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            <title type="main">Neues Archiv für Handelsrecht, Bd. 3 (1862) [electr. ed.]</title>
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               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1862</date>
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                  <title level="j">Neues Archiv für Handelsrecht</title>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhalt</head>
      
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            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>1. Zur Lehre vom Wechsel-Indossament nach Verfall.

<lb/>Von Herrn Obergerichtsrath Dr. G. Rießer in
<lb/>Hamburg... 1

<lb/>1. Verhältniß des Indossatars nach Verfall zu den früheren
<lb/>Wechsel-Verbundenen. S. 1—3. Insbesondere zu dem Ac--
<lb/>ceptanten. S.3—5. Englisches Recht. S.5—10. Französisches
<lb/>Recht. ©.10—14. Hamburgische Wechselordnung. S.14—17.

<lb/>Die Berathungen über Art. 16 der Deutschen Wechselord- 
<lb/>nung. S. 17—21. Legislative Gesichtspunkte. S. 21—25.
<lb/>Rechtsfälle aus der neuesten Hamburg. Praxis. S. 25—30.

<lb/>2. Verhältniß zwischen dem Indossanten und Indossatar
<lb/>nach Verfall. Gang der Berathungen der Conferenz über
<lb/>die betreffende Frage S. 30—33. Rechtsfall. S. 33—37.

<lb/>Die Rechtsansicht der Hamburgischen Börse. S. 37—40.

<lb/>Stand der Frage. Erläuterung Brauers und des Berliner
<lb/>Obertribunals. S. 40—43. Verjährungsfrist. S. 43—46.

<lb/>Frist für die Präsentation von Sichtwechseln. S. 46—49.
<lb/>Erkenntniß des Oberappellations - Gerichts zu Dresden.

<lb/>S. 49—54. Gesichtspunkt des Schadensersatzes. ©.54—60.
<lb/>Nachtrag. Anwendung der Grundsätze vom Indossament
<lb/>nach Verfall auf das Blanko-Indossament. Rechtsfall.

<lb/>S. 61—68.

<lb/>2. Welche Wirkung übt eine zu niedrige Taxe auf den
<lb/>Umfang der Verbindlichkeit des Affecuradeurs aus?

<lb/>Von V.. 68

<lb/>Nur die Folgen der zu hohen, «nicht auch diejenigen der zu
<lb/>niedrigen Bestimmung der Taxe zog man bisher in Betracht.

<lb/>S. 68. Der Versicherer auf einen Theil des angegebenen
<lb/>Werthes haftet auch für den wirklichen Werth nur pro rata.
<lb/>Ergebnisse hieraus. S. 69. Die zu niedrige Taxirung ist
<lb/>1) obne Wirkung beim Totalschaden. S. 71, 2) Wirkung
<lb/>bei Partialschäden, insonderheit a. bei Versicherungen auf
<lb/>Casco S.72, b. auf Waaren S. 73, c. auf Fracht ©.74,
<lb/>d. Havariegrosse. S. 74. Gesammt-Ergebniß. S. 76.
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>3. Ein Blick auf die Deutsche Wechsel-Ordnung und

<lb/>ihre auswärtigen Nachbildungen. Von Herrn vr.

<lb/>Leonhard Wächter in Hamburg. 76

<lb/>Bewährung der Deutschen Wechsel-Ordn. S. 76. Geltung
<lb/>im außerdeutschen Oesterreich. S. 78. Nachbildungen in
<lb/>Finnland S.79, in Schweden S.80, in der Schweiz. S. 81.

<lb/>4. Ueber Clauseln bei Connossementen. Die Eis-Clau-

<lb/>seln. Von Dr. I. F. Voigt jun. in Hamburg. 83

<lb/>Verhalten des Schiffers bei Eisverhinderung. S. 83. Die
<lb/>in der Praxis verkommenden Eisclauseln. S. 84. Rechts-
<lb/>verhältniß aus denselben: Berechtigung zum Löschen S. 85,
<lb/>zur Frachtforderung. S. 86. Clausel mit Wahlrecht des
<lb/>Destinatairs. S. 87. Verfahren der Dämpfschiffe bei Eis- 
<lb/>verhinderung. Beurtheilung desselben. S. 88. Folgen der
<lb/>Eisclauseln für die Havariegrosse-Aufmachungen. S. 90.
<lb/>Rechtsfall: Bieber e. Capt. Vos. S. 88 Note.

<lb/>5. Beitrag zu der Lehre von Durchstreichungen auf
<lb/>Wechseln, insbesondere vom durchstrichenen Accepte.

<lb/>Von —6—. 91

<lb/>FrühereBearbeitungen des Gegenstandes. S.91.1. Streichung
<lb/>des Accepts durch den Acceptanten selbst, a) vor der
<lb/>Zurücklieferung des Wechsels an den Präsentanten. S. 92.

<lb/>Sie würde nach den Grundsätzen des Civilrechts volle Wirkung
<lb/>ausüben. S. 93. Gleiche Behandlung nach französischem und
<lb/>englischem Recht. S. 94. Stand der Lehre nach dem Wechsel- 
<lb/>recht vor der neuen W.-O. S. 95. Der § 21 der W.-O.
<lb/>und dessen verschiedene Auffassungen. S. 97. d) nach der
<lb/>Zurücklieferung an den Präsentanten. Folgen der Eigen- 
<lb/>macht. S. 98. Klage auf Wiederherstellung des Accepts
<lb/>oder auf den Wechselbelauf. S. 100. Rechtliche Folgen
<lb/>des Verlusts einer Urkunde. S. 101 Note. II. Streichung
<lb/>des Accepts durch den Wechsel-Inhaber, oder eine
<lb/>andere Person, als den Acceptanten. S. 101. Ist der
<lb/>Wechsel nur Beweismittel oder wesentliche Grundlage der
<lb/>Wechselforderung? S. 101. Thöl'sche Ansicht. S. 102.
<lb/>Dafür auch die Deutsche W.-O. S. 103. Der Casus und
<lb/>die Amortisation. S. 104. Keine Amortisation, wenn der
<lb/>Inhaber den Wechsel wissentlich vernichtet hat. S. 105.
<lb/>Durchstreichung der Wechselverpflichtungs - Erklärung gilt
<lb/>bis auf Weiteres als Ouittung. S. 106. Vorschrift des
<lb/>Civilrechts, daß der Inhaber des chirographi cancellati
<lb/>beweisen müsse, sibi adhuc deberi. S. 107. Welche Folgen
<lb/>hat die einseitige Tilgung einer Verpflichtungs-Urkunde
<lb/>Seitens des Creditors? S. 107, Folgerungen hieraus
<lb/>für das Wechselrecht. S. 108. Englisches Recht. S. 109.
<lb/>Rechtsfälle. S. 110—122.

<lb/>6. Ueber das Recht zum sogenannten Rücktritte vom
<lb/>Kaufe, namentlich bei Lieferungsgeschäften; mit
</p>

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            <p>

               <lb/>y
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>besonderer Berücksichtigung der darüber in dem

<lb/>"Entwürfe eines deutschen Handelsgesetzbuches"

<lb/>enthaltenen Bestimmungen. Von Herrn Dr. A. D.

<lb/>Pauli in Bremen.. 123

<lb/>I. Bedeutung des sog. Rücktritts vom Kaufgeschäft wegen
<lb/>Verzuges. Das preußische, österreichische und französische
<lb/>Recht. Der preußische Entwurf zu einem Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuch. S. 123—127. II. Das gemeine Recht gestattet
<lb/>ein Abgehen von den vertragsmäßigen Leistungen wegen
<lb/>mora. Mora accipiendi. Thibauts Ansicht. S. 127—132.

<lb/>III. Nähere Begränzung der Frage auf das Gebiet des
<lb/>Handels. Wo die Natur des Geschäftes und die Umstände
<lb/>dafür sprechen, ist die Versäumung des stipulirten Termins
<lb/>einer schuldvollen Nichterfüllung gleich zu achten und alleinige
<lb/>Schadensklage zulässig. Gestaltung der Frage für den Käufer
<lb/>und für den Verkäufer. S. 132—136. IV. Bedarf es der
<lb/>Androhung des anderweitigen Kaufs resp. Verkaufs?

<lb/>S. 136—138. V. Lieferungsgeschäste über Waaren, die
<lb/>Börsencours oder Marktpreis haben. Allgemeine Anerkennung
<lb/>des Rücktrittsrechts bei ihnen, eine Folge ihrer besonderen
<lb/>Natur. Wirkungen des Rechts im Einzelnen. Realoblation,
<lb/>ausdrückliche Weigerung der Vertragserfüllung, Androhung
<lb/>anderweitigen Bezugs oder Verkaufs sind nicht erforderlich.
<lb/>Kassatorische Klausel. Prämienhandel. S. 136—145. VI. Be-
<lb/>urtheilung einiger Einwürfe. 1* Der Verkäufer sei anders
<lb/>zu behandeln als der Käufer. 2. Berechtigung zur pur- 
<lb/>gatio morae. 3. Dem nicht säumigen Theile dürfe nicht
<lb/>das Recht genommen werden, auch nach dem Termin jeder- 
<lb/>zeit den ursprünglichen Vertragsgegenstand zu fordern.

<lb/>S. 145—151. VII. Die Litteratur über die Differenzklage
<lb/>beim Staatspapierhandel. S. 151—158. VIII. Die Praxis
<lb/>der Deutschen Gerichte. Preußen. Rheinprovinz. Oesterreich.
<lb/>Baden. Bayern. Sachsen. Freie Städte. S. 158—163.

<lb/>IX. Andere marktgängige _ Waaren _ als Gegenstand von
<lb/>Lieferungsgeschäften. Praxis der Gerichte bezüglich derselben.

<lb/>S. 163—166. X. Terminweise Lieferungen. S. 167.168.

<lb/>XI. Lieferungsgeschäfte “afc auswärts". S. 168—170.

<lb/>XII. Beleuchtung der im Entwurf zum Allgem. deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuche zweiter Lesung über die Folgen des
<lb/>Verzugs enthaltenen Bestimmungen. 1. Mora accipiendi,

<lb/>Art. 320 des Entw. S. 170—175. 2. Mora solvendi,

<lb/>Art. 332-336 des Entw. S. 175—181. Die Vorschriften
<lb/>über das Verfahren beim anderweitigen Verkaufe der Waare.

<lb/>S. 181—183. *)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 320 der zweiten Lesung ist in der schließlichen Raffung des
<lb/>Entwurfs nach dritter Lesung unverändert zum Art. 313 geworden.
<lb/>Den Artikeln 332—336 der zweiten Lesung entsprechen die
<lb/>Art. 354—359 der dritten Lesung und zwar sind 332—334, 336
<lb/>als Art. 354—356, 358, 359 im Wesentlichen unverändert geblieben.
<lb/>Art. 335 aber, welcher von den Lieferungsgeschäften handelt, hat als
<lb/>Art. 357 eine kürzere Fassung seines bisherigen Inhalts und durch
</p>

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            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>7. lieber die rechtliche Stelluüg des Schiffers zum Be- 

<lb/>frachter nach easuellem Untergang des Schiffes, und
<lb/>über pro rata Fracht nach englischem Recht. Von
<lb/>Herrn vr. H. A. Feld mann, Advoeaten in
<lb/>Hamburg. 184

<lb/>Rechtsfall: Gibbs &amp; Sons gegen H. &amp; Comp, wegen
<lb/>eigenmächtiger Dirigirung einer Ladung gegen den Willen
<lb/>des Befrachters S. 184—188. Rechtsverhältniß _ zwischen
<lb/>dem Capitain und der Ladung, wenn das Schiff im Noth-
<lb/>hafen seeuntauglich wird, nach gemeinem, französischem und
<lb/>englischem Recht S. 188—194. Die Erkenntnisse in der
<lb/>citirten Sache S. 194—198. Wirkung eigenmächtiger Ver-
<lb/>, änderung der Destination der Ladung auf einen im Besitz
<lb/>des Rheders beftndlichen Bodmereibrief, S. 198, auf die
<lb/>Regulirung der Havaricgrosse. S. 199. Verlust der Fracht.
<lb/>Anrechnung der Bereicherung? S. 201. Englisches Recht
<lb/>über die Frage ob dem Schiffer bei nicht vollendeter resp.
<lb/>nicht ausgeführter Reise überhaupt Fracht, eventuell pro
<lb/>rata Fracht, gebühre? S. 203—216. Gutachten englischer
<lb/>Kronjuristen und Rechts-Autoritäten. S. 216—218.

<lb/>Nachtrag: die Vorschläge für die neue deutsche

<lb/>Gesetzgebung.. 219

<lb/>Die §§ 632 — 634 (§« 201 — 203 zweiter Lesung) und
<lb/>Bemerkungen darüber. S. 218—224.

<lb/>8. Crossed Cheques, in England vorkommende eigen-

<lb/>thümliche Zahlungsanweisungen auf Banken und
<lb/>Banquiers. Von V.. 225

<lb/>Starke Benutzung der Banken und Banquiers als Cassirer
<lb/>für Geschäftsleute aller Art in England. S.225. Zahlungen '
<lb/>durch cheques und Rechtsverhältniß dabei. S. 226. Ein- 
<lb/>führung der crosseü cheques, um Unredlichkeiten möglichst
<lb/>unschädlichzu machen. S.227. Rechtsfall: Bellamy c.
<lb/>Maioribanks ( Eo utts &amp; E o.) 1852. S. 228. Par-
<lb/>laments-Aete v. 23. Juni 1856. S. 233. Rechtsfall:
<lb/>Simmons c. Taylor (London Joint Stock Bank)

<lb/>1858. S.235. P arlaments-Aete vom 2. Aug. 1858.
<lb/>S.238. Das Clearing house und dessen Entstehungszeit.

<lb/>S. 231 Note.

<lb/>9. Berichtigung zu dem auf S. 111 und 112 dieses

<lb/>Bandes mitgetheilten Rechtsfalle und der dortigen
<lb/>Note. Von'—6—. 240
</p>
            <p>

               <lb/>Hinzusügung der Sätze "Es muß jedoch derjenige" bis "ungesäumt
<lb/>anzuzeigen" eine Verbesserung erfahren, durch welche sich die Aus- 
<lb/>stellungen S. 178—180 der obigen Abhandlung zum Theil erledigen.
<lb/>Im Uebrigen aber gelten die in derselben geäußerten Bedenken auch
<lb/>dem aus der dritten Lesung hervvrgegangenen Entwürfe.
<lb/>t (Änmerk. d. Verfassers.)
</p>

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            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>10. Rechtsfälle über die Frage, wie weit man bei Contracts-

<lb/>Unterhandlnngen von dem Nichtwissen seines Mit-Con-

<lb/>trahenten Vortheil ziehen dürfe? (Forts, von No. 11

<lb/>Bd. 2, S. 196 ff.). 242

<lb/>No. 2 Anfechtung eines auf Credit geschlossenen Handels
<lb/>Seitens des Verkäufers, weil der Käufer bei dem Abschlüsse
<lb/>desselben sich der Unmöglichkeit bewußt gewesen, den Kauf- 
<lb/>preis bei Verfall zu berichtigen. S. 242. No. 3. Einwand
<lb/>des Verkäufers, der Käufer habe bei dem Vertragsabschlüsse
<lb/>eine telegraphische Nachricht über einen einflußreichen Um- 
<lb/>stand erhalten gehabt und benutzt. S. 246. No. 4. An- 
<lb/>fechtung eines Handels über Spielbank-Actien, weil der
<lb/>Käufer Kunde davon erhalten gehabt habe, daß eine be- 
<lb/>deutende Dividenden-Austheilung beschlossen sei. S. 247.

<lb/>11. Ueber die dem Absender einer verkauften oder für

<lb/>Rechnung eines Committenten eingekausten Waare
<lb/>zustehenden Rechtsmittel, um sich im Falle der Zahlungs- 
<lb/>unfähigkeit des Käufers oder Bestellers in deren Besitz
<lb/>zurückzuversetzen. Von V..•. 249

<lb/>I. Re cktliche Erörterung. Entwickelung der Frage.

<lb/>S. 249—252. 1. Die actio mandati. Inhalt des

<lb/>Auftrages. Advisbriefe. Irrelevanz der Motive des Auf- 
<lb/>traggebers, so wie auch des Umstandes, wem das Eigenthum
<lb/>an der Waare zustehe. Der Spediteur, als Mandatar des
<lb/>Absenders und des Destinatairs. Revocation des Spedi- 
<lb/>tionsauftrages. Res Integra und Aufhebung derselben durch
<lb/>Handlungen des Spediteurs. Retentionsrecht des Spediteurs
<lb/>gegen den revocirenden Absender wegen Forderung an den
<lb/>Destinatair. Moderne Amplification des Retentionsrechts
<lb/>bis zum Ouafi-Pfandrecht. S. 252—262. 2. Die rei

<lb/>vindicatio. Collision der dieselbe betreffenden Gesetze.
<lb/>Eigenthumsübergang an der auf dem Transport befindlichen
<lb/>Waare. Erwerb durch Stellvertreter. Irrelevanz der Ent- 
<lb/>gegennahme der Waare durch einen vom Destinatair bestellten
<lb/>Spediteur in der Mehrzahl der Fälle. Verlust des Eigen- 
<lb/>thums durch Acte Unberechtigter nach der Regel "Hand
<lb/>muß Hand wahren." S.262—268. 3. Das Verfolgungs- 
<lb/>recht des Absenders. Das gemeine Recht kennt es
<lb/>nicht, bedarf dessen auch nicht so dringlich, wie einige der
<lb/>modernen Rechte. Weite Verbreitung des Verfolgungsrechts.
<lb/>Wesentlicher Charakter desselben als eines Separationsan- 
<lb/>spruches. Welche Hülfsmittel das gemeine Recht darbiete?
<lb/>Collision der Gesetze. S. 268—273.

<lb/>II. Rechte einzelner Staaten. 1. Hamburg.

<lb/>S. 273—276. 2. Preußen. S. 276—278. 3. Oester- 
<lb/>reich. S. 278—280. 4. Frankreich. a. Eigenthums- 
<lb/>übergang. S. 280. b. Vindication der'Mobilien. S. 281.

<lb/>Das Verfolgungsrecht selbst in der französischen Praxis,
<lb/>a. Bis zu welchem Zeitpunkte das V.-R. geltend gemacht
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0008.tif"
                n="viii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>werden kann? S.284. b. Unbezahltsein der Waare. S.285.
<lb/>c. Noch nicht geschehene Besitzerlangung Seitens des Be- 
<lb/>stellers. S. 285. ä. Berechtigung eines Dritten. S. 287.
<lb/>e. Sonstige Punkte. S. 289. Aufhebung des im Art. 2102
<lb/>des Ooäc civil verstatteten Separationsrechtes des Ver- 
<lb/>käufers einer unbezahlten Waare für Fälle kaufmännischer
<lb/>Concurse. S. 289. 5. England, a. Eigenthumsüber- 

<lb/>gang. S. 291. b. Vindication der Mobilien. S. 292. Das
<lb/>Versolgungsrecht selbst in der englischen Praxis, a. Allge- 
<lb/>meines. S. 295. b. Unbezahltsein der Waare. S. 297.
<lb/>e. Noch nicht geschehene Besitzerlangung Seitens des Be- 
<lb/>stellers. S. 297. &lt;1. Berechtigung eines' Dritten. S. 299.
<lb/>e. Ausübung des Verfolgungsrechtes. S.'301.'".'.6. Nord- 
<lb/>amerika. @. 301.

<lb/>III. Rechtsfälle. S. 301-343.

<lb/>12. Ueber den rechtlichen Charakter der Associationen von

<lb/>Handwerkern und Gewerbtreibenden 'zu gewerblichen

<lb/>Zwecken und Handelsgeschäften. Von Dr. I. F.

<lb/>Voigt jun...344

<lb/>Die Associationen der Handwerker rc. ihrer äußeren Er- 
<lb/>scheinung nach. S. 344. 1. Die innere Einrichtung, a. Die
<lb/>Mitglieder, b. Der Geschäftsbetrieb, c. Die Einschüsse der
<lb/>Mitglieder u. das Capital. S. 345. 2. Rechtlicher Charakter:
<lb/>Gesellschaft zu Handelsgeschäften außerhalb der sonst üblichen
<lb/>oder gesetzlichen Gestaltungen. Haftung der Mitglieder.
<lb/>^Bindungs-Actien." Vorstand und Vertretung. Verhältnis
<lb/>zu Dritten. Repartirung des etwanigen Verlustes. S. 349.

<lb/>3. Associationen der Handwerker zur Ankaufs-, Arbeits- 
<lb/>und Verkaufs-Gemeinschaft. S. 355.

<lb/>13. Ueber die See-Versicherung lebender Thiere und die

<lb/>bei denselben vorkommenden Clauseln. Von V.... 357

<lb/>Zu dem vom Versicherten selbst zu tragenden «inneren Ver- 
<lb/>derb" gehört auch an sich das Sterben der Thiere. Leicht- 
<lb/>verderblichkeit derselben. Havarie bei ihnen meistens Total-
<lb/>Verlust. S. 357. Umfang der Haftung des Assecuradeurs,
<lb/>wenn die Versicherung pure geleistet war. S. 359. Die
<lb/>in derPraxis vorkommenden beschränkenden Clauseln. S.362.
<lb/>Rechtsfälle, a) aus der englischen Praxis. S. 363, b) aus
<lb/>der französischen Praxis. S. 364, e) aus der hamburgischen
<lb/>Praxis. S. 370. Ueber die einzelnen Clauseln. 1) im
<lb/>Allgemeinen. S. 374, 2) die Clausel a frei von Beschä- 
<lb/>digung ," verschieden behandelt in der deutschen, englischen
<lb/>und französischen Praxis. S. 374. Rechtfertigung der
<lb/>deutschen Behandlung. S. 377, 3) “free of jettison,’’
<lb/>«exclusivement contrele jet a 1a mer.” S. 378, 4) «frei
<lb/>von Beinbruch." S. 379. Empfehlung, Thiere wie Decks- 
<lb/>gut zu versichern. S.380. (Versicherung von “Vorschüssen
<lb/>, auf rc." wie der Waare selbst. S. 368 Note, unter 1. Be- 
<lb/>rücksichtigung von zum Consumiren bestimmt gewesenen,
<lb/>aber wegen Havarie nicht consumirten Gegenständen. S.369.

<lb/>Note, unter 2.)
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0009.tif"
                n="ix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>14. Die falsche Nothadresse und die Jutervention zu
<lb/>eigenen Ehren. Von Herrn Dr. Leonhard Wächter

<lb/>in Hamburg. 381

<lb/>1. Entscheidung des Berliner Obertribunals, daß die vom
<lb/>Trassanten einer Platztratte geschehene Notirung seines
<lb/>eigenen Namens als Nothadresse Berücksichtigung verdiene.

<lb/>S. 381. Die W.-O. bestimmt nichts Neues über den
<lb/>Begriff der Nothadresse. S. 382. Das vor der Wechsel-
<lb/>Ordnung geltende Recht. Der Nothadressat ist ein anderer
<lb/>als der Trassat. S. 382. Hieraus Verneinung des frag- 
<lb/>lichen Satzes. S. 384. II. Französisches Recht. Pariser
<lb/>Erkenntniß. S. 385. Bedenklichkeit der Annahme, alles
<lb/>das für wechselrechtlich statthaft zu halten, was in der
<lb/>W.-O. nicht verboten ist. S. 387. Sonstige Gründe des
<lb/>Obertribunals. S. 388.

<lb/>15. Rechtsfall über zwei assecuranzrechtliche Fragen:

<lb/>1) Abwendung von Totalschaden durch Restituirung
<lb/>des versicherten Gegenstandes. 2) Contributions-
<lb/>pflicht des nur theilweise Versicherten zu den Auf- 
<lb/>wendungen für conservatorische Maßregeln. Von V. 390

<lb/>Vorbemerkung. S.390. I. Gibsone gegen die Credit-
<lb/>und Versicherungsbank und Eons, betreffend das
<lb/>Dampfschiff Thomas. Das Factische. S.390. Die Er- 
<lb/>kenntnisse. S. 394. II. Rechtliche Erörterungen.

<lb/>S. 410. 1. Die Restitution des versicherten Ge- 
<lb/>genstandes. S. 411. Wann überhaupt nur davon die
<lb/>Rede sein könne? S. 411. Die Verschiedenheiten der er- 
<lb/>gangenen Erkenntnisse. S. 412. Der wesentliche Zweck
<lb/>der Assecuranz ist Schadensabwendung. Folgerungen dar- 
<lb/>aus. S. 415. Abweichende Auffassung hievon, welche in
<lb/>. Frankreich Geltung gefunden hat, und singulaire Natur
<lb/>derselben. S. 417. Der betreffende Artikel der Ordonnance
<lb/>de la marine, und Pothier und Emerigon über
<lb/>denselben. S. 418. Der Art. 369 des Oode de commerce.

<lb/>S. 420. Locre, Delvincourt, Boulay-Paty, Pardessus,
<lb/>Pouget und Bedarride über diesen Gegenstand. S. 421.
<lb/>Englisches Recht. S. 422. Nordamerikanisches Recht.

<lb/>S. 424. Es giebt kein gemeines Recht, welches eine Prä- 
<lb/>sumtion für gewisse Abandonfälle aufstellte. S. 425. Dürf-
<lb/>tigkeit der älteren deutschen Assecuranzrechts-Litteratur.

<lb/>S. 426. Kent's Aeußerung über das in Hamburg gel-
<lb/>tende Abandonrecht. S. 427. Angaben darüber, wie man
<lb/>sich in Frankreich und Belgien von den weitgehenden ge-
<lb/>schlichen Abandon-Vorschriften frei macht. S. 428. 2. Die
<lb/>Beitragspflicht für conservatorische Maßregeln,
<lb/>insbesondere im Falle nur theilweise geleisteter
<lb/>Versicherung. S. 430. In welchem Verhältnisse stehen
<lb/>mehrere Versicherer unter einander im Falle dev Nothwen-
<lb/>digkeit conservatorischer Maßregeln? S.431. Gesichtspunkt
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0010.tif"
                n="x"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>der communio. S. 432. Folgerungen daraus für die
<lb/>Beitragspflicht zu Maßregeln der fraglichen Art. Die §§ 79
<lb/>und 113 des Allgem. Plans. S. 433. Der theilweise
<lb/>Unversicherte wird nach der gemeinen Auffassung wie ein
<lb/>Mitversicherer bedandelt. S. 435. Jedenfalls ist diese Auf- 
<lb/>fassung hier anwendbar. Der Partial-Versicherer darf durch
<lb/>das theilweise Nicht-Versichern nicht leiden, S. 436. Ge- 
<lb/>sichtspunkt der negotiorum gestio. Wirkungslosigkeit des
<lb/>Widerspruchs des dominus. Irrelevanz des Ge s a mmt -
<lb/>Interesse. S. 436.

<lb/>16. Ueber die Beweislast in dem Falle, wenn der Trassat

<lb/>Vergütung des gezahlten, oder Deckung des acceptirten

<lb/>Wechselbetrages gegen den Trassanten in Anspruch

<lb/>nimmt. Von —e— . 437

<lb/>Entwickelung der Frage. S. 437. I. Rechtssprüche:

<lb/>1. Meisinger gegen Ehrringer. Lüb. O.-A.-G. 1830.
<lb/>S.439. 2. Plenarbeschluß des Bert. Obertribunals.

<lb/>1846. S. 442. 3. Erkenntniß desselben. 1853. S. 443.

<lb/>4. Pearson gegen Dy es. Lüb. O.-A.-G. 1859. S. 445.

<lb/>5. Küchler gegen Heuer. Frank. O.-G. 1859. Lub.
<lb/>O.-A.-G. 1860. S. 446. 6. Belitz gegen Knauer L
<lb/>Eckmann. Hamb. H.-G. 1856. II. Rechtliche Er- 
<lb/>örterung. S. 452. Die Befreiung des Trassaten von
<lb/>der Beweislast wird überhaupt nur aus dem Wortlaut der
<lb/>Tratte abgeleitet. S. 453. Prozessualisches Bedenken.

<lb/>S. 453. Das blosse in dem Wortlaut der Tratte liegende
<lb/>Geheiß genügt nicht zur Annahme eines Mandats, insbe- 
<lb/>sondere nicht zur Begründung einer actio mandati con- 
<lb/>traria. S. 454. Vollends nicht in Betracht der Be- 
<lb/>nutzung, welche im Verkehr von der Tratten-Form gemacht
<lb/>wird. S. 457. Die wechselrechtlichen Geschäfte sind selbst- 
<lb/>ständiger Natur und enthalten nicht zugleich civilrechtliche
<lb/>Contracte. S. 458. Der Art. 23 der W.--O. ist ohne Be- 
<lb/>deutung für die behandelte Frage. S. 458. Uebelstand,
<lb/>wenn über einen wichtigen Rechtspunkt die Ansichten der
<lb/>Gerichte verschieden sind; insbesondere da, wo der Grundsatz
<lb/>der duae conformes gilt. S. 462.

<lb/>17. Der Allgemeine Plan hamburgischer See-Versiche- 
<lb/>rungen im Verhältnisse zu Buch V Titel 11 des
<lb/>neuen Deutschen Handelsgesetzbuches. Von V .... 464

<lb/>Das Wesen des Allgem. Plans. S. i64. Stellung, welche
<lb/>das neue H.-G.-Buck zur Contracts-Autonomie der Par- 
<lb/>teien eingenommen hat. S. 466. Rathsamkeit der Beibe-
<lb/>baltung des Allgem. Plans. Sein Verhältniß zum neuen
<lb/>H.-G.-Buch so, wie bisher zur Assec.- und Hav.-Ord. von
<lb/>1731. S. 467. Nutzen des Allgem. Plans für das Assecu-
<lb/>ranzgeschäft und für die Rechtsbildung. S. 468.
<lb/>Verfahrungsweise bei Umarbeitung des Allgem. Plans.
<lb/>Verbesserungen auf Grund des neuen H.-G.-Buches.

<lb/>S. 469—470.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0011.tif"
                n="xi"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>18. Rechtsfall über die Frage, unter welchen Voraus- 
<lb/>setzungen einem Versicherten die Einrede der eigenen
<lb/>Schuld aus culposen Handlungen durch ihu beauf- 
<lb/>tragter oder von ihm angestellter Personen Seitens

<lb/>des Asseeuradeurs entgegengesetzt werden könne? ... 471

<lb/>Rechtsfall: Groothoff gegen Knorre mit Entscheidun- 
<lb/>gen des Hamburgischen Handelsgerichts, Obergerichts und des
<lb/>Lübeckischen Ober-Appellations-Gerichts, 1836 und 1837.

<lb/>S. 171—478.

<lb/>19. Ueber den § 54 ver Bremischen Handelsgerichts-

<lb/>Ordnung , das Erkennen über handelsrechtliche Ge- 
<lb/>wohnheiten betreffend. 479

<lb/>Verständniß der Bestimmung des § 54, daß das H.-G.
<lb/>über handelsrechtliche Gewohnheiten aus eigener Wissen- 
<lb/>schaft erkennen könne. S. 479. Die Privatkenntniß des
<lb/>Richters ist in der Regel unanwendbar. S. 479. Anders
<lb/>bei Specialgerichtshöfen. S. 480. Der § 1007 des Preuß.
<lb/>Entwurfs. S. 481. Wie verhält sich die Rechtssprechung
<lb/>der höheren Instanzen zu Erkenntnissen auf Grund des
<lb/>§ 54? S. 482. Gründe dafür, daß die höheren Instanzen
<lb/>nicht durch solche Erkenntnisse gebunden sind. S. 482—486.

<lb/>20. Beitrag zu der Lehre von der Wechselverjährung,

<lb/>insbesondere der Verjährung der Regreßansprüche

<lb/>nach Art. 79 der Wechselordnung. 486

<lb/>Das den Artt. 77—80 der W.-O. zu Grunde liegende
<lb/>System der Wechselverjährung. S. 486. Abweichung des- 
<lb/>selben von dem System des Preuß. Entwurfs und Bestim- 
<lb/>mungsgründe zu derselben. S. 488. Weshalb die Ver- 
<lb/>jährung der Klage des Inhabers und eines Indossanten
<lb/>verschieden behandelt wird? S. 489. Grund der im Art. 79
<lb/>ausgesprochenen Gleichstellung von Zahlung und Klageer-.
<lb/>Hebung. S. 489. Weshalb nicht auch die außergerichtliche
<lb/>Aufforderung mit genannt worden ist? S.490. Bedeutung
<lb/>der Bestimmung des Art. 80 über die Unterbrechung der
<lb/>Verjährung. S. 490. Bedenken bei der Anwendung des
<lb/>Schlußsatzes des Art. 79. 1. Das Wort ^Zahlung" ist

<lb/>uneigentlicb gebraucht. Wahrer Sinn desselben. S. 491.

<lb/>Eine ähnliche Ungenauigkeit findet sich im Art. 51. S. 492.
<lb/>Erkenntnisse des Berliner Obertribunals über die Art. 79
<lb/>und 51. S. 493. 2. Muß der belangte Regressat die Ein- 
<lb/>rede der Verjährung substanziiren und beweisen, oder muß
<lb/>der Regredient den früheren Regreßweg des Wechsels dar- 
<lb/>legen? Gründe für die letztere Annahme. Erkenntniß des
<lb/>Berliner Obertribnnals in diesem Sinne. S. 493—498.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0012.tif"
             n="xii"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0012"/>
         <div xml:id="d299e1233">
            <head>Berichtigungen</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084827_03+1862_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>Berichtigungen.

<lb/>Seite 73 Zeile 13 v. o. lies: 15,000 statt 18,000.
<lb/>", 109 " 10 v. u. " As regards.

<lb/>" 261 n 2 v. o. a an den letzteren.

<lb/>» 325 » 21 v. o. -- behaupten.

<lb/>» 362 " 8 v. u. " mortalitv.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0013.tif"
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         <div xml:id="d299e1260" ana="scope_-_1-68" type="article" n="1.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Wechsel-Indossament nach Verfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rießer, G.">Von Herrn Obergerichtsrath Dr. G. Rießer in Hamburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre vom Wechsel-Indossament
<lb/>nach Verfall.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Or. G. Rießer in Hamburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Eigenthümlichkeit der rechtlichen Folgen eines nach
<lb/>Verfall des Wechsels geschehenen Indossaments kann sich nach
<lb/>zwei Seiten hin äußern; erstens in dem Rechtsverhältnis;,
<lb/>daß sich zwischen dem Erwerber des Wechsels und den früheren
<lb/>Wechselverbundenen, dem Acceptanten und den früheren In- 
<lb/>dossanten, bildet; zweitens in den Rechten und Pflichten,
<lb/>die zwischen dem Indossanten und Indossatar selbst entstehen.
<lb/>Das gemeinsame Moment, das der Beurtheilung beider Ver- 
<lb/>hältnisse zu Grunde zu legen ist, liegt in der Frage, ob und
<lb/>in wie weit der Wechsel auch nach Verfall Gegenstand des
<lb/>eigentlichen Wechselverkehrs und des für diesen Verkehr un- 
<lb/>entbehrlichen Wechselrechts ist; die einzelnen, in Betracht
<lb/>kommenden Punkte liegen aber in den verschiedenen Fällen
<lb/>weit aus einander.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Wenden wir uns zuerst zu dem ersten Punkt, dem
<lb/>Verhältniß des Indossatars nach Verfall zu den
<lb/>früheren Wechsel-Verbundenen. Eigentlichen Stoff
<lb/>zur Prüfung bietet jedoch hier nur das Verhältniß zum
<lb/>Acceptanten. Denn dasjenige zu den Regreßpflichtigen, dem
<lb/>Trassanten und den Indossanten, welches in dem Verfalltage
<lb/>seinen nothwendigen, entscheidenden Wendepunkt findet, läßt
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0014.tif"
                n="2"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>sich durch eine einfache Unterscheidung erledigen. Entweder
<lb/>ist die rechtzeitige Protestirung des Wechsels bei Verfall ver- 
<lb/>säumt; dann kann ein Recht des Regresses nicht übertragen
<lb/>werden, weil es nicht mehr vorhanden ist; der einzige dann
<lb/>noch denkbare Anspruch, der gegen den Trassanten aus dem
<lb/>Grunde der Bereicherung zu richtende, ist kein wechselrecht- 
<lb/>licher,, kein durch den Besitz des Wechsels zu begründender;
<lb/>es kann daher nicht wohl in Zweifel gezogen werden, daß ein
<lb/>solcher Anspruch nur durch eine förmliche Cession übertragen,
<lb/>nicht durch bloßes Indossament erworben werden kann, und
<lb/>daß dabei alle Folgen der Cession eintreten. Oder der Wechsel
<lb/>ist bei Verfall gehörig protestirt worden und die Regreßrechte
<lb/>sind gewahrt. Dann sind es eben diese, die übertragen sind,
<lb/>und zwar in dem rechtlichen Umfange, wie sie durch den
<lb/>Protest in der Person des Inhabers bei Verfall existent ge- 
<lb/>worden sind. Mag es daher einen formellen Unterschied für
<lb/>die Legitimation des Inhabers machen, ob man mit Art. 16
<lb/>der Deutschen Wechselordnung den Anspruch des Inhabers
<lb/>durch das Indossament, — zu dem natürlich immer der Besitz
<lb/>des Protestes wird hinzukommen müssen, — begründet erachtet,
<lb/>oder ob man mit anderen Wechselgesetzen eine besondere Cession
<lb/>erfordert; der Sache nach wird in beiden Fällen das Rechts-
<lb/>verhältniß der Cession obwalten; d. h. der Indossatar wird,
<lb/>wie Art. 16 es ausdrückt, nur die Rechte seines Indossanten
<lb/>haben, sich also alle und jede gegen denselben obwaltenden -
<lb/>Einreden gefallen lassen müssen.") Hierfür spricht haupt-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Freilich giebt es unter den nicht mehr in Kraft befindlichen Wechsel- 
<lb/>gesetzen zwei, die dem Ausdrucke nach das Indossament nach Ver- 
<lb/>fall in ganz uneingeschränkter Weise zulassen, nämlich dasPreußische
<lb/>Land recht (Thl. II. Tit. 8. § 825) in den Worten: "das In- 
<lb/>dossament eines Wechsels kann so lange geschehen, als die Wechsel- 
<lb/>kraft nicht erloschen ist," und die Bremer Wechselordnung
<lb/>(Art. 29), indem sie zu einer ganz ähnlichen Fassung noch hinzu- 
<lb/>fügt: "Selbst der Protest wegen Nichtzahlung hebt die Befugniß
<lb/>des Wechsel-Inhabers dazu nicht auf." Indessen beide Gesetze
<lb/>äußern sich — wie- die Motive zu dem Preußischen Entwurf (Ein-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0015.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0015"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Perfall.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>sächlich der innere Grund, daß der wegen Nicht-Zahlung
<lb/>protestirte Wechsel keinenfalls mehr Gegenstand des Wechsel- 
<lb/>verkehrs , daher kein Grund vorhanden ist, die Uebertragung
<lb/>desselben nach denjenigen Grundsätzen zu beurtheilen, die eben
<lb/>nur in der Natur und dem Bedürfniß des Wechselverkehrs
<lb/>ihre Bedeutung und Rechtfertigung finden.

<lb/>Viel weniger einfach ist das Verhältniß des Indossatars
<lb/>nach Verfall zum Acceptanten. Die Zahlungspflicht des
<lb/>Letzteren bei Verfall entsteht von selbst; sie ist von keiner
<lb/>weiteren Voraussetzung, von keinem besonderen, außerhalb
<lb/>des Wechsels zu documentirenden Acte abhängig. Ob der
<lb/>Protest erhoben oder unterlassen worden, ist für das Verhältniß
<lb/>zwischen dem Inhaber und dem Acceptanten gleichgültig. Das
<lb/>Rechtsverhältnis;, das hier entsteht, ist kein neues, exceptionelles,
<lb/>wie. das der Regreßpflicht, sondern es ist das regelmäßige,
<lb/>von Anfang , an beabsichtigte, das jetzt in Wirksamkeit tritt.
<lb/>Es darf daher nicht Wunder nehmen, wenn viele Wechsel- 
<lb/>gesetze, — denen sich denn auch, wie wir sehen werden, die
<lb/>Deutsche Wechselordnung angeschlossen hat, indem sie das
<lb/>Indossament nach Verfall dem Acceptanten gegenüber mit
<lb/>voller wechselmäßiger Wirkung zulassen, den fälligen Wechsel
<lb/>gleich dem nichtsälligen, als Gegenstand des rechten Wechsel- 
<lb/>verkehrs anerkennen. Indessen kann man bei einer näheren
<lb/>Betrachtung der Sache doch auch sehr wohl zu einer anderen
</p>
            <p>

               <lb/>leitung zu den Protocollen der Leipziger Conferenz S. 43) mit Recht
<lb/>hervorheben — nicht über die besondere Wirkung des Indossaments
<lb/>nach Verfall; es ist daher wenigstens nicht klar, ob sie die Ab- 
<lb/>sicht hatten, dem im Text ausgesprochenen, sonst wohl allgemein
<lb/>zugelassenen Satz entgegenzutreten. — Das gerade entgegengesetzte
<lb/>legislative Extrem stellt die Vorschrift des holländischen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs dar, indem sie dem Indossament nach Verfall selbst die
<lb/>Wirkung der Legitimation des Inhabers schlechthin abspricht durch
<lb/>die Fassung des Art. 139: "Wechsel, deren Verfalltag abgelaufen,
<lb/>öder die nicht an Order zahlbar gestellt sind, können nicht in-
<lb/>dossirt werden; sondern das Eigenthum derselben ist durch eine
<lb/>separate Cessionsacte, den Vorschriften des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs gemäß, zu übertragen."
</p>
            <p>

               <lb/>1*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0016.tif"
                n="4"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0016"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>Auffassung gelangen. Die wesentliche Bestimmung des
<lb/>Wechsels ist, bei Verfall bezahlt zu werden, also aus dem
<lb/>Bereich des Verkehrs herauszutreten. Das eigentliche Be-
<lb/>dürfniß,' auf dem der Wechselverkehr beruht, ist eben das, die
<lb/>nicht exigible Forderung als Zahlungsmittel zu benutzen, sei
<lb/>sie es nun nicht aus rechtlichem Grunde, weil sie nicht fällig
<lb/>ist, oder aus faktischem, weil das Geld für sie an einem an- 
<lb/>deren Orte benöthigt wird, als wo sie zahlbar ist. Die
<lb/>fällige Wechsel-Forderung sollte schon in Geld umgesetzt
<lb/>sein; der Verkehr mit derselben ist daher kein regelmäßiger.
<lb/>Allein in dieser Unregelmäßigkeit allein kann noch kein Grund
<lb/>gefunden werden, um das freie Dispositionsrecht des Inhabers
<lb/>vom Verfalltag an, um das selbstständige Recht des Erwer- 
<lb/>bers nach Verfall zu beschränken. Es muß vielmehr noch ein
<lb/>begründetes Interesse, ein innerer Rechtsgrund hinzukommen,
<lb/>um sich auf jene Unregelmäßigkeit berufen, um auf dieselbe
<lb/>eine Einwendung begründen zu dürfen. Worin dieses In- 
<lb/>teresse, diese innere rechtliche Begründung zu suchen ist, er-
<lb/>giebt sich leicht. Um das Forderungsrecht zu einem geeigneten
<lb/>Gegenstände des Verkehrs zu machen, hat man von manchen
<lb/>rechtlichen Beziehungen, von der Totalität desselben in gewissem -
<lb/>Grade absehen müssen. Um das aus der Forderung ent- 
<lb/>stehende Rechtsverhältniß auf die Urkunde zu eoncentriren, die
<lb/>dasselbe darstellt, damit dem Erwerber der Urkunde die volle
<lb/>Sicherheit des Rechtserwerbs gegeben werden könne, hat man
<lb/>diejenigen an sich rechtlich begründeten Seiten dieses Rechts- 
<lb/>verhältnisses, die in der Urkunde ihren Ausdruck nicht finden
<lb/>können, außer Acht lassen, hat man das im -Wechsel ge- 
<lb/>gebene formelle Recht von dem Zusammenhänge mit dem
<lb/>ganzen, zu Grunde liegenden, materiellen Rechtscomplex
<lb/>isoliren und ihm eine selbstständige Existenz geben müssen, und
<lb/>hat daher nicht umhin gekonnt, in manchen Fällen an sich
<lb/>und seiner Quelle nach Unbilliges und Widerrechtliches zum
<lb/>rechtlich Geltenden zu machen. Der Acceptant eines Wechsels,
<lb/>der um die Deckung, der Aussteller, der um die Valuta be- 
<lb/>trogen worden, können solchen Betrug dem Inhaber gegen-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0017.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>S
</p>
            <p>

               <lb/>über, der ein im Grunde doch abgeleitetes Recht als ein
<lb/>selbstständiges auszuüben befugt ist, nicht geltend machen.
<lb/>Dieses Moment ist es bekanntlich. Las im wesentlichen den
<lb/>Wechselverkehr von dem Verkehr mit Forderungen nach ge-
<lb/>meinenr Rechte scheidet, da nach dem letzteren die Forderung
<lb/>nur mit der Totalität aller an ihr haftenden rechtlichen Be- 
<lb/>ziehungen übertragen werden kann und in der Hand des neuen
<lb/>Erwerbers keinen Theil des ihr ursprünglich beiwohnenden
<lb/>oder auch später zu Theil gewordenen Characters verliert.

<lb/>Dieses Gebiet nun ist es allein, auf welchem die Frage
<lb/>der beschränkten Wirksamkeit des Indossaments nach Verfall
<lb/>im Verhältniß zum Acceptanten ihre wahre Bedeutung erhält.
<lb/>Nur in so weit etwas materiell Unbilliges durch das wechsel- 
<lb/>rechtliche Indossament in der Hand des Inhabers rechtliche
<lb/>Geltung erhält, so weit eine an sich rechtlich begründete Ein- 
<lb/>wendung durch das selbstständige Recht, welches das Bedürsniß
<lb/>des Wechselverkehrs in exceptioneller Weise dem Inhaber ver- 
<lb/>leiht, verloren gehen soll, kann der Zweifel entstehen, ob denn
<lb/>auch die Natur und das Bedürfniß des Verkehrs mit fälligen
<lb/>Wechseln es mit sich bringen, daß zum Schutze desselben in
<lb/>gewisser Weise Unrecht in Recht umgewanLelt werven müsse.
<lb/>Ohne das Hinzutreten eines in diese Kategorie gehörenden
<lb/>Umstandes würde der Einwand des Acceptanten gegen das
<lb/>Indossament nach Verfall inhaltlos sein, die Natur einer
<lb/>Chicane haben und das Dispositionsrecht des Inhabers ohne
<lb/>genügenden Grund beschränken wollen.

<lb/>Dem hier angedeuteten Gedankengang entspricht ganz
<lb/>wesentlich die Behandlung, die das Englische Recht in seiner
<lb/>der Natur der Verhältnisse sich eng allschließenden Entwickelung
<lb/>unserer Frage hat zu-Theil werden lassen. Es wird hier
<lb/>nicht das Indossament nach Verfall demjenigen vor Verfall
<lb/>ohne Weiteres gleichgestellt; es wird auch nicht in abstracter,
<lb/>-einigermaßen über das^ Ziel hinausgehender Weise das In- 
<lb/>dossament nach Verfall auf die Wirksamkeit der Cession oder
<lb/>der Procura zum Jncasso beschränkt; sondern es ist für das
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0018.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>Verhältniß der treffende Ausdruck gewählt, das Indossament
<lb/>nach Verfall übertrage den Wechsel with its equities: d. h.
<lb/>die Concentrirung des Rechtsverhältnisses auf das Papier,
<lb/>die Umwandlung des materiellen Rechts in formelles, die das
<lb/>Bedürfniß des Wechselverkehrs dem Indossamente beilegt, finde
<lb/>hier keine Anwendung; das ursprüngliche Recht, das in der
<lb/>Sache liege, leide hier keinen Schaden, sondern bleibe bei voller
<lb/>"Kraft. “ Die Übertragung eines Wechsels vor Verfall — heißt
<lb/>es bei Chitty on bills of exchange 1859, S. 153 — ist
<lb/>eine dem äußeren Ansehen nach völlig unverdächtige; der In- 
<lb/>dossatar nimmt ihn auf dessen inneren, selbstständigen Werth
<lb/>unv ist nicht gehalten, nach den besonderen Umständen zu
<lb/>fragen, die etwa zwischen dem Indossanten und einem der
<lb/>Verbundenen obwalten mögen, da diese Umstände sein Recht
<lb/>nicht berühren. Selbst wenn er sich beim Nehmen des
<lb/>Wechsels eine grobe Nachlässigkeit hat zu Schulden kommen
<lb/>lassen, kann er, falls er nur nicht ersichtlich in bösem Glau- 
<lb/>ben gehandelt hat, das volle Recht aus dem Wechsel geltend
<lb/>machen. Wird aber ein Wechsel nach Verfall übertragen, so
<lb/>kommt er — nach dem Ausdruck Lord Ellenborough's —
<lb/>beschimpft (disgraced) an den Indossatar, und es ist dessen
<lb/>Pflicht, Untersuchungen über ihn anzustellen. Nimmt er ihn
<lb/>und bezahlt er gleich volle Valuta dafür, so nimmt er ihn
<lb/>doch auf den Credit des Indossanten und allen Bedingungen
<lb/>des materiellen Rechts (equities), mit denen er belastet ist,
<lb/>unterliegend." — So kann z. B. die Einrede, daß die
<lb/>Wechselschuld auf eineiy verbotenen Schmuggel- oder Fonds- 
<lb/>spiel-Geschäft beruhe, wenn an sich dem Indossanten gegen- 
<lb/>über begründet — dem Erwerber nach Verfall, auch wenn
<lb/>er die Ungesetzlichkeit nicht gekannt und die volle Valuta be- 
<lb/>zahlt hat, von dem Acceptanten mit Erfolg opponirt werden.
<lb/>Eben so,- wenn der Aussteller mit dem Acceptanten wegen
<lb/>aller seiner Forderungen abgemacht und ihm eine General-
<lb/>Quittung ertheilt hat, aber ein acceptirter, an eigene Ordre
<lb/>gestellter Wechsel in seiner Hand verblieben ist und er ihn
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0019.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall. ' 7

<lb/>nach Verfall begeben hat, so kann der Erwerber, auch
<lb/>wenn er im guten Glauben ist und Valuta bezahlt hat, von
<lb/>dem Acceptanten mit der ihm aus dem betrüglichen Verfahren
<lb/>des Ausstellers zustehenden Einrede zurückgewiesen werden.
<lb/>Auch gelten gegen den Erwerber nach Verfall alle diejenigen
<lb/>Einreden, welche auf Verabredungen beruhen, die bei der
<lb/>ursprünglichen Contrahirung der Wechselschuld zwischen den
<lb/>Contrahenten getroffen worden, z. B. daß der Wechsel nur
<lb/>als Sicherheit für einen erst später zu ermittelnden Rechnungs-
<lb/>Saldo dienen solle. Solche Verabredungen bilden einen Theil
<lb/>des einmal obwaltenden Rechtsverhältnisses; sie sind nur Dem- 
<lb/>jenigen gegenüber unwirksam, der das volle Wechselrecht er- 
<lb/>worben hat, bleiben daher dem Erwerber nach Verfall gegen- 
<lb/>über in Kraft. In allen diesen Fällen wird vorausgesetzt,
<lb/>daß die Einrede gegen Denjenigen, der nach Verfall indossirte,
<lb/>noch in Kraft war; denn da der Indossatar nach Verfall in
<lb/>allen Fällen die Rechte seines Indossanten ausübt, so kann
<lb/>die Einrede, die schon gegen diesen unwirksam geworden, ge- 
<lb/>gen seinen Vertreter nicht wieder erwachen. Das vorhandene
<lb/>Recht soll durch das Indossament nach Verfall nicht geschmälert
<lb/>werden; es wird aber durch dasselbe nicht wieder hergestellt,
<lb/>wenn es bereits untergegangen ist. Ist also z. B. der auf
<lb/>einem unerlaubten Geschäft beruhende Wechsel schon vor Ver- 
<lb/>fall in die Hände eines Inhabers von gutem Glauben ge- 
<lb/>kommen, und hat dieser ihn nach Verfall weiter begeben, so
<lb/>kann dem Inhaber die Einrede, die schon gegen seinen Vor- 
<lb/>mann nicht galt, nicht opponirt werden. — Eine zufällige,
<lb/>nicht connexe Gegenforderung (eollateial daim) an den
<lb/>früheren Inhaber des Wechsels schadet an sich dem Erwerber
<lb/>nach Verfall nicht und kann ihm nicht opponirt werden; nur
<lb/>dann, wenn eine ausdrückliche Verabredung zwischen dem In- 
<lb/>haber und dem Acceptanten — dem irr allen diesen Fällen
<lb/>der Aussteller eines eigenen Wechsels natürlich gleich steht —
<lb/>darüber getroffen worden ist, daß eine Compensation mit
<lb/>einer bestimmten Gegenforderung gestattet werden solle, muß
<lb/>sich der Erwerber dieselbe gefallen lassen. Das bloße Vor-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0020.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>handensein einer Gegenforderung an den,, welcher zufällig bei
<lb/>Verfall Inhaber des Wechsels ist, wird, wenn es gleich
<lb/>gegen ihn als künftigen Kläger geltend gemacht werden
<lb/>könnte, doch noch nicht als ein Rechtsverhältniß begründend'
<lb/>betrachtet; hat es aber durch Vertrag die Natur eines solchen
<lb/>gewonnen, so kann es dieselbe durch ein Indossament nach
<lb/>Verfall nicht mehr verlieren. *) — Eine ähnliche Unterschei- 
<lb/>dung scheint — nach der freilich etwas unbestimmten Aeußerung
<lb/>Chitty's auf S. 154 — im Fall des Blanko-Accepts
<lb/>gemacht werden zu müssen. Ohne Weiteres zurückgewiesen
<lb/>kann der Indossatar' nach Verfall mit der Einrede, keine
<lb/>Deckung empfangen zu haben, gewiß nicht werden. Denn
<lb/>wenn gleich das Englische Wechselrecht auch in der Materie
<lb/>der Blanko - Accepte (accommodation bilis s. Chitttz
<lb/>S. 203—6) dem materiellen Rechte größere Rechnung trägt,
<lb/>als es das kontinentale Wechselrecht thut und deshalb die
<lb/>Frage der Deckung öfter dort, als im Bereiche des letzteren,
<lb/>in Wechselprocessen zur Sprache kommt, so geht doch auch
<lb/>jenes Recht keinesweges so weit, daß es durch den Umstand
<lb/>der nicht vorhandenen Deckung, auch wenn derselbe dem Er- 
<lb/>werber des Wechsels vollkommen bekannt war, den Rechts- 
<lb/>titel desselben affieiren ließe. **) Es ist vielmehr in Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es dürfte demnach als eine etwas zu weite Fassung des Satzes
<lb/>erscheinen, wenn Wittermaier in seiner sehr schätzbaren Ab- 
<lb/>handlung über das Indossament nach dem Verfalltage (Archiv
<lb/>für deutsches Wechselrecht, 1. Band, 1. Heft. Leipzig 1851)
<lb/>auf S.12 sagt, dem Inhaber eines nach dem Verfalltag indossirten
<lb/>Wechsels könnten in England alle Einwendungen entgegengestellt
<lb/>werden, welche gegen den Vormann zulässig waren.


<lb/>**) Das Bestreben, in dieser schwierigen Frage dem materiellen Rechte
<lb/>Genüge zu thun, scheint Mich in einem Fall zu einem bedenk- 
<lb/>lichen Schwanken in der wechselrechtlichen Praxis Anlaß gegeben
<lb/>zu haben. Lord Ellenborough hat in einem Falle (Laxton
<lb/>v. Peat: s. Chitty, S. 202 in der Note) den Grundsatz aufge- 
<lb/>stellt, der Trassant eines Blanko-Wechsels fei als der Haupt- 
<lb/>schuldner zu betrachten und der Acceptant als ein Bürge, der
<lb/>durch die dem Trassanten geschenkte Nachsicht entlastet würde.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0021.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel -Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>sprächen ausdrücklich anerkannt, daß, da der Gefälligkeits-
<lb/>Acceptant dem Aussteller seinen Credit gerade zu dem Zwecke
<lb/>zu Gebote stelle, um sich durch denselben Geld zu vetschaffen,
<lb/>Derjenige, der ihm in voller Kenntniß dieser Thatsäche das
<lb/>Geld giebt, auf das es abgesehen war, sich mit vollem Rechte
<lb/>an den dargebotenen Credit hält. Hiernach würde es ein
<lb/>entschiedenes Unrecht sein, die Einrede der mangelnden Deckung,
<lb/>die natürlich der Wechselklage ves Ausstellers, welcher den
<lb/>Credit des Aceeptanten benutzt hat, von Letzterem jederzeit
<lb/>opponirt werden kann, gegen den Inhaber wirksam werden
<lb/>zu lassen. Da also hier eine Einwendung überhaupt gar
<lb/>nicht rechtlich begründet ist, so kann sie auch gegen den In- 
<lb/>dossatar nach Verfall nicht zur Wirksamkeit gelangen. Nur
<lb/>wenn durch eine besondere, dem Erwerber bekannt gewordene
<lb/>Verabredung dem Aussteller das Recht, den Credit des
<lb/>Aceeptanten zu benutzen, wieder entzogen, wenn unter ihnen
<lb/>mit Wissen des Erwerbers festgestellt worden ist, daß eine
<lb/>Begebung des Accepts jetzt nicht mehr stattfinden solle; oder
<lb/>wenn das Accept, das nur zu einem bestimmten Zwecke
</p>
            <p>

               <lb/>* Hiernach würde also der Inhaber eines Blanko-Accepts sich zuerst
<lb/>und hauptsächlich an den Aussteller halten müssen und nur in
<lb/>zweiter Linie den Aceeptanten angreifen können. Es begreift sich
<lb/>leicht, welchen Stoß dieser Grundsatz, wenn er festen Fuß gefaßt
<lb/>hätte, der Sicherheit des Wechselverkehrs versetzt haben würde.
<lb/>Aber er hat wieder das Feld räumen müssen. In späteren Er- 
<lb/>kenntnissen heißt es, die Lehre, daß ein Blanko-Acceptant als
<lb/>Bürge betrachtet werden könne, sei längst beseitigt (overrulecl),
<lb/>und der angeführte Fall sei der erste gewesen, in dem jemals an- 
<lb/>genommen worden, daß der Acceptant nicht die erste und letzte
<lb/>Person sei, welche zur Zahlung an den Inhaber gezwungen
<lb/>werden könne. Doch scheint es nach einer freilich unklaren
<lb/>Aeußerung bei Chitty in derselben Note, daß im e^uit^-Ver- 
<lb/>fahren eine ähnliche Einwendung unter Umständen geltend gemacht
<lb/>werden kann. — Im Uebrigen kann nur demjenigen Inhaber,
<lb/>der keine Valuta gegeben und außerdem den Umständ des Blanko-
<lb/>Accepts gekannt hat, sich also auf unerlaubte Weise auf Kosten
<lb/>des Aceeptanten bereichern würde, von Letzterem die Einrede des
<lb/>Blanko-Accepts opponirt werden.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0022.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom

<lb/>gegeben worden, zu einem anderen Zwecke mißbraucht
<lb/>ist, und Beides, sowohl die beschränkte Bewilligung als der
<lb/>Mißbrauch derselben, dem Erwerber bekannt war: nur in
<lb/>diesen Fällen ist der Rechtsgrund einer Einwendung vor- 
<lb/>handen und kann dieselbe dem Erwerber nach Verfall von
<lb/>dem betrogenen Gefälligkeits-Acceptanten unter allen Um- 
<lb/>ständen entgegengestellt werden, während ihre Wirksamkeit
<lb/>gegen den Erwerber vor Verfall noch von besonderen Bedin- 
<lb/>gungen, wie dem dolus des Klägers, der nicht gezahlten Valuta,
<lb/>abhängig ist.*)

<lb/>Während nach dem Vorstehenden die Englische Juris- 
<lb/>prudenz, gewohnt, die Lücken der positiven Gesetze durch der
<lb/>Natur der Sache entnommene Erwägungen auszusüllen, zu
<lb/>einer consequenten Praxis gelangt ist, schwankt die Franzö- 
<lb/>sische Rechtsübung, die gerade in diesem Fall ausnahms-
</p>
            <p>

               <lb/>:;0 Einem ganz anderen Gebiete gehört offenbar das Verbot an,
<lb/>Wechsel unter 5 £ nach? Verfall zu indossiren, welches häufig an- 
<lb/>geführt wird, wo es sich von der Lehre des Englischen Rechts
<lb/>über unsere Frage handelt, so bei Treitschke Encyclopädie,
<lb/>Bd. 1, S. 505, bei Jacobsen, Umriß des Englischen Wechsel- 
<lb/>rechts, S. 82. Diesem Verbot liegt ersichtlich eine andere Absicht,
<lb/>als die des Schutzes der Wechselverbundenen und überhaupt kein
<lb/>privatrechtlicher Zweck zu Grunde. Das betreffende Gesetz (17 Geo. 3,
<lb/>C." 30 bei Chitty, S. 537 — 539) Handels nach der Ueberschrift
<lb/>von Promissory Notes and Inland Bills of Exchange und hat
<lb/>augenscheinlich ganz besonders die Papiere der ersten Kategorie,
<lb/>Das, was wir eigene Wechsel nennen, im Auge. Vergleicht man
<lb/>mit dem in Rede stehenden Verbot die ferner in dem Gesetz ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften, solche Papiere auf einen bestimmten Namen
<lb/>zu stellen und zu indossiren, sie auf eine Verfallzeit vpn höchstens
<lb/>21 Tagen zu beschränken, die Unterschrift des Trassanten und
<lb/>jedes Indossanten durch einen Zeugen attestiren zu lassen, beachtet
<lb/>man dabei, daß die Uebertretung dieser Vorschriften bei Strafe
<lb/>verboten ist, so kann man nicht zweifelhaft darüber sein, daß
<lb/>die Bedeutung des ganzen Complexes von Verboten die ist, die
<lb/>Creirung von zu bleibenden Umlaufmitteln bestimmten Inhaber-
<lb/>Papieren unter 5L zu verhindern.
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0023.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.

<lb/>weise von der systematischen Gesetzgebung, die ihr zu Grunde
<lb/>liegt, im Stich gelassen worden, zwischen den exstremsten
<lb/>Auffassungen hin und her. Der Code de Commerce stellt
<lb/>im Art. 136 den allgemeinen Satz auf: ^Das Eigenthum
<lb/>eines Wechsels wird durch Indossament übertragen^" ohne
<lb/>einer Zeit-Gränze für diesen Act und seine volle Wirksamkeit
<lb/>zu erwähnen, obgleich (nach einer Notiz bei Pardessus,
<lb/>Traite du contrat et des lettres de change. Paris 1809.
<lb/>Yol. 1, p. 133 in der Note) der Cassationshof und ein
<lb/>anderer Gerichtshof die Aufnahme einer ausdrücklichen Be- 
<lb/>stimmung über das Indossament nach Verfall beantragten.
<lb/>In Ermangelung einer solchen Bestimmung nun gehen Theorie
<lb/>wie Praxis in der Beurtheilung des Verhältnisses in weit
<lb/>abliegenden Extremen auseinander. Die Theorie neigt sich
<lb/>jedoch überwiegend einer der Englischen Ansicht analogen
<lb/>Auffassung zu. Pardessus (a. a. O. S. 132—138) und
<lb/>Nouguier (des lettres de change. Paris 1839. Yol. 1,
<lb/>p. 289—291) räumen zwar ein, daß das Indossament nach
<lb/>Verfall die Ausübung der Rechte aus dem Wechsel, sei es im
<lb/>Namen des Indossanten wie bei dem Mandat, sei es in
<lb/>eigenem Namen wie bei der Cession — je nach der Absicht
<lb/>der Contrahenten — übertragen; allein sie erklären, es sei
<lb/>kein Grund vorhanden, die dem eigentlichen Indossament
<lb/>ganz eigenthümlichen Wirkungen, die Selbstständigkeit der
<lb/>Rechte des Erwerbers, die ihn von allen Einreden, welche
<lb/>nicht aus dem Wechsel selbst hervorgehen, befreit, auch dem
<lb/>Indossament nach Verfall beizulegen. Horson (Questions,
<lb/>Tome II, No. 87) geht noch weit darüber hinaus, indem er
<lb/>sich der Annahme geneigt erklärt, das Indossament nach
<lb/>Verfall sei gänzlich nichtig und übertrage das Eigenthum des
<lb/>Wechsels gar nicht, was vielmehr nach Verfall, nur in der
<lb/>ordentlichen Uebertragungs - Form geschehen könne. Persil
<lb/>dagegen (Traite de la lettre de change. Bruxelles 1838.
<lb/>P. 111) erklärt sich auf den Grund des Axioms hin, daß.der
<lb/>Richter nichr unterscheiden dürfe, wo das Gesetz nicht unter- 
<lb/>scheidet, für die absolut entgegengesetzte, vom Cassationshof
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0024.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>angenommene Ansicht. Was nämlich die Praxis anlangt, so
<lb/>hat die von Pardessus und Nonguier vertretene Ansicht
<lb/>in sehr zahlreichen Erkenntnissen von Handelsgerichten und
<lb/>Appellhöfen — wie es scheint, in der Mehrheit derselben —
<lb/>ihren Ausdruck gefunden; der Cassationshof dagegen ist be- 
<lb/>harrlich bei der Annahme stehen geblieben, daß die absolute,
<lb/>keine Ausnahme zulassende Vorschrift des Art. 136 auch das
<lb/>Indossament nach Verfall in sich begreife, und daß diesem
<lb/>die volle wechselrechtliche Wirkung nicht abgesprochen werden
<lb/>könne. — Wir wollen für jede der beiden Auffassungen die
<lb/>Entscheidungsgründe eines Erkenntnisses arzführen, in welchem
<lb/>dieselbe mit besonderer Schärfe hervortritt. Ein Urtheil des
<lb/>Pariser Handelsgerichts (bei Persil, S. 112, Notel)
<lb/>weist die Klage des Inhabers aus einem nach bereits er- 
<lb/>hobenem Protest Mangels Zahlung erfolgten Indossament
<lb/>schlechthin ab, “ weil das Recht zum Jndossiren nur als bis
<lb/>zur Vorzeigung zur Zahlung existirend angenommen werden
<lb/>könne; weil nach bewirkter Vorzeigung, nach durch den Protest
<lb/>constatirter Zahlungs-Verweigerung, vollends nach erhobener
<lb/>Klage, die Wechsel den Charakter absoluter und liquider
<lb/>Forderungen (creance« nettes et liquides) verlieren, zu
<lb/>dessen Gunsten das Privilegium, durch Indossament zu circu-
<lb/>liren, ihnen verliehen worden, sie vielmehr dann in die
<lb/>Kategorie streitiger Forderungen übergehen, die den vom
<lb/>Gesetz für ihre Uebertragung vorgeschriebenen Förmlichkeiten
<lb/>unterworfen sind; weil eine weitere, dem Rechte des Indos- 
<lb/>saments gewährte Ausdehnung dasselbe zu einem Mittel
<lb/>machen würde, Schuld-Documente (des titres) der Circulation
<lb/>wiederzugeben, die ihr nicht mehr angehören, und dadurch die
<lb/>Interessen und die Ruhe der Händeltreibenden häufig auf
<lb/>schwere Weise zu gefährden." — Aber auch dieser Fall des
<lb/>nach erhobenem Protest indossirten Wechsels ist nach Persil
<lb/>von dem Pariser Appellhof in entgegengesetztem Sinn ent- 
<lb/>schieden worden. — Einem bei Persil S. 111 angeführten
<lb/>Urtheil des Eassationshofs vom 28. Januar 1834 liegt
<lb/>der prägnanteste Fall zu Grunde, an welchem die in unserer
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0025.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>Frage waltenden juristischen Gegensätze erprobt werden können,
<lb/>der Fall nämlich, wo ein von dem Acceptanten bei Verfall
<lb/>bezahlter Wechsel in der Hand des Inhabers geblieben ist
<lb/>mtb der Letztere den Besitz zur Uebertragung des bezahlten
<lb/>Wechsels durch Indossament gemißbraucht hat, ohne daß dem
<lb/>Indossatar persönliche Theilnahme am Betrüge durch Kenntniß
<lb/>der Thatsache nachgewiesen werden kann. Es fällt in die
<lb/>Augen, daß dem Acceptanten in diesem Fall nur durch den
<lb/>Grundsatz, welcher dem Indossament nach Verfall die volle
<lb/>wechselrechtliche Wirkung abspricht, zu helfen ist. Denn räumt
<lb/>man ihm diese ein, legt man ihm dieselbe Bedeutung wie
<lb/>dem Indossamente des laufenden Wechsels bei, so versteht es
<lb/>sich, daß dem Indossatar so wenig die Einrede der Zahlung
<lb/>als irgend eine andere aus der Person seines Indossanten
<lb/>opponirt werden kann. Der Cassationshof hält daher nach
<lb/>seinen Prämissen in völlig consequenter Weise den Acceptanten
<lb/>zu. nochmaliger Zahlung verbunden. Die Entscheidungsgründe
<lb/>lauten dahin: "bei der Bestimmung der verschiedenen Folgen,
<lb/>die es an die Thatsache des Verfalls der Wechsel knüpfe, sage
<lb/>das Handelsgesetzbuch nirgends, daß dieselben durch diese
<lb/>Thatsache ihre Natur negoeiabler Handelseffekten verliere;
<lb/>der Artikel 136 erkläre, das Eigenthum der Wechsel werde
<lb/>durch Indossament übertragen; er verfüge ganz allgemein
<lb/>und mache keinen Unterschied zwischen dem Indossament vor
<lb/>und nach Verfall; es könne demnach das Eigenthum eines
<lb/>Wechsels auch durch ein Indossament nach Verfall übertragen
<lb/>werden; der Inhaber eines Wechsels aber, der durch ein
<lb/>regelmäßiges Indossament Eigenthümer geworden, sei direeter
<lb/>Gläubiger des Wechselverbundenen und nur persönlichen Ein- 
<lb/>reden unterworfen; dieser Grundsatz, der zum Wesen des
<lb/>Wechsels gehöre, könne in Betreff des Indossatars nach Ver- 
<lb/>fall nur kraft einer besonderen Verfügung des Gesetzes, —
<lb/>die nicht existire, — eine Ausnahme erleiden; es komme also
<lb/>dieser Grundsatz zu Gunsten des fraglichen Inhabers zur
<lb/>Geltung; außer im Fall der Arglist und des Betruges, welcher
<lb/>eine Ausnahme von allen Regeln bilde und eine persönliche
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0026.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>14 1. Zur Lehre vom

<lb/>Einrede gegen den Inhaber begründen würde; übrigens be- 
<lb/>weise die Thatsache des Verfalls die Zahlung nicht/ wenn
<lb/>das Papier in den Händen des Inhabers geblieben sei und
<lb/>keine Quittung enthalte; der Acceptant der unter diesen
<lb/>Umständen wirklich bezahlt hätte, müsse sich seine eigene Nach- 
<lb/>lässigkeit zurechnen und sein Fall sei demjenigen analog,
<lb/>welchen Art. 148 des Gesetzbuchs vorgesehen habe." — Der
<lb/>zuletzt in Bezug genommene Fall ist der, daß der Acceptant
<lb/>eines Wechsel-Exemplars auf ein anderes, nicht aceeptirtes
<lb/>Zahlung geleistet hat, ohne das acceptirte zurück erhalten zu
<lb/>haben: für welchen Fall Art. 148 den Acceptanten dem
<lb/>legitimirten Inhaber des acceptirten Exemplars gegenüber
<lb/>für nicht befreit erkärt. — Auf ein neueres Erkenntniß des
<lb/>Cassationshofs in demselben Sinn nimmt Mittermaier
<lb/>a. a. O. S. 14 Bezug. Im geraden Gegensatz zu dieser
<lb/>Auffassung behauptet der ebendaselbst S. 16 aus der Revue
<lb/>de legislation von 1841 angeführte Masse,'die gegen
<lb/>den Inhaber bei Verfall begründete Einrede der Zahlung oder
<lb/>Compensation sei gegen den Indossatar nach Verfall, selbst
<lb/>wenn er in gutem Glauben sei, zulässig.

<lb/>Unter den Bestimmungen der älteren Deutschen
<lb/>Wechselgesetze über unsere Frage ist die der Hamburgi-
<lb/>schen Wechselordnung von 1711 besonders beachtenswerth.
<lb/>Sie läßt sich leicht auf den im Eingang angegebenen Grund- 
<lb/>gedanken zurücksühren, den sie lediglich aus den am nächsten
<lb/>liegenden Fall anwendet. Nachdem in § 14 vorgeschrieben
<lb/>ist, daß der Inhaber bei Verfall den Wechsel mit gehöriger
<lb/>Banko-Assignation (gewöhnlich " Banko-Jndossament" genannt)
<lb/>versehen, .dem Acceptanten präsentiren und alsdann wieder
<lb/>zu sich nehmen solle, lautet Art. 15:

<lb/>“ Wann also der Wechsel mit ordentlichem Indossament
<lb/>zur Zahlung ipräsentiret worden ist, soll kein ander Indos- 
<lb/>sament hernach mehr gültig noch dem Acceptanten präju-
<lb/>dicirlich; vor solcher Präsentation aber einen an Ordre zu
<lb/>zahlen lautenden Wechsel, wann er noch einige Zeit zu
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0027.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>15)
</p>
            <p>

               <lb/>laufen hat, an Ordre zu verhandeln oder in Bezahlung
<lb/>zu geben ohnbenommen sein."

<lb/>Hier liegt offenbar die Absicht zu Grunde, den Accep-
<lb/>tanten gegen den betrüglichen Mißbrauch zu schützen, welchen
<lb/>der Inhaber, der bis dahin, wo die Bankzahlung als ge-'
<lb/>schehen constatirt wird, im Besitze des bezahlten Wechsels
<lb/>bleiben soll, von demselben machen könnte, wenn dessen Jn-
<lb/>dossirung mit voller wechselrechtlicher Wirkung noch zulässig
<lb/>wäre. Die Unwirksamkeit des Indossaments ist dem richtigen
<lb/>Grundsatz gemäß auf den Bereich des legitimen Interesses
<lb/>des Acceptanten beschränkt. Daß er nicht zu zwiefacher
<lb/>Zahlung angehalten werden könne, ist sein erstes Interesse
<lb/>und die Hauptabsicht des Gesetzes. ^ Allein auch die Compen-
<lb/>sation mit einer Forderung an Denjenigen, der den Wechsel
<lb/>bei Verfall präsentirt hat, darf — abgesehen von her Frage
<lb/>der Liquidität — nach Analogie der Zahlung dem Indossatar
<lb/>des bereits mit dem Banko-Jndossament präsentirten Wechsels
<lb/>gegenüber zugelassen werden, da die Person des Inhabers
<lb/>durch solche Präsentation fixirt wird, und der Acceptant sich
<lb/>eine ihm nachtheilige Veränderung des gesummten Rechts- 
<lb/>verhältnisses nun — wie nach Civilrecht — nicht mehr ge- 
<lb/>fallen zu lassen braucht. Dieses Recht der Compensation ist
<lb/>denn auch durch das Handelsgericht und Obergericht zugelassen
<lb/>worden (Archiv .für das Handelsrecht, 1. Band.
<lb/>Hamburg 1818. S. 490), während durch dasselbe Erkenntniß
<lb/>die Einrede aus der Lex Anastasiana, die der Beklagte auf
<lb/>die Ungültigkeit des Indossaments und den ihm inwohnenden
<lb/>Charakter der bloßen Cession gründen wollte, abgewiesen
<lb/>worden ist. In einem anderen Erkenntnisse (Archiv S. 493)
<lb/>wurde "bet Versuch, durch den Umstand, daß' der erste Indos- 
<lb/>sant den auf ihn zurückgekommenen Wechsel nach Verfall
<lb/>weiter indossirt hatte, die Einrede der Compensation mit
<lb/>einer Forderung an den Trassanten zu begründen, mit
<lb/>Recht zurückgewiesen und in einem dritten (Archiv S. 494)
<lb/>wurde deutlich ausgesprochen, es sei dem Inhaber unbenommen,
<lb/>dett Wechsel auch nach Verfall weiter zu cediren, sobald der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0028.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>Beklagte nur nicht durch diese Cesfion deterioris conditioni«
<lb/>Werde. Aus dem Bericht über deü ersten dieser Fälle geht
<lb/>freilich nicht mit hinlänglicher Klarheit hervor, daß es sich
<lb/>um einen bei Verfall pr äsen irrten Wechsel handle; doch
<lb/>geht der Berichterstatter (S. 498) ausdrücklich von dieser
<lb/>Voraussetzung aus, und nur mit dieser Begründung kann
<lb/>man das Erkenntniß als richtig ansehen. Die Compeusation
<lb/>mit dem Inhaber, der noch nicht präsentirt, der sich dem
<lb/>Aeceptanten noch gar nicht als den Berechtigten kund gegeben
<lb/>hat, würde weder in dem Art. 15 nach Sinn oder Wortlaut
<lb/>eine Stütze, noch in der rechtlichen Natur der Sache eine
<lb/>Rechtfertigung finden. *) Dagegen erscheint allerdings die
<lb/>Einrede der Compeusation in der angedeuteten Beschränkung
<lb/>— in dem Fall z. B., daß der Acceptant ausdrücklich aus
<lb/>diesem Grunde die Zahlung verweigert und der Inhaber den
<lb/>bereits in Banko indossirten Wechsel gerade zu dem Zwecke,
<lb/>um der geltend gemachten Compensation zu entgehen, einem
<lb/>Dritten gegeben hätte — im Sinne des Art. 15 vollkommen
<lb/>begründet. Bekannt ist übrigens, daß die eigentliche ratio
<lb/>des Art. 15 durch die von dem Gesetz abweichende Ham-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch die Analogie des Civilrechts spricht gegen die Compensation
<lb/>mit dem Inhaber bei Verfall, der nicht vorgezeigt hat; denn er
<lb/>nimmt die Stellung eines Cessionars ein, der keine Anzeige ge- .
<lb/>macht hat, zwischen dem und dem äeditor eessus noch gar kein
<lb/>Rechtsverhältniß obwaltet, gegen den also auch keine Einrede er- 
<lb/>worben werden kann. Erst die Vorzeigung kann als ein Analogon
<lb/>der Anzeige betrachtet werden. Nicht ohne civilrechtliche Begrün- 
<lb/>dung ist daher die freilich für das Wechselrecht sehr eigenthümliche
<lb/>und isolirte Bestimmung der alten Augsburger Wechsel-
<lb/>Ordnung, nach welcher der Acceptant ein Recht auf Compen- 
<lb/>sation gegen Denjenigen erwirbt, der ihm den Wechsel zum Accept
<lb/>vorzeigt, daher das "an Ordre" beim Accept gestrichen werden
<lb/>soll. (S. Treitschke, Bd. 1, S. 506, Bd. 2, S. 803.) Offen- 
<lb/>bar hängt diese Anordnung sowohl mit der Augsburger Be- 
<lb/>schränkung des Accepts auf eine 14tägige Frist vor Verfall, als
<lb/>auch mit der dortigen Gewohnheit der Wechselzahlung durch
<lb/>Scontriren zusammen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0029.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>burgische Gewohnheit, dem Aeceptanten (resp. Trassaten) der
<lb/>sich zur Bankzahlung bereit erklärt, den Wechsel sofort einzu- 
<lb/>händigen, für die überwiegende Mehrzahl der Fälle ihre Be- 
<lb/>deutung verloren hat und nur noch für seltene Ausnahmsfälle
<lb/>in Betracht kommen kann. In der Hamburgischen Praxis
<lb/>ist es nicht der Acceptant, der gegen den Inhaber-, sondern •
<lb/>der Inhaber, der gegen ein willkürliches und widerrechtliches
<lb/>Verfahren des Aeceptanten nicht selten des Schutzes bedarf.

<lb/>Bei den Berathungen, aus welchen der Art. 16 der
<lb/>Deutschen Wechselordnung hervorgegangen ist, haben sich die
<lb/>verschiedenen Auffassungen, welche die Gesetze und die Praxis
<lb/>dieser Materie haben angedeihen lassen, geltend gemacht. Der
<lb/>Preußische Entwurf hatte den Satz aufgestellt: ^Ein
<lb/>nach dem Verfalltage des Wechsels ausgestelltes Indossament
<lb/>hat nur die Wirkung einer Cession." Die Motive zu diesem
<lb/>Satze stellen sich auf den schon bezeichneten, vermittelnden
<lb/>Standpunkt. Sie wollen dem Wechsel-Inhaber die Befugniß
<lb/>wahren, die Übertragung auch nach Verfall durch sein bloßes
<lb/>Giro vorzunehmen, ohne dazu, wie nach Holländischem Recht
<lb/>in allen, nach dem Würtembergischen Entwurf in gewissen
<lb/>Fällen einer besonderen Cessions-Acte zu bedürfen; sie wollen
<lb/>daher die Legitimation des Inhabers durch das Giro beschafft
<lb/>wissen. Sie wollen aber andererseits das Rechtsverhältniß
<lb/>durch den Verfall sixirt, daher das selbstständige Recht des
<lb/>späteren Indossatars ausgeschlossen, denselben vielmehr allen
<lb/>und jeden Einwendungen unterworfen wissen, die seinem In- 
<lb/>dossanten entgegengestellt werden könnten; zu welchen Ein- 
<lb/>reden ausdrücklich auch die Compensation gezählt,wird. Als
<lb/>Grund wird angegeben, es sei für den Handel kein Bedürfniß,
<lb/>die Geschäfte mit verfallenen Wechseln unter den Schutz des
<lb/>Wechselrechts zu stellen. — Bei der Berathung aber wurde
<lb/>dieses System verworfen. — Formell wurde dagegen ein- 
<lb/>gewendet, daß es nicht richtig sei und zu verwirrenden Fol- 
<lb/>gerungen führe, wenn man die Cession als Kern des
<lb/>Indossaments erscheinen und das letztere, wo es seine Wechsel-
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>
            <p>

               <lb/>2
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0030.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>%
</p>
            <p>

               <lb/>rechtliche Eigenthümlichkeit verloren habe, in die erstere über- 
<lb/>gehen lasse. In materieller Hinsicht aber ward besonders
<lb/>von den Hamburgischen Abgeordneten geltend gemacht, daß
<lb/>der Satz, von dem die Preußischen Motive ausgingen, daß
<lb/>der fällige Wechsel nicht mehr Gegenstand des Verkehrs sei
<lb/>und deshalb des.. Schutzes des Wechselrechts nicht bedürfe,
<lb/>nur bei Mangels Zahlung protestirten Wechseln zutreffe,
<lb/>während die Negociirung eines zwar fälligen, aber nicht
<lb/>protestirten Wechsels allerdings ein Bedürfniß des Verkehrs
<lb/>und deshalb ein Grund nicht vorhanden sei, um dem In- 
<lb/>dossament eines solchen die volle wechselrechtliche Wirkung zu
<lb/>entziehen. Es wurde demnach der Grundsatz, daß der Girat
<lb/>nach Verfall gleich einem Cessionar den Regreß ergreifen,
<lb/>dabei aber nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen dürfe, als
<lb/>seinem Indossanten zuständig gewesen, zwar einstimmig an- 
<lb/>erkannt, aber ausschließlich auf Mangels Zahlung 'protestirte
<lb/>Wechsel beschränkt und dabei ausgesprochen, daß 'bei der Re- 
<lb/>dartion des Passus eine Bezugnahme auf die Cession zu ver- 
<lb/>meiden sei. Die Frage dagegen, ob Dasselbe auch von
<lb/>Wechseln angenommen werden solle, welche nicht zu rechter
<lb/>Zeit Mangels Zahlung protestirt und dennoch nachher weiter
<lb/>girirt worden, ward mit 10 Stimmen gegen 8 verneinend
<lb/>beantwortet, indem die Mehrheit annahm, daß auch ein ver- 
<lb/>fallener Wechsel, so lange er nicht protestirt worden, mit
<lb/>voller wechselmäßiger Wirkung indossirt werden könne. Wenn
<lb/>demnach Art. 16 der Wechselordnung Demjenigen, dem ein
<lb/>Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung
<lb/>Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, die Rechte
<lb/>aus dem etwa vorhandenen Accept gegen den Bezogenen zu- 
<lb/>spricht, so müssen darunter die völlig unbeschränkten wechsel- 
<lb/>rechtlichen Ansprüche aus dem Indossament verstanden werden,
<lb/>und es muß der Satz des Art. 82 der Wechselordnung, nach
<lb/>welchem der Wechselschuldner sich nur solcher Einreden be- 
<lb/>dienen kann, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen
<lb/>oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen,
<lb/>auch zu Gunsten des Indossatars nach Verfall ohne Aus-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0031.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>nähme zur Anwendung kommen. Es fragt sich nun, ob nicht
<lb/>der Grundsatz eine zu allgemeine Fassung erhalten hat, ob
<lb/>nicht die Rechtsgründe, die dem Acceptanten unter Umständen
<lb/>dem Indossatar nach Verfall gegenüber zur Seite stehen, eine
<lb/>größere Berücksichtigung ohne alle Gefährdung der Sicherheit
<lb/>des Wechselverkehrs hätten finden können. Muß auch zuge- -
<lb/>geben werden, daß die Fälle für solche Rücksicht seltene und
<lb/>die 'Formulirung derselben zu einem allgemeinen Princip
<lb/>schwierig ist, so finden sich doch Anhaltpunkte dafür in den
<lb/>oben angeführten Unterscheidungen des Englischen Rechts und
<lb/>in dem Sinne des Art. 15 der Hamburgischen Wechsel-
<lb/>Ordnung. Dieser giebt insbesondere zu folgenden Erwägun- 
<lb/>gen Veranlassung. Daß die nach Art. 15 und dem oben
<lb/>angeführten Erkenntniß zulässige Befugniß des Acceptanten
<lb/>zur Compensation mit einer Forderung an den Inhaber, der
<lb/>den Wechsel bei Verfall vorgezeigt und später weiter begeben
<lb/>hat, — eine Befugniß, die nach der Analogie der Cession,
<lb/>also nach dem Preußischen Entwurf unzweifelhaft gewesen
<lb/>wäre — nach der Deutschen Wechselordnung, wie sie schließlich
<lb/>angenommen worden, wegfallell muß, ist gewiß und unter- 
<lb/>liegt auch im Uebrigen keinem großen Bedenken, da die Com- 
<lb/>pensation mit dem Inhaber bei Verfall immerhin etwas Zu- 
<lb/>fälliges und da in ihrer Ausschließung nicht gerade eine
<lb/>Rechtskränkung enthalten ist. Weit bedenklicher würde aber
<lb/>der Fall sein, den der Artikel 15 der alten Hamburgischen
<lb/>Wechselordnung am direetesten im Auge hat. Man nehme
<lb/>an, es sei ein Inhaber nach dem Inhalt des Art. 14 zu
<lb/>Werke gegangen — was ja, wenn es auch gegen die Regel
<lb/>ist, doch immer ausnahmsweise Vorkommen kann, und wirklich
<lb/>vorkommt — habe also den in Banko indossirten Wechsel
<lb/>vorgezeigt und wieder zu sich genommen, und mißbrauche den
<lb/>Besitz des Wechsels, um denselben, nachdem der Acceptant
<lb/>bezahlt hat, weiter zu begeben. Hier würde der Acceptant
<lb/>durch Art. 15 unbedingt geschützt sein; der Indossatar nach
<lb/>Verfall würde sich die Einrede der Zahlung ohne Weiteres
<lb/>gefallen lassen müssen, ohne daß ihm ein persönlicher dolus
</p>
            <p>

               <lb/>2*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0032.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>nachgewiesen zu werden brauchte. Sehr schwierig würde aber
<lb/>die Beurtheilung der Sache nach der Deutschen Wechsel-
<lb/>Ordnung sein. Der Grundsatz gleicher Wirksamkeit des
<lb/>Indossaments vor und nach Verfall schließt die Einrede der
<lb/>Zahlung an den Indossanten dem Indossatar gegenüber ent- 
<lb/>schieden aus; der dolus des Letzteren kann vielleicht in der
<lb/>That nicht vorhanden oder doch nicht erweislich sein; das
<lb/>gestrichene Indossament kann als ein sichtbarer Mangel nicht
<lb/>betrachtet werden, da nach Art. 36 der Wechselordnung aus- 
<lb/>gestrichene Indossamente bei Prüfung der Legitimation als
<lb/>nicht geschrieben angesehen werden, ohne daß die Wechsel-
<lb/>Ordnung mit dem ihr unbekannten, auf der eigenthümlichen
<lb/>Hamburgischen Einrichtung der Bankzahlung beruhenden Bank-
<lb/>Indossament eine Ausnahme macht. Es dürfte hier, um dem
<lb/>evidenten materiellen Recht Nichts zu vergeben, kaum ein
<lb/>anderes Raisonnement übrig bleiben, als daß es immerhin
<lb/>zweifelhaft ist, ob die auf einem ganz speciellen, dem neuen,
<lb/>allgemeinen Recht vollkommen fremden, aber dennoch in voller
<lb/>Kraft gebliebenen Fundament beruhende Bestimmung des
<lb/>älteren Rechts wirklich durch das Stillschweigen des neuen
<lb/>Gesetzes aufgehoben ist, oder ob man nicht sagen könne, daß
<lb/>sie eben ihrer durch das neue Gesetz ganz unberührt gebliebenen
<lb/>Specialität wegen, trotz der mit der Einführung des neuen
<lb/>erfolgten Aufhebung des alten Gesetzes, ihre Geltung behalten
<lb/>hat. -— Kann nun dieser Fall außerhalb Hamburgs nicht
<lb/>Vorkommen und erklärt es sich daher, daß die Allgemeine
<lb/>Wechselordnung ihn nicht berührt, so fällt dagegen ein analoger
<lb/>Fall vollkommen in deren Bereich, nämlich der Fall, der ge- 
<lb/>strichenen Quittung auf dem Wechsel. Es würde
<lb/>nicht zu rechtfertigen sein, wenn man eine solche für ein for- 
<lb/>melles vitiuni halten wollte, welches als solches dem Inhaber
<lb/>entgegengestellt werden könnte. Es muß dabei erwogen wer- 
<lb/>den, daß es etwas Gewöhnliches und Unverfängliches, in
<lb/>vielen Fällen kaum Vermeidliches ist, in Erwartung der
<lb/>Zahlung eine Quittung aus den Wechsel zu setzen, und sie zu
<lb/>streichen, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Auch giebt die
</p>
            <p>

               <lb/>✓
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0033.tif"
                n="21"
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            <p>

               <lb/>Wechsel--Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselordnung keinen Anlaß zu solcher Strenge; vielmehr
<lb/>geht aus der Bestimmung des Art. 39, welcher die Ver- 
<lb/>pflichtung zu zahlen an die Aushändigung des quittirten
<lb/>Wechsels knüpft, hervor, daß die bloße Duittirung eine Prä- 
<lb/>sumtion für die Zahlung nicht begründet. Wenn detttnach
<lb/>die Wechselklage an und für sich dem Erwerber eines Wechsels
<lb/>mit gestrichener Quittung nicht mit Recht streitig gemacht
<lb/>werden kann, so kommt doch hier wiederum in Betracht, daß
<lb/>für den Käufer eines fälligen Wechsels von selbst schon
<lb/>Grund zur Vorsicht und Prüfung vorhanden ist, daß demnach
<lb/>die evidenteste Rücksicht der Billigkeit dafür spricht, ihn und
<lb/>nicht den Acceptanten die Gefahr tragen zu lassen, daß wirk- 
<lb/>lich ein Betrug vorgegangen sein, daß der Inhaber nach
<lb/>empfangener Zahlung im Besitz des Wechsels geblieben sein
<lb/>und ihn unredlicher Weise veräußert haben könnte. Dieser
<lb/>Fall ist einer von denen, die auf den inneren Grund, der
<lb/>für die Beschränkung der Wirksamkeit des Indossaments nach
<lb/>Verfall spricht, aufs Schärfste hindeuten.

<lb/>Um nun zu einem Resultat für die Gesetzgebung zu ge- 
<lb/>langen, muß die Erwägung der praktischen Sachlage zu Hülfe
<lb/>gerufen, muß der Versuch gemacht werden, die Natur des
<lb/>Bedürfnisses nach'freiem Verkehr mit fälligen Wechseln genauer
<lb/>zu präcisiren. Machen wir uns die Bedeutung der innerhalb
<lb/>der rechten Grenzen gewiß vollkommen richtigen Behauptung
<lb/>der Hamburgischen Abgeordneten zur Wechselrechts-Conferenz
<lb/>klar, "daß verfallene, aber noch nicht Mangels Zahlung protestirte
<lb/>Wechsel häufig negoeiirt würden und das Bedürfniß des Ver- 
<lb/>kehrs erfordre, daß bei ihnen das Indossament auch ferner
<lb/>mit voller Wirkung zugelassen werde. ” Es kann nicht be- 
<lb/>zweifelt werden, daß die diesen Worten zu Grunde liegende
<lb/>praktische Ansicht die ist, daß Der,, der einen Wechsel auf
<lb/>einen fremden Platz unvorsichtiger Weise, bis Verfall hat
<lb/>liegen lassen, darum nicht der Möglichkeit beraubt sein soll;
<lb/>ihn zu verkaufen, nicht in die Nothwendigkeit versetzt sein soll,
<lb/>ihn zum Jncasso zu überschicken. Gewiß aber haben die
<lb/>Herren nicht an den Fall gedacht, daß der Wechsel sich bei
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0034.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>Verfall am Zahlungsorte befunden hat, sei es nun, daß die
<lb/>Zahlung noch gar nicht gefordert oder daß sie zwar gefordert
<lb/>aber nicht geleistet worden; gewiß haben sie nicht von Wechseln
<lb/>dieser Kategorie die Häufigkeit ihrer Negoeiirung und das
<lb/>Bedürfniß des wechselrechtlichen Verkehrs mit ihnen behaupten
<lb/>wollen. Keiner, der eine wirkliche Anschauung vom Wechsel- 
<lb/>verkehr hat, wird die irrige Ansicht hegen, daß der Verkauf
<lb/>fälliger Wechsel am Zahlungsplatze — fälliger Dis-
<lb/>conto-Wechsel, nach der Geschäftssprache — ein gewöhnlicher,
<lb/>regelmäßiger, in den Bereich des ordentlichen Wechselgeschästs
<lb/>fallender Act ist. Jeder wird einräumen, daß in einem solchen
<lb/>Verkauf etwas Abnormes, mehr oder weniger Verdächtiges
<lb/>liegt. Es wird einer solchen Uebertragung entweder der
<lb/>Verkauf einer zweifelhaften Forderung, oder das Streben,
<lb/>aus einem besonderen Grunde einen anderen Inhaber vorzu- 
<lb/>schieben, oder auch die einfache Absicht, auf dem kürzesten
<lb/>Wege einen Mandatar zur Klage zu bestellen, zu Grunde
<lb/>liegen: lauter Momente, die dem eigentlichen Wechselverkehr
<lb/>ganz fern liegen. Hat die Gesetzgebung keinen Grund, diese
<lb/>Transactionen zu untersagen, so hat sie doch auch keinen, um
<lb/>dieselben unter den exceptionellen Schutz des Wechselrechts zu
<lb/>stellen; entweder bedürfen sie dieses Schutzes nicht, wie in
<lb/>dem letzten der angeführten Fälle, oder sie verdienen ihn nicht,
<lb/>wie in den beiden ersten. Jedenfalls liegen in dem ganzen«
<lb/>Sachverhältniß Momente genug, um den Käufer zur Vorsicht
<lb/>zu mahnen, und es ist gewiß kein Unrecht, daß man einen
<lb/>solchen Indossatar als Cessionar behandle und ihn, wenn
<lb/>wirklich dem Acceptanten begründete Einreden zur Seite
<lb/>stehen, die durch das Indossament beseitigt werden sollten,
<lb/>durch Zulassung derselben deü Nachtheil tragen lasse. Das
<lb/>hiernach dem wahren Bedürfniß des Verkehrs sich auf das
<lb/>engste anschließende System nun, welches die Grenze für die
<lb/>Vollgültigkeit des Indossaments in dem Orte findet, wo
<lb/>dasselbe vollzogen worden, würde noch den weiteren Vortheil
<lb/>mit sich führen, daß der Beweis dieses Umstandes fast ohne
<lb/>Ausnahme mit Leichtigkeit zu führen sein würde. Wir mögten
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0035.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall. 23

<lb/>daher vom Standpunkt der Gesetzgebung aus in erster Linie
<lb/>— als dem Erforderniß des Verkehrs völlig genügend und
<lb/>außerhalb dieses Bereichs dem materiellen Recht entsprechend —
<lb/>die Vorschrift empfehlen, daß das Indossament nach
<lb/>Verfall, wenn am dritten Platze, ehe der Wechsel
<lb/>an den Zahlungsort gelangt, gegeben, ein voll- 
<lb/>gültiges sei, dagegen, wenn am Zahlungsorte
<lb/>gegeben, nur die Rechte des Indossanten übertrage.

<lb/>Man kann jedoch ohne erheblichen Nachtheil, und ohne
<lb/>den Boden des richtigen Grundsatzes gänzlich zu verlassen,
<lb/>einen Schritt weiter gehen, indem man — in dem oben er- 
<lb/>örterten Sinn des Art. 15 der Hamburgischen Wechselordnung —
<lb/>die Grenze der Gültigkeit des Indossaments in die Vor- 
<lb/>zeigung des Wechsels zur Zahlung setzt. Dieses
<lb/>Moment wird nämlich in der Regel mit jenem der Anwesen- 
<lb/>heit des Wechsels am Zahlungsorte zusammen fallen; nur
<lb/>die seltensten Verhältnisse werden den Inhaber bestimmen,
<lb/>den zur Verfallzeit am Zahlungsorte in seinen Händen be- 
<lb/>findlichen Wechsel zu veräußern, ohne einmal den Versuch
<lb/>gemacht zu haben, die Zahlung vom Acceptanteü zu erlangen.
<lb/>Wir ziehen daher dieses System, wenngleich wir es für
<lb/>mangelhafter halten, als das oben dargelegte, doch bei weitem
<lb/>demjenigen vor, welches die fragliche Grenze erst in dem
<lb/>Proteste Mangels Zahlung findet. Wir können nicht
<lb/>einräumen, daß es in der Sache einen Unterschied mache,
<lb/>wenn der Inhaber, etwa weil er in concreto auf seine
<lb/>Regreßrechte keinen Werth legt und sich lediglich an den
<lb/>Acceptanten zu halten gedenkt, den Protest unterläßt. Man
<lb/>muß erwägen, daß der Protest nach der Natur der Sache
<lb/>und nach Art. 44 der Wechselordnung für das Verhältniß
<lb/>des Inhabers zum Acceptanten ganz unwesentlich ist, daß er
<lb/>also auch dasselbe nicht bestimmen, an demselben Nichts
<lb/>ändern kann. Tritt durch die Fixirung der Person des Be- 
<lb/>rechtigten in dem Rechtsverhältniß des Acceptanten eine
<lb/>Aenderung in der Richtung ein, daß er Einreden gegen diese
<lb/>bestimmte Person, die sich ihm als berechtigt dargestellt hat,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0036.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>erwirbt, so muß diese Fixirung in dem Moment der Vor- 
<lb/>zeigung erfolgen und es ist durchaus kein Grund vorhanden,
<lb/>sie bis zum Protest hinauszuschieben. Wenn man z. B. dem
<lb/>Acceptanten das Recht der Compensation mit einer Forderung
<lb/>an Denjenigen, der ihm den Wechsel bei Verfall zur Zahlung
<lb/>vorzeigt, einmal zuerkannt, wenn man demnach dem späteren
<lb/>Indossament die Wirkung, eine solche Compensation zu be- 
<lb/>seitigen, nicht beilegt, warum soll der Inhaber dadurch diese
<lb/>Beseitigung herbeiführen können, daß er den Protest Mangels
<lb/>Zahlung unterläßt. Es ist unzweifelhaft, daß nach Art. 16
<lb/>die Compensation mit einer Forderung an den Indossanten
<lb/>gegen Denjenigen zulässig ist, an den der Wechsel nach dem
<lb/>Proteste indossirt worden. Aber worin liegt denn der innere
<lb/>rechtliche Unterschied zwischen diesem Fall und demjenigen,
<lb/>daß der Wechsel zwar bei Verfall zur Zahlung vorgezeigt,
<lb/>aber nicht Mangels Zahlung protestirt worden? Es scheint
<lb/>uns demnach, daß der Art. 15 der Hamburgischen Wechsel- 
<lb/>ordnung auf richtigerem praktischen Takte beruht, daß er den
<lb/>Kern der Sache schärfer trifft, ohne dabei das wahre Be-
<lb/>dürfniß des Verkehrs irgend außer Acht zu lassen,' als es die
<lb/>fragliche Bestimmung des Art. 16 der Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung thut. Wenn es in den Motiven der Hamburger
<lb/>Abgeordneten heißt, es sei die Beschränkung des Artl 16 auf
<lb/>protestirte Wechsel schon darum erforderlich, weil bei der
<lb/>Zulässigkeit des nicht datirten und des Blanko-Indossaments
<lb/>in den meisten Fällen nur durch Vergleichung mit dem Protest
<lb/>die Thatsache des Jndossirens nach Verfalls zu constatiren
<lb/>sei: so bot gerade die Erinnerung an den Art. 15 und an
<lb/>die Hamburgische Art der Wechselzahlungen den Beleg dafür,
<lb/>daß hier bei allen Banko-Wechseln auch der Beweis der dem
<lb/>Indossament vorangegangenen Vorzeigung mit voller
<lb/>Sicherheit zu führen sei. Aber auch außerhalb Hamburgs
<lb/>wird dieser Beweis oft — sei es durch die wieder ausge- 
<lb/>strichene Quittung, sei es durch eine Aufforderung zur Zahlung,
<lb/>wie sie nicht se.lten vorkommt, sei es endlich durch die ge- 
<lb/>leistete Zahlung selbst, — zu führen sein. Und wenn es sich
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0037.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>bei der Sache überhaupt nur darum handelt, in gewissen
<lb/>seltenen Ausnahmsfällen den Aceeptanten gegen ein Unrecht
<lb/>zu schützen, das ihm aus dem nach Vorzeigung des Wechsels
<lb/>— sei derselbe nun protestirt oder nicht — vorgenommenen
<lb/>Indossament bei voller wechselrechtlicher Bedeutung desselben
<lb/>erwachsen könnte, so kann der Umstand, daß in einzelnen
<lb/>dieser Fälle der Beweis schwierig oder unmöglich ist, keinen
<lb/>Grund abgeben, um das Recht des Aceeptanten auch in
<lb/>anderen Fällen unberücksichtigt zu lassen. — Unsere Ansicht ,
<lb/>de lege condenda ist demnach in zweiter Linie die, daß die
<lb/>Beschränkung des Indossatars nach Verfall auf die Rechte
<lb/>des Indossanten, gegenüber dem Aceeptanten (mit anderen
<lb/>Worten die Zulassung der Einreden des Letzteren wider den
<lb/>Indossanten gegenüber dem Indossatar) jedenfalls schon dann
<lb/>eintreten sollte, wenn der Wechsel nach seiner Vorzeigung
<lb/>zur Zahlung, nicht erst wenn er nach dem Proteste
<lb/>Mangels Zahlung indossirt worden.

<lb/>Ein dem Bereich unserer Frage angehörender Fall,
<lb/>welcher in neuerer Zeit mehrfach Gegenstand der Beurtheilung
<lb/>Hamburgischer Gerichte geworden, ist der, daß nach Behauptung
<lb/>des Aceeptanten der Trassant einen Accord über seine
<lb/>Wechselforderung eingegangen ist, und dann den Besitz der
<lb/>mit Protest auf ihn zurückgegangenen und in seinen Händen
<lb/>verbliebenen, an eigene Ordre lautenden Wechsel benutzt, um
<lb/>sie abermals zu begeben. Da es sich hiebei um protestirte
<lb/>Wechsel handelt, so ist es im Princip unzweifelhaft und von
<lb/>allen Seiten zugegeben, daß der Indossatar nach Verfall sich
<lb/>nach Art. 16 die Einrede des Aecords gefallen lassen muß.
<lb/>Es haben sich aber dabei über Nebenpunkte manche Streit- 
<lb/>fragen, die nicht ohne Interesse sind, ergeben. In einem
<lb/>Fall hatte der Acceptant mit der Einrede des Aecords ihrer
<lb/>Jlliquidität wegen im Wechselproteste abgewiesen und ad
<lb/>separatam verwiesen werden müssen. Er forderte nun im
<lb/>ordentlichen Prozeß, unter dem Erbieten des Beweises des
<lb/>Accordes, sein Geld von dem bezahlten Wechsel-Inhaber
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0038.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>zurück. Mein die Klage wurde von der ersten Kammer des
<lb/>Handelsgerichts mit den Entscheidungsgründen abgewiesen
<lb/>"daß die Beklagten in dem früheren Wechselprozeß nach
<lb/>Art. 16 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung nur die
<lb/>Rechte ihres Indossanten (des Trassanten) auszuüben gehabt
<lb/>hätten, daraus aber, daß sie activ dessen Rechte in seinem
<lb/>oder in eigenem Interesse geltend machten, nicht gefolgert
<lb/>werden dürfe, daß sie für die Verbindlichkeiten des Trassanten
<lb/>gegen den Kläger verantwortlich seien, mögten sich dieselben
<lb/>auf die gedachte Wechselschuld beziehen oder unabhängig von
<lb/>derselben bestehen." Die zweite Kammer hob in restitutorio
<lb/>dieses Erkenntniß auf und ließ den Kläger mit dem Beweise
<lb/>des Arrangements zu. Den Entscheidungsgründen liegt der
<lb/>- folgende Gedankengang zu.Grunde: Das Verhältniß sei nach
<lb/>der Analogie der Cession zu beurtheilen, die auch die Conferenz
<lb/>der Sache nach anerkannt und nur den Namen habe ver- 
<lb/>meiden wollen; die Beklagten hätten sich also die Einrede
<lb/>des Aecords, wenn liquide, im Wechselproceß müssen gefallen
<lb/>lassen; der theilweise Erlöschungsgrund seiner Verpflichtung
<lb/>genüge für den Kläger, um in separato, woraus er verwiesen,
<lb/>obzusiegen, "indem nicht Recht und Verbindlichkeit des In- 
<lb/>dossanten als unabhängig neben einander bestehend aufzufassen
<lb/>seien, sondern vielmehr ein durch Indossament transportables
<lb/>Recht des Trassanten nur in so weit existirte, als nicht etwa
<lb/>eine theilweise Consumtion desselben durch ein pactum remis-
<lb/>sorium stattgefunden hatte." Das Letztere, wie wir glauben,
<lb/>vollkommen richtige Erkenntniß wurde vom Obergericht in
<lb/>«outrarestitutorio bestätigt. ✓'

<lb/>Derselben Kategorie gehört ein anderer Fall von eigen-
<lb/>thümlicher Beschaffenheit an. — Der erste Indossatar mehrerer
<lb/>an eigene Ordre gestellter Wechsel klagt dieselben gegen den
<lb/>Acceptanten ein. Die Indossamente, die zur Zeit des bei
<lb/>Verfall aufgenommenen Protestes Mangels Zahlung auf denn
<lb/>Wechsel gestanden haben, sind sämmtlich, mit Ausnahme des
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0039.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>ersten, durchstrichen; der erste Indossatar ist also gehörig
<lb/>legitimirt. Es befindet sich aber hinter diesen Indossamenten
<lb/>noch ein weiteres, ebenfalls durchstrichenes, durch welches der
<lb/>Aussteller die Wechsel längere Zeit nach Verfall an einen
<lb/>Dritten übertragen hatte, der sie an einem fremden Orte,
<lb/>an welchem sich der Acceptant vorübergehend aufhielt, von
<lb/>Neuem gegen denselben hatte protestiren lassen, um ihn durch
<lb/>Arrest zur Zahlung zu nöthigen: ein Verfahren, das ohne
<lb/>Erfolg geblieben war. Auch diese letzteren Proteste lagen
<lb/>vor. — Es fällt nun in die Augen, daß jenes nachfolgende
<lb/>Indossament an sich unwirksam war, da der Aussteller, indem
<lb/>sich sein erstes Indossament noch auf dem Wechsel befand,
<lb/>zur Disposition über denselben offenbar nicht befugt war.
<lb/>Der Acceptant behauptete nun, sich wegen dieser Wechsel mit
<lb/>dem Trassanten arrangirt zu haben, verlangte aber nicht
<lb/>allein mit dieser Einrede gegen den Kläger, den er gleich
<lb/>einem .Indossatar nach Verfall behandelt wissen-wollte, zu- 
<lb/>gelassen zu werden, sondern nahm die gänzliche Abweisung
<lb/>des Klägers wegen mangelnder Legitimation aus Gründen,
<lb/>die sich die erste Kammer des Handelsgerichts in folgender
<lb/>Weise aneignete, in Anspruch. Dieselbe wies nämlich den
<lb/>Kläger ab, "da aus den zu Hannover am 29. October 1856
<lb/>aufgenommenen Protesten liquide hervorgehe, daß die Wechsel
<lb/>damals schon auf den Trassanten zurückgekommen und von
<lb/>ihm an M. weiter begeben waren, Kläger jetzt also in den
<lb/>Besitz der Wechsel durch einen Begebungs-Aet von M. oder
<lb/>seines Cedenten gelangt sein müsse und sich daher zur Legiti- 
<lb/>mation seiner Wechselansprüche nicht mehr auf die vor Verfall
<lb/>am 5. Februar 1856 auf ihn ausgestellten Indossamente be- 
<lb/>ziehen könne, der neue Begebungsaet aber wechselmäßig be- 
<lb/>scheinigt nicht vorliege." Das Obergericht hat dagegen
<lb/>die Klage zugelassen und die Argumentation des aufgehobenen
<lb/>Erkenntnisses durch die, wie wir glauben, richtigen Gründe
<lb/>widerlegt "daß der Kläger nach Maaßgabe Art. 36 der
<lb/>Deutschen Wechselordnung durch die auf dem Wechsel befind-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0040.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Indossamente und die damit übereinstimmenden, bei
<lb/>Verfall Mangels Zahlung ordnungsmäßig lerirten Proteste
<lb/>vollständig legitimirt sei, wogegen der Vorgang, daß diese
<lb/>Wechsel nach Verfall in den vorübergehenden Besitz des Tras- 
<lb/>santen gelangten, von diesem mit einem, später wiederum
<lb/>gestrichenen Indossament versehen und demnächst an den
<lb/>Kläger zurückgegeben wurden , auch abgesehen davon, daß der
<lb/>Trassant niemals legitinlirter Inhaber der Wechsel geworden,
<lb/>schon um deswillen völlig irrelevant erscheint, weil nach ge- 
<lb/>dachtem Artikel ausgestrichene Indossamente bei Prüfung der
<lb/>Legitimation als nicht geschrieben angesehen werden." — Aus
<lb/>gleichen Gründen mußte auch die Einrede des Accords mit
<lb/>dem Trassanten, über welche es zu einer eigentlichen Ent- 
<lb/>scheidung nicht gekommen ist, verworfen werden. Wäre das
<lb/>erste Indossament auf den Wechseln gestrichen gewesen und
<lb/>nach Verfall wieder hergestellt worden, so war es allerdings
<lb/>unzweifelhaft, daß der Indossatar, wenn auch durch'das neue
<lb/>Indossament hinlänglich legitimirt, sich die gegen den Indos- 
<lb/>santen geltenden Einreden gefallen lassen mußte. Dagegen
<lb/>konnte das aus den Wechseln verbliebene Indossament eben
<lb/>so wenig in seiner vollen wechselrechtlichen Wirksamkeit, als
<lb/>in seiner Bedeutung für die Legitimation des Indossatars,
<lb/>durch die Umstände geschmälert werden, daß die Wechsel in
<lb/>den bloßen Besitz des Trassanten ohne Streichung seines
<lb/>Indossaments, wie ohne Rück-Jndossirung an ihn gelangten,
<lb/>und daß er sie unbefugter und von Anfang an unwirksamer
<lb/>Weise durch später wieder ausgestrichene Indossamente an
<lb/>einen Dritten hatte übertragen wollen.

<lb/>Endlich gehört noch in den Bereich unserer Lehre in an- 
<lb/>derer Richtung der folgende Fall, der ebenfalls verschiedener
<lb/>Beurtheilung abseiten der Hamburgischen Gerichte unterlegen
<lb/>hat. Es sind auf einem Mangels Zahlung protestirten
<lb/>Wechsel die bei Verfall auf demselben befindlichen, mit dem
<lb/>Proteste übereinstimmenden Indossamente bis auf das Blanko-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0041.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>Indossament des ersten Indossatars H. gestrichen, und es
<lb/>stellt nun ein Dritter) dessen Namen sich auf dem Wechsel
<lb/>nicht befindet, die Regreßklage gegen H. aus seinem Blanko-
<lb/>Indossament an. Aus den Verhandlungen ging mit ziemlicher
<lb/>Evidenz hervor, daß der Dritte nicht im Interesse Desjenigen
<lb/>klagte, der den Wechsel durch das Blanko-Indossament er- 
<lb/>worben und das erste der darauf folgenden, durchstrichenen
<lb/>Indossamente ausgestellt hatte, und daß ihm eben so wenig
<lb/>der Wechsel von Letzterem übertragen worden war. Das
<lb/>innere Sachverhältniß war vielmehr allem Anscheine, nach
<lb/>das, daß der Acceptant den Wechsel eingelös't hatte und in
<lb/>seinem Interesse den Regreß gegen den Blanco-Indossanten
<lb/>nehmen zu lassen versuchte, muthmaßlich weil er gegen die
<lb/>Klage des Letzteren Einwendungen geltend machen zu können
<lb/>glaubte. Es konnte jedoch im Wechselproceß auf diese mate- 
<lb/>riellen Momente der Sachlage nicht eingegangen, es mußte
<lb/>vielmehr die Entscheidung dem formellen Gesichtspunkt der
<lb/>Wechsel-Uebertragung nach Verfall entnommen werden. Die
<lb/>erste Kammer des Handelsgerichts ließ die Regreßklage aus
<lb/>dem Grunde zu, “ daß nach Art. 16 der Allgemeinen Deutschen
<lb/>Wechselordnung nur derjenige Indossant, welcher hen Wechsel
<lb/>nach erhobenem Proteste indossirte, nicht wechselmäßig hafte."
<lb/>Dagegen ist zu bemerken, daß es sich hier nicht darum han- 
<lb/>delte, den Blanko-Indossanten, der allerdings vor Verfall
<lb/>indossirt hatte, überhaupt von wechselrechtlicher Haftung frei- 
<lb/>zusprechen, sondern seine Haftung gegen Denjenigen zu be- 
<lb/>stimmen, der den Wechsel nach Verfall erworben hat. Die
<lb/>Frage dreht sich nicht um ven angeführten letzten, sondern
<lb/>um den ersten Satz desselben Absatzes des Art. 16, wornach
<lb/>der Indossatar nach dem Proteste "nur die Rechte seines
<lb/>Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Die- 
<lb/>jenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt
<lb/>haben, hat." Es muß daher ein Indossant vorhanden sein,
<lb/>dessen Rechte er hat, und wo es an einem solchen mangelt,
<lb/>da fehlt jede Legitimation des Inhabers. Man muß daher
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0042.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>dem Obergerichte beistimmen, welches das Handelsgerichtliche
<lb/>Erkenntniß aufhob und den Kläger wegen mangelnder legi-
<lb/>timatio ad causam abwies. * **))

<lb/>In gleichem Sinne hat das Braunschweigische
<lb/>Obergericht dahin erkannt, "daß der Inhaber eines Man- 
<lb/>gels Zahlung protestirten Wechsels zu seiner Legitimation auf
<lb/>ein Blanko-Indossament sich nur dann berufen kann, wenn
<lb/>festgestellt ist, daß er vor erhobenem Proteste zu den wechsel- 
<lb/>mäßig berechtigten oder verpflichteten Personen gehört habe."
<lb/>Der Cassationshof zu Wolfenbüttel hat das Erkenntniß be- 
<lb/>stätigt.^)
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Wir wenden uns zu der zweiten Seite der Frage,
<lb/>nämlich dem Rechtsverhältniß, welches zwischen
<lb/>dem Indossanten und dem Indossatar nach Ver- 
<lb/>fall obwaltet. — Wir wollen hier mit der Darstellung des
<lb/>Verlaufs der Verhandlungen der Wechsel-Conferenz über diesen
<lb/>Punkt beginnen, und, nachdem wir auf die bedenkliche Lücke
<lb/>hingewiesen haben, in welche diese Verhandlungen auslaufen,
<lb/>die Untersuchung, wie die Jurisprudenz diese Lücke auszu- 
<lb/>füllen habe, an einen Rechtsfall, bei dessen Verhandlung sie
<lb/>sich in empfindlicher Weise fühlbar gemacht hat, knüpfen.

<lb/>Der Preußische Entwurf hatte in seiner bereits an- 
<lb/>geführten Fassung, welche das Indossament nach Verfall auf
<lb/>die Wirkung einer Cession beschränkte, die hier vorliegende
<lb/>Frage dahin entschieden-, daß ein solches Indossament ein
<lb/>wechselrechtliches Verhältniß unter den Partheien, eine wechsel- 
<lb/>rechtliche Haftung des Indossanten überall nicht bewirke. Die
<lb/>Motive geben zu, daß die Gestattung des Wechselrechts für
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die obergerichtlichen Entscheidungsgründe sind abgedruckt auf
<lb/>S. 382 des zweiten Bandes dieser Zeitschrift. S. auch die Be- 
<lb/>merkung am Schluß dieses Aufsatzes.


<lb/>**) S. Kletke, Sammlung von Präjudizien, 2te Fortsetzung, S. 253.
<lb/>No. 1505.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0043.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall. 31.

<lb/>diesen Fall an sich wohl zu rechtfertigen sei. ^ Allein —
<lb/>fahren sie fort — es würden dazu besondere, neue Bestim- 
<lb/>mungen über die Fristen, Handlungen und Formens Wodurch
<lb/>der Regreß an diesen Indossanten bedingt sein solle, erfor- 
<lb/>derlich werden, und dadurch würde man, ohne ein Bedürfniß
<lb/>des Verkehrs, daS Wechselrecht nur durch Neuerungen mehr
<lb/>verwickeln." — Daß es mit diesem eventuellen Erforderniß
<lb/>seine Richtigkeit hat, ist aus den ersten Blick.klar. Denn da
<lb/>hier eben das Moment hinweggefallen ist, welches die regel- 
<lb/>mäßige Grundlage des Regresses bildet, nämlich die Diligenz
<lb/>bei Verfall, so muß nothwendig statt dieser eine andere Grund- 
<lb/>lage gegeben werden, wenn der Regreß nicht in der Lust
<lb/>schweben soll. Es wurde das auch von keiner Seite in Äb-
<lb/>rede gestellt. Was der Auffassung der Motive mit Erfolg
<lb/>entgegen gestellt ward, war lediglich die oben angeführte Er- 
<lb/>wägung, daß das geläugnete Bedürfniß des Verkehrs in Wirk- 
<lb/>lichkeit allerdings vorhanden sei. Es hat seine Richtigkeit,
<lb/>daß wer im Stande sein soll, einen fälligen Wechsel auf
<lb/>einen fremden Platz zu verkaufen, neben der vollen, durch
<lb/>keine Einreden aus der Person eines früheren Berechtigten
<lb/>eingeschränkten Verpflichtung des Acceptanten, falls ein solcher
<lb/>vorhanden, auch seine eigene volle, wechselrechtliche Regreß- 
<lb/>pflicht muß darbieten können, daß man also die Lage eines
<lb/>solchen Inhabers ohne Noth verschlimmern würde, .wenn
<lb/>man seine Haftung gesetzlich aushöbe. Nachdem man nun
<lb/>aus triftigem Grunde das dem Preußischen Entwurf entge- 
<lb/>genstehende System auch in diesem Punkt adoptirt hatte, er- 
<lb/>kannte man vollkommen an, daß nunmehr auch jene Präci-
<lb/>sirung der Voraussetzungen des Regresses, welche die Verfasser
<lb/>des Entwurfs gescheut hatten, nothwendig geworden sei. Die
<lb/>Fragen, aus die es ankommt, wurden in der siebenten Sitzung
<lb/>vom 28. October 1847 (S. 29 der Protokolle) in folgender
<lb/>Weise fixirt. ^Ob nach der Bestimmung des Entwurfs der
<lb/>Braunschweiger Wechselordnung für' den Regreß aus einem
<lb/>nach Verfall girirten Wechsel eine gewisse Frist zu bestimmen,
<lb/>oder hierbei auf die Vorschriften über Verjährung, oder
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0044.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>/

<lb/>32 1. Zur Lehre vom

<lb/>auch auf die Bestimmungen über Präsentation der Sicht- 
<lb/>wechsel Rücksicht zu nehmen sei?" DaS Protokoll schließt
<lb/>sodann mit den Worten: "Man überzeugte sich indeß, daß
<lb/>es zweckmäßiger sein werde, die Beantwortung dieser Fragen
<lb/>bis zu dem Abschnitte auszusetzen, in welcher'von der Regreß-
<lb/>nahme überhaupt die Rede ist." Bei der Berathung des ge- 
<lb/>dachten Abschnitts aber wurden die in Rede stehenden Fragen
<lb/>außer Acht gelassen. Erst als man in einer der letzten
<lb/>Sitzungen das ganze Gesetz nach der von der Commission vorge- 
<lb/>schlagenen Fassung noch einmal flüchtig durchzugehen anfing —
<lb/>diese ganze letzte Revision ward in drei Sitzungen, der 32sten,
<lb/>33sten und 34sten, erledigt — kam man auf den Art. 16
<lb/>wieder zurück. (S. 233 der Protocolle.) Hier ward zuerst
<lb/>der Satz, daß wer einen Wechsel zwar vor Verfall, aber so
<lb/>spät indossire, daß er am Zahlungsorte nicht mebr rechtzeitig
<lb/>präsentirt werden könne, ungeachtet des nicht mehr zu ver- 
<lb/>meidenden Präjudizes dem Regreß unterliege, als selbstver- 
<lb/>ständlich angenommen und dessen Aufnahme in das Gesetz
<lb/>als unnöthig und zum pactum, de cambiando gehörig *)
<lb/>abgelehnt. Dann ward als der entscheidende Moment für
<lb/>die Umwandlung des wechselrechtlichen Verhältnisses, statt der
<lb/>"Versallzeit," wie es früher geheißen hatte, die Protest-
<lb/>Z&gt;eit, — oder, wie es in der schließlichen Fassung heißt, die
<lb/>"für die Protesterhebung Mangels Zahlung be- 
<lb/>stimm be Frist"- — festgestellt. Was aber unsere specielle
<lb/>Frage anlangt, so ward nur der Antrag gestellt, eine Be- 
<lb/>stimmung über die Präsentationsfrist verfallener Wechsel, nach
<lb/>dem Beispiele des 8 28 des Braunschweigischen Entwurfs,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Hinweisung auf das pactum de cambiando legt den Ge- 
<lb/>danken nahe, daß der Indossant der hier in Rede stehenden Art
<lb/>nur seinem Contrahenten, an den er den Wechsel direkt indossirte,
<lb/>gleichsam ex bona fide, nicht aber den späteren Inhabern aus
<lb/>dem Wechselrechte hafte. Wir glauben nach den vorangehenden
<lb/>Worten kaum, daß die Conferenz es so gemeint hat, erblicken
<lb/>aber auch hierin einen der zahlreichen, zweifelhaften Punkte
<lb/>unserer Lehre'.
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0045.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Jndossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>aufzunehmen. Dieser Antrag wurde mit 18 Stimmen gegen
<lb/>1 verworfen. Von den anderen in der 7ten Sitzung ange- 
<lb/>deuteten Alternativen war mit keinem Worte die Rede. Die
<lb/>wechselrechtliche Haftung des Indossatars nach Verfall wurde
<lb/>also ausgesprochen, ohne daß deren Voraussetzung festgestellt
<lb/>wurde, so wie ohne daß über die Ansicht des Gesetzgebers in
<lb/>Betreff derselben aus den Motiven etwas Zuverlässiges zu
<lb/>entnehmen ist. Diese ungenügende und unklare Sachlage hat
<lb/>zu dem folgenden Rechtsstreit Veranlassung gegeben.*)

<lb/>Am 16. Januar 1856 erhielten die Hamburgischen
<lb/>Kaufleute D. I. Sc S. von A. F. S. — auf Grundlage
<lb/>eines über einen größeren Betrag an demselben Tage ge- *
<lb/>schlossenen Kaufs Holländischer Wechsel — unter anderen
<lb/>einen Wechsel von fl. 5000 auf Amsterdam, der an eben dem- 
<lb/>selben Tage fällig war, also, da das Holländische Gesetz den
<lb/>Protest spätestens am Tage nach Verfall erfordert, nicht mehr
<lb/>rechtzeitig protestirt werden konnte. Weder von dem Ver- 
<lb/>käufer bei der Zusendung noch von den Käufern beim
<lb/>Empfange ward eine besondere Bemerkung wegen dieses Um- 
<lb/>standes gemacht. Die Käufer schickten den Wechsel nach Ant- 
<lb/>werpen, von wo aus er am 19ten in Amsterdam ankam, wo
<lb/>et, da der 20ste ein Sonntag war, am Listen zur Zahlung
<lb/>vorgezeigt und, da diese verweigert ward, protestirt wurde.

<lb/>Aus die von den hiesigen Käufern gegen den Verkäufer er- 
<lb/>hobene Regreßklage erkannte das Handelsgericht:

<lb/>"Da der vorliegende Wechsel aus Amsterdam erst,
<lb/>wie nicht in Abrede gestellt wird, an seinem Verfalltage,
<lb/>dem 16. Januar, hreselbst vom Beklagten an die Kläger
<lb/>indossirt wurde, mithin so spät, daß bei ermangelnder
<lb/>Zahlung dessen Protestirung — welche nach Art. 179 des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Erkenntnisse sind bereits abgedruckt im Archiv für D e u t sch e s
<lb/>Wechselrecht. Bd. V. S. 449—456, und Jurisprudenz
<lb/>des Lübecker Oberappel tationsgerichts in Wechsel- 
<lb/>sachen. 4858. S. 429—433.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0046.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>Niederländischen Handelsgesetzbuchs schon am 17. Januar
<lb/>hätte erfolgen müssen — nicht mehr rechtzeitig geschehen
<lb/>konnte, unbedenklich daher das beklagtische Indossament in
<lb/>seiner rechtlichen Wirkung völlig so, wie ein erst nach Ab- 
<lb/>lauf der Protestzeit vollzogenes Indossament zu beurtheilen ist,
<lb/>Brauer, die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ord- 
<lb/>nung (2te Aust.) S. 35,

<lb/>nun freilich die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung im
<lb/>Art. 16 einem solchen Indossamente die Bedeutung eines
<lb/>eigentlichen Indossaments beimißt, jedoch darüber keinerlei
<lb/>Bestimmung enthält, wann zur Salvirung des Regreß- 
<lb/>anspruchs aus demselben der Wechsel zur Zahlung präsen-
<lb/>tirt und, wenn diese nicht erfolgt, protestirt werden müsse,
<lb/>nach Inhalt der vorliegenden Protocolle der Leipziger
<lb/>Wechsel-Conferenz aber aus diesem Stillschweigen des Ge- 
<lb/>setzes mit Sicherheit weder

<lb/>nach Brauer, S. 34,

<lb/>die Absicht der Gesetzgeber gefolgert werden kann, dem
<lb/>Wechselinhaber zur Präsentation die im Art. 31 für Sicht- 
<lb/>wechsel bestimmte zweijährige Frist, noch

<lb/>nach (Liebe) Allgemeine Deutsche Wechsel-Ord- 
<lb/>nung mit Einleitung und Erläuterungen. Leipzig,
<lb/>1848, S. 77,

<lb/>die Absicht, demselben die Verjährungsfrist zu gewähren;

<lb/>vielmehr aus den gedachten Protoeollen nur entnom- 
<lb/>men werden kann, daß es für zweckmäßig erachtet wurde,
<lb/>wenn das Allgemeine Deutsche Wechselgesetz den Zeitpunkt
<lb/>der nothwendigen Präsentation und eventuellen Protestirung
<lb/>eines noch nach Verfall und Protestfrist indossirten Wechsels
<lb/>unbestimmt lasse; da hiernach bei Beurtheilung einer
<lb/>solchen Hieselbst geschehenen Jndosstrung — in Ermangelung
<lb/>auch einer topischen positiven Bestimmung über den frag- 
<lb/>lichen Punkt — um so mehr die nach, wie vor Einführung
<lb/>der allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung an hiesiger
<lb/>Börse observirte Rechtsansicht als maaßgebend erachtet
<lb/>werden muß, welche, der Natur und dem Bedürfnisse des
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0047.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel -Indossament nach Verfall.-
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselverkehrs entsprechend, den Nehmer eines bereits ver- 
<lb/>fallenen, nicht protestirten Wechsels auf einen auswärtigen
<lb/>Platz, sofern nicht Anderes ausdrücklich ausbedungen wurde,
<lb/>zur ungesäumten directen Versendung des Wechsels behufs
<lb/>Präsentation und eventueller Protesterhebung für verpflichtet
<lb/>hält, also den ursprünglichen Verfalltag des Wechsels, in
<lb/>dem Verhältnisse des Indossanten zum Indossatar, nur als
<lb/>noch so weit hinausgeschoben ansieht, als zur Beschaffung
<lb/>ungesäumter Präsentation erforderlich ist;

<lb/>woraus sich denn von selbst ergiebt, daß im vorliegen- 
<lb/>den Falle, wo die Kläger besondere Abrede nicht zu be- 
<lb/>haupten vermögen, der 'Beklagte mit Recht der erhobenen
<lb/>Klage die Einrede des auch ihm gegenüber präjudicirten
<lb/>Wechsels entgegenstellt, nachdem der libellirte Wechsel nicht
<lb/>ungesäumt direct nach Amsterdam, sondern zunächst nach
<lb/>Antwerpen versendet und erst am 21. Januar den Bezo- 
<lb/>genen zur Zahlung präsentirt wurde,

<lb/>daß Kläger, unter Verurtheilung in die Kosten mit
<lb/>ihrer Klage abzuweisen."

<lb/>Die Kläger appellirten an das Obergericht, welches das
<lb/>Handelsgerichtliche Erkenntniß in folgender Weise abänderte:
<lb/>"da wenn ein Wechsel so spät indossirt wird, daß der- 
<lb/>selbe am Zahlungsort nicht mehr rechtzeitig präsentirt und
<lb/>protestirt werden kann, der Indossant eben so als wenn
<lb/>erst nach Verfall indossirt ist, dem Wechselregresse unterliegt
<lb/>8 16 der Deutschen Wechsel-Ordnung verglichen
<lb/>mit dem Protoeoll der Wechsel-Confe-
<lb/>r enz vom 6. December 1847 zu diesem 8
<lb/>da im 8 16 der Wechselordnung der dem Nehmer eines
<lb/>bereits verfallenen Wechsels zugestandene Regreß an die
<lb/>Indossanten nach Verfall keineswegs etwa — im Wider- 
<lb/>spruche mit 8 19 der Wechselordnung*) — an die Pflicht
</p>
            <p>

               <lb/>*) Einen solchen Widerspruch würden wir freilich auch in der ent- 
<lb/>gegengesetzten Entscheidung nicht wohl zu entdecken vermögen, da
<lb/>Art. 19 nur von der Präsentation zur Annahme handelt.


<lb/>3*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0048.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>zur sofortigen Präsentation geknüpft ist, indem im Ge-
<lb/>gentheil das Protokoll der Wechsel-Conferenz a. a. O.
<lb/>ergiebt, daß man eine solche Frist nicht hat bestimmen
<lb/>wollen,

<lb/>da nun das im § 16 der Wechselordnung dem In- 
<lb/>dossatar vorbehaltene Regreßrecht an die Indossanten nach
<lb/>Verfall

<lb/>vergl. auch Protokoll der Wechsel-Conferenz
<lb/>vom 28. October 1847 verbis u mit voller
<lb/>wechselmäßiger Wirkung indossirt werden kann"
<lb/>nothwendig die Existenz eines Wechsels und einer Wechsel-
<lb/>sorderung voraussetzt, somit, im Sinne der Deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung, welche im § 4 unter 4, als wesentliches
<lb/>Erforderttiß des Wechsels eine bestimmte Zahlungszeit ver- 
<lb/>langt,, ein Wechsel gleich dem vorliegenden, nachdem der
<lb/>frühere Verfalltag seine Bedeutung verloren hat, in dem
<lb/>Verhältniß zwischen dem Indossatar und den Indossenten
<lb/>nach Verfall die Natur eines Sichtwechsels annehmen muß
<lb/>und in Ermangelung einer besonderen im Wechsel enthal- 
<lb/>tenen Bestimmung nur innerhalb 2 Jahren zur Zahlung
<lb/>präsentirt zu werden braucht (31 W.-O.);

<lb/>da nun bei dieser Auffassung die vorliegende Frage in
<lb/>vollständiger Uebereinstimmung mit den einzelnen Be- 
<lb/>stimmungen der Deutschen Wechselordnung und den aus
<lb/>dem Protokoll der Wechsel-Conferenz ersichtlichen Motiven
<lb/>derselben entschieden werden kann, solche Auffassung auch
<lb/>dem praktischen Bedürfniß in keiner Weise entgegentritt,
<lb/>weil der, welcher einen Wechsel nach Verfall indossirt und
<lb/>welchem so in seinem eigenen Jyteresse diligent zu sein zu- 
<lb/>nächst obliegt, sich gegen eine Verzögerung der Präsentation
<lb/>zur Zahlung sichern kann, indem er seinem Indossament,
<lb/>wie es bei ursprünglich auf Sicht ausgestellten Wechseln
<lb/>oft geschieht, nach Maaßgabe Alinea 2, § 19 der Wechsel- 
<lb/>ordnung eine Präsentationsfrist hinzufügt;

<lb/>da ein diesem entgegenstehendes topisches Gewohnheits- 
<lb/>recht, wie es der Handelsgerichtlichen Entscheidung zu
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0049.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall. 37


<lb/>Grunde gelegt ist, zumal mit Rücksicht auf die verhältniß-
<lb/>mäßig kurze, seit Einführung der Deutschen Wechselordnung
<lb/>verflossene Zeit, bei dem Mangel an Fällen, in denen in
<lb/>der Ueberzeugung rechtlicher Nothwendigkeit, auf den Regreß
<lb/>verzichtet worden und der Verschiedenheit der unter den
<lb/>betreffenden Geschäftsleuten herrschenden Ansichten als

<lb/>existirend nicht angenommen werden kann,-*)

<lb/>daß das HandelsgerichtLche Erkenntniß wieder aufzu- 
<lb/>heben und Beklagter die eingeklagte Ricambio-Rechnung
<lb/>sammt Zinsen vom Klagetage den Klägern zu bezahlen
<lb/>schuldig. Die Kosten beider Instanzen werden com-
<lb/>pensirt.

<lb/>Wir wollen hier zuerst auf die in beiden Instanzen so
<lb/>verschieden beurtheilte Frage "der,, an der Hamburgischen
<lb/>Börse observirten Rechtsansicht" reMehen. Es wäre gewiß
<lb/>sehr willkommen, wenn durch eine solche constante Rechts- 
<lb/>ansicht die bedauerliche Lücke des Gesetzes ausgefüllt werden
<lb/>könnte; sie würde als die zuverlässige Quelle der Vertrags-
<lb/>Auslegung jedenfalls die höchste Beachtung verdienen, dürfte
<lb/>auch ihre Wirksamkeit — worauf wir zurückkommen werden —
<lb/>nicht so weit, wie es vom Handelsgerichte geschehen, auszu- 
<lb/>dehnen sein. Wir finden es auch gegründet, wenn das
<lb/>Handelsgericht die vor Einführung der Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung herrschende Ansicht mit in den Kreis seiner Be- 
<lb/>trachtung zieht, und glauben nicht mit dem Obergerichte, daß
<lb/>allein ein in der kurzen Zeit nach Einführung der letzteren
<lb/>gebildetes Gewohnheitsrecht zu berücksichtigen wäre. Freilich
<lb/>hat das ältere Hamburgische positive Recht die Frage der
<lb/>Vollgültigkeit des Indossaments nach Verfall nicht klar ent-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die weggelassene Stelle bezieht sich auf die unerhebliche Ein- 
<lb/>wendung, daß da nach Holländischem Recht der fällige Wechsel
<lb/>nur durch Cession übertragen werden könne, die dortigen Indos- 
<lb/>samente wirkungslos gewesen seien, so wie auf formelle Bedenken
<lb/>gegen den Protest, welche ohne Interesse sind.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0050.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>3$


<lb/>schieden. Art. 15 der Hamburgischen Wechselordnung erklärt,
<lb/>wie wir gesehen haben, zur Zahlung präsentirte Wechsel für
<lb/>nicht indossirbar, gestattet dagegen "vor solcher Präsentation
<lb/>einen an Ordre zu zahlen lautenden Wechsel, wann er noch
<lb/>einige Zeit zu laufen hat, an Ordre zu verhandeln." Diese
<lb/>Fassung des Gesetzes geht offenbar von der stillschweigenden
<lb/>Voraussetzung aus, daß das. Moment des Verfalls mit dem
<lb/>der Präsentation zusammen fglle: was auch gewiß der regel- 
<lb/>mäßige Fall ist, wenn sich 'der Wechsel bei Verfall am
<lb/>Zahlungsorte befindet. Der. Fall dagegen, daß der Wechsel
<lb/>bei Verfall nicht vorgezeigt werden kann, weil er noch nicht
<lb/>am Zahlungsorte angelangt ist^ und deshalb am dritten Orte
<lb/>dem Bedürfniß gemäß an Ordre verhandelt wird, also zwar
<lb/>"vor Präsentation" aber'doch ohne daß er "noch einige Zeit
<lb/>zu laufen hat" — dieser Fall fällt gerade mitten in den
<lb/>Gegensatz des Art. 15 hinein Md ist offenbar von dem
<lb/>Gesetzgeber nicht ins Auge gefaßt. *) Allein es hat' demunge-
<lb/>achtet wohl kaum Jemand in Hamburg daran gezweifelt, daß
<lb/>ein fälliger Wechsel' auf einen fremden Platz mit voller
<lb/>wechselrechtlicher Haftung indossirt werden kann; es ist also
<lb/>in der That Dasselbe, was die Wechselordnung festsetzt, schon
<lb/>früher bei uns Rechtens gewesen. Neben der dem Inhalte
<lb/>nach stattfindenden Continuität des Rechts kann also im
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sievekings Materialien §16 geben dem Inhalt des Artikel
<lb/>die Fassung: "Wenn auf einen Wechsel am Verfalltage schon die
<lb/>Anweisung gesetzt ist, an wen er bezahlt werden soll, so darf er
<lb/>nicht weiter indossirt und kann nur cedirt werden." Hier ist
<lb/>der richtige Gedanke des Art. 15 ohne das Jneorrekte in der
<lb/>Fassung des Gegensatzes wieder gegeben, und es tritt darnach
<lb/>klar hervor, daß auch der fällige, aber noch nicht in Banko indos-
<lb/>sirte Wechsel mit voller Rechtswirkung indossirbar ist. — Aber
<lb/>auch von der Fassung des Art. 15 hat man keinen Grund mit
<lb/>Treitschke, Thl. 1, S. 504 und Liebe, a. a. £).' S. 75, zu
<lb/>sagen, daß sie die Jndossirung nach Verfall schlechterdings für
<lb/>ungültig erkläre. Sie erklärt nur die Jndossirung nach der
<lb/>Präsentation für ungültig; über die vor der Präsentation, aber
<lb/>nach Verfall, verfügt, sie nichts Ausdrückliches. — In einem
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0051.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Wecksel - Indossement nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>gegebenen Fall sehr wohl eine Continuität der Gewohnheit,
<lb/>die sich an das Recht knüpft, die dasselbe auslegt, hergehen;
<lb/>es dürfte daher eine zur Zeit der Geltung der Hamburger
<lb/>Wechselordnung wirklich sestgestellte Ansicht der Kaufleute
<lb/>wohl auch jetzt noch als maaßgebend anzuerkennen gewesen
<lb/>sein. Allein es mögte wiederum darin dem Obergerichte
<lb/>gegen das Handelsgericht beizustimmen sein, daß eben eine
<lb/>solche übereinstimmende Ansicht der Börse in concreto nicht
<lb/>vorhanden war. Die Meinungen gingen in der That sehr
<lb/>auseinander. Nach den Beobachtungen des Verfassers schien
<lb/>die durchschnittliche, kaufmännische Meinung ungefähr die zu
<lb/>sein, daß es beide Theile an der nöthigen Diligenz hätten
<lb/>fehlen lassen, daß nämlich der Verkäufer in einem solchen
<lb/>Fall, wenn er sich die sofortige, directe Ucherschickung des
<lb/>Wechsels sichern will, sehr wohl daran thue, sich dieselbe aus- 
<lb/>drücklich zu bedingen; daß aber auch der Käufer, der von
<lb/>diesem correcten Verfahren abweichen wolle, nicht ganz mit
<lb/>der rechten Sorgfalt handle, wenn er nicht eine vorgängige
<lb/>Verständigung darüber eintreten lasse. Es ist gar nicht zu
<lb/>leugnen, daß diese Auffassung, indem sie zu beiderseitiger
<lb/>Diligenz mahnt, für die Praxis selbst die ersprießlichste von
<lb/>allen ist; sie hat in der That keinen anderen Fehler, als den,
<lb/>daß sie nicht wohl zu einem Resultat darüber führen kann,
<lb/>was dann Rechtens ist, wenn eben beide Partheien jenen
</p>
            <p>

               <lb/>Referat über unseren Fall in dem Anhang zu der Jurisprudenz
<lb/>des Oberappellationsgerichts der vier freien Städte
<lb/>, in W e ch s e l s a ch e n. Frankfurt 1858 S. 130 wird die Differenz
<lb/>so aufgefaßt, daß beide Gerichte einig darüber seien, daß nach der
<lb/>Üsanz vor Einführung der Deutschen Wechselordnung der Wechsel
<lb/>sofort direct habe versandt werden müssen; nur halte das Handels- 
<lb/>gericht diese Üsanz noch jetzt für anwendbar, das Obergericht für
<lb/>aufgehoben. Das scheint nicht richtig. Das Obergericht hält
<lb/>freilich nur den neueren Zeitabschnitt für maaßgebend, giebt aber
<lb/>das Bestehen der Üsanz in der älteren Zeit keineswegs zu; viel- 
<lb/>mehr kann sich die hervorgehobene "Verschiedenheit der unter den
<lb/>Geschäftsleuten herrschenden Ansichten" füglich auf beide Perioden
<lb/>beziehen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0052.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>f 1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>höchsten, erforderlichen Grad "der Diligenz nicht angewendet
<lb/>haben. So sehen wir uns denn, wie in manchen ähnlichen
<lb/>Fällen, wo die Wissenschaft gern in der Ansicht der bethei- 
<lb/>ligten Berufsangehörigen eine Stütze finden mögte, durch die
<lb/>mangelnde rechtliche Consistenz derselben aus die Auslegung
<lb/>des Gesetzes und, wo diese uns im Stich läßt, auf die An- 
<lb/>wendung allgemeiner Rechtsgrundsätze zurückgewiesen.

<lb/>Der ziemlich karge Stoff, der sich uns in den Verhandlun- 
<lb/>gen für die Gesetzes-Auslegung bietet, beschränkt sich auf das
<lb/>Verhältniß zwischen den in der siebenten Sitzung aufgeworfenen
<lb/>Fragen und ihrer dürftigen, in der 32. Sitzung erfolgten
<lb/>Beantwortung. Die Alternativen, welche die ersteren bieten,
<lb/>beschränken sich, wie wir gesehen haben, aus die Bestimmung
<lb/>einer Frist, auf die Rücksichtnahme auf die Verjährung oder
<lb/>die Präsentation von Sichtwechseln. Die vierte allein noch
<lb/>mögliche Alternative , nämlich die Annahme, daß "der Regreß
<lb/>nur durch die sofortige, directe Einsendung ohne alle Frist
<lb/>salvirt werden könne — diese vom Handelsgeri ch t zu
<lb/>* Grunde gelegte Annahme kommt nicht einmal in der Reihe
<lb/>derjenigen verschiedenen Möglichkeiten vor, die als Gegenstand
<lb/>der Erörterung ausgestellt und Vorbehalten wurden. Man
<lb/>wird also, nachdem von den vorgelegten drei Fragen, welche
<lb/>als Resultat einer eingehenden Debatte in der Weise vor- 
<lb/>gebracht wurden, daß man sie offenbar als das Gebiet er- 
<lb/>schöpfend ansah, späterhin nur die eine verneint worden, allen- 
<lb/>falls annehmen dürfen, daß die Versammlung stillschweigend bei
<lb/>dem beiden anderen Alternativen hat stehen bleiben, gewiß aber
<lb/>nicht, daß sie ein System hat annehmen wollen, an welches
<lb/>sie offenbar am wenigsten unter allen gedacht hat, von dem
<lb/>in der That in der Berathung nicht einmal die Rede gewesen
<lb/>ist. Einen Grund für die Ablehnung der Bestimmung des
<lb/>Braunschweigischen Entwurfs, aus welchem sich ein sicherer
<lb/>Schluß darauf ziehen ließe, was man sich als an deren Stelle
<lb/>tretend und die augenfällige Lücke ausfüllend in positiver
<lb/>Weise gedacht habe, lassen uns die Protokolle durchaus nicht
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0053.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>erkennen. Freilich sagt Brauer in seinen Erläuterungen zur
<lb/>Wechselordnung S. 63: "Man erachtete die Festsetzung einer
<lb/>bestimmten Frist für unnöthig, weil man der Ansicht war,
<lb/>daß den Inhaber sein eignes Interesse antreiben werde, den
<lb/>Wechsel sobald wie möglich einzukassiren." In noch präciserer
<lb/>Weise drückt sich über dasselbe Factum ein unsere Frage be- 
<lb/>treffendes Erkenntnis; des Berliner Ober-Tribunals
<lb/>(Archiv für Wechselrecht Bd. VI S.,85—87) aus in
<lb/>den Worten: "Man einigte sich jedoch, hierüber Nichts zu be- 
<lb/>stimmen, weil den Inhaber sein eigenes Interesse antreiben
<lb/>werde, den Wechsel sobald wie möglich einzukassiren." Was
<lb/>den zuerst angeführten Schriftsteller anlangt, der bekanntlich
<lb/>Mitglied der Wechselrechts-Conferenz war, so räumen wir gern
<lb/>die Möglichkeit ein, daß er von feinem Gedächtniß besser, als
<lb/>wir von den Protokollen bedient worden. Aus welcher-Duelle
<lb/>dagegen der zuletzt gedachte Gerichtshof seine noch eingehendere
<lb/>Kenntniß geschöpft, oder ob lediglich die Reminiscenz aus
<lb/>Brauer in der Feder des Urtheils-Verfassers eine eoncretere
<lb/>Gestalt gewonnen hat, ist nicht ersichtlich. Gewiß ist aber,
<lb/>daß die gedruckten Protocolle weder von dem Grund selbst,
<lb/>noch vollends von einer "Einigung" über denselben die geringste
<lb/>Spur enthalten; sie geben nichts weiter, als die nackte Ver- 
<lb/>neinung der einen Frage ohne die leiseste Andeutung eines
<lb/>Motivs. Wir müssen aber auch bekennen, daß, wenn wirklich
<lb/>dieser Grund obgewaltet hat, derselbe uns nicht als zulänglich
<lb/>erscheint, und daß er unseres Erachtens die Verfasser der
<lb/>Wechselordnung nicht hätte verhindern dürfen, die Lage, in
<lb/>welche der Indossant nach Verfall durch den Artikel 1.6 versetzt
<lb/>wird, schärfer zu bestimmen. — Es kommt Alles darauf an,
<lb/>ob man es überhaupt für richtig hält, daß die einmal zuge- 
<lb/>lassene Haftung des Indossanten nach Verfall weit über die
<lb/>Zeitgrenze der Wirksamkeit des gewöhnlichen Indossaments
<lb/>hinaus in Kraft bleibe, oder ob man annimmt, es müsse eine
<lb/>bestimmte, kurze Grenze für solche Haftung statt der verstrichenen
<lb/>Verfallzeit festgestellt werden. Ist man der ersteren Meinung,
<lb/>so ist das Argument unnöthig. Hegt man aber die letztere
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0054.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>Ansicht, so dürfte es den allgemeinen Grundsätzen, nach welchen
<lb/>sonst Rechte und'Pflichten in den Wechselgesetzen bestimmt
<lb/>werden, schwerlich entsprechen, wenn man den Indossanten
<lb/>für die Abkürzung des Termins seiner Haftungspflicht lediglich
<lb/>auf das Interesse des Inhabers verweisen wollte. Bei der
<lb/>Diligenz, die den Regreß bedingt, bei der prompten Nachsuchung
<lb/>der Zahlung zur Verfallzeit, ist regelmäßig der Inhaber ganz
<lb/>in derselben Weise, wie in dem besonderen, in Rede stehenden
<lb/>Fall interessirt; und doch hat man in diesem Interesse keine
<lb/>genügende Bürgschaft für den Wechselverbundenen gesunden;
<lb/>man hat demselben vielmehr noch den Sporn des Präjudizes^
<lb/>hinzufügen, man hat durch dieses die Wechselverbundenen gegen
<lb/>die Nachlässigkeit, oder bei in einzelnen Fällen immerhin
<lb/>möglichen abweichendem Interesse — man denke an die in- 
<lb/>directe* Uebersendung ■— gegen die Willkür des Inhabers
<lb/>schützen zu müssen geglaubt. Das Argument beweist daher
<lb/>offenbar zu viel und ist zur legislativen Erledigung der Frage
<lb/>nicht geeignet. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß
<lb/>eine positive Feststellung irgend einer Art hätte erfolgen müssen,
<lb/>bei der das legislative Ermessen zur Beachtung aller Gründe
<lb/>der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zwischen der knappen 24-
<lb/>stündigen Frist des Braunschweigischen Entwurfs auf der einen,
<lb/>und der dreijährigen Verjährungsfrist so wie der zweijährigen
<lb/>Frist für Präsentation von Sichtwechseln auf der anderen
<lb/>Seite, einen weiten Spielraum hatte.

<lb/>So, wie nun die Suche sich gestaltet hat, steht nichts
<lb/>weiteres fest, als daß der Indossant nach Verfall wechselrecht- 
<lb/>lich haftet, und daß ein gesetzlicher Termin für die Ueber-
<lb/>sendung des Wechsels, welcher diese Haftung durch das Ein- 
<lb/>treten eines Präjudizes begrenzt, nicht yorhanden ist. Ein
<lb/>solches Präjudiz ohne gesetzliche Bestimmung zu construiren
<lb/>ist schlechterdings unzulässig. Die Haftung würde daher eine
<lb/>unbedingte und unbegrenzte sein, wenn nicht der Fall seiner
<lb/>Natur nach unter die Kategorie anderer gesetzlicher Bestimmungen
<lb/>oder doch einer strieten Analogie derselben fiele, welche eine
<lb/>Bedingung oder Begrenzung derselben anordnen. Wir geben
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0055.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall. 43

<lb/>demnach darin dem Handelsgerichte gegen Brauer und Liebe
<lb/>Recht, daß man nach Inhalt der Protocolle aus dem Still- 
<lb/>schweigen des Gesetzes mit Sicherheit weder mit Elfterem auf
<lb/>die Absicht des Gesetzgebers schließen könne, dem Inhaber die
<lb/>für Sichtwechsel bestimmte Frist, noch mit Letzterem auf die
<lb/>Absicht, ihm die Verjährungsfrist zu gewähren. Auch wir
<lb/>erblicken in der Entscheidung der Conferenz nur die aus- 
<lb/>drückliche Negation der bestimmten Frist. Wir glauben
<lb/>aber — und das sind die wesentlichen Punkte, in denen wir
<lb/>vom Handelsgericht abweichen — daß der Absicht nach hier- 
<lb/>in auch die deutlichste Negation der Verpflichtung zu
<lb/>sofortiger, directer Uebersendung enthalten ist; wir
<lb/>glauben, daß der Richter ein dem Gesetze unbekanntes wechsel- 
<lb/>rechtliches Präjudiz nicht annehmen darf; wir finden endlich
<lb/>in den Protocollen keine Spur davon, daß die Conferenz die
<lb/>Frage nicht habe entscheiden wollen, daß sie sie etwa dem
<lb/>topischen Recht zu überlassen für gut befunden. Wir gelangen
<lb/>zu den Resultaten, zu welchen das Obcrgericht gelangt ist,
<lb/>indem wir die Anwendung der Bestimmungen über Sichtwechsel—
<lb/>beziehungsweise nach der Beschaffenheit der Fälle über Ver- 
<lb/>jährung — nicht sowohl aus den Absichten des Gesetzgebers,
<lb/>als aus der Natur der Sache selbst, welche die Anwendung
<lb/>dieser Bestimmungen zuläßt und fordert, ableiten. Es dürfte
<lb/>zu diesem Ende ein etwas näheres Eingehen auf die Sache,
<lb/>als Brauer und Liebe es nöthig befunden haben, erforder- 
<lb/>lich sein; und es ist auf diesem Wege der Versuch zu machen,
<lb/>eine genauere Grenzbestimmung zwischen der Anwendung der
<lb/>beiden Systeme — Verjährung und Sichtwechsel, —
<lb/>die ja in ihren praktischen Folgen wesentlich auseinandergehen,
<lb/>zu ermitteln. Während nämlich der Erstere der beiden genannten
<lb/>Schriftsteller den Gesichtspunkt des Sichtwechsels, der Zweite
<lb/>den der Verjährung in den Vordergrund stellt, vermissen wir
<lb/>bei Beiden den präciseren Nachweis des Falles, auf welchen
<lb/>der eine oder der andere von beiden Gesichtspunkten feine
<lb/>rechte Beziehung findet.

<lb/>Halten wir die oben festgestellte Prämisse fest, daß die
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0056.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>44 1. Zur Lehre vom


<lb/>wechselrechtliche Haftung des Indossanten nach Verfall weder
<lb/>durch die Verpflichtung des Indossatars zu sofortiger Ueber-
<lb/>sendung, noch durch eine gesetzlich für letztere angeordnete F^ist
<lb/>begrenzt ist, so ergiebt sich notwendig das Bedürfniß, ein
<lb/>anderweitiges Moment der Begrenzung für jene Haftung zu
<lb/>finden, da eine der Zeit nach unbegrenzte Regreßpflicht in der
<lb/>That der ganzen Natur des Wechselverkehrs widerstreitet.
<lb/>Diese nothwendige Grenze bietet uns nun das Wechselrecht in
<lb/>sehr verschiedener Weise bei acceptirten und bei nicht
<lb/>aeceptirten Wechseln dar. Fassen wir zunächst den ersten
<lb/>Fall in's Auge. Freilich wird auf dem beschränkten Gebiet,
<lb/>auf welches wir oben unsere Frage nach Maaßgabe des
<lb/>wirklichen Verkehrs-Bedürfnisses zurückgeführt haben, auf dem
<lb/>des Verkaufs von Wechseln auf fremde Plätze, der Fall der
<lb/>Jndossirung eines acceptirten Wechsel-Exemplars sich nur aus- 
<lb/>nahmsweise zutragen, indem sich aceeptirte Wechsel überhaupt
<lb/>selten an einem anderen Orte, als am Zahlungs'orte aufzu- 
<lb/>halten pflegen. Dagegen kann der Fall sehr leicht Vorkommen,
<lb/>daß die Secunda eines Wechsels, dessen aceeptirte Prima sich
<lb/>am Zahlungsorte befindet, an einem anderen Platze nach Ver- *
<lb/>fall indosfirt wird, und dieser Fall ist natürlich, was die
<lb/>Regreßpflicht und ihre Bedingungen anlangt, nach denselben
<lb/>Grundsätzen, wie jener erstere, zu beurtheilen. Es fällt nun
<lb/>in die Augen, daß auf diesen Fall des acceptirten Wechsels
<lb/>die Bestimmungen über Sichtwechsel nicht passen. Die Frist
<lb/>nämlich, an welche die Regreßpflicht des Verkäufers eines
<lb/>Sichtwechsels gebunden ist, trifft wesentlich den Fall, wo eine
<lb/>Verpflichtung des Bezogenen noch nicht vorhanden ist, wo ein
<lb/>Anspruch an ihn nicht übertragen wird. Diese Frist ist ihrer
<lb/>Natur nach eine Frist für die Präsentation zur Annahme
<lb/>oder — bei unmittelbar nach Sicht zahlbaren Wechseln —
<lb/>zu einer im freien Willen ves Bezogenen liegenden, gleichsam
<lb/>mit' der Annahme zusammenfallenden Zahlung. *) Es liegt
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es versteht sich, daß das, was gefordert wird, hier, wie bei jedem
<lb/>fälligen Wechsel, Zahlung, nicht Annahme ist. Es kann
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0057.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>kein Grund vor, diese Frist auf den anderen Fall des Verkaufs
<lb/>eines aceeptirten Wechsels, wo es auf die Einziehung eitler
<lb/>zugesagten, pflichtmäßigen Zahlung ankommt, anzuwenden.
<lb/>Es bleibt daher für den letzteren Fall keine andere, als die
<lb/>längere, dem Regreßpflichtigen nachtheiligere Frist der Ver- 
<lb/>jährung übrig. Daß aber an die Beobachtung dieser Frist
<lb/>der Regreß nothwendig geknüpft werden müsse, ist klar. Wer
<lb/>einen aceeptirten, nicht protestirten Wechsel nach Verfall ver- 
<lb/>kauft hat, hat zwar keine Regreßrechte, aber er hat ein volles,
<lb/>wirksames Recht gegen den Acceptanten übertragen. s Wer
<lb/>also seine Regreßpflicht in Anspruch nimmt, der muß ihm
</p>
            <p>

               <lb/>Herrn Dr. Brackenhoeft (dieWechselung des Wechselbriefes und
<lb/>ihreBegränzung, mitBerücksichtigung desArt.16 derDeutschenWechsel-
<lb/>ordnung im Archiv für Wechselrecht, Bd.1, &lt;2.252, Note23)
<lb/>nicht zugegeben werden ^daß man in der Regel stillschweigend
<lb/>von der Ansicht auszugehen scheine, als ob ein weder acceptirter,
<lb/>noch wegen Nichtannahme protestirter Wechsel immer (auch bei
<lb/>Verfall) wegen Nichtannahme zu protestiren sei." Mir ist diese
<lb/>verkehrte Ansicht in der Praxis nirgends vorgekommen; kein sach- 
<lb/>kundiger Notar wird einen fälligen, unacceptirten Wechsel wegen
<lb/>Nichtannahme protestiren, kein unterrichteter Kaufmann würde
<lb/>einen solchen Protest, dessen Folge die Präjudicirung des Wechsels
<lb/>sein würde, annehmen. Die Praxis stimmt hier vollkommen mit
<lb/>dem Gesetz und der auch von Herrn Dr. Br. als richtig aner- 
<lb/>kannten Theorie überein. — Derselbe Verfasser beschäftigt sich
<lb/>viel mit dem Fall des erst nach Verfall geleisteten Accepts und
<lb/>vermißt (S. 258, § 14 im Eingang) eine Bestimmung darüber
<lb/>im Art. 16 der Wechselordnung. Wir unsererseits glauben nicht,
<lb/>daß eine solche Bestimmung erforderlich sei: schon darum nicht,
<lb/>weil der Fall so abnorm ist, daß die Gesetzgebung keinen Grund
<lb/>hat, sich damit zu beschäftigen. Es ist hier nämlich nicht von
<lb/>dem Anerbieten des Bezogenen die Rede, einen fälligen Wechsel,
<lb/>anstatt ihn gleich zu bezahlen, auf einen späteren Termin
<lb/>zu acceptiren: ein ganz sachgemäßes und häufig vorkommendes
<lb/>Anerbieten, das jedsch einer wechselrechtlichen Regelung nicht
<lb/>bedarf, weil es eben ganz außer dem Bereiche des Wechselrechts
<lb/>liegt, und weil es, genehmigt oder nicht, an den vorhandenen
<lb/>wechselrechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen nicht das Ge- 
<lb/>ringste ändert. Der Verfasser denkt sich vielmehr den Fall, daß
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0058.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>dieses Recht in seiner Integrität restituiren; hat der Inhaber
<lb/>es durch Ablauf der Verjährungsfrist verloren gehen lassen,
<lb/>kann er also das Empfangene nicht mehr zurückgeben, so ver- 
<lb/>steht es sich, daß er auch den Regreß verloren hat. *) Hiemit
<lb/>stimmt auch das bereits oben angeführte Erkenntniß des
<lb/>Berliner Ober-Tribunals zusammen, welches mit vollem
<lb/>Recht dem Indossatar nach Verfall zur Begründung seines
<lb/>Regresses die Pflicht auferlegt, durch einen Protest darzuthun,
<lb/>daß er den "nach Verfall bis zum Ablauf der Verjährung zu
<lb/>jeder Zeit fälligen Wechsel dem Acceptanten präsentirt, jedoch
<lb/>Zahlung nicht erlangt habe."

<lb/>Gerade die umgekehrte Bewandniß hat es mit dem Fall
<lb/>des nach Verfall verkauften, unacceptirten Wechsels. Hier ist
<lb/>die Vorschrift der Verjährung offenbar nicht anzuwenden, da
</p>
            <p>

               <lb/>ein Bezogener den indossirten, von einem legitimirt'en Inhaber
<lb/>vorgezeigten Wechsel, den er sofort bezahlen sollte, statt Dessen
<lb/>pure acccptirt, so daß er augenblicklich auf Zahlung belangt
<lb/>werden kann. Ein solches Accept, daß nach der kaufmännischen
<lb/>Anschauung so ziemlich einer Insolvenz-Erklärung gleich kommen
<lb/>würde, ist in der That etwas so ungehöriges, daß es in Wirk- 
<lb/>lichkeit kaum Vorkommen wird. Sollte es dennoch der Fall sein,
<lb/>so würde das reine Accept in gleicher Weise bindend sein, wie
<lb/>wenn es vor Verfall geleistet wäre; an den Erfordernissen des
<lb/>Regresses aber, an dem Verhältniß zwischen den aus dem Wechsel
<lb/>bereits Berechtigten und Verpflichteten würde durch dasselbe Nichts
<lb/>Anderes geändert, als daß die Frist damit selbstverständlich abge- 
<lb/>laufen wäre und der Protest wie Regreß sogleich erfolgen
<lb/>müßte. Denn so wie bei dem auf Sicht zahlbaren Wechsel die
<lb/>zweijährige Frist nur für die Vorzeigung gilt, mit dieser
<lb/>aber — nach Art. 31 der Wechselordnung — der Wechsel fällig
<lb/>wird, die durch ein Accept constatirte Vorzeigung also den Protest
<lb/>innerhalb der zweitägigen Frist bei Strafe des Präjudizes nöthig
<lb/>macht: so muß man nach ganz richtiger Analogie auch bei dem
<lb/>nach Verfall indossirten Wechsel behaupten, daß er, wenn einmal
<lb/>vorgezeigt, auch protestirt und der Regreß genommen werden muß.

<lb/>*) Es kann hiebei jedoch nur auf die Verjährungsfrist desjenigen
<lb/>Gesetzes ankommen, das für die Dauer der Verpflichtung des
<lb/>Acceptanten entscheidend ist.
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0059.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>es ihr an allem und jedem Object fehlt. Von einer Ver- 
<lb/>jährung des Anspruchs an den Acceptanten kann hier natürlich
<lb/>nicht die Rede sein, da ein solcher nicht existirt. An die
<lb/>Verjährung des Regreß-Anspruchs darf eben so wenig gedacht
<lb/>werden; denn diese setzt wesentlich den Beginn des Anspruchs,
<lb/>die Existenz der Regreßklage voraus, die eben an die Be- 
<lb/>dingung der Vorzeigung und des Protestes geknüpft ist. Da
<lb/>es sich nun hier eben darum handelt, die Frist für diese
<lb/>letztereu Handlungen zu bestimmen, so würde man sich offenbar
<lb/>in einem vitiösen Cirkel drehen, wenn man diese Frist nach
<lb/>der Verjährung des Regreß-Anspruchs bemessen wollte, der
<lb/>eben durch diese Handlungen erst in's Leben gerufen werden
<lb/>soll. Auch ist wohl, so oft als der Grundsatz der Ver- 
<lb/>jährung — wenn auch in etwas vager Weise — auf unseren
<lb/>Fall angewendet worden, niemals an die kurze Verjährung
<lb/>des Regreß-Anspruchs, sondern immer nur — wie in dem
<lb/>angeführten Erkenntniß des Berliner Ober-Tribunals — an
<lb/>die dreijährige Verjährung des Anspruchs an den Aeceptanten
<lb/>gedacht worden. Es versteht sich demnach von selbst, daß
<lb/>diese Anwendung nur bei aceeptirten Wechseln Platz greift.
<lb/>Dagegen ist bei nicht aceeptirten, nach Verfall indossirten
<lb/>Wechseln für die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift über
<lb/>die Präsentation von Sichtwechseln ein sicherer Boden
<lb/>vorhanden. In beiden Fällen ist die Fälligkeit des Wechsels
<lb/>an keinen Zeit-Ablauf, sondern lediglich an die Vorzeigung
<lb/>gebunden; in beiden Fällen sind Vorzeigung und Protest die
<lb/>alleinigen, aber unerläßlichen Bedingungen des Regresses; in
<lb/>beiden Fällen wird vorausgesetzt, daß eine vertragsmäßige
<lb/>Grenze für die Haftung des Regreßpflichtigen nicht vorhanden
<lb/>ist; in beiden Fällen waltet daher derselbe Grund, dasselbe
<lb/>Bedürfniß ob, die Grenze durch gesetzliche Bestimmung fest- 
<lb/>zustellen. Dürfte es daher auch als eine jener gefährlichen
<lb/>Definitionen anzusehen sein, vor denen das Römische Recht
<lb/>warnt, wenn oft ohne Weiteres der Satz aufgestellt wird,
<lb/>"das Jndosfiren eines fälligen Wechsels sei wie das Trassiren
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0060.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>
            <p>

               <lb/>eines Sichtwechsels anzusehen" —*), da das Indossament
<lb/>doch am Ende keine Tratte, und ein fälliger Dato-Wechsel
<lb/>kein Sichtwechsel ist: so ist dagegen in den Principien der
<lb/>strictesten juristischen Analogie der Satz vollkommen begründet,
<lb/>daß diejenige Grenze, welche das Gesetz für die Haftung des
<lb/>Trassanten und Indossanten eines Sichtwechsels, da wo eine
<lb/>solche vertragsmäßig nicht festgestellt worden, bestimmt hat,
<lb/>wegen völliger Gleichheit aller in Betracht kommenden recht- 
<lb/>lichen Momente für die Haftung des Indossanten eines
<lb/>fälligen, nicht aeceptirten Dato-Wechsels in Ermangelung
<lb/>anderweitiger, vertragsmäßiger Feststellung gelten müsse. Es
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Saß kommt in ganz gleicher Fassung auch in der Englischen
<lb/>Jurisprudenz vor (Chitty, S. 153). Er hat hier in sofern
<lb/>eine von der bei uns obwaltenden verschiedene Bedeutung, als
<lb/>das Englische Recht für die Vorzeigung von Sichtwechseln nicht
<lb/>wie das unsrige 'eine für alle Fälle gleichförmig geltende Frist
<lb/>anordnet, auch nicht wie das Französische, dieselbe von vorn
<lb/>herein nach dem Maaßstabe der Entfernungen abmißt, sondern
<lb/>nur den Grundsatz aufstellt, daß dem Nehmer eines Sichtwechsels
<lb/>eine angemessene Frist — reasonable time — für die Vorzeigung
<lb/>zu gestatten sei, es aber den Geschwornen überläßt, das Ange- 
<lb/>messene für den einzelnen Fall nach der Natur der Verhältnisse,
<lb/>der Absicht des Geschäfts, der Convenienz beider Theile und der
<lb/>Billigkeit zu beurtheilen (Chitty, S. 188—191). Die Ana- 
<lb/>logie führt also auch bei den nach Verfall indossirten Wechseln
<lb/>nicht auf eine bestimmte Frist, sondern auf die Berücksichtigung
<lb/>der besonderen Umstände des Falles. Hiernach würde die Ent- 
<lb/>scheidung des uns vorliegenden Falles von der Beantwortung der
<lb/>Frage abhängen, ob es eine Ueberschreitung der billigen Frist sei,
<lb/>wenn der Käufer des Wechsels, getrieben durch eben das indivi- 
<lb/>duelle Geschäfts-Bedürfnis;, das ihn zu dem Kauf veranlaßt hat,
<lb/>den Wechsel an einen Dritten, fast auf dem Wege liegenden
<lb/>Platz schzckt, von wo aus er nur einen oder zwei Tage später an
<lb/>den Zahlungs-Platz gelangt. Gewiß würde dieser Fall eine an- 
<lb/>dere Beurtheilung finden, als wenn der Käufer den Wechsel aus
<lb/>Nachlässigkeit 23 Monate lang in der Tasche behalten hat. Daß
<lb/>nach unserem System beide so radical verschiedene Fälle demselben
<lb/>abstrakten Grundsatz unterliegen, ist allerdings ein mangelhafter,
<lb/>dem gesunden Rechtsbewußtsein widerstreitender Zustand.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0061.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Versal!.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>scheint uns hiernach nicht richtig zu sein, wenn man, wie
<lb/>häufig geschieht, den Satz von der Identität des nach Verfall
<lb/>indossirten Dato-Wechsels mit dem Sicht-Wechsel als positiven
<lb/>Grund an die Spitze der Lehre stellt, um aus ihm die zwei- 
<lb/>jährige Haftung des Indossanten abzuleiten. Man muß
<lb/>vielmehr von dem Nachweis ausgehen, daß die gesetzlich fest- 
<lb/>gestellte Haftung des Indossanten nach Verfall, da das Gesetz
<lb/>ihr keine besondere Verpflichtung des Indossatars gegenüber
<lb/>stellt, an sich eine unbegrenzte sein würde, und ihr dann
<lb/>durch die in diesem Sinn völlig zureichende Analogie des
<lb/>Sichtwechsels die nöthige Grenze geben. In den Verhand- 
<lb/>lungen über den vorliegenden' Proceß hat sich der Anwalt des
<lb/>beklagten Indossanten mit gutem Erfolge bemüht, die Gleich- 
<lb/>artigkeit der beiden Fälle zu bestreiten und die augenfällige
<lb/>Verschiedenheit zwischen dem Jndossiren eines fälligen Wechsels
<lb/>und dem Trassiren eines Sichtwechsels nachzuweisen. Allein
<lb/>wenn er damit den beabsichtigten Zweck erreicht hätte, die
<lb/>Analogie des Sichtwechsels völlig aus dem Felde zu schlagen,
<lb/>so würde er nach der richtigen Auffassung der rechtlichen
<lb/>Sachlage nicht die Haftung des Indossanten auf wenige
<lb/>Tage beschränkt, er würde ihm vielmehr die im Wechselverkehr
<lb/>unerhörte Last einer völlig unbegrenzten Haftung auferlegt
<lb/>haben. Entweder es ist aus dem Gesetze der Nachweis zu
<lb/>liefern, daß die Haftung des Indossanten nach Verfall durch
<lb/>das allerschleunigste Verfahren des Indossatars bedingt ist:
<lb/>dann hat natürlich die Analogie des Sichtwechsels keinen
<lb/>Sinn; oder es ist dieser Nachweis — nach der überein- 
<lb/>stimmenden Meinung der wissenschaftlichen Ausleger der
<lb/>Wechselordnung — nicht zu liefern: dann ist es eben der
<lb/>Indossant, dem die Analogie zu Gute kommt, der in ihr den
<lb/>letzten, unentbehrlichen Schutz findet.

<lb/>Daß jedoch diese Resultate, wenn auch im Ganzen von
<lb/>der Praxis angenommen, keinesweges sich bereits dermaaßen
<lb/>befestigt haben, um die im Gesetz gelassene Lücke genügend
<lb/>zu ergänzen, beweist der Umstand, daß ein angesehener Deutscher
<lb/>Gerichtshof zu einem ganz anderen, auf völlig verschiedener
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0062.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>Auslegung des Gesetzes beruhenden Resultat gelangt ist, dessen
<lb/>nähere Betrachtung uns noch obliegt. Um das betreffende
<lb/>Erkenntniß des Oberappellationsgerichts zu Dresden
<lb/>vom 18. Januar 1853 (Archiv für Wechselrecht, Bd. IV.,
<lb/>S. 109—112) zu verstehen,- müssen wir auf dessen L)ueÜe
<lb/>zurückgehen; nämlich auf den Entwurf einer Wechselordnung
<lb/>für das Königreich Sachsen von Dr. Carl Einxrt, Dresden
<lb/>und Leipzig 1841, in 4., tit. VIII, § 13, S. 38. Der
<lb/>Text des Paragraphen, soweit er hierher gehört, lautet: "Ein
<lb/>Wechsel kann auch nach der Verfallzeit indossirt werden. Der
<lb/>Nehmer erlangt dadurch den Anspruch an den Acceptanten,
<lb/>aber, wo nicht ein Accept auf einen späteren Zahltag vor- 
<lb/>liegt, oder sich der Bezogene nicht' beim Protest anderweite
<lb/>Erklärung auf einen bestimmten Tag Vorbehalten, kein Regreß- 
<lb/>recht wider seinen Indossanten." In einer Note dazu wird
<lb/>aus?inandergesetzt, daß der Regreß gegen einen Indossanten
<lb/>nach Verfall nicht auf die zur Versallzeit bewirkte Solennität
<lb/>hin ausgeübt werden könne, daß er vielmehr durch eine neue
<lb/>Diligenz begründet werden müsse, daß es aber an allen Be- 
<lb/>stimmungen über die Natur dieser Diligenz fehle, es sei denn,
<lb/>der Bezogene habe sich selbst einen späteren Zahltag gesetzt,
<lb/>an dessen Einhaltung dann der Indossatar, wenn er seinen
<lb/>Regreß wahren wolle, gebunden sei. Gegen Dasjenige nun,
<lb/>was in diesem System Positives enthalten ist, kann gewiß
<lb/>nichts eingewendet werden; die Natur der Sache führt noth-
<lb/>wendig zu diesem Resultat. Wenn nämlich der Inhaber
<lb/>eines Wechsels sich ein Accept auf einen späteren, als den
<lb/>ursprünglichen Verfalltag hat gefallen und in Hinsicht auf
<lb/>den neuen Verfalltag den alten richtigen hat verstreichen und
<lb/>dadurch seine Regreßrechte hat verloren gehen lassen, dann
<lb/>aber den Wechsel begiebt, so kann der Sinn des Geschäfts
<lb/>kein anderer sein, als daß unter den Contrahenten der neue
<lb/>Verfalltag in jeder Hinsicht gültig und für den Regreß maaß-
<lb/>gebend sein soll. Auch dann, wenn der Wechsel zwar nicht'
<lb/>auf einen späteren Tag acceptirt, die Begebung aber mit Be- 
<lb/>zug auf einen Protest geschehen ist, welcher eine auf einen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0063.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>späteren Tag hinweisende Erklärung enthält, wird man, wenn
<lb/>auch die Sachlage complicirter ist, doch nicht umhin können,
<lb/>dasselbe Rechtsverhältniß unter den Partheien anzunehmen.
<lb/>So weit also ist Alles- in Ordnung, und auch die geltende
<lb/>Wechselordnung kann für beide Fälle zu keiner anderen Ent- 
<lb/>scheidung führen; es hieße in der That der Absicht'der Par- 
<lb/>theien Gewalt anthun, wollte man den für sie offenbar maaß-
<lb/>gebenden neuen Verfalltag außer Acht lassen und die Haftung
<lb/>des Indossanten über denselben hinaus verlängern. Das
<lb/>Eigenthümliche des Systems dagegen besteht in seiner nega- 
<lb/>tiven Seite, darin, daß es den wechselrechtlichen Character
<lb/>des Indossaments nach Verfall auf diese beiden Fälle ein- 
<lb/>schränkt, mithin außerhalb des Bereichs derselben jede Haf- 
<lb/>tung des Indossanten beseitigt. — In dem betreffenden
<lb/>Protokoll der Wechsel-Conferenz nun, deren Mitglied be- 
<lb/>kanntlich der Verfasser jenes Entwurfs war, findet sich nur
<lb/>(S. 28) die ganz allgemeine Andeutung, es sei auf den
<lb/>Sächsischen Entwurf Bezug genommen worden; *) dagegen
<lb/>findet sich keine Spur davon, daß das System desselben förm- 
<lb/>lich in Vorschlag gebracht, zur Berathung oder gar zur Ab- 
<lb/>stimmung verstellt worden. Daß dasselbe aber nicht etwa
<lb/>stillschweigend den gefaßten Beschlüssen zu Grunde gelegt'
<lb/>worden, scheint uns aus diesen Beschlüssen, — dem Inhalt
<lb/>des Art. 16 — so wie aus den Verhandlungen mit unzweifel- 
<lb/>hafter Klarheit hervorzugehen. Das geltend gemachte Verkehrs-
<lb/>Bedürfniß, das, wie wir gesehen haben, zu der Verwerfung
<lb/>der Bestimmung des Preußischen Entwurfs geführt hat, be- 
<lb/>schränkt sich gewiß nicht auf den Ausnahmsfall des für einen
<lb/>späteren Tag geleisteten Accepts oder in Aussicht gestellter
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Protokolle citiren § 161 des Entwurfs. Die vor mir liegende
<lb/>Redaction von 1841 hat keinen solchen §, da in derselben die
<lb/>Nummern der §§ bei jedem Titel neu anfangen. Das Citat
<lb/>muß sich daher auf eine spätere Redaction beziehen, die mir nicht *
<lb/>zugänglich ist; es liegt aber kein Gruyd zu der Vermuthung vor,
<lb/>daß dieselbe wesentlich Anderes enthalte..
</p>
            <p>

               <lb/>4*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0064.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>52


<lb/>Zahlung; es ist vielmehr offenbar das ganz allgemeine Be-
<lb/>dürfniß der Begebung fälliger, aber nicht protestirter Wechsel
<lb/>auf dritte Plätze, dem man hat genügen wollen, und dem man
<lb/>durch eine so beschränkte Gestattung der wechselrechtlichen Haf- 
<lb/>tung in keiner Weise genügt haben würde. Es muß unter
<lb/>diesen Umständen nicht geringes Befremden erregen, wenn man
<lb/>dem System des Sächsischen Entwurfs in einem unter der
<lb/>Herrschaft der allgemeinen Deutschen Wechselordnung —
<lb/>von einem Gerichtshof zwar, zu dessen Mitgliedern der Ver- 
<lb/>fasser jenes Entwurfs gehörte — abgegebenen Erkenntniß be- 
<lb/>gegnet. Der zur Entscheidung vorliegende Fall bot dem Richter
<lb/>eine reiche Auswahl von Gründen zur Abweisung der Regreß- 
<lb/>klage dar: es lag gar kein ordnungsmäßiger Wechsel vor;
<lb/>die Vorzeigung zur Zahlung war gar nicht durch einen Protest
<lb/>doeumentirt. Aber allen diesen durchschlagenden Momenten
<lb/>wird die Durchführung des Satzes vorgezogen, daß das In- 
<lb/>dossament nach Verfall außerhalb des Bereichs der' oben an- 
<lb/>geführten, besonderen Fälle überhaupt keine wechselrechtliche
<lb/>Haftung' erzeuge. Der Versuch, diese Einschränkung aus der
<lb/>Absicht der Verfasser der Wechselordnung abzuleiten, wird nicht
<lb/>gemacht; er würde auch gewiß ein vergeblicher gewesen sein.
<lb/>Aus der richtigen Prämisse, daß es zum Wechsel-Regreß d&gt;er
<lb/>Nachweisung einer Diligenz bedürfe, aus der Zurückweisung
<lb/>der Analogie des Sichtwechsels, "der zwar jeder Zeit präsen-
<lb/>tirt werden kann, aber bis zum letzten Tage der Verjährungs- 
<lb/>frist für Sichtwechsel*) präsentirt werden muß," aus der


<lb/>*) Dieser Ausdruck "Verjährungsfrist für Sichtwechsel" — der in
<lb/>unsere Lehre durch eine Vermengung der beiden Gesichtspunkte,
<lb/>die in derselben abwechselnd vorwalten, hinein gerathen zu sein
<lb/>scheint, — ist juristisch durchaus unkorrect. Die Frist für die
<lb/>Vorzeigung von Sichtwechseln wird weder von der Wechselordnung
<lb/>als Verjährungsfrist bezeichnet, noch ist sie ihrer Natur nach eine
<lb/>solche. Eine Verjährungsfrist ist eine Frist, mit deren Ablauf ein
<lb/>bei ihrem Beginn erwdrbenes Recht durch Nicht-Gebrauch erlischt;
<lb/>innerhalb jener Vorzeiaungsfrist soll aber erst ein Regreßrecht er- 
<lb/>worben werden, un^ es ist der Erwerb dieses Rechts, der durch
<lb/>den Ablauf der Frist präcludirt wird.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0065.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall. 53

<lb/>Notwendigkeit einer Frist und der allzuweiten Ausdehnung
<lb/>einer zweijährigen, aus der Natur der Sache endlich wird der
<lb/>Schluß gezogen, man habe ungeachtet der allgemeinen Vor- 
<lb/>schrift des Art. 16 “tote Fälle, wo der Regreß zulässig ist,
<lb/>zunächst" — welche andere Fälle etwa in zweiter Reihe zuzu- 
<lb/>lassen sein mögen, wird nicht gesagt — ^darauf zu beschränken,
<lb/>wo über das zu beobachtende Verfahren ausdrückliche Abrede in
<lb/>und bei dem Indossamente stattgefunden hat, oder wo doch
<lb/>wenigstens im Wechsel auf andere Weise indicirt worden,
<lb/>daß von Seiten des Zahlers eine anderweite Erklärung wegen
<lb/>der von ihm zu gewärtigenden Einlösung für einen von ihm
<lb/>bestimmten Tag Vorbehalten worden ist, wo also bei der Tratte
<lb/>der Bezogene den Accept nicht für den Verfalltag, sondern für
<lb/>einen späteren, zur Zeit des Indossaments noch nicht eingetre- 
<lb/>tenen Lass geleistet, oder wo erst am Verfalltage selbst der
<lb/>Zahler um Nachsicht unter dem, Gelübde einer späteren Zah- 
<lb/>lung angesucht hätte." Cs dürfte gegen diese eigenthümliche
<lb/>Art der Gesetzes - Auslegung — abgesehen von den Conserenz-
<lb/>Verhandlungen, die sie vollständig widerlegen — die Erwä- 
<lb/>gung durchgreisen, daß unmöglich so völlig willkürliche Vor- 
<lb/>aussetzungen in ein Gesetz hineingedeutet werden können. Wenn
<lb/>der Art. 16 dem Indossatar ohne Weiteres Regreßrechte
<lb/>gegen Diejenigen giebt, welche den Wechsel nach Ablauf der
<lb/>Protestfrift indossirt haben, so heißt es nicht viel weniger, als
<lb/>diese Vorschrift beseitigen, wenn man ihre Anwendung auf
<lb/>Voraussetzungen beschränkt, die zum Theil außerhalb des
<lb/>Wechsels, insgesammt aber außerhalb des Indossaments, das
<lb/>nach dem Gesetz das allein entscheidende Moment ist, liegen.
<lb/>Wie wenig diese willkürliche Deutung den praktischen Kern
<lb/>der Sache trifft, dürfte schon daraus hervorgehen, daß sie
<lb/>auch demjenigen Indossatar die Regreßrechte nicht gewährleistet,
<lb/>der — ohne getroffene Abrede und ohne den Eintritt einer
<lb/>anderen der obigen Voraussetzungen — durch sofortige direete
<lb/>Ueberschickung des Wechsels zur Zahlung den strengsten For- 
<lb/>derungen der Sachlage genügt hatj und gegen den daher doch
<lb/>gewiß keine Einwendung zulässig sein sollte. Jedenfalls zeigt
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0066.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>diese von allen anderen wissenschaftlichen Versuchen des richti- 
<lb/>gen Verständnisses des Art. 16 total abweichende Auslegung
<lb/>klar, daß eine Abhülfe auf dem Wege gemeinsamer Legislation
<lb/>für diesen Punkt so dringend wie für irgend eine andere wechsel- 
<lb/>rechtliche Controverse erforderlich ist.

<lb/>Wir knüpfen nun noch einmal an den oben berichteten
<lb/>Rechtsstreit an, um eine Seite desselben zu besprechen, die,
<lb/>wenn auch in den Verhandlungen zur Erörterung gelangt,
<lb/>doch durch die Wendung, welche die Sache in beiden Instanzen
<lb/>genommen hat, wie wir glauben, zu sehr in den Hintergrund
<lb/>gedrängt worden ist. Wir meinen die außerhalb des Bereichs
<lb/>des wechselrechtlichen Präjudizes liegende Frage des Ersatzes
<lb/>des aus der verspäteten Vorzeigung wirklich er- 
<lb/>wachsenen Schadens. Es scheint uns, daß das Handels- 
<lb/>gericht in den Folgerungen aus seinen eigenen Prämissen
<lb/>über das rechte Ziel hinausgegangen ist. Auch wenn die
<lb/>behauptete Üsance eine unzweifelhafte, wenn also bei dem Kauf
<lb/>eines fälligen Wechsels die Bedingung der sofortigen, directen
<lb/>Ueberschickung eine selbstverständliche wäre, ja wenn im gegebenen
<lb/>Fall selbst eine ausdrückliche Abrede über eine solche statt- 
<lb/>gehabt hätte, so würde aus dem Allem noch keinesweges
<lb/>folgen, daß die Unterlassung ohne weiteres den Verlust des
<lb/>Regresses nach sich ziehe; vielmehr würde immer nur der
<lb/>Grundsatz zur Anwendung kommen, daß wer seine contractliche
<lb/>Verpflichtung nicht erfüllt, den daraus seinen Mitcontrahenten
<lb/>erwachsenen Schaden ersetzen müsse. Man darf nicht vergessen,
<lb/>daß der Verlust eines Rechtes als directe Folge einer Ver-
<lb/>säümniß — ohne den zwiefachen Nachweis, daß ein bestimmter
<lb/>Schaden die Folge dieser Versäumniß und der Verlust jenes
<lb/>Rechts der wahre Ersatz des zugefügten Schadens ist — eine
<lb/>dem Wechselrecht angehörende Ausnahme von jenem allgemeinen
<lb/>Rechtsgmndsatz ist. Ein solches Präjudiz wird in der Regel
<lb/>auf der Vorschrift des Gesetzes beruhen; soll es als Folge eines
<lb/>Vertrages eintreten, so wird dieser ganz speciell und ausdrück- 
<lb/>lich darauf — wie auf eine Conventtonalstrafe, die den Beweis
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0067.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>55


<lb/>des Schadens ausschließt, — gerichtet sein müssen; keinenfalls
<lb/>kann die bloße Verabredung, daß etwas geschehen müsse, wenn
<lb/>es sich auch um einen aus das Wechselgeschäft bezüglichen
<lb/>Act handelt, genügen, um für den Unterlassungsfall die
<lb/>Folge des Präjudizes eintreten zu lassen. Die Wechsel- 
<lb/>ordnung hat in mehreren Fällen einer besonderen, im Wechsel
<lb/>oder im Indossament ertheilten Vorschrift — im Art. 24
<lb/>der Vorschrift der Präsentation eines Domicil-Wechsels zur
<lb/>Annahme, in den Art. 19 und 31 der Bestimmung einer
<lb/>Präsentationsfrist bei Sichtwechseln — ausdrücklich die Wirkung
<lb/>beigelegt, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschrift die wechsel- 
<lb/>mäßige Verpflichtung erlöschen macht. Schon daraus würde
<lb/>zur Genüge a contrario hervorgehen, daß nicht auch jeder
<lb/>anderen, in ähnlicher Weise ertheilten Vorschrift, vollends
<lb/>nicht einer außerhalb des Wechsels und seiner In- 
<lb/>dossamente getroffenen Verabredung dieselbe Wirkung zu- 
<lb/>komme, daß diese vielmehr auf die gemeinrechtlichen Folgen
<lb/>eines jeden Contracts zu beschränken sei. Auf dieses Gebiet
<lb/>dürfte denn auch das eigentlich Streitige und Zweifelhafte
<lb/>unseres Falles zurückzuführen sein. Wäre die Wechselklage
<lb/>gegen den Verkäufer des Wechsels.-von einem späteren Erwerber
<lb/>angestellt, so daß die Einreden des Ersteren nur dem Wechsel- 
<lb/>rechte entnommen werden könnten, so würde, es in der That
<lb/>keinem Zweifel unterliegen, daß die in solchem Fall allein in '
<lb/>Betracht kommende Einrede des Präjudizes nach der rechtlichen
<lb/>Sachlage unstatthaft sein würde. *) Allein hier wird unter
<lb/>den Contrahenten selbst gestritten; hier muß die Einrede/ die
<lb/>nicht sowohl aus dem Wechselrecht, als aus dem Wechsel- 
<lb/>eon tra et entnommen ist, zum Austrage kommen. Daß die
<lb/>Entscheidungs-Normen für Fragen dieser Art meist nicht aus
<lb/>der Wechselordnung, die es nur mit der Bestimmung der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir sehen hier ab von dem in der Note zu S. 32 angeregten
<lb/>Zweifel, ob der Indossant, der in concreto vor wirklich einge- 
<lb/>tretenem Präjudiz indossirk hat, auch dem dritten Inhaber wechsel- 
<lb/>rechtlich haftet. . '
</p>
            <p>

               <lb/>♦
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0068.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehr? vom
</p>
            <p>

               <lb/>rechtlichen Folgen des fertigen Wechsels zu thun hat, zu ent- 
<lb/>nehmet! sind, sondern aus dem Contractrecht, ist um so
<lb/>gewisser, da die Verfasser der Wechselordnung bekanntlich an
<lb/>mehreren Stellen der Protocolle (z. B. in der bereits ange- 
<lb/>führten auf S. 233) ausdrücklich erklären, daß sie die zu dem
<lb/>pactum de cambiando gehörigen Fragen als von dem Be- 
<lb/>reich ihrer legislativen Thätigkeit ausgeschlossen ansähen. —
<lb/>Als feststehende Sätze nehmen wir darnach an, daß eine Ver- 
<lb/>abredung über sofortige directe Ueberschickung des Wechsels,
<lb/>wenn auch gegen dritte Erwerber unwirksam, doch unter den
<lb/>Contrahenten bindend, ihre Folge aber nur die ist, daß der
<lb/>nachweislich aus der Unterlassung entstandene Schaden ersetzt -
<lb/>werden muß, daß demnach der Regreß nur dann verloren geht,
<lb/>wenn fcstgestellt wird, daß der Wechsel bei gehöriger Erfüllung
<lb/>der Abrede vollständig honorirt worden wäre. *) Die streitige
<lb/>Frage aber ist die, ob auch ohne «solche ausdrückliche Abrede
<lb/>eine Verpflichtung zur sofortigen directen Ueberschickung eines
<lb/>gekauften, fälligen Wechsels vorhanden ist, folgeweise also für
<lb/>den Fall der Unterlassung eine Verbindlichkeit zum Schadens- 
<lb/>ersatz eintritt. Darf man über diese Folge für den Fall der
<lb/>wirklich getroffenen Abrede nicht hinausgehen, so wird man
<lb/>es auch nicht dürfen, wo statt derselben ein stillschweigendes
<lb/>Einverständniß angenommen werden soll.

<lb/>Eine solche Verpflichtung, ein solches stillschweigendes
<lb/>Einverständniß nun müßten, wenn sie sich als vorhandene
<lb/>ergeben sollten, aus der Natur des Wechselcontracts überhaupt
<lb/>oder des besonderen Falles abgeleitet werden können.- Das
<lb/>Elftere wäre dann möglich, wenn man dem Wechselcontract
<lb/>die Eigenschaft beilegen könnte, daß er den Nehmer eines
<lb/>Wechsels zur Wahrnehmung aller und jeder Interessen des
<lb/>^ Gebers verbindlich mache, daß er dem Elfteren die Stellung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es versteht sich, daß in solchem Fall der Verkäufer des Wechsels,
<lb/>der durch die Klage eines dritten Inhabers zum Rembours genöthigt
<lb/>worden, seine Contractrechte auf Schadensersatz gegen den Käufer
<lb/>auch klagend im ordentlichen Prvceß geltend machen kann.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0069.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>eines ganz allgemein zu höchster Sorgfalt verpflichteten Auf- 
<lb/>tragnehmers dem Letzteren gegenüber anweise. Diese Annahme
<lb/>aber würde unseres Erachtens der ganzen Natur des Rechts- 
<lb/>verhältnisses widerstreiten. Der Wechselcontract macht zunächst
<lb/>den Nehmer des Wechsels zum Eigentümer desselben, der sein
<lb/>eigenes Recht, sein eigenes Interesse allein im Auge hat.
<lb/>Wenn das Römische Recht schon den Besitzer in gutem Glauben
<lb/>aller und jeder Haftung für culpa überhebt aus dem Grunde,
<lb/>weil er in der Meinung ist, daß er es mit der eigenen Sache
<lb/>zu thun hat, durch deren nachlässige Behandlung er nur das
<lb/>eigene Interesse verletzt, und für die er keinem Dritten Rechen- 
<lb/>schaft schuldig ist: so muß derselbe Satz mindestens in gleicher
<lb/>Weise von dem wirklichen Eigentümer, der nur über sein
<lb/>eigenes Recht verfügt und durch dessen Vernachlässigung sich
<lb/>selbst Schaden zufügt, gelten. Nun geht freilich neben der
<lb/>Uebertragung des Eigenthums die Haftung des Wechselgebers
<lb/>für dessen richtigen Eingang her. Diese Haftung hat das
<lb/>Gesetz an bestimmte Bedingungen geknüpft, an deren Beob- 
<lb/>achtung der Nehmer gebunden ist, nicht darum schon, weil ihre
<lb/>Erfüllung dem Interesse des Gebers entspricht, sondern weil
<lb/>sie außerdem eben die gesetzliche Voraussetzung des Regresses
<lb/>bilden. Den Inhaber des Wechsels über den Bereich dieser
<lb/>Bedingungen hinaus zu allgemeiner, positiver Sorgfalt für
<lb/>die Interessen seines Vormannes verpflichtet zu halten, liegt
<lb/>keineswegs in der Natur des Wechselcontracts und würde zu
<lb/>Folgerungen führen, die der Natur des Wechselverkehrs fremd
<lb/>sind. Wie sehr kann die schleunige Einsendung eines laufenden
<lb/>Wechsels zur Einholung eines sicheren Accepts im Interesse
<lb/>der früheren Wechselverbundenen liegen. Und doch, selbst
<lb/>wenn dem Inhaber ein besonderer Umstand bekannt wäre, der
<lb/>dieses Interesse höchst evident macht r wenn er aber eine des-
<lb/>fallsige Verbindlichkeit gegen seinen Remittenten nicht über- 
<lb/>nommen hat, wird man zugeben müssen, daß er ganz nach
<lb/>seiner Convenienz den Wechsel liegen lassen oder nach einem
<lb/>dritten Orte senden kann, ohne in diesem seinen freien Dis- 
<lb/>positionsrecht durch eine pflichtmäßige Berücksichtigung des
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0070.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre yom
</p>
            <p>

               <lb/>Interesses seines Remittenten behindert zu sein, und ohne sich
<lb/>durch dessen Vernachlässigung irgend welchen Schadensansprüchen
<lb/>auszusetzen. Was kann dem Interesse der Wechselverbundenen
<lb/>widersprechender sein, als wenn ein Domieil-Wechsel, ohne
<lb/>dem Bezogenen zur Annahme präsentirt zu sein, bei Verfall
<lb/>am Zahlungsorte anlangt/ um dem sicheren Schicksal des
<lb/>Protestes entgegenzugehen? Und doch kann der in seinem In- 
<lb/>teresse Verletzte deshalb gegen Niemanden einer? Schadens- 
<lb/>anspruch erheben, wenn der Aussteller sich nicht durch die in
<lb/>Art. 24 der Wechselordnung angedeutete Vorsichtsmaaßregel
<lb/>geschützt hat. Nach demselben Gesichtspunkte muß die Unter- 
<lb/>lassung des Protestes wegen Nichtannahme beurtheilt werden,
<lb/>nachdem die Deutsche Wechselordnung diesem Acte einen nur
<lb/>sacultativen Character beigelegt hat.") Der Umstand allein,
<lb/>daß durch die Unterlassung das Interesse des Remittenten —
<lb/>selbst wissentlich — vernachlässigt worden, wird dem Letzteren
<lb/>zu einem Anspruch auf Schadensersatz nicht verhelfen können.
<lb/>Nur wenn eine ausdrückliche Verabredung, daß wegen Nicht- 
<lb/>annahme protestirt werden solle, für den einzelnen Fall Statt
<lb/>gehabt hat, oder wenn zwischen den Remittenten und dem
<lb/>Empfänger des Wechsels ein bleibendes Geschäfts-Verhältniß
<lb/>obwaltet, in welchem das prompte Protestiren wegen Nicht- 
<lb/>annahme ein für alle Male vorausgesetzt wird, und welches
<lb/>natürlich in seiner Wirkung der speciellen Abrede gleich kom- 
<lb/>men muß, wird für den Fall der Unterlassung von einem
<lb/>Anspruch auf Schadensersatz die Rede sein können.

<lb/>Wenn die bisher dargelegten Grundsätze richtig sind, so
<lb/>mögte sich in dem besonderen Fall des nach Verfall indossirten
<lb/>Wechsels schwerlich ein Moment finden lassen, das zu einer
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß, sobald man das gesetzliche Präjudiz für den Protest wegen
<lb/>Nichtannahme, wie es namentlich das Hamburgische Wechselrecht'
<lb/>anordnete, beseitige, der nicht befolgte, darauf gerichtete Auftrag
<lb/>jedenfalls nur eine Schadensklage zur Folge haben könne, ward
<lb/>von den Hamburgischen Abgeordneten zur Wechsel-Conferenz, die
<lb/>bekanntlich die Neuerung bekämpften, ausdrücklich hervorgehoben.
<lb/>S. Protocolle, S. 33.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0071.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>Abweichung von denselben führen könnte. Das Gesetz legt,
<lb/>wie wir gesehen haben, dem Erwerber eines solchen Wechsels
<lb/>eine besondere Verpflichtung zu einem schleunigen Verfahren
<lb/>nicht auf; es überläßt ihm vielmehr eine in ausgedehntem
<lb/>Maaße freie Disposition. Für eine Beschränkung dieser freien
<lb/>Disposition, wenn solche nicht durch ausdrückliche Abrede fest-
<lb/>gestellt worden, wird sich kaum eine andere Grundlage finden
<lb/>lassen, als die jener allgemeinen Fürsorge für die Rechte des
<lb/>Indossanten, die wir als eine dem Indossatar obliegende
<lb/>Pflicht eben nicht anerkennen können. Wir nehmen daher
<lb/>an, daß derjenige von Beiden, der sich zu seinem Schutz
<lb/>etwas Besonderes, etwas über die allgemeine Regel hinaus- 
<lb/>gehendes bedingen, der auf die Handlungsweise des anderen
<lb/>Contrahenten bestimmend und beschränkend einwirken wollte,
<lb/>mit dem Anspruch aus eine desfallsige, ausdrückliche Verab- 
<lb/>redung hervortreten, den Abschluß des Geschäfts an eine be- 
<lb/>sondere Clausel knüpfen mußte. Allerdings konnte der Käufer
<lb/>der Wechsel einen solchen, welcher nicht mehr vor Verfall an
<lb/>den Zahlungsort gelangen konnte, zurückweisen; er konnte
<lb/>daher auch dem Verkäufer erklären, daß er ihn nur unter der
<lb/>Voraussetzung annehme, in seiner freien Dispostton nicht ge- 
<lb/>hindert zu sein. Allein, daß er so verfahren konnte, legte
<lb/>ihm keine- Verpflichtung dazu auf; er war auch berechtigt,
<lb/>den Wechsel stillschweigend, wie er ihm zugesandt war, anzu- 
<lb/>nehmen und vorauszusetzen, daß der Verkäufer, der Nichts
<lb/>ausdrückte, was seine, des Käufers, freie Disposition be- 
<lb/>schränken sollte, ihm dieselbe ungeschmälert lassen wolle. *)
<lb/>Zu demselben Resultate scheint auch noch die folgende Er- 
<lb/>wägung zu führen. Jeder kennt in Geschäfts-Verhältnissen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir wollen jedoch nicht mit Sicherheit behaupten, daß mit diesen
<lb/>Erwägungen alle Gesichtspunkte erschöpft sind, welche in einzelnen
<lb/>Fällen einen Schluß auf die Absicht der Contrahenten, auf deren
<lb/>Ermittelung hier Alles ankommt, ermöglichen könnten. Es wäre
<lb/>z. B. denkbar, daß, wenn ein Kauf sich wesentlich auf kurze
<lb/>Wechsel bezogen hat, dadurch eine Vermuthung der Absicht
<lb/>direkter Ueberschickung begründet wäre, oder daß bei dem Verkauf
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0072.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>in ber Regel sein eigenes Interesse, weniger aber das des
<lb/>anderen Contrahenten; schon warum ist es erforderlich, daß
<lb/>Jeder sein eigenes Interesse, wenn er dessen positive Berück- 
<lb/>sichtigung verlangt, auch geltend mache. Der Käufer des
<lb/>Wechsels wußte, daß er den Wechsel augenblicklich nur zur
<lb/>Ueberschickung an einen anderen Platz, als den Zahlungsplatz,
<lb/>brauchen könne, daß er ihn mit dieser Absicht erworben habe;
<lb/>daß aber das Interesse des Verkäufers unter diesem Ver- 
<lb/>fahren leiden könne, lag ihm immerhin nur als eine Hypo- 
<lb/>these, eine Möglichkeit, nicht als eine Gewißheit vor. Es
<lb/>konnte ja auch sein — und sein Schweigen war ein Grund,
<lb/>um diesen Fall zu vermuthen — daß ihm die inneren Ver-
<lb/>- hältnisse des Wechsels als so günstig bekannt waren, daß er
<lb/>keine Sorge deshalb hegte; es konnte darin der Grund ge- 
<lb/>legen haben, weshalb er keinen Anstand genommen hatte,
<lb/>den Wechsel bis Verfall liegen zu lassen, und weshalb er
<lb/>jetzt keine besondere Stipulation in Anspruch nahm. Der
<lb/>Verkäufer aber wäre es hier offenbar, der, wenn er die directe
<lb/>Ueberschickung wollte, auf die Handlungsweise des anderen
<lb/>Contrahenten positiv einzuwirken beabsichtigte, nicht umgekehrt;
<lb/>er mußte also auch dazu die positiven Schritte thun; er
<lb/>mußte namentlich sein Interesse, das dem Anderen nur als
<lb/>ein mögliches vorschweben konnte, als ein thatsächliches er- 
<lb/>kennbar machen. — Wir sind aus diesen Gründen der
<lb/>Meinung, daß auch von dem einzig zulässigen Standpunkt
<lb/>der Schadensklage aus zu Gunsten v des Käufers erkannt
<lb/>x werden mußte. — Die Sache ist übrigens nicht zur Ent- 
<lb/>scheidung der dritten Instanz gelangt, da sie nach dem ober- 
<lb/>gerichtlichen Erkenntniß verglichen worden ist.
</p>
            <p>

               <lb/>von Wechseln auf einen bestimmten Wechselplatz der indirekte
<lb/>Weg ein tatsächlich so ungewöhnlicher wäre, daß er als still- 
<lb/>schweigend ausgeschlossen könnte betrachtet werden. Umstände
<lb/>dieser Art, die für die Auslegung des Vertrages geltend gemacht
<lb/>würden, könnten allerdings Gegenstand eines Beweisverfahrens
<lb/>werden.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0073.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall. Nachtrag.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag.
</p>
            <p>

               <lb/>Der vorstehende Aufsatz befand sich schon seit einiger
<lb/>Zeit in den. Händen der Redaction, als dem Verfasser der in
<lb/>dem letzten Heft des 2. Bandes enthaltene Aufsatz des Herrn
<lb/>vr. Martin über Indossamente bekannt wurde. Einzelne
<lb/>Abweichungen in den Resultaten beider Arbeiten werden sich
<lb/>dem Leser leicht darbieten. Wir erlauben uns jedoch folgende
<lb/>Bemerkungen.

<lb/>Der allgemeine Satz auf S. 412: ^Unmöglich ist die
<lb/>Jndossirung eines u n acceptirten, u n protestirten Wechsels
<lb/>nach Verfall," den wir in dieser Allgemeinheit nicht zugeben
<lb/>können, dürfte nicht ganz im Einklänge stehen mit der Zu- 
<lb/>stimmung, die der Verfasser auf S. 410 dem oben besprochenen
<lb/>obergerichtlichen Erkenntniß vom 7. März 1856 zu Theil
<lb/>werden läßt, welches gerade in Betreff der Haftung des In- 
<lb/>dossanten die wechselrechtliche Wirksamkeit des Indossaments
<lb/>eines u n acceptirten, u n protestirten Wechsels nach Verfall zuläßt.
<lb/>Eben auf diesen Fall bezieht sich die von dem Verfasser gebilligte
<lb/>Analogie des Sichtwechsels, während, wie wir oben nach- 
<lb/>gewiesen zu haben glauben, die Anwendung der Lehre von
<lb/>der Verjährung nur auf acceptirte Wechsel paßt. Der
<lb/>Verfasser scheint uns gleich Anderen, die diese Frage behandelt
<lb/>haben, beide Gesichtspunkte an der angeführten Stelle nicht
<lb/>genügend auseinander gehalten zu haben. ,

<lb/>Näher müssen wir auf den von uns auf S. 28' bis 30
<lb/>nur beiläufig berührten, aber von Herrn Dr. Martin seiner
<lb/>gründlichen und scharfsinnigen Untersuchung zu Grunde ge- 
<lb/>legten Fall der Klage' aus einem Blanko-Indossament, ange- 
<lb/>stellt durch einen erst nach Verfall in den Besitz des Wechsels
<lb/>gelangten Kläger, eingehen. Die Frage, ob für den Eintritt
<lb/>der Wirkungen des Indossaments nach Verfall das
<lb/>Moment des Jndossirung oder des Erwerbs des Wechsels
<lb/>der entscheidende ist — eine Frage, die nur bei dem Blanko-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0074.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom

<lb/>Indossament entstehen kann — beantworten wir mit dem
<lb/>Verfasser im Sinn der zweiten Alternative; denn eben der
<lb/>Erwerb des Wechsels ist'es, der nach Verfall erschwerenden
<lb/>Bedingungen unterliegen soll, und es liegt in dem Umstande,
<lb/>daß dem Erwerber durch einen vor Verfall vorgenommenen
<lb/>Act Gelegenheit zum Erwerbe gegeben worden, kein Grund,
<lb/>um ihn von jenen Erschwerungen zu befreien. Wir begegnen
<lb/>daher dem Verfasser in der Ansicht, daß im vorliegenden
<lb/>Fall der Kläger darum abgewiesen werden mußte, weil er
<lb/>einräumte, den Wechsel nach der Protesterhebung erworben zu
<lb/>haben, ihm also schon darum ein wechselmäßige/Anspruch an
<lb/>seinen — angeblichen — Indossanten nicht Zustand. Die
<lb/>Kritik der Verfassers richtet sich demnach nicht sowohl gegen
<lb/>die Entscheidung des Obergerichts selbst, als gegen die derselben
<lb/>beigefügten Gründe. Diesen gegenüber führt der Verfasser
<lb/>aus, daß Derjenige, welcher einen in Blanko mdossirten
<lb/>Wechsel weiter begebe, ohne ihn zu indossiren, und ihn später
<lb/>kraft seiner — außerhalb des Wechsels — übernommenen
<lb/>Verpflichtungen einlöse, im Stande sein müsse, auch ohne
<lb/>daß sein Name auf dem Wechsel erscheine, seine Rechte gegen
<lb/>den Blanko-Indossanten geltend zu machen: eine Befugniß,
<lb/>welche ihm der Wortlaut der obergerichtlichen Entscheidungs- 
<lb/>gründe abzusprechen scheine.

<lb/>Wir wollen versuchen, diese jedenfalls sehr beachtens-
<lb/>werthe Ansicht zuerst mit Beziehung auf den vorliegenden
<lb/>Rechtsfall und dann in ihrer allgemeinen Bedeutung zu
<lb/>prüfen. In ersterer Hinsicht scheint es uns, als hätte der
<lb/>Kläger in eonereto auch dann abgewiesen werden müssen,
<lb/>wenn er nicht replieanäo eingeräumt hätte, den Wechsel
<lb/>"nach Verfall erworben zu haben. Er hat nämlich im Proceß
<lb/>gar nicht behauptet, den Wechsel vermittelst des Blanko-In- 
<lb/>dossaments, sei es von dem Indossanten selbst, sei es von
<lb/>einem Dritten, durch das Indossament Legit'imirten erworben
<lb/>zu haben; eine solche Behauptung aber war — abgesehen
<lb/>von der Frage der Beweislast, die ihm allerdings nach den
<lb/>Grundsätzen des Wechselrechts nicht oblag — unseres Er-

<lb/>t
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0075.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel - Indossament nach Verfall. Nachtrag. 63

<lb/>achtens zur Begründung der Regreßklage erforderlich. Wie
<lb/>wir gesehen haben, war die Klage in Wirklichkeit im In- 
<lb/>teresse der Aceeptanten angestellt, die aus irgend einem Grunde
<lb/>den Blanko-Indossanten nöthigen wollten, zu remboursiren
<lb/>und gegen sie, die Aceeptanten, aus ihrem bereits eingelösten
<lb/>Accepte zu klagen. Es fällt in die Augen, daß diese Proeedur,
<lb/>die mi^ jedem eingelöften Wechsel, aus dem sich ein Blanko-
<lb/>Indossament befindet, zum Unheil des Urhebers desselben
<lb/>vorgenommen werden könnte, eine durchaus rechtswidrige ist.
<lb/>Mag es nun sein — worauf wir weiter unten zurückkommen —
<lb/>daß die Formen des Wechselrechts und des Wechselprocesses
<lb/>die Verdeckung einer solchen rechtswidrigen Proeedur ermög- 
<lb/>lichen: so darf doch dem Kläger die wirkliche Aufstellung bet
<lb/>thatsächlich falschen Klaggrundes — für die er denn auch im
<lb/>ordentlichen Pröceß im vollsten Umfange auszukommen hat —
<lb/>keinenfalls erspart werden. Eine Klage aus einem Blanko-
<lb/>Indossament , die es völlig ungewiß läßt, ob der Kläger den
<lb/>Wechsel etwa gefunden oder entwendet oder'— wie im gege- 
<lb/>benen Fall dessen Besitz aus eine zwar nicht unredliche,
<lb/>aber ihm kein Recht gewährende Weise erworben hat, ist eben
<lb/>so wenig im Bereich des Wechselrechts, wie sie es auf einem
<lb/>anderen Rechtsgebiete sein würde, eine gehörig fundirte Klage.
<lb/>Die Präsumtion, die das Wechselrecht in dem Besitz des in
<lb/>Blanko indossirten Wechsels findet, kann den Beweis des
<lb/>Klaggrundes, aber nicht den Klaggrund selbst überflüssig
<lb/>machen. , Ist auch das Recht des Wechselinhabers in so weit
<lb/>ein selbstständiges, als es von den außerhalb des Wechsels
<lb/>zwischen dem Verpflichteten und dem ursprünglich Berechtigten
<lb/>obwaltenden Rechtsverhältnissen völlig unabhängig ist, so hört
<lb/>es darum doch nicht auf ein abgeleitetes, ein übertragenes
<lb/>zu sein, und die Behauptung einer rechtlich begründeten
<lb/>Uebertragung der Rechte aus dem Wechsel abfeiten des ur- 
<lb/>sprünglich Berechtigten ist und bleibt das wesentliche Funda- 
<lb/>ment der Klage des Wechselinhabers. Dieses Fundament
<lb/>aber fehlte im vorliegenden Fall; die Klage war daher eine
<lb/>unbegründete.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0076.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>t&gt;4 1. Zur Lehre vom

<lb/>Um NUN die eigentliche, von dem Verfasser angeregte
<lb/>Frage zu prüfen, müssen wir von dem vorliegenden Fall ab-
<lb/>sehen und voraussetzen, es sei die Regreßklage gegen einen
<lb/>Blanko-Indossanten unter der ausdrücklichen Behauptung an- 
<lb/>gestellt, Kläger habe den Wechsel vor Verfall vermittelst des
<lb/>Blanko-Indossaments, sei es unmittelbar oder mittelbar er- 
<lb/>worben, den Wechsel ohne Indossament weiter begehen und
<lb/>jetzt nach erhobenem Proteste eingelöst. Ist er kraft dieser'
<lb/>Behauptung und kraft des Besitzes von Wechsel und Protest
<lb/>zur Klage legitimirt? Der Verfasser bejaht diese Frage und
<lb/>verdient jedenfalls Dank dafür, daß er den interessanten und
<lb/>reicht unzweifelhaften Punkt angeregt hat. Wir sind jedoch
<lb/>nach genauerer Prüfung aus folgenden Gründen zu einer
<lb/>verschiedenen Ansicht gelangt.

<lb/>Das wesentliche Moment, das der Verfasser für seine
<lb/>Auffassung geltend macht, ist das, daß man gegen die gesetz- 
<lb/>liche anerkannte Gleichstellung des vollen und des Blanko-
<lb/>Indossaments verstößt, wenn man dem Blankogiratar den
<lb/>Regreß gegen seinen Giranten verweigert. (S, 387.) Allein
<lb/>eine so abstrakte, durchgreifende Vorschrift der Gleichstellung
<lb/>vermögen wir in der Wechselordnung nicht zu finden. Sie
<lb/>erkennt in Art. 12 die Gültigkeit der Blanko-Indossaments an
<lb/>und giebt in Art. 13 dem Inhaber das Recht, sowohl die
<lb/>Blanko-Indossamente auszusüllen, als auch ohne diese Aus- 
<lb/>füllung weiter zu indossiren. Der ersteren Vorschrift dürfte
<lb/>zunächst der Gedanke der Wirksamkeit des Indossaments für
<lb/>die Weiterbegebung des Wechsels zu Grunde liegen; die zweite
<lb/>Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber sich jedenfalls der tat- 
<lb/>sächlichen Verschiedenheit beider Arten der Indossamente und
<lb/>ihrer Folgen bewußt war. Der Satz, daß für alle erdenk- 
<lb/>lichen Fälle — namentlich auch für den Fall des Regreffes —
<lb/>die Wirkung beider eine absolut gleiche sein müsse, ist in
<lb/>der That in den beiden Artikeln nicht enthalten. Man würde
<lb/>es nicht als einen Widerspruch mit ihrem Inhalt ansehen
<lb/>können, wenn die Wechselordnung den Regreß an die Bedin- 
<lb/>gung knüpfte, daß die Person des Regredienten im Wechsel
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0077.tif"
                n="65"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall. Nachtrag.
</p>
            <p>

               <lb/>durch Ausfüllung des Blanko-Indossaments oder auf andere
<lb/>Weise sixirt worden sei. Eine derartige Bestimmung kann
<lb/>nun abgeleitet werden aus dem Satze des Artikels 36: "Wenn
<lb/>ans ein Blanko-Indossament ein weiteres 'Indossament folgt,
<lb/>so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den
<lb/>Wechsel durch das Blanko-Indossament erworben hat." Man
<lb/>thut in der That diesen Worten keinen Zwang an, wenn man
<lb/>sie dahin versteht, daß 'durch ein nachfolgendes Indossament,
<lb/>sei dasselbe nun ausgefüllt oder nicht, das vorangegangene
<lb/>Blanko-Indossament die Natur eines solchen verliert und als
<lb/>mit dem Namen des nachfolgenden Indossanten ausgefüllt zu
<lb/>betrachten ist. Darnach kann nach erfolgter Weiter-Jndossirung
<lb/>ein anderer Inhaber nicht mehr in Betracht kommen und auch
<lb/>für den Regreß nicht als legitimirt betrachtet werden. Herr
<lb/>Dr. Martin erhebt jedoch gegen diese Auslegung des Satzes
<lb/>zwei Einwendungen, welche dieselbe allerdings zweifelhaft
<lb/>machen; daß nämlich erstens der Satz sich seiner Stellung
<lb/>nach zunächst auf die Prüfung der Legitimation des Inhabers
<lb/>durch den Aeceptanten beziehe und deshalb ans den Regreß
<lb/>keine Anwendung leide; daß zweitens der angenommene
<lb/>Erwerb durch das Blanko-Giro abseiten des nächsten In- 
<lb/>dossanten nicht besage, daß er direct und zunächst, son- 
<lb/>dern nur, daß er zuletzt durch dasselbe erworben habe, mit- 
<lb/>hin das Recht eines früheren Erwerbers dadurch nicht ausge- 
<lb/>schlossen sei. Was uns diesen Zweifeln und einem anderen
<lb/>gegenüber, der sich vielleicht dem Satze des Art. 36 entneh- 
<lb/>men ließe, daß "ausgestrichene Indossamente bei Prüfung
<lb/>der Legitimation als nicht geschrieben angesehen werden," den- 
<lb/>noch für die obige Auslegung entscheidend zu sein scheint, ist
<lb/>der Inhalt des Art. 51, der vom Wechsel-Regreß handelt.
<lb/>Dieser Artikel weiß offenbar von keinem anderen Regreß-
<lb/>Berechtigten, als dem Regreßpflichtigen, dem "Jndoffanten,
<lb/>welcher den Wechsel eingelös't hat." Es vertrüge sich nicht
<lb/>mit den Bestimmungen des Artikels und würde unlösbare
<lb/>Schwierigkeiten herbeiführen, wollte maü neben dem regreß- 
<lb/>pflichtigen Indossanten einen Regreßberechtigten anderer Art
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0078.tif"
                n="66"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>1. Zur Lehre vom
</p>
            <p>

               <lb/>in der Person eines im Wechsel nicht Genannten einschieben.
<lb/>Es würde die Frage entstehen, ob man auch einem solchen
<lb/>Regredienten den Ersatz der Kosten und die Provision zu- 
<lb/>sprechen will, die Art. 51 als einen wesentlichen Bestandtheil
<lb/>des Regreß-Anspruchs behandelt, ob man auch ihm gestatten
<lb/>will, wenn er an einem dritten Orte wohnt, den Curs auf
<lb/>seinen Wohnort, so wie den Curs von diesem auf den Wohn- 
<lb/>ort des Regreßpflichtigen — vielleicht zu erheblichstem Nach- 
<lb/>theil des Letzteren, zumal da die Operation sich wiederholen
<lb/>könnte, indem ja der anonymen Inhaber mehrere sein können
<lb/>— bei der Retour-Rechnung in Anschlag zu bringen. Ent- 
<lb/>weder räumt man dem im Wechsel nicht benannten Blanko-
<lb/>Giratar solche Ansprüche ein: dann kommt man in die un- 
<lb/>haltbare Lage, dem Wechsel-Regreß Rechte einzuverleiben,
<lb/>deren Fundament im Wechsel und Protest vergebens gesucht
<lb/>wird, die also ein unzulässiges Beweisverfahren außerhalb
<lb/>desselben erfordern würden. Oder man beschränkt den An- 
<lb/>spruch eines solchen Blanko-Giratars auf die von ihm gezahlte
<lb/>Summe: dann schafft man eine Classe von Regreß-Berechtigten
<lb/>mit ausnahmsweise geschmälertem Recht, eine Classe, die das
<lb/>Gesetz nicht kennt. Wir gelangen hiernach zu dem Resultat,
<lb/>daß die Wechselordnung den wechselrechtlichen Regreß-Anspruch
<lb/>auf die aus dem Wechsel oder dem Proteste*) erkennbare
<lb/>Person, also, wenn auf dies Blanko-Indossament ein wei- 
<lb/>teres Indossament folgt, auf den Aussteller des' letzteren be- 
<lb/>schränkt, und daß sie denjenigen Blanko-Giratar, welcher den
<lb/>Wechsel ohne Indossament weiter begeben hat, nicht allein
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es versteht sich einerseits, daß, wenn, das letzte Indossament eines
<lb/>Wechsels ein Blanko-Indossament, die Person des aus demselben
<lb/>Berechtigten also noch durch kein nachfolgendes Indossament fixirt
<lb/>ist, der Inhaber durch den von ihm erhobenen Protest hinlänglich
<lb/>legitimirt ist; andererseits, daß, wenn die nach Art. 55 zulässige
<lb/>Streichung des auf das Blanko-Indossament folgenden Giro's
<lb/>die Unterschrift desselben, unleserlich gemacht hat, der Protest für
<lb/>die ausschließliche Berechtigung des einmal festgestellten Blanko-
<lb/>Indossatars maaßgebend bleibt.
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0079.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Wechsel-Indossament nach Verfall. Nachtrag.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>der Verpflichtung, sondern auch dem Rechte nach, als aus
<lb/>dem Wechselverbande — nach dem Ausdruck der Preußischen
<lb/>Motive, S. 39 der Conferenz-Protokolle — ausgeschieden
<lb/>ansieht.

<lb/>Betrachten wir nun dieses Resultat vom legislativen
<lb/>Standpunkte, so finden wir es aus zweifachem Grunde ge- 
<lb/>rechtfertigt. Wir haben oben gesehen, zu welchem Mißbrauch
<lb/>die entgegengesetzte Annahme führen kann, da ja, wenn man
<lb/>dieselbe zu Grunde legt, von dem Besitzer des Wechsels,
<lb/>'wenn er nur behauptet, den Wechsel durch das Blanko-
<lb/>Indossament erworben zu haben, ein Beweis dieser Behauptung
<lb/>im Wechselproceß nicht gefordert werden kann. Man könnte
<lb/>jedoch diesen Uebelstand für eine der Folgen des Blanko-
<lb/>Giros erklären wollen. Entscheidender ist daher die Rücksicht,
<lb/>daß das Bedürfniß des Verkehrs, welches zur Zulassung 'des
<lb/>Blanko-Indossaments für die Begebung des Wechsels geführt
<lb/>hat, in der That für die Anerkennung seiner absoluten Wirk-
<lb/>samkeit-bei'm Regreß nicht vorhanden ist. Wer einen Wechsel
<lb/>ohne Indossament begeben hat, ist nicht in der Lage, denselben
<lb/>nach Wechselrecht einlösen und die Wechselklage seinerseits
<lb/>anstellen zu müssen. Welche Haftung für die Güte des
<lb/>Wechsels er auch außerhalb desselben übernommen haben
<lb/>möge, sie ist immer keine wechselrechtliche; sie ist der Sache
<lb/>nach eine einfache Bürgschaft, auf welche die Eigenschaft der
<lb/>selbstschuldigen nicht einmal ganz passen würde, da die wechsel- 
<lb/>rechtliche und außerwechselrechtliche Haftung wesentlich un- 
<lb/>gleichartige sind. Der Fall, daß er'sich ausdrücklich ver- 
<lb/>pflichtet hat, den Wechsel gleich nach dem Proteste zurückzu- 
<lb/>nehmen, so daß er die Wechselklage gegen den Blanko-Indossanten
<lb/>selbst anstellen muß, dürfte ein seltener sein und keinenfalls
<lb/>Beachtung im Wechselrechte verdienen. Hat er sich aber in
<lb/>diese Lage gesetzt, so ist ihm ja durch ein neues Indossament
<lb/>abseiten Dessen, gegen den er sich zur Einlösung des Wechsels
<lb/>verpflichtet hat — ein Indossament, das ihm in keinem Fall
<lb/>verweigert werden darf, — mit Leichtigkeit zu helfen. Einreden
<lb/>aus der Person seines Indossanten muß er sich dann allerdings
</p>
            <p>

               <lb/>5*
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0080.tif"
             n="68"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0080"/>
         <div xml:id="d299e7809" ana="scope_-_68-76" type="article" n="2.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Welche Wirkung übt eine zu niedrige Taxe auf den Umfang der Verbindlichkeit des Assecuradeurs aus?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">Von V.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>2. Wirkung einer zu niedrigen Taxe
</p>
            <p>

               <lb/>als Indossatar nach Verfall gefallen lassen; aber es liegt
<lb/>kein Grund vor , ihn gegen dieselben zu schützen, da er sich
<lb/>von vorne herein seines selbstständigen wechselrechtlichen An- 
<lb/>spruchs und der Möglichkeit, durch Wechsel oder Protest zu
<lb/>beweisen, daß er schon vor Verfall rechtmäßiger Eigenthümer
<lb/>des Wechsels gewesen sei, freiwillig begeben hat.
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Welche Wirkung übt eine zu niedrige Bestimmung
<lb/>der Taxe auf den Umfang der Verbindlichkeit
<lb/>des Asseeuradeurs aus?
</p>
            <p>

               <lb/>Von den bisherigen Schriftstellern über Asseeuranzrecht
<lb/>sind — wenigstens unseres Wissens — die Folgen unrichtiger
<lb/>Bestimmung der Taxe nur insofern berührt worden, als es
<lb/>auf eine vom Versicherten ausgegangene zu hohe Schätzung
<lb/>des assecurirten Gegenstandes ankommt. Und auch die auf
<lb/>das Asseeuranzrecht sich beziehenden Gesetze und konventionellen
<lb/>Bestimmungen (Pläne, Bedingungen, u. dergl.) haben sich bei
<lb/>diesem Gegenstände, wenigstens so weit sie allgemeine Regeln
<lb/>aufstellen, innerhalb der vorgedachten Grenze gehalten. *)

<lb/>Die Erklärung dieser Wahrnehmung ist nicht schwierig.
<lb/>Darauf wird man bei einer allgemeinen Betrachtung des in
<lb/>Rede stehenden Verhältnisses leicht hingeführt, daß für den
<lb/>Versicherten der Versuch nahe liegt, durch Uebersetzung der
<lb/>Taxe sich auf Kosten des Asseeuradeurs zu bereichern, so wie
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. s. die hierauf bezügliche Zusammenstellung inBd.II, S. 476 ff.
<lb/>diese- Archivs.
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0081.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>auf den Umfang der Assecuranz-Verbindlichkeit. 69

<lb/>daß diesem letzteren die Möglichkeit gegeben werden muß,
<lb/>gegen solche Versuche Schutz zu erlangen; allein es liegt viel
<lb/>ferner, sich einerseits das Interesse zu vergegenwärtigen, welches
<lb/>der Versicherte haben kann, die Taxe zu niedrig zu be- 
<lb/>stimmen, und sich andererseits die Nachtheile zu veranschau- 
<lb/>lichen, welche für den Assecuradeur hieraus sich ergeben können.
<lb/>Die folgenden Bemerkungen haben den Zweck, diesen Gegenstand
<lb/>in der Kürze zu besprechen.

<lb/>Wir gehen von den Ergebnissen der Abhandlung No. 22
<lb/>im zweiten Bande dieses Archivs (S. 468 ff.), und insbe- 
<lb/>sondere von dem dort gerechtfertigten Satze aus,
<lb/>daß, wenn der Versicherte nur auf einen Werth-Theil des
<lb/>in Rede stehenden Gegenstandes Versicherung nimmt, der
<lb/>oder die zeichnenden Affecuradeure nur in demjenigen Ver- 
<lb/>hältnisse, in welchem die von ihnen übernommenen Summen
<lb/>zum wirklichen Gesammtwerthe stehen, die eintretenden Ver-
<lb/>lüste oder Schäden zu vergüten haben, und der Versicherte
<lb/>(wie man sich in der Praxis auszudrücken pflegt) für den
<lb/>durch Affecuranz nicht gedeckten Theil des Werthes Selbst- 
<lb/>versicherer ist.

<lb/>Handelt es sich z. B. um einen Gegenstand, dessen Werth
<lb/>24000 ausmacht, und der Eigenthümer (oder sonstige Interessent)
<lb/>nimmt Versicherung darauf nur für 16000, so haften die Asse-
<lb/>curadeure nicht weiter als für 66| Procent des sich ereignen- 
<lb/>den Schadens, und die übrigen 33^ Procent desselben hat der
<lb/>Versicherte selbst zu tragen. Eine Abweichung hievon, daß
<lb/>nämlich unter der hier gemachten Voraussetzung einer nicht völligen
<lb/>Deckung des Werthes der Assecuradeur den eintretenden Scha- 
<lb/>den nicht blos pro ratn, sondern bis zu dem Belaufe der
<lb/>gezeichneten Summe ganz tragen wolle, kann allerdings Vor- 
<lb/>kommen (a. a. O. S. 475 und 481 unter 6), sie setzt aber
<lb/>eine besondere Vereinbarung voraus. — Ob die von dem
<lb/>Assecuradeur übernommene Summe ausdrücklich als ein Partial-
<lb/>Belauf im Contracte bezeichnet oder doch mittelbar als solcher
<lb/>erkennbar gemacht worden ist (z. B. durch Angabe einer
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0082.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>2. Wirkung einer zu niedrigen Taxe
</p>
            <p>

               <lb/>Taxe des Gesammtwerthes neben der von dem Asseeuradeur
<lb/>gezeichneten geringeren Summe), oder- ob die Abweichung nur
<lb/>, factisch und ohne aus der Police ersichtlich zu sein besteht, ist
<lb/>gleichgültig. Schon der bloße Bestand ist hier entscheidend,
<lb/>und es kommt serner auch nicht etwa darauf an, ob die Un- 
<lb/>richtigkeit der Werth-Angabe wissentlich oder absichtslos, aus
<lb/>Nachlässigkeit oder in Folge eines entschuldbaren Versehens,
<lb/>vom Versicherten ausgegangen ist.

<lb/>Im Hamb. Allgem. Plan, dem^bedeutendsten unter
<lb/>allen Zeugnissen über das in der deutschen Praxis geltende
<lb/>Assecuranzrecht/) findet sich eine klare Anwendung des auf- 
<lb/>gestellten Grundsatzes. Der § 105 — auf welchen unten
<lb/>nochmals zurückzukommen sein wird — gedenkt des Falles,
<lb/>wenn Fracht zu einem gewissen Betrage versichert ist, das
<lb/>Schiff aber bei guter Ankunft im Bestimmungshafen und
<lb/>glücklicher Lieferung seiner ganzen Ladung einen' höheren
<lb/>Frachtbelaus, als den in der Police genannten, in Anspruch
<lb/>zu nehmen gehabt haben würde. Darüber, wie unter diesen
<lb/>Voraussetzungen ein an der Fracht sich ereignender Verlust
<lb/>zu tragen sei, bestimmt der angeführte § Folgendes:

<lb/>^(Der Fracht-Versicherte) erhält (überhaupt) nur das
<lb/>ersetzt, was er bei glücklicher Ankunft des Schiffs, Durch
<lb/>Connosfement oder Manifest erwiesen, an Fracht erhalten
<lb/>haben würde. Ist dieser Werth höher als die
<lb/>versicherte Summe, so wird die Havarie vom
<lb/>Versicherer pro rata der gezeichneten Summe
<lb/>gezahlt."

<lb/>Was hier speciell in Betreff der Fracht ausgesprochen
<lb/>ist, kann nicht etwa als Singularität bei dieser Art der
<lb/>Versicherung (der Fracht-Versicherung) angesehen werden,
<lb/>sondern es beruhet auf einem nothwendiger Weise festzu- 
<lb/>haltenden allgemeinen Princip, welches nicht minder ange- 
<lb/>wendet werden muß, wenn es sich um die Versicherung von
<lb/>Cascos, Maaren oder anderen Gegenständen handelt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. s. Bd. I, S. 215 Note *) dieses Archivs.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0083.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>auf den Umfang der Assecuranz-Verbindlichkeit. 71

<lb/>Anlangend die Wirkung der zufolge des Bemerkten bei
<lb/>zu niedriger Werth-Schätzung des versicherten Gegenstandes
<lb/>von selbst verhältnißmäßig sich verringernden L)uoten-Betheiligung
<lb/>der Assecuradeure, so ist dieselbe

<lb/>1) bedeutungslos beim Total-Verluste, sei es
<lb/>des gesummten versicherten Gegenstandes, sei es, im Falle
<lb/>dessen (assecuranzrechtlicher) Theilbarkeit, einzelner Abthei- 
<lb/>lungen desselben.

<lb/>Dies ergiebt sich schon daraus, daß der Assecuradeur,
<lb/>wenngleich er nur für eine L)uote des in Betracht kommenden ,
<lb/>Werthes Versicherung geleistet hat, dennoch den von ihm ge- 
<lb/>zeichneten Belauf ganz zahlen muß, wenn der versicherte
<lb/>Gegenstand völlig verloren geht. Der Partial-Versicherer ist
<lb/>nämlich für die von ihm übernommene L)uote unlimitirt in
<lb/>demjenigen Verhältnisse verantwortlich, in welchem der ver- 
<lb/>sicherte Gegenstand entweder gänzlich verloren geht, oder mehr
<lb/>oder weniger durch Beschädigung entwerthet wird. Hierauf
<lb/>übt die Einrede der zu niedrigen Schätzung keinen Einfluß aus;
<lb/>sie hat nur die Bestimmung, den Assecuradeur auf diejenige
<lb/>geringere Betheiligung an dem Gesammtwerthe zurückzuführen,
<lb/>welche ihm zufolge der übernommenen Garantie und des
<lb/>wahren Werthbestandes nur aufzubürden ist.

<lb/>Was hiernach bei dem Total-Verluste des gesummten
<lb/>Gegenstandes gilt, das muß auch in dem Falle Anwendung
<lb/>finden, wenn ein seiner Natur nach separat zu behan- 
<lb/>delnder Bruchtheil des versicherten Gegenstandes durch
<lb/>gänzlichen Untergang betroffen wird. Z. B. es wären ver- 
<lb/>sichert 50 (gleichartige) Gebinde Wein, taxirt zu 6000, deren
<lb/>wirklicher Werth sich auf 10,000 beliefe; gingen hievon
<lb/>25 Gebinde gänzlich verloren, so müßte der Assecuradeur,
<lb/>welcher die vollen 6000 gezeichnet hatte, 50 °f0, also 3000,
<lb/>zahlen, ohne daß er sich darauf berufen könnte, wegen des
<lb/>von dem Versicherten verschwiegenen, um 4000 höheren
<lb/>Werthes der Gesammt-Partei in ihm, dem Versicherten, einen
<lb/>Mitversicherer für 40 Procent zu haben. Der Verficherte
<lb/>würde ihm mit Recht erwiedern dürfen, der Einwand sei
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0084.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Wirkung einer zu niedrigen Tax?
</p>
            <p>

               <lb/>grundlos, denn er, der Versicherte, befinde sich völlig in der
<lb/>Lage eines zum Verluste beitragenden Mitversicherers, indem
<lb/>er den Verlust der zu wenig angegebenen 4000 zu ver- 
<lb/>schmerzen habe.

<lb/>Die Wirkung der verringerten L)uotenbetheiligung macht
<lb/>sich dagegen kund

<lb/>2) bei den Partialschäden und der Havariegrosse,
<lb/>wenigstens bei der Mehrzahl der hieher gehörigen Fälle.

<lb/>Der Grund, welcher hier ein anderes Ergebniß bewirkt,
<lb/>als bei den Totalschäden, besteht wesentlich darin, daß die
<lb/>Schadensbeträge, auf deren Vergütung es hier ankommt, nicht
<lb/>auf der Basis der in den Assecuranz-Contraeten vorkommenden
<lb/>Schätzungen, sondern unabhängig davon, auf Grund selbst- 
<lb/>ständiger Veranschlagungen, aufgemacht werden.

<lb/>Es ist erforderlich, die verschiedenen in Betracht kommenden
<lb/>Gegenstände der Versicherung abgesondert von einander in
<lb/>Betracht zu ziehen.

<lb/>a) Casco-Versicherungen.

<lb/>Wird ein Schiff durch Seeunfälle beschädigt, so hat der
<lb/>Asseeuradeur den Schaden auf Grundlage der zu veranlassenden
<lb/>Taxation (unter Umständen des Ergebnisses der wirklich aus- 
<lb/>geführten Reparatur) zu ersetzen, ohne daß dabei auf den
<lb/>anzunehmenden Gesammt-Werth des Schiffes, oder auch nur
<lb/>auf die in den Assecuranz-Contra et aufgenommene Taxe des- 
<lb/>selben gesehen wird (Allg. Plan §102 und §11). Brächte
<lb/>man nun den hiernach sich ergebenden Schadensbelauf dem
<lb/>Asseeuradeur ohne Weiteres nach Maaßgabe des zwischen der
<lb/>gezeichneten Summe und der (Policen-) Taxe bestehenden
<lb/>Verhältnisses zur Last, ,so würde darin für den Fall einer zu
<lb/>niedrigen Bestimmung dieser Taxe eine Verletzung des an die
<lb/>Spitze unserer Abhandlung gestellten Grundsatzes, und in Folge
<lb/>dessen eine dem Sinn des Contracts zuwiderlaufende Benach- 
<lb/>teiligung des Assecuradeurs liegen. — Wir machen dies an
<lb/>einem Beispiele anschaulich. Ein Schiff, welches einen Werth
<lb/>von 50,000 hätte, würde taxirt zu 30,000, und dieser letztere
</p>
            <p>

               <lb/>r
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0085.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>#
</p>
            <p>

               <lb/>auf den Umfang der Assecuranz-Verbindlichkeit. 73
</p>
            <p>

               <lb/>Belauf wäre ganz versichert. — Hier würden zufolge des
<lb/>. Obigen die Assecuradeure scheinbar für 100 Procent, in
<lb/>Wirklichkeit aber nur für 60 Procent des fraglichen Werthes
<lb/>verbindlich, für die übrigen 40 Procent würde dagegen die
<lb/>Rhederer unversichert sein. Gesetzt nun, diese letztere würde
<lb/>durch einen Seeschaden in die Nothwendigkeit versetzt, 15,000
<lb/>auf die Reparatur des Schiffes verwenden zu müssen, so
<lb/>könnte es keinem Zweifel unterliegen,, daß sie von den Asse-
<lb/>curadeuren nur 9000 fordern könnte und 6000 selbst tragen
<lb/>müßte.. Gleichwohl würde, wenn man die Police so, wie sie
<lb/>äußerlich die Grundlage des Contractes angäbe, zur Basis
<lb/>der Schadens-Vergütung machte, der Assecuradeur in diesem
<lb/>Falle zur Zahlung der gesammten 18,000 verpflichtet werden
<lb/>müssen. — Dies wird es klar machen, daß die Einrede der
<lb/>zu niedrigen Bestimmung der Taxe rechtlich nothwendig ist, und
<lb/>zugleich hier die volle Wirkung, auf welche es ankommt, ausübt.

<lb/>Auch noch auf einem anderen Wege kann man Nachweisen,
<lb/>daß eine in erheblichem Maaße zu niedrig bestimmte Taxe
<lb/>des Schiffs den Casco-Versicherer berechtigen muß, Selbsttragung
<lb/>des entsprechenden Theils der Partial-Schäden zu verlangen.
<lb/>Es leuchtet nämlich ein, daß die Gefahren der See mit
<lb/>verschiedenem Effecte auf größere und werthvollere, als auf
<lb/>hinter denselben in diesen Beziehungen zurückstehende Schiffe
<lb/>wirken. Bei jenen wird ein Orkan, ein Festgerathen, eine
<lb/>Collision u. dgl. einen absolut bedeutenderen und viel größere
<lb/>Reparaturkosten veranlassenden Schaden bewirken, als bei diesen;
<lb/>und es würde mithin gegen den Sinn des Contracts verstoßen,
<lb/>dem Assecuradeur, welcher nur die Unfälle übernommen hatte,
<lb/>durch 'welche ein Schiff zum Werthe von 30,000 betroffen
<lb/>werden mögte, die Schäden auszubürden, welche ein um
<lb/>20,000 werthvolleres Schiff erlitten hätte.

<lb/>6) Waaren-Versicherungen.

<lb/>Bei diesen wird irN Falle von Beschädigung den Umständen
<lb/>nach entweder die Policen-Taxe der Schadensberechnung zu
<lb/>Grunde gelegt, oder man sieht hiervon ab und dem Assecuradeur
<lb/>wird die Differenz zwischen dem zu taxirenden Marktpreise
</p>
            <p>

               <lb/>X
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0086.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>f
</p>
            <p>

               <lb/>74 2. Wirkung einer zu niedrigen Taxe

<lb/>der Waare im unbeschädigten Zustande und dem Auctions- '
<lb/>Ergebnisse der havariirten Waare zur Last gebracht (Allg.
<lb/>Plan § 96). In allen Fällen der letzteren Art, welche in
<lb/>der Praxis in großer Zahl Vorkommen, tritt bei zu niedriger
<lb/>Bestimmung der Taxe dieselbe Benachtheiligung des Assecuradeurs
<lb/>ein, deren vorstehend in Betreff des Casco-Versicherers gedacht
<lb/>worden ist.

<lb/>c) Fracht-Versich erungen.

<lb/>Auch hier leuchtet es ein, daß es einer Fürsorge bedarf,
<lb/>um nicht den Fracht-Versicherer in unbilliger Weise leiden zu
<lb/>lassen, falls der Versicherte den Frachtbelaus zu niedrig an- 
<lb/>gegeben hat und ein Theil der Fracht durch die Unfälle der
<lb/>See verloren geht. Gesetzt, die Fracht wäre taxirt zu
<lb/>10,000, betrüge aber in Wirklichkeit 16,000 und 8000 würden
<lb/>in Folge von Seeschaden eingebüßt. Hier erlitte der Rheder
<lb/>einen Verlust von 50 Procent; gleichwohl müßte der Assecu-
<lb/>radeur, wenn die Schätzung der Police zu Grunde gelegt
<lb/>würde, 80 Procent zahlen. — Daß im Allg. Plan (8105)
<lb/>der Fall zu niedriger Frachtangabe ausdrücklich vorgesehen
<lb/>worden ist, haben wir schon oben (S. 70) angeführt.

<lb/>d) Havarie grosse.

<lb/>Diese wird zwischen den Schiffs- und Ladungs-Interessenten,
<lb/>und zwar nur zwischen denselben, regulirt. — Contractliche
<lb/>Vereinbarungen, welche zwischen Einzelnen der Betheiligten
<lb/>und dritten Personen, z. B. deren Assecuradeuren, getroffen
<lb/>worden sind, bleiben dabei völlig außer Betrachtung. Dies
<lb/>gilt selbstfolgend auch von den in die geschlossenen Policen
<lb/>aufgenommenen Taxen; denn jeder beitragspflichtige Gegenstand
<lb/>wird nur nach seinem wahren Werthe in Rechnung gestellt;
<lb/>wenigstens ist dies die Aufgabe derjenigen, welche die Havarie-
<lb/>grosse aufzumachen haben. — Nun muß aber der Assecuradeur
<lb/>alle im Auslande aufgemachten Havariegrosse-Dispachen, und
<lb/>zwar im Wesentlichen unbedingt/) die einheimischen wenigstens
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. s. die hierauf bezügliche Abhandlung im 1. Bd. dieses Archivs
<lb/>S. 210 u. ff., 298 u. ff.
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0087.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>auf den Umfang der Assecuranz-Verbindlichkeit.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>dann der ihm zu machenden Schadensberechnung zu Grunde
<lb/>legen lassen, wenn vom Standpunkte des versicherten Interessenten
<lb/>keine begründeten Einwendungen gegen dieselben zu erheben
<lb/>sind, und es würde somit einleuchtender Weise eine Verletzung
<lb/>des Assecuradeurs enthalten, wenn, während er nur einen
<lb/>Werth geringerer Größe versichern sollte und wollte, er die
<lb/>Beitragspflicht des in Wirklichkeit vorhandenen und in der
<lb/>Havariegrosse-Dispache berücksichtigten größeren Werthbelauss
<lb/>zu übernehmen hätte. Auch hier sührt die Verringerung der
<lb/>L)uoten-Betheiligung des Assecuradeurs auf das richtige Er-
<lb/>gebniß hin.

<lb/>Wir gedenken hiebei insbesondere noch der, bei beladenen
<lb/>Schiffen in Havariegrosse zu bringenden, indessen auch bei
<lb/>-Schiffen in Ballast vorkommenden, und dann als Particulair-
<lb/>Havarie zu behandelnden außerordentlichen Rettungs-Auf- 
<lb/>wendungen. *) Gesetzt, ein Schiff, zum Werthe von 50,000,
<lb/>wäre bei der Versicherung zu 30,000 taxirt und dieser ganze
<lb/>Belauf wäre gezeichnet. Das Schiff geriethe im beschädigten
<lb/>Zustande aus den Strand; die Kosten der Abbringung würden
<lb/>auf 10,000, diejenigen der Reparatur auf 15,000 taxirt.
<lb/>Wären hier die Asseeuradeure nicht berechtigt, wegen der zu
<lb/>niedrigen Taxe Selbsttragung eines Theils des Schadens
<lb/>Seitens des Versicherten (nämlich von 40 Procent) zu verlangen,
<lb/>so müßten sie die vollen 25,000 zahlen, durch welche nicht
<lb/>allein der versicherte Werth von 30,000, sondern auch.der
<lb/>unversicherte Mehrbetrag von 20,000-salvirt würde oder sal-
<lb/>virt worden wäre. Der Versicherte hätte also auch für diesen
<lb/>Theil seines der Seegesahr ausgesetzten Vermögens den Nutzen
<lb/>der Versicherung gehabt, ohne dafür Prämie gezahlt zu haben,

<lb/>Diese letzte Bemerkung führt uns auf das eigentliche
<lb/>Motiv hin, durch welches die Versicherten dazu veranlaßt zu
<lb/>werden pflegen, in manchen Fällen die Taxen zu niedrig
<lb/>zu bestimmen. Dies besteht darin, freilich für die verhältniß-
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. s. dieses Archiv Bd. 2 S. 80 ff.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0088.tif"
             n="76"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0088"/>
         <div xml:id="d299e8586" ana="scope_-_76-82" type="article" n="3.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ein Blick auf die Deutsche Wechsel-Ordnung und ihre auswärtigen Nachbildungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Wächter, Leonhard">Von Herrn Dr. Leonhard Wächter in Hamburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>3. Die auswärtigen Nachbildungen
</p>
            <p>

               <lb/>mäßig selteneren Fälle der Total-Verlüste sich mit einer
<lb/>partiellen Versicherung begnügen, für die viel häufigeren Fälle
<lb/>der Parti al-Schäden aber völlige Versicherung unter Ersparung
<lb/>eines Theils der Prämie erreichen zu wollen. — Es kann keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß die Durchführung dieser Absicht
<lb/>rechtlich nicht zu statuiren ist, und daß in der verhältniß-
<lb/>mäßigen Reducirung der Betheiligung der Assecuradeure unter
<lb/>den hier in Betracht kommenden Umständen das richtige und
<lb/>völlig durchgreifende, auch für die Versicherten in keiner Weise
<lb/>verletzliche Heilmittel gegen jene Unternehmungen liegt.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Gesammt-Ergebniß unserer Ausführung ist, daß der
<lb/>Assecuradeur allgemein das Recht hat, auf richtige Schätzung
<lb/>des versicherten Gegenstandes zu dringen, und daß ihm den
<lb/>Umständen nach eben sowohl die Einrede der zu niedrigen
<lb/>Bestimmung der Taxe, als diejenige der Uebersetzung.derselben
<lb/>zu Gebote steht. V.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Ein Blick auf die Deutsche Wechsel-Ordnung
<lb/>und ihre auswärtigen Nachbildungen.

<lb/>Von

<lb/>Herrn vr. Leonhard Wächter in Hamburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung hat sich in
<lb/>dem ersten Deeennmm ihres Bestehens nicht nur im Allge- 
<lb/>meinen als ein ausreichendes und den Anforderungen des
<lb/>Verkehrs entsprechendes Gesetz bewährt, sondern auch bei der
<lb/>großen Handelserschütterung des Jahres 1857 zu keinen be-
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0089.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>der Deutschen Wechselordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>gründeten Bedenken Veranlassung gegeben. Nach einer Er- 
<lb/>fahrung von zehn Jahren fand die in Nürnberg versammelte
<lb/>Handelsgesetzgebungs-Commission, welcher von der Bundes- 
<lb/>versammlung die Aufgabe gestellt worden war, in Berathung
<lb/>zu ziehen, wie die Lösung der bezüglich der Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechsel-Ordnung entstandenen Controversen herbei- 
<lb/>zuführen sei, ausweise ihrer gedruckten Verhandlungen *) Nur
<lb/>äußerst wenige, und man kann sagen, unwesentliche Ver- 
<lb/>änderungen vorzuschlagen, für nöthig. **)

<lb/>Wenn man nun auch nicht behaupten kann, daß mit
<lb/>diesen Veränderungen allen etwanigen Wünschen genügt oder
<lb/>allen Ausstellungen begegnet sei, so ist es doch ein an-
<lb/>erkennenswerthes Zeugniß für den Werth der Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechsel-Ordnung, daß eine Commission von Sach- 
<lb/>verständigen, nach genauer und gewissenhafter Prüfung — von
<lb/>welcher die Verhandlungen Zeugniß ablegen — keine anderen
<lb/>Veränderungen vorzuschlagen für nöthig fand. Im Allge- 
<lb/>meinen war es gewiß eine richtige Auffassung der ihr über- 
<lb/>tragenen Aufgabe, daß die Nürnberger Handelsconserenz sich
<lb/>nicht veranlaßt sah, durch unnöthige Zweifel oder zu weit
<lb/>sortgeführte Bedenken dessen feste Grundlage zu lockern und
<lb/>das bereits Festgestellte wieder in Zweifel zu ziehen. Wenn
</p>
            <p>

               <lb/>*) "Verhandlungen der Commission zur Berathung eines Allge- 
<lb/>meinen Deutschen Handelsgesetz-Buches, mehrere zur Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechsel-Ordnung in Anregung gekommene Fragen be- 
<lb/>treffend. Nürnberg 1858. (Druck der U. E. Sebald'schen Officin.)


<lb/>**) Eine Zusammenstellung derselben nach den eben citirten Protokollen
<lb/>findet sich in Goldschmidt's Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. II,
<lb/>S. 540 ff. — In Oesterreich sind die beantragten Zusätze bis auf
<lb/>den sich auf Artikel 29 beziehenden, welcher im entgegengesetzten
<lb/>Sinne entschieden ist, bereits zum Gesetz erhoben, (vergl. Archiv
<lb/>für Wechselrecht, Bd.VIII, @.118. — ff $ eil, Wechselrecht des
<lb/>österreichischen Kaiserstaates. Prag 1859. S.423). — Ausweise
<lb/>der amtlichen Berichte über die Bundestagssitzungen hat Hamburg
<lb/>seine Bereitwilligkeit kund gegeben, den von der Handelsgesetz-
<lb/>gebungs - Commission in Nürnberg in dieser Beziehung gestellten
<lb/>Anträgen beizutreten.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0090.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>3. Die auswärtigen Nachbildungen
</p>
            <p>

               <lb/>irgendwo, war es hier am Platze, der Wissenschaft und dem
<lb/>Gerichtsgebrauch ihr Recht nicht zu verkümmern und auf
<lb/>diese Weise "dem Rechte die immer fortschreitende
<lb/>Forschung zu sichern, ohne seine Autorität zu
<lb/>gefährden."■

<lb/>Finden wir demnach in maaßgebenden Kreisen vie
<lb/>Erfahrung bestätigt, daß in der Allgemeinen Deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung ein glücklicher Beginn mit einer allgemeinen
<lb/>Handelsgesetzgebung gemacht ist, welcher selbstständig Wurzeln
<lb/>zu schlagen und sich im Verkehrs- und Rechtsleben zu con-
<lb/>solidiren begonnen hat, so wird es nicht überraschen/ daß das
<lb/>Deutsche Wechselrecht auch über sein ursprüngliches Geltungs- 
<lb/>gebiet hinaus friedliche Eroberungen zu machen im Begriff
<lb/>ist. Wir haben dabei nicht den Umstand im Auge, daß die
<lb/>Deutsche Wechsel-Ordnung auch in den außerdeutschen Kron-
<lb/>ländern des österreichischen Kaiserstaates eingeführt ist, sondern
<lb/>daß sie bei neueren Gesetzgebungen stammverwandter Völker
<lb/>zu Grunde gelegt und so in &gt; ihren Grundzügen über die
<lb/>Grenzen des Vaterlandes und der.damit politisch verbundenen
<lb/>Länder hinausgeführt wird. Es ist dies ein fernerer Beweis
<lb/>dafür, daß das System des deutschen Gesetzes, welches nach
<lb/>Ansicht der Franzosen, die großen Principien ihres Handels- 
<lb/>gesetzbuches verschmäht, *) in gelungener Weise den Verkehrs- 
<lb/>verhältnissen entnommen und dessen Bedürfnissen angepaßt
<lb/>ist; wie denn ein sonst strenger Kritiker, **) welcher sich
<lb/>namentlich über die äußere Fassung nicht sehr schmeichelhaft
<lb/>ausspricht, nicht umhin kann, anzuerkennen, daß der materielle
<lb/>Inhalt der Deutschen Wechsel-Ordnung eine getreue Auf- 
<lb/>zeichnung der das heutige Wechselrecht beherrschenden Grund-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Qüi repudie to,us les grands principes de notre code de
<lb/>commerce, trne Brauer aus der Ankündigung einer neuen Aus- 
<lb/>gabe von Nouguier's Werke "des lettres de change et des
<lb/>effets de commerce, anführt. — Archiv für Wechselrecht,
<lb/>Bd. III, S. 170.


<lb/>**) Burckhard-Fürstenberger Entwurf einer schweizer Wechsel-
<lb/>Ordnung, mit Motiven. Zürich 1857.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0091.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>der Deutschen Wechselordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>sätze und Gewohnheiten genannt werden dürfe. Es ist dies
<lb/>ein unleugbarer Vorzug vor dem Wechselrecht des Code de
<lb/>commerce und ohne Zweifel der Grund, aus welchem man
<lb/>bei neueren legislativen Versuchen, wenn auch wie bei dem
<lb/>Schweizer Entwurf nicht ohne einiges Widerstreben, die
<lb/>Deutsche Wechsel-Ordnung zu Grunde gelegt hat.

<lb/>Während von einem Deutschen Wechsel-Recht vor
<lb/>der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung im eigentlichen
<lb/>Sinne des Worts nicht die Rede sein konnte, dieses vielmehr
<lb/>nur wissenschaftlich im Gegensatz zum französischen Wechsel- 
<lb/>recht anerkannt und ausgebildet wurde, — woraus namentlich
<lb/>Miktermaier wiederholt hinzuweisen pflegte — hat das
<lb/>Deutsche Wechselrecht sich jetzt nicht nur dem französischen
<lb/>selbstständig gegenüber gestellt, sondern dasselbe auch seinem
<lb/>innern Werth nach überflügelt. Dem innern Gegensatz nach
<lb/>repräsentirt das französische Wechselrecht das beschränkende
<lb/>romanisirende System, während die Deutsche Wechsel-Ordnung
<lb/>sich davon losgemacht hat und der freieren Entwicklung der
<lb/>Verkehrs- und Creditverhältnisse gefolgt ist.

<lb/>Auch insofern kann man es als einen Fortschritt in
<lb/>wissenschaftlicher Beziehung ansehen, daß andere, wenn auch
<lb/>stammverwandte Völker, wie im Norden die Schweden und
<lb/>Finnländer, im Süden die Schweizer ihren neuesten
<lb/>legislativen Arbeiten die Deutsche Wechsel-Ordnung zu Grunde
<lb/>gelegt und sich ihre Principien angeeignet haben. In wissen- 
<lb/>schaftlicher Beziehung sind diese neuen Gesetzgebungen von
<lb/>großem Interesse, und dies üm so mehr, als der verhältniß-
<lb/>mäßig enge Kreis wechselrechtlicher Doctrin dadurch erweitert
<lb/>und hiedurch zu neuer Prüfung und Untersuchung Ver- 
<lb/>anlassung geboten wird. Die abstracte und von nationalen
<lb/>Eigenthümlichkeiten unabhängige Natur des Wechselrechts wird
<lb/>dadurch mehr und mehr begriffen und in das rechte Licht
<lb/>gestellt werden. In dieser Beziehung ist auf einen Aufsatz
<lb/>hinzuweisen, welcher im 2. Heft des 9. Bandes des Archivs
<lb/>für deutsches Wechselrecht über die neue finnländische
<lb/>Wechsel-Ordnung von Carl Franck in Wyburg er-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0092.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>3. Die auswärtigen Nachbildungen
</p>
            <p>

               <lb/>schienen ist. Derselbe beschäftigt sich mit der am 29 März 1858
<lb/>zu Helsingfors erschienenen und am 1. Januar 1859 für
<lb/>das Großfürstenthum Finnland in Kraft getretenen Wechsel-
<lb/>Ordnung,' und kommt nach einer sorgfältigen Vergleichung mit
<lb/>der Deutschen Wechsel-Ordnung zu dem Resultat, daß die
<lb/>Abweichungen beider so unbedeutend sind, daß man mit Recht
<lb/>sagen könne, daß Finnland im Allgemeinen ein gemein- 
<lb/>sames Wechselrecht mit Deutschland besitze. *)

<lb/>Das neue schwedische Wechsel-Gesetz ist zufolge der in
<lb/>Hamburg von I. S. Lowe besorgten Uebersetzung **) am
<lb/>1. Januar 1852 in Kraft getreten, wodurch für Schweden
<lb/>nicht nur das hinsichtlich inländischer Wechsel erlassene Gesetz
<lb/>vom 20. Mai 1835, sondern auch die Wechsel-Ordnung
<lb/>vom 21. Januar 1748 ***) aufgehoben ist, während diejenigen
<lb/>Verordnungen, welche die Ordnung über den Kaufschluß aus- 
<lb/>wärtiger Wechsel und die Controle darüber betreffen, bis zum
<lb/>Erlaß einer neuen Makler-Ordnung in Kraft bleiben sollen.
<lb/>Vergleicht man das neue schwedische Wechsel-Gesetz mit der
<lb/>von Franck gegebenen Analyse der neuen finnländischen
<lb/>Wechsel-Ordnung, welche uns selbst bisher nicht zu Gebote
<lb/>gestanden hat, so erkennt man schon aus den Ueberschristen
<lb/>der Capitel und aus der Zusammenstellung mit den corres-
<lb/>pondirenden Artikeln der Deutschen Wechsel-Ordnung, daß die
<lb/>schwedische Wechsel-Ordnung fast gänzlich mit der finnländischen
<lb/>übereinstimmt und daß Alles, was daselbst von der finn- 
<lb/>ländischen gesagt ist, auch auf die schwedische anzuwenden
<lb/>ist. Aus diesem Grunde kann hier von einer eingehenden
<lb/>Vergleichung zwischen dem schwedischen und deutschen Wechsel- 
<lb/>gesetz abgesehen werden, da sie im Wesentlichen nur das
<lb/>wiederholen würde, was in dem angeführten Franck'schen
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. 145 u. namentlich S. 164.


<lb/>**) Das neueste S ch wedische Wechsel-Gesetz. Ins Deutsche
<lb/>übersetzt vonI. S. Lowe. Hamburg 1858 (bei Nestler L Melle).


<lb/>***) Diese findet sich in Meißner, Codex der europäischen Wechsel-
<lb/>' Rechte, Bd. II, S. 300.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0093.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>der Deutschen Wechselordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>Aufsatz im Archiv für Wechselrecht mitgetheilt ist. — Auffallend
<lb/>ist nur, daß der Verfasser, der sich in der Einleitung aus- 
<lb/>führlich mit den früheren (schwedischen) Wechselordnungen
<lb/>beschäftigt, von dem neuesten schwedischen Gesetz, also seiner
<lb/>unmittelbaren Duelle, keine Kenntniß gehabt zu haben scheint.

<lb/>Wie im Norden, in Schweden und Finnland, so hat man
<lb/>sich auch im Süden, in der Schweiz, der Deutschen Wechsel-
<lb/>Ordnung in legislativer Hinsicht angeschlossen. Wenigstens
<lb/>beruht der von Burckhardt-Fürstenberger ausgearbeitete
<lb/>Entwurf, den man jetzt als “ Concordats-Entwurf" bezeichnet,
<lb/>im Wesentlichen auf der Deutschen Wechsel-Ordnung. Er
<lb/>ging aus den Berathungen einer in Bern abgehaltenen
<lb/>Conferenz hervor, und soll demnächst in den einzelnen Cantonen
<lb/>zum Gesetz erhoben werden. Bis jetzt ist dieser Concordats-
<lb/>Entwurf, dem sich freilich nur der kleinere Theil derjenigen
<lb/>Cantone, deren Rechtsbildung mit dem germanischen Rechts-
<lb/>- leben im Zusammenhang /geblieben ist, zustimmig erklärt hat"),
<lb/>nach den Berathungen des großen Rathes des Cantou Bern,
<lb/>vorbehaltlich einiger Abänderungen und einer nochmaligen
<lb/>zweiten Berathung, nur im Canton Bern und zwar nur fiir
<lb/>den alten Cantonstheil zum Gesetz erhoben. In principieller
<lb/>Hinsicht stimmt der schweizer Entwurf mit der Deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung überein, obwohl er in manchen Einzelheiten
<lb/>davon abweicht. Ueber diese Abweichungen von der Deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung hat Burckhard-»Fürstenberger sich
<lb/>ausführlich in den Motiven zu diesem Entwurf ausgesprochen,
<lb/>welche im Zusammenhang mit Renaud's Kritik"") ein
<lb/>reichhaltiges Material abgeben, dessen kritische Sichtung wir
<lb/>in der von Professor Fick in Zürich begonnenen Abhandlung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. die Abhandlung von Professor Fick in Zürich: Das
<lb/>schweizerische Wechselrecht nach seinen Quellen dargestellt. Im
<lb/>neuesten Heft von Goldschmidt's Zeitschrift für das gesammte
<lb/>Handelsrecht, Bd. III, S. 1 ff.

<lb/>**) Renaud, Kritik des Entwurfs einer schweizer Wechsel-Ordnung.
<lb/>Erlangen 1855.


<lb/>' 6
</p>
            <p>

               <lb/>t
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0094.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>82 3. Die auSwärt. Nachbildungen der Deutschen Wechselordnung.

<lb/>"über das schweizerische Wechselrecht nach seinen Duellen" zu
<lb/>erwarten haben, welche am Schluß den Concordats-Entwurf
<lb/>und die sich an ihn anlehnenden Cantonalgesetze historisch und
<lb/>kritisch zu besprechen in Aussicht gestellt hat. — Aus diesem
<lb/>Grunde können wir uns darauf beschränken auf Renaud's
<lb/>Kritik zu verweisen, welcher man in dem Hauptresultat wird
<lb/>beistimmen müssen, daß in der schweizer Redaction der
<lb/>Deutschen Wechsel-Ordnung eine wirkliche Verbesserung der- 
<lb/>selben, ein legislativer Fortschritt, nicht erreicht ist.

<lb/>Bei den wichtigen Veränderungen der Wechselgesetz- 
<lb/>gebungen, welche seit dem Bestehen der Deutschen Wechsel-
<lb/>Ordnung eingetreten sind, möchten wir schließlich noch darauf
<lb/>Hinweisen, daß es wünschenswerth erscheint, eine Sammlung
<lb/>der neuen Wechselgesetze zu veranstalten. Diese würde, mit
<lb/>der Deutschen Allgemeinen Wechsel-Ordnung beginnend, zu- 
<lb/>nächst die verschiedenen Einführungsgesetze und Zusatzpara- 
<lb/>graphen, so wie die Abänderungen und Proceßordnüngen der
<lb/>deutschen Bundesstaaten, dann aber auch sämmtliche neueren
<lb/>Wechselgesetze Europas in der Originalsprache nebst Ueber-
<lb/>setzungen zu enthalten haben und sich in dieser Weise an das
<lb/>schätzenswerthe Werk von Meißner, Codex der europäischen
<lb/>Wechselrechte, anschließen, dessen Verfasser (beziehungsweise die
<lb/>Verlagshandlung) sich durch eine solche Arbeit sowohl den
<lb/>Dank der Praktiker, als auch der Männer der Wissenschaft
<lb/>erwerben würde.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Clauseln bei Connossementen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Die Eis-Clauseln</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">Von Dr. J. F. Voigt jun. in Hamburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>%
</p>
            <p>

               <lb/>4. Ueber Clauseln bei Connossementen. Die Eis-Clauseln. 83
</p>
            <p>

               <lb/>4.

<lb/>Ueber Clauseln bei Connossementen.
<lb/>Die Eis-Clauseln.

<lb/>(Vergl. Bd. 1 S. 487 ff., Bd. 2 S. 368 ff.)
<lb/>Von

<lb/>Dr. 3* F Doigt jun. in Hamburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Schiffer, welcher dem Bestimmungshafen sich nähernd
<lb/>diesen durch Eis geschlossen findet, muß den nächsten sichern
<lb/>Liegeplatz aufsuchen, um daselbst so lange zu bleiben, bis die
<lb/>Schiffahrt nach jenem Hafen wieder frei ist. Ein solches
<lb/>Abwarten der Wiedereröffnung der Schifffahrt und der dadurch
<lb/>verursachte Kostenaufwand (Lootsgeld, Hafengebühren, Be- 
<lb/>köstigung und Monatsgelder der Mannschaft, u. s. w.) fallen
<lb/>dem Schiffe zur Last, wogegen die während dieser Wartezeit
<lb/>etwa auf die Ladung insbesondere verwendeten Ausgaben selbst- 
<lb/>verständlich von den Ladungsinteressenten zu tragen sind.

<lb/>Begreisiicher Weise ist es für die Destinataire der ver- 
<lb/>ladenen Maaren nicht wünschenswerth, daß ihr Eigenthum
<lb/>zur Winterszeit lange im Schiffsraum liege und ihnen die
<lb/>Disposition darüber entzogen bleibe, so wie es auch dem
<lb/>Jntepesse des Rheders zuwiderläuft, wenn das Schiff längere
<lb/>Zeit alle Reisekosten aufwenden muß und doch verhindert wird,
<lb/>die Ladung zu löschen und neuen Frachtverdienst zu 'suchen.
<lb/>Diese Interessen beider Theile führen nicht selten (falls nicht
<lb/>etwa schon bei der Feststellung der Chartepartie oder der
<lb/>Abfassung der Connossemente die Möglichkeit jenes Ereignisses
<lb/>in Betracht gezogen und für den Eintritt desselben Vorsorge
<lb/>getroffen sein sollte) dahin, daß in Folge besonderer Verem-
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0096.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>84 4. Iteber Clauseln bei Connossementen.


<lb/>baruvg — eventuell gegen eine von dem einen oder dem
<lb/>anderen Theile zu gewährende Entschädigung — der Fracht-
<lb/>eontract schon im Liegehafen durch Löschung der Ladung und
<lb/>Frachtzahlung beendigt wird. Vorkommnisse dieser Art tragen
<lb/>immer den Charakter, welchen die jedesmaligen Umstände
<lb/>ihnen aufdrücken und bieten bei der Verschiedenheit der vor- 
<lb/>kommenden Fälle keine Veranlassung zu Betrachtungen, welche
<lb/>für die Praxis fruchtbar werden könnten. , Dagegen glauben
<lb/>wir — an unsere früheren Mittheilungen über Connossements-
<lb/>Clauseln anschließend —. daß es gelegentlich Nutzen schaffen
<lb/>kann,- wenn einige der am häufigsten vorkommenden im Vor- 
<lb/>aus festgestellten conventionellen Vereinbarungen über Eis- 
<lb/>verhinderung hier mitgetheilt werden.

<lb/>Im Schifffahrts-Verkehr mit Hamburg, dessen Hasen bei
<lb/>starker Winterkälte zeitweilig durch Eis, und zwar bei plötzlich
<lb/>eintretendem Frost nicht selten in wenigen Tagen geschlossen
<lb/>wird, kommt es bei den Schifffahrtslinien, welche mit Stück- 
<lb/>gut fahren, insbesondere bei der Dampfschiffahrt, ziemlich
<lb/>regelmäßig vor, daß in die Connossemente über zur Winters- 
<lb/>zeit verladene Waaren die sogenannte "Eis-Clausel" aus- 
<lb/>genommen wird, zufolge welcher der Schiffer die Erlaubniß
<lb/>erhält, falls der eigentliche Bestimmungshafen (Hamburg) bei
<lb/>Ankunft des Schiffes durch Eis geschlossen sein sollte, nach
<lb/>einem andern eisfreien Platze der benachbarten Gegend
<lb/>gehen, die Reise dort als beendigt behandeln und daselbst die
<lb/>Waare für Rechnung des Destinatairs löschen und die Fracht
<lb/>einziehen zu dürfen. *)

<lb/>Der Wortlaut folgender Clauseln ist Connossementen,
<lb/>welche uns Vorgelegen haben, entnommen:

<lb/>Du cas de glace la marchandise sera debarquee
<lb/>&amp; Cuxhaven ou a Gluckstadt et le fret aquis au navire.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ob bei Abladungen nach anderen Seeplätzen, als nach Hamburg,
<lb/>diese oder ähnliche Clauseln im Gebrauch sind, haben wir nicht
<lb/>in Erfahrung bringen können.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0097.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0097"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Eis-Clauseln.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>By stremming der Scheepvaart door Ijs heft de
<lb/>Kapitein de vryheid de goederen te Glückstadt of
<lb/>eenige andere nabyzynde haven voor rekening en
<lb/>risico der ontvangers te lossen.

<lb/>Should Hamburg be interrupted by Ice, the goods
<lb/>to be delivered at Gluckstadt for account and risk
<lb/>of the Consignees.

<lb/>Should the navigation to Hamburg be interrupted
<lb/>by Ice and the steamer get into Gluckstadt, the Con- 
<lb/>signees to have the Option, having the goods-delivered
<lb/>there, or kept on board until the vessel can get up
<lb/>to Hamburg.

<lb/>Das aus diesen Clauseln sich ergebende Verhältniß ist
<lb/>einfach folgendes:

<lb/>Der Schiffer erhalt das Recht, für den Fall, daß er den
<lb/>Hasen seines Bestimmungsortes (hier Hamburg) durch Eis
<lb/>geschlossen findet, einen andern eisfreien Hasen (z. B. Glück- 
<lb/>stadt) einzulausen, daselbst die Reise als beendigt gelten zu
<lb/>lassen und demzufolge dort die Ladung zu löschen. Um die
<lb/>Löschung und die Entgegennahme der Maaren beschaffen zu
<lb/>lassen, hat der Schiffer den Destinatair von seiner Ankunft
<lb/>in dem angelaufenen Hafen und seiner Absicht, die Maaren
<lb/>dort zu liefern, in Kenntniß zu setzen, welche Mittheilung regel- 
<lb/>mäßig durch einen entweder ein für allemal in dem angelaufenen
<lb/>Hafen bestellten Agenten der Rhederei oder durch einen für
<lb/>den besonderen Fall vom Schiffer beauftragten Vertreter zu
<lb/>geschehen Pflegt, übrigens unter Umständen auch durch öffent- 
<lb/>liche Bekanntmachungen in Zeitungen erfolgt. Der Aufforderung
<lb/>zur Entgegennahme der Maare ist von denr Destinatair un- 
<lb/>gesäumt zu entsprechen, und sind von diesem die nöthigen
<lb/>Schritte zu thun, um an dem Platze wo das Schiff zum
<lb/>Löschen bereit liegt, seine- Interessen behufs Besichtigung,
<lb/>Löschung, Lagerung und Weiterbeförderung der . Maaren
<lb/>wahrnehmen zu lassen. Meldet sich der Destinatair der Maare
<lb/>nicht, so wird die Maare zunächst für seine Rechnung, und
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0098.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>86 4. Heber Clauseln bei Connossementen.


<lb/>Gefahr gelagert (in Packräume, Leichter, u. s. w.)*) und
<lb/>hierauf entweder auf dem Landwege, oder sobald der ur- 
<lb/>sprüngliche Bestimmungshafen wieder zu Wasser erreichbar ist,
<lb/>mit Schiffsgelegenheit dorthin geschafft, wo dann mit der
<lb/>Waare so verfahren wird, wie in an.deren Fällen dem renitenten
<lb/>oder unbekannten Destinatair gegenüber nach Gesetz oder Usanz
<lb/>geschieht, und der Schiffer oder dessen- Vertreter Ersatz
<lb/>auch der nun veranlaßten Transportkosten zu verlangen be- 
<lb/>rechtigt ist.

<lb/>Schon bei der Ablieferung der Waare in dem eisfreien
<lb/>Liege-Hafen, während der Hafen des Bestimmungsortes durch
<lb/>Eis geschlossen ist, gilt die volle Fracht als verdient (wie
<lb/>dies in einer der oben mitgetheilten Clauseln zum Ueberfluß
<lb/>besonders ausgedrückt ist); der Empfänger der Waare kann
<lb/>also keiwen Abzug deshalb verlangen, weil seine Waare nicht
<lb/>ganz bis zum Bestimmungshafen gelangt ist, etwa, einen Ab- 
<lb/>zug des Betrages, welcher durch den Transport von dem
<lb/>Löschplätze nach dem eigentlichen Bestimmungshafen veranlaßt
<lb/>worden ist.

<lb/>Nach der Strenge würde die Frachtzahlung schon am
<lb/>Löschplätze geschehen müssen, denn abgesehen von besonderen
<lb/>abweichenden Vereinbarungen ist die Fracht immer dort zu
<lb/>berichtigen, wo die verschiffte Waare geliefert wird. Gleich- 
<lb/>wohl verfährt man in der Praxis nicht so, sondern, wo nicht
<lb/>etwa besondere Veranlassung für den Schiffer dazu vorhanden
<lb/>ist, das Retentionsrecht an der Waare auszuüben, wird die
<lb/>Fracht erst in dem Bestimmungshafen an den dortigen Ver- 
<lb/>treter des Schiffes (regelmäßig den Schiffsmakler)**) bezahlt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. hierüber Bd. II dieses Archivs S. 375.


<lb/>**) Wie sonst, so werden auch in den hier bezeichneten Fällen von
<lb/>den Ladungsempfängern die behufs Entgegennahme der Waaren
<lb/>an Bord zu sendenden Connossemente vorher bei dem Schiffsmakler
<lb/>eingereicht, von diesem, wenn selbige in Ordnung sind und wegen
<lb/>demnächstiger Frachtzahlung keine Bedenken obwalten, "abgestempelt",
<lb/>und sodann von jenen an Bord präsentirt, durch welches Ver- 
<lb/>fahren der Schiffer persönlich der Controle über die Berechtigung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0099.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Eis - Clauseln.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>In der letzten der mitgetheilten Clauseln ist dem Desti-
<lb/>natair das Wahlrecht gelassen, entweder mit der Empfang- 
<lb/>nahme seiner Waaren so lange zu warten bis das Schiff,
<lb/>nach Wiedereröffnung der Schiffahrt den Bestimmungshafen
<lb/>erreicht, oder dieselben schon dort, wo das Schiff des Eises
<lb/>halber einläuft, in Empfang zu nehmen. In solchem Falle
<lb/>darf natürlich der Schiffer an keinem andern Orte Abnahme
<lb/>der verladenen Waaren verlangen, als im Bestimmungshafen
<lb/>selbst. — Im Allgemeinen ist übrigens die Absicht bei der
<lb/>Jnserirung der hier besprochenen Clauseln in die Connossemente
<lb/>weit mehr die, dem Schisse.r die Facilität zu gewähren, seine
<lb/>Waaren in dem Hafen, in welchen er Eises halber einläuft,
<lb/>löschen zu dürfen, als dem Destinatair ein unbedingtes Recht
<lb/>auf Lieferung in diesem Hafen und zwar selbst dann einzu- 
<lb/>räumen, wenn dem Schiffer die Löschung der Waare dort
<lb/>nicht conveniren sollte, was unter Umständen, z. B. wenn ein
<lb/>Theil der gezeichneten Connossemente keine Eis-Clausel tragen
<lb/>und die Brechung der Ladung im Liegehasen mit Nachtheilen
<lb/>für die im Schiffe verbleibenden Waaren verbunden sein sollte,
<lb/>sich ereignen kann.

<lb/>Wie man bei der Abfassung mancher oft sehr wichtiger
<lb/>Contracte im Handelsverkehr eine große Nachlässigkeit oder
<lb/>doch Unpräcision des Ausdrucks antrifft, so fehlt es auch
<lb/>bei den hier besprochenen Clauseln nicht an Erfahrungen
<lb/>dieser Art. Wir theilen unten einen Fall mit, in welchem
</p>
            <p>

               <lb/>der Connossements-Jnhaber &lt; zur Entgegennahme der Waare und
<lb/>über die Solvenz der Empfänger überhoben wird. (Ob in der
<lb/>Abstempelung Seitens des Schiffsmaklers nur die Erklärung eines
<lb/>Mandatars zu erblicken sei, der freilich für omnis diligentia,
<lb/>nicht aber auch für einen ganz unverschuldeten später eintretenden
<lb/>Verlust zu haften habe, oder ob in ihr eine wirkliche Bürg sch afts-
<lb/>Uebernahme für den Eingang der Fracht liege, könnte zweifel- 
<lb/>haft sein. Die Praxis, welche aus naheliegenden Gründen hier
<lb/>ein einfaches, jede Ungewißheit ausschließendes Verhältniß erheischt,
<lb/>hat sich für das Letztere entschieden; machmal zum großen Nach-
<lb/>theile der Schiffsmakler.)
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0100.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0100"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>88 4. lieber Clause ln bei Connossementen.


<lb/>der Sinn einer Eis-Clausel durch drei Instanzen hindurch den
<lb/>Gegenstand prozessualischer Verhandlungen gebildet hat, und
<lb/>der Schiffer durch das von ihm angenommene und dem Desti-
<lb/>natair gegenüber befolgte, von den Gerichten aber für unrichtig
<lb/>geachtete Verständniß in schweren Verlust gerathen ist. *)

<lb/>Ohne daß die Eis-Clausel in den Frachtcontract, sei es
<lb/>in die Chartepartie, wo eine solche geschlossen worden, sei es
<lb/>in das Connossement ausgenommen ist, darf der Schiffer sich
<lb/>der Ladung in dem Liegehafen, in welchem er das Aufhören
<lb/>des Frostwetters abwartet, nicht entledigen. In Betreff der
<lb/>aus Hamburg fahrenden Dampfschiffe herrscht übrigens der
<lb/>Gebrauch, daß auch ohne besondere, die Eisbehinderung
<lb/>berücksichtigende Clausel dieselben, wenn sie ihr Reiseziel Eises
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Rechtsfall ist in der Hamb. Samml. der Lüb. O.-A.-
<lb/>G.-Erkenntnisse Bd. II. S. 947 mitgetheilt, auch bei Gelegen- 
<lb/>heit einer andern Rechtsfrage im ersten Bande dieses Archivs
<lb/>(S. 51 ff.) besprochen worden. — Die Sachlage war folgende:
<lb/>Capitain Vos vom Schiffe Betje Pronck hatte in Oporto
<lb/>Korkholz, nach Hamburg, bestimmt geladen; dem Connossement war
<lb/>die Clausel beigefügt: ^Sollte der Capitain lEises halber^ in
<lb/>Cuxhaven einlaufen, so kann das Körkholz dort gegen Empfang
<lb/>der Fracht gelöscht werden." Der Schiffer lief wirklich in Folge
<lb/>von Eisverhinderung Cuxhaven an, löschte aber, als der Destinatair
<lb/>dort Lieferung der Waare verlangte, das Korkholz nicht; er inter-
<lb/>pretirte nämlich die Bestimmung des Connossementes so, daß er
<lb/>eventuell durch dieselbe habe berechtigt, nicht aber verpflichtet
<lb/>werden sollen, die Löschung vorzunehmen, wilche Löschung mit
<lb/>Nachtheilen hätte verbunden sein können, da er außer dem Kork- 
<lb/>holz andere Maaren, namentlich Meine, geladen hatte, welche,
<lb/>wie bei dem Oessnen und dem Herausschaffen eines bedeutenden
<lb/>Theils der Ladung nicht zu vermeiden gewesen wäre, dem damals
<lb/>herrschenden strengen .Frost nicht ausgesetzt werden durften. —
<lb/>Auf Schadenersatz von dem Destinatair des Korkholzes belangt,
<lb/>wurde der Schiffer zu demselben verurtheilt. — Unseres Erachtens
<lb/>treffen die am angegebenen Orte ersichtlichen, der Entscheidung
<lb/>unterstellten Gründe nicht durchweg zu. Wenn 1) gesagt worden
<lb/>ist, daß Konnossemente wesentlich den Zweck haben, die Ver- 
<lb/>pflichtungen des Schiffers festzustellen, so darf hiegegen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0101.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Eis - Clauseln.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>halber nicht erreichen können, einen andern eisfreien, möglichst
<lb/>nahe Telegenen Platz anzulaufen und dort zu löschen pflegen;
<lb/>freilich erst nach vorhergegangener Ankündigung in den Zeitungen
<lb/>und Aufforderung an die Ladungsempfänger. Fügen sich diese
<lb/>dem Verlangen des Schiffers nicht, so behält selbstverständlich
<lb/>das Verfahren desselben, wenn er dennoch löscht, den Charakter
<lb/>der Eigen macht. Der Schiffer und die Rhederei sind dann
<lb/>für die aus der Löschung etwa entstehenden Schäden ver- 
<lb/>antwortlich und haben auch die Kosten des Transportes bis
<lb/>nach dem Bestimmungsplatze zu tragen." Meistens werden
<lb/>indessen die Waaren am Löschplätze von den Destinatairen
<lb/>entgegengenommen. In solchem Falle ordnen sich die sonstigen
<lb/>Verhältnisse ganz so, wie oben unter der Voraussetzung an- 
<lb/>gegeben worden ist, wenn die Eis-Clausel einen Theil des
<lb/>Contractes gebildet hatte.
</p>
            <p>

               <lb/>darauf hingewiesen werden, daß zwar der Hauptinhalt der
<lb/>Connossemente die vorgedachte Bestimmung hat, daß aber, wie die
<lb/>Stipulationen der Frachtcontracte im Allgemeinen ebensowohl zu
<lb/>Gunsten der Schiffer, wie des Befrachters, getroffen werden, so
<lb/>die Nebenbestimmungen der Connossemente (die Clauseln)
<lb/>vorwiegend zum .Besten der Schiffer beigefügt zu werden
<lb/>pflegen. 2) In jenem Falle waren die Tatsächlichen Verhältnisse
<lb/>nicht von der Art, daß der Schiffer sich verständiger Weise der
<lb/>Nothwendigkeit hatte aussetzen können, und folglich vermuthlich
<lb/>hatte aussetzen wollen, wenn er Cuxhaven anliefe, das Korkholz
<lb/>zu löschen. Er durfte dies aus dem vorhin angegebenen Grunde,
<lb/>in Berücksichtigung der übrigen Ladungs-Interessenten, denen er
<lb/>wegen zweckmäßiger Behandlung der Waare verantwortlich war,
<lb/>nicht stipuliren, und er hat also wohl gewiß nicht die Absicht gehabt,
<lb/>dem Destinatair jenes. Recht einzuräumen. 3) Es war die Sache
<lb/>des Befrachters, wenn es in dessen Interesse lag, eine unbedingte
<lb/>Verpflichtung des Schiffers zum Löschen der Waare, sobald er
<lb/>Cuxhaven anlaufen würde, zu stipuliren, sich dies mit Bestimmt- 
<lb/>heit auszubedingen, zumal da das Einlaufen von Cuxhaven etwas
<lb/>Außergewöhnliches war. 4) Die Clausel lautet: "Das Korkholz
<lb/>kann gelöscht werden." Das Wort "kann" scheint vorwiegend
<lb/>auf eine Thätigkeit des Schiffers bezogen werden zu müssen, welche,
<lb/>da sie hier nicht von eines Anderen Wollen abhängig gemacht
<lb/>worden war, seinem Ermessen überlassen bleiben mußte.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0102.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>4. lieber Klauseln bei Konnossementen.
</p>
            <p>

               <lb/>Es bleibt noch übrig, der Wirkung zu gedenken, welche
<lb/>die Verändemng des Löschplatzes auf die sonstigen zwischen
<lb/>den Betheiligten zu erledigenden Verhältnisse ausüben kann.

<lb/>Hier ist insbesondere der Havariegrosse Erwähnung zu
<lb/>thun. Die Havariegrosse wird regelmäßig an dem Platze und
<lb/>nach dem daselbst geltenden Rechte regülirt, wo Schiff und
<lb/>Ladung sich trennen. Man könnte hiernach der Meinung
<lb/>sein, daß in den oben in Betracht gezogenen Fällen, wenn
<lb/>die Löschung etwa in einem holsteinischen, hannoverischen, oder
<lb/>den Umständen nach schleswigschen Hafenplatze vor sich ginge,
<lb/>die dort gültigen Gesetze zur Anwendung kommen müßten.
<lb/>Dies würde jedoch nicht gerechtfertigt erscheinen. Der Lösch- 
<lb/>platz wird nämlich in den Fällen, von denen hier die Rede
<lb/>ist, einverständlich nur als an Stelle des contractlichen Destina- 
<lb/>tionshafens getreten angesehen, dessen Angehen an den unter
<lb/>den Betheiligten bestehenden sonstigen Verhältnissen nichts
<lb/>ändern soll, wie denn auch die zwischen dem Schiffer und dem
<lb/>Ladungsempfänger in Betreff der Fracht stattfindende Berechnung,
<lb/>die Frachtzahlung selbst, u. w. d. a., an dem eigentlichen Desti- 
<lb/>nationsplatze geschieht.

<lb/>Ueberhaupt beruht der Grundsatz, .daß der Ort, wo die
<lb/>Gemeinschaft zwischen Schiff und Ladung aufhört, derjenige
<lb/>sei, wo und nach dessen Gesetzen die Havariegrosse regülirt
<lb/>werden muß — ein Grundsatz, der auch voraussichtlich in die
<lb/>neue Gesetzgebung übergehen wird, (Entwurf erster Lesung
<lb/>§ 615, zweiter Lesung § 285) — nur auf der Annahme eines
<lb/>präsumirten Einverständnisses der Parteien darüber, daß, wenn
<lb/>das Schiff den Bestimmungsort erreiche, dort die eventuell
<lb/>erforderliche Auseinandersetzung Statt finden solle, und daß,
<lb/>wenn zufällige Umstände jenem Orte einen andern substituiren
<lb/>würden, man sich der alsdann in diesem letzteren erfolgenden Regu- 
<lb/>lirung, als einem Nothstande, fügen müsse. Hier würde aber ein
<lb/>&gt; solcher Nothstand in keiner Weise vorliegen; im Gegentheil alle
<lb/>Zweckmäßigkeitsrücksichten würden darauf hinführen, von dem
<lb/>Bestimmungsplatze inBetreff derHavariegrosse-Regulirung nicht
<lb/>abzuweichen, und wird denn auch in der Praxis so verfahren.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0103.tif"
             n="91"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0103"/>
         <div xml:id="d299e10024" ana="scope_-_91-122" type="article" n="5.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beitrag zu der Lehre von Durchstreichungen auf Wechseln, insbesondere vom durchstrichenen Accepte</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Eis-Clauseln.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>Anlangend schließlich dasVerhältniß der Asseeuradeurs
<lb/>zu den Ladungs-Versicherten, so kann es keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen, daß wenn, sei es in Folge der Eis-Clausel, oder ohne
<lb/>eine solche, auf Grund einer zwischen dem Schiffer und den
<lb/>Destinatairen getroffenen Vereinbarung, die Waaren an einem
<lb/>anderen Platze als dem Bestimmungshafen gelöscht werden
<lb/>' sollten, der Risico der Asseeuradeurs in dem Augenblicke beendigt
<lb/>wird, in welchem die Waaren dort das Land erreichen.
</p>
            <p>

               <lb/>5.

<lb/>Beitrag zu der Lehre von Durchstreichungen
<lb/>auf Wechseln, insbesondere vom durchstrichenen
<lb/>Aceepte.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre von den Wirkungen der auf Wechseln vorge- 
<lb/>nommenen Durchstreichungen oder sonstigen Tilgungen wechsel- 
<lb/>mäßiger Verpflichtungs-Erklärungen ist neuerdings zum Gegen- 
<lb/>stände mehrerer Abhandlungen gemacht worden. '

<lb/>L. Wächter. Ueber den Einfluß und die Bedeutung
<lb/>von auf Wechseln befindlichen Durchstreichungen,
<lb/>im Archiv für Wechselrecht, Bd. 6, S. 41 ff.
<lb/>Bd. 8, S. 121 ff.

<lb/>Lutteroth. Klage auf Wiederherstellung eines vom
<lb/>Trassaten geleisteten aber vor Zurückgabe des
<lb/>Wechsels durchstrichenen Aecepts, im Archiv für
<lb/>W.-R., Bd. 2, S. 436 ff.

<lb/>B bau er. Die Wirkung des gestrichenen Aecepts,
<lb/>in Goldschmidt Zeitschrift, Bd. 1, S. 25 ff.

<lb/>Wie lehrreich diese Arbeiten auch sind, so ist doch durch
<lb/>dieselben der darin behandelte Gegenstand noch nicht erschöpft,
<lb/>und der Verfasser der folgenden Zusammenstellung glaubt
<lb/>deshalb nichts Unnöthiges zu thun, wenn er durch dieselbe
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0104.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0104"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>einen Beitrag zu der weiteren Ausbildung und den: hoffentlich
<lb/>nicht mehr in allzuweiter Ferne liegenden Abschluß dieser
<lb/>Lehre liefert. Er wird sich übrigens speciell nur mit den
<lb/>Folgen beschäftigen, welche durch die Streichung oder sonstige
<lb/>Tilgung vollzogener Accepte herbeigeführt werden.

<lb/>Die Streichung eines vollzogenen Accepts (unter welcher
<lb/>hier sowohl die eigentliche Durchstreichung, als auch jede
<lb/>sonstige Tilgung oder Unlesbarmachung verstanden wird) kann
<lb/>vorgenommen werden

<lb/>1) von dem Acceptanten, und zwar entweder

<lb/>a) vor der Zurücklieserung des zum Accept vorgelegten
<lb/>Wechsels an den Präsentanten, oder

<lb/>b) später.' Jedoch bleiben bei Accepts-Streichungen dieser
<lb/>letzteren Art selbstverständlich diejenigen ganz außer Betrachtung,
<lb/>welche mit Einwilligung des Wechsel-Inhabers geschehen
<lb/>(z. B. wegen gänzlich oder theilweise geleisteter Zahlung,
<lb/>wegen Entlassung von der Wechsel-Verbindlichkeit, oder dergl.);

<lb/>2) von dem Wechsel-Inhaber selbst, oder von anderen
<lb/>Personen, welche rechtlich oder sactisch in der Lage sind auf
<lb/>den dem Acceptanten noch nicht zurückgelieferten Wechsel
<lb/>Einwirkung ausüben zu können.

<lb/>x_

<lb/>Streichung des Accepts durch den Acceptanten selbst.

<lb/>a. Vor der Zurücklieferung des zmy Accept vorgelegten
<lb/>Wechsels an den Präsentanten.

<lb/>Die hier in Betracht zu ziehenden Fälle begreifen sowohl
<lb/>diejenigen, in welchen der Trassat, in entsprechendem Ver- 
<lb/>hältnisse auch der Noth-Adressat oder der freiwillige Inter- 
<lb/>venient, *) ein vollzogenes Accept wegen Willensänderung ganz
</p>
            <p>

               <lb/>*) Beim Folgenden werden da, wo von dem Trassaten geredet wird,
<lb/>diejenigen, welche in Folge anderer Veranlassungsgründe in die
<lb/>Lage kommen, Accepte zu leisten, jedesmal mit verstanden werden.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0105.tif"
                n="93"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichttngen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>tilgt, als auch die anderen, in welchen er das anfänglich rein
<lb/>geleistete Accept durch einen späteren Zusatz auf einen quan- 
<lb/>titativ geringeren Betrag zu richten, oder ihm irgend eine
<lb/>Beschränkung hinzuzufügen sich veranlaßt sieht; z. B. wenn
<lb/>er dem ohne Zusatz geleisteten Accept eines auf 1000 /
<lb/>lautenden Wechsels die Worte hinzufügt "für 100 -I", oder
<lb/>— abgesehen von der Größe des Wechselbelaufs — das un- 
<lb/>bedingte Accept zu einem bedingten dadurch zu machen sucht,
<lb/>daß er hinzufügt "falls der Trassant bis zum Verfall Deckung
<lb/>macht,” oder bergt — Es kann wohl nicht bezweifelt werden,
<lb/>daß alle diese Fälle der nämlichen rechtlichen Behandlung
<lb/>unterliegen; wenigstens scheint kein Grund erdenkbar zu sein,
<lb/>weshalb nicht hier von dem Versuche gänzlicher Aufhebung
<lb/>der übernommenen Wechsel-Verbindlichkeit und demjenigen
<lb/>bloßer Beschränkung dasselbe gelten sollte.

<lb/>Die Frage, aus welche es nach dem Vorstehenden ankommt,
<lb/>ist, ob der Trassat ein auf dem Wechsel vollzogenes Accept,
<lb/>so lange als die Wechsel-Urkunde noch in seinem Besitze sich
<lb/>befindet und er auch nicht etwa eine sonstige ihn verpflichtende
<lb/>Mittheilung in Betreff der Uebernahme der Wechfelverbind-
<lb/>lichkeit dem Präsentanten gemacht hat, nach Belieben wirksam
<lb/>tilgen oder beschränken kann. Die Beantwortung fällt ver- 
<lb/>schieden aus, je nachdem man allgemeine Rechtsgrundsätze
<lb/>oder die auf den besprochenen Punkt bezügliche Bestimmung
<lb/>der Allgem. Deutschen Wechselordnung zur Anwendung bringt.
<lb/>Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen muß man die Frage
<lb/>bejahen. Die Präsentation zum Accept ist ihrer rechtlichen
<lb/>Bedeutung nach die Aufforderung zur Eingehung eines Contraets.
<lb/>So wenig nun Jemand, welchem ein Contraets - Antrag
<lb/>gemacht wird, schon dadurch dem Offerenten verpflichtet wird,
<lb/>daß er bei sich den Entschluß faßt, auf das Geschäft einzu-
<lb/>gehen, eben so wenig können Handlungen, welche auf diesem
<lb/>Entschlüsse beruhen, ohne jedoch dem andern Theil als solche
<lb/>kund gemacht zu werden, obligirende Wirkung herbeiführen.
<lb/>Es wird denn auch in Beziehung aus andere rechtliche Ver- 
<lb/>hältnisse nicht bezweifelt, daß, wenn z. B. der A. dem B.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0106.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0106"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>einen Contracts-Vorschlag macht und ihm ein zur urkund- 
<lb/>lichen Vollziehung des Geschäfts bestimmtes seinerseits bereits
<lb/>unterzeichnetes Doeument zusendet, der B. durch die bloße
<lb/>von ihm vollzogene Unterzeichnung noch nicht verpflichtet wird,
<lb/>sondern seine Unterschrift nach eigenem Gefallen so lange
<lb/>wiederum löschen kann, als nicht das Unterzeichnete Do-
<lb/>cument selbst oder eine sonstige bindende Erklärung den A.
<lb/>erreicht hat.

<lb/>Dem Vorstehenden entspricht auch, und zwar in speeieller
<lb/>Anwendung auf das hier in Betracht kommende Wechsel-
<lb/>rechts-Verhältniß, dasjenige, was bei anderen Nationen
<lb/>in Gültigkeit ist. — Das französische Recht anlangend,
<lb/>so spricht sich darüber Pardessus (Cours de droit com-
<lb/>mercial §377, Ed. 6. Bd. 1, S. 470) folgendermaßen aus:
<lb/>“Le tire, qui veut revoquer son acceptation avant de
<lb/>se dessaisir de la lettre de change, qui en est revetue,
<lb/>peut la rayer. Car tant que la lettre est dans ses
<lb/>mains, il a le droit de deliberer et de modifier une
<lb/>premiere resolution par une seconde, ”
<lb/>und damit stimmen auch alle übrigen Autoren, welche diesen
<lb/>Gegenstand berührt haben überein.

<lb/>Pothier, Contrat de change § 44.

<lb/>Yincens, Exposition etc., 33b.2, S. 257, No. 5.

<lb/>Persil, Traite de la lettre de change ad
<lb/>Art. 125 No. 5.

<lb/>Nouguier, deslettres de change, Bd.l, S. 252.
<lb/>(Die im § 121 der Code de commerce vorkommenden
<lb/>Worte “L’accepteur n’est pas restituable contre son
<lb/>acceptation” beziehen sich auf die hier besprochene Frage
<lb/>nicht. Dies ergiebt sich schon aus dem hinzugefügten Satze
<lb/>“ quand meme le tireur auroit failli a son insu avant
<lb/>qu’il eut acceptö.” Jene Worte haben die Bestimmung,
<lb/>hier den gänzlichen Ausschluß der unter gewissen Voraus- 
<lb/>setzungen sauch^ im französischen Eivilrecht statthaften in inte- 
<lb/>grum restitutio ex capite erroris vorzuschreiben.)

<lb/>Die in England geltenden Principien werden von
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0107.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Chitty (on bills of exchange, Ed. 10 von Russell und
<lb/>Maclachlan. 1859. S. 207) in nachstehender Weise angegeben.

<lb/>It was for some time doubted, whether the drawee,
<lb/>if he had in considerately written his acceptance on
<lb/>the bill, could, before the holder was apprised there-
<lb/>of, cance'l such acceptance; but it is now settled,
<lb/>that although a drawee has written his acceptance on
<lb/>the bill, with intent to accept it, he may, before he
<lb/>has communicated such fact to the holder and *) parted
<lb/>with the bill, obliterate his acceptance and thereby
<lb/>relieve himself from liability. ”

<lb/>Eine ausführliche Erörterung dieser Frage hat in England
<lb/>bei Gelegenheit eines Rechtsfalls Cox c. Trotz Statt ge- 
<lb/>sunden , welcher Fall auch bei Chitttz citirt ist. Einer der
<lb/>in demselben urtheilenden Richter war der Meinung, daß die
<lb/>Statthaftigkeit der Accepts-Tilgung vor der Rücklieferung des
<lb/>Wechsels an den Präsentanten so klar aus den "‘principies
<lb/>of common sense” sich ergebe, daß es gar nicht nöthig sei,
<lb/>auf Autoritäten zurückzugehen.

<lb/>Ross, Leading cases in the commercial law.
<lb/>London 1853. Vol. 1, S. 480 f.

<lb/>Obschon die dem Bisherigen entsprechende Auffassung
<lb/>auch für das deutsche gemeine Recht von angesehenen Autori- 
<lb/>täten vertreten worden ist, unter anderen von

<lb/>Th ö l, Handelsrecht, Bd. 2, S. 170, und
<lb/>Treitschke, Enetzclopädie, Bd. 1, S. 35 u. f.,
<lb/>so hat es doch nicht an namhaften Wechselrechtslehrern gefehlt,
<lb/>welche schon vor der Einführung der Allgem. D. W.-O. die
<lb/>entgegengesetzte Ansicht für die richtige erklärten, z. B.
<lb/>Pöhls, Wechselrecht, Bd. 1, S. 273.
<lb/>Mittermaier, Deutsch. Privatrecht, §340, Ed. 7,
<lb/>Bd. 2, S. 214.

<lb/>Dies geschah indessen nicht etwa in Folge einer Verkennung
</p>
            <p>

               <lb/>*) ^ nvä" ist ohne Zweifel eine Ungenauigkeit; es hätte gesagt sein
<lb/>müssen “or.’!
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0108.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Dic rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>der allgemeinen Principien über die Perfektion der Verträge,
<lb/>sondern wegen der von den genannten Schriftstellern auch in
<lb/>dieser Richtung für wirksam geachteten eigenthümlichen Natur
<lb/>des Wechsels, und außerdem in Anerkennung der Nothwendigkeit
<lb/>eines ungefährdeten und möglichst geordneten Verkehrs beim
<lb/>Wechselgeschäft. Pohls spricht sich hierüber folgendermaßen
<lb/>aus:

<lb/>(Die Wirksamkeit des Ausstreichens eines geleisteten
<lb/>Accepts vor der Rücklieferung des Wechsels) "widerspricht
<lb/>der Natur des Wechselrechts, welches streng auf Formen
<lb/>hält; der Mißbräuche, welche entstehen könnten, zu ge-
<lb/>schweigen. Der Trassat muß sich vorsehen, ehe er etwas
<lb/>auf einen Wechsel schreibt, und darf nicht, um sein
<lb/>Versehen gut zu machen, dem Präsentanten präjudiciren
<lb/>wollen, was doch allerdings geschehen könnte, wenn dieser,
<lb/>falls er einen Regreß ausüben wollte, den Wechsel nicht
<lb/>in seiner vollen Integrität besäße."

<lb/>Diese, so wie ohne Zweifel manche andere damit verwandte
<lb/>Erwägungen und Bedenken haben denn auch dahin geführt,
<lb/>daß schon in einigen älteren Particulargesetzen die hier in
<lb/>Rehe stehende, zufolge des Obigen singulaire, Behandlung des
<lb/>Wechsels Anerkennung gefunden hat. Anzusühren sind u. a.

<lb/>Preußisches Landrecht, II. 8, § 997.998.

<lb/>" Die einmal geschehene Acceptation kann der Bezogene
<lb/>nicht wieder zurücknehmen, noch auf dem Wechsel ausstreichen.
<lb/>Auch wenn er das Letztere gethan hat, bleibt er dennoch
<lb/>aus der Acceptation verhaftet."

<lb/>Bremische W.-O. von 1843. Art. 43.

<lb/>"Die einmal geschehene Acceptation bindet den Ac-
<lb/>ceptanten selbst dann, wenn sie wieder durchgestrichen wäre."
<lb/>Durch das Streben nach einer möglichst vollständigen Auf- 
<lb/>führung aller Fälle, auf welche es ankommen kann, zeichnet
<lb/>sich bei der Behandlung dieses Gegenstandes aus ein außer- 
<lb/>deutsches Wechselrecht, das

<lb/>Holländische Handelsgesetzbuch von 1838.

<lb/>Art. 119.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0109.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>“ Wer einen Wechsel acceptirt hat, darf das einmal auf
<lb/>&gt; hen Wechsel gesetzte Accept auch nicht vor der Zurückgabe
<lb/>widerrufen, vernichten, durch streichen oder unlesbar machen.
<lb/>Er bleibt dessen ungeachtet zur Bezahlung verpflichtet."

<lb/>In dem Bisherigen ist der Stand der Rechtsansichten an- 
<lb/>gegeben worden, welcher zu der Zeit vorhanden war und aus
<lb/>Praxis und Gesetzgebung Einfluß 'ausübte, als das neue
<lb/>deutsche Wechselrecht in Preußen vorbereitet, hieraus in ge- 
<lb/>meinsamer Berathung der Wechsel-Conferenz festgestellt und
<lb/>zur schließlichen Sanktion an die Gesetzgebungen der deutschen
<lb/>Einzelstaaten gefördert wurde.

<lb/>In den § 21 der W.-O. nahm, man den Satz auf:
<lb/>"Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurück- 
<lb/>genommen werden."

<lb/>Hiedurch ist wohl ohne allen Zweifel die oben besprochene
<lb/>singulaire Behandlung des fraglichen Punktes im dermaligen
<lb/>Wechselrecht zur Geltung gebracht worden. Zwar hat es
<lb/>nicht an einzelnen Versuchen gefehlt, auch hier Bedenken zu
<lb/>erheben, *) und nach

<lb/>Borchardt, Allgem, D. W.-O., Ed. 2. 1860.

<lb/>S. 78, No. 156,

<lb/>ist sogar vom Ober-Tribunal zu Berlin kürzlich (am
<lb/>15. Septbr. 1859) ausgesprochen worden,

<lb/>"die Annahme des Wechsels sei nicht mit dem Augenblicke
<lb/>des hingeschriebenen Accepts, sondern erst mit dem Augen- 
<lb/>blicke der Uebergabe desselben an den Dritten als erfolgt
<lb/>anzusehen."

<lb/>allein jene Bedenken können nicht für begründet geachtet
<lb/>werden. Ihnen steht, selbst wenn man von demjenigen
<lb/>absehen wollte, was sich aus dem Stand der Rechtsansichten
<lb/>in der Zeit vor der neuen Gesetzgebung ergiebt, zweierlei ent-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Und wo mackte man selbst bei Dingen, welche beinahe sonnenklar
<lb/>sind, unter Juristen solche Erfahrungen nicht! Die naturalis
<lb/>hominum ad dissentiendum facilitas hat seit Ulpian (L. 17
<lb/>§ 6, Dig. -de receptis), wenigstens bei ihnen, nicht abgenommen.

<lb/>7
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0110.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>scheidend entgegen. Erstens, daß es nicht angenommen werden
<lb/>kann, die Verfasser der neuen Wechselordnung hätten dem, bei
<lb/>der hier supponirten Auffassung allein übrig bleibenden, selbstver^
<lb/>stündlichen, um nicht zu sagen trivialen, Satze eine ausdrückliche
<lb/>Anerkennung zuwenden wollen, der Acceptant dürfe nicht —
<lb/>begünstigt vor jedem anderen contractlich Verpflichteten! —
<lb/>einseitig der einmal übernommenen Accepts - Verbindlichkeit
<lb/>sich entschlagen. Und zweitens die Entstehungsgeschichte des
<lb/>Art. 21. Die Wechsel-Conferenz hat diesen Artikel in allem
<lb/>Wesentlichen, und den hier besprochenen Schlußsatz
<lb/>desselben genau so angenommen, wie derselbe im preußischen
<lb/>Entwurf in Vorschlag gebracht worden war, ohne über die
<lb/>zu Grunde liegenden Auffassungen irgend eine abweichende
<lb/>Meinung auszusprechen. Die der Aufnahme des Artikels in
<lb/>den preußischen Entwurf vorangegangenen Verhandlungen
<lb/>zeigen aber, daß man sich bei derselben, dessen vollkommen
<lb/>bewußt war, eine Bestimmung der oben besprochenen singu-
<lb/>lairen Art zu treffen. Man findet die Angaben, auf welche
<lb/>es hiebei ankommt, zusammengestellt in

<lb/>Hoffmann, Ausführliche Erläuterung der Allgem.

<lb/>D. W.-O. 1859. S. 300 u. f.
<lb/>worauf hier statt alles Weiteren verwiesen wird. *)

<lb/>Nach dem Obigen ist.anzunehmen, daß eine jede vor
<lb/>der, Zurücklieferung des zum Accept vorgelegten Wechsels vom
<lb/>Bezogenen einseitig vorgenommene Streichung, so wie auch
<lb/>jede partielle Außerkraftsetzung eines einmal vollzogenen Aceepts
<lb/>widerrechtlich und wirkungslos ist, und daß die Folgen einer
<lb/>solchen Handlung dieselben sein müssen, welche

<lb/>d. dann eintreten, wenn nach der dem Präsentanten
<lb/>geschehenen Rücklieferung der Acceptant es sich beikommen
<lb/>lassen sollte, das Accept eigenmächtig zu tilgen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) In den Motiven des preußischen Entwurfes heißt es:

<lb/>"Daß eine Zurücknahme der einmal geschehenen Acceptation
<lb/>nicht zulässig ist, haben schon das Al lg. Landrecht §997 und
<lb/>998 und der Ooäe äe eollimerea Art. 121 angenommen."
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0111.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Fälle dieser Art ereignen sich in der Praxis glücklicher
<lb/>Weise selten, sind indessen doch nicht ganz unerhört. Sie
<lb/>lassen sich immer auf eine bald mit größerer, bald mit geringerer
<lb/>Dreistigkeit ausgeführte Selbsthülfe zurückführen. — Es haben
<lb/>sich Fälle zugetragen, in welchen Wechselschuldner die Wechsel- 
<lb/>urkunde selbst ergriffen und vernichteten; andere in denen
<lb/>wenigstens die Verpflichtungs-Erklärung gewaltsam oder doch
<lb/>eigenmächtig getilgt wurde. Und wenn auch unter den Fällen
<lb/>der letzteren Art einige vorgekommen sein mögen, in welchen
<lb/>die Tilgung in der Meinung geschah, nur Unrecht von sich
<lb/>abzuwenden, so blieb doch auch bei diesen der Charakter der
<lb/>Selbsthülse vorherrschend.

<lb/>Die Folgen eines solchen Verfahrens können selbstver- 
<lb/>ständlich keine anderen sein, als daß die Eigenmacht wirkungs- 
<lb/>los zu machen ist. Niemand darf aus seiner Widerrechtlichkeit
<lb/>aus Kosten anderer Betheiligter einen Vortheil ziehen, und
<lb/>sür den Fall wirklicher Gewaltthat gilt die Regel spoliatus
<lb/>auto omnia restituendus. Diese Grundsätze sind von einer '
<lb/>so allgemeinen und sür die rechtliche Ordnung so nothwendigen
<lb/>Wirksamkeit, daß man ihnen bei allen vorkommenden Ver- 
<lb/>hältnissen Folge geben muß. Hier wird selbst dadurch keine
<lb/>Aenderung daran bewirkt, daß, woraus unten zurückzukommen
<lb/>sein wird, die Wechselforderung im Wesentlichen unzertrennlich
<lb/>an die Wechsel-Urkunde geknüpft ist und mit dem Untergange
<lb/>oder der wesentlichen Verletzung derselben erlischt. Erforderlichen
<lb/>Falles würde man hier die zerstörte Wechselform zufolge'
<lb/>einer Fiction als noch existirend anzusehen haben.

<lb/>Man hat die Frage aufgeworfen, ob derjenige, welches

<lb/>-Dies stimmt mit dem Obigen überein. — Daß die Verweisung
<lb/>auf den Art. 121 des Ooäs de commerce auf einem unrichtigen
<lb/>Verständnisse desselben beruht, ist nach dem oben (S 94) über den.
<lb/>Sinn der Worte ^1'occepteur n'est pas restituable etc.” nicht zu
<lb/>bezweifeln. (Pgl. noch Pardessus a. a. O. § 378, Bd. 1,
<lb/>S. 470.471). Diese Ungenauigkeit übt aber auf den Sinn Des- 
<lb/>jenigen, was hier in den Motiven gesagt worden ist, keinen Einfluß
<lb/>aus.
</p>
            <p>

               <lb/>7*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0112.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>100 5, Die rechtlichen Folgen von

<lb/>durch die eigenmächtige Handlung des Wechselschuldners be- 
<lb/>troffen sei, sofort auf Erfüllung der Wechselverbindlichkeit
<lb/>klagen könne, oder vorgängig auf Wiederherstellung der Wechsel-
<lb/>Urkunde antragen müsse. Die Antwort mögte dahin zu geben
<lb/>sein, daß nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung
<lb/>nach Belieben des Gläubigers das Eine oder das Andere,
<lb/>bei der Nicht-Fälligkeit aber nur das Zweite gewählt werden
<lb/>könne. — Dafür, wie der Gläubiger zweckmäßiger Weise in den
<lb/>Fällen der ersteren Art sich zu entscheiden hat, werden die
<lb/>jedesmaligen Umstände bestimmend sein. Wer unter den hier
<lb/>besprochenen Voraussetzungen einem solventen Aceeptanten
<lb/>gegenübersteht, wird keine Ursache haben, quf etwas Anderes,
<lb/>als auf sofortige Zahlung, zu dringen; derjenige dagegen,
<lb/>welcher Veranlassuug zu der Annahme hat, erst auf dem
<lb/>Regreßwege seine Befriedigung zu finden, wird es vermuthlich
<lb/>seinem Interesse angemessen achten, zunächst Wiederherstellung
<lb/>des Accepts zu verlangen. — Ob im Wechselprozesse oder im
<lb/>ordentlichen Verfahren geklagt werden kann, hängt von
<lb/>den Umständen des jedesmaligen Falles ab. Selbstverständlich
<lb/>ist die Klage, obschon in Folge der widerrechtlichen Handlung
<lb/>des Wechselschuldners die Wechsel-Urkunde fehlt oder doch in
<lb/>einem wesentlichen Theile verletzt ist, eine Klage aus dem
<lb/>Wechselrecht mit allen Folgen einer solchen, auch mit der- 
<lb/>jenigen der bevorzugten Exeeution. — Kann' der Mangel
<lb/>vollständiger urkundlicher Begründung durch andere öffentliche
<lb/>oder liquide Privat-Documente ersetzt werden, (etwa durch den
<lb/>Bericht eines Notars über den in fliner Gegenwart verübten
<lb/>Act der Eigenmacht oder über ein gegen ihn abgelegtes Geständniß
<lb/>des Wechselschukdners; durch briefliche Aeußerungen des letzteren,
<lb/>oder dgl.) so steht nichts im Wege, den Wechselprozeß zu,
<lb/>wählen, welche Prozeßart wegen des Ausschlusses aller illi- 
<lb/>quiden Einreden des «Schuldners für alle Fälle die für den
<lb/>Gläubiger vortheilhastere ist.

<lb/>Uebrigens genießt, wenn die Eigenmacht bewiesen werden
<lb/>kann, der Gläubiger in Fällen dieser Art auch im ordentlichen
<lb/>Verfahren besonderer prozessualischer Begünstigungen. Der-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0113.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>IM
</p>
            <p>

               <lb/>jenige, welchem gleichviel eine Verpflichtungs- oder Beweis-
<lb/>Urkunde widerrechtlich vom Gegner entzogen oder unbrauchbar
<lb/>gemacht worden ist, darf den Mangel der Urkunde, wenn ihr
<lb/>Inhalt nicht ohnehin bekannt sein sollte, durch seinen Eid
<lb/>ersetzen. *) .

<lb/>Einige Fälle aus der Hamburgischen Praxis, welche
<lb/>durch von Acceptanten vorgenommene Streichungen von Accepten
<lb/>veranlaßt worden sind oder 4&gt;och auf diesen Gegenstand Bezug
<lb/>gehabt haben, sind unter No. 1—3 dieser Abhandlung nach- 
<lb/>träglich hinzufügt.
</p>
            <p>

               <lb/>2*

<lb/>Streichung des Accepts durch den Wechsel-
<lb/>Inhaber selbst, oder eine andere Person als den
<lb/>Acceptanten.

<lb/>Zu den vielbehandelten wechselrechtlichen Streitfragen
<lb/>gehört— oder gehörte wenigstens früher — auch die, ob
<lb/>die Wechsel-Urkunde nur ein Beweismittel für ein auch ohne
<lb/>sie bestehendes Forderungsrecht sei, oder ob man in ihr die
<lb/>wesentliche Grundlage und unerläßliche Voraussetzung des
<lb/>wechselrechtlichen Anspruches zu erblicken habe. Für die
<lb/>letztere Ansicht hat sich wohl die bei weitem größere Anzahl
<lb/>der Rechtslehrer entschieden. Am klarsten und bestimmtesten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nach L. 5 Cod de fide iiistrum. 4.21, ändert, wie selbstverständlich,
<lb/>der zufällige Verlust einer Verpflichtungs- oder Beweis-Urkunde
<lb/>an den allgemeinen Beweisregeln Nichts. Dem Richter wird-sogar
<lb/>die Weisung ertheilt, er möge nicht casum conquerentibus facile
<lb/>credere, und sodann bemerkt, der Kläger müsse das von ihm in
<lb/>Anspruch genommene Recht aliis argumentis probare. Dies
<lb/>Letztere schreiben auch L. 1 u. 11 desselben Titels vor. — Ist da- 
<lb/>gegen der Verlust der Urkunde kein zufälliger, sondern ein von
<lb/>dem Beklagten widerrechtlich verursachter, so braucht vom Kläger
<lb/>zunächst nichts weiter, als dieser letztere Umstand bewiesen zu
<lb/>werden. Vgl. L. 20 Cod. dtz probationibus 4.19. Dies Gesetz
<lb/>redet von einem Falle, in welchem der Beklagte das Beweis-
<lb/>document vor dem Prozesse entwandt hatte; unter solchen Umständen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0114.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>ist sie von Thöl ausgesprochen. Dieser sagt in seinem 1847,
<lb/>kurz vor der Feststellung der neuen deutschen Wechselgesetzgebung
<lb/>erschienenen Wechselrecht (Handelsrecht Bd. 2, S. 524)
<lb/>Folgendes:

<lb/>"Das Wechselversprechen des Wechselgebers (des Ac-
<lb/>ceptanten, Trassanten, Indossanten re.) ist ohne Wirkung,
<lb/>wenn die Form, auf welcher es haftet, fehlt. Die Zerstörung
<lb/>der Form tilgt das Recht aus der Form, sei diese zufällig
<lb/>oder absichtlich, und gleichviel von wem, zerstört. Eine
<lb/>gewöhnliche Art, das Recht aus einem Wechselversprechen
<lb/>zu tilgen, ist das Durchstreichen. Was durchstrichen ist,
<lb/>hat keine Rechtswirkung. Der Wechsel, welcher durchstrichen
<lb/>ist, ist nicht mehr da. (u. s. w.)"

<lb/>Wie verhält sich hiezu die Allgem. Deutsche Wechsel-
<lb/>Ordnung? — Sie überhebt glücklicher Weise bei diesem
<lb/>Gegenstände, wie bei manchen anderen, in Betreff deren noch
<lb/>immer viel Unnöthiges geschrieben wird, der Nothwendigkeit,
<lb/>auf allgemeine Argumentationen einzugehen, und wendet dadurch
<lb/>von der Praxis der Gegenwart auch hier die Gefahr ab, von
<lb/>Neuem in die Rechts-Unsicherheit zurückzusallen, deren Beseitigung
<lb/>eine der Hauptaufgaben des neuen Gesetzes gewesen ist.

<lb/>Die W.-O. schließt sich völlig der Th ö l scheu Ansicht
<lb/>an. Nicht allein geht sie davon aus, daß es im Wechselrecht
<lb/>niemals auf das dem Wechselversprechen zu Grunde liegende
</p>
            <p>

               <lb/>non est opus aliis indiciis, sed sufficit, instrumentorum fur- 
<lb/>tum monstrare. — Alles Uebrige, insbesondere auch die Nach- 
<lb/>weisung des Inhalts der Urkunde, wenn dieselbe nicht ohnehin
<lb/>bekannt sein sollte, wird erforderlichen Falles durch den Eid des
<lb/>Klägers erledigt. Arg. L. 5 § 3 Dig. de in litem iurando 12 3
<lb/>L. 3 § 2 Dig. ad .exhibendum 10.4, L. 4 Cod eodem 3.42.
<lb/>Das zuletzt citirte Gesetz läßt den Kläger schon dann zum iura-
<lb/>mentum in litem, wenn der Beklagte in seinem Besitze befindliche
<lb/>jenem gehörende Urkunden auszuliefern sich weigert. Dies ist ein
<lb/>minus im Verhältnisse zu den hier in Frage stehenden Fällen,
<lb/>&gt; als maius^T— Auch gehören hieher die sonstigen Gesetze, welche Eigen- 
<lb/>macht und Gewaltthat mit Rechtsnachtheilen bedrohen z. B. L. 13
<lb/>Dig. quod metus causa 4 2 und L. 7 Cod unde vi. 8 4.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0115.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Geschäft (die so genannte eausu eivilis cairibii) ankomme,
<lb/>sondern sie behandelt wechselrechtliche Ansprüche überhaupt
<lb/>nur unter der Voraussetzung als wirksam, wenn dieselben
<lb/>auf der urkundlich existirenden Wechselform beruhen. Völlig
<lb/>durchschlagend ist in dieser Beziehung die Bestimmung des
<lb/>Art. 39

<lb/>"Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung
<lb/>des (quittirten) Wechsels zu zahlen verpflichtet."

<lb/>Da es bei Wechsel-Verpflichungen immer nur auf Zahlungs-
<lb/>Erlangung ankommt, so ist durch die vorstehend angeführten,
<lb/>wenngleich unscheinbaren Worte wirklich der hier besprochene
<lb/>Grundsatz anerkannt: der Grundsatz,
<lb/>daß die Geltendmachung eines wechselrechtlichen Anspruches
<lb/>nur insofern thunlich ist, als derselbe auf die Wechsel-
<lb/>Urkunde gestützt werden kann und gestützt wird.

<lb/>Man findet hievon in der Wechsel-Ordnung keine andere
<lb/>Ausnahme als diejenige des Art. 73*), welche übrigens gerade
<lb/>dazu geeignet ist, die Gültigkeit des so eben besprochenen
<lb/>Grundsatzes in ein klares Licht zu stellen. **) Wäre die
<lb/>Wechselurkunde nur ein Beweismittel für die (auch abgesehen
<lb/>von ihr existirende) Wechselsorderung, so müßte es möglich
<lb/>sein, diese letztere auch dann geltend zu machen, wenn jene,
<lb/>die Wechselurkunde, abhanden gekommen sein sollte; in Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Artikel 39 wird dies aber durch den
<lb/>Artikels 73 im Allgemeinen verneint, und nur ausnahmsweise
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 73. "Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels
<lb/>kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungs- 
<lb/>ortes beantragen. Nach Einleitung des Amortisationsverfahrens
<lb/>kann derselbe vom Acceptanten Zahlung fordern, wenn, er bis
<lb/>'zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. U. s. w."


<lb/>**) Das im Art. 74 der W.-Ö. statuirte sogenannte Vindications-
<lb/>recht des Wechsels bildet keine Ausnahme. Die Klage des
<lb/>Vindicanten kann freilich nicht durch den Wechsel belegt werden,
<lb/>allein sie wird überhaupt nicht aus dem Wechsel gegen einen
<lb/>Wechselschuldner erhoben, sondern ist eine Klage gegen einen
<lb/>unberechtigten Dritten auf den Wechsel.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0116.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>wird dem Eigenthümer des Wechsels dann ein Klagerecht —
<lb/>überdies nur gegen den Acceptanten *) — eingeräumt,

<lb/>wenn er im Stande ist, die Amortisation des
<lb/>Wechsels zu bewirken.

<lb/>Die neue Gesetzgebung hat freilich die näheren Bestim- 
<lb/>mungen über das Mortisications-Verfahren, über die dabei er- 
<lb/>forderlichen Bescheinigungen, die Fristen, u.s. w., den Particular-
<lb/>gesetzgebungen überlassen (Protokolle, S. 141), allein so viel
<lb/>steht nach der W.-O. ohne allen Zweifel fest, daß die Amor- 
<lb/>tisation überhaupt nicht anders zulässig ist, als wenn ein
<lb/>easueller Verlust der Wechsel-Urkunde von dem Antrag- 
<lb/>steller behauptet wird und, so weit wie man es zur Ver- 
<lb/>stattung des Edictal - Verfahrens für erforderlich achtet,
<lb/>bescheinigt werden kann. — Hierauf führt schon der Charakter
<lb/>der Amortisation im Allgemeinen als eines außerordentlichen,
<lb/>nur in Nothfällen zu benutzenden Rechtsmittels hin, und
<lb/>damit, stimmt der Wortlaut des Art. 73 überein, welcher
<lb/>nur wegen "abhanden gekommener" Wechsel die Morti-
<lb/>fication verstattet.' Dieselbe Auffassung liegt denn auch den
<lb/>Partieulargesetzen, welche die Mortisication der Wechsel ordnen,
<lb/>zu Grunde, z. B.

<lb/>Preuß. Einführungs-Gesetz vom 15. Februar
<lb/>1850, Z 2. "Der Antragende muß — den
<lb/>Verlust des Wechsels glaubhaft machen."

<lb/>Badisches Einführungs-Edict vom 26. Febr.
<lb/>1849, Art. 3. "Der Eigenthümer des abhanden
</p>
            <p>

               <lb/>*) In den Motiven zu dem §69 des Preußischen Entwurfs,
<lb/>der Grundlage des Art.73, heißt es: (Konferenz-Protokolle,
<lb/>Ed. Hirschfeld. 1848. pag. EXXI) “£)ie Amortisation kann
<lb/>nur dazu dienen, die Einziehung'der Wechselsumme vom Accep- 
<lb/>tanten möglich zu machen, weil die Verfolgung der Regreßrechte
<lb/>gegen die Aussteller und die Vormänner ohne Vorlegung des
<lb/>Wechsels nicht zulässig ist," und die Wechsel-Conferenz ist in
<lb/>Beziehung der allgemeinen Grundlagen der hier in Frage stehenden
<lb/>Bestimmungen dem Preußischen Entwurf völlig beigetreten,
<lb/>(a. a. O. S. 138 u. ff.)
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0117.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>IW
</p>
            <p>

               <lb/>gekommenen Wechsels — muß dessen Verlust
<lb/>glaubhaft machen."

<lb/>Königl. Sächsisches Wechsel-Amortisations- 
<lb/>gesetz vom 24. December 1850, § 2. " Der

<lb/>Antragende muß — den Verlust des Wechsels
<lb/>glaubhaft machen. Nach richterlichem Ermessen
<lb/>kann hierüber noch eidliche Bestärkung
<lb/>eintreten."

<lb/>Holsteinische Wechselordnung vom 23. Febr.
<lb/>1854, Z 73. "Der Antragende muß — den
<lb/>Verlust des Wechsels glaubhaft machen." -

<lb/>Hiernach würde kein Richter das Amortisations-Verfahren
<lb/>für zulässig erklären können, wenn z. B. aus den von dem
<lb/>Antragsteller gemachten Angaben erhellen sollte, daß derselbe
<lb/>den Wechsel wissentlich vernichtet hätte. Und eben so wenig
<lb/>dann, wenn der Implorant den Wechsel einem Andern zuge- 
<lb/>stellt haben und durch dessen unredliches oder contractwidriges
<lb/>Verfahren in Schaden gekommen sein sollte. — Dagegen
<lb/>berechtigen selbstverständlich a!le und jede wirklich casuelle
<lb/>Ereignisse zur Beantragung der Amortisation, gleichviel ob
<lb/>sie den Wechsel im Besitz des Eigenthümers oder eines
<lb/>Vertreters desselben betroffen haben.

<lb/>Die analogische Anwendung des Bisherigen auf solche
<lb/>Fälle, in welchen es sich nicht um die Vernichtung oder Las
<lb/>sonstige Abhandenkommen des (gesammten) Wechsels, sondern
<lb/>nur um die Zerstörung einzelner Theile handelt, ist unbe- 
<lb/>denklich, da dem Schlüsse a maiore ad minus hier Nichts
<lb/>entgegen steht. Man gelangt somit auch hiebei zu dem
<lb/>Resultate, daß jede vom Wechsel-Eigenthümer oder einem
<lb/>Vertreter desselben wissentlich vorgenommene Tilgung einer
<lb/>wechselmäßigen Verpflichtungserklärung — z. B. eines Ac-
<lb/>cepts — das Erlöschen des Wechsel-Obligos bewirkt, und nur
<lb/>eine casuelle Vernichtung die Veranlassung dazu werden kann,
<lb/>hier den Fortbestand der Verbindlichkeit nach zerstörter Wechsel- 
<lb/>form anzunehmen.

<lb/>Dies führt weiter dahin, daß es dem Kläger, welcher
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0118.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>aus chiem getilgten Accept einen Klaganspruch ableitet, ob- 
<lb/>liegt, die casuelle Natur der Tilgung zu begründen und, wenn
<lb/>seine Angaben nicht zugestanden werden sollten, zu beweisen.
<lb/>Der bloße Umstand, wenn aus der von ihm vorgelegten
<lb/>Urkunde hervorginge, daß er zu einer früheren Zeit ein Klage- 
<lb/>recht grhabt habe, würde wirkungslos sein; denn aus der- 
<lb/>selben Urkunde ergäbe sich auch die formelle Tilgung dieses
<lb/>Anspruches. * 1

<lb/>Zu dem Resultate der Befreiung des Beklagten von der
<lb/>Beweislast unter den hier vorausgesetzten Umständen gelangt
<lb/>man übrigens noch aus einem anderen Wege. Notorisch —
<lb/>übrigens aus der Wechselordnung selbst nachweislich (Art. 36
<lb/>und 58) — ist es, daß das Durchstreichen der auf Wechseln
<lb/>vorkommenden Verpflichtungs-Erklärungen das' gewöhnliche
<lb/>und ordentliche Mittel ist, um deren Erloschensein zu be- 
<lb/>zeichnen. In den oben citirten Wächterschen Abhandlungen
<lb/>findet man hiefür eine Fülle von Belegen, auf'welche der
<lb/>Kürze halber verwiesen werden kann. Eine Folge dieses
<lb/>Umstandes äst es, daß derjenige, welchem auf die besprochene
<lb/>Weise äußerlich Quittung ertheilt ist, wirklich als liberirt
<lb/>gelten muß; und zwar, wenn nicht, worüber die im Uebrigen
<lb/>zur Anwendung kommenden Prineipien zu entscheiden haben,
<lb/>für immer, doch mindestens so lange, als nicht der Kläger
<lb/>die Unwirksamkeit der Quittung bewiesen hat. — In diesem
<lb/>Sinne haben sich alle Schriftsteller, welche die hier zur
<lb/>Anwendung kommenden Rechtssätze berührt haben, ausge- 
<lb/>sprochen, z. B.

<lb/>Sintenis, Civilrecht 8 103, Bd. 2, S. 408.*)
<lb/>Schweppe, Rom. Privatrecht Bd. 3, S. 577,
<lb/>und an älteren Rechtslehrern


<lb/>*) Sintenis sagt an der citirten Stelle: "In den beiden Fällen,


<lb/>1. wenn dem Schuldner der Schuldschein vom Gläubiger zurück- 
<lb/>gegeben worden ist, und 2. wenn der Schuldschein so lche Z eleben
<lb/>an sich trägt, welche üblich sind, um die Cassation
<lb/>eines solchen anzudeuten, entsteht eine gesetzliche Ver-
<lb/>muthuug dafür, daß die Schuld erlassen sei."
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0119.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Lepser, Meditationes, M. 42, No. 6.

<lb/>Hommel, Rhaps, Obs. 11, Bd. 1, S. 14.

<lb/>Auch findet sich hiefür der bestimmte Ausspruch der Gesetze in

<lb/>L. 24 Dig, de probationibus 22.3.

<lb/>Si chirographum cancellatum fuerit, licet praesumtione
<lb/>debitor liberatus esse videtur, -in eam tamen quanti
<lb/>tatem, quam manifestis probationibus creditor sibi
<lb/>adhuc deberi ostenderit, recte creditor convenitur.
<lb/>Ferner gehört hieher die analogisch anzuwendende Präsumtion
<lb/>der Liberation aus dem Umstande, wenn der Schuldner sich
<lb/>im Besitz der Schuldurkunde befindet. , Auch in diesem Falle
<lb/>ist der Debitor von jeder Beweislast frei, und der Gläubiger,
<lb/>welcher das Nicht-Erloschensein der Schuld behauptet (z. B.
<lb/>wenn er angiebt, "contra voluntatem suam chirographum
<lb/>redditum esse debitori"), muß seinerseits den Beweis
<lb/>Hiefür liefern.

<lb/>U. 15 Cod. de solutionibus 8.43.

<lb/>Bei den vorstehenden Aussprüchen der Gesetze und.
<lb/>Aeußerungen von Schriftstellern werden übrigens gewöhn- 
<lb/>liche eivilrechtliche Obligationen vorausgesetzt. Don
<lb/>formell qualifieirten, bevorzugten Schuldverhältnissen ist dort
<lb/>nicht einmal die Rede!

<lb/>Noch an einen anderen Punkt darf hier erinnert werden,
<lb/>welcher gelegentlich von Civilisten behandelt worden ist.
<lb/>Gesetzt, ein Creditor, welcher sich im Besitz der von seinem
<lb/>Debitor ausgestellten Schuldurkunde befindet, vernichtet ab- 
<lb/>sichtlich dieselbe, ohne jedoch hievon dem Schuldner Mittheilung
<lb/>zu machen; ist die Schuld dann erloschen oder nicht? Oder
<lb/>anders ausgedrückt, kann der Gläubiger dann seine Absicht,
<lb/>die Schuld zu erlassen, beliebig wieder aufgeben? Die oben
<lb/>eitirte L. 24 entscheidet den Fall nicht; sie redet nur im
<lb/>Allgemeinen von den Folgen, welche aus dem Getilgtsein der
<lb/>Schuldurkunde sich ergeben, gleichviel ob die Tilgung von
<lb/>dem Gläubiger oder sonst Jemandem vorgenommen sein mag;
<lb/>sie läßt es folglich dahin gestellt fern, ob und eventuell unter
<lb/>welchen Umständen eine vom Gläubiger selbst ausgehende
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0120.tif"
                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>“ cancellatio” den Beweis, “sibi adhuc deberi”, ausschließe.
<lb/>Daß es Fälle dieser letzteren Art geben kann, liegt außer
<lb/>Zweifel. Macht z. B. der Gläubiger dem Schuldner die
<lb/>Tilgung des S chulddo cum entes kund, so liegt darin ganz so
<lb/>ein paetum de uou petendo, wie ein solches zufolge Ler
<lb/>L. 2, § 1 Dig. de pactis 2.14
<lb/>ohne Weiteres dann angenommen wird, wenn der Gläubiger
<lb/>dem Schuldner das Schulddocument zurückgiebt. Von dem
<lb/>Beweise der existent gebliebenen Schuld kann mithin in Fällen
<lb/>der vorgedachten Art nicht die Rede sein. — Wendet man, um zur
<lb/>Beantwortung der hier aufgestellten Frage überzugehen, die im
<lb/>Eingänge dieser Abhandlung angezogenen Principien über die
<lb/>Perfektion der Verträge auf den hier besprochenen Fall mit
<lb/>ganzer Strenge an, so gelangt man zu dem Ergebniß, daß
<lb/>der Gläubiger an seinen Entschluß, den Schuldner zu liberiren,.
<lb/>nicht gebunden sein kann. Denn die Erlassung einer Schuld
<lb/>ist eine Art der Schenkung, und auch Schenkungen bedürfen der
<lb/>Acceptatiori. Die herrschende Meinung (welche am Aus- 
<lb/>führlichsten von Hommel a. a. O. gerechtfertigt worden ist)
<lb/>billigt indessen die entgegengesetzte Auffassung. Sie fußt darauf,
<lb/>daß nach der allgemeinen Vorschrift der L. 47 Dig. de obl.
<lb/>et act 44.7 man da weniger strenge sein darf, wo es sich
<lb/>um die Annahme einer Liberation handelt, als wo das Zu- 
<lb/>standekommen einer Verpflichtung in Frage steht, und dgß
<lb/>auch bei anderen Verhältnissen die Tilgung von Verbindlich- 
<lb/>keiten ohne die Wissenschaft und Mitwirkung des Schuldners
<lb/>vor sich geht. L. 23 und 53 3)ig de solutionibus 46.3.") —
<lb/>Mögen nun auch für das Civilrecht hier Bedenken übrig
<lb/>bleiben, für das Wechsel recht wird man keine zu hegen
</p>
            <p>

               <lb/>*) In der L. 47 cit. wird gesagt: Multum interest, utrum aliquis
<lb/>obligetur, an liberetur, und: Ubi de obligando quaeritur,
<lb/>propensiores ese debemus, si habemus occasionem ad ne- 
<lb/>gandum, ubi de liberando, ex diverso, faciliores ad libera- 
<lb/>tionem. Den Beispielen im Titel de solutionibus ist in der
<lb/>L. 53 der allgemeine Satz hinzugefügt: Licet etiam ignorantis
<lb/>et inviti meliorem conditionem facere.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0121.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>haben. Wenn, wie nach dem oben (S. 97) Ausgeführten
<lb/>anzunehmen ist, die Obligirung des Wechselschuldners schon
<lb/>durch das einseitige Factum der blossen Accepts-Vollziehung
<lb/>bewirkt wird, so muß man consequent auch die Liberirung desselben
<lb/>ohne Weiteres mit dem Zeitpunkt der von dem Wechsel- 
<lb/>gläubiger vorgenommenen Accepts-Tilgung eintreten lassen/
<lb/>gleichviel ob jener hievon Kunde erhält oder nicht. (L. 35
<lb/>Dig. de reg. iuris.)

<lb/>Es wäre von Interesse, wenn man Zuverlässiges darüber
<lb/>erfahren könnte, wie die ausländische Praxis den hier be- 
<lb/>sprochenen Punkt behandelt. In den französischen Wechsel- 
<lb/>rechtsschriftstellern hat der Verfasser Nichts über denselben
<lb/>gefunden. Ueber die englische Praxis spricht sich Chitty,
<lb/>S. 209 folgendermaßen aus:

<lb/>“ Cancellation of the acceptor’s name by the holder,
<lb/>or by a third person with the holder’s consent, is a
<lb/>waiver by him of the acceptance: — But, if a Banker,
<lb/>at whose house the bili is made payable, cancel the
<lb/>acceptance by mistake without any want of due
<lb/>care, and return it unpaid in that condition with the
<lb/>words “cancelled by mistake” written upon it, he
<lb/>does not thereby incur any legal liability. Yet he
<lb/>would be liable to an action for any special damage
<lb/>actually sustained from the cancellation, if in doing
<lb/>that act there were a want of due care. A regards
<lb/>the parties to the instrument, such a cancellation
<lb/>through mistake by the banker, where there is no
<lb/>want of due care, leaves their rights and liabilities
<lb/>as they were betöre.”

<lb/>Mehrere der im Obigen besprochenen Rechtsfragen sind
<lb/>in einem unlängst vor den hamburgischen Gerichten ver- 
<lb/>handelten Wechselfalle zur Erörterung und Entscheidung ge- 
<lb/>kommen, und haben in den verschiedenen Instanzen eine sehr
<lb/>ungleiche Beurtheilung gefunden. Der Verfasser theilt das
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0122.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von

<lb/>Wesentliche der ergangenen Erkenntnisse im Anhänge zu dieser
<lb/>Abhandlung llnter No. 4 mit. Die Punkte, in welchen die
<lb/>dort zu Grunde gelegten Auffassungen entweder mit dem
<lb/>Obigen übereinstimmen, oder davon abweichen, treten leicht
<lb/>hervor und es gst mithin nicht erforderlich, weitere Be- 
<lb/>merkungen hinzuzufügen.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsfälle.

<lb/>1. Wedekind o. Riege.

<lb/>Ein vom Auslande auf Hamburg gezogener Wechsel war
<lb/>abhanden gekommen. Ein unredlicher Besitzer hatte eine
<lb/>Copie angefertigt, und diese kam in äußerlich tadelloser Form
<lb/>auf dem Wege des Giro nach Hamburg. Sie wurde dem
<lb/>Bezogenen zum Accept zugesendet und dieser vollzog darauf
<lb/>sein Accept. Bevor er den Wechsel dem Präsentanten zurück-
<lb/>geliefert hatte, lief bei ihm die Nachricht von dem Verlust
<lb/>des Wechsels und einem in Folge desselben muthmaßlich be-
<lb/>gangenenen Betrüge ein. Der Bezogene durchstrich nunmehr'
<lb/>sein Accept und lieferte den Wechsel in diesem Zustande
<lb/>zurück. Der (dorm fide) Inhaber klagte auf Wiederherstellung
<lb/>des Aecepts. Der.Beklagte berief sich seinerseits auf den
<lb/>Umstand, daß er noch vor der Rücklieferung des Wechsels an
<lb/>den Kläger die Streichung des Aeeepts vorgenommen habe,
<lb/>und brachte ferner vor, daß, da hier kein Original-Wechsel,
<lb/>sondern eine bloße Copie vorliege, der Kläger nicht in der
<lb/>Lage sei, auf die Vorschriften des Wechselrechts sich berufen
<lb/>zu können. Dazu habe ihn nur die Vorlegung einer wirklich
<lb/>vom Trassanten Unterzeichneten Wechselurkunde berechtigen
<lb/>können.

<lb/>Das Handelsgericht erkannte am 6. Novbr. 1851:

<lb/>- “fca Beklagter nicht in Abrede zu stellen vermag, das
<lb/>auf dem eingeklagten Wechsel ersichtliche — jetzt durch- 
<lb/>strich ene — vollständige Accept geschrieben zu haben, zufolge
</p>
            <p>

               <lb/>r
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0123.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>des § 21 der Allg. D. W.-O. aber die einmal geschehene
<lb/>Annahme eines Wechsels nicht wieder zurückgenommen,
<lb/>mithin auch nicht dadurch wirkungslos gemacht werden
<lb/>kann, daß der Bezogene sie demnächst durchstreicht,

<lb/>Brauer, Allgem. D. W.-O., 2. Aust., S. 66.
<lb/>(Liebe), die Allgem. D. W.-O., mit Einleitung
<lb/>und Erläuterungen. Leipzig 1848. S. 94 ff;
<lb/>da ferner der Umstand, daß sich auf der Vorderseite
<lb/>des vorliegenden Wechsels zweimal das Wort Copie befindet,
<lb/>nach einmal erfolgtem Accepte

<lb/>(Liebe), a. a. O. S. 93.

<lb/>auch dann hier ohne alle Relevanz sein würde, wenn der
<lb/>Wechsel — wie dem Anscheine nach nicht einmal der Fall —
<lb/>wirklich nur Copie wäre,

<lb/>daß Beklagter den fraglichen Wechsel sofort — sub
<lb/>poena executionis auf dessen Betrag von 1000,
<lb/>abzüglich des bis zum 26. dieses Mouats, als denl
<lb/>Verfalltage, zu berechnenden Disconto — neuerdings
<lb/>gehörig zu acceptiren schuldig. Auch hat der Beklagte
<lb/>die Prozeß- und Protestkosten dem Kläger zu ersetzen.

<lb/>Der Beklagte appellirte hiegegen an das Obergericht,
<lb/>doch wurde von demselben am 21. Novbr. 1851 das Er-
<lb/>kenntniß der ersten Instanz bestätigt.

<lb/>v

<lb/>2. De Chapeaurouge Sc Comp. c. Suhr Gebrüder.

<lb/>Die Kläger waren Inhaber eines aus Frankreich auf die
<lb/>Beklagten gezogenen und von diesen acceptirten, aus Francs
<lb/>lautenden Wechsels. Sie schickten denselben bei Verfall den
<lb/>Beklagten zum Abschreiben zu. Diese zahlten den Wechsel- 
<lb/>belauf nur zum kurzen Course"). Die Kläger wollten sich dies

<lb/>t

<lb/>*) Der kurze Cours ist dem Zahlenden vorteilhaft oder unvortheil-
<lb/>haft, je nachdem die einheimische oder die fremde Valuta
<lb/>der Preisnotirung zu Grunde gelegt wird. Ersteres findet in
<lb/>Hamburg (unter anderen) beim französischen, letzteres beim englischen
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0124.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>nicht gefallen lassen und verlangten nachträgliche Vergütung
<lb/>der Differenz, welche sich aus der Berechnung resp. zum
<lb/>3 Monats- und zum kurzen Course ergebe. Die Beklagten
<lb/>wiesen dies Verlangen zurück, unter Vorlegung desLLechsels,
<lb/>welcher acceptirt war mit der Beifügung "zum kurzen Course."
<lb/>So sei schon anfänglich von ihnen das Accept geleistet, und
<lb/>keine spätere Aenderung demselben hinzugefügt worden. Die
<lb/>Kläger ließen es hier dahin gestellt sein, ob nicht ursprünglich
<lb/>rein acceptirt worden sei; jedenfalls habe sich der fragliche
<lb/>Zusatz noch nicht auf dem Wechsel befunden, als die Beklagten
<lb/>ihnen denselben nach der Acceptsleistung zurückgeliefert hätten.
<lb/>Schon der Beweis dieses Umstandes werde hier zur Begründung
<lb/>der Klage genügen.

<lb/>Das Handelsrecht erkannte am 17. Januar 1857:
<lb/>da die Beklagten für ihre Berechtigung, nur den kurzen
<lb/>Cours zu vergüten, sich bis äuf Weiteres auf das Accept
<lb/>des Wechsels, wie dasselbe vorliegt, berufen können, den
<lb/>Klägern also der Beweis obliegt, daß der Zusatz "zum
<lb/>kurzen Course" dem Accept in unberechtigter Weise beigefügt
<lb/>worden,

<lb/>daß die Kläger den Beweis zu führen schuldig seien
<lb/>daß die Worte "zum kurzen Course" sich noch nicht
<lb/>auf dem fraglichen Wechsel befunden haben, als der- 
<lb/>selbe ihnen von dem Beklagten acceptirt zurückgegeben
<lb/>worden.

<lb/>Die vorstehende Fassung des Beweises ist durch den /oben
<lb/>erwähnten besonderen Antrag der Kläger veranlaßt worden.
</p>
            <p>

               <lb/>Course Statt. Eine der letzteren Coursnotirungen war z. B.:
<lb/>Paris, 3 Monat 192 Frcs. kurze Sicht 190* Frcs., für 100 #
<lb/>Banco; London, 3 Monat Bco.A 13.11 ß, kurze Sicht
<lb/>BcoH 13.3, fürlL. — Ist in dem Wechsel nicht etwas Besonderes
<lb/>über den Courö bemerkt, so gilt nur das für eine vollständig«
<lb/>Erfüllung des Wechselversprechens, wenn dem Wechsel-Inhaber
<lb/>der ihm vortheilhaftere durch Zinsdiscontirung nicht geminderte
<lb/>Cours vergütet wird; also in Hamburg bei französischen Wechseln
<lb/>der lange, bei englischen der kurze Cours.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0125.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen imf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>NZ
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>uilb kann nicht etwa als Beleg dafür gelten, daß das Handels- 
<lb/>gericht in dieser Sache einer anderen rechtlichen Ansicht, als
<lb/>in den übrigen mitgetheilten Erkenntnissen, gefolgt sei.

<lb/>3. I. Lomer k Uhde gegen von Borries k Wehrmann.

<lb/>L. k U. befanden sich im Besitz eines auf B. k W.
<lb/>lautenden und von diesen acceptirten Wechsels von Beo.//334.
<lb/>Den letzteren stand, wenigstens ihrer Behauptung zufolge, eine
<lb/>Gegenforderung größeren Belaufs an L. k U. zu. Als ihnen
<lb/>bei Verfall der Wechsel zur Zahlung präsentirt wurde, strichen
<lb/>sie ihr Accept und verweigerten die Rücklieferung des Wechsels.

<lb/>L. k U. ließen sofort Protest gegen sie erheben. B. k W.
<lb/>antworteten dem Notar, sie hätten durch Compensation gezahlt;
<lb/>die Sache sei erledigt.

<lb/>Nunmehr klagten L. k U. gegen B. L W. vor dem
<lb/>Handelsgerichte auf Wiederherstellung des Acceptes und denr-
<lb/>nächst auf Zahlung des Wechselbelaufes nebst Zinsen und Kosten.

<lb/>Die zweite Kammer des Handelsgerichts erkannte am
<lb/>28. April 1858:

<lb/>"da die Beklagten keinenfalls befugt waren, ihr Accept
<lb/>auf dem ihnen zum Abschreiben in Banco anvertrauten
<lb/>Wechsel zu durchstreichen, bevor sie ihrer Verbindlichkeit
<lb/>durch wirkliche Bezahlung Genüge geleistet hatten, vielmehr
<lb/>wenn sie Einreden zu haben glaubten, welche sie von der
<lb/>Bezahlung befreieten, den Wechsel unter Berufung auf
<lb/>dieselben zurückweisen oder doch wenigstens unversehrt dem
<lb/>Inhaber zurückzustellen hatten,

<lb/>daß die Beklagten zu verurtheilen, ihr unbefugter
<lb/>Weise durchstrichenes Accept innerhalb 24 Stunden —
<lb/>falls nicht bis dahin Zahlung erfolgt sein sollte — und
<lb/>zwar non attento fatali bei Strafe von 50 *$&gt; wieder- 
<lb/>herzustellen, auch die eingeklagten- Bco./ 334 nebst
<lb/>Zinsen vom Verfalltage, und den Protest- und Prozeßkosten,
<lb/>den Klägern sofort nach Rechtskraft dieses- Erkennt- 
<lb/>nisses sub poena executionis zu bezahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>8
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0126.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>Dies Erkenntniß wurde, ungeachtet beklagtischer dagegen
<lb/>ergriffener Berufung, am 20. Mai 1858 von der ersten
<lb/>Kammer des Handelsgerichts bestätigt.

<lb/>4. Meyerkort Sc Gloystein, in Bremen, gegen

<lb/>Th. Schmidt.

<lb/>M. Sc G. in Bremen traten im Jahre 1858 gegen
<lb/>Th. S. in Hamburg mit einer Klage aus einem von dem
<lb/>letzteren geleisteten Accept auf.*) — Der Wechsel, dessen
<lb/>Belauf von Bco.I 5000 nebst Ricambiokosten sie einklagten,
<lb/>war von ihnen auf den Beklagten gezogen und von diesem
<lb/>aceeptirt worden. In Folge temporairer Zahlungs-Einstellung
<lb/>zu Ende des Jahres 1857 hatte der Beklagte den Wechsel
<lb/>bei Verfall nicht einlösen können, und in Folge dessen war
<lb/>dieser im Wege des Regresses auf die Kläger, als Trassanten,
<lb/>zurückgekommen.

<lb/>Das auf dem Wechsel befindliche Accept des Beklagten,
<lb/>war, als die Kläger beim Handelsgerichte austraten, durch-
<lb/>strichen. Sie gaben hierüber in der Klage Folgendes an.
<lb/>Sie hätten den Wechsel für Rechnung eines Dritten, nämlich
<lb/>für diejenige eines Gothenburger Hauses H. 'Sc M., auf den
<lb/>Beklagten gezogen. Nachdem der Wechsel mit Protest auf
<lb/>ste zurückgekommen gewesen sei, hätten sie den Versuch gemacht,
<lb/>von H. Sc M. Befriedigung zu erlangen. In Folge der
<lb/>hierüber gefiogenen Verhandlungen hätten sie den Wechsel
<lb/>nach Gothenburg geschickt. Als sie ihn später von dort zurück- 
<lb/>erhalten, sei das Accept getilgt gewesen; ein Umstand, welcher,
<lb/>La die Streichung ohne ihre, der Kläger, Erlaubniß oder
<lb/>Genehmigung geschehen sei, ihren Rechten keinen Eintrag
<lb/>thun könne. — Die Kläger legten hiebei ein an ste gerichtetes
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der obige Fall ist ausführlich und unter vollständigem Abdruck
<lb/>der erfolgten Erkenntnisse mitgetheilt in den Hamburger
<lb/>Nachrichtenxvon 1858, No. 170 und 218, und von 1859
<lb/>No. 86, resp. in den Beilagen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0127.tif"
                n="115"
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            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>Bescheinigungs-Schreiben von H. Sc M. vor, in welchem
<lb/>diese die Erkärung gaben, die Durchstreichung des Acceptes
<lb/>sei ^ durch ihre Schuld" geschehen. Eine nähere Aufklärung
<lb/>hierüber hatten H. Sc 2Ä. nicht hinzugefügt.

<lb/>Der Beklagte bestritt die Statthaftigkeit der Klage.
<lb/>Auf Grund eines getilgten Accepts könne ein wechselrecht- 
<lb/>licher Anspruch überhaupt nicht erhoben werden. Die Klage
<lb/>aus dem Wechsel sei mithin angebrachtermaßen verwerflich. —■
<lb/>Sollte es die Absicht der Kläger sein, die Klage auf eine
<lb/>andere Grundlage zu stützen, so sei das 'Vorgebrachte für
<lb/>ungenügend zu halten. — Den Klägern stehe eventuell jeden- 
<lb/>falls der Umstand entgegen, daß H. Sc M. in Gothenburg
<lb/>ihre, der Kläger, Correspondenten und Mandatare gewesen
<lb/>seien, so daß sie die von jenen vorgenommene Tilgung des
<lb/>Accepts nicht anfechten könnten. — Der Beklagte bemerkte
<lb/>übrigens noch, daß der Versuch der Kläger, das getilgte
<lb/>Accept gegen ihn geltend zu machen, auch materiell 'völlig
<lb/>widerrechtlich sei. M. Sc G. hätten nämlich von H. Sc M.
<lb/>anderweitige Deckung für den Wechselbelauf erhalten und
<lb/>dies sei die Ursache davon gewesen, daß die letzteren das
<lb/>Accept gestrichen hätten. H. Sc M. hätten in diesem Sinne
<lb/>an ihn, den Beklagten geschrieben und ihm die aus diesem
<lb/>Grunde geschehene Tilgung des Accepts gemeldet.

<lb/>Die Kläger erwiderten: DerBeklagte verwechsele Wechsel- 
<lb/>recht und Wechselprozeß. Es sei richtig, daß in dem
<lb/>letzteren hier nicht habe geklagt werden können; wie denn darin
<lb/>auch nicht geklagt worden sei. Die Kläger hätten nämlich
<lb/>von der Wahl dieser Prozeßart absehen müssen, weil ihnen
<lb/>die Voraussetzung des Wechselprozefses, Liquidität aller Theile
<lb/>des Klagegrundes, gefehlt habe. Allein dies verändere die
<lb/>Natur der Klage nicht, welche aus dem den Klägern wechsel-
<lb/>mäßig zustehenden Rechte aus Geltendmachung des Accepts
<lb/>erhoben, also wirklich eine wechselrechtliche sei. Das Auftreten
<lb/>der Kläger im ordentlichen Prozeß, führe keine andere Aenderung
<lb/>herbei, als daß es dem Beklagten frei stehe, auch illiquide,
<lb/>Einreden vorzubringen. — Der Umstand, daß das Accept
</p>
            <p>

               <lb/>8*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0128.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>gestrichen sei, stehe der Klage nicht entgegen. Der Beklagte
<lb/>leugne nicht, daß er das Accept auf den Wechsel vollzogen
<lb/>habe, wie denn der von den Klägern vorgelegte Protest den
<lb/>Beweis liefere, daß es zur Zeit der Protestlevirung ungetilgt
<lb/>vorhanden gewesen sei. Durch bloße Streichung des Accepts
<lb/>werde der Wechselschuldner nicht liberirt; dies geschehe nach
<lb/>Art. 30 der W.-O. nur durch L)uittirung und Auslieferung
<lb/>des Wechsels. — Sollte der- Beklagte behaupten wollen, daß
<lb/>die von H. Sc M. vorgenommene Tilgung des Accepts eine
<lb/>für die Kläger verbindliche sei, so werde er den Beweis dieses
<lb/>Umstandes führen müssen. Hiezu sei es nicht etwa aus- 
<lb/>reichend, daß H. Sc M. in Gothenburg Mandatare der
<lb/>Kläger gewesen seien; denn, selbst wenn sich dies so verhalten
<lb/>haben sollte, so folge doch daraus nicht, daß die Kläger alle,
<lb/>selbst die völlig unbefugten Handlungen ihrer Correspondenten
<lb/>und resp. Mandatare anerkennen müßten.

<lb/>Das Handelsgericht erließ am 12. Juli- 1658 das
<lb/>nachstehende Erkenntniß:

<lb/>"da mit der Durchstreichung des beklagtischen Accepts,
<lb/>wenn auch das Recht auf den Wechselprozeß für die Kläger,
<lb/>doch nicht die Wechselverbindlichkeit des Beklagten ohne
<lb/>Weiteres als erloschen angesehen werden kann, weil dann
<lb/>das Wechselrecht überhaupt durch einen Act ausgehoben
<lb/>werden könnte, welcher auf keinem rechtlichen Grunde
<lb/>beruhet;

<lb/>da es somit darauf ankommt, ob die klägerische Be- 
<lb/>hauptung begründet ist, daß das beklagtische Accept durch
<lb/>Schuld von H. Sc M. in Gothenburg gestrichen
<lb/>worden, weil überhaupt durch widerrechtliche Handlung
<lb/>eines Repräsentanten — in welchem Verhältnisse allerdings
<lb/>H. Sc M. zu den Klägern standen, nachdem ihnen der
<lb/>fragliche Wechsel von demselben eingesandt war — ein
<lb/>Contrahent seiner Verbindlichkeit gegen den Geschästsherm
<lb/>nicht-entlassen werden kann;

<lb/>da aber in dieser Beziehung die Kläger, weil im
<lb/>Zweifel die Präsumtion für die Rechtmäßigkeit eines be-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0129.tif"
                n="117"
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            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>stehenden Zustandes streitet — also auch dafür, daß die
<lb/>Durchstreichung eines Acceptes rechtmäßig geschehen sei,
<lb/>beweispflichtig erscheinen; wogegen dem Beklagten nicht nur
<lb/>der Beweis, daß die Durchstreichung des Accepts im Auf- 
<lb/>träge oder mit Genehmigung der Kläger geschehen sei,
<lb/>sondern auch der Beweis ihrer Behauptung, daß die Kläger
<lb/>andere Valuten an Zahlungsstatt für das fragliche Accept
<lb/>angenommen haben, nachgelassen werden muß,
<lb/>daß die Kläger zu beweisen schuldig,
<lb/>daß das beklagtische Accept auf dem ^vorliegenden
<lb/>Wechsel durch Schuld von H. Sc M. in Gothenburg
<lb/>durchstrichen sei,

<lb/>dem Beklagten aber der Gegenbeweis im Allgemeinen
<lb/>und insbesondere dahin vorzubehalten sei,
<lb/>daß H. 3c M. in Gothenburg von den Klägern er- 
<lb/>mächtigt gewesen, das bezeichnete Accept zu streichen,
<lb/>oder daß die Kläger die geschehene Durchstreichung
<lb/>genehmigten.

<lb/>Es soll übrigens der letztere der dem Beklagten nach- 
<lb/>gelassenen Gegenbeweise auch dann als erbracht ange- 
<lb/>sehen werden, wenn der Beklagte, den Klägern Gegen- 
<lb/>beweis vorbehältlich, darthut,
<lb/>daß die Kläger von H. Sc M. andere Valuten für
<lb/>das gedachte Accept an Zahlungsstatt angenommen
<lb/>haben."

<lb/>Beide Parteien appellirten an die zweite Instanz, das^
<lb/>Obergericht. Die Kläger beschwerten sich im Wesent- 
<lb/>lichen darüber, daß ihnen noch eine Beweisführung zur
<lb/>Pflicht gemacht, der Beklagte, daß die Kläger nicht gänzlich
<lb/>abgewiesen worden seien.

<lb/>Am 6. September 1858 erfolgte das Erkenntniß des
<lb/>Obergerichts:

<lb/>da der erhobene Anspruch, ausweise der Klagschrift
<lb/>lediglich darauf gerichtet ist, d&gt;aß der Beklagte aus seinem
<lb/>Accept, ungeachtet dasselbe gestrichen worden, dennoch nach
<lb/>wie vor hafte, weil die Streichung auf Veranlassung und
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0130.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>118 5. Die rechtlichen Folgen von


<lb/>Lurch die Schuld von H. Sc M. in Gothenburg geschehen
<lb/>sei, für deren Rechnung die Kläger den Wechsel gezogen,
<lb/>und denen, als ihren für dessen Betrag ihnen verhafteten
<lb/>Auftraggebern, sie denselben, nachdem gegen den Beklagten
<lb/>Protest levirt worden, eingesandt hätten;

<lb/>da aber gar nicht näher angegeben wird, worin denn
<lb/>die Schuld von H. Sc M., deren Dispositionsberechtigung
<lb/>über den Wechsel sich nach den erzählten Thatsachen an
<lb/>und für sich und ohne etwa geschehene besondere Bevor- 
<lb/>wortungen sehr natürlich erklären würde, eigentlich bestanden
<lb/>habe; auch die Selbst-Beschuldigung von H. Sc M. in
<lb/>dem von den Klägern produeirten rätselhaften Schreiben
<lb/>vom 15. Mai d. I. eben so wenig den Zusammenhang
<lb/>der Sache näher ausklärt, als sie dem Beklagten, welcher
<lb/>überdies ganz entgegengesetzte Mittheilung von dem Gothen- 
<lb/>burger Hause erhalten hatte, irgendwie präjudiciren kann;

<lb/>da die hiernach unvollständig substanziirte,^ unbestimmte
<lb/>Klage, auch ohne daß dagegen die Einrede der Dunkelheit
<lb/>vorgeschützt worden, nicht zur Grundlage einer eben so un- 
<lb/>bestimmten, und voraussichtlich nur zu Rechtscontroversen
<lb/>in der Beweis-Instanz Anlaß gebenden Beweisauflage
<lb/>gemacht werden durste, vielmehr, wenn nicht zu besserer
<lb/>Instruction der Sache das Mittel einer ex oklieio zu
<lb/>verfügenden Vernehmung oder eines Injuncti der Beibringung
<lb/>der gewechselten Correspondenz gewählt ward, jedenfalls pine
<lb/>Auflage an die Kläger zur näheren Verdeutlichung der
<lb/>Klage zu erlassen war; was nunmehr reformirend zu ge- 
<lb/>schehen hat;

<lb/>daß die Kläger zu verpflichten seien, die angestellte
<lb/>Klage durch nähere Bezeichnung der factischen Umstände,
<lb/>aus welchen die behauptete Culpa von H. Sc M. her- 
<lb/>vorgehe , zu verdeutlichen, wogegen dem Beklagten
<lb/>etwanige weitere Anträge wegen Beibringung der von
<lb/>den Klägern mit dem Gothenburger Hause gepflogenen
<lb/>Correspondenz, so weit Rechtens, Vorbehalten bleiben."

<lb/>Der Beklagte beruhigte sich bei diesem Erkenntnisse;
</p>
            <p>

               <lb/>«
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0131.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln. 119

<lb/>die Kläger hingegen wandten sich mit einer Appellation an
<lb/>das Oberappellationsgericht zu Lübeck- vor welchem
<lb/>sie das schon bei dem Obergerichte gestellte Verlangen wieder- 
<lb/>holten, daß sie von jeder Beweislast befreiet, und nur noch
<lb/>dem Beklagten die Beweisführung verstattet werde, die Durch- 
<lb/>streichung des Accepts sei in ihrem, der Kläger, Aufträge
<lb/>oder unter ihrer- Genehmigung, erfolgt.

<lb/>Das O.-A.-Gericht entsprach im Wesentlichen den An- 
<lb/>trägen- der Kläger. In einem am 28. Februar 1859 ab- 
<lb/>gegebenen Erkenntnisse hob es die obergerichtliche Entscheidung
<lb/>auf und bestimmte die Beweistast und die Beweissätz e wie folgt:

<lb/>Nicht die Kläger sollten beweisen müssen, sondern der
<lb/>Beklagte. ■— Die Beweissätze wurden dahin bestimmt, daß
<lb/>der Beklagte darthun müsse:

<lb/>"daß H. Sc M. in Gothenburg von den Klägern er- 
<lb/>mächtigt gewesen seien, über den in Rede stehenden
<lb/>Wechsel zu verfügen, oder daß die Kläger die geschehene
<lb/>Durchstreichung des Accepts genehmigt hätten,"
<lb/>welcher letztere Beweis (der Genehmigung) auch ersetzt werden
<lb/>könne durch den Beweis,

<lb/>"daß die Kläger von H. Sc M. andere Valuten als
<lb/>Zahlung statt des gedachten Accepts angenommen hätten."
<lb/>Dabei stehe es dem Beklagten frei, so weit Rechtens, Edition
<lb/>der zwischen den Klägern und dem Gothenburger Hause
<lb/>gepflogenen Correspondenz zu verlangen.

<lb/>Die Entscheidungsgründe, so weit sie auf die in der bis- 
<lb/>herigen Mittheilung allein berührte Hauptfrage sich beziehen,
<lb/>oder sonst ein allgemeineres Interesse darbieten, lauten, wie folgt:
<lb/>"Die klägerische Beschwerde, daß nicht dem Beklagten
<lb/>der Beweis auferlegt worden, die Durchstreichung seines
<lb/>Acceptes sei im Aufträge oder doch unter Genehmigung
<lb/>der Kläger erfolgt, war für begründet zu achten.

<lb/>Es liegt hier ein vom Beklagten acceptirter Wechsel vor.
<lb/>Das Accept hat zu der Zeit, als derselbe nach der Zahlungs- 
<lb/>einstellung des Beklagten protestirt ward, noch undurchstrichen
<lb/>auf dem Wechsel gestanden, und ist, wie auch darüber die
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0132.tif"
                n="120"
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            <p>

               <lb/>5. Die rechtlichen Folgen von
</p>
            <p>

               <lb/>120


<lb/>Parteien einverstanden sind, erst später durch H. L M. in
<lb/>Gothenburg, für deren Rechnung der Wechsel gezogen war,
<lb/>also von einer dazu an sich völlig unberechtigten Person,
<lb/>durchstrichen worden. Hier genügt nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen zur Begründung einer im ordentlichen Prozesse ange-
<lb/>stellten Klage ohne Zweifel die Berufung darauf, daß der
<lb/>Beklagte sich durch die den Präsentanten geschehene Aus- 
<lb/>händigung des mit seinem Accept versehenen Wechsels zur
<lb/>Bezahlung desselben verpflichtet habe, und es ist lediglich
<lb/>Sache des Beklagten, sich dawider mit der Einrede zu
<lb/>schützen, daß die Streichung des Acceptes von H. Sc M.
<lb/>mit der Wirkung geschehen sei, ihn, den Beklagten, von
<lb/>seiner Verbindlichkeit aus dem Accepte zu liberiren. Dieser
<lb/>Satz wird denn auch von

<lb/>Tr e i t s ch k e, Encyclopädie derWechselrechteI., @.36.37,
<lb/>ja vom Beklagten selbst anerkannt.

<lb/>Der Grund, weshalb das Handelsgericht den Klägern
<lb/>den Beweis auferlegt hat,

<lb/>daß das Accept des Beklagten durch Schuld von H. k

<lb/>M. durch strichen sei,

<lb/>' nämlich weil die Präsumtion für die Rechtmäßigkeit eines
<lb/>bestehenden Zustandes, also auch für die der DurchstreichUNg
<lb/>des Accepts streite, ist unhaltbar. Eine Präsumtion, wie
<lb/>die gedachte, existirt nicht; sie würde jedenfalls nur eine
<lb/>factische sein, und factische Präsumtionen können freilich
<lb/>wohl einen Beweisgrund abgeben, nie aber die Beweis- 
<lb/>last ändern.

<lb/>Hat nun der Beklagte der Klage die Einrede entgegen- 
<lb/>gesetzt, daß die Streichung des Acceptes von H. Sc. M. in
<lb/>Folge einer ihnen von Klägern ertheilten Ermächtigung und
<lb/>einer vorgenommenen Expromission geschehen sei — denn
<lb/>darauf geht das excipiendo Vorgebrachte hinaus — so
<lb/>liegt, da der factische Grund dieser Einrede von Klägern
<lb/>geleugnet ist, dem Beklagten der Beweis derselben ob.

<lb/>Es kommt hiernach nur noch darauf an, ob, wie der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0133.tif"
                n="121"
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            <p>

               <lb/>Durchstreichungen auf Wechseln.
</p>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>Beklagte behauptet, der Beweis, er, Beklagter, sei durch
<lb/>die Streichung des Aecepts liberirt, bereits in den Aeten
<lb/>liege.' Dies ist zu verneinen. Der Beklagte beruft sich
<lb/>hiefür allein darauf, daß die Kläger nicht leugnen, den
<lb/>Wechsel an H. Sc M. in ihrem Briefe vom 4. Januar
<lb/>1858 ^zur gefälligen Bedienung" eingesandt zu haben;
<lb/>hiedurch seien diese letzteren die Bevollmächtigten der
<lb/>Kläger geworden, und diese müßten schon deshalb die
<lb/>von jenen ausgegangene Streichung des Acceptes wider
<lb/>sich gelten lassen.

<lb/>Allein

<lb/>1) die Kläger leugnen, den Gothenburgern ein, diese
<lb/>zur Streichung des Acceptes berechtigendes Mandat, welches
<lb/>aus jener Stelle eines einzelnen, aus einer zusammen- 
<lb/>hängenden Correspondenz herausgenommenen Briefes nicht
<lb/>gefolgert werven könne, ertheilt zu haben, indem sie viel- 
<lb/>mehr behaupten, sie seien von H. Sc M. aufgefordert worden,
<lb/>ihnen den Wechsel einzusenden, weil diese sich mit dem
<lb/>Beklagten hätten arrangiren wollen; in welchem Falle aller- 
<lb/>dings von einem Mandate nicht würde geredet werden können.

<lb/>2) Der ganze Satz, daß die Streichung eines Acceptes
<lb/>durch einen Bevollmächtigten des Wechselinhabers diesem
<lb/>unter allen Umständen präjudicire, wie ihn Treitschke,
<lb/>auf welchen der Beklagte sich beruft, allerdings aufstellt,
<lb/>indem er namentlich meint, daß wenn der Depositar,
<lb/>welchem ein Wechsel zur Besorgung des Acceptes eingesandt
<lb/>und in Händen gelassen wird, in Folge einer Collusion
<lb/>mit dem Bezogenen die Streichung des Aecepts zuläßt,
<lb/>dies der Wechseleigner, als Mandant, ohne Weiteres wider
<lb/>sich gelten lassen müßte, a. a. O. S. 36, ist, wenngleich im
<lb/>Wechselprozesse, wo nur liquide Behauptungen und Ein- 
<lb/>wendungen zulässig sind, ein der Folge jenes Satzes ent- 
<lb/>sprechendes Resultat eintreten könnte, nach gemeinrechtlichen
<lb/>Grundsätzen nicht zu billigen, indem aus Handlungen des
<lb/>Mandatars, zu welchen ihn das Mandat nicht berechtigt,
<lb/>ja die, wie in dem letztgedachten Falle, geradezu gegen das
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0134.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>122 5. Die rechtlichen Folgen von Durchstreichungen auf Wechseln.

<lb/>Mandat streiten, der Mandant, wenn überall, doch nur in- 
<lb/>soweit verpflichtet wird, als er daraus bereichert ist,-
<lb/>D 15 pr. D. dolo malo (4, 3)

<lb/>L 13 § 7 D de act. emti venditi (19, 1)

<lb/>L 3 D. quando ex facto tutorum (26, 9)
<lb/>Puchta Pandecten § 279.

<lb/>In Gemäßheit des Ausgeführten war den Klägern der
<lb/>ihnen vom Handelsgerichte injungirte Beweis abzunehmen
<lb/>und dagegen dem Beklagten der ihm nachgelassene specielle
<lb/>Gegenbeweis, wiewohl in etwas veränderter Fassung, so
<lb/>wie im Urtheile zu ersehen, als Beweis aufzuerlegen. Denn,
<lb/>während das Handelsgericht den Beweis speciell auf eine
<lb/>dem gothenburger Hause ertheilte Vollmacht zur Streichung
<lb/>des fraglichen Acceptes gerichtet hatte, mußte es genügend
<lb/>erscheinen, wenn Beklagter nur beweise, daß dem Hause
<lb/>H. k M. der Wechsel von den Klägern solchergestalt zur
<lb/>Verfügung gestellt worden, daß jene dadurch zur Streichung
<lb/>des Accepts mit der Wirkung der Liberation des Beklagten,
<lb/>berechtigt worden seien."

<lb/>—e—
</p>
            <p>

               <lb/>#
</p>
            <p>

               <lb/>Larrghoff'sche Buchdruckerei.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0135.tif"
             n="123"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0135"/>
         <div xml:id="d299e13104" ana="scope_-_123-183" type="article" n="6.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das Recht zum sogenannten Rücktritte vom Kaufe, namentlich bei Lieferungsgeschäften</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">mit besonderer Berücksichtigung der darüber in dem "Entwurfe eines deutschen Handelsgesetzbuches" enthaltenen Bestimmungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pauli, A. D.">Von Herrn Dr. A. D. Pauli in Bremen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges beim Kaufhandel. 123
</p>
            <p>

               <lb/>\

<lb/>6.

<lb/>Ueber das Recht zum sogenannten Rücktritte
<lb/>vom Kaufe, namentlich bei - Lieferungs- 
<lb/>geschäften; mit besonderer Berücksichtigung
<lb/>der darüber in dem "Entwürfe eines
<lb/>deutschen Handelsgesetzbuches ” enthaltenen
<lb/>Bestimmungen.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Alfred Pauli in Bremen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>Wer seine Verpflichtung aus einem Kaufgeschäfte zur
<lb/>Leistung von Waare oder Preis rechtzeitig zu erfüllen unter- 
<lb/>läßt, setzt sich der Verantwortlichkeit für alle Folgen aus,
<lb/>welche diese Unterlassung für den anderen Theil hat. Er hat
<lb/>sich darauf gefaßt zu machen, daß er diesem außer der schuldigen
<lb/>Leistung den durch die Säumigkeit zugefügten Schaden und
<lb/>entgangenen Gewinn, soweit diese irgend erweislich sind, zu
<lb/>ersetzen hat, aber nicht minder auch darauf, daß der andere
<lb/>Theil unter Forderung von Schadensersatz den vereinbarten
<lb/>Austausch von Waare und Preis verweigert.

<lb/>Es ist daher nicht richtig, wenn es heißt, der Kaufvertrag
<lb/>begründe bei eingetretenem Verzüge nur eine Klage auf Erfüllung
<lb/>und Schadensersatz. Er begründet einen Anspruch darauf,
<lb/>daß die durch den Verzug begangene Vertragsverletzung, soweit
<lb/>irgend möglich, wieder gut gemacht werde. *) Dies wird in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fr. 68 in f. de contr. emt. 18 1.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0136.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>den meisten Fällen durch nachträgliche Leistung unter Empfang
<lb/>der Gegenleistung und Vergütung des durch den Verzug
<lb/>bereiteten Schadens geschehen. Sehr häufig aber auch würde
<lb/>diese nachträgliche Erfüllung einen ganz anderen faktischen
<lb/>Zustand Hervorbringen, als denjenigen, welcher bei rechtzeitiger
<lb/>Erfüllung eingetreten wäre. Es würde dann eine Beeinträchti- 
<lb/>gung der Rechte des nichtsäumigen Theiles sein, wollte man
<lb/>ihm einen solchen Zustand Wider seinen Willen ausdrängen.
<lb/>Da sich die Gerichte der Berücksichtigung einer derartigen
<lb/>Sachlage unmöglich entziehen können und faktisch nirgends
<lb/>entziehen, so ist es vom legislatorischen Standpunkte aus kaum
<lb/>zu billigen, wenn die beiden deutschen Gesetzbücher

<lb/>Preußisches Allg. Landrecht I. 5 § 393, 394,
<lb/>I. 11 § 231.

<lb/>Oesterreichisches Bürgerl. Gesetzb. II. 17
<lb/>8 919 *),

<lb/>die Vorschrift enthalten, bei geweigerter Erfüllung des Ver- 
<lb/>trages stehe dem anderen Contrahenten nur frei, auf diese
<lb/>Erfüllung nebst Entschädigung zu klagen. So hat denn auch
<lb/>schon das erstere Gesetzbuch selbst mehrfache, zum Theil will- 
<lb/>kürliche Ausnahmen von dieser Regel zulassen müssen, wie bei
<lb/>Käufen beweglicher Sachen unter 50 Thalern, bei Käufen
<lb/>gegen baar, bei Verträgen über Handlungen, zu denen auch
<lb/>die Verträge mit Lieferanten gezählt werden, **) u. a. m.,
<lb/>und die Praxis hat von ihr nachgerade so viel abgeschliffen,
<lb/>daß, wenn auch faktisch die Klage auf Erfüllung, wie es in
<lb/>der Natur der Sache liegt, die Regel bildet, doch der Geltung
<lb/>dieser Regel als gesetzlichen Princips der Boden genommen ist.

<lb/>Aber auch der Locke civil schlägt nicht den richtigen
<lb/>Weg ein, wenn er den Rücktritt vom Kaufe wegen Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die in dem § 919 ausgenommenen “itt den Gesetzen bestimmten
<lb/>Fälle" finden sich in den §§ 978,1117,1118,1153,1154,1166,1210
<lb/>und beziehen sich auf: Commodat, Pacht und Miethe, loc. cond.
<lb/>operis und operarum, Verlagsvertrag und Societät.


<lb/>**&gt; Allg. L. R. f. d. Pr. St. I. 11 § 230, 231, 981 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0137.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel. 125


<lb/>des anderen Theiles zwar ausdrücklich gestattet, zu dem Ende
<lb/>aber eine Klage auf Auflösung des Vertrages verlangt (0. C.
<lb/>Art. 1184), so daß nur mit dieser Klage verbunden auf das
<lb/>Interesse geklagt werden kann. Allerdings enthält die anstatt
<lb/>der Erfüllung lediglich das Interesse fordernde Klage in
<lb/>sich einen negativen und einen positiven Anspruch, den nega- 
<lb/>tiven, daß, von dem Postulat der klägerischen Erfüllung ab- 
<lb/>gesehen, der Gegner mit seiner ^Einrede des nichterfüllten
<lb/>Vertrages nicht gehört werde, den positiven, daß er den Kläger
<lb/>wegen des stattgehabten Verzuges schadlos halte. Jener nega- 
<lb/>tive Anspruch kommt seiner Natur nach erst als Replik zur
<lb/>Sprache, während der Code ihn in ungewöhnlicher Weise
<lb/>zum Gegenstände einer besonderen Klage imacht, für die ein
<lb/>rechtliches Erforderniß nicht besteht, da durch Zuerkennung
<lb/>deS positiven Anspruches jene negative Voraussetzung ihre still- 
<lb/>schweigende Anerkennung findet, bei Abweisung desselben aber
<lb/>ihre Bedeutung als ein besonderes klägerisches Recht ohnehin
<lb/>verliert.

<lb/>Es widerstreitet auch der juristischen Logik, die Aufhebung
<lb/>(“resolution”) des Vertrages, wie es das französische Recht
<lb/>in Folge der stillschweigend bei allen zweiseitigen Verträgen
<lb/>angenommenen Resolutivbedingung (C. civ. Art. 1184) thut,
<lb/>zur Basis der Jnteresseforderung zu machen. Nicht die Auf- 
<lb/>hebung sondern die Rechtsbeständigkeit des Vertrages ist ihre
<lb/>Voraussetzung. Auch die anstatt der ursprünglich vereinbarten
<lb/>Leistung das Interesse fordernde Klage ist genau genommen
<lb/>eine Klage auf Erfüllung des Vertrages, d. h. der aus dem
<lb/>Vertrage fließenden Rechte und Verbindlichkeiten. In ihrer
<lb/>äußeren Erscheinung zwar entspricht diese Erfüllung nicht
<lb/>dem ursprünglichen Vertragswillen der Contrahenten. *) An-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wenn freilich auch in dieser Abhandlung von Klage auf Erfüllung
<lb/>im Gegensätze zur Klage auf das bloße Interesse und vom Rück- 
<lb/>tritt vom Kaufe im Gegensatz zu dem vereinbarten Austausche
<lb/>von Waare und Preis geredet wird, so sind diese Ausdrücke nur
<lb/>der Kürze halber und dem gewöhnlichen Sprachgebranche entsprechend
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0138.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges


<lb/>genommen aber auch, die im französischen Rechte statuirte
<lb/>Aufhebung des Vertrages sei richtig gedacht, warum soll sie
<lb/>erst an dem Ausspruch des Richters gebunden sein? Ist
<lb/>sie wirklich'die rechtliche Folge des Vertragsbruches, so muß
<lb/>sie auch ipso jure eintreten. Jene Theorie des französischen
<lb/>Rechtes hat auch in dem preußischen Entwürfe zu einem
<lb/>deutschen Handelsgesetzbuche Eingang gefunden, dessen Art. 250
<lb/>dahin lautet:

<lb/>Wenn bei einem zweiseitigen Vertrage, welcher von
<lb/>Seiten eines oder von Seiten beider. Theile ein Handels- 
<lb/>geschäft ist, einer der Contrahenten mit der Erfüllung im
<lb/>Verzüge ist oder nicht vertragsmäßig erfüllt, so hat der
<lb/>andere Theil die Wahl, entweder jenen zur Erfüllung des
<lb/>Vertrages und zur Entschädigung wegen der verzögerten
<lb/>Erfüllung anzuhalten oder bei Gericht die Aufhebung des
<lb/>Vertrages und Schadensersatz zu fordern. * *)

<lb/>Als Consequenz dieser Aufhebung wird im Artikel 251
<lb/>die Bestimmung vorgeschlagen:

<lb/>Wird der Vertrag aufgehoben, so hat jeder Theil dem
<lb/>anderen das bereits Geleistete zurückzugewähren; es tritt
<lb/>das Verhältniß ein, als wenn dem Vertrage eine ausiösende
<lb/>Bedingung beigefügt gewesen wäre.

<lb/>Abgesehen von dem bereits oben hervorgehobenen unter
<lb/>allen Umständen bedenklichen Preisgeben juristischer Consequenz,
<lb/>entspricht die in diesen Vorschlägen sich kundgebende Auffassung
<lb/>auch nicht einmal dem Interesse des kaufmännischen Verkehrs.
<lb/>Auf der einen Seite gehen dieselben viel zu weit, indem sie
</p>
            <p>

               <lb/>gewählt, mit dem Bewußtsein, daß weder ausschließlich in diesem
<lb/>Austausche von Waare und Preis eine Erfüllung der Vertrags- 
<lb/>verbindlichkeiten noch auch in der das Interesse statt der stipulirten
<lb/>Leistung fordernden Klage ein Rücktritt von: ganzen Vertrage zu
<lb/>erblicken ist.


<lb/>*) Auch der Entwurf des Würtembergischen Handelsgesetz- 
<lb/>buches von 1359 (mit den Motiven in 2 Theilen herausgegeben
<lb/>1840) enthält eine ähnliche Bestimmung, nur daß dieselbe lediglich
<lb/>von Nichterfüllung handelt.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0139.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kanfhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>ganz allgemein bei allen zweiseitigen Verträgen sofort nach
<lb/>Eintritt des Verzuges, ja selbst bei nicht vertragsmäßiger
<lb/>Erfüllung die Aufhebung des Vertrages zulassen (s. u. unter
<lb/>XII. 2). Andererseits beschränkt die Vorschrift gerichtlicher
<lb/>Aufhebung des Vertrages den wirklich durch den Verzug in
<lb/>seinem Interesse Gefährdeten in einer Weise, die gerade dann
<lb/>die gesetzliche Besugniß für ihn zu einer illusorischen macht,
<lb/>wenn er ihrer am dringendsten bedarf. Denn da der Richter
<lb/>doch nicht urtheilen darf, ohne den anderen Theil zu hören,
<lb/>so wird durch diesen vorgeschriebenen Rechtsgang häufig gerade
<lb/>Das herbeigeführt werden, wovor der nichtsäumige Theil durch
<lb/>die gestattete Aufhebung des Vertrages sichergestellt werden sollte.

<lb/>^ Die mit der Abfassung des deutschen Handelsgesetzbuches
<lb/>beauftragte Commission hat beschlossen, die Artikel 250 ff.
<lb/>ganz aus dem Gesetzbuche wegzulassen. *) Die Bestimmungen,
<lb/>welche sie an ihrer Statt speciell für den Kaufvertrag adoptirt
<lb/>hat, werden am Schlüsse dieser Abhandlung einer kurzen
<lb/>Prüfung unterzogen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>n_

<lb/>Werfen wir zunächst einen Blick auf die Stellung, welche
<lb/>unsere Frage gegenüber den Lehren des gemeinen Rechtes ein- 
<lb/>nimmt.

<lb/>Es ist auch nach dieser Richtung hin von nicht geringem
<lb/>Nachtheil gewesen, daß man die Befugniß des Käufers oder
<lb/>Verkäufers, die vereinbarte Leistung des anderen Theiles wegen
<lb/>.^Verzuges zurückzuweisen, als eine Befugniß zum Rücktritt vom
<lb/>Kaufverträge im Sinne einer Auflösung desselben aufgefaßt und
<lb/>als solche theils mit triftigen Gründen bekämpft', theils mit
<lb/>nicht recht stichhaltigen Gesetzesstellen und zweifelhaften Präsum- 
<lb/>tionen von stillschweigenden Resolutivbedingungen und kom-
<lb/>missorischen Verträgen vertheidigt hat.

<lb/>Wenn man jedoch daran festhält, daß es sich nicht um ein;
</p>
            <p>

               <lb/>*) Protokolle der Commission für das Allg. D. Handelsgesetzbuch
<lb/>S. 592—607.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0140.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>6. Heber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Recht auf Auflösung des Vertrages mit ihren rückwirkenden
<lb/>Folgen, sondern um ein Recht handelt, anstatt des vereinbarten
<lb/>Austausches von Waare und Preis, dasjenige aus dem bestehenden
<lb/>Vertrage zu beanspruchen, worin das durch die Vertragsver- 
<lb/>letzung des säumigen Theiles beeinträchtigte und somit durch
<lb/>dessen Verschulden veränderte Interesse des nichtsäumigen
<lb/>'Theiles besteht, so kann füglich über das Prinzip selbst als
<lb/>ein im Geiste des römischen Rechtes wohlbegründetes nicht wohl
<lb/>ein Zweifel bestehen.

<lb/>Allerdings giebt es Fälle, wo nach denl Willen der
<lb/>Contrahenten die Vereinbarung einer Ersüllungszeit in Wahr- 
<lb/>heit eine Bedingung aussprechen sollte, deren Nichteintritt das
<lb/>Geschäft zu einem nicht bestehenden, überhaupt nie existent
<lb/>gewordenen macht. Diese Fälle gehören aber nicht hieher,
<lb/>da bei ihnen nicht der Verzug des einen Contrahenten an
<lb/>sich, sondern der Nichteintritt der Bedingung der Grund des
<lb/>Abgehens vom Vertrage ist.

<lb/>Aber auch, wo eine Bedingung nicht vorliegt, äußert sich
<lb/>das Recht des durch den Verzug Beeinträchtigten häufig nur
<lb/>in einer Zurückweisung der verspäteten Leistung und somit
<lb/>anscheinend in einer einfachen Aufhebung des Vertrages. Es
<lb/>gebricht in solchen Fällen für den Anspruch auf Schadensersatz
<lb/>nicht an dem Rechte, sondern nur an dem erforderlichen Interesse.
<lb/>Es wird dabei natürlich immer vorausgesetzt, daß eine mora
<lb/>im technischen Sinne des Wortes vorliegt, also ein Verzug,
<lb/>welcher nach der gemeinrechtlichen Auffassung ein Verschulden,
<lb/>ein bewußtes und willkürliches oder doch als solches anzu- 
<lb/>rechnendes Unterlassen involvirt. Denn ohne ein Verschulden
<lb/>kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nicht statuirt
<lb/>werden. Wo eine solche mora nicht vorliegt, kann allerdings
<lb/>die nach der kontraktlichen Erfüllungszeit offerirte Leistung
<lb/>zurückgewiesen werden, ohne daß ein Recht auf Schadensersatz
<lb/>vorhanden ist.

<lb/>Wie das römische Recht die Klage aus dem Kaufverträge
<lb/>aufgefaßt wissen will, spricht es unzweideutig in der an die
<lb/>Spitze des Pandektentitels de A. E. V. gesetzten Stelle aus:
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0141.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>Si res vendita non tradatur, in id. quod interest agitur,'
<lb/>hoc est, quod rem habere interest emtoris; hoc autem
<lb/>interdum pretium egreditur, si pluris est, quam res
<lb/>valet, vel emta est.

<lb/>Vgl. auch fr. 68 § 2 in f. de contr. emt.:

<lb/>Erit ergo ex emto actio non ut venditor vacuam pos- 
<lb/>sessionem tradat, quum multis modis accidere poterit,
<lb/>ne tradere possit, sed ut si quid dolo malo fecit, aut
<lb/>facit, dolus malus ejus aestimaretur.

<lb/>Wie wenig das römische Recht Bedenken trägt, sobald
<lb/>das durch Schuld des einen Theiles verletzte Interesse dazwischen
<lb/>tritt, ein Abgehen von zweiseitigen Vereinbarungen zu gestatten,
<lb/>zeigt z. B. mit Rücksicht aus den Miethvertrag das fr. 24
<lb/>Z 4 locati. Eine Anerkennung des oben dargestellten Princips
<lb/>beim Kaufverträge in concreten Fällen ist beispielsweise in
<lb/>C. 4.10, 12 C.’de A. E. Y. 4.49 enthalten:

<lb/>C. 4. Si traditio rei venditae juxta emtionis contractum
<lb/>procacia venditoris non fiat, quanti interesse compleri
<lb/>emtionem fuerit arbitratus praeses provinciae tantum
<lb/>in condemnationis taxationem deducere curabit. 6.10.
<lb/>Quum venditorem carnis, fide conventionis rupta,
<lb/>tempore placito hanc non exhibuisse proponas, ex
<lb/>emto actione eum, quanti interest tua, tunc tibi praesti- 
<lb/>tam fuisse, apud praesidem provinciae convenire potes.
<lb/>C. 12. Utque hoc verum est, sic, certae quali- 

<lb/>tatis ac mensurae distracto vino, fidem placitis servan- 
<lb/>dam esse convenit; quo non restituto, non pretii
<lb/>quantitatis, sed quanti interest, emti competit actio.*)
<lb/>In einer anderen Stelle, fr. 135 Z 2 de Y. 0. wird
<lb/>vor der Annahme gewarnt, als wenn der eine Contrahent
<lb/>bei verzögerter Leistung von Seiten des anderen stets ohne
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die auch wohl z. B. von Seufsert, Praktisches Pandektenrecht
<lb/>§ 246 Note 4, hiehergezogenen C. 5 de pact. inter emt. et vendit
<lb/>4.54 hat dagegen offenbar einen unter Bedingung geschloffenen
<lb/>Kaufhandel im Auge.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0142.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>0. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Weiteres vom Austausch der vertragsmäßigen Leistungen sich
<lb/>los machen könne. Es soll namentlich, wenn der Gegenstand
<lb/>des Vertrages annehmen läßt, daß die Erfüllung auf Tag
<lb/>und Stunde nicht gar zu strenge gemeint ist oder doch kein
<lb/>dringendes Interesse hat, billige Nachsicht gewahrt werden.

<lb/>Der Umstand, daß thatsächlich Las Interesse des Käufers
<lb/>häufiger durch den Verzug des Verkäufers afficirt wird als
<lb/>umgekehrt, darf-dabei nicht zu der mitunter aufgestellten Be- 
<lb/>hauptung verleiten, daß die beiden Contrahenten mit Rücksicht
<lb/>auf unsere Frage principieü verschieden zu behandeln seien.
<lb/>Was von dem Einen gilt, muß auch von dem Andern gelten.
<lb/>“Item in his contractibus alter alteri obligatur de eo,
<lb/>quod alter alteri ex aequo et bono praestare oportet.”
<lb/>(fr. 2, § 3 de 0. et A.)

<lb/>Dagegen sind bei der Stellung des Verkäufers gegenüber
<lb/>dem Verzüge des Käufers auch die Grundsätze in Betracht zu
<lb/>ziehen, welche das gemeine Recht über die mora'accipiendi
<lb/>aufstellt. Dieselben betreffen freilich zunächst die Beschränkung
<lb/>der 'Haftpflicht für den zu leistenden Gegenstand auf culpa
<lb/>lata und dolus und enthalten keineswegs die Befugniß des
<lb/>Verkäufers, die zu leistende Waare nunmehr wie seine eigene
<lb/>Zu behandeln, nach Belieben darüber zu disponiren, wohl
<lb/>aber geben sie dem Verkäufer als Folge'der Thatsache, daß
<lb/>er alles ihm Obliegende gethan hat, um seinen Verbindlich- 
<lb/>keiten nachzukommen, das Recht, sobald die fernere Aufbe- 
<lb/>wahrung der Waare ihn in Kosten oder sonstigen Schaden
<lb/>versetzt, sich ihrer zu entäußern. So wird in fr. 1, § 3, 4
<lb/>de periculo et commodo rei venditae, dem Verkäufer von
<lb/>Wein gegen den in der Abnahme säumigen Käufer das Recht
<lb/>zugesprochen, unter Umständen den Wein wegzuschütten, mit
<lb/>dem Zusatze zwar, daß es “commodius" sei, andere Fässer
<lb/>zu miethen oder den Wein zu verkaufen, “damit der Käufer
<lb/>möglichst wenig Schaden leide." *) Für das heutige Recht
<lb/>wird man freilich die möglichste Berücksichtigung der Interessen
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. a. fr. 12 14 eod.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0143.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>des anderen Theiles, soweit sie irgend mit dem Schutze vor
<lb/>eigenem Schaden vereinbar ist, als unbedingte Pflicht aner- 
<lb/>kennen müsse, deren Vernachlässigung den Verkäufer ersatz- 
<lb/>pflichtig macht. Darum läßt sich aber nicht füglich mit
<lb/>Thibaut'J behaupten, daß heutzutage nur durch gerichtliche
<lb/>Deposition in Fällen dieser Art eine Befreiung des Verkäufers
<lb/>eintrete. Thibaut beruft sich auf eine Reihe von Stellen,
<lb/>welche von gerichtlicher Deponirung einer vergeblich offerirten
<lb/>Geldsumme reden, *) **) und lediglich besagen, daß nur durch
<lb/>gerichtliche Deponirung der Schuldner sich von fernerer Zins- 
<lb/>zahlung befreie. Auch würde diese Beschränkung, wenn sie in
<lb/>gleicher Weise bei Maaren gelten sollte, die Befugniß des
<lb/>Verkäufers zu einer illusorischen machen, da abgesehen von
<lb/>Staatspapieren, Aktien und diesen gleich zu behandelnden
<lb/>marktgängigen Maaren, das Bedürfniß, der zu liefernden
<lb/>Maare sich zu entledigen, vorzugsweise da eiutritt, wo eine
<lb/>gerichtliche Deponirung unthunlich sein würde. Und grade
<lb/>von solchen Fällen redet das oben allegirte kr. 1, Z 3.4 de
<lb/>periculo.

<lb/>Gegen den Grundsatz, daß ein Abgehen von den ver- 
<lb/>tragsmäßigen Leistungen gestattet sei, hat man ferner solche
<lb/>Stellen angeführt, nach welchen eine bereits gelieferte Maare
<lb/>nicht wegen Ausbleibens des Kaufpreises zurückgefordert werden
<lb/>kann. Da es sich ja aber nicht um eine Auflösung des
<lb/>Vertrages mit rückwirkender Kraft handelt, welche die römischen
<lb/>Juristen mit Recht für unzulässig erklären, sondern um das
<lb/>Interesse, dieses aber nur in Geld bemessen werden kann, so
<lb/>findet aus diesem Grunde eine Klage auf Rückgabe der einmal
<lb/>vertragsmäßig gelieferten Maare nicht Statt. Es beweist
<lb/>daher die Untersagung dieser Rückforderung Nichts gegen die
<lb/>Zulässigkeit der ohne Weiteres aus das Interesse gerichteten
<lb/>Klage. Dahin gehören die Stellen: C. 12 de R. V. 3.32.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Archiv für cito. Praxis, Bd. V, S. 332—337.


<lb/>**) Fr. 1, §3, fr. 7.18, § 1, fr. 41, § 1, de usuris, fr. 28, §1, de
<lb/>adm. et peric. tut. c. 6, 9.19 de usuris.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0144.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0144"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>C. 8 de contr. emtione 3.38, und auf etwas Anderes zielt
<lb/>auch nicht die öfters angezogene 0. 6 de A. E. Y. 4.49,
<lb/>wenn sie sagt:

<lb/>Venditi, actio, si non ab initio aliud convenit, non
<lb/>facile ad rescindendam perfectam venditionem, sed
<lb/>ad pretium exigendum competit.

<lb/>Ebensowenig läßt sich andererseits zu Gunsten einer
<lb/>Rescission geltend machen, daß doch dem Käufer unter Um- 
<lb/>ständen das Recht gegeben werde, den ganz oder theilweise
<lb/>im Voraus bezahlten Kaufpreis zurück zu fordern, wenn die
<lb/>dagegen erwartete Maare dem Vertrage zuwider nicht ge- 
<lb/>liefert wird. Denn dann bildet die auf den Kaufpreis schon
<lb/>gezahlte Summe eben nur einen Theil des Interesses oder
<lb/>das ganze Interesse, auf das die Schadensklage aus dem
<lb/>Kaufe gerichtet ist.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Die Eigenschaft des Kaufes als eines bonae fidei Con-
<lb/>traetes bringt für den Richter bei Beurtheilung unserer Frage
<lb/>die Pflicht billiger Berücksichtigung der Umstände mit sich.
<lb/>Da es" daher vor Allem auf die concrete Sachlage ankommt,
<lb/>so ist eine systematische Darlegung der über die Zurückweisung
<lb/>einer verspäteten Leistung geltenden Grundsätze für das ganze
<lb/>Gebiet der hier einschlagenden Fälle unthunlich. “Omne ad
<lb/>judicis cognitionem remittendum est” wie es in fr. 135
<lb/>Z 2 de Y. 0. nach Prüfung eines hierher gehörigen Falles
<lb/>heißt. Im Allgemeinen wird von eingetretener Nutzlosigkeit
<lb/>der schuldigen Leistung, von Bedrohung des Interesses bei
<lb/>verzögerter Abnahme seltener die Rede sein, wenn es sich um
<lb/>Gegenstände handelt, die zu dauernder Benutzung bestimmt
<lb/>find, einen dauernden Werth in sich tragen. Anders, wenn
<lb/>sie einem vorübergehenden Gebrauch dienen sollen, das Be-
<lb/>dürfniß, welches sie erforderte, kein beständiges ist. Hieher
<lb/>gehören die Fälle, wo der Zweck der stipulirten Leistung
<lb/>lediglich in dem Gewinne bestand, welchen die Wiederver- 
<lb/>äußerung ihres Gegenstandes dem Empfänger bringen sollte.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0145.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0145"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel. / 133

<lb/>mit anderen Worten die Käufe und Verkäufe, welche dem
<lb/>Gebiete des Handels angehören. Da ist das eigentliche
<lb/>Feld, aus dem unsere Frage zur Geltung kommt.

<lb/>Man darf davon ausgehen, daß -im Handelsverkehr es
<lb/>in der Regel den Contrahenten wesentlich darum zu thun ist,
<lb/>Preis und Waare genau zu den Zeitpunkten, wo die Ver- 
<lb/>pflichtungen dazu eintreten, herüber und hinüber gehen zu
<lb/>lassen. Denn für den Kaufmann hat das Geld als allge- 
<lb/>meines Tauschmittel eine potenzirte Bedeutung, der Werth
<lb/>der Handelswaare aber ist im Allgemeinen ein schwankender
<lb/>und im mehr oder minder raschen Wechsel des Besitzes liegt
<lb/>der Weg zum Gewinne. Der Beweis des Interesses an
<lb/>prompter Erfüllung der beiden Theilen obliegenden Verbind- 
<lb/>lichkeiten wird hier daher leichter als sonst, weil ihm eine
<lb/>günstige Präsumtion bereits entgegen kommt.

<lb/>Dagegen ist eine allgemeine Präsumtion, welche jenen
<lb/>Beweis für alle Handelsgeschäfte überflüssig macht, nicht zu- 
<lb/>lässig. Als Princip ist auch für die heutige gemeinrechtliche
<lb/>Praxis die Pflicht des Nachweises eines im eoncreten Falle
<lb/>.vorliegenden Interesses festzuhalten. Es wird ferner durch die
<lb/>bei bonae fidei Contraeten anzuwendende Billigkeit geboten,
<lb/>daß in der Regel der säumige Theil auf diese Folge seines
<lb/>Verzuges vorher mußte gefaßt sein können.

<lb/>Nun giebt es aber Handelsgeschäfte, bei denen die Be-
<lb/>fugniß, eine verspätete Leistung zurückzuweisen, auf einer, sei es
<lb/>stillschweigend anzunehmenden, sei es durch usuell in dieser
<lb/>Bedeutung zu verstehende Beredungen geschehenen Vereinbarung
<lb/>beruht. Dahin gehören die weiter unten ausführlich zu be- 
<lb/>handelnden Lieferungsgeschäste mit marktgängigen Maaren und
<lb/>Staatspapieren, bei denen diese Vertragsabsicht ein wesentliches
<lb/>Moment bildet.

<lb/>Es sind ferner häufig die verkauften Waaren ihrer Natur
<lb/>nach, und die Umstände des Geschäfts der Art, daß daraus
<lb/>der Verkäufer, zumal bei der ihm beizumessenden Kenntniß
<lb/>der Handelsverhältnisse, den Schluß ziehen mußte, eine ver- 
<lb/>spätete Leistung werde für den Käufer entweder gar kein oder
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0146.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>doch nicht das Interesse mehr besitzen, welches das Motiv des
<lb/>ganzen Handels bildete. In solchen Fällen wird einerseits
<lb/>der Beweis des Interesses durch die Natur der Sache erbracht
<lb/>und andererseits der Verkäufer mit dem Einwande, daß ihm
<lb/>vorher von dieser Sachlage hätte Nachricht gegeben werden
<lb/>müssen, nicht gehört werden können. Man wird einen Kauf- 
<lb/>mann, der sich die Lieferung einer Partie Modewaaren zum
<lb/>Beginn der Saison stipulirte, nicht für verpflichtet halten,
<lb/>diese Maare noch anzunehmen, wenn die Saison ihr Ende
<lb/>erreicht hat, auch wenn nicht ausdrücklich vereinbart war, daß
<lb/>er später nicht mehr an den Kauf gebunden sein wolle. Ebenso
<lb/>wird man einen Schiffsrheder, der sich zu einem bestimmten
<lb/>Tage, z. B. zu dem allgemein bekannten Abfahrtstage eines
<lb/>Dampfschiffes, Lieferungen von Fleisch oder sonstigem Proviant
<lb/>für das Schiff stipulirte, für befugt halten, falls die Lieferung
<lb/>ausbleibt, sich anderweitig zu versorgen und von dem säumigen
<lb/>Verläufer den dadurch etwa erwachsenen Schaden einzuklagen,
<lb/>ohne daß dies Recht ausdrücklich vereinbart war.

<lb/>^Es muß," heißt es in den Entscheidungsgründen eines
<lb/>Erkenntnisses des Oberappellationsgerichtes zu München, *)
<lb/>^ nach dem Geiste des römischen Rechtes ohne die neuere
<lb/>Gerichtspraxis zur Hülfe zu nehmen, angenommen werden,
<lb/>daß, wo die Natur des Geschäftes dafür spricht, die Ver- 
<lb/>säumung des stipulirten Termines einer Nichterfüllung aus
<lb/>Schuld des Verkäufers gleich zu achten ist und daher zu
<lb/>alleiniger Schadensklage berechtigt."

<lb/>Der Verkäufer hat ferner davon auszugehen, daß je
<lb/>präeiser die Lieferungszeit normirt ist, desto ernstlicher auch
<lb/>die Meinung war, nur bei genauer Einhaltung dieser Zeit-
</p>
            <p>

               <lb/>*) V. 2. Juli 1856, rmtgetheilt in Seufferts Archiv Bd. 11
<lb/>No. 140. Desgl. sagt das O.-A.-Gericht zu Darmstadt in
<lb/>einem Erkenntnisse vom 25. April 1855 (Arckiv für pratst.
<lb/>Rechtswissenschaft Bd&gt; 6 S. 210—212) es könne sofort auf
<lb/>Leistung des Interesse geklagt werden, wenn die Tradition zu einer
<lb/>bestimmten Zeit bedungen aber nicht erfolgt war.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0147.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>bestimmung werde die beabsichtigte Erfüllung des Vertrages
<lb/>geschehen und eine verspätete Leistung werde der Käufer sich
<lb/>nicht mehr gefallen lassen.

<lb/>Wenn es bei dem Käufer durchgehends das Interesse an
<lb/>der Leistung des Verkäufers ist, welches ihn zwingen kann von
<lb/>Realisirung der beiderseitigen Leistungen abzusehen, so kann
<lb/>es beim Verkäufer sowohl das Interesse an der Gegenleistung
<lb/>sein, als auch das Interesse, des von ihm selbst zu leistenden
<lb/>Vertragsobjektes, der Waare, entledigt zu werden. Was die
<lb/>ersteren Fälle anbetrifft, so bringt freilich die Natur des
<lb/>Geldes es mit sich, daß es jeder Zeit, wann es auch gezahlt
<lb/>werden möge, seinen Werth behält, es wird daher, falls aus
<lb/>besonderen Umständen die Zahlung des Kaufpreises an dem
<lb/>contractlich bestimmten Zeitpunkt für den Verkäufer ein besonderes
<lb/>Interesse hat, in der Regel der Beweis nicht leicht zu führen
<lb/>sein, daß nur durch ein Abgehen vom Vertrage, d. h. durch
<lb/>anderweitigen Verkauf der zu liefernden Waare, der dem Ver- 
<lb/>käufer drohende Nachtheil abzuwenden und daß der Verzug
<lb/>ves Käufers der ausschließliche Grund dieser dringenden Ver- 
<lb/>legenheit war. Ueberdies wird abgesehen von besonderen
<lb/>Umständen vom Käufer nicht das Bewußtsein zu prätendiren
<lb/>sein, daß die pünktliche Bezahlung der zu liefernden Waare
<lb/>ein so dringendes Interesse für den Verkäufer habe.

<lb/>Der Verkäufer ist daher im Allgemeinen für verbunden
<lb/>zu erachten, davon, daß ein verspäteter Empfang des Kaus-
<lb/>geldes ihn zwingen werde, die Waare anderweitig loszu- 
<lb/>schlagen, dem Käufer bei Zeiten Mittheilung zu machen.

<lb/>Anders verhält es sich mit dem Interesse des Verkäufers,
<lb/>der Waare zu rechter Zeit entledigt zu werden. Es kann
<lb/>der Umstände gar mancherlei geben, welche dies Interesse für
<lb/>ihn mit sich bringen, sei es daß die Maaren raschem Verderb *)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. eine Entscheidung des Hamburger Handelsgerichts und
<lb/>Obergerichts in vr. Asher's Rechtsfällen aus dem Gebiete des
<lb/>Handelsrechts Thl. 1 No. 3 S. 258. Es wird dort einem Verkäufer
<lb/>von 100 Kisten Citronen, der bei nicht rechtzeitiger Abnahme der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0148.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>I3S
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>oder sonst einer Werthverminderung ausgesetzt sind, und daher
<lb/>die Sicherheit für den Kaufpreis schwindet, sei es daß ihre
<lb/>Aufbewahrung Kosten erfordert oder daß der Verkäufer den
<lb/>Raum oder die Behälter, in denen er sie lagern hat, ander- 
<lb/>weitig benutzen will. * *)

<lb/>Es sind dies Alles Umstände, bei denen es dem Verkäufer
<lb/>nicht zugemuthet werden kann, die Folgen der Verschuldung
<lb/>des anderen Contrahenten zu tragen, und die mitunter so
<lb/>dringend sind, daß eine Mittheilung an den Käufer nicht
<lb/>thunlich, oder so selbstredend, daß sie ünnöthig erscheint.

<lb/>T\T-

<lb/>Es knüpft sich hieran die Frage, ob und unter welchen
<lb/>Umständen eine Pflicht bestehe, nach Eintritt der mora dem
<lb/>säumigen Käufer oder Verkäufer den anderweitigen Verkauf
<lb/>resp. Kauf der Waare vorher anzudrohen. Die Frage ist
<lb/>. bereits zum großen Theil durch das in den vorigen beiden
<lb/>Abschnitten Gesagte beantwortet. Wir stellten oben als Regel
<lb/>auf, daß der säumige Theil vorher wissen oder doch sich mußte
<lb/>denken können, ein Verzug in seiner Leistung werde den anderen
<lb/>Theil nöthigen die Leistung zurückzuweisen und unter Umständen
<lb/>die Waare anderweitig zu kaufen oder zu verkaufen.

<lb/>Wo also diese Befugniß eine, sei es ausdrücklich, sei es
<lb/>stillschweigend, vereinbarte war, bedarf es. weiter keiner An- 
<lb/>drohung; ebenso wenig da, wo, die Umstände der Art sind,
<lb/>daß der säumige Contrahent auf diese Folge seines Verzuges
<lb/>gefaßt sein mußte. In allen übrigen Fällen ist eine Androhung
<lb/>als Regel geboten **) und kann nur da die conxrete Sachlage
</p>
            <p>

               <lb/>Waare nach notarieller Notification die Waare anderweitig ver- 
<lb/>kaufte, die Klage ausi den Mindererlös gegen den Käufer gewährt
<lb/>und dazu bemerkt, früher habe man in Hamburg angenommen,
<lb/>es sei in solchen Fällen gerichtliche Autorisation zum anderweitigen
<lb/>Verkauf nöthig. ■ N


<lb/>*) Fr. 1 § 3, fr. 14 de periculo.


<lb/>**) Römer Sammlung der Entsch. des O.-A.-Gerichts zu Lübeck
<lb/>in frankfurter Rechtssachen Bd.4 S.300 ff., Bd.2 S. 196—200.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0149.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>eine Ausnahme gestatten, wo Gefahr im Verzüge oder der
<lb/>entfernte Contrahent bis zu Ablauf der Zeit, innerhalb welcher
<lb/>die Lieferung oder Annahme der Waare noch ohne Schaden
<lb/>gewährt werden könnte, nicht erreichbar ist, so daß die An- 
<lb/>drohung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann.

<lb/>Beiläufig sei bemerkt, daß aus dem fr. 1, § 3 de peri- 
<lb/>culo die Verpflichtung des Verkäufers im Falle der mora
<lb/>accipiendi dem Käufer den Verkauf der Waare vorher zu
<lb/>denuneiren, sich nicht herleiten läßt, wie es mitunter wohl
<lb/>geschieht. Die Denunciationspflicht wird in jener Stelle dem
<lb/>Verkäufer nur für den Fall auferlegt, wenn er das Recht
<lb/>haben will, den Wein wegzuschütten und ihm dabei nur
<lb/>empfohlen, auch wenn er sich so das Recht zum Wegschütten
<lb/>d^s Weines gesichert hat, im Interesse des Käufers lieber da- 
<lb/>von abzustehen und statt dessen, falls er der Fässer bedürfe,
<lb/>andere zu miethen oder den Wein zu verkaufen. Von einer
<lb/>Pflicht zur Anzeige um den an einem bestimmten Tage zu
<lb/>empfangenden Wein verkaufen zu dürfen, sagt die Stelle
<lb/>Nichts. Ebensowenig läßt sich das aus einer Combinirung
<lb/>dieser Stelle mit dem gleichfalls aus Ulpians Buch 28 ad
<lb/>Sabinum entlehnten fr. 4, § 2 eod. deduciren, wie es vom
<lb/>Oberappellationsgericht zu Wolfenbüttel in einer von S euffert
<lb/>(dessen Archiv Bd. XI, No. 231) mitgetheilten Entscheidung
<lb/>geschieht. Denn in der letzteren Stelle ist nur von Been- 
<lb/>digung der custodia des Verkäufers die Rede, für welche,
<lb/>falls ein bestimmter Termin zur Empfangnahme nicht verab- 
<lb/>redet war, eine mündliche Anbietung erfordert wird.

<lb/>Die mildere Praxis aber der heutigen Zeit, welche die
<lb/>Verpflichtung statuirt, nicht ohne Noth den säumigen Theil
<lb/>in Schaden zu bringen, nöthigt auch die Anzeigepflicht, welche
<lb/>das fr. 1, § 3 für das “effundere vinum” aufstellt, ebenso
<lb/>für das vendere vinum gelten zu lassen.
</p>
            <p>

               <lb/>Sammlung der Entsch. dessen Gerichts in Bremer Rechtssachen,
<lb/>Bd. 1 S.359 ff. (Seuffert's Archiv, Theil8, No.351) Bd.3,
<lb/>S. 41 ff. (Seufferl's Archiv, Theil 5, No. 156).
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0150.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>138 6. lieber die Folgen des Verzuges


<lb/>Uebrigens muß der durch den Verzug Gefährdete in seiner
<lb/>Anzeige an den Säumigen mit Billigkeit verfahren. Er darf
<lb/>ihm nicht eine beliebig kurze Frist fetzen, sondern, soweit es
<lb/>irgend mit dem eigenen Interesse vereinbar ist, eine solche,
<lb/>innerhalb welcher das Versäumte auch wirklich nachgeholt
<lb/>werden kann. Einer Acceptirung der gesetzten Frist von
<lb/>Seiten des Säumigen bedarf es dagegen nicht. *)

<lb/>■V".

<lb/>Für eine Klasse von Handelsgeschäften hat sich rücksichtlich
<lb/>der Befugniß, die verspätete Leistung zurückzuweisen resp. zu
<lb/>verweigern und direkt auf Schadensersatz zu klagen, eine be- 
<lb/>sondere Praxis herausgebildet, welche bei ihnen zu einer fast
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das O.-A.-G. zu Darmstadt spricht in einer in Seuffert's
<lb/>Archiv, Bd. 10, No. 155 mitgetherlten Entscheidung vom 4. Sep- 
<lb/>tember 1855 dem Verkäufer, welcher nach eingetretener mora dem
<lb/>Käufer eine kurze Zahlfrist setzte, nach deren Ablauf er ihm den
<lb/>verkauften Gegenstand nicht mehr liefern, sondern vom Kaufe zu-
<lb/>rücktreten werde, das Recht ab, diese Androhung zu vollziehen.
<lb/>Wenn es als einen der Gründe der Entscheidung auch anführt,
<lb/>Käufer habe die Zahlfrist nicht aeeeptirt, so ist dagegen einzuwenden,
<lb/>daß dieser Mangel an sich irrelevant ist und nur die negative
<lb/>Bedeutung hat, daß danach eine Vereinbarung des Rücktritts- 
<lb/>rechtes nicht vorlag.— Das Bremer Handelsgericht sagt in
<lb/>einer Entscheidung vom 3. Janr. 1856 (Backhaus c. Kupsch),
<lb/>der Verkäufer sei berechtigt, wenn der Käufer mit einer bestimmten
<lb/>Erklärung, ob er die osferirte Waare .empfangen oder zurückweisen
<lb/>wolle, ungebührlich zögere, vom Käufer eine unumwundene, binnen
<lb/>kürzester Frist abzugebende Erklärung, ob er empfangen wolle,
<lb/>unter dem Präjudize fordern, daß er sonst anderweitig über die
<lb/>Waare disponiren werde und seinen Schadensanspruch sich Vor- 
<lb/>behalte. Gebe dann der Käufer gar keine oder ungenügende oder
<lb/>ausweichende Antwort, so sei der Verkäufer berechtigt, dem Prä- 
<lb/>judize gemäß zu verfahren. — In einem anderen Falle (Nestle
<lb/>L Andreae c. Vogeler. 23. Mai 1853) sagt dasselbe Gericht,
<lb/>der Einkaufs-Commissionair so gut wie der Verkäufer könne bei
<lb/>mora accipiendi des Committenten resp. Käufers nach vor- 
<lb/>gängiger Androhung des Verkaufes die Waare auf Gefahr und
<lb/>für Rechnung des Säumigen weiter verkaufen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0151.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>allgemeinen Anerkennung dieser Befugniß geführt hat, wenn
<lb/>auch über die dabei zu befolgenden Prinzipien noch manche
<lb/>Schwankungen und Unklarheiten obwalten. Es sind das die
<lb/>Lieserungsgeschäfte über sogenannte marktgängige Maaren,
<lb/>d. h. solche Maaren, die einen Börsencours oder Marktpreis
<lb/>haben. Der Begriff der Lieferung .besteht bei ihnen darin,
<lb/>daß eine Quantität dieser fungiblen Gegenstände zu einer im
<lb/>Moment des Vertragabschlusses noch in der Zukunft, sei es
<lb/>auch in nächster Zukunft, liegenden Zeit, zu einen: im voraus
<lb/>bestimmten Preise dem Käufer zu Theil werden soll. Eine
<lb/>der wichtigsten Arten dieser Lieferungsgeschäfte sind die im
<lb/>Staatspapier- und Actienhandel vorkommenden. Es soll ver- 
<lb/>sucht werden, zunächst bezüglich dieser letzteren die Befugniß
<lb/>zum sogenannten Rücktritt vom Vertrage, wie sie sich im
<lb/>heutigen Rechte herausgebildet hat, den Hauptzügen nach
<lb/>darzustellen. Dabei wird auch die Stellung der Litteratur
<lb/>und der gerichtlichen Praxis zu derselben nicht unberücksichtigt
<lb/>zu lassen sein. Was dabei zur Sprache kömmt, wird teil- 
<lb/>weise auch über den Bereich des Staatspapierhandels hinaus
<lb/>seine Anwendung finden und uns in den Stand setzen, uns
<lb/>demnächst bei Besprechung der übrigen,- analog zu behandelnden
<lb/>Vertragsverhältnisse kürzer zu fassen.

<lb/>1. Es pflegt bei Käufern auf feste Lieferung, und von
<lb/>diesem ist hier zunächst die Rede, die Lieferung der Papiere
<lb/>auf eine bestimmte Frist oder auf einen bestimmten Tag, ja
<lb/>mitunter auf eine Stunde festgesetzt zu sein. Beide Contra-
<lb/>henten speculiren auf den Marktpreis, welchen die Wert- 
<lb/>papiere zu dieser bestimmten Zeit haben werden. Der Ge- 
<lb/>winn, welcher dadurch für den einen oder anderen Theil sich
<lb/>ergiebt und der in der Differenz von Marktpreis und Kauf- 
<lb/>preis besteht, ist gemeiniglich das Ziel dieses Handels. In
<lb/>vielen Fällen wird nur diese Differenz ausgezahlt, werden die
<lb/>Papiere gar nicht geliefert. Es ist auch von vornherein oft
<lb/>gar nicht die Absicht gewesen, die Papiere in natura zu
<lb/>liefern, obgleich der Contract es besagt. Doch kömmt hierauf
<lb/>und auf die sich daran kilüpfende Frage, ob ein Differenz-
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0152.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>140
</p>
            <p>

               <lb/>6. UeBer die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>geschäft vorliege und ob Differenzgeschäfte rechtsbeständig seien,
<lb/>in der Regel Nichts an. Denn da eine dem Wortlaute des
<lb/>Contractes entgegenstehende Interpretation nicht ohne Weiteres
<lb/>gestattet ist und aus der Klage auf die Differenz nicht auf
<lb/>einen nut auf diese gerichteten Vertrag geschlossen werden darf,
<lb/>so ist es dem Richter nicht erlaubt, aus einem Lieferungs- 
<lb/>vertrage ohne Weiteres ein Differenzgeschäft zu construiren. *)
<lb/>2. Eine Folge aber jener auf strikte Einhaltung der
<lb/>Zeit gerichteten Absicht bei diesem Handel ist es, daß die
<lb/>Lieferungszeit auf den contractlich vereinbarten Zeitpunkt oder
<lb/>Zeitraum beschränkt bleibt. Wollte der Verkäufer ihn still- 
<lb/>schweigend vorübergehen lassen und später die Abnahme der
<lb/>Papiere noch verlangen, so würde er etwas Anderes fordern,
<lb/>als was die Meinung des Vertrages war. . Der Käufer
<lb/>wollte am Lieferungstage entweder die Differenz sei es- zahlen,
<lb/>sei es empfangen, oder die Papiere in seine Hände erhalten.
<lb/>Tags darauf sind die Papiere nicht mehr derselbe Gegenstand.
<lb/>Die Lieferungszeit war contractlich zu einer Qualität der
<lb/>Papiere gemacht. Der Schuldner kann aber dem Gläubiger
<lb/>nicht eine andere Sache aufdrängen, als die, welche er schuldet.
<lb/>Ebenso kann umgekehrt der Käufer nach dem Lieferungstage
<lb/>nicht mehr die Papiere fordern, denn die Papiere, auf welche
<lb/>er ein Recht hatte, nämlich solche, über welche er am Lieferungs- 
<lb/>tage sollte disponiren können, giebt es nicht mehr. Mit
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man ist noch nicht überall über das Vorurtheil hinaus, daß
<lb/>Differenzgeschäfte als solche nicht klagbar seien. Den mit Grund
<lb/>vom wirthschaftlichen und sittlichen Standpunkte gegen sie zu er- 
<lb/>hebenden Bedenken ist aber kein Einfluß auf die juristische Beur-
<lb/>theilung zu gestatten. Selbst wo es sich de lege ferenda handelt,
<lb/>mögte es moch sehr zweifelhaft sein, ob es sich empfehle diesen
<lb/>Geschäften die Klagbarkeit zu entziehen und nicht vielmehr dem
<lb/>gesunden Sinne der Handelswelt ihre Abstellung zu überlassen,
<lb/>die durch legislatorische Zwangsmittel sich doch nie erreichen läßt.
<lb/>Für die Klagbarkeit sprechen sich unter andern aus: Seuffxrt
<lb/>im Archiv f. c. Pr. Bd. IX. S. 433.434. Th öl, Verkehr mit
<lb/>Staatspapieren S. 252—272, dessen Handelsrecht, §86Note3.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0153.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>anderen Worten, nach dem Lieferungstage ist für den Käufer
<lb/>sowohl wie für den Verkäufer die Unmöglichkeit der stipulirten
<lb/>Lieferung eingetreten. Es kann also nur noch von der Diffe- 
<lb/>renz die Rede sein.

<lb/>N 3. Eine Selbstfolge ist, daß, falls der Verkäufer die
<lb/>schuldigen Papiere am Lieferungstage wirklich in Händen hat,
<lb/>der Käufer aber in moram geräth, jener die Papiere ander- 
<lb/>weitig verkaufen kann; ebenso wie der Käufer sie, wenn der
<lb/>Verkäufer mit der Lieferung zögert, anderweitig kaufen kann.
<lb/>Es sind das aber Dinge, die den anderen Theil Nichts an-
<lb/>gehen. Die Differenz muß einmal gezahlt werden; auf welche
<lb/>Weise der Käufer oder Verkäufer sich anderweitig zu den
<lb/>Papieren verhilft oder ihrer entledigt, oder ob jener den
<lb/>Bezug ganz aufgiebt, dieser die Papiere zu behalten beliebt,
<lb/>Alles das sind Verhältnisse, welche die Verpflichtung des
<lb/>anderen Theiles nicht berühren. Es sind einseitige Angelegen- 
<lb/>heiten des Berechtigten. Nur dann können diese Umstände
<lb/>zur Sprache kommen, wenn nachweisbar die Papiere nicht
<lb/>zum Marktpreise zu erlangen oder zu verkaufen waren. Denn
<lb/>dann ist die Voraussetzung, auf welcher die Beschränkung auf
<lb/>die Differenz zwischen diesem und dem Kaufpreise beruhte,
<lb/>factisch nicht eingetreten und das Recht des nicht säumigen
<lb/>Contrahenten, die Erweislichkeit eines unter den obwaltenden
<lb/>Umständen nicht zu vermeidenden höheren Schadens voraus- 
<lb/>gesetzt, erstreckt sich consequenter Weise auch auf diesen.

<lb/>4. Ja auch die Frage, ob der Verkäufer die zu liefernden
<lb/>Papiere am Lieferungstage wirklich in Händen hatte, ist irre- 
<lb/>levant für die Entscheidung darüber, ob er, wenn der Gegner
<lb/>säumt, die Differenz fordern könne. Zur Begründung der
<lb/>auf letztere gerichteten Klage ist nur erforderlich, daß er den
<lb/>Käufer in Verzug gesetzt habe. Ein Recht auf nachträgliche
<lb/>Lieferung steht dem letzteren nicht zu und er kann sich den
<lb/>Folgen seiner mora auch nicht durch die hinterher aufgestellte
<lb/>Behauptung entziehen, Verkäufer würde' am Lieferungstage
<lb/>auf Erfordern nicht haben liefern können.

<lb/>Daß aber eine Realoblation des zu leistenden Gegen-
</p>
            <p>

               <lb/>10*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0154.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>6. lieber die Folgen- des- Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>standes erforderlich sei, läßt sich nicht behaupten. Das ge- 
<lb/>meine Recht stellt ein solches Erforderniß nicht auf, sondern
<lb/>überläßt es den Umständen des concreten Falles, was dazu
<lb/>gehöre, um den Gegner in Verzug zu setzen.

<lb/>Divus quoque Pius Tullio Balbo rescripsit, an mora
<lb/>facta intelligatur, neque constitutione ulla, neque juris
<lb/>auctorum quaestione decidi posse, quum sit magis
<lb/>facti quam juris (fr. 32 pr. de usuris et fructibus).

<lb/>Im kaufmännischen Verkehr aber wird eine Realoblation
<lb/>in der Regel nicht erfordert. Im Staatspapierhandel genügt
<lb/>die Erklärung des Käufers, daß er zur Abnahme der Papiere
<lb/>geczen Zahlung des Preises bereit sei, die Erklärung des Ver- 
<lb/>käufers, daß er sie offerire; ohne daß man von jenem die
<lb/>Vorzeigung des Preises, von diesem die Vorzeigung der
<lb/>Papiere in natura verlangt. Es würde dies eine unerträg- 
<lb/>liche Belästigung des Verkehrs sein, zumal wenn die Contra-
<lb/>henten nicht am selben Ort§ wohnen. Auch wäre es wider- 
<lb/>sinnig, wenn beide Theile von vornherein an Nichts als an
<lb/>die Differenz gedacht haben, das Recht auf diese von einer
<lb/>Handlung äbhängig zu machen, die eben durch die Beschränkung
<lb/>auf die Differenzausgleichung überflüssig gemacht werden sollte.
<lb/>Dabei ist zu berücksichtigen, daß, auch Wenn der Verkäufer
<lb/>bei seiner Interpellation für den Augenblick die Papiere nicht
<lb/>in Händen hat, er doch in der Regel im Stande ist, sie auf
<lb/>Erfordern zum Tagescours sofort sich zu verschaffen, *) oder auch,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Seuffert praktisches Pandektenrecht, Bd. 2, § 248, Note 2.
<lb/>Derselbe im Archiv für civ. Praxis, Bd. 9, S. 437.438. Thöl
<lb/>auserlesene Entscheidungen des Oberappellations-Gerichts
<lb/>zu Lübeck. No. 84. Römer, Sammlung der Entscheidungs- 
<lb/>gründe pes Oberappellations-Gerichts zu Lübeck in frankfurter
<lb/>Rechtssachen, Bd. 2, S. 267. Bender, Handbuch des frank- 
<lb/>furter Privatrechts, bezeugt, daß nach feststehender frankfurter Praxis
<lb/>wörtliches Anerbieten genüge, um den Verzug zu begründen. Ent- 
<lb/>scheidungen des Geh. Obertribunals zu Berlin, Bd. 17,
<lb/>S. 184. Mittermaier, Deutsches Privatrecht, 6. Aufl. 1843.
<lb/>§ 274.
</p>

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                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>falls es sich um die bloße Formalität des Anbietens handelt,
<lb/>fremde Papiere als sein Eigenthum zu produeiren.

<lb/>5. Aber auch der ausdrücklichen Weigerung, Waare oder
<lb/>Kaufpreis zu leisten, bedarf es nach dem Vorstehenden nicht.
<lb/>Stillschweigend beschränkt sich, Ms auf geschehene Aufforderung
<lb/>in solcher Weise nicht erfüllt wird, die Erfüllung auf die
<lb/>Zahlung der Differenz oder, wie es in den Entscheidungsgründen
<lb/>eines Erkenntnisses des Berliner Obertribunals ausgedrückt
<lb/>wird, die alternative Art der Erfüllung durch Zahlung und
<lb/>Lieferung in natura oder Leistung der Differenz, welche bis
<lb/>zum Ablaufe des Erfüllungstages noch der Wahl unterlag,
<lb/>verwandelt sich nach Ablauf desselben in eine definitive Ver- 
<lb/>pflichtung zur Differenzzahlung. *) Denn die erstere Weise
<lb/>der Erfüllung ist in ihrem Erfolge nicht mehr identisch mit
<lb/>der letzteren; so bleibt nur diese übrig.

<lb/>6. Die mitunter aufgeworfene Frage, ob die Beschränkung
<lb/>des säumigen Contrahenten auf die Differenzzahlung von einer
<lb/>noch ausdrücklich geschehenden Androhung abhängig sei, beant- 
<lb/>wortet sich nach dem Vorstehenden von selbst. lieber das
<lb/>Erforderniß der Androhung im Allgemeinen kann auf das
<lb/>oben, unter IV. Gesagte verwiesen werden. Für die in Rede
<lb/>stehenden Lieferungsgeschäfte braucht dabei nur bemerkt zu
<lb/>werden, daß wenn der Eintritt dieser Beschränkung ein von
<lb/>vornherein intendirter, vertragsmäßiger war, es auch nicht
<lb/>mehr hinterher erforderlich sein kann, ihn speciell anzudrohen,
<lb/>daß ferner die Natur der in Frage kommenden Vertrags- 
<lb/>verhältnisse jeden der Contrahenten, auch wenn er sich
<lb/>bei dem Vertragsabschlüsse dessen nicht bewußt gewesen sein
<lb/>sollte, auf diese Folge seiner mora Hinweisen mußte, so
<lb/>daß ein Nichtwissen ihm nicht zur Entschuldigung gereicht.
<lb/>Dabei ist jeder Wiükühr dadurch ein Damm gesetzt, daß ein
<lb/>gemein bekannter Marktpreis für den anderweitigen Bezug
<lb/>oder Verkauf der Papiere in der Regel die maaßgebende
<lb/>Grenze zieht.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Entscheidungen des G eh. Obertribunals, Bd. 15, S. 468.469.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0156.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>7. Eine Folge davon, daß die Papiere nur am Lieferungs- 
<lb/>tage, nicht früher und nicht später gefordert, respektive ihre
<lb/>Abnahme begehrt werden kann und durch die Nichterfüllung
<lb/>am Lieferungstage die Differenzforderung der Regel nach in
<lb/>ihrem Betrage und Zeitpunkte der Existenz feststeht, ist es
<lb/>auch, daß bei einer später angestellten Klage nicht etwa die
<lb/>mittlerweile eingetretene Steigerung oder Minderung des
<lb/>Marktpreises in Rechnung gebracht werden darf; denn die
<lb/>Papiere waren ja für den, der ihrer ledig sein oder sie in
<lb/>Besitz bekommen wollte, am Lieferungstage zum Marktpreise
<lb/>zu verkaufen wie zu kaufen. In wie weit dabei be- 
<lb/>sonderen Umständen Rechnung zu tragen ist, ward bereits
<lb/>oben zu 3. hervorgehoben. Die Folgen einer Fahrlässigkeit
<lb/>aber dürfen nicht dem anderen Contrahenten aufgebürdet
<lb/>werden.

<lb/>8. Eine weitere Folge ist, daß die spätere Annahme
<lb/>einer Lieferung nicht ohne Weiteres die Forderung der Differenz,
<lb/>berechnet nach der Zeit des vertragsmäßigen Lieferungstages,
<lb/>ausschließt. Denn da die Forderung auf diese einmal erwachsen
<lb/>war, so ist die Annahme späterer Lieferung nur als eine neue
<lb/>Vereinbarung anzusehen, die nach allgemeinen Rechtsregeln
<lb/>nicht ohne Weiteres einen Verzicht in sich schließt. Natürlich
<lb/>können im conereten Falle die Umstände auf einen derartigen
<lb/>Verzicht Hinweisen, ohne daß er ausdrücklich ausgesprochen
<lb/>wurde und jedenfalls ist im Zweifel eine zu Gunsten des
<lb/>nachträglich Leistenden eingetretene Veränderung des Eourses
<lb/>diesem in Anrechnung zu bringen. *)

<lb/>9. Häufig pflegt den Lieferungsverträgen eine sogenannte
<lb/>kassatorische oder Erlöschungs-Claufel hinzugefügt zu
<lb/>werden, derzufolge der Vertrag, wenn am bestimmten Tage
<lb/>nicht erfüllt, als erloschen angesehen sein soll. Es ist damit
<lb/>aber, abgesehen von einzelnen partikularen Usanzen, nur das- 
<lb/>jenige gemeint, was vorstehend als die ohnehin auch rechtlich
</p>
            <p>

               <lb/>*) S t r i e thorst, Archiv für Rechtsfälle aus der Praxis der Rechts- 
<lb/>anwälte des Obertribunals zu Berlin Bd. 17 S. 79 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0157.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>anzuerkennende Absicht der Contrahenten dargestellt ist. *)
<lb/>Will man danach die Clausel eine Resolutivbedingung nennen,
<lb/>so ist sie das jedenfalls nur in beschränktem Sinne, da sie
<lb/>die Forderung des Interesses unberührt läßt. Nicht jede
<lb/>Verbindlichkeit soll mit dem vereinbarten Termine erlöschen,
<lb/>sondern nur dem Entschlüsse der Contrahenten in einer herkömm- 
<lb/>lichen Formel Ausdrück gegeben werden, daß sie keinenfalls
<lb/>länger, als bis zu diesem Termine das Risico der Cours- 
<lb/>schwankungen laufen wollen.

<lb/>10. Was vom Handel auf feste Lieferung igitt, findet
<lb/>ebenso beim Prämienhandel Anwendung, wenn einmal
<lb/>die Prämie gezahlt ist und der Contrahent, dem das Wahl- 
<lb/>recht" zustand, seine auf Effectuirung des Kaufes gerichtete
<lb/>Absicht zu erkennen gegeben hat. Weigert der Verkäufer, der
<lb/>eine Lieferungsprämie empfing, dem die Erfüllung fordernden
<lb/>Käufer die contractliche Lieferung, so wird er zur Zahlung
<lb/>der Differenz verpflichtet, ohne eine spätere Lieferung aufdrängen
<lb/>zu dürfen. Ebenso umgekehrt, wenn es ein Geschäft mit
<lb/>Empfangsprämie war. **)
</p>
            <p>

               <lb/>v ±-

<lb/>1. Es wird wohl behauptet, die Stellung des Verkäufers
<lb/>zu der vorliegenden Frage sei eine andere als die des Käufers.
<lb/>Es fehle für ersteren an jedem Interesse und folgeweise auch
<lb/>an einem Rechtsgrunde, in gleicher Weise wie der Käufer
<lb/>der Klage aus Erfüllung nach dem vertragsmäßigen Termine
<lb/>überhoben zu werden. Als Beispiel dieser Auffassung mag
</p>
            <p>

               <lb/>*) ThölHandelsrecht§87A. Brinckmann Handelsrecht K98,99,100.
<lb/>Walter System des Gem. Deutschen Privatrechts 1855 § 261.
<lb/>Thvl Auserlesene Entscheidungen des O.-A.--G. zu Lübeck.
<lb/>No. 85, 86.


<lb/>**) Malss Gutachten der Frankfurter Handelskammer S. 91—94.
<lb/>Th ö l Verkehr mit Staatspapieren S. 203, 204. Ders. Aus- 
<lb/>erlesene Entscheidungen No. 81. (Erkenntniß des O'.-A.-G. zu
<lb/>Lübeck in S. Schirmhof c. Gödecke &amp;. Co. in Frankfurt a. M.
<lb/>1819.)
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0158.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>eine Entscheidung des Oberappellationsgerichtes zu
<lb/>Dresden vom November 1855 angeführt werden (S euf f erts
<lb/>Archiv Bd. 11 No. 139): Es handelte sich um einen Verkauf
<lb/>von Aktien mit einem bestimmten Lieferungstermin. Als der
<lb/>Tag gekommen, offerirte der Verkäufer die Aktien; der Tages-
<lb/>cours stand unter dem Kaufpreise und der Käufer weigerte
<lb/>die Zahlung. Sofort veräußerte der Verkäufer die Aktien
<lb/>anderweitig und forderte vom Käufer die Differenz. Die
<lb/>Klage ward abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung
<lb/>wird angeführt: Der Klage auf das id, quod interest fehle
<lb/>das Fundament, weil das Fallen des Courses nur den Käufer,
<lb/>nicht den Verkäufer in Nachtheil gebracht habe, diesem aus -
<lb/>der Nichterfüllung also kein Schaden erwachsen sei. Daß
<lb/>eine Waare schwankenden Marktpreis habe, ändere Nichts in
<lb/>des Verkäufers Verpflichtung sie zur Uebergabe in Bereitschaft
<lb/>zu halten, es sei denn, daß die Umstände in concludenter
<lb/>Weise die Annahme einer lex commissoria für den- Verkäufer
<lb/>gestatteten. Aber auch in diesem Ausnahmefalle, der sich auf
<lb/>Artikel von schwankendem Marktpreise, wenn bei ihrem Verkauf
<lb/>Erfüllung in einer bestimmten Zeit Bedingung des Handels sei,
<lb/>beschränke, habe der Verkäufer nicht das Recht, wenn es ihm
<lb/>beliebe, zum Marktpreise unter dem Contractpreise zu verkaufen
<lb/>und die Differenz einzuklagen, sondern es dürfe nur der Käufer
<lb/>nicht auf Erfüllung klagen. Dem Käufer dagegen von ver- 
<lb/>derblichen oder im Marktpreise schwankendm Maaren stehe es
<lb/>beim Verzüge des Verkäufers frei, ohne Weiteres auf das
<lb/>Interesse zu klagen, da er, wenn er nur auf Erfüllung
<lb/>klagen könnte und auf die durch den Verzug erlittenen
<lb/>erweislichen Schäden, gegen seine Intention allen «bis zum
<lb/>Urtheile möglichen Chancen des Verkehrs Msgesetzt wäre,
<lb/>ihm auch, unter Umständen die spätere Lieferung unnütz sein
<lb/>würde.

<lb/>Die Entscheidung ist gewiß nicht richtig. Es ist aus
<lb/>der Natur des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses leicht zu
<lb/>construiren, daß für den Verkäufer das Interesse, sich der
<lb/>Lieferung zu entschlagen, ohne des Nutzens, den sie abzuwerfen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0159.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>haben würde, sich zu begehend em ebenso dringendes ist, wie
<lb/>das entsprechende Interesse des Käufers beim Verzüge des
<lb/>Verkäufers. Einestheils ist es dem Verkäufer nicht zuzumuthen,
<lb/>daß er die Gefahr einer fortschreitenden Werthverminderung
<lb/>der Papiere trage, ohne Sicherheit für die Deckung dieses
<lb/>Ausfalles zu besitzen, und ferner muß man bei diesem Handel,
<lb/>bei dem auch das Geld zur Waare wird, davon ausgehen,
<lb/>daß es dem Verkäufer ebenso wesentlich darum zu thun ist,
<lb/>die Kaufsumme genau am Lieferungstage in Händen zu haben,
<lb/>wie es dem Käufer auf prompte Lieferung der Papiere ankömmt.
<lb/>Ist aber das Interesse auf beiden Seiten ein gleiches, so liegt ge- 
<lb/>wiß kein Grund vor, dem alle zweiseitigen Verträge beherrschenden
<lb/>Princip entgegen den Verkäufer anders als den Käufer zu
<lb/>behandeln.

<lb/>2. Ein weiterer Einwurf gegen die im vorigen Abschnitte
<lb/>dargelegten Principien wird daraus hergenommen, daß das
<lb/>gemeine Recht dem in moia befindlichen Schuldner die pur- 
<lb/>gatio morae bis zur Klaganstellung
<lb/>kr. 17 de pecunia constit.
<lb/>oder doch bis zur Litiskontestation einräume
<lb/>kr. 84 de V. 0. *)

<lb/>diese Befugniß daher in Ermangelung entsprechender Ausnahme- 
<lb/>bestimmungen des gemeinen Rechtes auch beim Handel mit
<lb/>Staatspapieren zu statuiren sei. **)

<lb/>Der Einwand hätte einen Schein von Berechtigung,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mommsen in seiner Lehre von der mora — Beiträge zum
<lb/>Obligationenrecht Abthl. 3 S. 328 — nimmt an, daß kr. 84 de
<lb/>V. 0. nur durch einen Jrrthum der Kompilatoren in die Pandekten
<lb/>ausgenommen sei, da es auf die bei Condiktionen im vorjustini-
<lb/>aneischen Rechte geltende Regel sich beziehe, daß die Condemnatio«
<lb/>sich strenge nach der Lage der Sache bei der Litiskontestation richte.


<lb/>**) S. unter andern die Entscheidung des O.-A.-G. zu Lübeck in
<lb/>der frankfurter Sache'Maas c. Martens von 1830 bei Th öl
<lb/>Auserl. Entsch. No. 75, 77, 78, desgl. in der frankfurter Sache
<lb/>Voigt c. Clausius v. 1825, daselbst No. 82,83. S. jedoch das
<lb/>unten (unter VIII.) über diese Entscheidungen Bemerkte.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0160.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges


<lb/>wenn die an Stelle des Austausches der ursprünglich verein- 
<lb/>barten Leistungen tretende Forderung auf das Interesse noth-
<lb/>wendig eine Auflösung des Vertrages involvirte, durch die
<lb/>purgatio morae aber im Gegensätze dazu die Aufrechthaltung
<lb/>des Vertrages manisestirt würde, indem ihr die Bedeutung
<lb/>der Leistung des ursprünglichen Vertragsobjektes mit etwaigen
<lb/>Früchten und Schadensersatz beiwohnte, durch welche bei zwei- 
<lb/>seitigen Verträgen ein Anspruch auf die Gegenleistung gesichert
<lb/>würde. Nur in solchem Sinne könnte man von einer Be- 
<lb/>rechtigung zur purgatio morae reden. Nun ist sie aber
<lb/>ganz allgemein die Leistung desjenigen, worauf der-andere
<lb/>Theil durch die eingetretone mora und die für ihn dadurch
<lb/>herbeigesührten Folgen einen rechtlichen Anspruch hat; hierin
<lb/>aber ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist eine Aenderung
<lb/>nicht wohl denkbar, namentlich tritt eine solche durch Klagan- 
<lb/>stellung selbstverständlich nicht ein. Bestand bei zweiseitigen
<lb/>Verträgen das Recht des nichtsäumigen Theiles fortgesetzt nur
<lb/>in dem Ansprüche auf das ursprüngliche Vertragsobject, so
<lb/>kann sich der Säumige durch Leistung desselben jederzeit
<lb/>liberiren; hatte sich aber der Anspruch alsbald bei Eintritt
<lb/>der mora in einen Anspruch auf das Interesse verwandelt,
<lb/>so kann er vor wie nach einer Klagestellung nur durch
<lb/>Leistung des Interesses seinen rechtlichen Verbindlichkeiten
<lb/>genügen.

<lb/>So liegt denn auch den oben erwähnten Stellen des
<lb/>röm. Rechts nur der Gedanke zu Grunde, daß, so lange res
<lb/>iutegra unter den Contrahenten ist und kein Umstand da- 
<lb/>zwischen trat, welcher dem'einen derselben die Befugniß giebt,
<lb/>die vereinbarte Leistung zurückzuweisen, sich der Schuldner
<lb/>durch Offerirung des ursprünglichen Vertragsobjekts liberirt.
<lb/>Als einen solcher dazwischentretenden Umstände führen die
<lb/>Stellen die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung an.
<lb/>Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach Auffassung des römischen
<lb/>Rechtes durch die Litiskontestation an sich schon eine Novation
<lb/>eintritt. Keineswegs aber wird durch derartige Stellen aus- 
<lb/>geschlossen, daß nicht auch auf andere Weise als durch Klagan-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0161.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.


<lb/>stellung jene Aenderung in dem Gegenstände der Verbindlichkeit
<lb/>herbeigeführt werden könne. *)

<lb/>Wenn hiernach beim Staatspapierhandel die Ausschließung
<lb/>nachträglicher Erfüllung schon durch das aus der Natur der
<lb/>Sache sich ergebende Interesse in den meisten Fällen gerecht- 
<lb/>fertigt wird, so ist damit freilich noch Nichts für die von
<lb/>vornherein in allen Fällen geltende, von den concreten Um- 
<lb/>ständen ganz absel/ende Untersagung ver nachträglichen Erfüllung
<lb/>gewonnen. Denn eine den Beweis des Gegentheils ausschließende
<lb/>Präsumtion des Interesses an Zurückweisung der verspäteten
<lb/>Leistung ist unzulässig. Dazu ist eine andere Präsumtion
<lb/>erforderlich und zwar die Präsumtion einer auf gänzlichen
<lb/>Ausschluß der nachträglichen Leistung gerichteten Vertragsabsicht.
<lb/>Diese ist aber durch die Natur der Lieferungsgeschäste mit
<lb/>Staatspapieren, wie sie sich im Handel und Wandel gestaltet
<lb/>hat, geboten. Sie bildet ein naturale negotii, das freilich
<lb/>den Beweis einer gegenteiligen Vereinbarung nicht ausschließt.

<lb/>Man hat dem säumigen Käufer, welcher nach dem
<lb/>Lieferungstage Zahlung offerirt, den Anspruch aus Lieferung
<lb/>der Papiere deshalb einräumen zu dürfen geglaubt, weil der
<lb/>Verkäufer dieselben auch für den Fall, daß er sie mittlerweile
<lb/>in Folge der inora des Käufers Wecker veräußert haben sollte,
<lb/>jeder Zeit zum Tageskurse wieder anschaffen fimtte.**) Allein
<lb/>es wird dadurch, daß der Richter solchergestalt den Weiter- 
<lb/>verkauf als faktischen JncideNtpunkt gewissermaßen ignorirt,
<lb/>der Verkäufer nicht aus seiner ungleichen Stellung, in die
<lb/>ihn der nachträgliche Austausch von Waare und Preis bringt
</p>
            <p>

               <lb/>*) An einer anderen Stelle (Auswahl handelsrechtlicher Streitfälle
<lb/>verhandelt vor dem Bremer Handelsgerichte Heftl S. 88.89)
<lb/>drückt das L ü b e ck e r O. - A. - G. dies selbst dahin aus, fr.84 de V. O.
<lb/>rede nur davon, daß man sich durch eine nachträgliche Lieferung von
<lb/>der Klage des anderen Contrahenten auf die ae8timatio befreien
<lb/>könne, nicht aber sei damit gesagt, daß der andere Contrahent dadurch
<lb/>seinerseits der Einrede des nicht erfüllten Contractes verlustig gehe.


<lb/>**) S. z. B. die oben S. 27 Note** citirte Entscheidung des O.-A.-G.
<lb/>zu Lübeck in Sachen Maas e. Mertens.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0162.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>und die es dem morosen Käufer möglich macht, auf Kosten
<lb/>des Verkäufers auf den Cours zu speculiren, befreit. Wollte
<lb/>man aber, um diese Ungleichheit aufzuheben, den Käufer für
<lb/>verbunden erklären, die etwaige Differenz zwischen dem Erlöse
<lb/>der an einen Dritten weiterverkauften Papiere und dem Wieder- 
<lb/>anschaffungspreise dem Verkäufer zu ersetzen, so entstände
<lb/>dadurch ein juristisch nicht füglich zu rechtfertigendes Verhältniß.
<lb/>Man erkennte die Freiheit des Verkäufers zum Weiterverkäufe
<lb/>der vergeblich offerirten Papiere an, gestattete aber zugleich
<lb/>dem Käufer die insoweit geschehene Lossagung von der ver- 
<lb/>einbarten Erfüllung später wieder rückgängig zu machen, oder
<lb/>mit andern Worten: Man legte dem Verkäufer mit der Frei- 
<lb/>heit des Weiterverkaufes zugleich die Verpflichtung aus, später
<lb/>mit dem Käufer, wenn es diesem beliebt, ein Tagesgeschäft
<lb/>über ein gleiches Quantum Papiere zu realisiren. Denn etwas
<lb/>Weiteres wäre dann die purgatio morae nicht. , ,

<lb/>3. Gegen die im fünften Abschnitte dargestellten Grund- 
<lb/>sätze wird auch wobl der Einwand erhoben, die Veränderung
<lb/>im Werthe der Papiere, welche zu Ungunsten des säumigen
<lb/>Contrahenten nach Ablauf des Lieserungstages eintreten könne,
<lb/>sei eine der Folgen der mora, welche von Rechtswegen der
<lb/>Säumige zu tragen habe; sie könne nicht den Grund abgeben,
<lb/>dem anderen Contrahenten das Recht aus eine Leistung ab- 
<lb/>zusprechen, die den Gegenstand der Obligation bildete. Gegen
<lb/>diesen Einwand läßt sich, abgesehen von dem Umstande, daß
<lb/>die nach dem Lieferungstage geforderten Papiere nicht mehr
<lb/>derselbe Gegenstand sind, wie die am Lieferungstage fälligen,
<lb/>auch Folgendes geltend ckachen. Da einmal der säumige
<lb/>Contrahent von dem anderen die Annahme nachträglicher
<lb/>Erfüllung nicht begehren kann, so geriethe er, falls dagegen
<lb/>an ihn die Forderung dieser nachträglichen Erfüllung jederzeit
<lb/>gestellt werden dürfte, in eine Lage, deren Nachtheile sich
<lb/>nicht als nothwendige Consequenz der mora rechtfertigen
<lb/>lassen. Nachdem ein Contrahent einmal in Verzug versetzt
<lb/>ist, muß er auch jederzeit durch Offerirung des dermaligen
<lb/>Schuldobjektes sich von den ferneren Folgen des Verzuges
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0163.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhändel. 151


<lb/>liberiren können. Dazu ist aber nöthig, daß er über dies
<lb/>Schuldobjekt nicht im Ungewissen schwebe. Seine Verbind- 
<lb/>lichkeit muß nach Art und Umfang ihm bekannt sein. Das
<lb/>wäre aber nicht der Fall, wenn es dem anderen Contrahenten
<lb/>nach Eintritt der mora freistehen sollte, je nach Gutdünken
<lb/>sei es die Waare resp. den Preis nebst etwaiger Differenz,
<lb/>oder die Differenz allein, zu fordern, ohne die gleichzeitige
<lb/>Verpflichtung, das eine oder das andere auch ungefordert an- 
<lb/>nehmen zu müssen. Freilich ist dem säumigen Contrahenten
<lb/>die Möglichkeit geboten, durch Offerirung der Papiere, resp.
<lb/>des Kaufpreises nebst der etwaigen Differenz sich für beide
<lb/>Alternativen seiner Verbindlichkeit zu entledigen, indem er
<lb/>gleichzeitig für beide den anderen Theil in mora accipiendi
<lb/>versetzt. Allein es widerspricht der Billigkeit, den säumigen
<lb/>Theil für verbunden zu halten, dem Gegner etwas zu
<lb/>ofseriren, was dieser nicht anzunehmen braucht und sich zur
<lb/>Annahme und Bezahlung einer Waare bereit zu halten, deren
<lb/>Lieferung er nicht fordern kann; zumal wenn das Eine wie
<lb/>das Andere mit solchen Gefahren verknüpft ist, wie es beim
<lb/>Staatspapierhandel der Fall ist. Es würde dadurch dem
<lb/>Gläubiger freigestellt, die mora des Schuldners zu benutzen,
<lb/>um auf dessen Kosten und Gefahr aus den Cours zu speku-
<lb/>liren. Diese Lage der Dinge hat es zur Folge, daß die
<lb/>Vertragsabsicht der Contrahenten, wo sie die Pflicht zur An- 
<lb/>nahme des nach dem Lieferungstage Angebotenen ausschließt,
<lb/>auch die Klage auf nachträgliche Erfüllung ausgeschlossen
<lb/>-wissen will. Keine dieser beiden Clauseln beruht in ihrer
<lb/>vollen Wirksamkeit allein auf allgemeinen Rechtsregeln, sondern
<lb/>beide auf der Vertragsabsicht; wo diese aber als auf die eine
<lb/>gerichtet präsumirt wird, muß die gleiche Präsumtion bis zum
<lb/>Beweise des Gegentheils auch für die andere gelten.

<lb/>^7TI_
</p>
            <p>

               <lb/>Es lohnt sich der Mühe die Stellung der Wissen- 
<lb/>schaft und Praxis gegenüber der Differenzklage beim Staats- 
<lb/>papierhandel einer übersichtlichen Darstellung zu unterziehen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0164.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>6. Uefcev die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Die erstere anlangend ist zunächst ^darauf aufmerksam zu
<lb/>machen, daß die Armuth unserer Litteratur auf dem Felde
<lb/>wissenschaftlicher Bearbeitung des Handelsrechtes in erhöhtem
<lb/>Maaße bezüglich der rechtlichen Beurtheilung des Verkehrs
<lb/>mit Staatspapieren sich geltend macht. Denn nur ein Bruch--
<lb/>theil der Schriftsteller über Handelsrecht beschäftigt sich in
<lb/>irgend nennenswerther Weise mit diesem wichtigen Gebiete
<lb/>desselben und im Bereiche der Litteratur über den Staats- 
<lb/>papierhandel ist der wissenschaftlichen Ergründung der recht- 
<lb/>lichen Natur dieser Vertragsverhältnisse nur hie und da ein
<lb/>spärlicher Platz gegönnt.

<lb/>Nach einer von Zimmern im Archiv für civilist. Praxis
<lb/>(Bd. 3, S. 130 ff.) geschehenen Anregung hinsichtlich der
<lb/>Dispositionsbefugniß über den schuldigen, Gegenstand bei raoru
<lb/>des anderen Theiles, gegen welche Thibaut") im Tone ge- 
<lb/>kränkter Autorität der strengen Wissenschaft auftrat, wagte sich
<lb/>zunächst Souchay"") etwas kühner hervor, Zimmerns Be- 
<lb/>hauptungen vertheidigend und zu weiteren Konsequenzen, ins- 
<lb/>besondere für den Staatspapierhandel, hinausführendi

<lb/>Er sucht die Vereinbarkeit der Klage auf die Cours-
<lb/>Differenz mit den Grundsätzen des gemeinen Rechtes nachzu- 
<lb/>weisen, wofür er insbesondere kr. 1 pr., fr. 11, § 9 de A.
<lb/>E. V., c. 4. 10 de A. E., fr. 135, § 2 de V. 0. geltend'
<lb/>macht. Diesen Ausführungen, welchen man im Allgemeinen
<lb/>nur beistimmen kann, schließt sich eine Betrachtung über die
<lb/>Erlöschungsklausel an, in der Souchay, statt sie einfach als
<lb/>einen Ausdruck der auf eine ohnehin rechtlich anzuerkennende-
<lb/>Wirkung des Lieferungsvertrages gerichteten Willensmeinung
<lb/>aufzufassen, nur ein puetuni commissorium erkennt und
<lb/>deshalb die Herleitung der Differenzklage aus ihr verwirft.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Archiv für civ. Praxis, Bd. 5, S. 332—337.

<lb/>**) Linde' s Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, Bd. 2, S. 448—467.
<lb/>S.a. Souchay Anmerkungen zur sranfurterReformation, Bd.1,
<lb/>(1848) S. 197 — 200, wo die gleichen Ansichten wiederholt vorge-
<lb/>tragon werden.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0165.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>?
</p>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel. 153

<lb/>Er giebt dadurch Linde den Anlaß zu einer Erörterung dar- 
<lb/>über, ob die Erlöschungsclausel eine lax commissoria sei. *)
<lb/>Sie endet mit der Erklärung, daß im Resultat Nichts darauf
<lb/>ankomme, ob man sie als solche bezeichne oder nicht. Das
<lb/>Bestreben, alle die mannigfaltigen Vertragsverhältnisse, wie
<lb/>sie die eigenthümliche Entwickelung des modernen Verkehrs
<lb/>mit sich bringt, um jeden Preis in civilistische Schulbegriffe
<lb/>einzuzwängen, frommt weder der Wissenschaft noch der
<lb/>Praxis.

<lb/>Mittlerweile hatte Bender, und zwar zuerst im Bei- 
<lb/>lageheft zum Bd. 9 des Archivs für civilistische Praxis, 1825,
<lb/>den Verkehr mit Staatspapieren zum Gegenstände einer um- 
<lb/>fassenden Abhandlung gemacht. Die Aufstellung juristischer
<lb/>Gesichtspunkte ist nicht gerade die stärkste Seite dieser Schrift,
<lb/>weder in der ersten, noch in der 5 Jahre später als besonderes
<lb/>Werk erscheinenden zweiten Auflage (1830). In der ersten
<lb/>Auflage wird noch die Klage auf die Differenz als eine ver- 
<lb/>werfliche Abweichung von den Grundsätzen des gemeinen Rechtes
<lb/>dargestellt, welches nach dem Satze “res tradatur ömnimodo,
<lb/>venditor cogi potest, ut rem tradat” jede andere Klage
<lb/>als die auf Erfüllung ausschließen soll. Nur durch spätere
<lb/>Uebereinkunft sollen die Contrahenten den Anspruch auf Er- 
<lb/>füllung in einen auf die Differenz gerichteten verwandeln
<lb/>dürfen. Aus dieser letzteren Rücksicht wird es für "unjuristisch”
<lb/>erklärt, wenn der Richter die an und für sich verwerfliche
<lb/>Klage auf die Differenz “brevi manu” abweist; er soll
<lb/>immer erst dem Gegner durch eine Vernehmlassung Gelegenheit
<lb/>geben, sich darüber zu erklären, ob er vielleicht mit dem
<lb/>Anträge auf Differenzerstattung einverstanden sei. **) Auch
<lb/>durch die Erlöschungsclausel soll eine Klage auf die Differenz
<lb/>nicht begründet werden können. ***) Die Clausel soll nur
<lb/>bedeuten: “Wenn kein Theil den Vertrag bis zu dem bestimmten
</p>
            <p>

               <lb/>*) L inde's Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß, Bd. 3, S. 25 ff.


<lb/>**) S. 112—114 a. a. O.


<lb/>***) S. 81-87 a. a. O.
</p>
            <p>

               <lb/>O
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0166.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Tage geltend macht, so sind beide Theile nicht weiter daran
<lb/>gebunden." Zu anderweitigem Verkaufe oder Bezüge der
<lb/>Papiere soll auch die Clausel nicht berechtigen. * **))

<lb/>Nachdem inzwischen auch S euffert einen freieren Stand- 
<lb/>punkt zu der Frage manifestirt hatte, entschließt sich Bender
<lb/>in der zweiten Auflage seines Verkehrs, der inzwischen immer
<lb/>allgemeiner sich geltend machenden, der kaufmännischen Auf- 
<lb/>fassung entsprechenden Praxis mehr als früher Rechnung zu
<lb/>tragen, vermag aber seinen alten Standpunkt doch nicht ganz
<lb/>aufzugeben. So gelangt er zu der etwas seltsamen Aufstellung,
<lb/>daß die Klage blos auf das Interesse allerdings zulässig sei,
<lb/>a weil es jedem freistehe auf einen Theil seiner Forderungstitel
<lb/>zu verzichten."'^) Doch soll dem Gegneti bis zur Litiskonte-
<lb/>station purgatio morae gestattet sein. Ist dagegen dem Ver- 
<lb/>trage die Erlöschungsclausel beigefügt, so soll der, welcher
<lb/>rechtzeitig osserirt, gegen den nicht Offerirenden die Differenz- 
<lb/>klage haben, "wenn er will." Die Einrede des Erfüllungs- 
<lb/>begehrens soll er dann nicht zu befürchten brauchen, da, wie
<lb/>Bender, annimmt, durch jene Clausel die dreißigjährige Ver- 
<lb/>jährungsfrist für den Anspruch des in Verzug Versetzten auf
<lb/>den Tag der Lieferung reducirt ist, während der nichtsäumige
<lb/>Theil noch 30 Jahre lang auf Erfüllung klagen kann.

<lb/>1835 erschien sodann Thöls "Verkehr mit Staats- 
<lb/>papieren," ein Buch, das den Zweck hat, diesen Verkehr
<lb/>zunächst nur aus dem Gesichtspunkte kaufmännischer Speculation
<lb/>darzustellen. Unter den ihm angehängten rechtlichen Ausführungen
<lb/>einiger streitigen Fragen ist der rechtlichen Natur des Differenz- 
<lb/>geschäftes eine eingehende Betrachtung gewidmet, unsere
<lb/>Frage aber wird nicht erörtert und nur gelegentlich das Recht,
<lb/>wegen rnora im Handel mit Staatspapieren ohne weiteres
</p>
            <p>

               <lb/>*) Archiv für civ. Pr. Bd.9 (1826) S.432—435.


<lb/>**) Bender Verkehr mit Staatspapieren 2. Auflage § 82. Mit
<lb/>Recht bemerkt hiegegen Th öl, Verkehr mit Staatspapieren S. 231
<lb/>Note 2. daß man wohl auf seine Rechte, aber nicht auf seine
<lb/>Verbindlichkeiten verzichten könne.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0167.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandcl. 155


<lb/>die Differenz zwischen Kaufpreis und Börsencours zu fordern/
<lb/>für zweifelhaft erklärt.*)

<lb/>In Th öl s Handelsrecht, dessen erster Band 1841 zuerst er- 
<lb/>schien, wurde (8 86, 87) zum ersten Male die hier beregte Frage
<lb/>in einem Lehrbuche ex professo behandelt. Thöl kommt zu
<lb/>dem Resultate, bei Handelsgeschäften mit bestimmter Erfüllungs- 
<lb/>zeit, wohin also namentlich die Lieserungsgeschäfte mit Staats- 
<lb/>papieren gehören, sei im Zweifel die Pünktlichkeit so strenge
<lb/>gemeint, daß sie den säumigen Theil des Beweises überhebt,
<lb/>daß die verspätete Leistung ihm unnütz geworden; durch die
<lb/>Nichteinhaltung der Zeit sei die contractliche Leistung unmöglich
<lb/>geworden. Der säumige Theil könne also später nicht mehr
<lb/>Erfüllung vom Gegner fordern und dieser ohne Weiteres das
<lb/>Interesse einklagen. Eine gleiche Wirkung wird der Erlöschungs-
<lb/>clausel beigelegt. Brinckmann in seinem 1855 erscheinenden
<lb/>Lehrbuche des Handelsrechts (8 97, 100, s. a. 8 31 S. 103)
<lb/>widmet dem Verzüge bei kaufmännischen Geschäften eine er- 
<lb/>freuliche Aufmerksamkeit. Für die Differenzklage stellt er im
<lb/>Ganzen dieselben Principien auf wie Thöl; nur vindicirt er
<lb/>der Erlöschungsclausel eine ganz besondere Wirkung, welche er
<lb/>bei Lieferungskäufen ohne dieselbe nicht gelten lassen will
<lb/>(8 95, 98), während Thöl in der Erlöschungsclausel nur
<lb/>Dasjenige ausgerückt findet, was ohnedies als bei Käuftn
<lb/>mit bestimmter Erfüllungszeit geltend anzuerkennen ist. Man
<lb/>vermißt jedoch bei Thöl eine bestimmte Aeußerung über den
<lb/>Punkt, welcher nach der Brinckmannschen Ansicht das unter- 
<lb/>scheidende Merkmal für Geschäfte mit der Erlöschungsclausel,
<lb/>und solche ohne dieselbe, abgeben soll. Brinckmann sagt
<lb/>nämlich, wenn einem Kaufe die Erlöschungsclausel hinzugefügt
<lb/>sei, so könne der Käufer von dem säumigen Verkäufer nur
<lb/>das Interesse, nicht Erfüllung verlangen, während Thöl die
<lb/>Frage, ob die Jnteresseklage eine facultative sei, nirgends
<lb/>verneint, so daß man fie fast als bejaht annehmen muß.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Th öl Verkehr mit St. S. 205.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0168.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>6. lieber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Für eine facultative erklärte B ri n ck m a n n sie bei allen Lieferungs- 
<lb/>käufen ohne Erlöschungsclausel, und zwar sowohl für den
<lb/>Käufer (Z 98 sub 2) als für den Verkäufer (§ 100). Wenn
<lb/>Brinckmann die facultative Befugniß für den Verkäufer
<lb/>daraus herleitet, daß der Preis, ehe er die Waare weiter zu
<lb/>veräußern vermöge, unter den Marktpreis des Lieferungstages
<lb/>fallen könne und dies zu seinem Besten sein hvürde, so ist
<lb/>darauf zu entgegnen, daß unter den angenommenen Umständen,
<lb/>deren Beweis durch Verkäufer vorausgesetzt, nur die Jnteresse-
<lb/>forderung gegen den Käufer eine vergrößerte wird, daß aber
<lb/>kein Grund vorliegt, deshalb die Frage, ob und wann der
<lb/>Verkäufer die Abnahme der Papiere auch nach dem Lieferungs- 
<lb/>tage von dem Käufer verlangen will, gänzlich von dem Be- 
<lb/>lieben des ersteren abhängig zu machen. * *) Für die faculta- 
<lb/>tive Stellung des Käufers gegenüber dem säumigen Verkäufer
<lb/>sind Gründe nicht angegeben.

<lb/>AndereHandelsrechtslehrer haben sich mit demRücktrittsrechte
<lb/>nicht beschäftigt, von Schriftstellern les gemeinen und deutschen .
<lb/>Rechtes nur wenige sie berücksichtigt. -Wo das aber geschieht,
<lb/>wird im Ganzen den Anschauungen der handeltreibenden Welt
<lb/>Rechnung getragen; so von Mittermaier, ""^Gerber, *** ****))
<lb/>Seuffert, '^) Walter, -s) In den "Blättern für
<lb/>Rechtsanwendung," herausgegeben von I. A. Seuffert
</p>
            <p>

               <lb/>*) Brinckmann beruft sich lediglich auf Dr. Ashers Rechtsfälle
<lb/>aus dem Gebiete des Handelsrechtes Bd. 3 Heft 4 No. 1. Es
<lb/>wird dort ein Rechtsfall mitgetheilt, bei dem es sich um die Zu- 
<lb/>lässigkeit des Prämienhandels nach Hamburgischem Rechte handelt,
<lb/>die vorliegende Frage aber nicht erörtert wird.


<lb/>Deutsch es Privatrecht 6. Aufl. 1843 § 274 (§ 189 rr). Es
<lb/>wird dort Leiden Theilen die Klage auf das Interesse anstatt auf
<lb/>Erfüllung zugesprochen, dem Verkäufer auch das Verkaufsrecht der
<lb/>Papiere zum Tagescourse, wozu M. in früheren Auflagen z. B.
<lb/>2. Auflage 1827 § 189 sich noch nicht verstehen konnte.


<lb/>***) Deutsches Privatrecht § 179.


<lb/>****) Prakt. Pandektenr. Bd.2 1852 §246 sub 3), § 247 Rote2.
<lb/>i) System des Gem. Deutschen Privatrechts 1855 §261.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0169.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaushandcl.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>finden sich zwei Aufsätze über diesen Gegenstand, von denen
<lb/>der erste") im Wesentlichen die Th öl sehen Ansichten wieder-
<lb/>giebt, der zweite,"") von Bluntschli "über das Recht
<lb/>des Käufers zum Rücktritt vom Kaufverträge wegen verspäteter
<lb/>Lieferung der Maare" diese Befugniß des Käufers für die
<lb/>Praxis im heutigen Handelsverkehr als berechtigt anerkennt,
<lb/>aber einerseits die Stützen, welche man dafür im römischen
<lb/>Rechte sucht, als unzulänglich angreift, andererseits die Aus- 
<lb/>dehnung dieses Rücktrittsrechtes auf den Kaufvertrag im
<lb/>Allgemeinen abwehrt, da es in der Regel nur auf den
<lb/>Handelsverkehr zu beschränken sei. Gelpcke behandelt in
<lb/>einem, freilich zunächst das preußische Recht ins Auge fassenden
<lb/>Aufsatze über den "Rücktritt von einem zweiseitigen Vertrage
<lb/>und die Differenzklage in Handelssachen"""") die Frage vor- 
<lb/>zugsweise aus dem Gesichtspunkte des praktischen Bedürfnisses
<lb/>im Verkehrsleben und stellt eine möglichst ausgedehnte Befugniß
<lb/>zum Ansprüche auf das bloße Interesse für alle Geschäfte,
<lb/>bei denen eine genaue Einhaltung der Erfüllungszeit in der
<lb/>Absicht und im Interesse der Geschäftswelt liegt, als dringendes
<lb/>Postulat auf.

<lb/>Endlich ist noch die vor kurzem in Go ld schmid ts
<lb/>Zeitschrift für das gesummte Handelsrecht Bd. 3 (1860)
<lb/>S. 416—470 erschienenen Abhandlung des Dr. Ladenburg
<lb/>in Mannheim, betitelt "die Börsengeschäfte" zu erwähnen.
<lb/>Es findet sich daselbst S. 437 ff. eine Schilderung der
<lb/>Lieferungsgeschäfte nebst Erörterungen einiger einschlagenden
<lb/>Rechtsfragen. Im Ganzen stimmen diese mit den hier ver- 
<lb/>tretenden Ansichten überein. In einigen Stücken jedoch kann
<lb/>den Ausführungen des Verfassers nicht beigepflichtet werden.
<lb/>Dahin gehört, daß der Anspruch auf Erfüllung im Sinne
<lb/>des Austausches von Maare und Preis dem nichtsäumigen
<lb/>Theil auch nach dem Lieferungstermin zNgestanden wird (S. 450)
</p>
            <p>

               <lb/>*) A. a. £). Bd. 13 S. 385 ff.

<lb/>**) A. a. O. Bd. 18 S. 353 ff.

<lb/>***) Gelpcke's Zeitschrift für Handelsrecht Heft 1 1852 S. 1—33.


<lb/>11*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0170.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>158 6. Ueber die Folgen des Verzuges

<lb/>ohne dessen gleichzeitige Verpflichtung, das Anerbieten nach- 
<lb/>träglicher Erfüllung annehmen zu müssen. Es wird ferner
<lb/>(S. 448) der Erlöschungsclausel die Wirkung beigelegt, daß,
<lb/>wenn nicht innerhalb der contractlichen Erfüllungszeit Er- 
<lb/>füllung beansprucht werde, jede Verbindlichkeit des anderen
<lb/>Contrahenten erlösche. Auch wird zur Begründung des Ver- 
<lb/>zuges als Regel Realoblation verlangt (S. 4-48, 449). Der
<lb/>richtigen Beurtheilung der Folgen des Verzuges thut es einigen
<lb/>Eintrag, daß der Verfasser die gänzliche Aufhebung des Ver- 
<lb/>trages und den Anspruch'auf die Preisdifferenz nicht gehörig
<lb/>von einander scheidet. S. 452 ff. findet 'sich eine lesenswerthe,
<lb/>auf thatsächliche Erfahrungen gestützte Widerlegung des noch
<lb/>immer vielfach verbreiteten Vorurtheils, als wenn durch die
<lb/>Lieferungsgeschäfte nur ein verderbliches Differenzgeschäft und
<lb/>Hasardspiel verhüllt werde. Auf S. 460—470 endlich folgen
<lb/>einige, theilweise sehr beachtenswerthe kritische Bemerkungen
<lb/>über die weiter unten zu erwähnenden Art. 332—334 des
<lb/>Entwurfes zweiter Lesung für das deutsche Handelsgesetzbuch.

<lb/>VIII.

<lb/>Was die Praxis der deutschen Gerichte angeht,
<lb/>so spricht sich diese fast allgemein für die hier vertretene
<lb/>Beurtheilung der Frage aus.

<lb/>Es ist dabei jedoch zu bevorworten, daß die Frage, ob
<lb/>das Recht des nichtsäumigen Theiles nach Ablauf des Lieserungs- 
<lb/>termines sich auf die Jnteresseklage beschränke, nur ausnahms- 
<lb/>weise zur Sprache kommt, indem es sich bei Lieferungsprozeffen
<lb/>in der Regel nicht hierum, sondern um die Frage handelt,
<lb/>ob ohne Weiteres auf das Interesse geklagt werden dürfe.
<lb/>Es ist daher, wenn nachstehend die Uebereinstimmung der
<lb/>Praxis in den genannten Ländern mit den hier ausgesprochenen
<lb/>Grundsätzen bezeugt wird, zunächst nur von dieser letzteren,
<lb/>den Hauptgegenstand unserer Erörterungen bildenden, Frage
<lb/>die Rede; mit Ausnahme von Preußen. In diesem Lande
<lb/>ist durch wiederholte Entscheidungen des Obertribunals
<lb/>die Praxis nach beiden Richtungen hin so ziemlich fixirt.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0171.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandrl.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>Die etwas verworrene Auffassung des Allgemeinen Landrechts
<lb/>wonach alle Geschäfte, welche Lieferungen betreffen, einschließ- 
<lb/>lich also der Verträge mit sogenannten Lieferanten, unter
<lb/>gemeinsame Bestimmungen gebracht und unter die ^Verträge
<lb/>über Handlungen" (Thl. 1 Titel 11 Abschnitt 8 §981-987)
<lb/>rangirt werden, hatte zwar anfangs manche Unklarheit in die
<lb/>Beurtheilung des Staatspapierhandels gebracht; nach Anleitung
<lb/>der Entscheidungen des Obertribunals ist jedoch mit der Zeit
<lb/>folgende Auffassung zur allgemeinen Geltung gekommen: Aus
<lb/>dem in den §§ 285 ff. des Allg. Landr. Thl. 1 Tit. 5 nieder- 
<lb/>gelegten Princip, daß bei lästigen Verträgen das ganze durch
<lb/>die Nichterfüllung des Vertrages für den zur Erfüllung bereit
<lb/>gewesenen Contrahenten erwachsene Interesse diesem zu ersetzen
<lb/>ist, folgt die Rechtfertigung des ohne Weiteres auf die Cours- 
<lb/>differenz gerichteten Anspruches. Denn beim Handel mit
<lb/>Staatspapieren und Actien ist das Recht auf Waare und
<lb/>Preis aus den Lieferungstag beschränkt. Eine contractliche
<lb/>Erfüllung nach Ablauf des Lieferungstages ist unmöglich
<lb/>(Allg. Landr. Thl: 1 Tit. 5 § 360, 369 ff.) *)

<lb/>Auch in der Rheinprovinz gelten übereinstimmend
<lb/>mit dem französischen Rechte im Wesentlichen die gleichen
<lb/>Grundsätze.

<lb/>Die Frage, ob Realoblation vonnöthen sei, wird vom
<lb/>Obertribunal verneint. So heißt es in einer Entscheidung
<lb/>desselben: ^Es ist zur Erfüllung eines Lieserungsgeschäftes,
<lb/>bei welchem der Verkäufer oder Lieferant die Waare anbieten
<lb/>oder zuwägen soll, die Anmeldung von Seiten desselben, daß
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dies ist in der Kürze die Deduction, wie sie in zahlreichen Ent- 
<lb/>scheidungen des Geh. Obertribunals niedergelegt ist. Eine
<lb/>der ausführlichsten Entscheidungen ist die bereits oben Abschn. II
<lb/>allegirte v. 27.Octbr. 1847 Bd. 15 der "Entscheidungen" N. 54.
<lb/>Vgl. Goldschmidts ZeitschriftBd.1 Rechtssprüche No.27. Ueber
<lb/>die Auslegung der §§ 981 ff. des Thl. 1 Tit. 11 s. übrigens den
<lb/>Plenarbeschluß des Obertribunals v. 13. Juni 1846 Bd. 13 der
<lb/>"Entscheidungen" S.59 ff. S. a. Entw. e. Handelsgesetzbuches
<lb/>f.' d. K. Preußischen Staaten Thl. 2 S. 145 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0172.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>6. Heber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>er zur Lieferung bereit sei und die Aufforderung an den
<lb/>anderen Theil, die Waare in Empfang zu nehmen, genügend"")

<lb/>Was Oesterreich anbetrifft, so lehrt F. FischersLehr-
<lb/>buch des Oesterreichischen Handelsrechts"") zwar, daß dort
<lb/>Käufer und Verkäufer beim Verzüge des anderen Theiles nach
<lb/>Gutdünken Lieferung resp. Abnahme sammt der Differenz
<lb/>fordern tonnen, und daß beim Prämienhandel, Urenn einmal
<lb/>das ungewisse Geschäft zu einem gewissen geworden, die gleichen
<lb/>Grundsätze gelten. Aus dem in G oldschm idts Zeitschrift f. d.
<lb/>gesammte Handelsrecht Bd. 1 S. 316, 317, No. 25 mitgetheilten
<lb/>Rechtsspruche des obersten Gerichtshofes zu Wien erfahren wir
<lb/>jedoch, daß dies Gericht, soweit nicht die Wiener Börsenordnung
<lb/>vom 11. Juli 1854 Platz greift und daher namentlich die Ge- 
<lb/>schäfte durch Sensalen abgeschlossen sind, den Handel mit
<lb/>Staatspapieren lediglich nach § 919 des Allg. Bürg. Gesetz- 
<lb/>buches (s. o&gt;. unter I.) beurtheilt und also kein Abgehen vom
<lb/>Vertrage wegen mora des Gegners gestattet.

<lb/>Daß in Baden die Differenzklage ohne Weiteres zuge- 
<lb/>lassen wird, beweist ein im Bd. 1 derselben Zeitschrift No. 24
<lb/>mitgetheilter Rechtsspruch ^des Oberhofgerichts zu Mannheim
<lb/>in einem Prozesse über Lieferung von Eisenbahnaetien.

<lb/>Dasselbe gilt von Bayern. Das OberappellatioNsgericht
<lb/>zu München sagt unter Anderem in einem Erkenntnisse vom
<lb/>28. August 1841,""") bei Lieferungsgeschäften in Eisenbahn-
<lb/>actien oder anderen Papieren au porteur brauche sich der
<lb/>nichtsäumige Theil, welcher rechtzeitig offerirte, keine nachträgliche
<lb/>Erfüllung gefallen zu lassen.

<lb/>Für Sachsen bezeugt zwar Bender,"""") daß dort die
<lb/>Klage auf die Differenz ohne Weiteres zugelassen werde. Daß
<lb/>dies aber nur unter Beschränkungen zu verstehen ist, beweist
</p>
            <p>

               <lb/>*)- Entscheidungen des Geh. Obertribunals Bd. 17 S.184.

<lb/>**) Bearbeitet von Dr. jur. Ellinger, Aufl. 3 Wien t 848 § 186, 4,6.
<lb/>***) Klette Sammlung von Präjudizien, 2. Fortsetzung No. 1225.
<lb/>Blätter für Rechtsanwendung inBayern Bd.6No.25.
<lb/>****) Verkehr mit Staatspapieren Note4 zu §83.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0173.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>die oben (unter VI. 1.) mitgetheilte Entscheiduug des Dresdener ,
<lb/>höchsten Gerichtes, der zufolge nur dein Käufer, nicht auch
<lb/>dem Verkäufer, jene-Klage gewährt wird. -In gleichem Sinne
<lb/>hat sich das Gericht in einer Entscheidung vom 23. December
<lb/>1847 ausgesprochen. *) Dagegen gesteht dasselbe Gericht
<lb/>durch ein Erkenntniß vom Jahre 1853 **) dem Verkäufer das
<lb/>Recht zu, wenn der Käufer die am Lieserungstage realiter
<lb/>offerirte Waare anzunehmen sich weigert, sie anderweitig zu
<lb/>verkaufen und den Mindererlös vom Käufer zu fordern. Ver- 
<lb/>läuft er sie nicht, so soll der Käufer stets moram purgiren dürfen.
<lb/>Auch in einem anderen Falle ***) erklärt das Gericht bei
<lb/>Lieferungsverträgen den Verkäufer "mit Eintritt des Verzuges
<lb/>zur anderweitigen Verwerthung der zu liefern gewesenen Waare
<lb/>für berechtigt, daferne man nur dabei festhält, daß diese ander- 
<lb/>weitige Verwerthung nicht als für eigene Rechnung des Ver- 
<lb/>käufers, sondern nur als in negotiorum gestione des Käufers
<lb/>bewirkt, anzusehen ist." Er soll deshalb den Erlös auf den
<lb/>Kaufpreis abrechnen, "denn der Verkäufer ist nicht verpflichtet,
<lb/>die abzunehmende und rechtzeitig bereit gehaltene Waare über
<lb/>den Auslieferungstermin hinaus für den säumigen Käufer
<lb/>auszubewahren." ****)_

<lb/>Das Oberappellationsgericht der vier freien
</p>
            <p>

               <lb/>*) Blätter für RechtsanWendung Bd. 13 S. 385.


<lb/>**) Klette, Sammlung von Präjudizien 1. Fortsetzung No. 826.


<lb/>***) -Klette, 2. Fortsetzung No. 1229. Laut Mittheilung in den
<lb/>Blättern für Rechtsanwendung Bd. 13 S. 389 soll das- 
<lb/>selbe Gericht schon in einem früheren Erkenntnisse (Wochenblatt
<lb/>für merkwürdige Rechtsfälle 1843 No. 1) für das Wieder- 
<lb/>verkaufsrecht des Verkäufers sich ausgesprochen haben.


<lb/>****) Ist der Verkäufer, wie es gewiß richtig ist, dazu nicht verpflichtet
<lb/>so darf auch seine Stellung nicht lediglich aus der negotiorum
<lb/>gestio hergeleitet werden. Der Verkäufer handelt in Verfolgung
<lb/>eines eigenen Interesses und eigenen Rechtes, nicht in Aus- 
<lb/>übung fremder Geschäfte. Allerdings muß er dabei so handeln,
<lb/>daß er sich nicht der exceptio doli aussetzt, er habe die Papiere'
<lb/>ohne Noth unter Cours weggegeben. Man kann daher höchstens
<lb/>sagen, er müsse so zu Werke gehen, als wenn er negotia gerate. '
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0174.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>162 6. lieber die Folgen des Verzuges


<lb/>Städte zu Lübeck ist, soweit die gedruckten Sammlungen
<lb/>seiner Entscheidungsgründe, Thöls auserlesene Entscheidungen,
<lb/>und Seufferts Archiv darüber Kunde geben, bisher nur in
<lb/>Frankfurter Rechtssachen veranlaßt gewesen, über die hier beregte
<lb/>Frage mit Hinsicht auf Staatspapiere zu Urtheilen. Es erkennt
<lb/>in vollem Umfange das Recht zum Rücktritt wegen mora des
<lb/>Käufers oder Verkäufers an. *) Aber das Gericht geht, wie
<lb/>oben schon erwähnt (unter VI. 2.), davon aus, daß die xur-
<lb/>gatio morae zuzulassen sei, wenn die cassatorische Clausel
<lb/>dem Vertrage nicht beigefügt wurde. **) Es scheint das jedoch
<lb/>im Grunde nur auf Anerkennung einer besonderen Frankfurter
<lb/>Praxis zu beruhen, die auch Bender in seinem Frankfurter
<lb/>Privatrechte (8120) bezeugt. So stellt denn auch das Gericht
<lb/>dies Postulat nicht allgemein auf. Bei einer anderen Gelegenheit
<lb/>wenigstens,***) wo es sich in einer Hamburger Rechtssache
<lb/>um einen Lieferungshandel über Rüböl handelte und denk
<lb/>Verkäufer, welcher die Waare einen Tag nach Ablauf der
<lb/>Lieferungszeit offerirte, das Recht zu dieser purgatio morae
<lb/>abgesprochen wird, findet sich die Bemerkung in den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen, daß bei solchen Lieferungsgeschäftew nach
<lb/>der Absicht der Contrahenten die purgatio morae "ebenso
<lb/>unzulässig sei, wie beim Staatspapierhandel." , Hinzugefügt '
<lb/>wird, daß "an manchen Orten" diese Absicht der Parteien
</p>
            <p>

               <lb/>*) So in der (in Seufferts Archiv Bd. 2 No. 154, bei Souchay,
<lb/>Anmerkungen zur frankfurter Reformation Bd. 1 S. 199 und
<lb/>Th öl, auserlesene Entscheidungen No. 80, mitgetheilten) Ent- 
<lb/>scheidung vom Jahre 1832 in S. Mumm &amp; Co. c. Penco.
<lb/>Eine Entscheidung gleichen Sinnes des Frankfurter Appellations- 
<lb/>gerichtes in S. Geh c. Bögner-Gretzinger 1830 erwähnt
<lb/>Souchay a. a. O.; desgleichen Bender, Handbuch des frankf.
<lb/>Privatrechts §120 Notel, eine Reihe Entscheidungen in frankfurter
<lb/>Differenzklagen, gefällt von frankfurter Gerichten, dem O.-A.-
<lb/>Gerichte zu L ü b eck und den Fakultäten Heidelberg,Würzburg,
<lb/>Jena, Erlangen, Bonn.


<lb/>**) Th öl auserlesene Entscheidungen No. 79, 80, 81, 82, 83, 85.


<lb/>***) Sammlung der Entscheidungsgründe des O.-A.-G. in Ham- 
<lb/>burger Rechtssachen Bd. 1 No. 20 S. 160.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0175.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>ausdrücklich durch die cassatorische Klausel zu erkennen gegeben
<lb/>werde.

<lb/>Daß das Gericht nicht Realoblation als Bedingung der
<lb/>Differenzklage verlangt, ergiebt sich aus der bei Th ö l a. a. O.
<lb/>No. 82, 83, 84 mitgetheilten Entscheidung, wo gesagt wird,
<lb/>daß eine Verbaloblation genüge, bis sich ergebe, daß der
<lb/>andere Theil zu acceptiren gesonnen sei oder Realoblation
<lb/>verlange.

<lb/>Das Hamburger Handelsgericht läßt die Differenz- 
<lb/>klage bei Verkäufen auf feste Lieferung im Falle geweigerten
<lb/>Empfanges ohne Weiteres zu. *)

<lb/>In London wird bei Richtempfang der Papiere sofort
<lb/>weiter verkauft und die Differenz gefordert, ebenso in
<lb/>Amsterdam, wo ohne Weiteres nach dem letztvorhergehen- 
<lb/>den Skontrotage liquidirt wird. **) -

<lb/>Eine zweite Klasse der unter V. gedachten Lieferungs- 
<lb/>geschäfte hat gewisse andere marktgängige Waaren zum
<lb/>Gegenstände, und zwar Waaren, welche in Folge theils ihrer
<lb/>eigenen Natur, z. B. der Wechselsälle, denen ihre Erzeugung
<lb/>unterworfen ist, theils der vielen gleichartigen Speculationen,
<lb/>deren Gegenstand sie sind, und sonstiger Umstände, einen nach
<lb/>Art der Staatspapiere schwankenden Marktpreis haben, wo- 
<lb/>durch sie die Geschäftswelt auffordern, anstatt wie sonst ge- 
<lb/>meiniglich auf das Bedürfniß der Consumenten und die^. durch
<lb/>eigene Bemühung gesuchten Mittel und Wege des Absatzes,
<lb/>lediglich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem
<lb/>Marktpreise der Lieferungszeit zu speculiren. Auch bei ihnen
<lb/>werden genaue Termine, an oder bis zu welchen zu liefern
<lb/>ist, oder Fristen, innerhalb welcher der eine oder der andere
</p>
            <p>

               <lb/>*) Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 1 Rechtssprüche No. 2b.


<lb/>**) Bender Verkehr mit Staatspapieren § 83 Note 4. Wegen
<lb/>Frankreich, s. Pardessus eours de droit commercial Tom. 2
<lb/>p. 31 u. a.
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0176.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Theil beliebig sofortige Lieferung oder sofortigen Empfang
<lb/>verlangen kann, vereinbart. Es haben daher diese Lieferungs- 
<lb/>geschäfte, welche vorzugsweise gewisse Getreidearten, auch
<lb/>Rüböl, Spriet und dergleichen namentlich vegetabilische Er- 
<lb/>zeugnisses zum Gegenstände haben und in der Regel nur an
<lb/>gewissen Märkten betrieben werden, eine dem Staatspapier- 
<lb/>handel durchaus analoge Physiognomie erhalten. Sie werden,
<lb/>ebenso wie Staatspapiere, zu bloßen Diffenzgeschäften benutzt
<lb/>oder, wenn man so will, gemißbraucht; ebenso wie bei diesen
<lb/>kömmt es den Contrahenten auf genaueste Einhaltung der
<lb/>vereinbarten Zeitbestimmungen an, die Gefahren des Verzuges
<lb/>für beide Theile, die leichte Erweislichkeit des Schadensbetrages
<lb/>durch Hinweis auf den Marktpreis, die Leichtigkeit eine aus- 
<lb/>bleibende Lieferung durch anderweitigen Ankauf zu ersetzen,
<lb/>bgj geweigertem Empfange die Waare sofort anderweitig zu
<lb/>verkaufen, alle diese Momente zeigen sich bei diesen wie bei
<lb/>jenen. Es ist daher geboten, die Folgen des Verzuges bei
<lb/>beiden gleich zu beurtheilen. Als Bethätigung der dahin
<lb/>gerichteten Absicht der Contrahenten ist auch bei diesen Lieferungs- 
<lb/>geschäften die Erlöschungselausel vielfach gebräuchlich.

<lb/>Freilich ist nicht jedes Kaufgeschäft, durch welches die
<lb/>Lieferung einer Quantität Maaren der bezeichneten Kategorie
<lb/>zu einem bestimmten Zeitpunkte stipulirt wird, ein Lieferungs- 
<lb/>geschäft der hier fraglichen Art. Auch lassen sich nicht bestimmte
<lb/>unwandelbare Merkmale derselben wissenschaftlich feststellen, -
<lb/>sondern es gehört zur Aufgabe des Richters, die Verträge in
<lb/>dieser Richtung zu prüfen und im Zweifel hat der, welcher
<lb/>ein Lieferungsgeschäft in unserem Sinne behauptet, seine Be- 
<lb/>hauptung zu erweisen. Wo aber dieser Beweis erbracht wird
<lb/>oder die Umstände es nicht zweifelhaft machen, da ist auch
<lb/>die Vertragsabsicht der Contrabenten, als auf unbedingte Zu- 
<lb/>lassung der Jnteresseklage unter Ausschluß der nachträglichen
<lb/>-Erfüllung gerichtet, zu präsumiren. Durch die Hinzufügung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Doch auch Zink, Salpeter, Salz u. a.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0177.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufbandel.
</p>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>der Erlöschungsclausel ist diese Meinung jedenfalls zur Genüge
<lb/>documentirt.

<lb/>Der übereinstimmenden Natur dieser Art Lieferungs- 
<lb/>geschäfte mit den im Staatspapierhandel vorkommenden ent- 
<lb/>spricht denn auch die Praxis der Gerichte.

<lb/>In Preußen, wo an einigen Märkten Lieferungsgeschäfte
<lb/>der hier fraglichen Art sehr gang und gebe sind, haben die
<lb/>Gerichte vorzugsweise Veranlassung gehabt, eine feste Praxis
<lb/>in dieser Materie auszubilden. Sie ist in zahlreichen Ent- 
<lb/>scheidungen namentlich.des Berliner Obertribunals niedergelegt
<lb/>und der für den Staatspapierhandel festgestellten im Wesent- 
<lb/>lichen durchaus consorm. *)

<lb/>Die Auffassung der preußischen Gerichte, daß durch die
<lb/>Nichtleistung am Erfüllungstage von irgend einer Seite sich
<lb/>die Verbindlichkeit sofort in eine auf die Differenz gerichtete
<lb/>verwandle, ist auch maßgebend gewesen bei der Bestimmung
<lb/>der Preußischen Concursordnung vom 8. Mai 1855
<lb/>Z 17, wo es heißt:

<lb/>^Wenn von dem Gemeinschuldner Kauf- oder Lieferungs- 
<lb/>geschäfte über fungible Sachen, welche einen marktgängigen
<lb/>Preis haben oder über geldwerthe Papiere dergestalt ge- 
<lb/>schlossen worden sind, daß sie erst nach der Concurseröffnung
<lb/>zur Erfüllung kommen sollen, so kann weder von der Gläubiger- 
<lb/>schaft noch von den Mitcontrahenten des Gemeinschuldners
<lb/>Erfüllung verlangt werden, sondern es findet aus dem
<lb/>Geschäfte nur ein Anspruch auf Entschädigung statt. Dieser
<lb/>Anspruch bestimmt sich nach der Differenz, welche an dem
<lb/>contractlichen Erfüllungstage zwischen dem Contractpreise
<lb/>und dem Marktpreise oder Börseneourse sich ergiebt."
</p>
            <p>

               <lb/>*) Beispielsweise seien erwähnt: Striethor st Archiv für Rechts--
<lb/>fälle Bd. 10 S. 348 ff., und Bd. 13 S. 32 ff. (Lieferung von
<lb/>Runkelrübenspiritus betreffend) Bd. 9 S. 147 ff., Bd. 13 S. 243 ff.
<lb/>(Lieferung von Roggen) Bd. 17 S. 79 ff. (desgl. von Salz)
<lb/>Entscheidungen des Geh. Obertribunals Bd. 19 S. 144 ff.
<lb/>(Weizen u. a.) Bd. 27 S. 3 ff. (Roggen).
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0178.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Das Oberappellationsgericht zu Wiesbaden*) sieht es bei
<lb/>Lieferungsgeschästen im Fruchthandel mit festem Erfüllungs- 
<lb/>termin als die Intention der Pacisrenten an, "den Kaufcontract
<lb/>vvA der Einhaltung dieser Frist in der Weise abhängig zu
<lb/>machen, daß der Verkäufer oder Käufer, jenachdem die Abholung
<lb/>oder Lieferung in einer bestimmten Frist bedungen ist, berechtigt
<lb/>sein soll, wegen des Verzuges des anderen Theiles vom
<lb/>Contracte zurückzutreten. "

<lb/>Hieher gehört auch eine in C. F. A. Tafels auserlesenen
<lb/>Civilrechtssprüchen Bd. 3 Heft '3 S. 390, 391 mitgetheilte
<lb/>Entscheidung eines Würtembergischen Kreisgerichtes
<lb/>vom 22. Januar 1856, wo wegen nicht rechtzeitiger Korn- 
<lb/>lieferung ohne Weiteres die Klage auf die Differenz zugelassen
<lb/>wird. **)

<lb/>Auch das Lübecker Obe'rappellationsgericht er- 
<lb/>kennt bei den hier fraglichen Lieferungsgeschästen das Rück- 
<lb/>trittsrecht an. "Es muß entschieden," sagt das Gericht
<lb/>in den bereits oben angezogenen Entscheidungsgründen, zu
<lb/>einem Urtheil über ein Hamburger Lieferungsgeschäft in
<lb/>Rüböl, "für die allgemeine bei einem Handel dieser Art vor- 
<lb/>herrschende Ansicht angenommen werden, daß mit dem Ablaufe
<lb/>des letzten Tages der stipulirten Frist jede Lieserungs- 
<lb/>berechtigung aufhören und keine purgatio morae mehr statt
<lb/>haben soll." ***)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Seufferts Archiv Bd. 11 No. 232.


<lb/>**) Betr. Sachsen s. o. VI. 1. Betr. Bayern und Hessen-
<lb/>Darmstadt s. o. III. S. 14 Note *.


<lb/>***) Entscheidungen des O.-A.-G. zu Lübeck in Hamburger Rechts- 
<lb/>sachen Bd. 1 Abth. 1 No. 20 S. 160. S. a. die Entscheidungen
<lb/>desselben Gerichts in Bremer Rechtssachen Band 2 Heft 2
<lb/>S. 79 und 128. Es kann gegen diese übereinstimmenden und
<lb/>klar ausgesprochenen Entscheidungen nicht in Betracht kommen, daß
<lb/>dasselbe Gericht in den Gründen einer Entscheidung einer frank- 
<lb/>furter Rechtssache vom 21Febr. 1860, die in Seufferts Archiv
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0179.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>Lieferungsgeschäfte dieser Art werden häufig in der Weise
<lb/>abgeschlossen, daß die Lieferungen in einer Reihe einzelner
<lb/>festbestimmter Termine gegen jedesmalige sofortige Zahlung
<lb/>geschehen. Auch wird wohl dem Lieferanten ein Zeitraum
<lb/>gesetzt, innerhalb dessen er den Gesammtbetrag der zu liefernden
<lb/>Waaren in beliebigen Raten gegen jedesmalige sofortige Zahlung
<lb/>liefern darf. Die Frage ist, welchen Einfluß in solchen Fällen
<lb/>der Verzug des Lieferanten oder Empfängers bezüglich einer
<lb/>einzelnen Terminlieferung oder Zahlung auf die später fälligen
<lb/>Leistungen hat. Ist in Folge des Verzuges der nichtsäumige
</p>
            <p>

               <lb/>Bd. 11 No. 230 ohne Angabe des Ktagobjects mitgetheilt wird,
<lb/>sich dahin ausspricht:

<lb/>^Die purgatio morae • ift nicht etwa bei Lieferungsgeschäften
<lb/>ausgeschlossen und kein Grund anzunehmen, daß dort ein still- 
<lb/>schweigendes pactiim commissorium vorliege, denn dieses soll
<lb/>nie vermuthet werden. Wenn bei Staatspapieren häufig ein
<lb/>entgegengesetztes Princip angewandt wird, so ist zu bedenken,
<lb/>daß da meist die Resolutivclausel vereinbart ist; und, wo auch
<lb/>ohne diese die gleiche Wirkung eintritt, da ist es doch immer
<lb/>ein singuläres Recht der Staatspapiere,"
<lb/>denn es handelte sich bei dieser Entscheidung nicht um ein Lieferungs- 
<lb/>geschäft der hier fraglichen Art, es war kein bestimmter Lieferungs- 
<lb/>termin, keine bestimmte Frist vereinbart. Ein frankfurter Haus
<lb/>hatte eine Einkaufscommisston nach Antwerpen auf 50 Ballen
<lb/>Pfeffer ertheilt, sogleich nach Cöln zu verladen. Der Pfeffer kam
<lb/>später an, als erwartet worden, und es entstand eine Differenz
<lb/>darüber, ob der Committent ihn noch anzunehmen brauche. Der
<lb/>Commisstonair stellte nicht in Abrede, daß die Waare früher hätte
<lb/>zur Stelle sein können, behauptete aber seinerseits alle schuldige
<lb/>Diligenz aufgewandt zu haben. Der Committent ward zur An- 
<lb/>nahme verurtheilt, ein Schadensanspruch ihm aber zugestandcn,
<lb/>falls nicht der Commisstonair seine Diligenz beweise. Wenn dabei
<lb/>das Gericht den Einwand, daß doch bei Staatspapieren ein Rück-
<lb/>trittsrecht gewährt werde, als hier nicht zutreffend zurückweist, so
<lb/>hat damit wohl nicht gesagt werden sollen, daß es nicht den Staats- 
<lb/>papiergeschäften analoge Lieferungsgeschäfte auch ihnen analog
<lb/>behandelt wissen wolle.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0180.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>Theil befugt, vom ganzen Vertrage, soweit er noch unerfüllt
<lb/>ist, zurückzutreten, d. h. aller späteren Leistungen sich zu ent-
<lb/>schlagen?*)

<lb/>Als allgemein gültiges Princip für derartige Lieferungs- 
<lb/>geschäfte ist diese Befugniß wohl nicht füglich zu sttatuiren.
<lb/>Es wird in eonereto zu prüfen sein, welche Absicht bei der
<lb/>Vereinbarung ratenweiser Lieferungen die Contrahenten leitete,
<lb/>und welcher Art das Interesse bei der Pünktlichkeit der einzelnen
<lb/>Leistung mit Rücksicht auf die übrigen Leistungen ist. Aller- 
<lb/>dings wird häufig die pünktliche Einhaltung des einen Termines
<lb/>auf die Leistung im nächsten Termin von wesentlichem Einfluß
<lb/>sein, z. B. bei Fabrikanten, die, als Lieferanten, nur bei
<lb/>rechtzeitiger Zahlung im Stande sind, rechtzeitig die Lieferung
<lb/>zum nächsten Termin zu beschaffen, oder, als Empfänger, nur
<lb/>bei rechtzeitigem Empfang sich die Mittel zu rechtzeitiger
<lb/>Zahlung am nächsten Termine erarbeiten können. Wenn
<lb/>aber schon in Fällen dieser Art eine gewisse Billigkeit walten
<lb/>muß, so sind andererseits wieder Fälle denkbar, wo der Ver- 
<lb/>zug bei einer Terminleistung keinerlei Interesse bezüglich der
<lb/>nächsten afsicirt. Es wird daher bei Verträgen über Raten-
<lb/>lieferungen eine nähere Darlegung der Verhältnisse, falls die
<lb/>Natur der Sache solche nicht schon ergiebt, erforderlich sein,
<lb/>um den Rücktritt von allen späteren Leistungen zu rechtfertigen.

<lb/>Die Lieferungsgeschäfte erhalten mitunter dadurch einen
<lb/>besonderen Charakter, daß wegen Entfernung des Ortes, von
</p>
            <p>

               <lb/>■*) Ein Beispiel solcher Art Geschäfte bietet ein in den ^Ent- 
<lb/>scheidungen des Geh. Obertribunals zu Berlin''
<lb/>Bd. 19 S. 144 ff. mitgetheilter Fall. Ein Gutsbesitzer verpflichtete
<lb/>sich einem Kaufmann ratenweise in bestimmten Fristen Weizen,
<lb/>Erbsen und Wicken zu liefern, jedesmal gleich zu bezahlen. Eine
<lb/>Zahlung blieb aus. Der Verkäufer weigerte die nächste und alle
<lb/>ferneren Lieferungen. Das Obertribunal gab ihm durin Recht.
<lb/>S. a. Striethorst Archiv Bd. 12 S. 187 ff. (Kletke
<lb/>Sammlung von Präjudizien 1857 S. 55 No. 153.)
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0181.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>dem der Verkäufer die zu liefernde W'aare erst zu beziehen
<lb/>hat, und der Zufälligkeiten, denen der Transport nach dem
<lb/>Erfüllungsorte unterworfen ist, die genaue Vorherberechnung
<lb/>der Lieferungszeit unthunlich wird. Es wird dann wohl,
<lb/>falls nicht überhaupt dem Lieserungstermine eine etwas losere
<lb/>Fassung gegeben wird, nur die Zeit festgestellt, wann der
<lb/>Verkäufer die Waare an dem Orte, woher er sie bezieht, zur
<lb/>Stelle zu schaffen und zu verladen hat, über den Zeitpunkt
<lb/>aber, wann sie am Erfüllungsorte einzutreffen hat, Nichts
<lb/>vereinbart.

<lb/>Dahin gehören die an manchen Seeplätzen gebräuchlichen
<lb/>Lieferungsgeschäfte “ ab auswärts," “ ab auswärtiger Häfen. ”
<lb/>Ihr Object sind marktgängige Maaren der unter IX. beregten
<lb/>Art. Die Absicht der Contrahenten geht bei ihnen gleichfalls
<lb/>auf genaue Einhaltung der vereinten Zeitbestimmungen. Nur
<lb/>bringt die Ungewißheit, in welcher der Käufer bezüglich der
<lb/>Empfangszeit ohnehin wegen Wind und Wetter schweben
<lb/>muß, es mit sich, daß eine Verzögerung in der Verladung
<lb/>von einem oder einzelnen Tagen noch nicht zur Empfangs- 
<lb/>weigerung am Bestimmungshafen berechtigt. Es entscheiden
<lb/>darin die Umstände des concreten Falles. Aber darin, daß
<lb/>bei vorliegender mora des Verkäufers dem Käufer ohne weiteren
<lb/>Beweis seines Interesse die Ablehnung des Empfanges und
<lb/>der Anspruch auf die Differenz des Marktpreises am Lieferungs- 
<lb/>orte zusteht, sind diese Lieferungsgeschäfte gleicher Natur mit
<lb/>den in vorstehenden Abschnitten behandelten und erfahren denn
<lb/>auch in der Praxis eine gleiche rechtliche Beurtheilung. *)

<lb/>Ein Gleiches gilt, wenn der Käufer sich anheischig gemacht
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. die beiden Entscheidungen des Oberappellationsgerichks zu
<lb/>Lübeck in der "Auswahl handelsrechtlicher Streifälle,
<lb/>verhandelt vor dem Bremer Handelsgerichte" S. 84
<lb/>ff. 107 ff., auch abgedruckt in der Sammlung der Entsch.-Gründe
<lb/>des O.-A.-G. in Bremer Rechtssachen Bd. 2 HeftH S.75 ff.
<lb/>S.87 ff.; s. ferner Neues Archiv für Handelsrecht Bd.1
<lb/>S. 39^ ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0182.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>170 6. Ueber die Folgen des Verzuges

<lb/>hat, bis zu einer gewiffen Zeit z. B. “ 14 Tage bis 3 Wochen
<lb/>nach Eröffnung der Schifffahrt," ein Schiff im auswärtigen
<lb/>Hasen zum Empfange zu stellen, das Schiff jedoch bei Ankunft
<lb/>die Waare nicht rechtzeitig zur Verladung bereit findet. *)
<lb/>Daß umgekehrt auch dem Verkäufer die Befugniß ein- 
<lb/>zuräumen ist, wenn der Käufer in Fällen der ersteren Art
<lb/>die rechtzeitig offerirte Waare zu empfangen weigert oder in
<lb/>den letztgenannten Fällen sich nicht rechtzeitig zur Uebernahme
<lb/>einfindet, nach Ablauf der stipulirten Erfüllungszeit die Waare
<lb/>anderweitig zu verkaufen und die Differenz zu fordern, unter- 
<lb/>liegt keinem Zweifel.
</p>
            <p>

               <lb/>Es möge zum Schluffe einer kurzen Prüfung unterzogen
<lb/>werden, was die Commission für Entwerfung eines All- 
<lb/>gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches über die
<lb/>Rechte gegenüber dem im Verzüge befindlichen Käufer und
<lb/>Verkäufer beschlossen hat.

<lb/>1. Der Entwurf der vier ersten Bücher des Handels- 
<lb/>gesetzbuches nach den Beschlüssen der zweiten Lesung
<lb/>enthält als Artikel 320 über die mora accipiendi folgende
<lb/>Bestimmung:

<lb/>" Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare,^so lange der
<lb/>Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit
<lb/>der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzu- 
<lb/>bewahren.

<lb/>Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im
<lb/>Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und
<lb/>Kosten deS Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine dahin gehörige Entscheidung theilt Asher in den ^Rechts-
<lb/>fällen aus dem Gebiete des Handelsrechtes Thl. 3 Heft 2 No. 4
<lb/>mit, wo es sich um Lieferung einer Waare, bis zu einer gewissen
<lb/>Zeit frei an Bord in Rostock, handelt, die Lieferung nicht geschieht
<lb/>urid die Klage schlechtweg auf die Pifferenz vom Hamburger Handels- 
<lb/>gerichte zugelassen wird.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0183.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>bet einem Dritten niederlegen. Er ist auch Befugt, nach
<lb/>vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu
<lb/>lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder
<lb/>einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den
<lb/>Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmakler
<lb/>oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver- 
<lb/>steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken.
<lb/>Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im
<lb/>Verzüge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht.

<lb/>Von der Vollziehung des Verkaufes hat der Verkäufer
<lb/>den Käufer, soweit es thuulich, sofort zu benachrichtigen;
<lb/>bei Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet."

<lb/>Die Vorschläge entsprechen in ihrem Kerne Demjenigen,
<lb/>was bereits ohnehin aus der Anwendung allgemeiner Rechts- 
<lb/>grundsätze, wie wir sie oben dargestellt, sich ergiebt. In ihrem
<lb/>Abweichungen von diesen kann man ihnen nicht unbedingt
<lb/>beistimmen. Das heutige gemeine Recht gebietet dem Ver- 
<lb/>käufer, der sich bei mora accipiendi des Käufers in der Lage
<lb/>befindet, sich der Waare anderweitig entledigen zu müssen,
<lb/>sich hiebei, soweit es irgend mit seinem eigenen Interesse
<lb/>vereinbar ist, so zu benehmen, daß der Käufer möglichst wenig
<lb/>Schaden dabei hat. Wo daher das eigene Interesse nicht
<lb/>unter dem längeren Behalten oder dem allezeit gestatteten
<lb/>Deponiren der Waare leidet, ist es nicht erlaubt, die Waare
<lb/>weiter zu veräußern, es sei denn daß die Weiterveräußerung
<lb/>sich als negotiorum gestio rechtfertigt. *) Dieser Grundsatz
<lb/>entspricht auch dem Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs
<lb/>und es ist nicht ersichtlich, warum man im Artikel 320 eine
<lb/>allgemeine, lediglich an die Bedingung vorheriger Androhung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dr. Ladenburgs Ansicht (Goldschmidts Zeitschrift f. d. g.
<lb/>Handelsrecht Bd.1 S. 469), daß das dem Verkäufer im Art. 320
<lb/>zugestandene Verkaufsrecht lediglich "eine conservatorische Maßregel
<lb/>im Interesse des säumigen Käufers," also nur eine negotiorum
<lb/>gestio sein solle, widerspricht dem Inhalte des Artikels und dem,
<lb/>was die Protocolle über seine Entstehung enthalten.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0184.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>172 6. Ueber die Folgen des Verzuges


<lb/>geknüpfte Besugniß zum Verkauf statuirt hat. Fast mögte es
<lb/>scheinen, als ob man sich bei Abfassung des Artikels nicht
<lb/>klar genug bewußt gewesen sei, daß hier nicht von einer rnora
<lb/>solvendi, von der die Artikel 332 ff. (s. u.) handeln, sondern
<lb/>lediglich von der morn accipiendi die Rede ist. Für diese
<lb/>Vermuthung spricht dasjenige, was die Protocolle der Com- 
<lb/>mission über die Genesis des Artikels enthalten. Die Be- 
<lb/>stimmungen desselben wurden anfangs unter Zugrundelegung
<lb/>des Artikels 260 des Preußischen Entwurfs gemeinsam mit
<lb/>denen der Artikel 332 ff. berathen *) und dabei des Verkaufs- 
<lb/>rechts des Verkäufers nur in der Richtung gedacht, daß dieser
<lb/>ein eigenes Interesse am Erlöse der Waare verfolge. **) Es
<lb/>wird sogar dabei im Protokoll ***) bemerkt, daß über die
<lb/>Modalitäten des Verkaufsrechtes dieselben Gründe für und
<lb/>wider vorgebracht seien, wie zu den Artikeln 234, 235 des
<lb/>Preuß. Entwurfes, die nämlich von Veräußerung des Faust- 
<lb/>pfandes reden. Gründe für das Verkaufsrecht'bei bloßer
<lb/>mora accipiendi werden gar nicht vorgebracht. Die aus- 
<lb/>gesprochene Vermuthung wird ferner durch di" sogleich näher
<lb/>zu besprechende Bestimmung über den Verkauf bei Verderblich- 
<lb/>keit der Waare und namentlich dadurch verstärkt, daß diese
<lb/>Bestimmung bei Gelegenheit der zweiten Lesung aus Gründen
<lb/>proponirt ward, die lediglich die mora solvendi des Käufers
<lb/>im Auge haben. ****)

<lb/>Daß aber der Artikel 320 nur von der nrora ac-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Artikel 260 des Preuß. Eutw. behandelt nur die mora accipi- 
<lb/>endi. Die Bestimmungen über mora solvendi waren in den
<lb/>Art. 250 ff. für alle zweiseitigen Verträge gemeinsam proponirt
<lb/>(s. o. unter I.). Da die Art. 250 ff. von der Commission gänzlich
<lb/>beseitigt waren, so mußten die Bestimmungen über die mora sol- 
<lb/>vendi, soweit sie überhaupt erforderlich erschienen, bei den einzelnen
<lb/>Verträgen getroffen werden.


<lb/>**) S. 621-632 der Protocolle.


<lb/>***} S. 628 der Protocolle.


<lb/>*♦**) S. 1459, 1460 der Protocalle. Die Proposition wurde mit
<lb/>8:8 Stimmen angenommen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0185.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufbandel.
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>cipiendi reden soll, ergeben schon die allgemeinen Jnter-
<lb/>pretationsregeln. Es würden nämlich sonst, was doch
<lb/>nicht anzunehmen, die Artikel 332 ff. theilweise nur eine
<lb/>Wiederholung enthalten, denn sie haben die rnora solvendi
<lb/>vor geschehener Uebergabe der Waare im Auge. Auch würde
<lb/>es ja sonst an einer Bestimmung für die bloße mora accipi- 
<lb/>endi gänzlich fehlen. So wurde denn auch der Artikel 320
<lb/>bei erster Lesung in einer Fassung beschlossen, welche mit den
<lb/>Worten anhebt: «Wenn der Käufer nach geschehener
<lb/>Zahlung des Kaufpreises mit der Empfangnahme der
<lb/>Waare im Verzüge ist." *) Die Hinterher durch die Redak- 
<lb/>tionscommission geschehene Weglassung dieser Worte wurde
<lb/>bei der zweiten Lesung garnicht zur Sprache gebracht, kann
<lb/>also eine wesentliche Aenderung in der Bedeutung des Artikels
<lb/>nicht bezweckt haben. Sie ist augenscheinlich in Hinblick
<lb/>darauf vorgeschlagen und genehmigt, **) daß die bloße rnora
<lb/>accipiendi sehr wohl vorhanden sein kann, auch ohne daß der
<lb/>Kaufpreis berichtigt ist, z. B. wenn die Zahlung nicht Zug
<lb/>um Zug geschehen soll.

<lb/>Da nun aber in der That kein Grund vorliegt, dem
<lb/>Verkäufer auch wenn er kein Interesse am Erlöse und keinerlei
<lb/>Nachtheil durch Aufbewahrung oder Deponirung der Waare
<lb/>zu befürchten hat, die Weiterveräußerung der nicht rechtzeitig
<lb/>vom Käufer empfangenen Waare nach vorheriger Androhung
<lb/>ohne weiteres zu gestatten, wohl aber diese Gestattung zu
<lb/>großen Unbilligkeiten und Mißbräuchen führen kann, so würde
<lb/>es sich sehr empfehlen den Weiterverkauf nur mit der Restrik- 
<lb/>tion zuzulassen, daß er, wenn nicht etwa als negotiorum
<lb/>gestio sich rechtfertigend, durch das Interesse des Verkäufers
<lb/>geboten sein mußte. Dies Interesse würde unter anderem
<lb/>schon dann vorhanden sein, wenn durch Aufbewahrung oder
<lb/>Deponirung der Waare Kosten bevorständen, für welche keine
<lb/>gewisse Aussicht auf Deckung vorhanden wäre.
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. 625 der Protoeolle.


<lb/>**) S. 1460 der Protolle.
</p>
            <p>

               <lb/>12*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0186.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>174 6. lieber die Folgen des Verzuges

<lb/>Die Bestimmung, daß der Verkauf bei Verderblichkeit
<lb/>der Waare auch ohne Androhung gestattet sei, gehört eigentlich
<lb/>garnicht ttt|;biefen Artikel. &gt;Denn wenn der Käufer sich in
<lb/>mora accipiendi befindet, hat die Verderblichkeit der Waare
<lb/>kein Interesse für den Verkäufer sondern nur für den Käufer.
<lb/>Die Gestattung der Weiterveräußerung enthält also an dieser
<lb/>Stelle höchstens einen Schutz gegen den Einwurf, daß er
<lb/>unberufen fremde negotia gerirt habe, ohne ihm jedoch die
<lb/>Pflicht auszuerlegen, sich der Führung derselben zu unterziehen.
<lb/>Andererseits beschränkt sie seine Handlungsweise ganz unnöthig
<lb/>und gegen das Interesse des Käufers dadurch, daß sie ihm
<lb/>öffentlichen Verkauf vorschreibt.

<lb/>Dagegen können Umstände anderer Art, welche ganz
<lb/>unabhängig' von einer gleichzeitigen mora solvendi sind, eine
<lb/>Gefahr im Verzüge mit sich bringen. Der Verkäufer kann
<lb/>z. B. der Lagerräume der verkauften Maaren oder der Be- 
<lb/>hälter, in denen sie sich befinden, so dringend bedürftig sein,
<lb/>daß ihm in Ermangelung irgend eines anderen geeigneten
<lb/>Depositionsortes nur der schleunige Verkauf der Waare ohne
<lb/>vorherige Anzeige an den vielleicht entfernten Käufer vor
<lb/>drohendem Schaden zu bewahren vermag. Für Fälle dieser
<lb/>Art muß das Gesetz ein Hülssmittel gewähren. Es würde
<lb/>dazu genügen, wenn der betreffende Passus des Artikels eine
<lb/>allgemeinere Fassung in dem Sinne erhielte, daß von der
<lb/>Verpflichtung vorheriger Androhung alsdann abzusehen sei,
<lb/>wenn nachweisbar eine Gefahr im Verzüge bestehe, welcher nur
<lb/>durch schleunige Veräußerung der Waare vorgebeugt werden
<lb/>könne.

<lb/>Es ist ferner auch für den Fall Vorsorge zu treffen, daß
<lb/>der Verkäufer eine prompte Abnahme an einem präcise bestimmten
<lb/>Lieferungstermine oder in einer festbestimmten Frist sich aus- 
<lb/>drücklich stipulirt. Es muß ihm für diesen Fall die Veräußerung
<lb/>der Waare in Ermangelung eines geeigneten Depositionsortes
<lb/>ohne vorherige Androhung gestattet werden. Da für den Fall
<lb/>der rnora solvendi im Artikel 335 dieser Präeisen Zeitbestimmung
<lb/>so weit gehende Folgen gewährt sind, ist es um so auf-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0187.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>fälliger, daß nicht auch für die mora accipiendi ein Gleiches
<lb/>geschehen ist.

<lb/>Die Vorschriften des Art. 320 über das Verfahren
<lb/>Leim Verkaufe der Waare werden weiter unten noch zur
<lb/>Sprache kommen.

<lb/>2. Ueber die mora solvendi handeln die Artikel 332
<lb/>bis 336 des Entwurfes, welche also lautm:

<lb/>"Art. 332. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben
<lb/>ist', so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung
<lb/>des Vertrages verlangen oder ob er die Waare nach vor- 
<lb/>gängiger Androhung unter Beobachtung der Bestimmungen
<lb/>des Artikel 320 (s. o.) für Rechnung des Käufers verkaufen
<lb/>oder ob er von dem Vertrage abgehen will.

<lb/>Art. 333. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der
<lb/>Waare im Verzüge ist/ so hat der Käufer die Wahl, ob er
<lb/>die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Er- 
<lb/>füllung verlangen oder »ob er unter Rückforderung des von
<lb/>ihm etwa Geleisteten von dem Vertrage abgehen und
<lb/>Schadensersatz verlangen will.

<lb/>Art..334. Will ein Contrahent auf Grund der'Be- 
<lb/>stimmungen der vorigen Artikel von dem Vertrage abgehen,
<lb/>so muß er dies dem anderen Contrahenten anzeigen und
<lb/>ihm dabei, wenn die Natur des Geschäftes dies zuläßt,
<lb/>noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung
<lb/>des Versäumten gewähren.

<lb/>Art. 335. Ist bedungen, daß die Waare genau zu
<lb/>einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten
<lb/>Frist geliefert werden soll, so kann der Käufer, wenn der
<lb/>Verkäufer rat Verzüge ist , die Erfüllung nebst Schadens- 
<lb/>ersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder unter
<lb/>Rückforderung des von ihm etwa Geleisteten von dem Ver- 
<lb/>trage abgehen und Schadensersatz fordern, ohne daß es der
<lb/>im Artikel 334 vorgeschriebenen Anzeige an den Verkäufer
<lb/>bedarf.

<lb/>Den Betrag des Schadens bildet, wenn die Waare
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0188.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>einen Markt- oder Börsenpreis hat, die Differenz-zwischen
<lb/>dem Kaufpreise und dem Markt- oder Börsenpreise zu der
<lb/>Zeit und an dem Orte der geschuldeten Lieferung, unbe- 
<lb/>schadet oes Rechtes des Käufers, einen erweislich höheren
<lb/>Schaden geltend zu machen.

<lb/>In gleicher Weise kann, wenn bedungen ist, daß die
<lb/>Zahlung gegen Lieferung der Waare genau zu einer fest-
<lb/>bestimmten Zeit oder binnen einer sestbestimmten Frist
<lb/>geleistet werden soll, der Verkäufer, wenn der Käufer im
<lb/>Verzüge ist, die in dem Artikel 332 bezeichneten Rechte aus- 
<lb/>üben, ohne daß es der Anzeige an den Käufer (Art. 334)
<lb/>bedarf. . '

<lb/>Jeder Contrahent ist berechtigt, den Verzug des anderen
<lb/>Contrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Ur- 
<lb/>kunde (Protest) feststellen zu lassen.

<lb/>Art. 336. Wenn in den Fällen der Artikel 332, 333
<lb/>und 335 sich aus den Umständen, insbesondere aus der
<lb/>Natur des Vertrages, aus der Absicht der Contrahenten
<lb/>oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes
<lb/>ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten
<lb/>theilbar-ist, so kann das Abgehen des einen Contrahenten
<lb/>von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen
<lb/>Contrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen."

<lb/>Nach Artikel 332—334 ist also purgatio morae durch
<lb/>Leistung des ursprünglichen Vertragsobjektes dem Käufer so- 
<lb/>wohl wie dem Verkäufer gestattet, so lange nicht eine An- 
<lb/>drohung von Seiten des anderen Theiles geschieht, und bei
<lb/>der Androhung ist in der Regel noch eine angemessene Frist
<lb/>zu gewähren. Die Befugnisse aber, deren Ausübung dem
<lb/>Säumigen angedroht werden kann, bestehen laut Artikel 332
<lb/>für den Verkäufer im Verkauf der Waare für Rechnung des
<lb/>Käufers oder, und zwar je nach Gutdünken, im Abgehen
<lb/>vom Vertrage, laut Artikel 333 für den Käufer im Abgehen
<lb/>vom Vertrage nebst Forderung von Schadensersatz. Nach
<lb/>Art. 335 aber bedarf es dieser Androhung weder für Käufer
<lb/>noch für Verkäufer, sobald eine genau bestimmte Lieferungszeit
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0189.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>' beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>vereinbart war. Die Erwähnung des Schadensersatzes für
<lb/>den Verkäufer hat man unterlassen, um nicht der Vermuthung
<lb/>Raum zu geben, als wolle man für die Verzögerung einer
<lb/>Geldzahlung abgesehen von den gesetzlichen Verzugszinsen be- 
<lb/>sondere Schadensansprüche statuiren. *)

<lb/>Die ausdrückliche Anerkennung der Befugniß wegen Ver- 
<lb/>zuges vom Vertrage abzugehen, in dem Sinne einer rück- 
<lb/>wirkenden Aufhebung des Vertrages, ist die wichtigste Neuerung
<lb/>dieser Artikel und zwar, unseres Bedünkens, in der Allgemein- 
<lb/>heit wie sie ausgesprochen wird, keine glückliche Neuerung.
<lb/>Daß unter dem "Abgehen" vom Vertrage eine förmliche
<lb/>Auflösung des Contractverhältnisses mit rückwirkender Kraft
<lb/>gemeint ist, ergiebt sich aus der im Art. 333 ausgesprochenen
<lb/>Befugniß, neben dem Schadensersätze das bereits Geleistete
<lb/>zurückzufordern. Auch ward diese Bedeutung des Abgehens
<lb/>bei den Berathungen der Commission in Veranlassung der
<lb/>zweiten Lesung ausdrücklich hervorgehoben, ohne daß dagegen
<lb/>ein Widerspruch erfolgte. Es müßte daher auch consequent
<lb/>im Artikel 332 und 335 die Befugniß des Verkäufers aus- 
<lb/>gesprochen werden, bei Abgehen vom Vertrage eine etwa schon
<lb/>im voraus geleistete Theillieserung zurückzufordern, soweit nicht
<lb/>der Artikel 336 maaßgebend wird.

<lb/>Diese allgemeine Befugniß zum Abgehen vom Vertrage
<lb/>hat jedoch ihre großen Bedenken. In den bei weitem meisten
<lb/>Fällen ist dem Verkäufer vollkommen damit geholfen, daß er
<lb/>sich durch Veräußerung der Waare für Rechnung des Käufers
<lb/>seinen Kaufpreis verschafft, und dem Käufer damit, daß der
<lb/>die Freiheit erhält, sich aus Kosten des Verkäufers anderweitig
<lb/>die Waare zu verschaffen oder den Bezug ganz zu unterlassen
<lb/>mit Vorbehalt etwanigen Schadensanspruches. Will man
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. 1406, 1407 der Protokolle. Dadurch dürfte sich das Bedenken
<lb/>des Dr. Ladenburg (a. a. O. S. 468) erledigen. Für die
<lb/>rnorg. aeeixienäi sind bereits im Art. 320 Vorschriften getroffen,
<lb/>welche so wenig wie Art. 332 den Anspruch auf Schadensersatz
<lb/>für Fälle der a. a. O. S. 469 erwähnten Art ausschließen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0190.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>178 6. Heber die Folgen des Verzuges


<lb/>außer diesen im Einklage mit den allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen auf dem Boden des bestehenden Vertrages fußenden
<lb/>Hülssmitteln auch eine Aufhebung des Vertrages für zulässig
<lb/>erklären, so sollte man sie doch nur unter besonderen Um- 
<lb/>ständen, namentlich für den Fall, daß nach Lage der Sache
<lb/>die Zeitbestimmung den Charakter einer Bedingung trägt,
<lb/>statuiren. Es liegt sonst die Gefahr zu nahe, daß die mora
<lb/>des anderen Theiles zu selbstsüchtigen Zwecken, die ganz
<lb/>außerhalb des Kreises von dessen Verpflichtungen liegen, aus- 
<lb/>gebeutet wird.

<lb/>Diese Bedenken steigern sich aber noch angesichts der im
<lb/>Artikel 335 enthaltenen Bestimmungen, denen zufolge, wenn
<lb/>eine präzise Lieferungszeit vereinbart war, in allen Fällen
<lb/>die Zulassung der purgatio morae vermittelst Nachholung
<lb/>des Versäumten und der Bestand des Vertrages ohne Weiteres
<lb/>vom Belieben des einen Contrahenten abhängig gemacht wird,
<lb/>ohne daß die Natur der Waare und die concreten Umstände
<lb/>irgend in Frage kommen. Freilich' spricht im Allgemeinen die
<lb/>Präsumtion dafür, daß bei Kaufleuten eine präzise Fassung
<lb/>der Zeitbestimmung die Meinung ausdrückt, bei Verzögerung
<lb/>der Leistung von Seiten des einen Contrahenten wolle der
<lb/>andere nicht weiter zu seinem Nachtheil an die Verpflichtung
<lb/>zum Austausche von Waare und Preis gebunden sein. Allein
<lb/>einestheils läßt sich diese Absicht nicht in allen Fällen dieser
<lb/>Art als vorhanden annehmen, anderntheils giebt es mancherlei
<lb/>Umstände, bei denen die Billigkeit es nothwendig erfordert,
<lb/>daß die Ersüllungsbefugniß noch über den Termin hinaus
<lb/>zugelassen werde. &gt; Eine kategorische Bestimmung wie die
<lb/>des Art. 335 würde daher theils nicht einmal dem Bedürf- 
<lb/>nisse der Handelswelt entsprechen, theils aber unbillige Härten
<lb/>mit sich bringen und endlich in gar manchen Fällen eine
<lb/>gegen die bona fides streitende Handlungsweise in gesetzlichen
<lb/>Schutz nehmen. Angenommen z. B. der Käufer schickte recht- 
<lb/>zeitig behufs Zahlung eine Tratte ein, die wider alles Er- 
<lb/>warten Mangels Zahlung protestirt würde, Käufer wäre aber
<lb/>im Stande bei sofortiger Anzeige umgehend, vielleicht schon
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0191.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>folgenden Tages, die nöthige Deckung zu leisten, so würde
<lb/>gleichwohl nach Art. 335 dem Verkäufer das Recht gegeben
<lb/>auch ohne alles verletzte oder bedrohte Interesse sein Abgehen
<lb/>vom Vertrage zu erklären. Er wurde sich auf diese Weise
<lb/>namentlich den über den Kaufpreis etwa gestiegenen Markt- 
<lb/>werth der Waare zu Nutze machen. Und doch bot ihm in
<lb/>diesem Falle, wenn er der Verkaufssumme am Lieferungstage
<lb/>so nothwendig bedurfte, der Verkauf für Rechnung des Käufers
<lb/>dazu das Mittel. War dieser Verkauf aber nicht thunlich,
<lb/>so war ihm dazu auch das Abgehen vom Vertrage d. h. das
<lb/>Behalten der Waare für eigene Rechnung von keinem Nutzey.
<lb/>Warum dem Verkäufer also eine Besugniß einräumen, die
<lb/>ihm nur das Mittel giebt, auch den unverschuldeten Verzug
<lb/>des Käufers zu eigener Bereicherung auszubeuten? Steht aber
<lb/>die Waare am Lieferungstage unter Kaufpreis, so hat das
<lb/>Abgehen vom Vertrage für den Verkäufer kein Interesse.
<lb/>Das Gleiche gilt in allen Beziehungen vom Käufer beim
<lb/>Verzüge des Verkäufers, nur mit dem Unterschiede, daß hier -
<lb/>leichter die Möglichkeit gegeben ist, daß eine verspätet gelieferte
<lb/>Waare ihr Interesse für ihn verloren hat.

<lb/>Auch hat die völlige Freiheit des einen Contrahenten,
<lb/>sich gegenüber der mora des anderen ohne vorherige Androhung
<lb/>ganz nach Gutdünken zu benehmen, schon an und für sich eine
<lb/>unbillige Benachteiligung des säumigen Theiles zur Folge,
<lb/>wie das schon oben (unter VI. 3) hervorgehoben worden.
<lb/>Das dort Gesagte gilt hier in erhöhtem Maaße, da das
<lb/>Wahlrecht sich auch aus die gänzliche Aufhebung des Vertrages
<lb/>ausdehnen soll. Es widerstreitet der Billigkeit, daß der in
<lb/>mora befindliche Contrahent verpflichtet wird, jedenfalls die
<lb/>Erfüllung auch nachträglich bereit zu halten, obwohl es dem
<lb/>anderen freisteht, ihre Annahme wegen der bloßen äußeren
<lb/>Thatsache, der eingetretenen mora zu verweigern, ohne daß ein
<lb/>durch die mora verursachter Schade vorliegt oder zu befürchten
<lb/>steht. Es kann das namentlich für den Verkäufer zu großen
<lb/>Härten führen, wenn man bedenkt, daß der Käufer nicht ge- 
<lb/>funden gehalten werden darf, nach Eintritt der mora jederzeit
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0192.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folgen des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>am Lieferungsorte zur Stelle sein, um über die nachträgliche
<lb/>Oblation sich eine Erklärung absordern zu lassen. Die unbe- 
<lb/>dingte Befugniß, die Nachholung der versäumten Lieferung
<lb/>oder Zahlung, auch wo sie kein Interesse verletzt, zurückzuweisen,
<lb/>erfordert nothwendig andererseits die Befugniß für den säumigen
<lb/>Theil, nach Eintritt der morn sich durch Offerirung des
<lb/>Schadensersatzes frei zu machen. Wir sind aber-weit entfernt,
<lb/>dies als eine Ergänzung des Artikel 335 zu empfehlen,
<lb/>sondern vielmehr der Ansicht, daß von einer allgemeinen Be- 
<lb/>stimmung, wie sie der Artikel enthält/ gänzlich abzusehen sei.
<lb/>Es würde der Bedeutung präciser Zeitbestimmung bei kauf- 
<lb/>männischen Geschäften Genüge geschehen durch einen Artikel,
<lb/>welcher auf der Anschauung beruhete: bei Vereinbarungen dieser
<lb/>Art sei es als die Meinung der Contrahenten anzusehen, daß
<lb/>das Interesse beider Theile in dem Rechte auf genaue Ein- 
<lb/>haltung der Zeit bestehe und daher die Befugniß mit sich
<lb/>bringe, die verspätete Leistung zurückzuweisen und Schadens- 
<lb/>ersatz zu fordern; es sei ferner eine Auflösung des Vertrages
<lb/>ohne vorherige Androhung wegen Verzuges nur dann zulässig,
<lb/>wenn dies die erkennbare Vertragsabsicht oder durch ein nach- 
<lb/>weisbares Interesse geboten war; es sei endlich im einen wie
<lb/>im anderen Falle bei unverschuldeter Verzögerung eine billige
<lb/>Nachsicht zu üben, sobald nach Lage der Sache das Nicht- 
<lb/>vorhandensein eines Interesses an Zurückweisung der verspäteten
<lb/>Leistung sich ergebe.

<lb/>Für die oben in den Abschnitten V u. IX besprochenen
<lb/>Lieferungsgeschäste könnte demnächst ohne Gefahr eine Be- 
<lb/>stimmung wie die des Preußischen Entwurfes Art. 272 ff.
<lb/>ausgenommen werden und zwar in der Fassung, wie sie ein
<lb/>Mitglied der Commission als Anlage 0. zum Protokolle der
<lb/>109. Sitzung *) proponirt hat:

<lb/>^Jst die Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen,
<lb/>die am Lieferungsorte einen Börsen- oder Marktpreis haben,
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. 1417 der Protokolle.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0193.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>an einem bestimmten Tage oder festbestimmten Frist bedungen,
<lb/>so muß die Erfüllung an diesem Tage oder in dieser Frist
<lb/>gefordert werden. %

<lb/>Wird aus die Aufforderung nicht erfüllt, so löst sich
<lb/>dadurch der Vertrag in die Verpflichtung des Nichterfüllenden
<lb/>zum Schadensersätze auf —■ —
<lb/>und wie es weiter heißt.

<lb/>Sollte jedoch die Unthunlichkeit einer genauen Definition
<lb/>derjenigen Lieferungsgeschäfte, für welche allein diese Vorschrift
<lb/>eine exceptionelle Anwendbarkeit zu finden hat, Bedenken er- 
<lb/>regen, so kann man füglich sie auf sich beruhen lassen und
<lb/>sich bei dem Artikel 1 des Entwurfs der Commission beruhigen,
<lb/>welcher lautet:

<lb/>In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine
<lb/>Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren
<lb/>Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht in Anwendung.

<lb/>Dagegen dürfte es nicht zu unterlassen sein, gleich wie
<lb/>zum Artikel 320, so auch zu den von der mora solvendi
<lb/>handelnden Artikeln eine bei diesen noch viel nothwendigere
<lb/>Ausnahmebestimmung für den Fall der Gefahr im Verzüge
<lb/>zu treffen. Mancherlei Umstände, wie Verderblichkeit der
<lb/>Maare, rasches Sinken im Marktpreise, drohendes Ausfuhr- 
<lb/>verbot u. dgl. m. können für den Verkäufer, der sich bei
<lb/>Verfallzeit für seinen Kaufpreis nicht gedeckt sieht, das dringende
<lb/>Bedürfniß mit sich bringen, der zu liefernden Waare sich ander- 
<lb/>weitig zu entäußern, ohne erst durch Anzeige und Fristgewährung
<lb/>an den vielleicht entfernten Käufer Zeit zu verlieren. Es
<lb/>wird in diesen Fällen häufig nicht allein im Interesse des
<lb/>Verkäufers, sondern beider Contrahenten liegen, daß ohne
<lb/>jeglichen Zeitverlust die anderweitige Disposition über die
<lb/>Waare erfolgt.

<lb/>Es bleibt noch übrig, über die Vorschriften der Artikel 320
<lb/>und 332 ff. bezüglich des Verfahrens beim Verkaufe der Waare
<lb/>einige Worte zu sagen. Es hätte, wie uns scheinen will, in
<lb/>dieser Beziehung etwas weniger in den kaufmännischen Verkehr
<lb/>hineinregiert werden sollen. Es ist ein Erfahrungssatz, daß
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0194.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>6. Ueber die Folge» des Verzuges
</p>
            <p>

               <lb/>jede Beschränkung in der Art und Weise des Verkaufes die
<lb/>Aussicht des Interessenten, den bestmöglichen Preis für die
<lb/>Waare zu erlangen, vermindert. . Wo daher die Versteigerung
<lb/>gesetzlich vorgeschrieben ist, da geschieht es theils um den
<lb/>Interessenten gegen Fahrlässigkeit zu schützen und überhaupt
<lb/>die Controle zu erleichtern, theils weil denjenigen, denen der
<lb/>Verkauf obliegt, nicht wohl die Betreibung der Veräußerung
<lb/>unter der Hand zuzumuthen ist. Daher die Vorschrift des
<lb/>öffentlichen Verkaufes für Vertreter von Debitmassen und
<lb/>Curatelen, für öffentliche Behörden u. s. w. Wo aber der- 
<lb/>jenige, durch den der Verkauf geschieht, ein eigenes Interesse
<lb/>an Erzielung eines möglichst günstigen Preises hat, derselbe auch
<lb/>seiner Stellung und seinem Berufe nach zu der Ausmittelung und
<lb/>Benutzung der nach Lage der Sache' vortheilhaftesten Verkaufs- 
<lb/>weise besonders geeignet ist, empfiehlt sich im Allgemeinen eine
<lb/>solche Beschränkung nicht. Diese Umstände treffen, aber da
<lb/>zusammen, wo im kaufmännischen Verkehr der Verzug in
<lb/>Leistung des Kaufpreises den Verkäufer veranlaßt, sich durch
<lb/>Weiterverkauf der Waare zu decken. Das allgemeine Gebot
<lb/>der öffentlichen Versteigerung, wie es in Uebereinstimmung
<lb/>mit Art. 320 die Art. 332 ff. aussprechen, wird in vielen
<lb/>Fällen eine Benachteiligung beider Contrahenten zur Folge
<lb/>haben; so ist oft eine Versteigerung an dem Platze, wo sich
<lb/>die Waare befindet, geradezu unthunlich. Es ist ferner nicht
<lb/>ersichtlich, warum bei WaarZn, die einen Börsen- oder Markt- 
<lb/>preis haben, die Veräußerung wenn nicht öffentlich, so doch
<lb/>"durch einen Handelsmakler oder einen zu Versteigerungen
<lb/>befugten Beamten zum lausenden Preise" bewirkt werden soll.
<lb/>Wenn es nur daraus ankömmt, den lausenden Preis zu er- 
<lb/>zielen, so kann ja auch der Kaufmann die Waare ebensowohl
<lb/>selbst veräußern, spart er doch dabei die Maklereourtage, resp.
<lb/>die Gebühren für den öffentlichen Beamten. Ist er aber im
<lb/>Stande, unter der Hand eineu höheren Preis als den laufenden
<lb/>Marktpreis-zu lösen, warum will man ihn zwingen, nichts- 
<lb/>destoweniger bei diesem geringeren Erlöse sich zu beruhigen?
<lb/>Es würde für Maaren dieser letzteren Art eine Vorschrift
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0195.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>beim Kaufhandel.
</p>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>genügen, der gemäß es untersagt wäre, die Waare unter der
<lb/>Hand unter Marktpreis zu verkaufen.

<lb/>Die Grundsätze bei Verkauf eines Faustpfandes können
<lb/>für die Bestimmungen der hier fraglichen Artikel nicht maaß-
<lb/>gebend sein. Denn wo bei Faustpfändern ein öffentlicher
<lb/>Verkauf vorgeschrieben ist, da wird diese Verwerthungsart be- 
<lb/>reits bei Uebergabe des Pfandes durch den Schuldner in
<lb/>Betracht gezogen, das Recht des Verkäufers an der Sache
<lb/>hat dort von vornherein nur den öffentlichen Verkauf zum
<lb/>Gegenstände. Bei der hier fraglichen Verkaufsbefugniß abet
<lb/>verfolgt der Gläubiger ein selbstständiges, durch den Verzug
<lb/>des anderen Contrahenten ihm erwachsendes, von jeder Ein- 
<lb/>wirkung desselben unabhängiges Recht, sich nach Möglichkeit
<lb/>vor Schaden zu bewahren. Er hat einen Anspruch darauf '
<lb/>in seiner aus allgemeinen Rechtsgruudsätzen fließenden Be-
<lb/>fugniß nicht anders beschränkt zu sein, als durch die Richt- 
<lb/>schnur, welche die bona fides seinem Verfahren anweist.
<lb/>Man mag daher zwar, wo es sich lediglich um mora acci- 
<lb/>piendi handelt, eine öffentliche Versteigerung vorschreiben,
<lb/>weil da kein eigenes Interesse am Erlöse mit unterläuft, in
<lb/>den anderen Fällen aber wird es gut sein, dem Verkäufer
<lb/>eine gewisse Freiheit zu lassen. Für einzelne zweckmäßige
<lb/>Beschränkungen, welche den Käufer gegen eine vorsätzliche oder
<lb/>fahrlässige Beeinträchtigung seines Interesse möglichst sichern,
<lb/>wird sich schon die Form finden lassen.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d299e18982" ana="scope_-_184-224" type="article" n="7.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die rechtliche Stellung des Schiffers zum Befrachter nach casuellem Untergang des Schiffes, und über pro rata Fracht nach englischem Recht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Feldmann, H. A.">Von Herrn Dr. H. A. Feldmann, Advocaten in Hamburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>184 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>7.

<lb/>Ueber die rechtliche Stellung des Schiffers zum
<lb/>Befrachter nach casuellem Untergang des
<lb/>Schiffes, und über pro rata Fracht nach
<lb/>englischem Recht.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. H. A. Feldmann, Advocaten in Hamburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsfall.

<lb/>Am 17. Juni 1854 schlossen A. GibbsLSonsiu
<lb/>London, als Befrachter, eine Chartepartie mit H. Sc Comp,
<lb/>in Hamburg, als Rhedern des Schiffes Rio Packet, Capr-
<lb/>tain K. Dieser Chartepartie gemäß sollte das Schiff nach
<lb/>Valparaiso und dann weiter nach Callao versegeln, um dort
<lb/>Ordres wegen Einnahme einer Guano-Ladung von den
<lb/>Chincha-Inseln zu erhalten und diese Ladung nach Europa
<lb/>zu bringen, und zwar nach einem Hafen Englands oder des
<lb/>Continents, nicht südlicher als Ostende und nicht nördlicher
<lb/>als Hamburg; gegen Zahlung einer Fracht von 5 £ pr. Ton. —
<lb/>Der Capitain sollte Cowes anlaufen, um dort die Ordre von
<lb/>A. Gibbs L Sons wegen seines schließlichen Bestimmungs- 
<lb/>ortes einzuholen, wenn er nicht etwa von dem Lima-Hause
<lb/>der Befrachter, W. Gibbs Sc Co., als Abladern, schriftliche
<lb/>Ordre erhalten hätte, direkt nach einem bestimmten Hafen
<lb/>.zu versegeln.

<lb/>Capitain K. erhielt seine Ladung auf den Chincha-Jnseln,
<lb/>und verpflichtete sich in den an W. Gibbs Sc Co., als Ab-
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0197.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rut» Fracht. 185

<lb/>lader, gezeichneten Connossementen, die Ladung an die in
<lb/>Cowes zu ertheilende Ordre von A. Gibbs Sc Sons zu
<lb/>liefern. — Auf seiner Reise wurde nun Capitain K. durch
<lb/>Seeunfälle genöthigt, in Talcahuano, (Chile) als Noth-
<lb/>hafen einzulaufen. Zum Zwecke der Besichtigung des Schiffes
<lb/>mußte die Ladung bis auf 25 Tons, welche man als Ballast
<lb/>einbehielt, entlöscht und gegen hohe Lagermiethe und unter
<lb/>ebenfalls hohen sonstigen Unkosten zu Lager gebracht werden.
<lb/>Die Reparatur des Schiffes wurde von den ordnungsmäßig
<lb/>adhibirten Sachverständigen zu einem so bedeutenden Belaufe
<lb/>veranschlagt, daß eine Bodmereiaufnahme von 12000 bis
<lb/>15000 Dollars nothwendig geworden sein würde. Da sich
<lb/>für eine solche Summe trotz der Bemühung des Schiffers K.
<lb/>kein Bodmereigeber fand, und auch ein Filialhaus der Be- 
<lb/>frachter, W. Gibbs Sc Co. in Valparaiso, sich nicht
<lb/>veranlaßt gesehen hatte, der Aufforderung des Schiffers
<lb/>wegen Hergabe der nöthigen Gelder Folge zu leisten, so
<lb/>wendete sich der Letztere brieflich an seine Rheder in Hamburg,
<lb/>um von ihnen die erforderlichen Mittel zur Reparatur des
<lb/>Schiffes, und zur Entfreiung der Ladung von den auf derselben
<lb/>haftenden Kosten zu erhalten. Da aber das Schiff im be- 
<lb/>schädigten Zustande nicht höher als auf 3000 k 4000, und
<lb/>sogar im reparirten Zustande nur auf 6000 Dollars taxirt
<lb/>worden war, die Rheder auch keine Veranlassung fanden, für
<lb/>die Befrachter in Vorschuß zu treten, so verweigerten dieselben
<lb/>die Geldübersendung, und das Schiff Rio Packet wurde in
<lb/>Folge dessen in Talcahnano verkauft, nachdem noch einmal
<lb/>vergeblich Bodmerei ausgeschrieben worden war. Der Verkauf
<lb/>lieferte ein Provenü von 3*700 Dollars.

<lb/>Zur Weiterbeförderung der Ladung charterte nun der
<lb/>Schiffer K. ein anderes, ebenfalls hamburgisches Schiff, die
<lb/>HarrietLMolly, Capitain R. Die auf der Ladung haftenden
<lb/>Unkosten, zwischen 2000 und 3000 Dollars, bestritt der
<lb/>Schiffer K. mit einer schließlich auf die Ladung gezeichneten
<lb/>Bodmerei von 1300 Dollars, und theilweise mit dem aus
<lb/>dem Schiffsverkaus in seinen Händen befindlichen Gelde seiner
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0198.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>186 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>Rheder. Die Connossemente ließ er an seine Ordre (als
<lb/>des Abladers) mit dem Zusatze ausstellen,

<lb/>"late master of the Rio Packet, as agent for the
<lb/>owners of the cargo, ”

<lb/>nnd in die über dieHarrietLMolly geschlossene Chartepartie,
<lb/>weiche im Uebrigen der ursprünglichen - Chartepartie des Rio
<lb/>Packet entsprach, insbesondere auch die Clausel mitaufnehmen,
<lb/>^calling at Cowes for Orders from Messrs. A. Gibbs
<lb/>&lt;fc Sons.

<lb/>Capitain K. kam selbst mit der Harnet Sc Molly von Chile
<lb/>nach Europa und verlangte, bei Ankunst derselben in Cowes
<lb/>Dvn deren Capitain R., daß dieser nicht die Ordre von
<lb/>A. Gibbs Sc Sons einholen, sondern direkt nach Hamburg
<lb/>Dersegeln solle. Er bezog sich dabei auf eine ihm von seinen
<lb/>Rhedern H. Sc Co. zugekommene Ordre, und beseitigte die
<lb/>Bedenken des Capitains R. durch eine schriftliche Anweisung,
<lb/>auf seine Verantwortlichkeit nach Hamburg zu segeln. — Und
<lb/>so geschah es. — Nach Ankunft der Harnet Sc Molly in
<lb/>Hamburg ließen sich H. Sc Co. von ihrem ftüheren Schiffer K.
<lb/>das an ihn in Talcahuano ausgestellte Connossement indossiren,
<lb/>und erzwangen als Connossementsinhaber durch gerichtliche
<lb/>Klage von dem Capitain der Harriet Sc Molly die Auslieferung
<lb/>der Ladung, welche sie (einseitig) in öffentlicher Auktion ver- 
<lb/>kaufen ließen. Aus dem Provenü machten sie sich für die an
<lb/>die Harriet Sc Molly gezahlte Fracht von 4y£ pr. Ton, für
<lb/>den von ihnen erworbenen Bodmereibrief und die sonstigen
<lb/>vom Schiffer K. mit ihrem Gelde bestrittenen Auslagen
<lb/>bezahlt; sie retinirten ferner einen ihnen angemessen erscheinenden
<lb/>Betrag für geforderte pro rata Fracht bis Talcahuano und
<lb/>für den Beitrag der Ladung zu der dort erwachsenen Havarie-
<lb/>grosse.

<lb/>Die Ladungseigenthümer, A. Gibbs Sc Sons in London,
<lb/>achteten sich durch dies Verfahren von H. Sc Co. für in ihren
<lb/>Rechten verletzt und erhoben gegen dieselben vor dem Handels- 
<lb/>gerichte in Hamburg Klage auf Auslieferung des gesammten
<lb/>Brutto-Provenüs, welches der öffentliche Verkauf der Ladung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0199.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung deS Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>ergeben hatte. — H. öd Co. plaidirten zunächst, daß sie die
<lb/>Unrechten Beklagten seien, indem sie mit den Klägern, welche
<lb/>sich lediglich an den Schiffer K., als ihren negotiorum gestor,
<lb/>zu galten hätten, in keinem obligatorischen Nexus ständen.
<lb/>Jedenfalls aber hielten sie sich für berechtigt, die von ihnen an
<lb/>die Harrtet Molly gezahlte Fracht, den Bodmereibetrag,
<lb/>ihre Vorschüsse in Talcahuano, den durch Aufmachung einer
<lb/>General-Dispache in Hamburg festzustellenden Beitrag der
<lb/>Ladung zur Havariegrosse des Schiffes, endlich auch eine an- 
<lb/>gemessene Verkaufsprovision von dem Auktionsprovenü in Ab- 
<lb/>zug zu bringen. — Die Kläger dagegen, welche davon aus- 
<lb/>gingen, daß die eigenmächtige Dirigirung des Schiffes nach
<lb/>Hamburg einen eclatanten Contraktbruch abfeiten der Beklagten,
<lb/>als der Verfrachter des Rio Packet, involvire, wollten aus
<lb/>diesem Grunde, dem nach ihrer Auffassung zur Anwendung zu
<lb/>bringenden Englischem Rechte gemäß, den Frachtanspruch der
<lb/>Beklagten als verwirkt angesehen wissen; sie verlangten ferner,
<lb/>daß die Aufmachung der Generäl-Dispache nach London,
<lb/>als dem von ihnen beabsichtigten Bestimmungsorte des Schiffes,
<lb/>verwiesen werde, und machten außerdem geltend, daß lediglich
<lb/>ebendaselbst, also nicht in Hamburg, welches nicht der Be- 
<lb/>stimmungsort der Ladung sei, die Bodmereiforderung fällig
<lb/>werden könne; sie bestritten endlich, daß den Beklagten für
<lb/>ihre unberechtigte Veräußerung der Ladung sogar eine Verkaufs- 
<lb/>provision gebühre.

<lb/>Das Resultat dieses Rechtsstreites ist folgendes gewesen.
<lb/>Durch conforme Entscheidung des Handelsgerichts und des
<lb/>Obe^gerichts zu Hamburg, — welche übereinstimmend von
<lb/>der Ansicht ausgingen, daß das unter den Parteien ursprüng- 
<lb/>lich begründete Contraktsverhältniß durch den in Talcahuano
<lb/>vorgenommenen Verkauf des Rio Packet keinesweges aufgehoben
<lb/>worden sei und daß daher die Beklagten, welche unberechtigter
<lb/>Weise die von ihnen zur Weiterbeförderung der Ladung sub- 
<lb/>stituite Harrtet &lt;L Molly nach Hamburg dirigirthätten, aus
<lb/>dieser rhrer Conkraktwidrigkeit keinen Vortheil ziehen dürsten, —
<lb/>wurde die Provisionsforderung der Beklagten rechtskräftig der-
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0200.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>188 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>werfen, und die Aufmachung der General-Dispache, so wie
<lb/>die Geltendmachung der Bodmereiforderung nach London ver- 
<lb/>wiesen ; beides Letztere gegen klägerische Sicherheitsbestellung.
<lb/>Hinsichtlich des Fr a ch t anspruches aber stimmten die Erkenntnisse
<lb/>der beiden ersten Instanzen nicht überein, so daß diese Frage
<lb/>zur Entscheidung des Oberappellationsgerichtes in
<lb/>Lübeck gelangte, welches den Klägern den Beweis auferlegte,
<lb/>daß nach Englischem Recht in einem Falle, wenn ein ge- 
<lb/>chartertes Schiff von dem Schiffer oder Rheder contrakt-
<lb/>widrig nach einem anderen, als dem in der Chartepartie
<lb/>bestimmten Hasen, dirigirt worden sei, der Befrachter die
<lb/>Ladung oder deren Provenü fordern dürfe, ohne sich irgend
<lb/>einen Abzug für Fracht machen zu lassen.

<lb/>Die Worte, “ ohne sich irgend einen Abzug für Fracht machen
<lb/>zu lasten," wurden in den Entscheidungsgründen dahin näher
<lb/>erläutert, daß es sich darum frage,
<lb/>ob der Rheder nicht berechtigt sei, dem Befrachter denjenigen
<lb/>Belauf anstatt der Fracht in Abzug zu bringen, um
<lb/>welchen das Interesse des letzteren durch den Transport ge- 
<lb/>fördert erscheine.

<lb/>Rechtliche Erörterung.

<lb/>Die Beklagten waren in dem mitgetheilten Falle von
<lb/>folgender Rechtsauffassung ausgegangen. Durch den Unter- 
<lb/>gang des Schiffes oder dessen durch die Umstände gebotenen
<lb/>Verkauf im Nothhafen erlösche der Frachtcontrakt, und der
<lb/>Schiffer habe keine Verpflichtung, sich um die Weiterbeförderung
<lb/>der geborgenen Ladung an ihren Bestimmungsort zu kümmern.
<lb/>Thue er es dennoch, so handle er freiwillig, und zwar nicht
<lb/>als Vertreter seiner Rheder, sondern als negotiorum gestor
<lb/>der Ladnngsinterestenten; nur in deren Namen und für deren
<lb/>Rechnung verlade er vom Nothhafen ab die Waare in ein
<lb/>anderes Schiff. Was der Schiffer in dieser Eigenschaft als
<lb/>negotiorum gestor der Ladungsinteressenten, und wä^e es
<lb/>selbst gegen die Bestimmungen der ursprünglichen Chartepartie,
<lb/>thüe, dafür seien seine Rheder nicht mehr verantwortlich, denn
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0201.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem Untergange oder dem Verkauf des Schiffes sei das
<lb/>ursprüngliche Rhedereiverhältniß mit allen seinen Wirkungen
<lb/>erloschen. Anderweitige Umstände, z. B. wenn der Schiffer
<lb/>etwa Gelder seiner (früheren) Rhederei, welche sich in seinen
<lb/>Händen befänden, zur Freimachung der Ladung von den im
<lb/>Nothhafen darauf erwachsenen Unkosten (z. B. Kosten des
<lb/>Aus- und Wiedereinladens, Lagermiethe) verwendete, könnten
<lb/>freilich dem Schiffer die Verpflichtung auferlegen, hinsichtlich
<lb/>dieser Vorschüsse das Interesse der Gelddarleiher wahrzunehmen
<lb/>und insofern das fernere Schicksal der Ladung von den ihm
<lb/>werdenden Dispositionen seiner Rheder (als Pfandgläubiger
<lb/>der Ladung) abhängig zu machen, allein durch solche Disposi- 
<lb/>tionen über die Ladung würden doch die Rheder dem Ladungs-
<lb/>eigenthümer oder Destinatair keineswegs verantwortlich. Da
<lb/>kein obligatorischer Nexus mehr zwischen ihnenß stattsinde, so
<lb/>brauchten sie dem Ladungseigenthümer keine Rede zu stehen,
<lb/>sondern müsse sich derselbe lediglich an seinen negotiorium
<lb/>gestor, den Schiffer, verweisen lassen.

<lb/>Mit dieser Auffassung schien allerdings der tatsächliche
<lb/>Hergang insofern übereinzu stimmen, als der Schiffer K., wie
<lb/>oben bemerkt worden, die von ihm über die Harriet övMolly
<lb/>in Talcahuano geschlossene Chartepartie als agent for the
<lb/>owners of the cargo unterzeichnet und sich auch in den vom
<lb/>Schiffer R. ausgestellten Connossementen dieselbe Bezeichnung
<lb/>hatte beilegen lassen. Doch konnte dieser Dualificirung des
<lb/>Schiffers, welche lediglich von ihm selbst ausging, und um
<lb/>deren Richtigkeit sich zu kümmern der von ihm angenommene
<lb/>Schiffer R. keine Veranlassung und kein Interesse hatte, nicht
<lb/>die Wirkung beigelegt werden, daß das in Gemäßheit der
<lb/>Natur der Sache wirklich bestehende Rechtsverhältniß des
<lb/>Schiffers zu den Ladungseigenthümern dadurch hätte ver- 
<lb/>ändert werden können. — Mit mehrerem Rechte dürfte man
<lb/>sich für die obstehende Auffassung auf die achtungswerthe
<lb/>Autorität von Pöhls berufen, welcher in seinem Seerecht
<lb/>pag. 505. von einer Verbindlichkeit des Schiffers, die gebor- 
<lb/>gene Waare durch ein anderes Schiff an ihren Bestimmungs-
</p>
            <p>

               <lb/>13*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0202.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>190 7. Zur Lehre vom Frachtcontrakt, nach engl. Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>ort bringen zu lassen, auf keine Weise etwas wissen will, viel- 
<lb/>mehr meint, daß diejenigen Seerechte, welche ihm eine solche
<lb/>Verpflichtung auferlegen, von der Voraussetzung ausgingen,
<lb/>daß der Schiffer den Befrachter zur Stelle habe, also mit
<lb/>ihm gemeinschaftlich handeln könne. — Es ist aber einestheils
<lb/>nicht abzusehen, aus welchen Gründen die Anwesenheit als
<lb/>Voraussetzung einer Verpflichtung des Schiffers, für jenen zu
<lb/>handeln, angenommen sein sollte, indem offenbar eine viel
<lb/>dringendere Veranlassung, den Schiffer für den Befrachter
<lb/>handeln, nämlich die Maaren desselben vollends an ihren Be- 
<lb/>stimmungsort schaffen zu lassen, dann vorliegt, wenn der
<lb/>Letztere, wie jetzt mit seltenen Ausnahmen gewöhnlich der Fall
<lb/>ist, seine Maaren nicht begleitet hat, also ihr Schicksal im
<lb/>Nothhafen ganz in die Hand des Schiffers legen muß. So
<lb/>lehrt denn auch Kaltenborn, Seerecht, Band 1, Seite
<lb/>428, eine solche Verpflichtung des Schiffers als heutzutage
<lb/>geltendes Recht, wobei er selbstverständlich nicht von der Vor- 
<lb/>aussetzung ausgeht, daß der Schiffer den Befrachter zur Stelle
<lb/>habe. Wie denn auch die Bestimmung des art. 3, tit. XIV.
<lb/>P. II. des hamburgischen Statuts, welcher mit klaren Worten
<lb/>verordnet,

<lb/>^ .... der Schiffer soll das Schiff allda repariren
<lb/>und bessern lassen und bringen den Kaufleuten ihr Gut,
<lb/>dahin er ihnen das gelobet hat, zu führen, sofern ihn Gott
<lb/>vor Unglück behütet. Wäre es abe^, daß man das Schiff
<lb/>nicht wieder machen möchte; soll der Schiffer dem Kauf- 
<lb/>mann sein Gut ferner bei anderen Schiffern an den be-
<lb/>schiedenen Ort, aus seine Unkosten und auf des Kaufmanns
<lb/>Zollen und Ebentheuer verschaffen, und dagegen seine volle
<lb/>Fracht haben. Kann aber der Schiffer keines anderen
<lb/>Schiffes mächtig sein, oder daß sonsten ehehafte Verhinderung,
<lb/>Wetters oder Windes halben, einfiele, alsdann soll der
<lb/>Schiffer das Gut in sichere Verwahrung, auf des Kauf- 
<lb/>manns Unkosten und Gefahr, auflegen, und allda, pro rata
<lb/>des Weges, die Fracht haben," —
<lb/>hinsichtlich des hamburgischen Rechtes keinem Zweifel Raum
<lb/>giebt.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0203.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung deS Casus, kro rsta Fracht. 191

<lb/>Mit dieser positiven Bestimmung des hamburgischen
<lb/>Rechtes ist auch das geltende französische, nicht minder als
<lb/>das englische Recht, im vollständigen Einklang. Die Or- 
<lb/>donnance de la marine schrieb vor, daß, wenn das
<lb/>Schiff untergegangen oder irreparabel geworden sei, ie capi-
<lb/>taine sera tenu, d’en louer incessament un autre. Valin
<lb/>und Pothier, welche sich hierfür auf die lex Rhodia de
<lb/>jactu und auf ältere Autoritäten des französischen Rechtes
<lb/>stützen, waren der Meinung, daß die Worte: "sera tenu d’en
<lb/>louer un autre " nicht obligatorisch zu nehmen seien, sondern
<lb/>sich nur aus den Fall bezögen, wenn der Schiffer die volle
<lb/>Fracht verdienen wolle; denn derselbe habe sich nur verpflichtet,
<lb/>den Transport vermittelst seines Schiffes zu beschaffen; und
<lb/>wenn er sich in Folge höherer Gewalt dazu außer Stand ge- 
<lb/>setzt sehe, so sei seine contraktliche Verpflichtung erledigt.

<lb/>Valin sur l’art. II. litre du fret de l’ordonnance
<lb/>de la marine.

<lb/>Pothier, charte-partie No. 68.

<lb/>Dagegen ist Emerigon der Ansicht, daß die Verpflichtung
<lb/>des Schiffers, die geborgenen Waaren weiter zu befördern,
<lb/>eine absolute sei, und daß nur die objektive Unmöglichkeit, ein
<lb/>anderes Schiff zu finden, ihn davon befreie. "Wenn, so be- 
<lb/>gründet er diese Ansicht, der Befrachter sich an Ort und Stelle
<lb/>befände, oder sonst in der Lage wäre, für die Interessen seines
<lb/>Eigenthums sorgen zu können, so wäre die Theorie von Valin
<lb/>und Pothier richtig. Aber wenn der Unfall in fernem
<lb/>Lande sich zugetragen hat, so ist es die Pflicht des Capitains,
<lb/>welchem der Rheder und der Befrachter in gleichem Maaße
<lb/>ihr Interesse anvertraut haben, diejenigen Maaßregeln zur
<lb/>Vollendung des Transportes der Waare zu ergreifen, welche
<lb/>im Falle seiner Anwesenheit dem Befrachter obgelegen haben
<lb/>würden, nämlich die Waare durch ein anderes Schiff an ihren
<lb/>Bestimmungsort bringen zu lassen. " —

<lb/>Emerigon tom I., pag. 428.

<lb/>Für die obligatorische Natur dieser Regel erklärt fich auch
<lb/>Boulay Paty, tome II., pag. 404.405.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0204.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>192 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.'
</p>
            <p>

               <lb/>Er sagt, nur die objektive Unmöglichkeit, den durch Untergang
<lb/>oder Jrreparabilität des Schiffes unterbrochenen Transport
<lb/>zu vollenden, befreie den Schiffer yon seiner contraktlichen
<lb/>Pflicht. Aber, so schließt er,

<lb/>“pour qu’il y ait impossibilite d’execution, il faut qu’il
<lb/>y ait impossibilite de remplacer le navire; aussi est-
<lb/>ce lh le senl cas, oü la loi dbgage le capitaine. Alors
<lb/>le fret n’est du qu’h proportion de be que le voyage
<lb/>est avance.

<lb/>Die Meinung Pothier's und Valin's war aber nicht
<lb/>ohne Anhänger in Frankreich. Als der Code dfe commerce
<lb/>berathen wurde, hatte die Cour imperiale de Caeu den An- 
<lb/>trag gestellt, die Weiterbeförderung der geborgenen Maaren
<lb/>zu einer fakultativen für den Schiffer, und sein Recht auf pro
<lb/>rata Fracht von derselben unabhängig zu machen. Nichts- 
<lb/>destoweniger wiederholt der

<lb/>Art. 296. des Code de commerce
<lb/>wörtlich die Disposition der Ordouuauce de la marine.
<lb/>^Hätte nun, bemerkt Boulay Paty, der neue Gesetzgeber
<lb/>die Auffassung Valin's und Pothier's admittiren wollen,
<lb/>so würde gesagt worden sein: le capitaine pourra. Im
<lb/>Gegentheil lautet das Gesetz: le capitaine est tenu. Dar- 
<lb/>aus folgt, daß die Meinung Valin's und Pothier's ver-t
<lb/>worfen ist, und der Befrachter den Capitain zwingen kann,
<lb/>ein anderes Schiff zn engagiren; vorausgesetzt, daß dies nicht
<lb/>objektiv unmöglich ist."

<lb/>Auch das Englische Recht verpflichtet den Schiffer
<lb/>zur Weiterbeförderung der geborgenen Waare in einem zu
<lb/>diesem Zwecke an die Stelle des untergegangenen oder irre- 
<lb/>parabel gewordenen, auf Kosten des Rheders zu engagirenden
<lb/>Schiffe.

<lb/>F. Maude &amp; Pollock, law of merchant ship- 
<lb/>ping, 1853, &lt;S. 162.163.

<lb/>Abbott-Shee, treatisc of'the law relative to
<lb/>merchant ships; Ed. 10., S. 274 und 277.

<lb/>Kent Commentaries, Bd. III. S. 210.212.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0205.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.

<lb/>i

<lb/>Die Extrafracht, um welche die Kosten der Weiterver- 
<lb/>schiffung die ursprüngliche Fracht übersteigen, ist zu Lasten des
<lb/>Schiffers, dessen Schiff zur Vollendung der Reise untüchtig
<lb/>geworden oder zu Grunde gegangen ist. In Bezug auf diese
<lb/>Fracht äußerte sich Lord Den man, als Vorsitzender des Ge- 
<lb/>richtshofes der Queens Beuch, nach Abbott's Referate da- 
<lb/>hin : “ nach der französischen Ordonnance und dem Code de
<lb/>Commerce sei der Rheder oder Schiffer berechtigt, die Extra- 
<lb/>fracht zu einem onu§ der Ladung zu machen, wodurch dieselbe
<lb/>die Natur einer particulären Havarie annehme; doch nach dem
<lb/>Grundsätze des Englischen Rechtes,

<lb/>that the master is agent of the owner as to the ship
<lb/>and freight, and agent of the merchant as to the goods,
<lb/>sei der Schiffer verpstichtet, die geborgene Ladung durch ein
<lb/>von ihm zu engagirendes Schiff an ihren Bestimmungsort zu
<lb/>fördern, wenn "all circumstances considered, it may be
<lb/>greatly for the benefit of the freighter, that the goods
<lb/>should be forwarded to their destination, even at an in-
<lb/>creased rate of freight, and if so, it will be the duty
<lb/>of the master, as his agent, to do so; in such a case
<lb/>the owner will be bound by the act of his agent, and
<lb/>of course be.liable for the increased freight.”

<lb/>Wenn sonach in Gemäßheit der positiven Vorschrift des
<lb/>hamburgischen Rechtes, und der damit übereinstimmenden
<lb/>Rechte der bedeutendsten handeltreibenden Nationen Europas
<lb/>dem Schiffer eine rechtliche Verpflichtung der Weiterverfchiffung
<lb/>des geborgenen Gutes obliegt, so kann ferner kein Zweifel
<lb/>darüber obwalten, daß der Schiffer bei solcher Weiterbeförde- 
<lb/>rung der geborgenen Ladung an ihren Bestimmungsort an die
<lb/>Bestimmungen seines ursprünglichen Frachtcontraktes gebunden
<lb/>ist, und sich willkürliche Abweichungen davon aus irgend
<lb/>welchen Rücksichten, auch aus seinen oder seiner Rheder ver- 
<lb/>meintlichen oder wirklich begründeten Ansprüchen an die La- 
<lb/>dung, nicht erlauben darf. Denn, wenn er auch berechtigt
<lb/>gewesen wäre, nach Verlust seines Schiffes die Ladung ihrem
<lb/>Schicksale, oder der eventuellen eigenen Sorge ihrer Interes-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0206.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>194 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>senken zu überlassen, so folgt doch daraus nicht, daß er bei
<lb/>freiwilliger Uebernahme der Weiterbeförderung ein Recht er- 
<lb/>langte, dem im Frachtcontrakte namentlich hinsichtlich des
<lb/>Bestimmungsortes ausgesprochenen Willen des Befrachters
<lb/>durch eigenmächtige Dispositionen über die ihm anvertraute
<lb/>Ladung zuwiderzuhandeln. Ein solches Verfahren läßt sich
<lb/>selbst aus dem Gesichtspunkte einer freiwilligen negotiorum
<lb/>gestio nicht rechtfertigen. Nicht das Hinbringen der Ladung
<lb/>nach einem willkürlich vom Schiffer oder Rheder beliebten,
<lb/>sondern nur nach dem im Frachtcontrakte bestimmten Lösch- 
<lb/>plätze ist ein negotium des.Befrachters. Nur derjenige
<lb/>Schiffer also, welcher die Ladung an ihren Bestimmungsort
<lb/>bringt, gerirt ein negotium ihres Interessenten und darf
<lb/>sich auf die Grundsätze der negotiorum gestio berufen. Sub-
<lb/>stituirt er, wie in dem referirten Falle, dem kontraktlichen
<lb/>Bestimmungshafen aus eigener Convenienz, wenngleich in ver- 
<lb/>meintlicher Ausübung eines selbstständigen Rechtes, (im obigen
<lb/>Falle des Beitrags der Ladung zur Havariegrosse, einer Bod- 
<lb/>mereiforderung, der Forderung wegen gemachter Vorschüsse)
<lb/>einen andern, so kann in einem solchen Verfahren keine nego- 
<lb/>tiorum gestio für den Befrachter, sondern lediglich eine con-
<lb/>traktwidrige Verfügung über fremdes Eigenthum gefunden
<lb/>werden. Offenbar sind auch die so eben erwähnten Ansprüche
<lb/>ihrem Wesen nach auf den wirklichen Bestimmungsort des
<lb/>Schiffes angewiesen, so daß ihre Befriedigung an einem andern,
<lb/>als entweder an diesem, oder an dem Orte, wo die Trennung
<lb/>des Schiffes und der Ladung in Folge höherer Gewalt er- 
<lb/>folgen muß, von vorne herein gar nicht erwartet werden
<lb/>durfte. Dies wurde denn auch von allen Instanzen überein- 
<lb/>stimmend anerkannt. Das Handelsgericht sprach sich in
<lb/>seinem Erkenntnisse vom 17. November 1856 folgendermaaßen
<lb/>darüber auS:

<lb/>^da das Schiff Harriett Sc Molly nach Ankunft zu
<lb/>Cowes nicht, wie in der Chartepartie und dem Connoffement,
<lb/>— übereinstimmend mit der Chartepartie des Rio Packet,
<lb/>und dem Connossemmt über die auf den Chincha-Jnseln
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0207.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht. 195

<lb/>eingenommene Ladung — stipulirt war, daselbst klägerische
<lb/>Ordre abwartete, vielmehr die Beklagten das Schiff, an
<lb/>dessen Bord sich auch Capitain K. befand, durch diesen nach
<lb/>Hamburg beordert und, nachdem sie bei dessen Ankunft hie-
<lb/>selbst auf Grund von Capitain K. an sie indossirten Con
<lb/>nossements zum Besitze der Ladung gekommen, solche ver- 
<lb/>kauft haben,

<lb/>da hiernach, es mag nun die Weiterverschiffung vom
<lb/>Nothhafen Talcahuano per Harnet Sc Molch deshalb ge- 
<lb/>schehen sein, weil Capitain K. sich zu derselben den Klägern
<lb/>gegenüber für rechtlich verpflichtet erachtete, oder weil er sie
<lb/>im Interesse der Beklagten für' rathsam hielt, der Anspruch
<lb/>der Kläger gegen die Beklagten auf den Reinertrag der La- 
<lb/>dung Guano sich von selbst ergiebt,

<lb/>so wie es ebensowenig zweifelhaft sein kann, daß den
<lb/>Beklagten aus ihrer eigenmächtigen Handlungsweise ein Vor- 
<lb/>theil rechtlich nicht erwachsen darf; folgeweise den Beklagten
<lb/>das Recht zur Berechnung von Provision und Delcredere
<lb/>wegen des beschafften Verkaufs abgesprochen, und dagegen
<lb/>den Klägern das Recht gewährt werden muß, darauf zu
<lb/>bestehen, daß die General-Dispache nicht hieselbst in Ham- 
<lb/>burg, sondern zu London, wohin sie laut der Chartepartie
<lb/>die Ladung von Cowes zu dirigiren befugt waren, — auf- 
<lb/>gemacht werde, re. re."

<lb/>Aus die gegen dieses Erkenntniß abseiten der Beklagten
<lb/>erhobene Appellation sprach sich das Obergericht wie folgt
<lb/>aus:

<lb/>"da Capitain K., indem er die Ladung in Talcahuano
<lb/>weiter nach ihrem Bestimmungsort verschiffte, als Repräsentant
<lb/>der Rhederei handelte, dabei aber, mochte er nun einer Pflicht,
<lb/>wie sie ihm allerdings durch den in voller Gültigkeit be-
<lb/>sindlichen art. 3 Stat. P. II Tit. XIV aufgelegt wird,
<lb/>Nachkommen, oder ein Recht ausüben wollen, jedenfalls so
<lb/>handelte zur Erfüllung der ursprünglich zwischen seiner
<lb/>Rhederei und den Klägern abgeschlossenen Chartepartie;
<lb/>von diesem Gesichtspunkt aus aber kein Zweifel darüber
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0208.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>196 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>sein kann, daß Beklagte, indem sie die Harriet Sc Molly
<lb/>eigenmächtig von Cowes nach Hamburg dirigirten, und sich
<lb/>die Verfügung über die den Klägern gehörige Ladung an- 
<lb/>maßten, sich eines evidenten sie zur Herausgabe des an- 
<lb/>gemaßten fremden Eigenthums und zum Schadensersatz
<lb/>verpflichtenden Contraktbruchs schuldig machten, mithin
<lb/>sämmtliche beklagtische Beschwerden sich als grundlos dar- 
<lb/>stellen, ..."

<lb/>Auch das Oberappellationsgericht, an welches
<lb/>diese Sache, ungeachtet der über die präjudicielle Frage bereits
<lb/>vorliegenden zwei conformen Entscheidungen dadurch gelangte,
<lb/>daß die Erkenntnisse des Handelsgerichts und des Obergerichts
<lb/>über den Frachtanspruch der Beklagten, welchen die Kläger
<lb/>wegen des vorliegenden Contraktbruches, und da die Folgen
<lb/>desselben nach Englischent Rechte zu beurtheilen seien, den
<lb/>Beklagten bestritten, abweichend ausgefallen waren, bestätigte
<lb/>die Auffassung, welche die Stellung des Schiffers zu der in
<lb/>einem Nothhafen geborgenen Ladung in den früheren Instanzen
<lb/>gesunden hatte. Die betreffenden Stellen der Entscheidungs- 
<lb/>gründe lauten:

<lb/>"Die demnächst in Betracht zu ziehende Frage, ob die
<lb/>Fracht pr. Harriet L: Molly, um deren Kürzung oder
<lb/>Streichung es sich unter den Parteien gegenwärtig handelt,
<lb/>unter der Herrschaft der Chartepartie vom 17. Juni 1854,
<lb/>(pr. Rio Packet) stehe, war in Uebereinstimmung mit den
<lb/>Ausführungen der Kläger zu beantworten.

<lb/>Die Beklagten stellen die Sachlage so dar, als ob die
<lb/>Harriet Sc Molly-Befrachtung ein neuer und selbst- 
<lb/>ständiger, für Rechnung der Kläger geschlossener Contrakt
<lb/>gewesen sei, aus welchen das frühere Frachtverhältniß keinen
<lb/>Einfluß ausübe. Zufolge dieses neuen Contraktes habe die
<lb/>weitere Fracht als eine unter allen Umständen von den
<lb/>Klägern zu tragende Last auf der Waare geruht; sei nun
<lb/>etwa dem zweiten Schiffe — der Harriet Sc Molly —
<lb/>von den Beklagten oder deren Vertreter K. eine ungehörige
<lb/>Direktion gegeben, so könnten wohl desfallsige Schadens- 
<lb/>ansprüche begründet sein; die weitere Fracht habe jedoch
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0209.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>' 197
</p>
            <p>

               <lb/>unter allen Umständen an den seinerseits ordnungsmäßig
<lb/>. handelnden Capitain des zweiten Schiffes Harri et 3c
<lb/>Molly bezahlt werden müssen. — Diese Auffassung kann
<lb/>indessen nicht als die richtige angesehen werden.

<lb/>Der zweite Frachtcontract, (für die Reise von Talca-
<lb/>huano nach Europa) ist nämlich rechtlich als ein für
<lb/>Rechnung der Beklagten behufs Ausführung der von
<lb/>ihnen (in der alten Chartepartie) übernommenen Fracht-
<lb/>'eistung geschlossener zu betrachten.

<lb/>In dieser Beziehung würde es auf dasselbe Resultat
<lb/>hinführen, mögte man das Hamburgische oder das Englische
<lb/>Recht zur Anwendung bringen, denn beide stimmen darin
<lb/>überein, das der Rheder oder Schiffer, dessen Schiff durch
<lb/>unterwegs sich ereignende Unfälle verhindert wird, die zu
<lb/>transportirende Ladung an den Bestimmungsort zu bringen,
<lb/>verpflichtet ist, wenn und soweit dies thunlich, für eine
<lb/>andere Hinschaffung auf Kosten der Rhederei zu sorgen."

<lb/>Aus diesem solchergestalt zur unzweifelhaften Gültigkeit
<lb/>erhobenen Rechtssatze ergiebt sich in Anwendung allgemeiner
<lb/>rechtlicher Grundregeln die unabweisbare Consequenz, daß der
<lb/>Schiffer oder Rheder, welcher dennoch, ohne durch höhere
<lb/>Gewalt dazu genöthigt zu sein, die ihm zum Transport an- 
<lb/>vertraute Ladung ihrem contraktlichen Bestimmungsorte ent- 
<lb/>zogen hat, es sich gefallen lassen muß, daß alle zwischen ihm
<lb/>und dem Ladungsempfänger oderWefrachter noch zu regulirenden
<lb/>Rechtsverhältnisse, falls die Letzteren ein Interesse dabei haben,
<lb/>nach denjenigen Rechten und Bestimmungen erledigt werden,
<lb/>welche an dem Bestimmungsorte, auf welchen der Befrachter
<lb/>und Destinatair ihr kontraktliches Recht haben, zur Anwendung
<lb/>gekommen sein würden. Denn Niemand kann durch eine
<lb/>begangene Contraktwidrigkeit sich selbst in eine günstigere,
<lb/>beziehungsweise seinen Contrahenten in eine nachtheiligere
<lb/>Lage versetzen. — Von besonderer Wichtigkeit kann dies werden,
<lb/>und war es wirklich in dem referirten Falle, insofern es
<lb/>sich um die Dispachirung einer auf der Reise entstandenen
<lb/>Havariegrosse handelt. Während nämlich in England die
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0210.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>198 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>Kosten des Unterhaltes und der Gage der Mannschaft während
<lb/>des Aufenthaltes in einem Nothhafen zu alleinigen Lasten der
<lb/>Rheder verbleiben, werden nach der Vorschrift der hamburgischen
<lb/>Assekuranz- und Havarie-Ordnung solche Kost- und Monats- 
<lb/>gelder der Mannschaft in einem Nothhafen in Havariegrosse
<lb/>gebracht, also vom Rheder und den Ladungs-Interessenten
<lb/>gemeinschaftlich getragen. Hat demnach einerseits der Be- 
<lb/>frachter ein legales und zwar sehr erhebliches Interesse daran,
<lb/>daß die Aufmachung der Dispache nur an dem contraktlichen
<lb/>Bestimmungsorte vorgenommen werde, so kann sich auch
<lb/>andererseits der Rheder nicht über eine darin gegen ihn liegende
<lb/>Härte beklagen, weil er sich durch Eingehung des Fracht-
<lb/>contrakts den Bestimmungsort entweder als ausschließlichen,
<lb/>oder nach der Wahl des Befrachters als eventuellen, hat ge- 
<lb/>fallen lassen. Demgemäß wurde in dem besprochenen Falle,
<lb/>dem Anträge der Kläger gemäß, durch conforme Entscheidungen
<lb/>des Handelsgerichts und des Obergerichts die Aufmachung der
<lb/>General-Dispache nach London verwiesen.

<lb/>Es kann aber auch ferner dem kontraktbrüchigen Rheder,
<lb/>falls derselbe Inhaber eines aus die Ladung gezeichneten
<lb/>Bodmereibriefes sein sollte, nicht das Recht zugestanden
<lb/>werden, die Einlösung desselben an dem Orte zu verlangen,
<lb/>wohin er die Ladung contraktwidriger Weise gebracht hat.
<lb/>Denn, wenn es auch eine anerkannte Rechtsregel ist, daß die
<lb/>Bodmereischuld dort fällig wird, wo die übernommene See- 
<lb/>gefahr des verbodmeten Gegenstandes beendigt, also wo die
<lb/>Ladung definitiv gelöscht wird, so kann doch nur ein bei dem
<lb/>Bruche des Frachtcontrakts nicht betheiligter dritter Inhaber
<lb/>des Bodmereibriefes sich auf diesen Rechtssatz berufen; dem
<lb/>an der contraktwidrigen Direktion der Ladung schuldigen Rheder
<lb/>aber, sofern er zugleich als Bodmereigläubiger austrift, wird
<lb/>mit Recht eine replica doli entgegengesetzt, weil er bei sein-
<lb/>seitiger gebührender Contraktsersüllung nie in der Lage ge- 
<lb/>wesen wäre, an diesem Orte seine Bodmereiforderung geltend
<lb/>zu machen. Und was er bei seinseitiger contraktgemäßer
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0211.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung deS Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>Handlungsweise nicht hätte fordern können, dazu kann ihn
<lb/>auch nicht die lediglich durch seine mala fides herbeigeführte
<lb/>Thatsache der Beendigung der Reise an einem andern, als
<lb/>dem contraktlich stipulirten Bestimmungsorte, berechtigen. Dem- 
<lb/>gemäß wurde denn auch in dem obigen Falle die Regulirung
<lb/>der Bodmereiforderung, freilich gegen Cautionsbestellung ab-
<lb/>seiten der Ladungseigenthümer, durch handelsgerichtliches Er-
<lb/>kenntniß nach London verwiesen, und diese Entscheidung, trotz
<lb/>der dagegen zur Hand genommenen Appellation vom Ober- 
<lb/>gerichte bestätigt.

<lb/>Noch wichtiger als der Punkt, was in dem bei unserer
<lb/>Erörterung vorausgesetzten Falle hinsichtlich einer zu regulirenden
<lb/>Havariegrosse und einer unterwegs contrahirten Bodmerei- 
<lb/>schuld Rechtens sei, ist die fernere Frage, ob überhaupt und
<lb/>in welchem Betrage für den Transport der Ladung Fracht
<lb/>gefordert werden könne, wenn jene, die Ladung, ihrem contrakt-
<lb/>lichen Bestimmungsorte entzogen und durch Willkür des
<lb/>Schiffers oder Rheders nach einem andern, als dem in dem
<lb/>Connossemente oder der Chartepartie benannten Platze, gebracht
<lb/>worden ist. Denn bei Weitem nicht immer, sondern nur in
<lb/>Folge außerordentlicher Begebenheiten der Reise wird eine
<lb/>Havariegrosse oder eine Bodmerei zur Entscheidung stehen;
<lb/>auf den Frachtanspruch aber, als auf die durch den Transport
<lb/>begründete Forderung, wird es in jedem Falle ankommen.
<lb/>Hier ist nun in Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze so- 
<lb/>viel gewiß, daß die Beurtheilung dieses Punktes ebenfalls in
<lb/>Gemäßheit desjenigen örtlichen Rechtes vorzunehmen ist, dessen
<lb/>Herrschaft der conkrete Frachtcontrakt im Ganzen unterworfen
<lb/>war. Hienach ist nicht das Recht des von dem Rheder oder
<lb/>resp. dem Schiffer eigenmächtig zum Löschplätze gemachten
<lb/>Ortes, sondern dasjenige detz contraktlichen Erfüllungsortes
<lb/>in Anwendung zu bringen, und wenn derselbe innerhalb ge- 
<lb/>wisser Gränzen der Wahl des Befrachters anheimgegeben war,
<lb/>so wird man es dem durch dre contraktwidrige Eigenmacht des
<lb/>Schiffers oder Rheders um die Ausübung seines Wahlrechtes
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0212.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>200 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>verkürzten Befrachter nicht versagen können, auf der Anwen- 
<lb/>dung desjenigen örtlichen Rechtes zu bestehen, welches seinem
<lb/>Interesse am günstigsten ist. Die bloße Möglichkeit, daß der
<lb/>Befrachter sich auch für einen andern Bestimmungsort hätte
<lb/>entscheiden können, kommt, dem Contraktbruche des Schiffers
<lb/>gegenüber, nicht in Betracht. Die Entscheidungsgründe des
<lb/>Oberappellationsgerichtes vom 30.Januar 1858 ent- 
<lb/>halten in dieser Beziehung Folgendes:

<lb/>"Für die Entscheidung über die im Vorstehenden an- 
<lb/>gegebenen Streitpunkte war die Frage • präjudiciell, nach
<lb/>welchem Rechte das zwischen den Parteien streitige Fracht-
<lb/>verhältniß zu beurtheilen sei? Hier war aber, anzunehmen,
<lb/>daß das Englische Recht zur Anwendung komme. Der frag- 
<lb/>liche Contrakt ist nämlich unter-Zugrundelegung eines nicht
<lb/>nur in Englischer Sprache abgefaßten und in London eigens
<lb/>für die Guano-Verschiffungen der Kläger gedruckten, sondern
<lb/>auch in allen seinen Theilen von Englischer Geschäftsweise
<lb/>und Englischer Rechtsauffassung zeugenden Formulars ge- 
<lb/>schloffen. Dies, verbunden mit dem Umstande, daß die
<lb/>von den Chincha-Jnseln zu holende Ladung zunächst nach
<lb/>Cowes, also einem Platze Großbritanniens dirigirt werden,
<lb/>und dort zur weiteren Verfügung der in London wohnhaften
<lb/>Kläger stehen sollte, was nur durch die Widerrechtlichkeit
<lb/>der Beklagten vereitelt worden ist, läßt über den in Rede
<lb/>stehenden Punkt keinen Zweifel. — Es hat freilich seine
<lb/>Richtigkeit, daß der Abschluß des Contraktes in Hamburg
<lb/>geschehen ist; allein dies findet seine Erklärung in dem an
<lb/>fich irrelevanten Umstande, daß die Rhederei des Rio Packet
<lb/>daselbst wohnhaft ist, auch das Schiff zur Zeit des Con-
<lb/>trakts-Abschlusses im dortigen Hafen sich befand, während
<lb/>Nichts darauf hinführt, daß Hamburg als der Destinations- 
<lb/>platz der vom Stillen Meere herzuschaffenden Ladung, oder
<lb/>in anderer Weise, als der Erfüllungsort des vereinbarten
<lb/>Frachtgeschäftes angesehen worden wäre." —

<lb/>Es ist somit in dem besprochenen Falle rechtskräftig er- 
<lb/>kannt worden, daß die Verschiffung der Guanoladung von
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0213.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus, kro rata Fracht. 201


<lb/>Talcahuano nach Europa und das darauf bezügliche Verhalten
<lb/>der Beklagten, und ihres Vertreters, des Schiffers K., unter
<lb/>der Herrschaft des englischen Rechtes stehe, und daß also auch
<lb/>der Frachtanspruch der Beklagten nach diesem Rechte zu be-
<lb/>urtheilen sei. Die praktische Consequenz dieses Erkenntnisses
<lb/>war nun, daß die Beklagten die ganze Fracht einbüßen
<lb/>mußten, während, wenn die Grundsätze des gemeinen deut- 
<lb/>schen und insonderheit des hamburgischen Seerechtes maaß-
<lb/>gebend gewesen wären, im vorliegenden Falle der Frachtan- 
<lb/>spruch ihnen nicht hätte aberkannt werden können. Denn
<lb/>zwischen dem englischen und deutschen Seerechte besteht in
<lb/>dieser Beziehung der wesentliche Unterschied, daß das letztere,
<lb/>wie im Allgemeinen bei contractlichen Verhältnissen, so auch
<lb/>im Falle des Bruches eines Frachtcontrakts, den contract-
<lb/>brüchigen Theil nur zum Ersätze des dem andern Contrahenten
<lb/>verursachten Interesses verpflichtet. Das englische Recht da- 
<lb/>gegen hält, wie ausgeführt werden wird, mit einer nach deut- 
<lb/>schem Rechtsgefühle häufig in Unbilligkeit übergehenden Strenge
<lb/>an dem Satze fest, daß Fracht unter keinen Umständen ge- 
<lb/>fordert werden kann, wenn die zu transportirende Waare ihren
<lb/>Bestimmungsort nicht erreicht hat, so daß dem Schiffer nicht
<lb/>einmal für einen in Folge höherer Gewalt unvollendet ge- 
<lb/>bliebenen Transport eine verhältnißmäßige Vergütung zukommt,
<lb/>falls nicht etwa eine neue Vereinbarung der Parteien über
<lb/>diesen Punkt geschlossen sein sollte.

<lb/>Freilich kann auch nach deutschem Rechte auf Grund
<lb/>des Frachtcontr.aktes für eine Ladung, welche der Schiffer
<lb/>contraktwidriger Weise nicht nach ihrem Bestimmungsorte,
<lb/>sondern nach einem andern Platze transportirt hat, Fracht
<lb/>nicht gefordert werden. Denn die Fracht ist die Gegenleistung
<lb/>für den Transport der Waare nach einem vom Befrachter be- 
<lb/>stimmten Orte. Wenn nun der Schiffer, ohne durch höhere
<lb/>Gewalt dazu genöthigt zu sein, die Waare anderswohin
<lb/>bringt, so steht seiner Frachtforderung die exceptio non ad- 
<lb/>impleti contractus mit um desto größerem Rechte entgegen,
<lb/>als bei dem Frachtcontrakte dem Schiffer ein besonderes Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>%
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0214.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>202 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>trauen geschenkt, und die ihm zum Transport überlaffene
<lb/>Waare der Controlle des Befrachters gänzlich 'entzogen und
<lb/>der faktischen Gewalt des Schiffers anheimgegeben wird. Be- 
<lb/>nutzt, oder vielmehr mißbraucht er das in ihn gesetzte Ver- 
<lb/>trauen, um sich unter irgendwelchem Vorwände eigenmächtige
<lb/>Disposition über die Waare anzumaßen, so kann er wenig- 
<lb/>stens auf Grund des wissentlich von ihm gebrochenen Con-
<lb/>traktes Fracht, — die Belohnung für seinseitige Contrakts-
<lb/>erfüllung, — weder fordern, noch deswegen ein Retentions- 
<lb/>recht an der Ladung ausüben oder einen Abzug von dem in
<lb/>seinen Händen befindlichen Provenü derselben machen. Sonst
<lb/>könnte z. B. ein Schiffer, der eine Fracht auf Rio vergeblich
<lb/>gesucht, dann aber eine Ladung nach Valparaiso angenommen
<lb/>hätte, diese Ladung nichtsdestoweniger nach Rio bringen, und
<lb/>sie den dortigen Correspondenten seiner Rheder zum Verkaufe
<lb/>ausliefern; er brauchte dann nur das Provenü nach Abzug seiner
<lb/>xro rata Fracht an die Befrachter auszukehren! — Die Grund- 
<lb/>lagen des commerciellen Verkehrs würden erschüttert werden,
<lb/>wenn der durch den Contraktsbruch des Schiffers verletzte Be- 
<lb/>frachter noch obendrein für den gegen seinen Willen beschafften
<lb/>Transport seiner Waare eine Gegenleistung zu machen ver- 
<lb/>pflichtet würde. Indem er jedem auf den Contrakt gegründeten
<lb/>Ansprüche des Schiffers die Einrede des nicht erfüllten Con-
<lb/>traktes opponirt, verlangt er zugleich aus Grund derselben
<lb/>den Ersatz des gesammten Interesse, welches er dabei hatte,
<lb/>daß der Frachtcontrakt den Bedingungen seines Abschlusses
<lb/>gemäß erfüllt worden wäre. Weiter aber, als bis zur völligen
<lb/>Schadlosstellung, sowohl hinsichtlich jedes erlittenen positiven
<lb/>Nachtheils, als. eventrmliter eines nachweisbar entzogenen
<lb/>Gewinnes, geht das Recht des Befrachters gegen den contract-
<lb/>brüchigen Schiffer nicht. Insbesondere soll er sich nicht zum
<lb/>Schaden des Letzteren bereichern; sich nicht besser stehen wollen
<lb/>durch den Contraktsbruch seines Contrahenten, als wenn der- 
<lb/>selbe nicht vorgefallen wäre. Daraus folgt, daß er sich die
<lb/>etwaigen Vortheile, welche ihm aus der, wenngleich eontrakt- 
<lb/>widrigen Handlungsweise des Schiffers erwachsen sind, gegen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0215.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht. 203


<lb/>den andererseits dadurch verursachten Schaden in Anrechnung
<lb/>bringen lassen muß.' Wenn also durch eigenmächtige Disposi- 
<lb/>tion des Schiffers eine Ladung, welche vielleicht bei längeren!
<lb/>Verbleiben in einem Nothhafen dem sicheren Verderb ausge- 
<lb/>setzt gewesen wäre, oder im Falle ihres daselbst vorgenommenen
<lb/>Verkaufes voraussichtlich ein sehr ungünstiges Resultat geliefert
<lb/>haben würde, an einen guten Markt, aber nicht an den eon-
<lb/>traktlicheu Bestimmungsort, gebracht, und dort mit Vortheil
<lb/>verkauft würde, so könnte sich unseres Erachtens der Befrachter
<lb/>nicht weigern, eine verhältnißmäßige Vergütung für den be- 
<lb/>schafften Transport der Waare, weil und so weit ihm derselbe
<lb/>zu Nutzen gekommen, dem Schiffer zu bewilligen. Darnach
<lb/>kann sich bei Anwendung gemeinrechtlicher Grundsätze unter
<lb/>Umständen die Sache so stellen, daß er den vollen Frachtbe- 
<lb/>trag zu zahlen hat; wenn nämlich, bei gleicher Weite der
<lb/>Reise, an dem vom Schiffer willkürlich gewählten Bestimmungs- 
<lb/>ort der Ertrag der Ladung den am kontraktlichen Bestimmungs- 
<lb/>orte dafür zu erzielenden Preis mindestens erreicht hat. —
<lb/>Sofern nun der Schiffer oder Rheder bei ihrer Zuwiderhand- 
<lb/>lung gegen ihre Contraktspflicht in gutem Glauben das In- 
<lb/>teresse ihres Befrachters im Auge gehabt haben, wird man
<lb/>sich mit diesem Resultate, des gemeinen Rechtes gern zufrieden
<lb/>geben, und selbst daraus, daß auch ein böswilliger und nur
<lb/>aus selbstsüchtigen Rücksichten hcrvorgegangeuer Contraktsbruck
<lb/>unter besonders günstigen Verhältnissen für den Schiffer aus
<lb/>dem erörterten Grunde straflos bleiben könnte, wird man
<lb/>keinen Vorwurf gegen die civilrechtliche Theorie herleiten,
<lb/>sondern höchstens das Fehlen eines auf einen solchen Fall der
<lb/>mala fides abzielenden Strafgesetzes bedauern können.

<lb/>Wir gehen nunmehr zu einer Darlegung desjenigen
<lb/>Resultats über, welches sich in dem hier behandelten Gegen- 
<lb/>stände nach englischer' Rechtsanschauung aus dem Wesen
<lb/>und Inhalte des Frachtcontraktes ergiebt. Dies Resultat ist
<lb/>aber folgendes:

<lb/>Fracht kann nach englischem -Rechte nur für diejenige
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0216.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>204 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>Waare beansprucht werden, welche an ihrem kontraktlichen
<lb/>Bestimmungsorte abgeliefert wird. Der Frachtcontrakt ist,
<lb/>wie die englischen Rechtsschriftsteller sich ausdrücken, ein “ entire
<lb/>contract, ” d. h. ein untheilbarer Contrakt in dem Sinne, daß,
<lb/>wenn die Leistung des Schiffers, nämÜch der Transport der
<lb/>Waare bis an den Bestimmungsort, nicht vollständig, sondern
<lb/>nur theilweise stattgefunden hat, die Gegenleistung des Be- 
<lb/>frachters gänzlich cessirt, und also auch nicht etwa eine
<lb/>zu dem vollendeten Theile des Transports im Verhältniß
<lb/>stehende Duote der Fracht, sondern gar keine Fracht gefordert
<lb/>werden darf. Dies Princip wird nicht allein als die Grund- 
<lb/>regel des Frachtverhältnisses hingestellt, sondern auch in seine
<lb/>äußersten Consequenzen durchgeführt, so daß selbst dann, wenn
<lb/>das Schiff durch höhere Gewalt verhindert worden ist,
<lb/>seine Reise zu vollenden, pro rata Fracht nicht gefordert
<lb/>werden kann. Um dem Schiffer ein Recht auf letztere zu er-
<lb/>theilen, würde es einer neuen Vereinbarung (new contract)
<lb/>zwischen dem Schiffer und dem Ladungsempfänger bedürfen.
<lb/>Ein solcher neuer Contrakt, daß der Schiffer pro rata Fracht
<lb/>erhalten solle, wird z. B. aus der Thatsache geschlossen, wenn
<lb/>der Befrachter oder Destinatair die Ladung im Nothhafen frei- 
<lb/>willig in Empfang nimmt, sei es, daß der Weitertransport
<lb/>aus Gründen höherer Gewalt unmöglich ist, oder daß beide
<lb/>Parteien es ihrem Interesse angemessen erachten, wenn die
<lb/>Ladung da, wo sie in Folge des eingetretenen Unfalls sich
<lb/>befindet, empfangen wird, und deshalb beide aus freien
<lb/>Stücken auf die Weiterbeförderung verzichten. — Will dagegen
<lb/>der Schiffer die in einem Nothhafen zu Lande gebrachte Ladung
<lb/>in seinem eigenen oder einem andern Schiffe auf seine Kosten
<lb/>an den contraktlichen Bestimmungsort schaffen, so hat er, wie
<lb/>ihm einerseits die Pflicht dazu obliegt, andererseits auch ein
<lb/>Recht auf diese Vollendung des Transports und sichert sich
<lb/>durch ihre Ausführung seine volle ursprüngliche Fracht. —
<lb/>Will daher der Befrachter oder Destinatair die Waare vor
<lb/>Vollendung der ganzen Reise in einem Nothhafen empfangen,
<lb/>— etwa weil er den Verderb der Waare fürchtet, — so muß
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0217.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>er dem Schiffer, der seinerseits zur Weiterbeförderung der
<lb/>Waare bereit und im Stande ist, die volle Fracht bezahlen. —•
<lb/>Dagegen braucht, auch wenn die Vollendung des Transports
<lb/>durch höhere Gewalt unmöglich wird, keine pro rata Fracht
<lb/>bezahlt zu werden, falls nicht der Befrachter die Ladung zu
<lb/>haben wünscht. Mit anderen Worten, die Empfangnahme der
<lb/>Waare abseiten des Befrachters oder Destinatairs an einem
<lb/>andern, als dem Bestimmungsorte, ist die Thatsache, welche
<lb/>dem Schiffer ein Recht auf pro rata Fracht giebt, also den
<lb/>Empfänger zur Zahlung derselben auch ohne desfalsige Ver- 
<lb/>abredung verpflichtet (a new implied contract). — Wir führen
<lb/>als Beleg hierfür die schlagendsten Stellen aus solchen Schrift- 
<lb/>stellern an, welche in England als Autoritäten betrachtet
<lb/>werden.

<lb/>1. Abbott, Treatise of the law relativ to
<lb/>Merchant Ships and Seamen. — 10tb. Edi- 
<lb/>tion, by W. Shee. pag. 307.

<lb/>“ The contract for the conveyance of mer-
<lb/>chandise is in its nature an entire contract, and un-
<lb/>less it be completely performed by the delivery of the
<lb/>goods at the place of destination, the merchant will
<lb/>in general* derive no benefit from the time and labour
<lb/>expended in a partial conveyance and conse-
<lb/>quently be subject to no payment whatever, although
<lb/>the ship may have been hired by the month or week."

<lb/>Nachdem sodann Abbott eine Anzahl von Rechtsfällen
<lb/>sammt deren Entscheidungen mitgetheilt hat (von denen unten
<lb/>eine kurze Relation gegeben werden soll), fahrt er auf pag. 340
<lb/>also fort:

<lb/>“ Upon a review of these cases it will appear, that, con-
<lb/>sidering the subject with regard to the proceedings
<lb/>in the Courts of Common law of England, the right
<lb/>' to freight pro rata itineris must arise out of some new
<lb/>contract between the master and the merchant, either
<lb/>expressly made by them, or to be inferred from their
<lb/>conduct."


<lb/>14*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0218.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>206 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>2. Chitty, Treatise on the laws of Commerce
<lb/>and Manufactures. Vol. III, pag. 414.

<lb/>“. . and though contracts of this nature are fre-
<lb/>quently entire and indivisible, and the master or
<lb/>owner of the ship cannot from the nature of them
<lb/>sue thereon and recover even freight pro rata itineris,
<lb/>yet he may do so upon a fresh implied contract for
<lb/>as much as he deserves to have. A fresh implied con- 
<lb/>tract arises upon the owner’s or consignee’s acceptance
<lb/>of the goods.”

<lb/>3. Holt, System of the Shipping and Naviga- 
<lb/>tion Law of Great Britain. Vol. III, pag. 134.

<lb/>“ The contract for the conveyance of merehandise
<lb/>is in its nature an entire contract; and accordingly un-
<lb/>less it be completely performed by the delivery at
<lb/>the place of destination, the merchant is not.bound to
<lb/>pay freight.”
<lb/>pag. 137.

<lb/>“It may therefore be assumed as a general rule
<lb/>and principle, that if the complete Service is not ren-
<lb/>dered, no freight is due and recoverable, unless the
<lb/>completion of the voyage be prevented by the freigh-
<lb/>ter’s own act, or with his consent by himself or agents.

<lb/>But if the freighter himself or his agents or con-
<lb/>signee dispense with the performance of the voyage
<lb/>and accept the cargo at any other place, the freight
<lb/>will be due.”
<lb/>pag. 138.

<lb/>“It is nothing for the master to urge, that he was
<lb/>not in fault, but was hin dered by misfortune or even
<lb/>absolute necessity from the performance. From what-
<lb/>ever cause the failure proceeded, the specific act
<lb/>agreed upon is not done, and therefore the freighter
<lb/>is not bound to pay for it. If by the misfortune of
<lb/>the master, the misfortune is his, and he alone must
<lb/>suffer it; if by his fault, he pays for his fault.”
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0219.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht. 207

<lb/>pag. 145.

<lb/>“The general principle of the law-merchant on
<lb/>this point is, that if the ship be driven on shore, it is
<lb/>the duty of the master either to repair it or to pro-
<lb/>cure another, and h'aving then performed the voyage
<lb/>he will be entitled to his freight. If he cannot do
<lb/>this, he must make a new agreement with the freighter
<lb/>according to the circumstances of the case. If the
<lb/>freight be under charterparty, he will be entitled to
<lb/>nothing unless by such new agreement. If it be by
<lb/>a general ship, there must likewise be a new agree- 
<lb/>ment, but the Court will imply it of course, if the
<lb/>goods be accepted."

<lb/>Wenn dagegen der Schiffer es ablehnt, die geborgene
<lb/>Ladung auf seine Kosten an ihren Bestimmungsort zu schaffen,
<lb/>oder wenn er sich durch seine eigenen Handlungen, z. B. durch
<lb/>einen einseitigen, — wenngleich den Umständen nach zweck- 
<lb/>mäßigen — Verkauf Verladung im Nothhafen, zu ihrer Weiter- 
<lb/>beförderung außer Stand gesetzt hat, so ist der Befrachter be- 
<lb/>rechtigt, Auslieferung der Ladung oder deren Provenü zu ver- 
<lb/>langen, ohne daß pro rata Fracht gefordert, resp. ein Abzug
<lb/>wegen derselben gemacht werden dürfte.

<lb/>Holt 1. c. pag. 150.

<lb/>,, This latter limitation is important, because if
<lb/>the merchant accept the goods only from the necessity of
<lb/>the case, under such circumstances he will only take
<lb/>up his own goods, and the Court will not be able to
<lb/>imply a contract, that by such an acceptanee he had
<lb/>any Intention to waive the completiori of the whole
<lb/>agreement.

<lb/>4. Maude and Pollock, a Compendium of
<lb/>the law on merchant Shipping, pag. 151,
<lb/>stimmen in ihrer Auseinandersetzung über die Theorie der pro
<lb/>rata Fracht so vollständig mit den Ausführungen der abge- 
<lb/>druckten Citate überein, daß wir, um Wiederholungen zu ver-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0220.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>208 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>meiden, anstatt wörtlicher Mittheilungen aus diesem Buche,
<lb/>uns mit einer Hinweisung auf dasselbe begnügen dürfen.

<lb/>Um nun zu-zeigen, wie die vorstehende Theorie mit einer
<lb/>nach unserer deutschen Rechtsauffassung fast für unbillig zu
<lb/>achtenden Consequenz in der englischen Praxis durchgeführt
<lb/>wird, theilen wir zunächst fünf von A b b o t t referirte Rechts- 
<lb/>fälle mit.

<lb/>1. Hunter c. Prinsep. — Das Schiff Aoung
<lb/>Nicolas war für eine Reise von Falmouth nach Honduras,
<lb/>und von dort mit einer Holzladung zurück nach London ge- 
<lb/>chartert. Durch einen französischen Kreuzer wurde es auf der
<lb/>Rückreise nach Guadeloupe aufgebracht, jedoch in der Nähe
<lb/>dieser Insel dnrch ein englisches Kriegsschiff wieder genommen
<lb/>und nach St. Kitts geführt, wo das Schiff in Folge eines
<lb/>Orkans scheiterte. Die Ladung wurde geborgen und vdn dem
<lb/>Capitain, ohne Mittheilungen an den Befrachter, verkauft.
<lb/>Der Befrachter forderte klagend das Provenü der Ladung;
<lb/>dagegen wollte der Rheder einen Abzug wegen pro rata Fracht
<lb/>machen.

<lb/>Das Gericht entschied, daß der Rheder was not entitled
<lb/>to any freight pro rata, nachdem Lord Ellenborough,
<lb/>als Vorsitzender, diese Ansicht folgendermaßen, und mit be- 
<lb/>sonderer Betonung der von ihm aufgestellten Unterscheidungen
<lb/>begründet hatte:

<lb/>“ The principle, which appear to gorern the present
<lb/>action, are these: The ship owners nndertake, that

<lb/>they will carry the goods to the place of destination,
<lb/>unless prevented by the dangers of the seas or other
<lb/>unavoidable casualties; and the freighter undertakes,
<lb/>that if the goods be delirered at the place of their
<lb/>destination, then he will pay the stipulated freight; —
<lb/>but it was only in that event, viz. of their delivery
<lb/>at the place of destination, that he, the freighter, en-
<lb/>gages to pay anything. If the ship be disabled from
<lb/>completing her voyage, the ship-owner may still en-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0221.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht. 209

<lb/>title himself to*the whole freight by forwarding the
<lb/>goods by some other means to the place of destina-
<lb/>tion; but he has no right to any freight, if they be
<lb/>not so forwarded, unless the forwarding of them be
<lb/>dispensed with, or unless there be some new bargain
<lb/>upon this subject. If the ship owner will not forward
<lb/>them, the freighter is entitled to them without paying
<lb/>anything. — The Captain’s conduct in obtaining an
<lb/>Order for selling the goods, and selling them accor-
<lb/>dingly, which was unnecessary, and which disabled
<lb/>him from forwarding the goods, was in effect deeli-
<lb/>ning to proceed to earn any freight, and therefore
<lb/>entitled the plaintiff to the entire produce of his goods,
<lb/>without any allowance fbr freight." —

<lb/>2. Liddard c. Lopez. Das Schiff M'ayslower,
<lb/>mit einer Ladung Kohlen von Shields nach Lissabon bestimmt,
<lb/>mußte nach Antritt seiner Reise nach Spithead zurückkehren,
<lb/>weil die portugiesischen Häfen für englische Schiffe geschlossen
<lb/>waren und bald darauf sogar Portugal völlig von den Fran- 
<lb/>zosen occupirt wurde. Nachdem das genannte Schiff zwei
<lb/>Monate in Spithead gelegen hatte, forderte der Capitain die
<lb/>Befrachter zur Entlöschung der Ladung auf, unter Vorbehalt
<lb/>seiner Ansprüche für Fracht und Liegegeld. Die Befrachter
<lb/>weigerten sich, das Schiff zu entlöschen, worauf der Capitain
<lb/>noch zwei Monate wartete, dann aber die Ladung einseitig
<lb/>löschen ließ, und die Befrachter auf Zahlung von pro rata
<lb/>Fracht, und Entschädigung für entzogenen Gebrauch des
<lb/>Schiffes belangte. Die Kohlen waren inzwischen salvo omni
<lb/>jure beider Parteien verkauft worden, und hatten einen Netto- 
<lb/>gewinn von £ 166.18 sh. ergeben. Der Schiffer nahm Lei
<lb/>der Verhandlung der Sache Bezug auf einen Präcedenzfall
<lb/>(Luke c. Lyde) wo dem Schiffer, dem der Befrachter die
<lb/>Ladung im Nothhafen abgenommen hatte, Fracht zugesprochen
<lb/>worden war. Aber Lord Ellenborough sprach sich als
<lb/>Richter dahin aus:

<lb/>“ That was upon the ground of there? having been
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0222.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0222--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>210 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>an acceptance of the cargo by the owner in the course
<lb/>of the voyage, which showed his election to receive
<lb/>his goods at that place, instead of having them sent
<lb/>on to the place of their original destination; but the
<lb/>acceptance of the goods was the very substance of
<lb/>the new implied contract in Luke v. Ly de. But here
<lb/>there has been no agreement to accept the goods, but
<lb/>they were sold without prejudice to either party.

<lb/>. . . The parties have entered into a special con- 

<lb/>tract, by which freight is made payable in one event
<lb/>only, that of a right delivery of the cargo according
<lb/>to the terms of the contract; and that event has not
<lb/>taken place. There has been no such delivery, and
<lb/>consequently the plaintiff is not entitled to renover.”

<lb/>Indem Abbott die beiden vorstehenden Fälle mit ein- 
<lb/>ander vergleicht, bemerkt er, daß der Grund, weshalb dem
<lb/>Schiffer keine Fracht pro rata itiperis zugesprochen sei, in
<lb/>dem Falle Hunter c. Prinsep darin gelegen habe, daß
<lb/>der von ihm vorgenommene Verkauf der Ladung den Befrachter
<lb/>seines Wahlrechtes beraubte, entweder die Ladung in St. Kitts
<lb/>zu empfangen, oder auf ihrer Weiterbeförderung nach ihrem
<lb/>Bestimmungsort zu bestehen, und daß daher aus der Empfang- 
<lb/>nahme des Provenüs auf die Absicht des Befrachters, sich den
<lb/>Empfang der Ladung daselbst gefallen zu lassen, nicht ge- 
<lb/>schlossen, also auch in der Entgegennahme des Provenüs ein
<lb/>new implied contract nicht gefunden werden könne. In
<lb/>dem zweiten Falle, Liddard c. Lopez, habe dagegen die aus- 
<lb/>drückliche Erklärung des Befrachters, in Spithead nicht
<lb/>empfangen zu wollen, die Annahme eines stillschweigenden
<lb/>new contract geradezu ausgeschlossen.

<lb/>Osgood c, Gröning. Das amerikanische Schiff
<lb/>Neptune war im Herbste 1807 mit einer Ladung Zucker
<lb/>und Reis von Charlestown nach Tönningen, Amsterdam oder
<lb/>Rotterdam, oder, falls die Blockade der Elbe aufgehoben sein
<lb/>würde, nach Hamburg bestimmt. Die Connossemente waren
<lb/>an die Ordre von Gröning öb Co. in Hamburg gestellt: "to be
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0223.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht. 211

<lb/>delivered to them at Tonningen, or in case the blockade
<lb/>of the Elbe was taken off',' to proceed on to Hamburgh
<lb/>direct." Im Canal angekommen erfuhr der Capitain das
<lb/>Verbot der en^Xifd^eri' Regierung, in einen Hafen der mit
<lb/>England kriegführenden Mächte einzulaufen, und ging deshalb
<lb/>nach Sheerness, von wo er sich nach London begab, um sich
<lb/>bei den dortigen Bevollmächtigten seiner Destinataire Instruc- 
<lb/>tionen einzuholen. Diese verschafften ihm eine Licenz nach
<lb/>Rotterdam und beorderten ihn dahin; der Capitain aber,
<lb/>welcher fürchtete, daß sein Schiff daselbst von der französischen
<lb/>Regierung möchte confiscirt werden, weil er einen englischen
<lb/>Hasen angelaufen hatte, brachte gegen das beharrliche Verbot
<lb/>der Destinataire die Ladung nach London; dort wurde sie
<lb/>auf Antrag der Destinataire zunächst sequestrirt, und sodann
<lb/>an deren Agenten salvo omni jure ausgeliefert, nachdem die- 
<lb/>selben jede Frachtzahlung entschieden verweigert hatten. —
<lb/>Im Laufe des Proeesses stellte es sich heraus, daß eine objective
<lb/>Unmöglichkeit für den Schiffer, nach Rotterdam zu gehen,
<lb/>nicht Vorgelegen hatte, da zu derselben Zeit andere amerikanische
<lb/>Schiffe ihre Ladungen in Rotterdam unangefochten gelöscht
<lb/>hatten. Die Frachtforderung des Capitains, so wie dessen
<lb/>eventueller Entschädigungsanspruch wegen des Transports der
<lb/>Ladung von Charlestown nach London, wurden beide abge- 
<lb/>wiesen. Lord Ellenborough setzte der Jury auseinander:

<lb/>“It is clear, that in this case the plaintiff can
<lb/>have no claim for freight. Freight could only be
<lb/>earned by performing the terms of the charterparty. —
<lb/>Then, is he entitled to any sum by way of compen-
<lb/>sation for the carriage of the goods from Charlestown
<lb/>to the port of London? — His right to compensation
<lb/>must arise out of some contract expressed or implied.
<lb/>There is no express contract set up; and from what
<lb/>can we imply a promise to pay for the carriage of
<lb/>the goods to England? They are brought here, in-
<lb/>stead of being conveyed to their port of destination,
<lb/>and an application being inade to the Lord Chancellor,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0224.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>212 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>Io prevent their being tortiously disposed of by the
<lb/>captain, they.were taken possession of on behalf of
<lb/>the consignee, without prejudice to the rights of the
<lb/>parties. This is no acceptance of the goods short
<lb/>of the port of destination, and no foundation for a pro-
<lb/>mise to pay pro rata itineris. I am therefore of opi-
<lb/>nion, that both issnes must be found for the defen- 
<lb/>dant. "

<lb/>So geschah es denn auch, und dies Erkenntniß ward von
<lb/>dem Gerichtshof-&gt;des Lord Chancellor bestätigt.

<lb/>4. Mitchell e. Darthez. Das Schiff Jane war
<lb/>gechartert von London nach Solada am La Platastuffe, oder
<lb/>nach Buenos-Ayres, und zurück nach einem Hafen zwischen
<lb/>Gibraltar und Antwerpen zur Fracht von 1300 £ im Ganzen.
<lb/>Es nahm in Buenos-Ahres Rückladung ein, und wurde nach
<lb/>Gibraltar beordert. Bei der Insel Fayal erlitt es Schiff- 
<lb/>bruch ; das Schiff und ein Drittheil der Ladung ging verloren,
<lb/>zwei Drittheile der Ladung wurden auf Fayal geborgen, die
<lb/>demnächst in einem andern Schiffe, welches der englische Vice-
<lb/>Consul auf Fayal, auf Veranlassung des Capitains der ver- 
<lb/>unglückten Jane, charterte, on behalf of the owners of the
<lb/>cargo of the Jane nach Gibraltar gebracht, und dort gegen
<lb/>Zahlung der Fracht des neu engagirten Schiffes von den Desti-
<lb/>natairen empfangen wurden. — In dem später von der Rhederei
<lb/>der Jane wegen Fracht, eventuäliter pro rata Fracht, erhobenen
<lb/>Processe wurden die beiden Fragen ventilirt, 1) ob die ganze
<lb/>ursprüngliche Chartepartiefracht zu bezahlen sei, und 2) ob
<lb/>der Rheder pro rata Fracht fordern könne, (“whether any
<lb/>thing in the nature of freight is recoverable by the
<lb/>plaintiff upon a new and implied contract, founded on
<lb/>the acceptance of the goods by them under the circum-
<lb/>stances stated in the case. ”) — Die erste Frage wurde
<lb/>natürlich verneint; die letztere aber bejaht, weil die Ladungs- 
<lb/>empfänger den englischen Viee-Consul zu Fayal, welcher die
<lb/>geborgene Ladung on behalf of the owners of the cargo
<lb/>nach Gibraltar befördert hatte, durch Entgegennahme derselben
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0225.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht. 213

<lb/>und Zahlung der Fracht in Gemäßheit der von ihm ge- 
<lb/>schlossenen Chartepartie, als ihren Vertreter anerkannt, also
<lb/>durch ihn zu Fayal die geborgene Ladung empfangen hatten.—
<lb/>“The case therefore, sagte der Chief Justice Tin dal, must
<lb/>stand in the sarne Position, as if the freighters had ac-
<lb/>cepted the goods of the master of the Jane at Fayal
<lb/>and conveyed them on their own account to Gibraltar."

<lb/>5. SHipton c. Thornton. Das Schiff James
<lb/>Scott war von Sincapore nach London bestimnlt, mußte in
<lb/>Batavia als Nothhafen einlaufen, und ward dort als irre- 
<lb/>parabel eondemnirt. Die Ladung ward in zwei andern
<lb/>Schiffen, Sesostritz und Mountaineer, nach London ge- 
<lb/>bracht, und von dem Destinatair empfangen. Da nun im
<lb/>conkreten Falle die pro rata Fracht des condemnirten Schiffes
<lb/>von Sincapore nach Batavia, zuzüglich der an die beiden
<lb/>substituirten Schiffe für den Transport von Batavia nach
<lb/>London bezahlten Fracht weniger betrug, als die ganze Charte- 
<lb/>partiefracht des James Scott, so hielt sich der Destinatair
<lb/>nicht zur Zahlung der Differenz verpflichtet; er wurde aber,
<lb/>da der ganze Transport bis London beschafft war, auch zur
<lb/>Zahlung der Chartepartiefracht (natürlich unter Anrechnung
<lb/>der von ihm an die Sesostris und den Mountaineer bezahlten
<lb/>Fracht) für schuldig erklärt, weil “ the Mountaineer and the
<lb/>Sesostris were to be sonsidered as the James Scott; and
<lb/>the master had fulfilled his undertaking in carrying the
<lb/>goods to their destination, and had therefore earned his
<lb/>full freight, while it was a matter of indifference to
<lb/>the owner of the goods, whether they arrived safe by
<lb/>one vessel or the other.” —

<lb/>Auf diese von Abbott referirten und auch in den andern
<lb/>von uns citirten englischen Schriftstellern in Bezug genommenen
<lb/>Fälle lassen wir nunmehr einen in neuerer Zeit (1844) vor
<lb/>dem Exchequer - Court in London &gt; verhandelten Rechtssall,
<lb/>Vlierboom c. Chapman, folgen, welchen wir

<lb/>Meeson &amp; Welsby Reports. Yol. XIII,
<lb/>pag. 231,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0226.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>214 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engt. Recht.

<lb/>entnehmen. Bei der Verhandlung dieses Rechtsstreits wurde,
<lb/>wie auch

<lb/>Maude &amp; Pollock 1. c. pag. 157,
<lb/>berichten, die ganze Lehre des englischen Rechtes über pro
<lb/>rata Fracht, unter Bezugnahme auf die bedeutendsten eng- 
<lb/>lischen und amerikanischen Autoritäten und zahlreiche Precedenz-
<lb/>fälle, (namentlich auf die nach Abbott oben mitgetheilten)
<lb/>von den beiderseitigen Advokaten der Parteien und dem Vor- 
<lb/>sitzenden Richter Parke einer gründlichen Erörterung unter- 
<lb/>zogen, so daß die S. Vlierboom c.Chapmaü seitdem als
<lb/>maaßgebende Autorität für gleichartige Rechtsstreitigkeiten in
<lb/>England betrachtet wird. — Die thatsächlichen Verhältnisse
<lb/>der Sache sind in folgender von dem Vorsitzenden selbst für
<lb/>den Gerichtshof aufgestellten species facti enthalten.

<lb/>Der Kläger war ein Kaufmann in Rotterdam, und der
<lb/>Beklagte ein Kaufmann in London und Rheder des
<lb/>Schiffes Waverley. Im März 1843 nahm der Waverley
<lb/>in Batavia eine Ladung Reis an Bord, Eigenthum des
<lb/>Klägers und nach Rotterdam an klägerische Order und gegen
<lb/>klägerlsche Frachtzahlung bestimmt. Unterwegs ward das Schiff
<lb/>durch einen schweren Orkan genöthigt, einen Theil seiner
<lb/>Ladung zu werfen; der andere Theil ward in sehr beschädigtem
<lb/>Zustande nach der Insel Mauritius gebracht, wo das eben- 
<lb/>falls schwer beschädigte Schiff repariren mußte. Die Ladung
<lb/>ward besichtigt, und es ward für nöthig befunden, sie ohne
<lb/>Verzug zu verkaufen, um sie nicht durch Len raschen Fortschritt
<lb/>der eingetretenen Fäulniß ganz werthlos werden zu lassen.
<lb/>Demgemäß übergab der Schiffer den Reis einem Hause in
<lb/>Mauritius, durch welches der Verkauf beschafft wurde. Das
<lb/>Provenü ward dem Beklagten, als Rheder des Schiffes, be-
<lb/>händigt. Der Befrachter hatte auf der Insel Mauritius
<lb/>keinen Bevollmächtigten gehabt, und keine der Parteien hatte
<lb/>bei den vom Schiffer getroffenen Maßregeln mitgewirkt, noch
<lb/>auch bis nach beendigtem Verkaufe irgend etwas von der Sache
<lb/>erfahren. Es handelte sich nun darum, ob der Rheder ein
<lb/>Pfandrecht, Retentions- oder Abzugsrecht an dem in seinen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0227.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>Händen befindlichen Provenü der Ladung für Fracht, oder
<lb/>pro rata. Fracht, eventualiter auf Grund einer ihm gebührenden
<lb/>Vergütung jfür den Transport der Ladung, beanspruchen könne.

<lb/>Er hielt sich zu einem solchen Abzüge für berechtigt, während
<lb/>der Befrachter das Provenü der Ladung ohne allen Abzug
<lb/>forderte.

<lb/>Die Verhandlung der Sache fand am 22. Juni 1844
<lb/>Statt; und sprach sich der Vorsitzende Parke in seinem
<lb/>Resüme über die Rechtsfrage folgendermaßen aus:

<lb/>"Der Gerichtshof habe sich Zeit zur Erörterung dieser
<lb/>vor einigen Tagen so erschöpfend plaidirten Sache genommen,
<lb/>nicht, weil er irgend Zweifel hinsichtlich der Entscheidung
<lb/>gehegt hätte, sondern weil er die bei den Plaidoyers in
<lb/>Bezug genommenen amerikanischen Autoritäten noch genauer
<lb/>habe prüfen wollen. Es habe nun nicht bestritten werden
<lb/>können, daß der richtige Grundsatz, von welchem die Ent- 
<lb/>scheidung über pro rata Fracht abhänge, der sei, daß nur
<lb/>in einem Empfange der Ladung, welche der Befrachter sich
<lb/>in einem unterwegs liegenden Hafen anstatt am Bestimmungs- 
<lb/>orte habe gefallen lassen, eine stillschweigende thatsächliche
<lb/>Verpflichtung (new implied contract) desselben zu ver-
<lb/>hältnißmäßiger Frachtzahlung gefunden werden könne. —
<lb/>Denn nur aus einer solchen freiwilligen Annahme der
<lb/>Ladung abseiten des Befrachters könne ein einsejtiger Ver- 
<lb/>zicht auf die vollständige Erfüllung des Frachtcontrakts
<lb/>durch Vollendung des Transports geschloffen werden. Wenn
<lb/>man nun auch dem Capitain nicht vorwerfen könne, die
<lb/>Ladung unrechtfertiger Weise verkauft zu haben, und wenn
<lb/>sich deshalb der Kläger auch nicht auf den Fall Hunter
<lb/>c. Prinsep berufen könne, so liege doch kein Empfang der
<lb/>Ladung durch den Destinatair oder Befrachter vor; denn
<lb/>der Schiffer könne nie als deren Vertreter, sondern immer
<lb/>nur als der Vertreter seines Rheders betrachtet werden.
<lb/>Der durch den Capitain bona fide beschaffte Verkauf
<lb/>sei daher zwar in so weit gültig, daß er das Eigenthum
<lb/>der verkauften Ladung aus den Käufer übertrage; ein -
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0228.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>216 6. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.

<lb/>Recht auf pro rata Fracht könne der Rheder aber um so
<lb/>weniger geltend machen, da er sich nicht angeboten habe,
<lb/>die Ladung in seinem eigenen oder in einem andern Schiffe
<lb/>an den Bestimmungsort zu bringen, trotzdem, daß eine
<lb/>objektive Unmöglichkeit zu solcher Weiterbeförderung nicht
<lb/>Vorgelegen habe. “ The view of the case, so schloß dieses
<lb/>Expose, accords with the decisions in the American
<lb/>Courts, to which we were referred; in both of which
<lb/>it was held, that if the cargo is sold at an intermediate
<lb/>port for the benefit of all concerned, no freight is due.
<lb/>We therefore think, that the defendants have no set-
<lb/>off, and our judgment must be for the plaintiff*. ”
<lb/>Demgemäß wurde der Beklagte verurtheilt, das Provenü
<lb/>der Ladung ohne Abzug für pro rata Fracht an den Kläger
<lb/>auszukehren.

<lb/>Schließlich ist Folgendes in specieller Beziehung auf den
<lb/>oben besprochenen Rechtsfall mitzutheilen. DervomOber-
<lb/>appellationsgericht den Klägern gemachten Beweisauflage ist
<lb/>bereits Erwähnung gethan (S. 188). Die Kläger traten
<lb/>diesen Beweis durch Bezugnahme auf die englische Litteratur
<lb/>und die Präjudicate englischer Gerichte an, und producirten
<lb/>zu demselben Zwecke noch zwei Gutachten englischer Rechts- 
<lb/>gelehrten, unter denen sich die derzeitigen englischen Kron-
<lb/>juristen, der Attorney General, Sir Fitz Roy Kelly, und
<lb/>der Solieitor-General, Sir Hugh M. Cairns, so wie
<lb/>William Shee, der Herausgeber und Bearbeiter von
<lb/>Abbott's Treatise, ferner die oben citirten Rechtsschrift- 
<lb/>steller, Charles Pollock und Fred. Ph. Maude, -alfo
<lb/>die höchsten amtlichen und wissenschaftlichen Rechtsautoritäten
<lb/>Englands, außerdem einige renommirte londoner barristers
<lb/>befanden. Es waren denselben die dem Rechtsstreite zu Grunde
<lb/>liegenden Thatsachen im Wesentlichen so, wie in der Eingangs
<lb/>gegebenen Darstellung, unterbreitet worden, mit der Auf- 
<lb/>forderung, sich über den vom Oberappellationsgerichte zum
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0229.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>Beweis verstellten Rechtssatz auszusprechen. In Folge dessen
<lb/>lautete zunächst ihre Erklärung dahin:

<lb/>uIt is clearly establislied, that according to Eng-
<lb/>lish law, in case a vessel be ordered by the Captain or
<lb/>Owner contrary to the contract to another port than
<lb/>the one stipulated in the Charterparty, the charterer
<lb/>is entitled to demand the cargo or its proceeds with-
<lb/>out any deduction being made to him for freight.”
<lb/>Gegen dieses Gutachten wurde von dem Beklagten das
<lb/>Bedenken erhoben, daß durch dasselbe die Unterscheidung nicht
<lb/>berücksichtigt sei, auf welche das Oberappellationsgericht auf- 
<lb/>merksam gemacht habe, nämlich ob nicht der Befrachter sich
<lb/>denjenigen Belauf anstatt der Fracht zur Last bringen lassen
<lb/>müsse, um welchen sein Interesse durch den Transport be- 
<lb/>fördert sein möchte.

<lb/>Diesen Zweifel zu beseitigen, producirten demnächst die
<lb/>Kläger eine von den Ausstellern des früheren Gutachtens
<lb/>ertheilte authentische Interpretation desselben, dahin lautend:
<lb/>We the undersigned having learnt, that the Tri- 
<lb/>bunals of Hamburgh are in doubt, as to whether the
<lb/>Opinion given by us on the 27th. March 1858 on
<lb/>the case of A. G. &amp; Sons c. H. &amp; Co. Hamburgh, ^
<lb/>namely,

<lb/>(folgt das mitgetheilte frühere Gutachten)
<lb/>was meant to pronounce the forfeiture of freight in
<lb/>the above mentioned case as being absolute and total,
<lb/>or whether, when the Charterers derived an actual
<lb/>benefit from the conveyance of the goods, the owners
<lb/>are entitled to a proportionate compensation instead of
<lb/>the freight, do hereby certify:

<lb/>that we are decidedly of opinion, that the freight
<lb/>was absolutely forfeited, and that the owner of the
<lb/>vessel cannot Claim either freight or any compen- 
<lb/>sation in lieu thereof.

<lb/>Die Beklagten vermochten nicht, diesen Beweisstücken der
<lb/>Kläger zu begegnen. Nach einigen hierauf gerichteten ver-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0230.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>218 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.


<lb/>geblichen Versuchen, erkannten sie in einer gerichtlich ab- 
<lb/>gegebenen Erklärung den Beweis für geführt an, und unter- 
<lb/>warfen sich dem aus der Constatirung des englischen Rechtes
<lb/>für sie erwachsenden Praejudize, sowohl des Verlustes der von
<lb/>ihnen an die Harriet Sc Molly gezahlten Fracht von Talca-
<lb/>huano nach Hamburg, als auch der Einbuße der pro reckn
<lb/>Fracht des Rio Packet für den Transport der Ladung von
<lb/>den C'hincha-Jnseln bis Talcahuano.

<lb/>Wenngleich es nun zu einem richterlichen Ausspruche
<lb/>über die Beweisführung nicht gekommen ist, so können doch
<lb/>bei der nachgewiesenen Uebereinstimmung aller aus der eng- 
<lb/>lischen Literatur und der Gerichtspraxis abzuleitenden Zeug- 
<lb/>nisse der Inhalt und die Tragweite des englischen Rechtes
<lb/>hinsichtlich dieses Punktes nicht füglich einem ferneren Zweifel
<lb/>unterliegen, und darf man annehmen, daß das in den Akten des
<lb/>in Bezug genommenen Processes für die Beurtheilung des be- 
<lb/>treffenden Gegenstandes gesammelte Material die geeignete
<lb/>Berücksichtigung finden wird, wenn abermals die Entscheidung
<lb/>eines Rechtsstreites von derselben Frage abhängig gemacht
<lb/>werden sollte.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Vorschläge für die neue deutsche Gesetzgebung.

<lb/>Nachdem in dem ersten Theile unserer Erörterung die
<lb/>Grundsätze des geltenden hamburgischen, resp. europäischen See- 
<lb/>rechts über die rechtliche Stellung des Schiffers zu der Ladung
<lb/>nach casuellem Untergange des Schiffes entwickelt worden sind,
<lb/>wird es von Interesse sein, die Bestimmungen der intendirten
<lb/>neuen Gesetzgebung, wie dieselben in den Beschlüssen der
<lb/>Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuches nach beendigter zweiter Lesung vorliegen, mit dem
<lb/>noch gültigen Systeme zu vergleichen. — Sofort macht sich
<lb/>Line principiell verschiedene Auffassung des fraglichen Verhält-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0231.tif"
                n="219"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>nisses bemerkbar. Mit dem easuellen Verluste des Schiffes
<lb/>soll der Frachtcontrakt, insofern er den Transport von Gütern
<lb/>zum Gegenstände hat, beendigt und aufgehoben sein. Dem
<lb/>Schiffer wird allerdings noch eine fernere Fürsorge für das
<lb/>Beste, eventualiter die Weiterbeförderung der Ladung zur
<lb/>Pflicht gemacht; doch wird er dabei nicht mehr als Vertreter
<lb/>des Rheders, sondern lediglich als ein, und zwar gesetzlich ver- 
<lb/>pflichteter, negotiorum gestor der Ladungsinteressenten be- 
<lb/>trachtet, deren Instructionen er falls thunlich einholen soll,
<lb/>sonst aber nach eigenem Ermessen zu handeln angewiesen ist.
<lb/>Wir theilen im Folgenden die betreffenden Artikel des Ent- 
<lb/>wurfs zweiter Lesung mit.

<lb/>8 201. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch
<lb/>einen Zufall verloren geht (8 199, Ziffer 1 *) so endet der
<lb/>Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter
<lb/>geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der
<lb/>zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).

<lb/>Die Distanzfracht ist nur so weit zu zahlen, als der
<lb/>gerettete Werth der Güter reicht.

<lb/>8 202. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in
<lb/>Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückge- 
<lb/>legten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch
<lb/>das Verhältniß des Aufwandes. an Kosten und Zeit, der
<lb/>Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem voll-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der oben in Bezug genommene § 199, Ziffer 1 lautet:

<lb/>Der Frachtcontrakt tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur
<lb/>Entschädigung des andern verpflichtet ist, wenn vor Antritt der
<lb/>Reise durch einen Zufall

<lb/>1) das Schiff verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt,
<lb/>wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig con-
<lb/>demnirt, und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich ver- 
<lb/>kauft wird,

<lb/>wenn es geraubt wird,

<lb/>wenn es Ttufgebracht oder angehalten und für gute Prise er- 
<lb/>klärt wird."
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0232.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0232"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>220 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht,
</p>
            <p>

               <lb/>endeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht
<lb/>vollendeten Theils.

<lb/>Können sich die Parteien über den Betrag der Distanz- 
<lb/>fracht nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach
<lb/>billigem Ermessen.

<lb/>§ 203. Die Auflösung des Frachtcontrakts ändert
<lb/>nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit
<lb/>der Betheiligten auch nach dem Verluste des Schiffs für
<lb/>das Beste der Ladung zu sorgen (§ 73 — 75*)., Der
<lb/>Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar
<lb/>im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, 'je
<lb/>nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung
<lb/>für Rechnung der Betheiligten mittelst eines andern Schiffes
<lb/>nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, oder die Auf- 
<lb/>lagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken, und im Falle
<lb/>der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der oben in Bezug genommene § 73 lautet:

<lb/>“ Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während
<lb/>der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit
<lb/>Sorge zu tragen.

<lb/>Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes
<lb/>besondere Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse
<lb/>der Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen,
<lb/>wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es
<lb/>den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem ,
<lb/>Ermessen zu verfahren, und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen,
<lb/>daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den da- 
<lb/>durch veranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt
<lb/>werden.

<lb/>Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung
<lb/>ganz oder zum Theil zu löschen/ äußerstenfalls, wenn ein er-
<lb/>heblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen
<lb/>Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs
<lb/>Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung
<lb/>zu verbodmen, sowie iw Falle der Anhaltung oder Aufbringung
<lb/>zu reklamiren oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung
<lb/>entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich oder gerichtlich
<lb/>zu betreiben."
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0233.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht. 221


<lb/>der hierzu, sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen
<lb/>Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der
<lb/>Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theil zu
<lb/>verbodmen.

<lb/>Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung
<lb/>auszuantworten, oder zur Weiterbeförderung einem andern
<lb/>Schiffer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den
<lb/>sonstigen Forderungen des Verfrachters (K 184 ) und die
<lb/>auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei,
<lb/>Bergungs- und Hülsskosten und Bodmereigelder bezahlt oder
<lb/>sichergestellt sind.

<lb/>Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatz
<lb/>dieses Artikels dem Schiffer obliegenden Pflichten haftet der
<lb/>Rheder mit dem Schiff, soweit etwas davon gerettet ist,
<lb/>und mit der Fracht.

<lb/>Bei der Berathung des § 201 wurde, wie bei der 'ge- 
<lb/>summten Arbeit der Conferenz, der preußische Entwurf zu
<lb/>Grunde gelegt, welcher (wie übrigens auch der österreichische
<lb/>Entwurf) von der Auffassung ausgeht, daß die Ausführung
<lb/>des Transports durch das conkrete Schiff ein Essentiale des
<lb/>Frachtcontracts sei, und daß demnach das Erlöschen des Con-
<lb/>tracts durch den casuellen Untergang des» Schiffes sich als
<lb/>Selbstfolge ergebe, wie denn auch aus demselben Grunde schon
<lb/>bestimmt worden war, daß der Frachtcontrakt durch den
<lb/>vor Antritt der Reise erfolgenden Untergang des Schiffes
<lb/>aufgehoben werde. — “ Es bedürften aber, heißt es weiter in
<lb/>den Protokollen der Conferenz, noch zwei andere Fragen der
<lb/>Entscheidung, nämlich erstens, was dem Schiffer für den be- 
<lb/>reits vollendeten Theil der Reise gebühre, und' zweitens, was
<lb/>derselbe für die Folge noch im Interesse der Ladung zu thun,
<lb/>namentlich ob er für deren Weitertransport zu sorgen schuldig
<lb/>sei. — Die erste Frage beantworte der Entwurf im Einklang
<lb/>mit dem auf dem europäischen Continent geltenden Rechte da- 
<lb/>hin, daß dem Schiffer Distanzfracht gebühre, um dadurch alle
<lb/>weitläufigen Erörterungen darüber abzuschneiden, wie viel der
<lb/>Schiffer dem Befrachter durch die theilweise vollzogene Aus-
</p>
            <p>

               <lb/>15*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0234.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>222 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl. Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>führung des Transports genützt habe, u. dgl. Das Princip
<lb/>der Distanzfracht sei in den meisten Landern als das richtige
<lb/>anerkannt, und selbst in England sei in einzelnen Fällen
<lb/>Distanzfracht *) von den Gerichten zugebilligt worden. — Be- 
<lb/>treffs der zweiten Frage werde von vielen Juristen und auch
<lb/>in manchen Gesetzgebungen davon ausgegangen, der Verfrachter
<lb/>habe ein Recht darauf, die Ladung weiter an den Bestim- 
<lb/>mungsort transportiren zu lassen, und, wenn er dies thue,
<lb/>Anspruch auf die ganze bedungene Fracht. Nach französischem
<lb/>Rechte und mehreren anderen Rechten, denen dieses zum Vor- 
<lb/>bild gedient habe, sei ferner der Schiffer nicht allein berechtigt,
<lb/>sondern auch verpflichtet, für den Weitertransport der Güter
<lb/>zu sorgen, und habe nur dann einen Anspruch auf Distauz-
<lb/>fracht, wenn er kein anderes Schiff zur Vollendung des be- 
<lb/>dungenen Transports bekommen könne. — Durch die Be- 
<lb/>stimmung , daß sich der Frachtcontrakt durch den Untergang
<lb/>des Schiffes auflöse, solle uun zwar keineswegs der Schiffer
<lb/>von aller und jeder Verbindlichkeit zu einer weitern Fürsorge
<lb/>für die Ladung losgesprochen werden. Es verstehe sich von
<lb/>selbst, daß diejenigen Obliegenheiten, die der Schiffer als ge- 
<lb/>setzlicher Vertreter der Ladung habe, auch nach der Aufhebung
<lb/>des Frachtvertrages, wenn die Interessenten nicht zur Stelle
<lb/>seien, fortbeständen, daß er also auch nachher noch verpflichtet
<lb/>bleibe, diejenigen Maaßregeln im Interesse der Ladung zu
<lb/>ergreifen, welche nach den Umständen des Falls als die an- 
<lb/>gemessensten erscheinen; es könne deshalb auch keinen Zweifel
<lb/>leiden, daß er unter Umständen selbst ohne besondern Auftrag
<lb/>der Ladungsinteressenten für den Transport der Ladung an
<lb/>ihren Bestimmungsort zn sorgen habe. Was er aber in

<lb/>dieser Beziehung thue, geschehe nicht zum Vollzug des

<lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir beziehen uns auf unsere obigen Nachweisungen über das
<lb/>englische Recht der pro rata, i. e. Distanzfracht, und behaupten,
<lb/>daß die letztere nur in Gemäßheit eines new contract, sei es
<lb/>eines expressly made, oder eines implied contract zugebilligt
<lb/>werde.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0235.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>Wirkung des Casus. Pro rata Fracht.


<lb/>einmal erloschenen Frachtvertrages, sondern nur zur
<lb/>Erfüllung seiner eben erwähnten anderweitigen Verpflichtungen,
<lb/>gebe ihm also auch kein Recht auf Entrichtung der vollen
<lb/>Fracht, sondern nur auf Ersatz seiner Auslagen, so daß, wenn
<lb/>der Weitertransport mehr als die Fracht betrage, der Scha- 
<lb/>den den Befrachter treffe, dem aber auch der Dort heil
<lb/>gebühre, wenn der Schiffer eine günstigere Transportgelegen- 
<lb/>heit gesunden haben sollte." — Noch ward hervorgehoben,
<lb/>daß dem Befrachter in manchen Fällen mit dem Weitertransport
<lb/>(etwa einer dem Verderb unterliegenden Ladung) garnicht ge- 
<lb/>dient sei, und daß derselbe durch eine darauf abzielende Ver- 
<lb/>pflichtung des Schiffers leicht in Schaden kommen würde.

<lb/>Hiergegen ist von andern Mitgliedern der Conferenz eine
<lb/>andere, der Theorie des englischen und französischen Rechtes
<lb/>näher kommende Auffassung vertreten worden. Das conkrete
<lb/>Schiff ist darnach kein solches Essentiale des Frachteontraktes,
<lb/>daß mit seinem Verluste der Contrakt seinen Gegenstand ver- 
<lb/>loren hätte. Vielmehr wird die Hauptsache durch den über- 
<lb/>nommenen Transport gebildet; das conkrete Schiff ist nur ein
<lb/>Mittel, welches auch durch ein anderes ersetzt werden kann.
<lb/>Vollendet nun der Verfrachter den unterbrochenen Transport
<lb/>mit einem andern Schiffe, — auf welche Vollendung er ein
<lb/>Recht hat, — so verdient er seine volle bedungene Fracht. Fracht
<lb/>ist der Lohn für den vollendeten Transport; ein Recht
<lb/>auf Distanzfracht ist daher nur zu construiren, falls der Rück- 
<lb/>tritt des Befrachters, oder wirkliche oder constructive Unmög- 
<lb/>lichkeit, (letzte wird angenommen, wenn die bisherigen Kosten
<lb/>zusammen mit den Kosten des Weitertransports die bedungene
<lb/>Fracht übersteigen) den Grund bilden, aus welchem die Voll- 
<lb/>endung des Transports unterbleibt. Soll dagegen mit dem
<lb/>casuellen Untergange des Schiffes ohne Weiteres Distanzfracht
<lb/>verdient sein, so bürdet man dem Kaufmann zu der Gefahr
<lb/>des Gutes auch noch die Gefahr der Fracht auf; während
<lb/>er doch nur verpflichtet sein kann, den Nutzen, welchen er von
<lb/>dem theilweisen Transport gehabt hat, zu vergüten. So lange
<lb/>er vernünftigerweise auf weitere Erfüllung des Transports
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0236.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>224 7. Zur Lehre vom Frachtcontract nach engl.Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>bestehen kann, darf nicht die Zahlung von Distanzfracht von
<lb/>ihm verlangt werden. •— Ebensowenig stimmt es mit dem
<lb/>rechtlichen Begriffe der Fracht überein, daß der Schiffer nur
<lb/>als negotiorum gestor der Ladungsbetheiligten seine Aus- 
<lb/>lagen, nicht aber als gestor seines eigenen negotii, des über- 
<lb/>nommenen Transports, die volle bedungene Fracht verdienen soll.

<lb/>Bei der Abstimmung ist die zuletzt erwähnte Auffassung
<lb/>schon in erster Lesung in der Minorität geblieben, und das
<lb/>demnach adoptirte Princip hat, wie die oben mitgetheilten
<lb/>Artikel zeigen, auch bei der zweiten Lesung Anerkennung gefunden.

<lb/>Die von uns in Gemäßheit des mitgetheilten Rechtsfalls
<lb/>erörterte Frage, welche rechtliche Folge es habe, wenn der
<lb/>Schiffer oder Rheder die zum Transport übernommenen Güter
<lb/>auf eigenmächtige Weise ihrem contraktlichen Bestimmungsorte
<lb/>entziehe, ist bei den Conferenz-Verhandlungen nicht speciell zur
<lb/>Sprache gekommen. Es kann indessen kaum einem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß man auch in dieser Beziehung von der Vor- 
<lb/>aussetzung ausgegangen sein wird, ein Schiffer, welcher als
<lb/>negotiorum gestor der Ladungsbetheiligten die Weiterbe- 
<lb/>förderung einer geborgenen Ladung besorge, werde, in Er- 
<lb/>mangelung besonderer Instruktionen, sich thunlichst an die Be- 
<lb/>stimmungen seines ursprünglichen, wenngleich durch den Unter- 
<lb/>gang des Schiffes beendigten Frachtcontrakts gebunden achten,
<lb/>müssen. Daß im Uebrigen dem freien Ermessen des Schiffers
<lb/>hinsichtlich der mit der geborgenen Ladung zu treffenden Maß- 
<lb/>regeln ein sehr weiter Spielraum gegeben worden ist, kann
<lb/>nicht entgegen stehen, den einer pflichtwidrigen Eigenmacht
<lb/>bezüglich des Bestimmungsortes des Gutes überwiesenen Schiffer
<lb/>resp. Rheder (letzteren im Falle eigenen dolus mit sämmt-
<lb/>lichen Gütern, ohne denselben mit der fortune de mer)
<lb/>dem Befrachter für das volle Interesse verantwortlich zu
<lb/>machen. — Für die Beurtheilnng der rechtlichen Folgen eines
<lb/>Contraktbruches der besprochenen Art würde demnach durch die
<lb/>intendirte neue Gesetzgebung eine principielle Verschiedenheit
<lb/>nicht herbeigesührt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0237.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Crossed Cheques, in England vorkommende eigenthümliche Zahlungsanweisungen auf Banken und Banquiers</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">Von V.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crössed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>8.

<lb/>Crossed cheques,

<lb/>in England vorkommende eigenthümliche Zah- 
<lb/>lungsanweisungen auf Banken und Banquiers.
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist bekannt, daß die Engländer, wenigstens der großen
<lb/>Mehrzahl nach, es zu vermeiden suchen, bedeutendere Geldbe- 
<lb/>träge im eigenen Gewahrsam zu halten. Hierfür ist, außer
<lb/>der Besorgniß vor dem Verlust durch Feuersbrunst oder Dieb- 
<lb/>stahl, bei Geschäftsleuten die Rücksicht auf möglichste Verein- 
<lb/>fachung des Verfahrens bestimmend. Zum Beispiel, wenn
<lb/>Handlungshäuser keine eigentliche Casse zu führen brauchen,
<lb/>so wird nicht nur ihnen die Nothwendigkeit erspart, einen
<lb/>Cassirer zu besolden, sondern sie entgehen auch der Arbeit,
<lb/>welche die Cassen-Controle erfordern würde, so wie auch den
<lb/>mit diesem Gegenstand sonst verbundenen Mühewaltungen und
<lb/>mancherlei nicht immer ganz zu vermeidenden Uebelständen.

<lb/>Das Mittel, wodurch man den hier angegebenen Zweck
<lb/>erreicht, bieten die zahlreichen in England bestehenden Banken
<lb/>und Banquiers, so lvie die an kleineren Plätzen fungirenden
<lb/>Filial-Etablissements (branches) der ersteren dar. *)

<lb/>Fast alle Geschäftsleute, von dem großen Kaufmann und
<lb/>Fabrikanten hinab bis zu dem kleinen Detaillisten und Hand- 
<lb/>werker, außerdem auch alle einigermaßen wohlhabenden Nicht-
<lb/>Geschäfttreibenden, haben je eine bestimmte Bank oder ein
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir werden im Folgenden für Banken und deren Filial-Etablisse-
<lb/>ments, sowie für die durch kaufmännische Firmen geführten Bank- 
<lb/>häuser, uns der gemeinsamen Benennung Banquiers bedienen.
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0238.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques?.


<lb/>Bankhaus, durch welche sie ihre Geldumsätze beschaffen lassen,
<lb/>und mit denen sie nur eine laufende Rechnung zu führen
<lb/>brauchen, ohne selbst in erheblicher Weise Geldzahlungen machen
<lb/>oder entgegennehmen zu müssen. Das Verfahren zwischen den
<lb/>Zahlung-Leistenden und den Zahlung-Empfangenden wird hie- 
<lb/>bei durch Banquier-Anweisungen vermittelt, welche die Zah- 
<lb/>lungs-Empfänger von den Zahlenden erhalten, und dann ent- 
<lb/>weder selbst bei dem Banquier des Ausstellers zur Zahlung
<lb/>präsentiren, oder den Umständen nach als Mittel zu weiteren
<lb/>ihrseitigen Zahlungen henutzen, oder auch ihren Banquiers zur
<lb/>Besorgung der Eincassirung einhändigen, um dann von diesen
<lb/>für den Belauf creditirt zu werden.

<lb/>Die Form dieser Banquier-Anweisungen (“cheques on
<lb/>bankers ”) kann freilich beliebig bestimmt werden, doch pstegt
<lb/>sie folgende zu sein:

<lb/>London 15. January 1861.
<lb/>Messrs. Russell Bell &amp; Price.

<lb/>Pay John Robertson or Bearer Sixty Two
<lb/>Pounds Fife Shillings Six Pence.

<lb/>£ 62.5 sh. 6 d. Charles Thornton &amp; Comp.

<lb/>Der Empfänger eines solchen Check muß, insofern nicht
<lb/>etwa Orts-Entfernung ein anderes Resultat motiviren sollte,
<lb/>falls er sich nicht dem Aussteller gegenüber präjudiciren will,
<lb/>Sorge dafür tragen, daß der Check spätestens am Tage nach
<lb/>dessen Ausstellung während der Geschäftszeit dem bezogenen
<lb/>Banquier zur Zahlung präsentirt werde. Geschieht dies nicht
<lb/>und stellt der Banquier seine Zahlungen vor der Präsentation
<lb/>ein, so hat der Inhaber nur dann einen Rückgriff auf den
<lb/>Aussteller, wenn dieser keine Gelder bei dem Banquier stehen
<lb/>hatte, sich also, falls er den Regreß zurückwiese, mit dem
<lb/>Schaden des Check-Inhabers bereichern würde. — Obschon
<lb/>es hiernach bei den Checks auf baldige Einziehung abgesehen
<lb/>ist, so wird dennoch, da die meisten Banken und Banquiers,
<lb/>abgesehen von besonderen kritischen Zeitläuften, eines guten
<lb/>Credites genießen, jene Präsentationszeit in der Praxis bei
<lb/>Weitem nicht immer beachtet; die Checks gehen vielmehr häufig
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0239.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>durch die Hände mehrerer Personen, bevor sie eincassirt
<lb/>werden. — Bei diesem Coursiren können, zumal da bei dem- 
<lb/>selben Postversendnngen, und zwar selbst in London und in
<lb/>den anderen größeren Städten Englands, unvermeidlich sind,
<lb/>leicht Verluste der Checks und als Folge hievon unredliche Be- 
<lb/>nutzungen derselben sich ereignen. Um den hieraus sich er- 
<lb/>gebenden Nachtheilen thunlichst vorzubengen, hat man schon
<lb/>vor längerer Zeit angefangen, den Checks die folgende Ein- 
<lb/>richtung zu geben, deren Benutzung nach und nach fast all- 
<lb/>gemein geworden ist. Man suchte, —und sucht noch jetzt,—
<lb/>in gewissem Grade eine Garantie dagegen zu erlangen, daß die
<lb/>ausgegbbenen und, wenigstens der Regel nach (wie aus dem oben
<lb/>mitgetheilten Formular hervorgeht) an sich von jedem Inhaber
<lb/>(N. N. or bearer) geltend zu machenden Checks, falls sie
<lb/>in die Hände Unberechtigter gerathen sollten/mcht gemißbraucht
<lb/>werden können, und beschränkt zu diesem Zwecke die Besugniß
<lb/>zur Erhebung der in den Checks angegebenen Summe dahin,
<lb/>daß die Eineassirung nur durch Vermittelung entweder eines
<lb/>im Voraus bestimmten Banquiers oder im Allgemeinen eines
<lb/>Banquiers geschehen dürfe. Dies wird dadurch angedeutet, daß
<lb/>man queer über die beschriebene Seite der Checks — gewöhn- 
<lb/>lich zwischen zwei gedruckten oder gezogenen Linien, was in- 
<lb/>dessen nicht wesentlich ist, — entweder die Firma eines be- 
<lb/>stimmten Banquiers oder die Wertetet C ompany” (oder
<lb/>auch blos ^et Co.”) schreibt, oder durch Druck oder Stempelung
<lb/>anbringt. — Ein so bezeichnter Check, “crossed eheque”,
<lb/>kann nur durch den in der L)ueerschrift genannten Banquier,
<lb/>oder resp. im Allgemeinen durch einen Banquier, eincassirt
<lb/>werden.

<lb/>Der Nutzen dieses Verfahrens ist einleuchtend. Es kommen
<lb/>dabei in Betracht der Banquier, auf welchen der Check ge- 
<lb/>zogen worden ist, und diejenige Person, welche durch den Ver- 
<lb/>lust des Check, und dann weiter durch einen mit demselben
<lb/>getriebenen Mißbrauch- leiden würde. — Für den Banquier
<lb/>wird die Prüfung unnötyig, ob auch etwa in der Person des
<lb/>Präsentanten ein Bedenken dabei vorhanden sei, diesem die
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0240.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>Auszahlung zu machen; eine Prüfung, welche jedenfalls dann
<lb/>nothwendig sein würde, wenn etwa der Check nicht auch auf
<lb/>den "bearer" lauten sollte. — Anlangend aber denjenigen,
<lb/>welcher durch Verlust, Veruntreuung oder Diebstahl den Besitz
<lb/>eines ihm zugehörigen Check eingebüßt hätte, so würde er,
<lb/>insofern Contremandirung bei dem Bezogenen nicht mehr recht- 
<lb/>zeitig hätte gemacht werden können, durch den Banquier,
<lb/>welcher die Zahlung gefordert und erhalten hätte, unmittelbar
<lb/>oder mittelbar die Person ausfindig machen können, von welcher
<lb/>die Unredlichkeit begangen wäre. Denn der eincassirende
<lb/>Banquier kennt denjenigen seiner Kunden, welcher ihm den
<lb/>fraglichen Check zur Zahlungs-Einziehung zugestellt hat, und
<lb/>dieser ist in einem Falle der vorliegenden Art entweder selbst
<lb/>der Unredliche, oder man erfährt denselben, indem man auf
<lb/>den näheren oder entfernteren Auctor des Kunden zurückgeht.

<lb/>Das Crossing der Checks hat, wie schon bemerkt worden
<lb/>ist, nach und nach allgemeine Ausnahme gefunden. — Einige
<lb/>Rechtsfälle, in welchen die bei ihm zur Anwendung kommenden
<lb/>Principien zur Erörterung gebracht sind, haben es veranlaßt,
<lb/>daß auch die Gesetzgebung sich mit diesem Gegenstände be- 
<lb/>schäftigt hat. — Wir theilen, da wir den Gegenstand für
<lb/>interessant genug halten, um auch dem deutschen Juristenstande
<lb/>bekannt gemacht zu werden, zwei von jenen Rechtssällen, so
<lb/>wie den Inhalt der in den Jahren 1856 und 1858 über
<lb/>crossed cheques erlassenen Parlaments-Acten im Folgenden mit,

<lb/>1. Bellamy gegen Majoribanks (für die Firma
<lb/>Coutts Sc Comp.*)

<lb/>Der Kläger zog aus seine Banquiers, Coutts Sc
<lb/>Comp., einen folgendermaßen lautenden Check:
</p>
            <p>

               <lb/>*) ko88. Leading cases in the commercia! law. Vol. 1,
<lb/>S. 604 ff. In diesem 1853, also noch vor der ersten Parlaments-
<lb/>Acte, erschienenen Bande des Roß'schen Werks ist das Ergebniß
<lb/>der Verhandlungen des obigen Falles folgendermaßen angegeben.
<lb/>“The Crossing of a Check payable to bearer with the name
<lb/>of a Banker, does not restrict its negotiability, but is a rea-
<lb/>sonable usage in Order to secure as far as possible the pay- 
<lb/>ment of the Check to the honest and bona fide holder.”
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0241.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>London, June 23. 1845.

<lb/>Messrs. Coutts Sc Comp, please to pay Mr.
<lb/>Edward Bryant Geary or bearer,^ two thousand
<lb/>live hundred and ninety six pounds seventeen Shillings.

<lb/>£ 2596.17sh. (Unterschrift.)

<lb/>und fügte durch Crossing hinzu

<lb/>“The governor and Company of the Bank of England”
<lb/>Die (in der L)ueerschrift genannte) Bank von England hatte,
<lb/>wie später in den'Prozeßverhandlungen angeführt wurde, Instruc- 
<lb/>tionen darüber, unter welchen Voraussetzungen sie dem Geary,
<lb/>oder einem Nachfolger desselben im Besitz des Check, dessen Be- 
<lb/>lauf (£ 2596.17 sh.) zukommen lassen solle. In der Annahme,
<lb/>daß Geary das Geld nur durch die englische Bank erhalten
<lb/>könne, trug der Kläger kein Bedenken, jenem, dem Geary,
<lb/>den Check auszuhändigen. Geary suchte indessen — wie vom
<lb/>Kläger im Processe behauptet wurde “improperly andwrong-
<lb/>fully” — von der ihm durch das Crossing aufgelegten Be- 
<lb/>schränkung sich frei zu machen. Er durchstrich die Worte
<lb/>“The governor and Company of the Bank of England”
<lb/>und schrieb statt derselben, ebenfalls durch L)ueerschrift, die
<lb/>Firma seiner Banquiers, Gossling Sc Comp., auf den
<lb/>Check. Gossling Sc Comp, präsentirten nunmehr den
<lb/>Check bei Coutts Sc Comp, zur Zahlung, und diese lei- 
<lb/>steten dieselbe, obschon die Ausstreichung der Worte “The
<lb/>governor etc." aus dem Check erkennbar war, sie, Coutts
<lb/>Sc Comp., auch ohnehin von dem auf die Bank von England
<lb/>lautenden ursprünglichen Crossing Kenntniß erhalten hatten.

<lb/>Coutts Sc Comp, debitirten dem Kläger die £ 2596.17s.
<lb/>Dieser wollte sich die Belastung nicht gefallen lassen und
<lb/>erhob wegen des ihm nach seiner Behauptung zum Betrage
<lb/>der genannten Summe bei Coutts Sc Comp, noch zustehenden
<lb/>(durch eine gültige Zahlung nicht getilgten) Guthabens wider
<lb/>dieselben Klage bei dem Court of Exchequer. Er behauptete,
<lb/>daß die Verpflichtung von Banquiers, aus welche crossed
<lb/>cheques gezogen seien, nicht anders als in Gemäßheit des
<lb/>Crossing Zahlung zu leisten, aus einer völlig feststehenden
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0242.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Chequen.
</p>
            <p>

               <lb/>Üsanz beruhe und daß mithin hier die von'Coutts Sc Comp,
<lb/>an Gossling Sc Comp, geleistete Zahlung ihn nicht an-
<lb/>gehe. — Die Beklagten bestritten es dagegen, daß die von
<lb/>dem Kläger behauptete Üsanz existire. Sie hätten auf den
<lb/>Check Zahlung so leisten dürfen, wie derselbe ihnen mit einer
<lb/>neuen, übrigens auch auf einen Banquier lautenden L)ueerschrift
<lb/>präsentirt worden sei.

<lb/>Ueber das Bestehen oder Nichtbestehen der Üsanz, so wie
<lb/>auch darüber, ob sich, wie der Kläger im Prozesse.weiter be- 
<lb/>hauptete, die Beklagten bei der Einlösung des Check aus den
<lb/>Händen von Gossling 3c Comp, einer Negligenz schuldig
<lb/>gemacht hätten, wurden “the most eminent bankers and
<lb/>tlie most experienced bankers clerks in London” als
<lb/>Zeugen vernommen. Das Ergebniß dieser Vernehmung war,
<lb/>daß die Jury sich im Sinne der klägerischen Aufstellung
<lb/>aussprach:

<lb/>“that there was a custom and usage, and con-
<lb/>sequent duty upon the defendants, not to pay the elieque
<lb/>otherwise than into and throngh the hands of the Bank
<lb/>of England”.

<lb/>Die Beklagten beruhigten sich bei diesem Verbiet nicht, sondern
<lb/>verlangten eine nochmalige Verhandlung der Sache (a new
<lb/>trial). Diese fand unter der Leitung des Richters Sir
<lb/>James Parke Statt und hatte einen für die Beklagten
<lb/>günstigen Erfolg, so daß der Kläger abgewiesen wurde.

<lb/>Wir theilen aus dem Vortrag des so eben genannten
<lb/>Richters Folgendes mit. Er erkannte die große Ausdehnung
<lb/>des mit Checks, und zwar insbesondere mit crossed cheques,
<lb/>betriebenen Verkehrs an:

<lb/>“Payment by cheques has now almost entirely
<lb/>superseded all other modes of payment in large, and
<lb/>is in very general use in smaller money transactions;
<lb/>and the practice of Crossing them witli the name of
<lb/>bankers (the eflect of which is the question in the
<lb/>present case) is also in very general use, and occurs
<lb/>in very many instances every day, not only in London,
<lb/>but in all other parts of the kingdom.”
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0243.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber das erste Aufkommen des Crossing bemerkte er, es
<lb/>gehöre einer nicht sehr entlegenen Zeit an. Aus den Verneh- 
<lb/>mungen der abgehörten Zeugen habe sich ergeben, daß es seine
<lb/>Entstehung im Clearing house *) gefunden habe. Die dort
<lb/>zusammen treffenden Angestellten der verschiedenen bankers hätten
<lb/>das Verfahren eingefuhrt, die von ihnen beigebrachten, auf
<lb/>andere bankers lautenden Checks durch Ausschreibung der
<lb/>Namen ihrer Principale zu bezeichnen, um dadurch den Commis
<lb/>des Clearing lionse anzugeben, wem sie den Belauf der resp.
<lb/>Checks zu creditiren hätten. Dies habe später im Publicum
<lb/>Nachahmung bei solchen Checks gefunden, welche auch nicht für
<lb/>die Verrechnung im Clearing bonse bestimmt gewesen seien.

<lb/>Es frage sich, welche rechtliche Bedeutung dem Crossing
<lb/>beizulegen sei? Man könne hiebei nicht so weit gehen, um
<lb/>anzunehmen, daß es in der Absicht der Betheiligten gelegen habe
<lb/>oder liege, durch jene Proeedur die Negotiabilität der Checks auf- 
<lb/>zuheben. Dies würde aber, wenigstens bei den mit einem be- 
<lb/>stimmten Namen bezeichneten Checks, factisch geschehen, wenn der
<lb/>jeweilige Inhaber gezwungen sein sollte, sich schließlich an den ge- 
<lb/>nannten Banqnier wegen der Eincassirung zu wenden (und vollends,
<lb/>wenn dieser letztere beliebig die Eincassirung ablehnen oder mit
<lb/>dem eincassirten Betrage die Instructionen des Check-Aus- 
<lb/>stellers befolgen dürfte). Eine andere Auffassung liege nahe,
<lb/>und diese gehe dahin, daß der Zweck des Crossing nur darin
</p>
            <p>

               <lb/>*') Das Clearing house ist bekanntlich ein in London bestehendes
<lb/>Liquidationsbureau, welches von einer Anzahl der beschäftigsten
<lb/>Londoner Banken und Banquiers gehalten wird. — Die Theil-
<lb/>nelWer tauschen daselbst die in ihren Besitz gekommenen, auf ein- 
<lb/>ander gezogenen Wechsel, Checks u. s. w. aus, und nur der aus. der
<lb/>hierüber geführten Rechnung sich ergebende Saldo wird dann durch
<lb/>Baarzahlung erledigt. (Jetzt besteht in London auch ein Railway
<lb/>Clearing house für die Abrechnungen der verschiedenen britischen
<lb/>Eisenbahnen unter einander.) Die Einführung des Clearing
<lb/>house ist nicht sehr alt. Einige der in dem oben besprochenen
<lb/>Prozesse vernommenen Zeugen erinnerten sich noch der Zelt der
<lb/>Erriibtung (Ross 1. c. p. 615).
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0244.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>bestehe, dem mit verlorenen, veruntreueten oder gestohlenen
<lb/>Checks getriebenen Mißbrauche möglichst vorzubeugen. Dies
<lb/>werde erreicht, wenn das Crossing auch nur die Wirkung habe,
<lb/>im Allgemeinen die Eincassirung durch einen Bangui er
<lb/>zu sichern, so daß also die Bezeichnung mit dem Namen eines
<lb/>bestimmten Banquiers es nicht ausschließe, daß ein späterer
<lb/>Inhaber den Inhalt des Crossing umändere, und statt des
<lb/>ursprünglich genannten Banquiers einen ihm beliebigen andern
<lb/>Banquier auf dem Check nenne und diesen mit der Eincassirung
<lb/>beauftrage. Es heißt im Vortrage des Richters Parke unter
<lb/>Anderem:

<lb/>"It is manifestly a great protection and safeguard
<lb/>to the real owner, that there shonld exist the means
<lb/>of tracing and ascertaining, fbr whose use the money
<lb/>paid on the cheque was received, and to whom the
<lb/>money aetually goes; and the payment through the
<lb/>bankers secures this object. Bankers are in general
<lb/>persons of great respectability and — we believe, it
<lb/>may be truly said universally — incapable of lending
<lb/>themselves to any concealment or suppression of the
<lb/>truth, in Order to promote or assist fraud. We think,
<lb/>therefore, it is matter of great public advantage and
<lb/>benefit, that the said custom or usage should be main-
<lb/>tained, and we think it may well be without at all
<lb/>improperly trenching upon or restricting the negotia-
<lb/>bility of cheques.”

<lb/>Der obigen Auffassung des Vorsitzenden trat der Gerichts- 
<lb/>hof bei. — Coutts Sc Comp, (welche an einen Banquier
<lb/>gezahlt hatten) wurden somit absolvirt, und das am 6. Februar
<lb/>1852 abgegebene Erkenntniß bildete ein preeedent für die fol- 
<lb/>genden Sätze:

<lb/>a. Das Crossing eines Check hebt die Negotiabilität
<lb/>desselben nicht auf, und zwar selbst dann nicht, wenn es in
<lb/>der Aufzeichnung des Namens eines bestimmten Banquiers
<lb/>besteht.

<lb/>b. Die von dem Aussteller oder einem späteren Inhaber
</p>
            <p>

               <lb/>§
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0245.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>233 .
</p>
            <p>

               <lb/>herrührende Aufzeichnung des Namens eines bestimmten Ban-
<lb/>quiers bildet keinen unveränderlichen Theil des Check, und
<lb/>die Ausstreichung des Namens enthält mithin keine Fälschung
<lb/>(wenigstens nicht unter der Voraussetzung, wenn die Oueer-
<lb/>schrift durch die Aufzeichnung des Namens eines anderen
<lb/>Banquiers, oder die Worte "et Company", ersetzt wird, s.
<lb/>unten S. 234 a. E.).

<lb/>, c. In dem Crossing liegt eine Weisung an denjenigen,
<lb/>auf welchen der Check gezogen ist, nur an den genannten
<lb/>Banquier, resp. überhaupt an einen Banquier, Zahlung zu
<lb/>leisten. Er macht sich, wenn er dieser Weisung nicht folgt,
<lb/>für den Schaden verantwortlich, falls er an einen unberech- 
<lb/>tigten Inhaber des Check Zahlung leisten- sollte.

<lb/>Es scheinen indessen durch jenes Erkenntniß nicht alle
<lb/>Zweifel in Betreff der dem Crossing beizulegenden Wirksamkeit
<lb/>beseitigt worden zu sein, denn wenige Jahre später nahm sich
<lb/>die Legislation des Gegenstandes an in einem vom 23. Juni
<lb/>1856 datirten Gesetze:

<lb/>2. An Act, to amend tlie law relating to
<lb/>Drafts on Bankers.

<lb/>“ Da sich Ungewißheit über die Grundsätze bemerklich ge- 
<lb/>macht hat, welche in Betreff der auf bankers gezogenen
<lb/>queerstgnirten Zahlungsordres (crosswritten drafts) zur An- 
<lb/>wendung zu bringen sind und es zur Erleichterung des Ver- 
<lb/>kehrs, so wie zur Sicherung des Eigenthums, dienlich sein,
<lb/>auch verbrecherischen Unternehmungen Vorbeugen würde, wenn
<lb/>die Aussteller oder jeweiligen Besitzer von, sei es auf Inhaber
<lb/>oder an Ordre lautenden, auf bankers gezogenen Zahlungsan- 
<lb/>weisungen (drafts) wirksam in den Stand gesetzt würden
<lb/>(were enabled effectually) die Zahlung nur, an oder
<lb/>durch einen banker machen zu lassen: so wird-Fol- 

<lb/>gendes gesetzlich festgesetzt:

<lb/>1. In allen Fällen, in welchen eine auf einen banker
<lb/>gezogene, sei es auf Inhaber oder an Ordre lautende, Zahlungs-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0246.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>anweisung (draft) mit einer in geschriebenen oder gestempelten
<lb/>Buchstaben vollzogenen L)ueerschrift versehen ist, welche den
<lb/>Namen irgend eines banker oder die Worte “&lt;fc Com- 
<lb/>pany”, vollständig oder unter Abkürzungen enthält, soll einer
<lb/>jeden solchen Hinzufügung die Wirkung beigelegt werden, dem
<lb/>banker, auf welchen die Ziehung geschehen ist, die Weisung
<lb/>zu ertheilen, (sliall have the force of a direction to the
<lb/>banker), die Zahlung nicht anders, als an einen banker, oder
<lb/>durch Vermittelung eines solchen zu leisten, und soll keine
<lb/>andere Zahlbarkeit bestehen.

<lb/>2. Unter dem Worte "banker” wird hier jede Persön- 
<lb/>lichkeit verstanden, welche Banquiergeschäfte betreibt, möge sie
<lb/>durch eine oder mehrere physische Personen, oder durch eine
<lb/>Corporation, oder durch eine Actien- oder irgendwelche sonstige
<lb/>Gesellschaft gebildet werden. ”

<lb/>Es leuchtet ein, daß die von dem Richter Parke dem Er- 
<lb/>kenntnisse des Schatzkammergerichts zu Grunde gelegten Principien
<lb/>durch das im Vorstehenden mitgetheilte Gesetz keine genauere Fest- 
<lb/>stellung, vollends keine weitere Ausbildung erhalten hatten. —
<lb/>Darin stimmten freilich Parke und das neue Gesetz überein, daß
<lb/>der Banquier auf den ihm mit einer L)ueerschrift präsentirten
<lb/>Check nur resp. an den darin genannten Banquier oder im
<lb/>Allgemeinen an einen Banquier, Zahlung leisten dürfe, allein
<lb/>über die wichtige Frage, ob dem jeweiligen Check-Inhaber in Be- 
<lb/>treff der L)ueerschrift überhaupt ein Verfügungsrecht zustehe- und
<lb/>eventuell wie weit dasselbe reiche, sprach sich jenes Gesetz nicht
<lb/>aus. — Dieser Punkt war aber, wie aus dem Fall Bellamy
<lb/>c. Majoribanks (Coutts &lt;fc Comp.) erhellet, damals
<lb/>der im Wesentlichen bestrittene gewesen, und selbst wenn
<lb/>jenes Erkenntniß zu Grunde gelegt wurde, konnte es denkbarer
<lb/>Weise als zweifelhaft angesehen werden, in welchem Umfange
<lb/>die Negotiabilität der Checks und das selbstständige Recht des
<lb/>jeweiligen Inhabers anzuerkennen seien. Das Erkenntniß ge- 
<lb/>stattete dem Inhaber, den Namen des vom Aussteller in der
<lb/>L)ueerschrift genannten Banquiers zu tilgen und beliebig den
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0247.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0247"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>Namen eines anderen Banquiers oder die Worte “&amp; Com- 
<lb/>pany” statt desselben auf dem Check zu bemerken, um welchen
<lb/>Punkt allein es sich in dem streitigen Falle gehandelt hatte.
<lb/>Es hatte aber, wenigstens ausdrücklich, Nichts darüber gesagt,
<lb/>ob auch etwa der Inhaber die L)ueerschrift streichen dürfe,
<lb/>ohne überhaupt eine andere L)ueerschrift an deren Stelle zu
<lb/>setzen*). Und es zeigte sich, daß wirklich die Meinung auf- 
<lb/>gestellt und einem späteren Erkenntnisse zu Grunde gelegt
<lb/>wurde, das Crossing Seitens des Check-Ausstellers oder eines
<lb/>späteren Inhabers sei etwas für die Substanz des Check Un- 
<lb/>wesentliches, ein nochmaliger Erwerber dürfe die §)ueerschrift
<lb/>gänzlich beseitigen, ohne sich einer Verletzung der Integrität
<lb/>des Documents und, den Umständen nach, einer Fälschung
<lb/>schuldig zu machen.

<lb/>3. Simmons c. Taylor (Namens der London
<lb/>Joint-Stock Bank. **)

<lb/>Simmons in London war ein Kunde der London
<lb/>doint-8tock Bank, und hatte bei ihr Gelder stehen. Er
<lb/>zog im August 1856 einen Check auf dieselbe zum Betrage
<lb/>von ^ 126, zahlbar an “George Masters or bearer”,
<lb/>versah ihn mit der L)ueerschrift “et Co.” und schickte ihn
<lb/>mit der Post dem ebenfalls in London wohnhaften Masters
<lb/>zu. Brief und Check erreichten indessen den Masters in
<lb/>Folge einer ungenauen Adressirung nicht. — Die Betheiligrm
<lb/>bemerkten den Verlust nicht sofort, und eine Contremandirung
<lb/>fand nicht Statt.

<lb/>Der Check wurde kurze Zeit nachher bei der Bank von
<lb/>einem Unbekannten zur Auszahlung präsentirt. Eine L)ueer-
<lb/>schrist war nicht auf ihm zu erblicken und der Belauf wurde
<lb/>deshalb dem Inhaber ohne Bedenken ausgezahlt. Später
<lb/>zeigte es sich, daß die Worte “&lt;fc-Co.” durch eine chemische
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Richter Parke wütde nach seinem Vortrage diese Frage
<lb/>wahrscheinlich verneint haben.


<lb/>**) The Jurist, 1858 pag. 412 f. '
</p>
            <p>

               <lb/>16
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0248.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>Behandlung beseitigt seien. Nur bei einer sehr genauen
<lb/>Untersuchung waren Spuren der früheren Schriftzüge zu er- 
<lb/>kennen.

<lb/>Die Bank belastete den Simmons mit den £ 126, was
<lb/>dieser für rechtswidrig erklärte.

<lb/>Es kam vor dem Court of Common Pleas zu einem
<lb/>Prozesse zwischen den beiden Theilen, in welchem für die Bank
<lb/>deren “registered public officer” (Taylor) handelte.

<lb/>Simmons stützte sich bei seiner Klage darauf, daß, da
<lb/>er den Check nicht so ausgestellt habe, wie er von der Bank
<lb/>eingelöset worden sei, diese Einlösung gar nicht als eine von
<lb/>ihm angeordnete gelten könne. Er habe einen crossed
<lb/>cheque auf die Bank gezogen, die Bank auf einen uncrossed
<lb/>cheque Zahlung geleistet. Jener und dieser seien aber wesent- 
<lb/>lich von einander verschieden. Eventuell treffe übrigens die
<lb/>Angestellten der Bank auch der Vorwurf der Nachlässigkeit, da
<lb/>sie bei gehöriger Aufmerksamkeit die Fälschung des Check be- 
<lb/>merkt haben würden.

<lb/>Die Bank behauptete, daß die mit dem Check vorge- 
<lb/>nommene Veränderung daran nichts habe ändern können
<lb/>und nichts geändert habe, daß der Check für Rechnung des
<lb/>Ausstellers (und Klägers) gezogen worden sei. Somit validire
<lb/>auch die Auszahlung für dessen Rechnung. — Der Vorwurf
<lb/>der Nachlässigkeit wurde als grundlos bezeichnet und sogar dem
<lb/>Kläger zurückgegeben, indem derselbe durch die unrichtige
<lb/>Adressirung des an Masters gerichteten Briefes den Verlust
<lb/>des Check veranlaßt habe.

<lb/>Der Gerichtshof forderte zunächst von den Geschworenen
<lb/>einen Ausspruch darüber, ob eine der Parteien sich einer Nach- 
<lb/>lässigkeit schuldig gemacht habe. — Die Jury verneinte diese
<lb/>Frage.

<lb/>Nunmehr kam es auf die Fragen an, ob die Ausstreichung
<lb/>der Worte u&amp; Co.” überhaupt einen wesentlichen Theil des
<lb/>Check betroffen habe, so daß dieser dadurch zu einem substanziell
<lb/>anderen Documente geworden sei, oder ob es in der Befugniß
<lb/>des jeweiligen Inhabers gelegen habe, diese Veränderung be-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0249.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Clieques. 237


<lb/>liebig vorzunehmen; eventuell, wenn eine Veränderung des
<lb/>Check in einem wesentlichen Theile (und folgeweise hier eine
<lb/>Fälschung) vorliege, ob den Umständen nach der Kläger, als
<lb/>Aussteller, oder die Bank, als der bezogene Theil, den daraus
<lb/>sich ergebenden Verlust zu tragen habe.

<lb/>Sowohl der Court of Common Pleas, als auch, auf
<lb/>klägerische Appellation, der Court ob Lxche^uer (letzterer am
<lb/>10. Mai 1858), sprachen sich zu Gunsten der Beklagten aus.
<lb/>Sie legten dabei wesentlich das Gesetz vom Jahre 1856 zu
<lb/>Grunde. In demselben sei vorgeschrieben, daß die Oueer-
<lb/>schrift “shall have the force of a direction to the banker,
<lb/>to pay etc."; darin liege zugleich die Bestimmung, daß
<lb/>es auf die äußere Erscheinung des Check zu der Zeit ankomme,
<lb/>wo er dem Bezogenen präseutirt werde: “The direction

<lb/>must have reference to the time, at which the person
<lb/>directed sees the instrument'. Otherwise how can the
<lb/>Crossing act as a direction?”. Nun sei in dem zu ent- 
<lb/>scheidenden Falle von den Worten “et Co. ” bei der Präsentation
<lb/>zur Zahlung Nichts zu sehen gewesen, folglich habe es an der
<lb/>“ direction ” gefehlt, welche allein für die Beklagten bestimmend
<lb/>gewesen sein würde, “to pay only to or through some
<lb/>banker.” — Zugleich gingen die Richter davon aus, daß eine
<lb/>einseitige Tilgung oder Modisieation des Crossing keine
<lb/>wesentliche Veränderung eines Check, also auch keine Fälschung
<lb/>enthalte.

<lb/>Ohne Zweifel war die obige Entscheidung im Resultat
<lb/>richtig, da unter den vorliegenden Umständen der Bank die
<lb/>Folgen der mit dem Check vorgenommenen Veränderung nicht
<lb/>ausgebürdet werden konnten; dagegen mögte dem Entscheidungs- 
<lb/>grunde schwerlich beizutreten sein. Das Gesetz von 1856 be- 
<lb/>absichtigte, dem Aussteller oder einem späteren Inhaber eines
<lb/>Check die Möglichkeit zu geben, in wirksamer Weise
<lb/>(“ effectually ” s. oben S. 233) durch Oueerschrift die Zah- 
<lb/>lung an einen bestimmten, oder doch überhaupt an einen Ban-
<lb/>quier zu sichern; hiernach war das einmal auf dem Check
</p>
            <p>

               <lb/>16*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0250.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Clieques.
</p>
            <p>

               <lb/>vollzogene Crossing mit Notwendigkeit als ein wesentlicher
<lb/>Theil desselben zu betrachten und konnte nicht abhängig sein
<lb/>von der Bestimmung späterer Inhaber.

<lb/>Die Legislation trat denn auch bald in Thätigkeit, um
<lb/>für die Zukunft derjenigen Auffassung Anerkennung zu sichern,
<lb/>welche schon dem früheren Gesetze zu Grunde gelegen hatte,
<lb/>die aber nicht mit der nöthigen Klarheit und Vollständigkeit
<lb/>dargelegt worden war.

<lb/>4. An Act to amend the Law relating to
<lb/>Cheques orDrafts on Bankers (vom 2.August 1858).

<lb/>"Da es rathsam ist, das Recht in Betreff der auf kankers
<lb/>gezogenen Checks oder Zahlungsanweisungen zu verbessern, so
<lb/>wird-Folgendes gesetzlich festgesetzt:

<lb/>1. Wenn ein auf einen kanker gezogener Check (oder
<lb/>eine derartige Zahlungsordre), möge derselbe auf.Inhaber oder
<lb/>an Ordre lauten, ausgegeben worden ist queersignirt mit dem
<lb/>Namen eines kanker, oder mit zwei Oueerstrichen und den
<lb/>Worten "et Company", oder einer Abkürzung dieser Worte,
<lb/>so soll diese Oueersignirung (such Crossing) als ein wesent- 
<lb/>licher Theil (a material- part) des Check rc. angesehen und

<lb/>nach geschehener Ausgebung-von Niemandem getilgt oder

<lb/>verändert werden, mit alleiniger Ausnahme des hiernächst
<lb/>(unter 2) zu Bemerkenden. Und der kanker, auf welchen ein
<lb/>solcher Check rc. gezogen sein wird, soll die Zahlung an Nieman- 
<lb/>den, als an denjenigen kanker, mit dessen Namen der Check rc.
<lb/>queersignirt ist, oder wenn die Oueersignirung ohne den Namen
<lb/>eines kanker geschehen sein sollte, an Niemanden, als an
<lb/>einen kanker, leisten dürfen.

<lb/>2. Wenn ein solcher Check rc. entweder ganz ohne L)ueer-
<lb/>signirung ausgegeben, oder wenn er freilich mit den Worten
<lb/>"et Company" oder einer Abkürzung dieser Worte,
<lb/>jedoch ohne Hinzufügung des Namens eines kanker queer- 
<lb/>signirt wäre, so soll jeder rechtmäßige Inhaber eines solchen
<lb/>Check rc., so lange dieser entweder ganz ohne Oueersignatur
<lb/>geblieben ist, oder darauf doch nur die Worte "et Com-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0251.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>8. Crossed Cheques.
</p>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>pany”, oder eine Abkürzung dieser Worte ohne Hinzufügung
<lb/>des Namens eines banker bemerkt worden sind, berechtigt
<lb/>sein, den Namen eines banker durch L)ueersignatur darauf

<lb/>zu vermerken, --.oder auch ihn mit den Worten “et;

<lb/>Company" oder einer Abkürzung dieser Worte, mit oder ohne
<lb/>den Namen eines banker, durch L)ueersignatur zu bezeichnen;
<lb/>und eine jede solche Dueersignatur soll für einen wesentlichen
<lb/>Theil des Check re. gelten, auch von Niemandem, wer es
<lb/>auch sei, getilgt oder abgeändert werden. Und der banker,
<lb/>auf welchen der Check re. ausgestellt ist, wird denselben an
<lb/>Niemanden auszahlen dürfen, als an denjenigen, dessen Name
<lb/>so, wie zuvor angegeben, durch Dueersignatur auf dem Check
<lb/>vollzogen worden ist.

<lb/>3. (Bedrohung derjenigen, welche cro88ing8 in rechts- 
<lb/>widriger Absicht tilgen oder verändern, oder Checks mit der- 
<lb/>artigen Tilgungen oder Veränderungen wissentlich veräußern,
<lb/>mit der Strafe der Felonie, bis zur Transportation auf
<lb/>Lebenszeit, gleich Wechselsälschecn).

<lb/>4. Sollte ein banker auf einen Check rc. Zahlung ge- 

<lb/>leistet haben, von welchem zu der Zeit, wo derselbe zur Zah- 
<lb/>lung präsentirt worden, nicht klar (plainly) zu ersehen ge- 
<lb/>wesen, daß eine Dueersignatur darauf sich befinde oder befunden
<lb/>habe, oder daß mit einer darauf vorhanden gewesenen Oueer-
<lb/>fignatur Tilgungen oder Veränderungen vorgenommen seien,.
<lb/>so soll der banker-wenn die Zahlung an einen Unbe- 

<lb/>rechtigten geleistet worden wäre -r- hiefür nicht verantwortlich
<lb/>fein -— —; es wäre denn, daß er sich im bösen Glauben be- 
<lb/>funden oder einer Nachlässigkeit schuldig gemacht hätte.

<lb/>5. (Erläuterung des Wortes banker, wie in der srühern
<lb/>Acte unter 2).

<lb/>Durch das vorstehend mitgetheilte zweite Gesetz scheint der
<lb/>besprochene Gegenstand in seinen Grundlagen genügend geordnet
<lb/>zu sein. Wenigstens liegen spätere Rechtsfälle, aus welchen
<lb/>man auf neue Ungewißheit schließen könnte, uicht vor. — Die
<lb/>Praxis des Verkehrs anlangend, so besteht dieselbe nach einge-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0252.tif"
             n="240"
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         <div xml:id="d299e24209" n="9.">
      
            <head>Berichtigung zu dem auf S. 111 und 112 dieses Bandes mitgetheilten Rechtsfalle und der dortigen Note</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>9. Nachtrag zu S. 111 und 112.
</p>
            <p>

               <lb/>zogenen Erkundigungen in der Weise fort, daß fast allgemein
<lb/>den Checks schon vom Aussteller die Dueerschrift "et Co."
<lb/>beigefügt wird. B.
</p>
            <p>

               <lb/>9.

<lb/>Berichtigung

<lb/>zu dem auf Seite 111 und 112 dieses Bandes mit-
<lb/>getheilten Rechtsfalle und der dortigen Note*.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Abhandlung über die rechtliche Wirkung von Durch- 
<lb/>streichungen auf Wechseln (No. 5 dieses Bandes) ist zur
<lb/>näheren Erläuterung des darin Zusammengesteüten die Mit- 
<lb/>theilung einiger Rechtsfälle hinzugefügt. — In dieselbe hat
<lb/>sich bei dem Rechtsfalle No. 2, De Chapeaurouge Comp,
<lb/>e. Suhr Gebrüder (S. 111 und 112) eine Unrichtigkeit
<lb/>eingeschlichen, welche, sammt einer daraus abgeleiteten eben- 
<lb/>falls unrichtigen Folgerung, der Verbesserung bedarf. Dem
<lb/>Verfasser war das Erkenntniß in einer unvollständigen Ab- 
<lb/>schrift und unter einer ungenauen Angabe des Sachverhalts
<lb/>mitgetheilt worden.

<lb/>Es handelte sich in jenem Falle nicht um die Differenz
<lb/>zwischen dem kurzen- und dem 3 Monats-Course, sondern um
<lb/>diejenige zwischen dem ersteren und der Vergütung des Wechsel-
<lb/>belaufs in Franks' effectiv (oder doch des Effectiv-Werths
<lb/>der Franks in Hamburg). Der Wechsel war nämlich in
<lb/>Franks “ effectiv " gezogen, und bei Verfall dem Aeceptanten von
<lb/>den Inhabern mit einer Berechnung zugeschickt, worin der
<lb/>Effectivwertb in Bankgeld angegeben worden war; etwas
<lb/>höher sich belaufend, als das Ergebniß des kurzen Courses.
<lb/>Die Bezogenen wollten diesen letzteren, und zwar "nur"
<lb/>diesen, — wie bemerkt, nicht im Gegensätze zum langen
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0253.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>9. Nachtrag zu S. 111 und 112.
</p>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>Course, sondern zum Effektiv-Werthe, — vergüten. . Hierauf
<lb/>bezog sich der dem Verfasser früher nicht mitgetheilte erste
<lb/>Satz des Erkenntnisses, welcher hiedurch nachträglich erfolgt:
<lb/>"da den Beklagten, abgesehen von dem fraglichen Zu- 
<lb/>satze : " " zum kurzen Cours, ” " allerdings das Recht zustand,
<lb/>den Wechsel, falls sie auf die von den Klägern ausgegebene
<lb/>- Berechnung nicht eingehen wollten, in effektiven Franks zu
<lb/>bezahlen,

<lb/>da aber die Beklagten für ihre Berechtigung, nur den
<lb/>kurzen Cours zu vergüten u. s. w." (S. 112).

<lb/>' Hiemit wird die Mittheilung des Rechtsfalls als be- 
<lb/>richtigt gelten können. Es bleibt noch übrig auch in Betreff
<lb/>der Anmerkung zu S. 111 (über den langen und kurzen
<lb/>Cours) das Nöthige zu bemerken. Das dort Gesagte beruhet
<lb/>auf der im Obigen dargelegten unrichtigen Auffassung des
<lb/>besprochenen Falles, und enthielt den Versuch, dem Jrrationellen
<lb/>eine rationelle Grundlage zu geben; einen Versuch, welcher
<lb/>nothwendig fehlschlagen mußte. Der kurze Cours ist immer
<lb/>für den Zahlenden ungünstiger, als der lange, und es macht
<lb/>auch nicht etwa einen Unterschied, ob die einheimische oder
<lb/>die fremde Valuta bei der Coursnotirung zu Grunde gelegt
<lb/>wird. Wer z. B. französische Wechsel nach dem kurzen
<lb/>Course in Bankgeld einlöset, zahlt bei Zugrundelegung der
<lb/>a. a. O. aufgeführten Notirung schon für 190| Fr., 100 /
<lb/>Baneo, während er bei dem 3 Monats-Course erst für 192 Fr.
<lb/>jenen Betrag zu zahlen haben würde.

<lb/>Der Verfasser hat dem hier Bemerkten nur schließlich den
<lb/>Wunsch hinzuzufügen, daß die Leser des Archivs ihn mit einem
<lb/>Interdum etiam iiomrs dormitat Uomerus absolviren
<lb/>wollen. — Auf die in der angezogenen Abhandlung besprochene
<lb/>Rechtsmaterie selbst hat das im Vorstehenden Berührte glück- 
<lb/>licher Weise gar keine Beziehung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0254.tif"
             n="242"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Rechtsfälle über die Frage, wie weit man bei Contracts-Unterhandlungen von dem Nichtwissen seines Mit-Contrahenten Vortheil ziehen dürfe?</title>
               <title level="a" type="sub">(Forts. von No. 11 Bd. 2, S. 196 ff.)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>242 10. Zur Lehre von der Mittheilungspflicht
</p>
            <p>

               <lb/>10.

<lb/>Rechtsfälle über die Frage, wie weit man bei
<lb/>Contracts-Unterhandlungen von dem Nicht- 
<lb/>wissen seines Mit - Cöntrahenten Vortheil
<lb/>ziehen dürfe?

<lb/>(Fortsetzung von Bd. 2, No. 11, S. 196 ff. *)
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiter Rechtsfall.

<lb/>Anfechtung eines auf Credit geschlossenen
<lb/>Handels Seitens des Verkäufers, weil der Käufer
<lb/>bei dem Abschlüsse desselben sich der Unmöglichkeit
<lb/>bewußt gewesen sei, den Kaufpreis bei Verfall
<lb/>zu berichtigen.

<lb/>Im Jahre 1833 kaufte der Zuckerfabrikant L. zu Bremen
<lb/>von L. W. Sc Comp, daselbst 111 Kisten Zucker zum Betrage
<lb/>von circa 3500 auf 5 Monate Zeit,gegen seinseitiges Accept.

<lb/>Wenige Tage nach der .Lieferung der Waare verfiel L.
<lb/>in Concurs und es zeigte sich eine sehr bedeutende Ueber-
<lb/>schuldung desselben. Die Waare befand sich noch in der
<lb/>Masse. Die Verkäufer reclamirten dieselbe (titulo separationis),
<lb/>weil der Gemeinschuldner die Eigenthumsübertragung durch
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir beabsichtigen über den obigen, für die Praxis wichtigen Ge- 
<lb/>genstand nach und nach eine Anzahl von Rechtsfällen mitzutheilen
<lb/>und demnächst eine allgemeine Erörterung desselben folgen zu
<lb/>lasten. Vorläufig geben wir den Lesern des Archivs drei Rechts- 
<lb/>fälle mit den Entscheidungen der höchsten Instanzen. Sie schließen
<lb/>sich an den Fall über die Begebung der Lucca-Pistoja-Eisenbahn-
<lb/>Aktien an, welche als No. 1 zu den obigen Fällen anzusehen ist.
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0255.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>bei Contracts-Unterhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>dolus erwirkt habe. Sie setzten den dolus zunächst in die,
<lb/>nach ihrer Behauptung keines Beweises bedürfende Thatsache,
<lb/>daß L. zur Zeit des Kaufs und der Lieferung der Zucker
<lb/>seine Insolvenz gekannt habe; eventuell darein, daß er damals
<lb/>über die Unmöglichkeit, sich selbst nur noch kurze Zeit halten,
<lb/>vollends seine Verbindlichkeiten noch nach fünf Monaten er- 
<lb/>füllen zu können, den Umständen nach außer Zweifel gewesen
<lb/>sei. Auch sei die Absicht des L. gar nicht auf die Verarbei- 
<lb/>tung oder den Wiederverkauf der Waare, sondern nur aus die
<lb/>Vergrößerung seiner Activmasse gerichtet gewesen, um für den
<lb/>demnächstigen Concurs die Lage einiger ihm nahe stehender,
<lb/>prioritätisch bevorzugter Creditoren zu verbessern.

<lb/>Die Sache wurde vor dem Bremischen Obergerichte
<lb/>und dem Oberappellationsgerichte zu Lübeck verhandelt
<lb/>und von beiden Gerichtshöfen in den Hauptpunkten überein- 
<lb/>stimmend aufgesaßt.

<lb/>Das Gesammtresultat ergiebt sich aus folgendem Beweis- 
<lb/>erkenntnisse, welches am 9. Januar 1836 in höchster Instanz
<lb/>abgegeben worden ist.

<lb/>Die Kläger sollten beweisen,

<lb/>"daß der Gemeinschuldner L. sie, die Kläger, zu dem
<lb/>Verkaufe oder doch zu der Ablieferung der Zucker be-
<lb/>trüglich verleitet habe,

<lb/>wobei es ihnen freistehe, diesen Beweis durch die Nach- 
<lb/>weisung des Umstandes zu erbringen,

<lb/>daß L. zur Zeit des Ankaufs der Zucker, am ...,
<lb/>oder doch der Ablieferung derselben, am ..., das Be- 
<lb/>wußtsein gehabt habe, die dafür versprochene Zahlung
<lb/>zur Versallzeit nicht leisten zu können,
<lb/>wogegen der bloße Beweis der damaligen Kenntniß des L.
<lb/>von seiner insolventen Lage dazu nicht genügend sei, sofern
<lb/>nicht etwa diese Lage von der Art gewesen sein sollte, daß
<lb/>danach auf das ebengedachte Bewußtsein des L. mit Sicher- 
<lb/>heit zu schließen wäre."

<lb/>Aus den Entscheidungsgründen theilen wir Folgendes mit:
<lb/>“ Der Umstand, daß ein Kaufmann, welcher sich wissentlich
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0256.tif"
                n="244"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>244 10. Zur Lehre von der Mittheilungspflicht

<lb/>im Zustande einer bedeutenden Ueberschuldung und über- 
<lb/>haupt in einer mißlichen und bedenklichen Lage befindet,
<lb/>aber doch glaubt, sich noch halten und die versprochene
<lb/>Zahlung zur Verfallzeit leisten zu können, Waaren aus Credit
<lb/>kauft, ohne dem Verkäufer diese seine Lage anzuzeigen, ist
<lb/>kein dolus im rechtlichen Sinne. Es läßt sich nämlich
<lb/>offenbar nicht behaupten, das jedes Verschweigen eines Um- 
<lb/>standes , der den anderen Contrahenten, wenn dieser solchen
<lb/>gewußt hätte, muthmaßlich von der Eingehung des Geschäfts
<lb/>abgehalten haben würde, ein dolus sei, — was allerdings
<lb/>dahin führen müßte, es auch für einen dolus zu erklären,
<lb/>wenn ein Kaufmann dem anderen bei einem Handel eine ihm
<lb/>allein bekannte Conjunctur nicht mittheilte —; sondern ein
<lb/>dolus ist alsdann nur in d e m Falle vorhanden, wenn der
<lb/>Contrahent, welcher den Umstand verschwieg, zu dessen Anzeige
<lb/>schuldig war, wie dies z. B. der Verkäufer hinsichtlich der
<lb/>Eigenschaften und Mängel der verkauften Sache ist. Eine
<lb/>solche Schuldigkeit eines Kaufmanns nun aber, bei einem
<lb/>Waarenkaufe auf Credit dem Verkäufer seine mißliche Lage
<lb/>zu entdecken, ist weder in den Gesetzen, noch in der Natur
<lb/>der Sache begründet. — Es kommt hier in Betracht

<lb/>1. daß man bei dem Verkäufer, eben weil der Stand
<lb/>des Kaufmanns so manchem Glückswechsel unterworfen ist,
<lb/>und so manche Kaufleute sich, ohne daß man es im Publicum
<lb/>weiß, in einer mißlichen Lage befinden, nicht die Voraus- 
<lb/>setzung annehmen kann, daß gerade er mit lauter Kaufleuten
<lb/>von einer soliden Lage zu thun habe, vielmehr derselbe, wenn
<lb/>er in dieser Hinsicht nicht speciell Garantieen oder Erklä- 
<lb/>rungen verlangt, es auf das Risico eines Verlustes durch
<lb/>Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ankommen läßt, der sich
<lb/>mit dem Gewinn aus anderen Geschäften wieder ausgleicht;

<lb/>2. daß beim Waarenhandel das Creditgewähren kein
<lb/>Beweis eines besonderen Zutrauens, sondern, namentlich
<lb/>in Bremen, der gewöhnliche Gang solcher Geschäfte ist;

<lb/>3. daß auf der anderen Seite der Käufer, dessen ganze
<lb/>Existenz als Kaufmann von seinem Credite abhängt, geradezu
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0257.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>bei Contracts-Unterhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>verloren wäre und sein Gewerbe aufgeben müßte, wenn er
<lb/>Jedem, mit dem er auf Credit Geschäfte macht, seine mißliche
<lb/>Lage entdecken sollte;

<lb/>4. daß bei einem Kaufmann ein günstiger Umschwung
<lb/>der Vermögenslage durch ein glückliches Hervorgehen aus einer
<lb/>Krisis leicht möglich ist, wie die Geschichte angesehener Hand- 
<lb/>lungshäuser zeigt; und endlich

<lb/>5. daß es im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Kauf- 
<lb/>leuten eben wegen der praktischen Unausführbarkeit nie geschieht,
<lb/>daß ein Kaufmann dem anderen seine mißliche Lage entdeckt,
<lb/>und daher von dem Verkäufer gar nicht erwartet wird.

<lb/>Diese Ansicht hat denn auch die Autorität von be- 
<lb/>währten praktischen Schriftstellern für sich, z. B.

<lb/>Wernher, Obs. for. P. 4, Obs. 226.

<lb/>Stryck, Diss de licke habita cap. 4, no. 20.

<lb/>Dabelow, vom Concurse der Gläubiger Ed. 1,
<lb/>Einleitung § 21 und Note 89.

<lb/>Weber, Beiträge zu der Lehre von den Klagen
<lb/>und Einreden I, S. 86.

<lb/>Es kann demnach zu einem Beweise des dolus des L.
<lb/>nicht genügen, daß seine Insolvenz zur Zeit des fraglichen
<lb/>Handels nachgewiescn, und daß auch seine damalige Kenntniß
<lb/>von derselben nach allen actenmäßigen Umständen nicht zu be- 
<lb/>zweifeln ist.

<lb/>Uebrigens würde die Thatsache, daß sich L. zu der ge- 
<lb/>dachten Zeit wissentlich schon in einer sehr mißlichen und be- 
<lb/>denklichen Lage befunden habe, in dem Falle indirect zu
<lb/>einem Beweise des dolus werden, wenn dadurch zugleich der
<lb/>Beweis der Thatsache geführt werden könnte, daßL. damals
<lb/>das Bewußtsein gehabt habe, den Kaufpreis für die Zucker zur
<lb/>Verfallzeit der Wechselaceepte nicht bezahlen zu können, also
<lb/>daß bis dahin der Ausbruch seines Concurses unvermeidlich
<lb/>sei; mithin, wenn seine damalige Lage von einer solchen Be- 
<lb/>schaffenheit gewesen wäre, daß in Folge derselben, nach den
<lb/>Regeln der vernünftigen Wahrscheinlichkeit und des Beweises
<lb/>durch Präsumtionen, angenommen werden müßte, daß er jenes.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0258.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>246 10. Zur Lehre von der Mittheilungspflicht

<lb/>Bewußtsein wirklich gehabt habe. Daß es nämlich ein dolus
<lb/>sein würde, wenn L. inI diesemWewußtsein gehandelt hätte,
<lb/>liegt in der Natur der Sache. — Daß ferner -ein dolus durch
<lb/>Präsumtionen geführt werden kann, leidet keinen Zweifel
<lb/>L. 6, Cod de ^olo malo. 2, 21.

<lb/>Dritter Rechtsfall.

<lb/>Einwand des Verkäufers, der Käufer habe bei
<lb/>dem Vertragsabschlüsse eine telegraphische Nach- 
<lb/>richt über einen einflußreichen Umstand erhalten
<lb/>gehabt und benutzt.

<lb/>Vor den sächsischen Gerichten kam -im Jahre 1856 folgen- 
<lb/>der Streitpunkt zur Entscheidung. Ein Verkäufer von Eisen-
<lb/>bahn-Actien weigerte sich, den geschlossenen Handel als für ihn
<lb/>verbindlich anzuerkennen, weil der Käufer zur Zeit der Unter- 
<lb/>handlung auf telegraphischem Wege eine ihm, dem Verkäufer,
<lb/>unbekannt gebliebene Nachricht erhalten habe, welche auf die
<lb/>Beurtheilung des Werthes der Actien von bedeutendem Ein- 
<lb/>fluß habe sein müssen; die Nachricht, daß die Regierung das
<lb/>betreffende Eisenbahn-Unternehmen, welches bis dahin in einer
<lb/>mißlichen Lage gewesen war, übernommen habe. — Der
<lb/>Käufer behauptete dagegen, daß, falls die Angaben seines
<lb/>Gegners sich wirklich so, wie derselbe behaupte, verhielten,
<lb/>hierin kein Grund liegen würde, die Unverbindlichkeit des Ge- 
<lb/>schäfts auszusprechen. Er, der Käufer, hätte nämlich die ihm
<lb/>zugekommene Nachricht unbedenklich benutzen dürfen, ohne ver- 
<lb/>pflichtet zu sein, seinem Mitcontrahenten von deren Inhalt
<lb/>vor dem Abschluß des Geschäfts Mittheilung zu machen. —
<lb/>Die Entscheidung fiel zu Gunsten des Käufers aus.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Dresden er- 
<lb/>kannte wie folgt:

<lb/>"Gesetzt, der Hergang wäre ganz so gewesen, wie der
<lb/>Bettagte ihn angieht, so würde sich doch nicht behaupten
<lb/>lassen, daß der Kläger den Beklagten zur Eingehung des
<lb/>Geschäfts durch dolus verleitet, oder sonst in Beziehung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0259.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>bei Contracts-Unterhandlungen. 247


<lb/>auf die Beschaffenheit des verkauften Gegenstandes oder den
<lb/>Werth desselben getäuscht hatte. Höchstens wäre anzunehmen,
<lb/>daß der Kläger um ein Ereigniß gewußt, welches einestheils
<lb/>ihm die Ueberzeugung gewährt habe, daß die fraglichen
<lb/>Actien in Folge dessen im Preise steigen würden, und von
<lb/>welchem er anderenteils hätte voraussetzen können, daß es
<lb/>bei dem Beklagten eben so angesehen werden mögte. Hierin
<lb/>würde aber immer noch kein do1u8 zu erblicken sein, da der
<lb/>Kläger in jedem Falle keine Verbindlichkeit gehabt hätte,
<lb/>die Beklagten auf die Möglichkeit eines Steigens der frag- 
<lb/>lichen Papiere aufmerksam zu machen und denselben vor
<lb/>dem Verkaufe zu dem Tagescours zu warnen."

<lb/>Vierter Rechtsfall.

<lb/>Anfechtung eines Handels über Spielbank-
<lb/>Actien, weil der Käufer Kunde davon erhalten
<lb/>gehabt habe, daß eine bedeutende Dividenden-
<lb/>Austheilung beschlossen sei.

<lb/>Zwischen S. und M. zu Frankfurt wurde im Jahre
<lb/>1858 ein Geschäft über Wiesbadener Spielbank-Actien ge- 
<lb/>schlossen. — In der Zeit vom Verkaufsabschlusse bis zu dem
<lb/>einige Wochen später eintretenden Lieferungstermine stiegen die
<lb/>Actien um circa 30 Procent. Der Verkäufer S. lieferte die
<lb/>Actien nicht, und der Käufer wurde auf Vergütung der Preis-'
<lb/>differenz klagbar.

<lb/>Der Beklagte behauptete, daß der Handel für ihn wegen
<lb/>rechtswidriger Verleitung Seitens des Käufers unverbindlich sei.
<lb/>Der Käufer sei es gewesen, welcher das Geschäft veranlaßt
<lb/>habe, und zwar habe derselbe bei der Unterhandlung geäußert,
<lb/>ein irgend erhebliches Steigen der Actien über den damals
<lb/>vereinbarten Preis sei unwahrscheinliche Gleichwohl habe er, der
<lb/>Käufer, die sonst Niemandem bekannt gewesene Nachricht ge- 
<lb/>habt, daß eine Dividenden-Vertheilung von 25 Procent be- 
<lb/>schlossen sei; ein Umstand, welcher ein bedeutendes Steigen
<lb/>des Courses habe nach sich ziehen müssen.
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0260.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>10. Zur Lehre von der^Mittheilungspflicht rc?


<lb/>Dieser Einwand des Verkäufers wurde sowohl von den
<lb/>Frankfurtischen Gerichten erster und zweiter Instanz,
<lb/>als auch von dem Oberappellationsgericht zu Lübeck
<lb/>verworfen.

<lb/>In dem Erkenntnisse dritter Instanz vom 28. December
<lb/>1858 *) heißt es über diesen Punkt wie folgt:

<lb/>^ Mit den vorigen Richtern ist anzunehmen, daß nach
<lb/>der eigenen Darstellung des Beklagten nur unverbindliche
<lb/>Aeußerungen in demjenigen, was von M. erklärt worden
<lb/>sein soll, erblickt werden können, wie denn auch der Beklagte
<lb/>bei dem vorliegenden Geschäft keinen Anspruch darauf hatte,
<lb/>daß sein Miteontrahent ihm alle diejenigen Umstände mit- 
<lb/>theile, welche nach dessen Meinung für die Beurtheilung des
<lb/>künftigen Preisstandes der Actien maßgebend seien. — Im
<lb/>Handel, und zwar auch dei Fonds- und Actien-Geschäften,
<lb/>hat jeder Contrahent die Aufgabe zu lösen, durch Anwendung
<lb/>von Aufmerksamkeit, Betriebsamkeit und Scharfsinn eine
<lb/>möglichst zuverlässige Ansicht über die künftigen Conjuncturen
<lb/>sich zu verschaffen und darnach sein Verhalten beim Contra-
<lb/>hiren einzurichten. Auf Unterstützung Seitens des anderen
<lb/>Theils hat er hierbei nicht zu rechnen, und nur da, wo
<lb/>entweder durch gesetzliche Vorschrift die Mittheilung von
<lb/>Umständen, welche dem anderen Theile unbekannt sind, zur
<lb/>Pflicht gemacht ist, **) oder wo ausnahmsweise der Gang
<lb/>der Verhandlungen ein Recht des betreffenden Contrahenten
<lb/>auf vollständige Mittheilung des dem anderen Theile - Be- 
<lb/>kannten begründet, finden Ausnahmen hievon Statt."
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine vollständige Mitteilung des Erkenntnisses findet sich in der
<lb/>Franks. Samml. der O.-A.-G.Erk. (Sauerländer) Bd.4
<lb/>S. 267 ff.


<lb/>**) Z. B. wenn beim Verkaufe der Verkäufer Mängel der Sache
<lb/>kennt, welche für den Käufer nicht wahrnehmbar sind (S. oben
<lb/>S. 244), beim Assecuranzvertrage, u. dgl. m.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0261.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die dem Absender einer verkauften oder für Rechnung eines Committenten eingekauften Waare zustehenden Rechtsmittel, um sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder Bestellers in deren Besitz zurückzuversetzen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">Von V.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>11. Ueb. d. Verfolgungsr d. Abs. im Falle d. Jnsolv. d. Bestell. 240
</p>
            <p>

               <lb/>11.

<lb/>Ueber die dem Absender einer verkauften oder
<lb/>für Rechnung eines Committenten eingekauften
<lb/>Waare zustehenden Rechtsmittel, um sich im
<lb/>Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers
<lb/>oder Bestellers in deren Besitz zurückzuver- 
<lb/>setzen.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>Der Absender einer Waare kann aus mancherlei Ursachen
<lb/>Veranlassung haben, dieselbe nach ihrer Abfertigung zurückzu- 
<lb/>beordern oder doch die ihr ursprünglich gegebene Bestimmung
<lb/>später zu verändern. Wenn hiebei seinen Beschlüssen und
<lb/>Anordnungen keine collidirenden Interessen anderer Personen
<lb/>entgegentreten, so wird, abgesehen von casuellen Ereignissen,
<lb/>die Angelegenheit sich ohne Anstoß erledigen. Es zeigen sich
<lb/>aber bei dem in Betracht gezogenen Verhältnisse nicht selten
<lb/>collidirende Interessen, und zwar werden dieselben meistens
<lb/>durch eintretende Zahlungsunfähigkeit oder doch Unsicherheit
<lb/>derjenigen Person hervorgerufen, für deren Rechnung die Waare,
<lb/>abgesandt worden war. Unter Umständen kann diese Person
<lb/>selbst, oder, wenn es schon zur declarirten Insolvenz gekommen
<lb/>sein sollte, können deren Administratoren oder Güterpfleger,
<lb/>ferner Cessionare derselben, Spediteure, oder sonstige Mittels- 
<lb/>personen, welche sich durch die Waare wegenForderung
<lb/>an den Destinatair decken wollen, den Versuch machen — und,
<lb/>wie die Erfahrung lehrt, machen sie denselben verhältnißmäßig
<lb/>oft — der neu ertheilten Verfügung des Absenders sich zu
<lb/>widersetzen. Die in solchen Fällen zur Anwendung kommenden
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0262.tif"
                n="250"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0262"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>250 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsgrundsätze sind unseres Wissens bisher noch nicht mit
<lb/>der für den Praktiker wünschenswerthen Uebersichtlichkeit er- 
<lb/>örtert worden, und es ist deshalb unsere Absicht, das Wesent- 
<lb/>liche derselben, so wie die bezüglichen Bestimmungen einiger
<lb/>der wichtigeren Particular- und auswärtigen Gesetzgebungen
<lb/>hier zusammen zu stellen. Wir werden daran die Mittheilung
<lb/>einiger Rechtsfälle knüpfen, welche die Verschiedenheit der vor- 
<lb/>kommenden faetischen Verhältnisse und die erfolgte richterliche
<lb/>Beurtheilung dieser letzteren veranschaulichen wird.

<lb/>Zwei Classen von Fällen sind überhaupt zu unterscheiden.
<lb/>Der Absendung der Waare lag entweder ein Geschäft zu
<lb/>Grunde, welches den Zweck hatte, dem Destinatair — oder
<lb/>wenn derselbe nur der Vertreter eines Anderen sein sollte,
<lb/>dem Principal desselben — Eigenthum (unter besonderen
<lb/>Umständen etwa ein Pfandrecht) an dem versendeten Gegen- 
<lb/>stände zu übertragen; oder dies wurde nicht beabsichtigt. *)

<lb/>Zu den Fällen der letzteren Art gehört es z. B., wenn
<lb/>der Absender die Waare dem Destinatair in Verkaufs-Com- 
<lb/>mission giebt; oder wenn er dieselbe zu irgendwelchem sonstigen
<lb/>Zwecke nach einem anderen Orte schaffen läßt, um sie dort
<lb/>für seine Rechnung unter die Obhut eines Beauftragten ge- 
<lb/>langen zu lassen, u. 1)ergl. m. In allen solchen Fällen ist
<lb/>der Absender rechtlich in der Lage, die getroffene Verfügung
<lb/>nach Belieben abändern zu können. ■— Ein dingliches Recht an
<lb/>der versandten Waare kann hier für den Destinatair überhaupt
<lb/>nicht entstehen, und ein Retentionsrecht desselben, falls er
<lb/>etwa eine Forderung an den Absender haben sollte, würde
<lb/>jedenfalls erst nach gänzlich beendigtem Transporte und nach- 
<lb/>dem er, der Destinatair, in die Detention der Waare gelangt
<lb/>wäre, ausgeübt werden können. — Mittelspersonen würden
<lb/>eben so wenig in der Lage sein, ein dingliches Recht an der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Von solchen Fällen, in welchen der Absender nicht im eigenen
<lb/>Namen, sondern ausdrücklich als Vertreter eines Anderen handelt,
<lb/>sehen wir hier ab.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0263.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0263"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 251


<lb/>Waare zu erwerben. Es wäre aber auch für sie un- 
<lb/>möglich , aus einem' Rechte des Destinatairs, oder wegen
<lb/>Forderung an diesen, ein Retentionsrecht dem Absender gegen- 
<lb/>über geltend zu machen. Denn dies könnte jedenfalls nur
<lb/>aus der Grundlage eines dem Destinatair bereits erworbenen
<lb/>Rechtes geschehen, und zufolge des Bemerkten würde es an
<lb/>dem Vorhandensein eines solchen hier fehlen. — Sollte die
<lb/>im Besitz der Waare sich befindende Mittelsperson eine For- 
<lb/>derung an den Absender haben, so würde freilich unter Um- 
<lb/>ständen ihrerseits retinirt werden können, doch wäre dies ein
<lb/>Verhältniß, welches mit dem hier besprochenen Gegenstände
<lb/>in keiner Verbindung steht.

<lb/>Unredliche Handlungen des Destinatairs oder einer Mit- 
<lb/>telsperson können übrigens selbst dann, wenn eine Waare für
<lb/>die eigene Rechnung des Absenders abgefertigt worden ist, diesem
<lb/>letzteren Schwierigkeiten bereiten, z. B. wenn der Destinatair,
<lb/>oder gar ein Spediteur, über das Connossement, resp^ über
<lb/>die Waare, eigenmächtig disponirte, das eine oder die andere
<lb/>verkaufte oder verpfändete. In einem solchen Falle würde es
<lb/>für den Absender darauf ankommen, ob er nach dem Rechte,
<lb/>welchem der Erwerber des Connossements resp. der Waare
<lb/>unterworfen wäre, dessen Besitzstand wirksam anfechten könne
<lb/>oder nicht, auf welchen Punkt unten einzugehen sein wird, und
<lb/>den wir deshalb hier unerörtert laffen.

<lb/>Anlangend die uns hier vornehmlich beschäftigenden Fälle
<lb/>der oben angegebenen ersteren Art, wenn die Absendung
<lb/>der Waare in, der Absicht geschehen sein sollte, das Eigenthum
<lb/>daran auf den Destinatair — oder wenn derselbe nur eine
<lb/>von dem Besteller substituirte Person wäre, auf diesen ■—
<lb/>^ übergehen zu lassen, so kann in denselben der Absender den
<lb/>Umständen nach aus verschiedenen Rechtsgründen gegen den
<lb/>Besitzer der Waare ein Klagerecht ausüben. Ihm können
<lb/>nämlich zustehen:

<lb/>1) die actio mandati,

<lb/>2) die rei vindicatio,
</p>
            <p>

               <lb/>17*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0264.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>252 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders.

<lb/>3) das so genannte Versolgungsrecht des Absenders,
<lb/>und zwar den Umständen nach einzelne dieser Klagen oder
<lb/>mehrere derselben neben einander.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Die Actio mandati.
</p>
            <p>

               <lb/>Diese Klage, welche in vielen Fällen den durch Zahlungs- 
<lb/>unfähigkeit der Käufer oder Besteller bedroheten Absendern
<lb/>auf einfache Weise zu der Wiedererlangung der abgefertigten
<lb/>Waare verhilft, setzt voraus, daß diese sich noch im Besitz'
<lb/>oder doch unter der Verfügung einer von dem Absender be- 
<lb/>stellten Mittelsperson (eines Spediteurs, Transportübernehmers
<lb/>u. dergl.) befindet, und der Widerruf des Beförderungsauf- 
<lb/>trages bei derselben zu einer Zeit eintrifft, zu welcher das
<lb/>Verhältniß noch nicht aufgehört hat, res integra zu sein.

<lb/>Zunächst kommt es hier darauf an, ob. zwischen dem
<lb/>Absender und der Mittelsperson — welche letztere, unter Zu- 
<lb/>grundelegung des am häufigsten vorkommenden Falles, im
<lb/>Folgenden immer mit dem Namen “ Spediteur" bezeichnet werden
<lb/>wird — ein Mandats-Nexus bestehe, und sodann, welchen
<lb/>Inhalt der ertheilte Auftrag habe. *) Der letztere kann
<lb/>ein mannigfaltiger sein, und die Erfahrung lehrt, daß wirklich
<lb/>eine große Verschiedenheit der von den Absendern ausgehenden
<lb/>Weisungen in der Praxis vorkommt. — Bei der unter den Be- 
<lb/>theiligten meistens bestehenden örtlichen Trennung werden diese
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wäre die Mittelsperson kein Spediteur, sondern ein Transport-
<lb/>Uebernehmer, etwa ein Fuhrmann oder eine Eisenbahn-Verwaltung,
<lb/>so würde freilich zwischen dem Absender und ihr wesentlich ein
<lb/>Mietheontract bestehen, allein das würde nicht ausschließen, für ein- 
<lb/>zelne Beziehungen des Rechtsverhältnisses analogisch die Prineipien
<lb/>des Mandats zur Anwendung zu bringen, z. B. wenn es sich um
<lb/>Weisungen an den Transportübernehmer über die Vollendung
<lb/>&gt; oder Richt-Vollendung des Transports, oder über die Dispositionen
<lb/>handelte, welche der Letztere in Betreff der Waare — selbstver- 
<lb/>ständlich unbeschadet seiner Rechte aus dem Frachtcontracte — zu
<lb/>treffen habe.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0265.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 253

<lb/>Weisungen in der großen Mehrzahl der Fälle schriftlich —
<lb/>durch so genannte “ Advisbriefe" — ertheilt, und die Fassungen
<lb/>dieser letzteren weichen oft sehr erheblich von einander ab.
<lb/>(Wir verweisen beispielshalber auf die unten mitgetheilten
<lb/>Rechtssälle No. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 11.)

<lb/>Die Advisbriefe werden gewöhnlich zu einer Zeit ge- 
<lb/>schrieben, zu welcher noch keine Besorgniß vor einem bei dem
<lb/>Besteller zu erleidenden Verluste vorhanden ist; denn, bestände
<lb/>eine solche Besorgniß, so würde die Abfertigung der Waare,
<lb/>wenn nicht ganz unterbleiben, doch unter besonderen Vorsichts- 
<lb/>maßregeln ausgeführt werden. Aus dem so eben bemerkten
<lb/>Umstande wird es erklärlich, daß die gegen Spediteure später
<lb/>austretenden Absender bei Weitem nicht immer diejenige
<lb/>günstige Beurtheilung im Prozesse finden, welche sie sich durch
<lb/>eine vorsichtige Fassung der erlassenen Schreiben hätten sichern
<lb/>können. (Auch in Beziehung hierauf verweisen wir auf die
<lb/>unten gemachten Mittheilungen aus der Praxis. Wer als
<lb/>Anwalt oder Richter bei der Führung oder Entscheidung von
<lb/>Prozessen über den hier besprochenen Gegenstand betheiligt
<lb/>gewesen ist, dem muß nicht selten die Wahrnehmung sich
<lb/>ausgedrängt haben, daß der Sieg der einen oder anderen
<lb/>Partei mitunter von einem scheinbar unbedeutenden Aus- 
<lb/>drucke des an den Spediteur gerichteten Schreibens abhängig
<lb/>gewesen ist.)

<lb/>Im Allgemeinen darf man anneymen, daß, wenn der
<lb/>Absender, ohne Erwähnung einer ihm etwa inwohnenden
<lb/>mandatarischen Dualität, Jemandem den einfachen Auftrag
<lb/>ertheilt hat, die an denselben abgefertigte oder abzufertigende
<lb/>Waare an eine gewisse Person zu befördern, und der Adressat
<lb/>ausdrücklich oder stillschweigend hieraus eingegangen ist —
<lb/>Letzteres z. B. durch das Annehmen und Behalten der Ladungs-
<lb/>documente oder durch die Entgegennahme der Waare selbst —
<lb/>dem Absender die actio mandati gegen den Adressaten zu- 
<lb/>steht. Anderweitige besondere zwischen den Betheiligten vor- 
<lb/>gekommene Umstände, welche auf ein anderes Verständniß des
<lb/>Geäußerten, als das an sich in dem Sinne desselben liegende,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0266.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>254 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>hinführen, können selbstverständlich hier, wie in sonstigen
<lb/>Fällen, ein anderes Ergebniß motiviren.

<lb/>Irrelevant ist es, wie keiner Ausführung bedarf, für den
<lb/>Grund oderUngrund der actio mandati, ob das Eig enthum
<lb/>an der abgefertigten Waare dem Absender, oder ob es einem
<lb/>Dritten zusteht. Denn der Mandatar ist auch wegen solcher
<lb/>Ausrichtungen dem Mandanten ex mandato verantwortlich,
<lb/>welche dieser in Beziehung auf Gegenstände angeordnet hat,
<lb/>welche anderen Person, als ihm, eigenthümlich gehören. Das
<lb/>Entsprechende findet auch bei anderen Contraeten Statt; man
<lb/>braucht sich nur z. B. an die täglich im Verkehre vorkommenden
<lb/>Sublocationen oder an Commodate fremder Gegenstände zu
<lb/>erinnern. — Nicht minder ist es für die Verbindlichkeit des
<lb/>Mandatars, den Mandanten gegenüber, also hier für diejenige
<lb/>des Spediteurs im Verhältnisse zum Absender, gleichgültig,
<lb/>welche Motive den letzteren dazu bestimmt haben, überhaupt
<lb/>ein Mandat zu ertheilen, oder gerade die Person des Man- 
<lb/>datars zu beauftragen. ‘ Selbst wenn der Mandant hiezu
<lb/>durch einen ihm Seitens eines Dritten (z. B. hier des Bestellers)
<lb/>ertheilten Auftrag veranlaßt sein spllte: ist dennoch er, der
<lb/>Mandant, Inhaber des Contractsrechtes ex mandato *).; es
<lb/>wäre denn, daß er im Namen des Dritten den Auftrag
<lb/>ertheilt haben sollte, in welchem Falle nach heutigem Recht
<lb/>nicht ihm, sondern dem genannten Dritten, die actio mandati
<lb/>zustehen würde. In allen Fällen dagegen, in welchen ein
<lb/>Mandat, wenngleich in fremden Angelegenheiten und im allge- 
<lb/>meinen oder besonderen Aufträge eines Dritten, aber dennoch im
<lb/>eigenen Namen des Mandanten ertheilt worden ist, bleiben, wie
<lb/>nach der Auffassung der Rechtsquellen, die Wirkung des Mandats
<lb/>auf diß Personen des Mandanten und' Mandatars beschränkt,
<lb/>und der dritte Auftraggeber kann gegen den Mandatar seines
<lb/>Beauftragten überhaupt nur ex iure cesso dieses letzteren —
<lb/>den Umständen nach actione utili — klagen. Hiernach
</p>
            <p>

               <lb/>*) , L. 8 § 3 Dig. M a n d a t i 17.1. Si quis mandaverit alicui gerenda
<lb/>negotia eius, qui ipse sibi mandaverit, habebit mandati actionem.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0267.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>würde der Einwand eines vom Absender ex mandato belangten
<lb/>Spediteurs, Jener sei bei dem Speditionsauftrage nur der
<lb/>Weisung des Bestellers gefolgt, und er, der Spediteur, habe
<lb/>sich aus diesem Grunde als den Mandatar des letzteren anzu- 
<lb/>sehen, keine Beistimmung finden können.,*)

<lb/>Nicht selten trägt es sich in der Praxis zu, daß der Spe- 
<lb/>diteur von beiden Theilen, dem Absend.er und dem Besteller,
<lb/>beauftragt wird. Z. B., A in Wien fertigt an den X in Hamburg
<lb/>Wäaren ab mit dem Aufträge, sie an den B in London zu
<lb/>befördern, fügt vielleicht sogar besonders hinzu, daß ihm, dem
<lb/>X, weitere Instructionen von dem B zukommen würden; B
<lb/>setzt sich denn auch wirklich mit dem H in Korrespondenz und
<lb/>ertheilt ihm über die Verschiffung, Assecuranzbesorgung u. s. w.
<lb/>fernere Weisungen. In Fällen dieser Art find zwei Mandate
<lb/>als vorhanden anzunehmen, welche nach einander in Wirk- 
<lb/>samkeit treten. Die Ausführung des vom Destinatair ertheilten
<lb/>Auftrages beginnt erst, wenn diejenige des vom Absender
<lb/>ausgegangenen beendigt ist. Treffend ist in einem unten bei
<lb/>dem Rechtsfalle No. 5 mitgetheilten Erkenntnisse bemerkt,
<lb/>daß die rechtliche Beurtheilung in einem Falle dieser Art
<lb/>dieselbe sei, als ob die in Rede stehenden Handlungen successiv
<lb/>zwei verschiedenen Personen aufgetragen worden seien. — Hiebei
<lb/>kann es unter Umständen wichtig werden, die richtige Grenz- 
<lb/>bestimmung zwischen den beiden Mandaten zu treffen, z. B.
<lb/>wenn es sich darum handelte, ob eine vom Absender ausgehende
<lb/>Revocation noch wirksam sei; oder wenn der Tod oder die
<lb/>Insolvenz des Bestellers das von diesem ertheilte Mandat
<lb/>außer Kraft gesetzt haben sollten, u. dgl. m.

<lb/>Die Revocation eines Speditionsauftrages im Allge- 
<lb/>meinen anlangend, so gilt selbstverständlich hier, wie bei jedem
<lb/>anderen Mandate, die Regel, daß ein Widerruf, dum adliuc res
<lb/>integra est, vollen Effect ausübt (8 9 I. de mandato. L. 12
<lb/>§ 16 Dig. mandati.), daß derselbe nämlich nicht nur den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das Gegentheil ist vertheidigt in: Wengler Beiträge zur Lehre
<lb/>vom Speditionsgeschäft. 1860 S. 50 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0268.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>Mandatar nöthigt, von der Ausführung des ihm ausgetragenen
<lb/>Geschäfts abzustehen, sondern ihn auch in die Lage bringt,
<lb/>dem Mandanten alles dasjenige restituiren zu müssen , was
<lb/>in Folge der Mandats-Führung noch in seinem körperlichen
<lb/>Besitz oder unter seiner sonstigen Verfügung sich befindet. —
<lb/>Die Richtigkeit dieses Satzes im Allgemeinen wird nicht leicht
<lb/>bestritten werden, und auch seine Anwendung kann in den
<lb/>gewöhnlichen und einfachen Fällen keine Schwierigkeiten Hervor- 
<lb/>rufen. — An solchen fehlt es gleichwohl in der Praxis keines-
<lb/>weges. Nicht selten behaupten einerseits die Spediteure, die
<lb/>Sachlage habe aufgehört res integra zu sein', insofern sie
<lb/>über die in Rede stehenden Maaren Dispositionen getroffen
<lb/>hätten, zu welchen sie, wenngleich nicht nach dem eigentlichen
<lb/>Inhalte des Speditions-Auftrages, doch auf Grund der sonstigen
<lb/>Umstände sich hätten für befugt halten dürfen, und anderer- 
<lb/>seits bezeichnen die Absender derartige Dispositionen als
<lb/>unberechtigter Meise und eigenmächtig von den Spediteuren
<lb/>vorgenommene, mithin rechtlich folgenlose Handlungen. — Es
<lb/>würde ein vergebliches Unternehmen sein, hier eine auch nur
<lb/>einigermaßen vollständige Casuistik liefern zu wollen, und wir
<lb/>beschränken uns deshalb darauf, diejenigen Gesichtspunkte
<lb/>anzugeben, deren Festhaltung ausreichend sein mögte, um in
<lb/>den meisten Fällen zu der richtigen Entscheidung zu gelangen. —
<lb/>Vor Allem ist davon auszugehen, daß überhaupt nur solche
<lb/>Handlungen der Spediteure, zu welchen diese den Umständen
<lb/>nach autorisirt erachtet werden konnten, in Betracht gezogen
<lb/>werden dürfen, wenn es darauf ankommt, ob durch dieselben
<lb/>der Zustand der res integra auf eine von dem Absender an- 
<lb/>zuerkennende Weise aufgehoben worden sei, während eigen- 
<lb/>mächtige oder gar auftragswidrige Acte der Spediteure als
<lb/>nicht geschehen und somit als folgenlos zu behandeln sind.
<lb/>Mas man als dem Aufträge entsprechend oder ihm zuwider-
<lb/>. laufend anzusehcn hat, ist in jedem einzelnen Falle quaestio
<lb/>facti, und hat man dabei selbstverständlich nicht etwa nur auf
<lb/>den Wortlaut, sondern wesentlich auf den Sinn des Speditions- 
<lb/>auftrages zu sehen. Einen Beleg hiezu enthält der unten
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0269.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 257

<lb/>mitgetheilte Rechtsfall No. 11. Dort wurde angenommen, daß
<lb/>ein Spediteur in Gemäßheit des ihm ertheilten (in gewöhnlicher
<lb/>Weise lautenden) Speditions-Auftrages gehandelt habe, indem
<lb/>er die zu befördernde Waare, als der Destinatair Auslieferung
<lb/>derselben schon am Speditionsorte verlangt hatte, ihm dort
<lb/>überließ. Gewiß mit Recht gingen die erkennenden Richter
<lb/>davon aus, daß das Wesentliche des Speditionsaustrages nicht
<lb/>sowohl in der eigentlichen Weitersendung der Waare nach dem
<lb/>Wohnorte des Destinatairs, als vielmehr darin bestehe, daß
<lb/>selbige diesem letzteren abgeliefert werde. Hätte eine Abkürzung
<lb/>des Transports wegen besonderer Gründe den Absichten des
<lb/>Absenders widersprochen, so wäre es seine Sache gewesen,

<lb/>, falls er sich ein entsprechendes Verhalten des Spediteurs hätte
<lb/>sichern wollen, diesem eine besondere Weisung darüber zukommen
<lb/>zu lassen. Ohne eine solche durfte der Spediteur annehmen,
<lb/>daß er bei der an Ort und Stelle vorgenommenen Über- 
<lb/>lieferung der Waare dem Willen des Absenders entspreche.

<lb/>Selbstverständlich ist es, daß, wie der Absender rechtlich
<lb/>in der Lage sich befindet, alle Veränderungen des Sachver-
<lb/>hältnisses, welche durch austragsmäßige Handlungen des Spedi- 
<lb/>teurs herbeigesührt worden sind, als Verhinderungsgründe der
<lb/>Revocation oder neuer Verfügung anzuerkennen, so dasselbe
<lb/>auch von den Fällen gilt, in welchen die res integra durch
<lb/>casuelle Ereignisse oder durch unabwendbare Einwirkungen
<lb/>dritter Personen, z. B. durch Arrestmaßregeln, aufgehoben
<lb/>worden ist. Es bedarf hierüber keiner weiteren Bemerkungen. —
<lb/>Dagegen verdient es der Hervorhebung, daß einer Veränderung
<lb/>der Sachlage überhaupt nur so weit Effect beigelegt werden
<lb/>kann, wie dieselbe wirklich reicht. Bei den Vorkommnissen
<lb/>einfacher Art werden hierüber nicht leicht Zweifel sich erheben.
<lb/>Wenn z. B.' der Spediteur von 50 zu befördernden Colli
<lb/>erst 30 zu der Zeit abgefertigt hat, wo der Widerruf bei ihm
<lb/>eintrifft, so ist es einleuchtend, daß die noch vorhandenen
<lb/>20 Colli nicht abgeschickt werden dürfen, sondern der neuen
<lb/>Verfügung des Absenders unterliegen. Nicht so klar ist das
<lb/>Verhältniß in solchen Fällen, wenn der Spediteur freilich noch
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0270.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>11. Heber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>im Besitz der Waare sich befindet, allein in Folge des Speditions-
<lb/>Auftrages Verbindlichkeiten eingegangen ist, z. einen Fracht-
<lb/>Contract geschlossen, oder sich gegen Dritte in Beziehung auf
<lb/>die Waare obligirt hat. Wenn unter solchen Umständen der
<lb/>den Speditionsauftrag revocirende Absender im Stande und
<lb/>bereit ist, den Spediteur zu entlasten, so muß der Revocation,
<lb/>wenngleich sie nicht mehr völlig re integra eingetroffen ist,
<lb/>auch noch jetzt Folge gegeben werden. — Ja selbst dann
<lb/>würde der Spediteur der “mutata voluntas” des Absenders
<lb/>auf dessen Verlangen entsprechen müssen, wenn er freilich nicht
<lb/>mehr die Waare selbst, aber doch aus einem gegen einer:
<lb/>ferneren Spediteur oder gegen einen Transport-Uebernehmer
<lb/>ihm zustebenden Contractrechte das Verfügungsrecht über die
<lb/>Waare noch besäße; er müßte nämlich vorkvmmenden Falles
<lb/>in Folge der Revocation einen (im eigenen Namen) ertheilten
<lb/>ferneren Speditionsauftrag widerrufen, resp. dem Transport-
<lb/>Uebernehmer eine neue Direction geben, u. dgl. m. Alles
<lb/>dies zu Lasten des Absenders und ohne (wenigstens in.den
<lb/>gewöhnlichen Fällen) zu etwas Anderem verpflichtet zu sein,
<lb/>als zur Ertheilung von iuribus cessis an den Absender behufs
<lb/>der von diesem selbst vorzunehmenden Ausführung des Weiteren.'—
<lb/>Das vorstehend Bemerkte kann für den Absender unter Umständen
<lb/>wichtig werden. Während, abgesehen davon, derselbe die von
<lb/>seinem Mandatar (dem Spediteur) schon weiter beförderte
<lb/>Waare nur noch etwa auf Grund des ihm zustehenden Eigen- 
<lb/>thums oder durch Geltendmachung des sogenannten Verfolgungs- 
<lb/>rechtes in Anspruch nehmen könnte, ist ihm hier für manche
<lb/>Fälle ein Mittel geboten, um selbst nach der scheinbar wesentlichsten
<lb/>Veränderung der Sachlage auf Grund der (leicht durchführ- 
<lb/>baren) actio mandati seinen Zweck zu erreichen.

<lb/>Wir gedenken schließlich des Retentionsrecht.es des
<lb/>Spediteurs im Verhältnisse zum revoeirenden Absender. —
<lb/>Beruhet dasselbe auf einer Forderung, welche dem Spediteur gegen
<lb/>den letzteren, den Absender, zusteht, so hat dieser Punkt nichts
<lb/>Bemerkenswerthes, und erledigt sich leicht in Gemäßheit der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0271.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze, deren Herrschaft der Spediteur unterworfen ist. Das
<lb/>gemeine Recht erkennt eine Befugnist zur Retention nur wegen
<lb/>connexer Forderungen an; manche Particularrechte verstatten
<lb/>dieselbe wegen aller und jeder Ansprüche. — Dies ist übrigens
<lb/>nicht das Verhältniß, welches uns hier beschäftigt; vielmehr kommt
<lb/>es uns auf das, nicht selten selbst in der gemeinrechtlichen
<lb/>Praxis anerkannte Retentionsrecht des Spediteurs an, welches
<lb/>demselben gegen den Absender wegen solcher Forderungen
<lb/>eingeräumt wird, welche ihm in Beziehung zum D e stina tair
<lb/>zustehen. Aus den unten mitzutheilenden Rechtfällen wird
<lb/>es sich ergeben, dast der Versuch, auf die vorbemerkte Weise
<lb/>Retention zu üben, ein ziemlich häufig vorkommender ist,
<lb/>ohne daß man andere Voraussetzungen desselben für nöthig
<lb/>zu achten scheint, als daß der Spediteur eine Forderung an
<lb/>den Destinatair habe und das Eigenthum der Waare auf
<lb/>diesen bereits übergegangen sein müsse. Wenngleich man nun
<lb/>in der Praxis in Betreff der Anerkennung dieses Retentions- 
<lb/>rechtes meistens unbedenklich ist, so mögte es dennoch unthunlich
<lb/>sein, für dasselbe eine rechtliche Begründung zu finden. —
<lb/>Wir bemerken darüber Folgendes.

<lb/>Die bei diesem Gegenstände als angestellt vorausgesetzte
<lb/>Klage — die actio mandati des revocirenden Absenders —
<lb/>beruhet, wie oben gezeigt worden ist, nur auf dem Contract-
<lb/>rechte ex mandato, und wie es hiernach zur Begründung
<lb/>derselben nicht erforderlich ist, daß der Kläger Eigenthümer
<lb/>der in Rede stehenden Waare sei, so bildet es auch an sich
<lb/>keine die Klage zerstörende Einrede auf Seiten des Beklagten,
<lb/>daß das Eigenthum an der ftaglichen Sache einer anderen
<lb/>Person — etwa dem Destinatair — zustehe. So wenig dies
<lb/>einerseits bezweifelt werden kann, ebenso gewiß ist es anderer- 
<lb/>seits, daß unter Umständen eine Collision zwischen jenem
<lb/>Contractrechte des Absenders und dem Eigenthumsrechte eines
<lb/>Anderen Statt finden kann. — Jntervenirte z. B. ein Dritter
<lb/>als Eigenthümer in den zwischen dem Absender und dem
<lb/>Spediteur über die actio mandati geführten Prozeß, so
<lb/>müßte der von diesem geführte Beweis des ihm zustehenden
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0272.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>260 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>Eigenthums, als eines im Verhältnisse zu den bloßen Contract-
<lb/>rechten der Hauptparteien stärkern Rechtes, die Wirkung Haben- 
<lb/>daß ihm, dem Intervenienten, Lie Waare zugesprochen werde. —
<lb/>Ein anderer Collisionssall wäre der, wenn der Spediteur
<lb/>selbst, etwa in Folge eines untrem Destinatair, auf welchen
<lb/>das Eigenthum an der Waare bereits übergegangen gewesen,
<lb/>geschlossenen Kaufes, Eigenthum an der Waare erworben hätte.
<lb/>Hier müßte den Spediteur die exceptio dominii schützen,
<lb/>schon wegen der Regel doio facit, qui pdtit, quod redditurus
<lb/>est. — Ferner könnte ohne Zweifel der Spediteur, falls der
<lb/>Destinatair Eigenthümer der Waare geworden wäre, und jener
<lb/>für diesen von derselben Besitz ergriffen hätte, als dessen Ver- 
<lb/>treter und folglich aus dessen Person, dem klagenden Absender
<lb/>die exceptio dominii ebenfalls mit Erfolg entgegen setzen.
<lb/>Hiezu würde indessen die bloße Behauptung des Faetums,
<lb/>daß dem Destinatair das Eigenthum an der Waare zustehe,
<lb/>nicht genügen, sondern der erklärte und vom-Spediteur
<lb/>nöthigensalls zu erweisende Wille dieses letzteren erforderlich
<lb/>sein, durch den Spediteur (den Inhaber der Waare) dem
<lb/>Kläger gegenüber vertreten zu werden. Ohne dies Letztere
<lb/>wäre das von dem Spediteur benutzte Vertheidigungsmoment
<lb/>eine exceptio ex iure tertii. — Könnte der Spediteur
<lb/>die Autorisation des Destinatairs zur Geltendmachung jener
<lb/>Einrede (worin der Sache nach eine Intervention dieses
<lb/>letzteren in den zwischen dem Absender und dem Spediteur
<lb/>geführten, Prozeß liegen würde) Nachweisen, so käme es
<lb/>selbstverständlich darauf, ob der Spediteur auch ein eigenes
<lb/>Interesse bei der Zurückweisung der Klage habe, ob ihm z. B.
<lb/>eine Forderung an den Destinatair zustehe, wegen welcher er
<lb/>diesem gegenüber zur Retention berechtigt sei, nicht an.
<lb/>Das Recht des Destinatairs würde schon an sich die volle
<lb/>hier in Rede stehende Wirksamkeit ausüben.

<lb/>Geht man von dem Vorstehenden aus, so wird die Frage,
<lb/>um welche es sich hier handelt, ob nämlich die blosse Berufung
<lb/>des mittelst der actio mandati belangten Spediteurs auf die
<lb/>beiden Thatsachen, erstens des von dem Destinatair an der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0273.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>int Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>Waare erworbenen Eigenthums, und zweitens einer ihm, dem
<lb/>Spediteur, an der letzteren zustehenden Forderung, geeignet
<lb/>sei, um den Beklagten gegen -die Klage seines Auftraggebers,
<lb/>wenn nicht gänzlich, doch so weit zu schützen, daß er die
<lb/>Waare nicht ohne Befriedigung wegen seiner Forderung dem
<lb/>letzteren auszuliefern brauche, nicht anders als verneinend
<lb/>beantwortet werden können. Die Geltendmachung des dem
<lb/>Destinatair zustehenden Eigenthums ohne, vielleicht sogar
<lb/>wider dessen Willen bleibt, ungeachtet des Schuldverhältnisses
<lb/>zwischen dem Spediteur und ihm, in Beziehung zu der Klage
<lb/>des Absenders eine exceptio ex iure tertii.

<lb/>Fragt man, wie es zu erklären sei, daß ungeachtet des
<lb/>hier Bemerkten das Retentionsrecht des Spediteurs in der
<lb/>oben besprochenen Weise in die Praxis habe Eingang finden
<lb/>können, so mögte sich nur antworten lassen, daß die an
<lb/>manchen Orten, insbesondere aber in den mit Rechtsauto- 
<lb/>nomie ausgerüsteten deutschen Handelsstädten, geübte Begün- 
<lb/>stigung des Deckungsrechtes gefährdeter Creditoren unter
<lb/>Anderem auch dahin geführt habe, dem ursprünglich blossen
<lb/>Retentionsrechte beziehungsweise die Kraft eines Pfandrechtes
<lb/>beizulegen. *) — Geschieht dies letztere, so ist es völlig correct,
<lb/>dem Beklagten unter den hier gemachten Voraussetzungen die
<lb/>freilich nur uneigentlich so genannte Einrede der Retention
<lb/>zu gestatten. Denn alsdann ist der Spediteur im Besitz
<lb/>eines ihm selbst zuständigen dinglichen, der actio mandati
<lb/>mit Erfolg entgegen zu setzenden Rechtes; des Rechtes, die
<lb/>vom Kläger in Anspruch genommene Waare zur Befriedigung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Andere durch die oben angegebene Veranlassung an einigen Orten
<lb/>in die Praxis eingeführte, zum Theil selbst in Partieulargesetze
<lb/>aufgenommene, im Verhältnisse zum gemeinen Rechö derogatorische
<lb/>Sätze sind: die Verstattung der Retention auch wegen nicht con-
<lb/>nexer Forderungen; die Erleichterung von Arrestnachsuchungen,
<lb/>insbesondere wo eß sich um das Verhältniß zu auswärtigen
<lb/>Schuldnern handelt; die (mit einigen Modificationen auch in das
<lb/>neue Handelsgesetzbuch f Art. 891 und 894] ubergegangene) Be-
<lb/>fugung des mit der Abschließung einer Assecuranz für fremde
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0274.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>für seine Forderung an den Destinatair verwenden zu dürfen,
<lb/>und sie folglich nicht anders, als gegen Tilgung der- 
<lb/>selben, ausliefern zu müssen. Auch ist unter der vorgedachten
<lb/>Voraussetzung der Spediteur an die Entschließung des Desti-
<lb/>natairs nicht gebunden. Selbst gegen dessen Willen ist er
<lb/>berechtigt, sein Pfandrecht geltend zu machen.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Die rei vindicatio.

<lb/>In Betreff der roi vindicatio stellen wir, da deren
<lb/>eigentliche Behandlung außerhalb des Bereichs des Handels- 
<lb/>rechts liegt, im Folgenden nur einige einzelne Bemerkungen
<lb/>zusammen, zu deren Erwägung die Sachlage in den be- 
<lb/>sprochenen Fällen gelegentlich Veranlassung giebt.

<lb/>Kämen bei den hier in Betracht gezogenen Vindicationen
<lb/>die Grundsätze des gemeinen Rechts durchgängig zur
<lb/>Anwendung, so würde es selten — wenigstens den Rechts-
<lb/>principien nach — zweifelhaft sein, ob der Absender, möge
<lb/>er aus eigenem Rechte oder aus demjenigen einer von ihm
<lb/>vertretenen Person mit der Eigenthumsklage auftreten, * *) An- 
<lb/>spruch darauf- habe, gegen den Besitzer der Waare durchzu- 
<lb/>dringen. Das gemeine Recht ist indessen in den Fällen der
</p>
            <p>

               <lb/>Rechnung beauftragten Mandatars, sich der Forderung an den
<lb/>Assecuradeur als einer ihm verpfändeten zu bedienen u. dergl. m. —
<lb/>Von dem vorstehenden Standpunkte aus ist auch folgende Argu- 
<lb/>mentation denkbar. Der Spediteur, als Gläubiger des Destinatairs,
<lb/>würde auf das Eigenthum dieses seines Schuldners, wenn er es
<lb/>in den Händen eines Anderen anträfe, Arrest legen und dadurch
<lb/>die not. mand. des Absenders wirkungslos machen können. Der
<lb/>eigene Besitz muß mindestens denselben Effect ausüben. — Vergl.
<lb/>noch Heise, Handelsrecht S.40, Z. 13 u. ff.


<lb/>*) Der Absender, welcher die abgefertigte Waare nur als Mandatar
<lb/>oder Commissionair einer&gt; anderen Person unter seiner Verfügung
<lb/>gehabt, also nicht selbst Eigenthum daran erlangt hatte, ist dadurch
<lb/>nicht verhindert, unter den besprochenen Umständen die rei vindi- 
<lb/>catio anzustellen. Nur muß er , um nicht später dem Vorwurfe
<lb/>einer libelli mutatio sich auszusetzen oder im Beweisverfahren
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0275.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.


<lb/>vorliegenden Art bei Weitem nicht immer das maßgebende.
<lb/>In der großen Mehrzahl der gegenwärtig bestehenden Rechts- 
<lb/>gebiete kommen sowohl in Beziehung auf die Voraussetzungen
<lb/>des Eigenthumserwerbs, als auch in Betreff der Vindicabilität
<lb/>der Mobilien erhebliche Abweichungen von den gemeinrechtlichen
<lb/>Regeln vor, und da überdies bei der Verfolgung abgesandter
<lb/>Maaren häufig Parteien einander gegenüber stehen, welche
<lb/>verschiedenen Staaten angehören, so kann es auf eine Man- 
<lb/>nigfaltigkeit von Rechtsbestimmungen ankommen, und nicht
<lb/>selten wird sogar die Vorfrage zu beantworten sein, das
<lb/>Recht welches Landes zur Anwendung zu bringen sei.

<lb/>Selbstverständlich kann die Vindicabilität der in Anspruch
<lb/>genommenen Gegenstände niemals in einem größeren Umfange
<lb/>geltend gemacht werden, als das Recht des Ortes, wo die- 
<lb/>selben sich befinden, dies gestattet. * *) Z. B. der Frankfurter,
<lb/>welcher in seiner Heimath nach römischem Rechte vindicirt,
<lb/>muß, wenn er als Vindicant in Berlin oder in Hamburg
<lb/>auftritt, die Beschränkungen der Eigenthumsverfolgung nach
<lb/>resp. preußischem oder hamburgischem Recht fich gefallen lassen.
<lb/>Dagegen besteht eine recht schwierige Frage darin, ob der in
<lb/>dem Lande des auswärtigen Vindieanten geltende Rechts- 
<lb/>begriff des "Eigenthums" von dem Richter des Prozeßortes
<lb/>selbst dann anzuerkennen sei, wenn jener Rechtsbegriff an
</p>
            <p>

               <lb/>sachfällig zu werden, den Umstand, daß er nur Vertreter eines
<lb/>Anderen, und zwar wessen, sei, sofort angeben, oder auch sich die
<lb/>rei vindicatio des Eigenthümers cediren lassen und als dessen
<lb/>Cessionar austreten. (Einer solchen Nennung des Principals und
<lb/>des Zurückgehens auf d.as Recht desselben bedarf es in sonstigen
<lb/>Fällen bei den Seitens der Commissionaire im Interesse der
<lb/>Committenten erhobenen Klagen in der Regel nicht.)


<lb/>*) Die Vindicabilität ist immer nach der lex rei sitae zu be-
<lb/>urtheilen. Auch kann nicht etwa das Gesetz des Prozeß ortes, als
<lb/>solches, in Betracht kommen. — Gesetzt, der Besitzer wäre in
<lb/>einem andern Rechtsgebiete domiciliirt, als in demjenigen, in
<lb/>welchem der vindicirte Gegenstand sich befände, so könnte jener
<lb/>freilich auch dort (in koro domicilii) belangt werden, gleich- 
<lb/>wohl wäre, bei der Entscheidung der Sache auf das Recht der
<lb/>res sita zurückzugehen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0276.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>264 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>innerem Gehalt erheblich gegen den dem Landesrechte zu
<lb/>Grunde liegenden zurückstehen isollte. Z. B. Ein Franzose
<lb/>träte auf Grund eines in seinem Vaterlande erworbenen
<lb/>Eigenthumsrechtes als Vindicant in einem Lande auf, in
<lb/>welchem gemeines Recht gälte. Wie unten (II. 4) gezeigt
<lb/>werden wird, so steht nach französischem Recht das Eigenthum
<lb/>an Mobilien in Betreff sowohl der Voraussetzungen des Er- 
<lb/>werbes, als auch der dem Inhaber zustehenden Befugnisse,
<lb/>bedeutend hinter dem Eigenthum des gemeinen Rechts zurück;
<lb/>es wird schon durch blossen Vertrag erworben, und ein Vin-
<lb/>dicationsrecht ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorhanden,
<lb/>überdies an eine kurze Verjährungszeit geknüpft. Hier mögte
<lb/>Vieles dafür sprechen, daß der gemeinrechtliche Richter nur
<lb/>dann das Eigenthumsrecht des Vindicanten anzuerkennen habe,
<lb/>wenn derselbe die vom gemeinen Recht angenommenen Vor- 
<lb/>aussetzungen des Eigenthums-Erwerbes (insbesondere Tradi- 
<lb/>tion, falls nicht'etwa ein ursprünglicher Erwerb Statt ge- 
<lb/>funden haben sollte) nachzuweisen vermögte.

<lb/>Eine in Vindicationsfällen nicht selten vorkommende und
<lb/>zuweilen nur mit großen Bedenken zu beantwortende Frage
<lb/>ist es, ob das Eigenthum der verladenen und entweder noch
<lb/>auf dem Transport selbst angehaltenen oder in dem Besitz einer
<lb/>Mittelsperson angetroffenen Maare auf den Besteller be- 
<lb/>reits übergegangen sei, oder nicht. — Vor Allem ist hiebei
<lb/>ohne Zweifel darauf zu sehen, unter der Herrschaft welches
<lb/>Rechtes das Geschäft sammt den darauf beruhenden Hergängen
<lb/>stand, welches der Absender und der Besteller über die Maare
<lb/>geschlossen hatten. Ergiebt es sich, daß dieselben über die
<lb/>Unterordnung unter das Gesetz eines gewissen Landes einver- 
<lb/>standen gewesen seien, so entscheidet das Recht dieses Landes.
<lb/>Wenn nichts derartiges vorliegt, so sind die Gesetze des
<lb/>Ortes zur Anwendung zu bringen, an welchem das Geschäft
<lb/>zur Perfection gelangte. Sollte auch für diesen letzteren
<lb/>Umstand kein genügender Anhaltspunkt sich zeigen, so würde
<lb/>nicht anders verfahren werden können, als mittelst Anwendung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0277.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 265


<lb/>des Rechtes, nach welchem der Richter im Allgemeinen zu
<lb/>verfahren hätte; denn bei seinem Rechte muß der Richter so
<lb/>lange verbleiben, als nicht ausreichende Gründe dafür vor- 
<lb/>handen sind, um, statt auf diesem, auf einem auswärtigen
<lb/>Rechte zu fußen. — (Daß ein im Verhältnisse zum ein- 
<lb/>heimischen Recht singulairer Inhalt eines an sich zur An- 
<lb/>wendung zu bringenden fremden Rechtes unter Umständen
<lb/>von dessen Zugrundelegung abhalten könne, ist bereits bemerkt
<lb/>worden.)

<lb/>Wo das Eigenthum an der versandten Waare nicht etwa
<lb/>schon vor oder doch bei dem Anfänge des Transports auf den
<lb/>Besteller übergegangen ist, in welchem Falle von einer Vin-
<lb/>dication Seitens des Absenders selbstverständlich ganz abgesehen
<lb/>werden müßte, da kommt es häufig auf die aus dem gemeinen
<lb/>Recht abzuleitenden Grundsätze über den Besitz- und Eigen-
<lb/>thums-Erwerb durch Stellvertreter an. In mehreren der
<lb/>unten mitgetheilten Erkenntnisse, besonders in denjenigen
<lb/>über die Fälle No. 11 und 12, finden sich beachtungswerthe
<lb/>Materialien über diesen Punkt, auf welche wir verweisen, da
<lb/>wir von einem selbstständigen Eingehen auf diesen Gegenstand
<lb/>hier absehen müssen. *) — Nur eine Bemerkung fügen wir hinzu.

<lb/>Dieselbe betrifft die rechtliche Bedeutung, welche der
<lb/>Entgegennahme einer Waare durch einen vom Besteller beauf- 
<lb/>tragten Spediteur in den gewöhnlichen Fällen beizulegen ist.
<lb/>Diese Bedeutung wird häufig überschätzt. — Wir knüpfen die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Verschiedenheit der Ergebnisse in den Fällen No. 11 und 12
<lb/>beruhet nicht auf einer Abweichung der zu Grunde liegenden recht- 
<lb/>lichen Auffassungen, sondern auf einer Verschiedenheit des Factischen.
<lb/>In dem Falle No. 11 gingen die Urtheilsfäller davon aus, es sei
<lb/>sowohl die Absicht des Absenders gewesen, die Waare durch
<lb/>deren Abgabe an die Mittelsperson dem Besteller zum Eigenthum
<lb/>zu übertragen, als auch die Absicht des Bestellers, durch jenen
<lb/>Act Eigenthum zu erwerben, und bei diesem Zusammentreffen
<lb/>komme es auf den animus der Mittelsperson nicht an. — Von
<lb/>diesen Voraussetzungen lag in dem Falle No. 12 Nichts vor.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0278.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0278"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>266 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>Darlegung unserer Ansicht über diesen Punkt an ein Beispiel:

<lb/>A. in London committirt eine Waare von B. in Leipzig
<lb/>und giebt diesem den T. in Hamburg als den Spediteur auf,
<lb/>an welchen er, B., die Waare zur Weiterbeförderung zu
<lb/>schicken habe. Gesetzt, dies geschähe, und der Advisbrief des

<lb/>B. wäre so abgefaßt, daß der Hamburger X. bei der Ent- 
<lb/>gegennahme der Waare unzweifelhaft als der von dem
<lb/>Besteller A. beauftragte Spediteur anzusehen wäre. Welche
<lb/>Wirkung hätte dann die Entgegennahme der Waare Seitens
<lb/>des X. in Beziehung auf den Eigenthums - Uebergang? —
<lb/>Wir nehmen an, keine. Vorausgesetzt, daß nichts Anderes
<lb/>als der vorstehend angegebene Hergang Statt gefunden habe. —
<lb/>Der blosse Umstand, daß die Waare in die Detention des 3£.,
<lb/>als eines Beauftragten des A., gekommen ist, kann nämlich,
<lb/>falls das Contracts-Verhältniß zwischen dem Besteller und
<lb/>dem Absender das gewöhnlicher Weise vorkommende gewesen
<lb/>sein sollte, den Eigenthumsübergang nicht bewirken. Denn,
<lb/>so wenig in einem solchen Falle die Mittelsperson den
<lb/>animus haben konnte, für ihren Auftraggeber Eigenthum
<lb/>durch 'Besitzergreifung zu erwerben, da ihr über das der
<lb/>Waarensendung zu Grunde liegende Geschäft, ob die Waare
<lb/>eingekauft, committirt, eonsignirt, oder aus welchem sonstigen
<lb/>Grunde verschickt worden sei. Nichts bekannt war, eben so
<lb/>wenig konnte es unter den hier vorausgesetzten Umständen —
<lb/>und Dies hat hier entscheidende Bedeutung — die Absicht des
<lb/>Bestellers sein, schon an dem Mittelplatze und durch den
<lb/>Spediteur die Waare definitiv entgegen zu nehmen, dadurch
<lb/>Eigenthum daran zu erwerben, und den Transport zwischen
<lb/>dem Absender und chm beendigen zu lassen. — Mit seltenen
<lb/>Ausnahmefällen finden Waarenkäufe oder Waarenbestellungen
<lb/>aus der Fremde nur in genere, nicht über individuell ver- 
<lb/>einbarte Gegenstände Statt. Nun geht freilich ordentlicher
<lb/>Weise der Transport auch generisch gekaufter oder commit-
<lb/>tirter Waaren auf die Gefahr der Destinataire, indessen
<lb/>nur unter der Voraussetzung, daß die Waare cortractgemäß
<lb/>abgeladen wurde, und die, während der Reise suspendirt
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0279.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>bleibende Frage, ob der Besteller die Waare als in gehöriger
<lb/>Weise abgefertigt anerkennen, behalten und bezahlen, auch
<lb/>etwanige unterwegs vorgekommene Beschädigungen tragen
<lb/>müsse, erledigt sich erst dann, wenn der Besteller, sei es in
<lb/>eigener Person, sei es durch einen Repräsentanten, sie schließlich
<lb/>entgegennimmt, indem er sich, nachdem'dies geschehen, ohne
<lb/>Verzug, bei Verlust der ihm zuständigen Einwendungen, über
<lb/>die Beschaffenheit der Waare zu erklären hat, diese letztere
<lb/>also, falls keine Monitur erfolgt, als genehmigt gelten lassen
<lb/>muß. — Dies ist denn auch allgemein anerkannt und findet
<lb/>in der Praxis tägliche Anwendung. — Man hat indessen
<lb/>diesen Punkt selten auch insofern berücksichtigt, als es auf
<lb/>die hier besprochene Frage ankam. Es läuft aber ein- 
<lb/>leuchtender Weise dem Gange des Geschäfts und dem Interesse
<lb/>des Bestellers zuwider, den wichtigen Act der Entgegennahme
<lb/>der Waare anderswohin zu verlegen, als nach dem Orte,
<lb/>wohin dieselbe bestimmt ist, und statt dessen schon dem am
<lb/>Mittelplatze handelnden Spediteur — dessen Functionen ihrer
<lb/>Natur nach nur auf die' Weiterbeförderung der Waare ge- 
<lb/>richtet sind — eine, überdies für denselben in vielen Fällen
<lb/>ganz unpassende, jedenfalls nicht durch eine äußere Nöthigung
<lb/>hervorgerufene und für den Besteller präjudicirliche Thätigkeit
<lb/>zu übertragen. Demnach spricht nicht nur Nichts dafür,
<lb/>sondern es reden sehr erhebliche Gründe dagegen, der von
<lb/>dem Besteller ausgegangenen Beauftragung des Spediteurs
<lb/>hier eine weiter reichende Bedeutung beizulegen, als selbige
<lb/>ihrer Natur nach hat, und zwar den Spediteur als Mandatar
<lb/>zum Zwecke des Eigenthumserwerbs zu behandeln, während
<lb/>er in Wirklichkeit nur die Weiterbeförderung der Waare zu
<lb/>besorgen hatte, ohne aus eine Veränderung des rechtlichen
<lb/>Verhältnisses unter den Parteien irgendwie hinwirken zu
<lb/>sollen. ■— Mit dem hier Bemerkten stimmt auch die
<lb/>Praxis in anderen Beziehungen überein. Der Transport der
<lb/>Maaren gilt in Fällen der hier besprochenen Art nicht als
<lb/>beendigt, falls etwa dieselben unterwegs in die Hände eines
<lb/>vom Besteller beauftragten Spediteurs gelangt sein sollten;
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0280.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>268 11. Heber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>vielmehr hat jener im Verhältnisse zum Absender ungeachtet jenes
<lb/>Umstandes das Recht, die Waare noch am schließlichen Be- 
<lb/>stimmungsorte wegen Conträctwidrigkeit auszuschießen, wobei
<lb/>selbst solche Beschädigungen der Waare, welche seit der durch
<lb/>den Mandatar des Bestellers bewirkten Weiterbeförderung
<lb/>vorgekommen sein mögten, zu Lasten des Absenders bleiben
<lb/>würden.

<lb/>Es bedarf hier wohl kaum der Hinzufügung, daß be- 
<lb/>sondere contractliche Vereinbarungen zwischen dem Absender
<lb/>und dem Besteller, so wie auch solche, auf späteren Beschlüssen
<lb/>des letzteren beruhende, durch den von ihm beauftragten
<lb/>Spediteur vollzogene Acte, welche den Transport beendigen
<lb/>oder in sonstiger Weise selbstständig auf das rechtliche Ver-
<lb/>hältniß zwischen den Betheiligten einwirken, andere Resultate
<lb/>herbeiführen, als diejenigen sind, deren im Vorstehenden ge- 
<lb/>dacht worden ist. ■ -

<lb/>Schließlich ist des Umstandes Erwähnung zu thun, daß
<lb/>der Absender, und zwar selbst dann, wenn er überhaupt nicht
<lb/>die Absicht gehabt haben sollte, das ihm zuständige Eigenthum
<lb/>einem Anderen zu übertragen, den Verlust desselben in
<lb/>Folge solcher Acte zu tragen hat, durch welche nach den Vor- 
<lb/>schriften der lex rei sitae Eigenthum (resp. Pfandrecht) aus
<lb/>der Hand eines Nicht-Eigenthümers erworben wird.

<lb/>Die in der großen Mehrzahl der jetzigen Rechtsgebiete in
<lb/>Betreff dieses Punktes zur Anwendung kommenden, vom ge- 
<lb/>meinen Recht abweichenden Regeln beruhen im Wesentlichen
<lb/>auf dem Grundsätze “ Hand muß Hand wahren. ” Der bona
<lb/>fide Erwerber wird im Interesse der Sicherstellung des Ver- 
<lb/>kehrs gegen den Eigenthümer geschützt, ohne Rücksicht darauf,
<lb/>daß sein Auctor nickt befugt gewesen war, dingliche Rechte
<lb/>an dem in Rede stehenden Gegenstände zu übertragen. —
<lb/>Auch in Betreff dieses Punktes gewähren mehrere der unten
<lb/>mitzutheilenden Rechtsfälle Anschauungen aus dem gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtszustände.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0281.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>int Falle der Insolvenz des Bestellers. 269
</p>
            <p>

               <lb/>3. Das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>wird in den Rechten der bedeutenderen Handelsstaaten fast
<lb/>allgemein dahin anerkannt,

<lb/>daß der Absender einer käuflich oder auf ähnliche Weise bei
<lb/>ihm bestellten Waare dieselbe, nachdem sie für Rechnung
<lb/>des Bestellers abgeschickt worden ist, gleichviel ob sie bereits
<lb/>in dessen Eigenthum übergegangen sein mag oder nicht,
<lb/>auf dem Transporte und selbst am Endpunkte desselben, wenn
<lb/>nur die Waare noch nicht in den unmittelbaren oder mittel- 
<lb/>baren Gewahrsam des Bestellers gelangt ist, in dem Falle
<lb/>anhalten und wiederum zu sich nehmen darf, wenn dieselbe
<lb/>noch unbezahlt sein, und die Vermögenslage des Bestellers
<lb/>sich so verschlechtert haben sollte, daß entweder dessen Insolvenz
<lb/>schon verkündigt worden wäre, oder doch, wenngleich ohne
<lb/>dies, Zahlungs-Erlangung nicht mehr erwartet werden könne.*)
<lb/>In dem folgenden zweiten Abschnitte unserer gegenwärtigen
<lb/>Abhandlung werden wir die wichtigeren, theils parti^ularrechtlich-
<lb/>deutschen, theils außerdeutschen Gesetzesbestimmungen und Rechts- 
<lb/>sätze, welche sich auf das Verfolgungsrecht des Absenders be- 
<lb/>ziehen, mittheilen, und verweisen wegen des Näheren auf das
<lb/>dort Zusammengestellte, insbesondere aus das Detail der
<lb/>Anwendung, wie dasselbe aus dem unter II. 4 und 5 Be- 
<lb/>merkten sich ergeben wird. Im Uebrigen beschränken wir uns
<lb/>auf folgende, Bemerkungen.

<lb/>Wo besondere gesetzliche Bestimmungen über das Ver-
<lb/>solgungsrecht des Absenders bestehen, — wie dies z. B. in
<lb/>Hamburg schon seit der im Jahre 1753 erfolgten Einführung
<lb/>der dortigen "Neuen Falliten-Ordnung" (s. unten II. 1)
<lb/>der Fall gewesen ist — da hat man in den vorkommenden
<lb/>Fällen nacb Maßgabe der gesetzlich fessgestellten Regeln zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueber die weite Verbreitung des besprochenen Rechtssahes s. m.
<lb/>den Vortrag des Lord Abinger in der Sache Gibson o.
<lb/>Carruthers (unten, II. 5).
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0282.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>270' 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>verfahren. — Dagegen kommt es für diejenigen Rechtsgebiete
<lb/>in welchen es an einer particularrechtlichen Basis für das
<lb/>Verfolgungsrecht fehlt und nur auf den Grundsätzen des
<lb/>gemeinen Rechts zu fußen ist, auf die Vorfrage an, ob
<lb/>jenes Recht daselbst überhaupt anzuerkennen sei. Dies be- 
<lb/>zweifeln wir.

<lb/>Freilich ist der Absender auch nach gemeinem Recht nicht
<lb/>ohne Hülfsmittel, um sich gegen einen aus der Zahlungs- 
<lb/>unfähigkeit des Bestellers ihm drohenden Verlust vermittelst der
<lb/>unbezahlten Waare, wenn er dieselbe noch auf dem Transport
<lb/>erreichen kann, zu schützen; allein die charakteristischen Eigen-
<lb/>thümlichkeiten des Versolgungsrechtes kann er für seine Maß- 
<lb/>regeln nicht in Anspruch nehmen.

<lb/>Von der actio mandati, welche der Absender unter
<lb/>Umständen mit Erfolg anstellen kann (s. oben unter 1), sehen
<lb/>wir hier ab, da diese Klage auf einer wesentlich anderen
<lb/>Basis, als der in Rede stehenden, beruhet. Im Uebrigen
<lb/>sind die Fälle von einander zu sondern, in welchen der Absender
<lb/>noch Eigenthümer der Waare ist, oder der Uebergang des
<lb/>Eigenthums auf den Besteller bereits Statt gefunden hat.

<lb/>In den Fällen der ersteren Art steht dem Absender ge- 
<lb/>meinrechtlich das Vindicationsrecht zu, und zwar sind diese
<lb/>Fälle hier ohne Zweifel weit häufiger, als sie in solchen
<lb/>Ländern Vorkommen, in welchen der Eigenthumsübergang etwa
<lb/>nach französischen oder englischen Rechtsgrundsätzen,*) öder
<lb/>selbst (beziehungsweise) nach dem § 429 des Oesterr. Allg.
<lb/>Gesetzbuches beurtheilt wird. Gelingt es dem Absender, die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ohne Zweifel ist der Umstand, daß in Frankreich und England
<lb/>das Eigenthum der versandten Waaren in der großen Mehrzahl
<lb/>der Fälle schon ^pit dem Zeitpunkte der Abfertigung auf die Be- 
<lb/>steller übergeht, dort also die Eigenthumsverfolgung selten
<lb/>Anwendung finden kann, der Veranlassungsgrund dazu gewesen,
<lb/>daß daselbst revendication und stoppage in transitu eine besondere
<lb/>Ausbildung gefunden haben. Länder des gemeinen Rechts, mit
<lb/>der rei vindicatio des ins civile, bedürfen dieses Rechtsmittels
<lb/>nicht in gleich dringender Weise.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0283.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 271

<lb/>Waare noch irgendwo anzutreffen, bevor sie in den unmittelbaren
<lb/>oder mittelbaren Besitz des Bestellers gelangt ist, so wird ihm die
<lb/>Eigenthumsklage zu seinem Zwecke verhelfen. Immerhin mag
<lb/>unter Umständen der von ihm zu liefernde Eigenthumsbeweis
<lb/>schwieriger sein, als derjenige des Verfolgungsrechts, bei welchem
<lb/>nur das Factum der Absendung, das Nichtbezahltsein der Waare
<lb/>und die schlechte Vermögenslage des Bestellers zu erweisen
<lb/>sind; diese Verschiedenheit ist keine wesentliche; im Allgemeinen
<lb/>darf man vielmehr annehmen, daß das gemeine Recht den
<lb/>Absender, welcher Eigenthümer der fraglichen Waare geblieben
<lb/>ist, nicht minder schützt, als ihm, abgesehen vom Eigenthum,
<lb/>ein Schutz durch das Verfolgungsrecht der Handelswelt ge- 
<lb/>währt werden würde. '

<lb/>Anlangend die anderen Fälle, in welchen der Besteller
<lb/>bereits Eigenthümer der aus dem Transporte befindlichen
<lb/>Waare geworden ist, so kann nach gemeinem Recht von einem
<lb/>dinglichen Ansprüche des Absenders bei ihnen nicht die Rede
<lb/>sein. Selbst der Umstand, wenn das der Absendung zu Grunde
<lb/>liegende Geschäft wirksam angefochten werden könnte, etwa
<lb/>weil der Besteller den Absender doloser Weise über seine
<lb/>Vermögenslage getäuscht hätte, würde nicht vermögen, den
<lb/>Eigenthumsübergang ungeschehen erscheinen zu lassen. — Dem- 
<lb/>zufolge wird jede vom Absender ausgehende Anhaltung einer
<lb/>schon in das Eigenthum des Bestellers übergegangenen Waare
<lb/>wesentlich den Charakter einer Arrestmaßregel haben, welche
<lb/>weder den Fallissements-Ausbruch des Schuldners (hier des
<lb/>Bestellers) überdauert, noch auch, so lange keine Immission
<lb/>erfolgt ist, die Concurrenz anderer Arrest-Jmpetranten aus- 
<lb/>schließt. In diesem Punkte liegt aber die Haupt-Verschieden- 
<lb/>heit der beiden hier zusammengestellten Rechtsmittel, denn
<lb/>das Verfolgungsrecht ist seinem Wesen nach ein Separations- 
<lb/>anspruch; es wird durch den bereits eisigetretenen oder später
<lb/>eintretenden Concurs des Schuldners nicht betroffen, und
<lb/>Arrest-Maßregeln anderer Creditoren des Bestellers sind im
<lb/>Verhältniß zum verfolgenden Absender unpräjudicirlich.

<lb/>Gleichgültig bleibt es ig Beziehung auf die, zufolge des
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0284.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>272 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>Vorstehenden beschränkte, Wirksamkeit der dem Absender nach
<lb/>gemeinem Rechte nur zu gewährenden Anhaltung, wie man
<lb/>den Rechtsgrund dieser letzteren auffaßt; ob man einen ge- 
<lb/>wöhnlichen Arrest wegen der Forderung auf den Kaufpreis
<lb/>annimmt (einen Arrest, welchen man unter den besonderen
<lb/>Umständen der Sachlage selbst dann zu gestatten Pflegt, wenn
<lb/>auch der Kaufpreis noch nicht fällig sein sollte), oder ob man
<lb/>etwa eine Art von condictio causa data, causa non secuta
<lb/>(oder non secutura), oder eine' in integrum restitutio zu
<lb/>Grunde legt. Bei jeder dieser Annahmen bleiben die Natur
<lb/>der Anhaltung und das rechtliche Verhältniß des Absenders
<lb/>zu der angehaltenen Waare dieselben.
</p>
            <p>

               <lb/>Auch hier ist der Punkt einer möglichen Collision der
<lb/>Gesetze zu berühren. — Wenn die bei der Verfolgung einer aus
<lb/>dem Transport angehaltenen Waare betheiligten Personen
<lb/>verschiedenen Rechtsgebieten angehören, so kann es in Frage
<lb/>kommen, ob das am Orte der Absendung, oder das an dem- 
<lb/>jenigen der Anhaltung, oder endlich das am Bestimmnngsort
<lb/>geltende Recht zur Anwendung zu bringen sei. — Wenn keine
<lb/>- der Parteien auf ein fremdes Recht sich berufen hätte, oder
<lb/>es nicht zur Klarheit zu bringen sein sollte, ob für ein fremdes
<lb/>Recht, und für welches, entscheidende Gründe vorhanden
<lb/>seien, so wird der (in Fällen dieser Art regelmäßig fungirende)
<lb/>Richter des Anhaltungsortes sein einheimisches Recht bei der Ur-
<lb/>theilsfällung zu Grunde zu legen haben (s. oben S.264a. E.). —
<lb/>Dasselbe wird geschehen dürfen und müssen, wenn dem ein- 
<lb/>heimischen Rechte erkennbar die Absicht zu Grunde liegen sollte,
<lb/>auch solche Anhaltungen zu reguliren, welche im Jnlande
<lb/>von Ausländern oder gegen dieselben veranlaßt werden
<lb/>sollten. — Ferner ist jedenfalls das einheimische Recht in- 
<lb/>sofern maßgebend , als der inländische Inhaber der Waare,
<lb/>oder ein sonstiger inländischer Prätendent Rechte an derselben
<lb/>für sich in Anspruch nehmen sollte. — Wo dagegen nur die
<lb/>Rechte des Absenders und des Bestellers oder dessen Masse
<lb/>in Frage stehen, in welchem Falle selbstverständlich die Sache,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0285.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers» 273


<lb/>ohne den letzteren Gehör zu gewähren, nicht entschieden
<lb/>werden kann, da muß, wenn von einer der Parteien oder von
<lb/>beiden auf ausländisches Recht provocirt wird, nach den schon
<lb/>oben in Bezug genommenen Regeln ermittelt werden, unter
<lb/>der Herrschaft welches Gesetzes das zwischen den Contrahenten
<lb/>bestehende Geschäft gestanden bat, und demgemäß ist auch
<lb/>ferner, zu verfahren. Unter Umständen wird übrigens der
<lb/>Concursausbruch des Bestellers den Absender berechtigen, ein
<lb/>Separationsrecht selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn
<lb/>ihm nach der ursprünglichen Grundlage des Geschäfts ein
<lb/>Verfolgungsrecht nicht zugestanden haben sollte.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Rechte einzelner Staaten.

<lb/>1. Hamburgisches Recht.

<lb/>Es wird, außer der Anführung, daß in Hamburg in Betreff
<lb/>des Eigenthumsübergangs der Mobilien die gemein- 
<lb/>rechtlichen Grundsätze gelten, und eine Vindication beweglicher
<lb/>Gegenstände auf Grund der Regel "Hand muß Hand wahren"
<lb/>gegen den bona fide Erwerber nur dann Statt findet, wenn
<lb/>der Vindicant die Sache verloren oder durch Diebstahl ein- 
<lb/>gebüßt haben sollte, *) hier nllr der Mittheilung des

<lb/>Art. 25 der Neuen Falliten-Drdnung v. 1753
<lb/>bedürfen. — Dieser Artikel lautet, der Ueberschrift und dem
<lb/>Texte nach, wie folgt:

<lb/>"Veränderungen wegen der von dem Fallito
<lb/>kurz vor seinem Austritt verschriebenen, aber
<lb/>nicht bezahlten Güter und der darüber aus- 
<lb/>gestellten Connossemente."


<lb/>*) Das Genauere über die Vindication von Mobilien nach Hamb.
<lb/>Recht ist zu ersehen aus Braumeister Hamb. Privatrecht
<lb/>Bd. 1 S. 241 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0286.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>274 11. Heber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>“1. Sind Maaren aus der Fremde von einem
<lb/>Falliten*) verschrieben, die von demselben überall nicht,
<lb/>oder nicht völlig bezahlt sind, und der Versender erführet
<lb/>immittelst, daß**) die Maare, zu Wasser oder zu Lande,
<lb/>annoch unterweges ist, entweder durch das Gerücht, oder
<lb/>durch seine mit Protest zurück gekommenen Wechselbriefe,
<lb/>des Falliti schlechte Umstände;***) so mag derselbe durch
<lb/>Ueberschickung des zweiten Connossements oder durch Stellung
<lb/>anderweitiger Ordre,****) diese Maaren, insofern sie noch
<lb/>nicht in des Falliti wirklichen Gewahrsam gekommen, und
<lb/>falls das Connossement von ihm nicht schon weiter an
<lb/>andere transportirt worden, ebenfalls wieder zu sich nehmen,
<lb/>und soll das zweite Connossement, oder die zuletzt ertheilte
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das Wort "Fallit" bedeutet an der obigen Stelle, wie in
<lb/>mehreren anderen Artikeln der N. F. O., die Person, deren
<lb/>schlechte Vermögensumstände später zum Fallissemente führen.


<lb/>**) rectius " wenn". -


<lb/>***) Der Art. 1 der N. F. O. führt eine Reihe von Umständen auf,
<lb/>aus denen der Zustand der Insolvenz einer Person gefolgert
<lb/>werden darf,'z. B. erfolglose Execution, Freizettel (Haftbefehl),
<lb/>Nicht-Einlösung fälliger Wechselaccepte, heimliches Wegschaffen
<lb/>von Gütern, u. a. m. — Schließlich ist allgemein hinzugefügt,
<lb/>überhaupt sei jeder pro fallito zu achten, wer durch irgendwelche
<lb/>Umstände zur rechtlichen Vermuthung einer Insolvenz begründete
<lb/>Ursache gebe.


<lb/>****) Letzteres im Falle solcher Verladungen, bei welchen kein Connosse-
<lb/>ment gezeichnet wird, z. B. mittelst Frachtfuhr. Gelingt es in
<lb/>Fällen dieser Art dem Absender, den Fuhrmann noch unterwegs
<lb/>oder so früh am Bestimmungsorte anzutreffen, daß dieser dem
<lb/>Destinatair den Frachtbrief noch nicht zugestellt hat, so bedarf es
<lb/>nur einer Zurücknahme oder Abänderung dieses letzteren, um die
<lb/>Ueberlieferung der Waare an den Besteller unmöglich zu machen.
<lb/>Hat sich dagegen der Fuhrmann mit dem Adressaten schon in
<lb/>rechtliche Beziehung gesetzt(m. s. dieses Archiv Bd. 1 S.361 ff.),
<lb/>oder weigert er sich, die "anderweitige Ordre" anzuerkennen, so
<lb/>bleibt dem Vertrete^ des Absenders (resp. wenn er anwesend sein
<lb/>sollte, diesem selbst) nichts Anderes übrig, als vorläufig Arrest auf
<lb/>die Waare auszuwirken und demnächst das Verfolgungsrecht ge- 
<lb/>richtlich geltend zu machen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0287.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 275


<lb/>Ordre dem ersten Connossement, welches der Debitor hat,
<lb/>wenn er gleich die Assecuranz auf die Waare besorgt hätte,
<lb/>ohlle Widerspruch vorgezogen werden.

<lb/>2. Es muß aber der Inhaber des zweiten Connosse-
<lb/>ments oder der jüngeren Ordre, ehe und bevor er die
<lb/>Waare zu sich nehmen darf, den Curatoribus bonorum
<lb/>alles Das, was der Debitor aus die Waare erweislich
<lb/>bezahlt oder verwandt hat, nicht weniger, was der Ablader
<lb/>dem Debitori sonst schuldig sein mögte, baar entrichten,
<lb/>oder, wenn noch darüber zu streiten oder zu liquidiren wäre,
<lb/>sogleich hinreichende Caution bestellen; in Entstehung Dessen
<lb/>die Waare von den Curatoribus bonorum in Empfang
<lb/>genommen, öffentlich verkauft, und das Provenü all depo- 
<lb/>situm gebracht werden soll.

<lb/>3. Wäre aber das Connossement von dem Fallito
<lb/>vor seinem Austritt an einen dritten veräußert oder ver- 
<lb/>pfändet, so ist der Inhaber desselben dem Ablader oder
<lb/>Versender vorzuziehen und muß sich dieser seines Schadens
<lb/>an der Masse bestmöglichst erholen.

<lb/>4. Gleichergestalt dann auch, wenn die Waare schon
<lb/>in des Falliti Gewahrsam ist — das ist, wenn er sie auf
<lb/>seinem Boden oder in seinem Packraum und Hause hat —
<lb/>die rei vindicatio *) ferner keine Statt findet. Jedoch
<lb/>muß die Waare vor dem Austritt in Empfang genommen
<lb/>sein, indem Curatores nach der Insolvenz keine unbezahlte
<lb/>Maaren zum Nutzen der Masse in Empfang nehmen können,
<lb/>sondern selbige oder das Connossement dem Eigenthümer
<lb/>überlassen, oder, wenn sie die Waare ausgenommen hätten,
<lb/>solche zurückgeben müssen. Sie haben und behalten aber
<lb/>billig das ius retentionis daran in den Fällen, und nach
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Ausdruck “rei vindicatio” und das später vorkommende
<lb/>Wort “Eigenthümer" sind hier nicht im eigentlichen Sinne ge- 
<lb/>braucht. Der Artikel redet von dem Verfolgungsrecht des Absenders
<lb/>und von diesem sind mithin auch jene Bezeichnungen zu verstehen.
<lb/>Damit stimmt überein die Allgemeinheit des obigen Ausdrucks
<lb/>“unbezahlte Waaren."
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0288.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>276 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>Art und Weise, wie ad 2 dieses Artikels erwähnt ist, bis
<lb/>die Masse von dein Ablader befriedigt worden.

<lb/>5. Indessen steht dem Ablader oder seinem hiesigen
<lb/>Gevollmächtigten frei, das versetzte Connossement gegen die
<lb/>darauf vörgestreckte Schuld einzulösen.

<lb/>6. Auch mag er, wenn das Connossement verkauft
<lb/>und die Kaufsumme noch nicht abgetragen, oder in Gegen-^
<lb/>rechnung vergütet wäre, die noch ganz, oder zum Theil
<lb/>unbezahlte Kaufsumme von dem Käufer und Inhaber der
<lb/>Waare einfordern und kann die Masse solche restirende
<lb/>Gelder nicht eincassiren."

<lb/>2. Preußisches RZcht.

<lb/>Das Preußische Recht stimmt in den allgemeinen Grund- 
<lb/>lagen der Lehre vom Eigen thumsüb ergänz mit dem ge- 
<lb/>meinen Recht überein. Eigenthümlichkeiten desselben, welche
<lb/>hier in Betracht kommen, sind, daß die Tradition beweglicher
<lb/>Gegenstände unter Abwesenden auch dadurch vollzogen werden
<lb/>kann, daß dieselben dem von dem Käufer oder Besteller aus- 
<lb/>gegebenen oder der Auswahl des Absenders überlassenen
<lb/>Schiffer oder Fuhrmann übergeben werden (Pr. L.-R. I. 11,
<lb/>§ 128.129); ferner, daß die Connossements-Uebersendung,
<lb/>falls ein aus Eigenthums-Uebertragung abzielendes Geschäft
<lb/>geschlossen worden war, als symbolische Tradition gilt. (Aüg.
<lb/>L.-R. I. 20, 374.271 und I. 7, § 61 64).

<lb/>Die Vindication anlangend, so bildet freilich die
<lb/>Vindicabilität der in fremden Besitz gerathenen Gegenstände
<lb/>des Eigenthümers die Regel, doch finden im Einzelnen er- 
<lb/>hebliche Abweichungen vom gemeinen Rechte Statt. — Aus- 
<lb/>geschlossen ist die Vindication, falls die verfolgten Gegenstände
<lb/>in öffentlichen Versteigerungen, in Kausmannsläden oder auf
<lb/>Märkten (bona fide) erkauft sein sollten; ferner hat die
<lb/>Vindication da, wo sie statthaft ist, nur einen unvollkommenen
<lb/>Erfolg, falls sie gegen einen solchen bona fide Erwerber
<lb/>gerichtet wird, welcher den ftaglichen Gegenstand titnlo oneroso
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0289.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 277


<lb/>erworben hat. Denn in diesem Falle kann der Vindicant die
<lb/>Auslieferung der verfolgten Sache nur gegen Erstattung des
<lb/>vom Besitzer dafür gezahlten Preises und der Verbesserungs-
<lb/>kosten verlangen. — Zur unentgeltlichen Herausgabe der
<lb/>vindicirten Sache sind nur der mala fide Erwerber und Der- 
<lb/>jenige, welcher dieselbe von einer verdächtigen Person an sich
<lb/>gebracht hat, ferner der bona fide Erwerber, welcher dieselbe
<lb/>titulo lucrativo erlangt hat, verpflichtet. — Strenge wird im
<lb/>Preuß. Recht auf bona fides gehalten. Einen in Betreff
<lb/>des hier behandelten Rechtsverhältnisses speciell in Betracht
<lb/>kommenden Beleg hiefür bildet folgende Bestimmung des
<lb/>Pr. L.-R. I. 20, § 368. Der Destinatair einer auf dem
<lb/>Transport begriffenen Maare soll freilich dieselbe (unter Aus- 
<lb/>händigung des Connossements und der Factura) wirksam ver- 
<lb/>pfänden dürfen, jedoch ist es

<lb/>"die Sache des Gläubigers (Pfandrechts-Erwerbers), aus
<lb/>der mit dem auswärtigen Absender geführten Correspondenz
<lb/>des Schuldners (Verpfänders), oder sonst, stch hinlänglich
<lb/>zu versichern, daß die Maare für Rechnung und Gefahr
<lb/>des Schuldners abgesendet und daß der Betrag desselben
<lb/>dem Absender bezahlt, oder sonst vergütet worden."

<lb/>Anlangend das Verfolgungsrecht des Absenders,
<lb/>so kann das hierauf bezügliche früher in Gültigkeit gewesene,
<lb/>auf den §§ 305—307 und 309 b der älteren Eoncursordnung
<lb/>(Tit. 50 der Allgem. Ger.-O.) beruhende Recht hier unbe- 
<lb/>rührt bleiben. Dagegen verdienen die Bestimmungen der
<lb/>Concurs-Ordnung von 1855, welche dem später mit-
<lb/>zutheilenden Art. 576 des Code de commerce nachgebildet
<lb/>sind, und sich demjenigen anschließen, was in fast allen übrigen
<lb/>europäischen Handelsstaaten Rechtens ist, Mittheilung:

<lb/>§26. "Mer Maaren an den Gemeinschuldner verkauft,
<lb/>und abgesendet hat, kann dieselben zurückfordern, wenn sie
<lb/>nicht schon vor der Concurseröffnung in das Maarenlager
<lb/>oder in einen anderen Aufbewahrungsort des Gemein- 
<lb/>schuldners, oder eines Dritten abgeliefert sind, welcher den
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0290.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>278 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>Auftrag hat, sie zur Verfügung des Gemeinschuldners zu
<lb/>halten. .

<lb/>§ 27. Das Recht der Rückforderung der an den Ge- 
<lb/>meinschuldner verkauften und abgesendeten Waaren ist
<lb/>ausgeschlossen:

<lb/>1) wenn der Kaufpreis vor der Conmrseröfsnung
<lb/>bereits vollständig berichtigt ist;

<lb/>2) wenn die Gläubigerschaft in das Kaufgeschäft ein-
<lb/>tritt und die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners aus
<lb/>demselben erfüllt;

<lb/>3) wenn die Waaren vor der Concurseröffnung durch

<lb/>einen Dritten in gutem Glauben auf Grund des Connos-
<lb/>sements oder des Frachtbriefes gekauft worden sind. Hat
<lb/>ein Dritter vor der Concurseröffnung ein Pfandrecht an
<lb/>den Waaren erworben, so findet die Rückforderung nur
<lb/>gegen Bezahlung der Pfandschuld Statt" *). •

<lb/>Die vorstehenden §§ sind (nur mit Einschaltung der
<lb/>Worte “ oder Ladescheins " hinter Frachtbriefes im K 27 No. 3)
<lb/>gleichmäßig in den auch für die Handelsrechtsconferenz be- 
<lb/>stimmten Preußischen Entwurf eines Handelsgesetzbuches aus- 
<lb/>genommen (Art. 726 und 727).

<lb/>3. Oesterreichisches Recht.

<lb/>In Betreff des Eigenthumsüberganges an be- 
<lb/>weglichen Gegenständen bestimmt das Allg. Oesterr.
<lb/>Bürgerl. Gesetzbuch im § 426.

<lb/>w Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körper- 
<lb/>liche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Anderen
<lb/>übertragen werden."

<lb/>Indessen ist nach 8 427 unter Umständen auch eine symbolische
<lb/>Tradition statthaft, z. B. durch die Einhändigung der Ur- 
<lb/>kunden, durch welche das Eigenthum dargethan wird; durch
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hiebei kommt es auf den umstehend hervorgehobenen K 368, I. 20
<lb/>des Pr. Land--Rechts an.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0291.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 279

<lb/>Uebergabe der Werkzeuge, durch die der Uebernehywr in den
<lb/>Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu
<lb/>ergreifen, wobei unter anderen dieser Traditionsart zu unter- 
<lb/>ziehenden Gegenständen auch -'Frachtgüter" genannt werden. —
<lb/>Speciell für das hier besprochene Rechtsverhältniß ist noch
<lb/>der 8 429 von Erheblichkeit.

<lb/>"In der Regel werden überschickte Sachen erst dann
<lb/>für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält;
<lb/>es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst be- 
<lb/>stimmt oder genehmigt hätte."

<lb/>Hiernach würde, wenn der Besteller einer Waare dem Ver- 
<lb/>sender vorgeschrieben hätte, dieselbe mittelst eines gewissen
<lb/>Schiffes oder einer gewissen Eisenbahn abzufertigen, oder sie
<lb/>einem von ihm, dem Besteller, aufgegebenen Spediteur zuzu- 
<lb/>schicken, mit der Uebergabe an die betreffende Transport- 
<lb/>anstalt oder mit dem Eintreffen bei dem Spediteur das
<lb/>Eigenthum als übergegangen anzusehen sein.

<lb/>Die Vindicabilität der Eigenthums - Gegenstände
<lb/>bildet nach § 366 die Regel. Doch findet nach 8 367
<lb/>"die Eigenthumsklage 'gegen den redlichen Besitzer einer
<lb/>beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, daß er
<lb/>die Sache entweder in öffentlicher Versteigerung oder von
<lb/>einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmann, oder
<lb/>gegen Entgelt von Jemandem an sich gebracht hat, welchem
<lb/>sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung,
<lb/>oder in was immer für einer anderen Absicht anvertrauet
<lb/>hat. In diesen Fällen wird von den redlicher: Besitzern
<lb/>das Eigenthum erworben."

<lb/>Anlangend das Verfolgungsrecht des Absenders,
<lb/>so besteht über dasselbe in Oesterreich kein Gesetz. — Mit den
<lb/>Schriftstellern über Oesterreichisches Handelsrecht Sonn- 
<lb/>leithner und Fischer, welche über dies Rechtsinstitut
<lb/>schweigen, stimmt in vorbemerkter Weise das Ergebniß von
<lb/>Erkundigungen überein, welche wir bei guten Duellen in
<lb/>Wien angestellt haben. Freilich sind, wie kaum ausbleiben
<lb/>konnte, gelegentlich unter solchen Umständen, welche Absendern
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0292.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>zur Verfolgung abgefertigter unbezahlter Waaren Veranlassung
<lb/>geben mußten und gaben, Versuche in dieser Richtung gemacht
<lb/>worden und bei Weitem nicht immer ohne Erfolg geblieben,
<lb/>allein eine feste Praxis hat sich nach dem, was uns hier- 
<lb/>über mitgetheilt worden ist, noch nicht gebildet.

<lb/>4. Französisches Recht.

<lb/>Auch hier sind die Principien in Betracht zu ziehen,
<lb/>welche in Beziehung auf den Uebergang des Eigenthums und
<lb/>die Vindication der Mobilien gelten. ,

<lb/>a. Eigenthumsübergang.

<lb/>Während das Römische Recht von dem Grundsätze aus- 
<lb/>geht: dominia rerum traditionibus, non nudis pactis
<lb/>transferuntur (L. 20 Cod. de pactis) — einem Grundsätze,
<lb/>welcher früher auch in Frankreich (wenigstens im pays du droit
<lb/>ecrit) gültig wär — hat der Code civil die Regel aufgestellt,
<lb/>daß schon das Perfectwerden einer auf Eigenthumsübertragung
<lb/>gerichteten Uebereinkunft der Parteien das Eigenthum der
<lb/>fraglichen Sache — den Umständen nach sofort, oder beim
<lb/>Eintritt der etwa vereinbarten Bedingung oder Zeitbe- 
<lb/>stimmung '— übergehen lasse, vorausgesetzt, daß die Sache
<lb/>entweder gleich Anfangs individuell bestimmt oder später
<lb/>specialisirt worden war.

<lb/>Code civil Art. 711.

<lb/>La propriete des biens s’aequiert et se transmet —
<lb/>par reffet des Obligations.

<lb/>Daselbst Art. 1138.

<lb/>L’obligation de livrer la chose — rend le crdancier
<lb/>proprietaire et met la chose k ses risques dös l’instant
<lb/>oü eile a dü etre livr£e, encore que la tradition n’en
<lb/>ait point et6 kalte.

<lb/>Dem entsprechend heißt es z. B. in Beziehung auf den Kaus-
<lb/>Contraet im Art.. 1583 des Code civil, daß sofort im
<lb/>Augenblicke der Perfeetion desselben:
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0293.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>1a propriete est acquise de droit ä l’acheteur — quoi-
<lb/>que la chose n’ait pas encore ete livree, ni le prix
<lb/>paye;

<lb/>und von Schenkungen im Art. 938:

<lb/>La donation düment acceptee sera parfaite par le seul
<lb/>consentement des parties, get la propriete des objets
<lb/>donnes sera transferee an donataire, sans qu’il soit
<lb/>besoin d’autre tradition.

<lb/>b. Vindication der Mobilien.

<lb/>In Betreff derselben ist der, schon früher in einem
<lb/>Theile Frankreichs (im droit coutumier) gültig gewesene
<lb/>(deutschrechtliche) Grundsatz, daß der Besitzstand als solcher
<lb/>zu schützen sei und nur in Äusnahmesäüen dem Ansprüche
<lb/>eines Vindicanten Weichen müsse, im Code civil als allge- 
<lb/>meine Regel sanctionirt. In dem hierauf bezüglichen, häufig
<lb/>citirten Artikel 2279 ist in den Anfangsworten gesagt, daß
<lb/>bei Mobilien der bloße Besitz *) die Wirkung gültig erwor- 
<lb/>benen Eigenthums hervorbringe (“en fait de meubles la
<lb/>possession vaut titre”), und dann heißt es:

<lb/>“Neanmoms celui, qui a perdu ou auquel il a et£
<lb/>vole une chose, peut la revendiquer pendant trois
<lb/>ans, a compter du jour de la perte ou du vol contre
<lb/>celui dans les mains duquel il la trouve; sauf a celui-
<lb/>ci son recours contre celui duquel il la tient.”

<lb/>Diese Beschränkung der Vindication auf verlorene und gestohlene
<lb/>Gegenstände wird in der Praxis strenge ausgefaßt. Als z. B.
<lb/>im Jahr 1837 die cours de Paris in Folge einer aus- 
<lb/>dehnenden Anwendung des Art. 2279 die Vindicabilität ab-
<lb/>getrogener (durch escroquerie entfremdeter) Sachen ange- 
<lb/>nommen hatte, wurde dies von dem Cassationshofe als
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die französische Praxis macht zwischen dem Besitzer guten und
<lb/>bösen Glaubens in Betreff der Vindicabilität der Mobilien keinen
<lb/>Unterschied. Zachariae franz. Civil - Recht § 215 a, Note 2.
<lb/>5. Ausg. I. S. 536.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0294.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>282 11. Ueber das Versolgungsrecht des Absenders


<lb/>gesetzwidrig verworfen, (^.rrtzt vom 8. Aug. 1837). Näher
<lb/>hierauf oder auf das sonstige Detail der über die Vindieation
<lb/>(“ revendication ”) geltenden Grundsätze einzugehen, ist hier
<lb/>nicht erforderlich.

<lb/>Wendet man die im Vorstehenden angegebenen Grundsätze
<lb/>auf den Fall an, wenn eine Waare aus der Ferne verschrieben
<lb/>und von dem Verkäufer (resp. Einkaufs-Commissionair) an
<lb/>den Besteller abgesendet wird, so ergiebt es sich, daß, wenigstens
<lb/>unter den gewöhnlichen Umständen, schon mit der Abfertigung
<lb/>der Waare das Eigenthum derselben auf den Besteller übergeht
<lb/>und mithin der Absender, falls er wegen Zahlungs-Unfähigkeit
<lb/>des Bestellers Ursache haben sollte, den Versuch der Wieder- 
<lb/>erlangung der Waare zu machen, dies auf Grund eines ihm
<lb/>zustehenden Eigenthums nicht würde in Ausführung bringen
<lb/>können.

<lb/>Der Code de commerce sieht denn auch bei der dem
<lb/>Absender unter gewissen Voraussetzungen eingeräumten Be-
<lb/>sugniß, sich wiederum in den Besitz der abgesertigten Waare
<lb/>zurückzuversetzen, von der Frage, ob das Eigenthum daran noch
<lb/>ihm, dem Absender, oder ob es dem Besteller zustehe, gänzlich
<lb/>ab. Dies geschah übrigens schon im älteren Recht bei dem
<lb/>damals dem Absender verstatteten und nicht selten rücksichtslos,
<lb/>weit über die Grenzen der jetzigen revendication, ausgeübten
<lb/>droit de suite.*) — An dessen Stelle traten die Be- 
<lb/>stimmungen der Artikel 577—580 des Code de commerce
<lb/>von 1807, und diese sind bei der im,Jahre 1838 erfolgten
<lb/>Umarbeitung des von Fallissementen und Bankerotten handelnden
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das droit de suite oder de poursuite wurde sogar dem unbe- 
<lb/>zahlten Verkäufer des Absenders in Betreff von Waaren
<lb/>gestattet, welche der letztere wiederum einem Dritten verkauft und
<lb/>übersendet hatte. Jener durfte sich der Waaren, wenn er sie
<lb/>unterwegs erreichen konnte, bemächtigen, gleichviel ob der Destinatair
<lb/>schon Zahlung oder Accept darauf geleistet hatte! Vgl. Büsch
<lb/>Darstellung der Handlung ed. Norrmann Bd. 1 S.206 ff.,
<lb/>2 S. 281 f., 285 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0295.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 283


<lb/>dritten Buches des Code de commerce ersetzt worden durch
<lb/>den Artikel 576, welcher folgendermaßen lautet:

<lb/>“Pourrontetre revendiquees les marchandises expediees
<lb/>au failli, tant que la tradition n’en aura point ete effec-
<lb/>tuee dans ses magasins, ou dans ceux du commission-
<lb/>naire Charge de les vendre pour le compte du failli. —
<lb/>Neanmoins, la revendication ne sera pas recevable
<lb/>si, avant leur arrivee, les marchandises ont ete vendues
<lb/>sans fraude, sur factures et connaissements, ou lettre
<lb/>de voiture signees par l’expediteur. — Le revendiquant
<lb/>sera tenu de rembourser ä la masse les a-compte par
<lb/>lui retjus, ainsi que toutes avances faites pour fret ou
<lb/>voiture, Commission, assurances, ou autres frais, et
<lb/>de payer les sommes, qui seraient dues pour memes
<lb/>causes.” *)

<lb/>Die rechtliche Auffassung des in Rede stehenden Gegen- 
<lb/>standes, welche der vorstehenden Bestimmung zu Grunde liegt,
<lb/>ist im Allgemeinen folgende:

<lb/>Der Absender einer nicht bezahlten Waare soll im Falle
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der von der revendication handelnde Abschnitt des Cocte de
<lb/>commerce (Livre III. Tit. 1 Chap. 10) hat 6 Artikel. Die ersten
<lb/>beiden (Art. 574 und 575) handeln von der Vindication solcher
<lb/>Vermögenstheile (Waaren, Wechsel, Werthpapiere rc. rc.), welche
<lb/>der Schuldner für den Vindicanten (als dessen Mandatar, Com- 
<lb/>missionair, Depositar u. dgl.) im Besitz hatte. Die in natura
<lb/>vorhandenen Gegenstände sind auszuliefern; sollten sie schon ver- 
<lb/>äußert sein und der Kaufpreis noch ausstehen, so ist dem Vindicanten
<lb/>das Recht auf diesen zu cediren; selbstverständlich, so weit nicht der
<lb/>Fallit Zählung dafür geleistet oder den Belauf in Rechnung ver- 
<lb/>gütet haben sollte. — Der Art. 576 ist der oben mitgetheilte. —
<lb/>Der Artikel 577 erkennt ein Retentionsrecht des Verkäufers in
<lb/>Betreff verkaufter aber noch nicht überlieferter oder abgefertigter,
<lb/>unbezahlter Waaren an. — Der Artikel 578 räumt den Vertretern
<lb/>der Masse das Recht ein, die Lieferung der Seitens des Absenders
<lb/>reclamirten Waaren gegen ihrseitige Zahlung des vom Schuldner
<lb/>zu berichtigen gewesenen Kaufpreises zu verlangen. — Der letzte
<lb/>Artikel, 579, betrifft die Legitimation der Masse-Vertreter zur Aner- 
<lb/>kennung von Vindicationen.
</p>
            <p>

               <lb/>19*
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0296.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>der Insolvenz des Bestellers so lange berechtigt sein, sich
<lb/>in den Besitz derselben zurückzuversetzen, als selbige noch
<lb/>nicht wirklich in den Gewahrsam des letzteren (des Bestellers
<lb/>und Schuldners) oder eines mit Veräußerungsbefugniß
<lb/>ausgerüsteten Vertreters desselben gelangt ist. Doch erlischt
<lb/>das Verfolgungsrecht schon früher, wenn an der unterwegs
<lb/>befindlichen Waare ein Dritter bona fide Eigenthum er- 
<lb/>langen sollte.

<lb/>Wir theilen zur näheren Darlegung, in welcher Weise man
<lb/>den vorstehenden Sätzen in Frankreich Anwendung gieöt,
<lb/>folgende der dortigen Praxis entnommene Ergebnisse mit. *)

<lb/>a. Zeitpunkt.

<lb/>1. Unbezahlte Maaren, welche nach der Abgebung des
<lb/>^nAtzment ddclaratif de la faillite oder, wenn in diesem ein
<lb/>früherer Zeitpunkt als derjenige des Fallissements-Anfanges
<lb/>bezeichnet sein sollte (Code de comm. art. 441), nach diesem
<lb/>Zeitpunkte eintreffen resp. eingetroffen sind, dürfen überhaupt
<lb/>nicht zur Masse gezogen werden, sondern verbleiben dem Absender.

<lb/>2. Bedurfte es, um die betreffende Waare in das Eigen- 
<lb/>thum des Bestellers (und Schuldners) übergehen zu lassen,
<lb/>vorgängiger Erledigungen zwischen den Contrahenten, so bleibt
<lb/>das Vindicationsrecht des Absenders bis zu derer Geschehensein
<lb/>in Wirksamkeit, wenngleich der Schuldner schon in den Besitz
<lb/>der Waare gelangt sein sollte, (z. B. wenn erst am Bestimmungs- 
<lb/>orte die Zuwägung oder Zumessung vorzunehmen war; wenn
<lb/>im Falle der Lieferung einer Maschine der Fabrikant dieselbe
<lb/>am Wohnorte des- Käufers auszustellen hatte, u. dgl.).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die folgenden Mittheilungen sind entnommen aus: Rogron
<lb/>Code de commerce explique. Ed. 9 Paris 1858 (art. 574—579).
<lb/>Pardessus Cours de droit commercial. §12^8 ff. Ed.6 Bd.3
<lb/>525 ff. Goujet&amp;Merger Dictionnaire.de droit commercial.
<lb/>Paris 1852 Bd. 4 S. 513 ff. Devilleneuve &amp; Masse Dicti-
<lb/>onnaire du contentieux commercial. Ed. 5 Paris 1851 ©.412 ff.
<lb/>Delamarre &amp; lePo'itvin Traite du contrat de commission.
<lb/>Bd. 6 S. 213 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0297.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>3. Dasselbe Ergebniß tritt ein, falls der Erwerb der,
<lb/>wenngleich schon in den Besitz des Bestellers gelangten Waare
<lb/>noch von einer ausschiebenden Bedingung abhängig gemacht
<lb/>worden, und diese vor dem Fallissemente nicht eingetreten war.

<lb/>d. Unbezahltsein der Waare.

<lb/>4. Ist die Waare theilweise bezahlt, theilweise nicht
<lb/>bezahlt, so findet das Vindicationsrecht, wenn es im Uebrigen
<lb/>begründet ist, unverändert Statt. Doch hat der Vindicant
<lb/>den bereits empfangenen Theil der Kaufsumme an die Masse
<lb/>zurückzuzahlen.

<lb/>5. Alles, was rechtlich die Wirkung hat, das dem Ab- 
<lb/>sender auf den Kaufpreis zustehende Forderungsrecht zu tilgen
<lb/>(Compensation, Novation u. dgl.), hebt auch das Vindications- 
<lb/>recht auf.

<lb/>6. Die Belastung des Bestellers für den Belauf des
<lb/>Kaufpreises in Conto Courant^rlt an sich nicht als eine
<lb/>Tilgungsart der Forderung des Absenders. Dies findet nur
<lb/>dann Statt, wenn nach dem Stande des Rechnungsverhältnisses
<lb/>kein Schuldsaldo des Bestellers nach geschehener Buchung des
<lb/>Kaufpreises übrig blieb.

<lb/>7. Ein Accept, welches der Besteller für den Factura-
<lb/>belaus leistete, oder Rimessen, welche er dem Absender gegen
<lb/>denselben machte, bewirken, falls nicht etwa das Gegentheil
<lb/>besonders vereinbart sein sollte, keine Novation, schließen also,
<lb/>wenn keine Zahlung erfolgt- die Vindjcation nicht aus.

<lb/>c. Noch nicht geschehene Besitzerlangung Seitens
<lb/>des Bestellers oder eines Vertreters desselben.

<lb/>8. W(nn der Besteller zu erkennen gegeben haben sollte,
<lb/>daß er von der eintreffenden Waare für sich keinen Besitz
<lb/>ergreifen wolle, so dauert ungeachtet der factischen Entgegen- 
<lb/>nahme der Waare das (im Uebrigen begründete) Vindications- 
<lb/>recht des Absenders fort, z. B. wenn der Besteller die Waare
<lb/>wegen Einwendungen gegen deren Beschaffenheit aufgeschossen,
<lb/>oder wenn er erklärt hätte, wegen seiner Vermögenslage die
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0298.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>286 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>unbezahlte Waare nicht mehr erwerben zu wollen. In Fällen dies er
<lb/>Art besitzt der Schuldner für den Absender, und auch die
<lb/>Massevertreter befinden sich in derselben Lage.

<lb/>9. Die Vorschrift des Artikel 576, daß erst die “tradition
<lb/>de la marchandise dans les magasins du failli”
<lb/>dem Vindicationsrechte des Absenders ein Ende mache, ist
<lb/>nicht nach dem strengen Wortverstande aufzufassen. ES kommt
<lb/>nicht auf den Umstand an, ob der Waarenraum, in welchen
<lb/>der Gegenstand des Handels geschafft wurde, dem Besteller
<lb/>eigenthümlich gehörte oder doch regelmäßig von ihm benutzt
<lb/>wurde, sondern nur darauf, ob die Waare wirklich in seine
<lb/>factische Disposition gekommen war. Hiernach können Waaren-
<lb/>räume, welche dem Besteller, gleichviel ob für längere Zeit
<lb/>oder nur temporair, von anderen zur Benutzung überlassen
<lb/>worden waren, ferner öffentliche Waarenläger, welche von
<lb/>Privaten benutzt werden dürfen (z. B. Zoll - Entrepots), ein
<lb/>dem Besteller gehöriges oder doch unter seiner Disposition
<lb/>stehendes Schiff, an welches der Absender die Waare zu be- 
<lb/>fördern hatte, und sonstige Räumlichkeiten entsprechender Art,
<lb/>den Umständen nach, als magasius du failli gelten. — Daß
<lb/>bei solchen Waaren, welche ihrer Natur nach nicht in Gebäuden
<lb/>aufbewahrt zu werden pflegen (Holz, Steinkohlen u. dgl.),
<lb/>von den Lagerplätzen dasselbe gelten muß, was von den
<lb/>eigentlichen Magazinen gilt, ist selbstverständlich.

<lb/>10. Alles Vorstehende findet gleichmäßig Anwendung
<lb/>aus die Niederlegung ht den Waarenräumen oder auf den
<lb/>Lagerplätzen eines für den Besteller handelnden Commissionairs,
<lb/>vorausgesetzt, daß derselbe ein commissionnaire Charge de
<lb/>vendre les marchandises ist, denn nur ein solcher kann
<lb/>den Transport der Waare auf eine das Verfolgungsrecht des
<lb/>Absenders beseitigende Weise statt des Bestellers beendigen.
<lb/>Sonstige Beauftragte desselben, z. B. der bloße Spediteur,
<lb/>oder derjenige Commissionair, welcher die Waare nur vor-

<lb/>. läufig in seine Obhut zu nehmen und für fernere Dispositionen
<lb/>des Bestellers in Bereitschaft zu halten hat u. s. w.,
<lb/>vermögen nicht,' durch ihre Besitzergreifung jene Wirkung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0299.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>in Folge der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>auszuüben. *) — Sollte in Betreff eines Theils der Waare
<lb/>ein Verkaufs-Auftrag ertheilt sein, in Betreff des Restes nicht,
<lb/>so erlischt das Verfolgungsrecht theilweise und besteht theil-
<lb/>weise fort.
</p>
            <p>

               <lb/>d. Berechtigung eines Dritten.

<lb/>11. Der Artikel 576 schützt den Käufer einer während
<lb/>des Transportes veräußerten Waare dem Vindicationsrechte
<lb/>des Absenders gegenüber dann, wenn die Waare ihm vom
<lb/>Besteller verkauft worden ist

<lb/>“sans fraude, sur facture et connaissement, ou lettre
<lb/>de voiture signees par Fexpediteur.”

<lb/>12? Im schlechten Glauben ist hiebei nicht allein der
<lb/>Käufer, welcher mit dem Besteller colludirt, um zum Nachtheil
<lb/>der Gesammtgläubigerschast einen Vermögenstheil bei Seite
<lb/>zu bringen-, sondern auch derjenige, welchem es bekannt ist,
<lb/>daß er eine unbezahlte und der revendication des Absenders
<lb/>unterworfene Waare erwerbe. **)

<lb/>13. Nach den klaren Worten des Gesetzes und vielen
<lb/>richterlichen Aussprüchen — auch des Cassationshofes z. B.
<lb/>Arrdt v. 11. Februar 1840 — ist es zur Ausschließung des
<lb/>Vindicationsrechtes nicht genügend, daß dem Verkaufe an dem
<lb/>Dritten das Connossement (resp. der Ladeschein) zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ein Spediteur, und wäre er auch vom Besteller ernannt und
<lb/>beauftragt, kann zufolge des Obigen nach französischem Rechte
<lb/>niemals ein Retentionsrecht wegen Forderungen, welche ihm an
<lb/>den Besteller zustehen, der revendication des Absenders gegen- 
<lb/>über, geltend macken.


<lb/>**) Dieser Gegenstand ist nur von wenigen französischen Schriftstellern
<lb/>erörtert. Delamarre &amp; Poitvin 1 c. (VI. S. 263) stellen
<lb/>den Satz auf, daß sowohl die “fraude et complicite de fraude
<lb/>ourdies contre les droits des creanciers,” als auch die “fraude
<lb/>concertee entre le premier acheteur et son propre acheteur,
<lb/>pour priver l’expediteur du benefice de la revendication”
<lb/>den Weiterverkauf, der revendication gegenüber, wirkungslos
<lb/>machen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0300.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>288 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>Grunde gelegt wird, sondern der Handel muß auch speciell
<lb/>auf die Factura gestützt sein.

<lb/>Diese Bestimmung des Gesetzes ist befremdlich. Denn
<lb/>bei den nichts weniger als selten vorkommenden Verkäufen
<lb/>schwimmender oder sonst auf dem Transport befindlicher
<lb/>Maaren wird im Handelsverkehr dem Käufer regelmäßig nur
<lb/>das Connossement oder das zur Legitimation des Empfangs- 
<lb/>berechtigten dienende sonstige Ladungsdocument, nicht aber
<lb/>die Factura eingehändigt. Diese letztere ist zur Legitimation
<lb/>des Destinatairs weder bestimmt noch geeignet, und die zwischen
<lb/>den ursprünglichen Contrahenten vereinbarten Kaufbedingungen
<lb/>betheiligen den weiteren Erwerber gar nicht. Das Gesetz
<lb/>fordert also einen Bestandtheil des ferneren Contractes, welcher
<lb/>ordentlicher Weise nicht vorzukommen pfiegt. Es kann hiernach
<lb/>keine Verwunderung erregen, daß die Praxis gelegentlich Ver- 
<lb/>anlassung nimmt, über die gesetzliche Bestimmung-sich hinweg- 
<lb/>zusetzen, wovon ein Beispiel in Erkenntnissen des Handels- 
<lb/>gerichts zu Marseille und des Appelhofes von Aix
<lb/>vom 4. Februar und 14. März 1856 vorliegt. (Journal
<lb/>de Marseille. 1856. Bd. 34 I. S. 145 ff.). — Uebrigens
<lb/>wird — und zwar selbst da, wo der Artikel strenge Anwendung
<lb/>findet, eine gleichzeitige Uebergabe des Connossements
<lb/>(resp. Ladescheins) und der Factura nicht für erforderlich
<lb/>gehalten. Es genügt, wenn das Anfangs hieran noch Fehlende
<lb/>vor der Geltendmachung der Vindication oder doch vor dem
<lb/>Fallissements-Ausbruche nachgeholt worden ist.

<lb/>14. Wesentlich ist es, daß das Connossement oder der
<lb/>Ladeschein, auf deren Grundlage die Waare verkauft wird,
<lb/>vom Absender unterzeichnet seien. — Der Artikel 576, in
<lb/>diesem Punkte von dem früheren Art. 578 abweichend, giebt
<lb/>Durch diese neu eingeführte Bestimmung dem Absender ein
<lb/>Mitte an die Hand, einem etwanigen Verkaufe der Waare,
<lb/>so lange dieselbe sich noch unterwegs befindet, die Wirkung
<lb/>einer Beseitigung des Vindicationsrechtes zu entziehen.

<lb/>15. Die Praxis hat ferner demjenigen, welchem sans
<lb/>fraude die Waare durch Hingabe des Connossements oder des
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0301.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>Ladescheins gegen Vorschuß oder sonstige Leistungen verpfändet
<lb/>worden ist, das Recht eingeräumt, der Vindication so lange
<lb/>zu widersprechen, als der Vindicant nicht bereit ist, die Pfand- 
<lb/>forderung abzulösen. Dies ist eine wichtige Fortbildung in
<lb/>Betreff des Rechtes der revendication. *)

<lb/>16. Eine Consiscation der auf dem Transporte begriffenen
<lb/>Waare (wegen Zoll-Defraude oder dgl.) macht demVindications-
<lb/>rechte des Absenders ein Ende.

<lb/>e. Sonstige Punkte.

<lb/>17. Der Vindicant, welcher mit seiner Verfolgungsmaß- 
<lb/>regel durchdringt, kann nicht außerdem den etwanigen Ausfall
<lb/>fordern, welcher auf den Kaufpreis durch ein Sinken der
<lb/>Preise, ein Schlechterwerden der Waare oder durch Veran- 
<lb/>lassungen ähnlicher Art entstanden sein mögte. Das Geschäft
<lb/>wird, wenn und so weit die Vindication Erfolg hat, im
<lb/>'Wesentlichen rückgängig, und jene Verlüste müssen von dem
<lb/>Vindicanten getragen werden.

<lb/>18. Nach dem bereits oben (S. 283 Note") citirten
<lb/>Art. 578 haben die Masse-Vertreter das Recht, die Vindication
<lb/>durch Leistung der Zahlung, welche dem Schuldner obgelegen
<lb/>hätte, abzuwenden.

<lb/>19. Sollte auf die Waare vom Besteller Versicherung
<lb/>genommen worden sein und die Waare verloren gehen, so
<lb/>steht dem Absender aus die Assecuranzgelder kein Anspruch zu. —
<lb/>Dagegen hat derselbe wenn die Waare unterwegs gestohlen
<lb/>oder schuldvoll Seitens eines Dritten beschädigt worden sein
<lb/>sollte, die Diebstahlsklage gegen den Dieb, resp. die Ent- 
<lb/>schädigungsklage gegen den Beschädiger.

<lb/>Schließlich ist hiebei ✓

<lb/>20. noch des folgenden Umstandes Erwähnung zu thun.

<lb/>Der Art. 2102 des Code civil räumt dem Verkäufer
<lb/>eines unbezahlt gebliebenen, identisch in der Masse Vorgefundenen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Pardessus 1. c. § 1291 Bd. 3 S. 534.535.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0302.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>Gegenstandes einen wichtigen Vorzug vor anderen Gläubi- 
<lb/>gern ein:

<lb/>(Sont creances privilegiees ): " 4. Le prix d’effets

<lb/>mobiliers non payes, s’ils sont encore en la possession
<lb/>du d^biteur, soit qu’il ait achete ä terme ou sans
<lb/>terme. — 81 la vente a ete faite sans terme, le ven-
<lb/>deur peut meme revendiquer ces effets, tant quils
<lb/>sont en la possession de Facheteur, et en empecher
<lb/>la revente, pourvu que la revendication soit faite dans
<lb/>la huitaine de la livraison, et que les effets se trou-
<lb/>vent dans le meme etat dans lequel cette livraison a
<lb/>£te faite.”

<lb/>Hiernach kann der Verkäufer einer (gleichviel ob auf Credit,
<lb/>oder nicht auf Credit verkauften) unbezahlten Sache, wenn
<lb/>dieselbe sich noch im Besitz des Gemeinschuldners befinden
<lb/>sollte, den Umständen nach entweder dieselbe vindiciren oder
<lb/>doch den dafür zu erlangenden Verkaufpreis für seine Separat-''
<lb/>beftiedigung in Anspruch nehmen. Diese Bevorzugung sollte,
<lb/>wie in dem citirten Artikel des Code hinzugefügt ist, an den
<lb/>lois et usages du commerce sur la revendication Nichts
<lb/>ändern. Beide Institute konnten denn auch neben einander
<lb/>bestehen, wenngleich der Artikel 2102 die revendication in
<lb/>der Mehrzahl der vorkommenden Fälle unnöthig gemacht haben
<lb/>mogte.

<lb/>Nun hat fteilich dieser Artikel im Allgemeinen auch noch
<lb/>jetzt Gültigkeit, allein er ist bei der im Jahre 1838 erfolgten
<lb/>Umarbeitung des dritten Buchs des Code de commerce für
<lb/>die Fälle kaufmännischer Coneurse (“encas de faillite”)
<lb/>außer Wirksamkeit gesetzt (art. 550).

<lb/>Der Grund hievon ist, daß man es verhindern wollte,
<lb/>leichtsinnigen oder gar gewissenlosen Handeltreibenden die
<lb/>Möglichkeit zu gewähren, durch eine bedeutende, anscheinend
<lb/>ihnen gehörige, Mobiliarmasse sich als erediteswürdig darzustellen,
<lb/>während, wenn es zum Coneurse komme, jene Masse ganz
<lb/>oder doch größeren Theils durch Vindieationen oder Bevorzugungen
<lb/>erschöpft und somit den Gesammtereditoren entzogen werde.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0303.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>in Folge der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>6. Englisches Recht.

<lb/>Das englische Recht legt dem Eigenthum an unbeweglichen
<lb/>Gegenständen eine um Vieles größere Bedeutung bei, als
<lb/>demjenigen an beweglichen. Jenes nennt die Rechtssprache
<lb/>real property, dieses personal property. Bewegliche Gegen- 
<lb/>stände, einschließlich gewisser Rechte an körperlichen Dingen,
<lb/>werden auch mit dem Namen chattels bezeichnet, und man
<lb/>theilt dieselben wiederum ein in chattels real und chattels
<lb/>personal. Unter jenen versteht man im Wesentlichen solche
<lb/>Rechte, welche Jemandem an unbeweglichen Gütern zustehen,
<lb/>unter diesen bewegliche Gegenstände im engeren Sinne.

<lb/>In Betreff

<lb/>a. des Eigenthumsüberganges, so weit es dabei
<lb/>aus bewegliche Gegenstände ankommt, solgt das englische Recht
<lb/>wesentlich den Grundsätzen, auf welchen nach dem Obigen
<lb/>(S. 280) das jetzige französische Recht in dieser Materie
<lb/>beruhet. Schon das bloße Perfectwerden eines Contraets
<lb/>über die Eigenthumsübertragung einer, wenn nicht gleich
<lb/>Anfangs individuell bestimmten, dann doch später specialisirten
<lb/>Sache bewirkt, ohne das Hinzukommen der Tradition, resp.
<lb/>sofort oder zur Zeit der Specialisirung, den Uebergang des
<lb/>Eigenthums auf den Erwerber. Dies wird von englischen
<lb/>Rechtslehrern folgendermaßen ausgedrückt.

<lb/>“As soon as the bargain is strack, the property of
<lb/>the goods is transferred to the vendee.”
<lb/>und

<lb/>“The rule is, that where there is an immediate sale,
<lb/>and nothing remains to be doneby the vendor as between
<lb/>him and the vendee, *) the property in the thing sold
<lb/>vests in the vendee.”
</p>
            <p>

               <lb/>*) Z. B. Zumessung, Zuwägung u. dgl.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0304.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>292, 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>Vergl.

<lb/>Blackstone Commentaries Buch II Cap. 20, und
<lb/>die Noten zur Chittyscheu Ausgabe Ed. 21.
<lb/>1844. Bd. 2 S. 449 ff.

<lb/>Eine Reihe hieher gehöriger Fälle (und zwar gerade mit
<lb/>Bezugnahme auf die Verfolgung unbezahlter, auf dem Trans- 
<lb/>port begriffener Gegenstände) ist mitgelheilt und erörtert in

<lb/>Ross leading cases in the commercial law. Bd. 2
<lb/>1855 S. 1—303 (Index S. 907—909).

<lb/>b. Vindication von Mobilien.

<lb/>Das englische Recht geht von der Vindicabilität der
<lb/>Mobilien, als der Regel, ans. Doch ist dieselbe zum Zwecke
<lb/>der Sicherstellung des Verkehrs bedeutend beschränkt. Die
<lb/>wichtigste Ausnahme ist, daß eine Sache, welche Jemand "in
<lb/>hiarket overt” gekauft hat, aus seinen Händen nicht vindicirt
<lb/>werden kann.

<lb/>"Property may in some cases be transferred by sale,
<lb/>though the vendor has none at all in the
<lb/>goods; for it is expedient, that the buyer, by taking'
<lb/>proper precautions, may at all events be secure of bis
<lb/>purchase; otherwise all commerce between man and
<lb/>man must be soon at an end. The general rule of
<lb/>law, therefore, is, that all sales and contracts of any
<lb/>(hing vendible in fairs or markets overt (that is open)
<lb/>shall not only be good between the parties, but also
<lb/>binding on all those, that have any right or property
<lb/>(herein.”

<lb/>Tomlins law dictionary. Ed. 4 by Granger
<lb/>Bd. 2 s. v. Market.

<lb/>Der Ausschluß der Vindication der in market overt gekauften
<lb/>Sachen findet selbst auf gestohlene und geraubte Gegenstände
<lb/>Anwendung. *) — Der Begriff des offenen Markts wird
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eim Ausnahme hievon tritt unter gewissen Umständen im Falle crimi- 
<lb/>neller Verurtheilung des Liebes rc. ein. Tomlins s.v. Restitution.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0305.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 293

<lb/>.übrigens in der englischen Praxis in einem sehr weiten Um- 
<lb/>fange ausgefaßt. Man versteht darunter jeden für Käufer
<lb/>allgemein zugängigen Verkaufsort, wenn er auch nur von
<lb/>einem Privaten eröffnet sein sollte; z. B. die Verkaufs-Läger
<lb/>und Läden in Städten. Und als Markttag gilt an den Orten,
<lb/>wo solche Läger oder Läden gehalten werden, jeder Tag, mit
<lb/>Ausnahme des Sonntags.

<lb/>Unter allen Umständen ist es übrigens (abweichend von
<lb/>den Grundsätzen des französischen Rechts) für denjenigen,
<lb/>welcher im Besitze geschützt sein will, unerläßlich, daß er bei
<lb/>dem Erwerbe im guten Glaub-en gewesen sei. — Näher auf
<lb/>diesen Gegenstand (bei welchem die action of trov«r eine
<lb/>wichtige Stellung einnimmt) kann hier nicht eingegangen werden.

<lb/>Für das von uns behandelte Rechtsverhältniß ergiebt sich
<lb/>aus dem Obigen, daß der durch die Insolvenz des Käufers
<lb/>oder Committenten gefährdete Versender die auf dem Trans- 
<lb/>port befindliche Waare auf Grund eines ihm daran noch zu- 
<lb/>ständigen Eigenthumsrechts in den gewöhnlichen Fällen
<lb/>nicht in Anspruch nehmen kann. Denn, falls nicht etwa das
<lb/>Contracts-Verhältniß ein solches gewesen sein sollte, daß
<lb/>“something remained to be done between the vendor
<lb/>and the vendee” (s. oben), so geht, wenn nicht schon früher,
<lb/>dann voch zur Zeit der bei der Versendung geschehenen Speciali-
<lb/>sirung des Kaufgegenstandes, dieser letztere in das Eigenthum
<lb/>des Bestellers über.

<lb/>Gleichwohl verstattet auch das englische Recht dem Ab- 
<lb/>sender — im Wesentlichen in derselben Weise, in welcher dies
<lb/>im französischen Recht geschieht — eine Verfolgung der ab- 
<lb/>gefertigten und unbezahlt gebliebenen Waare, so lange selbige
<lb/>Noch unterwegs ist: stoppage in transitu. Im ge- 
<lb/>schriebenen Recht (statute law) findet sich Nichts darüber; *)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Doch ist der rechtliche Bestand der st. in tr. im geschriebenen
<lb/>Reckt anerkannt. Vgl die Bills of Lading Act v. 1855
<lb/>unter 2. Dieses Archiv Bd. 2 S. 121.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0306.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>dagegen haben sich die zur Anwendung kommenden Sätze im
<lb/>ungeschriebenen Recht (common law) schon seit langer Zeit
<lb/>in unbestrittener Gültigkeit befunden. *) Man ist sich übrigens
<lb/>in England dessen bewußt, daß die stoppage in transitu aus
<lb/>einem allgemeinen, in der ganzen Handelswelt befolgten Rechts- 
<lb/>oder doch Billigkeitsgrundsatze beruhet. Lord Abinger sprach
<lb/>sich 1841 in einem Falle Gibson c. Carruthers hierüber
<lb/>folgendermaßen aus (Roß a. a. O. S. 270):

<lb/>The right of stoppage in transitu is not peculiar
<lb/>to the law of England. It exists in the eommercial
<lb/>states of Europe. The cases I have already referred
<lb/>to, shew that it was practised in the Itali an States.
<lb/>That it existed in Holland was prored in a case
<lb/>tried by Lord Loughborough, and mentioned by
<lb/>him in the case Lickbarrow c. Mason (1793).
<lb/>That it is the law of Russia was also proved in the
<lb/>cases of Inglis c. Usherwood, and Bothlingk
<lb/>c. Inglis. It appears also, on reference to the Cha-
<lb/>pitre de la Faillite in the Code de commerce, that the
<lb/>law of France on this subject is in all points similar
<lb/>to our own. — The right of stopping in transitu may
<lb/>therefore be presumed to be a part of the law of
<lb/>mercliants, which prerails generally on the
<lb/>continent.”

<lb/>Englische Schriftsteller haben die stoppage in transitu häufig
<lb/>behandelt. Wir citiren die folgenden. **)

<lb/>Tomlins 1. c. Vol.II. s. v. stoppage in transitu.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ein häufig citirtes Precedent über die stoppage in transitu
<lb/>Wisemann c. Vandeput datirt vom Jahre 1690. Roß
<lb/>a. a. O. S. 270.


<lb/>**) Wie bei anderen Rechtsmaterien, so zeigt es sich auch bei der
<lb/>Lehre von der stoppage in transitu, daß die .englischen Autoren
<lb/>einander stark benutzen. So ist z. B. dasjenige, was sich an den
<lb/>von uns citirten Stellen bei Tom lins und bei Smith findet,
<lb/>großentheils wörtlich dasselbe, so baß der eine den anderen,
<lb/>oder beide einen dritten Autor, ausgeschrieben haben müssen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0307.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 295

<lb/>Chitty treatise on the laws of commerce 1824
<lb/>Vol. III. 1824 Pag. 340—353.

<lb/>Smith mercantile law. Ed.6 by Dowdeswell
<lb/>1859 Pag. 553—562.

<lb/>Archbold law and practice in bankruptcy Ed. 11
<lb/>by Flat her 1856 Pag. 298—303.

<lb/>Abbot law of merchant ships Ed. 10 by Shee
<lb/>1856 Pag. 391—424.

<lb/>Maude &amp; Pollock law of merchant shipping
<lb/>1853 Pag. 179—188.

<lb/>Ross leading cases etc. Vol. II. Pag. 92—295.
<lb/>Auch hier machen wir zur Darlegung der in der Praxis be- 
<lb/>folgten und von den Schriftstellern vertretenen Ansichten einige
<lb/>nähere Mittheilungen.
</p>
            <p>

               <lb/>a. Allgemeines.

<lb/>1. Die Befugniß zur stoppage in transitu ist anzusehen
<lb/>als eine dem Versender aus Billigkeitsgründen eingeräumte
<lb/>psandartige Berechtigung an der aus dem Transporte begriffenen
<lb/>Waare, beruhend auf der Annahme, es sei eine stillschweigende
<lb/>Voraussetzung bei der Bestellung und deren Ausführung gewesen,
<lb/>daß der Versender im Stande sei, Zahlung zu leisten.
<lb/>(“ The right of stoppage in transitu is a kind of equitable
<lb/>lien, adopted by the law for the purposes of substantial
<lb/>justice. The principle, on which the said right depends,
<lb/>is the implied condition, that the vendee if he lives, or
<lb/>his estate if he dies, will be able, to pay the price.”)
<lb/>Roß S. 230.275.

<lb/>2. Das Verfolgungsrecht des Versenders gründet sich nicht
<lb/>etwa auf ein dem Versender an der Waare noch zustehendes
<lb/>Eigenthumsrecht.*) (Hätte derselbe ein solches, so bedürfte
<lb/>es Des Rechtsmittels der stoppage in transitu nicht.) Roß
<lb/>S. 124, Abbott S. 395.
</p>
            <p>

               <lb/>*) The delivery to the carrier vests the property in the vendee,
<lb/>but the property so vested is a defeasible property and may
<lb/>be defeated by the insolvency of the vendee. Roß S. 178.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0308.tif"
                n="296"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>296 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>3. Wenn es noch der Vornahme irgend einer Handlung
<lb/>zwischen dem Versender und dem Besteller bedarf, um (im
<lb/>Rechtssinne) die Perfektion des Geschäfts zu bewirken, (z. B.
<lb/>um die Waare zu specialisiren oder den Betrag der Kauf- 
<lb/>summe festzustellen) *) so steht bis dahin, daß solche Handlung
<lb/>Statt gefunden hat, dem Versender unbedingt das Rück- 
<lb/>forderungsrecht zu. Roß S. 191.

<lb/>4. Die Ansichten der englischen Richter und Rechts- 
<lb/>lehrer weichen in Betreff der Frage von einander ab, ob die
<lb/>Ausübung des Rechtes auf stoppago in transitu eine Re-
<lb/>scission des Kaufgeschäfts herbeiführe oder nicht. Dies könnte
<lb/>wirken auf Fälle, in welchen die Masse-Vertreter des insolvent
<lb/>gewordenen Bestellers Verabfolgung der Waare gegen Zahlung
<lb/>des Kaufpreises verlangten, oder wenn ein Theil der Waare
<lb/>in den Besitz des Bestellers gelangt wäre, wo dann bei der
<lb/>Annahme der Rescission der Versender auch jenen Theil
<lb/>zurückfordern könnte. — Die Ansicht, daß das Geschäft nicht
<lb/>rescindirt werde, hat eine überwiegend stärkere Vertretung.
<lb/>Roß, S. 230 und 252. Smith, S. 555. Abbott,

<lb/>S. 395. Maude Sc Pollock, S. 179 Note s.

<lb/>5. Das Recht auf stoppage in transitu steht gleich- 
<lb/>mäßig dem eigentlichen Verkäufer, dem Einkaufs-Commissionair
<lb/>und dem Fabricanten, welcher eine Waare auf Bestellung
<lb/>gearbeitet hat, zu. Smith, S. 557. Abbott, S. 395.
<lb/>Daß eine Mitbetheiligung des Versenders an der Unter- 
<lb/>nehmung, wenn nämlich dieselbe für gemeinschaftliche Rechnung
<lb/>seiner und des Destinatairs vor sich ginge, das Recht zur
<lb/>stoppage nicht aufhebe, ist selbstverständlich. Maude Sc
<lb/>Pollock, S. 187.

<lb/>6. Nur dem Versender steht ein Recht auf stoppage
<lb/>in transitu zu, nicht auch sonstigen Personen, deren Interesse
<lb/>mittelbar durch die Zahlungsunfähigkeit des Bestellers bedrohet

<lb/>t werden mögte; z. B. nicht demjenigen, welcher ein Pfand-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Einige hieher gehörige Erörterungen finden sich bei Archbold
<lb/>S. 301.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0309.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 297


<lb/>recht (lien) an der Waare hat; auch nicht dem Bürgen des
<lb/>Bestellers; nicht dem Dritten, welcher die auf den Kaufpreis
<lb/>gezogenen Tratten des Versenders acceptirt hat. Smith
<lb/>S. 557. Archbold S. 298 a. E.

<lb/>7. In einem 1781 entschiedenen Falle Ellis c. Hunt
<lb/>(Roß S. 153 ff.) wurde erkannt, daß die Assignees eines
<lb/>insolvent gewordenen Bestellers berechtigt seien, eine durch
<lb/>diesen beorderte unbezahlte Waare nach dem Fallissements- 
<lb/>ausbruche mit derWirkung entgegenzunehmen, das Reclamations-
<lb/>recht des Absenders auszuschließen. Nach neuerem Recht scheint
<lb/>es nicht mehr für thunlich gehalten zu werden, unbezahlte
<lb/>Gegenstände, welche zur Zeit des Falliffementsausbruchs noch
<lb/>nicht in dem wirklichen Besitz des Schuldners sich befunden
<lb/>haben, zur Masse zu ziehen. Smith S. 696 1. S. jedoch
<lb/>Archbold S. 301.302.

<lb/>b Unbezahltsein der Waare.

<lb/>8. Der Versender ist zur stoppage in transitu nicht
<lb/>nur im Falle des förmlichen Fallissements des Bestellers
<lb/>(bankruptcy), sondern schon bei dessen eintretender factischer
<lb/>Zahlungsunfähigkeit(insolvency,failure)berechtigt. Archbold
<lb/>S. 298, Smith S. 553, Abbott S. 391 Note a.

<lb/>9. , Der Ausübung des Rechtes auf stoppage in transitu
<lb/>steht es nicht entgegen, wenn der Besteller einen Th eil der
<lb/>Kaufsumme bezahlt haben sollte. Roß S.224, Smith S.555.

<lb/>10. Die Waare kann Seitens des Versenders nicht ver- 
<lb/>folgt werden, obschon die speeiell für dieselbe vereinbarte Zahlung
<lb/>nicht erfolgt sein sollte oder wegen Insolvenz nicht erfolgen
<lb/>könnte, wenn aus anderen Rechnungsverhältniffen der Parteien
<lb/>ein die Kaussumme mindestens ausgleichendes Guthaben des
<lb/>Bestellers sich ergiebt. Smith S. 557.

<lb/>c. Noch nicht geschehene Besitzerlangung Seitens
<lb/>des Bestellers oder eines Vertreters desselben.

<lb/>11. Die oberste Regel ist hier, daß nur die aus einem
<lb/>"transitus" aus dem Besitz des Versenders in denjenigen des
</p>
            <p>

               <lb/>20
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0310.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>Bestellers begriffene Waare Seitens des elfteren verfolgt
<lb/>werden kann. Hieraus ergiebt es sich, daß

<lb/>a. von einer stoppage in transitu niemals die Rede
<lb/>sein kann, wenn die Waare dem Käufer (Besteller) schon vor
<lb/>der Versendung wirklich überliefert worden ist, wo dann die
<lb/>spätere durch den Verkäufer (resp. Einkaufscommissionair) be- 
<lb/>sorgte Versendung von ihm als einem Agenten des Käufers
<lb/>(Bestellers) bewirkte anzusehen sein würde. Roß S. 100 ff.
<lb/>Ferner daß

<lb/>d. in den (gewöhnlichen) Fällen, in welchen der Besteller
<lb/>am Versendungsorte weder anwesend noch vertreten gewesen
<lb/>ist, und mithin eine dortige Besitzübertragung nicht Statt
<lb/>gehabt hatte, das Recht auf stoppage in transitu so lange,
<lb/>aber auch nur so lange fortdauert, als nicht der transitus
<lb/>durch Besitzergreifung Seitens des Bestellers oder eines Ver- 
<lb/>treters desselben beendigt ist. Doch darf diese Besitzergreifung
<lb/>Seitens des Bestellers in keiner anderen Absicht geschehen sein,
<lb/>als um die Waare für sich was owner” zu erwerben.
<lb/>Abbott S. 399, Maude &amp; Pollock S. 182.

<lb/>12. Hat der Besteller an der auf dem Transporte
<lb/>befindlichen Sache — also in transitu — eine aus dem
<lb/>Eigenthumsrechte hervorgehende und dessen Ausübung Nach- 
<lb/>weisende Besitzhandlung vorgenommen, so erlischt das Ver- 
<lb/>folgungsrecht des Absenders. Besonders gehört hieher der
<lb/>Fall, wenn der Besteller sich die Waare unterwegs ausliefern
<lb/>läßt, und dann weiter über dieselbe verfügt. Roß S. 175 ff.
<lb/>Etwanige in Betreff der Waare vorgenommene unwesentliche
<lb/>Handlungen, z. B. Probennehmungen, ohne daß der Transport
<lb/>unterbrochen wird, heben das Recht des Absenders auf stoppage
<lb/>Nicht auf. Archbold S. 300, Maude k Pollock S. 182.

<lb/>13. Kommt die Waare in den Besitz eines Commissionairs
<lb/>oder sonstigen Vertreters (agent) des Bestellers, um, dem
<lb/>transitus entnommen, zu ves Bestellers Verfügung gehalten
<lb/>werden (agent to keep, — for custody), so ist das Recht
<lb/>auf stoppage erloschen. Roß S. 250 f., Smith S. 559,
<lb/>Maude k Pollock S. 182. — Dagegen dauert dasselbe
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0311.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>299


<lb/>14. fort, wenn freilich die Waare in den Besitz einer
<lb/>Mittelsperson gelangt, diese aber keine andere Thätigkeit zu
<lb/>leisten hat, als den Transport weiter zu befördern, z. B. in
<lb/>den Besitz eines Spediteurs. Auch ist es hiebei gleichgültig,
<lb/>ob die Mittelsperson vom Versender, oder ob sie vom Besteller
<lb/>beauftragt worden ist. Roß S. 254, Smith S. 558.
<lb/>Nicht minder ist es

<lb/>15. gleichgültig, ob der Frachtführer (carrier, particular
<lb/>conveyance, etc. etc.) vom Versender oder ob er vom Be- 
<lb/>steller ausgewählt, resp. gemiethet worden ist. Archbold
<lb/>S. 298, Abbott S. 208.400.

<lb/>16. Wird dagegen ein von dem Besteller gemissthetes
<lb/>oder ihm gehöriges Schiff in solcher Weise dem Versender
<lb/>aufgegeben, daß er die Waare an dessen Bord befördere,
<lb/>worauf dann dieselbe der weiteren Verfügung des Bestellers
<lb/>unterworfen sei, so ist mit der Ablieferung an das Schiff der
<lb/>Transport beendigt und das Recht auf stoppage erloschen.
<lb/>Smith S.560, Archbold S.299, Maude 3c PollockS.183.

<lb/>17. Ist die Waare am Bestimmungsorte eingetroffen,
<lb/>aber noch in den Händen einer bei dem Transporte betheiligten
<lb/>oder mit der vorläufigen Aufbewahrung beauftragten Person
<lb/>(z. B. warehouseman, packer, wharfinger), so besteht
<lb/>das Verfolgungsrecht des Versenders so lange fort, als nicht
<lb/>entweder die wirkliche Ablieferung an den Besteller erfolgt ist,
<lb/>oder jene Person für diesen zu besitzen angefangen hat. Wann
<lb/>dies letztere anzunehmen ist, hängt von den Umständen des
<lb/>jedesmaligen Falles ab. Roß S. 187.202.203.231.253 ff.,
<lb/>Archbold S.299.300, Maude 3c Pollock S. 181.182,
<lb/>Smith S. 559.

<lb/>18. Betrügliches Verfahren des Bestellers macht die
<lb/>Besitzerlangung desselben an der Waare wirkungslos in Beziehung
<lb/>auf die Beendigung des Rechtes auf stoppage, welches letztere
<lb/>mithin unverändert fortbesteht. Archbold S. 300.

<lb/>d. Berechtigung eines Dritten.

<lb/>19. Das Verfolgungsrecht des Absenders darf nicht
</p>
            <p>

               <lb/>20*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0312.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>11. lieber Vas Verfolgungsrccht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>zum Nachtheile gültig erworbener Rechte dritter Personen
<lb/>ausgeübt werden. Roß S. 200.

<lb/>20. Die an einen Dritten geschehende Uebertragung
<lb/>eines ConnossementS oder sonstigen Dokumentes, welches die
<lb/>Bestimmung hat, den Destinatair dem Transportführer gegen- 
<lb/>über zu legitimiren, macht, unter der Voraussetzung, daß ihr
<lb/>ein Geschäft zu Grunde liegt, welches den Erwerber zu einer
<lb/>wirklichen Gegenleistung (valuable consideration) verpflichtete,
<lb/>das Verfolgungsrecht des Versenders so weit erlöschen, wie
<lb/>die Gegenleistung des neuen Erwerbets reichte. Smith
<lb/>S. 309, Abbott S. 405 ff., Archbold S. 302.303.

<lb/>21. Bona fides des Erwerbers ist erforderlich. Weiß der
<lb/>Erwerber, daß die Waare unbezahlt bleiben wird (z. B. weil die
<lb/>gegen dieselben geleisteten Accepte nicht mehr eingelöset werden
<lb/>können) so ist sein Erwerb anfechtbar. Abbott S. 408.410.415.
<lb/>416. Roß S. 144.

<lb/>22. Consentirt der Versender in den Weiterverkauf der
<lb/>noch auf dem Transport begriffenen Waare Seitens des
<lb/>Bestellers, so erlischt sein Verfolgungsrecht. Roß S. 205.

<lb/>23. Ein von einem Dritten wegen Forderungen' an den
<lb/>Besteller auf die in transitu befindliche Waare gelegter Arrest
<lb/>(foreign attachment) ist ohne Wirkung auf das Verfolgungsrecht
<lb/>des Versenders; welches letztere mithin ungeachtet des Arrestes mit
<lb/>Erfolg ausgeübt werden kann. R o ß S. 254, Smith S. 561.

<lb/>24. Forderungen, welche der Transportführer an
<lb/>den Besteller haben mögte, können von demselben nicht als
<lb/>Retenti nsgrund dem Verfolgungsrecht des Absenders gegen- 
<lb/>über benutzt werden. Roß S^ 254, Smith S. 561.

<lb/>e. Ausübung der stoppage in transitu.

<lb/>25. Es bedarf, um die stoppage wirksam zu machen,
<lb/>nur einer Anzeige an denjenigen, welcher die auf dem transitus
<lb/>befindliche Waare detinirt (earrier, wharfinger etc.). Auf
<lb/>diese Anzeige ist der Inhaber der Waare verbunden, sie bis
<lb/>zur ausgemachten Sache an sich zu halten. Wird dieser Ver- 
<lb/>pflichtung zuwidergehandelt und kommt in Folge dessen der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0313.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.


<lb/>Besteller in den Besitz der Waare, so ist gegen denselben, und
<lb/>eventuell gegen seine assignees, die action of trover aus
<lb/>Auslieferung der Waare begründet; außerdem ist der carrier
<lb/>etc. schadertsersatzpstichtig. Roß S. 280, Smith S. 562.
</p>
            <p>

               <lb/>6. Nordamerikanisches Recht.

<lb/>Dasselbe beruhet in Betreff der stoppage in transitu
<lb/>auf denselben Principien, welchen das englische Recht bei diesem
<lb/>Gegenstände folgt. Besonderes ist nicht zu bemerken.

<lb/>Lenk Commentaries on the American law.

<lb/>Ed. 4 B. 2 S. 540 ff.

<lb/>III.

<lb/>Rechtsfälle.*)

<lb/>1. Lobeck Sc Kreeft gegen Flügge.**)

<lb/>Lobeck &amp; Kreest in London verluden an Flügge in
<lb/>Hamburg zweimal kurz nach einander einige Colli Maaren
<lb/>und übersandten demselben die Connossemente mit dem Ersuchen,
<lb/>Assecuranz zu besorgen und mit den Waaren den Willen von
<lb/>Nicolai in Berlin zu befolgen. Gleichzeitig trassirten sie
<lb/>auf Flügge die Fakturabeträge. Die hierauf sich beziehenden
<lb/>Stellen ihrer Briefe lauteten

<lb/>— " deren Facturawerth wir so frei waren, laut Auf- 
<lb/>trags obigen Freundes auf Sie einzuziehen, unsere Ziehung
<lb/>Ihrem geneigten Schutze empfehlend."

<lb/>^Wir waren so frei den Belauf dieser Verschiffung
<lb/>dem Aufträge unseres Freundes zufolge auf Sie einzuziehen,
<lb/>die wir Ihrem geneigten Schutze empfehlen."

<lb/>Nicolai war inzwischen in schlechte Umstände gerathen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Reihenfolge der auf den folgenden Seiten zusarnmengestellten
<lb/>Rechtsfälle ist die chronologische.


<lb/>**) Archiv für Handelsrecht 1820 Bd. 2 S. 202 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0314.tif"
                n="302"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>Flügge, welcher an ihn zu fordern hatte, nahm die Connosse-
<lb/>mente und demnächst die Waaren entgegen, acceptirte aber nicht.

<lb/>Lobeck Sc Kreeft klagten hierauf beim Handelsgerichte auf
<lb/>Auslieferung der Waaren, weil Flügge dieselben nicht anders
<lb/>als unter Acceptation der Tratten habe entgegennehmen dürfen.

<lb/>Das Handelsgericht nahm — insoweit der Auffassung
<lb/>der Kläger entsprechend — an, daß der von denselben dem
<lb/>Beklagten ertheilte Auftrag ein untheilbarer gewesen sei. Der
<lb/>Beklagte habe entweder die Connossemente nicht annehmen
<lb/>dürfen, oder acceptiren müssen; ihm stehe somit (aus eigenem
<lb/>Recht) keine Befugniß zu, dem Auslieserungsverlangen der
<lb/>Kläger zu widersprechen. Da jedoch die Waaren von den
<lb/>Klägern bei dem Beklagten zur Verfügung des Nicolai
<lb/>gestellt worden seien, so müßten jene, um in deren Besitz zu
<lb/>gelangen, eine (gleichviel ob freiwillig ertheilte oder gerichtlich
<lb/>erzwungene) Einwilligung des Nicolai zu dem-ihnen wiederum
<lb/>einzuräumenden Dispositionsrechte über die Waaren beibringen.
<lb/>(Erkenntniß vom 1. Dec. 1817.)

<lb/>Der Beklagte appellirte an das Obergericht. Dieses
<lb/>erklärte in einem am 6. Febr. 1818 abgegebenen und später
<lb/>in revisorio bestätigten Erkenntnisse, daß die vom Handels- 
<lb/>gerichte angenommene Untheilbarkeit des klägerischen Auftrages
<lb/>aus den fraglichen Schreiben nicht abzuleiten sei. Eine per- 
<lb/>sönliche Verpflichtung des Beklagten zur Aeceptirung der
<lb/>klägerischen Tratten sei mithin durch die Annahme der Waaren
<lb/>nicht übernommen worden. Um unter den Umständen des
<lb/>streitigen Falles die von dem Beklagten für Nicolai besessenen
<lb/>Waaren zurückzufordern, bedürfe es für die Kläger nicht nur
<lb/>der vom Handelsgerichte ihnen aufgelegten Nachweisung, daß
<lb/>Nicolai in die Auslieferung an sie consentire, sondern sie
<lb/>müßten sich auch die exceptio retentionis des Beklagten
<lb/>wegen dessen Forderung an jenen gefallen lassen.*)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Darüber, ob in dem obigen Falle die Schreiben der Kläger t h e i l -
<lb/>bare oder untheilbare Aufträge (oder richtiger Contracts-
<lb/>Anträge) enthielten, konnten die Ansichten vielleicht von ein-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0315.tif"
                n="303"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>2. Weiter gegen Lampe.*)

<lb/>Von Wetter in Bremen hatte Bock in Flensburg eine
<lb/>Waare committirt. Wetter versandte dieselbe über Hamburg,
<lb/>und beauftragte Lampe daselbst mit der Spedition. — Bock
<lb/>wurde zahlungsunfähig, und Lampe, welcher Creditor des- 
<lb/>selben war, hielt die Waare als ein Deckungsmittel an sich.

<lb/>Welter, als Versender der unbezahlten Waare verfolgte
<lb/>dieselbe, und forderte sie vermittelst einer beim Hamb. Handels- 
<lb/>gerichte erhobenen Klage aus dem Besitz des Lampe zurück. —
<lb/>Dieser bestritt das Klagerecht des Welter. Derselbe sei
<lb/>weder Eigenthümer der Waare, noch stehe ihm ein persönliches
<lb/>Recht gegen ihn, den Beklagten, zu. Jedenfalls retinire er,
<lb/>Beklagter, die Waare, und zwar auch dem Kläger gegenüber,
<lb/>wegen der ihm an Bock — den Besteller und Destinatair —
<lb/>zustehenden Forderung.

<lb/>Das Handelsgericht erkannte über diese Streitpunkte in
<lb/>zwei Instanzen 15. u. 31. Januar 1818. — Die erste
<lb/>Instanz behandelte die Klage als eine aus dem Speditions- 
<lb/>auftrage erhobene und als solche begündete. Der Spediteur
<lb/>sei als Depositar (?) anzusehen, und als solchem stehe ihm
<lb/>ein Compensations- (resp. Retentions-) Recht nicht zu.
<lb/>Die exceptio retentionis sei demzufolge zu verwerfen.
<lb/>Doch müsse der Kläger den Consens der Bockschen Cura-
<lb/>tores bonorum in die an ihn zu beschaffende Auslieferung
<lb/>der Waare Nachweisen.
</p>
            <p>

               <lb/>ander abweichen. Ohne Zweifel hätte aber, wenn man Un-
<lb/>theilbarkeit annahm, der rechtsbegründeten condictio sine causa
<lb/>der Kläger sofort entsprochen werden müssen, ohne daß dieselben
<lb/>zu nöthigen waren, noch erst den Consens des König beizubringen.

<lb/>Außer dem obigen Falle sind an der aügezogenen Stelle des
<lb/>Archivs noch zwei andere verwandte Fälle mitgetheilt: Suse &amp;
<lb/>Sibe th c. Martens &amp; Goverts 1816. Gebr. Scholß c.
<lb/>Cvrnelsen 1818.1819. Die Entscheidung des ersteren dieser
<lb/>Fälle mögte schwerlich Beistimmung finden können.

<lb/>*) Archiv für Handelsrecht 1818 Bd. 1 S. 143 ff.
</p>

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                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>304 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>Bei diesem Erkenntnisse beruhigte sich der Kläger, so
<lb/>daß also die- ihm aufgelegte Verbindlichkeit zur vorgedachten
<lb/>Nachweisung nicht weiter streitig war. — DerBeklagte suchte
<lb/>vermittelst einer an die zweite Handelsgerichts-Instanz ge- 
<lb/>richteten Berufung Anerkennung seines Retentionsrechtes zu
<lb/>erlangen. Jedoch ohne Erfolgs Auch die zweite Instanz
<lb/>verwarf das Retentionsverlangen des Beklagten, jedoch auf
<lb/>Grund des Art. 25 No. 1 der Hamb. Falliten-Ordnung,
<lb/>'und erkannte hiedurch die Anwendbarkeit der in diesem Artikel
<lb/>ausgesprochenen Sanetionirung des dem Absender einer un-
<lb/>zahlten Waare zustehenden Verfolgungsrechtes in einem Falle
<lb/>an, in welchem der zahlungsunfähig gewordene Besteller ein
<lb/>Auswärtiger, der in Anspruch genommene Mittelsmann
<lb/>und Besitzer ein Hamburger war.

<lb/>3. Klett gegen Schröder Sc Gisse.

<lb/>Klett in Nürnberg schickte am 11. Februar 1826 4 Fässer
<lb/>Droguen an Schröder Sc Gisse in Hamburg ab, mit
<lb/>welchen er früher nicht in Verbindung gestanden hatte. Er
<lb/>meldete ihnen am 14. Februar die Absendung und schrieb dabei:
<lb/>"Belieben Sie die Maaren in guten Empfang zu nehmen,
<lb/>um damit nachdem Willen der Herren Frölich Sc Schwarz
<lb/>in Berlin gefälligst zu verfahren."

<lb/>Am 18. Febr. ertheilte er eine neue abweichende Ordre:

<lb/>"die Waare für seine Rechnung aufs Lager bringen zu
<lb/>lassen, bis er ihnen weitere Verfügung darüber ertheilen
<lb/>werde."

<lb/>S. Sc E. antworteten nicht.

<lb/>Am 21. April schrieb Klett, er sei ohne Antwort, und
<lb/>wünsche zu vernehmen, daß sie seiner Ordre nachgekommen
<lb/>seiest. Hierauf antworteten S. Sc E. am 28. April, sie hätten
<lb/>nach Empfang des Schreibens vom 14. Februar, und zwar
<lb/>noch vor dem Eingänge desjenigen vom 21. Februar, an
<lb/>Frölich Sc Schwarz von der an sie abgefertigten Sendung
<lb/>Anzeige gemacht. Hiedurch wären sie gegen F. Sc S. in ein
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0317.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 305

<lb/>Obligo wegen der Waare gekommen. Ueberdies hätten F. Sc S.
<lb/>schon einige Wochen früher, am 10. Januar, ihnen, S. Sc E.,
<lb/>die Sendung der 4 Fässer als bevorstehend angekündigt und
<lb/>sie beauftragt, dieselben nach Eingang an ein gewisses Haus
<lb/>in Liverpool zu befördern. Auf die an Frölich Sc Schwarz
<lb/>gemachte Mittheilung von der veränderten Ordre vom 18. Febr.
<lb/>hätten diese erklärt, daß derselben keine Folge gegeben werden
<lb/>könne. Und hierauf müßten denn auch sie, S. Sc E. ver- 
<lb/>harren.

<lb/>Klett erhob beim Handelsgericht Klage gegen S. Sc E.
<lb/>auf Auslieferung der Waare, eventuell, wenn die Beklagten
<lb/>des Besitzes sich entäußert haben sollten, auf Erstattung des
<lb/>Werthes derselben.

<lb/>Die Beklagten S. Sc E. gaben in ihrer Vertheidigung
<lb/>das Innere des Verhältnisses an: Frölich Sc Schwarz
<lb/>hätten die Waare von. einem Fabrikanten Kunst mann in
<lb/>Oberfranken gekauft, und durch den Kläger Klett von jenem
<lb/>entgegennehmen und nach Hamburg befördern lassen. Klett
<lb/>sei also nicht etwa ein selbstständig Beteiligter, sondern ein
<lb/>bloßer Beauftragter von Frölich Sc Schwarz gewesen. Nur
<lb/>in dieser Eigenschaft Habe er die Waare von Kunst mann
<lb/>entgegengenommen, und ebenfalls nur in ihr den Advisbrief
<lb/>vom 16. Februar geschrieben. Die Beklagten seien deshalb
<lb/>Mandatare nicht etwa des Klett, sondern von Frölich Sc
<lb/>Schwarz geworden, und Klett habe gegen sie überhaupt
<lb/>kein Klagerecht. — Eventuell würde das vorhin erwähnte, im
<lb/>Verhältnisse zu Frölich Sc Schwarz auf ihnen ruhende
<lb/>Obligo sie gegen die Klettschen Ansprüche schützen müssen. —
<lb/>Der eigentliche Grund zu dem Auftreten Kletts liege in
<lb/>der Zahlungsunfähigkeit von Frölich L Schwarz und in
<lb/>dem Bemühen des ursprünglichen Versenders, Kunst mann,
<lb/>sich wiederum in den Besitz der noch unbezahlten Waare
<lb/>zurückzuversetzen. Hiezu habe Klett, der an sich kein Interesse
<lb/>bei der Sache habe, seine Dienste angeboten, was jedoch un- 
<lb/>genügend sei, um für ihn ein Klagerecht zu begründen.

<lb/>Der Kläger machte in der Replik geltend, baß es auf
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0318.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>306 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders.

<lb/>das Innere des Verhältnisses gar nicht ankomme. Zwischen
<lb/>ihm und den Beklagten entscheide nur der Inhalt des Advis-
<lb/>briefes vom 14. Februar und dessen Nachtrages vom 21. Febr.
<lb/>Nach diesen wären die Beklagten seine Mandatare, und diese
<lb/>ihre Eigenschaft hätten sie nicht einseitig durch die mit Fröhlich
<lb/>3c Schwarz gewechselten Schreiben ändern können. — Daß die
<lb/>Beklagten so, wie geschehen, verfahren seien, finde seine Er- 
<lb/>klärung in dem Umstande, daß auch sie, S. &lt;LE., Forderungen
<lb/>an Frölich 3c Schwarz hätten und mittelst der in Rede
<lb/>stehenden Waare sich zu decken suchten.

<lb/>Das Handelsgericht erkannte interlocutorisch am
<lb/>16. August 1826:

<lb/>nach dem Briefe vom 14. Febr. seien die Beklagten aller- 
<lb/>dings Mandatare des Klägers gewesen, und diesem habe
<lb/>das Recht zugestanden, seine Ordre, so lange res integra
<lb/>gewesen, zu widerrufen. Allein der Widerruf würde zu spät
<lb/>gekommen sein, wenn die Beklagten sich schon vorher gegen
<lb/>diejenigen, zu deren Besten die Ordre gegeben worden,
<lb/>Fröhlich 3c Schwarz, verbindlich gemacht hätten. Von
<lb/>diesem Zeitpunkte an wären die Beklagten den Letztgenannten
<lb/>obligirt gewesen und hätten nur deren Dispositionen befolgen
<lb/>dürfen. Es komme also darauf an, ob die Beklagten wirklich
<lb/>den Brief vom 21. Februar an Frölich 3c Schwarz
<lb/>geschrieben hätten. Diesen Umstand müßten die Beklagten
<lb/>beweisen.

<lb/>Hiegegen appellirte der Kläger, Klett, an das Obergericht
<lb/>und beantragte sofortige Condemnation der Beklagten. Der
<lb/>Mandant könne seine Weisungen so lange ändern, als der
<lb/>factische Zustand dies zulasse. Im streitigen Falle sei die
<lb/>Waare zu der Zeit, wo der Brief vom 21. Febr. bei dem
<lb/>Beklagten eingetroffen, noch unterwegs und folglich der factische
<lb/>Zustand unverändert gewesen.

<lb/>Das Obergericht achtete die Beschwerdesührung des
<lb/>Klägers für begründet, jedoch die Sache nicht für hinlänglich
<lb/>instruirt, um schon auf Grund des bis dahin Verhandelten
<lb/>ein Erkenntniß abgeben zu können. Es hob das Handelsgerichts-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0319.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. . 307

<lb/>Erkenntniß auf und ordnete eine Vervollständigung der Ver- 
<lb/>handlung über die Punkte an, wann die Waare in Hamburg
<lb/>eingetroffen sei, wann die Beklagten darüber verfügt hätten,
<lb/>wo die Waare dermalen sei, u. s. w.

<lb/>Die Beklagten ergriffen Oberappellation. Am 30. Juni
<lb/>1827 erkannte das Oberappellations-Gericht zu Lübeck
<lb/>auf Wiederherstellung des Handelsgerichts-Erkenntnisses. Das
<lb/>Handelsgericht habe übrigens noch zu ungünstig für die Be- 
<lb/>klagten erkannt; denn, wenn diese ein Rechtsmittel gegen das
<lb/>Erkenntniß der ersten Instanz ergriffen und die erhobene
<lb/>Beschwerde bis in die dritte Instanz verfolgt hätten, so wäre
<lb/>definitiv aus Abweisung des Klägers zu erkennen gewesen.
<lb/>Dies beruhet im Wesentlichen aus folgender Argumentation*):

<lb/>Nach demjenigen, was über das Innere ves Verhält^
<lb/>niffes unbestritten vorliege, seien die Beklagten, Schröder
<lb/>Sc Eiffe, gar nicht Mandatare des Klägers Klett, viel- 
<lb/>mehr sie beide nur Mandatare eines Dritten, Fr. LSchwarz
<lb/>in Berlin, gewesen. Durch das Schreiben des Klägers an
<lb/>die Beklagten vom 14. Februar habe ffomit derselbe für
<lb/>sich gar keine Rechte erwerben wollen oder können, und sei
<lb/>jenes Schreiben nur als eine im Interesse von Fr. -L Schwarz
<lb/>vorgenommene einfache Benachrichtigung der Beklagten
<lb/>anzusehen.

<lb/>Eventuell würde aber das Mandat als ein in gratiam
<lb/>tertii (nämlich Frölich Sc Schwarz) ertheiltes anzusehen
<lb/>sein und hieraus es sich ergeben, daß die Beklagten auch
<lb/>diesen letzteren ex mandato verantwortlich gewesen seien.
<lb/>Wenn aber Jemand desselben Gegenstandes wegen in einem
<lb/>obligatorischen Verhältnisse mit Mehreren stehe, ohne daß
<lb/>er zur gleichmäßigen Erfüllung der mehreren daraus hervor- 
<lb/>gehenden Verpflichtungen gehalten sein könne, so habe er in
<lb/>solchem Falle für das Interesse Desjenigen zu sorgen,


<lb/>*) Ein Abdruck der Haupttheile des Oberappellationsgerichts-Erkennt-
<lb/>nisses findet sich in Th öl auserwählten Entscheidungsgründen rc.
<lb/>S. 262 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0320.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>308 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>t

<lb/>Welchem das materielle Recht zur Seite stehe, L. 31 Dig
<lb/>depositi. — Dies führe hier, wo Fr. k Schwarz die
<lb/>Mandanten des Klett, und zugleich, in Folge der an dieser
<lb/>geschehenen Tradition (§ 5 J. per quas personas; L. 13
<lb/>L. 65 pr. Dig. de acquir. rer. domin.; L. 14 § 17 Dig.
<lb/>de furtis), Eigenthümer der Waare gewesen seien, darauf
<lb/>hin, die Beklagten für befugt zu halten, den klägerischen
<lb/>Widerruf vom 21. Februar unbeachtet zu lassen.

<lb/>4. Suse k Sibeth gegen Sillem k Comp.

<lb/>Suse k Sibeth in London schickten am 29. October
<lb/>1830 an Sillem L Co. in Hamburg ein Connossement
<lb/>über 4 Kisten Indigo mit einem Schreiben folgenden Inhalts:

<lb/>"Wir behändigen Ihnen hiebei Connossement über
<lb/>4 Kisten Indigo, gemarkt —, welche wir im Schiffe — an
<lb/>Sie verladen haben und womit Sie nach Empfang, unter
<lb/>Nachnahme Ihrer Unkosten, die Verfügung der Herren
<lb/>Pacher k Comp, in Wien befolgen wollen."

<lb/>Sillem k Comp, antworteten am 2. November sie
<lb/>hätten den Brief erhalten und würden die Waare nach
<lb/>Empfang an Pacher ^ Comp. in Wien befördern. — Am
<lb/>4. November stellten P. k Comp, ihre Zahlungen ein.
<lb/>Am 13. November empfingen Sillem^ Comp. die Waare
<lb/>aus dem Schiffe. Am 16. November schrieben Suse k
<lb/>Sibeth, welche nunmehr Kunde von der P.'schen Zahlungs-
<lb/>Einstellung erhalten hatten, an Sillem L Comp., sie ver- 
<lb/>änderten ihre Ordre und beauftragten Sillem k Comp.,
<lb/>das Connossement, eventuell die Waare, an ein anderes den- 
<lb/>selben aufgegebenes hamburgisches Haus auszuliefern. —
<lb/>Sillem k Comp, weigerten sich, dieser neuen Verfügung
<lb/>nachzukommen. Jenen, Suse k Sibeth, stehe ein Ver- 
<lb/>fügungsrecht über- die Waare nicht mehr zu. Sie, S. k
<lb/>Comp., hätten dieselbe bereits für Pacher k Comp, in
<lb/>Besitz gekommen und besäßen sie für diese. Uebrigens würden
<lb/>sie die Waare selbst an Pacher k Comp, nicht ausliesern,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0321.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.


<lb/>ohne vorher wegen einer ihnen gegen diese zustehenden, den
<lb/>Werth der Waare weit übersteigenden Forderung befriedigt
<lb/>zu sein.

<lb/>Suse 3c Sibeth wurden bei dem Hamb. Handels- 
<lb/>gerichte gegen Sillem 3c Comp, auf Auslieferung der
<lb/>Waare klagbar. — Die Beklagten bestritten, daß noch irgend
<lb/>ein obligatorischer Nexus zwischen ihnen und den Klägern
<lb/>bestehe. Das ursprünglich vorhanden gewesene Contraets-
<lb/>Verhältniß sei mit der Entgegennahme der Waare beendigt
<lb/>worden. Diese Entgegennahme sei für Pacher 3c Comp,
<lb/>geschehen, von denen die Beklagten schon vor längerer Zeit
<lb/>Auftrag erhalten hätten, alle für dieselben bei ihnen ein- 
<lb/>gehenden Waaren für sie in Empfang zu nehmen und nach
<lb/>Wien zu befördern. — Eventuell schützten sie ihr gegen
<lb/>Pacher 3c Comp, erworbenes Retentionsrecht vor. — Bei
<lb/>der Replik legten die Kläger eine Bescheinigung von Pacher
<lb/>.3c Comp, vor, zufolge welcher diese erklärten, niemals
<lb/>Eigenthum an der Waare erworben zu haben und in die
<lb/>Auslieferung derselben an die Kläger zu willigen.

<lb/>Das Handelsgericht erklärte in einem am 7. April
<lb/>1831 abgegebenen Erkenntnisse das Retentionsrecht der Be- 
<lb/>klagten für begründet, und legte denselben nur noch den Beweis
<lb/>der ihnen, wie sie behaupteten, an Pacher 3c Comp, zu- 
<lb/>stehenden Forderung auf. — Die. Begründung des Erkennt- 
<lb/>nisses war im Wesentlichen folgende. Die Uebersendung des
<lb/>Connossements habe eine symbolische Uebertragung der
<lb/>Waare, die Entgegennahme derselben Seitens der Beklagten
<lb/>für Pacher 3c Comp, eine wirkliche Tradition an die
<lb/>letzteren erhalten. Hiernach besäßen die Beklagten die Waare
<lb/>für Pacher «L Comp., und wären berechtigt dieselbe zu
<lb/>retiniren. Die Pacher'sche Bescheinigung sei, sowohl weil
<lb/>die Aussteller bei Vollziehung derselben schon dispositions- 
<lb/>unfähig gewesen seien, als auch weil dieselben dem einmal
<lb/>erworbenen Recht der Beklagten nicht präjudiciren könnten,
<lb/>wirkungslos.

<lb/>Das Obergericht ging in einem am 16. Sept. 1831
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0322.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>abgegebenen Erkenntnisse davon aus, daß, wenn Pacher &amp;
<lb/>Comp, schon zu der Zeit, wo die Beklagten die Waare in
<lb/>Hamburg entgegengenommen hätten (am 13. Novbr.) formell
<lb/>insolvent gewesen sein sollten, ein durch die Beklagten ver- 
<lb/>mittelter Eigenthumserwerb derselben unmöglich gewesen sein
<lb/>würde. Deshalb würden sämmtliche beklagtischen Einwen- 
<lb/>dungen durch den klägerischen Beweis des vorgedachten Um- 
<lb/>standes beseitigt werden können. — Abgesehen hievon stehe
<lb/>den Klägern, als Versendern, nach dem Art. 25 der Hamb.
<lb/>Falliten-Ordnung das Verfolgungsrecht der bei ihnen von den
<lb/>insolvent gewordenen Pacher Sc Comp, bestellten und den- 
<lb/>selben noch nicht zugekommenen Waare dann zu, wenn selbige
<lb/>noch unbezahlt sein sollte. Auch der Beweis des Unbezahlt- 
<lb/>seins würde mithin den Klägern zum Siege verhelfen, müssen,
<lb/>falls nicht etwa die Beklagten beweisen sollten, daß
<lb/>Pacher Sc Comp, das Eigenthum der Waare erworben
<lb/>hätten.

<lb/>Das Oberappellations-Gericht zu Lübeck, an
<lb/>welches (nur) die Beklagten appellirten, bestätigte das Ober-
<lb/>gerichts-Erkenntniß am 31. October 1832, und führte in den
<lb/>Entscheidungsgründen aus, daß es der den Klägern vom
<lb/>Obergerichte aufgelegten Beweise nicht einmal mehr bedurft
<lb/>hätte, sondern daß sofort definitiv zu Gunsten derselben hätte
<lb/>erkannt werden können.

<lb/>Dies wurde folgendermaßen begründet: Die Klage be- 
<lb/>ruhe auf zwei verschiedenen Fundamenten. Es seien erhoben:
<lb/>1) die a. mandati aus dem ertheilten und widerrufenen
<lb/>Speditionsauftrage, wogegen die Beklagten sich nur durch Ein- 
<lb/>reden, z. B. daß zur Zeit des Widerrufs nicht mehr re8 integra
<lb/>gewesen, sei, hätten schützen können; 2) die Klage aus dem
<lb/>Verfolgüngsrechte des Absenders, gestützt auf den Art. 25 der
<lb/>F.-O. — Diese letztere bedürfe keiner weiteren factischen
<lb/>Begründung, da die Insolvenz der Besteller unbestritten sei,
<lb/>ferner die Kläger im Laufe der Verhandlungen ohne beklag- 
<lb/>tischen Widerspruch die auf den Facturabelauf gezogene protestirte
<lb/>Tratte vorgelegt hätten, und endlich die Waare zur Zeit des
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0323.tif"
                n="311"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>31L
</p>
            <p>

               <lb/>Widerrufs der Speditions-Ordre als im Sinne des Gesetzes
<lb/>noch unterwegs gewesen anzusehen sei. — Folgende Stellen .der
<lb/>Entscheidungsgründe mögten hier besonders mitzutheilen sein:

<lb/>"Die Beklagten haben den Einwand erhoben, daß die
<lb/>Hamburgische Falliten-Ordnung nicht als Entscheidungsnorm
<lb/>in einer Sache gelten könne, wobei es auf die Rechte an- 
<lb/>komme, welche ein Handlungshaus in Wien durch die
<lb/>Zusendung einer Waare aus London erworben habe.
<lb/>Allein abgesehen davon, daß die Beklagten nicht einmal
<lb/>angegeben haben, nach welcher anderen Legislation die
<lb/>Sache zu beurtheilen sei, und inwiefern dieselbe für sie
<lb/>günstigere Vorschriften enthalte, so ist es hier entscheidend,
<lb/>daß es in der vorliegenden Sache auf die Wirkung der- 
<lb/>jenigen Handlungen ankommt, welche in Hamburg vorge- 
<lb/>gangen sind, nämlich auf oie Annahme des Connossements
<lb/>und der Waare, wo es denn ganz natürlich ist, daß dar- 
<lb/>über dort auch nach den dortigen Gesetzen geurtheilt wird."

<lb/>" Freilich ist die Waare von den Beklagten in Empfang
<lb/>genommen worden; allein, da diese nur den Auftrag hatten,
<lb/>dieselbe weiter zu befördern, so befand sich die WaKre noch
<lb/>unterwegs, und war, wenngleich in den Speichern der
<lb/>Beklagten, doch noch keinesweges in des Falliten
<lb/>Packraum oder Hause, wie die Falliten-Ordnung zum
<lb/>Ausschlüsse der Vindication erfordert. — Hätten übrigens
<lb/>die Beklagten von Pacher Sc Comp, ein Mandat — und
<lb/>zwar, wie hier erforderlich gewesen wäre (Savigny Besitz
<lb/>§ 26), ein speciell auf die 4 Kisten Indigo gerichtetes
<lb/>Mandat — erhalten, die Waare für sie in Empfang zu
<lb/>nehmen, so würde dasselbe doch am 13. November 1830,
<lb/>wo die Empfangnahme geschehen sein soll, wegen der nach
<lb/>der Angabe der Kläger damals schon eingetretenen formellen
<lb/>Insolvenz des Wiener" Hauses, wirkungslos gewesen sein.
<lb/>Dies ergiebt sich nicht nur aus der Hamb. F.-O. Art. 25.4,
<lb/>sondern insbesondere auch aus der in Ansehung dieses
<lb/>Punktes unfehlbar zur "Anwendung kommenden Vorschrift des
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0324.tif"
                n="312"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>312 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>Österreichischen Gesetzbuches § 1024,*)
<lb/>wonach alle vom Falliten ausgestellten Vollmachten und
<lb/>ertheilten Aufträge durch den Ausbruch des Concurses
<lb/>erlöschen.

<lb/>Zwar meinen die Beklagten, daß es noch darauf an- 
<lb/>komme , ob der Ausbruch des Fallissements auch am
<lb/>13. November schon in Hamburg bekannt gewesen sei.
<lb/>Allein sobald eine Vollmacht wirklich erloschen ist, giebt sie
<lb/>dem in Folge derselben unternommenen Geschäft keine
<lb/>Gültigkeit mehr, obgleich der Mandatar verlangen kann,
<lb/>entschädigt zu werden, falls er nach der Zeit, und bis dahin,
<lb/>daß er von dem Erlöschen Kenntniß erhalten hat, durch
<lb/>Befolgung des Auftrags benachtheiligt sein sollte,

<lb/>L. 15, § 1 Dig. qui et a quibus manumissi
<lb/>40.9.

<lb/>arg. L. 41. in med. Dig. de rebi^s cred. 12.1.

<lb/>G. L. Böhmer, Rechtsfälle Bd. 2, No. 126,
<lb/>§ 18 S. 256.

<lb/>Schweppe, Römisches Privat - Recht Bd. 3,
<lb/>§ 487."**)
</p>
            <p>

               <lb/>5. Speth gegen F. Sc E. Delius.

<lb/>F. 2 E. Delius in Bremen waren Spediteure und
<lb/>resp. Commissionaire von Speth in Würzburg, um Consig-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Allgem. bürgerl. Gesetzbuch für die deutschen Erb-
<lb/>l ander der Oe st er r. Monarchie. § 1024.

<lb/>«Verfällt der Machtgeber in Concurs, so sind alle Handlungen,
<lb/>die der Gewalthaber nach Kundmachung des Concurses im
<lb/>Namen des Concurs-Schuldners unternommen hat, ohne Rechts-
<lb/>kraft. Eben so erklärt die -Verhängung des Concurses über
<lb/>das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die er-
<lb/>theilte Vollmacht für aufgehoben."


<lb/>**) Der obige Fall ist ausführlicher mitgetheilt in Asher's Rechts- 
<lb/>fällen, Hamburg 1834 Bd. I. 2. S. 99 ff. Die Entscheidungs- 
<lb/>gründe des O.-A.-Gts. in Th öl a. a. O. S. 248.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0325.tif"
                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der- Insolvenz des Bestellers. 313


<lb/>nations-Maaren desselben an D. Sc Misegaes in New-
<lb/>Aork zu befördern, die dagegen eingehenden Retouren ent- 
<lb/>gegen zu nehmen und damit seine, Speth's, Verfügungen
<lb/>zu befolgen.

<lb/>D. Sc Misegaes in New-Aork expedirten in Veran- 
<lb/>lassung Speth'scher Aussendungen 124 Säcke Caffe an-F. Sc
<lb/>E. Delius und schrieben denselben:
<lb/>die Maare sei für Speth bestimmt, jedoch nur dann an
<lb/>ihn abzusertigen, wenn er vorher K-für sie, die Ab- 

<lb/>sender, berichtigt haben werde. Sollte Speth sich weigern,
<lb/>ihnen, F. Sc E. D., diese Zahlung zu machen, so sei die
<lb/>Maare für ihre, der Absender, Rechnung zu. verkaufen.
<lb/>Speth verlangte von F. Sc E. D. Auslieferung des.Caffe
<lb/>ohne seinseitige Zahlungsleistung und erhob, als diese sich
<lb/>dieser Anforderung nicht fügten, Klage gegen sie. In derselben
<lb/>bezeichnete er die Beklagten als seine Spediteure. Als solche
<lb/>dürften sie eigenmächtige Auflagen dritter Personen nicht be- 
<lb/>achten. — Er drang hiemit nicht durch.

<lb/>In dem in dieser Sache vom Lübeckischen Ober- 
<lb/>appellationsgericht am 16. December 1833 abgegebenen
<lb/>Erkenntnisse heißt es:

<lb/>^F. Sc E. Delius müssen hier zunächst als die Bevoll- 
<lb/>mächtigten von D. Sc Misegaes in New-Dork angesehen

<lb/>werden.-Wenn der nämliche Spediteur Aufträge

<lb/>vom Absender und vom Empfänger einer Maare erhält,
<lb/>was im Handels-Verkehr oft vorkommt, so ist er beiden
<lb/>verpflichtet; er kann aber die Ordre des Empfängers nicht
<lb/>eher ausrichten, als bis derjenigen des Absenders Genüge
<lb/>geleistet ist. Es verhält sich hiemit gerade so, als wenn
<lb/>zwei verschiedene Spediteure, der eine vom Absender, der
<lb/>andere vom Destinatair, bestellt worden wären. Wie in
<lb/>diesem Falle der Spediteur des letzteren die Maare erst
<lb/>empfängt, wenn der Spediteur des Absenders in Gemäßheit
<lb/>des ihm ertheilten Auftrages sie abgeliefert hat, so liegt
<lb/>dasselbe hier vor. Die Beklagten hatten weder ein Recht,
<lb/>noch eine Pflicht, mit der Maare den Willen des Klägers
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0326.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>314 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>zu befolgen, so lange derselbe nicht, der Ordre der Ab- 
<lb/>sender gemäß, den fraglichen Betrag bezahlt hatte."
</p>
            <p>

               <lb/>6. ,Smith &lt;L Comp, gegen Rieders.

<lb/>Im Jahre 1833 bestellten W. Sc Söhne in Pr. Minden
<lb/>bei I. W. Smith Sc Comp, in London 32 Fässer Zucker
<lb/>und gaben Ludwig Rieders in Bremen als dasjenige
<lb/>Haus auf, an welches die Waare zur Spedition zu senden sei.

<lb/>Am 14. Mai facturirten Smith Sc Comp, die Waare
<lb/>an W. 2 Söhne mit £... und schrieben gleichzeitig an
<lb/>Rieders:"

<lb/>"Für Rechnung der Herren W. Sc Söhne in Pr. Minden
<lb/>sandten wir Ihnen laut einliegenden Connossements per
<lb/>Schiff rc. 32 Fässer Zucker, womit Sie den Willen der
<lb/>obigen Herren unter Nachnahme Ihrer Spesen befolgen
<lb/>wollen.

<lb/>Am 21. Mai stellten W. Sc Söhne in Pr. Minden ihre
<lb/>Zahlungen ein. Am 22. Mai kam die Waare zu Bremen
<lb/>an und wurde von Rieders entgegen genommen. Smith
<lb/>Sc Comp, legten zunächst Arrest auf die Waare, erwirkten
<lb/>sodann eine Erklärung der Massevertreter von W. Sc Söhnen,
<lb/>daß selbige der Zurücknahme der Waare Seitens ihrer,
<lb/>Smith Sc Comp., keinen Widerspruch entgegensetzten, und
<lb/>ertheilten hierauf an Rieders eine neue Verfügung über
<lb/>die Waare.

<lb/>Rieders weigerte sich dieser Ordre nachzukommen, da
<lb/>er mit Smith ä? Comp. in gar keinem rechtlichen Nexus
<lb/>stehe. Er sei nur Mandatar von W. Sc Söhnen. Smith
<lb/>Sc Comp, hätten nur in Folge einer Weisung der Letzteren
<lb/>ihm die Waare zugesandt, und mithin sei zwischen ihm und
<lb/>Smith Sc Comp, kein Mandat zu Stande gekommen.
<lb/>Uebrigens retinire er die Waare wegen einer ihm gegen W. Sc
<lb/>Söhne zuständigen Forderung von _

<lb/>Smith L Comp, klagten in Folge dessen gegen Rieders,
<lb/>und zwar behaupteten sie, daß wirklich zwischen ihnen ein
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0327.tif"
                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 315


<lb/>Speditionsauftrag Statt gefunden habe, folglich die aetio
<lb/>mandati begründet sei. Eine Retention Seitens des Rievers
<lb/>sei unmöglich, weil W. 3c Söhne nicht Eigenthümer der
<lb/>Waare geworden seien.

<lb/>Rievers wurde vom Oberappellations-Gericht
<lb/>zu Lübeck durch ein Erkenntniß vom 15. December 1834 zur
<lb/>Auslieferung der Waare an Smith 3c Comp, (gegen Er- 
<lb/>stattung der darauf haftenden Fracht und sonstigen Unkosten)
<lb/>verurtheilt. —

<lb/>In den Entscheidungsgründen heißt es:

<lb/>"Durch das (obenmitgetheilte) Schreiben vom 14. Mai
<lb/>und den Umstand, daß der Beklagte demselben Folge ge- 
<lb/>geben hat, ist zwischen den Parteien ein Mandats-Ver-
<lb/>hältniß zu Stande gekommen, in Folge dessen die Kläger,
<lb/>sofern ihnen nicht besondere Einreden entgegen stehen, die
<lb/>Waare mit der aotio mandati zurücknehmen können.

<lb/>—,— Daß W. 3c Söhne diejenigen gewesen sind,
<lb/>welche, als sie den Zucker bei den Klägern committirten,
<lb/>den Rievers als Spediteur aufgegeben haben, ist unerheblich
<lb/>für das Verhältniß zwischen dem Beklagten und den Klägern,
<lb/>denn sobald der Absender, wie hier nach dem Inhalte des
<lb/>Brieses vom 14. Mai geschehen ist, in seinem Namen
<lb/>dem Spediteur den Auftrag zur Spedition giebt, und der
<lb/>Spediteur den ihm so ertheilten Auftrag annimmt, so entsteht
<lb/>ein Contracts-Verhältniß zwischen ihm und dem Albender,
<lb/>und es ist nach der Natur der Sache gleichgültig, ob der
<lb/>Absender selbst ihn als Spediteur erwählt, oder seinen
<lb/>Namen von dem Committenten aufgegeben erhalten hat.
<lb/>Nur in dem Falle würde dies anders sein, wenn der
<lb/>Committent dem Absender den Spediteur zu dem bestimmten
<lb/>Zwecke, daß an den letzteren, als seinen Mandatar, die
<lb/>Tradition der Waare. für ihn geschehen, solle, aufgegeben
<lb/>und zugleich den Spediteur in dieser Maaße zuvor instruirt

<lb/>hätte, was hier nicht Statt gefunden hat.-

<lb/>Anlangend die Einrede derRetention wegen Forderung
<lb/>der Beklagten an W. 3c Söhne, so ist dieselbe schon
</p>
            <p>

               <lb/>21*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0328.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>316 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>deshalb unbegründet, weil die Waare nicht Eigenthum der
<lb/>letzteren geworden ist, waS doch die wesentliche Bedingung
<lb/>eines wegen der Ansprüche an W. Sc Söhne auszuübenden
<lb/>Retentionsrechts sein würde. Denn da die Waare erst
<lb/>nach der Jnsolvenzerklärung von W. Sc Söhnen in
<lb/>Bremen angekommen ist, so würde, selbst wenn der Beklagte
<lb/>dieselbe als Mandatar dieser Handlung für sie in Empfang
<lb/>genommen hätte, nach den Vorschriften des in dem Domicil
<lb/>von W. Sc Söhnen geltenden Preußischen Rechts,

<lb/>Allgem. Gerichts-Ordnung I. 50, Z 306.

<lb/>307, *)

<lb/>auf die letzteren kein Gigenthum übergehen können. Nach
<lb/>diesen Vorschriften aber ist die Frage von dem Uebergange
<lb/>des Eigenthums zu beurtheilen, da sie die Fähigkeit be- 
<lb/>treffen, nach erklärter Insolvenz noch das Eigenthum
<lb/>ankommender creditirter Waaren zu erwerben, welcher Punkt
<lb/>sich nicht nach dem Ort der Empfang nah'me, sondern
<lb/>nach dem Domicil der Person, welche das Eigenthum er- 
<lb/>werben soll, richtet. Der Einwand des Beklagten, daß
<lb/>sich doch sein eigenes, nämlich das Retentions-Recht,
<lb/>nach den Bremischen Gesetzen bestimme, ist unpassend, da
<lb/>dieses Recht erst durch das Eigenthum von W. Sc Söhnen
<lb/>bedingt wird.

<lb/>7. Israel gegen Gleichmqn Sc Busse.

<lb/>Nord Enoch L Comp, in Hamburg waren im Jahre
<lb/>1839 in schlechte Umstände gerathen und übertrugen am
<lb/>28. October und an den nächstfolgenden Tagen einem von
<lb/>ihnen begünstigten Creditor, Israel, durch Cession und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diese KK bestimmen: Bestellte Waaren, welche erst nach eröff-
<lb/>netem Concurse oder auch nur nach kundgewordener Insolvenz
<lb/>ankommen, sind selbst dann nicht als Eigenthum des Gemein-
<lb/>schuldners oder der Masse desselben anzusehen, wenn auch das
<lb/>Connossement schon vorher eingegangen ^wäre.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0329.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 317

<lb/>refp. Indossament fast alle ihre Activa und'die sonstigen unter
<lb/>ihrer Disposition stehenden Vermögenstheile. Unter den letz- 
<lb/>teren befanden sich mehrere Connossemente über Waaren,
<lb/>welche N. E. Sc Comp, in der letztvergangenen Zeit von
<lb/>fremden Plätzen verschrieben hatten und worauf die von den
<lb/>Absendern gezogenen Tratten noch liefen. Eines dieser Con- 
<lb/>nossemente war über eine Partei Del zum Werthe von circa
<lb/>Bco.^ 9000 gezeichnet, welche Nord Enoch Sc Comp von
<lb/>Loder ä: Bley in Amsterdam committirt hatten und die
<lb/>am 18. October von dort abgefertigt worden war.

<lb/>Loder Sc Bley erhielten zu Anfang des Novembers
<lb/>Nachricht von der insolventen Lage ihrer Committenten, und
<lb/>überschickten an Gleichman«L Busse ein zweites an diese
<lb/>indossirtes Connossements-Exemplar, um mittelst desselben sich
<lb/>die Waare bei Ankunft des Schiffes zu sichern. — Bei dem
<lb/>Schiffer meldeten sich gleichzeitig Gleichman^ Busse als
<lb/>Inhaber des zweiten, und Israel als Inhaber des auf ihn
<lb/>von Nord Enoch Sc Comp, indossirten (ersten) Connosse-
<lb/>ments, und es kam zwischen beiden zum Präferenz-Streit,
<lb/>wobei Israel die Parteirolle des Klägers übernahm. Nord
<lb/>Enoch Sc Comp, waren schon vorher formell insolvent
<lb/>geworden.

<lb/>Gleichman Sc Busse behaupteten, daß den durch sie
<lb/>vertretenen Absendern, Loder Sc Bley, zufolge des Art. 25
<lb/>der Falliten-Ordnung der Vorgang vor Israel gebühre,
<lb/>weil alle Erfordernisse des Versolgungsrechtes vorhanden seien:
<lb/>Insolvenz des Bestellers, Unterwegssein der Waare und deren
<lb/>nicht erfolgte Bezahlung. — Daß das im Besitz der Besteller
<lb/>befindlich gewesene Connossement von Israel in der Eigen- 
<lb/>schaft eines dritten Erwerbers geltend gemacht werdet stehe
<lb/>den Absendern nicht entgegen, weil jenssr bei dem Erwerbe
<lb/>in mala fide sich befunden habe, und guter Glaube auch bei
<lb/>dem hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisse eine not- 
<lb/>wendige Voraussetzung für den in Anspruch zu nehmenden
<lb/>Rechtsschutz sei.

<lb/>Bei den durch drei Instanzen (Handelsgericht, Obergericht
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0330.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>11, lieber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>und Oberappellationsgericht) geführten Verhandlungen kam es,
<lb/>abgesehen von der hier unerheblichen Beurtheilung des Facti-
<lb/>schen, *) rechtlich auf zwei Fragen an:

<lb/>1. Findet gegen die Berufung des dritten Connossements-
<lb/>Erwerbers auf den im Art. 25 No. 3 der Falliten-Ordnung
<lb/>gewährten Schutz die Einrede (resp. Replik) der mala 6668
<lb/>Statt?

<lb/>2. Worin würde hier mala ödes liegen?

<lb/>Zu 1) sprachen sich alle drei Instanzen dahin aus, daß
<lb/>nur der bona öde Connossements-Erwerber dem Verfolgungs- 
<lb/>recht des Absenders gegenüber geschützt werde.

<lb/>Wegen der Begründung dieses Satzes muß verwiesen
<lb/>werden, auf die ausführliche Erörterung desselben in dem
<lb/>O.-A.-Gerichts-Erkenntnisse vom 12. April 1843.

<lb/>Sammlung der O.-A.-Gts.-Erk. in Hamb.

<lb/>Rechtssachen 1849 Bd. 1 S. 27—33,

<lb/>In der Kürze ist die dort gelieferte Argumentation folgende:

<lb/>Die Bestimmung der Falliten-Ordnung, daß derjenige
<lb/>Dritte, welchem der insolvente Destinatair ein Connossement
<lb/>veräußert oder verpfändet hat, dem Absender, welcher die
<lb/>Waare verfolgt, vorgezogen werden soll, ist eine bloße An- 
<lb/>wendung der Regel "Hand muß Hand wahren", oder be- 
<lb/>ruhet doch auf der dieser Regel zu Grunde liegenden Rechts-
<lb/>Auffassung. Nun wird aber nach Hamb. Recht dem
<lb/>Vindicanten die Eigenthumsklage nur zu Gunsten eines
<lb/>solchen Besitzers versagt, dessen Erwerb nicht nur auf einem
<lb/>iustus titulus beruhet, sondern auch bona öde erlangt ist,
<lb/>dagegen aber dem ganz titellosen, wie dem schlechtgläubigen
<lb/>Besitzer gegenüber verstattet. Daß die Falliten-Ordnung
<lb/>bei dem hier in Rede stehenden Gegenstände dieses allge-
<lb/>, meine Princip habe verlassen und den dritten mala öde
<lb/>Connossements-Erwerber schützen wollen, während
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Praktiker wird beim Vorkommen ähnlicher Fälle auch das
<lb/>Factische der obigen Sache und dessen Beurtheilung Seitens der
<lb/>erkennenden Richter mit Nutzen in Betracht ziehen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0331.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle Dev Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>sonst der im schlechten Glauben erworbene Besitz keinen
<lb/>Schutz findet, hat die Vermuthung gegen sich. Ueberdies
<lb/>liegen in der Falliten-Ordnung erhebliche Momente für
<lb/>die Annahme, daß auch hier bona fides eine wesentliche
<lb/>Voraussetzung des Anspruches auf Besitzesschutz sei.

<lb/>Dieselbe Auffassung findet sich in den Gesetzen und der
<lb/>Praxis der wichtigeren auswärtigen Handelsstaaten.

<lb/>Preußen, Allg. Ger.-Ord. I. 50 § 308 (Pr.
<lb/>Ld.-R. I. 20 §367.368). Allg. Ger.-Ord.
<lb/>I. 50 § 53-67.

<lb/>Frankreich, Code de commerce Art. 576 (früher
<lb/>Art. 577.578).

<lb/>Holland, Wetboek van Koophandel Art. 238.

<lb/>Portugal, Codigo Commere. Portug. 1853
<lb/>Art. 911.

<lb/>England, Abbott treatiseEd-1840pag.481.482.

<lb/>Nord America, Keilt Comment. Ed. 4 Vol. 2
<lb/>pag. 541.547.552.

<lb/>Anlangend

<lb/>Zu 2) die Frage, welche Umstände die Voraussetzung
<lb/>derjenigen mala fides des Connossements-Erwerbers bildeten,
<lb/>welche dem Absender die Anfechtung des Erwerbes verstatte,
<lb/>so waren die erkennenden Gerichte darüber verschiedener
<lb/>Ansicht.

<lb/>Das Obergericht nahm an, daß es. auf bona oder
<lb/>mala fides des Erwerbers

<lb/>"nur hinsichtlich des Geschäfts ankomme, welches der Ueber-
<lb/>tragung des Connossements Seitens des Bestellers zu Grunde
<lb/>liege, nicht aber hinsichtlich der Berichtigung der Schuld- 
<lb/>verhältnisse zwischen dem Absender und Besteller, indem es
<lb/>dem Acquirenten weder zur Obliegenheit gemacht werden
<lb/>könne, sich um die Pflicht-Erfüllung seines Veräußerers zu
<lb/>bekümmern, noch in der Mehrzahl der Fälle die Möglichkeit
<lb/>vorhanden sei, auf eine irgend zuverlässige Weise sich von
<lb/>dem Stande der Beziehungen desselben zu dem Absender zu
<lb/>überzeugen. Die Aufstellung eines solchen Erfordernisses
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0332.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>320 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>würde nur den Effect haben, den Geschäftsgang durch Zweifel
<lb/>und Unsicherheit zu behindern."

<lb/>Das Handelsgericht und Oberappellations-
<lb/>Gericht gaben dagegen der Anfechtung wegen mala fide«
<lb/>eine weitere Wirksamkeit. Jenes, das Handelsgericht,
<lb/>sprach sich dahin aus:

<lb/>^Die bloße Kenntniß des Umstandes, daß der Connosse-
<lb/>ments-Verkäufer momentan in Verlegenheit sei, könne freilich
<lb/>nicht ausreichen, um den Erwerber als in mala fide ver- 
<lb/>streich ansehen zu können, allein in dem streitigen Falle liege
<lb/>auch weit mehr zu Ungunsten des Israel vor. Prüfe
<lb/>man, wie dies bei Sachen dieser Art geschehen müsse, alle
<lb/>Umstände genau und vorsichtig, so ergebe sich klar, daß hier
<lb/>mala fides auf Seite des Erwerbers vorhanden sei. Nord
<lb/>En och Sc Co. hätten sich nämlich aller ihrer Aetiva zu
<lb/>Gunsten des Israel in solcher Art entäußert,,daß diesem die
<lb/>wirkliche Insolvenz derselben genau bekannt gewesen sein müsse.
<lb/>Nun behaupte er nicht, es sei ihm dargethan worden,
<lb/>daß das Connossement, welches N. E. Sc Comp, ihm gegen
<lb/>Buchung einer runden Summe übertragen hätten, von
<lb/>jenen bezahlt sei. Er durfte sich aber, wenn er bona fide
<lb/>erwerben wollte, unter den damaligen Umständen einer des-
<lb/>sallstgen Erkundigung und Nachweisung nicht entziehen, ne
<lb/>melioris eonditionis sint stulti quam periti." *)

<lb/>Das Oberappellations-Gericht ging im Wesent- 
<lb/>lichen vor?derselben Auffassung aus. Es nahm an:

<lb/>uMala fides könne nicht etwa nur in dem Falle ange- 
<lb/>nommen werden, wenn es dem Connossements-Erwerber
<lb/>überhaupt an einem iustus titulus fehle. (Dieser Mangel
<lb/>würde ein viel weiter reichendes vitium des Besitzers be- 
<lb/>wirken, und zwar denselben zum eigentlichen praedo machen).
<lb/>Es könne hiernach zum Schutze des Erwerbers nicht genügen,
<lb/>daß zwischen chm und dem demnächst Fallirenden ein wirk- 
<lb/>liches Rechtsgeschäft, und von seiner Seite eine Gegenleistung
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. 4 Dig. quod vi aut clam 43.24.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0333.tif"
                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>int Falle der Insolvenz des Bestellers. 321


<lb/>für den Werth des Connossementes Statt gefunden habe,
<lb/>indem es bekannten Rechtens sei, daß auch der wirkliche
<lb/>Käufer einer ihm als fremd bekannten Sache, wenngleich
<lb/>kein praedo, doch immer noch ein malae fidei possessor
<lb/>sei. — — Andererseits könne die mala fides hier nicht
<lb/>schon in das bloße Mitwissen des Erwerbers um die bevor- 
<lb/>stehende Insolvenz, und in dessen Absicht, sich gegen dieselbe
<lb/>zu decken, gesetzt werden, indem hierin nur eine wissentliche
<lb/>Beeinträchtigung der Fallitmasse, nicht aber des ur- 
<lb/>sprünglichen Absenders der Maare liegen würde.
<lb/>Vielmehr müsse, um auch diesem gegenüber den Erwerber
<lb/>als malae fidei possessor behandeln zu können, bei dem- 
<lb/>selben das Bewußtsein hinzukommen, daß der Kaufpreis
<lb/>, der Maare noch unberichtigt, und eine künftigst Befriedigung
<lb/>nicht zu erwarten sei. Erst hierin liege zugleich das Be- 
<lb/>wußtsein, daß das Recht des Absenders durch die weitere
<lb/>Uebertragung des Connossementes verletzt, und die demselben
<lb/>nach der N. F. O. freistehende Vindication der noch nicht
<lb/>ausgelieferten Maare erschwert werde. — Auf eine bestimmte
<lb/>Kenntniß von der Person des Verletzten komme es dabei
<lb/>nicht an." *)

<lb/>* 8. Schunck Souchay Sc Comp, gegen Crusen Sc Flor.

<lb/>Heußer Sc Comp., Fabrikanten in Zittau, bezogen
<lb/>regelmäßig von Schunck Souchay Sc Comp, in London
<lb/>Twiste, welche über Hamburg verladen wurden. Die Spedition
<lb/>in Hamburg besorgten Crusen Sc Flor. Ursprünglich hatten
<lb/>Heußer Sc Comp, dieselben als das mit der Spedition zu
<lb/>beauftragende Hamburgische Haus an Schunck S. Sc Comp,
<lb/>aufgegeben. Dock standen beide, sowohl die Londoner Absender,
<lb/>als auch die Zittauer Besteller, auch anderweitig mit Crusen
<lb/>Sc Flor in Geschäftsverbindung und Correspondenz.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die ausführliche Begründung der obigen Ansicht s. in der
<lb/>citirten Hamb. Sammlung Bd. 1 S. 33 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0334.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>Am 25. Febr. 1840 machten Schunck S. 3c Comp,
<lb/>an Crusen 3c Flor Anzeige über die an sie geschehene Ab- 
<lb/>fertigung einer für ein anderes inländisches Haus bestimmten
<lb/>Maare,

<lb/>^welche Sie unter Nachnahme Ihrer Spesen an die bemerkte
<lb/>Adresse zu befördern belieben,"
<lb/>und fügten hinzu

<lb/>“ In diesem Jahre werden wir die Ihnen unter nachstehenden
<lb/>Marken zukomnwnden Twiste nicht besonders avisiren. Sie
<lb/>belieben solche gefälligst, wie früher, stets prompt an Die
<lb/>resp. Freunde abgehen zu lassen:

<lb/>(unter anderen)

<lb/>WA Heußer 3c Comp, in Zittau."

<lb/>Am 1. Dee. 1840 ließen Schunck S. 3c Comp., nach- 
<lb/>dem im Laufe des Jahres schon mehrere andere Sendungen
<lb/>vorangegangen waren, 5 Ballen Twist mit der Marke WA
<lb/>von Hüll an Crusen 3c Flor verladen und überschickten
<lb/>denselben am 10. Dec. ohne weitere Bemerkungen, als daß
<lb/>die Sendung für Heußer 3c Comp, geschehe, das Connosse-
<lb/>ment. — Das Schiff konnte Hamburg Eises halber nicht
<lb/>mehr erreichen. — Heußer 3c Comp, schrieben am 23. Dec.
<lb/>an Crusen 3c Flor:

<lb/>ubie noch von England verschifften Maaren, welche wohl
<lb/>nur bis Cuxhaven mögten kommen können, wollen Sie da- 
<lb/>selbst ausladen lassen, da die Schiffahrt bis Hamburg
<lb/>nicht so bald offen werden dürste, und wir ohne den Besitz
<lb/>der Maare genöthigt werden würden, uns die Garne ander- 
<lb/>weitig theuer zu verschaffen."

<lb/>Die Ausführung dieser Ordre war indessen unthunlich, die
<lb/>Maare konnte nicht gelöscht werden und kam in dem Schiffe
<lb/>erst im März in Hamburg an. Inzwischen waren Heußer
<lb/>3c Comp, in schlechte Umstände gerathen und Crusen 3c
<lb/>Flor, welche Creditoren derselben waren, schrieben ihnen am
<lb/>25. März, unter gleichzeitiger Mittheilung über die Ankunft
<lb/>der Maare, daß sie dieselbe mit zur Deckung ihres Guthabens
<lb/>verwenden würden. Heußer 3c Comp., welche fast un-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0335.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 323


<lb/>mittelbar darauf auch formell fallit wurden, antworteten hier- 
<lb/>auf nicht.

<lb/>Mittlerweile hatten auch Schunck S. 3c Comp. Nach- 
<lb/>richt von der Insolvenz der Besteller der Waare, so wie von
<lb/>dem Umstande erhalten, daß die letztere nicht nach Zittau
<lb/>spedirt worden sei, sondern sich noch im Besitz von Crusen
<lb/>Flor befinde. Sie ertheilten den Letzteren in Folge dessen
<lb/>am 21. April eine neue Ordre, nämlich die Waare an ein
<lb/>anderes hamburgisches Haus zu ihrer (Schunck S. «!d Comp.)
<lb/>Verfügung auszuliefern.

<lb/>Als Crusen 3c Flor sich weigerten dem Verlangen von
<lb/>Schunck S. 3c Comp, nachzukommen, erhoben diese bei
<lb/>dem Handelsgerichte Klage und stützten sich dabei auf zwei
<lb/>Fundamente, 1)' auf den ihnen ertheilten, unausgeführt ge- 
<lb/>bliebenen, also, wie sie behaupteten, noch revoeabel gewesenen
<lb/>und revocirten Speditions-Auftrag, eventuell 2) auf das ihnen
<lb/>als Absendern zustehende Verfolgungsrecht.

<lb/>Zu 1. Die Beklagten entgegneten, sie wären überhaupt
<lb/>nicht der Kläger, sondern nur des Zittauer HauseS Spediteure
<lb/>gewesen; folglich habe den Klägern die actio mandati nie- 
<lb/>mals zugestanden. Wären aber auch die Kläger ursprünglich
<lb/>Mandanten der Beklagten gewesen, so würde doch die Revo-
<lb/>cation des Mandats (die neue Ordre) erst erfolgt sein, als
<lb/>nicht mehr rc8 integra gewesen sei. Denn die Waare sei
<lb/>von ihnen, den Beklagten, für das Zittauer Haus bereits vor-,
<lb/>her erworben gewesen. Auch habe dasselbe ihnen schon einige
<lb/>Monate vorher (in dem Schreiben vom 23. Dec.) neue
<lb/>Orders über die Waare ertheilt.

<lb/>Handelsgericht und Obergericht sprachen bei diesem
<lb/>Punkte zu Gunsten der Beklagten. In Erkenntnissen vom
<lb/>12. März und 17. Juni 1842*) erklärten sie die Klage aus
<lb/>dem Speditionsauftrage für unbegründet.

<lb/>Durch die Briefe der Kläger vom 25. Febr. und 10. Dee.
<lb/>1840 sei Seitens der letzteren die Waare bei den Beklagten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hamb. Sammlung rc. Bd. 1 S. 58 u. 60.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0336.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>324 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>zur freien Verfügung von Heußer Sc Comp, gestellt worden,
<lb/>und nach Empfang des Briefes vom 23. Dec. 1840 hätten
<lb/>die Beklagten schon das Connossement nur noch für Heußer
<lb/>Sc Comp, im Besitz gehabt.

<lb/>Das Obergericht legte außerdem dem Umstande Bedeutung
<lb/>bei, daß Heußer Sc Comp, das Londoner Haus beordert
<lb/>hätten, die Waare an die Beklagten, Crufen Sc Flor, zu
<lb/>versenden. Hiedurch erschienen diese als von jenen angewiesene
<lb/>Mandatare.

<lb/>Das O.-A.-Gericht hatte freilich in Betreff deS ersten
<lb/>Klagegrundes, welcher durch zwei gleichförmige Erkenntnisse,
<lb/>und mithin nach hamburgischen Prozeßgrundsätzen rechtskräftig
<lb/>verworfen war, nicht mehr zu erkennen. Doch sprach es sich,
<lb/>bei Gelegenheit der Beurtheilung des zweiten Klagegrundes,
<lb/>über die obige Begründung dahin' aus, daß die Beklagten
<lb/>nicht als von Heußer Sc Comp, angewiesene.Mandatare
<lb/>das Connossement empfangen und später die Waare entgegen
<lb/>genommen hätten.

<lb/>Zu 2. Das Obergericht wies die Kläger auch mit dem
<lb/>von ihnen als Absendern geltend gemachten Versolgungs-
<lb/>r echte ab. Der Art. 25 der Falliten-Ordnung betreffe nur den
<lb/>Fall, wenn ein Hamburger Waaren beziehe. Sollten aber
<lb/>auch die in ihm ausgesprochenen Grundsätze auf den Fall
<lb/>Anwendung leiden, wenn die Seitens eines Auswärtigen
<lb/>beorderte Waare in Hamburg angehalten werde, so würde den- 
<lb/>noch das hier (nach No. 1) gültig erworbene Recht der Be- 
<lb/>klagten, sich durch die Waare zu decken, nicht wieder aufgehoben
<lb/>werden können.

<lb/>Das Handelsgericht und Oberappellations-
<lb/>Gericht erklärten sich — in der Rechts-Auffassung überein- 
<lb/>stimmend—für die Statthaftigkeit und fyie*, probatis probandis,
<lb/>auch für die Wirksamkeit des klägerischen Versolgungsrechtes.
<lb/>Zm Erkenntnisse der dritten Instanz hieß es:

<lb/>“ Wenngleich der Art. 25 der N. F. O. zunächst den
<lb/>Fall vor Augen hat, daß von einem Hamburger Waaren
<lb/>aus der Fremde committirt und direct an ihn verladen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0337.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 325

<lb/>sind, so kann es doch nicht als ein wesentliches Erforderniß
<lb/>angesehen werden, daß gerade dies Verhältniß vorwalte,
<lb/>vielmehr sind die Bestimmungen jenes Gesetzes darüber,
<lb/>wie lange der Absender das Recht hat, die von ihm ver- 
<lb/>sandte. Waare zurückzufordern, wenigstens dann, wenn die
<lb/>noch unbezahlte Waare zwar von einem Nicht-Hamburger,
<lb/>wie im streitigen Falle, verschrieben ist, aber in Hamburg,
<lb/>wo sie sich noch unterwegs befindet, von dem Absender
<lb/>durch Stellung anderweitiger Ordre reelamirt wird, in
<lb/>Anwendung zu bringen, sobald nur nicht, bevor die Waare
<lb/>Hamburg erreicht hat, speeielle den Eigenthumsübergang auf
<lb/>den Destinatair herbeiführende und jedes Vindieationsrecht
<lb/>des Absenders aushebende, weder nach hamburgischen Gesetzen
<lb/>zu beurtheilende, noch durch deren Bestimmungen wieder
<lb/>unwirksam zu machende Vorgänge Statt gefunden haben."

<lb/>Den speciellen Fall anlangend, so sei das Verfolgungsrecht
<lb/>hier als begründet anzunehmen, falls die Kläger den Beweis
<lb/>liefern würden, daß die Waare noch unbezahlt sei. Die
<lb/>Kläger treffe hiebei die Beweislast.

<lb/>"Zwar würde den Beklagten, welche das Geschehensein der
<lb/>Zahlung behaupteten, auch obliegen, den Beweis derselben
<lb/>zu liefern, falls die Klage aus dem Art. 25 der N. F. O.
<lb/>als eine eigentliche gemeinrechtliche rei vindicatio betrachtet
<lb/>werden könnte; allein obwohl in No. 4 des Gesetzes der
<lb/>Ausdruck rei vindicatio gebraucht wird, so kann doch die
<lb/>Klage ihrem wahren Wesen nach als eine Klage aus dem
<lb/>Eigenthum nicht betrachtet werden, da es dabei nach dem
<lb/>Art. 25 nicht auf das Eigenthum, sondern nur auf die
<lb/>Facta ankommt, daß die Waare vom Kläger abgesandt,
<lb/>noch unterwegs, und nicht bezahlt sei."

<lb/>Eine Besitzergreifung der noch nicht nach dem Bestimmungs- 
<lb/>platze gelangten Waare Seitens der Besteller, oder Seitens
<lb/>der Beklagten für dieselben, habe hier nicht Statt gefunden.
<lb/>Mit Unrecht wollten die Beklagten eine solche Besitzergreifung
<lb/>schon darin finden, daß sie den Entschluß gefaßt, und in diesem
<lb/>Sinne an Heußer k Comp, geschrieben hätten, ein Re-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0338.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>326 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>tentionsrecht an der Waare auszuüben. Hierauf komme es
<lb/>nicht an, da H. Sc Comp, dieses Schreiben unbeantwortet
<lb/>gelassen hätten, auch alsbald nach dessen Empfang fallit ge- 
<lb/>worden seien:

<lb/>"Freilich würde, wenn eine wirkliche Genehmigung
<lb/>von Seiten der Destinataire vorläge, daß die Beklagten ein
<lb/>Retentionsrecht ausüben dürsten, darin ein den Beklagten
<lb/>ertheilter Auftrag zu erblicken sein, die Waare für sie in
<lb/>Empfang zu nehmen und in Händen zu behalten, statt sie
<lb/>weiter nach Zittau zu befördern. Allein rc."
</p>
            <p>

               <lb/>9. Löhr Sc Comp, gegen Diercks mand. nom.

<lb/>William Duke.

<lb/>Dieser Fall betraf eine Collision des .Verfolgungsrechts
<lb/>des unbefriedigten Versenders mst dem Rechte eines dritten
<lb/>Connossements-Erwerbers. Die drei Instanzen, vor welche
<lb/>die Sache gebracht wurde (das Hamburgische Handelsgericht,
<lb/>das dortige Obergericht und das O.-A.-Gericht zu Lübeck)
<lb/>gingen von denselben Auffassungen aus, welche den resp. Er- 
<lb/>kenntnissen in der Sache Israel gegen Gleichmann Sc
<lb/>Busse (s. oben S. 316) zu Grunde gelegt worden waren.
<lb/>Doch fand eine verschiedene Beurtheilung der faetischen Um- 
<lb/>stände Statt. Das Nähere ist zu ersehen aus der 'bereits
<lb/>citirten

<lb/>Hamb. Sammlung rc. Bd. 1 S. 175 ff.

<lb/>10. Höpner Sc Comp, gegen Kölligs.

<lb/>Höpner Sc Comp, in Hamburg übersandten am
<lb/>10. November 1841 durch die Vermittelung eines Harburger
<lb/>Spediteurs an Otto Kölligs in Frankfurt a. M. eine
<lb/>Kiste mit seidenen Regenschirmen zur weiteren Beförderung
<lb/>an N. Sc F. in Zürich. Diese Letzteren, an welche Kölligs
<lb/>Forderung hatte, wurden zahlungsunfähig und K. suchte in
<lb/>Folge dessen sich der Waare als eines Deckungsmittels zu
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0339.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 327

<lb/>bedienen. — Höpner Sc Comp, hatten in derselben Ver- 
<lb/>anlassung die Weiterbeförderung contremandirt und traten,
<lb/>als Kölligs dem an ihn gerichteten Auslieferungs-Verlangen
<lb/>nicht nachkam, gegen denselben vor dem Frankfurter Stadt-
<lb/>Gerichte auf, principaliter aus dem ertheilten aber unaus- 
<lb/>geführt gebliebenen und contremandirten Speditionsauftrage
<lb/>mit der actio mandati, eventualiter aus dem ihnen, den
<lb/>Klägern, an der Waare zustehenden Eigenthumsrechte mit der
<lb/>rei vindicatio klagend.

<lb/>In den Verhandlungen der Parteien wurden mehrere
<lb/>Punkte berührt, welche schon in den oben mitgetheilten Er- 
<lb/>kenntnissen eine Beurtheilung gefunden haben. Um Wieder- 
<lb/>holung zu vermeiden möge hier nur Folgendes Platz finden.

<lb/>Das Oberappellationsgericht erklärte in einem am
<lb/>22. Juni 1846 abgegebenen Erkenntnisse den Beklagten für
<lb/>schuldig, die Kiste mit der fraglichen Waare den Klägern
<lb/>auszuliefern, eventualiter ihnen den Werth derselben zu
<lb/>ersetzen.

<lb/>Der Beklagte hatte die Statthaftigkeit der Cumulation
<lb/>der actio mandati mit der rei vindicatio bestritten. Hier- 
<lb/>über hieß es in den Entscheidungsgründen:

<lb/>"Verwerflich ist der von dem Beklagten gestellte An- 
<lb/>trag, die Klage in Folge seiner Einrede der unzulässigen
<lb/>Cumulation angebrachtermaßen abzuweisen. Denn dieser
<lb/>Antrag kann weder durch die völlig unrichtige Behauptung
<lb/>begründet werden, daß es überhaupt unstatthaft sei, eine
<lb/>actio in personam und eine actio in rem zu cumuliren
<lb/>L. 1 § 4 Dig. quod, legat. 43.3.
<lb/>noch auch dadurch, daß aus dem Mandatscontracte und
<lb/>aus dem Eigenthum nur alternativ habe geklagt werden
<lb/>dürfen, was nicht erforderlich ist, wenn ein gewisses Object
<lb/>aus verschiedenen Rechtsgründen, welche neben einander
<lb/>bestehen können, nur einmal verlangt wird."

<lb/>Der Beklagte hatte bestritten, daß er der Spediteur der
<lb/>Kläger (der Absender der Kiste) sei, oder gewesen sei. Die
<lb/>Kläger hätten ihm die ftagliche Kiste lediglich auf das Geheiß
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0340.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>328 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>von N. Sc F. zugeschickt und er sei somit nur Mandatar
<lb/>(Spediteur) dieser letzteren geworden.

<lb/>— Die erste und zweite Instanz nahmen fteilich an,
<lb/>daß nach dem, was vorliege, der dem Beklagten von den
<lb/>Klägern zügekommene Speditions-Auftrag eines ferneren Be- 
<lb/>weises nicht mehr bedürfe, sie ließen indessen dem Beklagten noch
<lb/>den Beweis nach, daß ihm die Spedition der Kiste nur von
<lb/>N. Sc F. aufgetragen worden sei. Diese Beweisverstattung
<lb/>beseitigte das Oberappellationsgericht.

<lb/>"Durch die Thatsachen, daß die Kläger die Kiste an
<lb/>den Beklagten als Spediteur zur Weiterbeförderung abge-
<lb/>sandt haben und daß er dieselbe in dieser Maße angenommen
<lb/>hat'— ist eo ipso ein Mandatscontract zwischen den Par- 
<lb/>teien geschlossen. Jene beiden Facta sind nicht etwa blos
<lb/>eine Präsumtion für einen Mandatscontract, sondern
<lb/>der wirkliche Contractabschluß selbst.

<lb/>Ob die Kläger Eigenthümer der Kiste sind, darauf
<lb/>kommt es bei dem Klagegrunde des Mandats überhaupt
<lb/>nicht an. —, Eben so wenig kann dem Beklagten der
<lb/>Gegenbeweis nachgelassen werden, "daß ihm die Spedition
<lb/>der Kiste nur von N. Sc F. aufgetragen worden sei." —
<lb/>Von Relevanz würde hier nur etwa folgende Behauptung
<lb/>des Beklagten sein, daß die Kläger ihm den Auftrag aus- 
<lb/>drücklich nur im Namen von N. Sc F. und als
<lb/>Ausführung einer ihm von diesen ertheilten
<lb/>Ordre gegeben hätten. Allein etwas der Art hat der
<lb/>Beklagte nicht behauptet, vielmehr reducirt sich das, was
<lb/>er in dieser Hinsicht vorbringt, auf folgende beiden Punkte.

<lb/>1. Er sucht theoretisch zu deduciren, daß der
<lb/>Absender, wenngleich er dem Spediteur den Auftrag zur
<lb/>Weiterbeförderung der Waare an den Destinatair gegeben
<lb/>habe, doch immer nur als Mandatar oder negotiorum
<lb/>gestor des Letzteren anzusehen sei.

<lb/>. 2. Er behauptet ferner, N. Sc F. hätten den Klägern durch
<lb/>eine allgemeine Anweisung ihn, den Beklagten, als Spediteur
<lb/>für sämmtliche an sie zu versendenden Waaren aufgegeben.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0341.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 329

<lb/>Dies Vorbringen ist jedoch durchgängig unerheblich.
<lb/>Denn die Deduction unter 1 entbehrt jeder haltbaren Be- 
<lb/>gründung, und der mlter 2 angeführte Umstand ist hier
<lb/>ohne Einstuß, da Demjenigen, welcher in Folge des Mandats
<lb/>eines Dritten, aber im eigenen Namen, ein Mandat ertheilt
<lb/>hat, unstreitig die actio mandati zusteht.

<lb/>L. 28 Dig. de negot. gest. 3.5.

<lb/>L. 8 § 3 Dig. mand. 17.1.”*)
</p>
            <p>

               <lb/>11. Brasselmann Sc Sohn gegen Faber.

<lb/>H. «L K. zu N. in Baiern bestellten im Jahre 1845 bei
<lb/>den Fabrikanten Brasse lmann&lt;L Sohn in Schwelm
<lb/>verschiedene Bandwaaren. — B. Sc Sohn sandten dieselben,
<lb/>in sechs Fässer verpackt, im October 1845 an Faber zu
<lb/>Frankfurt a. M. ab. Der dabei ertheilte Addis lautete:
<lb/>^Mir senden Ihnen 6 Fässer rc. zur gefälligen prompten
<lb/>Beförderung an H. Sc K. in N. unter Spesennachnahme.”
<lb/>H. Sc K. verfielen kurze Zeit nachher in Concurs. Brassel- 
<lb/>mann Sc Sohn waren wegen des Facturabelaufs ddr vor- 
<lb/>bemerkten Maaren nicht befriedigt worden, und da sie in
<lb/>Erfahrung brachten, daß die Maaren sich noch im Besitz von
<lb/>Faber befänden, so nahmen sie hievon Veranlassung, gegen
<lb/>denselben im Februar 1846 vor dem Stadtgericht zu Frankfurt
<lb/>eine Klage auf Auslieferung der Maaren zu erheben. Den
<lb/>Klagegrund bildete das von den Klägern als ihnen zustehend
<lb/>bezeichnet Eigenthum an den Maaren.

<lb/>Der Beklagte bestritt das Klagerecht der Kläger. Wenn- 
<lb/>gleich dieselben früher Eigenthümer der Maaren gewesen sein
<lb/>mögten, so habe doch ihr Eigenthum schon seit October 1845
<lb/>zu existiren aufgehört. — Er, der Beklagte, sei nicht etwa
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Rechtsfall und die Hauptpunkte der Entscheidungen erster und
<lb/>zweiter Instanz, so wie die Entscheidungsgründe der dritten Instanz,
<lb/>sind ausführlicher mitgetheilt in Römer's Samml. der O.-A.--G.--
<lb/>Erkennt. in Franks. Rechtssachen Bd. 4 S. 82 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>22 '
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0342.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>11. Heber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>blosser Spediteur und als solcher der alleinige Contrahent
<lb/>der Kläger gewesen, denn auch mit den Bestellern der Waare
<lb/>habe er in vielfachem Geschäftsverkehr gestanden und namentlich
<lb/>alle Speditionen der für sie bestimmten Maaren zu besorgen
<lb/>gehabt. Daß die Kläger ihm, dem Beklagten, die Maare
<lb/>zugesandt hätten, sei auf Grund einer denselben von den Be- 
<lb/>stellern, H. Sc K., ertheilten Weisung geschehen, ihn mit der
<lb/>Spedition zu beauftragen. In Folge dessen habe der Beklagte
<lb/>die Waare schon bei deren Eintreffen in Frankfurt für
<lb/>H. Sc K. in Empfang genommen, und hiedurch sei die
<lb/>Tradition Seitens der Kläger an die Besteller H. Sc K. er- 
<lb/>folgt, mithin das Eigenthum der Elfteren erloschen. H. Sc K.
<lb/>hätten von nun an beliebig über die Waare verfügen dürfen.
<lb/>Dies sei denn auch schon im October 1845, und zwar zu
<lb/>seinen, des Beklagten, Gunsten geschehen. H. Sc K. hätten
<lb/>ihm nämlich 2 von den fraglichen Fässern verkäuflich (durch
<lb/>datio in solutum) überlassen und ihm an- den übrigen
<lb/>4 Fässern ein Pfandrecht wegen einer ihm gegen sie zustehenden
<lb/>Forderung von circa 7000 fl bestellt.

<lb/>. Die Kläger behaupteten hiegegen, der Beklagte habe die
<lb/>Waare nur als ihr Mandatar entgegennehmen können und
<lb/>wirklich nur als solcher entgegengenommen. Ob der Beklagte
<lb/>auch mit H. &amp; K. contractliche Verhältnisse unterhalten habe,
<lb/>sei irrelevant. In keinem Falle sei dem Beklagten von
<lb/>H. &amp; K. Auftrag dazu ertheilt worden, durch für sie vorzu- 
<lb/>nehmende Besitzergreifung ihnen Eigenthum zu erwerben. *)
<lb/>Die Frankfurter Gerichte erster und zweiter Instanz er- 
<lb/>klärten übereinstimmend die Klage für au sich fundirt. Sie
<lb/>ließen aber den Beklagten zum Beweise seiner Einreden irr
<lb/>folgender Weise zu, (Stadtgerichts-Erkenntniß vom
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Kläger brachten in der Replik die Behauptung vor, daß ihnen
<lb/>die Waare auch deshalb zugesprochen werden müsse, weil ihnen
<lb/>nach der Baierischen Concursordnung ein Reelamationsrecht in
<lb/>Beziehung auf dieselbe gegen die Fallitmasse der Besteller zustehe,
<lb/>und weil der Beklagte in keinem Falle größere Rechte ausüben
<lb/>könne, als die Besteller selbst (ober deren Masse) in Anspruch zu
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0343.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>26. Mai, Appellationsgerichts - Erkenntniß vom
<lb/>9. November 1846): der Beklagte solle erweisen , entweder,
<lb/>daß H. &amp; K. ihm 2 Fässer an Zahlungsstatt überlassen,
<lb/>und die übrigen 4 Fässer (für eine deren Werth übersteigende
<lb/>Forderung) verpfändet habe,
<lb/>oder

<lb/>daß er an H.' &amp; K. Vorschüsse (und zu welchem Betrage)
<lb/>gemacht und die fraglichen Maaren in Gemäßheit eines,
<lb/>gleichviel ob besonderen oder allgemeinen, H. &amp; K.'schen
<lb/>Auftrages in Empfang genommen habe.

<lb/>Den Klägern . wurde Gegenbeweis im Allgemeinen und
<lb/>insbesondere dahin Vorbehalten,
<lb/>daß der Beklagte nicht von H. &amp; K., sondern von ihnen
<lb/>(den Klägern) mit der Spedition beauftragt gewesen sei,
<lb/>und sie diesen ihren Auftrag noch vor der H. &amp; K.'schen
<lb/>Verfügung über die fragliche Waare zurückgenommen hätten.

<lb/>Das Oberappellations-Gericht zu Lübeck änderte
<lb/>in einem Erkenntnisse vom 21. April 1849 aus Appellation
<lb/>der Kläger die Fassung der dem Beklagten aufgelegten Beweise'
<lb/>dahin ab, daß selbiger zu erweisen habe: entweder,
<lb/>daß ihm von H. k K. vor deren Jnsolvenzerklärung mittelst
<lb/>einer speeiell auf diese Maaren gerichteten Verfügung zwei
<lb/>der Fässer an Zahlungsstatt überlassen, und vier derselben
<lb/>ausdrücklich, und für welchen Betrag, verpfändet worden seien,
<lb/>oder, daß

<lb/>a) der Beklagte zur Zeit der Jnsolvenzerklärung von H.
<lb/>&amp; K. eine Forderung an dieselben, und von welchem Be- 
<lb/>trage, gehabt,

<lb/>d) derselbe die fraglichen Maaren in Gemäßheit eines all- 
</p>
            <p>

               <lb/>nehmen hätten. — Auf diesen Punkt sind die erkennenden Gerichte
<lb/>deshalb nicht eingegangen, weil, wenn der Beklagte, ein Frank- 
<lb/>furter, ein nach den in Frankfurt bestehenden Gesetzen — dem
<lb/>Art.54 der Wechsel- und Mercantil-Ordnung von 1739 —
<lb/>für gültig zu achtendes Recht an der Waare erworben haben sollte,
<lb/>es auf die damit unvereinbaren Bestimmungen des auswärtigen
<lb/>Rechts nicht ankomme.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0344.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>gemeinen oder besonderen Auftrages von H. &amp; K. in
<lb/>Empfang genommen habe, und

<lb/>e) die Kläger von H. &amp; K. angewiesen worden seien, ent- 
<lb/>weder speciell die jetzt streitigen Maaren, oder im Allgemeinen
<lb/>alle für sie bestimmten Maaren ihm, dem Beklagten, als
<lb/>ihrem Spediteur zuzusenden.

<lb/>Aus den Entscheidungsgründen theilen wir Folgendes mit.

<lb/>1. Die Annahme, daß -das Recht der Kläger an der
<lb/>Maare erloschen sein würde, wenn die Besteller, (H. &amp; K.)
<lb/>vor ihrer Jnsolvenzerklärung die fraglichen Maaren dem
<lb/>Spediteur (Faber) verkäuflich überlassen oder verpfändet hätten,
<lb/>wurde folgendermaßen gerechtfertigt.

<lb/>"Die Besteller, H. &amp; K., waren nach der Art des
<lb/>zwischen ihnen und den Absendern (den Klägern) geschlossenen
<lb/>Geschäfts befugt, das Eigenthum an der Maare schon zu
<lb/>der Zeit, als sich dieselbe noch in den Händen des Be- 
<lb/>klagten befand, also ohne daß eine wirkliche Weiterbeförderung
<lb/>an sie, H. &amp; K., nöthig gewesen wäre, durch Besitznahme
<lb/>zu erwerben und etwa den Beklagten zu beauftragen,
<lb/>den Act der Erwerbung des Besitzes und Eigenthums als
<lb/>ihr Mandatar für sie vorzunehmen. Auch konnte der Be-
<lb/>■ klagte, selbst dann, wenn er, wie die Kläger behaupten,
<lb/>als Spediteur nur ihr, der Kläger, Mandatar war,
<lb/>jenes Mandat von H. &amp; K. füglich übernehmen und voll- 
<lb/>ziehen. Denn dasselbe war mit dem Mandate, des Klägers
<lb/>im Einklänge, indem das Wesentliche eines Speditions-
<lb/>Auftrages nicht in der Versendung der Maare nach dem
<lb/>Wohnorte des Destinatairs, sondern in der Ablieferung an
<lb/>denselben besteht.

<lb/>Hätten nun H. &amp; K. die fragliche Maare dem Be- 
<lb/>klagten für dessen Forderungen an sie an Zahlungsstatt
<lb/>oder als Faustpfand gegeben, so würde in dieser datio in
<lb/>solutum oder Verpfändung eo ipso auch der specielle
<lb/>Auftrag mit enthalten gewesen sein, für sie daran Besitz
<lb/>und Eigenthum zu erwerben, indem der vorgängige Eigen-
<lb/>thums-Erwerb eine nothwendige Bedingung der Ertheilung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0345.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 333

<lb/>eines Eigenthums- uub Pfandrechts an den Maaren Seitens
<lb/>H. &amp; K. an den Beklagten war. Der Beklagte hätte also,
<lb/>indem er für sich zum Behufe des Erwerbs des Eigen- 
<lb/>thums - und Faustpfandsrechts von der entweder schon
<lb/>damals in seinen Händen als detentor befindlichen oder
<lb/>ihm doch nach jener Verfügung zugekommenen Maare Besitz
<lb/>ergriff, uno actu auch den juristischen Besitz und das Eigen- 
<lb/>thum derselben für die Besteller, H. &amp; K., erworben.

<lb/>L. 3 § 12 Dig. de donationibus inter virum &amp;
<lb/>uxorem. 24.1.

<lb/>Sobald mithin der Beklagte die hier besprochene Disposition
<lb/>von H. &amp; K. beweisen sollte, so würde dadurch auch der
<lb/>Beweis der Einrede des auf jene, H. &amp; K., übergegangenen
<lb/>Eigenthums geliefert werden.

<lb/>Bei der Bestimmung des Beweissatzes bedurfte es
<lb/>übrigens der Hinzufügung, daß die Disposition von H. &amp;
<lb/>K. nicht nur vor deren Jnsolvenzerklärung geschehen, sondern
<lb/>auch speciell auf die hier in Frage stehende Maare gerichtet
<lb/>gewesen sein müsse. Letzteres, weil eine blos allgemeine
<lb/>Verpfändung aller etwa bei dem Beklagten für sie, H. &lt;L K.,
<lb/>eingegangenen oder noch künftig eingehenden Maaren unge- 
<lb/>nügend gewesen sein würde."

<lb/>2. Die bei der zweiten Alternative zusammengestellten
<lb/>hcopulativen) Beweissätze — betreffend einen auf die Besteller
<lb/>der Maare, H. &amp; $., durch Handlungen des Beklagten ander- 
<lb/>weitig bewirkten Eigenthums-Uebergang — wurden durch
<lb/>folgende Ausführung begründet.

<lb/>"Zum Erwerbe des Eigenthums Seitens H. &amp; K.
<lb/>ist das bloße Factum, daß der Beklagte die Maaren für
<lb/>dieselben in Empfang genommen hat, nicht hinreichend.
<lb/>Denn zu der Erwerbung des Eigenthums durch einen Man- 
<lb/>datar genügt ein unbestimmter Auftrag, eine Sache für den
<lb/>Mandatar in Empfang zu nehmen, nicht, sondern ist ein
<lb/>bestimmter Auftrag des Mandanten und der bestimmte
<lb/>Wille des Mandatars, das Eigenthum zu erwerben,
<lb/>erforderlich. Pun aber hat der Beklagte nur einen gewöhn-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0346.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0346--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>334 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders


<lb/>lichen Auftrag Seitens H. &amp; K. zur Empfangnahme der
<lb/>Maaren so, wie ein solcher einem Spediteur vom Destinatair
<lb/>ertheilt wird, behauptet, und ein derartiger. Auftrag ist
<lb/>keinesweges ein Auftrag zur Erwerbung des Eigenthums.
<lb/>Denn bei der Versendung von Maaren unter Kaufleuten
<lb/>ist es weder der alleinige, noch auch nur der regelmäßige
<lb/>und daher zu präsumirende Zweck, daß der Destinatair durch
<lb/>deren Besitznahme Eigenthum daran erwerben solle, sondern
<lb/>es kommen dabei auch vielfache andere Zwecke vor. Es
<lb/>können z. B. Consignationen vorliegen; oder es kann sich
<lb/>um Maaren handeln, die der Absender, welcher fremde
<lb/>Messen bezieht, dort selbst verkaufen will; oder um blos
<lb/>offerirte Maaren; oder um Maaren, welche der Käufer,
<lb/>ehe, er sich über die Annahme erklärt, erst besehen, oder
<lb/>auch um Maaren, die der aufgegebene Adressat einem
<lb/>Dritten, welchem sie der Absender nicht anders als gegen
<lb/>Zahlung oder Sicherheitsbestellung in die Hände liefern
<lb/>will, verabfolgen soll. Und, da der Spediteur, als solcher,
<lb/>nicht weiß, welcher von den verschiedenen möglichen Fällen
<lb/>bei der betreffenden einzelnen Versendung Statt findet, so
<lb/>ist der ihm von einem Handlungshause ertheilte Auftrag,
<lb/>Maaren für dasselbe in Empfang zu nehmen, welche unter
<lb/>der Adresse des Auftraggebers bei ihm eingehen, ein völlig
<lb/>unbestimmter, nur auf den Erwerb des Besitzes, nicht
<lb/>des Eigenthums, gerichteter Auftrag. Daher ist es denn
<lb/>auch gleichgültig, ob ein solcher Auftrag nur ein allgemeiner
<lb/>auf die Empfangnahme aller bei dem Spediteur für den
<lb/>Auftraggeber eingehender, oder ein specieller auf die Empfang- 
<lb/>nahme bestimmter einzelner Maaren gerichteter ist, da auch
<lb/>bei diesem letzteren Aufträge der obige Grund in gleicher
<lb/>Maaße eintritt.

<lb/>Der Beweis eines dem Beklagten von H. &amp; K. er-
<lb/>theilten allgemeinen oder besonderen Auftrages zur Empfang- 
<lb/>nahme von Maaren wird jedoch im vorliegenden Falle dann
<lb/>ein rechtlich genügender, wenn damit noch der Beweis der
<lb/>weiteren, von dem Beklagten behaupteten Thatsache ver-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0347.tif"
                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. ' 335

<lb/>Kunden wird, daß H. &amp; K. auch die Kläger angewiesen
<lb/>haben, die Maaren dem Beklagten als ihrem Spediteur
<lb/>zuzusenden. Denn, wenn dies geschehen ist, so war bei
<lb/>den jetzt speciell in Frage stehenden Maaren, weil die Kläger
<lb/>dieselben an H. &amp; K. auf Credit verkauft hatten und zum
<lb/>Behuf der an sie auszuführenden Lieferung absandten, es
<lb/>sowohl die Absicht der Kläger, die Maaren durch deren
<lb/>Abgabe an den Beklagten, als den Mandatar von H. K.,
<lb/>diesen letzteren zum Eigenthum zu tradiren, als auch die
<lb/>Absicht der Besteller, H. &amp; Ä., oaß diese Abgabe der
<lb/>Maaren an den Beklagten eine Tradition an sie zur Ueber-
<lb/>tragung des Eigenthums sein solle. In diesem Falle kam
<lb/>es auch nicht darauf an, ob der Beklagte ebenfalls die
<lb/>Absicht hatte, durch die Empfangnahme der Maaren das
<lb/>Eigenthum derselben für H. &amp; K. zu erwerben, und ob
<lb/>ihm von diesen ein hierauf gerichteter Auftrag ertheilt war,
<lb/>sondern es genügte, daß er die Maaren in Folge des zum
<lb/>Beweise verstellten Verhältnisses als Spediteur von H. &amp;
<lb/>K. in Empfang nahm, um der^n Besitz für dieselben
<lb/>zu erwerben. Für diesen letzteren Satz liegt- nämlich eine
<lb/>entscheidende Analogie in der gesetzlichen Bestimmung, daß
<lb/>in dem Falle, wenn es der Wiste des Tradenten ist, die
<lb/>Sache für den beabsichtigten Erwerber an dessen Mandatar
<lb/>zu tradiren, um deren Eigenthum auf den Ersteren zu über- 
<lb/>tragen, und ebenso dieser die Absicht hat, daß die Tradition
<lb/>für ihn an seinen Mandatar geschehen solle, der Mandant
<lb/>durch diese Tradition das Eigenthum erwirbt, wenngleich
<lb/>der Mandatar die Absicht hat, das Eigenthum nicht für
<lb/>den Mandanten, sondern für sich selbst oder für einen
<lb/>Dritten zu erwerben,

<lb/>L. 13 Dig. de donationibus 39.5.

<lb/>Savigny, vom Besitze Z 26,
<lb/>indem sich hieraus das allgemeine Princip ergiebt, daß es
<lb/>unter jener Voraussetzung nicht auf die Absicht des Man- 
<lb/>datars, sondern nur aus den Act der Tradition ankommt.
<lb/>Hiebei macht es auch keinen Unterschied, ob der Auftrag,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0348.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>336 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>welchey H. LK. theils den Klägern gegeben haben, die Maaren
<lb/>für sie an den Beklagten als ihren Spediteur zu senden, theils
<lb/>dem Beklagten, die Maare als ihr Spediteur für sie in Empfang
<lb/>zu nehmen, ein specieller, die bestimmten jetzt streitigen Maaren
<lb/>betreffender, oder nur ein allgemeiner war. Denn was

<lb/>1. den Auftrag an die Kläger anlangt, so war
<lb/>bei diesen zufolge der obigen Ausführung nur, fcemt Absicht
<lb/>erforderlich, die Maaren durch deren Abgabe an den Be- 
<lb/>klagten den Bestellern H. &amp; K. zum Eigenthum zu tradiren,
<lb/>und diese Absicht war bei den jetzt streitigen Maaren,
<lb/>weil selbige an H. &amp; K. auf Credit verkauft waren, in
<lb/>gleicher Weise auch dann vorhanden, wenn H. &amp; K. den
<lb/>Klägern nur überhaupt ein für allemal den Beklagten als
<lb/>ihren Mandatar designirt hatten. — Was aber

<lb/>2. den Auftrag an den Beklagten betrifft, so kann
<lb/>die Frage, ob ein Kaufmann, welcher einem Spediteur den
<lb/>Auftrag gegeben hat, Maaren für ihn in Empfang zu nehmen,
<lb/>durch deren Empfangnahme von Seiten des Spediteurs
<lb/>nur dann den Besitz derselben erwirbt, wenn jener Auftrag
<lb/>speciell auf diese bestimmten Maaren, oder auch dann, wenn
<lb/>solcher nur allgemein auf alle bei dem Spediteur für ihn
<lb/>eingehenden Maaren gerichtet war, hier dahingestellt bleiben.
<lb/>Denn, wenn diese Frage in dem letztgedachten Falle ver- 
<lb/>neint wird, so geschieht es lediglich in Folge einer Anwendung
<lb/>der Regel ignoranti possessio non acquiritur.

<lb/>Savigny, vom Besitze §26.

<lb/>Schweppe, Rom. Priv.-R. § 220.

<lb/>Eine ignorantia war aber hier auf Seiten H. &amp; K. nicht
<lb/>vorhanden, da die Kläger bei der Absendung der Maare an
<lb/>den Beklagten zugleich die Besteller (H. &amp; K.) unter Zu- 
<lb/>sendung der Factura davon benachrichtigt hatten."

<lb/>12. I. L. Meyer gegen Hansen &amp; Johannsen.

<lb/>Menham &amp; Comp, in London bestellten im Jahre
<lb/>1857 bei I. L. Meyer in Wien gewisse Maaren, wie ein
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0349.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>Gleiches schon früher mehrmals geschehen war. Als zu be- 
<lb/>auftragende Spediteure hatten Wenham &amp; Comp, dem
<lb/>Meyer (ebenfalls schon früher) Hansen &amp; Johannsen in
<lb/>Hamburg bezeichnet.

<lb/>Meyer fertigte die Waare am 26. Oct. 1857 von
<lb/>Wien ab, überschickte gleichzeitig an W. &amp; Comp. Factura
<lb/>und trassirte auf dieselben per 3 Monate. Die Factura lautete:

<lb/>"Sandte Ihnen auf Ihre Ordre und Gefahr mittelst
<lb/>der Herren Hansen &amp; Johannsen in Hamburg per
<lb/>Eilfuhr rc."

<lb/>Der von Meyer an Hansen &amp; Johannsen geschriebene
<lb/>Advisbries lautete:

<lb/>Ich sandte Ihnen neuerdings eine Kiste re., welche
<lb/>Sie gegen Fracht- und Spesennachnahme an die Herren
<lb/>Wenham &lt;fc Comp, in London weiter befördern wollen."
<lb/>W. &amp; Comp, verfielen in Insolvenz, und die auf die Waare
<lb/>gezogene Tratte kam mit Protest auf Meyer zurück. Auf
<lb/>Anfrage des letzteren schrieben Wenham Sc Comp., daß sie
<lb/>die Waare nicht erhalten hätten, und dieselbe vermuthlich in
<lb/>Hamburg verblieben sein werde; sie machten übrigens auf die
<lb/>Waare keinen Anspruch.

<lb/>Meyer, welcher nunmehr in Erfahrung brachte, daß
<lb/>Hansen &amp; Johannsen sich noch im Besitz der Waare be- 
<lb/>fänden, revocirten den Speditionsaustrag, und verlangten an- 
<lb/>fangs außergerichtlich, dann gerichtlich, Auslieferung. H. &amp;
<lb/>I. bestritten dem Meyer das Recht, die Waare zurückzufordern;
<lb/>sie wären Spediteure des Londoner Hauses gewesen, und
<lb/>hätten als dessen Mandatare für dasselbe Besitz von der Waare
<lb/>ergriffen und Eigenthum erworben. Weder eine persönliche,
<lb/>noch eine dingliche Klage stehe mithin dem Meyer zu und
<lb/>jedenfalls retinirten sie die Waare wegen einer ihnen an
<lb/>Wenham &amp; Comp, zustehenden bedeutenden Forderung.

<lb/>Am 31. Mai 1859 entschied in letzter Instanz das
<lb/>Oberappellationsgericht zu Lübeck zu Gunsten des Klägers.

<lb/>1. Die Beklagten seien als Spediteure des Klägers
<lb/>anzusehen. — Dafür spreche der klare Wortlaut des Avisbriefes
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0350.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>338 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>(s. umstehend). Freilich.wendeten die Beklagten ein, der Kläger
<lb/>habe sie, die Beklagten, mit der Spedition beauftragen müssen,
<lb/>weil ihm dies von Wenham &amp; Comp, vorgeschrieben worden sei,
<lb/>und theils deshalb, theils weil sie von dem genannten Londoner
<lb/>Hause mit den nöthigen Instructionen über die Art der Weiter- 
<lb/>beförderung, die Versicherung rc. versehen worden seien, könnten
<lb/>sie nur als Spediteure des letzteren betrachtet werden; allein
<lb/>hierin sei den Beklagten nicht beizupflichten:

<lb/>^Denn die etwanige Berücksichtigung der Instructionen
<lb/>eines Dritten, durch welche Jemand dazu bestimmt wird,
<lb/>einen Auftrag, und zwar gerade einer gewissen Person, zu
<lb/>ertheilen, ändert an dem Wesen des Auftrages und an der allge- 
<lb/>meinen Stellung der Contrahenten zu einander Nichts, sobald
<lb/>nicht etwa das Mandat Seitens des Auftraggebers in manda- 
<lb/>tarischer Qualität, Namens des Dritten, ertheilt worden,
<lb/>oder nicht aus dem Inhalte des Auftrages selbst' besondere
<lb/>Folgen abzuleiten sein sollten. Hier war der Inhalt des
<lb/>Speditions-Auftrages der ganz gewöhnliche und an sich völlig
<lb/>klar, auch ist er von dem Kläger in eigener Person, nicht
<lb/>im Namen von Wenham &amp; Comp., ertheilt worden.

<lb/>Daß die Beklagten von Wenham &lt;fe Comp, allge- 
<lb/>meine Instructionen darüber erhalten haben, welche Ver-
<lb/>fahrungsweise sie bei der Weiterbeförderung der ihnen von
<lb/>deren inländischen Correspondenten zur Spedition zukommenden
<lb/>Maaren beobachten sollten, ist ungeeignet, die contractliche
<lb/>Stellung der mit der Spedition zu beauftragenden Absender
<lb/>und der damit beauftragten Beklagten zu einander zu ver- 
<lb/>ändern. Ueberdies wurden die hier in Bezug genommenen
<lb/>Instructionen erst wirksam bei und nach der Weiterbe- 
<lb/>förderung der Maaren von Hamburg, nicht schon wenn die
<lb/>Beklagten dieselben entgegengenommen hatten und im Besitz
<lb/>behielten, ohne sie weiter zu befördern."

<lb/>2. Anlangend die Frage, ob die Revocation des Spe- 
<lb/>ditionsauftrages Seitens des Klägers, als dieser im Dec. 1857
<lb/>Rücklieferung der den Beklagten zugesandten Maaren verlangte,
<lb/>eine zeitige gewesen sei,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0351.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>im Falle der Insolvenz des Bestellers. 339

<lb/>"so mußten der Revocation so lange und resp. so weit
<lb/>Zeitigtest und Wirksamkeit beigelegt werden, als das Mandat
<lb/>noch nicht ausgeführt worden war, oder als nicht auf andere
<lb/>Weise das Verhältniß aufgehört hatte res integra zu sein
<lb/>§ 9 I. de mand. 3.27.

<lb/>Abgefertigt war im vorliegenden Falle die Waare noch nicht
<lb/>zu der Zeit, als der Kläger den Widerruf vornahm, viel- 
<lb/>mehr waren damals die Beklagten noch Inhaber derselben.
<lb/>Es hätte mithin nur dadurch die Revocation eine unzeitige
<lb/>geworden sein können, daß eine Veränderung in den recht- 
<lb/>lichen Beziehungen der Beklagten zu dem Kläger in der
<lb/>Weise eingetreten wäre, daß die Beklagten rechtsgültig, statt
<lb/>wie bis dahin für den Kläger, für einen Anderen — und
<lb/>zwar für Wenham &amp; Comp. — zu besitzen angefangen
<lb/>hätten,"

<lb/>und die Beurtheilung dieses Punktes hänge davon ab, wie
<lb/>3. die exceptio retentionis zu beurtheilen sei.

<lb/>"Die von dem Spediteur dem Rückforderungsverlangen
<lb/>seines Auftraggebers entgegenzusetzende Retentions-Einrede
<lb/>setzt jedenfalls voraus, daß der Auftraggeber (oder der von
<lb/>demselben vertretene eigentliche Interessent) das Eigenthum
<lb/>an der Waare verloren, der Destinatair dasselbe erworben
<lb/>habe. Zu dem hiernach für die Begründung der Retention
<lb/>nothwendigen Uebergange des Eigenthnms an der in der
<lb/>Detention des Spediteurs befindlichen Waare auf den
<lb/>Destinatair ist erforderlich, daß — wenn nicht etwa p er-
<lb/>• sönliche.Acte des Destinatairs vorgekommen sein sollten —
<lb/>der Spediteur die Waare nicht nur factisch entgegen genommen,
<lb/>sondern auch entweder schon bei der Entgegennahme die Ab- 
<lb/>sicht gehabt habe, die Waare für den Destinatair eigenthümlich
<lb/>zu erwerben, oder doch später den Willen gefaßt habe, für
<lb/>denselben zu besitzen. Und zwar muß das Eine, wie daS
<lb/>Andere geschehen sein, entweder in Folge eines zu der Be- 
<lb/>sitzergreifung oder der Besitzmutation ermächtigenden Auf- 
<lb/>trages des Destinatairs, oder einer von demselben demnächst
<lb/>ratisicirten negotiorum gestio, bei welcher letzteren es auf
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0352.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>11* Ueber das Verfolgungsrecht deH Absenders
</p>
            <p>

               <lb/>den Zeitpunkt der Genehmigung, nicht der gestio, ankommen
<lb/>würde.

<lb/>/ L. 42 §1 Dig. de acquir. vel. amitt, poss. 41.2.
<lb/>Von negotiorum gestio und Ratihabition hat nun im vor- 
<lb/>liegenden Falle überhaupt Nichts Statt gefunden. — Es
<lb/>kommt somit darauf an, ob die Beklagten Auftrag, und
<lb/>zwar rechtlich ausreichenden Auftrag von Wenham &amp;
<lb/>Comp, dazu gehabt haben, animo dominii acquirendi
<lb/>Besitz von der fraglichen Waare für dieselben zu ergreifen.

<lb/>Hier steht es als Ausfluß der maßgebenden obersten
<lb/>Regel ignoranti non acquiritur possessio fest, daß nur
<lb/>ein fpeeiell auf den Gegenstand des zu erwerbenden Eigen-
<lb/>thüms gerichteter Auftrag die Wirkung haben kann, den
<lb/>Auftraggeber in die erforderliche enge Beziehung des Wissens
<lb/>und Wollensauf die von demVertreter vorgenommeneHandlung
<lb/>zu bringen. Dagegen führt ein nur allgemeiner -Auftrag, in
<lb/>vorkommenden Fällen Besitz für den Principal und Auftrag- 
<lb/>geber zu ergreifen, die vorgedachte Wirkung nicht herbei.
<lb/>Ein Handeln kraft allgemeiner Autorisation steht vielmehr
<lb/>bei dem hier besprochenen Verhältnisse der negotiorum
<lb/>gestio gleich, so daß in dem einen, wie in dem anderen
<lb/>Falle Besitz für den Principalerst dann erworben wird,
<lb/>wenn derselbe Kunde von der Besitzergreifung erhält und
<lb/>dieselbe ratificirt.

<lb/>Savigny, Besitz § 26.

<lb/>Schweppe, Rom. Priv.-R. §220 Bd. 2 S. 32.

<lb/>Göschen, Civilrecht § 210 Bd. 1 S. 625.

<lb/>Puchta, Vorlesungen §130 Bd.l ©.257 u. AA.
<lb/>Dies führte unter den Umständen des vorliegenden Falles
<lb/>u. st w."

<lb/>13. Hecker &amp; Söhne gegen Lein au Söhne.

<lb/>Bei den Klägern, H. &amp; Söhnen in Chemnitz, bestellte
<lb/>ein Handlungshaus T. in Buenos Ayres Maaren. Der
<lb/>hamburgische Agent desselben, B., ertheilte ihnen die Weisung,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0353.tif"
                n="341"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>int Falle der Insolvenz des Bestellers. 341

<lb/>dieselben dem Besteller durch Vermittelung der Beklagten,
<lb/>Leinau Söhne in Hamburg, zugängig zu machen. Die
<lb/>Klager sandten demgemäß die Waaren an die letzteren zu dem
<lb/>gedachten Zwecke ab. Die Beklagten hatten damals eine
<lb/>Forderung an den 36. zu Buenos Ayres, und da sie in die
<lb/>Solvenz desselben Zweifel setzten, so ließen sie die Waaren an '
<lb/>ein anderes dortiges Haus gehen, um sich eventuell derselben
<lb/>als eines Deckungsmittels gegen ihren Schuldner zu bedienen.
<lb/>Die Besorgniß war nicht unbegründet gewesen, denn beim
<lb/>Eintreffen der Waaren in Buenos Ayres war 36. insolvent.
<lb/>Die Beklagten ließen nunmehr die Waaren durch das Haus, an
<lb/>welches sie selbige befördert hatten, für ihre Rechnung in
<lb/>Buenos Ayres verkaufen und vergüteten das Provenü dem 36.
<lb/>in Rechnung. Die Kläger griffen unter diesen Umständen die
<lb/>Beklagten an, deren Verantwortlichkeit für die Waaren und
<lb/>eventuell deren Werth sie aus dem unausgeführt gelassenen
<lb/>Speditionsauftrage, so wie abgesehen davon aus dem ihnen,
<lb/>den Klägern, als Versendern und Eigenthümern, zustebenden
<lb/>Vindicationsrechte ableiteten.

<lb/>Außer auf Einwendungen, welche in einigen der oben
<lb/>mitgetheilten Rechtsfälle in ähnlicher Weise vorgebracht worden
<lb/>sind und hier keiner nochmaligen Mittheilung bedürfen, beriefen
<lb/>sich die Beklagten auch aus den Umstand, daß sie nicht mehr
<lb/>im Besitz der Waaren seien, folglich mit einer Vindieation
<lb/>oder reipersecutorischen Klage gar nicht belangt werden und
<lb/>äußersten Falles doch nur dazu verpflichtet erscheinen könnten,
<lb/>den in Buenos-Ayres erlangten Verkaufs-Erlös, nicht aber
<lb/>den beträchtlich höheren Facturabelaus der Waaren zu vergüten.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Lübeck ging in
<lb/>einem am 26. Januar 1860 abgegebenen Erkenntnisse davon
<lb/>aus, daß bei den Beklagten die erforderlichen Voraussetzungen,
<lb/>um für den Besteller 36. an den Waaren Eigenthum erwerben
<lb/>zu können, nicht vorhanden gewesen seien.

<lb/>Das Eigenthum an der Waare hat somit auch während
<lb/>des Transports von Hamburg nach Buenos-Ayres und,
<lb/>da sie dort in den Besitz eines Vertreters der Beklagten
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0354.tif"
                n="342"
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            <p>

               <lb/>342 11. Ueber das Verfolgungsrecht des Absenders

<lb/>gekommen und in demselben verblieben ist, auch später un- 
<lb/>verändert den Klägern zugestanden, so daß Deren Vindications-
<lb/>recht keinem Zweifel unterliegt. Daß die Beklagten — —
<lb/>auch nicht etwa wegen der ihnen an den Besteller zustehenden
<lb/>- Forderung ein Retentionsrecht an der Waare geltend machen
<lb/>können, ist hiernach ohne Weiteres klar.

<lb/>Der Umstand, daß die Beklagten, wie sie angegeben
<lb/>haben, die fragliche Waare gegenwärtig nicht mehr be- 
<lb/>sitzen, indem sie dieselbe durch ihre Correspondenten in
<lb/>Buenos Ayres haben verkaufen lassen, steht den Klägern
<lb/>bei ihrer Vindication nicht entgegen. Denn die Beklagten
<lb/>sind eigenmächtig in Betreff der Adresstrung der Waare
<lb/>und der weiteren Verfügung über dieselbe verfahren und
<lb/>müssen mithin als malae fidei possessores betrachtet
<lb/>werden. Als solche sind sie, wenn sie sich des Besitzes ent-
<lb/>äußert haben, und zwar gleichviel, ob dies vor dem Pro- 
<lb/>zesse oder während desselben geschehen ist, der wider sie
<lb/>erhobenen Klage ausgesetzt, und zwar verpflichtet, den Klägern
<lb/>den vollen Werth der geforderten Gegenstände zu ersetzen.

<lb/>L. 71 Dig. de rei vindl 6.1.

<lb/>Auf den Verkaufs-Erlös würde es nur dann an- 
<lb/>kommen, wenn die Veräußerung eine nothwendige gewesen
<lb/>wäre, '

<lb/>L. 15 § 1 Dig. eodem,
<lb/>wovon hier nichts vorliegt.

<lb/>Hieraus ergiebt es sich zugleich, daß die Beklagten mit
<lb/>Unrecht eventuell Vergütung der Auslagen für die Ver- 
<lb/>schiffung der Waare, für die See-Assecuranz u. s. w.
<lb/>gefordert haben. Denn selbst wenn die Abfertigung der
<lb/>Waare zu einer Zeit, als die Beklagten die Insolvenz des
<lb/>Bestellers, wenn nicht mit Bestimmtheit kannten, doch als
<lb/>höchst wahrscheinlich annahmen, überhaupt gerechtfertigt er- 
<lb/>scheinen könnte, so würden doch die Kläger jene Auslagen
<lb/>nur daun zu übernehmen haben, wenn ihnen die Waare
<lb/>selbst am Bestimmungsplatze überwiesen würde. Dort
<lb/>wäre der Werth derselben um den Belaus jener Aufwen-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0355.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>int FE der Insolvenz des Bestellers.
</p>
            <p>

               <lb/>düngen erhöhet gewesen, während die Kläger in dem eventuell
<lb/>geforderten Facturabelauf nur den ordentlichen hiesigen
<lb/>Werth erhalten, welcher ihnen gebührt."

<lb/>14. Sonstige Rechtsfälle,

<lb/>welche Material für den hier behandelten Gegenstand enthalten,
<lb/>auf welche einzugehen des Raumes halber hier nicht thunlich
<lb/>ist, sind:

<lb/>Schwabacher Fröres &amp; Comp, in Paris gegen
<lb/>I. H. Seyffert &amp; Comp, in Hamburg, 1845
<lb/>— 1850. Hamb. Samml. Bd. 2 S. 248 ff.

<lb/>A. Paillieux Salats in Paris gegen I. H.
<lb/>Seyffert &amp; Comp, in Hamburg, 1847—1850.
<lb/>Daselbst Bd. 2 S. 378 ff.

<lb/>I. Bernard in Paris gegen I. H. Seyffert &amp;
<lb/>Comp, in Hamburg, 1848—1851. Daselbst
<lb/>Bd. 2 S. 435 ff.

<lb/>David Midgley in Hüddersfield gegen S. B. Weil
<lb/>und gegen Curatore« bonorum Carl Blume,
<lb/>1852—1854. Daselbst Bd. 2 S. 874 ff.

<lb/>Rechtsfall mit einer Entscheidung des Obertribunals
<lb/>in Stuttgart aus dem Jahre 1854. Seufsert
<lb/>Archiv Bd. 8 S. 112 ff.


<lb/>V.
</p>

         </div>
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             n="344"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den rechtlichen Charakter der Associationen von Handwerken und Gewerbtreibenden zu gewerblichen Zwecken und Handelsgeschäften</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">Von Dr. J. F. Voigt jun.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>12. Associationen von Gewerbtreibenden
</p>
            <p>

               <lb/>12.

<lb/>Ueber den rechtlichen Charakter der Associationen
<lb/>von Handwerkern und Gewerbtreibenden zu
<lb/>gewerblichen Zwecken und Handelsgeschäften.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. I. F. Doigt jun.
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuere Zeit hat in größeren Städten Vereinigungen
<lb/>von Gewerbtreibenden (Handwerkern) entstehen sehen, welche
<lb/>im gemeinsamen Unternehmen erleichterten Absatz für ihr
<lb/>Fabrikat, Ausdehnung der Geschäfte und größeren Verdienst
<lb/>dadurch sich zu verschaffen suchen, daß sie die von ihnen ver- 
<lb/>fertigten Arbeiten in ein gemeinschaftliches Magazin liefern
<lb/>und darin zum Verkauf ausstellen, um in dieser Weise dem
<lb/>Publicum theils ein völlständig assortirtes Lager, sowie eine
<lb/>größere Auswahl einzelner Arbeiten zu bieten, theils dasselbe
<lb/>zu ferneren Bestellungen zu veranlassen.") Aehnliche Associ- 
<lb/>ationen kommen ferner vor zur Anschaffung gewisser zum Be- 
<lb/>treiben des Handwerks nothwendiger Rohstoffe, oder zu sonstigen
<lb/>gewerblichen Unternehmungen."")
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die meisten dieser Vereinigungen sind von solchen Handwerkern
<lb/>gebildet, welche die zur Einrichtung vomWohnungen nothwendigen
<lb/>Gegenstände (Mobilien aller Art u. dgl.) verfettigen; vorzugsweise
<lb/>Tischler, Stuhl- und Sophamacher, dann auch Korbmacher, Tape- 
<lb/>zierer, Fortepianofabrikanten u. s. w. — In Hamburg besteht
<lb/>eine erhebliche Anzahl derartiger Vereinigungen, welche zum größeren
<lb/>Theile einen gedeihlichen Fortgang haben.

<lb/>**) Vergl. u. A. Die arbeitenden Klassen und das Associations- 
<lb/>wesen in Deutschland, H. Schulze (Delitsch) 1858; dessen
<lb/>Jahresbericht für 1859 über Genossenschaften der Handwerker und
<lb/>Arbeiter, 1860; die Zeitschrift ^Unsere Zeit," 1859; "Gewerb-
<lb/>und Gesellen-Vereine in Deuschland."
</p>
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                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Verwerthung ihrer Fabrikate.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>Während die letzteren Vereinigungen in der Regel im
<lb/>Verkehr nicht öffentlich als solche erscheinen, wenigstens nicht
<lb/>als solche Rechtsgeschäfte eingehen, kündigt die erstere Art
<lb/>sich dem Publikum offen als Vereinigung (Gesellschaft, Associa- 
<lb/>tion) an, und trägt durch das ganze Auftreten im Verkehr,
<lb/>insbesondere durch die Führung eines Gesellschafts-Namens
<lb/>(Firma) und Eingehen von Rechtsgeschäften im Namen der
<lb/>Vereinigung, durch den Verkauf vom gemeinsamen Lager,
<lb/>durch Offenhaltung eines größeren Magazins, durch Annahme
<lb/>von Bestellungen und Uebernahme von Lieferungen, mitunter
<lb/>selbst durch Eingehen von speciell kaufmännischen Geschäften
<lb/>(z. B. Consignationen), durchaus den Charakter einer Gesell- 
<lb/>schaft zum Handelsbetriebe.

<lb/>Ueber den rechtlichen Charakter dieser Gesellschaften, welche
<lb/>in mancher Beziehung von Interesse sind, mögen in den nach- 
<lb/>folgenden Zeilen einige Mittheilungen gestattet sein.

<lb/>1. Zunächst einige Bemerkungen über die innere
<lb/>Einrichtung und den Geschäftsbetrieb dieser Gesell- 
<lb/>schaften, welchen in der Regel ein bei deren Errichtung
<lb/>entworfenes Statut zum Grunde liegt.

<lb/>a. Von den Mitgliedern. In der Natur der
<lb/>Sache liegt es, daß Mitglieder einer bestimmten Vereinigung
<lb/>nur diejenigen Handwerker sein können, welche solche Arbeiten
<lb/>unfertigen, deren gemeinsamer Verkauf und Vertrieb Zweck
<lb/>der Vereinigung ist; doch pflegt nach den Statuten der einzelnen
<lb/>Vereinigungen jedem Handwerker,, welcher jene Dualität besitzt
<lb/>(oft unangesehen ob er Mitglied einer bestimmten Zunft ist) der
<lb/>Beitritt offen zu stehen, sobald nur den übrigen Interessenten,
<lb/>resp. der Majorität derselben, oder auch dem Vorstande der
<lb/>Gesellschaft, wenn diesem die Entscheidung über die Aufnahme
<lb/>neuer Mitglieder anheim gegeben sein sollte, die Person des
<lb/>sich Meldenden genehm ist. In den Statuten einiger Ver- 
<lb/>einigungen ist ausgesprochen, daß nur eine bestimmte An- 
<lb/>zahl von Mitgliedern Theil nehmen dürfe, wiewohl dann
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0358.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>12. Associationen von Gewerbtreibenden
</p>
            <p>

               <lb/>die spätere Aufnahme neuer Mitglieder meistens Vorbe- 
<lb/>halten ist.

<lb/>' Das Verhältniß der Mitglieder zur Vereinigung gestaltet
<lb/>sich folgendermaßen: dieselben haben von ihnen selbst (nicht
<lb/>von Dritten) verfertigte Arbeiten in das gemeinsame Verkaufs- 
<lb/>local zu senden; die Mitglieder müssen — so ist es mehrfach
<lb/>vorgeschrieben — behufs Completirung des Lagers stets für
<lb/>einen gewissen Werth (z. B. 200 $, 400 } ) Arbeiten zum
<lb/>Verkauf stehen haben, und, sobald ein Stück verkauft worden,
<lb/>die hiedurch entstandene Lücke baldigst wieder ausfüllen. Den
<lb/>Preis der Gegenstände bestimmen die Verfertiger selbst; alte
<lb/>und unverkäuflich^ Sachen sind vom Lager zurückzunehmen,
<lb/>&lt;etwa dann, wenn dieselben ein Jahr daselbst gestanden haben),
<lb/>oder es sind in solchen Fällen die Mitglieder auch wohl-ver- 
<lb/>pachtet, sich eine Herabsetzung des Preises durch den Vorstand
<lb/>der Gesellschaft gefallen zu lassen. — In fast allen Statuten
<lb/>ist es den Mitgliedern untersagt, die in ihrer Werkstatt'ge- 
<lb/>arbeiteten Gegenstände einem anderen Händler in Commission
<lb/>zu geben, oder gar für eine andere Vereinigung zu arbeiten
<lb/>und dorthin Sachen zum Verkauf zu senden (in einzelnen
<lb/>Statuten ist dieses bei Geldstrafe, in anderen bei Strafe des
<lb/>Ausschlusses untersagt), wie denn im Allgemeinen die Mitglieder
<lb/>das Interesse der Vereinigung überall zu wahren gehalten
<lb/>sind. — Erfolgen im Magazin Bestellungen, so werden die- 
<lb/>selben durch den Vorstand oder eine besondere Commission
<lb/>nach einem gewissen Turnus den einzelnen Mitgliedern zur
<lb/>Ausführung übergeben, wobei regelmäßig dasjenige Mitglied
<lb/>vorzugsweise berücksichtigt wird, welches das Probestück, nach
<lb/>dem die Bestellung erfolgte, angefertigt hat. Käufer und
<lb/>Besteller von Gegenständen erfahren den Namen des Ver- 
<lb/>fertigers der. gekauften und bestellten Gegenstände nicht; die
<lb/>Gesellschaft, als solche, verkauft und führt die Bestellungen
<lb/>aus; ja in einigen Vereinigungen ist es den Mitgliedern
<lb/>speciell untersagt, mit jenen in directe Verbindung zu
<lb/>treten.

<lb/>Der Austritt aus dem Vereine steht regelmäßig Jedem
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0359.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Verwerthung ihrer Fabrikate.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>ftei,*) pflegt indessen an gewisse Bedingungen geknüpft zu sein,
<lb/>so wird z. B. von dem Austretenden eine in bestimmter Frist
<lb/>voraufgegangene Kündigung verlangt; in einigen Statuten ist
<lb/>bestimmt, daß ein Theil des Einschusses, oder der Antheil der
<lb/>Austretenden an dem Jahres-Gewinn der Soeietät, oder dessen
<lb/>Antheil am Capitalvermögen, oder auch ein gewisser Procent- 
<lb/>satz von dem Werth der dem Austretenden gehörenden und
<lb/>zurückzunehmenden Lager-Gegenstände einbehalten wird. Im
<lb/>Falle des Todes eines Mitgliedes wird den Erben der Antheil
<lb/>ihres Erblassers in der Regel unverkürzt ausgekehrt; und der
<lb/>Wittwe eines Mitgliedes, oder auch den Kindern, pflegt das
<lb/>Recht zugestanden zu sein, Mitglied bleiben zu können (also
<lb/>ganz in die Stelle des Erblassers einzuäreten), sobald das Ge- 
<lb/>schäft des Verstorbenen von denselben fortgesetzt wird.

<lb/>d. Von dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaften.
<lb/>An der Spitze jeder Gesellschaft pflegt ein aus den Mitgliedern
<lb/>auf kürzere oder längere Zeit erwählter Vorstand zu
<lb/>stehen, welcher berufen ist, die gemeinsamen Angelegenheiten
<lb/>zu überwachen, das Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen
<lb/>und dieselbe nach außen zu vertreten. Die speciellen Befugnisse
<lb/>des Vorstandes finden sich in den Statuten näher bezeichnet.
<lb/>— Der Specialleitung der Geschäfte ist in der Regel ein,
<lb/>von dem Vorstande oder von sämmtlichen Mitgliedern erwählter
<lb/>Geschäftsführer vorgesetzt. Demselben liegt es namentlich
<lb/>ob, den Verkauf der auf dem gemeinsamen Lager befindlichen
<lb/>Gegenstände zu leiten und zu betreiben, Bestellungen entgegen- 
<lb/>zunehmen rc.; die Verkäufe vom Lager geschehen für Rechnung
<lb/>des Eigenthümers des verkauften Gegenstandes, aber Namens
<lb/>der Gesellschaft, und hat Namens dieser der Geschäftsführer
<lb/>(oder der Vorstand) die Ausstände einzuziehen, während
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ein Zwang znm Verbleiben eines Mitgliedes in der Soeietät/
<lb/>sobald dasselbe nur die der Soeietät gegenüber ihm obliegenden
<lb/>Verbindlichkeiten erfüllt hat, würde denn auch rechtlich unzulässig
<lb/>sein.
</p>
            <p>

               <lb/>23*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0360.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>12, Associationen von Gewerbtreibendcn
</p>
            <p>

               <lb/>er selbst der Gesellschaft, gegenüber das äel oreckers für die
<lb/>durch ihn geschlossenen Geschäfte contractlich zu übernehmen
<lb/>pflegt (auch wohl bei seiner Anstellung eine Caution zu leisten
<lb/>hat). In den meisten Fällen sind dem Geschäftsführer durch
<lb/>einen schriftlichen Contract genaue Instructionen für seine
<lb/>Thätigkeit gegeben, und in demselben, oder etwa in einer ihm
<lb/>ertheilten Vollmacht, seine Befugnisse Dritten gegenüber fest
<lb/>bestimmt. Der Geschäftsführer wird entweder durch ein festes
<lb/>Gehalt besoldet, oder erhält einen Antheil an dem Preise der
<lb/>durch ihn verkauften Gegenstände, oder ein festes Gehalt nebst
<lb/>einem Gewinnantheil.

<lb/>c. Von dem Einschüsse der Mitglieder und
<lb/>dem Capital der Gesellschaft. Die finanziellen Ver- 
<lb/>hältnisse der einzelnen Associationen gestalten sich je nach dem
<lb/>Zweck derselben und nach dem Umfange des Geschäftsbetriebes
<lb/>sehr verschieden. Regelmäßig haben die einzelnen Mitglieder
<lb/>einen Einschuß zu leisten, oder je nach dem Bedürfnisse der
<lb/>Gesellschaft Beiträge zu zahlen; einige Gesellschaften haben
<lb/>zu ihrem - Betriebe Anleihen gemacht; außer den so zusammen
<lb/>gebrachten Summen, welche das eigentliche Capital der Ge- 
<lb/>sellschaft bilden sollen, entsteht eine jährliche Einnahme aus
<lb/>gewissen von dem Preise der auf dem Lager verkauften Gegen- 
<lb/>stände einbehaltenen Procenten, oder auch aus einzelnen für
<lb/>gemeinschaftliche Rechnung unternommenen Geschäften, oder
<lb/>sonst zufälligen Einnahmen. — Zu den Ausgaben der Gesell- 
<lb/>schaft gehören Localmiethe, Gehalt des Geschäftsführers, Ge- 
<lb/>schäftsunkosten rc., sowieZinsen derAnleihen. — Der verbleibende
<lb/>Saldo wird entweder vertheilt, oder zu einem der Gesellschaft,
<lb/>d. h. der Gesammtheit der Mitglieder gehörigen Capitalver-
<lb/>mögen angesammelt, oder auch, wie einzelne Statuten bestimmen
<lb/>zur successiven Rückzahlung des Einschuffes, resp. wenn Gelder
<lb/>angeliehen worden, zur Rückzahlung dieser verwandt. — Die
<lb/>meisten Statuten dieser Gesellschaften bestimmen, daß ein
<lb/>etwaiger Verlust von den Mitglieder pro rata zu tragen ist.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0361.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Verwerthung ihrer Fabrikate.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>2. Schon aus dem Mitgetheilten wird sich ergeben, daß
<lb/>die hier in Rede stehenden Vereinigungen wirklich zum Handels- 
<lb/>betriebe errichtet sind: die Gesellschaft als solche tritt auf in
<lb/>der Eigenschaft einer Verkäuferin der in dem öffentlichen Ver-,
<lb/>kaussmagazin feil gebotenen Gegenstände; die Gesellschaft als
<lb/>solche geht unter einer bestimmten Firma, dem Gesellschafts- 
<lb/>namen, Handelsgeschäfte ein; diese werden gewerbsmäßig be- 
<lb/>trieben; der Betrieb selbst ist ein dauernder und durch ein
<lb/>Regulativ (Statuten re.) geordneter; die Geschäftsführung wird
<lb/>kaufmännisch geleitet; die Buchführung ist kaufmännisch ein- 
<lb/>gerichtet.

<lb/>Doctrin und Gesetze kennen verschiedene Arten von
<lb/>Handelsgesellschaften: die offene Gesellschaft, die Commandit-
<lb/>Gesellschaft, die Actien-Gesellschaft, die stille Gesellschaft, die
<lb/>Vereinigung zu einzelnen Handelsgesellschaften für gemein- 
<lb/>schaftliche Rechnung. Aber unter keine dieser Kategorieen
<lb/>gehört die hier besprochene Gesellschaft zur Betreibung von
<lb/>Handelsgeschäften. Dieselbe ist keine offene Handels- 
<lb/>gesellschaft, welche, wie im Entwurf eines A. D. Hand.-
<lb/>Gesetzb. Art. 85 (3. Lesung) gesagt worden, dann vorhanden
<lb/>ist, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe
<lb/>unter gemeinschaftlicher Firma betreiben, und bei keinem der
<lb/>Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt
<lb/>ist; denn die hier in Betracht gezogene Gesellschaft wird nicht
<lb/>aus zwei oder mehreren bestimmten, einzeln als Gesellschafter
<lb/>handelnden Personen gebildet, sondern aus einer unbestimmten
<lb/>Anzahl von Mitgliedern, welche im Verhältniß zur Gemein- 
<lb/>schaft nicht die dem offenen Gesellschafter gesetzlich oder
<lb/>nach allgemeiner Rechtsanschauung zukommenden, in dieser
<lb/>seiner Eigenschaft liegenden Rechte haben (z. B. das Recht
<lb/>des Auftretens für die Gesellschaft, des Zeichnens der Gesell-
<lb/>schastsfirma, der Theilnahme an der Geschäftsführung, des
<lb/>beliebigen Einsehens in die Bücher re.); sie wird in ihrem
<lb/>Bestände durch den Eintritt und Austritt einzelner Mitglieder
<lb/>nicht alterirt, während die offene Gesellschaft als solche durch
<lb/>jede Veränderung in den Personen der Theilhaber zu einer
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0362.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>12. Associationen von Gewcrbtreibenden
</p>
            <p>

               <lb/>wesentlich neuen wird; und wenn die Theilhaber der letzteren
<lb/>solidarisch sür die Schulden der Gesellschaft haften, so ist das
<lb/>bei den Mitgliedern unserer Gesellschaft nicht der Fall, (wenigstens
<lb/>so lange nicht, als nicht besondere Gründe für die solidarische
<lb/>Haftung vorhanden sind).

<lb/>Eine Commandit-Gesellschaft oder eine stille
<lb/>Gesellschaft liegt nicht vor, weil es nach Außen an solchen
<lb/>Gesellschaftern fehlt, welche direct und zwar zum Vollen
<lb/>(solidarisch) hasten, und weil die Mitglieder weder eine
<lb/>bestimmte Einlage gemacht haben, noch sich mit einer bestimten
<lb/>Summe ander Gesellschaft betheiligen. — Ebenso wenig kann eine
<lb/>Actien-Gesellschaft als vorhanden angesehen werden: es
<lb/>existirt kein bestimmtes Actieneapital; nicht Actien zu einem
<lb/>bestimmten Betrage, über welchen hinaus die Actien-Jnhaber
<lb/>nicht zu hasten hätten. — Und wenn man die hier besprochene
<lb/>Gesellschaft eine Vereinigung zu einzelnen Handels-
<lb/>geschäften sür gemeinschaftliche Rechnung nennen
<lb/>wollte, so würde dem entgegenzusetzen sein, daß nicht einzelne
<lb/>Geschäfte die Mitglieder zusammengesührt haben, sondern ein
<lb/>bleibender Zweck, und daß Betreibung von Geschäften unter einem
<lb/>gemeinschaftlichen Namen (Firma), und zwar Dritten gegenüber
<lb/>für Rechnung der Gesellschaft als solcher, beabsichtigt wird, während
<lb/>jene — die associatdon en participation — Dritten gegen- 
<lb/>über nicht als solche, insbesondere nicht als einen Gesellschafts-
<lb/>Namen tragend , auftritt, vielmehr das einzelne Geschäft mit
<lb/>dem Dritten durch den fungirenden Theilnehmer, entweder
<lb/>blos im eigenen Namen, oder für sich und im Aufträge und
<lb/>Namens der übrigen Theilnehmer abgeschlossen wird.

<lb/>Dennoch dürfte diese Vereinigung für eine Art von
<lb/>Gesellschaft zu Handels-Geschäften — freilich für eine besondere
<lb/>Art derselben — zu erklären sein; deren rechtliche Be-
<lb/>urtheilung aber theils nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen,*)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zunächst also nach Römischem Rechte. In manchen Beziehungen
<lb/>indessen werden die Princiyien des Deutschen Rechts über die
<lb/>moralischen Personen (vergl. namentlich Bluntschli, Deutsches
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0363.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Verwerthung ihrer Fabrikate. 3)1


<lb/>theils nach den Statuten der einzelnen Vereinigung vorzu
<lb/>nehmen sein.

<lb/>Vor Allem wäre die Frage nach der Haftungspflicht der
<lb/>Mitglieder zu erörtern. — Wie bereits oben angedeutet worden
<lb/>ist, so liegt bei Errichtung der hier besprochenen Gesellschaften,
<lb/>wenigstens der Regel nach, die Absicht der Mitglieder vor, in
<lb/>der Weise ein gemeinschaftliches Unternehmen zu beginnen,
<lb/>eine societas zu gründen, daß sie, vie Theilnehmer, nur pro
<lb/>rata, nicht solidarisch für die'Schulden der Gemeinschaft zu
<lb/>haften haben. In den meisten Statuten ist dies bestimmt
<lb/>auspesprochen. Diese pro rata Haftung erscheint indessen
<lb/>nicht immer als eine Haftung kopfweise (pro virili xarte),
<lb/>sondern häufig als eine Haftung antheilsweise. Es ist nämlich
<lb/>in den Statuten mancher Gesellschaften bestimmt, daß, indem
<lb/>die Mitglieder einen gewissen Einschuß zum Betriebe der
<lb/>Gesellschaft zu leisten haben, von den Einzelnen auch "ein
<lb/>doppelter oder überhaupt ein höherer Einschuß als der ordent- 
<lb/>liche geleistet werden könne, und daß dann nicht kopfweise,
<lb/>sondern antheilsweise, wie der Gewinn, so auch der Verlust
<lb/>reparirt werde, wodurch selbstverständlich gesagt worden ist,
<lb/>daß alsdann die Mitglieder nicht kopfweise, sondern antheils-
<lb/>weise zu haften haben.* *) — Hervorzuheben ist übrigens noch
<lb/>daß dann, wenn von der Gesellschaft zur Vergrößerung und
<lb/>besseren Betreibung der Geschäfte Darlehen ausgenommen
<lb/>werden, mitunter eine directe persönliche Verpflichtung der
<lb/>Mitglieder und zwar eine solidarische übernommen wird.
</p>
            <p>

               <lb/>Privatrecht K§ 39, 40 ff. Ed. 2 S. 83 ff.) in Betracht zu ziehen
<lb/>sein. — Aehnliche Rechtsverhältniffe kommen auch in anderen
<lb/>Verkehrskreisen, z. B. bei den Bergwerksgenoffenschasten, vor.
<lb/>(Vergl. Pohls, Recht der Aetien-Gesellschasten K 12 snb 4.)


<lb/>*) Solche Antheile werden in einigen Statuten "Actien" genannt,
<lb/>in anderen "Bindungs-Actien," (ein Ausdruck der sonst
<lb/>schwerlich Vorkommen wird, und offenbar bedeuten soll, daß w,er
<lb/>Inhaber einer solchen "Actie" geworden, durch deren Besitz der
<lb/>Gesellschaft als Mitglied sich verbunden habe). Der Ausdruck
<lb/>"Actie" wird im täglichen Verkehr nicht nur von den Antheils-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0364.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>352 12. Associationen von Gewerbtreibenden


<lb/>Es möge gestattet sein, hier einzelne Bestimmungen aus
<lb/>Statuten, die uns Vorgelegen haben, mitzutheilen.

<lb/>So heißt es z. B. in einem Statut
<lb/>“ Jedes Mitglied hat nach Einzahlung von .. / an dem
<lb/>sich ergebenden Gewinn einen gleichmäßigen Antheil; der sich
<lb/>ergebende Schaden wird indeß gleichmäßig getragen."
<lb/>in einem anderen:

<lb/>"Sowohl Schaden wie Vortheil wird von den Theil-
<lb/>nehmern nach Maaßgabe ihres Capitals procentweise getragen."
<lb/>oder:

<lb/>" — Der Ueberschuß wird entweder auf Capital-Conto
<lb/>gebucht, oder pro rata der Actien (Antheile) vertheilt, während
<lb/>ein sich ergebendes Deficit ohne Widerrede nach Verhältniß
<lb/>der Actien zu decken ist"
<lb/>oder:

<lb/>"Alle Ausgaben, Kosten und Unkosten — — werden
<lb/>von den Mitgliedern des Vereins getragen. Alle Einnahmen
<lb/>des Geschäfts gehören selbstverständlich dem Verein, und wird
<lb/>der etwa erzielte Verdienst, nach dem Werth des Einschusses
<lb/>eines Jeden berechnet."

<lb/>, Eine Gesellschaft hatte zu ihrem Betriebe ein Capital
<lb/>von 10,000 $ ausgenommen, in Schuldscheinen, 5 pCt. Zinsen
<lb/>tragend, nach 5 Jahren durch jährliche Ausloosung rückzahlbar,
<lb/>und heißt es darüber in den Statuten "die Mitglieder haben
<lb/>zu gleichen Theilen, nach Maaßgabe ihrer Bindungs-Actien
<lb/>(Antheile) die Einlösung zu übernehmen" (für welche bei dieser
<lb/>Gesellschaft außerdem noch das Waarenlager, welches auf den
<lb/>doppelten Werth jenes Capitals zu halten ist, speciell verpfändet
</p>
            <p>

               <lb/>scheinen eigentlicher Actien-Gesellschaften gebraucht, sondern auch
<lb/>in manchen anderen Verhältnissen, so z. B. dann, wenn zu einem
<lb/>gewissen Unternehmen von dem Unternehmer ein Capital in ein- 
<lb/>zelnen Obligationen jede zu einer bestimmten Summe aufgenomen
<lb/>wird, vbschon solche Obligationen nicht Theil an dem Ertrage des
<lb/>Unternehmens haben, vielmehr- lediglich zinstragende Schuldscheine
<lb/>sind. (Ve'rgl. Pöhls 1. c. S. 62 zu Note 7; Goldschmidt
<lb/>der Mcca-Piftoja-Actien Streit § 5.)
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0365.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Verwerthung ihrer Fabrikate.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>worden ist); und ferner “ es verpflichten sich die Inhaber von
<lb/>Bindungs-Actien, im Fall es sich herausstellt, daß das Geschäft
<lb/>nicht Rechnung giebt, das Deficit zu gleichen Theilen nach
<lb/>Maaßgabe ihrer Bindungs-Aetien zu decken."

<lb/>Die Zulässigkeit freier Vereinbarung der Mitglieder bei
<lb/>Errichtung der hier besprochenen Gesellschaften, insbesondere
<lb/>die Zulässigkeit der Feststellung der pro rata Haftung der
<lb/>Mitglieder und der Wirksamkeit dieses Princips, Dritten gegen- 
<lb/>über, mögte einem Zweifel nicht unterworfen sein. Gemein- 
<lb/>rechtlich besteht ein Verbot in solcher Beziehung nicht nur
<lb/>nicht, sondern im Römischen Rechte ist sogar ausgesprochen,
<lb/>daß da, wo Leim Contrahiren Mebrerer diese sich nicht aus- 
<lb/>drücklich oder durch concludente Handlungen solidarisch
<lb/>verbindlich gemacht haben, aus der Obligation ein Klagerecht
<lb/>gegen den Einzelnen nur pro virili parte abgeleitet werden
<lb/>könne *) (ebenso wie gemeinrechtlich bei den Vereinigungen zu
<lb/>einzelnen Handelsgeschäften die einzelnen Theilnehmer, wenn fie
<lb/>gemeinschaftlich contrahirt haben nur auf ihren Antheil belangt
<lb/>werden können. **) — Aus dem Entwurf eines Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuches läßt sich ebenso wenig das Gegentheil
<lb/>ableiten; nach demseben würden indessen jene Gesellschaften
</p>
            <p>

               <lb/>*) di. 11 § 1.2 Dig. de duob. reis constit. (45.2), 1. 3 Cod. eod.
<lb/>(8, 40). Die Mitglieder jener Gesellschaft sind nicht plures rei
<lb/>promittendi. Vgl. Puch ta Pand. §233,2s. §234; Burch ardi,
<lb/>Lehrbuch des Rom. R. §247; Th öl Handelsrecht I. § 37 a Ed. 3
<lb/>©.164; Treitschke, Gewerbe-Gesellschaft §55. — Der Rechts- 
<lb/>satz, daß mehrere Praeponenten, welche durch einen gemeinschaft- 
<lb/>lichen Institor contrahiren, solidarisch haften (Thöl I. §37 B.;
<lb/>Kritz Pandektenrecht I. S. 288 sub 2, S.296) kommt hier nicht
<lb/>in Betracht, weil nicht die einzelnen. Mitglieder der Gesellschaft
<lb/>als Rechtssubjecte für sich hie Praeponenten sind, sondern die
<lb/>Gesellschaft als Ganzes, bestehend aus den pro rata haftenden
<lb/>Mitgliedern, Die Gesellschaft wird^ obligirt, nicht das einzelne
<lb/>Mitglied.


<lb/>**) Brinckmann Handelsrecht S. 259; Protok. der Handels-
<lb/>Rechts-Conferenz 1858, ©.397; dagegen Entwurf eines
<lb/>Allg. D. Handelsgesetzbuchs Art. 269.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0366.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0366"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>534
</p>
            <p>

               <lb/>12. Associationen von Gewerbtreibenden
</p>
            <p>

               <lb/>nicht als Handelsgesellschaften anerkannt werden*) und das
<lb/>neue Gesetz wäre mithin nicht maaßgebend zur Beurtheilung
<lb/>ihrer rechtlichen Verhältnisse.

<lb/>Dritten gegenüber, welche mit der Gesellschaft Rechts- 
<lb/>geschäfte eingegangen sind und Forderungen an dieselbe erworben
<lb/>haben, muß um so mehr das in den Statuten aufgestellte
<lb/>Princip theilweiser Haftung der Mitglieder Geltung finden,
<lb/>als die Gesellschaft als solche dem geschäfttreibenden Publikum
<lb/>gegenübertritt, nicht aber mit den einzelnen Mitgliedern contra-
<lb/>hirt chird, auch überdies Jedem, welcher Erkundigungen über
<lb/>die Zusammensetzung der Gesellschaft einziehen will, Einsicht in
<lb/>die Statuten gewährt wird und werden muß.**) Sodann ist
<lb/>noch in Betracht zn ziehen, daß wer Namens der Gesellschaft
<lb/>als deren Bevollmächtigter, Geschäftsführer rc. Verbindlichkeiten
<lb/>eingeht, die Gesellschaft und deren einzelne Mitglieder zu nichts
<lb/>Weiterem verpflichten kann, als wozu er Auftrag hatte und
<lb/>nach den Statuten befugt war, niemals also die einzelnen
<lb/>Mitglieder zu etwas Weiterem als einer pro rntn Haftung
<lb/>für die Schulden der Gesellschaft zu verbinden vermag. —
<lb/>Uebrigens verdient es noch der Erwähnung, daß diese Gesell- 
<lb/>schaften in ihrem Geschäftsbetriebe nicht sowohl Verbindlichkeiten
<lb/>eingchen, sondern vorwiegend Forderungen erwerben, so daß
<lb/>ohnehin praktische Bedenken gegen jenes Princip der pro rntn
<lb/>Haftung der Mitglieder nicht leicht entstehen werden. ***)

<lb/>Gine fernere Frage ist die nach der Repartirung des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Protokolle derHandels-Rechts-Conferenz S.1145,
<lb/>1146. Entwurf Art. 5 und Buch II. “ von den Handelsgesellschaften."


<lb/>**) Vgl. Thöl, 1. c. § 31 b. Ed. 3 S. 137.


<lb/>***) Nicht unerwähnt mag bleiben, daß H. Schulze (Delitsch) in
<lb/>Bezug auf die Haftung der Mitglieder dieser und ähnlicher
<lb/>Gesellschaften eine andere Ansicht ausspricht. Für die unter
<lb/>Schulze's Leitung entstandenen verschiedenartigen Vereinigungen
<lb/>zu gewerblichen Zwecken ist die solidarische Haftung der Mit- 
<lb/>glieder ausgesprochen, ja wird als ersprießlich und förderlich für
<lb/>jene Zwecke befürwortet; doch dürfte solches unserer Ansicht
<lb/>nach manches Bedenkliche haben.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0367.tif"
                n="355"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0367"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>zur Verwerthung ihrer Fabrikate. 355


<lb/>Verlustes auf die Theilhabcr im Falle der Insolvenz eines %
<lb/>Mitgliedes und des Nicht-Eingangs der Beitrags-Quote des- 
<lb/>selben. So lange die Gesellschaft als solche besteht, ist das
<lb/>Wegfallen der Beitrags-Quote eines Einzelnen ein Verlust
<lb/>für die Gesellschaft," also wie der Verlust irgend einer aus- 
<lb/>stehenden Forderung zu buchen, und eventuell von den übrigen
<lb/>Mitgliedern nach Maaßgabe ihrer Gesellschafts-Antheile zu
<lb/>tragend) Im Falle der Concurseröffnung über die Gesell- 
<lb/>schaft aber, also dann, wenn die Gläubiger der Gesellschaft
<lb/>nicht mehr dieser, sondern als Successoren in deren activa
<lb/>den einzelnen Mitgliedern als den Schuldnern der Masse
<lb/>gegenüberstehen, würden letztere zu Nichts weiter als zum
<lb/>Einzahlen des auf sie fallenden, statutenmäßig begrenzten
<lb/>Beitrags, ohne Verpflichtung zur weiterreichenden subsidiairen
<lb/>Haftung für die Mitantheiler verbunden sein.

<lb/>Sobald sich übrigens Herausstellen sollte, daß eine Gesell- 
<lb/>schaft für die einzelnen Mitglieder so bedeutende Verlüste ergäbe,
<lb/>daß sie ihren Zweck zu erfüllen außer Stande wäre, würde
<lb/>den letzteren das Recht, aus Auflösung der Gesellschaft anzu- 
<lb/>tragen, nicht abgesprochen werden können. '

<lb/>Daß die in das Verkaufslocal der Gesellschaft von den
<lb/>einzelnen Mitgliedern gesandten Gegenstände im Eigenthum
<lb/>dieser letzteren verbleiben, und für deren Rechnung, wenngleich
<lb/>nur im Namen der Gesellschaft, verkauft werden, geht aus
<lb/>dem oben Gesagten hervor; der Eigenthümer erwirbt also
<lb/>nicht eine Forderung an den Käufer, muß sich vielmehr ledig- 
<lb/>lich an die Gesellschaft halten, braucht sich aber von dieser
<lb/>nicht an den verkauft habenden Vertreter derselben (Geschäfts- 
<lb/>führer re.) verweisen zu lassen, und leidet auch nicht unter
<lb/>der etwanigen Insolvenz des Käufers.

<lb/>3. Wesentlich anders als die bisher besprochenen Ver- 
<lb/>einigungen von Handwerkern erscheinen diejenigen Associationen
</p>
            <p>

               <lb/>•*) Vgl. Sammlung v. Erk. d. O.-A.-G. zu Lübeck Bd.II,
<lb/>S. 932 Note *) und die dortigen Citate.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0368.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>356 12. Associationen v. Gewerbtreib. z. Verwerth. ihrer Fabrikate.


<lb/>von Handwerkern und Arbeitern, welche ihre Gewerbe gemein- 
<lb/>schaftlich betreiben, d. h. gemeinschaftlich (namentlich in ge- 
<lb/>meinsamer Werkstatt, in einer sämmtlichen Theilnehmern ge- 
<lb/>hörenden Fabrik re.) arbeiten und das Fabrikat für gemeinschaftliche
<lb/>Rechnung verkaufen: Associationen, wie sie in England und
<lb/>einzeln in Frankreich bestehen, in Deutschland aber unseres
<lb/>Wissens bis jetzt nicht errichtet worden sind, deren Einführung
<lb/>indessen in neuerer Zeit von manchen Seiten erstrebt wird,
<lb/>und die als probates Mittel zur Bildung und Hebung des
<lb/>Handwerker- und Arbeiterstandes — insbesondere nach beseitigten
<lb/>Zunftverhaltnissen — gepriesen werden.")

<lb/>Ueber die rechtliche Construction und Behandlung dieser
<lb/>Associationen ist hervorzuheben, daß sie in Frankreich entweder
<lb/>als offene Handelsgesellschaften registrirt, oder in die Form
<lb/>von Commandit-Gesellschaften gebracht werden; die englischen
<lb/>Associationen scheinen eine bestimmte Rechtsform nicht zu
<lb/>haben, doch werden die einzelnen Mitglieder dem in England
<lb/>geltenden Rechte gemäß — soweit nicht etwa die Associationen
<lb/>als Gesellschaften mit liaiiteci liability, d. h. als Actien-
<lb/>Gesellschaften, eonstituirt sein sollten — unbeschränkt für die
<lb/>Schulden der Association zu haften haben.

<lb/>Sollten Vereinigungen der letztgedachten Art in Deutsch- 
<lb/>land Eingang finden,* so mögten, gemeinrechtlich wenigstens,
<lb/>keine Bedenken entgegenstehen, auch hier die oben besprochenen
<lb/>rechtlichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mittheilungen über diese Associationen macht Schulze, die
<lb/>arbeitenden Klassen rc., S. 65, und (ausführlich) Huber,
<lb/>Reisebriefe aus Frankreich und England, 1855.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0369.tif"
             n="357"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0369"/>
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              ana="scope_-_357-380"
              type="article"
              n="13.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die See-Versicherung lebender Thiere und die bei denselben vorkommenden Clauseln</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">von V.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>13. See-Versicherung lebender Thiere.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>13.

<lb/>Ueber die See-Bersicherung lebender Thiere und
<lb/>die bei denselben vorkommenden Clauseln.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Assecuradeur haftet überhaupt nur für solche Schäden,
<lb/>welche durch Unfälle der Seefahrt veranlaßt werden, also
<lb/>nicht für Verlüste, welche ihren Grund in dem inneren Verderb
<lb/>oder der natürlichen Vergänglichkeit des versicherten Gegen- 
<lb/>standes haben. *) Eine einzelne Anwendung dieses Satzes
<lb/>ist es, daß, wenn lebende Thiere zur See transportirt werden,
<lb/>der Assecuradeur, welcher Versicherung darauf geleistet hat,
<lb/>nicht schon dafür verantwortlich ist, wenn die Thiere,
<lb/>oder ein Theil derselben, unterwegs sterben sollten. Die Ver- 
<lb/>sicherung der Thiere ist eine See-Versicherung; nicht etwa
<lb/>eine Lebens-Versicherung.

<lb/>Von großer Bedeutung ist es bei der hier besprochenen
<lb/>Versicherung, daß zur See verschiffte Thiere zu den leicht,
<lb/>und zwar besonders leicht, verderblichen Gegenständen gehören.
<lb/>Seereisen Pflegen für dieselben selbst dann mit vielen und
<lb/>schweren Nachtheilen verbunden zu sein, wenn sie, ohne dem
<lb/>Schiffe oder der sonstigen Ladung irgendwie Gefahr zu bereiten,
<lb/>auch nur einigermaßen stürmisch, lang dauernd oder mit
<lb/>sonstigen Unbilden des Wetters verknüpft sind. Manche
<lb/>Arten der Thiere werden von der Seekrankheit ergriffen,
<lb/>welche aus sie, die meistens an eine regelmäßige Beköstigung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hamb. Assec.-Ord. v. 1731, Tit. 5, Art.7. Preuß. Landr.
<lb/>II. 8, § 2222. Code de comm. Art. 352. Hamb. Allg.
<lb/>Plan, § 60. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 825
<lb/>No. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0370.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>358 13. See-Versicherung lebender Thiere.


<lb/>und sorgsame Haltung gewöhnt sind, sehr schädlich wirkt. In
<lb/>Betreff fast aller aber bringen die Bewegungen des Schiffes;
<lb/>die in der Regel beschränkte Plaeirung der Thiere; die bei
<lb/>schlechtem Wetter und starkem Seegang eintretende Noth-
<lb/>wendigkeit die Luken großenteils zu schließen, und die daraus
<lb/>hervorgehende Beengung der Luft; endlich das gegenseitige
<lb/>Stoßen und Schlagen der geängstigten Thiere, — bei der
<lb/>Vernunftlosigkeit aller, und der Schwere, Stärke und Reiz- 
<lb/>barkeit eines großen Theils derselben, — Krankheitszustände
<lb/>und insbesondere Verwundungen hervor, welche nicht selten
<lb/>binnen kurzer Zeit tödtlich werden. *)

<lb/>Aus den Ersatz der hieraus sich ergebenden Nachtheile
<lb/>hat der Versicherte nach allgemeinen Grundsätzen gegen seinen
<lb/>Assecuradeur eben so wenig Anspruch, wie z. B. dieser dafür
<lb/>hastet, wenn verderbliche Maaren, ohne daß besondere See-
<lb/>Unfälle Statt finden, etwa wegen durch ungünstige Winde
<lb/>veranlaßter langer Dauer der Reise, wegen der Einwirkung
<lb/>der Temperatur u. dergl., unterwegs werthlos werden. —
<lb/>Alle Verlüste solcher Art sind von dem Ejgenthümer der
<lb/>Waare (oder dem sonst Betheiligten) selbst zu tragen; sie
<lb/>find nicht Folgen eines außerordentlichen casuellen Ereignisses,
<lb/>sondern des Ungeeignetseins der betreffenden Gegenstände über
<lb/>die See verschifft zu werden. Die häufig sich zutragenden
<lb/>Schäden müssen durch einen angemessenen Aufschlag auf den
<lb/>Preis der unbeschädigt ankommenden Gegenstände gedeckt werden.

<lb/>In besonderer Beziehung auf die Versicherung lebender
<lb/>Thiere ist noch der folgenden, zwischen diesen letzteren und
<lb/>gewöhnlichen Waaren bestehenden, für das hier besprochene
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mit dem Obigen stimmt es überein, daß bei Verschiffungen von
<lb/>lebenden Thieren die Verfrachter sich entweder die Fracht für alle
<lb/>Fälle pränumeriren zu lassen, oder sich wenigstens zu stipuliren
<lb/>pflegen, daß auch für unterwegs umkommende Thiere die Fracht
<lb/>zu zahlen sei. — Dies Letztere ist als allgemeine Regel in den
<lb/>Art. 619 des Deutschen Handelsgesetzbuches ausgenommen.
<lb/>— Vergl., auch das unten bei Gegenheit des Falles von Zerßen
<lb/>e. Schernikau Bemerkte.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0371.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Clauseln: " frei vom natürlichen Tode rc."
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>Verhältniß nicht unwichtigen Verschiedenheit Erwähnung zu
<lb/>thun. — Beschädigte Maaren können in der Mehrzahl der
<lb/>Fälle nach der Ankunft des Schiffes in gewissem Maaße ver-
<lb/>werthet werden. Schwer erkrankte, verwundete oder gar todte
<lb/>Thiere kann man dagegen nicht einmal am Bord behalten.
<lb/>Es bleibt gewöhnlich Nichts übrig, als sie in die See zu
<lb/>werfen. Könnte man aber auch dieselben conserviren, so
<lb/>würden sie gleichwohl bei Ankunft des Schiffes werthlos sein,
<lb/>und meistens aus polizeilichen Gründen nicht einmal gelandet
<lb/>werden dürfen. — Hiernach bilden alle schweren Verletzungen
<lb/>und Erkrankungen von zur See verschifften Thieren in der
<lb/>Regel einen Total-Verlust.

<lb/>Es hat nicht ausbleiben können, daß zwischen Versicherten
<lb/>und Versicherern Versuche gemacht worden sind, die Verant- 
<lb/>wortlichkeit der letzteren bei Verschiffungen der vorliegenden
<lb/>Art conventionell aus eine für beide Theile angemessene und
<lb/>billige Weise näher zu bestimmen, und wir werden unten auf
<lb/>die in der Praxis bisher vorgekommenen Vertrags-Clauseln
<lb/>näher eingehen. Zuvor theilen wir die Aussprüche von
<lb/>Schriftstellern über die Behandlung derjenigen Fälle mit, in
<lb/>welchen ohne besondere Nebenberedung Assecuranz auf ver- 
<lb/>schiffte lebende Thiere geleistet worden ist.

<lb/>Zuerst ist zu nennen der Altmeister der Assecuranz-
<lb/>Wissenschaft, Emerigon. Derselbe sagt (Ch. 12, 8. 9 § 4.
<lb/>Bd. 1, S. 393.394).

<lb/>“Les assureurs repondent de la mort des animaux
<lb/>assures, si eile procede de tempete, du feu de l’ennemi,
<lb/>de jet, ou autre cas fortuit. Mais ils n’ei\ repondent
<lb/>pas, si eile procede de maladie. — Des Chevaux
<lb/>avaient ete charges dans une Pinque. II en mourut
<lb/>quelques-uns. Les assureurs, attaques en payement de
<lb/>cette avarie, obtinrent gain de cause par sentence du
<lb/>21. Mars 1759. — Autre chose eüt ete, si les chevaux
<lb/>eussent ete frappes de la foudre, ou tues par le feu
<lb/>de Tennemi, ou noyes dans un echouement etc.”
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0372.tif"
                n="360"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>360 13. See-Versicherung lebender Thiere.

<lb/>Emerigon fordert also einen besonderen "cas fortuit” als
<lb/>Veranlassung des Sterbens versicherter Thiere, um die Asse-
<lb/>euradeurs verantwortlich zu machen. Ihm schließt sich völlig an
<lb/>Ben ecke, System re. Bd. III. S.275;
<lb/>und

<lb/>Pohls, Ass. R. S. 321;
<lb/>spricht sich in demselben Sinne aus:

<lb/>"Wenn lebende Thiere zur See transportirt werden
<lb/>und unterwegs sterben, so ist der Assecuradeur für ihren Tod
<lb/>aufzukommen nur verpflichtet, wenn dieser erweislich einer
<lb/>höheren Gewalt — einer Gefahr der See — seinen Ursprung
<lb/>verdankt."'

<lb/>Von neueren französischen Schriftstellern gedenkt des vorliegenden
<lb/>Verhältnisses

<lb/>Pardessus § 773 (Ed. 6 Bd. 2 S. 339).

<lb/>Auch er verlangt als Voraussetzung der Verantwortlichkeit des
<lb/>Assecuradeurs einen See-Unfall. Ausdrücklich erwähnt er,
<lb/>daß selbst in dem Falle das Sterben der Thiere zu Lasten
<lb/>des Versicherten bleibe,

<lb/>"si la navigation en eile meme, cest-a-dire par sa
<lb/>duree ou par les regions, dans lesquelles eile s’effectue,
<lb/>a developpe le vice, ou en a augmen td les effefs.”
<lb/>Sollte jedoch z. B. ein Sturm ("ternptzte”) die Ursache
<lb/>davon sein,

<lb/>“que des chevaux transportes par mer fussent lancds
<lb/>les uns contre les autres, ou contre les objets qui
<lb/>garnissent l’dtable, et perissent,”
<lb/>so würde der Assecuradeur den Schaden vergüten müssen. —
<lb/>Bedarride, Commentaire du Code de comm.

<lb/>Paris 1859 Bd. 4 S. 51,

<lb/>sagt:

<lb/>"La mort naturelle des animaux embarquds est
<lb/>presumee provenir du vice propre. Les assureurs
<lb/>n’en seraient tenus que si l’assurd prouvait, que la
<lb/>mort arrivee pendant une tempete n’a pas eu d’autre
<lb/>catise, que cette tempete."
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0373.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Clauseln: " frei vom natürlichen Tode rc." 361


<lb/>Lemonnier hat in seinem Oornmentaire sur les princi- 
<lb/>pales polices etc. (Bd. 1 S. 275 ff.) dem “vice propre”
<lb/>eine ausführliche Behandlung zugewendet. Er unterscheidet
<lb/>zwischen den Folgen eines "sinistre maritime" und denjenigen
<lb/>" de la mer”:

<lb/>“Nous disons un sinistre maritime et non point
<lb/>la mer. En eilet il ne suffirait point, pour obliger
<lb/>Tassureur ä reparer le dommage, d’etablir, que la
<lb/>chose s’est gätee pour avoir 6te mise sur mer, ni
<lb/>meme pour avoir subi le contre-temps d’une travers ee
<lb/>plus ou moins' longue.”

<lb/>Von englischen Schriftstellern citiren wir nur Arnould.
<lb/>Dieser spricht sich in Beziehung auf Fälle von Thier-Ver- 
<lb/>sicherungen, bei welchen keine besondere Clausel in die Police
<lb/>ausgenommen worden war, (K 287. Ed. 2, Bd. 2 S. 785)
<lb/>folgendermaßen aus:

<lb/>" Where cattle die at sea of some disease, which,
<lb/>though probably in part occasioned by the confi-
<lb/>nement and other usual circumstances of the sea, is
<lb/>yet not proximately caused by any extraordinary
<lb/>violent or immediate agency of the perils
<lb/>insured against, the Underwriters are undoubtedly
<lb/>not liable for the loss.”

<lb/>Und auf S. 788 (K 288) wird der Satz "causa proxima,
<lb/>non remota, spectatur” als der leitende Grundsatz be- 
<lb/>zeichnet, um

<lb/>" to prevent uncertainty and dispute; it being a settled
<lb/>rule, that the Underwriter is liable for no loss, which
<lb/>is not proximately caused by the perils insured against.”
<lb/>Man wird schwerlich Bedenken hegen, die Richtigkeit der
<lb/>dem Vorstehenden zu Grunde liegenden Prineipien anzuerkennen;
<lb/>allein dieselben genügen bei dem hier in Rede stehenden Ver- 
<lb/>hältnisse bei Weitem nicht, um "Ungewißheit und Streit
<lb/>auszuschließen.” — In manchen Fällen wird freilich kein Zweifel
<lb/>darüber bestehen können, daß das Sterben verschiffter Thiere
<lb/>sicherlich von den Afseeuradeurs getragen werden müsse.
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0374.tif"
                n="362"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>13. See-Versicherung lebender Thiere.
</p>
            <p>

               <lb/>beziehungsweise ihnen bestimmt nicht zur Last gebracht
<lb/>werden dürfe. Allein der Bereich der in der Mitte liegenden
<lb/>Fälle, welche zu einer verschiedenen Auffassung Veranlassung
<lb/>geben, ist nicht klein. Wann ist z. B., um auf die Citate
<lb/>aus Pardessus und Bedarride zurückzugehen, eine "tem-
<lb/>p6te” anzunehmen, Welche ihrer Beschaffenheit nach als ein
<lb/>"sinistre maritime" anzusehen wäre? Jeder, welcher mit
<lb/>der Seefahrt auch nur einigermaßen vertrauet ist, weiß es, daß
<lb/>selbst bei einem mäßigen Winde, wenn etwa Tags zuvor die
<lb/>See stark aufgeregt gewesen ist, das Schiff heftig arbeiten
<lb/>kann. Schon' dabei können aber verschiffte Thiere in großer
<lb/>Zahl umkommen. Gleichwohl wird man dies nicht ein
<lb/>"extraordinary and violent accident of the sea"nennen können.

<lb/>Anlangend die bei Versicherung von Thieren in der Praxis
<lb/>vorkommenden Vertrags-Clauseln, so hat zu- denselben — und
<lb/>zwar hier in vorzugsweise dringender Weise — dasselbe Be-
<lb/>dürfniß geführt, welches bei manchen Arten von Maaren
<lb/>die bekannten Clauseln

<lb/>"frei von Beschädignng; von Bruch; von Leckage; von
<lb/>5, 10 re. Procent u. s. w."

<lb/>hervorgerufen hat. Nur ist man, wie sich aus dem Folgenden
<lb/>ergeben wird, bei der Versicherung von Thieren nicht glücklich
<lb/>in der Feststellung von Fassung und Sinn der Clauseln ge- 
<lb/>wesen. — Die uns bekannt gewordenen Clauseln sind folgende:
<lb/>"frei vom natürlichen Tode"

<lb/>"frei von Beinbruch und natürlichem Tode"

<lb/>"free of mortali ty”

<lb/>"free of mortallity and jettison"

<lb/>" träne d’avarie"

<lb/>" träne de mort et de mortalite"

<lb/>“ exclusivement contre le jet ä la mer et franc
<lb/>de mort et de mortalitd.”

<lb/>Zur Veranschaulichung der von diesen Clauseln gemachten
<lb/>Anwendung theilen wir einige Fälle aus der englischen,
<lb/>französischen und hamburgischen Praxis mit.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0375.tif"
                n="363"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Clausein: '‘frei vom natürlichen Tode re." 363


<lb/>a. Fälle aus der englischen Praxis.

<lb/>Lawrence. c. Aberdein.

<lb/>Es wurden für die Reise von Cork nach Barbadoes
<lb/>und St. Vincent versichert 30 Ochsen, 30 Maulthiere und
<lb/>10 Esel, mit der Clausel

<lb/>“free of mortality and jettison.”

<lb/>Das Schiff wurde von einem heftigen Sturm betroffen. Mit
<lb/>Ausnahme von 5 Maulthieren und 1 Esel kamen die verschifften
<lb/>Thiere sämmtlich um, indem sie den Verletzungen unterlagen,
<lb/>welche das Schlingern und Rollen des Schiffes in der auf- 
<lb/>geregten See veranlaßte.

<lb/>Die Sache kam vor die King’s Bench. Die Richter
<lb/>sahen die Sache als eine zweifelhafte an; schließlich siel die
<lb/>Enscheidung für die Versicherten aus:

<lb/>“It was a loss by the perils of the sea, for which
<lb/>the Underwriters were liable, and against which they
<lb/>were hot protected by the warranty to be “free of
<lb/>mortality;” for the word mortality, in its ordinary
<lb/>sense, never means violent death, bnt death
<lb/>arising from natural causes.*)”

<lb/>i Ein ähnlicher, nach denselben Grundsätzen entschiedener
<lb/>Fall war:
</p>
            <p>

               <lb/>Gabay c. Lloyds.

<lb/>Hier betraf die Versicherung Pferde, welche von Liverpool
<lb/>nach Jamaica verschifft wurden. Auch hier war die Clausel
<lb/>in die Police ausgenommen

<lb/>“free of mortality and jettison.”
</p>
            <p>

               <lb/>*) Arnould on marine Insurance § 287 (Ed. 2 Bd. 2 S. 787)
<lb/>und Phillips law of insurance §1163 (Ed. 3 Bd. 1 S. 698).
<lb/>Der Oberrichter Abbott sagte bei Gelegenheit der Urtheilssällung
<lb/>“Suppose, a horse were, by the motion of the vessel in a
<lb/>storm, to have his fegs broken, but arrive alive; the Under- 
<lb/>writers would be answerable for that loss.
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0376.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0376"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>364 13. See-Versicherung lebender Thierc.

<lb/>Die Pferde waren im Raum des Schiffes sorgfältig unter- 
<lb/>gebracht. Während eines heftigen Sturmes rissen sie sich von
<lb/>ihren Befestigungen los, und zertrümmerten die Verschlüge,
<lb/>durch welche sie getrennt waren. Das Rollen und Stampfen
<lb/>des Schiffes machte es für sie zur Unmöglichkeit einen festen
<lb/>Stand zu behalten. Sie wurden durcheinander geworfen und
<lb/>erlitten theils hiedurch, theils durch gegenseitige Verwundungen,
<lb/>so schwere Verletzungen, daß sie alle während desselben
<lb/>Sturmes umkamen.

<lb/>Auch hier wurde ungeachtet der obigen Clausel ein "loss
<lb/>by the perils of the sea” angenommen.")

<lb/>b. Fälle aus der französischen Praxis.

<lb/>Dumalle c. Cayol.

<lb/>Es waren Ochsen versichert für die Reise von Bouc**)
<lb/>nach Marseille mit der Clausel

<lb/>"traue de mort et mortalite”
<lb/>und der Hinzufügung

<lb/>“ l’assureur ne repond nniquement que du jet ä
<lb/>1a mer."

<lb/>Zwanzig Ochsen, welche auf dem Verdeck Platz erhalten hatten,
<lb/>erreichten den Bestimmungshafen nicht. Sie waren in Ver- 
<lb/>anlassung eines Sturmes, von welchem das Schiff befallen
<lb/>war, über Bord geworfen worden. Der Versicherte glaubte
<lb/>unter diesen Umständen berechtigt zu sein, den Versicherer
<lb/>nach dem Inhalte der obigen Clausel ("l'assnrenr ete. ”) in
<lb/>Anspruch nehmen zu können. Der letztere wollte dagegen
<lb/>der Clausel nur die Bedeutung beilegen, daß, abgesehen von
<lb/>einem etwanigen gänzlichen Verluste von Schiff und Ladung,
</p>
            <p>

               <lb/>Arnould 1. c. pag. 788. *


<lb/>**) Dieser Platz ist in den gangbaren Handbüchern der Geographie
<lb/>nicht aufgeführt. 'Vor den Rhone-Mündungen liegt eine kleine
<lb/>Felsen-Insel dieses Namens, welche indessen schwerlich unter dem
<lb/>obigen Namen verstanden sein wird.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0377.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0377"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>©laufet«: “frei vom natürlichen Tode rc."
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>die Versicherung keinen Schaden irgendwelcher anderen Art,
<lb/>mit alleiniger Ausnahme der Folgen eines der Havariegroffe
<lb/>ungehörigen Seewurfes, habe decken sollen, so daß also er, der
<lb/>Versicherer/ im Falle der Ankunft des Schiffes nur für einen
<lb/>Schaden der letztgedachten Art, nicht aber für etwanige sonstige
<lb/>den Thieren zugestoßene Unfälle, zu haften habe.

<lb/>Die Gerichte, vor welche die Sache gebracht wurde, das
<lb/>Handelsgericht zu Marseille und der Appelhof zu
<lb/>Aix") legten der Clausel die Bedeutung bei, welche der
<lb/>Beklagte ihr gab. In dem.Erkenntnisse zweiter Instanz
<lb/>hieß es:

<lb/>"Dans le langage du droit maritime on n’entend pas par
<lb/>“jet ä la mer” Faction de jeter quelque chose volon -
<lb/>tairement, mais le fait de jeter volontairement
<lb/>cette chose pour le salut du navire”,
<lb/>und dabei wurde auf die Voraussetzungen des (eigentlich so
<lb/>genannten) "Seewurfs" verwiesen (Art. 410 des Code de
<lb/>comm.: peril imminent, deliberation des prineipaux de
<lb/>l’equipage etc.).

<lb/>Ungeachtet dieser Uebereinstimmung der beiden Gerichte
<lb/>in Betreff des vorberührten Punktes fielen die Entscheidungen
<lb/>derselben verschieden aus.

<lb/>Das Handelsgericht condemnirte den Assecuradeur.
<lb/>Zur Begründung dieser Entscheidung wurde bemerkt:

<lb/>"II resuite des faits enonces dans le rapport de mer
<lb/>du capitaine, que Fetat dans lequel se trouvaient les
<lb/>boeufs au moment du jet, etait le resultat des dvene-
<lb/>mens de la navigation, et que la jet a eu lieu pour
<lb/>soulager le navire, puisqu’apres les boeufs on a jete
<lb/>divers objets du bord.” 1

<lb/>Dagegen benrtheilte der Appelhof die vorgekommenen Um- 
<lb/>stände dahin, daß freilich das Schiff schlimmes Wetter, hoch- 
<lb/>gehende See, Sturzwellen, Hagelböen und schwere Windstöße
</p>
            <p>

               <lb/>*) Erkenntnisse vom 16. December 1853 &lt;uttb 26. Juni 1854.
<lb/>Journal de Marseille, Bd. 32 I. S. 185 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0378.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0378"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>366 13. See--Versicherung lebender Thiere.

<lb/>zu erleiden gehabt habe, daß jedoch dies nicht geeignet ge- 
<lb/>wesen sei, das Schiff ernstlich zu gefährden. Zur Rettung
<lb/>des letzteren seien hiernach überhaupt Maßregeln weder nöthig
<lb/>gewesen, noch wirklich vorgenommen worden, und die Ochsen
<lb/>durch die Wirkung der für sie verderblichen Ereignisse der
<lb/>Seefahrt umgekommen:

<lb/>“Dans la travers ee de Bouc a Marseille il y a eu gros
<lb/>temps, des vents contraires, une mer houleuse, defer-
<lb/>lant quelquefois sur le pont, des grains, des rafales;
<lb/>mais tous ces aceidents, frequents dans la navigation,
<lb/>n’ont jamais atteint le caractere de tempete, capable
<lb/>de compromettre le salut du navire. — — Les boeufs
<lb/>ont ete jetes non pour le salut du navire, mais parce-
<lb/>qu’ils etaient morts par suite des fatigues de la traversee,
<lb/>des blessures, qu’ils avaient relues en tombant surle
<lb/>pont, par 1’efiet du roulis et du tangage, et -que
<lb/>plusieurs avaient ete noyes par les vagues, qui bala-
<lb/>yaient le pont.”

<lb/>Rochery &amp; Comp. c. Assureurs.

<lb/>Von zwei Assecuradeurs waren gezeichnet worden:

<lb/>26000 fres. — sur mules dans le navire la Leo nie,
<lb/>pour aller d’un port de la Plata ä la Reunion ou
<lb/>Maurice,

<lb/>“franc d’avarie.”

<lb/>Am 20. November 1865 verließ die Leonie den La Plata
<lb/>mit 130 Maulthieren. Am 3. December Abends wurden sie
<lb/>von einem 36 Stunden anhaltenden Orkan (“pampero”)
<lb/>überfallen. Im rapport des Capitains hieß es über die
<lb/>Wirkung desselben unter Anderem:

<lb/>“Sous le premier effort de l’orage et dans l’espace
<lb/>de 10 ou 14 minutes presque toutes les mules furent
<lb/>renversdes et pendant les 36 heures, que dura le
<lb/>coup de vent, l’equipage trävailla continuellement
<lb/>avec les muletiers a les relever au fur et a mesure,
<lb/>qu’elles tombaient.”
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0379.tif"
                n="367"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Clauseln: “frei vom natürlichen Tode ic."
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>Die Maulthiere litten hiedurch schwer. Noch während der
<lb/>Zeit vom 3. December bis zum 5. December Morgens, wo
<lb/>das Unwetter aufhörte, wurden 79 derselben als todt oder
<lb/>der Erhaltung unfähig über Bord geworfen.

<lb/>“Beaucoup d’autres etaient blessees et moururent
<lb/>les jours suivants.” '

<lb/>Die Zahl der letzteren belief sich bis zum 9. Decbr. auf 20.
<lb/>Im Ganzen kamen also 99 Maulthiere um, und als die
<lb/>Leonie am 10. Januar auf Mauritius eintraf, waren nur
<lb/>noch 31 am Bord.

<lb/>Die von den Versicherten in Anspruch genommenen
<lb/>Affeeuradeurs lehnten die Verbindlichkeit zur Tragung des
<lb/>Schadens ab. Die Clausel “kraue d’avarie” befreie sie von
<lb/>den Nachtheilen, welche aus Beschädigungen der versicherten
<lb/>Gegenstände hervorgingen; da nun die 79 während des Orkans
<lb/>über Bord geworfenen Thiere nicht par fortune de mer ge-
<lb/>tödtet, sondern nur in Veranlassung von Beschädigungen
<lb/>gestorben oder werthlos geworden seien, so treffe der hiedurch
<lb/>bewirkte Verlust sie, die Affeeuradeurs, nicht. Noch mehr
<lb/>finde dies bei den an den folgenden fünf Tagen umgekommenen
<lb/>20 Maulthieren Anwendung. Sie, die Beklagten, fragten,
<lb/>wo eventuell der Beweis sei,

<lb/>que les mules out peri par fortune de mer plutöt que
<lb/>par leur vice propre ou leur mort naturelle? — Cette
<lb/>marchandise est sujette ä mille evenements etrangers
<lb/>k la fortune de mer et Ton porte habituellement a
<lb/>10 °/0 la perte arrivee par causes naturelles.”
<lb/>Aeußersten Falles müßten die Kläger den Beweis führen,
<lb/>daß die Maulthiere

<lb/>ont peri par un e venement, qui soit a la Charge des
<lb/>assureurs,

<lb/>und Werde den letzteren eine angemessene Bonifikation für das
<lb/>gewöhnlicher Weise Statt findende Sterben zu machen sein.

<lb/>Die Gerichte — in erster Instanz das Handelsgericht
<lb/>zu Bordeaux, in zweiter der Appelhof daselbst — er-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0380.tif"
                n="368"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0380"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>13. See-Versicherung lebender Thiere.
</p>
            <p>

               <lb/>kannten indessen völlig zu Gunsten der Versicherten. *) Aus
<lb/>,den im Wesentlichen übereinstimmenden Entscheidungsgründen
<lb/>der Erkenntnisse theilen wir Folgendes mit:

<lb/>ttLa perte, en cours de voyage, des objets assurds
<lb/>est presumee arriver par fortune de mer, et les as-
<lb/>sureurs, pour s’en decharger, doivent prouver le vice
<lb/>propre. Cependant dans un chargement d’animaux la
<lb/>nxort, vice de leur nature, empörte bien avec eile
<lb/>l’idde d’une perte par vice propre, mais ä la condition
<lb/>de se produire en dehors d’evenements maritimes ä
<lb/>la provoquer.”

<lb/>In den zur Beurtheilung kommenden Fällen der vorliegenden
<lb/>Art müßten die Richter jedesmal das Factische unbefangen
<lb/>prüfen und,

<lb/>“ sans demander au capitaine des contestations minu-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Erkenntnisse vom 4. Aug. 1856 und 14.Jan. 1857. Memo- 
<lb/>ria,! de Commerce. Paris 1860 33b. 17 (Jurisprudence)
<lb/>pag. 14 ff.

<lb/>In dem mitgetheilten Falle kamen zwei Punkte zur Entscheidung,
<lb/>welche dem in unserer Abhandlung berührten Gegenstände nicht
<lb/>angehören, und die wir deshalb nur in der Kürze beiläufig er- 
<lb/>wähnen wollen.

<lb/>1. Nickt eigentlich auf die Maulthiere selbst, sondern auf
<lb/>Vorschüsse darauf, “avances faites sur mules” war Ver-
<lb/>. ficherung geleistet worden. Hieraus suchten die Versicherer eine
<lb/>besondere Einrede abzuleiten; allein ohne Erfolg. Int Erkennt- 
<lb/>nisse erster Instanz hieß es:

<lb/>“En faisant assurer des avances sur mules Roch er y
<lb/>&amp; Comp, ne pouvaient entendrß faire assurer autre chose,
<lb/>que le gage lui-meme, et 11 ne pouvait entrer dans
<lb/>l’intentiön d’aucune partie, de garantir ou faire garanlir,
<lb/>soit la solvabilite de l’emprunteur, soit la reussite com- 
<lb/>merciale de l’operation.-De tels risques ne sont pas

<lb/>desrisques maritimes et, auregarddes assureurs, Rochery
<lb/>&amp; CoÄip., tont en leur indiquant la nature de leur droit,
<lb/>prenaient la place d’un proprietaire faisant assurer sa
<lb/>chose.”

<lb/>Deutschen Assecuradeuren ist es kürzlich in einem einigermaßen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0381.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>(Staufein: “frei vom natürlichen Tode rc."
</p>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>tieuses, voir, si de l’ensemble du recit ressort la preuve
<lb/>de la fortune de mer.”

<lb/>Dies führe hier zur Verurtheilung der Assecuradeurs:

<lb/>^Ou ue peut deuter, que les 9§ mules jetees ä la
<lb/>mer n’aient peri par l’effet de l’orage et du coup de
<lb/>mer, qui les avaient si long temps maltraitees, que 79
<lb/>succomberent pendant le coup de vent rntzrne, beau-
<lb/>coup (20) d’autres etaient blessees et moururent les
<lb/>jours suivants. La perle s’explique naturellement par
<lb/>un evänement certain; 11 n’y a lieu de recourir ä
<lb/>une explication purement conjecturale, et, s’il est
<lb/>vrai d’ailleurs, que les mules chargees a bord d’un
<lb/>navire sont sujettes independemment de tout accident
<lb/>&amp; une mortalite plus ou moins considerable selon les
<lb/>circonstances, ce n’est pas dans les premiers jours du
</p>
            <p>

               <lb/>ähnlichen Falle gelungen, der entgegengesetzten Anffaffnng Geltung
<lb/>zu verschaffen.

<lb/>2. Die Art und der Umfang der Leistung der Versicherer
<lb/>waren verschieden, jenachdem sie nur den Schaden, welcher sich im
<lb/>Einzelnen ereignet hatte, ersetzen, oder Abandon sich gefallen lassen
<lb/>mußten. Abandon (delamseinent) konnten aber die Versicherten
<lb/>unter den hier vorliegenden Umständen (nach Art.369 des Code
<lb/>de comm.) nur verlangen, wenn der eingetretene Schaden
<lb/>mindestens 75 Procent des versicherten Werthes ansmachte. Nun
<lb/>waren freilich don 130 Manlthieren nur 31, also kein volles Vier- 
<lb/>theil, gerettet; allein in Folge des bald nach der Abfahrt einge- 
<lb/>tretenen Todes des größeren Theils der Manlthiere war eine so
<lb/>bedeutende Menge des Futters erübrigt worden, daß hiedurch der
<lb/>Verlust sich minder groß, als auf 75 Procent heransstellte. Die
<lb/>Versicherer behaupteten schon hiernach, daß sie den Abandon ablehnen
<lb/>dürften. — Ferner beriefen sie sich darauf, daß bei einer so bedeu- 
<lb/>tenden Seefahrt auf eine gewisse, die Versicherer nicht betheiligende,
<lb/>Sterblichkeit mit Sicherheit zu rechnen gewesen sei. Mithin könne
<lb/>auch ans diesem Grunde ein die Versicherer treffender Verlust von
<lb/>vollen 75 Procent nicht angenommen werden. — Diese Argumente
<lb/>fanden jedoch die Bestimmung der Gerichte nicht. — Auf das Nähere
<lb/>dieser Entscheidung kann hier nickt eingegangen werden.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0382.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>370 13. See-Versicherung lebender Thiere.

<lb/>voyage et lorsqu’elles otit encore toutes leur forces,
<lb/>que cette mortalite doit les atteindre, mais k mesure,
<lb/>qu’elles s’affaiblissent par 1’effet d’iine etroite cap-
<lb/>tivite et des fatigues prolongees par 1a navigation.”

<lb/>o. Fälle aus der hamburgischen Praxis.

<lb/>Gebhardt c. Harder.

<lb/>Ochsen, von Hamburg nach London verladen, waren
<lb/>versichert mit der Clausel

<lb/>"frei von natürlichem Tode und Beinbruch, außer im
<lb/>Strandungsfalle."

<lb/>Das Weitere ergiebt sich aus dem am 24. März 1847 abge- 
<lb/>gebenen, und am 28. Mai desselben Jahres vom Obergericht
<lb/>bestätigten, Erkenntnisse des Hamb. Handelsgerichtes:
<lb/>"da die versicherten Ochsen nicht etwa in Folge direkter
<lb/>Einwirkung eines See-Unfalles ums Lebeu kamen — z. B.
<lb/>indem sie nach einem eingetretenen Leck im Schiffsraum
<lb/>ertranken, — sondern da ihr Tod nach der vorgelegten
<lb/>Verklarung durch die beschwerliche stürmische Reise herbei- 
<lb/>geführt wurde, eine solche Todesart aber nach dem Sinne
<lb/>der in der Police enthaltenen Clausel " frei vom natürlichen
<lb/>Tode und Beinbruch, außer im Strandungsfalle" unter den
<lb/>Begriff des natürlichen Todes, für welchen der Beklagte
<lb/>außer im Strandungsfalle nicht aufkommen wollte, fällt,
<lb/>daß der Kläger mit seiner Klage abzuweisen sei.",

<lb/>Wieck Sc Sohn c. Seeger.

<lb/>Dieser Fall war dem vorstehenden im Wesentlichen gleich. —
<lb/>Das Hamb. Handelsgericht erkannte am 19. Mai 1859:
<lb/>"da der Versicherer lebender Thiere für natürlichen
<lb/>'Tod derselben im eigentlichen engeren Sinne des Wortes
<lb/>schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht aufzukommen hat,
<lb/>weil derselbe Demjenigen gleich zu stellen sein würde, was
<lb/>bei anderen Maaren als "innerer Verderb" bezeichnet wird;
<lb/>da also, wenn der vorliegenden Versicherung noch die
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0383.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Clauseln: ■‘•frei vom natürlichen Tode rc." 371

<lb/>Clausel "frei von Beinbruch und natürlichem Tode" hinzu- 
<lb/>gefügt ist, dies darauf hinweiset, daß die Verbindlichkeit
<lb/>des Versicherers im Falle des Todes der versicherten Thiere
<lb/>jedenfalls noch weiter beschränkt sein solle;

<lb/>da hiernach ein den Versicherer verpflichtender gewalt- 
<lb/>samer Tod im Sinne jener Clausel nur dann angenommen
<lb/>werden kann, wenn ein specieller Seeunfall die unmittelbare
<lb/>nächste Ursache des Todes geworden ist, nicht aber schon
<lb/>dann, wenn die versicherten Thiere in Folge der allgemeinen
<lb/>Einwirkungen der, wenngleich stürmischen, Seereise ge- 
<lb/>storben sind;

<lb/>da in dem von den Klägern beigebrachten DocumeNt
<lb/>Nichts enthalten ist, was zu der Annahme berechtigte, daß
<lb/>die in Rede stehenden Ochsen in dem obigen Sinne in
<lb/>gewaltsamer Mise ums Leben gekommen sind,

<lb/>daß die Kläger mit ihrer Klage abzuweisen seien.

<lb/>von Zerssen o. Schernikau.

<lb/>Im Jahre 1859 verlud der Kläger mit dem Dampfschiffe
<lb/>Planet von Hamburg nach London 223 Schafe. Das
<lb/>Connossement wurde vom Capitain mit dem Vorbehalt ge- 
<lb/>zeichnet :

<lb/>" free of mortality and disease, ”
<lb/>unter der Hinzufügung,

<lb/>"in the hold at shipper’s risk."

<lb/>Hieraus erhellet, daß der Schiffer die Unterbringung der
<lb/>Schafe in dem Raum des Schiffes für bedenklich gehalten
<lb/>haben muß; denn sonst würde er die Bemerkung, daß die
<lb/>Placirung der Schafe dorthin "auf Gefahr des Abladers"
<lb/>geschehe, nicht^gemacht haben. — Die Assecuranz,' auf welche
<lb/>es hier allein ankommt, war (in Hamburg) geschlossen mit
<lb/>der Clausel,

<lb/>"frei von Beinbruch und natürlichem Tode."

<lb/>Von den 223 Schafen erreichten nur 76 den Bestimmungsplatz,
<lb/>die übrigen waren unterwegs umgekommen. Die hierauf
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0384.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>13. See - Versicherung leöender Thiere.
</p>
            <p>

               <lb/>bezügliche, in London abgelegte Declaration des Capitains
<lb/>lautetete dahin:

<lb/>"das Schiff traf schweren Wind und sehr stürmisches
<lb/>Wetter an, mit hochgehender See, so daß es rollend und
<lb/>schlingernd heftig arbeitete. Fortwährend gingen Sturz- 
<lb/>seen über das Verdeck. In Folge dessen nahmen 147 von
<lb/>den Schafen solchen Schaden ("were so injured”), daß
<lb/>sie im Raum des Schiffes crepirten und geworfen werden
<lb/>mußten."

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg absolvirte den
<lb/>Affecuradeur durch ein Erkenntniß vom 2. November 1859,
<lb/>indem es — festhaltend an der Auffassung der obigen früheren
<lb/>Präjudicate — der Clausel " frei vom Beinbruch und natür- 
<lb/>lichen Tode" die Auslegung gab'

<lb/>"daß der Tod der versicherten Thiere, auch wenn derselbe
<lb/>im Causal-Nexus mit den Ereignissen der Seereise ge- 
<lb/>standen haben sollte, dem Affecuradeur doch nur unter der
<lb/>Voraussetzung zur Last gebracht werden könne, wenn er
<lb/>ein unmittelbar gewaltsamer gewesen sei."

<lb/>Das Obergericht (in einem Erkenntnisse vom 6. Jan.
<lb/>1860) erklärte den Beklagten für ersatzpflichtig. — Die Clausel
<lb/>"frei von rc." hebe die (an sich auf dem Affecuradeur haftende)
<lb/>Verbindlichkeit nicht auf, für ein jedes Sterben der versicherten
<lb/>Thiere zu haften, welches durch eine den Organismus ver- 
<lb/>letzende äußere Veranlassung bewirkt worden sei. Unter
<lb/>natürlichem Tode sei bei der hier fraglichen Clausel derjenige
<lb/>zu verstehen,

<lb/>"welcher abgesehen von gewaltsamer äußerer Einwirkung,
<lb/>als Folge von organischen Fehlern oder von Krankheiten,
<lb/>mit Einschluß solcher, die ohne die Seereise nicht entstanden
<lb/>sein würden, sich ereigne."

<lb/>DasOberappellations-Gericht zu Lübeck, an welches
<lb/>der Beklagte die Sache brachte, bestätigte (am 10. Febr. 1861)
<lb/>die condenmatorische Entscheidung der zweiten Instanz, legte
<lb/>übrigens in seinen Entscheidungsgründen der in Rede stehenden
<lb/>Clausel eine die Assecuradeurs weiter, als vom Obergerichte
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0385.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Klauseln: “frei vom natürlichen Tode rc."
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>angenommen worden war, befreiende Wirkung bei. Seine
<lb/>Argumentation war im Wesentlichen folgende: Für den natür- 
<lb/>lichen Tod der verschifften Thiere im eigentlichen Sinne des
<lb/>Wortes haste der Versicherer ohnehin nicht; auch nicht für
<lb/>denjenigen, welcher durch die Einwirkung der Seereise, als
<lb/>solcher, auf den Organismus der Thiere veranlaßt werde.
<lb/>Die Besreiungs-Clausel müsse deshalb eine weiter reichende
<lb/>Bedeutung haben. Diese lasse sich verschieden auffassen.
<lb/>Entweder, mit den früheren Präjudicaten, dahin, daß der
<lb/>Asseeuradeur -überhaupt nur dann verantwortlich sein wolle
<lb/>und solle, wenn das Sterben der Thiere durch die directe
<lb/>und gewaltsame Einwirkung eines besonderen Seeunfalls
<lb/>herbeigesührt werde, (z. B. wenn das Schiff mit den Thieren
<lb/>verunglücke; wenn die Abtheilung des Schiffs, worin die
<lb/>Thiere sich befinden, mit Wasser angefüllt weröe; wenn die
<lb/>Thiere durch Feuer umkommen oder durch zertrümmerte
<lb/>Schiffstheile erschlagen werden, u. dergl.), oder dahin, daß
<lb/>freilich alle diejenigen durch das Sterben der Thiere veran-
<lb/>laßten Äerlüste, welche ohne außerordentliche Ereignisse der
<lb/>Seefahrt durch schädliche, selbst äußere Einwirkung auf die
<lb/>Integrität der Thiere veranlaßt würden, zu Lasten des Ver- 
<lb/>sicherten bleiben, (z. B. Wenn Thiere, ohne daß ein unge- 
<lb/>wöhnlich starker Wind wehe, durch das Schaukeln des Schiffes
<lb/>in Angst gesetzt werden und sich selbst, oder andere mitver- 
<lb/>schiffte Thiere verwunden, u. dergl.), während der Asseeuradeur
<lb/>immer dann mit seiner Haftungspflicht einzutreten habe,
<lb/>wenn das Schiff von außerordentlichen See-Unfällen betroffen
<lb/>werde und in Folge dessen ein Verlust durch Verwun- 
<lb/>dungen und daraus folgendes Sterben von Thieren Statt
<lb/>finde (z. B. wenn das Schiff einen wirklich schweren Sturm
<lb/>,zu bestehen habe). , /

<lb/>Die Entscheidungsgründe bezeichnten es sodann als sehr
<lb/>zweifelhaft, welcher von beiden Auffassungen man beizutreten
<lb/>habe. Bei dieser Sachlage müsse indessen die Entscheidung
<lb/>für die zweite derselben ausfallen. Denn es sei die Sache
<lb/>des Assecuradeurs gewesen, die von ihm beabsichtigte Be-
</p>
            <p>

               <lb/>%
</p>
            <p>

               <lb/>f
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0386.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>13. See-Versicherung lebender Thiere.
</p>
            <p>

               <lb/>schränkung der ihn im Allgemeinen treffenden Verantwortlichkeit
<lb/>klar und verständlich auszudrücken. Wenn er den von ihm
<lb/>zu diesem Zwecke gebrauchten Worten einen weiter reichenden
<lb/>Sinn beigelegt haben sollte, als mit Nothwendigkeit daraus
<lb/>sich ergebe, so sei dies für den Versicherten unpräjudicirlich,
<lb/>vielmehr sei gegen ihn, den Assecuradeur, zu interpretirem —
<lb/>Freilich werde es in manchen Fällen schwierig sein, die Grenze
<lb/>zwischen denjenigen Schaden bringenden Ereignissen, welche
<lb/>für gewöhnlich, und denjenigen, welche für außerordentlich
<lb/>zu halten seien, zu bestimmen; indessen könne-, die speciell
<lb/>vorliegende Sache anlangend, unbedenklich mit dem Versicherten
<lb/>angenommen werden, daß hier ein Ereigniß der letzteren Art
<lb/>Vorgelegen habe. (Dies ist dann aus der Art und Anzahl
<lb/>der in kurzer Zeit bei 147 von 223 Schafen vorgekommenen
<lb/>tödtlichen Verletzungen näher nachgewiesen worden.)

<lb/>Wir fügen einige Bemerkungen über die bei den Versicherungen
<lb/>der hier fraglichen Art in der Praxis bisher vorgekommenen
<lb/>oben (S. 362) zusammengestellten Clauseln hinzu.

<lb/>1. Im Allgemeinen gehören sie sämmtlich der Kategorie
<lb/>der Befreiungs-Clauseln an, durch welche die Assecura-
<lb/>deurs sich bei der Versicherung aus leicht verderbliche oder
<lb/>zerstörbare Waaren — je nach deren Verschiedenheit in größerem
<lb/>oder geringerem Umfange — gegen die Tragung der Folgen
<lb/>von beschädigenden und gleichwohl nicht den eigentlichen See-
<lb/>Unfällen ungehörigen Ereignissen sicher zu stellen suchen. Der
<lb/>Clauseln:

<lb/>w frei von Beschädigung, von Bruch, von Leckage, von
<lb/>Untergewicht, von Rost, u. s. w.; von 5, 10 re. Procent"
<lb/>(“ warranted free of average, breakage, leakage etc."
<lb/>“franc d’avarie, de coulage, de rouille etc.")

<lb/>2. Sollte eine Versicherung auf lebende Thiere unter
<lb/>der Clausel

<lb/>“frei von Beschädigung"
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0387.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Clauseln: ^ frei vom natürlichen Tode rc."
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>geschlossen worden sein, so hätte, falls diese Clausel in Ge- 
<lb/>mäßheit der deutschen Praxis ausgelegt würde, der Assecu-
<lb/>radeur nur in dem beschränkten Umfange für das Sterben
<lb/>von Thieren zu haften, in welchem die oben mitgetheilten
<lb/>Erkenntnisse des Hamb. Handelsgerichts die Verbindlichkeiten
<lb/>desselben unter der Voraussetzung des Gebrauchs der Clausel
<lb/>£tfrei vom natürlichen Tode" aufgesaßt haben; also nur dann,
<lb/>"wenn ein speeieller Seeunfall die unmittelbare, nächste Ur- 
<lb/>sache des Sterbens der Thiere geworden sein sollte."

<lb/>Die Clausel "frei von Beschädigung" wird nämlich bei
<lb/>uns in solcher Weise angewendet, daß man auf die Ursachen
<lb/>des herbeigeführten Schadens zurückgeht, und zwar zwischen
<lb/>denjenigen Schaden bringenden Veranlassungen unterscheidet,
<lb/>welche die Substanz der versicherten Gegenstände nur ver- 
<lb/>letzen, allmälig consumiren oder sonst benach- 
<lb/>teiligen, und den anderen, welche die Gegenstände direct
<lb/>vernichten. Alle Schäden der ersteren Art gehören zu der
<lb/>Kategorie derjenigen, von welchen der Assecuradeur durch
<lb/>die Clausel befreit wird, und dies selbst dann, wenn sie zum
<lb/>Total-Verluste geführt haben sollten; z. B. wenn schmelzbare
<lb/>Waaren völlig aufgelöset worden wären (oder—in entsprechender
<lb/>Weise — wenn, bei den Clauseln frei von Leckage oder von
<lb/>Bruch, die in den Fässern befindliche Flüssigkeit ganz ausge- 
<lb/>laufen, wenn Spiegelgläser nur noch als Scherben angekommen
<lb/>sein sollten, u. dgl. mehr). Wo dagegen die Unfälle der See
<lb/>sofort und direct zerstörend wirken, da tritt die Verbindlichkeit
<lb/>des Asseeuradeurs ohne Beschränkung ein.

<lb/>Von dieser Behandlung der Clausel "frei von Beschädigung"
<lb/>weicht die englische sowohl, wie die französische Praxis ab. —
<lb/>Die erstere insofern, als man die Clausel "free of ave
<lb/>rage" in England dabin versteht, daß der Assecuradeur für
<lb/>keinen Partial-Schaden, sondern nur für Total-Verlust hafte. —
<lb/>Arnould (in Uebereinstimmung mit allen übrigen Assecuranz-
<lb/>rechtslehrern) drückt dies (§ 322 Ed. 2 Bd. 2 ©., 875)
<lb/>folgendermaßen aus:

<lb/>"The word "average" as here nsed, means par
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0388.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>376 13. See-Versicherung lebender Thiere.


<lb/>tial loss by sea damage, and the purport there-
<lb/>fore of the words “warranted free of average” is, that
<lb/>the nnderwriter stipulates to be free from liability for
<lb/>any extent of deterioration by sea damage, however
<lb/>great, which does not amount to a total loss. — In
<lb/>point of fact, therefore, an Insurance “warranted free
<lb/>of average” is equivalent to an insurance against
<lb/>total loss only'.”

<lb/>Und nach demjenigen, was der genannte Verfasser im §286
<lb/>(a. a. O. S. 783) unter Bezugnahme aus Stevens on
<lb/>average Ed. 5 pag. 219 bemerkt, darf man annehmen, daß
<lb/>auch, wenn eine Versicherung frei von breakage oder leakage
<lb/>vorliegen sollte, ebenso verfahren werden würde. — Uebrigens
<lb/>ist hiebei (und zwar dies gleichwie in Deutschland) unter der
<lb/>Havarie, von deren Tragung der Assecuradeur durch die Clausel
<lb/>“free of average” befreit wird, nur Particulair-Havarie
<lb/>gemeint; denn, wenn nicht etwa das Gegentheil ausdrücklich
<lb/>vereinbart sein sollte, so ist der Zusatz “ unless general” als
<lb/>subintelligirt anzunehmen. *)

<lb/>In anderer Weise ist die Bedeutung der hier besprochenen'
<lb/>Clausel in Frankreich bestimmt. Der Art. 409 des Code
<lb/>de comm. schreibt vor

<lb/>“La clause “franc d’avaries” affranchit les assu-
<lb/>reurs de toutes avaries, soit icommunes, soit particu-
<lb/>lieres, excepte dans les cas, qui donnent ouverture au
<lb/>delaissement; et dans ces cas, les assures ont l’option
<lb/>entre le delaissement et l’exercice d’action d’avarie.”
<lb/>Hiernach wird der Assecuradeur, erstens, auch von der Havarie- 
<lb/>grosse in demselben Umfange befreiet, in welchem dies in
<lb/>Betreff der Particulair-Havarie Statt findet, und, zweitens,
<lb/>tritt seine Haftung unbedingt dann ein, wenn einer oder
<lb/>mehrere der zum Abandon Veranlassung gebenden Unfälle des
<lb/>Art. 369 sich zutragen sollten, oder (nach demselben Artikel) wenn
<lb/>eine Werthverringerung um mindestens drei Viertheile einträte.
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. Dieses Archiv Bd.1 S.300.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0389.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Clauseln: “frei vom natürlichen Tode rc." 377


<lb/>Die im Vorstehenden angegebene, sehr erhebliche und
<lb/>folgenreiche Verschiedenheit des den Clauseln "frei von Be- 
<lb/>schädigung," "kree of average" und "franc d’avarie" in-
<lb/>wohnenden Sinnes ist, so viel wir wissen, von den bisherigen
<lb/>Assecuranz- Schriftstellern nicht hervorgehoben worden. Noch
<lb/>im Jahre 1852 drückte sich Nolte (Bd. 2 S. 371) dahin aus:

<lb/>" Ein Versicherer, der eine Police mit den Worten unter- 
<lb/>zeichnet "frei von Beschädigung" erklärt dadurch, Laß er für keinen
<lb/>Schaden gebunden sein will, der nicht ein Total-Verlust wäre."

<lb/>Ohne Zweifel ist die deutsche Behandlung des hier
<lb/>besprochenen Gegenstandes rationell und gerecht. Dies gilt da- 
<lb/>gegen nicht von der englischen und französischen Auffassung
<lb/>desselben. Diese sehen beide nur auf den äußeren Effect, nicht
<lb/>auf die Ursache des eingetretenen Schadens. Ferner kann
<lb/>jede der beiden fremdländischen Behandlungsweisen der Clausel
<lb/>— unter Umständen bald nach der einen, bald nach der anderen
<lb/>Seite — zu Resultaten führen, welche dem Sinn des Assecuranz-
<lb/>contracts widerstreiten, und Haftung oder Nichthaftung von
<lb/>Zufälligkeiten abhängig machen. Ein unbestreitbar ver- 
<lb/>nichtendes Ereigniß, durch welches ein Theil des versicherten
<lb/>Gegenstandes betroffen worden ist, wird — ungehöriger Weise —
<lb/>dem Assecuradeur nicht zur Last gebracht werden, falls der
<lb/>Schaden sich nicht (zufälliger Weise) auf 100 oder respective
<lb/>75 Procent des Gesammt-Werthes belaufen sollte; und blos
<lb/>beschädigende Wirkungen, welche, wenn sie einen Schaden
<lb/>selbst bis zu 99 oder resp. 74 Procent veranlaßt haben, vom
<lb/>Versicherten nach der wahren Meinung des Contractes zu tragen
<lb/>sind, kommen dem Assecuradeur zur Last, wenn sie um
<lb/>1 Procent verderblicher geworden sind!

<lb/>Die neue Gesetzgebung ist denn auch bei der deutschen
<lb/>Auffassung dieses Punktes *) verblieben, wie sich aus der klaren
<lb/>Fassung des Art. 854 des H. G. B. ergiebt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ein Fall, in welchem die Frage, ob die Clausel "frei von Be- 
<lb/>schädigung" ihre Wirksamkeit verliere, wenn durch die beschädi- 
<lb/>genden Wirkungen eine Vernichtung des versicherten Gegenstandes
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0390.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>r
</p>
            <p>

               <lb/>378 13. See-Versicherung lebender Thiere.

<lb/>3. Oben sind die englischen und französischen Clausekn

<lb/>“free of j ettison"
<lb/>und

<lb/>“exclusivement contre le jet ä la in er."
<lb/>zusammengestellt. Scheinbar gehen sie von entgegengesetzten
<lb/>Auffassungen aus. Der englische Assecuradeur will von
<lb/>“jettison" frei sein, der französische dagegen ausschließlich im
<lb/>Falle des “jet ä la mer" haften. Dieser Widerspruch löset
<lb/>sich indessen, und es zeigt sich Uebereinstimmung (wenigstens
<lb/>im Wesentlichen), wenn man erwägt, daß jene beiden Be- 
<lb/>zeichnungen von verschiedenen Dingen zu verstehen sind. Der
<lb/>französische Assecuradeur will überhaupt nur für den in Havarie- 
<lb/>grosse gehörigen Seewurf — denn nur dieser ist hier unter
<lb/>jet ä la mer gemeint — sonst aber, abgesehen von allgemein
<lb/>zerstörenden Ereignissen, prise, naufrage, 6chouement avec
<lb/>bris etc. (Art. 369), für keinen anderen Fall der all- 
<lb/>gemeinen oder Particulair-Havarie haften; und der englische
<lb/>Assecuradeur, welcher, wie bei allen englischenBefreiungsclauseln,
<lb/>so auch bei der hier besprochenen, für Havariegrosse verant- 
<lb/>wortlich bleibt, haftet eben deshalb, wie sein College jenseits
<lb/>des Canals, für jet ä la mer, stellt sich aber im Uebrigen,
<lb/>gleich wie jener, außer Verantwortung, wenn die versicherten
<lb/>Thiere aus anderen Gründen, als zur Rettung von Schiff
<lb/>und Ladung, insbesondere weil sie schwer verletzt, oder ums
<lb/>Leben gekommen waren, über Bord geworfen werden sollten.
<lb/>Und dieses Ueberbordwerfen, dasselbe, welches in den obigen
<lb/>Fällen Veranlaffung zu den prozessualischen Verhandlungen
<lb/>gegeben hat, ist unter “jettison" gemeint.

<lb/>Mit dieser Auffassung der, zumal wenn mit “free of
<lb/>mortality" verbundenen, Clausel: “free ofjettison" stimmt
<lb/>nach Arnould's Zeugniß auch die jetzige englische
<lb/>Praxis überein. Er sagt (§ 326 Bd. 2 S. 893):
</p>
            <p>

               <lb/>herbeigeführt werde, erörtert und verneinend beantwortet ist,
<lb/>(Peters &amp; Hundesser c. Möller) findet sich in der Hbg.
<lb/>Samml. der O.-A.-G.-Erk. Bd. 3 S. 85 ff.
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0391.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Clauseln: “ftet-bom natürlichen Tode rc." 379
</p>
            <p>

               <lb/>" It is customary at Lloyd’s to insure live stock with
<lb/>a “warranty to be free from mortality and jettison;"
<lb/>and, in practice, Underwriters so insuring are not
<lb/>considered liable for any loss arising from mortality
<lb/>or death of cattle, where the ship arrives safe, but
<lb/>only where the ship is lost and the animals are
<lb/>drowned.”

<lb/>Wir halten diese Praxis nach dem oben Bemerkten für wohl
<lb/>begründet und theilen dieBedenken nicht, welche nach Arnould's
<lb/>weiteren Hinzufügungen über deren Rechtsverbindlichkeit von
<lb/>Einigen gehegt werden.

<lb/>4. In Hamburg ist bei den hier in Rede stehenden
<lb/>Versicherungen die Clausel

<lb/>"frei von Beinbruch (und natürlichem Tode)"
<lb/>üblich geworden.

<lb/>.Diese — unseres Wissens anderswo nicht vorkommende —
<lb/>Clausel bezieht sich nur aus Schlachtvieh, und hat den Zweck,
<lb/>den Versicherer in Betreff deretwanigenBeschädigungen außer Ver- 
<lb/>antwortung zu stellen, mit welchen die Thiere den Bestimmungs- 
<lb/>platz erreichen. Beinbruch ist nämlich die einzige Beschädigung,
<lb/>welche als den Werth der mit dieser Clausel versicherten
<lb/>Thiere verringernd in Betracht kommt. Diese letzteren werden
<lb/>alsbald nachdem sie gelandet sind auf die Märkte gebracht,
<lb/>um demnächst geschlachtet zu werden, so daß eine mehr oder
<lb/>minder verunstaltende äußere Verletzung fast ohne alle Erheb- 
<lb/>lichkeit ist. Nur Beinbruch macht einen Unterschied, da
<lb/>die Schwierigkeit, das auf solche Weise verletzte Thier zu
<lb/>transportiren, die Benutzung der Märkte unthunlich und einen
<lb/>sofort nach der Landung vorzunehmenden, meistens mit einigem
<lb/>Verlust am Preise verbundenen Verkauf nothwendig macht.

<lb/>Pferde werden, wie schon aus dem Obigen hervorgeht,
<lb/>nicht mit dieser Clausel versichert. Bei ihnen würde übrigens
<lb/>Beinbruch Total-Verlust sein.

<lb/>Wir schließen, indem wir uns die Worte Arnould's
</p>
            <p>

               <lb/>25*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0392.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>380 13. See-Versicherung lebender Thiere.


<lb/>aneignen, welcher, nachdem er auf die ungenügende Fassung
<lb/>der in der Praxis vorkommenden Clauseln hingewiesen hat,
<lb/>sich (§ 326 S. 893) dahin ausspricht:

<lb/>"In oider to avoid all possibility of misconception, it
<lb/>would seem advisable for Underwriters on live stock,

<lb/>. — to warrant themselves free from all losses of any
<lb/>kind on the animals insured, if the ship arrives safe.”
<lb/>Nur auf diese oder ähnliche Weise kann die Versicherung des
<lb/>in Rede stehenden, höchst verderblichen, Gegenstandes auf eine
<lb/>feste Grundlage zurückgeführt, und die Beantwortung der oft
<lb/>sehr zweifelhaften Frage vermieden werden, ob ein für ver- 
<lb/>schiffte Thiere in größerem oder geringerem Umfange zerstörend
<lb/>gewordener Vorfall der Reise als ein gewöhnliches Ereigniß
<lb/>der Seefahrt anzusehen sei, oder den Charakter eines außer- 
<lb/>ordentlichen Unfalles trage. — Insbesondere das Ham bur- 
<lb/>gische Assecuranzgeschäft anlangend, so mögte eine durchgängige
<lb/>Anwendung des K 61 des Allgem. Plans auf alle'Ver- 
<lb/>sicherungen von Thieren rathsam sein; eines Z, auf welchen
<lb/>es ohnehin immer dann ankommt, wenn die Thiere, wie sehr
<lb/>oft geschieht, auf dem Verdeck der Schiffe ihren Platz erhalten:
<lb/>“ Bei Gütern, welche auf Deck liegen, ist die Versicherung
<lb/>frei von Beschädigung, so wie frei von Wersen und Ueber-
<lb/>bordspülen. Der Versicherer haftet mithin nur
<lb/>für den Verlust, wenn das Schiff sinkt oder
<lb/>scheitert oder verschollen ist, oder für gute Prise
<lb/>erklärt wird, und er nicht etwa beweisen kann, daß die
<lb/>Decklast vorher geworfen.oder über Bord gespült ist."

<lb/>Es bedürfte bei den besprochenen Versicherungen nur der
<lb/>Angabe in den Polieen " versichert wie Deckgut, nach § 61."
<lb/>Die Clausel "frei von Beinbruch" wäre ganz aufzugeben."
</p>
            <p>

               <lb/>B.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0393.tif"
             n="381"
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              n="14.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die falsche Nothadresse und die Intervention zu eigenen Ehren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Wächter, Leonhard">Von Herrn Dr. Leonhard Wächter in Hamburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>F
</p>
            <p>

               <lb/>14. Die falsche Nothadresse u. d. Intervention z. eigenen Ehren. 381
</p>
            <p>

               <lb/>14.

<lb/>Die falsche Nothadresse und die Intervention
<lb/>zu eigenen Ehren.

<lb/>Von

<lb/>Herrn vr. Leonhard Wächter in Hamburg.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Das Oberappellationsgericht der vier freien Städte Deutsch- 
<lb/>lands hat kürzlich in einem Hamburger Rechtsfall*) die Frage:
<lb/>“ Ob die vom Trassanten einer Platztratte geschehene Notirung
<lb/>seines eigenen Namens als Nothadresse überhaupt Berücksichtigung
<lb/>verdiene?" nicht entschieden, da es in dem betreffenden Falle
<lb/>hierauf nicht ankam, weil bei der Protesterhebung für alle
<lb/>Erfordernisse eines Regresses ganz so gesorgt worden war, als
<lb/>wenn eine ohne Bedenken als Nothadresse anzusehende Notiz
<lb/>sich auf dem Wechsel befunden hätte. Das Preußische
<lb/>Ober-Tribunal zu Berlin hat dagegen kürzlich eine Ent- 
<lb/>scheidung dahin abgegeben, daß auch diejenigen Personen,,
<lb/>welche bereits im Wechselobligo stehen, als Nothadressen auf- 
<lb/>geführt werden können.**)

<lb/>Obwohl diese Frage nur bei solchen Wechseln von prac-
<lb/>tischer Wichtigkeit wird, deren Aussteller oder Indossanten am
<lb/>Zahlungsort selbst wohnhaft sind, so wird sie doch überhaupt
<lb/>dazu dienen, den Begriff der Nothadresse zu entwickeln und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Conrad Warne cke c. F. Rosenstern &amp; Co. — Erkenntniß
<lb/>des O.-A.-Gerichts vom 18. Juni 1860.


<lb/>**) Archiv für deutsches Wechselrecht Bd. 10 S. 216.


<lb/>26
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0394.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>14. Die falsche Nothadresse und
</p>
            <p>

               <lb/>festzustellen, eine Aufgabe, die bei der außerordentlichen Kürze
<lb/>der Deutschen Wechsel-Ordnung nicht überflüssig erscheinen
<lb/>wird. Daß übrigens diese Frage auch von praktischer Wichtig- 
<lb/>keit ist, geht schon daraus hervor, daß sie bereits, wie vorer- 
<lb/>wähnt, Gegenstand gerichtlicher Verhandlungen und Ent- 
<lb/>scheidungen geworden ist.

<lb/>Die leipziger Wechsel-Conferenz ging von dem damaligen
<lb/>allgemeinen Begriff der Nothadresse aus, ohne dieselbe weiter zu
<lb/>modificiren oder zu definiren. Nur insofern als die Wechsel-
<lb/>Ordnung^ die Verpflichtung des Inhabers zur Vorlegung des
<lb/>Wechsels beidenNothadressen auf diejenigen beschränkt, welche
<lb/>auf den Zahlungsort lauten, hat sie eine positive
<lb/>Bestimmung getroffen, welche bis dahin allerdings voraus- 
<lb/>gesetzt wurde, aber durch die Gesetzgebung nicht ausdrücklich
<lb/>anerkannt war. Im übrigen hat die Wechsel-Ordnung nirgends
<lb/>ausgesprochen oder auch nur angedeutet, wer als Nothadresse
<lb/>aufgeführt oder bezeichnet werden könne. Die nothwendige
<lb/>Folge davon wird sein, daß man unter Noth- oder Neben- 
<lb/>adresse dasselbe verstehen muß, was man bisher in der Theorie
<lb/>wie in der Praxis darunter verstanden hat. Hätte die Wechsel-
<lb/>Ordnung einen abweichenden oder erweiterten Begriff der
<lb/>Nothadresse einführen wollen, so hätte sie dieS ausdrücklich
<lb/>aussprechen müssen. Aus dem Grunde aber, weil die Wechsel-
<lb/>Ordnung nirgends ausgesprochen habe, daß die Beifügung
<lb/>solcher Personen, die in der Wechselverpflichtung stehen, als
<lb/>Nothadressen nicht gestattet sein solle, *) eine neue Begriffs- 
<lb/>bestimmung derselben herleiten zu wollen, erscheint als ein
<lb/>durchaus willkührliches Verfahren!

<lb/>Unter Noth- oder Nebenadresse hat .man sowohl in der
<lb/>früheren Gesetzgebung als nach der wissenschaftlichen Auffassung
<lb/>einen eventuellen oder substituirten Trassaten verstanden, welcher
<lb/>viwr Aussteller oder einem Indossanten, für den Fall, daß der
<lb/>ursprüngliche Trassat nicht annimmt oder zahlt, auf dem
</p>
            <p>

               <lb/>*) Entscheidungsgrund deS Ob er-Tribunals in der in der
<lb/>voriges Note angeführten Entscheidung.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0395.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>die Intervention zu eigenen Ehren.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel bezeichnet ist.*) Ist/der ursprüngliche Bezogene (der
<lb/>Adressat) nicht Willens oder im Stande, den an ihn gerichteten
<lb/>Auftrag zur Acceptation oder Zahlung auszuführen, so trägt
<lb/>der Wechselbrief noch eine fernere Adresse, welche beauftragt
<lb/>ist ihn zu schützen. "Der Nothadressat ist ein Anderer
<lb/>als der Trassat."**) Deßhalb dringt Thöl darauf, die
<lb/>unechten Nothadressen von den echten zu unterscheiden. Als
<lb/>unechte bezeichnet er diejenigen, wenn keine zweite Adresse
<lb/>vorhanden, sondern der Bezogene selber als Nothadresse be- 
<lb/>zeichnet ist. Es existirt hier kein zweiter Bezogener, sondern der
<lb/>ursprüngliche Bezogene wird aufgefordert nöthigenfalls für
<lb/>Rechnung eines Dritten ***) oder wenn nicht direct, doch durch
<lb/>Intervention, für den Aussteller zu acceptiren oder zu zahlen.****)
<lb/>Weil im ersten Falle kein selbstständiger Nothadressant (indem
<lb/>derjenige, für dessen Rechnung der Antrag geht, nur auf'dem
<lb/>Wechsel angedeutet ist) und im zweiten Fall kein selbstständiger
<lb/>Nothadressat vorhanden ist, ist nur eine scheinbare, keine
<lb/>wirkliche Nothadresse vorhanden, eine Nothadresse, welche Thöl
<lb/>mit Recht als eine unechte bezeichnet hat. Wie würde Thöl
<lb/>erst diese neue Spielart von Nothadressen-j-) bezeichnen, bei
<lb/>denen der Trassant oder Indossant keine neue Adresse hin- 
<lb/>zufügt, sondern sich selbst oder einen Vormann als Nothadresse
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mittermaier Privatreibt 6. Aust. II. &lt;5.210. — Treitschke
<lb/>Encyclopaedie Bd. 2 S. 36 ff. — Kletke Encyclopaedie Heft 1
<lb/>S.241. — Protocolle derWechsel-Conferenz. Leipziger
<lb/>Ausg. S. 128 ad § 58.


<lb/>**) Thöl Handelsrecht Bd. 2 S. 361 § 249.


<lb/>***) Der Auftrag, für Rechnung eines Dritten, dessen Name meist nur
<lb/>in den Anfangsbuchstaben auf dem Wechsel erscheint, zu acceptiren,
<lb/>wird nicht in die von Thöl angegebene Form einer Nothadresse
<lb/>gekleidet.


<lb/>****) Thöl a. a.O. 5.149 und 361. — Pöhls Wechselrecht 5.249.

<lb/>•jO Pöhls Wechselrecht Bd. 2 5? 480. «Der Trassant selbst kann
<lb/>seinen eigenen Wechsel nicht interveniren, sondern muß sich den
<lb/>Regreß gefallen lassen." Mit Bezug auf die ältere Hamburger
<lb/>Wechsel-Ordnung Art. 29.
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>26*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0396.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>14. Die falsche Nothadresse und
</p>
            <p>

               <lb/>bezeichnet! Aus dem Begriff der Nothadresse ergiebt sich somit,
<lb/>daß diese Art als eine wirkliche Nothadresse nicht betrachtet
<lb/>werden kann. Es fragt sich sodann ferner, welche juristische
<lb/>Bedeutung einer solchen Notiz beizulegen ist. Nach Absicht
<lb/>desjenigen, welcher eine Nothadresse bei sich selbst stellt, kann
<lb/>Nichts anderes darin gefunden werden, -als die Erklärung: falls
<lb/>dieser Wechsel vom Bezogenen nicht angenommen oder bezahlt
<lb/>wird, bin ich selbst bereit, ihn sofort zu acceptiren oder einzu- 
<lb/>lösen, jedoch nur dann, wenn er mir innerhalb der Protestzeit
<lb/>vorgelegt wird. Der erste Theil dieser Erklärung, den Wechsel
<lb/>einlösen zu wollen, enthält eine Verpflichtung, die bereits aus
<lb/>der Ausstellung oder Jndossirung hervorgeht und mithin voll- 
<lb/>ständig müssig und irrelevant ist. Der zweite Theil der- 
<lb/>selben enthält dagegen eine Beschränkung der gesetzlichen
<lb/>Regreßpflicht, indem der Wechselverpflichtete die Regreßnahme
<lb/>gegen sich davon abhängig macht, daß der Wechsel ihm, als
<lb/>Nothadressaten, d. h. also innerhalb der Protestfrist
<lb/>zur Einlösung präsentirt werde. Der Aussteller einer Platz- 
<lb/>tratte oder ein Indossant, welcher in den Besitz eines auf
<lb/>seinen Wohnort gezogenen Wechsels kommt, kann durch diese
<lb/>falsche Nothadresse den Regreß gegen sich sehr abkürzen und
<lb/>seine gesetzliche Regreßpflicht verändern. Die Stellung des
<lb/>Inhabers würde dadurch wesentlich erschwert und das ihm
<lb/>gesetzlich zustehende Regreßrecht abgeschnitten werden. Die
<lb/>Nothadresse bei sich selbst würde mithin nicht eine Nothadresse
<lb/>sein, sondern eine die Regreßpflicht abändernde Clausel, welche
<lb/>sich unter die Form einer Nothadresse versteckt. Zum Wesen
<lb/>einer Nothadresse gehört die Intervention zu Ehren des
<lb/>Adressanten, sowohl Mangels Annahme, als Mangels Zahlung
<lb/>des Wechsels. Von einer Annahme eines Wechsels zu eigener
<lb/>Ehre kann selbstverständlich hier, bei einer Nothadresse für sich
<lb/>selbst, nicht die Rede sein; ebensowenig aber von einer eigent- 
<lb/>lichen Ehrenzahlung, denn der Aussteller oder Indossant würde
<lb/>immer nur zu eigenen Ehren, zur Ehre seines Giros einlösen,
<lb/>d. h. er würde für sich selbst zahlen, nicht als Intervenient,
<lb/>sondern als Wechselverpflichteter. Aus dem Begriff der Noth-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0397.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>die Intervention zu eigenen Ehren. 38£&gt;


<lb/>abreffe sowohl, als aus der ihr obliegenden Function, ergiebt
<lb/>sich mithin, daß die Nothadrefse bei sich selbst keine eigentliche
<lb/>Nothadresse im Sinne des Gesetzes und der Wissenschaft ist,
<lb/>sondern nur eine ihre äußere Form nachahmende Clausel,
<lb/>welcher man aus den vorher angegebenen Gründen keine
<lb/>Rechtsverbindlichkeit wird beilegen können.

<lb/>II.

<lb/>Der Verfasser muß es dahin gestellt sein lassen, ob die
<lb/>Frage über die falsche Nothadresse schon früher behandelt ist;
<lb/>sie scheint jedoch erst in neuerer Zeit aufgetaucht zu sein.
<lb/>Im französischen Recht giebt es eine ähnliche Controverse,
<lb/>nämlich ob außer dem Trassanten auch die Indossanten
<lb/>berechtigt sind, Nothadressen zu stellen. So weit man über- 
<lb/>haupt im Stande ist über fremdes Recht mit Sicherheit zu
<lb/>urtheilen, scheinen die Absicht der Verfasser des Code de
<lb/>commerce und der Cassationshof die Beifügung von Noth- 
<lb/>adressen demAus st ellerall ein beizulegen/) während dieneuere
<lb/>Theorie der Gerichte und die Praxis sich dagegen für eine
<lb/>gleiche Berechtigung auch der Indossanten entschieden haben.
<lb/>In letzterer Hinsicht ist ein Erkenntniß des Handelsgerichts
<lb/>de In Seine, namentlich auch für die vorher behandelte
<lb/>Frage von. Interesse, weil es in 1 seinen ausführlichen
<lb/>Entscheidungsgründen auch die Frage behandelt: ob man
<lb/>einen Unterschied zwischen einem Indossanten statuiren könne,
<lb/>.welcher eine Nothadresse bei sich selbst stellt, und einem
<lb/>Indossanten, welcher eine Nothadresse bei einem Dritten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dies bestätigt Fremery etudes de droit commercial. Paris
<lb/>1833. Pag. 151 u. f., welcher sich zugleich dafür ausspricht, daß, wenn
<lb/>der Inhaber nicht durch den § 173 des Code de comm. verpflichte^
<lb/>sei, sich bei den Nothadressen der Indossanten zu melden, er doch
<lb/>durch den Inhalt des Wechsels dazu verpflichtet werde. Fremery
<lb/>fügt hinzu: c'est donc avec raison que l’arröt de la Cour de
<lb/>cassation a ete critique par les commer§ans, dont il blesse
<lb/>les conventions et les usages. — Vergl. Borch ardt, allgem
<lb/>D. W.-O. 1860. S. 140 Note 196 b.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0398.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>14. Die falsche Nothadresse und
</p>
            <p>

               <lb/>stellt?*) Die Entscheidungsgründe gehen dahin, daß das
<lb/>Gesetz durch Gestattung von Nothadressen beabsichtige, in
<lb/>kürzester Frist möglichst viele Indossanten vom Regreß zu
<lb/>befreien und den Wechsel baldmöglichst demjenigen, welcher
<lb/>die Nothadresse gestellt habe, wieder zugängig zu machen,
<lb/>indem dadurch die mit dem Zurückgehen von einem Indossanten
<lb/>auf den anderen unvermeidlichen Weitläufigkeiten des successiven
<lb/>Regresses vermieden würden; da nun diese Absicht des Gesetzes
<lb/>gleichmäßig. erreicht werde, möge die Zahlung durch einen
<lb/>Indossanten geschehen, der für siA selbst zahle, oder durch
<lb/>einen dritten Intervenienten; da es keine Gründe geben könne,
<lb/>daß ein Indossant nicht dasjenige direct thun könne, was er
<lb/>indirekt durch einen Dritten thun lassen dürfe, so könne man
<lb/>keinen Unterschied zwischen einem Indossanten statuiren, welcher
<lb/>eine Nothadresse bei sich selbst, und einem Indossanten, welcher
<lb/>eine Nothadresse bei einem Dritten stelle.

<lb/>Diese Motive sind jedoch mehr blendend als überzeugend.
<lb/>-Zweck der Nothadresse ist allerdings Abkürzung und Verein- 
<lb/>fachung des Regresses; aber nicht auf Kosten und zum Nach- 
<lb/>theil des Inhabers. Die formellen Verpflichtungen des In- 
<lb/>habers sind durch das Gesetz normirt, namentlich in Bezug
<lb/>auf Regreßnahme. Das einseitige Interesse des Indossanten,
<lb/>möglichst bald und möglichst billig sein Indossament einlösen
<lb/>zu können, findet wenigstens nach dem Standpunkt der deutschen
<lb/>W.-O. seine feste Grenze in der gesetzlichen Vorschrift über die
<lb/>Regreßpflicht. Diese kann nach dem formellen Character des
<lb/>Deutschen Wechselrechts in anderer Weise, als es das Gesetz
<lb/>ausdrücklich anerkennt, durch Nebenberedungen oder Clauseln
<lb/>nicht abgeändert werden. Dieser Grundsatz des formellen
<lb/>Deutschen Wechselrechts im Gegensatz zu der Vertragstheorie
<lb/>des ftanzösischen Rechts ist von der Wechselconferenz an- 
<lb/>erkannt und bei den Berathungen principiell zu Grunde '
<lb/>gelegt; später auch von Brauer mehrfach begründet und als
<lb/>aus der Wechsel-Ordnung sich ergebend, überzeugend nachgewiesen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Rogron, Code de commerce explique Paris 1850 pag. 118.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0399.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>die Intervention zu eigenen Ehren.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>worden, *) so daß es hier keiner weiteren Ausführung deffelben
<lb/>bedarf. Er findet gerade in unserer Frage vollkommene An- 
<lb/>wendung ; vorausgesetzt daß es uns gelungen ist, nachzuweisen,
<lb/>daß die Nothadresse bei sich selbst keine eigentliche Nothadresse,
<lb/>sondern nur eine die Regreßpflicht modificirende Clausel ist.
<lb/>Aus diesem Grunde ist. auch das Motiv des französischen
<lb/>Erkenntnisses, daß es keinen Grund gebe, warum ein Indossant
<lb/>dasjenige nicht direct thun sollte, was er durch einen Dritten
<lb/>thun lassen könne, nicht richtig, denn der Indossant, der zur
<lb/>Ehre seines eigenen Giros den Wechsel bezahlt, intervenirt
<lb/>ihn nicht, sondern er löst sein Indossament ein. Er handelt
<lb/>nicht für einen Dritten, sondern für sich selbst; er kann
<lb/>juristisch nicht Intervenient werden, wenn er sich auch noch
<lb/>so sehr als solcher gebehrdet. Was wäre denn auch eine
<lb/>Annahme oder Zahlung zu eigenen Ehren anderes als ein
<lb/>juristisches Unding!

<lb/>Was schließlich die Motive des Ober-Tribunals-
<lb/>Erkennt.ni s s es anbetrifft, daß die Wechsel-Ordnung, indem
<lb/>sie (Art. 62) für die Eventualität:'

<lb/>"Befinden sich auf dem vom Bezogenen nicht eingelösten

<lb/>Wechsel (oder der Copie) Nothadressen, ”
<lb/>eine Richtschnur aufstellt, nirgends ausgesprochen habe, daß
<lb/>die Beifügung solcher Personen, die in der Wechselverpflichtung
<lb/>stehen, namentlich des Ausstellers als Nothadresse nicht ge- 
<lb/>stattet sein solle, so scheint dieses Argument nicht entscheidend
<lb/>zu sein. Wohin würde man mit der Interpretation der
<lb/>Wechsel-Ordnung kommen, wenn im Wechselrecht alles Das- 
<lb/>jenige zulässig sein sollte, was in den hundert Paragraphen
<lb/>der Wechsel-Ordnung nicht ausdrücklich verboten ist. Die
<lb/>Wechsel-Ordnung konnte bei ihrer principiellen Kürze und
<lb/>Vermeidung eigentlicher Definitionen durchaus nicht beabsich- 
<lb/>tigen, eine höchst selten vorkommende, mißbräuchliche Art der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Protokolle, Leipziger Ausgabe S. 58 u. 230. Brauer
<lb/>Erläuterung 2. Auflage S. 22 und im Archiv für Deutsches
<lb/>W.-R. Bd. 3 S. 171 u. 314.
</p>
            <p>

               <lb/>0
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0400.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>I


<lb/>m

<lb/>388 14. Die falsche Nothadresse und

<lb/>Nothadreffe besonders zu berücksichtigen oder gar toleriren zu
<lb/>wollen. Aus den Berathungen der Wechselconferenz ergiebt
<lb/>sich vielmehr, daß an diese Art der Nothadresse gar nicht
<lb/>gedacht worden ist; wie dieselbe denn überhaupt dem eigentlichen
<lb/>Wechselgeschäft vollkommen fremd ist. Die Wechsel-Ordnung
<lb/>ist überhaupt auf dem bestehenden Rechtszustand 'begründet,
<lb/>soweit sie nicht ausdrücklich oder folgeweise andere Rechtssätze
<lb/>aufstellt. Jedenfalls aber wird man einräumen müssen, daß
<lb/>bisher anerkannte Rechtsverhältnisse und Begriffe, also hier
<lb/>der Begriff der Nothadresse als eines eventuellen Trassaten,
<lb/>nicht stillschweigend geändert und ihrer juristischen Natur nach
<lb/>umgeformt Korden sein können. Vielmehr wird diejenige Auffassung
<lb/>die richtige sein, daß wenn die Wechsel-Ordnung beabsichtigt
<lb/>hätte, daß auch ein bereits in der Wechselverbindlichkeit
<lb/>Stehender sich selbst als Nothadreffe sollte bezeichnen können,
<lb/>dieses ausdrücklich hätte ausgesprochen werden müssen, wie
<lb/>es z. B. im § 6 ausgesprochen ist, daß der Aussteller' sich
<lb/>selbst als Remittenten oder Bezogenen bezeichnen könne oder
<lb/>im § 10, d ß der Wechsel an den Aussteller, Bezogenen,
<lb/>Acceptanten oder früheren Indossanten indossirt werden könne.

<lb/>Der fernere Grund, ^daß Die bedingte Verbindlichkeit

<lb/>, im Fall der Regreßnahme, welche einem in der Wechselver- 
<lb/>pflichtung Stehenden obliegt, kein Hinderniß sei, daß er, (der
<lb/>Wechselverpflichtete) ganz abgesehen von dieser Pflicht, den
<lb/>Wechselinhaber zur Verfallzeit befriedige, was dieser von ihm
<lb/>wie von einem Dritten annehmen müsse, und wobei die In- 
<lb/>tervention eben die Absicht ausspreche, daß die Zahlung nicht
<lb/>als Erfüllung der Wechselverbindlichkeit, sondern als für den
<lb/>Honoraten geschehen anzusehen sei," ist von keiner juristischen
<lb/>Relevanz. Den ersten Satz kann man ohne Bedenken zugeben,
<lb/>denn bekanntermaßen hat nach 8 48 jeder Wechselschuldner
<lb/>das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und
<lb/>Kosten die Auslieferung deS quittirten Wechsels und des Protestes
<lb/>von dem Inhaber zu fordern. Daraus aber folgt noch nichts
<lb/>dafür, daß may sich dieses Recht im voraus sichern dürfe
<lb/>oder daß nun eine wirkliche Ehrenzahlung vorläge, wie

<lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>%
</p>
            <p>

               <lb/>x
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0401.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>die Intervention zu eigenen Ehren.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>Theorie und Praxis sie kennt und anerkennt. Selbst wenn
<lb/>ein solcher Einlösender die Absicht ausspräche und im Protest
<lb/>constatiren ließe, daß die Zahlung nicht als Erfüllung der
<lb/>Wechselverbindlichkeit, sondern als für den Honoraten geschehen,
<lb/>anzusehen sei, so ist hier ja Honorant und Honorat eine und
<lb/>dieselbe Person, so daß nie ein praktischer Erfolg erkennbar
<lb/>sein würde, selbst nicht in dem supponirten Falle, wenn der
<lb/>Honorat, als nächster Nachmann des Ausstellers, demselben
<lb/>die Indossaments-Valuta schuldig geblieben wäre!

<lb/>Aus diesen Gründen kann der Verfasser der Nothadreffe
<lb/>bei sich selbst, der Intervention zu eigenen Ehren, als juristisch
<lb/>dem Begriff der Intervention widerstreitend, sich nicht
<lb/>zustimmig erklären. Diese Pseudo-Intervention verwirrt den
<lb/>einfachen und bis jetzt nicht in Frage gestellten Begriff der
<lb/>Nothadreffe, ganz abgesehen davon, daß sie mit der Ehren- 
<lb/>annahme vollständig unvereinbar ist. Sie beschränkt den
<lb/>gesetzlichen Regreßweg des Inhabers und bringt unter,dem
<lb/>Schein einer Nothadreffe eine Clausel in das positive Wechsel- 
<lb/>recht, über deren Gültigkeit die Meinungen getheilt sind, *)
<lb/>so daß sie nur dazu beiträgt den abstract formellen Charakter
<lb/>des Wechsels, der durch die Wechsel-Ordnung in erfreulicher
<lb/>Weise der französischen Vertragstheorie gegenüber sich zu con-
<lb/>solidiren begonnen hat, wieder in Frage zu stellen und zu
<lb/>Zweifeln und Unsicherheiten, und somit zu Chikanen und
<lb/>Processen Veranlassung zu geben.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wiener z. B. ist der Ansicht, daß Zusätze oder Dispositionen im
<lb/>Wechsel bindende Kraft haben, doch beschränkt er dies auf die- 
<lb/>jenigen, die nichc im Widerspruche mit dem Gesetz stehen
<lb/>(im Archiv für Wechselrecht Bd. 6, S. 1.4).
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0402.tif"
             n="390"
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         <div xml:id="d299e38089"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="15.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Rechtsfall über zwei assecuranzrechtliche Fragen: 1) Abwendung von Totalschaden durch Restituirung des versicherten Gegenstandes. 2) Contributionspflicht des nur theilweise Versicherten zu den Aufwendungen für conservatorische Maßregeln</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">Von V.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>15. Ium Afsecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>15.

<lb/>Rechtsfall über zwei assecuranzrechtliche Fragen:
<lb/>1) Abwendung von Totalschaden durch Resti-
<lb/>tuirung des versicherten Gegenstandes. 2) Con-
<lb/>tributionspflicht des nur theilweise Versicherten
<lb/>zu den Aufwendungen für conservatorische
<lb/>Maßregeln.
</p>
            <p>

               <lb/>Die obigen beiden Fragen stehen unter sich in keinem
<lb/>inneren Zusammenhänge, und wenn sie auf den folgenden
<lb/>Blättern neben einander behandelt werden, so hat dies nur
<lb/>in dem zufälligen Umstande seinen Grund, daß sie in einem
<lb/>und demselben Rechtsstreite zum Gegenstände gerichtlicher
<lb/>Verhandlung und Entscheidung geworden sind. Das hohe
<lb/>Interesse, welches der jenem Rechtsstreite zu Grunde liegende
<lb/>Rechtsfall und die demselben zu Theil gewordene richterliche
<lb/>Beurtheilung darbieten, wird die nachstehende Mittheilung
<lb/>rechtfertigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtfall.
</p>
            <p>

               <lb/>Am 6. April 1858 zeichneten in Lübeck zwei Affecuranz-
<lb/>Compagnieen, die dortige Credit- und Versicherungs--
<lb/>Bank und die Thuringia, an Alexander Gibsone zu
<lb/>Danzig auf das demselben zugehörige Dampfschiff Thomas,
<lb/>Capitain Brandhoff, resp. Ct./47,000 und Ct.^ 3,000,
<lb/>zusammen alsp Ct./ 50,000 für eine Reise des genannten
<lb/>Schiffes von London nach Hartlepool in Gemäßheit der
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0403.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>39l
</p>
            <p>

               <lb/>Bedingungen des Hamb. Allgem. Plans, unter
<lb/>Festsetzung der Taxe des Schiffes auf Ct./75,000. — Der
<lb/>Thomas gerieth auf der versicherten Reise mit einem anderen
<lb/>Dampfschiffe, Ernestine, in Collision. Die Ernestine ging
<lb/>mit ihrer Ladung total verloren, der Thomas gelangte da- 
<lb/>gegen nach seinem Bestimmungsorte (Hartlepool), und erlitt
<lb/>nur wenige, nicht bedeutende Beschädigungen.

<lb/>Die Rhederei der Ernestine in Verbindung mit den
<lb/>Eigenthümern der Ladung und der Mannschaft dieses Schiffes
<lb/>erwirkte, indem sie die Collision der Schiffe einem Versehen
<lb/>des Capitain Brand ho ff beimaß, in Hartlepool einen Arrest
<lb/>auf den Thomas, und wurde hierauf in dem ^cimiralt^
<lb/>Court zu London gegen denselben auf Schadensersatz klagbar.
<lb/>Die Assecuradeurs des Thomas übernahmen unter Zustimmung
<lb/>des Versicherten die Vertretung dieses Schiffes. Das Ergebniß
<lb/>der Verhandlungen war kein für das letztere günstiges. Der
<lb/>Admiralitätsgerichtshof (Dr. Lushington) sprach sich dahin
<lb/>aus, die Führer beider Schiffe hätten sich eines culposen
<lb/>Verhaltens schuldig gemacht, und der Schaden sei halbschiedlich
<lb/>über die letzteren zu vertheilen. Eine Appellation der Rhederei
<lb/>des Thomas an das Privy Council hatte keinen Erfolg.
<lb/>Der Schaden auf Seiten der Ernestine belief sich zufolge
<lb/>der dem Londoner Gerichtshöfe vorgelegten Berechnung auf
<lb/>£ 14,362.17.6, die Hälfte desselben also auf £7181.8.9,
<lb/>oder auf circa Ct./ 122,000. Freilich würde hieraus die
<lb/>Hälfte des dem Thomas verursachten Schadens zu kürzen
<lb/>gewesen sein, allein es kam zu einer Schätzung dieses Schadens
<lb/>nicht. Vermuthlich deshalb nicht, weil das Ergebniß der
<lb/>Schätzung das Verhältniß nicht wesentlich verändert haben
<lb/>würde, indem die vom Thomas selbst nach Kürzung der
<lb/>vorgedachten Hälfte zu vergütende Schadenssumme unzweifel- 
<lb/>haft den Werth, welchen derselbe derzeit zu Hartlepool hatte,
<lb/>bedeutend überstiegen hätte. Eine auf gerichtliche Anordnung
<lb/>vorgenommene Schätzung dieses Schiffes fiel nämlich auf nicht
<lb/>höher als auf £1400 oder circa Ct./ 23,800 aus.

<lb/>Unter diesen Umständen wurde der Thomas in Folge
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0404.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>392
</p>
            <p>

               <lb/>15, Zum Assecuranzrccht.


<lb/>einer auf Anhalten der Interessenten der Ernestine erlaffenen
<lb/>Verfügung des Admiralitätsgerichtshofes am 14. April 1859
<lb/>zu Hartlepool zum öffentlichen Verkauf gebracht. Die Asse- 
<lb/>curadeurs überwachten die Verkauf-Handlung und wurden
<lb/>selbst Käufer des Schiffes für die Summe von £ 1405.
<lb/>Ihre Absicht bei diesem Ankäufe war, das nunmehr von der
<lb/>bis dahin darauf ruhend gewesenen Verbindlichkeit befreiete
<lb/>Schiff dem Versicherten wiederum zur Disposition zu stellen,
<lb/>um sich dadurch von der sonst unvermeidlichen Zahlung der
<lb/>vollen gezeichneten Summe zu befreien. Zugleich betrachteten
<lb/>sie den Wiedererwerb des Schiffes auch als ein dem Interesse
<lb/>des Versicherten entsprechendes Geschäft. Denn da der- 
<lb/>selbe für ein Drittheil des auf Ct.// 75,000 taxirten Schiffs-
<lb/>werthes unversichert war, so wurde durch die mittelst eines
<lb/>Opfers von £ 1405 oder circa Ct.^ 23,880 bewirkte Con-
<lb/>servirung des Schiffes für ihn * ein Vermögenswerth, wenn
<lb/>auch nicht von vollen Ct.F 25,000, doch von einem Betrage
<lb/>annähernder Größe, durch die Aufwendung von circa Ct.^ 8,000
<lb/>gerettet; wie denn die Assecuradeurs, abgesehen hievon, eine
<lb/>ihnen gegenüber bestehende Verbindlichkeit des Versicherten
<lb/>annahmen, zu den Kosten conservatorischer Maßregeln für
<lb/>die unversicherte L)uote des Schiffswerthes beizutragen. —
<lb/>Eine vorgängige gemeinschaftliche Berathung über den Ankauf
<lb/>zwischen den Assecuradeurs und dem Versicherten hatte übrigens
<lb/>nicht Statt gefunden.

<lb/>Gleich nach dem Ankäufe des Schiffes ordneten die Asse- 
<lb/>curadeurs die nöthige Reparatur desselben an und machten
<lb/>dem Versicherten Anzeige von der Sachlage und ihrer Auf- 
<lb/>fassung derselben, daß nämlich das Schiff seefähig zu seiner,
<lb/>des Versicherten, Disposition in Hartlepool liege und sie, die
<lb/>Assecuradeurs, Vergütung des in seinem Interesse veraus- 
<lb/>gabten Drittheils des Kaufpreises (j von £ 1405) in
<lb/>Anspruch nähmen. *)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Weiter reichende Ansprüche stellten die Assecuradeurs nicht. Sie
<lb/>behandelten also die von ihnen ausgelegten Kosten des Londoner
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0405.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>Der Versicherte lehnte es ab, sich wieder in den Besitz
<lb/>des Schiffes zurückzuversetzen, und forderte statt dessen die
<lb/>Assecuradeurs zur Anerkennung eines vorhandenen Total- 
<lb/>schadens, und folglich zur Zahlung der gezeichneten Beträge,
<lb/>im Gesammtbelaufe von Ct./ 50,000, auf. — Er stützte sich
<lb/>bei diesem Verlangen auf folgende Anführungen.

<lb/>1. Durch den Verkauf des Schiffes, welcher in Folge
<lb/>richterlichen Erkenntnisses auf Grund eines zu Lasten der
<lb/>Assecuradeurs gereichenden Ereignisses (der Collision mit der
<lb/>Ernestine) Statt gefunden habe, sei er, der Versicherte, seines
<lb/>Eigenthums an dem Schiffe vollständig entäußert worden; es
<lb/>sei somit ein Totalschaden eingetreten, und dadurch ein ihm
<lb/>zuftehendes Klagerecht auf die gesammte gezeichnete Assecuranz-
<lb/>summe existent geworden. Er brauche sich nicht statt dieser
<lb/>letzteren das Schiff, dessen Seitens der Assecuradeurs gesche- 
<lb/>hener Ankauf ihn gar nicht betheilige, aufnöthigen zu lassen.

<lb/>Jedenfalls sei das in Rede stehende Verlangen der Asse- 
<lb/>curadeurs

<lb/>2. deshalb unstatthaft, weil die Offerirung des Schiffes
<lb/>an die Bedingung geknüpft worden sei, daß er, der Versicherte,
<lb/>den Assecuradeurs ein Drittheil des Ankaufpreises von £ 1405
<lb/>vergüte, während doch der Ankauf Seitens der letzteren ein- 
<lb/>seitig, ohne seine Genehmigung, ja selbst ohne seine Mitwissen- 
<lb/>schaft, und in Wirklichkeit im ausschließlichen eigenen Interesse
<lb/>der Assecuradeurs, von diesen vorgenommen worden sei, er
<lb/>aber nicht verpflichtet geachtet werden könne, zu den durch
<lb/>ein solchergestalt geschlossenes Geschäft nothwendig gewordenen
<lb/>Leistungen mit beizutragen.
</p>
            <p>

               <lb/>Prozesses und die Reparaturkosten anders, als den verausgabten
<lb/>Kaufpreis. Ueber den Grund dieser Verschiedenheit findet sich in
<lb/>den gerichtlichen Verhandlungen kein Aufschluß. Möglich wäre
<lb/>es, daß der Inhalt der über die Prozeßführung geschlossenen Ver- 
<lb/>einbarung oder auch die Nutzlosigkeit der für dieselbe gemachten
<lb/>Aufwendungen, ferner der Umstand, daß die Assecuradeurs die
<lb/>Reparatur des Schiffes ohne vorgängige Anfrage bei dem Ver-
<lb/>sicherten hatten vornehmen lassen, bestimmend für sie gewesen find.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0406.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die im Vorstehenden angegebenen (und einige
<lb/>andere hier zu übergehende) Differenz-Punkte ist zwischen den
<lb/>Betheiligten, dem Versicherten, als Kläger auf die volle ge- 
<lb/>zeichnete'Summe, den Assecuradeurs, als Beklagten, vor den
<lb/>Lübeckischen Gerichten verhandelt worden. Das Streitver-
<lb/>hältniß ist von der ersten und zweiten Instanz, dem Lü- 
<lb/>beckischen Niedergerichte und der statt des dortigen
<lb/>Obergerichts sprechenden Rechtsfacultät Rostock, im
<lb/>Sinne der Auffassung' des "Versicherten, von dem Ober- 
<lb/>appellationsgerichte im Sinne der Aufstellungen der
<lb/>Affecuradeurs beurtheilt worden.

<lb/>1. Niedergerichts-Erkenntniß vom 31 Decbr. 1859.

<lb/>— “in rechtlicher Erwägung, daß es sich darum handelt,
<lb/>ob der gerichtliche Verkauf des Schiffes Thpmas als
<lb/>Totalverlust anzusehen ist;

<lb/>daß der Totalverlust eines Schiffes entweder absolut
<lb/>oder constructiv ist;

<lb/>dgß bei dem ersteren stets die factische Unmöglichkeit
<lb/>der Wiedererlangung oder Wiederherstellung des Schiffes
<lb/>vorliegt, bei dem letzteren dagegen die Voraussetzung des
<lb/>Vorhandenseins und die damit verbundene Möglichkeit
<lb/>seiner Rettung oder theilweisen Erhaltung nicht aus dem
<lb/>Auge verloren wird, so unwahrscheinlich diese auch er- 
<lb/>scheinen mag,

<lb/>Nolte, Affecuranz-Recht Bd. 2, S. 495;
<lb/>daß bei der Beurtheilung der Frage, ob in einem be- 
<lb/>stimmten Falle es sich um einen Totalverlust handle oder
<lb/>nicht, im Allgemeinen zu beobachten ist,

<lb/>a) ob die Kosten der zu unternehmenden Reparatur
<lb/>nach Vollendung derselben den Werth des Schiffes selbst
<lb/>übersteigen würden,

<lb/>d) ob ein vernünftiger Mensch, der unter gleichen
<lb/>Umständen unversichert war, sein Schiff repariren lassen
<lb/>und die Reife unter der Voraussicht aller ihm entgegen-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0407.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>stehenden Hindernisse fortsetzen, oder ob er die Unternehmung
<lb/>ausgeben und das Schiff verkaufen würde;

<lb/>daß die Entscheidung hierüber stets maßgebend für die
<lb/>Verantwortlichkeit des Versicherers hinsichtlich des Total- 
<lb/>verlustes ist;

<lb/>daß allerdings diese Regeln hauptsächlich von einem
<lb/>Totalverlust sprechen, welcher entweder durch Nehmung und
<lb/>Condemnation des Schiffes oder durch bedeutende Havarie
<lb/>desselben eingetreten ist;

<lb/>daß aber ohne Zweifel der Begriff des Totalverlustes
<lb/>auf diese Fälle nicht zu beschränken, sondern einer analogen
<lb/>Ausdehnung fähig ist;

<lb/>daß hisr der durch die stattgehabte Collision entstandene
<lb/>Schaden für den Thomas so groß gewesen ist, daß derselbe
<lb/>den Werth desselben überstieg;

<lb/>daß schon aus diesem Grunde nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen des Assecuranzrechts dem Assecurirchn frei gestanden
<lb/>hätte, das Schiff zu abandonniren, spräche nicht der § 121
<lb/>der Hamb. Assecuranzbedingungen deutlich aus, daß in
<lb/>keinen anderen, als den im § 119 und 120 ausgeführten
<lb/>Fällen, ein Abandon zulässig sein solle;

<lb/>daß aber auch der gerichtliche Verkauf des Thomas,
<lb/>analog der Condemnation der Prise, offenbar dann einen
<lb/>Totalverlust begründet, falls keine Verschuldung Seitens
<lb/>des Assecurirten nachgewiesen werden kann;

<lb/>daß eine Verschuldung des Klägers nicht behauptet
<lb/>worden;

<lb/>daß unter gleichen Umständen Kläger, falls er nicht
<lb/>versichert gewesen, als vernünftiger Mann ebenfalls sein
<lb/>Schiff im Stiche gelassen hätte;

<lb/>daß der Verkauf aus gerichtlichen Befehl in öffentlicher
<lb/>Auction geschehen und der Kläger durch den Zuschlag an die
<lb/>Käufer seines Eigenthums vollständig entäußert worden ist;

<lb/>daß von einer uno eodemque actu per negotiorum
<lb/>gestionem Seitens der Beklagten geschehenen Wiederer- 
<lb/>langung des Schiffes begreiflicher Weise keine Rede sein kann;
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0408.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum AssecurcmzrechN
</p>
            <p>

               <lb/>daß auch die Analogie der Ranzionirung nur dann
<lb/>hätte in Betracht gezogen werden können, wenn die Ver- 
<lb/>sicherer das durch den gerichtlichen Beschlag der Disposition
<lb/>des Eigners entzogene Schiff vom Arreste befreiet hätten;

<lb/>daß nach dem Allen ein Totalschaden für den Eigner
<lb/>des Schiffes entstanden ist,

<lb/>daß die Beklagten schuldig seien, dem Kläger die ge- 
<lb/>forderten Summen — zu zahlen u. s. w."

<lb/>2. Obergerichts-Erkenntniß (Facultät Rostock)
<lb/>vom 3. Januar 1861.

<lb/>— tt3)ie Frage, ob das Anerbieten der Naturalresti- 
<lb/>tution des Schiffes Thomas geeignet sei, die an sich be- 
<lb/>gründete Klage zu elidiren, muß verneint werden. Denn da

<lb/>1) der Anspruch des Klägers aus dem Versicherungs- 
<lb/>verträge auf eine Geldsumme geht, so läßt sich die Einrede
<lb/>der Beklagten als Zahlungs - Einrede nicht auffassen. Der
<lb/>Gläubiger kann verlangen, daß ihm geleistet werde, was
<lb/>geschuldet ist; eine datio in solutum, wie sie in der Resti- 
<lb/>tution des versicherten Schiffes statt Zahlung der Ver- 
<lb/>sicherungssumme enthalten sein würde, braucht er sich nicht
<lb/>gefallen zu lassen. In der That legen auch die Beklagten
<lb/>ihrer Einrede diesen Sinn nicht unter; sie meinen vielmehr,
<lb/>daß, wenngleich der gerichtliche Verkauf des Thomas an
<lb/>sich einen Totalverlust begründet haben würde, dies doch

<lb/>2) deshalb nicht der Fall sei, weil sie das Schiff
<lb/>angekauft und dadurch für den Kläger, ihren Versicherten,
<lb/>erhalten hätten. Allein im juristischen Sinn läßt sich
<lb/>dies nicht sagen. Denn

<lb/>a) durch den Zuschlag des Schiffs an die Beklagten
<lb/>ist das Eigenthum des Klägers nicht weniger vernichtet
<lb/>worden, als wenn ein Dritter auf sein höchstes Gebot den
<lb/>Zuschlag erhalten hätte. — Anders wäre es freilich dann,
<lb/>wenn Seitens der Beklagten das Schiff von dem auf das-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0409.tif"
                n="397"
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            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. 397

<lb/>selbe gelegten Arrest durch die Befriedigung der Interessenten
<lb/>der Ernestine wäre ausgelöset worden. Alsdann würde
<lb/>allerdings dem Kläger das Eigenthum an dem Schiffe von
<lb/>den Beklagten erhalten worden sein, und Ersterer nur noch
<lb/>Ersatz wegen der durch die Collision bewirkten Beschädigung
<lb/>fordern können. Dann würde der Eintritt der Bedingung,
<lb/>von welcher der Anspruch auf die volle Versicherungssumme
<lb/>abhängig ist, verhindert worden sein. — Mit dem gericht- 
<lb/>lichen Verkauf dagegen ist das Schiff für den Kläger definitiv
<lb/>verloren gegangen. Von einem, iure postliminii eintretenden
<lb/>Rückfall, welchen eine Nehmung immer noch hoffen läßt,
<lb/>kann nicht die Rede sein, und wenn daher die Beklagten
<lb/>dennoch glauben den Kläger durch Restitution des von ihnen
<lb/>angekauften Schiffes schadlos stellen zu können, so vermeinew
<lb/>sie in Wirklichkeit eine bereits existent gewordene Forderung
<lb/>welche auf Entschädigung, d. h. auf Geld, gerichtet ist,
<lb/>durch Leistung eines anderen Objectes zu tilgen, und dazu
<lb/>sind sie nicht berechtigt. — Denn auch darauf können sie
<lb/>sich nicht berufen, daß sie

<lb/>b) als negotiorum gestores für dön Kläger gehandelt
<lb/>hätten, und daß dieser eben deshalb das negotium gestum
<lb/>ratihabiren, d. h. den geschehenen Ankauf des Schiffes als
<lb/>für ihn geschehen gelten lassen müsse. Zunächst schon ist
<lb/>es unrichtig, daß der dominus jemals verpflichtet sei, die
<lb/>Handlungen des gestor zu ratihabiren. Der gestor hat,
<lb/>wenn er utiliter gehandelt hat, immer nur einen Anspruch
<lb/>auf Ersatz seiner Verwendungen und Auslagen. — Sodann
<lb/>aber ist dieser Anspruch wesentlich dadurch bedingt, daß der
<lb/>gestor die Geschäfte des dominus, nicht seine eigenen,
<lb/>und daß er dieselben utiliter gerirt hat. Nun konnte es
<lb/>dem Versicherten völlig gleichgültig sein, ob ihm das einmal
<lb/>verkaufte Schiff von Neuem zur Disposition gestellt werde
<lb/>oder nicht, da er jedenfalls durch den Anspruch aus dem
<lb/>Asseeuranzvertrage gedeckt war. In seinem Interesse also
<lb/>lag der Ankauf des zum Verkaufe gebrachten Schiffes nicht.
<lb/>Wohl aber ließen sich die Beklagten von dem Gedanken

<lb/>27
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0410.tif"
                n="398"
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            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>15, Zum Assecmanzrpcht.
</p>
            <p>

               <lb/>leiten, sie würden durch die Restitution des versicherten
<lb/>Schiffes von der Zahlung der Versicherungssumme frei
<lb/>werden. Sie kauften also im eigenen Interesse,' d. h.
<lb/>nicht als gestores des Klägers, und wenn sie dabei von
<lb/>einer irrthümlichen Vorstellung ausgingen, so kann dieser
<lb/>ihr Jrrthum die Sache nicht anders machen.

<lb/>Eher ließe sich fragen, ob die Beklagten nicht etwa
<lb/>insofern die negotia des Klägers gerirt haben, als dieser
<lb/>zu einem Drittheil des Schiffswerthes Mitversicherer war.
<lb/>Von der Bejahung dieser Frage gehen die Beklagten aus,
<lb/>wenn sie das Schiff Thomas dem Kläger nicht schlechthin,
<lb/>sondern gegen Bezahlung der auf ihn fallenden Einlösungs- 
<lb/>rate von | der Kaufgelder zur Verfügung stellen, da der
<lb/>Gegenanspruch, von dessen Erfüllung sie die Uebergabe des
<lb/>Schiffes abhängig gemacht haben, nicht wohl eine andere
<lb/>Begründung zuläßt. Und in der That würde dieser Gegen- 
<lb/>anspruch begründet sein, wenn der Kläger den Ankauf des
<lb/>Schiffes genehmigt hätte. In Ermangelung einer Rati-
<lb/>habition aber kann nicht behauptet werden, daß für den
<lb/>Kläger, als Mitversicherer, der Ankauf des Thomas den
<lb/>Character' eines negotium utiliter gestum habe. Dies
<lb/>wäre nur dann richtig, wenn die Beklagten die Verpflichtung
<lb/>hätten, dem Kläger das verkaufte Schiff wieder zu verschaffen,
<lb/>oder wenn der letztere, statt auf Zahlung der Versicherungs- 
<lb/>summe zu bestehen, mit der Restitution des zurückgekauften
<lb/>Schiffes zufrieden sein müßte. Da hiervon nach dem
<lb/>Gesagten nicht die Rede ist, so können die Beklagten auch
<lb/>nicht einmal nach jener Seite hin aus der negotiorum
<lb/>gestio Ansprüche gegen den Kläger ableiten.

<lb/>c) Wenn sich außerdem aber die Beklagten darauf
<lb/>berufen, daß bei einer Condemnation oder sonstigen
<lb/>Nehmung des Schiffes der Versicherer zum Ersatz des
<lb/>Totalschadens nur dann verpflichtet sei, wenn zur Zeit der
<lb/>Klage das Schiff nicht bereits durch Ranzionirung, oder
<lb/>sonstwie in den Besitz des Rheders zurückgekehrt sei, daß
<lb/>dagegen, wo dieses der Fall, der Versicherer nur die
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0411.tif"
                n="399"
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            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>Ranzionirungsgelder zu tragen habe, so ist diese Analogie
<lb/>nicht zutreffend. Denn es handelt sich dort um die Frage,
<lb/>in welchem Umfange der Versicherte für den Verlust, den
<lb/>er erlitten Habe, entschädigt werden müsse, und diese Frage
<lb/>ist selbstverständlich dahin zu beantworten, daß der Schadens- 
<lb/>ersatz nicht größer sein könne, als der erlittene Schaden.
<lb/>Im Falle der Ranzionirung ist also nur die Ranzionirungs-
<lb/>summe zu ersetzen. Ebenso würde es auch im vorliegenden
<lb/>Falle sein, wenn der Versicherte die Summe, für welche
<lb/>der Thomas hastete, gezahlt hätte, um das Eigenthum
<lb/>des Schiffes zu behaupten. Nun aber haben die B e k l a g t e n
<lb/>selbst das Schiff gekauft und daß Versicherer unter solchen
<lb/>Umständen durch die Restituirung des Schisses sich von der
<lb/>Zahlung der Versicherungssumme frei machen dürsten, ist
<lb/>auch im Falle der Nehmung nicht Rechtens."

<lb/>(Hiernach Bestätigung des condemnatorischen Erkennt- 
<lb/>nisses erster Instanz).

<lb/>3. Erkenntniß des Oberappellationsgerichts
<lb/>vom 29. Oet. 1861.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Erkenntnisse der früheren Instanzen wurden aus- 
<lb/>gehoben und der Versicherte mit der erhobenen (aus Zahlung
<lb/>der gezeichneten Beträge gerichteten) Klage abgewiesen.
<lb/>Die Entscheidungsgründe, so weit sie die hier in Betracht
<lb/>kommenden Fragen betreffen, lauten wie folgt:

<lb/>“I. Die zur Entscheidung stehende Hauptfrage, ob
<lb/>der Kläger—abgesehen von etwanigen besonderen Weigerungs- 
<lb/>gründen — unter den vorliegenden Umständen schon im
<lb/>Allgemeinen berechtigt gewesen sei, die ihm von den Beklagten,
<lb/>seinen Assecuradeurs, angebotenen Restituirung des durch
<lb/>Wiederankauf von der darauf lastend gewesenen Ver- 
<lb/>bindlichkeit befreieten Schiffes zurückzuweisen, mußte bei
<lb/>Zugrundelegung der hier zur Anwendung kommenden Prin-
<lb/>eipien des hamburgischen Assecuranz-Rechts und
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0412.tif"
                n="400"
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            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>insbesondere des Allgem. Plans verneint werden. —
<lb/>Zufolge dieser Principien tritt die Verpflichtung der Affe-
<lb/>curadeurs, die volle gezeichnete Summe zu zahlen (verbunden
<lb/>immerhin mit der Befugniß. Dasjenige, was etwa von dem
<lb/>versicherten Gegenstände gerettet sein oder werden mögte,
<lb/>für sich in Anspruch zu nehmen) nicht anders ein, als wenn
<lb/>entweder der versicherte Gegenstand in Folge einer zur
<lb/>Verantwortlichkeit der Assecuradeurs stehende Veranlassung
<lb/>wirklich vernichtet oder doch der Disposition des Betheiligten
<lb/>für immer entzogen sein sollte (Fälle des sogenannten effec-
<lb/>tiven Totalverlustes), oder wenn einer von den eng begrenzten
<lb/>Fällen vorliegt, welche nach dem Titel XI der As sec. u.
<lb/>Hav.-Ordnung und den damit im Wesentlichen überein- 
<lb/>stimmenden FZ 119—121 des Allgem. Planes ausnahms- 
<lb/>weise den Versicherten zum Abandon berechtigen. — Hiemit
<lb/>steht es im engen und nothwendigen Zusammenhänge, daß
<lb/>dem Assecurirten die Fürsorge für die Conservirung des
<lb/>versicherten Gegenstandes, soweit eine solche irgend möglich
<lb/>erscheint, mit alleiniger Ausnahme der rechtlich gestatteten
<lb/>Abandon-Fälle, als Pflicht obliegt. Vgl. § 113 in den
<lb/>Worten

<lb/>— " Alles, was zum Besten des Schiffes, zur
<lb/>Rettung und Reparatur desselben, zur Bergung, Er- 
<lb/>haltung, Verkauf der geretteten beschädigten und Weiter- 
<lb/>beförderung der unbeschädigten Güter am geeignetsten
<lb/>und zweckmäßigsten ist, zu verabreden und darnach zu
<lb/>verfahren."

<lb/>§ 123.

<lb/>"Ein Schiffer, der Gelegenheit findet, sein ge- 
<lb/>nommenes oder ausgebrachtes Schiff und Gut wieder
<lb/>ftei zu machen und zu ranzioniren, ist — — solches
<lb/>zu thun schuldig und verbunden." '

<lb/>§ 121.

<lb/>"In anderen Fällen (als in denjenigen, wenn ein
<lb/>Schiff verschollen wäre oder Waaren wegen Verderbs
<lb/>unconservirbar geworden sein sollten) steht dem Asse-
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0413.tif"
                n="401"
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            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>401
</p>
            <p>

               <lb/>cürirten nicht frei, ein versichertes Schiff oder Gut zu
<lb/>abandonniren, sondern es soll derselbe — das Schiff
<lb/>und Gut zu eonserviren — nach Möglichkeit sich an- 
<lb/>gelegen sein lassen."

<lb/>Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall ange- 
<lb/>wendet, so ergiebt sich Folgendes.

<lb/>Das versicherte Schiff war auf eine unbestritten den
<lb/>Beklagten zur Last kommende Weise mit einer bedeutenden

<lb/>Schadensersatz-Verbindlichkeit belastet worden.-Das

<lb/>geeignete Mittel zur Conservirung des Schiffes würde unter
<lb/>Liesen Umständen in einer Einlösung desselben aus dem
<lb/>Seitens der Jnteressentschaft der Ernestine erwirkten Arrest
<lb/>bestanden haben. Eine solche Maßregel wurde auch nicht
<lb/>etwa dadurch ausgeschlossen, daß der Betrag der auf dem
<lb/>Thomas haftenden Schuld den Werth desselben — und
<lb/>zwar selbst bei Zugundelegung der Polieen-Taxe — bedeutend
<lb/>überstieg. Denn die genannte Gläubigerin des Schiffes
<lb/>konnte äußersten Falles nur so viel aus demselben erlangen,
<lb/>wie bei einem in Hartlepool vorzunehmenden öffentlichen
<lb/>Verkaufe daraus zu lösen war, und ein Abkommen über die
<lb/>Zahlung einer Summe, welche ihr Alles gewährte, was
<lb/>für sie überhaupt nur in.Aussicht stand und doch den
<lb/>Werth, welchen das Schiff ordentlicher Weise für den Kläger
<lb/>hatte, nicht erreichte, war mithin keinesweges undenkbar
<lb/>oder factisch unthunlich.

<lb/>Mit der Zulässigkeit einer Einlösung des Schiffes im'
<lb/>Allgemeinen, so wie damit, daß nach den Bestimmungen
<lb/>des Hamb. Assec.-Rechts hier erst dann ein Anspruch auf.
<lb/>Vergütung eines Totalschadens habe existent werden können,
<lb/>wenn, beim Ausbleiben einer Einlösung, das Schiff schließ- 
<lb/>lich von der Gläubigerin veräußert worden wäre und dadurch,
<lb/>wie der Kläger hiebei ohne Weiteres annimmt, unter allen
<lb/>Umständen für ihn verloren gegangen sei, ist denn auch der
<lb/>Kläger einverstanden. In seiner Replikenschrift erkennt er
<lb/>es an ^daß er die mögliche Relaxation des Arrestes habe
<lb/>abwarten müssen und es in der Macht der Beklagten
</p>

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            <p>

               <lb/>402 15. Zum Assecuranzrecht.

<lb/>gestanden habe, durch Abfindung der Eigner der Ernestine
<lb/>diese Relaxation herbeizuführen, und demnächst sich mit ihm,
<lb/>dem Kläger, über die Reparatur des ausgelöseten Schiffes,
<lb/>oder über den Ersatz der erlittenenen Havarie zu vereinbaren."

<lb/>Erfolgte eine Einlösung des Schiffes, so war die,
<lb/>wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, für diesen Fall un- 
<lb/>bestrittene Pflicht des Klägers, sich die Rücklieferung gefallen
<lb/>zu lassen, selbstverständlich von der speciellen Art der Ein- 
<lb/>lösung unabhängig. Jene Pflicht wurde wesentlich dadurch
<lb/>begründet, daß die Affecuradeurs ihm das Schiff frei von
<lb/>der darauf gelegt gewesenen Verbindlichkeit wiederum zur
<lb/>Disposition stellten, der Verlust des Schiffes also factisch
<lb/>abgewendet worden war. — Und Dies führt dahin, dieser
<lb/>sactischen Restituirung des von der Verbindlichkeit befreieten
<lb/>Schiffes auch dann Statthaftigkeit und Wirkung beizulegen,
<lb/>wenn die Affecuradeurs das von dem guten Willen der
<lb/>Gläubigerin nicht einzulösen gewesene Schiff in dem
<lb/>Zwangsverkauf wieder erlangten und in Folge dessen
<lb/>dem Versicherten zurückstellten. — Die Beseitigung des
<lb/>Schiffsverlustes war in beiden Fällen die nämliche, und,
<lb/>wie schon bemerkt worden ist, auf die Art, in welcher die
<lb/>Affecuradeurs sich in den Stand gesetzt haben, jenen Verlust
<lb/>abzuwenden, kann es nicht ankommen.

<lb/>Besondere Umstände der sich ereignenden Fälle können
<lb/>selbstverständlich auf ein anderes Ergebniß, als auf das
<lb/>im Vorstehenden gerechtfertigte, hinführen; unter Anderem,
<lb/>wenn bis dahin, wo der Versicherte wiederum in die Dis- 
<lb/>position über das angekaufte Schiff gelangen würde, wegen
<lb/>Entlegenheit des Ortes lange Zeit verfließen sollte. Allein
<lb/>nichts von der Art liegt hier vor, und insbesondere ist der
<lb/>Zeitverlaus, welcher dadurch entstand, daß die Beklagten
<lb/>das Schiff, welches sie unbestrittenermaßen bis zu dem
<lb/>Verkäustermine noch wirksam hätten einlösen können, erst
<lb/>in dem Verkauftermine durch Wiederankauf erwarben, für
<lb/>unerheblich zu achten. — Mit Grund machen die Beklagten
<lb/>geltend, daß einem Versicherten, welcher unter solchen ^
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0415.tif"
                n="403"
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            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>Umständen das ihm offerirte Schiff zurückweise, die exceptio
<lb/>doli entgegenstehe.

<lb/>Der Kläger hat hiegegen — und darin sind ihm die
<lb/>früheren Richter beigetreten — darauf entscheidendes Gewicht
<lb/>legen zu können geglaubt, daß ihm durch den Verkauf des
<lb/>Schiffes das Eigenthum an demselben entzogen worden sei,
<lb/>und daß in diesem Umstande der Verlust, und zwar der
<lb/>Total-Verlust liege, welcher ihn nach Inhalt und Zweck
<lb/>des Assecuranz-Contractes zur Einforderung der vollen
<lb/>gezeichneten Summe berechtige. Allein so gewiß auch ein
<lb/>durch See-Unfälle veranlaßtes Aufhören des Eigenthums
<lb/>an dem versicherten Gegenstände gewöhnlicher Weise einen
<lb/>Total-Verlust des letzteren zur Folge hat, so liegt doch ein
<lb/>Fall dieser Art hier nicht vor, da das Eigenthum des
<lb/>Klägers nur eine und zwar der Zeitdauer nach unerhebliche
<lb/>Unterbrechung erlitten hat oder doch erlitten hätte, wenn
<lb/>nicht das dem Kläger sofort offerirte Schiff von ihm zurück- 
<lb/>gewiesen worden wäre. — Unbegründet ist denn auch die
<lb/>Ansicht, auf welcher die in Rede stehende klägerische Auf- 
<lb/>stellung beruhet, daß es bei der Gewährleistung des Asse-
<lb/>euradeurs entscheidend, und zwar schon allein entscheidend,
<lb/>auf das rechtliche Verhältniß, in welchem der Assecurirte
<lb/>zu der versicherten Sache sich befinde, hier auf das Eigen- 
<lb/>thum, ankomme; denn nicht bestimmte rechtliche Beziehungen,
<lb/>insonderheit das Eigenthum als solches und dessen ununter- 
<lb/>brochene Fortdauer, sondernden Nichtverlust des fraglichen
<lb/>Gegenstandes hat der Assecuradeur garantirt. Das ham-
<lb/>burgische Assec.-Recht kennt keinen Fall des Total-Verlustes
<lb/>unter solchen Umständen, unter welchen der versicherte
<lb/>Gegenstand dem Assecurirten verblieben war oder es doch
<lb/>nur an diesem gelegen hatte, daß derselbe ihm erhalten
<lb/>werde. Nur "wer Schaden erlitten hat" darf
<lb/>Schaden fordern (8 131 des Allg. Plans). — Eine
<lb/>Anwendung des Vorstehenden zeigt sich z. B. in den
<lb/>Bestimmungen des von Prisenfällen handelnden Tit. 15
<lb/>der As sec. - u. Hav.-Ordnung und der entsprechenden
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0416.tif"
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            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrechk.
</p>
            <p>

               <lb/>SS 122r—127 des Al lg. Planes. — Feindliche Nehmung
<lb/>macht dem Eigenthum, welches dem dadurch Betroffenen
<lb/>an dem genommenen Gegenstände zusteht, ein Ende. Gleich- 
<lb/>wohl gilt das genommene und mithin, dem Eigenthume
<lb/>nach, dem Versicherten entzogene Schiff oder Gut noch nicht
<lb/>ohne Weiteres als verloren. Dem Versicherten wird viel- 
<lb/>mehr die Pflicht aufgelegt, auf die Einlösung hinzuwirken
<lb/>und im Falle der Wiedereinlösung ist er nur berechtigt,
<lb/>den Einlösungsbelauf, sowie Vergütung für die etwanigen
<lb/>sonstigen Havarieen von dem Asseeuradeur zu fordern. —
<lb/>Die vorigen Richter wollen Elfteres aus dem ins xostlirninü
<lb/>erklären und hiernach als eine Singularität behandeln.
<lb/>Allein ohne Grund, indem die oben dargelegte Auffassung
<lb/>des Wesens der Seitens des Asseeuradeurs geleisteten
<lb/>Garantie aus das besprochene Ergebniß hinführt.

<lb/>Der Kläger hat ferner den Satz für sich aufgestellt,
<lb/>die Verbindlichkeit des Asseeuradeurs gehe auf Schadlos- 
<lb/>haltung des Versicherten mittelst einer Geldleistung und
<lb/>folglich brauche sich dieser nicht Sachen statt des Geldes
<lb/>liefern zu lassen. — Dies ist an sich richtig und würde in
<lb/>solchen Fällen dem Versicherten zur Seite stehen, wenn etwa
<lb/>Asseeuradeurs vernichtete oder verloren gegangene Gegen- 
<lb/>stände durch Ersatzstücke ausgleichen wollten. Allein hier
<lb/>steht nichts derartiges in Frage. Es handelt sich unter
<lb/>den Parteien nicht darum, ob die Beklagten dem Kläger
<lb/>ein beliebiges Dampfschiff statt des versicherten und von
<lb/>dem Kläger als verloren bezeichneten, oder eventuell statt des
<lb/>hiefür geforderten Assecuranzbetrages, aufnöthigen dürfen,
<lb/>sondern darum, ob die Voraussetzung der klägerischen Asse-
<lb/>curanzforderung, welche allein einen Totalschaden begründen
<lb/>würde — der Verlust des versicherten Schiffes —
<lb/>eingetreteü ist. Die Beklagten behaupten nämlich, und
<lb/>wie aus dem Obigen erhellet, mit Grund, das versicherte
<lb/>Schiff sei nicht verloren, und deshalb sei die Forderung
<lb/>der gezeichneten Summe unbegründet. Sie wollen nicht
<lb/>ein Schiff statt einer an sich nicht bestrittenen Assecuranz-
</p>

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                n="405"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. 405

<lb/>schuld leisten, sondern sie bestreiten diese letztere in
<lb/>der Art, wie sie aufgestellt worden ist.

<lb/>Nicht minder unwirksam ist die Berufung Des Klägers
<lb/>darauf, daß ihm nur ein im Werthe gesunkenes, weil be- 
<lb/>schädigtes Schiff zur Disposition gestellt sei. Die Be- 
<lb/>schädigungen des Schiffes, von denen es unbestritten ist,
<lb/>daß sie den Beklagten zur Last kommen, haben nämlich
<lb/>überhaupt keinen Bezug aus die hier vorliegende Frage nach

<lb/>dem Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein eines Total-

<lb/>Verlustes. — Ueberdies stellt auch die folgende Erwägung
<lb/>die klägerische Anführung als unbegründet dar. Wie oben
<lb/>gezeigt worden ist, so steht die Osferirung des wieder an- 
<lb/>gekauften Schiffes derjenigen im Wesentlichen gleich, welche
<lb/>aus Grund einer geschehenen Einlösung Statt gefunden
<lb/>hätte. Daß aber im Falle der Einlösung der Kläger nicht
<lb/>berechtigt sein würde, das' ihm offerirte Schiff wegen der
<lb/>an demselben entstandenen Beschädigungen oder Werth- 
<lb/>verringerung zurückzuweisen, ist von ihm selbst anerkannt
<lb/>werden.

<lb/>Diejenige unter den Ausführungen des Klägers, welche
<lb/>unter allen am Scheinbarsten für ihn redet, besteht in den
<lb/>von ihm angezogenen Aussprüchen von Assecuranz-Schrift- 
<lb/>stellern, welche sich, zum Theil sehr bestimmt, für feine
<lb/>Auffassung, als für eine im geltenden Recht begründete
<lb/>erklären. Allein jene Schriftsteller, insbesondere die fran- 
<lb/>zösischen, sowie diejenigen deutschen, welche hier nur deren An- 
<lb/>sichten wiedergegeben haben, gehen von einer wesentlich
<lb/>verschiedenen Auffassung des Total-Verlustes und resp. des
<lb/>Abandons aus, als dem hamburgischen Rechte zu Grunde1
<lb/>liegt. Um des französischen Rechtes zu gedenken, so könnte,
<lb/>wenn der vorliegende Fall nach diesem zu beurtheilen wäre,
<lb/>kein Zweifel darüber bestehen, daß der Kläger zu Abandon
<lb/>berechtigt und hiernach ohne Weiteres befugt gewesen sein
<lb/>würde, die Taxsumme zu fordern, er es auch völlig den
<lb/>Assecuradeurs hätte überlassen dürfen, ob etwa eine Einlösung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0418.tif"
                n="406"
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            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>des Schiffes in einer für sie vortheilhaften Weise zu erlangen
<lb/>sei, oder ob vielleicht ihr Schaden durch den Ankauf des
<lb/>Schiffes sich vermindern lasse. Denn da nach dem Code
<lb/>de commerce art. 369 eine Entwerthung des versicherten
<lb/>Gegenstandes schon um drei Viertheile den Versicherten zum
<lb/>Abandon berechtigt, so würde eine Voraussetzung dazu
<lb/>hier, wo die aus das Schiff gelegte Verbindlichkeit den
<lb/>Werth desselben sogar überstieg, gewiß vorliegen. Und
<lb/>dasselbe Resultat hätte sich auch schon bei Anwendung des
<lb/>älteren französischen Rechts ergeben, da die Ordonnance
<lb/>de la marine art. 46 III. 6, abgesehen von hier unwesent- 
<lb/>lichen Verschiedenheiten, eben so disponirte. Da das fran- 
<lb/>zösische Recht außerdem dem Eintritte des Rechtes auf
<lb/>Abandon sofort eine unbedingte und definitive Wirkung
<lb/>beilegt, so hätte nur das oben angegebene Resultat der
<lb/>Condemnation der Assecuradeurs in die gezeichneten Summen
<lb/>hier eintreten können. — Eine nothwendige Folge der vor- 
<lb/>stehenden Auffassung, und also auf dem geltenden
<lb/>positiven Rechte beruhend, ist es hiernach, was z. B.
<lb/>Boulah-Paty an der von dem Kläger angezogenen
<lb/>Stelle (Tit. 11 Sect. 9 Bd. IV S. 430) folgendermaßen
<lb/>ausspricht: Die Assecuradeurs könnten immerhin ein dem
<lb/>Abandon verfallenes Schiff (dort war ein Fall der Nehmung
<lb/>vorausgesetzt) ankaufen, allein nur für sich selbst, und
<lb/>ohne befugt zu sein, dem Versicherten gegen dessen Willen
<lb/>dasselbe wiederum aufzunöthigen. — Hiebei wird es in- 
<lb/>dessen von den französischen Rechtslehrern anerkannt, daß
<lb/>diese Behandlung des vorliegenden Gegenstandes nach den
<lb/>dem Assecuranz-Contracte zu Grunde liegenden allgemeinen
<lb/>Principien sich nicht rechtfertigen lasse, indem nach diesen
<lb/>der Assecurirte, wenn nicht besondere Umstände entgegen
<lb/>stehen sollten, sich die Restitution des versicherten Gegen- 
<lb/>standes gefallen lassen müsse. — Schon Emerigon
<lb/>Traite etc. XII. 18 § 4 Bd. 1 S. 445
<lb/>erkennt das oben besprochene Ergebniß nur deshalb an,
<lb/>weil das in Betreff dieses Punktes festgestellte Recht ihn
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0419.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>dazu nöthige. Abgesehen hievon würde er den Versicherten
<lb/>zur Wiederannahme des Schiffes sür verpflichtet erklären,
<lb/>falls dasselbe, sei es durch Wiederankauf, oder durch irgend- 
<lb/>welches sonstige Ereigniß wiederum unter seine, des früheren
<lb/>Eigenthümers, Disposition zurückgebracht werden sollte.

<lb/>Ein Schriftsteller, welchem der Code de commerce
<lb/>bereits vorlag,

<lb/>Delrincourt Institutes de droit commercial
<lb/>1810. Bd. 2 S. 404

<lb/>will selbst nach dem geltenden Recht, wenngleich nur bis
<lb/>zum Zeitpuncte der forinellen Abandon-Erklärung, dem
<lb/>Wiederanlauf die Wirkung beilegen, den Anspruch des Ver- 
<lb/>sicherten aus Zahlung der gezeichneten Summe aufzuheben,
<lb/>weil der wiederangekaufte Gegenstand nunmehr fortfahre,
<lb/>dem Versicherten anzugehören. — Hievon weichen die späteren
<lb/>französischen Bearbeiter des Asseranzrechts hinsichtlich des
<lb/>für die Praxis sich ergebenden Resultates ab, allein
<lb/>wiederum nur, wie z. B.

<lb/>Pardessus § 838 Ed. 6 Bd. 2 S. 399
<lb/>bemerkt, weil es mit Bestimmtheit aus dem Gesetze hervor- 
<lb/>gehe, daß dem Eintritte des zum Abandon Veranlassung
<lb/>gebenden Factums ohne Weiteres volle Wirksamkeit beigelegt
<lb/>werden müsse, während ohne dies dem Wiederanläufe der
<lb/>fragliche Effect zu geben sein würde. ■— Und von derselben
<lb/>Auffassung gehen die neuesten französischen Schiftsteller,
<lb/>welche diesen Punkt berührt haben, aus

<lb/>Pouget Principes de droit maritime. Paris
<lb/>1858 Bd. 1 S. 60

<lb/>Bedarride Droit commercial. Paris 1859
<lb/>§ 1617 ff. Bd. 4 S. 464 ff.

<lb/>Das englische Recht anlangend, so wird nach dem- 
<lb/>selben die Befugniß zum Abandonniren freilich in zahl- 
<lb/>reicheren Fällen, als im hamburgischen, gestattet, allein
<lb/>dann als erloschen behandelt, wenn dem Assecurirten der
<lb/>versicherte Gegenstand vor dem Beginn der gegen die Affe-
<lb/>euradeurs zu erhebenden Klage zurückgestellt werden sollte.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0420.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Arnould

<lb/>Treatise § 368 Ed. 2 S. 1010 u. 1011
<lb/>bezeichnet es als^ einen richtigen, früher freilich bezweifelt
<lb/>gewesenen, allein gegenwärtig durch viele Präjudicate an- 
<lb/>erkannten Satz, daß der Versicherte nicht berechtigt sei, auf
<lb/>Grund eines von ihm behaupteten Totalschadens die gezeichnete
<lb/>Summe vom Asseeuradeur zu fordern, wenn ihm der ver- 
<lb/>sicherte Gegenstand (wie bemerkt, vor der Zeit der Klag- 
<lb/>stellung) in einem solchen Zustande zurückgegeben werden
<lb/>sollte, daß er ordentlicher Weise gegen dessen Wiederannahme
<lb/>keine Einwendungen erheben könne.-

<lb/>Durch das Vorstehende erlangt die obige Ausführung
<lb/>eine Unterstützung. Nach ihm finden sich freilich im Aus- 
<lb/>lande rechtliche Bestimmungen, welche von dem Ergebnisse,
<lb/>zu welchem dieselbe gelangt, abweichen; jedoch keineswegs
<lb/>allgemein, indem wenigstens in einem und zwar sehr be- 
<lb/>deutenden Rechtsgebiete eine beachtenswertheUebereinstimmung
<lb/>angetroffen wird. Und da, wo die Abweichung Statt findet,
<lb/>werden die derselben zu Grunde liegenden Bestimmungen
<lb/>als Singularitäten anerkannt."

<lb/>“II. Der Kläger hat sich eventuell auch aus dem
<lb/>besonderen Grunde für befugt geachtet, das ihm offerirte
<lb/>Schiff zurückzuweisen, weil ihm dasselbe nicht rein, sondern
<lb/>unter dem beklagtischen Verlangen der von ihm zu leistenden
<lb/>Vergütung eines Drittheils der Kaussumme von £ 1405
<lb/>angeboten worden sei, während er doch nicht gehalten sein
<lb/>könne, zu dem von den Beklagten ohne seine Genehmigung,
<lb/>ja selbst ohne seine Mitwiffenschast bewirkten Ankäufe des
<lb/>Schiffes zu contribuiren. Nun hat freilich diese Weigerung
<lb/>des Klägers, zu dem Kaufpreise beizutragen, viel Scheinbares;
<lb/>allein dennoch ist auch hiebei den Beklagten zuzustimmen.

<lb/>Zwar nicht deshalb, weil*) re.

<lb/>Dagegen muß den Beklagten unter den vorliegenden
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dieser Theil des Erkenntnisses bezieht sich auf die Behauptung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0421.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>Umständen in der Geltendmachung des Gesichtspunktes der
<lb/>negotiorum gestio beigepflichtet werden. Dieser ist hier
<lb/>dann für zutreffend zu achten, wenn im Allgemeinen dem
<lb/>Kläger die Verbindlichkeit obgelegen hatte, zu conservatorischen
<lb/>Maßregeln mitzuwirken, und wenn insbesondere die in
<lb/>Rede stehende Maßregel des Schiffsankaufs als eine durch
<lb/>die damalige Sachlage gerechtfertigte anzusehen sein sollte.
<lb/>Beides ist hier der Fall.

<lb/>Die e r st e r e dieser Voraussetzungen bedarf nach der darüber
<lb/>oben — unter Verweisung auf die §§ 113, 121 und 123
<lb/>des Allg. Plans — gelieferten Ausführung keiner noch- 
<lb/>maligen Begründung. Dem Assecuradeur liegt darnach die
<lb/>Pflicht ob, für die Erhaltung des versicherten Gegenstandes
<lb/>möglichst zu sorgen und alles Thunliche anzuwenden, was
<lb/>zur Beseitigung oder Minderung eines drohenden oder schon
<lb/>eingetretenen Schadens dienlich ist. — So weit die Ver- 
<lb/>sicherung reicht, hat er von den Assecuradeurs Vergütung
<lb/>der für Maßregeln der betreffenden Art zu machenden Auf- 
<lb/>wendungen zu fordern; für die etwa unversicherte L)uote
<lb/>des gefährdeten Werthes muß er aus eigenen Mitteln bei- 
<lb/>tragen. Die vorgedachte Verbindlichkeit des Assecurirten
<lb/>besteht denn auch selbstverständlich ohne daß derselbe sich
<lb/>auf entgegenstehende besondere Interessen berufen
<lb/>dürfte, z. B. nicht in einem Falle, wie der vorliegende,
<lb/>wo er es als für sich vortheilhaft ansehen könnte, wenn der
<lb/>gefährdete Gegenstand nicht erhalten werde, sondern ein
<lb/>Totalschaden eintrete. Hier kann er nicht berechtigt sein,
<lb/>jenes Interesse den Assecuradeurs gegenüber, mögen diese
<lb/>für den ganzen Werth, oder nur für eine L)uote desselben
<lb/>gezeichnet haben, geltend "zu machen. — Ein weiteres
<lb/>Ergebniß hievon ist es, daß, wenn bei einer Partial-Ver-?
</p>
            <p>

               <lb/>der Beklagten, daß in der Autorisation zur Leitung der Londoner
<lb/>Prozeßverhandlungen zugleich eine Ermächtigung zur weiteren Ver-
<lb/>tretung der gemeinschaftlichen Interessen, selbst durch Ankauf des
<lb/>Schiffes, gelegen habe.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0422.tif"
                n="410"
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            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrccht.
</p>
            <p>

               <lb/>sicherung die Assecuradeurs ihrerseits conservatorische Maß- 
<lb/>regeln zur Ausführung bringen, sie für den durch Versicherung
<lb/>nicht gedeckten Theil die Interessen des Versicherten nach
<lb/>deren rechtlichen Auffassung mit befördern, also
<lb/>befugt sind, die actio negotiorum gestorum anzustellen.

<lb/>arg. L. 6 § 2 Dig. comm. div. IO. 3.

<lb/>Zwar entspricht es der Ordnung, daß der Partial-Versicherer
<lb/>wenn conservatorische Acte in Frage stehen, dem Versicherten
<lb/>Gelegenheit gebe, auch seinerseits die Sachlage in Erwägung
<lb/>. zu ziehen und zu der Beschlußnahme über die zu ergreifenden
<lb/>Schritte mitzuwirken. Allein 'wenn dies in einem vorge- 
<lb/>kommenen Falle nicht geschehen sein sollte, so kann die
<lb/>Folge hievon nicht sein, die Beitragspslicht des nichtbefragten
<lb/>Versicherten nunmehr zu verneinen, sondern derselbe muß
<lb/>auch jetzt haften, jedoch nur insoweit, als die Assecuradeurs
<lb/>beweisen können, daß durch die nicht autorisirte Aufwendung
<lb/>dem Interesse des Versicherten in dessen obiger Auffassung
<lb/>wirklich genutzt worden sei.

<lb/>Dies ist aber im vorliegenden Falle, und zwar bis
<lb/>zum Belaufe der in Rede stehenden Summe anzunehmen.
<lb/>Denn rc."
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtliche Bemerkungen.

<lb/>Der mitgetheilte Fall führte zu der Beurtheilung zweier,
<lb/>wie schon im Eingänge bemerkt worden ist, von einander
<lb/>unabhängiger Fragen, Zunächst war

<lb/>1) von dem Umstande abzusehen, daß der Versicherte
<lb/>nur für zwei Drittheile des gefährdeten Werthes Versicherung
<lb/>genommen hatte, also für ein Drittheil unversichert gewesen
<lb/>war, und das Verhältnis ganz so aufzufassen, wie es sich
<lb/>zwischen einem Versicherten und dessen Assecuradeurs bei
<lb/>voller Versicherung gestaltet hätte. — Der Punkts um
<lb/>welchen es sich handelte, bestand sodann darin, ob, nach den
<lb/>im Wesen des Assecuranz-Contracts begründeten allgemeinen
<lb/>Principien und insbesondere der Auffassung, welche dieselben
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0423.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. 411


<lb/>im hamburgischen Assecuranzrechte gefunden haben, der Asse-
<lb/>curirte bei einer Casco-Versicherung befugt sei, einen Total- 
<lb/>schaden geltend zu machen, obschon nach Vorgängen, wie
<lb/>sie in dem mitgetheilten Falle Statt gehabt hatten, das ver- 
<lb/>sicherte, von den Assecuradeurs in der Zwangsversteigerung an- 
<lb/>gekaufte Schiff ihm zur Verfügung gestellt, von ihm, dem Asse-
<lb/>curirten, aber zurückgewiesen worden war. — Ferner kam es

<lb/>2) aus den rechtlichen Charakter des Verhältnisses von
<lb/>Partial-Versicherern zu dem durch Assecuranz nicht völlig
<lb/>gedeckten Assecurirten, und zwar insbesondere auf die Frage
<lb/>an, ob, und eventuell unter welchen Voraussetzungen, der
<lb/>letztere für verpflichtet zu halten sei, zu den Kosten etwaniger
<lb/>von den Assecuradeurs einseitig angeordneter conservatorischer
<lb/>Maßregeln, beizutragen.

<lb/>Ueber die vorstehenden Punkte, für welche die mitge- 
<lb/>theilten, von verschiedenen Auffassungen ausgehenden Erkennt- 
<lb/>nisse ein ergiebiges Material enthalten , sollen im Folgenden
<lb/>einige nachträgliche Bemerkungen geliefert werden.

<lb/>1. Die Restitution des versicherten Gegenstandes.

<lb/>Bei dem hier besprochenen Punkte. ist es als selbstver- 
<lb/>ständlich anzusehen, auch in dem mitgetheilten Falle von den
<lb/>erkennenden Gerichten übereinstimmend so behandelt worden
<lb/>(s. S. 396 und 404), daß von einer rechtlich erzwingbaren
<lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes Seitens der Asse- 
<lb/>curadeurs an den Versicherten überhaupt nur die Rede sein
<lb/>kann, insofern dadurch entweder die rechtliche Existenz der
<lb/>Schadensforderung ganz aufgeschlossen, oder doch der im
<lb/>anderen Falle anzunehmende Totalschaden in einen Partial- 
<lb/>schaden (Havariefall) umgewandelt werden würde. Einem
<lb/>wirklich existent gewordenen nnd gebliebenen Assecuranz-An- 
<lb/>sprüche kann nur durch Geldleistung genügt werden. *) —
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es ist zufolge des Obigen als eine Singularität anzusehen, wenn
<lb/>in die Contractsbedingungen einiger (wenigen ) Feuer-Assecuranz-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0424.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>!
</p>
            <p>

               <lb/>412 15. Zum Assecuranzrecht.

<lb/>s

<lb/>Die Affecuradeurs wären hiernach in dem mitgetheilten Falle
<lb/>ohne Weiteres mit ihrem desfallsigen Verlangen abzuweisen
<lb/>gewesen, wenn sie die Rückgabe des Schiffes als Zahlungs- 
<lb/>mittel für eine sie treffende Assecuranzschuld hätten behandeln
<lb/>wollen. Dies geschah ihrerseits nicht; sie beriefen sich in
<lb/>dem Sinne auf den Umstand, daß dem Versicherten das
<lb/>Schiff, und zwar so frühzeitig, daß in dieser Hinsicht keine
<lb/>Einwendungen gegen die Restitution erhoben werden konnten,
<lb/>zur Disposition gestellt worden sei, um daraus den Nicht-
<lb/>Verlust des Schiffes, also das Nicht-Vorhandensein eines
<lb/>gegen sie geltend zu machenden Totalschadens abzuleiten.
<lb/>Jene Berufung war hiernach keine Einrede, (insbesondere
<lb/>keine Einrede der Zahlung) sondern ein Bestreiten des
<lb/>Klagegrundes.

<lb/>Die Frage nun, ob der Versicherte begründeter oder
<lb/>unbegründeter Weise das Schiff, ungeachtet dasselbe ihm
<lb/>Seitens der Assecuradeurs zur Verfügung gestellt worden
<lb/>war, als verloren bezeichnet habe, ist von den erkennenden
<lb/>Gerichten, wesentlich aus nachstehenden Gründen, verschieden
<lb/>beantwortet worden.

<lb/>Die erste und zweite Instanz, unter einander in
<lb/>den Hauptpunkten übereinstimmend, haben folgendermaßen argu-
<lb/>mentirt. — Materiell war das Schiff eigentlich schon zu
<lb/>der Zeit verloren, als es sich zeigte, daß auf ihm eine den
<lb/>Werth übersteigende Verbindlichkeit ruhe. Dies genügte in- 
<lb/>dessen wegen der auf Total-Verlust und Abandon sich bezie- 
<lb/>henden und den letzteren in enge Grenzen einschließenden
<lb/>Bestimmungen des Hamburgischen Assecuranzrechts noch nicht,
<lb/>um ohne Weiteres eine Assecuranzforderung des Versicherten
<lb/>auf Zahlung der gezeichneten Summe, — mit anderen Worten
<lb/>einen Anspruch desselben auf Vergütung eines Totalschadens —

<lb/>Gesellschaften ein Vorbehalt für die Versicherer ausgenommen
<lb/>worden ist, zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände unter
<lb/>Umständen durch Ersatzstücke ausgleichen zu dürfen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0425.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>als existent anznnehmen. Diese Wirkung trat nicht früher,
<lb/>als mit dem gerichtlichen Verkaufe des Schiffes, mit diesem
<lb/>aber auch sofort ein. Jener Verkauf, analog der Condem- 
<lb/>natio» einer Prise, machte den, wie bemerkt, materiell schon
<lb/>vorher vorhanden gewesenen Totalverlust zu einem formellen
<lb/>und definitiven, indem er den Versicherten des ihm an dem
<lb/>Schiffe zustehenden Eigenthumsrechtes vollständig entäußerte.
<lb/>Demzufolge waren der Wiederanlauf des Schiffes Seitens
<lb/>der Asseeuradeurs und die daran sich schließende Anbietung
<lb/>desselben an den Versicherten folgenlose Acte im Verhältnisse
<lb/>zu diesem letzteren. Der Versicherte würde überhaupt nur
<lb/>dann, wenn die Asseeuradeurs den Arrest durch Abfindung
<lb/>der Interessenten der Ernestine zu beseitigen vermögt hätten,
<lb/>es also gar nicht zum Verkaufe gekommen wäre, das Schiff
<lb/>wiedxr an sich zu nehmen, verbunden gewesen sein.

<lb/>In dem zweit-instanzlichen Erkenntnisse wurden insbe- 
<lb/>sondere das im Falle feindlicher Nehmung unter Umständen
<lb/>wirksam werdende postliminium, und die von der Ranzio-
<lb/>nirung genommener Schiffe geltenden Grundsätze, als zur
<lb/>analogischen Anwendung auf den vorliegenden Fall ungeeignet,
<lb/>ferner der Gesichtspunkt der negotiorum gestio als. hier
<lb/>unzutreffend bezeichnet. Letzteres, weil der Nutzen des, mittelst
<lb/>des geschlossenen Assecuranzcontracts gedeckten Versicherten durch
<lb/>den Wiederanlauf des Schiffes nicht befördert worden sei.

<lb/>Die Gründe, durch welche die dritte Instanz ihre
<lb/>von dem Vorstehenden abweichende Beurtheilung des Streit- 
<lb/>verhältnisses motivirt hat, lassen sich, der Hauptsache nach,
<lb/>wie folgt, zusammenfassen. Die Principien des hamburgischen
<lb/>Assecuranzrechts sind die hier allein entscheidenden. Nach
<lb/>diesen steht dem Versicherten ein Anspruch an die Asseeuradeurs
<lb/>auf Zahlung der vollen gezeichneten Summe nur zu in
<lb/>Fällen entweder eines eigentlichen (“ effectiven") Totalver- 
<lb/>lustes, oder eines statthaften Abandons. Den Abandon an- 
<lb/>langend, so gehört es zu den gesetzlich oder conventionell
<lb/>statuirten Fällen deffelben nicht, wenn ein Schiff in Folge
<lb/>eines See-Unfalles mit einer seinen Werth übersteigenden,


<lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>s»
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0426.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>414
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>oder doch demselben gleichkommenden Verbindlichkeit belastet
<lb/>und hiernächst auf dem Atrestwege oder auf sonstige Weise
<lb/>von dem Gläubiger angegriffen wird. Vielmehr ist auch unter
<lb/>Umständen dieser Art erst der definitive Ausgang der
<lb/>Angelegenheit maßgebend zwischen dem Versicherten und
<lb/>dessen Assecuradeurs. — Es kommt demzufolge bei der Beur- 
<lb/>teilung des in dem eoncreten Falle von dem Versicherten er- 
<lb/>hobenen Anspruches darauf an, ob ein Total vertust wirklich
<lb/>eingetreten sei. Ein solcher könnte nur angenommen werden,
<lb/>wenn der versicherte Gegenstand entweder physisch vernichtet,
<lb/>oder doch, ohne dies, der Herrschaft des Assecurirten für die
<lb/>Zukunft entzogen sein sollte. Der erstere Fall steht hier
<lb/>außer Frage; den zweiten anlangend, so hat es nur an dem
<lb/>Versicherten gelegen, über das Schiff fernerhin als Eigentümer
<lb/>zu disponiren. — Freilich wendet derselbe ein, das Schiff sei
<lb/>ihm bei dem Verlaufe, welchen die Angelegenheit genommen
<lb/>habe, rechtlich entzogen worden, und dasselbe müsse aus
<lb/>diesem Grunde als ein für ihn fremdes gelten. Allein
<lb/>ungeachtet des freilich momentan eingetreten gewesenen, jedoch
<lb/>sofort vorübergegangenen Fremdgewordenseins des Schiffes ist
<lb/>der.Verlust desselben wirklich und mit demselben Effecte,
<lb/>welcher z. B. im Falle einer Arrest-Ablösung eingetreten
<lb/>wäre, abgewendet worden. Nur auf Verlust oder Nicht-
<lb/>Verlust des versicherten Gegenstandes kommt es aber bei der
<lb/>Frage nach dem Grunde oder Ungrunde der erhobenen Klage
<lb/>an. — Ueberdies wurde in dem eoncreten Falle die Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Versicherten wirksam, jede anwendbare Maß- 
<lb/>regel selbst vorzunehmen, beziehungsweise eine solche, wenn sie
<lb/>von den Assecuradeurs vorgenommen sein sollte, gelten zu
<lb/>lassen, welche zur Abwendung oder doch Minderung des
<lb/>Schadens gereichte. — Die Assecuradeurs dürfen sich hier auf
<lb/>die Principien der exceptio doli berufen, um die Zurückweisung
<lb/>des Schiffes Seitens des Versicherten unter den vorliegenden
<lb/>Umständen als unberechtigt erscheinen zu lassen.

<lb/>Die Verschiedenheit der im Vorstehenden zusammengestellten
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0427.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. 415

<lb/>Ansichten, welche in der Anwendung auf den mitgetheilten
<lb/>Fall entgegengesetzte Ergebnisse zur Folge hatten, läßt sich im
<lb/>Wesentlichen darauf zurückführen, daß, während die dritte
<lb/>Instanz, indem sie an den Principien des hamburgischen Asse-
<lb/>curanzrechts festhielt, zugleich auf den allgemeinen Grund- 
<lb/>lagen des Versicherungs-Contracts sich bewegte, die beiden
<lb/>früheren Instanzen von diesen Grundlagen in gewissem Maße
<lb/>sich entfernten, und zwar singulaire Bestimmungen auswär- 
<lb/>tiger Rechte als bei uns eingebürgert behandelten. Daß nach
<lb/>der Praxis eines großen Theils der Handelswelt im Sinne
<lb/>der Erkenntnisse erster und zweiter Instanz zu sprechen gewesen
<lb/>wäre, unterliegt nämlich keinem Zweifel.

<lb/>Auf die vorgedachte Verschiedenheit des einheHnischen
<lb/>Rechtes von dem Rechte einiger Staaten des Auslandes soll
<lb/>im Folgenden näher eingegangen werden.

<lb/>Ueberall, wo Versicherungen Vorkommen, geht man von
<lb/>der Auffassung aus, daß Schadensabwendung der wesent- 
<lb/>liche und eigentliche Zweck der Versicherung ist. Hieraus er-
<lb/>giebt stch eine Reihe weiterer Folgen, z. B. daß eine Ver- 
<lb/>sicherung ohne Interesse ungültig, daß eine durch die Assecuranz
<lb/>bewirkte Bereicherung des Versicherten unstatthaft ist, u. dgl.
<lb/>mehr. Hier kommt es nur darauf an, inwieweit man an
<lb/>jenem obersten Grundsätze festzuhalten habe, falls die Art und
<lb/>Weise in Frage steht, in welcher man den Versicherten, wenn
<lb/>ein Unfall sich ereignet hat, in Beziehung auf die Feststellung
<lb/>und Vergütung des Schadens zu behandeln habe. In der
<lb/>hamburgischen, und man darf unbedenklich sagen, in der
<lb/>deutschen Praxis, ist man wesentlich bei den in gewöhnlichen
<lb/>Schadensersatzfällen zur Anwendung zu bringenden Principien
<lb/>stehen geblieben. — Von diesen sind in der Anwendung auf
<lb/>das vorliegende Verhältniß die folgenden beiden hervorzuheben.
<lb/>Erstens, daß der Versicherte nur insoweit Vergütung erhält,
<lb/>als er nicht etwa im Stande gewesen ist, den Schaden durch
<lb/>zweckmäßiges Verhalten abzuwenden oder doch zu mindern;
<lb/>zweitens, daß erst das schließliche Erg ebniß der Unternehmung
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0428.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>416 15, Zum Assecurauzrecht.

<lb/>bestimmend für die Existenz und eventuell den Umfang der
<lb/>Schadensersatzpflicht wird, mit welchem letzteren Punkte es
<lb/>zusammenhängt, daß es die Sache des Versicherten ist,
<lb/>für die Erledigung der Angelegenheit Sorge zu tragen, er aber
<lb/>in der Regel nicht verlangen darf, daß die Assecuradeurs die- 
<lb/>selbe — unter Zahlung der gezeichneten Summe — ihm ab- 
<lb/>nehmen, oder auch nur von gewissen Zeitpunkten an ihn von
<lb/>der Fürsorge für den versicherten Gegenstand entbinden.
<lb/>Hierin liegt der Sinn des Satzes, daß das hamburgische
<lb/>Recht den Abandon, wenn auch nicht ganz ausschließt, doch
<lb/>nur in wenigen, und allein in solchen Ausnahmesällen zuläßt,
<lb/>in denen ein gänzlicher oder doch fast gänzlicher Verlust des
<lb/>versicherten Gegenstandes nach hoher Wahrscheinlichkeit ent- 
<lb/>weder bereits eingetreten ist oder doch bevorsteht und es nach
<lb/>der Lage der Umstände nicht erwartet werden kann, daß eine für- 
<lb/>sorgende Thätigkeit des Versicherten Wirksamkeit finden werde.
<lb/>(Ass.- u. Hav.-O. Tit. 11. Allgem. Plan §119—121).

<lb/>Wesentlich weicht von dieser Behandlung des besprochenen
<lb/>Punktes diejenige ab, welche im 17. Jahrhundert in Frankreich —
<lb/>wie es scheint nach italienischem Vorgänge — aufgekommen ist,
<lb/>und sich nicht nur dort bis auf 1&gt;ie Gegenwart erhalten, sondern
<lb/>auch in einigen anderen Ländern Aufnahme gesunden hat.
<lb/>Man räumte nämlich für den Fall des Eintrittes gewisser
<lb/>Ereignisse, durch welche der gänzliche oder fast gänzliche Ver- 
<lb/>lust des versicherten Gegenstandes wahrscheinlich oder doch die
<lb/>schließliche Salvirung desselben ungewiß oder weitaussehend
<lb/>werde, dem Assecurirten das Recht ein, Zahlung der gezeichneten
<lb/>Summe von den Assecuradeurs zu fordern und dagegen den- 
<lb/>selben dasjenige, was von dem versicherten Gegenstände zu
<lb/>retten sein möge, zu überlassen (Abandon, llelnisseinent).
<lb/>Und dies mit der wichtigen Wirkung, daß von dem Zeitpunkte
<lb/>an, zu welchem der betreffende Umstand sich zugetragen haben
<lb/>und zur Kunde des Versicherten gelangt sein sollte, keine noch
<lb/>so günstige Veränderung der Sachlage im Stande sei, die
<lb/>Affecuradeurs von der Pflicht, die gezeichnete Summe zu zahlen,
<lb/>frei zu machen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0429.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. 417

<lb/>Beide, sowohl der Effect, welcher den zum Abandon
<lb/>berechtigenden Ereignissen beigelegt wird, als auch die Unwirk- 
<lb/>samkeit später eintretender, den Verlust ganz oder großentheils
<lb/>aufhebender Begebenheiten, sind ohne Zweifel Singularitäten.
<lb/>Sie werden auch als solche anerkannt. Einstimmig ist man
<lb/>z. B. unter den französischen Rechtslehrern der Ansicht, daß
<lb/>die gesetzlich bestimmten Abandonfäste einer analogischen Aus- 
<lb/>dehnung nicht fähig sind (" Ils ne recoivent point d’extension
<lb/>par analogie; ils sont de droit btroit, et exclnsifs de tous
<lb/>untres" Pardessus § 837), und nicht minder geht man
<lb/>davon aus, daß nach allgemeinen Grundsätzen späteren Er- 
<lb/>eignissen, durch welche der dem Abandon verfallene Gegenstand
<lb/>vor der schließlichen Erledigung des Verhältnisses zwischen dem
<lb/>Assecurirten und den Assecuradeurs gerettet würde, eine den
<lb/>Abandon ausschließende Wirkung beizulegen sei, so daß die
<lb/>Assecuradeurs von der Zahlungspsticht einer Totalschadens-
<lb/>Summe befreiet erscheinen müßten, und 'ihre Verbindlichkeit
<lb/>(den Umständen nach) auf diejenige einer Havarie-Regulirung
<lb/>zu beschränken sei. Vom Standpunkte der allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze wird auch kein Unterschied gemacht, je nachdem das den
<lb/>Schaden beseitigende Ereigniß ein durch bloßen Zufall oder
<lb/>durch absichtliches Handeln herbeigeführtes gewesen war, und —
<lb/>um ein dem obigen Rechtssalle speciell verwandtes Verhältniß
<lb/>zu berühren — insbesondere wird des Wiederanlaufs “rachat”
<lb/>als eines, abgesehen von den die Materie beherrschenden Be- 
<lb/>stimmungen des positiven Rechtes wirksamen Beseitigungsmittels
<lb/>des Totalschadens Erwähnung gethan. — Ein Eingehen auf
<lb/>die in dem oben mitgetheilten dritt-instanzlichen Erkenntnisse
<lb/>angezogenen und einige andere Schriftsteller wird das Vor- 
<lb/>stehende näher darlegen.

<lb/>In der Ordonnance de la marine (von 1681) war
<lb/>. Buch 3 Tit. 6 Art. 46 Folgendes bestimmt

<lb/>w Le delaissement ne pourra etre fait qu’en cas
<lb/>de prise, naufrage, bris, eehouement, arret de Prince,
<lb/>ou perte entiere des eftets assures. Tons autres
<lb/>dommages ne seront reputes qu’avarie, qui sera
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0430.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>rögalee entre les assureurs et les assures ä proportion
<lb/>de leurs interSts.

<lb/>Pothier (Traite dös contrats d’assurance 1777) warf
<lb/>die Frage auf, ob, wenn alsbald nach dem Vorkommen einer
<lb/>Nehmung deren Rechtswidrigkeit sich Herausstellen und in Folge
<lb/>dessen die Freigebung des genommenen Schiffs oder Gutes
<lb/>wahrscheinlich werden sollte, die Affecuradeurs berechtigt seien,
<lb/>von dem Abandon und der daraus hervorgehenden Verbindlich- 
<lb/>keit zur Vergütung eines Totalschadens sich loszumachen. Er
<lb/>verneinte dies (No. 118), car la perte n’eii est pas
<lb/>moins nde pour le present; ce qui suffit pour
<lb/>donner ouverture a raction, und erkannte dadurch
<lb/>die definitive und unabänderliche Wirkung des zum Abandon
<lb/>Veranlassung gebenden Umstandes an.

<lb/>Emerigon (1783) ging aus die Erörterung des Punktes
<lb/>ein: “Des le moment de la prise, raction d’abandon
<lb/>est-elle ouverte? ” (Bd. 1 S. 445) und sprach sich darüber
<lb/>folgendermaßen aus:

<lb/>Si je n’etois pas arrete par la jurisprudence aetu-
<lb/>elle, je serois peut-etre tente d’assimiler la prise ä
<lb/>l’echouement simple *) et de dire, sauf certaines modi-
<lb/>fications, que si le navire pris recouvre sa liberte,
<lb/>soit par rachat, soit par les forces de l’equipage, soit
<lb/>par recousse (Wiedernahme), soit par un jugement, qui
<lb/>le reläche, soit enfin par quelqu’autre Evenement, qui
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der eit. Art. 46 der Ordonn. hatte allgemein “echouement”
<lb/>als Grund zum Abandonniren aufgeführt, und die Gerichte waren
<lb/>in Folge dessen der Meinung gewesen, Strandungssällen jeglicher
<lb/>Art, also auch jedem blos vorübergehenden Festgerathen, die in
<lb/>Rede stehende exorbitante Folge beizulegen. — Ohne Zweifel (schon
<lb/>wegen des Art 45) mit Unrecht. — Eine Verordnung vom 17. Aug.
<lb/>1779 beseitigte diese unrichtige Behandlung des fraglichen Punktes.
<lb/>Man unterschied von jetzt an “echouement simple” und “avec
<lb/>bris” (Emerigon I. S. 410). Es mag beiläufig bemerkt
<lb/>werden, daß diese Verordnung die Mutter der verschiedenen späteren
<lb/>Definitionen des Strandungsfalles geworden ist.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0431.tif"
                n="419"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0431"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. 419


<lb/>le ramene au pouvoir de ses anciens maitres, il n’y
<lb/>a pas lieu ä Faction de delaissement, attendu qu’il
<lb/>n-y-a point perte entiere et que rien rFempeche de
<lb/>pourvoir ä Finteret des assures par le moyen de Faction
<lb/>d’avarie.

<lb/>J’invoquerois L. 71 Dig. de verb. signif, qui dit,
<lb/>que “capere cum effectu accipiturv et L. 164 Dig.
<lb/>eodem, qui dit, que w habere, sicut pervenisse, cum
<lb/>effectu accipiendum est

<lb/>J’ajouterois avec divers docteurs, que ce qui est
<lb/>promptement retabli dans son premier etat, est pre-
<lb/>sume y avoir toujours ete. Targa pag. 238.

<lb/>Je me fonderois sur la doctrine expresse de
<lb/>Roccus not. 34 &amp; 66, de Casaregis disc. 17*) et
<lb/>autres, qui soutiennent qu’en pareil cas les assureurs
<lb/>ne sont obliges a payer rien de plus, que le dommage
<lb/>reellement souffert.

<lb/>Mais notre jurisprudence est contraire. On Feta-
<lb/>blit sur la lettre de Fart 46, que des que le navire
<lb/>est pris, Faction de delaissement est ouverte."
<lb/>Emerigon's hier ausgesprochene Ansicht geht mit Bestimmt- 
<lb/>heit dahin, daß nur die stricte Anwendung dessen, was man
<lb/>in dem citirten Art. 46 gesunden (oder wenigstens zu finden
<lb/>geglaubt) habe, die Veranlassung zu der Annahme geworden
<lb/>sei, daß mit dem Eintritte eines im Allgemeinen zum Abandon
<lb/>berechtigenden Ereignisses der Anspruch des Versicherten auf
<lb/>Zahlung der vollen gezeichneten Summe in solcher Weise
<lb/>unveränderlich existent werde, daß eine spätere Salvirung des
<lb/>versicherten Gegenstandes folgenlos bleibe, also die Asseeuradeurs
<lb/>nicht berechtige die Berufung des Versicherten aus das Vor- 
<lb/>gekommensein eines Abandon-Ereignisses als grundlos zurück-
</p>
            <p>

               <lb/>*) T a r g a Ponderazioni sopra le contrattazioiii maritime.
<lb/>Livorno 1755. Roccus de navibus, naulo et assecurationibus.
<lb/>Amstel. 1708. Casaregis discursus legales de commercio
<lb/>Yenet. 1740.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0432.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>zuweisen und zu verlangen, daß der etwa eingetretene Schaden
<lb/>nach den Grundsätzen der Partial-Havarie behandelt werde.
<lb/>Daß den Assecuradeurs das Recht zu einer solchen Einrede
<lb/>nach allgemeinen Grundsätzen zustehe, hat Emerigon sowohl
<lb/>aw der mitgetheilten Stelle, als auch dort anerkannt, wo er
<lb/>speciell vom Abandon handelte. Er sagt Bd. 2 S. 173:

<lb/>IFobjet de l’assurance est de procurer ä Fassure
<lb/>Vindemnke des pertes et des dommages, qu’il souffre”
<lb/>und, mit besonderer Beziehung auf Fälle der Wiedererlangung
<lb/>und der in Folge derselben Statt findenden Restitution eines
<lb/>für verloren geachteten Gegenstandes, (pag. 174):

<lb/>“ Si la chose est perdue et recouvree, le droit com-
<lb/>mun decharge de toute Obligation les assureurs, pourvu
<lb/>. qu’ils remettent Fassure en possession de sa chose, et,
<lb/>qui Findemnisent de Fa varie, qu’elle a sonderte. *)"
<lb/>Bemerlenswerth ist die Allgemeinheit in welcher Emerigon sich
<lb/>hier über den betreffenden Inhalt des droit commun ausspricht.
<lb/>IFindemnite des pertes et dommages ist dasjenige, worauf
<lb/>es auf Seiten des Versicherten im Verhältnisse zu den Asse- 
<lb/>curadeurs ankommt. Die Restitution des versicherten, wenn- 
<lb/>gleich schon für verloren geachteten Gegenstandes vernichtet
<lb/>den Anspruch des Assecurirten auf Vergütung eines Total- 
<lb/>verlustes, und auf die Art und Weise, in welcher die Restitution
<lb/>ermöglicht worden ist, soll Nichts ankonunen (“soit par
<lb/>rachat-soit par quelqu’autre evenement).

<lb/>Der Code de commerce behielt die Auffassung der
<lb/>Ordonnance im Wesentlichen bei. Der Art. 369 lautet:

<lb/>“ Le delaissement des objets assures peut etre
<lb/>fait: en cas de prise, de naufrage, d’echouement avec
<lb/>bris, d’innavigabilite par fortune de mer, en cas d’arret
<lb/>d’une puissance etrang&amp;re, en cas de perte ou deteri-
<lb/>oration des effets assures, si la deterioration ou la perte
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hiebei Bezugnahme auf Santerna de assecurationibus et spon- 
<lb/>sionibus mercatorum. Col. Agr. 1598 IV. No. 45. Roccus
<lb/>1. c. not 34 &lt;fc 50. Casaregis 1. c. disc. 1 No. 151.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0433.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>va au moins ä trois quarts, — en cas d’arret de la part
<lb/>du gouvernement, apres le voyage commence.

<lb/>Auch war es die Absicht des neuen Gesetzes, den zum Abandon
<lb/>berechtigenden Umständen wie früher, so auch ferner, eine ohne
<lb/>Weiteres eintretende definitive Wirkung beizulegen. Locrö
<lb/>Esprit etc. ad art. 369 (Bd. 4 S. 215) bemerkt hierüber:

<lb/>“La loi attribue ä l’evenement du naufrage etc.
<lb/>de ’ donner seul, par lui mßme et independamment de
<lb/>868 süites, ouverture au delaissement.’1
<lb/>Demnach widersprach es dem in Frankreich geltenden Recht,
<lb/>wenn Delvincourt Institutes de droit commercial 1810
<lb/>Bd. 2 S. 404 die Ansicht aufstellte:

<lb/>“Le fait seul de la prise ne donne pas, dans le
<lb/>cas du rachat, ouverture au delaissement, puisque
<lb/>. l’assureur peut Fempecher en offrant la composition ü
<lb/>son compte, et qu’alors les eftets rachetes continuent
<lb/>d’appartenir ä Fassure (mais il laut dans tous les cas,
<lb/>que les objets soient revenus au pouvoir de Fassure
<lb/>avant le delaissement)”

<lb/>und richtig war die Aeußerung Boulay-Paty's (droit
<lb/>maritime Bd. 4 S. 430):

<lb/>“L’assureur, de son cote, apres la prise, peut
<lb/>bien acheter pour son compte du capteur les effets
<lb/>capturas; mais il ne lui est pas permis de les rendre
<lb/>ä Fassure contre s-a volonte, pour se dispenser de
<lb/>lui payer la somme assuree. *) ”

<lb/>In demselben Sinne äußerte sich Pardessus (1856 Ed. 6
<lb/>Bd. 3 S. 399). Freilich sprächen die allgemeinen Grundsätze
<lb/>des Assecuranzrechts dafür, daß die etwaige Wiedererlangung
<lb/>eines genommen gewesenen Gegenstandes auf Seiten des
<lb/>Versicherten die Berechtigung zum Abandon aufhebe und nur
<lb/>die action d’avarie als zulässig erscheinen lasse, allein das
</p>
            <p>

               <lb/>*) Verweisungen auf andere Schriftstellev. findet man in Sirey
<lb/>Codes armotes, par Gilbert, Code de comm. Paris 1859
<lb/>S. 161 ad § 369 No. 2 u. ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0434.tif"
                n="422"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>geltende Recht anlangend müsse das Gegentheil angenommen
<lb/>werden, ,

<lb/>pareequ’il resuite du texte de la loi, que le fait seul
<lb/>de la prise donne lieu au delaissement.

<lb/>Aus den oben citirten Werken von Pouget und Bedarride
<lb/>theilen wir folgende Stellen mit, von denen die erstere an die
<lb/>oben mitgetheilte Emerigonsche Ansicht sich anschließt.

<lb/>(Pouget). A notre avis Fopinion d’Emerigon
<lb/>nous parait la plus conforme ä l’equite. Lorsque
<lb/>l’assureur garantit un risque, il faut que le risque se
<lb/>traduise en sinistre et qu’il ait cause un dommage.
<lb/>Lorsque ce dommage rFexiste pas, ou se reduit ä de
<lb/>tres minces proportions, Fassureur doit profiter des
<lb/>bonnes chances. II faudra donc donner ä Fassure
<lb/>Faction d’avarie, mais non celle du delaissement.

<lb/>(Bedarride). “Pourquoi le droit de delaisser
<lb/>ne serait-il pas eteint lorsque le rachat est fait direc-
<lb/>tement par Fassureur? Quelle difference y a-t-il entre
<lb/>faire soi meine un acte quelconque, ou ratifier celui,
<lb/>qu’un tiers , a fait pour notre compte et dans notre
<lb/>interet ? "

<lb/>Wir wenden uns nach England. — Dem Geiste des
<lb/>englischen Rechts li^gt es, gleichwie demjenigen des deutschen,
<lb/>fern, in der Weise des französischen, solchen Regeln, welchen
<lb/>keine Berechtigung auf absolute Gültigkeit innewohnt, gleich- 
<lb/>wohl diese letztere beizulegen, und sie einer freilich.einfachen
<lb/>und sicheren, aber mechanischen und rücksichtslosen Rechtshand- 
<lb/>habung zur Liebe selbst da wirksam werden zu lassen, wo
<lb/>dies nur aus Kosten der Gerechtigkeit geschehen kann. —
<lb/>Dies zeigt sich auch bei dem hier besprochenen Gegenstände. —
<lb/>Das englische Recht, obschon es den Abandon in einer größeren
<lb/>Anzahl von Fällen statuirt, als das deutsche, stimmt doch
<lb/>darin mit diesem überein, daß es dem bloßen Eintritte eines
<lb/>zum Abandon berechtigenden und dadurch zur Geltendmachung
<lb/>eines Totalschadens führenden Ereignisses eine definitive Wirk-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0435.tif"
                n="423"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0435"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. 423

<lb/>samkeit nicht beilegt, sondern dem Assecurirten das in Rede
<lb/>stehende Recht entzieht, wenn, bevor zwischen ihm und den
<lb/>Assecuradeurs durch Abandonnirung auf der einen, und Aban- 
<lb/>don-Annahme aus der anderen Seite die Angelegenheit
<lb/>schließlich geordnet worden ist, der versicherte Gegenstand ihm
<lb/>wiederum zukommt.

<lb/>Daß die englische Praxis einem, wie vorbemerkt, zwischen
<lb/>den Betheiligten vereinbarungsmäßig zu Stande gekommenen
<lb/>Definitivum auch die Klag fiellung in der das Verhaltniß
<lb/>schließlich fixirenden Wirkung gleichstellt, beruhet nicht auf
<lb/>Gründen assecuranzrechtlicher, sondern prozessualischer Auf- 
<lb/>fassung. Diese Gleichstellung findet übrigens anerkannter- 
<lb/>maßen Statt, so daß Ereignisse, welche sich erst nach dem
<lb/>Eintritte der Rechtshängigkeit zutragen, ungeeignet sind, einen
<lb/>zur Zeit des letzteren begründet gewesenen Abandon unwirksam
<lb/>zu machen.

<lb/>Wir lassen über die obigen Punkte den vorzüglichsten Asse-
<lb/>curanzrechts-Schriftsteller reden: Arnould. Derselbe spricht
<lb/>sich in seinem bekannten Werke Treatise on the law of marine
<lb/>Insurance § 368. Ed. 2 Bd. 2 S. 1011 folgendermaßen aus:

<lb/>“It must be considered as established by a long
<lb/>and uniform course of decisions, that even although
<lb/>the facts were such as to justify the assured in giving
<lb/>notice of abandonment at the time he did so, yet he
<lb/>cannot insist on such notice and recover as for a total
<lb/>loss, if, before he commences his action, the thing
<lb/>insured be restored in such a state, that he may rea-
<lb/>sonably be expected to take possession of it.”

<lb/>Und hiefür eitirt Arnould eine große Anzahl von Prä-
<lb/>judieaten. Er spricht später seine Meinung nochmals be- 
<lb/>stimmt aus:

<lb/>“ The nature of the damnification at the time,
<lb/>when the action is brought, is to be regarded as the
<lb/>criterion of the right to recover as for a total loss,
<lb/>and if, at that time, what had antecedently been a
<lb/>total loss, has by subsequent events ceased to be so
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0436.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Asseeurauzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>and become an average-loss merely, a compensation
<lb/>for an average loss can alone, be reeovered.”

<lb/>Von den Rechten der übrigen beim Seehandel vornehm- 
<lb/>lich betheiligten Staaten -ist des uordamerikanischen
<lb/>Erwähnung zu thun. Dieses, im Allgemeinen auf der Grund- 
<lb/>lage des englischen Rechts beruhend und meistens auch noch in
<lb/>der jetzigen Praxis mit ihm übereinstimmend, hat in der Lehre
<lb/>vom Abandon und Totalschaden von seiner Duelle sich entfernt
<lb/>und den Principien des französischen Rechtes sich genähert.
<lb/>Ganz angenommen hat es die letzteren nicht. Es besteht
<lb/>noch der Unterschied zwischen beiden, daß das französische Recht
<lb/>dem Abandon - Ereigniß ohne Weiteres definitive Wirksamkeit
<lb/>beilegt, während es nach dem amerikanischen Recht auf die
<lb/>Lage des Verhältnisses zu der Zeit der Abandon-Erklärung
<lb/>ankommt.

<lb/>Wir führen hierüber Kent (Commentaries Ed. 9.
<lb/>Boston 1858. III. S. 423 f.) an:

<lb/>“ The english rule is, that an abandonment,
<lb/>though rightfully made, *) is not absolute, but is liable
<lb/>to be controlled by subsequent events; and that, if
<lb/>the loss has ceased to be total betöre action, the
<lb/>abandonment becomes inoperative. — But in the
</p>
            <p>

               <lb/>*) Unter “making an abandonment” versteht Kent die (ein- 
<lb/>seitige) Erklärung des Versicherten, abandonniren zu wollen.
<lb/>Diese hat nach englischem Recht, wie bereits angeführt worden
<lb/>ist, nicht die Wirkung, das Verhältniß zwischen dem Versicherten
<lb/>und den Asseeuradeurs zu fixiren. Daß dagegen eine an-
<lb/>genommeuF Abandon-Erklärung (unter der Voraussetzung, daß
<lb/>nicht besondere Mängel des Rechtsgeschäfts vorhanden sein sollten,
<lb/>z. B. dolus, error) vollen Effect ausübe. ist nach englischem
<lb/>Recht gewiß. Arnould sagt (§41111. S. 1172) “A notice of
<lb/>abandonment, if once accepted by the Underwriters, is irre-
<lb/>vocable, unless made under a mistake of fact. The Under- 
<lb/>writers cannot afterwards refuse to pay the whole sum in-
<lb/>sured, even though the (hing insured should be restored,
<lb/>uninjured. betöre action brought.”
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0437.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>United States a different rule prevails; and it is
<lb/>well settled in American jurisprudence, that an aban- 
<lb/>donment onee rightfully made is binding and conclusive
<lb/>between the parties, and the rights flowing from it,
<lb/>become vested rights, and are not to be devested by
<lb/>subsequent events. The right to abandon is to be
<lb/>tested by the actual facts at the time of the abandon -
<lb/>ment, and not lipon the state of the Information
<lb/>received (folglich noch weniger nach dem Stande der
<lb/>Dinge zur Zeit des Ereignisses, welches zum Abandon
<lb/>Veranlassung gegeben hatte.)"

<lb/>Uebereinstimmend sagt Phillips (Treatise on the law of
<lb/>Insurance Ed. 3. Boston 1853 § 1520. II. p. 254).

<lb/>“ It is requisite to the validity of an abandonment,
<lb/>that the state of things existing at the time of it
<lb/>having been made should justify it, as distinguished
<lb/>from that, of which the assured has had intelligence.
<lb/>It is not sufficient that some previous condition of
<lb/>things would have authorized an abandonment.”

<lb/>Die vorstehenden Mittheilungen werden es, wie wir an- 
<lb/>nehmen, veranschaulichen, daß man in den verschiedenen
<lb/>Ländern bei dem in Betracht gezogenen Gegenstände ein sehr
<lb/>ungleichartiges Verfahren beobachtet. Während man an einigen
<lb/>Orten an den allgemeinen Grundsätzen des Asseeuranzrechts
<lb/>auch in der Lehre vom Totalschaden und Abandon festhält,
<lb/>entfernt man sich in anderen von ihnen, und zwar bald in
<lb/>geringerem, bald in größerem Mäße. Unter diesen Umständen
<lb/>ist es, von anderen Bedenken abgesehen', gewiß unthunlich,
<lb/>hier eine Art von ins commune assecurationis Europaeum
<lb/>zu statuireu, zufolge welches unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>dem Versicherten ein Recht zum Abandonniren beizulegen sei,
<lb/>falls nicht etwa ausnahmsweise das zur Anwendung kommende
<lb/>Landesrecht das Gegentheil vorschreibe (s. oben S. 395). Viel- 
<lb/>mehr bedarf jede Annahme eines anderen, als eines effeetiven
<lb/>Totalverlustes, und, was damit zusammensällt, jede Annahme
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0438.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Affecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>eines Abandons — als wahre Singularität — einer besonderen
<lb/>Begründung in dem maßgebenden Recht.

<lb/>Daß dies bei uns nicht selten verkannt worden ist, hat
<lb/>-seinen Grund in der Dürftigkeit unserer bisherigen einheimischen
<lb/>Assecuranzrechts-Litteratur. Die ersten deutschen Bearbeiter
<lb/>dieses Rechtstheils Ben ecke und Pö bl s fanden außer wenigen
<lb/>fast veralteten und auch an sich mangelhaften Werken und
<lb/>einigen Abhandlungen über einzelne assecuranzrechtliche Gegen- 
<lb/>stände keine einheimischen Vorarbeiten. Sie mußten deshalb
<lb/>meistens aus der Litteratur des Auslandes, vornehmlich aus
<lb/>der reichen französischen Litteratur, schöpfen. — Unter diesen
<lb/>Umständen, und da es früher an Mitteln gebrach, um die
<lb/>Ergebnisse der in den Hansestädten schon seit langer Zeit sehr
<lb/>lebhaften deutschen Assecuranz- Praxis für die Zwecke des
<lb/>Rechtsstudiums und der Rechtsbildung nutzbar zu machen,
<lb/>konnte es nicht fehlen, daß dem ausländischen Recht von
<lb/>Manchen eine Bedeutung beigelegt wurde, welche ihm nicht
<lb/>gebührte.*) Glücklicher Weise ist die Selbstständigkeit des
<lb/>einheimischen Rechts auch bei dem hier besprochenen Gegen- 
<lb/>stände nachmals zur vollen Anerkennung gelangt, wozu ins- 
<lb/>besondere einerseits das Hamburgische Handelsgericht und
<lb/>dessen höhere Instanzen, andererseits die Hamburgischen Asse-
<lb/>euradeurs durch die auf die Ausarbeitung des Allgemeinen
<lb/>Plans gewendete nachhaltige Sorgfalt, mitgewirkt haben.

<lb/>Zum Schlüsse möge noch zweierlei angeführt werden:
<lb/>erstens, daß die hamburgische Auffassung des in Betracht ge- 
<lb/>zogenen Punktes nicht etwa isolirt dasteht; zweitens, daß in
<lb/>mehreren von denjenigen Staaten des Auslandes, in welchen
<lb/>dem Versicherten der Zugang zum Abandon durch die Gesetz- 
<lb/>gebung in dem Maße, wie oben angegeben, erleichtert worden
<lb/>ist, die Autonomie der Betheiligten das positive Recht ge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Aehnliche Erscheinungen kommen auch in anderen Theilen des
<lb/>auf den Seehandel bezüglichen Rechtes vor. Vgl. in Betreff der
<lb/>Bodmerei dieses Archiv Bd. 1 S. 471.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0439.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes.
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>mildert und sich den allgemeinen Grundsätzen des Assecuranz-
<lb/>rechts wiederum mehr genähert hat.

<lb/>1. Wenn man in Kent's Commentarien (III. S. 418)
<lb/>liest:

<lb/>“The laws of Hamburg distinguish themselves from
<lb/>all others by restricting tlie right of abandonment to
<lb/>the only case of missing ship."
<lb/>so könnte man versucht werden, anzunehmen, daß in Hamburg
<lb/>ein ganz absonderlicher, nirgendwo sonst vorkommender Zustand
<lb/>des Assecuranzrechts bestehe; womit es freilich schwer in Ein- 
<lb/>klang zu bringen sein würde, daß in keinem Platze des
<lb/>europäischen Continents auch nur annähernd ein so umfang- 
<lb/>reiches und bedeutendes Assecuranzgeschäft seit langer Zeit
<lb/>geführt wird, wie in Hamburg. Jene Annahme würde denn
<lb/>auch in der That unbegründet sein. Denn nicht etwa nur
<lb/>in den beiden anderen Hansestädten gelten die nämlichen
<lb/>Grundsätze über Totalschaden und Abandon, welche in
<lb/>Hamburg maßgebend sind, *) sondern ein Gleiches findet
<lb/>konventionell schon seit einer Reihe von Jahren in den übrigen
<lb/>deutschen Seeplätzen Statt, **) wie denn auch das Preußische
<lb/>Landrecht von einer Begünstigung des Abandons in einer
<lb/>Weise, wie solche z. B. im französischen Rechte vorkommt,
<lb/>sich weit entfernt gehalten hat (II. 8, §2304 ff.) Und wenn
<lb/>die Angaben von Pöhls (Ass.-R. S. 657 f.) über das in
<lb/>Dänemark und Schweden geltende Recht noch jetzt zutreffen,
<lb/>so steht auch das Asseeuranzrecht der skandinavischen Reiche
<lb/>mit dem zu Hamburg in Ausübung befindlichen hier auf der- 
<lb/>selben Grundlage.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Lübecki schen Assecuradeurs zeichneten schon früher nach der
<lb/>Hamburgischen Assecuranz-- und Havarie-Ordnung; seit Feststellung
<lb/>des Hamb. Allgem. Plans legen sie diesen zu Grunde. — In
<lb/>den Bedingungen der Bremischen Versicherungsgesellschaften
<lb/>wird der Abandon wesentlich eben so behandelt, wie in Hamburg.
<lb/>(§66 und 67.)


<lb/>**) Motive zum Handelsgesetzbuch für die Preuß. Staaten»
<lb/>1857. S. 303.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0440.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrccht.
</p>
            <p>

               <lb/>Jedenfalls liegt eine Bewährung dieser letzteren darin,
<lb/>daß in dem neuen deutschen Handelsgesetzbuche nach gründlichen
<lb/>Erwägungen, so wie nach sorgfältiger Berücksichtigung auch
<lb/>der ausländischen Rechte, die bisher in der hamburgischen
<lb/>Praxis gültig gewesenen Principien über Totalschaden und
<lb/>Abandon in allem Wesentlichen Anerkennung und dadurch in
<lb/>weitem Umfange Wirksamkeit gefunden haben (Art. 865 ff.)

<lb/>2. Aus der Praxis des Auslandes führen wir Folgendes an.

<lb/>In Frankreich haben die Assecuradeürs zu Paris,
<lb/>Bordeaux, Havre, Nantes, Rouen, Dünkirchen,
<lb/>und Bayonne, also in der größeren Anzahl der bedeutenderen
<lb/>Handelsplätze, den Bestimmungen des Code de commerce
<lb/>über Abandon in den resp. von ihnen ausgestellten Bedingungen,
<lb/>welche in Betreff des hier besprochenen Punktes im Wesentlichen
<lb/>übereinstimmen, folgendermaßen derogirt.

<lb/>Bei Gü ter-Versicherungen (sur facultes) sind .von acht
<lb/>Abandonfällen des Code (Art. 369 und 375) nur drei übrig
<lb/>geblieben 1) detaut de nuuvelles, 2) arret d’une puissance
<lb/>Prangere (ohnehin beschränkt durch Art. 394), 3) perle ou
<lb/>deterioration au moins a trois quarts. CK sind also als
<lb/>Abandonfälle beseitigt, prise, naufrage, eehouement avec
<lb/>bris, innavigabilite par fortune de mer, arret de la pari
<lb/>du gouvernement.

<lb/>Bei Casco- Versicherungen sind nur zwei Abandonfälle
<lb/>beibehalten: 4) defaut de nouvelles, 2) innavigabilite
<lb/>absolue par fortune de mer.

<lb/>Wir theilen den bezüglichen Passus der Police von Paris
<lb/>(hierin übereinstimmend mit der Police von Bordeaux) mit.
<lb/>Art. 12. — Le delaissement des facultes ne peut
<lb/>£tre fait que dans les cas de defaut de nouvelles et
<lb/>prdvus par l’article 394 du Code de commerce, et
<lb/>dans le cas oü, independamment de tous frais quel
<lb/>conques, la perte ou la deterioration materielle ab- 
<lb/>sorbe les trois quarts de ld valeur. Aucun autre
<lb/>cas, meme celui de vente en cours de voyage,
<lb/>.ne donne droit au delaissement des facultes.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0441.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>t
</p>
            <p>

               <lb/>Restitution des versicherten Gegenstandes. "129

<lb/>Le delaissement du corps ne peut dtre fait que
<lb/>dans le cas de defaut de nouvelles, ou celui d’inna-
<lb/>vigabilitd absolue, produite par naufrage, echouement
<lb/>avec bris, ou toute autre fortune de mer, L’innavi-
<lb/>gabilitd relative, produite par le defaut de fonds, par
<lb/>rimportance des depenses a faire, ou par toute autre
<lb/>cause, ne donne lieu qu’au regiement en avaries.

<lb/>II est expressement ddroge aux disposi-
<lb/>tions du Code de commerce (et notamment
<lb/>des articles 369 et 375), contraires a celles
<lb/>de ces paragraphes.

<lb/>Weiteres über die Bedingungen der französischen Assecuradeurs
<lb/>in Betreff des hier berührten Punktes ist zu ersehen aus den
<lb/>Policen von Havre, Art. 10u. 18. Nantes,'Art. 21—25.
<lb/>Rouen, Art. 21. Dünkirchen, Art. 4. Bayonne Art. 20,
<lb/>und auS den Erläuterungen dazu in.

<lb/>Lemonnier Commentaire sur les principales
<lb/>polices d’assurance maritime usitees en Fränce.
<lb/>Paris 1843. Bd. 2, S. 2 ff. 420 ff. 496 ff.
<lb/>544 ff. 574 ff. 660 fff.

<lb/>In Belgien ist bekanntlich der Code de commerce
<lb/>in Gültigkeit. Wie die Franzosen selbst, so haben sich in
<lb/>dem Punkte des Abandons auch die belgischen Assecuradeurs
<lb/>von einem großen Theile der Vorschriften desselben frei gemacht.
<lb/>Das Nähere enthält hierüber der Art. 4 der Antwerpener
<lb/>Police. Vergl.

<lb/>Haghe&amp;Cruysmans Commentaire sur la police
<lb/>d’assurance maritime d’Anvers. Bruxelles 1853.
<lb/>S. 118 ff.

<lb/>Die Anführung weiterer Details, worunter auch konven- 
<lb/>tioneller Bestimmungen nordamerikanischer Asseeuranz-Eom-
<lb/>pagnieen Erwähnung gethan werden könnte, wird nicht
<lb/>erforderlich sein.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0442.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>430
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Die Beitragspflicht für conservatorische Maß- 
<lb/>regeln, insbesondere im Falle nur theilweise
<lb/>geleisteter Versicherung.

<lb/>In dem mitgetheilten Falle hatten die Assecuradeurs nur
<lb/>für zwei Drittheile des Werthes des versicherten Schiffes
<lb/>Assecuranz übernommen gehabt; das übrige Drittheil war
<lb/>unversichert geblieben. Sie hatten später für die Conservirung
<lb/>des Schiffes 1405 £ aufgewendet, und verlangten in Folge
<lb/>deffen von dem Versicherten Vergütung von 468Z £, als des
<lb/>auf ihn kommenden Antheils an dem verausgabteil Betrage.

<lb/>Hätten die Assecuradeurs bei dem Ankäufe auf Grund
<lb/>einer mit dem Versicherten getroffenen Vereinbarung oder, so
<lb/>weit er betheiligt war, in deffen Aufträge gehandelt, §o würden
<lb/>sie auf einfachem Wege mittelst der ihnen zu Gebote stehenden
<lb/>Contractsklage (der actio mandati contraria oder etwa pro
<lb/>socio) die besprochene Vergütung haben fordern können. An
<lb/>einem Verpflichtungsgrunde dieser Art fehlte es aber, da die
<lb/>Affecuradeurs ohne Autorisation Seitens des Versicherten den
<lb/>in Rede stehenden Act vorgenommen hatten.

<lb/>Es kam somit (unter der hier zu machenden Voraussetzung,
<lb/>daß der Verffcherte sich die Restitution des wiederanosekauften
<lb/>Schiffes überhaupt gefallen lassen mußte, und abgesehen von
<lb/>der Frage, ob nicht die Größe des gezahlten Kaufpreises
<lb/>beanstandet werden konnte) darauf an, ob der fragliche Anspruch
<lb/>schon auf Grund des Asseeuranz-Verhältnisses (entweder ohne
<lb/>Weiteres, oder doch in Verbindung mit den Principien der
<lb/>actio negotiorum gestorum) begründet erschien. *) Die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der oben bezeichnen Punkt steht mit der Frage nach der Wirksam-
<lb/>keit des Ankaufs in keinem nothwendigen Zusammenhänge.
<lb/>Es wäre auf ihn auch dann angekommen, wenn die Assecuradeurs,
<lb/>ohne sich vorher mit dem Versicherten darüber verständigt zu haben,
<lb/>das Schiff durch einen mit den Jmpetranten geschlossenen Ver- 
<lb/>gleich von dem Arreste frei gemacht hätten.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0443.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>Beitragspflicht für conservatorische Maßregeln.
</p>
            <p>

               <lb/>zweite und dritte Instanz haben sich übereinstimmend für die
<lb/>rechtliche Statthaftigkeit jenes Anspruches ausgesprochen (S. 398
<lb/>und 409/410). Wenn deßungeachtet die zweite Instanz das
<lb/>in Rede stehende Verlangen der Assecuradeurs zurückgewiesen
<lb/>hat, so ist dies nur dadurch veranlaßt worden, daß sie den
<lb/>Charakter des Ankaufes als einer von dem Versicherten anzu- 
<lb/>erkennenden eonservatorischen Maßregel verneint, nämlich den
<lb/>letzteren für nicht-verpflichtet erklärt hat, das Schiff wiederum
<lb/>anzunehmen.

<lb/>Die Frage nun, welches Rechtsverhältniß in Beziehung
<lb/>auf die Beitragspflicht zu den Kosten der in Rede stehenden
<lb/>Art zwischen Partial-Versicherern und dem durch Assecuranz
<lb/>nur theilweise gedeckten Versicherten besteht, hängt eng zusammen
<lb/>mit einem anderen Punkte, nämlich damit, in welchem Ver- 
<lb/>hältnisse mehrere Versicherer, welche auf denselben Gegen- 
<lb/>stand, gleich viel ob zum vollen Werthe oder nur für einen Theil
<lb/>desselben, Assecuranz geleistet haben, in Betreff der besprochenen
<lb/>Beitragspflicht zu einander sich befinden.

<lb/>Gewöhnlicher Weise contrahiren die mehreren Assecura- 
<lb/>deurs, welche auf dasselbe Object zeichnen, ein jeder für
<lb/>sich, so daß zwischen ihnen (wenigstens zunächst) kein con-
<lb/>tractlicher Nexus herbeigeführt wird. (Sollten Versicherer
<lb/>ausnahmsweise eine Assecuranz als socii übernehmen, so
<lb/>würde selbstverständlich zwischen ihnen das Verhältniß der
<lb/>Societät das maßgebende sein. Im Folgenden wird übrigens
<lb/>von einer solchen, so wie von ähnlichen Besonderheiten abgesehen
<lb/>werden.) An dem, wie bemerkt, der Regel nach eintretenden
<lb/>Ergebnisse, daß die Assecuradeurs ein jeder für sich contrahiren,
<lb/>wird auch nicht etwa dadurch Etwas geändert, wenn, wie
<lb/>sehr oft geschieht, die mehreren Assecuranz-Contracte auf einer
<lb/>und derselben Police vollzogen werden. Denn der Umstand,
<lb/>daß in einem solchen Falle dieselbe Urkunde den Beweis
<lb/>über Abschluß und Inhalt der mehreren neben einander ge- 
<lb/>schlossenen Contracte liefert, ist für das Materielle des Ver- 
<lb/>hältnisses unwesentlich, und insbesondere ungeeignet, um zwischen
</p>
            <p>

               <lb/>29*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0444.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>432 15. Zum Assecuranzrecht.

<lb/>den Unterzeichnern der Police — Personen, welche unter
<lb/>einander nicht contrahirt haben und die auch nicht etwa durch
<lb/>den Inhalt ihrer Signatur erklären, daß sie mit früheren oder
<lb/>späteren Unterzeichnern in contractliche Verbindung' treten
<lb/>wollen, — einen Nexus dieser Art entstehen zu lassen.

<lb/>Wenngleich hiernach ein contractliches Band zwischen
<lb/>den mehreren Assecuradeurs durch deren auf denselben Gegenstand
<lb/>geleistete Zeichnungen nicht bewirkt wird, so kann doch durch diese
<lb/>letzteren sehr wohl eine zu weiteren Rechtsfolgen'Veranlassung
<lb/>gebende Gemeinschaft zwischen ihnen herbeigeführt werden.
<lb/>Dies tritt sofort hervor, wenn man sich den Fall denkt, in
<lb/>welchem es zum Abandon kommt. Der Abandon überträgt
<lb/>den sämmtlichen Versicherern nach Maßgabe ihrer Assecuranz-
<lb/>Betheiligung das Eigenthum an dem verassecurirten Gegen- 
<lb/>stände, soweit derselbe noch vorhanden ist. Hiedurch werden
<lb/>die mehreren Assecuradeurs ohne Weiteres condomini und
<lb/>gelangen somit in eine communio nach deren engster civil-
<lb/>rechtlicher Auffassung. Es kann indessen keinem Bedenken
<lb/>unterliegen, auch in solchen Fällen, in welchen es freilich nicht
<lb/>zum Abandon und folglich zum condominium gekommen ist,
<lb/>die Interessen sämmtlicher Assecuradeurs aber durch einen dem
<lb/>versicherten Gegenstände zustoßenden Unfall bedrohet werden,
<lb/>eine wenn nicht eigentliche, doch uneigentliche Gemeinschaft
<lb/>für sie, nämlich eine Gemeinschaft der gefährdeten
<lb/>Angelegenheit, anzunehmen. Wenn überhaupt jemals eine
<lb/>analogische Anwendung rechtlicher Grundsätze außerhalb des- 
<lb/>jenigen Bereichs, für welchen dieselben zunächst festgestellt sind,
<lb/>statthaft ist, so wird selbige jedenfalls hier zulässig sein.
<lb/>Denn, wie es unter Mit-Eigentümern auf die Erhaltung
<lb/>des gemeinschaftlichen Gegenstandes und die Abwendung von
<lb/>Deteriorationen ankommt, so sind die mehreren Assecuradeurs
<lb/>in völlig entsprechender Weise dabei interessirt, daß der durch
<lb/>die Gefahr des Untergangs oder doch der Beschädigung bedrohete
<lb/>versicherte Gegenstand durch fürsorgendes Einschreiten wenn
<lb/>möglich, und zwar unverletzt, erhalten, jedenfalls so weit wie
<lb/>thunlich vor Werthverringerungen gesichert werde. Und wenn
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0445.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Beitragspflicht für conservatorische Maßregeln. 433

<lb/>bei dem ersteren Verhältnisse das geltende Recht schon in dem
<lb/>bloßen Vorhandensein der Gemeinschaft und der daraus sich
<lb/>ergebenden Uebereinstimmung der Interessen der Betheiligten
<lb/>eine Veranlassung dazu findet, um auch ohne contractliche
<lb/>Grundlage einem Mit-Jnteressenten, welcher für den gemein- 
<lb/>samen Gegenstand conservatorisch handelt, Anspruch an seine
<lb/>Geflossen auf verhältnismäßigen Ersatz des Aufgewendeten ein- 
<lb/>zuräumen, so wird ein Gleiches auch bei dem hier in Rede
<lb/>stehenden, gezeigtermaßen durchaus analogen Verhältnisse ge- 
<lb/>schehen dürfen und müssen. — Und daß es sich bei der eigent- 
<lb/>lichen Gemeinschaft mit dem erwähnten Ansprüche so, wie
<lb/>angegeben, verhalte, unterliegt keinem Zweifel. Das röm.
<lb/>Recht verkennt freilich nicht, daß es als die oberste Regel für
<lb/>das Verhältniß unter Gemeinschafts-Genossen festgehalten
<lb/>werden müsse, mit dem gemeinschaftlichen Gegenstände dürfe
<lb/>Nichts ohne den Consens aller Betheiligten vorgenommen
<lb/>werden, so daß jeder Einzelne durch seinen Widerspruch
<lb/>die Willensbestimmung der Uebrigen wirkungslos machen
<lb/>könne:

<lb/>81 plures sint domini omnium voluntatem sequen- 
<lb/>dam esse, non ambigitur.

<lb/>L. 10 Dig. de aqua etc. 39.3.

<lb/>Sabinus (ait): 44in re communi neminem domino- 
<lb/>rum iure facere quicquam invito altero posse.” Unde
<lb/>manifestum, prohibendi ius esse. In re enim pari
<lb/>potiorem causam esse prohibentis constat.

<lb/>L. 28 Dig. comm. div. 10.3,
<lb/>allein es hält hei der Anwendung dieser Regel zugleich fest, daß
<lb/>die Conservirung des gemeinschaftlichen Gegenstandes einen
<lb/>von allen Betheiligten anzuerkennenden Zweck ihres Verhaltens
<lb/>zu bilden habe, so daß derjenige als Prohibent betrachtet
<lb/>werden und mit seinem Willen durchdringen müsse, der für
<lb/>die Aufwendung des zur Erhaltung Nothwendigen sich erkläre:
<lb/>Hiernach wird dem Genossen, welcher Aufwendungen zu dem
<lb/>vorgedachten Zwecke gemacht hat — vorausgesetzt, daß es nicht
<lb/>etwa thunlich war, seinen Antheil zu schützen ohne zugleich
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0446.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>434
</p>
            <p>

               <lb/>15. Zum Assecuranzrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>für die Antheile seiner Mitbetheiligten wirksam zu werden, *) —
<lb/>schlechthin das Recht eingeräumt, mit der actio communi
<lb/>dividundo Ersatz der auf jene Antheile kommenden Quoten
<lb/>des Verausgabten zu fordern

<lb/>L. 32 Dig. de damno infecto 39.2.

<lb/>Si unas aedes communes tecum habui, et circa
<lb/>refectionem earum cessare videris, ipse reficere possum,
<lb/>recepturus pro parte quod impenderim judicio (socie- 
<lb/>tatis aut) communi dividundo.

<lb/>L. 52 § 10 Dig. pro socio 17.2
<lb/>L. 6 § 2 Dig. comm. div. 10.3.

<lb/>Mit der im Vorstehenden dargelegten Auffassung, zufolge
<lb/>welcher das Verhältniß der mehreren Affecuradeurs zu der
<lb/>gefährdeten Angelegenheit als dasjenige einer Gemeinschaft zu
<lb/>betrachten ist, stimmt auch die affecuranzrechtliche Praxis,
<lb/>insbesondere wie dieselbe im hamburgischen Allgemeinen Plan
<lb/>Anerkennung gefunden hat, überein.

<lb/>Mehreren auf denselben Gegenstand gezeichneten Assecu-
<lb/>ranzen wird im § 79 ausdrücklich Gemeinschaftlichkeit beige- 
<lb/>legt, und wenn dies dort nur in Beziehung auf gleichzeitig
<lb/>geschlossene Versicherungen geschieht, so liegt der Grund hievon
<lb/>darin, daß im § 79 und 80 vom Ristorno gehandelt wird,
<lb/>bei welchem eine verschiedene Behandlung der resp. früher
<lb/>und später geschloffenen Affecuranzen Statt findet.

<lb/>Eine andere Bestimmung des Allgem. Plans, welche
<lb/>hier zu erwähnen ist, findet sich im § 113, Absatz 2, und
<lb/>zwar eine solche, welche gerade Bezug auf ein Verhältniß der
<lb/>' vorliegenden Art hat. Dort werden, wenn Unfälle einge- 
<lb/>treten sind und es auf die Abwendung oder Minderung der
<lb/>nachtheiligen Folgen derselben ankommt, die desfallsigen
<lb/>Maßregeln beim Vorhandensein "mehrerer Versicherer" ohne
<lb/>Weiteres als "gemeinsame" Angelegenheiten bezeichnet und
</p>
            <p>

               <lb/>*) In einem Falle dieser Art kommt es auf die Principien der actio
<lb/>negotiorum gestorum an. Vgl. die oben citirte L. 6 § 2 vig
<lb/>comm. div.
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0447.tif"
                n="435"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Beitragspflicht für conservatorische Maßregeln. 435


<lb/>die Assecuradeurs für verpflichtet erklärt, in Betreff der Frage,
<lb/>welche Maßregelnzu ergreifen seien, den Majoritätsbeschlüssen
<lb/>Folge zu leisten. —, Einen anderen hieher gehörigen Fall
<lb/>enthält der aus der Affecuranz- und Havarie-Ordnung ent- 
<lb/>lehnte K 122 des Allgem. Plans.

<lb/>Das Bisherige bezog sich auf das Verhältniß mehrerer
<lb/>Versicherer unter einander; es muß aber auch Anwendung
<lb/>finden zwischen Partial-V ersicherern und dem theil-
<lb/>weise Unversicherten. — Man pflegt sich in der Praxis
<lb/>des Ausdrucks zu bedienen, der theilweise durch Affecuranz
<lb/>nicht gedeckte Versicherte sei für die betreffende Ouote sein
<lb/>eigener Versicherer,, oder der Assecuradeurs Mit-
<lb/>V er sich er er, * **)) und, wenn dies wörtlich zu nehmen wäre,
<lb/>so bedürfte es eines Weiteren nicht. Es kann indessen dahin
<lb/>gestellt bleiben, ob diese Annahme absolut zutreffend ist/*) denn
<lb/>hier ist schon das entscheidend, daß die Assecuradeurs durch
<lb/>den von der Willkür des Versicherten abhängigen Umstand,
<lb/>wenn dieser den Werth des versicherten Gegenstandes nur zum
<lb/>Theil deckte, nicht leiden dürfen. Die Assecuradeurs würden
<lb/>aber leiden, wenn, während sie durch den etwanigen Wider- 
<lb/>spruch eines oder einiger aus ihrer Mitte nicht mit Erfolg
<lb/>verhindert werden können, angemessene Maßregeln zur Abwendung
<lb/>oder doch Minderung eines drohenden' Schadens auf gemein- 
<lb/>schaftliche Kosten treffen zu lassen; eine derartige Verhinderung
<lb/>durch die Weigerung des Versicherten, seinerseits zu den
<lb/>fraglichen Kosten beizutragen, herbeigeführt werden könnte. —
<lb/>Es ist denn auch einleuchtend, daß die entgegenstehende Ansicht zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. s. dieses Archiv Bd.2S.473/474.480. Schon Emerigon
<lb/>sprach sich in dem obigen Sinne aus (Bd. 2 S. 237) “Pour le
<lb/>decouvert I’assur6 est considere comme assureur ä lui rntzrne;
<lb/>11 est en quelque mani&amp;re l’associe des assureurs, etc.”


<lb/>**) Es rnögte übrigens schwer sein, eine factische Combination ausfindig
<lb/>zu machen, auf welche die oben erwähnte Annahme keine An*
<lb/>Wendung litte.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0448.tif"
                n="436"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <p>

               <lb/>t
</p>
            <p>

               <lb/>436 15. Zum Assecuranzrecht.

<lb/>völlig ungesunden Ergebnissen führen würde. Nach ihr müßten
<lb/>Partial-VersichererRettungs- und Conservirungskosten
<lb/>nach §113u. §121 des Allg. Pl., Reelamirungsgelder
<lb/>nach §122, Ranzionirungsbeträge nach §123, entweder
<lb/>unausgewendet lassen oder zum größeren Antheile übernehmen,
<lb/>als ihnen dies nach Maßgabe ihrer Betheiligung obläge: ein
<lb/>Resultat, dessen rechtliche Unhaltbarkeit keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen kann.

<lb/>Im Bisherigen ist des Gesichtspunktes der negotiorum
<lb/>gestio keine Erwähnung gethan. Allein auch dieser führt
<lb/>dahin, den in Rede stehenden Anspruch der Partial-Versicherer
<lb/>(unter der Voraussetzung, daß eine wirklich nützliche Aufwendung
<lb/>für den versicherten Gegenstand gemacht worden sein, sollte)
<lb/>begründet erscheinen zu lassen. Hiefür bedarf es Wohl nur
<lb/>einer Verweisung auf die im Erkenntnisse der dritten Instanz
<lb/>(S. 409 u. 410) enthaltene Ausführung. Diese stützt sich
<lb/>wesentlich auf den Satz, daß dem Versicherten im Verhältnisse
<lb/>zu den Assecuradeurs die Verbindlichkeit obliegt, aus die
<lb/>Abwendung oder doch Minderung des Schadens, so weit wie
<lb/>thunlich, hinzuwirken, und gelangt dann auf Grund der Prin-
<lb/>eipien der negotiorum gestio zu dem vorgedachten Ergebnisse.

<lb/>Eigenthümlich ist hiebei zweierlei, erstens der Umstand, daß
<lb/>während sonst der dominus negotii durch Widerspruch gegen
<lb/>die Geschäftsführung diese wirkungslos machen, somit, der
<lb/>' actio neg. gest. contraria sich entziehen kann, *) hier der
<lb/>Widerspruch, weil der Versicherte von seiner oben gedachten
<lb/>Verbindlichkeit nicht einseitig sich losmachen darf, esfeetlos
<lb/>bleibt; zweitens daß der Nutzen, welcher für den Versicherten
<lb/>durch eine conservatorische Maßregel herbeigeführt worden sein
<lb/>muß, nicht nach dem G esammt-Interesse desselben, sondern
<lb/>nach dem Maße zu veranschlagen ist, in welchem seiner
<lb/>Conservirungs-Verbindlichkeit genügt wurde. (In dem obigen
<lb/>Falle konnte dem Gesammt-Interesse des Versicherten sehr
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. 8 § 3 Dig. de neg. gest. 3.5 L. ult. Cod. eodem 2.19.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0449.tif"
             n="437"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0449"/>
         <div xml:id="d299e42526"
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              type="article"
              n="16.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Beweislast in dem Falle, wenn der Trassat Vergütung des gezahlten, oder Deckung des acceptirten Wechselbetrages gegen den Trassanten in Anspruch nimmt</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Beitragspflicht für conservatorische Maßregeln.
</p>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>wohl gerade dadurch gedient werden, wenn aus einem mäßigen
<lb/>Partialschaden ein Totalschaden wurde.*) Allein dieses
<lb/>Interesse durfte nicht in Betracht gezogen werden).

<lb/>Schließlich verweisen wir aus eine für den im letzten
<lb/>Theile unserer Erörterung berührten Gegenstand vielfach er- 
<lb/>giebige Schrift:

<lb/>Brinkmann Verhältniß der actio communi divi-
<lb/>dundo und der actio negotiorum gestorum zu
<lb/>einander. Kiel 1855,

<lb/>in welcher die eigentliche und uneigentliche Gemeinschaft be- 
<lb/>handelt und unter Anderem auch gezeigt wird (S. 166.186/187)
<lb/>daß es Voraussetzungen giebt, unter welchen bei der actio neg.
<lb/>gest. andere Grundsätze, als bei ihr der Regel nach zur An- 
<lb/>wendung kommen, eintreten.

<lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>16.

<lb/>Heber die Beweislast in dem Falle, wenn der
<lb/>Trassat Vergütung des gezahlten, oderDeckung
<lb/>des acceptirten Wechselbetrages gegen den
<lb/>Trassanten in Anspruch nimmt.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Wechselziehung können verschiedenartige Veranlassungen
<lb/>zu Grunde liegen. Der Trassant kann mittelst des Wechsels
<lb/>eine Schuld, welche dem Trassaten gegen ihn obliegt, einziehen
<lb/>wollen; oder die Schuld, auf'deren Tilgung es ankommt,
<lb/>kann diejenige eines Dritten sein, für welchen der Trassat dem
<lb/>Trassanten gegenüber intercedirt; oder es kann ohne ein vor- 
<lb/>angehendes Schuldverhältniß eine Geldaushülfe Seitens des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Aehnliches kommt in der Praxis bekanntlich sehr häufig vor.
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0450.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0450"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>16. Bewoislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>Trassaten zu Gunsten des Trassanten, oder auch eine Flüssig- 
<lb/>machung von Geldern zur Benutzung des Trassaten oder eines
<lb/>Dritten beabsichtigt werden, u. dgl. mehr. — Je nach der
<lb/>Verschiedenheit der Fälle wird der Trassat, wenn er der Ziehung
<lb/>entsprochen hat, entweder Anspruch oder keinen Anspruch
<lb/>auf Erstattung der gezahlten Wechselsumme, und im ersteren
<lb/>Falle den Umständen nach einen Anspruch an den Trassanten,
<lb/>oder an den betheiligten Dritten, haben.

<lb/>Gesetzt nun, ein Trassat nimmt den Trassanten auf Ver- 
<lb/>gütung der gezahlten Wechselsumme, oder, wenn er noch nicht
<lb/>Zahlung aber doch schon Aecept geleistet haben sollte, auf
<lb/>Deckung des Wechselbelaufes'in Anspruch: wem liegt dann
<lb/>die Beweislast in Betreff der Existenz oder resp. Nicht-Existenz
<lb/>der Erstattungs- oder Deckungs-Verbindlichkeit auf Seiten des
<lb/>Trassanten ob? Mit anderen Worten, genügt es auf Seiten
<lb/>des Trassaten, um die in Rede stehende Verbindlichkeit des
<lb/>Trassanten zu begründen, wenn er sich auf den Wechsel und
<lb/>dessen von seiner Seite geschehene Honorirung beruft, oder
<lb/>muß er das der Wechselziehung zu Grunde liegende Verhältniß
<lb/>angeben und erforderlichen Falles beweisen? — Dieselbe Frage
<lb/>kann auch dann zur Beantwortung kommen, wenn der Trassant
<lb/>zur Verfallzeit im Besitze des acceptirten Wechsels ist und nach
<lb/>Art. 23 der W. O. *) denselben gegen den Trassaten geltend
<lb/>macht. Schützt in einem solchen Falle der Beklagte die Ein- 
<lb/>rede vor, der Kläger sei verbunden, dasjenige, was er auf
<lb/>Grund des Wechsels fordere, auf Grund der Ziehung wiederum
<lb/>herauszugeben, so muß diese Einrede, insofern es auf die für
<lb/>nöthig oder unnöthig zu achtende weitere Substanzi'irung und
<lb/>eventuell die Beweislast ankommt, ganz so beurtheilt werden,
<lb/>wie die vorhin erwähnte Klage.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 23. Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig
<lb/>verpflichtet, die von ihm acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen.

<lb/>Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accepte
<lb/>wechselmäßig.

<lb/>Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den
<lb/>Aussteller zu.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0451.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber den irn Vorstehenden angegebenen Punkt — einen
<lb/>Punkt, dessen für den Geschäfts-Verkehr eminente Wichtigkeit
<lb/>von selbst einleuchtet — besteht bekanntlich unter den Rechts- 
<lb/>lehrern und in der Praxis der deutschen Gerichtshöfe ein
<lb/>bedauerlicher Zwiespalt der Auffassungen. Die' folgenden
<lb/>Mittheilungen sind dazu bestimmt, jenen Zwiespalt nochmals
<lb/>zur Anschauung zu bringen und zugleich einen Beitrag dazu
<lb/>zu liefern, die Entscheidung als die theoretisch gerecht- 
<lb/>fertigte darzustellen, welche dem Bedürfnisse des Verkehrs am
<lb/>Meisten entspricht: die Entscheidung, daß der Trassat durch
<lb/>die bloße Berufung auf die Thatsachen der Wechsel-Ziehung
<lb/>und Honorirung und auf die Form der Tratte Nichts aus-
<lb/>richten könne, sondern das Innere des Rechtsverhältnisses,
<lb/>welches zu der Ziehung Veranlassung gegeben habe, darlegen
<lb/>und eventuell beweisen müsse. (Wir vermeiden hiebei den
<lb/>neuerdings üblich gewordenen Ausdruck "Revalirungsklage,"
<lb/>der weder deutsch ist, noch auch in Frankreich, woher er zu
<lb/>stammen scheint, vorkommt.)

<lb/>I. Rechtssprüche.

<lb/>1. Erkenntniß des Oberappellations-Gerichts zu
<lb/>Lübeck vom 31. December 1830 in Sachen Meisinger

<lb/>gegen Ehrringer. *)

<lb/>tf— Die Frage, wem . die Beweislast obliege, wenn
<lb/>der Acceptant den Betrag des von ihm eingelöseten Wechsels
<lb/>vom Trassanten wiedersordert, ob dann der Kläger be-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jurisprudenz des Oberappellations-Gerichts der
<lb/>4 freien Städte Deutschlands in Wechselsachen. 1821—
<lb/>1857. Frankfurt 1858. S. 89. — In derselben Weise, wie in
<lb/>dem oben auszugsweise mitgetheilten Erkenntnisse, hat sich das
<lb/>O.-A.-Gericht im Jahre 1841 in Sachen Müller gegen Cha-
<lb/>noirie fräres ausgesprochen. Es heißt in den Entscheidungs-
<lb/>gründen zu dem letztgedachten Erkenntnisse:
<lb/>w— Wenngleich in den meisten Fällen eine gewisse Wahr-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0452.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>440 16. Beweislast bei der


<lb/>weisen müsse, daß er ohne Deckung und ohne daß der Be-
<lb/>. klagte etwas bei ihm stehen gehabt, den Wechsel bezahlt
<lb/>habe, oder ob dem Beklagten zu erweisen obliege, daß
<lb/>der Acceptant durch die Zahlung nur ein Guthaben des
<lb/>Trassanten getilgt habe oder sonst wegen der Zahlung gedeckt
<lb/>oder befriedigt worden sei? ist allerdings sehr zweifelhaft;
<lb/>es muß jedoch dem Beklagten die Beweislast auferlegt
<lb/>werden. Denn ein trassirter Wechsel enthält unleugbar
<lb/>einen Auftrag des Trassanten an den Bezogenen, für ihn,
<lb/>den Trassanten, eine gewisse Summe zu bezahlen. Folglich
<lb/>muß hier die allgemeine Regel entscheiden, daß es zur
<lb/>Begründung einer Forderung des Mandatars an den
<lb/>Mandanten genüge, wenn der gegebene Auftrag und die
<lb/>demselben gemäß geschehene Zahlung außer Zweifel sind,
<lb/>und daß jener in solchem Falle nichts weiter, also auch
<lb/>nicht den Umstand zu erweisen brauche, daß er keine Fonds
<lb/>für den Beklagten in Händen gehabt habe. Will der
<lb/>Mandant sich alsdann von dem schuldigen Ersätze frei-
<lb/>machen, so muß er neue Thatumstände anführen, die ihn
<lb/>dazu berechtigen, und eben deshalb muß er auch diese
<lb/>Thatsachen, wenn sie geleugnet werden, erweisen, da es
<lb/>eine ausgemachte Regel ist, daß jeder Theil die neuen
<lb/>selbstständigen Thatsachen, woraus er fich stützt, zu erweisen
<lb/>hat. Dawider kann auch nicht eingewendet werden, daß
<lb/>es doch eigentlich zum gewöhnlichen und regelmäßigen
<lb/>Gange des Wechselgeschäfts gehöre, nur dann Wechsel auf
<lb/>einen anderen zu ziehen, wenn dieser der Schuldner des
<lb/>Trassanten sei, oder Deckung für ihn in Händen habe;
</p>
            <p>

               <lb/>scheinlichkeit wohl dafür obwaltet, daß die Veranlassung zur
<lb/>Ziehung eines Wechsels oder einer Anweisung gerade in einer
<lb/>Forderung des Trassanten gegen den Trassaten bestanden habe,
<lb/>so darf doch deshalb allein noch keine gänzliche Umkehrung der
<lb/>Beweislast, wie diese nach gemeinem Rechte regelmäßig statt- 
<lb/>findet, eintreten, was denn auch in Deutschland ein fast allge- 
<lb/>mein angenommener Grundsatz ist. Heise u. Cropp. Ju- 
<lb/>ristische Abhandlungen. Bd. 2, S. 27, Note 45.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0453.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des' Trassaten. 441

<lb/>denn theils lehrt die Erfahrung, daß auch häufig auf Borg
<lb/>gezogen wird und sogenannte Blanco-Accepte genug Vor- 
<lb/>kommen, theils führt jene Voraussetzung doch nicht dahin,
<lb/>die Beweislast demjenigen, welchem sie nach richtigen
<lb/>Grundsätzen sonst obliegen würde, ganz abzunehmen und
<lb/>solche dem Gegner aufzubürden, weil sie noch keinen vollen
<lb/>Beweis liefern, sondern höchstens eine Vermuthung begründen
<lb/>würde, und deshalb nur mit dazu benutzt werden könnte,
<lb/>um den schuldigen Beweis zu erbringen. — Das von einem
<lb/>Cassirer hergenommene Beispiel, womit der Beklagte seine
<lb/>Behauptung, daß dem Kläger die Beweislast obliege, unter- 
<lb/>stützen will, ist hier nicht anwendbar. Freilich wird der
<lb/>Cassirer, welcher für den Eigenthümer der Casse Zahlung
<lb/>leistet, wenn er gegen ihn Forderung aus dem Grunde
<lb/>geltend machen will, daß er die beorderte Zahlung aus
<lb/>eigenen Mitteln geleistet habe, solches beweisen müssen;
<lb/>allein dies kommt eben daher, weil er Cassirer ist, weshalb
<lb/>es sich von selbst versteht, daß jeder Auftrag des Eigenthümers
<lb/>der Casse zur Zahlung so verstanden werden muß, daß aus
<lb/>dieser Casse gezahlt werden solle.

<lb/>So muß denn die Meinung derjenigen Rechtslehrer,
<lb/>welche in dem Falle der Ersatzforderung des Acceptanten
<lb/>gegen den Trassanten, wenn jener den eingelöseten Wechsel
<lb/>in Händen hat, diesem die Beweislast auflegen, für die
<lb/>richtige gehalten werden;

<lb/>Scherer's Rechtsfälle in Wechselsachen Nr. 12 § 4.

<lb/>Wagner's Oesterr. W.-R. 2 § 265 Not. 6.

<lb/>Bender's Hand.-R. Th. 2 Abth. 1 S. 552.
<lb/>wiewohl es nicht zu verkennen ist, daß Andere, welche die
<lb/>entgegengesetzte Meinung annehmen, manche scheinbare Gründe
<lb/>für sich haben. —

<lb/>Der Beklagte beruft sich noch auf' die Worte: "Sie
<lb/>stellen es auf Rechnung, laut Bericht" und ist der Meinung
<lb/>daß jedenfalls diese dahin führen, ihn entweder überhaupt
<lb/>oder wenigstens noch zur Zeit 'von der Beweisführung zu be- 
<lb/>freien. Allein auch darin ist ihm nicht beizupflichten. Es
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0454.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>folgt nämlich aus diesen Worten keineswegs, daß der Trassant
<lb/>und der Acceptant in einem gegenseitigen oder fortlaufenden
<lb/>Rechnungsverhältniß gestanden haben, worüber erst vollständige
<lb/>Aufklärung gegeben werden müßte, und woraus, wenn es
<lb/>bestanden hätte, freilich nicht leicht ein einzelner Posten heraus- 
<lb/>gehoben und für sich allein eingeklagt werden dürfte. — Die
<lb/>im Wechsel enthaltene Bezugnahme auf einen Bericht ist auch
<lb/>nicht etwa von der Bedeutung, daß man noch erst zur
<lb/>Aufklärung der Sache auf dessen Beibringung erkennen könnte.
<lb/>Zwar würde die Bezugnahme auf einen schriftlichen Bericht
<lb/>allerdings zu beachten gewesen sein, weil man daraus das
<lb/>Verhältniß, wie es zwischen dem Trassanten und Acceptanten
<lb/>damals stattgefunden, und worauf der ganze Streit eigentlich
<lb/>hinausläust, leicht ersehen könnte, weshalb der Beklagte zur
<lb/>Edition desselben schuldig gehalten werden müßte. Allein
<lb/>wenn man erwägt, daß hier ein Platzwechsel vorliegt, u. s. w."

<lb/>2. Plenarbeschluß des Geheimen Obertribunals zu
<lb/>Berlin vom 21. Mai 1846.

<lb/>Dieser vor Einführung der Deutschen Wechselordnung
<lb/>erfolgte Ausspruch stimmte im Resultate mit der dem voran- 
<lb/>stehenden Erkenntnisse zu Grunde liegenden Auffassung über- 
<lb/>ein. Die Motivirung war folgende:

<lb/>Mag es immerhin sehr häufig der Fall sein, daß der
<lb/>'Bezogene dem Trassanten bereits verschuldet war und
<lb/>letzterer durch die Wechselziehung seine Foxderung zu reali-
<lb/>stren beabsichtigt; mag auch in anderen Fällen, wo noch
<lb/>kein Schuld-Nexus zwischen beiden besteht, der Aussteller
<lb/>dem Bezogenen vor dem Verfalltage Deckung zugehen
<lb/>lassen, so finden doch auch in sehr vielen Fällen Wechsel-
<lb/>Ziehungen zwischen Personen Statt, unter denen weiter
<lb/>kein Schuldverhältniß besteht, und ohne daß der Bezogene
<lb/>auf etwas Anderes, als auf den allgemeinen oder bei ihm
<lb/>besonders begründeten Credit des Trassanten sieht. Welche
<lb/>Art von diesen beiden Fällen numerisch das Uebergewicht
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0455.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten. 443

<lb/>habe, kann auf sich beruhen bleiben; das Gesetz hat in
<lb/>dieser Beziehung keine Voraussetzung ausdrücklich gut ge- 
<lb/>heißen, d. h. zu einer besonderen Präsumtion erhoben, und
<lb/>daher entscheidet auch hier die allgemeine Rechtsver-
<lb/>muthung, derzufolge nicht vorauszusetzen ist,

<lb/>daß der Bezogene bei Aceeptation oder Einlösung des
<lb/>Wechsels dem Aussteller etwas schuldig gewesen, oder
<lb/>etwa seine Befriedigung für die, auf den Wechsel zu
<lb/>leistende Zahlung schon im Voraus empfangen habe.
<lb/>Daraus folgt von selbst, daß der Trassant, für welchen der
<lb/>Bezogene die Zahlung geleistet hat, dem er daher das auf- 
<lb/>tragsmäßig Gezahlte zu erstatten an sich unzweifelhaft
<lb/>verpflichtet ist, seinerseits den Beweis zu führen hat, wenn
<lb/>er behauptet, von dieser Verpflichtung bereits befreiet zu
<lb/>sein: sei es durch den Nachweis, daß er dem Bezogenen
<lb/>die baren Zahlungsmittel selbst zugestellt (m. a. W. ihm
<lb/>, Deckung gegeben), oder eine Forderung an ihn habe, die
<lb/>entweder nach der getroffenen Anordnung durch Auszahlung
<lb/>an den durch die Wechsel zur Hebung berechtigten Remit- 
<lb/>tenten habe getigt werden sollen, oder doch zur Compen-
<lb/>sation geeignet sei.

<lb/>Das Geheime Obertribunal hat indessen nach Ein- 
<lb/>führung der Deutschen Wechsel-Ordnung seine Ansicht über
<lb/>den in Rede stehenden Punkt geändert. Dies ist durch das
<lb/>nachfolgende Erkenntniß bekundet worden.

<lb/>3. Erkenntniß des Geheimen Obertribunals zu
<lb/>Berlin vom 2. Juni 1853.

<lb/>Das Obertribunal bemerkt im Eingänge dieses Er- 
<lb/>kenntnisses

<lb/>"es liege außer Zweifel und werde durch die tägliche Er- 
<lb/>fahrung bestätigt, daß das zwischen dem Trassaten nnd
<lb/>Trassanten obwaltende Verhältniß ein ganz anderes, als
<lb/>das des Mandates sein könne und in der Regel sei, und
<lb/>daß die Veranlassung und Unterlage der Wechselziehung in
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0456.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>444
</p>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>den verschiedenartigsten Verkehrsverhältnissen und deshalb
<lb/>auch in den rechtlich verschiedensten Obligationen liege."

<lb/>Es erwähnt sodann seine frühere entgegenstehende Auffassung
<lb/>des in Frage stehenden Punktes und führt aus, daß dieselbe
<lb/>mit den Grundsätzen im Zusammenhänge gestanden habe, auf
<lb/>welchen das Wechselrecht des Allgemeinen Landrechts beruhe.

<lb/>"Zwischen den Bestimmungen des Allg. Landrechts und
<lb/>denen der Deutschen Wechselordnung waltet unter Anderem
<lb/>die in dieser Beziehung wesentliche Verschiedenheit ob, daß,
<lb/>während das Allgem. Landrecht im 8 1132, II. 8 ein
<lb/>Wechselrecht des Ausstellers gegen den Acceptanten nicht
<lb/>anerkennt, gerade entgegengesetzt die neue Wechselordnung
<lb/>im 8 23 verordnet, daß der Bezogene auch dem Aussteller
<lb/>aus dem Accepte wechselmäßig verhaftet ist. Welche legis- 
<lb/>lativen Motive zu dieser principiellen Verschiedenheit Ver- 
<lb/>anlassung gegeben haben, erhellt aus dem Entwürfe einer
<lb/>Wechselordnung für die Preußischen Staaten, S. 49 ff.,
<lb/>welcher bezüglich des dem Aussteller gegen den Bezogenen
<lb/>beigelegten Wechselrechts nach dem Leipziger Conferenz-
<lb/>protokolle vom 3. November 1847 Anerkennung und unver- 
<lb/>änderte Aufnahme in die neue Wechselordnung gefunden
<lb/>hat. Jene priycipielle Verschiedenheit führt aber auch
<lb/>wesentlich zu einer anderen Regulirung der, Beweislast be- 
<lb/>züglich der Deckungsklage und damit auch zu einer anderen
<lb/>Begründung dieser selbst. Denn es leuchtet ein, daß der
<lb/>Bezogene die Wechselklage des Ausstellers nicht durch die
<lb/>bloße Berufung aus den im Wechsel dargestellten Auftrag
<lb/>des Trassanten und dessen Erfüllung elidiren kann, sondern
<lb/>daß er das zwischen ihnen obwaltende wirkliche Verhältniß,
<lb/>auf Grund dessen er Deckung zu verlangen sich berechtigt
<lb/>hält, und mit welchem er den Wechselanspruch des Trassanten
<lb/>zu beseitigen gedenkt, darlegen und nach den allgemeinen
<lb/>prozessualischen Regeln von der Beweislast in den Formen
<lb/>des Wechselprozesses Nachweisen muß. So aber, wie
<lb/>seine. Stellung als excipirender Verklagter in dem von dem
<lb/>Traffanten gegen ihn angestellten Wechselprozesse ist, so und
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0457.tif"
                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>nicht anders stellt sie sich, wenn er in einer selbstständigen
<lb/>Klage nach Zahlung des Wechsels Deckung von dem Aus- 
<lb/>steller verlangt, nur mit dem Unterschiede, daß er hier den
<lb/>Beweis in den Formen des gewöhnlichen Prozesses
<lb/>zu übernehmen hat, da ihm das Wechselrecht gegen den
<lb/>Trassanten versagt ist. Wollte man das Gegentheil an- 
<lb/>nehmen, so müßte jeder Zieher eines Wechsels, wenn er
<lb/>gegen den Acceptanten klagt, schon im Wechselprozesse, sei
<lb/>es in der Klage oder in der Replik, das dem Wechsel zu
<lb/>Grunde liegende andere Geschäft darlegen und unter Beweis
<lb/>stellen, also einen Nachweis im Wechselprozesse übernehmen,
<lb/>mit dem das Fundament seines Anspruches eine ganz andere
<lb/>Basis erhielte, als in dem Wechsel liegt, mit dem also das
<lb/>ihm beigelegte Wechselrecht als solches nicht bestehen kann.

<lb/>4. Erkenntniß des Oberappellations-Gerichts
<lb/>zu Lübeck vom 30. April 1859 in Sachen Pearson gegen

<lb/>D h e s.

<lb/>"Der Trassat ist vermöge des in dem Wechsel liegenden
<lb/>Zahlungs-Auftrages, wenn er demselben entsprochen hat,
<lb/>berechtigt, das Gezahlte mit der Gegenklage aus dem Mandat
<lb/>zurückzufordern, und hat nicht nöthig, daneben das dem
<lb/>Wechsel zur Grundlage dienende Geschäft aufzudecken, und
<lb/>dadurch seine Berechtigung, Deckung zu erlangen, darzuthun.
<lb/>Es ist vielmehr Sache des Gegners, die stattgehabte Deckung,
<lb/>oder, weßhalb dieselbe won ihm nicht verlangt werden könne,
<lb/>zu behaupten und zu beweisen. Diese Ansicht hat das
<lb/>Oberappellationsgericht, wenngleich dasselbe schon vor Erlaß
<lb/>der deutschen Wechselordnung Art. 23 dem Aussteller gegen
<lb/>den Bezogenen aus dessen Accept die Wechselklage gestattete,
<lb/>Jurisprudenz des O.-A.-G. der 4 freien
<lb/>Städte Deutschlands in Wechselsachen.
<lb/>Frankfurt 1858 S. XII.,
<lb/>schon früher in den Frankfurter Sachen

<lb/>Meisinger g. Ehrringer, December 1830,
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0458.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>448


<lb/>und Müller g. Chanoine fr&amp;res, April
<lb/>1841,

<lb/>angenommen, und ist davon weder in der Bremer Sache
<lb/>Winkelmann u. von Tungeln g. Knoche,
<lb/>Erk. vom 16. April 1839, *)

<lb/>abgewichen,

<lb/>Borchardt, allg. D/W.--O. Forts. 1, Berlin
<lb/>1856 S. 133 Note 25,

<lb/>noch hat dasselbe gegenwärtig, ungeachtet der entgegenstehenden
<lb/>vornehmlich auf Art. 23 der D.-W.-O. sich stützenden Ent- 
<lb/>scheidung des preußischen Obertribunals (4. Senat) vom
<lb/>2. Juni 1853, Präj. 2465

<lb/>Präjudicien des kgl. O.-T. v. 1849—55, Berlin
<lb/>1856 S. 167 Nr. 12,
<lb/>und wiffenschastlichen Autoritäten,

<lb/>Blaschke das österr. Wechselrecht Aust. 3, Wien
<lb/>1858 § 80 S. 166 Note 13 z. E.,
<lb/>sich veranlaßt gefunden, seine frühere Praxis zu verlassen. '
<lb/>Heise und Cropp, jur. Abh. Bd. 2 S. 27
<lb/>Note 45; Renaud, Wechselrecht, Aufl. 2,
<lb/>Gießen 1857 § 39 S. 100 Note 3."

<lb/>5. Erkenntnisse des Appellations-Gerichts zu Frankfurt
<lb/>und des Oberappellations-Gerichts zu Lübeck
<lb/>in Sachen Küchler gegen Heuer.

<lb/>a. Appellationsgerichts-Erkenntniß vom 4'.Mai 1859.

<lb/>"Anlangend die Frage, ,ob die vom Trassaten gegen
<lb/>den Trassanten auf Vergütung des in Veranlassung der
<lb/>Wechselziehung gezahlten Belaufes schon durch die Vorlegung
<lb/>des eingelöseten Wechsels liquide gestellt sei, so enthält zwar
<lb/>der Wechsel seiner Wortsassung nach einen Auftrag des
<lb/>Trassanten an den Trassaten, und es könnte daher scheinen.
</p>
            <p>

               <lb/>*)( Jurisprudenz rc. S. 265 ff.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0459.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>daß dem letzteren, nachdem er die Tratte eingelöset hat, die
<lb/>actio mandati contraria aus Ersatz des gezahlten Betrags
<lb/>gegen den Trassanten zustehen müßte. Allein jener Auftrag
<lb/>ist lediglich die Form der Tratte und läßt keinen Schluß
<lb/>auf das derselben zu Grunde liegende Geschäft zu, welches
<lb/>vielmehr ein ganz anderes als das des Mandats sein kann
<lb/>und in der Regel ist, indem die Veranlassungen zur Aus- 
<lb/>stellung einer Tratte und die derselben unterliegenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse die mannigfaltigsten sein können,

<lb/>Thöl Wechselrecht §156

<lb/>während die Form im Wesentlichen immer dieselbe bleibt.-

<lb/>Hiernach genügt die bloße Berufung auf den in dem Wechsel
<lb/>dargestellten Zahlungsauftrag zur Begründung der Klage
<lb/>nicht, vielmehr muß der Kläger das behauptete Geschäft
<lb/>anderweitig darthun.

<lb/>Der Art. 23 giebt dem Aussteller Wechselrecht gegen
<lb/>den Acceptanten. Diese Vorschrift würde ganz illusorisch
<lb/>sein, wenn es dem Acceptanten verstattet wäre, sich exci- 
<lb/>piendo darauf zu berufen, daß sein Anspruch auf Ersatz
<lb/>der bezahlten Summe schon durch die bloße Thatsache der
<lb/>geleisteten Zahlung begründet werde, und doch müßte man
<lb/>ihm diese Einrede gestatten, wenn er zur Begründung der
<lb/>Deckungsklage im ordentlichen Verfahren eines weiteren
<lb/>thatsächlichen Klaggrundes nicht bedürfte, und man müßte
<lb/>von dem gegen den Acceptanten klagenden Trassanten ver- 
<lb/>langen, daß h schon im Wechselprozesse das dem Wechsel
<lb/>zu Grunde liegende andere Geschäft darlege und beweise,
<lb/>was eben so viel hieße, als ihm das Wechselrecht entziehen.

<lb/>Liebe Deutsche W.-O. § 23 a. E.

<lb/>Erk. des Berliner Obertribunals 1853 rc.

<lb/>Wenn das Oberappellations-Gericht zu Lübeck 1830 im
<lb/>entgegengesetzten Sinne erkannt hat, so bestand damals die
<lb/>allgemeine Deutsche1 Wechselordnung noch nicht. Im
<lb/>Jahre 1856 aber hat jener Gerichtshof in Sachen Dalton
<lb/>Sc Co. gegen Lehmann in einem analogen Falle und
<lb/>zum Theil aus denselben Gründen, welche hier geltend
</p>
            <p>

               <lb/>30*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0460.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>gemacht worden sind, entschieden, daß aus einem Indossa- 
<lb/>ment kein Schluß auf das demselben zu Grunde liegende
<lb/>Begebungsgeschäft abgeleitet werden könne.*)

<lb/>Franks. Samml. der O.-A.-G.-Erk. Sauer-
<lb/>länder Bd. 3 S. 40.

<lb/>Richtig ist es, daß die Wechselordnung in dem dritten Ab- 
<lb/>satz des §23 dem Bezogenen ausdrücklich nur das Wechsel- 
<lb/>recht gegen den Aussteller versagt; daraus folgt aber nicht,
<lb/>daß derselbe, wenn er im ordentlichen Verfahren klagt, von
<lb/>der Beweislast frei sein solle, vielmehr ist diese Frage nach
<lb/>den allgemeinen Grundsätzen und den Umständen des be- 
<lb/>sonderen Falles zu beurtheilen."

<lb/>b. Oberappellationsgerichts-Erkenntniß
<lb/>vom 15. Dec. 1860.

<lb/>Das Oberappellationsgericht bezog sich zunächst auf seine
<lb/>in früheren Erkenntnissen dargelegte Auffassung des in Rede
<lb/>stehenden Punktes und ging sodann auf die besonderen Gründe
<lb/>ein, wodurch das Appellatiolls-Gericht zu einem abweichenden
<lb/>Ergebnisse gelangt war.

<lb/>^ Diese Gründe bestehen in Zweierlei.

<lb/>1. Jene Entscheidungen wären noch unter der Herr-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In dem angeführten, schon früher in diesem Archiv (Bd. 1
<lb/>S. 105 Note *) erwähnten Erkenntnisse heißt es:

<lb/>“ Aus dem Indossamente kann nicht abgeleitet werden, daß
<lb/>der Beklagte den Wechsel von den Klägern gekauft haben müsse.
<lb/>Die Uebertragung desselben hätte, außer in Veranlassung eines
<lb/>Verkaufs, auch in Folge mancher anderen Rechtsgeschäfte z. B.
<lb/>eines Auftrages, eines Darlehns, einer Schuldtilgung u. dgl.
<lb/>geschehen können, und nicht einmal Das wäre nothwendigex
<lb/>Weise anzunehmen, daß gerade zwischen den Parteien das-
<lb/>jenige Geschäft geschlossen worden sei, auf dessen Grundlage
<lb/>und zu deffen Ausführung die Jndossirung Statt gefunden
<lb/>habe. Denn auch zur Erfüllung der Verbindlichkeit eines
<lb/>Dritten hätte der Wechsel Seitens der Kläger übertragen werden
<lb/>können. —
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0461.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>schaft des früheren Wechselrechts ergangen, seien aber mit
<lb/>der deutschen Wechselordnung nicht mehr vereinbar, da die- 
<lb/>selbe im Art. 23 dem Aussteller Wechselrecht gegen den
<lb/>Acceptanten gebe, und diese Vorschrift illusorisch sein würde,
<lb/>wenn der Acceptant schon durch die eingelös'te Tratte allein
<lb/>einen liquiden Ersatzanspruch begründen und zur Einrede
<lb/>benutzen könnte; eine Erwägung, wodurch das Kgl. Ober-
<lb/>tribunal zu Berlin hauptsächlich bewogen worden ist, in
<lb/>dem von der sententia a qua angeführten Erkenntnisse von
<lb/>1853 seine frühere mit der obigen übereinstimmende Ansicht
<lb/>zu verlassen und sich für die Beweislast des Acceptanten zu
<lb/>erklären. Die Argumentation läßt sich jedoch als eine ent- 
<lb/>scheidende nicht anerkennen. Schon vor der neuen W.-O.
<lb/>mußte es nach gemeinem Recht als die richtigere Ansicht
<lb/>anerkannt werden, daß der Trassant den Acceptanten im
<lb/>Wechselprozesse ausklagen könne, wie denn das O.-A.-Gericht
<lb/>sich dieser Ansicht nicht nur in der eben angeführten Sache
<lb/>geneigt erklärt, sondern in einer späteren Hamburger Sache
<lb/>von 1850

<lb/>Jurisprudenz in Wechselsachen S. 403 flg.
<lb/>entschieden angeschlossen hat. Ein angesehener Vertheidiger
<lb/>dieser Ansicht,

<lb/>Heise in seinen und Cropps jurist. Abhandl.

<lb/>Bd. 2 S. 27—33,

<lb/>hat bereits gezeigt, daß dieselbe mit der Annahme, es treffe
<lb/>beim Regreß des Aeceptanten gegen den Trassanten den
<lb/>Letzteren die Beweislast, nicht in Widerspruch steht. Auch
<lb/>vorausgesetzt nämlich, daß der Acceptant in allen Fällen in
<lb/>der Lage wäre, seinen Ersatzanspruch durch den Wortlaut
<lb/>der Tratte allein vorläufig liquid zu machen, könnte man der
<lb/>Meinung sein, daß dies nur für die Verfolgung des Anspruchs
<lb/>im ordentlichen Prozeß, nicht aber zum Behuf einer der
<lb/>Wechselklage des Trassanten entgegenzustellenden Einrede gelte,

<lb/>Hoffmann Wechs.-Ordn. Gießen 1859 S. 315 flg.
<lb/>eine Ansicht, die namentlich den Motipen zu dem preußischen
<lb/>Entwurf der Wechselordnung (aä § 23) zu Grunde liegt.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0462.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>ProtocoUe der Wechsel-Conferenz Leipzig
<lb/>1848 S. 51 flg.;

<lb/>und selbst abgesehen von dieser Unterscheidung würde die
<lb/>Gestattung der Wechselklage dem Trassanten immer noch
<lb/>von Vortheil sein, sobald er die Replik, daß der Acceptant
<lb/>bereits Deckung - erhalten habe, oder ein anderes die Er- 
<lb/>stattungspflicht ausschließendes Rechtsverhältniß zu Grunde
<lb/>liege, sofort nach den Regeln des Wechselprozesses nachzu- 
<lb/>weisen vermöchte. Jene Voraussetzung, daß die Tratte stets
<lb/>einen Gegenanspruch des Acceptanten liquid stelle', ist aber
<lb/>auch nicht allgemein richtig; denn sie trifft weder dann zu,
<lb/>wenn der Inhalt des Wechsels selbst einen Erstattungs- 
<lb/>auspruch ausschließt, z. B. mit ausdrücklicher Beziehung
<lb/>auf eine bereits bestehende Schuld desselben gezogen worden ist,

<lb/>Jurisprud. in Wechselsachen S. 266 ff.
<lb/>noch auch dann, wenn die Anweisung, den Werth in Rechnung
<lb/>zu stellen, sich auf ein in periodischen Abschlüssen fortlaufendes
<lb/>Rechnungsverhältniß der Contrahenten stützt und daher die
<lb/>stillschweigende Uebereinkunft in sich schließt, daß die Deckung
<lb/>des Acceptanten nicht vor oder sofort beim Verfalles Wechsels,
<lb/>sondern erst bei dem nächsten Rechnungsabschlüsse eintreten
<lb/>solle; ein Verhältniß, welches in kaufmännischen Verbindungen
<lb/>häufig genug vorkommt, um das Bedenken, die Wechselklage
<lb/>des Trassanten werde durch die fragliche Verteilung der
<lb/>Beweislast illusorisch werden, um so mehr zurücktreten zu
<lb/>lassen.

<lb/>2. Das O.--A.-G. selbst habe sich neuerlich in der
<lb/>Frankfurter Sache

<lb/>Lehmann g. Dalton Sc Comp., Dec. 1856
<lb/>in Bezug auf den analogen Fall, wo es sich um den Be- 
<lb/>weis des einer Jndossirung zu Grunde liegenden Rechts- 
<lb/>geschäfts handle, in gleichem Sinne gegen einen aus dem
<lb/>Inhalte der Wechselurkunde herzunehmenven Beweis aus- 
<lb/>gesprochen. Allein die hier gegebene Ausführung betraf nur
<lb/>das Begebungsgeschäft zwischen dem Indossanten und dem
<lb/>Jndoffatar, und es kann daraus eine Consequenz für den
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0463.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage deS Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>vorliegenden Fall nicht gezogen werden. Denn welches
<lb/>Rechtsverhältniß zwischen dem Indossanten und Indossatar
<lb/>hinsichtlich der Begebung des Wechsels obwalte, darüber
<lb/>gibt das Indossament entweder überhaupt keinen Aufschluß,
<lb/>oder doch keinen solchen, welcher zur civilistischen Begründung
<lb/>einer Klage auf Valuta-Vergütung genügen würde, so daß
<lb/>für irgend ein bestimmtes Rechtsgeschäft sich nicht einmal
<lb/>eine Präsumtion aus dem Indossament herleiten läßt, wie
<lb/>dies vom O.-A.-Gericht auch schon in einer früheren
<lb/>Frankfurter Sache

<lb/>Schäfer g. Brofft, Januar 1853
<lb/>und ebenso in einer späteren

<lb/>Trier g. Dr. Trier, November 1857,
<lb/>anerkannt worden ist, während, was das Verhältniß des
<lb/>Trassanten zum Trassaten betrifft, hie Wechselurkunde in
<lb/>der hier vorausgesetzten Fassung den vollständigen Nachweis
<lb/>eines. Zahlungsmandates liefert.

<lb/>Die Frage von der Beweislast bei der Revalirungsklage
<lb/>des Trassaten ist auch seit der D. W.-O. eine streitige
<lb/>geblieben. Während unter anderen

<lb/>Blaschke, österreich. Wechselrecht ed. 3 Wien
<lb/>1858 § 80 Note 13,

<lb/>die Beweispflicht des Acceptanten vertheidigt, haben sich

<lb/>Renaud, Lehrb. des W.-R. (eä. 2) Gießen,
<lb/>1857, § 39 Note 3;

<lb/>Hossmann a. a. O. S. 316,
<lb/>und ein Erkenntniß des O.-A.-G. zu Darmstadt v.
<lb/>18. August 1858

<lb/>'Archiv für praktische Rechtswissenschaft
<lb/>Bd. 7 S. 158 flg.

<lb/>'für die Beweispflicht des Trassanten erklärt. Auch das
<lb/>hiesige O.-A.-G. hat, ungeachtet des Art. 23 der D. W.-O.
<lb/>und unbeschadet der erwähnten Ausführung über die Be- 
<lb/>deutung des Indossaments, noch ganz neuerlich in einer
<lb/>Hamburger Sache

<lb/>Pearson Sc Co. gegen Dyes, April 1859(s. oben).
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0464.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>z
</p>
            <p>

               <lb/>452 16. Beweislast, bei der

<lb/>an seiner früheren Ansicht sestgehalten, und konnte daher
<lb/>auch jetzt davon abzugehen sich nicht veranlaßt finden.

<lb/>Daß übrigens die in der Tratte vorkommenden Worte
<lb/>"stellen ihn in Rechnung laut Bericht" an der Beweis- 
<lb/>pflicht des Trassanten nichts zu ändern vermögen, ist bereits
<lb/>in dem oben angeführten Präjudicat ,

<lb/>Meisinger g. Ehrringer, Dee. 1830,
<lb/>hervorgehoben worden.

<lb/>6. Erkenntniß des Hamburgischen Handelsgerichts

<lb/>vom 7. Juni 1856.

<lb/>In Sachen Belitz gegen Knauer Sc Eckmann wurde
<lb/>Seitens des Trassanten ein acceptirter Wechsel gegen die
<lb/>Trassaten geltend gemacht. Diese schützten vor, der Wechsel
<lb/>sei io blanco gezogen; freilich habe der Kläger Deckung zu- 
<lb/>gesagt, aber nicht gemacht; diese Einrede vernichte die Klage.
<lb/>Es wurde erkannt:

<lb/>“ Da die der Wechselklage des Ausstellers gegenüber an
<lb/>und für sich allerdings zulässige Einrede, daß Deckung von
<lb/>demselben zugesagt worden, im vorliegenden Falle nicht
<lb/>liquide gemacht ist,

<lb/>daß die Beklagten schuldig seien, den eingeklagten
<lb/>Wechselbelauf re."

<lb/>Rechtliche Erörterung.

<lb/>Wenn nicht besondere Umstände aus das entgegengesetzte
<lb/>Ergebniß hinführen sollten, so müßte selbstverständlich der
<lb/>Trassat, falls er vom Trassanten Ersatz des in Veranlassung
<lb/>der Ziehung gezahlten Wechselbetrages fordert, wie jeder andere
<lb/>Kläger, den Grund seiner Klage darlegen und im Leugnungs- 
<lb/>fallebeweisen. Das Entsprechende würde auch Statt finden, wenn
<lb/>es sich um die excextio doli handelte, welche ein aus seinem
<lb/>Aeeept vym Trassanten belangter Bezogener demselben deshalb
<lb/>opponirte, weil jener, der Trassant, verpflichtet sei, den in
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0465.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten. 453

<lb/>Folge des Accepts ihm vom Trassaten zu zahlenden Belauf
<lb/>wiederum zurückzuvergüten (quia peteret, quod redditurus
<lb/>esset); denn auch hiebei würde nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>dem Trassaten die Verbindlichkeit obliegen, die Einrede zu
<lb/>substanziiren und eventuell zu beweisen. — Hierüber besteht
<lb/>denn auch keine Meinungs-Verschiedenheit. Eben so wenig
<lb/>aber darüber, daß die von Manchen vertheidigte Befreiung
<lb/>des Trassaten von der Substanziirungs- und eventuell Beweis-
<lb/>Pflicht in nichts Anderem als in der Wortfassung
<lb/>der Tratte ihre Begründung finden soll.

<lb/>Wir heben aus einem der oben mitgetheilten Erkenntnisse
<lb/>den folgenden Passus, welcher das Wesentliche der vorgedachten
<lb/>Begründung vollständig angiebt, hervor (S. 440):

<lb/>“ Ein trassirter Wechsel enthält unleugbar einen Auftrag
<lb/>des Trassanten an den Bezogenen, für ihn, den Trassanten,
<lb/>eine gewisse Summe zu bezahlen. Folglich' muß hier die
<lb/>allgemeine Regel entscheiden, daß es zur Begründung einer
<lb/>Forderung des Mandatars an den Mandanten genüge, wenn
<lb/>der gegebene Auftrag und die demselben gemäß geschehene
<lb/>Zahlung außer Zweifel sind, und daß jener in solchem Falle
<lb/>nichts weiter, also auch nicht den Umstand zu erweisen
<lb/>brauche, daß er keine Fonds für den Beklagten in Händen
<lb/>gehabt habe. Will der Mandant sich alsdann von dem
<lb/>schuldigen Ersätze frei machen, so muß er neue Thatumstände
<lb/>ansühren, die ihn dazu berechtigen, und eben deshalb muß
<lb/>er auch diese Thatsachen, wenn sie geleugnet werden, erweisen,
<lb/>da es eine ausgemachte Regel ist, daß jeder Theil die neuen
<lb/>selbstständigen Thatsachen, worauf er sich stützt, zu erweisen hat."

<lb/>Schon im Eingänge unserer Mittheilung haben wir be- 
<lb/>merkt, daß wir dieser Argumentation nicht beistimmen können,
<lb/>und sprechen uns im Folgenden über die Gründe aus, welche
<lb/>unL hiezu bestimmen.

<lb/>1) Wir berühren zunächst ein Bedenken von unter- 
<lb/>geordneter Wichtigkeit, daß man nämlich selbst auf Grund der
<lb/>obigen Argumentation und unter der Voraussetzung der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0466.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>454
</p>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>Richtigkeit ihrer Vordersätze dennoch nicht ganz zu dem pro- 
<lb/>zessualischen Ergebnisse mögte gelangen können, welches daraus
<lb/>abgeleitet wird; zu dem Ergebnisse nämlich, daß durch die
<lb/>Vorlegung- der eingelöseten Tratte der Beweis eines vor- 
<lb/>gekommenen Mandats-Verhältnisses und insonderheit des Fun- 
<lb/>daments der actio mandati contraria sofort für vollständig
<lb/>geführt anzunehmen und dem Trassanten nur noch die Vor- 
<lb/>schützung und der Beweis wirklicher Einreden ("neuer That-
<lb/>sachen, welche geeignet sind, ihn von dem schuldigen Ersatz
<lb/>frei zu machen") zu verstatten sei. — Hiegegen scheint zu
<lb/>sprechen, daß der Wechsel-Urkunde unter hen hier in Betracht
<lb/>gezogenen Umständen jedenfalls nur die Bedeutung eines ge- 
<lb/>wöhnlichen Beweismittels beigelegt werden könnte; eines Beweis- 
<lb/>mittels, gegen welches auch ein directer beklagtischer Gegen- 
<lb/>beweis denkbar sein würde und verstattet -werden müßte, und
<lb/>dessen Besitz freilich dem (an sich beweispflichtigen) Kläger im
<lb/>Beweisverfahren nützlich werden, niemals aber die Beweislast
<lb/>verändern, oder gar dem Gegner des Beweispflichtigen die
<lb/>Möglichkeit, directen Gegenbeweis zu führen, entziehen könnte.
<lb/>Es erscheint demnach selbst von dem hier vorläufig eingenommenen
<lb/>Standpunkte aus nicht als gerechtfertigt, anstatt ordnungs- 
<lb/>mäßig auf klägerische Beweisführung, immerhin unter ver-
<lb/>statteter Benutzung oder Mitbenutzung der Wechselurkunde, zu
<lb/>sprechen, die actio mandati contraria, mit Ausschluß des
<lb/>directen Gegenbeweises und nur salvis exceptionibus, als
<lb/>begründet und erwiesen zu behandeln.

<lb/>Von durchgreifender Bedeutung ist dagegen

<lb/>2) d i e Erwägung, ob denn wirklich aus dem bloßen
<lb/>Wortlaute der Tratte: "zahlen Sie re." das Vorhandensein
<lb/>eines Mandates, vollends aber, falls der mit diesen Worten
<lb/>Angeredete Zahlung geleistet haben sollte, die Berechtigung
<lb/>desselben zur Anstellung einer actio mandati contraria ab- 
<lb/>geleitet werden könne? — Wir verneinen dies, und sehen
<lb/>hiebei vorläufig tioch von der eigenthümlichen Stellung ab,
<lb/>welche der Wechsel im rechtlichen Verkehr der Gegenwart ein- 
<lb/>genommen hat.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0467.tif"
                n="455"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten. -455

<lb/>Die Rechtsquellen sind weit davon entfernt, aus dem
<lb/>bloßen Vorkommen von Aeußerungen, welche eine Aufforderung
<lb/>oder ein Geheiß enthalten, das Vorhandensein eines Mandats
<lb/>abzuleiten. Nach ihnen kommt Alles auf die übereinstimmende
<lb/>Absicht der Betheiligten ein Mandats -Verhältniß einzugehen,
<lb/>und außerdem darauf an, in wessen Interesse das Geheißene
<lb/>ausgesührt werden sollte. Dies ist in vielen Fragmenten z. B.
<lb/>in L. 1 it. 2 Dig. mandati, so wie im Institutionen-Titel
<lb/>de mandato klar ausgesprochen. (Mandati obligatio con- 
<lb/>sensu contrahentium consistit. — Mandatum inter nos
<lb/>contrahitur, sive mea tantum gratia tibi mandem, sive
<lb/>aliena tantum, sive mea et tua sive tua et aliena ete.).
<lb/>Wenn mit scheinbarer Anwendbarkeit auf unsere Frage in der
<lb/>L. 1 § 2 cit. gesagt wird: '“sive rogo, sive volo, sive
<lb/>mando, sive alio quocunque verbo scripserit, mandati
<lb/>actio est, so hat dies gewiß nicht die Bedeutung, daß bei
<lb/>dem Vorkommen eines der hier ausdrücklich ausgeführten oder
<lb/>ähnlicher Worte immer eine actio mandati als begründet
<lb/>und keines weiteren Beweises bedürftig angenommen werden
<lb/>solle, sondern der Sinn jenes Anspruches ist im Gegentheile
<lb/>der, es komme für die Annahme oder Nicht-Annahme eines
<lb/>Mandats immer auf den Inhalt und das Wesen des Geschäfts,
<lb/>nicht aber auf die gebrauchten Worte an; idenn, wenn auch
<lb/>nicht das Wort mando, sondern etwa rogo, volo oder
<lb/>aliud quodcunque verbum gebraucht sein sollte, könne eine
<lb/>actio mandati begründet sein. Umgekehrt führen die Gesetze
<lb/>eine Reihe von Fällen auf, in welchen sie, ungeachtet die
<lb/>' Mandatsform benutzt worden war, dennoch kein Mandat an- 
<lb/>nehmen. Und dieser Punkt läßt sich auch nicht anders
<lb/>behandeln. Ein bloßes Geheiß — und mehr, als ein solches,
<lb/>liegt auch nicht in den Worten ^zahlen Sie" — kann in sehr
<lb/>verschiedenen Bedeutungen Vorkommen. Ihm kann allerdings
<lb/>ein Mandat zu Grunde liegen; es kann aber auch z. B. die
<lb/>Weisung des Geschäftsherrn an einen Angestellten oder Unter- 
<lb/>gebenen, die Aufforderung eines Gläubigers an seinen Schuldner,
<lb/>die einverständliche Uebermittelung der Weisung- eines Dritten,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0468.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>456 16. Beweislast bei der

<lb/>ja selbst die Benachrichtigung des Angeredeten über eine in
<lb/>Betreff seiner eigenen Angelegenheiten rathsame oder noth-
<lb/>wendige Handlung enthalten. Einige Beispiele der Gesetze
<lb/>mögen hier angeführt werden. Die

<lb/>L. 18 Dig. de solutionibus 46.3
<lb/>gedenkt des Falles, wenn der Gläubiger seinem Schuldner den
<lb/>Auftrag ertheilt, einem Andern für ihn Zahlung zu leisten.
<lb/>Obschon nun der Ausdruck “mando" als zwischen ihnen
<lb/>gebraucht vorausgesetzt wird, so gilt dennoch der Schuldner
<lb/>nicht als Mandatar; vielmehr gilt als solcher nach der besonderen
<lb/>Natur des Geschäfts der Dritte:

<lb/>“Si idebitori meo mandavero, ut Titio pecuniam
<lb/>solveret etc."

<lb/>und im Folgenden wird Titius als der Mandatar des Auf- 
<lb/>traggebers bezeichnet.

<lb/>Einen anderen hieher gehörigen Fall enthält die L. 10
<lb/>§ 4 mandati. Jemand " mandirt" einem Anderen, von seinen,
<lb/>des Ersteren, Casstrern sich Geld auszahlen zu lassen, um es
<lb/>als Anlehn zu behalten. Auch hier soll von einem Mandate
<lb/>ganz, abgesehen werden, obschon die äußere Form gewählt ist
<lb/>(mandati eum non acturum).

<lb/>Das Aeußerste, was man hier zugeben kann, besteht darin,
<lb/>daß in einem ausgesprochenen Geheiße, wenn es mit sonstigen
<lb/>unterstützenden Umständen in Verbindung steht, ein bald mehr
<lb/>bald weniger erhebliches Beweismittel für die Existenz eines
<lb/>ertheilten Mandates erblickt werden darf. Dagegen kann bei
<lb/>der großen Vieldeutigkeit der in Rede stehenden Ausdrücke
<lb/>voller Beweis eines Mandats-Verhältnisses darin eben so
<lb/>wenig gefunden werden, wie z. B. aus dem bloßen Factum
<lb/>einer Geldzahlung (numeratio) der Beweis der Tilgung einer
<lb/>bestimmten Schuld, oder der Hingabe eines Darlehns, sich
<lb/>ableiten läßt.

<lb/>Uebrigens könnte es hier nicht genügen, wenn selbst ein
<lb/>Auftragsverhältniß als bewiesen anzunehmen sein sollte; es
<lb/>kommt außerdem auf die Darlegung und, im Leugnungsfalle,
<lb/>den Beweis des Grundes der actio mandati contraria,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0469.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>nämlich des Umstandes an, daß die fragliche Zahlung aus
<lb/>den Mitteln oder zu Lasten des Beauftragten geleistet worden
<lb/>sei. Eine Vermuthung dafür, daß dies Statt gesunden habe,
<lb/>ist in den Gesetzen nirgendwo statuirt und laßt sich auch nicht
<lb/>aus der Natur des Verhältnisses ableiten. Die Zahlungs- 
<lb/>leistung eines Beauftragten ist in der hier besprochenen Richtung
<lb/>eilt factum , dubiae interpretationis; sie kann eben so wohl
<lb/>nicht-obligatorisch, wie obligatorisch für den Mandanten
<lb/>sein; will der Mandatar eine obligatorische Natur derselben
<lb/>geltend machen, so muß er dies, wie jeder andere Kläger,
<lb/>darlegen und beweisen.*)

<lb/>Das Bisherige trifft im erhöheten Maße zu, wenn man

<lb/>3) den besonderen Umstand in Erwägung zieht, daß sich
<lb/>die Betheiligten hier der Wechsel form bedient haben. Denn

<lb/>a) dabei findet dasjenige, was oben über die Vieldeutig- 
<lb/>keit der Worte ^zahlen Sie rc." gesagt worden ist, nicht nur
<lb/>Anwendung, sondern es ist unbestreitbar, daß jene Form vor- 
<lb/>zugsweise unter solchen Verhältnissen benutzt wird, unter welchen
<lb/>es für den Trassanten darauf ankommt, Zahlung von dem
<lb/>Adressaten als dem Schuldner sei es ferner, des Trassanten
<lb/>selbst, oder eines Dritten zu erlangen, und daß in den Fällen,
<lb/>in welchen in bianco trassirt wird, regelmäßig besondere
<lb/>Vereinbarungen darüber bestehen, wie es mit dem Rembours
<lb/>gehalten werden soll, so daß eine blos auf Wechsel-Urkunde
<lb/>und Zahlungsleistung gegründete actio mandati contraria
<lb/>dem contractlich Festgestellten fast ohne Ausnahme zuwider- 
<lb/>lausen würde.

<lb/>Man würde hiernach einer geschäftlichen Form, welche in
<lb/>den Kreisen, in welchen sie benutzt wird, den ihr hier beizu- 
<lb/>legen versuchten Sinn regelmäßig nicht hat, gewaltsamer
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sollte ein Wechsel die Worte «laut Bericht" enthalten, so würde
<lb/>derselbe als documentum referens sine relato so lange für den
<lb/>hier in Rede stehenden Punkt ganz beweisunkräftig sein, als nicht
<lb/>der Bericht beigebracht, oder wenn derselbe mündlich ertheilt sein
<lb/>sollte, seinem Inhalte nach angegeben und bewiesen wäre.
</p>
            <p>

               <lb/>!
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0470.tif"
                n="458"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0470"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>458
</p>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

               <lb/>Weise eine Bedeutung aufdrücken, welche der Absicht,der
<lb/>Handelnden fern lag.

<lb/>Indessen man könnte, selbst hievon absehen, da es

<lb/>b) gegenwärtig in der deutschen Jurisprudenz völlig
<lb/>feststeht, daß die wechselrechtlichen Geschäfte durchaus selbst-
<lb/>ständigerNatur sind und nicht zugleich sonstige Obligations-
<lb/>Verhältnisse der Betheiligten in sich schließen. Hiernach führt
<lb/>die Benützung der Wechselform nur diejenigen Wirkungen
<lb/>herbei, welche das Wechselrecht ihr beilegt. — In früherer
<lb/>Zeit, als dies im Rechte noch nicht so, wie jetzt, anerkannt
<lb/>war, konnte man abgesehen von den oben zusammengestellten
<lb/>allgemeinen Bedenken vielleicht so, wie in einigen der mitge-
<lb/>theilten Erkenntnisse geschehen ist, argumentiren. Nach dem
<lb/>'Eintritte der neuen Rechtsauffassung ist dies nicht mehr thunlich.
<lb/>Es liegen im Falle einer Trassirung nicht zwei Geschäfte, ein
<lb/>wechselrechtliches und ein civilrechtliches, sondern nur ein
<lb/>einziges vor, das wechselrechtliche.^ Daß einzelne, der
<lb/>wechselrechtlichen Form angehörige Ausdrücke, wenn man sie
<lb/>von derselben abgelös't in Betracht ziehen wollte und dürste,
<lb/>für civilrechtliche Verhältnisse eine gewisse Bedeutung und
<lb/>Wirkung haben würden, ist irrelevant. Es ist eine folgenlose
<lb/>Zufälligkeit, daß die Wechselform in einigen ihrer Theile
<lb/>ähnlich lautet, wie unter anderen Verhältnissen Erklärungen
<lb/>über civilrechtliche Geschäfte abgegeben zu werden pflegen.

<lb/>Wir halten dies für völlig durchschlagend und bedürfen
<lb/>deshalb

<lb/>c) des aus dem Art. 23 der Wechsel-Ordnung zu Gunsten
<lb/>der von uns vertretenen Ansicht abgeleiteten Argumentes nicht.

<lb/>Dies Argument scheint uns denn auch von keiner Erheblich- 
<lb/>keit zu sein. Es besteht in Folgendem.

<lb/>Früher war es bestritten, ob der Trassant, falls er
<lb/>auf dem Regreßwege oder auf sonstige Art wiederum in den
<lb/>Besitz des vom Trassaten acceptirten Wechsels gelangte, das
<lb/>Accept wechselmäßig gegen den letzteren geltend machen dürfe.
<lb/>Dies ist nunmehr durch Absatz 2 des Art. 23 der W.-O.
<lb/>bejahend ftstgestellt. Verstattete man nun dem Trassaten,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0471.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0471"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>aus dem bloßen Wortlaut des Wechsels einen liquiden-An- 
<lb/>spruch auf Vergütung des Wechselbelaufes, resp. der Klage
<lb/>des Trassanten gegenüber eine liquide exeextio doli, abzu- 
<lb/>leiten, so würde man hiedurch das dem Trassanten aus dem
<lb/>Accept gewährte Klagerecht wiederum vernichten. Denn
<lb/>jede, wenngleich aus anderen Rechtsgeschäften abgeleitete
<lb/>Einrede des Wechselschuldners darf (nach Art. 82 der W.-O.)
<lb/>dem Wechselkläger, wenn sie gegen diesen gerichtet ist, und,
<lb/>falls die Klage im Wechselprozesse erhoben sein sollte, unter
<lb/>der Voraussetzung der Liquidität, mit Erfolg entgegen gesetzt
<lb/>werden. Die Wechselklage des Trassanten würde mithin
<lb/>nur in den seltenen Fällen Wirksamkeit haben, in welchen
<lb/>entweder der Trassant die dem Trassaten gemachte Deckung
<lb/>oder eine Schuld desselben sofort beweislich machen könnte,
<lb/>oder wenn etwa ausnahmsweise aus dem Wechsel hervor-
<lb/>ginge, daß auf Deckung oder für Rechnung eines Dritten
<lb/>gezogen worden sei. — Es ist aber nicht anzunehmen, daß
<lb/>der Gesetzgeber etwas Erfolglosest beabsichtigt habe.. —
<lb/>Ueberdies bedarf der Trassat, wenn er sich einen liquiden
<lb/>Anspruch an den Trassanten sichern will, der hier in Rede
<lb/>stehenden Beweisbegünstigung nicht, da ihm ein anderes
<lb/>Mittel zu Gebote steht, um sich eine Klage gegen den
<lb/>Trassanten auf den Wechselbelauf sogar nach Wechselrecht

<lb/>zu verschaffen. Hiezu genügt es, wenn er zu Ehren des

<lb/>Trassanten acceptirt. Sollte der Inhaber des Wechsels ein
<lb/>solches Accept (nach § 57 der W.-O.) nicht annehmen
<lb/>wollen, und sollte auch nicht etwa bei Verfall durch Zahlung
<lb/>zu Ehren des Trassanten die Angelegenheit in der vor- 
<lb/>besprochenen Weise geordnet werden, so käme der Trassat
<lb/>überhaupt nicht in die Lage, gegen den Traffanten mit der
<lb/>Erstattungsklage auftreten zu müssen.

<lb/>Gegen die vorstehende Argumentation sind mehrere Ein- 
<lb/>wendungen zu erheben. Erstens, daß, wie schon in der

<lb/>bekannten Heise'schen Abhandlung ausgeführt worden ist,

<lb/>eine Unvereinbarkeit der beiden Annahmen nicht besteht, daß der
<lb/>Trassant einen wechselmäßigen Anspruch gegen den Acceptanten
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0472.tif"
                n="460"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0472"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>460
</p>
            <p>

               <lb/>16. Beweislast bei der
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>habe, und der Trassat einen liquiden Anspruch auS der Ein- 
<lb/>lösung des auf. ihn gezogenen Wechsel ableiten könne. Die
<lb/>bloße Möglichkeit, daß der Trassat vorkommenden Falles von
<lb/>dieser ihm eingeräumten Befugniß einen widerrechtlichen Ge- 
<lb/>brauch mache, kann, wie von selbst klar ist, nicht ausreichen,
<lb/>um einen inneren Widerspruch jener beiden Sätze annehmen
<lb/>zu lassen. Der ungerechter Weise im summarischen Verfahren
<lb/>unterliegende Trassant würde im ordentlichen Prozeß Remedur
<lb/>zu suchen haben. — Zweitens. Der hier fragliche Punkt
<lb/>gehört überhaupt nicht in den Bereich, welcher den Gegenstand
<lb/>der deutschen Wechselgesetzgeb,ung gebildet hat. Die Wechsel-
<lb/>Conferenz schloß alle civilrechtlichen und prozeßualischen Fragen
<lb/>principiell von ihren Beschlüssen aus. Wenn sie gelegentlich
<lb/>einige Punkte des Wechselprozesses zum Gegenstand ihrer
<lb/>Borathungen machte, so geschah selbst dies nur zum Zwecke
<lb/>des Austausches der Ansichten und als ein Vorbereitungsmittel
<lb/>für die etwanigen in den einzelnen Staaten zu erlassenden
<lb/>Wechselprozeß-Ordnungen. *) Hiernach kann es nicht als
<lb/>die Absicht der Gesetzgebung angesehen werden, bei Gelegenheit
<lb/>der besprochenen Bestimmung des Art. 23 den fraglichen
<lb/>Punkt mit zu entscheiden, und das Aeußerste, was in der an- 
<lb/>gegebenen Richtung angenommen werden könnte, würde darin
<lb/>bestehen, daß bei der Feststellung des Art. 23 die Meinung
<lb/>obgewaltet habe/ der Trassat sei nicht berechtigt, die That-
<lb/>sache der Wechseleinlösung in der besprochenen Weise zu be- 
<lb/>nutzen. Allein dies würde selbstverständlich jeder Gesetzeskraft
<lb/>entbehren. Drittens. Ganz unhaltbar ist die von Einigen
<lb/>gemachte Unterscheidung, daß der Trassat freilich im ordent- 
<lb/>lichen Prozesse berechtigt sei, sich der Berufung auf Ziehung
<lb/>und Honorirung mit dem hier besprochenen Effecte zu bedienen,
<lb/>daß ihm aber, falls er vom Trassanten im Wechsel-Prozesse
<lb/>belangt würde, jene Befugniß nicht zustehe. Eine materiell
<lb/>verschiedene Beurtheilung der Rechtsfragen, je nachdem über
<lb/>dieselben im ordentlichen oder im Wechselprozesse verhandelt
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. dieses Archiv Bd. 2 S. 162.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0473.tif"
                n="461"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0473"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage deS Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>wird, findet niemals Statt,*) und, die Beweisgrundsätze
<lb/>betreffend, so muß dasjenige, was im ordentlichen Prozesse
<lb/>als ohne Weiteres für vollbeweisend gilt, selbstverständlich im
<lb/>summarischen und zwar auch im Wechsel-Prozesse Liquidität
<lb/>herbeiführen. — Am Wenigsten könnte man derartige Unter- 
<lb/>scheidungen aus der Wechsel-Ordnung ableiten wollen;
<lb/>denn diese handelt nur vom materiellen Wechselrecht und läßt
<lb/>sich auf prozessualische Fragen so wenig ein, daß sie in dem
<lb/>schon angeführten Art. 82, in welchem sie der für zulässig zu
<lb/>achtenden Einreden gedenkt, des Requisites der Liquidität
<lb/>keine Erwähnung thut. Und mit Recht. Liquide müssen
<lb/>Einreden nur sein, wenn im Wechselprozesse-geklagt worden
<lb/>ist; einem im ordentlichen Prozesse geltend gemachten wechsel- 
<lb/>mäßigen Ansprüche können freilich nur die Einreden des Art. 82,
<lb/>jedoch auch wenn sie illiquide sind, opponlrt werden.

<lb/>Man hat hier noch auf den Schlußsatz des Art. 23 "dem
<lb/>Bezogenen steht kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu" ver- 
<lb/>wiesen; allein derselbe ist ohne Bedeutung für die hier besprochene
<lb/>Frage. Sein Inhalt ist ein blos negativer? Er hat die
<lb/>Bestimmung, außer Zweifel zu stellen (was zu bezweifeln
<lb/>übrigens kaum Jemandem in den Sinn gekommen sein mögte),
<lb/>daß die dem Trassaten gegen den Trassanten aus der Ziehung
<lb/>etwa zustehenden Ansprüche nicht wechselrechtlicher Art seien.
<lb/>Darüber, wie diese (civilrechtlichen) Ansprüche zu begründen
<lb/>und eventuell beweislich zu machen seien, enthält jener Satz
<lb/>Nichts.

<lb/>Mit dem Umstande, daß der Trassat sich durch Benutzung
<lb/>der Ehren-Zahlung in die Lage zu bringen vermag, einen
<lb/>(sogar) wechselmäßigen Anspruch auf Rückvergütung der ge- 
<lb/>zahlten Wechselsumme gegen den Trassanten geltend machen
<lb/>zu können, hat es freilich seine Richtigkeit, und mar^ dürfte
<lb/>daraus für die lex oouäenän ein Argument zu Gunsten
<lb/>der von uns vertretenen Ansicht ableiten, wenn es überhaupt
<lb/>auf eine Unterstützung derselben durch Zweckmäßigkeitsgründe
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. dieses Archiv Bd. 2 S. 140 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0474.tif"
                n="462"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0474"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>462 16. Beweislast bei der

<lb/>ankommen könnte. Allein für die lex condi 1a ist jener
<lb/>Umstand ohne Bedeutung. Die civilrechtlicken Folgen der
<lb/>reinen Wechselhonorirung werden durch jene dem Trassaten ge- 
<lb/>währte Möglichkeit nicht betroffen, und es würde ein völlig
<lb/>unrichtiger Schluß sein, daß, weil der Trassat durch ein ge- 
<lb/>wisses Verfahren sich einen wechselmäßigen Anspruch verschaffen
<lb/>könne, ihm bei Nicht-Einhaltung jenes Verfahrens eine civil-
<lb/>rechtliche Forderung nicht zustehen würde. Auch hier sind
<lb/>Grund und Existenz der obligatio cambialis und der obligatio
<lb/>civilis durchaus selbstständig, und müssen unabhängig von
<lb/>einander behandelt werden.

<lb/>Für uns kommt es übrigens, wie wir schon bemerkt
<lb/>haben, wegen der oben unter 2 und besonders 3 a und b zu- 
<lb/>sammengestellten Gründe auf die im letzten Abschnitte unserer
<lb/>Erörterung behandelten Punkte nicht an.

<lb/>Schließlich kommen wir mit wenigen Worten auf den
<lb/>Punkt zurück, auf welchen wir im Eingänge unserer Zusammen- 
<lb/>stellung hingewiesen haben, auf die Bedauerlichkeit des Zwie- 
<lb/>spaltes der über die besprochene Frage unter den Rechtsgelehrten
<lb/>herrschenden Ansichten. Ein solcher Zwiespalt, wenn er einen
<lb/>wichtigen und tief in die Verkehrs-Verhältnisse eingreifenden
<lb/>Gegenstand betrifft, ist, zumal in einer Zeit wo Einheit des
<lb/>Rechts erstrebt wird und in einem nahe verwandten Rechts-
<lb/>theile — dem Wechselrecht — verwirklicht ist, schon an sich
<lb/>beklagenswerth. Vollends aber dann, wenn, wie hier, auch
<lb/>die materiellen Interessen dringend erheischen, daß die Rechts- 
<lb/>unsicherheit aufhöre und einem fest geordneten und zugleich
<lb/>an sich befriedigenden Zustande Weiche. Dieser letztere würde
<lb/>aber hier nur im Falle der Adoptirung der aus der neueren
<lb/>Jurisprudenz hervorgegangenen Ansicht verwirklicht werden.
<lb/>Es ist nämlich nicht unbegründet, daß bei der entgegengesetzten
<lb/>Auffaffung z. B. ein Kaufmann, welcher im Laufe einiger
<lb/>Jahre vielleicht Tausende von Wechseln auf Schuldner oder
<lb/>im sonstigen Geschäfts-Umsätze zieht, mit Besorgniß daran
<lb/>denken müßte, einer eben so großen Anzahl liquider Klagen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0475.tif"
                n="463"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0475"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattungsklage des Trassaten.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>völlig unberechtigter Personen, wie er Wechsel während der
<lb/>Dauer der Verjährupgszeit gezogen hat, ausgesetzt zu sein. -
<lb/>Immerhin mag man annehmen können, daß verhältnißmäßig nur
<lb/>selten Mißbrauch von der den Bezogenen eingeräumten Klag-
<lb/>befugniß werde gemacht werden; allein schon an sich, insbesondere
<lb/>aber für solche Fälle ist selbst die Möglichkeit eines Mißbrauchs
<lb/>bedenklich, wenn Differenzen oder der Eintritt kritischer Handels- 
<lb/>perioden Veranlassung dazu bieten, mit der Wahl von Angriffs- 
<lb/>oder Vertheidigungsmitteln nicht gewissenhaft zu verfahren.

<lb/>Ein besonders unbefriedigender Zustand muß übrigens in
<lb/>solchen Staaten vorhanden sein, in welchen zufolge der Ein- 
<lb/>richtung der Gerichts-Organisation oder der Bestimmungen
<lb/>über die Appellation * den Umständen nach von verschiedenen
<lb/>Gerichten in letzter Instanz zu sprechen ist, und wenn zugleich
<lb/>die Ansichten der Gerichte über wichtige Fragen erheblich von
<lb/>einander abweichen. Wo beides zusammentrifft, da wird es
<lb/>nicht selten von bloßen Zufälligkeiten abhängen, ob schließlich
<lb/>in der einen oder in der anderen Art erkannt wird. Wir
<lb/>denken hiebei zunächst an Hamburg. Die letzte Instanz ist
<lb/>daselbst für im Uebrigen appellable Sachen regelmäßig das
<lb/>Oberappellationsgericht zu Lübeck. Allein in Fällen überein- 
<lb/>stimmender Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter
<lb/>Instanz ist es unthunlich, die dritte Instanz anzugehen; in
<lb/>solchen Fällen spricht mithin das Obergericht in letzter Instanz.
<lb/>Sollte man nun nach dem oben S. 452 unter No. 6 mit-
<lb/>getheilten Handelsgerichts-Erkenntnisse und auf Grund des
<lb/>Umstandes, daß das Obergericht in der Sache Pearson g.
<lb/>Dyes (S. 445 No. 4) sich, wie wir nachträglich bemerken,
<lb/>dahin ausgesprochen hat, daß die Forderung des Bezogenen
<lb/>^ durch die alleinige Production der fraglichen Tratte
<lb/>nicht justificirt werden könne"

<lb/>annehmen dürfen, daß das Handelsgericht und das Obergericht *
<lb/>sich auch ferner gegen die Begründung einer actio'manati con- 
<lb/>traria hier erklären würden, so mögte der im Obigen berührte
<lb/>Widerspruch der Ansichten sich empfindlich in der Praxis be- 
<lb/>merkbar machen. Je nachdem das Handelsgericht in Gemäßheit
</p>
            <p>

               <lb/>31*
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0476.tif"
             n="464"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0476"/>
         <div xml:id="d299e45087"
              ana="scope_-_464-470"
              type="article"
              n="17.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der Allgemeine Plan hamburgischer See-Versicherungen im Verhältnisse zu Buch V Titel 11 des neuen Deutschen Handelsgesetzbuches</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigt, J. F.">von V.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>464 17. Der Hamb. Allg. Affecuranz-Plan

<lb/>der sonstigen prozessualischen Lage der zur Entscheidung stehenden
<lb/>Sachen Veranlassung hätte, oder nicht,sich über das Materielle
<lb/>des ftaglichen Punktes auszusprechen, würde derselbe in dem
<lb/>einen oder anderen Sinne schließlich festgestellt werden. Unter
<lb/>solchen Umständen scheint es ernstliche Erwägung zu verdienen,
<lb/>ob nicht der Erlaß einer Novelle empfehlungswerth sei.

<lb/>—e—
</p>
            <p>

               <lb/>Der Allgemeine Plan hamburgischer See-Ver- 
<lb/>sicherungen im Verhältnisse zu Buch V Titel 11
<lb/>des neuen Deutschen Handelsgesetzbuches.
</p>
            <p>

               <lb/>Man hat die Frage aufgeworfen, welchen Einfluß die
<lb/>Einführung des neuen Deutschen Handelsgesetzbuches aus die
<lb/>fernere Geltung des Hamb. Allgem. Assecuranz-Plans ausüben
<lb/>werde, und eventuell, ob es nothwendig oder wenigstens rath-
<lb/>sam sei, Veränderungen in den Bestimmungen desselben, oder
<lb/>doch eine Revision, vielleicht selbst eine Umarbeitung seines
<lb/>Inhaltes vorzunehmen.

<lb/>Es kommt hiebei vor Allem einerseits auf den wesentlichen
<lb/>Charakter des Allgem. Plans und andererseits auf die Stellung
<lb/>an, welchen das neue Handelsgesetzbuch entweder im Allgemeinen,
<lb/>oder doch insbesondere in seinem das See-Assecuranzrecht be- 
<lb/>treffenden Theile (dem ^von der Versicherung gegen die Ge- 
<lb/>fahren der Seeschiffahrt" handelnden Titel 11 des 5ten Buches),
<lb/>eingenommen hat.

<lb/>Anlangend das Wesen des Allgem. Plans, so ist dasselbe
<lb/>aus ihm selbst ohne Weiteres erkennbar. Warn verfolgte bei
<lb/>der Ausarbeitung und späteren Revision desselben die Absicht,
<lb/>auf der Grundlage des damals gültigen positiven Rechts (der'
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0477.tif"
                n="465"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>und das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>Assecuranz- u. Haverei-Ordnung von 1731) und der durch
<lb/>Praxis und Wiffenschast bewirkten Ausbildung desselben, die
<lb/>allgemeinen Prineipien des Assecuranzrechts in ihrer Anwendung
<lb/>auf die verschiedenen Zweige des (See-) Assecuranzgeschäfts
<lb/>geordnet und allgemein verständlich darzulegen, und zugleich
<lb/>für die wichtigeren Contract-Fälle, sowie für die Regulirung
<lb/>der bei eintretenden Schäden zwischen Versicherten und Asse-
<lb/>curadeurs zu erledigenden Verhältnisse, solche Bestimmungen
<lb/>festzusetzen, welche einer richtigen Auffassung der Bedürfnisse
<lb/>des Seehandels entsprächen.

<lb/>Es darf als anerkannt bezeichnet werden, daß die vor- 
<lb/>gedachte Aufgabe in befriedigender Weise gelöset--worden ist.
<lb/>Die Billigkeit der Assecuradeurs und zugleich die Nicht-Ver- 
<lb/>kennung des Umstandes von ihrer Seite, daß es auch in ihrem
<lb/>Interesse liege, dem Kaufmannsstande die Garantieen im
<lb/>vollen Maße zu gewähren, auf welche derselbe, wenn das
<lb/>Assecuranzgeschäst seinen Zweck im großen mercantilischen Ver- 
<lb/>kehr erfüllen solle, Anspruch machen dürfe; ferner die Mit- 
<lb/>wirkung erfahrener Rechtsgelehrter und Kaufleute bei der Fest- 
<lb/>stellung und späteren Revision des Allg. Plans sind ausreichende
<lb/>Schutzmittel gegen einseitige und den Bedürfnissen des Handels- 
<lb/>standes unangemessene Auffassungen gewesen. — Wenn ge- 
<lb/>legentlich gegen einzelne Bestimmungen eingewendet worden
<lb/>ist, daß sie nach der einen oder anderen Seite entweder nicht
<lb/>weit genug oder zu weit gingen, oder daß bei einzelnen
<lb/>Paragraphen der gewählte Ausdruck zu Zweifeln über den
<lb/>wahren Sinn des Festgesetzten Veranlassung gebe, so sind doch
<lb/>die Fälle, in welchen dies mit Grund geschehen ist, verhältniß-
<lb/>mäßig selten gewesen. Gleichwohl kann und muß es zugegeben
<lb/>werden, daß der Allgem. .Plan die Eigenschaft aller übrigen
<lb/>Menschenwerke theilt, der Verbesserung fähig zu sein. — An
<lb/>Bewährungen hat es ihm indessen nicht gefehlt. Eine erhebliche
<lb/>liegt schon in der geringen Zahl von Prozessen, welche über
<lb/>assecuranzrechtliche Fragen seit der Einführung des Allg. Plans
<lb/>vor die hamburgischen Gerichte gebracht worden sind. Und
<lb/>außerdem ist auf die im Lause der letzten 10 bis 12 Jahre
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0478.tif"
                n="466"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0478"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>466
</p>
            <p>

               <lb/>17. Der Hamb. Allg. Assecuranz-Plan
</p>
            <p>

               <lb/>nach und nach erfolgte Annahme des Allg. Planes Seitens
<lb/>der Afsecuradeurs der meisten deutschen Seestädte (fast nur
<lb/>mit Ausnahme Bremens, dessen Assecuranzdedingungen übrigens
<lb/>mit den hamburgischen mehrentheils übereinstimmen), sowie
<lb/>aus die Zugrundelegung desselben bei der Ausarbeitung und
<lb/>Feststellung des bezüglichen Theils des neuen Handelsgesetzbuches
<lb/>zu verweisen.

<lb/>'Es fragt sich gegenwärtig darum, ob der Allgem. Plan
<lb/>durch das neue Gesetzbuch außer Kraft gesetzt, eventuell ob er
<lb/>durch dasselbe unnöthig gemacht wird. — Beides glauben wir
<lb/>verneinen zu dürfen.

<lb/>Der erstere Punkt hängt davon ab, welche Stellung die
<lb/>neue Gesetzgebung in Betreff des in Rede, stehenden Rechts- 
<lb/>theiles angenommen hat. Hier aber ist es gewiß, daß, wie
<lb/>dieselbe in anderen Partieen des Handelsrechts nicht beabsichtigt
<lb/>hat, der Contracts-Autonomie der Betheiligten Fesseln anzulegen,
<lb/>sie so auch im Asseeuranzrechte von einer Richtung dieser Art
<lb/>sich frei gehalten hat. Nur da, wo bestimmte Grundprincipien
<lb/>als unabänderliche Normen sestzustellen, oder gewisse Contracte
<lb/>aus Zweckmäßigkeitsgründen zu untersagen waren, (wir erinnern
<lb/>beispielsweise an die Ungültigkeit der Versicherung ohne Interesse,
<lb/>und an das Verbot der Assecurirung von Hauergeldern der
<lb/>Mannschaft), beschränkt sie die Contracts-Freiheit der Parteien.
<lb/>Hiernach wird, der Fortbestand des Allg. Plans, zumal da er
<lb/>in Betreff aller principiellen Bestimmungen mit dem neuen
<lb/>Gesetz übereinstimmt, durch dieses letztere nicht unmöglich
<lb/>gemacht. Ja, es hätte für die Verkehrskreise, in welchen
<lb/>ausgebildete autonomische Assecuranz-Regulative vorhanden
<lb/>find — wie dies in Betreff Hamburgs und der Plätze, welche
<lb/>den Allg. Plan angenommen haben, der Fall ist — einer
<lb/>neuen Gesetzgebung über den in Rede stehenden Rechtstheis
<lb/>gar nicht, oder doch nur etwa der Aufstellung der- vorhin
<lb/>erwähnten principiellen. und Zweckmäßigkeits-Bestimmungen
<lb/>bedurft. Dies konnte indessen kein Grund sein, das Assecuranz-
<lb/>recht nicht in den Bereich der Wirksamkeit der neuen Gesetz- 
<lb/>gebung zu ziehen. Es war die Aufgabe dieser letzteren, einen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0479.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>und das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>das gesammte Handelsrecht umfassenden Codex aufzustellen,
<lb/>und in Beziehung aus das Assecuranzrecht mußte sie jedenfalls
<lb/>für die Verkehrskreise sorgen, in welchen dem Bedürfnisse des
<lb/>Handelsstandes noch nicht durch Autonomie abgeholfen worden
<lb/>war, oder doch eine solche Abhülfe nicht in gewisser Aussicht
<lb/>stand. — Uebrigens würde es undankbar fein, wenn man nicht
<lb/>auch an den Orten, wo der Allg. Plan bisher einen im
<lb/>Wesentlichen befriedigenden Zustand des Asseeuranzrechts her- 
<lb/>beigeführt hat, anerkennen wollte, daß durch die Berathungen
<lb/>und Beschlüsse der Handelsrechts-Commission dem genannten
<lb/>Rechtstheile eine eindringliche, sachkundige und für seine Aus- 
<lb/>bildung sehr förderliche Revision zu Theil geworben ist. Und
<lb/>selbst für manche der jetzt in Wirksamkeit stehenden besonderen
<lb/>Contracts-Bestimmungen des Allg. Plans sind, wie wir unten
<lb/>an einigen Beispielen zeigen werden, wirkliche Verbesserungen
<lb/>angebahnt.

<lb/>Diese letzteren Erwägungen führen übrigens nicht etwa
<lb/>dazu, den Allg. Plan für die Zeit nach der Einführung des
<lb/>neuen Gesetzbuches für unnöthig zu halten und folglich den
<lb/>Assecuradeurs zu empfehlen, ferner ohne Weiteres das Gesetz- 
<lb/>buch ihren Contracten zu Grunde zu legen, so daß in jedem
<lb/>einzelnen Falle nur die für angemessen geachteten besonderen
<lb/>Abweichungen von den Bestimmungen desselben in den Policen
<lb/>zu vermerken sein würden. Vielmehr wird die Beibehaltung
<lb/>des Allg. Plans.neben dem neuen Gesetzbuche in solcher Weise,
<lb/>daß er sich in Zukunft zu diesem eben so verhalte,
<lb/>wie er sich bisher zur Assec.- und Haverei-Ordnung
<lb/>von 1731 verhalten hat, als rathsam anzusehen sein.
<lb/>Hiesür sprechen zwei Gründe:

<lb/>Erstens: der Allgem. Plan enthält neben dem Princi-
<lb/>piellen (worin er, wie bemerkt, mit dem neuen Gesetze durch- 
<lb/>weg übereinstimmt), eine nicht geringe Anzahl von, auf
<lb/>Zweckmäßigkeits-Erwägungen und geschäftlichen Erfahrungen
<lb/>beruhenden Bestimmungen über den Inhalt der verschiedenen
<lb/>Contracte und über deren Ausführung im Falle des Ein- 
<lb/>trittes von Schäden; Bestimmungen, von welchen sich im
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0480.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>468 17. Der Hamb. Allg. Afsecuranz-Plan

<lb/>Gesetzbuche nur Weniges findet, und die auch nicht in vaffelbe
<lb/>gehören würden. Für die Praxis bedarf eS aber, zum Zwecke
<lb/>möglichster Zeit-Ersparung beim Abschlüsse der Contracte und
<lb/>zur Vermeidung von Ungewißheit über deren Inhalt, eines
<lb/>alle wichtigeren oder doch häufiger vorkommenden Contract-
<lb/>Arten vorsehenden und, wenn keine abweichende Verabredungen
<lb/>getroffen werden, für sie maßgebenden Regulativs. Ein
<lb/>solches bot bisher der Allgem. Plan dar, und man wird
<lb/>desselben auch in Zukunft nicht entbehren wollen.

<lb/>Noch erheblicher ist übrigens, zweitens, der Nutzen, welcher
<lb/>von der Beibehaltung eines in der Weise des Allgemeinen
<lb/>Plans ausgearbeiteten autonomischen Regulativs in der
<lb/>Richtung zu erwarten ist, daß dadurch sür die Rechtsbildung
<lb/>ein läuterndes und förderndes Organ gesichert wird. Wie
<lb/>während der letzten Jahrzehnte die Erfahrungen, welche man
<lb/>im Assecuranz-Geschäft und bei Gelegenheit der darauf sich
<lb/>beziehenden gerichtlichen Verhandlungen machte, dazu benutzt
<lb/>wurden, um die dabei zu Grunde zu legenden principiellen
<lb/>und Vertrags-Bestimmungen in möglichster Correctheit und
<lb/>so angemessen, wie thunlich, herzustellen — wovon sowohl
<lb/>die erste Abfassung des Allgem. Plans, als dessen spätere
<lb/>Revision zeugen — so darf von der Zukunft eine gleiche, und,
<lb/>da das wissenschaftliche Interesse auch für das Assecuranz-
<lb/>recht reger geworden ist, als es früher war, eine sogar er-
<lb/>höhete Wirksamkeit erwartet werden. Das neue Gesetzbuch
<lb/>verdankt dem Allgem. Plan anerkanntermaßen viel; wenn die
<lb/>Angehörigen späterer Zeiten zu einer Revision desselben schreiten
<lb/>werden, so wird hoffentlich ihnen wiederum der "Allgemeine
<lb/>Plan" — bis dahin vielleicht mehrmals neu überarbeitet —
<lb/>als eine werthvolle Grundlage für fernere Verbesserungen und
<lb/>Vervollständigungen dienen.

<lb/>Sollte es richtig sein, was wir oben bemerkt haben, daß
<lb/>der Allgem. Plan in Zukunft sich so zum neuen Gesetzbuche
<lb/>zu verhalten haben werde, wie er bisher zum derzeit geltenden
<lb/>positiven Recht gestellt gewesen ist, so würde gegenwärtig eine
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0481.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>und das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
            <p>

               <lb/>469


<lb/>Umarbeitung desselben erforderlich erscheinen, um ihn an dm
<lb/>betreffenden Stellen auf die neuen Gesetzesbestimmungen - zu- 
<lb/>rückzuführen. So weit wie thunlich mögten hiebei die bis- 
<lb/>herige Eintheilung und die Reihenfolge der behandelten
<lb/>Gegenstände beizubehalten sein, um den Uebergang zu der
<lb/>neuen Bearbeitung so wenig störend wie möglich werden zu
<lb/>lassen, und um zugleich den Rückblick auf die früheren Be- 
<lb/>stimmungen zu erleichtern. Zugleich würden alle die Ver- 
<lb/>besserungen, zu welchen das neue Gesetzbuch, so wie die seit
<lb/>der letzten, im Jahre 1852 vollendeten, Revision in der Praxis
<lb/>gemachten Erfahrungen Veranlassung geben, zu verwirk- 
<lb/>lichen sein. *)

<lb/>Wir führen beispielsweise einige Verbesserungen der ersteren
<lb/>Kategorie an, um hiedurch zu zeigen, wie rathsam es sein
<lb/>wird, die Ergebniffe der neuen Gesetzgebung für den Allgem.
<lb/>Plan nutzbar zu machen.

<lb/>Der § 93 des Allgem. Plans handelt von der Clausel:
<lb/>"frei von Beschädigung (von Bruch re.), außer im Stran- 
<lb/>dungsfalle." Die hier in Rede stehende Ausnahme wird
<lb/>durch den Wortlaut des Paragraphen, insbesondere durch den
<lb/>darin vorkommenden Ausdruck "nur dann" als die einzige,
<lb/>welche statuirt wird, bezeichnet, und mit Recht sind hiernach
<lb/>bei dieser (konventionellen) Bestimmung die von Versicherten
<lb/>nicht selten gemachten Versuche, eine ausdehnende Auslegung
<lb/>auf sie anzuwenden, zurückgewiesen worden.**) Gleichwohl ist
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mit dem Aufhören der gesetzlichen Gültigkeit der Ass ec.- und
<lb/>Hav.-Ord. von 1731 würde auch die im Tit. 1, Art. 1 ent- 
<lb/>haltene Vorschrift, daß keine anderen Policen-Formulare, als die
<lb/>"am.Ende (jener Ordnung), abgedruckten sieben Arten der Policen"
<lb/>gebraucht werden sollen, außer Kraft treten. Man würde ohne
<lb/>Schwierigkeit Formular^ entwerfen können, welche, weniger um- 
<lb/>fänglich als die bisherigen, doch denk Bedürfnisse der Praxis
<lb/>völlig entsprächen.


<lb/>**) Vergl. das Erk. Peters &amp; Hundesser g. Möller in Voll-
<lb/>macht rc. vom 12. Juli 1856. Hamb. Samml. der O.-A.-G.-
<lb/>Erk. Bd. 3, S. 96. Uebrigens sind in der Praxis auch Erkennt- 
<lb/>nisse vorgekommen, welche der entgegengesetzten Auffassung folgten.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0482.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>470 17. Der Hamb. Allg. Assec.-Plan u. d. neue Handelsgesetzbuch.

<lb/>es anzuerkennen, daß rationeller Weise die beim Stran-
<lb/>dungs falle zu machende Ausnahme auch bei anderen gleich
<lb/>schweren oder sogar schwereren Seeunfällen, von welchen das
<lb/>Schiff betroffen wird, eintreten muß. Davon ist denn auch
<lb/>das Handelsgesetzbuch ausgegangen, indem es im Art. 855
<lb/>bestimmt:

<lb/>"Der Strandung werden folgende Seeunsälle gleich
<lb/>geachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Schei- 
<lb/>tern, und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichter- 
<lb/>fahrzeug reparatumnsähig geworden ist."

<lb/>Die Aufnahme dieses Satzes in den Allgem. Plan verdient
<lb/>gewiß Empfehlung. Ohne ihn wird dem Versicherten ein
<lb/>Ersatz versagt, .der ihm bei einer richtigen Auffassung des
<lb/>Verhältnisses zu Theil werden müßte.

<lb/>Im "8 41 des Allgem. Plans finden sich die Bestimmungen
<lb/>über Versicherungen " für behaltene Ankunft." Der Asseeuradeur
<lb/>wird dabei von jeder Havarie-grosse und particuli^re, so wie
<lb/>von allen Anhaltungskosten, nicht aber von den Reclamekosten
<lb/>freigesprochen, falls im Uebrigen der versicherte Gegenstand
<lb/>"behalten" bleibt. Für die Ausnahme der Reclamekosten
<lb/>besteht indessen kein innerer Grund. Die Statuirung der-
<lb/>. selben hat überdies noch weiter gewirkt, nämlich dahin geführt,
<lb/>die Assecuradeurs auch für Bergungskosten verantwortlich zu
<lb/>machen. Mit Recht hat das neue &gt; Gesetz bei der hier in
<lb/>Rede stehenden Versicherung alle Kosten dieser Art dem Asse-
<lb/>curadeur abgenommen. Dies würde in dem Allgem. Plan
<lb/>Nachfolge zu finden haben.

<lb/>Der Anführung mehrerer Einzelnheiten wird es hier
<lb/>nicht bedürfen.

<lb/>V.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0483.tif"
             n="471"
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         <div xml:id="d299e45732"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="18.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Rechtsfall über die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Versicherten die Einrede der eigenen Schuld aus culposen Handlungen durch ihn beauftragter oder von ihm angestellter Personen Seitens des Assecuradeurs entgegengesetzt werden könne?</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>18. Einrede der eigenen Schuld rc.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>18.

<lb/>Rechtssall über die Frage, unter welchen Vor- 
<lb/>aussetzungen einem Versicherten die Einrede
<lb/>der eigenen Schuld aus culposen Handlungen
<lb/>durch ihn beauftragter oder von ihm ange-
<lb/>stellter Personen Seitens des Assecuradeurs
<lb/>entgegengesetzt werden könne?
</p>
            <p>

               <lb/>Das Faktische des Falles.

<lb/>Der Kläger Groothoff in Hamburg hatte im Jahre
<lb/>1835 bei Knorre, als Bevollmächtigtem einer der dortigen
<lb/>Assecuranz-Compagnieen, eine Kiste Seidenwaaren zum.Werthe
<lb/>von Beo./ 8650 für die Fahrt von Havre de Grate nach
<lb/>Hamburg versichern lassen. Bei der Ankunft des Schiffes
<lb/>in Hamburg beorderte der auf der Mühlenbrücke wohnhafte
<lb/>Kläger seinen Everführer, die Kiste vom Bord zu holen.
<lb/>Dies geschah. Bei der Rückkehr der Schute war die Ebbe
<lb/>eingetreten, so daß der Everführer nicht mehr in das hinter
<lb/>der Mühlenbrücke befindliche Fleth hineinfahren konnte, sondern
<lb/>bei der (damals dort vorhandenen) Rathhaus-Treppe liegen
<lb/>bleiben mußte, um das Steigen des Wassers abzuwarten.
<lb/>Während er dort lag, kam auf Veranlassung des Hausknechts
<lb/>des Klägers, H., ein L)uartiersmann W. mit der Jolle eines
<lb/>in der Nähe liegenden Torfschisfertz an die Schute gefahren,
<lb/>um aus dieser die Kiste überzunehmen und sie demnächst die
<lb/>Rathhaustreppe hinauf an das Land, und von dort weiter
<lb/>nach dem Hause des Klägers, zu schaffen. Bei dem Ueber-
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0484.tif"
                n="472"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0484"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>18. Einrede der eigenen Schuld aus
</p>
            <p>

               <lb/>Wälzen der schweren Kiste über den Bord der Schute entglitt
<lb/>sie den dabei beschäftigten Leuten, und drückte, indem sie heftig
<lb/>auf die eine Seite der Jolle fiel, diese so stark nieder, daß
<lb/>selbige mit Wasser angefüllt und die Waare beschädigt wurde. —
<lb/>Der Kläger nahm seinen Assecuradeur auf Vergütung des
<lb/>Schadens von Beo.11825.14 in Anspruch.

<lb/>Der Beklagte lehnte die Verbindlichkeit zur Tragung des
<lb/>Schadens ab. Dieser letztere sei dadurch entstanden, daß ein
<lb/>von der gewöhnlichen Landungsweise verschiedenes, die Waare
<lb/>gefährdendes Verfahren ergriffen worden sei. Hiezu habe der
<lb/>Hausknecht des Klägers Veranlassung gegeben, indem er
<lb/>den Ouartiersmann W. beauftragte, die Kiste, falls es sich als
<lb/>thunlich ausweise, bei der Rathhaustreppe aufzubringen. Möge
<lb/>nun der Hausknecht aus eigenem Antriebe, oder, wie eventuell
<lb/>behauptet werde, auf Grund einer speciellen Order oder all- 
<lb/>gemeinen Instruction des Klägers gehandelt haben, so sei doch
<lb/>der Assecuradeur von der Schadensersatzpflicht frei.- Denn
<lb/>entweder sei der Schaden die Folge einer persönlichen Nach-
<lb/>läsfigkeit des Klägers, oder solchen Personen beizumessen, an
<lb/>die er sich zu halten und die er als seine eigenen Leute zu
<lb/>betrachten habe, während der Beklagte nicht für sie auf- 
<lb/>komme.

<lb/>Der Kläger bestritt im Factischen, daß sein^Hausknecht
<lb/>in seinem Aufträge die in Rede stehende Weisung ertheilt
<lb/>habe, und im R e ch t li ch e n, daß die von den betheiligt gewesenen
<lb/>Hülfspersonen begangenen Versehen für ihn präjudicirlich seien.

<lb/>Die gerichtlichen Entscheidungen.

<lb/>1. Das Handelsgericht

<lb/>wies den Kläger in einem Erkenntnisse vom 3. März 1836
<lb/>mit seiner Klage gänzlich ab. Es ging dabei von der Seitens
<lb/>der oberen Instanzen später nicht getheilten Ansicht aus, es
<lb/>liege ein klägerisches Zugeständnis des Umstandes vor, daß
<lb/>die von dem Hausknechte H. dem Ouartiersmann W. in
<lb/>Beziehung aus das an das Land Schaffen der Waare er-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0485.tif"
                n="473"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0485--><p/>
            <p>

               <lb/>Versehen der Hülfspersonen deS Versicherten. 47$

<lb/>theilte Weisung in Gemäßheit einer vom Kläger dem ersteren
<lb/>gegebenen Order erfolgt sei, "wenn es als thunlich sich aus-
<lb/>weise, die Kiste bei der Rathhaustreppe aufzubringen." *

<lb/>Im Uebrigen sprach es sich in den Entscheidungsgründen
<lb/>folgendermaßen aus:

<lb/>" wenn der Auftrag auch nur so, wie vorstehend angegeben,
<lb/>gelautet habe, so könne sich der Kläger nicht damit schützen,
<lb/>daß nicht gerade in Ausführung solcher Modalität des Auf- 
<lb/>trages, sondern in Veranlassung einer an dessen Stelle ge- 
<lb/>tretenen Procedur, der Unfall sich ereignet habe. Denn,
<lb/>indem der Kläger eine der gewöhnlichen Art, die Waare
<lb/>zu landen, voraneilende, außergewöhnliche Maßregel beordert
<lb/>oder gutgeheißen, habe er — wenn er auch nicht gerade direct
<lb/>zur Vornahme einer anderen potestivirte — es doch bedenken
<lb/>müssen, daß bei der deutlich manisestirten Absicht, die
<lb/>Waare auf extraordinaire Weise an das Land gebracht zu '
<lb/>sehen, nicht gerade die vorgeschriebene Modalität — hin- 
<lb/>sichtlich deren genauen Observirung auch gar keine Vorsichts-
<lb/>Maßregeln genommen worden — werde eingehalten, sondern
<lb/>• möglichst der Zweck des Auftrages zu erreichen werde ver- 
<lb/>sucht werden. Dadurch habe aber der Kläger die Sache
<lb/>um so mehr zu seiner eigenen gemacht, als nicht anzunehmem
<lb/>sei, daß, wenn im gewöhnlichen Wege die Löschung vorge- 
<lb/>nommen wsire, der Unfall sich ereignet haben würde.
<lb/>Auch würde eine andere Behandlung dieses Punktes, zumal
<lb/>bei der Stellung der Arbeitsleute gegen ihren Principal,
<lb/>die Asiecuradeurs mit gar nicht übernommenen Garantieen
<lb/>beschweren."

<lb/>2. Obergerichts-Erkenntniß vom 26. Aug. 1836.

<lb/>" da — wenngleich der Grundsatz, daß die Aufbringung
<lb/>des versicherten Guts vermittelst der Winde als allein zu- 
<lb/>lässige, die Fortdauer des Risico des Versicherers bedingende
<lb/>Landungsweise anzuseben sei, weder nach dem Gesetz, noch
<lb/>nach der Natur der Sache als begründet erscheint — den-
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0486.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0486--><p/>
            <p>

               <lb/>474 18. Einrede der eigenen Schuld aus

<lb/>noch die Order zur Aufbringung der fraglichen Kiste
<lb/>Manusacturwaaren über die Rathhaustreppe, als einer
<lb/>außerordentlichen, die Gefahr erheblich vermehrenden Maß- 
<lb/>regel, wenigstens unter den obwaltenden Umständen nicht
<lb/>als gerechtfertigt angesehen werden kann;

<lb/>da mithin allerdings angenommen werden muß, daß
<lb/>der Kläger, falls jener Auftrag in Gemäßheit seiner Order
<lb/>oder Instruction ertheilt, oder von ihm gutgeheißen wäre,
<lb/>die Sache dadurch zu seiner eigenen gemacht habe, und
<lb/>auch den Schaden tragen müsse, welcher in Folge'einer
<lb/>anderen gefahrvollen Procedur entstanden ist, die der beauf- 
<lb/>tragte Arbeitsmann wählte, um der durch jenen Auftrag
<lb/>manifeflirten Absicht, die Landung zu beschleunigen, zu
<lb/>entsprechen;

<lb/>d§ß das Handelsgerichts-Erkenntniß re. wieder aufzu- 
<lb/>heben und Beklagter — zu beweisen habe;

<lb/>daß der vom klägerischen Hausknechte H. dem Arbeits- 
<lb/>mann W. dahin ertheilte Auftrag,
<lb/>die fragliche Kiste Manusacturwaaren, falls es- sich
<lb/>als thunlich ausweise, bei der Rathhaustreppe auf- 
<lb/>zubringen,

<lb/>in Folge einer speciellen Order oder allgemeinen
<lb/>Instruction des Klägers erfolgt, oder vom Kläger
<lb/>gutgeheißen sei.

<lb/>Der Beklagte appellirte an die dritte Instanz, das
<lb/>Oberappellationsgericht zu Lübeck. Dasselbe be- 
<lb/>stätigte die Obergerichts-Entscheidung. Aus den Gründen zum

<lb/>3. Oberappellationsgerichts-Erkenntnisse vom

<lb/>21. Juli 1837

<lb/>theilen wir Folgendes mit:

<lb/>— "Was die hauptsächlich zur Entscheidung stehende
<lb/>Frage betrifft,

<lb/>ob und inwieweit sich der Beklagte dem Schadens-Ersatze
<lb/>um deswillen entziehen könne, weil der dem versicherten
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0487.tif"
                n="475"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0487"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>Versehen der Hülfspersonen des Versicherten. 473

<lb/>Gegenstände bei dessen Transport über Land überkommene
<lb/>Unfall durch die eigenen Leute des Versicherten, oder
<lb/>doch durch die von ihm angestellten Hülfspersonen, ver- 
<lb/>anlaßt worden sei,

<lb/>so ist es bekanntlich allgemeine Regel, daß der Versicherer
<lb/>für allen und jeden dem versicherten Gegenstände, bis der- 
<lb/>selbe wieder ans Land gebracht worden ist, auch durch
<lb/>dritte Personen zugefügten Schaden aufkommen muß, und
<lb/>es kann um so weniger Bedenken haben, diese Regel im
<lb/>vorliegenden Falle zur Anwendung zu bringen, da der
<lb/>Beklagte in der Police sich ausdrücklich verbindlich ge- 
<lb/>macht hat

<lb/>"den Risico und die Gefahr der eingeladenen Güter in
<lb/>Ansehung allen Schadens und Unglücks, so denselben,
<lb/>ganz oder zum Theil, in bedachten oder unbedachten
<lb/>Fällen, auf einige Art und Weise zustoßen könnte"
<lb/>über sich zu nehmen, mit dem Zusatze, daß dieser Risico
<lb/>von dem Moment an beginne, wo die Güter vom Lande
<lb/>geschieden, um an Bord gebracht zu werden,

<lb/>“ bis dieselben (zu Hamburg) frei und unbeschädigt wieder
<lb/>an Land gebracht seien."

<lb/>Nur dann findet , hievon eine Ausnahme Statt, wenn der
<lb/>Versicherte den in Frage stehenden Unfall entweder durch
<lb/>seine eigene Culpa veranlaßte oder wenn dies durch solche
<lb/>Personen geschehen, für welche er aufzukommen rechtlich
<lb/>verbunden ist.

<lb/>Letzteres hat nun der Beklagte insoweit behäupten
<lb/>wollen, als der Schaden durch den Hausknecht des Klägers
<lb/>resp. durch dessen L)uartiersmann und Everführer, veranlaßt
<lb/>worden sei. Der Kläger hat sich indessen mit Recht auf
<lb/>den allgemeinen Grundsatz berufen, daß, wenn Jemand sich
<lb/>in der Lage befindet, gewisse Handlungen nicht in eigener
<lb/>Person vornehmen zu können, sondern sich dazu der Hülfe
<lb/>Anderer bedienen zu müssen, er für den Schaden, welchen
<lb/>diese Mittelspersonen zufügen, nur insoweit aufzukommen
<lb/>braucht, als er sich bei deren Auswahl oder hinsichtlich der
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0488.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>476
</p>
            <p>

               <lb/>18, Einrede der eigenen Schuld au?
</p>
            <p>

               <lb/>Aufsicht auf dieselben Etwas zu Schulden kommen läßt, es
<lb/>seien diese Personen seine eigenen Leute oder andere.

<lb/>Hasse die Lehre von der Culpa S. 539 ff.

<lb/>Der Einwand des Beklagten, daß auf diese Weise der Ver- 
<lb/>sicherer in die Lage gerathe, Garantie für eine Menge ihm
<lb/>unbekannter Personen übernehmen zu müssen, ist nicht von
<lb/>Erheblichkeit, da dies in gleichem Maaße schon ohnehin,
<lb/>z. B. in Ansehung des Schiffers und Schiffsvolkes, der
<lb/>Fall ist, und es seine Sache sein würde, dergleichen Unfälle
<lb/>von der Garantie auszunehmen. Auch ist auf den entgegen- 
<lb/>gesetzten Ausspruch von

<lb/>Emerigon traite des assurances Yol. I.

<lb/>Sect. 48 pag. 679

<lb/>— selbst abgesehen davon, daß er einen von dem hier vor- 
<lb/>liegenden ganz verschiedenen Fall betraf — gar kein Gewicht
<lb/>zu legen, weil bekanntlich das französische Recht den oben
<lb/>erwähnten Grundsatz des gemeinen Rechts nicht in gleicher
<lb/>Weise annimmt, wohingegen sich derselbe, wie der Kläger
<lb/>richtig bemerkt hat, namentlich bei Versicherungen gegen
<lb/>Feuerstzefahr *) und auf Casco in täglicher Anwendung findet.

<lb/>Was dagegen die eigene Culpa des Versicherten betrifft,
<lb/>so hat der Beklagte es dem Kläger zum Vorwurfe machen
<lb/>wollen

<lb/>a) daß der Kläger die Landung gänzlich dem Everführer,
<lb/>resp. seinem Hausknechte, überlassen, es also an der nöthigen
<lb/>Aufsicht über diese von ihm angestellten Personen gemangelt
<lb/>habe. Allein es ist ein Versicherter in einem vorkommenden
<lb/>einzelnen Falle zu einem Mehreren nicht gehalten, als was
<lb/>in allen ähnlichen Fällen von jedem sorgsamen und gewissen- 
<lb/>haften Kaufmann zu geschehen psiegt. Nun ist es aber eine
<lb/>ausgemachte Sache, daß in Hamburg , wenn ein Schiff in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nämlich insofern, als der Versicherte Ersatz vom Assecuradeur
<lb/>erhält, wenn auch der Feuerschaden durch böse Absicht oder Ver- 
<lb/>sehen von Dienstboten oder sonstigen eigenen Leuten veranlaßt
<lb/>sein sollte.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0489.tif"
                n="477"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0489"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>Versehen der Hülfspersonen des Versicherten. 477


<lb/>den Hafen kommt, der Kaufmann welcher Güter mit dem- 
<lb/>selben erwartete, für weiter nichts zu sorgen Pflegt, als daß
<lb/>er alsbald das Connossement seinem Everführer zustellt, um
<lb/>darauf die Waare an Bord des Schiffes zu empfangen, und
<lb/>seine sonstigen Arbeiter, seinen L)uartiersmann, Hausknecht
<lb/>oder andere Personen benachrichtigt, um bei der Aufbringung
<lb/>derselben ans Land die nöthige Hülfe zu leisten. Von einer
<lb/>speciellen Beaufsichtigung dieser Leute, oder von einer be- 
<lb/>sonderen Instruction an dieselben ist, wenn Alles seinen
<lb/>gewöhnlichen Gang geht, keine Rede, und es bedarf derselben
<lb/>auch nicht, da die zu befolgenden Maßregeln sich aus eben
<lb/>diesem Gang des Geschäfts von selbst ergeben, und es im
<lb/>Uebrigen hier blos auf die Anwendung körperlicher und
<lb/>mechanischer Kräfte ankommt. EL findet hier gerade Das
<lb/>Anwendung, was der von dem Beklagten wiederholt allegirte
<lb/>, Phillips treatise on the law of insurance
<lb/>Pag. 176

<lb/>ausdrücklich bemerkt, daß es nämlich, um zu behaupten, es
<lb/>habe ein Versicherter die Sache zu seiner eigenen gemacht,
<lb/>hauptsächlich auf den Gebrauch eines jeden Platzes ankomme,
<lb/>und daß sich jener Vorwurf dem Versicherten dann nicht
<lb/>mehr machen lasse, wenn er sich strenge an diesen Gebrauch
<lb/>gehalten habe.

<lb/>Außer dem bisher Erwähnten leitet der Beklagte eine
<lb/>Verantwortlichkeit des Beklagten noch daraus her

<lb/>1&gt;) daß die von dem Hausknecht ergriffenen Maßregeln
<lb/>durch die diesem vom Kläger ertheilten Aufträge veranlaßt
<lb/>worden seien.

<lb/>(Im Folgenden wird noch ausgeführt, daß, wenn
<lb/>der Beklagte dem Hausknecht blos im Allgemeinen die
<lb/>Beschleunigung der Aufbringung der Kiste empfohlen haben
<lb/>sollte, ohne ihm zugleich eine von der gewöhnlichen Landungs- 
<lb/>weise abweichende Maßregel an die Hand zu geben, hierauf
<lb/>Nichts ankommen würde. Dem Kläger würde vielmehr
<lb/>nur Das, dies aber, wie auch das Obergericht angenommen
<lb/>habe, ganz unbedenklich, zum Vorwurf zu machen sein, wenn
</p>
            <p>

               <lb/>32
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0490.tif"
                n="478"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0490"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>18. Einrede der eigenen Schuld rc.
</p>
            <p>

               <lb/>er selbst — sei es kraft einer in diesem Falle gegebenen
<lb/>speciellen Order oder einer ertheilten allgemeinen Instruction—
<lb/>die Landung bei der Rathhaustreppe veranlaßt haben sollte.
<lb/>Der Beweis aber, daß dies geschehen sei, eines wahren
<lb/>Exceptional-Moments, liege dem Beklagten ob.)"

<lb/>Das rechtliche Ergebniß der mitgetheilten Entscheidungen
<lb/>ist folgendes.

<lb/>1. Wenn der Assecurirte durch eigenes Versehen einen
<lb/>Schaden verursacht, oder den versicherten Gegenstand einer
<lb/>solchen Gefahr aussetzt, welche beim gewöhnlichen Verlaufe
<lb/>des Herganges nicht eingetreten sein würde, so geht er des
<lb/>ihm abgesehen hievon an den Versicherer zustehenden Schadens-
<lb/>Anspruches verlustig.

<lb/>2. Auch ein mittelbares Veranlassen einer gefährdenden
<lb/>Procedur von Seiten des Versicherten führt dieselbe Wirkung
<lb/>herbei. Wer ein außerordentliches Verfahren anordnet, der
<lb/>muß sich die auch nicht gewollten Ungehörigkeiten anrechnen
<lb/>lassen, welche die betheiligten Personen bei Ausführung der An- 
<lb/>ordnung oder im Verfolg derselben sich zu Schulden kommen lassen.

<lb/>3. Während der eigenen Verschuldung des Versicherten
<lb/>auch die Versehen derjenigen Personen in der Wirkung gleich
<lb/>stehen, welche mit ihm rechtlich identisch sind, oder die er in
<lb/>seine Stelle treten läßt (Mandatare, Factoren, Commissionaire
<lb/>u. dgl.), kommen ihm im Verhältnisse zum Assecuradeur nicht
<lb/>zur Last die culposen Handlungen solcher Hülfspersonen, deren
<lb/>er zu Verrichtungen bedarf, welche nicht seinem eigenen Wirkungs- 
<lb/>kreise angehören; es wäre denn, daß er bei der Auswahl oder
<lb/>der Beaufsichtigung jener, rechtlich als Werkzeuge anzusehenden,
<lb/>Leute gefehlt oder (nach No. 2) mittelbar durch Anordnungen
<lb/>von seiner Seite auf den Hergang eingewirkt hätte.

<lb/>4. Es macht keinen Unterschied, ob die vorstehend be- 
<lb/>zeichnten Hülfspersonen zu den "eigenen Leuten" des Ver- 
<lb/>sicherten gehören, oder ob sie in keiner solchen Verbindung mit
<lb/>ihm stehen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0491.tif"
             n="479"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0491"/>
         <div xml:id="d299e46449"
              ana="scope_-_479-486"
              type="article"
              n="19.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den § 54 der Bremischen Handelsgerichts-Ordnung, das Erkennen über handelsrechtliche Gewohnheiten betreffend</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0491--><p/>
            <p>

               <lb/>19. Der § 54 der Bremischen HaNdelsgerichts-Ordn. re. 479
</p>
            <p>

               <lb/>19.

<lb/>Ueber den 8 54 der Bremischen Handelsgerichts-
<lb/>Ordnung, das Erkennen über handelsrechtliche
<lb/>Gewohnheiten betreffend.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Z 54 der Bremischen Handelsgerichts-
<lb/>Ordnung vom Jahre 1845 enthält folgende Bestimmung:

<lb/>^ Ueber das Dasein oder Nichtdasein handelsrechtlicher
<lb/>Gewohnheiten kann das Gericht aus eigener Wissenschaft
<lb/>seiner Mitglieder erkennen, falls es nicht die Anordnung
<lb/>eines Beweisverfahrens darüber für nöthig hält."

<lb/>Das rechte Verständniß dieser Bestimmung ist ohne Zweifel
<lb/>das folgende.

<lb/>Dem Richter steht es im Allgemeinen nicht zu, auf
<lb/>Grund von Wahrnehmungen, welche er in nicht-amtlicher
<lb/>Stellung gemacht hat, oder von besonderen Kenntnissen, welche
<lb/>einem anderen, als dem Rechtsgebiete angehören, unter den
<lb/>Parteien amtlich zu sprechen. Gesetzt also, ein Richter wäre
<lb/>in einem Falle, in welchem es auf streitige factische Umstände
<lb/>ankäme, zufälliger Weise Zeuge des in Betracht kommenden
<lb/>Herganges gewesen, so würde er von dieser seiner Privat-
<lb/>kenntniß für die Urtheilsfällung keinen Gebrauch machen
<lb/>dürfen; eben so wenig wäre es statthaft, wenn er in einer
<lb/>Sache, in welcher ein technischer Punkt zu erledigen wäre, statt
<lb/>Sachkundige mit dessen Begutachtung zu beauftragen, selbst
<lb/>das Urtheil darüber abgeben wollte, falls er etwa in Folge von
<lb/>Privatstudien oder auf Grund besonderer in anderen Lebensver- 
<lb/>hältnissen gemachter Erfahrungen sich für befähigt hielte, und
</p>
            <p>

               <lb/>32*
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0492.tif"
                n="480"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0492"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0492--><p/>
            <p>

               <lb/>480 19. Der § 54 der Bremischen Handelsgerichts-Ordn.

<lb/>vielleicht wirklich befähigt wäre, die zur Entscheidung stehende,
<lb/>der Chemie, Mechanik, Fandwirthschaft, oder worauf es sonst
<lb/>ankommen möge, angehörige Frage ohne Zuziehung von Männern
<lb/>des Fachs genügend zu beantworten. — Eine Ausnahme von
<lb/>dem Vorstehenden tritt dann ein, wenn Richter zu fungiren
<lb/>haben, welche speciell für gewisse Kreise der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft oder des Verkehrs eingesetzt sind. Freilich dürfen
<lb/>auch sie, zufälliger Weise gemachte persönliche Wahrnehmungen
<lb/>bei ihren über streitige faetische Punkte abzugebenden Erkennt- 
<lb/>nissen nicht berücksichtigen, wohl aber sind sie befugt, und sogar
<lb/>darauf angewiesen, die ihrem amtlichen Wirkungskreise ange-
<lb/>hörigen nicht-allgemein-rechtlichen, sondern mehr oder weniger
<lb/>technischen Fragen auf Grund der eigenen besonderen Sachkunde
<lb/>zu entscheiden. Hiernach werden z. B. die Mitglieder von
<lb/>Militairgerichtshöfen, von Bergwerksgerichten, von Seegerichten
<lb/>ü. s. w. militairische, dem Bergbau augehörige, nautische und
<lb/>ähnliche Punkte persönlich zu beurtheilen uud zu entscheiden haben.

<lb/>Eine Anwendung des Bisherigen auf die handelsgericht- 
<lb/>liche Rechtssprechung unter Kausleuten enthält der in Rede
<lb/>stehende 8 54. — Während sonst besondere, von dem allge- 
<lb/>meinen Recht abweichende oder neben demselben bestehende
<lb/>gewohnheitsrechtliche Sätze, falls nicht etwa notorisch ihnen
<lb/>Gültigkeit inwohnen sollte, der Offieial-Kenntniß des &gt; Richters
<lb/>nicht angehören und folglich von ihm aus eigener Wissenschaft
<lb/>weder anerkannt noch verneint werden dürfen, vielmehr von
<lb/>der Partei, welche sich darauf beruft, zu beweisen sind, soll
<lb/>das Handelsgericht befugt sein ^über das Dasein oder Nicht- 
<lb/>dasein handelsrechtlicher Gewohnheiten aus eigener Wissenschaft
<lb/>seiner Mitglieder zu erkennen," wobei es ihm indessen frei- 
<lb/>gestellt ist, wenn es vorkommenden Falles, etwa wegen der
<lb/>Zweifelhaftigkeit des in Betracht kommenden Punktes, Bedenken
<lb/>tragen sollte von jener Befugniß Gebrauch zu machen, ein
<lb/>ordentliches Beweisverfahren anzuordnen.

<lb/>Eine Bestärkung der vorstehenden Auffassung des dem
<lb/>8.54 zu Grunde liegenden Sinnes ist in dem vorangehenden
<lb/>8'53 zu finden, welcher dahin lautet: '
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0493.tif"
                n="481"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0493"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0493--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Erkennen über Handels-Üsanzen.
</p>
            <p>

               <lb/>4SI
</p>
            <p>

               <lb/>" lieber solche Gegenstände, deren Begutachtung einer
<lb/>kaufnlännischen Beurtheilung unterliegt, kann das Gericht,
<lb/>wenn es nicht etwa aus sonstigen Gründen die Einholung
<lb/>eines gutachtlichen Berichts für erforderlich hält, unmittelbar
<lb/>vermöge eigener besonderer Sachkunde seiner Mitglieder die
<lb/>Entscheidung erlassen."

<lb/>Eine entsprechende Bestimmung ist auch in den Entwurf
<lb/>eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen
<lb/>Staaten ausgenommen, in dessen § 1007 es heißt

<lb/>"Ueber solche Gegenstände, deren Beurtheilung eine
<lb/>kaufmännische Begutachtung erfordert, imgleichen über das
<lb/>Vorhandensein von Handelsgebräuchen kann das Gericht auf
<lb/>Grund der eigenen Sachkunde und Wissenschaft der mit- 
<lb/>wirkenden Handelsrichter entscheiden. Es ist aber auch
<lb/>befugt, ein besonderes Beweisverfahren darüber anzuordnen.*)"
<lb/>Und wir glauben uns nicht zu irren, daß auch das H a m b u r g i s ch e
<lb/>Handelsgericht nach der dem Bremischen 8 54 und dem
<lb/>vorstehenden 81007 zu Grunde liegenden Auffassung verfährt.
<lb/>Eine ausdrückliche Ermächtigung desselben in der angegebenen
<lb/>Richtung ist übrigens in der Hamb. Handelsgerichts-Ordnung
<lb/>(von 1815) nicht ausgesprochen. Mittelbar führt indessen die
<lb/>Bestimmung des Art. 3 darauf hin, indem darin verfügt, ist,
<lb/>daß in Sachen, bei welchen es auf See-Üsanzen oder auf
<lb/>andere rein nautische Fragen ankomme, es dem Gerichte
</p>
            <p>

               <lb/>) In demselben § 1007 findet sich, wie beiläufig bemerkt werden
<lb/>mag, auch folgende mehZ als bedenkliche Bestimmung:

<lb/>"Das Handelsgericht ist ermächtigt, einen erbotenen Beweis *
<lb/>nicht zuznlassen, wenn von der Erhebung desselben ein Ergebniß
<lb/>für die Sache nach seiner Ueberzeugung nicht zu erwarten ist."
<lb/>Hoffentlich wird ein so gefährlicher Satz nicht zum Gesetz erhoben,
<lb/>eventuell durch die höheren Instanzen unschädlich gemacht werden. —
<lb/>Daß, wie die Motive (S. 554) anführen, das Princip desselben im
<lb/>rheinischen H. G. B. sich findet, reicht zu seiner Empfehlung
<lb/>gewiß nicht hin. Das rheinische Recht ist das französische,
<lb/>entweder unverändert oder doch aus dessen Geist hervorgegangen;
<lb/>und das werden wir Deutsche uns nicht zum Muster aufstellen
<lb/>lassen wollen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0494.tif"
                n="482"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0494"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0494--><p/>
            <p>

               <lb/>482 19. Der § 54 der Bremischen Handelsgerichts-Ordn.

<lb/>verstattet sei, die Schifferalten, oder sonst ein Paar erfahrene
<lb/>Schiffer zu den Verhandlungen zuzuziehen und deren Gutachten
<lb/>als Sachkundige zu hören. Hieraus läßt sich 6 contrario
<lb/>schließen, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, in
<lb/>gewöhnlichen Handelsrechtsfällen dem Gerichte selbst die Ent- 
<lb/>scheidung über Handels-Üsanzen und besondere technisch-mer-
<lb/>kantilische Punkte zu überlassen, so weit es sich nicht den Um- 
<lb/>ständen nach veranlaßt sehen sollte, auf Beweis zu erkennen,
<lb/>oder nach Art. 27—30 Sachverständige zu hören.

<lb/>Bis hieher ist Alles klar und zu Zweifeln mögte sich keine
<lb/>Veranlassung darbieten. Dies letztere tritt indessen ein, wenn
<lb/>man nach der Wirkung fragt, die ein vom Handelsgerichte
<lb/>vermöge eigener persönlicher Wissenschaft seiner Mitglieder über
<lb/>einen Punkt, welcher besonderer kaufmännischer Beurtheilung
<lb/>unterliegt, abgegebenes Erkenntniß ausübt.

<lb/>Beruhigen sich die Parteien bei dem in Betracht kommenden
<lb/>Ausspruche, so tritt selbstverständlich Rechtskraft ein. Allein
<lb/>wie verhält es sich, wenn von Seiten der unterliegenden
<lb/>Partei — den Umständen nach, falls den Anträgen keines
<lb/>Theiles ganz entsprochen sein sollte, von Seiten beider
<lb/>Parteien — an die zweite, eventuell an die dritte Instanz
<lb/>appellirt wird? Die Antwort auf diese Frage ist nach der
<lb/>Ansicht, welche gegenwärtig die Mehrheit der Stimmen für
<lb/>sich haben mögte, dahin zu geben, daß der fragliche Punkt
<lb/>als unabänderlich sestgestellt zu gelten habe. Dem
<lb/>Handelsgerichte soll nämlich zufolge dieser Ansicht durch den
<lb/>§ 54 die Besugniß ertheilt sein, zwei Functionen auszuüben,
<lb/>als Collegium von Sachverständigen zu handeln, und
<lb/>auf Grund des hieraus hervorgehenden Ergebnisses als Gericht
<lb/>den Rechtsspruch zu fällen. Wie nun im Allgemeinen dis
<lb/>(nicht etwa an logischen Fehlern oder formellen Mängeln
<lb/>leidenden) gutachtlichen Erklärungen tadelloser Sachverständiger
<lb/>für die Gerichte bindend sind,'so müßten, zufolge der besprochenen
<lb/>Ansicht auch hier die höheren Instanzen Das gelten lassen,
<lb/>was das Handelsgericht
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0495.tif"
                n="483"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0495"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0495--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Erkennen über Handels-Üsanzen.
</p>
            <p>

               <lb/>483
</p>
            <p>

               <lb/>"vermöge eigener besonderer Wissenschaft seiner Mitglieder"
<lb/>als wahr und bestehend seinem Spruche zu Grunde gelegt habe.

<lb/>Wir können uns von der Richtigkeit dieser Auffassung deS
<lb/>§ 54 nicht überzeugen. — Dieselbe findet zuvörderst in dem
<lb/>Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Aus ihm wird man
<lb/>bei einer unbefangenen Lesung nichts Anderes ableiten können,
<lb/>als was wir im Eingänge unserer Ausführung angegeben
<lb/>haben, daß nämlich die Handelsrichter berechtigt sein sollen,
<lb/>ihre Privatkenntniß handelsrechtlicher Gewohnheiten ohne Weiteres
<lb/>bei der Urtheilssällung zu Grunde zu legen. Wir glauben die
<lb/>handelsgerichtliche Rechtssprechung nicht unbegründeter Weise
<lb/>mit derjenigen anderer Specialgerichte, z. B. der Militär- 
<lb/>gerichte, Bergwerksgerichte, Seegerichte, zusammengestellt zu
<lb/>haben; und schwerlich mögte Jemand die Ansicht vertreten
<lb/>wollen, daß die höheren Instanzen der vorgedachten und
<lb/>ähnlicher Gerichte die betreffenden dem besonderen Kreise ihres
<lb/>Wirkens angehörigen Fragen (des Militairwesens u. s. w.)
<lb/>als von der ersten Instanz unabänderlich festgestellt ansehen
<lb/>müßten.

<lb/>Allein es fehlt auch nicht an Gründen gegen die hier
<lb/>besprochene Auffassung des 8 54.

<lb/>1. Es ist nicht anzunehmen, daß bei einem so wichtigen
<lb/>Punkte, wie ein solcher hier in Frage steht — einem Punkte,
<lb/>von welchem für die Parteien Gewinn oder Verlust der wich- 
<lb/>tigsten Sachen abhängig sein können — die Entscheidung aus- 
<lb/>schließlich der ersten Instanz habe überlassen werden sollen.
<lb/>Hierin würde eine so auffallende Anomalie liegen, daß gewiß
<lb/>eine starke Vermuthung gegen die Absicht des Gesetzgebers
<lb/>spricht, so zu verfügen.

<lb/>2. Es ist eine zugleich unrichtige und unfruchtbare Vor- 
<lb/>stellung, welche man sich von der Scheidung der zwei Func- 
<lb/>tionen macht, daß nämlich das Handelsgericht theils als ein
<lb/>Collegium von Sachverständigen, theils als Gerichtshof zu
<lb/>handeln habe. — Unrichtig, weil die Mitglieder des Handels- 
<lb/>gerichts niemals aus ihrem Richter-Amte hinaus treten, um
<lb/>die davon specifisch verschiedene Function von Sachverständigen
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0496.tif"
                n="484"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0496"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0496--><p/>
            <p>

               <lb/>484 19. Der § 54 der Bremischen Handelsg^richts-Ordn.

<lb/>zu üben, vielmehr auch in Fällen der hier besprochenen Art
<lb/>als Richter — immerhin als sachverständige Richter — handeln.
<lb/>Unfruchtbar, weil die oben berührte im Prozesse sonst anerkannte
<lb/>Wirksamkeit des Gutachtens Sachverständiger auf Voraussetzungen
<lb/>. beruhet, welche hier nicht vorliegen. Dort wird nämlich den
<lb/>Parteien gleich Anfangs eine Einwirkung, nicht nur auf die
<lb/>Auswahl der Sachverständigen, sondern auch auf die Fassung
<lb/>der an dieselben zu richtenden Fragen gestattet; nach Abgebung .
<lb/>des Gutachtens werden sie über dasselbe gehört, wobei fie
<lb/>Gelegenheit haben eine Controle der Sachverständigen auszu- 
<lb/>üben; und schließlich steht die Beurtheilung der formellen
<lb/>Gültigkeit und des inneren Werthes des Gutachtens dem
<lb/>Gerichte zu, dessen hierüber erlassener Ausspruch, wie in der
<lb/>Regel, jedes andere Erkenntniß, auf dem Wege der Berufung
<lb/>zum Gegenstand der Prüfung Seitens der höheren Instanzen
<lb/>gemacht werden kann. Hier hängt dagegen das Personal
<lb/>der Sachverständigen von dem meistens zufälligen Umstande
<lb/>ab, welche kaufmännischen Richter in dem Zeitabschnitte, in
<lb/>welchem die fragliche Sache zur Verhandlung kommt, in der
<lb/>Gerichts-Audienz fungiren, und eventuell, falls diese nicht selbst
<lb/>mit dem betreffenden Handelszweige bekannt sein sollten, bei
<lb/>welchen anderen Personen sie sich Rathes erholen; ein Gehör
<lb/>der Parteien und eine von denselben geübte Controle des
<lb/>Verfahrens und der Argumentation der Sachverständigen sind
<lb/>ausgeschlossen, und endlich fehlt es an der abgesonderten
<lb/>richterlichen Ueberwachung der Sachverständigen, so wie der
<lb/>Prüfung der von diesen ausgegangenen Erklärungen.

<lb/>3. Die Bedenklichkeit der besprochenen Auffassung tritt
<lb/>dann noch mehr hervor, wenn man auf dasjenige etwas näher
<lb/>eingeht, was unter ^handelsrechtlichen Gewohnheiten"
<lb/>zu verstehen ist. Ohne Zweifel lassen sich verschiedene Kategorieen
<lb/>derselben aufstellen; hier wird die Hervorhebung genügen, daß
<lb/>es allgemeine und locale Handels-Gewohnheiten
<lb/>giebt, und daß es außerdem auf dasjenige .ankommen kann,
<lb/>was in gewissen Geschäftskreisen bei den einzelnen Contraeten
<lb/>zu den naturalibus negotii zu rechnen ist. — Gesetzt nun,
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0497.tif"
                n="485"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0497"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0497--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Erkennen über Handels-Üsanzen. 485

<lb/>man räumte dem Handelsgerichte die Autorität ein, schlechthin
<lb/>und endgültig über "handelsrechtliche Gewohnheiten" zu ent- 
<lb/>scheiden, so würde den Parteien die Möglichkeit entzogen werden,
<lb/>selbst in den Fällen, in welchen es auf das Vorhandensein
<lb/>oder Nicht-Vorhandensein und eventuell den genauen Inhalt
<lb/>allgemeiner Handelsgewohnheiten ankäme, die oberenJnstanzen
<lb/>"anzurufen, während so viel doch gewiß nicht bezweifelt werden
<lb/>.kann, daß diese hierüber zu urtheilen eben so wohl berufen
<lb/>und im Stande sind, wie das Handelsgericht. — Und warum
<lb/>sollten, wie wir sofort hinzufügen, die höheren Instanzen,
<lb/>insbesondere das inmitten des Bremischen Handelslebens
<lb/>wirkende Obergericht, dessen Mitglieder zum Theil frühere
<lb/>Handelsrechts-Praktiker sind und auch in Zukunft immer sein
<lb/>werden, nicht befähigt sein, auch über Loeal-Gewohnheiten und
<lb/>die sogen, naturalia negotiorum entweder aus eigener Kunde
<lb/>zu urtheilen, oder doch mit gutem Erfolge Ermittelungen
<lb/>darüber anzustellen! Es würde nämlich, worauf wir schon
<lb/>oben hingedeutet haben, eine Täuschung sein, wenn man sich
<lb/>der Ansicht hingäbe, die jeweilig fungirenden Handelsrichter
<lb/>vermögten immer über Bestand und Inhalt, insbesondere der
<lb/>localen Handelsgewohnheiten eine zuverlässige Meinung aus
<lb/>eigener Kunde abzugeben. Bei der großen Mannigfaltigkeit
<lb/>und bedeutenden Theilung der Handelsgeschäfte sind der Regel
<lb/>nach die einzelnen Kaufleute vorzugsweise nur mit einem Fache,
<lb/>oder doch mit einigen wenigen Fächern, vertrauet. Der Importeur,
<lb/>der Exporteur, der Banquier, der Inhaber eines Commissions- 
<lb/>geschäfts, der Fabrikant, der Rheder u. s. w. werden, wenn
<lb/>sie als Handelsrichter fungiren, häufig auf Fragen gerathen,
<lb/>wegen deren näherer Beurtheilung sie sich einer von den
<lb/>Kundigen des Specialfaches zu leistenden Beihülfe bedienen
<lb/>müssen. Warum sollten Oberrichter nicht ebenfalls auf diese
<lb/>Erkenntniß-Ouellen zurückgehen können und dürfen?

<lb/>Zum Schluffe möge die Bemerkuug Platz finden, daß
<lb/>das Obige durchaus nicht die Bestimmung hat, das Princip
<lb/>des 8 .54 in dessen richtiger Auffassung anzugreifen oder auch
<lb/>nur in Frage zu stellen. Wir halten die dem Handelsgericht
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0498.tif"
             n="486"
             xml:id="zs1-2084827_03-1862_0498"/>
         <div xml:id="d299e47088"
              ana="scope_-_486-498"
              type="article"
              n="20.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beitrag zu der Lehre von der Wechselverjährung, insbesondere der Verjährung der Regreßansprüche nach Art. 79 der Wechselordnung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0498--><p/>
            <p>

               <lb/>486
</p>
            <p>

               <lb/>20. Zur Lehre von der Wechfelverjährung.
</p>
            <p>

               <lb/>in jenem Paragraphen ertheilte Autorisation für wohlbegründet,
<lb/>nothwendig und heilsam. Allein wir vindiciren den Parteien
<lb/>die Befugniß, zum Schutze für ihr Recht und zur Sicherstellung
<lb/>ihrer Interessen auch in den Fällen die höheren Instanzen
<lb/>anzurufen, in welchen das Handelsgericht auf Grund des 8 54
<lb/>eine Entscheidung abgegeben hat. Ohne Zweifel wird ein
<lb/>solcher Ausspruch bei dem Appellationsrichter meistens eine
<lb/>starke Präsumtion der Richtigkeit für sich haben, und nur, wenn
<lb/>aus inneren Gründen, oder wegen einer den Richtern bekannten
<lb/>entgegenstehenden Praxis, Bedenken gegen dieselbe sich ergeben,
<lb/>oder wenn von dem Appellanten erhebliche und einigermaßen
<lb/>unterstützte Einwendungen dawider vorgebracht worden sind,
<lb/>wird das obere Gericht sich veranlaßt finden, zu reformiren;
<lb/>und zwar, nach der Verschiedenheit der Fälle, entweder selbst
<lb/>über den in Frage stehenden Punkt abweichend von der ersten
<lb/>Instanz sprechen, .oder auf Beweisführung Seitens der Partei
<lb/>zu deren Gunsten die Entscheidung des Handelsgerichts ergangen
<lb/>war, oder auch auf Gegenbeweis Seitens des anderen Theils
<lb/>erkennen. Hiebei werden weder die Wirksamkeit und Würde
<lb/>des Handelsgerichts beeinträchtigt, noch wird die Rechtssicherheit
<lb/>bedrohet, noch wird das Gerichtsverfahren verweitläufigt werden;
<lb/>wohl aber wird man eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und
<lb/>in ihreit Wirkungen schädliche Anomalie vermeiden.
</p>
            <p>

               <lb/>20.

<lb/>Beitrag zu der Lehre von. der Wechselver- 
<lb/>jährung, insbesondere der Verjährung' der
<lb/>Regreßansprüche nach Art. 79 der Wechsel- 
<lb/>ordnung. ___

<lb/>Die Wechselverjährung ist in der Deutschen Wechselordnung
<lb/>folgendermaßen regulirt:
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0499.tif"
                n="487"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0499"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>Verjährung der W.-Regreßansprüche.
</p>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>Zunächst wird im Art. 77 die Verjährung des gegen den
<lb/>Acceptanten zu erhebenden Wechselanspruches behandelt. —
<lb/>Dieser Anspruch erlischt, gleichviel von wem derselbe geltend
<lb/>gemacht wird, in drei vom Verfalltage des Wechsels an zu
<lb/>rechnenden Jahren.

<lb/>Die folgenden Art. 78 u. 79 bestimmen sodann das
<lb/>Nähere über die Verjährung der gegen Indossanten, so wie
<lb/>gegen den Trassanten zu richtenden Regreßansprüche. — Hie- 
<lb/>bei ist ein Unterschied gemacht zwischen den beiden Fällen, wenn

<lb/>a) der letzte Inhaber des Wechsels (die Person,
<lb/>welche bei Verfall wegen Nichtzahlung hatte Protest erheben
<lb/>lassen) mit dem Regreßanspruche auftritt, und

<lb/>b) wenn ein Vormann ("Indossant"), welcher,
<lb/>gleichviel ob unmittelbar im Verhältnisse zum letzten Inhaber,
<lb/>oder ob mittelbar nach dem Dazwischentreten eines oder mehrerer
<lb/>hinter ihm stehenden Wechselverbundener, einem gegen ihn ge- 
<lb/>richteten Regreßanspruche genügt hat oder doch von Neuem
<lb/>Disponent über den nothleidenden Wechsel geworden ist, nun
<lb/>seinerseits wiederum auf einen Vormann (einen ihm voran- 
<lb/>stehenden Indossanten oder den Trassanten) zurückgeht.

<lb/>Freilich werden die Verjährungsfristen für diese Fälle
<lb/>in gleicher Ausdehnung, bestimmt, (nach Maßgabe der Orts-
<lb/>Entfernung auf 3, 6 und 18 Monate), allein der Anfangs-
<lb/>zeitpunkt des Verjährungslaufes ist ein verschiedenes.
<lb/>Denn,

<lb/>zu a) für den letzten Inhaber ist jener Zeitpunkt
<lb/>allgemein festgesetzt auf den Tag des erhobenen Protestes,
<lb/>während

<lb/>zu b) in Bezug auf einen von einem Indossanten (Re-
<lb/>gressaten) zu erhebenden Regreßanspruch der Schlußsatz deS
<lb/>Art. 79 folgendermaßen verfügt:

<lb/>“ Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe
<lb/>(rectius ohne daß) eine Wechselklage gegen ihn angestellt
<lb/>worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen
<lb/>übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen B e-
<lb/>händigung der Klage oder Ladung."
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0500.tif"
                n="488"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0500"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>488 20. Zur Lehre von der Wechselverjährung.


<lb/>Den Schluß des von der Wechselverjährung handelnden
<lb/>Abschnitts der W.-O. bildet die Bestimmung des Art. 80,
<lb/>daß eine Unterbrechung der Verjährung nur durch Klagean- 
<lb/>stellung oder Streitverkündigung bewirkt werden könne.

<lb/>Das im Vorstehenden angegebene System der Wechselver- 
<lb/>jährung ist neu von der Wechsel-Conferenz aufgestellt; es bildet
<lb/>einen der nicht zahlreichen Punkte, in welchen dieselbe erheblich
<lb/>von dem Preußischen Entwürfe abgewichen ist. — Dieser hatte
<lb/>der Wechselverjährung in nur einem Paragraphen Erwähnung
<lb/>gethan (K 73):

<lb/>"Jeder wechselmäßige Anspruch verjährt innerhalb eines
<lb/>Jahres vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. *)”
<lb/>Diese einfache für alle Wechselansprüche gleichmäßige Behandlung
<lb/>des besprochenen Punktes stand in Verbindung mit dem Um- 
<lb/>stande, daß die strenge Notificationspflicht des älteren Wechsel-
<lb/>rechts in dem Preußischen Entwürfe beibehalten worden war.
<lb/>Vergl. § 44—48 des Pr. Entwurfs, und die
<lb/>Motive hiezu und zu §73. Protocolle der
<lb/>Wechsel-Conf. Hirschfeld'sch e Ausgabe 1848.
<lb/>S. 12 59 ff. 72 ff. (Abtheilung 1).

<lb/>Die Wechsel-Conferenz beseitigte (ohne Zweifel aus guten
<lb/>Gründen) die Notificationspflicht bis auf den milden und hier
<lb/>unwesentlichen Gebrauch, welcher im Art. 45 von derselben
<lb/>gemacht worden ist, und kam dadurch in die Lage, die auf
<lb/>die Verjährung sich beziehenden Bestimmungen des zu erlassenden
<lb/>Gesetzes neu ausarbeiten zu müssen, was dann durch die Auf- 
<lb/>stellung der oben ihrem Inhalte nach üntgetheilten Artikel 77—80
<lb/>der W.-O. geschehen ist. — Die hierauf bezüglichen Ver- 
<lb/>handlungen liegen vor in dem

<lb/>Promemoria vom 18. Nov. 1847. Anlage zum
<lb/>26. Protocoll, und Prot. 27. a. a. O. S. 177
<lb/>ff., und 184 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der zweite Absatz des § 73 handelt von der Unterbrechung der
<lb/>Wechselverjährung, und stimmt mit dem Inhalt des bereits am
<lb/>geführten Art. 80 der D. W.-O. überein.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0501.tif"
                n="489"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0501"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Verjährung der W.-Regreßansprüche.
</p>
            <p>

               <lb/>489
</p>
            <p>

               <lb/>Wir werden in dem Folgenden auf die Bestimmung des
<lb/>Art. 79 näher eingehen, daß in Bezug auf die von Indossanten
<lb/>(Regressateu) gegen ihre Vormänner zu erhebenden Ansprüche
<lb/>nicht, wie im Art. 77 und 78 geschehen, ein fester und ohne
<lb/>Weiteres aus Wechsel oder Protest erkennbarer Anfangszeitpunkt
<lb/>des Verjährungslaufes (der Tag des Verfalls, resp. des erhobenen
<lb/>Protestes), sondern ein von dem jedesmaligen thatsächlichen
<lb/>Hergange abhängiger Zeitpunkt (der Tag der Zahlungsleistung
<lb/>oder der Klageerhebung) festgesetzt worden ist. — Der Grund
<lb/>zu der letzteren Bestimmung liegt nahe, und ist in den Protocollen
<lb/>der Wechsel-Conferenz (S.185) in folgenden Worten angegeben:
<lb/>^die Verjährung kann nicht gleichzeitig gegen alle
<lb/>Regreßpflichtigen zu laufen beginnen; denn in diesem Falle
<lb/>würde sie gegen manche derselben ihren Anfang nehmen, ehe
<lb/>noch netto nutu für sie war, also ehe sie sich in der Möglich- 
<lb/>keit befanden, ihrerseits durch Klageerhebung gegen ihre
<lb/>Vormänner das Regreßrecht zu perpetuiren."

<lb/>Die Richtigkeit dieser Argumentation ist einleuchtend. Ein
<lb/>Verjährungslauf kann unter keinen Umständen eher beginnen,
<lb/>als bis das Klagerecht, welches dadurch betroffen wird, existent
<lb/>geworden ist, und auch die in den Art. 77 und 78 bezeichneteu
<lb/>Anfangszeitpunkte (der Verfalltag und die Protestlevirung)
<lb/>sind nur deshalb als solche aufgestellt, weil mit ihnen das
<lb/>Klagerecht resp. gegen den Aeceptanten und die Vormänner
<lb/>beginnt.

<lb/>Daß die Wechsel-Conferenz, obgleich der Indossant (Re-
<lb/>gressat) erst durch den wirklichen Erwerb (genauer Wieder-Er-
<lb/>werb) des Wechsels (regelmäßig gegen geleistete Zahlung)
<lb/>in das Recht, seine Vormänner in Anspruch zu nehmen, ein-
<lb/>tritt, dennoch schon einer wider denselben erhobenen Klage
<lb/>den Effect beigelegt hat, daß mit deren Anstellung der Lauf
<lb/>der Verjährungszeit beginne, beruhet auf der Erwägung, daß
<lb/>es unbillig sein würde, die Vormänner um den Zeitraum
<lb/>länger durch den Regreß-Anspruch bedrohet bleiben zu lassen,
<lb/>welcher von ihrem zur Regreßleistung verpflichteten Nachmann
<lb/>durch prozessualische Weiterungen oder wegen Mangels an
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0502.tif"
                n="490"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0502"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>490 20. Zur Lehre von der Wechselverjährung.

<lb/>Zahlungsmitteln consumirt wird. Der Verjährungslauf muß
<lb/>hier beginnen, wenn der Regressat entweder wirklich in die
<lb/>Lage gekommen ist, seinerseits, aus seine Vormänner zurückzu- 
<lb/>gehen, oder doch rechtlich sich in diese Lage hätte versetzen
<lb/>können oder müssen.

<lb/>Man könnte hier einen Mangel der in Rede stehenden
<lb/>Bestimmung insofern annehmen wollen, als nicht schon einer
<lb/>an den Regressaten gestellten außergerichtlichen Auf- 
<lb/>forderung zur Regreßleistung dieselbe Wirkung bei- 
<lb/>gelegt worden sei, welche durch die Klageerhebung herbeigeführt
<lb/>wird. Und ohne Zweifel trifft die so eben angegebene ratio
<lb/>hier in gleicher Weise zu. Die Verbindlichkeit der Vormänner
<lb/>wird nämlich auch um so viel länger perpetuirt, wie der
<lb/>Regressat seinen Regredienten mit außergerichtlichen Verhand- 
<lb/>lungen hinzuhalten weiß. — Gleichwohl spricht für die Be- 
<lb/>handlung, welche diesem Gegenstände Seitens der Wechsel-
<lb/>Conferenz zu Theil geworden ist, die Erwägung, daß so weit
<lb/>wie möglich der Anfangszeitpunkt des Verjährungslaufes an
<lb/>fest erkennbare Thatsachen geknüpft werden muß. Eine solche
<lb/>Thatsache bildet die außergerichtliche Aufforderung nicht; diese
<lb/>kann in so mancherlei Gestalt, bald in mehr bald in minder
<lb/>bestimmter Weise, bald durch die nöthigen Vorlagen unterstützt,
<lb/>bald ohne dieselben, Vorkommen, daß auf einen sicheren Anhalt
<lb/>hier nicht zu rechnen ist. — Ein Correetiv gegen eine allzu- 
<lb/>weit gehende Säumniß des Regressaten und Nachgiebigkeit des
<lb/>Regredienten liegt übrigens in der Bestimmung des Art. 80,
<lb/>daß die Verjährung nur durch Klageerhebung unterbrochen
<lb/>werden kann. Hiernach kann äußersten Falles ein Verzug von
<lb/>(regelmäßig) nicht mehr'als drei Monaten Statt finden; denn,
<lb/>wenn die Betheiligten die Angelegenheit länger dahin stehen
<lb/>lassen sollten, so würde der Anspruch des Regredienten durch
<lb/>Verjährung erlöschen, und falls dennoch der Regressat den
<lb/>Wechsel später einlös'te, so könnte er mit dem für die Regreß-
<lb/>nahme verjährten Wechsel auf die Vormänner nicht mehr
<lb/>Mrückgehen.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0503.tif"
                n="491"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0503"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>Verjährung der W.-Regreßansprüche.
</p>
            <p>

               <lb/>491
</p>
            <p>

               <lb/>Wir gehen nunmehr zu zwei uns eigentlich beschäftigenden
<lb/>für die Praxis nicht unwichtigen Punkten über, in Bezug auf
<lb/>welche bei der Anwendung der besprochenen Schlußbestimmung
<lb/>des Art. 79Bedenken erhoben werden können: erstens zu der
<lb/>Frage, was im Schlußpassus jenes Artikels unter dem Worte
<lb/>"Zahlung" zu verstehen sei; zweitens zu der Untersuchung,
<lb/>wie es hier mit der Pflicht prozessualischer Darlegung und
<lb/>Beweisführung sich verhält.

<lb/>1. Ohne Zweifel ist die Wahl des Ausdruckes: gegen
<lb/>den Indossanten laufe (wenn er nicht etwa'schon vorher auf
<lb/>Regreßleistung belangt worden sein sollte) die Verjährungs- 
<lb/>frist "vom Tage der Zahlung" eine ungenaue. Zufolge
<lb/>des Obigen kommt es darauf an, den Zeitpunkt zu Grunde
<lb/>zu legen, zu welchem der gegen die Vormänner zu erhebende
<lb/>Anspruch actio nata geworden ist, nnd dies findet hier
<lb/>jedenfalls schon dann Statt, wenn dem Indossanten der Wechsel
<lb/>sammt dem Protest unter Ertheilung der Befugniß zugestellt
<lb/>wird, dieselben zur Regreßnahme gegen die Vormänner zu be- 
<lb/>nutzen. Ob der Indossant im eigentlichen Sinne des Wortes
<lb/>Regressat war, ob er nach dem Inneren des zwischen ihm
<lb/>und dem betheiligten Nachmanne bestehenden Contractsverhält-
<lb/>nisses sich überhaupt in der Lage befand, dem letzteren Zahlung
<lb/>leisten zu müssen; eventuell, ob und wann dieselbe geleistet
<lb/>wurde; ob Creditirung Statt fand: auf dies, und die
<lb/>mancherlei sonst denkbaren factischen Möglichkeiten kommt es
<lb/>für die zur Beurtheilung stehende wechselrechtliche Frage gar
<lb/>nicht an. Wie überall sonst im Wechselrecht, so ist auch hier
<lb/>von dem zir Grunde liegenden negotium civile ganz abzusehen
<lb/>und insonderheit bei unserer Frage Alles darauf zu stellen,
<lb/>wann ein wechselrechtlicher Anspruch in der Person des In- 
<lb/>dossanten existent geworden war, gleichviel ob er, der Indossant,
<lb/>gegen die Wiedererlangung des Wechsels civilrechtliche Ver- 
<lb/>bindlichkeiten zu erfüllen hatte, oder nicht, so wie auch,' ob
<lb/>das Ergebniß des durch ihn zu nehmenden Regresses ihm selbst
<lb/>oder einem Anderen zukomme. Als der hier in Betracht
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0504.tif"
                n="492"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0504"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>20. Zur Lehre von der Wechselverjährung.
</p>
            <p>

               <lb/>kommende Zeitpunkt wird regelmäßig derjenige anzusehen sein,
<lb/>in welchem Wechsel und Protest dem Indossanten eingehändigt
<lb/>werden; und nur wenn durch diese Einhändigung eine blos
<lb/>factische Detention bewirkt, und zwar es vereinbart sein sollte,
<lb/>daß der Indossant die bezeichneten Urkunden nicht benutzen
<lb/>dürfe, sondern mit denselben die weiteren Verfügungen des
<lb/>Nachmannes oder eines von demselben bezeichneten Dritten zu
<lb/>befolgen habe, würde die Uebergabe für die Verjährungsfrage
<lb/>folgenlos, und noch der betheiligte Nachmann als Inhaber
<lb/>des Regreßanspruches anzusehen sein.

<lb/>Ohne Zweifel ist die Wechsel-Conferenz zu der Benutzung
<lb/>des Wortes "Zahlung" hier nur dadurch veranlaßt worden,
<lb/>daß sie den am häufigsten vorkommenden Fall vorzugsweise
<lb/>berücksichtigte; den Fall, in welchem der Uebergang des Regreß- 
<lb/>anspruches von dem Nachmann auf den Indossanten wirklich
<lb/>durch Zahlung (oder Creditirung) des Wechselbelaufes Seitens
<lb/>des letzteren herbeigeführt wird, und beide Thatsachen der Zeit
<lb/>nach zusammen fallen. Eine besondere Bedeutung ist hiernach
<lb/>dem Worte "Zahlung" nicht beizulegen.

<lb/>Wir gedenken hiebei eines anderen Artikels der W.-O.,
<lb/>welcher einen mit dem hier behandelten Gegenstände verwandten
<lb/>Punkt betrifft, in welchem ebenfalls durch die Erwähnung der
<lb/>Umstände des gewöhnlich Statt findendenHerganges
<lb/>eine Ungenauigkeit in das Gesetz hineingerathen ist. Es heißt
<lb/>in dem von dem Regreß Mangels Zahlung handelnden Art. 51
<lb/>folgendermaßen:

<lb/>"der Indossant welcher den Wechsel eingelös't, oder
<lb/>als Rimesse erhalten hat, ist berechtigt, von einem früheren
<lb/>Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern: die von
<lb/>ihm gezahlte Summe rc."

<lb/>Wollte man hieraus ableiten, daß es zum Klagegrunde eines
<lb/>regredirenden Indossanten gehöre, daß er den Wechsel durch
<lb/>Zahlung (oder doch Creditirung) der Wechselsumme eingelöset
<lb/>haben müsse, so würde man schwerlich den Sinn der gesetzlichen
<lb/>Bestimmung treffen. Auch hier ist es eine unwesentliche Zu- 
<lb/>fälligkeit, daß die Wechsel-Conferenz sich bei der Wahl des
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0505.tif"
                n="493"
                xml:id="zs1-2084827_03-1862_0505"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0505--><p/>
            <p>

               <lb/>Verjährung der W.-Regreßansprüche.
</p>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>Ausdrucks an den am häufigsten Statt findenden Hergang
<lb/>angeschlossen hat. Denn es ist für die Befugniß zur Geltend- 
<lb/>machung des Regreß-Anspruches völlig gleichgültig, ob der mit
<lb/>demselben auftretende Indossant mittelst Zahlung (oder Credi-
<lb/>tirung), oder durch irgend ein sonstiges Geschäft, ohne Zahlung
<lb/>oder Creditirung, wiederum in den Besitz des Wechsels (nun- 
<lb/>mehr sammt Protest) gelangt ist. Er braucht seinerseits nicht
<lb/>irgend etwas dahin Gehöriges anzugeben oder nachzuweisen,
<lb/>und nicht einmal seinem Gegner würde die Einrede zu gestatten
<lb/>sein, er, der Regredient, habe seinem Nachmann Nichts oder
<lb/>nur einen Theil des Wechselbetrages vergütet. Auch hier
<lb/>sind die wechselrechtlichen Befugnisse von den zu Grunde
<lb/>liegenden materiellen Hergängen durchaus gesondert zu halten.

<lb/>Wir führen schließlich an, daß das Wort "Zahlung"
<lb/>schon früher in einem Erkenntnisse des Ober-Tribunals
<lb/>zu Berlin eine Deutung erhalten hat, welche im Allgemeinen
<lb/>dem Sinne unserer Ausführung entspricht:

<lb/>Erk. vom 9. Juli 1857. "Unter dem Ausdrucke
<lb/>""Zahlung"" im Art. 79 der W.-O. ist nicht noth-
<lb/>wendig und ausschließlich die eigentliche Zahlung zu ver- 
<lb/>stehen; es ist vielmehr darunter überhaupt der Act der
<lb/>Einlösung des nothleidenden Wechsels zu begreifen, gleichviel
<lb/>auf welche Weise dieselbe herbeigeführt ist"

<lb/>Borchardt Allg. D. W.-O. Ed. 2 S. 167.

<lb/>Und in Bezug auf den Art. 51 theilen wir (aus Kletke
<lb/>Präjudicien. 1. Sammlung 1857 S. 205) mit:

<lb/>Erk. des Ober-Tribunals zu Berlin vom 15..Nov.
<lb/>1853. "Der bloße Besitz des eingelös'ten nothleidenden
<lb/>Wechsels legitimirt den Inhaber zur Regreßklage gegen die
<lb/>Vormänner und den Aussteller, ohne daß es der Beibringung
<lb/>einer Quittung des befriedigten Wechselgläubigers oder des
<lb/>sonstigen Nachweises der Befriedigung desselben bedarf."

<lb/>2. Es wäre zu wünschen gewesen, daß die Wechsel-
<lb/>Conferenz durch eine in den Art. 79 aufgenommene Be- 
<lb/>stimmung den Zweifeln vorgebeugt hätte, welche sich in Beziehung


<lb/>33
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0506.tif"
                n="494"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0506--><p/>
            <p>

               <lb/>494 20. Zur Lehre von der Wechselverjährung.


<lb/>auf die Pflicht zur prozessualischen Darlegung und Beweisführung
<lb/>in Fallen der Anwendung dieses Artikels erheben lassen, und
<lb/>die wir an dem nachstehenden Beispiele veranschaulichen:

<lb/>A. in Hamburg hat im Jahre 1859 eine Tratte auf X.
<lb/>in Wien gezogen. Verfalltag, der 31. December 1859. Der
<lb/>Remittent B. in Hamburg hat den Wechsel an. C. in Berlin,
<lb/>dieser ihn an D. in Königsberg, dieser ihn an E. in Breslau,
<lb/>dieser ihn an F. in Prag, dieser ihn an G. in Wien durch
<lb/>Indossament weiter übertragen. Der Trassat T. hat die
<lb/>Zahlung verweigert, und G. am 2. Jan. 1860 ordnungsmäßig
<lb/>Protest erheben lassen.

<lb/>Am 20. März 1861 präsentirt ein Bevollmächtigter des
<lb/>C. in Berlin dem B. in Hamburg, welcher bis dahin über
<lb/>das Schicksal des Wechsels, und in die Hände welcher Personen
<lb/>derselbe gelangt gewesen ist. Nichts vernommen hat, Wechsel
<lb/>und Protest und fordert Zahlung der Wechselsumme. *)

<lb/>Hier spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der
<lb/>Regreßanspruch verjährt ist. Denn nur dann würde dies
<lb/>nicht eingetreten sein, wenn erstens der Wechsel über alle
<lb/>vier Nachmänner des B. bis zum G. (den F., E., D. und
<lb/>C.) den Regreßweg genommen, und zweitens jede dieser vier
<lb/>Personen, so wie auch der letzte Inhaber G., fast die ganze
<lb/>einem jeden von ihnen zuständige dreimonatliche Verjährungs- 
<lb/>zeit in Anspruch genommen hätte. Liquide wäre übrigens die
<lb/>Einrede der Verjährung nicht, da der bloße Zeitverlauf hiezu
<lb/>unter den angegebenen Umständen nicht ausreichte. Dies
<lb/>würde nur der Fall sein, wenn erst am 3. April 1861 Rem- 
<lb/>bours verlangt und Klage erhoben wäre, indem dann allerdings
<lb/>mehr als 5 mal 3 Monate seit dem Tage der Protesterhebung
<lb/>bis zu der in Betracht kommenden Klagstellung verflossen gewesen
<lb/>wären, und also mindestens bei ei n er der früheren Regreßnahmen
<lb/>die dreimonatliche, Zeitfrist hätte überschritten sein müssen.

<lb/>Wenn nun B. unter den hier gemachten Voraussetzungen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wegen der größeren Einfachheit des Beispiels sehen wir von
<lb/>Zinsen und Kosten ab.
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0507.tif"
                n="495"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0507--><p/>
            <p>

               <lb/>Verjährung der W.-Regreßansprüchr.
</p>
            <p>

               <lb/>495
</p>
            <p>

               <lb/>einer Seitens des C. gegen ihn (äußerlich rechtzeitig, also vor dem
<lb/>3. April 1861) erhobenen Regreßklage die Einrede der Ver- 
<lb/>jährung opponirt, so hängen, wie aus den Umständen von selbst
<lb/>hervorgeht, Gewinn oder Verlust der Sache von der Frage ab,
<lb/>ob in Fällen der vorliegenden Art der Beklagte die Einrede
<lb/>der Verjährung substanziiren und demnächst beweisen müsse,
<lb/>oder ob es dem Kläger obliege, die factischen Umstände des
<lb/>Regreßganges, welchen der fragliche Wechsel genommen habe,
<lb/>anzugeben und erforderlichen Falles zu documentiren?

<lb/>Die vorstehende Frage ist bisher in der Praxis selten
<lb/>zur Entscheidung gekommen, was sich daraus erklärt, daß
<lb/>erstens die Inhaber nothleidender Wechsel durch ihr eigenes
<lb/>Interesse darauf hingeführt werden, die Verjährungszeiträume
<lb/>bei Weitem nicht ablaufen zu lassen, so daß die Sachlage
<lb/>bei Regreßnahmen selten zu der Vermuthung Veranlassung
<lb/>giebt, es sei Verjährung eingetreten; und weil zweitens
<lb/>regelmäßig die Ricambio- (Retour-) Rechnungen sammt deren
<lb/>Belegen den suceessiven Regressaten vorgelegt und übergeben
<lb/>werden, woraus dann die Zeitpunkte der Regreßleistungen er- 
<lb/>sichtlich sind.

<lb/>Die einzige bisher bekannt gewordene gerichtliche
<lb/>Entscheidung, welche die besprochene Frage betroffen hat,
<lb/>ist von dem Ober-Tribunal zu Berlin am 21. Mai
<lb/>1859 in einem Falle abgegeben. In welchem der Regredient
<lb/>zwei Nachmänner gehabr hatte, und dahin ergangen, der
<lb/>Kläger müsse im Falle ihm opponirter Einrede der Ver- 
<lb/>jährung den Beweis führen, daß sowohl sein Nachmann
<lb/>rechtzeitig den Wechsel bei dem Inhaber, welcher den Protest
<lb/>erhoben, eingelös't, als auch daß er, der Kläger, die weitere
<lb/>Einlösung bei jenem Nachmanne innerhalb der Verjährungs- 
<lb/>frist bewirkt habe. Wir theilen aus

<lb/>Borchardt a. a. O. S. 165,
<lb/>die Argumentation des Ober-Tribunals so, wie sie in jenem
<lb/>verdienstlichen Werke angegeben ist, mit:

<lb/>^Von dem Verfalltage muß als dem Anfangspunkte
<lb/>der Verjährung gegen den Inhaber zur Verfallzeit.
</p>
            <p>

               <lb/>33*
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0508.tif"
                n="496"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>20. Zur Lehre von der Wechselverjährung.
</p>
            <p>

               <lb/>zuerst ausgegangen werden, wenn es sich davon handelt,
<lb/>daß ein Indossatar, der den Wechsel bezahlt hat, seinen
<lb/>Regreß gegen einen Vormann nimmt, (denn es muß zunächst
<lb/>festgestellt werden, daß diese Bezahlung innerhalb der drei- 
<lb/>monatlichen Verjährungsfrist erfolgt und der Wechsel somit
<lb/>nicht präjudicirt gewesen ist). Hat der klagende Vorder- 
<lb/>mann den Wechsel durch Zahlung von einem seiner Hinter- 
<lb/>männer Ungelöst, dann kommt es außer der Rechtmäßigkeit
<lb/>dieser Erwerbung vom Tage der Zahlung des Hintermanns
<lb/>gerechnet, auch noch darauf an, daß diese letztere Zahlung,
<lb/>diejenige an den Inhaber, innerhalb der Verjährungsfrist
<lb/>vom Verfalltage ab fiel. Es darf hierbei nicht willkürlich
<lb/>für jeden der Hintermänner des Klägers und den Kläger
<lb/>selbst die dreimonatliche Frist gerechnet und zusammen
<lb/>gezählt werden, weil der Wechsel nicht nothwendig von dem
<lb/>nächsten Hintermann und so in der Zeitsolge rückwärts
<lb/>erworben sein muß, vielmehr es ebenso gut geschehen sein
<lb/>kann, daß der Kläger den Wechsel von dem Inhaber zur
<lb/>Verfallzeit, als von einem der dazwischen stehenden Hinter- 
<lb/>männer eingelöst hat. Die geschehene rechtzeitige Einlösung
<lb/>bleibt das Fundament der Regreßklage."

<lb/>In der Wechselrechts-Litteraflur ist der besprochene
<lb/>Gegenstand nur berührt von

<lb/>Ho ff mann? Ausführliche Erläuterung der Allgem.
<lb/>Deutsch. W.-O. 1859, S. 566. (Und schon früher
<lb/>im Archiv für prakt. Rechtswissenschaft,

<lb/>. Bd. 1, Heft 3, S. 84.)

<lb/>und von

<lb/>Renaud, Lehrbuch desW.-R., §87, Ed. 2, @227,
<lb/>von welchen Schriftstellern der erstere sich mit dem Berliner
<lb/>Ober-Tribunal übereinstimmend ausspricht, der letztere dem
<lb/>Beklagten die Pflicht, die Einrede der Verjährung zu be- 
<lb/>gründen und zu beweisen auflegt.

<lb/>Wenn hier blos auf Zweckmäßigkeits- oder Billigkeits- 
<lb/>gründen gefuht werden dürste, so könnte gewiß kein Zweifel
<lb/>darüber bestehen, daß man zu Gunsten des Beklagten sich
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0509.tif"
                n="497"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>Verjährung der W.-Regreßansprüche.
</p>
            <p>

               <lb/>497
</p>
            <p>

               <lb/>auszusprechen habe. Denn ihn — der über die maßgebenden
<lb/>Hergänge gar nichts wissen kann, und dem die Vormänner,
<lb/>wenn er den schwierigen Weg ihrer Befragung einschlagen
<lb/>wollte, zur Auskunftsertheilung eben so wenig verpflichtet sein
<lb/>würden, wie sie dazu insbesondere dann, wenn irgendwo
<lb/>Verjährung eingetreten wäre, geneigt sein könnten — mit
<lb/>der Pflicht der Substanziirung und des Beweises der fraglichen
<lb/>Einrede zu belasten, würde einer Streichung der Verjährung
<lb/>des Art. 79 fast gleich kommen.

<lb/>Glücklicher Weise führen indessen die bestimmenden theo- 
<lb/>retischen Gründe auf das nämliche Ergebniß hin, welches
<lb/>nach dem so eben Bemerkten als ein Postulat der Zweck- 
<lb/>mäßigkeit und Billigkeit anzusehen ist.

<lb/>Ohne Zweifel ist das Berufen eines Beklagten darauf,
<lb/>daß die wider ihn erhobene Klage durch Verjährung erloschen
<lb/>sei, eine Einrede, und wenn es für die Begründung der- 
<lb/>selben auf die Herstellung factischer Umstände ankommt, so
<lb/>liegt ihm, dem Beklagten, der Beweis derselben ob. Da es
<lb/>sich indessen für die Einrede der Verjährung in den gewöhn- 
<lb/>lichen Fällen nur um zwei Factoren handelt, um die Entstehungs- 
<lb/>zeit der Klage und den gesetzlichen Verjährungszeitraum, so
<lb/>ist in der Regel Nichts zu beweisen. Der Kläger, welcher,
<lb/>wenn nicht besondere Umstände die Veranlassung dazu werden,
<lb/>ihn davon zu befreien, den individuellen Act der Klage-Ent- 
<lb/>stehung anzugeben hat, wird hiedurch den ersten jener Punkte
<lb/>seinerseits erledigen müssen, und die Verjährungsfrist bedarf'
<lb/>Nur etwa dann eines Beweises , wenn der Beklagte sich auf
<lb/>ein auswärtiges Recht beruft.

<lb/>Weshalb nun der mit einer Wechselregreß-Klage belangte
<lb/>Indossant oder Trassant so viel ungünstiger als ein gewöhn- 
<lb/>licher Beklagter behandelt werden sollte, ist nicht nur nicht
<lb/>einzusehen, sondern es führen sogar dem Wechselrechte ange-
<lb/>hörige Erwägungen mit Bestimmtheit darauf hin, daß dem
<lb/>Kläger die Pflicht auszulegen sei, über das Nicht verjährtsein
<lb/>des Wechselanspruches sich seinerseits auszuweisen. — Es ist
<lb/>nämlich ein durchgreifender Grundsatz des Wechselrechts, daß
</p>

            <pb facs="2084827_03+1862_0510.tif"
                n="498"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>498 20. Zur Lehre von der Wechselverjährung.

<lb/>Jeder, welcher in solchen Fällen, in denen der Wechsel nicht
<lb/>in der beabsichtigten regelmäßigen Weise eingelös't wird, -die
<lb/>eventuell haftenden Wechselverbundenen in Anspruch nehmen
<lb/>will (z. B. die Vormänner, wenn der Bezogene den Wechsel
<lb/>nicht honorirte; den Acceptanten, wenn der Domiciliat den- 
<lb/>selben nicht einlös'te, u. dergl.), sich darüber ausweisen muß,
<lb/>daß er Diligenz geübt habe, und außerdem verpflichtet
<lb/>ist, da, wo es erforderlich die Beweismittel zum
<lb/>Zwecke der ferneren Geltendmachung des Wechsel-
<lb/>Anspruches zu liefern. Hierauf beruhen die beiden
<lb/>wechselrechtlichen Institute: der Protest und die Nothwen-
<lb/>digkeit, bei der Regreßnahme den Protest einzuliefern.

<lb/>Bei einer Reihe von Wechselverbundenen hat, um es nicht
<lb/>an der nöthigen Diligenz fehlen zu lassen, jeder unten oder in
<lb/>der Mitte stehende Regressat die Statthaftigkeit des gegen ihn ge- 
<lb/>nommenen R egresses, nicht etwa nur, um nicht seinerseits unnöthiger
<lb/>Weise Zahlung zu leisten, sondern auch insofern zu prüfen, als
<lb/>er wiederum gegen einen seiner Vormänner Regreß nehmen will
<lb/>und sich demnächst gegen diesen darüber auszuweisen hat, daß er
<lb/>nicht etwa einen schon verjährten Wechsel eingelöset habe. Diese
<lb/>suceessiv wirksam werdende Prüfungs- und Nachweisungspflicht
<lb/>führt zu dem oben besprochenen Ergebnisse.

<lb/>Eine Anomalie, daß der Wechselregressat als Beklagter
<lb/>von Beweisen frei sei, welche in anderen Fällen Beklagte
<lb/>zu führen haben, liegt hier nicht vor. Die Pflicht der Wechsel-
<lb/>betheiligten zur Diligenz, und die Nothwendigkeit, den ferner
<lb/>in Anspruch zu nehmenden Personen die Möglichkeit zu
<lb/>sichern, Grund oder Ungrund der Regreßnahme beurtheilen,
<lb/>und sich ihrerseits wiederum erholen zu können, führt hier
<lb/>zu dem angegebenen Resultate, welches auch, wie von selbst
<lb/>einleuchtet, mit keiner Härte oder auch nur irgend erheblichen
<lb/>Unbequemlichkeiten für die Regredienten verknüpft ist.

<lb/>Die Lücke welche die Wechsel-Conferenz im Art. 79 ge- 
<lb/>lassen hat, kann im Geiste der Wechselordnung uur so, wie
<lb/>im Obigen angegeben, ausgefüllt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084827_03+1862_0511.tif"
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         <div xml:id="d299e48316">
            <head>Litterarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084827_03+1862_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>Litterarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Wertlioim, J&amp;c.s, Docteur en droit, avocat a la
<lb/>cour d’appel de la Nord Hollande, Manuel ä l’usage
<lb/>des Konsuls des Pays-Bas, precede d un aperyu historique
<lb/>sur l’etablissement du consulat Neerlandais ä l’etranger
<lb/>et de la legislation depuis son origine jusqu’ä nos jours,
<lb/>suivi d’un recueil de documents officiels Amsterdam.
<lb/>Binger freres. 1861. 3. Yol. 8. (S. 310.398.368).

<lb/>Nach seinem Titel zunächst für den Gebrauch Niederländischer Consuln
<lb/>und Staatsbeamten bearbeitet, enthält dieses bedeutende und umfangreiche,
<lb/>in französischer Sprache geschriebene Werk ein auch für weitere Kreise
<lb/>interessantes, mit Sachkunde, Sorgfalt und Fleiß zusammengestelltes
<lb/>Material. — Die Absicht des Verfassers ging dahin, nicht nur alle un- 
<lb/>mittelbar auf die Consulats-Verhältnisse des Königreichs der Niederlande
<lb/>bezüglichen Verordnungen und sonstigen ofsiciellen Schriften zu sammeln,
<lb/>sondern überhaupt alle diejenigen Gesetze und Institutionen aufzuführen
<lb/>und zu behandeln, welche die Handelsverhältnisse der Niederlande zum
<lb/>Gegenstände haben.

<lb/>Im ersten Bande wird zunächst ein historischer Abriß über das
<lb/>Institut des Consulats im Allgemeinen gegeben, dann insbesondere das
<lb/>Niederländische Consulat, wie es in früherer Zeit bestanden hat, so wie
<lb/>auch in seinen gegenwärtigen Verhältnissen dargestellt. Hiebei werden die
<lb/>handelspolitischen Beziehungen oer Niederlande zu den verschiedenen fremden
<lb/>Staaten hervorgehoben, und als Appendix eine Reihe älterer und neuerer
<lb/>Reglements und Staatsverträge mitgetheilt.

<lb/>Der zweite Band enthält detaillirte Darstellungen über die persönliche
<lb/>Stellung, die Rechte und Pflichten, den Wirkungskreis und die Ver-
<lb/>fahrungsweise der Niederländischen Consuln. Von besonderem Interesse
<lb/>ist hier das zweite Capitel des dritten Buches, welches, von den Pflichten der
</p>
            <pb facs="2084827_03+1862_0512.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084827_03+1862_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>Consuln handelnd, eine Reihe wichtiger Entscheidungen von See-- urzd
<lb/>Prisengerichten der neuesten Zeit mittheilt. (Unter der Ueberschrift: Juris-
<lb/>prudence de nos jours, 125 enggedruckter Seiten füllend.) Das zweite
<lb/>Capitel des sechsten Buches beschäftigt sich mit den Beziehungen der Nieder- 
<lb/>ländischen Consuln zu den Kauffahrteischiffen, unter ausführlichen Mit- 
<lb/>theilungen über die rechtliche Stellung des Capitains und der Schiffs- 
<lb/>mannschaft, so wie über die bei Havariefällen entstehenden rechtlichen Ver- 
<lb/>hältnisse (Untersuchung und Taxation der Schäden, Reparatur des Schiffes,
<lb/>Condemnirung, Bodmerei-Contract rc.).

<lb/>Der dritte Band endlich enthält in chronologischer Reihenfolge alle
<lb/>die Gesetze und Verordnungen des Niederländischen Gouvernements, deren
<lb/>Kenntniß für die Niederländischen Consuln von Wichtigkeit ist, und welche
<lb/>sich namentlich auf das Schiffahrtswesen, so wie auf die Zollverhältnisse
<lb/>beziehen.

<lb/>Den einzelnen Materien ist ein ausführliches Litteratur-Verzeichniß
<lb/>beigegeben.

<lb/>Schon aus dieser kurzen Inhalts-Uebersicht wird sich ersehen lassen,
<lb/>welch' ein reiches Material in den vorliegenden Bänden geboten wird.
<lb/>Immerhin mag das Werk zunächst für die Niederländischen Consuln
<lb/>bestimmt sein; es enthält dennoch so viel des allgemein Anwendbaren,
<lb/>daß es auch* den Consuln anderer Nationen, als ein mit großem Nutzen
<lb/>zu gebrauchendes Handbuch, um sich in den verschiedenen Materien zu
<lb/>orientiren und in zweifelhaften Fällen Rathes zu erholen, dienen kann.
<lb/>Auch der praktische Jurist in solchen Seestädten, welche mit den Nieder- 
<lb/>landen im Schiffahrts-Verkehr stehen, wird, wenn es sich vorkommenden
<lb/>Falles um Fragen des Niederländischen Schjffahrts- oder Fracht-Rechtes
<lb/>handelt, unmittelbar oder mittelbar aus dem angezeigten Werke Belehrung
<lb/>schöpfen können.

<lb/>Die äußere Ausstattung ist vortrefflich.

<lb/>Wir lassen noch eine Angabe der Special-Titel folgen, unter welchen
<lb/>die einzelnen Bände erschienen, und (ohne Zweifel) auch separat zu haben
<lb/>sind.

<lb/>Apercu historique sur l’etabliss ement du consulat neerlandais ä
<lb/>l’etranger et de la legislation depuis son origine jusqu’a nos
<lb/>jours; en rapport avec les droits, Privileges et devoirs des
<lb/>consuis neerlandais d’apres les traites et conventions.

<lb/>Manuel des fonctions consulaires d’apres les lois et regiements
<lb/>nationaux ä exercer conformement ahx traites et ä l’exequatur.
<lb/>Recueil par ordre ckronologique des reglements, lois, arretes, circu-
<lb/>laires etc. concernant les fonctions des consuis des Pays-bas ä
<lb/>l’etranger.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
