewiesen, die Erd- 
<lb/>brände auf dem Grundstücke des Fleischermeisters Br. nicht zu gestatten. Gleich- 
<lb/>wohl war dem Br. am 8. August eine neue Erlaubniß zum Abbrennen eines
<lb/>Feldziegelofens von dem stellvertretenden Amtsvorsteher ertheilt worden und sah sich
<lb/>hierdurch der Landrath veranlaßt, in einer an den Br unter dem 11. August
<lb/>erlassenen Verfügung diese Erlaubniß zu widerrufen und das Abbrennen des
<lb/>Ofens bei Vermeidung einer Exekutivstrafe von 100 Mk. zu untersagen.

<lb/>Nachdem Tags daraus der Ofen demohnerachtet abgebrannt worden war,
<lb/>setzte der Landrath die Strafe von 100 Mk. mittelst Verfügung vom 16. deffelben
<lb/>Monats fest. Gegen diese letztere, am 18. August dem Br. zugestellte Verfügung
<lb/>legte dieser am 25./28. August bei dem Bezirksverwaltungsgerichte Beschwerde
<lb/>ein mit dem Anträge, die Verfügung auszuheben und ihn von Strafe.und Kosten
<lb/>sreizusprechen. Indem er darauf hinwies, daß der Ofen lediglich zu seinem
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0477.tif"
                n="473"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 473


<lb/>Privatgebrauche — nicht etwa zu dauerndem Gewerbetriebe — errichtet sei,
<lb/>führte er im Uebrigen nur aus, daß allein der Amtsvorsteher zu etwaigem Ein- 
<lb/>schreiten im öffentlichen Zntereffe berechtigt gewesen sei.

<lb/>Das Bezirksverwaltungsgericht erkannte auf Zurückweisung dieser Beschwerde,
<lb/>indem daffelbe Folgendes ausführte:

<lb/>Zwar gebe die Verfügung vom 11. August zu den erheblichsten Bedenken
<lb/>Veranlaffung. Denn Beklagter sei im speziellen Falle — der Zustimmung des
<lb/>Amtsvorstehers unerachtet — in deffen Befugniffe einzugreifen gesetzlich nicht
<lb/>berechtigt gewesen, zumal da er nur als Vorsitzender des Kreisausschuffes die
<lb/>Geschäftsführung des Amtsvorstehers zu beaufsichtigen habe. Auch sei, da es
<lb/>zur Anlegung von Feldziegelöfen innerhalb der in der Baupolizeiordnung be- 
<lb/>stimmten Grenzen einer polizeilichen Genehmigung nicht bedürfe, den hervorge-
<lb/>tretenen Uebelständen nur mittelst einer unter Zustimmung des Kreisausschuffes
<lb/>zu erlaffenden Polizeiverordnung abzuhelfen gewesen. Zndeß sei diese Verfügung
<lb/>vom 11- August — zumal innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Frist — vom
<lb/>Kläger überhaupt nicht angesochten worden. Die spälere Straffestsetzungsver- 
<lb/>fügung aber finde ihre Nechtfertigung schon allein in der Lhatsache, daß Kläger
<lb/>der ersten, die entsprechende Androhung enthaltenden Verfügung zuwider ge- 
<lb/>handelt habe.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legten beide Lheile rechtzeitig Berufung ein —
<lb/>der Kläger unter Erneuerung des Klageantrages, der Beklagte dagegen mit dem
<lb/>Anträge, die Vorentscheidung aufzuheben und den Kläger unter Auferlegung der
<lb/>Kosten abzuweisen. Hierbei führte der Beklagte aus, daß die Auffassung des
<lb/>Verhältnisses zwischen Amtsvorsteher und Landrath, wie sie der Vorderrichter
<lb/>ausspreche, weder mit dem Gesetze, noch mit den ihm von seinen Vorgesetzten Be- 
<lb/>hörden ertheilten Weisungen im Einklänge stehe.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beklagten als unstatt- 
<lb/>haft zurück und hielt aus die Berufung des Klägers die Entscheidung des Bezirks-
<lb/>verwaltungsgerichtes aufrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Die Berufung des Beklagten ist unzulässig. Das Gesetz vom 3. Zuli 1875
<lb/>(G. S. S. 375 hat die Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren lediglich zur
<lb/>Wahrung derjenigen Rechte der Parteien gegeben, welche Gegenstand des Streites
<lb/>sind. Nur insofern solche durch die Entscheidung betroffen werden, finden daher
<lb/>gegen diese die vorgeschriebenen Rechtsmittel statt, und somit nur gegen den dis- 
<lb/>positiven Theil der Entscheidung, nicht gegen die Begründung derselben allein.
<lb/>Zn dieser Hinsicht besteht zwischen dem für das Verwaltungsstreitverfahren ge- 
<lb/>schaffenen Rechte und dem des Civilprozeffes keine Verschiedenheit (§. 38 Tit. 13
<lb/>Th. I Ä. G.-O., Koch, der preußische Civilprozeß §.328, Ende mann, deutsches
<lb/>Civilprozeßrecht, S. 896). Zm vorliegenden Falle ist die Klage gegen die ange-
<lb/>fochtene Verfügung des Beklagten zurückgewiesen, also zu Gunsten des Beklagten
<lb/>erkannt worden. Die Berufung des Letzteren richtet sich nur gegen die Entschei-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 5. Hest. 31
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0478.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>#
</p>
            <p>

               <lb/>474 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>dungsgründe des Vorderrichters und ist somit nach Lage der Sache unstatthaft.

<lb/>Anlangend die Berufung des Klägers, so ist diesem darin beizupflichten, daß
<lb/>die erstinstanzliche Entscheidung auf einer nicht zutreffenden Anwendung derje- 
<lb/>nigen Bestimmung im §. 80 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 beruht,
<lb/>wonach „sowohl gegen die Anordnung (der Behörden des Kreises in der Aus- 
<lb/>übung ihrer Polizeigewalt), als gegen die Festsetzung der Strafe innerhalb zehn
<lb/>Tagen nach Zustellung des Erlasses Berufung eingelegt werden kann/ Der
<lb/>§. 79 der Kreisordnung handelt allein von dem Rechte der Behörden des Kreises,
<lb/>ihre polizeilichen Anordnungelt zwangsweise durchzuführen, nicht von dem Rechte
<lb/>zum Erlasse der letzteren. Wenn nun im unmittelbaren Anschlüsse hieran die
<lb/>vorgedachte Bestimmung im §. 80 ebendas, nicht nur die Festsetzung der Strafe
<lb/>als Zwangsmittel, sondern auch die Anordnung selbst als Gegenstand der Klage
<lb/>(Berufung) bezeichnet, so hat hiermit zum Ausdrucke gebracht werden sollen, daß
<lb/>die Rechtskontrole des Streitverfahrens sich nicht nur aus die der Anordnung
<lb/>selbst erstreckt; keineswegs aber hat damit für die Fälle, in welchen die polizei- 
<lb/>liche Anordnung selbst nicht innerhalb zehn Tagen angefochten, die Klage viel- 
<lb/>mehr ferst demnächst gegen die polizeiliche, zu ihrer Durchführung bestimmte
<lb/>Straffestsetzung gerichtet wordell ist, die Rechtskontrole dahin eingeschränkt werden
<lb/>sollen, daß dieselbe die Anordnung selbst nicht zu berühren, sondern sich nur auf
<lb/>diejenigen Fragen zu erstrecken hätte, welche sonst in Betracht kommen können,
<lb/>also auf die Feststellung der Thatsache, daß der Anordnung nicht genügt sei, und
<lb/>auf die Prüfung der Gesetzlichkeit des Zwangsverfahrens.

<lb/>Zugegeben ist, daß die rechtlichen Folgen, welche sich hiernach an den Ablauf
<lb/>der zur Berufung gegen die Anordnung gewährten Frist knüpfen, ohne wesent
<lb/>liche praktische Bedeutung sind. Allein dieses Moment erscheint nicht genügend,
<lb/>um aus der Fristbestimmung des §. 80 a. a O. allein eine derartige Organi- 
<lb/>sation der Rechtskontrole über polizeiliche Anordnungen und deren Zwangsvoll- 
<lb/>streckung herzuleiten, wie sie der Vorderrichter annimmt. Die Rechtsauffassung
<lb/>des Letzteren ergiebt, zumal da in dem §. 80 nicht zwischen den mit einer Straf- 
<lb/>androhung verbundenen und andrerseits denjenigen Anordnungen, in welchen
<lb/>eine solche fehlt, unterschieden worden ist, thatsächlich eine wesentliche Einschrän- 
<lb/>kung der zur Anfechtung der polizeilichen Anordnungen gegebenen Rechtsmittel.
<lb/>Es unterliegt keinem Zweifel und konnte auch vom Gesetzgeber der Kreisordnung
<lb/>nicht übersehen werden, daß regelmäßig die polizeilichen Anordnungen von den
<lb/>Betroffenen erst dann zum Gegenstände der Beschwerde gemacht werden, wenn
<lb/>dazu geschritten wird, den Widerstand gegen dieselben zu brechen. Ob es sich
<lb/>gleichwohl empfohlen haben möchte, an die Versäumniß der kurz bemessenen Frist
<lb/>zur Anfechtung der Anordnungen die rechtliche Folge zu knüpfen, welche der
<lb/>Vorderrichter annimmt, ist hier nicht zu prüfen. Daß beim Erlasse des §. 80
<lb/>der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 die Absicht nicht hierauf gerichtet
<lb/>war, ist bei den weiteren gesetzgeberischen Verhandlungen über denselben Gegen- 
<lb/>stand ausdrücklich anerkannt worden (vergl. den Bericht der Kommission des
<lb/>Hauses der Abgeordneten über den Entwurf des Zuständigkeitsgesetzes vom
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0479.tif"
                n="475"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0479"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 475

<lb/>16. Mai 1876, Drucksachen Nr. 230 Abschnitt IV. Pos. I), und jedenfalls bietet
<lb/>sich in dem Inhalte der bezüglichen Bestimmung der Kreisordnung kein genügender
<lb/>Anhalt für eine andere Rechtsauffaffung.

<lb/>Für die hiernach erforderliche sachliche Prüfung der vom Beklagten erlassenen
<lb/>Anordnung hat der zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in erster In- 
<lb/>stanz besonders ernannte Kommissar geltend gemacht, daß es sich im vorliegenden
<lb/>Falle nicht sowohl um einen sogenannten Feld- oder Erdbrand, als vielmehr um
<lb/>einen Ziegelofen im Sinne des §. 16 der Gewerbeordnung vom 2i. Juni 1869
<lb/>gehandelt habe. Die thatsächlichen Verhältnisse sind in dieser Beziehung nicht
<lb/>vollständig aufgeklärt worden; es bedurfte dessen aber auch nicht, da selbst für
<lb/>den Fall, daß hier lediglich ein Feld- oder Erdbrand in Frage stand, der Erlaß
<lb/>der angefochtenen Verfügung gesetzlich gerechtfertigt war.

<lb/>Nach §. 1 der für das platte Land des Regierungsbezirks Oppeln unter
<lb/>dem 25. Oktober 1862 erlassenen Baupolizeiordnung ist zur Errichtung eines
<lb/>neuen Gebäudes, worunter nach dem gesammten Inhalte der Verordnung alle
<lb/>baulichen Ausführungen im weitesten Sinne verstanden sind, eine vorgängige
<lb/>polizeiliche Erlaubniß erforderlich. Im Abschnitt II., welcher von den „Bestim- 
<lb/>mungen über die Ausführung des Baues" handelt, werden sodann 8ub D. „be- 
<lb/>sondere Bestimmungen in Betreff einzelner Arten von Gebäuden und baulichen
<lb/>Anlagen" gegeben und insbesondere im §. 41 bezüglich der Feldziegeleien
<lb/>folgende:

<lb/>„Feldziegeleien, daß heißt Ziegeleien, welche nur zum vorübergehen- 
<lb/>den Gebrauche angelegt werden, und sogenannte Feld- oder Erdbrände
<lb/>(ohne Ausmauerung eines förmlichen Ziegelofens) sollen in der Regel
<lb/>mindestens 126 Meter von Gebäuden und öffentlichen -Wegen entfernt
<lb/>bleiben."

<lb/>„Den Wegen können sie näher treten, wenn das Feuer durch eine
<lb/>genügende Schirmmauer gedeckt wird; auch dürfen sie bis auf
<lb/>31,4 Meter von Gebäuden errichtet werden, wenn der Abbrand nur
<lb/>mit Steinkohlen stattfindet"

<lb/>Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem gegenüber der Kläger, wie der Vorder- 
<lb/>richter ohne nähere Begründung annimmt, zur Anlegung eines Feldziegelofens
<lb/>behufs vorübergehenden Gebrauches und innerhalb der Grenzen des §. 41 a. a. O.
<lb/>der vorgängigen polizeilichen Erlaubniß, welche er nachsuchte, nicht bedurft hätte.
<lb/>Denn es unterliegt weder nach Maßgabe der gesetzlich bestimmten Aufgaben der
<lb/>Polizei überhaupt (§. 60 der Kreisordnung), noch insbesondere nach der Vorschrift
<lb/>des §. 41 der Bezirkspolizeiverordnung vom 25. Oktober 1862 einem begründeten
<lb/>Bedenken, daß die Ortspolizeibehörde das Einrichten und Abbrennen jenes Ofens
<lb/>zu verhindern befugt war, falls dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und
<lb/>Wohlfahrt geboten erschien, und daß hierfür die in der letzteren Bestimmung an- 
<lb/>gegebenen Entfernungen, wie schon die Worte: „in der Regel mindestens" er- 
<lb/>geben, nicht als unbedingt maßgebende anzujehen waren.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0480.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>476
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>(Vergl. die Ministerialerlaffe vom 13. Oktober 1839 — von Kamptz,
<lb/>Annalen XXIll. 921, vom 14. August 1845 - M.-Bl. d. i. V.
<lb/>S. 264, vom 21. November 1849 , ebendas. S. 285, und vom

<lb/>1. Dezember 1857 — ebendas. S. 204 )

<lb/>Anlangend ferner die Frage, ob das öffentliche Interesse ein polizeiliches
<lb/>Einschreiten gegen den Kläger erforderte, so hat der vorbezeichnete Kommissar
<lb/>hervorgehoben, daß durch den Qualm des Ziegelofens nach den besonderen ört- 
<lb/>lichen Verhältniffen die Gesundheit der Bewohner der benachbarten Häuser ge- 
<lb/>fährdet und die in der Nähe des Ofens viel verkehrenden Bewohner der Stadt N.
<lb/>unerträglich belästigt worden seien. Diese Annahme wird durch den Inhalt der
<lb/>vorliegenden landräthlichen Akten bestätigt. Nach denselben hat das Vorgesetzte
<lb/>Abbrennen von Ziegelöfen in jener Gegend zu zahlreichen und dringenden Be- 
<lb/>schwerden der Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch des Magistrats der
<lb/>Stadt N. geführt, so daß sich die Regierung zu Oppeln veranlaßt sah, dem Land-
<lb/>rathe in einer Verfügung vom 6. August 1876 das entschiedenste Einschreiten
<lb/>gegen das als „Unfug" bezeichnete Abbrennen der Oesen in jener Gegend be- 
<lb/>sonders zur Pflicht zu machen. Der Kläger hat hiergegen nichts dargethan, was
<lb/>die Annahme unterstützen könnte, daß das polizeiliche Einschreiten gegen das
<lb/>Abbrennen des Ofens ohne eine dringende, durch das öffentliche Interesse ge- 
<lb/>botene Veranlassung erfolgt wäre. Insbesondere findet die erst in der Gegen- 
<lb/>erklärung auf die Berufungsschrift des Beklagten ausgestellte Behauptung, daß
<lb/>auch nach einem von dem Landrathe vorher eingeholten ärztlichen Gutachten des
<lb/>Sanitätsrathes vr. K. bei der vorhandenen Entfernung des Ziegelofens von den
<lb/>Gebäuden jede Befürchtung für die Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen sei,
<lb/>in den Akten des Landrathsamtes keine Bestätigung. Nach denselben ist ein der- 
<lb/>artiges Gutachten in Betreff des hier in Rede stehenden Ziegelbrandes weder
<lb/>erfordert, noch abgegeben worden.

<lb/>Hiernach fragt sich nur noch, ob es rechtlich zulässig war, die vom Amts- 
<lb/>vorsteher ertheilte Erlaubniß zum Abbrennen des Ofens zu widerrufen, und so- 
<lb/>dann, ob der Kreislandrath zum Erlasse der hierauf gerichteten Verfügung zu- 
<lb/>ständig war. Beide Fragen sind zu bejahen.

<lb/>Mochte eine ausdrückliche polizeiliche Genehmigung zum Abbrennen des Ziegel- 
<lb/>ofens erforderlich sein oder nicht, keinesfalls erlangte durch deren Ertheilung der
<lb/>Kläger eine unwiderrufliche Befugniß, entsprechend zu verfahren. Eine derartige
<lb/>Genehmigung schließt keinen Verzicht der Polizeiverwaltung auf eine fernere
<lb/>Wahrung des öffentlichen, gesetzlich geschützten Interesses in sich. Nicht einmal
<lb/>rechtlich möglich ist ein solcher Verzicht; vielmehr bleibt das gesetzlich anerkannte
<lb/>öffentliche Interesse auch dann allein maßgebend, wenn ein Organ der Polizei- 
<lb/>verwaltung dasselbe nicht.ausreichend wahrgenommen hat. Zn solchen Fällen
<lb/>ist, wo nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen, ein Remedur
<lb/>durch Widerruf oder Modifikation der ertheilten Erlaubniß, wie beispielsweise
<lb/>bei Baukonsensen durch die nachträgliche Auferlegung von Baubedingungen
<lb/>(§. 155 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876), rechtlich zulässig und es
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0481.tif"
                n="477"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0481"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>können die daraus dem Betroffenen etwa erwachsenden Vermögensnachtheile
<lb/>immer nur für die Frage der Entschädigungsverbindlichkeit in Betracht
<lb/>kommen.

<lb/>Anlangend endlich die bestrittene Zuständigkeit des Beklagten zum Erlaffe
<lb/>der die Genehmigung widerrufenden Verfügung, so erscheint dieselbe aus fol- 
<lb/>genden Erwägungen begründet:

<lb/>Der §. 60 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 schreibt vor:

<lb/>„Der Amtsvorsteher hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Er- 
<lb/>haltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein Einschreiten
<lb/>nothwendig macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu
<lb/>lasten."

<lb/>In Betreff der Aufsicht über die Amtsführung des Amtsvorstehers bestimmt
<lb/>der §. 67 ebendas.-.

<lb/>„Die Aussicht über die Geschäftsführung des Amtsvorstehers führt
<lb/>der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschuffes."
<lb/>und der §. 77 ebendas, verordnet hinsichtlich der Polizeiverwaltung insbe- 
<lb/>sondere: •

<lb/>„Demgemäß — das heißt: nach Maßgabe der bereits bestehenden
<lb/>Vorschriften, insoweit solche nicht durch die Kreisordnung abgeändert
<lb/>worden sind — hat der Landrath auch fernerhin die gesammte Polizei-
<lb/>verwaltung im Kreise und dessen einzelnen Amtsbezirken, Gelneinden
<lb/>und Gutsbezirken zu überwachen."

<lb/>Diese letztere Vorschrift giebt im Wesentlichen den Inhalt des §. 36 der
<lb/>Verordnung wegen verbesterterMnrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April
<lb/>1815 (G.-S. S. 85) wieder.

<lb/>Das hiermit dem Landrathe auch gegenüber dem Amtsvorsteher gewährte
<lb/>Aufsichtsrecht gestattet feiner Natur nach überhaupt nicht eine für alle Fälle
<lb/>gleichmäßig paffende und erschöpfende Auszählung der durch dastelbe begründeten
<lb/>Maßnahmen und das Gesetz hat daher von einer näheren Bestinunung seines
<lb/>Inhaltes gänzlich abgesehen. Fragt es sich insbesondere, ob durch das Aufsichts- 
<lb/>recht die Besugniß gegeben sei, an Stelle der unterstehenden Instanz und mit
<lb/>Uebergehung derselben handelnd einzugreisen, so ist diese Frage nicht für alle
<lb/>Gebiete der öffentlichen Verwaltung, auf welchen der Staat ein Recht der Aus- 
<lb/>sicht durch seine Organe ausübt, gleichmäßig izu beantworten, für das der Po- 
<lb/>lizeiverwaltung aber um deswillen nicht unbedingt zu verneinet;, weil es sich
<lb/>aus demselben um die Ausübung der nach ihrem Wesen wie nach ihrer Zweck,
<lb/>bestimmung an sich einheitlichen, der Staatshoheit innewohnenden Polizeigewalt
<lb/>handelt.

<lb/>Jene Besugniß erscheint aber auf diesem Gebiete und insbesondere den
<lb/>Amtsvorstehern gegenüber durch die gesetzliche Organisatian der Polizeibehörden
<lb/>wesentlich beschränkt. Indem der vorstehend angeführte §. 60 der Kreisordnung
<lb/>ausdrücklich das Recht und die Pflicht der Amtsvorsteher zur Anordnung und
<lb/>Ausführung des Erforderlichen in der ihnen nach §. 59 ebendas, übertragenen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0482.tif"
                n="478"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0482"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>478 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Polizeiverwaltung feststellt, ist damit zum klaren Ausdrucke gebracht worden,
<lb/>daß der Amtsvorsteher die örtliche Polizei selbstständig und mit eigener persön- 
<lb/>licher Verantwortlichkeit, nicht also nur als Organ einer höheren Instanz, wie
<lb/>etwa der Gemeinde- und Gutsvorsteher als Organ des Amtsvorstehers (§§. 29
<lb/>und 31 ebendas.), verwaltet. Darans folgt als Regel, daß die höhere Instanz
<lb/>nicht die Funktionen des Amtsvorstehers an sich ziehen kann, da hierdurch in
<lb/>die gesetzlich geordnete Zuständigkeit des Letzteren eingegriffen werden würde;
<lb/>nur insoweit gestattet das Gesetz einen derartigen Uebergriff, als ohne dies die
<lb/>Zwecke der durch dasselbe gleichfalls geordneten Aufsicht nicht erfüllt werden
<lb/>können, das heißt: für diejenigen Fälle, in welchen — fei es wegen besonderer
<lb/>Dringlichkeit, sei es aus anderen, in der Person des Amtsvorstehers Md dessen
<lb/>Stellvertreters oder in sachlichen Momenten beruhenden Gründen — der im
<lb/>öffentlichen Interesse polizeilicherseits zu erreichende Erfolg nicht auf dem als
<lb/>Regel gegebenen Wege der Anweisung zum Zwecke der Ausführung durch den
<lb/>Ortspolizeiverwalter, sondern mit Sicherheit nur durch das unmittelbare Ein- 
<lb/>schreiten der Aufsichlsinstanz erwartet werden kann.

<lb/>Diese Auffassung der Reffortverhältniffe hat auch in demjenigen Erlasse des
<lb/>Ministers des Innern Ausdruck gefunden, welcher zur Erläuterung des früheren
<lb/>Reskriptes vom 15. September 1875 (M.-Bl. d. i. V. S. 267) an den Be- 
<lb/>klagten ergangenen und von diesem in dem vorliegenden Streitfälle zur Beur- 
<lb/>teilung gezogen worden ist. Dieselbe ist ferner auch bereits früher in Betreff
<lb/>des Verhältnisses der Aufsichtsinstanzen zu den unteren Organen der Polizei-
<lb/>aerwaltung vor Erlaß der Kreisordnung in der Central-Verwaltung zur An- 
<lb/>erkennung gekommen (Vergl. u. a. die Reskripte des Ministeriums des Innern
<lb/>vom 31. Januar 1823 und 2. April 1830, von Kamptz, Annalen B. 7, S 124
<lb/>und B. 14, S. 350) und sie kehrt auch in Gesetzen, welche im Wesentlichen die- 
<lb/>selbe Organisation der Polizeiverwaltung wie die Kreisordnung vom 13. De- 
<lb/>zember 1872 zur Voraussetzung haben — als sich aus dieser Organisation und
<lb/>dem rechtlichen Charakter der Polizeigewalt mit Nothwendigkeit ergebend —
<lb/>wieder, sobald dieselben den Inhalt des Aufsichtsrechts näher zu definiren unter- 
<lb/>nehmen; so beispielsweise in dem §. 20 des unter dem 21. April 1873 für das
<lb/>Königreich Sachsen ergangenen Gesetzes, die Organisation der Behörden für die
<lb/>innere Verwaltung betreffend, woselbst verordnet stst: „Zn Handhabung des
<lb/>im §. 6 unter 2 gedachten Aufsichtsrechtes über die ortspolizeiliche Thätigkeit der
<lb/>Gemeindebehörden ist die Amtshauptmannschaft auch berechtigt, in dringenden
<lb/>Fällen statt der Ortspolizeibehörde selbst unmittelbar einzuschreiten."

<lb/>Aus Vorstehendem ergiebt sich einerseits für die Aufsichtsbehörde die Auf- 
<lb/>gabe, in jedem einzelnen Falle zu erwägen, ob die Voraussetzungen, unter denen
<lb/>allein ein Eingriff in die Zuständigkeit des Amtsvorstehers gesetzlich statthaft
<lb/>erscheint, thatsächlich vorliegen, andererseits für den Richter im Verwaltungsstreit- 
<lb/>verfahren, in welchem die.Gesetzlichkeit einer polizeilichen Anordnung gemäß
<lb/>§8. 79 und 80 der Kreisordnung angefochten wird, die Verpflichtung zu gleicher
<lb/>Prüfung.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0483.tif"
                n="479"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 479

<lb/>Zn dem vorliegenden Fall war anzuerkennen, daß jene Voraussetzungen
<lb/>für den Erlaß der angefochtenen Verfügungen gegeben waren. Der beklagte
<lb/>Landrath hatte nach den vorliegenden Akten lange Zeit hindurch sich vergeblich
<lb/>bemüht, durch das geordnete Organ, den Amtsvorsteher, dem als Unfug be-
<lb/>zeichneten Abbrennen von Ziegelöfen in der Nähe der vor den Thoren der
<lb/>Stadt N: belegenen Villen-Kolonie zu steuern. Es war dem Amtsvorsteher ins- 
<lb/>besondere bereits am 1. Juni 1876 von dem beklagten Landrathe aufgegeben
<lb/>worden, dem Kläger die Errichtung von Feldziegelöfen aus den bis dahin dazu
<lb/>benutzten Grundstücken nicht ferner zu gestalten und diese Weisung wurde am
<lb/>4. August auf das Bestimmteste wiederholt. Gleichwohl erfolgte die Ertheilung
<lb/>der Erlaubniß an den Kläger durch den stellvertretenden Amtsvorsteher am
<lb/>8. August, und der Letztere stellte selbst in dem Berichte, welcher über diesen
<lb/>Vorgang erfordert war, zur Wahrung der Würde des Amtes dem Beklagten
<lb/>ein unmittelbares Einschreiten anheim. Dieses letztere Moment , konnte aller- 
<lb/>dings dem Landrath eine an sich gesetzlich nicht begründete Zuständigkeit nicht
<lb/>verleihen; wohl aber hatte der Landrath, welcher inzwischen noch von der Re- 
<lb/>gierung zum entschiedensten Einschreiten ausdrücklich angewiesen worden war,
<lb/>beim Empfange des Berichtes des stellvertretenden Amtsvorstehers zu erwägen,
<lb/>daß die äußerste Beschleunigung der sachlich erforderlichen Maßregel um so
<lb/>mehr geboten sei, als es das Jntereffe des Klägers selbst erheischte, sobald wie
<lb/>möglich von dem Widerrufe der ertheilten Erlaubniß in Kenntniß gesetzt zu
<lb/>werden und es konnte dem Landrathe nach dem Verlaufe, den die Angelegenheit
<lb/>genommen, außerdem jedenfalls zweifelhaft sein, ob eine Weisung an den Amts- 
<lb/>vorsteher zu eigenem Einschreiten nicht auf Bedenken stoßen und zu Remon- 
<lb/>strationen Anlaß geben würde, welche nothwendig einen thatsächlichen Erfolg
<lb/>hätten vereiteln müffen.

<lb/>Nach der Erklärung des Klägers selbst ist demselben die von dem Land- 
<lb/>rathe unmittelbar ohne jeden Verzug erlassene Anordnung zu einer Zeit be-
<lb/>händigt worden, wo der Ösen bis auf eine zweistündige Arbeitszeit fertig ein- 
<lb/>gesetzt war, und Tags darauf ist bereits das Abbrennen des Ofens erfolgt.

<lb/>Unter solchen Umständen konnte eine Ausübung des Aufsichtsrechtes, wie
<lb/>dieselbe hier von dem Beklagten geübt worden ist, nicht sür gesetzwidrig erachtet
<lb/>werden, und es war daher die Vorentscheidung in sofern, als dieselbe die Klage
<lb/>gegen die Anordnung, bezw. die Strafverfügung des Beklagten zurückweist, auf- 
<lb/>recht zu erhalten.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0484.tif"
                n="480"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>480
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>68.

<lb/>Penflonsrechte der zum Richleramte berufenen Auditore in Baiern. Einfluß des

<lb/>Neichsverfassungsrcchts auf bayerische Verfassuugsbestimmungeu.^)

<lb/>a) Erkenntniß des Appellationsgerichts in Bamberg vom
<lb/>6. Februar 1874.

<lb/>Es steht fest, daß

<lb/>1. der durch Dekret vom 4. Dezember 1869 mit einem jährlichen Gehalt zu
<lb/>2100 fl-, darunter 300 fl. sog. Quartiergeld, zum Direktor des Militärbezirks-
<lb/>gerichts.... ernannte Kläger vom 1. Zanuar 1872 an in einem Mehrbezug
<lb/>von 1092 fl. (525 fl. Zulage und 567 fl. Personal-Servis) eingewiesen wurde,
<lb/>und demgemäß bis zu seiner Pensionirung — 1. Zuli 1872 — monatlich
<lb/>266 fl. bezog;

<lb/>2. nach §. 15 des Regulativs vom 4. März 1872 den Militärjustizbeamten,
<lb/>deren Gehalts- und Pensionsansprüche in Kraft der Militärstrafprozeßordnung
<lb/>vom 29. April 18692) nach den Bestimmungen der Dienstespragmatik (Verf.-Urk
<lb/>Beil. IX.) zu beurtheilen sind, die höheren Mehrbeträge, soweit sie ihren frü- 
<lb/>heren Gehalt, also bei dem Kläger den Betrag von 2100 fl. übersteigen, aus- 
<lb/>drücklich nur als widerrufliche Funktionsbezüge bewilligt wurden;

<lb/>3. daß dem Kläger blos sein früherer Gesammtgehalt zu 2l00 fl.
<lb/>als Pension zugewiesen ist, und er seit dem 1. Zuli 1872 dieselbe in monatlichen
<lb/>Raten zu 175 fl bezieht.

<lb/>Dagegen ist unter den Lheilen streitig, ob der beklagte Militärfiskus ver- 
<lb/>pflichtet sei, dem Kläger die von diesem beanspruchte Pension von jährlich
<lb/>3192 fl. zu gewähren, oder ob sich Kläger mit der angewiesenen Pension zu
<lb/>2100 fl. zu begnügen habe.

<lb/>Der Fiskus verneint die Verpflichtung zu einer Penfionsgewährung zu
<lb/>3192 fl. insbesondere darum, weil es ein unzweifelhaftes Recht der Regierung
<lb/>sei, die Modalitäten der Bezüge der Beamten zu reguliren und sie den Auditoren
<lb/>eine Gehaltserhöhung überhaupt hätte versagen können, ferner weil die in Rede
<lb/>stehenden Mehrbezüge den als Richter fungirenden Auditoren mit der Be- 
<lb/>schränkung als widerrufliche Funktionsbezüge, sohin im Wesentlichen als Lheue-
<lb/>rungszulagen bewilligt wurden, und eben darum nicht unter §. 23* * 3) der
</p>
            <p>

               <lb/>Mit Rücksicht aus die Wichtigkeit für das Reichs- und Bundesstaatsrecht sind die nach- 
<lb/>folgenden Entscheidungen vollständig mltgetheilt worden. (Die Redaktion.)


<lb/>2) Art. 23: Sämmtlichen in Folge dieses Gesetzes zu Richtern berufenen Auditoren kom- 
<lb/>men diejenigen Rechte zu, welche nach Beilage IX. der Verfassungs-Urkunde den bei Civil-
<lb/>genchten angestellten Richtern zustehen.


<lb/>3) Die Vorstände und Räthe der Justizkollegien mit Einschluß der Reichs- und Stadt- 
<lb/>gerichte verbleiben in ihrer Eigenschaft als Richter in allen Quieszenzfällen im Bezüge des
<lb/>verliehenen Gesammtgehaltes. Landrichter, Landgerichts-Assessoren und Aktuare behalten
<lb/>ihren fixen Geldgehalt.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0485.tif"
                n="481"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0485--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 481

<lb/>Verf.-Veil. IX. fallen, was jedenfalls für das Servisgeld zu 567 fl. zu gelten
<lb/>habe und zwar in Folge seiner wandelbaren Natur und offiziellen Bezeichnung.
<lb/>Er verlangt deshalb die Abänderung des den Klageanspruch als begründet an- 
<lb/>erkennenden untergerichtlichen Urtheils, allein mit Unrecht.

<lb/>Der Regierung steht allerdings an sich, d. h. soweit ihr nicht die Bestimmun- 
<lb/>gen der Verfassungsurkunde entgegenstehen, das Recht zu, die Bezüge der Mi- 
<lb/>litär- und Civilbeamten nach ihrem Ermessen zu reguliren, ingleichen Ge- 
<lb/>haltserhöhungen oder Lheuerungszulagen bei dem Landtage zu veranlassen, sie
<lb/>hat jedoch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Besoldungen in einem
<lb/>die Subsistenz der Beamten vollkommen sichernden Betrage regulirt bezw. erhöht
<lb/>und die zum Zwecke der Gehaltsmehrung bewilligten Gelder auch hiezu
<lb/>verwendet werden.

<lb/>Für Gehaltsaufbesserungen der Militärbeamten wurden nun der Ne- 
<lb/>gierung 46,099 angewiesen,

<lb/>Neichsgesetzblatt pro 1871 Nr. 49 (S. 411) §. 1 Ziffer 2 und
<lb/>bayerisches Gesetzblatt pro 1871/72 Nr. 17 S. 404 -
<lb/>sie hatte daher auch die Verpflichtung, diese Summe für die sämmtlichen Mi- 
<lb/>litärbeamten, also auch für die Auditore zu Gehaltsaufbesserungen zu
<lb/>verwenden.

<lb/>Dies ist auch geschehen; denn durch Kriegsministerial-Reskript vom 27. März
<lb/>1872, die Einweisung des Justizpersonals in die etatsmäßigen Gehälter be- 
<lb/>treffend, wurde das genannte Personal in die erhöhten Gehälter, darunter
<lb/>Kläger mit monatlich 218 fl. 45 kr., eingewiesen. Ueberdies ordnete das Kriegs-
<lb/>ministerial-Reskript vom 31. Dezember 1872, die Patent- und Besörderungs-
<lb/>taxen betreffend, noch an, daß von den Mehrbezügen u. s. w. die sogenannten
<lb/>geheimen Rathstaxen, soweit Civilbeainte der Militärverwaltung betheiligt, zu
<lb/>erheben seien.

<lb/>Der Militärfiskus behauptet freilich, die Einweisung des Klägers und des
<lb/>Justizpersonals überhaupt ohne Ausscheidung zwischen dem früheren Gehalte und
<lb/>den bewilligten Mehrbezügen sei blos zur administrativen Vereinfachung in der
<lb/>Art der Verrechnung geschehen. Allein hieraus kommt int gegebenen Falle Nichts
<lb/>an. Es fragt sich einzig und allein, ob die dem Kläger als Direktor des Mi- 
<lb/>litärbezirksgerichts.bewilligten Mehrbezüge zu 1092 fl. als Th eile seines

<lb/>Gehaltes zu betrachten und zu behandeln seien, oder nicht, und diese Frage
<lb/>ist zu bejahen.

<lb/>Die gedachten Bezüge wurden nämlich dem Kläger ebenso, wie den
<lb/>übrigen Militärbezirksgerichts-Direktoren als fortlaufend bewilligt und zwar
<lb/>für die Ausübung des Amtes eines Militärbezirksgerichts-Direktors, somit für
<lb/>die Ausübung ständiger Richteramtsfunktionen.

<lb/>Die Klausel in §. 15 des Regulativs vom 4. März 1872:

<lb/>„daß die Mehrbezüge bis aus Weiteres lediglich als widerrufliche
<lb/>Funktionsbezüge angesehen und behandelt werden sollen,"
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0486.tif"
                n="482"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0486"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0486--><p/>
            <p>

               <lb/>482
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>vermag demnach keine rechtliche Wirkung zu äußern, weil sie die Erreichung
<lb/>des Zweckes des Art. 23 der Militärstrafprozeßordnung vereiteln würde, indem
<lb/>sie nichts Anderes enthält, als die Ausscheidung der Gesammtbezüge des
<lb/>Klägers in Standes- und Dienstesgehalt; denn 2100 st. hiervon sollen pensions- 
<lb/>mäßiges Einkommen und die übrigen 1092 fl. Funktionsgehalt sein, welcher im
<lb/>Falle der Quieszirung ohne Berücksichtigung zu bleiben hätte, eine Ausscheidung,
<lb/>welche bei Richteramtspersonen unzulässig ist.

<lb/>Richteramtspersonen, welche in provisorischer Eigenschaft richterliche Funk- 
<lb/>tionen bis auf Weiteres auszuüben haben, oder bis auf Weiteres gegen wider- 
<lb/>ruflich Funktionsbezüge (Funktions- oder Dienstesgehalt) giebt es nicht,
<lb/>sondern die ihnen verliehenen Bezüge, sobald sie ihnen als fortlaufende und
<lb/>für ständig von ihnen auszuübende Nichteramtsfunktionen bewilligt wer- 
<lb/>den, haben die Natur eines unentziehbaren Nichtergehaltes — sollten die Bezüge
<lb/>auch als widerrufliche bezeichnet sein — und haben ihnen im Falle der Quies- 
<lb/>zirung zu verbleiben.

<lb/>cfr. §§. 4, 18, 23 der IX. Verf.-Beil.^)

<lb/>Es muß dies im Interesse der Unabhängigkeit der Rechtspflege, die von
<lb/>der Verfaffung sichergestellt werden wollte, und bei Schaffung des Art. 23 der
<lb/>Mil.-St.-Pr.-O. vom 29. April 1869 in Bezug auf die Militärjustiz den
<lb/>Landtag ausschließend leitete, angenommen werden.

<lb/>Der Umstand, daß der Kläger den tz. 15 des Regulativs vom 4. März 1872
<lb/>kannte, ist ohne Belang;

<lb/>§. 29 der IX. Verf.-Beil.6)

<lb/>von einer Theuerungszulage oder von bloßen Nebenbezügen kannn aber keine
<lb/>Sprache sein, da beide niemals dazu bestimmt sind, eine stetige ordentliche
<lb/>Quelle der Subsistenz als Aequivalent für den von dem Beamten übernomme- 
<lb/>nen Dienst im Allgemeinen zu bilden, sondern vorübergehender Natur sind, und
<lb/>nur in Folge außerordentlicher oder besonderer Umstände eintreten und mit dem
<lb/>Aufhören derselben verschwinden, was keineswegs hinsichtlich des Personalservis
<lb/>zutrifft, da dieses als Vergütung für das Wohngelaß nebst Zubehör, für das
<lb/>Mobiliar und für Heiz-, Koch- und Beleuchtungsmaterial den Offizieren und
<lb/>Beamten gebührt und bis zum Tode des Berechtigten oder dessen Austritt aus
<lb/>dem aktiven Dienst verabreicht werden soll.
</p>
            <p>

               <lb/>*) §• 4. Ausgenommen von diesen Anordnungen (§§. 2 und 3) sind alle Richteramts-
<lb/>funktionen versehende Staatsdiener fämmtlicher Ober- und Untergerichte. Ihre erste An- 
<lb/>stellung und jede Beförderung derselben ist sogleich definitiv.

<lb/>Z. 18. Außer dem Falle eines richterlichen Urtheils hat der definitiv verliehene Diener- 
<lb/>stand und Standesgehalt die unverletzliche Natur der Dauer auf Lebenszeit.

<lb/>b) Alle dem Inhalte dieses konstitutionellen Ediktes zuwiderlaufenden Verfügungen der
<lb/>Administrativstellen begründen als Civilrechtsverletzungen eine Klage vor den kompetenten
<lb/>Richter.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0487.tif"
                n="483"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 483

<lb/>§§. 1, 2. 62 des Reglements über die Serviskompetenz u. s. w.

<lb/>Daß für das Servis ein Tarif besteht, ändert an der Sache nichts; dem
<lb/>Militärrichter gebührt eben das Servisgeld derjenigen Klasse, welche er ,zur
<lb/>Zeit seiner Penstonirung bezog Nach eingetretener Pensionirung ist die Do- 
<lb/>mizilsveränderung ohne alle Folgen auf das Pensionsquantum. Der Pensienirte
<lb/>bleibt in dem Bezüge ohne Mehrung oder Minderung, wenn nicht etwa der Re- 
<lb/>gierung eine Mehrung gefallen sollte. Hat nun aber, wie gezeigt, der Kläger
<lb/>als Militärbezirksgerichts-Direktor zur Zeit seiner Pensionirung einen Gesammt-
<lb/>gehalt von jährlich 3192 fl. rechtmäßig bezogen, so hat er auch als Pensionist
<lb/>im Bezüge dieses Gesammtgehaltes zu verbleiben, und ist hierin von den Ge- 
<lb/>richten zu schützen.

<lb/>b) Urtheil des obersten Gerichtshofes zu München vom 16. No- 
<lb/>vember 1874.

<lb/>Nach der durch die Bttndnißverträge äs äaio Versailles vom 23. Novem- 
<lb/>ber 1870 und Berlin den 8. Dezember 1870 nebst Nachträgen unter verfaffungs
<lb/>mäßiger Zustimmung der beiden Kammern des Königreichs Baiern und könig- 
<lb/>licher Genehmigung

<lb/>Deklaration vom 30. Januar 1871 Ges.-Bl. 1871 Nr. 22
<lb/>begründeten Verfassung des deutschen Reichs ist Baiern... verpflichtet, für sein
<lb/>Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geld-
<lb/>betrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfzahl durch den Militäretat
<lb/>des deutschen Reiches für die übrigen Theile des Reichsheeres ausgesetzt wird.
<lb/>Dieser Geldbetrag wird im Reichsbudget für das baierische Kontingent in einer
<lb/>Summe ausgeworfen; feine Verausgabung wird durch Spezialetats geregelt,
<lb/>deren Aufstellung Baiern überlassen bleibt.

<lb/>Hierfür dienen im Allgemeinen diejenigen Etatssätze nach Verhältniß zur
<lb/>Richtschnur, welche für das übrige Reichsheer in den einzelnen Titeln ausge- 
<lb/>worfen sind. Zn Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Ge- 
<lb/>bühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung stellt Baiern volle Uebereinstimmung
<lb/>mit den für das Reichsheer bestehenden Normen her.

<lb/>Behufs Erfüllung dieser Baiern obliegenden Verpflichtungen und in Gemäß- 
<lb/>heil des §. 1 des Reichsgesetzes vom 9. Dezember 1871 „betreffend die Friedens- 
<lb/>präsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung des- 
<lb/>selben für die Jahre 1872, 1873 und 1874" wurde im Zahre 1872 die baierische
<lb/>Armee neu organisirt und sormit und im Zusammenhänge mit dieser neuen
<lb/>Organisation und Formation die allerhöchste Verordnung vom 4. März 1872
<lb/>„betreffend Geld- und Naturalgebühren des stehenden Heeres und der Landwehr"
<lb/>erlassen.

<lb/>Zufolge derselben traten unter Aufhebung aller bisher bestandenen Vor- 
<lb/>schriften und Bestimmungen über die aus dem Etat der Militärverwaltung
<lb/>fließenden Gebühren des stehenden Heeres und der Landwehr
<lb/>§. l der angeführten Verordnung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0488.tif"
                n="484"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0488"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>484
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>an Stelle der bisherigen Geld- und Naturalgebühren die tu § 2 der angeführ- 
<lb/>ten Verordnung aufgeführten Gehalts- und Löhnungssätze beziehungsweise Ge- 
<lb/>bührentarife und insbesondere für die oberen Militärbeamten neben dem
<lb/>Personalservis nach dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen im
<lb/>Frieden vom 30. November 1871 die in der Nnchweisung
<lb/>Beil. 3 der Verordnung
<lb/>enthaltenen höheren Gehaltssätze.

<lb/>Zugleich wurde in §. 15 der Verordnung bestimmt:

<lb/>Wir behalten uns vor, die Pensionsverhältniffe der nicht unter die
<lb/>Bestimmungen des Reichs-Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
<lb/>fallenden Beamtenklaffen unseres Heeres auf Grund der nunmehrigen
<lb/>Organisation und Aktivitätsbezüge einer neuen Regelung zu unter- 
<lb/>ziehen.

<lb/>Bis dahin bleiben die bis jetzt bestehenden Vorschriften über die Be- 
<lb/>dingungen sowohl als die Größe der Penstonsansprüche der oben ge- 
<lb/>dachten Beamtenklaffen — vorbehaltlich der Fälle der §§. 56 und 90
<lb/>des Reichs-Militar-Pensionsgesetzes — in der Art in Geltung, daß
<lb/>jeder betreffende Beamte unseres Heeres in dem Penstonsansprüche,
<lb/>welcher ihm nach seinem vor Eintritt der neuen Organisation bekleide- 
<lb/>ten Grade zustand, vorerst ohne Rücksicht auf eintretende Bezugs- 
<lb/>mehrungen unverändert verbleibt, wenn aber in Folge der neuen
<lb/>Organisntion einem solchen Beamten, abgesehen von Bezugsmehrungen,
<lb/>eine höhere Stellung verliehen wird, ihm alsdann auch die der letzteren
<lb/>nach dent bisherigen Rangverhältniffe zukommende höhere Pension zu
<lb/>. Theil werden soll, falls er — die Fälle der Beschädigung im Dienste
<lb/>ausgenommen — den neuen Grad mindestens ein Jahr in einer etats- 
<lb/>mäßigen Stelle inne gehabt hat.

<lb/>Wie nun hiernach die in Folge der neuen Organisation und Etats
<lb/>eintretenden Bezugsmehrungen der hier fraglichen Beamten vorerst
<lb/>überhaupt nicht zu einer Pensionserhöhung berechtigen sollen, soweit
<lb/>nicht gleichzeitig eine höhere Stellung verliehen wurde, so bestimmen
<lb/>Wir insbesondere ausdrücklich, daß die vom 1. Januar 1872
<lb/>eintretenden höheren Bezüge jenerMilitär-Zustiz-Beamten,
<lb/>welchen nach Art. 23 der Militär-Strasgerichts-Ordnung
<lb/>zur Zeit die Rechte der bei Civilgericht^en angestellten Richter
<lb/>zustehen, keineswegs als pensionsfähiges, sondern — so- 
<lb/>weit sie die bisherige Besoldung übersteigen — bis aus
<lb/>Weiteres lediglich als widerrufliche Funktionsbezüge an- 
<lb/>gesehen und behandelt werden sollen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>Nach obiger Darstellung kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, daß die
<lb/>durch den Versailler Bündnißvertrag von Seite Baierns in Ansehung seines
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0489.tif"
                n="485"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>485
</p>
            <p>

               <lb/>Heeres übernommene Verpflichtung zur Herstellung voller Uebereinstimmung mit
<lb/>den für das Reichsheer bestehenden Normen in Bezug auf Organisation, For- 
<lb/>mation, Ausbildung und Gebühren, bezw. die betreffende Bestimmung der Neichs-
<lb/>verfaffung den Entstehungsgrund der neuen Organisation und Formation
<lb/>des baierischen Heeres, sowie der Allerhöchsten Verordnung vom 4. März 1872
<lb/>und der durch dieselbe normirten Bezugserhöhung der oberen Militärbeamten
<lb/>bildet; allein dieser Umstand ist für sich keineswegs geeignet, die Anwendbarkeit
<lb/>des §. 23 der IX. Vers.-Beil., aus welchen in Verbindung mit Art. 23 der
<lb/>Mil.-Strafger.-Ord. der in der erhobenen Klage geltend gemachte Anspruch ge- 
<lb/>stützt wird, aus die in Frage stehende Bezugserhöhung auszuschließen. Es enthält
<lb/>weder die Reichsversaffung bestimmte Norinen, noch bestehen besondere nach §. 2
<lb/>der Reichsversaffung dem Landesgesetze vorgehende Vorschriften, durch welche die
<lb/>Bezüge beziehungsweise die Pensionsverhältnisse der oberen Militärbeamten eine
<lb/>durchgreifende Regelung erfahren haben. Das Reichsgesetz vom 27. Juni
<lb/>1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des
<lb/>Reichsheeres und der kaiserlichen Marine rc. findet nur für gewiffe hier nicht
<lb/>einschlagende Fälle — §. 56 dieses Gesetzes — aus obere Militärbeamte An- 
<lb/>wendung.

<lb/>Weder die Lhatsache, daß gemäß der preußischen 'Militär-Gesetzgebung mit
<lb/>Rücksicht auf die höheren Aktivitätsbezüge und beziehungsweise die militärischen
<lb/>Dienstesverhältniffe die Pensionen der oberen Militärbeamten der nicht baieri- 
<lb/>schen Theile des Reichsheeres nach einem anderen Prinzipe geordnet sind, als
<lb/>dieß mit Rücksicht auf den geringeren Betrag der Bezüge der Militärbeamten
<lb/>des baierischen Kontingents und beziehungsweise auf die beabsichtigte Wahrung
<lb/>der Unabhängigkeit der militärischen Rechtspflege bis zum Eintritt der neuen
<lb/>Armeeorganisation in Baiern der Fall war, noch der weitere Umstand, daß nach
<lb/>dem Versailler Vertrage auch in Bezug auf diese Gebühren volle Ueberein-
<lb/>stimmung mit den für das Reichsheer bestehenden Norinen in Baiern hergestellt
<lb/>werden soll, lassen den Schluß auf eine durch den erwähnten Bündniß-
<lb/>vertrag bezw. durch die Reichsversassung eingetretene gänzliche oder
<lb/>theilweise Beseitigung der Rechtswirksamkeit des Art. 23 der Mil.-Str.-Ger.-
<lb/>Ordn., sowie überhaupt der in Ansehung der Pensiousverhältnisse der oberen
<lb/>Militärbeamten bestehenden Landesgesetze und landesherrlichen Verordnuilgen zu,
<lb/>weil eben der Art. 61 der Reichsversaffung auf Baiern feine Anwendung findet,
<lb/>vielmehr nach 111. §. 5 des Vertrages d. d. Versailles den 23. November 1870
<lb/>Baiern zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu gehörigen Vollzugs-
<lb/>ilistruktionen, Verordnungen, Erläuterungen rc. behält und daher eine Ueber- 
<lb/>einstimmung in der erwähnten Beziehung nur insoweit für bestehend angenommen
<lb/>werden kann, als solche von Seite Baierns aus dem Gesetzgebungs- und Ver- 
<lb/>ordnungswege wirklich hergestellt worden ist.

<lb/>Wohl ist bei Vorlage des Entwurfes zu dem Gesetze vom 28. April 1872,
<lb/>betreffend die durch die Einsührung des Strafgesetzbuches sür das deutsche Reich
<lb/>bedingten Abänderungen der Militär-Strafgesetze an die Kammern von Seite
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0490.tif"
                n="486"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>486
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>der baierischen Staatsregierung, unter Berufung einestheils auf die Unverein- 
<lb/>barkeit der Einräumung der den bürgerlichen Richtern durch die Verfassung ge- 
<lb/>währten Vorrechte an die Militärrichter mit der militärischen Organisation und
<lb/>den militärischen Dienstesverhältniffen, andererseits auf die künftige Unstatthaftig-
<lb/>keit einer solchen Einräumung in Folge der Stellung, welche nunmehr die
<lb/>baierische Armee zur Gesammtarmee des deutschen Reiches einnimmt, sowie in
<lb/>Folge der durch den Versailler Vertrag baierischerseit übernommenen Verpflich- 
<lb/>tung zur Herstellung voller Uebereinstimmung in der Organisation der baierischen
<lb/>Armee mit der des Reichsheeres und der Gleichheit der Gebühren in beiden
<lb/>Armeen der Versuch gemacht worden, eine Aufhebung des Art. 23 der Militär-
<lb/>strafgerichtsordnung zu erwirken und demgemäß unter Art. 90 des Entwurfs die
<lb/>Bestimmung ausgenommen: „Art. 23 ist aufgehoben.

<lb/>Weder die Gesetzgebungsausschüffe der beiden Kammern, noch die Kammern
<lb/>selbst gingen jedoch auf diesen Vorschlag ein, insbesondere wurden bei der Be-
<lb/>rathung im Gesetzgebungsausschuffe der Kammer der Abgeordneten hecvorgehoben,
<lb/>daß zur Zeit und wenigstens insolange kein Grund vorliege, von der zur Siche- 
<lb/>rung der Rechtsprechung der baierischen Militärgerichte getroffenen Bestimmung
<lb/>des Art. 23 der Mil.-St.-Ger.-Ord. abzugehen, als nicht die Reichsmilitär-
<lb/>Strafgesetzgebung auch aus Baiern ausgedehnt sei.

<lb/>Verhandl. des gesetzgeb. Aussch. der Kammer der Abgeord. 1871/72
<lb/>Bd. I. Beil.-G S. 155, Bd. II. S. 240 n. fg.

<lb/>Zn Folge dessen gelangte die beabsichtigte Aufhebung des Art. 23 nicht zur
<lb/>gesetzlichen Geltung.

<lb/>Verh. des gesetzg. Aussch. des Kammer R.R. 1871/72,

<lb/>Prot, vom 23. März 1872, Abth. 2 S. 37,

<lb/>Stenogr. Ber. 1871/72 Bd. II. S. 612, 688,

<lb/>Verh. der Kammer der R.R. Prot. Bd. I. S. 572......

<lb/>2.

<lb/>Ebenso wenig erscheint die Anwendbarkeit des §. 23 der IX. Vers.-Beilage
<lb/>aus die durch die Verordnung vom 4. März 1872 eingetretene Gebühren-
<lb/>Erhöhung der Militärrichter, abgesehen von dem Servisgelde, wegen Mangels
<lb/>der Eigenschaft jener Erhöhung als eines Bestandtheiles des den
<lb/>Genannten verliehenen Gesammtgehaltes im Sinne der angeführ- 
<lb/>ten Verfassungs-Bestimmung, somit wegen Mangels einer gesetzlichen Vor- 
<lb/>aussetzung des erhobenen Anspruchs ausgeschlossen......

<lb/>Was die den höheren Militärbeamten eingeräumten Mehrbezüge anbelangt,
<lb/>so ist die hierfür zu verwendende Summe in dem Haushallsetat des deutschen
<lb/>Reiches für das Zahr 1872 festgestellt und in dem Reichsgesetze vom 9. De- 
<lb/>zember 1871, „betreffend die Friedenspräsenzstiüke des deutschen Heeres und die
<lb/>Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Zahre 1872, 1873, 1874" und
<lb/>hieran Baiern treffende verhältnißmäßige Betrag diesem überwiesen worden.
<lb/>Demgemäß erscheinen auch in dem Hauptetat der baierischen Militärverwaltung
</p>

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                n="487"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten nnd anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>für das Zahr 1872 und 1873 (Beilage D. des Finanzgesetzes vom 28. April
<lb/>1872) unter den laut NeichsgesetzeS vom 9. Dezember 1871 für den baierifchen
<lb/>MilitäreLat gemachten Bewilligungen 46 099 Lhlr. für die Gehaltsaufbesserungen
<lb/>der Militärbeamten.

<lb/>Hiernach ist es ohne Zweifel gerechtfertigt, die in dem erwähnten Reichs- 
<lb/>gesetze bezw. in dem Haushaltsetat des deutschen Reiches für das Zahr 1872
<lb/>gebrauchten Bezeichnugen für die daselbst vorgesehenen Mehrbezüge der Militär-
<lb/>beamten als ein erhebliches Moment zur Beurtheilung der Qualität der ge- 
<lb/>dachten Bezüge anzufehen. Dieselben werden aber dort nirgends als widerrnf-
<lb/>liche Zulagen, sondern vielmehr unter den fortdauernden Ausgaben als
<lb/>Gehalts Verbesserungen, Be so ldungS Verbesserungen bezeichnet.

<lb/>Hiermit im Einklänge spricht auch der §. 2 der Verordnung vom 4. März
<lb/>1872 unter Ziff. 3 und die hier in Bezug genommene Nachweisung Beilage 3
<lb/>lediglich von den Gehaltssätzen der oberen Militärbeamten und ebenso werden
<lb/>die in den laut Kriegsministerialreskript vom 27. März 1872 den Betheiligten
<lb/>mitgetheilten Einweisungen aufgeführten neuen monatlichen Bezüge als Ge- 
<lb/>halt erklärt

<lb/>Diese Bezüge sind sogar, wie aus §. 2 Ziff. 3 und 7 der Verordnung vom
<lb/>4. März 1872 und aus der allgemeinen Bemerkung Nr. 1 zur Beilage 3 dieser
<lb/>Verordnung hervorgehl, als Gehalt dem chargenmäßigen Servis ausdrücklich
<lb/>gegenübergestellt.

<lb/>Steht somit schon die in den betreffenden Gesetzen und bezw. Verordnungen
<lb/>selbst gewählte Bezeichnung der Annahme zur Seite, daß es sich bei dem frag- 
<lb/>lichen Mehrbezuge in der That um eine Erhöhung des bisherigen Gehaltes
<lb/>handle, daß die neu fixirten und eingewiesenen monatlichen Bezüge den nun- 
<lb/>mehrigen Gesammtgehalt der oberen Militärbeamten im Sinne des §. 23 der
<lb/>IX. Verf.-Beil. bilden, so wird vollends jedes Bedenken gegen die Nichtigkeit
<lb/>dieser Annahme durch die Erwägung beseitigt, daß das wesentliche Merkmal des
<lb/>Gehaltes in dem erwähnten Sinne in der Eigenschaft des betreffenden Be- 
<lb/>zuges als einer mit der Berufung zu einem bestimmten Amte zugesicherten fort- 
<lb/>dauernden und unveränderlichen Vergütung für die durch den Eintritt in daffelbe
<lb/>übernommene mit demselben seiner Natur nach regelmäßig verbundene Dienst- 
<lb/>leistung enthalten ist und diese Eigenschaft den in der Nachweisung Beilage 3
<lb/>der Verordnung vom 4. März 1872 normirten monatlichen Bezügen der oberen
<lb/>Militärbeamten offenbar zukommt.
</p>
            <p>

               <lb/>8.

<lb/>Es entsteht hiernach noch die weite Frage, ob nicht etwa auf Grund des
<lb/>rücksichtlich der Pensionsansprüche im §. 15 Abs. 3 der Verordnung
<lb/>vom 4. März 1872 gemachten Beisatzes, wonach die bewilligten Mehr- 
<lb/>bezüge als nicht pensionsfähiges Einkommen angesehen und behandelt
<lb/>werden sollen, der §. 23 der IX. Vers. Beil, als auf das der Klage zu Grunde
<lb/>liegende Rechtsverhältniß unanwendbar erachtet werden muß, eine Frage, deren
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0492.tif"
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            <p>

               <lb/>488
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Beantwortung mit der Entscheidung darüber zusammenfällt, ob die baierische
<lb/>Regierung dem durch Art. 23 der Mil.-Str.-Ges.-Ordn. den Militärgerichten
<lb/>eingeräumten verfassungsmäßigen Rechte gegenüber zu einem solchen Beisätze
<lb/>befugt war.....

<lb/>Wie hervorgehoben wurde, hat Baiern durch den Versailler Bündnißvertrag
<lb/>die Verpflichtung übernommen, in Bezug auf Organisation, Formation, Aus- 
<lb/>bildung und Gebühren volle Uebereinstimmung mit den für das Bundes- (Reichs-)
<lb/>Heer bestehenden Normen herzustellen. An die Erfüllung dieser Verpflichtung ist
<lb/>dasselbe durch den Erlaß der Verordnung vom 14. Februar 1872, betreffend die
<lb/>Formation der Armee, sowie der hiermit im Zusammenhänge stehenden Verord-
<lb/>nuug vom 4. März 1872, betreffend die Geld- und Naturalgebühren des stehen- 
<lb/>den Heeres und der Landwehr, herangetreten.

<lb/>Durch die letztere Verordnung insbesondere wurde die vollständige Gleich- 
<lb/>stellung der baierischen Militärbeamten in Ansehung ihrer Aktivitätsbezüge mit
<lb/>den übrigen Militärbeamten des Reichsheeres herbeigeführt.

<lb/>Zn Ansehung der Pensionsverhältniffe der genannten Beamten ist zwar
<lb/>eine durchgreifende Regelung auf Grund der nunmehrigen Organisation und
<lb/>Aktivitätsbezüge Vorbehalten und bestimmt worden, daß bis dahin die bis jetzt
<lb/>bestehenden Vorschriften über die Bedingungen sowohl wie über die Größe der
<lb/>Pensionsansprüche in Geltung bleiben sollen; dieser Bestimmung wurde jedoch
<lb/>die Modifikation beigefügt, daß die in Folge der neuen Organisation und Etats
<lb/>eintretenden Vezugsmehrungen der hier fraglichen Beamten vorerst überhaupt
<lb/>nicht zu einer Pensionserhöhung berechtigen und insbesondere die den Militär-
<lb/>Zustizbeamten bewilligten höheren Bezüge nicht als pensionsfähigen Ein- 
<lb/>kommen angesehen und behandelt werden sollen.

<lb/>Hiermit ist ausgesprochen, daß der Art. 23 der Mil.-Str.-Ges.-Ordn. und
<lb/>bezw. der §. 23 der IX. Vers.-Beil. aus die gedachten Mehrbezttge, soweit sie
<lb/>ihrer Natur nach unter die bezeichneten Gesetzesbestimmungen fallen würden,
<lb/>keine Anwendung finden solle, und da den übrigen nicht baierischen Militär-
<lb/>beamten des Reichsheeres die aus Art. 23 der baierischen Mil.-Str.'Ges.'Ordn.
<lb/>und bezw. §. 23 der IX. Vers.-Beil. für die baierischen Militärrichter-Beamten
<lb/>abzuleitenden pragmatischen Rechte nicht zukommen, nach dieser Richtung
<lb/>hin und mit Beschränkung auf die durch die Verordnung vom
<lb/>4. März 18 72 bewilligten Mehrbezüge auch in Ansehung der Pensions- 
<lb/>ansprüche thatsächlich eine Gleichstellung, eine Uebereinstimmung mit den für das
<lb/>übrige Reichsheer bestehenden Normen hergestellt.

<lb/>Zu einer solchen, wenn auch vorläufig nur in beschränkter Weise erfolgten
<lb/>thatsächlichen Gleichstellung muß aber die baierische Negierung auch als recht- 
<lb/>lich befugt erachtet werden, weil Baiern durch den Versailler Bündnißvertrag
<lb/>die Verpflichtung zur Herstellung voller Uebereinstimmung in Ansehung der Ge- 
<lb/>bühren ohne Unterscheidung zwischen Aktivitäts- und Pensionsbezüge übernom- 
<lb/>men, der baierische Landtag unter Beobachtung der in Tit. X. §. 7 der Ver- 
<lb/>fassungsurkunde vorgeschriebenen Forinen.
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>489
</p>
            <p>

               <lb/>Vergl. Deklaration vom 30. Januar 1871, die deutschen Bündnißver-
<lb/>träge betreffend, Ges.-Blatt 1870/71 Nr. 22,
<lb/>diesem Vertrage seine Zustimmung ertheilt und hiermit die Beseitigung aller
<lb/>Hindernisse, welche sich der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung ent- 
<lb/>gegenstellen, also auch die Beseitigung des Art. 23 der Mil.-St.-Ger.-Ord. bezw.
<lb/>des K. 23 der IX. Verf.-Beilage, die Aufhebung der rechtlichen Wirksamkeit
<lb/>dieser Gesetzesbestimmungen, soweit solche behufs der vertragsmäßigen Her- 
<lb/>stellung voller Uebereinstimmung in Ansehung der Gebühren des Reichsheeres
<lb/>erforderlich ist, vorbehaltlich übrigens bereits erworbener Rechte, zum Voraus ge- 
<lb/>nehmigt hat.

<lb/>Diese Annahme steht auch keineswegs im Widerspruch mit den oben erwähn- 
<lb/>ten von der baierischen Kriegsverwaltung bei Gelegenheit der Vorlage des Ent- 
<lb/>wurfs zu dem Gesetze betreffend die durch Einführung des Strafgesetzbuchs für
<lb/>das deutsche Reich bedingten Abänderungen der Militärstrafgesetze zum Zwecke
<lb/>der Aufhebling des Art. 23 der Mil.-Str.-Ger.-Ordn. eingeleiteten Schritten und
<lb/>der Seitens der Kammern erfolgten Verwerfung des Antrags auf Aufhebung
<lb/>des genannten Art. 23, weil einerseits, wie oben gezeigt wurde, der Versailler
<lb/>Bündnißvertrag bezw. die Reichsverfassung nicht sofort und unmittelbar
<lb/>die Aufhebung des Art. 23 im Gefolge harte, vielmehr das von Baiern abge- 
<lb/>gebene Versprechen nur dahin ging, daß es volle Uebereinstimmung Herstellen
<lb/>werde, weil ferner andererseits eine Aufhebung des Art. 23 vor Herstellung,
<lb/>sei es nun voller oder theilweiser Uebereinstimmung in Ansehung der Organi- 
<lb/>sation, Formation und der Gebühren allerdings nur mit Zustimmung der beiden
<lb/>Kammern des Landtags erfolgen konnte, da Baiern zu einer solchen früheren
<lb/>Aufhebung nicht verpflichtet war, weil daher der den Antrag verwerfende Land- 
<lb/>tagsbeschluß mit Beziehung auf den Zeitpunkt, in welchem der Antrag ein- 
<lb/>gebracht wurde,*) ausgefaßt werden muß und ein der Berechtigung der baieri- 
<lb/>schen Regierung zur Beseitigung des Art. 23 behuss der vertragsmäßigen
<lb/>Herstellung der Uebereinstimmung in Ansehung der Gebühren und
<lb/>gleichzeitig mit dieser ungünstiger Schluß aus demselben nicht gezogen
<lb/>werden darf.
</p>
            <p>

               <lb/>4. .

<lb/>Kann sich hiernach Nichtigkeitskläger im Hinblicke auf §. 15 Abs. 3 der
<lb/>Verordnung vom 4. März 1872 zur Begründung seines Anspruches, soweit er
<lb/>auf Belastung der ihm verliehenen Gehaltserhöhung im Quieszenzstande ge- 
<lb/>richtet ist, nicht aus Art. 23 der Mil. St -Ger.-Ordn. bezw. §. 23 der IX. Verf.-
<lb/>Beilage berufen, so ist daffelbe iu gleichem, ja in noch höherem Maße der Fall,
<lb/>soweit derselbe auch das ihm bewilligte Servisgeld als einen Theil seines Quies-
<lb/>zenzgehaltes in Anspruch nimmt, da der Servis sowohl nach seiner Natur, wie


<lb/>*) Vergl. Schreiben des Königlichen Kriegsministeriums vom 16. Dezember 1871. Verh
<lb/>des Gesetzgeb.-Aussch. der K. d. A. 1871/72. Bd. I. S. 163.

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 5 Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>32
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0494.tif"
                n="490"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0494--><p/>
            <p>

               <lb/>490 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>nach der Art seiner Bewilligung sich als ein veränderlicher Bezug darstellt, der
<lb/>gar nicht als Gehaltstheil im Sfnne des §. 23 der IX. Verf.-Beilage auf- 
<lb/>gefaßt werden kann.

<lb/>c) Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Bamberg vom
<lb/>8 März 1875,

<lb/>Nachdem durch Urtheil des obersten Gerichtshofes vom 16. November 1874
<lb/>das Erkenntniß des Appellationsgerichts in Bamberg vom 6. Februar 1874 ver- 
<lb/>nichtet und die Sache zur nochmaligen Verhandlung in einem anderen Senate
<lb/>dieses Gerichtshofes verwiesen worden war, wies derselbe mit Urtheil vom
<lb/>8. März 1875 die Klage, soweit die Einrechnung des Personalservis von
<lb/>567 Gulden jährlich Quieszenzgehalt des Klägers verlangt wurde, ab, verwarf
<lb/>dagegen im Uebrigen die Berufung des Militärfiskus gegen das Urtheil des
<lb/>Bezirksgerichts Würzburg vom 16. April 1873 als unbegründet. ,

<lb/>Aus den Gründen ist Folgendes hervorzuheben:
<lb/>i I. 1. Anlangend den Ausschluß der Bezugsmehrungen in den Ge- 
<lb/>haltssätzen vom Pensionsgehalte sucht der Vertreter des Militärfiskus die
<lb/>Rechtfertigung hierfür vorzugsweise auf hie ^Behauptung .zu stützen, daß diese
<lb/>Bezugsmehrungen nur als Zulagen mit der Bedeutung von Nebenbezügen im
<lb/>Sinne des §. 8 der IX. Versassungsbeilage gegeben worden seien, die Bestim- 
<lb/>mung aber über den Umfang der hieran sich, knüpfenden Berechtigungen aus- 
<lb/>schließlich der Staatsregierung zustand.

<lb/>. Die Unrichtigkeit dieser Aufstellung wird durch den eigenen Inhalt der vor- 
<lb/>gedachten Verordnung und ihrer Beilagen außer Zweifel gesetzt. Hiernach finden
<lb/>sich , allerdings im neuen Gebührensystem für das Heer und dessen Beamte außer
<lb/>den Gehaltssätzen und Servisgeldern auch noch etatsmäßige Zulagen als
<lb/>reglementäre Einkommensquelle vor. Allein hierunter begreift das Reglement
<lb/>nur die für speziell bestimmte Fälle gegebene Vergütung einzelner besonderer
<lb/>Nebendienstleistungen, wie die Vorsehung der Adjudantur, besonderer Kommandos,
<lb/>des Lazarethdienstes, der Schreiberei u. dergl. Sie sind zu dem, wie ein Einblick
<lb/>in die als Beilage 1 bis 3 obiger Verordnung beigedruckten Nachweisungen über
<lb/>die Gehalte und soustigen Kompetenzen und zwar
<lb/>Beil. 1 S. 1, 5 Rubr. 2 S. 6 Ziff. 2,

<lb/>Beil. 2 S. 7, 8 Ziff. 6 S. 9 Rubr. 2, ^

<lb/>Beil. 3 S. 21 und 22 Ziff. 1 S. 23

<lb/>deutlich ersehen läßt, nur für die zur Armee selbst gehörigen Personen einge- 
<lb/>führt und stets von den Gehaltssätzen ausgeschieden. Dagegen sind nach Beil. 3

<lb/>die Zulagen bei der Klasse der oberen Militärbeamten überhaupt ausgeschlossen,
<lb/>indem diese gemäß der auf S. 22 Ziff. 1 dieser Beilage vorgedruckten Be- 
<lb/>merkung für die Regel außer dem Gehalte nur noch den karaktermäßigen Servis
<lb/>zu beziehen haben.

<lb/>Wo daher in der Verordnung oder deren Beilagen des Ausdruck „Gehalts- 
<lb/>satz" gebraucht ist, kann derselbe auch nur auf den wirklichen Begriff des Ge-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0495.tif"
                n="491"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>4SI
</p>
            <p>

               <lb/>Haltes bezogen werden, und demgemäß kann auch in Ansehung des in Beil. 3
<lb/>für die Korpsauditore ausgewiesenen Monatsgehalts zu 218 fl. 45 kr. nicht
<lb/>anders angenommen worden, als daß er in seinem ganzen Betrage selbst nach
<lb/>der Intention der Staatsregierung deren etatsmäßigen wirklichen Gehalt bildet.
<lb/>Soweit in demselben eine durch die Verordnung bewilligte Mehrung der frühe- 
<lb/>ren Gehaltsbezüge inbegriffen ist, hat mithin diese nach der Art der Einfügung
<lb/>in das neue Gebührensystem als Bestandtheil des Gehaltes auch dessen Natur
<lb/>angenommen.

<lb/>2. Sind demgemäß die beweglichen Bezugsmehrungen als wirkliche Ge-
<lb/>haltsbestandtheile gegeben worden, so stellt sich bei dem Umstande, daß durch
<lb/>Art. 23 der Mil.-Lt. Ger.-Ord. vom 29. April 1869 den zum Richteramt be- 
<lb/>rufenen Auditoren die pragmatischen Rechte der bei den Civilgerichten angestell-
<lb/>ten Richter nach Maßgabe der IX. Verf.-Beil. eingeräumt sind, die weitere
<lb/>appellantische Behauptung, als sei es im freien Ermessen der Staatsregierung
<lb/>gelegen gewesen, bei Verleihung dieser Gehaltserhöhung deren Bezug an eine
<lb/>zeitliche Beschränkung zu knüpfen und überhaupt zu bestimmen, welches Maß
<lb/>von Rechten aus dieser Verleihung für die betheiligten Beamten abzuleiten sei,
<lb/>als unhaltbar dar.

<lb/>Gemäß Art. 23 der IX. Verf.-Beil. gehört zu den unbestrittenen Vorrechten
<lb/>der Richterbeamten der Anspruch, den ganzen ihm angewiesenen Gehalt ohne
<lb/>Ausscheidung in Standes- und Dienstgehalt auf die Dauer der Lebenszeit, sohin
<lb/>auch für den Quieszenzfall unverkümmert zu beziehen. Dieses Vorrecht, das seine
<lb/>gesetzliche Garantie nicht so fast der Rücksichtnahme auf das persönliche Znlereffe
<lb/>der Richterbeamten, als vielmehr der höheren Staatsrücksicht auf Wahrung der
<lb/>Unabhängigkeit der Rechtspflege durch mögliche Sicherung der Selbstständigkeit
<lb/>des Richterpersonals verdankt, ist durch §. 29 der IX. Verf.-Beil. der Möglichkeit
<lb/>jeder Veränderung durch Verfügung der Administrativstellen entrückt. Zede Be- 
<lb/>dingung oder Klausel, welche zum Zwecke der. Abänderung des durch Art 23
<lb/>a. a. O. begründeten Rechtsverhältnisses an die Verleihung eines Richtergehaltes
<lb/>oder an dessen Erhöhung — sei es im Anstellungsdekrete oder in organischer
<lb/>Verordnung — geknüpft werden will, ist demgemäß, wie auch durch die Recht- 
<lb/>sprechung anerkannt ist, als rechtsunwirksam zu erachten und könnte selbst durch
<lb/>die faktische Unterwerfung des Staatsdieners unter solche mit Rücksicht aus den
<lb/>durch jene gesetzliche Bestimmung verfolgten Staatszweck niemals zur rechtlichen
<lb/>Wirksamkeit gelangen.

<lb/>Bl. für R.-Anw. Bd. 21 S. 459, Bd. 24 S. 166 ff., Bd. 25 S. 296 ff.

<lb/>Diesen Rechtsgrundsätzen, welche auch auf das Dienstverhältniß der mit
<lb/>'Richteramtsfunktionen versehenen Auditoren insolange zur Anwendung zu bringen
<lb/>sind, als der ihnen die pragmatischen Rechte sichernde Art. 23 der Mil.-Str.-
<lb/>Ger.-Ord. in Geltung besteht, entspricht die Annahme, daß es zwar dem Er-
<lb/>meffen der Staatsregierung anheimgestellt war, ob bei Einführung der neuen
<lb/>Heeresorganisation auch eine Erhöhung der Gehalte der letzteren eintreten sollte
<lb/>oder nicht, daß sie aber, sobald sie sich für die erstere Alternative schlüssig gemacht

<lb/>32*
</p>

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                n="492"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0496--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>hatte, auch verbunden war, bei Verleihung solcher Gehaltserhöhung die dem
<lb/>Richterstande verfassungsmäßig gewährte Unverletzlichkeit der Natur des Gesammt-
<lb/>gehaltes in Ansehung seiner Perpetuirlichkeit nicht außer Augen zu lasten und
<lb/>der Wirkung dieses Vorrechts auch für die beliebte Gehaltserhöhung ein Hinder- 
<lb/>niß nicht in den Weg zu legen.

<lb/>Mit diesen Anforderungen steht aber die Allerhöchste Verordnung vom
<lb/>4. März 1872 in §. 15 in soferne in Widerspruch, als sie der verfügten Gehalts- 
<lb/>erhöhung und Einweisung den Zusatz beigefügt hat, daß dieselbe nur als wider- 
<lb/>ruflicher Funktionsbezug und als nicht pensionssähiges. Einkommen betrachtet
<lb/>und behandelt werden solle, weil sie dadurch dem verliehenen neuen Gehalts-
<lb/>bestandtheil die Eigenschaft eines, für die Zeit der Aktivität beziehbaren D ien stes-
<lb/>gehalt im Sinne des §. 5 der IX. Verf.-Beil. zu geben beabsichtigt hat, obgleich
<lb/>zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung der vorerwähnte Art. 23 durch ein
<lb/>Gesetz noch nicht aufgehoben war.....

<lb/>3. Der appellantische Vertreter hat sich aber zur Ausrechthaltung der in
<lb/>mehrerwähntem §. 15 getroffenen Verfügung auch noch auf deren Nothwen-
<lb/>digkeit aus dem Grunde berufen, weil angeblich nur unter der Voraussetzung
<lb/>ihres Erlaffes und durch diesen die in dem Versailler Bündnisverträge vom 23.
<lb/>November 1870 von Baiern übernommene Reichs- und Landesverfassung. gemäß
<lb/>festgestellte Verbindlichkeit, in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung
<lb/>und Gebühren der baierischen Armee volle Uebereinstimmung mit den für das
<lb/>Reichsheer bestehenden Normen herzustellen, bezüglich der Kategorie seiner oberen
<lb/>Militärbeamten in Vollzug gesetzt werden konnte, die Staatsregierung aber da- 
<lb/>mals an die Realisirung dieser Verbindlichkeit herangetreten war.

<lb/>Dieser Einwurf stützt sich im Wesentlichen auf die dem kassatorischen Ur-
<lb/>theile des obersten Gerichtshofes vom 16. November 1874 als maßgebenden
<lb/>Entscheidungsgrund unterstellte rechtliche Erwägung, daß mit der Zustimmung,
<lb/>welche nach der königl. Deklaration vom 30. Januar 1871 der baierische Landtag
<lb/>unter Beobachtung der in Titel X. §. 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen
<lb/>Formen jenem Bündnißvertrage gegeben hat, zugleich die Einwilligung in die
<lb/>Beseitigung aller Hindernisse im Voraus gegeben worden sei, welche sich
<lb/>der Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten entgegenstellten, also auch in
<lb/>Beseitigung des Art. 23 der Mil.-St.-Ger.-Ord. bezw. des Art. 23 der IX. Verf.-
<lb/>Beil., soweit die Aushebung der rechtlichen Wirksamkeit dieser Gesetzesbestim- 
<lb/>mungen zum Vollzüge der übernommenen Verbindlichkeiten erforderlich war.

<lb/>Aber auch dieser Rechtsanschauung kann nicht beigepflichtet werden....

<lb/>Nirgends begegnet man in den betreffenden Kammerverhandlungen auch'
<lb/>nur einer Anregung darüber, wie weit die Verpflichtung der Gleichstellung nach
<lb/>ihrem Begriffe und mit ihren Wirkungen sich erstrecke, und ob namentlich mit
<lb/>deren Durchführung der Fortbestand verfassungsmäßiger, Angehörige der baierischen
<lb/>Armee in einzelnen Punkten günstiger stellender Vorrechte unvereinbarlich sei.
<lb/>Da alle diese und noch andere in das Stadium des Vertragsvollzuges gehörige
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0497.tif"
                n="493"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0497--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 493

<lb/>Fragen und Gesichtspunkte nach dem Gange der Verhandlungen den beiden
<lb/>Kammern des Landtags bei Prüfung des Anhalts der Verträge ferne lagen,
<lb/>muß wohl schon hieraus nothwendig gefolgert werden, daß die zu denselben er-
<lb/>theilte Zustimmung auch nur dem Anhalte der Verträge im Allgemeinen ge- 
<lb/>golten hatte und nur zum Zwecke ihres Zustandekommens gegeben worden war,
<lb/>daß es aber nicht in der Intention der beiden Kammern gelegen sein konnte,
<lb/>durch die dem Vertragsabschlüsse selbst ertheilte Zustimmung im Voraus zugleich
<lb/>auch aus die gesetzlich zuständige Mitwirkung zur Beseitigung jener Kollisionen
<lb/>zwischen der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten und den gegebenen ver-
<lb/>faffungsmäßigen Zuständen, welche erst im Stadium des Vollzugs und durch
<lb/>die Art der Ausführung hervortreten sollten, zu verzichten, der Staatsregierung
<lb/>aber deren ausschließliche Regelung auf dem Verordnungswege zu überlasten.

<lb/>Dafür, daß namentlich in Betreff der Erfüllung derjenigen Verpflichtung,
<lb/>durch welche Baiern die Herstellung der Gleichheit seiner Armee mit der Reichs- 
<lb/>armee, in allen Verhältnissen übernommen hat, bei beiden Kammern die Ansicht
<lb/>nicht bestanden haben konnte, chaß die Zustimmung zu diesem Vertragspunkt
<lb/>als nothwendige Folge auch die Beseitigung des Art. 23 der Mil.-St. Ger.-Ord.
<lb/>vom 29. April 1869 und die Aushebung der in solchem den Militärrichtern ein-
<lb/>geräumten Prärogativen des Art. 23 der IX. Verf.-Beil. von selbst nach sich
<lb/>ziehen müffe, liefert der Anhalt des Bündnißvertrages vom 23. November 1870
<lb/>selbst im Art. 79 Abschn. III. §. 5
<lb/>Ges.-Bl. S. 178
<lb/>den sichersten Beleg.

<lb/>Wenn dortselbst unter Abs. 3 Ziff. I. ausdrücklich Baiern der Fortbestand
<lb/>seiner Militärgesetzgebung mit allem Zubehör, welcher von selbst die mehrer- 
<lb/>wähnte Militärstrasgerichtsordnung von 1869 als wesentlicher Bestandtheil zuge-
<lb/>hört, bis zur verfaffungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung
<lb/>anheimfallenden Materien Vorbehalten worden ist, wenn ferners in Ziff. IV. dort- 
<lb/>selbst ein bestimmter Zeitpunkt, bis zu welchem die Durchführung der Gleich- 
<lb/>stellung der Armee erfolgt sein muß, nicht bezeichnet ist, nach Erklärung des
<lb/>königl. Kriegsministers aber vor dem Gesetzgebungsausschuß der Kammer der
<lb/>Abgeordneten gemäß Separatabkommens für Baiern jene Verpflichtung als
<lb/>solche erst mit dem Zeitpunkte ins Leben treten sollte, wo die baierische Mili- 
<lb/>tärstrafgesetzgebung durch das noch zu schaffende Reichsgesetz über'ein allgemeines
<lb/>Militärstrafverfahren ersetzt sein würde,

<lb/>Verh. d. Ges.-Geb.-Aussch. d. K. d. A. pro 1872, S. 241
<lb/>so ist es klar, daß, da der kritische Art. 23 einen integrirenden Bestandtheil
<lb/>jener Mil. Str.-Ger.-Ord. bildet, die beiden Kammern, welchen bei der Be-
<lb/>rathung die Bündnißverträge mit ihrem ganzen Anhalte sonach auch mit den
<lb/>oben erwähnten Bestimmnngen Vorlagen, nothwendig von der Voraussetzung
<lb/>ausgegangen sein mußten, daß die Bestimmung dieses Art. 23 durch die Ge- 
<lb/>nehmigung des Bündnißvertrages in Ansehung der Fortdauer ihrer Wirksamkeit
<lb/>überhaupt nicht berührt sei....
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0498.tif"
                n="494"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0498--><p/>
            <p>

               <lb/>494 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>II. Mit besserem Grunde wird vom Vertreter des MMärfiskus die Rich- 
<lb/>tigkeit des erstrichterlichen Ausspruches insoweit bekämpft, als durch denselben
<lb/>das Servisgeld als Bestandtheil des Gehalts des Klägers erklärt worden ist.

<lb/>Der in Frage stehende Personalservis wird nach §. 1 des Reglements über
<lb/>die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom 30. November 1871 als
<lb/>diejenige Geldvergütung bezeichnet, welche den Militärpersonen zur Selbstbe- 
<lb/>schaffung ihrer Wohnungsbedürfnisse für sich, und zwar den Offizieren und
<lb/>Militärbeamten gleichzeitig für ihre Diener gezahlt wird. Es umfaßt
<lb/>nach §. 2 die Vergütung für das Wohngelaß nebst Zubehör, für das Mobiliar,
<lb/>für das Heiz^ und Kochmaterial, sowie für das Beleuchtungsmaterial. Nach §. 8
<lb/>ist er je nach der Jahreszeit in einen Winter- und Sommerservis mit ver- 
<lb/>schiedener Größe des Betrages eingetheilt, und er wechselt auch außerdem in
<lb/>seiner Größe nach Beschaffenheit der zu diesem Zwecke unter fünf Klassen ge- 
<lb/>brachten Garnisonsorte. Gemäß §. 62 endlich endigt die Berechtigung zum
<lb/>Servisempfang mit dem Tode des Berechtigten oder mit dessen Austritt aus
<lb/>dem aktiven Dienste, sei es durch Pensionirung oder Verabschiedung mit
<lb/>Pension.

<lb/>Nach diesen allgemeinen reglementsmäßigen Bestimmungen kennzeichnet sich
<lb/>der Personalservis als ein an die Dienstzeitleistung selbst geknüpftes Reichniß
<lb/>für Beschaffung von bestimmten Bedürfnissen, welche sich in ihrem ganzen
<lb/>Umfange — was namentlich von der Entschädigung des Wohnungsbedttrfnisses
<lb/>des Dieners gilt, nur während der Aktivität des Berechtigten hervortreten, mit
<lb/>mehrfachem theilweise von nur durch den Dienst hervorgerufenen Zufälligkeiten
<lb/>(Garnisonwechsel) abhängenden Wechsel des Betrags während des laufenden
<lb/>Bezugs. Er unterscheidet sich von den früher gewährten Ouartiergeldern wesent- 
<lb/>lich durch den größeren Umfang des Zwecks, dem er zur Entschädigung dient,
<lb/>sowie durch die Grundsätze, nach welchen sein Betrag überhaupt in wandel- 
<lb/>barer Skala bestimmt wird, und stellt sich als ein ganz eigenthümliches, der
<lb/>früheren baierischen Militäradministration fremdes, erst mit der neuen Heeres-
<lb/>organisation eingesührtes Institut dar, das neben dem Gehaltsbezuge als be- 
<lb/>sonderer für die Zeit der Dienstleistung berechneter Nebenbezug für sich
<lb/>besteht.

<lb/>Zn dieser Weise ist der Servis in der Verordnung vom 4. März 1872
<lb/>sowie in den Beilagen auch überall dem Gehaltssätze gegenübergestellt und auch
<lb/>als ein von dem Gehalte getrennter selbständiger Bezug bewilligt,

<lb/>Mil.-Verord -Bl. 1872 Nr. 14 S. 88 §. 2 Ziff. 3 mit Ziff. 7 S. 97
<lb/>§. 17 Beil. 2 S. 22 Ziff. 1.

<lb/>somit auch nicht als Gehaltstheil ausgewiesen worden. Eben deshalb
<lb/>aber, und da fragliches Reichniß auch nur mit den Eigenthümlichkeiten, welche seiner
<lb/>Natur untrennbar anhasten, gewürdigt werden darf, kann es nicht angehen, auf
<lb/>dasselbe den allgemeinen Grundsatz zur Anwendung zu bringen, nach welchem
<lb/>der Gesammtgehalt als Inbegriff aller jener Bezüge definirt wird, welche der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0499.tif"
                n="495"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 495

<lb/>Richter in seiner Eigenschaft als solcher aus der SLaatskaffe bezieht. Es muß
<lb/>vielmehr in fraglichem Servis abweichend von der Ansicht der Vorinstanz ein
<lb/>singulärer Nebenbezug gefunden werden, welcher nach seiner Natur und nach
<lb/>der Art seiner Bewilligung, wie auch schon im oberstrichterlichen Urtheile vom
<lb/>16. November 1874 erkannt worden ist, nicht als Gehaltstheil im Sinne des
<lb/>Z. 23 der IX. Verf.-Beil. aufgesaßt werden kann, und deshalb sich auch nicht
<lb/>als pensionsfähiges Einkommen in Anspruch nehmen läßt.

<lb/>d) Plenar-Entscheidung des obersten Gerichtshofes zu München vom
<lb/>15. Dezember 1875.

<lb/>Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Militärfiskus erließ der oberste Gerichts- 
<lb/>hofin der Plenarsitzung vom 15. Dezember 1875 ein der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>stattgebendes Urtheil.

<lb/>Dasselbe erachtet die Bestimmung in Art. Hl. §. 5 IIL des Versailler
<lb/>Bündnißvertrages vom 23. November 1870, als eines integrirenden Bestand-
<lb/>theiles der Verfassung des Deutschen Reichs, von entscheidender Wichtigkeit für
<lb/>die vorliegende Frage. Aus den Gründen des oberstrichterlichen Urtheils ist
<lb/>auszugsweise Folgendes hervorzuheben:

<lb/>Soweit es sich um die Herstellung einer vollen Uebereinstimmung der Ge- 
<lb/>bühren mit den für das Bundesheer bestehenden Normen handelt, betrifft die
<lb/>Bestimmung einen diesen Gegenstand speziell ordnenden Vertragspunkt, welcher
<lb/>sich auf die nach Maßgabe der neuen Normen zu regulirenden Gebührenver- 
<lb/>hältnisse der gesammten baierischen Armee ohne Zurücksetzung einzelner
<lb/>Heerestheile bezieht. In der Vereinbarung einer vollen Uebereinstimmung der
<lb/>Gebühren ist das Prinzip vertreten, daß sowie einerseits an die Gesammtheit
<lb/>der baierischen Armee als Bestandtheil des deutschen Bundesheeres die Anforde- 
<lb/>rung gleicher Leistung nach Maßgabe der im Bündnißvertrage vereinbarten Be- 
<lb/>stimmungen gestellt wird, andererseits der gesammten baierischen Armee auch
<lb/>die gleiche Gegenleistung zu Theil werden muß, daß daher überall da, wo die
<lb/>baierischen Gebührensätze niedriger gegriffen sind, die höheren Gebühren des
<lb/>deutschen Heeres unter Zugrundelegung des dort gellenden Gebührenregulativs
<lb/>in Anwendung zu kommen haben. :

<lb/>Art. III. §. 5 I. steht mit der Gebührenregulirung in keinem Zusammen- 
<lb/>hänge, sondern betrifft die (vorläufige) Beibehaltung der baierischen Militär- 
<lb/>gesetzgebung nebst Zugehör nur im Allgemeinen. Bei der im Bündnißvertrag
<lb/>übernommenen Gleichstellung der Gebühren handelt es sich um die Uebernahme
<lb/>einer schon jetzt in Wirksamkeit tretenden Verpflichtung. Aus diesem Grunde
<lb/>ist es nicht zulässig, von dem Wortlaute der in Art. III. §. 5 III. des Bünd- 
<lb/>nißvertrages aufgestellten Regel der Gebührengleichstellung abzuweichen und in
<lb/>Ansehung der Besoldungsverhältnisse der baierischen Richterauditeure eine Aus- 
<lb/>nahme von der übernommenen Verpflichtung der Gebührenerhöhung, bei welcher
<lb/>der Schwerpunkt in der die Pensionsbezüge weit überschreitenden Höhe der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0500.tif"
                n="496"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>496 Entscheidungen und Erfasse vor Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Aktivitätsgehalte liegt, lediglich deshalb an die Seite zu stellen, weil die niedriger
<lb/>gestellten Gehaltssätze dieser Militärbeamten die konstitutionellen Vortheile der
<lb/>baierischen Dienstespragmatik genießen.

<lb/>Der deutlich ausgedrückte Sinn der Bestimmung über die Gebühren ist
<lb/>dahin aufzufaffen, daß die auf die Gebühren des Bundesheeres bezüglichen
<lb/>Normen auch auf die für das baierifche Heer neu zu regulirenden Gebührensätze
<lb/>überzutragen sind, daß sonach die Gleichstellung nicht blos mittels Erhöhung der
<lb/>Beträge, sondern auch mit Rücksicht auf die für diese Gebühren bestehenden Vor- 
<lb/>schriften und die daran sich knüpfenden Rechtsfolgen Platz zu greifen haben.

<lb/>Nun besteht für das Bundesheer keinerlei Norm, nach welcher den im
<lb/>Bundesheer angestellten Zustizbeamten der Bezug von Gebühren mit konstitutio- 
<lb/>nellen Vortheilen, wie in Baiern, zugesprochen ist, vielmehr sind diesen Beamten
<lb/>ebenso wie den übrigen besoldeten Chargen des Bundesheeres Aktivitätsbezüge
<lb/>mit der Ausscheidung in Gehalt und Servis und mit der Rechtsfolge zugetheilt,
<lb/>daß in Fällen der Quieszirung nur ein Anspruch auf Pensionsbezug nach Maß- 
<lb/>gabe des jeweilig geltenden Pensionsregulativs erhoben werden kann.

<lb/>Mit jener Kraft eines Reichsverfaffungsgesetzes zur Geltung gelangten Be- 
<lb/>stimmung des Bündnißvertrages tritt die Verfassungsbestimmung des Art. 23
<lb/>der Militärstrafgerichtsordnung und der §. 23 der IX. Verf.-Beil. in so ent- 
<lb/>schiedene Kollision, daß die Erfüllung der von jBaiern übernommenen Verpflich- 
<lb/>tung zur Herstellung voller Uebereinstimmung in Bezug auf die Gebühren der
<lb/>baierischen Armee mit den für das Bundesheer bestehenden Normen die An- 
<lb/>wendbarkeit der angeführten baierischen Verfassungsbestimmungen auf die den
<lb/>Richterauditeuren zukommenden Aktivitäts-Mehrbezüge geradezu ausschließt.
<lb/>Denn während in dem baierischen Verfassungsrechte für Gehaltsbezüge mit
<lb/>pragmatischen Rechten sich erklärt wird, betrifft die reichsverfassungsmäßige
<lb/>Bestimmung durchgehends Gebühren, welche mit Beendigung der Dienstesaktivität,
<lb/>soweit nicht der Fortbezug durch Pensionsrechte gesichert ist, abfällig werden. In
<lb/>einem solchen Kollisionsfalle muß aber das Landesrecht der ihm entgegenstehenden
<lb/>reichsgesetzlichen Bestimmung weichen.

<lb/>Damit ist allerdings das Prinzip durchbrochen, welches den betreffenden Be- 
<lb/>stimmungen der IX Verf.-Beil. zur Wahrung der Unabhängigkeit der mit Richter- 
<lb/>funktionen bekleideten Beamten zu Grunde liegt. (Abgedruckt in Hauser, Zeit- 
<lb/>schrift für Reichs- und Landesrecht Bd. 3. 312.)

<lb/>69.

<lb/>Auch der nichtbaierische einem deutschen Bundesstaate angehörige Beklagte kann
<lb/>von dem als Kläger in Baiern anftretenden Ausländer Sicherheitsleistung
<lb/>für Prozeßkosten verlangen.

<lb/>(Urtheil des Appebationsgerichts in Bamberg vom 20. März 1875.)

<lb/>Die Beklagten wohnen in Meiningen und ist nach Art. 120 der Prozeß-
<lb/>Ordnung nur dem „inländischen" Beklagten für die Prozeßkosten Sicherheit zu
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0501.tif"
                n="497"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>497
</p>
            <p>

               <lb/>leisten. Allein nach Art. 3 der Verfassung des deutschen Reichs ist jeder Ange-
<lb/>hörige eines Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer und auch
<lb/>im Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu achten.

<lb/>Wenn die Beklagten von der Klägerin, die unter Verbeiständung ihres
<lb/>Vaters als solche austritt, behaupten, dieselbe sei an einem amerikanischen Bürger
<lb/>verheirathet, in Folge dessen sie nicht nur nach §. 13 Ziff. 5 des Gesetzes vom
<lb/>1. Juni 1871 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
<lb/>angehörigkeit als Ausländerin zu betrachten sei, sondern auch die Verbeiständung
<lb/>ihres Vaters hinwegfalle, da durch Verheirathung einer Tochter und Errichtung
<lb/>eines eigenen Haushaltes sowohl nach gemeinem Rechte, als nach dev in der
<lb/>Hauptsache maßgebenden kaiserlichen Landgerichtsordnung P. III. Sit. 36 §. 2
<lb/>und Tit. 39 §. 12 die väterliche Gewalt aufhört, so muß, da von klägerischer
<lb/>Seite ihr Aufenthalt in Amerika nur als ein vorübergehender bezeichnet wird,
<lb/>von den Beklagten bewiesen werden,

<lb/>daß die Klägerin an einen amerikanischen Bürger verheirathet sei.

<lb/>(Abgedr. in Hauser, Zeitschr. f. Reichs- u. Landesrecht, Bd. 3, 254.)
</p>
            <p>

               <lb/>70.

<lb/>Durch Erhebung eines Kompetenzkouflikts tritt eine Unterbrechung des Ver- 
<lb/>fahrens, somit auch des Fristenlaufes ein.

<lb/>(Urtheil des Appellationsgerichts in Bamberg vom 7. November 1873.)

<lb/>Es steht fest, daß:

<lb/>1 das mittels Berufung angefochtene Urtheil des Bezirksgerichts R. N.
<lb/>vom 22. Juli 1872 aus Auftrag der Klägerin und Appellatin am
<lb/>26. September 1872 durch Gerichtsvollzieherakt dem ..... zuge- 
<lb/>stellt wurde,

<lb/>2. daß inzwischen die Regierung von .... gemäß Entschließung vom
<lb/>7. August 1872 einen Kompetenzkonstikt in Anregung gebracht hatte,
<lb/>indem sie die Zuständigkeit der Verwaltung in der treffenden Ange
<lb/>legenheit in Anspruch nahm,

<lb/>. 3. daß durch oberstrichterliches Urtheil vom 23. April 1873 ausgesprochen

<lb/>ist, es seien im vorliegenden Falle die Gerichte zuständig,

<lb/>4. daß die Berufung der Beklagten gegen das unter 1. genannte Urtheil
<lb/>durch Gerichtsvollzieherakt vom 17. Mai 1873 eingelegt wurde, sohin
<lb/>am 24. Tage nach Verkündung des oben allegirten oberstrichterlichen
<lb/>Urtheils.

<lb/>Hiernach kann es sich nur darum fragen, ob durch die Anregung des oben
<lb/>gedachten Kompetenzkonflikts eine Unterbrechung des Verfahrens und des Fristen- 
<lb/>laufes eingetreten fei.

<lb/>Die Klägerin und Appellatin verneint dieses, jedoch mit Unrecht.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0502.tif"
                n="498"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>498
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten nnd anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Art. 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte be- 
<lb/>treffend, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, indem es den Gerichten
<lb/>dort zur Pflicht gemacht ist, nach erfolgter Anregung des Kompetenzkonfliktes
<lb/>mit dem Verfahren in der Hauptsache einzuhalten. Hierin liegt aber im
<lb/>Sinne derPr.-Ord eine Unterbrechung des Verfahrens, welche die Unterbrechung
<lb/>des Fristenlaufes zur nothwendigen Folge hat, da . selbstverständlich in dem Falle,
<lb/>wo keine gültige Prozeßhandlung vorgenommen werden kann, auch keine Fristen
<lb/>für dieselben zu laufen vermögen.

<lb/>Allerdings ist der vorliegende Fall nicht im Art. 490 der Pr.-Ord. aufge- 
<lb/>zählt; allein hierauf kommt es nicht an, weil dieser Artikel überhaupt nur
<lb/>exemplizirend ist, und es genügt, daß die Sistirung des Verfahrens in einem
<lb/>Spezialgesetz angeordnet ist.

<lb/>Abgesehen hiervon würde schon die Natur der Sache und der offen vor-
<lb/>liegende Wille des Gesetzgebers hinreichen, um im gegebenen Falle das Verfahren
<lb/>und den Fristenlauf für unterbrochen zu erachten; denn wenn die Ablehnung
<lb/>eines Gerichtsmilgliedes schon die mehrgedachte Unterbrechung herbeiführt, so
<lb/>muß es die Behinderung des ganzen Gerichts um so mehr thun.

<lb/>Aehnliche Fälle finden sich angezeigt in den Art. 191 und 484 der Prozeß-
<lb/>Ordnung Art. 491 a. a. O..paßt nicht hierher, weil derselbe nur solche Fälle
<lb/>im Auge hat, wo durch Ereignisse oder Veränderungen in der Person der Partei
<lb/>selbst 'oder des gesetzlichen Vertreters oder des bestellten Anwalts die Unter- 
<lb/>brechung des Verfahrens herbeigeführt wird; weßhalb Klägerin und Appellation
<lb/>sich vergebens darauf bezogen hat.

<lb/>Zst nun, wie gezeigt, durch die Anregung des in Rede stehenden Kompe- 
<lb/>tenz-Konfliktes die Unterbrechung des Verfahrens und damit auch des Fristen- 
<lb/>laufes eingetreten, so ergiebt sich von selbst, daß die Berufung der Beklagten
<lb/>rechtzeitig eingelegt wurde und sie daher wegen angeblich verspäteter Einlegung
<lb/>als nichtig nicht verworfen werden kann. (Abgedr. in Hauser, Zeitschr. für
<lb/>Reichs- und Landesrecht, Bd. 3, 256.)
</p>
            <p>

               <lb/>71.

<lb/>Der Verfolgung eines früher im Wege der Einrede gellend gemachten und
<lb/>durch endgültige Entscheidung verworfenen Anspruchs steht die Rechtskraft
<lb/>entgegen.

<lb/>(Urtheil des obersten Gerichtshofes zu München vom 21. Juli 1874.)

<lb/>' Mit Recht erachtet sich Beklagter durch die Urtheile beschwert, indem durch
<lb/>dieselben die gesetzlichen Regeln von der Wirkung der Rechtskraft verletzt wurden.
<lb/>Es bestimmt nämlich das hier zur Anwendung kommende gemeine Recht in
<lb/>l. 7 §. 4 D. de exceptione rei judicatae 44, 1: „easdem personas eadem
<lb/>quaestio revocatur“, und dem steht nicht entgegen, was in Art. 294 der P.-O.
<lb/>über Rechtskraft gesagt ist.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0503.tif"
                n="499"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 499


<lb/>Nun ist durch das im gegenwärtigen Prozesse vom Kläger gemachte Zuge-
<lb/>ständniß festgestellt, das die Frage der Gewährleistung bereits im Vorprozesse
<lb/>unter denselben Parteien erörtert wurde, und durch das Urtheil des Landgerichts
<lb/>Krumbach vom 23. Januar 1873 steht fest, daß der Einwand vertragsmäßiger
<lb/>Gewährschaftsleistung im Urtheil dieses Landgerichts verworfen wurde.

<lb/>Dieselbe Sache war also schon einmal Streitgegenstand unter denselben
<lb/>Parteien und hat damals ihre definitive Bescheidung erfahren . . .

<lb/>Die Entscheidung des Bezirksgerichts Augsburg im letzten Nechtszuge verstößt
<lb/>gegen eine früher in der nämlichen Sache ergangene Entscheidung. (Abgedr. in
<lb/>Hauser, Zeitschr. f. Reichs- und Landesrecht Bd. 3.264.)
</p>
            <p>

               <lb/>72.

<lb/>Die rechtskräftige Abweisung der außerehelichen Mutter wegen rückständiger
<lb/>Alimente ihrer Kinder steht der Klage des Vormundes wegen des näm- 
<lb/>lichen Anspruchs nicht entgegen.

<lb/>(Urtheil des AppeüationsgerichtS zu Bamberg vom 22. Juni 1874.)

<lb/>Nach Art. 294 der Pr.-Ord. erstreckt sich die Wirkung eines rechtskräftigen
<lb/>Urtheils auf die im Streite aufgetretenen oder in demselben beigeladenen Per- 
<lb/>sonen, aus diejenigen, deren Rechte nach civilrechtlichen Grundsätzen durch eine
<lb/>der prozeßsührenden Parteien im Rechtsstreite vertreten wurden, und aus die
<lb/>Erben der bezeichneten Personen, regelmäßig auch auf solche Dritte, welche erst nach
<lb/>Erhebung des Streites ein Recht an der strittigen Sache von einer der Par- 
<lb/>teien erworben haben; anderen Personen kann das Urtheil weder nützen noch
<lb/>schaden.

<lb/>Der Rechtsstreit, in welchem das frühere Urtheil erlassen wurde, ist weder
<lb/>von den dermaligen Klägern noch Namens derselben geführt worden, vielmehr
<lb/>ist deren Mutter und zwar lediglich für ihre Person als Klägerin in viesem
<lb/>Rechtsstreit aufgetreten; eine Beiladung der gegenwärtigen Kläger ist nicht erfolgt,
<lb/>diese sind die Rechtsnachfolger ihrer Mutter nicht geworden, auch kann nach den
<lb/>in Art. 294 der Pr.-Ord. in Bezug genommenen civilrechtlichen Grundsätzen nicht
<lb/>angenommen werden, daß die Rechte der damaligen Kläger durch ihre Mutter
<lb/>in dem von dieser geführten Rechtsstreite vertreten worden seien.

<lb/>Diese civilrechtlichen Grundsätze sind in der Gerichtsordnung von 1753
<lb/>cap. XIV. §. 11 Nr. 4 zweitens und drittens enthalten und gehen dahin, daß
<lb/>die Rechtskraft einen Dritten, weil die Rechte desselben im Rechtsstreite vertreten
<lb/>wurden, dann betreffe, wenn er zwar selbst ein gemeinschaftliches und vorzüg- 
<lb/>liches Recht bei der strittigen Sache und nebst dem von dem Streite gutes Wiffen
<lb/>gehabt, gleichwohl aber sich deffelben nicht angenommen habe, ferner dann, wenn
<lb/>die Sache mit dem rechtmäßigen Kontradiktor einmal ausgestritten worden sei
<lb/>und in Ansehung des dritten die nämlichen oder noch stärkeren Ursachen
<lb/>obwalten.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0504.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>500
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Weder der eine noch der andere dieser Fälle ist gegeben, der erstere insbe- 
<lb/>sondere deshalb nicht, weil die Mutter wegen Aufhebung des diesfallflgen Ver- 
<lb/>trags vom 13. August 1869 geklagt hatte und bezüglich dieser Alimente der
<lb/>Kuratel über ihre Kinder, wenn überhaupt noch ein Recht, doch nicht ein vor- 
<lb/>zügliches, d. h ein solches zustand, daß, wenn die Kuratel selbst den Streit hätte
<lb/>aus sich nehmen wollen, die Mutter demselben darin auszuweichen oder höchstens
<lb/>nur interveniendo zu assistiren gehabt hätte

<lb/>Ganz abgesehen von der Frage der Identität des Klaganspruchs mit dem
<lb/>von der Mutter N. gegen den Beklagten verfolgten Anspruch erscheint sonach
<lb/>das Urtheil vom 16. Januar 1872 den dermaligen Klägern gegenüber als un- 
<lb/>wirksam ulid daher die der Klage entgegengesetzte Einrede der abgeurtheilten
<lb/>Sache als verwerflich, was auch von der Einrede der Verjährung gilt, welche der
<lb/>Erstrichter gleichfalls für begründet erachtete. Denn die Kinder der N., für welche
<lb/>die Klage erhoben wurde, sind noch minderjährig, und nach LH. I. Lit. IX.
<lb/>§. 535 des hier zur Anwendung kommenden Preuß. Landrechts kann die Ver- 
<lb/>jährung durch bloßen Nichtgebrauch gegen Unmündige und Minderjährige wäh- 
<lb/>rend der Minderjährigkeit nicht anfangen. (Abgedr. in Hauser, Zeitschr. f.
<lb/>Reichs- und Landesrecht Bd. 3. 265.)
</p>
            <p>

               <lb/>73.
</p>
            <p>

               <lb/>Untersagung der Ausgabe von Marken anstatt baaren Geldes an die Arbeiter
<lb/>einer Fabrik anch dann, wenn solche Marken nur dem Verkehre innerhalb
<lb/>der Fabrik (zum Einkäufe von Viktualien ans der Fabriksgreißlcrei)
<lb/>dienen sollen.

<lb/>(Eutsch. des k. k. österr. Ministeriums des Innern vom 3. März 1878.)

<lb/>Die Aktiengesellschaft der F . .'er Flachsspinnerei hat, angeblich um die
<lb/>Nachtheile einer Lohnherabsetzung theilweilse zu paralisiren, im Jahre 1875 eine
<lb/>Greißlerei mit Zucker- und Kaffeeverkauf in der Fabrik ausschließlich für die
<lb/>Fabriksarbeiter zu dem Zwecke errichtet, den Arbeitern die nothwendigen Viktualien
<lb/>für den beim Ankauf im Großen erzielten Anschaffungspreis zukommen zu machen.
<lb/>Zu diesem Behufe hat die Fabriksleitung Anweisungsmarken in Appoints von
<lb/>1 kr., 5 kr., 10 kr., 50 kr. und 1 fl. anfertigen lassen, gegen welche den Ar- 
<lb/>beitern die Waaren ausgefolgt werden.

<lb/>Am 4. Dezember 1876 wurde nun der Kaufmann Franz W. in F. bei der
<lb/>Bezirkshauptmannschaft klagbar, daß die Fabrik die Arbeiter zwinge, bei ihr gegen
<lb/>von ihr ausgegebene Geldwerthzeichen, die den Arbeitern als Löhnung erfolgt
<lb/>werden, Waaren zu nehmen und auf diese Weise den freien Verkehr hindere.
<lb/>Derselbe stellte das Begehren, die Ausgabe dieser Marken (Geldzeichen) eivzu-
<lb/>stellen.
</p>

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                n="501"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>501
</p>
            <p>

               <lb/>Die über diese Anzeige einvernommene Fabriksleitung erklärte, daß es un- 
<lb/>wahr sei, daß die Arbeiter gezwungen werden, Marken und Lebensmittel aus
<lb/>der Fabriksgreißlerci zu nehmen, daß mehr als der dritte Theil der Arbeiter sich
<lb/>gar nicht hieran betheilige, und daß die sreiwillig erhobenen Marken durch- 
<lb/>schnittlich nicht den dritten Theil des verdienten Lohnes ausmachen.

<lb/>Die Handels- und Gewerbekammer in O. hat über Ersuchen der Bezirks- 
<lb/>hauptmannschaft sich am 15. April 1877 dahin ausgesprochen, daß die Marken,
<lb/>welche von der F . .'er Flachsspinnerei ausgegeben werden, keineswegs als gesetzlich
<lb/>verbotene Geldwerthzeichen anzusehen seien, daher die Beschwerde des W. keine
<lb/>Berücksichtigung verdiene.

<lb/>Aus diesem Grunde hat die Bezirkshauptmannschaft unterm 20. Mai 1877
<lb/>dem Begehren des W., die Ausgabe der fraglichen Marken einzustellen, keine
<lb/>Folge gegeben.

<lb/>Zn der dagegen eingebrachten Beschwerde machte W. geltend, daß die Emission
<lb/>von Privatgeldanweijungen gemäß der Ministerialerläfse vom 7. Dezember 1848
<lb/>(R.-G.-Bl. Nr. 12 ex anno 1849), 8. Februar 1849 (R.-G.-Bl. Nr. 123),
<lb/>27. April 1849 (R.-G.-Bl. Nr. 232) und vom 15. Mai 1849 (N-G.-Bl.
<lb/>Nr. 248) verboten sei, und bat, die angefochtene Entscheidung der Bezirkshaupt- 
<lb/>mannschaft dem Gesetze gemäß abzuändern.

<lb/>Die k. k. Statthalterei hat, der Beschwerde Folge gebend, das angefochtene
<lb/>Erkenntniß mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Finanzministerial-Verord-
<lb/>nungen vom 7. Dezember 1848 (R.-G.-Bl. Nr. 12 ox anno 1849) und vom
<lb/>11. Dezember 1849 (R.-G.-Bl. Nr. 123) unterm 12. Zuli 1877 aufgehoben, die
<lb/>Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig aufgesordert, das angesuchte Verbots der
<lb/>weiteren Verausgabung von derlei Marken an die gedachte Fabrik sogleich
<lb/>zu erlassen und im Uebertretungsfalle gegen die Schuldtragenden im Sinne der
<lb/>kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 96) das Amt zu
<lb/>handeln.

<lb/>Gegen diese Entscheidung ergriff die Direktion der F . .'er Flachsspinnerei
<lb/>den Ministerialrekurs. Zn diesem wurde angeführt, daß inhaltlich der im Ver-
<lb/>kausslokale affigirten Kundmachung jeder Arbeiter der Fabrik bei der Ablohnung
<lb/>soviel von diesen Marken erhält, als er nach seinem Wunsche zum Waarenbezuge
<lb/>aus den Vorräthen bis zum nächsten Lohntage benöthigt. Diese Marken werden
<lb/>keinem Arbeiter ausgedrungen; jeder Arbeiter habe selbst zu bestimmen, ob und
<lb/>wie viel er Marken zum Zwecke des Waarenbezuges wünsche. Diese Marken
<lb/>kursiren nicht; sie werden in die Hand des Fabriksarbeiters gegeben und kommen
<lb/>von diesem wieder an die Fabriksleitung zurück, dürfen an Fremde gar nicht
<lb/>abgegeben werden. Wenn die Maaren gegen Geld ausgefolgt würden, so könnte
<lb/>auch jeder Fremde kommen und dieselben um den Einkaufspreis beziehen und
<lb/>jede Kontrole, daß nur Arbeiter der Fabrik die billige Waare erhalten, ginge
<lb/>verloren. Nur ein verhältnißmäßig geringfügiger Betrag des Lohnes werde in
<lb/>Marken gegeben. Die vom November 1875 bis Ende August 1876 ausgezahlten
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0506.tif"
                n="502"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0506--><p/>
            <p>

               <lb/>502
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Löhne betragen 62,025 fl. 12 kr.; die während dieser Zeit abgegebenen Marken
<lb/>nur 18,408 fl. 17 kr. Bei dem Hoch- und Deutschmeister'schen Eisenwerke in &amp;,
<lb/>dem H . . . .'scheu Eisenwerke in I, der Zwirnfabrik von W. und G. in L.
<lb/>u. s. w. bestehen gleichfalls solche Markenausgebungen. Die citirten Finanz-
<lb/>Ministerialerläfse finden keine Anwendung im vorliegenden Falle; denn den
<lb/>Marken fehle das wesentlichste Kriterium eines „Geldwerthzeichens", nämlich,
<lb/>daß es für den allgemeinen Verkehr oder doch für den Verkehr in einem aus- 
<lb/>gedehnteren Umkreise bestimmt ist. Die Ausgabe der Marken sei eine interne
<lb/>Angelegenheit der Fabrik, eine Gebahrungsart derselben, die in keinem Gesetze
<lb/>verboten sei.

<lb/>Das k. k. Ministerium des Innern hat unterm 3. März 1878, im Einver- 
<lb/>nehmen mit den k. k Ministerien des Handels und der Finanzen dem Rekurse
<lb/>der Direktion der F . .'er Flachsspinnerei aus den Gründen der angefochtenen
<lb/>Entscheidung keine Folge gegeben. (Abgedr. österr. Zeitschr. f. Verw. 1878.
<lb/>S. 83.)
</p>
            <p>

               <lb/>74.

<lb/>Zm Falle der nach §. 28 des Heimatsgesetzes eintretendeu Unterstützung eines
<lb/>auswärtigen Armen richtet sich der Ersatzanspruch nach dem Maße des
<lb/>vorhanden gewesenen augenblicklichen Bedürfnisses.

<lb/>(Entsch. öes k. k. österr. Ministeriums des Innern vom 29. März 1877.)

<lb/>Am 5. September 1872 starb im Wiener allgemeinen Krankenhause die da- 
<lb/>selbst als Krankenwärterin bedienstet gewesene Fleischerswittwe Aloisia K., welche
<lb/>unbestritten nach L. in Mähren zuständig war. Dieselbe hinterließ zwei Söhne,
<lb/>Franz 9 Jahre und Karl 8 Zahre alt, ohne alle Obsorge und Mittel, daher die
<lb/>Kinder am 9. September 1872 dem Wiener Magistrate übergeben wurden. Der
<lb/>Magistrat gab die Kinder nach Hernals in Verpflegung gegen ein Kostgeld von
<lb/>monatlichen 5 fl. 25 kr. öst. Währ, für je 1 Kind. Dort verblieben die Kinder
<lb/>bis zum 4. Juni 1873, an welchem Tage sie von der Heimathgemeinde L. über- 
<lb/>nommen worden sind. Die für deren Verpflegung in der Zeit vom 10. Sep- 
<lb/>tember 1872 bis 4. Juni 1873 aufgelaufenen Kosten betragen im Ganzen 92 fl.
<lb/>75 kr. öst. Währ., deren Ersatz der Wiener Magistrat von der Heimathgemeinde L.
<lb/>am 31. Juli 1873 im Wege der Bezirkshauptmannschaft H. beanspruchte, nach- 
<lb/>dem er.! von der am 10. September 1872 erfolgten Uebernahme dieser Kinder in
<lb/>die Pflege gegen Kostgeld von je 5 fl. 25 kr. öst. Währ, monatlich dieHeimath-
<lb/>gemeinde aus demselben Wege erst am 18. Mai 1873 mit der Aufforderung zur
<lb/>Abholung dieser Kinder verständigt hatte.

<lb/>Der Gemeindevorsteher von L. zeigte an, daß die Verwandten der beiden
<lb/>Waisen zahlungsunfähig sind und erklärte zugleich, daß sich die Heimathgemeinde
<lb/>nur für verpflichtet erachte, das Kostgeld für die Zeit vom Tage der erfloffenen
</p>

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                n="503"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0507--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 503

<lb/>Anzeige bis zum Tage der Abholung der Kinder, d. i. vom 18. Mai bis 4. Zuni
<lb/>1873 im entfallenden Betrag von 5 fl. .95 kr. zu bezahlen, weil der Sterbefall
<lb/>nicht sogleich, sondern erst nach Ablauf von 8 Monaten der Heimathgemeinde
<lb/>bekannt gegeben worden sei.

<lb/>Der Wiener Magistrat hat sich nun unterm 31. März 1876 an die Bezirks- 
<lb/>hauptmannschaft H. mit dem Ersuchen gewendet, die Gemeinde L. zur Zahlung
<lb/>der restlichen Verpflegungskosten pro 86 fl. 80 kr. verhalten zu wollen.

<lb/>Die Bezirkshauptmannschaft zu H. erklärte unterm 12. April 1876, daß sie
<lb/>mit Rücksicht auf die im vorliegenden Falle zur Geltung kommenden Bestim- 
<lb/>mungen des 4. Abschnittes des Heimathgesetzes vom Jahre 1863 nicht in der
<lb/>Lage sei, der Gemeinde L. die Zahlung des beanspruchten Verpflegskosten-
<lb/>betrages von 86 fl. 80 kr. aufzutragem

<lb/>Zn der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde machte der Wiener
<lb/>Magistrat nowive des allgem. Versorgungsfondes gellend, daß, wenn auch die
<lb/>vorgeschriebene Anzeige von der erfolgten Uebernahme der Kinder Karl und Franz K.
<lb/>an die Heimathgemeinde nicht sogleich erstattet worden sei, doch der Umstand in's
<lb/>Auge gefaßt werden müffe, daß die Verpflegung der genannten Kinder, wenn sie
<lb/>gleich nach ihrer Uebernahme in die Heimath befördert worden wären, der Ge- 
<lb/>meinde L. auch Auslagen verursacht hätte und daß diese sicher nicht weniger als
<lb/>171/3 kr. pr. Kind und Tag gewesen wären.

<lb/>Die Statthalterei hat am 23. November 1876 dem Wiener Magistrat bekannt
<lb/>gegeben, daß dieselbe im vorliegenden Falle nicht in der Lage sei, die Gemeinde
<lb/>L. zur Zahlung des fraglichen Verpflegskostenrestbetrages von 86 fl. 80 kr. für
<lb/>die Zeit vom 10. September 1872 bis 18. Mai 1873 zu verpflichten, weil an
<lb/>der Verzögerung der Anzeige nur der Wiener Magistrat Schuld trage.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat der Wiener Magistrat rechtzeitig den Rekurs
<lb/>eingebracht, worin derselbe um den Rückersatz der fraglichen Verpflegskosten
<lb/>im Betrage von 86 fl. 80 kr. von Seiten der Gemeinde L. bittet, indem er an- 
<lb/>führt, daß im z. 28 des Heimathgesetzes vom Zahre 1863 die Verpflichtung zur
<lb/>sogleichen Anzeige von der Uebernahme, resp. von der Unterstützung von Per- 
<lb/>sonen im Falle des augenblicklichen Bedürfnisses an deren Heimathgemeinde nicht
<lb/>enthalten ist, die hierfür ausgelaufenen Kosten mit Verpflegskosten in Spitälern
<lb/>nicht zu verwechseln sind und eine billigere Verpflegung als mit täglichen 17 Vs kr.
<lb/>nicht gedacht werden kann.

<lb/>Das k. k. Ministerium des Znnern hat unterm 29. März 1877 erkannt:
<lb/>„Der Rekurs des Wiener Magistrates wird im Hinblick auf den §. 41 des
<lb/>Heimathgesetzes vom 3. Dezember 1863 als unstatthaft zurückgewiesen. Uebrigens
<lb/>bleibt es dem Wiener Magistrate unbenommen, jenen Unterstühungsbetrag,
<lb/>welcher nach dem allerdings vorhanden gewesenen augenblicklichen
<lb/>Bedürfnisse zu verabreichen war, von der Gemeinde L. auf Grund des
<lb/>§. 28 Heimathgesetzes anzusprechen." (Abgedr. österr. Zeitschr. f. Verw. 1878
<lb/>@.10.)
</p>

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                n="504"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>504
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>. 75.

<lb/>Die Gerichte find nicht berufen, darüber abzusprechcn, ob der Gemeindevorsteher
<lb/>die Grenzen seines Wirkungskreises überschritten habe.

<lb/>. (Erk. des obersten Gerichtsh. in Wien vom 9. Oktober 1877.)

<lb/>Zum Vermögen der Stadtgemeinde K. in Galizien gehören auch Auen, von
<lb/>welchen ein Lheil in sogenannte Gärtchen umgewandelt wurde. Dieses Gemeinde- 
<lb/>vermögen wird seit Jahrzehnten in der Weise verwaltet, daß die Gemeindevor-
<lb/>standschaft den einzelnen Gemeindegliedern auf ihre Bitte Stückchen dieser in
<lb/>Gärtchen umgewandelten Auen zur Benützung für' die Zeit vom Frühjahre bis
<lb/>zum Herbste eines Jahres gegen ein geringes Entgelt überläßt, zu welchem
<lb/>Zwecke der Gemeinoevorstand oder Delegirte des Gemeinderathes in Folge eines
<lb/>Gemeinderathsbeschlufses sich in jedem Frühjahre aus die Auen begibt und je nach
<lb/>dem Beschlüsse des Gemeinderathes den Nutznießern das ihnen im vergangenen
<lb/>Frühjahre übergebene Gärtchen entweder abnimmt oder theilt und den abge-
<lb/>trennten Lheil des Gärtchens einem anderen Städtler übergibt oder aber das
<lb/>ganze Gärtchen dem früheren Nutznießer auf ein weiteres Jahr zur Benützung
<lb/>beläßt. )

<lb/>Auf gleiche Weise hat der Gemeinderath dem Johann S. ein Gärtchen in
<lb/>Benützung übergeben, später aber am 7. April 1874 den Beschluß gefaßt, ihm
<lb/>dasselbe abzunehmen und dem Adalbert G. zu übergeben. Diesem Beschlüsse
<lb/>ist jedoch Johann S. nicht nachgekommen, Albert G. hat jedoch ohne Weiteres
<lb/>den fraglichen Grund beackert und besäet, worauf Johann S. gegen ihn sowohl
<lb/>als auch gegen die Stadtgemeinde im Provisorialwege klagbar aufgetreten ist.

<lb/>Das Bezirksgericht in Brzostek hat ihn mit dieser Provisorialklage im Ganzen
<lb/>abgewiesen, hauptsächlich aus dem Grunde, weil die Benützung einer fremden
<lb/>Sache für sich allein, wenn dieselbe nur auf eine bestimmte Zeit beschränkt war,
<lb/>noch nicht als Besitz angesehen werden kann.

<lb/>Das Krakauer Oberlandesgericht hat jedoch den Johann S. im Besitze ge- 
<lb/>schützt und dem Adalbert G und der Stadtgemeinde die fernere Störung dieses
<lb/>Besitzes unter Strafe untersagt und zwar in der Erwägung, daß sich das obge- 
<lb/>schilderte Verhältniß zwischen dem Kläger und dem Geklagten als ein Bestand- 
<lb/>vertrag gemäß §§. 1090 und 1191 a. b. G -B. darstellt, Johann S. im letzten
<lb/>faktischen Besitze des strittigen Gärtchens sich befand und in diesem Besitze durch
<lb/>die Gemeinde gestört wurde, deren Sache es war, ihm den Bestand zu gehöriger
<lb/>Zeit zu kündigen, nicht aber den Vertrag eigenmächtig zu lösen.

<lb/>Ueber Revisionsrekurs der Belangten hat jedoch der k. k. oberste Gerichtshof
<lb/>laut Entsch. v. 9. Oktober 1877 beide untergerichtlichen Entscheidungen behoben
<lb/>und dem Oberlandsgerichte verordnet, dem Bezirksgerichte in Brzostek aufzu- 
<lb/>tragen, den Kläger mit seiner Klage an die betreffende Administrativbehörde,
<lb/>nämlich den Bezirksausschuß, zu verweisen. - Gründe: „Kläger gesteht zu.
</p>

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                n="505"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>505
</p>
            <p>

               <lb/>daß die streitigen 10 Ackerbeete einen integrirenden Theil der K.'er Auen bilden
<lb/>und durch den früherbestandenen Gemeinderath dem klägerischen Vater gegen ein
<lb/>jährlich zu leistendes Entgelt zur Benützung überlasten wurden; ferner erscheint
<lb/>durch die der Duplik angeschlostenen Protokolle über die in den Gemeinderaths- 
<lb/>sitzungen gefaßten Beschlüsse, deren Authentizität vom Kläger nicht bestritten
<lb/>wird, nachgewiesen, daß der Gemeinderath in der am 4. April 1874 abgehaltenen
<lb/>Sitzung beschlossen hat, dem Kläger das bisher in seiner Benützung gewesene
<lb/>Gärtchen abzunehmen und es jemandem Anderen zu übergeben, was die zu
<lb/>diesem Zwecke abgeordneten Gemeinderäthe auch thaten, durch den Kläger aber
<lb/>dadurch vereitelt wurde, daß er im Frühjahre 1874 dieses Gärtchen selbst aufackerte, was
<lb/>den Gemeinderath in der Sitzung am 29. April 1874 zu dem Beschlüsse bewog,
<lb/>ben Kläger noch durch ein Jahr in der Benützung des Gärtchens zu belassen,
<lb/>ihn jedoch wegen seiner Renitenz in eine Geldstrafe von 2 fl. zu Verfällen, zu
<lb/>diesen Beschlüssen aber, wie auch zu jenem vom 14. April 1875, womit aus
<lb/>Grund der früheren zwei in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse die Abnahme des
<lb/>streitigen Gärtchens vom Kläger und die Uebergabe desselben an den Mitbelangten
<lb/>Adalbert G., welcher Beschluß auch effektuirt wurde, war der Gemeinderath der
<lb/>Stadt K. gemäß §. 27, 30 und 68 des Gemeindegesetzes vom 12. August 1866*)
<lb/>berechtigt, endlich sind darüber, ob der Gemeindevorsteher die Grenzen seines
<lb/>Wirkungskreises überschritten habe, die Gerichte abzusprechen nicht berufen."
<lb/>(Abgedr. österr. Zeitschr. 1878 S. 11).
</p>
            <p>

               <lb/>76.

<lb/>Rechte aus einem Vertrage mit einer Unfall- und Jnvaliditäts-Verfichernngs-
<lb/>gesellschaft.

<lb/>(Erk- des Reichs-Oberhandelsgerichts in Leipzig vom 7. Januar 1878.)

<lb/>Die Entscheidung der Vorinstanzen beruht auf der Annahme, daß der vom
<lb/>Beklagten mit der Deutschen Unfall- und Znvaliditäts-Versicherungs-Genoffen-
<lb/>schaft in Leipzig geschloffene Vertrag, Inhalts dessen der Beklagte die in seiner
<lb/>Holzschleiferei beschästigten Arbeiter gegen solche Unfälle versichert hat, für welche
<lb/>er nach den Gesetzen nicht verantwortlich gemacht werden kann, als zu Gunsten
<lb/>der Arbeiter bez. ihrer Hinterbliebenen geschloffen, als ein eigentliches paetum
<lb/>in favorem tertii initum zu gelten habe. Beklagter dagegen will darin einen
<lb/>nur in seinem eigenen Interesse geschloffenen Vertrag erblickt wissen und stützt
<lb/>hierauf die Ansicht, daß bei Eintritt eines Unfalls der im Vertrage vorgesehenen
<lb/>Art die stipulirte Entschädigung ihm selbst für seine Person gebühre.
</p>
            <p>

               <lb/>*) §, 27 des galiz. Gemeindegesetzes handelt vom selbstständigen Wirkungskreise der Ge- 
<lb/>meinden; 8. 28 vom Wirkungskreise des Gemeinde-Ausschuffes bezüglich des Gemeindehaus- 
<lb/>haltes ; §. 68 von der Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindeeigenthums.

<lb/>Hartman», Zeitschrift, «d. iv. Heft 5. 33
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0510.tif"
                n="506"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>506 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Es ist jedoch weder den Vorinstanzen, noch dem Beklagten beizutreten. Die
<lb/>Ansicht des letzteren ist mit der rechtlichen Natur des Versicherungsvertrags nicht
<lb/>vereinbar. Dieser Vertrag setzt ein Interesse des Versicherten an dem Nichtein- 
<lb/>tritte des Ereignisses voraus, auf welches die Versicherung sich bezieht, er soll
<lb/>nur dem Zwecke dienen, daß die für den Versicherten mit dem Eintritte des Er- 
<lb/>eignisses verbundenen Nachtheile ausgeglichen oder gemildert werden, nicht aber
<lb/>hat er die Bestimmung, dem Versicherten Vortheile zu verschaffen, die ihm auch
<lb/>beim Ausbleiben des Ereignisses nicht zu Theil werden könnten. Verträge, durch
<lb/>welche derartige Vortheile dem Versicherungnehmer zugewendet werden sollen,
<lb/>sind keine Versicherungsverträge, sondern fallen unter den Gesichtspunkt des
<lb/>Spiels oder der Wette, weßhalb man sie als Wettaffekuranzen zu bezeichnen
<lb/>pflegt. Dies gilt insbesondere auch von der Versicherung des Lebens einer dritten
<lb/>Person, woran derjenige, welchem die Versicherungssumme zugute kommen soll,
<lb/>kein Interesse hat. Die Wirksamkeit eines derartigen Vertrags richtet sich nach
<lb/>den Grundsätzen, welche das einschlagende bürgerliche Recht über Spiel- und
<lb/>Wettverträge aufstellt, und es würde daher, sofern in dieser Beziehung, wie im
<lb/>vorliegenden Falle, die in Sachsen geltenden Vorschriften maßgebend sind, die
<lb/>Ansicht des Beklagten dahin führen, daß die mit der Genoffenschast in Bezug
<lb/>auf Arbeiter ihrer Mitglieder geschlossenen Versicherungsverträge eine klagbare
<lb/>Forderung auf die stipulirte Versicherungssumme überhaupt nicht begründeten
<lb/>(vgl. §. 1480 des B. G.-B.). Ein solcher Vertragswille ist nicht vorauszusetzen
<lb/>(vgl. §. 813 des B. G. B ), und die hierher gehörigen Bestimmungen in den
<lb/>Statuten der Genoffenschaft, welche die Basis des Vertragsverhältnisses zwischen
<lb/>dieser und dem Beklagten bilden, stehen der Ansicht des Beklagten nicht
<lb/>zur Seite.

<lb/>Allerdings können darnach nur die Arbeitgeber Mitglieder der Genossen- 
<lb/>schaft sein und nur ihnen liegt die Zahlung der Prämien und der etwa nöthigen
<lb/>Nachschüsse ob (§§. 5, 14 ff., 17 ff.). Allein nach §. 2 ist der' Zweck der Ge- 
<lb/>nossenschaft, soweit er hier in Betracht kommt: den Arbeitern gegen die Folgen
<lb/>von Unfällen der bezeichneten Art Versicherung zu gewähren, und nach §. 19
<lb/>vergütet die Genossenschaft, wenn infolge eines solchen Unfalls der Tod eintritt,
<lb/>an die Hinterbliebenen Ehegatten und Kinder des Getödteten die
<lb/>volle aus diesen entfallende Versicherungssumme, während bei eintretender In- 
<lb/>validität eine Rente zu gewähren ist, deren Betrag namentlich auch nach dem
<lb/>Alter des betroffenen Arbeiters und dem Grade der Invalidität desselben sich
<lb/>richtet. Unverkennbar weisen diese Bestimmungen darauf hin, daß die von der
<lb/>Genoffenschast eintretenden Falles zu gewährende Entschädigung, insbesondere
<lb/>auch die im Falle des Todes eines Arbeiters zu zahlende Versicherungssumme,
<lb/>nicht dem Versicherungsnehmer, sondern dem verunglückten Arbeiter bez dessen
<lb/>Angehörigen zufließen soll.

<lb/>Beklagter macht hiergegen geltend: bei dieser Auffassung des Vertrags würde
<lb/>gar nicht abzusehen sein, was ihn zu dessen Eingehung bewogen haben sollte;
<lb/>denn für die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung von Prämien und
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0511.tif"
                n="507"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 507

<lb/>Rachschüffen würde ihm dann keinerlei Entschädigung zu Theil, da ja die Ver- 
<lb/>sicherung nur gegen solche Unfälle seiner Arbeiter genommen sei, für welche er
<lb/>gesetzlich nicht zu haften habe. Dieser Einwand ist indessen nicht zutreffend. Zn
<lb/>Wahrheit erlangt der Versicherungsnehmer durch den Vertrag auch bei obiger
<lb/>Auslegung deffelben nicht unerhebliche Vortheile, schon insofern, als er dadurch
<lb/>in den Stand gesetzt wird, ohne Aufwendung aus eigenen Mitteln, dem verun- 
<lb/>glückten Arbeiter bez. dessen Angehörigen eine Entschädigung zukommen zu lassen,
<lb/>zu deren Gewährung er sich Ln vielen Fällen wenigstens moralisch für verpflichtet
<lb/>erachten wird. Außerdem ist die Versicherung der Arbeiter gegen solche Unfälle,
<lb/>für welche der Arbeitgeber gesetzlich nicht einzustehen hat, unstreitig geeignet, die
<lb/>Arbeitsuchenden zum Eintritt in die Arbeit gerade bei dem Versicherungsnehmer
<lb/>zu veranlassen und somit diesem die Heranziehung der erforderlichen Arbeitskräfte
<lb/>zu erleichtern.

<lb/>Gleichwohl läßt sich nicht annehmen, daß der Versicherungsvertrag als ein
<lb/>Vertrag zu Gunsten Dritter im technischen Sinne anzusehen sei (vgl. §§. 853 ff.
<lb/>des B. G.-B.). Dem widersprechen folgende Statutenbestimmungen." ...

<lb/>(Es folgt die Aufführung des speziellen Inhalts verschiedener Paragraphen
<lb/>der Statuten; dann wird fortgefahren.)

<lb/>„Aus dem Zusammenhalt dieser Statutenbestimmungen ergiebt sich, daß
<lb/>immer nur der Arbeitgeber als Her aus dem Vertrage Berechtigte der Ge- 
<lb/>noffenschaft gegenübersteht, und zwar auch dann noch, wenn ein durch die Ver- 
<lb/>sicherung betroffener Unfall bereits eingetreten ist: nur mit ihm ist seitens
<lb/>der Genoffenschaft darüber zu verhandeln, ob und in welcher Höhe von
<lb/>letzterer eine Entschädigung zu gewähren sei; er hat das Recht, etwaige Streitig-
<lb/>keiten darüber durch gütliche Einigung mit der Genossenschaft, also auch durch
<lb/>Verzicht auf jeden Anspruch, zu erledigen, und in Ermangelung einer gütlichen
<lb/>Einigung sind solche Streitigkeiten zwischen ihm und der Genoffenschaft durch
<lb/>ein, unter seiner Mitwirkung zu konstituirendes Schiedsgericht zum Austrag zu
<lb/>bringen. Ebenso hängt es noch nach eingetretenem Unsalle von seinem Ver- 
<lb/>halten ab, ob die Ersatzansprüche gewahrt bleiben oder verloren gehen sollen,
<lb/>und an ihn ist schließlich Zahlung zu leisten. Dem verunglückten Arbeiter da- 
<lb/>gegen oder dessen Hinterbliebenen steht keinerlei Recht unmittelbar gegenüber
<lb/>der Genoffenschaft zu. Es existirt keine Bestimmung in den Statuten, welche
<lb/>daraus hindeutete, daß die Genoffenschaft nicht blos gegenüber dem Versicherungs- 
<lb/>nehmer, sondern auch gegenüber den Arbeitern bez. deren Hinterbliebenen ver- 
<lb/>pflichtet sein solle. Diese dritte Personen sind daher niemals, und zwar auch
<lb/>nach Eintritt eines die Zahlungsverbindlichkeit der Genoffenschaft begründenden
<lb/>Unfalls nicht, in der Lage, durch Beitritt zu dem Versicherungsverträge sich ein
<lb/>von dem Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges, selbstständiges Recht
<lb/>aus dem Vertrage gegenüber der Genossenschaft zu verschaffen (vgl. §. 854 des
<lb/>B. G.-B.): nach wie vor behält der Versicherungsnehmer die freie Disposition
<lb/>über den Anspruch, sie aber haben kein Recht, deffen Geltendmachung zu er- 
<lb/>zwingen, und vermögen ebensowenig einen Verzicht darauf von Seiten des Ver-

<lb/>33*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0512.tif"
                n="508"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>508 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>sicherungsnehmers zu verhindern oder die Verwirkung durch diesen abzuwenden.
<lb/>Durch die Statutenbestimmung, daß die Zahlung an den Versicherungsnehmer-
<lb/>und eventuell an den Bezugsberechtigten geleistet werde, ist nicht ein Forde- 
<lb/>rungsrecht dessen, dem die Entschädigung zufließen soll, gegen die Genossenschaft
<lb/>konstituirt, vielmehr kann diese Bestimmung gegenüber den sonstigen Vorschriften
<lb/>der Statuten nur dahin verstanden werden, daß die Genossenschaft eventuell —
<lb/>unter welchen Voraussetzungen, ist nicht gesagt — an die verunglückten Arbeiter
<lb/>bez. deren Hinterbliebenen zahlen dürfe, diese also unter gewissen Voraus- 
<lb/>setzungen als solutionis causa adjecti zu gelten haben (§. 692 des B. G.-B).

<lb/>Zn Bezug auf den zwischen dem Beklagten und der Genossenschaft geschlosse- 
<lb/>nen Versicherungsvertrag fehlen also die wesentlichen Merkmale eines pactum in
<lb/>favorem tertii. Daraus folgt aber keineswegs, daß der Versicherungsnehmer die
<lb/>nach Eintritt eines Unfalls an ihn gezahlte Versicherungssumme für sich behalten
<lb/>dürfe. Dies würde mit den über das Wesen des Versicherungsvertrags ent- 
<lb/>wickelten Grundsätzen und mit dem nachgewiesenen Vertragswillen der Kontra- 
<lb/>henten in Widerspruch treten: die Genossenschaft zahlt nur zu dem Zwecke an
<lb/>den Versicherungsnehmer, damit der Verunglückte bez dessen Hinterbliebene ent- 
<lb/>schädigt werden. Diese Vertragssatzung kann von dem Versicherungsnehmer nicht
<lb/>einseitig abgeändert werden; er ist vielmehr, wenn er die Zahlung annimmt, zur
<lb/>Erfüllung des Zwecks, zu welchem sie ihm geleistet wird, verpflichtet, und zwar
<lb/>erwerben dadurch die dritten Personen, welchen die Zahlung zugute kommen soll,
<lb/>ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die c. 3 G.
<lb/>de don. quae sub modo (VIII. 55) entscheidet in diesem Sinn einen analogen
<lb/>Fall: bei der donatio sub modo erlangt der Dritte, an welchen der Beschenkte
<lb/>eine Leistung bewirken soll, durch den Schenkungsvertrag zwischen dem Geschenk- 
<lb/>nehmer ein unmittelbares Recht gegen letzteren auf die für ihn im Vertrage be- 
<lb/>dungene Leistung. Diese Vorschrift darf auch auf den Fall angewendet werden,
<lb/>wenn es sich nicht um eine Schenkung an den Empfänger handelt, diesem viel- 
<lb/>mehr lediglich im Interesse des Dritten geleistet wird.

<lb/>Windscheid, die Lehre des R.-R. von der Voraussetzung, S. 174;
<lb/>derselbe noch in der 3. Aufl. seines Lehrb. des Pand.-R. §. 316
<lb/>II. S. 196.

<lb/>Wenigstens vom Standpunkte des heutigen Gemeinen Rechts erscheint eine
<lb/>derartige Anwendung der Vorschrift unbedenklich mit Rücksicht aus die Grundsätze
<lb/>welche über die Wirkung der Verträge zu Gunsten Dritter für letztere in der
<lb/>Praxis zum Durchbruch gelangt sind:

<lb/>Entsch. des R. O.-H.-G. X.xi. S. 233 ff.

<lb/>Auch im Sachs. B. G.-B. findet sich eine gleichartige Vorschrift im §. 1066, und
<lb/>hier erscheint dieselbe ohne Zweifel als Ausfluß der in §§. ff. aufgestellten all- 
<lb/>gemeinen Prinzipien:

<lb/>Siebenhaar, Lehrb. des Sachs. Privatr., §.310 S. 517 sub G verb.
<lb/>mit S. 518 ff. nach dem Abschnitt sub E.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0513.tif"
                n="509"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0513--><p/>
            <p>

               <lb/>509
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Der Vertrag, durch weichen im gegebenen Falle das Recht der Hinterbliebe- 
<lb/>nen des verunglückten Arbeiters auf die Versicherungssumme begründet wurde,
<lb/>ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft durch
<lb/>Zahlung der Versicherungssumme zu dem oben angegebenen Zwecke an
<lb/>den Versicherungsnehmer zu Stande gekommen, und der in §- 854 des B. G.-B.
<lb/>erforderte Beitritt des Dritten zu dem Vertrage würde hier schon in der Er- 
<lb/>hebung der gegenwärtigen Klage zu erblicken sein (Entsch. III. S. 351)."...
</p>
            <p>

               <lb/>* /•

<lb/>Rechtsfähigkeit eines auf Gegenseitigkeit gegründeten Vieh - Verstcherungs -

<lb/>Vereins.

<lb/>(Erk. des obersten Gerichtshofes in München vom 20. Oktober 1874.)

<lb/>Das Bezirksgericht Schweinfurt hatte angenommen, der in Rede stehende
<lb/>Verein könne, weil er lediglich eine Sozietät sei, nicht verklagt werden, daher
<lb/>auch der einzelne Gesellschafter seine Ansprüche nur gegen alle übrigen Gesell- 
<lb/>schafter verfolgen, mit denen er den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen habe. Der
<lb/>oberste Gerichtshof erachtete, daß diese Ansicht unrichtig sei und das Bezirks- 
<lb/>gericht, indem es den Verein als eine römisch rechtliche Sozietät auffaßte, die
<lb/>bezüglich derselben bestehenden Bestimmungen verletzt habe.

<lb/>Ueber die Rechtsfähigkeit des Vereines enthält das oberstrichterliche Urtheil
<lb/>folgende Ansichten:

<lb/>Der fragliche Verein ist ein nichtpolitischer Verein, zu seiner Gründung war
<lb/>nichts weiter erforderlich, als Anzeige bei der Vorgesetzten Polizeibehörde — Ges.
<lb/>vom 26. Februar 1850, Versammlungen und Vereine betreffend, §. 12. Er
<lb/>existirt, wie aus §. 2 der Statuten zu folgern ist, sogar mit staatlicher Geneh- 
<lb/>migung, und jedenfalls mit Wiffen und ohne Erinnerung der Vorgesetzten Polizei- 
<lb/>behörde, und zwar seiner Organisation nach als ein Dritten und seinen eigenen
<lb/>Mitgliedern unter einem Gesammtnamen selbstständig gegenüber stehendes
<lb/>Subjekt, welches insbesondere seinen Mitgliedern gegenüber Rechte in Anspruch
<lb/>nimmt und Verbindlichkeiten anerkennt. Er hat den Willen und die Bestim- 
<lb/>mung, bis zur Selbstauslösung — Statut §. 43 — fortzuexistiren, und dieses
<lb/>ist bedingt durch seine Handlungsfähigkeit, insbesondere dadurch, daß er einer- 
<lb/>seits seine Rechte wahren und andererseits angehalten werden kann, seinen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten nachzukommen. Daraus aber folgt, daß er selbstständig d. i. als
<lb/>Verein muß klagen und verklagt werden können. Diese Fähigkeit muß, ohne
<lb/>daß dem Verein gerade die Eigenschaft einer juristischen Person ertheilt ist,
<lb/>von den Gerichten anerkannt werden, weil der Verein in der privarrechtlichen
<lb/>Sphäre des Staates mit deffen Wiffen und stillschweigender oder ausdrücklicher
<lb/>Genehmigung existent geworden und der Staat verpflichtet ist, das so existent
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0514.tif"
                n="510"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0514--><p/>
            <p>

               <lb/>510 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Gewordene zu schützen, ja öffentliche Interessen die Förderung solcher Vereine
<lb/>erheischen. Den durch das Bedürfniß auf dem Boden des Privatrechts durch
<lb/>Assoziation hervorgerufenen berechtigten, das Allgemeine nicht gefährdenden Ge- 
<lb/>bilden der Neuzeit darf das Leben, die Fortentwicklung nicht verkümmert werden
<lb/>deßhalb, weil sie in die Schablone des römischen oder sonst gellenden Rechtes
<lb/>nicht paffen oder weil sie nicht mit Hilfe eines Rechtssatzes ins Dasein getreten
<lb/>oder nicht durch staatliche oder königliche Sanktion in die Reihe der eigentlichen
<lb/>Rechtsinstitute ausgenommen worden sind. Derlei Vereine sind, was man
<lb/>deutschrechtliche Genossenschaften nennt, und die Praxis theilt denselben Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit vor Gericht zu,

<lb/>vgl. Seuffert Arch. Bd. 23 Nr. 206, Ld. 25 Nr. 199, Bd. 26
<lb/>Nr, 219 und 257; Blätter f. R.-A. Bd. 21 S. 254;
<lb/>und die baierische Proz.-Ordn. bestimmt für Genossenschaften, welche in ihren
<lb/>Privatrechtsverhältniffen nicht nach dem Handelsgesetzbuche zu beurtheilen sind,
<lb/>ausdrücklich den Gerichtsstand, erkennt also damit an, daß sie als Partei vor
<lb/>Gericht handeln können.

<lb/>Es fragt sich nun nur noch um die Vertretung des Vereines vor Gericht
<lb/>und darüber ist in §. 9 Abs. 2 der Statuten Bestimmung getroffen dahin, daß
<lb/>die Vorstandschaft den Verein — auch den Behörden gegenüber — in allen
<lb/>Rechtsverhältnissen zu vertreten hat. Kläger hat auch dieselbe bezeichnet und
<lb/>diese hat im ersten Rechtszuge einen Anwalt bevollmächtigt und demselben auch
<lb/>die Vertretung in der Kaffationsinstanz übertragen, damit selbst anerkennend, daß
<lb/>der Verein das berechtigte und verpflichtete Subjekt sei. Denn wäre dem nicht
<lb/>so, so konnte, da der Vorstandschaft eine Substitutionsbefugniß in den Statuten
<lb/>nicht eingeräumt ist, nicht die Vorstandschaft einen Anwalt aufstellen, sondern
<lb/>es mußte dieses von der Gesellschaft geschehen. (Abgedr. Zeitschr. f. Reichs-
<lb/>u. Landesrecht. III. 176.)
</p>
            <p>

               <lb/>78.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Einwendungen des Selbstmordes des Versicherten von Seite einer Lebens-
<lb/>verfichernngsgesellschaft. Beweislast.

<lb/>(Erk. des obersten Gerichtshofes in München vom 13. März 1874.)

<lb/>Die nicht bestrittene Existenz des auf Leistung und Gegenleistung gerichteten
<lb/>entgeltlichen Vertrags, sowie die gleichfalls nicht bestrittene Fortentrichtung der
<lb/>Prämien während der Lebensdauer des H. bilden außer dem erfolgten Eintritte
<lb/>des Ablebens, als dem Ereignisse, von dessen Eintritt die Einstellung der Prämien- 
<lb/>zahlungen und die Fälligkeit der Verbindlichkeit zur Auszahlung der Versicherungs- 
<lb/>summe vertragsgemäß abhängig gemacht erscheint,

<lb/>vergl. St au ding er die Rechtslehre vom Lebensversicherungs-Vertrag
<lb/>S. 137,
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0515.tif"
                n="511"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0515--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>511
</p>
            <p>

               <lb/>die Grundlage der Klagbarkeit des Anspruchs auf Anerkennung der Verbindlich- 
<lb/>keit zur Zahlung der Versicherungssumme an den betreffenden Erben.

<lb/>Diese thatsächlichen Behauptungen begrenzen somit auch, eben weil sie die
<lb/>Grundlage des Klageanspruchs bilden, zugleich den Umfang der Beweispflicht der
<lb/>Klagepartei

<lb/>Festgestellt ist ferner aus Veranlaffung des Vorbringens der Beklagten, daß
<lb/>inhaltlich des von beiden Theilen abgeschloffenen Vertrages weiter vereinbart
<lb/>wurde, es solle der Anspruch auf die Versicherungssumme in besonders bezeich-
<lb/>neten Fällen, und namentlich im Falle der Selbstentleibung des Versicherten,
<lb/>hinfällig werden, und zwar sind solche Fälle zufolge der dem Vertrage vom
<lb/>Appellationsgerichte gegebenen Auslegung des Vertrages, welche gemäß Art. 791
<lb/>der Proz.-Ordu. hierorts nicht mehr anfechtbar ist, als Ausnahmefälle auf-
<lb/>gefaßt worden, daher nunmehr als solche zu beurtheilen.

<lb/>Hieraus solgt, daß, wenn auf Grund dieser Ausnahmebestimmung von
<lb/>Seite des versichernden Kontrahenten die Wiederaufhebung der vertragsmäßig
<lb/>übernommenen Haftungsverbindlichkeit beziehungsweise der Wegfall geltend ge- 
<lb/>macht werden will, die betreffende thatsächliche Behauptung des Gegebenseins
<lb/>eines Ausnahmefalles von Seite der versichernden Partei ausgestellt und als eine
<lb/>den Klageanspruch zerstörende selbstständige Gegenbehauptung von der asseriren-
<lb/>den Partei erforderlichen Falles bewiesen werden muß.

<lb/>Wenn daher im vorliegenden Falle auf Grund der konkreten Verhältniffe
<lb/>und der den Police-Bestimmungen gegebenen Auslegung das Appellationsgericht
<lb/>zu dem Schluffe gelangt ist, daß die beklagte Gesellschaft diejenige Prozeßpariei
<lb/>sei, welcher der von ihr behauptete Selbstmord des H. zu beweisen obliege, so
<lb/>entspricht gerade diese Anschauung den in der Beschwerdeschrift als verletzt an-
<lb/>gesührten Rechtsregeln und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und erscheint
<lb/>daher die hierauf gestützte Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet. (Abgedr.
<lb/>Zeitschr. s. Reichs- und Landesrecht. JII. 178.)
</p>
            <p>

               <lb/>79.
</p>
            <p>

               <lb/>Das reichsgesetzliche Recht auf Erziehnngsbeihilse genießen nur diejenigen Kinder
<lb/>von Militärpersonen, welche aus einer rechtmäßigen Ehe heroor-
<lb/>gegangen find.

<lb/>(Erk. des obersten Gerichtshofes in München vom 12. Juli 1875.)

<lb/>Zn §. 42 des Reichsgesetzes vom 27. Zuni 1871 über Pensionirung und
<lb/>Versorgung der Militärpersonen, sowie über die Bewilligungen für die Hinter- 
<lb/>bliebenen solcher Personen wird den Kindern der im Kriege gebliebenen Offiziere
<lb/>bis zum - vollendeten 17. Lebensjahre eine Erziehungsbeihilfe von 50 Thalern
<lb/>jährlich bewilligt. Diese Bestimmung ist in dem Gesetze unter die Rubrik „Be-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0516.tif"
                n="512"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0516--><p/>
            <p>

               <lb/>512
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>willigungen für Hinterbliebene" gestellt, welche Bewilligungen in den §§. 39—45
<lb/>geregelt erscheinen. Als Hinterbliebene sind nun in §. 39 Abs. 1 zunächst die
<lb/>Wittwen oder ehelichen Nachkommen aufgesührt. Unter den nach §. 42 be- 
<lb/>zugsberechtigten Kindern der im Kriege gebliebenen Offiziere sind daher auch
<lb/>blos die „ehelichen" Nachkommen, d. h. die in einer rechtmäßigen und unter den
<lb/>für Offiziere vorgeschriebenen Bedingungen abgeschlossenen Ehe geborenen Kinder
<lb/>zu verstehen. Dieses Recht auf eine Erziehungsbeihilfe kann auch nur aus einer
<lb/>solchen ehelichen Geburt, nicht aber aus einer Erbberechtigung an den Nachlaß
<lb/>des Vaters abgeleitet werden, weil es nicht gegen den Vater, sondern gegen den
<lb/>Militärfiskus gerichtet ist und durch die bewilligte Eheschließung erworben wird.
<lb/>Der Vater vermag sohin diese Berechtigung in einem Testamente weder zu ertheilen
<lb/>noch zu entziehen. (Abgedr. Zeitschr. f. Reichs- u. Landesrecht. IIL 302.
</p>
            <p>

               <lb/>80.

<lb/>Beschlagnahme in Beziehung am Jnvalidenpenfion einschließlich der Ber-
<lb/>stümmelungszulage«.

<lb/>(Erk. des obersten Gerichtshofes in München vom 30. Marz 1874.)

<lb/>Es handelt sich im gegebenen Falle nach der thatsäch lichen Feststellung nicht
<lb/>um die Vollstreckung an der einem Reservisten oder Landwehrmanne auf Grund
<lb/>des Gesetzes vom 22. Zuni 1871 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 30) gewährten Beihilfe,
<lb/>da W. pensionirter Soldat ist, und als solcher seine Pension auf Grund des
<lb/>Gesetzes vom 27. Zuni 1871 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 31) bezieht. Es konnte daher
<lb/>das erstere Reichsgesetz weder in unmittelbare noch in analoge Anwendung kom- 
<lb/>men, und war deshalb die Frage, ob und wie weit im vorliegenden Falle Be- 
<lb/>schlagnahme ersolgen konnte, lediglich nach Maßgabe des letzteren Gesetzes unter
<lb/>weiterer Berücksichtigung des Art. 967 der baier. P -O. zu beurtheilen.

<lb/>Allerdings kennt auch das Reichsgesetz vom 27. Zuni 1871 solche Gaben,
<lb/>welche lediglich den Karakler einer Unterstützung, nicht denjenigen einer Forde-
<lb/>rung an sich tragen, indem §. 110 gestattet, denjenigen Unteroffizieren und Sol- 
<lb/>daten, welchen nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Znvalidenversorgung
<lb/>nicht zustehe, unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen vorüber- 
<lb/>gehend Unterstützungen bis zu einem gewissen Betrage zu gewähren. Allein
<lb/>W. steht im Genüsse einer wirklichen Znvalidenversorgung mittels Gewährung
<lb/>fixirter Pensionsbezüge nach Maßgabe des zweiten Theils dieses Gesetzes, und
<lb/>diese Bezüge haben wie dies aus den Bestimmungen der §§. 81, 113—116 ganz
<lb/>klar sich ergiebt, den Karakter eines auch im CivilrechtSwege versolgbaren An- 
<lb/>spruchs, somit jedenfalls die Natur einer Forderung, wie sie der Art. 966 der
<lb/>P.-O. für die Verhängung eines Vollstreckungsarrestes, der hier in Frage war,
<lb/>vorausgesetzt.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0517.tif"
                n="513"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0517--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>513
</p>
            <p>

               <lb/>Dieser Karakter einer Forderung mangelt aber insbesondere auch der sog.
<lb/>Verstümmelungszulage nicht, weil, wie das Gesetz gleichfalls zweifellos ergiebt,
<lb/>wenn die Znvalidenversorgung in Geld geleistet wird, sich die Pensionsbezüge
<lb/>eines Unteroffiziers oder Soldaten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes je nach
<lb/>dem konkreten Fall zusammensetzen:

<lb/>1. aus der regulativen (Normal-) Pension, §§. 65, 70,

<lb/>2. aus den Pensionszulagen, welche gewährt werden als Zulagen

<lb/>a) wegen einer durch den Krieg herbeigeführten Invalidität
<lb/>(§.71),

<lb/>b) wegen erlittener Verstümmelung oder schwerer Schäden (§. 72,
<lb/>insbesondere vorletzter Absatz),

<lb/>e) wegen längerer Dienstzeit (§. 74).

<lb/>Fallen aber diese „Zulagen" ebenso wie die regulativmäßigen Bezüge des
<lb/>§. 70 unter den Begriff der Znvalidenversorgung durch Pension, wie dies in
<lb/>§. 64 klar durch die Worte: „als Znvalidenversorgung gelten Pension und
<lb/>Pensionszulagen" ausgedrückt ist, so kann auch nicht zweifelhaft sein, daß den
<lb/>invalid gewordenen Unteroffizieren und Soldaten, wenn die thatsächlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen des Gesetzes für eine oder mehrere der bezeichneten Kategorien von
<lb/>Zulagen gegeben sind, auch auf diese Zulagen nicht minder als auf den regulativ- 
<lb/>mäßigen Pensionsjatz (vergl. §. 74 Abs. 2) ein wohl erworbenes Forderungs- 
<lb/>recht zusteht.

<lb/>Sind aber — wie gezeigt — die als Pensionszulagen bezeichneten Bezüge
<lb/>vom Gesetze als ein Bestandtheil der Gesammtpension eines versorgungsberech- 
<lb/>tigten Unteroffiziers oder Soldaten betrachtet, so ist auch bei Beurtheilung der
<lb/>Zulässigkeit des Arrestes auf einen nach Maßgabe des Art. 967 Ziff. 1 der P.-O.
<lb/>zu bestimmenden Theil derselben der Gesammtpensionsbezug des invalid gewor- 
<lb/>denen Schuldners zu Grunde zu legen, wie dies in der That auch in dem an- 
<lb/>gefochtenen Urtheile richtig geschehen ist. ♦

<lb/>Hieran war der Richter auch durch die in der Beschwerdeschrift weiter an- 
<lb/>geführten Bestimmungen der §§. 32, 37 und 107 des Reichsgesetzes vom
<lb/>27. Zuni 1871 nicht gemindert, denn die ersteren beiden haben nur auf Offiziere
<lb/>und im Offiziersrange stehende Militärärzte Bezug (s. die Ueberschrift zu
<lb/>§§. 2—57), der §. 107 aber hat den hier nicht gegebenen Fall zum Gegenstände,
<lb/>daß ein im Civildienst angestellter Militärpensionär aus diesem Dienste wieder
<lb/>ausscheidet. (Abgedr. Zeitschr. f. Reichs- und Landesrecht. 111. 278.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0518.tif"
                n="514"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0518--><p/>
            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>81.

<lb/>Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes in Bezug ans Tagschreiber an

<lb/>einem Gerichtshöfe.

<lb/>(Erk. des obersten Gerichtshofes in München vom 22. Januar 1875.)

<lb/>Es ist zwar richtig, daß die Ausnahmebestimmung des §. 4 Ziff. 1 jenes
<lb/>Reichsgesetzes (vom 21. Zuni 1869) nicht auf die Beamten eingeschränkt werden
<lb/>kann, welche sich der pragmatischen Rechte erfreuen, sondern, daß als Beamter
<lb/>im Sinne des Gesetzes Zeder aufzufaffen ist, auf welchen das allgemeine Krite- 
<lb/>rium eines Beamten patzt, d. h. welchem irgend ein Zweig des öffentlichen
<lb/>Dienstes unter eigener Verantwortung zur selbstständigen Verwaltung über- 
<lb/>tragen ist.

<lb/>Das Bezirksgericht hat in dem angefochtenen Urtheile thatsächlich festgestellt,
<lb/>daß K. Tagschreiber bei einem Gerichtshöfe sei. Diese Feststellung kann in der
<lb/>Kaffationsinstanz nicht mehr angefochten werden, harmonirt vielmehr mit den
<lb/>eigenen Aufstellungen der Parteien in dem Sachverhalte jenes Urtheiles, indem
<lb/>sie ihn als Tagschreiber bezeichnen. Die Tagschreiber aber bilden insonderheit
<lb/>seit der Einführung der neuen Prozeßordnung lediglich das zur Aushilfe in
<lb/>den Gerichtsschreiberei- und Kanzlerschaften verwendete Personal, sei es, daß
<lb/>sie nach §. 8 der Allerh. Verordnung vom 1. Zuli 1870, die Schreibgebühren
<lb/>der Gerichtsschreiber in den Landestheilen diesseits des Rheines betreffend, und
<lb/>Ziff. 1 Abs. 2 und 3 der Justiz-Ministerial-Entschließung vom 1. Oktober 1870,
<lb/>die Regie-Etats pro 1870 betreffend, von den Obergerichtsschreibern ausgenommen
<lb/>und aus den diesen anfallenden Schreibgebühren und Staatszuschüffen bezahlt
<lb/>werden, sei es, daß sie zu den bei einzelnen Gerichtshöfen noch belassenen und
<lb/>aus Regiemitteln honorirten Tagschreibern gehören (Abs. 5 a. a. O.) Nicht ihnen,
<lb/>sondern den dmch Art. 129 des Einf.-Ges. zur Proz.-Ordn. ins Leben gerufenen
<lb/>Obergerichtsschreibern bezw. Gerichtsschreibern bei den Einzelngerichten ist nach
<lb/>Art. 130 a. a. O. das Amt übertragen, die Kanzleigeschäfte zu besorgen bezw.
<lb/>zu leiten; sie und nicht die Tagschreiber haben diesen Zweig des öffentlichen
<lb/>Dienstes unter eigener Haftung selbstständig zu verwaltendes finden daher auch
<lb/>nur auf sie die Vorschriften über die Verhältnisse der nicht mit dem Richteramte
<lb/>bekleideten Staatsdiener Anwendung. -

<lb/>Allerh. Verordn, vom 12. Juni 1870, den Vollzug der Art. 129—131
<lb/>des Einf.-Ges. vom 29. April 1869 betr.

<lb/>Wenn nun aber K. ein öffentliches Amt nicht bekleidet und somit die Aus- 
<lb/>nahmebestimmung des §. 4 Ziff. 1 des mehrerwähnten Reichsgesetzes auf ihn
<lb/>anwendbar ist, so konnte auch eine Beschlagnahme seines Gehaltes auf Grund
<lb/>des Art. 967 Ziff. 1 der Proz.-Ordn. rechtlich nicht erfolgen, da diese Bestim- 
<lb/>mung des Landesgesetzes nur in dem Falle zur Anwendung zu kommen hat, daß
<lb/>die Ausnahmebestimmung in §. 4 Ziff. 1 des allegirten Reichsgesetzes feststeht.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0519.tif"
                n="515"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0519--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>515
</p>
            <p>

               <lb/>Der Anwendung des §. 4 Ziff. 4 a. a. O. endlich steht der Umstand entgegen,
<lb/>daß der Gehalt K's feststehendermaßen 400 Thaler nicht übersteigt. (Abgedr.
<lb/>Zeitschr. f. Reichs- u. Landesrecht. III. 110. -
</p>
            <p>

               <lb/>82.

<lb/>Die Beurtheiluug der Frage, ob im Sinne des Reichs-MiLitärpeufionsgeseffes
<lb/>„Kriegs- oder Friedensverhältniß" anzuuehmen sei, ist der Zuständigkeit
<lb/>der Gerichte entzogen.

<lb/>(Erk. des AppellalionSgerichts in München vom 8. Mai 1873.)

<lb/>Die von der obersten Militärverwaltungsbehörde getroffene Entscheidung,
<lb/>daß Kläger als Teilnehmer am letzten Kriege mit Frankreich im Sinne des
<lb/>R.-M.-P.-G. vom 27. Zuni 1871 nicht erachtet werden könne, hat für die Gerichte
<lb/>maßgebend zu sein. Letztere haben die Entscheidung jener Behörde als präju- 
<lb/>diziell für die Frage, ob ein Kriegs- oder Friedensverhältniß als gegeben zu
<lb/>erachten ist, anzuerkennen. Es ist daher überall, wo von letzterem Verhältniß
<lb/>Rechtswirkungen abhängig erscheinen, jene Entscheidung der richterlichen Prüfung
<lb/>entrückt, und es folgt hieraus von selbst, daß auch für die vom Kläger verfolgten
<lb/>und auf der Basis, daß er als Teilnehmer am letzten Kriege zu betrachten feiA
<lb/>gestellten Ansprüche jene Feststellung als bindende zu würdigen ist. Der Kläger
<lb/>hat zwar bestritten, daß die Frage, ob für ihn Kriegs- oder Friedensverhältniß
<lb/>gegeben sei, mit der nach §. 17 a. a. O. zu entscheidenden, ob er den Krieg
<lb/>gegen Frankreich als Offizier mitgemacht, zusammenfalle. Allein diese Beanstan- 
<lb/>dung ist grundlos. Denn wenn der Kläger den Krieg mitgemacht hätte, so würde
<lb/>für ihn in dem zu entscheidenden Falle niemals ein Friedensverhältniß und es
<lb/>kann daher auch umgekehrt niemals ein Kriegsverhältniß angenommen werden.

<lb/>Es geht auch aus den Motiven zum Gesetzentwurf und insbesondere zu §. 17
<lb/>hervor, daß mit dem Worte „Verhältniß" die je unter die möglichen Kategorien
<lb/>verschiedenster Gestaltung zu rechnenden und darum besonderer Sachkunde vor-
<lb/>behaltenen einzelnen Fälle von der Verwendung weit vom Kriegsschauplätze bis
<lb/>zur Theilnahme an einer blutigen Schlacht zufammengefaßt werden wollten,
<lb/>so daß sich hiernach die Bezeichnung der zwei zu unterscheidenden Hauptgruppen
<lb/>von Fällen mit „Kriegs- oder Friedensverhältniß" von selbst erklärt. — Auch
<lb/>aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vermag der Kläger Günstiges für
<lb/>seine Auslegung nicht abzuleiten, da die aus dem §.17 des Entwurfs beseitig- 
<lb/>ten Worte „mit Ausschluß des Rechtsweges" durch den eigens dem Entwurf an- 
<lb/>gefügten §. 115 ersetzt wurden. (Abgedr. Zeitschr. s. Reichs- und Landesrecht.
<lb/>IV. 853.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0520.tif"
                n="516"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0520--><p/>
            <p>

               <lb/>516
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>83.
</p>
            <p>

               <lb/>Das penfionsfähige Diensteinkommen als Maßstab für die Höhe der Pension im
<lb/>Sinne des Reichs-Militärpenfiousgesehes ist nach der wirklichen Einweisung

<lb/>in die etatsmäßigen Stellen zu beurtheilen.

<lb/>(Erk. des Appellationsgerichts in München vom 27. Juni 1873.)

<lb/>Es ist allerdings richtig, daß nach §. 6 Abs. 1 des R.-M.-P.-G. vom
<lb/>27. Zuni 1871 die Höhe der Pension nach zwei Faktoren bemessen werden muß,
<lb/>nämlich nach der Dienstzeit und nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen
<lb/>der mindestens während eines Dienstjahrs innerhalb des Etats bekleideten Charge.
<lb/>Allein unbegründet ist die Austastung des Appellanten, daß hierbei lediglich auf
<lb/>die Charge des zu Pensionirenden und auf das diese Charge nach dem neuen
<lb/>Gehaltsregulativ treffende Diensteinkommen zu sehen, von der Einweisung in den
<lb/>neuen Gehalt und von dem Bezug destelben aber abzusehen sei. Zst nämlich
<lb/>schon nach der Natur eines Pensionsbezuges als eines Theils eines im Aktiv- 
<lb/>stand bezogenen Gehaltes naheliegend, daß jene Gesetzesstelle dahin interpretirt
<lb/>werden muß, daß die Pension u. A. nach dem während eines Jahres innerhalb
<lb/>des Etats bezogenen Diensteinkommen zu bemeffen ist, und führt ferner schon
<lb/>die Hinweisung in der allegirten Gesetzesstelle auf §. 10 zu der nothwendigen
<lb/>Schlußfolgerung, daß das penfionsfähige Diensteinkommen, welches erst im
<lb/>R.-M.-P.-G. seinem Begriffe nach festgestellt wurde, auch bereits bezogen sein
<lb/>muß, wenn es zur Grundlage der Pensionsbemeffung soll gemacht werden
<lb/>können, so schwindet im Hinblick auf §. 3 Abs. 2 der V.-O. vom 4. März 1872
<lb/>„die Geld- und Naturalgebühren des stehenden Heeres und der Landwehr" be- 
<lb/>treffend, jeder Zweifel gegen die Richtigkeit der vorstehenden auch vom Erst-
<lb/>richter seinem Urtheil zu Grunde gelegten Interpretation des §. 6 des R.-M.-P.-G.
<lb/>Denn laut jener V.-O. treten die Miiitärchargen nicht ipso facto mit dem Er- 
<lb/>scheinen des neuen Gehaltsregulativs in die neu regulirten höheren Gehalts- 
<lb/>bezüge ein, sondern der Anspruch auf diese erwächst ihnen erst durch die Ein- 
<lb/>weisung in die etatsmäßigen Stellen. Nachdem nun aber Appellant unbestritten
<lb/>in eine derjenigen etatsmäßigen Stellen, wie sie in dem Gehallsregulativ vom
<lb/>4. März 1872 vorausgegangenen Heeressormationsverordnung vom 13. Fe- 
<lb/>bruar 1872 aufgeführt sind (I. Platzmajor, Bataillonskommandant), nicht ein- 
<lb/>gewiesen ist, so kann auch seine Pension nicht nach dem Diensteinkommen dieser
<lb/>etatmäßigen Stellen bemeffen werden. Kläger kann demnach dadurch, daß seine
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0521.tif"
                n="517"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0521--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>517
</p>
            <p>

               <lb/>Pension nach der Charge eines Majors älterer Formation mit Rücksicht aus
<lb/>§. 46 des R.-M.-P.-G. nach dem älteren Pensionsregulativ vom 12. Oktober 1822
<lb/>sestgestellt und überdies noch durch eine Zulage erhöht wurde, in seinem Rechte
<lb/>gegenüber dem k. Militärärar nicht als verletzt erachtet werden. Mgedr.
<lb/>Zeitschr. f. Reichs- und Landesrecht. IV. 354.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d12693e54058">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12693e54063" type="review">
               <head>
                  <title>Gesetzsammlung für Landwirthe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d12693e54078" type="review">
               <head>
                  <title>Juristische Blätter</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Eisenhardt, ... v.">Rec. von v. Eisenhardt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzsammlung für Lan-Wirthe. Berlin. WiegandL, Hempel und

<lb/>Parey.

<lb/>Die vorgenannte — um die Zntereffen der landwirthschaftlichen Literatur
<lb/>Vielfach verdiente — Verlagsbuchhandlung hat sich auch das Verdienst erworben,
<lb/>die für den praktischen Landwirth wichtigen neuen Gesetze zusammenzusteüen
<lb/>und zu erläutern. Es liegen uns in Einzelbänden vor die Gesetze betreffend:

<lb/>1. Die Maßregeln gegen die Rinderpest,

<lb/>2. Die Abwehr rc. von Viehseuchen,

<lb/>3. Die Ablösung der Servituten und Reallasten, sowie über Theilung und
<lb/>Znsammenlegung von Grundstücken,

<lb/>4. Die Desmembration und Ansiedelung.

<lb/>Zn wie enger Beziehung diese Gesetze zu den Zntereffen des praktischen Land-
<lb/>wirthes stehen und welchen bedeutenden Einfluß sie auf die sozialen und volks-
<lb/>wirthschaftlichen Verhältniffe üben, bedarf nicht erst einer näheren Darlegung.
<lb/>Dieselben sind in einer Reihe verschiedener Sammlungen zerstreut abgedruckt und
<lb/>daher nicht Jedermann zugänglich. Das Unternehmen der Verlagshandlung ist
<lb/>daher mit Dank anzuerkennen und ganz geeignet, die Gesetze einem Jeden, für
<lb/>welchen sie von Wichtigkeit und Einfluß sind, in einer Bearbeitung zugänglich zu
<lb/>machen, die es ermöglicht, sich über den Sinn und die Bedeutung der Gesetze
<lb/>Selbst-Belehrung zu verschaffen.

<lb/>Die äußere Ausstattung — in kleinem Taschenformat - ist recht gut.
<lb/>Sachregister erleichtern den Gebrauch des Werkes.

<lb/>Berlin, im Februar 1878. W. Hartmann.

<lb/>Juristische Blätter. Herausgeber und Redakteur vr. Max Burian und

<lb/>vr. Lothar Zohanny. VH. Zahrg. 1878. 40. K. K. Hofbuchdruckerei.

<lb/>C. Fromm in Wien.

<lb/>Unter den juristischen Zeitschriften Oesterreich-Ungarns nimmt die an der
<lb/>Spitze bezeichnete gemäß der praktischen Ziele, des Reichthums ihres gediegenen
<lb/>Inhaltes unb der Umsicht ihrer Leiter einen hervorragenden Platz ein. Die
<lb/>L872 gegründeten „Blätter" erscheinen wöchentlich in Quartformat, und besteht
</p>
            </div>
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            <div xml:id="d12693e54171" type="review">
               <head>
                  <title>Uebersicht über die gesammte staats- u. rechtswissenschaftliche Literatur des Jahres 1877. Zusammengestellt von Otto Mühlbrecht.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Eisenhardt, ... v.">Rec. von v. Eisenhardt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0523--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>SIS
</p>
               <p>

                  <lb/>jede Nummer aus Hauptblatt mit zwei Beilagen, von denen die eine die
<lb/>Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtshoses veröffentlicht, während die andere
<lb/>unter dem Titel „Rechtssprüche" dem österreichischen Praktiker in guten Aus- 
<lb/>zügen die oberstrichterlichen und Kaffations-Entscheidungen aus dem gesammten
<lb/>civilistischen und strafrechtlichen Gebiete Cisleithaniens bringt. — Das Haupt- 
<lb/>blatt ist durch besonderen Stoffreichthum bemerkenswerth. Alle wichtigeren Vor- 
<lb/>gänge des inländischen, selbst auch des deutschen Rechtslebens finden dort in
<lb/>größeren Aussätzen, kritischen Artikeln oder kürzeren Notizen ihre Besprechung;
<lb/>namentlich ist es die sich dieß- und jenseits der Leitha vollziehende Zustizreform,
<lb/>welchen die Blätter mit Aufmerksamkeit folgen.

<lb/>Die „monatlichen Zustizberichte" und die gewandt geschriebene „Wochenschau"
<lb/>— heimischen und auswärtigen juristischen Nachrichten gewidmet — bergen ein
<lb/>schätzenswerthes Material, geeignet, den Leser über die juristischen Tagesereigniffe
<lb/>besonders in Oesterreich-Ungarn auf dem Lausenden zu erhalten, während die
<lb/>„Korrespondenzen" aus den verschiedenen Theilen des Reiches gleich den gut
<lb/>ausgewählten „kleinen Miltheilungen" so Manches bieten, was für Richter und
<lb/>Rechtskundige von hohem Interesse ist.

<lb/>Indem wir noch von den größeren in letzterer Zeit erschienenen Aufsätzen
<lb/>zur Orientirung des Lesers in der Note*) einige anführen wollen, glauben wir
<lb/>diese Anzeige mit den Bemerkungen schließen zu dürfen, daß die „juristischen
<lb/>Blätter* auch dem „Reichsjuristen" Anregung und manigfache Belehrung bieten,
<lb/>und demselben die Wechselwirkung zwischen Deutschland und Oesterreich auf dem
<lb/>Rechtsgebiete anschaulich machen werden. —

<lb/>v. Eisenhart.

<lb/>Uebersicht über die gesamrnte staats- und rechtswiffenschaftliche

<lb/>Literatur des Jahres 1877. Zusammengestellt von Otto Mühl- 
<lb/>brecht. X. Zahrg. Berlin 1878. Puttkamer u. Mühlbrecht. 40.

<lb/>236 Seiten.

<lb/>Diese nach Sprachen geordnete Zusammenstellung**) liesert in fleißiger Be- 
<lb/>arbeitung einen vollständigen Ueberblick über die im verfloffenen Zahre erschie- 
<lb/>nenen publizistischen und juristischen Werke und Zeitschriften nahezu aller Kultur-
<lb/>staaten Europa's sowie Nordamerikas unter genauer Angabe der Titel, Verlags- 
<lb/>orte und Preise, und bietet der zehnjährige Bestand des Unternehmens den besten


<lb/>*) Vergleichende Besprechung des ungarischen Strafgesetz-Entwurfs von Prof. Wahl- 
<lb/>berg; — Ergebnisse des österreichischen Konkursverfahrens i. I. 1876, — Ueber Namens- 
<lb/>änderung nach österreichischen Gesetzen; — Briese über Reform der Advokatur; — Der Ent- 
<lb/>wurf des Civilprozesses und die Gerichtsverfassung in Oesterreich; — Der schweizerische
<lb/>Entwurf einer internationalen Vereinbarung über Eisenbahnfrachtverkehr; — Voltaire's Einfluß
<lb/>auf die Rechtspflege rc.


<lb/>**) Das Werk erscheint auch während des Jahres lieferungsweise in 6 Doppelnummern
<lb/>unter dem Titel: „Allgemeine Bibliographie der Staats- und Rechtswissenschaft. Uebersicht
<lb/>der auf diesem Gebiete im deutschen und ausländischen Buchhandel neu erscheinenden Literatur.
<lb/>Redigirt von O. Mühlbrecht. Berlin.
</p>
            </div>
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                n="520"
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            <div xml:id="d12693e54299" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anzeige der Redaktion über das Erscheinen des dritten Bandes der Entscheidungen des Königl. Oberverwaltungsgerichts in Berlin</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0524--><p/>
               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beweis, daß für diese Literatur-Uebersicht ein Bedürfniß besteht, wie auch in
<lb/>der Thal der Fachmann und der Bibliograph dieselbe als schätzbares Hilfs- und
<lb/>Nachschlageduch begrüßt haben.

<lb/>Die „Uebersicht" zählt nicht weniger als 3390 Novitäten auf, von denen
<lb/>1732 in deutscher, 656 in französischer, 415 in englischer, 259 in italienischer,
<lb/>25O in dänischer, schwedischer, norwegischer und holländischer, endlich 78 in spa- 
<lb/>nischer Sprache veröffentlicht wurden.

<lb/>Mögen auch die Werke in deutscher Sprache am vollständigsten vorgetragen
<lb/>sein, und mag durch die gerade jetzt in gewaltigem Fluße befindlichen Gesetz- 
<lb/>gebungsarbeiten des deutschen Reiches die literarische Thätigkeit auf dem Felde
<lb/>der deutschen Jurisprudenz zur Zeit erheblich gesteigert sein, immerhin spricht der
<lb/>Umstand, daß die Zahl der Schriften in unserer heimischen Sprache (1732) jene
<lb/>sämmtlicher fremden Zungen um das Doppelte überragt, in erfreulichster
<lb/>Weise für das rege Forschen und Schaffen, welches sich allerwärts in Deutschland
<lb/>wie in Deutsch-Oesterreich auch auf diesem Gebiete des Wiffens kundgiebt, —
<lb/>wenn wir auch als getreue Berichterstatter nicht verschweigen dürfen, daß sich
<lb/>unter .der Vielzahl der Publikationen gar manche Eintagsfliege und manch'
<lb/>seichtes Machwerk vorfindet.

<lb/>Das Buch ist mit einem gut gearbeiteten Autoren- und Zeitschriften-Ver-
<lb/>zeichniß versehen. Würde diesem noch ein nach Disziplinen angelegtes Ma- 
<lb/>terienregister beigegeben, so würde die praktische Brauchbarkeit des Werkes
<lb/>wesentlich erhöht werden.

<lb/>Ein verwandtes Unternehmen tritt uns in der „bibliotheca juridica“ von
<lb/>Ludwig Roßberg (Leipzig b. Roßberg. 8°j entgegen, einem bequemen,
<lb/>zweckmäßigen Handbuche der seit 1849 in Deutschland und Oesterreich-Ungarn
<lb/>erschienenen juristischen und staatswiffenschaftlichen Literatur. Der 1877 aus- 
<lb/>gegebene Band 11. reicht bis Mitte 1876, und schließt mit einem sorgfältig ge- 
<lb/>arbeiteten Realregister. v. Eisenhart.

<lb/>In der Verlagsbuchhandlung von Carl Heymann in Berlin ist erschienen
<lb/>und ausgegeben:

<lb/>Der dritte Band der Entscheidungen des Königlichen Oberverwaltungs- 
<lb/>gerichts in Berlin.

<lb/>Derselbe theilt unter 75 Nummern aus dem Gesammtgebiete des Verwaltungs-
<lb/>rechtes Entscheidungen von weittragender wiffenschaftlicher und praktischer Be- 
<lb/>deutung mit und giebt in einem Anhänge eine Reihe von Verfügungen zumeist
<lb/>formellen Inhaltes, sowie Notizen zur Chronik des Gerichtshofes und das Re- 
<lb/>gulativ für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgerichte.

<lb/>Die Redaktion.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d12693e54409">
            <head>Aufsätze</head>
            <div xml:id="d12693e54414"
                 ana="scope_-_521-541"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersichtliche Darstellung der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete der innern Verwaltung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kißling, C. v.">Vom Herrn Dr. C. v. Kißling, Hof- und Gerichtsadvokat in Linz, Oberösterreich</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0525--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aufsätze
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueberfichtliche Darstellung der Ln Oesterreich geltenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen auf dem Gebiete der innern Verwaltung.

<lb/>Vom Herrn vr. C. v. Kißling, Hof- und Gerichtsadvokat in Linz, Oberösterreich.

<lb/>(Fortsetzung des Aufsatzes S. 436.)

<lb/>D. Die Verwaltung in Beziehung auf das wirthschaftliche Leben,

<lb/>a) Das Wege- und Bauwesen.

<lb/>1. Das Landwegwesen im engeren Sinne.

<lb/>Die Straßen und Wege unterscheiden sich in zwei große Hauptkategorien.
<lb/>Die erste bildet jene Straßen, deren Errichtung und Erhaltung vom Staats- 
<lb/>schätze bestritten wird. Die zweite bilden die Straßen, deren Errichtung und
<lb/>Erhaltung das Land, die Bezirke, die Gemeinden und die Konkurrenzen trifft.
<lb/>Außer diesen beiden giebt es auch noch Privatwege und Straßen.

<lb/>Die Reichsstraßen werden durch eigene Bauorgane überwacht. Was die
<lb/>öffentlichen nicht ärarischen Straßen anbelangt, für deren Regelung im Wege
<lb/>der Landesgesetzgebung Vorsorge zu treffen ist, so bestehen über den Bau und
<lb/>die Erhaltung derselben sehr umfangreiche Vorschriften. Diese beziehen sich:

<lb/>a) auf die Kategorien der einzelnen Straßelt, auf die Einrichtung der be- 
<lb/>treffenden Kategorien,

<lb/>b) auf die Bestreitung der Kosten für den Bau und die Erhaltung,

<lb/>c) auf die Kompetenz in Straßenangelegenheiten,
<lb/>ä) auf die Straßenverwaltung.

<lb/>Es gilt im Allgemeinen das Expropriationsrecht bezüglich der zum Baue
<lb/>einer öffentlichen Straße nothw endigen Grundstücke und Materialien.

<lb/>Das Erkenntniß über Expropriationen steht nach allen Straßengesetzen, den
<lb/>dießfalls bestehenden Gesetzen und Verordnungen den politischen Verwaltungs- 
<lb/>behörden zu. Ebenso gilt als allgemeiner Grundsatz für die Straßengesetze, daß
<lb/>die polischen Behörden berechtigt und verpflichtet sind, darauf zu dringen, daß
<lb/>die öffentlichen Straßen in gesetzlich vorgeschriebenem Zustande erhalten werden

<lb/>Hartm ann, Zeitschrift. Band IV. Hefte. 34
</p>
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                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebirsichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>und daß die Benutzung derselben für Jedermann ungehindert bleibe. Es liegt
<lb/>ihnen ob, in Fällen, wo durch das Vorgefundene Straßengebrechen die Kommu- 
<lb/>nikation gehemmt, oder die Sicherheit der Person oder des Eigenthums gefährdet
<lb/>ist, die erforderliche Abhilfe von den hierzu zunächst verpflichteten Organen in
<lb/>Anspruch zu nehmen, und bei Gefahr im Verzüge oder wenn die Abhilfe nicht
<lb/>rechtzeitig geleistet wird, dieselbe unmittelbar auf Kosten der zur Zahlung Ver- 
<lb/>pflichteten zu treffen.

<lb/>2. Das Eisenbahnwesen.

<lb/>Wenn der Bau einer neuen Eisenbahn oder einer Strecke derselben nach
<lb/>dem von den Behörden genehmigten Projekte vollendet ist und die Bahn oder
<lb/>deren Strecke dem Verkehr eröffnet werden will, so ist die besondere Bewilligung
<lb/>des Ministeriums erforderlich. Zum Behufs der Erwirkung dieser Bewilligung
<lb/>muß ausgewiesen und durch eine Kommission konstatirt werden, daß vermöge der
<lb/>Konstruktionsart der Bahn und der Beschaffenheit und Menge der für den
<lb/>Bahnbetrieb vorhandenen Gegenstände ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer
<lb/>Betrieb mit vollem Grunde erwartet werden kann. Jede Bahn muß stets in
<lb/>gutem, fahrbaren Zustande erhalten werden. Ebenso müssen die zur Bahn ge- 
<lb/>hörigen Gebäude, die Fahrmittel stets in einem guten, zur Benutzung geeigneten
<lb/>und die volle Sicherheit des Betriebes verbürgenden Zustand erhalten werden.
<lb/>Endlich muß das Betriebspersonal stets in gehöriger Anzahl vorhanden, mit den
<lb/>erforderlichen Eigenschaften versehen sein.

<lb/>Die Eisenbahnunternehmungen sind verpflichtet, alle Personen, welche die
<lb/>Aufnahmsbedingungen erfüllen, und alle unter den festgesetzten Bedingungen der
<lb/>Bahn übergebenen Sachen zu befördern. In jedem Bahnhofe und auf jeder
<lb/>Aufnahmsstalion sind Beschwerdebücher auszulegen. Die Betriebsunternehmun- 
<lb/>gen haften für die durch eigenes oder durch Verschulden ihrer Beamten und
<lb/>Diener an Personen und Sachen zugefügten Beschädigungen, und es wird bis
<lb/>zum der Bahnunternehmung obliegenden Beweis des Gegentheils, wenn durch
<lb/>eine Ereignung im Verkehre die körperliche Verletzung oder die Tödtung eines
<lb/>Menschen herbeigeführt wird, stets vermuthet, daß die Ereignung durch ein Ver- 
<lb/>schulden der Unternehmung oder derjenigen Person eingetreten sei, deren sie sich
<lb/>zur Ausübung des Betriebes bedient.

<lb/>Es ist die Einführung einer einheitlichen Signalvorschrift auf sämmtlichen
<lb/>Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder veranlaßt-

<lb/>Zur Anlage einer Eisenbahn zu eigenem Gebrauche auf eigenem Grund und
<lb/>Boden, oder unter Zustimmung des Grundeigenthümers, ist blos der Baukosens,
<lb/>zur Anlage einer Eisenbahn dagegen, welche bestimmt ist, als öffentliches Trans- 
<lb/>portmittel zu dienen, oder wodurch eine Landstraße in eine Eisenbahn umge- 
<lb/>wandelt werden soll, ist die besondere Bewilligung von Seite der Staatsverwal- 
<lb/>tung erforderlich und zwar:

<lb/>a) zu den Vorarbeiten,

<lb/>b) zur Anlage der Bahn und der dazu gehörigen Gebäude.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0527.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bewilligung zu den Vorarbeiten wird nur dann ertheilt, wenn weder in
<lb/>Bezug auf die Person des Konzessionserwerbers, noch in Bezug auf die privat-
<lb/>rechtlichen und öffentlichen Rücksichten dagegen kein Anstand obwaltet.

<lb/>Durch die Bewilligung zu den Vorarbeiten einer Eisenbahn erhält der
<lb/>Konzessionserwerber blos das Recht, die Vorerhebungen vorzunehmen, aber weder
<lb/>ein Vorrecht auf die Konzession der fraglichen Eisenbahn, noch eine sonstige aus- 
<lb/>schließliche Befugniß. Die Konzession zur Anlage einer Eisenbahn zur öffent- 
<lb/>lichen Benutzung wird nur auf eine bestimmte Zeit ertheilt, und nicht, über
<lb/>neunzig Jahre. Rach Ablauf der Dauer des Privilegiums geht das Eigenthum
<lb/>an der Eisenbahn selbst, an dem Grunde und Boden und den Bauwerken,
<lb/>welche dazu gehören, ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über.

<lb/>Einer gemeinnützigen Eisenbahnunternehmung wird das Recht der Expro- 
<lb/>priation in Ansehung jener Räume verliehen, welche zur Ausführung der Unter- 
<lb/>nehmung unumgänglich nothwendig erkannt werden. Für Eisenbahnen, welche
<lb/>dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expro- 
<lb/>priationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen. Zn das Eisen- 
<lb/>bahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grund- 
<lb/>stücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisen- 
<lb/>bahngrundstücke).

<lb/>3. Das Schifssahrtswesen.

<lb/>Einfluß auf die Seeschifffahrt und aus den durch dieselbe vermittelnden
<lb/>äußeren Handel nehmen die Schifffahrtsverträge, welche theilweise auch die
<lb/>Handelsverträge sind. Was die Schifffahrt auf den Flüffen betrifft, so ist vor
<lb/>Allem die Regelung der Schifffahrt auf der Donau hervorzuheben. Alle aus- 
<lb/>schließlichen Privilegien zur Schifffahrt auf der Donau, sowie alle derlei Be- 
<lb/>günstigungen im Schifffahrtsbetriebe, welche Gesellschaften oder Körperschaften
<lb/>irgend einer Art oder einzelnen Personen zugestanden haben, sind gänzlich
<lb/>aufgehoben.

<lb/>Wer die Rhederei auf der Donau mit Ruder- oder Segelschiffen, oder die
<lb/>Flößerei selbstständig betreiben will, muß es vorläufig anmelden und hat nach- 
<lb/>zuweisen:

<lb/>a) daß er eigenberechtigt, und

<lb/>b) ein österreichischer Unterthan sei;

<lb/>und anzugeben, mit welcher Gattung und Anzahl von Schiffen oder mit welcher
<lb/>Anzahl von Flößen er die Rhederei oder Flößerei zu betreiben beabsichtigt.
<lb/>Jedes Schiff, welches auf der Donau fahren soll, muß in der Regel mit dem
<lb/>ordnungsmäßigen Schiffspatente versehen sein. Das Schiffspatent wird von den
<lb/>politischen Verwaltungsbehörden ausgestellt. Diese Behörde hat das Schiff so- 
<lb/>wohl in Beziehung auf seine Tragfähigkeit, als auch hinsichtlich seiner Tüchtigkeit
<lb/>und Sicherheit untersuchen zu lassen. Jeder Führer eines Ruder- oder Segel- 
<lb/>schiffes, oder eines Floßes auf der Donau muß mit dem ordnungsmäßigen
<lb/>Schiffer- oder Flößerpatente versehen sein. Die Bewerber um ein solches haben
<lb/>sich einer Prüfung zu unterziehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>34*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0528.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524 Übersichtliche Darstellung

<lb/>Hinsichtlich des Betriebes der Donauschifffahrt mittelst Dampfbote bedarf
<lb/>jede Schifffahrtsunternehmung mit Dampfschiffen aus der Donau einer behörd- 
<lb/>lichen Konzession. Bevor irgend ein Dampfschiff zum Transportgeschäste ver- 
<lb/>wendet werden kann, hat die Landesstelle den Schiffskörper in Absicht auf seine
<lb/>Tragfähigkeit und auf feine Tüchtigkeit und Sicherheit untersuchen zu lassen.

<lb/>Jedes auf der Donau fahrende Dampfschiff muß unter der verantwortlichen
<lb/>Leitung eines Führers stehen, der mit dem auf diese Schifffahrtsgattung lauten- 
<lb/>den Schifferpatente versehen ist.

<lb/>Zn ähnlicher Weise ist die Schifffahrt auf den übrigen Flüssen und Seen
<lb/>geregelt.

<lb/>b) Das Bergwesen.

<lb/>Die Aufsuchung oder Gewinnung von vorbehaltenen Mineralien darf nur
<lb/>nach erlangter Berechtigung in Angriff genommen werden. Diese Berechtigungen
<lb/>sind entweder Zuweisungen von Schurfgebieten oder Verleihungen von Berg-
<lb/>werksmaffen und Bergwerks-Konzessionen. An bestimmten Orten ist das Schür- 
<lb/>fen ohne Zustimmung des Grundeigenthümers nicht gestattet. Zu Schürfungen
<lb/>auf öffentlichen Straßen und Eisenbahnen, an Wafferschutzbauten, innerhalb des
<lb/>Rayons einer Festung und der durch besondere Vorschriften bestimmten Ent- 
<lb/>fernung von derselben, dann an den Reichs- und Landesgrenzen ist die Geneh- 
<lb/>migung der Verwaltungsbehörde erforderlich. Bloße Schürfbewilligungen be-
<lb/>gründen noch nicht ein ausschließendes Recht zum Schürfen in dem bezeichneten
<lb/>Schürfgebiete. Erst von dem Zeitpunkte an, als die Anzeige bei der
<lb/>Bergbehörde einkommt, daß der Schürsbau von einem gewiffen Punkt beginnt,
<lb/>hat der Schürfer für den angezeigten Punkt die ausfchließende Befugniß des
<lb/>Schürfens, d. i.. einen Freischurs. Wer das Eigenthum auf die innerhalb einer
<lb/>bestimmten Begrenzung vorkommenden vorbehaltenen Mineralien und die Be-
<lb/>sugniß zur Gewinnung derselben durch den erforderlichen Werksbetrieb, oder die
<lb/>Berechtigung gut Anlage und zum Betribe eigener Hilfsbaue oder Revierstellen
<lb/>erwerben will, hat im ersten Falle um die Verleihung, im anderen aber um die
<lb/>Konzession anzusuchen.

<lb/>Jeder Verleihung muß die örtliche Erhebung über deren Zulässigkeit — die
<lb/>Freifahrung vorhergehen.

<lb/>Durch die Bergwerksverleihung erlangt der Besitzer derselben das aus- 
<lb/>schließende Recht zur Gewinnung der vorbehaltenen Mineralien jeder Art, welche
<lb/>innerhalb der ihm verliehenen Gruben oder Tagmaße Vorkommen, hat aber die
<lb/>Verpflichtung zur Ablieferung der Rohprodukte an Gold und Silber in die
<lb/>landesfürstlichen Münzämter. Die nicht vorbehaltenen Mineralien darf sich der
<lb/>Bergwerksbesitzer nur in so ferne ohne Entschädigung zueignen, als er derselben
<lb/>zu seinem Bergwerks- und dem damit verbundenen Hüttenbetriebö bedarf; außer
<lb/>diesem Falle ist er verpflichtet, sie dem Grundeigenthümer gegen Ersatz der Ge- 
<lb/>winnungskosten anzubieten, unter dessen Oberfläche sie gewonnen werden.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0529.tif"
                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 525

<lb/>Soll das MileigenLhum von Bergwerken in kleinere Antheile, als zu einem
<lb/>Sechszehntel des Ganzen theilbar sein, so kann, falls nicht die Bewilligung von
<lb/>der Bergbehörde ertheilt worden ist, dieses nur durch die Errichtung einer Ge- 
<lb/>werkschaft geschehen.,

<lb/>Zeder Besitzer eines Freischurfes oder verliehenen Bergbaues ist verpflichtet,
<lb/>derselben Bauhast zu erhalten, bei sonstigem Verlust des Befugniffes.

<lb/>Ueber die Dienstverhältnisse des Aufsichts- und Arbeitspersonales muß bei
<lb/>jedem Werke eine Dienstordnung versaßt, von der Behörde geprüft, nach erfolg- 
<lb/>ter Genehmigung bekannt gemacht und Ln den Arbeitswerkstätten stets ange- 
<lb/>schlagen werden. Bei gefahrbringenden Ereignissen im Bergbaubetriebe hat die
<lb/>Bergbaubehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, in der Regel mit Bei- 
<lb/>ziehung der politischen Behörde anzuordnen. Bei Gefahr im Verzüge jedoch hat
<lb/>die nähere oder die früher in die Kenntniß des Ereignisses kommende Behörde
<lb/>die unausschieblichen Anstalten zur Rettung und Sicherheit zu treffen. Für den
<lb/>Bergbau gilt das Expropriationsrecht gegenüber des Grundeigenthümers.

<lb/>e) Das Wasserrecht.

<lb/>Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benutzung zur Fahrt
<lb/>mit Schiffen oder gebundenen Flößen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffent- 
<lb/>liches Gut. Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flößen
<lb/>dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere
<lb/>fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in so weit sie nicht in
<lb/>Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel Jemandem
<lb/>zugehören.

<lb/>Die Regierung kann fließende Privatgewäffer, welche sich zur Befahrung
<lb/>mit Schiffen oder gebundenen Flößen eignen, zu diesem Zwecke als öffentliches
<lb/>Gut erklären.

<lb/>Auch wenn die Erfordernisse der Enteignung nicht eintreten, kann, um die
<lb/>nutzbringende Verwendung des Wassers zu fördern, oder dessen schädliche Wir- 
<lb/>kungen zu beseitigen, im Verwaltungswege verfügt werden:

<lb/>a) daß bei fließenden Privatgewäffern derjenige, dem das Wasser zugehört,
<lb/>in so weit er es nicht benöthigt, und innerhalb einer ihm behördlich
<lb/>zu bestimmenden Frist auch nicht benutzt. Anderen, die es nutzbringend
<lb/>verwenden können, gegen angemessene Entschädigung überlasse;
<lb/>d) daß Besitzer von Liegenschaften die Begründung von Servituten auf
<lb/>ihrem Besitzthume gegen angemessene Entschädigung zu dem Ende ge-
<lb/>statten, damit Anderen gehörendes Wasser von einer Gegend nach einer
<lb/>anderen über ihren Grund und Boden geleitet, und daselbst die zu
<lb/>dieser Leitung erforderlichen Werke und Anlagen errichtet werden.

<lb/>. Ortschaften und Gemeinden, deren Wasserbedarf nicht gedeckt ist, haben
<lb/>nach Maßgabe dieses Bedarfes, das Recht der Enteignung von Privatgewäffern
<lb/>sind Wafferbenutzungsrechten, soweit dieselben für die gleichen Zwecke- der Wasser-
<lb/>berechtigten entbehrlich sind. . .
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0530.tif"
                   n="526"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0530"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>526
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>Fischereiberechtigten steht gegen die Ausübung anderer Wafferbenutzungs-
<lb/>rechte nicht das Recht des Widerspruches, sondern blos der Anspruch auf Schad- 
<lb/>loshaltung zu.

<lb/>Zur Ausführung von Wasserbauten, welche den Schutz von Grnndeigenthum
<lb/>oder die Regulirung des Laufes eines Gewässers bezwecken, dann zu Ent-
<lb/>wäfferungs- und Bewässerungsanlagen können entweder durch freie Überein- 
<lb/>kunft oder auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen der Betheiligten, durch Ver- 
<lb/>fügung der zuständigen Verwaltungsbehörde Wassergenoffenschaften gebildet
<lb/>werden.

<lb/>Werden Bauten zum Zwecke der Benutzung, Leitung oder Abwehr, der Ge- 
<lb/>wässer aus Reichs- oder Landesmitteln unternommen, und gereichen dieselben
<lb/>zugleich den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften oder der benachbarten
<lb/>Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vortheiles oder durch Abwendung eines
<lb/>Nachtheiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so können die erwähnten Be- 
<lb/>sitzer, auch wenn die Grundsätze der Enteignung keine Anwendung finden, im
<lb/>Verwaltungswege verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Bau- 
<lb/>kosten zu leisten.

<lb/>Zn öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, die gleiche Benutzung durch
<lb/>Andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers Jedermann gestattet.

<lb/>Zede andere Benutzung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder
<lb/>Aenderung der hierzu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die
<lb/>Beschaffenheit des Wassers, auf den Lauf derselben oder aus die Höhe des
<lb/>Wasserstandes Einfluß nehmen, oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vor- 
<lb/>läufigen Bewilligung der zuständigen Behörden. Diese Bewilligung ist auch bei
<lb/>Privatgewässern erforderlich.

<lb/>Zu den Wasserwerken, deren Errichtung der Bewilligung bedarf, gehören
<lb/>insbesondere Triebwerke und Stauanlagen.

<lb/>Die bewilligten Anlagen und Vorrichtungen sind in einem solchen Zustande
<lb/>herzustellen und zu erhalten, daß sie dem Wasser und dem Eise einen thunlichst
<lb/>ungehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und anderem Nutzen keine unnöthige
<lb/>Erschwerung oder Beeinträchtigung verursachen und daß keine Wafferverschwen-
<lb/>dung eintrete.

<lb/>Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und im
<lb/>Falle der Verpflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhallen, auch
<lb/>der zulässig niedrigste Wafferstand, durch Staupfähle oder andere bleibende
<lb/>Staumaße, auf Kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen, zu bezeichnen.

<lb/>Bei jeder politischen Behörde ist ein Vermerkbuch (Wafferbuch) nebst Waffer-
<lb/>karten zu führen, worin fämmtliche im Bezirke bereits bestehende und neu er- 
<lb/>worbene Wasserbenutzungsrechte, sowie die Bestimmungen bezüglich der Höhe der
<lb/>Staumaße und die darin verfallenden Aenderungen mit Beziehung auf die zu
<lb/>Grunde liegenden Entscheidungen in Uebersicht gehalten werden müssen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0531.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>ä) Das Landeskulturwesen.

<lb/>1. Der Verkehr mit Grund und Boden.

<lb/>&lt;58 besteht die durch Staatsgrundgesetz gewährleistete Freiheit, Liegenschaften
<lb/>jeder Art zu erwerben, und über dieselben frei zu verfügen, und sind alle Be- 
<lb/>schränkungen des Verkehrs mit Grund und Boden aufgehoben.

<lb/>Ausgenommen hiervon sind die in den Gesetzen des Privatrechtes begründe- 
<lb/>ten Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes mit Grund und Boden, ins- 
<lb/>besondere die bezüglich der Fideikommiffe, Lehen und Substitutionen bestehen,
<lb/>privatrechtlichen. Beschränkungen, so wie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen
<lb/>Einschränkungen des Verfügungsrechtes mit Gemeindeeigenthum, ferner in Be- 
<lb/>treff der Theilbarkeit der Gemeindewaldungen und der den Gemeindewaldungen
<lb/>gleich zu hallenden Waldungen, dann die für die tobte Hand, bezüglich des
<lb/>Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, bestehenden gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen.

<lb/>Behufs der Anordnung oder befferen Bewirthschastung von Besitzthümern
<lb/>ist der . Lausch von Grundstücken gegen den Willen der Hypothekargläubiger zu- 
<lb/>lässig, wenn in einem Aufforderungsverfahren das Erkenntniß der Tabularbehörde
<lb/>erwirkt wird, daß der Einspruch derselben unwirksam ist.

<lb/>Eine weitere Begünstigung der behufs Amendirung gemachten Tausch- 
<lb/>verträge besteht darin, daß solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind.

<lb/>Sämmtliche Belastungen von Grund und Boden, in so weit sie nicht auf
<lb/>privatrechtlichem Titel beruhen, sind im Wege der Ablösung beseitigt und auch
<lb/>alle Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, deren Servituts- und ge- 
<lb/>meinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte theils abgelöst, , theils regulirt
<lb/>werden.

<lb/>Zn neuester Zeit wurden auch die sogenannten Propriationsrechte, d. i. die
<lb/>ausschließliche Besugniß zur Erzeugung von Bier und Branntwein, als aufge- 
<lb/>hoben und die demselben entsprechende Verpflichtung zur Abnahme dieser Ge- 
<lb/>tränke theils als aufgehoben, theils als ablösbar erklärt.

<lb/>2. Das Forstwesen.

<lb/>Die Forste werden unterschieden:

<lb/>a) in Reichsforste,

<lb/>b) in Gemeindewälder,
<lb/>e) in Privatwälder.

<lb/>. Ohne Bewilligung darf kein Waldgrund der Holzzucht entzogen und zu
<lb/>anderen Zwecken verwendet werden.

<lb/>Die eigenmächtige Verwendung des Waldgrundes zu anderen Zwecken ist zu
<lb/>bestrafen und die betreffenden Waldtheile nach Erforderniß binnen einer ange-
<lb/>meffenen Frist wieder aufzuforsten. Wird die Aufforstung binnen der fest- 
<lb/>gesetzten Frist nicht bewerkstelligt, so hck die Bestrafung wiederholt einzutreten.

<lb/>Kein Wald darf verwüstet, d. i. so behandelt werden, daß die fernere Holz- 
<lb/>zucht dadurch gefährdet oder gänzlich unmöglich gemacht wird. Die Verwüstung
<lb/>ist zu bestrafen.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0532.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Waldbehandlung, durch welche der nachbarliche Wald offenbar der Ge.
<lb/>fahr einer Windbeschädigung ausgesetzt wird, ist verboten.

<lb/>Wälder, auf welchen Einforstungen lasten, muffen nicht blos erhalten, sondern
<lb/>auch in angemeffener Betriebsweise nachhaltig bewirthschaftet werden.

<lb/>Die Waldweide darf in den zur Verjüngung bestimmten Waldtheilen nicht
<lb/>ausgeübt und in die übrigen Waldtheile nicht mehr Vieh eingetrieben werden,
<lb/>als daselbst die erforderliche Nahrung findet.

<lb/>Bodenstreu darf, in so fern sie aus abgesallenen Blättern (Laub und Nadeln)
<lb/>und MooS besteht, nur mit hölzernen Rechen gesammelt werden.

<lb/>Die Aststreu ist zunächst in den Fällungsarten zu gewinnen.

<lb/>Die Streugewinnung darf höchstens jedes dritte Jahr aus derselben Stelle
<lb/>wiederholt und nie auf Boden- und Aststreu zugleich ausgedehnt werden.

<lb/>Wo es die Schonung des Nachwuchses erheischt, muß die Gewinnung des
<lb/>Holzes im Herbste oder im Winter bei Schnee erfolgen und die Ausarbeitung
<lb/>und Bringung des Holzes der Fällung ohne Verzug angereiht werden.

<lb/>Alle Forstprodukte müssen auf den bleibenden oder sonst angemessenen, vom
<lb/>Waldbesttzer zu bezeichnenden Wegen, Erdreichen oder Erdgefährten aus dem
<lb/>Walde geschafft werden.

<lb/>Wenn die Sicherung von Personen, von Staats- und Privatgut eine be- 
<lb/>sondere Behandlungsweise der Wälder als Schutz gegen Lavinen, Felsstürze,
<lb/>Steinschläge, Gebirgsschutt, Erdabrutschungen u. dgl. dringend fordert, kann diese
<lb/>von Staatswegen angeordnet und hiernach der Wald im betreffenden Theile in
<lb/>Bann gelegt werden, und können auch des Bannes wieder entbunden werden.
<lb/>Gemeindewälder dürfen in der Regel nicht vertheilt werden.

<lb/>Für Wälder von hinreichender Größe sind sachkundige WirthschaftSführer
<lb/>aufzustellen.

<lb/>Zeder Grundeigenthümer ist gehalten, Waldprodukte, welche anders gar
<lb/>nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Kosten aus dem Walde geschafft und
<lb/>weiter gefördert werden könnte, gegen Entschädigung über seine Gründe bringen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Jeder, der im Walde oder an dessen Rande ein verlassenes und unabge-
<lb/>löschtes Feuer trifft, ist nach Thunlichkeit zu dessen Löschung verpflichtet.

<lb/>Nimmt Jemand einen Waldbrand wahr, so hat er dieß den Bewohnern der
<lb/>nächst befindlichen Behausung in der Richtung, wohin ihn sein Weg führt, be- 
<lb/>kannt zu geben. Diese sind verbunden, hierüber sogleich die Anzeige zu machen.
<lb/>Die unterlassene Anzeige eines Waldbrandes ist zu bestrafen.

<lb/>Alle umliegenden Ortschaften können von dem Waldbesitzer, dem Forst-
<lb/>personale, oder den Ortsvorständen zur Löschung des Waldbrandes aufgeboten
<lb/>werden.

<lb/>Auf die Beschädigung der Wälder durch Insekten ist stets ein wachsames
<lb/>Äuge zu richten.

<lb/>Die Waldeigenthümer oder deren Personal, welche derlei Beschädigungen
<lb/>wahrnehmen, sind, wenn die dagegen angewendeten Mittel nicht zureichen und
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0533.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>zu besorgen steht, daß auch nachbarliche Wälder von diesem Nebel ergriffen wer- 
<lb/>den, verpflichtet, sogleich die Anzeige zu erstatten.

<lb/>Zu einer solchen Anzeige ist übrigens Jedermann berechtigt.

<lb/>Alle Waldeigenthümer, deren Wälder in Gefahr kommen könnten, sind zur
<lb/>Beihilfe verpflichtet und müssen den Anordnungen der Behörde, welche hierin
<lb/>selbst zu Zwangsmaßregeln befugt ist, unbedingte Folge leisten.

<lb/>Diejenigen Verletzungen der Sicherheit des Waldeigenthums, welche in dem
<lb/>allgemeinen Strafgesetze vorgesehen sind, werden nach eben diesem beurtheilt und
<lb/>behandelt. Nebst den Übertretungen der eingeforsteten, und den schließlich un- 
<lb/>erlaubten Handlungen und Unterlassungen sind noch weitere Handlungen, in so
<lb/>weit auf dieselben das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, und sie
<lb/>ohne Zustimmung des Waldeigenthümers oder dessen Stellvertreters oder den
<lb/>festgesetzten Bedingungen entgegen, ausgeübt werden, als Forstfrevel anzusehen
<lb/>und zu bestrafen.

<lb/>Wer sich einer strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Waldeigen-
<lb/>thums schuldig.macht, hat den beschädigten Waldbesitzer vollen Ersatz zu leisten,
<lb/>daher nicht blos den Werth des etwa entwendeten Forstproduktes, sondern auch
<lb/>den mittelbaren Verlust zu vergüten, welcher durch Störung oder Minderung
<lb/>der Erzeuguugsfähigkeit des Waldes allenfalls verursacht worden ist.

<lb/>3. Das Jagdwesen.

<lb/>Das Jagdrecht aus fremdem Grund und Boden ist aufgehoben, nur die
<lb/>Jagdgerechtigkeit in geschlossenen Thiergärten bleibt in der Art wie selbe bisher
<lb/>zugestanden, aufrecht, es mögen die in dem abgeschlossenen Jagdbezirke ge- 
<lb/>legenen Grundstücke dem Eigenthümer der Jagd oder dritten Personen gehören.

<lb/>Jedem Besitzer eines zusammenhängenden Grundkomplexes von wenigstens
<lb/>zweihundert Zach (23 Hektar) wird die Ausübung der Jagd auf diesem eigen«
<lb/>thümlichen Grundkomplex gestattet, unter Bestellung sachkundiger Aufseher, wenn
<lb/>der Besitzer nicht selbst als solcher anerkannt wird.

<lb/>Auf allen übrigen, innerhalb einer Gemeindemarkung gelegenen Grund- 
<lb/>stücken ist die Jagd der betreffenden Gemeinde zugewiesen. Die Gemeinde ist
<lb/>verpflichtet, die Jagd entweder ungetheilt zu verpachten, oder durch Sachver- 
<lb/>ständige (Jäger) ausüben zu lassen. Der jährliche Reinertrag der Jagd ist
<lb/>unter die Gesammtheit der Grundeigenthümer nach Maßgabe der Ausdehnung
<lb/>des Grundbesitzes zu vertheilen.

<lb/>Als Pächter der Jagd ist nur derjenige zuzulassen, gegen welchen kein Be- 
<lb/>denken obwaltet. Die Gemeinde als solche ist von der Pachtung einer Jagd
<lb/>ausgeschlossen. Der Verpachtungsakt unterliegt der Bestätigung der politischen
<lb/>Bezirksbehörde. Die Dauer der Pachtzeit soll in der Regel nicht unter fünf
<lb/>Jahren festgesetzt werden.

<lb/>Die theilweise oder gänzliche Ueberlassung gepachteter Jagden in Afterpacht
<lb/>oder an Dritte gegen Vergütung in Geld oder Vorbehalt eines Theiles des Jagd-
<lb/>erträgniffes darf ohne Zustimmung der Behörde nicht stattfinden. Ebenso nicht
<lb/>der Austausch einzelner Theile aneinander grenzender Jagdgebiete.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0534.tif"
                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530 Übersichtliche Darstellung

<lb/>Zur Ausübung der Jagd ist Niemand berechtigt, der nicht die Bewilligung
<lb/>zum Tragen der Zagdwaffen erhalten hat.

<lb/>Es bestehen in den verschiedenen Landesgesetzen Bestimmungen über die
<lb/>Schonzeit des Wildes, nach welchem gewiffe Wildarten zu bestimmten Zeiten
<lb/>bei Strafe weder gejagt, noch gefangen, noch getödtet werden dürfen.

<lb/>4. Der Feldschutz.

<lb/>Für alle Kronländer — mit Ausnahme von Dalmatien, für welches ein
<lb/>besonderes Gesetz erlassen wurde — ist, um die Hinlanhaltung und Entdeckung
<lb/>der Beschädigungen oder widerrechtlichen Eingriffe, welchen das Feldgut ausge- 
<lb/>setzt ist, zu erleichtern und dem dringenden Bedürfnisse eines Schutzes des Feld- 
<lb/>baues eine wirksame Abhilfe zu gewähren, die Bestellung eines beeideten Feld- 
<lb/>schutzpersonales (Feldhüter, Flurwächter) gestattet worden.

<lb/>Aus den Feldschutzdienst können nur jene Flurwächter beeidet worden, welche

<lb/>a) entweder von einer Gemeinde zur Ueberwachung des Feldgutes aller
<lb/>oder einzelner, in der Gemeindegemarkung gelegenen Fluren, oder

<lb/>b) von dem Besitzer eines größeren Guts- oder Wirthschastskomplexes von
<lb/>mindestens 100 n. ö. Joch zur Ueberwachung seines Feldgutes bestellt
<lb/>werden; ausnahmsweise kann jedoch auch Besitzern von Realitäten,
<lb/>welche diesen Umfang nicht erreichen, die Bewilligung ertheilt werden.
<lb/>Der aus dem Gemeindeverbande ausgeschiedene, vormals herrschaftliche
<lb/>„größere" Grundbesitz, welcher ein eigenes Gutsgebiet bildet, ist einer
<lb/>Gemeinde gleich zu halten.

<lb/>Für den Feldschutzdienst dürfen von den politischen Behörden nur Personen
<lb/>von unbescholtenem Benehmen, welche das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
<lb/>haben, in Eid und Pflicht genommen werden.

<lb/>Das auf den Feldschutzdienst beeidete Personal wird als öffentliche Wache
<lb/>angesehen.

<lb/>Alle wie immer gearteten Verletzungen oder Beschädigungen des Feldgutes,
<lb/>welche nicht unter die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes fallen, werden
<lb/>als Feldfrevel erklärt, über welche von der kompetenten Behörde das Verfahren
<lb/>nur auf Verlangen des Beschädigten oder aus die unmittelbare Anzeige eines
<lb/>auf den Feldschutz beeideten Individuums einzuleiten ist.

<lb/>Die Feldfrevel sind mit einer Geldstrafe oder mit einer Arreststrafe zu
<lb/>ahnden.

<lb/>Die analoge amtliche Stellung hat das zum Schutze einzelner Zweige der
<lb/>Landeskultur aufgestellte Wachpersonal, als zum Schutze einzelner Zweige der
<lb/>Landeskultur, wie der Land- und Forstwirthschaft, des Bergbaues, der Jagd,
<lb/>der Fischerei oder anderer Wafferberechtigungen auf Grund von Landesgesetzen.

<lb/>5 Verschiedene hierher gehörige Vorschriften.

<lb/>Zum Landeskulturwesen gehören auch noch die besonderen Bestimmungen:.

<lb/>a) über den Vogelschutz, nach welchem das Ausnehmen und Zerstören der
<lb/>Eier und Nester aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der in den
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0535.tif"
                   n="531"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0535--><p/>
               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen re.
</p>
               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzen als schädlich angeführten, verboten, und das Fangen und
<lb/>Tödten derselben während der Bauzeit verboten ist. Zn mehreren
<lb/>Ländern ist die Tödtung der Singvögel bei Strafe untersagt;

<lb/>b) über den Schutz der Bodenkultur gegen Raupenschäden und Maikäfer,
<lb/>nach welchen die Vertilgung dieser Thiere bei sonstiger Strafe von
<lb/>den Besitzern, Fruchtnießern und Pächtern der Grundstücke zu ver-
<lb/>anlaffen ist;

<lb/>c) über die Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus (Phyloxera
<lb/>vastatrix). Um diese zu verhüten, ist sogleich Anzeige zu erstatten, die
<lb/>Ausfuhr von Reben, Pflanzen und anderen Gegenständen, die als
<lb/>Träger des Insektes bekannt sind, aus den betreffenden Pflanzungen
<lb/>zu verbieten und sodann die weiteren Maßregeln zu treffen.

<lb/>6. Vorschriften, betreffend die Hebung der Viehzucht.
<lb/>l Es giebt Staatsgestüte und ärarische Hengstendepots. Die Beschalstationen
<lb/>werden nach Verschiedenheit der Kronländer und der Bezirke durch vier oder acht
<lb/>Monate mit Pferden belegt. Die Beschälzeit ist festgesetzt.

<lb/>Die entgeltliche Belegung ist Regel, es ist aber den kleinen Pferdezüchtern
<lb/>die Begünstigung zugestanden, die Deckgelder, unter Haftung ihrer Gemeinden,
<lb/>erst nach der Ernte entrichten zu dürfen.

<lb/>Privathengste dürfen zum Belegen der Stuten verwendet werden, wenn der
<lb/>Besitzer hierzu einen Erlaubnißschein hat. Die Verwendung von nicht lizenzirten
<lb/>Privatbeschälern ist zu bestrafen. *

<lb/>Zum Zwecke der alljährlich vorzunehmenden Untersuchung (Köhrung) der
<lb/>Hengste, deren Verwendung zur Privatbeschälung beabsichtigt wird, bestellt die
<lb/>Landeskommission für Pserdezuchtsangelegenheiten, die KöhrnngS- (LizenzirungS-)
<lb/>Kommissionen in der erforderlichen Anzahl.

<lb/>Diese Kommission hat nur solche Hengste als zur Verwendung für die
<lb/>Privatbeschälung geeignet zu erklären, welche vorgeführt und entsprechend be- 
<lb/>funden werden. Der Beschluß der Köhrungskommission ist endgiltig.

<lb/>Der Besitzer eines lizenzirten Hengstes hat über die belegten Stuten ein
<lb/>Deckregister zu führen und einzusenden.

<lb/>Die politische Bezirksbehörde hat die Deckregister sammt den Lizenzen an
<lb/>das betreffende Staatshengstendepot zu leiten.

<lb/>Es bestehen Subventionen für die Haltung guter Privatbeschäler und werden
<lb/>solche versuchsweise vorerst in jenen Ländern vertheilt, in welchen das Material
<lb/>zur Aufzucht tauglicher Zuchthengste sich wenigstens theilweise vorfindet. Die
<lb/>Preise für Hebung der Pferdezucht sind Zuchipreise und Rennpreise.

<lb/>Für die Hebung der Rindviehzucht bestehen in einzelnen Ländern besondere
<lb/>spezielle Gesetze, insbesondere die gemeinschaftliche Anschaffung von Zuchtthieren
<lb/>betreffend.

<lb/>Es erscheint die Aufgabe der Behörden, dort, wo nicht, bereits dafür ge- 
<lb/>sorgt ist, auf ein Uebereinkommen der Viehbesitzer über die Beischaffung und die
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0536.tif"
                   n="532"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0536--><p/>
               <p>

                  <lb/>532 Übersichtliche Darstellung

<lb/>Unterhaltung gemeinschaftlicher Zuchtthiere (Stiere) von Amtswegen hin- 
<lb/>zuwirken.

<lb/>Für Hebung der Rindviehzucht bestehen Prämien, die theils vom Staate,
<lb/>theils von der Landesvertreiung, theils auch von landwirthschastlichen Vereinen
<lb/>bestritten werden.

<lb/>7. Vorschriften über die Fischzucht.

<lb/>Was das Fischereirecht anbelangt, so ist demnächst die Erlassung eines
<lb/>Fischereigesetzes zu gewärtigen.

<lb/>Die bestehenden Vorschriften zum größeren Theil provinziell, oft beziehen sie
<lb/>sich nur auf einzelne Gewässer. Durch die Gesetze über die Entlastung von
<lb/>Grund und Boden, sind die Fischereigesetze nicht ausgehoben worden.

<lb/>Von Seite der Uferbesitzer muß die Betretung des Grund und Bodens
<lb/>durch den Fischereiberechtigten als unerläßliche Bedingung zur Ausübung des
<lb/>Fischereirechtes geduldet werden.

<lb/>Verschiedene Vorschriften haben zum Zwecke, das dem Fischwuchse so schäd- 
<lb/>liche Ausfangen der jungen Brut durch unbefugte Leute, und den Unfug, den
<lb/>die Fischer selbst treiben, und wodurch die Ausödung der Fischwäffer immer
<lb/>mehr befürwortet wird, zu beseitigen.

<lb/>Der Anwendung von Sprengstoffen zum Fischfang ist entgegen zu treten.

<lb/>Die Korallenfischerei an den Küsten Dalmatiens ist für die österreichischen
<lb/>Staatsangehörigen freigegeben. '

<lb/>8. Vorschriften in Betreff der Bienenzucht, Raupen- 
<lb/>zucht u. s. w.

<lb/>Zur Hebung der Bienenzucht wurde verordnet, daß Anpflanzungen von
<lb/>Lindenbäumen und Akazienbäumen an öffentlichen Straßen so viel möglich er- 
<lb/>folgen, auch daß Haiden gebaut werden sollen.

<lb/>Häusliche Bienenschwärme sind kein Gegenstand freien Thierfangens, doch
<lb/>im Falle, daß der Eigenthümer des Multerstockes den Schwarm durch zwei
<lb/>Tage nicht verfolgt hat, kann ihn auf gemeinem Grunde Jedermann, auf dem
<lb/>seinigen der Grundeigenthümer sie sich nehmen und behalten.

<lb/>Die Prämien über Bienenzucht werden Iheils von der Staatsverwaltung,
<lb/>theils von den Ländern oder Vereinen gegeben.

<lb/>Sehr viele Verordnungen betreffen die Hebung der Obstbaumzucht und
<lb/>Seidenraupenzucht. Es giebt Prämien für die Baumwollproduzenten Dalmatiens,
<lb/>im Allgemeinen für Obstbaumzucht.

<lb/>9. Anstalten und Vereine für Landeskultur.

<lb/>Den Zwecken der Landeskultur speziell gewidmet sind in den Kronländern
<lb/>die bestehenden Landeskulturfonds, in Verwaltung der Landesvertretungen und
<lb/>beziehungsweise der Landesausschüffe.

<lb/>Es bestehen niedere Ackerbauschulen und werden theils vom Lande, theils
<lb/>durch Beiträge, welche noch von anderen Seiten zufließen, erhalten.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0537.tif"
                   n="533"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0537--><p/>
               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>Außer den LandwirthschaftSgesellschaften in den Landeshauptstädten bestehen
<lb/>viele selbstständige landwirthfchaftliche Vereine und außerdem Filialvereme und
<lb/>für jeden einzelnen Zweig der Kultur besondere Vereine.

<lb/>e) Das Handels- und Gewerbewesen.

<lb/>1. Die Gewerbeordnung.

<lb/>Die Gewerbe können entweder gegen bloße Anmeldung betrieben werden
<lb/>(freie Gewerbe) oder sind an eine besondere Bewilligung der Behörde gebunden
<lb/>(konzesstonirte Gewerbe).

<lb/>Zum selbstständigen Betriebe eines jeden Gewerbes wird in der Regel er- 
<lb/>fordert, daß der Unternehmer sein Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sei.
<lb/>Für Rechnung von Personen, denen die freie Verwaltung ihres Vermögens nicht
<lb/>eingeräumt ist, können Gewerbe nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter,
<lb/>dann der kompetenten Behörde und durch einen geeigneten Stellvertreter be-
<lb/>trieben werden. Das Geschlecht begründet auf die Zulassung zu Gewerben
<lb/>keinen Unterschied. Moralische Personen können unter den gleichen Bedingungen
<lb/>wie einzelne Individuen Gewerbe betreiben, müssen aber einen geeigneten Ge- 
<lb/>schäftsführer als Stellvertreter bestellen.

<lb/>Personen, welche wegen eines Verbrechens, überhaupt wegen eines Vergehens
<lb/>oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit,
<lb/>wegen Schleichhandels, wegen schuldbaren Konkurses verurtheilt wurden, sind
<lb/>vom Antritte eines Gewerbes dann auszuschließen, wenn nach der Eigenthüm-
<lb/>lichkeit des letzteren und nach der Persönlichkeit des Unternehmers Mißbrauch zu
<lb/>besorgen wäre, in welch letzterem Falle dem Antritte des Gewerbes auch während
<lb/>der Dauer der Untersuchung nicht statt jzu geben ist. Wer durch richterliches
<lb/>oder administratives Erkenntniß von dem Betriebe eines Gewerbes entfernt
<lb/>wurde, ist von dem Antritte eines jeden Gewerbes ausgeschloffen, durch deffen
<lb/>Ausübung der Zweck des Erkenntnisses vereitelt wurde.

<lb/>Zn Fällen administrativer Erkenntnisse kann jedoch die Rehabilitirung aus- 
<lb/>gesprochen werden. Der Antritt eines Gewerbes ist von der Aufnahme in den
<lb/>Verband der Gemeinde, in welcher derselbe betrieben werden soll, nicht abhängig,
<lb/>und ändert nichts an der Gemeindezuständigkeil.

<lb/>Die Zulassung von Ausländern bleibt, in soferne nicht durch Staatsverträge
<lb/>andere Bestimmungen getroffen sind, von Fall zu Fall der Entscheidung des
<lb/>Ministeriums des Innern Vorbehalten.

<lb/>Der gleichzeitige Betrieb mehrerer Gewerbe durch denselben Unternehmer ist
<lb/>gestattet. Bei freien Gewerben ist der Unternehmer verpflichtet, vor Antritt des
<lb/>Gewerbes davon der Behörde die Meldung zu machen. Waltet gegen die Person,
<lb/>die Beschäftigung und den Standort ein Hinderniß nicht ob, so fertigt die Be- 
<lb/>hörde einen Gewerbeschein aus.

<lb/>Bei konzessionirten Gewerben ist unter Nachweisung der gesetzlichen Erforde -
<lb/>niffe um die Konzession anzusuchen.

<lb/>Vor erlangter Konzession darf mit dem Betriebe nicht begonnen werden.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0538.tif"
                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Erlangung eines konzessionirten Gewerbes werden nebst den allge- 
<lb/>meinen Bedingungen zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes Verläßlich- 
<lb/>keit und Unbescholtenheit und bei mehreren derselben besondere Befähigung
<lb/>gefordert.

<lb/>Bewerber um eines der mit Preßerzeugniffen sich befassenden Gewerbe
<lb/>müssen sich über eine zum Betriebe des Gewerbes genügende allgemeine Bildung
<lb/>ausweisen.

<lb/>Die Genehmigung der Betriebsanlage ist bei allen freien oder konzessionir- 
<lb/>ten Gewerben nothwendig, welche mit Feuerstätten, Dampfmaschinen oder
<lb/>Wasserwerken betrieben werden oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse,
<lb/>durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch
<lb/>ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen ge- 
<lb/>eignet sind.

<lb/>Aenderungen in der Beschaffenheit der Betriebsanlage oder in der Fabri- 
<lb/>kationsweise sind zur Kenntniß der Behörde zu bringen, welche zu beurtheilen
<lb/>hat, ob eine neue kommissionelle Verhandlung einzutreten habe.

<lb/>Zeder Gewerbetreibende hat das Recht, alle zur vollkommenen Herstellung
<lb/>seiner Erzeugnisse nöthigen Arbeiten zu vereinigen und die hierzu erforderlichen
<lb/>Hilfsarbeiter auch anderer Gewerbe zu halten.

<lb/>Die Berechtigung zur Erzeugung eines Artikels schließt auch das Recht zum
<lb/>Handel mit den gleichen fremden Erzeugnniffen in sich.

<lb/>Diejenigen, welche freie Gewerbe betreiben, können in der Gemeinde ihres
<lb/>Standortes mehrere feste Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) halten,
<lb/>die aber der Behörde angezeigt werden müffen. Die Gewerbetreibenden können
<lb/>auch außerhalb der Gemeinde ihres Standortes die Artikel ihres Gewerbes überall
<lb/>hin, bei Gewerbsleuten, die solche Erzeugniffe führen dürfen, in Kommission
<lb/>geben, auf Bestellung liefern und bestellte Arbeiten überall verrichten.'

<lb/>Die Gewerbsleute sind berechtigt, im Umherreisen selbst oder durch Bevoll- 
<lb/>mächtigte Bestellungen zu suchen, dürfen jedoch hierbei, außer auf Märkten, keine
<lb/>Maaren zum Verkaufe, sondern nur Muster mitführen.

<lb/>Das Feilbisten im Herumziehen von Ort zu Ort, außer auf Märkten, und
<lb/>das Herumtragen und Anbieten von Maaren von Haus zu Haus darf nur von
<lb/>den mit Hausierbesugniffen betheilten Personen betrieben werden.

<lb/>Die Beschränkung findet keine Anwendung auf Gewerbsleute, welche die
<lb/>allgemeinen Artikel des täglichen Verbrauches, wie z. B. Milch, Butter, Obst,
<lb/>Gemüse, Blumen, Holz rc. nach örtlicher Gewohnheit durch Herumtragen von
<lb/>Haus zu Haus oder aus der Straße seilbieten. Auch ist im Orte ansässigen
<lb/>kleineren Gewerbsleuten das Feilbielen ihrer Erzeugniffe innerhalb des Ge- 
<lb/>meindebezirkes von Haus zu Haus zu gestatten.

<lb/>Die im Auslande wohnenden Gewerbetreibenden können, wenn den öster- 
<lb/>reichischen Unterthanen Gleiches in dem jenseitigen Staate gestattet ist, über Be- 
<lb/>stellung solche Gewerbsarbeiten im Znlande ausführen, zu deren Verrichtung
<lb/>keine Konzession erforderlich ist. Das Einbringen der im Auslande gefertigten
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0539.tif"
                   n="535"
                   xml:id="zs1-2173814_04-1878_0539"/>
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>Arbeiten und das Abliefern derselben an die Besteller unterliegt nur den durch
<lb/>die Zollvorschriften gegebenen Beschränkungen.

<lb/>Preissatzungen können nur beim Kleinverkaufe von Artikeln, die zu den
<lb/>notwendigsten Bedürfnissen des täglichen Unterhaltes gehören, dann bei dem
<lb/>Rauchfangkehren - Gewerbe und bei den Transport« und Platzdienstgewerben
<lb/>stattfinden.

<lb/>Bei Artikeln, die zu den nothwendigen Bedürfnissen des täglichen Unter- 
<lb/>haltes gehören, kann die Behörde die Haltung von Vorräthen und im Klein- 
<lb/>verkaufe auch dort, wo diese Artikel keiner Satzung unterliegen, die Ersichtlich-
<lb/>machung der Preise in den Verkaufslokalitäten, so wie bei den Gastgewerben
<lb/>die Auslegung von Preiszetteln anordnen. Bäcker, Fleischer und Rauchfang- 
<lb/>kehrer dürfen den einmal begonnenen Gewerbsbetrieb nicht nach Belieben unter- 
<lb/>brechen, sondern müssen bei beabfichtigter Einstellung diese der Behörde anmelden
<lb/>und aus deren Verlangen das Gewerbe noch durch eine bestimmte Zeit, höchstens
<lb/>zwei Monate, fortsühren.

<lb/>Jeder Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter
<lb/>ausüben, oder dasselbe verpachten.

<lb/>Ein Stellvertreter oder Pächter muß die für den selbstständigen Betrieb
<lb/>erforderlichen Eigenschaften besitzen und bei konzessionirten Gewerben der Be- 
<lb/>hörde zur Genehmigung angezeigt werden.

<lb/>Jedermann ist berechtigt, die Märkte mit allen im Verkehre gestatteten
<lb/>Maaren zu beziehen, so weit selbe nach der Gattung des Marktes zum Verkehre
<lb/>auf demselben zugelaffen sind.

<lb/>Ausländer werden rücksichtlich des Rechtes zum Marktbesuche wie Inländer
<lb/>behandelt.

<lb/>Allen Marktbesuchern stehen im Betriebe ihrer Marktgeschäfle die gleichen
<lb/>Befugnisse zu. Einrichtungen, wonach die ersten Stunden des Marktes für die
<lb/>Einkäufer im Kleinen Vorbehalten werden, dürfen nur bei Wochenmärkten und in
<lb/>Anwendung auf Lebensmittel stattfinden, wenn die örtlichen Gewohnheiten und
<lb/>Bedürfnisse dafür sprechen. Der Marktverkehr darf von den Gemeinden mit
<lb/>keinen anderen als solchen Abgaben belegt werden, welche eine Vergütung für
<lb/>den überlassenen Raum, den Gebrauch von Buden und Geräthschaften, und für
<lb/>andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen bilden. Jede Ge- 
<lb/>meinde, in welcher Märkte abgehalten werden, hat, unter Genehmigung der po- 
<lb/>litischen Landesstelle, die Marktordnung festzusetzen.

<lb/>Unter denjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in
<lb/>nachbarlichen Gewerben betreiben, ist ein gemeinschaftlicher Verband aufrecht zu
<lb/>erhalten und in so ferne er noch nicht besteht, so viel als möglich herzustellen.
<lb/>Eine Genossenschaft kann nach Umständen auch die Gewerbetreibenden mehrerer
<lb/>Gemeinden und verschiedenartige Gewerbe umfassen.

<lb/>Die Entziehung der Gewerbsberechtigung hat Platz zu greisen:
<lb/>a) wenn der Gewerbetreibende wegen strafbarer Handlungen verurtheilt
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0540.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>worden ist und unter den gegebenen Umständen von dem Fortbetriebe
<lb/>des Gewerbes Mißbrauch zu besorgen wäre;

<lb/>d) wenn vorausgegangene wiederholte Bestrafungen wegen Nichtbeachtung
<lb/>der auf die Ausübung seines Gewerbes bezüglichen Vorschriften sich als

<lb/>- fruchtlos erwiesen haben;

<lb/>c) bei konzessionirten Gewerben, insbesondere wenn der Gewerbetreibende
<lb/>nach wiederholter schriftlicher Warnung, sich Handlungen zu Schulden
<lb/>kommen läßt, durch welche das gesetzliche Erforderniß der Verläßlichkeit
<lb/>beeinträchtigt erscheint.

<lb/>Wenn ein Gewerbe durch einen Stellvertreter oder Pächter betrieben wird,
<lb/>und nach dem Gesetze die Entziehung der Gewerbsberechtigung einzutreten hätte,
<lb/>so findet diese nur dann statt, wenn die Uebertretung mit Vorwissen des Ge-
<lb/>werbsinhabers begangen wurde und derselbe in der Lage war, die Uebertretung
<lb/>hintanzuhalten. Zn jedem Falle ist aber die Beseitigung des Stellvertreters oder
<lb/>Pächters auszusprechen.

<lb/>2. Das Privilegiengesetz.

<lb/>Ein ausschließendes Privilegium kann auf jede neue Entdeckung, Erfindung
<lb/>oder Verbefferung ertheilt werden, welche

<lb/>a) ein neues Erzeugniß der Industrie, oder

<lb/>b) ein neues Erzeugungsmittel, öder

<lb/>e) eine neue Erzeugungsmethode zum Gegenstände hat, es mag von einem
<lb/>österreichischen Staatsangehörigen oder von einem Ausländer nachge- 
<lb/>sucht werden.

<lb/>Auf eine neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, welche aus dem
<lb/>Auslande in das österreichische Staatsgebiet eingeführt werden will, kann aber
<lb/>nur dann ein ausschließendes Privilegium verliehen werden, wenn die Ausübung
<lb/>desselben auch im Auslande noch auf ein ausschließendes Privilegium beschränkt
<lb/>ist. Eine solche Verleihung kann aber nur dem Inhaber des ausländischen Pri- 
<lb/>vilegiums oder dessen Rechtsnehmer zu Theil werden.

<lb/>Die Bedingungen zur Erlangung eines Privilegiums sind:

<lb/>a) Ansuchen bei einer kompetenten Behörde;

<lb/>d) Entrichtung einer bestimmten Taxe;

<lb/>e) die Erfüllung der Verpflichtung, die neue Entdeckung, Erfindung oder
<lb/>Verbefferung so deutlich und vollständig zu beschreiben und wenn es
<lb/>zur Erlangung einer hinreichenden Deutlichkeit nöthig ist, durch Bei- 
<lb/>gabe von Zeichnungen oder Modellen zu versinnlichen, daß es, wenn
<lb/>dieselbe nach Ablauf der Dauer des Privilegiums zur Kenntniß ge- 
<lb/>bracht wird, jedem Fachmanne möglich ist, dieselbe nachzumachen.

<lb/>Ueber die übernommene, in Ordnung befundene Eingabe wird ein Em- 
<lb/>pfangsschein (Zertifikat) eingehändigt und hat von dem Tage und der Stunde
<lb/>dieser Bestätigung an die Priorität der angezeigten Entdeckung, Erfindung oder
<lb/>Verbesserung zu gelten.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0541.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen re.
</p>
               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist dafür zu sorgen, daß die gehörige Geheimhaltung strenge beobachtet
<lb/>und alle Sicherungsmiltel gegen mögliche Verletzung derselben angcwendet
<lb/>werden.

<lb/>Das Privilegium sichert und schützt dem Privilegirten den ausschließenden
<lb/>Gebrauch für die Anzahl von Jahren, auf welche sein Privilegium lautet.

<lb/>Diese Rechte sind strenge auf den eigentlichen Gegenstand der privilegirten
<lb/>Entdeckung, Erfindung und Verbesserung eingeregt. Die höchste Dauer der Pri- 
<lb/>vilegien wird auf fünfzehn Jahre festgesetzt. Die Privilegien verlieren ihre
<lb/>Giltigkeit:

<lb/>a) durch Nullitäts- oder Nichtigkeitserklärung;

<lb/>b) durch Erlöschung.

<lb/>Jedes Privilegium wird so bald es verliehen ist, in ein beim Ministerium
<lb/>für Handel und Gewerbe befindliches Register eingetragen, und kann sowohl
<lb/>unter Lebenden als auch für den Todesfall ganz oder theilweise an Andere über- 
<lb/>tragen werden und muß jede Uebertragung dem Ministerium für Handel und
<lb/>Gewerbe vorgelegt werden.

<lb/>Ist die Beschreibung eines Privilegiums in die offenstehenden Register ein- 
<lb/>getragen, so begründet schon der erste Eingriff, ist aber die Beschreibung geheim
<lb/>gehalten worden, jede Wiederholung des bereits untersagten Eingriffes in daffelbe
<lb/>eine Gesetzesübertretung und ist auf Verlangen des Verletzten an dem Schuldi- 
<lb/>gen, nebst dem Verfalle der vorhandenen nachgemachten oder nachgeahmten
<lb/>Gegenstände mit einer Geldstrase von 25 bis 1000 fl. zu bestrafen.

<lb/>Rücksichtlich der zur Ausführung der Nachmachung oder Nachahmung aus- 
<lb/>schließlich dienlichen Werkzeuge und Hilfsmittel ist, in so ferne nicht ein Ueber-
<lb/>einkommen zwischen dem Verletzer und dem Verletzten etwas Anderes festsetzt,
<lb/>nach Beschaffenheit derselben die Zerlegung, Umstaltung oder Unbrauchbarkeit
<lb/>zu verfügen.

<lb/>Ueber den angesprochenen Schadenersatz erkennt der Civilrichter.

<lb/>Die Frage, ob ein ertheiltes Privilegium aus irgend einem gesetzlichen
<lb/>Grunde als ungiltig zu erklären oder als erloschen anzusehen sei, hat aus- 
<lb/>schließend das Ministerium für Handel und Gewerbe zu entscheiden.

<lb/>3. Das Hausirgesetz.

<lb/>Unter Hausirhandel wird der Handel mit Maaren im Umherziehen von Ort
<lb/>zu Ort und von Haus zu Haus, ohne bestimmte Verkaufsstätte, verstanden.

<lb/>Die Bewilligung zum Betriebe des Hausirhandels darf nur Personen er-
<lb/>theilt werden, welche

<lb/>a) österreichische Unterthanen sind;

<lb/>b) das Alter von 30 Jahren erreicht haben, mit Ausnahme der Bewohner
<lb/>einiger Gemeinden, denen schon nach zurückgelegtem 24sten Lebensjahre
<lb/>dies gestattet wird;

<lb/>c) nicht mit einer auffallender: ekelhasten Krankheit oder dergleichen Ge- 
<lb/>brechen behaftet sind;

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 6. Heft.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0542.tif"
                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersichtliche Darstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>(1) nicht wegen Schleichhandels bestraft, oder bei einer vorausgegangenen
<lb/>Gefällsunlersuchung nur aus Mangel an Beweisen straflos entlasten
<lb/>wurden, oder die nicht wegen einer schweren Gefällsübertretung bestraft
<lb/>oder der erhaltenen Bewilligung verlustig erklärt worden sind;
<lb/>e) von unbescholtenen Sitten und tadelloser politischer Haltung sind;

<lb/>L) im Vollgenuffe der bürgerlichen Rechte stehen.

<lb/>Die Bewilligung zum Hausirhandel wird durch Ausfertigung eines besonde- 
<lb/>ren Hausirpasses oder Hausirbüchels ertheilt und wird nur aus ein Jahr ertheilt.

<lb/>Der Haustrer hat in jedem Orte, den er betritt, falls sich dort eine poli- 
<lb/>tische oder polizeiliche Behörde befindet, in Städten und Märkten, wo sich solche
<lb/>nicht befindet, beim Magistrate oder bei der Gemeindevorstehung sein Hausir-
<lb/>dokument von derselben visiren zu lasten.

<lb/>Mit gewisten Maaren ist der Hausirhandel nicht gestattet.

<lb/>Einem Haustrer, der dieses Geschäft bereits mehrere Jahre mit Bewilligung
<lb/>betreibt und sich immer tadellos benommen hat, aber durch mittelst eines legalen
<lb/>Zeugniffes erwiesene körperliche Gebrechen in die Unmöglichkeit versetzt wird, die
<lb/>für den Hausirhandel bestimmten Maaren selbst zu tragen, kann ein Gehilfe be- 
<lb/>willigt werden; dieser muß aber alle jene Eigenschaften für sich ausweisen, die
<lb/>für Hausirhändler überhaupt vorgeschrieben sind.

<lb/>In besonderer Berücksichtigung der Nahrungsverhältniffe einiger Gegenden
<lb/>werden den Bewohnern derselben besondere Begünstigungen bezüglich des Hausir-
<lb/>handels mit gewissen Maaren zugestanden.

<lb/>4. Die Gesetze für den Muster- und Markenschutz,
<lb/>a) Der Musterschutz.

<lb/>Derjenige, der ein Muster oder Modell, d. i. ein jedes auf die Form eines
<lb/>Zndustrieerzeugnisses bezügliche, zur Uebertragung auf ein solches geeignete Vor- 
<lb/>bild, entweder selbst oder durch einen Andern für eigene Rechnung ursprünglich
<lb/>zu Stande gebracht hat, ist für die Zeit und unter bestimmten Bedingungen
<lb/>allein berechtigt, dasselbe aus Jndustrieerzeugniffe anzuwenden.

<lb/>Er kann dieses Recht auch ganz oder theilweise an Andere übertragen.

<lb/>Das ausschließliche Benutzungsrecht dauert höchstens drei Jahre vom Zeit- 
<lb/>punkte der Registrirung des Musters. Es wird dem Schutzwerber überlassen,
<lb/>„ innerhalb dieses Zeitraumes die Anzahl der Jahre der Schutzdauer zu wählen.
<lb/>Mer sich bas ausschließliche Recht auf die Benutzung eines Musters sichern will,
<lb/>muß, bevor er ein nach demselben verfertigtes Erzeugniß in den Verkehr bringt,
<lb/>das Muster in der Kanzlei der Handels- und Gewerbekammer, in deren Bezirk
<lb/>er wohnt, oder sein zur Anwendung des Musters bestimmtes Etablissement ge- 
<lb/>legen ist, hinterlegen. Die Registrirung unterliegt für jedes Muster einer Ge
<lb/>bühr mit fünfzig Kreuzern österr. Währung für jedes Jahr.

<lb/>Innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung muß der Schutzberechtigte
<lb/>das Muster im Jnlande auf Jndustrieerzeugniste anwenden und die letzteren in
<lb/>Verkehr bringen. Nach einem Jahre ist die Einsicht der Muster, und bei den
<lb/>offen hinterlegten schon ursprünglich Jedermann gestattet.
</p>

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                   n="539"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0543--><p/>
               <p>

                  <lb/>der.in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc. 539

<lb/>Jeder Eingriff in das Musterrecht begründet für Verletzten das Recht, auf
<lb/>die Einstellung der ferneren Anwendung des Musters und des ferneren Ver- 
<lb/>schleißes der betreffenden Waare zu dringen. Auch kann er verlangen, daß die
<lb/>zur Nachbildung ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Hilfs- 
<lb/>mittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden. — Ansprüche des Verletzten
<lb/>auf Ersatz des durch den Eingriff in fein Musterrecht erlittenen Schadens sind
<lb/>nach dem bürgerlichen Gesetze zu beurtheilen.

<lb/>Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so ist gegen den Schuldigen
<lb/>nebst der dagegen etwa auch nach dem allgemeinen Strafgesetze eintretenden Be- 
<lb/>strafung eine Geldbuße, und bei einem Rückfalle nebst der Geldstrafe auch eine
<lb/>Arreststrafe zu verhängen.

<lb/>Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung über seine Beschwerde,
<lb/>die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der von ihm als mit Verletzung
<lb/>seines Musterrechtes verfertigten bezeichneten Erzeugnisse und der dazu verwende- 
<lb/>ten Werkzeuge und Hilfsmittel zu verlangen. Wird der Geklagte für schuldlos
<lb/>und die Beschwerde zugleich als muthwillig erkannt, so kann die Behörde den
<lb/>Beschwerdeführer in eine Geldstrafe verfallen, unbeschadet des Anspruches des
<lb/>Beklagten auf Genugthuung.

<lb/>b) Der Markenschutz.

<lb/>Unter Marken werden die besonderen Zeichen verstanden, welche dazu dienen,
<lb/>die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und Maaren eines Gewerbe- 
<lb/>treibenden von jenen anderer Gewerbetreibenden zu unterscheiden (Sinnbilder,
<lb/>Chiffern, Vignetten u. dgl.). Wenn ein Gewerbetreibender sich das Alleinrecht
<lb/>zum Gebrauche einer Marke sichern will, muß er dieselbe registriren lassen.

<lb/>Das Markenrecht klebt an dem Gewerbsunternehmen, für welches die Marke
<lb/>bestimmt ist, erlischt mit demselben und wechselt mit ihm den Besitzer.

<lb/>Die Marke muß in zwei Exemplaren der Handels- und Gewerbekammer, in
<lb/>deren Bezirk die Gewerbsunternehmung liegt, bei welcher davon Gebrauch ge- 
<lb/>macht werden soll, übergeben werden.

<lb/>Die Regiftrirung unterliegt einer Taxe von fünf Gulden.

<lb/>Jeder Eingriff in das Markenrecht, sei es durch die widerrechtliche Aneig
<lb/>nung oder Nachmachung einer Marke, sei es durch den Verschleiß der aus solche
<lb/>Art widerrechtlich bezeichneten Maaren, begründet für den Verletzten das Recht,
<lb/>aus die Einstellung des ferneren Gebrauches der widerrechtlichen Marke und auf
<lb/>die Beseitigung derselben von den damit bezeichneten Maaren, so weit sie für
<lb/>den Verkauf bestimmt sind, zu dringen. Auch kann er verlangen, daß die zur
<lb/>Nachmachung der Marke ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge
<lb/>und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden. Ansprüche
<lb/>des Verletzten auf Ersatz des durch den Eingriff in sein Markenrecht erlittenen
<lb/>Schadens sind nach dem bürgerlichen Gesetze zu beurtheilen.

<lb/>Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so ist gegen den Schuldigen,
<lb/>nebst der dagegen etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze eintretenden Bestrafung,

<lb/>35*
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0544.tif"
                   n="540"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0544--><p/>
               <p>

                  <lb/>540 Übersichtliche Darstellung

<lb/>eine Geldbuße, und bei einem Rückfälle nebst der Geldstrafe auch eine Arrest- 
<lb/>strafe zu verhängen

<lb/>Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung über seine Beschwerde,
<lb/>die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der Maaren und der dazu verwen- 
<lb/>deten Werkzeuge zu verlangen.

<lb/>5. Die Gesetze über die Lagerhäuser, Börsen- und Handels- 
<lb/>mäkler.

<lb/>Die Bewilligung von öffentlichen Lagerhäusern steht dem Ministerium für
<lb/>Handel zu, und kann einzelnen Personen, Körperschaften oder Vereinen ertheilt
<lb/>werden.

<lb/>Die konzessionirten öffentlichen Lagerhäuser sind Freilager für unverzollte
<lb/>oder versteuerte Maaren, bis diese entweder der Versteuerung oder Verzollung
<lb/>unterworfen oder wieder ausgeführt werden, oder Waarenhäuser, welche zur Auf- 
<lb/>bewahrung der zoll- und steuerfreien oder bereits verzollten und versteuerten
<lb/>Maaren dienen.

<lb/>Zur Errichtung von Börsen ist die Bewilligung des Finanz- und Handels- 
<lb/>ministers, nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer, erforderlich. Die
<lb/>Börsen stehen unter einer selbstständigen Leitung (Börsenleitung) und unter
<lb/>staatlicher Ueberwachung. Die Börsenleitung erläßt die Normen zur Regelung
<lb/>des Börsenverkehres, bestimmt Börsezeit und ist für die Handhabung des Börsen- 
<lb/>statutes und insbesondere für die Aufrecht Haltung der Ruhe und Ordnung an
<lb/>der Börse während der Börsezeit verantwortlich und berechtigt, die hierzu er- 
<lb/>forderlichen polizeilichen Maßregeln zu treffen. Bei jeder Börse wird ein Börsen-
<lb/>kommiffär vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Handelsminifler bestellt.

<lb/>Die Vermittelung von Börsengeschäften geschieht durch Handelsmäkler
<lb/>(Sensale).

<lb/>Die Uebertretung der zur Aufrechthaltung der Ordnung an der Börse er-
<lb/>laffenen Bestimmungen kann mit Geldbuße bis zu 1000 fl., sowie mit der Aus- 
<lb/>schließung von der Börse auf bestimmte Zeit geahndet werden. Ebenso kann die
<lb/>Ausschließung von der Börse wegen Verbreitung falscher Gerüchte erfolgen.

<lb/>Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte beeidete Vermittler für
<lb/>Handelsgeschäfte.

<lb/>Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle
<lb/>Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben und zwar
<lb/>überall, wo die Bedürfniffe des Verkehres es wünschenswerth machen, und können
<lb/>ihr Amt auch außerhalb der Börse ausüben. Der Handelsmäkler hat die Mäkler- 
<lb/>gebühr (Sensarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein
<lb/>bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zu- 
<lb/>stellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, und diese Gebühr hat er auch
<lb/>dann anzusprechen, wenn die Vermittlung des Geschäftes so weit gediehen ist,
<lb/>daß er die Parteien einander bekannt gegeben hat, das Geschäft aber hierauf
<lb/>noch am nämlichen Tage von den Parteien unmittelbar geschloffen worden ist.
<lb/>Der Betrag der Maklergebühr wird von der politischen Landesbehörde bestimmt.
</p>

               <pb facs="2173814_04+1878_0545.tif"
                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>der in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>541
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Erlangung einer Handelsmäklerstelle wird erfordert, daß.der Bewerber

<lb/>a) österreichischer Staatsbürger, 24 Zahre alt und von unbescholtenem
<lb/>Lebenswandel sei und die freie Verwaltung seines Vermögens besitze;

<lb/>b) die Handelsmäklerprüfung mit gutem Erfolge bestanden habe.

<lb/>Zm Uebrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Handelsgesetzbuches.

<lb/>k) Die Expropriation.

<lb/>Nach dem Staatsgrundgesetze ist das Eigenthum unverletzlich, und kann
<lb/>eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers nur in den Fällen und
<lb/>in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

<lb/>Solche Fälle treten im Gebiete der politischen Verwaltung vorzugsweise in
<lb/>Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-, Berg-, Forstsachen ein. Außerdenr sind aber auch
<lb/>Eingriffe in das Privateigenthum in vielen anderen Fällen der politischen Ver- 
<lb/>waltung gesetzlich zugestanden, durch die Seuchengesetze, Feuerpolizeigesetze, Bau- 
<lb/>gesetze u. s. w.

<lb/>Zm Allgemeinen gilt Folgendes: Zur Einleitung des Expropriationsver- 
<lb/>fahrens ist. ein rechtskräftiger Ausspruch der Verwaltungsbehörde nothwendig
<lb/>daß im konkreten Falle aus öffentlichen Rücksichten die bleibende oder zeitweilige
<lb/>Aufgebung des Eigenthumsrechtes oder Beschränkung der Ausübung deffelben
<lb/>nothwendig und nach dem Gesetze zulässig ist. Sodann wird, falls eine Einigung
<lb/>zwischen den Parteien nicht erfolgt, kommissionell der Betrag der Entschädigung
<lb/>erhoben, gegen welche Feststellung den Betheiligten der ordentliche Rechtsweg
<lb/>offen bleibt. Private dürfen vor Erlag des Entschädigungsbetrages und Rechts- 
<lb/>kraft des Erpropriationserkenntniffes sich keinen Eingriff in die zu expropriiren-
<lb/>den Grundstücke erlauben.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0546.tif"
             n="542"
             xml:id="zs1-2173814_04-1878_0546"/>
         <div xml:id="d12693e56638" type="section" subtype="Rechtsprechung">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen

<lb/>und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>84.

<lb/>Befugniß der Mitglieder ausgelöster geistlicher Orden zur Vornahme geistlicher

<lb/>Handlungen.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 11. Oktober 1877.)

<lb/>Dem Minoritenpater R. zu Linz a. R. war bereits im Zahre 1870 vom
<lb/>Bischöfe zu Trier eine Vikarie an der Pfarrkirche zu Linz übertragen. Als, nach
<lb/>Erlaß des Gesetzes vom 31. Mai 1875, auch die Niederlassung des Minoriten-
<lb/>ordens zu Linz aufgehoben wurde, untersagte die Regierung zu Koblenz zugleich
<lb/>dem R. die Ausübung geistlicher Funktionen, von der Ansicht ausgehend, daß
<lb/>derselbe die gedachte Vikarie nur in seiner Eigenschaft als Konventuale inne ge- 
<lb/>habt und daher mit Auflösung des Ordens kein Recht zur Ausübung der Seel- 
<lb/>sorge mehr besessen habe. R. fuhr indessen, nachdem ihm vom Papste zuvor die
<lb/>sog. Säkularisation gewährt war, in der Ausübung jener Funktionen, ungeachtet
<lb/>eines an ihn ergangenen Verbotes der Verwaltungsbehörden, fort, sich darauf
<lb/>stützend, daß ihm die Vikarie, ganz abgesehen von seiner Eigenschaft als Ordens- 
<lb/>mitglied, übertragen sei. Er wurde deshalb auf Grund des §. 23 des Gesetzes
<lb/>vom 11. Mai 1873 angeklagt,

<lb/>zu Linz im Zahre 1876 geistliche Amtshandlungen vorgenommen zu
<lb/>haben, ohne den Nachweis führen zu können, daß er hierzu den Gesetzen
<lb/>vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1874 gemäß befugt gewesen,
<lb/>indessen durch die übereinstimmenden Erkenntnisse des Kreisgerichtes zu Neuwied
<lb/>vom 14. Februar 1877 und des Zustizsenates zu Ehrenbreitenstein vom 20. Zuli
<lb/>1877 freigefprochen.

<lb/>Der Oberstaatsanwalt ergriff die Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Diese ist jedoch vom Ober-Tribunal zurückgewiesen.
</p>
            <pb facs="2173814_04+1878_0547.tif"
                n="543"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0547"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 543

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Oberstaatsanwalt rügt zunächst Verletzung des Gesetzes vom 31. Mai
<lb/>1875, betreffend die Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen
<lb/>Kirche, sowie Verletzung des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die
<lb/>Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, weil der Appellaiionsrichter verkannt
<lb/>habe, daß das erstere Gesetz, indem es die. geistlichen Orden aus dem Gebiete der
<lb/>preußischen Monarchie ausschließe, deren Mitgliedern, zu welchen der Angeklagte
<lb/>als Minoritenpater gehöre, das Recht nehme, in Preußen geistliche Amtshand- 
<lb/>lungen auszuüben, und daß mithin ein Mitglied, welches dessenungeachtet solche
<lb/>Handlungen vornehme, der Strafe des §. 23 des zweiterwähnten Gesetzes
<lb/>verfalle.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint insofern gerechtfertigt, als der Appellaiionsrichter
<lb/>in seiner Begründung den Satz ausgesprochen hat, daß nach dem Gesetze vom
<lb/>31. Mai 1875 den einzelnen Ordensmitgliedern wohl jede Ordensthätigkeit, nicht
<lb/>aber die Vornahme solcher geistlichen Handlungen untersagt sei, zu welchen ein
<lb/>bereits zur Zeit der Publikation jenes Gesetzes rite erworbenes Amt sie berechn
<lb/>tige, und daß auch der Umstand nicht von Bedeutung sei, daß der Minoriten-
<lb/>orden, welchem der Angeklagte angehört habe, vorzugsweise der Seelsorge
<lb/>sich widme.

<lb/>Denn, wenn der §. 1 des Gesetzes alle Orden und ordensähnlichen Kon- 
<lb/>gregationen der katholischen Kirche — vorbehaltlich der hier nicht in Betracht
<lb/>kommenden Bestimmung des §. 2 — von dem Gebiete der preußischen Monarchie
<lb/>ausgeschlossen hat, so liegt darin auch als Selbstfolge für die einzelnen Ordens- 
<lb/>mitglieder das Verbot, irgend welche den Zwecken des Ordens entsprechende
<lb/>Lhätigkeit auszuüben, sei es nun innerhalb der Ordensniederlassung selbst, sei es
<lb/>außerhalb derselben.

<lb/>Dieses ergiebt sich nicht nur aus dem in den Regierungsmotiven (Druck- 
<lb/>sachen des Hauses der Abgeordneten, 12. Legisl.-Per., 2. Session 1875, Rr. 305,
<lb/>S. 5 ff.) deutlich ausgesprochenen Zwecke des Gesetzes, den Gefahren entgegen- 
<lb/>zutreten, welche dem Staate aus dem bedeutenden Einflüsse erwachse, den die
<lb/>Orden durch die Lhätigkeit ihrer Mitglieder bei der Aushülfe in der Seelsorge
<lb/>und auf dem Gebiete des Unterrichts- und Erziehungswesens auf die katholische
<lb/>Bevölkerung ausüben, sondern es geht namentlich per argumentum e contrario
<lb/>auch aus dem Schlußsatz des §. 1 hervor, wonach der Minister der geistlichen
<lb/>Angelegenheiten ermächtig^ ist, auch nach Ablauf eines vierjährigen Zeitraumes
<lb/>einzelnen Mitgliedern von Orden und ordensähnlichen Kongregationen die
<lb/>Vefugniß zur Ertheilung von Unterricht zu gewähren. Einer derartigen beson- 
<lb/>deren Ermächtigung hätte es gar nicht bedurft, wenn das Gesetz bereits den
<lb/>einzelnen Mitgliedern der aufgelösten Niederlassungen das Recht ließe, eine den
<lb/>Zwecken des betreffenden Ordens entsprechende, aber durch das gemeinsame Leben
<lb/>nicht bedingte Lhätigkeit nach Auflösung der Niederlassung auszuüben. Auch
<lb/>heißt es in den Motiven zu diesem Schlußsätze (S. 10 a. a. O.) ausdrücklich:
</p>

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                n="544"
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            <p>

               <lb/>544
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasst von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>„Bei dem zur Zeit noch vorhandenen Mangel an weltlichen Lehrern und
<lb/>Lehrerinnen ist es nothwendig, Uebergangsbestimmungen zu treffen, durch welche
<lb/>es möglich wird, das Zntereffe zu wahren, welches der Staat daran hat, daß
<lb/>jedem schulpflichtigen Kinde der nothwendige Unterricht auch wirklich ertheilt
<lb/>werden kann. Zu diesem Zwecke bedarf es einer Ermächtigung der Staats
<lb/>regierung nicht nur dahin, daß solche Niederlaffungen, die sich mit dem Unter- 
<lb/>richte und der Erziehung der Zugend beschäftigen, die Frist zur Auslösung bis
<lb/>auf vier Jahre verlängert, sondern daß auch nach Ablauf dieses Zeitraumes
<lb/>einzelnen Mitgliedern von Orden und Kongregationen die Befugniß ge- 
<lb/>währt werden kann, Unterricht zu ertheilen"; wobei offenbar unterstellt ist, daß
<lb/>ohne eine solche Ermächtigung den einzelnen Mitgliedern die Ertheilung von
<lb/>Unterricht gänzlich verboten sei Bestätigung findet diese Auffassung endlich noch
<lb/>in der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Ge- 
<lb/>setzes über den Orden der Gesellschaft Zesu, vom 5. Zuli 1872, wonach der
<lb/>Bundesrath beschlossen hat, daß, da der Orden Zesu vom deutschen Reiche aus- 
<lb/>geschloffen sei, den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer Ordensthätig-
<lb/>keit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen
<lb/>nicht zu gestatten sei.

<lb/>Da, wie auch der Appellaiionsrichter annimmt, der Minoritenorden sich mit
<lb/>der Seelsorge befaßt, so verlor im vorliegenden Falle der Angeklagte, so lange
<lb/>er Mitglied dieses Ordens verblieb, mit der Auflösung seiner Ordensnieder-
<lb/>laffung die Befugniß, in Preußen Handlungen der Seelsorge auszuüben, und es
<lb/>ist dabei gleichgiltig, daß, wie allerdings von den Znstanzrichtern thatsächlich fest- 
<lb/>gestellt worden ist, der Angeklagte diese Lhätigkeit auf Grund eines ihm vor
<lb/>Publikation des Gesetzes vom 31. Mai 1875 rite erworbenen Amtes ausübte.
<lb/>Mochte er auch dieses Amtes selbst nicht verlustig werden, so wurde er doch jeden- 
<lb/>falls durch das gedachte Gesetz gehindert, dasselbe zu verwalten, so lange er dem
<lb/>Orden angehörte.

<lb/>Enthält demnach die Ausführung des Appellationsrichters allerdings einen
<lb/>Rechtsirrthum, so mußte die Nichtigkeitsbeschwerde gleichwohl zurückgewiesen
<lb/>werden. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob gegen ein Ordensmitglied, welches
<lb/>dem Gesetze vom 31. Mai 1875 zuwider ein zur Zeit des Inkrafttretens des
<lb/>Gesetzes ihm bereits rite verliehen gewesenes geistliches Amt ausübt, nur durch
<lb/>die Verwaltungsbehörden im Wege exekutiver Maßregeln vorgegangen werden
<lb/>kann, oder ob dasselbe zugleich der Strafe des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 verfällt, so lange es nicht aus dem Orden ausgetreten, bezw. außerdem
<lb/>ihm das Amt in einer den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 ent- 
<lb/>sprechenden Weise von Neuem übertragen worden ist. Denn der Appellations- 
<lb/>richter hat zugleich thatsächlich festgestelll, daß der Angeklagte aus dem Orden der
<lb/>Minoriten, und zwar, wie aus der Bezugnahme auf die von dem Angeklagten
<lb/>überreichten Urkunden hervorgeht, durch die sog. Säkularisation vom 12. Juni
<lb/>1875 ausgetreten sei, mithin vor Ablauf des sechsmonatlichen Zeitraumes, inner- 
<lb/>halb deffen nach dem §. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1875 die Aus-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0549.tif"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>545
</p>
            <p>

               <lb/>lösung der Niederlassung erfolgen mußte; durch diese rechtzeitige Säkularisation,
<lb/>welche staatlicherseits einem einfach erklärten Austritte gleich zu achten ist, aber
<lb/>hat der Angeklagte sich jedenfalls die Fähigkeit erhalten, die ihm, wie nach der
<lb/>thatsächlichen Feststellung des Appellationsrichters unangreifbar feststeht, unab- 
<lb/>hängig von seiner Ordensangehörigkeit verliehene Vikarie ferner zu verwalten.

<lb/>Der Oberstaatsanwalt ist freilich der Ansicht, daß die Annahme des Appel- 
<lb/>latio usrichters, der Angeklagte fei aus dem Minoritenorden ausgetreten, gleich- 
<lb/>falls auf Rechtsirrthum beruhe, nämlich aus eine Verkennung der Bestimmungen
<lb/>des kanonischen Rechtes über die Säkularisation der Geistlichen; allein dieser
<lb/>Ansicht kann nicht beigetreten werden. Denn es ist nicht nur ein Satz des ka- 
<lb/>nonischen Rechtes, daß ein Ordensmitglied durch sogen. Säkularisation von Seiten
<lb/>des Papstes in den weltlichen Stand zurückversetzt und von seinen Verbindlich- 
<lb/>keiten gegen den Orden gelöst werden kann, sondern auch, daß dasselbe ungeachtet
<lb/>der Säkularisation nicht von der Znnehaltung der Gelübde entbunden, vielmehr
<lb/>verpflichtet ist, den seinen Ordensoberen gelobten Gehorsam in Zukunft dem
<lb/>Bischöfe zu leisten; und wenn der Appellationsrichter auch den Umstand, daß
<lb/>dem Angeklagten die Verpflichtung auferlegt ist, zur Erinnerung an seine frühere
<lb/>Ordensstellung ein Abzeichen einwärts zu tragen, nicht als der Wirksamkeit der
<lb/>Säkularisation entgegenstehend ansieht, so kann darin keineswegs ein rechtlicher
<lb/>Zrrthum erblickt werden, da das Wesen der Säkularisation darin besteht, daß
<lb/>die Zugehörigkeit zu dem Orden für immer gelöst, wird, die Krage aber, ob eine
<lb/>derartige Lösung wegen der Beibehaltung jenes äußeren Abzeichens zu verneinen
<lb/>sei, sich als eine der Nachprüfung des Nichtigkeitsrichters entzogene Thatsrage
<lb/>darstellt.
</p>
            <p>

               <lb/>85.

<lb/>Befugnisse des zur Verwaltung eines erledigten katholischen Bisthumes ernann- 
<lb/>ten staatlichen Kommissarius gegenüber den Organen der katholischen
<lb/>Kirchengemeinden.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin vom 3. November 1877.)

<lb/>Zn der am 25. Februar 1877 Nr. 46 der schlesischen Volkszeitung, deren
<lb/>verantwortlicher Redakteur A. v. W. zu Breslau ist, findet sich mit der Ueber-
<lb/>schrist: „Der Verkehr der Kirchenvorstände mit dem königlichen Kommissar für
<lb/>die Vermögensverwaltung' ein Zirkular des vormaligen Bischofes von Pader- 
<lb/>born abgedruckt, in welchem dieser den Kirchenvorständen der katholischen Kirchen- 
<lb/>gemeinden seiner früheren Diözese jede Korrespondenz mit dem für die Vermögens- 
<lb/>verwaltung des Bisthumes ernannten staatlichen Kommissarius verbietet oder doch
<lb/>erst bei Anwendung von Gewalt gestattet. Der Redakteur v. W. wurde wegen
<lb/>Aufnahme dieses Artikels auf Grund des §. 110 des St.-G.-B. der Aufforde- 
<lb/>rung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb
</p>

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            <p>

               <lb/>546
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behördm.
</p>
            <p>

               <lb/>ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen angeklagt. Zu seiner Vertheidi-
<lb/>gung berief er sich — abgesehen von anderen, in allen Instanzen für unzu- 
<lb/>treffend erachteten Gründen — hauptsächlich darauf, daß nach dem Gesetze über
<lb/>die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875
<lb/>und der dazu erlaffenen Verordnung vom 27. September 1875 die Kirchen- 
<lb/>vorstände der katholischen Kirchengemeinden überhaupt nicht verpflichtet seien,
<lb/>mit dem staatlichen Kommiffarius auf schriftliche Miltheilung sich einzulassen,
<lb/>und daß eine Verfügung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten vom
<lb/>29. Januar 1876, welche den Kirchenvorständen gegenüber die staatlichen Kom- 
<lb/>missarien als diejenigen bezeichnet, welche an Stelle der bischöflichen Behörde die
<lb/>der letzteren in dem Gesetze vom 20. Juni 1875 eingeräumten Befugnisse wahr- 
<lb/>zunehmen haben, mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruche stehe.
<lb/>Ungeachtet dieses Einwandes wurde er durch die übereinstimmenden Urtheile des
<lb/>Stadtgerichtes zu Breslau vom 28. Mai 1877 und des dortigen Appellations-
<lb/>gerichtes vom 4. August 1877 des Vergehens wider den §. 110 des St.-G.-B.
<lb/>für schuldig erkannt.

<lb/>Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Ober-Tribunal zurück- 
<lb/>gewiesen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Die Beschwerde über Verletzung des §. 110 des St.-G.-B. und — was
<lb/>damit im unmittelbaren Zusammenhänge steht — des §. 9 Abs. 3 des Gesetzes
<lb/>vom 20. Mai 1874 über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer, der
<lb/>§§. 48, 49, 53—55, 58 des Vermögensverwaltungsgesetzes vom 20. Juni 1875,
<lb/>sowie der Verordnung vom 27. September 1875 erscheint als unbegründet.

<lb/>Aus der Bestimmung des §. 9 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, wonach in
<lb/>einem erledigten und nicht gesetzmäßig wiederbesetzten katholischen Bisthume die
<lb/>Verwaltungsbefugniffe des Bischofes auf den von dem Minister der geistlichen
<lb/>Angelegenheiten bestellten Kommiffarius übergehen und dieser Kommiffarius den
<lb/>bischöflichen Stuhl oder den Bischof als solchen in allen rermögensrechtlichen
<lb/>Beziehungen nach Außen vertritt, folgt, daß der Kommiffarius auch den der- 
<lb/>zeitigen Organen der katholischen Kirchengemeinden gegenüber alle diejenigen
<lb/>Befugniffe auszuüben hat, welche diesen gegenüber in vermögensrechtlichen An- 
<lb/>gelegenheiten dem Bischose zustanden, und dazu gehört vermöge des bischöflichen
<lb/>Aufsichtsrechtes auch die Befugniß, von denselben in diesen Angelegenheiten
<lb/>schriftliche Auskunft und schriftlichen Bericht zu verlangen. In diesem Verhält- 
<lb/>nisse ist auch dadurch nichts Wesentliches geändert, daß nach dem Gesetze vvm
<lb/>20. Juni 1875 für die Vertretung der Rechte der katholischen Kirchengemeinden
<lb/>neue Organe in den Kirchenvorständen mit erweiterten Befugnissen getreten sind.
<lb/>Denn zunächst hält der §. 47 Abs. 2 dieses Gesetzes die den Vorgesetzten Kirchen- 
<lb/>behörden — mithin insbesondere auch den Bischöfen — gesetzlich zustehenden
<lb/>Rechte der Aufsicht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Ver- 
<lb/>waltung mit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Einschränkungen
</p>

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                n="547"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 547

<lb/>aufrecht, und, da die hiernach auch ferner der bischöflichen Aufsicht unterliegenden
<lb/>Vermögensangelegenheiten selbstverständlich mehr oder welliger Anlaß zu Kommu- 
<lb/>nikationen mit den Kirchenvorständen geben, so kann es^keinem Zweifel unterliegen,
<lb/>daß letztere in diesen Angelegenheiten eine schriftliche Korrespondenz mit den
<lb/>Bischöfen oder sonstigen Vorgesetzten Kirchenbehörden nicht ablehnen dürfen. An
<lb/>die Stelle dieser Behörden aber-tritt, wie auch die Motive zu den §§. 44 und
<lb/>45 des Entwurfes des Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den katholi- 
<lb/>schen Kirchengemeinden voraussetzen, für diejenigen Fälle, in welchen eine staat- 
<lb/>liche Verwaltung des erledigten Bisthumes nach Maßgabe des Gesetzes vom
<lb/>20. Mai 1874 angeordnet worden ist, in Gemäßheit des §. 9 des letzigedachten
<lb/>Gesetzes der staatliche Kommissarius. Dem steht insbesondere auch der Abs. 3
<lb/>des §. 58 des Gesetzes vom 20. Zuni 1875, auf welchen sich der Angeklagte zur
<lb/>Begründung seiner gegentheiligen Ansicht beruft, nicht entgegen. Den:: der ganze
<lb/>§. 58 a. a. O. bezieht sich überhaupt nicht aus Fälle, in welchen ein erledigtes
<lb/>Bisthum in Gemäßheit der §§. 6—9 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 durch
<lb/>einen staatlichen Kommissarius verwaltet wird, da er nach dem Abs. 1, auf wel- 
<lb/>chen der Abs. 3 lediglich Bezug nimmt, zu seiner Anwendbarkeit entweder vor»
<lb/>aussetzt, daß die kirchliche Behörde dem Gesetze Folge zu leisten verweigere, was
<lb/>auf den staatlichen Kommissarius nicht zutrifft, oder daß das betreffende Amt
<lb/>nicht Ln gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist, was gleichfalls im Falle
<lb/>der Ernennung eines staatlichen Kommissarius nicht eintritt, weil in diesem Falle
<lb/>das bischöfliche Amt stets in gesetzmäßiger Weise verwaltet ist.

<lb/>Aber auch, wenn der §. 58 auf den hier in Rede stehenden Fall Anwen- 
<lb/>dung fände, würde dennoch das schließliche Ergebniß ein gleiches sein. Denn
<lb/>alsdann würde unter der „betreffenden Staatsbehörde" im Abs. 3, wie der
<lb/>Ausdruck „betreffende" im Zusammenhänge mit der Vorschrift des §. 9 des Ge- 
<lb/>setzes vom 20. Mai 1874 ergiebt, und außerdem der Negierungskommissar bei
<lb/>Berathung des §. 58 im Abgeordnetenhause, unter Bestätigung des Bericht- 
<lb/>erstatters der Kommission und ohne irgend Widerspruch zu finden, ausdrücklich
<lb/>erklärt hat (Stenogr. Bericht des Abgeordnetenhauses, 12. Legislaturperiode,
<lb/>II. Session 1875, Bd. 2 S. 1520), nicht die Staatsaufsichtsbehörde, sondern
<lb/>diejenige Staatsbehörde, auf welche im Falle der Renitenz der bischöflichen Be- 
<lb/>hörde deren Befugnisse übergehen, verstanden werden müssen, mithin für den
<lb/>Fall der nicht gesetzmäßigen Besetzung oder Verwaltung eines Bisthumes durch
<lb/>bischöfliche Behörden der nach den §§. 6—9 des Gesetzes vom 20. Mai 1874
<lb/>ernannte Kommissarius.

<lb/>Zwar macht der Angeklagte zur Unterstützung seiner Behauptung, daß unter
<lb/>der „betreffenden Staatsbehörde" die staatliche Aufsichtsbehörde (§. 55 a. a. O.
<lb/>und Art. 1 der Verordnung vom 27. September 1875) gemeint sei, geltend,
<lb/>daß auch in den §§, 48 und 53 für den Fall, daß die Vorgesetzte Kirchenbehörde
<lb/>von den ihr gesetzlich zustehenden Rechten der Aussicht oder der Einwilligung zu
<lb/>bestimmten Handlungen der Verwaltung keinen Gebrauch mache, beziehungs- 
<lb/>weise daß der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung gewisse Leistungen
</p>

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                n="548"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0552--><p/>
            <p>

               <lb/>548
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>auf den Etat zu bringen n. s. w. sich weigere, der Uebergang auf die staatliche
<lb/>Aufsichtsbehörde vorgeschrieben fei. Allein abgesehen davon, daß dem Gesetzgeber
<lb/>eine völlig inkorrekte Ausdrucksweise zur Last fallen würde, wenn er im §. 58
<lb/>* dieselbe Behörde, wie in den §§. 48, 53 und 55, gemeint, gleichwohl aber einer
<lb/>verschiedenen Bezeichnung sich bedient hätte, ist die Sachlage in den Fällen der
<lb/>§§. 48 und 53 eine ganz andere und läßt daher einen Rückschluß auf die Fälle
<lb/>des §. 58 Abs. 3 nicht zu. Die Analogie aus dem §. 53 ist schon aus dem
<lb/>Grunde nicht zutreffend, weil derselbe gar nicht von einer Renitenz der kirch- 
<lb/>lichen Behörden, sondern des Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung
<lb/>handelt. Der §. 48 aber setzt Fälle voraus, in denen bei gesetzmäßig besetztem
<lb/>Bischofsstuhle eine Renitenz des Bischofes gegenüber dem Gesetze vorkommt,
<lb/>während in dem hier in Rede stehenden Falle der Bischofsstuhl nicht gehörig be- 
<lb/>setzt ist, in dem staatlich ernannten Kommissarius indeffen ein geeignetes Organ
<lb/>besteht, die in dem Gesetze vom 20. Zuli 1875 aufrecht erhaltenen bischöflichen
<lb/>Ausstchtsrechte auszuüben.

<lb/>Diesem allen nach steht die Verfügung des Ministers der geistlichen /An- 
<lb/>gelegenheiten vom 29. Januar 1876, wenn sie, den Kirchenvorständen in den
<lb/>katholischen Kirchengemeinden gegenüber, die staatlichen Kommissarien für die
<lb/>bischöfliche Vermögensverwaltung als diejenigen bezeichnet, welche an Stelle der
<lb/>bischöflichen Behörde die der letzteren in dem Gesetze vom 20. Zuni 1875 einge- 
<lb/>räumten Befugnisse wahrzunehmen haben, und demgemäß den Kirchenvorständen
<lb/>gebietet, den Anweisungen und Anordnungen der Kommissarien Folge zu leisten,
<lb/>mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Zuni 1875 nicht im Widerspruche,
<lb/>der Appellationsrichter konnte daher ohne Rechtsirrthum in dem Zirkular des
<lb/>vormaligen Bischofes zu Paderborn, welches, wie von ihm festgestellt wird, den
<lb/>Kirchenvorständen jede Korrespondenz mit dem gedachten Kommissarius verbietet
<lb/>oder doch erst bei Anwendung von Gewalt zuläßt, eine Aufforderung zum Un- 
<lb/>gehorsam gegen das Gesetz vom 20. Mai 1874, beziehungsweise gegen eine auf
<lb/>Grund dieses Gesetzes von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffene
<lb/>Anordnung erblicken.
</p>
            <p>

               <lb/>86.

<lb/>Versäumte Anmeldung neu entstandener Gebäude. Verjährung des dadurch be- 
<lb/>gangenen Vergehens.

<lb/>(Erk. des Ober-Trib. in Berlin v. 6. November 1877.)

<lb/>Der Angeklagte, Posthalter H. in H., hat auf seinem Grundstücke ein
<lb/>neues Wohnhaus mit Nebengebäude erbaut, welches im August 1869 be- 
<lb/>wohnbar geworden ist und daher nach dem §. 19 Abs. 1 des Gebäudesteuer-
<lb/>gesetzes am 1. Zanuar 1872 zur Gebäudesteuer herangezogen werden mußte.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0553.tif"
                n="549"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>549
</p>
            <p>

               <lb/>Das Gebäude war nach den §§. 16, 17 Abs. 3, §. 15 Nr. 4 a. a. O. spätestens
<lb/>bis zum 1. Oktober 1872 zur Versteuerung anzumelden.

<lb/>Angeklagter hat die rechtzeitige Anmeldung Unterlasten und dieselbe erst am
<lb/>7. Dezember 1876 nachgeholt. Er ist in beiden Znstanzenzügen wegen des im §. 17
<lb/>a. a. O. mit Strafe bedrohten Vergehens der unterlastenen rechtzeitigen Anmel- 
<lb/>dung eines neu entstandenen Gebäudes mit einer dem doppelten Betrage der
<lb/>vorenthaltenen Steuer gleichkommenden Geldstrafe von 513 Mark 50 Pf. belegt.

<lb/>Zn der gegen das Erkenntniß des Appellationsgerichtes zu Breslau vom
<lb/>18. Zuli 1877 von dem Angeklagten eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde wird Ge- 
<lb/>setzesverletzung behauptet, weil Angeklagter die vorgeschriebene Anmeldung aus
<lb/>eigener Initiative nachgeholt, nachdem er sich überzeugt, daß die betreffende
<lb/>Steuer nicht, wie er irrthümlich angenommen, in der bis dahin von ihm für
<lb/>andere Gebäude entrichteten Steuer mit enthalten gewesen sei. ' Dem Staate sei
<lb/>mithin die Steuer nicht vorenthalten und von dem Angeklagten jedenfalls nur
<lb/>die in solchem Falle angedrohte mildere Geldstrafe verwirkt. Die Strafverfolgung
<lb/>sei überdies nach dem §. 67 des R.-St.-G.-B. verjährt, weil das Vergehen mit
<lb/>dem Ablaufe der im §. 17 des Gebäudesteuergesetzes angeordneten Anmeldungs-
<lb/>srist vollendet gewesen sei.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Ober-Tribunal zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>1. Der Vorwurs einer unrichtigen Anwendung des §. 17 des Gesetzes vom
<lb/>21. Mai 1861 ist unbegründet. Er wird darauf gestützt, daß Angeklagter aus
<lb/>eigener Znitiative die Anmeldung des Neubaues zur Gebäudesteuer nachgeholt
<lb/>und sich bis dahin in dem tatsächlichen Zrrthume befunden habe, daß die be- 
<lb/>treffende. Steuer in der von ihm bisher entrichteten Gesammtgebäudesteuer mit
<lb/>enthalten gewesen. Es sei unberücksichtigt geblieben, daß dem Angeklagten dieser
<lb/>Zrrthum zu statten kommen müsse. Die Nichtigkeitsbeschwerde verkennt aber
<lb/>hierbei den Thatbestand des hier in Rede stehenden Vergehens, darin, beruhend,
<lb/>daß die Unterlassung der Anmeldung eines neu entstandenen Gebäudes zur Ge- 
<lb/>bäudesteuer binnen einer bestimmten Frist unter Strafe gestellt ist. Es handelt
<lb/>sich danach, die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten vorausgesetzt, nicht
<lb/>um die Unkenntniß bestimmter thatsächlicher, im Strafgesetze vorausgesetzter Um- 
<lb/>stände oder Verhältniffe, sondern um die Befolgung einer zwingenden gesetzlichen
<lb/>Vorschrift, welche der Angeklagte zu kennen verpflichtet war, und deren härtere
<lb/>oder mildere Bestrafung davon abhängig ist, ob durch Unterlaffung der vorge- 
<lb/>schriebenen Anmeldung dem Staate Steuern vorenthalten sind, oder nicht. Da- 
<lb/>bei kommt aber nur die Lhatsache, ob bie] Steuer vorenthalten, d. h. nach
<lb/>eingetretener Fälligkeit an die Staatskaffe nicht abgeführt ist, nicht aber das
<lb/>Bewußtsein oder die Absicht des Angeschuldigten, dem Staate die Steuer zu
<lb/>entziehen, in Betracht.

<lb/>2. Auch der Einwand der Verjährung ist nicht begründet.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0554.tif"
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            <p>

               <lb/>550 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Nach dem A. 17 a. a. O, sollen neu entstandene Gebäude (vergl. den §. 15
<lb/>Nr. 4 a- a. O.) spätestens 3 Monate vor dem Termine, mit welchem sie zur
<lb/>Versteuerung gelangen müssen, bei der Behörde angemeldet werden. Die Unter- 
<lb/>lassung der Anmeldung ist, wenn dadurch beut Staate Steuer vorenthalten ist,
<lb/>mit einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommenden
<lb/>Geldstrafe, sonst mit einer Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis fünf Thalern
<lb/>bedroht.

<lb/>Die den Eigentümern oder Nutznießern der neu erbauten Gebäude ob- 
<lb/>liegenden Anmeldepflicht ist indessen nicht auf den Ablauf der hiernach vorge- 
<lb/>schriebenen Frist beschränkt, sondern dieselbe dauert bis zu ihrer Erfüllung fort.
<lb/>Dies geht insbesondere aus der vorangehenden Vorschrift des §. 16 a. a. O.
<lb/>hervor, nach welcher den Gebäudeeigenthümern die Verpflichtung zur Anmeldung
<lb/>sämmtlicher, im §. 15 a. a. O. gedachten Veränderungen, einschließlich der Ent- 
<lb/>stehung neuer Gebäude (§. 15 Nr. 4) ganz allgemein, ohne Begrenzung derselben
<lb/>nach einem bestimmten Zeiträume, sowie in dieser Allgemeinheit ohne bestimmte
<lb/>Strafandrohung auferlegt worden ist. Die im §. 17 a. a. O. für bestimmte
<lb/>Fälle der Unterlassung der gedachten allgemeinen Anmeldepflicht enthaltene Frist- 
<lb/>bestimmung verfolgt danach ersichtlich nur den Zweck, mittelst der an den Frist- 
<lb/>ablauf geknüpften Strafbarkeit eine schleunige Erfüllung der Anzeigepflicht, und
<lb/>zwar, was insbesondere die Anmeldung neu entstandener Gebäude betrifft, vor
<lb/>dem Zeitpunkte herbeizusühren, zu welchem die Versteuerung einzutreten hat.
<lb/>Es handelt sich mithin bei der Nichterfüllung der mehrgeoachten Verpflichtung
<lb/>nicht, wie die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, um ein Vergehen, welches mit dem
<lb/>Ablause der int §. 17 a. a. O. für bie rechtzeitige Anmeldung bestimmten
<lb/>Präklusivfrist vollendet ist, so daß die Verjährung derselben im vorliegenden
<lb/>Falle schon mit dem 1. Oktober 1871 begonnen haben würde, sondern um ein
<lb/>Unterlafsungsvergehen, bei welchem die Verjährung erst mit der Vornahme der
<lb/>gebotenen Handlung beginnt.

<lb/>Zm vorliegenden Falle konnte die Verjährung des in Rede stehenden Ver- 
<lb/>gehens sonach erst mit dem 7. Dezember 1876, zu welcher Zeit die Anmelde- 
<lb/>pflicht von dem Angeklagten nachgeholt ist, zu laufen beginnen, und war also
<lb/>zur Zeit der gerichtlichen Verfolgung im März 1877 jedenfalls noch nicht abge- 
<lb/>laufen.

<lb/>Die abweichende, der Etttscheidung des ersten Richters zu Grunde liegende
<lb/>Auffassung ferner, daß im gegebenen Falle eine Steuerstrafe in Frage stehe,
<lb/>welche in dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer zu entrichten sei,
<lb/>und daß, da die Steuer zwar vom 1. Januar 1872 ab zu zahlen gewesen sei,
<lb/>aber nach dem §. 14 a. a. O. in ihrem ersten Monatsbetrage noch bis zum
<lb/>letzten Januar desselben Jahres habe gezahlt werden dürfen, die Verjährung
<lb/>der in Rede stehenden Zuwiderhandlung erst vom 1. Januar 1872 habe be- 
<lb/>ginnen können, erscheint schon deshalb nicht als zutreffend, weil der Thatbestand
<lb/>des in Rede stehenden Vergehens, wenngleich die Vorschriften der AZ. 16, 17
<lb/>a. a. O. auch den Zweck der Sicherung der Steuerentrichtung verfolgen, nicht
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0555.tif"
                n="551"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0555"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>551
</p>
            <p>

               <lb/>sowohl in der Hinterziehung der Gebäudesteuer, als in der Nichterfüllung einer
<lb/>dem Gebäudeeigenthümer auferlegten Anmeldungspflicht gesetzt ist. Zn diesem
<lb/>Thatbestande wird durch den Umstand, daß die verwirkte Strafe unter Um- 
<lb/>ständen nach dem Betrage der vorenthaltenen Steuer ermeflen ist, nichts
<lb/>geändert.

<lb/>Für den vorliegenden Fall kann daher die Frage, einmal, ob die Dauer
<lb/>der Verjährungsfrist nach dem §. 67 des St.-G.-B. aus drei Jahre, oder —
<lb/>was übrigens keinem Zweifel unterliegen würde — nach dem Art. V. des Ge- 
<lb/>setzes vom 22. Mai 1852 zu bestimmen sei, imgleichen, ob die im Vorverfahren
<lb/>von der Verwaltungsbehörde an den Angeklagten erlassene Aufforderung zur
<lb/>Entrichtung von Steuer und Strafe dazu angethan sein würde, den Lauf der
<lb/>Verjährung zu unterbrechen, auf sich beruhen.
</p>
            <p>

               <lb/>87.
</p>
            <p>

               <lb/>Gebäudesteuer. Vorenthaltuug.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 9. Januar 1878.)

<lb/>Angeklagter, der Käthner W. in Drage, hatte, nachdem sein Haus abge- 
<lb/>brannt, jedoch wieder ausgebaut und seit Mai 1869 bewohnbar geworden war,
<lb/>von der letzteren Veränderung innerhalb dreier Monate vor dem 1. Januar 1872
<lb/>dem mit Fortführung der Gebäudesteuerrollen beauftragten Beamten keine An- 
<lb/>zeige erstattet und ebenso die Abmeldung des abgebrannten Gebäudes unter- 
<lb/>lassen, weshalb für dieses die frühere Gebäudesteuer forterhoben war.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft nahm an, daß besten ungeachtet auch die Steuer
<lb/>für das neu errichtete Gebäude vorenthalten sei, weil diese in keiner Beziehung
<lb/>zu der nach dem §. 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 eintretenden Fort- 
<lb/>erhebung der alten Steuer stehe, die Strafe daher sich nach der Höhe der neuen
<lb/>Steuer beineffen müsse.

<lb/>Die in der Berufungsinstanz erkennende Strafkammer des Kreisgerichtes zu
<lb/>Schleswig ging in ihrem Erkenntnisse vom 12. September 1877 davon aus, daß
<lb/>Angeklagter, indem er das neu wieder aufgebaute Haus nicht rechtzeitig zur
<lb/>Gedäudesteuer angemeldet, zwar gemäß dem §. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom
<lb/>21. Mai 1861 eine Strafe von 10 Sgr. bis 5 Thlr. verwirkt habe, dagegen eine
<lb/>nach Maßgabe der vorenthaltenen Steuer zu bestimmende Strafe nicht Platz
<lb/>greise, weil für das abgebrannte Gebäude die bisherige Steuer in einem höhe- 
<lb/>ren Betrage als derjenige für das neue Gebäude bis zur Regulirung der letzte- 
<lb/>ren fortentrichtet, dem Staate also durch die unterlassene Anmeldung Steuer
<lb/>überhaupt nicht vorenthalten fei.

<lb/>Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes zu- 
<lb/>rückgewiesen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0556.tif"
                n="552"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0556"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0556--><p/>
            <p>

               <lb/>552 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Gründe.

<lb/>Richtig ist, daß, wenn ein Gebäude abbrennt, um die Gebäudesteuerrollen
<lb/>bei der Gegenwart zu erhalten, nach dem §. 15 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Mai
<lb/>1861 eine doppelte Anmeldung erfolgen muß, diejenige des durch den Brand
<lb/>eingegangenen Gebäudes, und demnächst diejenige des an dessen Stelle neu- 
<lb/>erbauten. Die unterlassene Anmeldung der ersten Art ist im §. 17 des Gesetzes
<lb/>nicht unter eine direkte Strafe gestellt, sondern nur ein mittelbarer Zwang da- 
<lb/>durch geschaffen, daß die seitherige Steuer bis für den Monat einschließlich fort- 
<lb/>erhoben wird, in welchem die Anzeige erfolgt. Dieser Vorschrift liegt der Ge- 
<lb/>danke zu Grunde, daß, wer es unterläßt, von einer Veränderung Anzeige zu
<lb/>erstatten, welche nach dem §. 19 Nr. 3 des Gesetzes die vollständige Absetzung
<lb/>der Steuer zu seinen Gunsten im Gefolge hat, damit thatsächlich auf diesen
<lb/>Vortheil Verzicht leistet und einwilligt, daß, bis er dem Gesetze Genüge gethan,
<lb/>das eingegangene Gebäude als fortbestehend fingirt und so auch in steuerlicher
<lb/>Beziehung behandelt werde. Die Wirkungen dieser Fiktion aber müssen erlöschen,
<lb/>sobald der wirkliche Sachverhalt an deren Stelle tritt, sei es durch die förmliche
<lb/>nachträgliche Anmeldung des eingetretenen Absetzungsfalles oder durch die An- 
<lb/>meldung desjenigen Gebäudes, welches an dessen Stelle neu errichtet ist. Letztere
<lb/>absorbirt von da an die frühere Versäumniß; denn es widerspricht dem Wesen
<lb/>der Gebäudesteuer, daß dieselbe bis zur förmlichen Anmeldung des untergegange-
<lb/>nen Gebäudes sorterhoben wird, daneben aber auch noch diejenige für das neu
<lb/>errichtete auf Grund der dieses betreffenden Anmeldung zur Ansetzung und Ein- 
<lb/>ziehung kommt. Die Gebäudesteuer ist nämlich nach dem §. 1 des Gesetzes, be- 
<lb/>treffend die anderweite Negulirung der Grundsteuer, vom 21. Mai 1861 (G.-S.
<lb/>S. 253) in Wirklichkeit nur eine Grundsteuer, deren Ermittelung vermöge der
<lb/>abweichenden Benutzungs- und Ertragsweise des Objektes nach Prinzipien er- 
<lb/>folgt, welche von den für gewöhnliche Liegenschaften gellenden abweichen. Sie
<lb/>wird entrichtet für den Grund und Boden nebst seinen Pertinenzien und die er- 
<lb/>richteten Baulichkeiten sind nicht das ausschließliche Besteuerungsobjekt, sondern
<lb/>nur Bestandtheile desselben und als solche der wesentlichste Faktor für die Höhe
<lb/>des Steuersatzes.

<lb/>Dasselbe Grundstück aber unterliegt für den Staat nur einer einmaligen
<lb/>Steuerpflicht nach Maßgabe des hier in Betracht kommenden Gesetzes. Hat der- 
<lb/>selbe wegen unterbliebener Anmeldung die seitherige Steuer fortbezogen, so kann
<lb/>er denselben Betrag nicht nochmals auf Grund der Anmeldung des neuen Ge- 
<lb/>bäudes beanspruchen und es läßt sich von einer Vorenthaltung der Steuer nicht
<lb/>reden, wenn und soweit sie gezahlt worden ist; nur alsdann und in dem Maße
<lb/>würde eine Vorenthaltung anzunehmen sein, als die wirklich gezahlte Steuer
<lb/>nicht dem Betrage gleichkommt, welchen bei zeitiger Anmeldung, beziehungs- 
<lb/>weise Veranlagung der Staat hätte beziehen können, was vorliegend nicht
<lb/>der Fall.

<lb/>Hiernach trifft es nicht zu, daß, wie die Nichtigkeitsbeschwerde behauptet,
<lb/>die Fortentrichtung der früheren Steuer außer aller Beziehung zu derjenigen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0557.tif"
                n="553"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0557"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>553
</p>
            <p>

               <lb/>Steuer steht, welche für das erneuerte Gebäude entrichtet werden muß. Beide
<lb/>Steuern sind vielmehr, ihrem gesetzlichen Entstehungsgrunde und ihrem recht- 
<lb/>lichen Karakter nach, identisch; sie sind beide Gebäudesteuern, welche für dasselbe
<lb/>Objekt zu entrichten sind und der Unterschied liegt nur in der möglichen Ver- 
<lb/>schiedenheit der Höhe, welche sich nach der Verschiedenheit des früheren und jetzi- 
<lb/>gen Nutzungsertrages bestimmt.
</p>
            <p>

               <lb/>88.

<lb/>Kleinhandel mit Spiritus zu technischen Zwecken.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 1. März 1878.)

<lb/>Durch die Erkenntnisse des Kreisgerichtes zu Küstrin vom 27. Juni 1877
<lb/>und des Appellationsgerichtes zu Frankfurt a. O. vom 16. Oktober 1877 sind
<lb/>die Angeklagten, der Schmiedemeister M. und der Händler K. in Z, von der An- 
<lb/>klage eines „Gewerbesteuervergehens" freigesprochen.

<lb/>Die Anklage war auf die Beschuldigung gegründet:

<lb/>daß die Angeklagten im Lause des Jahres 1876 in Z. den selbst- 
<lb/>ständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginne eine
<lb/>besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne die vorschrifts- 
<lb/>mäßige Genehmigung unternommen haben, — Vergehen gegen die
<lb/>§§. 33, 147 Nr. 1 der Gewerbeordnung. —

<lb/>Die Jnstanzrichter haben diesen Thatbestand nicht für festgestellt erachtet.

<lb/>Sie nehmen für erwiesen an, daß die Angeklagten an die Tischlermeister
<lb/>B. 860. und jun. nur spiritus vini (Weingeist) zur Auflösung von Tischler- 
<lb/>politur, nicht aber zum Getränk verkauft haben, und führen aus, daß hierzu eine
<lb/>polizeiliche Genehmigung nicht erforderlich sei.

<lb/>Der Appellationsrichter insbesondere 'begründet diese Auffassung des §. 33
<lb/>der Gewerbeordnung dahin:

<lb/>„Nach den Kabinetsordres vom 7. Februar 1835 und vom 21. Juni 1844,
<lb/>sowie nach dem §. 55 der preußischen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845
<lb/>sei jeder Kleinhandel mit „Getränken", namentlich auch der Kleinhandel mit
<lb/>Wein und Bier konzessionspflichtig gewesen.

<lb/>Wenn nun die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 im §. 33 die Kon- 
<lb/>zessionspflicht — abgesehen von der Gast- und Schankwirthschaft — auf den
<lb/>Kleinhandel mit „Branntwein oder Spiritus" beschränke, so sei dies offenbar
<lb/>nur zu dem Zwecke geschehen, um die Konzessionspflicht für den Kleinhandel mit
<lb/>anderen Getränken, namentlich mit Wein oder Bier, aufzuheben, nicht aber
<lb/>um den Kleinhandel mit Spiritus auch dann, wenn dies r nicht zum Getränk,
<lb/>sondern zu gewerblichen Zwecken bestimmt sei, konzessionspflichtig zu machen.

<lb/>Das Gegentheil sei auch weder aus den Motiven zu dem Entwürfe der
<lb/>Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, noch aus den hierüber stattgehabten Ver-

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. Bd. IV. Hefte. 36
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0558.tif"
                n="554"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>554
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Handlungen des Reichstages zu entnehmen; vielmehr ergebe die im § 33 a. a. O.
<lb/>geschehene Zusammenstellung des „Spiritus" mit „Branntwein", sowie mit
<lb/>»Gastwirthschast" und „Schankwirthschast", daß der Kleinhandel mit Spiritus
<lb/>nur dann von einer polizeilichen Erlaubniß abhängig sein solle, wenn der im
<lb/>Kleinhandel verkaufte Spiritus zum Getränk, wenn auch nach vorheriger Ver- 
<lb/>dünnung mit Wasser, bestimmt sei.

<lb/>Hiernach habe hinsichtlich der Konzessionspflichtigkeit des Kleinhandels mit
<lb/>Spiritus die Gewerbeordnung vom 21. Zuni 1869 an der bisherigen preußischen
<lb/>Gesetzgebung nichts geändert."

<lb/>Zn der vom Oberstaatsanwälte eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde ist hier- 
<lb/>gegen ausgeführt, daß der Auffassung des Appellationsrichters sowohl der Wort- 
<lb/>laut des §. 33 a. a. O. entgegenstehe, als auch der Gang der Verhandlungen
<lb/>im Reichstage, insbesondere die Ablehnung der Amendements, welche die Aus- 
<lb/>schließung des Verkaufes von rohem Spiritus von der Konzessionspflichtigkeit
<lb/>bezweckten.

<lb/>Die Angeklagten machen dagegen gellend, daß die Absichten und Äeuße-
<lb/>rungen einzelner Faktoren der Gesetzgebung nicht maßgebend seien, daß die Ab- 
<lb/>lehnung der Amendements nicht für die Ansicht der Nichtigkeitsbeschwerde spreche,
<lb/>daß die Gewerbeordnung jedenfalls nicht eine Erweiterung der Konzessions- 
<lb/>pflichtigkeil beabsichtigt habe und dies namentlich aus der im Schlußsätze des
<lb/>§. 33 gezogenen Paralelle mit dem dem Ausschänken von Branntwein hervor- 
<lb/>gehe. Für eine Bestimmung, wie sie in der Nichtigkeitsbeschwerde vorausgesetzt
<lb/>sei, fehle es an jeder ratio legis.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde ist indessen von dem Ober-Tribunal für begründet
<lb/>erachtet.
</p>
            <p>

               <lb/>G r ü n d e.

<lb/>Der §. 33 Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 21. Zuni 1869 bestimmt:

<lb/>Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschast oder Kleinhandel mit Brannt- 
<lb/>wein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.

<lb/>Die Fassung dieser Bestimmung läßt, indem sie den Kleinhandel mit Spiritus
<lb/>ganz allgemein, und, ohne nach der Beschaffenheit des Spiritus zu unterscheiden,
<lb/>von einer Erlaubniß abhängig macht, für die richterliche Beurtheilung eine
<lb/>Unterscheidung nach verschiedenen Arten des Spiritus nicht zu. Insbesondere
<lb/>ist die Ausführung des Appellationsrichters verfehlt: daß die Zusammenstellung
<lb/>des Spiritus mit Branntwein einerseits, mit der Gast- und Schankwirthschast
<lb/>andererseits erkennen lasse, wie nur der zum Getränk bestimmte Spiritus ins
<lb/>Auge gefaßt sei. Diese Zusammenstellung kann eine solche Annahme nicht be- 
<lb/>gründen.

<lb/>Ebensowenig läßt die im §. 33 Abs. 3 enthaltene Zusammenstellung des
<lb/>„Ausschänkens von Branntwein" und des „Kleinhandels mit Branntwein oder
<lb/>Spiritus" einen der Ansicht des Appellationsrichters günstigen Schluß zu.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0559.tif"
                n="555"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0559"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>555
</p>
            <p>

               <lb/>Spricht hiernach die Fassung des §. 33 gegen die Annahme des zweiten
<lb/>Richters, so könnte diese nur dann für gerechtfertigt erachtet werden, wenn
<lb/>zwingende Gründe zu der unzweifelhaften Ueberzeugung führten, daß der Aus- 
<lb/>druck des Gesetzes den gesetzgeberischen Gedanken nicht decke.

<lb/>Dies ist aber nicht der Fall; vielmehr führt eine näherere Prüfung dahin,
<lb/>daß eine derartige Ungenauigkeit in der Fassung des Gesetzes nicht nachzu- 
<lb/>weisen ist.

<lb/>Der Weg, auf welchem der Appellationsrichter zu dem entgegengesetzten Er- 
<lb/>gebnisse gelangt ist, erweist sich als ein verfehlter.

<lb/>Der Appellationsrichter prüft, ob durch die Gewerbeordnung vom 21. Zuni
<lb/>1869 die preußische Gesetzgebung über die Konzessionspflichtigkeit in der hier
<lb/>fraglichen Beziehung habe abgeändert werden sollen, oder nicht. Dieser Stand- 
<lb/>punkt ist grundsätzlich unhaltbar. Die Gewerbeordnung vom 21. Zuni 1869 ist
<lb/>nicht ein preußisches Gesetz; sie ist für beu früheren norddeutschen Bund erlassen
<lb/>und demnächst auch als Reichsgesetz (vergl. Gesetz vom 12. Zuni 1872) bestätigt
<lb/>worden. Zhre Aufgabe war es nicht, in Bezug aus eine einzelne Landesgesetz- 
<lb/>gebung die Bestätigung oder Abänderung des Bestehenden auszusprechen; viel- 
<lb/>mehr sind bei Aufstellung und Berathung der Entwürfe die gesammten Landes- 
<lb/>gesetzgebungen in umfassender Weise berücksichtigt; das neue Gesetzgebungswerk
<lb/>ist aber nicht im Anschlüsse an eine oder die andere dieser Gesetzgebungen, son- 
<lb/>dern selbstständig konstruirt, und es ist nirgends ausgesprochen worden, daß die
<lb/>preußische Gewerbegesetzgebung den Ausgangspunkt für die neue Gesetzgebung
<lb/>bilde. Wenn sich daher auch in der Gewerbeordnung vom 21. Zuni 1869 eine
<lb/>Reihe von Bestimmungen findet, welche mit der preußischen Gewerbeordnung
<lb/>übereinstimmen, so ist doch für die Interpretation der Reichsgewerbeordnung ein
<lb/>Zurückgehen auf die bis zur Geltung derselben bestandene preußische Gesetz- 
<lb/>gebung nicht von Bedeutung. Insbesondere ist die Redaktion der Bestimmungen
<lb/>des §§. 33 über die Konzessionspflichtigkeit Gegenstand der eingehendsten Erörte- 
<lb/>rungen im Reichstage geworden, ohne daß dabei von irgend einer Seite der Ge- 
<lb/>sichtspunkt einer Abänderung oder Bestätigung der preußischen Gesetzgebung in
<lb/>das Auge gefaßt worden wäre.

<lb/>Es ist hiernach auch unerheblich, wenn die Angeklagten im Anschlüsse an die
<lb/>Ausführungen des zweiten Richters hervorheben, daß die Reichsgesetzgebung das
<lb/>Prinzip der Konzessionslofigkeit verfolge- daher unmöglich die Konzessionspflichtig-
<lb/>keit des preußischen Gewerberechtes habe erweitern wollen. Die Ausführung ist
<lb/>aber auch unrichtig, da die Materialien der Gewerbeordnung ergeben, daß dieses
<lb/>Gesetz, gegenüber den Landesgesetzgebungen, vielfach das Erforderniß der Kon-
<lb/>zessionspflichtigkeit erweitert hat, daß die Konzessionspflichtigkeit in manchen
<lb/>Ländern in weiterem Umfange, als sie früher bestanden hat, eingeführt worden
<lb/>ist. Grade aus diesem Grunde bedurfte es für Bayern der besonderen Aus- 
<lb/>nahmebestimmung des §. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1872 (R.-G.-Bl. 1872
<lb/>S. 170.)

<lb/>Zst demnach das Berhältniß des §. 33 der Gewerbeordnung zu der früheren

<lb/>36*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0560.tif"
                n="556"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0560"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>556
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>preußischen Gesetzgebung für die Interpretation nicht zu verwerthen, so kann
<lb/>weiter in Frage kommen, ob die Nedaktionsgeschichte des §§. 33 eine Ungenauig- 
<lb/>keit des Ausdruckes in der vorher angedeuteten Art ergiebt. Dies ist aber nicht
<lb/>der Fall; im Gegentheil ergeben die Verhandlungen, daß die Anträge auf eine
<lb/>Beschränkung der Konzessionspflichtigkeit des Kleinhandels mit Spiritus von dem
<lb/>Reichstage abgelehnt worden sind.

<lb/>Bei der zweiten Berathung der Gewerbeordnung stellte in der Sitzung vom
<lb/>14. April 1869 ein Abgeordneter den Antrag, statt der Worte: „Kleinhandel
<lb/>mit Branntwein oder Spiritus" zu setzen: „Kleinhandel mit destillirten Ge- 
<lb/>tränken" und motivirt diesen Antrag damit, daß bei unveränderter Annahme
<lb/>der Vorlage kein Zweifel sein könne, daß der Handel mit rohem Spiritus in
<lb/>Zukunst konzessionspflichtig sein würde. (Siehe die Verhandlungen über die Ge- 
<lb/>werbeordnung für den norddeutschen Bund. Kortkampf, Berlin 1869. 8. S. 328.)
<lb/>Gleichwohl wurde der Antrag abgelehnt. (Daselbst S. 338.)

<lb/>Bei der dritten Berathung wurde demnächst der Antrag gestellt: vor dem
<lb/>Worte „Spiritus" einzuschalten: „nicht denaturirten" (a. a. O. S. 1018). Der
<lb/>Präsident des Bundeskanzleramtes erklärte, daß die verbündeten Regierungen
<lb/>bereit seien, den §. 30 — jetzt §. 33 —, wie er aus der zweiten Lesung hervor- 
<lb/>gegangen sei, anzunehmen, also zu verzichten auf die weitergehenden, be- 
<lb/>schränkenden Bestimmungen, welche in dem §. 30 ihrer Vorlage enthalten
<lb/>gewesen, daß sie aber nicht in der Lage seien, aus die für die dritte Lesung ge- 
<lb/>stellten Amendements einzugehen; er widersprach insbesondere dem obigen Amen-
<lb/>dement, weil der Begriff, den man mit „denaturirt" verbinde, überall gar nicht
<lb/>zu fixiren sei und weil, wenn er zu fixiren wäre, die Bestimmung in der Praxis
<lb/>ganz unausführbar sein würde wegen der Schwierigkeit der Kontrole; er em- 
<lb/>pfahl schließlich dringend, an dem Kompromisse der zweiten Lesung, welches die
<lb/>verbündeten Negierungen akzeptirten, festzuhalten (a. a. O. S. 1015, 1016).
<lb/>Der Antragsteller erklärte hierauf, daß er zwar überzeugt sei, daß der Vertrieb
<lb/>des Spiritus zu technischen Zwecken auch in der Form des Kleinhandels eine
<lb/>außerordentliche Bedeutung habe, indessen im Augenblicke nicht im Stande sei,
<lb/>die praktischen Bedenken des Präsidenten des Bundeskanzleramts zu widerlegen
<lb/>und daher sein Amendement zurückziehe (a. a. O. S. 1020).

<lb/>Hiernach kann es keinem Bedenken unterliegen, daß die Versuche, den Klein- 
<lb/>handel mit Spiritus zu technischen Zwecken von der Konzessionspflicht zu befreien
<lb/>und den §. 33 dem entsprechend zu fassen, an dem ausdrücklichen Widerspruche
<lb/>des Vertreters der verbündeten Negierungen gescheitert sind. Wenn die Ange- 
<lb/>klagten ausführen, daß die Intention des Gesetzgebers nicht aus den Aeußerun-
<lb/>gen der verbündeten Negierungen allem zu entnehmen fei, sondern nur aus den
<lb/>Intentionen aller Faktoren der Gesetzgebung erkannt werden könne, so ergiebt
<lb/>doch die vorstehende Darstellung klar, daß mindestens einer der Faktoren der
<lb/>beabsichtigten Modifikation nicht zugestimmt hat, dieselbe also nicht als die In- 
<lb/>tention aller Faktoren ausgefaßt werden kann.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0561.tif"
                n="557"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>557
</p>
            <p>

               <lb/>Der Appellationsrichter hat daher den §. 33 der Gewerbeordnung und
<lb/>folgeweise den §. 147 Nr. 1 derselben verletzt; das angesochtene Urtheil mußte
<lb/>in Folge dessen vernichtet werden.
</p>
            <p>

               <lb/>89.

<lb/>Stempelpflichtigkeil -er AufLassuu Verklärungen.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 18. Januar 1878.)

<lb/>Auf Grund des Zuschlagsnrtels vom 14. Juli 1876 ist der Kaufmann K.
<lb/>in Posen als Eigenthümer des in nothwendiger Subhastation erstandenen Gutes
<lb/>Plawce Nr. 1 in das Grundbuch eingetragen. Er hat am 28 November 1876
<lb/>dieses Gut an den Kläger, den Gutsbesitzer H. zu Plawce, aufgelassen und hier- 
<lb/>bei dem Grundbuchamte Ausfertigung einer mit dem Verlragsstempel von
<lb/>1 Mark 50 Pf. versehenen notariellen Urkunde vom 6. Oktober 1876 überreicht,
<lb/>welche theils feine Erklärung, daß er in der ganzen Angelegenheit nur im Auf- 
<lb/>träge und für Rechnung des Klägers gehandelt habe und deshalb die Berichti- 
<lb/>gung des Besitztitels des ihm zugeschlagenen Gutes auf des Klägers Namen be- 
<lb/>willige, theils die Annahme dieser Erklärung seitens des Klägers und dessen
<lb/>Antrag auf Berichtigung seines Besitztitels enthält. In Folge der Auslassungs-
<lb/>erklärung des K. ist sodann Kläger als Eigenthümer des Gutes eingetragen.

<lb/>Das Grundbuchamt hat von ihm, ungeachtet des aus die Urkunde vom
<lb/>6. Oktober 1876 und den §. 2 des Stempelgesetzes vom 5. Mai 1872 gestützten
<lb/>Widerspruches, den Werthstempel für die Auslassungserklärung eingezogen und
<lb/>Kläger sodann im Prozeßwege die Zurückzahlung desselben vom Fiskus verlangt.

<lb/>Das Kreisgericht zu Schroda, davon ausgehend, daß die Auslassung des für
<lb/>den Kläger erstandenen Gutes an denselben, als den Machtgeber, seitens des
<lb/>Bevollmächtigten nur als Erfüllung des betreffenden Auftrages anzusehen sei,
<lb/>hat nach dem Klageanträge, das Appellationsgericht zu Posen dagegen am
<lb/>21. September 1877 aus Abweisung der Klage erkannt.

<lb/>Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers zurück-
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der zweite Richter führt aus, daß, da K., in Folge des Auftrages des
<lb/>Klägers, das Gut Plawce Nr. 1 zwar für diesen, aber aus seinen Namen in der
<lb/>Subhastation durch Zuschlag als Eigenthum erworben und demnächst seiner Ver- 
<lb/>pflichtung, die Auflassung für den Kläger zu erklären, durch die Auflaflungs-
<lb/>erklärung vom 28. November 1876 genügt habe, zwei Veräußerungen vorge- 
<lb/>kommen seien, von denen jede an sich dem einprozentigen Werthstempel unter- 
<lb/>liege, indem die Stempelfreiheit der Auflaffungserklärung insbesondere aus dem
<lb/>§. 2 des Stempelgesetzes vom 5. Mai 1872 nicht hergeleitet werden könne, weil
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0562.tif"
                n="558"
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            <p>

               <lb/>558
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>die dafür vom Kläger beigebrachte Urkunde vom 5. Oktober 1876 keine Veräuße- 
<lb/>rung des von K. erstandenen Gutes an Kläger enthalte.

<lb/>Der Vorwurf des Klägers, daß der zweite Richter hierbei den §. 165 Tit. 5
<lb/>und die §§. 7—10, 62 Tit. 13 Th. I. des A. L.-R, sowie die §§. 1 und 2 des
<lb/>Gesetzes vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben, weil nach den Grund- 
<lb/>sätzen vom Mandate der Mandant — Kläger — bereits Eigenthümer des Gutes
<lb/>vor dessen Auflassung gewesen und aus der Urkunde vom 6. Oktober 1876 der
<lb/>titulus acquirendi ersichtlich sei, verletzt und den Inhalt der letzteren, unter
<lb/>Verstoß nach dem §. 5 Nr. 10 d der Verordnung vom 14. Dezember 1833 wort- 
<lb/>widrig wiedergegeben habe, erscheint nicht als gerechtfertigt.

<lb/>Der zweite Richter hat die Verbindlichkeit des vom Kläger dem K. ertheilten
<lb/>Auftrages, das Gut Plawce Nr. 1 auf seinen, des K., Namen für ihn, den
<lb/>Kläger, zu erstehen, nicht bestritten, vielmehr ausdrücklich anerkannt, daß K. nach
<lb/>Erlangung des Zuschlages aus seinen Namen zur Auflassung des erstandenen
<lb/>Gutes an den Kläger verpflichtet gewesen sei.

<lb/>Hiermit und mit den als verletzt bezeichneten §§♦ 165 Tit. 5 und 7—10,
<lb/>62 Tit. 13 Thl. I. des A. L.-R. steht seine fernere Annahme, daß zwei Ver- 
<lb/>äußerungen desselben Gutes in Folge des ertheilten Auftrages stattgesunden haben
<lb/>namentlich nicht schon mit dem Zuschläge an K. das Eigenthum daran aus den
<lb/>Kläger übergegangen sei, durchaus im Einklänge. Sie entspricht nicht nur der
<lb/>Absicht der Stempelgesetze vom 7. März 1822 und 5. Mai 1872, wonach es auf
<lb/>den Inhalt der Akte, um deren Besteuerung es sich handelt, allein ankommt,
<lb/>sondern auch, vom civilrechtlichen Standpunkte aus, dem Plenarbeschlüsse vom
<lb/>2. Oktober 1848, Präjudiz Nr. 2052 z(Samml. der Präjudizen Thl. I. S. 77),
<lb/>welcher lautet:

<lb/>Der Machtgeber, dessen Bevollmächtigter auf Grund des erhaltenen
<lb/>Auftrages eine Sache von einem Dritten im eigenen Namen erkauft
<lb/>hat, erwirbt durch die in Folge sssnes solchen Auftrages an den Bevoll- 
<lb/>mächtigten geschehene Uebergabe der Sache nicht sosort das Eigenthum
<lb/>derselben, sondern erlangt nur das persönliche Recht, von dem Bevoll- 
<lb/>mächtigten die Uebertragung des Eigenthumes an ihn zu fordern. Ent- 
<lb/>scheidungen Bd 17 S. 19.)

<lb/>Demnach hatte K., durch den Zuschlag auf seinen Namen, das Eigenthum
<lb/>des subhastirten Gutes, aber mit der Verpflichtung der Uebertragung desselben
<lb/>an den Kläger, bezw. der Auslassung an ihn, erworben. Letztere hat er am
<lb/>28. November 1876 erklärt und dadurch das Eigenthum jenes Gutes auf den
<lb/>Kläger übertragen. Sie ist um deswillen stempelpflichtig, gemäß des §. 1 des
<lb/>Gesetzes vom 5. Mai 1872, wonach die im Falle der freiwilligen Veräußerung
<lb/>erfolgende Auflaffungserklärung einer Stempelabgabe von einem Prozent des
<lb/>Werthes des veräußerten Gegenstandes unterliegt.

<lb/>Zwar bestimmt der §. 2 a. a. O.:

<lb/>Die Auflassungserklärung ist jedoch dem Werthstempel (§. 1) nicht
<lb/>unterworfen, wenn mit derselben oder innerhalb der gleichzeitig nach-
</p>

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                n="559"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>559
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>zusuchenden, von dem Grundbuchamte zu bestimmenden Frist die das
<lb/>Veräußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form
<lb/>ausgestellte Urkunde — dem Grundbuchamte vorgelegt wird.

<lb/>Eine solche, eine Veräußerung des erstandenen Gutes vom Mandatar K. an
<lb/>den Kläger enthaltende Urkunde ist aber überhaupt nicht beigebracht. Das Zu- 
<lb/>schlagsurtel kann als solche nicht dienen, weil es den Erwerb nur für K. fest- 
<lb/>stellt, und die Berufung aus die notarielle Urkunde vom 6. Oktober 1876 ist
<lb/>dem Gesetzeszwecke nicht entsprechend, weil darin nur ein Anerkenntniß der Pflicht
<lb/>des Mandatars, das erstandene Gut dem Mandanten zu überlasten, aber keine
<lb/>Veräußerung des Gutes seitens des Mandatars an den Mandanten zu finden
<lb/>ist, weshalb auch keine Besteuerung derselben stattfinden kann.

<lb/>Nach dem Stempelgesetze vom 5. Mai 1872, in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>Prinzips des älteren, vom 7. März 1822, soll die Auflastungserklärung dann
<lb/>stempelfrei sein, wenn sie auf Grund eines stempelpflichtigen Veräußerungsver-
<lb/>träges erfolgt, mithin der Vertragsstempel bereits einmal bezahlt ist, wodurch
<lb/>eine doppelte Besteuerung desselben Veräußerungsgeschäftes ausgeschloffen wird.

<lb/>Hiernach ist auch gegen die §§. 1 und 2 des ersteren Gesetzes nicht ver- 
<lb/>stoßen. Da die Urkunde vom 6. Oktober 1876 keinen Veräußerungsvertrag dar- 
<lb/>stellt, so kommt es auf deren Inhalt überhaupt nicht weiter an und erledigt sich
<lb/>damit die prozessualische Rüge der wortwidrigen Wiedergabe deffelben. Sie ist
<lb/>übrigens thatsächlich unrichtig und verwechselt irrigerweise mit der wortgetreuen
<lb/>Mittheilung des bezüglichen Inhaltes jener Urkunde die daran sich knüpfenden
<lb/>Folgerungen des zweiten Richters, gegen welche sie allein gerichtet ist.
</p>
            <p>

               <lb/>90.

<lb/>Rückforderung einer mit Vorbehalt gezahlten Stempelstrafe.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 5. November 1877.)

<lb/>Der Rentier S. in Berlin klagte gegen den Steuerfiskus auf Rückzahlung
<lb/>eines Stempels und einer durch ein Stempelstrasresolut festgesetzten Stempel- 
<lb/>strafe.

<lb/>Die Kreisgerichts-Deputation zu Charlottenburg wies den Kläger ab und
<lb/>das Kammergericht bestätigte am 23. April 1877 das erste Urtel bezüglich der
<lb/>Stempelstrafe.

<lb/>Das Ober-Tribunal hat die vom Kläger eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der von dem Kläger dem Appellationsrichter gemachte Vorwurf der Ver- 
<lb/>letzung der §§. 11 und 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 ist nicht zutreffend.
<lb/>Denn der §.11 giebt demjenigen, welcher zur Entrichtung eines Stempels gar
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0564.tif"
                n="560"
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            <p>

               <lb/>560
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht oder nicht in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, die
<lb/>Besugniß, dies gerichtlich geltend zu machen. Er gestaltet dagegen nicht die
<lb/>Zurückforderung einer festgesetzten Stempelstrase, tote der Appellationsrichter mit
<lb/>Recht bemerklich macht. Der §. H aber handelt nur von dem Falle, wenn in
<lb/>einem gerichtlichen Strafverfahren der Einwand erhoben wird, daß der Verklagte
<lb/>zur Zahlung der geforderten Steuer nicht verpflichtet sei. Ein solcher Fall Liegt
<lb/>nicht vor; denn der Kläger hat ein gerichtliches Strafverfahren nicht beantragt.
<lb/>Er hat vielmehr gegen die Strafverfügung der Kreisgerichtsdeputation zu Char-
<lb/>lottenburg vom 20. September 1875 binnen 10 Tagen weder Rekurs eingelegt,
<lb/>noch auf gerichtliches Gehör provozirt. Er hält sich dessen ungeachtet für be- 
<lb/>rechtigt, den am 25. November 1875 als Strafe gezahlten Betrag zurückzufordern,
<lb/>weil er mit Vorbehalt gezahlt habe. Mit Recht hat ihm der Appellaiionsrichter
<lb/>eine derartige Befugniß abgesprochen. Keines der von dem Klüger als verletzt
<lb/>bezeichneten Gesetze giebt ihm eine solche Befugniß. Seine Argumentation aber:
<lb/>daß, weil im gerichtlichen Strafverfahren die Eingabe vom 16. Oktober 1875 die
<lb/>Wirkung gehabt haben würde, daß das Verfahren hätte sistirt und der Ausgang
<lb/>des Civilprozesses abgewartet werden müssen, diese Eingabe der bloßen Verfügung
<lb/>über die Festsetzung der Stempelstrase gegenüber dieselbe Wirkung haben müsse,
<lb/>ist unzutreffend. Denn es ist unzulässig, eine Bestimmung, welche nur für den
<lb/>Fall eines eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens gilt, für den Fall anzuwenden,
<lb/>wenn ein gerichtliches Verfahren nicht eingeleitet ist, und in Folge der Ver-
<lb/>absäumung der zehntägigen Frist nicht eingeleitet werden konnte.
</p>
            <p>

               <lb/>91.
</p>
            <p>

               <lb/>Streitige Wegebausache.

<lb/>Polizeiliche Ausführung dringender Wegebauteu auf Koste« des dazu ver- 
<lb/>geblich Aufgeforderten.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Gerichts in Berlin vom 23. April 1877.)

<lb/>Am 22. Februar 1876 wurde die im Straßenzuge von R. nach H. be- 
<lb/>findliche Fluthgrabenbrücke durch Hochwasser zerstört. Zn Folge deffen forderte
<lb/>der zuständige Amtsvorsteher den stellvertretenden Gutsvorsteher des Gutsbezirkes
<lb/>R. am 28. Februar 1876 auf, sofort eine Nothbrücke herzustellen, widrigenfalls
<lb/>dieselbe auf Kosten des Gutsbezirkes hergestellt werden würde. Da hierauf bis
<lb/>zum 2. April 1876 nichts geschehen war, richtete der Amtsvorsteher auf Ver- 
<lb/>anlassung des Kreislandraths an diesem Tage eine weitere Verfügung an den
<lb/>stellvertretenden Gutsvorsteher, in welcher dieser aufgefordert wurde, bis zum
<lb/>5. April sich zu erklären, ob er sofort die Nothbrücke für Wagenfuhrwerk Her- 
<lb/>stellen lassen wolle oder nicht. Zur Weigerungsfälle werde am 6. April der Bau
<lb/>einer solchen Brücke auf Kosten des Gutsbezirks begonnen werden. Diese Ver- 
<lb/>fügung beantwortete der Magistrat der Stadt N., welche Eigenthümerin des
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0565.tif"
                n="561"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 561

<lb/>Gutes R. ist, am 4. April dahin, daß die Wiederherstellung der Brücke auf
<lb/>Kosten der Stadt in Angriff genommen sei, eine Verpflichtung zum Bau einer
<lb/>Nothbrücke aber der Stadt nicht obliege und der Bau einer solchen daher ver- 
<lb/>weigert werde. Der Amtsvorsteher ließ hierauf seinerseits die Nothbrücke Her- 
<lb/>stellen und übersandte dem stellvertretenden Gutsvorsteher am 24. April die
<lb/>Kostenrechnung mit der Aufforderung, deren Betrag zur Amtskaffe einzuzahlen.
<lb/>Hiergegen klagte der Magistrat der Stadt N., indem er die Aufhebung der Ver- 
<lb/>fügung des Amtsvorstehers vom 24. April 1876 beantragte. Er bestritt, daß
<lb/>der Amtsvorsteher nach Lage der Gesetzgebung zu dem eiilgeschlagenen Zwangs- 
<lb/>verfahren berechtigt gewesen, sowie daß die Herstellung einer Nothbrücke durch
<lb/>das Interesse des öffentlichen Verkehrs geboten sei; endlich wurde noch gellend
<lb/>gemacht, daß der Amtsvorsteher seine Erlasse zu Unrecht an die Person des stell- 
<lb/>vertretenden Gutsvorstehers gerichtet habe, während doch nicht diesem, sondern
<lb/>der Stadt N. die Wegebaulast im Gutsbezirke R. obliege.

<lb/>Der Kreisausschuß erkannte auf Abweisung der Klage, das Bezirksverwal- 
<lb/>tungsgericht dagegen zufolge der Berufung des Magistrats dein Anträge desselben
<lb/>entsprechend auf Wiederaufhebung der Verfügung des Amtsvorstehers vom
<lb/>24. April 1876.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte der Präsident der Regierung zu Oppeln aus
<lb/>Gründen des öffentlichen Interesses das Rechtsinittel der Revision ein.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht erkannte aus Wiederaushebung des angefochte- 
<lb/>nen Erkenntnisses und Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

<lb/>Gründe.

<lb/>Zunächst ist hervorzuheben, daß das Gesetz, betreffend die Verfassung der
<lb/>Verwaltungsgerichte rc. vom 3. Juli 1875 (G.-S. S. 375) im §. 61 zwar für
<lb/>den Fall, daß Berufung von dem Vorsitzendeu des Kreisausschusses oder von
<lb/>dem Regierungspräsidenten aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt
<lb/>wird, die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels und das Eingehen auf die Sache
<lb/>selbst von der Entscheidung über die Vorfrage abhängig macht, ob das öffentliche
<lb/>Interesse für betheiligt zu erachten ist, diese Bestimmung aber auf das in seiner
<lb/>Begründung und somit auch in feinem Gebrauche ohnehin beschränkte Rechts- 
<lb/>mittel der Revision nicht ausgedehnt, letzteres vielmehr dem Regierungspräsidenten
<lb/>zur Wahrung des öffentlichen Interesses in gleichem Umfange wie den Parteien
<lb/>selbst gegeben und somit insbesondere auch nicht für die Zulässigkeit deffeiben
<lb/>jene Vorfrage gestellt hat (§§. 61 und 65 daselbst). Hiernach bedarf es nicht des
<lb/>Eingehens auf die in dieser Beziehung von dem Regierungspräsidenten besonders
<lb/>betonten und von dem klagenden Magistrate bestrittenen Umstände.

<lb/>Zn der Sache selbst hat sich der Vorderrichter von der Erwägung leiten
<lb/>lassen, daß der Amtsvorsteher den Seitens des klagenden Magistrats rechtzeitig
<lb/>erhobenen Widerspruch, in welchem die Verpflichtung zum Baue der geforderten
<lb/>Nothbrücke bestritten worden sei, vollständig unbeachtet gelassen habe und mit der
<lb/>Zwangsausführung vorgegangen sei, ohne gleichzeitig gemäß §. 61 Absatz 2 der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0566.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>562
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 die Sache zu instruiren; hiermit habe
<lb/>der Amtsvorsteher thatsächlich auf Grund der am Schluffe des ersten Absatzes
<lb/>jenes §. 61 ihm beigelegten Befugniß zur Anordnung von Leistungen für den
<lb/>Wegebau auch ohne vorausgegangene Aufforderung des Verpflichteten verfahren,
<lb/>obwohl die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz dieses letztere Verfahren ge- 
<lb/>statte, nicht Vorgelegen hätten.

<lb/>Mit diesen Ausführungen verletzt der Vorderrichter, wie in der Revisions- 
<lb/>beschwerde zutreffend hervorgehoben worden ist, die Vorschriften der Absätze 1
<lb/>und 2 des § 61 der Kreisordnung. Nach denselben liegt es dem Amtsvorsteher
<lb/>ob, das zur Erhaltung des gefährdeten oder Zur Wiederherstellung des unter- 
<lb/>brochenen Verkehrs auf öffentlichen Wegen Nothwendige für Rechnung des Ver- 
<lb/>pflichteten dann auch ohne vorgängige Aufforderung desselben zur Ausführung
<lb/>zu bringen, wenn dergestalt Gefahr im Verzüge ist, daß die Ausführung der
<lb/>vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kann.
<lb/>(Absatz 1 daselbst). Wird ferner die Verpflichtung zu einer Handlung oder
<lb/>Leistung in Beziehung auf den Wegebau, welche im Interesse des öffentlichen
<lb/>Vrrkehes nothwendig ist, von dem dazu Aufgeforderten in Abrede gestellt, so hat
<lb/>der Amtsvorsteher, soweit die Arbeit nach seinem pflichtmäßigen Ermessen bis zur
<lb/>Feststellung der Verpflichtung nicht aufgeschoben werden kann, wegen Ausführung
<lb/>des Nothwendigen Anordnung zu treffen und zugleich die Instruktion der strei- 
<lb/>tigen Verhältnisse unter Zuziehung der Betheiiigten vorzunehmen. (Absatz 2
<lb/>daselbst). Das beide Fälle unterscheidende Moment liegt nicht in der letzteren,
<lb/>eine Instruktion vorschreibende Bestimmung, sondern darin, ob eine vorläufige
<lb/>Aufforderung Desjenigen, welchen der Amtsvorsteher für den Verpflichteten er- 
<lb/>achtet, zur Leistung des Nothwendigen Statt gehabt hat. Eine solche Aufforde- 
<lb/>rung soll nur da unterbleiben, wo die Dringlichkeit des Falles zu derselben keine
<lb/>Zeit läßt; nur in diesen Nothfällen sollen die aufgewendeten Kosten von dem
<lb/>Verpflichteten eingezogen werden, obwohl derselbe nicht die Möglichkeit gehabt
<lb/>hat, das Erforderliche selbst zu leisten oder seinen Widerspruch zu begründen.
<lb/>Auch hier kann jederzeit, wenn die Verpflichtung zum Ersätze der Kosten dem- 
<lb/>nächst bestritten wird, eine Instruktion der Sache erforderlich werden.

<lb/>Dem gegenüber stehen die Fälle, in denen die Aufforderung des nach der
<lb/>Ansicht des Amtsoorstehers zu einer Wegebauleistung Verpflichteten vorausgegan- 
<lb/>gen und erfolglos geblieben ist. Die hier lediglich um des konstatirten Wider- 
<lb/>spruchs willen nöthige und deshalb vorgeschriebene Instruktion hat, wie der
<lb/>§. 135 II. 1. der Kreisordnung ersehen läßt, den Zweck, die Entscheidung im
<lb/>Verwaltungsstreitverfahren über die streitigen Verhältnisse und somit auch dar- 
<lb/>über vorzubereiten, ob der vom Amtsvorsteher in Anspruch Genommene oder ein
<lb/>Dritter die Kosten der vom Amtsvorsteher nach pflichtmäßigem Ermessen vor- 
<lb/>läufig angeordneten Ausführung zu tragen hat; dieselbe ist aber keineswegs aus
<lb/>diesen letzteren Gegenstand beschränkt; sie wird vielmehr regelmäßig über den- 
<lb/>selben hinausgehen. Die Instruktion kann ferner auf Anordnung des Kreis-
<lb/>ausschuffes jederzeit nachgeholt und ergänzt werden, wie sie andererseits entbehr-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0567.tif"
                n="563"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 563

<lb/>lich wird/ sobald der ursprünglich in Anspruch Genommene von seinem Wider- 
<lb/>spruche abläßt oder ein Dritter die ihm angesonnene Verpflichtung anerkennt-
<lb/>Nirgends hat das Gesetz von dieser Vorbereitung des Streitverfahrens die Ver- 
<lb/>bindlichkeit des als Wegebauverpflichteten vom Amtsvorsteher Angegangenen zur
<lb/>Zahlung jener Kosten derartig abhängig gemacht, daß dieselbe in Folge der Ver- 
<lb/>zögerung der Instruktion aufhörte und ebensowenig ist es gestattet, die Bestim- 
<lb/>mung des Absatzes 1 des §. 61 a. a. O. da anzuwenden, wo deren thatsächliche
<lb/>Voraussetzung, die Ausführung einer Wegebauleistung auf Kosten des Verpflich- 
<lb/>teten ohne dessen vorgängige Aufforderung, gar nicht zutrifft.

<lb/>Der beklagte Amtsvorsteher hat in dem vorliegenden Falle, wie aus der
<lb/>obigen Sachdarstellung hervorgeht, lediglich nach Maßgabe der Vorschrift im Ab- 
<lb/>sätze 2 des § 61 a. a. O. verfahren, und es kann der streitige Anspruch daher
<lb/>auch nur hiernach beurtheilt werden.

<lb/>Die Revisionsbeschwerde des Regierungspräsidenten führt nun weiter aus,
<lb/>daß nach dieser. Vorschrift die Entschließung darüber, ob eine Wegebaumaßregel
<lb/>nothwendig und unaufschiebbar und daher trotz erhobenen Widerspruchs auszu-
<lb/>führen sei, ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsrichters
<lb/>treten könne. — In eine nähere Erörterung dieses Beschwerdepunktes ist hier
<lb/>jedoch um deswillen nicht einzutreten, weil die Frage, ob der streitige Brückenbau
<lb/>nothwendig war, nach Inhalt der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung schon
<lb/>anderweit zum Gegenstände eines besonderen Streitverfahrens zwischen den Par- 
<lb/>teien gemacht worden ist und in dem letzteren auch bereits eine Eutscheidung er- 
<lb/>gangen war, als in der vorliegenden Streitsache vom Kreisausschusse erkannt
<lb/>wurde. Nur in jenem Verfahren kann es praktisch erheblich werden, welche
<lb/>Schranke das Gesetz dem Verwaltungsrichter bei der Beurtheilung der Nothwen-
<lb/>digkeit eines von der Ortspolizeibehörde als unaufschiebbar behandelten Wege- 
<lb/>baues gezogen hat; hier, wo es sich lediglich darum handelt, ob der Amtsvorsteher
<lb/>berechtigt ist, die Kosten des ausgeführten Baues von dem für verpflichtet Er- 
<lb/>achteten vorläufig einzuziehen, ist keinesfalls ein Mehreres zu prüfen als die
<lb/>Frage, ob der Amtsvorsteher nicht etwa offenbar gesetz- und pflichtwidrig ver- 
<lb/>fahren hat, und Letzteres trifft auch nach Demjenigen, was Seitens des Ma-
<lb/>gistrats zur Beurtheilung der Bedürfnißfrage beigebracht worden ist, zweifellos
<lb/>hier nicht zu.

<lb/>Der klagende Magistrat hat ferner gegen den Anspruch des Amtsvorstehers
<lb/>eingewandt, daß, wenn auch die Nothbrücke erforderlich gewesen fein möchte, nicht
<lb/>die Stadt, sondern der betheiligte Amtsverband oder der Kreis die Kosten der- 
<lb/>selben zu tragen habe. Hiergegen kommt zunächst in Betracht, daß darüber, wem
<lb/>schließlich die Kosten des Brückenbaues zur Last fallen, im gegenwärtigen Streit- 
<lb/>verfahren nicht zu entscheiden ist, vielmehr nur darüber, ob der Amtsvorsteher
<lb/>deren vorläufige Berichtigung von der Stadt zu fordern beziehungsweise zu er- 
<lb/>zwingen berechtigt ist. Letzteres ist unbedenklich zu bejahen

<lb/>Der Entwurf einer Wegeordnung für den Preußischen Staat, welchen die
<lb/>Staatsregierung im Jahre 1865 den Häusern des Landtages zur Berathung
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0568.tif"
                n="564"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>564 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>vorlegle und dem der §. 61 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nach
<lb/>seinem materiellen Inhalte im Wesentlichen entnommen ist, enthält eine ausdrück- 
<lb/>liche Bestimmung darüber, von wem die Kosten für unaufschiebbare und im
<lb/>Zwangsverfahren auszuführende Wegebauten vorgeschossen werden sollen und
<lb/>zwar dahin, daß diese Verpflichtung bei Kreisstraßen dem Kreise, bei Gemeinde-
<lb/>wegen der Gemeinde beziehungsweise dem Gutsbezirke, das heißt: den regelmäßig
<lb/>zum Wegebau Verpflichteten, obliegen sollte. Eine entsprechende Vorschrift hat
<lb/>in die Kreisordnung nicht ausgenommen werden können, da dieselbe eine all- 
<lb/>gemeine Regelung der Wegebaulast voraussetzt, wie sie Gegenstand jenes Ent- 
<lb/>wurfs einer neuen Wegeordnung war, durch die Kreisordnung aber nicht er- 
<lb/>folgen konnte.

<lb/>Nach dem §. 61 der Kreisordnung hat der Amtsvorsteher in allen Fällen der
<lb/>hier in Rede stehenden Art zunächst selbstständig zu prüfen, wer der Wegebau- 
<lb/>verpflichtete ist, und von diesem hat er die Kosten der iu Streitfällen als unauf- 
<lb/>schiebbar im Wege des Zwanges allsgeführten Wegebauten einzuzieheu — ein
<lb/>Verfahren, welches auch der bisherigen Verwaltungspraxis, wie solche von dem
<lb/>Kommiflarius des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bei
<lb/>der mündlichen Verhandlung vor dem Unterzeichneten Gerichtshöfe ausdrücklich
<lb/>bezeugt worden ist, vollständig entspricht.

<lb/>Zn dein vorliegenden Falle ist der Anspruch des beklagten Amtsvorstehers
<lb/>um so unbedenklicher, als die Verpflichtlmg der Stadt, die zerstörte Brücke wieder- 
<lb/>herzustellen, unstreitig ist.

<lb/>Endlich hat der Magistrat gegen das Verfahre», des Amtsvorstehers noch
<lb/>geltend gemacht, daß die Verfügungen deffelben an die Person des stellvertreten- 
<lb/>den Gutsvorstehers und somit nicht an denjenigen gerichtet seien, welcher als der
<lb/>Verpflichtete in Allspruch genommen werde. Auch dieser Einwand ist jedoch nicht
<lb/>begründet. Die Verfügungen des Amtsvorstehers lasten nach ihrem Inhalte dar- 
<lb/>über keinen Zweifel, daß sie uin deswillen an den stellvertretenden Gutsvorsteher
<lb/>gerichtet worden sind, weil der Bau der Brücke vom Gutsbezirke bezw. dein Be- 
<lb/>sitzer des Gutes (§. 31 der Kreisordnung) gefordert wurde. Demgemäß hat der
<lb/>stellvertretellde Gutsvorsteher die Verfügung anch zur Kenntniß des klagenden
<lb/>Magistrats gebracht, und zwar so rechtzeitig, daß sich der letztere, wie es that-
<lb/>sächlich geschehen, über die der Stadtgemeinde als Besitzerin des Gutes R. an- 
<lb/>gesonnene Leistung innerhalb der dafür gestellten Frist schlüssig machen könnte.

<lb/>Die Stadtgemeinde N. kann sich nach alle deln der Verpflichtung, die aus
<lb/>dem Bau der Nolhbrücke erwachsenen Kosten zlinächst zu zahlen, nicht entziehen,
<lb/>und es bedarf keiner näheren Erörterung der Frage, ob der stellvertretende Guts-
<lb/>vvrsteher das Dominium R , beziehungsweise die Stadtgemeinde N in dieser
<lb/>Angelegenheit vertreten konnte oder nicht. (Nbgedr. Entsch. 2. 257.)
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0569.tif"
                n="565"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>565
</p>
            <p>

               <lb/>92.

<lb/>Verpflichtung einer Stadtgemeiude, Wege, insbesondere Chausseen innerhalb

<lb/>des Gemeindebezirks im Interesse des städtischen Verkehrs zu reinigen.
<lb/>Begriff der Vorstadt.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Gerichts in Berlin vom 29. November 1876.)

<lb/>Die ehemalige Staatschaussee von Demmin nach der Mecklenburgischen
<lb/>Grenze, welche jetzt in das Eigenthum des Provinzialverbandes von Pommern
<lb/>übergegangen ist, führt durch die Stadt und durch die sich unmittelbar anschlie- 
<lb/>ßende Mühlenvorstadt. Letztere erstreckt sich unbestritten bis zum sogenannten
<lb/>Tuchmachergraben. Streitig ist dagegen, ob auch die jenseits desselben gelegenen
<lb/>Gebäude, nämlich das Sch.'sche Haus nebst Gehöft und eine Anzahl von Scheu- 
<lb/>nen, noch zur Mühlenvorstadt gehören. Die Polizeiverwaltung — davon aus- 
<lb/>gehend, daß dies allerdings der Fall sei — hatte durch Verfügung vom 15. Oktober
<lb/>1875 den Magistrat zu T. veranlaßt, den fiskalischen Chaufseedamm zwischen den
<lb/>Scheunen vor dem Mühlenthore bei Vermeidung von Zwangsmaßregeln ord- 
<lb/>nungsmäßig reinigen und den Schlick absahren zu lassen.

<lb/>Der Magistrat legte vcamens der Stadtgemeinde gegen diese Verfügung
<lb/>Berufung ein und beantragte die Aushebung derselben, da die Reinigung des
<lb/>Chausseedammes nicht aus polizeilichen Gründen, d. h. im Interesse der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung oder Bequemlichkeit, nothwendig sei, sondern lediglich im Interesse
<lb/>der Konservirung des fiskalischen Chausseedammes liege, außerdem auch aus
<lb/>polizeilichen Gründen insofern nicht der Stadtgemeinde zugemuthet werden könne,
<lb/>als der fragliche Damm nur ein Theil der chaussirten Landstraße sei und außer- 
<lb/>halb der Mühlenvorstadt liege.

<lb/>Der Kreisausschuß erkannte dem Klageantrags entsprechend.

<lb/>Das Bezirksverwaltungsgericht zu Stettin dagegen hob aus eingelegte Be- 
<lb/>rufung diese Entscheidung auf und wies die gegen jene Verfügung der Polizei- 
<lb/>verwaltung gerichtete Klage zurück.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die angefochtene Entscheidung
<lb/>Gründe.

<lb/>Die Ausführungen in der Revisionsschrift beziehen sich hauptsächlich auf die
<lb/>Fragen, ob die zu reinigende Wegestrecke in der Vorstadt von T. liegt, nnd ob
<lb/>§.11 der Verordnung vom 16. Zuni 1838 im vorliegenden Falle zur Anwen- 
<lb/>dung kommt. Die hierauf gerichteten Angriffe treffen jedoch nicht die Hauptentschev
<lb/>dungsgründe des Berusungsrichters nnd erschöpfen überhaupt nicht die zur
<lb/>Beurtheilung kommenden Fragen; denn wenn selbst die streitige Wegestrecke nicht
<lb/>zur Vorstadt von T. gehörte und die Voraussetzungen des §. 11 a. a. O. eben- 
<lb/>falls nicht vorlägen, so würde dennoch die Bestätigung der angefochtenen Ent-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0570.tif"
                n="566"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0570--><p/>
            <p>

               <lb/>566
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>scheidung aus folgenden, mit den Gründen des Berufungsrichters im Wesentlichen
<lb/>übereinstimmenden Erwägungen gerechtfertigt sein:

<lb/>Mögen auch die aus polizeilichen Gründen geforderte Reinigung des Chauffee-
<lb/>dammes und die im Zntereffe der Konservirung desselben nothwendige Reinigung
<lb/>begriffsmäßig auseinanderfallen, so ist doch unter allen Umständen anzuerkennen,
<lb/>daß die erstere die weitergehende und umfassendere ist; denn sie erfolgt keines-
<lb/>weges nur zu dem Zwecke, um den Weg in einem feiner Bestimmung ent- 
<lb/>sprechenden Zustande zu erhalten, vielmehr kommen hierbei noch andere Gesichts- 
<lb/>punkte, wie namentlich das Interesse der Reinlichkeit und der Gesundheits- 
<lb/>pflege rc. in Betracht. Demgemäß ist kein Zweifel darüber, daß derjenige,
<lb/>welchem die polizeimäßige Reinigung obliegt, auch zu der chauffeemäßigen ver- 
<lb/>pflichtet ist, da die größere Verbindlichkeit die geringere in . sich schließt.

<lb/>Zn Uebereinstimmung mit diesen Grundsätzen steht es, wenn im §. 11 der
<lb/>Verordnung vom 16. Zuni 1838 die „Unterhaltung städtischer Straßenstrecken"
<lb/>von der „polizeimäßigen Reinigung" derselben unterschieden wird, und wenn
<lb/>nach §. 2 des mittelst Allerhöchster Ermächtigung vom 19. Januar 1876 dem
<lb/>Landtage vorgelegten Entwurfes einer Wegeordnung die-Wegebaulast nur die
<lb/>Beseitigung bestimmt angegebener Verkehrshemmniffe begreift, während man ab- 
<lb/>sichtlich die Bestimmung eines früheren Entwurfs,

<lb/>wonach die Weaebaulast die allgemeine Verpflichtung zur Beseiti- 
<lb/>gung von Verkehrshemmniffen umfaßte,

<lb/>als zu weit gehend abgeändert hat. (Stenographische Berichte, Haus der Ab- 
<lb/>geordneten 1875, II. Session, Anlagen Nr. 24 Seite 336.)

<lb/>Die Berechtigung einer städtischen Polizeibehörde, die polizeimüßige Reini- 
<lb/>gung eines Weges zu verlangen, erstreckt sich nun keinesweges nur aus die
<lb/>Stadt selbst und deren Vorstädte; sie muß vielmehr in allen Fällen anerkannt
<lb/>werden, in welchen die Polizeibehörde im Zntereffe des städtischen Verkehrs es
<lb/>für nöthig erachtet hat, eine derartige Anordnung zu treffen, so z. V. in dem
<lb/>Falle, wenn es sich um die Reinigung eines Weges handelt, welcher zu einem
<lb/>in der Feldflur entfernt liegenden Kirchhofe führt. Hiernach ist die Frage, ob
<lb/>die streitige Wegestrecke in der Vorstadt von T. liegt, für die Entscheidung der
<lb/>Sache nicht von Erheblichkeit. Uebrigens ist anzuerkennen, daß die Gründe,
<lb/>welche der Berufungsrichter für die Bejahung der Frage anführt, zutreffend find.

<lb/>Daß nun im vorliegenden Falle die Verfügung vom 15. Oktober 1875 in
<lb/>der Lhat im polizeilichen Interesse und nicht, wie Klägerin behauptet, zur Kon- 
<lb/>servirung des fiskalischen Chausseedammes, erlassen ist, wird vom Berufuygsrichter
<lb/>festgesteüt. Es geht dieser Umstand überdies aus der ganzen Fassung der Ver- 
<lb/>fügung, insbesondere aus den darin gebrauchten Worten: „ordnungsmäßig
<lb/>reinigen" hervor; auch ist in keiner Weise dargethan, daß die von der Polizei- 
<lb/>verwaltung angeordnete Reinigung zur Konservirung der Chaussee nöthig war.

<lb/>Die thatsächliche Nothwendigkeit der Reinigung ist ebenfalls vom Berufungs- 
<lb/>richter sestgestellt. Wenn in der Revisionsschrist dagegen erinnert wird, daß das
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0571.tif"
                n="567"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0571--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 567

<lb/>Gutachten des Bauinspektors N. in dieser Beziehung nicht maßgebend sei, weil
<lb/>er als die eigentliche Gegenpartei der Stadt betrachtet werden könne, so erledigt
<lb/>sich dieser Angriff durch die §§. 49, 62 des Gesetzes vom 3. Juli 1875, wonach
<lb/>der Berufungsrichter nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Ver
<lb/>Handlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden hatte.

<lb/>Steht hiernach fest, daß die streitige Chauffeestrecke aus polizeilichen Gründen
<lb/>der Reinigung bedurfte, so fragt sich weiter, ob die Stadtgemeinde zu dieser
<lb/>Reinigung verpflichtet war. Aus §.11 der Verordnung -vom 16. Zuni 1838
<lb/>leitet der Berufungsrichter die Verpflichtung der Stadtgemeinde nicht direkt her,
<lb/>so daß die in der Revisionsinstanz ausführlich erörterte Frage, ob die thatsäch-
<lb/>lichen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorhanden sind, unentschieden bleiben
<lb/>kann. Der Berufungsrichter legte vielmehr darauf das Hauptgewicht, „daß nach
<lb/>dem geltenden allgemeinen öffentlichen Rechte in den Städten zunächst die
<lb/>Kommune für die polizeiliche Reinigung der Straßen auskommen muffe." Eine
<lb/>gesetzliche Bestimmung für diese Ansicht hat der Berufungsrichter nicht angeführt,
<lb/>ebensowenig wie dies in der, den gleichen Grundsatz aussprechenden Resolution
<lb/>des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. Mai 1829 (von Kamptz
<lb/>Annalen Bd. 13 S. 341) geschehen ist. Diese positive gesetzliche Bestimmung ist
<lb/>indessen im §. 3 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
<lb/>zu finden, wonach die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung mit Ausnahme der
<lb/>Gehälter der vom Staate besonders angestellten Beamten , von der Gemeinde zu
<lb/>bestreiten sind. Daß hierunter alle sachlichen Kosten der Polizeiverwaltung mil-
<lb/>inbegriffen sind, ist in den Gründen der Plenarbeschlüffe des Königlichen Ober-
<lb/>Tribunals vom 8. April 1861 (Entscheidungen Bd. 45 S 16 ff. 32) und vom
<lb/>1. Mai 1871 (Entscheidungen Bd. 65 S. 1 ff. 8) wiederholt ausgesprochen.
<lb/>Auch in dem Erkenntnisse des Königlichen Ober-Tribunals vom 11. November
<lb/>1865 (Striethorst Archiv Bd. 23 S. 40 ff.) ist in Anwendung dieses Prinzips
<lb/>die Verpflichtung der Gemeinden anerkannt, die Kosten derjenigen Einrichtungen
<lb/>zu tragen, welche zur Abwehr schädlicher Einflüsse auf den örtlichen Gesundheits- 
<lb/>zustand nothwendig erscheinen. Zn gleicher Weise ist in von Rönne's Ge- 
<lb/>meindeordnung re. S. 402 unter Bezugnahme auf verschiedene Ministerial-
<lb/>Reskripte hervorgehoben, daß zu den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung auch
<lb/>die Kosten der polizeilichen Anstalten z. B. Straßenbeleuchtung, Feuerlöschwesen
<lb/>und dergleichen gehören. (Vgl. Oppenhoff Ressortverhältniffe S. 106 und
<lb/>die von von Rönne a. a. O. S. 400—401 mitgetheilten Motive des §. 3
<lb/>a. a. O.).

<lb/>Ist hiernach über die rechtliche Verpflichtung der Klägerin, die Verfügung
<lb/>vom 15. Oktober 1875 zu befolgen, kein Zweifel, so ist das angebliche Anerkennt-
<lb/>niß der Klägerin für die Entscheidung der gegenwärtigen Streitsache ebensowenig
<lb/>von Bedeutung, wie die Straßenpolizeiordnung von L. vom 8. Zuli 1861, hin'
<lb/>sichtlich welcher die Parteien übrigens darin einverstanden find, daß sie nicht
<lb/>über den Tuchmachergraben hinaus, und namentlich nicht aus die streitige Straßen-
<lb/>strecke Anwendung findet.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0572.tif"
                n="568"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0572--><p/>
            <p>

               <lb/>568
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Hiernach war die angesochtene Entscheidung zu bestätigen. (Abgedr. Entsch.
<lb/>B. 2, 265.)
</p>
            <p>

               <lb/>93.

<lb/>Zugehörigkeit der Böschungen zur Straße oder zur Adjazenz in Beziehung auf

<lb/>die Verpflichtung der Adjazenten zur Straßenreinignng.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Gerichts in Berlin vom 29. November 1876.)

<lb/>Nach dem in der Stadt Sommerfeld geltenden örtlichen Rechte hat daselbst
<lb/>vor jedem Hause und Gehöfte, „überhaupt Grundstück jeder Art", der Eigen-
<lb/>thümer den Bürgersteig und die Straße bis zur Mitte rein zu halten. Wegen
<lb/>Erfüllung dieser Verpflichtung in Ansehung der den öffentlichen Verkehr zwischen
<lb/>dem Bahnhof und der Stadt vermittelnden Bahnhosstraße nahm die städtische
<lb/>Polizeiverwaltung im Zwangsverfahren den Fiskus als Rechtsnachfolger der
<lb/>Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn, von welcher letzteren die genannte Straße
<lb/>auf ihrerseits dazu erworbenem Terrain angelegt war, in Anspruch. Zn der
<lb/>hiergegen gerichteten Klage machte Fiskus geltend: Nicht er, sondern die Firma
<lb/>K. u. Ko. und die P.'sche Fabrik seien Adjazenten der Straße. Allerdings lägen
<lb/>zwischen den Grundstücken dieser und der eigentlichen Straße selbst noch ihm ge- 
<lb/>hörige Böschungen. Zndeß folge auch hieraus seine Verpflichtung zur Rein- 
<lb/>haltung der Straße nicht. Bis zur Anlegung der Bahn habe in der Richtung
<lb/>der gegenwärtigen Bahnhofstraße über den- dort sich hinziehenden Hügel eine
<lb/>Trift ohne Böschungen und regelmäßige Gefällsverhältnisse geführt. Um dem«
<lb/>nächst den erforderlichen Zufuhrweg von der Stadt nach dem Bahnhofe herzu- 
<lb/>stellen, habe der Abhang durchschnitten werden müffen, wodurch die Böschungen
<lb/>von selbst gegeben gewesen seien. Die Bodenbeschaffenheil auf der östlichen Seite
<lb/>habe später es nothwendig gemacht, zur Abwendung von Rutschungen diese öst- 
<lb/>liche Böschung mehr und mehr abzuflachen und zu gleichem Zwecke sogar Terrain
<lb/>zuzukaufen; eine weitere Abtragung sei erfolgt, um dem Fabrikbesitzer P. einen
<lb/>leichteren Zugang zu feinem Grundstücke zu verschaffen. Immerhin aber habe
<lb/>auch diese östliche Böschung ihren Karakter als solche, vor Allem ihre Bestim- 
<lb/>mung, zur Sicherung der Straße zu dienen, bewahrt und sei sie demnach fort- 
<lb/>dauernd — gleich der unverändert gebliebenen westlichen Böschung — als ein
<lb/>integrirender Bestandtheil der Straße, keineswegs als Adjazenz anzusehen.

<lb/>Dagegen machte die Polizeiverwaltung als Beklagte geltend, daß — zumal
<lb/>gegenüber dem in der Straßenpolizeiordnung gebrauchten, Alles umfaffenden
<lb/>Ausdruck: „Grundstück jeder Art" — der Besitz der Böschungen ausreiche, um
<lb/>den Kläger zur Reinhaltung der Straße zu verpflichten. Bei Anlegung der letz-
<lb/>teren habe die Eisenbahngesellschaft — unabhängig von den Dispositionen behufs
<lb/>dieser ihrerseits übernommenen Leistung — die angrenzenden Landstreffen ledig- 
<lb/>lich, um den allgemeinen Grundsätzen gemäß in den Besitz von Terrain für
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0573.tif"
                n="569"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0573--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>569
</p>
            <p>

               <lb/>etwaige spätere Erweiterungen zu gelangen, keineswegs aber zum Zwecke der
<lb/>ersten Anlage oder einer Sicherung der Straße erworben. Einer solchen Siche- 
<lb/>rung durch die Böschungen bedürfe es auch gegenwärtig nicht. Dieselben würden
<lb/>überdies Ihatsächlich anderweit — zunächst zur Viehweide, aber auch als Fußsteg —
<lb/>benutzt. Insbesondere habe die abgeflachle östliche Böschung längst die Natur
<lb/>eines selbstständigen nutzbaren, auch bereits zum Gegenstand von Verkaufsunter- 
<lb/>handlungen gemachten Grundstücks angenommen.

<lb/>Nachdem Kläger diese Behauptungen im Wesentlichen bestritten hatte, er- 
<lb/>kannte der Kreisausschuß in Ansehung der östlichen Böschung, welche nach der
<lb/>Abtragung als ein integrirender Theil der Straße nicht mehr angesehen werden
<lb/>könne, vielmehr als ein nutzbares anstoßendes Grundstück gelten müsse, aus Ab- 
<lb/>weisung des Klägers, in Ansehung der westlichen aber, von welcher das Gegen-
<lb/>theil anzunehmen sei, dem Klageantrags gemäß auf Wiederaushebung der polizei- 
<lb/>lichen Verfügung.

<lb/>Beide Theile legten Berufung ein.

<lb/>Das Bezirksverwaltungsgericht wies auch in Ansehung der westlichen Hälfte
<lb/>die Klage zurück, im Uebrigen die Vorentscheidung bestätigend.

<lb/>Auf die vom Kläger eingelegte Revision hat das Oberverwaltungsgericht
<lb/>dieses Urtheil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung in die
<lb/>Berufungsinstanz zurückverwiesen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Die Entscheidung hängt wesentlich davon ab,

<lb/>ob dasjenige Terrain, welchem der Kläger die Eigenschaft sogenannter
<lb/>„Böschungen" vindizirt, als ein Theil der Straße oder vielmehr als ein
<lb/>selbstständiges Grundstück in dem Sinne anzusehen ist, daß das Eigen-
<lb/>thumsrecht an demselben die Verpflichtung zur Reinhaltung der an- 
<lb/>grenzenden Straße nach sich zieht.

<lb/>Hätte der Vrrderrichter hierüber auf Grund einer Würdigung der von
<lb/>beiden Lheilen geltend gemachten thatsächlichen Momente sich zu Gunsten des
<lb/>Einen oder des Anderen schlüssig gemacht, so wäre damit seine Entscheidung
<lb/>einer Anfechtung mittelst des Rechtsmittels der Revision an sich überhaupt ent- 
<lb/>zogen gewesen. Der Ausgangspunkt der Vorentscheidung ist indeß ein anderer.
<lb/>An die Spitze seiner Ausführungen stellt der Vorderrichter den Satz, daß unter
<lb/>den Begriff der Straße nur derjenige Raum falle, welcher für den öffentlichen
<lb/>Verkehr zum Fahren, Reiten und Fußgehen seiner Natur nach benutzt werden
<lb/>könne und für eine solche allgemeine Annahme bietet das bestehende Recht keinen
<lb/>Anhalt. Zm Gegentheil lassen sich aus älterer wie aus neuerer Zeit sowohl
<lb/>unmittelbar gesetzliche Bestimmungen, als auch manche mit solchen wenigstens
<lb/>nahe zusammenhängende Aeußerungen und Entscheidungen der Staatsregierung
<lb/>oder doch einzelner Organe derselben geltend machen, welche mehr oder minder
<lb/>dazu nöthigen, die in der Natur der Sache begründete entgegengesetzte Annahme

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Band IV. Heft 6. 37
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0574.tif"
                n="570"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>570 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>zugleich als die dem bestehenden Rechte entsprechende anzusehen. Beispielsweise
<lb/>mögen Erwähnung finden:

<lb/>die Strafbestimmungen zum Chauffeegeldtarif vom 28. April 1828
<lb/>Nr. 10 und 11 (G.-S. S. 67),

<lb/>die Ministerial-Anweisung zum Bau und zur Unterhaltung der Kunst- 
<lb/>straßen vom 6. April 1834 Th. I. §§. 35 ff., 135 ff.,

<lb/>die zusätzlichen Vorschriften zum Chauffeegeldtarif vom 29. Februar 1840
<lb/>Nr. 11, 12 (G.-S. S. 99),

<lb/>das Erkenntniß des Obertribunals vom 3. Juni 1855 (St riet hör st's
<lb/>Archiv Bd. XVIII. S. 81),

<lb/>das Gesetz, betreffend die Ausführung der §§. 5 und 6 des Gesetzes
<lb/>vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Kreis- und Provinzial- 
<lb/>verbände vom 8. Zuli 1865 §. 18 (G.-S. S. 497). Motive zur
<lb/>Regierungsvorlage.

<lb/>Freilich können der Zusammenhang und die besonderen Verhältniffe des
<lb/>einzelnen Falles unter Umständen zwingend darauf Hinweisen, daß eine engere
<lb/>Begrenzung des Begriffes der Straße in der Absicht gelegen habe. Im vor- 
<lb/>liegenden Falle indeß fehlt es nicht nur an jedem hierfür sprechenden Anhalt,
<lb/>sondern es kommt auch noch für die Annahme des Gegentheils Folgendes in
<lb/>Betracht:

<lb/>Wie die Verpflichtung der Adjazenten im Allgemeinen als unstreitig zu
<lb/>Recht bestehend gelten darf, so auch der Umfang der Verpflichtung in der Be- 
<lb/>ziehung, daß die Eigenthümer der anstoßenden Grundstücke nebst Straße und
<lb/>Bürgersteig auch „Rinnsteine, Kanäle und Gossen" zu reinigen haben. Die letz- 
<lb/>teren sind somit der Straße gleich — den angrenzenden Grundstücken gegenüber —
<lb/>gestellt und kann danach nur angenommen werden, daß überhaupt die Straße
<lb/>als Ganzes — keineswegs etwa lediglich der sogenannte Straßendamm, die
<lb/>Fahrbahn oder die sonst unmittelbar dem Verkehre des Publikums dienenden
<lb/>Theile — in Gegensatz zu den verpflichteten Grundstücken habe gebracht werden
<lb/>sollen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus muß die angefochtene Entscheidung
<lb/>insofern aus eine unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts zurückgeführt
<lb/>werden, als sie auf einer diesem nicht entsprechenden Deutung des Begriffes des
<lb/>Grundstücks beruht.

<lb/>War hiernach die Aushebung der Vorentscheidung geboten (Gesetz, betreffend
<lb/>die Verfassung der Verwaltungsgerichte rc. vom 3. Juli 1875, §. 64 Nr. 1 §. 68),
<lb/>so konnte doch in der Sache selbst, da diese nicht spruchreif erschien, noch nicht
<lb/>erkannt werden; vielmehr mußte die Zurückverweisung an das Bezirksverwaltungs-
<lb/>gericht erfolgen (s. 69 desselben Gesetzes).

<lb/>Es bleibt nämlich zunächst noch in thatsächlicher Beziehung zu erörtern, ob
<lb/>und inwieweit dasjenige Terrain, welches ursprünglich „Böschung" gewesen ist
<lb/>und vom Kläger noch dazu gerechnet wird, diese Eigenschaft wirklich gehabt und
<lb/>bisher auch behalten oder etwa inzwischen verloren und die Natur eines selbst-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0575.tif"
                n="571"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>571
</p>
            <p>

               <lb/>ständigen, nicht mehr als integrirender Theil zur Straße gehörenden Grundstücks
<lb/>angenommen habe. (Äbgedr. Entsch. B. 2, 260.)
</p>
            <p>

               <lb/>94,
</p>
            <p>

               <lb/>Kreisbesteuerung des Diensteinkommens von Staatsbeamten, insbesondere, wenn
<lb/>dieselben nicht in demjenigen Kreise wohnen, in welchem die Behörde,
<lb/>der sie augehören und bei der sie der Regel nach domiziliren sollen, ihren
<lb/>Sitz hat.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Ger. in Berlin vom 8. September 1877.)

<lb/>Der Kreisausschuß des Kreises N. hatte den bei dem Stadtgerichte gu B.
<lb/>angestellten Stadtgerichtssekretair £&gt;., welcher mit Erlaubniß seiner Dienstvor-
<lb/>gesetzten in einem der Stadt B. benachbarten Dorfe jenes Kreises wohnt, mit
<lb/>der Hälfte seines Diensteinkommens zur Klaffensteuer fingirt eingeschätzt und mit
<lb/>einem entsprechenden Zuschläge zu den Kreisabgaben herangezogen. Der O.
<lb/>reklamirte hiergegen und beantragte Freilassung von der Kreissteuer, da die
<lb/>Stadt B. nicht zum Kreise gehöre, und da der §. 8 des Gesetzes, die Heran- 
<lb/>ziehung der Staatsdiener zu den Gemeindelasten betreffend, vom 11. Zuli 1822,
<lb/>bestimme:

<lb/>„Zeder Staatsbeamte, welcher einer Behörde angehört und bei der- 
<lb/>selben seinen beständigen Wohnsitz haben muß, ist unter allen Um- 
<lb/>ständen als ein Einwohner derjenigen Stadt zu betrachten, in welcher
<lb/>diese Behörde ihren Sitz hat."

<lb/>Der Kreisausschuß wies die Reklamation als unbegründet zurück.

<lb/>Gegen diesen Bescheid klagte darauf der rc. O. auf Zurückzahlung der ge- 
<lb/>leisteten Steuerbeträge und das Bezirksverwaltungsgericht erkannte dem Klage- 
<lb/>anträge entsprechend.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte der Kreisausschluß Berufung ein, indem der- 
<lb/>selbe wiederholt betonte, daß jener Satz des §. 8 a. a. O. nur aus Beamte an- 
<lb/>zuwenden sei, deren amtliche Thätigkeit das Wohnen am Sitz der Behörde, der
<lb/>sie angehörten, unumgänglich erfordere. —

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die erstinstanzliche Entscheidung
<lb/>bestätigt.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Die Ausführungen des Berufungsklägers erscheinen verfehlt. Wären die- 
<lb/>selben richtig, so würde die Bestimmung des Schlußsatzes des §. 8 des Gesetzes
<lb/>vom 11. Zuli 1822 überhaupt keine Bedeutung haben. Der Beamte würde dann
<lb/>stets an seinem thatsächlichen Wohnsitze gemeindesteuerpflichtig sein; dies aber
<lb/>noch im Gesetze besonders auszusprechen, dazu konnte namentlich mit Rücksicht

<lb/>37*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0576.tif"
                n="572"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0576"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0576--><p/>
            <p>

               <lb/>572 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>auf die Bestimmungen der §§. 1 und 7 desselben keine Veranlassung vorliegen.
<lb/>Schon hieraus geht hervor, daß die von dem Berufungskläger dem §. 8 a. a. O.
<lb/>gegebene Auslegung eine irrige ist. Die Unrichtigkeit dieser Auslegung ergiebt
<lb/>sich aber überdies auch aus der Geschichte der Entstehung des Gesetzes vom
<lb/>11. Juli 1822 und insbesondere der Schlußbestimmung des §. 8. Aus den
<lb/>diesseits eingesehenen Akten des Staatsarchivs ist hierüber Folgendes zu ent- 
<lb/>nehmen:

<lb/>Die Deklaration des §. 44 der Städteordnung vom 19. November 1808 in
<lb/>Betreff des Beitrages der Schutzverwandten zu den städtischen Lasten und Pflich- 
<lb/>ten vom 11. Dezember 1809 (G.-S. S. 913) hatte zu vielfachen Zweifeln und
<lb/>Mißlichkeilen namentlich zwischen den Städten und den von ihrem Dienstein -
<lb/>kommen zu den Kommunallasten ihres Wohnorts steuerpflichtig erklärten Staats- 
<lb/>beamten Anlaß gegeben. Die Städte hielten sich berechtigt, unter allen Um- 
<lb/>ständen, auch wenn von den übrigen Einwohnern eine Einkommensteuer nicht
<lb/>erhoben würde, beziehungsweise 1, IV2, 2 Prozent der Beamtengehälter zu ihren
<lb/>Kaffen einzuziehen, während die Staatsbeamten andererseits sich der Steuerpflicht
<lb/>dadurch gänzlich zu entziehen suchten, daß sie theils mit, theils ohne Genehmi- 
<lb/>gung ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde Wohnung in den den Städten benach- 
<lb/>barten Gemeinden nahmen. Weder das Eine, noch das Andere hielt das Mi- 
<lb/>nisterium des Innern für billig und ging in den zu seiner Entscheidung ge- 
<lb/>brachten Fällen von den Grundsätzen aus,

<lb/>1. daß eine Besteuerung der Beamtengehälter nur zulässig sei, wenn auch
<lb/>von den übrigen Einwohnern eine Einkommensteuer erhoben würde, und

<lb/>2. daß der Beamte sein zu besteuerndes Diensteinkommen der Besteuerung
<lb/>Seitens der Kommune seines Amtssitzes nicht durch das Aufschlagen
<lb/>seines Wohnsitzes in einer benachbarten Gemeinde entziehen könne.

<lb/>Bei Ausarbeitung des Entwurfs zu dem Gesetze, betreffend die Heranziehung
<lb/>der Staatsdiener zu den Gemeindelasten, wurde von dem Ministerium des Innern
<lb/>die gesetzliche Anerkennung dieser Grundsätze befürwortet und wurde, um dem
<lb/>zu genügen, der §. 1, wie geschehen, gefaßt und dem §. 8 am Schluffe die Be- 
<lb/>stimmung hinzugefügt, daß der Staatsbeamte, welcher einer Behörde angehört
<lb/>und bei derselben seinen beständigen Wohnsitz haben muß, unter allen Umständen
<lb/>als ein Einwohner derjenigen Stadt zu betrachten ist, in welcher diese Behörde
<lb/>ihren Sitz hat. Letztere Bestimmung stieß allerdings im Staatsrathe auf Wider- 
<lb/>spruch. Es wurde geltend gemacht, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch
<lb/>der Beamte von seinem Diensteinkommen nur da zur Steuer herangezogen wer- 
<lb/>den dürfe, wo er seinen thatsächlichen Wohnsitz habe; allein die Majorität des
<lb/>Staatsraths entschied sich für die gesetzliche Sanktionirung der bisher von dem
<lb/>Ministerium des Innern geübten Praxis und für Beibehaltung des Schlußsatzes
<lb/>des §. 8 des Entwurfs.

<lb/>Nach diesen Vorgängen unterliegt es keinem Zweifei, daß die Auslegung,
<lb/>welche der erste Richter der hier in Rede stehenden Bestimmung des Gesetzes
<lb/>vom 11. Juli 1822 giebt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht, also für die
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0577.tif"
                n="573"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0577--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>573
</p>
            <p>

               <lb/>allein richtige gelten muß. Hierbei mag noch bemerkt werden, daß auch die
<lb/>Verordnung vom 23. September 1867, betreffend die Heranziehung der Staats-
<lb/>diener zu den Kommunalabgaben in den neu erworbenen Landestheilen (G.-S.
<lb/>S. 1648), welche — wie im Eingang gesagt wird — bezweckt:

<lb/>„die Staatsdiener in diesen Landestheilen bezüglich ihrer Beitragspflicht
<lb/>zu den Kommunalbedürfnissen den Staatsdienern in der übrigen
<lb/>Monarchie nach Maßgabe der Grundsätze des Gesetzes vom 11. Zuli
<lb/>1822 gleich zu stellen,"

<lb/>den Grundsatz des §. 8 des Gesetzes vom 11. Zuli 1822 im §. 8 mit den Worten
<lb/>wiedergiebt:

<lb/>„Zeder Beamte ist bezüglich der Kommunalbesteuerung seines Dienst- 
<lb/>einkommens als Einwohner desjenigen Gemeindebezirks zu erachten, in
<lb/>welchem die Behörde, der er angehört, ihren Sitz hat."

<lb/>Es ist somit dern ersten Richter darin beizustimmen, daß der Kläger von
<lb/>seinem Diensteinkommen zu den Gemeindelasten nur von der Stadtgemeinde B-
<lb/>herangezogen werden darf. Demnach mußte die Vorentscheidung bestätigt werden.
<lb/>(Abgedr. Entsch. B. 3, 1.)
</p>
            <p>

               <lb/>95.

<lb/>Ist das einzelne Kreistagsmitglied als solches zur Klage gegen den die Legi- 
<lb/>timation eines anderen Mitgliedes betreffenden Beschluß des Kreistages
<lb/>berechtigt?

<lb/>Betheiligung an den Wahlen der Kreistagsabgeordneteu durch Stellvertretung.

<lb/>(Erk. des Oberverwalt.-Gerichts in Berlin vom 13. Oktober 1877.)

<lb/>Am 25. November 1876 fand in der Kreisstadt N. die.Wahl zur regel- 
<lb/>mäßigen Ergänzung des Kreistages in dem Verbände der größeren Grundbesitzer
<lb/>statt. An derselben nahmen 17 Wähler Theil, darunter der Besitzer tz. Dieser
<lb/>beanspruchte neben der eigenen Stimme ein ferneres Stimmrecht als Vertreter
<lb/>der gemeinschaftlichen Besitzer des Gutes R., nämlich der Wittwe V., ihrer groß-
<lb/>jährigen unverehelichten Tochter und ihrer sechs minderjährigen Söhne, für welche
<lb/>letzteren die Mutter als befreite Vormünderin und der Besitzer H. als Gegen- 
<lb/>vormund bestellt waren. Die Wittwe V. — als Mitbesitzerin und Vormün-
<lb/>derin — und die Tochter hatten dem H. Vollmacht ertheilt. Gleichwohl wurde
<lb/>derselbe zur Ausübung eines Stimmrechtes als Stellvertreter nicht zugelaffen.
<lb/>Demnach verblieben 17 Stiinrnen, von welchen auf den Rittmeister R. 9 fielen.
<lb/>Bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes wurde kein Einspruch gegen das
<lb/>Wahlverfahren erhoben. Auch der Kreistag beschloß demnächst, die Wahl nicht
<lb/>zu beanstanden.

<lb/>Gcgen den letzteren Beschluß stellte ein Kreistagsmitglied, welches bei dem-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0578.tif"
                n="574"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0578"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0578--><p/>
            <p>

               <lb/>574
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>selben mitgestimmt hatte, — der Rittergutsbesitzer Pl. — Klage bei dem Be-
<lb/>zirksverwaltungsgericht an. Dieses erkannte jedoch auf Abweisung des Klägers.

<lb/>Auf die Berufung des Klägers bestätigte das Oberverwaltungsgericht diese
<lb/>Entscheidung.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Zn Gemäßheit des §. 64 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 hat
<lb/>der Kreistag

<lb/>1. über den gegen das Wahlverfahren Seitens eines Mitgliedes der
<lb/>Wahlversammlung bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erhobenen
<lb/>Einspruch (Absatz 1)

<lb/>2. unabhängig hiervon — nach einer von Amtswegen erfolgten Prüfung
<lb/>der Legitimation seiner Mitglieder — über diese (Absatz 2)

<lb/>Beschluß zu fassen und findet gegen beide Beschlüsse die Klage statt.

<lb/>Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes ist hier überhaupt nicht gefaßt
<lb/>worden, da kein bei dem Vorsitzenden erhobener Einspruch vorlag. Die Klage
<lb/>ist vielmehr gegen den in Gemäßheit des zweiten Absatzes gefaßten Beschluß ge-,
<lb/>richtet. Seine Berechtigung zu derselben leitet der Kläger lediglich aus seiner
<lb/>Eigenschaft als Kreistagsmitglied her. Demnach fragt sich vorab, ob die ein- 
<lb/>zelnen, in der Minorität verbliebenen Mitglieder des Kreistages als solche zu
<lb/>derartigen Klagen zugelassen sind.

<lb/>In der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (§. 113) war die Entschei- 
<lb/>dung über die Giltigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten noch in der Art
<lb/>geregelt, daß nur der Kreistag — und zwar in der ersten Versammlung nach
<lb/>dem Eingänge und zuvor vom Kreisausschusse geprüften Wahlprotokolle — die
<lb/>Wahl beanstanden konnte, die Entscheidung über eine beanstandete Wahl aber
<lb/>durch Verwaltungsgerichte erfolgte. Zn ähnlicher Weise regelt den Gegenstand
<lb/>in Beziehung aus die Wahlen der Provinziallandtags-Abgeordneten auch noch
<lb/>der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 22. Dezember 1873 dem Hause
<lb/>der Abgeordneten vorgelegte Entwurf einer Provinzialordnung (§. 29) sNr. 151
<lb/>der Drucksachen aus der Session 1873/74]* Inzwischen ergab sich das Bedürs-
<lb/>niß, nach einigen Richtungen hin von diesen Bestimmungen abzugehen. Die- 
<lb/>selben hatten insbesondere zu Zweifeln und Weiterungen bei der Vertheilung
<lb/>der Parteirollen im Verwaltungsstreitverfahren Veranlassung gegeben. (Mi-
<lb/>nisterial-Bescheid vom 17. Februar 1874 — M.-Bl. d. i. V. S. 75); auch schien
<lb/>kein ausreichender Grund vorzuliegen, die Eröffnung dieses Verfahrens auf die- 
<lb/>jenigen Fälle zu beschränken, in welchen der Provinziallandtag einen Wahlprotest
<lb/>berücksichtigt hatte. Demzufolge wurden in den §. 23 des auf Grund Aller- 
<lb/>höchster Ermächtigung vom 22. Januar 1875 vorgelegten anderweiten Entwurfs
<lb/>einer Provinzialordnung (Aktenstück Nr. 14 des Hauses der Abgeordneten) fol- 
<lb/>gende Bestimmungen ausgenommen:

<lb/>Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der
<lb/>Wahlversammlung innerhalb zehn Tagen Einspruch bei dem Vorsitzenden
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0579.tif"
                n="575"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0579--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>575
</p>
            <p>

               <lb/>des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfaffung über den Einspruch,
<lb/>über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Provinzial-
<lb/>landtage zu. Der Provinziallandtag kann die Giltigkeit einer Wahl
<lb/>auch von Amtswegen beanstanden. Gegen den Beschluß des Pro- 
<lb/>vinziallandtages findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei dem Ober- 
<lb/>verwaltungsgericht statt.

<lb/>Hiervon und von dem Vorschläge der Kommission des Abgeordnetenhauses
<lb/>(Aktenstück Nr. 170) in Beziehung auf die vorliegende Frage nicht wesentlich ab- 
<lb/>weichend, bestimmt die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 selbst (G.
<lb/>S. 335):

<lb/>§. 23. Gegen das stattgehabte Wahlversahren kann jedes Mitglied
<lb/>der Wahlversammlung innerhalb zehn Tagen Einspruch bei dem Vor-
<lb/>sitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den
<lb/>Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht
<lb/>dem Provinziallandtage zu. Im Uebrigen prüft der.Provinzialland,
<lb/>tag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt
<lb/>darüber.

<lb/>§. 24. Gegen die nach Maßgabe der §§. 19 (derselbe handelt von
<lb/>den Beschlüsien des Provinziallandtages, betreffend den Verlust der
<lb/>Wirkung der Wahlen) und 23 gefaßten Beschlüsse des Provinzialland- 
<lb/>tages findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei dem OberverwaltungS-
<lb/>gerichte statt. Die Klage hat keine ausschiebende Wirkung, jedoch
<lb/>dürfen bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen
<lb/>nicht stattfinden.

<lb/>und dem Vorbilde dieser Bestimmungen folgte demnächst wieder — unter aus- 
<lb/>drücklicher Bezugnahme auf sie — der zufolge Allerhöchster Ermächtigung vom
<lb/>23. Februar 1876 dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf des Zu- 
<lb/>ständigkeitsgesetzes im §. 76 (Aktenstück Nr. 61), aus welchem endlich — ohne
<lb/>wesentliche Abweichung — der §. 64 des Zuständigkeitsgesetzes selbst hervor- 
<lb/>gegangen ist.

<lb/>Aus diesem Wege hat somit das Recht zur Anfechtung von Wahlen in den
<lb/>neueren Gesetzen zwar beträchtliche Erweiterungen erfahren; nirgend aber bietet
<lb/>sich in den darüber gepflogenen Verhandlungen ein Anhalt dafür, daß es in der
<lb/>Absicht gelegen habe, auch denjenigen Mitgliedern der über die Giltigkeit der
<lb/>Wahlen zunächst beschließenden Versammlungen, welche in diesen ihre Stimme
<lb/>zur Geltung zu bringen in der Lage sind, noch darüber hinaus das Recht zu- 
<lb/>zugestehen, den Majoritäten dieser Versammlungen im Wege der Klage ent- 
<lb/>gegenzutreten. Und doch hätte es, wenn dahin gleichwohl die Absicht gegangen
<lb/>wäre, eines entsprechenden besonderen Ausdrucks nothwendig bedurft, da an sich
<lb/>nach allgemeinen Grundsätzen nur das Gegentheil als beabsichtigt vorausgesetzt
<lb/>werden kann. Es entspricht ein solches Klagerecht schon nicht der Stellung des
<lb/>einzelnen Mitgliedes einer kollegialisch zusammengesetzten Vertretung zu den
<lb/>übrigen Mitgliedern wie zur Gesammtheit; insoweit die Ansicht des Einzelnen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0580.tif"
                n="576"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0580--><p/>
            <p>

               <lb/>576
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>überhaupt Anspruch darauf hat, zur Geltung zu kommen, findet sie hinlängliche
<lb/>Gelegenheit dazu bei der Berathung und der Abstimmung; ohne eine gewisse
<lb/>Unterordnung unter den Willen und die Auffassung der Mehrheit ist ein er- 
<lb/>sprießliches Zusammenwirken kaum ausrecht zu erhallen. Handelt es sich aber
<lb/>darum, daß die Mehrheit damit umgeht, ihre Befugnisse zu überschreiten oder die
<lb/>Gesetze zu verletzen, so steht nicht mehr die Geltendmachung eines individuellen
<lb/>Standpunkts, sondern das öffentliche Interesse in -Frage, mindestens im Vorder- 
<lb/>gründe und dieses Interesse wahrzunehmen, erscheint wieder der Einzelne um
<lb/>deßwillen nicht berufen, weil das Gesetz ausdrücklich den Landrath als Vor- 
<lb/>sitzenden nicht nur für befugt, sondern für verpflichtet erklärt, seinerseits der- 
<lb/>artigen Beschlüssen entgegenzutreten — von Amtswegen oder aus Veranlassung
<lb/>der Aufsichtsbehörde (Zuständigkeitsgesetz vom 26. Juli 1876 §. 69), wobei es
<lb/>dem Einzelnen wieder unbenommen bleibt, die Aufsichtsbehörde um ihre Ver- 
<lb/>mittelung anzugehen. Nicht minder spricht gegen die Zulassung einer Klage des
<lb/>einzelnen Kreistagsmitgliedes als solchem der Grundgedanke des Verwaltungs-
<lb/>streitverfahrens. Es liegt im Begriffe der „Gerichtsbarkeit in streitigen Verwal- 
<lb/>tungssachen" (§. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1875 — G.-S. S. 375) begrün- 
<lb/>det, daß einerseits zur Fürsorge für das öffentliche Interesse nicht der Einzelne,
<lb/>sondern nach wie vor nur die Verwaltungsbehörde berufen ist, in deren Aufgabe
<lb/>diese Fürsorge bisher lag und daß andererseits die Interessen des Einzelnen auf
<lb/>rechtlichen Schutz im Verwaltungsstreitverfahren nur insoweit Anspruch haben,
<lb/>als das Gesetz ihnen einen solchen zugesteht, sie als subjektive Rechte anerkennt.
<lb/>Das Interesse aber, welches der Kläger im vorliegenden Verfahren versolgt, ist
<lb/>ein solches rechtlich geschütztes keinenfalls — weder vermöge seiner Natur, noch
<lb/>kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung. ^

<lb/>Auf die Sache selbst und insbesondere die oben ihrem wesentlichen Inhalte
<lb/>nach wiedergegebenen Ausführungen des Vorderrichlers war hiernach überhaupt
<lb/>nicht weiter einzugehen. (Abgedr. Entsch. B. 3, 6.)
</p>
            <p>

               <lb/>96.

<lb/>Bcitragspflicht der Gymnasien, insbesondere der Königlichen, zu den Kreis-
<lb/>abgabeu.

<lb/>(Erk. des Oberverw.-Ger. in Berlin vom 3. November 1877.)

<lb/>Im Kreise B., in welchem für das Jahr 1876 an Kreisabgaben 60 Prozent
<lb/>der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer und 33 Prozent der Grund- und
<lb/>Gebäudesteuer ausgeschrieben wurden, veranlagte der Kreisausschuß das König- 
<lb/>liche Gymnasium zu B. zu den Kreisabgaben des gedachten Jahres gleich dem
<lb/>Fiskus von jener ersteren Steuer überhaupt nicht, dagegen von der Grund- und
<lb/>Gebäudesteuer im Betrage von 140 Mk. 76 Pf. gemäß §. 14 Abs. 3 der Kreis- 
<lb/>ordnung vom 13. Dezember 1872 mit 60 Prozent --- 84 Mk. 46 Pf.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0581.tif"
                n="577"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0581"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0581--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>577
</p>
            <p>

               <lb/>Das Provinzial-Schulkollegium z. K. als Vertreter des Gymnasiums forderte
<lb/>hiergegen die Herabsetzung dieser Abgabe auf 42 Mk. 23 Pf., d. h. auf 30 Pro- 
<lb/>zent der Prinzipal-Grundsteuer und klagte nach erfolgter Reklamation mit dem
<lb/>eutsprechenden Anträge, indem betont wurde, daß es sich um die Besteuerung
<lb/>einer vermögensrechtlich selbstständigen Anstalt, nicht aber um die des Fiskus
<lb/>handle.

<lb/>Das Bezirksverwaltungsgericht wies die Klage zurück.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte das Provinzial-Schulkollegium Berufung ein.

<lb/>Das Oberverwaltungsgericht erkannte daraus, unter Abänderung der Vor- 
<lb/>entscheidung, dahin, daß Kläger zu der nach dem Maßstabe der Staatsgrund- 
<lb/>steuer umgelegten Kreisabgabe für das Zahr 1876 nur den Betrag von 42 Mk.
<lb/>23 Pf. zu zahlen verpflichtet sei.

<lb/>Gründe.

<lb/>Nach §. 9 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ist der Kreistag be- 
<lb/>rechtigt, zur Befriedigung der Bedürfnisse des Kreises Abgaben auszuschreiben.
<lb/>Nach §. 10 ff. a. a. O. können als solche Abgaben erhoben werden eine nach der
<lb/>Klaffen- und der klassifizirten Einkommensteuer, eine nach der Grund- und Ge- 
<lb/>bäudesteuer und eine nach der Gewerbesteuer bemeffene Abgabe. Jede dieser Ab- 
<lb/>gaben folgt besonderen Regeln und ist deshalb, wie die ihr zu Grunde liegende
<lb/>Staatssteuer, als eine besondere Steuer im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni
<lb/>1840 über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben (G.-S. S. 140) an-
<lb/>Zusehen. Dem Vorderrichter kann demnach darin nicht beigetreten werden, daß
<lb/>Kläger, welcher gegen die nach der Grundsteuer bemessene Abgabe reklamirt hat,
<lb/>verpflichtet gewesen wäre, sich event. zu erbieten, zu der nach dem Einkommen
<lb/>bemessenen Abgabe beizutreten. Es ist lediglich Sache des Kreisausschusses, seiner- 
<lb/>seits, wenn er findet, daß das klagende Gymnasium bei der letzteren Abgabe zu
<lb/>Unrecht übergangen sei, die Veranlagung desselben nachträglich zu bewirken. Ob
<lb/>dem für das Zahr 1876 die §§. 5 und 6 jenes Gesehes vom 18. Juni 1840
<lb/>etwa entgegenstehen, kann hier unerörtert bleiben. Zn vorliegender Sache ist
<lb/>nur zu prüfen, ob das Gymnasium zu der nach dem Maßstabe der Grundsteuer
<lb/>umgelegten Kreisabgabe 60 Prozent der Grundsteuer d. i. 84 Mk. 46 Pf. oder
<lb/>30 Prozent der Grundsteuer d. i. 42 Mk. 23 Pf. beizutragen hat, wobei zu be- 
<lb/>merken ist, daß ein Erkennen über die Grundsätze der Veranlagung, wie dies
<lb/>event. vom Kläger in der Berufungsschrift anheimgestellt ist, weder nach den für
<lb/>das Reklamationsverfahren bestehenden Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juni
<lb/>1840, noch auch nach dem §. 65 des Zuständigkeitsgesetzes zulässig erscheint.

<lb/>Nach §. 14 der Kreisordnung können die juristischen Personen zu der nach
<lb/>dem Maßstabe der Grund- und Gebäudesteuer umgelegten Kreisabgabe nicht höher
<lb/>veranlagt werden, als die physischen Personen. Eine Ausnahme hiervon ist nur für
<lb/>den Fiskus gemacht, welcher mit der Grund- und Gebäudesteuer um die Hälfte des- 
<lb/>jenigen Prozentsatzes stärker belastet werden kann, mit welchem die Klassen- und die
<lb/>klassifizirte Einkommensteuer herangezogen wird. Daß nun die Gymnasien juristische
<lb/>Personen sind, ist nach §. 54 Lit. 12 Th. II. A.-L.-R. zweifellos und wird auch von
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0582.tif"
                n="578"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0582--><p/>
            <p>

               <lb/>578
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>dem Vorderrichter nicht verkannt. Dessenungeachtet glaubt er, das Gymnasium
<lb/>dem Fiskus gleich stellen zu dürfen, „weil die dem Königlichen Gymnasium ge- 
<lb/>hörigen Ländereien, da dasselbe im unmittelbaren Eigenthume des Staates stehe,
<lb/>sich im fiskalischen Besitze befänden". Mit Recht bezeichnet Kläger diesen Satz
<lb/>als rechtsirrthümlich. Das Eigenthum einer juristischen Person an einem be- 
<lb/>stimmten Objekte schließt das Eigenthum einer anderen juristischen Person an
<lb/>demselben Objekte aus. Die Grundstücke des Gymnasiums befinden sich im
<lb/>Eigenthume und Besitze des Gymnasiums, welches durch das Provinzial-Schul-
<lb/>kollegium vertreten wird. Nicht einmal die Verwaltung der Grundstücke gebührt
<lb/>fiskalischen Behörden, sondern der staatlichen Aufsichtsbehörde, dem Provinzial-
<lb/>Schulkollegium. Die Gesetze unterscheiden ferner überall zwischen dem Eigenthum des
<lb/>Fiskus und dem der Universitäten, Gymnasien rc. Beispielsweise geschieht dies
<lb/>in dem Gebäudesteuergesetze vom 21. Mai 1861 (G.-S. S. 317), in dem Tarife
<lb/>zum Erbschaftssteuergesetze vom 30. Mai 1873 (G.-S. S. 329), namentlich aber
<lb/>hinsichtlich der hier fraglichen Grundsteuer in dem Gesetze vom 21. Mai 1861,
<lb/>betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, (G.-S. S. 253). Nach den
<lb/>§§. 4 und 10 dieses Gesetzes sind die Grundstücke des Fiskus steuerfrei; steuer- 
<lb/>pflichtige Grundstücke werden grundsteuerfrei, wenn sie vom Fiskus erworben
<lb/>werden; dagegen haben die Universitäten und die Gymnasien — und zwar ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob die sogenannten Patronatsrechte von dem Staate oder einem
<lb/>Anderen geübt werden, ob ferner die Unterrichtsanstalt sich aus eigenen Mitteln
<lb/>erhält oder ob sie von dem sogenannten Patron Unterhaltungszuschüsse empfängt —
<lb/>von allen Liegenschaften, welche sie nach dem Erscheinen des angeführten Gesetzes
<lb/>erworben haben, sowie von den Liegenschaften, welche damals zwar bereits in
<lb/>ihrem Besitze waren, jedoch der Kontribution unterlagen, die Grundsteuer zu
<lb/>entrichten. Ein Grundstück, welches von dem Fiskus an ein Königliches Gym- 
<lb/>nasium veräußert wird, geht damit aus der Klasse der grundsteuerfreien in die
<lb/>der grundsteuerpflichtigen Liegenschaften über. Aus diesen in den §§. 4 und 10
<lb/>des Gesetzes ausgesprochenen Grundsätzen ergiebt sich, daß der Gesetzgeber auch
<lb/>auf dem Gebiete des Steuerwesens die Grundstücke der Königlichen Gymnasien
<lb/>nicht als fiskalische Liegenschaften angesehen wissen will- Daß die Kreis- 
<lb/>ordnung hiervon habe abweichen wollen, ist um so weniger anzunehmen, als die
<lb/>Motive zu den §§. 12 und 13 des ersten Entwurfs der Kreisordnung aus dem
<lb/>Zahre 1869 die Universitäten, die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstal- 
<lb/>ten rc. als juristische Personen gesondert vom Staate (Fiskus) aufführen, und
<lb/>die Gründe, welche für die Sonderstellung des Fiskus hinsichtlich der Kreis- 
<lb/>abgaben geltend gemacht worden sind, namentlich die Schwierigkeit der Feststellung
<lb/>des Einkommens des Fiskus, in keiner Richtung auf das Einkommen der Uni- 
<lb/>versitäten, Gymnasien und der übrigen öffentlichen Unterrichts- und Erziehungs- 
<lb/>anstalten paffen. Die Königlichen Gymnasien sind hiernach nicht wie der Fiskus,
<lb/>sondern wie die übrigen juristischen Personen zu den Kreisabgaben beitrags- 
<lb/>pflichtig. Dem entsprechend war der Beitrag des klagenden Gymnasiums auf
<lb/>30 Prozent der Grundsteuer zu bestimmen und in Abänderung der Vorentschei-
</p>

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                n="579"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0583--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 579

<lb/>düngen von 84 Mk. 46 Ps. auf 42 Mk. 23 Pf. herabzusetzen. (Abgedr. Ensch.
<lb/>B. 3. 11.)
</p>
            <p>

               <lb/>97.

<lb/>Die nach §. 14 des Gesetzes vom 8. April 1874 erforderliche amtliche Auf- 
<lb/>forderung zur Impfung kann in jeder Form erfolgen, wodurch der amtliche
<lb/>Wille der Behörde zur Kenntniß der Betheiligteu gebracht wird.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 6. März 1878.)

<lb/>S. war von einer aus §. 14 Abs. 2 des Zmpfgesetzes vom 8. April 1874
<lb/>gestützten Anklage sreigesprochen, weil die daselbst vorgeschriebene amtliche Auf- 
<lb/>forderung der Polizeibehörde zur Impfung seines Kindes nicht an ihn selbst
<lb/>gerichtet, sondern nur allgemein in einem öffentlichen Lageblatte erfolgt sei. Das
<lb/>Ober-Tribunal vernichtete.

<lb/>Neben den Bestimmungen in §§. 1—3 und §. 14 Abs. 2 des Reichsimpf- 
<lb/>gesetzes vom 8. April 1874 (N.-G.-Bl. S. 32), welche darauf abzielen, die
<lb/>Impfung der einer solchen unterliegenden Personen durch deren Eltern, Pflege- 
<lb/>eltern oder Vormünder direkt herbeizuführen, beschäftigt stch auch das Gesetz mit
<lb/>den Maßregeln administrativer Natur, wodurch die Ermittelung der Impflinge
<lb/>gesichert und die Behörde in die Lage gesetzt werden soll, zu prüfen, ob der
<lb/>pflichtige Vertreter dem Gesetze Genüge geleistet hat. Zu diesen Kontrolmaß-
<lb/>regeln gehört die Vorschrift des §. 12, wonach Eltern re. gehalten sein sollen,
<lb/>auf amtliches Erfordern mittelst der in §. 10 erwähnten Bescheinigungen den
<lb/>Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder rc. erfolgt oder aus gesetz- 
<lb/>lichem Grunde unterblieben sei. Hierauf bezieht sich die Strafandrohung in § 14
<lb/>Abs. 1 und obgleich das erste Erkenntniß Zweifel darüber läßt, welche der beiden
<lb/>Strafandrohungen des §. 14 dasselbe im Auge gehabt habe, so ergiebt doch das
<lb/>Berufungsurtheil zur Genüge, daß es sich ausschließlich aus den ersten Absatz des
<lb/>§. 14 beziehen soll. Wenn nun der Berufungsrichter das Merkmal des amt- 
<lb/>lichen Erforderns dahin aufgefaßt hat, daß dazu eine öffentliche Bekanntmachung
<lb/>an sich nicht genüge, die Aufforderung sich vielmehr an den Einzelnen richten
<lb/>müsse, so ist dieses zwar insofern richtig, als die Aufforderung in einer Form
<lb/>zu geschehen hat, daß der Aufgeforderte sich der Verpflichtung zur Folgeleistung
<lb/>bewußt wird, was aus einer Bekanntmachung in einem öffentlichen, wenn auch
<lb/>amtlichen Blatte für sich allein nicht Mgt, indem die hieran sich knüpfende
<lb/>Fiktion, daß deren Inhalt den davon Betroffenen zur Kenntniß gelangt sei, sich
<lb/>auf solche Thatsachen beschränken muß, auf welche das Gesetz sie besonders an- 
<lb/>gewendet wissen will. Wie bereits von dem Königlichen Ober-Tribunal in dem
<lb/>Erkenntnisse wider Z. vom 20. Februar d. Z. in Beziehung auf den gleichgestell-
<lb/>ten Fall der amtlichen Aufforderung aus §. 14 Abs. 2 desselben Gesetzes des
<lb/>Näheren erörtert worden ist, liegt dagegen ein Rechtsirrthum darin, daß der er-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0584.tif"
                n="580"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0584--><p/>
            <p>

               <lb/>580
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und andere» Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>gangenen öffentlichen Aufforderung der Behörde in einem amtlichen oder Privat-
<lb/>blatte auch dann keine Bedeutung beiliegen soll, wenn solche wirklich zur KennL-
<lb/>niß des Aufgesorderten gekommen ist, indem eine besondere Form für derartige
<lb/>Aufforderungen nicht besteht und deshalb jede Form ausreicht, wodurch der amt- 
<lb/>liche Wille der Behörde zur Kenntniß der Betheiligten gebracht wird. Diesen
<lb/>Rechtsirrthum hat das Berufungsurtheil sich angeeignet, indem es die Behaup- 
<lb/>tung des Angeklagten, daß er die Aufforderung der Polizeiverwaltung zu H. in
<lb/>dem Tageblatte „Grenzbote" nicht gekannt, ungeprüft gelaffen und dadurch zu
<lb/>erkennen gegeben hat, daß auf diesen Umstand nach seiner positiven oder nega- 
<lb/>tiven Seite kein Gewicht zu legen sei.
</p>
            <p>

               <lb/>97.

<lb/>Wenn auch nach den bestehenden Kontrolvorschriften der Uebergang ans der
<lb/>Ersatz-Reserve t in die Ersatz-Reserve II. nach 5jähriger Dienstpflicht nicht
<lb/>ohne Weiteres, sondern erst durch desfallsigen Vermerk des Bezirks-
<lb/>Kommandeurs auf dem Ersatz-Reservescheiu erfolgt, so tritt doch die Er- 
<lb/>löschung der Zugehörigkeit zur Ersatz-Reserve bei vollendetem 31. Lebens- 
<lb/>jahre auch bei einem zu der Zeit noch in der 1. Klasse befindlichen Ersatz-
<lb/>Reservisten ohne Weiteres ein.

<lb/>Bei Unterlassung militärischer Meldungen, wie überhaupt bei jedem Omisfiv-
<lb/>Delikt beginnt der Lauf der Verjährung nicht nur dann, wenn die unter- 
<lb/>lassene Handlung vorgenommeu ist, sondern auch, weuu die Verpflichtung
<lb/>zu derselben aufgehört hat.

<lb/>(Erk. des Ob.-Trib. in Berlin vom 7. März 1878.)

<lb/>S. ist im Herbst 1875 als Ersatz-Reservist I. Klaffe von D. nach M. G
<lb/>verzogen, ohne sich bei dem Bezirks-Feldwebel zu D. ab- und bei dem Bezirks-
<lb/>Feldwebel zu M. G. anzulnelden. Dieserhalb im November 1877 aus Grund
<lb/>der oben angegebenen Bestimmungen vor das Polizeigericht gestellt, machte er
<lb/>geltend, daß er, als am 26. November 1845 geboren, seit dem 26. November
<lb/>1876 nicht mehr zur Ersatz-Reserve gehöre, mit dem Erlöschen der Zugehörigkeit
<lb/>zur Ersatz-Reserve aber die Uebertretung, welche er durch die während dieser Zu- 
<lb/>gehörigkeit unterlassene Meldung begangen habe, zu verjähren angefangen habe
<lb/>und sonach jetzt verjährt sei. Das Polizeigericht erklärte das für unerheblich und
<lb/>verurtheilte.

<lb/>Auf den Kassations-Rekurs des Beschuldigten hat das Ober-Tribunal in
<lb/>Uebereinstimmung mit dem Anträge der Staatsanwaltschaft kassirt und an
<lb/>ein anderes Polizeigericht verwiesen.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0585.tif"
                n="581"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0585--><p/>
            <p>

               <lb/>581
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>Gründe.

<lb/>Zn Erwägung, daß der Beschuldigte sich vor dem Polizeirichter darauf be- 
<lb/>rufen hat, daß er am 26. November 1845 geboren sei, das 31. Lebensjahr mit- 
<lb/>hin bereits zurückgelegl habe, deshalb nach K. 23 des N.-M.-G. vom 21. Mai
<lb/>1874 nicht mehr zur Ersatz-Reserve gehöre und seit diesem Zeitpunkte die Ver- 
<lb/>jährung der Kontravention eingetreten sei;

<lb/>daß dieser Einwand mit Unrecht vom Polizeirichter für unbegründet erachtet
<lb/>worden ist;

<lb/>daß derselbe, ohne sich über den von dem Beschuldigten behaupteten Tag
<lb/>seiner Geburt auszusprechen, anerkannt hat, daß dieser, wie solches auch bereits
<lb/>in der Anzeige des Bezirks-Kommandos hervorgehoben war, das 31. Lebensjahr
<lb/>zwischenzeitlich bereits vollendet habe;

<lb/>daß nach §. 23 des zit. N.-M.-G. die Zugehörigkeit zur Ersatz-Reserve aber
<lb/>mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erlischt, auch in der die Strafbestimmung
<lb/>gegen die sich der Kontrole entziehenden Ersatz-Reservisten enthaltenden Rr. 6
<lb/>des § 67 desselben Gesetzes im Anschluß an den §. 23 nochmals vorgeschrieben
<lb/>ist, daß die wegen derartiger Uebertretungen zulässige Zurückversetzung in eine
<lb/>jüngere Zahresklasse niemals über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus statt-
<lb/>finden solle;

<lb/>daß wenn der vom Polizeirichter bezogene §. 15 Nr. 8 der Kontrol-Ordn.
<lb/>II. Theil der Wehr-Ordn. vom 28. September 1875 den Ersatz-Reservisten
<lb/>I. Klaffe auferlegt, nach erfüllter öjähriger Dienstpflicht in der I. Klasse sich
<lb/>unter Vorlegung ihres Ersatzreserve-Scheines, so lange auf demselben der Ver- 
<lb/>merk des Landwehrbezirks-Kommandeurs über die Versetzung in die II. Klaffe
<lb/>fehlt, zur Ersatz-Reserve I. Klaffe gehören soll, diese letztgedachte Vorschrift selbst- 
<lb/>verständlich nur als eine unbeschadet der gesetzlich gezogenen Grenzen der Dienst- 
<lb/>pflicht gegebene und anzuwendende zu betrachten ist;

<lb/>daß sie mithin rücksichtlich eines Ersatz-Reservisten, welcher bei Vollendung
<lb/>des 31. Lebensjahres der Ersatz-Reserve I. Klaffe nach der im §. 22 zit. vorge- 
<lb/>schriebenen Berechnungsweise noch nicht 5 Jahre angehört hatte, eine Wirkung
<lb/>überhaupt nicht, und rücksichtlich desjenigen, der bei und seit Ablauf des 5jähri-
<lb/>gen Zeitraumes die Vorlegung des Ersatzreserve-Scheines unterlassen hat, nur
<lb/>bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres und zu dem mit diesem Zeitpunkte
<lb/>eintretenden Erlöschen der Zugehörigkeit zur Ersatz-Reserve äußern kann;

<lb/>daß, wenn mit diesem Zeitpunkte unter allen Umständen auch die dem
<lb/>Ersatz-Reservisten nur während seiner Zugehörigkeit zur I. Klasse obliegende Ver- 
<lb/>pflichtung zur Anzeige eines Wechsels der Wohnung ihr Ende erreicht, auch die
<lb/>Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung wegen Unterlassung dieser Anzeige
<lb/>bei einem vor diesem Zeitpunkte stattgehabten Wohnungswechsel, nicht über diesen
<lb/>Termin hinaus, mit dem Polizeirichter, aus dem Grunde für ausgeschlossen
<lb/>erachtet werden dürfte, weil die Unterlassung bisher noch fortbestehe, daß viel- 
<lb/>mehr von einer strafbaren Unterlassung von dem Augenblick an überall nicht
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0586.tif"
                n="582"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0586--><p/>
            <p>

               <lb/>582 Entscheidungen und Erlasse vor Gerichten und anderen Behörden.


<lb/>mehr die Rede sein kann, wo die Verpflichtung zu der unterlassenen Handlung
<lb/>aufgehört hat;

<lb/>daß es daher im vorliegenden Fall rücksichtlich des von dem Beschuldigten
<lb/>geltend gemachten Einwandes der Verjährung auf die Prüfung und Feststellung
<lb/>ankam, ob, wie der Beschuldigte behauptete, seit dem Tage, wo er das 31. Lebens- 
<lb/>jahr vollendet hatte, die 3monatliche Frist des §. 67 des R.-St.-G -B. bereits
<lb/>abgelaufen war;

<lb/>daß der Polizeirichter in diese Prüfung aber aus rechtsirrthümlicher Auf- 
<lb/>fassung des §. 15 Nr. 8 zit. nicht eingetreten ist, seine Entscheidung daher wegen
<lb/>unrichtiger Anwendung dieses Paragraphen, sowie Verletzung des §. 67 des
<lb/>R.-S1.-G.-B. vernichtet, die Sache selbst aber zur anderweitigen Verhandlung
<lb/>und Entscheidung von dem richtigen Rechtsstandpunkte aus an ein anderes Po- 
<lb/>lizeigericht zurückverwiesen werden muß. (Abgedr. Rechtspr. 19, 119.)
</p>
            <p>

               <lb/>98.

<lb/>Stempel. — Gutsüberlassung an eiueu Desceudenten. — Abfindung der

<lb/>übrigen. — Privatvertrag.

<lb/>(Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 9. Mai 1878.)

<lb/>Nach dem zwischen den Mitangeklagten, Mühlenbesitzer Sch.'schen Eheleuten
<lb/>einerseits und dem Mitangeklagten Mühlenmeister Gustav Sch. andererseits ab- 
<lb/>geschloffenen Vertrage vom 6. Mai 1876 ist dem Mitangeklagten, Gustav Sch.,
<lb/>von seinen Ellern ihr auf der Feldmark B. belegenes Mühlengrundstück, Schramms-
<lb/>Mühle, für den Preis von 24,000 Mk. überlaffen. Der Erwerber hat auf den
<lb/>Ueberlassungspreis die aus dem Grundstücke mit 6000 Mk. eingetragenen Schul- 
<lb/>den übernommen und sich zu §. 3 ad 4 des Vertrages verpflichtet, fernere
<lb/>6000 Mk. zur Abtragung von Privatschulden an die Ueberlaffer zu zahlen. Der
<lb/>Rest des Ueberlaffungspreises von 12,000 Mk. ist unter die Kinder der in Güter- 
<lb/>gemeinschaft lebenden Ueberlaffer in der Art vertheilt. daß dem Erwerber 3000 Mk.
<lb/>als sein dereinstiges, in dieser Höhe festgesetztes elterliches Erbtheil als Zahlung
<lb/>angerechnet ist, während er sich verpflichtet hat, seinen drei Geschwistern je
<lb/>3000 Mk., also 9000 Mk. in Anrechnung deren dereinstiger elterlichen Erbtheile
<lb/>zu zahlen. §. 7 des Vertrages lautet sodann wörtlich: „Wie oben erwähnt, ist
<lb/>der Mühlenmeister Gustav Sch. dnrch diese Grundstücksüberlaffung wegen seines
<lb/>zukünftigen elterlichen Erbtheils überhaupt abgefunden und erklärt sich dieserhalb
<lb/>mit Rücksicht auf den festgesetzten billigen Ueberlaffungspreis vollständig befrie- 
<lb/>digt". Die Stempelpflichtigkeit des Vertrages qu. ist um deshalb behauptet und
<lb/>die Angeklagten sind in erster Instanz wegen Stempelsteuer-Desraudalion, Zeder
<lb/>von ihnen mit einer Geldstrafe von 240 Mk. belegt, weil nach §. 1 des Gesetzes
<lb/>vom 22. Zuli 1861 bei lästigen Verträgen, durch welche Immobilien von Ascen-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0587.tif"
                n="583"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0587--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 583

<lb/>denten auf Descendenten übertragen werden, für die Festsetzung des ftempelpflich-
<lb/>tigen ErwerbspreifeL zwar u. a. die von dem Erwerber übernommenen Schulden
<lb/>des Uebertragenden nicht in Anrechnung kommen, diese Vorschrift aber auf die
<lb/>in §. 3 ad 4 getroffene Vertragsbestimmung keine Anwendung finden könne, da
<lb/>letztere eine Uebernahme bestimmter Schulden des Uebertragenden Seitens des
<lb/>Erwerbers, wie sie das Gesetz voraussetzt, nicht enthalte. Der Appellaiions- 
<lb/>richter hat die Stempelpflichtigkeit des Vertrages für ausgeschloffen erachtet und
<lb/>die Angeklagten freigesprochen, weil der Vertrag bei nicht erfolgter Beobachtung
<lb/>der in §. 484 LH. II. Lit. 2 des A.-L.-R.'s vorgeschriebenen Form des Abschluffes
<lb/>vor dem ordentlichen Richter der Kontrahenten der Gültigkeit und Klagbarkeit
<lb/>entbehre. Die gegen diese Entscheidung von dem Königl. Oberstaatsanwalt zu
<lb/>C. wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist
<lb/>begründet, weil die aus den Gründen des angefochtenen Erkenntnisses ersichtliche
<lb/>Ausfaffung des Appellationsrichters, daß der Vertrag in Rede nach seinem, wie
<lb/>vorgedacht, von den Vorderrichtern sestgestellten Inhalte unter den Begriff eines
<lb/>Erbverzichtvertrages im Sinne des §. 484 a. a. O. falle, mittels deffen „ein
<lb/>Kind von dem Nachlaffe der Eltern ganz ausgeschlossen oder im Pflichttheile ver- 
<lb/>kürzt werden soll" rechtsirrthümlich erscheint. Nach dem festgestellten Inhalte des
<lb/>Vertrages liegt ein Gutsüberlaffungsvertrag zwischen Ascendenten und einem
<lb/>Descendenten vor, mittelst dessen, unter Anticipation der künftigen Erbsolge, die
<lb/>Theilnahmerechte der sämmtlichen Descendenten der Ueberlaffer an deren der-
<lb/>einstigem Nachlaffe festgesetzt und letztere aus dem Ueberlassungspreise wegen ihrer
<lb/>Erbtheile befriedigt werden. Mit dieser Natur des fraglichen Vertrages ist die
<lb/>Auffassung des angefochtenen Erkenntnisses in Betreff der mangelnden Gültigkeit
<lb/>und Klagbarkeit desselben rechtlich nicht vereinbar. Denn einmal ist der Erwerber
<lb/>von dem Nachlaffe seiner Eltern überhaupt nicht, am wenigsten aber ganz aus- 
<lb/>geschlossen worden, da ihm im Vertrage ein bestimmter Lheil des Ueberlaffungs-
<lb/>preises als Zahlung angerechnet ist, welcher sein Erbtheil aus dem dereinstigen
<lb/>Nachlasse der Eltern repräsentirt und als solches im Vertrage ausdrücklich be- 
<lb/>zeichnet ist, eine Bestimmung, welche den gesetzlichen Grundsätzen über die Aus- 
<lb/>stattung und Abfindung der Kinder wegen ihrer Ansprüche aus den künftigen
<lb/>Nachlaß der Eltern bei Lebzeiten der letzteren vollkommen entspricht; vgl. §§.303,
<lb/>336, 368, 393 Th. II. Tit. 2 des A.-L.-L's. Ebensowenig gewährt sodann der
<lb/>von dem Appellationsrichter sestgestellle Vertragsinhalt für die Annahme irgend
<lb/>welchen Anhalt, daß der Erwerber, welcher sich mit Rücksicht auf das für ihn
<lb/>festgesetzte Erbtheil und den billigen Ueberlaffungspreis wegen seines künftigen
<lb/>elterlichen Erbtheils befriedigt erklärt hat, dabei im Pflichttheile verkürzt sei.
<lb/>Endlich kann in der nach §. 7 des Vertrages von dem Erwerber abgegebenen
<lb/>Erklärung eine Verzichtleistung, und sonach die Erklärung, von einem Rechts- 
<lb/>ansprüche keinen Gebrauch machen zu wollen, nicht gefunden werden, weil der in
<lb/>Rede kommende Rechtsanspruch in dem Vertrage qu. zur Geltung gelangt und
<lb/>berücksichtigt ist und der Erwerber nur erklärt hat, daß seine Befriedigung in
<lb/>Betreff desselben erfolgt sei. Bei dieser Sachlage läßt sich der Annahme des
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0588.tif"
                n="584"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0588--><p/>
            <p>

               <lb/>584 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Appellationsrichters, daß der Erwerber nach der von ihm in K. 7 des Vertrages
<lb/>abgegebenen Erklärung von dem Nachlasse seiner Eltern ganz habe ausgeschlossen
<lb/>werden sollen, der Sinn einer lediglich thatsächlichen aus Auslegung des frag- 
<lb/>lichen Vertrages beruhenden Feststellung keinenfalls unterlegen. Vielmehr liegt
<lb/>derselben ersichtlich der Rechtsirrthum zu Grunde, daß unter dem Nachlasse
<lb/>der Eltern im Sinne des §. 484 a. a. O. derjenige Vermögensinbegriff verstan- 
<lb/>den werden müsse, welcher nach dem Tode eines Erblassers vorhanden ist und
<lb/>daß also ein Kind auch in dem Falle im gesetzlichen Sinne von dem Nachlasse
<lb/>der Eltern ausgeschlossen erscheine,, wenn es unter Anerkennung und Berücksich- 
<lb/>tigung seines Erbanspruchs wegen desselben schon zu Lebzeiten der Eltern
<lb/>aus dem Vermögen derselben befriedigt ist. Dieser Auffassung steht vor Allem
<lb/>entgegen, daß nach dem Wortlaute des §. 484 a. a. O. „Verträge, wodurch ein
<lb/>Kind von dem Nachlasse der Eltern ganz ausgeschlossen oder im Pflichttheil ver- 
<lb/>kürzt werden soll' die Absicht der Kontrahenten, insbesondere also der Eltern
<lb/>vorausgesetzt ist, das Kind von dem Nachlasse, d. h. von allen Ansprüchen ganz
<lb/>auszuschließen, welche demselben aus seinem Notherbenrechte zustehen, oder im
<lb/>Pflichttheil zu verkürzen, eine Absicht, welche nur nach dem gegenwärtigen Ver- 
<lb/>mögen der Eltern znr Zeit des Vertragsschlusses, bezw. nach dem voraussicht- 
<lb/>lichen Umfange des dereinstigen Nachlasses geprüft werden kann und mithin
<lb/>zweifellos nicht vorliegt, wenn die Absicht der Eltern, bei ihren Lebzeiten dem
<lb/>Kinde schon unter Berücksichtigung des Erbrechts desselben ein entsprechendes
<lb/>Erbtheil zu gewähren, aus dem Vertrage hervorgehl und in demselben verwirk- 
<lb/>licht wird. Es steht jener Auffassung ferner der gewählte Ausdruck ,von dem
<lb/>Nachlasse der Eltern ganz ausgeschlossen" und die Erwähnung der beabsichtigten
<lb/>Verkürzung des Pflichttheils entgegen. Ersteres, weil damit ausgedrückt ist, daß
<lb/>das Gesetz Fälle im Auge hat, in welchen die Berücksichtigung der Erbansprüche
<lb/>des Kindes ganz, also überhaupt ausgeschlossen ist. Letzteres, weil eine Verkür- 
<lb/>zung des Pflichttheils nach den Gesetzen dann nicht vorliegt, wenn dem erb- 
<lb/>berechtigten Kinde eine den Pflichttheil erreichende oder übersteigende Abfindung
<lb/>schon bei Lebzeit der Eltern gewährt ist. Da der Ueberlaffungsvertrag vom
<lb/>6. Mai 1876 sonach einen Erbverzicht im Sinne des §. 484 Th. II. Tit. 2 des
<lb/>A.-L.-R-'s nicht enthält und ebensowenig einen Erbvertrag im Sinne der §§. 10,
<lb/>617 ff., 621 ff. Th. I. Tit. 12 des A.-L.-R.'s darstellt, so bedurfte es der gericht- 
<lb/>lichen Abschließung nicht und ein Mangel der letzteren steht der Gültigkeit und
<lb/>Klagbarkeit, mithin auch der Stempelpflichtigkeit desselben nicht, — wie dies der
<lb/>Appellationsrichter rechtsirrthümlich angenommen hat, — entgegen. Hiernach
<lb/>erschien die Vernichtung des Appellationserkenntniffes geboten. Zn der Sache
<lb/>war schon deshalb noch nicht zu erkennen, weil eine thalsächliche Feststellung in
<lb/>Betreff der den Angeklagten von dem ersten Richter zur Last gelegten Stempel- 
<lb/>steuer-Defraudation nicht vorliegt. Es konnte daher auch einer Prüfung der von
<lb/>den Angeklagten anderweitig gegen die Stempelpflichtigkeit des Vertrages erhobe- 
<lb/>nen Einwendungen zur Zeit nicht bedürfen. (Abgedr Rechtsprechung B. 19. 251.)
</p>

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                n="585"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0589--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>585
</p>
            <p>

               <lb/>99.

<lb/>Erlöschung -er väterlichen Gewalt über einen zum Offizier ernannten Haussohn.

<lb/>(Erk. deS HandelsaPPellationSgerichteS in Nürnberg vom 29. Mai 1876.)

<lb/>Beklagterseits wird behauptet, daß der von dem Beklagten anerkannte Wechsel
<lb/>vom 1. August 1875 zu 2700 fl., zahlbar am 1. Zanuar 1876, ungiltig sei, da
<lb/>er als Haussohn sich nicht habe verpflichten können.

<lb/>Hiergegen ist zu bemerken:

<lb/>Nach der eigenen Behauptung des beklagtischen Vertreters und unbestreitbar
<lb/>war Beklagter vor der Wechselausstellung Offizier in königlich bayerischen Diensten,
<lb/>und zwar noch zu einer Zeit, nachdem er längst großjährig geworden war. Nun
<lb/>sind aber nicht nur die vermögensrechtlichen, sondern auch die Familienverhält-
<lb/>nisse der bayerischen Offiziere nach den Bestimmungen des bayerischen Landrechts
<lb/>zu beurtheilen. Nach dem bayerischen Landrecht hört aber die väterliche Gewalt
<lb/>auf, wenn die Kinder sich so weit vom väterlichen Haushalte absondern, daß sie
<lb/>dem Vater nicht mehr im Brod oder Unterhalt stehen.

<lb/>Bayer. L.-R. Th. I. e. V. §. 7 Ziff. 4.

<lb/>Unzweifelhaft ist dies bei einem zum Offizier ernannten Haussohn der Fall.
<lb/>Der Offizier ist der Sphäre des elterlichen Haushalts vollkommen entrückt. Er
<lb/>bezieht seine Besoldung aus der Staatskasse, er muß selbst für seine Bedürfnisse
<lb/>sorgen, wobei es gleichgültig ist, ob ihm von Seite des Vaters eine Subvention
<lb/>gereicht wird oder nicht, er muß den Befehlen seines Vorgesetzten gehorchen,
<lb/>selbst wenn diese dem Willen des Vaters diamentral entgegen laufen; der Ort
<lb/>seines Domizils wird lediglich durch seine Garnison bestimmt, ohne daß der Wille
<lb/>des Vaters hier einen Einfluß zu äußern vermöchte;. ein Offizier kann demnach
<lb/>in Bayern nicht Haussohn fein. Mit der Ernennung des Beklagten zum Offizier
<lb/>hat seine Eigenschaft als Haussohn, wenn sie bis dahin bestanden hatte, aufge- 
<lb/>hört. Ist dies aber der Fall, dann bleibt er bomo sui juris, weil die einmal
<lb/>aufgehobene väterliche Gewalt weiter nicht mehr revisziren kann.

<lb/>Bayer. L.-R. a. a. O. Ziff. 7.

<lb/>Es ist gleichgültig, ob Beklagter, nachdem er aus dem Offiziersstande aus- 
<lb/>geschieden, wieder zu seinem Vater zurückgekehrt ist und zur Zeit der Wechsel- 
<lb/>ausstellung bei demselben wohnte und von demselben unterhalten wurde. (Abgedr.
<lb/>Zeitschr. s. Reichs- u. Landesr. 3, 434.)

<lb/>100.

<lb/>Ueber die Rechtsanweudung in Ehescheidnugssachen seit Einführung des Reichs-
<lb/>' gesetzes vom 6. Februar 1875.

<lb/>(Erk. des Appellationsgerichls in Bamberg vom 4. März 1876.)

<lb/>Das christliche gemeine Recht in Ehesachen hat bei den Katholiken und bei
<lb/>den Protestanten das neue Testament zur Grundlage, aber bei den Katholiken

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 6. Heft.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0590.tif"
                n="586"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0590--><p/>
            <p>

               <lb/>586
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>unter der Annahme, daß der Ehe der Karakter eines Sakraments und damit die
<lb/>Eigenschaft der Unauflöslichkeit zukomme, insbesondere bezüglich der Gründe,
<lb/>welche zur Auflösung der Ehe oder zur lebenslänglichen oder nur zeitlichen Ab- 
<lb/>sonderung berechtigte, eine andere Ausbildung erhallen, als bei den Protestanten,
<lb/>welche der Ehe jenen Karakter nicht beimessen.

<lb/>Nachdem nun das deutsche Reichsrecht davon absieht, ob das religiöse Ge- 
<lb/>wissen der Ehe die Eigenschaft der Unauflösbarkeit beimißt oder nicht, kann der
<lb/>bürgerliche Richter nicht jenes Recht anwenden, dessen Grundsätze bezüglich der
<lb/>Ehescheidung aus dem erwähnten Dogma fußen, sondern kann nur gleichzeitig
<lb/>für Katholiken und Protestanten dasjenige Eherecht als gemeines bürgerliches
<lb/>Eherecht in Anwendung bringen, welches der Gerichtsgebrauch der deutschen welt- 
<lb/>lichen Gerichte für diejenigen Christen geschaffen hat, welche die Auslöslichkeit
<lb/>der Ehe annehmen, und in den Lehrbüchern des gemeinen protestantischen Kirchen- 
<lb/>rechts, wie in den oberstrichterlichen Entscheidungen der deutschen Gerichtshöfe
<lb/>diesseits des Rheins, insbesondere in den Entscheidungen des obersten Gerichts- 
<lb/>hofs in Bayern wiedergegeben ist. (Abgedr. Zeitschr. f. Reichs- u. Landesrecht
<lb/>B. 3, 296.)
</p>
            <p>

               <lb/>101.

<lb/>Zur Frage, ob Gemeinden wegen eines durch Amtshandlungen im übertragenen
<lb/>Wirkungskreise zugefügten angeblichen Schadens von einer Partei vor den
<lb/>Civilgerichten belangt werden können.

<lb/>(Entsch. des österr. Ministeriums des Innern vom 11. Mar 1878.)

<lb/>Nachdem die Eheleute Johann und Rosalia D., Eigenthümer des Hauses
<lb/>Nr. 4 in W., trotz der wiederholt erfolgten Zurückweisung ihres Gesuches um die
<lb/>Konzession zum Betriebe des Schankgewerbes daselbst und trotz der vorherge- 
<lb/>gangenen Abstrafung des Johann D. wegen unbefugten Betriebes dieses Ge-
<lb/>werbes, dasselbe gemäß der an die Bezirkshauptmannschast K. erstatteten Anzeigen
<lb/>des Gemeindevorstehers von W. vom 26. November 1875 Md 4. Jänner 1876
<lb/>unbefugt wieder betrieben, hat die Bezirkshauptmannschast dem Gemeinde-
<lb/>vorstande am 17. Jännar 1876 aufgetragen, die Lokalitäten zu sperren und den
<lb/>Biervorrath zu versiegeln. Hierauf erftattete der Gemeindevorsteher am 22sten
<lb/>Jännar 1876 die Anzeige, daß von einer Gemeindekommission die in den Schank-
<lb/>lokalitäten befindlichen Sessel, Tische, Gläser und Krüge und im Keller 4 Eimer
<lb/>Bier versiegelt worden sind, und bat um eine weitere Weisung, deren Erlaß der- 
<lb/>selbe, da eine solche ihm bis dahin nicht zugekommen war, am 17. März 1876
<lb/>urgirte, da das saisirte Bier in Gefahr sei zu verderben und dann der hierfür
<lb/>zu erwerbende Erlös dem Armenfonds entgehen würde. Hierauf hat die Bezirks-
<lb/>hauptmannschaft K. dem Gemeindevorsteher am 19. März 1876 geantwortet, daß
<lb/>der Erlös für das den Eheleuten D. saisirte Bier nicht dem Armenfonds zufalle.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0591.tif"
                n="587"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0591--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 587


<lb/>da dessen Beschlagnahme nicht in Durchführung eines StraferkennLnisses erfolgt
<lb/>fei, sondern im Grunde des §. 152 Gewerbeordnung lediglich zur Sicherung des
<lb/>Erfolges des amtlichen Verbotes Bier anszufchänken. Das Eigenthumsrecht auf
<lb/>das saisirte Bier bleibe den Eheleuten D. unverkürzt und es bleibe ihnen an- 
<lb/>heimgestellt, das Bier irgend einem Gastwirthe zu verkaufen, und im Falle, als
<lb/>ihnen dies nicht gelinge und das Bier zu verderben drohen sollte, sei es vom
<lb/>Gemeindeamte zu veräußern und der Erlös den Eheleuten D. zu erfolgen.

<lb/>Am 20. Dezember 1876 wurde Rosalia D. bei der Bezirkshauptmannschast
<lb/>K. bittlich um die Verständigung, was für eine Weisung dem Gemeindeamte
<lb/>in W. wegen des bei ihr saisirten Bieres zugegangen sei, und um die Weisung
<lb/>an dasselbe, diesfalls sogleich die entsprechenden Schritte zu veranlassen

<lb/>In Folge dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft K. unter Berufung
<lb/>auf ihre Weisungen vom 17. Zänner 1876 und vom 19. März 1876 dem Ge- 
<lb/>meindeamten am 26. Dezember 1876 bedeutet, daß das versiegelte Bier sogleich zu
<lb/>entsiegeln und nach Auftrag sogleich zu verkaufen sei. Sollte jedoch das Bier
<lb/>Schaden gelitten haben, was durch den Gemeindearzt vorher zu konstatiren ist,
<lb/>so müsse es vertilgt werden. „Für diesen Fall bleibe es den Eheleuten D. un- 
<lb/>benommen, von der Gemeinde oder dem Schuldtragenden Schadenersatz im Civil-
<lb/>rechtswege zu verlangen, da nur durch das Säumniß des Gemeindevorstehers
<lb/>in der Befolgung des erhaltenen Auftrages das Verderben des Bieres herbeige- 
<lb/>führt worden ist."

<lb/>Eine Abschrift dieses Erlasses stellte die Bezirkshauptmannschast den Ehe- 
<lb/>leuten D. zu.

<lb/>Die Eheleute D. haben nun im Zänner 1877 zwei Klagen gegen die Ge- 
<lb/>meinde W. durch ihren Vorstand überreicht und zwar eine bei dem Bezirksgericht
<lb/>K. auf Ersatz von 20 fl. o. 8. e. für das versiegelte und zu Grunde gegangene
<lb/>Bier und eine zweite bei dem k. k. Landesgerichte in P. auf Ersatz von 100 fl.
<lb/>e. 8. o. für den durch die vom März 1876 bis Ende Dezember 1876 andauernde
<lb/>gemeindeamtliche Versiegelung und Absperrung der Schank-, resp. Wohnungs- 
<lb/>lokalitäten in Nr. 47 in W. erlittenen Schaden.

<lb/>Das Bezirksgericht K. hat sich sür kompetent angesehen und die Klage auf- 
<lb/>recht beschieden. Bei der am 17. März 1877 abgehaltenen Tagfahrt sind jedoch
<lb/>die Kläger von der Klage zurückgetreten, daher es zur Fällung eines Urtheils
<lb/>nicht kam.

<lb/>Das Landesgericht in P. hat die bei demselben überreichte Klage als zum
<lb/>gerichtlichen Verfahren nicht geeignet im Sinne des §. 1 G.-O. mit Hinweisung
<lb/>aus das Gesetz vom 21. Dezember 1867 (R.-G.-Bl. Nr. 144 über die richterliche
<lb/>Gewalt) den Klägern am 3. Februar 1877 zurückgestellt, weil der vorliegende
<lb/>Ersatzanspruch aus dem Vorgänge der Gemeindepolizei in W., somit aus einer
<lb/>Amtshandlung im übertragenen Wirkungskreise, nicht aber aus einem gemein- 
<lb/>rechtlichen Titel gegen die Gemeinde als solche abgeleitet wird und sich daher der
<lb/>richterlichen Zngerenz entzieht.
</p>
            <p>

               <lb/>38*
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0592.tif"
                n="588"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0592--><p/>
            <p>

               <lb/>588
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Den gegen diesen Bescheid an das Oberlandesgericht gerichteten Rekurs der
<lb/>Eheleute D. hat dasselbe mit Schreiben vom 26. Februar 1877 der Statthalterei
<lb/>mit der Eröffnung mitgetheilt, daß auch nach seiner Meinung die Entscheidung
<lb/>der vorliegenden Streitsache. nicht den Gerichten, sondern den politischen Be- 
<lb/>hörden zukomme und zugleich das Ersuchen gestellt, für den Fall, als die Statt-
<lb/>halterei dieselbe Ansicht theilen sollte, die Entscheidung der Bezirkshauptmann- 
<lb/>schaft K. vom 26. Dezember 1876, insoweit mit derselben die Eheleute D mit
<lb/>ihren Ersatzansprüchen gegen die Gemeinde, beziehungsweise den Gemeindevor- 
<lb/>stand von W. auf den Civilrechtsweg gewiesen wurden, zu beheben.

<lb/>Die hierüber einvernommene Bezirkshauptmannschaft hat sich dahin ausge- 
<lb/>sprochen, daß sie als politische Behörde berufen sei, nur auszusprechen, daß der
<lb/>Gemeindevorstand von W- für den durch den so lange verzögerten Verkauf, resp.
<lb/>durch die Sperre herbeigeführten Schaden verantwortlich sei, die Bemeffung der
<lb/>Ziffer des Schadenersatzes könne nur durch den Civilrichter geschehen

<lb/>Die Statthalterei hat sich der Anschauung des Oberlandesgerichtes ange- 
<lb/>schloffen und mit der Entscheidung vom 4. Zuni 1877 im Einvernehmen mit
<lb/>dem Oberlandesgerichte den Schlußsatz des Erlaffes der Bezirkshauptmannschaft
<lb/>K. vom 26. Dezember 1876, insoferne mit demselben ausgesprochen wurde, daß
<lb/>die Eheleute D. den Ersatz eines allfälligen durch den Vorgang der Gemeinde W.
<lb/>bei der mit ihrem Erlasse vom 17. Zänner 1876 wegen unbefugten Gewerbe- 
<lb/>betriebes angeordneten Beschlagnahme von Bier und Schließung von Lokalitäten
<lb/>erlittenen Schadens im Civilrechtswege geltend zu machen hätten, von Amts- 
<lb/>wegen außer Kraft gesetzt, „weil der Ersatz eines solchen durch allfälliges Ver- 
<lb/>schulden der Gemeinde in Ausübung der ihr im übertragenen Wirkungskreise
<lb/>obliegenden Amtshandlungen entstandenen Schadens nicht im Rechtswege, son- 
<lb/>dern vor den politischen Behörden gellend zu machen ist, indem die Bestimmungen
<lb/>des a. b. G.-B. über Schadenersatz auf den durch Verschulden der Administrativ- 
<lb/>behörden in Ausübung ihres Wirkungskreises verursachten Schaden nicht an- 
<lb/>wendbar sind."

<lb/>Dagegen hat nun die Gemeindevorstehung von W. den Rekurs überreicht.
<lb/>Das k. k. Ministerium des Znnern hat unterm 11. Mai 1878 dem Rekurse aus
<lb/>den Motiven der angefochtenen Entscheidung keine Folge zu geben. (Abgedr
<lb/>österr. Zeitschr. f. Berw. 1878, S. 107.)
</p>
            <p>

               <lb/>102.

<lb/>Zur Auslegung des §. 56 des Reichsgesetzes über den Unterstiitzungswohnfitz
<lb/>vom 6. Juni 1870.

<lb/>(Erk. des bad. Verwaltungsgerichtsh. vom 18. Juni 1878.)

<lb/>Festgestellt ist, daß Georg W. Wtwe., sich im Zustande einer jedenfalls län- 
<lb/>gere Zeit dauernden Unterstützungsbedürftigkeit befindet, die Gemeinde Brötzingen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0593.tif"
                n="589"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0593--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden. 589

<lb/>erkennt an, daß die Wittwe den Unterstützungswohnsitz in Brötzingen hat. Die
<lb/>Unterstützung wurde von dem definitiv verpflichteten Armenverband direkt ge- 
<lb/>reicht, obwohl die Wittwe ihren Aufenthalt aus der Gemeinde nach Pforzheim
<lb/>verlegt hat. Dadurch ist der Armenverband des Aufenthaltsortes der Erfüllung
<lb/>der Verpflichtung zur einstweiligen Fürsorge enthoben und nicht veranlaßt, wegen
<lb/>des Ersatzes eines desfallsigen Aufwandes und wegen der Uebernahme gegen den
<lb/>definitiv verpflichteten Armenverband eine Anforderung zu erheben. Der letztere
<lb/>hat vielmehr selbst die Ueberführung der Wittwe in seine unmittelbare Fürsorge
<lb/>verlangt, der Armenverband des Aufenthaltsortes erhebt gegen dieses Verlangen
<lb/>keine Einwendung. Die gemäß Z. 2 des badischen AusenthaltsgesetzeS vom
<lb/>5. Mai 1870 zuständige Polizeibehörde hat die Begründetheit des Antrages an
<lb/>sich anerkannt und ist von Seiten der Wittwe W. eine Einwendung hiergegen
<lb/>nicht erhoben worden. Wohl aber hat dieselbe behauptet, daß der Vollzug der
<lb/>Ausweisung mit erheblichen Härten und Nachtheilen für sie und ihre Familie
<lb/>verbunden wäre, und unter Bezugnahme auf §. 56 U.-W-G. um eine Entschei- 
<lb/>dung dahin gebeten, daß dem Ueberweisungsantrag keine Folge zu geben sei.
<lb/>Diesem Antrag hat sich der Armenverband Brötzingen widersetzt und jener von
<lb/>Pforzheim solchen nicht ausgenommen, das Bezirksamt aber denselben nach eini- 
<lb/>gen Erhebungen dem Bezirksrath als Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor- 
<lb/>gelegt. Dieser hat durch Verfügung vom 21. März d. Z. der Wittwe W. ge- 
<lb/>stattet, den Wohnsitz in Pforzheim beizubehalten, dem Armenverband Brötzingen
<lb/>die Auflage gemacht, einen jährlichen Verpflegungsbeitrag von 490 Mark bis
<lb/>auf Weiteres zu bezahlen, und diesem Verband gleichzeitig die Zahlung der
<lb/>Kosten des Verfahrens ausgegeben. Gegen diese Entscheidung hat der letztere die
<lb/>Berufung sofort angemeldet und am 17. Tage nach Zustellung der Verfügung
<lb/>an das Ministerium des Innern ausgesührt. Da der Rekurs gegen eine
<lb/>verwaltungsgerichtliche Anordnung ergriffen wurde, ist der diesseitige Ge- 
<lb/>richtshof zur Entscheidung allein zuständig und die Vorlage vom Bezirksamt mit
<lb/>Recht hierher gemacht worden. t§. 15 Ziff. 1 Verw.-Ges.)

<lb/>Bei Ausführung des Rekurses ist die durch §. 56 Abs. 2 U.-W G. vor- 
<lb/>geschriebene abgekürzte Frist von 14 Lagen nicht eingehalten worden, damit ist
<lb/>aber, wie sowohl von diesseitigem Gerichtshof als vom Bundesheimathsamt schon
<lb/>vielfach ausgesührt worden, der rechtzeitig angemeldete Rekurs nicht ver- 
<lb/>loren, vielmehr die Prüfung der unterrichtlichen Entscheidung wenigstens nach
<lb/>Lage der Akten im Augenblick der Rekursanmeldung gewahrt, wenn auch der
<lb/>Anspruch auf Berücksichtigung des in der Rekursaussührung Vorgetragenen nach
<lb/>§§, 43, 70 und 91 der Verf.-Verordn. als verwirkt zu betrachten wäre. That-
<lb/>sächlich ist dies im vorliegenden Fall ohne Belang, weil Neuheiten in der
<lb/>Rekursaussührung nicht vorgebracht wurden und die erhobenen Einwendungen
<lb/>schon von Amtswegen zu prüfen gewesen wären.

<lb/>Die Gemeinde Brötzingen erhebt nämlich gegen die Entscheidung die Ein- 
<lb/>wendung der Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit des Bezirksrathes als Verwal- 
<lb/>tungsgericht, bestreitet die Berechtigung der W. Wittwe zur Erhebung eines
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0594.tif"
                n="590"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0594--><p/>
            <p>

               <lb/>590
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Anspruchs auf Grund des §. 56 des U.-W.-G. und beharrl endlich auf der be- 
<lb/>reits vor dem Unterrichter geltend gemachten Ansicht, daß das Verlangen der
<lb/>Sistirung der Ausweisung sachlich nicht begründet sei.?

<lb/>Was nun die vor Allem zu prüfende Frage der Zuständigkeit betrifft,
<lb/>so ist dieselbe bei der Eigenthümlichkeil der Geschichte der Entstehung des tz. 56
<lb/>U.-W.-G. und der Vieldeutigkeit deffelben nach mehrfacher Richtung ins Auge
<lb/>zu fassen und über die Anwendbarkeit des tz. 56 überhaupt Einiges voraus- 
<lb/>schicken.

<lb/>Es kann nämlich nicht bestritten werden, daß bei Erlassung der Bestimmun-'
<lb/>gen des §. 56 U.-W.-G. nur der Fall ins Auge gefaßt war, daß gegen den
<lb/>Vollzug einer im verwaltungsgerichtlichen Erkenntniß auf Grund der
<lb/>§§. 31 und 32 U.-W.-G ausgesprochenen Ausweisung Einwendungen der in
<lb/>§. 56 bezeichneten Art erhoben würden. Sowohl die Stellung des Paragraphen
<lb/>im Abschnitt des U.-W.-G. über die „Exekution der Entscheidung" als der Zu- 
<lb/>sammenhang des Paragraphen mit den §§. 53 und 55 des Gesetzes, wie die Be- 
<lb/>gründung der Kommission des Reichstags zu ihren Abänderungsvorschlägen zu
<lb/>dem damaligen §. 49 (jetzt 55) lassen darüber keinen Zweifel. Eine Reihe von
<lb/>Schriftstellern sind auch deshalb der Meinung, die Vorschrift des §. 56 könne
<lb/>nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn durch ein vorhergegangenes
<lb/>verwaltungsgerichtliches Erkenntniß die Ausweisung ausgesprochen sei (siehe bei- 
<lb/>spielsweise Arnold Anm. 1 zu §. 55 U.-W.-G. S. 328, Eger Anm. 151 zu
<lb/>§. 56 U.-W.-G. S. 103 und 115).

<lb/>Ein verwaltungsgerichtliches Erkenntniß, womit die Ausweisung ausge- 
<lb/>sprochen worden wäre, ist nun im vorliegenden Fall nicht erlassen worden und
<lb/>es könnte deßhalb nach der angeführten Rechtsanschauung von der Anwendbar- 
<lb/>keit des §. 56 überhaupt nicht die Rede sein.

<lb/>Dieser engen Auffassung von der Anwendbarkeit des §. 56 hat sich der Ge- 
<lb/>richtshof aber nicht anzuschließen vermocht.

<lb/>Wenn es auch richtig ist, daß man bei Aufnahme der Bestimmung des
<lb/>§. 56 in bas Gesetz zunächst nur an den Fall des Vollzugs einer durch ver- 
<lb/>waltungsgerichtliches Erkenntniß verfügten Ausweisnng gedacht hat, so ist
<lb/>damit die Anwendbarkeit auf andere Fälle, die bei Erlassung des Gesetzes nicht
<lb/>besonders hervorgehoben wurden, nicht ausgeschlossen, soweit dieselben ihrem
<lb/>Wesen nach darunter paffen und der Wortlaut des Gesetzes nicht dagegen 'ist.
<lb/>Zn der Thal liegt nun die Sache faktisch genau so, als ob der Armenverband
<lb/>Pforzheim gegen den Armenverband Brötzingen auf Ersatz aufgewendeter Kosten
<lb/>und aus Uebernahme geklagt hätte und Brötzingen dem Klagebegehren gemäß
<lb/>durch verwaltungsgerichtliches Erkenntniß verurtheilt wäre, und es sich nun um
<lb/>um Vollzug dieser Entscheidung handelte. Durch die Anerkennung der defini- 
<lb/>tiven Fürsorgepflicht Seitens des Armenverbandes Brötzingen und dessen Ver- 
<lb/>langen der Zuführung der W.'schen Familie ist eine gerichtliche Entscheidung
<lb/>überflüssig geworden; es ist der Zustand des Einverständnisses der Parteien über
<lb/>die Anwendung des Gesetzes auf die gegebenen Lhatsachen gleichzustellen der
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0595.tif"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 591

<lb/>gerichtlichen Entscheidung eines im Falle der Meinungsverschiedenheit unter den
<lb/>Beteiligten vorhandenen Streites. Es wäre darnach ein nicht gerechtfertigter
<lb/>Formalismus, die Anwendbarkeit des §. 56 davon abhängig zu machen, daß
<lb/>vorerst Klage erhoben und durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung der
<lb/>rechtliche Zustand festgestellt werden müßte, der durch Anerkenntniß des definitiv
<lb/>verpflichteten Armenverbandes bereits feststeht.

<lb/>Dies muß umsomehr anerkannt werden, als die unverkennbare Abficht bei
<lb/>Einbringung und Berathung des § 56 in der Kommission und im Reichstage
<lb/>dahin ging, die mit der Ausweisung wegen Unterstützungsbedürftigkeit verbun- 
<lb/>denen Härten ganz im Allgemeinen zu mildern und den K. 5 des Frei- 
<lb/>zügigkeitsgesetzes damit selbst in diesem Sinne zu modisiziren.

<lb/>Man sehe Z. 45 der Bundes-Präsidialvorlage und der Begründung hierzu.
<lb/>Stenogr- Bericht 1870 Bd. 3 S. 172 und 1867 Komm.-Bericht Bd. 4 S. 587,
<lb/>ferner die Bemerkungen der Abg. Prosch und Friedenthal in der 47. Sitzung,
<lb/>Stenogr. Bericht Bd. 2 S. 984, Arnoldt S. 3J6 und 317, 323 und 324.

<lb/>Steht darnach fest, daß §. 56 U.-W.-G. bei jeder Art von Ausweisung,
<lb/>welche zugleich eine Heimweisung enthält, sei sie durch gerichtliches Erkenntniß
<lb/>auf Grund der §§. 31 oder 32 U.-W.-G. oder durch polizeiliche Verfügung auf
<lb/>Grund des §. 2 des badischen Aufenthaltsgesetzes ausgesprochen, zur Anwendung
<lb/>gebracht werden kann, so entsteht die Frage, welche Behörde zum Ausspruch
<lb/>der Sistirung des Vollzugs der Ausweisung zuständig ist. Die rekurrirende
<lb/>Gemeinde hat sich ihrem Standpunkte gemäß darauf beschränkt, die Ansicht gel- 
<lb/>tend zu machen, daß, weil es sich hier um den Vollzug einer polizeilichen
<lb/>Verfügung handle, das Eingreifen des Bezirksraths als Verwaltungsgericht
<lb/>unzulässig, seine Entscheidung unzuständig erlaffen, somit nichtig sei.
<lb/>Nicht berührt wurde dabei die Frage, welche Behörde zu der Entscheidung über
<lb/>den Antrag der W. Wittwe auf Belastung in Pforzheim zuständig gewesen wäre,
<lb/>wenn es sich um den Vollzug einer durch eine gerichtliche Entscheidung ausge- 
<lb/>sprochenen Ausweisung gehandelt hätte. Nichts destoweniger muß des innern
<lb/>Zusammenhangs wegen auch diese Frage kurz berührt und zu ihrer Klarstellung
<lb/>aus das Wesen und die Bedeutung der durch den §. 56 eingesührten Schutzmaß- 
<lb/>regel umsomehr eingegangen werden, als mit der Feststellung der richtigen An- 
<lb/>schauung hierüber auch die von der rekurrentischen Gemeinde aufgeworfene Frage,
<lb/>ob außer den belheiligten Armenverbänden Niemand, insbesondere nicht den
<lb/>Auszuweisenden selbst oder der ihm Vorgesetzten Staatsbehörde zustehe, den An- 
<lb/>spruch auf Sistirung des Vollzugs der Ausweisung zu erheben, ihre richtige
<lb/>Lösung finden wird.

<lb/>Zn dieser Beziehung ist nun wohl zu beachten, daß es sich bei Anwendung
<lb/>des §. 56 nicht um Entscheidung über einen streitigen Rechtsanspruch, sondern
<lb/>um eine Frage des Ermessens, der Zweckmäßigkeit handelt. „Das Verbleiben
<lb/>kann angeordnet werden." Es ist nicht ein Uriheil, sondern eine-arbiträre
<lb/>„Anordnung", die bei geänderten Verhältniffen jederzeit zurückgenommen werden
</p>

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            <p>

               <lb/>592 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>kann, somit nicht ein eigentlich richterlicher, sondern ein administrativer
<lb/>Akt, der in Frage liegt. An und für sich betrachtet, würde nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen die „ordentliche Kognition" hierüber den Verwaltungsbehörden, nicht
<lb/>den Verwaltungsgerichten zustehen, einerlei ob die Ausweisung, um deren Voll- 
<lb/>zug oder Einstellung es sich hier handelt, durch gerichtliches oder Polizeierkennt-
<lb/>niß ausgesprochen wurde. §. 56 U.-W.-G. hat aber bezüglich der Zuständigkeit
<lb/>ausdrücklich das Gegentheil angeordnet, indem er die Erwägung, ob Grund zu
<lb/>der fraglichen Anordnung vorliege, den Verwaltungsgerichten zuwies. An dieser
<lb/>Absicht des Gesetzes ist in der That nach der Begründung der Kommissions- 
<lb/>anträge und nach der Bestimmung, wonach bei interterritorialen Fällen die Be- 
<lb/>rufung an das Bundesamt für das Heimathswesen zu richten ist, nicht zu zwei- 
<lb/>feln. Der Grund für diese gesetzliche Bestimmung ist wohl darin zu suchen,
<lb/>daß man Bedenken dagegen trug, daß der vom Verwaltungsgericht angeordnete
<lb/>Vollzug einer Ausweisung durch die Anordnung einer Verwaltungsbehörde sollte
<lb/>rückstellig gemacht werden können, zumal dabei das Interesse der betheilig- 
<lb/>ten Ärmenverbände, welches den Gegenstand des vorhergegangenen Verwaltungs-
<lb/>rechtsstreites bildete, wesentlich mit in Betracht kommt.

<lb/>Was nun aber für den Fall gilt, daß es sich um den Vollzug einer durch
<lb/>das Verwaltungsgericht erkannten Ausweisung handelt, muß auch für den, wie
<lb/>oben gezeigt, diesem ganz gleichstehenden Fall des Vollzugs einer polizeilich ver*
<lb/>fügten Heimweisung maßgebend sein.

<lb/>Diese aus dem Wesen der Sache sich ergebende Schlußfolgerung ist für das
<lb/>Großherzogthum außerdem durch eine außerdrückliche Anordnung des Ministeriums
<lb/>des Innern in §. 8 a. E. der Verordnung vom 6. Dezember 1872 über das
<lb/>Verfahren zur Erwirkung des Ersatzes für geleistete Unterstützung, sowie der
<lb/>Uebernahme Hilfsbedürftiger betreffend, Ges.- und Verordn.-Bl. Nr. 43, noch be- 
<lb/>sonders vorgeschrieben.

<lb/>Die gegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erhobene Einwendung
<lb/>ist somit nicht begründet.

<lb/>Ist darnach auch den Verwaltungsgerichten diese „außerordentliche
<lb/>Kognition in der Exekutionsinstanz", wie sie der Kommissionsbericht des Reichs- 
<lb/>tages bezeichnet, übertragen, so hat damit gleichwohl der Karakter derselben als
<lb/>einer Verwaltungsanordnung eine Aenderung nicht erlitten. Daraus folgt
<lb/>aber die Unhaltbarkeit der vielfach aufgestellten und auch von der Rekurrentin
<lb/>geltend gemachten Ansicht, daß dem Auszuweisenden, um dessen Zntereffen es sich
<lb/>vorzugsweise handelt, nicht zustehe, den Schutz der zuständigen Behörde anzu-
<lb/>rusen, daß er dies nur durch Anrufung der Verwendung eines der betheiligten
<lb/>Armenverbände thun könne, bei denen möglicher Weise ganz entgegengesetzte
<lb/>Zntereffen obwalten. An eine derartige Sonderbarkeit würde man nie gedacht
<lb/>haben, wäre die Entscheidung über das fragliche Anliegen in die Hände der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden gelegt worden; aus dem Umstande, daß man es zweckmäßiger
<lb/>gefunden hat, die Verwaltungsgerichte damit zu betrauen, kann nun offenbar eine
<lb/>derartige in der That schreiende Unbilligkeit gegen den Auszuweisenden, dem das
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 593

<lb/>Gesetz doch Hilfe bringen will, nicht gefolgert werden. Man verweist zur Be- 
<lb/>gründung der gegentheiligen Ansicht auf den Abs. 2 des §. 56, der nur die
<lb/>beiden streitenden Armenverbände als Parteien erwähnt. Dabei wird aber über- 
<lb/>sehen, daß der fragliche Abs. 2 nur vom Rekurs gegen die getroffene Anord- 
<lb/>nung handelt und hier allerdings verordnet ist, daß den Parteien des vorher- 
<lb/>gegangenen Verwaltungsrechtsstreits von der getroffenen Anordnung Kenntniß
<lb/>zu geben ist, und ihnen das Recht des Rekurses dagegen zustehl. Auf die
<lb/>Frage, ob der Auszuweisende selbst sein Anliegen vorzubringen berechtigt ist, oder
<lb/>ihm dieses Recht abgeschnitten sein solle, bezieht sich dieser Abs. 2 weder nach
<lb/>Sinn noch Wortlaut.

<lb/>Ebensowenig stichhaltig wäre aber auch die Einwendung, daß dem Auszu- 
<lb/>weisenden die eigene Vertretung seiner Interessen aus den Grund des §. 56
<lb/>U.-W.-G. nicht eingeräumt werden könne, da ihm nach dem Prinzip des U.-W.-G.
<lb/>ein vor den Gerichten verfolgbarer Anspruch irgend welcher Art, insbesondere
<lb/>auch ein solcher aus Unterstützung nicht gewährt sei.

<lb/>Auch bei dieser Einwendung wird der oben bemerkte Karakter der ganzen
<lb/>durch §. 56 eingesührten Maßregel als eines Verwaltungsaktes übersehen. Einen
<lb/>Rechtsanspruch auf Belastung in der zeitigen Aufenthaltsgemeinde hat der Aus- 
<lb/>zuweisende in den Fällen des §. 56 allerdings ebensowenig, als der Hilfsbedürf- 
<lb/>tige einen solchen auf Unterstützung irgend einem Armenverband gegenüber be-'
<lb/>sitzt, aber ebenso wie dem Hilfsbedürftigen unbenommen ist, seine Bedürsniffe bei
<lb/>derjenigen Behörde, welche über die Nothwendigkeit. die Art und das Maß einer
<lb/>Unterstützung zu befinden hat, zur Geltung zu bringen, genau ebenso muß dem
<lb/>Auszuweisenden gestattet sein, bei derjenigen Behörde, welche über seine Belastung
<lb/>am zeitigen Aufenthaltsort zu befinden hat, sowie dessallsige Bitte vorzubringen
<lb/>und zu begründen. Auch unterliegt es nach badischem Rechte keinem Zweifel,
<lb/>daß, wenn ein Auszuweisender, sei es aus Unkenntniß, Unfähigkeit oder der- 
<lb/>gleichen es Unterlasten würde, selbst seine Zntereffen im Falle des §. 56 zur
<lb/>Geltung zu bringen, im Falle das gemeine Intereste es gebieten würde, der
<lb/>Vertreter des öffentlichen Intereffes die Erlassung der Anordnung beim Ver- 
<lb/>waltungsgerichte beantragen könne §. 49 Vers.-Ordn.

<lb/>Der bereits oben angeführte §. 8 letzter Abs. der Verordnung des Ministe
<lb/>riums des Innern vom 6. Dezember 1872 steht darnach im vollsten Einklang
<lb/>mit dem §. 56 U.-W.-G., wenn er ausspricht, daß der Hilfsbedürftige selbst
<lb/>gegen den Vollzug einer auf Einigung der betreffenden Armenverbände oder auf
<lb/>Entscheidung der Spruchbehörde beruhenden Ausweisung aus Grund des §. 56
<lb/>beim Bezirksamte Einwendungen erheben könne und über die Anträge des Hilss-
<lb/>bedürftigen alsdann die Verwaltungsgerichte entscheiden sollen.

<lb/>Da nun die W. Wittwe von der ihr hiernach zugestandenen Befugniß selbst
<lb/>Gebrauch gemacht hat, so mußte der Bezirksrath über dieses Gesuch entscheiden
<lb/>und sind die Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit des von ihm einge
<lb/>haltenen Verfahrens unbegründet.
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0598--><p/>
            <p>

               <lb/>594 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Es bleibt somit nitr noch zu erörtern, ob die tatsächlichen Verhältnisse im
<lb/>vorliegenden Falle so beschaffen sind, daß der Vollzug der Wegweisung für die
<lb/>W.'sche Familie mit erheblichen Härten oder Nachtheilen verknüpft wäre." (Ab- 
<lb/>gedruckt Zeitschr. f. bad. Verw. 1878, S. 150.)
</p>
            <p>

               <lb/>103.

<lb/>Oeffeutlich-rechtliche Stellung der großherzoglich badische» Hofschauspieler. Den
<lb/>von der Vorgesetzten Hofbehörde erlassenen Straferkenntniffen liegt eine
<lb/>öffentlich-rechtliche Disziplinargewalt zu Grunde, welche der Klage aus Er- 
<lb/>füllung des Dienstvertrags entgegensteht.

<lb/>(Uriheil des badischen Oberhofgerichts vom 5. September 1878.)

<lb/>Die General-Direktion des großh. Hoftheaters in Karlsruhe schloß unterm
<lb/>21. Dezember 1872 mit dem Kläger einen nach Erlaß großh. Hosfinanzkammer
<lb/>vom 7. Januar 1873 höchsten Orts genehmigten Dienftvertrag aus fünf Jahre
<lb/>ab. Dieser Vertrag, welcher vom 1. Juni 1873 an in Vollzug trat, enthält in
<lb/>den §§. 1, 2 und 7 nachstehende Bestimmungen: .

<lb/>„§. 1. Herr K. W. verpflichtet sich, dem großh. Hoftheater als Schau- 
<lb/>spieler Dienste zu leisten, in dem ganzen Umfang, wie es von großh.

<lb/>. General-Direktion begehrt wird und überall, wo dieselbe Kunstproduk- 
<lb/>tionen veranstaltet.

<lb/>§.2. Derselbe macht sich ferner verbindlich, den dermalen bestehen- 
<lb/>den und etwa künftig abgeändert oder neu aufgestellt werdenden
<lb/>Theater- und Pensionsgesetzen und Dienstregeln ohne allen Vorbehalt
<lb/>und unbedingt sich zu unterwerfen, ebenso den dienstlichen Verfügungen
<lb/>und Anordnungen der General-Direktion und der in ihrem Namen
<lb/>handelnden Theater- und Orchestervorstände augenblickliche Folge zu
<lb/>leisten.

<lb/>§. 7. Herr K. W. erkennt die von der großh. General-Direktion des
<lb/>des Hoftheaters erlassenen Straferkenntniffe, sowie die Entscheidungen
<lb/>der höheren Hofbehörden, auch die nach §. 178 der Dienstregeln für
<lb/>das großh. Hoftheater vom 1. Juli 1856 etwa dagegen ergriffenen Re- 
<lb/>kurse, als bindend und rechtskräftig an und verzichtet damit ausdrück- 
<lb/>lich auf jede deßfallsige Berufung und Klage bei großh. Civilgerichten."
<lb/>Im Jahre 1877 wurde der Kläger auf gepflogene Disziplinaruntersuchung
<lb/>durch Erkenntniß der General Direktion des großh. Hoftheaters vom 20. Februar
<lb/>„wegen mehrfacher und wiederholter schwerer Verletzungen der durch seinen
<lb/>Dienstvertrag übernommenen Verpflichtungen und der Dienftregeln des großh.
<lb/>Hostheaters seines Dienstes bei großh. Hoftheater im Disziplinarwege entlassen",
<lb/>nachdem bereits am 25. September 1876 seine Suspension erfolgt war. Die
<lb/>Dienstregeln laffen bei Uebertretungen der §§. 9, 13d und 14, aus welche
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0599.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0599--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden 595

<lb/>sich das Erkenntniß vornehmlich stützt, die Strafe sofortiger Entlassung zu. Nach
<lb/>§. 178 findet in diesem Falle ein Rekurs an Seine Königliche Hoheit den Groß- 
<lb/>herzog zur höchsten Hoffinanzkammer statt und zwar nach den in den §§. 1—20
<lb/>der Verordnung über die Rekurse in Verwaltungs- und Polizeisachen vom
<lb/>14. März 1833 gegebenen Bestimmungen; Kläger machte auch von diesem Rechts- 
<lb/>mittel rechtzeitig Gebrauch, allein sein Rekurs wurde durch Erkenntniß der großh.
<lb/>Hosfinanzkammer vom 17. Mai 1877 „nach Maßgabe des erhobenen Gutachtens
<lb/>des Ministeriums des Hauses und der Zustiz vom 7. Mai 1877 und in wört- 
<lb/>licher Uebereinstimmung mit der Fassung des Antrages des Justizministeriums"
<lb/>als unbegründet verworfen. Hieraus wandte sich Kläger mit einer auf Aus- 
<lb/>zahlung seines vertragsmäßigen Gehalts nebst garantirtem Spielhonorar für die
<lb/>Zeit von der ausgesprochenen Entlassung bis zum Ablauf des Vertrages (1. Juni
<lb/>1878) gerichteten Klage an das Gericht, indem er seinen in §. 7 des Dienst- 
<lb/>vertrags erklärten Verzicht aus die Anrufung richterlicher Entscheidung als gegen
<lb/>die ersten Prozeß- und Rechtsgrundsätze verstoßend und deshalb nichtig und das
<lb/>erlassene Disziplinarerkenntniß als unwirksam Gezeichnete. Mit dieser Klage
<lb/>der K. W. von den beiden vorderen Instanzen abgewiesen, von der Civilkammer,
<lb/>weil er in §. 7 seines Dienstvertrages der Theater-Verwaltung unter gewissen
<lb/>von ihr eingehaltenen Formen das Recht zur einseitigen Aufhebung des Dienst- 
<lb/>verhältnisses eingeräumt habe, von dem Appellationsgerichte aber unter Prüfung
<lb/>und Gutheißung der Entlaffungsgründe in materieller Beziehurg an der Hand
<lb/>des Dienstvertrages und der darin anerkannten Dienstregeln des Karlsruher
<lb/>Hoftheaters.

<lb/>In erster Linie bot sich die Frage dar, ob nicht der Kläger als Karls- 
<lb/>ruher Hofschauspieler in ein öffentlich-rechtliches Verhältniß zu
<lb/>der Vorgesetzten Dienstbehörde getreten sei, und ob nicht dem von
<lb/>letzterer erlassenen Straferkenntnisse eine aus öffentlich-rechtlicher
<lb/>Basis ruhende Disziplinargewalt zu Grunde liege. Diese Frage
<lb/>wurde bejaht, und damit erscheint die auf Erfüllung des Dienstvertrags gestützte
<lb/>an sich zulässige und vor die Civilgerichte gehörige Klage durch die Einrede der
<lb/>rechtsgiltigen Aufhebung des Dienstverhältnisses kraft eines Disziplinarstraf-
<lb/>erkenntnisses der Vorgesetzten Dienstbehörde als zerstört.

<lb/>Vergl. Oberhofgerichtliche Jahrbücher. Neue Folge. Bd. XI. S. 578/80.

<lb/>Der Umstand, daß der abgeschlossene Dienstvertrag gegenseitige privatrecht- 
<lb/>liche Verbindlichkeiten und Ansprüche erzeugte, hindert nicht, anzunehmen, daß
<lb/>Kläger durch seine Aufnahme unter die Hosschauspieler zugleich in eine Klasse
<lb/>von Hofdienern eingetreteu sei, welche unter der öffentlichen Dienstgewalt der
<lb/>Vorgesetzten Hofbehörden stehen. Sind ferner auch die Grundsätze des Staats- 
<lb/>dienstvertrags keineswegs unbedingt auf Hofdiener anzuwenden, ist vielmehr das
<lb/>Verhältniß der letzteren zu dem Landesherrn vielfach einem reinen Obligations-
<lb/>Verhältnisse näher stehend als das der Staatsdiener (Weiske, Rechtslexikon,
<lb/>7 Bd. S. 835), so ist doch in dem vorliegenden Falle nicht zu verkennen, daß
<lb/>der Kläger neben den speziellen Obliegenheiten als Bühnenmitglied zugleich die
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0600.tif"
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            <p>

               <lb/>596 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Verpflichtung der Amtstreue im Allgemeinen, wie solche dem Staatsdienstvertrage
<lb/>eigen ist, übernommen hat und unter eine von ihm nicht etwa vertragsmäßig
<lb/>eingeräumte, sondern bereits bestehende, auf Verletzungen der Diensttreue im All-
<lb/>genieinen ausgedehnte Disziplinargewalt gestellt wurde.

<lb/>Diese Stellung der Hosschauspieler und die Disziplinargewalt der Vorgesetz- 
<lb/>ten Hofbehörden lasten sich historisch Nachweisen.

<lb/>Zu dem Hof oder Hofstaat, welchen jeder deutsche Souverain zu halten be- 
<lb/>rechtigt ist, gehören gewisse Hofämter und in weiterem Sinne auch die Hof-
<lb/>schauspieler.

<lb/>Maurenbrecher, Deutsches Staatsrecht, §. 174m.

<lb/>Zn Baden bestanden solche Hofämter schon unter dem Markgrafen Karl
<lb/>Friedrich, insbesondere war nach der Hofordnung vom 2. November 1750 das
<lb/>Hofmarschallamt diejenige obrigkeitliche Hosbehörde, welche der gesammten Hof-
<lb/>dienerschast vorgesetzt war, die Hofpolizei zu handhaben, in persönlichen Klage- 
<lb/>sachen die Gerichtsbarkeit I. Instanz über seine Untergebenen auszuüben und in
<lb/>Kriminalsällen deren Verhaftung vorzunehmen und die Untersuchung zu führen
<lb/>hatte. Als Kurfürst vergrößerte Karl Friedrich seine Hofhaltung, namentlich er- 
<lb/>hielt auch die Hosdienerschaft einen beträchtlichen Zuwachs, unter Andern durch
<lb/>das Personal- der Hof- uno Kirchenmusik und des HoftheaterS; das Oberhof- 
<lb/>marschallamt behielt seinen früheren GeschästskreiS, aber mittelst Erlaß vom
<lb/>22. Zuli 1809 wurde seiner Gerichtsbarkeit auch noch das „Hoftheater-Personal"
<lb/>unterstellt. Zm Großherzogthum Baden dauerten diese Verhältniffe fort
<lb/>(Pfister, Staatsrecht des Grobherzogthums Baden, 1. Thl. S. 131 ff., 528ff.)
<lb/>und traten nur einzelne Aenderungen in der Organisation der Hofbehördenein.
<lb/>Zm Zahre 1832 wurde ein „Oberhofverwaltungsrath" als oberste Behörde in
<lb/>Hof-, Zustiz- und Verwaltungssachen eingesetzt, dem Großherzoge unmittelbar
<lb/>untergeordnet und den oberen Staatsbehörden koordinirt. Auch über die Aus- 
<lb/>übung der Polizeigewalt, des der Hofbehörde fernerhin verbleibenden Antheils
<lb/>an der Kriminalgerichtsbarkeit und der Dienstdisziplin wurden neue Bestimmun- 
<lb/>gen getroffen Dein Oberhofverwaltungsrathe wurden die vier Hauptverwal-
<lb/>tungszweige: das Oberhosmarschallamt, das Oberstallmeisteramt, die Intendanz
<lb/>der Hofoomänen und die Intendanz der Hofmusik und des Hoftheaters unter- 
<lb/>geordnet, deren einzelne Verwaltung zwar unter ihren besonderen Chefs fortbe-
<lb/>stehen sollte, dergestalt jedoch, daß der Oberhofverwaltungsrath die fortlaufende
<lb/>Oberaufsicht über sie ausübe und den Betheiligten ein Rekurs an ihn offen stehe.
<lb/>Nach im Zahre 1852 durch höchste geheime Kabinetsentschließung vom 20. De
<lb/>zember erfolgter Aushebung des Oberhofverwaltungsraths gingen besten aus die
<lb/>Leitung des großh. Hoftheaters bezüglichen Geschäfte auf die Intendanz der
<lb/>großh. Hofdomänen über, und von dieser wurde zu Folge höchster Entschließung
<lb/>vom 25. Mai 1858 die obere Leitung der Hoftheater-Angelegenheiten wieder ge- 
<lb/>trennt und einer eigenen Oberhosstelle, der „General-Administration der großh.
<lb/>Kunstanstalten" übertragen, mit der nämlichen Kompetenz, welche in den be- 
<lb/>treffenden Verwaltungszweigen der Intendanz der Hofdomänen bisher zugestanden
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0601.tif"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 597

<lb/>hatte. Im Jahre 1869 wurde auch diese Behörde wieder ausgelöst und die
<lb/>obere Leitung der Hoslheater-Angelegenheiten wie die Verwaltungsgeschäfte des
<lb/>Hostheaters mit der unmittelbaren technischen Bühnenleitung zu einer eigenen
<lb/>Hofbehörde unter der Benennung „General-Direktion des großh. Hoftheaters"
<lb/>verbunden, welche nebst den Befugnissen der .ftüheren Hoftheater-Direktion die
<lb/>bisher der Generaladministration der Kunstanstalten in Hoslheater-Angelegen- 
<lb/>heiten zugestandene Kompetenz zugewiesen erhielt, während die übrigen Geschäfte
<lb/>der Generaladministration an das Hofsekretariat übergingen, welches von nun
<lb/>an „Hoffinanzkammer" genannt wurde. Jeder der bestehenden Hofchargen ist
<lb/>ein dienendes Personal untergeordnet, der General-Direktion das Personal des
<lb/>Hostheaters und des Hoforchesters. Die ordentliche Gerichtsbarkeit der Hof- 
<lb/>behörden ist allmählich auf M Staatsgerichte übergegangen, dagegen blieb die
<lb/>Disziplinarstrafgewalt bestehen und hat bezüglich der Mitglieder des Hoftheaters
<lb/>in den sogenannten Theatergesetzen oder Dienstregeln, welche nach der Schluß- 
<lb/>bestimmung mit dem 1. Juli 1856 an die Stelle. der dienstpolizeilichen Vor- 
<lb/>schriften für das großh. Hoftheater vom 12. Januar 1843 getreten sind, insbe- 
<lb/>sondere in der die zweite Abtheilung bildenden umfangreichen „Strafordnung"
<lb/>ihren Ausdruck gesunden.

<lb/>In §. 1 der die erste Abtheilung bildenden „Dienstordnung" wird die
<lb/>General-Direktion als die oberste Administrativ- und Nekursbehörde bezeichnet,
<lb/>ihr ist nach §. 2 das Kunst , Administrations- und niedere Dienstpersonal ein- 
<lb/>schließlich des großh. Hoforchesters unmittelbar untergeben und nach §. 6 jedes
<lb/>Mitglied des Hostheaters in Allem, was sich auf sein Dienftverhältniß bezieht,
<lb/>-untergeordnet und diejenige Folgsamkeit und Achtung schuldig, welche jede
<lb/>Obrigkeit von ihrem Untergebenen zu fordern berechtigt ist. In den §§. 4
<lb/>und 7 werden die Mitglieder als Angestellte bezeichnet, auch prägt sich in diesen
<lb/>Bestimmungen, in Verbindung mit den §§. 9 und 14 vorzugsweise die oben er- 
<lb/>wähnte Pflicht der Amtstreue aus. Der General-Direktion wird, wie einer
<lb/>Staatsbehörde gegenüber, den ihr untergebenen Dienern, eine Disziplinarstraf- 
<lb/>gewalt zugestanden und zwar hat sie nach §. 3 die Strafen zu erkennen und
<lb/>deren raschen Vollzug einzuleiten oder dieselben bei der höheren Stelle in An- 
<lb/>trag zu bringen. Die Strafen sind theils Ordnungsstrafen, theils Disziplinar- 
<lb/>strafen, beide find keine Konventionalstrafen, sondern werden von solchen, welchen
<lb/>sich beispielsweise der Kläger in §. 6 seines Dienstvertrages für den Fall nicht
<lb/>rechtzeitigen Dienstantritts oder unzeitigen Verlassens des Dienstes unterworfen
<lb/>hat, ausdrücklich unterschieden. Vergl. §. 178 a. E. Die Disziplinarstrafen be- 
<lb/>stehen in Verweisen, welche zu den Dienstakten kommen, in Geldstrafen, welche
<lb/>in die Pensionskasse fließen, in Arreststrafen bis zu 14 Tagen, deren Vollzug
<lb/>nach s- 186 durch den Theaterwachtmeister mittelst schriftlicher Requisition an
<lb/>das großh. Polizeiamt der Residenz bewirkt werden soll, und in der Entlassung,
<lb/>gegen welche, wie bereits angeführt, wenn sie als erste Strafe erkannt wird, ein
<lb/>Rekurs an Seine Königliche Hoheit den Großherzog zur höchsten Hosfinanz-
<lb/>kammer, nach den für Rekurse in Verwaltungssachen bestandenen Vorschriften
</p>

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                n="598"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0602--><p/>
            <p>

               <lb/>598
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>stattfindet. Auch der §. 115 der Dienstregeln steht mit der hier angenommenen
<lb/>Eigenschaft der Karlsruher Hofschauspieler in Einklang, denn, indem er besagt,
<lb/>daß die Mitglieder des Hoforchesters den gleichen Dienstregeln und Strafen
<lb/>unterliegen, daß sich aber die Disziplinarstrafen bei den lebenslänglich Angestell- 
<lb/>ten nach den für die großh. Hofdiener allgemein giltigen Bestimmungen richten,
<lb/>erkennt er die Bühnen- und Orchester-Mitglieder, für welche die Theatergesetze
<lb/>gegeben find, ebenfalls für eine Klaffe von Hosdienern an.

<lb/>Die Disziplinarstrafgewalt der Hofbehörden über die ihnen untergebenen
<lb/>Diener ist auch durch die neuere Strafgesetzgebung weder mittelbar noch unmittel- 
<lb/>bar aufgehoben worden. Das badische Strafgesetzbuch hat die Gesetze und Ver- 
<lb/>ordnungen über Disziplinarstrafen gegen öffentliche Diener nicht berührt. Vergl.
<lb/>§. 3 Ziff. 5 und 16 des Einsührungsgesetzes vom 6. März 1845 und §. 5
<lb/>Ziff. 4 und 16 des Einführungsgesetzes vom 5. Februar 185 t. Das Nämliche
<lb/>gilt von dem Reichs Strafgesetzbuchs. Die Disziplinargesetze gehören nicht unter
<lb/>die Materien, welche nach §. 2 des Einführungsgesetzes außer Kraft getreten find,
<lb/>und die Bestimmungen der §§. 5 und 6 deffelben finden auf Disziplinarstrafen
<lb/>keine Anwendung^ Art. 11 des badischen Einführungsgesetzes vom 23. Dezem- 
<lb/>ber 1871 ist an die Stelle des §. 11 des Einführungsgesetzes vom 5. Februar
<lb/>1851 getreten und soll nach den Motiven nur eine beffere Fassung dieser Be- 
<lb/>stimmung geben, weiche die Regelung und Bestätigung der Disziplinargewalt
<lb/>der Staatsbehörden bezweckt, ohne sonst bestehende Disziplinarvorschriften beseiti- 
<lb/>gen zu wollen.

<lb/>Oppenhosf, zu §. 2 des Einf.-Ges. Nr. 35 und zu Abschnitt XXVIII.

<lb/>des R.-St.-G.-B. Nr. 5,

<lb/>Rüdorsf, zu §. 5 des Einf.-Ges. Nr. 7,

<lb/>Meves in von Holzendorff'L Handbuch, Bd, III. S. 939,
<lb/>Bingner-Eifenlohr, bad.Strafrecht, S. 8, 33.

<lb/>Die formelle Giltigkeit der im Disziplinarweg ausgesprochenen Entlassung
<lb/>steht der Vertragsersüllungsklage des Klägers, ganz abgesondert von der im §. 7
<lb/>seines Dienstvertrages erklärten Anerkennung der ergehenden Straferkenntniffe
<lb/>und des Verzichts auf jede Berufung an den Civilrichter, entgegen. Durch die
<lb/>erwähnte Vertragsbestimmung sollte der Kläger auf die bestehenden Disziplinar-
<lb/>vorschriften hingewiesen, einer Berufung auf Unbekanntschast.mit derselben jeder
<lb/>Schein einer Berechtigung genommen und die Natur des Dienstverhältnisses des
<lb/>Klägers durch Anerkennung seiner Konsequenzen festgestellt werden.

<lb/>Ob man bei Unterstellung eines rein privatrechtlichen Verhältnisses auf
<lb/>Grund des §. 7 des Dienstvertrags mit der Civilkammer zu dem nämlichen
<lb/>Resultate gelange, bedarf hiernach keiner Erörterung, und eine Untersuchung der
<lb/>Frage, ob die ausgesprochene Entlassung eine materiell wohlbegrttndete sei, muß
<lb/>hier ganz ausgeschlossen bleiben..
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>599
</p>
            <p>

               <lb/>104.

<lb/>Vorschriften über eine Gehaltserhöhung, welche von einem früher» Zeitpunkte

<lb/>au beginnt, erstrecken sich nicht von selbst auf die vor Veröffentlichung in

<lb/>Ruhestand getretenen Beamten.

<lb/>(Erk. des obersten Gerichtshofes zu München vom 26. Mai 1873.)

<lb/>Es hängt, wie die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht geltend macht, übrigens
<lb/>auch schon die beiden Vorinstanzen angenommen haben, die Entscheidung über
<lb/>die von den nunmehrigen Nichtigkeitsklägern erhobenen Klagansprüche lediglich
<lb/>von der Beantwortung der Frage ab, wie die in der allerhöchsten Verordnung
<lb/>vom 12. Dezember 1868, die Gehalts- und Dienstverhältnisse des Personals der
<lb/>Verkehrs-Anstalten betreffend, enthaltene Bestimmung, daß die in dem neuen,
<lb/>der Verordnung beigefügten Besoldungsstatus den Beamten dieser Anstalten zu- 
<lb/>gewiesenen erhöhten Gehalte vom 1. Januar 1868 an in Wirksamkeit zu treten
<lb/>haben, zu verstehen sei, ob nämlich damit blos diejenigen Beamten gemeint
<lb/>waren, welche zur Zeit der Erlaffung der Verordnung noch im aktiven Dienste
<lb/>'sich befanden, wie der Fiskus behauptet, oder ob mit jener Bestimmung auch
<lb/>solche Beamte getroffen werden wollten, welche zwar zur bezeichneten Zeit bereits
<lb/>quieszirt oder verstorben waren, aber am 1. Januar 1868 noch im Stande der
<lb/>Aktivität sich befunden halten, wie dies die Nichtigkeilskläger geltend machen.
<lb/>Denn daß die Erlangung eines Rechts aus die durch die Verordnung genehmig- 
<lb/>ten erhöhten Gehalte von Seite der einzelnen Beamten, welche den in dem bei-
<lb/>gesügten Besoldungsstatus aufgesührten Kategorieen angehörten, noch durch eine
<lb/>spezielle landesherrliche Verleihung der betreffenden Gehalte an dieselben be- 
<lb/>dingt gewesen sei, ist von Seite des beklagten Fiskus selbst nicht eingewendet
<lb/>und hätte auch mit Erfolg nicht geltend gemacht werden können, nachdem ein
<lb/>desfallstger Vorbehalt, wie solcher in anderen derartigen Fällen z. B. in der
<lb/>allerhöchsten Verordnung vom 24. Februar 1862 „den Vollzug des Gerichts-
<lb/>verfaffungsgesetzeS vom 10. November 1861 betreffend", dann in der allerhöchsten
<lb/>Verordnung vom 26. Januar 1858 „die Regulirung der Bezüge der Baubedien- 
<lb/>steten betreffend" und in der allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1872 „die
<lb/>Gehalte der Staatsdiener betreffend" enthalten ist, in der hier fraglichen Ver- 
<lb/>ordnung vom 12. Dezember 1868 weder ausdrücklich gemacht wurde, noch auch,
<lb/>ihrer Faffung gemäß, als in derselben stillschweigend enthalten angenommen
<lb/>werden kann, und aus dem von dem Königlichen Staatsministerium des Handels
<lb/>und der öffentlichen Arbeiten, als dem betreffenden obersten Verwaltungsorgane
<lb/>selbst beobachteten und bezw. genehmigten Verfahren bei dem Vollzüge der frag-
<lb/>lichen Verordnung hervorgeht, daß der Bezug der in derselben genehmigten er- 
<lb/>höhten Gehalte nicht als noch von einer speziellen allerhöchsten Verleihung an
<lb/>die einzelnen Beamten abhängig erachtet wurde.
</p>

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            <p>

               <lb/>600 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Daß nun aber genügende Gründe nicht vorliegen, um die in der Verord- 
<lb/>nung vom 12. Dezember 1868 enthaltene Bestimmung der rückwirkenden Kraft
<lb/>bis zum 1. Zanuar 1868 in dem ausgedehnten Sinne verstehen zu können,
<lb/>welcher derselben von den Nichtigkeitsklagern beigelegt wird, hat das Appella-
<lb/>üonsgericht übereinstimmend mit dem Erstrichter mit Recht angenommen.

<lb/>Es kann davon abgesehen werden, ob für diese Annahme die in den Ur-
<lb/>theilen der Vorinstanzen dargelegten, aus dem Wortlaute der Verordnung selbst
<lb/>und aus der Natur des Staatsdiener-Verhältnisses an sich abgeleiteten Momente
<lb/>als ausreichend und bezw. zutreffend zu erachten seien. Entscheidend ist die Er- 
<lb/>wägung, daß bei dem Mangel einer unzweideutigen gegentheiligen Bestimmung
<lb/>nicht angenommen werden kann, der Urheber der Verordnung vom 12. Dezem- 
<lb/>ber 1868 habe die in derselben enthaltene Klausel bezüglich ihrer rückwirkenden
<lb/>Kraft in einem anderen Sinne verstanden wiffen wollen, als in demjenigen,
<lb/>welcher den in Bayern bestehenden Verwaltungsgrundsätzen in Ansehung des
<lb/>Eintritts von Aenderungen in den Besoldungsnormen für die Staatsdiener
<lb/>überhaupt entspricht. Zu diesen Grundsätzen gehört aber derjenige, daß die
<lb/>rückwirkende Kraft eines neuen Gehaltsregulatives, wenn sie auch in der be- 
<lb/>treffenden Bewilligungsverordnung selbst in der Art statuirt ist, daß die neuen
<lb/>höheren Bezüge schon von einem in die Vergangenheit fallenden, bestimmten
<lb/>Zeitpunkte an einzutreten haben, doch nur auf jene Beamte sich erstrecke, welche'
<lb/>zur Zeit des Erscheinens der betreffenden Verordnung noch im aktiven Dienste
<lb/>sich befanden, nicht aber aus solche, welche zwar noch in dem Zeitpunkte, von
<lb/>welchem an die erhöhten Gehalte bewilligt sind, aktiv gewesen waren, aber in der
<lb/>Zwischenzeit durch Ouieszirung oder Tod aus demselben geschieden sind.

<lb/>Einen Beweis hierfür bildet das Verfahren, welches bezüglich der neuesten
<lb/>sämmtlichen Kategorien der Staatsdiener umfassenden Gehaltserhöhungen beob- 
<lb/>achtet wurde, für die Mittel vom 1. Januar 1872 an durch das Budget und
<lb/>bezw. Finanzgesetz für die XI. Finanzperiode 1872/73 zur Verfügung gestellt
<lb/>worden waren. Um die Wohlthat dieser Gehaltserhöhungen auch denjenigen
<lb/>Staatsdienern, welche seit 1. Zanuar 1872 in den Pensionsstand getreten waren,
<lb/>und den Relikten solcher Staatsdiener, welche seit jenem Zeitpunkte verstorben
<lb/>waren, zu Theil werden zu laffen, wurde für nothwendig erachtet, diese Art der
<lb/>rückwirkenden Kraft im Landlagsabschiede vom 28. April 1872 (Gesetzblatt 1871/72
<lb/>Seite 253) in Genehmigung eines desfalls durch Gesammtbeschluß der Kammern
<lb/>an die Krone gebrachten Wunsches besonders auszusprechen und zwar mit
<lb/>dem Beisatze, daß damit für die Behandlung anderer Fälle keine Präjudiz ge- 
<lb/>schaffen sein solle.

<lb/>Der Vertreter der Staatsregierung hatte bei der Berathung des bezüglichen
<lb/>Antrages in der Kammer der Abgeordneten ausdrücklich erklärt, daß dieselbe
<lb/>ohne solchen speziellen Antrag der Kammern sich nicht für befugt erachtet haben
<lb/>würde, eine rückwirkende Kraft der neuen Gehaltsnormen in dem beabsichtigten
<lb/>Umfange eintreten zu lassen.

<lb/>Damit stimmt auch überein, daß in anderen Fällen, wie z. B. in der mit
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0605.tif"
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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>601
</p>
            <p>

               <lb/>Entschließung des Ministeriulns der Finanzen vom 29. Mai 1868 (Regsbl. 1868
<lb/>S. 849) bekannt gegebenen allerhöchsten Anordnung „die Gehaltsbezüge des Fest- 
<lb/>personals betreffend" die rückwirkende Kraft, die auch in jener Verordnung dem
<lb/>durch sie genehmigten neuen Besoldungsregulative eingeräumt ist, ausdrück- 
<lb/>lich auf die bei ihrem Erlasse noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten be- 
<lb/>schränkt wurde.

<lb/>Eine von diesem Seitens der Staatsregierung bisher sestgehaltenen Grund- 
<lb/>sätze abweichende unzweideutige Verfügung enthält die Verordnung vom 12. De- 
<lb/>zember 1868 nicht. Es würde sich daher nicht rechtfertigen, diese gleichwohl in
<lb/>einem mit fraglichem Grundsätze im Widerspruch stehenden Sinne zu interpre-
<lb/>tiren, zumal da die Absicht oder der Wunsch einer Ausdehnung der Rückwirkung
<lb/>der fraglichen Gehaltserhöhungen in dem von den Nichtigkeitsklägern behaupte- 
<lb/>ten Sinne in der betreffenden Regierungsvorlage, beziehungsweise bei der Be-
<lb/>rathung derselben im Landtage nicht ausgesprochen, noch weniger ein hierauf
<lb/>gerichteter Antrag gestellt worden war.

<lb/>Vergl. die Kammerverhandlungen von 1866/69 insbesondere Beilage
<lb/>Bd. IV. d. K. d. Abg. S. 439 rc. und stenogr. Bericht Bd. IV.
<lb/>S. 134 rc.)

<lb/>Es ist hiernach unrichtig, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde meint, es müffe
<lb/>schon deshalb, weil die Verordnung vom 12. Dezember 1868 sich selbst rück- 
<lb/>wirkende Kraft bis 1. Januar 1868 beilege, die Sache nothwendig so angesehen
<lb/>werden, als wäre die Verordnung an diesem letzteren Tage bereits publizirt ge- 
<lb/>wesen, wie denn der Satz, daß ein Gesetz, welches sich rückwirkende Kraft bei- 
<lb/>legt, bis zu einem bestimmten Termine immer so zu betrachten und anzuwenden
<lb/>sei, als wenn es an jenem Termine schon bestanden hätte, in dieser Allgemeinheit
<lb/>überhaupt nicht als richtig anerkannt werden kann, indem vielmehr in jedem
<lb/>einzelnen Falle untersucht werden muß, inwieweit eben der Urheber des
<lb/>Gesetzes diesem die fragliche Wirkung in der That eingeräumt haben wollte.

<lb/>Auch ergiebt sich aus dem Bemerkten, wie unbehelflich für die Aufstellungen
<lb/>der Nichtigkeitskläger die Berufung auf das Budget und auf das Finanzgesetz
<lb/>für die IX. Finanzperiode 1868/69 ist, insofern nämlich ein Gewicht darauf ge- 
<lb/>legt werden will, daß die Mittel für die in Frage stehenden Gehaltserhöhungen
<lb/>des Personals der Verkehrsanstalten schon vom 1. Januar 1868 an bewilligt,
<lb/>bezw. zur Verfügung gestellt worden seien. Daß damit den Beteiligten nicht
<lb/>schon ein förmliches Recht auf die erhöhten Gehalte erworben worden sei, ist in
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde selbst zugegeben. Aber auch für die Auslegung der
<lb/>Verordnung vom 12. Dezember 1868 in dem von den Nichtigkeitsklägern behaup- 
<lb/>teten Sinne vermag jener Umstand einen wesentlichen Unterstützungsbehels nicht
<lb/>zu bieten. Durch die Budgetbewilligung und das darauf, gebaute Finanzgesetz
<lb/>wurde die Staatsregierung wohl ermächtigt, die Ausgaben zu machen, für
<lb/>welche die Mittel vom Landtage bewilligt worden waren, eine Verpflichtung aber,
<lb/>diese Verwendung der Mittel unbedingt d. h. ohne Rücksicht auf Veränderungen,
<lb/>welche später in den Umständen, unter denen die Mittel bewilligt wurden, sich

<lb/>Hart mann, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 6. 39
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0606.tif"
                n="602"
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            <p>

               <lb/>602 Entscheidungen und Erlaffe von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>ergeben würden, zu bethätigen, wurde durch jene Akte für sie keineswegs be- 
<lb/>gründet.

<lb/>Wenn bei der Postulirung der Mittel für die in Rede stehenden Gehalts- 
<lb/>erhöhungen und bei der Bewilligung dieser Mittel für die ix. Finanzperiode
<lb/>1867/68 der damalige Stand der Beamten zu Grunde gelegt wurde, fo erklärt
<lb/>sich dies daraus, daß nicht vorausgefehen werden konnte, welche Veränderungen
<lb/>durch Todes- oder Ouieszirungsfälle in der Zwischenzeit bis zur allerhöchsten
<lb/>Genehmigung der beabsichtigten Gehaltserhöhungen vor sich gehen, und ob und
<lb/>inwieweit demnach Ersparungen durch Nichtvorrückungen in die höheren Gehalte
<lb/>sich ergeben würden, nicht aber wollte und konnte mit der Aufstellung jener rech- 
<lb/>nerischen Grundlage der Frage präjudizirt werden, ob an den fraglichen Ge- 
<lb/>haltserhöhungen auch diejenigen Beamten Theil zu nehmen haben, welche vor
<lb/>erfolgter allerhöchster Genehmigung derselben aus dem aktiven Dienst der Ver- 
<lb/>kehrsanstalten getreten sein würden.

<lb/>Wenn endlich von den Nichtigkeitsklägern für ihre Auslegung der allerhöch- 
<lb/>sten Verordnung vom 12. Dezember 1868 noch geltend gemacht wird, daß das
<lb/>Bedürfniß, welchem durch die darin bewilligten Gehaltsaufbesserungen abgeholfen
<lb/>werden sollte, bei allen Beamten der betreffenden Kategorien, welche am 1. Januar
<lb/>1868 noch im Dienste standen, bestanden habe, und daß, weil der Gehalt des
<lb/>Beamten eine Vergütung für seine Dienstleistungen bilde, die von einem be- 
<lb/>stimmten Zeitpunkte an gewissen Klassen von Beamten gewährten Gehalts- 
<lb/>erhöhungen allen diesen Klaffen angehörigen Beamten, welche zu jenem Zeitpunkte
<lb/>noch Dienste leisteten, zu gut kommen müßten, so kann dahin gestellt bleiben, ob
<lb/>und wieweit derartige Gründe an sich geeignet seien, Berücksichtigung zu bean- 
<lb/>spruchen. Denn hier fragt es sich nur darum, ob anzunehmen sei, daß die an- 
<lb/>geführten Momente bei Erlaß der allerhöchsten Verordnung vom 12. Dezember
<lb/>1868 maßgebend gewesen, und daß dies der Fall gewesen sei, muß nach den
<lb/>Grundsätzen, von welchen, wie gezeigt, die Staatsregierung bei Einführung von
<lb/>derartigen Aenderungen in den Besoldungsnormen für die Staatsdiener auszu- 
<lb/>gehen pflegt, mit Grund bezweifelt werden.

<lb/>Erwägt man dazu noch, daß die Anordnung der rückwirkenden Kraft eines
<lb/>Gesetzes oder Rechtssatzes jedenfalls eine Ausnahmebestimmung ist und als solche
<lb/>streng interpretirt werden muß, so ergiebt sich als berechtigte Schlußfolgerung,
<lb/>daß nicht angenommen werden könne, es habe die Verordnung vom 12. De- 
<lb/>zember 1868 beabsichtigt, mit der in ihr enthaltenen Bestimmung, daß 'die be- 
<lb/>willigten Gehaltserhöhungen mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit zu treten
<lb/>haben, auch solche Beamte zu treffen, welche bei Erlaffung dieser Verordnung
<lb/>nicht mehr im aktiven Dienste der Verkehrsanstalten sich befanden. (Abgedr.
<lb/>Zeitschr. f. Reichs- u. Landesr. II. 196.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 603
</p>
            <p>

               <lb/>105.

<lb/>Zum §. 56 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, N.-G-Bl. Nr. 50, wodurch Ve-
<lb/>stimmunge» zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen
<lb/>Kirche erlassen werden.

<lb/>(Erk. des Berwaltungsgerichtsh. in Wien vom 27. Mär; 1878.)

<lb/>Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dr. Carl
<lb/>Ludwig Maschke als exekutiven Sequesters und besonderen Verwalters der zur
<lb/>Konkursmasse des vr. B. Fl. St. gehörenden Zbirower Domänen gegen das
<lb/>k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht und das Augustiner-Kloster St.
<lb/>Benigna betreff des mit Entscheidung vom 22. Oktober 1876 bestätigten Provi- 
<lb/>soriums wegen Leistung eines Almosendeputates an das Kloster St. Benigna,
<lb/>nach der am 27. März 1878 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
<lb/>zu Recht erkannt:

<lb/>„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

<lb/>Ein Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nicht statt."

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Obgleich vr. Maschke seitens der Nealgläubiger der Domäne Zbirow kein
<lb/>Mandat erhalten hat, dieselben zu vertreten, kann demselben doch nicht die Be- 
<lb/>rechtigung abgesprochen werden, die vorliegende Beschwerde zu erheben, da der- 
<lb/>selbe nach §. 82 resp. 83 der Konkursordnung vom 25. Dezember 1868 zum be- 
<lb/>sonderen Verwalter der Domäne bestellt ist, als solcher nach §. 82 die Rechte,
<lb/>und Pflichten des Maffenverwalters hat, daher demselben auch nach §.76 die
<lb/>Vertretung der Gläubigerschaft des seiner Verwaltung anvertrauten unbeweg- 
<lb/>lichen Gutes zukommt. Wenn demselben nun durch die Verwaltungsbehörde die
<lb/>Verbindlichkeit auserlegt wird, bis zur Austragung des Rechtsstreites das Almosen- 
<lb/>deputat wie bisher weiterhin dem Augustinerkloster und Pfarramts zu St. Benigna
<lb/>zu verabfolgen, so kann damit ohne Zweifel in die Rechte der Spezialmafse, be- 
<lb/>ziehungsweise der Gläubigerschaft der Domäne eingegriffen werden, konnte daher
<lb/>deren gesetzlicher Vertreter sich in seinem Rechte verletzt erachten.

<lb/>Uebrigens hat das .k. k. Kultusministerium selbst bei der Erledigung des
<lb/>Rekurses des vr. Masche dessen Legitimation zur Beschwerde anerkannt.

<lb/>Die Beschwerde mußte aber als unbegründet zurückgewiesen werden.

<lb/>Durch die angefochtene Entscheidung wurde jene der t k. Bezirkshauptmann-
<lb/>schaft Horovic bestätigt, mit welcher auf Grund des §. 56 des Gesetzes vom
<lb/>7. Mai 1874, R.-G.-Bl. 50, vr. St. verhalten worden ist, — bis zur Aus- 
<lb/>tragung des Rechtsstreites über den Bestand der Verbindlichkeit zur Leistung des
<lb/>Deputates — sonach im Wege des Provisoriums das Almosendeputat wie bis- 
<lb/>her weiterhin dem Augustinerkloster und Pfarramte zu St. Benigna zu ver- 
<lb/>abreichen.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0608.tif"
                n="604"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0608--><p/>
            <p>

               <lb/>604
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Damit wurde seitens der Verwaltungsbehörden anerkannt, daß die Frage,
<lb/>ob die in Rede stehenden Abgaben schon ihrem Ursprünge nach prekärer Natur
<lb/>waren und auch nur in dieser Eigenschaft von Dr. St. übernommen wurden,
<lb/>wie dies der Beschwerdeführer behauptet, sowie ob in dem Additionalvertrage
<lb/>vom 11. November 1868 oder in dem Inhalte der Landtafel ein privatrechtlicher
<lb/>Mel für die Verbindlichkeit zu dieser Leistung gelegen sei, nur von dem ordent- 
<lb/>lichen Richter entschieden werden kann.

<lb/>Wenn die Motive der angefochtenen Entscheidung zum Theile eine andere
<lb/>Deutung zulassen, ist zu bemerken, daß es sich hier nur um die Sentenz selbst
<lb/>handeln kann.

<lb/>Nach dem zitirten §. 56 sind die Verwaltungsbehörden in Fällen von
<lb/>Streitigkeiten über Leistungen zu Kultuszwecken befugt, dort, wo es das drin- 
<lb/>gende Interesse der Seelsorge erheischt, auf Grund des bisherigen ruhigen Be- 
<lb/>sitzstandes oder soweit derselbe nicht sofort ermittelt werden kann, auf Grund der
<lb/>summarisch erhobenen thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein Provisorium
<lb/>zu verordnen.

<lb/>Zn dem vorliegenden Falle besteht nun allerdings ein Streit über eine
<lb/>Leistung zu Kultuszwecken, da das Recht zum Bezüge des Deputates einerseits
<lb/>in Anspruch genommen, von der anderen Seite aber dessen Anerkennung und
<lb/>in Folge dessen die Leistung selbst verweigert und deshalb von dem ansprechen- 
<lb/>den Theile die Hilfe der Behörden angerusen worden ist und da nach dem von
<lb/>den Behörden angenommenen, nach den Belegen richtigen und in dieser Richtung
<lb/>gar nicht angefochtenen Tatbestände das Deputat einen Theil der Einkünfte des
<lb/>mit der Pfarr-Seelsorge betrauten Klosters gebildet hat.

<lb/>Das k. k. Kultusministerium ist bei seiner Entscheidung von der Annahme
<lb/>ausgegangen, daß das dringende Interesse der Seelsorge das Provisorium er- 
<lb/>heischt habe. Die vorliegenden Belege boten keinen Grund, diesen Thatbestand
<lb/>als unrichtig zu erkennen, weshalb nach der Regel des §. 6 des Gesetzes
<lb/>vom 22. Oktober 1875 auch der hierortigen Entscheidung zu Grunde zu
<lb/>legen war.

<lb/>Nach Inhalt des §. 56 sind die Verwaltungsbehörden befugt, das Provi- 
<lb/>sorium zu verordnen, auch auf Grund der summarisch erhobenen thatsächlichen
<lb/>und rechtlichen Verhältnisse. Da dieses Erforderniß nur eventuell, nämlich dann,
<lb/>wenn der ruhige Befitzstand nicht sofort ermittelt werden kann, hinreicht, wird es
<lb/>zweifellos, daß die erhobenen thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein ge- 
<lb/>ringeres Substrat bedeuten, als in dem ruhigen Besitzstände gelegen ist, daß auch
<lb/>eine geringere Basts, als diese, hinreicht, um die Anwendung des §. 56 zu be- 
<lb/>gründen. Das Maß dessen, was an thatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
<lb/>erhoben sein müsse um das Provisorium treffen zu können, ist gesetzlich nur in- 
<lb/>soweit festgestellt, daß eben weniger, als der Nachweis des ruhigen Besitzstandes
<lb/>schon ausreiche, um eine solche Verfügung begründen zu können.

<lb/>Den Verwaltungsbehörden ist Vorgelegen, daß Vr. St. laut des Additional-
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0609.tif"
                n="605"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0609--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 605


<lb/>Vertrages vom 11. November 1868 sich dem k. k. Aerar gegenüber verpflichtet
<lb/>hat, das übliche Deputat an das Kloster zu verabreichen, das nicht in Natur
<lb/>abgenommene Deputat in Geld zu reluiren, daß weiteres der Klostervorstand
<lb/>jährlich diese Reichnisse von Dr. St. verlangt und dieser bis zum Jahre 1875
<lb/>die übernommene Verpflichtung auch thatsächlich erfüllt hat; daß endlich in der
<lb/>Kridaverhandlung der Kapitalswerth der erwähnten Jahresleistung bei der
<lb/>Schätzung der Domäne Zbirow mit dem einer jährlichen Schuldigkeit von
<lb/>1023 fl. 85 kr. zu 6 pCt. entsprechendem Kapitale im Betrage von 17 064 fl.
<lb/>16 kr. veranschlagt und diese Schätzung , von der Konkursinstanz zu Gericht an- 
<lb/>genommen worden ist.

<lb/>Angesichts dieses Materiales und im Hinblick auf den Wortlaut der ange- 
<lb/>führten Gesetzesstelle konnte der Verwaltungsgerichtshof in der bekämpften Ent- 
<lb/>scheidung eine Gesetzwidrigkeit nicht erkennen. (Abgedr. Erkenntnisse u. s. w.
<lb/>11.181.)
</p>
            <p>

               <lb/>106.

<lb/>Die analoge Anwendung des den Vorgang bei der Besitzergreifung von Inseln
<lb/>regelnden Hosdekretes vom 28. Dezember 1842, Nr. 608 I. G. S., auf
<lb/>Fälle, wo es sich um Besitzergreifung von Flnßbettgriinden handelt, welche
<lb/>durch einen vom Staate in einem öffentlichen Flusse geführten Regulirungs- 
<lb/>bau gewonnen worden find, ist gesetzlich zulässig.

<lb/>(Erk. des Verwaltungsgerichtsh. in Wien vom 30. März 1878.)

<lb/>Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Fürsten
<lb/>Moriz von Lobkowitz, Besitzers der Fideikommißdomäne Schreckenstein, gegen die
<lb/>Entscheidung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 8. Juli 1877, betreffend die
<lb/>Uebergabe mehrerer Elbegrundstücke an das Domänenärar, dann gegen die k. k.
<lb/>Finanzprokuratur in Prag, noe. des Domänenärars und die k. k. priv. österr.
<lb/>Nordwestbahn, nach der am 3t). März durchgeführten öffentlichen mündlichen Ver- 
<lb/>handlung zu Recht erkannt:

<lb/>„Die angefochtene Entscheidung des k. k. Ackerbau-Mini- 
<lb/>steriums vom 8. Juli 1877 wird, insoferne damit dem Be- 
<lb/>sitzer der Domäne Schreckenstein, Fürst Moriz von L.,
<lb/>eine sechswöchentliche Frist zum Erweise seiner Ansprüche
<lb/>auf die zum Baue der österr. Nordwestbahn in den Ge- 
<lb/>meinden Obersedlitz und Schreckenstein verwendeten Elbe- 
<lb/>grundstücke im Rechtswege gesetzt wurde, als gesetzwidrig- 
<lb/>aufgehoben, im klebrigen aber die Beschwerde als unbe- 
<lb/>gründet zurückgewiesen."
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0610.tif"
                n="606"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0610"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0610--><p/>
            <p>

               <lb/>606 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Entscheidung^ gründe.

<lb/>Wie aus den der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegenen Admini-
<lb/>strativaktcn und aus dem Statthaltcreiberichte ddto. 4. Februar 1878, Nr. E.
<lb/>6460, — beinhaltend die Ergebnisse der im Sinne des §. 26 des Gesetzes vom
<lb/>22. Oktober 1875, Nr. 36 R.-G.-Bl. ex 1876, gepflogene Einvernahme der Be-
<lb/>Hörden — hervorgeht, hat die k. k. priv. österr. Nordwestbahn im Jahre 1873
<lb/>Theile der Parzellen 634 und 635 der Katastralgemeinde Schreckenstein und 944
<lb/>der Katastralgemeinde Obersedlitz zum Bahnbaue verwendet und hierdurch diese
<lb/>Flächen faktisch in Besitz genommen.

<lb/>Es ist nicht bestritten und überdies durch die Administrativakten und den
<lb/>eben berufenen Statthaltereibericht außer Zweifel gestellt, daß die von der

<lb/>k. k. priv. österr. Nordwestbahn zum Bahnbau verwendeten Flächen dem Fluß-
<lb/>bette des schiffbaren Elbeftromes entstammen und zum Theile durch die vom
<lb/>Staate durchgeführte Flußregulirung, zum Theile durch den Bahnbau selbst
<lb/>trocken gelegt wurden.

<lb/>Aus den Situationsplänen, welche integrirende Bestandtheile des Protokolles
<lb/>vom 24. Juli 1876 bilden, ergiebt sich ferner, daß nur diese, von der k. k. priv.
<lb/>österr. Nordwestbahn anläßlich des Bahnbaues verwendeten Flächen Gegenstand
<lb/>der am 24. Juli 1876 unter behördlicher Intervention vorgenommenen Über- 
<lb/>gabe an das Domänenärar gewesen sind.

<lb/>Dieser Uebergabsakt, welcher mit der angefochtenen Ministerialentscheidung,
<lb/>unter gleichzeitiger Verweisung der dawider von dem Besitzer der Domäne
<lb/>Schreckenstein vorgebrachten Einwendungen auf den Rechtsweg, aufrecht erhalten
<lb/>wurde, wird nun in der vorliegenden Beschwerde darum beanstandet und die
<lb/>Gesetzmäßigkeit der Ministerialentscheidung darum bestritten, weil einerseits das
<lb/>hierbei in analoger Anwendung des Hofdekretes vom 28. Dezember 1842, Nr. 608

<lb/>l. G. S. beobachtete Verfahren, da es sich um keine Insel handelte, nicht an
<lb/>wendbar war, und weil andererseits im Sinne des eben zitirten Hofdekretes zu- 
<lb/>nächst das Domänenärar zur Darthuung seiner Ansprüche auf den Rechtsweg zu
<lb/>verweisen gewesen wäre, da der Besitzer der Domäne nicht nur im faktischen
<lb/>Besitze der fraglichen Grundflächen sich befunden, sondern auf dieselben auch ver- 
<lb/>briefte Rechte habe.

<lb/>Darin, daß die Administrativbehörden das in dem Hofdekrete vom 28. De- 
<lb/>zember 1842 vorgezeichnete Verfahren beobachtet haben, vermochte der Verwal-
<lb/>tungsgerichtshof eine Gesetzwidrigkeit nicht zu erkennen. Denn, wenn auch durch
<lb/>dieses Gesetz lediglich der bei Besitzergreifung von Inseln zu beobachtende Vor- 
<lb/>gang geregelt worden ist, so steht nach §. 7 a. b. G.-B. einer analogen An- 
<lb/>wendung desselben in einem Falle, wo es sich um Besitzergreifung von Fluß- 
<lb/>bettgründen handelt, welche durch einen vom Staate in einem öffentlichen Flusse
<lb/>geführten Regulirungsbau gewonnen worden sind, ein Bedenken um so minder
<lb/>entgegen, als das Wafferrechtsgesetz vom 28. August 1870 eine Bestimmung nicht
<lb/>enthält, in welcher Weise das im §. 48 dem Bauführer eingeräumte Recht zu
<lb/>sormalisiren sei, als weiter der §♦ 410 a. b. G.-B. auf diese Analogie hindeutet
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0611.tif"
                n="607"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0611--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden. 607

<lb/>und als endlich das zitirte Hosdekret mit Ausnahme des kurzen Präklusivtermines
<lb/>für die Betretung des Rechtsweges eine den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes
<lb/>widerstreitende Bevorzugung des Staates nicht enthält.

<lb/>Eben darum, weil es sich nur um eine analoge Anwendung eines Gesetzes
<lb/>handelt, erachtete der Verwaltungsgerichtshos eine Ausdehnung jener ausnahms- 
<lb/>weisen, den Staat begünstigenden Fristenbestimmung auch auf den gegebenen
<lb/>Fall nicht für zulässig.

<lb/>Aus dem klaren Wortlaute der Art. 7 und 8 des Hofdekretes vom 28. De- 
<lb/>zember 1842 ergiebt sich, daß die Administrativbehörden die Besitzübergabe und
<lb/>die Besitzergreifung nur in dem einzigen Falle zu unterlassen und die Darthuung
<lb/>der Ansprüche des Aerars im Rechtswege nur dann zn verfügen gehalten sind,
<lb/>wenn dagegen von dem faktischen Besitzer der Gründe Einsprache erhoben
<lb/>wird. Dagegen sollen Einwendungen, welche Rechtsansprüche zum Ausdrucke
<lb/>bringen, denen der faktische Besitz nicht zur Seite steht, kein Hinderniß für die
<lb/>Durchführung der Maßregel und keinen Grund für die Verweisung des Aerars
<lb/>auf den Rechtsweg abgeben.

<lb/>Vielmehr soll derjenige, welcher Einwendungen dieser Art erhebt, aus den
<lb/>Rechtsweg verwiesen werden.

<lb/>Allerdings wird den Behörden anheimgegeben, eventuell auch solchen An- 
<lb/>sprüchen im Wege der Uebereinkunft Folge zu geben. Es ist jedoch klar,
<lb/>daß auf ein solches Zugeständniß Niemandem ein gesetzlicher Anspruch zusteht
<lb/>und daß ein solcher Akt nicht als eine Entscheidung und Verfügilng einer Ver- 
<lb/>waltungsbehörde im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, sondern
<lb/>als eine dem freien Ermessen anheimgegebene Entschließung jener Organe sich
<lb/>darstellt, welchen die Verwaltung und Vertretung der vermögensrechtlichen
<lb/>Interessen des Staates obliegt. Diesem nach würde die Verweisung des Be- 
<lb/>schwerdeführers auf den Rechtsweg eine Gesetzwidrigkeit und eine vor dem Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshofe verfolgbare Rechtsverletzung nur dann und insoweit in sich
<lb/>schließen, als dargethan wäre, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Vornahme
<lb/>des Uebergabsaktes im faktischen Besitze der der Amtshandlung unterzogenen
<lb/>Gründe sich befunden habe.

<lb/>Unter dieser Voraussetzung hätte allerdings nach Art. 8 des Hosdekretes
<lb/>vorn 28. Dezember 1842 mit der Amtshandlung innegehalten und das Aerar
<lb/>zur vorläufigen Darthuung seiner Ansprüche im Rechtswege angewiesen werden
<lb/>müssen.

<lb/>Nach dem Eingangs festgestellten Thatbestande war jedoch der Beschwerde- 
<lb/>führer zur Zeit der Amtshandlung, d. i. am 24. Zuli 1876, offenbar nicht
<lb/>im faktischen Besitze der in Rede stehenden Gründe, da diese bereits im
<lb/>Zahre 1873 von der k. t privilegirten österreichischen Nordwestbahn zum Bahn- 
<lb/>baue verwendet worden sind.

<lb/>Mit Rücksicht hierauf erscheint die Verweisung der Ansprüche des Beschwerde- 
<lb/>führers auf den Rechtsweg durchaus begründet.
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0612.tif"
                n="608"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0612--><p/>
            <p>

               <lb/>608
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachdem das Gesetz für das Verhalten der Verwaltungsbehörden einzig und
<lb/>allein die Thatsache des Besitzes für maßgebend erklärt, erscheint es weder noth-
<lb/>wendig, noch wäre es auch zulässig, in eine Würdigung jener Ausführungen
<lb/>der Beschwerde einzugehen, welche die Rechtsansprüche des Beschwerdeführers
<lb/>darzuthun bestimmt sind. Diese Fragen fallen offenbar der Judikatur des ordent- 
<lb/>lichen Richters anheim. Es erübrigt nur noch hervorzuheben, daß der Ver-
<lb/>waltungsgerichtshof der dem Gemeindevorstande zur Last fallenden Verabsäumung
<lb/>der Einladung des Beschwerdeführers zur Kommission, die Bedeutung eines
<lb/>wesentlichen Mangels des Verfahrens darum nicht beimaß. weil der Vertreter
<lb/>der Domäne gleichwohl Gelegenheit gefunden hat, bei der Verhandlung zu
<lb/>interveniren, die Einwendungen zu erheben und diese im weiteren Rechtszuge
<lb/>ausreichend und unbeanstandet zu begründen. (Abgedr. Erkenntniffe u. s. w.
<lb/>11 184.)
</p>
            <p>

               <lb/>107.

<lb/>Bei Feststellung des Reinertrages einer Bergwerksunternehmnug behufs Be- 
<lb/>messung der Einkommensteuer 1. Klasse dürfen die Auslagen für Erwerbung
<lb/>von Realitäten, dann Frekschnrfgebührcn für solche Freischnrfe, welche nicht
<lb/>als Bestaudtheil des Unternehmens uachgewiesen find, endlich Landes-,
<lb/>Gemeinde- u. dergl. Zuschläge zur Einkommensteuer nicht als Betriebsaus-
<lb/>lageu behandelt werden.

<lb/>(Erk. des Verwaltungsgerichtsh. in Wien vom 20. April 1878.)

<lb/>Der k. k. Verwaltungsgerichtshos hat über die Beschwerde der „Liebe Gottes
<lb/>Steinkohlengewerkschast" bei Zbeschau gegen die Entscheidung der mährischen
<lb/>k. k. Finanzlandesdirektion vom 19. September 1877, modifizirt mit Erlaß der- 
<lb/>selben vom 14. Februar 1878, in Betreff der für das Zahr 1876 vorgeschriebenen
<lb/>Einkommensteuer, nach der am 2. April 1878 durchgeführten öffentlichen münd- 
<lb/>lichen Verhandlung zu Recht erkannt:

<lb/>„Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen."

<lb/>E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e.

<lb/>Die Beschwerde der „Liebe Gottes Steinkohlengewerkschast" bei Zbeschau
<lb/>gegen eine Entscheidung der mährischen k. k. Finanzlandesdirektion vom 19. Sep- 
<lb/>tember 1877 in Betreff der für das Zahr 1876 vorgeschriebenen Einkommen- 
<lb/>steuer wird deshalb erhoben, weil von dem dieser Steuer unterzogenen Ein- 
<lb/>kommen aus dem Zahre 1875 folgende Posten nicht in Abzug gebracht wurden,
<lb/>und zwar:

<lb/>1. Die Kosten für Fahrgelegenheiten unb Diäten der Direktionsmitglieder
<lb/>der Gewerkschaft, dann für Erhaltung der Wohngebäude eines Direktions- 
<lb/>mitgliedes im Betrage von 5220 fl.;
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0613.tif"
                n="609"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0613--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>609
</p>
            <p>

               <lb/>2. die erste Rate, eigentlich die Halste des Kausschillings für Ablösung des
<lb/>Wirthshauses Nr. 8 in Zbeschau sammt 8 Zoch 382 Quadratklafter
<lb/>Aecker, dann Schanks- und Fleischausschrotungs Gerechtigkeit per 5183 fl.
<lb/>14 kr. und die damit zusammenhängende Uebertragungsgebühr per
<lb/>437 fl. 50 kr.;

<lb/>3. Freischurfgebühren per 40 fl. 96 kr.; und

<lb/>4. die auf die Einkommensteuer umgelegten und im Zahre 1875 gezahlten
<lb/>Zuschläge für den Landes-Grundentlastungs- und Straßensond, dann
<lb/>für Gemeindezwecke im Gesammtbetrage von 3723 fl. 43 kr.

<lb/>Nachdem jedoch über die beim Verwaltungsgerichtshofe eingebrachte Be- 
<lb/>schwerde die k. k. Finanzlandesdirektion mit Erlaß 'vom 14. Februar 1878 nach- 
<lb/>träglich den ad 1 bezeichnten Betrag per 5220 fl. unter die Ausgaben einzu- 
<lb/>stellen bewilligt und hiernach auch die entfallende Einkommensteuer sammt Zu- 
<lb/>schlägen in Abfall gebracht hat, so erscheint dieser Beschwerdepunkt behoben und
<lb/>der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr nur über die übrigen Beschwerde- 
<lb/>punkte 2 und 4 zu erkennen.

<lb/>Vor Allem muß hervorgehoben werden, daß, da nach §. 2 des Gesetzes vom
<lb/>28. April 1862, N.-G.-Bl. Nr. 28, und §. 4. der kaiserlichen Verordnung
<lb/>vom 29. März 1866, N.-G.-Bl. Nr. 42, die Bemessung der Einkommen- 
<lb/>steuer vom Bergbau nach den für die Bemessung der Einkommensteuer der
<lb/>ersten Klasse bestehenden Vorschriften nur mit dem Unterschiede, daß nicht
<lb/>auf Grund des dreijährigen Durchschnittsergebnisses, sondern auf Grundlage des
<lb/>Reinertrages in dem, dem Zahre der Steuerbemessung unmittelbar vorausgegan- 
<lb/>genen Zahre zu erfolgen hat und daß die Einkommensteuerbemessungs-Behörden
<lb/>verpflichtet sind, bei Bemessung dieser Steuer im Vernehmen mit der Berg- 
<lb/>behörde, in deren Bereich sich das steuerpflichtige Werk vorfindet, vorzugehen,
<lb/>für den Verwaltungsgerichtshof bei dem Erkenntnisse über die vorliegende Be- 
<lb/>schwerde nur die gesetzlichen Normen, bezüglich der Besteuerung des Einkommens
<lb/>erster Klaffe, welche im kaiserlichen Patente vom 29. Oktober 1849, N.-G.-B.
<lb/>Nr. 439, und in der mit Erlaß des Finanzministers vom 11. Zänner 1850,
<lb/>(R.-G.-Bl. Nr 10, kundgemachten Vollzugsvorschrift zu diesem Patente enthalten
<lb/>sind, maßgebend sein konnten und andere Ministerialverordnungen, welche in
<lb/>der für die Parteien bindenden Art nicht kundgemacht wurden und sich blos
<lb/>als Instruktionen für die Unterbehörden darstellen, außer Betracht bleiben
<lb/>mußten.

<lb/>Diesen Standpunkt einhaltend, konnte der Verwaltungsgerichtshof die Be- 
<lb/>schwerde nicht für grundhältig erkennen.

<lb/>Bei Bergbauunternehmungen, welche als industrielle Unternehmungen be- 
<lb/>züglich der Einkommensteuer zu behandeln sind, bildet der reine Ertrag derselben
<lb/>nach §§. 2 und 3 des Einkommensteuerpatentes das Objekt der Besteuerung,
<lb/>nach §. 10 desselben Patentes ist das Reineinkommen von dem steuerpflichtigen
<lb/>Geschäftsbetriebe anzugeben und es bestimmt der §. 7 der erwähnten Voll-
<lb/>zugsvorschrist für die Ausweisung des reinen Einkommens einer industriellen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0614.tif"
                n="610"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0614--><p/>
            <p>

               <lb/>610 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Unternehmung, daß auch diejenigen Ueberschüffe als Einkommen angerechnet
<lb/>werden muffen, die sich durch die Vermehrung der Vorrüthe oder überhaupt durch
<lb/>die Vermehrung des in der Unternehmung enthaltenen Kapitals ergeben haben,
<lb/>während nach §.11 des Einkommensteuerpatentes die im Laufe des dem Bekennt- 
<lb/>nisse zu Grunde gelegten Zeitraumes aus dem Unternehmen gezogenen Kapitals- 
<lb/>beträge nicht als Ausgaben ausgenommen werden.

<lb/>Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, daß bei industriellen Unter- 
<lb/>nehmungen, also auch beim Bergbaue, der sich aus dem Geschäftsbetriebe selbst
<lb/>ergebende Reinertrag, d. i. der nach Abzug der nothwendigen Kosten der Erzen-
<lb/>gung vom Roherträge verbleibende Ueberschuß das steuerpflichtige Einkommen der
<lb/>betreffenden Betriebsperiode bilde.

<lb/>Mag nun auch, wie die Beschwerde behauptet, der Erwerb der ad 2 er- 
<lb/>wähnten Realität aus Anlaß der Schadloshaltung anläßlich des Bergbetriebes
<lb/>erfolgt sein, so ist das zum Ankäufe derselben, sowie zur Entrichtung der Ueber-
<lb/>tragungsgebühr verwendete, aus den Einnahmen des Geschäftsbetriebes entnom- 
<lb/>mene Kapital nur eine neue Kapitalsanlage der Bergbauunternehmung und kann
<lb/>nicht als eine Betriebsausgabe im Sinne der bezogenen gesetzlichen Normen be- 
<lb/>trachtet und behandelt werden.

<lb/>Der Abzug der ad 3 erwähnten Freischurfgebühren vom steuerbaren Rein- 
<lb/>erträge wurde nur deshalb verweigert, weil die Gewerkschaft die Nachweisung
<lb/>nicht geliefert hat, daß die betreffenden Freischürfe lediglich zur Deckung ver- 
<lb/>liehener Maßen behufs ihrer Ausdehnung, oder als Hoffnungsschläge oder Vor- 
<lb/>baue für dieselben bestimmt sind, sonach mit dem Werke ein Ganzes bilden und
<lb/>demzufolge als eine den zu besteuernden Geschäftsbetrieb treffende Betriebsaus- 
<lb/>gabe sich darstellen.

<lb/>Dieser Nachweis wurde nicht erbracht und da es nicht in der Verpflichtung
<lb/>der Steuerbehörden liegen kann, eitlen im Zuge des administrativen Verfahrens
<lb/>nicht einmal behaupteten Befreiungsgrund zu konstatiren, sondern im Sinne des
<lb/>§. 25 des Einkommensteuerpatentes und ß. 14 der Vollzugsvorschrift vielmehr
<lb/>der steuerpflichtigen Partei obliegt, die verlangten erforderlichen Aufklärungen zu
<lb/>liefern, so ist die Ausscheidung dieser Post als einer Betriebsausgabe wegen
<lb/>Mangel der erforderlichen Nachweisung gerechtfertigt.

<lb/>Es wird von Seite der beschwerdeführenden Gewerkschaft nicht bestritten,
<lb/>daß die im Laufe des der Besteuerung zu Grunde liegenden Zeitraumes entrich- 
<lb/>tete Einkommensteuer nicht zu den Betriebsauslagen gerechnet werden könne.

<lb/>Die Nichtabzugsfähigkeit der Steuer vom besteuerten Einkommen folgt aus
<lb/>dem Wesen Ertragssteuern, zu welchen auch die mit dem kaiserlichen Patente
<lb/>vom 29. Oktober 1849 eingeführte und bis nun bestehende Einkommensteuer ge- 
<lb/>hört, da sonst nicht der nach Abzug der nothwendigen Kosten der Erzeugung
<lb/>vom Roherträge verbleibende Ueberschuß, sondern ein um den Steuerbetrug ver- 
<lb/>mindertes Einkommen besteuert würde.

<lb/>Da nun die Zuschläge, welche für öffentliche Zwecke auf die Einkommen- 
<lb/>steuer umgelegt werden, eigentlich nur die Herallziehung des Reineinkommens
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0615.tif"
                n="611"
                xml:id="zs1-2173814_04-1878_0615"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0615--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>611
</p>
            <p>

               <lb/>zur Beitragleistung für diese Zwecke auf Grund der für die landesfurstliche
<lb/>Steuer ermittelten Basis bezwecken und in diesem Sinne einen Theil der Ein- 
<lb/>kommensteuer bilden, so ist es nur sachgemäß, daß bei Ermittlung des der Ein- 
<lb/>kommensteuer unterliegenden Einkommens auch die auf die Einkommensteuer um-
<lb/>gelegten Zuschläge nicht in Abzug gebracht werden, zumal durch die Gestattung
<lb/>des Abzuges dieser für anderweitige Zwecke bestimmten Zuschläge von dein steuer- 
<lb/>baren Reinerträge die gesetzmäßige Anforderung des Steuerärars nur verkümmert
<lb/>werden würde.

<lb/>Der Verwaltungsgerichtshof mußte sonach die Beschwerde als unbegründet
<lb/>zurückweisen. (Abgedr. Erkenntnisse u. st w. II. 188.)
</p>
            <p>

               <lb/>108.

<lb/>Eine sog. Jsraeliteugemeinde, welche nicht ein territorial abgeschlossenes Ganze
<lb/>darstellt und nicht eine für sich bestehende Katastralgemeinde bildet, kann
<lb/>auch nicht als eine selbstständige Ortsgemeinde mit dem dieser durch das
<lb/>Gesetz zugewiesenen Wirkungskreise angesehen werden.

<lb/>(Erk. des Verwaltungsgerichtsh. in Wien vom 4. April 1878.)

<lb/>Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Christen- 
<lb/>gemeinde in Hohenems gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern
<lb/>vom 2. Juni 1877, betreffend die Frage des Bestandes der sogenannten Zsraeliten-
<lb/>gemeinde in Hohenems und zugleich gegen die Verfügung der k. k. Bezirks-
<lb/>Hauptmannschaft Feldkirch vom 16. Juni 1877, betreffend die Durchführung der
<lb/>gedachten Ministerial-Entscheidung im Wege des vorarlbergischen Landesausschusses,
<lb/>nach der am 4. April 1878 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
<lb/>zu Recht erkannt:

<lb/>„Die Beschwerde wird, insoweit sie gegen die Entschei- 
<lb/>dung des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1877
<lb/>gerichtet ist, als unbegründet, insoferne selbe aber den
<lb/>Beisatz im Intimate der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feld- 
<lb/>kirch vom 26. Juni 1877 betrifft, „daß wegen Durchführung
<lb/>der Ministerial-Entscheidung die Vereinigung beider Ge- 
<lb/>meinden inHohenems imWege des vorarlbergischenLandes-
<lb/>ausschusses einzuleiten sei", als unzulässig zurückge- 
<lb/>wiesen."

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Zn Betreff des Rechtes zur Entscheidung der Frag-, ob die Zsraeliten-
<lb/>gemeinde zu Hohenems als eine selbstständige Ortsgemeinde oder als ein Bestand-
<lb/>theil der Ortsgemeinde Hohenems zu erachten sei, hat bereits das k. k. Reichs- 
<lb/>gericht aus Anlaß eines bei demselben von dem vorarlbergischen LandeSausschusse
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0616.tif"
                n="612"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0616--><p/>
            <p>

               <lb/>612
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>anhängig gemachten bejahenden Kompetenskonstiktes zwischen letzterem und dem
<lb/>k. k. Ministerium des Innern auf Grund des Art. 2 litt, b des Staatsgrund- 
<lb/>gesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G.-Bl. Nr. 143, mit dem Erkenntnisse vom
<lb/>24. Jänner 1878 die Kompetenz der staatlichen Verwaltungsbehörden, beziehungs- 
<lb/>weise des k. k. Ministeriums des Innern anerkannt. Es ist demnach die dies- 
<lb/>falls von der beschwerdeführenden Christengemeinde erhobene Einwendung der
<lb/>Inkompetenz der k. k. Verwaltungsbehörden nun gegenstandslos.

<lb/>Zn meritorischer Beziehung ist zu bemerken, daß von keiner Seite auch
<lb/>nur behauptet wird, daß zwischen der Christen- und der Jsraelitengemeinde in
<lb/>Hohenems eine räumliche Trennung oder eine physische Abgrenzung bestehe ; auch
<lb/>hat schon das bestandene k. k. Innsbrucker Gubernium in seinem Erlasse vom
<lb/>30. September 1828 hervorgehoben, daß der Jsraelitengemeinde in Hohen- 
<lb/>ems der Besitz eines eigenen Gemeindegebietes mangelt, da alle
<lb/>Realitäten, welche die Israeliten in Hohenems besitzen, ohne Ausnahme nur in
<lb/>dem Flurenbezirke der Christengemeinde Hohenems unter jenen der Angehörigen
<lb/>der letzteren liegen, weshalb auch die Jsraelitengemeinde weder einen eigenen
<lb/>Grundsteuerkataster habe, noch ihre Wohnhäuser mit eigenen fortlaufenden Num- 
<lb/>mern bezeichnet, sondern mit den Häusern der christlichen Einwohner von Hohen- 
<lb/>ems vermischt, nach der Lage derselben nummerirt seien; und in der mit der
<lb/>Ministerialverordnung vom 6. Mai 1854, R.-G.-Bl. Nr. 117, auf Grund Aller- 
<lb/>höchster Entschließungen kundgemachten Uebersicht der politischen und gerichtlichen
<lb/>Eintheilung der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg kommt nur Eine
<lb/>Gemeinde Hohenems vor, ebenso erscheint in der mit Erlaß der k. k. Orga-
<lb/>nisirungs-Landeskommission vom 24. November 1855 im Landesregierungsblatte,
<lb/>II. Abtheilung, Nr. 22 publizirten Uebersicht der jedem Bezirke zugewie- 
<lb/>senen Gemeinden nur Eine Katastral- und zugleich Ortsgemeinde
<lb/>Hohenems.

<lb/>Stellt demnach die Jsraelitengemeinde in Hohenems nicht ein territorial ab- 
<lb/>geschlossenes Ganze dar, bildet sie nicht eine für sich bestehende Katastralgemeinde,
<lb/>so kann sie auch nicht eine selbstständige Ortsgemeinde mit dem ihr
<lb/>durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreise sein: denn schon das mit Aller- 
<lb/>höchster Entschließung vom 14. August 1819 genehmigte, in der Provinzialgesetz- 
<lb/>sammlung unter Nr. 168 enthaltene Gemeinde-Regulirungs-Normale für Tirol
<lb/>und Vorarlberg setzt bei jeder Gemeinde einen terriotrialen Umfang voraus;
<lb/>nach §. 1 des Gemeindegesetzes vom 17. März 1819 besteht die Ortsgemeinde
<lb/>aus der als selbstständiges Ganze vermessenen Katastralgemeinde, insofern nicht
<lb/>mehrere derselben bereits faktisch eine einzige selbstständige Ortsgemeinde bilden;
<lb/>und das Heimathsgesetz vom 3. Dezember 1863, R -G.-Bl. Nr. 105, auf welches
<lb/>sich die neue Gemeindeordnung für das Land Vorarlberg vom 22. April 1864,
<lb/>Ges.- und Verordnungsbl. Nr. 22 im §. 7 bezieht, spricht im §. 3 und anderen
<lb/>Paragraphen und ebenso die neue Gemeindeordnung selbst in den §§. 4 und 10
<lb/>von dem Umfange oder Gebiete der Gemeinde und deren Grenzen. Uebrigens
<lb/>enthält auch schon das durch den Erlaß der ehemaligen k. k. Central-Organist-
</p>

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                n="613"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0617--><p/>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
</p>
            <p>

               <lb/>613
</p>
            <p>

               <lb/>rungs-Hoskommission vom 12. März 1817, dann durch den Erlaß derselben vom
<lb/>10. Dezember 1817 auf Grund der Allerhöchsten Entschließungen vom 5. Oktober
<lb/>und 29. November 1817 als einstweilen gesetzlich wirksam aufrecht erhaltene
<lb/>königlich baierische Edikt vorn 10. Zuni 1813 im §. 22 die Bestimmung, daß die
<lb/>Juden keine eigenen Gemeinden bilden, sondern sich an die christlichen Bewohner
<lb/>des Ortes in Gemeindeangelegenheüen anschließen, mit welchen sie nur Eine
<lb/>Gemeinde ausmachen, während ihnen nach §. 24 gestattet ist, bei einer Anzahl
<lb/>von wenigstens 50 Familien in einem Bezirke eine eigene kirchliche Gemeinde
<lb/>zu bilden.

<lb/>Es muß aber auch jede politische Gemeinde ihr eigenes physisch abgegrenz- 
<lb/>tes Gebiet haben, weil die Ausübung des der Gemeinde zugewiesenen Wirkungs- 
<lb/>kreises, insbesondere die Handhabung der Lokalpolizei durch zwei gleichzeitig neben
<lb/>einander bestehende Gemeindevertretungen auf dem nämlichen Gebiete in zweck- 
<lb/>entsprechender und gesetzmäßiger Weise schlechterdings nicht möglich ist. Deshalb
<lb/>war denn auch der Wirkungskreis der Zsraelitengemeinde in Hohenems immer
<lb/>nur ein sehr beschränkter: der Vorsteher derselben pflegte sammt den beiden Aus- 
<lb/>schüssen beim Amtsantritte eidlich unter Anderm zu geloben, jede zu ihrer
<lb/>Kenntniß gelangte Gesetzesübertretung dem k. k. Landgerichte oder dem Vor- 
<lb/>stande der Christengemeinde zu Hohenems als Lokalpolizeibehörde
<lb/>zur Anzeige zu bringen, und die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu Feldkirch hat
<lb/>in ihrem Berichte an die k. k. Statthalterei in Innsbruck vom 17. Februar 1875
<lb/>auf Grund der protokollarischen Erklärung der Bürgermeister der Christen- und
<lb/>Zsraelitengemeinde in Hohenems und auf Grund der eigenen Erhebungen kon-
<lb/>statirt, daß faktisch nur die Vertretung der Christengemeinde fast den ganzen
<lb/>selbstständigen Wirkungskreis allein ausgeübt hat, während die Vertretung der
<lb/>Zsraelitengemeinde — abgesehen von den ihr durch die Staatsverwaltung über- 
<lb/>tragenen Verpflichtungen — nur die Verwaltung des Gemeindevermögens, die
<lb/>Aussicht über ihre Schule und die Handhabung der Dienstbotenordnung bezüglich
<lb/>der jüdischen Dienstboten Vorbehalten blieb.

<lb/>Ein solcher Ausnahmszustand aber, in welchem eine Gemeinde den ihr als
<lb/>solcher auferlegten Verpflichtungell nur theilweise nachzukominen in der Lage ist,
<lb/>ist nach dem Gesetze unzulässig und kann als eine Anomalie ilicht aufrecht er- 
<lb/>halten werden. Deshalb und da nach §. 1 der Gemeindeordnung für Vorarl- 
<lb/>berg vom 22. April 1864 die dermaligen Ortsgemeinden als solche, so
<lb/>lange nicht im gesetzmäßigen Wege eine Aenderung eintritt, fortzubestehen haben,
<lb/>die Zsraelitengemeinde aber, wenn sie gleich bisher eine nach den Bestiis
<lb/>mungen der Gemeindewahlordnung konstituirte Vertretung hatte, nach dem bis-"
<lb/>her Gesagten eine eigentliche Ortsgemeinde nicht ist, kann selbe ihre
<lb/>Thätigkeit, insoweit sich diese nicht blos auf die Besorgung der Angelegenheiten
<lb/>einer Kultusgemeinde, sondern auch auf die Geschäftsführung einer politischen
<lb/>Ortsgemeinde überhanpt erstreckt, nicht weiter fortsetzen.

<lb/>Ein derlei aus alter Zeit herrührender Zustand, — mag derselbe auf Pri- 
<lb/>vilegien beruhen oder in einer Beschränkung der Rechte der Staatsbürger seinen
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0618.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0618--><p/>
            <p>

               <lb/>614 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.

<lb/>Grund haben, mögen was immer für besondere Vereinbarungen zwischen der
<lb/>Christen- und Zsraelitengemeinde hinsichtlich der Konkurrenz zu den Gemeinde-
<lb/>lasten oder was immer für Verfügungen von einzelnen Behörden zur Aufrecht- 
<lb/>haltung dieses Zustandes getroffen worden sein, — ist als mit den bestehenden
<lb/>Gesetzen im Widerspruche stehend nicht mehr haltbar.

<lb/>Besteht die Zsraelitengemeinde in Hohenems, wie gezeigt wurde, als Orts-
<lb/>gemeinde gesetzlich und Lhatsächlich nicht, so könnte auf selbe das VI. Hauptstück
<lb/>der Gemeindeordnung für Vorarlberg, welches wirklich bestehende Ortsgemeinden
<lb/>voraussetzt, keine Anwendung finden, und ist daher die Behauptung , der Be- 
<lb/>schwerde, daß sdurch die angefochtene Ministerial-Entscheidung im Hinblick aus
<lb/>die Bestimmungen des zitirten Hauptstückes und insbesondere des §. 85 der Ge- 
<lb/>meindeordnung das 'Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden beeinträchtigt, be- 
<lb/>ziehungsweise der Landesgesetzgebung vorgegriffen werde, keineswegs gerechtfertigt.

<lb/>Es mußte daher die Beschwerde, insoweit sie gegen die Entscheidung des
<lb/>k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Zuni 1877 — welche den im Gesetze
<lb/>vollkommen begründeten Ausspruch, daß die Zsraelitengemeinde in Hohenems
<lb/>keine eigene Ortsgemeinde ist und zugleich den Auftrag an die Statthalterei ent- 
<lb/>hält, wegen Durchführung dieser Entscheidung das Angemessene einzuleiten, —
<lb/>gerichtet ist, als unbegründet zurückgewiesen werden.

<lb/>Insofern die k. k. Bezirkshauptmannschast Feldkirch, indem sie die Ministerial-
<lb/>Entscheidung den Parteien intimirte, selbst unterm 16. Zuni 1877 „die Einleitung
<lb/>zur Durchführung der Vereinigung der Christen- und Zsraelitengemeinde in
<lb/>Hohenems im Wege des vorarlbergischen Landesausschusses veranlaßte", steht die
<lb/>Entscheidung über diese, im administrativen Wege noch nicht ausgetragene An- 
<lb/>gelegenheit im Sinne des §. 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R.-G.-Bl.
<lb/>Nr. 36, vor der Hand dem Verwaltungsgerichtshofe nicht zu, und wurde daher
<lb/>die diesbezüglich Hieramts erhobene Beschwerde als unzulässig erklärt. (Abgedr.
<lb/>Erkenntniffe u. s. w. II. 193.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d12693e64268">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d12693e64273" type="review">
               <head>
                  <title>Keller, Adolf. Das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich;  - Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d12693e64288" type="review">
               <head>
                  <title>Petersen, Julius. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich; - Die Konkursordnung für das Deutsche Reich etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0619--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur
</p>
               <p>

                  <lb/>Keller, Adolf, Appellationsgerichtsrath in Colmar. Das Gerichtsverfafsuugs-
<lb/>gesetz für das Deutsche Reich;

<lb/>— Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich, — für den praktischen Ge- 
<lb/>brauch erläutert. Lahr. Druck und Verlag von Moritz Schauen- 
<lb/>burg. 1877.

<lb/>Die Kommentare sollen — nach den Worten der Vorbemerkung — dem
<lb/>Praktiker in Kürze das Verständniß und die Anwendung der Gesetze erleichtern.
<lb/>Zu diesem Entzwecke sind vor Allem die gesetzgeberischen Vorarbeiten und unter
<lb/>diesen vorzugsweise die Motive der Gesetzentwürfe und die Verhandlungen der
<lb/>Zustizkommission herangezogen und benutzt worden. Diese für die Gesetzes- 
<lb/>auslegung oft schwierigen und nicht selten auf Irrwege führenden Quellen sind
<lb/>mit gutem kritischen Verständnisse verwendet. Die Erläuterungen zu den ein- 
<lb/>zelnen Gesetzesbestimmungen sind im Ganzen kurz, scharf und präzise gefaßt,
<lb/>und durch Skizzirung des Verfahrens, wie es sich in den einzelnen Stadien des
<lb/>Prozeffes gestaltet, ist für die praktische Anwendung der Gesetze eine wesentliche
<lb/>Hilfe geleistet worden. Gute Register erleichtern den Gebrauch der Kommentare,
<lb/>die hiermit empfohlen werden.

<lb/>Die Ausstattung ist sehr lobenswerth.

<lb/>Berlin, im August 1878. W. Hartmann.

<lb/>Petersen, JrrliuS, Kammerpräsident am königl. Landgericht zu Straßburg.
<lb/>Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich. Lahr. Druck und Verlag von
<lb/>Moritz Schauenburg. 1877;

<lb/>— Die Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einsührungsgesetz, für
<lb/>den praktischen Gebrauch erläutert. Lahr. Druck und Verlag von Moritz
<lb/>Schauenburg. 1878.

<lb/>Beide Kommentare, die vorerwähnten von Keller und die von Petersen,
<lb/>machen „die großen Zustizgesetze des Deutschen Reiches" aus, welche in dein
<lb/>Verlage von Moritz Schauenburg in Lahr erschienen sind. Beide Kommentare
<lb/>gleichen sich auch in der äußern Anlage und in der Anordnung, indem sie es
</p>
            </div>
            <pb facs="2173814_04+1878_0620.tif"
                n="616"
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            <div xml:id="d12693e64378" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-132737">Endemann, W., Dr. Der Deutsche Civilprozeß etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0620--><p/>
               <p>

                  <lb/>616
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich zur Aufgabe machen, die Gesetze aus ihre Vorarbeiten zu erklären. Die
<lb/>Kommentare von Petersen geben sehr werthvolle Ausschlüsse und Fingerzeige
<lb/>für die Anwendung der Gesetze und führen durch die den einzelnen Abschnitten
<lb/>vorausgeschickten allgemeinen Betrachtungen auch den noch nicht Erfahrenen recht
<lb/>instruktiv in das Verfahren ein. An geeigneter Stelle ist an das frühere Ver- 
<lb/>fahren vergleichend angeknüpft; dagegen hat sich der Verfasser — und das ist
<lb/>für den praktischen Zweck der Kommentare kein Fehler — von eingehenden
<lb/>wissenschaftlichen und theoretischen Erörterungen über Grundsätze des Prozeß- 
<lb/>rechtes fern gehalten. Dem Kommetltare sind gute Sachregister beigefügt. Zn
<lb/>der Reihe der besseren Kommentare finden auch die vorliegenden ihren Platz.
<lb/>Dieselben werden ihren Zweck erfüllen und können daher ihrer anerkannten Vor- 
<lb/>züge wegen angelegentlichst empfohlen werden.

<lb/>Die äußere Ausstattung ist lobenswerth.

<lb/>Berlin, im August 1878. W. Hartmann.

<lb/>Gn-emann, W., vr., ordentlicher Professor der Rechte. Der Deutsche Civil-
<lb/>prozeß. Erläuterungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Civilprozeß-
<lb/>ordnung des Deutschen Reichs sammt Einführungsgesetzen. Erster Band.
<lb/>Gerichtsverfaffungsgesetz, Einführungsgesetz zu demselben, Civilprozeßordnung
<lb/>§§. 1—229. Berlin, Waidmann'sche Buchhandlung. 1878.

<lb/>Die allgemeinen Gesichtspunkte, welche der Verfasser in seinem Vorworte
<lb/>für die Kommentirung der neuen.Zustizgesetze ausgestellt und als Regeln für seine
<lb/>Arbeit bezeichnet hat, sind die allein richtigen und nehmen von vorn herein für
<lb/>das Werk ein. Es ist anzuerkennen, daß für eine systematische Bearbeitung des
<lb/>Stoffes die Zeit noch nicht gekommen ist; daß durch Anhäufung theoretischer
<lb/>und historischer Deduktionen Zweck und Ziel der Kommentirung verdunkelt werden
<lb/>und daß ein enges Anknüpfen der Erläuterungen an früher bestandene Prozeß- 
<lb/>rechte nicht rathsam und selbst verwirrend ist. Wer mit der Civilprozeßordnung
<lb/>— sagt der Verfasser ganz richtig — zu schaffen hat, mag sich lieber vor Augen
<lb/>halten, daß er vor einer neuen einheitlichen Kodifikation steht, und bei dem
<lb/>praktischen Gebrauch darauf Bedacht zu nehmen, vielmehr das seitherige Recht
<lb/>zu vergessen, als den wünschenswerthen Erfolg der einheitlichen Gesetzgebung durch
<lb/>stete Rückblicke nach dem früheren Partikularrechte zu beeinträchtigen. Das hat
<lb/>den Verfasser aber nicht abgehalten, an geeigneter Stelle die Grundsätze des ge- 
<lb/>meinen Prozeßrechtes in Erinnerung zu bringen. Auch über die Bedeutsamkeit
<lb/>der Materialien und insbesondere über den Einfluß des altern Prozeßrechtes für
<lb/>die Auslegung der Reichs-Zustizgesetze urtheilt der Verfasser ganz richtig, wenn
<lb/>er den Ersteren nur einen relativen Werth beilegt, den Letzteren aber die Eigen- 
<lb/>schaft einer ergänzenden ooer für die unmittelbare Auslegung brauchbaren Rechts- 
<lb/>quelle abspricht — (S. 27). — Was nun die Erläuterungen zu den ^einzelnen
<lb/>Gesetzesbestimmungen betrifft, so stützen sich dieselben — wie in allen Kommen- 
<lb/>taren der Justizgesetze — zunächst auf die legislatorischen Vorarbeiten; aber die
<lb/>Erläuterungen sind recht überzeugend, kurz und durchsichtig. An geeigneter Stelle,
</p>
            </div>
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                n="617"
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               <head>
                  <title>Wilmowski, v., G. Deutsche Reichs-Konkursordnung etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d12693e64519" type="review">
               <head>
                  <title>Mandry, Gustav. Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze etc</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>617
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichsam als Einleitung zu der behandelten Prozeßdisziplin, giebt der Verfasser
<lb/>einen systematischen Gesammtüberblick, der für die Auffassung der Detailbestim- 
<lb/>mungen recht gut orientirt. Das Werk, wenn es in dem Rahmen des beurtheil-
<lb/>ten ersten Bandes fortgesetzt wird, gehört jedenfalls zu den besten Kommen-
<lb/>tationen, welche der Buchhandel über die Reichs-Zustizgesetze gebracht hat.

<lb/>Die äußere Ausstattung in Format, Druck und Papier ist vortrefflich.
<lb/>Berlin, im September 1878. W. Hartmann.

<lb/>Wilmowski, v., G., Zustizrath. Deutsche Reichs-Konkursordnung, erläutert.
<lb/>Preis Mark 7,50. Berlin 1878. Verlag von Franz Vahlen, Mohren- 
<lb/>straße Nr. 13/14.

<lb/>Der Verfasser — nach praktischer Erfahrung und wiffenschaftlicher Befähi- 
<lb/>gung ein berufener Kommentator — hat die Konkursordnung für das Deutsche
<lb/>Reich in anerkennenswerther Weise erläutert. Er steht zunächst auf dem richtigen
<lb/>Standpunkte der Vorarbeiten und giebt von' der Letzteren nicht mehr, als
<lb/>für das Verständniß der Gesetzesbestimmungen erforderlich ist. Dadurch ist
<lb/>der Stoff in die richtige Grenze eingeengt. Was der Verfasser giebt und
<lb/>wie er es giebt, erleichtert das Verständniß der — vielfach in das materielle
<lb/>Recht übergreifenden — Vorschriften des Gesetzes. Die allgemeinen Gesichts- 
<lb/>punkte über die geschichtliche Entstehung, den rechtlichen Karakter, die Anwendung
<lb/>und die Auslegung der Konkursordnung sind in einer, angemessen kurz gehaltenen
<lb/>Einleitung erörtert. Die Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesparagraphen
<lb/>selbst bewähren sich überall als eine klare und deutliche Darlegung dessen, was
<lb/>der Gesetzgeber ausgesprochen und gewollt hat.

<lb/>Das Werk, deffen Gebrauch durch ein recht vollständiges Sachregister er- 
<lb/>leichtert wird, zeichnet sich daher durch wiffenschaftlichen Werth und praktische
<lb/>Vorzüge aus und kann um deswillen empfohlen werden.

<lb/>Die äußere Ausstattung ist gut.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Mandry, Gustav, Profeffor der Rechtswissenschaft in Tübingen. Der civil-
<lb/>rechtliche Znhalt der Reichsgesetze. Systematisch zusammengestellt und be- 
<lb/>arbeitet. Tübingen 1878. Akademische Verlagshandlung von Z. C. B. Mohr
<lb/>(H. Laupp'sche Buchhandlung).

<lb/>Der Verfasser hat sich der verdienstvollen und mühsamen Arbeit unterzogen,
<lb/>aus der schon sehr umfangsreichen Reichsgesetzgebung die Bestimmungen civilrecht-
<lb/>lichen Inhalts herauszuziehen, den Znhalt und die Tragweite derselben festzu- 
<lb/>stellen und das Verhältniß derselben zu den Landesgesetzen, insbesondere zu dem
<lb/>gemeinen Rechte festzustellen. Die systematische Ordnung ist nach der Rechts-
<lb/>eintheilung von Personenrecht, Vermögensrecht, Familien- und Erbrecht erfolgt.
<lb/>Bei den einzelnen Materien ist auch auf die einschlagende Literatur Bezug ge- 
<lb/>nommen, eine eingehende Kritik aber, als außerhalb der Grenzen des Planes
<lb/>liegend, nicht geübt worden. ^

<lb/>Hartmann, Zeitschrift. IV. Band. 6. Heft. 40
</p>
            </div>
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            <div xml:id="d12693e64644" type="review">
               <head>
                  <title>Wohlers, Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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                  <title>Rubo, Ernst Traugott. Kommentar über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und das Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870 etc.</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>618
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Arbeit, mit großem Fleiße und großer Sorgfalt ausgeführt, wird für
<lb/>Wissenschaft und Praxis gleich gute Dienste leisten. Sie orientirt in den
<lb/>einzelnen Disziplinen sehr gut über die Stellung der Reichsgesetze zu der Landes- 
<lb/>gesetzgebung.

<lb/>Die Ausstattung ist gut.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Wohlers, Geh. Ober-Regierungsrath u. s. w. Das Reichsgesetz über die
<lb/>Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar
<lb/>1875, nebst den dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, Instruktionen
<lb/>und Entscheidungen des Bundesrathes und der preußischen Ministerien, nach
<lb/>den Ministerialakten bearbeitet und herausgegeben. Berlin 1879. Verlag
<lb/>von Franz Vahlen, Mohrenstraße 13/14.

<lb/>Der vorliegende kleine Kommentar — aufgebaut auf der Grundlage der legis- 
<lb/>lativen Vorarbeiten und ergänzt durch die von dem Bundesrathe, dem Neichs-
<lb/>justizamte und den preußischen Central-Aufsichtsbehörden erlassenen, an verschiede- 
<lb/>nen Stellen zerstreut abgedruckten Ausführungsverordnungen, Instruktionen und
<lb/>Entscheidungen — wird für alle diejenigen, welchen die Ausführung und die
<lb/>Anwendung des Gesetzes obliegt, ein vortreffliches literarisches Hilfsmittel sein.
<lb/>Die Arbeit ist mit der dem Verfasser eigenen Gründlichkeit und Sorgfalt, unter
<lb/>Benutzung der Ministerialakten, zusammengestellt und zeichnet sich durch Kürze,
<lb/>Klarheit und Vollständigkeit aus. Dem Werke ist ein Sachregister beigesügt.

<lb/>Die äußere Ausstattung ist gut.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Rubo, Ernst Traugott, vr., Stadtgerichtsrath und Schriftführer der
<lb/>Bundes-Kommission für das Strafgesetzbuch, Professor an der Universität
<lb/>zu Berlin. Kommentar über das Strafgesetzbuch für das Deutsche. Reich
<lb/>und das Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870, sowie die Ergänzungsgesetze
<lb/>vom 10. Dezember 1871 und 26. Februar 1876. Nach amtlichen Quellen.
<lb/>Lieferung 1 und 2. Berichtigte Ausgabe. Berlin. Carl Heymann's
<lb/>Verlag. 1878.

<lb/>Der Verfasser, auf dem Gebiete der Literatur über Strafrecht durch mehrere
<lb/>Arbeiten und neuerdings auch durch den hervorgerufenen, aber noch nicht beende- 
<lb/>ten Streit über den sog. Zeugnißzwang nach Preußischem Rechte bekannt, hat in
<lb/>dem vorliegenden Werke in zweiter berichtigter Ausgabe das Strafgesetzbuch für
<lb/>das Deutsche Reich kommentirt. Nach der Anlage des bis jetzt erschienenen, aus
<lb/>den Lieferungen 1—7 bestehenden und bis zum §. 141 des Gesetzes 632 Seiten
<lb/>(Groß-Oktav) füllenden Bandes zu urtheilen, ist das vorliegende Werk jedenfalls
<lb/>das größere und bedeutendere, welches wir dem Fleiße des Verfassers verdanken,
<lb/>der vermöge der Richtung seiner Studien und auf Grund der Thätigkeit, welche
<lb/>ihm als Schriftführer der Bundeskommission für die Berathung des Entwurfes
</p>
            </div>
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                  <title>Hilse, Bruno, Dr. Formulare für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>619
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Strafgesetzbuchs zugewiesen war, an sich schon als ein kompetenter und be- 
<lb/>rufener Bearbeiter der Materie anzusehen ist.

<lb/>Zn der äußeren Anordnung giebt der Versaster zunächst eine Einleitung.
<lb/>Diese besteht aus mehreren Theilen und giebt auf 167 Seiten unter I. eine ge- 
<lb/>schichtliche Entwickelung des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund und
<lb/>unter II. allgemeine Erörterungen über den Inhalt des Strafgesetzbuches für
<lb/>das Deutsche Reich nach Karakter, System, Auslegung und Anwendung. Auf
<lb/>S. 169 theilt der Verfasser das Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetz- 
<lb/>buches rc., nebst einer Geschichte desselben und auf S. 175 das Einführungs»
<lb/>gesetz zu dem Strafgesetzbuche mit, so daß er nach Kommentirung des letzteren
<lb/>aus S. 239 zur Bearbeitung des Strafgesetzbuches selbst gelangt. Die Vor- 
<lb/>erörterungen, welche der Versaffer als Einleitung giebt, bekunden einen recht
<lb/>großen Fleiß, auch eine lobenswerthe Umsicht bei Benutzung der legislativen
<lb/>Vorarbeiten; allein für den Zweck des Werkes scheinen sie etwas zu weit aus- 
<lb/>zuholen und allzu sehr in das zum Theil nebensächliche Detail einzugehen. Die
<lb/>Gloffen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen selbst — aus der Grundlage der
<lb/>Motive — sind tieseingehend und recht wohl geeignet, das Verständniß und die
<lb/>Anwendung des Gesetzes zu vermitteln. Die Ausführung des Verfassers ist kurz,
<lb/>gründlich und überzeugend.

<lb/>Die Zudikatur — für die Strafrechtspflege eine der wichtigsten Erkenntniß-
<lb/>quellen — ist nicht unmittelbar selbst, sondern durch Bezugnahme auf andere,
<lb/>aus jener Quelle schöpfende Kommentare herangezogen, dabei aber der neueste
<lb/>Kommentar von C. Hahn, Breslau 1877, der die Judikatur des Preußischen
<lb/>Ober-Tribunales eingehend verwerthet, ganz unbeachtet gelassen.

<lb/>Die Uebersichtlichkeit in der äußeren Anordnung und das Auffinden der
<lb/>Gesetzesparagraphen würde wesentlich erleichtert und befördert worden sein, wenn
<lb/>die letzteren am Kopfe der Seilen erkennbar gemacht worden wären. Bei den
<lb/>Unterlassung dieser sehr praktischen Methode orientirt man sich im Aufsuchen der
<lb/>Gesetzesbestimmungen mit großem Zeitverluste.

<lb/>Dieser mehr formalen Ausstellungen ungeachtet ist das Werk aber sehr
<lb/>werthvoll und sehr geeignet, die richtige Anwendung des Strafgesetzbuches zu
<lb/>befördern. Das Werk wird daher empfohlen.

<lb/>Druck und äußere Ausstattung sind sehr gut.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Hilfe, Bruno, Dr,, Kreisgerichtsrath. Formulare für Handlungen der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit. Berlin. Carl Heymann's Verlag, 1878.

<lb/>Die in der Zeitschrift Bd. 2 S. 331 als mustergiltig bezeichnete Formular-
<lb/>Sammlung ist jetzt in dritter Auflage erschienen. Sie ist noch vermehrt und
<lb/>durch Bezugnahme aus die einschlagenden Vorschriften der Gesetze noch wesentlich
<lb/>vervollständigt worden. Es können daher das frühere Urtheil und die frühere
<lb/>Empfehlung nur wiederholt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>40*
</p>
            </div>
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                  <title>Boas, Felix. Zusammenstellungen von Vorschriften etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Pfafferoth, Carl. Das Deutsche Gerichtskostenwesen etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
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                  <title ref="mpier:pr-153814">Jäckel, Paul, Dr. jur. Die Subhastationsordnung etc.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173814_04+1878_0624--><p/>
               <p>

                  <lb/>620
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausstattung und Druck sind sehr gut. Ein Vorzug ist es, daß das Werk
<lb/>in geschmackvollem Einbande von der Verlagshandlung ausgegeben wird
<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Boas, Felix, Appellationsgerichtsrath. Zusammenstellungen von Vorschriften
<lb/>aus den Reichsgesetzen zum praktischen Handgebrauch für die Gerichte. Berlin.
<lb/>Carl Heymann'S Verlag, 1879.

<lb/>Der Titel kennzeichnet den Inhalt und den Zweck des Buches sehr wenig.
<lb/>Der letztere ist daraus gerichtet, die in den Reichsjuftizgesetzen zerstreut, d. h. an
<lb/>verschiedenen Stellen behandelten homogenen Elemente übersichtlich zusammen- 
<lb/>zustellen und durch diese Zusammenstellung die Orientirung in Ansehung der
<lb/>Gesetzesvorschriften zu erleichtern. So sind z. B. im §. 1 unter „Vorbehalt für
<lb/>kaiserliche Verordnungen" alle Gesetzesbestimmungen zusammengefaßt, in welchen
<lb/>jener Vorbehalt gemacht worden ist, während im §. 3 unter „Zustäudigkeit und
<lb/>Befugnisse des Reichskanzlers" alle Gesetzesvorschriften aufgesührt sind, in welchen
<lb/>jene Reservate vorgesehen sind, und im §.11 unter dem Titel „Sachliche Zu- 
<lb/>ständigkeit der Gerichte" die ganze Lehre von der Zuständigkeit der Gerichte,
<lb/>wie sie sich nach der neuen Prozeßordnung gestaltet, dargestellt wird. Das
<lb/>Buch ist daher seiner Einrichtung und seinem Zwecke nach ein recht gut an- 
<lb/>gelegtes und übersichtlich gehaltenes systematisches Sachregister, das unter jedem
<lb/>Titel die einschlagende Materie vollständig zusammenfaßt. Daß ein solches Buch
<lb/>das Studium der neuen Gesetze und auch ihre Anwendung erleichtert ist ein- 
<lb/>leuchtend. Das Buch — äußerlich gut ausgestattet — kann daher empfohlen
<lb/>werden.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Pfafferoth, Carl, Geh. Registrator im Reichsjustizamte. Das Deutsche Ge- 
<lb/>richtskostenwesen, enthaltend das Gerichtskostengesetz vom 18. Zuni 1878,
<lb/>die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Zuni 1878,
<lb/>die Gebührenordnung sür Gerichtsvollzieher vom 24. Zuni 1878. Für den
<lb/>praktischen Gebrauch bearbeitet. Berlin, Carl HeymannVerlag, 1879.
<lb/>Das Werk bildet einen Theil der im Carl Heymann'schen Verlage
<lb/>erscheinenden Zustizgesetzgebung des Deutschen Reiches von Dr. v. Sarwey und
<lb/>G. Thilo und erläutert die Kosten- und Gebührengesetze, welche zur Ergänzung
<lb/>der Prozeßordnung sür das Deutsche Reich ergangen sind, auf Grund der legis- 
<lb/>latorischen Arbeiten in recht klarer und deutlicher Weise, so daß der kleine Kom- 
<lb/>mentar sür Alle, welche das Kostenwesen angeht, ein unentbehrliches Hilfsmittel
<lb/>sein wird. Die Ausstattung ist recht gut.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Jäckel, Paul, Dr. jur., Kreisrichter. Die Subhastationsordnung vom 15. März
<lb/>1868. Mit einem ausführlichen Kommentar in Anmerkungen. Berlin,
<lb/>1878. Verlag von Franz Wahlen, Mohrenstraße Nr. 13/14.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173814_04+1878_0625.tif"
                n="621"
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               <head>
                  <title>Schmitt, K. J. Die Grundlagen der Verwaltungsrechtspflege im konstitutionellmonarchischen Staate</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartmann, W.">Rec. v. W. Hartmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0625--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literaluer.
</p>
               <p>

                  <lb/>621
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verfasser hat die Subhastationsordnung, insbesondere auch in ihrer Be- 
<lb/>einflussung durch das Zmmobiliar-Sachenrecht, wie sich solches auf Grund des
<lb/>Gesetzes vom 5. Mai 1872 gestaltet, kommentarisch bearbeitet und diese Aufgabe
<lb/>in formeller und materieller Richtung recht gut durchgeführt. Die vielfachen
<lb/>Kontroversen, welche die Subhastationsgesetzgebung von jeher und auch die neuere
<lb/>Subhastationsordnung hervorgerufen hat, sind von dem Verfasser mit gutem Ver-
<lb/>ständniß erfaßt und an der Hand der Wissenschaft und Praxis mit Umsicht zu
<lb/>lösen gesucht.

<lb/>Das Werk, kurz gehalten und für die Praxis berechnet, : wird als ein recht
<lb/>brauchbares Handbuch empfohlen.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Schmitt, K. I., Mitglied des badischen Verwaltungsgerichtshofes. Die

<lb/>Grundlagen der Verwaltungsrechtspsiege im konstitutionell-monarchischen

<lb/>Staate. Eine rechtswiffenschaftliche Abhandlung. Stuttgart. Verlag der

<lb/>Z. G. Cotta'schen Buchhandlung. 1878.

<lb/>Der Verfasser hat in der kleinen Schrift über das moderne Verwaltungs-
<lb/>recht und über dessen Stellung zu der eigentlichen Rechtspflege, als der Hand- 
<lb/>habung des Privat- und Strafrechtes, eine Fülle tiefer Gedanken in sehr an- 
<lb/>ziehender Weise ausgesprochen. Der Verfasser prüft mit Sachkenntniß und
<lb/>wissenschaftlicher Schärfe die Vorzüge und die Schwächen des badischen, preußi- 
<lb/>schen und österreichischen Verwaltungsrechtes, erörtert mit Freimuth die wichtig- 
<lb/>sten Probleme des öffentlichen Rechtes; beurtheilt mit objektiver Unbefangenheit
<lb/>die Lehren der Wissenschaft und Dogmen der Praxis und gelangt zu dem Re- 
<lb/>sultate: daß zur Bestellung eigener, von den sog. ordentlichen Gerichten absolut
<lb/>verschiede nerOrgane der Verwaltungsrechtspflege und deren Aufgabe ieirt Grund
<lb/>vorliege, da beide weder in Ziel noch Methode ihrer Funktion verschieden seien,
<lb/>und daß zur Festhaltung des Unterschiedes zwischen der Civil- und der Admini-
<lb/>strativrechtspflege es genüge, wenn die Verwaltungsrechtsstreitigkeiten besonderen
<lb/>ständigen Abtheilungen oder Senaten der ordentlichen Gerichte zugetheilt würden.

<lb/>Wenn man sich dieser Ansicht auch nicht ohne Weiteres anzuschließen ver- 
<lb/>möchte, so ist die Darstellung des Verfassers doch so anregend und scharfsinnig,
<lb/>so tiefeingehend und gediegen, daß schon diese Vorzüge die Abhandlung zu
<lb/>einer der vorzüglichsten Monographien macht, welche in neuerer Zeit über Ver-
<lb/>waltungsrecht erschienen sind.

<lb/>Berlin, im Oktober 1878. W. Hartmann.

<lb/>Zn Carl Heymann's Verlag, Berlin^., Rechts- und Staatswiffenschaft-
<lb/>lichem Verlage erschien soeben: Die Civilprozeß-Gesetze des Deutschen
<lb/>Veiches. Als Kommentar in Anmerkungen für den praktischen Gebrauch
<lb/>bearbeitet von W. Hartmann, Königl. Preuß. Ober-Tribunalsrathe, enthaltend:
<lb/>Die Civilprozeß-Ordnung, das Gerichts-Verfaffungsgesetz, die Konkurs-Ordnung,
<lb/>nebst den dazu gehörigen Einsührungsgesetzen, die Rechtsanwalts-Ordnung und
</p>
               <pb facs="2173814_04+1878_0626.tif"
                   n="622"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0626--><p/>
               <p>

                  <lb/>622
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Preußische Aussührungsgesetz zu dem Gerichtsversassungsgesetze. Kart, mit
<lb/>Leinwandrücken und Ecken. Preis Mark 7,50.

<lb/>Diese Bearbeitung der Civilprozeßgesetze sür das Deutsche Reich verfolgt
<lb/>einen eng begrenzten praktischen Zweck, daraus gerichtet, den Gebrauch und die
<lb/>Anwendung der neuen Gesetze durch Klarstellung des Systemes und durch Hin- 
<lb/>weisung aus die korrespondirenden Gesetzesvorschriften zu erleichtern. Theoretische
<lb/>und wissenschaftliche Reflexionen sind daher, als außerhalb der verfolgten Ziele
<lb/>liegend, absichtlich und zwar um deshalb vermieden worden, weil nach dieser
<lb/>Richtung hin bereits größere Werke theils schon erschienen, theils in der Her- 
<lb/>ausgabe begriffen sind. Die dargebotene kommentarische Bearbeitung soll daher
<lb/>die Mitte halten zwischen diesen größeren Werken und den vielfach, theilweise
<lb/>mit einzelnen erläuternden Anmerkungen erschienenen Textausgaben.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0627.tif"
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         <div xml:id="d12693e65226">
            <head>Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173814_04+1878_0627--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Abstimmungsmodus nach dem Preußischen
<lb/>Gesetze über Ausführung des Bundesge- 
<lb/>setzes über den Unterstützungswohnsitz 191
</p>
            <p>

               <lb/>^ckmonitio canonica.61

<lb/>Nettesten der Kirche.223. 238

<lb/>Agenten.421

<lb/>Aktien-Emission, Stempel . . . . . 399

<lb/>Aktien-Gesellschaft, Beleidigung u. Kredit- 
<lb/>gefährdung . . . ..460

<lb/>Altkatholiken in Preußen . . . . . .176

<lb/>„ in Oesterreich.209
</p>
            <p>

               <lb/>Amt, Begriff im Sinne des Preußischen

<lb/>Gesetzes vom 12. Mai 1873 . . 67

<lb/>„ in Hannover, Ortspolizeibehörde . 279
<lb/>„ öffentiichcs, kann nicht auf Kündigung
</p>
            <p>

               <lb/>übertragen werden ...... 357

<lb/>Amtsbezirk, rechtliche Eigenschaft . . .45!
<lb/>Amtshauptmann in Hannover . . . .279
<lb/>Amtsvorsteher, amtliche Stellung in Wege-

<lb/>. bausachen ..560

<lb/>„ Klage, Legitimation . .451
<lb/>Arbeiter, ländliche, Dienstvcrtrag . . . 369

<lb/>Arbeitslohn, Beschlagnahme.514

<lb/>Armenpflege, Versagung.188

<lb/>„ nach altem Preuß. Rechte . 18?

<lb/>„ Kollision der Gesetze. . .187

<lb/>„ in Oesterreich.502

<lb/>Armenunterstützungswesen, österreichisches 442

<lb/>Arznei, Begriff.81

<lb/>Arztlohn, bei Reisen.181

<lb/>Auflassung, Stempel.557
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Aufsichtsbehörde im Sinne der preußischen
<lb/>Verordnung vom 30. Juli 1833 . . 183
<lb/>Ausland im strafrechtlichen Sinne . . .362
<lb/>Ausländer, Pflicht zur Kautionsbestellung 496
<lb/>Ausländische Erkenntnisse, Wirkung in

<lb/>Preußen ..76

<lb/>Austritt aus der Kirche, Einfluß auf die

<lb/>Parochiallasten . ,. 283. 466

<lb/>Ausweisung im armenrechtlichen Sinne . 588
<lb/>Autonomie, Begriff.363

<lb/>B.

<lb/>Badische Städteordnung' ...... 1

<lb/>Baierisches Eherecht.[585. 84

<lb/>„ Staatsbürgerrecht .... 84

<lb/>„ Versafsuugsrecht.480

<lb/>Baierische Militärgesetzgebung . . . .480
<lb/>Baukonsens, verweigerter, Entschädigung 267

<lb/>Baupolizei, österreichische.136

<lb/>Beamter, Begriff.514

<lb/>Bebauungsplan . ... . 267

<lb/>Bergwerk, Feststellung des Reinertrages

<lb/>für die Besteuerung.608

<lb/>Bergwesen, österreichisches.524

<lb/>Berufung im Verwaltungsstreitverf. 192. 561
<lb/>Beschlagnahme der Jnvalidenpension . . 512
<lb/>„ des Arbeitslohnes . . .519
</p>
            <p>

               <lb/>Beschwerde wegen Verletzung d. Wahlrechts 91
<lb/>„ in vormundschaftlichen Ange- 
<lb/>legenheiten .... 372. 452
<lb/>Besoldungsnormen, rückwirkende Kraft . 599
<lb/>Besserungsanstalt, Unterbringung, Be- 
<lb/>schwerde . ..372
</p>
            <pb facs="2173814_04+1878_0628.tif"
                n="624"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0628--><p/>
            <p>

               <lb/>624
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Bezold, Literatur.197

<lb/>Bildnngswesen, österreichisches .... 212

<lb/>Bischöfliche Vermögensverwaltung . . . 243

<lb/>Boas, Literatur. ..620
</p>
            <p>

               <lb/>C.
</p>
            <p>

               <lb/>Zivilehe (Noth-) in Oesterreich .... 437
<lb/>Oondiotio indebiti in Ansehung v. Steuern 184
<lb/>(Siehe unter K.)
</p>
            <p>

               <lb/>D.
</p>
            <p>

               <lb/>Dalcke, s. Literatur.198

<lb/>Dechaut, das Amt desselben erlischt nicht

<lb/>mit der Entlassung d. Bischofs 56
<lb/>„ AmtSbefugniffe . . . . 58. 61
<lb/>' Abhängigkeit des Amts von dem
<lb/>Pfarr-Benefizium . ... 68
<lb/>Dienstvertrag mit ländlichen Arbeiten. . 369
<lb/>Dienstzeit, Berechnung für die Pension . 454
<lb/>Disziplinargewalt, kirchliche . . . . . 445
<lb/>Disziplinarverfahren gegen Presbyter . 223
<lb/>„ gegen Geistliche, Form 237

<lb/>Diözesanvermögen, Verwaltung. . . . 243
</p>
            <p>

               <lb/>E.
</p>
            <p>

               <lb/>Ehedispens, Berechtigung zur Ertheilung 57

<lb/>Eherecht, katholisches, österr..87

<lb/>„ Kollision . . . . . . . . 87

<lb/>„ in Baiern ... . . 84. 585

<lb/>Ehescheidung, Wirkung in Oesterreich . . 87
<lb/>Eheschließung im Auslande, nach baierisch.

<lb/>Rechte . . . . . . . . . . . 84

<lb/>Ehewesen, österreichisches . . .... 436
<lb/>Einkommensteuer eines Bergwerkes, Be- 
<lb/>rechnung, österr. ... . . . . . 608
<lb/>Einlieger, Gesindeverhältniß . . . . . 369
<lb/>Eisenbahn - Aktiengesellschaften, staatliche
<lb/>Eigenschaft . . . . . . . . . 391

<lb/>Eisenbahnbeamte (Privat-), Eigenschaft . 391
<lb/>„ Polizeibeamte. . 391

<lb/>Eisenbahnwesen, österreichisches . . . .522
<lb/>Elsaß-Lothringen, Reichseisenbahnen &gt; . 201
<lb/>Emission von Aktien, Stempel . . . . 399
<lb/>Endemann, Literatur.. . 616
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Enteignung. 267. 451

<lb/>Erziehungsbeihilse für Kinder von Militär- 
<lb/>personen .511

<lb/>Expropriation, österreichische.541

<lb/>Exterritorialität in strafrechtlicher Be- 
<lb/>ziehung .363
</p>
            <p>

               <lb/>F.

<lb/>Fabriken, Verausgabung von Marken statt
</p>
            <p>

               <lb/>Geld. 500

<lb/>Feldschutz, österr.530

<lb/>Fluchtlinie.. 267

<lb/>Fluß, öffentlicher.287

<lb/>Flußbett, Besitzergreifung ..... 605

<lb/>Forensen, Besteuerung .383

<lb/>Forstwesen, österr.527

<lb/>Fuchs, Literatur . . . . . . . .199
</p>
            <p>

               <lb/>Gareis, Literatur . . . . . . . . 201

<lb/>Gebäudesteuer . . . ... . 462. 464
</p>
            <table n="table-BE65CE41-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
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                  <cell>


„ versäumte Anmeldung,
</cell>
                  <cell>


Ber-
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-BE65CE45-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
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                  <cell>


jährung . . . . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


548
</cell>
               </row>
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                  <cell>


„ Vorenthaltung ...
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


551
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Gehaltsnormen, rückwirkende Kraft
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


599
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Geistlicher, Entlaffnng .- . . .
</cell>
                  <cell>


32.
</cell>
                  <cell>


138
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Gemeinde, politische, baier. ...
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


611
</cell>
               </row>
               <row n="row-BE65CE4F-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Gemeindeabgaben, Beitragspflicht
</cell>
                  <cell>


der
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-BE65CE51-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-BE65CE52-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5">
                  <cell>


Staatsbeamten.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


571
</cell>
               </row>
               <row n="row-BE65CE53-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Gemeindevezirke . . . . . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


375
</cell>
               </row>
               <row n="row-BE65CE55-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-BE65CE56-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5">
                  <cell>


Gemeindevorsteher, Besoldung . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


374
</cell>
               </row>
               <row n="row-BE65CE57-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-BE65CE58-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5">
                  <cell>


General-Synodalordnung in Preußen
</cell>
                  <cell>


223.
</cell>
                  <cell>


237
</cell>
               </row>
               <row n="row-BE65CE59-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-BE65CE5A-9BE8-11E7-3029-09173F13E4C5">
                  <cell>


Geordnetes Verfahren (Prozesse) .
</cell>
                  <cell>


. -
</cell>
                  <cell>


239
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Gesetzsammlung für Landwirthe, Literatur 518
<lb/>Gesindedienst-Strafen .... . . . 470

<lb/>Gesindevertrag . . . . . . . 369. 371
<lb/>Gewerbeberechtigungen, ausschließliche. . 257
<lb/>Gewerbefreiheit, vertragsmäßige, Beschrän- 
<lb/>kung .. 257

<lb/>GewerbSmäßigkeit, Begriff u. Feststellung 96
<lb/>Gewerbesteuervergehen. . . .... 553
<lb/>Gewerbewesen, österr. . . ... . . 533

<lb/>Guardian eines Klosters ... . . . 246

<lb/>Gutsbezirke . . ..  . . . 375

<lb/>Gymnasium, Beitragspflicht zu den Kreis- 
<lb/>abgaben . .... . . .576
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0629.tif"
                n="625"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0629--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>625
</p>
            <p>

               <lb/>Gelte

<lb/>H.
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsgesellschaft, Kreditgefährdung . . 460

<lb/>Handelswesen, österr. . . . . . . . 633

<lb/>Hausirwefen, österr.537

<lb/>Hebammengewerbe..05

<lb/>Hiersemenzel, Literatur ...... 104

<lb/>Hilfe, Literatur.619
</p>
            <p>

               <lb/>Hofbeamte in Baden, rechtliche Stellung 594
<lb/>Hypothekarische Eintragung, Anfechtung . 73
</p>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Jäckel, Literatur.. 620

<lb/>Jagdwesen, österr.130

<lb/>Impfzwang, preuß.579

<lb/>Insel, Besitzergreifung.605

<lb/>Interpretation der Reichsgesetze. . 256. 555

<lb/>Jnvalidenpension.512

<lb/>Jsraelitengemeinde, Begriff, österr. . .611

<lb/>Jurascheck, Literatur.201

<lb/>Juristische Blätter.. . 518
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kreisverband ist eine Korporation . . . 451

<lb/>Kultuswefen, österr.208

<lb/>Kündigung des Küsters.354

<lb/>des öffentlichen Amts . . . 357

<lb/>Küster, Kündigung.454

<lb/>„ weltlicher Kirchenbeamter . . . 354
</p>
            <p>

               <lb/>Landeskultenwefen, österr..327

<lb/>Landrath, Stellung als Aufsichtsbehörde . 472
<lb/>Landtagsabschied, rechtlicher Karakter . . 366
<lb/>Landwirthe, Gesetzsammlung für dieselben 505

<lb/>Lehnwesen, österr.441

<lb/>Lehrer, -ReligionS, katholischer .... 358

<lb/>Leuthold, Literatur.198

<lb/>Levy, Literatur.196

<lb/>Löwenstein, Literatur ....... 301
</p>
            <p>

               <lb/>Literatur . . . 102. 194. 295. 405. 518

<lb/>M.
</p>
            <table n="table-C598EBAB-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-C598EBAC-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
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                  <cell>


K.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBAF-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
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                  <cell>


KabinetSordre, nicht publizirt . .
</cell>
                  <cell>


361. 367
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBB1-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBB2-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Katholische Kirche, österr. . . . .
</cell>
                  <cell>


209. 603
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBB3-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Kautionsbestellung eines Ausländers
</cell>
                  <cell>


. . 496
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBB5-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBB6-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Keller, Literatur.
</cell>
                  <cell>


. . 615
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBB7-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBB8-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kirche, Austritt.
</cell>
                  <cell>


283. 466
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBB9-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Kirchenabgaben, provisorische Feststellung.
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBBB-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
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                  <cell>


österr.. .
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBBD-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBBE-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kirchenbediente, niedere ....
</cell>
                  <cell>


. . 238
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBBF-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBC0-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kirchenordnung für Westfalen . .
</cell>
                  <cell>


. .238
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBC1-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBC2-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Klageverfolgung, Verzicht....
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBC3-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBC4-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ gegen einen Beschluß des
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBC5-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBC6-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kreistages . . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBC7-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBC8-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kleinhandel mit Spiritus . , .
</cell>
                  <cell>


. . 553
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBC9-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBCA-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Klofiergut, Belastung.
</cell>
                  <cell>


. . 86
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBCB-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBCC-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ Vermögen.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBCD-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBCE-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


.Knappschaftsverein.
</cell>
                  <cell>


. . 186
</cell>
               </row>
               <row n="row-C598EBCF-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-C598EBD0-9BE8-11E7-2209-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kollision der Gesetze ... 87. 187. 496

Kommissar für bischöfliche VermögenSver-
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>waltung ... 69. 174. 243. 246. 545
<lb/>Kommunalbesteuerung der Reichsbanken . 250

<lb/>Komornik, Dienstvertrag.369

<lb/>Kompetenzkonflilt, Einfluß auf d. Fristenlaus 498

<lb/>Kopp, Literatur.195

<lb/>Korrektionsanstalt, österr. ...... 442

<lb/>Kreditgefährdung von Handelsgesellschaften 460
<lb/>Kreisabgaben, Beitragspflicht d. Gemeinden 576
</p>
            <p>

               <lb/>Mandry, Literatur . . . . . . . .617
<lb/>Marken als Werthzeichen f. Fabrikarbeiter 500

<lb/>Markenschutz.272

<lb/>„ in Oesterreich ..... 538
<lb/>Medizinalkosten, Festsetzung, preuß. . . 364
<lb/>Medizinaltaxe, preuß . . . . . . . 181
<lb/>Militärische Meldung, Unterlaffung im
<lb/>Reserveverhältmß. Verjährung . . .580

<lb/>Militärpension.177

<lb/>Militärpersonen, Erziehungsbeihilfe . . 511
<lb/>Missio canonica für d. Religionsunterricht 358
<lb/>Musterschutz in Oesterreich.638

<lb/>N.

<lb/>Noth-Civilehe, österr..437

<lb/>O.

<lb/>Oeffentliche Flüsse ........ 287

<lb/>Oesterreich, innere Verwalt. 125. 208. 436. 522
<lb/>„ Rechtsverhältniffe der katholi- 
<lb/>schen Kirche.603

<lb/>„ Ehescheidung.87

<lb/>„ Ehewesen.436

<lb/>Oesterreichisches Staatsbürgerrecht ... 84
<lb/>Offiziere, im Kriege gebliebene, Beihilfe für

<lb/>deren Kinder.511

<lb/>„ väterliche Gewalt ..... 585
<lb/>Orden, klösterliche, Auflösung .... 68
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0630.tif"
                n="626"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0630--><p/>
            <p>

               <lb/>626
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Orden, Vornahme von geistl. Handlungen 542
</p>
            <p>

               <lb/>Ortsgemeinde, Begriff, österr. . . . .611
<lb/>Ortspolizei, Begriff . ..279
</p>
            <p>

               <lb/>in der Provinz Hannover . 279
</p>
            <p>

               <lb/>P.

<lb/>Pabst, Ausübung der Disziplinargewalt

<lb/>in Preußen.  447

<lb/>Pächter, Pflicht z. Zahlung d. Grundsteuer 389

<lb/>kaotum io favorem tertii.505

<lb/>Parochiallasten bei Austritt aus der Kirche 283

<lb/>Passivvermögen.379

<lb/>Paßwesen, österr.132

<lb/>Pension, Berechnung der Dienstzeit . . 454
<lb/>„ der baierischen Militärpersonen . 480

<lb/>„ der Militärpersonen .... 177

<lb/>Pesonal-Union.. . 105

<lb/>Petersen, Literatur.615

<lb/>Psafferoth, Literatur.620

<lb/>Pfarrvermögen, Beschlagnahme .... 174

<lb/>Pfenniger, Literatur.197

<lb/>Pieper, Literatur ........ 199

<lb/>Pözl, Literatur.102. 194

<lb/>Polizeiliche Anordnungen.472

<lb/>Presbyter in der evangelischen Kirche

<lb/>Preußens . . .. 223. 238

<lb/>Privatflüsse, Benutzung, preuß.447

<lb/>Privatweg, Klage aus Anerkennung, Passiv- 
<lb/>legitimation .450

<lb/>Privilegienwesen, österr.536

<lb/>Provinzial-Kirchenordnung v. 5. März 1835
<lb/>ist kein Gesetz im Sinne des preußischen
<lb/>Gesetzes vom 12. Mai 1673 ... 237

<lb/>Publikation, preuß. Kabinetsordres . . 367
</p>
            <p>

               <lb/>R.
</p>
            <p>

               <lb/>Real-Union ..105

<lb/>Rechtsweg, in Angelegenheit, betr. die Be- 
<lb/>nutzung d. Bürgervermögens 194 395
<lb/>„ die Leistung für Schulen . . 466

<lb/>„ in Ansehung von Verläumdun-

<lb/>gen in amtlichen Anzeigen . . 469
<lb/>„ gegen Verfügungen der Admini- 
<lb/>strativbeamten .504

<lb/>t, gegen einen Administrativbeamten

<lb/>wegen Schadensforderiülg . . 588
<lb/>„ gegen Berwaltungsmaßregelu . 605

<lb/>Reichsbank, Abgabenpflicht ..... 250
<lb/>Reichs-Eisenbahnen.201
</p>
            <p>

               <lb/>Reichsunmittelbare Standesherrn, Be- 
<lb/>freiung von Abgaben rc.287

<lb/>Rechtsmittel, nur gegen die Gründe . . 472
<lb/>Reinertrag. Ermittelung bei Bergwerken 603
<lb/>Reserveverhältniß der Militärpersoneu. . 580

<lb/>Los judicate. 464. 498. 499

<lb/>Revision, Berechnung d. Beschwerdeobjektes 454
<lb/>Rückwirkende Kraft von Besoldungsnormeu 599
<lb/>Rubo, Literatur.618
</p>
            <p>

               <lb/>S.
</p>
            <p>

               <lb/>Säkularisation, Begriff und Wirkung . 544

<lb/>Sanitätswesen, österr.128

<lb/>Schadensersatz von Seiten einer Admini- 
<lb/>strativbehörde . .... 586

<lb/>Scheidung von Tisch und Bett, österr. . 87

<lb/>Schifffahrtswesen, österr.523

<lb/>Schiffbarkeit von Flüssen . . . . .287

<lb/>Schmitt, Literatur.  621

<lb/>Scholzenkiefer.. . 374

<lb/>Schonzeit in Hannover ...... 279

<lb/>Schulbeitrag.466

<lb/>Schulwesen, österr.212

<lb/>Sevis baierischer Militärbeamten . . . 480

<lb/>Sittenwesen, österr.210

<lb/>„ -Polizei..221

<lb/>Spielverträge.. . . 506

<lb/>Spiritus, Kleinhandel .553

<lb/>Staatsbeamte, Beitragspslicht zu den Kom- 
<lb/>munalabgaben .571

<lb/>Staatskommissar für bischöfliche Ver- 
<lb/>mögensverwaltung ... 68. 243. 246.

<lb/>Staatsbürgerrecht, österr.  127

<lb/>Staats-Eisenbahnen.  .201

<lb/>Stadt, Ausscheiden aus dem Kreisverbande 378

<lb/>Städteordnung, badische.1

<lb/>Standesbeamte, Entschädigung .... 385

<lb/>Standesregister, österr. ...... 127

<lb/>Standesherren,Befreiung v. Kirchenabgaben 287

<lb/>Ständewesen, österr..  440

<lb/>Statistik, österr.  128

<lb/>Stiftungen, österr.441

<lb/>Stempel, für Vollmachten.281

<lb/>„ für bedingte Verträge . . . 293
<lb/>„ für DarlehnSverfprechen . . . 293
<lb/>„ für Aktien-Emifsion .... 399
<lb/>Stempelstrafe Zurückforderung .... 559

<lb/>Straßen, -Anlegung ..267

<lb/>,, Pflicht zur Reinigung . 565. 568
<lb/>„ Begriff.570
</p>

            <pb facs="2173814_04+1878_0631.tif"
                n="627"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173814_04+1878_0631--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>627
</p>
            <p>

               <lb/>Straßen- und Baufluchtengesetz. . . .

<lb/>Submisstonsverfahren.. .

<lb/>Sukkursalpfarrer, deren Stellung in Preußen
<lb/>146. 147.

<lb/>u.

<lb/>Ueberlaflungsverträge Stempelpflicht . .
<lb/>Uebersicht über die gesammte staats- und
<lb/>rechtswissenschaftliche Literatur . . .

<lb/>V.

<lb/>Väterliche Gewalt über Offiziere . . .

<lb/>Vereine als Rechtssubjekte.

<lb/>Vereinswesen, österr.

<lb/>Vermögensauseinandersetzung beim Aus- 
<lb/>scheiden einer Stadt and dem Verbände

<lb/>des Landkreises.

<lb/>Versicherung, Klage, Begründung, Einwand

<lb/>des Selbstmordes.

<lb/>Versicherungsgesells chaften.

<lb/>„ Unfall- u. Jnvaliditäts

<lb/>„ auf Gegenseitigkeit

<lb/>Versicherungsvertrag, Natur ....

<lb/>Verstümmelungszulage.

<lb/>Vertretungskosten, Einfluß auf die Mi- 
<lb/>litärpension ..

<lb/>Verwaltungsdienst, Befähigung dazu 98.
<lb/>Verwaltungsgericht, Kompetenz in Wafser-

<lb/>streitigkeiten.

<lb/>Verwaltungspolizei, österr.

<lb/>Verzicht auf Klageverfolgung ....
</p>
            <p>

               <lb/>Seit

<lb/>Verzugszinsen im öflentlichen Recht . . 397

<lb/>Viehseuche. Anzeigepflicht.276

<lb/>Voitus, Literatur.103

<lb/>Volksschule, Religionsunterricht.... 358

<lb/>Vollmachtsstempel.281

<lb/>Vorfluth.78

<lb/>Vorauszahlung von Zinsen, Giltigkeit . 246
</p>
            <p>

               <lb/>W.

<lb/>Wahlrecht, Beschwerde wegen Verletzung,
</p>
            <p>

               <lb/>österr.91

<lb/>Wasserrecht. 78. 447

<lb/>„ österr.525

<lb/>Wegebau, polizeiliche Ausführung . . . 560
<lb/>Wege- und Bauwesen, österr. . '. . .521

<lb/>Wettvertrag.509

<lb/>Wiederherstellungsklage im Verwaltungs- 
<lb/>streitverfahren .93

<lb/>Wild, Verkauf in der Schonzeit . 279. 396
<lb/>Wilmowski, v., Literatur . . . 296. 617
<lb/>WohlerS, Literatur. 200. 618

<lb/>Z.

<lb/>Zählungswesen, österr. ...... 128

<lb/>Zinsen, Vorauszahlung.216

<lb/>Zorn, Literatur.104
</p>
            <p>

               <lb/>Zuständigkeit in Armenunterstützuugfachen 402
<lb/>„ des Civilrichters für Schadens- 
<lb/>ansprüche gegen exekutive Finanzorgane 82
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>297

<lb/>464

<lb/>159

<lb/>582

<lb/>519

<lb/>585

<lb/>509

<lb/>442

<lb/>378

<lb/>510

<lb/>409

<lb/>505

<lb/>509

<lb/>506

<lb/>512

<lb/>177

<lb/>312

<lb/>78

<lb/>134

<lb/>393
</p>

         </div>
         <pb facs="2173814_04+1878_0632.tif"
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            <head>Chronologisches Register</head>
      
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</TEI>
