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            <title type="main">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft, Bd. 1 (1826) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
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         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
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            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft, Bd. 1(1826)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612686</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1826</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft</title>
                  <biblScope>Bd. 1</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339493</idno>
                  <idno type="zdb">345067-3</idno>
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                  <idno type="issn">1611-9002</idno>
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            </biblFull>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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         <div xml:id="d7544e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         </div>
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         <div xml:id="d7544e164">
            <head>[Heft 1]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Kritische Zeitschrift

<lb/>futi

<lb/>R e ch t s w i s s e n s ch a f t
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegedcn '

<lb/>ii tk t e r der Redactiott &gt;
<lb/>der

<lb/>Professoren R. Mohl, Ä. Nogge, C. Scheurlen,
<lb/>E, Schräder, Earl Georg Wächter, und des
<lb/>O. Z. Aff. Karl Wächter' ,

<lb/>in

<lb/>Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>E k st e. n B a n d e s

<lb/>Erstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>ifc ü ti i tt 0 $ n,

<lb/>in der Laup p' schen -Buchhandlung.

<lb/>i'6 2 6.
</p>
            <pb facs="2084750_01+1826_0004.tif"
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            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2084750_01+1826_0005.tif"
                n="III"
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            <div xml:id="d7544e236">
               <head>[Vorrede]</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die allgemeinen, kritischen Blätter enthalten wie bekannt
<lb/>nur wenige,, zerstreute, und überdieß nicht selten sehr spät er«
<lb/>scheinende Beurtheilungen rechtswissenschaftlicher Werke,
<lb/>indem die Natur dieser Institute ihnen, aus leicht eivzuse,
<lb/>henden. Gründen eine andere BehandlMg der einzelnen,
<lb/>und besonders dieser Fachwissenschaft verbietet. Längst
<lb/>schien es daher ein Bedürfniß, eine eigene Zeitschrift zu
<lb/>besitzen, welche vollständig schnell und gründlich eine Be«
<lb/>urtheilung der neuen juristischen Schriften liefere, in de«
<lb/>Art, wie Theologen,, Aerzte, Naturforscher,», s. w. ih«
<lb/>re zum. Theile selbst zahlreichen Special-Literaturblätter
<lb/>haben. Zur Befriedigung dieses Bedürfnisses geschah
<lb/>jedoch lange nichts,, ungeachtet'des itzt so regen Lebens
<lb/>in der deutschen Rechtswissenschaft, durch welches doch die
<lb/>Nothwendigkeit um so augenfälliger hervortritt, nicht nur
<lb/>dem Theoretiker,, sondern auch dem practisch-thätigen,
<lb/>vielleicht von literarischen Hülfsmittelu entfernt lebenden
<lb/>Juristen, eine leicht zugängliche Gelegenheit zu verschaffen
<lb/>mit der Wissenschaft gleichen Schritt zu halten.
</p>
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                   n="IV"
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               <p>

                  <lb/>IV

<lb/>Wir entschloßen unS daher schon vor längerer Zeit,
<lb/>so viel bei uns stehe, diese Lücke auszufüllen. Der Plan
<lb/>war entworfen, und nur die Ausführung mußte, eini- 
<lb/>ger zufälligen Umstände wegen, etwas hknausgeschoben
<lb/>werden. Da begann ein Verein von Gelehrten unter
<lb/>der Leitung des Herrn Prof. Schunk in Erlangen ein
<lb/>ähnliches Unternehmen, welches von uns mit um so
<lb/>größerem Vergnügen ausgenommen wurde, als wir da- 
<lb/>rin «ine weitere Bestärkung unserer Ueberzeugung von
<lb/>der Zeitgemäßheit einer umfassenden kritischen Zeitschrift
<lb/>für Rechtswissenschaft finden mußten. Wenn aber auch
<lb/>wir unseren Plan, ungeachtet der Ausführung eines ver- 
<lb/>wandten, dennoch nicht aufgegeben haben, sondern itzt,
<lb/>sobald jene Ursachen aufgehört haben uns zu hemmen,
<lb/>zum Werke schreiten, , so werden wir wohl keiner beson- 
<lb/>der» Rechtfertigung bedürfen. Theils bietet ein doppel- 
<lb/>ter Versuch, denselben literarischen Zweck zu erreichen,
<lb/>seine unstreitigen Vortheile dar, indem sowohl die Ver- 
<lb/>schiedenheit als die Uebereinstimmung zweier unabhängig
<lb/>von einander ausgesprochenen Urtheile dazu beiträgt, um
<lb/>auf den richtigen Standpunkt zu stellen, und eine manch-
<lb/>saltkgere Auficht von der Literatur zu geben; theils aber
<lb/>fällt unser Plan nicht ganz zusammen mit dem der Erlan- 
<lb/>ger Jahrbücher. „

<lb/>Was den Umfang der Leistungen betrifft, welche
<lb/>der Leser von uns zu erwarten berechtigt ist, so wird unse- 
<lb/>re Zeitschrift folgendes enthalten:
</p>

               <pb facs="2084750_01+1826_0007.tif"
                   n="V"
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               <p>

                  <lb/>1) in.möglichster Vollständigkeit, Beurcheilungen
<lb/>und Anzeigen der in Deutschland vom iten Jänner 1826
<lb/>an erscheinenden (auch der academischen) Schriften aus
<lb/>dem Gesammtgebiete der Rechtswissenschaft;

<lb/>2) Benrtheilungen der wichtiger« ausländischen ju- 
<lb/>ristischen Werke, in so ferne dieselben nach dem iten Jän- 
<lb/>ner 1828 erschienen sind;

<lb/>3) Beurcheilungen der für den Rechtsgelehrten ken-
<lb/>nenswerchen Schriften aus dem Gebiete der Staatswissen- 
<lb/>schaften: Anfangsgranze wie bei Nr. 1.;

<lb/>4) periodische kritische Übersichten und Zusammen- 
<lb/>stellungen der sämmtlichen Leistungen in den einzelnen
<lb/>Theilen der Rechtswissenschaft: fürste ist im allgemei- 
<lb/>nen als Anfangspunkt der iste Jauner 1828 bestimmt.

<lb/>Bei allen vier Abtheilnngen setzen wir uns Gründ- 
<lb/>lichkeit und Unparteilichkeit, Vollständigkeit und endlich
<lb/>Beschleunigung der Beurcheilungen vor. Drei Haupt-
<lb/>gründe sind es, welche — nicht selten sich zeigend'—
<lb/>dem deutschen Recensionswesen km öffentlichen Vertrauen
<lb/>geschadet haben, nämlich: gehäßige Persönlichkeiten, un- 
<lb/>redliche Schmeicheleien und flüchtige Seichtigkeit. Um
<lb/>dem Publikum eine bestimmte Gewähr zu geben, wie sehr
<lb/>es unser Vorsatz ist, diese Fehler zu vermeiden, und da- 
<lb/>mit dasselbe ganz und in jeder Beziehung beurtheilen kön- 
<lb/>ne, ob wir unserem Versprechen würklich Nachkommen,
<lb/>'haben wir den Grundsatz festgestellt, jede der von uns
<lb/>gelieferten Arbeiten mit dem Namen des Verfassers zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>vr
</p>
               <p>

                  <lb/>iversehen. Nur aus wichtigen Gründen, und nach förm- 
<lb/>lichem Gesellschastsbeschlusse über den einzelnen Fall wird
<lb/>von dieser Riegel eine Aufnahme gemacht werden. —
<lb/>Weitere Bemerkungen über den Geist,, kn welchem die
<lb/>Zeitschrift verfaßt seyn wird, glauben wir uns. untersagen zu
<lb/>müssen: die That muß ihn offenbaren. Nur die—^ allerdings
<lb/>sehr natürliche —. Bemerkung finde gleich Hier beim Be- 
<lb/>ginnen unsres Blattes einen Platz, daß es keineswegs uns- 
<lb/>re Absicht seyn kann, einer bestimmten Hauptansicht über
<lb/>die beste Behandlungsart der Rechtswissenschaft ausschließ- 
<lb/>lich und gemeinschaftlich zur Seite stehen zu wollen. Un- 
<lb/>sere Zeitschrift wird nicht hlos in. dem Geiste Einer Schu- 
<lb/>le« sei sie welche sie wolle, abgefaßt seyn; in dieser Be- 
<lb/>ziehung soll sie keine. Einheit haben und kein organisches
<lb/>Ganzes bilden. -

<lb/>Wir schließen mit dem Wunsches daß unsere Zeit-,
<lb/>schrift freundlich ausgenommen werden möge.,

<lb/>( = . ‘

<lb/>Tübingen, im August 1826.
</p>

            </div>
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               <head>Recensionen</head>
               <div xml:id="d7544e486" type="review">
                  <head>
                     <title>Valett: Das Recht der nothwendigen testamentarischen Berücksichtigung gewisser Verwandten, oder das s.g. Notherbenrecht. Göttingen, bei R. Deuerlich. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wächter, Carl Georg">Carl Georg Wächter</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0009--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. N e c'e n f i o n e n.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Valett (Or. Ca. Fnl. Meno, Prlvatdoc. in Gött.)
<lb/>Das Recht der uothwendigen testamentarischen Berück»
<lb/>slchtigung gewisser Verwandten, oder dass. g.Not her«
<lb/>benrecht, praktisch dargestellt als Anküudiguugsschrift
<lb/>seiner Pandektenvorlesuugen. Göttingen, bei R.
<lb/>Deuerlich. 1826. VIII und in S. 8. (Preis, 1 si.
<lb/>10 Kr.) .

<lb/>' Eine ausführliche, ganz vollständige, und die vielen hier
<lb/>vorkommenden wichtigen Controverfen genau entwickelnde und
<lb/>prüfende Monographie über die s. g. Rotherbfvlge nach gcmei-
<lb/>«em Rechte wäre gewiß etwas sehr WünschenSwertheS. Eine
<lb/>Befriedigung dieses Bedürfnißeö darf man aber von dem vor- 
<lb/>liegenden Werke, wie auch schon dessen Umfang, namentlich noch
<lb/>im Verhältnisse zu dem etwas weiten Drucke und mittleren
<lb/>Formate, ersehen laßt, nicht erwarten. Auch war eS nicht die
<lb/>Absicht des Verf., eine solche zu gebe». Er erklärt in der
<lb/>Vorrede, seine Schrift solle nur theils ein Versuch, diese schwie- 
<lb/>rige Lehre so darzustellen, daß der Lernende einen klaren, be- 
<lb/>stimmten und gründlichen Ucbcrblick über sie bekommen möge,
<lb/>theils eine Probe, davon seyn, wie der Vers, diese Lehre in sei- 
<lb/>nen Vorlesungen glaubt vortragen zu müssen, wobei die beob.
<lb/>achtete Ausführlichkeit sich durch dieSchwicngleitdcr Lehre recht-
<lb/>fertige. Uebcrhaupt, bemerkt der Verf., könne nur bei einer ähn- 
<lb/>lichen Ausführlichkeit der Lehrbücher und bei recht faßlicher Dar-
<lb/>Krit. Zeitschr. I. 1. . '1
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0010.tif"
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                  <p>

                     <lb/>z
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Recht.

<lb/>stellung der freie Dortrag des Lehrers gedeihen. Ein Lehrbuch
<lb/>müsse so geschrieben seyn, daß man nicht genöthigt werbe, im
<lb/>Collegium daS im Lehrbuche Gesagte noch einmal deutlicher chm.
<lb/>juschreiben. Nur die Rechtfertigungen der im Lehrbuche
<lb/>deutlich und bestimmt ausgcdrückten Behauptungen müssen nie-
<lb/>bergeschrieben zu werden brauchen.

<lb/>Eine Probe davon, wie der Vcrf. diese Lehre kn seinen
<lb/>Vorlesungen glaubt vortragen zu müssen, erhalt man hier
<lb/>freilich nicht eigentlich. Denn sonst hatte er, nach seiner ange- 
<lb/>führten eigenen Erklärung über das, was zum Lehrvortrage ge-
<lb/>hört, auch eine Rechtfertigung seiner Behauptungen geben
<lb/>müssen, zu welcher bei bestrittenen Punkten eine bloße Anfüh.
<lb/>rung der betreffenden Stellen aus dem Corpus Juris nicht hin.
<lb/>reicht. Eine solche genauere Rechtsertigung gi'ebt er aber nur
<lb/>bisweilen, sehr häufig aber bei sehr bestrittenen Punkten gar
<lb/>nicht, oder nur sehr unvollständig. . Man wird deßhalb nur da- 
<lb/>von ausgehen können, daß der Vers, den weiteren, von ihm
<lb/>angegebenen Zweck hauptsächlich erreichen wollte, einen klaren,
<lb/>gründlichen Ucberblick über die Lehre dem Lernenden zu geben,
<lb/>und das Buch so zu schreiben, wie er glaubt (und worin ihm
<lb/>Res. in der Hauptsache vollkommen beistimmt), baß rin Lehr«
<lb/>buch geschrieben werden müsse. Dazu gehört nun aber freilich,
<lb/>baß dem Derf. weder ungenaue und flüchtige, und dadurch un,
<lb/>richtige, noch, namentlich für den Lernenden, unverständliche
<lb/>Darstellung, noch das Uebergchen wichtiger Punkte zum Vor,
<lb/>würfe gemacht werden kann, und daß er eine, die Uebersicht
<lb/>über die Lehre erleichternde Anordnung wählte. Ob nun dieß
<lb/>der Fall ftp, und ob überhaupt durch das Buch Etwas gewon- 
<lb/>nen worden, dürfte wohl aus den folgenden Bemerkungen sich
<lb/>ergeben. r

<lb/>Waö zuerst die Anordnung des Ganzen betrifft, so folgt
<lb/>nach einer Einleitung (S. 1 — 9) „die Darstellung der Lehre
</p>

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                  <p>

                     <lb/>3
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dalett, Notherbcnrecht.

<lb/>selbst," und zwar hier A.) „die allgemeinen Voraussetzungen,
<lb/>auf welche das Recht auf Berücksichtigung im Testamente sich
<lb/>gründet" (d. h. welche Verwandte und in Hinsicht auf welche
<lb/>letzte Willen sie dieses Recht haben, (S. y — 12) 6.) eine
<lb/>„Uebersicht der ganzen Lehre" (S. 12. 15) C.) die Lehre von
<lb/>den „einzelnen hieher gehörigen Instituten," nämlich I. „von
<lb/>der präteritio der tu! und emancipati," (S. 14 — 55; und
<lb/>zwar a. welche Personen sind, und b. wie sind sie hierzu berück- 
<lb/>sichtigen, c. Folgen der Präteritio, ck. Rechtsmittel wegen
<lb/>Prät.). II. „von der Ausschließung.der DeScendenten und
<lb/>Ascendente« ohne gesetzlich anerkannten (und angeführten,
<lb/>sollte wenigstens noch dabei stehen) Grund" ©. 53 — 67;
<lb/>a. Bestimmungen der N. 115 c. Z. 4. und Verhaltniß zum
<lb/>Rechte der Präteritio; b. Enkerbungsgründe; 0. RechtSmit-
<lb/>tel.") HI. „vom Pflichttheil (S. 68 — 108; a- wer erhalt
<lb/>ihn; b. Größe und Berechnung des Pflichttheils; c. wie muß
<lb/>er hinterlaffen werden; ä. Rechtsmittel.")

<lb/>. Schon diese Anordnung dürfte wenigstens nicht durchaus
<lb/>Billigung verdienen. ■ Um nur einen Haupteinwurf dagegen
<lb/>herauszuheben; der Derf. entwickelt die Lehre von dcrguersla
<lb/>inofficiosi teftameriti ausführlich erst im letzten Abschnitte bei
<lb/>der Lehre vom Pflichttheile (S. y» ff.). Dabei ist er Verthei-
<lb/>diger des s. g. ZnvfficiositatsspstemS, und erörtert Alles nach
<lb/>diesem Systeme. Wie kann nun nach diesem Systeme die aus- 
<lb/>führliche Erörterung der Querel zur Lehre vom Pflichttheil ge- 
<lb/>hören! und vollends gar in die rein praktische Darstellung,
<lb/>welche an dieser Stelle der Derf. geben will, eine Erörterung
<lb/>derselben nach den Grundsätzen, die blos vor Nov. 115 von
<lb/>ihr allgemein galten! Nach dem Jnofficiositätssystem muß ja
<lb/>der Hauptsitz der Querel bei dem 2ten. Abschnitt des letzten
<lb/>Theil«, den der Vers, macht (oben nr. II), seyn. Im älteren
<lb/>Rechte fand nämlich die Querel statt, wenn der s. g. Nothcrbe

<lb/>i..
</p>

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                      n="4"
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                  <p>

                     <lb/>4
</p>
                  <p>

                     <lb/>7
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Recht.

<lb/>den Pflichtteil gar nicht, oder nicht ganz hat (bloS in so
<lb/>ferne stand sie in Verbindung mit dem Pflichttheile; denn eine
<lb/>Klage auf den Pflichttheil war sie ja nie). Im letztem Falle
<lb/>findet sie nach neuerem Rechte niemals mehr statt; im erstem
<lb/>Falle findet sie zwar nach neuerem Rechte (nach dem Inoff.
<lb/>System) noch statt, aber (wenn man die Geschwister ausnimmt)
<lb/>nicht, wie im alteren Rechte, weil der Notherbe den
<lb/>Pflichttheil nicht hat, sondern.aus andern Gründen. Sind
<lb/>nämlich Drscendentcn oder Aftendenten nicht zu Erben ein,
<lb/>gesetzt und ist dabei' die Anführung einer gesetzlichen Ursache
<lb/>unterlassen, oder zwar eine solche angeführt, sie kann aber nicht
<lb/>erwiesen werden: so findet die Quere! des Znofficiofitatsspstems
<lb/>statt, nicht wcil'Jene den Pflichttheil nicht haben—denn sie
<lb/>fände auch statt, wenn Jenen gleich z.B. in ein em Codi,
<lb/>zille de« Pflichttheil gegeben wäre — sondern- weil
<lb/>keine Ursache angeführt ist (Formfehler), oder sie wegen einer
<lb/>angeführten falschen Ursache nicht zu Erben eingesetzt sind.
<lb/>Die Querel der DeScendenten und Äöcendenten bezieht sich
<lb/>nach Nov. 115 niemals auf eine Jnofficiositat wegen des
<lb/>Pflichttheile, wie im alteren Rechte, sondern auf eine Jn-&gt;
<lb/>vfficiositat.wegen der Erbeseinsctzung, wa^Mach den Grund»
<lb/>satzen des Verf. selbst (S. 54) am Klarsten sich eben daraus
<lb/>crgicbt, daß, wenn Jene nicht zu Erben eingesetzt sind mit An- 
<lb/>führung einer Ursache, diese aber unerweisbar ist, selbst dann
<lb/>die Querel statt findet, wenn ihnen der ganze Pflichttheil
<lb/>als Vermächtniß hinterlassen ist. Wie kann nun der Derf. die
<lb/>Querel erst ausführlich entwickeln bei der Lehre vom Pflicht- 
<lb/>theil/und sie da, im Hinsicht auf alle seine Notherben, als
<lb/>besonderes Rechtsmittel wegen gänzlicher Entziehung
<lb/>des Pflichttheils darstellen! Dabei macht sich der Verf.
<lb/>noch überdies die Sache sehr bequem, (wie ungefähr Justinian
<lb/>sie sich bei seiner Ausgleichung der Legate und Fideikommisse
</p>

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                      n="5"
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                  <p>

                     <lb/>Dale t t, Notherbenrecht. 5

<lb/>machte,) und dem Lernenden vollends ganz unverständlich/
<lb/>Nachdem nämlich der Vers. S? 53 f. (Nr. II.) die Lehre „von.
<lb/>der Ausschließung der DeScendenten und Ascendcnten ohne ge- 
<lb/>setzlich anerkannten Grund" entwickelt, und dabei über die Folgen
<lb/>derselben, Nichtigkeit derErbeseinsetzungcn rc. und über daS Rechts- 
<lb/>mittel deßhälb (nach seiner Ansicht die Quere!) Einiges gesagt-!
<lb/>hat: folgt dann'die Lehre vom Pflichttheil und dabei, wie ge«
<lb/>sagt- die von der guerels inoKiciori testamenti (wegen Ent- 
<lb/>ziehung des Pflichttheils) ausführlich. Hier nun stellt der Vers,
<lb/>die ganze Lehre von der Querel, wie sie gerade gelte (nicht
<lb/>etwa als historische Erörterung , und nicht etwa bloö in Hin.
<lb/>sicht auf' Geschwister ) durchaus nach dem älteren-
<lb/>Rechte dar, also z. V. daß durch sie in der Regel das ganze'
<lb/>Testament umgestoßen werdet mit allen Vermächtnissen u. s. w.
<lb/>Daß nun von dieser Querel, die so als praktisch bärge-'
<lb/>stellt''wird, in den meisten Fällen, wenn nämlich DeScendenten
<lb/>und Ascendcnten queruliren, sehr vieles gär nicht mehr gelte,-
<lb/>das muß nun der Lernende,'für welchen der Vers, zunächst
<lb/>schrieb, aus einer ganz kurzen Bemerkung des Vers.,-die ihn
<lb/>vollends ganz, confus machen wird, schließen. - Vor der ange- 
<lb/>führten Entwickelung der Querel bemerkt nämlich der Vers.-
<lb/>(S. gi) bloS: „Diese Querel ist aber nach dem Jnvfficiositäts-
<lb/>systeme verschieden- je nachdem sie von DeScendenten und AS-
<lb/>ccndenten oder von den Geschwistern angesiellt wird: denn im
<lb/>erstcren Falle muß mit dem Rechte der alten Querel auch das
<lb/>Recht der Növ. i 15 verbünden werben, im letzteren Falle aber-
<lb/>bleibt das'ältere Recht stehen?" Nun aber sagte der Vers, bei
<lb/>seiner gleich' darauf nach dem älteren Rechte dargestellten'
<lb/>Querel nirgends, daß sie nach dem älteren Rechte dargestellt
<lb/>ist, bezeichnet nirgends die Punkte, die nach Nov. n5 sich mo,
<lb/>dificiren' und ändern, und giebt nicht den geringsten weiteren
<lb/>Wink über die Verschiedenheit beider Querelen im Einzelnen
</p>

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                  <p>

                     <lb/>6
</p>
                  <p>

                     <lb/>RbmischeS Recht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>so- baß wahrlich einem hieraus die Lehre erst lernen Sollenden
<lb/>„die Verbindung des Rechts der Nov. 115 mit dem Rechte der
<lb/>alten Querel" sehr schwer werden mag. und er sich dabei nicht
<lb/>zu helfen wissen wird. -

<lb/>Außer dem vorhin Angeführten gegen. dke Stellung einzel»
<lb/>ner Lehren ließe sich noch Manches in der Anordnung, rügen,
<lb/>wenn eS nicht zu weit führen würde. Nur das Eine will Ref^

<lb/>&gt; noch bemerken: der Derf. fühlte wohl, daß-die Lehre sich nicht
<lb/>klar machen läßt, ohne,eine historische Einleitung. In seiner Einleie
<lb/>tung zum ganzen Buche fangt er nun gleich- ohne vorher etwasMge-,
<lb/>meines über Notherbfolge und über die Begrenzung seines Buchs
<lb/>(was hier sehr nöthkg gewesen wäre f. auch unt.) voranznschicken,
<lb/>mit dieser historischen Einleitung an. Allein die.ganze historische
<lb/>Einleitung betragt bloß dreissig flüchtige, sehr ungenaue
<lb/>und, dürftige Zeilen (namentlich auch ohne alle Hinweisung auf
<lb/>Quellen) und dann heißt es: „Und dieses Recht bestand fr bi»,
<lb/>Nov. 11Z." Nun, sollte man glauben, folge eine kurze An.
<lb/>deutung der A^nderungen der Novelle. Allein davon kein. Wort;
<lb/>sondern der .Verf. fahrt fort: „Ihr bestrittenes Verhältniß zum
<lb/>älteren Rechte zu. bestimmen, ist nun nothwendig,. um die fol- 
<lb/>gende praktische Darstellung zu rechtfertigen." Und nun folgt
<lb/>nichts anderes, als eine ganz ausführliche (an sich allerdings
<lb/>recht gute) Entwickelung der Streitfrage, „ob, die.Noy. 115
<lb/>wirklich gar keinen Unterschied mehr zwischen dem Testamente
<lb/>des Vaters und dem der andern Verwandten machen lassen.
<lb/>Und . so das alte Recht des 8uu8 und emancipatu» abfchaffen
<lb/>wollte ober ob dieß nicht so ist." . Wie kann nun diese Erör- 
<lb/>terung von denen, für welche der Vers, nach seiner Erklärung
<lb/>zunächst schrieb, hier schon irgend verstanden werden, ehe nur
<lb/>«in Wort über den Inhalt der Nqv. 115 und noch so manches
<lb/>andere, zum Verstehen dieses Punktes Nöthige gesagt ist? wie
<lb/>gehört überhaupt dieser Punkt in die Einleitung? Zwar
</p>

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                      n="7"
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                  <p>

                     <lb/>Valett, Notherbenrecht. 7

<lb/>meint der Verf., es ftp hier schon der Beweis, daß die Nov.
<lb/>nichts geändert habe, nöthig, um die folgende praktische Dar- 
<lb/>stellung zu rechtfertigen. Allein solche Rechtfertigungen gehören
<lb/>gerade an den Lrt selbst, wo man die Sache als noch praktisch
<lb/>bargestellt hat, vollends gar in einem erst zum ersten Lernen
<lb/>dev Lehre bestimmten Buche, und nvthigenfalls kann man beim
<lb/>Anfänge der praktischen Darstellung auf die folgende Rechtfer- 
<lb/>tigung verweisen. Auch hatte dann, wenn der Verfasser konse- 
<lb/>quent ftpn wollte, noch die Erörterung mancher anderer Con- 
<lb/>troverse» in der Einleitung anticipirt werden müßen; denn
<lb/>jene Frage ist ja nicht die einzige, deren Erörterung nöthig ist,
<lb/>„um das bestrittene Verhältnis derAov. 115 zum älteren Recht
<lb/>zu.bestimmen." '

<lb/>Was die Darstellung selbst betrifft: so enthalt das Buch
<lb/>freilich Manches, was deutlich und gut gesagt ist, auch in man- 
<lb/>chen Punkten mehr, als man in den Lehrbüchern findet; na- 
<lb/>mentlich gehört hieher die Erörterung der eben vorhin angeführ,
<lb/>ten Controverse, ferner die Aufzahlung der Personen, welche
<lb/>das Recht zur B. P. contra tabb. Haben (@. 19 f.), die An- 
<lb/>gabe der Requisite der exheredatio rite, facienda der sui und
<lb/>emancipati (©. Zo f.) und einiger Folgen der präteritio der- 
<lb/>selben (S. 57 f.), so wie die Ausführung über die fuccessio
<lb/>graduum, bei der Notherbfolge (S. 7l f). Aber ein beson,
<lb/>deres, zu rühmendes und herauszuhcbendes Verdienst kann Rcf.
<lb/>am ganzen Buche nicht finden. Es enthalt durchaus nicht eine
<lb/>deutliche, pracisc, vollständige und richtige Darstellung der praK
<lb/>tischen Grundsätze des "NotherbrcchtS, wie sie der Vcrf. geben'
<lb/>wollte und von jedem Lchrbuche fordert, und Rcf. könnte leicht
<lb/>beweisen, daß wenn er etwa-12 Blatter deS Buches ausnimmt,
<lb/>auf jedem übrigen Blatte sich wenigstens ein Punkt, meist aber
<lb/>mehrere finden, die entweder ganz undeutlich, oder höchst
<lb/>flüchtig, höchst ungenau, und offenbar unrichtig gegeben sind.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0016.tif"
                      n="8"
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                  <p>

                     <lb/>8
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Recht. ,


<lb/>so wie auch manche nicht unwichtige Punkte ganz übergangen
<lb/>find. Ref. muss sich aber begnügen, nur einzelne Beispiele Kmz
<lb/>nach der Ordnung des Buches, wie sie ihm beim Durchlesen
<lb/>auffielen, anzuführcn. -

<lb/>Schon bei dem, was Ref. über die Anordnung sagte, sind
<lb/>gelegenheitlich einige Belege hiefür angeführt worden. Beiden
<lb/>übrigen, hier anzuführenden Belegen dieser Behauptung kann
<lb/>-Ref. gleich mit dem Titel des Buches anfangen. WaS der
<lb/>Derf., was Andere gewöhnlich unter Notherbrecht verstehen,
<lb/>ist im ganzen Text des Buches nirgends gesagt, so wie auch
<lb/>nicht einmal in der, Einleitung ein Wort über die hier einschla»
<lb/>gendcn Ausdrücke vorkommt., Blos der. Titel des Buchs er.
<lb/>klart des „s. g. Notherbenrecht" durch „Recht der nothwendigen
<lb/>testamentarischen Berücksichtigung gewisser Verwandten," und
<lb/>S. 9 des Buches findet man denn gelegenheitlich, welche noth-
<lb/>wendige Berücksichtigungen der Verf. meinte, nämlich solche, deren
<lb/>Unterlassung „zu einer gänzlichen oder partiellen Vernichtung
<lb/>des Testaments führen soll/' Jene Erklärung auf dem Titel
<lb/>ist nun schon deßhalb auf alle Falle ungenau, weil der Verf.
<lb/>im Buche auch-das s. g. Notherbrecht der Geschwister abhandelt,
<lb/>diese aber kein Recht auf testamentarische Berücksichtigung
<lb/>haben. Dann sagt der Verf. im ganzen Buche nichts vom
<lb/>Rechte des impubor arrogatus (selbst bei der Aufzahlung der
<lb/>Adoptivverwandtcn unter den Notherbcn .deutet er nicht einmal
<lb/>an, daß bei diesem ganz besondre Grundsätze eintreten), und
<lb/>der armen Ehefrau. Deren Recht ist also nach Derf. wohl kein
<lb/>Notherbenrccht. Allein das hatte dann der Verf. näher rechtfer- 
<lb/>tigen sollen. Denn wenn er die Geschwister zu den Notherben
<lb/>zählt, wenn er die Lehre von der condictio ad supplendam le»
<lb/>gitimam. ausführlich (im Verhältnis zum Ganzen) entwickelt,
<lb/>bei der am letzten Willen nichts eigentlich uwgesioßen wird: so
<lb/>gehören doch auch die Rechte Jener zumNvthcrbenrecht. Denn,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0017.tif"
                      n="9"
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                  <p>

                     <lb/>Valett, Notherbenrecht. 9

<lb/>der Erblasser muß sse entweder im letzten Willen gehörig be- 
<lb/>denken, oder können sie ihren Pflichuheil (däß dieser bei der
<lb/>Ehefrau gerade so groß ist, wie ihr Jntestaterbtheil, kann natür-
<lb/>lich nichts ändern) geradezu vom Erben verlangen, und sie sind
<lb/>gerade, so zu sagen, um so stärkere Nvtherbcn, als ihnen ihr
<lb/>Recht auf ihren Pflichttheil auf keine Weife entzogen werden
<lb/>y kann. — S. i; in der histor. Einleitung heißt eß: der eman- 
<lb/>cipatus pr'äteritus habe die 1'. ?. c. tabb. „durch welche das
<lb/>Testament ebenfalls ganz umgewvrfen werde." Letzteres ist
<lb/>aber, wie der Verf. selbst später zeigt, falsch, und das Wört- 
<lb/>chen „ebenfalls" istum so unpäßlicher, als es-darauf hindeutet,
<lb/>daß es beim emancipatus präteritus gerade so gehe, wie beim
<lb/>. suus pr'äteritus, von dem vorher die Rede war. Mit ein
<lb/>paar Worten hätte der Verf. diese Unrichtigkeit so leicht ver- 
<lb/>meiden können. Ganz die gleiche Ungcnaui'gkeit und Unrichtig,
<lb/>feit kommt S. 15 ob. vor, wo der Verf. sagt: „der Vater rc.
<lb/>darf seine sui und emancipat! nicht präteriren. Thut er es,
<lb/>so ist das ganze Testament unwirksam." — Gleich bei der
<lb/>„Darstellung der Lehre selbst" (S. 9) ist die zweite Periode
<lb/>, theils offenbar unrichtig, theilö ganz unverständlich. Der Verf.
<lb/>sagt: „das Recht auf eine Berücksichtigung im Testamente,
<lb/>wenn es zu einer gänzlichen oder partiellen Vernichtung des Te- 
<lb/>stamentes führen soll, sdak ist schon etwas schief ausgedrücktH
<lb/>gründet sich einzig und alleine auf die Verwandtschaft. So
<lb/>viel, und noch dies, daß die Portionen auch hier
<lb/>* nach den Regeln der Jntestaterbfolge bestimmt
<lb/>werden, hat dieses Recht mit der Jntestaterbfolge
<lb/>unbedingt gemein." Von dieser Periode ist nun das un- 
<lb/>richtig, daß Noch- und Jntestaterbfolge das in der ersten Pe-
<lb/>riode Gesagte miteinander gemein haben. Denn die Jntcstat- 
<lb/>erbfolge gründet sich ja nicht „einzig und alleine" auf Verwandt- 
<lb/>schaft! Zwar scheint, wie aus dem Folgenden hervorgcht, da
</p>
                  <p>

                     <lb/>I
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0018.tif"
                      n="10"
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                  <p>

                     <lb/>i° Römisches Recht.

<lb/>der Vers. bloS das damit sagen wollte, daß eine Uebereinstim-
<lb/>mung der Noth- und Intestaterbsolge darin liege, daß nur
<lb/>Jntestaterben Notherbrechte haben; allehi dann hat er sich ganz
<lb/>falsch ausgedrückt. ^ Und wie soll ferner der Lernende das ver- 
<lb/>stehen, was der Vers, hier von- den Portionen sagt, vollends
<lb/>gar beim Anfänge der Darstellung der Lehre selbst! Der, wel-
<lb/>» cher die Lehre nicht erst zu lernen braucht,: wird hier wohl er-
<lb/>rathen können, was gemeint sepn kann, aber der Lernende um
<lb/>so weniger, als der Satz, daß bei der Notherbfolge die Portio- 
<lb/>nen nach den Regeln der Intestaterbsolge bestimmt werden,
<lb/>auf alle Falle schief und nur halbwahr ist. — In Hinsicht
<lb/>auf das, was der Verfasser gleich darauf über die Verwand- 
<lb/>ten sagt, welche Notherbrechte haben, ließe sich auch Manches
<lb/>als ungenau und unrichtig rügen. Nur das will Res. anfüh- 
<lb/>ren: S. io sagt der Verf. richtig, daß gegen die Mutter und
<lb/>mütterlichen Ascendenten auch die unehlichen Kinder Notherb- 
<lb/>rechtehaben. Nun fügt er aber inder Not. e) bei: „nicht einmal die
<lb/>incestuosi sind ausgeschlossen, 156186 de successorib, necessar*
<lb/>p. 51 fq." Hier sollte man glauben, Heise vertheidige und
<lb/>beweise diesen, der gemeinen Meinung widerstreitenden Satz,
<lb/>Allein Heise vertheidigt nur, daß die in einem incestuosen Stu- 
<lb/>prum gezeugten Kinder Jntestat- und Notherbrechte an die
<lb/>Mutter ic. haben, behauptet aba 1. c.p. 61 „u autem liberi,
<lb/>qui ex matrimonio incesto procreati sunt, cum omnis
<lb/>fuccessionis utriusque parentis incapaces esse jubeantur,
<lb/>etiam a matris fuccessione necessaria removeri de- 
<lb/>bent. Idem etiam de ulterioribus matris ascendentibus
<lb/>valet!“ — Ebendaselbst (©. 10 Not. b.) sagt der Derf.:
<lb/>Notherbansprüche der Ascendenten gegen Adoptivkinder feßeir
<lb/>nicht möglich. „Denn so lange die Letzteren in potestate styen,
<lb/>können sie nur über ihr militare peculium testiren und hier
<lb/>haben sie keine Pflicht der Berücksichtigung soas ist schon nach
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0019.tif"
                      n="11"
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                  <p>

                     <lb/>Valerr, Notherhenrechr. n

<lb/>des Verf. eigener Behauptung S. 12, nach welcher ein cleri- 
<lb/>cus Leim Testiren über sein quas! castrense peculium auf seine
<lb/>.Notherben-Rücksicht nehmen muß, falsch!^ nach der Auflösung
<lb/>der patrja potestas aber werden sich diese Personen ganz fremd."
<lb/>(Das, Gleiche suchte 0r. Krönda,l, den aber der Verf.-nicht
<lb/>nennt, im civilist. Prch. B.IV. S. 384 f* auszuführen, und
<lb/>ry.ejnt nun, deßhalb,,Thibaut und Andern eine rechte Unge- 
<lb/>nauigkeit .vorwerfen zu können.) Mit dieser Behauptung steht
<lb/>dann 4n Verbindung, was der Verf. S. 11 und r2 sagt, dast
<lb/>nämlich ' die Pflicht. der-Berücksichtigung der. Verwandten, weg- 
<lb/>falle -beim -teüamentum militare und beim Testament über ein
<lb/>peculium; militare außer wenn ein clericus über sein quasi
<lb/>castrense P.ec.; testire.? Allein der Verf. hat, wie auch Krondal,
<lb/>dieihjer rinfchkagenden Gesetze wohl nicht genau gelesen. Das
<lb/>peculium ^quasi castrsnse hat zwar allerdings das Pribile-
<lb/>gium, daß, der Inhaber, wenn er kein Geistlicher ist, beim Te- 
<lb/>stiren darüber auf keine Notherben Rücksicht zu nehmen braucht.
<lb/>Das castrense aber hat dieses Privilegium nicht, was freilich
<lb/>emei von 'den Jnconsequenzen Justimans ist. Nur ein noch
<lb/>wirklicher-Soldat, der über sein castrensein expeditione
<lb/>testirt, hat jenes Privilegium; st).II. rZ. .(de exher. Uberor.)
<lb/>§. ö. verb: fiin expeditione occupatus miles etc. C. III.
<lb/>2§ (d. inoff. rteft.) cfi;- 37.pr. verb. „quia. militibus quidem
<lb/>et -veteranis teftameiita facere in caftrensi peculio undique
<lb/>concessum fuerat; fed militibns quidem i n expeditione
<lb/>confiitntis jure fuo : veteranis autem jure communi.“ C. VI.
<lb/>21. (de teft. mii.) cft. 17*: vergi, mit cft. 9. 10 eod. @0*
<lb/>mit hat daher allerdings der Hausvater eines arrogatus ein
<lb/>Notherbrecht an diesen, wenn derselbe über sein castrense nicht
<lb/>in expeditione (oder als clericus Über fein quasi castrense
<lb/>pecal.) testirt. — Auf derselben Seite (11) kommt noch etwas
<lb/>ganz Unverständliches vor. Der Verf. sagt: „bei der subftitu-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>it RLniischeS Recht. - . '

<lb/>tlo quasi pupillaris Hat der ©ubfiituiren&amp;r die Verpflichtung,
<lb/>entweder eins von des wahnsinnigen' Kindes' Kindern 'oder'
<lb/>Geschwistern, die von ihm selbst abstammen, nachihremD er-
<lb/>haltnisse, wie gewöhnlich, zu berücksichtigen." Mas soll
<lb/>nun das heißen: „nach ihrem Verhältnisse wst gewöhnlich?^

<lb/>' Bei der gleich darauf folgenden „Uebersicht über die ganze
<lb/>Lehre" (S. 12 f.) ist der Verf. wieder äußerst flüchtig und un- 
<lb/>genau. Sie fangt so an: „es sind dreierlei) Pflichten der Be- 
<lb/>rücksichtigung, welche rin Lestirer gegen gewiße 'Verwandte- zu
<lb/>beobachten hat: i.) die Pflicht, dieselben nicht zu chrateriren &gt;
<lb/>also' sie entweder zu Erben einzusctzen, oder bestimmt zu er- 
<lb/>klären, daß sie nicht E^rben sepn solle«) 2.) die Pstichd, sie
<lb/>nur aus bestimmten anzuführenden Gründen!zu enterben^
<lb/>und 3.) ihnen den Pflichtthcik zu hinterlassen- ^es isep-benn, daß-
<lb/>sie sich dessen unwürdig ^gemacht haben." Dieß istauf alle
<lb/>Fälle etwas'undeutlich,'namentlich,-was dsndritten'Punktund-
<lb/>sieine Verbindung mit den beiden Ersteren betrifft. Es ist aber"
<lb/>auch ein Hauptpunkt ganz übergangen. Denn der erste Punkt
<lb/>kann sich bloß auf suos und emancipatos beziehe«) blos gegen diese
<lb/>hat der Erblasser die Pflicht, sic nicht zu prateriren) der^zweile
<lb/>Punkt kann sich wieder nur auf suos und emancipatos bezie.
<lb/>hen, denn bloß gegen diese hat der Erblasser, wenn er sie nicht
<lb/>einsetzcn will, die Pflicht, sie aus bestimmtem anzuführenden
<lb/>Gründen zu enterben. Woist nun in dieser Uebersicht die
<lb/>Rede von der Pflicht des Erblassers'in Hinsicht auf dgs gegen
<lb/>Descendente«, welche nicht sul und emancipati sind, und gegen
<lb/>Ascendente« zu beobachtende Besondere? Diese muß ja der
<lb/>Erblasser entweder zu Erben einsetzen, oder, wenn er dieß nicht
<lb/>will, einen gesetzlichen Grund, aus welchem er es nicht thut, an- 
<lb/>führen ) und auf das paßt keine der Nummern des Verf.) auch
<lb/>auch nicht nr. L., weil diese Nummer von enterben spricht,
<lb/>das hier nicht nöthig ist. Man kann auch nicht dadurch Hel»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0021.tif"
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                  <p>

                     <lb/>V.a lett, Notherbenrccht. iZ

<lb/>fen- daß man sagen möchte, der Vers, habe das _,, enterben"
<lb/>unter ur.s. etwas ungenau für ausschlicßcn oder übergehen ge- 
<lb/>nommen. Denn der Vers, legt selbst darauf einen Nachdruck,
<lb/>indem er das Wörtchen durchschießen ließ, woraus, so wie aus
<lb/>der folgenden Lit. A. hervorgeht, daß er es ganz im technischen
<lb/>Sinne, nahm. Der Vers, bestimmt auch deßhalb mit Recht
<lb/>auf der folgenden Seite diese flebersicht noch naher dadurch,
<lb/>daß er sie noch einmal speeieller und ausführlicher giebr. Al- 
<lb/>lein auch hier ist er in manchen Punkten ungenau. Nur dieß
<lb/>will davon Ref. als ein Beispiel der flüchtigen Darstellung an-
<lb/>führen. S. iZ Lit. B. sagt der Verf. richtig, die Mutter oder
<lb/>mütterliche As,cendenten müssen Deseendenren zu Erben einsetzen,
<lb/>oder wenn ste dieselben übergehen oder ausschlicßen, einen ge- 
<lb/>setzlichen Grund anführen. Dann fahrt er fort: „den Pfli'cht-
<lb/>theil können auch diese Personen nur aus denselben Gründen
<lb/>entziehen. Die gesetzliche Folge ist immer bloß Unwirksamkeit
<lb/>der Erbeseinsetzung." Wovon ist nun dieß die gesetzliche'
<lb/>Folge? Vom Entziehen des Pflichttheils aus gesetzlichen Grün- 
<lb/>den? Dom Ausschließen aus angeführten gesetzlichen Ursachen?
<lb/>Die gleiche Flüchtigkeit hat Verf. bei der folgenden Lit. v.
<lb/>Diese enthalt Felgendes: ,,die vollb. Geschwister und die halb- 
<lb/>bürtigen vom Vater her haben gegen einander nur die Pflicht,
<lb/>sich den Pflichttheil zu geben, sobald sie eine turpi« persona
<lb/>zum Erben eingesetzt haben. Hier fallen mit der Erbesein- 
<lb/>setzung auch die Vermächtnisse um." Wann fallen hier Erbes- 
<lb/>einsetzung und Vermächtnisse um?

<lb/>Diese Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und Undeutlichkeiten
<lb/>finden sich auf den ersten 6 Blatterir des Buches, und so geht
<lb/>es im grösten Theile des Buches fort. Nur folgende Beispiele
<lb/>will Nef. noch anführen. S. iö Not. g. heißt es' „Es sind
<lb/>hier nämlich die postumi tu! im weitesten Sinne gemeint, und
<lb/>darunter denkt man [V] sich die, welche entweder schon bei der
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0022.tif"
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                  <p>

                     <lb/>i4 . Römisches Recht- .

<lb/>Testamentserrichtung oder doch zu irgend einer Zeit vor ihrer
<lb/>Geburt oder Adoption und Arrogativn oder Legitimation kein
<lb/>näheres Kind in potestate vor sich haben» fl. 2 J. de here»
<lb/>dit, quae ab int. Alle andere heißen alieni postumi," Wo- 
<lb/>hin man nun auch diese ganz rathseihafte unverständliche Desi«
<lb/>nition von postumi sui im weitesten Sinne auslegen mag, so
<lb/>ist sie, abgesehen von ihrer Unverständlichkeit, auf alle Fälle
<lb/>falsch. Denn auf keinen Fall umfaßt sie alle postumos suos,
<lb/>wie auch aus der Aufzählung der einzelnen Falle, welche der
<lb/>Verf. im Texte S. 17. 18 giebt (und wobei er doch auch die
<lb/>mit Andern auch von ihm gebrauchten -wunderlichen Bezeich- 
<lb/>nungen : post. Aquiliani, Vellejani primi, secundi etc. hatte
<lb/>erklären sollen) hervorgeht; eine Definition der postum! sui im
<lb/>weitesten Sinne, deren Gegensatz die „alieni postum!"
<lb/>bilden sollen, muß aber doch alle postumos suos enthalten! —
<lb/>S. 19 f. werden die Personen aufgezahlt, welchen das Edict
<lb/>das Recht auf eine solche Berücksichtigung, wie sie die sui ver-
<lb/>langen können, crtheilt. Am Ende dieser Aufzählung sagt der
<lb/>Derf. (S. 21): „Alle diese Personen-verlieren aber ihre An- 
<lb/>sprüche, wenn sie sich zur Zeit des'Todes des Testirers in ei,
<lb/>ner Familie befinden." Wie soll der Lernende die- 
<lb/>sen Satz verstehen! besonders wenn er die Aufzählung, die
<lb/>der Vers, vorher gab, z. B. nr. 2. b. d. (D. 37, 4*
<lb/>de von. p. c. t. fr. 7) vergleicht. Selbst aus dem, waS
<lb/>der Verf. weiter im Terte und in der Note keineswegs zur
<lb/>Erklärung, sondern nur zur nähern Limitation des Satzes sagt,
<lb/>lrnd wobei dann freilich von Adoptionen die Rede ist, wird der
<lb/>Lernende nur schwer den Sinn des Satzes errathen können.-—
<lb/>S. 56 heißt eS: Wenn ein suus präterirt ist, „dann ist das
<lb/>Testament als von Anfang an nichtig anzusehen. Es tritt also
<lb/>Jntestaterbfolgc ein." Dieses. „also" so unbedingt allgemein
<lb/>ist wieder offenbar unrichtig. Nur in der Regel tritt dann
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0023.tif"
                      n="15"
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                  <p>

                     <lb/>Valet«, Notherbenrecht. 15

<lb/>Jntestaterbfolge ein; ist aber ein älteres gültiges Testament
<lb/>da, fo tritt nun Testamentserbfolge aus diesem ein (B, S3.2.
<lb/>de liberis N pofth, fr. 7.). Von diesem doch in der Thal
<lb/>nicht unwichtigen Grundsätze, der norhwcndig zur Vollständig- 
<lb/>keit der praktischen Darstellung gehört, steht im ganzen Buche
<lb/>nichts.

<lb/>S. 44 heißt es: „ die 6. P. c. t. steht nur den praterir«
<lb/>ten Kindern zu; und selbst dadurch, daß ein praterirtes Kind
<lb/>sich dieses Rechtmittels bedient (commisso per alium edicto)
<lb/>kann nur der inftitutus, nie. aber der exheredatas an diesem
<lb/>Rechtsmittel Theil nehmen." Ueber den Ausdruck „commüso
<lb/>- per alium edicto" findet Ref. sonst nirgends im Buche eine
<lb/>nähere Erklärung. Soll aber jenes die Erklärung seyn? Ist
<lb/>das Edict nur dann committirt, wenn der Präterirte sich der
<lb/>B. P. c. t. bedient? Kann nur dann der inftitutus contra-
<lb/>tabuliren?—S.46 vertheidigt der Vers, das edictum de con- 
<lb/>jungendis cum emancipato liberis ejus als noch praktisch;
<lb/>und aus welchen Gründen! Er sagt in der Note *), auf die
<lb/>Nov. ii3 könne man sich bei dem Läugnen, daß es noch prak.
<lb/>tisch ftp, nicht berufen, weil „dieses Argumentiren von der In«
<lb/>testaterbfolge aus hier zu verwerfen sey." Und doch heißt eS
<lb/>im Texte: „die Wirkung der B. P. c. tabb. ist die, daß das
<lb/>Testament rescindirt wird. ES tritt also Jntestaterbfolge ein.
<lb/>Hier (also bei dieser eintretenden Jntestaterbfolge) ist nun
<lb/>das edictum de conjang. etc. merkwürdig rc." Dann fährt
<lb/>der Verf. in der Note fort: „Deßhalb möchte ich Voet,
<lb/>welcher dieses Edict für praktisch halt, insbesondere da- 
<lb/>durch rechtfertigen, daß die Nov. 115 ssoll wohl heißen 1133
<lb/>als lex generalis nicht ein jus singulare &amp; speciale aufheben
<lb/>konnte." Ueber diese Rechtfertignng wunderte sich Ref. in der
<lb/>That. Paßt denn dieser letztere Grundsatz auf den vorliegen- 
<lb/>den Fall, auf das Verhältnis der Nov. 118 zu den Einzeln«
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0024.tif"
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                  <p>

                     <lb/>i6 Römisches Recht.

<lb/>Heiken der alteren, auf Verwandtschaft gebauten Jntestaterbfolge
<lb/>überhaupt, und auf das des cap. i. huD öerpräf.&amp;tr Novelle aw
<lb/>s jenem edictum insbesondere auch nur im Geringsten? — Sehr
<lb/>undeutlich, unrichtig und höchst unvollständig ist das, was der
<lb/>Vers. S. 43 über die bei der B. P. contra tabb. gültig blei- 
<lb/>benden Vermächtnisse und Erbschaftsthcile sagt. Es heißt hier:
<lb/>&gt;,Endlich bleiben aber auch einige Vermächtnisse und Erbschafts-
<lb/>theile gültig, nämlich die, .welche den Kindern, oder den Aeltern,
<lb/>oder der Frau, oder der Schwiegertochter gegeben sind. Die
<lb/>Legate werden aber nur so weit erhallen, daß sie, alle zusam- 
<lb/>mengerechnet, nur so viel betragen dürfen, als ein einzelner Erb»
<lb/>theil betragt; ^die Erbsportionen dieser Personen aber so, daß
<lb/>jede nur eine Virilportion erhalt." Dieser letztere Satz, zu des- 
<lb/>sen Erklärung im Folgenden nichts weiter gesagt ist (denn daS
<lb/>Folgende handelt blos vom prälegatum dotis und von dem
<lb/>Falle, wenn mehreren Graden Legate auferlegt sind), ist « ein»'
<lb/>mal undeutlich; denn cs ist gar nicht näher gesagt, worauf sich
<lb/>baö „als ein einzelner Erbtheil beträgt" und die „Virilportio-
<lb/>uen" bezieht, und der Lernende wird gewiß nicht wissen, auf
<lb/>wessen und welchen Erbtheil '«t es zu beziehen, und wen
<lb/>er bei der Bestimmung der Virilportion mitzurechncn hat. ES
<lb/>ist ferner ganz ungenau, da ganz allgemein hier von den Lega»
<lb/>len gesprochen wird, währendes doch nicht von allen vorher ge- 
<lb/>nannten Legaten gilt. Freilich verbessert es der Derf. nachher
<lb/>dahin, daß bei den der Frau und Schwiegertochter gegebenen
<lb/>Legaten nur das prälegatum dotis gemeint sep, und bep die- 
<lb/>sem die Reduktion auf die Dirilportion nicht emtrete. Allein
<lb/>wie läßt sich eine solche Darstellung rechtfertigen! Ferner ent- 
<lb/>hält auch jener zweite Satz offenbar Falsches. Wo steht denn
<lb/>in den Gesetzen, daß die.Erbsportionen jener Personen jo er»,
<lb/>halten werden, „daß jede eine Virilportion bekomme."? Steht
<lb/>denn nicht vielmehr bestimmt in den Gesetzen, daß von den
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0025.tif"
                      n="17"
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                  <p>

                     <lb/>Barett, Not-erdenrecht. i?

<lb/>ErbeSelnsetzungen ganz das gelte,, was von den Legaten gilt?
<lb/>(D. 37. 5. de legatis pratsand. fr. .5 §» 6. 7. fr. 7.) — daß
<lb/>somit keineswegs Jeder' eine Virilportion bekommt, sondern daß,
<lb/>wenn der Erblasser Descendente» oder Ascendenten zu E r b e n e i n- -
<lb/>gesetzt oder ihnen ein Vermachtmß gegeben, vderBeidesgethari
<lb/>d. h. sie zu Erben eingesetzt und ihnen ein Vermachtmß
<lb/>gegeben hat, diese von Diesem allem ihnen Zugedachtem
<lb/>miteinander höchstens so viel bekommen, als ein einzelnkrLono-
<lb/>rum Possessor. D. ], c. fr. 8 vergl. mit fr. 5 § 6.7. fr. 7. cit. und mit
<lb/>fr.sK. 1. Endlich istauchdaS, was der Verklagt, überhaupt höchst
<lb/>unvollständig ; denn er hat vergessen anzuführen, a» daß dersuus
<lb/>pr’äteritas, welcher contratabulirt, nicht einmal die angegebene por- 
<lb/>tio virilis zu zahlen braucht; D. 1. c. fr. 15.pr.fr. 16, b. daß d'aS
<lb/>Gleiche auch beim emancipatus prateritus gilt, wenn neben
<lb/>ihm cm prateritus suus contratabulirt. fr. 15 pr. cit. c.) daß, wenn
<lb/>durch einen prateritus edictum commissum est, und deßhaib
<lb/>nun ein eingesetzter suus oder emancipatus die B. P. con- 
<lb/>tra tabb. verlangt, und sie alle in bekommt, weil der präteri*
<lb/>tus sie nicht will, jener alle Vermächtnisse ohne Unterschied
<lb/>zahlen muß. fr. 14. tr. 15 §* i* eod. — S. 52. 5Z heißt
<lb/>es : „Emancipatione« pflegen in Teutschland nur selten vorzu,'
<lb/>kommen, und es würde deßhalb die B. P. 0. ^ebenfalls nur
<lb/>selten zur Anwendung kommen können, wenn nicht der Auf.
<lb/>lösung der väterlichen Gewalt durch separata oconomia diä
<lb/>Wirkungen der Nöm. emavcipatio beigelegt würden." Hie-
<lb/>gegen laßt sich Doppeltes einwenden; theils ist Jenes „und'
<lb/>es würde deßhalb" re. falsche denn die 6. P. 0. t. ist ja
<lb/>auch für.suos sehr von Wichtigkeit, namentlich, wenn sie.ein
<lb/>älteres Testament,, in welchem sie rite exheredirt sind, zu sürch»
<lb/>ten haben; theils möchte man fragen: wird denn'so allgemein
<lb/>in Teutschland der separata oconomia die Wirkung d?r emsn,
<lb/>cipatio zugeschrieben ? und irren nicht die, welche dieses thun?

<lb/>Krit. Zeitschr. 1. is.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0026.tif"
                      n="18"
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                  <p>

                     <lb/>fS ' Römisches Recht.

<lb/>Hät nicht I. K. 66bmer sehr gut erwiesen, daß eS eine ir- 
<lb/>rige Ansicht ist, der feparata öconotma die Wirkungen einer ca«
<lb/>pitis deminutio bet$ulcg:n? Das hatte bei dieser, hauptsächlich
<lb/>praktisch seyn sollenden Darstellung naher besprochen werden
<lb/>sollen, da nach deö Verf^ Ansicht die Wichtigkeit des ganzen
<lb/>Instituts der 6. P4 c. t. davon abhangt. — S. 58 wird un- ^
<lb/>1er den Enterbungsursachen angeführt: „wenn die Kinder ihre
<lb/>Aeltem, die wegen Schulden oder Vergehen im Gefänzniß sitzen,
<lb/>nicht durch ihre Bürgschaft oder sonst befreien wollen." Die.
<lb/>seS „oder sonst" ist auf alle Falle falsch; im Gesetze steht
<lb/>nichts davon. Und was sollte es denn heißen? Machen sich
<lb/>die Kinder einer Enterdungsursache schuldig, wenn sie es unter-
<lb/>lassen, ihre Ascendenten, die auf Bürgschaft nicht frei gegeben
<lb/>werden, durch Gewalt zu befreien? — S. 62 heißt es: ein
<lb/>poftumns, ein infapsunb ein impubes könne gar nicht mehr
<lb/>tntevbt werden: „denn theils ist die Begehung mehrerer von
<lb/>den angeführten Verbrechen ihnen ganz unmöglich, theils würde
<lb/>sie ihnen nicht Ungerechnet werden können." Dicß ist, in Hin- 
<lb/>sicht auf den impubes, offenbar falsch. Kann denn der im- 
<lb/>pubes* infantia major, nicht nach Röm. und Teutschen Ge- 
<lb/>setzen dol! capax sepn? Kann ihm nicht z. B. nach Umstan- 
<lb/>den eine Injurie gegen seine Aeltern'zugerechnct werden? —
<lb/>S. 64 f. sucht der Vers, die Gründe für das Jnofficiositatö-
<lb/>system und gegen die andern Systeme zu entwickeln. Würde
<lb/>es der Ort erlauben, so könnte Nef. leicht beweisen, daß die
<lb/>Gründe, welche der Derf. für das erstere System anführt,
<lb/>durchaus ungenügend sind. Bei den Gründen gegen das Nulli-
<lb/>tatssystem macht es sich der Vers, wieder rxcht bequem. Vin- 
<lb/>vius, bekanntlich ein Gegner dieses Systems, führt bei der
<lb/>Widerlegung desselben die Gründe an, die seine Vertheidiger da- 
<lb/>für gebrauchen sollen, und sucht sie zu widerlegen. Zwei von
<lb/>diesen Gründen führt nun auch der Verf. an, und sucht den ersten
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0027.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Valett, Notherbenrecht' r?

<lb/>ganz aus Vinnius Eegengrüuden, den zweiten ungefähr wie
<lb/>Vinnius zu widerlegen, übergeht aber dabei ganz einige der wich- 
<lb/>tigsten Gründe für das Nulkitatssystcm, die freilich auch Vin- 
<lb/>nius nicht anführt (aber manche Verthcidigcr dieses Systems
<lb/>andeuten), und ^welche zuwiderlegen dem Verf. sehr schwer wer- 
<lb/>den dürste. — S. 6/ sind die praktischen Unterschiede zwischen
<lb/>den beiden genannten' Systemen angeführt. Ein wichtiger ist
<lb/>übergangen, nämlich der in Hinsicht auf Transmissionen; auch
<lb/>hatte wenigstens an dieser Stelle der Verf. doch ein Wort von
<lb/>der B. P. litis ordinandae gratia, von der im ganzen Buche
<lb/>nichts vorkommt, sagen sollen, wenigstens sagen sollen, daß
<lb/>sie nicht mehr, praktisch sey. Denn zur praktischen Darstellung
<lb/>gehört doch gewiß auch, zu zeigen, daß ein Institut, von dem
<lb/>unsre Nechtsbücher als praktisch sprechen, bei uns aus den und
<lb/>den Gründen nicht mehr praktisch sey. Bei jener 6. wird
<lb/>aber noch dazu ihre praktische Wichtigkeit von Manchem sehr
<lb/>vertheidigt. —' S. 71 in der Note heißt es: „Öb auch die suc- 
<lb/>cessio graduum [beim Rechte auf den Pflichttheil^ eintrete,
<lb/>ist sehr bestritten/ 'Diese trat nämlich im älteren Rechte nur
<lb/>in der Klasse unde‘cognati (l. 1 §.7. D. und. cogn. T. C. de.
<lb/>succ. edict.) imb in der Klasse der Agnaten (§. 7 5. delegit,
<lb/>agn. succ.) ein. In der "Klasse unde liberi und in der ver- 
<lb/>wandten bon pofW contra t. fand sie nicht statt; e den so we- 
<lb/>nig in d er legitima hereditas. (UIp. fragm. T. 26 §. 5,
<lb/>Gaji in ff. Lib. II. T. 8 §. Wie kann nun hier der Verf.

<lb/>allgemein sagen, daß die successio graduum nach dem al- 
<lb/>teren Rechte bei der legitima hereditas nicht gegolten habe,
<lb/>während er 2 Zeilen vorher den (j. 7 J. de legit, agn. succ.
<lb/>zum alteren Rechte (allerdings mit Recht gegenüber von
<lb/>den Novellen) rechnet! Hat denn nicht Jusiinian in jenem
<lb/>7 oder vielmehr in der Constitution, auf welche der h. 7 eit.
<lb/>sich bezieht, auch bei der legitima agnatorum hereditas
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0028.tif"
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                  <p>

                     <lb/>so
</p>
                  <p>

                     <lb/>RLrn/scheö R «ch t.


<lb/>rin« suocesiio ^rackuum eingcführl?! Auch möchte N.cs., fra- 
<lb/>gen, warum denn der Vers, den Westgothischen CajuS, der doch
<lb/>nichts Genaue» hierüber sagt, citirt, und nicht vielmehr d«n ech- 
<lb/>ten (Jnst. III. §. ia.) oder tie Collatio tit. ,6.? — L. 77.
<lb/>heißt eS: -.Cö muß aber gleich hier bemerkt werden, daß cs
<lb/>„zu einer Berechnung deS Pflichttheil» nur dann kommt, wenn
<lb/>„alle oder doch einige Berechtigte ausdrücklich auf ihren Pflicht»
<lb/>„thril eingesetzt sind." Hier möchte Nef. wieder fragen: Kommt
<lb/>es denn nicht auch zur Berechnung des Pflichttheils,'wenn nur
<lb/>Ein Berechtigter auf denselben eingesetzt ist? Ferner, kommt
<lb/>eS denn bloß dann zu dieser Berechnung, wenn Berechtigte
<lb/>ausdrücklich auf den Pflichttheil eingesetzt sind? Kommt
<lb/>«S nicht auch dazu, wenn sie z. B. zu Erben eingesetzt sind,
<lb/>«der zu einer so geringen Portion, daß sie nicht den ganzen
<lb/>Pflichttheil haben? oder wenn Geschwister ein Legat erhalten,
<lb/>das geringer, als ihr Pflichthcil, ist? — Bei der Frage über
<lb/>Bestimmung und Berechnung des Pflichttheils sucht der Dcrf.
<lb/>dir verschiedenen Ansichten, freilich nicht mit der gehörigen Deut,
<lb/>lichkeit und Bestimmtheit, anzuführen; allein eine Hauptan-
<lb/>licht, welche sich manche Vertheidiger, namentlich in Z neue- 
<lb/>ren Eompendien^ gewann, führt er nicht an, nämlich die von
<lb/>Schömann. Führt er sie etwa -deßhalb nicht als besondere
<lb/>Ansicht an, weil er glaubt, seine Ansicht stimme ganz.mit
<lb/>derselben überein? Man sollte dieß beinahe aus Folgendem
<lb/>schließen. S. 7y- sagt nämlich der Vcrf. mit Recht, bei der
<lb/>successio in stirpes oder lineas werde in Hinsicht auf den
<lb/>Pflichttheil eine stirps oder Linie für Einen Concurrente» ge,
<lb/>nommen, oder wie er es ausdrückt: „eö darf bei der Berech- 
<lb/>nung de» Pflichttheils nicht die Zahl der Personen, sondern
<lb/>„nur die Zahl der Hauptpvrtionen zum Grunde, gelegt wer- 
<lb/>den." Hiezu heißt es dann in der Note f.) „Dergl. auch
<lb/>„Schömann Handb. d. C&gt;v. Rr Th. 2. S. 75—83»" WaS
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Walen, Notherbrnrecht. rr

<lb/>soll nun baS heißen? Soll es heißen, Schömann tst stuO.
<lb/>dieser Meinung, so ist es falsch. Denn Schömann sieht
<lb/>nicht auf die Zahl der Haupt Portionen, sondern auf die
<lb/>Größe jeder einzelnen Jntestatportion, so daß nach Scho- 
<lb/>rn annö Ansicht, wenn z.B. ein Sohn mit 6 Enkeln aus einem
<lb/>verstorbenen Sohne coneurrirt, der Pflichttheil des Sohns j feines-
<lb/>Jntcstaterbtheils, der derEnkel\ ihreSIntestaterbtheilöist. EollcS
<lb/>aber heißen, Schömavn ist anderer Meinung, so ist das fthründeut^
<lb/>lich angedeutet; und warum hat dannderDerf. diese Ansicht nicht
<lb/>auch angeführt und widerlegt, wahrend er die Ansicht über die.
<lb/>computatio collectiva naher anführte, die doch weit weniger
<lb/>V'erlheidiger in der neueren Zeit hat, alS die Schömann'sche
<lb/>Ansicht? Allein ein solches Uebergehen wichtiger entgegengesetzt
<lb/>ter Ansichten findet sich häufig, und Ref. will nur das eine
<lb/>Beispiel noch anführen, daß der Verf. von der neuerlich von.
<lb/>Marez.oU (in s. Schrift über bürgerl. Ehre) ausgestellten,
<lb/>f sehr zu beachtenden Ansicht über den Pflichttheil der Geschwi-
<lb/>ster, nach welcher sich das Notherbrccht derselben ganz anders
<lb/>gestalten würde, als man gewöhnlich annimmt, nirgends ein
<lb/>Wort anführt.

<lb/>Ref. könnte für sein oben ausgesprochenes Urtheil die Be- 
<lb/>lege wohl noch vervielfältigen. Doch glaubt er, daß die gege»
<lb/>denen Beispiele hinreicheu bürsten.

<lb/>Car! Georg Wächter.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Dr. E. Th. Gaupp: Das alte Magdeburgische und Hallische Recht. Ein Beitrag zur deutschen Rechtsgeschichte. Breslau 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rogge, ...">Rogge</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>rr Deutsches Recht.

<lb/>vr. E. Th. Gaupp, Prof, der Rechte iu Breslau.

<lb/>. , s

<lb/>Das alte Magdeburgische und Hallische Recht. Ein

<lb/>Beitrag zur deutschen Nechtsgeschichte. Breslau 1826.
<lb/>XVI. u. Z54 S. 8. (Preis 3 fl.)

<lb/>Was in diesem Buche den Freunden der deutschen Rechts-
<lb/>geschichte als Hauptgegenstand dargebracht werden soll, ob eine
<lb/>Quellenausgabe, ob eine historische Untersuchung des Magdebur-
<lb/>gischen Rechts, ist durch den Titel noch unbestimmt gelassen.
<lb/>Werfen wir einen Blick in den Inhalt, so treten uns sowohl aus- 
<lb/>führliche Erörterungen als eine Reihe abgedruckter Rechtsmo- 
<lb/>numente, die das Magdeburgische Recht betreffen entgegen. Um
<lb/>so entschiedener werden wir uns an folgender Erklärung des Vf.
<lb/>S. IV. zu halten haben: „In der That macht diese Schrift
<lb/>auch kaum einen andern bestimmten Anspruch, als für eine,
<lb/>brauchbare Zusammenstellung, der bis jetzt aufgefundenen un- 
<lb/>mittelbaren Quellen des alten Magdeburgische« Rechts gehalten
<lb/>zu werden. Sollte, sie Manchem auch noch in irgend 'einer an- 
<lb/>dern Bestehung nützlich scheinen, so würde ich gar sehr geneigt
<lb/>sepn, dieß als einen reinen Gewinn anzusehen.^ -5- Wir haben
<lb/>also das Dargebrachte nicht sowohl als eine selbstständige Schrift
<lb/>des Hrn. Prof. Gaupp, sondern vielmehr, wenigstens der.
<lb/>Hauptsache nach, als eine Qnellenausgabe des Magdeburgischen
<lb/>Rechts hjnzunehmen, und zwar nach den bisherigen Leistungen
<lb/>des Vf., dürfen wir dieses mit dem wohlbegründeten Vertrauen
<lb/>thun, etwas Brauchbares zu erhalten, wodurch eine allerdings
<lb/>merkliche Lücke im Qnellengebiete des alten deutschen Rechtö
<lb/>ausgefüllt werde.

<lb/>Das ganze Buch ist in 5 Abschnitte getheilt: I. Abhand- 
<lb/>lung über das alte Magdeburgische Recht. S. I—2x3. H. das
<lb/>Magdeburgische und Hallische Recht selbst, st)ie es bei den ver- 
<lb/>schiedenen bis jetzt bekannt gewordenen Rechtsversendungen an
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0031.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Gaypp, Magd, u, H«ü. Recht. rZ

<lb/>andere Orte ausgezeichnet worden Lst. S, LiZ—324. lll. An»
<lb/>hange. S. 525-354.

<lb/>' Auf den zweiten Abschnitt allein lassen sich die angeführten
<lb/>Worte der Dorr, beziehen; wir nehmen ihn demnach schon als
<lb/>den, vom Vf. selbst dafür erklärten, Kern des Buchs zunächst
<lb/>in Betracht. Auch steht die vorangeschickte Abhandlung nach
<lb/>der darin vorkommenden Aeufferung de6 Vf., in einem abhan,
<lb/>gigen Verhältnisse zu den Stücken des 2ten Abschnittes.

<lb/>1. Ein in lateinischer Sprache verfaßtes Privilegium, wel- 
<lb/>ches' Erzbischoff Wichmann der Stadt Magdeburg 1188 er- 
<lb/>lheilte, wie er im Eingänge bemerkt, um die Bürgerschaft wegen
<lb/>einer jüngst,erlittenen Feuersbrunst aufzurichten. Herzog Hein- 
<lb/>rich 1. von Schlesien verlieh 1211 eben dieses Privilegium sei- 
<lb/>ner Stadt Goldberg, in einer im Goldberger Stadtarchive
<lb/>befindlichen Urkunde, die ausser jenem Wichmann'schen Privi- 
<lb/>legium, am Schlüsse noch die herzogliche Verleihung von andrer
<lb/>Hand, wie Hr. Gau pp einschalrend bemerkt, enthält. Hier- 
<lb/>nach ist eS dem Publikum zuerst 1824 mitgetheilt von Worbs,
<lb/>neues Archiv für d je Ge schichte Schlesiens und der
<lb/>Lau sitzen, Th. 2. S. in—u4* wovon Gegenwärtiges ein
<lb/>Abdruck zweiter Hand ist. '

<lb/>Daß so dieses älteste der bisher bekannten Monumente des
<lb/>Magdeburgischen Rechts uns Germanisten naher gebracht ist,
<lb/>ist mit Dank anzunehmen. Noch Eichhorn und Mitter-
<lb/>maier in den neuesten Ausgaben ihrer Lehrbücher deS deutschen
<lb/>Rechts führen den Hallischen Schbffenbrief an die Stadt Neu-
<lb/>markt von J235 alß ältestes Stück des Magdeburgischen Rechts
<lb/>auf. Um so mehr Beachtung verdient daö hier abgedruckte Pri- 
<lb/>vilegium, je weniger uuö von alten Stadtrechten aus der Klasse
<lb/>der eigentlichen Privilegien erhallen ist, — und als dieses offen- 
<lb/>bar ein ganz selbstständiges nur Magdeburg angehöriges Privk-
<lb/>legium ist, auf dessen Inhalt einzugehen jedoch hier deS Ortes
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0032.tif"
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                  <p>

                     <lb/>54 Deutsches Recht.

<lb/>nicht ist. Nur dieß fep über den Inhalt bemerkt,' daß er die- 
<lb/>ses Privilegium nicht weniger eigne das allgemeine Jntercffe
<lb/>für Magdeburgisches Recht anzusprechen, als der Hallische Schöf- 
<lb/>fenbrief, wiewohl von diesem durchaus verschieden. Eine Ue-
<lb/>bereinstimmung, wie zwischen den nachherigen Magdeburgischen
<lb/>Rechtsmittheilungen auö den verschiedenen Zeiten, zeigt sich zwi- 
<lb/>schen'jenem Wichmannschen Privilegium und den spalern
<lb/>Monumenten des M. R's gar nicht.

<lb/>2. Eine gleichfalls aus dem Goldberger Stadtarchive bei
<lb/>Wo.rbö a. £&gt;. 0. 116—119. zum ersten, und von da hier
<lb/>zum 2ten Male abgedruckte lateinische Urkunde, von den Mag- 
<lb/>deburgischen Schöffen und Bürgern an einen Dominus H. Vir
<lb/>Nobilis et Princeps illustris. Dux in Polonia geschrieben,
<lb/>über deren Inhalt jene selbst im Eingänge sich so auffern: —
<lb/>quedam nostre civitatis jura magis necessaria et communia
<lb/>in presenti cedula notata tam vobis legenda quam ipsis (ci-
<lb/>vitatensibus vestris) observanda tradidimus. Also recht aus- 
<lb/>drücklich eine Ueberliestnmg nicht eines einzelnen Privilegii, das
<lb/>man von Anfang her m schriftlicher Form hatte, sondernelucö
<lb/>Auszuges aus den» geltenden bisher ungeschriebenen Magebur-
<lb/>gischen Rechte, wobei man sich wohl bewußt war, wie weit
<lb/>man noch von dem Anspruch auf Vollständigkeit entfernt wäre.
<lb/>Es gibt sich also hierin das Neue solcher Aufzeichnungen deut,
<lb/>lich kund, während schon die Hallischen Schöffen in ihrer Mit- 
<lb/>teilung von.tLZA an die Stadt Neumarkt mit viel größerer
<lb/>Sicherheit sich ausdrückten, unstreitig weil sie schon auf eine
<lb/>Aufzeichnung von ihrem geltenden Rechte fugeten: ,;pYesentem
<lb/>compilavimus paginam et jus civile inscripsimus, a nostris
<lb/>senioribus observatum/4 nicht bloS quaedam jura magis ne- 
<lb/>cessaria et communia. Gewiß muß diesem in der Geschichte
<lb/>des Magdeburgischen^ Rechts bisher gar nicht genannten Mo-
<lb/>uumente ein bedeutender Platz darin angewiesen werden. Üe
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0033.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Gciupp, Magd. u. Hall. Recht. 25

<lb/>der die Zeit der Abfassung, über die Civitatenses zu deren Be- 
<lb/>sten, und selbst über die Person dieses Dominus H. an den die Ur- 
<lb/>kunde gerichtet ist, läßt sie selbst uns zunächst in Ungewißheit.
<lb/>Daß letzterer Niemand anders sepn könne, als derselbe Hein- 
<lb/>rich I., der das obige Privilegium der Stadt Goldberg verlieh,
<lb/>findet sich bei/dem Vf., der uns auf die betreffenden Abhand- 
<lb/>lung im iten Abschnitt hier verweiset, S. 85. sehr wahrschein- 
<lb/>lich gemacht. — Daraus, daß diese Urkunde seit uralten Zeiten
<lb/>im Goldberger Stadtarchive aufbewahrt wird schließt derselbe,
<lb/>daß sie auch für Goldberg geschrieben sey. Man könnte zwar
<lb/>annehmen, der Herzog habe sich überhaupt zu Mittheilungen an
<lb/>seine Städte diese Aufzeichnung geben lassen, weil es doch sonst
<lb/>auffalleyd scheint, daß die Stadt gar nicht darin genannt wird,
<lb/>zu welcher Magdeburg hiedurch in das Verhältniß eines Ober- 
<lb/>hofes trat oder zu treten hoffen durste. Indessen finden sich in
<lb/>der Einleitung sowohl als im Terte'Aeufferungcn in Beziehung
<lb/>auf die Bürger, für welche die Aufzeichnung geschah, die sich
<lb/>nur von einer einzelnen bestimmten, und den Magdeburgern
<lb/>auch bekannten Stadt verstehen lassen, als welche sich dann
<lb/>freilich Goldberg zunächst unsrer Vermuthung darbielet. —
<lb/>Dieses angenommen dürfen wir auch in Ansehung der Zeit dem
<lb/>Vf. beitretey, die er nach 1211 bestimmt, als dem Jahre des
<lb/>obigen Privilegiums von Goldbrrg,— weil so die Worte uns- 
<lb/>rer Urkunde: „pro vestra petitione nostrorum Privilegiorum
<lb/>Rescripta et nostre civitatis jura totius vobis transmisimus.u
<lb/>DaS andre Grenzjahr betreffend, fodürfen wir in Betracht des schon
<lb/>bei weitem reicheren und ausgebildeteren Materials in dem
<lb/>Hallischen Schöffenbriefe von 1255 keinen Anstand nehmen, un- 
<lb/>ser Document noch ein bedeutendes vor dieses Jahr zu stellen;
<lb/>man müßte denn etwa einwenden, daß ja das Magdcburgische
<lb/>Recht in Halle seine selbstständige und reichere Ausbildung frü- 
<lb/>her als in Magdeburg selbst erhalten haben könnte, was durch
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0034.tif"
                      n="26"
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                  <p>

                     <lb/>26 Deutsches Recht.

<lb/>die ganze Geschichte des Magdeburgischen Rechts jedoch unglaub- 
<lb/>lich wird. Cs ist.also durchaus die richtige Stelle, die unser
<lb/>Verfasser dieser Urkunde zwischen d,em Wichmannischen Privile- 
<lb/>gium und dem Hallischen Schöffenbriefe gegeben hat.

<lb/>Hierauf folgen Documente des Magdeburgischen Rechts bei
<lb/>deren näherer Bezeichnung und Werthsbestimmung wir wenig ver- 
<lb/>weilen dürfen, weil sie sammtlich zu den bereits seit längerer
<lb/>Zeit bekannten gehören. Nämlich:

<lb/>5, Das von den Schöffen in Halle 1255 an Her- 
<lb/>zog Heinrich I. für seine Stadt Neu markt gesandte Recht;
<lb/>welches bisher an Z Orten abgedruckt war (s. Eichhorns
<lb/>Rechtsgeschichte $. 284. Note f.), nach 2 Handschriften, deren
<lb/>eine sich im Brieger Stadtarchive, die andere in der Breslauer
<lb/>Universitätsbibliothek befindet, nach welcher letzter» Hr. Prof.
<lb/>Gau pp hier den 4ten Abdruck liefert.

<lb/>' 4- Das von Magdeburg an Herzog Heinrich III. für

<lb/>die Stadt Breslau 1261 milgetheilte Recht, mit den demsel- 
<lb/>ben zu Breslau beigefügten Zusätzen.

<lb/>Wir hatten dieses bisher nur in einem Abdrucke, nach ei- 
<lb/>ner Bri eg er Handschrift bei Böhme, diplomatische Bei- 
<lb/>träge zu den Schlesischen Rechten und Gesch. Th. I,
<lb/>S. 20. f. mit Anmerkung der Varianten aus einem Oppeln-
<lb/>schen Codex von 1405, und am Rande mjt Citaten der gleich»
<lb/>lautenden Stellen in dem alten Culmischen Rechte, in wel»
<lb/>chem dieses ganze Rechtsbuch sich wiederfindet.

<lb/>Unser Vers, gibt uns hier zuerst Nachricht von 7 Hand- 
<lb/>schriften dieser Mittheilung (zu denen sich gewiß noch eine gro- 
<lb/>ße Anzahl andrer in Schlesien und Preußen findet; — in wel- 
<lb/>chem letzteren Recensent sich erinnert mehrere gesehen zu haben,
<lb/>die wenigstens mit dieser vorliegenden Sammlung einen gleich- 
<lb/>lautenden Anfang haben, doch hat er keine Vergleichung mit
<lb/>dem Magdeburgischen Recht bep Böhme angestellt. Daß aber
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0035.tif"
                      n="27"
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                  <p>

                     <lb/>Gaupp, Magd. ü. Hall. Recht. 27

<lb/>eine mit dem Magdeburgischen Rechte der Breslauer sehr über- 
<lb/>einstimmende Redaclion in Preußen im Gebrauch war, ist be- 
<lb/>kannte Thatsache, und liegt in der Beschaffenheit des alten Cul-
<lb/>mischen Rechts zu Tage)' und laßt dann nach dem Original-
<lb/>Codex, in welchem die Mittheilung unmittelbar von Magdeburg
<lb/>an Breslau geschehen ist, einen Abdruck Nachfolgen. Dieser
<lb/>hat vor dem Böhmeschen den Vorzug einer von unferm Her- 
<lb/>ausgeber angebrachten Abtheilung in numerirte und unter-
<lb/>lerscheidet sich ausserdem darin von diesem, daß hier der Text
<lb/>unterbrochen fortgehet bis zum Schluß, wo das Ganze als
<lb/>Breslauischeö an die Stadt Brieg 1327 mitgetheiltes Recht be- 
<lb/>zeichnet wird, wahrend in dem von Hrn. Prof. Gaupp ge- 
<lb/>lieferten Abdruck hinter dem h. 64. ein Abschnitt ist, wo die
<lb/>Mittheilungserklarung der Magdeburgischen Schöffen an Bres- 
<lb/>lau von 1261 gegeben wird, mit Unterschrift der Schöffen; —
<lb/>und darnach folgen die 65—7y. ohne eine Erklärung am

<lb/>Schluffe; woraus denn freilich deutlich hervorgeht, daß dieß in
<lb/>Breslau gemachte Zusatze sind.

<lb/>Hierauf laßt der Hr. Herausgeber von den übrigen ihm
<lb/>bekannten 6 Hdschr. des Breslauisch - Magdeburgischen Rechts
<lb/>theilö eine Angabe ihrer Eigenthümlichkeiten, theils Abdrücke
<lb/>solcher Stücke folgen, welche die einzelnen auszeichnen, und
<lb/>sammtlich nur die äussere Geschichte die dieses Recht in Schle- 
<lb/>sien erlebte, betreffen, nicht aber das Rechtsmateriale selbst.

<lb/>5. Das von Magdeburg und Breslau 1295 mitge-
<lb/>theilte Recht; welches wir bisher nur bei Böhme m O. S.
<lb/>29—31. abgedruckt hatten, nach der an Brieg von Breslau
<lb/>geschehenen Rechtsmittheilung von 1Z27, mit Varianten aus
<lb/>dem. Oppelnschen Codex und Verweisungen auf das alte Cul-
<lb/>mische Recht. Der hier gelieferte Abdruck ist aus der an Bres- 
<lb/>lau gesandten Originalurkunde entnommen, wobei sich ähnliche
<lb/>Verschiedenheiten von dem Böhmeschcn Abdruck finden, — al"
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0036.tif"
                      n="28"
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                  <p>

                     <lb/>28 . Deutsches Recht.

<lb/>- bei der vorhergehenden Nechksmitkheilung bemerkt sind. — Glek-
<lb/>chermaaßen liefert der Herausgeber hiernach noch von den übri- 
<lb/>gen ihm bekannten Handschriften Beschreibung der Eigenthüm.
<lb/>lichtesten, — und Abdruck einzelner darin vorkommender eigen-
<lb/>thümlicherStücke, welche sich aufMittheilungen an andre Stad.'
<lb/>te u. dgl. beziehen.

<lb/>6. Das von den Magdeburgischen Schöffen i3o4 der Stadt
<lb/>Görlitz mitgetheilteRecht, — bisher nur bei Schott (Samm- 
<lb/>lungen zu den deutschen Stadt, und Landrechten Thl. i.), hier
<lb/>wieder nach demselben der Stadt Görlitz gehörigen Codex ge- 
<lb/>druckt.

<lb/>In der That haben wir in dieser Sammlung einen wirkli- 
<lb/>chen unö gewördnen Gewinn dankbar anzuerkennen. Um von
<lb/>dem allen Magdeburgischen Rechte, dessen, ganz besondere Wich- 
<lb/>tigkeit für das deutsche Recht anerkannt genug ist, eine richtige
<lb/>Kenntniß zu erlangen, , bedarf es einer Einsicht und Vergleichung
<lb/>der verschiedenen handschriftlichen Formen, unter denen es im
<lb/>Gebrauch war, die bisher in der Zerstreutheit und zum Theil selbst
<lb/>Unbekanntschaft der letztcrn ihre Schwierigkeit fand, und nun in- 
<lb/>sofern um vieles augenscheinlich erleichtert ist. Möge Hr. Prof.
<lb/>Gaupp .es nun aber auch als dankbare Schatzung seiner Ar- 
<lb/>beit aufnehmen, wenn wir ihm unsre Ansicht miltheilen, wo- 
<lb/>durch seine Sammlung eine noch brauchbarere hatte werden kön- 
<lb/>nen.

<lb/>Zuerst fragen wir: entspricht die Sammlung durch die
<lb/>Auswahl der aufgenommenen Stücke ihrem Zwecke? Es kommt
<lb/>darauf an, ob rein MagdebürgischeS Recht im engsten Sinne ge- 
<lb/>liefert werden sollte, welches also in Magdeburg selbst geschrieben
<lb/>und von den Magdeburgern als bei ihnen geltendes Recht aus,
<lb/>drncklich anerkannt worden ist, oder auch solche Aufzeichnungen
<lb/>von denen wir nur wissen, daß sie Orten Magdeburgischen Rech- 
<lb/>tes zugchbrten, von denen es wohl gar ausser Zweifel ist, daß sie
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0037.tif"
                      n="29"
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                  <p>

                     <lb/>29
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gaupp, Mo.d «. Ha». Recht.

<lb/>/

<lb/>einen ausser Magdeburg ausgeschriebenen Inhalt überliefern,
<lb/>wenn gleich sie unter dem Namen deS Magdeburg. RechtS im
<lb/>Gebrauch waren, oder dieses Zu ihrer Hauptgrundlage haben
<lb/>und wissenschaftlich für Dokumente desselben gelten dürfen. Betz
<lb/>der ersteren Voraussetzung würde der Hallische Schöffenbrief, —
<lb/>und die Zusätze, welche die unter Nr. bemerkte von Magde- 
<lb/>burg ausgegaugene Mittheilung in Schlesien erhalten hat,, hier
<lb/>nicht aufzunehmen gewesen seyn; im.andern Falle dagegen noch
<lb/>mehrere andere Sammlungen mit demselben Rechte, als die hier
<lb/>abgedruckten: das Sächsische Wcichblld, welches der Hr. Derf.
<lb/>selbst, so ausdrücklich als Quelle des alten Magdeburgischen
<lb/>Rechts, an mehreren Orten (z. B. S. 6.) anerkennt, das alte
<lb/>Culmische Recht, die Magdeburgischen Distinctionen, die in Preu- 
<lb/>ßen gebraucht wurden, das s. g. Schlesische Landrecht. Diese wem
<lb/>lere Auffassung wird man aber gewig der Bedeutung des Mag- 
<lb/>deburg. NechtS für das deutsche Recht, wo es nicht blos als loca.
<lb/>leS, sondern als eine Art gemeines Recht erscheint, für angemes.
<lb/>sener anerkennen müssen. Alle oben bemerkte Aufzeichnungen
<lb/>hatten dann nur als verschiedene Redactlonen einc§ und dessel-
<lb/>ben NechtSbucheS dargestellt, und eine achtMagdeburgische, nicht
<lb/>eben die älteste, sondern etwa diejenige in der sich das Magde-
<lb/>burgische Recht in seiner größten Ausbildung und zugleich in
<lb/>seiner gänzlichen Ekgenlhümlichkeit darlegt, für den Text zum
<lb/>Grunde gelegt werden mögen, — auf ähnliche Weise, wie ein
<lb/>Herausgeber deS Schwabenspiegels verfahren müßte, dessen Hand,
<lb/>schr. sich beinahe so zu einander verhalten. Es versteht sich von
<lb/>selbst, daß die altern in lateinischer Sprache verfaßten Aufzeich- 
<lb/>nungen, die ja auch in den Sachen so durchaus verschieden von
<lb/>den spatern sind, ihren besondern Platz hätten behalten müssen.

<lb/>Wie sind die verschiedenen Hdschr. benützt worden? — Ein
<lb/>Gebrauch zu Darstellung eines möglichst richtigen Textes ist gar
<lb/>nicht davon gemacht; ~ nur einzelne Notizen werden davon
</p>

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                  <p>

                     <lb/>I
</p>
                  <p>

                     <lb/>'o Deutsches Recht.

<lb/>gegeben, und die darin vorkommenden eigenthümlichen Stücke
<lb/>mit abgedruckt. Da diese Einzclnheiten sich lediglich an die be- 
<lb/>sondere Geschichte des Magdeburgischen Rechts in Schlesien an-
<lb/>schlicßcn, so wäre ihnen in einer dem alten Magdeburgischen
<lb/>Rechte geltenden Quellenaukgabe, wohl kaum ein so ausgezeich- 
<lb/>neter und breiter Platz mitten unter dem Qucllentcxle anzuwei-
<lb/>sen gewesen. Dagegen läßt sich hier der Vorzug, den die Döh-
<lb/>meschen Abdrücke durch Angabe von Varianten und Verweisun- 
<lb/>gen auf das Culmische Recht haben, nicht in Abrede stellen.
<lb/>Zum ersten Male ist hier keine Hdschr. mitgetheilt, und bei den- 
<lb/>jenigen Abdrücken welche unmittelbar von'Handschriften gege«
<lb/>ben werden, hätte wohl die Anmerkung erwartet werden dür»
<lb/>fen, ob der schon früher vorhandene Abdruck fehlerhaft und
<lb/>der nun gelieferte reiner und treuer sey?

<lb/>Um vieles hätte diese Sammlung a.&gt; Brauchbarkeit gewin-
<lb/>nen können, wenn es dem Herausgeber gefallen hätte, sie mit
<lb/>kurzen Erläuterungen sowohl in sprachlicher als fachlicher Hin- 
<lb/>sicht, und mit fortgehenden Verweisungen auf die gleichlauten- 
<lb/>den oder verwandten Stellen in andern Rechtsbüchern zu be- 
<lb/>gleiten. Bei seiner Vertrautheit mit den alten deutschen und
<lb/>insbesondere den Sächsischen Rechtsquellen-wäre, man hier et- 
<lb/>was Tüchtiges zu erwarten berechtigt gewesen. Die Erläute- 
<lb/>rungen hätten die Form von Noten zum Texte, oder eines Glos- 
<lb/>sariums- erhalten können. In der vorangefchickten Abhandlung
<lb/>findet sich zwar manches auch für diese Quellen erläuterndes, wor- 
<lb/>auf wir zum Theil auch hier verwiesen werden, aber weniges,
<lb/>und unter so vielem Andern zerstreuet, daß cs nur einen ge- 
<lb/>ringen Ersatz für jenes Bedürfniß gewahret.

<lb/>Doch wir wenden uns jezt zur Betrachtung dieses ersten
<lb/>Theiles selbst. Bei dem vielen Vortrefflichen was sich hier fin- 
<lb/>det, vermißt man um so mehr eine nähere Angabe des eigen-
<lb/>thümlichen Zweckes dieser Abhandlung über daö alte Magdc»'
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0039.tif"
                      n="31"
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                  <p>

                     <lb/>31
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gaupp, Magd. u. Hall. Recht.


<lb/>burgische Recht. Daß der Vers, nicht eine erschöpfende die
<lb/>äussere und innere Geschichte des Magdeburgischesi Rechts um- 
<lb/>fassende Darstellung sich zur Aufgabe nahm, sicht man schon
<lb/>aus den Überschriften der einzelnen K§.; die innere Geschichte
<lb/>wird gar nicht berührt, aber auch von der äusseren sind es nur
<lb/>einzelnePunkte, denen wir begegnen, die überdem meistens nur
<lb/>bei Gelegenheit anderer Gegenstände Vorkommen. Ebenso we-
<lb/>nig aber hat der Verf. sich auf Berücksichtigung der von ihm
<lb/>herausgegebenen Quellen beschrankt, — sondern ausführliche Er- 
<lb/>örterungen von viel allgemeinerem Interesse eingesiochten. Doch
<lb/>die Ungewißheit über seinen Gegenstand gesteht der Verf. selbst
<lb/>S. Ly. ziemlich unumwunden: „Die gegenwärtige Abhand- 
<lb/>lung hat es sich hauptsächlich auch zum Zweck gesetzt, den
<lb/>verschiedenen urkundlichen Schreiben, welche das Magdeburgi-
<lb/>sche Recht enthalten und seit der Mitte des vorigen Jahrhun- 
<lb/>derts bekannt geworden sind, ihr richtiges Verhaliniß unter ein- 
<lb/>ander anzuweisen und jeder einzelnen ihren Platz in der Reihe
<lb/>alle zusammen genommen genau zu bestimmen." Wenn Ree.
<lb/>diese Aufgabe richtig versieht, so würde ihre Lösung in der Be- 
<lb/>antwortung folgender Fragen bestanden haben, i) Inwiefern
<lb/>kann von einem Verhältnisse unter den hier abgedruckten Rechts-
<lb/>quellen die Rede sepn, welches kein blos äusseres und zufälliges
<lb/>wäre? — 2) Warum ist eine richtige Kenntuiß dieses Verhält- 
<lb/>nisses wichtig? — 3) Auf welchen einzelnen Punkten beruhet
<lb/>dieses Verhältniß? — Also Urheber, Alter der einzelnen Ur- 
<lb/>kunden; wo sind sie gebraucht worden, mit welcher Bedeu- 
<lb/>tung? Haben sie einander zur Grundlage gedient, und in wie
<lb/>weit? — u. dgf. mehr? Lauter Fragen die sich sehr leicht, und
<lb/>großentheils schon aus dem bloßen Augenschein beantworten.
<lb/>In der That füllen aber Ausführungen dieser Art nur einen
<lb/>Theil dieser 212 Seiten langen Abhandlung aus, und ohne
<lb/>nach einem bestimmten vorher bezeichneten Plan geordnet zu
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0040.tif"
                      n="32"
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                  <p>

                     <lb/>32
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsches Recht.


<lb/>sepn. Eine genaue Wgabe deö ^Inhalts, und der Aufeinander,
<lb/>folge der Gegenstände würde dieser Anzeige eine unzulässige
<lb/>Ausdehnung geben. Recensent beschränkt sich daher auf Fol- 
<lb/>gendes. Es enthält diese Abhandlung in einer Einleitung und
<lb/>soviel einzelne Abhandlungen/von denen §.1 — 7. sich
<lb/>auf die hier herauSgcgcbenen Quellen- beziehen; und so aus- 
<lb/>führliche und sorgfältige Beschreibungen der Urkunden liefern,
<lb/>daß man kaum durch eignen Anblick sich eine detaillirterc Kennt-
<lb/>niß daran wird verschaffen können. Daran schließen sich man- 
<lb/>che sehr ausführliche Erörterungen über einzelne Punkte in der
<lb/>Geschichte dieser Urkunden; z. B. S. 54. ff* ln Betreff der Zu- 
<lb/>satze, welche die Breslauer zu ihrem Magdeburgischen Rechte
<lb/>von 1261 spater hinzufügten. Herzog Heinrich IV. bestätigte
<lb/>diese 1283, mit einer Rüge zwar gegen die Breslauer wegen
<lb/>dieses unbefugten Verfahrens, jedoch zugleich mit dem Bemer,
<lb/>ken, die Breslauer hätten dicß gethan, weil wegen Kürze des
<lb/>Pergaments einige zu dem mitgetheilten Rechte gehörige Arti- 
<lb/>kel durch die Nachlaßigkeit oder Trägheit derjenigen, die da- 
<lb/>mals die Sache besorgt hatten, weggelasscn wärerh Wie man
<lb/>sich nun den Zusammenhang der Sache zu denken .habe, um
<lb/>zugleich die Magdeburgischen Schöffen von diesem Vorwurfe
<lb/>zu befreien, und sich auch genügenden Auf chluß darüber zu ver- 
<lb/>schaffen, woher die Breslauer jene Zusätze genommen, und wie
<lb/>sie überhaupt zu dem Glauben gelangt sepen, daß die ihnen
<lb/>von Magdeburg emgeschickte RcchtSbelehrüng unvollständig ftp,
<lb/>— darüber verbreitet sich der Vers, in eine sehr ausführliche
<lb/>Nachforschung. — Neben solchen Untersuchungen kommen aber
<lb/>auch in eben diesen §§ andere vor, die auch für den deutschen
<lb/>N'chlSyistoriler überhaupt, dem das Detail der Rechtsgeschichte
<lb/>der. Schlesischen Städte und die Gestalt und Schicksale der in
<lb/>den dortigen Archiven befindlichen Urkunden entfernter liegen,
<lb/>intereffant sind.
</p>

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                      n="33"
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                  <p>

                     <lb/>33
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gau pp, Magd. u. HallI Recht.


<lb/>Der Gegenstand der folgenden H. VIII—X. ist nach ihren Über- 
<lb/>schriften dasVerhaltniß aller dieser RechtSbelehrungen unter ein- 
<lb/>ander, dann zum Sachsschen Landrechle, und zum Sächsischen
<lb/>Weichbilde, h. XI. ist gegen die Annahme eines Zfachen Mag-
<lb/>deburgischen Rechts gerichtet, die sich in der Abhandlung des
<lb/>Hrn. v.Kamptz über die Brandenburgischen Stadtrechte findet.

<lb/>h. XII. endlich, nachdem von dem eigeuthümlichen wissen- 
<lb/>schaftlichen Werthe der Schöffenurtheile gehandelt ist, gibt uns
<lb/>'Nachricht von gedruckten und ungedruckten Sammlungen Mag«
<lb/>deburgifcher Schössenfprüche, und zulezt noch von einem Ln
<lb/>Cracau und einem in Breslau befindlichen Codex^ die sehr mit
<lb/>einander übereinstimmend, das Sächsische'Land- und Lehnrecht,
<lb/>in lateinischem und deutschem Texte, und das Sächsische Weich,
<lb/>bildrecht bloß in deutscher Sprache enthalten.

<lb/>Um von den Untersuchungen von allgemeinerem Interesse,
<lb/>die sich ausser den bezeichnten Gegenständen, in dieser Abhang
<lb/>lung finden, ein paar Proben zu geben und zum Lesen dersel- 
<lb/>ben aufzumuntern, hebt Recensent zwei Beispiele hervor.

<lb/>S. I55. fi. gibt der Verf. eine, wenn gleich der Haupt-
<lb/>fache nach nicht neue, so doch sonst nicht so ausführlich geführte
<lb/>Nachweisung der Veränderung, die sich 1294 in der Magdebur-
<lb/>gischen. Gerichtsverfassung zutrug. Bei Runde Grunds, des
<lb/>d. PrivatrechtS ß. 57. steht noch in der neuesten Ausgabe die
<lb/>Behauptung, daß daß Magdeburgische Schöffenrecht jünger als
<lb/>1294 styn müffe, weil es seit diesem Jahre erst einen Schöffen- 
<lb/>stuhl in Magdeburg gebe. Daß nun aber was sich damals zu- 
<lb/>trug nicht auf den Schöffenstuhl, sondern auf die Burggraf- 
<lb/>schaft und das Schulthejssenamt sich bezog, ist hier gründlich
<lb/>dargethan.

<lb/>Wichtiger und neu ist, was der Verf. über die Entstehung
<lb/>des Sächsischen Weichbildes ausemanderfttzt. (S. iZ2.ff.) Die- 
<lb/>ses besteht aus 2 ursprünglich verschiedenen Stücken. Die er-
<lb/>Krit. Aeitschr. I. i. 5
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0042.tif"
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                  <p>

                     <lb/>34
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsches Recht.


<lb/>sicii 27 Artikel sind eine von einem Pri'vatmanne verfertigte
<lb/>Rcchtssammlung, wahrend das Ucbrige aus Rechtsaufzcichnun-
<lb/>gen der Magdeburgischen Schöffen, wie sie an andere Orte mit-
<lb/>getheilt wurden, besteht Den hiefür geführten.Beweis, der
<lb/>Rec. vollkommen überzeugt hat, überlaßt derselbe dem eignen
<lb/>Nachlesen, beim Derf., welches er durch diese Anzeige entbehr- 
<lb/>lich zu machen keineswegs gemeint ist. Auch damit, daß der
<lb/>erste Theil des Sächsischen Weichbildes noch vor 1294 verfaßt
<lb/>sexn. müsse, stimmt nach den beigebrachlen Gründen Rec. über- 
<lb/>ein. i'y. :■ 1, / ■ . •

<lb/>. Den Beschluß des Buchs macht ein drittes Stück, welches
<lb/>unter dem Titel Anhänge enthalt:

<lb/>; 1.) Pier Urkunden., die Bewidmung von Brirg mit dem
<lb/>Rechte von Neumarkt und Breslau, und die Bewidmung von
<lb/>von, Breslau mit dem Rechte von Magdeburg betreffend, thcils.
<lb/>aus Böhme,- thcils. aus den im Breöl. Stadtarchiv befindli- 
<lb/>chen Originalien entlehnt. '

<lb/>2.) Acht Urkunden, größtentheils die Bewidmung Schlesi-
<lb/>scher Städte mit'dem in Breslau geltenden Magdeburgischen
<lb/>Recht betreffend, abgedruckt aus Len im Bresl. Stadtarchiv be- 
<lb/>findlichen Originalen.., . ,

<lb/>&gt;•.- 3.) Das Recht der Dtensimannen des Gotteshauses, zu
<lb/>Magdeburg/ (bekanntlich schon mehrmals, gedruckt) aus einem
<lb/>Codex der Breslauer Universitätsbibliothek entlehnt. . .

<lb/>. Dem größten Thcile nach sichern diese Urkunden in keiner
<lb/>unmittelbaren Beziehung zu dem Vorhergehenden; auf einige
<lb/>jedoch verweiset die Abhandlung. •

<lb/>•, Ausser dem dankcöwürdigen des Inhalts dieses Buches,
<lb/>muß cs uns auch als ein sehr sprechender Beweis von dem
<lb/>Eifer, der den.Vers, für Nachforschungen in noch wenig.betre- 
<lb/>tenen Gebieten der deutschen Ncchlskunde belebt, erfreuen. Mit
<lb/>wohlbegründetem Vertrauen sehen wir seinen künftigen Liefe»
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Feuerbach: Lehrbuch des gemeinen, in Deutschland gültigen, peinlichen Rechts. Neunte, verbesserte, vermehrte, zum Theil umgearbeitete Ausgabe. Gieß. b. Heyer. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wächter, Carl Georg">Carl Georg Wächter</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>35
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gaupp, Magd. u. Halt. Recht.


<lb/>rungen entgegen. Zu einer gerechten Würdigung derselben wird
<lb/>er wesentlichen Vorschub thun können durch eine genaue Re- 
<lb/>chenschaft, die er sowohl dein Ganzen als jedem Theile über
<lb/>das darin Enthaltene voranschickt, und durch eine'deutliche An- 
<lb/>gabe des Planes bei dem Abzuhandelnden. Alsdann wird er
<lb/>den Leser nicht nur nicht ermüden, durch ein beständiges Auf- 
<lb/>suchen des immer sobald wieder verlornen Fadens, durch die
<lb/>wenigstens scheinbare Unverbundenheit so vieler Dinge, von de- 
<lb/>nen die Rede ist, und durch so häufige Wiederholungen (wie
<lb/>z. B. des Punkes von der Neuerung, welche sich 1294 in Mag- 
<lb/>deburg zukrug), sondern bei der ihm eignen Lebhaftigkeit des
<lb/>Kopfes und Liebe zur Sache, wird es ihm leicht werden an
<lb/>seinen Gegenstand zu fesseln. Möge er in diesen Aeusserungen
<lb/>nur den Ausdruck des aufrichtigsten Anerkenntnisses- seiner Ver- 
<lb/>dienste um das Studium der deutschen Nechtsgeschichte verneh- 
<lb/>men!

<lb/>Rogge.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerbach (Anselm Ritter von/ K. Basr. wirkt.
<lb/>Staatsrath rc.) Lehrbuch des gemeinen, in Deutsch- 
<lb/>land gültigen/peinlichen Rechts. Neunte, ver- 
<lb/>besserte, vermehrte,, zum Theil umgearbeitete Ausgabe.
<lb/>'Gieß. b. Heyer. 1826. XXIV. (mit Iuhaltsanzeige)
<lb/>unb Z42 Seiten, gr. 8. (Preis Z fl. 36 Kt.)

<lb/>Es war für Wissenschuft und Praxis schon lange sehr zu
<lb/>bedauern, daß das Lehrbuch eines, durch Geist, Scharfsinn,
<lb/>Gelehrsamkeit und treffliche Darstellungsgabe gleich ausgezeich- 
<lb/>neten Erkminalistcn, dem die Wissenschaft so äußerst viel zu
<lb/>danken hat, viermal neu aufgelegt wurde, ohne daß die beßernde
<lb/>Hand des berühmten Derfis dabei thatig ftpn konnte. Es war

<lb/>5*.
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0044.tif"
                      n="36"
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                  <p>

                     <lb/>36 Stk a frech t.

<lb/>dicß um so mehr zu bedauern, als dieses Buch-ein so'großes
<lb/>Ansehen bei Theoretikern und Practikern mit Recht sicherwor- 
<lb/>ben hatte, als cs daher nun häufig zur Äuctoritat für
<lb/>Grundsätze diente, von denen doch oft Mancher glauben
<lb/>mußte, daß ihr geistreicher Vertheidiger durch eigne genauere
<lb/>Prüfung oder durch die dargelegten Forschungen anderer Bear- 
<lb/>beiter der Wissenschaft von ihrer Unhaltbarkelt sich überzeugt
<lb/>haben werde, und als durch das Stehenbleibcn eines Werkes
<lb/>von'so großer Äuctoritat selbst die Wissenschaft um so Vieles
<lb/>beeinträchtigt wurde, um welches sie bei einer Weiterbildung
<lb/>des Werkes durch den Vers, so sichtbar hatte weiterschreiten
<lb/>können. Um so mehr müßen wir nun dem Zufalle danken,
<lb/>welcher die Anzeige des Verlegers von einer nothwendig ge- 
<lb/>wordenen neuen Auflage in dem Jahre herbeiführte, in wel- 
<lb/>chem das Lehrbuch ein Vierteljahrhundert seines Wirkens und
<lb/>zugleich dessen Verfasser das halbe Jahrhundert seines für uns- 
<lb/>re Wissenschaft so erfolgreichen Lebens zurücklegte, und welcher
<lb/>dein Vers., wie er in der Vorrede sagte, als eine besondere
<lb/>Aufforderung galt, jeden Augenblick der Geschaftsruhe geizig
<lb/>zusammenzusparen, um diesem Werke seiner Jugend die Früchte
<lb/>des reiferen Alters zuzuwenden. Wirklich sagt auch der Vers.
<lb/>leineSwegs zu viel, wenn er in der Vorrede bemerkt, daß
<lb/>manche Behauptungen in dieser neuen Auflage theils aufgege-
<lb/>beu, theils durch gehörige Beschränkung in die Grunzen des
<lb/>Wahren zurückgeführt, daß .manche Lehren in verbeßerter Form
<lb/>dargestellt, viele völlig neu bearbeitet wurden, und Ref. halt
<lb/>eS für doppelt wichtig, eine genaue Anzeige dieser.neuen Aus- 
<lb/>gabe bald zu geben, um besonders den Praciifer, welchem so.
<lb/>häufig die Muße abgeht, mit den neuen Srzeugnlßen unsrer
<lb/>Literatur unb namentlich mit der Verschiedenheit einer neuen
<lb/>Ausgabe eines Werks von der früheren sich bekannt zu machen,
<lb/>auf die Hauptänderungen, welche in dieser neuen Ausgabe sich
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0045.tif"
                      n="37"
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                  <p>

                     <lb/>37
</p>
                  <p>

                     <lb/>\ Feuerbach Lehrb. d. peinl. N. 9tc Ausg.


<lb/>finden, und darauf aufmerksam, zu machen, wie sehr dieselben
<lb/>das Pradicat einer „verbeßerten, vermehrten und zum Theil
<lb/>umgearbeiteten" verdiene, und wie sehr die Wissenschaft dem
<lb/>Verf. für die Muße, die er auf diese Ausgabe verwendete, zu
<lb/>danken hat. Natürlich muß Nef. sich hiebei bloß auf das Vcr-
<lb/>hältniß dieser Ausgabe zu der frühem beschranken; ebenso kann
<lb/>er auch Lei dieser Beschränkung nur auf dw wichtigeren
<lb/>Aenderungen der neuen Ausgabe aufmerksam machen, und sie
<lb/>zum Theil beurtheilen; denn außer einer Umarbeitung vieler
<lb/>in Hinsicht auf Darstellung, durch welche sie an Be- 
<lb/>stimmtheit, Klarheit und zweckmäßiger Anordnung sehr gewan- 
<lb/>nen, und außer dem Nachträgen vieler Stellen aus unser!»
<lb/>Quellen, als Belege für manche, in den frühem Ausgaben
<lb/>'Nicht, oder nicht so vollständig belegten Behauptungen, finden
<lb/>sich noch manche Aenderungen, die hier übergangen werden
<lb/>müßen, weil sonst die Anzeige gar zu ausführlich würde.

<lb/>Im allgemeinen Theile sind hauptsächlich umgearLeiler
<lb/>die Lehre von der Culpa, die von der Zurechenbarkeit, die vom
<lb/>Beweise des Dolus, und die vom Einflüße des Mangels am
<lb/>Thatbestande auf Milderung der Strafe, eine Umarbeitung,
<lb/>durch welche namentlich die Z ersteron Lehren sehEgewonncn
<lb/>haben. Die wichtigsten Aenderungen bei der Lehre von der
<lb/>Fahrlaßigkeit (wie nun der Verf. die Culpa bezeichnet,
<lb/>statt durch „Versehen," wie in den früheren Ausgaben), bei
<lb/>welcher die KH. 55 — 58 eine gänzliche Umarbeitung der tzK.
<lb/>5a — 57 der 8ten A. enthalten, sind besonders folgende: Be- 
<lb/>kanntlich stellte der Verf. in seiner Revision, in Grolmans Bib,
<lb/>liothek, und in seinem Lehrbuche die Behauptung auf, cs gehöre
<lb/>wesentlich zur strafbaren Culpa, daß der Handelnde bei der
<lb/>Bestimmung zur Handlung erkannt habe, die unternommene
<lb/>Handlung widerspreche der Pflicht zum gehörigen Flciße. Die.
<lb/>se Absicht gibt nun mit Recht der Verf. auf, und berichtigt die
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0046.tif"
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                  <p>

                     <lb/>38
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.

<lb/>' ' 1 i

<lb/>Requisite der Culpa dahin, daß der Handelnde: i) gegen die
<lb/>ihm (im Allgemeinen) bekannte Pflicht zur diligentia, 2) will-
<lb/>kührlich etwas gethan oder unterlaßen habe, was mit dem
<lb/>Entstehen der Verletzung in ursächlichem Zusammenhänge ge- 
<lb/>standen ist, und wobei er sich 5) dieses Zusammenhanges ent- 
<lb/>weder bewußt gewesen, oder bei mäßiger Sorgfalt hatte
<lb/>bewußt werden mäßen. In diesem letzten: sehr wichtigen
<lb/>Requisite ligt dann schon die Eintheilung der Culpa in nahe
<lb/>(bewußte) und entfernte (in dem Sinne, wie Grolman und
<lb/>Henke sie nehmen), und sehr mit Recht gibt nun der. Vers,
<lb/>seine Eintheilung der Culpa in die aus Fahrlaßigkeit, Ueberei-
<lb/>lung, Unbedachtsamkeit rc. ganz auf, und laßt sie ganz weg,
<lb/>und substittürt ihr jene Eintheilung, nur daß er statt der Aus-
<lb/>drücke„nahe und entfernte Fahrlässigkeit" die Bezeichnung "unmit.
<lb/>telbare und.mittelbare Fahrt."wählte. Bei der letztem hat aber
<lb/>Ref. nur den Zweifek, ob nicht im K. 56 unter m\ 2 das „ent- 
<lb/>weder als möglich vorausgesehen hat" nothwendig zur
<lb/>unmittelbaren Fahrl. gehören muß, selbst nach des Versis eige- 
<lb/>ner Erklärung von derselben, und nach dem, was derselbe in
<lb/>ß. 57 Aber die Begehungsarten der mittelbaren Fahr!, sagte.—
<lb/>Endlich lagt er wieder sehr mit Recht in Z. 58 die dreigliedrige
<lb/>Eintheilung der Culpa nach ihrer Größe ganz weg, und bemerkt
<lb/>sehr richtig, daß die Pflicht zur Beflissenheit überall nur be-
<lb/>schrankt sey auf mäßige Sorgfalt,, und es keine über die
<lb/>culpa levis noch hinausgehende culpa levissima gebe. ' Stgtt
<lb/>jener Eintheilung gibt er in H. 53 die Granze zwischen culpa
<lb/>und casus genauer an, und fügt dann noch die Bemerkung
<lb/>bei, die allgemeine Unterscheidung des Rom. Rechtes zwischen c.
<lb/>»lata und levis habe auf das Strafrecht keine Beziehung. Die-
<lb/>es Letztere könnte aber leicht mißverstanden und ihm ein un- 
<lb/>richtiger Smn untergeschoben werden. Denn diese Unterschei- 
<lb/>dung ist doch wie der Vers, selbst wohl annimmt-, immer/m
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0047.tif"
                      n="39"
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                  <p>

                     <lb/>39
</p>
                  <p>

                     <lb/>v ' ' Fcuerbach Lehrb. d. peinl. R. yte Ausg.

<lb/>so'ferne-wenigstens'auf das Cr. N. zu beziehen, als häufig
<lb/>nur c. lata für strafbar erklärt wird (§. 58 'Not. a), und als
<lb/>über die culpa levis hinaus es keine strafbare culpa gibt, bei
<lb/>diesen beiden Punkten aber doch wohl ganz die Begriffe von
<lb/>e. lata und levis zu Grunde gelegt werden müßen, welche das
<lb/>R. Recht bei Gelegenheit jener allgemeinen Unterscheidung auf-
<lb/>siellt. — Ebenso, wie die Lehre ven der Culpa hat die v^n
<lb/>der Zurechenbarkeit ungemein gewonnen, und sie.ist so vo.m
<lb/>Werf. umgearbeitet worden', daß in den meisten Punkten auch
<lb/>derjenige, welcher nicht die. vorm Verf. in seiner Revision aus-
<lb/>geführte Grundlage der Zurechenbarkeit annimmt, mit dem
<lb/>nun im Lehrbuchs in den 00. 84 — 9* Gesagten öbercinftim-
<lb/>men konnte. Die Begriffe von Anrechnung und Zurechenbar- 
<lb/>keit sind sehr gut bestimmt, (0. 84.) und in Hinsicht auf die
<lb/>Requisite der Zurechenbarkeit (Ki 85.) und auf die Zustande
<lb/>und Umstande, durch welche die Zurechenbarkeit aukgeschloßen
<lb/>wird (0. 88 — 91), sind die §§. 85 — 89 der 8ten Ausgabe
<lb/>vielfach verbeßert, naher bestimmt und vervollständigt worden.
<lb/>Das einzelne. Geänderte läßt sich aber hier nicht wohl heraus- 
<lb/>heben. Nur das Eine will Nef. bemerken, daß der ^ Vers,
<lb/>namentlich auch den iip 0. -89 der 8ten Aüög. aufgestellten und
<lb/>ausgeführten Grundsatz nun für zu allgemein und unbestimmt
<lb/>erk.ärt, ihn im §. 9t etwas anders gibt, und die unter ihn
<lb/>fallenden -Falle 'zum Theile anders bestimmt. —Dei -fc-
<lb/>Lehre von der Zurechnung erörtert der Verf. in dieser Ausgabe
<lb/>im $. 87 auch die Frage über den Beweis von DoluS
<lb/>und Culpa; (in den früheren Ausgaben spricht er hievon bei
<lb/>der Lehre von Dolus und Culpa im 0. 60). Er nimmt hier
<lb/>nun die Behauptung, daß facta laesione dolus präsumirt
<lb/>werde, ganz zurück, und Ref. freut sich sehr, daß jener', die
<lb/>Unschuld so sehr gefährdende, Grundsatz nun auch die wichtige
<lb/>Auclorität Feuerbachs verloren hat. Der Verf. bemerkt näm-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0048.tif"
                      n="40"
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                  <p>

                     <lb/>40
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lich, daß, wenn gleich die Zurechenbarkeit überhaupt rechtlich
<lb/>vermuthet werde, (welche Behauptung er im §. 86^genauer
<lb/>begründet, als in den früheren Ausgaben,) doch daraus eine
<lb/>Dermuthung für Dolus oder Culpa nicht folge, „als welche,
<lb/>„ohne daß es. dafür eines besondern directen Beweises bedürfte,
<lb/>„jedesmal i) aus der Beschaffenheit der Handlung an und
<lb/>„für sich, 2) aus dem Zusammenhänge derselben mit dem da-
<lb/>.„raue entsprungenen rechtswidrigen Erfolge,... 5) aus den
<lb/>„der Handlung vorausgehenden, gleichzeitigen und nachfolgen- 
<lb/>den Umstanden zu benrtheilen ist;" d? h. also wohl. Dolus
<lb/>und Culpa mügen sich immer erst erweisen lassen, wozu aber
<lb/>.nicht gerade Gesiändniß nöthig ist,-sondern es auch hinreicht
<lb/>wenn Dolus oder Culpa nur aus der Beschaffenheit der Hand- 
<lb/>lung, den mit ihr verbundenen Umständen u. drgl., mit juri- 
<lb/>discher Gewißheit hervorgeht/ also ein künstlicher Beweis ge- 
<lb/>nügt. Denn dahin wird man doch wohl das Angeführte, im
<lb/>h. 87 gesagte, auszulegen haben, wenn man damit die Bemer- 
<lb/>kung des Derf. in der Note, daß auf diese Weise die csr. 1.
<lb/>de sicar. cst. 24 de fals.unb cst. 1. de injur. sich mit dem
<lb/>R.A. v. i5yä 69 vereinigen lasten, und er somit seine frü- 
<lb/>her angenommene pi-aesumüo doli zurücknehme, ferner den $.
<lb/>536 dieses neunten Ausgabe und der Berufung des Derf. auf
<lb/>Wening, Borst, Tittmann und Martin verbindet. In Folge
<lb/>dieser vom Verfasser nun geänderten Ansicht über praesumtio
<lb/>doli 1(1 daher auch der K. 191 umgearbeitet, ferner der Anfang
<lb/>des K.214geändert, und der §. 279 dertztcn Auflage ganz, und
<lb/>die im K. 520 in der 8ten Aufl. stehende letzte Periode wegge-
<lb/>lassen. — Weniger befriedigend schien dem Res. die im §. 97
<lb/>und 9S* enthaltene Umarbeitung der 96 u. 97 der 8ten
<lb/>Ausg. über die Strafmilderung wegen Mangels am That-
<lb/>bestande. Der Verf. bestimmt diesen Milderungsgrund nun
<lb/>C$. 97) dahin : „wenn die zum Wesen des Verbrechens gehö.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0049.tif"
                      n="41"
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                  <p>

                     <lb/>Feuerbach Lehrb. d. peml. R. 9te Ausg. .41

<lb/>„rende Rechtsverletzung zum Theil vollzogen, jedoch eine oder
<lb/>„andere strafbare Eigenschaft, welche noch zum vollständigen
<lb/>„Begriff des Verbrechens gehört, entweder erweislich nicht
<lb/>„vorhanden, oder rechtlich ungewiß ist." Allein auch diese
<lb/>Bestimmung scheint sich wohl' nicht rechtfertigen zu lassen.
<lb/>Zwar hat gewiß die Bestimmung dieses Punktes durch den
<lb/>Inhalt des 98* sehr gewonnen, indem hier sehr richtig
<lb/>gesagt wird: „der Mangel am Thatbestande kommt als Milde-
<lb/>„rungSgrund nicht in Anwendung, wenn 1) das hinwcgfallende
<lb/>„oder zweifelhafte Merkmal die Strafbarkeit der That über-
<lb/>„Haupt bedingt, oder 2) wenn dasselbe so -beschaffen ist, daß,
<lb/>„wenn es nicht vorhanden, die That vermöge der noch übri-
<lb/>,-gen Eigenschaften die Natur eines andern Verbrechens an-
<lb/>„nimmt." Allein was die Bestimmung des Milderungsgrundes
<lb/>selbst betrifft, so erlaubt sich Nef., da ein genaueres. Eingehen
<lb/>in die Sache hier zu weit führen würde, nur den Zweifel:
<lb/>der Vers, behauptet, daß in dem als Milderungsgrund ange- 
<lb/>führten Falle des Mangels am Thalbestande kein bloßer
<lb/>Versuch vorhanden sep; —'Allein wenn der Vers, im h.
<lb/>42 das vollendete Verbrechen desi'nirt durch: „wenn alles
<lb/>geschehen und bewürkt worden ist, was zum Begriffe des
<lb/>Verbrechens gehört;" so muß doch hienach nothwendig ein
<lb/>bloßer Versuch vorhanden seyn in dem oben angegebenen
<lb/>Falle der Miiderung wegen Mangels am Thatbestande, „wenn
<lb/>„nahmlich die zum'Wesen des Verbrechens gehörende Ncchts-
<lb/>„verletzung zum T h e i l vollzogen, jedoch eine strafbare
<lb/>„Eigenschaft,, welche, noch zum vollständigen Begriff
<lb/>„des Verbrechens gehört,-n i ch t vorhanden ist" (ß. 97),
<lb/>das hinwegfallende Merkmal aber der Art ist, daß es nicht die
<lb/>Strafbarkeit der That überhaupt bedingt,'noch sein Hinweg- 
<lb/>fallen die Handlung in ein anderes Verbrechen übergehen
<lb/>macht (§. g8a)* Der Verf. sagt zwar in der Note I».- dcs.K.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0050.tif"
                      n="42"
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                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>42


<lb/>97: „Wenn ^ um eine Person zu berauben^ dieselbe schlagt,
<lb/>„knebelt und verwundet,, aber nichts findet, was er ihr neh- 
<lb/>men könnte; wenn L zur Befriedigung der Geschlechtslust
<lb/>„ein Mädchen thätlich überwältigt, von ihr den Beischlaf er- 
<lb/>zwingt, und etwa nur die irrimissio seminis zweifelhaft ist;
<lb/>„wenn eine Weibsperson, um ihr lebendiggebohrenes, lebens,
<lb/>,,fähiges Kind zu tödten, dasselbe körperlich mißhandelt, und
<lb/>„gefährlich verletzt hat, aber doch zweifelhaft ist, ob das Kind
<lb/>„an jenen Verletzungen wirklich gestorben: so können diese
<lb/>,,Handlungen weder als straflos, noch als bloße Versuche
<lb/>,,betrachtet werden, da in allen diesen. Fällen die Rechtsver- 
<lb/>letzung selbst, sogar ihren'Hauptmomenten nach, bereits
<lb/>„vollzogen ist/' Allein, wirs diese Bemerkung Detrifft, so
<lb/>ist zwar allerdings in diesen Fällen eine Rechtsverletzung
<lb/>vollzogen, allein die Rechtsverletzung, die und wie sie zum
<lb/>Begriffe des ausgeführten Verbrechens gehört, ist doch
<lb/>nicht vollständig vollzogen. Was nahmlich das erste Bei- 
<lb/>spiel anbelangt, so wird in demselben Jeder, der, wie Nef.,
<lb/>zum strafbaren Versuche keinen Causalzusarnmenhang mit
<lb/>dem beabsichtigten Erfolge fordert, einen Versuch des Rau- 
<lb/>bes, und zwar ein s. g. delictum perfectum sin den. Der
<lb/>Verbrecher hat Gewalt zugefügt in der'Absicht und als Mit- 
<lb/>tel, einen Raub auszuführen und hat Alles geth'an, was er
<lb/>zur Ausführung des Raubes für nöthig hielt, nur konnte er
<lb/>ihn nicht ausführenp weil er nichts zu rauben fand. Allein
<lb/>nach de.s Vers. Grundsätzen kann hier freilich nicht Won ei-
<lb/>nein Versuche des Raubs gesprochen werden, aber ebensowenig
<lb/>von einem Milderungsgrunde wegen Mangels am Tatbe- 
<lb/>stände. Wenn Feuerbach nahmlich zum strafbaren Versuche
<lb/>fordert, daß die Handlung mit dem beabsichtigten Erfolge im
<lb/>Zusammenhänge stund (h. 42) und einen Versuch der Tödtung
<lb/>an einem Leichnam verwirft (jj. 42 Not. c.), weil hier kein
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0051.tif"
                      n="43"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0051--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Feuerbach Lehrb. d. peink. R. yteAusg. 42

<lb/>Recht auf Leben zu verletzen war: so kann freilich auch

<lb/>ein Versuch des Raubes gar nicht stattfindcn, wo nichts zu
<lb/>rauben ist. Allein wenn man von diesen Grundsätzen auö-
<lb/>geht, so kann jenes Beispiel gar nicht unter das Straf- 
<lb/>gesetz vom Raube fallen, so wenig, als dann eine
<lb/>versuchte Tödtung an einem für lebendig gehaltenen Tobten
<lb/>unter das Strafgest^ über Tödtungen fallt, und es hat dann
<lb/>eben in jenem Falle der A ein co»fumm11*te0 Verbrechen
<lb/>der Gewallt hatgkeit begangen, bei dem aber nirgends
<lb/>der geringste Mangel am Thatbestande sich findet. Was das
<lb/>zweite Depspiel betrifft, so kommt es bei dessen Veurkheilung
<lb/>ganz darauf an, ob die Immissio seminis zur Vollendung der
<lb/>Nothzucht nochwendig, ob sie zu dem „Alles, was zum Ve- 
<lb/>rgriffe des Verbrechens gehört" (ß. 42.) zu rechnen ist; halt
<lb/>man sie nicht für ein Reguisit der Consummation, so hat der
<lb/>L eben eine consnmmirte Nothzucht begangen, bei der
<lb/>am Thatbestande gar nichts fehlt; denn blos ein für den Be- 
<lb/>griff des?Verbrechens und für die Strafbarkeit ganz bedeutungs-
<lb/>loses Merkmal ist zweifelhaft. Da aber der Derf. bei der Leh- 
<lb/>re von der Nothzucht sagt ($. 268.): „der mit Gewalt er- 
<lb/>zwungene Beischlaf muß vollendet fepn: bloße Vereini-
<lb/>„gung derGeschlechkstheile ist daher eben so wenig hinreichend,
<lb/>„als bloße omissio seminis^; so gehört nach seiner Ansicht zur
<lb/>Consummation der Nothzucht immissio somiois; ist daher
<lb/>diese zweifelhaft, also rechtlich als nicht vorhanden anzuneh-
<lb/>men, so kann nichts anderes vorhanden seyn, als Conat der
<lb/>Nothzucht; es tritt also Milderung der Strafe eben wegen
<lb/>Versuchs, nicht aber wegen eines anderweücn Manges am
<lb/>Thatbestande ein. Ebenso ist es auch mit dem dritten Bei- 
<lb/>spiele. Der Vers, sagt sehr richtig bei der Lehre von der Töd-
<lb/>tung im 208.: „Beraubung des Lebens ist der rechtöwidri-
<lb/>„ge Erfolg; daher erst mit dem Dafeyn dieser Folge da§Ver-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0052.tif"
                      n="44"
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                  <p>

                     <lb/>44
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>„brechen vollendet ist. Diese Folge aber mußte als Wir- 
<lb/>kung in der rechtswidrigen Handlung der Person
<lb/>„gegründet seyn; daher ist das Verbrechen der Tödtung
<lb/>„erst dann vollsiauvig vorhanden, wenn die durch die
<lb/>„rechtswidrige Handlung entstandene körperliche
<lb/>„Verletzung die wirkende Ursache deö erfolgten To-
<lb/>„deö gewesen ist," Hienach kann doch auch in jenem drit-
<lb/>ten Beispiele nichts anderes vorhanden sepn, als ein Versuch
<lb/>der Tödtung. Denn wenn es zweifelhaft ist, ob das Kind,
<lb/>welches die Mutter, in der Absicht es zu tödten, gefährlich der-
<lb/>letzte, an'jenen Verletzungen wirklich gestorben ist, wenn somit
<lb/>rechtlich ungewiß ist, und also vom Richter nicht ange.
<lb/>nommen werden darf, „daß''der Tod des Kindes als
<lb/>Wirkung in der rechtswidrigen Handlung derMut-
<lb/>1er gegründet sey;" so fehlt eben nach 208. ein zur Vol- 
<lb/>lendung der Tödtung gehöriges Merkmal, und ist somit nichts
<lb/>andres, als Versuch der Tödtung vorhanden. In allen die- 
<lb/>sen 5 Beispielen (auch im zweiten, wenn man die immissio
<lb/>sem, für ein Requisit der vollendeten Nothzucht hält) ist aller»
<lb/>dings, wie überhaupt bei allen Milderungsgrün- 
<lb/>den, ein Mangel an dem zur Erkennung der ordentli- 
<lb/>chen Strafe nöthigen Thatbestande vorhanden, wegen dessen
<lb/>allerdings Strafmilderung einfretcn muß, ein Mangel aber, bei
<lb/>dem das Verbrechen bloß ein versuchtes statt eines
<lb/>vollendeten wird, und bei dem nur bloS wegen des
<lb/>Mangels an dem zur Consummation nöthkgen Thatbe,
<lb/>stande, Strafmilderung eintritt, nicht aber wegen eines an-
<lb/>derweiten Mangels am Thatbestande. Der Verf. führt am
<lb/>Ende der Note noch ein weiteres Beispiel an, das aber Ref.,
<lb/>für ebensowenig beweisend halten kann. Allein der Raum ver- 
<lb/>bietet hier, die Gründe dieses Zweifels naher zu entwickeln, da
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0053.tif"
                      n="45"
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                  <p>

                     <lb/>Feuerbach, Lehrb. d. peink. R. yte Ausg. ' 45

<lb/>bei dieser Entwicklung zu tief in die Lehre vom s. g. Kinder- 
<lb/>morde emgegangen werden müßte.

<lb/>Außer diesen Umarbeitungen im allgemeinen Theile ist noch
<lb/>die Vervollständigung, die der §..102. gewonnen hat, besonder-
<lb/>zu bemerken. Der Vers, gibt-zwar seine frühere Ansicht über
<lb/>die Quelle, aus welcher der Richter bei unbestimmten Strange-
<lb/>setzen zu schöpfen habe, nicht auf; allein er bestimmt sie in
<lb/>einem neuen Aen (H. 102.b) durch einen gewiß sehr nichtigen
<lb/>Grundsatz näher, indem er sagt: „hat der Gesetzgeber selbst
<lb/>„entweder überhaupt, oder in besonderer Beziehung auf das un- 
<lb/>bestimmt bedrohte Verbrechen, die Momente angegeben, nach
<lb/>„welchen die Größe der Strafbarkeit in eonoreto zu bemessen
<lb/>„ist; so sind diese positiv bestimmten Momente, so weit sie
<lb/>„reichen, als Maasstab bei der Beurteilung der Größe der
<lb/>„Strafbarkeit des Verbrechens, in concreto vor allem andern
<lb/>„in Anwendung bringen." Erst wann solche positive Bestim-
<lb/>mer fehlen, solle der Richter aus „allgemeinen, das heiße, aus
<lb/>der Natur der Strafe und des Strafgesetzes abgeleiteten Rechts-
<lb/>principien" die Strafe bestimmen, „die der Gesetzgeber selbst
<lb/>bestimmt haben müßte, wenn er die Handlung mit einer
<lb/>bestimmten Strafe harte bedrohen wollen." So richtig der er-
<lb/>stcre Zusatz ist, der auch wieder ein Beweis ist, wie beinahe
<lb/>durch jede Aenderung oder genauere Ausführung von des Vers.
<lb/>Feder das Buch gewinnt, so wenig möchte Ms. mit dein letz- 
<lb/>teren Grundsätze übereinstimmen, selbst nicht nach dem, was
<lb/>der Vers, in der Notef), zu seiner Vertheidigung und gegen
<lb/>seine Gegner sagt. Der Vers, beruft sich hier gegen die Zulaßigkeit
<lb/>aller Gesetzes, und Rechlsanalogie, als letzter-Quelle für den
<lb/>Richter, besonders darauf, daß jede von unfern verschiedenen
<lb/>Quellen des gemeinen Rechtes von einem ganz eigenen, dem
<lb/>der andern widerstreitenden, Geiste beherrscht werde, so daß man
<lb/>keine übereinstimmenden, genügenden Normen daraus herleiten
</p>

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                      n="46"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0054--><p/>
                  <p>

                     <lb/>46
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>könne, und man am Ende doch dabei den eigenen Geist
<lb/>in die Gesetze hineintragen müße. Daß bei seiner Ansicht
<lb/>das Recht dem wechselnden Winde der Theorieen preisgegcben
<lb/>werden, dieser Vorwurf treffe eben die Gesetzgebung in allen
<lb/>Fallen, wo sie den „Rath der Rechtsversiandigen" nöthig ma- 
<lb/>che, und wo dann natürlich jeder sein e r Theorie müße folgen
<lb/>dürfen. Auch sep eine zusammenhängende Theorie keine unsi- 
<lb/>cherere Norm, als jene schwankende, immerauch nur nach indi- 
<lb/>viduellen Ansichten bestimmte Analogie. — Nef. kann zwar hier
<lb/>nicht in den Versuch eingehen, zu beweisen, daß unsre gemein- 
<lb/>rechtlichen Quellen, so weit sie für uns anwendbar sind, doch
<lb/>nicht von einem so heterogenen Geiste beherrscht werden; doch
<lb/>glaubt er sich.folgende zwei Bemerkungen erlauben zu dürfen:
<lb/>Bei der Ansicht des Vers, würde, was auch schon Andere be- 
<lb/>merkt haben, der Richter bei dem unbestimmten Strafgesetze
<lb/>Grundsätze befolgen dürfen, welche den vom Gesetzgeber bei
<lb/>seinen bestimmten Strafgesetzen offenbar befolgten aufs
<lb/>grellste widersprechen würden, sobald nur der Richter nach sei- 
<lb/>ner Philosophie sie für richtig hielte. Sollte dieß nun aber
<lb/>dein Willen des Gesetzgebers gemäß sepn? Sollte er wollen,
<lb/>daß Grundsätze, die er überall verwarf, wo er bestimmte Ge- 
<lb/>setze'gab, vom Richter bei unbestimmten befolgt werden dür- 
<lb/>fen? und sollte nicht gerade ein Hauptnutzen der Analogie,
<lb/>als Quelle, darin bestehen, daß sie uns zeigt, welche Grund- 
<lb/>sätze der Gesetzgeber offenbar nicht billigte/ und deren Anwen- 
<lb/>dung ,'däher auch bei unbestimmten Punkten seinem Willen ge- 
<lb/>wiß widerspräche? Um hierfür nur ein Beispiel aus der Theo- 
<lb/>rie, nach welcher der Vers, die unbestimmten Fälle beUrtheilen
<lb/>will, anzuführen: er sagt im JJ. 10S, die Verletzung ursprüng- 
<lb/>licher Rechte sep härter zu strafen, als die erworbener
<lb/>Rechte. Ist nun aber dieser Grundsatz nicht offenbar dem Wil- 
<lb/>len unserer Gesetzgeber entgegen? Nehmen sie bei der Straf-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>4 7
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerbach, Lehrb. d. peinl. R. yte AuSg.

<lb/>beffimmung der einzelnen Verbrechen nur irgend Rücksicht auf
<lb/>diese Verschiedenheit? Sind ihre Strafbestimmungen nickt so,
<lb/>daß man bestimmt sieht, sie wollen einen solchen Unterschied
<lb/>gar nicht machen? und soll nun der Richter'einen solchen ma- 
<lb/>chen dürfen bei übergangenen Punkten? Fragt man aber, was
<lb/>die zweite Bemerkung betrifft, auf was dann die Gesetze
<lb/>selbst den Richter bei unbestimmten Punkten verweisen, so
<lb/>verweist (um hier nur von der Carolina zu sprechen) diese al- 
<lb/>lerdings auf dm „Rath der Nechtöverständigen/* allein sie
<lb/>sagt keineswegs, daß nun diese ihren Nath ohne alle Rücksicht
<lb/>aus die Gesetze frei nach ihrer Philosophie geben können, son.
<lb/>dern sie gibt ja genau die Quelle an, aus der sie bei ihrem
<lb/>Rathe. schöpfen sollen, sie sollen nämlich „radtö pflegen, wie
<lb/>„in solchen .. Fellen ü.n s e r n K e y se r l i ch e n N e ch t e n
<lb/>„vnd d i se r v n se r o rd n u n g am g e m e s si g st e n
<lb/>„gehandelt vnd geurtheilt werden soll, vnd alßdann jre er- 
<lb/>kannt nuß darnach ihun" (Art. roF.) gibt also aufs
<lb/>Deutlichste die Gesetzes- und Nechtsanalogie als Quelle an. Ließe
<lb/>es sich nun wohl hiernach z. B. rechtfertigen^ und wäre es
<lb/>wohl der Carolina „am gemaßesten," die'Verletzung ur- 
<lb/>sprünglicher Rechte härter zu strafen, als die erworbener Rechte?

<lb/>. Noch weit mehr hat im besonderen Th eile das Buch
<lb/>durch diese yte Ausgabe gewonnen, indem bei der Entwickelung
<lb/>der meisten Verbrechen der Vers. theilS wichtige Zusätze beifüg-
<lb/>te, theils einzelne Aenderungen, theils gänzliche Umarbeitungen
<lb/>vornahm- welche alle zeigen, wie unendlich viel das Buch ge- 
<lb/>wonnen haben müßte, .wenn dem Vers, auf eine Reihe von
<lb/>Auflagen die gleiche Mühe zu verwenden vergönnt gewesen wa-
<lb/>n* Ref. will auch hier wieder die einzelnen wichtigeren Aen- 
<lb/>derungen und Zusähe nach der Ordnung ckes Lehrbuchs theils
<lb/>andeuten, theils naher angeben.

<lb/>Gleich bei dem Verbrechen der beleidigtem Majestät
</p>

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                  <p>

                     <lb/>48 ' Strafrecht.

<lb/>had-n die 173—175. manche Aenbcrungen, Zusätze und
<lb/>nähere Bestimmungen erhalten, durch welche der Inhalt -er
<lb/>Gesetze treuer gegeben wurde, und die Darstellung sehr gewann:
<lb/>Sehr zu beachten ist hiebei, was im §, 174. Note e) gesagt
<lb/>ist, daß nämlich bei Injurien gegen die Regierung es auf den
<lb/>Unterschied zwischen constituiionellen und nicht constitutionellcn
<lb/>Staaten wesentlich ankommr. Da nämlich in jenen alle Re»
<lb/>gicrungshandlungen den verantwortlichen Ministern allein bei-
<lb/>grlegt werden, so sehen in ihnen Injurien, welche Regierungs- 
<lb/>handlungen zum Gegenstände haben, nur in so fern als
<lb/>MajcstätSbeleidigung - zu betrachten, als sie in besonde- 
<lb/>rer unzweifelhafter Beziehung auf die Person de« Mo- 
<lb/>narchen selbst begangen worden; ein Grundsatz, der be»
<lb/>sonders auch in constitutionellen Staaten für die Anwendung
<lb/>solcher Particulargesctze überMajesiäiSbeleidigung, die aus einer
<lb/>Zeit herrühren, in welcher der Staat keine Constitution hatte,
<lb/>von Wichtigkeit ist. Außerdem ist noch bei dieser Lehre die
<lb/>Rote a des h. i7i bersten Ausg. ganz weggelaffcn und statt
<lb/>deren Inhalt steht in der Note zu tz. 171 der gten A. eine kurze
<lb/>Ausführung gegen den Umfang, den Martin dem Majestaisv.
<lb/>gibt; auch erklärt sich der Verf. a. E. des ß. 172 in Hinsicht
<lb/>auf Bestrafung der s. g. Verletzung der Ehrfurcht nun.
<lb/>dahin genauer, daß sie „als bloße Privatinjurie unter erschwe- 
<lb/>renden Umständen zu chehandeln sep, während er sich, wie auch
<lb/>in den früheren Ausgaben, in der Note b ans legislativen
<lb/>Principien gegen die Tauglichkeit dieser Trennung erklärt.
<lb/>Doch möchte, was diesen letztem Punkt betrifft, sehr zu be- 
<lb/>zweifeln sernr, ob denn auch unsre Gesetze diese Trennung,
<lb/>die freilich schon von den meistenCrimiualisten des itzten Jahr- 
<lb/>hunderts gemacht wurde, irgend machen; denn nirgends deu,
<lb/>ten unsre Gesetze auch nur im Geringsten auf eine solche Tren- 
<lb/>nung hin, vielmehr ist die ganz allgemeine Sprache derselben
</p>

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                  <p>

                     <lb/>49
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beuerbach, Lchrd. d. peinl. R. ote AnSg.

<lb/>bei dem Majestatöverbrechen und der Umstand, daß sie bei den
<lb/>vielen Beispielen, die ste von injuria atrox anführen, nirgends
<lb/>die Beleidigung der Privatperson dcs Regenten aufführcn, da.
<lb/>gegen; auch hat der Vcrft'keine gesetzliche Belege für jene
<lb/>Unterscheidung angeführt, und so dürften nicht blos legislative,
<lb/>sondern auch positiv-rechtliche Grundsätze gegen diese Tren- 
<lb/>nung sprechen.

<lb/>Bei der Lehre von der Münzfälschung erhielt der
<lb/>178. unter 11.'A.) einen Zusatz; ferner wurde sehr mit Recht
<lb/>in demselben §4 der in der tzteii A. stehende H z. unter B
<lb/>weggclassen, und endlich im §. 179. unter 5 der Ausdruck
<lb/>-„fatsche Münzen" näher erklärt, aber auf ciiir 2Beife&gt; die mit
<lb/>dem Sinne der Carolina nicht übereinstimmen dürfte. ' In Hin- 
<lb/>sicht auf die Gründe hiegegen muß sich, aber Ref. erlauben,
<lb/>aiif sein Lehrv: des Straft. B. H. S. 252^ sich zu berufen.

<lb/>Bei der Befreiung eines Gefangenen durch einen
<lb/>Dritten ist'derch. K)3. dahin geändert, daß der Derf. nun un- 
<lb/>terscheidet, ob die Befreiung durch Aufbrcchen des Ge- 
<lb/>fängnisses geschah, oder nicht. Der letztere'Fall sey, wenn
<lb/>die That nicht durch die Absicht des Befreiers rc. in ein beson- 
<lb/>deres Verbrechen übergehe, entweder als Begünstigung des
<lb/>Verbrechens , wegen dessen der Befreite gefangen »aß, oder als
<lb/>Veihülfe zum Berbrechen der Selbstbefreiung nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen zu beurtheilen; auf den er'stererl Fall dage- 
<lb/>gen wendet der Vers. das fr. Ä. de effractorib. an. In der
<lb/>neueren Zeit "geschieht dieses Letztere von manchen Criminali,
<lb/>sirn; allein es dürfte doch wohl, wie Res. in seinem Lehrb. v.
<lb/>Strafr. Bd. II. S. 5°4. gezeigt zu haben glaubt, sehr zu be-
<lb/>zweifeln seyn, ob denn wirklich das kr. 2. eit. von solchen ef- 
<lb/>fractores spreche, welche Gefangene befreien.

<lb/>Bey dem Verbr. der verletzten Urphede erhielten der
<lb/>der Not! a) und der tz. 2oo. in der Note b) beson-
<lb/>Krit. Zertsthr. I. i. 4
</p>

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                  <p>

                     <lb/>So
</p>
                  <p>

                     <lb/>- Strafrecht,


<lb/>ders ein paar Zusätze, in welchen bewiesen wird, daß hieher
<lb/>auch die U. de non redeundo gehöre. — Beim Verbrechen des
<lb/>Aufruhrs fügt nun der Verf. im §. 201. dem Begriff des
<lb/>Aufruhrs noch als wesentliches Merkmal bei, daß die Men»
<lb/>schenmenge dabei aus wenigstens to Personen bestanden haben
<lb/>mäße, unterBerufung auf fr. 4* 2. 3. vi bon. rapt. Allein

<lb/>nach gemeinM Rechte laßt sich dieß wohl nicht vertheidigen.
<lb/>Denn blos zur turba, die aber ja von der seditio.unt&gt;
<lb/>dem tumultus gegen die Obrigkeit so durchaus verschieden
<lb/>ist, fordert das Rom. R. jene Zahl von Personen. 1
<lb/>Völlig umgearbeitet sind die von der Körperverletzung
<lb/>handelnden öj). 244—46» Der Verf. definirt nun im jj. 244.
<lb/>Körperverletz, durch „jeder nicht in tödtlicher Absicht unternom- 
<lb/>mene, das Wohlbefinden störende, rechtswidrige Angriff auf den
<lb/>Körper eines Andern, ohne tödtlichen Erfolg, so ferne die Hand- 
<lb/>lung nicht in ein anderes benanntes Verbrechen übergeht,"
<lb/>bemerkt dann im §.245„ daß die Körperverletzungen von lllbm.
<lb/>Rechte insgemein zu den Injurien gezahlt und mit einer
<lb/>willkührlichen Strafe belegt werden, und daß andre Quellen
<lb/>des g-m. Rechts diese Handlung übergehen, außer daß der Art.
<lb/>156. der P. G. O. einen speciellen Fall berühre, und gibt dann
<lb/>im js. 246. die Gesichtspunkte an, welche bei. der Strafaus-
<lb/>Messung hier besonders, in Betracht kommen. Diese Ausfüh- 
<lb/>rung stimmt im Wesentlichen mit dem überein, waS Ref. in
<lb/>seinem Lchrbuche über dieses Verbrechen vor einigen Monaten
<lb/>auezuführen versuchte. Ref. erlaubt sich nur folgende Beine»
<lb/>kungen darüber« Der Verf. äußert sich hier nicht bestimmt dar- 
<lb/>über, ob auch culpofe KVerlctzungen Verbrechen, scpen.
<lb/>Nach der angef. Definition, die er aufstellt, sollte man meinen,
<lb/>er wolle es bejahen, da er den Dolus nicht als wescntliches
<lb/>..Merkmal in dieselbe aufnimmt, wie er es doch bei andern Ver-
<lb/>brechen, die nur dolo begangen werden können, mitRecht meist
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Sr
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fencrbach, Lehrb. d. peinl. R. yte A«Sg.

<lb/>(j. B. §, 314, 375, 389, 3Y2, 4°5, 4lo.) thut. Auch be- 
<lb/>jaht er dieß im ß. 35. ausdrücklich, indem er daselbst in der
<lb/>Note s) unter den Verbrechen, bei welchen da» Gesetz „auch
<lb/>die unvorsätzliche Rechtsverletzung 'mit Strafe bedroht," aus»
<lb/>drücklich die Körperverletzung aufführt. Mein damit laßt sich
<lb/>die so richtige Behauptung des Vers., daß die KDerletzung
<lb/>von den Gesetzen zu den Injurien gestellt wird, nicht in Ein- 
<lb/>klang bringen, indem dann auf sie doch auch der bei her Gat- 
<lb/>tung, unter die sie gestellt wird, geltende Grundsatz, daß hier
<lb/>nur bei dolus gestraft werden kann, angewendct werden muß.
<lb/>Auch wird die Frage,'welcher Ansicht der Vers, hier sey, da- 
<lb/>durch um so zweifelhafter, daß er im ß. 246. sagt, die Straf,
<lb/>barkcit der KDerletzung sey zu ermessen, „II. nach der Größe
<lb/>des (subjective») Verschuldens, und zwar insbesondere, je nach,
<lb/>dem die Verletzung in der Hitze des Zorns oder mit vorbedach,
<lb/>tem Entschlüsse zugefügt ist." Würde nun der Derf. auch cul-
<lb/>pose KDerlctzungen für strafbar halten, so wäre doch wohl hier
<lb/>die Rücksicht auf Dolus und Culpa als das weit wichtigere Mo.
<lb/>ment in Hinsicht auf die Strafbarkeit vor Allem herauszuhe»
<lb/>ben gewesen. Es gibt zwar allerdings einen Fall, in welchem
<lb/>die Gesetze hier auch die Culpa bestrafen und welchen auch der
<lb/>Derf. in der Not. 0) deS §. 245. anführt. Ob aber der Verf.
<lb/>diesen Fall für den einzigen halt oder nicht, geht aus feiner
<lb/>Darstellung 'nicht hervor. -*■ Was dann die Momehke betrifft,
<lb/>nach denen die Größe der Strafbarkeit dieses Verbrechens haupt- 
<lb/>sächlich zu ermessen ist (ß* 246.): so hätte bei denselben doch
<lb/>wohl auch auf die im fl. 297. bei der Bestrafung der Injurien
<lb/>angef. wichtigen Momente hingedeutet werden sollen, da diese
<lb/>auch bei deck KVerlktzungen werden beachtet werden müßen,
<lb/>eben weil unsere Gesetze sie zu den Injurien zahlen. Ebenso
<lb/>wäre auch hier die Frage näher zN erörtern gewesen, ob und
<lb/>-wie weit her Richter bei der KDerletzung von Amtswegen ein-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0060.tif"
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                  <p>

                     <lb/>5L S trass echt.

<lb/>schreiten können Denn der Verf. geht auf diese Frage Lei Ver- 
<lb/>brechen, bei welchen Abweichungen von der Regel in dieser Hin- 
<lb/>sicht stattfinden, gewöhnlich naher ein (z. B. KK. 2y2. 355S2),
<lb/>und da die Gesetze die Körperverletzung zu den Injurien zäh
<lb/>len, so muß doch wohl auch in dieser Hilistcht hier stalchuden,
<lb/>waS bei den Injurien gilt. Endlich bemerkt noch der Verfasser
<lb/>245. Not. a) „die Beraubung der Zeuguugsmbigleit gehört
<lb/>„nicht in die Lehre von Körperverletzungen, weil sie als Töd-
<lb/>„tung behandelt wird und, auch an dem EinwiUigcn en began.
<lb/>„gen, Verbrechen ist." Daß sieaber von unfern Gesetzen albTödtung
<lb/>behandelt werde, eine Ansicht, die auch in den früher» Ausga- 
<lb/>ben ausgestellt wird, dagegen dürften doch viele Zweisel streiten,
<lb/>wegen welcher Nef. hier wieder auf sein Lehrb. (II. 187*'s sich
<lb/>berufen zu dürfen glaubt. Wie aber der Umstand, daß diese
<lb/>Handlung auch , an einem Emwilligenden begangen Verbrechen
<lb/>ftp, mit ein Grund sepn soll, warum sie nicht hieher gelöre,
<lb/>kann Nef. nicht einsehen. Wenn die Gesetze das Ausstößen ci.
<lb/>ms Auges, an einem Einwilligenden begangen, für ein Verbre- 
<lb/>chen erklären, hört dann deßhalb das Ausstößen eines Auges
<lb/>auf, zu den Körperverletzungen zu gehören?

<lb/>Die gleich folgende Lehre vom Menschenraube ($. 25L
<lb/>— Sch) 'st ebenfalls ganz nmgearbeüet. Der Vers, stellt den
<lb/>Begriff von Menschenraub nun ganz weit dahin auf. daß er in
<lb/>der „rechtswidrigen Besitzergreifung eines Menschen, um über
<lb/>denselben zu was immer für einem Zwecke willkührlich
<lb/>zu verfügen" besiehe, bestimmt nun hienach im fi. 255. den
<lb/>Tatbestand, bemerkt aber in Hinsicht auf die Strafe, daß, ei»
<lb/>nen Fall ausgenommen, dte Strafe arbiträr sey, und von mehr- 
<lb/>jähriger bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe steigen könne.
<lb/>Den weiten Begriff und Thatdestand sucht er durch den R. A.
<lb/>v. 1512. X. 4. §. b. und Landfr. v. 1521. X. 7. ß. 8. f- zu
<lb/>begründen- Res. möchte aber doch bezweifeln, daß diese Begrün-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0061.tif"
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                  <p>

                     <lb/>53
</p>
                  <p>

                     <lb/>"Fenerbcich, Lehrb. d. pelnk. R. 9it AuSg.

<lb/>bllng genügend - sep. 'Jene Neichsgesetze führen, wie auch die
<lb/>K. G. £&gt;. t&gt;. 1555^ Th. H. T. io., mehrere verbrecherische
<lb/>Handlungen, die besonders häufig sepen., und mit dem Land- 
<lb/>friedensbruche in Beziehung stehen, Todschlag, Mord, Brand,
<lb/>ferner das heimliche Fähen und Hinwegführen von Menschen
<lb/>zu verschiedenen Zwecken an, .und bestimmt Vaö Verfahren ge- 
<lb/>gen.die, welche solche Verbrechen begehen.. Hiebei kann man
<lb/>aber doch wohl nicht annehmen, daß sie gerade an daö beson- 
<lb/>dere Verbrechen deS Menschenraubes dachten, daß sie des- 
<lb/>sen Thatbestand. best, m nie n, und alle gewaltthätige Handlun- 
<lb/>gen, die sie in Hinsicht auf das Fähen und Hinwegsühren von
<lb/>Menschen auführen, gerade zu diesem Verbrechen jähten, oder
<lb/>sie für ein besonderes Verbrechen, für das des Menschenraubes,
<lb/>erklären wollten,

<lb/>Emen sehr richtigen Zusatz erhielt daß Verbrechen der Ent- 
<lb/>führung dadurch, dag im H. 260. das Object desselben nicht
<lb/>bloß, wie in den früheren Ausgaben., durch „eine Weibsper- 
<lb/>son^ üb rhaupt bestimmt, sondern nun noch beigesetzt wird, daß,
<lb/>wenn die That an einer Ledigen begangen werde, eine „un- 
<lb/>bescholtene (unver lau mdete) Jungfrau" erfordert werde.
<lb/>Uebrigenö halte dieses Requisit nun auch von demVerf. in den
<lb/>Begriff des Verbrechens 255.) ausgenommen werden sol- 
<lb/>len, da es eine wesentliche Beschränkung des Begriffs des Ver- 
<lb/>brechens bildet, wie der Verf. selbst auch bei der Nolhzucht (tz.
<lb/>26z.) das gleiche Merkmal schon in den Begriff mit Necht^ auf- 
<lb/>nimmt.

<lb/>Bei der Lebre von den Injurien im Allgemeinen (abge- 
<lb/>sehen von den gesetzlich besonders heraußgehob^en Arten) fin- 
<lb/>det si') nur Ein Zusatz, indem der Vers, im H. 275. angibt,
<lb/>was di? Römer umer den Begriff von inju»'ia ,&lt;vflelf£ i abeit
<lb/>Hiebei meint dann der Verf., wie auch neuerlich von Andern
<lb/>behauptet wurde, daß der Röm. Begriff ungleich mehr, als bloße
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0062.tif"
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                  <p>

                     <lb/>54 Strafrecht.

<lb/>Ehrverletzungen im heutigen Sinne des Wortes umfasse, ohne
<lb/>übrigens zu erklären, wie die Römer zu diesem weiten Begriffe
<lb/>gekommen seyen. Allein bei die ser Ansicht hatte eS doch wohl
<lb/>der Verf. besonders rechtfertigen, sollen, wie man nun dem Ver- 
<lb/>brechen der Injurien einen beschränktem Umfang geben dürfe,
<lb/>-da doch in Hinsicht auf den Thatbestand dieses Verbrechens auch
<lb/>bei uns die einzige gesetzliche Quelle das Rdm. Recht ist. —
<lb/>Sehr mit Recht sind bei der Ausführung über dieses Verbre- 
<lb/>chen einige Behauptungen weggelaffen, die in den früheren
<lb/>Ausgaben stunden. So ist im $. 286. die letzte Periode der
<lb/>8ten AuSg., in welcher die Behauptung stund, dast bei jeder
<lb/>Derlaumdung eine ideale Concurrenz von Betrug und In- 
<lb/>jurie vorhanden fetz, ganz weggestrichen, und ebenso sind im
<lb/>tz. 292. die Nummern 1—3. der 8ten AuSg. weggelaffen.

<lb/>Bei der Lehre vom Pasquill sind theils die Ordnung
<lb/>und die Structur der §§♦, theils einige Ausdrücke geändert, so
<lb/>wie sie auch durch naher ausführende und bestimmende Zusatze
<lb/>gewonnen hat. Sehr richtig scheint namentlich dem Res. der
<lb/>Zusatz im §. 301. (jj. 300. der 8ten Ausg.), nach welchem
<lb/>auch, in dem Falle der Schmähschrift, wenn zwar der Vorwurf
<lb/>des Verbrechens ungegründet ist, aber der Pasquillant ihn für
<lb/>wahr hielt, nicht die Talion, sondern die arbiträre Strafe
<lb/>des Art. iio. eintreten soll. Auch der Begriff von Schmäh,
<lb/>schrift und Pasquill im engern Sinne ist etwas geändert, aber
<lb/>mehr im Ausdrucke, als in der Sache selbst. Allein beide Be- 
<lb/>griffe scheinen, zum Theile nach den Grundsätzen, die derVerf.
<lb/>selbst ausstellt, etwas zu ungenau bestimmt zu sepn. DerVerf.
<lb/>definirt nämlich im K. Z00. Schmähschrift durch „eine, mit
<lb/>dem wahren Namen ihres Urhebers nicht bezeichnte Schrift,
<lb/>welche die Anschuldigung eines Verbrechens zu ihrem In- 
<lb/>halte hat.', Nimmt man hier nun Verbrechen im weiteren
<lb/>Sinne diese- Wortes, so ist die Definition nach des Verf. et*
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0063.tif"
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                  <p>

                     <lb/>55
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerbach, Lehrb. d. peknl.R. 91c Ansg.

<lb/>(jenen Grundsätzen zu weit, indem er selbst im K. Zoo. bemerkt,
<lb/>daß „die Anschuldigung nur polizeilich strafbarer Uebertretum
<lb/>cjeii" nicht hierher gehöre. Nimmt man aber das Wort im en- 
<lb/>gem Sinne des h. 22. im Gegensatz zu Vergehen,, wie es der
<lb/>Verf. genommen zu haben scheint , so stimmt es zwar mit der
<lb/>angeführten weiteren BemerküNg des Vers, im §. Zoo. überein,
<lb/>denn er. versteht unter Verb, im e. S. alle Verbrechen, welche
<lb/>nicht Poiizeiübertretungen sind), allein dann ist die darin liegen,
<lb/>de Behauptung unrichtig. .Der Vers, belegte nämlich die Be-
<lb/>hauptung^ daß der Vorwurf von. Pol. Vergehen nicht hierher
<lb/>gehöre, in der Note c) dadurch: ,,die P. G. O. fordert Beschul- 
<lb/>digung eines Verbrechens, auf welchem eine Strafe an Leib,
<lb/>Leben oder Ehre steht." Hiernach gehören nun doch wohl
<lb/>z. B. Sodomie und Jncest hierher; nach der Definition und der
<lb/>weiteren angef. Bemerkung ^des Verf. würden sie aber nicht
<lb/>hierher gehören, da sie nach dem Verf. bloße Polizeiübertrctun-
<lb/>gen sind. Noch ungenauer scheint die Definition von Pasquill
<lb/>im engem Sinne zu seyn. Wenn man das Pasquill im wei- 
<lb/>tern Sinne, eintheilt in Schmähschrift und Pasquill im engem
<lb/>Sinne, so muß doch das Letztere jedes Pasquill unter sich begrei- 
<lb/>fen, das nicht Schmähschrift ist. Nun definirt es aber der Verf.
<lb/>im §. 502. durch ,,jcde unter der Form eines Pasquills began- 
<lb/>gene Ehrenverletzung, welche nicht Beschuldigung eines
<lb/>begangenen peinlichen Verbrechens ist." Abgesehen
<lb/>davon, daß hier schon gegen den Abdruck „eines peinlichen
<lb/>Verbrechens" sich manches einwenden ließe, ein Ausdruck,
<lb/>den der Verf. eigentlich nirgends ausdrückliche näher er- 
<lb/>klärt (vgl. -0. 22. 1Z6.), der aber hier, wie aus $.
<lb/>3oo. zu schließen ist, wohl mit Verbrechen im engern
<lb/>Sinne gleichbedeutend seyn soll, was aber dann mit der Be- 
<lb/>deutung von peinl. Verb., welche aus K. 1Z6. (verglichen mit
<lb/>tz. 22.) gefolgert werden kann, nicht überemstimmt, so ist dabei
</p>

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                  <p>

                     <lb/>56 ' . ■ Strafrecht.

<lb/>der Fall, wenn imPakquill ein Verbrechen vorgeworfen wird
<lb/>mi t d e r un tersch rift des fahrtn Namens des Verfaf»
<lb/>fers, ganz übergangen. Nachjf Zoo,, gehört er nicht zur Schmäh- 
<lb/>schrift, nach §. 5o2. aber auch nicht zum Pasquill inj engem
<lb/>Sinne. Sollte er aber eine dritte Unterart des Pasquills ich
<lb/>weiteren Sinne bilden, so-hält.e&gt;pr,doch besonders herausgcho-
<lb/>ben, und über seine Bestrafung Näheres gesagt seyn sollen.

<lb/>Die Lehre von der Gotteslästerung (sj. ZvZ—Z"7.) hat
<lb/>durch Umarbeitung sehr gewonnen. Zwar änderte der Vers,
<lb/>seinen Begriff von Gottesl. und. seine Ansicht über den Grund,
<lb/>ihrer Strafbarkeit nicht; allein die Ausführung über Thalbe«
<lb/>stand und Strafe ist sehr geändert und mit den Gesetzen in Uc»
<lb/>bereinstimmung geatzt, indem der Verf. nun die Hauptquelle,
<lb/>nämlich die R. P. O. v. 15/,8. und 1577. dabei gehörig zu
<lb/>Grunde legt, die in den früheren Ausgaben -gar nicht gehörig
<lb/>beachtet war. . -

<lb/>Ebenfalls sehr gewonnen hat durch eine gänzliche Umarbei- 
<lb/>tung die Lehre von der Verletzung des Rechts an Sachen
<lb/>durch bloße Beschädigung. (§. 3io. 3u.) In den frü- 
<lb/>heren Ausgaben stimmte diese Lehre nicht mit den Gesetzen und
<lb/>ebenso wenig mit den Grundsätzen, welche der Verf. selbst über
<lb/>analoge Ausdehnung vertheidigt, überein, indem er ein paar
<lb/>Fälle, in welchen die Gesetze öffentliche Strafe festsctzlen, auf
<lb/>alle Sachbeschädigungen ausdehnte. Dieß ist nun in dieser Ans-,
<lb/>gäbe ganz gehoben. Der Verf. behauptet nun sehr 'mit Recht,
<lb/>daß (auch bölose) Sachbeschädigungen nach den Gesetzen in der
<lb/>Regel blös Privat de lict sind, und daß nnr in einigen weni- 
<lb/>gen Fallen nach den Gesetzen öffentliche Strafe cintrctcn kann.

<lb/>Bei dem f. g. Verbrechen der Entwendung überhaupt
<lb/>ist, mit Ausnahme der § 522. und 323., nichts geändert. Im
<lb/>tz.322. aber ntmmi nun der Verf seine Behauptung des uneinge- 
<lb/>schränkten TvdtungSrechtö eines nächtlichen Diebes zurück, und
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0065.tif"
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                  <p>

                     <lb/>57
</p>
                  <p>

                     <lb/>Keurrbach, Lchrd. d. prinl. R. yte Auög.

<lb/>im §. Zsz. änderte er-Einiges an den Eiutheilungen des Dieb,
<lb/>stahls und an den Begriffsbestimmungen. Gegen den Inhalt
<lb/>dieses lctzteren h. ließe sich aber wohl Manches eichwenden., .^ef.
<lb/>erlaubt sich nur folgende Bemerkungen. Der Dcrf. sagt im h.
<lb/>Z2Z'., „der Diebstahl isi entweder 1.. quqlisicirter, auf welchen,
<lb/>„wegen besonders beschwerender Eigenschaften, der Tod als or»
<lb/>„dentliche Strafe gesetzt ist —. wohin i) wegen Wiederholung^
<lb/>„der dritte, 2) wege^ der Art der Ausführung, der gefährliche
<lb/>„Diebstahl, 5) hinsichtlich des Gegenstandes, der Kirchenraub
<lb/>„(eigentlicher Kirchendiebstahl) gehören — oder U. nicht qualisi»
<lb/>„cirter Diebstqhl. Dieser begreift unter sich ») den gemeinen
<lb/>„oder einfachen Diehstahl und 2) den gesetzlich ausgezeichneten
<lb/>„(im engern Sinne), welcher, von don-gemeinen Strafgesetzen
<lb/>„ausgenommen, mir keiner öffentlichen Strafe bedroht ist." Der
<lb/>gemein e Diebstahl, heißt es dann imh. Z24., begreife" alle die,
<lb/>„jenigen Diebstahle, welche mit einer öffentlichen Strafe bedroht,
<lb/>„jedoch nicht durch besonders beschwerende Umstande ausgczeich,
<lb/>„net sind."

<lb/>Gegen das Letztere laßt sich aber wohl folgendes ei'mven-
<lb/>den: nach dieser Classification ist gemeiner Diebstahl jeder
<lb/>Diebstahl, der weder qualificirt, noch ausgezeichnet im engern
<lb/>Sinne ist. Allein dann ist die Definition, die der Vers, vom
<lb/>gemeinen Diebstahl, gibt, wohl nicht ganz richtig. Wohin soll
<lb/>denn nach ihr der Diebstahl gehören, der durch besondeis be- 
<lb/>schwerende. Ümsiände ausgezeichnet ist und bei dem die Gesetze
<lb/>deshalb zwar eine härtere öffentliche Strafe fesiseyen, als bei
<lb/>der Gattung, aber nicht Todesstrafe, (wie z. B. der zweite
<lb/>Diebstahl, und einige. Falle deö Kirchendiebstahls.).? Nach des
<lb/>Vers. Definitionen ist ein solcher Diebstahl nicht quaiificirt,
<lb/>denn der Tod ist nicht dabei als ordentliche Strafe gedroht;
<lb/>er ist aber auch nicht ausgezeichnet im eng. Sinne, denn es
<lb/>tritt öffentliche Strafe bei ihm ein; er ist endlich auch kein ge-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>öS
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.


<lb/>meiner, denn er ist durch besonders beschwerende Umstande aus- 
<lb/>gezeichnet. Der Verf. stellt zwar den zweiten Diebst. zu den
<lb/>gemeinen, und alle Kirchendiebftähle zu den qualificirten Dieb- 
<lb/>stählen. Allein wie dieß nach des Verf. Definitionen mög- 
<lb/>lich ist, lägt sich nicht einseben. Der zweite Diebstahl ist ja
<lb/>durch die Wiederholung (ganz in derselben Art, nur nicht in
<lb/>demselben Grade, wie der Dritte) besonders beschwert (A. ZZo)&gt;
<lb/>kann also kein gemeiner seyn, und für den Kirchendiebstahi
<lb/>überhaupt ist der Tod als ordentliche Strafe nicht festge- 
<lb/>setzt, sondern für die einzelnen Arten desselben die Strafe beson- 
<lb/>ders bestimmt, und für manche Arten die Strafe nie der Tod
<lb/>(§. 346.). Ueberhanpt ist, waS die vom Verf. gegebene De- 
<lb/>finition betrifft, nicht einzusehen, warum nur derjenige Diebstahl
<lb/>ein qualiflcirter seyn soll, auf welchem wegen beschwerender Ei- 
<lb/>genschaften der Tod als ordentliche Strafe steht. Der Verft
<lb/>sagt selbst in 26, ein Verbrechen fep qualificirt, „wenn ihm
<lb/>die Gesetze eine härtere Strafe, als der Gattung drohen, zu
<lb/>welcher es gehört." Sollte er nun nicht hiernach den quäl.
<lb/>Diebstahl dahin definkren müßen, daß es jeder Diebstahl sey,
<lb/>dem die Gesetze härtere Strafe.drohen, als der Gattung über*
<lb/>Haupt? WaS endlich die Eintheilungsglieder selbst betrifft, so
<lb/>waren sie doch wohl in der tzten Ausg. richtiger gestellt, als in
<lb/>der yten. Der Vcrf. unterscheidet einen gesetzlich außgez.lD.
<lb/>im engern Sinne. EH muß also einen gesetzlich ausgez. D.
<lb/>im weiteren Sinne geben, und zu diesem können als Unter- 
<lb/>arten nur der Erstere und der qualifickrte Diebstahl gehören.
<lb/>Diesen Beiden steht dann der einfache Diebstahl entgegen
<lb/>(vgl. auch j). 26 und die nachher anzuführende Anordnung
<lb/>die der Verf. bei der Ausführung der einzelnen Arten gibt)
<lb/>und hiernach ist es doch wohl richtiger, so einzutheilen: I. ge- 
<lb/>setzlich ausgezeichneter D. im weitern Sinne; 1/ qualificirter,
<lb/>2. gesetzt, ausgez. im eng. S., oder, wi« ihn der Verf. S.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0067.tif"
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                  <p>

                     <lb/>59
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerbach Lchrb. d. pefnl.R. yteAuSg!


<lb/>2y2 nennt, „gesetzlich ausgezeichneter, nicht qualificirter D.
<lb/>H. einfacher D.

<lb/>Die Ausführung der Grundsätze über die einzelnen Arten
<lb/>beS Diebstahls hat wieder in vielen Hinsichten gewonnen. Na»
<lb/>mentlich hat hier der Vers, in der Stellung sehr viel mit Recht
<lb/>geändert. Indem er sowohl die einzelnen Unterabtheilungen, als
<lb/>auch häufig die einzelnen H. in jeder Unterabtheilung anders
<lb/>stellte. Er erörtert nun zuerst die Lehre vom gemeinen Dieb- 
<lb/>stahle,'tz. ZL4 — 551* (8te Ausg. j).-54i — 48), dann die
<lb/>Don den qualificirten Diebstählen, §. ZZ2 7— 4y (8te A. §.
<lb/>Z24 — 40) und"endlich die von den gesetzlich ausgezeichneten
<lb/>nicht qualificirten, H. Zzo — 52 (tzte A. §. 549 —' 52). Be-
<lb/>sonders umgearbeitet in der Darstellung und in den Grundsätzen
<lb/>selbst ist die Leh.e vom gemeinen Diebstahle; namentlich hiebei
<lb/>die Frage über den Milderungsgnmd der Verbesserlichkeit des
<lb/>Diebs — S29 CÖ* 347 der 8ten A.), und über einige Mo- 

<lb/>mente, die bei: der Bestrafung des großen Diebstahls von Ein- 
<lb/>fluß sind — f 351 (K. Zäb. 348 der 8ten 210* Auch kam
<lb/>mit Recht ein ganz neuer K 329) hinzu, in welchem der
<lb/>Vers, die Eintheilung des Diebstahls in offenen und heimlichen,
<lb/>von welchem Unterschiede er $. 529 Not- d bemerkt, daß der-
<lb/>selbe sehr mit Unrecht ganz aus der Praxis verschwunden sey,
<lb/>naher auseinandersetzt. Der Vers, bemerkt sehr richtig, daß
<lb/>offener Diebstahl in zwei Fallen vorhanden sty, wenn nahmlich
<lb/>der Dieb, ehe er das Gestohlene in Sicherheit bringen konnte,
<lb/>ergriffen oder wenigstens öffentlich verfolgt wurde. Nur ist
<lb/>es wohl nicht richtig, wenn er in der Note a glaubt, die Ca- 
<lb/>rolina habe hierbei den Römischen Begriff erweitert. Denn
<lb/>das Röm. Recht begriff auch den letztem Fall unter seinem
<lb/>furtum manifestum (bgl. fr. 7 2 de furt. §. 3 I. de obl.

<lb/>quae ex del. Marciiius in Jan. a Costa Comm. in
<lb/>Inst. IV. 3 §.3. u. Konopak im alt. Arch. d. Cr. R. B.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0068.tif"
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                  <p>

                     <lb/>€o . . -Etrafrechk.

<lb/>VII. S. 290 f.) WaS den Grund betrifft, von welchem dir
<lb/>Gesetzgebung bei der härteren Bestrafung des offenen Diebstähle
<lb/>ausging, so will ihn 'der Derf. in der dreusten Keckheit deS
<lb/>Diebes, der so öffentlich stehle, finden. Allein hier-scheint doch
<lb/>wohl die Ansicht von Klien richtiger zu seyn; !die Carolina
<lb/>gibt ja ausdrücklich den Grund, aber einen andern, an, indem
<lb/>sie sagt: „vnd beschwerdt jn die gemelt auffrur VMd be-
<lb/>rüchtigung die that." — Bei der Lehre vom dritten
<lb/>Diebstahle hat diese g'e Außg. eine sehr wichtige Aenderung.
<lb/>In ^ den letzten Ausgaben verstund der Vers, den Art 162 vom
<lb/>Rückfalle, und forderte daher zunr dritten Diebstahle, daß
<lb/>der ^ieb schon die. Strafe deS ersten und des zweitem Dieb,
<lb/>stahlö erlitten habe. Nun aber erltart er in der Note c deS
<lb/>0. 332 daß er „nach nvchmahll'ger Prüfung durch die Worte
<lb/>des Alt. »62, so wie durch den Zusammenhang dieses Art.
<lb/>mit dem Art. &gt;37 und 161 und durch mehrere andere Gründe
<lb/>sich bestimmt sehe , zu seiner früheren Ansicht zurückzukehren."
<lb/>Er behauptet daher, daß es beim dritten Diebstahl gleichgültig
<lb/>sey, ob der Verbrecher wegen der beiden vorhergehenden Dieb,
<lb/>stähle oder wegen eines derselben bereits bestraft worden sep.
<lb/>Nef. wün chte um so inehr, die Gründe deö Derf. für diese
<lb/>Behauptung genauer kennen lernen zu können, als er glaubt,
<lb/>in seinem Lehrbuche noch einige neue Beweise? für die Ansicht,
<lb/>daß der Art. 1^2 (und. der Art.'16 r) bloß vom Rückfusse
<lb/>sprechen, beigebracht zu haben. '

<lb/>Bei dem K »rchend i ebstahle . deffen Begriff der
<lb/>Derf. unverändert ließ („Entwendung, wodurch eine der 3 in
<lb/>Deutschland aufgenonrmenen ^elig^onsge^ellscha^^en verhetze
<lb/>wird"), wiewohl es Entwendungen gibt, !velche eine so'.cht
<lb/>Verletzung enthalten), vnd doch, nach deö Verf'ö eigenen Grvkw.
<lb/>satzen nicht Kirchetid. sind, z. B. wenn dem Adminillnalor deS
<lb/>KirchenvermdgenS das Geld aus der Kaffe, oder überhaupr eine
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0069.tif"
                      n="61"
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                  <p>

                     <lb/>et
</p>
                  <p>

                     <lb/>FtuerVach, Lehrv. d. pelnl. R. yte Aus-.

<lb/>res eoolesiastiCA 86N3. str. ex loco profano gestohlen
<lb/>wird — ist der H. zzy. der tzten Ausg. (nun K. 547.) ganz
<lb/>giaudert, indem der Verf. nun behauptet, daß die forrdauerude
<lb/>Güln'gfeit der Verordnungen der Carolina selbst für prote- 
<lb/>stantische Gerichtshöfe wenigstens in der Theorie nich? geläug-
<lb/>rnt werden könne.

<lb/>Bei der Lehre vom Raube ist die Note g) des § 558
<lb/>sehr abgekürzt, dagegen im h. selbst über die Bestraturg deffel-
<lb/>den. nach Nom. N. mehr gegeben. Doch ist das Gegebene im- 
<lb/>mer noch etwas ungenau; denn es ist weder das Recht, auf
<lb/>öffentliche Strafe exira ordinem bei jedem Raube (wie beim
<lb/>Diebstahl) zu klagen, angeführt, noch die Frage, in wie weit
<lb/>der Raub unter die lege» Juliae de vi fiel, genau und ganz
<lb/>richt'g beantwortet.

<lb/>Bei der Lehre von der Brandstiftung sind 2 Noten
<lb/>(h. 560. Nt. s, §. 562 Nest, a) hinzugefügt, besonders gegen
<lb/>die Ausdehnung, welche Andere, namerlt.ich Martin, dresem
<lb/>Verbrechen geben; ferner ist im h. 564. die dolose Brandstif- 
<lb/>tung naher bestimmt, und in Hinsicht auf die culpose im §.

<lb/>567. die Beschränkung beigefügt, daß sie nach den Gesetzen
<lb/>nur dann geahndet werden solle, wenn der Thater volle Pri-
<lb/>vatgenugthuung zu leisten nicht im Staude sey. Sehr mit ,

<lb/>Recht hat auch der Vers, im Jj. 566. die unbebnigli Behaup- 
<lb/>tung in den früheren Ausgaben, daß das delictum perfectuni
<lb/>bei der quah Brandstiftung mit dem Schwerdte, bei der einfa- 
<lb/>chen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu strafen sep, geändert,
<lb/>und eben so sehr mit Recht ist im K. 563. die in der ersten
<lb/>Periode des § 363. der gtkn Ausg enthaltene Behauptung &gt;
<lb/>zurückgenommeni

<lb/>Auch die Lehre vom Ehebrüche erlitt einige wichtige Aen-
<lb/>derungen. Der Vers, nimmt mit Recht seine frühere Annahme
<lb/>eines strafbaren eulpofen Ehebruchs zurück, und behauptet (Q.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0070.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Sr
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>573-577.), fcctfl der Ehebruch nur äolo begangen werden
<lb/>könne, uhb jeder den DoluS ausschlicßende Jrrthum auch die- 
<lb/>ses Verbrechen auSschlicßc. Auch gibt er (K. Z75. Note a) mit
<lb/>Recht zu, daß nach Rom. R. auch die Braut wohl möge
<lb/>haben Ehebruch begehen können, zeigr aber zugleich, daß dieß
<lb/>nach Deutsch. R. nicht der Kall sep. In demselben be- 
<lb/>hauptet er nun auch die Möglichkeit eines Ehebruchs bei einer
<lb/>bloßen s. g. Putativehe unter Berufung auf fr. jj. ch li. t.
<lb/>Auch Res. halt nach Rom. Recht dieß für unläugbar. Nur
<lb/>glaubt er, daß nach Deutschem Rechte in einem solchen
<lb/>Falle die ordentliche Strafe nie cintrelen könnte. Wenn
<lb/>nahmlich ein bloß putativer Gatte untreu wird, so kann von
<lb/>einem consuinmirten Ehebrüche doch nicht wohl die Rede
<lb/>sepu, da ja gar kein wirkliches Eheband da war, das verletzt
<lb/>werden konnte. Es t|l hier bloß Conat des Ehebruchs, bloß
<lb/>der Glaube und Wille', ein Eheband zu verletzen, möglich.
<lb/>Das Rom. R. mußte nun hier allerdings auch die ordentliche
<lb/>Strafe eintreten laßen, da eS bei criminibus oräinarüs den
<lb/>Cvnat ganz wie die Confummatiön strafte. Bei uns muß aber
<lb/>in einem- solchen Falle wegen. des Art. 178. d. P. G. O.
<lb/>gelinder gestraft werden. Uebrigens müßte in diesem Falle der
<lb/>Vers, nach seinen Grundsätzen über Nothwendigkeit eines
<lb/>Causalzusammenhangs der jedem Versuche mit dem beabsichtig,
<lb/>ten Erfolge sogar die Möglichkeit eines strafbaren Versuches
<lb/>laugnen. — Zn Hinsicht auf die Bestrafung des Ehebrüche»
<lb/>nach , dem neuesten. Deutsch. Rechte blieb der Vers, bei seiner
<lb/>früheren Ansicht, und sucht sie in der Not. g) des fl. 579.
<lb/>gegen die Einwendungen von Sommer, Henke und Martin
<lb/>zu vertheidigen. Ungenau &gt;st es hierbei, daß der Vers, die Sache
<lb/>sy darsiellt, als ob Sommer über den Inhalt der R. P. Ordd.
<lb/>das Gleiche behaupte, was Henke und Martin vertheidigen, da
<lb/>doch Sommer teiueöwrgs annimmt, daß die R. P. Ordd. von
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0071.tif"
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                  <p>

                     <lb/>61
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feucrdach, Lehrb. d. pelnl. N. yte AuSg.

<lb/>einem bloß präsumtiven Ehebrüche sprechen. — Ebenso blieb
<lb/>auch die Behauptung über das TödtungSrecht des Ehebrechers
<lb/>(§. ZSZ.) unverändert, wiewohl die Hauptgründe, welche der
<lb/>Vers, in der Not. d) dnsür anführt, wie Res. nun in seinem
<lb/>Lchrbpche (B. 11. 0. 45a) näher auesührte. durch den Art.
<lb/>167. der Bambergcnsis, den der Derf. übersehen zu haben
<lb/>scheint, ganz widerlegt werden. — In Hinsicht auf die Frage,
<lb/>ob beim Ehebruch Verfahren von Amts wegen zuläßig sei),
<lb/>hat der Verf. seine frühere Behauptung, daß die Carolina das
<lb/>neueste Röm. R. bestätige, dahin mit Recht etwas geändert,
<lb/>daß. er nun (§. 582.) behauptet, nach Teutsch. Rechte könne
<lb/>bloß auf Klüge des beleidigten Gatten (nicht auch der Ver- 
<lb/>wandten) eingeschrilten werden, außer wenn die Ehebrecher
<lb/>in öffentlichem Ehebruch beisammen wohnen. Für das Ersiere
<lb/>beruft er sich auf die P. G. O., für das Letztere auf die 9Ü
<lb/>P. Ordd. Nur kann Nef. diese Behauptung nicht in Eintlang
<lb/>bringen mit der des Vcrf's im fj. 579-, daß die R. P. Ordd.
<lb/>für jeden Ehebruch die Strafe geändert und die Strafe der
<lb/>P. G. O. ganz aufgehoben haben. Denn die R. P. Ordd.
<lb/>schreiben für die Falle, von denen sie sprechen, Verfahren von
<lb/>Amtswegen vor, und so müßte, wenn sie von jedem Ehebrüche
<lb/>sprechen, bei jedem auch von Amtswcgen eingeschrilten wer- 
<lb/>den; sprechen sie aber bloß vom öffentlichen Ehebrüche,
<lb/>so laßt sich die Behauptung im §. 579. nicht rechtfertigen.

<lb/>Ganz umgearbeilet, sowohl in der Darstellung, als zum
<lb/>großen Theil in den Grundsätzen selbst und vielfach sehr ver- 
<lb/>vollständigt sind die Lehren von der Kinderaussetzung c§.
<lb/>589—591».) und der Abtreibung, (§. 59a — 96.). Durch
<lb/>dicse Umarbeitung haben diese Lehren äußerst viel gewonnen;
<lb/>doch kann Ref. leider das einzelne Neue nicht naher anführen,
<lb/>da hier so gar viel angeführt werden müßte und die Anzeige
<lb/>gar zu sehr ausgedehnt würde. ,
</p>

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                  <p>

                     <lb/>H Glrafrechk.

<lb/>Auch das Verbrechen der Gewaltlhatigkeit (§. 399 —
<lb/>4°40' hat durch Umarbeitung beinahe eines jeden §en und
<lb/>durch 'Zusätze- sehr gewom-enj und ebenso auch der vom
<lb/>Landfriedens bruche handelnde §; 405. Zwar blieb
<lb/>in Hinsicht auf Begriff und Thatbestand des Verb, der
<lb/>Gewalttharigkeit (§. z^i). 4on'.) der Vers, im Wesentlichen bei
<lb/>seinen früheren Ansichten; dagegen hat er (tz. 4o4.) seine An- 
<lb/>sicht über den Grund der Unanwendbarkeit der Röm. Stra- 
<lb/>fen, und über die Größe und Bestlmmungspunkte der arbiträ- 
<lb/>ren Strafe, die bei uns an die Stelle der Römischen tritt, mit
<lb/>Recht geändert." Während er in der 8ten A §. 402. die
<lb/>Strafe danach bestimmen wollte, ob die Gewalt aii Personell
<lb/>oder Sachen verübt wurde, und im ersteren Fülle 1 — 2 Mo- 
<lb/>nate. im letzter« | — 1 MoN. Freiheitsstrafe als Regel an- 
<lb/>nahm, besiimnit er nun die Strafe mit Recht hauptsächlich da-
<lb/>Nach, je nachdem die Gewalt ö ff en &gt; l i ch e oder Privatge- 
<lb/>walt ist, und halt im erstern Falle Zucht. oder Arbeitshaus
<lb/>auf 2 oder mehrere Jahre, im letzter« Falle Geldstrafe, in
<lb/>Verbindung^ mit Gefangniß auf einige Wochen oder Monate
<lb/>und in beschwerten Fallen bis zu einem Jahre für angemessen
<lb/>Mit Recht setzt daher nun der Vers, in den §§. 401. 402. den
<lb/>Unterschied zwischen'öffentlicher und Privatgewalt genau aus- 
<lb/>einander, der in der 8ten 91. g. 401 nur ganz obenhin berührt
<lb/>.wurde, und laßt dagegen die §§. 405 und 404. der tztenAusgr
<lb/>ganz weg. -

<lb/>Auch bei der Ldhre vom Meineide ist Manches kn JEpim.
<lb/>sicht auf Darstellung und Ausdruck sehr gut geändert. Belon^
<lb/>sonders zu bemerken sind aber hier die Äenderungen und Zu- 
<lb/>sätze in dem, von der Strafe des Meineids handelnden §. 422;
<lb/>Zuerst nimmt hier der Verf. feme frühere Ansicht, daß die
<lb/>Carolina unter „gelehrter Meineid^ einen nach vorgangiger
<lb/>Warnung vor Meineid geschworenes Meineid verstanden habe.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0073.tif"
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                  <p>

                     <lb/>65
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerbach, Lehrb. d. peinl. R. yle Ausg.


<lb/>zurück, und versteht nun unter jenen Worten einen „hinsicht- 
<lb/>lich eines nach vorgesprochenen Worten abgelegten Eid- 
<lb/>schwurs" begangenen Meineid, eine Auslegung, welche wohl die
<lb/>richtigere ist, und als solche besonders durch die U-.bersetzungcn
<lb/>von Gobler und Nemus erwiesen wird. Dann bestimmt er
<lb/>genauer die Fälle, auf welche die Strafe des Art. 107 sich be.
<lb/>ziehe, und zeigt besonders gut in einer ausführlichen Note, daß
<lb/>die Beschränkung-des Meineids aus falsche Anschuldigungszeug-
<lb/>niße in peinlichen Sachen und falsche, von einer Parlhie in
<lb/>Civilsachen abgelegte Eutscheidungseide, sich schon nach der Ca- 
<lb/>rolina nicht rechtfertigen lasse. Endlich bemerkt er, daß der
<lb/>Art. 107. als Strafe überhaupt eben neben der Ehrlosigkeit
<lb/>eine schwere Leibesstrafe wolle, ohne das Abhauen der Finger
<lb/>gerade ausdrücklich vorzuschreiben, indem er die letztere Strafe
<lb/>nach dem damaligen Gebrauche nur erlaube. Dabei ließ er
<lb/>die Anmerkung über die Praxis, welche in der 8ten A. zu h.
<lb/>422 stund, ganz weg, und bemerkt nur in der Note c) in
<lb/>Hinsicht auf die Bestrafung der Fälle des Art. 107. (mit Aus- 
<lb/>nahme des falschen Zeugeneides bei Crimmalprozeffen), unter
<lb/>Berufung auf Hommel, Quistorp und, Malblanc: „Heut zu
<lb/>Tag ist gewöhnlich: Arbeitshaus, Zuchthaus, Festung auf meh- 
<lb/>rere Jahre." Ref. möchte aber bezweifeln, ob dieses Straf-
<lb/>maaß heut zu Tag in Teutfchland da, wo noch das gemeine
<lb/>Recht gilt, überhaupt gewöhnlich siy. Eö ist überhaupt etwas
<lb/>Mißliches mit der Angabe einer gemeinen T. Praxis, sobald
<lb/>diese Angabe in ein genaueres Strafmaaß sich cinläßü Im
<lb/>Gröberen, so zu sagen, kann man freilich oft mit Bestimmt- 
<lb/>heit von einer T. Praxis sprechen, und so kann man wohl z.
<lb/>B. behaupten, daß in ganz Deutschland beim Mcincioe nid f
<lb/>mehr auf Fingerabhauen, beim dritten Diel&lt;chl nicht mehr
<lb/>auf Strang, beim zweiten Diebstahl auch nicht mehr auf
<lb/>die Strafe der Carolina erkannt werden, s. w. Aber auf
<lb/>Krit. Zeitschr. I. i. 5
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0074.tif"
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                  <p>

                     <lb/>66 Str asrecht.

<lb/>I

<lb/>was nun an der Stelle jener Strafen die Gerichtshöfe in
<lb/>Teutschland gewöhnlich erkennen, hierüber läßt sich gewiß nichts
<lb/>Genaueres, als allgemein stattfindcnd, sagen. So fand na- 
<lb/>mentlich Olef., daß die meisten Angaben der Art, die in man-
<lb/>chen Werken über das gemeine Recht sich finden, auf die Pra- 
<lb/>xis in ganz Württemberg, in welchem meist noch das gemeine
<lb/>Strafrecht gilt, gar nicht passen, und so paßt namentlich auch
<lb/>das, was der Vers, beim Meineide über die Praxis sagt, auf
<lb/>die Württembergische nicht. Auch ist dieß sehr natürlich, da
<lb/>in den. verschiedenen Gegenden Teutfchlands die Praxis sehr
<lb/>verschieden ist und es beinahe^ eine Unmöglichkeit sehn dürfte,
<lb/>daß ein Schriftsteller nur im Allgemeinen die Praxis der Mehr,^
<lb/>zahl auch bloß der T. Obcrgerichte kennt. Vollends aber eine
<lb/>Praxis im dritten Jahrzehent des iZten Jahrhunderts aus An- 
<lb/>gaben von Schriftstellern des igten Jahrhunderts beweisen zu
<lb/>wollen, ist gewiß unzuläßig, da im igten Jahrhundert in so
<lb/>vielen Gerichten die Praxis sich so/sehr änderte. So sagt der
<lb/>Vcrf., um nur noch ein Beisprel anzuführen, in der Note b)
<lb/>des tz. 248. in dieser und in den früheren Ausgaben: die Pra- 
<lb/>xis strafe die Vergiftung d. h. die Störung des Gesund- 
<lb/>heitszustandes eines Andern durch Gift ohne animus ne- 
<lb/>candi (Ö. 247. vergl. mit L. 244), wenn sie bleibenden Nach- 
<lb/>theil für die Gesundheit nach sich zog, mit dem Schwer-, bei
<lb/>emem vorübergehendensund heilbaren Schaden an der Gesund- 
<lb/>heit aber mit lcbenswieriger Festungs, oder Zuchthaus- 
<lb/>strafe. Der Verf. beruft sich, hiefür wieder bloß auf Schrift- 
<lb/>steller des i8ten Jahrhunderts. Sollte, aber jenes bei der Ver- 
<lb/>giftung an vielen Orken Tcutschlands noch Praxis sepn? Ref.'
<lb/>glaubt, cs sehr bezweifeln zu dürfen. So viel ist gewiß, daß
<lb/>in Württemberg kein Gerichtshof wegen bloßer, bleibender
<lb/>Gesundhcitebcschädigung durch .Gift auf Schwerd erkennt,
<lb/>selbst nicht, wenn animus necandi vorhanden war&gt; vollends
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0075.tif"
                      n="67"
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                  <p>

                     <lb/>6?
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerbach Lehrb. d. peinl. N. yte Ausg.

<lb/>aber gar nicht, wenn, wovon der Verf. hier allein spricht, der
<lb/>animus necandi fehlt; und daß ebensowenig bei vorübergehen- 
<lb/>der Gesundheitsstörung ein Württ. Gerichtshof auf lebenö-
<lb/>wierige Freiheitsstrafe, nicht einmal (mit dem Derf. voraus- 
<lb/>gesetzt, daß der animus necandi fehlt) auf mehrjährige, erken- 
<lb/>nen wird.

<lb/>Die Lehre von der Grenzverrückung (0. 423. 4240
<lb/>ist ganz umgearbeitet und sehr verbeßert worden. Der Begriff
<lb/>und das, was in der alten Ausgabe über die Strafe gesagt ist,
<lb/>ist namentlich geändert und sehr berichtigt; auch der Ausdruck,
<lb/>,,qualific!rte Grenzv." für die Verrückung der von derObrigkeit
<lb/>gesetzten Grenzen weggelassen.

<lb/>Auch die Lehre von der Calumnie (0. 429. und 429 ;
<lb/>in der 8ten A. 0. 429.) ist im Begriffe und Tatbestände sehr
<lb/>geändert. Namentlich behauptet nun der Derf., daß auch fal- 
<lb/>sche Denunckanten Calumnie begehen, und bemerkt, zur Con-
<lb/>summation des Verbrechens gehöre, daß die Beschuldigung ei- 
<lb/>nen Prozeß wider den Beschuldigten zur Folge gehabt habe,
<lb/>sey er durch richterliches Urtheil beendigt, oder vor dem Erkennt-
<lb/>niße aufgehoben werden. In Hinsicht auf die Strafe stimmt
<lb/>der §. 429" im praktischen Resultate mit 0. 429. am E. der
<lb/>8ten A. überein; der Verf. bemerkt nahmlich, daß nach N. N.
<lb/>Calumnie bei crim. ordinariis mit Talion, bei extraordinariis
<lb/>arbiträr bestraft werde, welche Unterscheidung jetzt in so weit
<lb/>als noch gültig zu betrachten sey, als sie auf den Unterschied
<lb/>zwischen Verbrechen eines bestimmten oder unbestimmten
<lb/>Strafgesetzes bezogen werde. — Dieses Letztere laßt sich aber
<lb/>wohl nicht rechtfertigen; denn die crimina ord. unb extraord.
<lb/>der Römer stimmen doch mit unfern Verbrechen bestimmter
<lb/>und unbestimmter Strafgesetze um so weniger überein, als die
<lb/>Strafe für manche crimina ord. im neueren Nöm. N. unbe- 
<lb/>stimmt, und die für manche extraordinaria sehr bestimmt war.

<lb/>5-.
</p>

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                      n="68"
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                  <p>

                     <lb/>68
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auch hatte hier wohl das Canonische Recht, welches für jede
<lb/>Calumme Talion festzusetzen scheint, nicht ganz übergangen
<lb/>werden sollen.

<lb/>Bei den Polizeivergehen sind die von den Drohungen
<lb/>überhaupt und dem Landzwang insbesondere handelnden ($.
<lb/>453 — 55* der 8ten Ausg. in der gttn A. auf 2 §§. (§. 433.
<lb/>455*) zusammengezogen, und dabei besonders der Begriff vom
<lb/>Landzwang wesentlich verbeßert. Statt der 434. und 435.
<lb/>der 8ten A. sittd dann ein paar ganz neue eingeschaltet, über
<lb/>verbotene Gesellschaften (h. 434.) und über das Verbot des Besitzes
<lb/>von Waffenvorrathen, des Waffentragens und des Besitzes u. s. w.
<lb/>von Werkzeugen zu Münzfälschungen(§. 435-)* Sehr umgearbeitet
<lb/>und verbeßertist die Lehre vom Da rdanariat (H.44t — 44.),et-
<lb/>was geändert der §. 446. (über Völlerep), und auch bei den F let- 
<lb/>sch esverbrechen kommen einige Aenderungen vor, die aber als
<lb/>minder bedeutend übergangen werden können mit Ausnahme der
<lb/>im $. 465* und 466* angebrachten. Im §. 465. vertheidigt
<lb/>nun der Derf. als-Maximum der Strafe'für den Jncest zwi- 
<lb/>schen andern Personen, als Ascendenten und Descendente« und
<lb/>leiblichen Geschwistern, nach allgemeinen Gründen bloß eine
<lb/>mehr monatliche Freiheitsstrafe, und der K. 466. ist ganz um-
<lb/>gearbeitet, indem nun in demselben der Vers, einen culposen
<lb/>Jncest ganz verwirft (mit Berufung auf den vom subjectiven
<lb/>Thatbestand des Ehebruchs handelnden §. 577), und bemerkt,
<lb/>daß selbst ein Nechcsirrthum hier besonders dann zu statten
<lb/>komme, wenn die Handlung unter der Form rechtmäßiger Ehe
<lb/>begangen sep, und daß überhaupt die incestuose Ehe leichter
<lb/>entschuldigt werde, als incestuose Unzucht.

<lb/>Besonders herauszuheben und zu rühmen sind endlich noch
<lb/>die Aenderungen im letzten Abschnitte des besonder« Theiles.
<lb/>Es ist hier nicht blos Manches bei der Lehre von den Milt-
<lb/>larverbrechen zugesetzt und geändert, z. B. in den 433.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0077.tif"
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                  <p>

                     <lb/>69
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fenerdach, Lehrb. d. peink. R. ytt Auög.

<lb/>489» 491. 492., sondern hauptsächlich die Lehre von den Ver- 
<lb/>brechen der Staatsbeamten ($♦ 477— 85«) auf eine Weise
<lb/>völlig umgearbeitet und vervollständigt, daß dadurch diese Lehre
<lb/>bedeutend weiter gefördert wurde, und wir hier nun neben Mar- 
<lb/>tin, durch dessen Lehrbuch namentlich auch diese Lehre so sehr
<lb/>gewann, auch Feuerbach für wichtige Beilrage zur vollstän-
<lb/>digern und bessern Kenntnis' des hier Einschlagenden sehr zu
<lb/>danken haben. Der Dorf, stellt, um wenig,lens das Wichtig- 
<lb/>ste kurz anzuführen, als Amtsverbrechen im eigentlichen Sinne,
<lb/>statt, wie in den früheren Ausgaben, die Verbrechen der Beste- 
<lb/>hung und der Unterschlagung öffentlicher Gelder, nun drei auf,
<lb/>den Amtsmißbrauch (crimen repetundar.), die Veruntreuung
<lb/>Ccrim. de resid.) und das Verbrechen verletzter Nichterpflicht.
<lb/>Amtsmißbrauch, (crim. repetundarum) dcstnirt er ($. 47$/)
<lb/>durch das Verbrechen eines Staatsbeamten/ welcher die ihm
<lb/>anvertrauten Amtsbefugnisse als ein Mittel zur Verübung rechts- 
<lb/>widriger Gewalt, oder zur Befriedigung seiner Habsucht ge- 
<lb/>braucht/ Dieses Verbrechen theilt er dann in 1) den Mißbrauch
<lb/>der Amtsgewalt im engern Sinne, d. h. die unter dem Schei- 
<lb/>ne der Amtspflicht, oder mittelst offener Ueberschreitung der
<lb/>Amtsbefugnisse an der Person eines Unterthanen verübte rechts- 
<lb/>widrige Gewalt, ß.479.2) die amtliche Erpressung (Concussi'on)d.h.
<lb/>rechtswidrige Zueignung eines Vortheilö entweder unter dem betrüg-
<lb/>lichen Scheine einer dem Amlsuntergebenen obliegenden Schuldig- 
<lb/>keit, oder durch widerrechtlichen Gebrauch der mit dem Amte ver- 
<lb/>liehenen Gewalt. (§. 479. 3) Die Bestechung (corruptio)

<lb/>Annahme eineö dem Staatsbeamten in Beziehung auf die Aus- 
<lb/>übung seines Amtes freiwillig dargcbotencn oder zugesichertcu
<lb/>Gewinnes, welchen er gesetzlich nicht zu fordern berechtigt ist.
<lb/>(§, 479. b* Im 479. c wird dann der Tchaibestand des
<lb/>letztem Verbrechens genauer ausgeführt, und der §. 480. han- 
<lb/>delt von der Strafe der Verbrechen des Amtsmifbrauchs. Un-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0078.tif"
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                  <p>

                     <lb/>?o Strafrecht. Fell erb ach Lehrb. d. Pttul. R. yteAusg.'

<lb/>ter dem crim. de residuis (welches der Vers. jetzt Verb, der
<lb/>Veruntreuung nennt) versteht er nun (§. 481.) das Verb, des
<lb/>Cassenbeamten, welcher daß ihm anvertrauke bewegliche öffent- 
<lb/>liche Eigenthum eigenmächtig in seinen Privatbesitz
<lb/>bringt, und änderte auch seine frühere Ansicht über die Strafe des
<lb/>er. de resid. ganz, indem er im 482.a seine frühere Be- 
<lb/>hauptung, daß das Nöm. Recht eine Capitalstrafe festsetze, zu- 
<lb/>rücknimmt, und auch als die Strafe des neueren Nöm. Rechts
<lb/>die im fr. 4. 5.5. h. t. angeführte Geldstrafe, neben der Infa- 
<lb/>mie, annimmt, aber hier unter dem amplius terti» parte,
<lb/>quam debet, punitur, nicht, mit der gewöhnlichen Meinung,
<lb/>% ausser dem Ersätze der veruntrauten Summe, sondern mit
<lb/>J. Gothofredus das Dreifache nebst dem Ersätze versteht/
<lb/>eine Ansicht, welche allerdings sehr viel für sich hat. Endlich
<lb/>kamen Z ganz neue (§. 485—85.) über das Verbrechen der
<lb/>durch Culpa oder Dolus verletzten Nichterpflicht hinzu,

<lb/>Was den Prozeß betrifft, so bemerkt der Verf. in der
<lb/>Vorrede, daß er auch diesen, wenn ihm die dazu nöthigeMuße
<lb/>-geworden wäre, nur zu gerne umgegossen haben würde. In- 
<lb/>dessen finden sich doch auch hier manche sehr zu beachtende Aen-
<lb/>derungen und Vervollständigungen. Doch muß Nef. in dieser
<lb/>Hinsicht, da die Anzeige beinahe schon zu ausführlich geworden,
<lb/>ist, auf die Bemerkung sich beschranken, daß die Lehre vom Un-
<lb/>tersuchungsprocesse insbesondere ($. 625—43. vergl. gte Ausg.
<lb/>h. 625.-45.) ganz umgearbeitet ist, und in Rücksicht auf die
<lb/>übrigen Aenderungen und Zusatze sich begnügen, blos auf die
<lb/>G. 520. 544-4''. 55»- a. E. 558. 559* 586. 538. 590—97.
<lb/>614—l8- aufmerksam zu machen.

<lb/>Carl Georg Wächter.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Kann ein katholischer Mann mit einer protestantischen von ihrem Manne geschiedenen Frau eine gültige Ehe eingehen? und umgekehrt: kann eine katholische Frau mit einem protestantischen, von seiner Frau geschiedenen Manne eine gültige Ehe eingehen? beantwortet von P. M. R. Nebst einem Anhange über gemischte Ehen. Breslau, Josef Max und Comp. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Scheurlen, ...">Scheurlen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0079--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kirchenr. Kann ein kathol. Mann «. s. w. 71

<lb/>Kann ein katholischer Mann mit einer protestantischen
<lb/>von ihrem Manne geschiedenen Fran eine gültige Ehe
<lb/>ekngehen? und umgekehrt: kann eine katholische Frau
<lb/>mit einem protestantischen, von seiner Frau geschieden
<lb/>nen Manne eine gültige Ehe eingeheu? beantwortet
<lb/>von P. M. N. Nebst.einem Anhänge über gemisch-
<lb/>te Ehen. Breslau, Josef Mar und Comp. 1826»
<lb/>VI. u. üo. S. (Preis 20 kr.)

<lb/>Die Frage: ob die Ehe eines Katholiken mit einer Prote- 
<lb/>stantin, oder einer Katholikin mit einem Protestanten, welche
<lb/>schon früher in einer gültigen, aber von der kompetenten Behör- 
<lb/>de gesetzmäßig wiederaufgclöstcn Ehe gestanden haben, bei Leb- 
<lb/>zeiten dcö ersten Ehegatten des geschiedenen Thciles, zulüßig
<lb/>sep? hat ein größeres praktisches Interesse in neuerer Zeit für
<lb/>Tcutschland erhalten, seitdem durch Gleichstellung der bürgerli- 
<lb/>chen und politischen Rechte der Mitglieder der protestantischen
<lb/>und der katholischen Kirche in jedem einzelnen teutschen Staa- 
<lb/>te ein friedliches Nebencinanderlcben der Katholiken und Pro-^
<lb/>testantcn begründet, und dadurch auch Veranlassung zu haust-
<lb/>geren ehelichen Verbindungen zwischen denselben gegeben ist.
<lb/>Deswegen, und weil die bisherigen Bearbeitungen dieser Fra- 
<lb/>ge eine Vereinigung der,' freilich nur in Beziehung ciuf die
<lb/>theologische Grundlage vornämlich .verschiedenen, Ansichten der
<lb/>Katholiken nicht bewirkt haben, muß cs erwünscht sepn, dieser Ma- 
<lb/>terie wiederholte w i s se n sch a ft l i ch e Erörterungen gewidmet zu
<lb/>sehen. In wiefern die vorliegende Abhandlung, welche übrigens
<lb/>ganz vom katholischen Standpunkte aus bearbeitet ist, in die
<lb/>Reihe derselben zu stellen ser, wird sich aus der Darstellung der
<lb/>Art, wie der Verfasser seine Aufgabe zu lösen versucht hat, von
<lb/>selbst ergeben.

<lb/>Der Verfasser spricht sich im Einaange der Abhandlung
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0080.tif"
                      n="72"
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                  <p>

                     <lb/>72
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kircherirecht.


<lb/>dahin aus, daß Ehen zwischen Katholiken und geschiedenen Pro- 
<lb/>testanten der katholischen Glaubenslehre widerstreiten, also sünd- 
<lb/>haft sepen. Diese Ansicht stützt er theils auf die bekannte Er- 
<lb/>klärung der Stellen der heil. Schrift Matth. XIX, 6. V, 32.
<lb/>Marc. X, 11. Luc. XVI, 18* I. Corinth. VII, 8. Y. Röm.
<lb/>VIII, 2. 5. woraus nach der Praxis der katholischen Kirche
<lb/>das Princip von der Unauflösbarkeit der Ehe abgeleitet wird,
<lb/>theils darauf, daß der Grundsatz von der Unauflösbarkeit der
<lb/>Ehe in der katholischen Kirche namentlich durch das Concilium
<lb/>von Trient ausdrücklich anerkannt worden sei. Gegen das Be- 
<lb/>stehen dieses Grundsatzes in der katholischen Kirche, bemerkt der
<lb/>Vers., könnte zwar vielleicht eingewendet werden wollen, daß
<lb/>auch bep den Katholiken eine gänzliche Trennung der Ehe in
<lb/>einzelnen Fallen für zulaßig gehalten werde, nämlich 1) wenn
<lb/>dieselbe unter einem trennenden Ehehindernisse ohne Dispensa- 
<lb/>tion angetreten worden fep; 2) wenn einer der Ehegatten vor
<lb/>Werlaus von zwep Monaten in ein Kloster gehe, und das-Ge-
<lb/>lübde der Keuschheit abiege; 3) wenn beide Ehegatten ins Klo- 
<lb/>ster gehen und das Gelübde der Keuschheit ablegen. Allein
<lb/>diese Falle können nicht als dem Grundsätze der Unauflösbar-
<lb/>feit der Ehe entgegenstehend betrachtet werden; denn im ersten
<lb/>Falle bestehe keine würlliche Ehe; die Kirche löse daher auch
<lb/>keine Ehe auf, sondern trenne nur die vermeintlichen Eheleute
<lb/>von einander, weil sie nicht zusammen gehören, und nicht ehe- 
<lb/>lich mit einander leben dürfen, ohne sich des Lasters der Un- 
<lb/>zucht schuldig zu machen; im zweiten Falle werde die Ehe
<lb/>.allein unter der Bedingung augetreten, daß sie nur dann gültig
<lb/>sepn solle, wenn in den zwep ersten Monaten kein Theil in
<lb/>ein Kloster gehen, und die Ehe unvollzogen bleiben würde; erst
<lb/>nrch Ablauf dieser zwep Monate sep das Band der Ehe ge- 
<lb/>knüpft uiib unauflösbar. Im dritten Falle aber werde das
<lb/>Eheband gar nicht aufgelöst; denn wenn bepde Eheleute ins Klo-
</p>

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                      n="73"
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                  <p>

                     <lb/>73
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kann ein kathol. Mann tu s. w.


<lb/>ster gehen, und das Gelübde der Keuschheit ablegen, so entste- 
<lb/>he nur eine Sonderung zu Tisch und Bett mit beiderseitiger
<lb/>Einwilligung.

<lb/>Daraus nun, daß, in der katholischen Kirche, der Grund- 
<lb/>satz der Unauflösbarkeit der Ehe bestehe, folgert der Verfasser,
<lb/>daß nicht blos die Ehen zwischen Katholiken, sondern auch die
<lb/>Ehen zwischen Protestanten unter sich, und die gemischten Ehen
<lb/>von einem Katholiken als'unauflösbar betrachtet werden müssen.

<lb/>Bey den Ehen zwischen Katholiken könne in dieser Bezie- 
<lb/>hung kein Zweifel eintreten; aber ebenso wenig nach genauer
<lb/>Erwägung der Sache bep den Ehen zwischen Protestanten, und
<lb/>bep den sogenannten gemischten Ehen. Zwar könne, wenn bep-
<lb/>de Eheleute Protestanten seien, eingewendet werden, daß in
<lb/>Hinsicht dieser weder die angegebene Auslegung der h. Schrift
<lb/>noch die katholische Lehre Anwendung finde. Allein die Prote- 
<lb/>stanten glauben irrig, die Ehe sep auflösbar; solche irrige
<lb/>Meinung könne aber das evangelische Gesetz nicht aufheben;
<lb/>es müsse vielmehr jeder Katholik auch eine Ehe zwischen Pro- 
<lb/>testanten für unauflösbar halten. Denn der Katholik habe sich
<lb/>nach der Lehre seiner Kirche zu richten, sonst sep er kein Katho-
<lb/>lik. Wenn er demnach die Ehen, zwischen Protestanten für un- 
<lb/>auflösbar halten müsse, so dürfe er auch niemals einen, geschie- 
<lb/>benen Protestanten für frep und ledig halten.

<lb/>Dagegen lasse sich ferner nicht einwenden, eine Ehe zwi- 
<lb/>schen Protestanten, vor einem protestantischen Pfarrer geschlos- 
<lb/>sen, sep nach Ansicht der Katholiken eine ungültige Ehe, weil
<lb/>der protestantische'Pfarrer das Sacrament weder habe ertheilm
<lb/>können, noch habe erlheilen wollm. Diese Einwendung sep
<lb/>deßwegen ungegrüudet, weil die Ehe nicht erst unauflösbar ge- 
<lb/>worden sey, als Christus sie zum Sacrament erhoben habe, sie
<lb/>sep es vielmehr selbst nach der Erklärung Christi schon im An- 
<lb/>fänge ihrer Einsetzung gewesen.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0082.tif"
                      n="74"
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                  <p>

                     <lb/>74 ' KLrchenrecht.

<lb/>Wenn demnach behauptet werden müsse, daß der Katholik
<lb/>die Ehen zwischen Protestanten als unauflösbar betrachten müsse,
<lb/>so müsse dieß noch viel mehr bey den gemischten Ehen der Fall
<lb/>seyn, ohne Unterschied, ob dieselben vor einem katholischen oder
<lb/>vor''einem protestantischen Pfarrer geschloffen worden sepen.
<lb/>Hierbey nimmt der Verfasser noch Veranlassung zu bemerken, \
<lb/>wie gefährlich es namentlich auch in Hinsicht der Ehescheidung
<lb/>für Katholiken sey, wenn sie in eine gemischte Ehe treten.

<lb/>Dieß ist im Wesentlichen der Inhalt der vorliegenden Ab- 
<lb/>handlung. Vergleicht man mit demselben, was früher schon,
<lb/>namentlich von katholischen Schriftstellern über diese Materie
<lb/>gesagt worden ist, so ergibt sich, erstens, daß der Verfasser zur
<lb/>Unterstützung seiner Ansicht fast durchaus nur dasjenige wieder-
<lb/>holt hat,-was von andern, zum' Theile besser begründet, gesagt
<lb/>worden ist, und zweitens, daß der Vers, die wichtigsten seiner
<lb/>Ansicht entgegen stehenden Gründe unberücksichtigt und unwi-
<lb/>derlegt gelassen hat.

<lb/>In der ersten Beziehung will Nef. nur erinnern, daß das
<lb/>Gutachten der juridischen Facultät zu Würzburg vom Zr. May
<lb/>1801; ferner das Gutachten des verstorbenen Professors Kübel
<lb/>zu Heidelberg vom i7. Jan. 1801, über diese Frage, (in der
<lb/>Schrift: Beweis, daß die bey den Protestanten üblichen Ehe- 
<lb/>scheidungen auch nach kathol. Grundsätzen gültig sind rc. von W.
<lb/>Carlsr.'iLZo^.p. 1,9.53.) so wie der Aussatz in der Linzer Monats- 
<lb/>schrift Z. Jhrg. 2.Bd. p.54. u. folg. u. a. m. gleichfalls von dem Prin-
<lb/>cip ausgehen, daß die Unauflösbarkeit derEhe auf einem Glaubens- 
<lb/>satze beruhe; nur daß die Verfasser der kaum angeführten Auf-
<lb/>sätze die dieser Ansicht enrgegenstehenden Gründe mehr berück- 
<lb/>sichtigen; im Uebrigen folgern sie aus dem aufgestellten Prim
<lb/>cip ungefähr auf dieselbe Weise, wie dieß in der vorliegenden
<lb/>Abhandlung geschehen ist. Hierbey darf indessen nicht uner- 
<lb/>wähnt gelassen werden, daß der Verf. von einem grossen Theile
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0083.tif"
                      n="75"
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                  <p>

                     <lb/>Kann ein kathol. Mann u. s. w. ^ ?5

<lb/>seiner Vorgänger insoferne abweicht, alß er.zu Begründung sei- 
<lb/>ner Ansicht die Sacraments-Eigenschaft der Ehe nicht benützt
<lb/>hat, aus dem Grunde, weil die Ehe nicht erst unauflösbar ge- 
<lb/>worden sei, als Christus sie zunssSacrament erhoben habe, in- 
<lb/>dem sie dieß nach dem Ausspruche Christi schon im Anfänge
<lb/>ihrer Einsetzung gewesen sei. Wenn man nun anch mit dem
<lb/>vom Vers, aufgestellten Satze einverstanden ist, so laßt sich doch gegen
<lb/>den von demselben hierfür angeführten Grund einwenden, daß
<lb/>in den Worten der heil. Schrift, in welchen er die unbedingte
<lb/>Unauflösbarkeit der Ehe ausgesprochen findet, Matth. XIX. 9.
<lb/>dieser Sinn keineswegs liegt. Es sprechen vielmehr nach dem
<lb/>Dafürhalten,des Res. gegen die gewöhnliche Behauptung: nach
<lb/>katholischer Ansicht sey die Ehe durch das Sacrament Symbol
<lb/>der unauflösbaren Vereinigung Christi mit seiner Kirche; daher
<lb/>müsse mit der Sacramentseigenschaft die Auflösbarkeit derselben
<lb/>imWiderspruche stehen,— andere bereits anderwärts geltend gemach- 
<lb/>te Gründe, namentlich der, daß auch die Griechen die Sacramentsei- 
<lb/>genschaft anerkennen, und daß dennoch die römisch-katholische
<lb/>Kirche, in deren Schoose die unirten Griechen leben, denselben
<lb/>wegen Ehebruchs Scheidung vom Bande der Ehe gestattet, (m.
<lb/>vergl. Glücks Erläuterung der Pandekten ß. XXVI. p. 3t)c)0
<lb/>Wenn sodann der Vers, die seiner Ansicht entgegenstehenden Gründe
<lb/>größtentheils unberücksichtigt und unwiderlegt gelassen, oder nicht
<lb/>einmal deren Widerlegung wenigstens versucht hat, so kann
<lb/>dieß wohl nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß diese an sich
<lb/>zu unbedeutend oder doch durch die bisherigen Erörterungen
<lb/>über diese Materie bereits durch Andere so vollständig widerlegt
<lb/>sepen, daß "sie mit Stillschweigen übergangen werden können.
<lb/>Diese Gründe, wie solche gerade; von katholischen Schriftstellern
<lb/>gellend gemacht worden sind, sind im Gegentheile nach Ansicht deö
<lb/>Res. sehr erheblich. Es wird nämlich die Zulaßigkeit der Ehe
<lb/>, eines Katholiken mit einer geschiedenen Protestantin, deren vo-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0084.tif"
                      n="76"
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                  <p>

                     <lb/>76
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirchenrechi.
</p>
                  <p>

                     <lb/>riger Ehegatte noch lebt, daraus abgeleitet, daß der Grundsatz
<lb/>von der Unauflösbarkeit der Ehe nicht als Dogma, sondern bloS
<lb/>als Disciplmar-Vorschrift zu betrachten sep, weil er weder in
<lb/>der heil. Schrift, noch in einer richtigen Tradition, noch in ei- 
<lb/>ner sichern Entscheidung der allgemeinen Kirche gegründet sey.
<lb/>Er ist, behauptet man, nicht in einem klaren Ausspruche
<lb/>der heil. Schrift begründet, denn, wenn man die hierher
<lb/>gehörigen Stellen Matth. XlX. 6 — y. V. Z2. Marc. X. ii.
<lb/>12. Luc. XVI. r8' i Eorinth. VH. io. n. nach richtigen In- 
<lb/>terpretations-Regeln erklärt, so laßt sich aus denselben nur das
<lb/>allgemeine Princip ableiten: die Ehe kann aufgelöst werden,
<lb/>so oft der Zweck der Ehe durch die Handlungen des einen Theils
<lb/>gänzlich vereitelt, und das Wesen der Ehe vernichtet wird. Die- 
<lb/>ser Grundsatz stützt sich ferner nicht auf eine richtige Tra- 
<lb/>dition; denn bis ins zwölfte Jahrhundert war in den Ent- 
<lb/>scheidungen der Parkicular-Kirchenversammlungen und in den
<lb/>Aussprüchen der Kirchenvater hinsichtlich der Auflösbarkeit des
<lb/>Bandes der Ehe keine Ueberemst mmung. Es erklärten sich
<lb/>manche derselben für die Zulässigkeit der Trennung der Ehe we- 
<lb/>gen Ehebruchs und für dieZulaßigkeit der Wiederverheurathung.
<lb/>Von den Kirchenvätern gehören insbesondere hierher Origines (com-
<lb/>ment, in Matth, cap. ig.) Ambrosius (can. 17. caus.XXXlI. qu.7.)
<lb/>Chrysostomus (Homil. XIX. in 1 Corinth. 7.) Andern, wie
<lb/>Augustinus (!H)' ^ de conj. adult. H. Z2. I. de fid. 'et oper.
<lb/>cap. 19.) kam wenigstens die Frage sehr zweifelhaft vor; so
<lb/>daß sich hieraus aufö bestimmteste ergibt, daß zu ihrer Zeit ei,
<lb/>ne sichere Tradition über diese Frage nicht vorhanden war.
<lb/>Denn hatten alle Bischöffe seiner und der vorangegan'genen Zeit
<lb/>über die Frage von der Auflösbarkeit oder Unauflösbarkeit der
<lb/>Ehe einstimmig gelehrt, so würde dem Augustinus diese Frage
<lb/>nicht so schwierig geschienen haben. Daß sich eine feste Ansicht
<lb/>über diese Frage nicht gebildet gehabt habe, ergibt sich ebenso be-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0085.tif"
                      n="77"
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                  <p>

                     <lb/>Kann ein kathol. Mann u.^s. w. 77

<lb/>stimmt aus den Beschlüssen der Particularsynoden vom 4ten
<lb/>bis zum yten Jahrhundert. Wahrend einige die gänzliche Unauflös- 
<lb/>barkeit der Ehe annehmen, halten andere die Ehe in gewissen
<lb/>Fällen für auflösbar, z. B. das Concilium zu Elvira I. 3o3;
<lb/>(can. 8.); zu Arles I. 3i4. (can, 10.); zu Angers I. 453; zu
<lb/>Vannes I. 465; zu Agde I. 5*6; zu Toledo 1.69,; zu Compie-
<lb/>gne I. 767. (can. 816.); zu Vermerke I. 762. (cf. can. 6. eaus.

<lb/>XXI. qu. L.') Hierzu' kommt noch, daß nach den Verordnun- 
<lb/>gen der christlichen Kaiser Constantin des Grossen, Honoriüs, Va-
<lb/>lentinian und Justinian das Band der Ehe getrennt werden
<lb/>konnte, und daß die Kirche gegen diese Gesetze als religionswi- 
<lb/>drig nicht protestirt hat.

<lb/>Endlich stützt sich der Grundsatz von der Unauflösbarkeit
<lb/>der Ehe nicht auf eine sichere Entscheidung der allge- 
<lb/>meinen Kirche; denn die Entscheidung der Synode zu Trient
<lb/>(8688. 24. ean. 7* Si quis dixerit ecclesiam errare, cum do- 
<lb/>cuit et docet, juxta evangelicam et apostolicam doctrinam
<lb/>pfopter adulterium alterius conjugum matrimonii vinculum
<lb/>non posse dissolvi, et utrumque, vel etiam innocentem,
<lb/>qui causam adulterico non dedit,' non posse, altero conjuge
<lb/>vivente, aliud matrimonium contrahere, moecharique eum,
<lb/>qui dimissa adultera aliam duxerit, et eam, quae dimisso
<lb/>adultero alteri nupserit, anathema sit,) enthält in Beziehung
<lb/>auf die Unauflösbarkeit der Ehe eine bloße Dijciplinarvorschrist.
<lb/>— Dieß ergibt sich sowohl aus der Geschichte als aus den
<lb/>Worten des Canons. Auf dem Concilium zu Trient wurde
<lb/>nach der Erzählung von Pallavicini (hist. conc. Trid. lib.

<lb/>XXII. cap. 4.) der siebente Canon Anfangs so gefaßt: Wer
<lb/>sagt, vollzogene Ehen werden durch den Ehebruch völlig aufge- 
<lb/>löst, der soll aus der Kirche verworfen seyn. Erst auf die von
<lb/>den Venetianischen Gesandten wegen der Griechen gemachten
<lb/>Vorstellungen erhielt dieser Canon die Fassung, daß er nicht
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0086.tif"
                      n="78"
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                  <p>

                     <lb/>78 , Kirchenrecht.

<lb/>die Lehre der Griechen, welche die Auflösbarkeit der Ehe im
<lb/>Falle des Ehebruches annehmen, sondern nur die Ausfälle der
<lb/>Reformatoren traf, welche die Lehre der katholischen, Kirche
<lb/>als - eine unerträgliche Tyrannei darstellten. Die Geschichte
<lb/>zeigt also, daß von der Synode zu Trient die gänzliche Un- 
<lb/>auflösbarfeit der Ehe nicht als Glaubenssatz ausgesprochen
<lb/>ist; denn gerade der Canon, wodurch dieß geschehen sollte,
<lb/>wurde von der Synode selbst beseitigt. Wie könnte überhaupt
<lb/>die Unauflöslichkeit der Ehe als Glaubenssatz in der katho- 
<lb/>lischen Kirche gelten, wenn diese Kirche den -in ihrer Mitte
<lb/>lebenden unirten Griechen im Falle des Ehebruches die Schei»
<lb/>düng vom Bande der Ehe gestattet?

<lb/>Beruht demnach der Grundsatz von der Unauflösbarkeit
<lb/>der Ehe nur auf einer Disciplinarvorschrift, so kann derselbe
<lb/>wie jeder Disciplinarpunkt nur für die Katholiken, für die er
<lb/>aufgestellt ist, nicht aber auch für Christen anderer Kirchen gel- 
<lb/>len. Wenn aber die Protestanten an die Disciplinar-Gesetze
<lb/>der katholischen Kirche von den Katholiken selbst nicht für ge- 
<lb/>bunden erachtet werden können, so müssen die LetzternIauch die
<lb/>Ehescheidungen der Protestanten, wenn dieselben anders dem
<lb/>protestantischen Kirchenrcchte gemäß erfolgt sind, als gültig an-
<lb/>erkennen. Hat demnach ein Katholik eine richterlich geschiedene
<lb/>Protestantin als frey und ledig zu betrachten, so kann ihm
<lb/>auch, wenn, er sie heurathcn will, das impocklmeinum libaminis
<lb/>nicht im Wege stehen. Bei dieser Heurath handelt der Katho- 
<lb/>lik wider kein göttliches Gesetz, also wider keine Glaubenslehre
<lb/>seiner Kirche. Diese Gründe gegen seine Meinung hätte der
<lb/>Verfasser gerade von seinem Standpuncte aus berücksichtigen
<lb/>und prüfen müssen, wenn er beabsichtigte, durch seine Arbeit die
<lb/>Wissenschaft zu fördern.

<lb/>Dem, was bisher über die vorliegende, vom katholischen
<lb/>Standpunkte aus bearbeitete, Abhandlung, welche also auch von
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0087.tif"
                      n="79"
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                  <p>

                     <lb/>Kann ein kathol. Mann u. s. w. 79

<lb/>diesem Standpunkte aus zu beurtheilen war, gesagt worden ist,
<lb/>fügt Vers, noch einige allgemeine Bemerkungen über den Ge- 
<lb/>genstand der Abhandlung mit Rücksicht auf den gegenwärtigen
<lb/>Zustand des Eherechteö in Deutschland bei.

<lb/>Es sind bekanntlich gegenwärtig zwei Classen von Staa- 
<lb/>ten in Teutschland in Beziehung auf das'Eherecht zu unter- 
<lb/>scheiden. In einigen besteht ein doppeltes Eherecht, für die
<lb/>Katholiken das canonische, für die Protestanten das protestan- 
<lb/>tische Eherecht; in andern Staaten dagegen gilt für alle Unter-
<lb/>thanen ohne Rücksicht auf ihre Confession ein allgemeines selbst- 
<lb/>ständiges Eherecht, nach welchem jede Ehe in bürgerlicher Be-
<lb/>Ziehung benrtheilt werden muß, und welches die Beobachtung
<lb/>der besondern kirchlichen Vorschriften blos dem Gewissen anhcim-
<lb/>stellt. In neueren Zeiten haben aber auch die Regenten derje- 
<lb/>nigen Staaten, in welchen ein katholisches und ein protestanti- 
<lb/>sches Eherecht mit der Kraft eines bürgerlichen Gesetzes besteht,
<lb/>angefangen, einzelne Gesetze in Ehesachen zu erlassen,'welche
<lb/>sammtliche Unterlhanen ohne Unterschied der Confession ver- 
<lb/>pflichten. Leitendes Princip bei Erlassung solcher Gesetze kann
<lb/>wohl kein anderes sepn, als die Einheit der bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>gebung möglichst ^zu sichern. Diese nun wird gestört, wenn der
<lb/>"Staat in Beziehung auf die Frage: ob ein Katholik eine ge- 
<lb/>schiedene Protestantin bei Lebzeiten des vorigen Ehegatten
<lb/>der Letzteren Heurathen könne? die Praxis der katholischen
<lb/>Kirche und das protestantische Eherecht zugleich als Gesetz gel- 
<lb/>len läßt. Es ist hier der Natur der Sache nach einer derjeni- 
<lb/>gen Fälle vorhanden, in welchem von Seiten des.Staates eine
<lb/>gesetzliche Bestimmung für alle Unterthancn ohne Unterschied
<lb/>der Confeffion zu erlassen ist. Denn der Staat setzt sich offen- 
<lb/>bar mit sich selbst in Widerspruch, wenn ^ er eine nach den
<lb/>Grundsätzen des von ihm sanktionirten protestantischen Eherech-
<lb/>teö geschiedene Protestantin für frei und ledig erklärt, und die-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0088.tif"
                      n="80"
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                  <p>

                     <lb/>8o
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirchenrecht.

<lb/>selbe Person nach den Grundsätzen des von ihm gleichfalls
<lb/>sanktiom'rten katholischen Eherechtes als noch in einer gültigen
<lb/>Ehe lebend betrachtet wissen will. Aber von welchem Grund- 
<lb/>sätze soll hier der Staat ausgehen? soll er die Praxis der ka- 
<lb/>tholischen Kirche, wonach die Ehe unauflösbar ist, oder soll er
<lb/>.das prolestanti'che Eherecht, welches die Auflösbarkeit der Ehe
<lb/>in bestimmten Fallen zulaßt, zum alleingültigen Staats-Ge- 
<lb/>setze erheben? Ohne Zweifel das Letztere. Denn davon ab- 
<lb/>gesehen, daß selbst ausgezeichnete katholische Theologen und Ju- 
<lb/>risten die Auflösbarkeit der Ehe in bestimmten Fallen als mit
<lb/>der Glaubenslehre ihrer Kirche vereinbar anerkennen, so hat,
<lb/>wenn man die Rücksicht auf Familienglück ins Äuge faßt, ge- 
<lb/>wiß die Unmöglichkeit einer Scheidung größere Gefahren und.
<lb/>Nachtheile, als die Auflösbarkeit der Ehe in seltenen gesetzlich
<lb/>bestimmten Fällen. Zwar ist die wahre Ehe, in welcher ihr
<lb/>physischer, wie ihr moralischer Zweck erreicht wird, eine unauf- 
<lb/>lösbare Verbindung; und Staat und Kirche müssen, inso- 
<lb/>weit hieß ohne Rechtsverletzung geschehen kann, die Trennung
<lb/>einer Ehe möglichst zu verhindern suchen. Wo aber durch
<lb/>physische und moralische Ursachen der wesentliche Zweck dieser
<lb/>Verbindung zerstört wird, wo die Ehe in sich selbst vernichtet
<lb/>ist, da ist die Verweigerung der förmlichen und gesetzlichen
<lb/>Trennung einer solchen schon in sich zerstörten Ehe eine Unge- 
<lb/>rechtigkeit, welche auf das physische wie auf das moralische
<lb/>Leben der nicht mehr verbundenen, sondern an einander geket- 
<lb/>teten Gatten verderblich einwirkt, (m. vergl.Tzschirner, die
<lb/>Ehe aus dem Gesichtspuncte der Natur, der Moral und der
<lb/>Kirche. Lelpz. lßtg. S. 256. u. f.)

<lb/>Aus diesem Grunde halt Ref. die Bestimmungen des
<lb/>Großherzogl. Sachsen -Weimarischen Gesetzes vom 7ten Octbr.
<lb/>1823. die Verhältnisse der katholischen Kirchen und Schulen
<lb/>betreffend, für sehr zweckmäßig, wenn es im §- &lt;48 heißt: „die
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0089.tif"
                      n="81"
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                  <p>

                     <lb/>Äann (in Mtfcol, Mann u, s. w-

<lb/>erkannte lebenslängliche Trennung vom Tische.und Vctie wird
<lb/>überhaupt, und namentlich was die bürgerlichen Wirkungen an-
<lb/>langt, einer völligen Ehescheidung gleich geachtet. Ob ein sol- 
<lb/>chergestalt geschiedener Ehegatte eine Ehe mit einer andern Per,
<lb/>son eingchcn könne, wird'von Seiten deS Staates lediglich
<lb/>dem GewissenHdeffclbeN überlassen," und im $. 59* „Die Ehe
<lb/>eines Katholiken mit einer Protestantin, oder ^ einer Katholi- 
<lb/>kin mit einem Protestanten, welche schon früher in einer gül- 
<lb/>tigen, aber von der zuständigen Behörde gesctz» und verfas- 
<lb/>sungsmäßig wieder aufgelösten Ehe gestanden haben, ist zula»
<lb/>ßig, wenn sich gleich der erste Ehegatte des geschiedenen Thei-
<lb/>leS noch am Leben befindet. Es hat eine solche Ehe alle bür- 
<lb/>gerlichen Wirkungen."

<lb/>Au» dem Inhalte der Abhandlung selbst laßt sich zum
<lb/>Voraus schon die Richtung entnehmen, nach welcher der An- 
<lb/>hang über gemischte Ehen bearbeitet ist. Der Verfasser
<lb/>beantwortet in demselben die Frage: „ob und wie weit ge- 
<lb/>mischte Ehen, d. i. Ehen zwischen katholischen und nicht katho-
<lb/>lischen Christen zulaßig ftpeu? dahin: daß gemischte Ehen nur
<lb/>dann zulaßig sepen, wenn i) der katholische Christ, welcher in
<lb/>«ine solche Verbindung sich einlaffen will, frep von aller Ge- 
<lb/>fahr ist, von seinem Glauben abfällig ober auch nur in dessen
<lb/>Ausübung gehindert zu werden, und wenn 2) die Bedingung
<lb/>-feststeht, daß alle Kinder katholich erzogen werden. Deujeni'gcn
<lb/>Katholiken, welcher in eine Ehe mit einer Protestantin, ohne diese
<lb/>Bedingung gemacht zu haben, tritt, erklärt der Verfasser für
<lb/>einen Verrather an seiner Religion und an seinen Pflichten,
<lb/>welche ihm aussegen, zu sorgen, daß seine Kinder in der wah&gt;
<lb/>ren Religion erzogen werden. Er erklärt in diesem Falle eine
<lb/>gemischte Ehe durchaus für sündhaft. Wenn aber auch, fahrt
<lb/>der Vers, fort, die bemerkten Voraussetzungen der Zuläßigkeit
<lb/>einer gemischten Ehe vorhanden seyen, so sey doch die Schlie-
<lb/>Ärit. Aeitschr. I. t. 6
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0090.tif"
                      n="82"
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                  <p>

                     <lb/>^8a Kirchenrccht-

<lb/>ßung einer solchen Ehe dem Katholiken möglichst zu mißrathen;
<lb/>denn einmal könne selbst die für unwiderruflich erklärte Bedin- 
<lb/>gung, daß die Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes katho- 
<lb/>lisch erzogen werden sollen, den katholischen Ehegatten in sei- 
<lb/>nem Gewissen nie ganz beruhigen, weil nach seinem Tode,
<lb/>oder nach erfolgter Trennung der Ehe der hinterlassene oder
<lb/>geschiedene protestantische Theil die Kinder in seine Gewalt be- 
<lb/>komme, und dann dringende Gefahr eintrete, daß die Kinder
<lb/>unkatholisch werden. Sodann aber setze sich der Katholik selbst
<lb/>muthwillig der Gefahr einer unglücklichen Ehe aus: der Pro- 
<lb/>testant könne sich scheiden lassen und eine andere Verbindung
<lb/>eingehen; der verlassene katholische Ehegatte aber habe nun keine
<lb/>Hoffnung einer Wiedervereinigung mit dem getrennten prote- 
<lb/>stantischen Ehegatten, und so lang dieser lebe, auch keine Hoff- 
<lb/>nung, in eine, andere Ehe treten zu können, Zur' Unter- 
<lb/>stützung dieser seiner Ansicht hat der Verfasser einen sieben
<lb/>Seiten einnehmenden Auszug ^aus einem Briefe des verstorbe- 
<lb/>nen Grafen Fr, L. v. Stollberg mitgetheilt.

<lb/>Ref. glaubt nicht nöthig zu haben, auf eine genauere Wi- 
<lb/>derlegung dieser unrichtigen und dem Geiste der Toleranz so
<lb/>sehr widersprechenden Ansichten des Verfassers rinzugehen,
<lb/>theils deßwcgen, weil sich die S immen der aufgeklärtesten
<lb/>KirchenrechtSgelehrten und Publicisien über das Widerrechtliche
<lb/>einer solchen Beschrankungder Eingehung von gemischten Ehen aufs
<lb/>bestimmteste ausgesprochen haben; theils deßwcgen, weil der
<lb/>Verfasser den .Beweis darüber schuldig geblieben ist, daß die
<lb/>von ihm ausgesprochene Meinung wirklich auch die Lehre der
<lb/>katholischen Kirche scp. Es,gibt kein allgemeinesKirchen-
<lb/>gcsctz, welches die gemischten Ehen verböte. Zwar spricht Pabst
<lb/>Benedikt XIV. , in einer Declaration vom rsten Nvbr. 1741»
<lb/>sehr gegen diese Ehen, er nennt sie detestabilia connubia,
<lb/>quae sancta Mater ecclesia perpetuo damnavit atque inter«
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0091.tif"
                      n="83"
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                  <p>

                     <lb/>Kann ein kathvl. Mann «, f, w. 83

<lb/>dixit. Allein das Gesetz hat. er nicht genannt,, in welchem die
<lb/>8. Mater ecclesia diese Ehen verdammt hat. . Das aber, was
<lb/>er selbst, oder einer seiner Vorfahren auf dem pabstlichen Stuhle
<lb/>verboten hat, sollen doch wohl die Katholiken nicht als ein Ver- 
<lb/>bot der 8. Mater ecclesia betrachten ! denn was ein Pa bst
<lb/>sagt oder befiehlt, ist noch keine Lehre oder Verordnung der
<lb/>Kirche. Wenn man in den ersten Zeiten des ChristenthumS
<lb/>selbst Ehen zwischen Christen und Heiden nicht für unerlaubt '
<lb/>[)ielt, (Augustin, de fide et operibus. cap. 19.) wenn sogar
<lb/>der Apostel Paulus (1. Corintb. VH. 14.) eine solche Ehe
<lb/>nicht für unjuläßig erkannte, indem er erklärte, es werd?
<lb/>der.nichtchrisiliche Ehegatte durch den christlichen geheiligt: wie
<lb/>kann man sich heutzutage erlauben, eine Ehe zwischen katholi- 
<lb/>schen und nichtkatholischen Christen unter der vom Pcrf. be»
<lb/>merkten Voraussetzung für llnzulaßig und sündhaft zu erklären?

<lb/>Es ist ein Eingriff in.die Gewilstnsfreyheit der Ehegatten
<lb/>und in das Erziehungsrrcht der Aeltern, wenn- katholische Geist- 
<lb/>liche die Eingehung einer gemischten Ehe nur unter der Bcdin-
<lb/>gung zulassen wollen, daß alle Kinder, welche in dieser Ehe er,
<lb/>zeugt , werden würden, zu Mitgliedern der katholischen. Kirche
<lb/>erzogen werden. Dergleichen Eingriffe kann und darf , keine
<lb/>leutsche Staats » Regierung dulden. Weigert-sich daher eiy
<lb/>Geistlicher beharrlich, die Ehe eines Katholiken und einer Pro»
<lb/>testantur, welche diese Bedingung nicht eingehcn wollendem,
<lb/>zusegnen, so ist die Staats - Regierung jedenfalls berechtigt,
<lb/>einen andern Geistlichen von derselben oder von einer andern Con- 
<lb/>fessio» mit Einsegnung einer solchen Ehe zu cheauflragen. In
<lb/>diesem Sinne sind denn Mich in neuerer Zeit in mehreren wut- 
<lb/>schen Staaten, namentlich in Preussen und Sachsen- Weimar
<lb/>gesetzliche Bestimmungen erlassen worden. -

<lb/>Scheurlen.

<lb/>: ff.. ■ ' ’
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0092.tif"
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                  <head>
                     <title>Martin, D. Christoph. Lehrbuch des Deutschen gemeinen bürgerlichen Prozesses. Neunte verbesserte Ausgabe. Heidelberg, Universitätsbuchhandlung von Ehr. Fr. Winter 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Scheurlen, ...">Scheurlen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0092--><p/>
                  <p>

                     <lb/>H Civil-Proeeß.

<lb/>Martin, v. Christoph, Geh. Zustizrath rc. Lehrbuch
<lb/>deS Teutschen gemeinen bürgerlichen Processes. Neun- 
<lb/>te verbesserte Ausgabe. Heidelberg, Universttätsbuch-
<lb/>hanblnng von Chr. Fr. Winter 1826. LI. und 548.
<lb/>S. (Preis 4 fl. 48 kr.)

<lb/>Der Inhalt und Plan dieses Lehrbuches, von welchem im
<lb/>Verlaufe von 25 Jahren nun die neunte Ausgabe erschienen ist,
<lb/>und über dessen Werth die Kritik langst entschieden hat, ist hier
<lb/>als bekannt vorauszusetzen. Daher beschrankt sich die gegen»
<lb/>wartige Anzeige nur darauf, die Abweichungen der neuen Aus,
<lb/>gäbe von der ihr zunächst vorangegangenrn vom I. 1824. zu
<lb/>bezeichnen. Die Zahl der Paragraphen in der neuen Ausgabe
<lb/>(ZZ6.) ist um 11 gestiegen. Aber man darf hieraus keinen
<lb/>Schluß auf die Vermehrung des Inhalte dieses Lehrbuches ma»
<lb/>chenzdann nur die Unbequemlichkeit^ welche bep dem Anführen
<lb/>solcher Paragraphen Her früheren Ausgabe, die zugleich mit
<lb/>Zählen und Buchstaben (18.b) 27.b) 8o.b) 118.a) 125.a) 3.)
<lb/>175. aJ bezeichnet waren, aus dieser doppelten Art der Bezeich- 
<lb/>nung entstand, bewog den Verfasser (m. vergl. Vorwort, S.
<lb/>XXIII.) in der neuen Ausgabe sich allein fortlaufender Zah- 
<lb/>len zu bedienen.

<lb/>Dagegen zeigt eine genaue Vergleichung der neuen Aus- 
<lb/>gabe mit der ihr zunächst vorangegangenen, daß dieselbe, wenn
<lb/>schow keine in die Ordnung des Ganzen eingreifende, oder die
<lb/>Grundsätze über einzelne Lehren betreffende Abänderungen, doch
<lb/>in der Stellung einzelner Sätze und Worte und in der Wahl
<lb/>der letzteren hier und da Verbesserungen so wie einige Zusatze
<lb/>enthalt. So ist (um einige Beispiele anzuführen) der Schluß- 
<lb/>satz des §. 3. der 8ten Ausg. „seiner wesentlichen Verschieden- 
<lb/>heit wegen ist der gemeine peinliche Proceß von dem Plane die- 
<lb/>ses Lehrbuches ganz ausgeschlossen" in der neuen Ausg. richti-
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0093.tif"
                      n="85"
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                  <p>

                     <lb/>/
</p>
                  <p>

                     <lb/>Martin, bärgerl. Proceß, 9te ülufl. 85

<lb/>ger ans Ende des §. i. gestellt. Die Noten a) und cj zu H. Z.
<lb/>haben ihre Stellen gegen einander vertauscht. In der Note
<lb/>L) zu §. 4. ist als Reichsgesetz, wodurch vorzüglich derReichS-
<lb/>proceß normirt wurde, neben dem J.R.Absch. auch die Reichs»
<lb/>kammer-Gerichts&gt;Lrdnung von 155z. angeführt. Der h. ro.
<lb/>hat, wo von den Beptragen der Einzelnen zu Unterhaltung de»
<lb/>Instituts der Gericht- du H Gerichtssparteln die Rede ist, in
<lb/>den Worten „durch den Gebrauch von Stempelpapier u.d.m." einen
<lb/>Zusatz erhalten. Im §. »2, ist statt des Ausdrucks: der völ- 
<lb/>lige Begriff des Wesentlichen —- das Wort der richtige Be- 
<lb/>griff rc. gewählt. Der Schluß des §. 52. 'bersten AuSg. von
<lb/>den Worten an: „Nämlich 1) Befugniß zu gerichtlicher Rechts-
<lb/>Verfolgung überhaupt" rc. bildet in der neuen Ausgabe den Ein- 
<lb/>gang des folgenden (§.55. der ytenAukg.) Der §.33.(56.) hatbcy
<lb/>demSatze, daß beydeParthepen inRücksicht der Fortsetzung der
<lb/>angefangenen Rechtsstreites weit mehr beschrankt scpen, den be- 
<lb/>stimmenden Zusatz: „insofern sie einseitig saumen." Im §.Lvz.
<lb/>(192.) ist die Furcht der Subornation als Grund der Verord- 
<lb/>nung der K. G. O. Th. III. tit. 14. §. 8. angeführt.

<lb/>Auch die Litteratur hat hin und wieder Zusatze erhalten;
<lb/>es ist indessen auf die neu erschienenen Lehrbücher von Linde
<lb/>(Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprocesses Bonn 1825.)
<lb/>und von Heffter (Institutionen des rönischen und deutschen
<lb/>Civilprocesses. Bonn 1825.) keine Rücksicht genommen worden,
<lb/>und der Verfasser bemerkt nur in dem Vorworte, daß ihm die
<lb/>letztere Schrift erst nach hem Abdrucke des ersten Bogcnö der
<lb/>jetzigen Auflage zu Händen gekommen ftp, widrigenfalls sie zu
<lb/>$, 5. wenigstens bey den geschichtlichen Proccßschriften mit
<lb/>genannt worden sepn würde. Ebenso thut der Verf. blos in
<lb/>dem Vorworte der im verflossenen Jahre gedruckt erschienenen
<lb/>Dictate zu seinem Lehrbuche von dem nun verstorbenen Geh.
<lb/>Justiztathe GewSler zu Heidelberg mit dem Bemerken Erwahr
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Von Weiler. Über Verwaltung und Justiz, und über die Grenzlinie zwischen Beiden. Ein Beitrag zur Staatswissenschaft. Mannheim, bei Schwann u. Götz, 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wächter, Karl">Karl Wächter</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0094--><p/>
                  <p>

                     <lb/>86
</p>
                  <p>

                     <lb/>SiaatSrccht-


<lb/>tiung, daß dieselben, weit entfernt, den ganzen km Texte und
<lb/>in den Noten des Lehrbuches enthaltenen Stoff, erschöpft zu ha- 
<lb/>ben, sich in den Grenzen bloffer Uebersichtcn oder einzelner (vermein- 
<lb/>ter) Berichtigungen Hallen. Hieran knüpft sich ein Versprechen dcS
<lb/>-Verfassers, dessen baldige Erfüllung gewiß alle, welche des Verfas- 
<lb/>sers Verdienste'um die Ausbildung der Proceßthcorie zu wür- 
<lb/>digen wissen, recht sehr wünschen; der Verfasser beabsichtigt
<lb/>nämlich selbst einen vollständigen Commentar zu seinem Lehr»
<lb/>buche weniger für Anfänger, als für bereits geübte Geschäfts»
<lb/>männer, welche zugleich theoretisch gebildet sind, durch den
<lb/>Druck bekannt zu machen.

<lb/>Endlich glaubt Nef. bep Gelegenheit der Anzeige der neuen
<lb/>Ausgabe von Martins Lehrbuch noch darauf vorläufig auf- 
<lb/>merksam machen zu dürfen, daß das Zte und che Heft von
<lb/>Martins und Walchs Magazin für den gemeinen deutschen
<lb/>bürgerlichen Proceß (dessen Fortsetzung Martin in früheren
<lb/>Ausgaben seines Lehrbuches schon vor mehreren Jahren (vergl.
<lb/>che Aukg. v. 1812. §. 5. Not. n) zugcsichcrt hat,) als im Jah- 
<lb/>re 1825. erschienen in der neuen Ausgabe des Lehrbuches h. 5.
<lb/>Not. c) angeführt wird. Uebrigens hat Ncf. die neuen Hefte
<lb/>bis jezt durch den Buchhandel noch nicht erhalten können.

<lb/>Scheurlen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Von Weiler (Freiherr, Grosherzoglkch badischerOber-
<lb/>hofgerichtsraih) über Verwaltung und Justiz, und über
<lb/>die Grenzlinie zwischen Beiden. Ein Beitrag zur
<lb/>Staatsw'ssenschaft. Mannheim, bei Schwan u. Götz,
<lb/>1826. VIII. und 70. S. 8. (Preis 48 kr.)

<lb/>In keiner Wissenschaft, wenn wir die Philosophie ausneh-
<lb/>men, sind die Klagen über die vielen noch unentschiedenen Kon»
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0095.tif"
                      n="87"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0095--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Verw. «. Justi». S?

<lb/>troversen häufiger und allgemeiner, als in der unsrigen, und
<lb/>was das Merkwürdigste dabei ist, gerade die Haupt» und
<lb/>Elcmentarfragen sind cS, die vorzugsweise noch ihrer £6».-
<lb/>sung harren.— WaS, sollte man denken, müsse einfacher zu entschei»
<lb/>den sehn; über was wenigstens eine Entscheidung in der Jurispru- 
<lb/>denz nothwendiger, als dieFrage: waS ist Justizsache? und
<lb/>doch streitet man sich noch heute über ihre Beantwortung, wie
<lb/>vielleicht zu der Zeit, wo sie zum erstenmal aufgeworfen wur- 
<lb/>de. „Nach einem durch mehr als Ein Jahrhundert durchge-
<lb/>„führtenStreite," sagte Gönner vor etlichen und 20 Jahren,
<lb/>„ist man dem Ziele nicht naher gerückt" und Zacharia nannte
<lb/>neuerlich den ganzen Streit gar einen „endlosen."

<lb/>Der Begriff einer Sache wird gewöhnlich erst dann klar,' wenn
<lb/>. man ihre Merkmale von denen anderer Sachen gleicher oder ähnlicher
<lb/>Art trennt. Eben darum bemühten sich denn schon unsere Alten,
<lb/>die Gegenstände, mit denen sich die Justiz beschäftigt, von
<lb/>den Objekten der übrigen Zweige der Staatsgewalt zu unter-
<lb/>scheiden, und, da man seit dem löten Jahrhundert die ganze
<lb/>Regierung, der Justizgewalt gegenüber, mit dem neuentstande- 
<lb/>nen Namen der Polizei bezeichnete, so kleidete sich der ganze
<lb/>Streit in die Frage: was ist Justizsache, und was ist
<lb/>Polizeisache? Wahrend ein Struben, Cramer, Schrei- 
<lb/>ber, Hommel, v. Neurath und alle die anderen Schrift»
<lb/>-steller über diese Materie bis herab auf v. Berg und v. Gön- 
<lb/>ner, über den Unterschied zwischen Justiz- und Polizei fa- 
<lb/>chen schrieben und diesen aufzuklaren suchten, bildeten sich zu- 
<lb/>gleich, in Teutschland, hauptsächlich durch die Praxis der höch- 
<lb/>sten Reichsgerichte, positive Normen darüber, die indeß —
<lb/>bei dem Schwankenden, das sie hatten, und'!bas selbst der un»
<lb/>bestimmte Ausdruck „Polizei," mit dem Niemand einen recht
<lb/>klaren Begriff verband, begünstigte — nicht verhindern konn»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0096.tif"
                      n="88"
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                  <p>

                     <lb/>88 - EtaatSrecbt-

<lb/>ten. Saß man sich noch bis zu den letzten Athemzügen deS heil,
<lb/>röm. Reichskörpcrs über den eigentlichen Unterschied stritt.

<lb/>Mit dem Umstürze der teutschen Reichsverfassung sanken
<lb/>aber auch jene positiven Grenzschciden zusammen, die wesent,
<lb/>lich mit Jener zusammenhiengen und namentlich auf eine un«
<lb/>tergeordnete Staatsgewalt berechnet waren. Es galt also in
<lb/>den vielen einzelnen Staaten, in welche Tcutschland sich'nun
<lb/>auflöste, wieder^ncue Grenzen auf^irichten, und cs war aus
<lb/>einem gedoppelten Grunde um so nöthiger, diese schärfer zu
<lb/>ziehen, einmal weil nun der Unterthan gegen den Mißbrauch
<lb/>der Rcgierungsgcwalt bei den Reichsgerichten keine Hülfe mehr
<lb/>fand, fein Interesse es also erforderte, daß der Administration
<lb/>ja nicht mehr zugcschicden würde, als ihr gebührte, daßi'mGe,
<lb/>genthcil so viel als möglich zum Ressort des unabhängigeren
<lb/>Richters käme; und dann wegen des löblichen Bestrebens, das
<lb/>.sich allmählich mehr und mehr in jenen Staaten kund, gab,
<lb/>zum Schutze der Freiheit die Justiz von der Administration zu
<lb/>trennen. Hatte nämlich bisher dieselbe Behörde Rechtssachen
<lb/>und Regicrungssachcn behandelt, so war eine strenge Unlekschei-
<lb/>düng derselben nicht so Bedürfnis wie jetzt, da für jede Klaffe
<lb/>eine besondere Behörde bestimmt wurde. — So entbrannte denn
<lb/>der Streit über die Grenzlinie, von Justiz« und (wie sie nun
<lb/>statt Polizcisachen gewöhnlicher hießen) Administrativsa«
<lb/>chen von Neuem und zwar um so gewaltiger, da nichts Po- 
<lb/>sitives. mehr vorhanden war, an das man sich halten konnte,
<lb/>und das Gebiet des sogenannten allgemeinen StaatSrechtS, das
<lb/>man zu betreten genöthigt war, den Kämpfern einen weiten
<lb/>Tummelplatz öffnete. Jeder bildete sich feine Ideen über den
<lb/>Umfang jener Zweige der Staatsgewalt, Jeder bestimmte nach
<lb/>Belieben ihre Grenzen, und wak' individuelle Ansicht und Will,
<lb/>kühr so aufgestellt hatte, das wurde als Resultat deö Ver- 
<lb/>ena nflrechts,- als allgemein anzuwendende Norm, proklamirt.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0097.tif"
                      n="89"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0097--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Tttly. «, IuKr. 89

<lb/>Die Willkkhr, diese Erbsünde unserS heutigen Naturrechts Au-
<lb/>ßerte sich namentlich auch in den Verhandlungen über diese
<lb/>Streitfrage, und weil Zeder der Streitenden der Üeberzeugung
<lb/>war, die Ansicht, die er verfechte, sey die aus der absoluten
<lb/>Vernunft selbst stammende: so beharrle auch Jeder um so hart- 
<lb/>näckiger bei der Seinigen. Dabei ließen sich doch zwei ziem- 
<lb/>lich geschloffene Parthieen unterscheiden, wovon Jede auf Eines
<lb/>der Ertreme sich stellte, die Eine alles dem Richter, die Andere
<lb/>so viel als möglich den Verwaltungsbehörden vindiziren wollte;
<lb/>und, wie es natürlich war, der Ersteren schloßen sich fast alle
<lb/>diejenigen an, welche, eigentliche Juristen vom Fach, vom Recht,
<lb/>sprechen und Nechtvertheidigen Beruf machen, wahrend die zahl- 
<lb/>reiche Klasse der Administrativbcamtcn fast durchgängig der Letz,
<lb/>teren züfiel. Schon die aus der Ausübung ihres Berufes ent- 
<lb/>springende eigenthümliche Gcistesrichtung, so wie die in der Er,
<lb/>fahrung sich findende Eifersucht Beider, die wieder sehr natür,
<lb/>liche Quellen hat, ist ein hinreichender Erklarungsgrund. Daß
<lb/>aber auch sehr viele, an sich, ihrer Stellung und ihren Grund- 
<lb/>sätzen nach, Unpartheiische sich zu dieser letzten Parthie hinneig»
<lb/>ten, kann um so weniger befremden, wenn von Einem der aus- 
<lb/>gezeichnetsten Juristen selbst, das, sofort im Triumphe nach al,
<lb/>len Seiten hin verbreitete, Gestandniß gehört wurde: „die Ju-
<lb/>„risten von Profession sepen doch ein eigenes Dölklein, ange-
<lb/>„steckt vom Geiste, eine besondere Kaste zu bilden, und das
<lb/>„Monopol über Alles, was auf Rechte sich bezieht, an sich zu
<lb/>„rciffen!" —

<lb/>Was jedoch mehr, als alles Andere in die Wagschaale der
<lb/>Parthie der Verwaltungsmanner ein großes Gewicht legte, war
<lb/>die Entstehung einer eigenen Gesetzgebung über Administra,
<lb/>tivjustiz in einem Lande, von dem der Anstoß zu all' den
<lb/>bedeutenden Umgestaltungen ausgieng, die Ttutschland seit dem
<lb/>Anfänge des igten Jahrhunderts in seinen äußeren und inne,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0098.tif"
                      n="90"
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                  <p>

                     <lb/>9o Staatsrecht.

<lb/>ren Verhältnissen zu erleiden hatte, und dessen Institutionen bei
<lb/>den mannigfachen Organisationen, in denen die neuerstandenen
<lb/>--Staaten ihre jungen Kräfte erprobten und ihrem jnnern Leben
<lb/>Konsistenz zu geben versuchten, stets mehr oder minder als Ur»
<lb/>bild vorschwebien. In Frankreich waren vor der Revolution
<lb/>die Grenzen zwischen Justiz und Administration eben so unbe- 
<lb/>stimmt gezogen, als dieß in Deutschland der Fall war, und wenn
<lb/>schon das. große Ansehen der Parlamente der richterlichen Ge,
<lb/>Walt ein Uebergewicht gewinnen zu müssen schien: so hatten
<lb/>doch die Verwaltungsbehörden in einer Menge von Gegenstän- 
<lb/>den richterliche Funktionen. Die bekannte Gesetzgebung von
<lb/>i7c&gt;o. suchte nun zwar dieser Vermischung der Gewalten ein
<lb/>Ende zu machen und die Integrität des Richteramts herzustcl,
<lb/>len. ' Jndcß war es natürlich, daß eine Parthie, welche alle be- 
<lb/>stehende Einrichtungen umstürzte, und den Staat ganz von
<lb/>Neuem nach Vernunflprinzchien aufbauen wollte, nichts
<lb/>von erworbenen Rechten, deren Schutz den Beruf des Rich- 
<lb/>ters ausmacht, hören mochte, indem diese nothwendig jener re- 
<lb/>volutionären Tendenz jeden Augenblick in Weg treten mußten.
<lb/>Wenn also auch, den Schein zu wahren, die Unabhängigkeit der
<lb/>richterlichen Gewalt feierlich ausgesprochen wurde: so konnte es
<lb/>nicht anders seyn, als daß man sie dadurch wieder unschädlich
<lb/>zu machen suchte, daß man ihren Wirkungskreis so 'viel mög.
<lb/>lich schwächte, ihr alle Angelegenheiten entriß, bei deren Ent- 
<lb/>scheidung der Staat (oder die Parthie, die ihn reprasentirte)
<lb/>ein Interesse haben konnte. Es wurde deßhalb für'diese Fälle
<lb/>eine eigene Justiz gebildet, und als Grundsatz ausgestellt: wo
<lb/>es sich von streitigen Rechten der Bürger unter sich handle, da
<lb/>gehöre die Sache vor die ordentlichen Gerichte; wo aber von ei- 
<lb/>ner Entscheidung zwischen den Einzelnen, und der Regierung,
<lb/>da, in der Regel, vor die Administrativstelle, als s. g. Admi- 
<lb/>nistrativjustizbehörde. In der Anwendung aber erfuhr
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0099.tif"
                      n="91"
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                  <p>

                     <lb/>91
</p>
                  <p>

                     <lb/>. Weiler, Dem. «. Justiz.

<lb/>dieser Grundsatz noch eine außerordentliche Ausdehnung, insbe.
<lb/>sondere durch die Thesis, daß auch in Privatrechtsstreiligkeiten
<lb/>überall, wo eS sich von Auslegung einer öffentlichen Verfügung
<lb/>— eines acte administratif — handle, die Entscheidung dar- 
<lb/>über nicht dem Richter, sondern der Verwaltungsstelle gebühre.
<lb/>Selbst die Quittung eines Kaffenbeamten wurde als eine solche
<lb/>Administrativverfügung betrachtet und brachte den Prozeß un- 
<lb/>ter Privatpersonen, wobei es Einer derselben cinfiel, über die
<lb/>Gültigkeit einer solchen Quittung Zweifel zu erheben, wenigstens
<lb/>als Jncidentpunkt, zur Entscheidung der Adminisirativbehdrde.
<lb/>Es konnte nicht fehlen, bei der engen Verbindung, in welcher
<lb/>Teuischland mit Frankreich, zur Zeit deö Kaiserreiches, stund,
<lb/>mußte diese neue Justiz auch dort Eingang finden, und nicht
<lb/>nur das neue Königreich Westphalen, auch mehrere andere
<lb/>Staaten des Rheinbundes z.B.'Baden, Baiern, erhielten eine
<lb/>mehr oder weniger vollständig organisirte Administrativjustiz.
<lb/>Was aber so in die positive Gesetzgebung der teutschen Staa- 
<lb/>ten, wenigstens im Einzelnen, de» Eingang gesunden hatte, das
<lb/>wurde nun auch, und zwar umfassender, in die Gesetzgebung?,
<lb/>Wissenschaft ausgenommen, hauptsiichlich durch die Autorität
<lb/>eines Mannes (v. Gönner'«), Her sich schon früher in dem
<lb/>vorhin erwähnten Streit ausgezeichnet hatte und nun die Roth-
<lb/>Wendigkeit jener Administrativjustiz als politisches Axiom für die
<lb/>neuen, seit der Schlacht von Leipzig nothwendig gewordenen,
<lb/>inneren Gestaltungen der Staaten Teütschlgnds darzuthun suchte.

<lb/>Damit erhielt nun aber der Streit, der früher in Tcutsch-
<lb/>lanb über den Unterschied von Justiz» und Administrativ- 
<lb/>sachen geführt wurde, eine ganz neue Wendung. Er gieirg nun
<lb/>über in den über die Frage: wie unterscheiden sich Justiz- und
<lb/>Administrakivjustizsachen? und wie cs bei Debatten der
<lb/>Art, wenn sie lebhaft und allgemein werden,, sehr häufig geht.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0100.tif"
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                  <p>

                     <lb/>9*
</p>
                  <p>

                     <lb/>StaatSrecht.


<lb/>sehr bald wurden die Streitfragen verwechselt: hier insbeson- 
<lb/>dere die Frage von der Nothwendigkcit der Trennung der Au-
<lb/>siiz von der Administration mit der Frage von der Nothwen-
<lb/>digkeit der Trennung der Justiz und der Adininistrativjusiij.
<lb/>Hiedurch wurde der Streit vag und unbestimmt, und Verwir- 
<lb/>runglund Jrrthümer waren unvermeidlich, was auch in Bezie- 
<lb/>hung auf verschiedene einzelne, aus jener abgeleitete, Fragen .
<lb/>sich zeigte. '

<lb/>- Jndeß auch bei dieser veränderten Richtung des Streits,
<lb/>wurden die beiden vorhin erwähnten Parthiecn wieder sichtbar.
<lb/>Die Richter erklärten sich meist gegen, die Verwaltungsbeam- 
<lb/>ten meist für die Administrativjustiz, und namentlich schien die
<lb/>letztere Parthie dadurch bedeutend zu werden, daß die an der
<lb/>Spitze der Geschäfte stehenden Staatsmänner sich fast überall
<lb/>zu ihren Ansichten sichtbar hinneigtcn. Die Gründe davon
<lb/>sind leicht einzusehen. Selbst bu de. en, welche am lebendigsten
<lb/>das öffentliche Wohl vor Augen hatten, mochte leicht die An- 
<lb/>sicht ein Uebergewicht gewinnen, nach welcher sie in ihren, die
<lb/>Interessen des Ganzen umfassenden Planen, nicht durch die
<lb/>individuellen Interessen und die d ese schützenden. Formen des
<lb/>gewöhnlichen gerichtlichen Verfahrens, gehemmt werden .konn- 
<lb/>ten.

<lb/>Unter den Schriftstellern aber, welche für und gegen die
<lb/>Institution der Admini'strätivjustiz austratcn, mag Gönner
<lb/>als der Repräsentant der ersten Parthie betrachtet werden;
<lb/>wahrend als Wortführer der zweiten Parthie Mittermaier,
<lb/>Rudhart, Puchtä (der Aeltere) sich durch so scharfsinnige
<lb/>und gründliche Widerlegungen der Jd-rn des Ersteren aus zeich- 
<lb/>neten, daß man auf ihre, so wie auf die Autorität von^Man».
<lb/>nern hin, welche, wie Feuerbach (in dem 2ten Bande seines
<lb/>Werks über Oeffentlichkekt undMändlichkeit) auch nur Andeutungen
<lb/>über jenen Punkt gegeben haben, wirklich versucht sepn könnte.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0101.tif"
                      n="93"
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                  <p>

                     <lb/>93
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Verw. t». Justiz.

<lb/>den Streit als zum Nachtheil der Administrativjustiz bereits
<lb/>entschieden anzusehen. Allein bei solchen, so unmittelbar ins
<lb/>Praktische einschlagenden Fragen, sind es gerade nicht die
<lb/>Sch «ftstcller, aus welchen man die Praxis gewöhnlich am be- 
<lb/>sten kennen lernt. In Gerichts öfen, Regicrungskollegien
<lb/>u. s. w. werden Kontroversen debattirk, die der Theoretiker häu- 
<lb/>fig langst schon für entschieden halt, und wer hier nur etwas-
<lb/>mit dem Stande der Dinge vertraut ist, der weiß wie viele
<lb/>Zweifel hauptsächlich in dieser Materie noch täglich erhoben
<lb/>werden, wie häufig noch Kollisionen zwischen Gerichten und
<lb/>Verwaltungsstellen Vorkommen, und wie schwankend noch die
<lb/>Grundsätze sind, nach denen die verschiedenen Staatsbehörden
<lb/>die Grenzen ihrer Kompetenz und der Kompetenz der ihnen
<lb/>untergeordneten Stellen ziehen. Eben deßhalb und so lange
<lb/>also der Streit nicht als geschlossen angesehen werden kann, ist
<lb/>jedes Bemühen, denselben aufzuklaren und eine Entscheidung
<lb/>herbcizuführen, verdienstlich und cS wird gewiß stets mit dop- 
<lb/>peltem Danke ausgenommen, wenn es von einem Manne aus- 
<lb/>geht, der, wie eö bei dem Derf. der vorliegenden Schrift un»
<lb/>laugbar der Fall ist, mit-gründlicher Kenntniß der Theorie
<lb/>praktische Gewandtheit und Erfahrung, die schon seine amtliche
<lb/>Stellung voraussetzen laßt, verbindet.

<lb/>Wenn Rec. nun zuerst eine Darstellung des Ganges
<lb/>der Ideen de ö Derf. gibt, wobei er seine eigene, etwa entge- 
<lb/>genstehende Ansichten über das Einzelne mit einzuflechten sich
<lb/>erlaubt, und wenn er dann zweitens untersucht: welcher Ge- 
<lb/>winn aus der Arbeit desselben für die Wissenschaft, namentlich
<lb/>für die Entscheidung der Streitfrage, welche in unsrer Zeit in die- 
<lb/>ser Materie vorzugsweise praktisches Interesse hat, hervorgehen
<lb/>dürfte: so glaubt er seine Aufgabe der Bcurtheilung jener Ab- 
<lb/>handlung, am besten zu lösen.

<lb/>Wa» den ersten Theil dieser Aufgabe betrifft, so beginnt
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0102.tif"
                      n="94"
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                  <p>

                     <lb/>94 v ,St«atsrecht.

<lb/>' ■ i

<lb/>der Verf. mit einer, aus 4 §§. bestehenden, Einleitung, in
<lb/>welcher er aueführt, dag sobald die Staaten zu einerchöheren
<lb/>Stufe von Kultur sich entwickelt hatten, die Wirksamkeit der
<lb/>Staatsgewalt, die ursprünglich sehr einfach sey, mannigfaltiger
<lb/>werde und deshalb in mehrere Zweige getheilt' werden müsse,
<lb/>wobei Verwicklungen unvermeidlich würden, wenn nicht die
<lb/>verschiedenen Institutionen durch klare Begriffe geschieden scyen.
<lb/>Ein solcher Widerstreit habe sich zwischen der richterlichen
<lb/>und der verwaltenden Funktion ergeben, und er sep noch
<lb/>nicht rein gelöst; was Nachtheile zur Folge gehabt habe, die
<lb/>hier von dem Vers, kurz angeführt werden, und unter denen
<lb/>nur der Schaden, der für die Autorität der Beamten
<lb/>aus solchen Kollisionen entspringt, nach Rec. Ansicht, mehr her- 
<lb/>vorzuheben gewesen wäre.

<lb/>Daß die Grenzscheidung, so fahrt unser Verf. weiter fort,
<lb/>zwischen Justiz und Verwaltung, bis zu den neuesten Zeiten
<lb/>noch nicht völlig gelungen gewesen sep, dafür halten wir die
<lb/>Zeugnisse der bedeutendsten Ncchtsgelehrten zweier Nationen,
<lb/>eines Gönner und eines Merlin (ein anderer Ausdruck im
<lb/>Prädikat wäre wohl besser gewesen, um nicht den Jrrthum
<lb/>zu veranlassen, der Verf. halte Gönner für den bedeutendsten
<lb/>tcutschcn, Merlin für den.bedeutendsten französischen Juri- 
<lb/>sten. Außerdem hätte die Zahl derer, die jener Ansicht sind,
<lb/>durch viele nicht weniger bedeutende Männer vermehrt werden
<lb/>können, von denen einige oben erwähnt worden sind.) Nachdem
<lb/>vollends die unter der teutschen Reichs Verfassung entstandenen
<lb/>positiven Normen zerfallen seycn, sey eö an der Zeit, die
<lb/>Grenzlinie nach Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechts
<lb/>festzustellen. Ueberall, wo es an positiven Normen fehle,
<lb/>müsse das natürliche Recht, die Wissenschaft (der Verf.
<lb/>bekennt sich also zu denen, die nur die Philosophie als eine
<lb/>Wissenschaft anerkennen) die Norm abgeben. Diese müsse also
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0103.tif"
                      n="95"
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                  <p>

                     <lb/>95
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Serro, u. Justiz.


<lb/>die Grundlage bilden, und ihr müsse die Darstellung des Ge- 
<lb/>schichtlichen folgen, da es nur nach jener Grundlage beurtheilt
<lb/>und verstanden werden könne.— Ncc. gesteht, daß' 'er das
<lb/>Müssen in dieser Aufeinanderfolge nicht einsehe; und erhalte
<lb/>-die umgekehrte Stellung, nähmlich das Voraus schicken des
<lb/>Geschichtlichen, für weit besser gehalten. So gewöhnlich auch
<lb/>die s. g. philosophische Konstruktion rechtlicher Institute in ei- 
<lb/>ner gewissen Zeit war und hin und wieder noch ist, so sollte
<lb/>man doch endlich, nachdem so Vieles zum Siege des Besseren
<lb/>geschehen ist, davon zurückkommen.. Man sollte, statt sich
<lb/>die-Begriffe a pi'iori und ohne Rücksicht aus das Bestehende
<lb/>und die Art, wie es sich entwickelt hat, zu bilden und höchstens
<lb/>hintennach, gleichsam Spasses halber oder um verächtlich die
<lb/>Achseln zucken zu können, zu vergleichen, wie sie sich zum
<lb/>wirklich Bestehenden verhalten, — -man sollte offenbar zuerst
<lb/>das Letztere ins Auge fassen; selbst da, wo es, wie bei dem
<lb/>Vers., der Hauptzweck ist, für die Gesetzgcbungswiffenschast
<lb/>Normen aufzustellen, zuerst das Positive und die historische Ent- 
<lb/>wicklung desselben betrachten, und erst dann, wenn man so die
<lb/>Natur des Instituts an der Hand der Geschichte aufgefunden
<lb/>hat, dieses nach Gründen der Zweckmäßigkeit prüfen und sich
<lb/>den Begriff desselben, wie er ins Leben übergetragen werden
<lb/>sollte, bilden. Daß der Vers, statt dieses Wegs, der nicht nur
<lb/>für den Gang der Untersuchung, sondern auch der Darstellung
<lb/>des t Gefundenen , sich empfiehlt, den entgegengesetzten
<lb/>eingeschlagen hat, hat Nachtheile zur Folge gehabt, die sich wei- 
<lb/>ter unten ergeben werden. Der Vers, theilt übrigens jenen
<lb/>Ansichten gemäß, seine ganze Untersuchung in einen theoreti- 
<lb/>schen und in einen geschichtlichen Theil, von welchen je- 
<lb/>der wieder in 2 Abschnitte zerfallt, so daß das Ganze.4 Ab- 
<lb/>schnitte bildet, welche folgende Ueberschriften haben: ^ Auf- 
<lb/>stellung allgemeiner Grundsätze; 2) die nächsten Folgesätze hie-&gt;
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0104.tif"
                      n="96"
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                  <p>

                     <lb/>96 ; x Staatsrecht.

<lb/>rciur' Z) geschichtliche Ausbildung beider/ und ä) Darstellung
<lb/>des Positiven hierüber in den großherzogl. badischen Landen
<lb/>und einige der- vorgekommenen Rechtsfälle. Die Kritik könnte
<lb/>bei dieser Eintheilung nur das ausstcllcn, daß dem Theoretischen
<lb/>nicht das Geschichtliche gegenübersteht, sondern das Praktische,
<lb/>und dem Geschichtlichen wieder nicht das Theoretische, sondern
<lb/>entweder das Philosophische oder daS Dogmatische, so daß also
<lb/>der Vers, wohl richtiger seine Abhandlung in einen philosophi- 
<lb/>schen und geschichtlichen, oder, da die Darstellung des bestehen»
<lb/>den Rechts auch nicht zum Historischen gerechnet werden kann,
<lb/>in einen i.) philosophischen, 2.) historischen und Z.)
<lb/>dogmatischen Theil abgetheilt hatte.

<lb/>Doch wir wenden uns zu dem lten Abschnitt, der di«
<lb/>allgemeinen Grundsätze enthalt.

<lb/>Sehr richtig geht hier der Vers. (§. 5.) von dem Begriff
<lb/>des Staats und des Staats zwecks aus, ohne deren ge- 
<lb/>naue Feststellung eine richtige Erörterung des Verhältnisses der
<lb/>Zweige der Staatsgewalt, die sich alle auf jenen Zweck bezie- 
<lb/>hen und nur seinetwillen da sind, nicht möglich ist. Wenn in«
<lb/>deß der Zweck des Staats gesetzt wird in die „Sicherung
<lb/>„und Beförderung der freien Selbstthatigkeit der Staatemit»
<lb/>„glieder, und der Benützung der äußern Natur, wie beide mit
<lb/>„Jedermanns Freiheit zusammen bestehen können": so scheint
<lb/>Rec. diese Definition zu eng und in anderer-Beziehung wieder
<lb/>zu weit. Zu eng in so fern, als, wenn man den Sinn der
<lb/>vielen Worte zusammensaßt, nichts anderes als Zweck deS.
<lb/>Staats angegeben ist, als Rechtssicherheit. So gewöhnlich
<lb/>nun diese Zwecksbestimmung noch ist, so ist doch wieder auf
<lb/>der andern Seite, besonders in neueren Zeiten, hinlänglich da- 
<lb/>rauf aufmerksam gemacht worden, daß eine Verbindung, welche
<lb/>fast die gesammte menschliche Thätigkeit umfaßt, welche so
<lb/>große Opfer, in manchen Fällen sogar das Dahingeben der phy-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0105.tif"
                      n="97"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler, Dem. v. Iuflir. 47

<lb/>fischen Existenz von ihren Mitgliedern fordert, unmöglich bloße
<lb/>Mittel zum Zweck (wie die Sicherheit der Rechte Eines
<lb/>wäre) sich zuni höchsten Zweck Vorsitzen kann; daß auch in
<lb/>der Wirklichkeit ein Staat, der seine Bürger nur vor dem
<lb/>Todschlagen und vor dem.Bestehlen schützt, der aber zur Be«
<lb/>förderüng'der höheren menschlichen Zwecke nichts thut, von Je- 
<lb/>dem, und mit Recht, als ein schlechter Staat angesehen wird.
<lb/>Allerdings müssen diese'■&gt; höheren Zwecke vom Staat auf der
<lb/>Grundlage deö.Rechts erstrebt werden, d. h. er darf sie nicht
<lb/>mit Aufopferung des Rechts verfolgen; aber das Recht selbst
<lb/>oder die'Sicherheit de» Rechts ist nicht der höchste Zweck.
<lb/>Zu weit dagegen ist die Definition in fo fern, als unwesent- 
<lb/>liche Bestandtheile mit in sie ausgenommen worden sind. ES
<lb/>steht nämlich die „Benützung der äußern Natur" ganz über»
<lb/>flüßig da, indem sie schon mit unter der freien Selbstthätigkeit
<lb/>begriffen ist,' und wenn eine Aufzahlung der Objekte dieser
<lb/>freien Selbstthätigkeit beabsichtigt war, vor Allem die Errei- 
<lb/>chung dir sittlichen Zwecke hatte angeführt werden müffen.
<lb/>Auf gleiche Weise scheint Rec. die Beifügung des formalen,
<lb/>inhaltslosen Kant'schcn Satzes „wie beide mit Jedermanns
<lb/>„Freiheit zusammen bestehen können" überfiüßig, au» Gründen,
<lb/>dir Hier weiter zu entwickeln nicht der Ort wäre.

<lb/>Auch gegen die Definition von Staat als „die Vereint«
<lb/>„gung der Menschen zu diesem Zwecke unter den hiezu die»
<lb/>„ncndin Rechtsgesetzen,, laßt sich Manches einwenden. Es sind
<lb/>alle die Merkmale, die den Staat von jeder andern Gesellschaft,
<lb/>die auch zur Rechtssicherheit geschlossen werden kann, charakte- 
<lb/>ristisch unterscheiden, z. B. daß er eine daurende Vereinigung
<lb/>ist, mit Aufstellung einer Obergewalt u. s. w. über«
<lb/>gangen. Ganz unverständlich ist aber Rec. die Definition von
<lb/>Rechtsgesetzen, welche bezeichnet werden als „diejenigen
<lb/>„Satze oder Vorschriften, welche dar äußere und zwar prakti,
<lb/>Krit. Ieitschr. i.M. 7
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0106.tif"
                      n="98"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0106--><p/>
                  <p>

                     <lb/>98 Staatsrecht. ■ '

<lb/>„sche Verhältniß einer Person gegen die andere al« nothwendig
<lb/>„darstellen." Sätze, die ein praktisches Verhältniß von Perso»
<lb/>nen gegen einander als nothwendig darstellen, find ent- 
<lb/>weder Sätze, die vorschreiben, man solle in den Zustand der
<lb/>Wechselwirkung mit Anderen treten; wie unterscheiden sich hier
<lb/>aber diese RechtSgesetze von dem Sittengesetze? Gerade das
<lb/>Sstkengesetz gebietet diese Wechselwirkung. — Oder es sind
<lb/>Satze, die eine solche Wechselwirkung aus 'anderen Gründen
<lb/>als nochwendig zeigen, aas Gründen der Erfahrung, z. B. we- 
<lb/>gen der Beschränktheit der menschlichen Natur, die den Einzel- 
<lb/>nen hindert, seine Zwecke zu erreichen, ohne Mitwirkung des
<lb/>Andern u. s. w. Dicß sind aber dann doch gewiß keine
<lb/>Rechtsgesetze. Einen richtigeren Sinn gäbe eö&gt; wenn eö hieße
<lb/>„darstellt," wiewohl auch hier noch Manches einzuwettden
<lb/>wäre. ,

<lb/>Gar zu schwankend und nichtssagend scheint endlich auch
<lb/>die Definition von Recht als „der Inbegriff der Gesetze, für
<lb/>„welch: eine solche äußere Gesetzgebung möglich ist/- Möglich
<lb/>ist eine äußere Gesetzgebung auch dem Sittengesctze, welches
<lb/>das gefammte innere und außtrL Handeln der Menschen um«
<lb/>faßt. , . , , ■ . ... ...

<lb/>Wichtiger für uns ist indeß. die. Begriffsbestimmung von
<lb/>Privatrecht und öffentlichem Recht, da nach dem Derf.
<lb/>die richtige Scheidung des öffentlichen Rechts vom Privatrechte
<lb/>zugleich die Scheidelinie zw scheu Verwaltung und Justiz bil- 
<lb/>den soll. Allein auch bei diesen Definitionen vermag Rec.
<lb/>nicht, dem Vers, bcizustimmen. „Das Privatrecht" sagt
<lb/>Letzterer (Q. 6.) „begreift die Gesetze in sich, welche ausschlie-
<lb/>„ßend das Verhältniß der Einzelnen zu einander betreffen;
<lb/>„das öffentliche Recht die Gesetze, welche das Verhältniß
<lb/>„der Einzelnen zum Staate angehen." Daß zuerst in der
<lb/>Definition von Privatrecht das „ausschließend" unrichtig
</p>

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                  <p>

                     <lb/>90
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weil er/ Dem. a. Justi;.


<lb/>stp, geht aus dem hervor, was der Verf. selbst spater (h. t4.)
<lb/>anführt: „daß auch der Staat selbst oder seine Vertreter in
<lb/>„solche Rechtsverhältnisse zu Anderen sich setzen und solche
<lb/>„Rechtsgeschäfte eingehen können, welche im Privat rechte
<lb/>„ihre Bestimmung erhalten. Es sepen dieß" sagt er,
<lb/>„die.fiskalischen Rechte und Verbindlichkeiten, welche ungeach-
<lb/>„tet ihrer zufälligen und subjektiven Beziehung auf den Staat,
<lb/>„darum nicht' dem öffentlichen Rechte, sondern dem Privatrechte
<lb/>„angehören." Warum wird dieß aber nicht in die Definition
<lb/>von Privatrecht selbst ausgenommen? Jndeß spricht hier für
<lb/>den Vers, die Gewohnheit, da man fast überall jene allgemein
<lb/>ausgedrückte Formel: „Privatrccht umfaßt die Normen über
<lb/>„die Verhältnisse der Einzelnen unter sich," findet, ungeachtet
<lb/>sooft die Verhältnisse der Einzelnen zum Staat, zu Gemeindeo,
<lb/>zu öffentlichen Behörden, Gegenstand des PrivatrrchtS sind.
<lb/>Dieselbe Entschuldigung steht aber dem Vers, nicht zur Leite
<lb/>bei der Definition vom öffentlichen Recht. Hier ist es doch
<lb/>gewöhnlicher, wenigstens das Völkerrecht, das doch unzweifel- 
<lb/>haft ein Zweig deS öffentlichen Rechts ist, mit auszunehmen.
<lb/>Glaubt der Verf. wirklich nicht, daß die Verhältnisse der Skaa.
<lb/>ten zu Staaten, der Gemeinden zum Staat, der Gesamintheit
<lb/>der Staatsbürger oder einzelner Klassen derselbe» zum Inhaber
<lb/>der Staatsgewalt u. s. w. ins öffentliche Recht gehören?' Aber
<lb/>ins Privatrecht gehören sie, nach der eigenen Definition des
<lb/>Verf., auch nicht; und doch theilt sich ihm das ge sammle
<lb/>Recht nur in das Prioatrecht und in das öffentliche Rech«. —
<lb/>Da» öffentliche Nicht wird von dem Verf. wieder eingethrilt
<lb/>(1$. 7. und 8 ) in das „formelle, welches blos die Form be
<lb/>„trifft, unter welcher die Staatsgewalt zu den Untergebenen in
<lb/>„Thatigkeit tritt;" und in das ^materielle,welches die Mit-
<lb/>„tel in sich begreift, durch welche die Staatsgewalt da» Weil
<lb/>„des. Ganzen und der Einzelnen, dem Zweck de» Staats gc.

<lb/>7-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>loo SraatSrecht.

<lb/>„maß^ erhalt und befördert. Das formelle öffentliche
<lb/>„Recht Heißt aber die Verfassung; das materielle öffentliche
<lb/>„Recht laßt sich unter dem Begriffe der Polizei zusammen-«
<lb/>„fassen, welche der Inbegriff der Mittel zur Sicherung und
<lb/>„Beförderung des Staatszwecks ist." Rec. will hier in eine
<lb/>nähere Prüfung dieser Eintheilung des öffentlichen Rechts in
<lb/>formelles und materielles» und der ungewöhnlichen Ansicht, ^
<lb/>daß die Verfaffung blos die, Form der Wirksamkeit der Staats- 
<lb/>gewalt betreffe. Nicht eingehen (wenn er schon seines TheilS der
<lb/>Meinung ist, die.Verfassung habe es mit Bestimmung des
<lb/>Subjekts und der Grenze der Staatsgewalt und ihrer Ver- 
<lb/>hältnisse zu den Unterthanen im Allgemeinen, also auch mit
<lb/>dem Inhalt jener Wirksamkeit, mit der Festsetzung der bei- 
<lb/>derseitigen materiellen Rechte zu thun), eben so wenig in eine
<lb/>Prüfung des Unterschiedes, den der Derf. bei der Verfassung
<lb/>wieder in Staatsverfassung und Landesverfassung
<lb/>macht; aber über den aufgestellten Begriff von Polizei muß
<lb/>er sich um so mehr erklären, als der Derf. über seine „neue
<lb/>Desinition" selbst äußert, „sie werde unter den vielen, der wis-
<lb/>„senschaftlichen Forderung vielleicht am meisten genügen, weil
<lb/>„Umfang und Grenzen ihrer Wirksamkeit sich daraus herstel»
<lb/>„len lassen." In dieser ungeheuren Ausdehnung ist freilich die.
<lb/>Polizei wchl noch von keinem (wenigstens neueren) . Schrift- 
<lb/>steller genommen worden. Wenn Viele bisher(nicht mit allge»
<lb/>meinerZustimmung) die Beförderung und Leitung der national- 
<lb/>ökonomischen Kultur, die der geistigen (moralischen, religiösen
<lb/>und intellektuellen) Kultur mit in den Umkreis dieses Zweiges
<lb/>der Staatsgewalt zogen und also z. B. unsre Geistlichen zu
<lb/>Polizeidienern machten: so geht unser Vers, noch weiter und
<lb/>nimmt die „Politik mit auswärtigen Staaten (§. 9.)
<lb/>„ine Finanzen, die Militarstellung, die Ausübung des
<lb/>„Rechts auf Staatsfrohnden" (§. 10.) und endlich sogar
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0109.tif"
                      n="101"
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                  <p>

                     <lb/>JOI
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Verw. u. Justiz.

<lb/>die Strafrechtspflege (§. Zo.) für die Polizei kn Anspruch.
<lb/>Nicht nur unsere Diplomaten, unsere Finanzmanner, selbst
<lb/>unsere Criminalrichter sind nach unserem Verf. nichts anderes,
<lb/>als Polizeibeamte. In Beziehung auf die zuletzt Erwähnten
<lb/>hak er.indeß selbst gefühlt, daß ihn seine neue Definition zu
<lb/>weit fortgerissen habe, und wenn er gleich (S. 27.) ausdrück- 
<lb/>lich sagt : „das Strafrecht fallt in das Gebiet deS öffentlichen
<lb/>„Rechts und die Staatspolizei zieht es in ihren Wirkungskreis"
<lb/>und„die Strafgerichte sind ein Ausfluß der Staatspolizei;
<lb/>„sie sind Polizei - und Verwaltungsstellen, weil sie mit Ver-
<lb/>„waltung des öffentlichen Rechts zu thun haben": so lenkt er
<lb/>doch unmittelbar darauf wieder um. „Weil aber" fahrt er
<lb/>nämlichlfort, „das Strafrecht die edelsten Güter des Bürgers
<lb/>„berührt, Leben, Freiheit und Ehre, weil ferner die Gründe
<lb/>„nach bestimmen unverbrüchlichen Formen zu ver- 
<lb/>fahren, eben so bei dem Strafrechte eintrctcn, wie bei dem
<lb/>;,Privalrcchte: so ist es nvthwendig, daß es von einer Behörde
<lb/>„verwaltet werde, welche gleich dem Richtcramtr an strenge
<lb/>„Formen gebunden — selbst Richteramt ist." Hätten aber
<lb/>die hier ausgehobenen Gründe, so wie die aar jener weiten
<lb/>Begriffsbestimmung sich ergebenden Folgen nicht den Vers,
<lb/>darauf aufmerksam machen sollen, daß seine Ansicht von der
<lb/>Polizei unmöglich richtig stpn könne? Allerdings ist eS nölhig,
<lb/>daß dieser Zweig der Staatsgewalt bestimmten Umfang und de»
<lb/>stimmte Grenzen feiner Wirksamkeit erhalte, — eö erfordert
<lb/>Ließ das Wohl des Ganzen eben so sehr als die Freiheit der
<lb/>Individuen — aht nicht eine Erweiterung, , am wenigsten diese
<lb/>enorme, sondern eine Zurückweisung in die gehörigen Grenzen
<lb/>ist was Roth thut. Statt, wie der Derf., dle Polizei zur all-
<lb/>gemeinen Staats»VorrathS-Kammer zu machen, müssen die
<lb/>Rechte der Beförderung und Leitung der geistigen Kultur, so
<lb/>wie.deö NationalwohlstandeS, als StaatShohcitSrechte, die es
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0110.tif"
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                  <p>

                     <lb/>J°i , Staats recht.

<lb/>wohl verdienen, abgesondert aufgestellt zu werden, getrennt,
<lb/>(wie sie dieß ja auch in den wirklichen Staaten find, wo das
<lb/>Ministerium des Kultus von dem des Innern, so wie das
<lb/>Letztere von dem, wenn schon unter seiner Leitung stehenden,
<lb/>Departement dxx Polizei unterschieden wird), und es muß der
<lb/>Begriff der Polizei aus dem Gegenstände, in welchem ihre
<lb/>Thatigkeit zum Wohl des Ganzen nöthig ist, und aus der
<lb/>Vergleichung mit den Zwecken, die anderen Zweigen der Staats- 
<lb/>gewalt zugewiesen sind, entwickelt werden. Hier wird man
<lb/>nun finden, daß der Zweck der Polizei kein anderer seffn kann,
<lb/>als der, auf dessen Realistrung die Thatigkeit des Staats zu,
<lb/>nächst gerichtet seyn muß, — die Rechtssicherheit. Für
<lb/>denselben Zweck wirken zwar auch andere Zweige der Staats- 
<lb/>gewalt, vor allen das Strafrecht, indem es den durch rechts-
<lb/>verletzende Handlungen gestifteten (hauptsächlich geistigen, d»h.
<lb/>in der verminderten Achtung vor dem Rechtsgesetze bestehen- 
<lb/>den) Schaden wieder aufzuheben sucht; allein es ist dadurch
<lb/>jenem Zweck der Rechtssicherheit kein volles Genüge gethan,
<lb/>Wenn schon die Strafe iw den meisten Fallen das Ansehen des
<lb/>Gesetzes wiederherstellen wird: so. vermag sie doch den materi»
<lb/>ellen Schaden, der für den Verletzten entstanden ist, sehr häu- 
<lb/>fig nicht zu ersetzen. Will der Staat daher recht für die Si- 
<lb/>cherheit der Bürger sorgen, so muß er, so weit dieß möglich
<lb/>ist und so weit es. ohne zu große Beengung der individuellen
<lb/>Freiheit geschehen kann, auch Rechtsverletzungen Vorbeugen,
<lb/>nicht aber blos Rechtsverletzungen durch Menschen, sondern auch
<lb/>Beschädigungen, die den Bürgern von der bewußtlosen Natur
<lb/>her drohen, den Elementen, Heu Thieren u. f. w. Der Zweig
<lb/>der Staatsgewalt nun, der sich hiemit beschäftigt, der also Be-
<lb/>schasigungen jeder Art, sowohl in Beziehung auf Einzelne als
<lb/>in Beziehung auf den ganzen Staat, vvrzubeugen sucht/ ist
<lb/>die Polizei. — Diese Begriff,ebestimmung.tst zwar.micht
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0111.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler, Verw. u. Justiz. 10Z

<lb/>ganz neu, (z. B. von Dresch in seinem Naturrecht S. rZZ.
<lb/>gibt sie im Wesentlichen auf dieselbe Weise) aber gewiß richti- 
<lb/>ger und der Freiheit zuträglicher.

<lb/>Doch wir kehren zu unsrem Verfasser zurück, der {$. ti.)
<lb/>die Merkmale, welche das Privatrecht von dem öffentli«
<lb/>chen Rechte unterscheiden, naher festzustellen sucht. „Das
<lb/>Privatrechl" sagt er, „begreift solche Verhältnisse und Hand- 
<lb/>lungen in sich, an welche das Gesetz bestinimte Rechtswirkun,
<lb/>,,gen bloS zwischen einzelnen-Rechtssubjekten knüpft.
<lb/>„DaS öffentliche Recht begreift solche Verhältnisse und
<lb/>„Handlungen, mit welchen das Gesetz bestimmte Rechtswirkun»
<lb/>„gen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und dem
<lb/>„Staat verbindet. Das unterscheidende Merkmal des dffcnt,
<lb/>„lichen Rechts siegt also darinn, daß im Gesetze seine Wirkun,
<lb/>„gen in Beziehung auf den Staat festgestcllt werden,
<lb/>„da hingegen die Wirkungen des Privatrcchts ohne diese
<lb/>„Beziehung bestehen/' Wse dieses „unterscheidende Merk-
<lb/>„mal" aber nicht als hinreichend betrachtet werden könne, ist
<lb/>schon von Anderen nachgewicscn Vüo.öm. „Fast bei sedem
<lb/>„teutschen Privatrechtsvcrhqltniffe" sagt M i t t e r m a i e r (in
<lb/>der Abhandl. im civ. Arch. Bd. 4. S. 323.) „läßt sich ein
<lb/>„busammenhang mit einem staatsrechtlichen Verhältnisse Nach- 
<lb/>weisen^, pnd namentlich bei allen auf Sachen bezogenen Rech-
<lb/>„ten laßt sich ebensowohl ein administrativer als rein juristischer
<lb/>„Gesichtspunkt auffinden. Das Dascyn solcher staatsrechtlichen
<lb/>„Elemente oder Veranlassungen, oder das Einwirken von Der-
<lb/>„waltungsrücksichten ändert aber nicht die Natur des Privat»
<lb/>„rechts." In ein er Hinsicht ist sogar wirklich bei der Entscheidung
<lb/>jeder privatrechtlichen Sache eine staatsrechtliche Beziehung,
<lb/>nämlich in Betreff der Prüfung über die Frage von der Gül»
<lb/>tigkcit des Gesetzes, das angewandt werden soll. Diese kann
<lb/>in der Regel nur nach staatsrechtlichen Momenten, darnach, ob
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0112.tif"
                      n="104"
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                  <p>

                     <lb/>io4 . Staatsrecht.

<lb/>bas Gesetz von der gehörigen Behörde erlassen, oh es gehörig
<lb/>promulgirt worden fty u. st- w. entschieden werden (vergl. die
<lb/>treffliche Abhandlung in dem 2ten Hefte des i.Bd. der Hoff-
<lb/>acker'schen Jahrbücher S. i77.). Nicht nur diese Entschei- 
<lb/>dung aber, selbst die Art und Weise, wie der Richter die Ge»
<lb/>setze auslegt (da die eine Auslegung gewöhnlich zum Präju- 
<lb/>diz für alle andere Fälle ähnlicher Art wird,) ist für die
<lb/>Staatsgewalt von Interesse; es ist also auch in dieser Rücksicht
<lb/>wieder eine Beziehung auf den Staat vorhanden. Der Ver- 
<lb/>fasser erkennt nun dieß selbst an (wiewohl er hier ziemlich
<lb/>schwankend ist, indem er auf derselben Seite (7) das Einemal
<lb/>(§. 12.) sagt, „die Rechtswirkungen werden ausschließlich zwi,
<lb/>„schen Privaten im Gesetze bestimmt, und keine derselben
<lb/>„in Beziehung auf den Staat/" das anderem»! (§. iZ.)
<lb/>„es können auch an Gegenständen des Privatrechts Wirkun»
<lb/>„gen und Beziehungen auf den Staat eintreten);
<lb/>„aber" erwiedert er, in Beziehung auf daS^ eben Bemerkte,
<lb/>„keine der hiebei eintretenden gesetzlichen Bestimmungen gibt
<lb/>„dem Staat Rechte oder Verbindlichkeiten, wenn eö gleich
<lb/>„im Staats-Interesse liegt, daß die gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>„aufrecht erhalten und vollzogen werden,"'- Als Beispiele führt
<lb/>er die Ehe und die Vormundschaft an. Aber schon diese Bei- 
<lb/>spiele hätten den Verf. eines Andern überzeugen können. Im
<lb/>Eherechle ist z. B^ gesetzlich bestimmt, daß zu Eingehung der
<lb/>Ehe Einwilligung der Aeltern erforderlich sey; es ist dieß ün.
<lb/>bezweifelt ein den Letzteren zustehendes Privatrecht. Aber
<lb/>wenn die Aeltern nur aus Eigensinn, ohne gerechte Gründe,
<lb/>die Ehe hindern, so tritt nach den Bestimmungen unserer Pri»
<lb/>vatrcchtkgesetze die Obrigkeit, also der Staat, eilst und übt daS
<lb/>den Aeltern zugcstandene Recht der Einwilligung aus. Wenn
<lb/>ferner eine Ehe als nichtig erklärt wird, fg hat jeder vermeint,
<lb/>liche Ehegatte das Recht, das in die Ehe Eingebrachte wieder
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0113.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Weiser, Derw, ».Justiz, los

<lb/>zurück zu verlangen; wenn aber bei Eingehung der Ehe, wif,
<lb/>sentlich gegen die Gesetze gehandelt worden war, so erhalt, wie. &gt;
<lb/>der nach den Bestimmungen unsres Privatrcchts, der FiskuS
<lb/>die Dos, die vonstio propior nuptias u. st w., die dem Schul»
<lb/>Ligen gehört hatte. Wenn wegen Ehebruchs des Mannes 'die
<lb/>Ehe getrennt wird, so sollen, nach röm. Privatrechtsgrundsä»
<lb/>zen, seine Descendenten und Ascendenten sein Vermögen be- 
<lb/>kommen, sind aber keine da, so tritt der Fiskus ein. Sind hier
<lb/>keine Beziehungen auf den Staat? keine Rechte und Verbind»
<lb/>lichkeiten, welche durch, die gesetzlichen Bestimmungen des Pri- 
<lb/>vatrechts dem Letzteren ertheilt werden? — Noch häufigerfinden
<lb/>sich Jene bei den Vormundschaften. Nicht nur die mannigfal- 
<lb/>tigen. Rechte, die unser Privatrecht der Obrigkeit, also der
<lb/>Staatsgewalt, bei der. Ernennung der Vormünder, bei der Auf-
<lb/>sicht über ihre Verwaltung, in. Betreff .der Erziehung der Mün-"
<lb/>del einraumt, geben den Beweis, sondern auch, daß sogar eine,
<lb/>der gegen den Vormünder zustehenden ganz analoge, Klage (die
<lb/>actio tutelae utilis), gegen die Obrigkeit, welche ihren Verbind»
<lb/>lichkeiten nicht nachgekommen ist, stattfindet. Wie kann hier
<lb/>gesagt werden, „es beschranke das Privatrccht seine Wirkungen
<lb/>,,auf das Verhaltniß zwischen Vormund und Pflegbefohlenen?^
<lb/>Allerdings werden sich die Wirkungen der Gesetze zunächst
<lb/>bei denen äußern, zwischen welchen das Verhaltniß, von dem
<lb/>die Rede ist) stattfindct, welche das Rechtsgeschäft abgeschloffen
<lb/>haben u. st w , (wie denn für Dritte überhaupt keine Rechte
<lb/>und Verbindlichkeiten aus den Rechtsgeschäften Anderer in der
<lb/>Regel hervorgehen); aber die Wirkungen und Beziehungen
<lb/>auf den. Staat sind bei den erwähnten, und einer Menge an- 
<lb/>derer prjvatrechtlichxr Verhältnisse, nicht ausgeschlossen.
<lb/>Man kann eben darum auch in diese Ausschließung den cha- 
<lb/>rakteristischen Unterschied zwischen dem Privatrccht und
<lb/>dem öffentlichen Recht nicht setzen.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0114.tif"
                      n="106"
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                  <p>

                     <lb/>io6 StaatSrecht-

<lb/>Man kann dieß um so weniger, da auf der andern Seite,
<lb/>auch aus dem öffentlichen Recht häufig für den Einzelnen
<lb/>Rechte hervorgehen, die sich hauptsächlich, zuweilen sogar aus- 
<lb/>schließlich, im Verhältnisse zu Einzelnen äußern. Den

<lb/>l -

<lb/>klarsten Beweis liefern die vielen VerfassungSurkunden der neue- 
<lb/>ren Zeit. Diese sind doch unlaugbar Gesetze, die inS öffentli,
<lb/>che Recht gehören; und wie viele Rechte für die Einzelnen, die
<lb/>nicht nur gegen den Staats sondern auch gegen die Einzelnen
<lb/>Wirkung zeigen, werden durch sie begründet; z. B. die Rech- 
<lb/>te, die mit der persönlichen Freiheit, mit der Freiheit des E&gt;-
<lb/>gcnthums u. f. w. Zusammenhängen. Aber, wendet wieder un- 
<lb/>ser Vers, ein 0. 12.): „dieß sind freilich Wirkungen des vf-
<lb/>„fentlichen Rechts, die sich zwischen Privaten äußern, allein sie
<lb/>„bestehen nicht ausschließlich zwischen Privaten, sondern sie
<lb/>„haben ausserdem eine Beziehung auf den Staat." Wenn
<lb/>nun aber jene Urkunden z. B. aussprechen: di? auf den Bau-
<lb/>rengütern ruhenden Feudalabgaben sollen abgelöst werden kön- 
<lb/>nen: so bringt dieß offenbar nur rechtliche Wirkungen im Ver«
<lb/>haltniß des Lehnsherrn zum Lehnömanne hervor. Auf den
<lb/>Staat ist hier keine Beziehung vorhanden, als in so fern er
<lb/>die Vorschrift gegeben hat und in so fern Rücksichten des öf- 
<lb/>fentlichen Wohls den Grund des Gesetzes außmachen, was
<lb/>aber ganz, wie der Derf. selbst (S. 7.) bemerkt, auch beim
<lb/>Privatrechte der Fall ist. Das Gleiche findet statt bei der Be- 
<lb/>stimmung der Verhältnisse der Einzelnen zu den Gemeinden,
<lb/>(z. B. bei der Ertheilung der den Vorstehern der Gemeinden
<lb/>gegenüber von diesen durch die würtemberg. Verf. Urk. eingc-
<lb/>raumlen Rechte); bei der Ertheilung von Privilegien an Ein- 
<lb/>zelne, bei so vielen anderen Verfügungen der Staatsgewalt,
<lb/>die im Bereiche des öffentlichen Rechts vorgenommen werden.
<lb/>Und nur Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Einzelnen be- 
<lb/>gründen.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0115.tif"
                      n="107"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler,-Dcriv. u. Iusti'r. 107

<lb/>Jndeß, trotz diesem Allem, kann man dem Vers, das zu»
<lb/>geben, daß der Inbegriff von Gesetzen, Her mit dem Namen
<lb/>Privatrecht bezeichnet wird, «hauptsächlich sich mit den
<lb/>Verhältnissen der Einzelnen zu einander beschäftige (nur mö-
<lb/>ge er sein „ausschließenh" zurücknehmen); sowie auch daß der
<lb/>Inbegriff »wn Gesetzen, der Staatsrccht genannt wird, haupt- 
<lb/>sächlich mif des? Verhältnissen zum Staat (nur aber nicht blvö
<lb/>der Einzelnen zum Staat, und nicht wieder ausschließlich) es
<lb/>zu thun habe. Cs laßt sich ferner die Benennung dieser Rechts-
<lb/>theile, wenn gleich der Erste nicht hloö mit Prlvatrechten, und
<lb/>der Zweite nicht hloS mit staatsrechtlichen Verhältnissen es zu
<lb/>thun hat, recht wohl vertheidigen; nach dem Grundsätze: a
<lb/>polior» fit denominatio, Es ist dieß eine Eintheilung der
<lb/>Gesetze nach ihrem Hauptinhalt; eine Eintheilung, wie man
<lb/>sie zum Behuf einer bessern Uebersicht, sowohl beim Studium,
<lb/>als bei der Anwendung nythig hat. Wenn man nun aber
<lb/>glaubt- nur jener erste Haupttheil enthalte Normen für die Ver- 
<lb/>hältnisse der Einzelnen zu einander, der Zweite enthalte leine
<lb/>solche: so ist dieß ein großer Fehlschluß.

<lb/>Man muß nämlich wohl unterscheiden — und Nee. glaubt,
<lb/>daß dieser Unterschied fast nirgends gehörig beachtet wird —
<lb/>zwischen Privatrecht, dem Rechtstheil, und prL»
<lb/>vatrechtcn, d. h. den Rechten der Einzelnen, die,
<lb/>nach der vorstehenden Ausführung, auf gleiche Weise aus Nor- 
<lb/>men des Privatrechts und aus Normen des öffentlichen
<lb/>Rechts hervorgehen können; wenn schon das Erstcre vor»
<lb/>zugsweise die Bestimmungen über die Begründung dieser
<lb/>Rechte umfaßt, so wie das Letztere hauptsächlich die Beziehun- 
<lb/>gen auf den Staat berücksichtigt.

<lb/>Ee fragt sich nun nur — und Hamit rücken wir dem Haupt- 
<lb/>punkt der -Untersuchungen unsres Verf. näher — nach was
<lb/>Muß der Beruf des Richters, und zwar insbesondere des Civili
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0116.tif"
                      n="108"
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                  <p>

                     <lb/>io8 StagtSrrcht.

<lb/>Richters, bestimmt werden?^ Nach jener Eintheilung her Ge- 
<lb/>setze? so daß er also bloS das, was aus Gesetzen entspringt,
<lb/>die zu der Masse derer gehören, die unter dem Namen des
<lb/>Privatrechts begriffen werden, zu bemtheilcn Hütte? Oder
<lb/>har er es mit den Privatrechten (den individuellen Rech- 
<lb/>ten) zu thun?

<lb/>Nur die innere Natur dcS Zweiges der Staatsgewalt, vdn
<lb/>dem hier die Rede ist, und die am besten aus dem Zweck des- 
<lb/>selben hervorleuchtet, kann hierüber Aufschluß geben. Der
<lb/>Zweck der Justiz ist nun, wie allgemein anerkannt ist, kein.
<lb/>andcrer, als die Rechtssicherheit im Innern des Staats. Das- 
<lb/>selbe Ziel ist aber, wie wir gesehen Haben, auch der Polizei
<lb/>gesteckt; dennoch ist ihre Thütigkeit wesentlich verschieden. Wie
<lb/>nämlich die Polizei Rechtsverletzungen und Beschädigungen Vor- 
<lb/>beugen soll, so besteht der Beruf der Justiz darin, im Fall ei- 
<lb/>nes bestrittenen oder verletzten Rechts Jedem- das Seini'ge zu-
<lb/>zutheilen. Sie zerfallt dem Gegenstände ihrer Thütigkeit nach
<lb/>wieder in die Criminaljustiz, welche sich über alle rechts-
<lb/>verletzende Handlungen erstreckt, zu deren Wiederaufhebung die
<lb/>blofe materielle Zurückerstattung des widerrechtlich Entzo-
<lb/>genen nicht hinrcicht, sondern wo zur vollständigen Entfernung
<lb/>des angerichteten Schadens (der hauptsächlich in der vermin- 
<lb/>derten Achtung des RechlsgesetzeS besteht) noch ein von dem
<lb/>Staat über den Verletzenden zu verhängendes Uebel — Stra- 
<lb/>fe — hinzukommen muß; und in die Civiljustiz, für deren
<lb/>Wirksamkeit nun noch- die übrigen rechtsverletzenden Handlun-'
<lb/>gen (bei denen die materielle Zurückcrstattung zur Austilgung
<lb/>des Schadens hinreichend ist) und die streitigen Rechte zurück- 
<lb/>blieben. Hier entsteht aber wieder die weitere Frage: was
<lb/>sind dicß für streitige Rechte, welche so Gegenstand derCi.
<lb/>viljustiz sind? Sind es blos die zwischenEin zelnen streitigen,
<lb/>oder auch die z w i sch cnEinzelnen und d e m S ta a t streitigen?
</p>

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                      n="109"
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                  <p>

                     <lb/>109
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Derw. u. Justiz.


<lb/>Es läßt sich kein NechtSg rund denken, warum
<lb/>die Verletzungen, die rm-Verhaltnisse des Staats gegen die Ein,
<lb/>zelnen Vorgehen, eine Ausnahme machen sollten, warum nur
<lb/>gegen Eingriffe des Staats, die gerade die gefährlichsten sind,
<lb/>da hier zu dem Willen zu schaden, wenn er vorhanden ist. im,
<lb/>mer auch die Macht kommt, der Einzelne keinen Schutz finden
<lb/>sollte. Das Recht muß überall Recht bleiben. Also könnten
<lb/>nur politische Gründe vorhanden sehn, die eine solche Aus«
<lb/>nähme nöthig machten. Ein solcher Grund, der häufig gel«
<lb/>tend gemacht wird- daß nämlich dem Civilrichter dis Tüchtig- 
<lb/>keit zu Entscheidung solcher Rechtssachen ganz fehle, ist von'
<lb/>den angeführten Schriftstellern (namentlich von M i t terM a i er!
<lb/>a..,a.D. S. 557. ff. und Puchta in den Beitragen zur. Ge-!
<lb/>setzgebung u. s. w.-i. Bd.- S. 220. ff.! u. L7Z. ff.) auf's trif- 
<lb/>tigste widerlegt worden. Sie haben gezeigt, daß es bei dem
<lb/>Richter überall nur darauf ankomme, den Rechtspünkt heraus- 
<lb/>zufinden, die Aeußerungen der Parthieen auszulcgen, überhaupt
<lb/>den.einzelnen Fall unter die gehörige Rechtsnorm zu bringen.'
<lb/>Sehen ihm zu diesem Zweck besondere technische Kenntnisse noth»-
<lb/>wendig,— was übrigens nur zur Aufklärung der faktischen!
<lb/>Momente der Rechtssache' der Fall sehn könne —: so fordere
<lb/>der Richter diese in allen übrigen Fallen von Sachverständigen,
<lb/>und es sey keine Ursache zu finden, warum die Administrativ- 
<lb/>sachen, hier allein eine Ausnahme machen sollten, warum der
<lb/>Richter nicht auch hier feine Entscheidung 'des RechtspunktS,
<lb/>auf die, über bas Thatsachliche von Technikern erhaltenen, Er- 
<lb/>läuterungen sollte stützen können. Ein anderer Hauptgründe
<lb/>aber^ der nicht selten gehört wird und den auch unser Dcrf.

<lb/>i6.) vorbringt, ist der: es würde der Richter, indem er
<lb/>über streitige Rechte jener Art entschiede, sich über die Staats- 
<lb/>gewalt erheben. Jndeß ist auch dicß nur ein Schcingrund.
<lb/>Freilich , über den Souverän, den Inhaber der Staatsgewalt,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0118.tif"
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                  <p>

                     <lb/>uo Staatsrecht.

<lb/>als solchen, kann kein Gericht richten, da er unverantwort,
<lb/>lich ist (wenn gleich in allen geordneten Staaten da, wo nicht
<lb/>von Handlungen die Rede ist, die er in seiner Eigenschaft da,
<lb/>Souverän vorgenommen hat, und wo seine Stellung- als sol- 
<lb/>cher, nicht durch die Folgen des richterlichen Erkenntnisses ge- 
<lb/>fährdet wird, die Kompetenz der Civilgerichte auch in Beziehung
<lb/>auf seine Angelegenheiten anerkannt ist). Dasselbe ist aber nicht
<lb/>der Fall bei allen ihm untergeordneten Funktionären der Staats- 
<lb/>gewalt. Wie ste unbezweifelt, bci Ueberschrcitungen ihrer Amts,
<lb/>gewalt, vor den Criminalrichter gestellt werden können, wenn
<lb/>ihre rechtsverletzende Handlungen unter/das Strafgesetz fallen,
<lb/>wie da noch Niemand, behauptet hat, der Criminalrichter erhebe
<lb/>sich über die Staatsgewalt, indem er ihre Organe vor seinen
<lb/>Richtcrstuhl zieht: so können sie auch über Handlungen ihres
<lb/>amtlichen Refforts, vor den Civilrichter gefordert werden. Es
<lb/>kann dieser sie, wenn sie gegen ihre Jnstruktiongehandelt Ha- 
<lb/>ben, (worüber freilich das Gutachten ihrer Vorgesetzten Behörde
<lb/>daß Fundament des richterlichen Erkenntnisses übgeben wird)
<lb/>oder, im andern Fall, den Zweig der Staatsgewalt beb sie ver- 
<lb/>treten, zur Entschädigung anhalten — vorausgesetzt wohl- 
<lb/>verstanden, daß die Bedingungen vorhanden sind, von denen
<lb/>überhaupt ein Eingreifen des Civilrichters abgängig ist. Diese
<lb/>sind aber auffer dem Erfordernisse der Kompetenz des Richters
<lb/>in Beziehung auf die Streitenden selbst, das Vorhandensein
<lb/>eines streitigen Privatrechts, d. h. eines von Einzelnen
<lb/>in ihre Eigenthumösphare gebrachten Rechtes, und die Anru- 
<lb/>fung der richterlichen Hülfe.

<lb/>' Damit ist denn auch der Unterschied der Justiz von der
<lb/>Verwaltung fcstgestellt. Jede Angelegenheit, bei welcher es
<lb/>sich von Wiederherstellung verletzter oder Entscheidung streitiger
<lb/>Rechte handelt, ist eine Justizsachez jeder andere Gegenstand
<lb/>der Thatigkeit der Staatsgewalt, bei welchem dieß nicht der
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0119.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Ili
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Derw. u- Justi».


<lb/>Fall ist, wo Von Erreichung der übrigen Zwecke des Staats,
<lb/>z, 58. der Herbeischaffung der Staatsbedarfs, von Beförderung
<lb/>der Kultur, der Wohlfahrt des Ganzen, oder auch von den An- 
<lb/>gelegenheiten der Einzelnen^ aber, nur nicht von ihren erworbe,
<lb/>nen Rechten dieRedeist, ist eine Derwaltungssache. Auch
<lb/>hier können zwar Streitigkeiten Vorkommen; allein die Strei- 
<lb/>tenden vermögen nicht, sich auf erworbene Rechte zu stützen,
<lb/>es muß nach Gründen der Billigkeit, des parziellen Wohls oder
<lb/>des Wohls der Gefammtheit u. f. w. entschieden werden. Eö
<lb/>ist in diesem Fall (und hier haben wir gerade eine der häufig,
<lb/>sten unter den Verwechslungen, von denen oben die Rede war)
<lb/>zwar eine streitige Administrativsache, aber dennoch kei- 
<lb/>ne Zustizsache vorhanden. Es hat nicht der Richter, sondern
<lb/>einzig die Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden. .

<lb/>Auf diese Weise sind wir denn auf dem Wege der Kritik
<lb/>zu einem, freilich von dem deS Verf. verschiedenen, Resultate
<lb/>gelangt^ nach welchem (wenn eS richtig gezogen ist) das, was
<lb/>derselbe in der vorliegenden Abhandlung (tz. iü—19.) über die»
<lb/>fe8 fein Hauptthema auSgcführt hat, einiger Berichtigung bc«
<lb/>darf» Er stellt zuerst den Begriff der Verwaltung im wei- 
<lb/>tern Sinn auf und rechnet zu ihrer Bestimmung, alle An.
<lb/>ordnungen, die den Rechtszustand und die Wohlfahrt des Staa- 
<lb/>tes begründen, zu leiten und zu vollziehen. Die Justiz neh-
<lb/>me nun — fährt er fort — aus dem weiten Felde des Rechts,
<lb/>gebiets dasjenige heraus und ziehe es vor ihr Forum, was s)
<lb/>in das Gebiet des Privatrechts falle; aber nur dann, wenn
<lb/>es b) zugleich streitig fcy. Zu tadeln scheint hier Ree., nach
<lb/>dem Vorigen, nur das, daß der Verf. bei dieser Grenzenzie- 
<lb/>hung den Beruf des Eriminairichters ganz von der Justiz aus-
<lb/>schließt; was aber freilich eine Folge seines weiten Begriffs von
<lb/>Polizei ist. Seine Merkmale der Objekte der Civiljustiz
<lb/>(denn einzig diese versteht er unter Justiz) sind dagegen richtig
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0120.tif"
                      n="112"
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                  <p>

                     <lb/>m StaatSrecht.

<lb/>bestimmt; nur aber baß man den Begriff des Prkvatrechts an»
<lb/>bers fasse, als er gethan hat. Ebenso bedarf auch die Bestimm
<lb/>mung des Umfangs der Verwaltung im enger« Sin«
<lb/>(entgegengesetzt der Justiz), welche ihre Wirksamkeit über daS
<lb/>ganze Rechtegebiet in unstreiti gen Fallen/ und über das Ge- 
<lb/>biet des öffentlichen Rechts selbst in streitigen Fallen er,
<lb/>strecken soll, einer Beschränkung. Sind nämlich die. streitigen
<lb/>Fälle des öffentlichen Rechts von der Art, daß von erworbe- 
<lb/>nen, individuellen Rechten dabei die Rede ist, so gehören sie vor
<lb/>den Richter. Ganz richtig dagegen scheint es Rec., daß unser
<lb/>Verf. die Geschäfte der f.' g. willkührlichen (unstreitigen)
<lb/>Gerichtsbarkeit der Verwaltung, und zwar unter dem Na- 
<lb/>men der Rechtspolizei, zumeist. Sie gehören (auch nach
<lb/>dem vom Rec.^ aufgestellten Begriff der Polizei) wirklich zu der
<lb/>Letzteren, indem durch sie, b. h. durch die Veranstaltung, 'daß
<lb/>gewiße Rechtsgeschäfte mit einer besonder» Sanktion des Staats
<lb/>versehen werden (Beglaubigung oder Bestätigung der Obrigkeit);
<lb/>hauptsächlich der Entstehung von Rechtsstreiten und der Unge- 
<lb/>wißheit des Rechts vorzubeugew beabsichtigt wird; wenn
<lb/>ffleich in unseren wirklichen Staaten überall ein sehr großer
<lb/>Theil dieser Geschäfte nicht den Polizeistellen, sondern den Ge»?
<lb/>richten zugetheilt ist. '

<lb/>Nachdem so die allgemeinen Grundsätze des Vers.,
<lb/>die Grundlage seiner ganzen Untersuchung, einer genaueren Prü- 
<lb/>fung unterworfen worden sind, kann sich Rec. beigem
<lb/>Ilten Abschnitt, welcher die nächsten Folgesätze Hier- 
<lb/>aus (§. 40 —ZZ.) enthalt, etwas kürzer fassen; eines-'
<lb/>theils, weil die Anwendung der von dem Rec., abweichend von
<lb/>dem Verf., aufgestellten Grundsätze auf die Ideen des Letzte,
<lb/>ren sich von selbst ergiebt, und weil anderntheils der Verf. im
<lb/>Einzelnen so viel Treffendes und Richtiges sagt, daß es dem
<lb/>Rec. nicht möglich wäre, alles auszuheben, weßhalb er^es für
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0121.tif"
                      n="113"
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                  <p>

                     <lb/>5Bfiler, Derw- u. Justi). 113

<lb/>bessef..halt,„se&gt;rie ^Leser cinzuladen, dieß selbst im Buche nachzu-
<lb/>ststn.,, Es bestätigt sich, hier von Peucm, was so vielfältig bei
<lb/>unseren,zahlreichen Theorien des allgemeinen Staatsrcchts, und
<lb/>des Naturrechtö überhaupt, zu bemerken ,ist: daß man in Heu
<lb/>Folgerungen meist einig ist, so entsetzlich auch anfänglich die
<lb/>Kluft , scheint ^ welche die Prinzipien zwischen den nach demsel«
<lb/>den Ziel Eilenden, öffnen»^,

<lb/>v -Um nun aber dochnseino, Leser in den Stand zu setzen, zu
<lb/>beurthci!en,-.was.sie hie.r finden, will Rec. den Hauptinhalt der
<lb/>Sufgesiellten Fülgesatzo, derey^es rZ. sind, angeben, und sie mit
<lb/>furzen.-BWerkungen, die meist auch im dem Bisherigen ihre
<lb/>nähere Begründung finden,/begleiten. Diese Folgesätze alle ha-
<lb/>Vers. (§. ao.) bemerkt, zum Zweck,' Normen zu,
<lb/>entrpick^ln^ weiche zu Lösung des Problems dienen könnten, je»
<lb/>de.Kollislon zwischen Verwaltung und Justiz zu.be- 
<lb/>seitigen.. Sie sind: - , .

<lb/>I. Die Verwaltung und die Justiz sind in ihrem
<lb/>Wesen und in der Art ihrer Wirksamkeit nothwen»
<lb/>^ kg-verschieden. Die der Verwaltung ist eine nach Rück-
<lb/>sichten auf Gemeinwohl wandelbare- sie muß daher auch durch
<lb/>tiiögljchst wenige Formen/beschränkt scpn. Die der Justiz ist
<lb/>ohne Beziehung aus, den. Staat; es dürfen hier keine wandel- 
<lb/>baren. Rücksichten auß.daö Gemeinwohl genommen- es darf die- 
<lb/>sem-kein Ucbergewicht. gegen, die Rechtsansprüche der Einzelnen
<lb/>gegeben, es müssen lediglich, die Rechte der Einzelnen gegen
<lb/>einander,.abgewogen und. streng nach dem Gesetze bemessen wer- 
<lb/>ben. Hiezu sind besondere Formen nothwendig. Jene Der»
<lb/>schiedenheit, der Wirksamkeit wird demnach von dem Vers, ganz
<lb/>richtig,gesetzt in die Verschiedenheit der formellen Behänd-/

<lb/>. lung und sber der Administration) in dieZulaßigkeit der dem
<lb/>dr.kv-a-t'rechte,frenrdartigen Rücksicht«,«. -

<lb/>II. Wo die Verwaltung im Interesse des Gemein-

<lb/>Krit. Aeitschr. I. 1. 8 *
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0122.tif"
                      n="114"
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                  <p>

                     <lb/>xi* Staatsrecht, * ^

<lb/>svohls unö «u« Gründen des öffentlichen Rechts
<lb/>handelt, kann xveder ihre- Handlung noch die Folge hievon un,
<lb/>ter das Privatrech/, oder vor den Civilrichter, dessen Kompe«
<lb/>lenz sich nur auf das Gebiet des Privaircchtö erstreckt- gezogen
<lb/>werden. — Der Satz ist, nach Rec. Dafürhalten, ganz richtig,
<lb/>wenn Man'.nur die Beschränkung „sobald es sich nicht von in- 
<lb/>dividuellen erworbenen Rechten handelt" beifügt, denn wenn
<lb/>bieß der Fall ist, gehört die Sache allerdings vor den Civil- 
<lb/>richter. Damit soll aber dem Staat sein Jus eminens nicht
<lb/>beschränkt werden; ob er dieses ausüben, also Abtretung wohl»
<lb/>erworbener Rechte zum gemeinen Besten, doch gegen Enischa»
<lb/>digUng, verlangen könne, darüber ist der Richter zu entscheiden
<lb/>nicht befugt. Es handelt sich hier zwar von erworbenen Rech,
<lb/>ten, aber die Fraget ob ein solches vorhanden ftp? ist nicht
<lb/>streitig; es fragt sich nur, sind Gründe vorhanden, aus wel,
<lb/>chen der Staat (vermöge jenes ihm zustehenden jus eminens)
<lb/>die Abtretung demungeachtet verlangen kann? Diese Grün»
<lb/>de sind aber, schon der Voraussetzung nach, nur Gründe des
<lb/>öffentlichen Wohls, keine Rechtsgrüiide. Die Entscheidung ge.
<lb/>bührt also nicht dem Richter, sondern nur der Verwaltungsbe- 
<lb/>hörde. Ein Anderes ist es, wenn die Summe der Entschädi- 
<lb/>gung streitig ist. Hier hat der Einzelne nach dem Gesetze ein
<lb/>Recht auf Entschädigung; hier kann nicht nach Staatsrücksich»
<lb/>ten, sondern nur nach Rechtsgründen entschieden werden —
<lb/>die Sache gehört vor den Richter.

<lb/>Gleicher Berichtigung, nach der obigen Ausführung, bedarf
<lb/>der Satz:

<lb/>III. daß selbst da, wo in dem Streite unter Privaten
<lb/>ausschließlich Gründe des öffentlichen Rechtes ein-
<lb/>treten, der Civilrichter sich aller Einmischung enthalten müsse.
<lb/>Mit Recht (doch wieder unter der angedeuteten Modifikation)
<lb/>macht aber der Vers.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0123.tif"
                      n="115"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler, Drei». u.Iustij. i,5

<lb/>IV. darauf .aufmerksam, daß.wo in dem Srerte zwischen,

<lb/>Privaten das öffentliche Recht mit wirke nd cintrete, der Rich- 
<lb/>ter auf die Erledigung des Privatrechtlichen sich beschranke»
<lb/>müsse; so wie. 7 ' • 7

<lb/>V. daß wo der Staat unter, privatrechtlichen Titeln
<lb/>besitze oder handle, er unter der' Einwirkung - des PkivatrechtS,
<lb/>folglich auch unter dem Aüsspruche des CivilrichterS, siehe.

<lb/>- VI. Wie in dem Streite zwischen Privaten (IV.) können
<lb/>auch — so fahrt der Vcrf. fort — in dem Streite'zwischen
<lb/>Privaten und dem Fiskus Fragen miteintreten, die das öf- 
<lb/>fentliche Recht angehen. In diesem Fall wie. in jestiem, ist
<lb/>Sie Frage des öffentlichen Rechts von der der.Privatrechts zu
<lb/>trennen und jene ist der Verwaltungsbehörde zuzuweisen.' Der
<lb/>Vllte Satz beschäftigt sich mit .den Regaliem- Ganz rich- 
<lb/>tig heißt- eö- hier: jedes Regale bestehe nur in Beziehung auf
<lb/>den Staat, und könne (an sich) auch nur in.dieser Beziehung
<lb/>aürgeübt werden. Die Regalität und der Streit darüber ge- 
<lb/>höre also der Regel nach nicht vor die Gerichte. Sobald aber
<lb/>der Staat auf-privatrechtliche Weise über Regalien verfüge und
<lb/>in privätrechtlichen Verkehr darüber sich einlasse, sobald werde
<lb/>er nach dem Privatrechte verpflichtet tmd auf-diese Weise kön- 
<lb/>ne über Regalien ein richterliches Erkenntnis ergehen. Selbst
<lb/>aber schon der Streit, ob ein chrivatrechtlicher Titel dabei vor- 
<lb/>handen seh, gehöre vor die Gerichte. In dem
<lb/>VUlten Satze wird die'Lösting .der Frage versucht: ob in Be,
<lb/>schwerden der Privaten gegen Staatsbehörden, oder Staatsdie.
<lb/>ner wegen Beschädigungdurch widerrechtliche Amts,
<lb/>führung die Kompetenz der Gerichte eintrete? Der Vers,
<lb/>stellt den Satz-auf: wenn die Beschwerde Verrichtungen betreffe,
<lb/>die in dasuPrivatrecht einschlagen, oder dort ihre Bestimmung
<lb/>erhalten, so sep über ihre Haftung, von den ordentliche« Gerich- 
<lb/>ten zu-erkennen; .fepen die Verrichtungen aber Ausflü sse des

<lb/>8 ..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0124.tif"
                      n="116"
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                  <p>

                     <lb/>Itö
</p>
                  <p>

                     <lb/>.Staar.qrtcht.,.;


<lb/>öffentlichen Rechts, so ft-en die Behörden. Mk Beamten
<lb/>dafür nicht den Gerichten, sondern den höheren Verwaltungs- 
<lb/>behörden verantwortlich« . Rea. hat seine entgegenstehende An- 
<lb/>sicht gelegenheitlich schon oben (D. 110) ausgesprochen. Uebri-
<lb/>genS darf nicht verschwiegen werden, daßsder Vers, selbst bei- 
<lb/>fügt: -ei basse' sich nn Fallend der letzten Art. das Privatrcchtii-
<lb/>che von dem Oeffentlichen trennen. Die obere Verwaltungsbe- 
<lb/>hörde möge erkennen, (nach Rec^ Ansicht, einGutachten geben,
<lb/>an das sich der Richter freilich:wie an das Gutachten von Kunst- 
<lb/>verständigen,. zu -halten hat) ob ein Erceß iu der Amtsverrsch-
<lb/>tung vorgegangen ftp; die Liquidation des Schadens aber, und
<lb/>das Uriheil über privatrechtliche Einreden ftp yn--hie Gerichte
<lb/>zu weiftn«. - .. . --•, .

<lb/>Einer genaueren Prüfung unterwirft der Derf.. ..

<lb/>IX. einige Kompetenzfragen, die das Verhältnis des Staats
<lb/>zu den Staatsdienern:betreffen, und zwar 1) in dem Fall,
<lb/>wenn der Staat den Diener wegen eines im Dienste zugcfüg»
<lb/>ten Schadens in Anspruch nimmt, 2) wenn er .dem Diener den-
<lb/>Dienst aufkündet-. 75) wenn er in seinen Dienstverhältnissen ober
<lb/>DiensielnkommemAenderungen vornimmt,- und ej) wenn er ge-
<lb/>gen den Diener. Strafe verhängt. - , . . - -

<lb/>Der Erörterung dieser Fragen voran.stellt der Vers, bekj
<lb/>allgemeinen Grundsatz^ daß dsv Diener'zu dem Staat.chi einem,
<lb/>zweifachen Verhältnisse.stehe — in.einem öffentlichen, in
<lb/>Allem, was den Dienst selbst und den Umfang der Dienstlei- 
<lb/>stungen betreffe; in. einem privatrechtlichen, in Allem,
<lb/>was der Staat- in Form eines-Vertrags, dem -Diener schuldig
<lb/>ftp und was er unter Form von.Schadloshaltung an- den Die- 
<lb/>ner fordere. Rcc. pstichtet dieser Trennung des. Öffentlichen
<lb/>.Interesse von^dcm privatrechtlichem.Charakter im Dienstverhält- 
<lb/>nisse vollkommen bei und er konnte-allen .den. Gründen, .die von
<lb/>dem.Ersteren hergenommen .waren ^ um bas Letztere, wegzulaug-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0125.tif"
                      n="117"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler, Derw. u. Justiz. ii?

<lb/>. \

<lb/>tun, nke seine Zustimmung geben. Auf gleiche Weise richtig ist
<lb/>nun die Art, wie der Bcrf., mit Rücksicht auf jenes doppelte
<lb/>Verhaltniß die erwähnten Falle beurtheilt. Zu i) nämlich führt
<lb/>der Derf. aus, daß der Staat befugt fep, alle auf Sicherung
<lb/>- des Dienstes Bezug habenden Verfügungen zu treffen und zu
<lb/>untersuchen, ob und welche Beschädigung vorgcgangen sey. Die
<lb/>Schadloöhaltung selbst aber und Ersatzleistung sey privatrechtli.
<lb/>cher Natur und'gehöre vpr den Richter, möge man sie nun. als
<lb/>Dertragsverbindlichkeit, oder als Schuldigkeit ohne Vertrag, wie
<lb/>sie das Privatrecht für jeden widerrechtlich zugefügten Schaden
<lb/>ausspreche, betrachten. Zu 2): Hier könne der Richter durch
<lb/>eine Einschreitunss den Staat nicht stören, den -Diener aus sei.
<lb/>ner Wirksamkeit zu setzen; die Vorthcile aber, die er-vom
<lb/>Dienste bezogen habe, sepen Ausfluß des Privatrechtlichen im
<lb/>Dienflvertrage; sie könne nur ein richterliches Crkenntnig neh,
<lb/>men. Ebenso iönne, zu Z), der Staat nach dem Erfordernisse
<lb/>des Dienstes Aenderungcn im Dienstverhältnisse, Vermehrung
<lb/>der Geschäfte u. s. w. treffen, ohne daß eine Reklamation beim
<lb/>Richter stattfinde. Anders fcp es dagegen, wenn der Diener
<lb/>pekuniäre Verschlimmerung seines Diensteinkommens leide, wel»
<lb/>ches ihm gemäß seiner Bestallung (gleichbedeutend mit Vertrags,
<lb/>mäßig) gebühre; mit solchen Llnsprüchen ftp er vor dem Rich,
<lb/>ter zu hören. — Auch hier kennt Rcc. die Einwendungen, die
<lb/>man gegen den Vertrag, als die Grundlage des Dienstvcrhalt-
<lb/>niffes, und gegen die rechtlichen Ansprüche des Staatsdieners
<lb/>auf seine Besoldung gemacht hat,, ohne daß sie ihn jedoch zu
<lb/>einer entgegengesetzten Ansicht hätten bestimmen können. Man
<lb/>hat sich namentlich in der letzteren Beziehung wieder häufig auf
<lb/>Frankreich berufen, wo jeder Beamter (den Richter ausgenom.
<lb/>men) entlasten werden kann, ohne daß es ihm selbst nur ein,
<lb/>fallen wird, einen Anspruch auf Beibehaltung seiner Besoldung
<lb/>;ju machen. ES beweist dieß aber nichts, als. daß allerdings
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0126.tif"
                      n="118"
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                  <p>

                     <lb/>i&gt;8 Staatsrecht.

<lb/>die Einrichtung so sepN sann, b, h. eS ist freilich picht absolut
<lb/>nothwendig, baß der Staatsdiener diesen Anspruch erhalle;
<lb/>e» kommt nur darauf an, hat er ihn erhalten? Ist in dem
<lb/>Bestallungsdekret oder in den Gesetzen nichts darüber bestimmt,
<lb/>so kann nur das Herkommen die Entscheidung geben. Dieses
<lb/>spricht sich aber, seitdem die Praxis der ehemaligen Reichsge.
<lb/>richte über diesen Punkt konstant geworden ist, in Deutsch- 
<lb/>land für jene Ansprüche aus, wie ?s sich in ^Frankreich
<lb/>dagegen ausspricht. Jeder tritt bei uns sein Amt an, in die- 
<lb/>ser stillschweigenden Voraussetzung; will der Staat eine andere
<lb/>Norm beobachtet wissen; so muß er sich dieß ausdrücklich be»
<lb/>dingen, oder im Wege der Gesetzgebung eine Aenderung veran.
<lb/>lassen, die indeß auf keinen Fall zurückwirken könnte. — In
<lb/>Betreff der uten Frage endlich schließt der Derf. mit Recht bei
<lb/>Verfügungen, die der Staat gemäß seiner Befugnis, das Desto
<lb/>des Dienstes zu ermessen, trifft z. B, Versetzung, Pensionirung
<lb/>u. dgl. jede richterliche Erörterung! aus; er laßt sie aber
<lb/>bann einlrcten, sobald die Frage davon ist, einen Diener an
<lb/>Leib, Ehre und Vermögen zu strafen. Der
<lb/>Xt« Folgesatz beschäftigt sich nun gerade mit diesem Recht zu
<lb/>strafen und mit dem Strafrecht« des Staats überhaupt.
<lb/>Es ist natürlich, daß dir oben (S. 101.) gerügte falsche Stel- 
<lb/>lung, die der Derf. dem Kriminalrecht, als einem angeblichen
<lb/>Zweige der Polizei, giebt, auch auf die Folgerungen einen schab«
<lb/>lichen Einfluß haben mußte,, Rec. will hier nur den Unterschied
<lb/>zwischen Polizei, und Kriminal-Vergehen hervorheben,
<lb/>den der Verf. (nach seiner Theorie ganz konsequent) nur in
<lb/>die Wichtigkeit des Falls und die hieraus entspringende Nolh-
<lb/>wendigkeit strenger Formen bei der Beurtheilung setzt, „Et-
<lb/>„was AasoluteS" sagt der Derf» selbst „ist die Grenzlinie nicht,
<lb/>„sondern sie besteht, in dem relativen Urtheilt darüber, ob, der
<lb/>„Wichtigkeit nach, der Gegenstand zur gerichtlichen. Erörterung
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0127.tif"
                      n="119"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler, Derw. ». Just,;. H9

<lb/>„hinzuwelsen sep, oder ob her Dort heil -er größer«
<lb/>„Förmlichkeit durch den Nachthrkl der Zögerung
<lb/>„und der GcschäftSüberhaufung bei den Gerichten
<lb/>„ausgewogen werde." Wie, wenn nun den StaatSver»
<lb/>waltungs Chefs einfiele, zu beweisen, daß die Ahnrthcilung von
<lb/>Staatsverbrechen keine Zögerung leide, daß die Gerichte
<lb/>ohnehin so überladen sepenu.s.w.r so würden also Hochverräiher,
<lb/>Majefiatöverbrecher, yon der Polizei im Administrativ-'.
<lb/>v?ege gerichtet?! .

<lb/>Doch Nec. wendet sich zu dem
<lb/>Xlten Punkte, der gerade von dem Haupt thema unsrer
<lb/>Zeit in dieser Materie handelt — von der Administrativ-
<lb/>^ustlz. Rec. hoffte namentlich in Beziehung auf diese vielbe- 
<lb/>sprochene Institution in einer Schrift, die fich als eine Abhand,
<lb/>lung „über die Grenzlinie zwischen Verwaltung und Justiz"
<lb/>ankündigt, Belehrung zu finden, und er nahm besonders in die- 
<lb/>ser Rücksicht sie gleich, als sie ihm, zu.kam, mit gespannter Er- 
<lb/>wartung in die Hand. Allein er muß offen gestehen, daß et sich in dieser
<lb/>Erwartung völlig getauscht sah. Gerade hier ist die schwächste
<lb/>Parthie der ganzen Abhandlung. Wir erhalten nicht einmal
<lb/>eine Bestimmung des Begriffs der A. I- Was derVerf. in
<lb/>dieser Beziehung (S. rz.) änführti „es ereignen sich in dem
<lb/>„Gebiete der Verwaltung auch streitige Falle, welche das
<lb/>„öffentliche Recht angehen, sohin vor den Civilrichter sich nicht
<lb/>„eignen; in diesen Fällen habe auch, die Verwaltung ei ne-Art
<lb/>„von Richteramt (!) auszuüben, welches mit dem Namen
<lb/>„A. I., zu belegen ftp," kann doch unmöglich dafür gelten.
<lb/>Wir erhalten ferner keine Bestimmung des Umfangs dieser
<lb/>„Art von Nichteramt."' „Es ftp," heißt es nur, „darauf zu
<lb/>„sehen, daß streng bloSGegenstände des öffentlichen Rechts
<lb/>„dahin gezogen werden, nicht aber solche, die entweder rein
<lb/>„privatrechtlich sehen, oder an Wichen der Punkt des öffentli-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0128.tif"
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                  <p>

                     <lb/>w Staatsrecht.

<lb/>,,chcn Rechts sich von jenem des Privatrechtö trennen lasse."
<lb/>Mir erhalten endlich keine Grenzlinien zwischen dieserA.I.
<lb/>und der Civiljustiz. „Es ftp" wird uns gesagt (S. 2^.) „die,
<lb/>„sem Zweige der Verwaltung die wenigstmöglicheAusdehnung zu
<lb/>„geben, und nu,r da/wo die Entscheidung unter civilrechtlichen
<lb/>„Formen deni Gegenstände durchaus nnangemesfen ftp,
<lb/>„(eine sehr schwankende Bestimmung!) ssep sie dem Civilrichter
<lb/>„zu entziehen,- da (wird naiv hinzugesetzt) die richterlichen Funk- 
<lb/>tionen überhaupt.dem Kreise des CivilrichterS am nächsten
<lb/>„liegen." Aber warum, wenn Letzteres der Aall ist, sie nicht
<lb/>ihm auch überlassen? Ueber die Gründe, wcßhglb dieß^nicht an- 
<lb/>gehe, also über die Frage von der Nothwendigkei't der
<lb/>A. 3, ist kein Wort gesagt; und eS verdient dieß um so mehr
<lb/>sine Rüge, als bei den gründlichen Angriffen der oben gcnann-
<lb/>ten Schriftsteller gegen diese Institution, ihre Aulaßigkeit recht
<lb/>sehr einer Rcchtferifgung, und einer Widerlegung der Gründe
<lb/>der Gegner bedurft hatte. Ebenso erfahren wir auch über dis
<lb/>Einrichtung, und über das Verfahren dieser Adm. Ge- 
<lb/>richte nichts, als baß das Wesentliche jeder Rechtspflege da-
<lb/>bei nicht ausser Acht zu lassen, daher z. B. keinem Thcil das
<lb/>rechtliche Gehör zu versagen sep u. s. w., und daß der Grund,
<lb/>satz festgehalten werden müsse, daß Niemand in eigener
<lb/>Sache Richter ftp, daß also nicht die nämlichen VerwaltungS-
<lb/>heamten, gegen deren Anordnungen die Beschwerde erhoben
<lb/>worden ftp, auch als Richter den Streit schlichten. Diese beiden
<lb/>letzten (freilich, wie man glauben sollte, .sich von selbst verste.
<lb/>henden, aber doch nicht überall beachteten) Bemerkungen sind der
<lb/>- einzige Gewinn, den-wir von der ganzen Erörterung des Vers,
<lb/>ziehen können/ Der - '

<lb/>Xllle Folgesatz handelt von der Behörde, welche Konflikte
<lb/>über die Kompetenz zwischen Justiz und Derw'al-
<lb/>lung zu eutscheidrn habe. Diese ist dem Vers., und zwar.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0129.tif"
                      n="121"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler, Dem- u, Justiz. 121

<lb/>wie Rec. glaubt, da man sich wohl diese oberste Staatsbehörde
<lb/>schon durch ihre Stellung über kleinlichen Rücksichten und In- 
<lb/>teressen erhaben denkendarf, mit Recht, der S.taatsrath.
<lb/>Nur müsse er hier, sagt Ersterer, nicht blos eine beruhende,
<lb/>sondern entscheidende. Stimme haben und so organisirt scpn,
<lb/>daß diejenigen Verwaltungsbcamten, welche in dem einzelnen
<lb/>Fall bereit? handelnd eingeschritten, nicht selbst mit Richter
<lb/>seyen, Zacharia (in dem kürzlich erschienenen Ztcn Bdc. der
<lb/>vierzig Bücher vom Staate S. Z2.) schlagt für die Entschei- 
<lb/>dung solcher Konflikte eine gemischte j. B. aus Mitgliedern des
<lb/>Staatsrathes und aus Mitgliedern des obersten Gerichtshofes
<lb/>zusammengesetzte Behörde vor; und es läßt sich nichtläugncn,
<lb/>daß eine solche Mischung eine vielseitigere Erörterung und Prü- 
<lb/>fung der zu entscheidenden Gegenstände gewiß befördern würde,
<lb/>Jndeß wäre zu diesem Zweck schon hinreichend, was die wür-
<lb/>lembergifche Vers. Urk, (freilich nicht bei Konipotenzstreitigkei»
<lb/>ten, sondern bei Rekursen von Verfügungen dcrDepartcmcntsChefS,
<lb/>anorbnet, daß die Vorstände des obersten Gerichtshofes zugczo-
<lb/>gen werden müssen;' wobei nur für den Fall, wo eS sich von
<lb/>einem Kompetenzstreite des obersten Gerichtshofes selbst Han,
<lb/>delte, eine Aenderung zu treffen wäre. Zugleich aber ist auch
<lb/>nicht zu vergessen, daß . jene oberste Staatsbehörde ohnehin
<lb/>schon keineswegs blos aus Verwaltungsmännern besteht, son-
<lb/>' dern wohl überall auch Mitglieder, die aus der Klasse der Rich- 
<lb/>ter gewählt sind, in ihrer Mitte zählt, so daß also schon hie,
<lb/>durch jene Vielseitigkeit der Prüfung gewahrt wird, Im
<lb/>XHlten Punkt beschäftigt sich der Verf. mit der Frage: ob
<lb/>es nokhwendig sep, die Justiz und Verwaltung subjektiv ju
<lb/>trennen? Ganz richtig führt er aus, ein absoluter Grund,
<lb/>warum beide nicht subjektiv von der nämlichen Person und
<lb/>Stelle besorgt werden könnten, sey nicht vorhanden, es könne
<lb/>sich nur darum handeln, ob eine Trennung nicht vortheilhaftcr
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0130.tif"
                      n="122"
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                  <p>

                     <lb/>irr Staatsrecht.

<lb/>sep. Hier entscheidet er sich nun, was die höheren Instan- 
<lb/>zen betrifft, unbedingt für die Trennung; dagegen in Betreff
<lb/>der untern Instanz halt er eine genauere Erwägung des Für
<lb/>und Wider für nothwendig. Er zahlt nun auch- die (bekann- 
<lb/>ten) Gründe für die Trennung auf, führt aber daneben im,
<lb/>meridie Mittel an, durch die man, auch ohne eine Trennung,
<lb/>die Nachthcile der Vereinigung verhüten könne, wodurch, wie
<lb/>er glaubt, die Gründe für die Trennung an ihrem Gewichte
<lb/>verlieren. Dagegen gewinnen nach seiner Ansicht die besonder
<lb/>ren Gründe gegen, die Trennung eben dadurch an Gewicht.
<lb/>Der Vers, führt als solche an: a) wenn zwei Beamte in ko«
<lb/>ordinirten und getrennten Verhältnissen neben einander stehen,
<lb/>lassen sich die Reibungen nicht vermeiden; b) der Beamte, der
<lb/>mit ungctheiltem Vertrauen im friedlichen wie im streitigen
<lb/>(„unstreitigen" ist ohne Zweifel rin Druckfehler) Verhältnisse
<lb/>seiner Untergebenen wirken könne,''werde besser und kräftiger
<lb/>wirken, und o) die Vereinigung vertrage sich leichter mit der
<lb/>Oekonomie der Finanzen und mit her-Bequemlichkeit der Un-
<lb/>terthanen. ES scheint demnach und auch nachher später (S.
<lb/>44) vorkommenden Warnung: sich rücksichtlich jener Trennung
<lb/>um so weniger zu übereilen, „als die, Idee erst aus der- letzten
<lb/>„Zeit qbstamme, sohin unter die jüngsten Wider des Zeitgei»
<lb/>„steö gehöre," daß der Vers., wiewohl er sich nicht geradezu
<lb/>ausspricht, gegen die Trennung in den unteren Instanzen ist»
<lb/>Man sieht,' er hat hier die positiven Einrichtungen des
<lb/>Landes, dem er angehört, im Auge, wo bekanntlich, wie ist den
<lb/>meisten Gfaatett TeutschlanbS, die Trennung der letztem Art
<lb/>noch nicht durchgeführt ist. Eben drßhalb geht aber auch dem
<lb/>Verf. die praktische Anschauung in Betreff dieses Punktes ab,
<lb/>und wie er den,Gründen für die Trennung offenbar-zu wenig
<lb/>Gewicht beilegt, auch einen Hauptgrund, die innere, in der
<lb/>verschiedenen Tätigkeit und in der für diese nothwendigen, odtr
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0131.tif"
                      n="123"
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                  <p>

                     <lb/>Weil ff, Berry. «, Justi). fLZ

<lb/>wenigstens aus ihr hervyrgehenden, verschiedenen GcisteSrich«
<lb/>lung beruhende Verschiedenheit des Berufs, übergeht:
<lb/>so überschätzt er »»bezweifelt die Wichtigkeit der von ihm gegen
<lb/>die Trennung angeführten Gründe. Kommt es nicht sonst in
<lb/>der Staatsverwaltung genug vor, baß verschiedene Beamte in
<lb/>koordinirten und getrennten Verhältnissen neben einander beste- 
<lb/>hen? Sind die Reibungen (um die würtemb. Benennungen
<lb/>der Amtsstcllen zu gebrauchen) zwischen dem' Oberamtmann
<lb/>und dem Kameralbeamten, zwischen Jenem und dem Dekan
<lb/>u. s. w. so unvermeidlich? Sollte bei dem tüchtigen Beamten
<lb/>in dem Umfang seiner Gewalt der Maaßstab seines Vertrau-
<lb/>ens liegen? Sollte die Unbequemlichkeit für dev Bürger bei
<lb/>dem Dorhanbensepn zweier Behörden, vorausgesetzt, -daß diese
<lb/>in demselben Ort ihren Wohnsitz haben, so groß scpn? —.
<lb/>Der Derf. möge es seinen würtcmbergischen Nachbaren zu Gute
<lb/>halten, wenn sie ihn aus Erfahrung (die hier allein den
<lb/>Ausschlag geben kann) versichern, daß seine Befürchtungen un- 
<lb/>begründet sind, und daß sich die Aorthcile der Trennung in
<lb/>jeder Hinsicht, sowohl was das Interesse des Dienstes, als was
<lb/>das Interesse des Volks betrifft, bewahrt haben. Der einzige
<lb/>erhebliche Gegengrund ist der Finanzpunkt (wiewohl auch
<lb/>dieser unbedeutender wird, wenn man den Aufwand für weitere
<lb/>Gehülfen, die hier erspart werden, in Anschlag nimmt); allein
<lb/>der Staat, der die für eine gute Rechtspflege nöthlgcnKo- 
<lb/>sten scheut, oder nicht aufzubringen weiß, ist zu bcdauren. Al- 
<lb/>ken den übrigen Nachtheilen aber läßt sich durch eine genaue
<lb/>Abgrenzung des Ressorts, die freilich sehr nothwendig,
<lb/>aber auch recht gut ausführbar ist, Vorbeugen.

<lb/>' Rec. geht zu den beiden letzten Folgesätzen über, dem
<lb/>XlVten, in weichem aurgeführt wird, daß es eine falsche
<lb/>Maxime sep, zu glauben, der VerwaltungSbeamte habe nicht
<lb/>auch nach Grundsätzen des Rechts, sondern nur nach bloser
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0132.tif"
                      n="124"
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                  <p>

                     <lb/>124 ' GtaatSrecht.

<lb/>Willkühr zu verfahren und hicrinn unterscheide sich die Det-
<lb/>ivaltung von der Justiz; so wie auch, daß deßhalb die Rechts- 
<lb/>bildung im philosophischen und positiven Rcchtsgebieet, für
<lb/>Jenen überflüssig sey, und dem

<lb/>XVten, in welchem auf gleiche Wesse auseinander gesetzt
<lb/>wird, daß cS eine unheilbringende Idee sey, die Verwaltung
<lb/>in Opposition mit der Justiz sich zu denken. Der Vers,
<lb/>höt in diesen beiden Folgesätzen goldene Worte ausgesprochen,
<lb/>die Rec. seine Leser bittet,, in dem-Buche selbst nachzulesen.

<lb/>Hiemit wäre denn der s. g. theoretische Thcil de? Un»
<lb/>tersuchungen des Derf. geschlossen.. Was nun den vonihms.g.
<lb/>geschichtlichen Theil betrifft. und zwar den ersten Abschnitt,
<lb/>der die Ueberschrift führt:

<lb/>III. GeschichtlicheAusbildung der Theorie,(§.56—
<lb/>45.) :fo vermag Rec. im Allgemein en kein anderes Urtheil da- 
<lb/>rüber zu fallen, als daß dieser Abschnitt, nach seiner Ansicht,
<lb/>sehr ünhefriedigenh ausgefallen sey. Im Einzelnen und zu
<lb/>näherer Begründung dieses, seines llrtheilS sindet er aber Folgen- 
<lb/>des zu bemerken: '

<lb/>Der Verf. giebt zuerst (h. Z7, und Zz.) die Ansichten der
<lb/>alteren Schriftsteller über unfern Gegenstand, Cramer,
<lb/>MeviuS, Struben, u. si w., und zwar in einer fleißigen
<lb/>Zusammenstellung; dann (h. Z9 — 4i-&gt; die der n euern Pe- 
<lb/>riode (nicht, wie der Derf. sagt, „Epoche"), wobei gleich das
<lb/>auszusetzcn ist, daß er nur v. Neurath, v. Berg, v. Gbn-
<lb/>n er, und K lü b er berücksichtigt, der neueren und zwar Haupt-
<lb/>schriftstcller über diese Materie aber, eines Mittermaier,
<lb/>Puchta u. s. w. auch mit keinem Worte erwähnt. Noch
<lb/>mehr tadelnsw.erlh aber ist es, daß er selbst bei Gönner nur
<lb/>dessen altere, (im Handbuch des Prozesses entwickelte) nicht
<lb/>aber die wesentlich abweichende neuere.Ansicht (wie sie in
<lb/>dem Entwürfe der Prozeßordnung ausgesprochen ist) angiebt.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0133.tif"
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                  <p>

                     <lb/>125.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weiler, Veno. «. Jikstl;.


<lb/>Dort hatte Gönner..namentlich iv.seine Definition von Ju- 
<lb/>stizsachen (auch in die, nicht bloö nach positiven Bestimmungen,
<lb/>sondern Nach dev Grundsätzen des allgem. Staatsrcchtö gege- 
<lb/>bene) das Merkmal-.ausgenommen, es.müßten Bürger.in.ih-
<lb/>rcn Privaiverhältnissen im Sireit-sihn; hier aber bemerkt er
<lb/>(Dd. 2. S. 2Z.) ausdrücklich: „es scp ein Fehler, wenn man
<lb/>„den..Begriff;eine-,,Dbje£ti nach dem -Subjekt bezeichne;
<lb/>„wenn man den erwähnten Begriff also auf den Satz bauen
<lb/>„wollte.,- daß. der.Negent seinen Gerichten nicht unterworfen
<lb/>„sey. Denke man sich den Regenten als Erben einer Privat- 
<lb/>person, als Gläubiger, als'Besitzer einer unbeweglichen Sache,
<lb/>„als Verkäufer udgl., so begegne man hundert Fällen, wo.der
<lb/>„Iiegent in einem privatrechtlichen Verhältnisse stehe, folglich die
<lb/>„Gerichte und.-die Gesetze des Landes-über sich anerkennen
<lb/>„müsse." 'Gelungen.-dagegen ist die Ausführung,(fl. 42.), in
<lb/>welcher-gezeigt wird, daß mit der Auflösungder..tcutschen
<lb/>Rcichsverfaffung auch die bisher gangbar gewesenen Normen
<lb/>aufgehört hätten. Wenn aber der Vers. .in der hierauf folgen- 
<lb/>den, Gegeneinanderstellung jener Grundsätze und der „Grund,,
<lb/>„sätze des allgemeinen StaatSrechts," die nun an deren.Stelle
<lb/>getreten sehen, unter dem Namen der Letzteren nichts giebt, als
<lb/>feine Ansichten, wie wir sie bisher kennen gelernt haben: so tritt
<lb/>hier die-schon früher berührte Willkühr, die er mit den mei«
<lb/>stcn NatUrrechtslehrern thcilt, einmal recht deutlich hervor..
<lb/>Nicht die Mittermaier'schen, nicht die Gönner'schen, nur
<lb/>die von Hrn. v» Weiler vertheidiglen Ansichten bilden das
<lb/>allgemeine Staatsrecht. . lWarum aber.nur sie. und. nicht die
<lb/>Erstcren? .Den Beweis dafür ist uns der Derf. schuldig ge- 
<lb/>blieben, wie ihn.-fast Me schuldig bleiben, die nur unabhängig,
<lb/>aus der. Vernunft wie..sie sage.», Hechts^ormen entwickeln und
<lb/>sich nicht weiter darum bekümmern-,, oh. diese aus ihren, Air-
<lb/>sichten von Vernunftmaßigkeit abgeleitoten Normen auch all«
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0134.tif"
                      n="126"
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                  <p>

                     <lb/>u6 Staatsrecht,

<lb/>gemeine Anerkennung gefunden haben. Doch eS führt
<lb/>dieß auf Ansichten über Naturrecht, die weiter zu entwickeln
<lb/>hier nicht der Ort ist.— Im jj. 44, giebt der Verf. eine Dar- 
<lb/>stellung der Administrativjustiz, wie sie sich in Frankreich
<lb/>gebildet hat; indcß bedauert Rec. auch diese Darstellung nur
<lb/>äks dürftig und unvollständig bezeichnen zu können. Nicht nur
<lb/>hat uns der Verf. kein Bild von der'Art Und Weife gegeben,'
<lb/>wie sich jenes Institut in Frankreich entwickelt hat — und
<lb/>dieß soll doch jede Geschichte, wenn sie wirklich Geschichte seynwill;
<lb/>und namentlich hier wäre eine solche Darstellung, wenn 'auch
<lb/>nur in den Grundzügen, eine sehr interessante Aufgabe ge- 
<lb/>wesen — sondern er hat uns auch nicht einmal von dem jetzt
<lb/>Bestehenden eine genügende Anschauung verschafft. Man sieht
<lb/>dem Ganzen an; daß eS nur einer ziemlich oberflächlichen
<lb/>Kenntniß des Gegenstände» seine Entstehung verdankt. Der
<lb/>Verf. nennt von französischen Schriftstellern nur Merlin
<lb/>(Repertoire de jurisprudence) als Duelle und man merkt
<lb/>auch der Darstellung wohl an, daß er die bekannten Hauptivrrke
<lb/>über diesen Gegenstand, von Henrion de Pansey, 8i-
<lb/>rey u. s. w. nicht gebraucht hat. Allein selbst die wichtigsten.
<lb/>teutschen Schriftsteller, z. B. Feuerbach in seinem inter«
<lb/>essanten Werk über das französische Gerichtswesen, scheinen ihm
<lb/>entgangen zu sepn. Ohne dieß wäre die Darstellung gewiß
<lb/>uicht nur vollständiger geworden; sondern es hatten sich wohl
<lb/>auch mehrere Unrichtigkeiten nicht eingeschlichen, wie z. B. daß
<lb/>vor i78g. die Entscheidungen der in der Administration vorge- 
<lb/>kommenen Streitsachen, thesis von den Provinzintendanten,
<lb/>theils von den Gerichten eingeholt worden sehen, wahrend doch
<lb/>nocheine Mengeanderer Administrativbehörden auch damit zu thun
<lb/>hatte (Ilenr. d. Pansey de l’autorile judiciaire en
<lb/>France. Par. iStg. p. 472.), daß seit dem Gesetze vom 24,
<lb/>Aug. 1790. die Gerichte keine Streitigkeit wehr hätten an sich
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0135.tif"
                      n="127"
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                  <p>

                     <lb/>Weiler, Dem, u. Justiz, 127

<lb/>ziehen dürfen, die in einem BerwaltungSakt ihren Grund
<lb/>hatte, während diese Thesis erst in Folge einer Verordnung
<lb/>vom 5. Fruktidor des Jahrs IX^ sich bildete ü. s. w.(Henr.
<lb/>6. Pans. 1, c, p. 487 J wo zugleich eine recht interessante
<lb/>Entwicklung der Entstehung dieses auffallenden Satzes, der ei- 
<lb/>gentlich nur für Streitigkeiten über Nationalgüter gegeben wär,
<lb/>und erst durch die Praxis Mse enorme Ausdehnung erhalten
<lb/>hatt^ vobkommt.) Den Beschluß dieses Abschnitts macht endlich (j).
<lb/>48-) eine iurze Nachricht über den Gang der Debatten, welche sich
<lb/>in der badischen Ständeversammlung von 1322. über die sub- 
<lb/>jektive Trennung de)! Justiz von der Verwaltung
<lb/>erhoben haben; worauf der zweite Abschnitt des s. g. histori- 
<lb/>schen-Theils beginnt:

<lb/>IV. Die positive Gesetzgebung hierüber in dem
<lb/>Gr oSherzogthume Baden, und einige vorgekom- 
<lb/>mene Beispiele. Wie fern nun aber die Darstellung t&gt;ie*
<lb/>ser gesetzlichen Bestimmungen richtig und vollständig sep, ver,
<lb/>mag Rec. nicht zu beurtheilen; indeß wird sich der Derf. auf
<lb/>jeden Fäll durch eine solche Zusammenstellung den Dank der
<lb/>badischen Geschastsmanner verdienen. &gt; Eine Prüfung dieser
<lb/>Gesetzgebung in legislativer Beziehung, wozu der Verf. selbst
<lb/>einzelne interessante Bemerkungen gegeben hat, muß übrigens
<lb/>Rec. unterlassen, um nicht die Grenzen einer Recension noch
<lb/>mehr zu überschreiten, als es wohl schon geschehen ist; so wie
<lb/>er auch, aus dem gleichen Grunde, dem Verf. in der Prüfung
<lb/>der Beispiele, die er aus den bei den badischen Gerichtshöfen
<lb/>ln den letzten Zeiten vorgekommenen, hier gicbt, nicht folgen
<lb/>kann. Auch sic haben vorzugsweise für badische GeschastSmän-
<lb/>uer ein Interesse und gewiß den Nutzen, den überhaupt Prä- 
<lb/>judizien gewähren; indeß auch Auswärtige wird es nicht ge- 
<lb/>reuen, mit den Entscheidungen jener Tribunale, so wie mit der
<lb/>von dem Verf. mit Einsicht, (nach seinen Prinzipien) mit
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Rudhardt. Ueber die Censur der Zeitung im allgemeinen, und besonders nach dem bayrischen Staatsrechte. erl. 1826 bei Palm und Ente</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mohl, R.">R. Mohl</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0136--><p/>
                  <p>

                     <lb/>n8 Staatsrecht.

<lb/>Folgerichtigkeit und mit Frti'müthigkeit angestellten Prüfung sich
<lb/>bekannt gemacht zu haben. - . .

<lb/>So bliebe denn Rec., als zweiter Theil sunerLkufgabe,.
<lb/>nur noch übrig, den Gewinn kurz zusammenzufassen, derauS
<lb/>den Üutcrsuchungen des Vcrf. für die Wissenschaft, .namentlich
<lb/>für, die Lösung ,der in der Einleitung erwähnten .Streitfrage
<lb/>hervorgeht. Und hier ergiebt sich nun, nach Nec»Aiisich.t, bag’

<lb/>1. ) was die genannte Hauptfrage, die auch ich .die

<lb/>schwierigste ist, nämlich die Grenzlinie-zwischen der.'Ad.mi,
<lb/>nistrativjüstiz und,der Civilsustiz, betnsst^das Resist»
<lb/>tat sehr ungenügend ist, aus Gründen, die oben .na- 
<lb/>her auseinandergesktzt wurden; baff,,, . / . r, ,

<lb/>2. ) die für die Grenzlinie zwischen der Verwaltung uA.

<lb/>Justiz überhaupt, von dem Bersi. ausgestellten allgemei- 
<lb/>nen Grundsä tz.e, wie wenigstens Rec., glaubt, nicht gebilligt
<lb/>werden können;"daß aber in Deziehung^aufdiesen 'Gegenstand'
<lb/>im Einzelnen in der ganzen Abhandlung sich treffliche,Be»
<lb/>merkungen finden, die.insbesondere bei Entwerfung positiver
<lb/>Gesetze Über, dieset» .'Punkt in' den einzelnen Staaten Leutsch.
<lb/>lands, alle Beachtung verdienen; so wie endlich Klarheit, ."eins
<lb/>konzentrirte gute Darstellung und Folgerichtigkeit,,eigenthümliche
<lb/>Vorzüge' dieser Schrift sind, deren Inhalt überall den Dcrf.
<lb/>üls einen theoretisch und praktisch • gebildetenund, dabei mit
<lb/>Achtung vor dem,Recht erfüllten/ freisinnigen Mann charak»
<lb/>terisirt. . , ^ ,

<lb/>, Karl Wächter.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nudhar't, (vrl Iz;u. K» Basr. Reg» Dir.) lleber
<lb/>. die Censur der Zeitungen im allgemeinen, und öeson»
</p>
                  <p>

                     <lb/>«
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0137.tif"
                      n="129"
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                  <p>

                     <lb/>Rudhart, Censur d. Zeitungen. 129

<lb/>ders nach dem hayrkschen Staatsrechte. Erl. 1826.
<lb/>bei Palm und Enke. 61. S. kl. 8. (24 kr.)

<lb/>Das vorliegende Schriftchen zerfallt, wie auch schon der
<lb/>Titel andeutet, in zwei Thtils, nämlich in einen allgemeinen,
<lb/>-Seite 1 — 14, in welchem der Verf. den Satz aueführt, daß
<lb/>Preßfreiheit, und namentlich die der Zeitungen, in einem re- 
<lb/>präsentativen Staate nothwendig sei; und in einen besondern,
<lb/>S. 14 — 6r, in welchem, weil unter den gegenwärtigen Um- 
<lb/>standen eine vollkommene Preßfreiheit in Baiern nicht möglich
<lb/>sei, die Entwerfung einer genauen Instruction für die Senso- 
<lb/>ren verlangt, und angegeben wird, welche materielle Bestim- 
<lb/>mungen dieselbe mit Rücksicht auf die Verfafsungsurkunde und
<lb/>die Gesetze zu enthalten habe.

<lb/>Bei dem ersten, allgemeinen Theile hat'sich Rec. in seiner
<lb/>gewiß nicht unbilligen Hoffnung von einem berühmten Publk.
<lb/>cisten, als welchen er den Verf. verehrt, neue und eigenthüm-
<lb/>liche Ansichten über den so oft besprochenen Gegenstand zu ver- 
<lb/>nehmen, ganz getauscht gesehen, indem er nur weniges, unvoll- 
<lb/>ständiges und namentlich gar nichts dem Verf. eigenthümlicheS
<lb/>hier gefunden hat. Was gesagt ist, wird zwar gewiß den Bei- 
<lb/>fall jedes Freisinnigen haben; allein Rec. gesteht offen, daß er
<lb/>sich.durchaus nicht klar machen konnte, zu welchem Zwecke und
<lb/>für welches Publikum der. Verf. diesen Theil der Schrift be- 
<lb/>stimmte. Der Mit dem vorliegenden Gegenstände Bekann- 
<lb/>tere erfahrt um so weniger etwas Neues,, als diese allgemeinen
<lb/>Satze größtentheils nichts anderes sind, als eine wörtliche lieber-.
<lb/>setzung. einiger weniger Stell^n aus der bekannten, übrigens
<lb/>vom Vers, nicht angeführten, Abhandlung vonV. Con- 
<lb/>stant: De la liberti des brochures etc. (Cour9 de polit,
<lb/>constit. T. 1. p.421 — 474 der 2ten Aust.), wie sich jeder
<lb/>überzeugen kann, welcher sich die Mühe Leben will, die beiden
<lb/>Krit, Zeitschr. I. l. , 9
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0138.tif"
                      n="130"
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                  <p>

                     <lb/>j3o Staatsrecht.

<lb/>kllufsntze miteinander zu vergleichen. Für das größere Publicum
<lb/>aber ist die Abhandlung über diesen vielseitigen Gegenstand bei
<lb/>weitem zu kurz und einseitig, um demselben auch nur eine
<lb/>nothdürflige Ueberstcht über den Stand der Frage zu geben.
<lb/>Wie unendlich mehr hatte, um gleich bei der Quelle des vorlie- 
<lb/>genden stehen zu bleiben, eine vollständige Uebersetzung von
<lb/>Constant's obenerwähnter Abhandlung geleistet? — Der
<lb/>Vers, wird somit dem Vorwurfe nicht entgehen können, zu
<lb/>viel oder zu wenig gethan zu haben. Entweder hatte er seine
<lb/>allgemeine Einleitung mehr aussühren, und namentlich sie
<lb/>selbstthatig bearbeiten sollen, oder war sie ganz wegzulassen.
<lb/>Wir unseres Theileö hatten das Letztere besser gefunden) denn
<lb/>wozu dieß ewige Beginnen mit dem Ey der Leda, ein Fehler,
<lb/>dessen sich namentlich unsere deutschen Publicisten in einem un-
<lb/>verzeilichen Grade schuldig machen. Wie oft muß man sich
<lb/>durch eine langweilige Einleitung, bestehend aus den allgemein
<lb/>bekannten oberstem Grundsätzen von Staat und lstecht, durch- 
<lb/>arbeiten, um am Ende zu finden, daß man dieses Alles längst
<lb/>wußte, und daß es zu dem eigentlichen Gegenstände der Schrift
<lb/>nicht gehört, noch paßt. „We täte all this for granted“
<lb/>sagte Sir I. Macintosh über die schönen allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze des'Franzosen; und so lange wir uns nicht gewöhnen,
<lb/>eben so zu denken und zu sagen, so lange werden wir den Eng- 
<lb/>ländern und Nordamerikanern in der practisch wissenschaftli- 
<lb/>chen Bearbeitung der Slaatswissenschaflen auf eine für uns kei- 
<lb/>neswegs schmeichelhafte Art nachstehen. — Doch Rec. kehrt
<lb/>zum Verf. zurück.

<lb/>Bei weitem mehr wird sich in jedem Falle der Leser durch
<lb/>den zweiten, besonderen Theil angesprochen fühlen. Es, ist
<lb/>schon an und für sich ein weniger be- und zer-fprochener Ge- 
<lb/>genstand, und der Vers, hat sich auch hier einer größern Selbst- 
<lb/>ständigkeit und Genauigkeit befleißigt; allein auch hier kann
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0139.tif"
                      n="131"
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                  <p>

                     <lb/>Rudhart, Ccnsur d. Zeitungen. iZi

<lb/>Nec. kcln unbedingtes Lob aussprechen. — Er will zwar
<lb/>gerne, itzt den Gegenstand bloß aus dem allgemeinen Gesichts-
<lb/>'puncte betrachtet, dem Vers, die Nichtigkeit seines Grundsatzes,
<lb/>daß die Willkühr der Censoren gesetzlich zu beschranken ftp,
<lb/>zugcben; ebenso findet er die in dieser Beziehung gemachten
<lb/>Vorschläge, wenigstens grbßtentheils,. ausführbar und
<lb/>zweckmäßig, und verdankt es dem Verf., daß er sich nicht von
<lb/>der Unmöglichkeit, das Absolut-gute zu erhalten, von dem
<lb/>Versuche abschrccken lies, wenigstens das Relativ » gute zu ret- 
<lb/>ten und zu sichern; allein er muß der Ansicht scpn, daß cs
<lb/>dem Vers, nicht gelungen sei, seinen Hauptsatz zu beweisen,
<lb/>nämlich den, daß diese seine Vorschläge schon in den Bestim- 
<lb/>mungen der baler'schen VorsehungSurkunde begründet seien,
<lb/>und also auch wirklich auSgcführt werden müssen.

<lb/>Der- ganzen Abhandlung und dem angehängten Instructi»
<lb/>vns »Entwürfe für die Censoren liegt nämlich die Ansicht zu
<lb/>.Grunde, daß das b. Derfassuugs-Edikt über die Freiheit der
<lb/>Presse folgendes System feststellte: 0 Es findet im allgemei- 
<lb/>nen in Baiern Preßfreiheit statt, und nur wenn durch öffent- 
<lb/>liche Darstellung der Gedanken bestimmteund genannte
<lb/>einzelne Vergehungen begangen worden sind,, tritt Strafe und
<lb/>Unterdrückung der Schrift ein; 2) die politischen und statisti- 
<lb/>schen Zeitschriften sind zwar von dieser Freiheit ausgenommen,
<lb/>und einer Censur unterwerfen, allein .diese Censur ist sch u l-
<lb/>dlg, auch ihnen alles zu erlauben, was nicht unter
<lb/>die von dem 5ten Edicte für die nichtperlodischen
<lb/>Schriften ausgestellte Falle einer Gesetzübertre- 
<lb/>tung gehört.

<lb/>Dieser letztere Satz scheint uns nun ab^r nichts weniger
<lb/>als richtig, indem nicht entfernt etwas dieser Art in dem Gesetze
<lb/>steht. Dieses drückt sich in §. 2. ganz kurz so aus: „Ausge- 
<lb/>nommen von dieser Freiheit sind alle politischen Zeitungen und

<lb/>9-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0140.tif"
                      n="132"
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                  <p>

                     <lb/>lzr Staatsrech k.

<lb/>periodische Schriften politischen oder statistischen Inhaltes. Die- 
<lb/>selben untcrliegenderdafür an geordneten Censur."
<lb/>Alle andere E. des Gesetzes handeln —mit einziger Ausnahme
<lb/>de-: speciellen Bestimmungen über die. Pflichten der Staatödie-
<lb/>ner als Schriftsteller — blos von dem Verfahren gegen nicht-
<lb/>periodische Schriften, und es fällt somit in die Augen, daß es
<lb/>eine lediglich willkührliche, von dem Gesetze nicht veranlaßte
<lb/>Annahme des Vcrf's ist, wenn er behauptet, die vcrordneten
<lb/>Präventiv - Anstalten müssen nach den hinsichtlich der Re- 
<lb/>pressiv »Maasregeln fcstgestellten Grundsätzen verwaltet werden.
<lb/>Allerdings möchte cs vielleicht gut sehn, wenn es so verordnet
<lb/>wäre; allein, es ist nicht so angeordnet; und da cs keineswegs
<lb/>an und für sich widersinnig oder rcchtsverleyend ist, wenn Zei- 
<lb/>tungen, nach, anderen Grundsätzen behandelt werden, als nicht,
<lb/>periodische Schriften, so kann auch das Gegemheil nicht blos
<lb/>supponirt werden. Man könnte sogar, wollte man strenge die
<lb/>Worte des Gesetzes auslegen, mit vielem Anscheine behaupten,
<lb/>daß durch h. 2. des Zten Eoicts die am L6icn Mai 1818 in
<lb/>Baiern bestehende Censur-Einrichtung als ein Thcil der.
<lb/>Verfassung erklärt worden sei. Allein selbst wenn man die in
<lb/>deutschen Gesetzen nur zu gewöhnlicher Ungenauigkeit im Wort-
<lb/>aus drucke annehmcn, und statt a n g e 0 r d n e t e r eine „anzuordnen- 
<lb/>de" Censur verstehen wollte, so wäre doch nichts dadurch für die
<lb/>Ansicht des Verf's gewonnen, denn nun wird es lediglich da- 
<lb/>rauf ankommen, welche Bestimmungen König und Stande an-&gt;
<lb/>vrdnen werden: materiell beschrankt sind sie nirgends durch die
<lb/>Verfaßungs-Urkunde oder deren Beilagen; des Verf's Vorschläge
<lb/>werden somit'von der Gesetzgebung angenommen, allein sie wer- 
<lb/>den auch verworfen werden können.

<lb/>Nec. bedauert um so mehr, daß der Vers, die bisher be- 
<lb/>sprochene Ansicht hatte, als er dadurch verhindert wurde, sei- 
<lb/>nen Gegenstand frei und umfassend zu bearbeiten; dar An-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0141.tif"
                   n="133"
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                  <head>
                     <title>H. C. Reedtz. Répertoire historique et chronologique des traités conclus par la couronne de Danemarc, depuis Canutle-Grand jusqu á 1800. Gött. chez Dietrich. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mohl, R.">R. Mohl</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0141--><p/>
                  <p>

                     <lb/>133
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rudhart, Censur d. Zeitungen.


<lb/>schmiegen an die vermeintlichen positiven Grundsätze der b.
<lb/>Vcrfassungs - Urkunde beschränkte natürlich seine Selbstthatig-
<lb/>keit, und wir haben somit weder einen Beitrag zur richtigen
<lb/>Kenntniß des baier'fchen Staatsrechtes, noch auch eine eigen-
<lb/>thümliche wissenschaftliche Bearbeitung eines wichtigen und ge- 
<lb/>wöhnlich vernachläßigten Punctcs der allgemeinen Staats- 
<lb/>lehre erhalten.

<lb/>R. Mo hl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>H. C, de Reedtz, (Gentill. d. 1. cli. de 5. M. D) Re- 
<lb/>pertoire historique et chronologique des traites
<lb/>conclus par la couronne de Danemarc, depuis Ca-
<lb/>nutle- Grand jusqu ä i8oo. Gott, chez Dietrich.
<lb/>1826. XXXIV u. 242 S. gr. 8. (Preis 2 fl. 20 kr.)

<lb/>Mit Vergnügen macht Nec. auf diese fleißig bearbeitete, dem Di- 
<lb/>plomaten, dem einheimischen Geschaftsmanne und dem Geschichts-
<lb/>forscher in manchen Fällen gewiß gleich erwünschte Sammlung
<lb/>aufmerksam, welche dem Verf. um so mehr zur Ehre gereicht,
<lb/>als sie sein schriftstellerisches Erstlings-Werk ist.

<lb/>Der Zweck der Schrift ist, wie schon der Titel ausweißt,
<lb/>der, eine vollständige, chronologisch geordnete Uebersicht über alle
<lb/>von der Krone Dänemark mit fremden Staaten geschlosseneVer.
<lb/>trage zu geben; und diesen Plan hat der Vers., mit Ausnahme
<lb/>eines einzigen weiter unten zu erwähnenden PuncteS, sehr zweck-
<lb/>mäßig, und (so weit Nec. bis jetzt fiiwen konnte,) sehr pünkt- 
<lb/>lich und vollständig ausgeführt. Wir erhalten in dieser Schrift
<lb/>hinreichende Nachweifungen über 408, mit 53 verschiedenen
<lb/>Staaten in den Jahren 1016—1794 abgeschlossene Verträge;
<lb/>und wenn das Repertorium mit dem letztgenannten Jahre ab
<lb/>bricht, und es somit für die neueste Geschichte des Dölkerrech-
</p>
                  <p>

                     <lb/>133 tt. i35 gehörigen Orts eiujtischaltm.
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0142.tif"
                      n="134"
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                  <p>

                     <lb/>134 , . Völkerrecht. ,

<lb/>und der dänischen Diplomatie keine weiteren Aufschlüße gewahrt,
<lb/>so ist dicß zwar zu bedauern, aber wvhs schwerlich dem Derf.
<lb/>zur Last zu legen. Zn Beziehung auf diesen Plan ist zwar zu
<lb/>bemerken, daß wir allerdings schon einige ahnlicheRcpertvrien über
<lb/>die dänischen Vertrage besitzen, nämlich die Schriften von Thor-
<lb/>kelin, von Clausen, und namentlich von Qwistgaard;
<lb/>allein dieselben sind theils unvollständig, theils uchfassen sie nur
<lb/>einen kleinen Zeitraum. Es war .somit das Unternehmen des
<lb/>Vcrf's durchaus kein überfiüßiges, und zwar um so weniger,
<lb/>als er, wie er dankbar anerkennt, die Erlaubniß chatte, die
<lb/>Staats-Archive behufs seiner Schrift zu benützen, und er da- 
<lb/>her auch wurklich von mehreren bisher noch ungedruckten Ur- 
<lb/>kunden. zuerst Nachricht giebt.

<lb/>Was die Art und Weise der Bearbeitung betrifft, so hat
<lb/>dieselbe wesentliche Vorzüge vor ähnlichen Repertorien, indem
<lb/>der Vers, nicht blos den Titel und die Hauptquelle jedes Ver- 
<lb/>trages benennt, sondern er auch (in der Regel wenigstens,) die
<lb/>Sprache, in welches er abgefaßt ist, die Namen der Unterhänd- 
<lb/>ler, das Datum dex Ratification, und die sammtlichcn Schrift- 
<lb/>steller bemerkt, in welchen die Urkunde zu finden ist. Wie zweck- 
<lb/>mäßig, und für. den Gebrauchs bequem, diese Notitzen namentlich
<lb/>auch die letztern, sind, bedarf keiner Ausführung, Der Gebrauch
<lb/>de» Werkes ist erleichtert durch die Columnen-Titel, welche die
<lb/>. RegcntewNamen und Zahres-Iahl enthalten, so wie durch ein
<lb/>nach den verschiedenen fremden Staaten geordnetes Register der
<lb/>in dem Rcpert. enthaltenen Vertrage. Das dem Werke beige,
<lb/>fügte Quellen Verzeichniß beurkundet, mit welchem Fleiße, und
<lb/>in welchem Umfang der'Verf. seinen Gegenstand bearbeitet hat.

<lb/>Soweit kann Rec. nur ein lobendes Urthei'l aus sprechen;
<lb/>allein mit einem weiteren und zwar einem wichtigen Puncte ist
<lb/>es ihm nicht möglich sich zu befreunden, nämlich mit den kur- 
<lb/>zen Auszügen, welche der Verf. von den, seiner Meinung nach,
</p>
                  <p>

</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0143.tif"
                      n="135"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0143--><p/>
                  <p>

                     <lb/>ReedtZ; RcperU d. troit, du Dancm. 335

<lb/>wichtigsten , Bestimmungen jedes einzelnen Vertrages , und zwar
<lb/>in der Art gegeben hat, daß er in der Regel die Nummer des
<lb/>ausgezogcnen Artikels bemerkt, und diewörtlich gegeben,(oder
<lb/>wenigstens wörtlich übersetzten,) Stellen mit Cursiv-Schrift
<lb/>auözeichnet. Rcc. will zwar gerne zugeben, daß solche Auszüge
<lb/>in gar manchen Füllen für den practischen und den wissenschaft- 
<lb/>lichen Gebrauch zurcichen, daß es in jedem Falle angenehm ist,
<lb/>den Hauptinnhalt eines Vertrages in wenige Zeilen zusammen- 
<lb/>gedrängt, schnell überblicken zu können, und er gesteht nament- 
<lb/>lich, daß die Auszüge des Derf's — so weit er sie mit den Origi- 
<lb/>nalen verglichen hat— ihm ganz zweckmäßig abgefaßt schienen:
<lb/>allein demungeachtct werden solche Auszüge in sehr vielen Fäl- 
<lb/>len , wo nicht schädlich seyn, doch zu gar nichts dienen, thcils
<lb/>weil es auf das einzelne Wort ankommen kann, thcils weil
<lb/>es eine in dem Auszuge zufällig nich t enthaltene Bestimmung
<lb/>ist, welche man zu kennen wünscht. In jedem Falle hatte der
<lb/>Vers, sich bei noch gar nicht gedruckten Vertragen, nicht auf
<lb/>bloße Auszüge beschranken, sondern dieselben in extenso abdru-
<lb/>cken lassen sollen; und weil dadurch vielleicht das Buch zu sehr
<lb/>nngcschwellt worden wäre, so hatte es Ncc., aus diesen ver«
<lb/>schiednen Ursachen, für bei weitem zweckmäßiger gehalten, wenn
<lb/>der Verf. gar keine Nachweisungen Über denZnnhalt solcher Ver- 
<lb/>trage gegeben hatte, welche in allgemein verbreiteten Werken, als
<lb/>z. B. in Dümont, in Wenck, in Npmer, in Martens
<lb/>zu finden sind , und dagegen der ersparte Raum dazu benützt
<lb/>worden wäre, um die noch gar nicht gedruckten Urkunden voll- 
<lb/>ständig zu geben. Allerdings wäre die äußere Gleichheit der
<lb/>Bearbeitung dadurch verloren gegangen, allein der innere Werth
<lb/>des Buches hatte, wenigstens nach unserer Ansicht, sehr bedeu- 
<lb/>tend dabei gewonnen.

<lb/>Doch dem sei wie ihm wolle, so viel ist gewiß, baß der Ge- 
<lb/>schäftsmann und der Theoretiker dem Derf. gleichen Dank für
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0144.tif"
                      n="136"
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                  <p>

                     <lb/>i ZS Völkerrecht.

<lb/>seine eben so mühevolle als pünktlich, ausgeführte Arbeit schuldig
<lb/>sind. Wie sehr wäre es zu wünschen, daß wir eine solche Ueber-
<lb/>sicht der Vertrage eines jeden Staates besaßen! Nec^ hofft, daß
<lb/>die vorliegende Schrift eine hinreichend gute Aufnahme finden
<lb/>wird, um den Dcrf. zur Fortsetzung seiner Arbeiten im öffentli.
<lb/>chen Rechte zü ermuntern, was um so wünschenöwerther ist, als
<lb/>.wir bekanntlich gegenwärtig keinen Ueberfluß an gründlich gebil- 
<lb/>deten Publicisten haben, und es so zu sagen eine Seltenheit ist,
<lb/>aufJcmand zu treffen, jd er iuchi bloS einige allgemeine Redens»
<lb/>arten, sondern auch reelle Kenntnisse dieser Wissenschaft besitzt.
<lb/>Fahrt der Verft fort, auf dem von ihm itzt mit Ehren betre»
<lb/>tencn Wege vorzuschreiten, so wird ihm zwar schwerlich das ephe- 
<lb/>mere Lob unserer Zeitungs-Politiker und Wirthshaus-Liberalen
<lb/>begleiten, allein er kann auf desto dauerndern, Ruhm und auf
<lb/>bleibende Nützlichkeit rablen.

<lb/>R. Mohl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Buchbinder beliebe auf Bogen g bii
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084750_01+1826_0145.tif"
                n="137"
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            <div xml:id="d7544e11705" n="II.">
        
               <head>Periodische Uebersichten</head>
               <div xml:id="d7544e11710" type="review" subtype="multi">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Neuentdeckte Quellen römischer Rechtskunde</title>
                  </head>
          
          
          
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                      n="138"
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                  <div xml:id="d7544e11720" n="I.">
            
                     <head>Cajus</head>
            
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                     <p>

                        <lb/>138 Römisches Recht-

<lb/>' I. Cajus. s3)

<lb/>Mit dieser wichtigsten aller neuern Quellen-Entdeckungen
<lb/>wird billig der Anfang gemacht. Der Hauptinhalt derselben
<lb/>ist, seit 1820, da sie Jedem zugänglich wurde, nun nach und
<lb/>nach so sehr Gemeingut geworden, daß diesen jetzt noch hervor- 
<lb/>zuheben, unpäßlich sein würde. Doch fehlt es nicht an ange- 
<lb/>nehmer Veranlassung hier auf eine schöne Nachlese zu'jenem
<lb/>Hauptinhalte aufmerksam zu machen. Die zweite Hauptaus-
<lb/>gabe . '

<lb/>1. Gaü institutionum commentarii IV, e coci, rescripto
<lb/>bibliothecae capitularis Veronensis a Fr. Bluhmio iterum
<lb/>collato, secundum cd. J. F. L, Goeschen. Berol. Beimer
<lb/>1824, LXXX. u. 522 S., 8™ nebst 5 Kupferlafeln, liefert
<lb/>nehmlich daS Resultat einer neuen sorgfältigen Vergleichung der
<lb/>Veroneser Handschrift, mit solcher Ausdauer und Geschicklich- 
<lb/>keit von unserm geistig und körperlich gleich scharfsichtigen Blu- 
<lb/>me angestellt, daß seinem Urtheile wohl wird beigepfiichtet wer- 
<lb/>den müssen , es sei einsweilen, bis die Chemie etwa neue würk-
<lb/>samere Hülfen nachweist, aus jener Handschrift nichts weiter
<lb/>für Cajus zu hoffen. Die neue Vergleichung konnte natürlich
<lb/>nur eine Nachlese liefern: denn auch das erstemal war ja höchst
<lb/>sorgfältig und geschickt gearbeitet. Auch gelang es bei derselben
<lb/>längst nicht, alle das erstemal gebli'ebnen Lücken auszufüllen;
<lb/>waS jeder, der nur eine geringe nähere Kunde refcribirter Hand- 
<lb/>schriften hat, höchst begreiflich finden wird. Dennoch ist der
<lb/>Gewinn dieser zweiten Bearbeitung höchst schätzens- und dan«
<lb/>kenswerth. Es wird sich, in verjüngtem Maasstabe, damit
<lb/>verhalten, wie mit der ersten Bekanntmachung des CajuS selbst.
</p>
                     <p>

                        <lb/>*} Warum ich so, nicht GajuS, schreibe, ist aus Quintilianus, Granit
<lb/>matikcrn und Handschriften gerechtfertigt im Prodr. corp. iur.
<lb/>p. 207. ■■ , - -
</p>
                     <pb facs="2084750_01+1826_0147.tif"
                         n="139"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0147--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Cajus.
</p>
                     <p>

                        <lb/>139
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wer zu viel, wer bestimmtes Einzelnes erwartet, wird nothwen-
<lb/>big getauscht; wer, mit Kenntniß der Verhältnisse, Billiges hofft,
<lb/>in hohem Grade befriedigt. Gewonnen ist allenthalben größere
<lb/>Zuvcrlaßigkeit; in einer fast unzähligen Menge von Punkten,
<lb/>feine Berichtigung des Textes. Wo man aufschlagt, finden sich
<lb/>Belege. Nicht gering ist aber auch die Zahl der Stellen, an
<lb/>welchen früher gebliebne Lücken, zum Theil von mehren Zeilen,
<lb/>ausgcfüllt, oder sonst bedeutendere Verbesserungen angebracht wer- 
<lb/>den konnten, einigemale auch so, daß der Einfluß davon auf Be«
<lb/>richtigung oder Erweiterung unsrer Kenntniß des AltcrthumS so- 
<lb/>gleich ins Auge fallt. Die Jenaische Allg. Sit. Zeit. 1825 Au- 
<lb/>gust S. sio. 1, gibt ein brauchbares Vcrzcichniß solcher Stellen,
<lb/>52 vollständige und ganz lesbare Lücken-Ergänzungen, 28 un- 
<lb/>vollständige, an welche neue Conjecturen sich knüpfen lassen, 16
<lb/>Beispiele, wo frühere Conjecturen sich theils durchaus, theils
<lb/>wenigstens dem Sinne nach schön bestätigten, 7 wo sie umge- 
<lb/>kehrt ganz andrer bestimmter Lesung weichen mußten. Wie der
<lb/>ganze Cajuö in vielen seiner Thcile nur bestätigte und lichtvol- 
<lb/>ler hervortreten ließ, was uns schon bekannt war, so geht es
<lb/>natürlich auch mit einem großen Theile der neuentzifcrten Stel- 
<lb/>len, die uns nur zeigen, daß wir in den früher gebliebnen Lü- 
<lb/>cken keine neue Ausschlüsse, keine Gegengründe gegen bisherige
<lb/>Annahme oder dgl. zu suchen haben. Aber, eben wie beim gan-
<lb/>zen Cajus, ist dieses auch hier keineSweges durchaus der Fall,
<lb/>wie folgende Beispiele zeigen werden. Ein paar Völkernamen
<lb/>auS CajuS vergleichender Jurisprudenz stehen jetzt fest, bei den
<lb/>Galatern war väterliche Gewalt (I, 65.), bei den Bithynicrn
<lb/>Vormundschaft über Weiber (I, iy3.). Die Scheinehe in ihrer
<lb/>Anwendung auf Testaments. Errichtung der Frauen, und daß
<lb/>ein Hadrianisches Senatus Cvnsult die Nothwcndigkeit dersel,
<lb/>den aufgehoben, steht ganz deutlich in einem von Blume zuerst
<lb/>gelesenen ganzen Paragraphen I, 115. wohl die interessante«
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0148.tif"
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                     <p>

                        <lb/>J4° RLmisches Recht.

<lb/>sie der neuen Entdeckungen, auf die auch schon, von Haubold
<lb/>und 21., vor Erscheinung dieser Ausgabe aufmerksam gemacht
<lb/>wurde. 1, 92. gibt einen Satz, den^man bisher nur etwa ver»
<lb/>muthen konnte, über Entstehung der väterlichen Gewalt bei (in
<lb/>'Rücksicht auf Bürgerrecht) gemischten Ehen; III, 64. neue Ein- 
<lb/>zelnheiken in Beziehung auf d'as 86. Largianum. In nicht
<lb/>geringer Zahl sind Formeln vollständiger gelesen II, 104. IV.,
<lb/>54. 43. 51* 52. 54. 85- Da das innere Wesen des Rechts
<lb/>auf das Genaueste mit den Formeln zusammenzuhängen pflegt,
<lb/>muß hier jedes Wort für Gewinn genommen werden, der frei- 
<lb/>lich erst bei genauer Untersuchung der Lehren, in welche sie ein-
<lb/>greifen, hcrvvrzutreten pflegt. Was davon bald ins Auge fallt,
<lb/>ist etwa dieses. Die Formel der Mancipati'on bei Testamen- 
<lb/>ten II, 104., indem sie die Worte in tutelam custodelamque,
<lb/>recipio darbietct, zeigt uns den famüiae emtor der spatem
<lb/>Zeit seinem wahren Wesen nach ganz wie eine 2lrt Testaments-
<lb/>Executor. IV, 43* 51. 52. führen das Wesen der formulae cum
<lb/>taxatione recht deutlich vorö Auge, als solcher, wo dem Rich- 
<lb/>ter ein maximum gesetzt war, welches er in der Vernrtheilung
<lb/>nicht überschreiten, wohl aber darunter bleiben durfte. Von
<lb/>incerta formula ist nun ein bestimmtes Beispiel IV, 54. Daß
<lb/>vormals praescriptiones pro reo verkamen, aus denen
<lb/>spater exceptiones wurden, ist jetzt bestimmt gelesen IV, i33.
<lb/>Das Wesentliche bei Erbiltung eines arbiter anstatt eines iu- 
<lb/>dex, daß es einfach zur restitutio oder cxbibitio kommt, sine
<lb/>poena, enthalt IV, i63. jetzt ganz deutlich. Aus IV, 172.
<lb/>endlich erhellet, daß Frauen und Pupillen die poena sponsio- 
<lb/>nis pflegte erlassen zu werden. — Von dem nicht bestätigten
<lb/>früher in den Text aufgenvmmenen Eonjeeturen zeichne ich
<lb/>aus, daß I, 93. consulis wegfallt, so daß man jetzt kein Zeug,
<lb/>niß mehr dafür hat, daß Eonsuln mit der Adoption zu thun
<lb/>gehabt.
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0149.tif"
                         n="141"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte £&gt;tußei», Cajus.
</p>
                     <p>

                        <lb/>141
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die sorgfältigste Bearbeitung jeder Hülfe (wozu hier aus.
<lb/>fer den Conjecturen vieler Gelehrten auch, durch Blume ver- 
<lb/>schafft, die Lesarten der beiden Hdschr. der Collatio,]. Mos. et
<lb/>Rom. kommen) ist man schon an Göschen gewohnt. Daß sie
<lb/>hier, wie bei der ersten Ausgabe, wieder statt gefunden, davon
<lb/>habe ich mich bei vielfachem Gebrauche überzeugt. Ins Einzel- 
<lb/>ne darüber zu gehen, und, etwa auch Zweifel über Dieses und
<lb/>Jenes, oder Nachträge zu den Parallclstellen bcizufügen, wür- 
<lb/>de hier kein Interesse haben. Bei folgenden Ausgaben, wo et.
<lb/>wa keine Gelegenheit ist, den Text selbst zu vermehren, mag cs
<lb/>Zeit sein, auf solche Dinge einzvgehen, die jetzt noch, als min- 
<lb/>der wichtig, verschwinden.

<lb/>■' 2. Juris civilis ecloga .. contiiientur Gaii institutionum-
<lb/>commentarii IV, Ulpiani ... Parisiis i3s3. 364 0. 8vo, W0-
<lb/>wbn 217 auf CajuS gehen.

<lb/>Z, Gaii institutionum commentarii IV- Lipsiadj Hart-*
<lb/>mann &gt;325, VIII. u» 164 0.' 8t0*

<lb/>Diese behden Bücher sind Abdrücke des Textes der ersten
<lb/>Ausgabe des Cajus. Ihr Zweck ist, ihn, da die erste Ausgabe theuer
<lb/>und langst vergriffen war, durch neuen Abdruck und wohlfeiler»
<lb/>Preis zugänglicher zu machen. Daß so etwas 1322 in Frank- 
<lb/>reich geschah, ist, da der Bücher-Derkehr von einem Lande zum
<lb/>andern seine 0chwicrigkeiten hat, natürlich, dem gewöhnlichen
<lb/>Gebrauche angemessen, und keinem Tadel unterworfen. Daß
<lb/>aber das Gleiche in Deutschland geschah, dem Datum der Bor,
<lb/>reden nach, im gleichen Monate, in welchem die zweite Göschen-
<lb/>sche Ausgabe erschien, wovon auch der Buchhändler wohl un- 
<lb/>terrichtet war (Vorrede p. V. propediem proditura) wie das,
<lb/>bei einem Werke des Alterthums, für dessen Bekanntmachung
<lb/>Herausgeber und Verleger mehr gcthan und aufgeopfert ha- 
<lb/>ben, als oft für ein ganz eignes Werk geschieht, mit wahrem
<lb/>DilligkeitS- und Nechtssinne, und wie mit dem gewaltigen Ge-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0150.tif"
                         n="142"
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                     <p>

                        <lb/>142 .. Römisches Recht»

<lb/>schrei, welches unsre Buchhändler gegen den gewöhnlichen Nach,
<lb/>druck erheben, zu vereinigen ist — das überlege der Verleger
<lb/>selbst, und wer sich dazu hergeben mogte, ihm zu helfen. Auf.
<lb/>fallend steht daneben, wie er sich (Vorrede S. IV.) rühmt, die
<lb/>Blumcfchen Vermehrungen, ausser den von Haubold und Hugo
<lb/>schon benutzten, nicht ausgenommen zu haben: als ob hier ein
<lb/>wesentlicher Unterschied wäre, und so. ungeheure Anstrengung
<lb/>und Aufwand durch einmalige Auflage könnten so weit gedeckt
<lb/>werden, daß das Ganze nun schon nach irgend einer Billigkeit
<lb/>als Gemeingut dürfte betrachtet werden! Mögte aber nur im- 
<lb/>mer solche Spekulationen solcher Erfolg treffen, wie diese ge- 
<lb/>wiß erwartet. Denn, da die zweite Göschensche Ausgabe, die
<lb/>durch und durch bereicherte und verbesserte, um einen wenig
<lb/>höher» Preis zu haben ist, als jene unvollständige Wiederho- 
<lb/>lung der altern, wer mögte nun noch diese kaufen? die also
<lb/>von Anbeginn zum Maculatur-Tode bestimmt scheint.

<lb/>Die Schriften über CajuS betr«, die in Vergleichung mit
<lb/>dem Texte selbst natürlich von sehr untergeordneter Wichtigkeit
<lb/>sind, beschranke ich mich hier auf den Zeitraum, welcher in die- 
<lb/>ser Zeitschrift eigentlich bearbeitet werden soll, einzig noch zu.
<lb/>rückblickend auf

<lb/>Chr. Fr. El Vers, promptuaiium Gaianum, sive do- 
<lb/>ctrina et latinitas, quas Gaii institutiones et Ulpiani frag- 
<lb/>menta exhibent, in alphabeti ordinem redactae, Gotting.
<lb/>Vandenhoek et Ruprecht 1824, 820 S. 8V0, eine Concor- 
<lb/>banz über Cajus und Ulpianus, die, wie vielfacher Gebrauch
<lb/>mich überzeugt hat, mit pünktlicher Genauigkeit gearbeitet istl
<lb/>Sie erleichtert die Benutzung dieser neuen Hauptquelle alter
<lb/>Rechtskunde ungemein, und verdient um desto mehr dankende
<lb/>Anerkennung, je weniger es im Geschmacke unsrer Zeit ist, die
<lb/>bei den meisten Werken höchst nützlichen Register mit hinge- 
<lb/>hender und ausdauernder Geduld zu verfertigen. Diese Arbeit
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0151.tif"
                         n="143"
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                     <p>

                        <lb/>' Neuentdeckte Quellen, Cajus. 143

<lb/>ist noch über die ersteAusgabe deSCajuS verfertigt. Die durch
<lb/>die zweite nöthig gewordncn Nachtrage, nebst einer Vorrede,
<lb/>verspricht der Verf. nachzuliefern. Im Jahre 1325 erschienen
<lb/>4- Chr. G. Haubold, oratio qua ostenditur, quantum fru- 
<lb/>ctum ceperit iurisprudetltiaRomana et universa antiquitatis cog- 
<lb/>nitio e recens inventis Gaii institutionibus genuinis, hab. d.
<lb/>II. Maii 1820, in Haub. opuscula acadcmica ed. Wenck
<lb/>vol. l. Lips. Barth, 1825. S. 665—684.

<lb/>Eine herrliche, mit jugendlicher Kraft gearbeitete Rede, die, in
<lb/>schönerSprache, demLesercinerfreulichesundhöchstanregendeSBild
<lb/>davon darstellt, wie einem großen, im ganzen Alterthume einheimi- 
<lb/>schen, mit regster Theilnahme jedes Wichtige in der Wissen,
<lb/>schaft auffassenden Gelehrten, dieser Fund in dem Augenblicke
<lb/>erschien, da er unter seiner vielfachen Mitwürkung dem Publi- 
<lb/>kum vorgelegt wurde. Konnte cs gelingen, wie der.Herausge- 
<lb/>ber in der Vorrede freundlich anerkennt, in einer ein paar Jah- 
<lb/>re später nicht für Hörende, sondern für ruhige Leser geschricb-
<lb/>nen Arbeit (Mein, was gewinnt die Römische Rechtkgeschichte
<lb/>durch CajuS Institutionen Heidelb. 1325.) in Manches tiefer
<lb/>einzugehen; so bleibt doch die herrliche Hauboldsche Rede stets
<lb/>noch im höchsten Grade anziehend, und durch die verschiedenar- 
<lb/>tige Darstellung, und solche Erörterungen, welchc^im Plane der
<lb/>andern Schrift nicht lagen, belehrend. Es wird hier das wich- 
<lb/>tigste Neue in der Abtheilung aufgeführt, daß erst dte äussere
<lb/>Rechtsgeschichte', ins Auge gefaßt wird, (neue Gesetze, Senatus-
<lb/>Consulte, Constitutionen, oder nahereBestimmungen an schon Be- 
<lb/>kanntem); dann die Kcnntniß des Rechts selbst, wobei beson- 
<lb/>ders der Prvceß hervorgehoben wird, von dem die eine Hälfte
<lb/>erst durch Cajus bekannt, und von der andern durch ihn nach-
<lb/>gewiesen werde, wie Vieles darin wir bisher unrichtig ansahen;
<lb/>darauf Hülfen für Kritik, wobei besonders auf die bekannte,
<lb/>jetzt erst ganz befestigte, Emendation in Ulpians Fragmenten,
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0152.tif"
                         n="144"
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                     <p>

                        <lb/>144 Römisches Recht.

<lb/>XI, 6. bei der lex Claudia, sustulit für sustinet hmgewl'esen
<lb/>wird; endlich Hülse für Auslegung des juristischen und nicht
<lb/>juristischen Alterthums, wobei ein paar Stellen Ciceronischer
<lb/>Schriften nachgewiesen werden, bei denen dieses sehr auffallend
<lb/>eintritt, besonders de oratore I, 3j. vgl. Caius IV, i3o7 ff.

<lb/>■5, Die Institutionen Commentare des Gajus, aus ^dem
<lb/>Lateinischen übersetzt und mit Anmerkungen begleitet, von C. U.
<lb/>H. v. Brockdorsf, ir Bd., Schleswig, Taubstummen^Jnsii-
<lb/>tut, i8s4* VIII. u. 7io Si 8# '

<lb/>Dieser erste Band umfaßt das erste Büch, theils nach der
<lb/>ersten Ausgabe bearbeitet, in Nachträgen aber auf die neue
<lb/>Rücksicht genommen, theils nach der zweiten gleich bearbeitet.
<lb/>Nach der Vorrede, die ein sehr lobenswertheS Streben beurkun-
<lb/>det, hat man hier Folgendes zu suchen, die Uebersetzung, Ver-
<lb/>muthungen über Ausfüllung von Lücken, Erläuterungen durch
<lb/>abgedruckte Stellen der Alten, Auszüge aus neuern Schriftstel- 
<lb/>lern, eigne Untersuchungen. Hiervon scheint das Erste mir,-wie
<lb/>den frühern Beurtheilern dieser Schrift, etwas durchaus Zweck- 
<lb/>loses, da unsre Juristen, insofern sie aus Cajus irgend einen
<lb/>Nutzen ziehen sollen, so viel Latein, um diesen der Sprache
<lb/>nach sehr deutlichen Schriftsteller zu verstehen- nothwendig wis- 
<lb/>sen müssen, und doch auch hoffentlich größteniheils wissen; dem
<lb/>zweiten, sehr schwierigen Beginnen, worin äußerst Wenige et- 
<lb/>was Erhebliches zu leisten vermögen, scheint auch der Vers, so
<lb/>viel ich nachgesehen, wenig gewachsen zu fein; das Dritte, dem
<lb/>der bei weitem größte Theil der Schrift gewidmet ist, war of- 
<lb/>fenbar des Verf.Hauptaugenmerk, und er hat hier mit sichtlichem
<lb/>großen Fleiße, und vieler Quellen-Kenntniß gearbeitet, wenn
<lb/>gleich auch hier Manches anders und besser gewünscht werden
<lb/>wogte. Ganz abgedruckte erläuternde Stellen aus dem juristi- 
<lb/>schen und nicht juristischen Alterthum machen einen Haupttheil
<lb/>des Werkes aus. Auf jeden Fall dankenswert!) ist, daß aus
</p>

                  </div>
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                      n="145"
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                     <head>Der Theodosische Codex</head>
            
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdecktc Duellen, CajuS. &gt;4;

<lb/>weniger gangbaren alten Schriftstellern (den Grammatikern,
<lb/>Jsidorus rc.) solche Auszüge gegeben sind. Aber auch ganz ge- 
<lb/>wöhnliche Bücher, Cicero, das Gorpus iuris civilis etc. sind
<lb/>so bearbeitet. Davon ließe sich nur ein Nutzen absehen, wenn
<lb/>etwa das Hervorheben von HaUptworten,, die Art der Ausam»
<lb/>menstellung u. dgl-, der zu erllarenden Stelle ein besonderes
<lb/>Licht geben sollte, mit andern Worten, wenn die Auszüge in
<lb/>die einzelnen Schwierigkeiten eindringend, zu einem selbsiam
<lb/>digen Commentare verarbeitet waren. Da aber dieses nicht ge- 
<lb/>schehen ist, so hatten diese Stellen mit gleichem Nutzen und
<lb/>großer Raumersparniß bloß citirt werden können. Die zur Er- 
<lb/>klärung herbeigezognen Stellen sind sehr zahlreich, so daß was
<lb/>Göschen lieferte um ein Bedeutendes vermehrt ist, theils durch
<lb/>sehr erläuternde Stellen, theils aber auch durch höchst entfernt
<lb/>stehende, oder nur in Beziehung auf ganz einzelne Worte ei- 
<lb/>ner Stelle sich befindende. Nicht nur würde am Raum, son- 
<lb/>dern auch au Deutlichkeit' sehr gewonnen sein, wenn das gar
<lb/>zu Entlegne ganz weggcbliebcn, das nur auf einzelne Worte
<lb/>sich Beziehende damit in bestimmte Verbindung gesetzt wäre:
<lb/>denn eine'gär zu große Masse verdunkelt mehr, als daß sie er- 
<lb/>leuchtet, indem die recht eigentlich erläuternden Stellen unter
<lb/>so vielen andern leicht übersehen werden. Von eignen Erläute- 
<lb/>rungen des Vers, führe ich als Hauptbeispicle auf, S. 434.
<lb/>über die verschiedNeN Eheformen, 621. ff. über die tutela lidu-
<lb/>ciaria, bei denen ausgebreitete Kenntniß des juristischen Altcr-
<lb/>lhums unverkennbar ist, aber ein tieferes Eindringen in das
<lb/>Wesen dieser schwierigen Verhältnisse wohl fehlen mögte.

<lb/>II. Der Th'eodosische Codex,
<lb/>l. Cht*. G, Haübdld Praetermissorum inprimis ad
<lb/>breviarium Alaricianum pertinentium e codicibus a Gustavo
<lb/>Haenelio, Prof. Lips.} novissime collatis Promulsis I. Lips.
<lb/>1822. 27 S- 4.

<lb/>Ärit. Zeitschr. l u lö
</p>
                     <pb facs="2084750_01+1826_0154.tif"
                         n="146"
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                     <p>

                        <lb/>146
</p>
                     <p>

                        <lb/>RömischeS Recht.


<lb/>2. Theodosiani Codicis genuini fragmenta ex membra- 
<lb/>nis bibliothecae Ambrosianae Mediolanensis ed. W. Fr#
<lb/>Clossius. Tubingae, Osiander 1824. XL. un&amp; l74©*-8*
<lb/>nebst, einem fac simile.

<lb/>3. Codicis Theodosiani fragmenta inedita ex cod. pa- 
<lb/>limpsesto bibliothecae R. Taurinensis Athenaei in lucem
<lb/>protulit atque illustravit Amedeus Peyron ling. orient. prof.
<lb/>Augustae Taurinorium 1824* iy4 S# 4* nebst fac simile.

<lb/>4* Juris Romani Ante Justinianei frägmenta Vaticana —
<lb/>(f. das Genauere unter III), wovon hierher gehören Codicis
<lb/>Theodosiani variae lectiones pag. q3—104., der Berliner
<lb/>Ausgabe.

<lb/>5. Codicis Theodosiani libri V. priores, recognovit, ad- 
<lb/>ditamentis insignibus a W. F. Clossio et Am* Peyron re- 
<lb/>pertis aliisque auxit, notis subitaneis tum criticis tum exe-
<lb/>geticis nec non quadruplici appendice instruxit C. Fr. Chr
<lb/>Wenck. Lips. Barth. 1825. XXVIII. U. 416 S. 8.

<lb/>6. Theodosiani Codicis genuina fragmenta, cum ex co- 
<lb/>dice palimpsesto bibi- R. Taurinensis Athenaei edita &gt; tum
<lb/>cx membranis bibi Ambrosianae Mediolaneiis. in lucem
<lb/>prolata- inter se disposuit atque ediditD. Eduardus Pug-
<lb/>gaeuSj aeced. Theod. Cod. Var. lectiones Bonnae. Marcus*
<lb/>-825. VIII. u. 126 ©* 8.

<lb/>Die erste dieser Schriften gibt die erste Ausbeute der mit
<lb/>dem ausdauerndsten, aufopferndsten Eifer und der größten Ge/
<lb/>nauigkeit noch immer fortgesetztenBibliotHeken-Erforschung Ha-
<lb/>nels, welche Vorzugsweise auf die durch die West-Gothen er-
<lb/>haltnen Ueberbleibsel des Römischen Rechts gerichtet ist. Die
<lb/>von Hanel bis ig22 gefundnen bis dahin umgedruckten fünf
<lb/>Stücke des Theodosifchen Codex eine von Paulus Sentenzen,
<lb/>ein paar zweifelhafte juristische aneedota, und zwei von ihm
<lb/>ebenfalls gefundne schon einmal gedruckte, aber.fast vergeßne
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0155.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Ncuentdecktr QutKtn, Cod. Theod. 147

<lb/>Consiantinsche Verordnungen, liefert hierHaubold mit zweck- 
<lb/>mäßigen Bemerkungen begleitet.

<lb/>Die zweite enthält, den von Clossius gehobnen Schatz.
<lb/>Nach einer Beschreibung der Mailänder Handschrift (Vorrede);
<lb/>die darin enthalten neuen Stücke in doppeltem Drucke eini-
<lb/>germaßen nach Art der Hugoschen Ausgaben des Ulpianus; von
<lb/>den schon gedruckten auf ähnliche Weise die Varianten; dann
<lb/>Noten thcils kritischem Inhalts, thcils die entsprechenden Stellen
<lb/>deö Justinianischen Codex und andre parallele nachwcisend; die
<lb/>Chronologie der hier enthaltnen Constitutionen; Titel Indices;
<lb/>kritische Conjecturen Andrer; einen Anhang enthaltend die Zci-
<lb/>len»Abtheilung der Handschrift; ein fac simile.

<lb/>Die dritte gibt, nach einer die rescribirten Turiner Hand- 
<lb/>schriften beschreibenden Vorrede, die einzelnen Blätter der ersten
<lb/>Handschrift, so weit che Neues liefert, vhngcfahr wie Hugo die
<lb/>Blätter der Handschrift Ulpianö, und, nach jedem derselben,
<lb/>den, lesbarer, nach neuerer Weise eingerichteten Text, nebst aus- 
<lb/>führlichem Commentar zu tebcr Stelle; dann die Lesarten der
<lb/>nichts Neues liefernden Blätter beider Handschriften; endlich
<lb/>fac simile beider Handschriften. ■

<lb/>Diesem schließt sich an, was die vierte Schrift für den
<lb/>Theodosischen Codex gibt, Lesarten auö einer rescribirten Vati-
<lb/>canischen Handschrift, die mit der zweiten Turiner zusammen
<lb/>gehört zu haben scheint.

<lb/>So weit die editiones fnineipes. Das zte und 6teBuch
<lb/>enthalten, als gleichzeitig zu betrachtende, Bearbeitungen. Wenck
<lb/>gibt, nach, einer das Vorangcgangne schildernden Vorrede, Haupt-
<lb/>sächlich die 5 ersten Bücher deS Theodosischen Codex, das Neue
<lb/>mit dem Alten verbindend und verarbeitend, dann aber in An- 
<lb/>hängen auch was sonst den Theodosischen Codex Betreffendes
<lb/>gefunden" ist, ebenfalls in -steter Vergleichung und Verbindung
<lb/>mit den frühern, und noch einiges Andre aus gedruckten, für
<lb/>' „ 10 ..
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0156.tif"
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                     <p>

                        <lb/>i4ö Rbmischts Recht.

<lb/>den Lhevdosischen Codex noch nicht benutzten Büchern. Der
<lb/>Hauptinhalt des Werkes, die ersten 5 Bücher, nebst ihren Ein«
<lb/>leitungen, sind in hem Sinne bearbeitet, daß der achte Theodo-
<lb/>sische Codex so viel möglich in seiner wahren Gestalt vor die
<lb/>Augen trete. Daher ist Alles herbeigezogen, was, irgendwo auf- 
<lb/>behalten, aus starken Gründen als Theil des Thcodosischen Co- 
<lb/>dex erscheint. So sind, gegen die Berliner Ausgabe, in II, 26.
<lb/>finium regundorum die Stellen wieder ausgenommen, welche
<lb/>vorher aus den agrimensorischen Schriftstellern hier eingeschal«
<lb/>tet waren, II, 10.' d. postulando 1. 5. aus dem Justinianischen
<lb/>Codex, weil die Stelle viel eher die acht-lheodosische sein kön- 
<lb/>ne, als der Westgothische Auszug. Diesem gemäß sind auch
<lb/>Titel und einzelne Stellen in den Titeln, so viel diese bekannt
<lb/>geworden, nach den Zahlen des achten Thcodosischen Codex ge- 
<lb/>zahlt, jedoch (um des Citirens willen), mit Einschaltung der
<lb/>altern Zahlen. (Ein einzigesmal ist hiervon abgewichen III»
<lb/>ly. (Zo.) de administr. et periculo tutor, und folgende, wo
<lb/>19 die bisherige aus dem Breviarium entnommene Zahl ist,
<lb/>die Turiner Handschrift aber Zo gibt. Consequenter und auch
<lb/>an sich besser wäre gewesen, auch hier die achten Zahlen zu
<lb/>setzen. (Vgl. besonders die folgenden Titel.) Die kritische und
<lb/>exegetische Behandlung ist, auf die Arbeiten der Vorgänger fort- 
<lb/>bauend, so besorgt, daß auf jeder Seite die unverkennbarsten
<lb/>Spuren eines in den hierher gehörigen Studien ganz einhei- 
<lb/>misch gcwordnen und denselben durchaus gewachsenen Gelehr- 
<lb/>ten, dem aufmerksamen Leser erfreulich entgegentretcn. Natür- 
<lb/>lich hak er daher, was seine Vorgänger leisteten um ein Erheb- 
<lb/>liches weiter gebracht) dabei aber — denn selten ist wahre-
<lb/>Verdienst ohne achte Bescheidenheit, — mit achtender Anerken-'
<lb/>nung das Frühere geprüft, gewürdigt, berichtigt. Die Haupt- 
<lb/>aufmerksamkeit ist natürlich auf die neugefundnen Stücke gerich- 
<lb/>tet, aber auch das länger Bekannte sorgfältig behandelt. Dort
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0157.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Cod; Thcod. 149

<lb/>ist, was zunächst die Inscriptione»- und SubscriptlonemKritik
<lb/>betrifft, die schon von den ersten Herausgebern mit besonderer
<lb/>Aufmerksamkeit behandelt war, nach erneuerter sorgfältiger Prü- 
<lb/>fung, hauptsächlich das Frühere bestätigt, nur Einzelnes weiter
<lb/>gefördert. Eben so konnte'die von den ersten Herausgebern
<lb/>grdßtenthcils erschöpfte Nachweisung der aus dem Theodvstschen
<lb/>in den Justinianischen Codex übergegangnen Stücke nur mit
<lb/>ein paar Nummcrn^vermehrt werden. Hingegen die Kritik des
<lb/>Textes selbst und die Auslegung ist um ein Bedeutendes wei- 
<lb/>ter gefördert. Auf jene war natürlich auch der ersten Heraus- 
<lb/>geber Augenmerk gerichtet: allein die Schwierigkeiten waren hier
<lb/>so groß, daß lein billiger Bcurtheiler — am wenigsten Wcnck
<lb/>selbst — neben dem Verdienste der Aufstndung un.d ersten Her- 
<lb/>ausgabe auch noch das einer sehr weit geförderten Berichtigung
<lb/>des Textes glaubt fodcrn zu können. Pepryn hatte mit den
<lb/>Schwierigkeiten, verlöschter Schrift und, mangelnden Zusammen- 
<lb/>hangs, ClossiuS mit den ziemlich eben so großen einer ganz
<lb/>schlechten vielfach durchaus sinnlosen Handschrift; Beide mit
<lb/>denen einer höchst ungleichen, oft grundschlechten, von der be- 
<lb/>kannter» Latinität sehr entfernten Sprache zu kämpfen. Natürlich
<lb/>mußte da, so viele Mühe auch beide Herausgeber in, dieser Be- 
<lb/>ziehung anfgewandt hatten, weiter Spielraum z.» Verbesserun- 
<lb/>gen übrig ^ bleiben, In diesem hat Wcnck auf dem sichersten
<lb/>Wege, d. h. aus genauer Vertrautheit mit dieser Classe von
<lb/>Schriften schöpfend, oft sehr sinnreiche Combipationen anwen- 
<lb/>dend, cifrigst gearbeitet, und gewiß Manches weiter gefördert
<lb/>(wohin besonders wird gerechnet werden müssen, hie wahrschein- 
<lb/>lich richtigere Stellung zweier Turiner Blätter:) abcr v llkom-
<lb/>men gelöst ist, wie er selbst am wenigsten bestreitet, auch durch
<lb/>seine Bemühungen die schwierige Aufgabe noch nicht. — E&gt;n
<lb/>noch offeneres Feld lag bei der Auslegung vor. Denn Clos-
<lb/>sius wollte, ausser einigen Parallelstcllen, in dieser Beziehung
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0158.tif"
                         n="150"
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                     <p>

                        <lb/>i5o RLmischeS ReHt.

<lb/>nichts geben; und Pe-ron, so ausgezeichnet tüchtig er sich
<lb/>auch als ein bisher der Rechtswissenschaft fremder Gelehrter,
<lb/>bei Gelegenheit seiner Entdeckung in diese eingearbeitet hatte,
<lb/>konnte doch unmöglich einige Mangelhaftigkeit selbst bei Gegen- 
<lb/>ständen, die dem Rechtsgclehrten ganz geläufig sind, vermeiden,
<lb/>und besonders nicht die tiefer liegenden Combinationen erreichen,
<lb/>durch welche oft das Beste geleistet wird. Große Vertrautheit
<lb/>mit der ganzen Rechtswissenschaft, und die mit vieler Aner»
<lb/>kcnntniß stets gebrauchte, oft schwer zu benutzende. Hülfe von
<lb/>Gothofreds Folianten führte Wenck hier zu vielem Vortreffli- 
<lb/>chen; jedoch freilich so, daß auch hier noch Manches zu leisten
<lb/>übrig ist. — Bei den schon länger bekannten Stücken' ließ der
<lb/>Herausgeber sichs überall angelegen sepn, nachzuforschcn, woher
<lb/>die in den gewöhnlichen Handschriften der Westgothischen Samm- 
<lb/>lung nicht enthaltnen Stücke ursprünglich genommen sind: eine
<lb/>besonders in jetziger Zeit ähnlicher Nachforschungen interessante
<lb/>Bemühung. , Daneben ist besonders die Kritik mit Benutzung
<lb/>bekannter und minder bekannter Hülfen (z. B. einer in der
<lb/>Fleta benutzten Handschrift), namentlich auch der neu gefund-
<lb/>nen Varianten, eifrig behandelt.

<lb/>Auf die so durchgearbeiteten 5 ersten Bücher folgen Anhän- 
<lb/>ge, hauptsächlich dazu bestimmt, das einzelne Neue in Bezie- 
<lb/>hung auf d' übrigen Bücher zu verarbeiten. Der erste gibt
<lb/>Peprons Ergänzung von VI, H eben so, wie das frühere
<lb/>bearbeitet; der zweite die Varianten zu einzelnen Stellen, wel- 
<lb/>che sich in Turin und in Rom fanden, vielfach von kritischem
<lb/>Urtheil, zum Theil sehr sinnreichem und treffenden, begleitet.
<lb/>Hän elö Sachen (nun. 1.), die zum Theil trcsflich eingrci-
<lb/>fen, sind hierbei, wohl nur aus Uebersehen, nicht benützt. Der
<lb/>dritte gibt eine wenig herausgcgebne Verordnung von Arcadius
<lb/>&lt;ls conventibus snnuis ia urbe ^relatensi babenckis; der
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0159.tif"
                         n="151"
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                     <p>

                        <lb/>Neuintdeckte Quellen - Cod. Thcod. • i5i

<lb/>Vierte jeinen chronologischen Ueberblick über die Constitutionen
<lb/>der 5 ersten Bücher.

<lb/>Pügge gibt einen Abdruck dessen was ClosfiuS und
<lb/>Perron gefunden, ohne Verknüpfung und Verarbeitung mit
<lb/>dem schon früher.Bekannten. Dabei hqt er die Kritik der vie.
<lb/>len einzelnen noch zweifelhaften Stellen nicht nur durch eigne
<lb/>Auswahl zwischen den schon bekannten Verbesserungs-Versuchen,
<lb/>sondern auch hier und da durch eigne weiter zu fördern gesucht,
<lb/>(z. B. gleich in den Gesta Senatus liest er die Abkürzung vno,
<lb/>Domino nostro; setzt für illuster stets illustris kaum mit
<lb/>Grunde; für palmam Fl. Paulus nicht ohne Wahrscheinlichkeit
<lb/>palmam Flavius Paulus; für Publianus, Jn&gt;eil der Name nie
<lb/>Vorkomme, Publicianus, wohl zu gewagt). Natürlich ist der
<lb/>Werth dieser Arbeit nicht mit dem Von num, 5. zu Vergleichen,
<lb/>aber Brauchbarkeit ihr kcinesweges abzusprechen, wie sich noch
<lb/>naher ergibt aus Schröterns ins Einzelne gehender Verglei- 
<lb/>chung beider Ausgaben, Hermes 1826. S. 3zo. ff.

<lb/>So viel über die einzelnen Ausgaben. Dader Inhalt dieser Ent,
<lb/>bcckungen selbst noch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt wer,
<lb/>den kann, soll nun dieser einer nähern Betrachtung unterwor- 
<lb/>fen werden. Ich citire dabei nach der Wenckschen Ausgabe.

<lb/>Am allgemeinsten bekannt ist schon ein großer Thcil des,
<lb/>sen, was die Geschichte der Nechtsquellen gewonnen hat. Eö
<lb/>mögte sich auf folgende Punkte rcduciren lassen.

<lb/>Es ist nun gewiß, daß schon zu Constantins Zeiten die
<lb/>Schriften alter Nechtsgelchrten in den Gerichten volle Gültig-
<lb/>keit hatten, indem dieser Kaiser über das Einzelne dabei ent-
<lb/>standne Zweifel entschied. (I, 4- d. resp. prud. l. 1. 2. El 0 s»
<lb/>f t US).

<lb/>Einen dieser Zweifel selbst, über Paulus Sentenzen, lernen
<lb/>wir dabei genauer kennen) und das semper valere praccipi-
<lb/>inus des Citirgesetzes deuten als Hebung einer Bedenklichkeit
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0160.tif"
                         n="152"
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                     <p>

                        <lb/>J5i Römisches Recht.

<lb/>gegen dieses Werk, nicht als Ertheilung eines Vorzugs. (1- 3.
<lb/>eit) Hierbei erhalten wir eine lobpreisende Charakterisirung
<lb/>jener Pücher (plenissima luce et perfectissima elocutione et
<lb/>iustissima iuris ratione succinctos), die schwerlich auch Von
<lb/>den Gegnern derselben anerkannt wurde; vielleicht gerade qn-
<lb/>dcutet, warum Andre von des BucheS Gültigkeit nichts wissen
<lb/>wollten, weil es nehmlich mehr ein trochnes und dunkles Regi- 
<lb/>ster, als ein selbständiges gelehrtes Werk sei. Man ist ver- 
<lb/>sucht diesen, Streit damit in Verbindung zu bringen, daß in
<lb/>den später» Sammlungen des OccwentS so viel, in der des
<lb/>Orients (Justinians) so wenig Gehrauch von Paulus Senten- 
<lb/>zen gemacht wurde.

<lb/>Die Geschichte des Theodostschen Codex ist nun vollständi- 
<lb/>ger, Hierüber eine eigne Dissertation

<lb/>7. W. L. D. J, de 'Grassier d. confectione Cod. Theod. 1
<lb/>praemissa br. disput. d. causis, crescentis et decrescentis
<lb/>iuris prudentiae Romanae, Ceodii 1825. S. 18 — Z2. vom
<lb/>C, Th., hauptsächlich Abdruck der neuen Constitutionen, mit
<lb/>einigen auf das frühere Aehnliche fortbauenden Anmerkungen.
<lb/>Ucbcr Einiges davon s. unten. — Schon 429 ist der Plan ge-
<lb/>faßt, der Auftrag ihn auszuführen einigen Männern erlheilt
<lb/>(I, I. d. const, prine. 1. 5. Closs,, gum Theil auch Pcyr.);
<lb/>aber 435 erfolgt ein neuer Auftrag an großentheils andre Män- 
<lb/>ner (t. c. 1. 6. Pepr.); der 458 von nur einigen der 5 Jahre
<lb/>vorher ernannten Männer ausgeführt und vom Kaiser geneh- 
<lb/>migt wird (die längst bekannte Gonst. d. Theod. Cod. auct.,
<lb/>gewöhnlich Nov. Th. !.); in einer Sitzung des Römischen Se-
<lb/>.natö desselben Jahres wird der Codex von Valentinian für
<lb/>den Occident cingcsührt: ein bestimmtes geschichtliches Moment,
<lb/>nach welchem GothofrrduL Proleg. ad C. Th. c. 3. vergeblich
<lb/>Uchte (Gesta Senatus, Closs ). Auffallend ist bei diesen That-
<lb/>saä-en die lange Verzögerung von 429 bis 455, verbunden mit
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0161.tif"
                         n="153"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte -lZaekken, Cod, Tlieod.; i53

<lb/>fast gänzlichem Personen-Wechsel. PepronS Erklärung aus
<lb/>den in jene Zeit fallenden Restorianischen Unruhen mögte, be- 
<lb/>sonders bei der, auch von Schrötern a. a. O. S. 541. schwer,
<lb/>lich hinlänglich gewürdigten in Alles tief eingreifenden Wich,
<lb/>tigkcit kirchlicher Streitigkeiten in damaligen Zeiten, Wahlschein,
<lb/>licher sein, als die von Crasstcr aus der Untüchtigkeit der da-
<lb/>maligen Rechtsgelehrten zu Ausführung einigermaßen schwieri- 
<lb/>ger Aufgaben, indem der zuerst auszuführende Theil des ur- 
<lb/>sprünglichen Plans kein von dem zweiten wesentlich verschied,
<lb/>ner wird genannt werden können, — Der Plan von 429 ging
<lb/>auf die Herausgabe zweier codice», deren erster im Wescntli,
<lb/>chen das werden sollte, was der C. Th. in der That geworden
<lb/>ist; der zweite, einen Auszug des noch Gültigen aus diesem,
<lb/>dem Hermogenianischen und Gregorianischen Codex, und den
<lb/>Schriften der Rechtsgelehrten gebend, sollte in gedrängter Kür,
<lb/>ze und mit Ausschließung aller verschleimen Entscheidungen das
<lb/>Hauptbuch für die gewöhnliche Anwendung werden (das ma- 
<lb/>gisterium vitae suscipere, im Gegensätze der altern RechtZ-
<lb/>bücher, welche als diligentioribus compositi geschildert wer- 
<lb/>den). Was hier angekündigt ist, und spater von dcnOsigothen
<lb/>an bis zu'den Verfassern der Basiliken, ja der Gesetzgeber uns- 
<lb/>rer Tage hinunter, oftmals ausgeführt wurde, war bisher, als
<lb/>Theodosius Plan, gänzlich unbekannt. Ob er selbst je
<lb/>die Ausführung desselben hat anfangen lassen, ist noch
<lb/>ganz ungewiß. Umgekehrt wird aber auch nicht aus der
<lb/>Verordnung von 455 gefolgert werden dürfen, daß er
<lb/>ihn spater aufgegcbcn habe, indem diese nur die Wiederholung
<lb/>und weitere Ausbildung des Plans für das eine der Bücher
<lb/>enthalt, welches auch nach dem Plane von 429 zuerst auSge-
<lb/>arbeitet werden sollte. — In Beziehung auf den würklich zu
<lb/>Stande gekommenen Codex erfahren wir jetzt, daß Plan war,
<lb/>nur allgemeine Verordnungen aufzunehmen (l. 5 edictorum
</p>

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                     <p>

                        <lb/>154 Römisches Recht. /

<lb/>viribus, sacra generalitate subnixas I. 6. edictales, genera-
<lb/>lesque constitutiones); so daß sich aus dem vorherrschend
<lb/>allgemeinen Inhalte des Codex nicht schliessen laßt auf Abnahme
<lb/>des Gebrauchs Decrete und Rescripte zu erlassen. Dennoch
<lb/>etwa vorkommende spccielle Verordnungen (Gothofred. prole,
<lb/>gom. c. 2) sind demnach als Planwidrig aifgcnommen zu be- 
<lb/>trachten. Ob aber überall Rescripte oder Decrete als achter
<lb/>Inhalt des Cod. Theod. übrig bleiben, fragt sich. Die Rach-
<lb/>Constantmischen Rescripte wenigstens, welche in der Consultatio,
<lb/>als dem Cod, Hermog. angehörig citirt, von Cujacius aber
<lb/>und den meisten spätem Herausgebern (die Berliner ausge- 
<lb/>nommen) in.den Cod. Theod. (II, 9 d. pactis und IV, 11
<lb/>ad S. C. Claud.) ausgenommen wurden, gehöre^ demselben,
<lb/>wie die Turiner-Blatter beweisen, nicht. Auch ändern dürfen
<lb/>die Sammler (I, t d. cönst.) l. 6 jj. 1 adiiciendi necessaria',
<lb/>mutandi ambigua, emendandi incongrua): so daß die Zuver- 
<lb/>sicht, mit welcher man bisher, ja noch seit dem Bekanntwerden
<lb/>von Clsffius Funde, den Inhalt des Codex glaubte als achtes
<lb/>altes Recht hetrachteq zu dürfen, nicht mehr darauf gestützt
<lb/>werden, darf, daß den Sammlern keine Acnderungen gestattet
<lb/>gewesen, sondern nur auf die Vermuthung,. daß in jener schwa- 
<lb/>chen Zeit nicht viel geändert sein möge. — Ueber die Art. .wie
<lb/>die Sammler arbeiten sollten, erfahren wir nichts: denn Pey-
<lb/>rons Meinung, haß communi studio vitae ratione (l. 5) eine
<lb/>bestimmte Einrichtung an gewißen Tagen und Stunden zusam- 
<lb/>men zu kommen bedeute, ist, wie schon Craffier bemerkt, wol
<lb/>nicht die rechte Auslegung jener Worte.

<lb/>Ueber den Inhalt des Cod. Theod. läßt sich nun folgen- 
<lb/>des Genauere sagen. Das erste Buch, aus welchem bisher 12
<lb/>Titel bekannt waren, enthielt deren wenigstens 21, wahrschein- 
<lb/>lich aber noch mehr. Die nach tit. 5 in der Westgothischen
<lb/>Bearbeitung ausgelaffnen, von Closs. aufgefundnen 9 sind nehm-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0163.tif"
                         n="155"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Cod. Tlicod. i55

<lb/>lich schwerlich die einzigen ausgefallnen,, wie die Vergleichung
<lb/>mit dem Cod. Just# wahrscheinlich macht. Ob uns vom 2ten
<lb/>Buche ganze Titel fehlen, fragt sich; daß dieses bis zum loten
<lb/>Titel einschließlich nicht der Fall war, beweißt eine Zahl auf
<lb/>dem hierher gehörigen Peyrvnschen Matte. Das zte Buch be- 
<lb/>stand aus 52 Titeln, Von denen uns, auch nachdem Pepron
<lb/>zwei neue liefert, immer noch 11 fehlen. Ueber die Titelzahl
<lb/>des 4ten Buchs lernen wir nichts Neues, wohl aber, daß die
<lb/>bisherige Ordnung der Titel 9. 10. 11« geändert werden muß
<lb/>(11 an die Stelle von 9). Im zten Buche sind wieder bis
<lb/>zum iiteu Titel keine ganze Titel ausgefallen, nach diesem
<lb/>aber folgen noch mehre, von denen 5, über das Aecker-Recht
<lb/>handelnd, durch Peyron nun großentheils bekannt sind. Im 6ten
<lb/>Buche lernen wir eine neue Titel-Rubrik de ‘senatoria dig- 
<lb/>nitate (CloffiuS) kennen. Auch von den aus Handschriften
<lb/>des ächten Cod. Tlieod, bekannten spatem Büchern haben
<lb/>wir noch nicht alle Titel. Nach »6, 5 folgen zwei bisher un- 
<lb/>bekannte, de his qui famis tempore sunt collecti, de Ins
<lb/>qui pro päschali festivitate de carcerihus educuntur, Von
<lb/>denen Cloff. freilich nur die Rubriken geben konnte. — äßet-
<lb/>tcr ins Einzelne eingehend ist die Zahl der früher bekannten
<lb/>Constitutionen deS ersten Buchs durch CloffiuS um 78, die des
<lb/>Zlen Buchs (tit, 18.) durch Hanel um 1, die der 5 ersten
<lb/>Bücher durch Peyron um 85 Constitutionen oder Constituuoncn-
<lb/>Stücke vermehrt, und, da 10 der Pepronschen mit den Clossi-
<lb/>schen Zusammentreffen, im Ganzen 152 neue für die 5 ersten
<lb/>Bücher gewonnen. Dazu kommt im B. 6. T. 4 ein gutes
<lb/>Stück einer bisher verlornen.Constitution (I. Ln.) mit Bezie- 
<lb/>hung auf den Inhalt einer andern unbekannten Constitution
<lb/>desselben Titels (Peyr.), B. T. rr. eine (Peyr&lt;), und
<lb/>noch eine (Hanel, die wohl ziemlich zweifelhaft ist, von Wenck
<lb/>übergangen)) 14 T. eine (Hanel, auch zweifelhaft, von Wenck
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0164.tif"
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                     <p>

                        <lb/>156
</p>
                     <p>

                        <lb/>Römisches Recht.


<lb/>übergangen). Am Ganzen also rz6. — Die Herstellung des
<lb/>Textes im Einzelnen hat mehrfach gewonnen. Die Heraus,
<lb/>geber, vor Allen, feine Vorgänger benutzend, Wenck, haben
<lb/>mit Sorgfalt die Lesarten der Hdfchr. prüfend, hier manches
<lb/>die Kritik Fördernde geleistet. Hier mag genügen einiges Auf- 
<lb/>fallende hervorzuheben. Fmal werden ganze Zeilen) eingefcho-
<lb/>ben, (was auf ähnliche Weife oft bei der Florenzcr Pandekten-
<lb/>Handschrift geschehen mußte, so daß hierin unsre Haupt-Handschrif- 
<lb/>ten des Cod. Theod. jener berühmten nicht unähnlich waren.) Gro-
<lb/>ßcntheils waren diese wegen Aehnlichkeit der Endworte ausge- 
<lb/>fallen und sinh zu Berichtigung des Textes, einigemale um
<lb/>ihm erst einen vorher ganz fehlenden Sinn zu verschaffen, auf- 
<lb/>fallend nöthig: B. 9 T. LZ l. 2 (Hanel); B. i4 T. 4
<lb/>l. i (Peyr.), l. 3 (Mai); P. 15 T. r l. Zo (Mai); 25, 16
<lb/>T- 5- l. 5 (Pepr., Han.). Einmal (r4, r6 l. 2 Mai) wirft
<lb/>die alte Handschrift ein paar Worte heraus, und gibt dadurch
<lb/>die bisher verborgne richtige Lesart. Ein andres mal (rz, 7
<lb/>l. »x Mai), findet sich die, erst von Wenck erkannte, Spureines grie- 
<lb/>chischen Wortes, und dadurch dieHeilung einer bisher verzweifelten
<lb/>Stelle. — ZuErilarungdeS Cod. Theod. ist hier natürlich Manches
<lb/>gewonnen, z. B. Stellen, worauf andre sich beziehen, als V. 15t, 15.

<lb/>Beidernahen Derwandschaftdes Justinianischen mit dem Theodo-
<lb/>sischen Codex konnte es nicht anders sepn, als daß auch für diesen Ge- 
<lb/>winn autz dem Aufgefundenen hcrvorgche. Dahin gehört besonders,
<lb/>daß manche Stellen, welche wir bisher nur abgekürzt im Cod. Just,
<lb/>hatten, nun in vollerem Zusammenhänge gelesen werden. Dieses
<lb/>ist, wenn hie Herausgeber in diesen 8(achweisungen durchaus
<lb/>das Richtige bemerkt haben, 2?mal der Fall, (von denen %
<lb/>erst Wenck nächwies), unter denen ein paar mal mehre Stel- 
<lb/>len des C. J. hier als Stücke derselben Verordnung mittelst
<lb/>der bisher fehlendest Verbindungssätze verknüpft werden. Bei
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0165.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Cod, Thcod. i§7

<lb/>einigen dieser Stellen kann freilich noch Zweifel sein, als I» 2
<lb/>6.-divers. rescript. 1. z, wo zwar die ausiem Gründe einer
<lb/>sinnreichen Pepronschen Aermuthung sehr das Wort reden (die
<lb/>5 letzten Worte eines Turiner Bruchstücks sind die 5 ersten von
<lb/>der eben so überschriebenen Stelle C. J, I, 14 d. legib. I* i&gt;
<lb/>und der grammatische Zusammenhang laßt die Verknüpfung
<lb/>beider zu einer Periode vollkommen zu): aber der innere Zu- 
<lb/>sammenhang beider Stellen keineswegs klar ist. III, 21 d.
<lb/>praediis minor l. 2 ohne Inschrift und Unterschrift enthält
<lb/>vollkommen zwei Stellen des C. J. V, 71 d. praed. et al.reb.
<lb/>minor. 1. 18. und VII- 62 d. appellat, l. i7, welche beide
<lb/>Stellen aber ganz verschiedne Uebers und Unterschriften haben,
<lb/>so daß die Dermuthung nahe liegt, es mögte die eine Justini- 
<lb/>anische eine spatere Wiederholung eines Stücks der Theodosia
<lb/>scheu sein. --- Nicht viel seltner, 24mal, erhalten wir für
<lb/>Stellen des Justinianischen Codex die bisher fehlenden Unter- 
<lb/>schriften ; Derbeßerungen in den Inschriften 4 mal.

<lb/>Andre das Constitutionen - Wesen betreffende neue
<lb/>Nachrichten sind: Schon zu Theodosius Zeiten war daö Anse- 
<lb/>hen der Codd. Gregorianus uud Herriiogenianus unbezwei-

<lb/>felt (1. 6). — Auch griechische ConstltutionensammlungeN
<lb/>scheint es gegeben zu haben (I. 2 d. dir. rescr, 1. 1. Rand-
<lb/>note [constitutionum?] graeCanitn lib. V, Peyrott).— Diö
<lb/>Fürsorge die Constitutionen unverfälscht zu erhalten, hatte noch
<lb/>auf andre Mittel geführt, als die uns schon bekannt waren
<lb/>(aus der const. d* Theod. Cod. auct. jj. Z., vgl. auch das
<lb/>Citir-Gesetz 1, 4 v» resp. prud, l. 5. Codicum collatione).
<lb/>ES gab eigne Beamten, constitutionarii (Gesta Senatus und
<lb/>Const. ad constitutionarios Closs.), deren Geschäft war, für
<lb/>glaubwürdige Abschriften" der Constitutionen zu sorgen (Gesta
<lb/>Senat., süa fid e et periculo edendum.). Daß kein

<lb/>Andrer sich in dieses Geschäft mische, und besonders kein com-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0166.tif"
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                     <p>

                        <lb/>j58 Römisches Recht.

<lb/>mercium damit getrieben werde, ward bei schwerer Strafe ver-
<lb/>boten; für jede Verfälschung hatten aber auch sie rinzustehen,
<lb/>wl"e es scheint unter der poena falsi (Const. ad constitutionar.)
<lb/>Im &gt; Jahre 458 war dieses Amt schon (Gesta), 445 noch
<lb/>(Const. ad Constitutionar.) vorhanden. Der Senat ernannte
<lb/>dazu (Gesta); sie hatten einen nicht geringen Rang (spec- 
<lb/>tabiles Gesta;) gebrauchten natürlich Gehülfen, ein officium,
<lb/>und vielleicht ist das cognitionale officium ber Const. ad Con-
<lb/>stitut. gerade das ihrige. Auffallend ist, daß in späterer Zeit
<lb/>weiter keine Spur von ihnen vorkommt: denn die Aufsicht über
<lb/>Richtigkeit des Textes in Bologna (Savignp Rechtsgcsch. 5,
<lb/>427 ff.) steht viel zu entfernt, um irgend eine Verbindung
<lb/>hiermit annehmen zu können.— Daß nicht notae iuris an.
<lb/>gewandt, soiwern literis geschrieben werden sollte, welches be- 
<lb/>kanntlich Justinian für seine Rechtsbücher, verördnete, foderte
<lb/>der Senat in seinen Acclamationcn (Gesta 8en.). Ist daS
<lb/>vielleicht Nachhall einer frühem Verordnung (wie feine Accla»
<lb/>mation in scriniis publicis babeantur gewiß ist), so daß Ist»
<lb/>dors Origg. I, 22 novitü imperatores nicht braucht auf Ju- 
<lb/>stinian bezogen zu werden? oder hat des Senats Wunsch nur
<lb/>vorbereiten Helsen, was Justinian hundert Jahre später vor- 
<lb/>schrieb? — Zu den DorsichtSmaaßregeln gegen Verfälschung
<lb/>oder Uebereilung einzelner Rescripte fügt l, ?. d. divers, re-
<lb/>script. I. 1. (Pepr.) eine neue, daß die noch nicht förmlich
<lb/>auSgefcrtlgten vorläusigen annotationes (annotationes sine re- 
<lb/>scriptione) noch nicht gelten sollen. — Beachtenswcrth ist noch
<lb/>die 21 mal wiederholte Acclamation des Senats, ut ad preces
<lb/>millae leges promulgentur, rogamus, woraus man sieht, wie
<lb/>schlechte und partheiische Gesetzgebung als eine Art Landes-Be-
<lb/>schwerde erschien. — Endlich findet sich eine inlerrffante Con-
<lb/>stantinische Constitution über das Derhälmiß eines neuern
<lb/>EdictS (allgemeiner Constitution) zu einer altern speciellen eod.
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0167.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Nmentdccktt Quellen, 6oä. rkeod., 159

<lb/>1. 3 (Pehron), die bestimmter die vor einigen Jahren von Thi-
<lb/>baut (Abhandl. S. 103. ff.) aufgestellte Ansicht ausspricht,
<lb/>als irgend eine der bisher bekannten/Stellen»

<lb/>Das Aemter-Recht der später» Jahrhunderte ist der Ge«
<lb/>genstand der meisten neuen Stellen der von Clvffius entdeckten
<lb/>Handschrift, in welche bestätigend und nachhelfend ein Blatt
<lb/>der Pepronschen Entdeckungen und die auch von ihm gefundene
<lb/>Ergänzung zu Anfang des 6ten Buches eingreift. Der Theo-
<lb/>dosische Codex gewinnt in diese Lehre gehörige ganze Titel y,
<lb/>d, officio praefecti urbis, magistri militum, quaestoris, ma- 
<lb/>gistri officiorum, Comitis sacrarum largitionum, Comitis rei
<lb/>privatae, proconsulis et legati, Comitis orientis, praefecti
<lb/>augustalis, und von drei andern, d. officio praefecti praeto- 
<lb/>rio, vicarii, rectoris provinciae ihrem nunmehrigen Bestände
<lb/>nach, den größten Theil; und nur 3 hierher gehörige Titel
<lb/>sind übrig, die ohne Vermehrung bleiben. Freilich finden sich
<lb/>jenen entsprechende Titel, und von den im Thcodos. Codex neuen
<lb/>Verordnungen dieser und der übrigen Titel rin nicht unbeträcht- 
<lb/>licher Theil, wenigstens Stückweise, im Justinianischen Codex
<lb/>(etwa 5o Constitutionen bleiben ganz neu, Zo sind Thcilweise
<lb/>oder ganz schon bekannt); freilich ist, bei der häufigen Wie- 
<lb/>derkehr des Gleichen oder Aehnlichen der größte Theil des In- 
<lb/>halts auch der ganz neuen Verordnungen doch aus andern
<lb/>Stellen schon bekannt gewesen: aber dennoch wird man sagen
<lb/>dürfen, daß dieser Theil der Alterthums- und Rechts-Kunde
<lb/>hier eine neue Haupt - Quelle gewonnen hat. Der wichtigste
<lb/>Gewinn, welchen sie bietet, mögte darin zu suchen sein, daß
<lb/>wir jetzt eine gleichzeitig verfaßte reiche Sammlung wichtiger -
<lb/>Hauptsätze über die bedeutendsten Obrigkeiten aus mehren Jahr- 
<lb/>hunderten aus einen Blick zusammenfinden, die vorher theilS
<lb/>aus den sehr kurzen und größtentheils nur die »teuere' Zeix be-
<lb/>treffenden Titeln des Justinianischen Codex, theilS aus sehr ent-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0168.tif"
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                     <p>

                        <lb/>lüc&gt; Römisches Recht.

<lb/>legencn und zerstreuten gelegentlichen Aeußcrungen und Anspiel
<lb/>lungcn mühselig zusammengesucht werden mußlenz daß es also
<lb/>jetzt viel leichter ist- sich von diesem, freilich nicht durch innere
<lb/>Vortrefflichkeit anziehenden, aber doch zum Verständnisse von
<lb/>manchem Andern zu kennen Unentbehrlichen Theile des Aller- 
<lb/>thums eine einigermaßen klare und QuellenMßig richtige An,
<lb/>schauung zu verschaffen. Daneben fehlt eS natürlich auch nicht
<lb/>an einzelnen neuen Notizen, die indessen, Nach der Natur des
<lb/>Gegenstandes, die alte Geographie, Statistik, Chronologie der
<lb/>einzelnen Beamten u. dgl. mehr berühren als die alte Rechts»
<lb/>Kenntniß. Vollständig ins Licht gesetzt-werden würde dieses,
<lb/>erst durch eine neue Bearbeitung des Aemterwesens.jener Zeit,
<lb/>die, nach Auffindung dieser Titel, und des ebenfalls noch von
<lb/>keinem Derfaßer einer genauen Untersuchung dieses Gegenstan- 
<lb/>des benutzten, besonders für die praelectos praetorio wichti»
<lb/>gen, Laurentius Lydus de magistratibus, sehr paßlich sein
<lb/>mögte. Einsweilen mögen hier einige Proben von dem stehen,
<lb/>was für Rcchtskunde nicht ohne Interesse sein könnte. Bei
<lb/>Beförderungen kam es zu Consiantins Zeilen einigermaßen auf
<lb/>das Urtheil der College» an (l, q d. offic. mag. officior. I. i
<lb/>usus omnium testimonio, data Omnibus contra- 
<lb/>dicendi licentia, Worte, die im Justinianischen Codep
<lb/>weggelassen sind); hauptsächlich freilich auf die Berichte der
<lb/>Vorgesetzten, in welcher Beziehung aus Constantius und des
<lb/>altekn Valentinian» Zeiten Bestimmungen Vorkommen, die eine
<lb/>den Conduiten»Listen der neuern Zeit sehr entsprechende Ein- 
<lb/>richtung unS vor die Augen führen I, g d» off, mag. offic. l»
<lb/>1.2.; I, 6 d. off. praef. urb. 1. 6; und besonders 1, 16 d.
<lb/>offic, rector, pror, l. z. Von glanzendem Erfolge dieser An,
<lb/>ordnung schweigt freilich die Geschichte^ —■ .Die vielen ver.
<lb/>schiednen Behörden jener Zeiten mußten in vielfache Collisioncn
<lb/>kommenj Dom Eingreifen der höher« in den Wirkungskreis
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0169.tif"
                         n="161"
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                     <p>

                        <lb/>t
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neucntdeckte Quellen, Cod. Theod. 161

<lb/>der niedern von ihnen nur zu beaufsichtigenden; der palatini
<lb/>in den der Provincial-Obrigkeiten^ der militärischen in den
<lb/>der bürgerlichen gibt es hier, zu den schon bekannten, viele
<lb/>neue Belege. Natürlich wurde dgl. stets gemißbilligt, in wel- 
<lb/>cher Beziehung eine Verordnung von Honorius (I, 6 &lt;1. off.
<lb/>praef. urb. l. n.) merkwürdig ist, wegen des kräftigen Ern- 
<lb/>stes gegen militärische Anmaßungen, welcher hier Civil-Obrig- 
<lb/>keiten zur Pflicht gemacht wird. — Einiges in Beziehung auf
<lb/>den Prozeß * knüpft sich natürlich an das Beamten - Wesen.
<lb/>Besserer Zeiten würdig ist Constantius Verordnung l, 16 d,
<lb/>offic. rector, l. 1, welche Rescripte, wodurch Rechtssachen
<lb/>ihrem ordentlichen Richter entzogen werden, im Allgemeinen
<lb/>für nichtig erklärt, und den ordentlichen Richter anweist, die
<lb/>Sache geradezu an sich zu ziehen. Das bekanntlich unerlaubte
<lb/>Mandiren der potestas an Andre wurde von Arcadius mit
<lb/>schwerer Strafe belegt I, 12 6. offic. procons. l. 8* Die
<lb/>Raschheit des Verfahrens wird, theils in Gegensatz der verzö. .
<lb/>gernden Relationen, theils mit Bestimmung von Fristen weni- 
<lb/>ger Tage in verschiednen Verordnungen, freilich wol mit wem-
<lb/>gem Erfolge, zur Pflicht gemacht i, 5 d. offic. pr. pr. 1. 4;

<lb/>I, 12 d. officio pfocons. l. 1. Die Competenz des praef.
<lb/>urbis als AppeUations-Richter übersieht man jetzt in ihren
<lb/>allmaligen Veränderungen vollständiger I, 6 d. off. pr. urb.
<lb/>l. 1. 2. z. 10. Zur Beurtheilung der Appellationen soll die
<lb/>Obrigkeit nur die erste Classe ihrer Gehülfen (qui ad proxi- 
<lb/>matum pervenerunt) gebrauchen I, 5 d. offic. pr. pr.

<lb/>I; 8. Dem comes sacrarum largitionum wird für feine Ge- 
<lb/>richtsbarkeit die Regel gegeben, daß er summarisch verfahren
<lb/>solle, und dieses sogar auf die Entscheidung selbst ausgedehnt,
<lb/>minius, cum ratio tulerit, . . severius,‘si justitia persuase- 
<lb/>rit. I, 10 d. offic. com. sacr. larg. l. z. — Die Einrich- 
<lb/>tung der Advocatur unter Constantin und in früherer Zeit lehrt
<lb/>.Krit. Zeitfchr. I. u
</p>
                     <p>

                        <lb/>ix
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0170.tif"
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                     <p>

                        <lb/>r6r Rbmjschts Recht.

<lb/>II, 10 3. postul l. i. 2 (Peyr.) etwa- näher kennen. Eine
<lb/>feste Zahl von AdvocateN für jede- Tribunal war altere Ein- 
<lb/>richtung, die Constantin dahin abänderte, daß sich zu jedem
<lb/>Tribunal, nach Belieben, mehr oder weniger halten können:
<lb/>aber wer sich zu dem einen gemeldet, soll nicht auch bei andern
<lb/>auftreten.

<lb/>Durch Peyron hat den zahlreichsten Zuwachs an neuen
<lb/>Stellen erhalten die Lehre von den Verhältnissen, in welchen'
<lb/>kaiserliche Güter zur Benutzung pflegten verliehen zu werden,
<lb/>Emphnteuse und Aehnlich.s. Ein großer Theil dreier vo.n den
<lb/>West-Gothen ganz ausgelassener Titel V, 15. 14* i5 (deren
<lb/>Ueberschriften unleöbar sind) bestehend in Z2 Verordnungen,
<lb/>von denen nur etwa 8 schow ganz oder Theilweise aus dem
<lb/>Cod. Just, bekannt waren, ist über diesen Gegenstand hinzuge- 
<lb/>kommen. Da diese Lehre auch im Justinianischen Codex, XI,
<lb/>59 . . 6t&gt; eine sehr abgekürzte und veränderte Gestalt erhal- 
<lb/>ten hat: so verhält sich'- hier ohngefähr- wie mit dem Aem-
<lb/>ter-Rechte7 Es ist jetzt eine neue Haupt-Quelle für diese
<lb/>Lehre vorhanden, die, bei sorgfältiger Vergleichung mit dem
<lb/>schon Bekannten, dahin führen muß, diesen, wegen seiner Ver- 
<lb/>bindung mit dem Uebrigen nicht unwichtigen, aber an sich we- 
<lb/>nig anziehenden, Theil der Alterthums-Kunde in helleres Licht
<lb/>zu setzen. Ohne eine solche genauere Bearbeitung tritt hier nur
<lb/>Weniges als interessant und neu hervor, wovon Proben
<lb/>diese sein mögen. Daß die Emphyteuse herrschaftlicher Güter
<lb/>ein immerdauerndes durch keine neue Licitationen zu entziehen-
<lb/>des oder in der Abgabe zu steigerndes Recht sein solle, ist, zu
<lb/>den schon bekannten Stellen, auch hier oftmals emgeschärft;
<lb/>und in diesen neuen Stellen erhalten wir zuerst nicht nur die
<lb/>Haupt-Verordnung darüber von Valentinian und Valens (V$
<lb/>15 l. 15,) sondern mit dieser auch die Notiz, dass schon prmei-
<lb/>pes veteres eine solche Festigkeit scheinen gewollt zu haben
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0171.tif"
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                     <p>

                        <lb/>V
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neucntdecktt LZuellen, Cod. Theod. i63

<lb/>(cessante licitatione); daß aber nachher im Jahre Z44 das
<lb/>Gegentheil verordnet wurde, welches Valentinian wieder aus-
<lb/>hebt. Es mögte hierin der diesemnach spätestens in Constantius
<lb/>Zeiten zu setzende Anfang steter Dauer des Emphyteut, Rech- 
<lb/>tes zu suchen fein, indem die früheru Spuren desselben bekannt- 
<lb/>lich auf gänzliche oder wenigstens nach gewißen Zeiten timte*
<lb/>tende Widerruflichkeit Hinweisen. Den Grund dieser Abände- 
<lb/>rung'nennt uns zwar keine Stellet aber in den Beamten-Miß- 
<lb/>brauchen jener Zeit- welchen die Kaiser entgegenzuarbeiten oft
<lb/>nvthig fanden, laßt sich ein nicht unwahrscheinlicher finden, der
<lb/>nehmlich, dag man wünschte- ihren dem Kaiser und den Ein- 
<lb/>zelnen nachtheiligen Machinationen- durch Verminderung der
<lb/>Licitationen- den Spielraum zu beschranken. — Die bisher
<lb/>blos 'durch die Theodosische Aufhebung bekannte Verordnung
<lb/>Constantins, welche vielen die Haltung von Hausern in Con-
<lb/>stantinopel andefahs- ist Nnö nun (V. iZ !. 57) als in Derbiru
<lb/>düng mit dem Besitze von kaiserlichen Gütern stehend, durch
<lb/>erneuerte Emschnrfung derselben von Arcadius und HonvriuS
<lb/>genauer bekannt geworden.

<lb/>Das übrige Neue, größtentheiks durch Penron bekannt geworden
<lb/>steht einzelner, ist aber züm Theil an sich interessanter. Welcher
<lb/>Theil der veeü^ciiia den Städten zu ihrem Bauwesen in frü- 
<lb/>hern Zeiten gelassen-wurde (£) gibt TVY 12 d- vectigaK U Z.
<lb/>und das spater gebräuchliche ß enthalt- allgemeiner als früher
<lb/>bekannte Stellen- eocl. l. 7. — Wie nach und nach Circen- 
<lb/>sia, ludi theatrales an Soun * und Festtagen, erst beschrank- 
<lb/>ter- dann allgemeiner verboten wurden- geben in einem voll»
<lb/>ständigem Ueberblick als bisher- die neuen Stellen von ll&gt; 8 d.
<lb/>feriis.

<lb/>Eine Neue Strafart scheint sich zu finden Hl, 19(50)
<lb/>A. administr. et peric. tut* I. 4. In einem gewissen Falle
<lb/>sollen- die eine Geldstrafe zu entrichten nicht vermögen capitis

<lb/>li .«
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0172.tif"
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                     <p>

                        <lb/>iä4 Mimisches Rech't.

<lb/>deminutione plectantur et desinant eives esse Romam.
<lb/>Deportation oder auch die bloße, im neuern Rechte schwerlich
<lb/>ganz verschwundene, aczuao et ignis interdictio ist hier wohl
<lb/>gewiß nicht gemeint, da diese außer allem Verhältnisse mit der
<lb/>Geld«Strafe stehen, würde: aber kommt der einfache Verlust
<lb/>des Bürger-Rechts, ohne allen weitern Rachtheil, sonst noch
<lb/>irgendwo als Strafe vor?

<lb/>Die Entstehung der merkwürdigen, bis auf Savignp (Ab-
<lb/>handl. d. Berliner Akad. 1825) von unfern Juristen wenig be- 
<lb/>achteten Mittelart zwischen Freiheit und Sklaverei im neuern
<lb/>Rom, des Colonats, ist nun endlich in einem einzelnen Bei»
<lb/>spiele klar nachgcwiesen V, 4 cl. bonis militum l.2: eineganze
<lb/>barbarische Völkerschaft, welche in Kriegs-Gefangenschaft ge-
<lb/>rath, wird zum Colonat an Diejenigen verthcilt, welche Colo- 
<lb/>nen bedürfen; und es ist, wie Wenck will, sehr wahrscheinlich,
<lb/>daß ähnlicher Ursprung dieses Verhältnisses auch vormals oft
<lb/>vorgekommen ist. Wenn so ein Siamm von Colonen vorhan- 
<lb/>den war, konnten sich daran leicht zu Vermehrung und Fort- 
<lb/>pflanzung der Einrichtung die Ncbenarten anschließen, welche
<lb/>langst bekannt sind (Vertrag, Verjährung, Geburt), die aber
<lb/>für sich allein das Ganze zu gründen nicht vermogten. Zn
<lb/>der Haupt-Entstehung/die wir jetzt kennen lernen, scheint nun
<lb/>allerdings einige Aehnlichkeit mit denen, welche sich auf Gnade
<lb/>und Ungnade ergeben mußten (dedititii), zu liegen; und so
<lb/>könnten immer die dedititii einer Mittlern Zeit, welche den nie- 
<lb/>dersten Grad der Freiheit einnahmen, das Muster abgebend
<lb/>für die Lage der in den neuern Zeiten häufiger Berührung
<lb/>mit den Barbaren, öfter wieder vorkommenden besiegten Völ- 
<lb/>kerschaften, einen Uebergangs-Punct abgegeben haben für diese
<lb/>neuere Zwischen-Art zwischen Freien und Sclaven. Die ahn,
<lb/>lichen Behauptungen Golhofreds, denen bisher freilich'alle spe«
<lb/>ciellere geschichtliche Begründung fehlte, mögten diese durch
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0173.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeekte Quellen, Cod. Thcod. 165

<lb/>unsre Stelle ^ erhalten haben; und so auch für dieses Institut
<lb/>einiger Anknüpfungs-Punct an Früheres, den man besonders
<lb/>bei Römischen Dingen stets zu suchen hat, gegeben sein.

<lb/>Die Lehre von den. Concubinen Kindern erhalt (IV- b ä.
<lb/>vstrin.-61. U 7 von Theodosius) die neue Bestimmung, daß
<lb/>Kinder von einer Sklavinn nicht naturales seien:, wovon da- 
<lb/>her früher wol das Gegentheil angenommen, sein mag, zu Er- 
<lb/>klärung der Anspielungen auf dgl. in den Novellen JustinianS
<lb/>74 c. 6; 89 0. i. 6. Wichtiger ist, daß zu Constantius Zei- 
<lb/>ten diejenigen, welche Concubinen-Kinder hatten, nicht einmal
<lb/>von allen ihren Verwandten, sondern nach den legitimen Sin*
<lb/>dern, liatur consanguineus, soror (natürlich consanguinea),
<lb/>pater, sogleich vom Fiscus beerbt wurden, und die Vcrord-,
<lb/>nungen der Vater zu Gunsten der Concubinen - Kinder, in se- 
<lb/>dem Falle ungültig waren; natürliche Kinder auch keine Wür- 
<lb/>den (vielleicht nur keine kirchliche) erhalten sollen. IV, 6 l. 2).
<lb/>Solche Strenge, von welcher bisher nur dunkle und mangel- 
<lb/>hafte Notizen bekannt waren, mußte freilich sehr dem Concu- 
<lb/>binale entgegenwürken, und mehr, als wir bisher ahnen konn- 
<lb/>ten, zu legitimatio per subsequens matrimonium.anreizetl.

<lb/>Im Vormundschafts-Rechte gibt die von Hancl gefundne
<lb/>IU, jS qui petant K 2 die bisher nur durch Beziehungen da- 
<lb/>rauf einigermaßen bekannte Verordnung von Constantius, nach
<lb/>welcher Mütter, welche nicht gehörig Vormünder erbitten, und
<lb/>der Vormund, welcher die Errichtung.eines Inventars versäumt,
<lb/>die Befugniß Testamente Zu machen verlieren sollten. Ill,
<lb/>21 (3.2) d. praediis minorum l. i laßt einen Liefern Blick
<lb/>thun in die altern Ansi'ch en und Regeln über Cocwabscenz
<lb/>einer ohne Decret geschehnen Verausserung von Mündel-Gut.
<lb/>Stellen ,von Gordianus und Diocletianus C. J. Y? 73 si quis
<lb/>ignorans i. I. 3; V- 75 si maior factus alienat. I. 2 gestat- 
<lb/>teten dem Käufer in gutem Glauben nach statuti temporis de-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0174.tif"
                         n="166"
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                     <p>

                        <lb/>i6&lt;* ' MmifcheS Recht,

<lb/>cursus Sicherheit. Bei diesem siatutum tempus dachte man
<lb/>früher wohl an die erst von Justinian (l. 5 eo4*) bestimmten
<lb/>st, 10 Iahrx nach der Volljährigkeit, Dix neugefundene
<lb/>Stelle scheint zu zeigen, daß ursprünglich der Minderjährige
<lb/>pur bis zu erreichter Volljährigkeit die geschehne Veräusserung
<lb/>gnftcht-n konnte, welche Zeit, wohl nach Analogie der Restitu- 
<lb/>tion, von Consiantin noch um ein Jahr verlängert wurde,
<lb/>Wahrscheinlich erfolgten nachher, da selbst die Restikustons-Zcit
<lb/>eine andre wurde, fernere Erweiterungen, die aber zuletzt durch
<lb/>JustinianS'5 und 10 Jahre beseitigt, nicht auf uns gekommen
<lb/>sind,

<lb/>Ucber die Verhältnisse bei Wit» Eigenthum gibt Ul, 19
<lb/>(3o) cl. {idpiinistr. et peric. I. 4 neue, lqber noch ziemlich"
<lb/>dunkle Notizen. Entkleidet von her offenbar unmesemsichen
<lb/>Verwickelung mit VordmundschaftS-Recht, bestehen sie darin,
<lb/>daß zu Constantins Zeit der Miteigenlhümer, welcher von ei- 
<lb/>nem Dritten in Anspruch genommen »pird, seine Mil-Eigenkhü-
<lb/>mxr richtig benennen soll, bei Strafe von | an den Fiscus,
<lb/>Anknüpfungs-Puncte hiervon an länger bekannte Rechlssätze
<lb/>bieten sich verschiedne dar, an die Nothwendigkeit der lauciaiic»
<lb/>puetoris, die pur hier mit einer Strafe an den FiscuS bekräf- 
<lb/>tigt wäre; an die lex Jäcinnia (D. IV, 7 4, alienas iudic.
<lb/>jnut, caus. l. f.) die bei Mit-Eigenthümern größere Strenge
<lb/>nöthig findet, als bei einzelnen; an dem Fiscus zu zahlende
<lb/>Strafen bei Veräusserung von rebus litigiosis (die hier etwa,
<lb/>wenn man den Mit-Eizenthümer nicht nennt, besorgt wird)
<lb/>schon seit Augustus Zeiten kragm, 4. iure stsei h. 8; qn
<lb/>Justinjans L, Y111, 3? 4, litigiosis 1, 4, wo bei Veräusserung
<lb/>von streitigen Sachen Verlust von §, aber nicht an den Fis-
<lb/>pnS vorkommt: aber keiner dieser Anknüpfungs-Puncte schafft
<lb/>hicr völliges Licht.
</p>

                  </div>
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                      n="167"
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                     <head>Vaticanische Fragmente</head>
            
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                     <p>

                        <lb/>167
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ncuentdeckte Quellen, Vatlc. ^ragm.


<lb/>III. Vaticanische Fragmente.

<lb/>Eine neue Nechtsgueile, für welche der ursprüngliche Name
<lb/>noch fehlt, die. einsweilen nach dem Orte der Auffindung pflegt
<lb/>genannt zu werden^ wurde &gt;8 Z eröffnet, und bis tnS
<lb/>Jahr 1825 hinein in verfchiednen Formen dem Publicum vor- 
<lb/>gelegt, auch Lheilweise bearbeitet. . Davon ist jetzt zu handeln.

<lb/>1. Juris* civilis Ante Juslinianei reliquiae ineditae ex
<lb/>cod. rescr. bibliothecae Vaticanae, curante Ang. Maio,
<lb/>Romae in coli, urbano Burliaeum »828. XXII. und
<lb/>118 S. 8. und einer Kupfertafel, auch als Theil des Werkes
<lb/>Juris civilis et Symmachi orationum partes etc. LXXX.

<lb/>118; 78^ 160 S. 8vo.

<lb/>2. Vaticana iuris Romani fragmenta, Romae nuper ab
<lb/>Angelo Maio detecta et edita, gallicis typis mandaverunt
<lb/>in Themidis . . editores, Parisiis ap. Faujat, Decembre
<lb/>&gt;923) XIV und 92 S. 8vo. J

<lb/>3. Juris Romani Anter Justinianei fragmenta Vaticana
<lb/>e cod. palimpsesto eruit Ang. Maius. Berolini, Diimler.
<lb/>1824, IV und 112 S. 8vo.

<lb/>Abdruck Von num. 2 ist'

<lb/>4. Vat, iur. Rom. fragm. cet., ed. castigatior,’ Lipsiae,
<lb/>Süll ring. 1825. XI und 80 0t 8vo. Nachträge zu diesen Aus- 
<lb/>gaben liefern

<lb/>5. Leipziger Literatur-Zeitung 1824 mim. i7Z. i74*

<lb/>6. F. L. Keller in Themis tom, 6.Paris. 1624. p. 521 — 6.

<lb/>Diese Ausgaben sind, dem Wesentlichen nach, einander

<lb/>gleich; nur fehlen in der Pariser-Ausgabe und dem Leipziger-
<lb/>Abdrucke die, größtenthells den Theodosischen Codex betreffen- 
<lb/>den, Anhänge, (s. II. 4) und in der Berlirr fed't bis jetzt
<lb/>noch die Vorrede Mais, welche der Berliner Verleger, nebst '
<lb/>einer neuen Vorrede, kritischen und exegetischen Bemerkungen
<lb/>einiger Gelehrten, nachzuliefern versprochen, aber noch nicht
</p>
                     <pb facs="2084750_01+1826_0176.tif"
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                     <p>

                        <lb/>168 - RLmifchrS Rech«. ,

<lb/>gegeben hat. DIos die Römische Ausgabe liefert bis setzt eine
<lb/>Kupfertafel enthaltend ein specimen palimpsesti iuridici und
<lb/>specimen praecipuorum siglorum, und indices über die Ver- 
<lb/>kommenden Personen und die Orthographie. Der Leipziger
<lb/>Abdruck führt die Worte cd. castigatior wohl nur in dem
<lb/>Sinne, wie so manche des lüten Jahrhunderts d. %. als eine
<lb/>herkömmliche nichtssagende Floskel. Denn wenn sogar die ad- 
<lb/>ditamenta et emendationes deS ersten Herausgebers nicht ein- 
<lb/>mal gehörigen Orts eingetragen, sondern nur, noch dazu mit
<lb/>zu dieser Ausgabe nicht paßenden Seitenzahlen, wieder abge- 
<lb/>druckt sind, so läßt sich noch viel weniger Eignes und Neues
<lb/>erwarten. Auch fand ich, beim Nachsuchen 'einiger Stellen,
<lb/>wo Derbeßerungen nöthig und leicht zu finden sind, nichts der
<lb/>Art. Durch die ganze Ausgabe laufende Paragraphen hat
<lb/>die Berliner Ausgabe hinzugefügt, zu großer Bequemlichkeit
<lb/>fürs Citiren. . , ■

<lb/>In Zeichen, welche Mais Vorrede erklärt, ist in diesen
<lb/>Ausgaben das Verhaltniß des Gedruckten zu der Handschrift
<lb/>so gut dargestellt, wie es ohne doppelten Druck möglich war;
<lb/>unter dem Texte finden sich einige kritische und exegetische Be- 
<lb/>merkungen, die letzten vorzüglich Parallelstelleu nachweisend.
<lb/>Der Zustand der Handschrift,, als einer neu überschriebenen,
<lb/>und deren einzelne Blatter mühsam zusammengesetzt werden
<lb/>mußten, wie auch Mais größere Vertrautheit mit andern Zwei»
<lb/>gen der Alterthums-Kunde, als dem, worauf es hier besonders
<lb/>ankam, erklären natürlich, daß eine beßere Herstellung des Tex- 
<lb/>tes, und größere Vollständigkeit in Nachweisung der gleichen
<lb/>oder doch nahe verwandten Stellen in andern Ueberble bseln
<lb/>des alten Rechts, vielfach vermißt wird. Einiges der Art ist
<lb/>von verschiednen Seiten langst nach Berlin gesandt, und von
<lb/>dorther als Ergänzung der Berliner Ausgabe zu erwarten ; ei- 
<lb/>niges, zum Theil, auffallend Richtige, ist schon gedruckt in
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0177.tif"
                         n="169"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Datie. Fragm. 169

<lb/>num. 5.6. Ein weites Feld bleiht aber da, und bei der ge.
<lb/>sammten Auslegung, für künftige Herausgeber, die wahrhaft
<lb/>bessere Ausgaben, als die erste möglicher Weise sein konnte, zu
<lb/>liefern versuchen wollen. ,

<lb/>Hier dazu Beitrage zu finden, würde den Meisten unsrer
<lb/>Leser schwerlich von Interesse sepn; ich versuche anstatt dessen
<lb/>auch hier lieber, hervorzuheben, welchen Gewinn für Römische
<lb/>Rechtskenntniß diese Entdeckung gewahrt, oder, bei tiefer einge- 
<lb/>hender Bearbeitung, hoffen laßt. Aie Schriften, welche einzel- 
<lb/>ne dahin gehörige Punkte schon bearbeiteten, werden dabei ge- 
<lb/>hörigen Orts berührt werden. Von ihnen ist, als auf ver-
<lb/>schiedne Punkte eingehend, gleich hier zu nennen,

<lb/>7. A. A. de Buch holz diss. ad orationem D. Seve- 
<lb/>ri de potioribus nominandis, Regiomonti 1824. 64 ©• 8VQ,
<lb/>ein mit vielfacher Gelehrsamkeit und manchen Beweisen guter
<lb/>Comdinationsgabe geschriebner Commentar zu §. IZZ., bei dem
<lb/>nur zu bedauern ist, daß der Vers, nicht mehr als geschehen
<lb/>ist, die Anknüpfung seiner Hauptfrage an den ganzen Zusam- 
<lb/>menhang dieser Lehre einen Hanptgegenstand seiner gründlichen
<lb/>Untersuchung sein ließ.

<lb/>Unsre erste Frage mag sein, welche Art Schrift, und wie
<lb/>ln den Gang der Römischen Rechtsversassung und Rechtssiu-
<lb/>dien eingreifend, wir Theilweise vor uns haben? Die Zeit der
<lb/>Abfassung scheint zwischen 572 (Jahr der neuesten aufgenöm-
<lb/>menen Constitution, 57) und die Abfassung des Theodosi-
<lb/>schen Codex, auf Hessen Inhalt, nach dem ganzen Plane des
<lb/>Werks, wenn er schon vorhanden gewesen, wohl gewiß Rück,
<lb/>ficht genommen wäre, zu fallen: also in das Ende des 4ten
<lb/>oder den Anfang des Zt.en Jahrhunderts, womit auch die Be- 
<lb/>schaffenheit der Handschrift übereinstimmt, die, Echolien ent- 
<lb/>haltend, schwerlich die Urschrift selbst ist, und doch von Mai
<lb/>(freilich nur nach Wahrscheinlichkeit) in das Zte oder 6te Jahr-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0178.tif"
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                     <p>

                        <lb/>l?o Römisches Recht.

<lb/>hundert gesetzt wirb. Die noch genauere Zeitbestimmung, wel- 
<lb/>che Schröters a. a. O. S. Z7o. versucht, zwischen ^29 und
<lb/>4Z8 ist schwerlich hinlänglich begründet, da der Inhalt dieses
<lb/>Werkes nicht das Dasein des EiiirgesetzcS, sondern nur eines
<lb/>diesem.verwandten, langst vorhandnen&gt; Gebrauchs wahrschein»
<lb/>sich machjj T)er Umfang de? Werkes muß groß gewesen sein,
<lb/>sowohl nach den Qualermynen Zahlen, 6, 25, 27. 29. zu schlie- 
<lb/>ßen, welche auf einzelnen Blättern der Handschrift bemerkt sind,
<lb/>als nach-der großen Ausführlichkeit der erhaltnen Stücke. Die-
<lb/>se geben, unter gewißen Rubriken, Auszüge aus Schriften von
<lb/>Rechtsgelehrtcn, so viel sich Nachweisen läßt, Papinianus/ Pau- 
<lb/>lus, Ulpianus, nur selten (§. 3&gt;8-) so daß der Sammler in
<lb/>eigner Person spricht, und Kaiserliche tzoe stitutjonen von 205
<lb/>(§, 267.) bis Z72 (H, 37.). Ein andrer Zweck dieser Auözü-
<lb/>ge, als der, unmittelbar für die Anwendung zu sorgen, zeigt
<lb/>sich nirgends. Dafür konnte aber um die vorhin hezeichnete
<lb/>Zeit der gesetzlichen Gültigkeit der Schriften älterer RechtSge»
<lb/>lehrten durch ein Excerpten-Werk dieser Art so sehr gesorgt wer- 
<lb/>ben, daß dxr Gedanke ein solches zu verfassen, ganz nahe lag,
<lb/>und keinesweges dringende Veranlassung ist, anzunehmen, daß
<lb/>das Werk auf hdhcrn Befehl verfaßt sei. Allerdings erinnert'
<lb/>die hier vorkommende Verbindung von Auszügen aus Schrif- 
<lb/>ten derNechlsgelehrten an das, was, wie wir durch Clossiuö
<lb/>Entdeckung wissen, Theodosius wollte (6, Pb. I, d. const.
<lb/>prine. 1. 5- e&lt;3. Wenck): aber die schon, vorgebrachte Vermu»
<lb/>thung, die Vatikanischen Fragmente seien ein Stück dieses Wer- 
<lb/>kes, hat doch so viel gegen sich, daß sie wird mit Bestimmtheit
<lb/>verworfen werden müssen. Denn, da jener Codex nach denjeni- 
<lb/>gen Theodosifchen, welchen wir allein haben, verfaßt werden
<lb/>sollte, und sogar theilS aus demselben (Ex bis. tribus codici- 
<lb/>bus), so müßte nothrvendig genaue Verbindung mit demselben
<lb/>Vorhanden sein, welche sich in den Vaticanischen Fragmenten
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Vatic. Fragm, 17t

<lb/>nirgend zeigte Selbst in den wenigen hier vorhandnen Stel- 
<lb/>len, Z5. 2^9. die dem Wesentlichen nach im Theodosischen
<lb/>Codep III, 1. d. contrah. emtione I. 2. III, 19. d. administr*
<lb/>et peric. 1. 2. auch stehen, ist die Verschiedenheit groß und so,
<lb/>wie ste zu dem Verhältnisse beider Theodosischen Werke gar
<lb/>nicht paßt: in deu Vaticanischen Fragmenten die Einleitungen,
<lb/>das -Ausführliche, Vollständige, im Theodosischen Codex der
<lb/>Auszug; anstatt daß von den beiden Theodosischen codices daö
<lb/>Ausführliche weit eher zu dem frühern, welchen wir haben, den
<lb/>er rechnet unter die diligerttioribus compeditos für ihre scho- 
<lb/>lastica intentio, der Auszug zu dem spatern unmittelbar prak- 
<lb/>tischen, qui nulla$ patietur ambages — mag&gt;steriurn vitae
<lb/>suscipiet, paffen würde. — Eine, freilich, so lange sie allein
<lb/>steht, nur schwache, Vermuthung, daß unsre Sammlung nur
<lb/>für die Provinzen, nicht auch für Rom, gemacht sei, ergibt
<lb/>sich auö h. lzo., in Vergleichung mit v. XXVII, 1. d. excu-
<lb/>sation. I. 6. §. 12., indem dort von dem, nach dieser Stelle,
<lb/>in Rom und den Provinzen verschiednen Rechte, nur das pro-
<lb/>vincielle aufgeführt ist. Ware dieses, so würde sich daraus um
<lb/>desto leichter erklären, waö freilich auch sonst nicht unbegreiflich
<lb/>ist, warum vom Dasein und Gebrauche dieses Werkes, waö
<lb/>doch, bis die Justinianischen Rechtsbücher eS verdrängen mußten,
<lb/>von praktischer Wichtigkeit sein konnte, so gar keine Nachricht
<lb/>auf uns gekommen ist. — Die Anordnung des Werkes ist nicht
<lb/>recht zu übersehen.- Die Zahl einzelner Juaternionen und an- 
<lb/>dre von Mai in der Vvprede ausgesührte Gründe lasten nicht
<lb/>daran zweifeln, daß, wie Mai ordnet, nicht weit vom Anfän- 
<lb/>ge ((V, 6.) der Abschnitt ex empto et vendito; spater (Q.
<lb/>i5.) der de usufructu, und unmittelbar nachher.de re uxo- 
<lb/>ria; wieder spater (Q.27.) de excusatione; bald nachher (Q.
<lb/>2q.) die Lehre von den Schenkungen folgte. Einzig, wohin
<lb/>der Abschnitt de cognitoribus et procuratoribus gehörte, ist
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0180.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Römisches Recht.

<lb/>ganz ungewiß. War diese ganze,^ sich nirgends anschließende.
<lb/>Anordnung vielleicht blos Sache des Abschreibers, sy daß jeder
<lb/>einzelne Abschnitt als für sich bestehendes Ganzes zu betrachten
<lb/>ist? So wenigstens scheints der Scholiast angesehen zu haben,
<lb/>welcher hier und da, z. B. zu 282. 294. Seitenzahlen ci*
<lb/>tirt, welche zu dem Buche, als einem.Ganzen betrachtet, nicht
<lb/>passen können. — Auch die Anordnung der einzelnen Abschnit- 
<lb/>te (oder kleinern Werre) scheint wenig Festes und Bestimmtes
<lb/>zu haben. Zuweilen (ex empto) gehen genau geschieden die
<lb/>Stellen aus Nechtsgelehrten den Constitutionen voraus; zuwei,
<lb/>Jen scheint die Ordnung gerade umgekehrt (de usufructu); an- 
<lb/>dre male herrschen die Stellen von Rechtögelehrten so vor, daß
<lb/>yur hier und da&lt; ein von ihnen angeführtes Nescripr eingemischt
<lb/>ist (de dotibus, de excusationibus); aud) kommt vor, daß
<lb/>Heide Bestandtheile vielfach durch einander gemischt sind (in den
<lb/>Heiden, wohl nur ein Ganzes bildenden, Abschnitten von den
<lb/>Schenkungen). Weiter ins Einzelne gehend, ist bei den Con- 
<lb/>stitutionen die chronologische Ordnung nicht beobachtet, so daß
<lb/>man wohl nur an eine aus dem Inhalt hergeleileie denken kann,
<lb/>aber auch diese tritt nirgend recht bestimmt hervor. Beiden
<lb/>Auszügen aus Schriften der Nechtsgelehrten sindet sich umge- 
<lb/>kehrt (besonders in dem Abschnitte de excusationibus) so häu- 
<lb/>fige Wiederkehr zu früher abgehandelten Gegenständen, daß
<lb/>man hier eher an eine Excerpten-Ordnung denken mogle, die
<lb/>auch darin oft Bestätigung sindet, daß das häufige Item, in
<lb/>Verbindung mit dem was wir sonst von manchen einzelnen
<lb/>Stellen wissen oder aus innern Gründen vermuthen können,
<lb/>wahrscheinlich macht, daß alle Auszüge aus derselben Schrift
<lb/>gewöhnlich unmittelbar aufeinander folgen. (Dgl, besonders
<lb/>den Titel ex empto, der in K. 1—17. ganz Papimanisch zu
<lb/>sein scheint; d. usufructu,, wo (J. 44/—SS* aus Paulus Ma-
<lb/>nualien, 59 und viele folgende aus Ulpian. XVII. adEdict. [ein
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0181.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Datic Fragm. 17z

<lb/>könnte; d. dotibus h.'94—1 18. Paulus VII. u. VIII. Re-
<lb/>spons., 119—122* kleine Nachträge aus Ulpian und Papinian;
<lb/>6. excusationibus, Papinian (?) 125—170., Ulpianus d. of-
<lb/>cio praetoris tutelaris i?Z-22Z., Nachher Papinianus, Pau-
<lb/>lus und UlpiaUus, die letzten abwechselnd in Nachträgen).

<lb/>Für andre Quellen des Römischen Rechts, die Literatur
<lb/>einschließlich, ergibt sich etwa Folgendes. Lie 12 Tafeln müs- 
<lb/>sen eben sowohl über in iure eessio etwas enthalten haben,
<lb/>als sie, wie schon bekannt war, die mancipatio berühren (§. 50.
<lb/>et in iure cessionem XII. confirmant). D irksens Bezie- 
<lb/>hung dieser Stelle aus seine rab. VI. num, 6. ist nicht unwahr- 
<lb/>scheinlich, aber diese wenig verständliche Stelle enthält durch die
<lb/>unsrige, wenn sie damit zu verbinden ist, einen bestimmter»
<lb/>Inhalt. Daß nur durch die Interpretation der 12 Tafeln,
<lb/>nicht durch ihren ausdrücklichen Inhalt, das Kind des Patrons
<lb/>dem Patrone gleichgestellt war, wie Dirkssn schon vermuthe-
<lb/>te, scheint namentliche Bestätigung zu erhalten durch $.507. —
<lb/>Don der 1. Cincia sind jetzt auch verba legitima bekannt ge- 
<lb/>worden §. 29J. vgl. Zoi. Wie Cajus (4, 104.) das Dasein
<lb/>zweier leges Juliae^ die wenigstens auch die privata iudica be- 
<lb/>trafen, so beweist unsre Schrift §..197. 198. das noch von-
<lb/>Temmink geleugnete Dasein verschiedner leges Juliae, publico- 
<lb/>rum und privatorum; so namentlich, daß beide, zumTheil we- 
<lb/>nigstens, übereinstimmende Fragen behandelten (die lex priva- 
<lb/>torum cap. 27. und publicorum Cap. 26. entsprechen einan- 
<lb/>der). Eben hierin liegt auch wohl hinlängliche Widerlegung
<lb/>Von Jimmerns Annahme (Rechtegesch. 24. not- 2) eS
<lb/>könnien zwei Abtheilungen einer lex gewesen sein. Bei Be- 
<lb/>antwortung der zweifelhaften Frage, was in der 1. Papia Pop- 
<lb/>paea von den Verschwägerten gesagt war (vgl. H ein eccius
<lb/>ad 1. Jul. et P. P. cap. 3i.), ist nun besonders zu beachten
<lb/>unser §. 158* 214. ffv wodurch (lege Julia et Papia excep-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0182.tif"
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                     <p>

                        <lb/>174 ' Römisches Recht.

<lb/>ti) die altern Vermuthungm beseitigt werden. — Buch H olz
<lb/>Annahme (S- 54* f*&gt; best 42.)# baß die Ehe zwischen Ver- 
<lb/>schwägerten in gerader Linie in feinem befondern Capitel der
<lb/>I. [Papia verboten sei, scheint Alles gut zu erklären- Bisher
<lb/>unbekannte Worte eines Edicts gibt $.522. Ob auch die rath
<lb/>selhafte llütiliana constitutio ^§4 1.) zu den Edicten gehört,
<lb/>fragt sich. Fast scheint es, daß selbst zu PUpinians Zeiten
<lb/>das Änsehn 'der Rescripte, wenigstens schon verstorbner Kaiser,
<lb/>Noch nicht ganz fest gegründet war (163- 19.4.). —* Von Rechts,
<lb/>gelehrten lernen wir Neu kennen Aufidius Chius* der ein re- 
<lb/>sponsum des Atilicinus anführt, (Verwechselung mit Aufidius
<lb/>Namusa oder Auf. Tucca* kann es, weil diese vor Atilicinus
<lb/>lebten, nicht sein) ; Vindius zu Julians Zeit lebend (77); Pae-
<lb/>diüs (93). — Von Papinianus, Paulus, Ulpianus findet sich
<lb/>hier eine nicht geringe Zahl bisher unbekanwer oder weniger
<lb/>vollständig bekannter Stellen, woraus" sich namentlich ergibt,
<lb/>daß die Ansicht, als ob unsre Pandekten denPapinian fast ganz
<lb/>geben, nicht kann beibehalten werden. Einzelnes über sie ist:
<lb/>[Pauli manualiä werden einmal (45*) citirt lib. II. ex tribus.
<lb/>Schrieb er etwa zwei Werke dieses Titels, eins, von drei, das
<lb/>andre von einer andern Zahl Bücher? Paulus Bücher ad Edi- 
<lb/>ctum oder einzelne Abschnitte derselben wurden auch wohl nach
<lb/>dem Inhalte benannt CXXl. ad Cintiam (293.). Paulus
<lb/>schrieb auch de iürisdictione tutelari^ welche Schrift zwei Äuö'
<lb/>gaben erlebte (aus dem libr. l. der 2ten Ausgabe ist K. 247.).
<lb/>Ist dieses Buch etwa mit dem schon bekannten, aber in den
<lb/>PündekteN auch nicht ejxerpirteii de officio praetoris tutelaris
<lb/>(244) identisch? Von Ulplan ist auch eins bisher nicht
<lb/>bekannte Schrift de officio praetoris tutelaris reichlich,
<lb/>wie es scheint 175 — 223. 252 — 256- excerpirt; deren
<lb/>einige, 17z. 186. 189. i&lt;jo. 240., in Unfern Pandekten aus
<lb/>tJlpianüs de excusationibus Vorkommen- Hatte jenes Buch
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0183.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Vatic. Fragm. i?S

<lb/>etwa zwei verschied«e Titel? oder wurde ein Theil jenes Wer- 
<lb/>kes de excusationibus genannt? Ein besondres Werk über ei- 
<lb/>nen Theil des Edictö, de rebns creditis scheint Ulpian auch
<lb/>geschrieben zu haben- der natürlich mit diesem Theile seines
<lb/>großen Edictö^Werkes verwandt- aber .doch nicht identisch scheint
<lb/>gewesen Zu sein: denn eine Stelle äuS jenem Buche kommt §.
<lb/>266. iri ganz anderm Zusammenhänge vor, als dieselbe auS
<lb/>dem Werkt über das ganze Edikt in Justinians Digesten stehk^
<lb/>Selbst über die Zeit dieser Schrift enthalt 266 ein Datum, in- 
<lb/>dem darin eine Constitution Alexander Severs von 226 ange- 
<lb/>führt wird. Da das große Edictswerk nach manchen Datis zn
<lb/>Antoninus Caracallas Zeit geschrieben sein muß, wäre also die- 
<lb/>ses eine neuere Bearbeitung eines Theils des Edictö. — Von
<lb/>einem Schriftsteller- dessen Namen nicht zu lesen (Paulus oder
<lb/>Ulpianus?) kommt ein Werk de interdicas vor, wenigstens 4
<lb/>Bücher stark, nach Büchern und Titeln citirt §. 90, 92. Daß
<lb/>Hermogenians Werk in Auszügen besteht, ist aus dem Titel
<lb/>selbst bekannt: h. 3. 13., die aller Wahrscheinlichkeit nach aus
<lb/>Papinians Responsen sind, zeigen nun eint seiner Quellen. —
<lb/>Besonders beachtenswerth ist das Verhaltniß dieser. Auszüge zN
<lb/>denen in JusiinkanS Digesten. Ganz identisch, oder in nächster
<lb/>Verwandtschaft mit diesen sind in dem Abschnitte de usufructu
<lb/>19 Paragraphen, noch dazu so, daß mehre andere zwischen lie- 
<lb/>gende Paragraphen die Verbindung von in den Pandekten ein- 
<lb/>zeln excerpirten Stellet UlpianS zu geben scheinen, ex empto 9,
<lb/>de dotibiis 2- de fexcusa'tiönibiis (in welchem Titel TriböniaN
<lb/>sich, etwa wegen anfangender Verminderung der Wichtigkeit bi'ei
<lb/>ser Lehre viel kürzer gefaßt, und auch an andre Schriftsteller be- 
<lb/>sonders gehalten hat) Nur n, in den beiden Abschnitten von
<lb/>Schenkungen 3- de cognitoribus i, also zusammen 46. Diese
<lb/>Zahl ist, in Vergleichung mit den wenigen ähnlichen früher schön
<lb/>vorhandnen- sö beträchtlich, dah man behaupten darf, es sei jetzt
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0184.tif"
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                     <p>

                        <lb/>i?6 Römisches Recht.

<lb/>erst däk wichtigste der Hülfsmittel gefunden, auf deren Vereini- 
<lb/>gung und sorgfältige Vergleichung eine rechte Untersuchung des
<lb/>Verhältnisses der Pandekten zu ihren Duellen, der Tribonianift
<lb/>men, ihrer Häufigkeit oder Seltenheit, der Art und Richtung
<lb/>in welcher sie im Allgemeinen oder bei befondcrn Schriftstellern
<lb/>vorzukommen pflegten u. f. w., gebauet werden könnte. Da
<lb/>nun mit diesem halben hundert Stellen; der etwa gleichen Zahl
<lb/>die aus Cajus, Ulpianus und den übrigen Resten des Alterthums
<lb/>sich mögen zusammen lesen lassen; und der Vergleichung der
<lb/>verschiednen Tribonianischen Bearbeitung mancher Stellen in
<lb/>Pandekten und Institutionen, über jene für Rechtsgeschichte,
<lb/>Kritik und Auslegung der Pandekten gleich wichtige Fragen wohl
<lb/>etwas Wahrscheinliches und dann sehr Nützliches mögte hcraus-
<lb/>bringen lassen: so wäre recht erwünscht, wenn ein oder andrer
<lb/>redlicher mit Scharfblick ausdauernden Fleiß verbindender For-
<lb/>scher sich diese Aufgabe jetzt setzen mögte. Cinsweilen diese Be- 
<lb/>merkungen, die beim Lesen der Vaticanischen Fragmente leicht
<lb/>auffallen. Ulpian scheint in unfern Pandekten vielfach abge»
<lb/>kürzt, namentlich seine Citate andrer Schriftsteller, welche in den
<lb/>Vaticanischen Fragmenten oft um 3 reichlicher stehen (s. z. B»
<lb/>61. 62.). Von den Sinn bedeutend ändernden Tribonianis-
<lb/>men ist mir bei diesen Vergleichungen nur ein Beispiel aufg»
<lb/>Gallert jj, 12. vgl. &lt;D. XVIII, 6. d, periculo et commodo 1.
<lb/>18, $• T- aus Papinians Schriften, mit einer Vcrmuthung
<lb/>Blumes zusammenlreffcnd, nach welcher diese zu den stärksten
<lb/>den Sinn selbst angehenden Aendcrungen unterworfenen Schrif- 
<lb/>ten gehörten — der Westgolhische Paulus erhält eine schöne Auf- 
<lb/>klärung, indem aus Vergleichung mit unserm ch. 153. endlich
<lb/>klar ist, kvas III, ZO. die oratio D. Severi war. (Bnchhvlz).
<lb/>— Die Constitutionen und deren Sammlungen betreffend, bie- 
<lb/>tet sich die Bemerkung dar, daß, wie die Rcchtsgelchrten oft
<lb/>dieselben Worte wiederholten, so das Gleiche auch wohl bei
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0185.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Vatic. Fragin. !•?

<lb/>Kaiserlichen Constitutionen vorkam ff. 42. vgl. C. III, 33. 3.
<lb/>usufr. 1. 3. Aehnlich ist auch d-aS Verhaltniß von ff. Z7. und
<lb/>C. Th. III, 1. de contrah. emt. I. 2. Erst spater beigeschrieb-
<lb/>ne Citate bezeichnen ein paar Stellen 266. 285. 288. als Stel»
<lb/>len des Gregorianischen, eine 270 des Hermogenianischen Codex^
<lb/>da doch wahrscheinlich viele der ausgenomincnen Rescripte in
<lb/>diesen Sammlungen standen. Da in der Art der Sammlung
<lb/>kein Grund liegt, warum nicht, wenn, jene codice» schon in
<lb/>gewöhnlichem Gebrauche gewesen waren, der Sammler selbst,
<lb/>wie spatere ähnliche thaten, diese und alle andern dort auch be«
<lb/>findliche hauptsächlich als Stücke dieser codice» bezeichnet ha- 
<lb/>ben sollte: so entsteht die Frage, ob etwa diese codices zur
<lb/>Zeit der Abfassung unsrer Sammlung (frühestens 572) noch
<lb/>■ nicht in gewöhnlichem Gebrauche, wohl gar noch nicht verfaßt
<lb/>waren? Bei dem Hermogenianischen ist dieses nur Bestätigung
<lb/>des andernweit Bekanntem, da noch von 565 Constitutionen
<lb/>darin Vorkommen; bei dem Gregorianischen, dessen neueste bis
<lb/>jetzt bekannte Verordnung von 296 ist, fallt es mehr auf, aber
<lb/>Entgegenstehendes kenne ich auch hier nichts.

<lb/>Zum ius saemm erhalten wir eine genaue Erörterung über
<lb/>den luctus bei verstorbnen Angehörigen (520. 1.), welche den
<lb/>Vortheil gewahrt, da« bisher Zerstreute Quellenmäßig auf einen
<lb/>Blick zu übersehen. Neu mögte sein die bestimmte Unter«
<lb/>scheidung des sublugere fcom lugere. Im Proceßrechte ist
<lb/>uns hier ZiZ. ff. .wohl die Hauplquelle für Kenntniß der bis
<lb/>vor Kurzem noch ganz dunklen Lehre vom cognitor und pro- 
<lb/>curator eröffnet, so daß, wenn man hiermit Cajus und die
<lb/>langst bekannten einzelnen Nachrichten verbindet, nun ziemlich
<lb/>klare Einsicht in jenen Theil der Proceßlehre erlangt werden
<lb/>kaum . Die Cegnitur, welche wir schon, als das Förmlichere
<lb/>kannten, erscheint nun.auch als das. Frühere Ausgcbildete, von
<lb/>welcher der Prätor Satze auf die Procuratur übertrug (Z22.

<lb/>Ärit. Jeitfchr. I. i. 12
</p>

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                     <p>

                        <lb/>I?8
</p>
                     <p>

                        <lb/>Römisches Recht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Z2Z.). An solche Übertragungen knüpfte sich wohl, daß zu
<lb/>Paulus Zeit, der procurator praesentis, (ohne daß eine der
<lb/>beim cognitor nöthigen Formen weiter erfvderlich gewesen wä- 
<lb/>re) geradezu^dem cognitor gleich galt, (ZZi.), wodurch sehr
<lb/>natürlich das spätere gänzliche Verschwinden der Cognitur vor- 
<lb/>bereitet wurde. So lange der Unterschied zwischen cognitor
<lb/>und procurator wichtig war, bestand das Wesen desselben da- 
<lb/>rin, daß ter cognitor, als der in alter strenger Form bestellte,
<lb/>ein kräftigeres Recht in beschränkterm Kreise hatte; der pro- 
<lb/>curator, ohne Form gestellt, ein minder kräftiges, aber in wei- 
<lb/>tern Kreisen ansprechen konnte: jener galt nur für den bestimm- 
<lb/>ten einzelnen Rechtsstreit, der Regel nach nichr einmal für die
<lb/>actio iudicati, (Zi7. 33 r), aber hier ohne Cantionsleistung
<lb/>(6aiu3 IV, ror.); dieser für das ganze Geschäft, mit Einschluß
<lb/>der actio iudicati (317.350, ja auch in Beziehung auf andre
<lb/>gerichtliche Geschäfte (350.), aber nirgend ohne daß er selbst
<lb/>cavirte (Ca^. IY, roL.). So steht der ganze Unterschied nun
<lb/>da, ähnlich so manchen andern des Römischen Rechts, wie der
<lb/>des alten strengen und neuen milden, nach und nach sich jenem,
<lb/>an die Seite stellenden, endlich dasselbe ganz verdrängenden
<lb/>Rechts. Einzelnheiten der Form bei Bestellung der Cognitoren,
<lb/>geben 518. 519. 329., und im Gegensätze 325. 326. Z27. —
<lb/>Für die Frage, wer Procurator oder Cognitor werden, .oder dgl.
<lb/>bestellen könne, geben 322—324. mehr allgemeine, die Rechts- 
<lb/>quellen bezeichnende Beziehungen als bestimmte einzelne Satze.
<lb/>— Daß Richter sich wohl von ihrem Berufe, als- einer Last,
<lb/>frei zu machen suchten, war schon aus Cicero Philipp. Y&gt; ~5*
<lb/>bekannt: 194. 197* 198. zeigen uns nun eine bestimmte ein- 
<lb/>zelne in der lex Julia publicorum und in der privatorum
<lb/>festgestellte dahin- gehörige excusatio, (wegen Kindern) deren
<lb/>es vermnthlich noch mehre gegeben hat. — Noch Diocletian ver- 
<lb/>wirft bestimmt bei actionibus in rem das forum rei sitae (326.),
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Neutntbcckte Quellen, Vatie:. Frqgttl. 179

<lb/>und veranlaßt so die Pandektenstellen, welche häusig auf diesen
<lb/>Gerichtsstand bezogen werden anbers, zu verstehen. Erst Con»
<lb/>stantin, oder gar erst Dalentinian mögten ihn eingeführt haben
<lb/>c. III, ly. ubi in rem I. 2. Z. Feinheiten aus der Lehre
<lb/>von der pluris, petliio, geben 52. 55.

<lb/>Vom PersonemRechte erhalt die gesammte Lehre der Er»
<lb/>cusationen bei Vormundschaft, und das damit Verwandte viel- 
<lb/>fach neues Licht, ja man darf sagen, daß für sie die eigentliche
<lb/>Hauptquelle, hier erst eröffnet ist (1.23—247.). Das Allge- 
<lb/>meinere und sonst etwa hier Interessante, was jetzt erst bekannt
<lb/>wird, oder doch deutlicher als früher hervortritt, mögte folgen- 
<lb/>des sein. Die ganze Lehre scheint sich, ohne eigentliche. Gesetze,
<lb/>nach der Analogie andrer Entschuldigungen, der Richter (1. Ju- 
<lb/>liae iudioiorum. 197. 198.), der städtischen Beamten u. s. w.
<lb/>hauptsächlich mittelst einzelner Kaiserlicher Rescripte, namentlich
<lb/>yon Hadrianus,. Di. Anrelius, SeptimiuS Severus ausgcbildet
<lb/>zu haben. Bon dein Letzten exisiirte ein diese Lehre im Gan- 
<lb/>zen oder doch in vielen einzelnen Theilen umfassendes Haupt-
<lb/>Rescript an Elodirch HerodiqnuS A. 19 z. 20g. 347. (Haß so
<lb/>spat diese Lehre ihre Ausbildung erhielt, mogle dem zuzuschrci-
<lb/>den. sein, daß früher keinJZwang zur VormundschaftS-Verwal-.
<lb/>tung statt fand J. 1^20. d. Atillan. tut. ß. 3.). Es gibt, zwei
<lb/>Hauptarten, sich von Vormundschaft frei zu machen, excusatio
<lb/>UNd potior is nominatio. Die letzte,, bisher kaum dem Namen
<lb/>nach bekannt, erscheint-unS nun, aus 157 —167. (von Papi«
<lb/>«tan ?)„ 206-^219, (von Ulpian) so: Die Nennung von je- 
<lb/>manden, welcher dringender» Beruf zur Vormundschaft habe,
<lb/>befreiet, wenn er dieses Nachweisen kann&gt; den. Ernannten. Ur- 
<lb/>sprünglich scheint nur dieser allgemeine Satz gegolten, und die
<lb/>Beurtheilung des einzelnen Falles ganz vom Ermessen des Rich- 
<lb/>ters abgehängt zu haben, Nähere, größtentheils beschränkende
<lb/>Bestimmungen gaben M. Aurel (210.), und besonders Sept.
</p>

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                     <p>

                        <lb/>i8p Römisches Recht.

<lb/>Severus in einer oratio (158, Von-Buchhvlz interpretirt). Nur
<lb/>bei äatira tutela, nicht einmal bei imperkeeta testamentaria
<lb/>soll die potiaris nominatio gelten (i57. 15). 166.); alle Der,
<lb/>wandten bis zum 7ten Grade, Verschwägerte in gerader Linie
<lb/>(beide in andern Beziehungen gesetzlich ausgezeichnet) auch Frei- 
<lb/>gelassene des Mündels haben dieses Recht nicht 058.160, 216,).
<lb/>Auch wer mit Erfolg als besser geeignet (potiar) vvrgeschlagen
<lb/>werden könnte, war genau bestimmt 058.), ohne daß uns das
<lb/>dahin Gehörige durchaus bekannt wäre (potior neoessituäine
<lb/>157,, wohin Nachbarschaft nicht zu rechnen war j 58., Bergt,
<lb/>auch 2io. Die von Buchholz, mittelst Vertauschung von eis
<lb/>Mit eoz, versuchte Beschränkung auf Tutel im Gegensatz von
<lb/>cura ist schon in der Leipz. Lit. Zeit, hinlänglich widerlegt.).
<lb/>Besonders beschränkend ist noch ein, wie e« scheint, von M. A u r e I
<lb/>«ngeordncler ganz cigenthümlicherProceß gegen den potior nomi- 
<lb/>natus, zu dem, ausser Beobachtung der pünktlichsten Genauig- 
<lb/>keit in Angabe alles Erfoderlichen, ein vielfach wiederholtes An-
<lb/>rufen der Obrigkeit in kurzen Fristen gehörte, Alles bei Verlust
<lb/>deS ganzen Rechtes (161. f. 210.). Zu der excusatio steht sie
<lb/>in dem Verhältnisse einer schwerer» Nebenart zu der Hauptart,
<lb/>so daß, wer stch der potioris nominatio bedient, angesehen wird,
<lb/>als gestehend, er.habe-keine excusatio (207,). Der als potior
<lb/>Vorgeschlagne hat Z Mittel frei zu kommen,' sxousstio, Leug- 
<lb/>nen daß er potior sei. Nennen eines magis potior. (206. ff.)
<lb/>Fragen wir zuletzt, woher es komme, daß diese so ausgebildete
<lb/>Theorie, bis auf einige wohl nur aus Versehen stehen geblieb-
<lb/>ne Reste im Justinianischen Rechte verschwunden sei, so läßt
<lb/>sich nur mit Vermuthungen antworten, etwa mit der, daß
<lb/>selbst in so beschränkter Meise dieses Recht dem Pupillen Nach- 
<lb/>theil brachte, und man daher', immer mehr ihn allein beach- 
<lb/>tend, lieber cS ganz aufhob. — Von Excusationen hebe ich nur
<lb/>aus, daß die ausführliche Abhandlung der Entschuldigung we-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0189.tif"
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                     <p>

                        <lb/>NkUkntdeckte. Quellen, Datic. Fragm. 181

<lb/>gen Kindern i6s. i7». 191 — 199. s47., sowohl durch das,
<lb/>was sie verschweigt, qls was sie sagt, die frühere Vermuthung,
<lb/>daß diese Entschuldigung durch die I, Papia Poppaea einge- 
<lb/>führt sei, gänzlich beseitigt. M. Aurel ist der älteste dabei
<lb/>genannte Kaiser, und noch Septimius Severus traf Aenderung
<lb/>in Beziehung auf die Zahlen (247.). Die excusatio der clc-
<lb/>curialss (142.) gibt endlich ein Vepspicl der Privilegien dieser
<lb/>Personen, nach denen sich GothofreduS zu C. Th. XIII, 1. &lt;3.
<lb/>decurial. l. 2. vergeblich umsah; die der, i» spaterer Zeit so
<lb/>wichtigen suai'ii (236. 7. vgl» C. Th. XIY, 4. 6. suariis 1. 6.)
<lb/>wohl das älteste Beispiel einer Auszeichnung derselben. Doch
<lb/>dieses genüge hier. Wer diese Lehre im Einzelnen bearbeitet,
<lb/>oder Stellen der Justinianischen Nechtsbücher aus dieser Lehre
<lb/>genauer zu würdigen hat, wird fast allenthalben Veranlassung
<lb/>finden, sich hier Naths zu erholen. — Cognaten kommen be,
<lb/>kenntlich in verschiednen alten Gesetzen, als besonders bevorzug- 
<lb/>te Personen vor. Daß dieses bald bis zum nten Grade und
<lb/>einem Falle des 6ten (sobrinps I. Cincia) ging, bald bis zum
<lb/>6ten und einem Fall des 7ten (sobrino naius, I. Puria)-er- 
<lb/>fahren wir nun in bestimmtem Gegensätze (298 — 301. vcrgl.
<lb/>Buchholz S. ff.) Jur Lehre von fcen affines erfahren
<lb/>wir, daß Ehegatten und Brautleute unter sich schon in der l.
<lb/>Cincia hierher gezahlt wurden; wie auch, daß zu Antoninus
<lb/>Pius Zeit eö für eine bcsondre Ausnahme galt, wenn bei ge.
<lb/>setzlichen Bestimmungen gewesne Verschwägerte auch gemeint
<lb/>wurden (302. 3.)» — Ju der bekannten Eonstantinschen Ver- 
<lb/>ordnung über Verkauf von liberis sanguinolentis, erhalten wir
<lb/>hier eine parallele, wo es heißt, mancipium ex sanguine com-
<lb/>parare C540- Ueber das Recht, wenn bei Emancipatio» das
<lb/>Peculium nicht entzogen ist, findet sich viel Einzelnes 260. 1.
<lb/>Lgll. st., Ueber Widerruf der Emancipatio« kommt 24g eine
<lb/>Verordnung von ZZo vor, alter als die bisher bekannten. —
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0190.tif"
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                     <p>

                        <lb/>I
</p>
                     <p>

                        <lb/>m Römisches Recht.

<lb/>Ueber 60s und ähnliche Rechte geben 94-^122 wenig. Neues.
<lb/>Schon Papinian hat den Satz, daß derjenige, welcher an Tren- 
<lb/>nung des VerlöbnißeS Schuld ist, seine Brautgeschenke verliert
<lb/>‘ (262)♦ Peculium im Gegensätze der Dos (Paraphernalien)
<lb/>kommt auch bei Paulus vor (112), Zu den schon bekannten
<lb/>Beschränkungenvbei dotis dictio scheint noch die zu kommen,
<lb/>daß eine Haustochter sie nicht vornehmen darf (99), Auffal-
<lb/>lendes) doch den allgemeinen Grundsätzen wohl nicht Wiherspre»
<lb/>chendes über pacta dotalia zum Dortheil der Kinder enthalten
<lb/>tob. 107.

<lb/>In Beziehung aufEigenthümer und andre dingliche Rechte
<lb/>erhalten wir Formeln der in iure cessio untT mancipatio^
<lb/>von Paulus (50), die, in Vergleichung mit denen bei.Cajus
<lb/>schon viel von ihrer asterthümlichen Farbe verloren haben.- —
<lb/>Für Fruchterwerb und Ujucapion ist nicht unwichtig h. *, wo
<lb/>der Besitz pro possessore auch dem p. emptore bestimmt
<lb/>entgegengesetzt wird, (vgl. D. V, 3 d. hered. petit. l. i3 pr.)
<lb/>uyd zwar so, daß der Unterschied bestimmt schon in Labeoö'
<lb/>Zeit gehört, in welcher über einzelne dahin gehörige Fragen ge- 
<lb/>stritten wurde. Das Wesen des Unterschiedes scheint darin zu
<lb/>bestehen, daß, wenn die Uebertragung in irgend einer Bezie- 
<lb/>hung gültig geschehen konnte (von einer Frau sine tutoris
<lb/>auctoritate, die doch die possessio würklich übertrug 1, uud
<lb/>also res nec mancipi völlig Ulpian. XI? 27), der Besitz pro
<lb/>emptore oder dgl. wurde, wenn nicht, p. possessore; die
<lb/>Würkung steht damit in Verbindung, dahin gehend, daß der
<lb/>Besitzer p, emptore etc, die Früchte erwirbt, der p. possesr
<lb/>sore nicht (§. 1. sagt dieses in dem obigen Beispiele bestimmt)
<lb/>womit auch der schon bekannte Unterschied in Beziehung auf
<lb/>hereditatis petitio und rei vindicatio wohl zusammenhangt,
<lb/>indem, bei der rei vindicatio, welche gegen den Besitzer pro
<lb/>emptore gerichtet ist, viel eher Früchte gewonnen werden,
<lb/>als bei der hereditatis petitio. Soll übrigens jener Unterschied
<lb/>ein in der That praktischer sein, wie er von den Römern nicht
<lb/>anders zu erwarten ist, so muß, da der Besitzer p. possessore
<lb/>nie im guten Glauben sein, kann, der p. emptore auch ohne
<lb/>guten Glauben Früchte gewinnen können, Undem sonst doch zwi- 
<lb/>schen beiden Besitzern in dieser Beziehung kein Unterschied wäre;
<lb/>und in der Thal spricht der ganze Zusammenhang des 1«.
<lb/>dafür, daß dieses, wenigstens in dem hier beschriebnen. Falle,
<lb/>Vorkommen konnte (non . . bona ftde ... gula voluntate
<lb/>dominae percipit.) So hatten wir hier Fruchterwerb
<lb/>ohne guten Glauben, wie, nach Cajus, Usucapwn ohne guten
<lb/>Glauben. Auch für diese sindet sich hier ein neues Beispiel.
<lb/>Wer wissentlich von einer Frau ohne tutoris auctoritas ge- 
<lb/>kauft, und den Preis bezahlt hat, kann usucapiren; aber diese-
<lb/>Bcfugmß fallt weg- wenn, vor Ablauf der Usucapions-Zeit,
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0191.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Vaiic. Fragm.
</p>
                     <p>

                        <lb/>18Z
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Preis zurückgegeben wird. Genannt wird hierbei, als
<lb/>Grundlage, die rathsclhafte Rutiliana constitutio (j&gt;. i.) —
<lb/>Daß praescriptio longi temporis auch mittelbar nicht auf
<lb/>Obligationen angewandt werbe, sprechen bestimmt aus 7*
<lb/>46.— Bei der Erwerbung deö Nießbrauchs ist^ auffallend,'
<lb/>daß, da doch nach,-Cajus Servitutölt in den Provinzen ohne
<lb/>alle Form bestellt werden konnten, nach Paulus der Nießbrauch
<lb/>an einer res nee mancipi so sehr eine civilis actio voraus- 
<lb/>setzte, daß er nicht einmal bei Tradition derselben tonnte zu- 
<lb/>rückbehalten werden (deduci, 47). In wiefern die Bestellung
<lb/>des Nießbrauchs ex die oder condicione, ad diem oder condi- 
<lb/>cionem geschehen konnte, war gar nicht unzweifelhaft. Die
<lb/>Frage wurde aus den Formeln beurtheilt, wobei Beziehungen
<lb/>auf die 12 Tafeln Vorkommen, die, ihrem eigentlichen Sinne
<lb/>nach,,nicht recht klar sind (48 . . 5o). Ein höchst auffallender
<lb/>Satz beim Ususfruct-Legate, ^welchen 47 wieder in den Ausga- 
<lb/>ben steht, enthalten würde, fallt weg^ durch die offenbar richtige
<lb/>- Jnterpunctions-Aenderung. welche Schmidtlein voruimtut (de
<lb/>servitutibus p. pactum constituendis S. 69, hinter transferri
<lb/>das Semicolon). Labeo wollte noch auf das dies cedit beim
<lb/>Ususfruct - Legat die gewöhnliche Regel anweuden; die begün- 
<lb/>stigende Ausnahme steht erst seit Julianus fest (60). Die In- 
<lb/>terdicte beim Ususfruct werden ausführlich mit den Formeln
<lb/>abgehandelt 90 .. . . 95, woraus bei genauerer Erwägung etwa
<lb/>Belehrendes hervorgehen mögte; Auffallendes findet sich nicht
<lb/>darin. — Das Vmdicationö- Legat wird häufig z. B. 47.7.)
<lb/>mit den Worten „dojego“ die als ein Adverbium zwischen
<lb/>gesetzt oder als ein Substantiv behandelt werden, bezeichnet:
<lb/>eine sonderbare, früher kaum bekannte Wortfügung, die aber
<lb/>schwerlich dem Sammler, sondern den excerpirten' Schriftstel- 
<lb/>lern selbst zuzuschreiden ist. Bei der Anwendung des erst durch
<lb/>Cajus bekannten SC. Neronianum lehrt § 8Z. einen Streit

<lb/>kennen, nach welchem Einige, wenn die Verwandlung in das
<lb/>Damnationslegat nöthig gewesen, doch noch im Einzelnen die
<lb/>Grundsätze der ursprünglichen Form anwandten. Die querela
<lb/>inofficiosae donationis wird oft berührt. Ueber den Ursprung
<lb/>derselben scheint 270 etwas zu sagen, was nur schwer mit den
<lb/>übrigen Nachrichten zu vereinigen sein mögte, dag erst durch
<lb/>Diocletians parentes diesem Rechte Festigkeit gegeben sei.

<lb/>Die Lehre von den Schenkungen gewinnt ungemein, indem
<lb/>nun endlich eine.HauptqueUe für den privatrechtlichen Theil
<lb/>der I. Cincia eröffnet ist h. 259. 266. 294. 298 . . 5,4- 5t6.
<lb/>Schon ist auch diesen Paragraphen, in Verbindung mit den
<lb/>früher bekannten Quellen, eine sorgfältige in das Wesen dieses
<lb/>Rechts nach Möglichkeit Mdringende Bearbeitung zu Theil
<lb/>geworden,
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0192.tif"
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                     <p>

                        <lb/>184 Römisches Recht.

<lb/>8. A. A. F* Rudorff. disö* d, lege Cincia Berolini 1825,
<lb/>47 S. 8vo.

<lb/>und eine gelegentliche weit tiefer, als man da irgend erwarten
<lb/>sollte, eingehende Erörterung von Wenck in der Vorrede zu

<lb/>9. Haubold opuscula ed. Wenck vol. 1. p. XXXVIII . . .
<lb/>BX1.

<lb/>Daß die 1. Cincia im Allgemeinen über Schenkungen ver-
<lb/>ordnete, ist, bei der vielfachen namentlichen Erwähnung in die- 
<lb/>sen Stellen, gar keinem Zweifel mehr unterworfen. Ader auch
<lb/>daß Dasein eines Prätorischen Edictö ad 1. Cinciam wird jetzt
<lb/>wahrscheinlich, indem ein Abschnitt von Paulus ad Edictum
<lb/>LXXI üderschrieben war ad Cinciam (298) .Vielleicht gehörte
<lb/>dieses Edict zu den brevibus, indem Paulus auch in seiner
<lb/>Schrift ad edictum de brevibus hierüber commentirt (510),
<lb/>und es wäre sogar möglich, bag Der Urheber dieses Edictö an- 
<lb/>gegeben werden könnte- der Prator Nepos, zu Trajans Zeit,,
<lb/>wenn bei Plinius V, ep* 21 die Handschriften recht haben,
<lb/>welche lesen qui legi de muneribus proposuerat breve edic- 
<lb/>tum (Ru dor ff S. 51 ff., wo nur unrichtig citirt ist). Daß
<lb/>die 1. Cincia^die Schenkungen, welche eine gewiße, noch immer
<lb/>unbekannte, Summe überstiegen, auster an eine Reihe nahe ver-
<lb/>bundner Personen, untersagte, ist wol gewiß, indem nament- 
<lb/>lich auch die exceptae personae §. 298 st., st besonders Z01,
<lb/>ganz als im Gesetze enthalten abgehandelt werden (Rudorff
<lb/>S. 59 st.) Dagegen wird jetzt kaum noch angenommen wer-
<lb/>den können, daß das Gesetz selbst irgend eine Form vorgeschrie- 
<lb/>ben habe. Nicht die sonst gewöhnlich angenommene mancipa-
<lb/>tio, indem diese auch bei den exceptis personis vorkommt
<lb/>265. 264, und überhaupt gar nicht zu den eigenthümlichen Be- 
<lb/>stimmungen dieser Lehre zu gehören scheint, da sie, nebst tra- 
<lb/>ditio (263. 2Z9 etc.) promissio (3io? 31 i)f delegatio (260.
<lb/>265) als das genannt ist, ohne welches die Schentung'über- 
<lb/>all nicht perfecta sei, nehmlich nach den allgemeinen bei dieser
<lb/>Art Geschäften geltenden-Grundsätzen, welche alle, wenn nicht
<lb/>entweder eine im Allgemeinen gültige Eigenthums-Uebertragung
<lb/>oder Dertragsform beobachtet ist, nicht vollgültig sind. (Rud.
<lb/>S. 15 ff.) Aber auch schwerlich irgend etwas Andres, indem
<lb/>die 1. Cincia nur bei der Summe pflegt genannt zu werden
<lb/>293. 3o4. und auch die Art dessen, was noch gefodert wird,
<lb/>so ist, daß es schwerlich in einer alten lex vorgeschrieben
<lb/>wurve. (Rüd. S. 29 ff.) Dieses besteht nehmlich darin, daß
<lb/>der Beschenkte einen Besitz bekommen müsse, welchem gemäß
<lb/>er bei beweglichen Sachen das interdictum utrubi gewinnen
<lb/>könne (Zu. 295), und bei unbeweglichen wahrscheinlich eben
<lb/>sv das interdictum uti possidetis (3n. 298. 3i3 traditione
<lb/>atque mancipatione} ; eine Beziehung auf Interdicte scheint
<lb/>Vielmehr dem Prätorischen Rechte anzugehören, tn welchem.
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0193.tif"
                         n="185"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen/ Datic. Fragm. 185

<lb/>nach dem Obigen, wahrscheinlich nähere Bestimmungen zu der
<lb/>1. Cincia vorkamen. (RutL©. 22. Zi). Dieses Erforderniß zu
<lb/>völliger Gültigkeit, an welches, vor Auffindung der Daticarn-
<lb/>schen Fragmente, gewiß niemand dachte, ist nun freilich sehr
<lb/>auffallend, besonders bei Grundstücken in den Provinzen, wo
<lb/>diesemnach, wenn man gleich geben wollte, zu Wegraumung
<lb/>der 1. Cincia nicht mehr erfodert wurde- als was zur perfectio
<lb/>gehörte (ausdrücklich bemerkt 298). Bei den übrigen machen
<lb/>ist immer einiger Unterschied, indem bei Grundstücken italischen
<lb/>Rechtes Mld beweglichen rebus mancipi zu der mancipatio,
<lb/>um des Interdikts willen, die traditio hinzukommen mußte
<lb/>(ZiZ), Und selbst bei beweglichen rebus nee mancipi auffer
<lb/>der Tradition noch düs vorhanden sein muß ut interdictio
<lb/>superior sit (Z11), d. h. ein Besitz von mehr als einem hal- 
<lb/>ben Jahre (29z maiore tempore aiini). Int letzten Falle
<lb/>mögte.daher wohl an eine Ren-Frist für den Schenkenden ge»
<lb/>dacht sein- wogegen ich (mit Wenck XLlll) Caius IV, 150
<lb/>Nicht mdgte gelten lasten, indem die dort, namentlich auch bei
<lb/>Schenkungen, festgesetzte accessio temporis von Seiten des
<lb/>Vorgängers wvl nur in Verhältnis zu dritten Personen zu ver- 
<lb/>stehen ist. Das Gesetz selbst war imperfecta lex: so sagte
<lb/>wahrscheinlich Ulpian zu Anfang seiner Fragmente. Nehmen
<lb/>wir dieses in der natürlichen Bedeutung, daß das Gesetz selbst
<lb/>keine Mittel angegeben habe, wodurch es zur Ausführung ge- 
<lb/>bracht werde, wodurch den Pratoren Gelegenheit gegeben wurde,
<lb/>legem adjuvandi; so greift auch hier sehr paßlich ein, was die
<lb/>Daticanischen Fragmente enthalten. Das Rechtsmittel nehm-
<lb/>llch, welches gegen die dem Cincischen Gesetze anstoßenden Schen- 
<lb/>kungen statt findet, ist eine exceptio, dgl. bekannlUch beson- 
<lb/>ders *vorn Prator ertheilt wurden (266, wo eine Klage nur
<lb/>als auf die exceptio gegründet vorkommt, Rud. S. 55«) die,
<lb/>wenn der Schenkende sich bei Lebzeiten sein Geschenk nicht ge- 
<lb/>reuen laßt, durch replicatio wegfallt (266. 272). Diese Ein- 
<lb/>rede heißt theilß legis Cinciae^ theils in factum (5to), mit
<lb/>welchem Unterschiede, ist nicht klar. Ob dieselbe nicht gar, als
<lb/>popularis, von jedem angewandt werden kann, war Secten-
<lb/>streit (266 Procuteiani contra Sabiniafios nach Rudorfs sehr
<lb/>wahrscheinlicher Emendation). In diesem einzigen Puncte
<lb/>findet sich vielleicht eine kleine Spur des Zusammenhangs die- 
<lb/>ses von den Schenkungen im Allgemeinen handelnden Abschnitts
<lb/>der 1. Cincia mit dem ersten, wegen Schenkungen für Advoca- 
<lb/>tur, welchem nur dadurch, daß jeder auf Ausführung halten
<lb/>konnte, Würksamkeit zukam. Dieses mögen die Proculejaner,
<lb/>wegen Zusammenhangs beider Capitel, hierhergezogen haben.
<lb/>Die exceptas personas, und manche einzelne darüber statt ge-
<lb/>fnndne Streitfrage, lehren 298 ff. genau kennen. Auffallend
<lb/>ist, daß unter diesen auch Mann und Frau sich befinden (502)
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084750_01+1826_0194.tif"
                n="186"
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               <head>Druckfehler</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084750_01+1826_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Römisches Recht.


<lb/>da Schenkungen zwischen Ehegatten aus besonderem 'Grunde
<lb/>der Regel nach ungültig waren, und Wencks Erklärung S.XR.
<lb/>daß die 1. Cincia von gewesnen Ehegatten zu verstehen fei, mit
<lb/>H. zoZ. nicht vereinigt werden kann. . Soll man annehmen,
<lb/>daß zu Cincius Zeit bei nicht strenger Ehe das Verbot der
<lb/>Schenkungen zwischen Ehegatten noch überall nicht stattgefun- 
<lb/>den habe, und diese Ausnahme auch später noch als gültiges
<lb/>Recht aufgeführt wurde, wegen der Ausnahmen von der Un- 
<lb/>gültigkeit der Schenkungen unter Ehegatten? (um deren willen^
<lb/>als Minder bedeutender, die erste Anordnung einer solchen Aus- 
<lb/>nahme schwerlich je geschehen wäre). Aon den spätern Ver- 
<lb/>änderungen wird die bisher sehr rätselhafte Verordnung von
<lb/>Antoninus Pius nun durch Vergleichung des bisher Ausgeführ- 
<lb/>ten ganz klar. Er ertheilte den Eltetn und Kindern, als be- 
<lb/>sonders Nahen unter den exceptis (necessariis angustis sagt
<lb/>5i4)t&gt;a8 besondre Recht, daß es bei ihnen auch nicht einmal
<lb/>auf die gewöhnlichen Formen (mancipatio, traditio, promissio
<lb/>etc.) ankommen, sondern nuda voluntas, wenn sie nur gewiß
<lb/>sei, hinreichey solle (Rud. S. 4*0*™ In Beziehung auf die
<lb/>spater entstehende Form der Insinuation, lernen wir, daß diese
<lb/>schon zur Zeit «der Rechtsgelehrten gebräuchlich war 266. L6z.
<lb/>235* 297. -5*4, aus welchem Gebrauche^ später Nothwendigkelt
<lb/>wurde. Die älteste, 6. Theod. erwähnte, Verordnung über
<lb/>Zurückfoderung wegen Undanks von Seiten des Vaters findet
<lb/>sich h. 249. Der Patron scheint ursprünglich ein ganz allge- 
<lb/>meines Rückfodrungs-Recht gehabt zu haben (272. 51Z, von
<lb/>denen der erste Paragraph im Justinianischen Codex interpo-
<lb/>lirt ist): Denn schwerlich wird Wencks Erklärung (S. XLIV
<lb/>die richtige sein, daß diese Zurücknahme aus gemeinem Rechte
<lb/>der I. LMcia folge (s. 272 quantolibet tempore, .possederit).
<lb/>Daß Zinsen und Früchte beim Kaufe ohne alle mora gegeben
<lb/>werden mäßen, sagen bestimmt, zum Theil namentlich 2. 15.
<lb/>95. Einzelnes über Erfoderniß der mora gibt 95. — Schon
<lb/>zu Papinians Zeit fing man an einzelne Falle der I. commis- 
<lb/>soria beim Pfände zu mißbilligen, was indeß von Papinian
<lb/>noch verworfen wurde (9), wohl die erste Vorbereitung zu
<lb/>Justinians Verbote. — Was ein Sklav über feinen Tod hi- 
<lb/>naus stipulirt, ist gültig (57): wohl Vorläufer von Justinians
<lb/>gleicher allgemeiner Bestimmung J. IV, 19 (20) d. inutil. sti-
<lb/>pul. §. 15*

<lb/>Druckfehler.

<lb/>S. 26 zuZeileS v.u. ist hinzuzufügen: „ihre natürlicheDeutunggewin- 
<lb/>nen."

<lb/>—'27Z. io v.0. ununterbrochen statt unterbrochen. '

<lb/>— 37 3. 1 v. u. „Ansicht" — „Absicht"

<lb/>— 46 Z. 17 v. tu zu bringen — bringen.

<lb/>— 85 Z. 17 9. 0. ist üach „Zusaz" das Wort „erhalten" eilizrischasten.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084750_01+1826_0195.tif"
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         <div xml:id="d7544e15890">
            <head>[Heft 2]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Kritische Zeitschrift

<lb/>für

<lb/>Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegeben

<lb/>unter der Redaktion
<lb/>der

<lb/>Professoren R. Mohl, A. Rogge, C. Schenrlen,
<lb/>E. Schräder, Karl Georg Wächter,'und des
<lb/>O. Z. Ass. Karl Wächter

<lb/>in

<lb/>Tübinge n.
</p>
            <p>

               <lb/>Ersten Bandes

<lb/>Zweites Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Tübingen»

<lb/>in der L a u p P' scheu Buchhandlung.
<lb/>1826.
</p>
            <pb facs="2084750_01+1826_0196.tif"
                n="II"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0196--><desc>
</desc>

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            <div xml:id="d7544e15952" n="I.">
        
               <head>Recensionen</head>
               <div xml:id="d7544e15957" type="review">
                  <head>
                     <title>Fischhaber: das Naturrecht. Zum Gebrauche für Gymnasien und ähnliche Lehranstalten dargestellt. Stuttgart bei Steinkopf 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wächter, Karl">Karl Wächter</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0197--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. Recens tonen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fischhaber (G. S. F. Prof. d. Philos. an dem K«
<lb/>Obern Gymn. zu Stnttgardt) das Naturrecht. Zum
<lb/>Gebrauche für Gymnasien und ähnliche Lehranstalten
<lb/>dargestellt. Stuttgart bei Steinkopf 1826, XII. ü*
<lb/>187 in 8. (Preis ist. 40kr.)

<lb/>Der Verf., der schon durch einige ähnliche Lehrbücher aus
<lb/>dem Gebiete der Philosophie, über Logik, Moral und Psycholo-
<lb/>gie, so wie durch die Herausgabe einer im I. 1818. begonne- 
<lb/>nen und ein paar Jahre fortgesetzten Zeitschrift für die Philo-
<lb/>sophie stch vortheilhaft bekannt gemacht hat, übergiebt hier dem
<lb/>Publikum ein ganz in gleichem Geiste und gleicher Tendenz
<lb/>geschriebenes Kompendium des.Naturrcchts. Der Beisatz auf
<lb/>dem Titel des Buches „zum Gebrauche für Gymnasien rus. nV'
<lb/>könnte vermuthen lassen, daß eine Kritik desselben außer dem
<lb/>Zweck unsrer Zeitschrift läge- indeni in dek Regel solche für nie- 
<lb/>dere Lehranstalten bestimmte Lehrbücher wenig Neues für die
<lb/>Wissenschaft und also auch wenig zur Bekanntmachung für die
<lb/>eigentliche literarische Welt Geeignetes darbieten. Allein der
<lb/>'Verf. hatte nach der Vorrede (S. III. u. IV.) nicht nur das
<lb/>besondere Bedürfniß seiner Zuhörer im Auge; sondern er beab- 
<lb/>sichtigte auch bei seiner Darstellung für jeden Nachdcnkenden-
<lb/>der mit der erwähnten Wissenschaft bekannt zu werden wüm
<lb/>Krit. Zeitschr, I. a« *
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0198.tif"
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                  <p>

                     <lb/>2
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsphilosophie.

<lb/>sche, eine faßliche Anweisung zu liefern, durch die er sich über
<lb/>den Zweck und Hauptinhalt- dieser Wissenschaft selbst zu beleh- 
<lb/>ren, in Stand gesetzt werde. In dieser Hinsicht wird, schon
<lb/>der Absicht des Verf. nach, sein Buch auch, wenigstens für den.
<lb/>angehenden Rechtsgelehrten von Werth sehn können, und
<lb/>Nec. glaubt um so mehr auf eine nähere Veurtheilung dessel»
<lb/>ben eingchen zu dürfen, als Letzteres in der That, und zwar
<lb/>in einem nicht geringen Grade, der Fall ist, und selbst der Ken- 
<lb/>ner der Wissenschaft, so wenig der Vers« auch ihn eigentlich im
<lb/>Auge hatte, nach Rec. Ueberzeugung, manche Belehrung aus
<lb/>ihm schöpfen wird.

<lb/>Jndeß der Hauptzweck des Verf. war der von ihm selbst
<lb/>angegebene, und nach jenem ist denn auch seine Schrift zunächst
<lb/>zu beurtheilen. Die Anforderungen aber, die man von diesem
<lb/>Standpunkte aus an dieselbe wird machen können, sind wohl
<lb/>hauptsächlich folgende. Rücksichtlich der Darstellung: Kür- 
<lb/>ze, Verständlichkeit, Deutlichkeit; in Betreff des Inhalts;
<lb/>AuSheben der Hauptsätze, Aneinanderreihen derselben-nach ei- 
<lb/>nem nichtgekünstelten, vornehmlich die Zweckmäßigkeit für den
<lb/>Lehrvortrag berücksichtigenden System, Schärfe und Bestimmt- 
<lb/>heit in Aufstellung der Begriffe, Konsequenz im Herleiten der
<lb/>Folgerungen daraus, endlich mehr ein Zusammenfassen von
<lb/>Resultaten, als ein Eingehen in einzelne Untersuchungen,
<lb/>die immer ein größeres Detail erfordern, als hier für den Haupt- 
<lb/>zweck gut ist, und die auch zweckmäßiger dem akademischen Un- 
<lb/>terrichte überlassen werden, wo, was auf den Mittelanstalten
<lb/>doch nur Nebensache ist, zur Hauptsache wird, und wo man
<lb/>bei dem, für den die Wissenschaft dargestellt wird, auch schon
<lb/>einen gereifteren Geist wenigstens voraussetzen darf. - Diese An.
<lb/>sorderungen nun sind, wie Rec. mit seiner vollsten Ueberzeu- 
<lb/>gung ausspricht, auf eine ganz vorzügliche Weise erfüllt,
<lb/>sowohl was die Form als was den Inhalt betrifft, und je schwe-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0199.tif"
                      n="3"
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                  <p>

                     <lb/>3
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fischhaber, Naturrecht.


<lb/>rer cs ist gerade in solchen Büchern den rechten Ton und die
<lb/>rechte Auswahl zu treffen, kurz zu ftyn, und doch nicht vra-
<lb/>kelmaßig; verständlich und doch.nicht in die populärsepnsollen-
<lb/>de,, univissenschaftliche Milchfpci'sensprache fallend; streng nur
<lb/>die Hauptsatze der Wissenschaft zu geben, und doch nicht die
<lb/>dem Anfänger nöthigen Vorbegriffe zu vernachläßigen: desto
<lb/>verdienstlicher ist gewiß die vorliegende Arbeit. Rcc. mußte
<lb/>namentlich die ungemeine Klarheit, die in dem ganzen
<lb/>Buche vom Anfang bis zum Ende herrscht, eigentlich bewun- 
<lb/>dern; und je mehr aus jeder Seite desselben hervorlcuchtet, daß
<lb/>der Verf. dem Zweige des Wissens, den er bearbeitete, ein ern.-
<lb/>steö Nachdenken gewidmet hat, daß er tief in einzelne Untersu- 
<lb/>chungen eingcgangen ist, eine desto lebhaftere Anerkennung wird
<lb/>seiner Selbstbeschrankung gewiß allgemein zu Theil werden, mit
<lb/>welcher er, nach der vorhin erwähnten Anforderung, nur die
<lb/>Resultate seiner Untersuchungen gegeben hat. "

<lb/>Es fragt sich nun blos: sind diese Resultats richtig ge.
<lb/>zogen? und in dieser Beziehung erlaubt sich Rcc. das Buch ei- 
<lb/>ner genaueren Prüfung zu unterwerfen, und zwar zuerst die
<lb/>Theorie des Vers, rücksichtlich des Prinzips der ganzen Wis- 
<lb/>senschaft zu charakterisiren und zu prüfen, und dann seine Be- 
<lb/>merkungen und Zweifel in Betreff des Einzelnen, jedoch hier,
<lb/>wie dort, nach dem gerechten Verlangen, des Derf. in seiner
<lb/>Vorrede, immer mit Gründen unterstützt, folgen zu lassen. Das
<lb/>Erstere ist um so nöthiger, je größer bekanntlich der Zwiespalt
<lb/>unter den Rechtsphilosophen über das Prinzip ihrer Wissen- 
<lb/>schaft von jeher gewesen ist und noch bis auf den heutigen Lag
<lb/>'ist.- V

<lb/>Die unendlich vielen Ansichten und Schattirungcn von An- 
<lb/>sichten über diesen Punkt lassen sich wohl unter zwei Haupt-
<lb/>theorieen zusammenfassen, von denen die erste von der Ansicht
<lb/>ausgeht: in der Vernunft, der höchsten Gesetzgeberin für den
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0200.tif"
                      n="4"
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                  <p>

                     <lb/>Rechtsphilosophie.
</p>
                  <p>

                     <lb/>' 4


<lb/>Menschen, sey über sein Derhaltniß zu Anderen eine doppelte
<lb/>Reihe von Wichten begründet, wovon die eine auf das von
<lb/>der Vernunft gebotene Wohlwollen gegen Andere und die Be,
<lb/>förderung der Vollkommenheit derselben sich beziehe, wobei aber
<lb/>zugleich die Frage ob und wie sie ausgeübt werden müßten,
<lb/>von individuellen Umstanden abhange, deren Beurtheilung ganz
<lb/>dem Verpflichteten anheimfalle. Sie heißen eben deßhalb G e-
<lb/>wissens- oder unvollkommene Pflichten; über sie ent- 
<lb/>scheide das Sittengesetz. Dle zweite Reihe von Pflichten
<lb/>dagegen bestehe aus solchen, die dem gleichfalls von der Ver- 
<lb/>nunft gegebenen Gebot der Achtung der Freiheit der koeristiren»
<lb/>den vernünfligsinnlichen Wesen entsprechen, und die sich beson- 
<lb/>ders in der Enthaltung jeder Verletzung der Anderen und in
<lb/>der Befugniß, jede Handlung vorzunehmen, welche nicht gegen
<lb/>ihre äußere Freiheit verstoße, sich äußern, und deren charakte- 
<lb/>ristischer Unterschied von der ersten Reihe hauptsächlich darin
<lb/>bestehe, daß hier die Befugnisse mit Zwang geltend gemacht
<lb/>werden könnten, weßhalb die ihnen entsprechenden Pflichten auch
<lb/>Zwangs- oder vollkommene Pflichten genannt würden.
<lb/>Die auf sie sich beziehenden Normen bildeten den Inhalt des
<lb/>Naturrechts.

<lb/>Dieser einen Hauptansicht, die sich seit Thomasius be-
<lb/>-stimmt zu entwickeln anfieng und in der sich alle die spateren
<lb/>NRsysteme bis herab auf Kant konzentrirten, stellte sich nun
<lb/>aber eine zweite entgegen, welche die Existenz eines solchen
<lb/>von der Moral getrennten besondern Zwangsrcchtö in dieser
<lb/>Art in Zweifel zog, und in welcher sich sowohl Juristen als
<lb/>Philosophen vereinigten, so sehr sie wieder in dem, was sie
<lb/>an die Stelle dieses bisherigen Naturrechts setzen wollten, von
<lb/>einander abwichen. Unter Jenen gab den ersten mächtigen
<lb/>Anstoß, fast gleichzeitig mit der Erscheinung der metaphysischen
<lb/>Anfangsgründe der Nechtslehre, Hugo, welcher der Thoma-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0201.tif"
                      n="5"
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                  <p>

                     <lb/>5
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fischhaber, Natrirrecht.


<lb/>sischen Todschlagsmoral, rote er sie nannte, offen den Krieg er- 
<lb/>klärte, und mit seinen Ideen besonders auf die Anhänger der
<lb/>s. g. historischen Schule unter den Juristen einen sehr bedeu- 
<lb/>tenden Einfluß ausübte. Ei» anderer berühmter Rechtsgelehr«
<lb/>ter, Feucrbach, sprach sich spater (in d. Dorr, zu Unterhvlz-
<lb/>ner's jnr. Abh. igio.) nicht weniger kräftig gegen die Einsei- 
<lb/>tigkeit der bisherigen Naturrechte aus; Welcher versuchte ln
<lb/>einer sehr geistvollen Prüfung derselben in ihren Hauptzügen,
<lb/>ihre Unhaltbarkeit zu zeigen, und erst neuerlich hat sich Fa Ich
<lb/>(in der, wenn schon auf wenige Seiten zusammengedrängten
<lb/>Darstellung in seiner Encl. der NW.) als einen nicht minder
<lb/>scharfsinnigen Gegner bewährt. Die Reihe der Philosophen
<lb/>aber eröffnet (Joh. Fried.) Flatt, der mit ungewöhnlichem
<lb/>Scharfblick (in s. vermischten Versuchen) die schwachen Seiten
<lb/>des bisher gangbaren Naturrechts hervorhob. Don seinen Nach-.
<lb/>f folgern verdient S chle i e rma ch er, der dasselbe (in s. Kritik
<lb/>der Sitten!. i8c&gt;Z. S. 465—47°.) „ein groteskes Spiel des
<lb/>„wissenschaftlichen Strcbenss' nennt, und Schulze einer be-
<lb/>sondern Erwähnung, der (in s. philos. Prinzipien des bürg. u.
<lb/>peinl. Rechts, i8'Z. dann auch in s. Encycl. d. phil. Wis-
<lb/>sensch. Z. Aufl. 1824.) auf ähnliche Weise sehr treffend die Un-
<lb/>zulaßigkeit einer solchen Trennung der philos, Rechtslehre von
<lb/>der Ethik bewies, und wenn es gleich übertrieben scyn mag,
<lb/>was Erhardt (in einer Rcc. der letztgenannten Schrift in
<lb/>den Heidelb. Jahrb. Jun. 1824. S. 580.) anführt, „daß die
<lb/>„Zahl der Dcrthcidiger dieser Trennung in den neuesten Zeiten
<lb/>„bedeutend abgenommen habe, und die meisten NRlehrer ge- 
<lb/>genwärtig zu der Einsicht von der Verwerflichkeit derselben
<lb/>„gekommen sepen:" so ist doch nicht zu laugncn, daß die Au,
<lb/>torilat jenes Zwangs-Vernunftrcchts durch die erwähnten Bestre- 
<lb/>bungen mächtig erschüttert ivorden ist. Eine nähere Auseinan- 
<lb/>dersetzung und Erwägung der Gründe dieser Gegner der ge-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0202.tif"
                      n="6"
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                  <p>

                     <lb/>6 Rechtsphilosophie. ' '

<lb/>wohnlichen Naturrechts-Ansicht wäre indeß nicht 'am Ort, Rec.
<lb/>erspart sie sich auf eine andere Veranlassung und begnügt sich
<lb/>hier auf das, was Schulze in seiner Encpcl. (bes. S. 189»
<lb/>ff.) darüber in bündiger Kürze gesagt hat, zu verweisen. Nur
<lb/>so viel ist hier zu erwähnen, daß sie darin im Wesentlichen
<lb/>übereinstimmen: daß keine doppelte höchste Gesetzgebung für
<lb/>den Menschen in der Vernunft begründet sepn könne, eine Ge- 
<lb/>setzgebung, welche gewiße Handlungen (km Sittengesetze) ver- 
<lb/>biete, und dieselben Handlungen ^wieder (im,Rechtsgesetze) er- 
<lb/>laube; und daß der Unterschied zwischen Zwangs» und Gewis»
<lb/>senSpfllchten nicht in der ursprünglichen durch die Vernunft selbst
<lb/>gegebenen Natur dieser Pflichten liegen könne. Damit sollte
<lb/>indeß nicht behauptet werden, daß dieser Unterschied gar nicht
<lb/>stattfinde; nur »as ward bestritten, daß derselbe schon durch
<lb/>die Vernunft unmittelbar gegeben setz, und nicht erst
<lb/>durch eine äußere Veranstaltung, welch' Letztere übrigens
<lb/>Einigen (wie Falck) der Staat, Anderen (wie Welcker) nur
<lb/>eben eine Vereinigung über die Anerkennung des Rechts ist,
<lb/>die dem Staate vorangehen kann.

<lb/>Von diesen zwei Hauptansichten nun bekennt sich der
<lb/>Vers, des vorliegenden Lehrbuches zu der ersten. Ob aus
<lb/>hinreichenden Gründen, darüber ist mit ihm um so weniger zu
<lb/>rechten, als die entgegengesetzte Ansicht auf keinen Fall noch
<lb/>diejenige Festigkeit erlangt hat, daß es unbedingt gerathen sepn
<lb/>könnte, sie dem Anfänger in der Wissenschaft zu überliefern,
<lb/>Indeß das scheint Rec. denn doch Tadel zu verdienen, daß der
<lb/>Verf. diese ihm entgegenstehende Ansicht so durchaus ignorirt,
<lb/>und weder da, wo er von den bisherigen Versuchen, einen
<lb/>Grundsatz des NR. zu finden, spricht, noch auch selbst in der
<lb/>Geschichte der Wissenschaft, die it im Anhänge giebt, ihrer er- 
<lb/>wähnt. Denn die Erwähnung der Theorie, nach welcher die
<lb/>gesetzliche Verfassung des bestehenden Staats zur Urquelle des
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0203.tif"
                      n="7"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0203--><p/>
                  <p>

                     <lb/>7
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fischhabcr, Naturrccht.


<lb/>Rechts gemacht werde (2. 15.) kann nicht dafür gelten, da
<lb/>.Keiner der vorhin genannten Schriftsteller dieser Ansicht folgt,
<lb/>wenn schon Mancher von ihnen, namentlich Hugo, auf diese
<lb/>Weise mißverstanden wurde. Einzig Flatt wird in der Ge- 
<lb/>schichte deö NN. genannt, und ob er gleich auch sonst häufig
<lb/>und zwar rühmend angeführt wird, so scheint doch die Haupt- 
<lb/>tendenz seiner Abhandlung, zu beweisen nämlich, daß die Her«
<lb/>leitung eines von der Moral getrennten Zwangsrechls auö der
<lb/>Vernunft unmittelbar, unzuläßig sep, wo nicht übersehen, doch
<lb/>wenigstens das nicht berücksichtigt zu seyn, daß dieselben Grün- 
<lb/>de, die Flatt den vor-Kantischen Theorieen entgegengesetzt
<lb/>hat, auch auf diese Letztere selbst anwendbar sind.

<lb/>Unter den Nüancirungen dieser zweiten Hauptansicht folgt
<lb/>übrigens unser Derf. in dcrDeduftion deö Naturrechts-Prinzips
<lb/>Kant, von dem er nur darin abweicht, daß wahrend K. sein
<lb/>Gebot, die Freiheit deS sinnt, vern. Wesens zu achten, auö
<lb/>dem er das NR. dann ableitct, auf eine absolute Forderung
<lb/>der reinen Vernunft gründet (S. XXXIV. der metaph. Ntsl.)
<lb/>er selbst jenes Gebot als ein sittliches Gebot darstellt. Da- 
<lb/>durch gewinnt er nun für sein Nechtsgesctz allerdings eine sitt- 
<lb/>liche Sanktion, die dem Kant'schcn NR. fehlt. Allein dafür
<lb/>verfallt er in einen andern Fehler, nämlich den, welchen man
<lb/>das Abteilen des Dürfen au§ dem Sollen nennt. Sei- 
<lb/>ne Schlußfolgerung ist die: jeder Mensch soll so handeln, daß
<lb/>die Freiheit der Anderen damit bestehen kann, und soll sich
<lb/>nicht in seine Freiheit, eingreifen lassen; also darf er alles
<lb/>thun, wodurch die Freiheit der Anderen nicht gestört wird^ darf
<lb/>diejenigen hindern, die seine vernünftige Selbstbcstimmungsfä-
<lb/>higkeit stören wollen. — Der Mensch darf hier also, weil er
<lb/>soll; das Nscht steht zu wegen der (sittlichen) Pflicht, die man
<lb/>hat. Ware nun diese Ableitung richtig, so müßte überall, wo
<lb/>man eine Pflicht hat, auch die'Verpflichtung seyn, das ihr c»l-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>,8 , Rechtephilosophie.

<lb/>, sprechende Recht auszuüben; es wäre unsittlich, von seinem
<lb/>Rechte keinen Gebrauch zu machen, weil man dadurch seine
<lb/>Pflicht, zu der sich das Recht bloS als Mittel verhalt, verletz- 
<lb/>te. In wie vielen Fallen finden wir aber in der Erfahrung
<lb/>gerade das Umgekehrte; Rechte, die auszuüben mir das Sit- 
<lb/>tengesetz nicht gebietet, sehr oft verbietet! Der Vers.^-selbst
<lb/>scheint diese Schwache seines Systems zu fühlen, indem er, nach
<lb/>Darstellung seiner Deduktion, in einer Anmerkung (S.21.) äu- 
<lb/>ßert: „Man könnte hier nur noch die Frage aufwerfen: wie
<lb/>„neben der strengen Wicht in der kategorisch gebietenden
<lb/>„Vernunft der Begriff eines bloßen Rechts (eines Erlaubtsexns)
<lb/>„gegründet sepn könne?" — „Darauf," sagt er, '„antworte die
<lb/>„Wissenschaft. Allerdings gebiete die Vernunft in allen Fallen
<lb/>„mit kategorischer Strenge. Es sep also Pflicht, nicht bloS
<lb/>„Recht, gegen den Störer der Persönlichkeit Gewalt zu gebrau»
<lb/>„chen; es erscheine uns nur da«, was eigentlich Pflicht sep,
<lb/>„als ein bloßes Recht." Er giebt demnach den Vordersatz uns- 
<lb/>res Einwurses selbst zu, er erkennt an, daß nach seiner Deduk- 
<lb/>tion jedes Recht zugleich Pflicht sep. Um aber den Fehler zu
<lb/>verdecken, wählt er das Beispiel: es sep Pflicht nicht blos Recht
<lb/>„gegen den Störer der Persönlichkeit Gewalt zu gebrauchen."
<lb/>In diesem Fall, wo die Möglichkeit der sittlichen Existenz, die
<lb/>Persönlichkeit selbst, gefährdet ist, ist nun allerdings das Recht,
<lb/>eine solche Störung zu verhindern, zugleich einePflicht. Aber
<lb/>in welch' einer Menge von andern Fallen findet dieß. nicht
<lb/>statt! Wie oft habe ich ein Recht, und doch nicht die Pflicht;
<lb/>das Recht z. B. meinen armen Schuldner zu drängen, nicht
<lb/>aber die Pflicht!

<lb/>Abgesehen hievon, kann aber auch das sittliche Gebot,
<lb/>aus welchem unser Verf. sein NR. ableitet, so wie er es I
<lb/>anfstellt, nicht anerkannt werden. Es ist zwar das Gebot,
<lb/>das er dem Handelnden selbst giebt: G. 19,..„wen« ein qn-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0205.tif"
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                  <p>

                     <lb/>9
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fifchhaber, Naturrecht.

<lb/>„dercs freies Wesen deine vernünftige Selbstbesiimmungsfahig,
<lb/>„keit antastet, so gestatte es nicht, sondern suche cs vielmehr
<lb/>„zu verhindern/' wieder von dem angegebenen Hauptfall wahr;
<lb/>allein wo es sich nicht von dieser Grundbedingung der sittlichen
<lb/>Existenz handelt, also in einer Menge von Fällen, ist sehr hau-
<lb/>fig die entgegengesetzte sittliche Vorschrift vorhanden. Es ist,
<lb/>wie Flatt (S. 102.) namentlich nachweist, sehr häufig der
<lb/>Zwang, den man anwendet zur Abwehr des Eingriffes, ein
<lb/>größeres Uebel als dieser selbst, und dann kann er auch sittlich
<lb/>nicht erlaubt sepn. Ebenso ist auch sein absolutes Gebot, das
<lb/>er in Beziehung auf Andere aufstellt, nicht geeignet, um
<lb/>daraus das abzulciten, was er will. „Kein vern. Wesen"
<lb/>so faßt er dieses Gebot „soll so handeln, daß.die Freiheit der
<lb/>„Anderen nicht damit bestehen kann," und daraus leitet er die
<lb/>Grundbesiimmung des Rechts: „also darf jedes sinnl. vern.
<lb/>„Wesen alles das thun, wodurch rein anderes in seiner Freiheit
<lb/>„gestört wird." Jndeß ist es doch ein offenbarer Fehlschluß, zu
<lb/>folgern: weil das Sittengcsetz sagt, achte die Freiheit des An- 
<lb/>dern, so erlaubt es dir, alles zu thun, was diese Freiheit nicht
<lb/>verletzt. Eben so gut könnte man aus dem sittlichen Gebot:
<lb/>„der Mensch soll nicht ehebrechen," schließen, „also darf er
<lb/>„alles thun, was gegen die eheliche Treue nicht anstoßt, er
<lb/>„darf stehlen, er darf morden u. s. w." Es wird dieses be- 
<lb/>stimmte Gebot durch die letzteren Handlungen nicht hintange- 
<lb/>setzt; sind aber darum diese selbst erlaubt?. Auf gleiche Weise
<lb/>können sehr viele Handlungen nicht gegen die äußere Freiheit
<lb/>anstoßen, sind sie aber darum durch die Vernunft gestattet? —
<lb/>Es zeigt sich hier die Unzulaßigkeit der Trennung des Rechts
<lb/>von der Moral, des Verfahrens, wornach ein Kapitel der
<lb/>Moral herausgerisfen, und dieses einseitig für sich be- 
<lb/>trachtet, die Handlungen der Menschen nach dieser einseitigen
<lb/>Norm gewürdigt werden. Aber das gesummte menschliche
</p>

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                  <p>

                     <lb/>io Rechtsphilosophie.

<lb/>Handeln steht unter dem Sittengesetze, cS kann nicht bloß ein
<lb/>Theil der Moral höchstes Gesetz — und ein solches will auch
<lb/>der Vers, in seinem NN. finden (S. i4.) — für jene Hand- 
<lb/>lungen seyn.

<lb/>Wir erhalten aber endlich auch, und dieß ist noch ein wci»
<lb/>terer Einwurf, der das Resultat dieser Deduktion betrifft, ein
<lb/>Recht von einem blos negativen Charakter. Wenn schon das
<lb/>höchste-Rechtsgesetz der Form nach positiv gefaßt ist, so heißt
<lb/>etz doch nur „Verletze Niemand." Jeder erführe demnach, was
<lb/>er zu unterlassen, nicht aber was er zu thun hatte; es gäbe
<lb/>namentlich hier kein Gebot des Rechtsschutzes, es wäre nur Je- 
<lb/>dem erlaubt, dem, der von einem Mörder angegriffen wird»
<lb/>beizustehen, rechtlich verbunden dazu wäre er nicht. Und doch
<lb/>widerstreitet dieß jedem nur einigermaßen geläuterten RechtSge-
<lb/>fühl, streitet schon zögen den Begriff einer Vereinigung von
<lb/>Menschen (deren Zweck nichts anderes seyn kann, als sich bci-
<lb/>zustehen, und ohne welche die Wirksamkeit des Rechts nicht ge- 
<lb/>dacht werden kann), ist so inhuman, daß schon hieraus die
<lb/>Unrichtigkeit jener Theorie folgen müßte. , . ^

<lb/>Nach diesen Zweifeln gegen das Prinzip des Verf. wen- 
<lb/>det sich indeß Nef. zu dem Einzelnen, wobei er jedoch seine
<lb/>Bemerkungen auf solche Satze', die aus dem einmal angenom- 
<lb/>menen Prinzip konsequent folgen, natürlich nicht ausdehnen
<lb/>wird. — Was zuerst die Oekonomie des Ganzen betrifft, so ist
<lb/>das ganze Buch in 8 Hauptstücke getheilt, von denen einige
<lb/>wieder in Untcrabtheilungen zerfallen; eine Einleitung, welche
<lb/>die gewöhnlichen Vorbegriffe entwickelt, geht voran, und in ei,
<lb/>uem Anhang wird die Geschichte der Wissenschaft dargestellt.
<lb/>Das erste Hauptstück handelt von dem Grundsätze des NR.
<lb/>wovon bereits die Rede war. Das zweite Hauptstück glebt
<lb/>das absolute natürliche Privatrecht, das zur Aufgabe
<lb/>hat, die Urrechte d. h. „diejenigen, welche aus der Idee des
</p>

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                  <p>

                     <lb/>II
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fischhaber, Narurrrcht.


<lb/>„Wesens, in so fern es vernunftfahig ist, von selbst hervorgc-
<lb/>,)hen" zu entwickeln. Eigcuthümliches findet sich bei dieser Ent- 
<lb/>wicklung nichts, als baß der Derf. unter den Bestandtheilen dcS
<lb/>Urrechts der Persönlichkeit auch die Geschmacks frei heit
<lb/>aufzählt (S. 25. wobei in der Definition nur die Beifügung
<lb/>des Satzes „sowohl in seinen inneren Ansichten" zu rügen sepn
<lb/>möchte, da es, nach der eigenen Bemerkung des Derf. auf der
<lb/>folgenden Seite, Anm. z., hiezu keines Rechtes bedarf.) Der
<lb/>Verf. hat sich übrigens über die Gründe, die ihn zur Aufstel- 
<lb/>lung dieses Urrechts bewegen, bereits in seiner Zeitsch. f. Phil.
<lb/>(H. 1. S. 106.), auf die er hier nicht verweist, erklärt, und
<lb/>bei der väterlichen Fürsorge mancher Negierungen in Betreff die- 
<lb/>ses Punktes möchte allerdings eine Erinnerung, daß auch dieses
<lb/>Recht unter dem s. g. Urrechte auf die geistige Persönlichkeit be- 
<lb/>griffen sei), nicht überflüßig sexn. Dagegen nimmt er das, z. B.
<lb/>von Gros aufgestellte, Urrccht zu Erziehung eines Unmündigen,
<lb/>aus Gründen, die er gleichfalls in der genannten Zeitschrift na- 
<lb/>her entwickelt hat, wie eS Rec. scheint, mit Recht nicht an.
<lb/>Wichtiger ist das dritte Hauptstück, das von dem hypothe- 
<lb/>tischen natürl. Privatrechte handelt, welches zeigen soll,
<lb/>„wie der Pkensch durch bestimmte Handlungen sich Rechte er-
<lb/>„werben könne, die nicht schon in seiner Persönlichkeit gegründet
<lb/>„seycn," und das sich nach dem Perf. in 2 Abschnitte theilt, in
<lb/>die „Lehre von der Erwerbung der Rechte" und die „von der
<lb/>Verletzung der Rechte," wovon die erstcre wieder das Eigen- 
<lb/>thum und die Verträge abhandell.

<lb/>, Ohne sich übrigens hier bei den Bemerkungen, die sich über
<lb/>diese Eintheilung und Stellung der Lehre machen ließen, aufzu- 
<lb/>halten geht Rec. aus den Inhalt des iten Abschnitts über,
<lb/>in welchem der Derf. nach einer Definition dcö Eigenthums-
<lb/>rechts, die kürzer hatte zusammengefaßt werden können, von
<lb/>der Begründung dieses Rechts, handelt, wobei er zuerst
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0208.tif"
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                  <p>

                     <lb/>12 RechtSphilofophi e.

<lb/>die von Anderen aufgestellten Hypothesen prüft und bann seine
<lb/>Ansicht gicbt, nach welcher das Eigenthumsrecht aus der ge- 
<lb/>genseitigen Einwilligung der Subjekte, welche alle gleiche An- 
<lb/>sprüche auf die Summe- der Gegenstände haben, und der da- 
<lb/>durch bewirkten gegenseitigen Begründung und Anerkennung ih- 
<lb/>rer Rechte hergeleitet werden muß. Diese schon von GrotiuS
<lb/>und Pufendorf, neuerdings auch von Fichte und von dem
<lb/>Vers, selbst bereits in seiner Zeitschrift vertheidigte Ansicht scheint
<lb/>auch Nec. durchaus die richtige zu seyn, und der Vers, hat
<lb/>nicht nur die Begründungen Anderer, die alle auf einer xeütio
<lb/>principii. beruhen (selbst die in dem v. Gros'schen Lchrbuche
<lb/>h. 144. a. E.), sondern auch dieEinwürse gegen seine Theorie,
<lb/>in bündiger Kürze sehr treffend widerlegt. Die Gegner nehmen
<lb/>ihre Hauptargumente immer daher, daß sie sich die Sache so
<lb/>vorstellen, als ob Alle wirklich zusammcntreten und die Objekte
<lb/>Stück für Stück unter sich vertheilen müßten, was allerdings
<lb/>eine schwierige Sache wäre, besonders auch darum, weil bei
<lb/>der Geburt jedes neuen Menschen auch eine neue Theilüng er- 
<lb/>forderlich wäre. Allein wenn man behauptet, das Eigenthum
<lb/>beruhe auf Vertrag, so will man damit nicht sagen, es müsse
<lb/>ein ausdrücklicher Vertheilungsvertrag geschlossen worden sepn,
<lb/>sondern nur, es sey der Vertrag die rechtliche Grundlage
<lb/>des Eigenthums, es kommen Alle, die sich zu einer Rechtsord- 
<lb/>nung verbinden, stillschweigend darin überein, ein Eigenthum
<lb/>bei einander anzuerkennen. Diese Uebereinkunft, der auch die
<lb/>Ncuhinzukommenden auf gleiche Weise beitreten, zeigt sich nun
<lb/>auch nicht sowohl in einer materiell gleichen Vertheilung des
<lb/>Eigenthums, als in der für Alle gegebenen gleichen Möglichkeit
<lb/>unter gleichen Bedingungen Eigenthum für sich "erwerben zu
<lb/>können, also in der formellen Gleichheit. --- Bei den Einthei-
<lb/>lungen des Eigenthums ist es in dieser Allgemeinheit unrich- 
<lb/>tig, wenn der Vers. (S. 57.) den Begriff des unvollstan-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0209.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Fischhaber, Narurrewr. i3

<lb/>feigen Eigenthums dann «»nimmt, „wenn einige der im Ei-
<lb/>„genthumsrechte liegenden Befugnisse Anderen ganz oder zum
<lb/>„Theil überlassen sehen." Wenn das Recht über die Snb-
<lb/>stanz zu verfügen Anderen ganz überlassen ist, so ist gar kein
<lb/>Eigcnthum vorhanden. — In Beziehung aus das Verhaltniß dcö
<lb/>Ei'genthümerS zum unredlichen Besitzer wird (S. 39.) das
<lb/>Recht, das v. Gros dem Letzteren zur Absonderung des auf
<lb/>die Sache Verwendeten einräumt, besiritten, aus dem Grunde,
<lb/>weil er von der Entdeckung des unredlichen Besitzes an nicht
<lb/>mehr das Recht habe, auf die Sache einzuwirken. Ailcin dar.
<lb/>aus folgt noch nicht, daß er nicht das Recht habe, die Abfon«
<lb/>derung zu verlangen. Er selbst darf sie freilich nicht vor-
<lb/>nehmen, der Andere kann aber dennoch verpflichtet scyn, das
<lb/>Verwendete herauszugeben. Ebenso ist der Grund, den er da- 
<lb/>für anführt, daß der redliche' Besitzer ein Recht habe, die auf
<lb/>die Erhaltung der Sache aufgewandten Kosten vom Eigenthü-
<lb/>mer zu verlangen, daß nämlich „die Erhaltung der Sache als
<lb/>„dem Willen des Eigenihümcrs gemäß anzusehen sep" wohl
<lb/>ein Bilkigkeits- aber (nach den vom Derf. angenommenen
<lb/>Ideen über das Recht) kein Rechtsgrund. Die negotiorum
<lb/>geslio, deren Grundsätze der Derf. hier im Auge gehabt hat,
<lb/>ist ein Institut des positiven Rechts. — Bei dem Verluste
<lb/>des Eigenthumsrechts berührt der Derf. (S. 43.) feie na,
<lb/>turrechtlich wichtigen Materien von derDerjahrung und vom
<lb/>Nachdruck. Nücksichtlich der ersteren entscheidet er ganz auf
<lb/>die gewöhnliche Weise (die Mäßigkeit verneinend); hingegen
<lb/>bei dem Nachdruck glaubt er, gegen die gewöhnliche (z. B. auch
<lb/>von Gros vertheidigte) Ansicht, es lasse sich die Widerrecht- 
<lb/>lichkeit desselben heweisen. Indeß scheinen Rec. die von ihm
<lb/>vorgcbrachtcn Gründe keineswegs haltbar. Der erste Grund,
<lb/>Len er anführt, „der Nachdrucker müßte, wenn er behaupte
<lb/>„nur den Ge brach des von dem Andern überlassenen Eigen,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0210.tif"
                      n="14"
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                  <p>

                     <lb/>14 Rechtsphilosophie.

<lb/>„thums zu machen, darthun können, baß das Produkt von
<lb/>,,dem wahren Eigenthümer ihm zu jedem beliebigen Gebrauche
<lb/>„überlassen worden sey" stößt gegen alle Regeln vom Beweise
<lb/>an. Wer Eigenthümer ist, braucht nicht erst zu beweisen, daß
<lb/>ihm die Sache zu diesem oder jenem-Gebrauche überlassen wor- 
<lb/>den sey; im Begriff des EigenthumS liegt es an sich, daß
<lb/>der Eigenthümer jeden, natürlich nicht rechtswidrigen, Ge- 
<lb/>brauch von seiner Sache machen dürfe; der Andere.müßte
<lb/>also beweisen, daß der Gebrauch, den der Nachdrucker beabsich- 
<lb/>tigt, entweder i) an sich schon rechtswidrig sey, was hier
<lb/>erst erwiesen werden muß-, und nicht, vermöge einer petitio
<lb/>'principii, als schon erwiesen angesehen /verden kann-; oder 3)
<lb/>daß er die Sache nur unter der vertragsmäßigen (sey es
<lb/>nun ausdrücklichen oder stillschweigenden) Bedingung, dieselbe
<lb/>nicht nachzudrucken. Jenem übertragen habe. Eine stillschweigende
<lb/>Bedingung der Art liegt,aber nicht schon in der Natur des Rechts- 
<lb/>geschäfts an sich, sondern müßte erst aus besonderen Thatsachen
<lb/>geschlossen werden können. Bon dem Wunsche des Schriftstel- 
<lb/>lers oder Verlegers, daß das Buch nicht nachgedruckt werde,
<lb/>bis zur Bedingung ist noch ein weiter Sprung. Auf gleiche
<lb/>Weise könnte man behaupten, eine Recension, die ein Buch
<lb/>stark mitnehme,.sey widerrechtlich, weil man annehmen könne,
<lb/>der Schriftsteller oder der Verleger habe es nur mit dem Wun- 
<lb/>sche und in der Voraussetzung verkauft,, daß Keiner tadelnde
<lb/>Recensionen darüber schreibe. Noch weniger zureichend ist der
<lb/>zweite Grund: „wenn schon das Recht des unschädlichen Ge- 
<lb/>brauchs fremden EigenthumS grundlos sey, um so viel wem'»
<lb/>„ger könne eö ein Recht dcS schädlichen Gebrauchs eines sol-
<lb/>„chen geben. Nun sey aber der Nachdruck ein schädlicher Ge-
<lb/>„brauch fremden Eigenthums, also u. s. w." Hier muß nun
<lb/>vor Allem erwiesen werden, daß das Buch, von dessen Nach- 
<lb/>druck die Rede ist, fremdes Eigenthum sey. Der Vers.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0211.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Fischhaber, Naiurrecht. i5

<lb/>meint, eS fty ja selbst erzeugt oder ein zum Zweck des Han- 
<lb/>dels rechtlich erworbenes-Produkt. Ganz richtig; deßhalb darf
<lb/>Niemand das Mscpt. oder die Exemplare, so lange sie noch im
<lb/>Magazin deS Verlegers sind, stehlen und drucken lassen. Al- 
<lb/>lein wenn das Exemplar an mich verkauft ist, so ist cs ja das
<lb/>meinige; indem ich es abdrucken lasse, gebrauche ich nicht
<lb/>fremdes nur mein Eigenthum. Ein auj^Seite des Schrift- 
<lb/>stellers oder Verlegers fortdaurcndes Eigenthum am Inhalt,
<lb/>also ein geistiges Eigenthum giebt es nicht. So wenig es
<lb/>ein Diebstahl ist, wenn Einer aus dem von einem Andern
<lb/>verfaßten Buche vorliest, wenn er einzelne Ideen benützt, An»
<lb/>deren mittheilt, so wenig kann es ein Diebstahl sehn, wenn er
<lb/>die sammtlichen in dem Buche dargelegten Ideen, das ganze
<lb/>Buch, Anderen mittheilt. Ein Exemplar eines Buchs ist eine
<lb/>Waare, die wie jede andere Waare, wenn nicht ein Privilegium
<lb/>ertheilt ist, vervielfältigt und in Handel gebracht werden kann.
<lb/>Auf gleiche Weise verhalt es sich denn endlich auch mit dem
<lb/>dritten Gründer, „eine Handlung, bei der man die Maxime
<lb/>„voraussetzen müßte, daß der Eine seine Kräfte anstrengen und
<lb/>„arbeiten, der Andere wider den Willen des Arbeitenden die
<lb/>„Früchte davon genießen solle, ftp dem Grundsätze alles Rechts
<lb/>„geradezu entgegen." Setzen wir den Fall, A. arbeitet für
<lb/>den B., dieser schenkt das Produkt der'Arbeit des A. dem C.,
<lb/>dem sie A. nicht gönnt, ist dadurch das Recht des Letzteren
<lb/>verletzt? Wie oft in der Welt kommt es vor, daß der Eine
<lb/>etwas erfindet, der Andere macht'S ihm nach, bringt es in Han- 
<lb/>del, bereichert sich; ist dieß rechtswidrig? Es kann unbillig,
<lb/>in manchen Fällen wirklich unmoralisch scyn, aber es stößt nicht
<lb/>gegen daS Recht an, der Crstere müßte denn, wie gesagt, durch
<lb/>Privilegien geschützt sehn, die gerade um solche Harten zu ver- 
<lb/>hindern, erfunden sind. Seine Ueberzeugung von dem, dem-
<lb/>ungeachtet durchaus Unmoralischen des Nachdrucks, und von
</p>

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                  <p>

                     <lb/>i6 Rechtsphilosophie.

<lb/>der Nothwendigkeit einer Einschreitung der Gesetzgebung braucht
<lb/>indeß Rec. wohl nicht, erst zu versichern.

<lb/>Der Vers, geht nun (S. 4o.) zu den Testamenten
<lb/>über, deren naturrechtliche Gültigkeit er, gegen die Ansichten An«
<lb/>derer, die von ihm hier geprüft werden, ganz richtig in dieAn-
<lb/>erkennung von Seiten der Gesellschaft setzt. Hierauf wird (S.
<lb/>47. ff.) die Lehre von den Vertragen abgehandelt, bei deren
<lb/>Darstellung Rec. nur Weniges zu erinnern findet. Dahin ge.
<lb/>hört: daß (S. 48.) die Eintheilung der Verträge in Real-- und
<lb/>Verbal-Vertrage nicht eine Eintheilung „nach den Objekten" ist,
<lb/>sondern nach der Art,-wie die Verbindlichkeit zu Stande kommt ;
<lb/>das Objekt des Verbalvertrags kann ebenso gut das Geben einer
<lb/>Sache seyn, als beim Realvertrage. Ebenso bedarf die Be- 
<lb/>hauptung (S. 54.) „daß der Mensch im Zustande der Leiden,
<lb/>„schüft einen gültigen Vertrag eiNgehen könne" einer Beschrän- 
<lb/>kung, auf die indeß der Vers, in der Note 5. selbst hindeutet.
<lb/>S. 55- Not. 2. führt der Verf. an, der Vertrag der unbeding- 
<lb/>ten Unterwerfung habe „alle objektiven Bedingungen der Gül- 
<lb/>tigkeit eines Vertrags" gegen sich, und doch rechnet er (S.
<lb/>53.) die physische Möglichkeit der Handlung selbst unter-diese
<lb/>objektiven Bedingungen. Sollte die Sklaverei auch physisch'
<lb/>nicht möglich seyn? und doch hat sie Jahrtausende bestanden.

<lb/>Am Schluffe dieses Abschnitts kann endlich Rec. die Be- 
<lb/>merkung nicht unterdrücken,, daß eine Charakterisirung der ver-
<lb/>schiedenen Arten von Rechten, (die Entwicklung des Be- 
<lb/>griffs von persönlichen, dinglichen und dinglich-persönlichen Rech-,
<lb/>ten), die sich im ganzen Buche nicht findet, nothwen-
<lb/>dig der Lehre von der Erwerbung der Rechte hatte vorange»
<lb/>schickt werden sollen, wodurch gewiß auch in diese Letztere selbst
<lb/>eine bessere Ordnung gekommen wäre.

<lb/>Im 2ten Abschnitt des Zten Hptst. oder in der Lehre
<lb/>von der Verletzung der Rechte, handelt der Verf. zunächst (S.
</p>

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                      n="17"
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                  <p>

                     <lb/>Fischhaber, Naturrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>&gt;7
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fg. ff)'über düs Recht zu zwingen. Er findet in demsel- 
<lb/>ben enthalten die Rechte der ^Prävention, der Gegenwehr, der
<lb/>Wiederherstellung und der Wiedervergcltung! ,Letztere soll je-
<lb/>doch nur dann stattflnden, wenn das Recht -er Wiederherstel- 
<lb/>lung wegen der Natur der Handlung oder wegen der Lage des
<lb/>Subjekts nicht anwendbar, sep. Als rechtlichen Grund dafür
<lb/>weiß der Verf. indeß nichts anzuführen, als daß dadurch „der
<lb/>„Fordemng des RechtSgefühlö" Genüge geschehe. Indeß
<lb/>auf blose Gefühle hat das Recht keine Rücksicht zu nehmen,
<lb/>und ein Gefühl, das in der Ausübung des Grundsatzes: Zahn
<lb/>um Zahn, und Auge um Auge, Befriedigung fande, ohne ei- 
<lb/>nen andern vernünftigen Grund, wäre ein rohes Gefühl. Die
<lb/>Strafe oder-der Zwang muß einen vernünftigen Zweck haben,
<lb/>und dieser kann kein anderer sepn als die Wiederherstellung
<lb/>des verletzten Rechts oder der verletzten Rechtsordnung. Aus
<lb/>scrdem, was waren denn dieß für Handlungen, bei welchen,
<lb/>nach dem Derf.&gt; weder Genugthuung, noch Vindikation, noch
<lb/>Entschädigung möglich wäre? Ree. glaubt, daß wenigstens die
<lb/>Erstere (mittelst Strafe) bei allen möglichen Arien von Rechts- 
<lb/>verletzungen anwendbar fejin müßte, daß also eben damit das
<lb/>subsidiäre WiedervergcltungS,Prinzip des Vers, als ganz
<lb/>überflüßig erscheine. — Die viel verhandelte (wenn schon durch-
<lb/>aus überflüssige und auf csner völlig falschen Ansicht vom NR.
<lb/>beruhende) Frage: ob es im Naturstande ein Straf,
<lb/>recht gebe? nimmt auch der Perf. vor (S. 6z. ff.) und be- 
<lb/>jaht sie. Indeß sagt er selbst in der Anmerkung (S. 66.) „cs
<lb/>„komme hier alles auf den Begriff und die Art der Strafe an,"
<lb/>und in dieser Beziehung tritt Nec. der gcgenihciligen Ansicht
<lb/>bei, für welche der Vers, selbst (S. 7Z-), im Widerspruch mit
<lb/>dem Iuvorgcaußerten, die Gründe entwickelt hat. — Was der
<lb/>Verf. weiter, über den Begriff, Zweck, über die Art und
<lb/>den Grad der bürgerlichen Strafe u. f. w. anführt, ist j,n
<lb/>Krlt. Aeitschr. I- r.- , s
</p>

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                  <p>

                     <lb/>iS Rechtsphilosophie.

<lb/>Wesentlichen richtig; vorzüglich gelungen aber scheint Rec.
<lb/>die Ausführung über die Rechtmäßigkeit der Tvdeöstra-
<lb/>fe (S. 7Z. ff.), die bedingt anerkannt wird. /

<lb/>Das vierte Hauptstück handelt von dem .Gefell,
<lb/>schaftsrechte überhaupt, das der Verf., gleich anderen
<lb/>NRlehrern als allgemeinen Theil der Lehre von den besonderen
<lb/>Gesellschaften, der Familie, der Ehe, dem Staat u. f. w. vor- 
<lb/>anschicken zu müssen glaubt. Der Verf. selbst giebt die Grün- 
<lb/>de an, die gegen diese Methode vorgebracht worden sind, glaubt
<lb/>aber daß ste durch andere von ihm aufgczahlte ausgewogen wer- 
<lb/>den. Aber gleich den als Hauptgrund zuerst aufgeführten:
<lb/>„daß es Aufgabe der Wissenschaft sey, möglichst zu verallgemei-
<lb/>„nern," kann Rec. keineswegs unbedingt gelten lassen, und er
<lb/>glaubt im Gegentheil, daß rin Grundfehler eines großen Theils
<lb/>unsrer heutigen Naturrechte in diesem allzuweit getriebenen Ver- 
<lb/>allgemeinern liege. Man nimmt bei jedem Institut, bei jedem
<lb/>Begriff ein Merkmal nach dem Andern heraus, bis alles In- 
<lb/>dividuelle verwischt ist, und man ein Abstraktum bekömmt, un- 
<lb/>ter das freilich das verschiedenartigste Konkrete paßt, das aber
<lb/>eben deßwegen in seiner flachen Allgemeinheit keinen Halt und
<lb/>Bedeutung mehr hat. Gerade so inhaltsleer ist denn auch die-
<lb/>seö allgemeine Gesellschaftsrecht, und auch des Verf. Versuch,
<lb/>es darzustellen, vermochte, nach Rec. Ansicht, nicht es zu ver- 
<lb/>bergen, wie wenig Gewinn die Wissenschaft aus diesem Kapi- 
<lb/>tel unsrer Naturrechte zieht. Rec. wendet sich eben deßhalb
<lb/>lieber gleich zu-dem fünften Hauptstück, das die beson- 
<lb/>deren Gesellschaften drrEhe, derFamilien, und der
<lb/>zwischen Herrn und Dienern zum Gegenstände hat.
<lb/>Der Verf. führt wieder selbst an (S. 88-), daß Mehrere die
<lb/>„2te und Zte dieser Gesellschaften nicht in das NR. äufnehmen
<lb/>„wollten, weil diesen beiden kein gemeinschaftlicher Zweck zu
<lb/>„Grunde liege;" allein er sucht diese Ansicht zu widerlegen, je-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0215.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Iischhaber, Naturrecht. 19

<lb/>doch nur mit Gründen, die beweisen, daß allerdings die erwähn- 
<lb/>ten Verhältnisse ins NR. gehören, nicht aber daß sie Gesell»
<lb/>schäften sind. Der Vers, selbst setzt mit Recht daß Charak- 
<lb/>teristische einer Gesellschaft in die Verbindung zur Erreichung'
<lb/>eines gem einschaftlichen Zwecks und meint dieser müsse auch
<lb/>hier vorhanden seyn, wenn er schon nicht bestimmt auSgcspro»
<lb/>chen sep. Offenbar ist aber das Vorhandenseyn eines Zwecks
<lb/>auf beiden Seiten, was freilich bei jeder Verbindung stattfin-
<lb/>bet, von dem Vers, mit einem „gemeinschaftlichen" Zweck ver- 
<lb/>wechselt worden. Dieser letztere ist zwar bei der Ehe, er ist
<lb/>aber nicht bei dem Verhältnisse zwischen Aeltern und Kindern,
<lb/>denn Diese erwarten Schutz und Nahrung, Jene Gehorsam und
<lb/>Ehrerbietung, und eben so wenig bei dem Verhältnisse zwischen
<lb/>Herrn und Diener, Jener erwartet Dienste, Dieser will Lohn.
<lb/>Beförderung des gegenseitigen Vortheils (S. 99.) wird freilich
<lb/>die Folge solcher Verhältnisse sehn, wenn sie sind, wie sie sepn
<lb/>sollen; dieß findet aber bei jedem menschlichen Verkehr statt,
<lb/>und der Verf. müßte so alle Vertragsverhaltnisse zu den Ge- 
<lb/>sellschaften rechnen. Nur wo eine zusammenwirkende auf den- 
<lb/>selben Erfolg gerichtete Thatigkeit Zweck der (daurenden)
<lb/>Verbindung ist, ist eine Gesellschaft vorhanden; daß der
<lb/>Verf. demungeachtet jene Verhältnisse zu den Gesellschaften rech«
<lb/>net; ist um so befremdender, da das Gros'sche Lehrbuch, auf
<lb/>das der Verf. mit Recht viele Rücksicht nimmt, schon in der
<lb/>Vorrede zur ersten Ausgabe hier den rechten Weg angedeulet
<lb/>hat. In Betreff des Einzelnen in diesem Abschnitt halt Rec.
<lb/>die Definition der Ehe (S. 88.) alö einer Vereinigung zweier
<lb/>Personen für zu eng; der Verf. selbst nennt gleich auf der an- 
<lb/>dern Seite als eine Art der Ehe die Polygamie. Außerdem
<lb/>ist auch die Bestimmung deö Zwecks „Erhaltung des menschli»
<lb/>„chen Geschlechts, aber auch Beförderung mannichfalliger an-
<lb/>„derer Zwecke der Humanität" theils, wenn Jenes der Haupt-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0216.tif"
                      n="20"
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                  <p>

                     <lb/>2o RechtöphUosvpyle.

<lb/>\

<lb/>zweck fepri soll, unrichtig, thcilS zu vag. DaS Erstere ergiebt
<lb/>sich schon daraus, daß in diesem Fall, sobald.die Kinder, erzo«
<lb/>gen und keine weiteren mehr zu hoffen wären, die Ehe rechtlich
<lb/>aufhörte, was hier selbst (S. 92.) für unzulaßig erklärt wird.
<lb/>— Zu loben ist,' daß der Vers, einen rechtlichen Beweis der
<lb/>Nolhwendigkeit der Monogamie, der z, B. Kant so sehr miß»
<lb/>glückt ist, nicht versucht hat. Dagegen hat er (S. 92.) die
<lb/>rechtliche Verbindlichkeit der Aeltern zur Erhaltung ih- 
<lb/>rer Kinder zu deduziren sich bestrebt, aber dabei in Wahr- 
<lb/>heit nichts bewiesen, als die Unzulänglichkeit dieser negativen
<lb/>' Naturrechte zur rechtlichen Begründung der wichtigsten Bcr»
<lb/>haltniffe des Lebens. Alle die Wendungen und Krümmungen,
<lb/>die man gebraucht, um aus dem obersten Grundsätze „Verletze
<lb/>Niemand" solche positive Verpflichtungen herzuleiten, helfen
<lb/>nichts. Auch hier bemüht sich der Verf. vergeblich darzuthun,
<lb/>daß „durch die Versagung jener Pflicht die Rechte der Mensch- 
<lb/>heit in der Person deß Kindes verletzt/würden"; das. Kind
<lb/>bringt (nach des 'Vers, eigener Theorie) nur das Recht der un- 
<lb/>gestörten äußeren Freiheit mit auf die Welt; und auch davon
<lb/>abgesehen ließe sich nicht beweisen, warum gerade dm Aeltern
<lb/>die Verpflichtung obliegen sollte. Eben so wenig kann er aber
<lb/>auch diese Verpflichtung daraus herleiten, „daß die dieser Ver- 
<lb/>tagung zu Grund liegende Maxime mit der Erhaltung der
<lb/>„Gesellschaft, folglich mit der Erhaltung des Rechte selbst un-
<lb/>„vereinbar sep." Nur unter der Voraussetzung der.Ko- 
<lb/>existenz Anderer ist man zur Erhaltung des Rechts verpflich- 
<lb/>tet; giebt es keine kocxistirende Wesen mehr, so fallt auch da«
<lb/>Rechtsgesetz weg, eine Verpflichtung, das Dasepn der Ersteren
<lb/>zu bewirken, laßt sich aus dem Letzteren nicht herleiten.

<lb/>Ree» geht zu dem sechsten Hauptstück über, das von
<lb/>dem Staat Sr echte handelt. Hier werden zuerst die Ein»
<lb/>leitungsbegriffe erörtert, namentlich der Begriff deS Staats
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0217.tif"
                      n="21"
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                  <p>

                     <lb/>21
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fischhaber, Naturrecht.


<lb/>99*), wobei der Verf. den Zweck der Vereinigung, nach
<lb/>gewohnter Weise in die „Sicherung der Rechte" setzt, ganz in°
<lb/>konsequent aber spater (S. 102.) selbst sagt, der Staat müsse
<lb/>aber außerdem auch höhere Zwecke erreichen, die er indeß will-
<lb/>kührlich nur mittelbare Zwecke nennt. Was' der Verf. übri- 
<lb/>gens sonst über den Ursprung, über die Nothwendigkeit
<lb/>des Staats u. s. w. sagt, ist gut, und Ree. erlaubt sich (zu
<lb/>S. iv2.) nur die einzige Bemerkung, - daßchet-getadelte Aus- 
<lb/>spruch von Fichte „es müsse Zweck des Staats seyn, sich selbst
<lb/>entbehrlich zu machen," einen sehr guten Sinn giebt und einen
<lb/>herrlichen Wink über die Art und Weise der Wirksamkeit des
<lb/>Staats, daß er nämlich in das, was die Menschen einzeln für
<lb/>sich oder durch Privatvereine erreichen können, nicht eiugreifen
<lb/>und daß ein Hauptziel, diese Selbstthatigkeit und Selbststän- 
<lb/>digkeit zu wecken, sehn solle (eine Seite, die der Verf. gar nicht
<lb/>berücksichtigt), enthalt. Auch die Abhandlung des Staatsrechtö
<lb/>selbst, das der Vers, in das absolute und hypothetische
<lb/>theilt und- dem gemäß in 2 Abschnitte faßt, ist in dem gleichen
<lb/>Geiste, wie die des Privatrechts. Rec. beschränkt sich auch hier
<lb/>auf einige Bemerkungen über das Einzelne. In dem iten
<lb/>Abschn. sollen (S. 105.) Knechte und Arme keine Staats- 
<lb/>bürger d. h. (nach des ÄLrst eigener Definition) solche, die
<lb/>sich zum bürgerlichen Leben-mit-einander vereinigt haben, seyn.
<lb/>Es ist dieß eine Verwechslung damit, daß man ihnen ihrerAb-
<lb/>hängigkeit wegen gemeiniglichss.'m unseren Staaten nicht alle
<lb/>politischen Rechte-zugesteiss;-aber Staatsbürger sind sie den- 
<lb/>noch. Zedenfallö ist cs aber, nach des Verf. Ansicht, dann in- 
<lb/>konsequent, wenn er die F ra u e n, bei deueu.doch dlestlbeAbhängig-
<lb/>lelt stattsindet, als Staatsbürger anerkennt, — Der Emtheiluug
<lb/>der formellen Staats!) oh eit s rechte, wvrnach der Verf. der
<lb/>gewöhnliches Trichotomie: gesetzgebende, richterliche und voll- 
<lb/>ziehende Gewalt, noch die aufsehende beifügt, vermag Rec. nicht
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0218.tif"
                      n="22"
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                  <p>

                     <lb/>22 Rechtsphilosophie.

<lb/>beizupflichten, namentlich halt er die Zusammenfassung der rich,
<lb/>terlichen und vollziehenden unter der ausübenden, und zu der
<lb/>aufsehenden noch die Beifügung deS Rechts der Aemter, als
<lb/>der Mittel zur Ausübung der beiden ersteren, für logisch rich- 
<lb/>tiger (aus Gründen, die sich bei Gros S- LZi. ff. entwickelt
<lb/>finden). Einer befondern Berichtigung bedarf aber das, waö
<lb/>der Verf. (S. m.) in Betreff der richterlichen Gewalt sagt:
<lb/>„die Aussprüche der Gerichtshöfe erhalten ihre Sanktion von
<lb/>„der Staatsgewalt." Sie find selbst Ausflüsse der Staats- 
<lb/>gewalt; eine Bestätigung durch andere Organe der Staatsge- 
<lb/>walt oder den obersten Inhaber der Letzteren ist nicht nothwen-
<lb/>dig. Dagegen ist nach Rec. Ansicht wieder vorzüglich ge- 
<lb/>lungen die Ausführung über das Derhältniß der verschie- 
<lb/>denen Elemente der Staatsgewalt, ob sie nämlich in
<lb/>Einem Subjekte vereinigt, oder unter mehrere vcrtheilt sehn
<lb/>sollen (S. 115. ff.). Nach einer konzentrirten Prüfung der An- 
<lb/>sichten von Kant, Fichte und Schelling giebt der Derf.
<lb/>seine eigene, deren Resultat darauf hinausgcht: daß eine Thei-
<lb/>lung der Gewalten, nicht zulüßig sey; daß es gegen den Miß- 
<lb/>brauch der Gewalt kein absolutes, sondern nur relative Schutz- 
<lb/>mittel gebe, und daß diese „in der richtigen Erkenntm'ß des
<lb/>„Rechtsgesetzes und der 'Geneigtheit deS Willens bei Herrschen--
<lb/>„den und Beherrschten, sich den Forderungen der Idee des
<lb/>„Rechts zu unterwerfen, bestehen; daß aber zur Hervorbrin-
<lb/>„gung dieser Geneigtheit eine solche Anordnung der Verhältnisse
<lb/>„des Staats diene, durch welche die auf das Recht hinzielende
<lb/>„Verfassung dem herrschenden wie dem beherrschten Elemente
<lb/>„schatzbar seyn müsse. Die Gestalt derselben hange aber zu
<lb/>„sehr von empirischen Bedingungen ab, als daß ein allgemein
<lb/>„geltendes Vorbild für dieselbe gegeben werden könnte. Uebri»
<lb/>„genS scheine die Wirklichwerdung des Rechts selbst und die
<lb/>„durchgängige Herrschaft desselben allerdings am Ende vorzüg.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0219.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Fischhal&gt; er, Namrrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>23
</p>
                  <p>

                     <lb/>„lich von dem Daseyn fester, sowohl bei dem Regenten als
<lb/>„den Negierten lebendiger moralischer und religiöser Prinzipien
<lb/>„abzuhängen."

<lb/>Ree. konnte sich nicht enthalten die Hauptideen beS Verf.
<lb/>in dieser Steile, die gewiß voll politischer Weisheit ist, seinen
<lb/>Lesern wörtlich mitzulheitcn; er glaubt aber auch, um dieGren,
<lb/>zen seiner Beurtheilung nicht zu überschreiten, hier mit der nä- 
<lb/>heren Prüfung des Einzelnen abbrechen zu müssen. Doch kann
<lb/>er von den Bemerkungen, die er noch mitzutheilen hatte, eine
<lb/>der erheblichsten nicht ganz übergehen, die über den in dem hy- 
<lb/>pothetischen natürlichen Staatsrcchte (S. 129.) aus- 
<lb/>gestellten Begriff der Monarchie und Aristokratie, der
<lb/>freilich auf diese Weise seit Aristoteles fast allenthalben ge- 
<lb/>bräuchlich ist. Rec. erlaubt sich in dieser Beziehung an den
<lb/>Verf. nur die Frage: ob nach seiner Destnition („Mon. ist die
<lb/>„Staatsform, in der Eine physische Person im Besitze der Staats,
<lb/>„gewalt ist") der Präsident von Nordamerika nicht ein Mo- 
<lb/>narch ist? — „Aber Dieser," wird vielleicht erwidert, „thcilt
<lb/>„die Staatsgewalt mit dem Senat, mit der Nepräsentanten-
<lb/>„kammer." Allein ist dasselbe nicht auch der Fall in manchen der s.g.
<lb/>konstitutionellen Monarchien? ist der Kaiser von Brasilien z.B.,
<lb/>dem die gesetzgebende Gewalt ganz fehlt, nicht Monarch? —
<lb/>Das charakteristische Merkmal der Monarchie kann offenbar nicht
<lb/>blos in dem Umstande, daß Einer die höchste Gewalt in Hän- 
<lb/>den hat, siegen, sondern darin, daß dieser Inhaber der höch- 
<lb/>sten Gewalt auch zugleich dem Volke nicht, verantwortlich
<lb/>ist. Der Präsident von Nordamerika kann wegen seiner Hand- 
<lb/>lungen als Staatschef vor Gericht gezogen werden, der Kaiser
<lb/>von Brasilien ist unverantwortlich; Jener ist deßhalb nur hoch,
<lb/>ster Beamter einer Demokratie, Dieser, so beschrankt auch seine
<lb/>Gewalt seyn mag, ist Monarch. Dasselbe Merknial nun un»
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Droste-Hülshoff. De Aristotelis justitia universali et particulari, deque nexu, quo ethica et jurisprudentia junctae sunt. Diss. juridico-philosophica. Bonn. ap. Habicht. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wächter, Karl">Karl Wächter</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0220--><p/>
                  <p>

                     <lb/>24 Rechtsphilosophie. Fischhaber, Nalurrecht.

<lb/>terscheidci auch die Aristokratie von einer repräsentativen
<lb/>Demokratie . &gt; ' , ■

<lb/>ES ist nur noch übrig zu bemerken, daß das siebente
<lb/>Hauptstück das natürliche Kirchenrecht, das achte
<lb/>Hau Pt stück dagegen das Völkerrecht umfaßt. Mn Beiden
<lb/>scheint Nec. besonders das Ersicre gut und vollständig darge-
<lb/>stcllt zu sciin. Die Verweisung der Geschichte des Natur»
<lb/>rechts aber an den Schluß der Darstellung ist gewiß für
<lb/>solche, die noch gar keine Kenntniß von dem Gegenstände/der
<lb/>behandelt wird, mitbringen, sehr zweckmäßig. "

<lb/>Rcc. schließt mit dem Wunsche, dag dieses Lehrbuch nicht
<lb/>nur in den Kreisen der Zuhörer des Vers., sondern-auch bei
<lb/>den klebrigen, für die es berechnet ist, recht viel zur Aufklärung
<lb/>der Begriffe von Recht und Staat, 'worin die sicherste Bürg- 
<lb/>schaft der Wirksamkeit des Rechts liegt, beitragen möge. Freh
<lb/>sich wird bei den Ersteren der dem Vers., in welchem Rec.
<lb/>selbst einen ehemaligen Lehrer verehrt, eigenthümliche klare
<lb/>mündliche Vortrag noch vorzugsweise die Erreichung dieses
<lb/>Zweckes befördern.

<lb/>Karl Wächter.
</p>
                  <p>

                     <lb/>■Droste-Hülshoff (Dr. CI- Aug. a, Prof. P. O. in
<lb/>litt. Univ. Boruss. Rhen.) de Aristotelis justitia
<lb/>universali et particulari, deque nexu, quo ethica
<lb/>et jurisprudentia ' junctae' sunt. Diss. juridico-
<lb/>, philosophica, Bonn. ap. Habicht. 1626. 20 S.
<lb/>in 8. (Preis 18 kr.)

<lb/>Der Verf. beginnt seine Abhandlung mit einer ziemlich
<lb/>pompösen Einleitung^''Er behandle hier, sagt er, eine Frage,
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0221.tif"
                      n="25"
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                  <p>

                     <lb/>9tCCÖt$Pf&gt;iICfop£ie, iDrps te - Ilülshoff d. Arist. just. 25

<lb/>die von jeher für..eine bet;, feinsten und schwierigsten gehalten
<lb/>worden seh.und die auch von Allen, die etwas tiefer, als ge- 
<lb/>wöhnlich, in die NechtSlehre und Moral cingehen, stets dafür
<lb/>werde, gehalten werden. Auch feine Leser, wenn sie nur ein
<lb/>wohlwollendes pnd wahrheitsliebendes Eemüth mitbrächtcn, und
<lb/>dem Verf., wie er eß mit Recht verlangen könne, bis ans En- 
<lb/>de geneigtes Gehör schenkten, würden sich von der Wichtigkeit
<lb/>der Sache überzeugen. Es sep nämlich die Frage die: welcher
<lb/>Zusammenhang, ist zwischen der Moral und der Rcchtslehre,
<lb/>oder, was einerlei sep, zwischen Tugend und Gerechtigkeit? Die- 
<lb/>se Frage sep aber in solche Knoten verwickelt, daß sich Jahr-
<lb/>Hunderte hindurch eine Menge der geistreichsten Männer sie zu
<lb/>lösen bemüht hatten, und daß sie selbst heut zu Tage noch nicht
<lb/>so klar gelöst sep, daß nicht sehr häufig neue Streikigkciten dar- 
<lb/>über entstünden. Daß aber Aristoteles gerade sie im Auge
<lb/>habe, wenn er behaupte, es gebe eine doppelte Gerechtigkeit,
<lb/>stne iw weitern und eine im engern Sinn (universalem et
<lb/>particularem) das habe, seines Wissens, bis jetzt fast Niemand
<lb/>bemerkt; es werde aber hinlänglich klar werden, wenn man
<lb/>den Begriff, den Aristoteles mit jenen Ausdrücken verbinde,
<lb/>näher untersuche. ,

<lb/>Auf diese Einleitung folgt nun eine Z, Seiten lange latei,
<lb/>nische Uebersetzung eines Abschnitts aus dem Zten Buche der
<lb/>Ethik, in welchem bekanntlich A. von der Gerechtigkeit
<lb/>handelt^' Die Stelle beginnt am Ende des itcn Kapitels von
<lb/>den Worten „rl u. s. w. und geht bis zum

<lb/>.Schluß des steti Kap.; der wesentliche Inhalt derselben aber
<lb/>ist der: Tugend und Gerechtigkeit scy zwar dieselbe; aber ihr
<lb/>Wesen sey doch nicht einerlei (l'r&lt; &lt;u,V yd? r, «vt#, *ö &lt;T&lt;7wt, -.s
<lb/>rq, «tVo.), sondern so weit sie sich auf Andere, beziehe, sep sie
<lb/>Gerechtigkeit: so weit sie eine Eigenschaft der Seele, sep, stp
<lb/>sie.eigentlich Tugend («A?? V itgit sTtgti) iutcuosiiii. b rom-
<lb/>¥
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0222.tif"
                      n="26"
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                  <p>

                     <lb/>26 Rechtsphilosophie.

<lb/>Si l'i«, dx\ät Um nun aber zu finden, welcher

<lb/>Theil der Tugend die Gerechtigkeit scy, wird die Ungerecht
<lb/>tigkcit von A. ins Auge gefaßt, und hier soll sich denn zci,
<lb/>gen, daß eS i) eine Ungerechtigkeit gebe, die darin bestehe, daß
<lb/>man fehle, indem man Laster begehe, nicht aber mehr sich
<lb/>nehme, als Einem gebühre — Ungerechtigkeit im
<lb/>weitern Sinn; und 2) eine Ungerechtigkeit, die sich gerade
<lb/>darin wesentlich äußere, daß man mehr sich nehme, als Ei- 
<lb/>nem gebühre — Ungerechtigkeit im engern Sinn.
<lb/>Die Letztere ftp ein Theil der Ungerechtigkeit im weitern
<lb/>Sinn, unter welche alle Handlungen gezogen werden könnten^
<lb/>die gegew Gesetze sehen. Beide zeigten aber darin ihre
<lb/>Wirksamkeit, daß sie auf Andere sich beziehen. Nur bc.
<lb/>treffe die Ungerechtigkeit im engern Sinn Ehre, Der»,
<lb/>mögen, Wohlfahrt, und alles was dazu gehört, und bestehe da- 
<lb/>rin, daß man des Gewinns wegen ein Unrecht begehe. Die
<lb/>Ungerechtigkeit im weitern Sinn dagegen beziehe sich
<lb/>auf alles, womit sich ein tugendhafter Mann abgebe. Es giebt
<lb/>also, schließt A., mehrere Arten von Gerechtigkeit, wo- 
<lb/>von die Eine zu der Andern sich wie der Theil zum Ganzen
<lb/>verhalt, die Eine in dem Gehorsam gegen das Gesetz überhaupt,
<lb/>die Andere in der Erhaltung der Gleichheit besteht. Die Elfte- 
<lb/>re, oder die Gerechtigkeit im weitern Sinn, sagt A., wol- 
<lb/>le er übergehen; aber die Letztere, die im engern Sinn theile
<lb/>sich wieder in 2 Arten, wovon die Eine a) sich in der Verthei-
<lb/>lung von Ehre, Geld und Anderem, was sich unter die Glie- 
<lb/>der einer bürgerlichen Verbindung vertheilen lasse, die Andere
<lb/>b) in der Ausgleichung (oder Verbesserung der Ungleichheiten)
<lb/>des menschlichen Verkehrs (der Vertrage) bestehe.

<lb/>In dieser Stelle nun, so wie in dem ganzen 5ten Buche
<lb/>der Ethik, fahrt unser Derf. fort, habe Aristoteles alle Phi- 
<lb/>losophen des Alterthums und Mittelalters weit übertroffen; wo-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0223.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Dros te - Hüls h off d. Arist, just. 27

<lb/>rin aber der Gewinn bestehe, was für Folgesatze daraus gezo- 
<lb/>gen werden könnten, namentlich zu Entscheidung der oben er»
<lb/>wähnten wichtigen Frage, da» habe noch Niemand selbst unter
<lb/>den vielen Kommentatoren von A. gezeigt. Zum Belege wer- 
<lb/>den Mehrere der wichtigsten derselben Victorius, Magiruö,
<lb/>GiphaniuS, MuretuS u. f., w. angeführt; naher geprüft
<lb/>aber nur rin (4 Seiten langer) Auszug aus Thomas von
<lb/>Aquino Und das, was Meister über den Begriff der just,
<lb/>universali» und particularis des A., in seinem Lehrbuche des
<lb/>NR«, Vorgebracht hat- S. i4* ff. endlich gibt der Dcrf. seine
<lb/>eigene Erläuterung und Würdigung jener Aristotelischen Lehre,
<lb/>die er unter 5 Hauptsatze zusammenfaßt:

<lb/>I. Die justitia universalis ftp an stch so Viel als Tu»
<lb/>gend. Beide unterscheiden stch Von einander nur dadurch,
<lb/>daß die Letztere die Eigenschaft sep, Vermöge welcher Jemand
<lb/>die Pflichten deS Menschen überhaupt, die Gerechtigkeit hinge- 
<lb/>gen die, vermöge welcher man die Pflichten gegen Lindere er- 
<lb/>fülle, (was übrigens nicht erst einer Erläuterung bedurft hatte,
<lb/>sondern ganz plan in den oben angef. Worten von A. liegt).

<lb/>II. Ein Theil dieser Gerechtigkeit sep die just, particula- 
<lb/>ris, die das mit der universalis gemein habe, daß ste auf An»
<lb/>derv sich beziehe, dadurch aber Von ihr sich unterscheide, daß
<lb/>sie nur auf bestimmte Objekte, Ehre, Geld u. s. w. und zwar
<lb/>auf Handlungen, die man des Gewinns wegen Vornehme, ge.
<lb/>richtet sey (auch dieß liegt ganz klar schon in den Worten deö
<lb/>Textes).

<lb/>III. A. Verbinde mit dem Ausdruck Gerechtigkeit nicht
<lb/>den Sinn, den die Bibel mit der Benennung eines Gerechten
<lb/>(d. h. eines tugendhaften Menschen überhaupt) verbinde. (Wenn
<lb/>dieß gleich einige alte Kommentatoren z. B. Gissen geglaubt
<lb/>haben, so war doch jetzt wohl eine Widerlegung überflüßig'».

<lb/>IV. Das charakteristische Merkmal bei der just, unftcr-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0224.tif"
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                  <p>

                     <lb/>I

<lb/>28 Rechtsphilosophie.

<lb/>salis sowohl, als bet 'particularis fcy, daß fte sich „auf 3lnde»
<lb/>re" beziehen. (Dieß war schon einmal da, s. Nro. I. und ist
<lb/>wieder von selbst klar). ES sep dieß'aber eine so scharfsinnige
<lb/>und fruchtbare Idee, daß man A. nicht'genug bewundern kön- 
<lb/>ne, da vor ihm Niemand darauf gekommen sey, und auch nach
<lb/>ihm ganze Zeitalter unter den zerrüttenden Folgen der Unbe- 
<lb/>kanntschaft mit diesem Merkmal- geseufzt hätten. Nichts an- 
<lb/>deres habe die vielen Millionen unschuldig-Verdammter zum
<lb/>schmachvollen Lode geführt', Menschen gegen Menschen mit
<lb/>mehr als thierischer Wildheit bewaffnet, als der unselige Jrr-
<lb/>ihum, die Gerechtigkeit beziehe sich auf die Tugend überhaupt,
<lb/>und nicht blos auf diejenige Art derselben, welche es mit den
<lb/>Pflichten gegen Andere zu thun habe u. s. w.

<lb/>Dagegen scheine

<lb/>V. A. in der Scheidung der justitia particularis von der
<lb/>universalis nicht so glücklich gewesen zu seyn; wie der Leser
<lb/>selbst nach dem, von A. zur Erläuterung dieses Unterschieds ge- 
<lb/>brauchten, Beispiel überzeugt sehn werde. : ■

<lb/>Dieß ist denn die ganze „explicatio et aestimatio ckoctri-
<lb/>„nae Aristoteleae,“ die uns Hr. v.' Droste giebt, und Reo.
<lb/>irrt sich wohl nicht, wenn er glaubt/ seine Leser werden ihm
<lb/>bereits mit der Frage vorangeeilt sehn: was ist nun dadurch
<lb/>gewonnen?

<lb/>Zuerst in Beziehung auf die Kenntniß der Aristo- 
<lb/>telischen Rechtsbegriffe selb st? l Hier wußte Jeder, der
<lb/>auch nur Schmausen gelesen hatte, schon laugst, daß A. eine
<lb/>Gerechtigkeit im weitern und iugern Sinne unterscheide;
<lb/>auch über den wesentlichen Begriff - Beider belehrten schon die
<lb/>allgemeinen Werke von Henriei und Welcker hinlänglich,
<lb/>namentlich machte der Ersiere (Thl. -r. S. 84.) auf die Stel- 
<lb/>le,- in welcher A. sagt, die Gerechtigkeit im weiter» Sinn setz
<lb/>die vollkommenste Tugend „weidder, welcher sie besitze, nicht
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0225.tif"
                      n="29"
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                  <p>

                     <lb/>Drostc-Hülslioff d. Arist. just. 29

<lb/>„allein kn Rücksicht auf sich selbst, sondern auch gegen Andere
<lb/>„sittlich gut seh," aufmerksam. Das Verdienst, das sich unser
<lb/>Vers, dadurch zu machen glaubt, daß er gerade diese Bezie- 
<lb/>hung der Gerechtigkeit „auf Andere" hcrvorhebt, ist also gewiß
<lb/>nicht groß; ohnehin wer die beiden.ersten Kap. des gten Buches
<lb/>der Ethik nur. mit einiger Aufmerksamkeit las, mußte diesen Un- 
<lb/>terschied sindcn, er stand ja mit dürren Worten.darin, Dag»
<lb/>gegen hatte der Verf. sich allerdings bei den Freunden der Ge- 
<lb/>schichte der Rechtsphilosophie Dank verdienen können, wenn, er
<lb/>dafür den Unterschied zwischen der j. universal!» und particu- 
<lb/>laris naher entwickelt hätte, nicht aber blos die an sich wohl,
<lb/>verständlichen Worte des A. uns übersetzt, sondern nachgewie- 
<lb/>sen: wie es komme, daß derselbe gerade in das, daß man des
<lb/>Gewinns wegen eine Handlung thue, das Charakteristische
<lb/>der j. particularis setze? — Wenn er ferner die zum Thcil,
<lb/>sonderbar gewählten Beispiele, (namentlich warum bei dem,
<lb/>Ehebruch, wenn er um Geld verübt worden, ein Vergehen ge- 
<lb/>gen die j. partic., wenn aus bloßer Wollust, gegen die j. UN»
<lb/>vörs. vorhanden sey) näher erläutert, und die bei der Entschei- 
<lb/>dung zu Grunde liegenden Prinzipien ins Licht gestellt hätte;
<lb/>wenn er endlich die in jenem Abschnitt ausgesprochenen Ideen
<lb/>mit den übrigen Ansichten Von A, über Recht und Staat Ver- 
<lb/>bunden, und ihr Verhaltniß zu den Letzteren nachgewiesen hät- 
<lb/>te. Don all' diesem erhalten wir aber nichts, als die Bemer- 
<lb/>kung „in jener Unterscheidung seh A. nicht glücklich gewesen;"
<lb/>das warum? zu suchen, wird dem geneigten Leser selbst über- 
<lb/>laffen.

<lb/>Noch schlimmer sieht es aber aus mit dem Gewinn, der
<lb/>aus diesen Aristotelischen Ideen für die Lösung der Frage:
<lb/>über den Zusammenhang der Moral und der Nechts-
<lb/>lehre hervorgeht, und den uns gerade der Verf. so pompös
<lb/>angekündigt hat» 'Es hat nämlich der Letztere offenbar überse»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0226.tif"
                      n="30"
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                  <p>

                     <lb/>3o Rechtsphilosophie.

<lb/>hen, daß A. in dem ganzen intcrpretirten Text (so wie die
<lb/>Griechen überhaupt) gar keine Trennung des Rechts
<lb/>von der Moral giebt, noch geben will. Die Gerechtig.
<lb/>keit ist ihm nur einer der Bestandtheile der Tugend. Er sagt
<lb/>— und dieß ist wohl zu beachten — keineswegs/ daß der Staat
<lb/>ober überhaupt eine Vereinigung von Menschen es nur mit der
<lb/>Ausübung oder dem Schutze der Gerechtigkeit zu thun habe,
<lb/>oder daß nur die unter der Letzteren enthaltenen Befugnisse und
<lb/>Pflichten erzwungen werden dürfen. Er sagt im Gegen-
<lb/>theil Gerechtigkeit und Tugend sind an sich dasselbe, die Gcrech,
<lb/>tigkeit ist nur die Anwendung der Tugend im Verhaltniß zu
<lb/>Anderen. Wie konnte man überhaupt jene neueren Naturrechts-
<lb/>idcen bei einem Philosophen suchen, der den Menschen gar nicht
<lb/>außer der gesellschaftlichen Verbindung, dem Staat, betrachtete,
<lb/>der eben deßhalb sogar die ganze Ethik der Politik unterordne»
<lb/>te? — Jndeß aber auch angenommen, A.prollte in den er- 
<lb/>wähnten Stellen Recht und Moral trennen; worin läge denn
<lb/>wirklich diese Trennung? Der Vers, giebt uns kein einziges
<lb/>Merkmal- als daß die Gerechtigkeit ,,die Tugend auf Andere,
<lb/>„angewandt" se§. Es wäre also ohne Zweifel die Tugend,
<lb/>lehre, aus welcher Pflichten und Befugnisse in Beziehung auf
<lb/>Andere hergeleitet werden müßten. ,

<lb/>Eben jener Satz: daß die Gerechtigkeit auf Andere sich
<lb/>beziehe/wäre demnach der einzige Gewinn, den uns A. gäbe.
<lb/>Daß aber eine so triviale Wahrheit den Enthusiasmus auch des
<lb/>eifrigsten Verehrers dieses großen Philosophen entflammen könn- 
<lb/>te, sollte man kaum glauben: so wie-es gleichfalls kaum glaub- 
<lb/>lich ist, daß vor ihm und nach ihm Niemand auf diesen einfa- 
<lb/>chen Gedanken gekommen scyn sollte.- Der Beweis hievon hat- 
<lb/>te wohl eine nähere Ausführung verdient, insbesondere wäre ei- 
<lb/>ne Prüfung der Ideen von Plato, der auch eine solche Ge,
<lb/>rechtigkeit im engern und weitern Sinn aufstellt, in dieser
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Weiske. Grundsätze des teutschen Privatrechts nach dem Sachsenspiegel mit Berücksichtigung und Vergleichung des Schwabenspiegels, vermehrten Sachsenspiegels und sächsischen Weichbildes. Leipzig 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rogge, ...">Rogge</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>Droste-Hülshoff d. Arist, just. Ji

<lb/>Beziehung gewiß nicht überflüßig gewesen, und man halte
<lb/>dem-Vers, wohl gerne, dafür die Ausführung feiner Ideen
<lb/>über den Zusammenhang von Recht und Moral, die er noch
<lb/>zum Schluß „ut quid de A. in hoc genere studiis sentia-
<lb/>„mas, lectores plenius intelligent" UNS ZUM Besten giebk,
<lb/>erlaffen; um so mehr, da sie aus anderen Schriften desselben'
<lb/>hinreichend bekannt sind. Naher auf diese einzugehen verbie- 
<lb/>tet aber Ree. schon die Vorsicht, da er die geharnischten Vor- 
<lb/>reden des Vcrfaflers kennt.

<lb/>Karl Wächter.
</p>
                  <p>

                     <lb/>' Weiske, (Julius, Privatdocent an der Hochschule zu
<lb/>&lt; Leipzig,) Grundsätze des teutschen Privatrechts nach
<lb/>dem Sachsenspiegel mit Berücksichtigung und Verglei- 
<lb/>chung des Schwabeuspiegels, vermehrten Sachsenspie- 
<lb/>gels und sächsischen Weichbildes. Leipzig 1826. 8.
<lb/>XXIV. u. i2o S. (Preis r fl. 30 kr.)

<lb/>Auf dem Gebiete des deutschen Rechts muß jede Bemü- 
<lb/>hung vorzugsweise unsre Theilnahme ansprechen, welche dahin
<lb/>gerichtet ist, oder wenigstens dazu benützt werden kann, der im- 
<lb/>mer noch so schwankenden Ansicht der Germanisten vom deut.
<lb/>schen Rechte ein Ziel zu stellen. Dahin gehört ein Unterneh- 
<lb/>men der Art, wie die vorliegende Schrift. — Um zur endlichen
<lb/>Entscheidung der Frage zu gelangen, ob unter den vielfachen
<lb/>Quellen aus denen das deutsche Recht geschöpft wird, wirklich
<lb/>eine solche innere Einheit bestehe, daß sie einem Rechtsspsteme
<lb/>zur Grundlage dienen können, gibt es offenbar keinen zuver-
<lb/>laßigeren Weg, als eine selbstständige Durchforschung der ein-
<lb/>zelnen Quellen, ohne von der Voraussetzung eines Zusammen-
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0228.tif"
                      n="32"
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                  <p>

                     <lb/>‘32
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsches Recht.'


<lb/>Hanges unter ihnen auszugehen. Mehr als irgend eine andere
<lb/>Quelle ladet zu solcher-Bearbeitung der Sachsenspiegel ein. —'
<lb/>Dem Verf. wurden die Borlesungen, die er'über den Sachsens
<lb/>spicgcl hält, Hauptveranlassung zu vorliegender Schrift.—
<lb/>Ueber die allgemein wissenschaftliche Bedeutung derselben äußert
<lb/>er sich in dem Vorworte also. Es gebe ein allgemein deutsches
<lb/>Recht, das der Theorie. (Hiemit scheint-also ein prakti- 
<lb/>sches gemeines deutsches Recht gclaugiict zu- werden. Jsi als- 
<lb/>dann aber die Theorie nicht eine vbjektlosc und unwahre? der
<lb/>Vorwurf, dem die bekannte Püttersche Ansicht vom deutschen
<lb/>Rechte unterliegt.) ES frage sich nun, wie diese Theorie zu
<lb/>construiren sei? Weder sei dieß zu bewirken aus der Natur
<lb/>der Sache, noch aus dem, was sich in fammtlichen Statuten
<lb/>Uebercinslimmendes finde, — sondern aus. gewißcn Grundpfei- 
<lb/>lern und Anhaltspunkten; dergleichen das Römische an dem Cor- 
<lb/>pus juris civilis habe. Das deutsche Recht habe verschiedcnesolche
<lb/>Anhaltspunkte aus verschiedenen Zeiten, und zwar nicht in einzelnen
<lb/>vollständigen^ sondern in mehreren Rechtsbüchern von unvoll- 
<lb/>ständigerer Art. Den-.Grundpfeiler der ältesten Zeit,bildeten
<lb/>die Gesetze, (wohl die Volksrechte?) welche fast nur rein deut- 
<lb/>sches Recht - enthielten, — für die spatere Zeit habe der .Sach- 
<lb/>senspiegel mit den ihn erläuternden und ergänzenden Werken;
<lb/>und den Rechten der Städte, eine gleiche Bedeutung, Bei der
<lb/>Darstellung des aus dem-Sachsenspiegel zu schöpfenden-Pri»
<lb/>vatrechts 'begebe sich der Verf» freilich jedes Anspruchs auf
<lb/>Vollständigkeit , weil eben 'Unvollständigkeit eine Eigenthülnlich--
<lb/>keit der Rechtsbücher fei. . Hiernach würde, der Verf. sich auf
<lb/>den Sachsenspiegel haben beschränken dürfen, — wie indessen
<lb/>schon der Titel angibt, erstreckt er seine Bearbeitung auch auf
<lb/>den Schwabcnspiegel, den vermehrten Sachsenspiegel und das
<lb/>Sächsische Weichbild; und läßt S. XVI. ff. über diese Quel.
<lb/>len noch einige Bemerkungen Nachfolgen. Sehr. richtig
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0229.tif"
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                  <p>

                     <lb/>33
</p>
                  <p>

                     <lb/>WeiSkc, Grundsätze des d. Priv- R-


<lb/>ist gewiß die Bemerkung S. XVII., daß bei dem Sach»
<lb/>senspiegel es nicht des'Verfassers Absicht gewesen sei, ein für
<lb/>ganz Deutschland gütiges Rechtsbuch zu liefern. Eike wollte
<lb/>nur das aus eigner Erfahrung ihm bekannte Recht nicdcrle»
<lb/>gen, — und diese erstreckte sich ja-nur auf das Sächsische Land.
<lb/>Er konnte also wenigstens nicht wissen, daß die von ihm ge,
<lb/>sammelten Nechlscrfahrungen auch in cntfcrntcrn Gegenden
<lb/>Deutschlands Anwendung fänden. Erst durch den Gebrauch
<lb/>selbst bewahrte sich dieses, und gelangte das Eikesche Rechtsbuch
<lb/>zu so. ausgebreitctcm Ansehen. ,

<lb/>. Den Schwabenspicgel S. XVIII. halt zwar der Vers, für
<lb/>eine Bearbeitung des Sachsenspiegels, die jedoch ihren eignen
<lb/>Verfasser habe und dem südlichen Deutschland insbesondre gel- 
<lb/>ten sollte. Rec. ist hier zwar soweit einverstanden, dag auch
<lb/>ihm der Schwabenspiegel ein vom Sachsenspiegel verschiedenes
<lb/>Rechtsbuch scheint, — und daß er seinem Inhalt nach zunächst
<lb/>dem südlichen Deutschiande angchbre, — offenbar aber tritt
<lb/>dieses Rechtsbuch mit dem Anspruch einer weit außgebreitetern
<lb/>Giltigkeit auf. Der Verf. desselben wollte etwas viel Vorneh- 
<lb/>meres liefern, als Eike, ein Landrechtbuch über alle Landrecht,
<lb/>wie es sich selbst nennt, oder Kaiscrrecht.

<lb/>In vier Büchern handelt der Verf. sein Privatrechtsspstem
<lb/>ab. *

<lb/>Das erste Buch stellt die Verschiedenheit der Bürger dar,
<lb/>nach welcher ihre Rechtsfähigkeit bestimmt wird. Unter diesem
<lb/>Titel kommen folgende Gegenstände vor: i) die Rechtlosigkeit
<lb/>mit Einschluß der Ehrlosigkeit, in der von Eichhorn zuerst ausge- 
<lb/>stellten Bedeutung. tz. i.2. — 2) Die Ebenbürtigkeit, wor,
<lb/>unter hier'soviel als Standesgenossenschaft überhaupt verstanden
<lb/>wird. 5) Die Geburt, d. h. die? rechtlich vollkommne, eheliche
<lb/>und lebensfähige. §. 4. — 4) Alter §. 5- die verschiednen recht-
<lb/>Ärit. Jeitschr. I. 2. 5
</p>

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                  <p>

                     <lb/>34 ' Deutsches Recht.

<lb/>lich bedeutsamen Abschnitte im Leben eines Menschen. — 5) Ge»
<lb/>sundheit und Vollkommenheit des Körpers. §. 6.

<lb/>Das zweite Buch faßt zusammen die aus den Familien,
<lb/>Verhältnissen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten, in 2
<lb/>Abschnitten, wovon der erste die aus der Ehe erwachsenden
<lb/>Rechtsverhältnisse in sich begreift; und zwar h. 7—10. die per- 
<lb/>sönlichen, h. 11—15. die dinglichen. Unter jenen ist die Rede
<lb/>1) von der Ehe überhaupt, nämlich von den Bedingungen ei-
<lb/>' ner bürgerlich vollkommnen Ehe. 2) Von der ehelichen Vor- 
<lb/>mundschaft. Z) Äon dem Verhältnis zwischen Eltern und Kin- 
<lb/>dern. 4) Von der Scheidung/ Unter den, dinglichen Rechts»
<lb/>Verhältnissen kommen vor: die Ehestiftungen, die Vermögens,
<lb/>Verhältnisse der Ehegatten. — Der zweite Abschnitt, überschrie»
<lb/>den: Aus den Familienverhältniffen überhaupt erwachsende
<lb/>Rechtsverhältnisse, hat das Vormundschaftsrecht h. 16. 17. unb
<lb/>das Erbrecht §. 18—25. zu seinem Inhalte. — Daö dritte
<lb/>Buch, eine Darstellung des Eigenthums und der damit zusam- 
<lb/>menhängenden Rechte enthaltend, handelt von der Gewahr und
<lb/>deren Wirkungen §. 24. 25. Von den Erwerbungsarten, §.26.
<lb/>der rechtlichen Verfolgung K. 27. 23,. des Eigenthums/ und von
<lb/>der Pfändung tz. 29. — Im vierten Buch endlich wird das
<lb/>Recht der Fordrungen aus Vertragen und gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen abgchandelt. Von den Verträgen im Allgemeinen, von
<lb/>Kauf, Tausch, Schenkung, Pacht undMicthe, vom Leih-, Der,
<lb/>setz, und Aufbewahrungs-Verträge ß. ZZ, Gcsindcvcrtrag §.54.
<lb/>von der Bürgschaft und dem Einreiten §. 55, vom Pfände und
<lb/>dem Geben zu Hand und Halfter $. 56.

<lb/>Ree. wird nur einzelne dieser §§. hervorheben, um daran
<lb/>seine Bemerkungen zu knüpfen. Im Ganzen läßt sich von die- 
<lb/>ser Schrift nur sagen, chaß sie bekannte Grundsätze zusammen- 
<lb/>stellt, wie beim auch der Vers, mit dem Ansprüche neuer Er- 
<lb/>gebnisse eigner Forschungen nirgends austritt. So enthalt er
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Meiste, Grundsätze des d. Priv. R. . 35

<lb/>sich auch aller Polemik, was Rec. .sehr entfernt ist zu mißbilli- 
<lb/>gen; nur wäre um so mehr zu wünschen gewesen, daß Herr
<lb/>Weieke die Ansichten, zu denen er sich bekennt, ausführlicher be- 
<lb/>gründet hatte, als größtentheils geschehen ist. Nachfolgendes
<lb/>wird zugleich diesem Urtheil zur Rechtfertigung gereichen.

<lb/>Von der Rechtlosigkeit, stellt der Vers, einen weiteren und
<lb/>engeren Begriff auf. S. 1. ff. Im allgemeineren Sinne seien
<lb/>Rechtlose diejenigen, denen vermöge der Geburt, unedler Be- 
<lb/>schäftigung oder gesetzlicher Bestimmung ein Theil der Rechte
<lb/>des freien Teutschen entzogen ist. Der zuletzt genannte Grund
<lb/>der Rechtlosigkeit geht also, auö dem Gegensätze gegen die bei- 
<lb/>den.ersteren.zu schließen, auf solche, die durch ein Verbrechen
<lb/>ihr Recht verwirkt haben. Hier muß man aber fragen, wie- 
<lb/>fern in diesem Falle die Rechtlosigkeit mehr sich anschliess« an
<lb/>einen gesetzlichen Grund, als in den andern beiden? Nicht so- 
<lb/>wohl Gesetz, als Gewohnheitsrecht war überall^und auf gleiche
<lb/>Weise der rechtliche Grund der Rechtlosigkeit.

<lb/>Der Rechtlosen in dem angegebenen weiteren Sinne un- 
<lb/>terscheidet nun Herr Weiske wieder:

<lb/>I. Die Echtlosen, nach seiner Meinung, diejenigen, die
<lb/>durch Jahr und Tag lange Reichsacht rechtlos geworden sind,
<lb/>und des Reiches Aechtere genannt werden. Daß aber auf
<lb/>eben diese auch derAuSdruck „Echtlvse" in denRechtSbüchcrn sich
<lb/>beziehe, und zwar als auf eine unter den Rechtlosen ausgczeich,
<lb/>nete besondere Klasse, — darüber wäre der Beweis zu wün- 
<lb/>schen gewesen. Allerdings unterscheidet der Sachsensp. I. 51.
<lb/>Rechtlose und Echtlose, erklärt sich jedoch über die letzter» nur
<lb/>negativ: wer ein eheliches Weib nehme und eheliche Kinder ge- 
<lb/>winne, sei ungeachtet der Rechtlosigkeit nicht cchtlos. Ohne
<lb/>bweiftl ist mit echtlvS gleichbedeutend unecht, und demnach
<lb/>würde zur Erläuterung des Wortes noch B. I. Art. 53. be- 
<lb/>nützt werden können, wo es heißt: „Eliche linder mac der un-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0232.tif"
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                  <p>

                     <lb/>3(&gt; &gt; Deutsches Siecht.

<lb/>echte man sider nicht wer gewinnen." Hiernach geht daß
<lb/>Wort auf eheliche Verhältnisse, wie auch schon seine,Bildung
<lb/>höchst wahrscheinlich macht, und bedeutet einen im Eherecht in
<lb/>Betracht kommenden rechtlichen Mangel. Bei welchen Perso-
<lb/>nen derselbe aber eintrete, findet sich nirgends naher angegeben,
<lb/>und namentlich wird nirgends der Ausdruck in nähere und aus- 
<lb/>schließliche Beziehung zu den in der Ncichsacht Befindlichen ge-
<lb/>bracht. Es ist wohl nur die Aehnlichkeit des Ausdrucks „Aech-
<lb/>tere," die den Vers, zu dieser Combinalion bestimmt hat. Wir
<lb/>können ihm daher nicht bcisiimmcn, wenn er bei den Folgen
<lb/>der Rechtlosigkeit, was von den Vcrfesteten und des Reichs Acch-
<lb/>tcren gesagt ist, als eine bei den Echtlosen eintretende Rechts-
<lb/>eigenthümlichkeit hervvrhebt. S. 7. ,

<lb/>II. Rechtlose im engeren Sinne: als solche werden zu-
<lb/>sammengesaßt, die unehelich'Gebohrncn, Spielleute, Kampfer
<lb/>und ihre Kinder, und diejenigen, welche eine Leibes- oder Le- 
<lb/>bensstrafe mit Geld abkaufen, und Diebe und Räuber.nach der
<lb/>Ueberweisung. Also alle diejenigen, die der Sachsenspiegel über- 
<lb/>haupt als Rechtlose namhaft macht; mit Ausschluß nur der
<lb/>durch die Reichöacht rechtlos Gewordenen. Es fallt und steht
<lb/>mithin dieser engere Begriff der Rechtlosigkeit mit dem vom
<lb/>Vers, angenommenen der Echtlosen.

<lb/>III. Ehrlose. Ehrlosigkeit nimmt der Vers, (mit Eich- 
<lb/>horn) für den Verlust der Rechte eines besondern Standes
<lb/>Hiernach aber müßten dieselben von den Rechtlosen auch in dem
<lb/>vom Vers, angenommenen weitern Sinne unterschieden wer- 
<lb/>den, denen einThcil der Rechte des freien Deutschen überhaupt
<lb/>entzogen ist. Daß nun aber in der That die Rechtsbüchcr des
<lb/>Mittelalters unter den Ehrlosen immer nur eben solche verste- 
<lb/>hen, denen die Rechte eines besondern Ständes fehlen, ist eine
<lb/>auch von Herrn Weiske noch gar nicht erwiesene Behauptung^
<lb/>Reo. seines Theils kann bei den Ehrlosen des ^Sachsenspiegels
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0233.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Weiske, Grundsätze des d. Priv. R. 37

<lb/>nur an die gemeine Ehre denken. Denn welche besondre Stan-
<lb/>deöeh're sollte eö wohl ftpn, deren man durch daö Erkenntniß
<lb/>eines Vauermciskers könnte verlustig werden? Sachs/ Sp. IV.
<lb/>rZ. — oder worauf sich die Ehrlosigkeit eines eignen Mannes
<lb/>(den der Sachsenspiegel als gemeinen Leibeignen immer so be- 
<lb/>stimmt vom Dienstmanne unterscheidet, der allerdings sich im
<lb/>Besitze einer besondcrnStandcsehre befand) bezöge, den dcrEid
<lb/>seines Herrn zwar von den übrigen Folgen eines über ihn aus»
<lb/>gesprochnen Strafurtheils, nur nicht von der Ehr- und Rccht-
<lb/>lvsigkeit befreien konnte? — Sachs. Sp. II» 19.

<lb/>' Ebenbürtigkeit (h. 5.) ist dem Vers, gleichbedeutend mit
<lb/>Standesgenossenschast, auch sofern sie nicht durch die Geburt
<lb/>bestimmt wird. Steht aber hicmit nicht schon die Bildung des
<lb/>Wortes selbst im unverkennbaren -Widerspruche? — Die Be- 
<lb/>hauptung S. 9., daß die Ebenbürtigkeit auch durch gerichtliche
<lb/>Bestätigung ihr Dasein erhalte, scheint im Sachs. Sp. I. 16.
<lb/>vielmehr eine ausdrückliche Widerlegung als ihre Begründung
<lb/>zu finden: „Niemand mag ein andres Recht erwerben, als
<lb/>ihm angebohren ist." — Der vor Gericht geführte Beweis,
<lb/>daß ich meiner Geburt nach einem bestimmten Stande angchö-
<lb/>re, läßt sich doch offenbar nicht als Erwerbungsgrund dieses
<lb/>Standes gellend machen. Sonst müßte man ja zu jedem ge- 
<lb/>setzlichen Erwerbungsgrunde eines Rechtes, noch den des ge»
<lb/>richtiichen Beweises über dasDascyn desselben, als einen neuen,
<lb/>hinzufügen.

<lb/>Im menschlichen Leben soll nach dem Vers. sj. 5. der Sach- 
<lb/>senspiegel die Z Abschnitte machen, deren Grenzjahre das s.i
<lb/>und das 6ote Jahr sind. In der That aber findet sich noch
<lb/>, ein vierter, vor dem 2itcn Jahre. Der Sachsenspiegel I, 2Z.
<lb/>braucht dafür den Ausdruck „zu seinen Jahren kommen," wah- 
<lb/>rend auf den Abschnitt pom 2rten Jahre ab, der Ausdruck geht,
<lb/>„zu seinen Tagen gckonnuen sepn." Daö Altcb selbst, mit
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0234.tif"
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                  <p>

                     <lb/>38
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsches Recht.


<lb/>dem man seine Jahre erreicht, ist im Sachsenspiegel nicht an- 
<lb/>gegeben, höchst wahrscheinlich.aber war es das vollendete »2te
<lb/>Lebensjahr, #•) so daß mit Hinznfügung der s. g. Jahrzahl, von
<lb/>Jahr und Tag, der erste Abschmtt des menschlichen Lebens nach
<lb/>Landrecht übereinstimmle mit der Unmündigkeit nach Lehenrccht.
<lb/>Die praktische Bedeutung davon war diese: wer noch nicht zu
<lb/>seinen Jahren gekommen war, stand schlechthin unter Vormund- 
<lb/>schaft; wer stch innerhalb seiner Tage befand, vom 2i bis
<lb/>6o1en Jahre, mußte stch selbst vorstehen: „vor seinen Tagen
<lb/>aber und nach seinen Tagen mag ein Mann einen Vormund
<lb/>haben, ob er dessen bedarf, oder auch entbehren, wenn er will."
<lb/>Sachs. Sp. I, 42.

<lb/>Zum Beschlüsse dieser Bemerkungen hebt Ree. noch folgen- 
<lb/>de Stelle hervor, tz. 26. Bei den Erwerbungsarten des Eigen-
<lb/>thüms, erklärt der Verf. sich dafür, daß alle edle Metalle im
<lb/>Schoost der Erde dem Könige gehören, nach Sachs. Sp. I, 55-
<lb/>den Schatz, von dem hier die Rede ist, nimmt er also einer ge- 
<lb/>wöhnlichen Meinung gemäß für Erze. Rec. findet dagegen für
<lb/>die entgegengesetzte Meinung, die daS Wort in dem gemeinen
<lb/>Sinne versteht, folgende Gründe überwiegend. 1) Don dem
<lb/>Finden eines Schatzes und vom Brechen des Silbers ist in die,
<lb/>sem Artikel, als von 2 entgegengesetzten Handlungen die Rede;
<lb/>letztre wird als bloße Privatsache bezeichnet, wobei es nur auf
<lb/>die Einwilligung des Grundherrn ankomme, der dann auch die
<lb/>Dogtei über die Grube behalte; nur von dem vergrabnen Scha- 
<lb/>tze heißt es, daß er unter die königliche Gewalt gehöre. 2) Die
<lb/>Worte „unter der Erde begraben tiefer denn der Pflug geht"

<lb/>*) Eine nähete sehr gründliche Ausführung hievon wird in einer
<lb/>demnächst erscheinenden.Abhandlung von Herrn Dnvernoy
<lb/>über die Vormundschaft des Alters wegen nach ait deutschem
<lb/>Rechte gegeben werden.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Droste-Hülshoff. Einleitung in das gemeine deutsche Kriminalrecht zum Gebrauch für akademische Vorlesungen. Bonn bei Habicht 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wächter, Carl Georg">Carl Georg  Wächter</docAuthor>
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                  <p>

                     <lb/>W ciske, Grundsätzt des d. Priv. R- Zy

<lb/>sind durchaus unpassend, für Erze, die von Natur sich in einem
<lb/>Gebirge befinden, und von Niemanden dahinein vergraben sind.
<lb/>Warum sollte auch bei Erzen aus den Umstand, dag sie tiefer
<lb/>liegen als der Pflug gehl Gewicht gelegt sein? Ohnehin gibt
<lb/>es ja wohl schwerlich ein Erzlager, wenn es auch mit seinem
<lb/>Dach von selbst zu Tage läge, welches mit der Dohle nicht tie- 
<lb/>fer ginge als der Pflug. — 5) Das Wort Schatz sieht in ge- 
<lb/>nauem Zusammenhänge mit schossen, d. h. eine Gcldabgabe
<lb/>entrichten, und weiset somit schon an sich auf gemünztes Me- 
<lb/>tall hin.

<lb/>Wenn Rec. in diesen Bemerkungen nur Ausstellungen
<lb/>gegen vorliegende Schrift vorgcbracht hat, so hofft er den Werth
<lb/>derselben nicht herabgesetzt zu haben, sondern vielmehr an den
<lb/>Tag zu legen, daß sie ihm für jeden Germanisten auffordernd
<lb/>scheint,' mit den Bestrebungen des Herrn Weiske auf deutsch-
<lb/>rechtlichem Gebiete gemeinschaftliche Sache zu machen, und den- 
<lb/>selben in unserm Fache willkommen zu heissen. Das Zcugniß,
<lb/>welches der Vers. S. XII. sich selbst gibt, daß seine Schrift
<lb/>nicht ohne eignes Quellenstudium, besonders deö Sachsenspie- 
<lb/>gels, begonnen und beendigt sey, wird jeder bissige Leser mit
<lb/>Ueberzeugung unterzeichnen. Besonders dankenswerth ist die
<lb/>fleißige Benützung des s. g. vermehrten Sachsenspiegels, einer
<lb/>für den Sachsenspiegel selbst in ihrer Wichtigkeit noch nicht hin»
<lb/>reichend erkannten Hilfsquelle.

<lb/>* ? . Nogge.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Droste - Hülshoff, (C. A. von, 0. Prof. d. Rechte
<lb/>in Bonn,) Einleitung in das gemeine deutsche Krimi»
<lb/>nalrecht zum Gebrauch für akademische Vorlesungen.
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0236.tif"
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                  <p>

                     <lb/>4o Strafrecht.

<lb/>Bonn bei Habicht 18-6. 8. XXIV. und 64 SS.

<lb/>(Preis 84 kr.) ^

<lb/>Diese Einleitung ist, nach der Bemerkung des Vers, in der
<lb/>Vorrede, welche im Uebrigen die Beantwortung einiger offene*
<lb/>sich gemachter Ausstellungen gegen Punkte in dem Naturrechte
<lb/>und in den rechtsphilosophischen Abhandlungen des Vers. ent.
<lb/>halt, zunächst dazu bestimmt, den Zuhörern des Vers, das Auf- 
<lb/>sassen und sich den Vortrag zu erleichtern. Sie verbreitet sich in
<lb/>.7 Kapp, über das, was man gewöhnlich der Darstellung der
<lb/>Grundsätze des Strafrechts als Einleitung voranschickt; das ite
<lb/>Kap. handelt vom letzten Grunde des Strafrechts, das 2te gibt
<lb/>eine Bcurthcilung der Strafrechtstheorieen Anderer, das Zte ent- 
<lb/>halt die reale Desinition von Strafrecht, und die Angabe des
<lb/>Princips, Inhalts und derEintheilungen des Strafrechts, dann
<lb/>folgt die Geschichte des Strafrechts (llles K.) und der Straf,
<lb/>rcchtswiffenschaft (gtes K.) im. Grundrisse, hierauf die Angabe
<lb/>der Quellen des Strafrechts (6tes Kap.), und das letzte Kap.
<lb/>handelt von den Hülfswissenschaftcn und Hülfsmitteln und-der
<lb/>Methode für die Behandlung der Strafrechts. Die Ausfüh- 
<lb/>rungen in den einzelnen Kapiteln sind sehr klar und deutlich
<lb/>geschrieben, namentlich auch die über die Begründung des Straf- 
<lb/>rechts. Ob ihnen auch ein weiteres Verdienst zukomme, dürfte
<lb/>sich aus den folgenden Bemerkungen über die einzelnen Kapi- 
<lb/>tel ergeben. • .•

<lb/>Für sehr gelungen und verdienstlich halt Nef. das ite Kap., -
<lb/>und er freute sich, einen Vertheidiger eines Princips zu finden,
<lb/>welches im Grundgedanken sich dem sehr nähert, das er bisher
<lb/>vertheidkgte. Nach der Andeutung der Hauptgründe, aus wel- 
<lb/>chen auch einer Darstellung des positiven Strafrechts eine Un- 
<lb/>tersuchung über die letzten Gründe des Strafrechts voranzuschi- 
<lb/>cken ist, gibt der Vers. S. Z—'iZ» seine Begründung de« Straf-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0237.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Droste-Hülshoff, Einleit. in d. Krim. R. 4*

<lb/>rechts, deren Resultat im Wesentlichen dahin geht: Die noth-
<lb/>wendlgen, für andere Menschen nachtheiligen Folgen einer je- 
<lb/>den Rechtsverletzung, die mit Einsicht und Absicht oder auch
<lb/>aus Unbesonnenheit geschieht, sind, außer einer nachthciligcn
<lb/>Veränderung im Zustande des unmittelbar Verletzten, welche
<lb/>durch Zwang zum Ersatz, so weit möglich, gehoben wird, ei.
<lb/>ne Unsicherheit für das Seyn des Verletzten und sein rechtlich
<lb/>erlaubtes Handeln in der Zukunft, und eine Unsicherheit und
<lb/>Venachtheiligung aller anderen, nicht unmittelbar angegriffenen,
<lb/>.StaatSgenossen für die Zukunft. Diese gedoppelte Unsicherheit
<lb/>.ist durch jedes Verbrechen in der Regel zweifach begründet: 1)
<lb/>von Seiten des Verbrechers selbst,, der einen bösen Willen be- 
<lb/>wiesen hat; L) von Seiten „nicht blos aller verkehrten und
<lb/>unsittlichen, sondern auch aller ungebildeten Menschen, bei de- 
<lb/>nen das vor ihren Augen geschehene Verbrechen der Natur der
<lb/>Sache nach eine Anreizung zu ähnlichen Gewaltthaten gewor- 
<lb/>den ist, oder wenigstens die Achtung für das Rechtsgcsetz ge- 
<lb/>schwächt hat" sselbst bei den Bcffern müssen glücklich ausge- 
<lb/>führte Verbrechen wenigstens das Vertrauen auf die bestehende
<lb/>Einrichtung und die Achtung vor derselben nach und nach schwa-
<lb/>,che»H. Diese, den Zwecken des Staats widerstreitende, und von
<lb/>der Staatsgewalt nothwendig, so weit es ihr möglich ist, zu
<lb/>hebende Unsicherheit kann nur dadurch aufgehoben werden, daß
<lb/>dem Verbrecher etwas geschieht, was in Zukunft feiner sinnli- 
<lb/>chen Willkühr und fremdem, durch ihn erregtem, Gelüste
<lb/>Schranken setzt, nämlich, außer der Ermahnung und dem Ver- 
<lb/>weise, durch Entziehung der äußern Freiheit oder Zufügung ir- 
<lb/>gend eines anderen sinnlichen Uebcls, welche der natürlichen
<lb/>Wirkung wegen die Gewißheit gibt, daß die durch das Verge- 
<lb/>hen entstandene Rechtsunsicherheit wieder aufhöre. Somit ist
<lb/>der Zweck der Strafe (S. 12.) Wiederherstellung der durch das
<lb/>Verbrechen aufgehobenen Sicherheit. Rechtlich begründet wird
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0238.tif"
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                  <p>

                     <lb/>4L
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>diese Strafe vom Derf. durch den Zweck und die Pflicht der
<lb/>Staatsgewalt, die Ausführung des NechtsgesetzeS zu bewirken,
<lb/>was ihr ohne jene Strafe unmöglich sey, und durch'das, der
<lb/>Staatsgewalt zukommende, . Recht der Vertheidigung und dessen,
<lb/>was aus dem Rechte der Vertheidigung hervorgehe. Weiteres
<lb/>erlaube das Rechtsgesetz gegen den Verletzer nach bereits voll,
<lb/>brachtet Rechtsverletzung nicht, so wie es auch nicht weiteres
<lb/>von der Staatsgewalt fordere. — Mit dem Grundgedanken die»
<lb/>ses Princips, dessen genauere Begründung hier freilich nicht na- 
<lb/>her angeführt werden kann, stimmt Ref. vollkommen überein.
<lb/>Auch ist wohl die Verbindlichkeit des Verbrechers, sich allem,
<lb/>was zur Aufhebung der, durch seine Schuld bestehenden schäd- 
<lb/>lichen Folgen seines Verbrechens nöthig ist, zu unterziehen,
<lb/>und das Recht des Staates, dieses Wiedergutmachen, diesen
<lb/>Ersatz zu verlangen, (was der Verf. zum Recht der Vertheidi- 
<lb/>gung rechnet, aber wohl nur sehr uneigemlich hiezu gerechnet
<lb/>werden kann, da man von einer Vertheidigung gegen die voll-
<lb/>brachte Verletzung und .gegen ein bloßes Fortwirken derselben
<lb/>ohne active Fortsetzung de« Verbrechens von Seiten des Ver- 
<lb/>brechers doch nicht eigentlich sprechen kann) unbestreitbar, und
<lb/>wird auch von ,den Criminalisten so wenig bestritten werden,
<lb/>als die Civi'listen in der Sphäre des Civilrechts es in Abrede
<lb/>ziehen, so daß bei der Begründung jenes Princips blos der Be- 
<lb/>weis zu führen ist, daß die Strafe das einzige Mittel sey, jene
<lb/>Folgen wieder aufzuheben und daß das Recht des Staats bei
<lb/>Verbrechen nicht weiter gehe, als für jene Aufhebung jener Fol.
<lb/>gen und Herstellung der Sicherheit zu wirken. Jenes Princip
<lb/>schließt allerdings auch eine Abschreckung Anderer und eine Prä- 
<lb/>vention gegen den Verbrecher in sich; allein es ist darin wesent- 
<lb/>lich von dem s. g. Abschreckungs- und den PraventionLtheoriern
<lb/>verschieden, daß eö nicht unbegrenzt abfchrecken und prave«
<lb/>niren will, sondern sich dabei auf die Aufhebung der durch die
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Droste-Hülshoff, Einleit. in d. Krim. R. 43

<lb/>Schuld des Verbrechers wirklich vorhandenen und erweis- 
<lb/>lichen, der durch das.Verbrechen erzeugten verletzenden Folgen
<lb/>beschränkt, und ebendeßhalb glaubt auch Ref., daß der Vers,
<lb/>nicht ganz mit Recht S. 55. Rot. 2. bemerkte, seine Theorie
<lb/>stimme mit Tittmanns „in den Grundgedanken genau über»
<lb/>ein." Vollkommen in dem Grundgedanken stimmt aber sei- 
<lb/>ne Theorie mit der von Welcker, weiche der Vers, erst spa- 
<lb/>ter und nur ganz nebenbei (S. 55. Not. 1,) anführt, überein.
<lb/>Denn Welcker will durch die Strafe auch blvö den durch die
<lb/>Schuld des Verbrechers bestehenden Schaden für die Rechtsord- 
<lb/>nung in Hinsicht auf die Willensstimmung des Verbrechers und
<lb/>Anderer wiedcraufheben, und die dadurch gestörte oder aufge- 
<lb/>hobene Sicherheit wiederherstellen, und es ist WelckerS Theo»
<lb/>rie so wenig eine Combination mehrerer Thcorieen, wie der
<lb/>Verf. S. 5z. meint, als die des Verf. eine solche Combina»
<lb/>tion ist. '

<lb/>Das 2te Kapitel enthält (S. iZ—2Z.) einige sehr richtige
<lb/>und scharfsinnige Bemerkungen gegen einige andere, von An- 
<lb/>dern versuchte, Begründungen des Strafrechts. Allein
<lb/>Ref. bezweifelt, baß dieses Kapitel seinem Zwecke ganz genügt.
<lb/>Denn es gibt durchaus keine, auch nur der Vollständigkeit sich
<lb/>nähernde Uebersicht über die Ansichten Anherer vom Grund»
<lb/>princip des Strafrechts, eine Uebersicht, die den Zuhörern, ab- 
<lb/>gesehen von manchen anderen Gründen, schon darum so wich- 
<lb/>tig sepn muß, da sie durchaus nöthig ist, um ihnen eine Ein- 
<lb/>leitung und rechte Weisung für baß Studium der Werke unse«
<lb/>rer Criminalisten zu verschaffen. Es sind z. B. in diesem Kap.
<lb/>die Ansichten von Henke, welche der Verf. nur nebenbei in
<lb/>einem spätem Kap. S,. 52. Not. 5. in 4 Linien berührt, ganz
<lb/>übergangen, so wie manche, von den in diesem Kap. angeführ-
<lb/>len abweichende, Begründungen der Wiedervergeltungstheoric;
<lb/>es sind die Begründungen deS Strafrechts von Schulze und
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0240.tif"
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                  <p>

                     <lb/>44
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Martin mit keinem Worte berührt; von den s. g. gemischten
<lb/>Theoriecn, und namentlich von der pon Oersted mit sehr schein- 
<lb/>baren Gründen vernichten Combination der AbschreckungS- und
<lb/>Praventionskheorie ist gar nichts gesagt; die Praventionsthevrie
<lb/>ist zwar angeführt (h. 8-), allein weder vollständig dargcstellt,
<lb/>noch irgend etwas gegen sie ausgeführt; ebenso ist Fcuerbachs
<lb/>Theorie gar nicht zusammenhängend und nicht so dargestellt, daß
<lb/>der Zuhörer eine genaue Belehrung über sie aus dem hier Ge»
<lb/>gebenen schöpfen könnte, und namentlich ist ein Hauptgrund,
<lb/>durch den Feuerbach seine Theorie zu rechtfertigen sucht (das
<lb/>angebliche Recht, unsre Rechte willkührlich zu bedingen) ganz
<lb/>übergangen, wahrend doch die, schon durch die geringere Auc-
<lb/>toritäl, die sie erhielt, weit unwichtigere Theorie von Fichte weit
<lb/>ausführlicher und zusammenhängend dargestcllt ist. Endlich
<lb/>fehlen auch Nachweisungen derjenigen Schriften (mit Ausnah- 
<lb/>me von Welcher, Pölitz, Henke und Collmann), in wel- 
<lb/>chen manche recht gelungene Widerlegungen einiger in diesem
<lb/>Kap. angeführten Theoriecn sich finden, so wie-selbst zumThei-
<lb/>le die Hauptschriften, in welchen einige der.in diesem Kap. be-.'
<lb/>urthcilten Theoriecn von ihren Vertheidigern ausgeführt sind,
<lb/>nicht angeführt werden (z. B. bei Feucrb.achs Theorie ist
<lb/>blos sein Lehrbuch angeführt.). Eine solche Darstellung nützt
<lb/>auch für den Lehrvortrag wenig, da hiebei dem Lehrer gar zu
<lb/>viel zu supplircn übrig bleibt. '

<lb/>Der Grundriß der Geschichte des T. Strafrechts und der
<lb/>T. Strafrechtswissenschaft Kap. 4. und 5. (welche gänzliche
<lb/>Trennung der Geschichte der Letzteren von der des Erster»
<lb/>Ref. besonders im Strafrechte, in welchem die Wissenschaft im- 
<lb/>mer so sehr auf den Nechtszustand einwirkte, nicht für gut
<lb/>hält) gibt zwar richtige Andeutungen, ohne aber neue Bemer-
<lb/>kungen zu enthalten, und ist auch so sehr Skizze, daß ini Lchr-
<lb/>vortrage noch Manches nachzutragen sepn wird. Namentlich
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0241.tif"
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                  <p>

                     <lb/>45
</p>
                  <p>

                     <lb/>Droste« Hülshoff, Einleit, in t&gt;. Krim. R.

<lb/>vermißte u. A. Ref. ein Hervorheben deS Einflusses, den die
<lb/>Italien. Crnninalisten auf die Tl Strafrechtswissenschaft und
<lb/>Praxis des ibten— iflten Jahrhunderts hatten, den die bloße
<lb/>Bemerkung S. 49. Not. 2. — daß diese Jtal. Criminalisten
<lb/>auch in Teutschland zum Theil bekannt gewesen seyen, wie
<lb/>Hippolytus de Marsiliis und P. Farinarius — ganz verken,
<lb/>ncn laßt. Ebenso sind in jener Geschichte der Wissenschaft zwar
<lb/>die schlechtem, aber nicht die bessern Commentaricn der Caroli- 
<lb/>na erwähnt, und namentlich Joh. Sam. Fr. v. Böhmer und
<lb/>seine großen Verdienste durch seine Obserratt. ad Carpzov.
<lb/>pract. und durch seinen trefflichen Commentar über die Caro- 
<lb/>lina, durch welche Werke er unstreitig den ersten Platz unter
<lb/>den Bearbeitern des positiven Criminalrechts seiner Zeit ein- 
<lb/>nimmt, ganz übergangen. So ist auch durch das, was S. eso.
<lb/>und 4t. gesagt ist, viel zu wenig über den Geist gesagt, wel- 
<lb/>cher in der Periode von der Carolina bis zum i8ten Jahrhun- 
<lb/>dert in der Praxis herrschte. Auch kommen manche Flüchtig»
<lb/>keilen und Unrichtigkeiten in diesen Kapiteln und in den 2 fol- 
<lb/>genden (welche eine kurze Zusammenstellung der Quellen und
<lb/>Hülfsmittcl enthalten) vor. So ist bei den Quellen unter den
<lb/>Novellen, welche hauptsächlich strafrechtliche Bestimmungen ent- 
<lb/>halten, die i54fe nicht angeführt, wahrend die für öffentliche
<lb/>Verbrechen weit weniger wichtige Nov. n7 und sogar die nicht
<lb/>glossirte i4&gt;te, ohne zu bemerken, daß diese für das bei uns
<lb/>geltende Strafrecht auf keinen Fall Quelle ist, angeführt sind.
<lb/>So ist ferner unter den Rcichsgesctzen, .die hauptsächlich
<lb/>zu den für das Strafrecht zu bemerkenden Quellen gehören sol- 
<lb/>len, S. 55. die Not. O. von iZl2. angeführt, die doch, außer
<lb/>der allgemeinen Bestimmung, daß Notarien bei Uebertretung
<lb/>ihrer Pflichten bestraft werden sollen, nichts Strafrechtliche»
<lb/>enthalt, wahrend manche strafrechtlich weit wichtigere
<lb/>Reichsgesetze, z. B. der Reichsschluß vom Jun. 1670, fer.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0242.tif"
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                  <p>

                     <lb/>46 . Strafrecht.

<lb/>ner der vom Sept. 1667., das Münzedict von 1759., der N.
<lb/>St. D„ 156(3, der R. A. v. 1654. rc. übergangen sind. So ist
<lb/>S. 54. unrichtig gesagt: die P. G. O. sc- daß einzige „alle
<lb/>Gegenstände sdes Strafrechts^ umfassende^ Reichsgesetz, und
<lb/>ebenso geht die Bemerkung S. 38-, Schwarzenberg habe in der
<lb/>BambergensiS „die Strafe eines jeden Verbrechens genauer be»
<lb/>stimmt," viel zu weit. So sagt ferner der Verf. S. 47. Not.
<lb/>4.: die Uebersctzung der Carolina von Rcmus scy jetzt noch
<lb/>sehr gut zu gebrauchen; die von Gobler aber fep schlecht, und
<lb/>verweist dabei, auf Koch. Dieses Urtheil wird'zwar gewöhn-
<lb/>lich Koch nachgeschrieben, allein es ist gewiß unrichtig. Ref.
<lb/>fand bei einer genauen Vergleichung dieser beiden Uebersetzun-
<lb/>gen miteinander und mit der Carolina, daß Goblcr die Ca- 
<lb/>rolina beinahe durchaus weit treuer und richtiger übersetzt, auf
<lb/>NemuS Uebersctzung aber man sich häufig gar nicht verlassen
<lb/>kann, da er sich meist gar nicht genau an die Worte der Caro»
<lb/>lina hält, und in die Uebersctzung beinahe eines jeden Artikels
<lb/>Punkte hineintragt, besonders aus dem Rom. Rechte, von de- 
<lb/>nen in der Carolina nicht das Geringste steht. Was daher na- 
<lb/>mentlich den jetzigen Gebrauch betrifft: so ist für denselben
<lb/>Gobler wohl als Uebersetzer (denn als Ausleger in seinen bei- 
<lb/>gefügten Auctarien, welche aber immer genau von der Uebcrsc-
<lb/>tzung gesondert sind, taugt er freilich nichts) viel wichtiger als
<lb/>Rcmus, da für uns diesen Uebersetzungcn hauptsächlich eine wört- 
<lb/>liche Uebertragung der Carolina Werth gibt, und Gobler, ne- 
<lb/>ben dem, daß er sich treu an die Worte der Carolina hält, über
<lb/>den Sprachgebrauch zur Zeit der Carolina competentere Aus- 
<lb/>kunft, als Rcmus, mußte geben können, da seine Uebersctzung
<lb/>schon u Jahre nach der Carolina erschien, Rcmus aber die
<lb/>Seinige erst 60 Jahre nach der Carolina machte. — Untex den
<lb/>Quellen des Teutschen Strafrechts führt der Verf. auch das
<lb/>Naturrecht auf, mit der Bemerkung, daß es nur in so ferne
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0243.tif"
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                  <p>

                     <lb/>DroAe-HülShoff, Einleit. in d. Krim. R. 47

<lb/>Quelle ftp, „als der Gesetzgeber selbst in der Eigenschaft ri-
<lb/>nes Richters auftreten müsse, was in Criminalsachen immer
<lb/>der Fall ftp, wo er ein Urtheil zu bestätigen habe, oder um
<lb/>Schutz gegen ungerechteVerurtheilung angerufen oder durch die
<lb/>Sache selbst dazu aufgefordert werde." Hier hat der Verf.
<lb/>mit keinem Worte -den so wichtigen Streit berührt, ob über- 
<lb/>haupt da« Naturrecht für den Richter Quelle scp, eine Streit- 
<lb/>frage, deren genaue Erörterung für den Zuhörer um so wichti-
<lb/>ger sepn muß, als so viele Criminalisten dem Naturrcchte einen
<lb/>wohl nicht zu rechtfertigenden Einfluß geben wollen. Was aber
<lb/>die angeführte Behauptung des Verf. betrifft, so ist es zwar
<lb/>richtig, daß nach unsrem gemeinen Rechte der Regent bei Be- 
<lb/>gnadigungen und Abolitionen unbeschränkt ist, und, somit seinem
<lb/>Naturrechte folgen kann. Allein eine richterliche Thatigkeit
<lb/>kann man doch in der That weder dieß, noch die von Seiten
<lb/>de» Regenten etwa nöthige Bestätigung der Criminalurtheile
<lb/>nennen, so wie überhaupt der Regent nach gem. Rechte, da
<lb/>dieses alle Cabinetkjustiz ausschließt, nie „in der Eigenschaft ei-
<lb/>nes Richters auftreten" kann, und ebensowenig kann man dann
<lb/>sagen, daß das Naturrecht Quelle des Teutschen Strafrechts
<lb/>ftp, um so weniger, als bei Begnadigungen der Regent rein
<lb/>nachWillkühr zu verfahren befugt ist, wenn er es gleich nicht
<lb/>thun sollte. Endlich kann Res. mit der S. 62. geäußerten
<lb/>Ansicht de« Verf., daß, da die nähere Bekanntschaft mit der
<lb/>Literatur dem späteren eigenen Studium überlassen bleiben müs- 
<lb/>se, die spezielle Anführung der literarischen Hülfsmittel in einer
<lb/>Einleitung zum Strafrecht billig wegbleibe, indem allgemein
<lb/>auf die Schrift von Brunner und (G. W.) Böhmer ver- 
<lb/>wiesen werde, sich nicht vereinigen. Vielmehr glaubt er, daß,
<lb/>wie auch die Lehrer de» Civilrechts und auch die des Straf- 
<lb/>rechts beinahe durchaus anerkennen, eine Anführung der allge»
<lb/>meiner« Literatur des Strafrechts in der Einleitung, und eine
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0244.tif"
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                  <head>
                     <title>Träger. Classificirung der Concurs-Gläubiger nach Vorschrift der östereichischen allgemeinen Concurs-Ordnung und der später erlassenen Verordnungen und gesetzlichen Erläuterungen, zur leichten, sicheren und geschwinden Auffindung aller diesen Gegenstand betreffenden Fälle alphabetisch verfaßt. Prag 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Scheurlen, ...">Scheurlen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084750_01+1826_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>48 Strafrecht. Droste-Hülshoff, Einl. ln d. Krim. R.

<lb/>Kritik derselben, und ein Aufmcrksammächen des Zuhörers auf
<lb/>die besseren Schriften durchaus nvthwendig ist, nicht damit der
<lb/>Zuhörer sich mit den Letzter« gleich bekannt mache, sondern da- 
<lb/>mit er, wenn er künftig noch genauer in die Wissenschaft ein»
<lb/>gehen und Werke Anderer studieren, oder als Praktiker in ei- 
<lb/>nem ausführlicher» Werke sich Raths erholen will, wissen mö--
<lb/>ge, auf welche Werke er vorzugsweise seine Aufmerksamkeit zu
<lb/>richten habe, da ihm gewöhnlich spater die Zeit, oft auch die
<lb/>Fähigkeit abgcht, durch eigenes Studium vieler, oft schlechter
<lb/>und unnützer Werke zu dieser Auskunft zu gelangen, die
<lb/>&gt;ihm die in andern Hinsichten sehr verdienstlichen Werke von
<lb/>Brunner und Böhmer nicht geben. Es ist eine solche Kri- 
<lb/>tik Von Seiten des Lehrers für die Zuhörer im Strafrechte um
<lb/>so nothwendiger, als die Praxis so chäufig durch Autoritäten
<lb/>sich leiten läßt, und es daher sehr wichtig ist, daß der künftig^
<lb/>Praktiker, dem es leider so häufig an Zeit und Gelegenheit
<lb/>fehlt, mit der ausgcbreiteten Literatur sich ganz genau bekannt
<lb/>zu machen, über den Werth oder Unwerth der einzelnen Werke
<lb/>'auf genaues Studium derselben gegründete,Urtheile erhält.

<lb/>' Carl Georg Wächter.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Träger, Edler von König i uber g, (F. 3£.) Classisi»
<lb/>cirung der Concurs-Glänbiger nach Vorschrift der öste»
<lb/>reichischen allgemeinen Concurs-Ordnung und der spä- 
<lb/>ter erlassenen Verordnungen Und gesetzlichen Erläute- 
<lb/>rungen,' zur leichten, sichern und geschwinden Aufsin»
<lb/>düng aller diesen Gegenstand betreffenden Fälle alpha»
<lb/>betisch verfaßt. Prag'1826. bei A. Borrosch 43 S.
<lb/>kl. 8. (Preis 40 kr.)
</p>
               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0245.tif"
                   n="49"
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                  <head>
                     <title>Zweite Sammlung der Gemeinen-Bescheide, Ausschreiben und gerichtlichen Verordnungen der Königlich-Großbrittanisch Hannoverschen Justiz-Canzley zu Zelle. Zelle 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Scheurlen, ...">Scheurlen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Civil-Proceß. Träger von Kdniginberg, Class. d. Conc. Gläub. 49

<lb/>Diese kleine Schrift enthält nichts weiter, als ein kurzes
<lb/>alphabetisch geordnetes Verzeichniß von Concurs» Gläubigern,
<lb/>mit jedesmaliger Bezeichnung der Concurs-Classe, in welche die
<lb/>Forderungen derselben nach österreichischem Rechte zu lociren
<lb/>sind. Es ist dieß eine Arbeit ohne wissenschaftlichen Werth;
<lb/>und auch für den praktischen Juristen kann sie nach dem Da»
<lb/>fürhalten des Res. nur von geringem Werthe seyn. Denn der
<lb/>wahrhaft theoretisch gebildete Praktiker bedarf einer solchen Hül»
<lb/>fe nicht; für den mit dem Concurrrechte.nicht vertrauten Ge- 
<lb/>schäftsmann aber ist diese Arbeit ungenügend, und kann selbst
<lb/>für ihn schädlich werden, wenn er sich dadurch abhaltcn laßt,
<lb/>die Gesetze selbst nachzuschlagen. In wiefern alle die Classifi- 
<lb/>cation der Concurs-Gläubiger betreffenden'Fälle, welche die
<lb/>österreichischen Gesetzt berücksichtigen, in dieser Schrift be-.
<lb/>rührt sind, (wie der Titel der Schrift sagt,) vermag Ref.' nicht
<lb/>zu beurtheilen, da ihm diese Gesetze mit Ausnahme der allge- 
<lb/>meinen Concurs-Ordnung nicht bekannt sind.-

<lb/>Scheurlen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zweyte Sammlung der Gemeinen-Bescheide, Auöschrei-
<lb/>be» und gerichtlichen Verordnungen der Kvniglich-
<lb/>Großbrittlmisch hannoverschen Zustiz-Cauzleh zu Zelle.
<lb/>Zelle 1826. bey Schulze. VI. 26 S. in 4. (Preis
<lb/>20 kr.)

<lb/>Das vormalige Reichskammergericht hatte bekanntlich die
<lb/>Bcfugniß, zu bestimmen, wie es in einzelnen vom Gesetze nicht
<lb/>berücksichtigten Punkten des äußern Verfahrens gehalten wer- 
<lb/>den solle, bis die ReichsgesetzgebungS« Gewalt hierüber etwas
<lb/>definitiv verordnet haben werde. Diese interimistischen Bcstim-
<lb/>Krit. Zeitschr. I. 2. 4
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0246.tif"
                      n="50"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>5o
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil» Proceß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mungen, welche sich nicht blos auf einen einzelnen Proceß be»
<lb/>zogen, sondern allgemein von jeder Parthey beobachtet werden
<lb/>mußten, die s. g. Gemein»Bescheide des Kammer Gerichtes, fan- 
<lb/>den bey den meisten höheren Territorial »Gerichten in Tcutfch.
<lb/>land Nachahmung. Eine Sammlung von Verfügungen dieser
<lb/>Art, welche von der K. Hannoverschen Justiz-Eanzlcp zu Zelle
<lb/>bis zum April 1820. entweder selbstständig, oder in Gcmasheit
<lb/>ausdrücklicher Anordnung des Kön. Cabinets-Ministeriums zu
<lb/>Hannover erlassen worden waren, gab der Justizrath Conradi,
<lb/>jetzt zu Göttingen, im Jahre 1820. im Drucke heraus. 2Ttf
<lb/>diese (erste) Sammlung nun schließt sich die gegenwärtige als
<lb/>zweite Sammlung an. Sie enthalt 21 Ausschreiben von dem
<lb/>kaum bemerkten Zeitpunkte an, bis zum Junius 1825., welche
<lb/>thcils an einzelne Untergerichle (nr. 3, 9.14.16. 17. 20.) theils
<lb/>an sammtliche Untergerichte (nr. 7, 10. 11. 12. 15. i5. 18 )
<lb/>theilS an die Canzley-Procuratoren (nr. 2. g. 6 ) theils an £&gt;fe
<lb/>der Justiz-Canzley untergeordneten Advokaten (nr. 8. 18.) thcils
<lb/>an daS Secretariat dieser Justizstelle (nr. 40 gerichtet sind.
<lb/>Nur zwey von diesen Ausschrciben (nr. 10. iZ.) beziehen sich
<lb/>ausschließlich auf die Criminal-Justiz; die übrigen betreffen den
<lb/>Geschäftsgang bey der Justiz,Canzlcy im Allgemeinen, und ins- 
<lb/>besondere den Geschäftsgang in Civilsachen; sie enthalten groß-
<lb/>tentheils sehr zweckmäßige Anordnungen, z. B. über Einrei- 
<lb/>chung von Duplicaten der Proceßschriften, Erlegung der Trans- 
<lb/>missions-Kosten, Beobachtung der borgeschriebenen Seiten- und
<lb/>Sylbenzahl in den Proceßschriften' Verzeichnung der Advoka-
<lb/>tengebühren in den gerichtlichen Eingaben, Reisekosten der Advo- 
<lb/>katen, Ansetzung höherer als der taxmaßigen Advokatengebüh-
<lb/>ren, Entfernung der Winkel-Advokaten, vorschriftsmäßige Ab- 
<lb/>fassung von Proceßschriften. Eine besondere Auszeichnung seines
<lb/>Inhaltes wegen verdient das Ausschreiben an sammtliche Un-
<lb/>tergcrichte der Provinz vom 14. Jun. 1824. die Abstellung
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0247.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gemeinbeschtide der I. K. zu Zelle. zi

<lb/>verschiedener im Civilproceffe eingeschlichener Mißbrauche betref- 
<lb/>fend (irr. iF.). Zn demselben werden die Untergerichte ange- 
<lb/>wiesen, in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Vorschriften
<lb/>vor Gestattung proceßualischer Weitläufigkeiten auf gütliche Bei- 
<lb/>legung des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen; in solchen Sa«
<lb/>chen, welche einen Gegenstand nicht über 20 Lübische Gulden
<lb/>(20 Rkhlr. Conventions-Münze) an Werth betreffen, unter kei- 
<lb/>nem Vorwände ein schriftliche« Verfahren zu gestatten; bcy
<lb/>den mündlichen Verhandlungen besondere Sorgfalt auf Feststel- 
<lb/>lung des Factum, nöthigenfalls durch Fragen an die Partheyen
<lb/>zu verwenden. Insbesondere ist noch unter Auctoritat und aus- 
<lb/>drücklicher Genehmigung dcsK.Cabi'nets-Ministeriums die Vor»
<lb/>schrift gegeben, daß in solchen Füllen, welche sich zur Erthck»
<lb/>lung eines bedingten 'Mandats qualificiren würden, vornämlich
<lb/>bcy reinen Schuldfordcrungen von müßigem und geringem Be- 
<lb/>lange in der Ladung das Präjudiz des Eingeständnisses
<lb/>neben dem des Verluste« der Einreden angedroht werden,
<lb/>in allen übrigen Fällen aber eö bey dem gesetzlichen Präjudiz
<lb/>der negativen Litis-Contestation, verbunden mit dem Derlu,
<lb/>sie aller Einreden, fein Verbleiben haben soll. Die Androhung
<lb/>einer G eldstrafe wird für derRcgcl ncich unstatthaft und nur
<lb/>da anwendbar erklärt, wo die besondere Natur des angestcllten
<lb/>Protestes z. 83. bcy Vesitzstreitigkeilen sie erforderlich macht,
<lb/>oder die Nothwendigkeit des persönlichen Erscheinens der Par»
<lb/>thepen sie rechtfertigt. Es ist gewiß eine sehr wichtige Aufgabe
<lb/>für die Proceß-Gesetzgebung, alö Folge des Ungehorsams des
<lb/>Beklagten in der Antwort auf die Klage einen angemessenen
<lb/>Nechtßnachtheil zu bestimmen. Die Zweckmäßigkeit der gemein- 
<lb/>rechtlichen Theorie, wonach der Beklagte durch seinen Ungehor- 
<lb/>sam nur der Einreden verlustig, die Klage aber als abgeläug-
<lb/>net angenommen, und der Kläger zum Beweise zugelaffen wird,
<lb/>ist in neuerer Zeit vielfach angefochlen, und dagegen der Rechts«

<lb/>4-..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0248.tif"
                      n="52"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>6z Civil« Proccß.

<lb/>Nachtheil des fingirten Zugeständnisses deö faktischen Klagcgrun-
<lb/>des entweder in Verbindung mit dem Verluste der Einreden,,
<lb/>oder nnter dem Vorbehalte der Einreden empfohlen worden. Es
<lb/>ist auch wirklich der Rechtsnachthcil des fingirten Zugeständnis- 
<lb/>ses, der sich schon in dem' sächsischen Proceßrechte findet, in
<lb/>manche neuere teutsche Proceßgesetzgebung z. B. in die öster- 
<lb/>reichische, preufsische, württembetgische, baden'sche libergegangen.
<lb/>Zwar hat in der neuesten Zeit Mittermaier die Verthcidi»
<lb/>gung der gemeinrechtlichen Theorie vom legislativen Stand»
<lb/>punkte aus mit Sachkcnntniß und Scharfsinn geführt (z.
<lb/>vergl/ der gemeine deutsche bürgerliche Proccß von Mit- 
<lb/>termaier II. Behtr. S. 93—115. Archiv f. d. civil. Praxis.
<lb/>B. IX. S. 139 —i440« Indessen wird man doch nach dem,
<lb/>wasStürzer (im Archiv für die civilistische Praxis B. VIII. ni-.
<lb/>XVI.) und Puch ta (über die bürgerliche Rechtspflege und Ge- 
<lb/>richtsverfassung Baicrns u. f. w. Erl. 1826. pag. 42 — 56,)
<lb/>ausgcführt haben, so wie nach den Erfahrungen &gt; welche man
<lb/>in denjenigen Landern, wo dieses Präjudiz des Zugeständnisses
<lb/>der nicht widersprochenen Thakfachen schon seit mehreren Iah»
<lb/>ren gilt, z. 83» in Württemberg, gemacht hat, (m. vergl. auch
<lb/>Pra tobe Vera Materialien für Gesctzkunde und Rechtspflege
<lb/>in den österreichischen Staaten B. II. S. 24.) annehmen dür- 
<lb/>fen, daß dieses Präjudiz das wirksamste zur Förderung der
<lb/>Rechtspflege ist, und daß es zugleich auch den Forderungen der-
<lb/>Ecrechtigkeit entspricht. Man hat zwar das Letztere gerade in
<lb/>Zweifel ziehen wollen, und als Temperament der vermeintli- 
<lb/>chen Harte und Ungerechtigkeit den Vorbehalt der Einreden vor-
<lb/>gcschlagcn. Allein von einer ungerechten Härte kann wohl hier
<lb/>nicht die Rede sepn; denn wer weiß, was er thun muß und
<lb/>cs zu thun unterlaßt, der mag auch die ihm zum voraus bekannt ge-'
<lb/>machte sehr natürliche Folge seines Ungehorsams leiden: er lei«
<lb/>det einen Rachtheil, welchen abzuwenden ganz in seiner Macht
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0249.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0249--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gemeinbescheide der I. A. zu Zelle. 53

<lb/>gestanden hat. Ref. vermag hkernachst nicht einzusehen, war- 
<lb/>um mit dem Rechtsnachtheile des fingirten Zugeständnisses nicht
<lb/>auch der Verlust der Einreden in Verbindung gesetzt werden
<lb/>solle. Man hat dieses Präjudiz als eine doppelte und daher
<lb/>ungerechte Strafe betrachten wollen. Allerdings würde dieß
<lb/>der Fall seyn, wenn dem Beklagten bloö die Auflage gemacht
<lb/>würde, auf das Factum der Klage rein zu antworten, und wenn
<lb/>sodann erst für das Vorbringen der Einreden eine selbstständige
<lb/>Frist gegeben würde. Allein die Rücksicht auf Schnelligkeit des
<lb/>Ganges der Rechtspflege und auf Entfernung einer widernatür-
<lb/>lichen Zersplitterung der Proceßhandlungen gebietet, daß die
<lb/>Auflage an den Beklagten nicht blos aus das reine Beantwor- 
<lb/>ten des faktischen Klage -Vorbringens, sondern auch auf das
<lb/>Vorschüzen der Einreden gerichtet werde. Wo aber dem Be- 
<lb/>klagten die Vornahme dieser gedoppelten Handlung geboten
<lb/>wird, da kann es nicht ungerecht seyn, wenn ihm für den Fall
<lb/>des Ungehorsams auch das gedoppelte Präjudiz angedroht wird.
<lb/>Es ist demnach, wie Ref. glaubt, das in dem erwähnten Aus-
<lb/>schreiben der Justiz-Eanzlep zu Zelle angeordnete Präjudiz an
<lb/>sich vom legislativen Standpunkte aus gewiß zu rechtfertigen; nur
<lb/>ist dabey zu bedauern, daß dieses Präjudiz nicht'für alle Falle
<lb/>gesetzlich ekngeführt worden ist, um so mehr, als die Grenz-
<lb/>scheide auf eine Art bestimmt ist, daß nicht selten im einzelnen
<lb/>Falle darüber, ob das Präjudiz der fingirten affirmativen oder
<lb/>negativen Litis-Contestation einzutreten habe, wird gestritten
<lb/>werden. .

<lb/>Ref. schließt diese Anzeige mit dem Wunsche, daß das Bei- 
<lb/>spiel der Justiz-Canzlep zu Zelle in Bekanntmachung von Ge- 
<lb/>mein-Bescheiden und überhaupt von solchen Verordnungen, wel- 
<lb/>che von jeder Parthep zu beobachten sind, bep den höheren Ge- 
<lb/>richten anderer temschen Staaten 'Nachahmung finden möge.

<lb/>Scheurlen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0250.tif"
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                  <head>
                     <title>Sauter. Fundamenta juris ecclesiastici Catholicorum. Edit III. Rotwilae, in offic. libr. Herderiana. Vol. I. (seu part. I. II. III.) 1825. S. VII. 320. Voll II. (seu part. IV. V. VI.) 1826. S. IV. 658</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Scheurlen, ...">Scheurlen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0250--><p/>
                  <p>

                     <lb/>54
</p>
                  <p>

                     <lb/>* Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sauter, (Jos. Ant. pliilos. et Juris doct. etc.) Fun- 
<lb/>damenta juris ecclesiastici Catholicorum. Edit. III.
<lb/>Rotwilae, in offic. libr. Herderiana. Vol. I.
<lb/>(seu part. I. II. III.) 1826. S. VII. 820. Vol. II.
<lb/>(seu part. IV. V. VI.) 1626. S. IV. 656. (Preis
<lb/>5 fl. 24 kr.)

<lb/>D&gt;'e vorliegende dritte Ausgabe des geschätzten Werkes von
<lb/>Sauter ist ein blosser Abdruck der zweiten Ausgabe;' daher
<lb/>hat Res. dem Plaue dieser Zeitschrift .gemäß über, den Inhalt
<lb/>dieses Buches selbst nichts zu bemerken. Ref. beschrankt sich,
<lb/>blos darauf aufmerksam zu machen, daß die Verlagshandlung
<lb/>in Beziehung auf diese neue,Ausgabe ihr gegebnes Versprechen
<lb/>Nicht erfüllt hat. Dieselbe hat nämlich in ihrer im Junius 1324.
<lb/>erlassenen Einladung zur Subskription eine vermehrte Aus- 
<lb/>gabe folgendermaßen angekündigt hat; „Der selige Hr. Ver- 
<lb/>fasser hat jedesmal bey den betreffenden Paragraphen in Noten-
<lb/>fvrm alle diejenigen badenfcheN und österreichischen Gesetze an-
<lb/>gehangt, welche eine kirchenrechtliche Beziehung haben, und da- 
<lb/>durch die Tendenz ausgesprochen, daß er das allgemein gültige
<lb/>Kirchenrecht zugleich in seiner besonder» Anwendung für das
<lb/>Großherzogthum Baden und die österreich'schen Kaiserstaaten
<lb/>liefern wolle. Diese besondere Tendenz soll in der neuen Aus- 
<lb/>gabe nun auch auf die Königreiche Baierü und Württem- 
<lb/>berg ausgedehnt werden. Es werden also diesem Plaue zu- 
<lb/>folge nicht nur alle baden'schen, sondern auch alle würt-
<lb/>tembsrg'schen und baiern'schen Gesetze, welche ein kir- 
<lb/>chenrechtliches Interesse haben, als Anmerkungen in möglichst
<lb/>gedrängter Kürze am gehörigen Orte ausgenommen, und die
<lb/>Quelle, aus welcher sie entnommen sind, genau angegeben wer- 
<lb/>den. — Dieses Werk soll fürBaden, Württemberg und Baiern
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0251.tif"
                      n="55"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0251--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Sautcr, fundam, jur. eccl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>55
</p>
                  <p>

                     <lb/>gleichsam ein Panorama aller lirchenrechtlichen Verordnungen
<lb/>enthalten, welche in den Negierungsblättern, in den Ordinariats
<lb/>und andern» Collcgial- Nescriptcn zerstreut liegen, und oft nur
<lb/>mit saurer Mähe aufgefunden werden können."

<lb/>Die Nicht-Erfüllung, dieses bestimmten Versprechens wird
<lb/>in der Vorrede zum evsten Bande damit entschuldigt,
<lb/>daß der Verleger bep seinem Vorhaben vergessen habe, daß das
<lb/>Kirchenwesen, in Baiern noch nicht vollkommen, und noch we-
<lb/>Niger in Württemberg und Baden rcgulirt scp; da aber daß
<lb/>Erscheinen der neuen Ausgabe sehr gewünscht worden sep, so
<lb/>habe eö dem Verleger angemessen geschienen, die vollständige Dlf=
<lb/>gulirung des Kirchcnwcsens in den genannten Landern nicht ab,
<lb/>zuwartcn; er habe sich vielmehr auf den Nach mehrerer ersah,
<lb/>rener Männer, welchen er die Bearbeitung der Zusätze übertra- 
<lb/>gen gehabt habe, entschlossen, die neue Ausgabe wörtlich von
<lb/>der früheren abdrucken zu lassen, und seine versprochenen Zu»
<lb/>satze nachzuliefern, sobald die kirchlichen Verhältnisse in den ge- 
<lb/>nannten Staaten vollständig geordnet sepn werden."

<lb/>Der angeführte Grund ist zum Thcilc wenigstens unrich- 
<lb/>tig, da das Kirchenwesen in Baiern, vornamlich durch das Edikt
<lb/>über die Neligions Verhältnisse und durch daö Concordat so voll-
<lb/>ständig geordnet ist, als dieß nach der Natur dieser Verhältnisse,
<lb/>welche im Einzelnen stets einer Fortbildung bedürfen, scpn kann.
<lb/>Ohne Zweifel aber würde der Verleger den Wünschen de» Publi- 
<lb/>kums mehr entsprochen haben, wenn er seinem ersten Plane ge-
<lb/>treu geblieben wäre, und die vorhandenen württcmberg'schen
<lb/>und baiern'schen Gesetze und Verordnungen in Kirchensachcn in
<lb/>Notenform so in die neue Aufgabe ausgenommen hätte, wie es
<lb/>früher durch Saut er selbst mit den baden'schen geschehen ist.
<lb/>Denn eö mag noch lange Zeit, dauern, bis das Kirchenwcsen
<lb/>in den genannten Landern, wenigstens in dem Sinne des Ver- 
<lb/>legers, vollständig geordnet ist.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Blume. Grundriß des Kirchenrechts für Juden und Christen in Deutschland. Halle bey Anton. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Lang, F. F.">F. F. Lang</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0252--><p/>
                  <p>

                     <lb/>56
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Endlich muß hier noch bemerkt werden, daß es von dem
<lb/>Verleger wohl gethan gewesen wäre, wenn er das Publikum
<lb/>von seinem veränderten Plane vor dem Erscheinen des ersten
<lb/>Bandes auf dieselbe Weise inKenntniß gesetzt Hütte, auf welche die
<lb/>Einladung zur Subscription auf eine vermehrte Ausgabe er,
<lb/>folgt war, nämlich durch eine besondere öffentliche An- 
<lb/>kündigung, in welcher den Subscribenten der Rücktritt aus- 
<lb/>drücklich Hütte frevgestcllt, und der Subscriptionspreis verhält- 
<lb/>nismäßig herabgesetzt werden sollen.

<lb/>Scheurlen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Blume, (Friedr. Professor in Halle,) Grundriß des
<lb/>Kirchenrechts für Juden und Christen in Deutschland,
<lb/>Halle bey Anton. 1826. II. und 71 S. 8. (Preis
<lb/>40 kr.)

<lb/>Schon der Titel des hier anzuzeigenden Grundrisses zeugt
<lb/>von der Ansicht des Verfs., daß auch die jüdischen Gemeinden
<lb/>den Namen einer Kirche verdienen. Obgleich Ref. die vielen
<lb/>Beziehungen des Judenrechtcs zu dem Kirchenrechte nicht ver- 
<lb/>kennt, und deßwegen für den Canonisten ein umfassendes Stu- 
<lb/>dium des Judenrechts für sehr rathsam erklärt, so muß er doch
<lb/>hier gleich zum Anfänge bemerken, daß er die Bezeichnung Kir- 
<lb/>che «recht für das Recht der Juden für ungeeignet hält. Die
<lb/>Juden selbst halten ihre religiösen Vereine nicht für eine Kirche,
<lb/>sondern sie betrachten sich als ein Volk, dessen Herrscher Gott
<lb/>selber fep; ihre Verfassung war mit andern Worten von jeher
<lb/>theokratisch. Der Begriff Kirche aber ist ein rein christlicher;
<lb/>die Kirche als ihrem Wesen nach vom Staate getrennt, läßt
<lb/>sich in einer Theokratie gar nicht denken. Das Judenrecht kann
<lb/>daher wohl als Hülfswissenschast des Kirchenrechtes angesehen.
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0253.tif"
                      n="57"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0253--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Blume, Grundriß des Kirchenrcchts. 57

<lb/>sollte ober in das Kirchenrecht nur soweit ausgenommen wer- 
<lb/>den, als die Verhältnisse der Kirche zu den Juden es fordern,
<lb/>denn es ist seinem Wesen nach bürgerliches Recht.

<lb/>Ref. geht, nach dieser vorläufigen Bemerkung, zur Beür-
<lb/>theilung der vorliegenden Schrift selbst über. Der ganze Grund- 
<lb/>riß besteht aus 10 Kapiteln.

<lb/>Das erste Kapitel giebt eine Einleitung, worin die Rubri- 
<lb/>ken von der Religion, der Kirche und dem Kirchcn-
<lb/>rechte handeln. Mit Recht stellt der Verfasser die Lehre von
<lb/>der Religion vor jene von der Kirche; denn die Kirche als der
<lb/>Körper, dessen Geist die Religion ist, kann ohne Religion nicht
<lb/>gedacht werden. Depm Kirchenrechte wird unterschieden das
<lb/>Rechtsverhaltniß und die Wissenschaft. Mit dieser
<lb/>Unterscheidung will der Verfasser die sonst gewöhnliche aller- 
<lb/>dings nicht ganz zu billigende Unterscheidung in Recht im sub- 
<lb/>jektiven, und in Recht im objektiven Sinne ersetzen. —
<lb/>Der Plan des Verfassers ist nun für das gesammte Kirchcn-
<lb/>recht äußerst einfach und klar. Res. stimmt mit ihm von Her- 
<lb/>zen überein, wenn er einen sg. geschichtlichen Thcil für ganz
<lb/>entbehrlich hält, und daher auch diesen Titel nirgend finden
<lb/>läßt. Das ganze Kirchenrecht ist von ihm geschichtlich behan- 
<lb/>delt, daher braucht er keine besondre Geschichte des Kirchenrcchts.
<lb/>Er theilt vielmehr das Ganze in AeußereS und Inneres Kir- 
<lb/>chenrecht; jenes stellt die Rechtsverhältnisse der Kirche die Rechts-
<lb/>quellen, und die Bearbeitung in der altern, Mittlern und neue- 
<lb/>sten Zeit, dieses die Lehre von den Personen, Sachen
<lb/>und Handlungen der Kirche dar. Das äußere Kirchen- 
<lb/>recht wird vom 2ten bis zum tzten Kapitel vorgetragen.
<lb/>Es ist eingetheilt in das jüdische und christliche. Jenes
<lb/>nimmt das 2te, dieses die folgenden Kapitel ein. Im er- 
<lb/>sten Titel des 2ten Kapitels werden nun dem überall durch-
<lb/>geführten Plane gemäß die Verhältnisse der Juden nach
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0254.tif"
                      n="58"
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                  <p>

                     <lb/>58
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirchenre^ht.


<lb/>Aussen und nach Innen behandelt, dabeh mit Christus ein
<lb/>Abschnitt gemacht. Die Verhältnisse nach Aussen werden
<lb/>bezeichnet als das Verhältnis zu den Nichtchristen, und zu den
<lb/>Christen, und dieß vor der Völkerwanderung, im Mit- 
<lb/>telalter und in der neuesten Zeit. Die Verhältnisse
<lb/>nach Innen charakterisiren sich nur als Spaltungen. -Im
<lb/>zwepten Titel will der Vers, die Quellen des Juden- 
<lb/>rechts aufgeführt wissen. Diese sind entweder jüdische oder
<lb/>christliche. Was jene betrifft so theiit der Verfasser mit An.
<lb/>dern dieselben in das schriftliche und mündliche Gesetz,
<lb/>nämlich in das mosaische und den Talmud. Was zuvörderst
<lb/>das erstere. betrifft, so vermißt Res. ungern die nähere Angabe
<lb/>dieser Quellen, welche sich doch sonst überall im Grundrisse fin- 
<lb/>det. Was das 2ke betrifft, so gefallt ihm überhaupt der Name
<lb/>mündliches Gesetz für den Talmud im Allgemeinen nicht;
<lb/>der Talmud ist doch nichts anders als eine Sammlung von
<lb/>merkwürdigen Aeußerungen berühmter Juden seit Moses nebst
<lb/>den von neuern Rahbinen. hinzugrsügten. Anmerkungen. Jene
<lb/>Aeusserungen und diese Anmerkungen sind kein Gesetz, sondern
<lb/>haben bloS dem perjönlichen Amehen ihrer Urheber ihre Aucto,
<lb/>ritat zu danken, die nicht einmal'eine unbedingt der gesetzlichen
<lb/>gleichkommende ist; denn nur die Mi sch nah oder lex secun-
<lb/>'daria und dte bahhlon i sch e Gemara haben eine gesttzliche Autori- 
<lb/>tät, wahrend die hierpsolpmilanische eines geringen Ansehens
<lb/>genüßt^ Was die vom Vers, zu den jüdischen Quellen hinzu-
<lb/>gefügteLiteratur betrifft so ist von Rabe nicht blos die in not.
<lb/>7) angeführte Ueberfttzung des talmudischen Traktats Bra- 
<lb/>ch ott) (von Lobsplüchen) erschienen, sondern auch eine Ueberse-
<lb/>zung des talmudsschen Traktates. P e ah, von dem Ackerwinkel,
<lb/>aus der hierosoltimitankschen Gemara u. s. w. "(Anspach 1781.
<lb/>4M.). Die chr ist sichen Quellen werden vom Vers, in die bis
<lb/>Justinian, die des Mittelalters und die neuern eingetheilt.' Was
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0255.tif"
                      n="59"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0255--><p/>
                  <p>

                     <lb/>' Blume, Grundriß des Kirchenrechts. 5y

<lb/>hier namentlich die nov. 146. von Justiman betrifft, so hat der
<lb/>Verfasser die vorzügliche Abhandlung von Lackmann in der
<lb/>Literatur nicht angeführt (de controversia nata ex sacrarum
<lb/>literarum lectione in synagogis jutfaicis., composita per Ju- 
<lb/>stinianum imperatorem. Kiel 1752. 4*°*) - Im dritten Ti- 
<lb/>tel will der Verfasser die Bearbeitung des Ju den rechtes
<lb/>behandelt wissen; er trennt die jüdischen und christlichen
<lb/>Bearbeiter; bepm Maimonides hatte als Literatur die Schrift
<lb/>von Rü h s über die Ansprüche der Juden auf das deutsche Bür- 
<lb/>gerrecht Berlin r8i7. S. 46. angeführt werden können, indem
<lb/>dieser es wahrscheinlich macht, daß die Schrift von Maimo-
<lb/>nides das vollständige alte Gesetzbuch ist, welches die Juden
<lb/>in Spanien gehabt haben sollen. —

<lb/>Das äußere Kirchenrecht der Christen (eine äußere
<lb/>Rechtsgeschichte) giebt der Verfasser nach den von ihm gemach- 
<lb/>ten Z Perioden (itc—1054* 2te—1517. 3te—1826.) im Zten—
<lb/>Zten Kapitell Die Ueberschrift des §. i. im Zten Kapitel soll
<lb/>wohl heißen: Uebersicht der 5-folgenden Kapitel (nicht Bü- 
<lb/>cher). Da übrigens der Vers. es sich zum Grundsatz gemacht
<lb/>hat, im äußeren Kirchenrechte eine vollständige und. sehr zweck- 
<lb/>mäßig ausgewählte Literatur anzuführen, so findet es Referent
<lb/>doch gegen die Regeln der Unpartheilichkeit, daß in not. 1)
<lb/>von katholischen Kirchenhisiorikern nur das allgemeine Werk von
<lb/>Baronius mit seinen Fortsetzern und Kritikern nicht aber
<lb/>auch dieWerke von Rat. Alexander, Fleury u. a. m. ange- 
<lb/>führt sind. Die Rechtsverhältnisse jinb im ersten Titel dieses
<lb/>Kapitels in vier Zeitabschnitten vorzutragen. Dabey hat der
<lb/>Vers, in den ersten drey Perioden immer das Verhaltniß
<lb/>der Kirche zum Staate vor das Hauptmoment der sich ent- 
<lb/>wickelnden Kirchenverfassung gestellt. In der ersten Periode —
<lb/>ZiL ist dieß die Verbindung der Gemeinden, in der 2ken
<lb/>476 die Verbindung der Bischöfe in der zten — 754
</p>

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                  <p>

                     <lb/>6o
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kircherirechl.


<lb/>die Verfassung derKirche. Im zwepten Titel werden die
<lb/>Rechtsquellen in al lg e meine für die ganze christliche Kirche und
<lb/>in besondre für den Orient und Occident abgetheilt. Die
<lb/>allgemeinen kirchlichen sind in ursprüngliche und abgeleitete ge- 
<lb/>sondert, und unter den abgeleiteten zuerst Gewohnheiten im Ge-
<lb/>gensatz der Schlüsse der ersten acht allgemeinen Concilien, also
<lb/>wohl der Gesetze, aufgeführt. Dabep fallt fürs erste dem Res.
<lb/>auf, daß der Vers. Gewohnheit und Gesetz einander gegenüber- 
<lb/>stellt, wenigstens so, daß er Schlüsse der Concilien unter die Ge- 
<lb/>setze rechnet. Die Concilien sprechen ja nie etwas neues aus,
<lb/>sondern geben nur Zeugniß von dem, was, um nun einmal die- 
<lb/>sen Ausdruck zu gebrauchen, in der Kirche als lebendige Ge- -
<lb/>wohnheit gilt. Sodann stellt er unter dieNubrik Gewohnhei- 
<lb/>ten die Tradition und die Canonos Apostolorum. Hinsicht- 
<lb/>lich der letztern ist Ref. damit einverstanden, die Canones Aposto- 
<lb/>lorum als sg. Gewohnheit Recht darzustellen; dann aber gehö- 
<lb/>ren die constitutiones apostolicae unbezweifelt auch dazu; die
<lb/>Tradition aber möchten wohl katholische Kirchenrechtslehrer nicht
<lb/>unter die Gewohnheit, subsumiren, und nicht, einmal, wenigstens
<lb/>in dieser Periode unbedingt nicht, unter die abgeleiteten Quellen
<lb/>stellen! Darum wäre es wohl am besten gewesen, gar nicht so
<lb/>sehr sich allgemeiner Rubriken zu bedienen. So sehr das Sy-
<lb/>stematisiren an seinem Orte zu loben sepn mag, so einseitig
<lb/>kann es durch zu vieles Generalisiren werden.- Der dritte Ti, ;
<lb/>tel ist Ne-chtskunde überschrieben, Hier sind die Sammlun- 
<lb/>gen kirchlicher und weltlicher Quellen für den Orient und Occst
<lb/>dent angegeben; jedoch sind folgende ausgelassen:

<lb/>r) Für den Orient, wie für den Occident wichtig ist die
<lb/>sg. canonum consequentia- rvelche wahrscheinlich um
<lb/>das Jahr 535. zu Theodosius d. G. Zeit gemacht ist, in der
<lb/>orientalischen Kirche solche Autorität hatte, daß sie zugleich, mit
<lb/>den Evangelien zur Schlichtung der Eont.roversen aufgeschlagen
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0257.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Blume, Grundriß des KLrchenrechts. 6j

<lb/>wurde, im Occident aber wahrscheinlich erst nach dem Concil
<lb/>v. Chalcedon GZt), worauf sie benützt wurde, zu Ansehen ge- 
<lb/>langte. (Iustellus Bibi, tom. I. p. 5.)

<lb/>2) Für den Occident der codex ecclesiae Africa- 
<lb/>nae wahrscheinlich unter Autorität des 6ten Concils von Car- 
<lb/>thago ■ verfaßt und bald ins Griechische übersetzt. (Iustellus
<lb/>tom. I. p. 32i.)

<lb/>0) Der codex canonum ecclesiae universae, 4
<lb/>wovon für den Occident nur die prisca canonum translatio an- 
<lb/>geführt ist. '«

<lb/>Die Formeln machen im Zten Titel den Beschluß.

<lb/>Das 4*e Kapitel enthalt nach dem beym zten befolgten
<lb/>Plane in drepTiteln die Überschriften Rechtsverhältnisse,
<lb/>Rechts quellen. Und Rechtskunde. Strenges Shstem und
<lb/>Vollständigkeit der Rubriken wie der Literatur zeichnen dieß Ka- 
<lb/>pitel aus. Rur hatte S. 21. die erste Nummer: Erste Ex-
<lb/>travaganlenbücher $.54» näher angegeben und in einer 9to-
<lb/>U angeführt werden können, daß die nach dem Jahr 1179. ge- 
<lb/>machte Sammlung, enthaltend die Schlüsse des zten latcran.
<lb/>Concils, die Decretalen Alexanders III. Lucius III. und
<lb/>Urbans III.- in Böhmers 6. I. tom. II. append. nro. II.
<lb/>und der Adpendix ad concil. lateran. III., beh Harduin
<lb/>tom. VI. p. IL col. 7694 abgedruckt sind. Die Arbeiten des
<lb/>Petrus Matthäus (liber septimus), und Lancellotti's (In- 
<lb/>stitutiones juris canonici) erwähnt der Vers, wahrscheinlich
<lb/>bepm §.48., welcher vom Umfang und Ansehen des corp. jur.
<lb/>can. handelt. Vey diesem ^en hatte auch als Literatur ange- 
<lb/>führt werden können: J. A. Riegger D. de recepr. corp.
<lb/>jur. can. in Germ, in Opuscul. p. 197. seq.

<lb/>Hinsichtlich der Ausgaben ist der Vers. sehr vollständig,
<lb/>nur hat er die älteste Ausgabe des Decretum (Maynz, 2. a.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>6%
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirchenrechi.


<lb/>wahrscheinlich - i^6y) nicht angeführt. — Das 5*6 Kapitel ist
<lb/>nach dem schon bezeichneten Plane ebenfalls vortrefflich gearbei-
<lb/>f tct. Eine einzige Frage.erlaubt sich Res.: Sind die S. 28.
<lb/>als innere Spaltungen in der pa bst lichen, (sollte
<lb/>wohl überall bester heißen: römisch-katholischen) Kirche
<lb/>angeführten Declarationes cleri Gallicani, die E m-
<lb/>ser Punktation und Dalberg'ö Primat als Spaltungen
<lb/>wirklich zu bezeichnen? Es scheint, die Absicht des Verfassers,
<lb/>überall gleiche Titel-Rubriken zu gebrauchen, habe ihn zu dem
<lb/>Mißgriffe verleitet, Bestrebungen der Nationalkirchen, ihre in- 
<lb/>nere Verfassung mehr zu regeln und sich selbstständiger zu ent- 
<lb/>wickeln, Spaltungen zu nennen; auch hier zeigt sich der Nach,
<lb/>theil des in ein unzweckmäßiges Generalisiren ausartenden Sy-
<lb/>stematisirens! Vey historischen Arbeiten und wenn sie auch nur
<lb/>Grundrisse sind, Lhut vor Wem historische Treue Noth ! —

<lb/>■ Das innere Kirchenrecht (der Vers, könnte es in der
<lb/>Sprache Andrer innere Geschichte und Institutionen des Kir- 
<lb/>chenrechts nennen) wird in Kap. YIt—IX, behandelt. Ohne von
<lb/>den. vielen, zum Theil unnützen, zum Theil pedantischen, zum
<lb/>Theil falschen Einteilungen, die man- in den gewöhnlichen
<lb/>Compendien findet, irgend einen Gebrauch zu machen, ist des
<lb/>Vers. System einfach und vollständig. Die ohnedieß. auch^den
<lb/>Quellen des can. Rechts und namentlich dem Decretum und
<lb/>den Decretalen -zum Grund liegende Einteilung in Perso- 
<lb/>nen, Sachen und Handlungen bildet die Basis seines Sy- 
<lb/>stems; und nur dadurch, daß die Kapitel, welche von den Per- 
<lb/>sonen und Handlungen handeln, zu groß geworden waren, ent- 
<lb/>stehen im Grundrisse 5 statt Z Kapitel. Das 6te Kapitel
<lb/>handelt unter derUeberschrift von den Kirchenstanden, (ein
<lb/>sehr gut gebildetes Wort,) im ersten Titel von den kirchli- 
<lb/>chen Korporationen. Da nehmen denn auch die Juden
<lb/>' planmäßig wieder den ersten Platz ein; ob der Verfasser m i t R e ch t
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0259.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Blume, Grundriß des KirchcnrechtS. 63

<lb/>in das pabstliche (römisch-kathol.) Recht die Lehre von Chri- 
<lb/>stengemeinden anfnimmt, möchte Referent bezweifeln., insofern
<lb/>der Ausdruck Gemeinde technisch gebraucht werden soll,- um sie.
<lb/>den Zudengemeinden gegenüber zu stellen. Es giebt wohl pro- 
<lb/>testantische Gemeinden, aber keine katholischen, sobald darunter
<lb/>wie unter jenen selbstständige Kirchenkorporationen verstanden
<lb/>werden sollen! — Im zwepten Titel ist von den kirchli- 
<lb/>chen Individuen, also vom status ecclesiasticus, die Rede.
<lb/>Die Quellen sind vollständig und die Rubriken der Art, daß al- 
<lb/>les hierhergehörende vollständig unter ihnen abgehandclt werden
<lb/>kann. In der Rubrik des ])♦ 50. ist wohl D 0 mcn ikaucr ein
<lb/>Druckfehler. Auch die akademischen Würden, deren Er- 
<lb/>örterung gewiß ins Kirchenrecht gehört, aber sonst von Com-
<lb/>. peudienschrcibern vergessen wird, haben ihre Stelle im Grund- 
<lb/>risse gefunden. — Das siebente Kapi t ei enidalt, um die
<lb/>Lehre von Personen zu vollenden, die Materie von den Kir- 
<lb/>chenbeamten. Die zwey Titel enthalten das jüdische und
<lb/>christliche Recht. Der 2te Titel erschöpft die Z Fragen,
<lb/>welche Kircheuamter giebt es, wie werden sie erwvrben^und wie
<lb/>verlohreu? Das achte Kapitel handelt von den Kirchensa- 
<lb/>chen und zwar im ersten Titel von ^en Kirchen gut er n,
<lb/>im zweyten Titel von den heiligen Sachen, die wieder
<lb/>in unbewegliche und bewegliche zerfallen. Das neunte
<lb/>und. zehnte Kapitel enthalt die Lehre von den Kirchen- 
<lb/>handlungen, und zwar das gte von den öffentlichen
<lb/>Handlungen oder der Kirchenregierung. Im ersten
<lb/>Titel desselben ist von der Kirchen Verwaltung die Rede.
<lb/>Wir stimmen dem Verfasser vollkommen bey, wenn er hier die
<lb/>Lehre von den Kirchenversammlungen aufnimmt, denn es ist
<lb/>falsch, die Concilien,' als eine Versammlung von Beamten, bei)
<lb/>der Lehre von den Beamten abzuhandeln, weil Repräsentanten
<lb/>im eigentlichen Sinne keine Magistratur sind. Freilich tritt hier
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0260.tif"
                      n="64"
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                  <p>

                     <lb/>64 Kircheurecht.

<lb/>eine eigne Schwierigkeit beh der Nebeneinanderstellung der ka- 
<lb/>tholischen und evangelischen Grundsätze ein, weil die Vcrsamm-
<lb/>lungen der Katholiken und Protestanten etwas in sich ganz ver- 
<lb/>schiedenes sind; allein diese.Jnconseqücnz im Shstematisircn muß
<lb/>durch die Nolhwendigkcit entschuldigt werden. — Uebrigens. hat- 
<lb/>te auch vor den Titel von der Verwaltung, ein eigner Titel
<lb/>von der Gesetzgebung gestellt werden können, indem diese
<lb/>jedenfalls zu den Kirchenhandlungen gehört. Der allgemeinen
<lb/>Verwaltung unter!, werden unter II. mit dcrUeberschrift: Ei-&gt;
<lb/>gentliche Kirchen fachen (dieß ist doch wohl uncigentlich!)
<lb/>die Liturgie und die kirchliche Lehre gegenübergestellt. Un,
<lb/>ter'der ersten Ueberschrift werden i) in einer Einleitung die
<lb/>Geschichte der Liturgie und das liturgische Recht 2)
<lb/>die Sakramente und Z) die Kirchenfcste (dabep der Ka- 
<lb/>lender) abgehandelt. Den Sakramenten widmet der Verfasser
<lb/>nur 2 Paragraphen, welche auch ausreichen, weil das Eherecht
<lb/>im loten Kapitel seinen Platz beh den kirchlichen Privathand- 
<lb/>lungen findet. Bcy der kirchlichen Lehre werden unter der Auf- 
<lb/>schrift Lehranstalten die verschiedenen Arten von Schulen
<lb/>und unter der Rubrik Bücherverbote daß Censurwcsen nicht
<lb/>vergessen. Der 2te Titel ist unter der Aufschrift von der
<lb/>Kirchenjustiz dem kirchlichen Strafrecht und dem kirchlichen
<lb/>Schicdsrccht gewidmet. — Das zehnte und lczte Kapitel von
<lb/>den kirchlichen Privathandlungen ist endlich den.dahin
<lb/>gehörenden Materien von.der Ehe, dem Eide und Gelüb- 
<lb/>de, dem. Begrabniß und der Trauer bestimmt.

<lb/>Wenn Ref. nun in dem bisherigen dem ganzen Plane des
<lb/>Verfassers gefolgt ist, und dadurch bewiesen hat, wie sehr er
<lb/>an seinem Grundrisse Interesse nimmt, so hat er nur noch die
<lb/>Frage zu beantworten, welchen Dienst hat derselbe der Wissen- 
<lb/>schaft des Kirchenrechts durch seine Arbeit geleistet? Und hier
<lb/>gibt er denn sein durch diese Anzeige gewiß genugsam begrün-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0261.tif"
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                  <p>

                     <lb/>65
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirchenr. Blume, Grundriß des Kirchenrechts.

<lb/>detes llrtheil dahin ab^ daß die durchaus geschichtliche Behänd-
<lb/>lungsweise dieses wichtigen erst in der neuesten Zeit wieder all- 
<lb/>gemeinen Antheil findenden Zweiges unseres gemeinen Rechtes,
<lb/>wenn sie auch nicht zum erstenmal in der Literatur erscheint,
<lb/>der Wissenschaft nur förderlich sepn kann. In allen Anlagen
<lb/>zeigt der Verfasser seinen Beruf für die geschichtliche Ausbil-
<lb/>düng deS canon. Rechtes. Möchte '« bald Muße finden seinen
<lb/>Grundriß durch Ausarbeitung der §§en zum Lehrbuch umzu- 
<lb/>schaffen, dann aber auch für das. innere Kirchenrecht dasselbe
<lb/>nicht nur mit seinem reichen Quellenapparate, sondern auch mit
<lb/>einer Auswahl von Literatur ausstatten! Rur eine nicht zum We- 
<lb/>sen gehörende Eigenheit des Herrn Blume muß Rcf. hier er-
<lb/>wahnen. Der Verf. sucht die deutsche Sprache durch möglich,
<lb/>ste Vereinfachung der Wörter von ihren Doppelbuchstaben zu reini-
<lb/>geN; so schreibt er vor allem, freilich nicht überall consequent
<lb/>durchgeführt, GrundriS, mitleres, Begrif, algemcin, Sam-
<lb/>lung, westfalisch, Verhältnis, Bekentnis, Monografie, filo-
<lb/>sofi'sch, erteilen, Emfanger, Privatwilkür, Benuzuug, Zwek,
<lb/>Einsezung, Grundsaze, fisisch, Derwanten, Jrthum, Begräbnis,
<lb/>Ersaz, sol, verfaSt u.s.w.; sodann setzt er bep den in die deut- 
<lb/>sche Sprache aufgenommenen Wörtern statt c, ein k, oder z,
<lb/>z. B. Okzident; seinen eignen Namen schreibt er nicht mehr
<lb/>wie früher. Blüh me, sondern Blume, statt einzelne schreibt er
<lb/>einzele, statt Tradition, Koncil, Revolution, Confirmatio», Re-
<lb/>formation rc., Tradizion, Konzil, Revoluzion rc. auch sagt er
<lb/>die Schmalkalden« Artikel statt die Schmalkaldischen Artikel.
<lb/>Ließ Verfahren erscheint Ref. unhistorisch.

<lb/>J..J. Lang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Krit. Aeitschr. I. u
</p>
                  <p>

                     <lb/>8
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Römisches Recht</title>
                     <title>Römisches Recht1) Michelsen. Servituten können durch bloßen Vertrag bestellt werden. (Im Archiv für die civil. Praxis. Bd. VIII.nr.XIV. S. 362-389) 2) Schmidtlein. Über die Errichtung der Servituten durch Vertrag (daselbst Bd. IX. num. IX. S. 145-196) 3) Francke. Über die vertragsmäßige Bestellung der Servituten. In dessen civilistischen Abhandlungen, Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht 1826. num. III. S. 129-173.) 4) Hasse. Von der Bestellung der Servituten durch simple Verträge und Stipulationen. (Im Rheinischen Museum f. Jurisprudenz, Philologie, Geschichte und griechische Philosophie H. I. u. 2. Bonn 1827. S. 64-128.)</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schrader, ...">Schrader</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0262--><p/>
                  <p>

                     <lb/>66
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Rech».


<lb/>i) Michelsen, (A.L.Z.Or.) Servituten können durch
<lb/>bloßen Vertrag bestellt werden. (Zm Archiv für die
<lb/>civil, Praris. Bd. VIII.ur.XIV. S. 862-389.)
<lb/>,2) Schmidtlein (E. Z. Prof.) über die Errichtung
<lb/>der Servituten durch Vertrag, (daselbst Bd. IX. nuin.
<lb/>IX S. 145 — 196.)

<lb/>g) Francke (W. vr.) über'die vertragsmäßige Bestes-
<lb/>, lung der Servituten» (Zn dessen civilistischen Abhandlun- 
<lb/>gen, Göttingen, Vaudenhoeck n. Ruprecht 1826. num.
<lb/>, III. S. 129—178.)

<lb/>4)' Hasse, von der Bestellung der Servituten durch stm,
<lb/>i ple Verträge und Stipulationen. (Zm Rheinischen Mu-
<lb/>'' seumf. Jurisprudenz, Philologie, Geschichte und griechi- 
<lb/>sche Philosophie H. i. u. 2. Bonn 1827.S. 64—128.)

<lb/>Diese in dem für unsre Zeitschrift schon geeigneten Zeiträu- 
<lb/>me herausgekommnen Abhandlungen, nebst zwei kurz vorher
<lb/>erschienenen: Schmidtlein, Diss. d. servitutibus per pac- 
<lb/>tum constituendis. Gotting. i8a3. und Zimmern, können
<lb/>Servituten durch Vertrag bestellt werden, (im Archiv für civil.
<lb/>Pr. Bd. VH. S. 509—344«), bieten eine so vielfache sorgfäl- 
<lb/>tige Behandlung einer wichtigen Frage des Civilrechts dar, daß
<lb/>es interessant seyn kann, sie in Verbindung mit einander zu
<lb/>betrachten. (Die 4te derselben kam mir erst zu, nachdem die- 
<lb/>ser Aufsatz schon zum Drucke abgegeben war, und ich konnte
<lb/>daher nur in einer in kurzer Frist vorzunehmenden Ueberarbeitung
<lb/>cinigeRücksicht darauf nehmen.) Bekanntlich war bis vor Kur- 
<lb/>zem die herrschende Ansicht, daß, um Servituten (wenigstens
<lb/>affirmative) vermöge Vertrags zu erwerben, Tradition hinzu,
<lb/>kommen müsse. Diesen stellte sich in ausführlicher Darstellung
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0263.tif"
                      n="67"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0263--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Michtlsen, Schmidtlein, Francke, Hasse, über Servit. 67

<lb/>zuerst Schmidtlein (r82Z), eine Anstcht Savigups ausführend,
<lb/>entgegen, mit der Behauptung, der Vertrag allein genüge; Zim- 
<lb/>mern bestritt sie, jedoch zugebend, daß eine dem Vertrage hin»
<lb/>zukommende Caution, den Gebrauch der Servitut nicht hindern
<lb/>zu wollen, der Tradition gleich würke; jetzt vertheidigen sie wie»
<lb/>der Michelsen und Schmidtlcin (1 u, 2) (dieser auch den größ- 
<lb/>ten Theil seiner Dissertation in einem gedrängten Auszuge wie- 
<lb/>dergebend) in ihrem vollem Umfange; Francke (nura. 3.) nimmt
<lb/>die bisher gewöhnliche Ansicht durch reichliche Zusammenstellung
<lb/>aller dafür sprechenden Gründe und'Prüfung des Entgegenste- 
<lb/>henden in Schutz.

<lb/>Alle diese Erörterungen sind — so bringt eS der gegenwär- 
<lb/>tige Stand unsrer Studien bei allen tüchtigem Arbeitern mit
<lb/>sich — auf reichliche Kenntniß der eingreifenden Quellen ausser
<lb/>und im Corpus iuris, und auf das Streben sie in gehörige
<lb/>Verbindung mit dem ganzen Rechtszustande der Römer zu se»
<lb/>zen, und so in dieser Lehre volles Licht zu schaffen, gebauet:
<lb/>einzig die Geschichte dieser Frage seit Jusiinians Zeiten (wor»
<lb/>über am meisten geben Zimmern und Francke, auch Hasse S.
<lb/>125.) ist noch keineSweges genügend aufgehcllet, am wenigsten
<lb/>durch genaue Benutzung der Nachrichten über die Praxis, aus
<lb/>welcher sich wohl ergeben mögte, daß die in der Anwendung
<lb/>oft eben so schwierige und unpäßliche «IS in der Theorie leicht
<lb/>auszusprechende Quasi-Tradition eben an der Praxis, dem gro- 
<lb/>ßen Prüfsteine der Theorieen, vielfach gescheitert ist. So viel
<lb/>indessen erhellet schon aus dem wenigen Bcigebrachten, daß
<lb/>schon in früher Zeit so scharfsinnige und ausgezeichnete Männer
<lb/>als Cujacius und BachoviuS theils weniger thcils mehr, die ge- 
<lb/>wöhnliche Ansicht aufgaben. — Wenden wir uns nun zu dem,
<lb/>was sorgfältig bearbeitet worden, so ist zunächst bei der Voll- 
<lb/>ständigkeit der benutzten Quellen und Quellenmäßigen Nachrich- 
<lb/>ten kaum etwas zu erinnern. So viel ich bemerken konnte ist

<lb/>5..
</p>

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                      n="68"
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                  <p>

                     <lb/>68
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Recht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ganz übersehen einzig was die alte Turiner Jnstitutionen-Glos-
<lb/>se, (bei Savignp num. »04.) freilich sehr Dunkles und Rüth»
<lb/>felhaftes hierüber sagt.

<lb/>Die sorgfältige Auslegung der Hauptstellen ist hier um
<lb/>desto mehr Hauptsache, als die Anknüpfung an das Allgemei- 
<lb/>ne, wo man sie irgend versuchen mag, nicht geringe Schwie»
<lb/>rigkeiten darbietct; und überhaupt der große Reichthum der
<lb/>Römer an den mannigfaltigsten, wenn gleich stets in vielfacher
<lb/>Wechselwürkung stehenden,. Rechtsformen,, bei Verfolgung jeder
<lb/>einzelnen Ansicht schüchtern machen muß. Unsre Vff. sind nun
<lb/>freilich ziemlich Alle (am wenigsten Francke) gleich von, vorne
<lb/>herein so sehx von bestimmten allgemeinen Ansichten ausgegan- 
<lb/>gen, daß dadurch die Auslegung an ihrer Reinheit und ihrem
<lb/>Ueberzeugenden etwas verlieren 'mußte.- —. Diese Auslegung
<lb/>nun, welche wir hier an die Spitze stellen, geht, bei dem jetzi- 
<lb/>gen Zustande unsrer Quellen-Kunde, billig von Caius II, 29. ff,
<lb/>besondere Zr aus, als der Stelle eines rein erhaltnen Alten,
<lb/>wo in vollem Zusammenhänge der Gegenstand der Aufgabe ex
<lb/>professo behandelt wird, und die zugleich die Grundlage oder
<lb/>nahe Verwandte von Stellen der Justinianischen Institutionen
<lb/>und einer Pandektenstelle ist-(II, 3. d. servit, praedior. §. 4.
<lb/>II, 4. d. usufructu ff. 1. D. 7, 1. d. usufructu I. 3.) die
<lb/>ebenfalls ex professo denselben Gegenstand behandeln; wobei
<lb/>natürlich auf alle übrigen, aber als untergeordnete, stete Rück- 
<lb/>sicht zu nehmen ist. Diesem Erfvdcrniffe gemäß verfährt am
<lb/>wenigsten Francke, bei welchem Stellen der Justinianischen
<lb/>Rechtsbücher, also in ihrem ursprünglichen Zusammenhänge,
<lb/>vielleicht selbst in ihren ursprünglichen Worten, uns nicht be- 
<lb/>kannte, noch dazu zerstreut in den verschiednen Abschnitten vor- ^
<lb/>kommende, von denen bei keiner mit Gewißheit oder großer
<lb/>Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie absichtlich und haupt- 
<lb/>sächlich unsre Frage betreffen, den Anfangs- und Hauptpunkt


<lb/>i
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0265.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Mich eisen, Schmidtlejii, grnncft, Hassc, über Scrvit. sy

<lb/>der Untersuchung bilden. .Die übrigen Vff. genügen jenem Er.
<lb/>fodcrniffc. — Die Hauplsteile selbst nehmen Schmidtlein, Mi-
<lb/>ch-lsen und Haffe von Bestellung des dinglichen Rechtes; Zim- 
<lb/>mern (S. 324. ff.) will, mit Du Roi, Caius II, 51. von An- 
<lb/>ordnung einer obligatio verstanden wiffen, und meint nur, daß
<lb/>beiJuftinian das daraus Genommene nothwcndig auf daö ding- 
<lb/>liche Recht selbst bezogen werden müffez Francke S. 149. be- 
<lb/>zieht biE| Pandcktenstclle 7, 1. d. usufr. 1. 3. pr., und somit

<lb/>wohl auch die übrigen, auf Anordnung der obligatio. Hier

<lb/>scheint der ersten Ansicht durchaus der Vorzug zu gebühren, so- 
<lb/>wohl inCajuS als Justinians Sinne. Dort nämlich steht K.Zi.
<lb/>mitten inne zwischen Erörterungen die unzweifelhaft auf ding- 
<lb/>liches Recht gehen, indem in iure cessio unmittelbar vorher
<lb/>und unmittelbrkr nachher genannt wird, und h. 31. selbst sich

<lb/>ganz ähnlicher Ausdrücke bedient als §. 52. bei der in iure

<lb/>cessio, solcher Ausdrücke, die auch an sich ohne höchste Ungc»
<lb/>nauigkeit nichts Andres als die Bestellung des dinglichen Rechts
<lb/>bezeichnen können (si quis .... constituere velit .... fd ef- 
<lb/>ficere potest). Hatte Cajus, so schreibend, im §. Zi. nur
<lb/>das persönliche Recht auf eine zu bestellende Servitut gemeint,
<lb/>so hatte er ganz schülermäßig schlecht geslljrieben, welches na- 
<lb/>türlich nicht ohne die dringendsten Gründe angenommen wer- 
<lb/>ben kann. Anstatt dcffen gibt es auch anderwärts bei pactum
<lb/>und stipulatio Ausdrücke, welche auf Bestellung des Rechtes
<lb/>selbst Hinweisen, als ususfructus constitutus O. 7, r. 6. usu-
<lb/>fructu 1. 25. 5. 7. servitus imposita 9, 3. d. 8. P, R. I. 33.
<lb/>pr. Vgl. nun auch Haffe S. 94. ff. Aehnliche Gründe spre- 
<lb/>chen mit gleicher Starke für dieselbe Auslegung der entsprechen- 
<lb/>den Stellen in Justinians RechtSbüchern. Francke sucht da»
<lb/>Gegentheil daraus zu beweisen, daß die entsprechende Pandek- 
<lb/>tenstelle constitui auch vom Damnations-Legat sage, welches
<lb/>nur Obligation begründe. Dieses aber halt gegen das Obige
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0266.tif"
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                  <p>

                     <lb/>7o Römisches Recht.

<lb/>die Prüfung nicht aus, vorzüglich deßwegen, weil wir CajuS
<lb/>res eotticlignse woraus jene Pandektenstelle genommen ist, in
<lb/>ihrer ursprünglichen Gestalt nicht vor uns haben; in Justiniane
<lb/>Sinne aber, welcher, weit er im Damnations-Legate Acnderun-
<lb/>gen vorgenommen hatte, auch diese Stelle leicht andern konnte)
<lb/>das Damnations-Legat bekanntlich auch die Vindication, d. k»
<lb/>dingliches Recht, hervorbringt. — Dieses vorausgesetzt, fragt
<lb/>.sich .weiter, was nach Cajus und Justinian zu Bestellung des
<lb/>dinglichen Rechts erfodert werde. Was einige allere Schrift«
<lb/>steller behaupten (vgl. Zimmern a. a. O.), dag die Stellen,
<lb/>von denen hier die Rede ist, nicht alles zu Erwerbung des Rech- 
<lb/>tes selbst Wesentliche enthalten, sondern aus Andern ergänzt
<lb/>werden müssen, hat keiner unsrer Vff. sich angeeignet: mit gu»
<lb/>tem Grunde, da sich bei keinem nur irgend erträglichen Schrift- 
<lb/>steller annehmen laßt, daß in einer Haupterörterung ein Haupt- 
<lb/>punkt des eigentlichen Gegenstandes derselben ausgelassen sei.
<lb/>So bleibt also der Satz, daß nach CajuS bei Provincialgütern
<lb/>(ob je auch an italischen Grundstücken, durch Bestellung jeman- 
<lb/>des, der sie in Konis hatte, unterwirft Hasse S. 106. ff. einer
<lb/>sehr beachtenswerthen zweifelnden Untersuchung), nach Justinian
<lb/>allgemein, pactiones et stipulationes zur Erwerbung von Ser- 
<lb/>vituten vollständig genügen; und es fragt sich nun, was diese
<lb/>pactiones et stipulationes bedeuten. Davon sind zwei ver-
<lb/>schiedne Auslegungen vorgebracht. Schmidtlein und Michelsen
<lb/>nehmen diese Worte für allgemeine Bezeichnung von Verträgen
<lb/>überhaupt, so daß durch jeden eine Servitut versprechenden Ver- 
<lb/>trag sie auch dem dinglichen Rechte nach sogleich wörtlich er- 
<lb/>richtet sei; Zimmern S. 327. ff. hingegen, auf das Zweifache
<lb/>in den Worten besondres Gewicht legend, will, daß zu dem
<lb/>Vertrage noch eine besondre stipulatio, und zwar, (mit Bezie- 
<lb/>hung auf D. 8, 1. d. servitut. 1. 20.; 19, 1. d. A. E. 1. 3.
<lb/>§. 2. und Thevphilus Paraphrase unsrer Jnstitutiouen-Stelle),
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0267.tif"
                      n="71"
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                  <p>

                     <lb/>Michclsen, Schmidklein, Francke, Hasse, über Scrvit. 71,

<lb/>eine Caution in Ausübung der Servitut nicht stören zu wol- 
<lb/>len, hinzukomme; gegen welche Ansicht Schmidtlein in dem
<lb/>neuern Aufsatze S. 187. ff. die seinige ausführlich in Schul;
<lb/>nimmt. Dieser Punkt, wohl der schwierigste des exegetischen
<lb/>Theiles unsrer Frage, wird, nach Abwägung der gesammten
<lb/>Gründe und Gegengründe wohl in ZimmernS Sinne entschie- 
<lb/>den werden müssen. Zunächst nämlich ist viel wahrscheinlicher,
<lb/>daß, was in den Hauptstellen, (bei Cajus und im Corp. im.)
<lb/>gmal ganz gleichmäßig steht, aus wichtigem Grunde gesetzt fei,
<lb/>als daß es, ohne diesen, fast nur in plconastischer Nede geschrie- 
<lb/>ben sei; mit welchem Schluffe sich noch vereinigt Africanö Aus- 
<lb/>spruch O. 8, 3. 8. S. P. R. I. 33. pr. recte esse servitutem
<lb/>impositam maxime si pacto stipulatio subdita sit. Nimmt
<lb/>man nun, diesem gemäß, pactio und stipulatio als Verschied-
<lb/>nes, so ergibt sich für pactio ganz natürlich die Auslegung, als
<lb/>irgend eine Uebereinkunft der Parteien; was stipulatio hier sei,
<lb/>wird uns aus den Hauptstellcn selbst freilich nicht klar: aber
<lb/>den Römern, welche den dcßfallsigen Gebrauch vor Augen hat- 
<lb/>ten, konnte diese Andeutung völlig genügen, und für uns wird,
<lb/>was hier fehlt, ergänzt, nicht nur durch die oben erwähnte»
<lb/>Stellen, sondern auch noch durch Pomponius Worte I). 7, 1.
<lb/>d. usufructu 1. 19. worin die Cautionfper 80 NON forc, quo
<lb/>altius ea aedificia tollantur, als gleichbedeutend mit servitu- 
<lb/>tem imponere scheint genommen zu sein. Freilich können
<lb/>diese Stellen alle, nach Haffe's sinnreichen Bemerkungen S.
<lb/>82. ff., ursprünglich einen blos auf Obligations-Verhaltnisse ge,
<lb/>henden Sinn gehabt haben; aber, wenn dann anderwärts her
<lb/>bestimmt erhellet, daß stipulatio dingliches Recht verschafft, so
<lb/>ist doch nichts natürlicher als daß damit die cautio (stipulatio)
<lb/>gemeint ist, welche hier in Verbindung mit dinglichem Rechte
<lb/>beschrieben ist. Hierzu kommt noch, daß die vielen, (von Fran- 
<lb/>cke am reichlichsten zusammengetragnen) Stellen, in welchen
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0268.tif"
                      n="72"
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                  <p>

                     <lb/>"2 ■ Römisches Recht.

<lb/>pactum, stipulatio, obligatio von der Servitus-Erwerbung un- 
<lb/>terschieden wird, ihre natürlichste Erklärung uud Vereinigung
<lb/>mit unfern Hauptstellen darin finden, wenn angenommen wird,
<lb/>daß nicht jedes pactum oder Stipulatio, worin eine Servitut
<lb/>versprochen wird, sondern nur. Ausnahmsweise, die bestimmte
<lb/>einzelne Stipulation, am Gebrauch der Servitut nicht hindern
<lb/>zu wollen hierzu genüge: denn alle jene Stellen sind von der
<lb/>Art, daß sie entweder allgemeine Regeln aufstellen, welche be-
<lb/>kanntlich überall Ausnahmen zulasten, oder gelegentliche Bezie- 
<lb/>hungen und Erwähnungen enthalten, bei denen sehr wohl denk- 
<lb/>bar ist, daß mit der stipulatio gerade die stipulatio servitutis,
<lb/>nicht die Caution per so non fieri cet. gemeint ist. Eben so
<lb/>erklärt diese Ansicht am leichtesten diejenigen Stellen, welche
<lb/>von Quasi-Tradition bei Serviluten sprechen, indem diese für
<lb/>den Fall,' da die Stipulation, den Gebrauch nicht hindern zu
<lb/>wollen, Unterlasten war, von offenbarem großen Nutzen sein
<lb/>mußte. — Nur von geringerm, keincsweges ohne Gewicht, sind
<lb/>die Gründe für Schmidtleins Ansicht. Es gibt eine Anzahl
<lb/>von Stellen, in welchen pactum oder stipulatio allein bei Er- 
<lb/>werbung von Servituten genannt wird (Schmidtlein in dem
<lb/>neuern Aufsatze S. i87.): aber den größten Theil derselben
<lb/>kann man, ihrem ganzen Zweck, Hauptinhalt und Stellung
<lb/>nach vollkommen als gelegentliche Erwähnungen betrachten, die
<lb/>aus den eigentlichen Hauptstellen ihre Ergänzung erhalten kön- 
<lb/>nen und müffen. Einzig v. 20, l. d. pignoribus 1. 12., die
<lb/>von pfandweiser Servituts-Bestellung handelt, scheint, wegen
<lb/>ihrer Verbindung mit der durch einfachen Vertrag zu errichten- 
<lb/>den Hypothek, auch nur von einem solchen -verstanden werden
<lb/>zu können: aber es kann auch recht gut die Pfandweise Ser- 
<lb/>vituts-Bestellung, Ausnahmsweise, vom Pfände die leichtere Be- 
<lb/>stellung herübergenommen haben, wie denn in jener «Stelle selbst
<lb/>ein propter utilitatem .. admittenda vorkommt. Hinzufügcn
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0269.tif"
                      n="73"
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                  <p>

                     <lb/>Michelsen, Schmidtlein, Francke, Hasse, über Servit. ?z

<lb/>laßt sich diesem noch C. 8, 12, d. aedificiis privatis 1. 12. §.
<lb/>1., wo, in Beziehung auf das ins altius tollendi dreimal die
<lb/>Worte avtutpüvz ’i im^ariatat Vorkommen, zum Zeichen, daß
<lb/>hier pactum oder stipulatio allein hinrcichle: aber bei jener
<lb/>ausserordentlichen Servituts deren Errichtung mehr einer Ser»
<lb/>vituts Aufhebung zu vergleichen ist, konnte sehr leicht ebenfalls
<lb/>eine Ausnahme statt finden, unb muß, wegen des Gewichts der
<lb/>entgegenstehenden Gründe, hier angenommen werden. Auch die
<lb/>früher erwähnte Turiner-Jnstitutionen Glosse num. 104. scheint
<lb/>mit der Annahme zu stimmen, daß pactum oder stipulatio
<lb/>genüge, aber freilich auf eine auffallende und sich nirgends recht
<lb/>anschließende Weise: pactionibus, wenn man beim Weggeben
<lb/>eines vvn'zwej Hausern das uns verbleibende belaste) stipula- 
<lb/>tionibus, wenn man dabei sich eine Servitut auf dem veraus-
<lb/>serten Vorbehalte. Die Anknüpfung dieser Aeusserung, wie man«
<lb/>cher andere in derTuriner Glosse, an achtes Altes- scheint noch
<lb/>dunkel; und in jedem Falle wird dieser Glvssator, dessen Aucto«
<lb/>ritat .au die des TheophiluS kaum hinanrcicht, der bestimmten
<lb/>und deutlichen 'Angabe des Beides mit einander verbindenden
<lb/>Griechen weichen müssen. Die vielen Stellen, in welchen sti- 
<lb/>pulatio einer Servitut von Erwerbung des dinglichen Rechtes
<lb/>selbst unterschieden wird, sucht Schmidtlein dadurch zu erklären,
<lb/>daß Servituten als dingliche Rechte erst bann entstehen, wenn
<lb/>die Bedingungen ihrer Ausübung herbeigeführt seien, (0.7, 3.
<lb/>quando dies usufr. 1. un. §. 2. und 8, 6. quemadmod. ser- 
<lb/>vit. amitt. 1. 19. pr. u. a., S. &gt;89. not. 66.); und daher
<lb/>angenommen werden könne und müsse, daß an solchen Stellen,
<lb/>wo Stipulation und Erwerbung unterschieden sind, es an je- 
<lb/>nen noch gefehlt habe. Schon an sich ist diese Erklarungsart
<lb/>wenig genügend, da jenen vielen Stellen nicht ohne einigen
<lb/>Zwang auf etwas so Seltnes als das Mangeln der Bedingun- 
<lb/>gen der Ausübung, worauf Hindeutendes sie nirgend habe».
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0270.tif"
                      n="74"
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                  <p>

                     <lb/>74 Römisches Recht.

<lb/>auf keine natürliche und leichte Weife zu beziehen sind ; ausser- 
<lb/>dem aber auch ist sehr die Frage, ob jener Satz nur überhaupt
<lb/>als richtig angenommen werden kann, da D. 8, 2. d. S.P.U.'
<lb/>1.28. 5.1.5 6, 3. d. S. P. R. 1. 10.; 8, 5. si servit, vindic.
<lb/>1. f. sagen, daß man auf ein noch nicht vorhandnes Gebäude,
<lb/>oder Wasser, Servituten bestellen (constituere) könne, und die
<lb/>von Schmidtlein angeführten' Stellen in der Usucapions-Legats-
<lb/>und andern Lehren anderweitige Erklärung mögten finden kön.
<lb/>neu. Die Erwähnung der Quasi-Tradition bei Servituten er- 
<lb/>klärt sich auch in dieser Ansicht, für alleres Recht, leicht genug,
<lb/>als das bei Servituten an italischen Grundstücken, wo die Civil-
<lb/>Erwerbling der iu iure cessio nöthig war, zum Zwecke des
<lb/>Prätorischen Schutzes genügende Geringere; aber daß in den
<lb/>Justinianischen Rechtsbüchern, nach Verallgemeinerung des bis- 
<lb/>her blos provinci'ellen Rechts, dieses stehen bkieb, so daß nun
<lb/>in dieser Ansicht für das Recht selbst weniger erfodert werde,
<lb/>als um den Pratorischey Schutz zu erlangen, bleibt, wenn
<lb/>gleich nicht ohne AehnlicheS bei Justinian, doch auffallend. Auch
<lb/>das sucht Schmidtlein zu erklären, wie es komme, daß so viel- 
<lb/>fach stipulationes noch neben den pactiones genannt sind; und
<lb/>freilich ist diese Aufgabe unabweislich: aber schwerlich hat er
<lb/>sie zureichend gelbst. Aus einer Zeit her, wo man durch einen
<lb/>Vertrag nur ein obligatorisches Recht auf die Servitut grün- 
<lb/>den konnte, soll sich die Sitte schreiben, diesen in Stipulation
<lb/>zu kleiden, damit er kräftiger sei; die Sitte sei beibehalten, weil
<lb/>auch später oft das dingliche Recht nicht entstehen oder wieder
<lb/>verloren gehen konnte; in Beziehung auf das dingliche Recht,
<lb/>wo die stipulationes nicht nöthiggewesen, soll sich dann der
<lb/>Ausdruck nur, wie ein technischer, erhalten haben. Dieses Letzte
<lb/>nun ist, bei der so regelmäßigen Wiederholung beider Worte in
<lb/>vier Hauptstellen, schwer anzunehmen. Wenn demnach in al- 
<lb/>len diesen Beziehungen Iimmcrns Ansicht die bessern Gründe
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0271.tif"
                      n="75"
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                  <p>

                     <lb/>/
</p>
                  <p>

                     <lb/>Michels«», Schmidtlein, Francke, Hass«, über Servit. 7z

<lb/>für sich hat : so ist dagegen der Punkt nicht besondere erheblich,
<lb/>daß etwas mehr Analogie andrer Satze und etwatz besserer Zu- 
<lb/>sammenhang mit dem ganzen Rechtksysteme für die Schmidt«
<lb/>leinsche Ansicht spricht, indem auch für diese die Analogie nicht
<lb/>groß, der Zusammenhang nur problematisch ist, und auch für
<lb/>jene Beides nicht ganz fehlt.-— Auch Hasse, besonders S. y7. ff.,
<lb/>laßt pactione« oder stipulationes hinreichen, sich darauf beru- 
<lb/>fend, et stehe oft so, daß man geradezu vel dafür setzen könne;
<lb/>und es seien die stipulationes darum oft erwähnt, weil ihre
<lb/>bestimmte Natur am leichtesten die vollste Deutlichkeit darüber
<lb/>verschaffe, daß dingliches Recht, und nicht obligatio gemeint sei,
<lb/>sie daher besonders gut hierher passe. (Aber, wenn dem so ist,
<lb/>warum konnte denn nicht gerade eine bestimmte stipulatio als
<lb/>nvthwendig gefedert werden?)

<lb/>Das Zweite, woraufzu achten war, was aber freilich von den mei- 
<lb/>sten unsrer Vff. als Erstes und Hauptsächliches behandelt wurde, ist
<lb/>die Verknüpfung mit dem Ganzen des Rechtssystems, und sonstigem
<lb/>Verwandten und Eingreifenden. Hier hat es der unbeschränkte Ver--
<lb/>thcidiger der bisher herrschenden Ansicht, Francke, am leichtesten. Er
<lb/>halt, sich daran, daß die Servitut eine pars dominii fei, und
<lb/>also natürlich vom Theile gelte, was vom Ganzen. Aber diese
<lb/>Leichtigkeit wird theuer erkauft, dadurch, daß er sich, anstatt der
<lb/>Haupt- mehr nur an Neben-Stellen halt (s. oben), und die
<lb/>Hauptstellcn i« den Institutionen (S. i7i.) mit der Bemer-
<lb/>' kung abfertigt, baß sich Manches, was langst Antiquität gewe-
<lb/>fen, in Justinians Sammlung eingeschlichen habe. Schmidt-
<lb/>lejnS Ansicht hat ein paar gut« Anknüpfungs-Punkte. Der
<lb/>sicherste derselben ist die Analogie der Hypothek, bei welcher an-&gt;
<lb/>erkannter und unzweifelhafter Weise das dingliche Recht durch
<lb/>blossen Vertrag entsteht. Wohl ist das Hppothekrecht ein von
<lb/>der Servitut wesentlich verschiednes, aber doch immer, wie sie,
<lb/>ein dingliches Recht, und somit hier ein wichtiger Dergleichungs-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0272.tif"
                      n="76"
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                  <p>

                     <lb/>76' Römisches Recht.

<lb/>Punkt gegeben. Dieses geeist zwar Zimmern an, DuRoiS sehr
<lb/>bcachtenöwerthe Ansicht über das Wesen der hypothekarischen
<lb/>Klage dahin erweiternd, als ob das ganze hypothekarische Recht
<lb/>so wenig,Selbständiges habe, daß hier gar keine Vergleichung
<lb/>zulaßig sei.' Hiervon aber hat Michelsen — und das ist der
<lb/>Hauptinhalt seiner Abhandlung — auf eine sehr überzeugende
<lb/>Weise das Gegentheil dargethan. Der zweite Anknüpfung?»
<lb/>Punkt beruhet auf Hypothese, aber auf einer keineswegs ver- 
<lb/>werflichen. Die durch Justinian allgemein gemachte Erwer»
<lb/>bungsarl der Servituten fand (nach/ Cajus) -ursprünglich bei
<lb/>Provincial-Grundstücken statt, welche man nur ia bonis hatte.
<lb/>Wie nun da« ln bonis esse an provinciellen Grundstücken durch
<lb/>Tradition, der von civilen Bestandtheilen entkleideten Mancipa-
<lb/>tion, als HaupterwerbungSart des EigcnthumS an italischen
<lb/>Grundstücken, so konnte die (bonitarische) Servitut an jenen
<lb/>Grundstücken durch Vertrag als die von civilen Bestandtheilen
<lb/>entkleidete in iure cessio, &amp;er HaupterwerbungSart unkörperli»
<lb/>chcn Gegenstände, erworben werden. Ee ist hier zwar Alles
<lb/>Hypothese: aber was positiv dagegen (von Zimmern) gesagt
<lb/>ist, mögte nirgend beweisend sein (s. Michelsen und Schmidt,
<lb/>leins zweite Abhandlung). Eine andre, an die s^ngrspbas
<lb/>der Provincialen anknüpfende Erklärung versucht Hasse S.uS.f.
<lb/>In Beziehung auf beide ist das sicher, daß solche doch immer
<lb/>etwas entfernte, Analvgieen und Hypothesen, nie genügen kön«
<lb/>nen, das, was sorgfältige Auslegung der Hauptstellen als de- 
<lb/>ren natürlichen mit allem Uebrigen wohl zu vereinigenden Sinn
<lb/>ergibt, deßwegcn mit einer weniger genügenden, den übrigen
<lb/>Stellen schwer anpassenden Auslegung zu vertauschen. Für
<lb/>Zimmerns Ansicht finden sich die wenigsten Anknüpfungspunkte.
<lb/>Die schon von Aelteren (z. B. Cuiacius wie Francke nachge-
<lb/>' wiesen,) versuchte Verknüpfung mit Tradition will nicht passen,
<lb/>indem ein Versprechen nicht hindern zu wollen, schon an sich
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0273.tif"
                      n="77"
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                  <p>

                     <lb/>Michelsen, Schmidtlein, Francke, Hasse, über Servit. 77

<lb/>vom Wesen der Tradition zu weit absteht, und auch in Ver-
<lb/>schiednen Stellen Beides als etwas Gesondertes neben einander
<lb/>gestellt ist, z. B. D. 8, 1. 8. Servit. I. 20.; iy, ». ck. A. E.
<lb/>1. 3. §. 2. Somit mögte es für diese, nach der frühern Aus- 
<lb/>führung, den Regeln der Auslegung angemessenste Ansicht, an
<lb/>bestimmten VergleichungS- und festen Anhalts.Punkten in
<lb/>der Theorie der dinglichen Rechte ganz fehlen: aber damit nicht
<lb/>an Fäden, wodurch dieser Satz, wenn gleich einzig im Syste-
<lb/>me der dinglichen Rechte, doch sich wohl mit dem Ganzen der
<lb/>Bildung des Römischen Rechts verknüpfen läßt. Ganz natür- 
<lb/>lich und sich vielfach mit anerkannt Richtigem oder doch höchst
<lb/>Wahrscheinlichem verwebend wäre z. B. folgender Gang. In
<lb/>ältester Zeit fand nur bei quiritarischeck Rechte volle Dinglich,
<lb/>feit, Klage 'gegen jeden Dritten statt; daß in bonis gab nur
<lb/>Klage gegen den Störenden, also etwas Obligati'ons. Artiges.
<lb/>In dieser Zeit konnten also auch ServitutS-ahnliche Rechte an
<lb/>Grundstücken, die dem quiritarischen Rechte entzogen waren, nur
<lb/>Obligationeweise existiren, aber man suchte sie in dieser Art,
<lb/>durch Cautionen, möglichst zu befestigen. Als dann die for- 
<lb/>mula petitoria auch auf bonitarischeö Eigenthum angewandt,
<lb/>und somit diesem die volle dingliche Natur ertheilt wurde, war
<lb/>der Gedanke natürlich, jene Klage auch auf solche Servituten
<lb/>anzuwenden. Dazu, aber suchte man, nach alter Weise, eine
<lb/>bestimmte Form um dingliches Recht von blosser obligatio zu
<lb/>scheiden; und die bei bonitarischem Eigeuthume althergebrachte
<lb/>Tradition litt, nach damaligen strengen Ansichten vom Unter- 
<lb/>schiede des Körperlichen und Unkörperlichen, keine Anwendung
<lb/>hierher; eben so wenig irgend eine der Civilformen: wie na- 
<lb/>türlich also, baß man, wenn doch das Bedürfniß der Dinglich,
<lb/>feit befriedigt werden sollte, sie an die strengste der bisher vor- 
<lb/>gekommenen obligatorischen Formen knüpfte, welche auch soust,
<lb/>z. B. bei der cautio damni infecti sehr gesteigerte, sogar eini-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0274.tif"
                      n="78"
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                  <p>

                     <lb/>?8 Römisches Recht.

<lb/>germaßen an die Dinglichkeit glanzende Würkungen hervor- 
<lb/>brachte» Spater, da über Tradition andre Ansichten aufkamen,
<lb/>so daß eine Anwendung derselben auf Servituten möglich wur- 
<lb/>de, genügte diese natürlich; aber man ließ daneben, wie Achn-
<lb/>liches so oft geschah, die Stipulationsform um desto mehr ste- 
<lb/>hen, weil doch in manchen Fallen die Tradition ihr Schwieri- 
<lb/>ges hatte. — Natürlich nicht als Gewißheit, aber als eine
<lb/>denkbare Anknüpfung an den allgemeinen Gang der Dinge mö«
<lb/>ge dieses betrachtet werden!

<lb/>Das, Resultat aller, hier, einer Revision unterworfnen, Un- 
<lb/>tersuchungen mögte also, für das Justinianische Recht, sein, daß
<lb/>Servituten durch Vertrag nebst besonders hinzukommendem Ver- 
<lb/>sprechen, in der Ausübung nicht stören zu wollen, oder Tradi- 
<lb/>tion erworben werden können; wobei indessen, wegen der beson,
<lb/>Lern Besitz-Grundsätze, sobald von Verbietungs-Dienstbarkciten
<lb/>die Rede ist, die Tradition ohne äussere Handlung als geschc-
<lb/>hen angenommen wird; bei pfandweiser Bestellung von Ser- 
<lb/>vituten und allgemein bei der servitus altius tollendi ausser
<lb/>dem Vertrage nichts.Weiteres erfoderlich ist. Inwiefern dieses
<lb/>bei uns anzüwenden sei? Die Frage berühren Michelsen S«
<lb/>Z88. und Francke S. iZ5. Der Erste entscheidet, weil Sti- 
<lb/>pulationen bei uns verschwunden seien, würde in jedem Falle
<lb/>der blosse Vertrag (Schmidtleins Ansicht) übrig bleiben; der
<lb/>.Andre scheint anzunehmen, weil Pönal Cautionen nicht vorkoni,
<lb/>men, bleibe nur die Tradition übrig. Das Nichtige ist aber
<lb/>wohl, daß, einzig die Stipulations-Form beseitigend, das Gan- 
<lb/>ze Anwendung finden könne, indem besondre Versprechungen,
<lb/>den Gebrauch nicht hindern zu wollen, auch bei uns sehr denk,
<lb/>Lar, und oft viel bequemer als Tradition sind. Einzig was
<lb/>di? servitus sitius tollendi betrisst, wird, als in einer nicht

<lb/>glossirten Stelle enthalten, uns in der Anwendung nicht an-
<lb/>gehen. -
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0275.tif"
                      n="79"
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                  <p>

                     <lb/>Michelst», Schmidtlein, Franc!e, Hasse, über Servit. 79
</p>
                  <p>

                     <lb/>So viel über bas, was mir die Hauptsache bei diesen Auf»
<lb/>satzen scheint. Die ganze Art ihrer Abfassung führte natürlich
<lb/>mit sich, daß noch gar vieles Andre, zum Theil auf eine inte- 
<lb/>ressante Weife, gelegentlich mit behandelt ist. Hier indessen
<lb/>kann davon nur Weniges und kurz berührt werden. Schmidt- 
<lb/>lein S. 153* laßt die in iure cessio jünger sein, als die msn-
<lb/>cipatio, weil in frühen einfachen Zeiten nicht eine doppelte Form
<lb/>für dasselbe sich denken lasse. Den Satz mögte ich nicht unter»'
<lb/>schreiben, da das Gemisch verschiedner Völker in Nom leicht
<lb/>auf Verbindung manchfacher Formen führen konnte, und in der
<lb/>That ein nicht geringer Reichthum an Rechisformen sich, in
<lb/>Vergleichung mit andern Völkern gleicher Bildungsstufe, von
<lb/>jeher in Rom findet. ,'BeachtenSwerth scheint eine Vermuthung
<lb/>Schmidtlekns über die lex Scribonia S. 158. not. Zi.; eben
<lb/>so FranckeS Vermuthungen über allmalige Zulassung der Tra- 
<lb/>dition bei Servituten S. 155. ff.; Hasse's schöne Erörterung
<lb/>über das praktische Bedürfniß bei Bestellung dinglicher Rechte
<lb/>S. 67.fi., und manche kritische und exegetische Bemerkungen
<lb/>über einzelne Stellen. Noch verdient lobende Erwähnung die
<lb/>ruhige Mäßigung und würdige Haltung mit welcher Schmidt,
<lb/>lein S. 172. auf nicht besondere freundliche Aeusserungen Zim-
<lb/>merns antwortet. Mögten Solche, deren Ruf schon gegründet
<lb/>ist, die insofern eine leichtere Aufgabe haben, und Solche, die
<lb/>ihn erst gründen wollen, für Welche eben deßwegen dringende- 
<lb/>res Bedürfniß ist, jeden ihrer Schritte wohl zu überlegen, im,
<lb/>mer mehr in gleicher Mäßigung und Würbe verfahren! Die
<lb/>Wissenschaft in ihren inner» Beziehungen wie in äusserer Aner- 
<lb/>kennung könnte dadurch nur gewinnen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schräder.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0276.tif"
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                  <head>
                     <title>Schröter. Observationes juris civilis. Jena, ap. Cröker. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Elvers, Ehr. Fr.">Ehr. Fr. Elvers</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0276--><p/>
                  <p>

                     <lb/>8o
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Recht.

<lb/>Schröter, (A. G- de, P. P. O. Jen.) Observatio- 
<lb/>nes juris civilis- Jena, ap. Cröker. 1626. 109©.
<lb/>gr. 8. (Preis 1 fl.)

<lb/>^ Die vorliegende Schrift des Verf's enthalt eine Reihe von
<lb/>Observationen, welche sich meistens an die letzten Verhandlun- 
<lb/>gen in der civilistischen Liiteratur unmittelbar anschlicßen, und
<lb/>größtcntheils nähere Begründung und weitere Ausführung neuer
<lb/>Ansichten oder Lehren bezwecken.

<lb/>Die erste und ausführlichste Observation betrifft die zwölf
<lb/>/ Tafeln. Der von Niebuhr hervvrgchobene Charakter der
<lb/>Gleichstellung der Palricier und, Plebejer soll im Allgemeinen
<lb/>. und Einzelnen-genauer bestimmt werden. In erstercr Hinsicht
<lb/>bezieht der Vers, die-,Deccmviralgesetzgebung auf die Gesetzge- 
<lb/>bung des Servius Tullius, und glaubt, daß da diese nach Dio»
<lb/>nps von Halle, ebenfalls eine Rechtsgleichheit zwischen Patri»
<lb/>eiern und Plebejern bezweckt habe, jene nur das auöführte,
<lb/>was diese versuchte und anfing. Allein Res. muß gtauben, daß
<lb/>der Werf. hier den wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ge- 
<lb/>setzgebungen übersehen hat. Da der Vers, selbst die Niebuhr»
<lb/>sche Ansicht von'den Plebejern theilt, und einraumt, daß diese
<lb/>erst durch die XII. T. die eigentliche Civjtat erhalten hatten, so
<lb/>wird er eingestehen müssen, daß die nicht zu Sclaben und Clien- 
<lb/>ten herabgewürdigten, sondern in einem gewissen Sinne selbst- 
<lb/>ständig gebliebenen und im Römischen Heere dienenden Plebe- 
<lb/>jer bis zu den XII. T. nach Analogie der spater» sooü p.R. zu
<lb/>beurtheilen sind. Bei diesen fand sich aber ein zwiefacher Zu- 
<lb/>stand, jenachdem ein aequum, oder iniquum foedus von den
<lb/>Römern mit ihnen errichtet, und ein eigentliches jus gentium
<lb/>nebst einem Recuperatore» - Gerichte gemeinsam gegründet war,
<lb/>oder nicht. (S. z.B. Festus, v. Recuperatis,). Wenn NUN
<lb/>gleich die Plebejer durch Tarquinius Priscus in ein bestimmte-

<lb/>: \ /
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0277.tif"
                      n="81"
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                  <p>

                     <lb/>Schröter, Obs. jur, civ. 81

<lb/>res verfassungsmäßiges Derhaltniß zu den eigentlichen Römern
<lb/>oder den Patriciern traten (z. 25. Festus, v. sex Vestae
<lb/>sacerdotes); so scheint doch ^erst Servius ein vollständiges ae- 
<lb/>quum loeäus zu ihren Gunsten bewirkt zu haben, so daß sie
<lb/>nach seiner Verfassung freilich noch peregrini blieben, aber
<lb/>förmlich ausgenommen in den exercitus Romanas, Antheil
<lb/>nehmend an den wichtigen Heeresberathungen, römisches com-
<lb/>mercium erlangend, und die Vortheile eines neugegründeten
<lb/>aequum jus genießend, das zwischen Patriciern und Plebejern
<lb/>errichtet und durch ein gemeinsames Recupcratorcngericht gesi»
<lb/>chert ward. Hörte dieses Recht nach Servius Tode auch auf
<lb/>geschriebenes Recht zu sepn, so erhielt cs sich doch höchst wahr- 
<lb/>scheinlich als ungeschriebenes Recht, freilich minder gesichert und
<lb/>mit manchen Modificationen. Mit den XII. Taf. hörte aber
<lb/>formell dieses aequum jus auf, da die Plebejer cives wurden,
<lb/>und ein neues gemeinsames jus civile Romanum gegründet
<lb/>ward, in dem das alt«römische oder patricische Recht freilich
<lb/>die Grundlage bildete, an das sich aber das seither geltende ge,
<lb/>meinsame Recht mildernd'und erweiternd anschloß, und den ei-
<lb/>genthümlichen Charakter des spätern Rechtes größtcntheils be- 
<lb/>stimmte. Nur in diesem Sinne kann Res. eine innere mate- 
<lb/>rielle Beziehung der Decemviralgesetzgcbüng auf die des Ser»
<lb/>vius zugestehen. Und wenn er gleich elnraumt, daß durch die
<lb/>XII. T. die comitia centuriata des Servius ihre spatere poli- 
<lb/>tische Wichtigkeit erhalten haben, so glaubt er doch, daß auch
<lb/>hier nicht übersehen werden darf, wie sie jetzt erst wirkliche co- 
<lb/>mitia p. R. wurden, wenn sie gleich die alte Servius'sche Form
<lb/>von Versammlungen des exercitus urbanus fortdauernd beibe- 
<lb/>hielten. — Auch im Einzelnen sucht der Vers, nochzuweisen,
<lb/>wie durch die XII. T. die frühere Rechtsverschiedenheit zwischen
<lb/>Patriciern und,Plebejern gehoben worden scy. Dabei berück,
<lb/>sichtigt er aber Len Umstand, daß mehrere wich-ige Rcch-
<lb/>Ärit. Jeitsthr. l. 2. 6
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0278.tif"
                      n="82"
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                  <p>

                     <lb/>82
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Recht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>te, wie das Recht der honores, der saerdotia, der auspicia
<lb/>«. f. w. fortdauernd den Patriciern allein verblieben, und da»
<lb/>her über dstse die XII T. ihrem Zwecke nach nichts enthalten
<lb/>konnten; währendrsie nach ihm sich über alle anderen Rechts-
<lb/>theile ausließen. Was die judioia puhlica betrifft, wird Nie.
<lb/>buhrS Ansicht von der neuen Bedeutung der Centuriatcomitien
<lb/>als alleiniges Halsgericht in der Kürze naher bestimmt. Was
<lb/>dagegen die judicia privata betrifft, so ist nach dem Vers, der
<lb/>Unterschied zwischen judex und arbiter nicht erst durch die XU
<lb/>T. begründet, dagegen aber die Besetzung der Gerichte, jetzt erst
<lb/>auch zu Gunsten der Plebejer geordnet. Wenn auch erstereS
<lb/>nicht bezweifelt werden kann, und es z.B. schon durch die Fragmente
<lb/>der s. g. leges Numae beweisen wird, so möchte gegen letzteres
<lb/>besonders der Umstand sprechen, daß bei allen aequa foedera
<lb/>die Recuperatoren ursprünglich aus beiden Völkerschaften ge.
<lb/>nommen wurden, und aus diesem Gcsichtpunkte doch das Ver-
<lb/>haltniß der Plebejer seit Servius unstreitig am richtigsten beur--
<lb/>theilt wird. Dann fragt sich auch, ob nicht die später» Cen-
<lb/>tumvirn und Recuperatoren ebenfalls mit der altern Derfaffung
<lb/>wesentlich Zusammenhängen, und ob nicht das Verhaltniß der
<lb/>XIlT. zu ihnen gewürdigt werden müßte? was Res. beides be»
<lb/>jähen zu müssen glaubt, vom Verf. aber unberücksichtigt geblie- 
<lb/>ben ist. Zn Beziehung auf das Gerichtsverfahren halt der
<lb/>Verf.» und wohl mit Recht, die vendicatio, das sacramentum
<lb/>und die manus injectio für älter, als die XII T. Die erste
<lb/>und letzte bezogen sich unstreitig, wie auch die einzelnen erzähl- 
<lb/>ten Rechtöfalle vor den XII T. beweisen, auf das gerichtliche
<lb/>Verfahren zwischen Patriciern und Plebejern, wenn eS gleich
<lb/>möglich und selbst wahrscheinlich bleibt, daß das Vindications-
<lb/>verfahren auch zwischen blosen Patriciern vorkam» Das sa- 
<lb/>cramentum erscheint dagegen vor allen als das alt»römische
<lb/>oder patricische Gerichtsverfahren, wenn es gleich auch analog
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0279.tif"
                      n="83"
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                  <p>

                     <lb/>'83
</p>
                  <p>

                     <lb/>/ Schröter, Obs. jur. civ.


<lb/>auf das gemeinsame Recuperatorcnverfahren angewandt werden
<lb/>mochte. Selbst die Worte bei Barrv (de 1. 1, IV. z6.), daß
<lb/>die Partheien Geldsummen sä pontem hätten dcpdniren müs- 
<lb/>sen, mochte Res. nicht mit dem Vers, „apud pomiLces" ver-
<lb/>,wandeln, da hieraus vielmehr allein der Name pontifex,er.
<lb/>klärt werden möchte; so daß die pontiiioes darnach die ursprüng- 
<lb/>lichen judices und arbitri in Nom gewesen wären, die in wich»
<lb/>tigern Fällen daSUrtheil fanden, und dagegen das vom Besieg- 
<lb/>ten gezahlte zum Besten des CultuS verwandten. Dahin spricht
<lb/>unter andern auch, daß nachP esus, (&gt;. Ordo sacerdotum) der
<lb/>.Pontifex maximus so genannt wurde. ,,quod judex atque ar- 
<lb/>biter babetur rerum divinarum bumanarumque. . . Was
<lb/>bie poenae publicae betrifft, so nimmt der Vers, an, daß die
<lb/>frühem auf die Patricier gehenden Strafen jetzt auch auf die
<lb/>Plebejer bezogen, und die früher auf dem Willen der magis- 
<lb/>tratus ruhenden Strafen gegen letztere jetzt großen Thcils ge.
<lb/>schlich bestimmt wurden. Was dagegen die zahlreichen pocnae
<lb/>privatae der XII' T. betrifft, so glaubt der Verf., daß vor dem
<lb/>.XIIT. überall das jus talionis und der eignen aestimatio galt,
<lb/>durch diese aber jenes auf Einen Fall beschränkt ward, und
<lb/>gesetzliche Taxen den früheren Druck der ausschließlich patrici-
<lb/>schen judices aufhoben. Allein die vom Verf. selbst angeführ»
<lb/>te Stelle des Dio nhö (IV, 25.) nach der Servius für die Pri-
<lb/>vatdelicte besondere Richter bestellte, und durch geschriebene Ge- 
<lb/>setze Grenzen und Normen bestimmte, nöthigt den Ref. zu der
<lb/>Annahme, daß vor allen die zwischen Patriciern und Plebejern
<lb/>Vorfallende Gewaltthätigkeiten und Widerrechtlichkciten vor das
<lb/>gemeinsame Rccupcratorengericht gehörten, und daß, wenn
<lb/>gleich in wichtigem Fallen das Recht der Fehde oder der Selbst- 
<lb/>hülfe, das jus talionis, anerkannt war, dieses doch thcils nicht
<lb/>überall statt fand, theiis an gewisse Normen gebunden, und wohl
<lb/>auch durch die Pflicht beschränkt war, die dargebotnc und nö-

<lb/>6 ..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0280.tif"
                      n="84"
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                  <p>

                     <lb/>84 Römisches Recht-

<lb/>IhigenfallS von den gemeinsamen Richtern zu bestimmende Sühne
<lb/>anzunehmen. In den XIIT. selbst ist aber besonders wichtig,
<lb/>Iheils die Fortdauer des jus talionis, nur daß stets wenigstens
<lb/>richterliche Sühne eintrat: theils die Aehnlichkeit mit den ger- 
<lb/>manischen Bußtaxen; theils endlich die eigenthümliche Bestra- 
<lb/>fung des factam manifestum, in der ebenfalls ein wichtiger
<lb/>Ueberrest der alten Selbsthülfe erscheint, da der durch sein Ver- 
<lb/>brechen in die Hand des bestohlenen Gefallene auch in dieser
<lb/>verbleiben mußte, und vom Richter nicht wieder daraus erlöst
<lb/>ward. — In Beziehung auf das commercium theilt der Derf.
<lb/>die Niebuhrsche Ansicht, daß die Plebejer dieses erst durch die
<lb/>XII T. erlangt hatten. Dagegen scheint aber dem Ref. zu
<lb/>sprechen der Mangel an allen Nachrichten; der plebejische Ei- 
<lb/>genthumsbesitz von Grund und Boden auf alleiniger Autorität
<lb/>des populus Rom. d. i. ex jure Quiritium; die Ertheilung
<lb/>des commercium an andere socii, namentlich an die Latini;
<lb/>die Aufnahme der Plebejer in den exercitas Lemanus seit
<lb/>Servius; die basta, das siZnum justi dominii, die ihnen als
<lb/>Römisches milites unstreitig zukam, u. a. Jedoch glaubt Ref.,
<lb/>daß, so wie auch dem spätem Sprachgebrauchs nach nur
<lb/>viri fortes mit der basta, d. i. mit dem commercium be- 
<lb/>schenkt wurden, der in der XII T. erwähnte Unterschied zwi- 
<lb/>schen 8anates und fortes darauf ging, doch nur letztere: d. i.
<lb/>„qui nunquam defecerant a populo Romano“ (F estus, v. Sa- 
<lb/>nates) früher das commercium genossen, nicht aber jene, un- 
<lb/>geachtet durch die XIIT. bestimmt ward: ■ f%ut idem juris es- 
<lb/>set sanatibus, quod fortibus“ (1. c.), so daß alle früher viel- 
<lb/>leicht bestandene politische Verschiedenheit, namentlich auch was
<lb/>daß commercium betraf, aufgehoben ward. Die alte Nexus- 
<lb/>form per aes et libram ging aber höchst wahrscheinlich auf
<lb/>den durch Servius geordneten Verkehr zwischen Patriciern und
<lb/>Plebejern, wofür insbesondere auch die quinque testes, auch
</p>

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                      n="85"
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                  <p>

                     <lb/>85
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schroter, Obs. jur. civ.


<lb/>classici genannt, sprechen, die unstreitig die quinque classes
<lb/>der gemeinsamen Centurialcvmitien vertraten. Ihr entsprach
<lb/>vollständig, wie auch der Vers, bemerkt, die vindicatio, und
<lb/>damit zugleich die in iure cessio, die daher ebenfalls auf die- 
<lb/>ses gemeinsame ältere Recht vorzugsweise zu beziehen sind.
<lb/>Wenn nun aber auch die XII. T. diese Nexusform aufnah-
<lb/>men, und wenigstens das spatere Gewohnheitsrecht sie auf eine
<lb/>Menge von Verhältnissen anwandte, in denen sie ursprünglich
<lb/>nicht galt, so ließen die XII. T. doch auch große Milderun.
<lb/>gen eintreten; namentlich daß neben der alten und eigentlichen
<lb/>stipulatio oder Nexusform schon re und verbis, und bisweilen
<lb/>blos consensu eine obligatio civilis, wenn gleich wahrschein»
<lb/>lich ohne die alte Strenge, begründet, werden konnte, so wie,
<lb/>daß eine Dindieation jetzt auch bei' res nec mancipi gestaltet
<lb/>ward, ungeachtet bei res mancipi fortdauernd eine Obligirung
<lb/>ob evictionem per aes et libram, oder eine Mancipation we»
<lb/>nigstens der Regel nach verlangt ward. — Was das connu-
<lb/>bium betrifft, so bemerkt der Verf. mit Recht, daß die Fami- 
<lb/>lienverhältnisse der Patricier und Plebejer jetzt im Ganzen nach
<lb/>gleichem Rechte beurtheilt wurden, wenn die XII. T. auch ein
<lb/>wechselseitiges connubium zwischen beiden noch nicht gestatteten.
<lb/>Besonders treffend scheint dem Ref. das, was der Verf. über
<lb/>den Einstuß der Nexusform und der imaginaria venditio auf"
<lb/>das altere patricifche Familienrecht bemerkt, wodurch auch zu-
<lb/>erst wegen des so begründeten mancipium und der servilis
<lb/>conditio der weitere Umfang der capitis dimimitio minima
<lb/>entstand. — DaS Patronatrecht bezog sich nach dem Verf. vor
<lb/>den XII. T. blos auf die Patricier. Allein da das Recht der
<lb/>vindicta manumisso im commercium lüg, so kann Ref. die- 
<lb/>ses nicht zugeben, wenn gleich dieses Recht erst seit den XII.
<lb/>T., die auch den Clienten Civitat gaben, die spätere Bedeutung
<lb/>erhielt. — Endlich redet der Derf. von den suffragia, und be»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0282.tif"
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                  <p>

                     <lb/>86
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Recht.


<lb/>hauptet besonders, daß die XII. T. die frühere Centuriatcomi-
<lb/>tial-Verfassung bestätigt halten. Da die ganze so sehr bestrit- 
<lb/>ten und besprochene Materie hier mehr nur berührt, als allsei- 
<lb/>tig abgehandelt ist, so behalt sich Res. sein Urthcil über die
<lb/>Behauptungen desVerf. für eine passendere Gelegenheit vor.

<lb/>Die zweite Observation erläutert genauer mit Rücksicht auf
<lb/>die neue Puchta'sche Erklärung den Satz der XII. Taf.: Ad- 
<lb/>versus hostem aeterna auctoritas. Dabei wird auf
<lb/>den Unterschied zwischen commercium juris 'gentium und ju- 
<lb/>ris civilis, die wahre Bedeutung drö postliminium, die Römi- 
<lb/>sche Natur des in honis, und den eigentlichen Grund des Un»
<lb/>• terschicdeS zwischen mancipi und nec mancipi res aufmerksam
<lb/>gemacht. In letzterer Hinsicht freut sich Res. die von ihm schon seit
<lb/>langer alö sechs Jahren in seinen Vorlesungen jährlich vorge-
<lb/>tragene Ansicht, baß die mancipi res die durch Eroberung in
<lb/>das Eigenthum des populus gefallenen und von diesem thcils
<lb/>in den Privatbesttz, theils ins Privateigenthum übertragenen
<lb/>Gegenstände feyen, auch vom Derf. angenommen und verthek,
<lb/>digt zu sehen. Ungeachtet Ref. die nahe Beendigung seiner
<lb/>schon seit Jahren vorbereiteten Arbeit über da» Römische Staats- 
<lb/>eigenthum und seine» Uebergang in Privatbesttz und Privatei»
<lb/>gcnthum hoffen darf, so sieht er doch mit angenehmen Erwar- 
<lb/>tungen der in vorliegender Schrift angekündigten Ausführung
<lb/>dieser Theorie der res mancipi vom Derf. entgegen. Jedoch
<lb/>muß er sich darüber beklagen, daß der Verf. gegen das Zeug-
<lb/>, tiig von H u g ö (RechtSg. Aust. 9. jS. 428. u. XXXII.) diese
<lb/>Theorie Hrn. vr. Manhapn zuschreibt, der vor meh- 
<lb/>reren Jahren hier studlrte, und in einer kleinen besonders die
<lb/>Litterärgeschichte der res mancipi enthaltenden Schrift die da- 
<lb/>mals noch weniger ausgcbildete Ansicht des Ref. als eigne An- 
<lb/>sicht mit einer dem vorgedrucktcn Motto: Audendum est
<lb/>aliquid! entsprechenden Keckheit „allgemeiner bekannt mach-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Schröter, Obs. jur. civ.
</p>
                  <p>

                     <lb/>87
</p>
                  <p>

                     <lb/>te/' und dieses Ausdruckes von Hugo wegen, sowohl diesen,
<lb/>wie den Unterz, auf eine jede Erwiederung unmöglich machende
<lb/>Weise in der. Leipz. L. Z. angriff. Daß eine Erwiederung in
<lb/>den Augen des Derf's nöthig gewesen sep, hatte Ref. nicht ge.
<lb/>glaubt. —

<lb/>Die 3te Observation betrifft Pauli sententiae. Der
<lb/>Vers, will den Umstand, daß diese nur in den spatern germa- 
<lb/>nischen Sammlungen s. „receptae" genannt würden, aus den
<lb/>von den Werken des Paulus geltenden Worten „recepta au- 
<lb/>ctoritate firmanda sunt" in der neuaufgefundenen Constitutio
<lb/>Constantins erklären. Dabei bestreitet er die in der Rechtsge»
<lb/>schichte des Hrn. O. A. R. Schweppe vorgetragene Ansicht,
<lb/>daß jene Schrift des Paulus nur unbestritten und von allen
<lb/>Juristen recipirte Meinungen enthalten habe, und gerade des- 
<lb/>halb so sehr gebraucht worden sei). Da Hr. Schweppe die- 
<lb/>se Ansicht aus den 1820 erschienenen Beitragen des Ref. S. 8t.
<lb/>entlehnt hat; so sieht sich dieser veranlaßt, zur Vertheidigung
<lb/>seiner Ansicht anzuführen: daß nach Gajus die von allen Auc-
<lb/>toren anerkannten sententiae legis vicem hatten, eine Samm- 
<lb/>lung derselben besonders in spatererZeit von dem größten praetischen
<lb/>Interesse war, die erhaltnen sententiae das auch durch ande- 
<lb/>re Sammlungen für die Praxis thatigen Paulus sich durch de»
<lb/>Mangel aller Controversen vor allen übrigen Schriften und
<lb/>Bruchstücken auszeichnen, sie, wie besonders aus der collatio
<lb/>und consultatio, so wie aus der Aufnahme in die Westgvthi-
<lb/>scheSammlung erhellt, in spatererZeit vor allen andern Schrif- 
<lb/>ten in der spatern Praxis gebraucht wurden, das s. g. Citirge-
<lb/>setz endlich, nachdem es über die auctoritas der einzelnen au- 
<lb/>ctores, und namentlich auch^des Paulus verfügt hat, hinzu,
<lb/>fügt: Pauli quoque sententias seiriper valere praecipi- 
<lb/>mus, was unerllarbar bleibt, wenn man nicht in diesen unbe,^
<lb/>stritkne sententiae sucht, dis schon nach altern Grundsätzen le-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0284.tif"
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                  <p>

                     <lb/>88
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römisches Rstcht-
</p>
                  <p>

                     <lb/>gos vicem und nicht bloße auctoritas hatten, und deren eigen-
<lb/>thümlicheWichtigkeit, wenigstens von den Westgothischen Juri- 
<lb/>sten, durch -den Zusatz receptae bezeichnet ward/ Wenn dage- 
<lb/>gen Constautin von der recepta auctoritas des Paulus redet,
<lb/>so will er damit nur andeuten, daß Paulus von ihm nach dem
<lb/>Vorgang der früher» Kaiser herkömmlich zu den auctores ge- 
<lb/>rechnet werde, und daß daher seine Sammlung der allgemein-
<lb/>geltenden und vorzugsweise so genannten sententiae als eine
<lb/>gültige Sammlung angesehen und in den Gerichten gelten sol- 
<lb/>le. Dabei wird hier, wie im Citirgesetz, der Ausdruck valere
<lb/>gebraucht, der wohl nie von einer mit bloßer auctoritas verse- 
<lb/>henen Schrift in gesetzlichen Urkunden votkommt; so daß die
<lb/>vom Verf. angezogene constitutio nur für die Ansicht des Ref.
<lb/>zu sprechen scheint. ' ,

<lb/>Die 4te Observation des Verf. enthält drei Capitel über
<lb/>den Besitz. Im ersten wird höchst glücklich versucht, den
<lb/>Streit über die Natur des PrecarienbesitzeS dadurch zu heben,
<lb/>baß auf die mögliche Verschiedenheit der Rogation gesehen wird,
<lb/>so daß nur dem, welcher bittet .ut sibi possidere liceret, eine
<lb/>eigentliche possessio zugesprochen wird. Im 2ten Cap. wird,
<lb/>gezeigt, wie des animus wegen conductio und possessio in
<lb/>der Regel nicht nebeneinander bestehen können, wenn gleich
<lb/>der Verf. glaubt, aus der Analogie des ager vectigalis und
<lb/>der Emphyteusis die Verabredung, daß der conductor die pos- 
<lb/>sessio haben soll, rechtfertigen zu können. Im Zten Cap. sucht
<lb/>der Verf. nachzuweisen, wie der Streit zwischen den Patriciern
<lb/>und Plebejern, und das Bestreben der erstem, ihren Besitz das
<lb/>ager publicus in Privateigenthum zu verwandeln, die Tribu»
<lb/>nen vorzüglich zur Vertheidigung des Grundsatzes veränlaßt ha-
<lb/>be; „bleminem sibi ipsi causain possessionis mutare poss'e.“
<lb/>Die gte Observation zeigt vorzüglich, baß die aus den Fragm.
<lb/>Vaticana bekannten populares s, vulgares exceptio-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Holzschuher. Der Bayrische Landtag vom Jahre 1825. In zwei Abtheilungen. Erl. bei Palm und Enke. Erste Abth. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mohl, R.">R. Mohl</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>Schröter, Obs. jur. civ. Ly

<lb/>nes ad legem Cinciam jedem dritten Besitzer einer con- 
<lb/>tra legem Cinciam jedem verschenkten Sache zustünden; ver- 
<lb/>breitet sich jedoch auch über viele andere Seiten der lex Cincia,
<lb/>und der durchs sie veranlaßten Rechtsmittel, mit steter Rücksicht
<lb/>auf die neueren Schriften über diesen Gegenstand.

<lb/>Die 6te Observatibn betrifft endlich den Streit über die
<lb/>Zeiten der Capaeitat des Legatars. DerDerf. behaup- 
<lb/>tet, daß nach älterem Civilrecht, und wie schon Ant. Faber
<lb/>und Areranius gelehrt hatten, nur die Zeit der Legirung
<lb/>und der dies, quo legatum cedit, in Betracht käme, wofür
<lb/>besonders das mit letzterem Tage eintretende jus accrescendi
<lb/>spreche. Daß aber dieser altere Grundsatz durch die spätere
<lb/>s. g. Gleichstellung der Legate und Fideicommisse nicht aufge- 
<lb/>hoben sep , ist für ijm, entschieden durch die Dissertation Dr. L»
<lb/>Harnier'ö über die regula Catoniana bewiesen worden.

<lb/>Ehr. Fr. ElberS.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Holzfchuher, (R. Frhr. von, Mtgb. d. K. d, Ab-
<lb/>geord.) der Bayrische Landtag vom Jahre 1825. I»
<lb/>zwei Abtheilungen. Erl. bei Palm und Enke. Erste
<lb/>Abth. 1826. XII. und ZZ7 S. gr. 8. (Preis r fl. i 5 kr.)

<lb/>Diese Schrift ist die erste Hälfte eines nach Materien ge-
<lb/>ordneten Auszuges aus den 21 Bänden der bairischen Landtags-
<lb/>Verhandlungen, vom % 1825., und schließt sich somit an die
<lb/>ähnlichen Uebersichten über die Landtage von 1819 und 1822
<lb/>von Soden und in der b. Wochenschrift an. Mit Recht
<lb/>erschien dem Derf. auch in Beziehung auf die dritte Stände,
<lb/>Versammlung ein Repertorium, welches die oft in so vielen ver-
<lb/>schiednen Banden zerstreuten Actenstücke über einen und densel- 
<lb/>ben Gegenstand geordnet und gedrängt zusammenstelle,-ein drin-
<lb/>gendes Bedürfniß sowohl für den Staatsmann, als namentlich
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0286.tif"
                      n="90"
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                  <p>

                     <lb/>90
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>für das größere Publikum. Rec. stimmt dieser Ansicht vollkom«
<lb/>men bei, besonders auch aus dem Grunde, weil er der Über- 
<lb/>zeugung ist, daß Schriften von der Art der vorliegenden bedeu- 
<lb/>tend beitragen, um einem Hauptmangel abzuhelfen, an dem un- 
<lb/>sere noch so iungen deutschen Verfassungen kränkeln. Dieser liegt
<lb/>nämlich unbezweifelt darin, daß die neuen Bestimmungen über
<lb/>Verfassung und Verwaltung, über Pflichten und Rechte der Re»
<lb/>girenden und der Regirten noch so wenig von der großen Masse
<lb/>der Staatsbürger gekannt, und fast bei Keinen, selbst aus den
<lb/>gebildeteren Ständen, in die innere und eigentliche Denk, und
<lb/>Handelsweise übergegangen sind. Sie sind Noch etwas fremd- 
<lb/>artiges, dessen man sich — selbst im besten Falle — erst erin- 
<lb/>nern muß, keineswegs aber ein wesentliches Element unserer
<lb/>Gedanken und Gefühle. Eine Verfassung aber, und namentlich
<lb/>eine Reprasentativ-Verfassung, entbehrt ihrer hauptsächlichsten,
<lb/>um nicht zu sagen ihrer einzigen. Stütze, wenn sie nicht mit der
<lb/>Denkungsart des ganzen Volkes verwachsen ist. Allerdings
<lb/>wird nur eine lange Reihe von Jahren, vielleicht von Jahr- 
<lb/>zehenten hier gründlich helfen können, allein eine Beschleuni- 
<lb/>gung dieses konstitutionellen Sinnes ist dennoch möglich, na- 
<lb/>mentlich durch die Verbreitung populärer aber doch richtiger
<lb/>Nachrichten über den würklichen Zustand des vaterländischen
<lb/>Staates. Man wird dem Verf. das Lob nicht streitig machen
<lb/>können, daß seine Schrift vor mancher anderen diesen Dortheil
<lb/>gewähren kann und muß.

<lb/>Rec. hat in Beziehung auf Form, und Art der Ausführung
<lb/>nur Weniges über bas besprochene Werk zu bemerken. — Wir
<lb/>erhalten in der ersten (bis itzt allein erschienenen) Abtheilung die
<lb/>Zusammenstellung der Verhandlungen über: 1) den Rechen- 
<lb/>schafts-Bericht des Finanzministers für die Jahre 1820—25.,
<lb/>S. i—55*; 2) das gesummte Budjet, S. 54—201.; und 5)
<lb/>das Staatsschuldenwesen, S. 202—557. Bei jedem einzelnen
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>J. B. Hecke. Griechenlands Entstehen, Verfall und Wiedergeburt; oder: sind die Griechen Rebellen, sind die Türken ihre legitime Regierung? Staats- und Völker-rechtlich betrachtet. Berlin bei Christiani u. s. w. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mohl, R.">R. Mohl</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>91
</p>
                  <p>

                     <lb/>Holzschuher, Bair. Ldtg. ite Abthl.


<lb/>Gegenstände sind erst die hauptsächlichsten Actenstücke genannt,
<lb/>zuweilen einige geschichtliche Einleitungsworte gegeben, und
<lb/>dann folgt eine Zusammenstellung der Debatten^ oder der gele- 
<lb/>gentlichen Aeusserungen über diesen Punkt. Ueberall sind die
<lb/>nöthigen Nachweisungen auf Band und Seite der „Verhand- 
<lb/>lungen" beigefügt. — So weit der Unterz, den Auszug mit
<lb/>den Unterhandlungen verglich, fand er immer große Treue und
<lb/>möglichste Vollständigkeit. Er erlaubt sich nur zwei, verhaltniß-
<lb/>maßig minder bedeutende Ausstellungen. Erstlich wäre zu wün- 
<lb/>schen, daß überall angegeben wäre, welches Mitglied derKam-
<lb/>mern oder der Regierung eine angeführte Acußerung gemacht
<lb/>hat; und zweitens war es Rec. unangenehm und störend, daß
<lb/>die Darstellung des Verf's sehr oft nicht errathen laßt, ob eine
<lb/>Bemerkung in der Stande-Versammlung gemacht wurde, oder
<lb/>ob sie eine cingeschobene Bemerkung des Verf's ist, wie denn
<lb/>deren im Texte und in den Noten offenbar viele Vorkommen,
<lb/>ohne als solche bezeichnet zu seyn. Jeder Leser wird zwar ge,
<lb/>wiß mit Vergnügen auch die Ansichten des unterrichteten Verf's
<lb/>über die besprochenen Fragen kennen lernen, allein da man zu- 
<lb/>nächst eine Uebersicht über die würklich in derStande-Dersamm-
<lb/>lung geäußerten Meinungen erhalten soll und will, so ist die
<lb/>Forderung nicht unbillig, daß der Vers, seinen Privat-Ansich-
<lb/>ten als solche hatte bezeichnen sollen.

<lb/>Rec. schließt mit dem Wunsche, daß uns der Verf. bald
<lb/>mit der zweiten Abtheilung beschenken möge; bei der Anzeige
<lb/>derselben wird sich Gelegenheit finden, einige Worte über den
<lb/>materiellen Inhalt auch der ersten Abtheilung zu sagen.

<lb/>R. Mohl.

<lb/>Z. V. Hecke, Griechenlands Entstehen, Verfall und
<lb/>Wiedergeburt; oder: stnd die Griechen Rebellen, find
<lb/>die Türken ihre legitime Regierung? Staats- und
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0288.tif"
                      n="92"
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                  <p>

                     <lb/>&lt;ji Staatsrecht.

<lb/>völktt-rechtlich bettachtet. Berlin bei Christiani u. s. w»
<lb/>1826. VI. und 194 S. kl. &amp; (Preis x st. Zv kr.)

<lb/>Rec. hat sich nach dem Zwecke dieser Zeitschrift blos mit
<lb/>einem geringen Theile des vorliegenden WerkchenS zu beschäf- 
<lb/>tigen, nämlich mit Seite 154—175; der ganze übrige Raum
<lb/>ist, (mag der'Titel sagen was er will,) blos mit historischen
<lb/>und statistischen Notizen über Griechen und Türken, oder mit
<lb/>Rathschlagen und Philippiken angefüllt. Von welchem Werthe
<lb/>diese Untersuchung zweier der schwierigsten Fragen deS öffentli- 
<lb/>chen Rechtes, nämlich: ob und unter welchen Bedingungen Em- 
<lb/>pörung der Unterthanen rechtlich erlaubt sei? und: wann eine
<lb/>empörte Provinz von fremden Mächten als selbstständiger und
<lb/>rechtmäßiger Staat anerkannt werden könne und müsse? für die
<lb/>Wissenschaft sei, mögen unsere Leser aus folgenden Auszügen
<lb/>die sich noch hätten vermehren lassen, selbst entnehmen:

<lb/>I. Staatsrechtliche Sätze des Verfassers:

<lb/>1) Der Sultan ist nicht legitimer Monarch, weil er mit

<lb/>der griechischen Kaiserfamilie keinen Abtretungs-Vertrag abge- 
<lb/>schlossen hat. (S. 164. fg.) ' .

<lb/>2) Ein Fürst, dessen Vorgänger — (wohlverstanden, nicht
<lb/>durch seine, des Nachfolgers Veranstaltung) — in einem Volks- 
<lb/>aufstande ermordet wurde, ist kein legitimer Monarch (S. 16g.).

<lb/>5) Es giebt nicht bloö legitime Fürsten, sondern auch legi-
<lb/>time Unterthanen (S. 169.).

<lb/>4) Die Griechen sind dem Großtürken keinen Gehorsam
<lb/>schuldig, weil sie mit dem Muselmanne den Römischen Znnomi-
<lb/>nal-Contract 60 ur kaviss, bas heißt, ich zahle dir ein Kopf- 
<lb/>geld, damit du mir den Kopf auf dem Rumpfe laßt, abgeschlos- 
<lb/>sen haben, besagter Muselmann aber den Eontract nicht halt
<lb/>(S. 170.).
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Schilling. Archiv für Kameralrecht und Staatsverwaltung. Zeitschrift für ganz Deutschland und alle angrenzende (n) Länder. Bd. I. Heft I.Lpz. bei Baumgärtner. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mohl, R.">R. Mohl,</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>Hecke, Griechenlands Entstehen n. s. w. yr

<lb/>5) Die Türkei ist überhaupt gar kein Staat, weil die Chri- 
<lb/>sten dort mißhandelt werden (S. 156.).

<lb/>II. Völkerrechtliche Sätze des Verfassers:

<lb/>1) Die europäischen Machte können den Aufstand der Grie- 
<lb/>chen nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Continentes
<lb/>beurtheilen, weil: a) im Jahre i8t4 kein türkischer Gesandter
<lb/>in Wien war, und b) weil das Protokoll des Wiener-Congref-
<lb/>seö (sic) eine res imor alios acta für den Sultan und seine
<lb/>Sclaven ist (S. 162.).

<lb/>2) Ist der Vers, bestimmt der Ansicht, daß,Dattel u. a.
<lb/>Unrecht haben, wenn sie Eroberung für einen völkerrechtlichen
<lb/>Erwerbungs-Titel halten (S. 164.).

<lb/>Z) Im Völkerrechte giebt es keine Verjährung, weil das
<lb/>Römische Civilrecht verordnet, daß der Besitzstand nee vi,
<lb/>nec clam, nec precario entstanden seyn darf (S. 166.),

<lb/>Rec. unterläßt aus Achtung von der guten Absicht des
<lb/>Derf's, die Bemerkungen über diese Satze zu machen, welche
<lb/>sie eigentlich verdienten; allein die Frage sei ihm erlaubt, was
<lb/>denn Hrn. H. bewegen konnte, öffentlich in einem Fache als
<lb/>Schriftsteller aufzutreten, mit dem gänzlich unbekannt zu
<lb/>sepn, er sich nothwendig bewußt sepn mußte? Er selbst kann
<lb/>unmöglich geglaubt haben, daß eine solche Schrift dem Unglück,
<lb/>Achen Volke bei dem gebildeten Publikum, oder gar bei den
<lb/>Cabineten von irgend einem Nutzen sei. Wozu also sie schrei,
<lb/>ben?

<lb/>R. Mohl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schilling (Or. Ernst Moritz, Prkv. Doc. in Leipzig.)
<lb/>Archiv für Kameralrecht und Staatsverwaltung. Zeit- 
<lb/>schrift für ganz Deutschland und alle angrenzende (n)
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0290.tif"
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                  <p>

                     <lb/>,94 ' Staarswissenschüfren.

<lb/>Lander. Bd. I. Heft l. Lpz. bei Baumgärtner. 1826.
<lb/>XII. und 202 S. (Preis 1 fl. zo kr.)

<lb/>Nach dem Vorworte beabsichtigt die vorliegende Zeitschrift,
<lb/>Abhandlungen, Recensionen, Nachrichten von Gesetzgebungs-Ver- 
<lb/>änderungen u. s. w. aus dem Gebiete der auf dem Titel ge- 
<lb/>nannten Disci'plinen zu liefern. Sie will sich bemühen, sowohl
<lb/>dem Theoretiker als dem Practiker nützlich zu sehn. — Diesem
<lb/>Plane kann Rec. nicht anders als seinen vollen Beifall schen- 
<lb/>ken. Eine Zeitschrift für Kameralrecht und Staatsverwaltung
<lb/>war allerdings sehr an der Zeit, weil man doch endlich einzu- 
<lb/>sehen anfangt, daß es dringend nothwendig ist, der theoretischen
<lb/>und praktischen Ausbildung der Staatsverwaltung mehr
<lb/>Aufmerksamkeit zu schenken, als ihr gewidmet wurde, so lange
<lb/>die Verfassungö-Theorieen das ganze Monopol der öffentli- 
<lb/>chen Aufmerksamkeit hatten: wenn schon unhöflich, so ist Po-
<lb/>pe's bekanntes Sprüchlein doch wahr. Der Plan also ist
<lb/>- gut;,allein Rec. fleht flch zu. seinem Bedauern genöthigt zu
<lb/>bemerken, daß auch hier, wie so oft, die schlechte Ausführung
<lb/>einen guten Gedanken verdarb. Nur wenige Aufsatze dieses
<lb/>ersten Heftes übertreffen das mittelmäßige, und mehrere sind
<lb/>sogar vollkommen lächerlich. Rec. kann flch, da unter den S.
<lb/>VHI. aufgezahlten ordentlichen Mitarbeitern mehrere unserer
<lb/>tüchtigsten Verwaltung»-Kenner und -Schriftsteller aufgeführt
<lb/>sind, die Sache nicht anders erklären, als daß diese blos dem
<lb/>Namen nach theilnehmen, oder daß die Herausgabe übereilt,
<lb/>und daher alles zusammengerafft ward, was der Redaction un- 
<lb/>ter die Hände fiel. — Rec. hat sein hier ausgesprochnes Ur-
<lb/>theil zu belegen; er glaubt dieses am besten dadurch zu thun,
<lb/>daß er den Inhalt der einzelnen Aufsatze kurz angiebt. Er
<lb/>führt fle in der von der Redaction befolgten Ordnung auf.

<lb/>I) Das Rechtögesetz will weder eine ungleiche Bestcurung
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0291.tif"
                      n="95"
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                  <p>

                     <lb/>95
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schilling, Arch. f. Kam. R. und Staats-Dcrw.

<lb/>des gerichtlichen Verfahrens durch Erhebung von Gebühren für
<lb/>die mannigfaltigen richterlichen Handlungen, noch vertragt es
<lb/>sich mit Beibehaltung der geistlichen Gebühren, daher sollten
<lb/>sie .... ganz abgeschafft werden, von Alex. Müller (Reg.
<lb/>R. in Weimar.) Seite i—Zo.

<lb/>III) Nachtrag zu nr. I. Sekte 57—59.

<lb/>Der Verf. nimmt, wie die lange Ueberschrift beweist, zwei sehr
<lb/>verschiedene Gegenstände zusammen, zwischen welchen gar kein
<lb/>innerer, (und ausserdem, daß der Verf. auch ein Kirchenrecht
<lb/>geschrieben hat, auch kein äußerer) Zusammenhang statt fin- 
<lb/>det; Rec. erlaubt sich dieselben zu trennen:

<lb/>'1) Der Verf« verwirft die Gerichts-Sporteln, weil er sie
<lb/>weder recht- noch zweckmäßig findet. Den Beweis liefert er
<lb/>theils aus der Geschichte des Sportel-Wesens, mit der er weit
<lb/>ausholt, theils aber, und das ist die Hauptsache, aus der Pflicht
<lb/>des Staates die allgemeinen Staatslasten unter allen Staats- 
<lb/>bürgern gleich zu vertheilen; nun seien aber, meint er, Kosten
<lb/>für die Justiz eine allgemeine Staatslast, also u. s. w.

<lb/>Rec. laßt sich auf die Discüssion dieser schon so unzählig
<lb/>oft besprochnen Frage hier umsoweniger ein, als es dem Perf.
<lb/>nicht einmal gefallen hat, die vielen bei weitem schlagenderen
<lb/>und tiefergriffnen Gründe und Gegcngründe, welche andere
<lb/>Schriftsteller, wie z. B'. A. Smith, Bd. V. Abthl. 11. für
<lb/>die Gerichtsgebühren; Be ntham (ll?I&gt;«or. d.pein. et d. rec. II.
<lb/>197. sq.) Craig, B. III. Cap. 7. gegen dieselben aufgestellt
<lb/>haben, im mindesten zu benützen, und dadurch seiner Abh. eine
<lb/>größere Vielseitigkeitrund Eigenthümlichkeit zu geben: nur die
<lb/>Bemerkung erlaubt er sich hinsichtlich des vom Verf. an die
<lb/>Spitze seines Raisonnements gestellten Grundsatzes, daß derselbe
<lb/>(nämlich alle Staatslasten seien gleichmäßig unter die sammt-
<lb/>lichen Staatsangehörigen blos nach dem Maasstabe ihres Ein- 
<lb/>kommens, und ohne Rücksicht ob der Einzelne auch Aulhcil an
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0292.tif"
                      n="96"
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                  <p>

                     <lb/>I
</p>
                  <p>

                     <lb/>,96 Staats wissen schäften.

<lb/>Bern diese Lasten verursachenden Institute genommen habe oder
<lb/>nicht, umzulcgen,) nichts weniger als gerecht ist. Soweit einer
<lb/>an einer theuern Staatsanstalt — entweder seiner Beschützung
<lb/>oder seines Genusses wegen — Antheil nimmt, so weit, aber
<lb/>auch nicht mehr, muß er zu ihren Kosten beitragen: die Sum'
<lb/>me dieser einzelnen Zahlungen bilden seine Steuerquote; das
<lb/>Einkommen oder das Vermögen kömmt unmittelbar? nicht in
<lb/>Betracht,' und ist kein absoluter Besteurungsgrund. Rec. ver-
<lb/>weißt in Beziehung auf diese Ansicht von der Steuer - Verthei-
<lb/>lung vor allem auf Krehl's geistreiche Schriften. Ist diese ,
<lb/>Ansicht die richtige, dann kann die Auflegung verhältniß-
<lb/>.mäßiger Sporteln keineswegs als. unrechtlich mißbilligt, son-&gt; '
<lb/>dern sie muß sogar gefordert werden.

<lb/>2) Was die Abschaffung der Stolgebühren betrifft, so sin»
<lb/>det der Vers. dieselben drückend für die Laien und beschimpfend
<lb/>für die Geistlichen: für bas Hauptmittel zu ihrer Abschaffung
<lb/>zu gelarfgen halt er eine Verminderung der Geschäfte der Geist- 
<lb/>lichen, welche es möglich machen würde, die Zahl der Stellen
<lb/>zu verkleinern, und das itzige fixe Einkommen der Wegfallendcn
<lb/>den Beibehaltenen zuzuweisen. Diese Verminderung der Ge- 
<lb/>schäfte soll darin bestehen, daß Trauungen und Begräbnisse zur
<lb/>Polizeisache gemacht würden: und weil der Zeit noch eine sol- 
<lb/>che Anordnung zu früh sepn würde, so soll dieselbe wenigstens
<lb/>vorbereitet werden. — Dieser Vorschlag scheint Rec. ganz un- 
<lb/>glücklich; denn es ist ihm, — um itzt von manchem trif- 
<lb/>tigen Einwande, z. B. von der pecüniaren Unbedeutenheit des
<lb/>Gegenstandes; von der Verwerflichkeit des Gedankens, alles der
<lb/>Polizei überlassen zu wollen, was auch gar nicht in ihr Gebiet
<lb/>gehört; voll der "Gefühllosigkeit, die beiden wichtigsten Lebens-
<lb/>Momente der religiösen Einwirkung entziehen zu wollen, u. s.
<lb/>w., abzusehen,—durchaus nicht klar, wie in einem ganzen Lande
<lb/>auch nur Ein Geistlicher durch dicAbnahme der ebcugenannten.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0293.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Schilling, Akch.f.Kam,R. u. Staats-Verw. 97

<lb/>verhaltnißmaßig so selten vorkommenden, Obliegenheiten ent.
<lb/>behrlich werden sollte: Jede Gemeinde wird, nach wie vor, ih- 
<lb/>ren Pfarrer ndthig haben,'denn der Vcrf. chird uns doch nicht
<lb/>glauben machen wollen , dieselben werden bloö zum Beerdigen
<lb/>und Trauen gebraucht.

<lb/>II. Darstellung der nothwendigen Erfordernisse, welche
<lb/>bei Entwerfung eines allgemeinen zeitgemäßen Jagdgesetzes zu
<lb/>beobachten sepn dürften, von Dr. Schilling. S. 51—57. —
<lb/>Auch dieser Aussatz zerfallt in zwei vomDf. nicht hinlänglich getrenn- 
<lb/>te Abiheilungen, nämlich i) in die Bezeichnung aller Jagdverhalt-
<lb/>nissc und Einrichtungen, welche als schädlich wegfallen sollten, und
<lb/>s) in einem Vorschlag zu der an ihrer Stelle zu setzenden Ordnung.

<lb/>Als schädlich bezeichnet der Vcrf.: 1) die bisherigen Rechte
<lb/>der Fürsten gegen Privat-Jagdinnhabcr, nämlich: a) Vorjagd;
<lb/>b) Jagdfolge; e) Erschwerung der Erwerbung von Staatsjag-
<lb/>den durch Private, und dagegen Begünstigung der Erwerbung
<lb/>von Privatjagden durch den Staat; d) Allerlei Rechte deS
<lb/>Staats an seinen Jagdgranzcn, die er seiner Scits dem Priva- 
<lb/>te nicht gestattet. 2) Die sammtlichen Jagdfrohnen, seien sie
<lb/>gerechte oder ungerechte, stehen sie zu wem sic wollen. 5)Kop,
<lb/>peljagd und freie Bursch. 4) Die Beschränkungen der Wald-
<lb/>und Feld- Wirthschaft durch die Jagd. — Alle diese Rechte
<lb/>will der Vcrf. de facto und ohme alle Entschädigung
<lb/>aufgehoben wissen. Rec. hat vor allem hier zu rügen,
<lb/>daß der Verf. gegen alle Anders denkende ein völliges Ano»
<lb/>thema lauszusprechen sich erlaubt: „sie gehören," sagt er S.59,
<lb/>„nicht zudcnen,welche Menschen- und Staatswohl kcnücn undzu
<lb/>achten wissen. Für einen solchen Egoisten schreiben wir nicht,
<lb/>weil überhaupt für ihn Nichts geschrieben werden kann (?.'),
<lb/>weil Lehre seinem Verstand nicht artet («io); ihn überlassen
<lb/>wie billig der Verachtung und dem Hasse aller Bedrängten und
<lb/>Nvthleidenden, so wie aller Edlen und Würdigen."

<lb/>Krit. Zeitschr. l. 2. 7
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0294.tif"
                      n="98"
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                  <p>

                     <lb/>98 StaatSw isscnschaften.

<lb/>. Eine solche Excommunication im Styl des Bischoffs Er.
<lb/>nulphus beweist nichts, und sie auszusprechen steht dem Vers,
<lb/>nicht zu, namentlich wenn er, wie hier geschieht, einen voll- 
<lb/>kommen unrechtlichen Vorschlag macht. Der Staat darf
<lb/>nun^einmal nie ein wohlerworbenes Recht ohne Entschädigung
<lb/>aufhcben. Sobald man, von diesen Grundsätze abgeht, hat alle
<lb/>Rechtssicherheit ein Ende, und Leben, Ehre ru d Eigcnthum
<lb/>sind der Laune jedes Augenblickes, dem Geschrei jedes Neueres
<lb/>bloSgestellt. Eisenhardr'ö Sprichwort, daß hundert Jahre Un-
<lb/>rechtkeine Stunde Nechtmachen, ist emejuristische Abgeschmacktheit.

<lb/>Die Vorschläge des Versis. zu einer bessern künftigen
<lb/>Einrichtung der Jagdgesetze bestehen: i) in der Verpachtung
<lb/>der Jagdeng 2) in Vorschriften über die Art und Weife der
<lb/>Jagd-Ausübung. Rec.,- des edlen Waidwerkes ganz unkun- 
<lb/>dig, hat sich über diese Punkte jedes Urtheiles zu begeben, und
<lb/>verläßt sich hier ganz auf den Verf., welcher bekanntlich im
<lb/>Iagdrechte zu Hause ist. Ganz übereinstimmend ist aber Z)
<lb/>seine Ansicht mit der des Verse, über die Pflicht zu Ersetzung
<lb/>des Wildschadens, nämlich daß der Jagdberechtigle ihn immer
<lb/>, und unter jeder Bedingung zu tragen habe.

<lb/>IV. Sammlung einiger merkwürdiger (n) noch ungedruck- 
<lb/>ter (n) sächsischen Bergurtelsprüche. S. 60 — 89. — Es sind
<lb/>ihrer sieben; mit Ausnahme von zweien sind sie von dem Bcrg-
<lb/>schbppenstuhl der Stadt Freiberg verfaßt. Bemerkungen u. s.
<lb/>w. sind nicht beigefügt.

<lb/>y. Betrachtungen über die bisher angcwendeten Mittel der
<lb/>Polizei zu Anwendung der Feuergefahren. S. 90—98. — Die- 
<lb/>sen „Betrachtungen" verdankt Rec. einen sehr heitern Augen»
<lb/>blick. Der Derf. erklärt nämlich, daß er aus Menschen- und
<lb/>Bürgerpflicht sich gedrungen fühle, seine Ansichten über den oben-
<lb/>genannten Gegenstand mitzutheilen, mrd erinnert dabei an Co- 
<lb/>lumbus Eh. Diese seine Entdeckung, dieses Eh des Columbus, be»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0295.tif"
                      n="99"
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                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schilling, Arch. f. Kam. R. u. Staats-Ver«.

<lb/>steht — man staune! — in dem Vorschläge, durchaus ln
<lb/>Deutschland gar kein anders Gebäude zu dulden, ausser es sei
<lb/>ganz aus unverbrennbarcn Materialen erbaut! Den allenfallstgcn
<lb/>Einwand der Unmöglichkeit weißt der Vers, für itzt ganz kurz
<lb/>mit der Bemerkung von der Hand, daß der Reiche nur maßive
<lb/>Gebäude mit gewölbten Decken, der Aermcre Pisü und Lehm- 
<lb/>patzen-Gebäude errichten dürfe, um sogar noch wohlfeiler
<lb/>zu bauen als von Holz (!) Der ganz Schwachen wegen will
<lb/>der Verf. in einem Anhänge, der leider noch nicht gedruckt ist,
<lb/>jeden Schein von'Einwurf entfernen, den seine itzige Erklärung
<lb/>Nachlassen möchte. .Die schon bestehenden verbrennlichen Hauser,
<lb/>(nach einem mäßigen Anschläge des Rec. ^Millionen in Deutschland)
<lb/>will unser ColumbuS zwar vor der Hand noch begnadigen, allein
<lb/>er verspricht auch hier Vorschläge in Beziehung auf Verhütung
<lb/>und Löschung von Feuer. —. Rec. erlaubt sich, kn Erwartung
<lb/>der vom Derf. zu hoffenden, auch ein Verhütungs-Mittel
<lb/>vorzuschlagen, von dem er sich schmeichelt, dag es im Geiste
<lb/>der vorliegenden Abh. ersonnen ist, nämlich das einfache —
<lb/>ebenfalls ein Ey des ColumbuS, — gar kein Feuer mehr in ir- 
<lb/>gend einem Hause in ganz Deutschland, weder zum Kochen, noch
<lb/>zum Heitzen anzünden zu lassen. Er erbietet sich ebenfalls
<lb/>zu einem Anhänge, wenn die Möglichkeit der Ausführung be- 
<lb/>zweifelt werden sollte.

<lb/>VI. Einige Worte im Allgemeinen, und km Besonderen
<lb/>über die Besteuerung der unentbehrlichsten.LebcnSbedürfnisse von
<lb/>vr. Schilling. S. 99—ro6. Der Inhalt diese» kleinenAuf.
<lb/>satzeS über einen großen Gegenstand ist folgender: Der Staat
<lb/>hat Bedürfnisse: dieselben zu decken istPflicht des Bürger». Art
<lb/>und Weise der Deckung kann verschieden, allein jede muß
<lb/>gerecht seyn. Die Besteurung der nothwendigsten Lebensmittel
<lb/>(d. h. von Salz. Brod, Fleisch, Bier und Holz) ist aber
<lb/>ungerecht, well der Mensch ein Recht auf Existenz schon vor


<lb/>7 ..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0296.tif"
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                  <p>

                     <lb/>iQo Sta a?swissenschaste n,

<lb/>- seinen, Eintritte in den Staat hat, und durch Vesteumng die«
<lb/>ser Lebensbeoürftüsse ihm dieses Recht streitig gemacht würde.
<lb/>Nur solche Steuern stnd gerecht, welche a»2 einem reinen Ein- 
<lb/>kommen fließen, sie müssen unter alleEinkommnesqenllen verhält-
<lb/>nißmaßig gleich vertheilt werben. Verpachtung derselben ist für
<lb/>den Staat und für die Contribucnten gleich schädlich, und also
<lb/>unerlaubt. ' '

<lb/>Rec. hat zwar eine ganz andere Ansicht vom Steücrwesen •
<lb/>und einer gerechten Steuerversassung, allein hier ist nicht der
<lb/>Ort, dieselbe auseinanderzusetzen: aber die Frage erlaube ihm
<lb/>der Vers., aus welchem Grunde er diese allgemeine bekannte
<lb/>Ansicht, die schon feit 4o und mehr Jahren in allen Comp« die» '
<lb/>ausführlich zu lesen ist, hier noch einmal entwickelt, ohne alle
<lb/>".Zusätze, ohne eine neue Idee, oder eine weitere Ausführung?
<lb/>Rec. müßte sich sehr irren, wenn. Zeitschriften dazu vorhanden
<lb/>wären,'neue Auszüge aus alten Compendieu zu liefern.

<lb/>VII. Literatur-Justiz. S. io§ — no. — Unter
<lb/>dieser sonderbaren Ueberschrist wird ein lvon dem K. Württ.
<lb/>Obertribunalc gegen den Buchhändler Franckh. in Stuttgart ge- 
<lb/>fälltes Straferkcnntuiß abgedruckt, und gepriesen. Dieses Er-
<lb/>kcnntniß verurthcilt Franckh neben Schadenersatz zu einer Geld- 
<lb/>strafe „wegen rechtswidriger Täuschung des Publikums," in»
<lb/>,Dem derselbe bei einer von ihni verlegten Schrift einen falschen
<lb/>Vers, angegeben habe. Da' der Verurtheilte, nach einer offen«,
<lb/>lichen Erklärung, die sämmtstchen Aktenstücke herauszugcbcn
<lb/>Willens ist, so laßt sich hier Rec. nicht in die allerdings inte-
<lb/>ressanle Streitfrage ein, sondern beschrankt sich bloß auf die
<lb/>Bemerkung, daß der Vers. deS vorliegenden Artikels das Er-
<lb/>kenntniß des Lbertribunaleö ganz falsch auslegt, und diesem
<lb/>GerichtShvfcLobsprüche wegen eines von ihm gar nicht gefällten
<lb/>UrtheiseS spendet. Cs hat nämlich das W. O. T. keineswegs
<lb/>dem, geh. Hofrath Heun in Berlin „den literarischen Namen,"
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0297.tif"
                      n="101"
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                  <p>

                     <lb/>101
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sch illing, Arch. f.Kam. R. u. Staats Venv.

<lb/>».sein allercigensteS Eigenthum, feinen (?!) Namen" schützen wol- 
<lb/>len, (was es denn bei einem falschen Namen auch unmöglich
<lb/>konnte.) sondern es hat den Buchhändler dcßhalb gestraft, weil
<lb/>er in öffentlichen Blattern seinen H. Clauren für den „längst
<lb/>bekannten und beliebten" fälschlich ausgab, und er also die Käu- 
<lb/>fer'täuschte. Von einer Bestrafung wegen Anmaßung eines
<lb/>dem Hrn. Geh. Hofr. Heun zustehcnden rechtlichenEigenthumeS
<lb/>ist durchaus keine Rede, wie denn dessen Name in dem Er-
<lb/>kenntnisse gar nicht erwähnt ist.

<lb/>VIII. Nachahmungswürdige Versorgungs-Anstalt in Lon- 
<lb/>don (Tho refuge for tlie destitute.) ©, m—122. —

<lb/>Mit Vergnügen hat Rcc. endlich, einen Aufsatz gefunden,
<lb/>der mit Interesse zu lesen ist. Die fragliche Anstalt ist dazu
<lb/>bestimmt, solche Personen, welche wegen eines auf ihnen haf- 
<lb/>tenden Fleckens kcinb Arbeit finden können, zu beschäftigen, sie
<lb/>moralisch zu bessern, und seiner Zeit gut unterzubringcn. Es
<lb/>sind zwei Abtheilungen, eine für Männer, die andere für Wei- 
<lb/>ber. Die vorliegende Schilderung befaßt sich vornämlich mit
<lb/>der erstcrcn Abtheilung, und enthalt theils eigne Bemcrlungrn
<lb/>des Vcrf's., theils Auszüge aus dem Verwaltung-!-Berichte
<lb/>Rcc. hätte zwar noch genauere Nachrichten über das Einzelne
<lb/>der inner» Einrichtung gewünscht, weil von einer solchen ge-
<lb/>nauen Kenntniß die Möglichkeit'und der Erfolg einer Nachah- 
<lb/>mung abhangt, allein im Ganzen hat man dem Vcrf. für feine
<lb/>Mittheilung- dankbar zu sepn.

<lb/>IX. Ueber den Handel mit Staalöpapicren in staats
<lb/>wissenschaftlicher Rücksicht, von Dr. Schilling. S. 123—140. —"

<lb/>Der Verf. spricht über die Schädlichkeit des Staats-Pa- 
<lb/>pier-Handels, und schlägt zur Beendigung desselben folgendes
<lb/>Mittel vor: Alle Staaten sollen erklären, nur diejenigen Pro-
<lb/>cente den Staatsgläubigern zurückzahlcn zu wollen, welche sie
<lb/>bei dem Abschlüsse des Anlchcns selbst erhallen halten, jedoch
</p>

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                  <p>

                     <lb/>io2 Staatswissenschaften.

<lb/>mit der Milderung, daß diejenigen Privaten, welche zur Zeit
<lb/>dieser Erklärung ihre StaatSpapiere um höheren Preis erwor- 
<lb/>ben hatten, diesen Preis erhielten. — Niemand kann mehr
<lb/>Von der Schädlichkeit des Papierhandelö überzeugt, und leb-
<lb/>■ Hafter von dem Wunsche, ihn vernichtet zu sehen, belebt seyn,
<lb/>als Rec., allein er ist sehr weit entfernt das vom Vers, vor- 
<lb/>geschlagene Mittel billigen zu können, denn er hält es, um an- 
<lb/>dere Gründe ganz zu übergehen, für ebenso würkungslos, als
<lb/>unausführbar. Unausführbar: man denke nur einen Au- 
<lb/>genblick nach über das unermeßliche Geschäfte, welches die Staa- 
<lb/>ten übernehmen müßten, wenn sie bei jedem einzelnen Staatspa»
<lb/>picre zu untersuchen hätten, um wie viel dasselbe zur Zeit der
<lb/>Erlassung des vom Derf. angerathnen Edictes erkauft gewesen sei.
<lb/>In wie vielen Fällen wäre dieß gar nicht auszumitteln, in wie
<lb/>vielen andern würden die Staaten betrogen werden? Und woher
<lb/>die Verpflichtung der Staaten dem Einzelnen so viel dafür zu
<lb/>zahlen, als dieser für gut fand darum zu geben? Soll z. B.
<lb/>Oesterreich demjenigeu, welcher unsinnig genug war, rqo fl. für
<lb/>ein Nothschild'schcS Loos zu geben, diesen abgeschmackten Preis
<lb/>dafür bezahlen müssen? Ganz würkungslos aber müßte das
<lb/>, vvrgeschlagene Mittel seyn, wenn eS ja ausgeführt werden könn- 
<lb/>te; denn cs ist offenbar nicht cinzufthen, wie durch diesen Ver- 
<lb/>trags-Bruch der Staaten dem Papier-Handel ein Ende ge,
<lb/>macht, werden sollte. Warum sollten denn in diesem Falle die
<lb/>Papiere nicht mehr als Waare gebraucht werden können, war- 
<lb/>um keine Schwankungen des Cursus mehr möglich sehn, war- 
<lb/>um die itzige Schciuvertrage nicht mehr statt haben, wenn die
<lb/>Staaten erklärten, bloö So—90 anstatt ivo zürückbezahlen zu
<lb/>wollen? der Curs würde natürlich sinken, allein alles Uebrige
<lb/>bliebe beim Alten, oder vielmehr es würde der tollsten Spekula- 
<lb/>tion nun erst Thüre und %1)üx geöffnet werden.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Schilling, Arch. f. Kam. R. u. Staats-Verw. 103

<lb/>X. Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit der Städte,
<lb/>von Rüder (Kam. Aß. in Lpz.) S. ,41 — *45.

<lb/>Unter des heillosen Brühl's verschwenderischer Regierung
<lb/>hatte die kursächsische Regierung den unbegreiflichen Einfall,
<lb/>die Gerichtsbarkeit an einzelne Städte zu verkaufen, und diese
<lb/>halten dann noch unbegreiflicheren Einfall, sie zu kaufen. Preu- 
<lb/>ßen hob in seinem Herzvgthum Sachsen diese Gerichtsbarkeit
<lb/>auf, und nun fragt es sich, ob der Preuß. Staat für die»
<lb/>fts tit. oner. erworbene Privilegium eine Entschädigung schul- 
<lb/>dig sei oder nicht? Der Dcrf. verneint die Frage, und zwar
<lb/>hauptsächlich aus dem Grunde, weil die einst gezahlten Sum- 
<lb/>men nicht in die sächsischen Landeskaffen, sondern in die Scha- 
<lb/>tulle des Churfürsten einbezahlt worden seien: Preußen könne
<lb/>nun aber doch keine Verbindlichkeit haben, eine Schuld dieser
<lb/>Schatulle zu bezahlen. — Rcc. kann sich nicht von der Rich- 
<lb/>tigkeit dieser Ansicht überzeugen, sondern halt allerdings eine
<lb/>Entschädigung für rechtlich, nothwendig. Von wem daßGcld ver- 
<lb/>wendet wurde, das kann keinen Unterschied in. Beziehung auf
<lb/>die Rechte deS Käufers machen. Natürlich setzt er bei dieser
<lb/>Ansicht voraus, daß die besprochenen Käufe nicht mit dem Chur,
<lb/>fürsten persönlich beredet, (eine Bestechung, sit venia ver- 
<lb/>bo» waren,) sondern mit dem Staate abgeschlossen wurden.
<lb/>Verhielte sich freilich die Sache auf 'die erste Weise, — was
<lb/>Rcc., dem diese Verhältnisse ganz unbekannt sind, nicht aus
<lb/>der kleinen Abhandlung entnehmen konnte, — so würde man
<lb/>wohl allerdings dem Vers, bcistimmen müssen.

<lb/>XI. Rüder, UebcrErbfolgercchteaus dem Gesichtspunkte
<lb/>des Staatsrecht und der Politik. S. i44—161. —

<lb/>Diese Abhandlung macht einen vortheilhaften Gegensatz
<lb/>mit dem übrigen Inhalte der vorliegenden Zeitschrift: nicht daß sie
<lb/>eine erschöpfende Behandlung des Gegenstandes wäre, dazu war
<lb/>schon ihr Umfang nicht geeignet; es sind vielmehr bloö Andeu-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>io4 \ Staatswissensch asten.

<lb/>tungen, allem Andeutungen, bei denen man nicht über Ärm- 
<lb/>lichkeit der Gedanken lachen, noch über den Mangel an Urtheils-
<lb/>scharfe erstaunen muß. Der Vers, spricht von den Erbfolge- 
<lb/>gesetzen aller Staude der bürgerlichen Gesellschaft, und giebt bei
<lb/>jedem derselben die Hauptgesichtspuncte an, die er beobachtet,
<lb/>wünscht. Ree. muß sich, aus Mangel an Raum, ans einige
<lb/>wenige Bemerkungen beschranken. Bei den Erbfvlgegesetzen in
<lb/>den Negentenfamilien hat es Nec. vor andern gefreut, die Noch- 
<lb/>wendigkeil, daß eine nähere Bestimmung hinsichtlich der den Me-
<lb/>diatisirten zu erkannten Ebenbürtigkeit getroffen werde, öffentlich
<lb/>zur Sprache gebracht zu sehen. Allerdings ist eö dringend nothwen-
<lb/>dig, die dißfallsigen Bestimmungen derdeutfchen Bundes^ Acte ge- 
<lb/>nauer zu entwickeln, namentlich für den Fall der unstandes-
<lb/>' mäßigen Ehen in den mediatisirten Familien. Ree. ist dabei
<lb/>vollkommen der Ansicht des Versis., daß die Nachkommen aus
<lb/>aus einer solchen Ehe durch ein allgemeines deutsches Gesetz
<lb/>für unebenbürtig mit den regierenden Hausern erklär! werden
<lb/>sollten, auch wenn sie nach ihren eigenen Hausgefttzen nicht
<lb/>dafür erklärt, waren. Der — übrigens vom Bers. nicht ange-
<lb/>deutete — Hauptgrund ist für ihn der, daß dadurch die Ver- 
<lb/>bindung der Fürsten mit den Familien ihrer Unterthanen er- 
<lb/>schwert würde, was aus mehr als Einem Grunde sehr zu wün- 
<lb/>schen sieht. Es ist schon Zu bedauern, daß sie sich mit ihren
<lb/>- mediatisirten Unterthanen verbinden können; alleindienach- 
<lb/>theiligen Folgen müßten sich iuö Unendliche vermehren, wenn
<lb/>mittelst der mediatisirten, sie auch noch mit allen übrigen deut- 
<lb/>schen Familien in rechtmäßige Verwandtschaft treten könnten.—
<lb/>Nec. übergeht einige andere Bemerkungen und ^Vorschläge des
<lb/>Verfs. über, die Materie der Vormundschaften wegen Verstan-
<lb/>■ deSkrankheit, so wie- über die Appanagirten, Famistcngütrr u. s.
<lb/>w., um kurz zu bemerken, daß der Hauptsatz" des Derss. in
<lb/>Beziehung aus die Erbfolgegesetze in den adeligen und, den bür-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0301.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Schilling, Arch. f. Kam. N. und Staats-Dmv. io5

<lb/>gerlichen Familien der ist, daß Majorate cingeführt werden soll- 
<lb/>ten. Rcc. stimmt in mancher Beziehung mit dem Vers. über- 
<lb/>eign, namentlich für solche Völker, welche eine, repräsentative
<lb/>Verfassung haben, allein er muß doch bemerken, daß die Frage
<lb/>noch sehr viele vom Vers, gar nicht berührte Seiten hat, wel- 
<lb/>che eine bedeutende Modificatio» des. allgemeinen Satzes erfor- 
<lb/>dern mochten. Warum der Vcrf. bei den bäuerlichen Familien
<lb/>von seiner sonstigen Ansicht abwcicht, und hier keine Majorate
<lb/>zulasscn will, ist Rcc. nicht klar geworden, wenn irgendwo, so
<lb/>möchte gerade bei ihnen die unbeschränkte Vertheilbarkcit der Güter
<lb/>von manchfachem Nachtheile seyn. Rec. kann sich nicht versagen zum
<lb/>Schlüsse einen (freilich nicht hieher gehörigen) Gedanken dcS
<lb/>Derf'S zu erwähnen, welcher ebenso originell als in jeder Be- 
<lb/>ziehung unausführbar ist, nämlich den, daß man die theurcn
<lb/>Landstände ersparen könnte, wenn man die pensionirtenBe- 
<lb/>amten zu Censoren der fungirenden bestellen würde. Rcc. wür- 
<lb/>de wohl dem Vers. Unrecht thun, wenn er diesen Vorschlag für
<lb/>etwas ernsthafteres, als ein psychologisches Bonmot hielte,
<lb/>allein als solches betrachtet, ist er ihm sehr ergötzlich vorgc-
<lb/>kommcn. '

<lb/>XII) Auszüge aus größeren (?) deutschen Werken. S. 162
<lb/>—171. — Diese größeren deutschen Werke sind Schriften
<lb/>von zwei Mitarbeitern, nämlich P.ohl's Beitrage zur Geschich- 
<lb/>te der neuesten deutschen Landwirthschaft, und A. Mülker'S
<lb/>Institut der Staatsanwaltschaft. Aus jenem werden gegeben:
<lb/>i) Klagen, daß es mit der Agrar-Gesetzgebung in D. nicht
<lb/>weiter fortschreite; Vorschläge, was zu thun sei, sind nicht ge- 
<lb/>macht; 2) Klagen über den Mangel einer landwirthschaftlichen
<lb/>Polizei, zu welcher der Vers, die Verordnungen über Feuers,
<lb/>brünste, Hausirer, Schenken und Gesinde rechnet! Ebenfalls
<lb/>&gt; keine "Vorschläge. Aus Müller'ö Schrift ist ausgczogcn die
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0302.tif"
                      n="106"
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                  <p>

                     <lb/>i°6 Sca a t swi s s e n schaft e n.

<lb/>Beschreibung des GeschaftskreiseS eines Staatsprocurators i hier
<lb/>sind doch wenigstens einige Andeutungen zu Verbesserung des
<lb/>Gerichtswesens beigesügt. — Hierauf folgen

<lb/>XIII) Necensionen. Es sind ihrer vier. Der Unter;,
<lb/>fühlt keinen Beruf dazu, fremde Necensionen noch einmal zu
<lb/>recensiren. doch glaubt er so viel darüber sagen zu müssen, dgß
<lb/>seinLcfer in.den Stand gesetzt ist, über den Grad derBcdeuten-
<lb/>heil des Gelieferten ein Urtheil zu fallen. Die erste Veurthei-
<lb/>lung betrifft des Gravcn Hauterive, nptions ölementai-
<lb/>res 6e I'ooonomio politiczne; Nec., welchem diescISchrift un- 
<lb/>bekannt ist, hat aus der Recension im Archive auch nicht die
<lb/>entfernteste Idee über den Geist oder die Form derselben erhal- 
<lb/>ten, dagegen fand er viele allgemein bekannte Gemeinplätze aus
<lb/>beul Gebiete der National-Oekonomie. Bei der darauf folgen-
<lb/>den Neccnsion, von Bignon's Schrift über den Troppauer
<lb/>Cvngreß, scheint ihm der Gesichtspunkt, von welchem dieselbe aus-
<lb/>gcht, ganz verfehlt zu sepn, indem itzt (im I. 1326.) die Dar-
<lb/>stellung des gaNzen Inhaltes dieser Gelegenheits-Schrift auch
<lb/>nicht von dem mindesten Interesse mehr sepn konnte: der einzige itzt
<lb/>noch wichtige Punkt war die Untersuchung der Gründe aus denen
<lb/>Bignon sich gegen den Grundsatz der heil. Allianz erklärt, daß
<lb/>unter Umstanden ein Staat das Recht habe, sich in die inne-
<lb/>ren Angelegenheiten eines andern Staats zu mischen. Diesen
<lb/>Punkt aber übergeht die Rec. ganz. — Was der Unterz, zu
<lb/>den alsdann folgenden Bemerkungen über Malthus essax on
<lb/>the principies of populaiion sagen soll, weiß er in der That
<lb/>nicht. Er war schon an und für sich erstaunt eine Rec. eines
<lb/>schon vor 28 Jahren zuerst erschienenen Werkes, das zwar über
<lb/>die ganze Welt verbreitet ist, aber in der neuesten Zeit weder
<lb/>durch neue Auflagen, noch durch Uebersetzungen wieder vor den
<lb/>Richterstuhl der Critik gebracht wurde, hier zu finden; noch
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0303.tif"
                      n="107"
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                  <p>

                     <lb/>Schilling, Arch. f. Kam. R. und Staatö-Derw. 107

<lb/>mehr erstaunt war er, die Sache auf 4, sage auch vier, Sel»
<lb/>ten abgemacht zu finden; seinen Augen aber traute er nicht, als
<lb/>er endlich las, was denn auf diesen vier Seiten gesagt wurde.
<lb/>Zu welchem Zwecke diese wenigen, unzusammcnhangenden, ober»
<lb/>flachlichen Bemerkungen über eines der geistreichsten und, durch- 
<lb/>dachtesten Werke, welche je im Gebiete der Staatswissenschaften
<lb/>erschienen sind, dienen sollen, das war und ist ihm ein völliges
<lb/>Rathfel. Schließlich erlaubt sich der Unter;, dem Vers, dieser
<lb/>Rec. bemerklich zu machen, daß wir Hegewisch keineswegs
<lb/>„eine Uebersetzung des Werkes von M. verdanken," sondern,
<lb/>ihm eine heillose Verstümmlung und Verpfuschung desselben vor- 
<lb/>zuwerfen habe. — Etwas interessanter ist die letzte Anzeige von
<lb/>Pascalis (eines Arztes in New-Pork), Exposition of the
<lb/>dangers of interrment in cilies; obgleich auch diese kleine, für
<lb/>einet, localen Zweck bestimmte, Schrift einen Gegenstand behan- 
<lb/>delt, der, bei uns in Europa wenigstens, keinem Streite irgend
<lb/>einer Art mehr unterliegt.

<lb/>Den Beschluß des vorliegenden Heftes machen

<lb/>XIV) Ml sc eilen (6).' Höchst unbedeutende, unzusam»
<lb/>menhangende Zeitungs-Nachrichten, z. B. daß in Weimar kei- 
<lb/>ne Schildwache am Thore stehe!

<lb/>Rec. hat sich vielleicht ausführlicher, als der Werth der
<lb/>Schrift zu erlauben scheint, mit dem Jnnhalte derselben beschäf- 
<lb/>tigst Er «hat eS, theils um sein zu Anfang ausgesprochenes
<lb/>Urtheil zu rechtfertigen, theilö aber, um — so viel an ihm ist
<lb/>— die Redaktion derselben darauf aufmerksam zu machen, daß
<lb/>eine geistreichere und gediegene Ausführung des zweckmäßig an- 
<lb/>gelegten Planes nolhwendig ist, wenn das Unternehmen Fort»
<lb/>gang gewinnen soll. Rec. wünscht aus Gründen, die er gleich
<lb/>zu Anfang angedeutet hat, diesen Fortgang, allein nur unter
<lb/>der rbengenanntenBedingung; denn die untaugliche Ausführung
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Rettig. Die Polizeigesetzgebung des G. H. Baden. Systematisch bearbeitet. Karlsr. bei Müller</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mohl, R.">R. Mohl</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>log ' &gt; Stacitswlssenschaftk».

<lb/>t ikS guten Planes Hilst zu nichts. Der Verdruß dcr Gciäusch-
<lb/>len ist vielmehr nur um so großer.

<lb/>9l. Mo hl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rettig, (Fr., Skadtdrr. in Freiburg,) die Polizrigesetz»
<lb/>gebung des G. H. Badeu. Systematisch bearbeitet.
<lb/>Karlör. bei Müller XVI. u. 424 S. gr. 8. (Preis
<lb/>3 fl. 24 kr.)

<lb/>Nee. hat sich in Folge eines RedactionsGrundsatzes dieser
<lb/>Zeitschrift bei dem ebengenannten Werke, als einer Privatsamm- 
<lb/>lung von Gesetzen, blos auf solche Bemerkungen zu beschran- 
<lb/>ken, welche sich aus die schriftstellerische Thatigkeit des Samm- 
<lb/>lers beziehen^ d. h. also auf das von ihm angenommene Sp-
<lb/>stem und au^die formelle Behandlung des gegebenen Stoffes;
<lb/>eine materielle Beurteilung des Gesammelten findet dagegen
<lb/>nicht statt. '

<lb/>Das vorliegende Handbuch der bad. Polizeigefetzgebnng ist
<lb/>ein Auszug der verschiedenen noch .g ültigen hieher einschla- 
<lb/>genden Gesetze und Verordnungen. Die einzelnen Materialien
<lb/>sind nicht etwa, wie dieses bei Schriften solcher Art gewöhnlich
<lb/>ist, alphaberistst und chronologisch, sondern nach einem, unten
<lb/>weiter zu besprechenden, wisienfchaftlichen Systeme geordnet, al- 
<lb/>so ungefähr in der Art von Noller's Wärt. Polizeirecht, oder
<lb/>Salza und Lichtenau's Kon. Sachs. Polizeigesetzen tu dgl.
<lb/>Außer der Hauptabteilung in Bücher und Kapitel zerfallt der
<lb/>Stoff noch in einzelne kleine j}$, bei deren jedem die Luelle,
<lb/>welcher die Verordnung entnommen ist, kurz aber deutlich und
<lb/>verständlich angegeben wird; außerdem sind noch an einzelnen
<lb/>Stellen Zahlen in margine angebracht, welche auf die betref- 
<lb/>fenden Stellen der badp Landesordrumg verweisen. Die Spra-
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0305.tif"
                      n="109"
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                  <p>

                     <lb/>Nettig, Pklizeiges- von Baden. r°&gt;-

<lb/>che ist deutlich und klar; eine ausführliche Uebersicht erleichtert
<lb/>das Nachschlagcn. — Soweit hat Ncc. die Anordnung des Bu- 
<lb/>ches nur zu loben, allein er ist auch genöthigt, diesem Lobe ei*
<lb/>ncn mehrfachen Tadel zur Seile zu setzen.

<lb/>Vor allem ist ihm die sehr unbestimmte, und, er bedenkt
<lb/>sich nicht zuzusitzen, ganz unrichtige Bezeichnung des Begriffes
<lb/>der Polizei unangenehm ausgefallen, weil sie eine unrichtige Ab-
<lb/>granznng des gegebenen Stoffes zur nothwcndi'gcn Folge Halen
<lb/>mußte. Eö ist hier natürlich nicht der Ort in die Unttrsn-
<lb/>chung der, wenn schon vielleicht nicht so sehr schwierigen/*dcch
<lb/>wenigstens — weil sie mit der ganzen Ansicht von dem Beesen,
<lb/>den Arten und den Zwecken der Staaten Zusammenhänge —
<lb/>wcitlanftigcn Frage über den richtigen Begriff und Zweck der Po- 
<lb/>lizei einzugehen; Ncc. erlaubt sich daher nur, um im folgenden
<lb/>immer deutlich zu bleiben, mit wenigen Worten die Hauptzü-
<lb/>gc seines Spstemes anzudeutcn. Seiner Ansicht nach zerfallt
<lb/>die innere Verwaltung eines Rechtsstaates (dieses Wort un- 
<lb/>gefähr in dem Sinne K. Th. Wclker's, jedoch ohne die poe- 
<lb/>tische Beimischung, verstanden,) in drei große, wesentlich ver- 
<lb/>schiedene Maßen. Erstens nämlich hat der Staat dafür zu sor- 
<lb/>gen, daß die Freiheit der Staatsbürger, ihre Kräfte möglichst
<lb/>allseitig, auszubilden, nicht durch den unrcchtlichen Willen
<lb/>Dritter gestört werde, == Justiz. Zweitens muß der Staat
<lb/>seine überwiegende Gesannukiraft dazu anwenden, um die durch
<lb/>die Ucbcrmacht äußerer, (nicht also in einem unrcchllichcn
<lb/>Willen begründeter, und in einer rechtswidrigen Handlung be- 
<lb/>stehender) für die Wegranmung durch Einzeln - Kraft zu
<lb/>schwieriger Hindernisse bedrängte obenangedeutete Freiheit zu
<lb/>erleichtern, — Polizei. Drittens muß er die materiellen
<lb/>Mittel anschaffen, um den Justiz- und den Polizcizweck des
<lb/>Staates erreichen zu können — Finanz. Darnach wäre die
<lb/>Polizei nicht anderes, als: „Der Jnnbegriff derjenigen Ansial-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0306.tif"
                      n="110"
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                  <p>

                     <lb/>IO
</p>
                  <p>

                     <lb/>Skaatswissenschaften.

<lb/>Ictt zu Wcgraumung der sich wider die möglichst.allseitige Ent«
<lb/>Wicklung der Menschenkräfte erhebende äußern (phxsischen) Hin- 
<lb/>dernisse, welche — Anstalten — der Staat treffen oder unterstützen
<lb/>muß, weil ihre zweckmäßige und vollständige Einrichtung, Lei»
<lb/>tung oder Unterhaltung die Kräfte des einzelnen Staatsbürgers
<lb/>übersteigen würde." — Nach dieser Ansicht wird natürlich, um
<lb/>dicsenPunkt auszuhebcn, die ganze sg. Rechts,Polizei, d. h. die
<lb/>Anstalten zur Verhütung rechkwidrigcr Handlungen, welche so
<lb/>oft als&gt; !der einzige oder wenigstens der Hauptzweck und Be«
<lb/>standtheil der ganzen Polizei angegeben wird,, gar nicht zur
<lb/>&gt; Polizei gerechnet, sondern sie bildet einen, und zwar den ersten
<lb/>Theil der Justiz, die Präventiv-Justiz.

<lb/>Rec. halt zwar, wie sich von selbst versteht, diese seine An- 
<lb/>sicht von dem Wesen und dem Zwecke der Polizei für die al»
<lb/>leinrichtige; aber er ist auch auf der. andern Seite nicht un- 
<lb/>verständig und unbillig genug, eine Schrift über einen Polizei»
<lb/>lichen Gegenstand schon deßwcgen zu verwerfen, weil sie nach'
<lb/>einer andern Desinition bearbeitet ist, und namentlich ist er weit
<lb/>davon entfernt, Hrn. R'S Handbuch schon deßhalb zu tadeln,
<lb/>weil dessen Begriffsbestimmung von der seinigen abwcicht. Al- 
<lb/>lein es ist doch ein Unterschied zwischen anderer Meinung sepn,
<lb/>und offenbar unrichtiges behaupten, und wenn man auch noch
<lb/>so tolerant in dieser Beziehung ist, so kann man doch unmög- 
<lb/>lich sich die S. III. gegebene Definition des Vers's gefallen las- 
<lb/>sen, welche folgendermaßen lautet: „Die Polizei ist diejenige
<lb/>Thatigkeit der inner» Staatsverwaltung, welche zu Erreichung
<lb/>des allgemeinen Staatszwecks (?) sich selbstständig aufregt (?),
<lb/>ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall zu nehmen (!?), und oh- 
<lb/>ne abznwarten, bis sie für denselben ausdrücklich in Anspruch
<lb/>genommen wird (?)." — Rec. kann sich nicht erinnern diese
<lb/>Begriffsbestimmung unter den von Berg, Butte, Emmer»
<lb/>mann u. f, w. aufgczahlten gefunden zu haben, und sie ist al-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0307.tif"
                      n="111"
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                  <p>

                     <lb/>III
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rettig, Polizeiges- von Baden.


<lb/>so wohl dem Dcrf. eigcnthümlich; allein so gewiß eine richtige- 
<lb/>re Begründung der Definition, und der daraus sich ergebenden
<lb/>Zweckbestimmung der Polizei, oder vielmehr umgekehrt- so sehr
<lb/>eine richtige Angabe der Zweckbestimmung, und der daraus fol-
<lb/>genden Definition, nothwendig wäre, und so gewiß jedcrBcitrag
<lb/>hierzu mit Dank aufzunehmcn ist, so wenig kann Ncc. der An- 
<lb/>sicht seyn, daß die vom Vers, unternommene Vermehrung der
<lb/>bis itzt bestehenden 4° oder 50 Versuche dem Ziele im minde- 
<lb/>sten naher geführt habe. Denn wer sieht nicht auf den ersten
<lb/>Blick, daß diese Begriffsbestimmung 1) viel zu weit ist, 2)
<lb/>daß sie unrichtige Merkmale enthält?

<lb/>ad 1) Die Definition des Verf's ist zu weit, indem sie —
<lb/>allenfalls mit einziger Ausnahme der bürgerlichen Gerechtigkeit
<lb/>— alle anderen Theile der inneren Staatsverwaltung unter sich
<lb/>begreift, selbst die Finanz nicht ausgeschlossen, (denn auch diese
<lb/>tragt zu Erreichung des allgemeinen Staatszwecks bei, und regt
<lb/>sich wahrlich selbstständig genug auf und wartet keineswegs bis
<lb/>sie aufgefordcrt wird; auch will man behaupten- daß sie nicht
<lb/>immer auf den. einzelnen Fall Rücksicht nehme). Sogar die
<lb/>ganzeGesetzgebungSthatigkeit läßt sich ohne den mindesten Zwang
<lb/>unter diesen Begriff subsumiren. Der Verf. selbst bemerkt- S.
<lb/>III. und IV. daß er die (Repressiv.) Justiz und die Rechtspo-
<lb/>lizei (Präventiv-Justiz), habe ausscheiden müssen obgleich sie ei- 
<lb/>gentlich unter den Begriff zu siibsumiren gewesen waren. War- 
<lb/>um hat er dann aber diesen nicht richtiger gestellt, wenn er den
<lb/>praktischen Beweis seiner Falschheit so klar in Händen hatte?
<lb/>Es ist doch gewiß ein sonderbares wissenschaftliches Verfahren,
<lb/>eine apriorisch ausgestellte Begriffsbestimmung, die sich am Pro.
<lb/>biersteine der Wirklichkeit als unacht erwies, nicht zu verbes- 
<lb/>sern, sondern sie nur für falsch zu erklären, von den nicht her- 
<lb/>gehörigen Theilen einige nach einem unbestimmten Gefühle aus,
<lb/>zuscheiden, allein die Definition selbst dennoch, wie sie ursprüng.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0308.tif"
                      n="112"
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                  <p>

                     <lb/>iis Staat-Wissenschaften.

<lb/>lich war, bestehen zu lassen, und an die Spitze des Systems
<lb/>zu stellen.

<lb/>ad 2) Nec. hat behauptet, die Definition des Verf's ent»
<lb/>halte unrichtige Merkmale: oder hat er etwa unrecht, wenn
<lb/>er als ein solches den Satz bezeichnet, daß die Polizei auf den ein»
<lb/>zelnen Fall keine Nücksicht nehme ? Was könnte man von der
<lb/>Polizei eines Landes oder Lrtes schlimmeres sagen "und be» &gt;
<lb/>weisen? was hatte Schwarz in seinem Systeme der unver»
<lb/>nünftigen Polizei mehr verlangen können? Hr. N. selbst nimmt
<lb/>als ausübender Polizeibcamter gewiß Nücksicht auf den einzel.
<lb/>neu Fall, und ist sicher überzeugt, daß je mehr er auf densel- 
<lb/>ben Nücksicht nimmt, er desto zweckmäßiger würkt. — Aber
<lb/>auch das weitere vom Vers, als characteristisch für die Polizei
<lb/>ausgestellte Merkmal, narrstich baß die Polizei stch selbstständig
<lb/>aufrege, (eia eigener Ausdruck!) und nicht abwarte bis sie aus- 
<lb/>drücklich in Anspruch genommen werdet, ist keineswegs eine
<lb/>durchlaufende Eigenheit der P. Anstalten. Nec. erinnert unter
<lb/>anderm an den größten Thcil der Armen-Polizei, dieses so
<lb/>wichtigen Theiles des polizeilichen Geschaftskreises.

<lb/>Hatte der Vers, sich den Begriff und den Zweck der P.
<lb/>klarer gemacht, so würde er wohl auch den Umfang des Mate«
<lb/>rials, welches er in seiner Schrift giebt, bedeutend beschrankt
<lb/>haben, und manche Materie ganz aüß derselben verwiesen ha- 
<lb/>ben, die man itzt mit Recht erstaunt ist darin zu finden. Die»
<lb/>ses führt Nec. zu einer zweiten Ausstellung gegen die formelle
<lb/>Arbeit des Verf's, nämlich zu dem Mangel einer richtigen Aus- 
<lb/>scheidung des zur Sache Gehörigen und Nichtgehörigen.

<lb/>Schon das ganze erste Buch, die Gemeinde» V erfas-
<lb/>sung enthaltend, gehört lange nicht in dem Umfange her, wie
<lb/>der Vers, es bearbeitet hat. Die Gemeinde-Verfassung ist- wie
<lb/>der Vers, selbst bemerkt, ein Theil des Staatsrechtes (wchl best
<lb/>ser: des Verfaffungsrcchies,) und der — vom Hrn. R. zu sei-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0309.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Rettig, Polizeiges. von Bade«. xi5

<lb/>ner Rechtfertigung angeführte — Grund, daß die Polizei zum
<lb/>Theile von den Gemeindebehörden verwaltet werde, ist keines»
<lb/>wegS von der Art, daß alle Rechtsverhältnisse des badischen
<lb/>Staatsbürgers als Ortsangehöngen, und die gesammte Einrich- 
<lb/>tung der Gemeinde-Behörden, des EemeindehauShalleS u. f. w.
<lb/>hier aufgeführt werden mußten. Ware dieferGrund richtig, so würde
<lb/>auch das gesammte b. Staatsrccht, nach Verfaffungö» und nach
<lb/>Berwaltungs.-Bcziehungen gelegentlich abzuhandcln gewesen seyn,
<lb/>denn Institutionen und Menschen werden bald da bald dort von der
<lb/>Polizei berührt; dieß aber hat der Verf. mit Recht nicht ge»
<lb/>than, also ist in Beziehung auf die Gemeinde-Ordnung Jncvn-
<lb/>segnen; und Ueberfluß. — Ebenso gehören der dritte, vierte und
<lb/>fünfte Titel deS zweiten Buches, nämlich die Eheordnung,
<lb/>§. 270—528.; die Eides-Ordnung, §. 529 — 551.; und
<lb/>die Vvrmundfchafts»Ordnung, 0. 852—457., somit also
<lb/>ein beträchtlicher Thcil der ganzen Schrift, keineswegs in das
<lb/>Gebiet der Polizei. Alle drei Materieen enthalten blos Rechts- 
<lb/>verhältnisse und Rechtsvorschriften. ES wird daher auch der
<lb/>erste derselben, (der Ehe-O.) von jedem Gesctzbuche und von
<lb/>jedem Privat-Shsteme theilS beim bürgerlichen, thcils beim Kir&gt;
<lb/>chen-Rechte ihrWatz eingeräumt, wohin sic dann auch, in jenes
<lb/>als Vertrags», in dieses als religiöses Vcrhaltniß gehört. Eben- 
<lb/>so gehört die Lehre vom Eide in das Kirchenrecht und bczie»
<lb/>hungSweisr in das Strafrecht. Wie der Verf. die Vormund- 
<lb/>schafts. Ordnung zur Polizei (von der er selbst die Rechtöpoli»
<lb/>zei — Praventiv-Justiz — mit so vielem Rechte ausschli'cßt,)
<lb/>rechnen kann, ist unfaßlich. Eben so muß der vierte Titel des
<lb/>dritten Buches von der Sorge für die Sicherung de?
<lb/>Eigenthumö, 0. 625—665., als zur Praventiv-Justiz und
<lb/>somit nicht hieher gehörig, bezeichnet werden; jedoch selbst zu
<lb/>dieser gehört der Gegenstand nicht in dem Umfange, in wcl-
<lb/>chcm ihn der Vers, giebt, indem er sogar das Pfandrecht
<lb/>Krit. Zeitschr. I. 2. ft
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0310.tif"
                      n="114"
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                  <p>

                     <lb/>ii4 Sdaatswissenschafien.

<lb/>kurz dabei abhandelt!? Endlich ist Rec. der Ansicht, daß das
<lb/>ganze fünfte Buch von Kriegslasten, deren Dertheilung und
<lb/>Ausgleichung, ß. 1077—1090. keineswegs einen Thcll eines
<lb/>Systems der P. Gesetzgebung ansmachen kann. Kriegslasten
<lb/>'sind, mittelbar oder unmittelbar, Lasten welche der Bürger zu
<lb/>Erhaltung des Staats zu tragen hat; sie sind also zwar aller,
<lb/>dings in der Art der Leistung, in der Fortdauer, in der Art und
<lb/>Weise der Vertheilung und Gleichheit sehr verschieden von den
<lb/>gewöhnlichen Staatslasten, allein dieses ist doch offenbar noch
<lb/>kein Grund sie zur Polizei zu rechnen. Die Militardicnstpflicht
<lb/>ist eine analoge Staatslast, rechnet sie aber irgend Jemand zur
<lb/>Polizei? Nec. getraute sich, wollte er'die Sache auf die Spi&gt;
<lb/>tze stellen und dem Systeme das würklichc Leben und seine
<lb/>Einrichtungen unterordnen, zu zeigen, daß diese beide Arten von
<lb/>außerordentlichen Staatelasten zur Finanz gehören, d. h. zu
<lb/>jenem dritten Th-ile der ganzen Staatsverwaltung, welche sich
<lb/>mit Auffindung der Mittel beschäftigt, durch welche der Staate-
<lb/>zweck erreicht wird, und von denen die ordentlichen Steuern
<lb/>und Abgaben nur ein Theil sind.

<lb/>Die bisherigen Beispiele der Einmischung fremdartiger Ge-
<lb/>genstände können noch bedeutend vermehrt werden, wenn man
<lb/>bi« zu den Unterabtheilungen des Derf's herabstcigt; denn
<lb/>man findet z. B. daß er die Vorschriften über Befähigung
<lb/>zum Staatsdienste; die Verhütung absichtlicher Belei,
<lb/>digungen und Mißhandlungen; die Arbeite- und
<lb/>Zuchthäuser u. s. w. hierher rechnet; doch Rec. glaubt hin-
<lb/>reichend gezeigt zu haben, daß der Vcrf. den GeschaftSkrcis der
<lb/>Polizei (wvhlbemerkt, sehr verschieden von dem Geschäftskreise
<lb/>der Polizeibeamten des einzelnen Staates) viel zu weit
<lb/>auödehnt. Vielleicht möchte gegen das bisher bemerkte einge«
<lb/>wendet werden wollen, daß superllaa non nocent, allein Rec.
<lb/>ist im vorliegenden Fall keineswegs dieser Ansicht; einmal Han-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0311.tif"
                      n="115"
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                  <p>

                     <lb/>Rettig, Polizeiges. von Baden. i&gt;5

<lb/>delt e» sich hier von einem wissenschaftlichen Systeme, in wel- 
<lb/>chem Nichtgehöriges allerdings schadet, und dann — waS noch
<lb/>weit bedeutender ist — hat die Polizei ohncdieß eine nur zu gro,
<lb/>ße Tendenz Gegenstände in ihren Kreis zu ziehen, welche andc-
<lb/>ren Zweigen der Staatsverwaltung angehören, und cs ist daher
<lb/>bei ihr sogar von großem materiellem Interesse sehr strenge in
<lb/>Begranzung des Refforts zu sepn. Es ist immer noch besser,
<lb/>man dcfinirt die Polizei als den Theil der Staatsverwaltung,
<lb/>welcher zu besorgen.habe, was andere Behörden übrig lassen,
<lb/>(wie z. 53. von Drais und das Wärt. Verwalt. Edikt,) als
<lb/>baß man den andern Departements giebt, was die Polizei nicht
<lb/>will.

<lb/>Wenn Rec. bisher die zu große Freigebigkeit des Derf's
<lb/>bemerklich zu machen hatte, so begeht dieser doch aber auch
<lb/>ans der andern Seite, freilich weit seltener, dem noch bedeuten- 
<lb/>den Fehler des Uebergehens zur Sache gehöriger Materieen. Wo
<lb/>ist z. B. die ganze Bevölkerungs-Polizei geblieben? Wo
<lb/>ist hinreichend (denn die wenigen §§. 660—667. sind lange
<lb/>nicht genügend,) die Organisation und die Geschafts-
<lb/>wcise der bad. Polizeibehörden entwickelt? Hier wäre
<lb/>denn unter anderen, um es im Vorbeigehen zu bemerken, der
<lb/>Ort gewesen, an welchem der zur P. Verwaltung gehörige Theil
<lb/>der Gemeinde-Einrichtungen hätte cingerückt werden müssen.

<lb/>Auch über das System, welches der Vers, bei Einthei-
<lb/>lung seines Stoffes befolgt, kann Rec. kein unbedingtes Lob
<lb/>aussprcchen. Derselbe hat zwar nicht die ganz unorganische
<lb/>und geistlose Eintheilung blos nach der unniittelbaren materiel- 
<lb/>len Verschiedenheit der Gegenstände befolgt, so daß die ganze
<lb/>Polizei,Wissenschaft ein rohes Aggregat einzelner gleichsam durch
<lb/>Zufall zusammengewürfelterUnterabtheilungen ist, wie sie z.D.in
<lb/>Berg'S viel zu sehr gerühmtem, breitem Polizeiwerkc erscheint; son.
<lb/>dern die Eintheilung des Berf'Snist im-allgemeinen allderoukgö

<lb/>8 .. "
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0312.tif"
                      n="116"
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                  <p>

                     <lb/>116
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatswissenschafte«.


<lb/>die richtige, nämlich diejenige, welche den Stoff nach den ver- 
<lb/>schiedenen Hauptbcziehungen des Menschen, und Bürgerlebens,
<lb/>aus welche dieP. nützlich einwürken soll, in große Maßen theilt;
<lb/>auch sind diese Maßen vom Vers, richtig getrennt. Allein fol- 
<lb/>gendes möchte denn doch gegen die vom Dorf, angenommene
<lb/>Eintheilung zu bemerken ftyn: einmal stört die schon bemerkte
<lb/>Aufführung der Gemeinde Ordnung und der Kriegslasten, wel- 
<lb/>che als coordinirte Maßen den übrigen, (d. h. der Sorge
<lb/>für die Geistesbildung, Sittlichkeit und Humanität; der An«
<lb/>ordnung zu Erhaltung der Sicherheit; und der Beförderung der
<lb/>Industrie;) zur Seite gesetzt sind, die klare und richtige Uebcrsicht
<lb/>über das Gebiet der (Hülfs.) Polizei; ferner hatte die Bezeich- 
<lb/>nung der drei Hauptmaßen, und ihre Reihenfolge eine an«
<lb/>derr sepn sollen; und endlich war die formelle Organisation
<lb/>derP. von den materiellen Vorschriften zu trennen. Rec. wür-
<lb/>de eingetheilt haben: I) Materielle Grundsätze der b. P.
<lb/>Gesetzgebung: i) Sorge für die php fische Persönlichkeit der
<lb/>Staatsbürger; 2) Sorge für deren psychische Persönlichkeit;
<lb/>5) Sorge für ihr Vermögen» II) Formelle Organisation
<lb/>der b. P. Stellen: l) Hierarchie und innere Einrichtung der-
<lb/>selben; 2) Geschäftkverfahren. Die Unterabtheilungen ergeben
<lb/>sich von selbst.

<lb/>Ein alphabetisches Register hat Rec. bei einem Handbuche
<lb/>dieser Art ungern vermißt, indem für Manchen, welcher Ge- 
<lb/>brauch, davon zu machen hat, eine systematische JnnhaltS-Ue-
<lb/>bersicht ein zu gelehrtes Mittel ist, um das Gesuchte leicht und
<lb/>schnell zu finden.

<lb/>Der Unterz, glaubt den richtigen Standpunkt einer kriti«
<lb/>scheu Beurtheilung, und die Grundsätze der Billigkeit nicht ver- 
<lb/>lassen zu haben, wenn er sich bei einem, zum blos praktischen
<lb/>Gebrauche bestimmten Handbuch» so lange und vielleicht so stren- 
<lb/>ge mit der formellen Einrichtung beschäftigte. Die Form ist ja
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0313.tif"
                      n="117"
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                  <p>

                     <lb/>Rettig, Polizeiges. von Baven. 11?

<lb/>das einzige Wissenschaftliche an einer solchen Arbeit, und nur
<lb/>sie fallt der Kritik anheim; wozu noch kömmt, daß der verwor- 
<lb/>rene Zustand, in welchem die Bearbeitung der Polizeiwisscn«
<lb/>schafk immer noch liegt, eine genaue Sichtung des Richtigen und
<lb/>des Falschen so lange zum dringenden Bedürfnisse macht, bis
<lb/>die ordnende Wahrheit den Sieg über daß Chaos errungen hat.
<lb/>— Natürlich ist durch diese Bemerkungen über den Werth oder
<lb/>den Unwerth der Schrift in Beziehung auf ihre unmittelbare
<lb/>Bestimmung, die Anwendung im Gcschaftsleben, lediglich nicht
<lb/>abgesprochen. Ein Werk kann immer für den praktischen Ge»
<lb/>brauch sehr nützlich sehn, wenn schon die Form den Forderun,
<lb/>gen der Wissenschaft nicht ganz entspricht; ist der Stoff nur
<lb/>richtig und vollständig gesammelt, so wird blvs der Theoretiker
<lb/>weiteres verlangen. In wie ferne aber diese letztere Bedingung
<lb/>bei der besprochenen Schrift erfüllt ist, darüber steht Nec. kein
<lb/>Urtheil zu. In jedem Falle hat er seines TheilS sie als einen
<lb/>Beitrag zurKenntniß der, noch so wenig bearbeiteten, bad. Staats,
<lb/>einrichtungen mit Dank ausgenommen, und namentlich war ihm
<lb/>in dieser Beziehung manches, was er oben als nicht zur P.
<lb/>Gesetzgebung gehörig bezeichnen mußte, vor anderem erwünscht.

<lb/>R. Moh l
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084750_01+1826_0314.tif"
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            <div xml:id="d7544e25659" n="II.">
        
               <head>Periodische Uebersichten</head>
               <div xml:id="d7544e25664" type="review" subtype="multi">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Neuentdeckte Quellen römischer Rechtskunde</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Beschluß)</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schrader, ..."/>
                  </byline>
          
          
          
                  <div xml:id="d7544e25683" n="IV.">
            
                     <head>Justinianische Verordnungen</head>
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084750_01+1826_0314--><p/>
                     <p>

                        <lb/>II. Periodische Uebersichten.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quelle» römischer Rechtskunde.

<lb/>(Beschluß.)

<lb/>IV. Justinianische Verordnungen.

<lb/>Die neuen sorgfältigen Untersuchungen überJustinlanSNo«
<lb/>Vellen haben, ausser andern Förderungen unsrer Wissenschaft,
<lb/>die hierher nicht gehören, auch einige Justinianische Verordn»«,
<lb/>gen entweder vollständiger als vorher, oder überhaupt zuerst
<lb/>ans Licht gezogen» Zwei Wiener Handschriften, eine, aus wel- '
<lb/>cher die genauere Kenntniß der Novellen^ Sammlung, die als
<lb/>liher Authenticorum, yersio vulgata, Verbreitet wurde, ge«
<lb/>schöpft werden konnte; eine andre von Julians Novellen-Aus- 
<lb/>züge liefern diese Bereicherung unsrer Quellenkunde. Zu Ta»
<lb/>ge gefördert ist sie durch Savignp,
<lb/>l, Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Bd. z. izi7,
<lb/>num. 3, Savignp Beitrag zur Geschichte der Novellen S.
<lb/>ri2. ff.;

<lb/>Lancizolle und Bie-ner,

<lb/>2» Biener, Geschichte der Novellen, Berlin 1824, S. 486.ff.;
<lb/>Kopitar und Biener,

<lb/>5. Zeitschrift f. geschichtliche Nechiswissenschast, Bd. 5. 1825.,
<lb/>num. 10, 55tener, über die Wiener Handschrift von Ju»
<lb/>lianö Novellen Auszug, S. 552« ff.
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0315.tif"
                      n="119"
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                  <div xml:id="d7544e25749" n="V.">
            
                     <head>Die Turiner Institutionen-Glosse</head>
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0315--><p/>
                     <p>

                        <lb/>ASm. Recht. Nmcfttdeckte Quellen, Justin. Verordn. 119

<lb/>Savigny (nun,. 1.) gicbt die beiden wichtigsten neuen
<lb/>Novellen»Texte Llov. 7s. und 104.; Biener num. 2., nach
<lb/>LancizolleS neuer Benutzung der Wiener Handschrift, ausser
<lb/>diesen »och Nov. 50,64. 65. 68.} Biener nura. 3«, nach Ko-
<lb/>pitarS Mitlheilung. eine bis dahin ganz unbekannte Verord»
<lb/>nung JustinianS.

<lb/>Wir gewinnen hierdurch hauptsächlich einen alten lateini- 
<lb/>schen Text solcher Novellen, von denen bisher bloS der griechi- 
<lb/>sche bekannt war (50. 64. 65. 6s.) • in zwei Fällen (62. 104.)
<lb/>einen vollständigen Text, wo wir bisher nur Julians Aus- 
<lb/>zug hatten; nur eine uns durchaus neue Verordnung. Haupt- 
<lb/>sächlich ist es also die Kritik und daö feinere Vcrstandniß eini- 
<lb/>ger Justinianischen Verordnungen, die hierdurch weiter geför- 
<lb/>dert werden können. Auch die beiden jetzt erst vollständiger be»
<lb/>kannt gewordnen geben schwerlich Andres: so schlecht ist die
<lb/>Weitlaustigkeit der Justinianischen Sprache, so gut Juliane Aus- 
<lb/>zug. Einzig die erst igsg von Biener bekannt gemachte, ent- 
<lb/>haltend ein allgemeines Moratorium und theilweiscn Schuld-
<lb/>Nachlaß für Si'cilien, mit allerlei Beziehungen auf andre Rechts- 
<lb/>verhältnisse, namentlich des Pfandrechts, könnte hier und da
<lb/>das Vcrstandniß der zu JustinianS Zeit geltenden Rechtssätze
<lb/>selbst fördern. Hindernd ist indessen in allen jenen Beziehungen
<lb/>der sehr verdorbne Zustand der Handschrift, welcher noch viel- 
<lb/>fache .Anwendung der Kritik fodert, die im Plane der ersten
<lb/>Herausgeber nicht lag.

<lb/>IV. Die Turiner JnstitutioneN'Glosse.

<lb/>Di« ausgezeichnete Jnstitutionen-Gloffe, welche mir glückte
<lb/>in der ältesten Turiner Handschrift der Institutionen, zu be- 
<lb/>merken, und die dann 1822 Savignp in seiner Geschichte des
<lb/>Römischen Rechts im Mittelalter Bd. Z. S. 671—717. abdru-
<lb/>cken ließ, verdient auch unterIden Quellen unsrer Rcchtskennt-
</p>
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                     <p>

                        <lb/>uo Römisches Recht.

<lb/>tilg eine Stelle, (Hugo Nechts-Gesch. 9. S.i6). Würdigungen
<lb/>derselben finden sich' von Saviguy a. a. O. S. 665 ff., und
<lb/>von niir prodromus corp. iur. p. 229 sq. Don dem dort
<lb/>Bemerkten und dem, was mir bei spaterm Gebrauche dieser
<lb/>Glosse ausgefallen ist, gebe ich hier was nöthig scheint, um
<lb/>jhren Werth als'Nechtsquelle gehörig aufzufassen.

<lb/>Kaum spater als zu Justinicms Lebzeiten verfaßt*) konn- 
<lb/>te sie, eben so wohl als Theophilus, auch aus einer Kenntmß
<lb/>von Gleichzeitigem und Frühem schöpfen', dergleichen sich in
<lb/>spätem Zeilen nicht mehr fand. Davon gibt es freilich langst
<lb/>nicht so viele Beweise als bei TheophiluS, aber doch immer
<lb/>einige nicht uninteressante. Das bestimmte Citat eines liber
<lb/>5o decisionum (not. 241.), die abgesonderte Existenz einer
<lb/>solchen Sammlung, sichrer als früher bekannte Beziehungen
<lb/>beweisend, hat schon Savignp hervorgehoben. Einen andern
<lb/>Punct der zu Justinians Zeiten statt findenden Einrichtungen,
<lb/>für welcher Pupillen Bevormundung der praetectus urbi- für
<lb/>welcher der Prätor competent fei, fetzt not. '9., wenn man die
<lb/>leichte und durch viele Gründe unterstützte Emendation prae- 
<lb/>fectus m-bi anstatt pivpraetorio-öonummt, in volles Licht,
<lb/>bestätigt durch den Scholiasten des Theophilus an derselben
<lb/>Stelle, C. V, 33. d, tutor, illustr. 1. II, 4$ d. liis qui
<lb/>veniam 1. 2. §. 2., die aber, für sich allein, nur eine entfernte
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Savigny gibt dafür Beweise aus innern Gründen. Aeussere
<lb/>kommen wenigstens insofern zu Hülfe, daß sich aus Fehlern der
<lb/>Handschrift ergibt, daß die Glosse nicht erst in dieser Handschrift,
<lb/>des y. oder jo. Jahrhunderts verfaßt, sondern daß sie Abschrift ist.
<lb/>Veral. not. 9. iot die in der Handschrift bestimmt in dieser Ord- 
<lb/>nung stehen, und eben so gewiß ursprünglich umgekehrt standen (10
<lb/>zu §. 3.); not. 41, welche (in der Ausgabe nicht bemerkt) ur- 
<lb/>sprünglich, im Terte selbst stand, und dort ausgelöscht, andern
<lb/>Worten Matz machte.
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0317--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neneritdockte Hellen, Tur. Jnsi. Glosse. izi

<lb/>Vermuthung begründen konnten. Es könnte sehr wohl sein,
<lb/>daß dar bestimmte Zeugniß unsrer Glosse nicht sowohl aus ir- 
<lb/>gend einer einzelnen Stelle, als vielmehr aus unmittelbarer
<lb/>praktischer Anschauung geflossen ist. (iZ2) Intestabiles sunt, qui
<lb/>suas subscriptiones perfide negant gibt, gleich dem Theo- 
<lb/>philus) einen, als den 12 Tafeln angehörend, längst bekannten
<lb/>Satz, von welchem aber aus beider Commentatorcn Uebercinftim-
<lb/>mung in einem ganz aufpraktisches Recht gchendenZusammenhange
<lb/>wahrscheinlich wird, daß derselbe auch irgendwo in einer füruns noch
<lb/>verlornen Stelle desJustinianischen Rechts gestanden haben möge.
<lb/>— Auch für frühere Zeiten, zum Theil sehr frühe, kommen
<lb/>einzelne Nachrichten vor, als 466, über das furtum concep- 
<lb/>tum, in welcher ausser dem, bloS von Cajus? und unserm
<lb/>Glvssator bezeugten, nudus (der eigentlichen Hauptsache), noch
<lb/>vorkommt, discum fictile (wohl dasselbe, was sonst lanx heißt)
<lb/>in capite portans utrisque manibus detentus, nette, wie eS

<lb/>scheint, sonst nirgend berichtete Vorsichtsmaßregeln, damit der
<lb/>Suchende ja nicht erst etwas hinlege. Diese Nachricht ist um
<lb/>desto beachtenswerther, als das in capite portans, hier die
<lb/>ganz natürliche Folge des manibus detentus (weil er die
<lb/>Schüssel nun kaum anders tragen konnte) die sonderbare Nach- 
<lb/>richt bei Festus ante oculos, als ein aus, dem in capite
<lb/>eulstandnes Mißversiandniß, erklärt. — Was die bei M.
<lb/>Aurel oft.vorkommenden semestria seien, darüber fehlte eS
<lb/>bisher ganz an einem Zeugnisse aus dem Altcrthume, not.
<lb/>4-3. semestria sunt codex in quo legislationes per sex
<lb/>menses prolatae in unum redigebantur, mögte ein solches
<lb/>sein. --- Ein neues Rechts-Sprichwort gibt 109. Etwas
<lb/>über Erwerbung der Servituten (tribus modis, pactioni- 
<lb/>bus, stipulationibus et per testamenta) waS wohl mit altern
<lb/>Ansichten Zusammenhängen möchte, findet sich not. toä. S.
<lb/>oben S. 68 u. ss.
</p>

                  </div>
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                     <head>Inschriften aus Pompeji</head>
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0318--><p/>
                     <p>

                        <lb/>irr
</p>
                     <p>

                        <lb/>Römisches Recht.


<lb/>Diese Proben stehen hier durchaus nicht, um zu erschö- 
<lb/>pfen, sondern um zu sorgfältigem Gebrauche anzurcizen. Denn
<lb/>vorzugsweise bei dieser keinekwegeö lichtvollen Schrift scheint
<lb/>nur recht genaue Erwägung und Combination mit andern Nach»
<lb/>richten geeignet, das in ihr Enthallne vollständig zu Tage zu
<lb/>fordern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>VI. Inschriften aus Pompeji.

<lb/>Pompeji und Herculanum, aus deren Ruinen die Kunst-
<lb/>Geschichte schon so viel Gewinn gezogen, gaben bisher man- 
<lb/>chen Zweigen der Alterthumskunde langst nicht die Ausbeute,
<lb/>welche man hoffte, namentlich den dem Rechts-Gelehrten na- 
<lb/>her liegenden Theilen, so viel mir bekannt, noch nichts. Zwei
<lb/>1814 und 1817 in Pompeji gefundne, 1817 bekannt gemachte
<lb/>Inschriften enthalten nun einiges Juristische. Seien sie die
<lb/>Dorlaufer von viel Wichtigerem!

<lb/>Cav. Arditi, la legge Patronia illustrata col mezzo di
<lb/>un' antica inscrizione rinvenuta ncll anfitealro diPom-
<lb/>pei, Napoli, tipografia Chianese, 1817. XII u. 64 S. 4*

<lb/>erläutert die eine dieser Inschriften ausführlich, und gibt den
<lb/>Text auch der zweiten.

<lb/>I. Jene am Picdestal einer (jetzt dort nicht mehr befind- 
<lb/>lichen) Statue stehend in einer Nische des Amphitheaters lautet:

<lb/>0. CUSPIUS C. F. PANSA PATEB. r&gt;. ü. I. D..

<lb/>IUI. PRAEF. ID. EX D. D. LEGE PETROU.

<lb/>oder nach Arditis Auflösung, Caius Cuspius Caii filius Pansa
<lb/>pater duovir iuri dicundo quartum (sive quarto) quinquennalis,
<lb/>praefectus idem ex decreto decurionum lege Petronia. Schon
<lb/>1749 als Martorclli zuerst das Amphitheater öffnete, mag diese In- 
<lb/>schrift bemerkt sein, zufolge einer Nachricht, die er davon in
</p>
                     <pb facs="2084750_01+1826_0319.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Pompei- Inschr. ir;

<lb/>Gori simbole Romane tom, II. num, 121. gegeben haben
<lb/>soll, zugleich ankündigend daß die Juristen sich vielfach in Be-
<lb/>wegung gesetzt haben, sie zu erläutern: aber, weder eine ge«
<lb/>naue Angabe der Inschrift scheint von ihm geliefert, noch von
<lb/>den juristischen Erläuterungen irgend etwas bekannt geworden
<lb/>zu sein (ArLili S. 25 »or. b). Der zweite Entdecker aber
<lb/>(i3i.d), Arditi, gibt, ausser dem vollständigen Texte, auch in
<lb/>die juristische Literatur tief eingehend, viel Erläuterndes.

<lb/>Bekanntlich sind die bisherigen Nachrichten über die lex
<lb/>Petronia sehr sparsam, bestehend einzig in einer wenig sagen- 
<lb/>den Stelle ModestinS D. 48, 8 l&gt; Cornelium de sicariis
<lb/>1. ii. jj. 2. und Vielleicht einer zweiten Hermogeniaiis v. 40,
<lb/>I d. manumissis 1. 24. Sehr wenig begründet und schwan»
<lb/>kcnd sind daher auch alle Dermuthungen über Zeit und In»
<lb/>halt jenes Gesetzes, besonders deswegen, weil bei den manchen
<lb/>Nachrichten über Milderung der Lage der römischen Sklaven,
<lb/>worauf man glaubt diese lex beziehen zu müssen, meistentheils
<lb/>auf ganz andre Rechts-Quellen zurückgegangen, dieser lex so
<lb/>gar selten erwähnt wird. Novrdkerkö bekannte Schrift über
<lb/>dieselbe gibt einen ziemlich vollständigen Begriff von der Dun- 
<lb/>kelheit dieses Gegenstandes. Sehr willkommen ist also die neue
<lb/>Nachricht; wenn gleich auch sie nur um ein Weniges weiter
<lb/>fördert.

<lb/>Die Zeit der Inschrift ist, durch die Zerstörung Pompejis,
<lb/>mit Gewißheit festzusctzen auf älter als 79 unsrer Zeitrechnung
<lb/>(unter Vespasianus oder früher); und damit die gleiche spa- 
<lb/>teste Granze für bas Zeitalter unserer lex gefunden, und die
<lb/>widerlegt, weiche sie unter Hadrianus oder Antoninus Pius set- 
<lb/>zen. Arditi (S. 45.ff.) geht weiter. Weil nachPaeit. Annal.
<lb/>iAt i7* das Theater in Pompeji auf 10 Jahre, von 59 bis
<lb/>69 unserer Zeitrechnung, geschlossen wurde, und nach Tacit.
<lb/>Annal. 15, 22. Senec. quaest. natur. 6, I. schon im Iahte
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0320.tif"
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                     <p>

                        <lb/>124 Rbmisches Recht.

<lb/>62 oder 65 Pompeji durch ein Erdbeben sehr litt, soll un- 
<lb/>sre Inschrift und mithin auch unsre lex alter als Sg sein. Al.
<lb/>lerdingS ist hierfür wohl einige geringe Wahrscheinlichkeit: aber
<lb/>gewiß nicht mehr als.diese, da nach Tacitus wahrend jener
<lb/>zehn Jahre nicht jeder Gebrauch des Amphitheaters den Pom.
<lb/>pejanern scheint verboten gewesen zu sein, und also ganz wohl
<lb/>Gelegenheit war, während derselben dort Bildsäulen und In- 
<lb/>schriften zu setzen; auch der Inhalt der lex Petronia viel zu
<lb/>wenig bekannt ist^ um mit Gewißheit behaupten zu können,
<lb/>daß, während Gladiatoren - Spiele verboten waren, kein prae- 
<lb/>fectus lege Petronia n&amp;t&amp;ig gewesen sei; und sicher nicht mit Be- 
<lb/>stimmtheit ausgemacht werden kann, ob die auf dem Piedestal
<lb/>jetzt nicht mehr gefundene Bildsäule zu denen gehört, von de- 
<lb/>nen Seneca sagt, daß sie 65 umgestürzt oder zerstrümmert
<lb/>seien; oder daß in den Jahren bis zum zweiten Erdbeben keine
<lb/>Veranlassung habe sein können, unsere Inschrift erst zu setzen.
<lb/>Diejenigen also, welche vermuthen, daß die lex Petronia im
<lb/>Jahre 6i, wo ein Petronius Consul war, gegeben sei, sind
<lb/>durch diese Inschrift keineswcgcs völlig widerlegt. (NoordkerkS
<lb/>aus Münzen hergeleitete Gründe, die lex Petronia unter Au- 
<lb/>gustus zu versetzen, unterwirft Arditi S. Zo ff. einer gelehrten
<lb/>wohl zu beachtenden widerlegenden Prüfung, kn welche aber
<lb/>hier nicht näher eingcgangen werden kann).

<lb/>Ueber den Inhalt der lex Petronia gibt die Inschrift den
<lb/>Satz, daß aus derselben ein praefectus, namentlich in den ein- 
<lb/>zelnen Städten vom ordo decurionum, ernannt wurde. Die-
<lb/>ses paßt völlig zu dem schon bekannten, daß der praefectus
<lb/>urbi in Rom, die praesides in den Provinzen Aufsicht
<lb/>zu führen hatten, daß die Sklaven nicht mit übermäßiger Grau- 
<lb/>samkeit gehalten würden. Seneca d. benefic. 3, 22. Tacitus
<lb/>Anna). 6, II. Ulpianus in D. I, 12. d. officio praef. urbi
<lb/>1. l. §. 1. 5. 8: 1, 6. d. bis qui sui 1. 2. Hierin ist NUN
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0321.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckle Quellen, Pompei. Jntchr. 125

<lb/>auch Bestätigung dafür enthalten, daß würklich — was sich
<lb/>nach dem Bisherigen noch bezweifeln ließ — die lex Petronia
<lb/>auf billigere Behandlung der Sklaven abzw.'ckte. Denn mit
<lb/>dem Hauptpunkte bei diesem neuen Rechte, der Anordnung
<lb/>einer Behörde zum Besten der Sklaven, tritt nun das Gesetz
<lb/>in Verbindung, welches uns vorhin nur bei Neben «Puncteu,
<lb/>noch dazu theils mit unsichrer Lesart (I). 40, i t. 24 eit.),
<lb/>theils mit Beziehung auf Senatus »Consulte, wodurch es un- 
<lb/>sicher ist, was der lvx selbst zuzuschreiben sei (v. 43, 8- l.
<lb/>ii. §. 2 eil.), vorgekvmmcn war. Vielleicht ist jetzt, als das
<lb/>allen Nachrichten Entsprechende mit Wahrscheinlichkeit anzu- 
<lb/>nehmen, daß eine lex Junia Petronia, über Processualischeö
<lb/>bei der liberaiia causa hauptsächlich verordnend (D. 40, 1 I.
<lb/>24 eit.), auch scsi setzte, daß gewiffe Obrigkeiten Aufsicht führen
<lb/>sollten, daß nicht zu grausam gegen die Sklaven verfahren wer»
<lb/>de (Inschrift von Pompeji, nebst den vorhin angeführten Stel- 
<lb/>len); woneben das Materielle in dieser Beziehung sich mehr
<lb/>durch Kaiserliche Constitutionen (s. z. B. Caius I, 55.), zum
<lb/>Theil auch durch Senatus - Consulte all legem Petroniam (l).
<lb/>48, 8 I. 11 §. 2. ei,.) ausbildcte, daher bei diesem so selten
<lb/>von der l. Petronia die Rede ist.

<lb/>II. Die zweite, von Arditi nur gelegentlich erwähnte, am
<lb/>8. März 18t 7 in Pompeji gcfundne Inschrift ist folgende
<lb/>ZI. iiolconius. rufus. d. v. i. n, tkut.

<lb/>C. EGNATIUS. POSTUMUS. D. Y. I. u. IT’ER.

<lb/>EX T&gt;. D. IUS. LUMINUM
<lb/>OPSTRUENDORUM. M. M. M.

<lb/>REDEMERUNT. PARIETEM^UE
<lb/>FRIYATUM. COL* YEN. COR
<lb/>USqUE. AT. TEGULAS
<lb/>FACIUNDUM COERARÜHT.

<lb/>Man kann vermuthen, hier über' die vielfach besprochnen Licht,
<lb/>Dienstbarkeiten irgend einen Aufschluß zu finden; muß aber
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0322.tif"
                         n="126"
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                     <p>

                        <lb/>tr6 , Rb'mi sch es R e ch L.

<lb/>um destomehr bedauern, daß es nicht im Plane des gelehrten
<lb/>Vf., (der S. 9. diese von ihm sogenannte inscrizione giuri-
<lb/>dica bloß um der Worte tertium und iterum gibt) gelegen
<lb/>hat, Erläuterndes, aus dem Fund-Orte und seiner reichen Jn-
<lb/>schriften-Kunde beizubringen. Denn dessen bedarf sie, um über
<lb/>ihren Inhalt gewiß zu sein, gar sehr. Vielleicht ist ihr Sinn,
<lb/>daß die genannten Duumviri iuri dicundo ex decreto decu- 
<lb/>rionum, für irgend ein öffentliches Gebäude zurückkausten (re- 
<lb/>demerunt) das iu$ luminum obstruendorum, und daß zu
<lb/>dem Kaufpreise noch eine Besorgung für den Verkäufer diesem
<lb/>versprochen und ausgeführt ward: parietemque privatum colle- 
<lb/>gii venerabilis corporatorum (?) usque ad tegulas faciundum
<lb/>curarunt. Somit wäre der juristische Zusammenhang etwa dieser.
<lb/>Ein 6ollcgium^hatte in Beziehung auf irgend ein öffentliches
<lb/>Gebäude daß ius luminum (Fenster in der Wand desselben an- 
<lb/>zulegen) erlangt. Da dieses für das öffentliche Gebäude nach- 
<lb/>theilig wurde, ließ man sich in Unterhandlungen mit den Vor- 
<lb/>stehern der Zunft ein, und kaufte die Servitut ab, erlangte
<lb/>also dadurch das Recht die Fenster zuzubauen (luminum ob- 
<lb/>struendorum). Ist diese Erklärung, oder irgend eine ähnliche,
<lb/>richtig, so steht diese Inschrift, ohne uns etwas Neues zu leh- 
<lb/>ren, in voller Uebereinstimmung mit dem aus unsren bekann- 
<lb/>ten Rechtsquellen am leichtesten sich Ergebenden.

<lb/>Bon den gelehrten, auf viele in naher und entfernter Be- 
<lb/>ziehung zu dem behandelten Gegenstände stehenden Erörte- 
<lb/>rungen Arditiö zeichne ich noch die eine aus S. &gt;5 ff. welche
<lb/>aus Inschriften neue Gründe herleitet, für He Behauptung von
<lb/>LipsiuS, daß quinquennalis dem Römischen aedilis nicht censor
<lb/>entspreche.
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0323.tif"
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                  <div xml:id="d7544e26397" n="VII.">
            
                     <head>Aegyptische Urkunden</head>
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0323--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neucntdrckte Qiicdcn, Aegyxr. tlr". 127

<lb/>YII. Aegypttsche Urkunden.

<lb/>Auch die für andre Zweige der MerthumSkunde wichtigen
<lb/>neuen Untersuchungen von Schriften aus Aegypten und dessen
<lb/>Nachbarschaft sind nicht ohne Ausbeute für Kenntniß des Rö- 
<lb/>mischen Rechts. Dahin mögen gehören:

<lb/>1) Handschriften, welche Casati aus Aegypten mitbrachte,
<lb/>von denen Nachricht gibt I. Saint Martin, &gt;'m Journal
<lb/>de» savans 1822 S. 555» Vom den ersten derselben, wie es
<lb/>scheint Stücken eines in lateinischer Sprache abgcfaßten Ncscrip--
<lb/>trs aus der Zeit von Constantin bis Theodosius, kann hier nur
<lb/>die Existenz angegeben werden, da noch nicht gelungen ist, sie
<lb/>recht zu lesen. Von den zweiten in griechischer Sprache ver,
<lb/>faßten, die zum Thcil gelesen sind, geht uns ein Kaufcontract
<lb/>aus Hadrians Regierungs-Zeit (25. April 154) an, aber kaum
<lb/>wegen etwas Andrem als wegen der Notiz, daß eine Frau
<lb/>hier handelt ;iet« xvqio t5 oHorraTom aSsXrf 3} worin eine
<lb/>Spur von Fortdauer der tutela legitima über Frauenö-Perso»
<lb/>nen, noch nach der bekannten lax Claudia, vielleicht nur in
<lb/>jener Provinz, enthalten sein könnte.

<lb/>Wichtiger sind L) griechische Inschriften aus einer Säule
<lb/>des Tempels el Khargeh in der großen Oase, die von fran- 
<lb/>zösischen und englischen Reisenden abgezcichnet, von französi- 
<lb/>schen und englischen Gelehrten in lesbaren Zustand hergestellt
<lb/>sind. Die diese Entdeckungen betreffende Literatur ist mir zwar
<lb/>nicht vollständig zur Hand, doch ein hinlänglicher Thcil der-
<lb/>selben, um da? juristisch Wichtige daraus, welches gerade zu
<lb/>dem am besten erhaltnen Theile der überhaupt sehr lesbaren
<lb/>Inschriften gehört, mit genügender Zuverlässigkeit angcbm zu
<lb/>können.

<lb/>l) Classical Journal, London, Valpy, vol. 25, l82Z, ent- 
<lb/>hält S. 156 .. 165, 565 . . 37i, unter der Überschrift Greek
<lb/>inscriptions copied by Mr. Hyde in thu Oasi9 eine Art
</p>
                     <pb facs="2084750_01+1826_0324.tif"
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                     <p>

                        <lb/>128
</p>
                     <p>

                        <lb/>Römisches Recht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Nachbildung der Inschriften, die eine anschauliche Darstellung
<lb/>des Auslandes liefert, in welchem sie Ilyde fand.

<lb/>2. Journal des savans Paris 1822. S. 669—684* flicbt
<lb/>nach Caillauds Abschrift (genommen 8 Julius rZrZ initge-
<lb/>theilt November 1819) und der Darstellung im Classical Jour- 
<lb/>nal eine Restitution des Textes mit Ergänzungen und in der
<lb/>Gestalt wie man jetzt Griechisches zu lesen gewohnt ist, nebst
<lb/>französischer Uebersetzung von Le Tronne, unter der Über- 
<lb/>schrift Pexte restitue er rraduetion de deux decrels romains
<lb/>decouverts dans la grande Oasis par M. Cailland, le 8Juil-
<lb/>let 1818. — Es fehlen mirCaillaud voyage 1822., in welcher eine
<lb/>ähnliche Darstellung der Inschriften, wie die im Oassieal Jour- 
<lb/>nal zu stehen scheint, imbEdmonstone, a journey to two of
<lb/>the Oases London 1822., welche PoungS. Restitution des
<lb/>Textes enthalt, die zur Vergleichung der Arbeit von Le Tron- 
<lb/>ne dienen könnte; auch Le Tronne, reclierches pour ser-
<lb/>vir ä Thistoire de TEgypte, die S. 229. ff. hierher Gehöri- 
<lb/>ges zu enthalten scheinen. Aber der nicht geringe Grad von
<lb/>Zuverlaßigkcit, mit welchem diese Inschriften in den meisten
<lb/>und namentlich den uns interessirenden Punkten hergestellt ist,
<lb/>der sich schon aus dem mir Vorliegenden hinlänglich übersehen
<lb/>laßt, macht eö möglich, das juristische Publikum auf den eigent-.
<lb/>Uchen Werth dieser Inschriften für Rechtsknnde schon hier auf- 
<lb/>merksam zu machen.

<lb/>Die älteste der Inschriften (Class. Journ. S. Z/o. 365.,
<lb/>Journ. d. sav. S. 671. ff.) aus dem 9ten Jahre des Kaisers
<lb/>Claudius, 49 n. Christus, von Z7Zeilen ist eine Bekanntma- 
<lb/>chung des cQarriyog der Lase Thebais Posidonius, worin
<lb/>Brief und Siardypa (Edikt) des yyepwv (praefectus Aegy- 
<lb/>pti?) Cnejus Dirgilius Capito publicirt wird. Dieses betrifft
<lb/>Erpreffungen der Soldaten, bezieht sich auf Anordnungen von
<lb/>Maximus (einen frühem praefectus?) über den gleichen Ge-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0325.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckle QuMtt, Acgypt- Urk. 129

<lb/>genstand, drohet den Uebertretern mit ivfachem Ersätze deö Er- 
<lb/>preßten, wovon der Angeber den Aachen bekommen soll, und
<lb/>befiehlt allen (Rechnungsführern) solche Crprest

<lb/>sungen genau aufzuführen, bei Geldstrafe.

<lb/>Erheblicher und mehr ln das Innere des Rechts eingehend
<lb/>ist die neuere Inschrift (CIas8. Journ. S. 156. ff., Journ. d.
<lb/>SLV. S. 674* ff.) aus dem 2ten Jahre des Kaisers Galba, 6z
<lb/>nach Christus, 66 Zeilen. Auch sie enthalt die Bekanntmachung
<lb/>eines gQctTiiyoQ der Oase Thebais (Julius Demetrius) von
<lb/>einem Edicte deö damaligen Praefectus (Tiberius Julius Ale- 
<lb/>xander) gerichtet gegen Mißbrauche und Erpressungen, aber die»
<lb/>sesmat mehr der bürgerlichen Beamten. So erhalten wir Nach- 
<lb/>richten, die in den Proeeß und das Privatrecht eingreifen, na-"
<lb/>mentlich Einiges über die Executions Grundsätze jener Zeit,
<lb/>die Fiscuö-Privilegien, und anderes Verwandte. Eine Haupte
<lb/>siLlle ist Z. 15—18.

<lb/>15. ^EtCSiSi) EVLOlf STQOfpaGßl TtOV Si]jilO(7l(t)P xcct tttäoTQlti

<lb/>ddvsia TiagaycogsfiBPot, Big re ngazxoQBibv nvccg na-&gt;

<lb/>16. QaSoäav y.ai eig tüXag (pvXccxdg, dg ö'l dvro tsto [
<lb/>syvcov dpaiQs&amp;eiaag, tW al ngd&amp;ig tojv dccveicov ix
<lb/>rwv vnaoyovTwv döt zeit /liij bk twv utojudtiop, tnb-
<lb/>fievog rjj ts SbS JSeßccgS ßsXrjGSi, z&amp;eva) /jijSava rjj

<lb/>17. *T(ov Syfiootcov 7iQ0cpd\ obl TtaQax^QBio&amp;ca nag e?Ä-

<lb/>Xtov Sdvsiu, d fiy ecvvog dgyijg iddväiöeP, 6^

<lb/>hojg xciicixXeia&amp;cd rwag iXev&amp;agsg Big yvlctzip i)v^

<lb/>18. Tivsv ei xazsgyov, /uyd* eig r6 ngccz | toqsiop, i^ccf
<lb/>tlov ocf eiloVTwv eig Tov zvgiazbp Xbyov*

<lb/>Hauptregel also war, daß man sich wegen Schulden nur an das
<lb/>Vermögen, nicht auch an die Person des Schuldners zu halten habe,
<lb/>die hier (Z. 16. Mitte) fast mit denselben Worten, mit welchen
<lb/>Livius (VIII, 28.) vom Inhalte der lex Poetelia Papiria
<lb/>Krit. Zeitschr. I. %* 9
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0326.tif"
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                     <p>

                        <lb/>i3o ^ Römisches Recht. » &gt;

<lb/>spricht (bona debitoris non corpus obnoxium esset) dem
<lb/>Augustus beigelegt wird, auch (Z. 17. Ende) mit Andeutung
<lb/>dergleichen Ausnahme ei fii) xaxiiQyov (Liv. nisi qui noxam
<lb/>meruisset). Das geschah wohl von Augustus in Verbindung
<lb/>mit der langst einer lex Julia (iudiciorum privatorum) zitge*
<lb/>schriebnen cessio bonorum vgl. Caius . III, 783 C. J. _VII, 71.
<lb/>qui bonis cedere 1. 4., und, wenn dieses anzunehmen ist, so
<lb/>wird die bisherige Ungewißheit, ob die cessio bonorum in ei- 
<lb/>ner lex Julia von Julius Casar oder von Augustus angeordnet
<lb/>war,.nun für diesen entschieden. Die Wiederholung des In- 
<lb/>halts jenes alten Gesetzes in der 1. Julia war indessen von der
<lb/>Anordnung der cessio bonornm vcrmuthlich noch verschieden
<lb/>da der Inhalt der alten lex wenigstens seil Augustus, zufolge
<lb/>unsrer Inschrift auch in den Provinzen (wenigstens Aegypten,
<lb/>welches aber keineswegs zu den begünstigten gehörte) muß ge- 
<lb/>golten haben, die cessio bonorum erst von späkern Kaisern den
<lb/>Provinzen gestattet wurde 6. VII, 71.1. 4. eit. Hat etwa Au- 
<lb/>gustus den alten Satz in seinem Gesetze wiederholt, um ihn
<lb/>für .das ganze Reich allgemein zu machen ? Aber im Falle über- 
<lb/>mäßiger Verschuldung, die oft strafbar ist, nur den Bürgern
<lb/>ein ähnliches Recht gegeben? — Eine, bisher wohl ganz unbe- 
<lb/>kannte, Ausnahme jenes Satzes, zu Gunsten des aerarium po- 
<lb/>puli (Z. 16. 17. tcSv SiftioGio)v TiQocfjccau') Und des fiscus
<lb/>principis (Z. 18* tov xvQtaxbv loyov) wie es nach dem
<lb/>ganzen Zusammenhänge scheint auch durch Augustus (in der lex
<lb/>Julia) eingeführt, lernen wir hier zuerst kennen: Schuldner die- 
<lb/>ser öffentlichen Cassen nämlich konnten ins Gefangniß gesetzt
<lb/>werden, und eö gab dafür ein besonderes, des 5tqc(zt6quov,
<lb/>(wohl so viel als Schuld-Gefangmß, von der bekannten Bedeu.
<lb/>tüng des Wortes kqcctteiv, Schulden beitreibe«) wohl geschie- 
<lb/>den von den -gewöhnlichen, indem die Anwendung dieser als
<lb/>Mißbrauch'verboten wird (Z. 17. Ende, 18.). — Hiermit steht
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0327.tif"
                         n="131"
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                     <p>

                        <lb/>Neuentdeckte Quellen, Aegypt. Urk. i3i

<lb/>endlich noch in Verbindung die Bestimmung, daß die Fiscus-
<lb/>Beamten, wenn ihnen fremde Foderungen cedirt werden, auf
<lb/>diese das Privilegium der Einkerkerung der Schuldner nicht an- 
<lb/>wenden sollen &lt;3. 15.), welches nur auf die Foderungen gehe,
<lb/>die ursprünglich in der Person deö Fiscus entstanden seien (I.
<lb/>17. a cevrog i£ dqyitjg iSdveiG&amp;v). Diese Bestimmung könn- 
<lb/>te uns die Ansichten jener Zeit über Würkung der Sessionen
<lb/>zeigen, namentlich daß die Art der Exemtion, als wesentlich
<lb/>mit der Federung verbunden, sich nach der ersten Entstehung
<lb/>richten müsse; daß das in solchen Beziehungen spater statt sin-
<lb/>dende Fiscus,Recht, seine Privilegien auch auf ihm eedirte Fo- 
<lb/>derungen anzuwenden, zu jener Zeit wohl schon usurpirt, aber
<lb/>noch nicht anerkannt wurde; zugleich aber auch eine neue Form
<lb/>Nachweisen, wie die cessiones in potentiorem zum Drucke der
<lb/>Schuldner gebraucht wurden (vgl. Mühlenbruch Session tz. 57.
<lb/>58' 5o.).

<lb/>Eine zweite wichtige Stelle ist Z. 13—26.

<lb/>13. iW Sh ui/Scawdsv ßewvvi] rag TiQog ctllrßug avreel- 
<lb/>ler/ag TO TWV S)]flOGlWV OVO [.ICC, fUjdb GW £/0)01 T 1&lt;V

<lb/>19. zoivyv mgiv | öl rjj tzqwtOTiQa^iet Tioog cc piij Sei y.ce-
<lb/>rcr/qcoiuvor- y.al Tteol ravrijg avayxcdojg TTOohyouipa*
<lb/>iSrßwQ't] ycw fioe Ttollcr/ug, otl ySi] nvhg zcä imo-

<lb/>20. di)xag InÜQaaav dyshJa&amp;at vouifiwg j yeyövviag, xai
<lb/>aTzoSeSopeva Sdvuci Ttaqcc tojv exTZolccßorrojv dvcc-
<lb/>TTQaGGELV Ttqog ßiaVj xca dyoqccoinhg dvc&amp;cegug tioiuv,

<lb/>21. aTtOGTtCüVTcQ TU ZryUCiTCC TWV toVr{Gtt£UVCüV, wg | GVf.1-
<lb/>ßcßhy/,6ro)V tlgiv dvaßohxd ethypaai ix rh epiGxa r
<lb/>gqctTijyoig Tzgay^aTtzoig 7 dlloig twv TiQoGocpu-
<lb/>hyxorvov tw dijitüoiw loyw' zelevw hv, ogLg idv iv-

<lb/>22• &amp;aSs | inizQöTZQg %h zvqis, y oixovo/.cog vtzo^tov nva
<lb/>iyi] tojv iv Toig äyfWGtoig Tiody^taue üVI-lov « zuviyt-

<lb/>9 ..
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0328.tif"
                         n="132"
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                     <p>

                        <lb/>i3$ Römisches Recht.

<lb/>o&amp;ai *) avvS To ovotia 1} KQoyQaifuv w[a fLiijö^jig

<lb/>23. TM TOWTM GVußd'hhjJ, | ?) fJiiQtf TMV VTLCtQyOVTMV (XVTU
<lb/>xariyeiv iv zolg Srjuoototg yQafifictTOcpvhccxioig tiqo-
<lb/>ao(f üh]iia. 3Eav Si tig, [i?jte 6v6[catog xaTSGyjifiivs,

<lb/>24, [u)t£ vnaqybvTMV zqcctb | ^ivwv, öaviGrj vofd^mg, ha-
<lb/>ßMV imoLh'ix?]V 9 ?} (f&amp;dot} d SSccvelgsv xo^iGaaßcu,
<lb/>7} xal Mvi]G\]Tal ti, fa) xare/Oftevs rs ovouarog, [Midi

<lb/>25. Ts VTidqyovTOg, hStv TTgay^tcc j rag /uev ydq nqoi-
<lb/>xag dhhovqiag saccg xal h tmv eihritpoTcov dvdqMV,
<lb/>xai 6 ß'sbg J^eßagog ixihsvGsv, xal oi e^taqyoi^ ix
<lb/>tu (fiGxs Talg yvvuiSy ctTtoSldoG&amp;ui, mv ßsßaiav bei

<lb/>26, | Ti]v TiqojT07Z0cc’^tav cpvhccGGZiv,

<lb/>Hieraus geht zunächst hervor, daß schon zur Zeit dieser
<lb/>Inschrift ja wohl zu der von Augustus die Staatskasse (ro tmv
<lb/>öf][ioGioov ovofjLo) ein privilegium exigendi (nQMTonQa^ia)
<lb/>hatten; ein ähnliches die Frau wegen ihrer Dos; und daß Au- 
<lb/>gustus und die Prafecten diesem einen Vorzug vor dem des Sg-
<lb/>cus (unt&gt; aerarium populi einraumten (Z. 19.25*26.)* Von
<lb/>beiden, freilich schon bekannten, Privilegien erfahren wir eine
<lb/>so frühe Entstehung erst jetzt. Die, späterhin verschwundne,
<lb/>Billigkeit, den Fiscus der Frau nachstehen zu lassen, erinnert
<lb/>an eine Stelle des Cajus ad edictum praetoris, titulo de
<lb/>praediatoribus, D. XXLII. 3. d. iure dotium 1. Z/p, welche
<lb/>mit einem solchen Vorzüge ihrem Inhalte nach wohl in Ver- 
<lb/>bindung stehen konnte; und veranlaßt die weitere Frage, ob
<lb/>etwa das sehr dunkle, bekanntlich schon zur Zeit der Republik
<lb/>statt findende ius praediatorium schon einen solchen und so be- 
<lb/>schränkten Vorzug deö aerarium populi kannte? Ferner geht
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Journal des savans #cd lyeafrat, Glass. Jourp. hat ganz

<lb/>stimm mkr
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0329.tif"
                         n="133"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0329--><p/>
                     <p>

                        <lb/>133
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neucntdecktt Quellen, Aegypt. Urk.


<lb/>aus unsrer Stelle hervor die, schon damals statt findende, Rich- 
<lb/>tung, den privilegiis exigendi eine dingliche Natur beizulegen.
<lb/>(Die FiscuS» Beamten wollten gültig bestellte Hypotheken an»
<lb/>greifen Z. 19., das einem andern Gläubiger Gezahlte diesem
<lb/>wieder abnchmen Z. 20., Sachen,, die der Schuldner verkauft
<lb/>hatte,' in Anspruch nehmen Z.20.). Noch wurde dieses gewiß-
<lb/>billigt, g. »8. M» aber es war wohl die Vorbereitung zu der
<lb/>später zugegebnen gesetzlichen Hypothek de» FiscuS. Auch
<lb/>ist bas, was den Fiscus-Beamten gestattet wird, Theile
<lb/>des Schuldnerischen Vermögens in Beschlag zu nehmen, (Z.22.)
<lb/>schon etwas dem Pfandrechte sich Näherndes; etwa zu vergleichen
<lb/>dem, was in den neuern Pfandrechten unsrer Zeiten ein Pfand»
<lb/>rechtS-Titel pflegt genannt zu werden. Noch auffallender und
<lb/>eben dahin gehörig ist, baß sie den Schuldner sogar durch öf- 
<lb/>fentliche Bekanntmachung den Abschluß von Vertragen mit dem
<lb/>FiscuS-Schuldner wehren können (Z. 22.), unstreitig mit der
<lb/>Würkung, daß die Fiscusfoderungen denen aus einem ohnerach-
<lb/>tet dieser Bekanntmachung etwa errichteten Geschäfte Vorgehen.
<lb/>Ist nun dieses hier als unzweifelhaft anerkannte Recht etwa
<lb/>auch ein Stück des alten ins praediatorium? Dunkel ist da- 
<lb/>bei was heißen soll xavs%£.&lt;sd'ai&gt; airs to ovoua, was auch
<lb/>gestattet ist. Könnte Man ovoua als Latinismus für nomen,
<lb/>Federung, nehmen, so wäre Alles klar: aber schwerlich ist das
<lb/>zulaßig. Eine ähnliche Richtung auf etwas Dingliches zeigt sich
<lb/>auch in den Ausdrücken, welche vom Rechte der Frau an der
<lb/>Dos gebraucht werden, von der es schon heißt, sie gehöre nicht
<lb/>dem Manne (sondern der Frau) I. 25.

<lb/>Dom übrigen Inhalte der Inschrift hebe ich noch au»,
<lb/>daß Z. io—r5. die Beschwerde für gegründet anerkannt wird,
<lb/>daß ein Vorgänger des Präfccten gegen den allgemeinen Ge- 
<lb/>brauch der Provinzen zur Pachtung von Jollen re. gezwungen
</p>

                  </div>
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                      n="134"
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                  <div xml:id="d7544e26970" n="VIII.">
            
                     <head>Nichtjuristische Quellen</head>
            
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                     <p>

                        <lb/>i34 Römisches Recht.

<lb/>habe, und Zusicherung der Abstellung dieses Mißbrauch erfolg- 
<lb/>te. Eö erinnert dieses an D. XXXIX, 4- d. publicanis l.u.
<lb/>§. 5., nach welcher Stelle zu Paulus Zeiten in einem gewißen
<lb/>Falle ein solcher Zwang als rechtsgültig anerkannt wurde, so
<lb/>daß auch hier früherer Mißbrauch in einzelnen Gegenden den
<lb/>Weg. zu einem späterst Rechtssatze bahnte.

<lb/>Das Uebrige, auf Abgaben, Delatoren und deren Bestra- 
<lb/>fung und AehnlicheS gehend, ist von mindern: Interesse. Nur
<lb/>das Eine verdient etwa Auszeichnung, daß nach Z. 54. was
<lb/>der ngctyfianxos (publicanus) unrechtmäßig gefodert hat,
<lb/>doppelt zurückgegeben werden soll, was in Verbindung steht,
<lb/>und ein chronologisches Datum gibt für ein ähnliches Prätori-
<lb/>fcheS Edikt 1). XXXIX, 4. d. publicanis 1. 1,

<lb/>VIII. Nichtjuristische Quellen.

<lb/>Die seit einigen Jahren neu gefundnen Bruchstücke von
<lb/>nichtjuristischen Werken des Alterthums liefern natürlich auch
<lb/>für Rechtswissenschaft Hülfe;, die aber zum Theil weniger be- 
<lb/>achtet ist, als zu wünschen wäre: Was mir in dieser Bczie»
<lb/>hung als wichtig erschienen (denn manche, namentlich der Mai- 
<lb/>schen Entdeckungen, habe ich ohne alle Ausbeute durchgesehen)
<lb/>ist Folgendes.

<lb/>1. Cicero ünd seine Scholiasten.

<lb/>a) De republica zuerst ig22. So wenig dieser Fund,
<lb/>auch in rechtsgeschichtlicher Beziehung, die Erwartungen befrie- 
<lb/>digt hgt, welche man sich im voraus machte; und so vielmehr
<lb/>diese letzte gewinnen mögte, wenn von dem Buche, in welchem
<lb/>Manilius redete, mehr aufgefunden wäre: so gehen wir doch
<lb/>keineswegs leer aus. Besonders erheblich scheint Folgendes, die
<lb/>fast bei jedem Könige (II, 15,17. 18. 20.) erwähnte lex, wel- 
<lb/>che dieser, nachdem er erwählt war, de suo imperio tulit. Sie
<lb/>erinnert an eine Art Wahl Capitulation,. dgl. schon die Israe-
</p>
                     <pb facs="2084750_01+1826_0331.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neucntdcckte Quellen, Cicero und s. Schol. iZ5

<lb/>litischen Könige abschloßen; ihre spccielle Beziehung in Nom ist
<lb/>etwa darin zu suchen, daß der Senat von früh an sich vom
<lb/>Könige loszumachen strebte, und daher die Könige sich gegen
<lb/>die mächtige Aristokratie besonders an das Volk lehnen mußten,
<lb/>welches durch ein förmliches Gesetz, wodurch sie etwa den Um,
<lb/>fang ihrer Macht im Einzelnen naher bestimmen ließen, am
<lb/>leichtesten geschehen konnte; ein spater Wiederschcin dieser lex
<lb/>war vielleicht die berüchtigte lex regia unter den Kaisern. —1
<lb/>II, 3i, heißt es von einem Gesetze des zweiten ConsulatS quae
<lb/>centuriatis comitiis prima lata est, wiewohl langst vorher
<lb/>Servius Tullius die Centurien-Eintheilung gemacht hatte. War
<lb/>diese etwa zuerst einzig um des Heeres und der Abgaben willen
<lb/>gemacht, und erst nach Vertreibung der Könige, da die Patri«
<lb/>cier der Plebs bedurften, auch auf Wahlen und Gesetze ange- 
<lb/>wandt? Nicht nur scheint dieser allmaligcre Fortschritt dem
<lb/>natürlichen Gange der Dinge, besonders in Nom, angcmeßner,
<lb/>sondern auch Divius I; 60., wo er die Wahl der ersten Eon»
<lb/>suln in Centuriat Comiticn erzählt, thut dieses mit einem Zu- 
<lb/>satze ex commentariis Servii Tullii, der aussieht, als ob sol- 
<lb/>che Volksversammlungen keinesweges schon in häufigem Gebrau- 
<lb/>che gewesen seien« — Das Decemvirat wird (II, 36.) ganz als
<lb/>eine neue, vom Senate ausgehende, Ncgierungöform dargestellt,
<lb/>und dabei der XII. Tafeln nur ganz gelegentlich erwähnt: ei»
<lb/>ne auffallende Bestätigung von Niebuhrs Ansichten über die- 
<lb/>sen Theil der Geschichte. — Anstatt einer lex Porcia de pro-,
<lb/>vocatione zeigt uns II, 3i. tres trium Porciorum, die aber
<lb/>nur die sanctio neu hinzufügten. — Ueber die viel bestrittne
<lb/>lex Voconia gibt III, 10. indem sie in großer Allgemeinheit,
<lb/>namentlich auch die Legate nennend, von Hintansetzung der Wei- 
<lb/>ber redet eine schöne Bestätigung von dem, was man bisher
<lb/>Quintilians Deel, 264. nicht glauben wollte, daß das ganze
<lb/>Gesetz, auch der von Legaten handelnde Theil, nur das weibli-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>136
</p>
                     <p>

                        <lb/>Römisches Recht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>che Geschlecht beschrankte; und somit überwiegende Gründe für
<lb/>richtige Beantwortung der Hauptfrage bei diesem Gesetze. Ganz
<lb/>neu ist, daß die Destalinnen, welche so manche Vorrechte hatten,
<lb/>auch Frauen zu Erben haben konnten. Der nur angefangene
<lb/>Satz von der unica filia wird, da im weggefallnen Theile der
<lb/>Periode das Belehrende und mit andern Stellen Vereinigende
<lb/>liegen mag, als unverständlich aufzugeben sein.

<lb/>tz) Cicero pro Tullio theilS von Mai l8i4*, theils
<lb/>von Peyron Stuttgart, et Tutzing. 1824. zuerst herausgege- 
<lb/>ben.' Der Hauptgewinn aus den Bruchstücken dieser Rede,
<lb/>daß wir nun den Ursprung, Zweck, und Wesen der actio vi
<lb/>bonorum raptorum kennen, ist durch Cramer (Ausgabe Kiel
<lb/>1816.), und Savignp (Zeischrist V, iLZ.ff.) beleuchtet, und
<lb/>als allgemein bekannt auzusehen. Was Peyrons erst nach
<lb/>diesen Schriften bekannt gewordne Entdeckungen beifügen, ist
<lb/>für diesen Hauptinhalt von geringerErheblichkeit: denn das aus- 
<lb/>drückliche Zeugniß, äolo malo habe in der Klagformel gestan-
<lb/>standen, (nach PepronS Ausgabe §. 26. f.) ist, da hieran
<lb/>doch kein Zweifel sein konnte, nicht viel. Hingegen ausser viel- 
<lb/>fachen Beziehungen auf schon Bekanntes scheint Folgendes sehr,
<lb/>beachtenswerth. Die XII. Tafeln scheinen etwas über unvor-
<lb/>satziiche Tödtung enthalten zu haben nach $. 51., wo nament- 
<lb/>lich angegeben wird lex est in XU. tabulis, si telum manu
<lb/>fugit magis ... (Diese und ähnliche Worte kommen bekanntlich
<lb/>bei den Alten oft vor. Ein Gesetz Numas über den Gegen- 
<lb/>stand kannte man (Servius ad Virgil. Eclog. IV, 43.) t aber
<lb/>in die XII. Tafeln versetzt es mit Zuverläßigkeit diese Stelle
<lb/>zuerst. S. Dirksen Versuche S. 356. ff., XU. Tafeln S.
<lb/>614. ff.) — Eine Beziehung auf die lex Aquilia (jj. 41.) er- 
<lb/>regt den Zweifel, pH nicht ursprünglich und noch zu Ciceros
<lb/>Zeiten diese stets auf das Doppelte ging. Vom Leugnen we- 
<lb/>nigstens ist hier keine Rede 0-4° impudentissime confiteantur^
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0333.tif"
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                     <p>

                        <lb/>NeuenLdeckle Quellen , Cicero und s. Schol. n?

<lb/>und, wenn das Einfache hätte genannt werden können, so wür-
<lb/>de dieses mCiceroS Darstellung noch besser gepaßt haben. Auch
<lb/>gibt es bekanntlich noch andre Beispiele von ursprünglich in
<lb/>großer Allgemeinheit, nachher immer beschränkter auf das Dop- 
<lb/>pelte gehenden Verurteilung. — Von weiiläuftigen Verhand- 
<lb/>lungen über Aufnahme eines einzelnen Wortes in die Klagfor- 
<lb/>mel, Appellation deßwegen an die Tribunen, und, nachdem die- 
<lb/>se bestätigt hatten. Versuchen die Richter zu vermögen, daß sie
<lb/>doch die Sache so beurtheilen sollen, als ob das Wort in der
<lb/>Formel stehe, geben K. 58—ein merkwürdiges Beispiel, wel- 
<lb/>ches, ohnerachtet des so sehr verschiednenProceßganges, ganz an
<lb/>ähnliche Verhandlungen über das Beweis-Jntercolut im deut- 
<lb/>schen Processe erinnern.

<lb/>c) Cicero pro Milone, 1824. von P epron ver- 
<lb/>mehrt, gibt cap. 12. in einem auf wahrscheinlichen Conjectu-
<lb/>ren Peyrons beruhenden und auch vom spatern Herausgeber
<lb/>gebilligten Zusätze die Nachricht, daß Clodius damit umging
<lb/>ein Gesetz durchzusetzen, ut servis, qui privata dominonim
<lb/>voluntate manumissi in libertate morabantur^ iusta libertas
<lb/>aC'civitas Romana ... ipso iure daretur: ein bisher unbe- 
<lb/>kanntes Vorspiel zu der in der 1. Aelia Sentia würklich eingeführ-
<lb/>ten civilrechtlichen Anerkennung der unfeierlichen Freilassungen.

<lb/>d) Cicero pro Scauro, nebst Scholien von Mai,
<lb/>zuerst Mediolani i8i4* Die Rede zeigt ein Criminal«Verfah- 
<lb/>ren in allerlei einzelnen Beziehungen, ohne viel besonders Be-
<lb/>merkenswerthes. Eins der Scholien, (zu §. 8. in der Cra-
<lb/>mer Heinrich schen, $. 6. der vermehrten Maischen Auöga.
<lb/>be von 1817.) ist voll staatsrechtlicher zum Theil sehr auffal- 
<lb/>lender Nachrichten, namentlich über das Verhältniß der Patri-
<lb/>eter und Plebejer beim Consulate, z. B. lex erat ut licem
<lb/>duos plebeios esse, non liceret duos patricios. .,. Priores
<lb/>consules fiebant plebe ii, patricius ... serb perveniebat a&lt;j
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0334.tif"
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                     <p>

                        <lb/>iz8 Römisches Recht.

<lb/>consulatum. Es können dem Rhetor dabei Mißverständnisse
<lb/>mit untergelaufen sein: aber, da ihm Duellen zu Gebote stan- 
<lb/>den, die wir nicht mehr haben, verdienen diese Sachen jeden- 
<lb/>falls Aufmerksamkeit und genaue Prüfung.

<lb/>e) Cicero in Clodium et Curionem Von Mai,
<lb/>Inhalts-Anzeige nebst Scholien, welchen die einzelnen Stellen
<lb/>der Rede, auf welche sie sich beziehen, vorausgehen mst dem
<lb/>vorigen tZl4. herausgegeben. Hier kommen allerlei Anfpielun-
<lb/>gen auf rechtliche Verhältnisse vor. Für Staatsrecht, daß der'
<lb/>häufige Römische Grundsatz des Loosens selbst auf die scribas
<lb/>angewandt wurde (II, 6. schol. sortiebantur provinciam),
<lb/>wodurch also diese untergeordnete Classe von Beamten, eine auch
<lb/>anderwärts sichtbare, viel größere Unabhängigkeit von ihren
<lb/>Duästoren rc. erhielten, als wenn diese über sie zu verfügen
<lb/>gehabt hätten. — Für Strafrecht ist bcmcrkenswerth, daß (V,
<lb/>4. schol.) zur Zeit des ersten Punischen Krieges, der Satz gel- 
<lb/>tend gemacht wurde, ne iidem homines in eodem magistratu
<lb/>•perduellionis bis eundem accusarent, vielleicht nur nach Bil- 
<lb/>ligkeits-Gefühl, und einer schon damals gegen das furchtbare
<lb/>indicium perduellionis sich regenden Volksstimme, die aber
<lb/>stark genug war, daß Tribunen wagten, da die erste Anklage
<lb/>durch ein Gewitter gehindert war, dieser gemäß gegen eine
<lb/>zweite zu intereediren. Es wurde dann, actione mutata, in
<lb/>eine Geldstrafe verurtheilt. Dieses mögte die älteste bestimmte
<lb/>Spur von Verdrängung jenes iudicii und Setzen des crimen
<lb/>maiestatis an dessen Stelle sein, welche dem neuesten Schrift- 
<lb/>steller über diesen Gegenstand (Dieck) entgangen ist. — Daß
<lb/>wegen beträglicher Angaben des Schuldners die Bürgen frei
<lb/>kommen konnten, wird auf eine mit dem Inhalte eines Gesetzes
<lb/>bei Cajus III, 12t. sehr Übereinstimmende Weise, III, 4. 5.
<lb/>und Schol., angegeben, so daß hieraus die Vermuthung herge?
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0335.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neüentdeckte Quellen, Cicero und s. Schol. &gt;?&gt;o

<lb/>leitet werden kann, es sei zu Ciceros Zeit jenes Gesetz schon vor- 
<lb/>handen gewesen. -

<lb/>f) Interrogatio de aere alienoMilonis, ^n«
<lb/>Halts-Anzeige, nebst Scholien, und die zu diesen gehörigen Stel- 
<lb/>len der Rede selbst, auch i8t4* von Mai herausgegeben. Das
<lb/>Wichtigste für uns ist Erörterung in der Inhalts Anzeige über
<lb/>Interrogatio, worin eine doppelte bisher schwerlich schon be- 
<lb/>kannte juristische Bedeutung des Wortes interrogatio bekannt
<lb/>wird, wovon die eine dem Processe angehört qua testes redar- 
<lb/>guebantur, die andre, hierher gehörige in die Geschäftsordnung
<lb/>des Römischen Senats ctwas^ tiefer blicken laßt.

<lb/>g) Pro Sulla, Scholien ebenfallsii8t4» Von Mai, V,
<lb/>F. gibt Näheres über mehre leges de ambitu, namentlich die
<lb/>noch unbekannte Strafe der I. Baebia Cornelia ut magistrar
<lb/>tus petitione per biennium abstinerent.

<lb/>h) Pro Plancio, Scholien, auch 1824., von Mai.
<lb/>Hier findet sich wohl die ausführlichste Stelle über das älteste
<lb/>Recht der Remissionen bei Pachtungen XIII. 1. Publicani fo.
<lb/>dern im Senate, ut cum iis ratio putaretur lege Sempronia
<lb/>et remissionis tantum fieret ... quantum aequitas postula- 
<lb/>ret, pro quantitate damnorum, quibus fuerant hostili incur- 
<lb/>sione vexati. Im Senate wird die Sache verhandelt und ent- 
<lb/>schieden. Es laßt sich hierbei fragen, ob eine lex Sempronia
<lb/>Allgemeines über Remissionen verordnete, welches, da Grachus
<lb/>die Ritter, die gewöhnlich pachteten- begünstigte, nicht undenk- 
<lb/>bar wäre; wahrscheinlicher aber mögte sein, daß ein Gracht,
<lb/>sches Gesetz über die einzelne Verpachtung,/von welcher hier die
<lb/>Rede ist, (gewißermaßen der Pachtcontract selbst) Clausein ent»
<lb/>hielt, die hier angewandt wedren konnten, und sichvon hieraus
<lb/>allmälig gewohnheitsrechtlich ein allgemeines Remissionsrecht
<lb/>bildete. — Noch kommt vor etwas von edictum iustitium,
<lb/>welches sich selbst auf Auctionen bezieht (XIII, 2.); und aus-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0336.tif"
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                     <p>

                        <lb/>i4o Römisches Recht.

<lb/>führllche Nachrichten über ediao und reiectio iudicium ex.
<lb/>lege Licinia (XV.).

<lb/>1) In Vatinium, Scholien, auch 1814. bon Mai.- Hier
<lb/>kommen Nachrichten über die leges Aelia, Fufia (IX, 4.,)
<lb/>Vatinia (XL), big. bei genauer Vergleichung mit den schon be- 
<lb/>kannten Quellen Einiges aufklären mögen.

<lb/>b) Cicero pro Ilabirio, Bruchstücke 1820. von Nie-
<lb/>buhiL herausgegeben, geben (am Ende) die kleine Notiz für den
<lb/>Criminal-Proceß, daß bei Volksgerichten der Tribun die Zeit
<lb/>der Reden bestimmte. .

<lb/>2) Scholien zu. Dirgiliuö, zuerst herausgegeben von
<lb/>Mai Mediolani Lg 18.. Eine wichtige Stelle ist zu Aen. X,
<lb/>24t*, aus Sabinius comment. XII. Saliorum, die vollständi- 
<lb/>ger als Mai, aus abermaliger Untersuchung der Handschrift
<lb/>von Blume, gibt Pernice in Geschichte d. Rom. Rechts Halle
<lb/>1824. S. 576. Sie enthält die genaueste Beschreibung'des te- 
<lb/>stamentum in procinctu, welche aus dem Alterthume auf uns
<lb/>gekommen ist. Die Ueberemstimmung dieses Testaments mit
<lb/>dem calatis comitiis tritt hier recht' augenfällig hervor. — Zu
<lb/>Ecl. VIII, 29. findet sich etwas über die Bestrafung der Wei- 
<lb/>ber wegen Trunkenheit, in seinem jetzigen wenig leserlichen Zu- 
<lb/>stande, schwerlich fördernd. — Zu Aen. II, 070. wird, zu dem
<lb/>schon aus Charisiuö bekannten, noch ein Vers aus Titinius in
<lb/>Jurisperita angeführt, der aber die juristischen Erwartungen
<lb/>von diesem anziehenden Titel tauscht.

<lb/>Z) N. Cornelii Frontonis opera^ von Mai zuerst
<lb/>1815. herausgegeben, dann aus einer VaUccmischen Handschrif- 
<lb/>ten bedeutend vermehrt, unter dem Titel

<lb/>M, Corn. Frontonis et M. Aurelii imp. episto- 
<lb/>lae cet. c. Maio Romae i8r3.

<lb/>Das süßliche matte Geschwäz des nichts Andres als seine
<lb/>Wonkünste schätzenden Rhetors ist dem an beßre Kost Gewöhn-
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0337.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuenldecktc Quellen, Cic. Birg. Fronio. 141

<lb/>Im ein widriges Gericht; und selbst die Männer, welche mit
<lb/>ihm Briefe wechseln, sogar sein großer Schüler M. Aurelius
<lb/>erweisen dem braven Manne — denn als solchen zeigt ihn sein
<lb/>Briefwechsel — den Gefallen, nach seiner Art mit ihm zu tan.
<lb/>deln. Das natürliche Resultat hiervon, ist, daß wenig Gewinn,
<lb/>namentlich auch für Rechtskunde, aus diesen Schriften zu schö- 
<lb/>pfen ist. Doch geht sie.nicht ganz leer aus. Folgendes ver- 
<lb/>dient etwa Auszeichnung. Was selbst bei dem vortrefflichen M.
<lb/>Aurel sein innigster Verehrer von Anwendung der Philosophie
<lb/>auf das Recht fürchtete, zeigt all amicos I, 17., wo es bei
<lb/>Gelegenheit eines dem Kaiser vorgelegten Rechtsfalles heißt, nco
<lb/>sine motu kui, no quid philosophia perversi suaderet. Man
<lb/>wußte wohl bisher nicht, daß auch bei den Römern solche Be- 
<lb/>fürchtungen vorkamen, wie man, seit Anwendung der scholasti-
<lb/>scheu Philosophie auf rechtliche Gegenstände, vielfach nährt« —
<lb/>Die hier und da bei den Alten vorkommendcn Nachrichten von
<lb/>Capital-Strafen für das Umhauen von Fruchtbäumcn, erhalten
<lb/>neuen Halt durch die Stelle ad amicos II, 6. leges pleraeque
<lb/>poena sanciunt, ne quis felicem arborem succidat, wo nach- 
<lb/>her der Ausdruck felix erklärt wird. Dieser nämlich, wie die
<lb/>Strafe selbst, paßt besonders in alte Zeiten; und wenn nun
<lb/>auch Caius ad XII. tabulas in D. XLVII, .7. arbor, kurt,
<lb/>caes. 1. 2. hierauf anspielt, so ist doch wohl Grund vorhanden,
<lb/>die Capitalstrafe für das Umhauen von Fruchtbaume in alte
<lb/>Zeiten, und mit einiger Wahrscheinlichkeit in die XII. Tafeln
<lb/>zu setzen, so daß diese zwischen gewöhnlichen und Frucht-Bäu-
<lb/>men unterschieden hatten. — Beziehungen auf Schriftstellern (z.
<lb/>B. Volus. Maecianus, M. Aurels Lehrer), Rechlssatze von
<lb/>Rescripten, Relationen an die Kaiser, Testamentsrecht kommen
<lb/>nicht ganz selten vor, aber ohne Erhebliches zu geben, ausser
<lb/>etwa ad amicos I, 7. die Nennung eines Julius Aquilinus,
<lb/>doctissimus .... ex iure eruditus, der vielleicht mit dem in
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0338.tif"
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                     <p>

                        <lb/>141
</p>
                     <p>

                        <lb/>Römisches Rechr.


<lb/>Justinians Digesten excerpirten Julius'Aquila identisch ist, und
<lb/>dann für diesen bisher "ganz unbekannten Juristen die Zeit und
<lb/>einige Charakteristik gibt. Am tiefsten geht ein ad amicos II,
<lb/>6«, ein Vertheidigungsbrief für einen"decurio, in das gesamm-
<lb/>te Decurionats, und damit verwandte Recht. Aus ihm wird
<lb/>sich eine und die andere Ergänzung unsrer bisherigen Kenntniß
<lb/>dieses Abschniits herleiten lassen, z. B. daß schon um jene Zeit
<lb/>der ordo decurionum zum Decurionat wählte, was wir bis- 
<lb/>her erst aus späterer wußten, s. Papiniän v. L, i. ad muni- 
<lb/>cipalem 1. 2. pr.

<lb/>' 4. C. Julius Victors Rhetorik, von Mai zuerst i82Z.

<lb/>mit den s. g. Datkcanischen Fragmenten cherausgegeben, unter
<lb/>dem besondern aus der Handschrift genommenen Titel, C. Ju- 
<lb/>lii Victoris ars rhetorica, Hermagorae, Ciceronis, Quin- 
<lb/>tiliani, .Aquili, Marcomanni, Taciani, I2Ö S. 8vo wozu noch
<lb/>Mais Einleitung in demselben Bande S. HXIII—LXXl, ge- 
<lb/>hört. Dieser Rhetor, von Mai ins 4te Jahrhundert nach
<lb/>Christus gesetzt (seine Gründe sind indessen auch mit dem Zten
<lb/>gleichzeitig oder spater als M. Aurelius zu vereinigen), dessen
<lb/>Schrift in vollem Zusammenhänge und sehr lesbarer Gestalt in
<lb/>einer Vatikanischen Handschrift erhalten ist, ein in seinem Haupt- 
<lb/>fache, wie. mir scheint, sehr verständiger und klarer Kopf, gibt
<lb/>eine Menge juristischer Beispiele, die, wie bei Cicero und in,
<lb/>Quintilians institutiones, häufiger die acht Römische Farbe, als
<lb/>die rhetorischer Fiction an sich tragen, und überall in einen Zu- 
<lb/>stand des Rechts Hinweisen, der nicht jünger ist, als der der
<lb/>Blüthezeit Römischer Rechtswissenschaft, sei es nun, daß Victor
<lb/>selbst noch in der Zeit lebte, sei es, daß er nur Beispiele seiner
<lb/>Vorgänger benutzte, welche in dieselbe gehörten. Um aller die- 
<lb/>ser Gründe willen verdient dieser Schriftsteller, wenn gleich zu
<lb/>den von ihm viel benutzten Cicero und Quintilianus in den
<lb/>juristischen Beispielen nur eine Nachlese liefernd, auch von un-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Ncuentdecktt Quellen, Victor. l4Z

<lb/>serm Standpunkte Aufmerksamkeit. Ich zeichne folgendes
<lb/>aus.

<lb/>Die Stelle e. 6. h. F. Adversus consulta .. senatus et
<lb/>decreta principum vel magistratuum nullum est rerrtedium,
<lb/>nisi .. inventa ... aliqua vel eorundem vel eiusdem pote- 
<lb/>statis hominum posterior constitutio, quae sit priori con- 
<lb/>traria, gibt in Sache (daß dieses Alles als vollgültig be- 
<lb/>trachtet wurde) und Stellung (ln einer Erörterung de prae-
<lb/>iudiciis, die decreta principum und magistratuum genau ver- 
<lb/>bunden) eine beachtenswerthe Darstellung der Schriftsteller je- 
<lb/>ner Zeit über einige wichtige Rechtöquellen.

<lb/>Im Strafrechte, woher besonders viele Beispiele genom- 
<lb/>men sind, verdient Beachtung c. 6. §♦ 5., wo beim sacri- 
<lb/>legium ein wichtiger allgemeiner Satz des Römischen Rechts
<lb/>mit den Worten non exitu sed conatu male facta existiman- 
<lb/>tur außgedrückt wird, (am ähnlichsten Hadrians Worten, D.
<lb/>XLVIII, 3. d. sicariis 1. 14.). — C. 4. H. 4* werden Worte
<lb/>einer vetusta lex angeführt, ne quis telum hominis occiden- 
<lb/>di causa ferat, wohl der 1. Cornelia de sicariis, D. 48, 6.
<lb/>ad 1. Cornei d. sio. 1. 1. pr. — DaS sacrilegium wird viel- 
<lb/>fach berührt, und dabei namentlich die Frage, ob der Diebstahl
<lb/>von Privatfachen, die sich in einem Tempel befinden, sacrile- 
<lb/>gium fei, (welche Severus und Antoninus D. 48, i3. ad 1.
<lb/>Jul. peculat* 1. 5. verneinend entscheiden) hin und her ge- 
<lb/>wandt, so daß der darüber zur Zeit Victors, oder der von ihm
<lb/>excerpirten Schriftsteller statt gefundne Streit nebst einigen der
<lb/>dabei gebrauchten Gründe jetzt bestimmt vorliegt c. 3. h. Z.,
<lb/>c. 6. §. 4. 5., c; 16. Noch kommt c. 6* g. 1. eine interes- 
<lb/>sante Perallelstelle zu Labeoö Satz in den D. eod. tit. 1. 9*
<lb/>h. 2. vor: non est sacrilegium, cum ab eo quid de

<lb/>templo detrahitur, cuius tutelae atque custodiae commis- 
<lb/>sum est. Die Nothwendigkeit deö animus lucri faciendi beim
<lb/>Krit. Aeitschr. L r.
</p>
                     <p>

                        <lb/>10
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0340.tif"
                         n="144"
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                     <p>

                        <lb/>144
</p>
                     <p>

                        <lb/>Römisches Recht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sacrilegium spricht aus c. 6. H. l. Die capitis poena bei
<lb/>diesem Verbrechen, c. 3. §. 3. iZ. — Ueber Injurien, nament- 
<lb/>lich, was Injurie sei, was nicht, findet fich Einzelnes. 6. 3.
<lb/>§. Z. erscheint die Frage, ob statuam alicuius verberare In»
<lb/>jurie sei, als zweifelhaft, indessen doch schon Labeo eine ähnli- 
<lb/>che bejahrte (I). 4?, ro. iniuriis 1. 27.). c. 6. §. 1. heißt es
<lb/>si praeceptor discipulum verberaverit, iniuria non est ...
<lb/>si inimicitia pulsavit, iniuria est. — In Beziehung auf adul- 
<lb/>terium gibt Dictor einige Zweifel, die, wenn ich gleich in un-
<lb/>fern Rechtsquellen nichts Entsprechendes finde, doch^gar wohl
<lb/>in Beziehung aus die 1. Julia de adulteriis in gerichtlichen
<lb/>Verhandlungen zur Sprache gebracht werden konnten, als ob
<lb/>ein Infamer den Ehebrecher tödten dürfe (c. 2. S. 8. oben),
<lb/>ganz verwandt mit der bekannten Bestimmung der 1. Julia,
<lb/>daß derEhcmann nur infame und ähnliche Ehebrecher tödten dürfe.
<lb/>Es wird dasselbe nachher auf den exul bezogen, was aber mit ei- 
<lb/>nem andern Puncte des Eherechts verwandt zu sein scheint,
<lb/>nämlich, ob bei dem blossen matrimonium juris gentium, wel- 
<lb/>ches trotz de» Exils fortdauern konnte, das Ehebruchs-Gesetz An- 
<lb/>wendung finde. C. 4, J. u. erörtert umständlich, ob, was das
<lb/>Gesetz dem Manne gestattet habe, adulterum cum adultera
<lb/>occidere, auch der Frau erlaubt sei; c. 6. §. 1. zweifelt ob
<lb/>der Ehemann den in lupanari mit seiner Frau Betroffnen töd- 
<lb/>ten dürfe. Die Strafen des Incests (c. Z. §. 15. praecipite- 
<lb/>tur), und des stupri, c. 16. (solve decem millia) mögten
<lb/>fingirt sein. — Die capitis poena beim desertor stimmt völ- 
<lb/>lig mit v. 49, rb. d. re militari 1. 5. h. 1—3.

<lb/>Von prvcessualischen Gegenständen wird das Gericht der
<lb/>Hundert, als in zwei bastas getheilt, erwähnt c. 6. h. g.; ei- 
<lb/>ne simplex petitio, in quo iure sit res aut persona c. 3. h.
<lb/>5., entsprechend der praeiudicialis formula in dem ganzen Um- 
<lb/>fange, in welchem Casus 4, 44* sie kennen lehrte (res aut
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0341--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Ncuentdcckte QucKtit, Victor Symmachus. 145

<lb/>persona), auch ihrem Wesen nach ähnlich bezeichnet, da sim- 
<lb/>plex petitio das Aehnliche ist, als bei Cajus sola intentio;
<lb/>mehre translationes i. e. praeseripliones werden erwähnt e.
<lb/>3. 0&gt; 9-, bekannten Römischen exceptionibus entsprechend, be- 
<lb/>sonders genau 0. iZ. gegen den ungehörigen Procurator gerich- 
<lb/>tete Einreden, ganz ähnlich den gegen die Hauptperson, welcher
<lb/>widerrechtlich einen cognitor bestimmte, gerichteten cognitoriis
<lb/>des Cajus, 4, 124. Don Zeugen und Eides-Iuschiebung han,
<lb/>delt c. 6. jj, 8&gt;. S. 57. 58.

<lb/>Privatrechtliche Beziehungen finden sich nur wenige. C. 5.
<lb/>h. 5. stellt als zweifelhafte Frage hin, ob bei einer liberalis
<lb/>causa der, welcher auf die Freiheit Anspruch macht, wahrend
<lb/>des Rechtsstreites in possessione libertatis sein solle, gegen
<lb/>eine bekannte Verfügung der XII. Tafeln, aber nicht ohne Ana- 
<lb/>logie dessen, was Ulpianus sagt, D. 40, 12. d. liberali causa
<lb/>1. 7. 5.5. Der Vater verlobt seine Tochter c. 3. jj. 2.
<lb/>Der bekannte Grundsatz, daß dem Sohne gegen den Vater kei- 
<lb/>ne Klage zustehe, kommt vor c. 4. tz. 8. Des Darlehns mit
<lb/>Zinsen, des Depositums ohne Zinsen wird erwähnt c. 2. pag. 6.

<lb/>5, Bruchstücke von Symmachus Reden, von Mai zu- 
<lb/>erst mit Fronto herausgegeben, dann, aus einerVakicanischen
<lb/>Handschrift vermehrt 182Z., mit den s. g. Valicanischcn Frag-
<lb/>menten, unter dem besonder» Titel:

<lb/>Q. Aurelii Symmachi novem orationum partes, 78

<lb/>0. 8vo.

<lb/>In juristischer Beziehung geben sie nicht viel, doch etwas
<lb/>über das Recht des Senats, welcher zu Dalentinianö 1. Zeit
<lb/>nicht nur von den älter« staatsrechtlichen Befugnissen noch Ei- 
<lb/>niges beibehalten, sondern sogar einigen Zuwachs bekommen
<lb/>halte. Er wählte zum Cvnsulate (laudes in patres S. 46. ff.
<lb/>oratio p. patre 0. 49. f. etwas Aehnliches, doch nicht ganz
<lb/>so Deutliches, haben auch Symmachus längst bekannte Briefe
</p>
                     <p>

                        <lb/>ro
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0342--><p/>
                     <p>

                        <lb/>146 Rbmisches Recht.

<lb/>I, 44.) vermuthlich auch zurPrätur. (pro Drygetio v.3. pag.
<lb/>5y.); natürlich wohl — wenn gleich Spmmachus es anders
<lb/>darstellen will — mit nicht größerer Freiheit, als schon seit den
<lb/>ersten Kaisern der Fall war. Aber er wählte auch in den Se»
<lb/>nat selbst, wobei zwei beeidigte Zeugen für den Aufzunehmen- 
<lb/>den, wahrscheinlich in Beziehung auf seinen censas 8snswrias
<lb/>Vorkommen. (Ol. pro Synesio S. 61. ff.) Diese zu den al«
<lb/>ten Senats-Rechten bekanntlich nicht gehörende Befugniß könn- 
<lb/>te etwa von den Decurivnaten, wo Aehnliches wenigstens seit
<lb/>M. Aurels Zeiten galt (s. oben bei Fronto), auf den am,
<lb/>nlissimas orcko übertragen sein. .

<lb/>6. Dionysii Halicarnassei romanae antiquitates sind Von
<lb/>Mai Llcäiol. 1816. durch ziemlich magre Auszüge der letzten
<lb/>Bücher einigermaßen vervollständigt. Für Kenntnis des alten
<lb/>Rechts mögte darin von einiger Erheblichkeit sein XX, 1 — 5,
<lb/>eine von Jarcke (censorisches Strafrecht) nicht gebrauchte ziem- 
<lb/>lich ausführliche Erörterung der Censur, in Vergleichung mit
<lb/>Aehnlichem von Athen und Sparta. Die Censur zeichne sich,
<lb/>dadurch aus, daß sie auch das Innererer Hauser beachte, Grau- 
<lb/>samkeit gegen Sklaven, Harte oder übermäßige Gelindigkeit ge- 
<lb/>gen Kinder, Ungerechtigkeit gegen die Frau, Unfolgsamkeit gegen
<lb/>den Vater, Unverträglichkeit mit Geschwistern, übertriebne Ge- 
<lb/>lage, Vernachläßigung der heiligen Gebräuche und Begräbnisse,
<lb/>überhaupt was sich nicht schicke für die Stadt und ihr nicht zu- 
<lb/>träglich sei. Also auch in dieser umständlichen zusammenhän- 
<lb/>genden Darstellung eines Alten von der Censur durchaus nichts,
<lb/>was nicht Handlungen bcträffe, die ein wenigstens mittelbares
<lb/>öffentliches Interesse haben, und spater noch unter mehr juristi- 
<lb/>schen Formen Gegenstand des ausser» Rechts wurden.

<lb/>7« Jo. Laurentius Lydus d. magistratibus reip.
<lb/>Romanae, i8ts. von Fuß herausgegeben, ist freilich ein mit
<lb/>vielem Grunde getadelter Schriftsteller: aber der ihm gleich vom
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0343.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0343--><p/>
                     <p>

                        <lb/>147
</p>
                     <p>

                        <lb/>. Neuentdeckte Quellen, Dionys. Lydus.


<lb/>ersten Herausgeber selbst reichlich mitgegebne Tadel, ist wohl
<lb/>Ursache gewesen, daß man diesen Schriftsteller, der doch manche
<lb/>uns verlorne Werke vor Augen haben konnte, zu wenig beachtet
<lb/>hat. Er gibt nicht nur, was auch der Herausgeber, namentlich
<lb/>in seiner ad Car. Ben. Hase epistola Leodii igao, anerkennt,
<lb/>für das Aemterrecht seiner und der nächst vorhergehenden Zeit
<lb/>manches brauchbare Material, dessen Bearbeitung, in Verbin- 
<lb/>dung mit dem, was für etwas frühere Zeit in den neuen Stü- 
<lb/>cken des Cod. Theod. enthalten ist, der Alterthumskunde unh
<lb/>Rechtswissenschaft gewiß ersprießlich sein müßte; sondern auch
<lb/>verschiednes Andres läßt sich aus ihm gewinnen. Am nächsten
<lb/>mit dem eben Genannten verwandt sind Nachrichten über den
<lb/>Proceß seiner und der nächst vergangnen Jeit. Hier findet sich
<lb/>Interessantes über der Kaiser allmaligeö Zurückziehen von.per,
<lb/>sönlicher Theilnahme an der GerichtSpstege II, i6. III, io.j
<lb/>über das Verfahren in secreto indicis (namentlich beim prae- 
<lb/>fectus praetorio) welches als Schutz der Bürgerfreiheit geschil- 
<lb/>dert wird III, 11.j über daö Sportelwesen III, n, iy. 27.
<lb/>Ein zu näherer Kenntniß der Pandekten gehöriger erheblicher
<lb/>Punkt ist schon von mir bearbeitet in Hugos civ. Mag. Bd.4.
<lb/>S. 423. ff. Dazu kommen verschiedne andre Pandektenstellon;.
<lb/>die Lydus hat, D. 1, 3. d, origine iuris 1. 2. j). 34, (Lyd&gt;r,I*
<lb/>48.); D. I, 11. d. officio praef. praet. I. 1. pr. (Lyd. I, 14.);
<lb/>D. I, i3. d. officio quaestor. I. 1, pr. §, 1. 2. (Lyd. I, 24.
<lb/>38.) I, io. d. officio praef. vigilum 1.1. (Lyd. I, 50.). Die- 
<lb/>se ©teilen; otle sind von der Beschaffenheit, daß man sie eher für
<lb/>sehr nahe verwandt, als für identisch mit den in den Pandekten
<lb/>enthaltnen ansehen mögle, Lydus sagt aber auch nicht, daß
<lb/>er aus den Digesten, sondern aus den Schriftstellern selbst über- 
<lb/>setze, und nennt zuweilen sogar die Quellen derer, welche in un- 
<lb/>ser» Pandekten exccrpirt sind, als I, 24. Junius Graclianus,
<lb/>welchen Ulpian, dessen Stelle die Pandekten geben, exccrpirl.
</p>

                     <pb facs="2084750_01+1826_0344.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0344--><p/>
                     <p>

                        <lb/>148 Römisches Recht.

<lb/>Daß er in dieser Beziehung nur aufschneide, und die Verschie- 
<lb/>denheit blos ungenauer Uebersetzung zuzuschreiben sei, ist an sich
<lb/>eine unnöthige Annahme, da ein (nach der Weise jener Zeit) ge.
<lb/>lehrter Geschäftsmann unter Fustinian aus der frühem Zeit sei- 
<lb/>ner Studien und Amtsführung wohl Schriften der alten Rechts- 
<lb/>gelehrten haben konnte; wird aber besonders dadurch-widerlegt,
<lb/>daß 'er andre Angaben aus diesen hat, die er aus den Pandek- 
<lb/>ten nicht nehmen konnte, als allgemeine Bemerkungen über den
<lb/>Inhalt von Ulpianus de officio quaestoris (I, 24. er handle
<lb/>weitläuftig vom Quästor), Ulpiani protribunalia (I; 48* er
<lb/>gehe' tiefer als CajuS in die Lehre von den Pratoren, mtelares,
<lb/>fideicommissarii etc. ein), und auch eine Stelle des Cajüs
<lb/>(wahrscheinlich ad XII. tabulas) gibt (I, Z4-), die in den Pan-
<lb/>dekten nicht vorkommt. Diese enthalt CajuS Nachricht vom De,
<lb/>cemvirat, der Gesandtschaft nach Griechenland u. dgl., wesent- 
<lb/>lich von der des Pomponius in den Pandekten verschieden, so
<lb/>daß hier nicht, wie an der früher in Hugos civil. Magaz. von
<lb/>mir erwognen Stelle in einem der neuern Werke eine Namens-
<lb/>Verwechslung eingetreten sein kann, wogegen auch die Ordnung
<lb/>spricht, in welcher nach Lydus, Cajus hiervon rede, f.uta tujv
<lb/>xvcdgcbQoov Sin’&lt;ciuv. Der Inhalt ist besonders beachtenswcrth,
<lb/>wögen der viel mildern und natürlichem-Darstellung von Pom- 
<lb/>ponius omnes leges hae exoleverunt. Hier nämlich wird blos
<lb/>von Verwirrung der Rechte, die nicht ausgeschrieben gewesen,
<lb/>geredet, entstanden aus den Streitigkeiten im Volke. Hierin
<lb/>liegt auch ein Moment für die Frage-von der Papirischen Samm- 
<lb/>lung der königlichen Gesetze, indem Cajus nicht wohl so hatte
<lb/>sprechen können, wenn er diese für schon damals aufgeschrieben
<lb/>und einen bedeutenden Theil des Rechts umfassend gehalten
<lb/>hätte. — Kaiserliche Verordnungen, welche, zum Theil wenig- 
<lb/>stens, in den Cod. Theod. gehört haben werden, führt LyduS
<lb/>auch verschiedne, ihrem Inhalte nach, an: II, 10. von Theodo-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084750_01+1826_0345.tif"
                n="149"
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            <div xml:id="d7544e28207">
               <head>Druckfehler</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Neucntdeckte LZuellen, Lydus. &gt;49

<lb/>siuS, mit ausdrücklicher Bemerkung, daß sie im Theodosischen
<lb/>Codex stand, im neuen nicht; II, n. von Theodostus; H, 15.
<lb/>(?) 16. (?) III, io. von Arcadius, III, 23, von Arcadius, im
<lb/>Theodosischen Codex stehend, im neuen nicht. Es scheint fast,
<lb/>als ob wir alle jene Stellen in unsern Codices noch nicht wie- 
<lb/>der haben: doch habe ich nicht genau gesucht. Außer demAem--
<lb/>ter-Rechte sind auch die Proccßformen Gegenstand dieser Stel- 
<lb/>len, und andrer, in deren Nachbarschaft sie stehen, II, 16.; III,
<lb/>11. ff. ig. — Erhebliches in Beziehung auf altern Zeiten liegt
<lb/>schon in dem bei Gelegenheit der Pandekten Ausgehobnen. Aus- 
<lb/>serdem ist beachienswerth, daß die lange gesuchte Iahrszahl,
<lb/>wann zuerst ein praetor peregrinus gewesen, zweimal bei Ly-
<lb/>dus Vorkommt, I, 38. und 45,, 263 nach Einführung des Con-
<lb/>sulats, d. i. zog nach Roms Erbauung, nahe übereinstimmend
<lb/>mit Conradis Vermuthung, welcher meinte, 510. Andre, viel- 
<lb/>leicht auch zu beachtende, Nachrichten über die alten magistra-
<lb/>tus gibt i, 36—38.

<lb/>Desselben Lpdus Schrift de ostentis, von Hase Paris 1823
<lb/>herausgegeben, lehrt uns ein paar große Rechtsgelehrte Labeo
<lb/>und Capito als Schriftsteller auch in jenem etwa mit dem
<lb/>ins sacrum in Verbindung gesetzten Fache kennen (cax. 5.),
<lb/>und gibt selbst eine Uebersetzung aus Labeos Schrift (420,
<lb/>die aber für Rechtswissenschaft nichts Merkwürdiges liefert. —
<lb/>Einige der Zeichen-Deutungen scheinen in den Streit der Pa»
<lb/>tricier und Plebejer zurückzuweisen «. 31. 0clob., c. 32. No-
<lb/>vemb,, c. 3z. Mai, aber ohne Erhebliches zu geben.

<lb/>Schräder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Druckfehler.

<lb/>S. 86. Zeile 5. v. u. statt hier: l. in Götringe».

<lb/>S. 95. — 8. v. u. nach: 179. -&lt;7. setze man, »nd: Traite de*
<lb/>preuves judiciaires. Tom, II. Appczid. S. 403. ser.
</p>
               <pb facs="2084750_01+1826_0346.tif"
                   n="150"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0346--><p/>
               <p>

</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084750_01+1826_0347.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2084750_01-1826_0347"/>
         <div xml:id="d7544e28302">
            <head>[Heft 3]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Kritische Zeitschrift

<lb/>für

<lb/>R e ch t s w i s s e ti f ch a f t.
</p>
            <p>

               <lb/>HerauSgegeben

<lb/>u n t er der R e d a e r i o u
<lb/>der

<lb/>Professoren R. Mohl, Ä. Rogge, C. Scheurlen,
<lb/>E. Schräder, Karl Georg Wächter, und des
<lb/>O. I. Aff. Karl Wächter

<lb/>iit

<lb/>Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>E rsten Bandes

<lb/>Drittes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Tübingen,

<lb/>in der L a u p p' scheu Buchhandlung.
<lb/>1827.
</p>
            <pb facs="2084750_01+1826_0348.tif"
                n="II"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0348--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084750_01+1826_0349.tif"
                n="1"
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            <div xml:id="d7544e28364" n="I.">
        
               <head>Recensionen</head>
               <div xml:id="d7544e28369" type="review">
                  <head>
                     <title>Bentham. Théorie des peines et des récompenses, ouvrage extr. des manuscr. de l'auteur par Et. Dumont, membre du cons. reprès. de Genève. Paris, ch. Bossange frères 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mohl, R.">R. Mohl</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0349--><p/>
                  <p>

                     <lb/>\
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Recensione».
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bentharci, (Jerem., juriscons. atigl.) Theorie des
<lb/>peines et des r^compenses, ouvrage extr. des
<lb/>manuscr. de lauteur par Et. Dumont, mem-
<lb/>bre du cons. repr£s. de Geneve. Paris, eh. Bos-
<lb/>sange fr&amp;res 1826. 3e edit. T. I. XIX und 514,
<lb/>T. II. XII und 429 S. gr. 8. (Preis 12 Fr.)

<lb/>Die erste Auflage dieses ausgezeichneten Werkes erschien im
<lb/>I. 1811.; die dritte wurde vor kurzem ausgegeben, und es
<lb/>ist Ref. somit gestattet, auf dasselbe in dieser Zeitschrift auf»
<lb/>merksam zu machen, was er um si&gt; lieber thut, als über- 
<lb/>haupt die Schriften des geistreichen und originellen Britten
<lb/>in Deutschland noch lange nicht so gekannt und benützt sind, als
<lb/>sie es verdienen, und als sie es — um von England zu schwei- 
<lb/>gen, wo der Verf. als das anerkannte Haupt einer rechtsphi- 
<lb/>losophischen Schule verehrt wird, — selbst in Frankreich seit Jah- 
<lb/>ren sind. Ref. hat dieses langst bedauert, weil er der vollen
<lb/>Uebcrzeugung ist,-daß es von manchfachcm Nutzen für dm deut- 
<lb/>schen Staatsmann und Rechtsgelehrtcn, namentlich aber auch
<lb/>für den Gesetzgeber wäre, wenn die Werke B's mehr bei uns
<lb/>studirt würden. Uusere Theorie, und durch sie die Anwendung,
<lb/>würde gewiß vielfach gewinnen, und wäre es auch nur durch
<lb/>die Vergleichung so manches ganz neuen und eigcnthümlichrn
<lb/>Krit. Zeitschr. I. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0350.tif"
                      n="2"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0350--><p/>
                  <p>

                     <lb/>2 Staatswissenschaften.

<lb/>Gedankens mit dem. was wir gewohnt sind, als unbestreitbare
<lb/>Wahrheit anzunehmen.

<lb/>Der Gegenstand der vorliegenden Schrift ist ein doppelter,
<lb/>dem Anscheine nach sich geradezu widersprechender, aber den- 
<lb/>noch sehr enge mit einander verbundener. Es zerfallt 'nämlich
<lb/>das Werk in zwei abgesonderte Halsten, in die Theorie der
<lb/>Strafen, und in die der Belohnungen. Jene wird im er.
<lb/>sten, diese im zweiten Bande abgehandelt. Beide Theile sind
<lb/>abgesondert und selbstständig bearbeitet, doch ist die Verbindung
<lb/>zwischen ihnen wenigstens angedcutet, und auf die Nothwmdig-
<lb/>keit ihres Zusamnienwürkens und Jneinandergrei'fens aufmerk- 
<lb/>sam gemacht. Zahlreiche Beispiele aus der bestehenden Gesetz- 
<lb/>gebung, namentlich Englands, sind als Muster oder als War-'
<lb/>nung angeführt«

<lb/>Ein Werk von der Gedankenfülle, von dem Umfange, und
<lb/>von der, wenigstens größtentheils herrschenden. Kürze der Dar- 
<lb/>stellung wie bas vorliegende, kann von einer kritischen Anzeige
<lb/>unmöglich in alle Einzelnheiten verfolgt werden, so daß auf je-
<lb/>de neue Idee des Verf's aufmerksam gemacht, jede Paradoxie
<lb/>oder jeder Jrrthum dasselbe herausgehvben würde. Dieses muß
<lb/>dem eigenen Nachlesen überlassen bleiben. Ref. wird sich da- 
<lb/>her im Folgenden damit begnügen, den Gedankengang des
<lb/>Derf'S im allgemeinen anzudeuten; Bemerkungen kann er sich
<lb/>nur bei besonders wichtigen Puncten oder sehr auffallenden Be- 
<lb/>hauptungen des Verf's erlauben.

<lb/>Vor allem ist zu bemerken, daß man in der Strafen-
<lb/>Theorie des Verf's keineswegs eine umfassende Criminal-Po-
<lb/>litik zu suchen hat; der Titel bezeichnet ganz genau, was B.
<lb/>giebt. Er beschäftigt sich nämlich blvs mit der Natur, d. h.
<lb/>den Uebelbestandtheilen und den Folgen der verschiednen Straf- 
<lb/>arten; nur Weniges bemerkt er über das Verhaltniß der zu
<lb/>wählenden Strafe zu dem begangenen Verbrechen; kein Wort '
</p>

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                      n="3"
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                  <p>

                     <lb/>3
</p>
                  <p>

                     <lb/>B ent ha m, theor, d. pcin. ct d. rücomp.


<lb/>aber über Verbrechen an und für sich, über die einzelne Arten
<lb/>von Rechtsverletzungen, über Zurechenbarkeit, Concurrenz und
<lb/>dgl. — Diese Beschränkung auf einen einzelnen Theil derStraf-
<lb/>Politik ist Res, sehr weit entfernt einem Tadel unterwerfen zu
<lb/>wollen; er findet vielmehr in dieser Auswahl gerade einen
<lb/>Hauptvorzug des Werkes. Die eben bezeichnetett allgemeinen
<lb/>Grundsätze sind langst sehr vielseitig besprochen, der Verf. selbst
<lb/>hat sein System derselben in zwei andern Werken, nämlich in seinen
<lb/>Traites de legislation civile et penale' (T. I — III., ed. 2.
<lb/>Par. 1820.) und in seinem Praile des preuves judieiares
<lb/>(P. I—II. Par. 1628.) ausführlich dargelegt, und namentlich
<lb/>ln letzterem- eine vortrefflich Untersuchung über mehrere wichti- 
<lb/>ge Theile des Strafverfahrens gegeben; allein Niemand vor
<lb/>ihm hatte die doch gewiß sehr wichtige Frage ausführlicher un-
<lb/>tersucht, aus welchen Bestandtheilen dann eigentlich die einzel- 
<lb/>nen Strafübel bestehen, und welche Folgen sie für den Gestraf- 
<lb/>ten und für Andere haben. Die einzige Gefängnißstrafe mach- 
<lb/>te hiervon eine Ausnahme; für alle übrigen war so gut als
<lb/>nichts geschehen. Die Ausfüllung einer so beträchtlichen Lücke
<lb/>in der Strafrechts-Wiffenschaft, in Folge welcher Gesetzgeber
<lb/>und Richter mehr nach einem dunkeln Gefühle, als nach klarer
<lb/>Einsicht ihre Strafübel vertheilen mußten, verdient daher gewiß
<lb/>schon an und für sich Dank. Noch schätzenswerther aber wird
<lb/>das Werk durch die Art der Ausführung, von welcher Ref. im
<lb/>Folgenden einen Begriff zu geben versuchen wird.

<lb/>Die Strafen-Theorie zerfällt in fünf Bücher von ziemlich
<lb/>Ungleichem Umfange.

<lb/>Das erste Buch enthält in n Kapiteln die allgemeinen
<lb/>Grundsätze des Berfas. Es geht derselbe von dem Satze aus,
<lb/>die Strafe sei ein nach juristischer Form dem einer schädlichen
<lb/>vom Gesetze verbotenen Handlung überwiesenen Individuum zu,
<lb/>gefügtes Uebel, in der Absicht ähnliche Handlungen zu verhin-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0352.tif"
                      n="4"
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                  <p>

                     <lb/>4
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatswissenschaftr»«.


<lb/>dern. — B. ist somit ganz Anhänger der Abschreckungs-Theo,
<lb/>rie; übrigens würde man vergebens nach einer tieferen oder ei-
<lb/>genthümlichen Begründung dieser Theorie in einer der Schriften
<lb/>B's suchen; er laßt sich darauf gar nicht ein, sondern sagt viel-
<lb/>mehr ausdrücklich: „es sei ein Axiom, daß der Widerholung
<lb/>des Verbrechens sowohl beim Verbrecher, als bei Andern zu»
<lb/>vorgekommen werden müsse, und daß dieses bloS möglich sei,
<lb/>wenn die bestehende Strafdrohung dem zur Begehung eines Ver- 
<lb/>brechens Geneigten einen größeren Schaden denn Nutzen als Fol»
<lb/>ge von der Begehung der rechtswidrigen Handlung verheiße."
<lb/>Es bedarf somit kaum der Bemerkung, daß die deutschen Straf- 
<lb/>rechts-Lehrer und Straf-Politiker bei weitem gründlicher und
<lb/>unsichtiger die höchsten Grundsätze des Strafrechts untersucht
<lb/>haben, und daß, wenn der Engländer in der Analyse des We«
<lb/>sens der einzelnen Strafarten eigenthümlicheö leistet, er durch
<lb/>eine Bekanntschaft mit den Schriften eines Feuerbach, Grol-
<lb/>man. Welker, Oerstedt u. s. w. hinsichtlich der obersten
<lb/>Grundsätze der Wissenschaft viel hatte gewinnen mögen» Ref.
<lb/>hat übrigens doch die Gegner sowohl, als die Anhänger der Ab- 
<lb/>schreckungs-Theorie darauf aufmerksam zu machen, daß die An- 
<lb/>sicht B's keineswegs isolirt steht, sondern daß sie mit seiner gan-
<lb/>zen Philosophie, welche auf dem einfachen Grundsätze ruht, daß
<lb/>der Mensch nur durch die (richtige) Berechnung seines (wahren)
<lb/>Nutzens und Schadens sich zu leiten habe, auf das innigste verwebt
<lb/>ist, und also Billigung und Widerlegung höher hinaufsteigen muß.

<lb/>Nach dieser kurzen Andeutung seines obersten Grundsatzes
<lb/>geht der Derf. über zur Classification der Strafen; er «heilt
<lb/>dieselben doppelt ein. Zuerst in vier Classen, nämlich in die
<lb/>'Strafen gegen die Persönlichkeit — gegen das Eigenthum —
<lb/>gegen die äußere Ehre — gegen den Stand (eonckilion) des
<lb/>zu Bestrafenden. Auf so manchfache Weise sei der Mensch
<lb/>verwundbar, und wie also auf der einen Seite Verbrechen ge.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0353.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Bentham, tlieor, d. pein. et d. recomp. 5

<lb/>gen ihn in dieser vielfachen Beziehung begangen werden kön- 
<lb/>nen, so können auch eben so viele Arten von Strafen erkannt
<lb/>werden, indem Verbrechen und Strafe materiell nur darin ver- 
<lb/>schieden seien, daß daß erstere aus einem primären und einemsecuu-
<lb/>dären Ucbel, die Strafe dagegen aus einem primären Nutzen und
<lb/>einem secundären Schaden bestehe. Spater zieht B. die Straf-
<lb/>übel in zwei Claffen zusammen, nämlich in Körper-- und in
<lb/>Entziehungsstrafen, 'unter welchen Letzteren er die drei letzten
<lb/>der obigen vier Claffen zusammenfaßt.

<lb/>Hierauf folgt die Entwicklung der materiellen Grundlagen
<lb/>seiner Theorie. Zuerst spricht er von den Kosten der Stra»
<lb/>fen oder Ausgaben für die Strafen (depenses des peines).
<lb/>Hierunter versteht er die ganze Summe der Uebel, welche durch
<lb/>eine Strafe für den Staat und für die Einzelnen erzeugt wer,
<lb/>den. Da nun alle Staatsausgaben blos wegen eines künftig
<lb/>zu hoffenden Dortheiles gemacht werden, so müße dieses auch
<lb/>bei der Ausgabe für die Strafe seyn, und die Strafe müße al»
<lb/>so wohl berechnet werden: die vortheilhafteste von allen werde
<lb/>daher die wohlfeilste, d» h. diejenige scpn, bei welcher der
<lb/>größste Nutzen mit der mindesten Uebelzufügung erlangt wer- 
<lb/>de; ^eine unnöthig harte Strafe sei dagegen zu tHeu er. Da- 
<lb/>bei macht der Vers, die Bemerkung, daß die Ausgabe der Stra- 
<lb/>fe nur in dem würklich gefühlten Uebel bestehe, der Nutzen da- 
<lb/>gegen schon durch die scheinbare Größe des Strafübels erzeugt
<lb/>werde, und man also an der würklichen Strafe das ersparen kön- 
<lb/>ne, um was der Schein größer als die Wirklichkeit sei. — Hier
<lb/>hat Res. nur zu bemerken, daß nicht bloS das (übrigens in
<lb/>keinem Falle lange zu tauschende) Publikum durch die Strafe
<lb/>von der künftigen Begehung des bestraften Verbrechens abge- 
<lb/>halten werden soll, sondern auch der Bestrafte selbst; und diesen
<lb/>wird eine blos scheinbar harte Strafe natürlich nicht abschre»
<lb/>cken; im Gegenthcile ihm das ganze Strafgesetz lächerlich machen.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0354.tif"
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                  <p>

                     <lb/>6
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staats wissen schäften.


<lb/>Die Folgesätze, welche der Derf. aus der Verbindung der
<lb/>Abschreckung, als Strafzweck, mit der ebenerwähnten Forderung
<lb/>der möglichsten Sparsamkeit .in der Bestrafung ableitet, lassen
<lb/>sich leicht denken, und enthalten wenig eigenthümliches. Er
<lb/>führt z. B. aus, daß der Nachtheil der Strafe größer sehn
<lb/>müsse als -Fr Vortheil des Verbrechens; daß man das Verbre- 
<lb/>chen nicht bei Allen auf gleiche Art strafen dürfe, weil das
<lb/>würkliche (vom Einzelnen gefühlte) Uebel bei verschiednenMen- 
<lb/>schen sehr verschieden sei, u. dgl.

<lb/>B. wendet sich nun zu der Aufzählung der Forderungen,
<lb/>welche er an eine gutberechnete Strafe macht; er zahlt zwölf
<lb/>verschiedne Eigenschaften auf, von denen er übrigens selbst nicht
<lb/>verlangt, daß sie immer alle zusammen in einer Strafart ver»
<lb/>einigt seien. Er fordert nämlich, daß eine Strafe sei: 1) «heil- 
<lb/>bar dem Grade nach; — 2) Gewiß hinsichtlich der Würkung,
<lb/>und in sich gleich; (der Verf. verwirft z. B. Verbannung als
<lb/>Strafe,fweil es nicht gewiß sei, daß sie ein Uebel für den Be- 
<lb/>straften abgebe, und weil sie sehr ungleich auf verschiedne Bestrafte
<lb/>würke.) — 3) Vergleichbar Mt anderen Strafübeln. — 4)
<lb/>Analog mit dem Verbrechen. — 5) Exemplarisch, d. h.
<lb/>einen tiefen Eindruck nachlassend. — 6) Sparsam (m. s. 0.)
<lb/>— 7) Erlaßbar (im Falle einer Begnadigung oder der sich
<lb/>spater herausstellenden Unschuld des Bestraften). — 8) Muß sie
<lb/>die Macht künftig zu schaden entziehen. — 9) Soll
<lb/>sie sittlich bessernd se-n; — 10) in einen Nutzen ver- 
<lb/>wandelbar; (B. führt als Erläuterung die Geldstrafen an). —
<lb/>ti)Ein-fgch zu beschreiben und aufzufassen; (damit der zu einem
<lb/>Verbrechen versuchte dieß Strafübel leicht mit dem Verbrechen-
<lb/>Dortheile vergleichen könne). — 12) Populär d. h. dje all- 
<lb/>gemeine Volksansicht und Sitte nicht verletzend. — Be- jeder
<lb/>dieser Forderungen macht der Verf. erläuternde Bemerkungen;
<lb/>zwei derselben hebt er aber besonders heraus, und entwickelt sie
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0355.tif"
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                  <p>

                     <lb/>7
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bcntham, theor. J, pein. et &lt;i- recomp.


<lb/>in besondere Kapiteln, nämlich die Analogie sammt der damit
<lb/>zusammenhangen Talion, und die Popularität. Bei beiden
<lb/>stellt sich der ultra»logische, sich in scharf auSgesprochnen und
<lb/>selbst paradoxen Sätzen gefallende Geist B's in seiner ganzen
<lb/>Originalität -heraus; ob er herkömmlichen Ideen widerspricht,
<lb/>ob er sich durch seine Consequenz und sein Analysiren lächerlich
<lb/>zu machen befürchten muß, ist ihm vollkommen gleichgültig; er
<lb/>verfolgt seine Satze bis in die feinsten Spitzen ihrer Ramifica«
<lb/>tionen. Ref. bedauert, daß ihm der Raum nicht gestaltet, ihm
<lb/>ins Einzelne zu folgen, er will nur — damit man aus der
<lb/>Klaue den Löwen erkenne — ein einziges Beyfpiel anführen:
<lb/>B. schlagt vor, den Verlaumdcr i) wegen der Analogie mit
<lb/>Durchflößung der Zunge mit einem Eisen, und öffentlicher Aus- 
<lb/>stellung in diesem Zustande zu bestrafen; aber s) wegen der
<lb/>Sparsamkeit in der Strafe nur einen ganz dünnenDraht
<lb/>würklich durchzustoßen, ober» und unterhalb der Zunge aber
<lb/>dicke Spitzen aufzuschrauben, damit der Zuschauer glaube, die
<lb/>ganze Masse sei durchgestoßen!?

<lb/>Schließlich spricht derVerf. über die nichtzubilligenden
<lb/>Strafen; er giebt vier Fülle derselben an: 1) wenn die Strafe
<lb/>schlecht begründet ist (weil kein Verbrechen begangen wurde u.
<lb/>dgl.); 2) wenn sie unwürksam; Z)überflüßig; und 4);» theuer
<lb/>ist (z. B. wenn eine große Menge an dem Verbrechen Antheil
<lb/>genommen hat,). Z— Dieses ganze Kapitel ist sehr kurz, und
<lb/>wörtlich aus den Trait. d. legis, genommen. — Mit einigen,
<lb/>nicht bedeutenden, Bemerkungen über die dem Richter zu ge-
<lb/>stattende (Minderungs.) Freiheit schließt der Verf. das erste
<lb/>Buch, und geht nun in den folgenden die einzelnen Strafarten
<lb/>durch.

<lb/>Das zweite Buch handelt von den Körperstrafen, in
<lb/>folgender Ordnung:

<lb/>i) Einfache schmerzerregende Strafen, d. h. solche, bei de-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0356.tif"
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                  <p>

                     <lb/>3
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatswissenschaften.


<lb/>neu die ganze Strafe in den körperlichen Schmerzen besteht,
<lb/>wie z. B. bei Prügeln. 2) Zusammengesetzte schmerzerregende
<lb/>Strafen, bei welchen die Folgen der Strafe die Hauptsache
<lb/>sind; sie zerfallen ssnach einer nicht besonders logischen Einthei«
<lb/>lung,U in drei Unterarten: «) solche, welche die außere'Per-
<lb/>son verändern, als z. B. Einbrennen von Zeichen; b) solche,
<lb/>welche ein Körper-Organ entweder ganz oder theifweisc unfähig
<lb/>machen, z. B. Kettenanlegung [?], Augenausstechen' u. dgl.; e)
<lb/>solche, welche den Körper verstümmeln, wie Handabhauen. Z)
<lb/>Beschrankende Strafen, welche die willkührliche Thatigkcit des
<lb/>Beschrankten hindern; der Dcrf. rechnet hieher hauptsächlich die
<lb/>Beschränkung in Beziehung auf Ortsveränderung also: a) so!»
<lb/>che, welche einen Ort bestimmen, an welchem sich der Bestrafte
<lb/>aufhalten muß, locus in quo: Gefangniß; — Ouasigefäng«
<lb/>niß (Confination); b) Bezeichnung eines Orts, an welchem
<lb/>sich der Bestrafte nicht aufhalten darf, locus a quo: Verwei- 
<lb/>sung von einem bestimmten Orte; — Landesverweisung. —
<lb/>Sehr ausführlich spricht der Verf. im Cap, IV—-XII. S. 117
<lb/>—240. von der Gefängnißstrafe und ihrer besten Einrichtung;
<lb/>diese Abhandlung über eine zwar sehr viel besprochene, allein
<lb/>der Natur der Sache nach sehr schwierige und daher noch lan- 
<lb/>ge nicht nach allen Seiten hinreichend durchdachte und zur
<lb/>Entscheidung reife Frage, ist in manchfacher Beziehung von
<lb/>vielem Interesse, indem bekanntlich B. sich viel und mit glück- 
<lb/>lichem Erfolge gerade mit diesem Gegenstände beschäftigt hat;
<lb/>doch gesteht Ref., daß ihn in manche» Beziehungen Arnim
<lb/>und Dan jo u mehr befriedM». Das merkwürdigstes» der
<lb/>Abh. des Verf's ist der — übrigens in den Trait. d. legis,,
<lb/>weit vollständiger entwickelte — Plan zu einem Strqfgefäng.
<lb/>nisse, dessen Construktion es möglich macht, alle Gefangenen bei
<lb/>Tag und Nacht in jedem Augenblicke unbemerkt zu beobachten,
<lb/>weßhalb derVerf. es Panopticon nennt. Das Mittel hier«
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0357.tif"
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                  <p>

                     <lb/>9
</p>
                  <p>

                     <lb/>B ent ha m, theor. d. pcin. et d. recomp,


<lb/>zu besteht darin, daß zwei concentrische Thürme gebaut wer- 
<lb/>den, im äußeren, dessen gegen den Hof gerichtete Wand ganz
<lb/>von Eisenstangen und Glas ist, befinden sich die Gefangenen;
<lb/>im inneren, von jenem ganz isolirten, dessen Umfassungs-Mauer
<lb/>ebenfalls ganz aus Fenstern (welche jedoch mit Jalousien ver- 
<lb/>sehen sind) besteht, halten sich die Aufseher auf, und können
<lb/>somit in jedem Augenblick jeden Gefangenen beobachten, und
<lb/>ihm, ohne den kleinen Thurm zu verlassen, ihre Befehle erthei.
<lb/>len. Bei Nacht ersetzt eine Gasbeleuchtung das Sonnenlicht.
<lb/>Doch Ref. kann wohl diesen geistreichen Plan als ziemlich be- 
<lb/>kannt vvraussetzen, und er erwähnt daher nur noch, daß das
<lb/>Nähere über architektonische Einrichtung, über Verwaltung, Si-
<lb/>cherheitS-Maasregeln u. s. w. in dem Zten Thcil der Traites
<lb/>zu finden ist. — Mit Interesse wird man dieAnsicht des Verf's
<lb/>über Zwangsarbeit, und über die Transportation nachBotanp-
<lb/>Bay lesen. Ref. empfiehlt namentlich die mehrfachen Bemer- 
<lb/>kungen gegen diese letztere Strafart denen, welche ohne das
<lb/>Nähere zu kennen, so oft eine ähnliche Anstalt auch für andere
<lb/>Staaten wünschen und fordern. Wen Bentham, (der be- 
<lb/>kanntlich eine eigene Schrift gegen die Transportation geschrie- 
<lb/>ben hat, nämlich die: Plea for the Constitution shewing the
<lb/>enormitics committed in New-South-Wales,) nicht von der
<lb/>politischen und rechtlichen Mißlichkeit, Collins, Wcnt-
<lb/>worth, Barron Field und Röding nicht von der fakti-
<lb/>schen Schwierigkeit einer solchen Strafart überzeugen, der muß
<lb/>sich mit sehr eingewurzeltem Dorurtheile dafür enschieden haben.

<lb/>Die Betrachtungen über die Todesstrafen, welche die bei- 
<lb/>den nächsten Kapitel füllen (S. 2sto—281.) werden den Erwar.
<lb/>tungen des deutschen Kriminalisten nicht ganz entsprechen. Der
<lb/>Vers, konnte diese Strafe nach seiner ganzen Ansicht von Recht und
<lb/>Moral nur aus dem Gesichtspunkte der Nützlichkeit oder Schädlich- 
<lb/>keit betrachten; die höheren Rücksichten des Rechts, der Rest»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0358.tif"
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                  <p>

                     <lb/>io Staatswissenschaften.

<lb/>gion und Moral mußten bei ihm ganz wegfallen; doch wird
<lb/>man die anatomisch-genaue Untersuchung der verschiedenen Fol- 
<lb/>gen der Todesstrafe in Beziehung auf den ebengenannten Ge- 
<lb/>sichtspunkt, wenn sie gleich den Leser auf einen niederen Stand- 
<lb/>punkt stellt, schon deßhalb mit Interesse lesen, weil sie seltener
<lb/>angestellt wird. Der Derf. spricht sich, vbschon er einige sei- 
<lb/>ner Forderungen an eine Strafe in hohem Grade bei ihr fin- 
<lb/>det, im allgemeinen gegen die Todesstrafe aus, und will sie
<lb/>nur etwa in Ausnahmsfallen (z. B. bei Empörungen, und bei
<lb/>gräßlichen Verbrechen) bestehen lassen. Seine Meinung stützt
<lb/>er hauptsächlich auf zwei Gründe; i) weil die Todesstrafen nicht
<lb/>erlaßbar, und 2) weil sie höchst ungleich seien, je nach der in- 
<lb/>neren und äußeren Lage deS zu Bestrafenden. Er meint, die
<lb/>Gesetzgeber—Männer aus den gebildeten und höheren Ständen —
<lb/>schieben ihre Furcht vor dem Tode fälschlich auch den untern
<lb/>Standen, und der Classe der groben Verbrecher unter; diesen
<lb/>sei aber ein strenges lebenslängliches Gefängniß weit schrcchli-
<lb/>cher. Ref. läugnet die Wahrheit dieser Behauptung geradezu:
<lb/>der Tod hat für den Mindergebildeten im allgemeinen gewiß
<lb/>etwas fürchterlicheres, als für den gebildeten Mann, und daß
<lb/>ewiges Gefängniß habituirten Verbrechern, schon der verschiede- 
<lb/>nen Hoffnungen wegen, denen es immer noch Raum giebt, nicht
<lb/>das härteste erscheint, darüber kann die Erfahrung keinen Zwei- 
<lb/>fel übrig lassen. Der Tod bleibt für Jeden die härteste Strafe,
<lb/>dieß hat namentlich Feuerbach in seinem schönen Aufsatze
<lb/>über die Todesstrafe (Biblivth. II. 1. S. 244, fg.) auf das
<lb/>klarste erwiesen. Ref. bedauert' sehr, auch den Derf. auf der
<lb/>Seite unserer itzigen weinerlich-sentimentalen Strafrechts-Pflege
<lb/>und -Philosophie zu finden, welche sich scheut den. nothwendk-
<lb/>gen Vertilgungökrieg gegen die geschwornen Feinde aller bürger,
<lb/>lichen Ordnung und Sicherheit zu führen. Ref. lobt sich jene
<lb/>„barbarischen" Zeiten, in denen der gewerbsmäßige Jauner und
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0359.tif"
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                  <p>

                     <lb/>II
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bcnthara, theor. d, pein. ct d. recoinp.

<lb/>dergleichen Gesindel aufgeknüpft, nicht aber die Wintermonakc
<lb/>über im warmen Zimmer behalten wurde, um Wolle zu ver»
<lb/>derben, und im Frühjahr neugestärkt und neugekleidet sogleich
<lb/>wider das nächstanliegende HauS zu bestehlen. — Nach einigen
<lb/>kurzen Bemerkungen über Strafzusätze geht der Verf. über zu
<lb/>seinem

<lb/>Dritten Buche, welches die Entzkehungsstrafen
<lb/>abhandelt. Die allgemeine Eintheilung derselben ist oben S.
<lb/>5. erwähnt worden. Ehe der Verf. zur Darlegung seiner
<lb/>Grundsätze hinsichtlich der vom Richter zu erkennenden Ehren- 
<lb/>strafen übergeht, entwickelt er erst die Natur und die Folgen
<lb/>eines ungünstigen Ausspruches der öffentlichen Meinung gegen
<lb/>einen Menschen, der einer ehrenrührigen Handlung beschuldigt
<lb/>ist. B. nennt diese öffentliche Stimme und ihre Folgen den
<lb/>sittlichen Schutz der Gesetze (sanction morale), im Gegen- 
<lb/>sätze gegen die legale vom Richter zuerkannte Ehrenstrafe.
<lb/>Nachdem er bemerkt hat, daß die Meinungs, und die legale
<lb/>Ehrenstrafe recht gut nicht mit einander verbunden fctpn ton*
<lb/>nen, geht er auf eine äußerst scharfsinnige und lobenswerthe
<lb/>Weise die verschiedene Eigenschaften der Meinungschrcnstrafe
<lb/>durch, und findet bei ihr die Eigenschaften, welche nach ihm die
<lb/>Güte einer Strafe bestimmen, zum Theile in einem sehr hohen
<lb/>Grade realisirt. Er entscheidet sich also dahin, daß die Gesetz- 
<lb/>gebung sich bemühen müsse, die öffentliche Meinung auch für die
<lb/>vom Richter ausgesprochenen Ehrenstrafcn zu gewinnen, weil
<lb/>der bloße legale Ausspruch nicht zureiche. Zn der Regel dürfen
<lb/>sich also die Gesetze nicht in Widerspruch mit der öffentlichen
<lb/>Meinung setzen; sollte jedoch in einzelnen wichtigen Fallen diese
<lb/>letztere auf Abwege seyn, so sei es Pflicht des Gesetzgebers sie
<lb/>durch Belehrung auf den rechten Weg zu leiten. Gegen diesen
<lb/>letzter» Satz ist nun freilich an und für sich gewiß nichts ei'n-
<lb/>zuwenden, auch mag in einzelnen Fällen die Möglichkeit zuge,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0360.tif"
                      n="12"
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                  <p>

                     <lb/>i2 Staatswissenschaften.

<lb/>geben werden, daß durch Beharrlichkeit und kluge Mittel dieses
<lb/>Ziel erreicht werden könne: allein in den mehrsten Fällen wird
<lb/>es sehr schwer seyn. Das Duell, welches derVerf. für sich anführt,
<lb/>möchte gerade gegen ihn beweisen; denn wer wird glauben, daß die in
<lb/>Kap. i4 und 15 des 2ten Bandes der ll'railss vorgeschlagcnen
<lb/>zum Theil so sonderbaren Mittel (z. B. den Beleidiger eine
<lb/>Schlangen- ober eine Elstern-Maske tragen zu lasten,) je in
<lb/>der öffentlichen Meinung den beleidigten Mann von Stand als
<lb/>gereinigt von aller durch die Beleidigung auf ihn gewalzten Un-
<lb/>chre darstellen werden? Und so lange dieß nicht der Fall ist
<lb/>kann das Duell nicht aufhören, noch der Gesetzgeber es gerech-
<lb/>terweise verbieten, weil es bloße Nothwehr ist.

<lb/>Bei den hierauf folgenden Bemerkungen über Geldstra- 
<lb/>fen ist Nef. nichts besonders auszeichnungswerthes ausgefallen.
<lb/>Im allgemeinen billigt sie der Vers.

<lb/>In seiner ganzen Originalität tritt aber derselbe hervor in
<lb/>den folgenden (5ten) Kap. in welchem er von den Strafen
<lb/>spricht, welche den äußeren Stand des Verurtheilten treffen.
<lb/>Er spricht von sechs verschiedenen Verhältnissen, welche dem Ver- 
<lb/>brecher zur Strafe entrissen werden können; nämlich: von der
<lb/>Ehe, der Vater-Eigenschaft, derKindes-Eigenschaft, einem Amte,
<lb/>der Freiheit, und politischen Rechten. Bei jedem dieser Verhält- 
<lb/>nisse führt er in seiner trockenen analptischen Weise die Nach- 
<lb/>theile auf, welche der Bestrafte durch die Entziehung leidet.
<lb/>Res. kann sich nicht versagen, durch einen Auszug aus den Be- 
<lb/>merkungen über den Verlust der Ehe einen deutlicher» Begriff
<lb/>von B's Art zu geben. Derjenige, sagt der Vers., dem man
<lb/>die Ehe entzieht, (entweder durch gerichtliche Auflösung, oder
<lb/>durch lebenslängliches Gefangniß u. dgl.) verliert: 1) die sinn- 
<lb/>lichen Genüsse der Ehe, und zwar a) die im engeren Sinne, I,)
<lb/>diejenigen, welche aus der Betrachtung der Schönheit hervor-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0361.tif"
                      n="13"
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                  <p>

                     <lb/>Bentham, theor. d. pein. et d. rccomp. 13

<lb/>gehen. 2) Die vielen kleinen Genüsse, welche die Bequemlich- 
<lb/>keit einer Haushaltung gewahrt; z) das Vergnügen, welches
<lb/>aus dem Besitze des Vermögens der Frau entsteht; 4) das Ver- 
<lb/>gnügen der Hoffnung sie ganz oder theilwesse zu beerben; 5)
<lb/>das Vergnügen der Gewißheit geliebt zu sehn; 6) das Vergnü- 
<lb/>gen, welches der gute Namen der Frau dem Manne verschafft;
<lb/>7) baB Vergnügen Zeuge ihres Glücks zu sepn, und cs zum
<lb/>Theile selbst zu schaffen; 8) das Vergnügen, Freundschaftsdien- 
<lb/>ste von der Familie der Frau zu erhalten; 9) das Vergnügen
<lb/>der häuslichen Gewalt; 10) das Vergnügen Vater zu ftyn,
<lb/>(welches Vergnügen der Vers, wieder in neun verschiedene
<lb/>einzelne Genüsse spaltet).

<lb/>Von weniger praktischen Interesse für den deutschen Ju- 
<lb/>risten ist das letzte (6te) Kap. dieses Buches, über Entziehung
<lb/>des Gesetzschutzes; der Verf. entwickelt darin blos, und zwar
<lb/>tadelnd, das englische System der out-Iawry.

<lb/>Im vierten Buche (S. 269—406.) bespricht der Vers,
<lb/>einen wichtigen und anziehenden Gegenstand, nämlich die un- 
<lb/>richtigen Strafen (p. deplacces oder mal assises,) wor- 
<lb/>unter er solche versteht, welche nicht den Schuldigen, sondern
<lb/>dritte Unschuldige treffen. Nachdem er erst ausgeführt hat, daß
<lb/>bürgerliche Verantwortlichkeit für die Handlungen eines Unter- 
<lb/>geordneten, und eben so die unvermeidlichen Folgen einer
<lb/>Strafe für die Verwandten, Freunde u. s. w. eines Bestraften
<lb/>nicht hierher zu rechnen seien, führt er die einzelnen Arten den
<lb/>unrichtigen Strafen auf, und begleitet sie mit seinen Bemer- 
<lb/>kungen. Dieselben sind: 1) peine8 vicaires, d. h. solche,
<lb/>bei denen derSchuldige selbst straflos ausgeht, und ein Unschul- 
<lb/>diger an seiner Stelle leiden muß, z. V. Repressalie, Vermö- 
<lb/>genseinziehung bei einem Selbstmorde u. dgl. 2) Auf ande- 
<lb/>re übergehende Strafen, nämlich solche, bei denen das
<lb/>Gesetz willkührlich und ausdrücklich unschuldige Verwandte des
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0362.tif"
                      n="14"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0362--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14 StaatSwkssenschaftrn.

<lb/>Bestraften mitleiden laßt; der Vers, führt hier bas allerdings
<lb/>ganz unvernünftige System der corruption of the blood an,
<lb/>(leider hat auch unser gemeines Strafrecht eine ähnliche Be- 
<lb/>stimmung hinsichtlich der Erbunfahigkeit der Kinder von Hoch,
<lb/>verrathern aufzuweisen, von welcher Abegg's schöne histori- 
<lb/>sche Erläuterung die innere Ungerechtigkeit nicht wegwischen
<lb/>kann.) 3) Collectiv»Strafen, wenn eine ganze Gesell- 
<lb/>schaft wegen der Vergehen einzelner Mitglieder bestraft wird,
<lb/>z.'.B. durch Entziehung ihrer Privilegien. 4) Zufällige
<lb/>Strafen: der Vers, führt bloö Beispiele aus der englischen
<lb/>Gesetzgebung an, z. V. die Vermögenseinziehung bey der Fe- 
<lb/>lonie, wobei die Pfandglaubiger u. s. w. ihr Recht ebenfalls
<lb/>verlieren; die sog. Devdands, d. h. die Einziehung einer Sa- 
<lb/>che, welche zufällig (vielleicht ohne alle Schuld, selbst ohne Wis- 
<lb/>sen der Eigenthümers) den Tod eines Menschen verursachte, z»
<lb/>B. eines Schiffes, das im süßen Wasser einen Menschen zer- 
<lb/>quetschte u. s. w. Ref. erinnert sich keines Beispieles einer sol- 
<lb/>chen absurden Ungerechtigkeit aus den deutschen Gesetzen.

<lb/>Das fünfte und lezte Buch der Strafen-Politik, die Anstch.
<lb/>len des Berf's über zusammengesetzte Strafen enthal- 
<lb/>tend, übergeht Ref., indem sich der Verf. hier, ohne irgend all- 
<lb/>gemeine Grundsätze aufzustellen, lediglich blos mit zwei engli- 
<lb/>schen Strafgesetzen, der Excommunication und der Strafe der
<lb/>Felonie beschäftigt.

<lb/>■ Werfen wir einen Blick zurück auf den Gedankengang und
<lb/>den materiellen Inhalt der Strafen-Theorie, so werden wir
<lb/>wohl bestätigt finden, was in Beziehung auf dieselben oben (S.
<lb/>2 u. Z.) einleitend bemerkt wurde. Manche Paradoxie, selbst
<lb/>hier und dort ein offenbarer Irrthum mag allerdings dem Verf.
<lb/>vorgeworfen werden; sein Standpunkt ist nicht selten in Folge
<lb/>seiner Nutzens,Philosophie und seines einzigen Anhaltens an
<lb/>den reinen Verstand ein niedriger oder wenigstens beschrankter:
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0363.tif"
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                  <p>

                     <lb/>15
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bentham, theor. d. pcin. et d. recomp.

<lb/>allein wie sehr werden diese Fehler Überwegen durch die allsei.
<lb/>tige Erschöpfung des Gegenstandes, und durch die Originalität
<lb/>der Ideen, fast die größste aller Seltenheiten. Vergleicht man
<lb/>das, was der Vers, in Beziehung auf die Strafen geleistet hat
<lb/>mit dem, was feine Vorgänger z. B. Beccaria, Filangie,
<lb/>ri, Arnim u. A. in dieser Beziehung geben, so kann man sich
<lb/>dem Urtheile nicht entziehen, daß derselbe einen wichtigen
<lb/>und vor ihm beinahe gänzlich vernachlaßigten Zweig der Straf-
<lb/>rechtswiffcnschaft mächtig gefördert habe. Selbst nach dem er»
<lb/>sten Erscheinen unsers Werkes ist nur sehr wenig dem zugesetzt
<lb/>worden was B. geleistet hat. Entweder sind seine Erörtcrun-
<lb/>gen gar nicht benützt, wie eine Vergleichung von Oer.
<lb/>stedt's, von Craig's u. A. Cri'minal-Politiker Schriften
<lb/>zeigt; oder sind sie wenigstens, wie z. B. von Henke (der
<lb/>übrigens, um dieses im Vorbeigehen zu bemerken, in dem 2ten
<lb/>Kap. des 4ten Abschn. des iten Bandes seines Handbuches,
<lb/>unfern Verf., dem er beinahe seine ganze Darstellung der ein,
<lb/>zelnen Strafmittel zu verdanken hatte, nicht mit Einem Worte
<lb/>nennt), nicht weiter ausgeführt oder berichtigt worden.

<lb/>Res. wendet sich nun zu der Belohnungen.Theorie
<lb/>des Verf's.

<lb/>Dieselbe ist in der Behandlungsart derStrafen-Politik ganz '
<lb/>ähnlich, d. h. der Verf. entwickelt ebenfalls nur die Natur und
<lb/>die Folgen sowohl der Staatsbelvhnungen überhaupt, als auch
<lb/>der einzelnen BclohnungSmittel, ohne sich aber auf die Unter- 
<lb/>suchung der Frage cinzulasscn, auf welche einzelne Handlung
<lb/>gerade die einzelne Belvhnungsart anzuwenden sei; nur weniges,
<lb/>und gleichsam im Vorbeigehen, bemerkt er über die Frage, wie über.
<lb/>Haupt das ganze Aufmunterungs-System des Staates in Tha«
<lb/>tigkeit zu setzen sei. Hier ist denn die Beschränkung des Ge- 
<lb/>genstandes der Abh. allerdings zu beklagen, weil weder aus den
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0364.tif"
                      n="16"
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                  <p>

                     <lb/>i6 Staatswissenschaften.

<lb/>Übrigen Schriften des Verf's, noch aus anderen Werken über
<lb/>Politik die Ergänzung entnommen werden kann.

<lb/>- Der Verf. theilt diesen zweiten Theit seines Werkrs in vier
<lb/>specifisch verschiedene Theile ein, nämlich in die allgemeinen
<lb/>Grundsätze über Belohnungen; in die Theorie der Besoldun- 
<lb/>gen; in die Principien hinsichtlich der Unterstützung von Wis- 
<lb/>senschaften und Künsten; und endlich in die Entwicklung der
<lb/>Gesetze über Gewerbe und Handel.

<lb/>Die allgemeinen Grundsätze beginnt der Verf. nach seiner
<lb/>Gewohnheit mit Definitionen und Eintheilungen. Eine Beloh- 
<lb/>nung ist ihm: „ein Theil der Gut-Materie, (oder wenn
<lb/>man lieber will: das Glück-Stoffes, im französischen mstiörs
<lb/>du bien;) welcher wegen eines würklichen oder angeblichen Dien.
<lb/>steS zuerkannt wird." Der Begriff von Dienst ist also wesent- 
<lb/>lich verbunden mit dem von Belohnung. Dienste können aber
<lb/>sepn: i) regelmäßige, nämlich die Amtsersüllung der öf- 
<lb/>fentlichen Beamten; 2) zufällige, solche, welche die Regie- 
<lb/>rung gelegentlich vom gewöhnlichen Staatsbürger verlangt, z.
<lb/>B. Hülfe bei Feuers» oder Wassers-Gefahr; Z) ausseror- 
<lb/>dentliche, welche nur mittelst ausgezeichneter Talente, seltener
<lb/>Tugenden, oder einer besonderen Gelegenheit geleistet werden
<lb/>können. — Die Belohnungen sind theils zufällige, fwohl ei,
<lb/>ne unpassende Bezeichnung, 1 nämlich abgesonderte, einzelne Be- 
<lb/>lohnungen, welche nach Gelegenheit und Umständen einem In- 
<lb/>dividuum wegen bestimmter Dienste gegeben werden; theils aber
<lb/>stehende, d. h. bleibende öffentliche Institute, welche zur Be- 
<lb/>lohnung bestimmt sind, und fortwährend dazu gebraucht werden.
<lb/>Diese letzteren hauptsächlich seien, meint der Vers., den richti- 
<lb/>gen Grundsätzen gemäß zu behandeln, indem die Wirkung der
<lb/>zufälligen, auch wenn sie falsch angewendet sepn sollten, nur
<lb/>vorübergehend sei. sRef. theilt diese Ansicht des Verf's keineswegs in
<lb/>der Allgemeinheit, wie er sie ausspricht; die falsche Anwendung
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0365.tif"
                      n="17"
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                  <p>

                     <lb/>17
</p>
                  <p>

                     <lb/>lientham, theor. d. pein. et d. recomp.

<lb/>der zufälligen Belohnungen wird zwar allerdings nicht immer ei- 
<lb/>ne bleibende Würkung haben, aber eine augenblicklich desto grö-
<lb/>ßere und schädlichere, und daher doch manchmal auch mittelbar
<lb/>eine bleibende. Man denke z. B. an die ständige mißbräuch- 
<lb/>liche Verwendung eines Militärordens - Fonds in Vergleichung
<lb/>mit einer offenbar ungerechten Vertheilung der Orden im einzel- 
<lb/>nen Falles Eine Belohnung könne, fahrt B. fort, aus jeder
<lb/>Art von Gut-Materie, und aus jeder Befreiung von jeder Art
<lb/>von Nebel-Materie bestehen, so daß sich die Belohnungen ein-
<lb/>theilen in: Reichthums-, Ehren-, Macht- und Befreiungs-Be- 
<lb/>lohnungen. Sehr geistreiche und wahre Bemerkungen werden
<lb/>über das Wesen und die Würkung der einzelnen dieser Bcloh,
<lb/>nungsarten vom Verf. beigefügt.

<lb/>Nachdem der Verf. somit den formellen Thcil seines Sy«
<lb/>stemes festgestellt hat, geht er zu den materiellen Grundsätzen
<lb/>über. Ehe er aber die positiven Forderungen entwickelt, welche
<lb/>er an den belohnenden Staat macht, bezeichnet ec erst die zu
<lb/>vermeidenden Fehler also die negativen Forderungen. Nach die- 
<lb/>sem Plane spricht er zuerst von der Nothweudigkcit sparsam
<lb/>mit den Staats-Belohnungen umzugehen, thcils weil sie ein Pro- 
<lb/>dukt von Uebeln seien (entweder einer Abgabe, oder einer Zurück- 
<lb/>setzung Anderer, oder einer Lastenvermchrung für dieselben u. f.'
<lb/>w), theils weil eine Verschwendung sie herabwürdigc, und sie
<lb/>«dsn dadurch in steigendem Verhältnisse vertheure, »veil man —
<lb/>je mehr man gestiegen sei — desto mehr noch weiter steigen müs- 
<lb/>se, um den gewünschten Zweck zu erlangen. Bortresflich find
<lb/>die Bemerkungen des Derf's über die, namentlich auch pecuniare,
<lb/>Schädlichkeit einer Verschwendung derEhrcn-Belohnungen; und
<lb/>eben so schön entwickelt er den Satz, daß diese nothwendige Spar- 
<lb/>samkeit nicht so weit gehen dürfe, um nur versprochene Be«
<lb/>lohnungen zuzuerkennen: der Staat müsse allerdings auch frei-
<lb/>willig-geleistete ausserordentliche Dienste belohnen, und eine solche
<lb/>Krit. Zeitschr. I. z, »
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0366.tif"
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                  <p>

                     <lb/>i8 Staatswisscnschaften.

<lb/>Liberalität sei um so zweckmäßiger, weil sie das Lob der groß«
<lb/>ten Sparsamkeit verdiene, indem sie nicht blos zu Einer nütz«
<lb/>lichen Handlung anfeure, sondern im allgemeinen die Kraftan- 
<lb/>strengung im Volke belebe« Don der Warnung vor Verschwen- 
<lb/>dung geht B. über zu dem Tadel schädlicher Belohnungen,
<lb/>worunter er solche versteht, deren Zuerkennung das Interesse
<lb/>der Belohnten mit ihrer pflichtmäßigen Diensterfüllung in Wi- 
<lb/>derspruch setzt, so daß gerade die Belohnung es ist, welche sie
<lb/>zur Verletzung ihrer Pflicht gegen den Staat reitzt« Der Vers,
<lb/>führt mehrere Beispiele, namentlich aus der englischen Staats- 
<lb/>verwaltung an, um seinen Satz deutlicher zu machen; z. B.
<lb/>die Einrichtung, nach welcher ein bestimmtes Mitglied des Mi- 
<lb/>nisteriums ungeheure, übrigens legale, Emolumente während der
<lb/>ganzen Dauer eines jeden Krieges genoß; oder die, nach Du»
<lb/>pin noch itzt bestehende, Art die Baumeister für die Aufsicht
<lb/>über Staatsbauten zu belohnen, welcher zu Fvlge sie gewißePro-
<lb/>cente von allen auf den Bau verwendeten Summen erhalten«
<lb/>— Die kurzen Bemerkungen des folgenden Kapitels gegen über- 
<lb/>flüssige Belohnungen hatten wohl zweckmäßiger ihren Platz
<lb/>bei der Betrachtung über die Sparsamkeit gefunden.

<lb/>Hat auf diese Art der Verf. die Fehler weggeraumk, wel- 
<lb/>che einer richtigen Preiövertheilung im Wege stehen können, so
<lb/>wendet er sich nun zu den positiven Grundsätzen und Anforde,
<lb/>rungen. — Sein erster Satz ist der, daß die Belohnung im
<lb/>Verhältnisse zu dem geleisteten Dienste stehen müsse. So tri- 
<lb/>vial dieser Satz ist, so geistreich ist seine Ausführung, so tref»
<lb/>send und scharf einschneidend sind, namentlich wieder für Eng- 
<lb/>land, seine Beispiele. Der Verf. bringt nach seiner exhausti«
<lb/>ve method seine Bemerkungen auch hier auf bestimmte Re- 
<lb/>geln und Satze; dieselben sind: 1) der Gesammtwerth der na- 
<lb/>türlichen sd. h. der von selbst, und ohne Zuthun des Staates
<lb/>aus der zu belohnenden Handlung fließenden,3 und der künst-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0367.tif"
                      n="19"
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                  <p>

                     <lb/>19
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bontbam, theor. d. pein, et d. recomp.


<lb/>lichen [&amp;♦ h. der Staats-I Belohnung muß immer größer seyn
<lb/>als die Summe der Kosten und Unannehmlichkeiten, welche die
<lb/>Verrichtung'des Dienstes auflegte. 2) Die künstliche Belohnung
<lb/>darf also in demselben Verhältnisse geringer scpn, als-die na- 
<lb/>türliche bedeutender ist. 2) Wenn der Dienst verschiedene Gra-
<lb/>de der Nützlichkeit hat, so muß auch die Belohnung nach den»
<lb/>selben abgestuft sehn. 4) Wenn zwei Dienste mit einander con-
<lb/>curriren, so ist der nützlichere um so viel höher zu belohnen,
<lb/>daß er vorgezogen werden muß. Die Ausführung dieser Sa- 
<lb/>tze, namentlich die der beiden letztern, ist vortrefflich.

<lb/>B. erörtert hierauf die Grundsätze hinsichtlich der Wahl
<lb/>der Belohnungen, und hier zahlt er, wie früher bei den Stra- 
<lb/>fen, die einzelnen wünschenswerthen Eigenschaften derselben auf,
<lb/>und will, daß eine S'taatsbelohnung sei: 1) theilbar; — 2)
<lb/>in sich selbst gleich; — z) vergleichbar, commenfurabel
<lb/>mit andern Belohnungen; — 4) ein druck machend; — 5)
<lb/>wohlfeil; — 6) dem Dienste analog; — 7) volksthüm-
<lb/>lich; — 8) Früchte tragend durch weitere Aufmunterung
<lb/>zur Anstrengung. Als die Bclohnungsart, welche die Mehrzahl
<lb/>dieser Forderungen in sich vereinige, nennt er die Geldbclohnun»
<lb/>gen. Ref. ist nicht dieser Ansicht, und stützt sich dabei auf die
<lb/>eigenen Gründe des Derf's, welcher sie als nicht eindruckmachend,
<lb/>nicht analog, nicht volksthümlich und nicht — wenigstens wenn
<lb/>sie eine gewiße Höhe übersteigen— fruchtbringend erkennt. Sehr
<lb/>anziehend dagegen sind die Betrachtungen über die Ehrenbeloh-
<lb/>uungen.

<lb/>In dem nächsten (i2ten) Kapitel entwickelt der Verf. mit
<lb/>seiner eigenthümlichen Scharfe einen auffallenden Gedanken, näm- 
<lb/>lich den, daß ein öffentlicher Widerspruchs-Advokak'für alle Fälle
<lb/>einer Staatsbelohnung aufzustellcn sei, in der Art des adroca-
<lb/>tus diat»oli beiCanonisationen. Res. muß jedoch hierbei seinen
<lb/>Zweifel äußern, ob bei unserem, itzt gleichgültig ob richtigen oder
</p>
                  <p>

                     <lb/>» ..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0368.tif"
                      n="20"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0368--><p/>
                  <p>

                     <lb/>so , , Si a als wissen sch asten.

<lb/>unvernünftigen, modernen Ehrgefühle leicht Jemand einen solchen
<lb/>öffentlichen Streit Um die seinen Verdiensten zukommende Be- 
<lb/>lohnung erdulden würde: er seines TheileS glaubt, daß die
<lb/>Mehrzahl viel lieber auf die ganze Belohnung verzichtete. Ob
<lb/>aber hiebei das Interesse des Staates gewänne, steht sehr da- 
<lb/>hin.

<lb/>Eben so wenig kann Res. mit den Grundsätzen überein- 
<lb/>stimmen, welche der Vers, in den beiden folgenden Abschnitten
<lb/>hinsichtlich der Belohnungen wegen der Anzeige eines Verbre- 
<lb/>chens entwickelt. B. billigt sie unbedingt, wenn sie einem Nicht- 
<lb/>mitschuldigen ertheilt werden, und duldet sie wenigstens als
<lb/>Hülfsmittel bei Mitschuldigen. Er giebt zwar zu, daß sich die
<lb/>öffentliche Meinung laut gegen sie erkläre, allein da diese haupt- 
<lb/>sächlich auf Gefühls-Gründen beruht, so gilt ihm, der nur den
<lb/>scharfen und bloßen Verstand als Leitstern der menschlichen Hand- 
<lb/>lungen anerkennt, diese natürlich nichts. Auf dieselbe Art, wie er in
<lb/>seiner Tactique d. assembl. legisl. die Rührung, das Mitlei- 
<lb/>den u. s. w. unter die Sophismen stellt, argumentirt er auch
<lb/>hier. Alle diese Einwürfe seien eine Folge von Begriffs. Ver- 
<lb/>wirrung, namentlich von falschem Wortgcbrauche; er behaup- 
<lb/>tet, daß wenn man statt „Ausfpiom'rung" Aufsicht, statt „An- 
<lb/>geber" bezahlterDiener der Polizei sagen würde, alles Ge-
<lb/>häßige schwände. — Ref. läßt es dahin gestellt sepn, ob B. wirklich
<lb/>diese sonderbaren Behauptungen im völligen Ernste aufstellt, und
<lb/>zweifelt beinahe daran, da er selbst einige. Seiten später von
<lb/>der infamie einer solchen Anklage spricht. In jedem Falle
<lb/>geht derselbe aber etwas leicht über den, bekanntlich durch gräß- 
<lb/>liche Beispiele belegten, Einwurf weg, daß der auf die Ueber-
<lb/>weisung eines Angeklagten gesetzte Preis einen Haufen Böse-
<lb/>wichter verleiten ikönne, einen Unschuldigen anzuklagen und durch
<lb/>falsches Zeugniß zu verderben, um das Blutgeld zu erhalten.

<lb/>Der Vers, geht sodann über auf den Grundsatz, daß die
</p>

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                      n="21"
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                  <p>

                     <lb/>Bentham, theor. d. pein. ct d. recomp. 21

<lb/>freieste Concurrcnz bei den dem Staate zu leistenden Diensten
<lb/>nochwendig sei, weil das bekannte Gesetz der Nat. Oekonomie,
<lb/>daß nur durch sie die größste Wohlscilheit und die größste in«
<lb/>nercGüte erreicht werden könne, vollkommen auf jede Art von
<lb/>Dienstleistung anzuwenden sei. — Die beiden letzten Kapitel
<lb/>(vors denen das ersiere nicht vom Vers., sondern von Dumont
<lb/>herrührt,) enthalten Betrachtungen über die Zuläßigkelt der Be- 
<lb/>lohnung tugendhafter Handlungen, und die Aufzahlung der Ne- 
<lb/>benanwendungen der Gur«Materie. Res. hat nichts besonders
<lb/>ausgezeichnetes hierbei bemerkt.

<lb/>Nach dieser Auseinandersetzung seiner allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze geht der Berf., nach dem oben S. 16. bemerkten Plane
<lb/>zu einigen einzelnen Anwendungen derselben über.

<lb/>Zuerst (im 2ten Buche, S. 165 — 235. giebt er eine Ab- 
<lb/>handlung über die Amtßgchalte der Staatsdiener, als eine der
<lb/>am häufigsten vorkommenden Staatöbclohnungen. Diesen Ab- 
<lb/>schnitt des Werkes hält Nef. für einen der schwächsten, indem
<lb/>der Satz, von dem B. hier ausgeht, offenbar schief ist. Er be- 
<lb/>hauptet nämlich, alle Amtsgehalte seien keine Belohnung für ge- 
<lb/>leistete Dienste, sondern blos eine Bezahlung für den Akt der
<lb/>Ucbernahme des Amtes, welche verschiedene Nachtheile für den
<lb/>Annehmenden habe, und der Beamte thue nur so weit Dienste,
<lb/>als nöthig sei, um sich gegen Wiederentziehung dieser Bezah- 
<lb/>lung sicher zu stellen. Der einzige Grund, welchen der Berf.
<lb/>für diese höchst sonderbare Behauptung aufzustellen weiß, ist
<lb/>der, daß wenn die Besoldung eine Belohnung wäre, sie mit der
<lb/>Quantität und Qualität der würklich geleisteten Dienste steigen
<lb/>und fallen müßte. Dieses sei nicht der Fall, also u. s. w. —
<lb/>Ref. halt es für lediglich überflüssig, sich mit der Widerlegung
<lb/>eines so offenbar falschen Satzes abzugcben. — Die Regeln,
<lb/>welche der Vers, in Beziehung auf die 'zweckmäßigste Einrich- 
<lb/>tung der Amtsgchalte angibt, sind wohl größtcntheils richtig.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0370.tif"
                      n="22"
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                  <p>

                     <lb/>22
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatswisscnschaftcn.
</p>
                  <p>

                     <lb/>allein sie hangen weder unter sich noch mit dem ebengenannten
<lb/>obersten Grundsätze organisch zusammen, und bilden daher kein
<lb/>geschlossenes Ganzes. Res. muß, um diese Anzeige nicht über
<lb/>die Gebühr auszudehnen, dem Leser überlassen, dieselben in der
<lb/>Schrift selbst nachzulesen. Einige Satze des Verf's möchte übri- 
<lb/>gens Res. keineswegs unterschreiben, z. B. seinen Vorschlag,
<lb/>jede Besoldung alle Tage und zwar am Orte der Amtshandlung auö-
<lb/>zuzahlen. Von der administrativen Unmöglichkeit einer solchen
<lb/>Einrichtung auch abgesehen, so würde schon die Unwürdigkeit der
<lb/>Abreichung eines fdd;e« Taglvhncs von ihr abhalten müssen.
<lb/>Der Derf. verfallt auch hier in seinen Fehler, Sitte und Ge- 
<lb/>fühl gar nicht zu beachten. Das angeführte Beispiel von den
<lb/>Jetons der franz. Akademiker ist faktisch unrichtig; diese Jetonö
<lb/>bilden keineswegs die Besoldung derselben, sondern blos —
<lb/>— wenn man den pecuniaren Werth derselben in Anschlag neh- 
<lb/>men will — ein ziemlich unbedeutendes Emolument.

<lb/>Ueber die Vertheidigung des Aemter-Verkaufcs, welche B.
<lb/>gelegentlich versucht, enthalt sich Res. jedes Urtheiles bis das,
<lb/>von Dumont angekündigte, ausführliche Werk des Verf's über
<lb/>diesen verrufnen Gegenstand erschienen sehn wird. Die in un- 
<lb/>serer Schrift gegebenen abgerissenen wenigen Satze werden wohl
<lb/>Niemand, der überzeugt ist, dass die Erfahrung den Stab langst
<lb/>über diese Einrichtung gebrochen hat, vom Gegentheile überfüh- 
<lb/>ren; am wenigsten aber das angeführte Beispiel des Aemter-
<lb/>kaufes im englischen Heere, über welchem mit einziger Ausnah- 
<lb/>me derer, welche durch dieses Mittel unverdient gestiegen sind
<lb/>oder steigen wollen, längst Jedermann ein verwerfendes Urtheil
<lb/>gefallt hat. Warum hütet sich England wohl, diese Art der Be- 
<lb/>förderung bei seinem Hauptverkheidigungsmiltel, bei seiner Ma- 
<lb/>rine, zuzulassen? Doch vermuthlich desswegen, weil die unmit-
<lb/>telbare Sicherung des Staates nicht den Rücksichten für die
<lb/>Geld-Aristokratie ausgeopfert werden konnte, wahrend das Heer,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0371.tif"
                      n="23"
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                  <p>

                     <lb/>Bcntham, theor. d, poin. et d. recomp. 23

<lb/>das früher als das weit weniger wichtige betrachtet ward, ihr
<lb/>überlassen wurde. — Eben so wenig hat sich Res. von der Nich- 
<lb/>tigkeit derAnsichten desVerf's hinsichtlich des Nutzens der Ver- 
<lb/>pachtung der öffentlichen Abgaben, von welcher er gelegent- 
<lb/>lich spricht, überzeugen können. Da aber auch hier derselbe
<lb/>in keine gründliche und allseitige Entwicklung eingeht, so last
<lb/>sich nicht beurtheilen, in wie fern seine Ansicht, oder die Grün- 
<lb/>de A. Smith's u. A. auf richtigeren Grundlagen beruhen.

<lb/>Das dritte Buch (S. 222—266), welches sich mit der
<lb/>Belohnung derKünste und Wissenschaften beschäftigt,
<lb/>enthalt wenig Neues. Die vom Vers, ausgeführten Hauptsatze
<lb/>sind: die blos angenehme» Künste bedürfen keiner Staats-Un-
<lb/>terstützung, weil sie im Verhältnisse des von ihnen gewahrten
<lb/>Vergnügens, d. h. gerade so viel als sie es verdienen, vom
<lb/>Publikum unterstützt werden. (Hier ist unter anderen der für
<lb/>unfern Vers, gewiß höchst charakteristische Beweis zu lesen, daß
<lb/>das nächste beste Kinderspiel weit mehr werth sei, als alle Ge- 
<lb/>dichte der Welt zusammen, weil eS eine quantitativ weit grö- 
<lb/>ßere Masse von Vergnügen gewähre, und nie mißbraucht wer- 
<lb/>den könne.) Die Wissenschaften dagegen, so ist B'S Ansicht,
<lb/>haben eine Unterstützung nothwendig, namentlich der theurcn
<lb/>Versuche wegen: Schließlich verwendet er sich sehr für eine
<lb/>größere Verbreitung der technischen Kenntnisse anstatt der für
<lb/>die Mehrzahl ganz unnöthigen sog. classischen Bildung.

<lb/>Das vierte Buch (S. 267—410.) muß Ncf. ganz übergc,
<lb/>hen, weil es mit der Velohnungs-Politik gar nicht zusammen-
<lb/>hangt, und sein Gegenstand in dieser Zeitschrift keine Beurthei-
<lb/>lung finden kann. Es ist nämlich nichts mehr und nichts weniger,
<lb/>als ein kurzer Abriß der gesammten National-Oekonomic.
<lb/>Der Herausgeber giebt selbst zu, eö mache dieses Buch keinen
<lb/>integrirenden Theil weder des Spstemes noch der Manuscriptc
<lb/>des Derfts, auS; sondern es sei ursprünglich ein abgesondertes
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0372.tif"
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                  <p>

                     <lb/>24
</p>
                  <p>

                     <lb/>Siliatswissenschaft.cn-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Werk desselben, unter dem Titel: National-Oekonomie,
<lb/>gewesen. Warum er es unter diesen Umstanden hier angefügt
<lb/>hat, ist schwer einzusehen. — Uebrigenö will Ref. keineswegs
<lb/>gesagt haben, daß nicht einzelne Theile dieses Abrisses der N. O.
<lb/>vieles Interesse darbieten, nur gehören dieselbe nicht hieher.

<lb/>Rest hofft, daß sich auch aus diesem Umrisse der Beloh»
<lb/>nungen-Theorie der ekgcnthümliche Geist des Vcrf's'in seinen
<lb/>Vorzügen und seinen Fehlern für den Leser herausgestellt hat. In
<lb/>Beziehung auf das wissenschaftliche Verdienst dieser zweiten
<lb/>Hälfte unseres Werkes ist zwar Ref. der Ansicht, daß sie in Be«
<lb/>zkehung auf Originalität der Ideen und allseitige Durchdenkung,
<lb/>so wie auch auf formelle Entwicklung des Spstemes etwas un- 
<lb/>ter dem ersten Theile stehe; allein dennoch hat Dumont ge»
<lb/>wiß Recht, wenn er diese von B. zuerst versuchte Bearbeitung
<lb/>der „Contrepartie der Strahn-Politik" als ein großes Verdienst
<lb/>desselben ansieht. Denn allerdings war es eine, Ref. möchte sa- 
<lb/>gen unmoralische, Lücke in den Staiztswissenschaften, daß nur
<lb/>die sichersten Mittel, wie der Staat recht wehe thun möge er»
<lb/>forscht wurden, nicht aber auch die Art und Weise, wie er die
<lb/>Verdienste und Tugenden seiner Bürger zweckmäßig belohnen
<lb/>und also kräftig fördern könne. Mag es auch seyn, daß hierin
<lb/>noch Weiteres geleistet werden kann und muß, das Hauptver»
<lb/>dienst, das der Eröffnung 'der Bahn, bleibt B. immer.

<lb/>Ref. hat zum Schluffe noch anzuführen, auf welche Art
<lb/>der Berf. die Strafen und die Belohnungen mit einander in
<lb/>Verbindung zu setzen, seine beiden getrennten Theile in ein Sh»
<lb/>stem zu vereinigen, das negative und das positive Mittel zur
<lb/>Erreichung des Staatszweckes zu verbinden sucht. Diese Ent.
<lb/>Wicklung des Verhältnisses der Strafe zur Belohnung war of- 
<lb/>fenbar der Schlußstein des Ganzen, um so mehr ist zu be.
<lb/>dauern, daß dieselbe der am wenigsten auögearbeitete Theil des
<lb/>ganzen Werkes ist. Weder dex Vers, noch her Bearbeiter schei«
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0373.tif"
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                  <p>

                     <lb/>ßontham, theor. d. pein. et d. rccomp. 25

<lb/>nen sich ganz deutlich hierüber geworden zu sehn, sonst hätte
<lb/>sie doch wohl wenigstens der Untersuchung dieser schwierigen
<lb/>und noch nie mit einiger Ausführlichkeit bearbeiteten Frage ei- 
<lb/>ne eigene Abtheilung gewidmet, und sie nicht in einige schlecht
<lb/>unter einander verbundene Kapitel der Belohnungen-Theorie sich
<lb/>selbst gleichsam unbewußt zerstreut. — So viel sich bei diesem
<lb/>Mangel an gehöriger Sonderung und Ausführlichkeit erkennen
<lb/>laßt, ist die Ansicht des Verf's folgende:

<lb/>Strafe taugt bester um zu hindern, zurückzuhalten; Be- 
<lb/>lohnung muntert auf, erzeugt: jene ist Nothwendigkeit; diese
<lb/>Lurus. Daher muß Strafe in allen Fallen angewendet wer- 
<lb/>den, in denen es sich von der Verhinderung eines Uebels han- 
<lb/>delt; Belohnung aber nur in solchen Fallen, wo eine besonder»
<lb/>nützliche positive Handlung befördert werden soll. Weil jedoch
<lb/>die Strafe durch ihren Schrecken allgemeiner würkt, und auch
<lb/>ohne wärkliche Zufügung eines Uebels würken kann, die Beloh- 
<lb/>nung dagegen immer ein Uebel mit sich führt (nämlich Verwen- 
<lb/>dung eines Theiles des Gemeingutes), und nur auf Einzelnen
<lb/>Einfluß hat: so muß man so weit bloß Strafe anwenden, als
<lb/>sie ausreicht, Belohnung nur als unumgänglichen Nothbehelf.
<lb/>Dieser tritt aber namentlich in allen Fallen ein, wo der verlangte
<lb/>Dienst ausserordentliche Kräfte verlangt, welche durch Strafe
<lb/>nicht erweckt, sondern nur durch die Kraft der Belohnung an
<lb/>das Licht gezogen werden können. Eine Verbindung von Stra- 
<lb/>fe und Belohnung für dieselbe Handlung, (so daß auf ihr Voll- 
<lb/>bringen Lohn, auf ihr Unterlassen Strafe gesetzt wird,) kann
<lb/>angewendet werden ») bei ganz ausserordentlichen Leistungen,
<lb/>um einen doppelten Sporn zu geben, und 2) wenn nur weni- 
<lb/>ge Individuen in der Lage sind den fraglichen Dienst leisten zu
<lb/>können, und also diese doppelt angeregt werden mäßen, um den
<lb/>Staat diesen Dienst nicht entbehren zu lassen.

<lb/>Der Vcrf. laßt hierbei sehr^wichtige Punkte ganz uneröx.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0374.tif"
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                  <head>
                     <title>Eranien zum deutschen Privatrecht mit Urkunden. Iste Liefer. von C. v. Dalwigk. Heidelberg b. Oswald. 1825; 2te Liefer. von R. Falck ebendas. 1826.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0374--><p/>
                  <p>

                     <lb/>26
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatswissenschaften.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tert. Vergebens sucht man z. B. nach einer näheren Bestim- 
<lb/>mung, welche einzelne Fälle eine solche Verbindung von Stra- 
<lb/>ft und Belohnung zulassen; welche Arten von Strafen und
<lb/>Belohnungen mit einander verbunden werden können, welche
<lb/>andere aber nicht; vergebens eine Untersuchung, in wie ferne
<lb/>Strafe und Belohnung auf die verschiedene Stände der bürger,
<lb/>lichen Gesellschaft, auf die verschiedenen Bildungsgrade und Cha- 
<lb/>raktere der Menschen einwürke u. s. f. Das Gebäude ist also
<lb/>noch lange nicht vollendet, und es lassen sich noch bedeutende
<lb/>Verdienste um Leben und Wissenschaft hier erwerben.

<lb/>Res. hat seinen Zweck bei dieser Anzeige erreicht, wenn er
<lb/>den mit den Schriften Benkham's noch nicht bekannten Le- 
<lb/>ser auf diesen genialen Schriftsteller aufmerksam gemacht hat;
<lb/>er bittet übrigens ausdrücklich den Geist, die eigenthümlichen An- 
<lb/>sichten, und die Jdeen-Masse desselben nicht blos aus dieser dem
<lb/>Raum nach nothwendig beschränkten Anzeige in einer Zeitschrift
<lb/>beurtheilen zu wollen, wagt aber dafür einzusiehen, daß eine
<lb/>Bekanntschaft mit dem Originale selbst jede Erwartung befrie- 
<lb/>digen wird.

<lb/>R. Mohl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eranken zum deutschen Privatrechte mit Urkunden, iste
<lb/>Lkeftr. von C. v. Dalwigk, (Präs, des H. Nass.
<lb/>O. A. G's) Heidelberg b. Oswald. 1825. IV. «.
<lb/>i55 S. gr. 8.; 2te Liefer. von R. Falck, (Prof,
<lb/>in Kiel,) ebendas. 1826. i83S. (Preis ist. 10 kr.
<lb/>jede Lieferung.)

<lb/>Es wird bei diesen, die Aufmerksamkeit der Germanisten
<lb/>mit Recht in Anspruch nehmenden Beiträgen zum deutschen
<lb/>Recht, keiner Rechtfertigung bedürfen, wenn Nec. in seine An-
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0375.tif"
                      n="27"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0375--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Dalwigk u. Falck, Eranien. r?

<lb/>zeigen und Deurtheilungen derselben auch bas erste Heft auf»
<lb/>nimmt, obgleich es noch nicht in den für diese Zeitschrift ge- 
<lb/>steckten Zeitraum fallt.

<lb/>. Der verstorbene Frech, v. Dalwigk begann, ohne die
<lb/>Beihilfe andrer Gelehrten anzusprechen, nach seiner Erklärung
<lb/>S. lV. in Erwartung der von Mittermaicr (Grundsätze d.
<lb/>gem. deutsch. Private. Vorwort zur iten Ausg. S. V.) ver- 
<lb/>sprochenen Zeitschrift für deutsches Recht und ungedruckte Quel- 
<lb/>len desselben, diese Eranien, als einstweilige Lieferung kleiner
<lb/>Beiträge zur Aufklärung dunkler oder streitiger Materien des
<lb/>deutschen Privatrechts. Er hat aber wohl überhaupt nur an
<lb/>vermischte Beitrage zum deutschen Rechte gedacht; wenigstens
<lb/>die wirklich von ihm gelieferten Aufsätze beschränken sich keines- 
<lb/>wegs auf die angekündigte Gattung. Auch die Fortsetzung scheint
<lb/>in diesem weitern Gebiete sich bewegen zu wollen. Hr. Prof.
<lb/>Falck hat sie mit keinem Borworte begleitet. —

<lb/>I.

<lb/>Die Altenhaßlauer Mark, ein Beitrag zur Geschichte der
<lb/>altdeutschen Dolksgemcinden und Markcrdinge.

<lb/>Drei Urkunden von 1554, 1461 und 1570, welche in den
<lb/>Hessen» Hanauischcn Regierungsarchiven aufbewahrt werden, und
<lb/>Weisthümer des Gerichts der Altenhaßlaucr-Mark bei Gelnhau- 
<lb/>sen enthalten, mlt eignen Bemerkungen des Herausgebers, sind
<lb/>der Inhalt diese« sehr dankenswerthen Beitrages zu den deut- 
<lb/>schen Rechtsalterthümern. Diese Urkunden gewahren nicht so- 
<lb/>wohl über die Verfassung der Markgenossenschaften, wie man
<lb/>erwarten möchte, als über die von freien Landgemeinden über- 
<lb/>haupt und insbesondre der Centgrafschaften im M. A. manche
<lb/>interessante Belehrung. Namentlich ist auch die Vergleichung
<lb/>der drei Weisthümer aus so verschiedenen Zeiten unterrichtend
<lb/>über die spatere Entstehung einzelner landesherrlichen Rechte,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0376.tif"
                      n="28"
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                  <p>

                     <lb/>28 Deutsches Recht.

<lb/>nnd die Aufbürdung mancher neuerer Lasten auf die bäuerlichen
<lb/>Grundeigenthümer. — Die Altenhaßlauec Mark oder Centgraf-
<lb/>schaft umfaßte 5 Dorfschaften, die noch im i4ten Jahrh. un-
<lb/>mittelbar dem Reiche unterworfen waren: „daß das Gericht zu
<lb/>Altenhaßlau des Heyl. Reichs frei Gerichte sey" ist die erste
<lb/>Weisung deS Weisthumö von 1354. Die Verfassung darin ist
<lb/>zwar sehr übereinstimmend mit der aus andern Weiöthümern
<lb/>bekannten Markgenossenschafts, Verfassung, beschränkt sich aber
<lb/>keineswegs auf Gegenstände des Markrechts. So werden S.
<lb/>Zc&gt;. unterschieden zugefügte Frevel (unstreitig körperliche
<lb/>Verletzungen), und Frevel die in der Mark (verübt sind:
<lb/>muß hinzugefügt werden; wie denn überhaupt Lücken und ver- 
<lb/>derbte Ausdrücke vielfach in diesen Urkunden Vorkommen); bei- 
<lb/>de sollen in dem Altenhaßlauer Gerichte gerügt werden, jene
<lb/>von den Hepmbürgen, diese vom Förster. Diese Vereinigung
<lb/>von Mark- und Cent-Sachen ist vorzüglich deßhalb bemerkens-
<lb/>werth, weil sie uns überhaupt berechtigt das Bild der Altdeut- 
<lb/>schen Gerichtsverfassung, wovon die alteren Zeiten uns so man- 
<lb/>gelhafte Kunde geben, aus den später» Nachrichten von den
<lb/>Markgenossenschaften zu entnehmen und zu ergänzen. Andere
<lb/>ausser den Markverhaltnissen, von denen hier noch die Rede ist,
<lb/>betreffen die Rechte der verschiedenen Landbesitzer an ihren Gü- 
<lb/>tern, Erbleihen und Landsiedelhöfen. S. 33,, und Gewcrbs-
<lb/>rechte, z. B. daß Niemand ohne Erlaubniß des Altenhaßlauer
<lb/>Gerichts Wein verschenken darf, es sei denn selbst gewonnener.
<lb/>In dem Weisthum von ig/o kommen sogar viele kirchliche Ge- 
<lb/>genstände vor. S. 45. ff. — Unter den Marksachen dürfte als
<lb/>ein eigenthümlicher Punkt dieser Weisthümer hervorgehoben wer- 
<lb/>den, der aber gewiß häufiger in den Markverfassungen selbst vor- 
<lb/>kam, — daß kein Markgenoffe innerhalb der Mark seinen rig.
<lb/>ncn Wald haben durfte, — pflanzte Jemand auf seinem eignen
<lb/>Grunde einen Wald, so ward dieser, sobald er so weit gediehen
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0377.tif"
                      n="29"
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                  <p>

                     <lb/>DaUvigk u. Falck, Eranien sy

<lb/>war, daß zwei Ochsen sich darin verbergen konnten, Eigenthum
<lb/>der Gemeinde. S. Zg.

<lb/>Soviel genüge zur Charakteristik und Empfehlung dieser
<lb/>Urkunden für ein weiteres Studium. — Weniger ist zu ver»
<lb/>weilen bei dem, was der Freihr, von Dalwigk noch hin»
<lb/>zugefügt hat. CS sind zwei Aufsatze, die den Urkunden voran,
<lb/>gehen.

<lb/>I. Aeltere Gerichtsverfassung. Märkerdinge. Von der
<lb/>unter dieser Aufschrift gegebnen Beschreibung der altdeutschen
<lb/>Gerichtsverfassung S. 4—io., erklärt der Vf. S. s., — man
<lb/>habe sie nicht als gelehrte Abhandlung, sondern als schediasma
<lb/>historicum zu betrachten.

<lb/>II. Beurtheilung der Urkunden: S. 10—25. Hierunter
<lb/>wird wenig Anderes gegeben, als bloße umschreibende Inhalts- 
<lb/>angaben der einzelnen, jedoch nicht aller, Artikel der Z Weis-
<lb/>thümer. Ein Beispiel wird genügen, um eine Vorstellung da- 
<lb/>von zu gewinnen. 12. derArt.6. bezeichnet die Freiheiten,
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten der Markgenossen nach der ver- 
<lb/>schiedenen Qualität ihrer Besitzungen, die nach der im Hanaui,
<lb/>schen Regierungs. Archiv aufbewahrten Abschrift der Urkunde
<lb/>dem Herrn Geschoß und Beed zu geben schuldig sind^ obgleich
<lb/>nach einer darunter befindlichen Note bas Original sie davon
<lb/>frei spricht."

<lb/>II.

<lb/>Beitrag zur RegredienterbschaftSlehre.

<lb/>Die Lehre von dem Rechte der Regredienterbin aus einem
<lb/>Erbverzichte mit angefügtem Vorbehalte auf den ledigen An- 
<lb/>fall, oder auf den Rückfall, gehört zu den vielen Streitfragen
<lb/>des deutschen Privatrechts, deren endliche Erledigung für die
<lb/>Anwendung nur von dem Einschreiten der Gesetzgebung oder ei- 
<lb/>nem entschieden anerkannten Uebergewichte von Autoritäten auf
<lb/>der einen oder der andern Seite zu erwarten stehet. Ein po»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0378.tif"
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                  <p>

                     <lb/>3o Deutsches Recht.

<lb/>sitives unbestritten gemeinrechtliches Fundament daö hier ent- 
<lb/>scheiden könnte fehlt gänzlich. SDfit dem römischen Rechte tritt
<lb/>man schon in Widerstreit und muß auf dessen Anwendung Ver- 
<lb/>zicht leisten, sobald man sich nur auf die Erörterung dieses Ge- 
<lb/>schäftes, als eines rechtlich möglichen einlaßt. Den wesentlich,
<lb/>sten Grundsätzen desselben widerspricht nicht minder ein solcher
<lb/>Erbverzicht, wie unsre Töchter des Adels bei ihrer Verheura»
<lb/>thUng zu thun pflegen, — als ein solcher Vorbehalt, aus dem
<lb/>für und wider künftige Generationen Ansprüche begründet wer-
<lb/>den sollen. Die Möglichkeit des ersteren ist zwar durch daö
<lb/>kanonische Recht gegeben c. 2. de pactis in VI.» nicht so auch
<lb/>die des letzteren. Es bliebe also, wenn man sich nicht aus par- 
<lb/>ticulare Gesetzgebung oder Gewohnheit zurückziehen wollte, nur
<lb/>das deutsche Privatrecht übrig. Abgesehen nun aber, von dem
<lb/>Zweifel, der noch immer an dem Dasein eines gemeinen deut- 
<lb/>schen Rechts gehegt wird, ist es offenbar in dieser Lehre unmög- 
<lb/>lich über irgend einen Punkt ein als gemeingültig anerkanntes
<lb/>ungeschriebenes Recht darzuthun. War doch schon in den frü- 
<lb/>hesten Zeiten das Erbrecht der Töchter bei den verschiedenen
<lb/>deutschen Völkern so sehr verschieden. Wodurch sollte nun eine
<lb/>spätere zweifellos daliegende gemeinschaftliche Norm gegeben
<lb/>sein? — Wie ungewiß sind selbst Punkte, in denen die Ver«
<lb/>theidiger der entgegengesetzten Meinungen meist übercinstimmen!
<lb/>So gehen die Patrone der Regredienterbin und öer Erbtochter
<lb/>davon aus, cs seien die Töchterverzichte durch Aufnahme des
<lb/>römischen Rechts veranlaßt, um gegen die Grundsätze desselben
<lb/>dem Mannsstamme ein ausschließliches Erbrecht erst neuerdings
<lb/>-zu verschaffen, oder nur noch mehr zu sichern, was er auch
<lb/>ohne diese Vorsicht von (deutschen) Rechtswegen würde haben
<lb/>ansprechen dürfen. Doch lassen sich nicht unerhebliche Zweifel
<lb/>hicgegen erheben. Wie hatte man durch das römische Recht
<lb/>hiezu wohl im iiten Iahrh. bestimmt werden sollen, aus dem
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0379.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0379--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Dalwigk, u. Falck, Eranien. 3i

<lb/>schon Verzichte der Art Vorkommen? Warum hat man nur
<lb/>die sich verheurathenden, oder in ein Kloster eintretenden Töch,
<lb/>ter, und fast nirgends auch die daheim bleibenden zu derglei-
<lb/>chm Verzichten angehalten? — Doch dieß wird genügen zur
<lb/>Begründung der obigen Behauptung: nur Gesetzgebung oder
<lb/>entschiedene Anerkennung :J&gt;cS Uebergewichts von Autoritäten
<lb/>könne der ungewissen Praxis hier ein Ziel setzen. Um so auf- 
<lb/>merksamer wird jede neue Stimme, die sich in dieser Sache
<lb/>vernehmen laßt zu beachten sein.

<lb/>Zuerst liefert der Vers. S. 60—67. unter der Ucberschrkft:
<lb/>Geschichtliche Reminiscenzen, eine kurze Literärgcschich-
<lb/>te des Streites, mit sehr zahlreicher Angabe der altern und
<lb/>neuern Juristen, die zu der einen oder, andern Meinung sich
<lb/>bekannt haben, wobei jedoch die Neuesten, Eichhorn und Mit-
<lb/>termaier von den übrigen Vertheidkgern des erbtöchterlichen
<lb/>Vorzugsrechts hatten unterschieden werden müssen, weil sie sich
<lb/>keineswegs so unbedingt, als diese, für die Erbtochter erklären.

<lb/>Hierauf bis S. 8*» folgen die gegen und für die Negre»
<lb/>dienterbin gewöhnlich angeführten Gründe; und endlich der ei- 
<lb/>gentliche Beitrag des Vers, selbst, der sich auf die Seite der
<lb/>Erbtochter stellt. — Seine Schlußfolge, die in nicht ununte»
<lb/>brochner Ordnung einige Fordersätze wiederholet, ist ins Kür- 
<lb/>zere gefaßt: die Ausschließung der Töchter gegen eine Aussteuer
<lb/>bei ihrer Verhcurathung, sei durch Herkommen oder Gesetz aus- 
<lb/>ser Zweifel, wobei ein besondres Gewicht gelegt wird auf ein
<lb/>von der Reichsritterschaft 165z zu Geißlingen abgesaßtes Sta- 
<lb/>tut, woraus wenigstens ein sichrerSchluß zu ziehen sei auf das
<lb/>Dasein der behaupteten Observanz bei der Reichsritterschaft.
<lb/>Deßhalb müsse der Vorbehalt, der bei einem Verzichte einer ad- 
<lb/>ligen Tochter angebracht würde, streng auögelegt werden, — so
<lb/>wie Eichhorn eö thue: (Staats- und Nechtsgesch. Th. Z. 0.
<lb/>4540 nämlich auf den Fall, daß die Brüder, zu deren Be-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0380.tif"
                      n="32"
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                  <p>

                     <lb/>32 Deutsches Recht.

<lb/>(len der Verzicht geschehe, ohne Hinterlassung männlicher Des-
<lb/>cendenz sterben würden, so daß der Verzicht der ihn leistenden
<lb/>Schwester keinen Abbruch an ihrem ordentlichen Erbrecht thue.
<lb/>Mit Unrecht berufe sich Hr. v. Neurath, zu Gunsten der
<lb/>Regredienterbin auf ein Reichskammergerichtliches Erkenntniß,
<lb/>weil der Kaiser dasselbe cassirt habe, — und ebenso wenig sei
<lb/>auf die von ihm für die Regredienterben angeführten Verzicht-
<lb/>briefe zu geben, weil. es bei diesen noch im dunkeln geblieben
<lb/>sei, ob nicht die Brüder der verzichtenden Schwestern, männli- 
<lb/>che Descendenz hinterlassen und die Schwestern den ledigen An- 
<lb/>fall erlebt hatten? und vielmehr aus den Umständen sich nicht
<lb/>undeutlich ergebe, daß die Brüder wirklich Sohne hinterlaffen
<lb/>hatten. Aus allen diesen Gründen sei im Allgemeinen, wenn
<lb/>nicht eine besondere auf unzweideutigen Worten beruhende Aus- 
<lb/>nahme dargethan werden kann, gegen die Regredienterbfolge
<lb/>adliger Töchter, nach Erlöschung des Mannsstammes in Allo-
<lb/>dial- und Stammgütern des deutschen Adels und für den näch- 
<lb/>sten Zntestaterben des letzten Besitzers zu erkennen.

<lb/>Das Mitgetheilte, meint Rec., wird genügen, um ohne wei- 
<lb/>tere Ausführung von seiner Seite, einem jeden mit dieser Lehre
<lb/>nicht Unbekannten von selbst die Entscheidung an die Hand zu
<lb/>geben, ob desFreih. vonDalwigk Stimme für die Sache der
<lb/>Erbtochter nicht blos zähle, sondern auch ein neues Gewicht
<lb/>hinzubringe?

<lb/>. S. 91. ff. folgen nachträglich noch einige beachtenswerthe
<lb/>politische Gründe für den Vorzug der Erbtochter; — S. 9Z7-
<lb/>97, äussert der De^f. sich in Beziehung auf die Wirkungen der
<lb/>ohne Verzichtserklarung, sondern ipso jure eingetretenen Äus-
<lb/>schlieffung einer adligen Tochter, und in Ansehung des Regre-
<lb/>dientanspruchs auf Fideicommißgüter, wenn nur ein agnatischeö
<lb/>und kein cognatischcs'Fidcicommiß gestiftet worden ist, gleichfalls
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0381.tif"
                      n="33"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0381--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Dalwigk, u. Falck, Eranien.
</p>
                  <p>

                     <lb/>33
</p>
                  <p>

                     <lb/>zum Vortheil der nächsten Erben des letzten Besitzers.

<lb/>Den Beschluß dieses ganzen Beitrages machen drei sehr
<lb/>gut gewählte Verzichtsurkunden von 1646, 171g, 1697.

<lb/>III.

<lb/>Ueber den Schiffshefrachtungs-Contrakt, erläutert durch ei-
<lb/>nen Vortrag am ehemaligen Reichskammergericht u. s. w. im
<lb/>Jahre 1799»

<lb/>Dieses Reichskammergcrichtliche Aktenstück betrift einen
<lb/>zwischen Lübischen Rhedern und Befrachtern vorgefallnen Streit
<lb/>über ein nach Lissabon bestimmtes Schiff, welches unterwegs von
<lb/>Seiten der französischen Republik genommen und seiner Ladung
<lb/>beraubt wurde. Die Behörden erkannten es dann für neutral,
<lb/>und behielten zwar die Ladung zurück, jedoch mit Bewilligung
<lb/>vollständigen Ersatzes. Der Befrachter erhielt auch seine volle
<lb/>Entschädigung, wie wenn die Ladung wohlbehalten in Lissabon
<lb/>abgeliefert worden wäre, — die Rheder aber nur theilweise.
<lb/>Der Streit bezog sich nun auf die beiden Fragen: ob sie wegen
<lb/>des Restes den Befrachter in Anspruch nehmen könnten, oder
<lb/>sich an der französischen Regierung zu halten hätten? — und ob
<lb/>sie vollen Frachtlohn oder nur pro rata itineris zu fordern hat- 
<lb/>ten? Don geringem Belange für das Secrecht ist was über
<lb/>die zweite Frage in diesem Vortrage vorkommt, bei weitem das
<lb/>Meiste betrifft processualifche Punkte. Namentlich finden sich
<lb/>die Grundsätze, die das R. K. G. über das Revisorium hegte,
<lb/>ausführlich auöeinandergesctzt: „ob Appellanten, nachdem sie.
<lb/>das remeäium revisionis et transmissionis actorum erwähl»
<lb/>ten,j und darin sukkumbirten, die Appellation an das Kaiserliche
<lb/>Kammergericht zu ergreifen noch befugt gewesen sind?" S.
<lb/>125. ff. — Für das deutsche Privatrecht daher ein spärliches
<lb/>iqaviov und noch spärlicher das
<lb/>Krit. Zeitschr. I. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0382.tif"
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                  <head>
                     <title>Erkenntniß wider die Mitglieder des sogenannten Jünglingsbundes, auf den Grund der zu Köpnick stattgefundenen Untersuchungen und der hierüber verhandelten Akten, gesprochen von d. R. Ober-Landsgericht zu Breslau; mit ausdrückl. Erlaubniß d. Kön. Preuß. Minist. u. s. w. verlegt von Ed. Anton. Halle 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wächter, Carl Georg">Carl Georg Wächter</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>34
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.


<lb/>IV.

<lb/>Ueber Assecuranzen, erörtert durch einen Reichskammerge- 
<lb/>richtlichen Vortrag u. s. w. im I. 1802. — S. 159—157.

<lb/>„Die gegenwärtige Berathung hat die Frage zum Gegen,
<lb/>stande, ob die Appellate«, da die Appellanten zu Fortsetzung
<lb/>eines wegen der Reklamation eines Schiffes in London anhän- 
<lb/>gigen Hauptprocesses einen Ein« und ^Vorschuß zu erlegen er«
<lb/>dötig sind, deßhalb mit Recht Cantionem de restituendo for«
<lb/>der» können."

<lb/>Hatte der Freih. v. Dalwigk selbst noch dieEranien fort,
<lb/>setzen können, und es mit vielen so wohlfeilen und das deutsche
<lb/>Privatrecht so wenig berührenden Beitragen gethan, so würde
<lb/>wenigstens Rec. keinem Germanisten haben zumuthen wollen,
<lb/>Geld und Zeit daran zu verwenden.

<lb/>(Beschluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erkeuntniß wider die Mitglieder des sogenannten Jung«
<lb/>lingsbundes, auf den Grund der zuKöpnick statt«
<lb/>gefundenen Untersuchungen und der hierüber verhan- 
<lb/>delten Akten, gesprochen von d. K. Ober-Landesge-
<lb/>- richt zu Breslau; mit ausdrückl. Erlaubnkß d. Kön.
<lb/>Preuß. Minist, u. s. w. verlegt von Ed. Anton. Halle,
<lb/>1826. 86 S. 8. (Preis 42 kr.)

<lb/>Es ist die vorliegende Schrift, wie sie sich selbst S. 1.
<lb/>nennt, eine „gedruckte Abschrift" des auf dem Titel naher be-
<lb/>zeichneten Urtheils ohne weitere Beigaben. Durch dieses Urtheil
<lb/>wurden 25 Jünglinge der Theilnahme an einer „verbotenen,
<lb/>das Verbrechen des HochverrathS vorbereitenden, geheimen Ver- 
<lb/>bindung" für schuldig erkannt, und dieselben je nach dem Gra-
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0383.tif"
                      n="35"
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                  <p>

                     <lb/>Erkenntniß gegen d. Jungt. Bund. 35

<lb/>de ihres Reats, und besonders, je nachdem sie für Verbreitung
<lb/>des Bundes thatig waren, zu 8—rzjahrigem Festungsarrest ver-
<lb/>urtheilt, und ausserdem noch die Meisten des Rechts zur Tra- 
<lb/>gung der Preuß. Nationalkokarde verlustig und Einige (7) zu
<lb/>allen öffentlichen Aemtern für unfähig erklärt. Ausserdem wur- 
<lb/>de ein Inculpat wegen absichtlich unterlassener Anzeige der Wis- 
<lb/>senschaft von dem Bestehen jener Verbindung mit 6jahrigcm,
<lb/>ein Anderer wegen dringenden Verdachts einer solchen Wissen- 
<lb/>schaft, ohne hievon der Behörde Anzeige gemacht zu haben,
<lb/>mit einem ausserordentlichen 2jahrigen Festungsarrest bestraft,
<lb/>und einem Dritten wegen unterlassener Anzeige der Wissenschaft
<lb/>von dem Versuche der Stiftung einer gesetzlich verbotenen Ver- 
<lb/>bindung der wahrend der Untersuchung erlittene Arrest zur Stra- 
<lb/>fe angerechnet. — In dem in dieser Schrift abgedrucktcn Ur-
<lb/>theile werden zuerst die einzelnen Jnculpaten mit den gegen sie
<lb/>gefällten Erkenntnissen angeführt (S. 5—7), dann folgt eine
<lb/>Geschichte des s. g. Jünglingsbundes, das Nähere über seine
<lb/>Entstehung, Verbreitung und sein allmahlig beginnendes in sich
<lb/>selbst Zerfallen, über die Zwecke und Allane der Verbündeten u.
<lb/>dgl. (S. 7—56), hierauf wird der Thatbestand des in Frage
<lb/>stehenden Verbrechens herausgehoben und fcsigestcllt, gezeigt,
<lb/>baß es das Verbrechen des Hochverraths scp, dabei untersucht,
<lb/>ob ein consummirter, oder blos ein unternommener Hoch-
<lb/>verrath vorliege und hierüber entschieden (S. 36—47), und
<lb/>endlich, nach Feststellung dieser allgemeinen Grundsätze, der bc-
<lb/>sondre Reat eines der gravirteren Jnculpatcn dargcstcllt und
<lb/>die gegen ihn erkannte Strafe begründet (2,48—56), mit Hin- 
<lb/>weglassung der Darstellung des besondern Reats der übrigen
<lb/>Theilnehmer und der gegen sie gefällten speciellen Erkenntnisse,
<lb/>da diesen dieselben Rechtsgrundsatze zu Grunde liegen, nach
<lb/>welchen über Jenen entschieden wurde.

<lb/>Als Resultat der geführten Untersuchung ergab sich (s.S.

<lb/>Z..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0384.tif"
                      n="36"
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                  <p>

                     <lb/>36
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.


<lb/>36. f.), auf den Grund der aktenmäßig bekannt gewordenen,
<lb/>durch Judicien noch bekräftigten, Geständnisse, daß

<lb/>1) „unter Teutschen Jünglingen , ein geheimer Bund durch
<lb/>den Studenten von Sprewitz auf mehreren Teutschen Univer- 
<lb/>sitäten verbreitet wurde, dessen Zweck auf Umsturz der bestehen- 
<lb/>den Regierungsverfaffungen und Herbeiführung eines Zustandes
<lb/>gerichtet war, in welchem das Volk durch selbstgewählte Vertre- 
<lb/>ter sich eine Verfassung sollte geben können."

<lb/>2) „Bei der ursprünglichen Verbreitung des Bundes wurde
<lb/>als Gesetz anerkannt, daß die Mitglieder sich jeder eigenmächti- 
<lb/>gen Thätigkeit für die Erreichung des Zwecks enthalten, und
<lb/>den Befehlen ungenannter Vundesobern, wenn sie ihrer Ueber-
<lb/>zeugung entsprächen, oder, wie einige Jnculpaten meinen, un- 
<lb/>bedingt, gehorchen sollten, welche letztere Bestimmung aber spa- 
<lb/>ter auf den Bundes.Versammlungen zu Würzburg und Nürn- 
<lb/>berg dahin modificirt worden ist, daß, statt der unbekannten O-
<lb/>bern, uur dem durch Stimmenmehrheit sich auösprechenden Wil- 
<lb/>len des Bundes Gehorsam gelobt, und von Jedem mit allen
<lb/>Kräften für den Zweck und die Verbreitung des Bundes gewirkt
<lb/>werden sollte."

<lb/>5) „Mittel, den vorgesteckten Zweck zu erreichen, sind vom
<lb/>Bunde aus, obgleich die Glieder selbst zu gewaltsamen Mitteln
<lb/>bereit und darauf gefaßt waren, indem sie sogar durch ein Bun- 
<lb/>desgesetz, welches später zu einem bloßen Wunsche modificirt
<lb/>wurde, zur Uebung in den Waffen verpflichtet waren, nie zur
<lb/>Sprache gekommen, da Anfangs in dieser Hinsicht Alles ledig- 
<lb/>lich den Anordnungen des vorgeblichen Mannerbundes als den
<lb/>unbekannten Obern überlassen, später aber nach erkannter
<lb/>Selbstständigkeit des Bundes irgend ein Anstoß von Außen er- 
<lb/>wartet wurde."

<lb/>4) „Die thatige Wirksamkeit deö Bundes, abgesehen von,
<lb/>den Handlungen einzelner Glieder, hat sich einzig und allein
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0385.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Erkenntniß gegen d. Iüngl. Bund. 3?

<lb/>auf feine Verbreitung, und Behufs derselben auf Gewinnung
<lb/>der Ansichten für die Nothwendigkeit der politischen Einheit
<lb/>Deutschlands, so wie auf Versammlungen zur Besprechung der
<lb/>Orgam'sirung des Bundes beschrankt."

<lb/>Was nun die rechtliche Würdigung des durch die Theilnahme an
<lb/>diesem Bunde begangenen Verbrechens betrifft, so konnte es keinen
<lb/>Zweifel leiden, daß es unter die Strafgesetze wider Hochverrath fiel.
<lb/>Die zweifelhaft scheinende Hauptfrage dabei war aber, sind dieTheil-
<lb/>uehmer eines consummirten, oder sind sieblos eines versuch- 
<lb/>ten HochverrathS schuldig. Nach der beinahe einstimmigen Leh- 
<lb/>re unsrer Criminalisten hatte nach gemeinem Rechte hier
<lb/>consummirter Hochverrath und die Anwendbarkeit der ganzen
<lb/>ordentlichen Strafe des HochverrathS angenommen werden müs- 
<lb/>sen (eine Lehre, welche Ref. neuerlich im 2ten Bande seines
<lb/>Lehrbuchs des Strafrechts zu widerlegen versuchte), und selbst
<lb/>ein völliges Abstehen und Austreten vom Bunde an der Stra- 
<lb/>fe nichts mindern können, da bekanntlich eine erst nach derCon-
<lb/>summation des Verbrechens eingetretene thatige Reue nichts
<lb/>wirken kann. Indessen fiel im vorliegenden Falle die Frage
<lb/>nach dem gemeinen Rechte weg, da das Gericht blos nach
<lb/>Preußischem Particularrecht zu entscheiden hatte. Allein
<lb/>auch nach diesem ist die Ansicht mancher Schriftsteller über
<lb/>Preuß. Strafrecht ganz die, welche die Criminalisten in Hinsicht
<lb/>auf diesen Punkt vom gemeinen Rechte haben (s. z. B. von
<lb/>Kam p tz in den Jahrbb. für Preuß. Gesetzgebung rc. B. XVI.
<lb/>S. 275. f. S. 384- f.). Allein das Gericht entschied in dieser
<lb/>Sache anders, und gerade in dieser Hinsicht ist dieses Urtheil
<lb/>und die in ihm enthaltene Ausführung von so großer Wichtigkeit.

<lb/>Das Preuß. Landrecht definirt (Th. H. Tit. 20. ff. 91.)
<lb/>Staatsverbrechen überhaupt durch „Handlung eines Un-
<lb/>„terthanS, durch welche der Staat oder dessen Oberhaupt unmit-
<lb/>„telbar beleidigt werden;" eine Unterart dieser Staatsverbre-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>38 Strafrecht.

<lb/>chen, den Hochverrath, definirt es (I. c. §. 92.) durch „ein Un-
<lb/>„ternehmen, welches auf eine gewaltsame Umwälzung der
<lb/>„Verfassung des Staats, oder gegen das Leben oder die Frei,
<lb/>„heit seines Oberhaupts abzielt." „Wer sich, fahrt es dann
<lb/>§. 95. fort, dessen schuldig macht, soll nach Verhält,
<lb/>„niß seiner Bosheit und des angerichteten Schadens, mit
<lb/>„der härtesten Leibes » und Lebensstrafe hingericht et
<lb/>„werden." Weiter sagt dann der §. 96.: „auch die- 
<lb/>jenigen, welche bei einem Hochverrat!)« auf entferntere Art,
<lb/>„es sei durch Rath oder That behülflich gewesen sinb, sol.
<lb/>„len mit dem Schwerdte hingcrichtet werden (h. 72.76.)" lie- 
<lb/>ber diese Bestimmungen führt nun das Urtheil in Anwendung
<lb/>derselben auf den genannten Fall Folgendes im Wesentlichen
<lb/>aus: Aus dem §. 92. eit. folge zwar, daß zum (consummir-
<lb/>ten) Hochverrats keineswegs das Gelingen der gewaltsamen
<lb/>Umwälzung der Staatsverfassung gehöre, sondern die Existenz
<lb/>eines Unternehmens, welches jene feindliche Tendenz habe, hin»
<lb/>reiche, daß aber ein solches Unternehmen wirklich existent, und
<lb/>nicht blos beschlossen oder versucht sepn müsse. Die Frage nun,
<lb/>ob der Bund, von dem keine Handlung zur Erlangung seines
<lb/>Zweckes ausgegangcn, schon an und für sich, und die Mitglied- 
<lb/>schaft und Verbreitung desselben das involvire, was der gesetz- 
<lb/>liche Begriff des Hochverraths mit dem Ausdruck „ein Unter- 
<lb/>nehmen" bezeichne, entscheide sich danach: Daß durch daS Wort
<lb/>„Unternehmen", von welchem das Landrecht nirgends bestimmt
<lb/>angebe, was darunter verstanden werden solle, mehr, als durch
<lb/>das Wort „Handlung" habe gesagt werden sollen, ergebe sich
<lb/>daraus, daß der (oben abgedruckte) h. yi. die Staatsverbrechen
<lb/>überhaupt, welche in gewissen Fällen auch durch bloße Wil- 
<lb/>lenserklärungen in Sprache, Schrift und Bildern began- 
<lb/>gen werden können, mit dem allgemeinen Ausdrück als eine
<lb/>„Handlung" bezeichne, ln den folgenden hjjen aber die zu dem
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Erkenntniß gegen d. Jüngl. Bund. 39

<lb/>Hochverrathe und der Landesverrätherei nölhige Activitat durch
<lb/>den gesteigerten Ausdruck „Unternehmen" benannt werde.
<lb/>In diesem Zusammenhänge nun könne der Gesetzgeber unter ei,
<lb/>nem, auf Umwälzung der Staatsvcrfassung abzielcnden Unter- 
<lb/>nehmen nur eine solche, ins äußere Leben getretene, Handlung
<lb/>verstanden haben, die an und für sich, wenn sie ungestörten
<lb/>Fortgang gehabt hatte, in ihrer Entwickelung die Fähigkeit be- 
<lb/>saß, zu dem beabsichtigten Zwecke zu führen. Diese Requisite
<lb/>sehen aber in dem geheimen Bunde nicht vorhanden, da dessen
<lb/>längster Bestand und möglichst große Ausbreitung ohne Hinzu,
<lb/>tritt von Umständen, die außer seinem Streben lagen, nie zur
<lb/>Umwälzung der Staatsverfassung geführt haben würden, indem
<lb/>er nach seinen Grundgesetzen diesen Angriff Anfangs von" einem,
<lb/>außer ihm bestehenden, Mannerbunde, und später von irgend
<lb/>einem, durch die Zeit herbeizuführenden, äußern Anstoß gewär-
<lb/>tigte. — Wenn der Zusammentritt mehrerer Personen, mitBe-
<lb/>zweckung eines Resultats, dessen wcrkthatige Verfolgung den
<lb/>Hochverrath constituire, auch schon dann das consummirte Ver- 
<lb/>brechen des Hochverrath- bilden, oder demselben gleichgeachtet
<lb/>werden sollte, wenn zur Erlangung dieses Resultats nichts ge-
<lb/>than worden, so wäre dieses eine Abweichung von der Theo-
<lb/>rie über Versuch und Consummalivn, wie sie in 4o. ff. des
<lb/>P. Crim. Rechts aufgestellt werde. Eine solche könnte aber
<lb/>nur dann angenommen werden, wenn der Gesetzgeber sie aus- 
<lb/>drücklich bestimmt und deutlich für jenes specielle Verbrechen
<lb/>ausspreche. Dieß sep aber nirgends geschehen, und auch der
<lb/>(oben abgedruckte) h. 96. d. P. Landr. enthalte keine solche Be- 
<lb/>stimmung, indem er ausdrücklich auf die §§. 72. u. 76. verwei-
<lb/>se, welche voraussetzen, daß ein Verbrechen, welches befördert,
<lb/>und zu welchem Rath und Anleitung gegeben worden, wirklich
<lb/>äußere Existenz erhalten habe und nicht blos beabsichtigt worden
<lb/>sey. — Rach Anführung dieser Gründe bemerkt das Urtheil
</p>

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                  <p>

                     <lb/>4o Strafrecht.

<lb/>weiter, daß dieser Ausführung auch nicht da« Edikt vom 20 Okt.
<lb/>1798. §.5. entgegenstehe. Dieses sagt zwar: „Sollte der Fall
<lb/>„eintreten, daß eine verbotene Gesellschaft einen landesverderbli-
<lb/>„chen Zweck gehabt, oder Hochverrath und Majestatsverbrechen
<lb/>„beabsichtigt, so muß gegen die Stifter, Fortsetzer, Mitglieder
<lb/>„und Theilnehmer auf die im Landrecht auf Verbrechen dieser
<lb/>„Art geordnete Strafe des Todes oder der lcbenswicrigen Ein-
<lb/>„sperrung erkannt werden." Allein im Urtheile ist (S. 45.
<lb/>46. der Schrift) aufs Ueberzeugendste nachgewiesen, daß diese
<lb/>Stelle gar nichts Neues fcstsetzen, sondern lediglich, um eine
<lb/>Mißdeutung einer andern Stelle des Edikts zu verhüten, auf
<lb/>die Bestimmungen des Landrechts über jene Punkte verweisen
<lb/>wollte.

<lb/>Auf alle diese Gründe stützte das Urtheil seinen Ausspruch,
<lb/>daß jener Bund nur als Conat deS HochverrathS, oder als
<lb/>eine den Hochverrath absichtlich vorbereitende Handlung cmge,'
<lb/>sehen werden könne. Was d^i Grad des Conats betrifft, so er»
<lb/>kannte das Gericht, daß der Versuch blos ein entfernter ge- 
<lb/>wesen fet).. Denn nach H. 40. des P. Crim. R. sep, sagt daS
<lb/>Urtheil, conatus proximus nur dann vorhanden, wenn der
<lb/>Thater zur Vollziehung Alles von seiner Seite getharz habe,
<lb/>die erforderliche Wirkung aber durch Zufall verhindert worden
<lb/>sey. Hiernach würde der Bund nur dann Conatum proximum
<lb/>deö HochverrathS involviren, wenn er bereits eine den Hochver- 
<lb/>rath begründende Handlung beschlossen hätte, und zur Ausfüh-
<lb/>rung derselben fähig und bereit gewesen, hieran aber durch Zu,
<lb/>fall verhindert worden wäre. Soweit aber sep der Jünglings,
<lb/>bund, der sich nie mit den Mitteln zur Realisirung seines Zwecks
<lb/>beschäftigt, nicht vorgeschritten.

<lb/>So scharfsinnig in dieser ganzen Ausführung die Behaup- 
<lb/>tung durchgeführt wurde, daß die Mitglieder des Bundes blos
<lb/>eines versuchten HochverrathS schuldig sepen, so muß Ref,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0389.tif"
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                  <p>

                     <lb/>41
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erkenntniß gegen d. Jüngl. Bund.


<lb/>doch gestehen, baß ihm einige Zweifel gegen die Richtigkeit der
<lb/>Ausführung aufstießen, und er erlaubt sich einen Theil dersel»
<lb/>den hier kurz anzudeuten. Daß das P. Landrecht in 92*
<lb/>durch „Unternehmen" mehr sagen wollte, als im jj. 91. durch
<lb/>„Handlung" scheint sehr zweifelhaft, namentlich daß eS damit
<lb/>eine „ins äußere Leben getretene Handlung, die an sich in ihrer
<lb/>Entwickelung die Fähigkeit hatte, zum beabsichtigten Zwecke zu
<lb/>führen" bezeichnen wollte. Ein „Unternehmen, welches aufrc.
<lb/>abzielt" heißt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche doch
<lb/>wohl nichts anderes, als jede äussere Handlung, die zu
<lb/>dem Zwecke ic. vorgenommen wird, sollte sie auch gar nicht
<lb/>zu Erreichung dieses Zweckes geeignet sepn. Daß aber das P.
<lb/>Landrecht hier vom gewöhnlichen Sprachgebrauche abweichen
<lb/>wollte, ist wohl sehr zweifelhaft. Das Uriheil sagt nur, daß
<lb/>der Ausdruck „Unternehmen" ein gesteigerter sep, führt aber
<lb/>zum Beweise hierfür eigentlich nichts an. Vielmehr scheint
<lb/>sich noch eher annehmen zu lassen, daß das Landr. den Aus- 
<lb/>druck „Unternehmen" für „freiwillige Handlung" bloS deßhalb
<lb/>bei den Z folgenden Verbrechen gebraucht, weil dieselben ge- 
<lb/>wöhnlich nur auf umfassendere Plane und größere Zurüstun.
<lb/>gen sich bauen und weil dadurch auch der zu diesen Verbrechen
<lb/>nöthige Dolus, von dem in den Definitionen weiter nichts ge- 
<lb/>sagt ist, angedeutet werden sollte. Denn der Grund, den das
<lb/>Urtheil beiläufig anführk, daß im §. 9t. das Wort „Handlung"
<lb/>deßhalb gebraucht sep, weil Staatsverbrechen überhaupt auch
<lb/>durch bloße Willenserklärungen in Sprache, Schrift oder Bil- 
<lb/>dern begangen werden können, beweist wohl nichts, da nicht
<lb/>wird gelaugnek werden können, daß auch Hochverrath (und auch
<lb/>Landesverratherey) auf ähnliche Weise begangen werden könne,
<lb/>so bald man zur Consummation des HochverrathS, wie es das *
<lb/>Urtheil thut, blos fordert, daß ein „Unternehmen, welches ge»
<lb/>waltsame Umwälzung des Staats zur Tendenz hat, wirk»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0390.tif"
                      n="42"
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                  <p>

                     <lb/>42 Strafrecht.

<lb/>lich existent, und nicht blos beschlossen und versucht sei." Ei- 
<lb/>nen weiteren Zweifel findet Ref. in dem (oben abgedruckten)
<lb/>tz. 5. des Edikts 0.2798. Zwar ist in demUrtheile sehr gut ge- 
<lb/>zeigt, daß dieser ß. sich blos auf das Landr. berufen, und blos
<lb/>dessen Bestimmungen bestätigen wolle. Allein soll man nicht
<lb/>diese spatere und berufende Aeusserung des Gesetzgebers dazu
<lb/>benützen können und müssen, um daraus zu sehen, welchen
<lb/>Sinn der Gesetzgeber mit der, doch nicht ganz klaren, Bestim- 
<lb/>mung im Landrechte bei deren Festsetzung verband? Wenn der
<lb/>Gesetzgeber, wie es im angef. h. 5. geschah, erklärt, daß die
<lb/>Mitglieder jeder verbotenen Gesellschaft, welche einen landesver-
<lb/>derblichen Zweck oder Hochverrat!» und Majestätsverbrechen b e-
<lb/>absichtige, mit dem Tode oder lebenswierigerCinsperrung be- 
<lb/>straft werden sollen, und sich dabei auf das Landrecht bezieht,
<lb/>sollte man nicht annehmen müssen, daß er in den angezogenen
<lb/>Bestimmungen des Landrechts jeden Bund, der jene Tendenz
<lb/>hat, ohne weitere Rücksicht auf sein Geeignetsepn zur Ausfüh- 
<lb/>rung, mit jenen Strafen habe belegen, oder wenigstens nun je- 
<lb/>ne Bestimmungen dahin authentisch habe interpretiren wollen?

<lb/>Indessen sind diese Zweifel nicht so stark, daß sie die man- 
<lb/>chen andern, vom Urtheile aufgestellten. Gegengründe ganz weg- 
<lb/>raumen könnten. Es scheinen diese Gcgengründe sogar.auch
<lb/>noch vermehrt werden zu können. So, um nur Eines anzufüh-
<lb/>ren, dcfinirt der jj. 106. des P. Landrechts (II. 20.) die Lau»
<lb/>desvcrratherey Ilr Ctaffe durch „Unternehmungen von minderer
<lb/>Wichtigkeit, die zur Begünstigung der Feinde des Staats ab»
<lb/>zielen," und doch unterscheidet der §. HZ. einen gelinder zu
<lb/>bestrafenden Cvnat der Landcsvcrrathercy („das noch nicht
<lb/>ausgeführtc Unternehmen") von der Consummation derselben.
<lb/>Auf eine ähnliche Weise wird in jj. 1.01. der Landcsvcrräther
<lb/>Ir Cl. definirt („wer ... unternimmt, der ist ein LV. I.
<lb/>El.), und ebenso unterscheidet doch hiebei der ß. 105. einen Co-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0391.tif"
                      n="43"
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                  <p>

                     <lb/>Erkerintliiß gegen d. Iünz. Bund.
</p>
                  <p>

                     <lb/>43
</p>
                  <p>

                     <lb/>nat dieses Unternehmens (Entdeckung derLD. vor „deren wirk- 
<lb/>lichem Ausbruche"). EtwasAehnliches scheint sogar der (oben
<lb/>abgedr.) ohnehin etwas rathselhafte §. 95. vom Hochverrathe
<lb/>anzudeuten, aufwelchenK. sich auch Salchow (Lchrb. d. peinl.
<lb/>R. Ze Ausg. §. 468. Not.) zum Belege dafür, daß das Preuß.
<lb/>Recht beim Hochverrathe zwischen Versuch und Vollendung un- 
<lb/>terscheide, beruft. Was aber den angef. §.5. des Ed. v. 1798.
<lb/>betrifft» so scheint er doch zu unbestimmt und ungenau zu seyn,
<lb/>als daß man auf ihn eine Erklärung deß Landrechts fest bauen
<lb/>könnte. Nach allem Diesem scheint die Frage, ob man auf die
<lb/>vom Urtheil angenommene Weise zwischen Conat und Consum-
<lb/>mation des Hochverraths unterscheiden müße oder nicht, auf
<lb/>jeden Fall wenigstens zweifelhaft zu seyn. Deß halb stimmt
<lb/>Ref. nach dem Grundsätze: „in poenalibus causis benignius
<lb/>interpretandum est,‘f und „In re dubia benigniorem inter- 
<lb/>pretationem sequi, non minus justius est, quam tutius", und
<lb/>weil die Annahme einer Consummation im vorliegenden Falle
<lb/>eine Ausnahme von den allgemeinen, auch im Preuß. Landrech,
<lb/>te anerkannten Principien wäre, die daher nur auf eine ganz
<lb/>klare Bestimmung der Gesetze hin angenommen werden könnte,
<lb/>vollkommen der Ents^eidung des Gerichts bei. Zwar ist jener
<lb/>Grundsatz: in poenalibus etc., so viel Ref. weiß, im Preuß»
<lb/>'Landrechte nirgends, ausdrücklich ausgesprochen; allein er stützt
<lb/>sich durchaus auch schon auf die Natur der Sache, wie auch
<lb/>die Römischen Juristen ihn blvö aus dieser ableiteten. —
<lb/>Was die Frage betrifft, ob nun der Conat beim Jünglingsbun- 
<lb/>de ein entfernter oder naher war, so hat doch wohl das Gericht
<lb/>die Entscheidung dieser Frage sich etwas zu leicht gemacht. Nach
<lb/>der (auch oben angef.) Darstellung im Urtheile (S. 47. der
<lb/>Schrift) nämlich würde das P. Landrecht beim Versuche blos
<lb/>zwischen conatus proximus und remotus unterscheiden, und
<lb/>unter Ersterem das verstehen, was man bisher durch delictum
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0392.tif"
                      n="44"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0392--><p/>
                  <p>

                     <lb/>44 Strafrecht.

<lb/>perfectum bczeichnete, und da hatte es dann freilich keinen
<lb/>Zweifel, daß blos ein oon. remotus vorhanden war. Allein
<lb/>das P. Landrecht unterlcheidct ja drei Grade des Versuchs,
<lb/>nämlich t) den conatus proximus, wie dar Urtheil den Fall
<lb/>des §, /jo. des Lande. II. so. nennt, (oder das delictum per- 
<lb/>fectum, wie diesen Fall Andere nennen), dann 2) den Fall,
<lb/>wenn der Verbrecher durch Zufall an der letzte),,
<lb/>zur Ausführung des Verbrechens erforderlichen
<lb/>Handlung gehindert wurde ($. 4i»), in welchem die,
<lb/>der Strafe des elfteren Falles am nächsten stehenden Strafe
<lb/>eintreten soll, und erst als dritten Grad unterscheidet es Z) den
<lb/>con. remotus ((f. 42.). Deßhalb hatte das Urtheil, welches sich
<lb/>hier für den dritten Fall entschied, nicht blos auf die Removi»
<lb/>rung des ersten Falles sich beschranken, sondern nothwendig auch
<lb/>zeigen sollen, daß beim Jünglingsbunde auch der zweite Fall
<lb/>nicht vorhanden gewesen sey.

<lb/>Dem Unterzeichneten war das vorliegende Urtheil um so
<lb/>interessanter, als dem Vernehmen nach der Württembergi-
<lb/>sche Gerichtshof, welcher über die Württ. Mitglieder jene»
<lb/>Bundes zu erkennen hatte, ganz von denselben Principien aus- 
<lb/>ging, und auch blos das Dafepn eines conatus remotus im
<lb/>vorliegenden Falle annahm. Zwar haben wir in Württemberg
<lb/>auch ein Particulargesetz über Hochverrath (vom Zten Marz
<lb/>jgio). Allein bei diesem ergeben sich über die vorliegende Fra- 
<lb/>ge ähnliche Zweifel, wie beim Preuß. Landrechte. Denn der
<lb/>Art. 5. dieses Gesetzes sagt: „das Verbrechen des fconsummir-
<lb/>,,ten^ Hochverralhs wird begangen durch thatliche, mit frevel»
<lb/>„haftem Vorsätze unternommene Angriffe.... auf die
<lb/>„Selbstständigkeit des Staats und den Staatsverein, um die
<lb/>„Verfassung auf eine, gewaltsame Weise umzuwälzen" ....
<lb/>„Insbesondere ist derjenige des fconsummirten) Hochverraths
<lb/>„schuldig, her zur Ausführung eines dieser strafbaren Zwecke in
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0393.tif"
                      n="45"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0393--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erkenntniß gegen d. Jüngl. Bund. 45

<lb/>„verratherische Verbindungen mit Auswärtigen oder in ei-
<lb/>„neVerschwörung im Innern sich eingelassen hat"rc.
<lb/>Durch diese letztere Bestimmung mußte eS auch etwas zweifel»
<lb/>hast werden, ob jener JünglingSbund schon vollbrachten Hoch»
<lb/>verrath enthielt, da er in einer verrätherischen Verbindung mit
<lb/>Auswärtigen, und einer Verschwörung im Innern zu jenem
<lb/>Zwecke bestund. Indessen waren hier doch in so ferne die Zwei- 
<lb/>fel etwas leichter zu heben, als die Definition zum (confum-
<lb/>mirten) Hochverrath „thätliche Angriffe" fordert, und als
<lb/>der Art. 7♦ ausdrücklich einen bloßen Conat des HochverrathS
<lb/>zugibt, indem er sagt: daß, wenn das Verbrechen noch nicht
<lb/>zur Ausführung gekommen sep, eine nach der Gefährlichkeit der
<lb/>gewählten Mittel und nach dem Grade, in welchem sich die
<lb/>Vorbereitungen der Ausführung genähert haben, zu bestimmen»
<lb/>de außerordentliche Strafe eintreten solle. — In der Bestim- 
<lb/>mung der Strafe aber mußten die Urtheile der beiden Ge- 
<lb/>richtshöfe, des Preussischen und des Württ., sehr verschieden
<lb/>se-n. Denn in Preußen setzt schon ein besonderes Edikt v. 1798.
<lb/>10jährige Festungsstrafe für den fest, der an irgend einer
<lb/>verbotenen Verbindung theilnimmt und sie verbreitet, und so
<lb/>konnte der Richter nicht umhin, für die Theilnahme und sehr
<lb/>thätige Verbreitung einer verbotenen Verbindung, welche zu»
<lb/>'gleich Conat des HochverrathS involvirte, 15jährigen Fe- 
<lb/>stungsarrest zu erkennen, um so mehr, als dag, P. Landrecht
<lb/>II. 20. Q. 97. schon für die unterlassene Anzeige eines Hochver- 
<lb/>rathS lojährige bis lebenswierige Festungsstrafe festfetzte. In
<lb/>Württemberg existirt aber ein Gesetz jener Art nicht gegen ver- 
<lb/>botene Gesellschaften, und so ließ sich wohl, auch mit Rücksicht
<lb/>auf die von der unterlassenen Anzeige handelnden Artt. 9. u. 10.
<lb/>des Gesetzes von 1810, eine blos 4jährige FestungsarbeitS-
<lb/>strafe rechtfertigen.

<lb/>Das hier angezeigte Urtheil und der Fall, den eS betrifft.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0394.tif"
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                  <head>
                     <title>Handbuch des Criminalrechts und der Criminalpolitik. Zweiter Theil. Berlin und Stettin in der Nicolaisch. Buchhandl.</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Hencke, Eduard">Eduard Hencke</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0394--><p/>
                  <p>

                     <lb/>46
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zeigt noch besonders, von wie großer Wichtigkeit das stete Be- 
<lb/>achten der dem Praktiker im Leben vorkommenden Fälle für Le- 
<lb/>gislation und Doctrin ist, und wie sehr die Lücken und Einsei- 
<lb/>tigkeiten Beider aus den Erfahrungen des Praktikers uns auf-
<lb/>gedeckt werden. Es zeigt dieser Fall namentlich, wie schwan-
<lb/>kend, ungenau und unbestimmt bei der so wichtigen Frage über
<lb/>Conat deS Hochverrathß unsre Gesetze und Gesetzescntwürfe,
<lb/>auch ganz neue nicht ausgenommen, sind, und wie wenig be- 
<lb/>gründet es sepn dürfte, wenn man aus der Natur der Sa- 
<lb/>che oder aus der Crimknalpolitik, wie es Manche thaten, her- 
<lb/>leiten will, daß hier in Beziehung auf Strafe zwischen Versuch
<lb/>und Vollendung nicht zu unterscheiden sey.

<lb/>Carl Georg Wächter.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Henke (Eduard) Handbuch desCriminalrechts und der
<lb/>Eriminalpolitik. Aweiter Theil. Berlin und Stettin
<lb/>in der Nicolaksch. Buchhandl. VI. (Znhaltsanzeige)
<lb/>und 452 SS. gr. 8. (Preis 4 si. 30 kr.)

<lb/>Um das vorliegende Werk gehörig beurtheilen zu können,
<lb/>muß Ref. zunächst von dem Plane ausgehen, den der Vf. sich
<lb/>vorsetzte. Dieser wird sich aber bestimmter aus dem ergeben,
<lb/>was der Verf. im ersten Bande S. 149. f. über St. R. Wis- 
<lb/>senschaft und Cr. Politik ausführt, als aus dem in der
<lb/>Vorrede zum in B. über den Plan selbst Gesagten. Der Vf.
<lb/>bemerkt nämlich a. a. O.: „die Strafrechtswissenschaft sep we- 
<lb/>der da, wo nach einem dürren und todtcn Begriffe ein für alle
<lb/>Zeiten und Räume angeblich gleichgültiges und unwandelbares
<lb/>Musterbild der Einrichtung der Strafgerechtigkeit aufgestellt wer- 
<lb/>de, noch auch da, wo man sich auf die Erforschung der Straf- 
<lb/>gesetze eines oder mehrerer Völker und Staaten beschrän-
</p>
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                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Crim. vl. rr B. 47

<lb/>ke; sondern sie sey in dem Umfassen der Idee sowohl, als auch
<lb/>der mannigfaltigen Gestaltungen und Bildungen, welche diese
<lb/>Idee nach der Verschiedenheit der Zeiten und Raume anzuneh- 
<lb/>men fähig sey .... Die Idee vollständig erkennen und sie zur
<lb/>Wissenschaft erheben, werde daher nur derjenige, der die ver- 
<lb/>schiedenartigen und wechselnden Gestaltungen und Verkörperun- 
<lb/>gen durchforscht habe, durch welche die Idee, selbst unwandel- 
<lb/>bar, hindurchgehe. Der Gegensatz zwischen St. R. Wissen- 
<lb/>schaft und St. Gesetzkunde, wie ihn Tittmann mache,
<lb/>so wie der Gegensatz zwischen einem allgemeinen und dem
<lb/>positiven peinlichen Recht, wie ihn Feuerbach mache, sep
<lb/>daher ebenso unhaltbar, wie die Entgegensetzung eines Natur-
<lb/>rechtlichen und Positivrechtlichen überhaupt, da beide sich gegen,
<lb/>seitig voraussetzen, indem die Idee der Verkörperung bedürfe,
<lb/>um sich in Zeit und Raum zu offenbaren, der Körper ,abcr, oh- 
<lb/>ne den inwohnenden Geist durchaus todt und seelenlos sepn
<lb/>müßte. Alles positive Recht, um es vollständig zu ergründen,
<lb/>mehr noch um seine Statthaftigkeit und Angemessenheit zu prü- 
<lb/>fen, müsse stets auf die Idee bezogen werden, deren Versinnli-
<lb/>chung es nur sep; und wenn diese Idee auch der mannigfaltig- 
<lb/>sten Gestaltungen fähig sep, so werde sich doch, mit Rücksicht
<lb/>auf die Eigenthümlichkeiten eines bestimmten Zeitraumes und
<lb/>eines gegebenen Volkes, ein Ideal aufstellen lassen, welches als
<lb/>Norm der Beurtheilung für das geltende Recht diene." „Das
<lb/>Studium der St.RW. in der angegebenen Bedeutung, bemerkt
<lb/>der Vcrf. a. a. L. S. i54* f. weiter, darf nicht bei der Ge- 
<lb/>setzgebung eines einzelnen Staates, ja nicht einmal bei den Ge,
<lb/>setzgebungen einer bestimmten Periode stehen bleiben. Denn
<lb/>die verschiedenen Perioden ergänzen einander, und stellen, jede
<lb/>für sich betrachtet, nur eine einzelne Seite der Idee dar, deren
<lb/>Totalität nur in der umfassenden Betrachtung dieser verschiede- 
<lb/>nen Zeiträume erkannt werden könne. Quellen der St.RW.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>48 Strafrecht.

<lb/>seyen daher die Strafgesetzgebungen aller der Völker, in deren
<lb/>Vereinen die Idee der Gerechtigkeit in eigenthümlicher Gestalt
<lb/>hervorgetreten se§." Daß der Vers, die Philosophie nicht zu
<lb/>den Hülssmitteln, sondern zu den Quellen der St.RW. zahlt,
<lb/>oder, wie er a. a. O. S. 155. sagt, „mehr als integrirenden
<lb/>Lheil derselben" betrachtet, folgt aus seiner Ansicht von St.RW.
<lb/>von selbst. Hiernach, und nach manchen weiteren Aeufferun»
<lb/>gen des Vers., z. B. Bd. I. S. i53. IZ4. i4°. f. Vorr. S.
<lb/>XIV—XVI. Bd. II. S. Z. 5. 12. 45. soll, mit andern Wor- 
<lb/>ten, in diesem Werke gegeben werden, das natürliche oder phi- 
<lb/>losophische Strafrecht verbunden mit Criminalpolitik, besonders
<lb/>in Anwendung auf die Verhältnisse unsrer Zeit, nebst einer Dar- 
<lb/>stellung der „hervorstechendsten Gesetzgebungen (und der Praxis)
<lb/>aller Zeiten und Raume" und einer Philosophie dieser positi- 
<lb/>ven Rechte. Dabei will der Vers. (B. I. S. XV.) zugleich
<lb/>die Ausbeute, welche die Forschungen der Criminalisten unsrer
<lb/>Zeit geliefert haben, an Einem Orte sammeln, um mit Einem
<lb/>Blicke den jetzigen Stand der Wissenschaft übersehen zu lassen
<lb/>und ln engem Raume so manches Treffliche zu vereinigen und
<lb/>dadurch gemeinnütziger zu machen. Dadurch will er „alle ver- 
<lb/>einzelten Strahlen der Wahrheit in einen gemeinsamen Brenn- 
<lb/>punkt sammeln, die Schule und das Leben, die Praxis und die
<lb/>Theorie mit einander befreunden und versöhnen und zwischen
<lb/>Vergangenheit und Gegenwart überall das bindende Mittelglied
<lb/>Nachweisen."

<lb/>Der Vers, wird zwar nicht mit der Art übereinstimmen,
<lb/>wie dessen Plan oben vom Res. in andere Worte übersetzt
<lb/>wurde. Allein nach der ganzen Anlage und Ausführung des
<lb/>Werkes schon laßt sich kein anderer Plan annehmen; auch ließe es
<lb/>^ sich wohl leicht zeigen, daß auch in des Vers. Worten am Ende
<lb/>nichts andres enthalten ist, und daß selbst sein Eifern gegen den
<lb/>Gegensatz zwischen natürlichem und positivem Rechte theils auf
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Crim. R. rr B. 49

<lb/>unklaren, theils auf unrichtigen Vorstellungen und nicht gehöri-
<lb/>gem Unterscheiden beruht. Ref. erkennt allerdings an, daß, wie
<lb/>der Verf. B. I. S. i42. sagt, das positive Recht nicht als et- 
<lb/>was (durchaus) WillkührlicheS und von aller Idealität Entblöß- 
<lb/>tes betrachtet werden könne. Es stellt vielmehr in der Regel
<lb/>seinem größer» Inhalte nach uns die Idee der Gerechtigkeit dar,
<lb/>wie sie sich bei einem bestimmten Volke, Gesetzgeber u. s. w.
<lb/>in derAnwendung auf die Verhältnisse dieses Volkes offenbarte,
<lb/>und somit enthalten für uns die Gesetzgebungen aller Völker
<lb/>und Zeiten allerdings manche höchst wichtige Beitrage zur Er- 
<lb/>forschung des wahren Vernunft- oder Naturrechts, so wie die
<lb/>Untersuchung, wie die Idee der Gerechtigkeit bei einem bestimm- 
<lb/>ten Volke sich offenbarte, allerdings von größtem Interesse ist.
<lb/>Allein seine äußere Gültigkeit und Sanktion erhalt ein für ein
<lb/>bestimmtes Volk gegebenes Recht nicht durch seine Ueberein-
<lb/>stimmung mit der Idee der Gerechtigkeit und dem wirklich ver- 
<lb/>nunftgemäßen Rechte, sondern blos dadurch, daß es als positi- 
<lb/>ves Recht bei einem bestimmten Volke angenommen oder ihm
<lb/>gegeben ist, somit durch einen Akt der Willkühr, und somit er- 
<lb/>gibt sich von selbst der Gegensatz zwischen natürlichem und po- 
<lb/>sitivem Rechte, den der Verf. auch so lange nicht wird läugncn
<lb/>können, als er zugibt, daß einzelne Strafgesetze ungerecht und
<lb/>vernunftwidrig scyn können und doch äußere Gültigkeit in einem
<lb/>Staate haben, und daß der Gesetzgeber eines Volkes für das- 
<lb/>selbe ganz nach seiner Willkühr Strafgesetze geben kann.

<lb/>Doch ist hier nicht der Ort, hierüber sich weiter zu ver- 
<lb/>breiten, so wie Nichtigkeit der Ansicht des Verf. über St.NW.,
<lb/>nach welcher allen Werken unsrer Teutschen Criminalistcn wis- 
<lb/>senschaftliche Anlage und Tendenz ganz abgesprochen wird, und
<lb/>nach der sie blos einzelne fragmentarische Beiträge zur St.RW.
<lb/>enthalten, genauer zu untersuchen. Ref. glaubt vielmehr, sich
<lb/>auf die Untersuchung beschränken zu müssen, wie der Verf. sei,
<lb/>Krit. Zeitschr. I. z. 4
</p>

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                  <p>

                     <lb/>5o
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nen Plan wirklich ausführte. Nach den bei unsrem Institute
<lb/>festgesetzten Grundsätzen aber muß Nef, von dieser Untersuchung
<lb/>den ersten, im 1.182z. schon erschienenen, Band dieses Werks,
<lb/>welcher sich über die allgemeinen Lehren der St.RW. (allg.
<lb/>Theil) verbreitet, ausschließen, und kann nur auf den, in diesem
<lb/>Jahre erschienenen, 2N Band, naher eingehen, wobei Ref. noch
<lb/>besonders bemerken zu müssen glaubt, daß aus dem über diesen
<lb/>2N Bd. hier zu Sagenden nicht immer zurückgeschlossen werden
<lb/>dürfe auf den ersten, indem der ie Band in manchen Hinsich- 
<lb/>ten weit mehr Lob verdienen dürste, als der 2te.

<lb/>Der 2e und der (noch nicht erschienene) ge Bd. des Hand- 
<lb/>buchs sollen die Entwickelung der einzelnen Verbrechen, und ih»
<lb/>rer Strafbarkeit enthalten (s. g. besonderer Theil des St.R.).
<lb/>Was hiebei die systematische Anordnung betrifft, so glaubte der
<lb/>Berf. (B. II. S. z.) „die Fesseln der positiven Gesetzgebungen
<lb/>zerbrechen zu müssen, um desto freier und vollständiger die For- 
<lb/>derungen der Wissenschaft befriedigen zu können, d. h. das, was
<lb/>im folgerechten Denken sich aneinander reiht, auch in der Be- 
<lb/>handlung nicht zu trennen." Dieses ist auch allerdings dem
<lb/>ganzen Plane des Vers, gemäß. Nur hatte dann nach diesem
<lb/>Plane eine genaue Entwickelung der Anordnung der einzelnen
<lb/>Verbrechen, wie sie sich in den wichtigsten positiven Gesetzge- 
<lb/>bungen findet, und des innern Zusammenhangs, in welchen
<lb/>Diese die einzelnen Verbrechen stellten, und eine Kritik dieser Ge- 
<lb/>setzgebungen in dieser Hinsicht hier gegeben werden sollen. Der
<lb/>Verf. meint zwar l. 0., dieß lasse sich am besten bei den ein- 
<lb/>zelnen Verbrechen selbst geben. Allein Ref. möchte dieß doch
<lb/>bezweifeln, und schon die vielen Wiederholungen, die dabei nö-
<lb/>thig würden, dürften nicht dafür sprechen. Auch hat der Verf.
<lb/>Jenes bei den einzelnen Verbrechen keineswegs vollständig und
<lb/>genügend nachgeholt.

<lb/>Die Anordnung, welche der Verf, wählte. Ist die, daß er
</p>

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                  <p>

                     <lb/>5i
</p>
                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Crim. N. rr B.

<lb/>die einzelnen Verbrechen sondert in Privatverbrechen, StaatSv.,
<lb/>und Verbrechen gegen das Gemeinwesen. Bekanntlich ist diese
<lb/>Anordnung auch schon von Andern befolgt worden. Der Df. rechtfer- 
<lb/>tigt sie (B.I. S.Z37. B.ll. S. 5.7.) blos dadurch, daß sie die
<lb/>Uebersicht erleichtere. Daß aber dieß keineswegs der Fall sey,
<lb/>und daß sie manches seiner innern Natur nach Zusammengehö- 
<lb/>rige auf eine unwiffenschastliche Weise zerreiße, ließe sich sehr
<lb/>leicht zeigen. ^Indessen glaubt Nef. dieses hier um so mehr
<lb/>übergehen zu muffen, als eS schon von Andern an andern Or- 
<lb/>ten besprochen und gezeigt wurde, auf welche Erörterungen aber
<lb/>der Verf. bei der Rechtfertigung seiner Wahl, die überhaupt
<lb/>nur in wenigen Worten besteht, keine Rücksicht nahm.

<lb/>Die Privatverb, theilt der Verf. in Verbrechen a) an der
<lb/>Person b) am Eigenthum o) an der Person und dem Eigen- 
<lb/>thum eines Andern. Der vorliegende Band nun entwickelt die
<lb/>beiden ersten Classen (a u. b). Zu der ersten Cl. rechnet der
<lb/>Verf. Tödtung (i, Kap.); die Verb, wider die Gesundheit (2.
<lb/>Kap.); Verb, wider die persönl. Freiheit (5. Kap. hier insbe- 
<lb/>sondere widcrrechtl. Gefangenhalten und Menschenraub); An- 
<lb/>griffe auf Sittlichkeit (4. Kap. Verführung zur Unzucht; Ent- 
<lb/>führung; Nothzucht;) Angriffe auf die Ehre (5. Kap.); Verle- 
<lb/>gung der Familienrechte (6. Kap. inSbes. Ehebruch, Bigamie,
<lb/>Kinderaussetzung und Unterschiebung eines Kindes). Zur zwei- 
<lb/>ten Claffe werden gerechnet die Beschädigung und Vernichtung
<lb/>fremden Eigenthums (i. Kap.), und die Entziehung fremden
<lb/>Eigenthums (2. Kap. nämlich Diebstahl, Unterschlagung, An- 
<lb/>maßung von Rechten.) — Diese Stellung ist in allen Haupt- 
<lb/>punkten und auch beinahe in allen Nebenpunkten aus dem Ent- 
<lb/>würfe eines Sk. G. V. für Baiern von 1822, von welchem auch
<lb/>der Verf. sagt, daß derselbe ihm hierin zum Theil als Leitfa- 
<lb/>den gedient habe, genommen, und somit wird es auch nicht
<lb/>hierher gehören, sie genauer zu beurtheilen. Uebrigens ließe
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0400.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Sr
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich gewiß Vieles gegen sie sagen, namentlich wieder gegen das
<lb/>bei ihr unvermeidliche Zerreißen von innerlich Zusammengehö- 
<lb/>rigem. Auch kam dabei der Vers, in manche auffallende Wi- 
<lb/>dersprüche mit sich selbst. Um hiefür nur ein Beispiel anzu-
<lb/>führen: bei dem Kapitel über die Angriffe auf die Sittlichkeit
<lb/>sagt der Derf. S. 152.: „es kommen hier blos die Handlun- 
<lb/>gen in Betracht,.wodurch Jemand widerrechtlich den Willen
<lb/>eines andern bestimmt oder zu bestimmen sucht, mit
<lb/>ihm Unzucht zn treiben, ftp es nun, daß er sich blos der Kün-
<lb/>ste der Verführung, oder eines physischen oder psychischen
<lb/>Zwanges zu diesem Zwecke bedient." Wie kann nun aber
<lb/>Jemand den Willen eines Andern, mit ihm Unzucht zu trei- 
<lb/>ben, bestimmen oder zu bestimmen suchen durch physischen
<lb/>Zwang zur Unzucht? wie kann somit die Nothzucht, die der
<lb/>Derf. hierher stellt, hierher gehören?

<lb/>Was die Ausführung der Grundsätze über die einzelnen
<lb/>Verbrechen in diesem Bande betrifft: so wiederholt auch hier
<lb/>t der Verf., daß „die Wissenschaft deS Strafrechts die Gesetzge- 
<lb/>bungen aller Zeiten und Raume umfassen müsse" (S.5.),
<lb/>daß daher „mit einer Zergliederung des allgemeinen Begriffs
<lb/>jedes einzelnen Verbrechens begonnen, und sodann nachgewie- 
<lb/>sen werden müsse, wie derselbe in den hervorstechendsten Gesetz- 
<lb/>gebungen alter und neuer Zeit bestimmt worden sey." Der
<lb/>Verf. will also jedesmal bei dem einzelnen Verbrechen von der
<lb/>Philosophie ausgehen und sie zu Grunde legen, und dann zur
<lb/>Darstellung und Kritik der wichtigsten Gesetzgebungen überge- 
<lb/>hen. Selbst aber dieser Gang, vom Uebrigen noch abgesehen,
<lb/>ist nicht cvnsequent verfolgt. Bei manchen Verbrechen wird
<lb/>geradezu blos das gemeine Recht zu Grunde gelegt, und blos
<lb/>etwas Philosophie und einige Bestimmungen einiger neueren
<lb/>Gesetzgebungen und Entwürfe eingemischt; und öfters fließt al-
<lb/>leS dieses so ineinander, daß man nicht sieht, nach welcher
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0401.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Henke, Handd. d. Crim. R. rr B. 53

<lb/>Quelle der Derf. spricht; bisweilen spricht auch der Vers, so,
<lb/>als ob er geradezu an das gemeine Recht als Quelle seiner
<lb/>Entscheidung gebunden wäre; bei dem so wichtigen und interes- 
<lb/>santen Verbrechen des Diebstahls findet man in Hinficht auf
<lb/>seinen Begriff und Thatbestand gar keine Philosophie, gar keine
<lb/>Aufstellung eines „allgemeinen Begriffs", sondern bloß eine
<lb/>(zwar meist sehr richtige, aber meist wörtlich aus Klien genom-
<lb/>mene) Darstellung des Röm. und gemeinen Deutschen Rechts
<lb/>mit Anhängung einiger Bestimmungen neuerer Gesetzgebungen.

<lb/>In Hinficht auf die im Plane des Vers, liegende Rücksicht
<lb/>auf die „Gesetzgebungen alter Zeiten und Völker"
<lb/>oder wenigstens, wie der Verf. an einem andern Orte will, auf
<lb/>die „hervorstechendsten," fandRef. auch nicht einmal eine
<lb/>Annäherung an eine diesem Plane genügende Ausführung. Frei- 
<lb/>lich ist die Aufgabe groß und ungeheuer unifaffend. Allein der
<lb/>Verf. setzte sie sich einmal, und macht von ihr die Wissenschaft»
<lb/>lichkeit seines Werkes mit abhängig, mit» da hatte er doch zu
<lb/>ihrer Erreichung thun sollen, was in seinen Kräften stund. Aber
<lb/>dieß geschah nicht. Ref. will nicht einmal davon sagen, daß,
<lb/>wenn er Röm. Recht und die Carolina ausnimmt, von älteren
<lb/>Europäischen Gesetzgebungen und Rechten man eigentlich so gut,
<lb/>wie nichts erfahrt. Selten kommt selbst auch nur eine Notiz
<lb/>über die ältesten Deutschen Rechtssammlungen, über Particular-
<lb/>rechte des Mittelalters u. dgl. vor. Ebenso findet sich über In«
<lb/>bische, Chinesische,»Muhamedanische Gesetzgebung eigentlich nichts
<lb/>in diesem Bande. Denn ein paar höchst dürftige Berührungen,
<lb/>die noch dazu meist aus dem im I. 1815. erschienenen Lehrbu»
<lb/>che des Verf. genommen sind, können hier nicht in Betracht
<lb/>kommen. Aber selbst höchst wichtige Gesetzgebungen und Rechte
<lb/>des vorigen Jahrhunderts und unsrer Zeit sind theils ganz, theils
<lb/>so gut, wie ganz übergangen; so die Französische, sowohl die
<lb/>vor der Revolution, als die von der Republik und die zur Zeit
</p>
                  <p>

                     <lb/>1
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0402.tif"
                      n="54"
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                  <p>

                     <lb/>54
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.


<lb/>des Kaiserreichs gegebene und noch bestehende, die Holländische,
<lb/>die Englische, die Spanische (z. B. die unter den CortcS) u.
<lb/>31.; selbst die der Schweizerschen Cantone sind übergangen. Daß
<lb/>da und dort einmal vom Code penal, einmal vom Englischen
<lb/>Rechte in ein paar Linien die Rede ist, dieß kann wahrlich nichts
<lb/>heißen. Denn was von allen diesen Gesetzgebungen und Rech- 
<lb/>ten angeführt ist, ist so ganz unbedeutend wenig, daß man
<lb/>durchaus nicht genau sehen kann, wie bei einer dieser Gesetzge- 
<lb/>bungen „sich die alles Strafrecht tragende Idee der Gerechtig- 
<lb/>keit verkörperte." BloS auf gemeines Römisch-Teutsches Recht,
<lb/>auf den Inhalt des Preußischen Landrechts, des neuen Baieri-
<lb/>schen, und des neuen Oestcrreichischen Gesetzbuchs (selbst nicht
<lb/>einmal auf das altere Baierifche und die alteren Ocsterreichischen
<lb/>Gesetzbücher), des Entwurfs für Baiern von 1822, und des für
<lb/>Sachsen von Stübel laßt sich der Verf. naher ein« Sind das nun
<lb/>wohldie,,hervorstechendstenGesetzgcbungen allerDölkerundZeiten?"

<lb/>Natürlich konnte auch von einer umfassenden vollständigen
<lb/>Darstellung dieser Rechte und Gesetzgebungen nicht die Rede
<lb/>seyn, wie schon die Seitenzahl dieses Bandes ergibt. Spezielle
<lb/>und direkte Kritiken der Bestimmungen jener neuen Tcutschen
<lb/>Gesetzgebungen und Entwürfe finden sich selten; besondre Bei- 
<lb/>trage zur Interpretation derselben erhalt man nicht; denn mei- 
<lb/>stens sind die Anführungen ihrer Bestimmungen wörtliche Ab- 
<lb/>drücke. Ja über die Weiterbildung jener Gesetzgebungen durch
<lb/>legale Praxis und neuere einzelne gesetzliche Bestimmungen, wie
<lb/>z. B. des Preußischen Rechts durch Praxis, des Baierischen
<lb/>durch die Novellen erfahrt man nichts. Wer mit jenen Gesetz- 
<lb/>gebungen nicht naher bekannt ist, wird eine genaue Kenntniß
<lb/>ihres Geistes und ihrer Bestimmungen durch dieses Buch nicht
<lb/>erhalten. Wer aber jene Gesetzbücher bei der Hand hat, dem
<lb/>sind deS Verf. bloße Abdrücke wohl entbehrlich.

<lb/>Was dann noch specisll das gemeine Teutsche Recht
</p>

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                      n="55"
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                  <p>

                     <lb/>55
</p>
                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Ceim. R. 2t B.


<lb/>betrifft, so findet sich in diesem Bande weder eine so umfassen-
<lb/>de Darstellung desselben, daß man aus ihm genaue, voll- 
<lb/>ständige und zuverläßige Auskunft über das gemeine Recht wird
<lb/>erhallen können, noch Neues, wodurch unsre Kenntniß des ge- 
<lb/>meinen Rechts weiter gefördert worden wäre. Cs lag auch
<lb/>wohl weder eine solche umfassende Darstellung, noch ein Bemü-
<lb/>hen, neue Aufschlüsse über dieses Recht zu geben, im Plane des
<lb/>Derf. Allein selbst bei des Vers. Plane hätten doch nicht so
<lb/>wichtige Fragen nach gcm. Rechte ünerörtert gelassen werden
<lb/>sollen, wie er zum Theil ünerörtert ließ; um so weniger, als
<lb/>er doch das gemeine Recht als die hauptsächlichste und wichtig- 
<lb/>ste der von ihm berührten positiven Gesetzgebungen behandelt;
<lb/>es hätten so manche Unrichtigkeiten vermieden werden sollen,
<lb/>die sich bei seinen Angaben über gemeines Recht finden; eS hät- 
<lb/>te endlich der Verf. nach einem festem und consequenter gehalte- 
<lb/>nen Plane das gemeine Recht darstellen und benützen sollen, als
<lb/>er eS that. — Hier nur einige Belege für diese drei Ausstel- 
<lb/>lungen. Was zunächst die Letzte betrifft, so ist bei manchen
<lb/>Verbrechen das gemeine Recht zur Grundlage der ganzen Er,
<lb/>örterung gemacht, z. B. bei der Kinderaussetzung S. Z6st. f.;
<lb/>beim Thatbestand des Diebstahls S. 3S9. f, u. 31.; bei man- 
<lb/>chen dagegen erfahrt man entweder gar nichts vom gemeinen
<lb/>Rechte, oder doch so gut, wie nichts, und bei andern ist das
<lb/>gemeine Recht mehr nur nebenbei berührt. — Dieses, wie über- 
<lb/>haupt das gänzliche Ucbergehen wichtiger Punkte des gemeinen
<lb/>Rechts, wird sich schon aus folgenden Beispielen ergeben. Bei
<lb/>den Verbrechen wider die Gesundheit überhaupt (S. 119. f.)
<lb/>erfährt man gar nichts von der Ansicht des gcm. Rechts über
<lb/>dieses Verbrechen. Ob es nach gem. R. ein besondres Verbre- 
<lb/>chen der Gesundheitsverletzung gibt, ob nach gem. R. bloS do,
<lb/>lose, oder ob auch culpose Gesundheitsverletzungen strafbar sind,
<lb/>über diese, für den Geist des gem. Rechts nicht unwichtige und
</p>

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                  <p>

                     <lb/>56
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch namentlich in neuererIeit mannigfach besprochene, Fragen
<lb/>findet man kein Wort. Ueber Beschädigung oder Vernichtung
<lb/>fremden CigenthumS findet man so gut wie nichts vom gem.
<lb/>R. Denn so kann man doch wohl die 4 Zeilen nennen, in
<lb/>welchen der Verf. S. 586. sagt: Daß bei diesem Verbrechen
<lb/>„im röm. R. die Folgen der I. Aquilia eintreten, wiewohl ein»
<lb/>zelne, in objektiver und subjektiver Hinsicht beschwerte Arten
<lb/>mit einer öffentlichen Strafe extra ordinem belegt wurden."
<lb/>Bei der Anmaßung fremder Rechte (S. 45*.) findet man kein
<lb/>Wort über Bestimmungen des gem» Rechts, und gerade bei die- 
<lb/>sem, so wie bei den beiden andern ebengenannten Verbrechen
<lb/>wäre aus so vielen Gründen eine Untersuchung über den Ge- 
<lb/>sichtspunkt, von welchem aus das gemeine Recht sie erfasse,
<lb/>von so großem (nicht blos unmittelbar praktischem) Interesse!
<lb/>Außerdem sind bei einzelnen Verbrechen noch eine Menge wich- 
<lb/>tiger das gem. R. betreffender Punkte übergangen, z. B. bei
<lb/>der TödtUNg das Verhältnis der lex Aquilia zur I. Cornelia,
<lb/>welches namentlich auch für die Gesichtspunkte, von denen der-
<lb/>Verf. ausgeht, wichtig ist, ebenso die positiv-rechtliche Grenze
<lb/>des Derwandtenmorde; über den Art. i48. der P. G.D. wird
<lb/>wird (S. 89. 90.) ganz unbefriedigend gesprochen; über die
<lb/>Grenzen der Blutschande nach der Carolina findet man nichts
<lb/>(vgl. S. 158.); eine Hauptfrage bei der Nothzucht, ob das
<lb/>gemeine Recht sie blos als Verletzung der jungfräulichen und
<lb/>fraulichen Ehre auffaffe, ist gar nicht herausgehoben, und ge- 
<lb/>nauer untersucht, auf diesen Punt überhaupt nicht, wie er es
<lb/>verdiente, genauer eingegangen (vgl. S. 212. ff.), und das
<lb/>Gleiche ist bei der Entführung der Fall (vergl. S. 172. 17z.
<lb/>i75.); bei der Lehre von den Injurien ist die, für den Geist
<lb/>des Röm. Strafrechts und den Zusammenhang seines ganzen
<lb/>Strafsystems so wichtige. Römische Theorie über Realinjurien
<lb/>gar nicht genau untersucht und dargestellt (,vgl. S. 259. f.)
</p>

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                  <p>

                     <lb/>57
</p>
                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Crim. R. zr B.


<lb/>und namentlich sind die neueren Forschungen über diesen Punkt
<lb/>weder gehörig benützt, noch genauer angeführt, noch irgend nä- 
<lb/>her gewürdigt. Ebenso ist die gewiß wichtige Frage, ob daö-
<lb/>Röm. R- einen C onat einer Injurie strafe, gar nicht berührt,
<lb/>(so wie auch Nef. im In B. nichts über die bcsondern Vestim»
<lb/>mungen deS Röm. Rechts über Conat bei Privatdelicten fin- 
<lb/>det), eine Frage, durch deren genauere Untersuchung der Verf.
<lb/>wohl auf die Unrichtigkeit einiger seiner.Behauptungen über
<lb/>, das, was nach gem. R. als Injurie bestraft werden könne,
<lb/>aufmerksam geworden wäre. Bei der Lehre vom Ehebrüche ist
<lb/>u. A. die Frage, ob das Röm. Recht auch für die ungetreue
<lb/>Braut die Ehebruchsstrafe festsetze, höchst dürftig berührt (S.
<lb/>ZZZ.), und gerade einige hierüber hauptsächlich entscheidende
<lb/>Stellen des Corpus Juris sind dabei ganz übergangen. Eben- 
<lb/>so ist die Frage, wer beim Ehebrüche nach Röm. R. anklagen
<lb/>durfte, sehr ungenau beantwortet, und in den Citaten der
<lb/>Quellen älteres Recht vom neueren gar nicht geschieden (S.
<lb/>546.350, Not. 20.); und ganz unbefriedigend ist, waSS.Zsto.
<lb/>über die Strafe des Ehebruchs nach der P. G. O. gesagt ist,
<lb/>abgesehen davon, daß die Vermögensstrafen beim Ehebrüche
<lb/>(auch die öffentlichen) ganz übergangen sind (wahrend sie bei
<lb/>der Entführung S. 188- weitlauftig angeführt sind). —
<lb/>Die ganze Lehre von der Unterschlagung ist auf einer ein- 
<lb/>zigen Seite abgehandelt (S. 450. vgl. S. 403. unt. 598. ob),
<lb/>die ganze Lehre von der Anmaßung fremder Rechte nimmt
<lb/>kaum iß Seiten ein, welche der Verf. mit Ausnahme der klei- 
<lb/>nen Note wörtlich aus seinem Lehrbuche §, 501, 302. nahm.
<lb/>Von Eingriffen in fremde Jagdrechte (s. g. Wilddiebstahl) ist
<lb/>dabei gar nicht naher die Rede. Ueber manche im Röm. und
<lb/>gemeinen Teulschen Rechte hcrausgehobene, nach diesen Rech- 
<lb/>ten sehr wichtige Eintheilungen und einzelne besonders ausge- 
<lb/>zeichnete Falle des Diebstahls erfährt man entweder gar nichts.
</p>

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                      n="58"
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                  <p>

                     <lb/>58 Strafrecht.

<lb/>oder so Dürftiges, daß es dem nichts ziemlich gleichstcht. So
<lb/>findet man über den zweiten Diebstahl nach der P. G. O.
<lb/>nichts, als einen unrichtigen Auszug aus dem Art. 161. (S.
<lb/>44i.) und über den so viel besprochenen und bestrittenen Art.
<lb/>162. (über den dritten Diebst.) ist nichts weiter gesagt, als,
<lb/>daß „in der Carolina unter den ausgezeichneten Diebstahlen
<lb/>auch der (zum dritten Mal) wiederholte Diebstahl genannt"
<lb/>sep (s. S. 447.). In der Note ist dann in Hinsicht auf seine
<lb/>Auslegung blos auf Kon opak verwiesen, ohne irgend auch
<lb/>nur im Geringsten den Streit über seine Auslegung, und die
<lb/>Dissentienten zu berühren. Es sind aber auch die paar Worte,
<lb/>welche der Vers, über diese zwei Artt. gibt, bloS aus seinem
<lb/>Lehrbuche der St.RW. abgedruckt» So erfahrt man ferner
<lb/>nichts davon, daß schon das Röm. R. die Falle des s. g. ge- 
<lb/>fährlichen Diebstahls besonders auszeichnete, ja überhaupt nichts
<lb/>über die einzelnen Diebstahls-Fälle, welche des Röm. R. mit öffentli«
<lb/>cher Strafe besonders auszeichnete, als S.441. dieBemerkung:
<lb/>„nur die schwerem Arten des Diebstahls wurden früh schon
<lb/>mit einer öffentlichen Strafe extra orckinern belegt," bei wel»
<lb/>cher nicht einmal die Stellen des Corpus Iuris, in welchen et- 
<lb/>was hievon steht, angegeben sind. Ueber die Bedeutung der
<lb/>Eintheilung in offnen und heimlichen Diebstahl ist blos S.4r8.
<lb/>gesagt: „solche erschwerende Eigenschaften sind die Oeffentlich-
<lb/>keit der Begehung (Art. 153.), wie denn auch schon im Rom.
<lb/>R. eine Eintheilung in kurt. manifestum und nec man. Vor- 
<lb/>kommt." Gerade aber die Bedeutung und Gründe solcher Ein-
<lb/>theilungen geben oft die wichtigsten Winke für den Geist eines
<lb/>Rechts. Der Verf. sagt zwar S. 418.: er übergehe beim
<lb/>Diebstähle die Eintheilungcn „die sich blos auf die Eigenthüm-
<lb/>lichkeit eines einzelnen positiven Rechts gründen, indem in einer
<lb/>wissenschaftlichen Behandlung nur die hervorgehoben zu werden
<lb/>verdienen, die für die Abstufung der Strafe dieses Verbrechens
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0407.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Crim. R. 2» B. 59

<lb/>von Bedeutung sind." Es will also der Vers., wenn Ref. an- 
<lb/>ders ihn recht verstanden hat, blos die Einthrilungen geben,
<lb/>welche legislativ und philosophisch als auf die Strafbar- 
<lb/>keit einflußreich anzunehmen sind. Allein sollten hiebei nicht auch
<lb/>Cintheilungen angeführt und untersucht werden, bei welchen
<lb/>dieses zweifelhaft ist, oder von Andern behauptet oder bestritten
<lb/>wird? und anderntheils stimmt jenes Uebcrgehen mit deS
<lb/>Derf'S Plane überein? Drückt sich nicht der Geist eines posi- 
<lb/>tiven Rechts, namentlich, wenn cs, wie das Römische und die
<lb/>Carolina, seine Principien beinahe durchaus in spezialisirter
<lb/>Form gibt, gerade in solchen „auf die Eigenihümlichkeit dieses
<lb/>Rechts sich gründenden" Cintheilungen oft am Bestimmtesten
<lb/>auS?

<lb/>Diese Flüchtigkeit, mit der das gem. R. an viellen Stellen
<lb/>behandelt wurde, mußte auch zu manchen unrichtigen Angaben
<lb/>über dasselbe führen. So heißt es bei der Lehre vom wider- 
<lb/>rechtlichen Gefangenhalten S. 142: „unter den positiven Rech- 
<lb/>ten redet das römische nur von der nicht hierhergehörigen
<lb/>Errichtung und Haltung eigentlicher Gefängnisse, und auch die
<lb/>P. G. O. übergeht das in Frage stehende Verbrechen." Hier
<lb/>hat der Verf. in Hinsicht auf das Rom. R. ko. 5. pr. ad 1.
<lb/>J. d. vi publ. cst. 3. ad 1. J. de vi übersehen. Solches Ue-
<lb/>sehen oder Nichtanführen gerade von Hauptstellen kommt über- 
<lb/>haupt bisweilen vor. So ist es z. B. der Fall bei der von
<lb/>dem Verf. mit Unrecht verneinten Frage, daß das Röm. R.
<lb/>bei einer nichtigen Ehe daß Verbrechen des Ehebruchs nicht an- 
<lb/>genommen habe (S. ZZZ» vgl. mit S.5Z8- Not. 9.) und eben'
<lb/>so ist S. 55. fr. 5i. pr. §. 2. ad 1. Aquil. nicht beachtet. —
<lb/>©.597. heißt eS: die engere Grenze des T. Diebstahls im Ge- 
<lb/>gensätze zum R. Furtum erkläre sich „theils aus dem Umstan- 
<lb/>de, daß die deutschen Gesetze, denen der Begriff eines
<lb/>PrivatbelictS überhaupt unbekannt ist, die Entwen»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0408.tif"
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                  <p>

                     <lb/>6o
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>düng immer als öffentliches Verbrechen betrachteten." Hie-
<lb/>gcgen glaubt Ref. nicht nöthig zu haben, besondre Beweise aus
<lb/>den T. Gesetzen anzuführen. S. 44». sagt der Vers, „der
<lb/>zweite kleine einfache Diebstahl soll nach Art. i6l. mit Pran- 
<lb/>ger und LDerweisung oder lebenslänglicher Verstrickung bestraft
<lb/>werden." Steht das im Art. 161.? Was heißt ein „zweiter
<lb/>' kleiner" Diebstahl? Kommt es bei seiner Bestrafung nach Art.
<lb/>i6r. gar nichts auf die Größe des ersten an? S. 347• ist
<lb/>gesagt, daß der Ehemann nach Röm. R. den ertappten Ehe- 
<lb/>brecher, wenn dieser persona vilior war, tödten durfte. Dann
<lb/>heißt es: „Auch dem Vater ist die gleiche Befugniß crtheilt,
<lb/>nur muß er auch die Tochter mittödten." War dieses Töd-
<lb/>tungerecht des Vaters blos auf adulteres viles beschränkt?
<lb/>S. 451* heißt eS: „die P. G. O. Art. 170. verordnet, daß
<lb/>die Unterschlagung einem Diebstahle gleich bestraft werden soll."
<lb/>Steht dieß so allgemein im Art. r7o»? S. 15$, heißt es:
<lb/>„Verbindungen oder Vermischungen zwischen Oheim und Nich- 
<lb/>te, Muhme und Neffen, mit des Bruders Frau oder der Schwe- 
<lb/>ster Mann,- unter Geschwisterkindern u. s. w. sind von dem
<lb/>Begriff der Blutschande auözuschiießen. Mögen immerhin ein- 
<lb/>zelne dieser Verbindungen im Mosaischen Recht verboten seyn:
<lb/>es ist langst anerkannt, daß dieses Verbot, auf örtlichen
<lb/>und nationalen Gründen beruhend, ans die Verhältnisse
<lb/>der Gegenwart durchaus nicht mehr anwendbar ist."
<lb/>Don welchem Standpunkte aus spricht hier der Verf.? Von
<lb/>dem des gcm. Rechts, oder gemeinrechtlicher Praxis, oder Tcut,
<lb/>scher Particularrechte? Don keinem dieser Standpunkte (und
<lb/>auch nicht vom legislativen) aus ist das Letztere „anerkannt,"
<lb/>namentlich gar nicht von den bepden erstem auö.

<lb/>Eine Flüchtigkeit in der Bearbeitung zeigt sich besonders
<lb/>auch darin, daß im Buche manche.höchst unnöthige Wiederho- 
<lb/>lungen, und auch bedeutende Widersprüche Vorkommen. Zn
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0409.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Crim. R. er B. 6&gt;

<lb/>Hinsicht auf die Wiederholungen erlaubt sich Nef. den Leser
<lb/>Beispielsweise zu verweisen auf S. 96. vgl. mit S. 27. f., S.
<lb/>uä. Lin. 10. v. u. u. folg. vgl. mit S. 5g. Lin. Z. v. u. u.
<lb/>folg. S. 126. unt. u. S. 131. Not. 5, vgl. mit S. 52. unt.
<lb/>u. S. 63. Not. 17. (hier kommt der Begriff von Gift an bei- 
<lb/>den Orten mit denselben Citaten in den Noten vor); §. no.
<lb/>mit 5.111.; auch finden sich solche Widerholungen im Verhältniß
<lb/>des 2n zum in B. bisweilen wörtlich: vgl. z. B. B. I. S. 202.
<lb/>über das Recht, ein Monstrum zu tödten, mit B. IT. S. 15,
<lb/>B. I. S. 258. über Tödtung deö Ehebrechers mit B. kl. S. 18.

<lb/>Was die Widersprüche mit sich selbst betrifft, so kommen
<lb/>solche nicht bloö zwischen dem Inhalt des in und 211 Bandes
<lb/>bisweilen vor (z. B. das B. II. S. 145. Lin. 14. f. Gesagte
<lb/>widerspricht dem B. I. S. 231. f. über das: volenti non fit
<lb/>inj. Auögeführten; B. II. S. y3. wird geläugnct, daß beim
<lb/>Raubmorde Verbrechens -Concurrenz vorhanden sep, allein B.
<lb/>I. S. 616. wird er als Beispiel der D. Concurrenz angeführt):
<lb/>sondern es finden sich auch welche zwischen einzelnen Stellen
<lb/>desselben 2N Bandes. Z. B. S. 52. sagt der Verf. daß der
<lb/>Giftmord von der Vergiftung überhaupt, welche auch in ande- 
<lb/>rer, als lebensgefährlicher Absicht begangen werden könne, zu
<lb/>unterscheiden sep. „Damit, fahrt er fort, stimmt auch das Röm.
<lb/>R. überein, welches die Strafe der lex Com. de sic. auf die
<lb/>Absicht zu tödten einschränkt, wogegen die Strafdro.
<lb/>Hungen der P. G. O. (Art. 150.) auch auf die Voraussetzung
<lb/>einer bloßen Gesundheitsstörung gehen" d. h. also wohl, der
<lb/>Art. 1Z0. weicht darin vom Röm. R. ab, daß er seine Strafe
<lb/>schon bei beabsichtigter bloßer Gesundheitsstörung eintretcn läßt
<lb/>also die Absicht zu tödten nicht voraussetzen (denn das, dag
<lb/>der Art. 130. zwar animas necandi fordere, aber seine
<lb/>Strafe schon bei bloß erzeugter GStörung eintreten lasse,
<lb/>können diese Worte nicht sagen, und es wäre dann auch kein
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0410.tif"
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                  <p>

                     <lb/>6r
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gegensatz zwischen Carolina und Röm. R., den hier der Vers,
<lb/>macht, vgl. S. 24.). Dagegen führt aber der Verf. S. 128.
<lb/>aus, daß die Carolina bei ihrer Strafbestimmung im Art. izc&gt;.
<lb/>die Absicht zu tobten allerdings voraussetze! Ein gleicher Wi- 
<lb/>derspruch findet sich in anderer Hinsicht über denselben Artikel.
<lb/>S. 95, nämlich sagt der Vers.: nach dem Art. 150. scp sowohl
<lb/>bei lödtlichem Erfolge der Vergiftung, als bei blos erzeugter
<lb/>Gesundheitsverletzung zwar seinen Worten nach die Strafe
<lb/>dieselbe. „Allein mehr als die Worte scheint hier der Geist
<lb/>der Carolina gelten zu müssen, wonach die ordentliche Stra- 
<lb/>fe nicht blos an die Absicht, sondern daneben auch an den Ein- 
<lb/>tritt des beabsichtigten Erfolg« geknüpft betrachtet werden muß.
<lb/>Deßhalb kann es nur gebilligt werden, wenn die.auf Carp»
<lb/>zovs Ansehen sich stützende Praxis die Todesstrafe nur nach
<lb/>wirklich erfolgtem Tode des Vergifteten eintreten ließ." Da- 
<lb/>gegen wird nun aber (freilich an sich richtiger) S. 128. das
<lb/>Gegentheil ausführt, daß nämlich der Art. iZo. als eine Aus- 
<lb/>nahme von den Regeln der Carolina zu betrachten sep. Denn
<lb/>der Verf. sagt hier: „die Carolina habe schon dadurch auf die
<lb/>besondere Gefährlichkeit dieses Verbrechens Rücksicht genommen,
<lb/>daß sie, die Absicht zu tödten vorausgesetzt, die Todesstrafe
<lb/>selbst dann droht, wenn diese Absicht nicht erreicht, sondern nur
<lb/>eine Gesundheitsstbrung bewirkt worden ist, da doch in der Re- 
<lb/>gel der Eintritt der ordentlichen Strafe von dem Wirklichwer-
<lb/>den des beabsichtigten Erfolgs abhängig gemacht ist." — S.
<lb/>zgr. wird gesagt: die Bigamie bildet ein Verbrechen, „welches
<lb/>außer der Verletzung der Ehegesetze des Staates auch noch ei- 
<lb/>nen Treubruch an dem früheren Gatten und einen Be- 
<lb/>trug an dem zweiten Gatten, so wie am Publikum über- 
<lb/>haupt in sich schließen kann." Mit diesem „Können" steht
<lb/>aber nicht im Einklänge, wenn S. 556. zur Bigamie ein dem
<lb/>Publikum gespielter Betrug als wesentlich gefordert wird
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0411.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Henke, Harrdb. d. Crim. R. zx B. 63

<lb/>(bei welchem Betrüge als strafrechtlichem Momente Ref. auch
<lb/>noch fragen möchte; ob denn das Publikum hier ein Recht
<lb/>auf Wahrheit habe, und ob denn auch eine auf andre Weife
<lb/>durch Täuschung dem Publikum geschehene Verbergung eines
<lb/>Ehebruchs den Ehebruch durch Betrug am Publikum strafbarer
<lb/>mache?) Ebenso steht mit Jenem von einer andern Seite nicht
<lb/>im Einklänge, wenn der Vers. S. 552. 555. sagt, daß eine
<lb/>ledige Person, welche mit einem in noch fortbestchendcr Ehe
<lb/>lebenden Gatten, von dessen Ehe unterrichtet, sich ehelich ver»
<lb/>binde, sich eines-Betruges „am andern Gatten" schuldig ma»
<lb/>che. Wer ist denn dieser „andere Gatte." Doch nur der er- 
<lb/>ste frühere Gatte dessen, mit dem sie Bigamie beging; denn
<lb/>sie selbst ist ja der zw eite Gatte. Allein nach S.Z5l. kann
<lb/>durch Bigamie (ganz richtig) nur am „zweiten" Gatten ein
<lb/>Betrug, am ersten „früheren" dagegen nur ein Treubruch be- 
<lb/>gangen werden. S. 77. sagt der Verf. bei der Auslegung des
<lb/>Art. 1-54.: wenn ein Arzt dem Kranken lebensgefährliche Arz- 
<lb/>neien mit der Absicht zu lobten verordne, so würde „eine qua- 
<lb/>li ficirte Art des Mordes, ein Giftmord oder Meuchelmord
<lb/>begründet feyn." Mein S. 93. (f. auch S. 52. ob.) bemerkt
<lb/>der Verf., daß die Carolina des Meuchelmords nirgends erwäh- 
<lb/>ne, und es auch „an einem Grunde fehle, ihn durch härtere
<lb/>Strafe auszuzeichnen." — Wenn der Verf. strafbaren Conat
<lb/>der Tödtung an einem Tobten zugibl (S. 15.; s. auch B. I.
<lb/>S. 256.), so muß er doch wohl auch die Handlung dessen, der
<lb/>nach seiner Meinung mit einer verheuratheten Person, in der
<lb/>Thal aber mit einer unverheuratheten den Beischlaf verübt,
<lb/>zum (versuchten) Ehebruch rechnen. Dieß scheint er aber S»
<lb/>555« unt. nicht zu thun (vgl. auch S. 555. unt.). Freilich
<lb/>fallen beim Ehebrüche solche Fragen weg, wenn man blos dem
<lb/>beleidigten Ehegatten ein Klagrecht geben würde, worauf
<lb/>aber der Verf. nicht aufmerksam machte. Außer diesen Bei-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>u
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>spielen können auch Verglichen werden das S. sgo. ob. in der
<lb/>Mitte von dcm Sprachgebrauche der Neueren über Pasquill Ge- 
<lb/>sagte, mit dem S. 282. in d. M. über dasselbe Angeführten,
<lb/>ferner das S. 201. Sin. 16. f. über Nothzucht mit einer Un-
<lb/>mündigen Gesagte mit dem S. 199. L&gt;'n. 8. f. Behaupteten.

<lb/>Der Vers, will auch besondere Rücksicht auf die Praris
<lb/>nehmen, und nimmt auch solche beinahe bei jeder Lehre auf die
<lb/>gemeinrechtliche Praxis. Allein der Art, wie dieß meist
<lb/>geschah, kann Res. nicht beistimmen. Neue, interessante Noti- 
<lb/>zen über altere oder neuere Praxis fand Ref. nicht. Dabei gibt
<lb/>der Vers., wie es in manchen criminalistischen Werken geschieht.
<lb/>Vieles blos auf daß Zeugniß eines Einzelnen hin für Teutsche
<lb/>Praxis aus, ohne nur die Zuvcrlaßigkeit dieses Zeugnisses zu
<lb/>untersuchen, und ohne zu bedenken, daß Jener gar oft bloß von
<lb/>der Praxis seines Distriktes weiß und Beweise gibt, und außer- 
<lb/>dem verfuhr er bisweilen in andern Hinsichten in den Angaben
<lb/>und Belegen mit besonders großer Flüchtigkeit und Unzuverläs- 
<lb/>sigkeit. Nur von dem Letzter« will Res. einige Beispiele ge- 
<lb/>ben : Bei den Streitigkeiten über die Strafe der Bigamie nach
<lb/>der Carolina sagt der Vf. S. 358.: „Alle diese Streitfragen
<lb/>wurden indeß von dem Augenblicke an müßig, wo die Praxis
<lb/>... auch die Bigamie nur mit der Zuchthausstrafe oder der
<lb/>Strafe der öffentlichen Arbeiten zu belegen anfing. 5) Noch
<lb/>milder ist der spatere Gerichtsgebrauch, wornach, wenn nicht
<lb/>besonders erschwerende Umstande eintreten, nur eine Gcfang-
<lb/>nißstrase bis zu höchstens einem Jahre verhängt wird. 6)" 93c*
<lb/>Note 5 soll somit vom alteren Gerichtögebrauche die Rede
<lb/>scyn, und dieser wird belegt durch Citate aus Boehmer ad
<lb/>Carolinam, Quistorp und Meister jun (der übrigens von
<lb/>der Praxis nicht das sagt, wofür ihn der Verf. citirt, son- 
<lb/>dern nur etwas der Art von Braunschw. Lüneb. Gesetzen
<lb/>anführt) also aus Schriftstellern aus den letzten 55 Jahren, die
</p>

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                  <p>

                     <lb/>65
</p>
                  <p>

                     <lb/>Henke, Htnidb. d. Crim. R. 2t 95.


<lb/>Von ihren Zeiten sprechen. Der noch mildere spatere Gc-
<lb/>richtsgebrauch wird dann in Not. 6. bewiesen durch — ein in
<lb/>des alt.Meisters Erkenntnissen enthaltenesUrthcilvon 1764 (al-
<lb/>so vor mehr als 60 JahrenI), und zwar durch ein einziges
<lb/>Urtheil, in welchem wegen ConatS der Bigamie unter Con-
<lb/>currenz von noch andern Milderungsgründen auf zwei
<lb/>Monate Gefangniß erkannt wurde! — S. 219. 220. heißt es
<lb/>in Hinsicht auf die Strafe der Nothzucht: „Die Praxis hat
<lb/>auch hier die gesetzliche Bestimmung sdcr Carolinas verlassen;
<lb/>schon nach dem altern Gerichtsgcbrauch wurde aus Todesstra- 
<lb/>fe nur im Fall der Concurrcnz anderer Verbrechen, z. B. der
<lb/>Gesundheits-Verletzung der genothzüchtigten Person, cincö Ehe»
<lb/>bruchs, einer Blutschande, erkannt; noch weiter ging man spa»
<lb/>ter, indem man die Todesstrafe nur unter der einzigen Vor- 
<lb/>aussetzung verhängte, wenn die genothzüchtigte Person an den
<lb/>Folgen der Mißhandlungen gestorben, und die tödtliche Wirkung
<lb/>dieser Mißhandlung leicht vorauszusehen war. Außer diesem
<lb/>Fall hingegen hielt man eine höchstens ivjährige InchthauS-
<lb/>strafe für zuläßig 7)." In dieser Not. 7. (der einzigen zu den
<lb/>angeg.Sätzen) wird dann verwiesen auf Struben recht!.Bd.
<lb/>(III. 24.) Koch, Püttmann, Quistorp, Steltzcr, und
<lb/>noch mit einem „Vergl. jedoch" Erolmann beigefügt. Al- 
<lb/>les dieses hat der Ref. ganz aus Tittmann (Handb. i. A.
<lb/>§. 267.), ohne Angabe dieserQuelle, genommen; allein, wleNef.
<lb/>glauben muß, ohne nur Tittmannö Belege irgend untersucht
<lb/>zu haben. Denn außcrDteltzer undQuistorp wird der Vf.
<lb/>wohl kaum einen Crimmalisten,, der bis zum Ende des vorigen
<lb/>Jahrhunderts schrieb, anführen können, der das bezeugt, was
<lb/>Tittmann behauptet, und selbst von den Schriftstellern uns- 
<lb/>res Jahrhunderts behaupten die Meisten das Gegentheil. Hätte
<lb/>nun nicht der Verf. die Behauptung der Neueren genauer un- 
<lb/>tersuchen oder widerlegen oder auch nur näher anführen sollen^
<lb/>Krit. Zcitschr. I. Z. 5
</p>

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                  <p>

                     <lb/>66
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

</p>
                  <p>

                     <lb/>statt daß er (in einem Handbuche) bloss durch ein dem Le- 
<lb/>ser ohne Nachschlagen ganz Unverständliches „Vgl. jedoch" auf
<lb/>einen Diffentienten hindeutet? Und was soll man zu den Ci-
<lb/>taten sagen, welche der Vers, zum Beleg seiner Angaben auss
<lb/>Tittmann nahm? Denn Koch sagt: poena stupri viol. est
<lb/>gladius, und fügt kein Wort von einer mildern Praxis bei, und
<lb/>ebenso ist Püttmann, ohne irgend einer milderen Praxis zu
<lb/>erwähnen, für Schwerdtstrafe, und aus dem angef. Bedenken
<lb/>von Struben, welches die Ueberschrift hat: „ob wegen ver- 
<lb/>übter Nothzucht die Todesstrafe erkannt werden kann, wenn nicht
<lb/>erhellet, daß die immissio sem. geschehen?" laßt sich auch nichts
<lb/>für des Derf's Behauptung ableiten, wiewohl es von einem
<lb/>Falle handelt, in welchem bei ehebrecherischer Nothzucht von
<lb/>der Iustizkanzlei auf Schwerdt (aber nicht wegen der Concur«
<lb/>renz des Ehebruchs) erkannt und dieß von der Regierung auf
<lb/>äjährigeKarrenstrafe gemildert wurde. Was endlich die lojäss-
<lb/>rige Zuchthausstrafe betrifft, die, wie der Vers, sagt, „man
<lb/>höchstens für zulaßig hielt," so ist dieser „man".bloss Titt-
<lb/>mann, der es nicht einmal unbedingt sagt. Ebenso ungenau
<lb/>ist, wenn auf derselben Seite gesagt wird: „übrigens wurde in
<lb/>allen Fallen Vollendung des Verbrechens erst mit der Einlas- 
<lb/>sung des Saamens angenommen." Denn daß dieß schon im
<lb/>iLten Jahrh. gar nicht allgemeine Praxis war, hätten ja dem
<lb/>Verf.'schon das von ihm angeführte Bedenken von Strüben,
<lb/>und die Präjudizien, welche Böhmer anführt, beweisen kön.
<lb/>nen. — Bei der Lehre vom Giftmord sagt der Vers, in Hin-
<lb/>sicht auf den Art. 1Z0. der P.G. O. S. 96.: „Es kann nur
<lb/>gebilligt werden, wenn die auf Carpzovs Ansehen sich siü-
<lb/>tzende Praxis die Todesstrafe nur nach wirklich erfolgtem
<lb/>Tode des Vergifteten einlreten ließ." Hiesür ist citirt: Carp-
<lb/>zov, Heil, Quistorp, Vogel, Zoller, und noch gesagt,
<lb/>daß gegen Carpzovs Ansicht u. A. Lepser und Böhmer
</p>

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                  <p>

                     <lb/>6?
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hinke, Handb. d. Crim. R. rr V.


<lb/>sich erklärt haben. Allein an einem andern Orte, an welchen frei
<lb/>lich dieser Punkt gar nicht gehört, nämlich bei der Lehre von
<lb/>der bloßen Gesundheits,Verletzung durch Gift (also ohne
<lb/>animus necandi vgl. S. 120,), erfährt man, daß jenes bloS
<lb/>neuere Praxis sehn sollte. Denn S. 129. sagt der Vcrf. in
<lb/>Beziehung auf den Art. iZo.: „Schon die altere Praxis
<lb/>beschränkte die Anwendung der Todesstrafe auf die Stiftung
<lb/>eines unheilbaren und bleibenden Nachtheils an der Ge.
<lb/>sundheit 9); und noch milder ist der Gerichtsgebrauch der
<lb/>fpatern Zeiten, der unter dieser Voraussetzung nur eine 5—
<lb/>ivjähri'ge Zuchthausstrafe eintreten läßt 1°)," Und nun die
<lb/>Citate! Die ältere Praxis wird belegt durch Lepser (1759)
<lb/>Kreß (i72l) Koch (ie Ausg. i7Z8. 8e A. 1779. ge Ausg.
<lb/>1791. auch in diesen spatern Ausgaben bezeugt Koch Jenes,
<lb/>was der Derf. als altere Praxis anführt, als Praxis seiner
<lb/>Zeit) Meister jnn (ersteAusg. 1789.); die spätere neue- 
<lb/>re Praxis dagegen durch Carpzov (1653 dieser beruft sich
<lb/>auf Präjudizien von 1596—1626.) Heil (1717), Quistorp
<lb/>(ie A. i77o) Zoller (1761)! Dazu kommt noch, daß Qui-
<lb/>storp keineswegs das, was der Verf. durch ihn hier und S.
<lb/>96. belegen will, sondern Erkennung auf Schwerdtstrafe bei
<lb/>erzeugtem unheilbaren Schaden, auch in den neuern, von ihm
<lb/>besorgten Ausgaben feines Handbuchs (auch in der von 1794)
<lb/>als Praxis seiner Zeit angibt! Ref. glaubt zwar auch, daß jetzt
<lb/>die Praxis wohl nirgends mehr in jenem Falle auf Tod erkennt.
<lb/>Allein was soll man zu solchen Beweisen einer Praxis, wie sie
<lb/>der Derf. hier gibt, sagen? Ebenso ist es, um nur noch ein
<lb/>Beispiel anzuführcn, mit der Behauptung des Verf. S. 130,,
<lb/>daß „diePraxis die Beibringung eines vermeintlichen nicht,
<lb/>wie die eines wirklichen, Giftes als nächsten, sondern nur als
<lb/>entfernten Versuch bestrafe." Der Verf. beruft sich dabei bloS
<lb/>auf Tittmann. Allein Tittman schließt in der ersten


<lb/>5
</p>

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                  <p>

                     <lb/>68
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ausg. seines Handbuchs bei dieser Angabe blos aus dem Gei- 
<lb/>ste des Gcrichtsgebrauchs, und sagt keineswegs, was der Vers,
<lb/>auf ihn stützt, sondern blos, man werde es für einen entfern»
<lb/>teren Versuch, als die Beibringung eines wirklichen Giftes
<lb/>halten, und die, auf welche Tittmann sich beruft (Grol-
<lb/>man und Salchow) unterstützen jene Behauptung nicht. Da- 
<lb/>zu kommt noch, daß der Verf. sich nicht einmal die Mühe gab,
<lb/>die 2te&gt; schon imJ. 1822 erschienene Ausgabe von Tittmann
<lb/>' zu vergleichen, wo Tittmann ja mit dürren Worten (unter
<lb/>Berufung auf dieselben Citate, die in der in A. stehen) von
<lb/>jenem Falle sagt: „nach den vom Gerichtsgcbrauche angenom- 
<lb/>menen Grundsätzen würde er als nächster Versuch zu bestra- 
<lb/>fen seyn!" Auch entsinnt sich Ref. wirklich nicht, irgendwo et- 
<lb/>was von der vom Verf. angegebenenPraxis, Bls jetzt beste- 
<lb/>hend, gelesen oder gehört zu haben; das weiß er aber gewiß,
<lb/>daß es Gerichtshöfe gibt, bei welchen jene Praxis nicht besteht,
<lb/>wie z. B. in Württemberg, wo in den meisten Punkten, und
<lb/>namentlich in Hinsicht auf Conat und Giftmord das gemeine
<lb/>Recht gilt.

<lb/>Was die mehr philosophische und criminalpolitische Seite
<lb/>des Werkes, wenn Ref. so sagen ,kann, betrifft: so enthalt auch
<lb/>dieser 2e Band, wie vom Verf. nicht anders zu erwarten war,
<lb/>manche recht gute und beachtenswerthe Bemerkungen und Aus- 
<lb/>führungen. In dieser Hinsicht verweist Ref. besonders auf
<lb/>das, was derVerf. ausführt über Tödtung imAffect S.7i.ff„
<lb/>über Consummation der Tödtung S. 25. f., über den Beweis
<lb/>des subjektiven ThatbestandeS bei der Tödtung S. 3g. f., gegen
<lb/>die außerordentlichen Strafen des Bair. St. G. B. beim Kin-
<lb/>dermorde S. ro5. f., dafür, daß Abtreibung gelinder zu bestra,
<lb/>fen fct), als Kindermord S. 114., über die Grenze zwischen
<lb/>Entführung und Nothzucht S. l7y., über die Strafe, mit wcl-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0417.tif"
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                  <p>

                     <lb/>69,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Crim. R. 2r B.


<lb/>cher die Nachzucht bestraft werden sollte S. 218., über
<lb/>die bei Injurien dem Beleidigenden zu verschaffende Ge,
<lb/>nugthuung S. 291. 292. Ebenso enthalt die Lehre vom Men- 
<lb/>schenraube manche gute Bemerkungen, so wie auch die Abhand- 
<lb/>lung über die Gesundheitsverlctzungen. Allein selbst in Hinsicht
<lb/>auf die angegebenen Punkte sind bei vielen die Grundgedanken
<lb/>nicht neu, und dabei hat der Vers, oft die schwierigsten und
<lb/>wichtigsten Punkte, über welche philosophische und insbesondere
<lb/>criminalpolitische Untersuchungen gerade jetzt so viel Interesse
<lb/>hatten, ganz mit Stillschweigen übergangen. Hiefür nur ein
<lb/>paar Belege. Die zweiselhaftc, sehr wichtige Frage, ob eS zu
<lb/>rechtfertigen und ob es räthlich sch, alle culpose Gesundheits-
<lb/>Verletzungen, oder nur einige, und dann welche, mit Strafe zu
<lb/>belegen, ist gar nicht erörtert. Denn blos die höchst ungenü-
<lb/>gcnde Bemerkung, daß sic nach den von der Bestrafung aller
<lb/>Fahrlaßigkeit geltenden Grundsätzen geahndet werden müssen,
<lb/>findet sich hierüber S. 124. unt. Ebenso ist bei den Eigen»
<lb/>thumsbeschadigungen gar nichts Genaueres über oder gegen
<lb/>Strafbarkeit der Culpa gesagt. Der Vers, legt blos in den Be.
<lb/>griff derselben S. 535. Dolus als wesentlich, ohne sich naher
<lb/>auf eine Rechtfertigung der dadurch behaupteten Straflosigkeit
<lb/>aller culposen Eigenthumsbeschadigungen einzulassen. Bei der
<lb/>gerade im Einzelnen so viele legislative Zweifel darbietenden
<lb/>Lehre von der Anmaaßung fremder Rechte (S. 451.) sind die
<lb/>wichtigsten Fragen übergangen, und die ganze Lehre besteht ei- 
<lb/>gentlich blos in der, so allgemein ausgesprochen gewiß unrichti- 
<lb/>gen, und mit ungenügenden Gründen belegten Behauptung daß
<lb/>(alle) Anmaaßung von Rechten mit dem einfachen Diebstahle
<lb/>auf gleicher Stufe der Strafbarkeit stehe, ja vom politischen
<lb/>Standpunkte aus sie sogar noch wichtiger und gefährlicher er- 
<lb/>scheine! Ebenso sind auch bei einem der, besonders wegen sei- 
<lb/>ner Häufigkeit wichtigsten, und namentlich in criminalpvlitischer
</p>

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                  <p>

                     <lb/>TP Strafrecht.

<lb/>Hinsicht so mannigfach besprochenen Verbrechen, dem dts Dieb- 
<lb/>stahls, sehr wichtige Punkte, wie jeder Leser leicht finden wird,
<lb/>IheilS ganz übergangen, und thcils' nur sehr dürftig behandelt.

<lb/>Auch über die Richtigkeit mancher philosophischer und ins,
<lb/>besondere criminalpolitischer Bemerkungen dürsten sich bedeuten- 
<lb/>de Zweifel erheben lassen. Ein Beispiel hiefür führte Res. eben
<lb/>an. Der Raum erlaubt nur noch wenige beizufügen. S. 44°.
<lb/>sagt der Vers.: dem einfachen Diebstahle „kann im Allgemeinen
<lb/>keine andere Strafe angemessen sexn, als eine Geldbuße oder
<lb/>subsidiarisch Arbeitsstrafen, verbunden mit Ehrenstrafen, wenn
<lb/>außer Arbeitsscheu oder Gewinnsucht ein diebischer Instinkt zur
<lb/>Begehung der That antrieb." Gegen diese Bemerkung, wel- 
<lb/>che die ganze Antwort auf die criminalpolitisch so wichtige Fra- 
<lb/>ge, wie der einfache Diebstahl am Angemessensten bestraft wer- 
<lb/>de, enthalt, ließe sich gewiß Vieles einwenden, am Meisten
<lb/>aber dagegen, daß der Verf. einestheils bloßes Gefangniß aus,
<lb/>zuschließen scheint, anderntheiis die angemessenste Strafe zunächst
<lb/>eine Geldbuße sepn soll. Läßt sich dieses wohl rechtfertigen?
<lb/>Sagt dieses wohl Arnim, auf welchen hiebei in Hinsicht auf
<lb/>Bestrafung des Diebstahls im Allg. der Verf. in der Not. 1.
<lb/>vorzüglich verweist? Hatte hier nicht unsre Praxis, welche
<lb/>Geldstrafen beim Diebstähle ganz verwirft, einen richligern cri«
<lb/>nalpolitischen Tact? Und was soll man wieder dazu sagen,
<lb/>wenn der Verf. gleich darauf fortfahrt: „Auch sind Strafen
<lb/>dieser Art in den meisten älteren und neueren Strafgesetzgebun- 
<lb/>gen für den einfachen Diebstahl angeordnet," und man aus
<lb/>den gleichfolgenden Anführungen des Verf. findet, daß zwar die
<lb/>alteren Strafgesetzgebungen Geldstrafen anordnen, die neuern
<lb/>aber, die er anführt, von ganz andern Ansichten, als die
<lb/>Aelteren, ausgehend, alle Geldstrafen bei diesem Verbrechen
<lb/>durchaus ausschließen? — Ebenso wenig dürfte eö sich verthei,
<lb/>digen lassen, wenn derDerf. beim, widerrechtlichen Gefangenhalten
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0419.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. b. Crim. R. rr B. ?&gt;

<lb/>S. i^o. behauptet, daß „wenn die Einschließung, objektiv de»
<lb/>trachtet, widerrechtlich, allein die ihr zum Grunde liegende Ab»
<lb/>sicht eine gute wäre, von widerrechtlichem Gefangenhalten nicht
<lb/>geredet werden könne." Der Vers, führt auch keine Gründe,
<lb/>sondern nur ein Beispiel hicfür an, bei welchem Nef. aber kei-
<lb/>neu Grund findet, das genannte Verbrechen auszuschließen. Auch
<lb/>scheint jene Behauptung des Verf., wie er sie S. stellt,
<lb/>dem zu widersprechen, was er auf einer kurz vorangegangenen
<lb/>Seite sagt. Denn S. lZ8. macht er das Wegfallen deö Ver- 
<lb/>brechens wider die Freiheit nicht von der guten Absicht allein,
<lb/>sondern davon abhängig, daß der Handelnde die Freiheit nur
<lb/>,,auf sehr kurze Zeit" [?.] beschränken wollte, weil seiner
<lb/>Handlung eine gute Absicht zu Grunde lag." Ebenso wenig
<lb/>laßt sich wohl rechtfertigen, was S. 9». ganz unten über den
<lb/>Fall gesagt ist, wenn bei Mehreren, welche tödtliche Verletzun- 
<lb/>gen zufügten, der Urheber der in concreto tödtlichen Verle- 
<lb/>tzung nicht auSzumitteln ist, ferner was S. 211. als Grund,
<lb/>warum der Ehemann an seiner Frau keine Nothzucht begehen
<lb/>könne, behauptet, so wie der Begriff von unfreiwilliger Schan- 
<lb/>dung, der S. 193. aufgestellt ist u« A. m.

<lb/>Was endlich die Anführung und Benützung der bessern Li- 
<lb/>teratur anbelangt: so ist allerdings vieles Gute angeführt und
<lb/>sehr benützt (übrigens zum Theil äuf eine Art, die wohl nicht
<lb/>Billigung verdienen dürfte s. unt.) Allein auch hier ist oft
<lb/>mit der gröstenUebercilung und Flüchtigkeit verfahren, und das
<lb/>Wichtigste nicht selten übergangen. Ref. will hier nicht davon
<lb/>sagen, daß bei der Literatur gewöhnlich eben Büchertitel ohne
<lb/>alle Auswahl des Bessern angeführt sind, daß mitunter auch
<lb/>Schriften angeführt sind, die gar nicht eigentlich von der Lehre
<lb/>handeln, bel welcher sie angeführt sind, und wobei der Verf.
<lb/>blos durch den Titel sich irre leiten ließ (wie S. 566. Heinzc
<lb/>de c. q. j. e. circa exposit. infantum). Denn dieß findet
</p>

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                      n="72"
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                  <p>

                     <lb/>72
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich in noch manchen andern criminalistischen Werken. Allein
<lb/>von der andern Seite ist manche gute Schrift, manche gute
<lb/>Ausführung gar nicht benützt, dadurch manche wichtige Erörte- 
<lb/>rung übergangen und auch manches Irrige ausgestellt, so wie
<lb/>häufig, wovon zum Theil auch schon.im bisher Gesagten Bei- 
<lb/>spiele borkamen, die Ansichten der Criminalisten sehr ungenau
<lb/>und unrichtig angegeben sind. So ist z. B. bei der Lehre vom
<lb/>Kindermord die beste und ausführlichste Monographie, die man,
<lb/>(wenn Ref. die Beiträge von Mittermaier im Archiv aus- 
<lb/>nimmt), bis jetzt hat, die von Gans, ganz übergangen; bei
<lb/>der Frage über den Thaibestand des KMords in Hinsicht auf
<lb/>Todesursachen (S. 69. Not. 26.) sind die trefflichen Abhand- 
<lb/>lungen von Mittermaier (Cr. Arch. VH- 493. f. 624. f.)
<lb/>nicht angeführt; beim Familien-Diebstahle ist der Aufsatz von
<lb/>Konopak (Cr. Arch. VI. 264. f.) weder angeführt noch be- 
<lb/>nützt, bei dessen Benützung der Derf. wohl das, was er S.
<lb/>429/ sagt, richtiger und näher bestimmt hätte. Bei dem Men- 
<lb/>schenraube ist die wichtigste Schrift über das Rom. Recht (VI.
<lb/>nestres), beim Ehebrüche eine der wichtigsten (Brissonius),
<lb/>und ebenso beim Inceste (die von Ram und Otto) übergan- 
<lb/>gen. Zur Erläuterung der Carolina sind Gobler und Re- 
<lb/>mus nirgends benützt (auch im I. B. findet Ref. sie unter
<lb/>den Hülftmitteln nicht angeführt); am Meisten wunderte sich
<lb/>aber Ref. darüber, daß, wahrend der Verf. manche höchst un- 
<lb/>wichtige Schrift und manches minder gute Buch gar häufig an- 
<lb/>führt, zwei unsrer besten Lehrbücher ganz übergangen sind, aus
<lb/>welchen doch der Verf. für Römisches und gemeines TeutscheS
<lb/>Recht so viel Gutes hatte schöpfen und benützen können, näm- 
<lb/>lich die Jon Roßhirt und Martin. So viel nämlich Ref.'
<lb/>aus dem Lesen des Buchs sich erinnert, ist RoßhirtS Lehrb.
<lb/>nur ein einziges mal (S. Z8g&gt;), das von Martin aber nur
<lb/>Lmal, und zwar das einem«! nur bei einem Punkte über die-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Henke, Hanvb. d. Crim. R. zt B. ?3

<lb/>Anordnung (S. io.), das anderemal nur, um zu sagen, daß
<lb/>man mit Martin nicht Menschentödtung zu sagen brauche
<lb/>(S. 22.), angeführt, und doch gehören diese beiden Werke ge- 
<lb/>wiß zu den wichtigsten neueren criminalist. Werken! — Außer,
<lb/>dem ist noch bei einzelnen Fragen Vieles übergangen; so z. B.
<lb/>übersah der Verf. S. 53. die in neuerer Zeit mit Recht auf- 
<lb/>gestellte Behauptung, daß organische Fehler eines Kindes Le-
<lb/>bensunfahigkeit begründen können; S. 557. übersah er bei sei- 
<lb/>ner Annahme eines adulterium im weitern Sinne, was hie-
<lb/>gegen Hoffmann und besonders Ducker (äs latinitate ju-
<lb/>risc. vett.) beweisen; bei der Frage, was die Römer unter incestus
<lb/>jur. gent. u. j. civilis verstunden, wird 0.i 59, bloö dieFeuerbach-
<lb/>sche Ansicht mit denBelegcn, welchcFeuerbach gibt (ohneaber F.
<lb/>anzuführen), so gegeben, als ob die Sache gar keinen Zweifel halte und
<lb/>also gar nicht bestritten wäre, und ohne daher auch die sehr beach-
<lb/>tenSwerthen Gründe, welche Kon opak gegen jene Ansicht aus-
<lb/>führtc, irgend zu beachten, und dabei ist auf Matthäus verwie- 
<lb/>sen, der doch eine ganz andre Ansicht hat, als die, welche der
<lb/>Verf. aus F. nahm. Ebenso wenig erfährt man bei der Be- 
<lb/>hauptung des Verf. S. 555.: nach der Carolina sei zur Con»
<lb/>summation der Bigamie kein Beischlaf nöthig, daß die Meisten
<lb/>anderer Ansicht sind, und von einer Berührung oder Widerle- 
<lb/>gung ihrer Gcgcngründe ist daher nicht die Rede. Daß der
<lb/>Art. 152. d. PGO. blos von unehelichen Kindern spreche, wie der Vf.
<lb/>S. 364. behauptet, hat Roßhirt durch eine Vergleichung mit
<lb/>der Bambergensis widerlegt. Bei der Frage über die Zeit, von
<lb/>welcher an bei den Römern die KAuöfetzung als Verbrechen
<lb/>behandelt wurde, und bei welcher der Verf. die Roodt'fche
<lb/>Ansicht annimmt, sind nicht nur die Dissentienten nicht naher
<lb/>angeführt, und bloö durch eine Verweisung auf Spangenberg
<lb/>abgefertigt, sondern cs ist auch der Hauptgrund, durch welchen M i t-
<lb/>termaier (Cr. Arch. VH. Z.) jene Ansicht widerlegt, weder
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0422.tif"
                      n="74"
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                  <p>

                     <lb/>74 Strafrecht.

<lb/>angeführt, noch aus dem Wege geräumt. Bei der Beschädigung
<lb/>fremden Eigenthums findet man über die Ansichten der Crimi»
<lb/>nalisten S. 388. bloß 7 dürftige Zeilen. In Hinsicht auf die
<lb/>s. g. Theorieen über das obj. Erforderniß zur Consummation
<lb/>des Diebstahls haben die s. g. Ablations- nnd die Contrectations-
<lb/>theorie, so viel Nef. weiß, keinen Anhänger unter den neueren
<lb/>Criminalisten; vielmehr «heilen sich diese in zwei andere Ansich- 
<lb/>ten, in die Ergreifungstheorie und in eine Theorie, welche noch
<lb/>keinen Namen hat und besonders von Steltzer, Erhard und
<lb/>Tittmann vertheidigt wird. Von dieser letztem Ansicht sagt
<lb/>der Derf. kein Wort, indem er nur die Z ersteren Theorieen
<lb/>anführt (S.4»4.f.), und er rechnet Tittmann ganz unrichtig
<lb/>zu den Anhängern der Ergreifungstheorie, wiewohi T. selbst
<lb/>sogar noch ausdrücklich erklärt (Handb. §. 406. Not. 5. der 2.
<lb/>A.), daß er keiner der drei erstem Theorieen beipflichte. Ue-
<lb/>berhaupt kommen über die Ansichten Anderer solche unrichtige
<lb/>Angaben gar nicht selten vor. Doch kann hicsür Nef., da der
<lb/>ihm gestattete Raum viele Belege verbietet, nur noch ein paar
<lb/>Beispiele anführen. So heißt es S. 455-: unter verwegenem
<lb/>Diebstahl ist jeder zu verstehen, „dessen Ausführung der Art
<lb/>ist, daß der Dieb seine eigene Person wagt, und sich ausser
<lb/>Stand setzt, im Fall der Entdeckung füglich zu entweichen,
<lb/>tveßhalb er auch von Feuerbach der subjektiv-gefährlicheD.
<lb/>genannt wird." Feuexbach gebraucht allerdings diesen Aus- 
<lb/>druck für den D. durch Einsteigen (und auch für den durch
<lb/>Einbrechen), allein nicht aus dem vom Verf. angeführten Grun- 
<lb/>de. Feuerbach verwirft vielmehr ganz die Natur des ver- 
<lb/>wegenen Diebstahls, wie sie der Verf. beschreibt, und Grol»
<lb/>man ist es, der sie vertheidigt. Ebenso heißt es S.^i36.: „die
<lb/>Behauptung Feuerbache, daß die Thatsache der Bewaffung
<lb/>allein schon hinreiche, die Absicht der Verletzung erken- 
<lb/>nen zu lassen (beim bewaffneten Diebst/j scheint nicht hin-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0423.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Heuke, Handb. d. Crim. N. ar B. 75

<lb/>länglich begründet zu seyn." Hier ist Feuerbachs Ansicht über
<lb/>bewaffneten Diebstahl ganz unrichtig aufgegriffen; denn Jenes
<lb/>behauptet er gar nicht. S. 199. heißt cS: „die alteren Crimi-
<lb/>nalisten haben freilich kein Bedenken getragen, die Schandung
<lb/>einer geisteskranken Perfon unter der Begriff der Nothzucht zu
<lb/>stellen; 5) von den Neueren hingegen wird dieß beinahe ein»
<lb/>stimmig als Jrrthum erklärt." 6) In der Note 5. sind ange- 
<lb/>führt Berger, Schmid de stupr. in mente capt. comm.
<lb/>Boehmer ad Carpz., in der Note 6. derfelbe Boehmer
<lb/>ad C. und ad art. 119, Der Verf. spricht hiebei, wie aus
<lb/>dem Vorangegangenen, im Wesentlichen auö Boeluner ad
<lb/>art. 119. Genommenen, erhellt, auch von dem Falle, wenn
<lb/>zur Ueberwälkigung der Geisteskranken Gewalt angewendet
<lb/>wurde. In Hinsicht auf diesen Fall läugnen aber allerdings
<lb/>manche Aeltere, daß hier NZ. 'vorhanden scy, z. B. Thoma-
<lb/>sius, Leyfer und Böhmer selbst; dagegen behaupten die
<lb/>meisten Neueren, daß der Fall (wenn Gewalt angewendet
<lb/>wird) zur NZ. gehöre, z. B. Vursian, Litt mann, Pem ol- 
<lb/>ler, Feuerbach, Grolman. Und was soll man wieder
<lb/>zum Citate sagen? Wie soll durch ein Citat von Böhmer,
<lb/>der vor go Jahren schrieb, und sich blos aus Thomas«us be- 
<lb/>ruft, der vor 100 Jahren schrieb, eine „beinahe einstimmige"
<lb/>Ansicht der „Neueren" bewiesen werden!

<lb/>Noch glaubt endlich Ref. der Art erwähnen zu müssen,
<lb/>wie manche Schriften vom Verf. benützt sind, und wie der
<lb/>Verf. sein eigenes Lehrbuch der St. R. W. (1815.) benützte.
<lb/>Der Verf. hat aus den Schriften, welche er zu Nathe zog,
<lb/>häufig ganze größere Stellen wörtlich in sein Werk ausgenom- 
<lb/>men. In manchen Fällen, namentlich bei seltenen Werken, ist
<lb/>dieß nicht immer zu mißbilligen. Allein da der Verf. doch nicht
<lb/>alles Beste wörtlich geben wollte, was in andern criminalisti»
<lb/>scheu Werken steht, so ist es wohl nicht zu billigen, wenn e.r
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0424.tif"
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                  <p>

                     <lb/>7ü Strafrecht.

<lb/>ölde Seiten aus kriminalistischen Werken ganz wörtlich (frei- 
<lb/>lich meist mit Angabe der Quelle) abdrucken ließ, die doch jedem
<lb/>Criminalisten zugänglich seyn müssen. Die Schrift Don A. D.
<lb/>Weber über Injurien und die von Klien über Diebstahl sind
<lb/>allerdings ganz classische Monographieen. Aber diese Werke
<lb/>müssen doch jedem Criminalisten, namentlich auch dem Prakti- 
<lb/>ker, zugänglich seyn, und sollte eS da nöthig gewesen sepn, daß
<lb/>viele Seiten (gewiß über 20) bei der Lehre von Den Injurien
<lb/>wörtlich aus Weber abgedruckt sind? daß der größte Theil
<lb/>der Lehre vom Begriff und Thatbestand dcö Diebstahls wörtli.
<lb/>cher Abdruck aus Klien ist? Denn von 24—25 Seilen, wel- 
<lb/>che die letztere Lehre, wenn man die Citate in den Noten weg-
<lb/>rechnet, einnimmt, sind wenigstens 16 Seiten wörtlich aus
<lb/>Klien, und hier nicht immer mit Angabe der Quelle, häufig
<lb/>auch so, daß zwar im Anfänge des Abdruckes Klien angeführt
<lb/>ist, dann aber der Abdruck eine oder mehrere Seiten weit ohne
<lb/>Zeichen so fortgeht, daß man, wenn man nicht Klien bei der
<lb/>Hand hat, nicht ersehen kann, wo der Abdruck aufhört und
<lb/>der Verf. wieder selbst spricht (vgl. z. B. S. 4oo. unt. bis

<lb/>402. mit Klien S. 2Z1. f. 255. 236. — S. 4o5. unt. bis

<lb/>408. ind. mit Klien S. 25o—252. 261. 265 — 266, — S.
<lb/>409—412. incl. mit Klien S. 279—282.). — Noch mehr zu
<lb/>mißbilligen ist aber gewiß die Art, wie der Verf. sein Lehrbuch
<lb/>benützte. Ohne daß irgend etwas im Buche darüber gesagt,
<lb/>oder man nur auf irgend eine Weise darauf aufmerksam ge- 
<lb/>macht- wird,- sind ganze Seiten und Gen des Lehrbuchs des
<lb/>Verf. mit den Noten wörtlich in diesem 2» Bande abgedruckt,
<lb/>und zwar oft so, daß zu dem Abgedrucktcn keine nähere Aus- 
<lb/>führung, die für ein Handbuch sich eignet, beigefügt ist. So

<lb/>ist S. 292—98. von den Strafen der Injurien nach gem. R.
<lb/>die Rede. Hievon nun sind, ganz wenige Linien abgerechnet,
<lb/>S. 292—95. in d. M. Abdruck der SS. 190—194. des Lehr-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0425.tif"
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                  <p>

                     <lb/>77
</p>
                  <p>

                     <lb/>Henke, Handb. d. Cn'm. R. rr B.


<lb/>buchs, und S. 29z. von der Mitte bis 297. in d. M. enthalt
<lb/>einen Abdruck aus Weber. Beim Ehebruch stehen die gßen
<lb/>358—54s. ganz auf S, 552—34* des Handbuchs, so wie die
<lb/>S. 337. 338. des Handbuchs stehenden Noten 1—5. ganz, die
<lb/>Noten 6. 8.9. beinahe ganz aus dem Lehrbuche genommen sind.
<lb/>Die S. 339. des Handb. ist wörtlich abgedruckt aus §. 33/.
<lb/>u. 345. des Lehrbuchs, und ebenso sind die größere Noten 1—3
<lb/>u. 5. S. 548. 349. des Handb. bloö ein Abdruck der Noten
<lb/>1—3. des §. 345. und der Not. 1. des 9. 546. des Lehrbuchs.
<lb/>Beim Diebstahle ist die Halste der S. 418. aus Lchrb» $, 275.
<lb/>die Halste der S. 423. aus Lehrb. §. 276. 277. Ebenso ste- 
<lb/>hen die §§en 279. u. 282. ganz auf S.425. u. 427. des Handb.
<lb/>Ja sogar die ganzen letzten 13 Seiten des Handbuchs (S. 44o
<lb/>—452.), welche die Lehre von der Strafe des Diebstahls (mit
<lb/>allen Unterarten), die Lehre vom Verbrechen der Unterschlagung
<lb/>und die von der Anmaaßung fremder Rechte abhandeln, beste- 
<lb/>hen, mit Ausnahme einer einzigen Seite, bloö aus ein paar
<lb/>Seiten Ercerpten aus einigen neuern Gesetzgebungen, auö ei- 
<lb/>nem kleinen Excerpte aus Klien (bei der Unterschlagung) und
<lb/>im Uebrigen, ohne daß aber diese Quelle irgend angegeben
<lb/>wäre, aus einem wörtlichen Abdrucke der SS. 224—231. und
<lb/>237. u. 238. des Lehrbuchs des Verf's, nur daß häufig, was
<lb/>im Lehrbuche Note ist, im Handbuche zum Text gemacht wur- 
<lb/>de. — Paßt wohl das im kurzen Lehrbuche über die wichtigsten
<lb/>Lehren Gesagte für ein ausführliches, auf 5 Bande berechnetes
<lb/>Handbuch? oder konnte der Derf. diesen aus seinem Lehrbuche
<lb/>genommenen Abdrücken in den 11 Jahren, seit denen das Lehr- 
<lb/>buch erschienen ist, nichts beizusetzcn finden? oder ließ der Vf.
<lb/>gerade in den letzten Lehren, mit denen sich dieser Band schließt,
<lb/>blvs deßhalb so viel aus seinem Lehrbuche (und aus Klien) ab-
<lb/>drucken, weil der Band schnell zu Ende gebracht werden sollte?

<lb/>Carl Georg Wächter.
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Civil-Prozeß</title>
                     <title>Civil-Prozeß1) Entwurf der Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. München, 1825. 2) Puchta, über die bürgerliche Rechtspflege und Gerichts-Verfassung Baierns, mit Hinsicht auf die Verbesserungs-Vorschläge einer zur Remision der Civilprozeß-Ordnung allerhöchst angeordnet gewesenen Commission. Erlangen bei dem Verfasser und in Comission bey J. J. Palm und E. Enke. 1826. 3) Miller, die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des bürgerlichen Gerichts-Verfahrens vor dem Richterstuhle der Kritik und eines Kritikasters in der Halle'schen allg. Literatur-Zeitung. Erg. Bl. vom Septbr. 1825 nebst Anhang einer Rechtfertigung bey der jüngsten Stände-Versammlung wider ein Mitglied derselben. München 1826. 4) Mittermaier, der neue Entwurf der Civilprozeß-Ordnung für das Königreich Baiern in prüfender Vergleichung mit der neuen Prozeß-Ordnung für das Waadtland und mit Berücksichtigung neuer Particular-Gesetze dargestellt (im Archiv für die civil. Praxis u.s.w. B. VIII. nr. XVII. S. 409-440. B. IX. nr. VIII. S. 117-144) 5) Zu-Rhein, der Beweisprozeß nach den Bestimmungen des neuen Entwurfs der Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom J. 1825. und dessen Stellung zur Praxis des bürgerlichen Rechtes (in der vom Verfasser herausgegebenen Zeitschrift: Beiträge zur Gesetzgebung und praktischen Jurisprudenz mit besonderer Rücksicht auf Baiern. München 1826. bey J. U. Finsterlin. I. Heft. nr. I. S. 1-26</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>78
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil-Proceß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Entwurf der Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Re chts-
<lb/>flrektkgkeiten. München, 1825. XXXII. und 400 S.
<lb/>(Preis 1 fl. 3o kr.)

<lb/>2) Puchta, (Dr. Wolfgang Heinrich, K. Baiernscher
<lb/>Landrichter zn Erlangen:c.) über die bürgerliche Rechts- 
<lb/>pflege und Gerichts-Verfassung Baierns, mit Hinsicht
<lb/>auf die Verbesserungs-Vorschläge einer zur Remision
<lb/>der Civilprozeß-Orduung allerhöchfl angeordnet gewe- 
<lb/>senen Commission. Erlangen bey dem Verfasser und
<lb/>in Comission bey Z. Z. Palm und E. Enke. 1826.
<lb/>XVI. und 411 S. (Preis 2 fl. 45 kr.)

<lb/>Hiermit in Verbindung:

<lb/>g) Miller (Joseph v. K. baier. wirkt. Rath und Ad- 
<lb/>vokat, Mitglied der nach ihrer Geschäfts-Vollendung
<lb/>aufgelösten Gesetz Vorberathungs-Commission,) dieOef-
<lb/>fentlichkeit und Mündlichkeit des bürgerlichen Gerichts-
<lb/>Verfahrens vor dem Richterstuhle der Kritik und ei- 
<lb/>nes Kritikasters in der Halle'schen allg. Literatur-Zei- 
<lb/>tung. Erg. Bl. vom Septbr. 1825. liebst Anhang
<lb/>einer Rechtfertigung bey der jüngsten Staude-Ver- 
<lb/>sammlung wider ein Mitglied derselben. München
<lb/>1826. XXIV. und 104 S. (Preis i5 kr.)

<lb/>4) Mittermaker rc. der neue Entwurf der Civilpro-
<lb/>zeß Ordnung für das Königreich Baiern in prüfender
<lb/>Vergleichung mit der neuen Prozeß-Ordnung für das
<lb/>Waadtland und mit Berücksichtigung neuer Partkcu,
<lb/>lar-Gesetze dargestellt (im Archiv für die civil. Praxis
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0427.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ- Proz. S- rc. ~9

<lb/>tu f. w. B. VIII. nr. XVII. S. 409-440. B.
<lb/>IX. vr. VIII. S. 117—144.

<lb/>Z) Au-Rh ein, (Fried. Aug. Frhr. v.) der Beweisxro-
<lb/>zeß nach den Besiimmuugen des neuen Entwurfs der
<lb/>"Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Rechtssireitigkekten
<lb/>vom I. 1825. und dessen Stellung zur Praxis des
<lb/>bürgerlichen Rechtes (in der vom Verfasser heraus«
<lb/>gegebenen Zeitschrift: Beiträge zur Gesetzgebung und
<lb/>praktischen Jurisprudenz mit besonderer Rücksicht auf
<lb/>Baiern. München 1826. bey I. A. Finsterlin. 1.
<lb/>Heft. m'. I. S. 1—26»

<lb/>Die Nothwendigkeit einer Verbesserung des im Königreiche
<lb/>Baiern geltenden Civllproceß» Rechtes, welches sich vornamlich
<lb/>auf den codex juris bavarici judiciarii vom Jahre 1755» grün- 
<lb/>det, so wie die Nothwendigkeit der Verbesserung des bestehenden
<lb/>Gerichts-Organismus, besonders der Verfassung der Untergerich- 
<lb/>te, wurde auf den baiern'schen Stande-Versammlungen laut und
<lb/>allgemein ausgesprochen, und von der Staatsregierung in dem
<lb/>Landtags, Abschiede vom Jahre 1319. ausdrücklich anerkannt.
<lb/>ZurVorberathung über die Revision der bürgerlichen Proeeß-Ord-
<lb/>nung wurde eine besondere Commission angeordnet, und derselben
<lb/>in dem königlichen EinberusungS-Rescripte vom 25. Marz 182z.
<lb/>aufgegeben: „den im Jahre 181Z. von dem Staatsrathe von
<lb/>Gönner bearbeiteten und im Drucke herausgegebenen Entwurf
<lb/>eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerli- 
<lb/>chen Rechtssachen, mit Rücksicht auf das Gesetz vom 22. Jul.
<lb/>1819. einige Verbesserungen der Gerichts-Ordnung beiressend,
<lb/>dann auf allenfallsige Einführung der Oeffentlichkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit der CivilrechtSpflege unter den in dem Landtags-Abschiede
<lb/>vom I. 1819. angedeuteten Beschränkungen, so wie auf die
</p>

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                  <p>

                     <lb/>8o
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil-Proceß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebungen auswärtiger Staaten einer genauen auf Doctrin
<lb/>und Erfahrung beruhenden Prüfung zu unterwerfen, und das
<lb/>Resultat derselben seiner Zeit den ^taatsministern Grafen von
<lb/>Reigersberg und Frehherrn von Zentner zur Stellung wei- 
<lb/>terer Anträge vorzulegen." Nach dem kaum erwähnten Land- 
<lb/>tagsabschiede sollte auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ver- 
<lb/>fahrens bcp der Revision der Civilgerichts-Ordnung (und des
<lb/>Strafgesetzbuches) in der Art Bedacht genommen werden, daß
<lb/>durch diese sowohl die den Staudesherrcn als dem Gesamt-
<lb/>Adel zustchenden verfassungsmäßigen Rechte und die 'daraus
<lb/>fließende Formation und der Wirkungskreis ihrer Gerichte auf- 
<lb/>recht erhalten und ferner den sammtlichen baierischen Staats-
<lb/>Angehörigen die Wohlthat, ihre Civilrechtsstreite in den gesetz- 
<lb/>lich bestehenden Instanzen nicht nur der Förmlichkeit, sondern
<lb/>auch der Wesentlichkeit nach entscheiden zu lassen, unbenommen
<lb/>bliebe."

<lb/>Die Gesetzvorberathungs-Commission, welche zuletzt noch
<lb/>aus dem Ministerialrathe v. Schmidtlein,'demOberappella,
<lb/>lionS-Rathe v. Stürz er, dem Appellationsrathe Allweper,
<lb/>den Landrichtern Hacker, Puchta, v. Menz und dem Advo- 
<lb/>katen Rath v. Miller bestand, »öffnete ihre Sitzungen mit
<lb/>dem Anfänge des Monats Junius 1825. und legte nach 279
<lb/>Sitzungen den vollendeten Entwurf der Proceß-Ordnung hö- 
<lb/>her» Orts vor. Sofort erhielt die Commission bep ihrer Auf- 
<lb/>lösung die'königliche Erlaubniß, den Entwurf, jedoch nur
<lb/>als Werk der Commission, dem Drucke übergeben zu dür- 
<lb/>fen, um vor Allem die Urtheile der Gerichte und des compe-
<lb/>tenten Publikums des In, und-Ausland') zu vernehmen.

<lb/>Daß die K. baiern'sche Regierung die Fertigung des Ent- 
<lb/>wurfes nicht einem Einzelnen, sondern einer aus Angestellten
<lb/>in den verschiedenen Zweigen des Justiz-Dienstes bestehenden
<lb/>Commission übertragen hat. kann nur gebilligt werden. Die
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0429.tif"
                      n="81"
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                  <p>

                     <lb/>8,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bair. Entiv. einer Civ. Proz. H. u.


<lb/>Gründe, welche v. Pfizer (in den Beiträgen zum Behuf
<lb/>einer neuen Strafgefetzgebung Ulm 1826. ß. 52—55.) für die
<lb/>Bearbeitung von Strafgesetzbüchern durch Commissionen, wie
<lb/>dem Ref. scheint, sehr richtig angeführt hat, finden auch auf
<lb/>die gesetzgeberischen Arbeiten über das gerichtliche Verfahren in
<lb/>Civilsachen durchaus Anwendung. Es ist ferner die Maasre-
<lb/>gel der Regierung zu billigen, daß fie den von der Commission
<lb/>vorgelegten Entwurf nicht sofort zu dem ihrigen gemacht, son- 
<lb/>dern nur gestattet hat, daß derselbe als Werk der Commission
<lb/>durch den Druck bekannt gemacht werde. Sie wird gewiß im
<lb/>Allgemeinen zuverlaßigere Urtheile über den Entwurf hören, da
<lb/>weder durch unredliches Lob nach Gunst bep der Negierung ge- 
<lb/>strebt, noch durch Tadel die Regierung selbst angegriffen werden
<lb/>kann.

<lb/>Der vor uns liegende Entwurf hat folgenden Plan: I.
<lb/>Buch 1. — §. 520. Von dem gerichtlichen Verfahren in
<lb/>streitigen Privatrechtssachen im Allgemeinen, i. Cap. Von den
<lb/>Gerichten, dem Gerichtsstände und den streitenden Theilcn und
<lb/>deren Erscheinen vor Gericht in Person oder durch Andere. 5.
<lb/>Cap. Von dem gerichtlichen Verfahren. (Dieses Capitcl han- 
<lb/>delt unter der Aufschrift: „Allgemeine Bestimmungen" von
<lb/>der Ocffcntlichkcit und Mündlichkeit des Verfahrens, vom Ver»
<lb/>handlungspri'ncip, von der Freyheit der NechtS»Verfolgung, vom
<lb/>rechtlichen Gehör, und von der Einhaltung der gesetzlichen Ord- 
<lb/>nung; sodann unter der Aufschrift „besondere Bestimmungen"
<lb/>vom Rechtsstreite an sich und von den bepm Rechtsstreite vor«
<lb/>kommenden Handlungen.) II. Buch. ß. Z2i. — §. 72b. Ven
<lb/>dem ordentlichen Processe, i. Abschnitt. Von dem ordentlichen
<lb/>Processe bey den Kvllegialgerichten. i. Cap. Erstes Verfahren.
<lb/>2 Cap. Vom Beweise und BeweiöDerfahren. Z. Cap. Von
<lb/>der Prüfung der Beweise, dem mündlichen Verfahren in t er
<lb/>Audienz, der Berathung, Schlußfaffung und Erlassung des Ur«
<lb/>Krit. Zeitschr. I. z. ü
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0430.tif"
                      n="82"
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                  <p>

                     <lb/>82
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil» Proceß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>theils. II. Abschnitt. Vom Processe bey Einzelnrichiern. III.
<lb/>Buch. (H. 727—Y7a.) Von den summarischen Processen, r.
<lb/>Cap. Von dem summarischen Verfahren überhaupt und dem
<lb/>summarischen Processe ausser dem Konkurse der Gläubiger.
<lb/>2. Cap. Don dem Konkurse der Gläubiger. IV. Buch,
<lb/>(h. 971. —js. H79.) Von den Rechtsmitteln, von der
<lb/>Execütion, von der Rechtswohlthat der Compclcnz, den Mo- 
<lb/>ratorien, Nachlassen und Fristen-Rcgulirungen. 1. Cap. Don
<lb/>den Rechtsmitteln. 2. Cap. Don der Execütion. 5. Cap. Von
<lb/>der Rechtswohlthat der Competenz, den Moratorien, Nachlassen
<lb/>und Fristen-Negulirungcn. In einem Anhänge enthält der
<lb/>Entwurf noch 6 Beilagen. 1) Formular zu einer Vollmacht.
<lb/>2) Christencld, für alle drcy christliche Konfessionen. Z) Be-
<lb/>theucrung der Mennoniten. 4) Judcneid. Vollständige An-
<lb/>Weisung über daS Verfahren, wenn jüdischen Glaubensgenossen
<lb/>Eide abzunehmen sind. 5) Eide der Griechen. 6) Eide der
<lb/>Mahvmedaner. — Schon der angegebene Plan und die Zahl der
<lb/>Paragraphen weist darauf hin, daß die Commission bey ihrer
<lb/>Arbeit nach möglichster Vollständigkeit gestrebt hat. Die Com- 
<lb/>mission hat, wie sich dieß aus dem Inhalte des Entwurfes un- 
<lb/>verkennbar ergibt, die ihr in dem K. Rescripte vom 25. Marz
<lb/>182Z. bezeichneten Quellen, insbesondere den von Gönner'schen
<lb/>Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in
<lb/>bürgerlichen Rechtssachen, sorgfältig benützt; sie hat, was frem- 
<lb/>de Gesetzgebungen und die Doktrin des gemeinen Proceffes Aus- 
<lb/>gezeichnetes darbielcn, dem Entwürfe zu eigen zu machen ge- 
<lb/>sucht; sie hat hicrbep die Erfahrung zu Rathe gezogen, und
<lb/>größtenlheils ins Auge behalten, das Bestehende blos zu ver- 
<lb/>bessern, und nicht etwas ganz Neues an seine Stelle zu setzen.
<lb/>Vielleicht hatte diese Rücksicht noch mehr beachtet werden sollen.
<lb/>Denn eö kann — wie wenigstens Ref. überzeugt ist — nur
<lb/>dann die Gesetzgebung ersprießliche Resultate liefern, wenn sic
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0431.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Vair- Entw. einer Civ. Proz. O. re. 6z

<lb/>das Bestehende als Grundlage betrachtet, und ihre Aufgabe
<lb/>blos darein setzt, die erforderlichen Ergänzungen und Abände- 
<lb/>rungen eintreten zu lasten. Wo neue Geschäfte, Sitten und
<lb/>.Verhältnisse neue Bestimmungen gebieten, da muß das fehlen- 
<lb/>de ergänzt und mit den übrigen bestehenden Einrichtungen in
<lb/>Uebereinstimmung gebracht werden. Abänderungen des Beste- 
<lb/>henden dagegen werden nur dann borzunehmen sehn, wenn
<lb/>durch die Erfahrung daß Vedürfniß derselben und das Fehler- 
<lb/>hafte der bestehenden Einrichtung sich ergeben hat. Denn jedes
<lb/>bestehende Gesetz hat schon deshalb Werth, weil es besieht, und
<lb/>jede Abänderung ist schon deßhalb, weil sie den Rechtszustand
<lb/>verändert, mit mannigfachen Nachtheilen und Unbequemlichkei- 
<lb/>ten verbunden. Die alte Form hat immer vor einer ganz neu»
<lb/>geschaffenen Eines voraus, was dieser nicht gegeben werden
<lb/>kann — die daran bewahrte Erfahrung. Nur diese ist im Stan- 
<lb/>de, die Mängel des Alten sicher zu entdecken, so wie seine Vor- 
<lb/>züge ganz unzweideutig hervorzustcllcn. Dagegen kann keine
<lb/>menschliche Weisheit alle die treuen Uebel vorauksehen, die aus
<lb/>der neuen Einrichtung hervorgehen werden. Der Mensch vom
<lb/>gemeinsten Verstände, sagt Montesquieu, kann die Übeln Fol»
<lb/>gen einsehen, welche ein noch jetzt bestehendes Gesetz nach sich
<lb/>zieht; aber der durchdringendste Verstand vermag nicht diejeni- 
<lb/>gen voraus zu sehen, welche aus einem neuen entspringen wer- 
<lb/>den. Ebenso bemerkt Garve: wie unendlich viele Fehler wer- 
<lb/>den die Richter nicht in jedem neuen Gesetzbuchs gewahr, wel- 
<lb/>che dem scharfsichtigsten Gesetzgeber entgingen, und wie oft muß
<lb/>man nicht von dem, was die Vernunft vorzuschreiben schien, auf
<lb/>das zurückkommen, was die Erfahrung gelehrt hatte.

<lb/>Jedenfalls gehört der vorliegende Entwurf in die Reihe der aus- 
<lb/>gezeichneteren legislativen Arbeiten der neueren Zeit; und wenn
<lb/>Res. seine in einzelnen Punkten abweichenden Ansichten und
<lb/>seine Zweifel hier vorträgt, so soll dadurch nach seiner Absich,

<lb/>6..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0432.tif"
                      n="84"
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                  <p>

                     <lb/>84
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil-Procrß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bas Verdienst der Verfasser keineswegs gemindert, sondern al- 
<lb/>lein der Sache genützt werden.

<lb/>Ref. halt es für angemessen, mit seinen Bemerkungen über
<lb/>den Entwurf im Wesentlichen der Ordnung der in der Rubrik
<lb/>aufgeführten Schrift von Puchla, welche zugleich zu beurthei-
<lb/>len ihm obliegt, zu folgen. Diese Schrift soll nach der Absicht
<lb/>ihres Verfassers als Einleitung zu dem Entwürfe der Proceß«
<lb/>Ordnung dienen, und daher die wichtigsten Bestimmungen der
<lb/>vorgeschlagenen neuen Ordnung deö Verfahrens und der ihr zu
<lb/>Grunde liegenden veränderten Gerichts «Verfassung in Verglei»
<lb/>chung mit dem Bisherigen nebst Motiven darstellen. Nach die- 
<lb/>sem Plane sind nun auch die wichtigeren Abänderungen des bis- 
<lb/>herigen Verfahrens besonders ausgehoben, und in einer dem
<lb/>Zwecke entsprechenden Ordnung zusammengestellt (nur hatte
<lb/>Ref. gewünscht, daß die Erörterungen über die Veränderungen
<lb/>in der Gerichts-Verfassung bemfenigen, was sich auf die Ver- 
<lb/>änderungen im Verfahren bezieht, vorangestellt worden waren.)
<lb/>Aber nicht blos auf die Motive des Entwurfes wollte sich der
<lb/>Verf. beschranken; sondern seine Absicht war Überhaupt auf Be-
<lb/>trachtungen über denselben gerichtet» Daher hat sich der Verf.
<lb/>auch darüber, was nach seiner Meinung an dem gemeinschaftli,
<lb/>chen Werke in Form und Materie hier und da zu ändern wä- 
<lb/>re. ausgesprochen.

<lb/>Wenn es in unserer das Gesetzgebungswesen so sehr begün- 
<lb/>stigenden Zeit nicht fehlen kann, daß auch solche, wel-
<lb/>chen eS an umfassenden positiven Rechts-Kenntnissen und an
<lb/>der nöthigen Erfahrung fehlt, im Vertrauen auf ihren vermeint- 
<lb/>lichen philosophischen Geist sich im Gebiete der Legislation Versio
<lb/>chen: so ist es um so erfreulicher, wenn rin Mann, wie Puch«
<lb/>ta, der gründlicher Theoretiker und erfahrener Praktiker zugleich
<lb/>ist, die Resultate seines durch Erfahrung gereiften Nachdenkens
<lb/>über Gesetzgebungs-Gegenstände mittheilt.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0433.tif"
                      n="85"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. eintr Ci». Proj. Ä. rc. 85

<lb/>Res. bemerkt hier vorläufig noch, daß er bep feiner Arbeit
<lb/>auf die bis jetzt imDrucke erschienenen Beurtheilungen deSEnt- 
<lb/>wurfes in der Art Rücksicht genommen hat, daß er, ohne eine
<lb/>eigentliche Recension dieser Schriften zu beabsichtigen, nur da,
<lb/>wo es ihm sachgemäß schien, einzelne Punkte aus denselben
<lb/>auöhob und prüfte. So viel dem Nef, bekannt ist, ist bis; jetjt
<lb/>nur von Mittermaier eine Bcurtheilung des ganzen Ent- 
<lb/>wurfes, reich an gründlichen und treffenden Bemerkungen, er- 
<lb/>schienen (z. vergl. Rubr. s. nr. Z.). Ucber einen Theil des Ent- 
<lb/>wurfes, über den Beweiöproceß, ist die oben (Nubr. s. nr.
<lb/>4.) aufgeführte Abhandlung von Frhrn. v. Zu-Nh ein, ein- 
<lb/>gerückt in die von ihm herausgegebene Zeitschrift. Auch hat
<lb/>ein Mitglied Ler nun aufgelösten Gesetz-Vorberathungs-Com.
<lb/>Mission der Rath und Advokat v. Miller in München, über
<lb/>einzelne Punkte des Entwurfes in mehreren Schriften sich miß- 
<lb/>billigend geäußert. Von v. Millers Schriften erschienen zwei), ehe
<lb/>der Entwurf durch den Druck bekannt gemacht worden war,
<lb/>fr) Rapsodien über des K. b. StaatS-ProcuratorS u. s. w. G.
<lb/>C. Maurer mit dem ersten Preise gekrönte Geschichte des alt.
<lb/>germanischen und namentlich alt baierischen öffentlich mündlichen
<lb/>Gerichts.Derfahrens. München 1824. 2) Kritische Beleuchtung
<lb/>der Feu erb ach'schen Grundsätze über Deffentlichkeit, Münd- 
<lb/>lichkeit, und gleiche Gcrichts-Verfaffung, nebst Anhang über die
<lb/>Mittel zu Vereinfachung und Beförderung der Rechtspflege in
<lb/>Baicrn. München 18254 Hierin liegt der Grund, weßwegen
<lb/>sich die Beurtheilung nur auf allgemeine Andeutungen und An- 
<lb/>spielungen, so wie auf fragmentarische Notizen beschrankt, wel- 
<lb/>che dem mit dem Plan und Gange des Gesetzgcbungs-Werkes
<lb/>nicht Vertrauten nicht ganz verständlich sind. Die dritte Schrift
<lb/>von v. Miller (s. Rubrik nr. 5.) nimmt ausdrücklich auf
<lb/>Len im Drucke erschienenen Entwurf Rücksicht. -

<lb/>DieSchrist vonPuchta zerfallt in 10Abtheilungen. DieRu-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0434.tif"
                      n="86"
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                  <p>

                     <lb/>86 Civil-Proceß.

<lb/>briken derselben sind: I) Einleitung, besonders über die Entstehung de»
<lb/>Entwurfs einer CiviWoceß Ordnung. .II) Ueber das Alte und
<lb/>das Neue in dem'Commissions-Entwürfe im Allgemeinen. Hl)
<lb/>Uebersicht der wesentlichsten Verbesserungen des bisherigen Der-
<lb/>fahrens und deren Motive. IV) Ueber das Princip der Col-
<lb/>legiälitat der -Gerichte. V) Nothwendige Trennung der Ge»
<lb/>walten. VI) Die Landgerichte in Baiern. Nothwendigkeit der
<lb/>Verbesserung ihrer Verfassung. VH) Wiefern ist eine Derbes,
<lb/>serüng der Landgerichts-Verfassung ausführbar. Verschiedene
<lb/>Vorschläge deßhalb." -VH!) Vorschlag der Commission. Begut»
<lb/>achtete neue Gerichts-Verfassung überhaupt. IX) Bedenken ge- 
<lb/>gen den Vorschlag und deren Widerlegung. X) Ordnung des
<lb/>Verfahrens.

<lb/>Ref. wendet sich zur genaueren Angabe und Beurtheilung
<lb/>des Inhaltes der einzelnen Abtheilungen. Die Einleitung
<lb/>beschäftigt sich thcils mit der Rechtfertigung des Ganges der
<lb/>Legislation in Baiern, theils mit der Beleuchtung der von dem
<lb/>Rath und Advokaten v. Miller zu München herrührenden
<lb/>Kritik der CommtssionS-Arbeiten, welche der Bekanntmachung
<lb/>der letzteren vorangeeilt ist. Zuerst vom Gange der Legis- 
<lb/>lation. Die baiernsche Regierung hat bey Verbesserung der
<lb/>Gesetzgebung mit dem Strafrechte und Strafprocesse den An- 
<lb/>fang gemacht. Dieser Arbeit ließ sie die Revision der Ordnung
<lb/>des Civilverfahrens folgen, und nach gänzlicher Vollendung die- 
<lb/>ser Arbeit soll die Reihe das Civilgcsetzbuch treffen. Puchta
<lb/>glaubt nun die batern'sche Staatsregierung gegen den Vorwurf
<lb/>rechtfertigen zu müssen, daß sie besser daran gethan haben wür- 
<lb/>de, wenn Ke zuerst das Civilgcsetzbuch und nachher erst die Ci-
<lb/>vilproceß-Ordnung hatte bearbeiten lassen. Ein solcher Vor- 
<lb/>wurf scheint auf den ■ ersten Anblick nicht ungcgründet zu ssepn,
<lb/>wenn man erfahrt, daß man im Königreiche Baiern za
<lb/>verschiedene Civilgesebaebungen gezahlt hat, wahrend im
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0435.tif"
                      n="87"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Cntw. einer Civ. Pro;, ö. re. 8?

<lb/>ganzen Umfange dieses Reiches, mit Ausnahme des Rheinkrei-
<lb/>fts, nur ein Gesetzbuch über das Verfahren, nämlich der Ju»
<lb/>diciar-Codex vom Jahre 175z. gilt. Allein der Derf. hat, wie
<lb/>Ref. glaubt, die Rechtfertigung seiner Staalsregierung gegen
<lb/>diesen Vorwurf auf eine genügende Weife geführt. Wenn auch
<lb/>die materiellen Gesetze noch so vollkommen sind, so können sic
<lb/>nur unter der Bedingung einer guten Proceß-Ordnung den
<lb/>RechtSzustand der Staatsbürger gehörig sichern. Wo dagegen
<lb/>die Proceß-Ordnung mangelhaft oder auf Theoricen gebaut ist,
<lb/>die für das wirkliche Leben unbrauchbar sind, da nützen auch
<lb/>die beßken materiellen Gesetze nichts. Daß aber eine Verbesse- 
<lb/>rung der Proceß-Ordnung und namentlich eine Veränderung
<lb/>des Organismus der Untergerichte (Landgerichte) in Baiern all.
<lb/>gemein als ein dringendes Bedürfniß erkannt worden sey, das
<lb/>beweisen die vielen Stimmen, welche sich in den Stande,Ver-
<lb/>sammlungcn auf das lebhafteste für eine Verbesserung der Ci-
<lb/>vilproceß-Ordnung ausgesprochen haben, das beweist auch die
<lb/>Geneigtheit der Staatsregierung, womit sie den Wünschen der
<lb/>Nation entgegeukam. Dafür spricht endlich das Zeugniß eines
<lb/>sehr competenten Richters, des. Präsidenten des Oberappella»
<lb/>tions-Gerichtes in München, Grafen von Arco, wenn er in
<lb/>der Schrift: von den Ursachen der ausserordentlichen Zunahme
<lb/>der Berufungen zur dritten Instanz rc. München 1822. h. 25.
<lb/>sagt: „nur aus dkm Wege einer durchgreifenden Verbesserung
<lb/>der baierischen Gerichts-Ordnung werden auch die vielen und
<lb/>bedeutenden Uebel, welche mit unserer dermaligen Justiz-Ver- 
<lb/>waltung verbunden sind, sich mehr oder minder heben. Wir
<lb/>werden beschleunigtere Processe und zugleich richtigere Entschei- 
<lb/>dungen wahrvehmen, und die Zahl der laufenden Rechtsstreite
<lb/>wird höchst wahrscheinlich in einem so bedeutenden Maase ab- 
<lb/>nehmen, daß die dermal angestellten Richter mehr als zurei- 
<lb/>chend für deren gründliche Erledigung seyn werden, während in
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0436.tif"
                      n="88"
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                  <p>

                     <lb/>88 Civil- Protest.

<lb/>dem bermaligen Zustande unserer Gerichts-Verfassung und Pro,
<lb/>ceßordnung dieselben nothwendig dem Uebcrmaase der einlaufen- 
<lb/>den Akten erliegen." '

<lb/>Der zweite Theil der Einleitung beschäftigt sich, wie be- 
<lb/>merkt mit Peleuchtung der von Miller'schen Kritik der Com,
<lb/>missions-Arbeit. Der Vrrf. spricht sich ohne Leidenschaftlichkeit
<lb/>über die Entstehung und die Tendenz dieser Kritik aus, wel-.
<lb/>che v. Miller in den bcpden oben (S. 85.) genannten Schrif- 
<lb/>ten niedergelegt hat.

<lb/>Es ist hauptsächlich das von der Mehrheit der CommisskonS-
<lb/>Mitglieder angenommene Princip der Mündlichkeit und der re- 
<lb/>lativen Oeffentlichkeit des Verfahrens, der Collegialität der Un- 
<lb/>tergerichte, so wie der Gleichheit der Staatsbürger vor Gericht,
<lb/>welches zu bekämpfen v. Miller sich in der Commission und
<lb/>in den angeführten Druckschriften berufen glaubte, v. Miller'
<lb/>hat bereits auf bas von Puchta in Beziehung auf seine. Kri- 
<lb/>tik Bemerkte geantwortet in der oben (S. Rubr, suh m-. 3.) an- 
<lb/>geführten Schrift: die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des bür»
<lb/>gerlichen Gerichtsverfahrens vor dem Richterstuhle der Kritik rc.
<lb/>Diese Schrift enthalt allerdings einzelne beachtenSwerthe Bemer- 
<lb/>kungen, im übrigen aber keineswegs eine Widerlegung von
<lb/>Puchta'ö Gründen; auch wird sie schwerlich im Stande sehn,.
<lb/>den Grundansichten, welche sie vertheidigt, viele Anhänger zu
<lb/>gewinnen.

<lb/>In nr. II. „über das Alte und Neue in dem
<lb/>Commissions-Entwürfe im Allgemeinen" führt Puch- 
<lb/>ta aus, daß der neue Entwurf keine Totalreform, vielweniger
<lb/>ein gänzliches Niederreissen des Alten, sondern nur Schritte zur
<lb/>Verbesserung des Bisherigen nach den wohlverstandenen Forde- 
<lb/>rungen der Zeit enthalte; denn die neuen Bestimmungen, wel»
<lb/>che der Entwurf einer verbesserten Proceß-Ordnung noth-
<lb/>wendig enthalte, sehen meist das Detail betreffende Aendcrun-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0437.tif"
                      n="89"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Eritiv. einer Civ. P»j. O. re. 89

<lb/>gen, welche zum Zwecke haben, Mißbrauchen zu steuern, Ueber-
<lb/>eilungen zu verhüten, oder Verschleppungen wirksam zu begeg- 
<lb/>nen. Die Uebereinstimmung des Entwurfs mit dem bisherigen
<lb/>Prooeßrechte, wenigstens was das Wesentliche betrifft, sucht der
<lb/>Verf. naher durch die Nachweisung zu begründen, daß die
<lb/>Grundform des Verfahrens durch Bexbehaltung und strenge
<lb/>Durchführung der Verhandlungs-Maxime dieselbe ge- 
<lb/>blieben sey, und daß die Oeffentlichkeit und Mündlich- 
<lb/>keit des Verfahrens, welche nach dem Entwürfe Statt finden
<lb/>soll, so wie das Institut der Regulirung der Streit-
<lb/>Verhalt nisfe (status causae et controversiae) keineswegs
<lb/>als eine Tvtalreform enthaltend betrachtet werden könne»

<lb/>Der Entwurf enthält im §.192» unter der Rubrik Der ha nd-
<lb/>lungsprincip folgende Bestimmungen: „Ein Verfahren aus ei- 
<lb/>gener Bewegung des Richters findet nicht statt. Ebenso wenig
<lb/>darf der Richter bey einem eingeleiteten Verfahren in Ansehung
<lb/>der Thatsachen, welche zu Fassung einer Entscheidung nöthig sind,
<lb/>so wie in Erforschung der Wahrheit derselben untersuchungs,
<lb/>' weise cinschreiten. Das Gericht ist in diesen Beziehungen an
<lb/>das Vorbringen der Parthepen und an die von ihren selbst vor-
<lb/>gelegten Beweismittel gebunden."

<lb/>Die hier aufgestellte allgemeine Regel bedarf mancher Er- 
<lb/>läuterung, vornämlich inwiefern hiermit das richterliche Frage-
<lb/>recht, welches nach dem Entwürfe (§. 701.) statt findet, und
<lb/>namentlich in der s. g. Audienz gestattet ist, so wie daö dem
<lb/>Richter weiter eingeraumte Recht, (§. 26z.) von Thatsachen,
<lb/>welche die Parthejicn vorbrachten, den geeigneten Gebrauch zu
<lb/>machen, .wenn auch die Parthepen die daraus hervorgehendcn
<lb/>Einreden, Repliken nicht namentlich bezeichnet haben, — in
<lb/>Einklang gebracht werden könne, v. Miller (S. 55.) wirft
<lb/>dem Entwürfe geradezu vor, daß die sogenannte Audienz eine
<lb/>leibhafte Fortsetzung des preußischen inquisitorischen status cau-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0438.tif"
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                  <p>

                     <lb/>9o Civil-Arojeß.

<lb/>sae [et), und daß der -Proccß, welcher nach dem Entwürfe vor- 
<lb/>her nur verhandelnd gewesen, jetzt auf einmal inquisitorisch
<lb/>werde. Es wäre wohl besser, und auch der Sprache eines Ge- 
<lb/>setzbuches gemäßer gewesen, wenn sich der Entwurf über das
<lb/>Princip des Verfahrens nicht ausdrücklich ausgesprochen hatte,
<lb/>da bekanntlich über den Umfang von Verhandlungs, und Un-
<lb/>tersuchungs-Princip die Ansichten verschieden sind. Sehr zu be- 
<lb/>achten ist, was in dieser Beziehung Mittermaier (im Archiv
<lb/>f. d. civil. Praxis B. YIII. S. 438* 439*) bemerkt hat. Ue-
<lb/>brigens glaubt Res., daß man die Verhandlungs-Maxime hin
<lb/>und wieder in einem zu beschrankten Umfange ausgenommen,
<lb/>und manches aus der Untersuchungs-Maxime hergeleitet hat,
<lb/>was schon im Wesen der Verhandlungs-Maxime liegt, (z. vergl.
<lb/>Bemerkungen zu dem K. Württemberg'schen Edikte über die
<lb/>Rechtspflege in den untern Instanzen vom Zr. Decbr. igrS.
<lb/>S. 16.) Schon nach der Verhandlungs-Maxime ist der Rich- 
<lb/>ter kraft der ihm zustehenden Direktion deö ProceffeS verpflich- 
<lb/>tet, dieParthepen zu ordnungsmäßigen schriftlichen oder münd- 
<lb/>lichen Vortragen anzuhalten; er ist vermöge der ihm zustehcn-
<lb/>den supplatorischen Gewalt verpflichtet, auf die faktischen Vor- 
<lb/>träge der Parlhepen, sofern sich nur aus denselben das Mate- 
<lb/>rielle ihrer Ansprüche und Vcriheidigungs-Mittel ergibt, die von
<lb/>den Partheyen nicht angeführten Rechtssatze, oder die kunst.
<lb/>mäßigen Bezeichnungen von Amtswegen anzuwenden. Es liegt
<lb/>hierin überall keine Verletzung des Grundsatzes der Achtung der
<lb/>Dispositions-Frepheit der Parthepen. Es ist ferner schön der
<lb/>Verhandlungs-Maxime vollkommen gemäß, daß der Richter die
<lb/>Ungehorsamsstrafen auch ohne besondere Contumacial-Klage von
<lb/>AmlSwegen ausspreche. Denn es liegt offenbar in der Natur
<lb/>der peremtorifchen Fristen und Termine, daß das Präjudiz
<lb/>ipso jure eintreten muß, da dieselben nicht bloS des Interesses
<lb/>der streitenden Partheyen wegen bestimmt sind- sondern zur Be-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0439.tif"
                      n="91"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ. Pro;. O. rc. yi

<lb/>sörderung der Rechtspflege in ihrem ganzen Umfange dienen, und zur
<lb/>Handhabung der richterlichen Auctorität nöthig sind. (z. vergl.
<lb/>Malblanc Unpartheyische Bemerkungen über das IVte Edikt
<lb/>vom Zi. Dec. igig. S. 24. 25.) Halte der Entwurf über
<lb/>dasPrincip sich nicht ausdrücklich ausgesprochen, so würde ihm
<lb/>auch der Vorwurf der Jnconsequenz nicht gemacht werden kön- 
<lb/>nen. Diejenigen, welche die Verhandlungs-Maxime in einem
<lb/>beschrankteren Sinne verstehen, würden eben aus den einzelnen
<lb/>Bestimmungen entnommen haben, daß der Entwurf nicht die
<lb/>reine Verhandlungs-Maxime ausgenommen habe. - . .

<lb/>Die Oeffentlichkeit, welche nach dem Entwürfe künftig in
<lb/>Baiern gelten soll, (§a85—188*) ist die sogenannte relative, 'jie ist
<lb/>dloS auf die Partheyen beschrankt. Diese Oeffentlichkeit, bemerkt
<lb/>Puchta, ist nur eine Erweiterung der in dem bisherigen Ver- 
<lb/>fahren Mäßigen. Statt daß man es nach dem bis jetzt' gel- 
<lb/>tenden Rechte dabey bewenden laßt, die Partheyen an der Ein- 
<lb/>sichtnahme der Verhandlungen nicht zu verhindern, soll diese
<lb/>nun befördert werden; es sollen die Partheyen nicht bloS von
<lb/>dem Gewordenen, sondern schon von dem Werdenden Kenntniß
<lb/>erhalten. Es könnte hier vielleicht der Commission zum Vor- 
<lb/>wurf gemacht werden wollen, daß sie die s. g. absolute Ocf»
<lb/>ferstlichkeit verworfen habe (tz. 187.). Allein dieser Vorrvurf
<lb/>würde, wenn er sonst auch gegründet wäre, die Commission
<lb/>wohl nicht treffen können, da sie ohne Zweifel über diesen Punkt
<lb/>bestimmte Instruktion vor ihrer Regierung erhalten hat. So- 
<lb/>dann glaubt Res., daß hier von einem Vorwürfe gar nicht die
<lb/>Rede seyn könne; er ehrt zwar die Gründe, welche dafüu, daß
<lb/>dem gesummten Publikum der Zutritt zu den Verhandlungen in
<lb/>Civilrechtsstreitigkciten zu gestatten sey, angeführt worden sind.
<lb/>Aber Hm ist für Ausschliessung dieser Oeffentlichkeit der Grund
<lb/>entscheidend, daß es sich blos von Privatsachcn handelt,- w eiche
<lb/>wider den Willen der Parthepen zur Kenntniß des ganzen P'ub-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0440.tif"
                      n="92"
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                  <p>

                     <lb/>ys Civil-Proceß.

<lb/>likums zu bringen, der Staat nicht berechtigt ist. Ueberdieß
<lb/>haben auch, wie die Erfahrung in andern Landern vielfältig zeigt,
<lb/>solche Verhandlungen für das Publikum kein anderes Interesse,
<lb/>als höchstens das der Befriedigung der Neugierde. Nur inso-
<lb/>fern die Parthepen es wünschen, laßt sich eine solche öffentliche
<lb/>Verhandlung rechtfertigen. (Dieß ist z. B. im Großherzogthum
<lb/>Hessen durch eine Verordnung vom 1. Decbr. i8i7. ausgespro- 
<lb/>chen.) Aber durchaus nothwcndig ist, daß die relative Oeffent-
<lb/>lichkeit in ihrem ganzen Umfange vorhanden sey. Alles was
<lb/>zu den Akten kommt, soll den Partheyen mitgetheilt werden;
<lb/>die Partheyen sollen das Recht haben, allen Verhandlungen
<lb/>beyzuwohnen, sie sollen zu jeder Zeit Einsicht von den Akten
<lb/>nehmen dürfen, der Richter soll von seinem Verfahren über- 
<lb/>haupt und von den Gründen seiner Entscheidung den Partheyen Re- 
<lb/>chenschaft zu geben haben. Es soll den Partheyen die Ueber,
<lb/>zeugung gesichert werden, daß der entscheidende Richter vollstän- 
<lb/>dige Kenmniß von ihren Vorträgen, Anträgen, Beweisen, er- 
<lb/>halte. Nun laßt sich auch nicht in Abrede ziehen, daß der Com- 
<lb/>missions-Entwurf für diese materielle Ocffentlichkeit sehr vieles,
<lb/>namentlich durch Einführung der Audienz, geleistet hat. In,
<lb/>dessen möchte (v. Miller S.74.) mit demPrincip einer voll,
<lb/>ständigen Partheyen-Oeffentlichkcit nicht in Einklang zu brin,
<lb/>gen, die Bestimmung des §. 186. wonach den Partheycn zwar
<lb/>das Recht eingeraumt ist, die Akten einzusehen, aber erst nach
<lb/>Absonderung der Vorträge des Referenten; ebenso
<lb/>wenig die Bestimmung (§.571.) daß die Zeugen-Verhöre durch
<lb/>Gerichts-Commissarirn, also nicht vor dem versammelten ent»
<lb/>scheidenden Gerichte vorgenommen werden sollen (vergl. Mit»
<lb/>termaier im Archiv f. civil. Praxis B. VW. S. ^28.) Ue-
<lb/>brigenS ist dieß Letztere von weniger Bedeutung, da dieZeugen-Auö-
<lb/>sagen in der Audienz verlesen werden (§. 691.).

<lb/>Zn Beziehung auf das Princip der M ü n d l i ch k e i 1 erhalt nach
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0441.tif"
                      n="93"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Ci». Pro;. O- ic. 93

<lb/>dem Entwürfe das bisherige Verfahren eine bedeutende Abänderung
<lb/>durch die mündliche RechtSauöführung in der Audienz. DerProceß
<lb/>vor den Collegial-Gerichten soll schriftlich verhandelt werden:
<lb/>aber die Schriftsätze haben sich nur auf Darlegung der fakti- 
<lb/>schen Verhältnisse zu beschranken; Rechtsausführungen sollen in
<lb/>denselben keinen Platz finden ($. 215.); sondern diese sollen am
<lb/>Schlüsse des Verfahrens von den Partheyen selbst oder durch
<lb/>ihre Anwälte mündlich dem versammelten Gerichte vorgetragen
<lb/>werden, und zwar so, daß freyer Vortrag die Regel ist, der Re- 
<lb/>dende aber auch schriftlicher Skizzen oder Notate sich bedienen
<lb/>darf. DerVerf. sucht nun zuerst diese Trennung des faktischen
<lb/>und rechtlichen Vorbringens zu rechtfertigen, indem er als
<lb/>Hauptgrund der bisherigen Weitschweifigkeit der schriftlichen Ver- 
<lb/>handlungen die gemischte thatsachliche und rechtliche Ausführung
<lb/>darstellt, wie er denn in der Trennung des thatsächlichen und
<lb/>rechtlichen Vorbringen» die Ursache der Einfachheit de» preußi.
<lb/>schen Processes findet. Der Verf« glaubt, daß nur auf diese
<lb/>Art es möglich werde, der Vielschreiberey mit ihren Folgen, die
<lb/>auch in Beziehung auf die Entwicklung der streitigen Thatsa-
<lb/>chen und auf das Resultat des ganzen Processes von dem ent.
<lb/>schiedensten Einflüsse sep, ein Ziel zu stecken. Dieser Ansicht de»
<lb/>Verfassers vermag Ref. nicht beyzutreten. Die Gründe gegen
<lb/>die Zweckmäßigkeit einer solchen Trennung sind von Mitter,
<lb/>maier (der gemeine deutsche Proceß I. Behtr. S. 168. und
<lb/>Archiv f. die civil. Praxis. Bd. IX. S. 152.) wenigstens für
<lb/>den Ref. überzeugend dargethan. Au» diesen Gründen glaubt
<lb/>denn auch Ref., haß die Vorschrift des Entwurfes, baß sich die
<lb/>Schriftsätze blos auf das faktische zu beschranken haben, der
<lb/>Strafandrohungen des js.215. ungeachtet, schwerlich wird durch- 
<lb/>geführt werden können. Sodann möchte doch wohl der Vers,
<lb/>in Beziehung auf Abkürzung der H)roceßschriften einer solchen
<lb/>Trennung zu viel Gericht zugeschrieben haben. Wenigsten»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0442.tif"
                      n="94"
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                  <p>

                     <lb/>Civil-Proceß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>94


<lb/>glaubt Ref-, daß die Einfachheit des preußischen Verfahrens nichl
<lb/>sowohl in dieser Trennung, als vielmehr darin ihren Grund
<lb/>hat, daß die preußische Mg. Ger. Ordnung dem Richter zur
<lb/>Pflicht macht, von Amtswegen die erheblichen Thatsachen auf
<lb/>dem sichersten und zugleich nächsten Wege zu erforschen und
<lb/>aukzumitteln, daß es ihm dadurch also möglich gemacht wird,
<lb/>das Unwesentliche sogleich auszuschciden und zu entfernen.
<lb/>Endlich scheint dem Ref. auch in der Einrichtung der Au- 
<lb/>dienz selbst ein Grund gegen diese Trennung des faktischen und
<lb/>rechtlichen Vorbringens zu liegen. Ohne Zweifel werden die
<lb/>Gerichte von dem Rechte, die Entscheidung der in der Audienz
<lb/>veichandeltcn Sache zu vertagen (K. 706.) häufiger Gebrauch
<lb/>mcrchen, wenn ihnen erst, in der Audienz die Rechtsgründe vor- 
<lb/>gelegt werden, als wenn sie bereits in den vclr dcrAudienz aufge- 
<lb/>nommenen Akten enthalten sind. Ref. spricht übrigens diese
<lb/>se'ine Ansicht über die vorliegende Frage um so unbedenklicher
<lb/>ans, als er sich hierfür auf die Erfahrung berufen kann, deren
<lb/>Resultat sich in der württemberg'schen Gesetzgebung darstellt.
<lb/>Durch das Edikt über die Rechtspflege in den untern Instan- 
<lb/>zen vom 51. Decbr. igifl. (}9- 7o. 82. 84, 95. 121.) war
<lb/>gleichfalls eine Trennung des faktischen und rechtlichen Vor- 
<lb/>bringens angcordnct- und der besondern Rechtsausführung die
<lb/>Stelle ani Schluffe des Verfahrens angewiesen. Aber die Er- 
<lb/>fahrung zeigte das Unzweckmäßige dieser Vorschrift; daher wur- 
<lb/>de durch die Novelle vom 15. Septbr. 1322. die Abänderung
<lb/>verschiedener gesetzlicher Bestimmungen in der Rechts-Verwal- 
<lb/>tung betreffend, im §. 17. bestimmt, „daß es den Parthepen
<lb/>'unbenommen sep, gleich vom Anfänge der Verhandlung an ne- 
<lb/>ben der faktischen Darstellung auch dasjenige dem Gerichte vor-
<lb/>zutra^cn, was ihnen zu Ausführung und Begründung ihres
<lb/>Rechtes dienlich scheine; doch sollen umständlichere rechtliche Er- 
<lb/>örterungen zwischen den Parthepen nur ihrem wesentlichen In-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0443.tif"
                      n="95"
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                  <p>

                     <lb/>Dair. Entw. einer Civ. Proz. O. ic. 95

<lb/>halte nach in das Gerichtsprotocoll selbst ausgenommen werden,
<lb/>auch die Gerichte befugt sepn, die Parthepen bcp offenbarer Uc-
<lb/>berschreitung des Maases in ihren Nechtsausführungen in die
<lb/>gehörigen Schranken zurückzuweiscn. Hiernach dürfte der §.215.
<lb/>des Entwurfes eine Abänderung zu erleiden haben. Es könnte
<lb/>hier die Frage noch entstehen, ob denn bep dieser Ansicht die
<lb/>mündliche Verhandlung in der Audienz für den Zweck der ma- 
<lb/>teriellen Ocffcntlichkeit überhaupt noch nothwcndig sey? Diese
<lb/>Frage würde wohl zu verneinen sepn, wenn sich das mündliche
<lb/>Verhandeln in der Audienz blos auf die NechtSausführung zu
<lb/>beschränken hätte. Denn das Wesen der materiellen Ocffent«
<lb/>lichkeit beruht doch vornämlich darauf, daß die Parthepen über- 
<lb/>zeugt sepn können, daß dem entscheidenden Gerichte kein für
<lb/>die Entscheidung des Rechtsstreites relevanter T ha tu instand
<lb/>unbekannt bleibe. Allein da in der Audienz die festgestellte Ue-
<lb/>bersicht der faktischen Streitverhaltnisse, die Zeugenaussagen, die
<lb/>Augenscheins-Protocolle, die Parere der Sachverständigen und
<lb/>die Urkunden verlesen werden sollen, da neben den Nechtsaus- 
<lb/>führungen der Parthepen auch die nähere Entwicklung des Fa- 
<lb/>ktums selbst gestattet ist, (tz. 691. — §.694.) so scheint es von
<lb/>hoher Wichtigkeit zu sepn, daß auch in dem Falle, wenn in
<lb/>den Schriftsätzen Rechtsausführungen zugelassen werden, daß
<lb/>mündliche Verhandeln in der Audienz beybehalten werde.

<lb/>Endlich führt der Verf. noch aus, daß durch das in den
<lb/>Entwurf aufgenommene Institut der Negulirung derStrcit-
<lb/>Verhältnisse (status osusao 6t oontiovei-siae) ($. 364. '—
<lb/>.$♦■5780 keine wesentliche Aenderung in dem Verfahren nach
<lb/>der Vcrhandlungs»Maxime, noch weniger eine Aenderung der
<lb/>Maxime selbst, sondern nur eine Ergänzung und Verbesserung
<lb/>der Methode ihrer Ausführung begründet werde. In dieser Be- 
<lb/>ziehung sowohl, als auch in Beziehung auf die Zweckmäßigkeit
<lb/>des erwähnten aus dem preußischen Processe entlehnten Jnsti&gt;
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0444.tif"
                      n="96"
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                  <p>

                     <lb/>96
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil. Proceß.

<lb/>tuts stimmt Ref. dem Derf. vollkommen beh. Das Wesen die- 
<lb/>ses Instituts besteht darin- daß der Richter ain Schluffe des
<lb/>ersten Verfahrens, unter Mitwirkung der Partheyen, alles dak-
<lb/>jenige prüft und zusammenstellt, was an Thatfachen gegenseitig
<lb/>zugestanden oder gelaugnet ist, um auf den Grund dieser Zu- 
<lb/>sammenstellung das Beweisverfahren, insoweit dasselbe nöthig
<lb/>ist, einlciten zu können. Die Uebersicht über die thatsachlichen
<lb/>Verhältnisse einer Streitsache hat demnach zu bestehen i) aus
<lb/>einer Geschichtöerzahlung über die dem Rechtsstreite zu Grunde
<lb/>liegenden Thatfachen, insoweit dieParkhcyen darüber einig sind;
<lb/>dann folgt 2) die Angabe der noch streitig gebliebenen Punkte,
<lb/>und endlich 3) sind die erheblichen Umstande, welche durch Be- 
<lb/>weis noch naher auSzumitteln sind, von den unerheblichen ab-
<lb/>zusondern. Diese Uebersicht wird den Partheyen vorge- 
<lb/>legt. Die Regulirung der Streitverhaltniss« hat hiernach
<lb/>einen gedoppelten Dortheil. Zuerst gibt sie, was der Verf.
<lb/>sehr richtig bemerkt, den Parthepen eine klare Uebersicht ihres
<lb/>Streitverhaltniffes; es wird ihnen das Liquide und Illiquide
<lb/>in der Anschauung geschieden dargestellt, so daß sie über die
<lb/>Möglichkeit der Beweisführung der widersprochenen Thatfachen
<lb/>nun naher Nachdenken, folglich über den Erfolg der weiteren
<lb/>Streitfortsetzung wenigstens nach Wahrscheinlichkeit selbst urthei,
<lb/>lcn können. Deßwegen ist auch ganz zweckmäßig dieses Sta- 
<lb/>dium des Processes als der Zeitpunkt im Entwürfe (wie auch
<lb/>in dem neueren württemberg'schen Proceßrechte) bezeichnet, wo
<lb/>der Richter einen Vergleichsversuch vorzunehmen hat. Sodann
<lb/>gibt die Uebersicht der Streitverhältnisse dem Richter eine feste
<lb/>Grundlage für, das Beweisverfahren. Es ist dieß um so nö-
<lb/>thiger, wo, wie nach dem Entwürfe, keine eigentlichen Beweis,
<lb/>Interlocute erlassen werden, und wo der Richter, der bcy Ab.
<lb/>fassung des Erkenntnisses an die als erheblich zum Beweise aus,
<lb/>gestellten Punkte nicht gebunden ist, zum Behuf einer nachzu»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0445.tif"
                      n="97"
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                  <p>

                     <lb/>Balr. §ntw. einer Civ. Pro». H. w. 9?

<lb/>holenden Beweis. Aufnahme über einen bereits als unerheblich
<lb/>verworfenen Umstand den Aktenschluß wieder aufheben kann. Es
<lb/>wäre sogar zu wünschen, daß in Beziehung auf die Nvrmirung
<lb/>deS Beweis-Verfahrens der Verhandlung über die Feststellung
<lb/>der Streitverhälknisse noch eine Ausdehnung gegeben werden
<lb/>möchte« Das Nähere hierüber wird seine Stelle finden beh den
<lb/>Veränderungen im Bewcisprocesse,

<lb/>Diese Gründe sind t8, wegen welcher Ref. die Zweifel nicht
<lb/>theilen kann, welche Mitter maier gegen die Zweckmäßigkeit
<lb/>der Verhandlung zu Regulirung der Streitverhältnisse erhoben
<lb/>hat (Archiv rc. IX. S&lt;i28. u. f.). Namentlich ist Nef. nicht
<lb/>LerAnsicht, daß in dem Falle, wenn ein Beweiö-Decret (kein'
<lb/>Urtheil) erlassen wird, eine besondere Regulirung. der Streite
<lb/>Verhältnisse durch die mündliche Schluß Audienz überflüssig wer»
<lb/>de. Wäre Ref. mit der Voraussetzung, vvndtzrMittermaier aus-
<lb/>geht, daß auch dem Beweis-Decrete eine Audienz vorangchen
<lb/>müsse, einverstanden, so würde er auch mit dem Folgesatz gerne über«
<lb/>einstimmen. Aber regelmäßig findet die Audienz erst nach vollen- 
<lb/>detem Beweis-Verfahren statt (s. §. 639.69:.). Indessen glaubt
<lb/>Ref. allerdings nichts daß in allen Fallen eine besondere Ver- 
<lb/>handlung zur Uebersicht über die Streitverhaltnisse nothwen-
<lb/>dig sey. Sie möchte dann durch die Audienz als überflüssig
<lb/>gemacht erscheinen, wenn der Rechtsstreit entschieden werden
<lb/>kann, ohne daß auf Beweis zuvor zu erkennen ist. Hier fallt
<lb/>der Zweck einer besondern Verhandlung über die Streitverhalts
<lb/>Nisse hinweg.

<lb/>nr. Hl. Uebersicht der wesentlichsten Verbesses
<lb/>rungen deö bisherigen Verfahrens und deren Mo- 
<lb/>tive. '

<lb/>Als die wesentlichsten Aendetungen im Einzelnen hebt der
<lb/>Verf. heraus: daß veränderte Eontumacialfpstem; — die Be- 
<lb/>stimmungen über Termins, und Frist-Verlängerungen; — dis
<lb/>Krit. Zeilschr. I. 3« 7
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0446.tif"
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                  <p>

                     <lb/>98
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civii-ProceK.


<lb/>Grundsätze über die Befugniß des Richters zur einseitigen Ab- 
<lb/>weisung ungegründeter Klagen; — die Grundsätze über dasrich,
<lb/>terliche Erganzungöamt; — über die Proceßhindernden Einre- 
<lb/>den; — daS System des Bcweisprocesses und die Nichtzulas- 
<lb/>sung der Appellation gegen Beweis-Jnterlocute; — die verän- 
<lb/>derte Theorie von Rechtsmittel» überhaupt, besonders die Nicht-
<lb/>Zulassung einer weitern Berufung gegen zwey gleichlautende Er- 
<lb/>kenntnisse; — die verschiedenen Modificatione» in Betreff der
<lb/>summarischen Processe und endlich die verbesserte ExecutionL-
<lb/>Orönung.

<lb/>A) Von dem veränderten Contumanialsystem.
<lb/>Nach dem baiern'schcn Judiciar-Codex Cap. V. §. 10. sollen
<lb/>gegen den Beklagten wegen Ungehorsams in der Antwort auf
<lb/>die Klage folgende Nachtheile cintreten: r) Geldstrafen, wo- 
<lb/>von die Hälfte dem Klager zufällk, oder 2) nach der Wahl des
<lb/>Klagers, der Rechtönachtheil der negativen Litis-Contestation,
<lb/>und der Zulassung des Klägers zu Beweise 5) der Rechtsnach-
<lb/>theil der Zugeständnisses auf die Klage nur dann, wenn die
<lb/>Klage auf Urkunden sich gründet, und aus denselben allein oh«
<lb/>ne Beweisführung zu entscheiden ist. In Beziehung auf Re- 
<lb/>plik und Duplik soll die Präclusion als Folge der Contumacia
<lb/>eintreten. Das Gesetz vom 22. Julius igry., einige Verbes»
<lb/>scrungen der. Gerichts-Ordnung betreffend, hat im §. 6. eine
<lb/>Mvdifieation eintreten lassen. Hiernach trifft den in der Beant- 
<lb/>wortung der Klage ungehorsamen Beklagten nur die Folge, daß
<lb/>die Klage für abgelängnet gehalten, der Beklagte seiner Einre- 
<lb/>den verlustig, und der Kläger zum Beweise der Klage zugelas-
<lb/>sen wird.

<lb/>Statt dieser Contumünialfolgen stellt nun der Entwurf in
<lb/>den §§. 212. 215. 2*7. 234* ff. 335- 358. 361. folgendes Sy- 
<lb/>stem auf: Wer eine Handlung in der vom Gerichte oder Ge.
<lb/>fetze bestimmten Zeit nicht vornimmt, den treffen die Folgen des
</p>

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                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ. Proz. S. rc-


<lb/>Ungehorsams: Erstattung der dem Gegner verursachten Kosten
<lb/>und Verlust derjenigen Rechtsverfolgungs- undjVeriheidigungs-
<lb/>Mittel, die er in der unbenützt verstrichenen Zeit hätle gebrau- 
<lb/>chten können. Die Folgen des Ungehorsams treten kraft des
<lb/>Gesetzes ein; das Gericht soll sie jedoch nicht ohne besondere
<lb/>Veranlassung aussprechen. Eine solche Veranlassung gibt so- 
<lb/>wohl eine Ungehorsams-Beschuldigung als eine jede Parthey-
<lb/>Handlung, welche dein Gerichte zu einer Verfügung in der Sa- 
<lb/>che Veranlassung gibt. Insonderheit wird der Beklagte, der
<lb/>auf die Klage nicht antwortet des faktischen Vorbringens in der
<lb/>Klage als geständig, und aller Einreden als verlustig angenom- 
<lb/>men. Dieß gilt auch von dem Kläger in Ansehung der Replik;
<lb/>auch er wird der von dem Beklagten excipiendo vorgebrachten
<lb/>Thatsache als geständig und der Repliken als verlustig erklärt.
<lb/>Mit dem Ungehorsam des Beklagten in der Duplik hat es glei- 
<lb/>che Bewandtniß.

<lb/>Puchta rechtfertigt diese Abänderung der gemeinrechtlichen
<lb/>auch in dem bisherigen baiern'schcn Proceßrechte geltenden
<lb/>Theorie.

<lb/>Ref. hat bereits an einem andern Orte (kritische Zeitschrift
<lb/>Bd. I. H. 2. S. 5r. 52.) seine volle Anerkennung dessen aus- 
<lb/>gesprochen, was der Verf. für diese von der Commisston in An- 
<lb/>trag gebrachte Abänderung des bisherigen baiern'schen und des
<lb/>gemeinen Proceßn-^tes anführt. Obschon hiernach Res. die
<lb/>Ansicht MittermaierS über die Folgen der Contumacia nicht
<lb/>theilt, so glaubt er doch, daß auch M's neuere Ausführung
<lb/>hierüber (Archiv rc. IX. S. i4o—144.) ein sehr schätzbarer
<lb/>Beptrag für die Legislation ist, da auf manche Gesichtspunkte
<lb/>aufmerksam gemacht wird, welche allerdings sehr zu beachten
<lb/>sind. Der Rechtsnachtheil der Fiction der affirmativen'Citis-
<lb/>Contestation verdient gewiß, wenn man die Sache vom Stand- 
<lb/>punkte des praktischen Lebens aus betrachtet, den Vorzug vor
</p>

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                  <p>

                     <lb/>loo
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil-Prozeß.


<lb/>der gemeinrechtlichen Contumacialfolge der fingirten negativen
<lb/>Litis-Contestation. Es bärste ferner nicht wohl ein zureichen- 
<lb/>der Grund vorhanden sepn, weswegen der Verlust der Einreden
<lb/>mit der affirmativen Litis-Contcstation nicht sollte verbunden
<lb/>werden können. Ref. vermag sich wenigstens nicht davon zu
<lb/>überzeugen, daß diese Maasregel ungerecht fepn sollte. Daß
<lb/>sie aber den Gang des ProcesseS beschleunige, das wird doch
<lb/>wohl nicht bestritten werden wollen.

<lb/>Puchta hat sich über die Bestimmung des Entwurfes,
<lb/>„daß die Folgen des Ungehorsams kraft des Gesetzes eintreten,
<lb/>das Gericht sie jedoch nicht ohne besondere Veranlassung aus- 
<lb/>sprechen solle" nicht geäußert. Dem Ref. scheint diese Bestim- 
<lb/>mung nicht ganz zweckmäßig; sie ist nur eine halbe Maasregel.
<lb/>Nur dadurch kann alle richterliche Willkühr ausgeschlossen und
<lb/>der Verzögerung des ProceßgangeS durch den Richter vorge- 
<lb/>beugt werden, daß mit dem Abfluß der Frist die Contumacial- 
<lb/>folge eintritt, ohne daß es einer besondern Ungehorsams-Be- 
<lb/>schuldigung oder einer andern Veranlassung durch eine Par,
<lb/>thepen-Handlung für den Richter bedarf, um diese Folge aus- 
<lb/>sprechen zu können, und ohne daß, ausser dem Falle der Wie,
<lb/>dereinsetzung in den vorigen Stand, der Ungehorsam noch in
<lb/>der Zwischenzeit bis zu Aussprechung des Contumacial.Erkennt,
<lb/>niffes durch die Befolgung der richterlichen Auflage gereinigt
<lb/>werden könnte. Dieß würde aber ohne Zweifel in der Praxis
<lb/>die Folge von der Bestimmung werden, daß der angedrohte
<lb/>RcchtSnachtheil ohne eine besondere Veranlassung durch eine
<lb/>Parthepenhandlung nicht ausgesprochen werden dürfe.

<lb/>B) Ueber Termins, und Frist-Verlängerungen.
<lb/>ES ist gewiß eine sehr schwierige Aufgabe für die Proceß, Ge- 
<lb/>setzgebung, über Termins- und Frist-Verlangcrungen solche Be- 
<lb/>stimmungen zu geben, durch welche dem richterlichen Ermessen
<lb/>im gegebenen Falle nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig über-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0449.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Bklir- Entw. einer Civ. Proz. S. ic. ioi

<lb/>lassen wird. Wenn auf der einen Seite nichts mehr zur Der.
<lb/>zögerung der Processe beiträgt, als die Versäumung der anbe- 
<lb/>raumten Termine und Fristen, und die Leichtigkeit, Weiter Ver- 
<lb/>legung und Verlängerung derselben von den Gerichten zu erlan- 
<lb/>gen: so kann auf der andern Seite eine zu große Strenge of- 
<lb/>fenbar eine wirkliche Versagung des rechtlichen Gehörs involvi-
<lb/>rcn. Die früheren Bestimmungen des baiern'schen Proceßrech-
<lb/>tes, wurden zum Theile schon durch die Novelle vomJ. 1319.
<lb/>verbessert; infoferne nach diesem Gesetze Appellation gegen pro-
<lb/>ccßleitende Decrete nicht statt finden kann. Vollkommen wurde
<lb/>übrigens den Mißbrauchen bcp dem Fristenwesen nicht gesteuert.
<lb/>Die Commission hat nun folgendes im Entwürfe vorgeschlagen:

<lb/>§. 22Z. Eine Parihey, welche aus hinreichenden Gründen
<lb/>um eine Frist-Verlängerung nachsuchen will, muß das Gesuch
<lb/>vor Ablauf der Frist bey Gericht anbringen. $. 224. Frist.
<lb/>Verlängerung darf einmal vom Gerichte bewilligt werden, wenn
<lb/>ein erhebliches in der Person der Parthey oder deö Anwaltes
<lb/>oder in der Sache selbst beruhendes Hinderniß bescheinigt ist.
<lb/>§. 225. Auf den Grund, daß der Anwalt abwesend, mit drin»
<lb/>genden Geschäften zu sehr überhäuft scy, oder erst noch Rück-
<lb/>spräche mit seiner Parlhey nehmen, Instruktion oder Informa- 
<lb/>tion von ihr erhalten müsse, deßgleichen auf den Grund, daß
<lb/>die Parthey verreist oder krank geworden sey — insofern es
<lb/>nicht auf persönliches Erscheinen derselben anzukommen hat —
<lb/>darf eine Frist-Verlängerung niemal gesucht, und niemal ertheilt
<lb/>werden. §. 22/. Weitere Frist-Verlängerungen finden nur dann
<lb/>statt, wenn eine physische oder mcralische Unmöglichkeit zu han- 
<lb/>deln, in der Person der Parthey, deS Anwalts oder in der Sa- 
<lb/>che selbst notorisch oder nachgewiesen ist, vorausgesetzt, daß die
<lb/>Einhaltung der Frist auch durch Bevollmächtigte oder Subsii-
<lb/>tuten nicht möglich ist. Liegen darbey Unmöglichkeitögründe in
<lb/>der Person des Anwalts, so kann die Frist deßhalb nur ein ein-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0450.tif"
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                  <p>

                     <lb/>loa Civil-Proceß.

<lb/>ziges Mal verlängert werden. §. 229. Jedes FristgcwährungS-
<lb/>Decret ist mit Entscheidungs-Gründen zu versehen. Die Ko- 
<lb/>sten der Frist-Verlängerung treffen allemal den Nachsuchenden.
<lb/>Stillschweigend kann die nachgesuchte Fristverlängerung nicmal
<lb/>erthcilt werden, h. 250. Die Gerichte sind für die genaue Be«
<lb/>folgung der voranstehenden Bestimmungen verantwortlich, und
<lb/>im Falle ordnungswidriger. Frist-Verlängerungen in die Kosten
<lb/>der Beschwerdeführung und nach Umstanden in eine Geldstrafe
<lb/>von g st. bis 25 fl. zu verurtheilen. Gleiche Strafe trifft den
<lb/>Anwalt, welcher diesen Bestimmungen zuwider ein unstatthaftes
<lb/>Fristverlängerungs-Gesuch vorgebracht har. $. 251. Die Zeit,
<lb/>auf welche eine Frist erstreckt werden kann, hangt von der wahr- 
<lb/>scheinlich gemachten Dauer des Hindernisses oder der Unmöglich- 
<lb/>keit zu handeln ab. $. 252. Wird die Frist-Verlängerung ab- 
<lb/>geschlagen, so tritt mit Ablauf der Frist die Folge des Versäum- 
<lb/>nisses ein. h. 255. Was von Frist-Verlängerungen in den Kf.
<lb/>224 — 232. angevrdnet ist, gilt in gleicher Art von Termins-
<lb/>Verlegungen. Mit diesen Bestimmungen des Entwurfes ist
<lb/>Puchta nicht durchaus einverstanden. Er glaubt, es hatte im
<lb/>Eingänge des §. .224. gesagt werden sollen: „Wenn die strei- 
<lb/>tenden Theile selbst, nicht deren Anwälte allein, wegen Verlän- 
<lb/>gerung einer Frist ihren einstimmigen Willen erklären, so, kann
<lb/>dieselbe vom Gerichte ohne weiteres bewilligt werden. Ausser- 
<lb/>dem rc."' Zwar möchte sich eine solche Bestimmung von selbst
<lb/>verstehen, indessen scheint dem Ref. der vom Verfasser für die
<lb/>ausdrückliche Aufnahme derselben angeführte Grund, — daß
<lb/>dadurch einem Mißbrauche begegnet werde, dessen sich die Rechrs«
<lb/>Anwälte aus collegialer Gefälligkeit, ohne Wissen und Willen
<lb/>ihrer Partheycn, durch gemeinschaftliche Fristgesuche hier und da
<lb/>schuldig zu machen pflegen, — entscheidend zu sepn. Ebenso
<lb/>verdient gewiß der weitere Vorschlag Puchta's Vcyfall, den
<lb/>h. 225. so zu fassen: Ein solches Hindcrniß darf nicht von
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0451.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Dair. Eittw. einer Civ. Proz. ö. u, 103

<lb/>Sellen beö Handelnden willkührlich veranlaßt, oder dessen De,
<lb/>feitigung von der Thatigkeit desselben abhängig sepn. Auch
<lb/>muß die Handlung nicht von der Art sehn, daß sie mit gleicher
<lb/>Wirkung auch durch einen Bevollmächtigten oder Substituten
<lb/>vorgenommen werden kann. Durch diese generelle Fassung wird,
<lb/>wie der Vers, mit Grund bemerkt, ein richtiger Maasstab zu
<lb/>Leitung des richterlichen Arbitriums gegeben, und der Richter
<lb/>kann Mißbräuchen begegnen, ohne sich gleichsam durch das Ge«
<lb/>setz verpflichtet zu sehen, etwas unbilliges oder unmögliches zu
<lb/>verlangen. Frehlich werden diese Bestimmungen, so sehr sie
<lb/>durch ihre umsichtige Fassung Bepfall verdienen, allen Mißbrau- 
<lb/>chen nicht begegnen. Ob sie dieß mehr oder minder zu thun
<lb/>vermögen,, das wird hauptsächlich von,der Wichtmäßigkeit und
<lb/>Energie der Gerichte, und von der genauen Aufsiche der diesen
<lb/>Vorgesetzten Staatsbehörden abhängen»

<lb/>6) Von der Abweisung des Klagers a limine
<lb/>judicii. Man hat das Recht des Richters, den Kläger mit
<lb/>seiner Klage abzuweisen, ohne zuvor den Beklagten darüber ge- 
<lb/>hört zu haben, die s. g. Abweisung dcS Klägers a limine, für
<lb/>ein sehr wirksames Mittel gehalten, die Vervielfältigung der
<lb/>Processe, dadurch, daß sie in der Geburt gleichsam erstickt wer- 
<lb/>den, zu verhindern; man hat angeführt, daß diese Maaßregel
<lb/>eine Verletzung des Rechtes des Beklagten sowenig als des
<lb/>Klagers enthalte; — des Beklagten nicht, weil ja zu seinen
<lb/>Gunsten entschieden werde; — des Klägers nicht, weil er vor der
<lb/>ihm nachtheiligen Entscheidung vollständig gehört werde. Allein
<lb/>es läßt sich gegen dieses einseitige Abwcisungsrecht mit Grund
<lb/>einwenden: i) Mag auch die Klage noch so ungegründct sehn,
<lb/>so hängt es doch von dem Ermessen des Beklagten ab, den An- 
<lb/>spruch des Klägers anzuerkcnncn. Kann z. B. der Richter aus
<lb/>dem Klage-Vortrage schon mit Zuverläßlgkeit entnehmen, daß
<lb/>dem Klager eine exceptio re! judicatae entgegenstrht, und er
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0452.tif"
                      n="104"
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                  <p>

                     <lb/>104 Tivil'Proceß.

<lb/>wejst deßhalb den Klager ab, so erlaubt er sich gewiß einen
<lb/>Eingriff in die Rechte der Partheyen, denn es kommt ja doch
<lb/>darauf an, ob der Beklagte vom diesem Einwande Gebrauch
<lb/>machen will. Aus diesem Grunde ist denn auch die gleichbal- 
<lb/>dige Abweisung des Klagers in Württemberg nur unter- der
<lb/>Voraussetzung zulaßig, daß der Beklagte sich schon vorher ent»
<lb/>weder vor dem Friedensgcrichte oder vor dem Oberamtsgcrichtc we- 
<lb/>nigstens darüber, daß er dem Ansprüche des Klagers nicht srepwillig
<lb/>Statt geben wolle, erklärt hat. 2) Eö kann für den Beklagten von
<lb/>großem Werthe seyn,daßsein ganzes Rechtsverhältniß zu dem Klager
<lb/>auf eine erschöpfende Art durch richterliches Erkenntniß regulirt
<lb/>werde; hierzu aber ist erforderlich, daß dem Beklagten Gelegen- 
<lb/>heit gegeben werde, seine sammtlichen Einreden vorzubringen.
<lb/>Ebenso kann es Z) dem Beklagten sehr daran gelegen sepn, vor
<lb/>seinem eigenen Forum jetzt eine Wiederklage gegen den Klager
<lb/>anzustellen (z. vergl. Mittermaier im Archiv f. civil. Pra- 
<lb/>xis B. V. Abh. x4&gt;) Durch diese Rücksichten ist die Abände- 
<lb/>rung des Zudiciar-Codex, welche der Entwurf in Antrag ge- 
<lb/>bracht hat, zureichend motivirt. Der Judiciar Codex enthalt im
<lb/>Cap. IV. §. i7. die Bestimmung: Erscheint der Ungrund der
<lb/>gestellten Klage gleich aus des Klägers eigenen narratis, oder
<lb/>ist etwa die Sache vorhin abgeurtheilt, oder judicialiter vergli- 
<lb/>chen, und bezeigt sich auch solches ex retro actis, so soll der
<lb/>Klager gleich ohne Communication der Klage von Amtswegen
<lb/>abgewiesen, und weiter nicht mehr angehbrt werden, bis er
<lb/>nicht erstenfallö seine Klage besser begründet, und anderenfalls
<lb/>wahrscheinlich darthut, daß ihn res judicata vel transacta für
<lb/>seine Person niemal betroffen habe. Der Entwurf ($. 529—
<lb/>321.) dagegen laßt nur dann wegen Ungrundes der Kla- 
<lb/>ge an sich die gleichbaldige definitive Verwerfung derselben zu,
<lb/>1} wenn der Antrag ein absolutes gesetzliches Verbot gegen sich
<lb/>hat, oder 2) wenn das Klage-Vorbringen offenbar ungereimt
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0453.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. ein« Civ. Proz. S. rc. io5

<lb/>oder widersinnig ist. In diesem letzteren Falle möchte sich übri- 
<lb/>gens eher rechtfertigen lassen, wenn die Klage nur angebrach- 
<lb/>te rm aasen abgewiesen würde.

<lb/>I)) Das richterliche Ergänzungsamt. Der Ent- 
<lb/>wurf 0). 262—26b.) der strengen Regel der Verhandlungs-Ma- 
<lb/>xime getreu, hat in dieser Materie den Judiciar-Codex (Cap.
<lb/>IV. iJ. 7. Cap. VI. §. 9.) mietet der richterlichen Willkühr of- 
<lb/>fenbar einen zu weiten Spielraum überlassen hat, naher dahin
<lb/>bestimmt, daß 1) der Richter die auf den Rechtsstreit sich be- 
<lb/>ziehenden Rechtögrundsatze von Amtswegcn zu berücksich- 
<lb/>tigen habe, wenn gleich die Partheycn sich nicht darauf beru- 
<lb/>fen, oder von denselben eine unrichtige Anwendung gemacht ha- 
<lb/>ben/ 2) Von Thalsachen, welche die Partheyen zu Verfolgung
<lb/>oder Vertheidigung ihres Rechtes vorgebracht haben, hat der
<lb/>Richter jederzeit den geeigneten Gebrauch zu machen,-wenn
<lb/>guch die Partheyen die daraus hervorgehenden Einreden, Repli- 
<lb/>ken u. s. w. mit dem kunftmaßigcn Namen nicht bezeichnet ha,
<lb/>den; aber der Richter darf hierbey nicht weiter thatig scyn, a'S
<lb/>eS der durch die rechtlichen Anträge unzweideutig zu erkennen
<lb/>gegebenen Absicht der Parthey gemäß ist. Im Uebrigen dürfen
<lb/>Rechtöverfolgungö- oder Bertheidigungsmittel aus solchen That-
<lb/>fachen, welche die Partheyen entweder gar nicht, oder nicht zu
<lb/>dem Zwecke ihrer Rechtsverfolgung oder Vertheidigung vorge-
<lb/>bracht haben, vom Richter von Amtswegen nicht ergänzt wer- 
<lb/>den, es sey denn s) daß sie die Gültigkeit deS Verfahrens be- 
<lb/>treffen, oder I&gt;) aus einem absoluten gesetzlichen Gebote oder
<lb/>Verbote sich Meilen. 5) Der Richter ist niemals befugt, ei- 
<lb/>ner Parthey mehr als sie selbst verlangt, von Amtswegen zuzu- 
<lb/>erkennen. Wer jedoch die Hauptsache begehrt, hat zugleich die
<lb/>Pertinenzien mitverlangt. AufErsatz der Früchte, Zinsen, Pro-
<lb/>ceßkosten und Schaden aber darf der Richter nur dann erken- 
<lb/>nen, wenn sie wenigstens im Allgemeinen verlangt worden sind.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0454.tif"
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                  <p>

                     <lb/>ioö Civil-Proccß.

<lb/>L) Don den proceßhindcrnden Einreden. In
<lb/>dieser Materie weicht der Entwurf bedeutend ab von dem ge«
<lb/>meinen so wie von dem bis jetzt geltenden baicrn'schen Proceß-
<lb/>rechte. (Der Judiciar-Codex läßt die exceptiones litis finitae
<lb/>als proceßhindernd zu.)

<lb/>Die Theorie der Einreden, wie sie der Entwurf (§. ZZg—
<lb/>Z47.) enthalt, ist folgende: Der Beklagte muß alle dilatori- 
<lb/>schen und peremtorischen Einreden in der zur Antwort auf die
<lb/>Klage bestimmten Zeit auf einmal Vorbringen. Die in dieser
<lb/>Zeit nicht vorgebrachten Einreden sind in diesem Processe für
<lb/>ihn verloren. Ausgenommen von dieser Regel sind die Einre- 
<lb/>den der absoluten Unzuständigkeit und der Unfähigkeit des Rich- 
<lb/>ters, der mangelnden Fähigkeit der Partheyen vor Gericht zu
<lb/>handeln und der mangelnden Legitimation zur Sache. Diese
<lb/>Einreden können zu jeder Zeit vorgebracht werden; jedoch hat
<lb/>das verspätete Vorbringen Ersatz der Kosten, und nach Um- 
<lb/>ständen auch eine Geldstrafe zur Folge. Die Einreden können
<lb/>mit der Einlassung zugleich oder auch ohne dieselbe allein vor,
<lb/>gebracht werden. Werden die Einreden allein, mit Unterlassung
<lb/>der Litis-Contestation, vorgeschützt, so geschieht dieß in der Re- 
<lb/>gel auf Gefahr des Beklagten, indem alsdann nur in Ansehung
<lb/>der vorgeschützten Einreden das Verfahren fortgesetzt wird, in
<lb/>Beziehung auf den faktischen Klagegrnd aber die Folgen des
<lb/>Ungehorsams eintreten. Von dieser Regel ausgenommen sind
<lb/>die Einreden: 1) bas nicht zuständigen Gerichts 2) des unfä- 
<lb/>higen Richters Z) das als verdächtig recusirten Richters 4) der
<lb/>Unfähigkeit der Partheyen, 5) der mangelnden Legitimation zur
<lb/>Sache oder zum Processe 6) der mehreren Streitgenossen, 7)
<lb/>der mangelnden Cautionslcistung 8) der mangelhaften Klage- 
<lb/>schrift, wenn deren Mängel so wesentlich sind, daß jede Einlas»
<lb/>sung zwecklos wäre, 9) des SpoliumS. Bey diesen Einreden
<lb/>kann der Beklagte ohne Gefahr eines Nachtheils in der Sache
</p>

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                  <p>

                     <lb/>10?
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ. Proz. S. ic.


<lb/>selbst dieMIs Contestation unterlassen. Sind nämlich dieselben
<lb/>offenbar gegründet, so hat das Gericht dir Klage jetzt noch
<lb/>entweder angebrachtcrmaasen, oder von diesem Gerichte, oder
<lb/>gegen diesen^ Beklagten abzuweisen; sind sie offenbar unge- 
<lb/>gründet, so sind sie zu verwerfen (nach Umstanden unter
<lb/>Verurtheilung des Beklagten oder seines Anwalts in eine Geld- 
<lb/>strafe,) und es ist eine neue Frist zur Litis.Contestation anzube- 
<lb/>raumen; erscheint endlich dem Gerichte die Sache zweifel- 
<lb/>haft, so werden die Einreden dem Klager zur Gegenvernehm-
<lb/>laffung mitgetheilt, und es wird hiernächst ohne weitere Schrif,
<lb/>tenwechsel darüber, als über einen präparatorischen Punkt ver- 
<lb/>fügt. Puchta führt zur Motivirung dieser Abänderung nur
<lb/>weniges an. Zuerst gibi er eine klare Ucbersicht der verschiede- 
<lb/>nen Meinungen über den Grund und Umfang der proceßhin-
<lb/>dernden Einreden nach gemeinem Rechte, geht sodann auf die
<lb/>rationellen Gründe für dieses Institut des gemeinen Proceßrcchtcs
<lb/>über, u. bemerkt endlich gegen dasselbe, daß so scheinbar eine exceptio
<lb/>rei judicatae, transactionis, SCti Vellejani o&amp;et Macedoniam
<lb/>sepn möge, so scy doch bekannt, daß über die Wirkung eines
<lb/>rechtskräftigen Urtheils, über die Erfordernisse eines Vergleiches
<lb/>u, s. w. noch gar leicht Streit entstehen könne; nvthwendig
<lb/>müsse also der Kläger hierüber erst mit seiner Replik gehört wer- 
<lb/>den, was denn leicht einen doppelten Proceß, zuerst über die
<lb/>Einreden, und dann doch noch über die Hauptsache zur Folge
<lb/>haben könne. Diesem mit der gemeinrechtlich geltenden wohl-
<lb/>thatigcn Eventual-Maxime im Widerspruche stehenden Ucbelstan«
<lb/>de eines zweyfachen Processes könne nur dadurch vorgebeugt
<lb/>werden, wenn der Beklagte sich eventuell zugleich auf die Haupt- 
<lb/>sache einzulassen habe. Ref. ist ganz darmit einverstanden, daß
<lb/>alle proceßhindernde Einreden (im weitern Sinne, also sowohl
<lb/>peremtorische als dilatorische) mit welchen nicht wenigstens even.
<lb/>tuell die Litls-Contesiation verbunden werden muß, aus dem
</p>

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                  <p>

                     <lb/>io8 Civil» Proceß.

<lb/>Processe verbannt werden sollen; er kann sich also wohl mit der
<lb/>Grundansicht vereinigen, von welcher die Verfasser des Entwur- 
<lb/>fes ausgegangen sind. - Aber sie haben diese Ansicht nicht durch- 
<lb/>geführt;- denn die dilatorischen Einreden, welche nach §. Z42.
<lb/>allein (mit Unterlassung der Litis-Contestatio«) vorgeschützt
<lb/>werden dürfen, ohne Gefahr für den Beklagten in der Haupt«
<lb/>fache, was sind sie anders, als eigentliche proceßhindernde Ein- 
<lb/>reden ? Es wäre gewiß für den Proceßgang förderlicher, wenn
<lb/>durchaus vorgeschrieben wäre, daß auch im Falle des Vorschü-
<lb/>zenS von dilatorischen Einreden der Beklagte eventuell sich auf
<lb/>die Hauptsache einzulassen habe, oder wenn wenigstens das ge-
<lb/>meine Recht bepbehalten würde, wonach nur bep den sogenann- 
<lb/>ten foridcclinatvrischen Einreden und bep der exceptio spolü
<lb/>die Litis-Contestation unterlassen werden darf. Oder ist eine
<lb/>mangelhafte VollmachtS-Urkunde in der Regel nicht schnell er- 
<lb/>gänzt? Oder wird der Einrede der zu bestellenden Caution in
<lb/>der Regel vom Klager auf den Befehl des Richters nicht leicht
<lb/>abgeholfen? (Miltermaier im Archiv rc. B. IX. S. 125.)

<lb/>F) Veränderungen im Beweisprvcesfe. Diese
<lb/>Veränderungen bestehen hauptsächlich darin, daß 0 frepwil-
<lb/>lige Beweisantretung durchaus verboten ist und daß 2)
<lb/>förmliche Erkenntnisse aufBeweis, welche unter dem Ge- 
<lb/>setze der Rechtskraft stehen, nicht mehr statt finden sollen.

<lb/>In der ersten Beziehung verordnet h. 392. des Entwurfs:
<lb/>der Beweis kann nicht freiwillig, sondern nur in Folge einer
<lb/>richterlichen Auflage angetreten werden. Selbst die von einer
<lb/>Parthep im ersten Verfahren zu Bestärkung ihrer Behauptun- 
<lb/>gen geschehene Vorlegung von Urkunden ist als Beweis-Antre- 
<lb/>tung nicht anzusehen; vielmehr muß auch mit diesen Urkun- 
<lb/>den, wenn nicht dieselben vom Gegentheile bereits anerkannt,
<lb/>und ebendadurch die Thatsachen schon zugestanden sind, der Be- 
<lb/>weis in Folge der Beweis-Auflage förmlich «»getreten werden.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>SBoir. Entw. einer Civ. Proz. S. ic. ioy

<lb/>Außerdem wird die Parthe» auf den Gebrauch dieser Urkunden
<lb/>für verzichtend gehalten. — Don der Verwerflichkeit der Be-
<lb/>welS-Anticipation hat sich Ref. auch nach dem, was Puchta
<lb/>zurRechtfertigung des h. Z92. angeführt hat, (Zu«Rhein äu- 
<lb/>ßert sich über diesen Punkt nicht) nicht überzeugen können»
<lb/>Zwar laßt eS sich nicht mißkennen, daß cs in manchen Fällen
<lb/>(doch wohl nicht ,,in der Regel?") der Beweisführung an ei«
<lb/>ner zuverlaßigen Grundlage und au einer gemessenen Richtung
<lb/>fehlen wird, wenn der Richter dabep nicht leitend und anord- 
<lb/>nend wirkt, weil er es ist, dessen Ueberzeugung von der Exi«
<lb/>stenz oder Nicht-Existenz gewisser Thatsachen hergestellt werden
<lb/>soll, und weil es eben deswegen auch natürlich ist, daß er be- 
<lb/>stimmt, welches die Thatsachen sehen, die nach seiner Ansicht
<lb/>entscheidend, und daher zu beweisen sind. Allein die Beweis--
<lb/>Anticipationen kommen gewöhnlich nur in den einfacheren Fal- 
<lb/>len vor, und gewiß in den meisten Fallen wissen die Parthepen
<lb/>wohl, waö zu beweisen ist, es wird also der Fall doch selten
<lb/>Vorkommen, daß der Richter erst eine Zeitlang dem Spiele der
<lb/>Parthepen bey der Beweisführung zusehen muß, und erst dann,
<lb/>wenn sie sich eine Weile herumgetummelt haben, ihnen sagen
<lb/>darf, was er eigentlich von ihnen bewiesen verlangt. Es liegt
<lb/>gewiß viel Wahres in v. Gönners Behauptung (im Commen- 
<lb/>tar zu dem baiern'schen Proceß-Gesetze vom Julius rZly. S-
<lb/>206.) eö seh ein angeborenes rechtliches Gefühl, welches Jeden
<lb/>antreibe, vor Gericht zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht un-
<lb/>bewaffnet zu gehen, sondern ausgerüstet mit allen Beweis-Mit- 
<lb/>teln zu erscheinen; nur da, wo es an klaren Beweisen fehle,
<lb/>treibe der Kläger sein Gefühl zur Zurückhaltung. Wenn aber
<lb/>durch die Beweis-Anticipation vielleicht in 20 Fallen eine frü- 
<lb/>here Entscheidung und Beendigung des Rechtsstreites Herbehge«
<lb/>führt wird: soll dann um deswillen, weil vielleicht in 5 Fallen
<lb/>sich die Partheyen in der Wahl der Beweis-Gegenstande geirrt.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>HO
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil-Proeeß.

<lb/>und dadurch die Beendigung des Processes verzögert haben, die
<lb/>Beweis-Anticipation durchaus verwerflich fepn? So wenig
<lb/>Ref. das Gebot der Beweis-Anticipation besonders im schrift- 
<lb/>lichen Verfahren, und wo dem Verfahren die VerhandlungS.
<lb/>Maxime zu Grunde liegt, für zweLnaßig halten kann» so ge- 
<lb/>wiß verdient auch auf der andern Seite das unbedingte Ver- 
<lb/>bot der frepwilligen Beweis-Antretung, wie solches der Ent- 
<lb/>wurf enthalt, keine Billigung.

<lb/>Wenn nun der anticipirle Beweis zugelassen wird§ so
<lb/>fsagt es sich, unter welchem Verhältnisse soll dieß geschehen?
<lb/>Es bestehen hierüber vornämlich zwep Ansichten, von welchen
<lb/>dieeine an v.Gönner, die andere an Mittermaier ihrenVer-
<lb/>theidigcr gefunden hat. Der letztere vertheidigt nämlich vom
<lb/>legislativen Standpunkte aus die Theorie des gemeinen Pro-
<lb/>ceßrechteS, wonach dann, wenn der anticipirle Beweis nicht
<lb/>vollständig erbracht ist, auf bessern Beweis unter Anberau- 
<lb/>mung einer peremtorifchenBeweisfrist zu erkennen ist. v.Gön- 
<lb/>ner dagegen will die Beweis-Anticipation als eine Beweis-An- 
<lb/>tretung betrachtet wissen, welche die rechtlichen Folgen eines vom
<lb/>Richter auferlegten Beweises hat. v. Gönner geht hierbei)
<lb/>von der Erwägung aus: der Anticipant will schneller zum Ende
<lb/>des ProceffeS kommen, er will die weiteren Verhandlungen ab- 
<lb/>kürzen, und das Beweis-Jntercolut durch seine freiwillige Be- 
<lb/>weis-Antretung entbehrlich machen; Versuchsweise darf er in
<lb/>die Räder des Processes nicht eingreifen, um dessen Lauf nach
<lb/>Belieben einstweilen zu hemmen und ihn später etwa von Neuem
<lb/>zu beginnen; voreilen mag er auf seine Gefahr, aber dann
<lb/>muß er sich in die schlimmste Lage stellen, in welche er durch
<lb/>den Proceß kommen konnte, wenn er ihn seinem ordentlichen
<lb/>Lause überlassen hätte. Hieraus leitet v. Gönner die Folge- 
<lb/>rungen ab i) daß den Anticipanten die Beweislast treffe, wenn
<lb/>sie ihm auch rechtlich nicht obgelegen hatte, und 2) daß wenn
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Balr. Entw. einer Civ- Proz. O- rc. in

<lb/>der anticipirke Beweis unerheblich erfunden werde, ohne weiters
<lb/>gegen den Anticipanten zu erkennen fey. Diese Ansicht möchte
<lb/>aber schwerlich zu billigen setz«, hauptsächlich deßwegen, weil sie
<lb/>viele Verwirrungen in Ansehung der Beweislast zur Folge ha- 
<lb/>ben, und den Richter bey der Endentscheidung in große Verle,
<lb/>genheit setzen würde, wie dieß Mittermaier naher dargethan
<lb/>hat (der gemeine deutsche Proceß rc. Betztr. II. S. i45» u. f.
<lb/>Archiv f. d. civ. Praxis B. I. S. iZi—137-)- Daher glaubt
<lb/>Ref. es sollten einfach die Grundsätze des gemeinen ProcesseS
<lb/>wie sie die Doctrin ausgebildet hat, beibehalten werden.

<lb/>Die zweite Abänderung betrifft, wie bemerkt, dieErkennt-
<lb/>nisse auf Beweis. Fn den ($. 394. 595» wird bestimmt,
<lb/>„Ein förmliches Erkenntniß auf Beweis findet nicht statt, wohl
<lb/>aber ein nach Gerichts-Beschluß zu erlassendes Beweis - Festst,
<lb/>zungs-Decret, in welchem genau bestimmt werden muß, von
<lb/>wem, worüber, und in welcher Frist der Beweis zu führen ist.
<lb/>Das Beweis-Decret wird nicht rechtskräftig. Selbständige De»
<lb/>rufung gegen dasselbe findet nicht statt." Hieraus entwickelt
<lb/>der Entwurf die Folgen in Beziehung auf die Parthetzen (§♦
<lb/>396.) sowohl als in Beziehung auf die Gerichte (397.). Zn
<lb/>Beziehung auf die Parlheyen: „Ist einer Parthetz auferlegt
<lb/>worden, unerhebliche oder ihr zum Beweise nicht obliegende Sa-
<lb/>ze zu beweisen, so kann sie ohne Gefahr die Beweisführung un- 
<lb/>terlassen. Sie kann, wenn auch gegen sie daö Urthcil ergeht,
<lb/>in der Appellation noch ausführen, daß sie zu beweisen nicht
<lb/>schuldig gewesen. Eine Parthetz, wenn sie auch über dergleichen
<lb/>Sätze den Beweis zu führen versucht, aber nicht hergestellt hat,
<lb/>leidet dadurch keinen Nachtheil, und sie kann nachher selbst noch
<lb/>in einer hohem Instanz darthun, daß der Beweissatz unerheb.
<lb/>lich setz, oder daß dieser Beweis ihr gar nicht obgelegen. Wenn
<lb/>auch eine Parthey die unerheblichen zum Beweise ausgesetzten
<lb/>Punkte wirklich beweist, so ist dieß ihrem Gegentheile gleich»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0460.tif"
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                  <p>

                     <lb/>ii2 Civil-Proceß.

<lb/>wohl unnachtheilig. Wenn über erhebliche Punkte der Beweis
<lb/>nicht auferlegt wurde, so ist dieses beyden Theilen unschädlich/''
<lb/>Zn Beziehung auf die Gerichte: „Die erkennenden Gerichte
<lb/>aller Instanzen sollen das fehlerhafte, was sich bep ergangenen
<lb/>Beweis-Auflagen findet- verbessern, das Unnöthige und Ucber-
<lb/>flüssige unberücksichtigt lassen, und das Mangelhafte durch neue
<lb/>Festfetzungs-Decrete ergänzen."

<lb/>Die Arage über Aufhebung der unter dem Gesetze bet
<lb/>Rechtskraft stehenden BeweiS-Znterlocute ist bekanntlich, in neue- 
<lb/>rer Zeit vielfach zur Erörterung gekommen, (z. vergl. besonders
<lb/>Mittermaier, der gemeine teutfche bürgerliche Proceß rc. II.
<lb/>Beytrag. S. 121. ff. Gönner Entwurf eines Gesetzbuches
<lb/>über das gerichtliche Verfahre^ rc. Erlangen. i8&gt;6. Zweiter
<lb/>Band fMolive^ 2te Abth. S. 301—3i4* Göz im Archiv für
<lb/>d. civil. Praxis B. VI« nr. YIL Bemerkungen zu dem
<lb/>K. württemberg'schen Edikte über die Rechtspflege in den un- 
<lb/>tern Instanzen. Stuttg. 1.S29* S. 58. ff.) Als Resultat die«
<lb/>ser Erörterungen glaubt Ref. betrachten zu dürfen, daß die Auf»
<lb/>Hebung der Beweis-Interlocute vornamlich aus zwey Gründen
<lb/>vom legislativen Standpunkte aus sich empfehle, zuerst, weil
<lb/>gerade in der bisher stattfindenden Zulaßigkeit der Appellation
<lb/>gegen Zwischenbescheide, namentlich gegen Beweis-Interlocute
<lb/>die Hauptursache der langen Dauer der Processe gelegen ist,
<lb/>und sodann, weil durch die Nichtgestattung der Rechtskraft bet
<lb/>Beweis-Jnterlocute die Falle vermindert werden, in welchen das
<lb/>formelle Recht über das materielle Recht den Sieg davon trägt.
<lb/>Dagegen hat Ju. Rh ein in der oben angeführten Zeitschrift
<lb/>die Beweis-Jnterlocute gegen die Beweis'Festsetzungs-De.
<lb/>crete des Entwurfes zu vertheidigen gesucht, indem er zu zeigen
<lb/>sich bemühte, daß die Nachtheile der förmlichen Beweis-Erkennt«
<lb/>niffe in den kaum angegebenen Beziehungen gar nicht vorhan-
<lb/>den sepen, oder daß wenigstens die angeblichen Vortheile der
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0461.tif"
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                  <p>

                     <lb/>H3
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dair. Entiv. «in« Civ. Proz, S. rc.


<lb/>proceßleltenden Beweis.Decreke von bcn Rachthcilen, wel
<lb/>che in ihrem Gefolge seyen, überwogen werden. Was den Punkt
<lb/>wegen der Proceß-Verzögerung betrifft, so hat Zu-Nbein
<lb/>sich bemüht, durch einen Fall, den er künstlich, struirte,
<lb/>darzuthun, welche Verzögerungen durch das Beweis Verfahren'
<lb/>des Entwurfes veranläßt werben, — Verzögerungen, welche bep
<lb/>dem bisher üblichen Beweisfpstcme nicht zu befürchten sehen.
<lb/>(@.17—19.) Es soll nun zwar keineswegs geläugnct werden,
<lb/>daß auch beym Hinwegfallen der Appellation gegen Beweis-
<lb/>Dccrete daS Beweis-Verfahren in einzelnen Fällen, wo bcson-
<lb/>dcrS viele ungünstige Umstände concurriren, die völlige und un- 
<lb/>abänderliche Entscheidung eines ProccsseS sehr verzögern kann.
<lb/>Aber daSNst doch wohl klar, daß wenn in' einem Processe nur
<lb/>zwehmal appellirt werden darf, weniger von Proceß-Verzöge- 
<lb/>rung die Rede sehn kann, als wenn ein viermaliges Appcllircn
<lb/>zuläßig ist. WaS sodann den durch die proccßlcitende BeweiS-
<lb/>Decrete zu bezweckenden Sieg deö materiellen Rechtes über das
<lb/>formelle betrifft, so gesteht Iu-Rhein zu, daß die Interlocute
<lb/>als VasiS für das vom Richter zu erlassende Endurtheil gelten
<lb/>und daß man in dieser Hinsicht von ihnen sagen könne, sic tra&gt;
<lb/>gen schon die Definitiv-Sentenz in sich; allein zu allgemein,
<lb/>meint er, dürfe diese Behauptung nicht ausgedehnt werken, da
<lb/>sie sich vielmehr nur auf ein allen Anforderungen des Rechtes
<lb/>entsprechendes Jntcrlocut allein beziehen lasse; hierauf deute
<lb/>schon die Formel hin, unter welcher die Interlocute erlass-n
<lb/>werden: „würde Kläger oder Beklagter dieß oder jenes bewei- 
<lb/>sen, so solle alsdann weiter ergehen, was Rechtens ist."
<lb/>Wenn hierin klar ausgesprochen sep, daß das Endurtheil nur
<lb/>das verfügen solle, was dem Rechte entspreche, so könne
<lb/>man unmöglich hierunter verstehen, daß ein bindender Schlug
<lb/>aus einer unrichtigen Prämisse solle gezogen werden, denn die
<lb/>Funktion des das Endurtheil erlassenden Richters würde zu sehr
<lb/>Krit. Mschr. I. Z. 8
</p>

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                  <p>

                     <lb/>ii4 Civil-ivrojeß.

<lb/>in das Mechanische herabgewürdigt, wenn ihm nicht die Unter- 
<lb/>suchung über das, waS eigentlich Rechtens sey, überlas- 
<lb/>sen bleiben sollte« Dieser Ansicht kann Res. nicht beitreten.
<lb/>Man hat allerdings auch früher schon die nachtheiligen Fol»
<lb/>gen eines rechtskräftigen Beweis-Jnterlvcuts, wonach der Aus- 
<lb/>gang deSProcesses oft von völlig irrelevanten BeweiSsatzen ab,
<lb/>hängig gemacht wird, auf verschiedene Weise zu entfernen ge- 
<lb/>sucht, namentlich dadurch, daß man zwischen völlig oder offen-
<lb/>bar unerheblichen, unpassenden und unvollständigen BeweiSsatzen
<lb/>unterschied, und dann den Richter bep der Entscheidung an das
<lb/>Beweis-Interlocut nicht für gebunden erachtete, wenn das Be-
<lb/>wcis'Interlocut einen unrichtigen oder unvollständigen Beweis»
<lb/>satz enthielt. Allein was soll bcy dieser Ansicht die Rechts- 
<lb/>kraft des Beweis-JnterlocutS sepn? Man würde, wie Mit»
<lb/>termaier richtig bemerkt, mit dem Begriffe der Rechtskraft
<lb/>und mit den Rechten der Partheyen spielen, wenn man, nach- 
<lb/>dem vielleicht Jahrelang mit großen Kosten und Aufwand von
<lb/>Mühe daS rechtskräftig aufgelegte und als Bedingung des Sie- 
<lb/>ges richterlich ausgesprochene Beweislhema von dem Producenten
<lb/>zu beweisen versucht war, am Ende erkennt, daß daS damali- 
<lb/>ge Beweisthema doch nicht richtig normirt gewesen seh, und es
<lb/>auf andere Punkte ankvmme. Durch die Rechtskraft deS Be-
<lb/>weis-Jnterlocuts erhalten offenbar bepde Parthepen ein beding- 
<lb/>tes Recht, der Producent, daß für ihn erkannt werde, wenn er
<lb/>den ihm auferlegten Beweis vollführt; der Produkt, daß wider
<lb/>den Beweisführer gesprochen werde, wenn er den ihm aufer- 
<lb/>legten Beweis zu führen nicht vermag. Bepde Theile verzich- 
<lb/>ten auf eine andere Bestimmung deS Beweissatzes; diese kann
<lb/>ihnen nicht aufgedrungen werden; daher wird auch ein ursprüng- 
<lb/>lich irrelevantes Beweislhema durch die hinzugetretene Rechts- 
<lb/>kraft relevant» Oder warum sollte die Rechtskraft gerade hier
<lb/>ohne Wirkung seyn? Warum sollte sie gerade hier nicht ver»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0463.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ. Proz. £&gt;. rc. ns

<lb/>mögen, formelles Recht zu schaffen? So, und nicht, wie v.
<lb/>Zu-Rhein will, hat auch die Praxis inTeutschland den Sinn
<lb/>der Rechtskraft der Beweis-Interlocute ausgenommen: daher
<lb/>die vielen Klagen der Praktiker darüber, daß, wenn das Be»
<lb/>weis-Jnterlocut rechtskräftig geworden, der Richter bey der End- 
<lb/>entscheidung vielleicht ganz gegen seine Ueberzeugung allein dar- 
<lb/>auf beschrankt sey, zu erkennen, ob das Vorgcschriebene erwie- 
<lb/>sen fet), oder nicht; daß demnach den offenbarsten Fehlern des
<lb/>rechtskräftig gewordenen Bewcis-JnterlocutS nicht mehr abge-
<lb/>Holsen werden könne! (vergl. Malblanc. a. a. O. S. /jo.)
<lb/>Dieser Uebelstand kann gewiß vollständig nur dadurch gehoben
<lb/>werden, daß den Beweis-Decreten die Fähigkeit, in Rechtskraft
<lb/>überzugehen, entzogen wird. Dadurch ist den Parthepen zum
<lb/>Voraus verkündet, daß das Beweis-Festsetzungs-Decret ihnen
<lb/>keine unwiderruflichen Rechte gebe. Wenn also spater dasselbe
<lb/>eine Abänderung erleidet, so werden die Rechte der Parthepen
<lb/>nicht verletzt, wie dieß der Fall ist, wenn nach v. Ju-Rheinö
<lb/>Ansicht bereits rechtskräftig gewordene Beweis-Decrete noch ab»
<lb/>geändert werden, (z. vergl. Graf v. Arco von den Ursachen
<lb/>der ausserordentlichen Zunahme der Berufungen zur dritten Zn-
<lb/>stanz rc. S. 56.)

<lb/>Die Verfasser des Entwurfes verdienen gewiß keinen Ta»
<lb/>del, wenn sie sich, im Vertrauen auf das »aper« rmcke, durch
<lb/>die von einem Commissions.Mitgliede laut ausgesprochene Be»
<lb/>sorgniß eines bedenklichen Wagestücks (v. Miller in der kriti- 
<lb/>schen Beleuchtung rc. S. 121.) von einer wesentlichen Verbes- 
<lb/>serung des bisherigen Proceßrechteö nicht abschrecken ließen. In- 
<lb/>dessen ist das Wagestück nicht so bedenklich, da die Erfahrung
<lb/>anderer teutscher Staaten, Preußen, Württemberg, Ba- 
<lb/>den, für das Institut der proceßleitenden Beweis-Decrete
<lb/>spricht. Man könnte hier einwenden, in diesen Landern, na»
<lb/>mentlich in Preußen und Württemberg sey die Untersuchungs

<lb/>8 ..
</p>

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                  <p>

                     <lb/>116
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil-Proceß. .


<lb/>Maxime vorherrschend; mit dieser nun stehen solche Beweis«
<lb/>Decrete in Harmonie, Vicht aber mit der DerhandlungS-Maxi,
<lb/>me beS Entwurfes. Mein hierfür weiß Ref. sich keinen zurei- 
<lb/>chenden Grund anzugcben, und er hat auch nirgends einen an- 
<lb/>gegeben gefunden. — Wenn aber der Entwurf von der Ansicht
<lb/>einiger neueren Proceßgesetzgebungen z. B. der Württemberg'-
<lb/>schen, darin abweicht, daß in dem Beweis-Festsetzungs-Decret
<lb/>auch ausgesprochen wird, wer zu beweisen habe, so kann dicß
<lb/>nur gebilligt werden; denn eine Aufforderung zum Beweise, wel- 
<lb/>che gleichmäßig an beyde Partheyen ergeht, begünstigt unnöthi-
<lb/>ge Beweisführungen.

<lb/>Bey Abschaffung der Rechtskraft der Beweis-Decrete ist
<lb/>übrigens ein Punkt wohl zu beachten, auf welchen besonders
<lb/>Mittermaier (im Archiv rc. B.IX. nr.VIII. ©, i38.) auf- 
<lb/>merksam gemacht hat. Was soll geschehen, wenn der Richter
<lb/>nach geführtem Beweise findet, daß daS Beweis-Decret unrich- 
<lb/>tig oder unvollständig den Beweis normirt hat? Es versteht
<lb/>sich wohl von selbst, daß der Richter aus diesem Grunde dieParlhcy,
<lb/>welche das nach seiner jetzigen Ansicht richtige Thema nicht be- 
<lb/>wiesen hat, nicht abwciscn darf. Denn wenn eS auch nicht un- 
<lb/>gerecht wäre, von der Parthey zu verlangen, sie solle klüger
<lb/>seyn, als der Richter, so würde allerdings die Parthep, welche
<lb/>das richterliche Decket befolgte, doch häufig schon wegen der
<lb/>mannigfachen Controversen über die Bcwcislast Entschuldigung
<lb/>verdienen. Es kann also in diesem Falle nichts übrig bleiben,
<lb/>als daß der Richter unter Aufhebung des ersten Decrets ein
<lb/>neues BeweiS-Decret erlaßt, und dadurch eine neue Beweisfüh- 
<lb/>rung veranlaßt. Hier entsteht aber der Zweifel: wenn die
<lb/>Parthey den neuen Beweis geführt hat, und daS Gericht über- 
<lb/>zeugt sich am Ende, daß auch das zweitemal der Beweis un- 
<lb/>richtig oder unvollständig aufgelegt war: soll jetzt das Beweis«
<lb/>Verfahren, durch ein drittes Beweis-Decret normirt, wieder von
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0465.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Talr. Entw. einer Civ, Pro;. O, »&gt;7

<lb/>vornen anfangen? Mitter maier findet hierbei? noch einen
<lb/>weitern Zweifel, nämlich den: wenn das Gericht erster Instanz
<lb/>das Beweis-Decret gefallt, und spater über den geführten Be- 
<lb/>weis in der Deflni'tivfentenz erkannt hat, und auch in zweiter
<lb/>Instanz das erstrichterkiche Decret als das richtige angenommen
<lb/>worden ist, in dritter Instanz aber das Gericht das bisher zum
<lb/>Grunde gelegte Beweis-Decret für fehlerhaft ansicht und das
<lb/>Urtheil rcformirt, soll jetzt daS Beweisführen von vornen be- 
<lb/>ginnen? und wenn das Gericht erster Instanz, an welches die
<lb/>Akten zur Instruktion zurückgehen, das früher aufgelegte Thema doch
<lb/>fürdas richtige und das von der dritten Instanz aufgelegte fürdas un- 
<lb/>passende halt, soll das Untergericht doch an daS BeweiS-Urtheil der
<lb/>höchsten Instanz gebunden fcyn? oder will man, wie cs nach
<lb/>ss. 1002. des Entwurfes scheint, die instruirten Akten sogleich
<lb/>an die obere Instanz, die das BeweiS-Decret reformirtc, zur
<lb/>Entscheidung einsenden lassen? Mittermaier halt eS für nütz- 
<lb/>lich, daß durch einige Zusatze im Entwürfe die Nachtheile besei- 
<lb/>tigt werden, welche Key diesem Verhältnisse sonst leicht entstehen
<lb/>könnten. Er macht folgende Vorschläge: r) man sollte den
<lb/>Parthepen das Recht geben, im Falle sie sich durch das Be-
<lb/>weis-Dccrct beschwert glauben, bey dem nämlichen Richter ihre
<lb/>Gründe gegen daS Decret anzugcben, und das Gericht, welches
<lb/>das Decret fällte, müßte das Recht haben, selbst wieder das De- 
<lb/>kret abzuandcrn oder zu ergänzen. 2) Es sollte vorgeschrieben
<lb/>werben, daß, wenn in oberster Instanz ein BeweiSthema aus- 
<lb/>gesprochen wird, es dabey unabänderlich sein Verbleiben behalte,
<lb/>weil sonst kein Ende abzuschen wäre, und das Untergericht und
<lb/>die Mittelinstanz immer wieder von vornen an den Dekreten
<lb/>'andern könnten.

<lb/>Was den ersten der vorgeschlagenen Zusatze betrifft, so trögt
<lb/>Ref. Bedenken, für besten Aufnahme sich zu entscheiden. Denn
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0466.tif"
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                  <p>

                     <lb/>nö Civil-Prvceß.

<lb/>einmal ist das Recht, welches hier dem Gerichte eingeraumt wer-,
<lb/>den soll, demselben, sreplich nicht mit direkten Worten, bereitst
<lb/>eingeraumt, wenn es im Entwürfe heißt: die erkennenden
<lb/>Gerichte aller Instanzen sollen das fehlerhafte in den Beweis-
<lb/>Auflagen verbessern, und das Mangelhafte durch neue Festsc-
<lb/>zungs-Decrete ergänzen; sodann möchte dadurch, daß den Par-
<lb/>thepen ausdrücklich das Recht eingeraumt würde, besondere Be- 
<lb/>schwerde-Ausführungen gegen das Beweis-Decret einzureichen,
<lb/>Veranlassung zu vielen Proceß-Vcrzögcrungen gegeben werden;
<lb/>endlich dürfte auch wohl eine Bestimmung dieser Art den Nach,
<lb/>theil der wiederholten Beweisführungen nicht heben, denn auch
<lb/>das auf die Beschwerden der einen oder der andern Parthey
<lb/>vom Richter veränderte Beweis-Festsetzungs-Decret kann un- 
<lb/>richtig oder unvollständig seyn, und also nach vollführter Be- 
<lb/>weisführung ein neues Beweis-Decret nothwendig machen. Ref.
<lb/>gibt freylich gerne zu, daß sich diesem Uebelstande nicht gänzlich
<lb/>Vorbeugen laßt, sobald die Beweis-Decrete nicht mehr in Rechts- 
<lb/>kraft übergehen. Es kommt also nur darauf an, daß eine sol- 
<lb/>che Einrichtung getroffen wird, wodurch auf der einen Seite das
<lb/>öftere Nöthigwerden von Aenderungen der Beweis-Decrete, so
<lb/>wie auf der andern Seite die Veranlassung zu Prvceß»Derzö-
<lb/>gerungen möglichst entfernt wird. Ref. glaubt, daß sich eine
<lb/>solche Einrichtung treffen laßt. Es ist oben schon bemerkt wor- 
<lb/>den, wie die Verhandlung zur Regulirung der Streitverhaltnisse
<lb/>sich vornämlich dadurch empfehle, daß sie eine feste Grundlage
<lb/>für dast Beweis Verfahren bilde. Der Richter ist genöthigt, ge- 
<lb/>nau zu prüfen, was unter den Partheyen bestritten, und in- 
<lb/>wiefern das bestrittene relevant ist. Hierüber hat er nicht blos
<lb/>sich, sondern sogleich auch den Parthcyen Rechenschaft zu geben.
<lb/>Wenn nun bey dieser Verhandlung mit den Partheyen der Rich- 
<lb/>ter denselben vorläufig seine Ansicht über Beweissatz und Be-
<lb/>weislast mittheilt und dieselben aussordert, sich hierüber zu Pro,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0467.tif"
                      n="119"
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                  <p>

                     <lb/>.119
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ. Proz. O. ic.


<lb/>tocoll zu erklären, so wird das hierauf zu erlaffende Beweis-
<lb/>Decret gewiß so vollständig und richtig abgefaßt werden, daß
<lb/>eine spatere Abänderung desselben nicht leicht nöthig seyn wird.

<lb/>In Beziehung auf den ad 2. vorgeschlagenen Zusatz ist zu
<lb/>bemerken, daß derselbe nach dem Inhalte des (J. 1002. überflüs- 
<lb/>sig seyn möchte. Dieser §. bestimmt: wenn der Appellations-
<lb/>Richter in der zweiten oder dritten Instanz die Sache nach der
<lb/>Aktenlage zum Urtheile noch nicht für .reif, sondern entweder Be- 
<lb/>weis-Auflage oder andere Ersetzungen für nothwcndig erachtet,
<lb/>so erläßt er hierüber die nöthigen Decrete und sendet die Akten
<lb/>zur Instruktion an den Richter erster Instanz zurück, welcher
<lb/>aber von Neuem nicht erkennen darf, sondern nach be- 
<lb/>folgtem Aufträge die Akten zu Fassung des UrtheilS dem Ap»
<lb/>pcllations-Richter wieder vorlegen muß. Da in diesem h auS&gt;
<lb/>gesprochen ist, daß der Unterrichter nicht von Neuem erkennen
<lb/>darf, so kann auch dem Unterrichtcr eine Prüfung darüber, ob
<lb/>dasBeweis-Festsetzungs-Dccret des Oberrichtcrs richtig sey, nicht
<lb/>zustehen, wenigstens kann einer solchen Prüfung niemals recht- 
<lb/>lich eine Folge gegeben werden. Der Unterrichtcr hat vielmehr
<lb/>nach Vollziehung deö ihn vom Oberlichter in Hinsicht auf die
<lb/>Beweisführung ertheilten Auftrages einfach die Akten zu Fäl- 
<lb/>lung des Enderkenntniffes an den Oberrichter wieder rinzu- 
<lb/>senden.

<lb/>6) Veränderte Lehre von (den) Rechtsmitteln.
<lb/>Schon die Novelle vom Jahre 1819. suchte denjenigen Proceß-
<lb/>Derzögcrungen, welche ihren Grund in der Zuläßigkeit der Ap- 
<lb/>pellation gegen Zwischenbescheide hatten, durch Beschränkung der
<lb/>Appellation auf definitive Entscheidungen zu steuern. „Wer
<lb/>durch einfache Decrete und Zwischenbescheide beschwert zu seyn
<lb/>glaubt — bestimmt die Novelle im §. ig. — hat dagegen bei)
<lb/>der weitern Verhandlung des ProceffeS sich bet) Gerichte zu ver- 
<lb/>wahren und ihm bleibt alsdann das Recht Vorbehalten, die Be-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>lio. / , Eivil-Proceß.

<lb/>schwerde hierüber mit der Appellation gegen das Endurtheil zu
<lb/>verbinden." Indessen sind durch die Novelle den Endentschei- 
<lb/>dungen in Ansehung der Zulaßigkeit der Appellation mehrere
<lb/>Bescheide gleichgestellt worden, nämlich diejenigen, i) wodurch
<lb/>der Klager mit der Klage ohne weitere Einleitung des Versah«
<lb/>rens ganz oder bedingt abgcwiesen wird, 2) wodurch foridecli-
<lb/>natorische Einreden, oder 5) die exceptiones spolii und litis
<lb/>finitae verworfen werden, und der Beklagte zur Einlassung auf
<lb/>die Klage vermtheilt wird, 4) wodurch über die Proceßart ent- 
<lb/>schieden, wird, so wie 5) die Dcweis.Jnterlocute. Der Entwurf
<lb/>laßt die Appellation nur gegen eigentliche Endurlheile zu, du,
<lb/>bey aber gestattet er gegen proccßlcitende Decrete und Beschei- 
<lb/>de ein neues Rechtsmittel, entweder den selbstständigen oder
<lb/>nichtselbstständigen RccurS, und gegen Zufügung von andern
<lb/>Beschwerden, namentlich wegen verweigerter oder verzögerter Ju- 
<lb/>stiz und wegen ungebührlicher Behandlung eine einfache Be«
<lb/>schwerdeführung. Der selbstständige RecurS ist ein devolu- 
<lb/>tives Rechtsmittel mit Suspensiv Effekt; er findet Statt t) ge- 
<lb/>gen Decrele, wodurch derjenige, der auf Einleitung eines ge- 
<lb/>richtlichen Verfahrens den Antrag stellt, mit demselben sogleich
<lb/>ganz oder bedingt abgewiesen wird (§. 228—222. 7550 2) ge- 
<lb/>gen Decrete, wodurch die oben bemerkten Einreden (§. 542.
<lb/>792.) verworfen werden; ,5) gegen Decrete, welche einen frey-
<lb/>willigen oder gesetzlichen Eid für zulaßig erklären; 4) gegen
<lb/>Decrete, aus deren Befolgung in der Sache selbst ein Nachtheil
<lb/>erwachst, der durch ein günstiges Urtheil derselben oder der höheren
<lb/>Instanz gar nicht mehr abgewendet werden kann. Den genann- 
<lb/>ten Dccreten werden 5) Urtheile glcichgeachlet, gegen welche
<lb/>blos im Kosten- oder Strafpunkte Beschwerde geführt wird.
<lb/>Hinsichtlich aller übrigen Decrele steht der Parthey, welche sich
<lb/>dadurch für beschwert erachtet, der nicht selbst ständige Ne,
<lb/>curö zu, d. h. sie kann nicht nur in derselben Instanz, fvn»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0469.tif"
                      n="121"
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                  <p>

                     <lb/>121
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lair. Entw. einer Civ- Proz. D- re.


<lb/>dcrn auch, infoferne die Beschwerde nicht gehoben wird, bcy
<lb/>der nächsten zuläßigen Berufung in der Hauptsache ihre durch
<lb/>Decrele verletzten Rechte geltend machen, sie mag deshalb, einen
<lb/>Vorbehalt gemacht haben, oder nicht.

<lb/>Res. hatte gewünscht, daß P. für diese Acnderungcn des
<lb/>bisherigen Rechtes die Motive naher angeführt halte. Denn
<lb/>diese Veränderungen sind keineswegs von der Art, daß ihre
<lb/>Zweckmäßigkeit auf den ersten Blick einlcuchtct. Nef. ist viel- 
<lb/>mehr der Ansicht, daß die Bestimmungen deö Proceß-Gesctzeö
<lb/>v. 1819, darin einen Vorzug vor denen des Entwurfes haben,
<lb/>daß'«jene nur ein und dasselbe Rechtsmittel der Appellation ge- 
<lb/>gen Definitiv-Sentenzen und die diesen gleichgestellten Bescheide
<lb/>kennen. Hat man Grund anzunehmen, daß gewiße Bescheide
<lb/>den Enderkenntnissen gleichgestellt werden müssen, wenn nicht
<lb/>die Rechte der Parthcpen empfindlich sollen gekrankt werden: so
<lb/>vermag Rest nicht einzusehen, warum gegen solche Decrele nicht
<lb/>gleichfalls wie gegen Definitiv Sentenzen die Appellation sollte
<lb/>Statt finden? Die Zahl der Rechtsmittel wird hier, wohl oh- 
<lb/>ne zureichenden Grund, vermehrt. P. glaubt zwar, es liege
<lb/>in der Natur der Sache, daß das hier zulässige Rechtsmiltel
<lb/>ein einfacheres sepn müsse. Allein nach dem h. 1059. möchte
<lb/>das Rechtsmittel des Recurses kaum einfacher zu nennen sepn,
<lb/>als die Appellation, da bey demselben fast durchaus alle von
<lb/>den Rechtsmitteln gegen Urtheile überhaupt, und von der Ap- 
<lb/>pellation insbesondere gegebenen Bestimmungen gelten. Wenn
<lb/>aber P. annimmt, daß nach dem Entwürfe über den eingcntrn-
<lb/>delen Recurs der höhere Richter ohne Gestattung eines weiicrn
<lb/>Verfahrens zu entscheiden habe, so ist dicß im Entwürfe selbst
<lb/>nicht bestimmt ausgesprochen. Es möchte aber auch bedenklich
<lb/>sepn, eine solche Bestimmung zu geben, da doch leicht Falle
<lb/>Vorkommen können, wo ein weiteres Verfahren kaum zu um- 
<lb/>gehen ftpn wird. Uebrigen» hat der Entwurf auf Beschrän«
</p>

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                  <p>

                     <lb/>irr Civil- Proreß.

<lb/>kung des Verfahrens In der Appellations-Znstanz selbst Bedacht
<lb/>genommen, indem er den Parthepen zwar gestattet, ihr Recht
<lb/>nach den aktenmäßigen Umständen und Beweisen besser auSzu«
<lb/>führen, aber neue Umstande und Beweise vorzubringen nicht
<lb/>erlaubt (sj. 995.).

<lb/>M Keine dritte Instanz brp zwep conformen
<lb/>Entscheidungen. Zu den wichtigeren Abänderungen in der
<lb/>Lehre von den Rechtsmitteln gehört, daß nach dem Entwürfe
<lb/>gegen zwep gleichförmige Erkenntnisse keine weitere Berufung
<lb/>statt finden, gegen zweh von einander abweichende Entscheidun- 
<lb/>gen aber die Appellation an die dritte Instanz ohne Beschrän- 
<lb/>kung auf eine Summe zugelassen werden soll. Dieses Princ'ip
<lb/>erhalt übrigens seine nähere Bestimmung durch gewisse Voraus- 
<lb/>setzungen, welche sich-auf den Gerichts.Organismus beziehen.
<lb/>Der Entwurf unterscheidet nämlich causao majores und cau- 
<lb/>sae minores. Die ersten werden in erster Instanz vor einem
<lb/>collegialisch besetzten Gerichte, die letzteren vor Einzeln-Richtern,
<lb/>gegen deren Entscheidungen überhaupt nur einmalige Appella- 
<lb/>tion statt findet, verhandelt. Es bezieht sich also daS angege- 
<lb/>bene Princip nur auf solche Rechtssachen, welche schon in er- 
<lb/>ster Instanz durch collegialisch besetzte Gerichte entschieden wor,
<lb/>den sind.

<lb/>P. motivirt diese Abänderung des bisherigen Rechtes im
<lb/>Wesentlichen auf folgende Weise: i) die teutsche Bundesakte
<lb/>ordnet zwar oberste Gerichte in den teutschen Bundesstaaten an;
<lb/>aber eS liegt weder im Zwecke der Institution, noch in richtigen
<lb/>Begriffen von dem Wesen der Sache, drey Instanzen als ab.
<lb/>solutes Erforderniß des Rechtsganges, und als Attribut einer
<lb/>jeden Proceßführung anzunehmen. 2) Bey der bisherigen Ge- 
<lb/>richts, Verfassung würde allerdings der Grundsatz, daß gegen
<lb/>zwey gleichförmige Erkenntnisse keine Appellation zulaßig sep, ge- 
<lb/>fährlich scpn. So lange die Gerichte erster Instanz nur mit
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0471.tif"
                      n="123"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ. Proz. 4). jc. 123

<lb/>Einzeln-Richtern besetzt sind, kann bas-zufällige Zusammentref- 
<lb/>fen der Ansichten des Appellations-Gerichtes mit denen des Un,
<lb/>terrichiers keine befriedigende Gewahrschaft gegen Mißgriffe ge- 
<lb/>ben. Ebenso wird die Ausschliessung des angegebenen Grund- 
<lb/>satzes zu einem Gebot der Rechtssicherheit, sa lange in den cvl-
<lb/>legialisch gebildeten Gerichten die bisherige Sitte des Referirens
<lb/>beybehalten wird, mit andern Worten,' so lange die stimmenden
<lb/>Richter die Parthepen weder selbst hören, noch auch nur we- 
<lb/>nigstens die Mehrzahl derselben aus den Akten, dem Deposito»
<lb/>rium aller Materialien der Entscheidung, unmittelbar selbst schö- 
<lb/>pfen, sondern vielmehr bloS aus dem Vortrage eines oder höch- 
<lb/>stens zweper Gerichts-Mitglieder vernehmen, worüber gestritten
<lb/>wird^ und was jeder Theil für sich anführt. Bep dieser Ein- 
<lb/>richtung, welche als zweckwidrig und mangelhaft anerkannt ist,
<lb/>ist offenbar das Recht, einen mit den Ausgezeichnetsten auS alle»
<lb/>Richtern besetzten Gerichtshof, auch wenn zwey conforme Ent.
<lb/>scheidungen vorliegen, anzugehen, als eine vernunftgemäße For- 
<lb/>derung an die Gründlichkeit und Zuverläßigkeit der Rcchtsmit-
<lb/>thcilung zu betrachten. Anders aber verhält sich die Sache Key
<lb/>einer Gerichts-Organisation und VerfahrungSweise, wie sie der
<lb/>Entwurf vorgcschlagen hat. Wenn zweh collegialisch gebildete
<lb/>Gerichte, von welchen jedes die Parthepen selbst und nicht blos
<lb/>durch den Mund des Referenten gehört hat, in ihren Urtheilen
<lb/>übereinsiimmcn, so entsteht auS der übereinstimmenden Ansicht
<lb/>bepder die stärkste Vermuthung, daß dasjenige, was sie für
<lb/>Recht erkannt haben, auch wirklich Recht sey, wenigstens soweit
<lb/>dieses Menschen zu erkennen gegeben ist. Wollte man in dem
<lb/>Streben nach Vollkommenheit noch weiter gehen, und auch da,
<lb/>wo bereits zwep gleichförmige Erkenntnisse vorliegen, noch ein
<lb/>drittes Gericht urtheilen lassen, so würde allerdings diese Ver- 
<lb/>muthung noch höher steigen, wenn confirmatorisch gesprochen
<lb/>würde. Würde aber dieses Gericht in seinem Urtheile von den
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0472.tif"
                      n="124"
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                  <p>

                     <lb/>424
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civil- Proc«ß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zwey Vorhergehenden abweichen, so würde, wenn man auch den
<lb/>Ausspruch dieses dritten Gerichtes so viel gelten lassen wollte,
<lb/>als die Aussprüche der bcpden vorhergehenden in ihrer Ueber»
<lb/>rinstimmung, die Sache zweifelhaft seyn&gt; und ein Ucbergewicht
<lb/>könnte nur dadurch bewirkt werden, daß noch ein viertes Ge- 
<lb/>richt für die eine oder für die andere Meinung entschiede. -Laßt
<lb/>man aber das dritte Gericht, in seinem Ausspruche mehr gel- 
<lb/>ten, als die übereinstimmenden Aussprüche der bepden vorher- 
<lb/>gehenden, so kann dieß nur auf einer willkührlichcn Annahme'
<lb/>beruhen, die entweder von einem schwer zu rechtfertigenden
<lb/>Glauben an die Unfehlbarkeit des obersten Gerichtshofes aus- 
<lb/>geht, oder von der Idee eines durch dessen Ausspruch bewirk- 
<lb/>ten Nothrechtes. In diesem Falle aber würde nicht selten das
<lb/>wirkliche Recht im formalen untergehen, es würde ohne Noch
<lb/>zum Recht erhoben werden, was ein einziges Gericht vielleicht
<lb/>mit einer unbedeutenden Mehrheit der Stimmen gegen den
<lb/>Ausspruch von zwep andern Richter-Collegien für Recht an- 
<lb/>steht. P. findet es endlich 5) besonders da bedenklich, dem
<lb/>Oberappellaiionsgericht das Recht der'Abanderung zwcper gleich- 
<lb/>förmigen Erkenntnisse einzuraumen, wo kein allgemeines Ge- 
<lb/>setzbuch besteht, sondern eine große Verschiedenheit von Statu,
<lb/>tarrcchten gilt, bcy deren Kenntniß cs nicht selten auf eine ge-
<lb/>naue Bekanntschaft mit örtlichen Verhältnissen ankommt, aus
<lb/>welchen sich oft allein nur die Eigenthümlichkciten eines Statu-
<lb/>tarrechtcS verstehen lassen; denn hier könne der Richter des Be-
<lb/>zirls mit der ihm beiwohnenden.Kenntniß der Localitaten, und
<lb/>der Appellations-Richter, bey seiner mindern Entfernung, das- 
<lb/>jenige, waS eigentlich Rechtens ftp, leicht richtiger einsehen, als
<lb/>das entfernte oberste Gericht. Auch die Verschiedenheit der ge- 
<lb/>meinen Rechte (P. versteht hierunter nicht allein römisches und
<lb/>kanonisches, sondern auch baiernsches, preußisches Recht) könne
<lb/>ähnliche Folgen haben.
</p>

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                      n="125"
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                  <p>

                     <lb/>Dair. Entw. «fner Civ. Proz. Ö. tr- 115

<lb/>Wenn man auch mit P. darin einverstanden ist, baß die
<lb/>angeführte Bestimmung der Bundesakte dem Prineip der Un.
<lb/>zulaßigkcit einer dritten Instanz bcym Dorhandenseyn von zwcp
<lb/>gleichförmigen Urtheilen so wenig im Wege steht, als dem wohl
<lb/>überall in Teutschland gellenden Grundsätze, daß die Zulaßig,
<lb/>keit der dritten Instanz an das Vorhandensein einer Appella,
<lb/>tionksumme verbunden fcpn soll: so können allerdings doch man»
<lb/>che Bedenken gegen den in Frage stehenden Vorschlag des Ent- 
<lb/>wurfes erhoben werden. Ref. würde ganz unbedenklich gegen
<lb/>denselben stimmen, wenn die bisherige Sitte des RcferirenS
<lb/>beybehalten würde. Dann hier ist in der Regel die Entschei- 
<lb/>dung abhängig von der Gewissenhaftigkeit und Gcrechtigkeitsliebe
<lb/>eines Mannes, des refcrirenden Gerichts-Milglicbes, von sei- 
<lb/>ner Sorgfalt bepm Lesen der Akten, von leinen Talenten, von
<lb/>der Gründlichkeit seiner Nechtskenntnisse. Hier liegt die Vesvrg-
<lb/>niß nicht ferne, daß ein nicht gewissenhafter Referent, vielleicht
<lb/>aus bloßer Beguemlichkeitsliebe die Darstellung und Entschei- 
<lb/>dung des Unlerrichters zu seiner eigenen macht, weil er in die- 
<lb/>sem Falle, wenn zwep conforme Entscheidungen vorliegcn, nicht
<lb/>zu befürchten hat, daß sein Verfahren einer Kritik unterworfen
<lb/>werde. Daher scheint es die Rücksicht auf Rechtssicherheit durch»
<lb/>aus zu gebieten, daß auch im Falle des Vorhandensepns zweper
<lb/>gleichförmiger Erkenntnisse eine dritte Instanz offen stehe. Der
<lb/>Einwurf, daß im Falle des Reformirens der Ausspruch eines
<lb/>Gerichtes mehr gelte, als die übereinstimmenden Aussprüche der
<lb/>beyden vorigen Instanzen, wird viel von seinem Gewichte ver- 
<lb/>lieren, wenn man erwägt, nicht allein, daß das höchste Richter-
<lb/>Collegium in der Regel mit den durch anerkannte Rechtlichkeit,
<lb/>Erfahrung und Rechtskcnntniß ausgezeichnetsten Individuen be- 
<lb/>setzt ist, sondern vornamlich, daß diesem Collegium die Ansich- 
<lb/>ten und Entscheidungsgründe der vorigen Instanzen zur Prü- 
<lb/>fung vorgelcgt werden müssen, so daß also gerade aus diesem
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0474.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0474--><p/>
                  <p>

                     <lb/>i36 Civil-Vroeeß.

<lb/>Grunde eine zuverlaßigere Entscheidung in der dritten Instanz
<lb/>zu erwarten seyw wird. Uebrigens sollten stets, wenn in der
<lb/>dritten, Instanz der Referent auf Abänderung der gleichförmi- 
<lb/>gen Erkenntnisse der vorigen Instanzen antragt, die Akten ei- 
<lb/>nem andern Gerichts-Mitgliede zu Abfassung einer Correlativn
<lb/>zugestellt werden; auch sollte stets, wenn bey der Abstimmung
<lb/>gleich viele Stimmen für Abänderung und für Bestätigung
<lb/>der vorigen Urthcile vorhanden sind, eine confirmatorische Sentenz
<lb/>gefallt werden, wenn auch gleich der Chef des Collegiums der
<lb/>entgegengesetzten Meinung gewesen wäre. (Bestimmungen die- 
<lb/>ser Art enthalt die Preußische Proceß-Ordnung tit. XY. h. 7.)

<lb/>So sehr man hiernach Grund zu der Besorgniß von un- 
<lb/>richtigen Entscheidungen haben kann, wenn die Entscheidung
<lb/>hauptsächlich Einem Manne' anheim gegeben ist, so ungegrün- 
<lb/>det ist dagegen eine solche Besorgniß, wenn das ganze Colle- 
<lb/>gium in den Stand gesetzt ist, alle Verhältnisse des Rechtsstrei- 
<lb/>tes von den Partheyen selbst oder wenigstens unmittelbar aus
<lb/>den Akten, und nicht blos aus dem Munde des Referenten, zu
<lb/>vernehmen. Denn man darf gewiß nicht, annehmen, daß bey
<lb/>der Mehrzahl der Mitglieder eines Collegiums unrechtlicher Wil- 
<lb/>len oder Unachtsamkeit in dem Grade vorhanden scp, daß sich
<lb/>das Collegium der Schmach aussetzte, ein unrichtiges unterge-
<lb/>richtliches Erkenntniß zu bestätigen. Aus diesem Grunde glaubt
<lb/>denn auch Ref. mit P. daß die Bedenklichkeit welche v. Gön- 
<lb/>ner in den Motiven zu seinem Entwürfe eines Proceß-Gesetz-
<lb/>buches S. 826. äußert, eS würde auf diese Weise jedes Appel-
<lb/>lationSgericht ein illimitirtes privilegium de non appellando
<lb/>und das Mittel erhalten, in der wichtigsten Rechtssache durch
<lb/>ein bestätigendes Erkenntniß eine unabänderliche Entscheidung
<lb/>zu geben, Von keinem Belange ist. Wenn nun der Entwurf
<lb/>eine solchen Gerichts-Organisation und Verfahrungsweise vor- 
<lb/>schlägt, wodurch die obige Voraussetzung zur Wirklichkeit wer.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0475.tif"
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                  <p>

                     <lb/>127
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. clti.tr Civ. Proj. O. xt.


<lb/>den soll, so erscheint das in Frage stehende Princip consrquent
<lb/>und zweckmäßig. Die Einwendung, welche v. Miller (S.
<lb/>76—78.) dagegen macht, bezieht sich zunächst auf den im Ent- 
<lb/>würfe vorgeschlagenen Gerichts-Organismus, dessen Ausführung
<lb/>die finanziellen Kräfte des Staates nicht gewachsen seyen. Wür- 
<lb/>de freilich- dieser Organismus nicht ins Leben treten können,
<lb/>so sollte auch der Grundsatz der Jnappellabilität zweier con»
<lb/>formen Urtheile aufgegeben werden.

<lb/>I) Verbesserungen in der Executions-Ordnung.
<lb/>In der Executions-Ordnung hat der Entwurf viele Acnderun-
<lb/>gen des bisherigen, vornämlich im ltz.Cap. des Iudiciar-Codex
<lb/>enthaltenen. Rechtes vorgeschlagen (§. 1054—n58.). Diese
<lb/>\ Aenderungen waren wohl auch hier besonders nöthig, da gera- 
<lb/>de die Executions-Ordnung des Judiciar-Codex nicht ohne Grund
<lb/>der schärfsten Kritik in neuerer Zeit, nainentlich bey den land- 
<lb/>ständischen Verhandlungen ausgesetzt war (z. vcrgl. v.Gönner
<lb/>im Commentar zur Novelle v. 1819. §. 26. S. 4c&gt;i. ff.) und
<lb/>da ohne eine gute Executions-Ordnung auch die beßte Proceß-
<lb/>Ordnung nur von geringem Werthe sehn kann. Die Commis- 
<lb/>sion glaubte, wie P. näher angibt, die Mißbräuche in der Exe-
<lb/>cutions-Jnstanz dadurch vornamlich entfernen zu können, daß
<lb/>sie den Grundsatz festhielt, das Gesetz dürfe sich damit nicht
<lb/>begnügen, denjenigen Verzögerungen in der Hilfs-Vollstreckung
<lb/>zu begegnen, welche ihren Grund in Saumseligkeit, Ungeschick-
<lb/>lichkeit und Mangel an Energie bey den Umtrieben boshafter
<lb/>Schuldner haben, sondern es müsse auch der mißverstandenen
<lb/>oder vielmehr der ungeschickt sich wirksam äußernden Humani- 
<lb/>tät der Gerichte entgegentreten; denn die selteneren Fälle seyen
<lb/>eS, daß der Schuldner blvs aus Muthwillen den richterlichen
<lb/>Ausspruch unbefolgt lasse; viel häufiger scp es, daß Verzögerun- 
<lb/>gen in der Befolgung der Erkenntnisse daraus entstehen, weil
<lb/>der mit der Execution Bedrohte nur sehr schwer Mittel zu
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0476.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0476--><p/>
                  <p>

                     <lb/>223 Livil-Proceß.

<lb/>Befriedigung der Gläubiger beizutreiben wisse. Die Commission
<lb/>ist also.sehr richtig, wie es scheint, davon ausgegangen, daß
<lb/>dem Schuldner wider Willen des Gläubigers keine Nachsicht
<lb/>widerfahren dürfe, wenn nicht i) die Gewißheit, oder doch ho- 
<lb/>he Wahrscheinlichkeit vorlr'ege, daß der Schuldner nur gegen-
<lb/>wärtig, auffer Grande sey, ohne sein Verderben seiner Ver- 
<lb/>bindlichkeit zu genügen, daß ihm dieß aber in der Folge mög- 
<lb/>lich senn werde, und 2) das Gericht die Ueberzeugung habe, daß
<lb/>der Gläubiger ohne erheblichen Nachtheil diese Nachsicht erthei-
<lb/>len könne.

<lb/>P. gibt eine Zusammenstellung und Vergleichung der we- 
<lb/>sentlichsten Bestimmungen des bisherigen Rechtes in ihrer Ab- 
<lb/>weichung von den Bestimmungen des Entwurfes, bep deren Ab- 
<lb/>fassung nach P's Zeugniß, die Commission vornämlich die eige- 
<lb/>ne Erfahrung ihrer Mitglieder, und von fremden Proceß-Ord-
<lb/>nungen besonders die preußische Gerichts-Ordnung Th. I. rit.
<lb/>24. benützt hat.

<lb/>Voran macht P. darauf aufmerksam, daß der Entwurf den
<lb/>Grundsatz des bisherigen Rechtes, daß die Hilss,Vollstreckung'
<lb/>den Gerichten obliege, bepbchalten habe, und prüft die Ein- 
<lb/>wendungen, welche man besonders in neuerer Zeit dagegen ge- 
<lb/>macht hat. Man hat hauptsächlich eingewendet 1) durch die
<lb/>Verweisung der Execulion an die gewöhnlichen Gerichte erhalte
<lb/>die Executions,Instanz den Charakter eines gewöhnlichen Pro- 
<lb/>testes; 2) dadurch, daß nur das Gericht über die Anwendung
<lb/>jedes Executions-Mittels entscheide, und der Execukor Aufträge
<lb/>des Gerichres abwarten müsse, bekomme die Individualität deS
<lb/>Richters den traurigsten Einfluß, um so mehr, als bey der Exe-
<lb/>cution der Richter oft mit dem beßten Willen sich nicht von
<lb/>den Einwirkungen seiner Gemüthsart loömachen könne, so daß
<lb/>der zartfühlende Richter leichter den Schuldner begünstigen wer-
<lb/>de, während der hartherzige schonungslos nur das Recht des
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0477.tif"
                      n="129"
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                  <p>

                     <lb/>Bair. Cntw. einer Sto. Hroz. O. k. m

<lb/>Gläubigers vor Augen baden würde. Auch werde 5) durch die
<lb/>Execution das Ansehen des RichteramteS auf manche Art ge- 
<lb/>fährdet, indem Hey jeder Vollstreckung Willkühr darüber ent- 
<lb/>scheide, ob Strenge oder Nachsicht eintreten solle, und das Ge- 
<lb/>hässige, was jede Vollstreckung mit sich führe, auf den Nichter
<lb/>zurückwerfe. Diese Einwendungen werden sehr richtig widerlegt,
<lb/>und sodann noch der Vorschlag von v. Neibniz (Ideal einer
<lb/>Gerichtsordnung Th. 1. S. 527.) das ExecutionSaml den Ge&gt;
<lb/>meinven, oder einer Jurt) zu übertragen, so wie die französische
<lb/>Einrichtung, wonach die Hilfs-Vollstreckung durch die Huissicrs
<lb/>vollzogen wird, einer näheren Betrachtung unterstellt.

<lb/>Wenn auch Ref. darin mit P. übereinstimmt, daß der
<lb/>Vorschlag von Reibniz, so wie solcher gemacht ist, als un- 
<lb/>praktisch sich darstellt: so liegen demselben doch Ansichten zu
<lb/>Grunde, welche die Beachtung des Gesetzgebers gewiß verdie- 
<lb/>nen. Zwar werden diejenigen, welche die Art, wie unsere Ge- 
<lb/>meinde-Vorsteher die Obliegenheiten ihres Amtes gegen Gemein- 
<lb/>de-Angehörige in der Regel ausüben, aus Erfahrung kennen,
<lb/>mit Grund Bedenken tragen, den Gemeinde-Vorstehern das Recht
<lb/>zu Vollstreckung der Execution einzuräumen. Aber es laßt sich
<lb/>auf der andern Seite auch nicht mißkennen, daß die Gemeinde-
<lb/>Vorsteher, welche jeden ihrer Bürger und seine Verhältnisse am
<lb/>genauesten kennen, zur Hilfs-Vollstreckung deßwegen gerade be- 
<lb/>sonders geeignet sind; sie können vermöge ihrer Kenntniß der
<lb/>Umstande des Schuldners die zweckmäßigsten EMUtionS-Miitel
<lb/>wählen; sie können sich aber auch am wirksamsten für denselben
<lb/>bexm Gläubiger verwenden, weil nur sie mit Zuverläßiglcit bc-
<lb/>urtheilen können, ob der Gläubiger durch Nachsicht keine Ge- 
<lb/>fahr laufe, und weil sie am beßten für Erfüllung dcS vom
<lb/>Schuldner unter ihrer Mitwirkung gegebenen Versprechens sor,
<lb/>gen können. Ref. halt es für eine wichtige Aufgabe der Gesetz,
<lb/>gcbung, eine solche Einrichtung zu treffen, daß zwar die Leitung
<lb/>Knt. Zeitschr. I. 3. y
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0478.tif"
                      n="130"
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                  <p>

                     <lb/>i3o Civil'Proceß.

<lb/>des Executions-Verfahrens den Gerichten überlassen bleibe, daß
<lb/>aber die Thätigkeit der Gemeinde-Vorsteher hierbey aus eine
<lb/>angemessene Weise in Anspruch genommen werde.

<lb/>Vor Nachahmung der französischen Einrichtung wird schon
<lb/>aus dem Grunde mit Recht gewarnt, weil diese Einrichtung mit
<lb/>einem fast ins Unglaubliche gehenden Gebühren- und Kosten-
<lb/>Aufwande verbunden ist. (z. vergl. Mittcrmaier, der gem.
<lb/>deutsche bürgerl. Prozeß u. s. w. III. Beytr. S. i/,Z. ff.)

<lb/>Was hiernächst die Abänderungen des bisherigen Rechtes
<lb/>betrifft, welche der Entwurf gemacht hat, so hebt P. folgende
<lb/>aus: i) der Judiciar-Codex erwähnt der Excculionen, wenn
<lb/>Jemand etwas zu thun oder zu unterlassen habe, gleichsam nur
<lb/>un Vorübcrgehen, und überläßt dem richterlichen Ermessen die
<lb/>Anwendung von Zwangsmitteln, welche auf eine gewisse Geld-,
<lb/>Gefangniß«, oder eine andere ergiebige Strafe beschrankt sind.
<lb/>Der Entwurf hebt diese Art der Nichtbefolgung eines richterli- 
<lb/>chen Urtheils und die hierauf sich beziehende Executions - Weise
<lb/>mit Recht scharfer hervor. Er führt die vier Arten auf, durch
<lb/>welche sich die Nichtbefolgung eines richterlichen Erkenntnisses
<lb/>äußert: -») durch Vornahme einer Handlung, die man unter- 
<lb/>lassen soll; b) durch Unterlassung einer Handlung, die man
<lb/>vornehmen soll; c) durch verweigerte Herausgabe einer Sa- 
<lb/>che; ä) durch Nichtzahlung einer Geldschuld. In Beziehung
<lb/>auf jede dieser verschiedenen Arten, werden die geeigneten Zwangs»
<lb/>Maaßregeln angegeben. — 2) DerJudiciar-Codcx zählt zu den
<lb/>Executions-Gegenständen, in Ermanglung aller übrigen auch die
<lb/>Person des Schuldners. Von dieser Bestimmung hat, wie P.
<lb/>sich ausdrückt, der Entwurf mit Recht Umgang genommen (die- 
<lb/>ser nur in weiiigen tcutschen Ländern übliche Canzley-Ausdruck
<lb/>hattedoch wohl hier vermieden werden sollen!) dadieBeraubungder
<lb/>Freiheit des Schuldners kein Executions-Mittel ist, welches mit
<lb/>der Natur der Rechte, die den Gegenstand der Verfolgung im
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0479.tif"
                      n="131"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0479--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Bair. Entw. einer Civ. Proz. O. rc.

<lb/>Civilprocesse ausmachen, zu vereinigen wäre. Diese Bestimmung
<lb/>bezieht sich natürlich nicht auf die Falle, wenn wegen Unterlas
<lb/>sung einer richterlich gebotenen, oder wegen Vornahme einer
<lb/>richterlich verbotenen Handlung Execulion Statt findet. Denn
<lb/>hier kann allerdings bey beharrlichem Ungehorsam des Derur.
<lb/>theilten Personal Arrest verhängt werden, (H. 1067. 1068.)

<lb/>3) Der Entwurf führt (§. ro7Z.) die Executions-Mittel wegen
<lb/>Geldschulden in folgender Ordnung auf: zuerst 3) Angriff der
<lb/>Mobilien, Besoldungen, Geld oder Natural-Renten des Schuld
<lb/>ners; sodann h) Angriff der Aktiv-Forderungen, oder liegenden
<lb/>Güter desselben, und zwar entweder mittelst Immission in die
<lb/>Früchte und Gutsgefalle, oder mittelst Sequestration, oder mit&gt;
<lb/>telst Angreifurg der Substanz. Unter den sub a) erwähnten,
<lb/>und im Falle ihrer Unzulänglichkeit unter den sub b) benannten
<lb/>Executions-Mitteln hat der Gläubiger die Wahl. Hierdurch ist
<lb/>der Judiciar-Codex (Cap. 18. $. 3. nr. 2.) abgeandert, in so
<lb/>fern er die auöstehenden Aklivforderungen einzig als den letz- 
<lb/>ten realen Executions-Gegenstand angegriffen wissen will. Wenn
<lb/>man mit dieser Aenderung gerne einverstanden sepn wird, so
<lb/>erregt dagegen das dem Gläubiger eingeräumte Wahlrecht, in
<lb/>der Ausdehnung, wie es eingeraumt ist, eine Bedenklichkeit. Zwar
<lb/>kann dieses Wahlrecht durch eine entgegengesetzte Erklärung des
<lb/>Schuldners dann beschrankt werden, wenn das dem Letzter«
<lb/>minder lästige Executlons-Mittel auf gleich sichere und gleich
<lb/>schnelle Weise, wie das vom Gläubiger gewählte, zum Ziele
<lb/>führt. Allein hierdurch, scheint es, ist der Chikane von Seilen
<lb/>des Gläubigers nicht gehörig vorgebeugt. Nach dem Dafürhal- 
<lb/>ten des Res. hatte hier dem richterlichen Ermessen ein größerer
<lb/>Spielraum eingeräumt, zugleich aber der Richter angewiesen
<lb/>werden sollen, über das den Verhältnissen des Schuldners an- 
<lb/>gemessenste Executions-Mittel mit dem Gemeinde-Vorstände
<lb/>Rücksprache zu nehmen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0480.tif"
                      n="132"
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                  <p>

                     <lb/>*3» Cibil'Wro^eß.

<lb/>-s) Der Entwurf führt im h. L082. die Gegenstände auf,
<lb/>worauf sich die Execution schlechthin nicht erstrecken darf. Cr
<lb/>weicht insofern von dem Judiciar-Codex ab, als dieser dieselben
<lb/>Gegenstände bloS provisorisch d. h. so lange noch von andern
<lb/>Executionö-Gcgenständen etwas übrig ist, geschont wissen will.
<lb/>Ref. hat sich von der Zweckmäßigkeit dieser Abänderung nicht
<lb/>überzeugen können. Ist Jemand in völlige Armuth versunken,
<lb/>so muß von der Gemeinde, der er angehört, oder von den be»
<lb/>stehenden Armenanstalten für ihn gesorgt werden. Lief, sieht
<lb/>keinen zureichenden Grund ein, weßwegen gerade der Gläubiger
<lb/>rechtlich gehalten werden solle, die Stelle der Gemeinde oder der
<lb/>Armenanstalten Key seinem Schuldner, wenigstens theilweise,

<lb/>’ zu vertreten. — Das, was der Entwurf über Alimente und die
<lb/>Execution in dieselbe im K. 1091. enthalt, scheint dem Res. in
<lb/>zu doctrinellen Ausdrücken abgefaßt zu scpn. — 5) So wenig
<lb/>es sich vom Standpunkte der Legislation rechtfertigen lassen dürf- 
<lb/>te, wenn die Besoldungen öffentlicher Diener von der Execution
<lb/>gänzlich eximirk sind: so gewiß verdient die Bestimmung des
<lb/>JudicitwCvdex Billigung, wonach die Besoldungen landesherrli-
<lb/>cher oder landschaftlicher Diener niemals weiter als zu einem
<lb/>Dritthcil im Wege der Execution angegriffen werden sollen.
<lb/>Auch die Verfasser des Entwurfes haben dieß anerkannt, nur
<lb/>glaubten sie, wie P. sagt, in Berücksichtigung der Verhältnisse
<lb/>zwischen einem verheuratheten und unverheurathetcn StaatSdie-
<lb/>ner, es seh Key dem Besoldungs-Abzuge eine billige Abglcichung
<lb/>sehr wesentlich. Für die Art der Ausführung gewährten ihnen
<lb/>die analogen Ideen der Staatsdiener-Pragmatik über die Pen- 
<lb/>sionen der Hinterbliebenen den Schein der Willkühr entfernen,
<lb/>de Anhaltspunkte. Hiernach nahmen sie in den Entwurf (h.
<lb/>r°85—i»88.) die Bestimmung auf, daß Besoldungen der Staats- 
<lb/>beamten, öffentlichen Diener und Geistlichen zwar nur zu einem
<lb/>DritUheil der Execution unterworfen sepn sollen, daß aber von
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0481.tif"
                      n="133"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0481--><p/>
                  <p>

                     <lb/>©dir. Entw. einer Ctv. Proz. L). rc. iZZ

<lb/>der ganzen Besoldung zuvörderst für die Frau deS verheurathe-
<lb/>tcn Schuldners der gte, und für jedes unversorgte Kind der 2Zte
<lb/>Thcil abgezogen werden solle, auf jeden Fall aber einem Staats,
<lb/>beamten die Summe von 600 fl. einem öffentlichen Diener von
<lb/>Zoo fl. und einem Geistlichen, von 400 fl. übrig bleiben müsse.
<lb/>Nach gleicher Analogie sollen auch Pensionen und Qmcscenzge,
<lb/>halte (bey den JLiltwen-Pensionen treten einige eigenthümliche
<lb/>Bestimmungen ein) behandelt werden. Eigentliche Gnadenge- 
<lb/>halte dagegen können nie Gegenstand der Execulion seyiu Von
<lb/>diesen gesetzlichen Bestimmungen kann selbst durch freiwillige
<lb/>Verschreibungen eine das bestimmte Maas überschreitende Aus- 
<lb/>nahme nicht gemacht werden. — Ref. laßt cs dahin gestellt, ob
<lb/>in Baierti eine Abänderung des Judiciar-Codex in dieser Bezie»
<lb/>hung durch die Erfahrung sich als Bedürfniß herauSgestellt ha,
<lb/>be; er will nur darauf aufmerksam machen, daß gegen eine sol»
<lb/>6)t Abänderung unter einer gewißen Voraussetzung offenbar der- 
<lb/>selbe Grund spricht, aus welchem die gänzliche Exemtion der
<lb/>Besoldungen als Executions-Gegenstand sich als verwerflich dar«
<lb/>stellt. Ein Staatsdiener, welcher ausser seiner Besoldung kein
<lb/>Vermögen besitzt, würde für ausserordentliche Fälle deö Bedür- 
<lb/>fend ganz kreditlos gesetzt sehn, wenn seine Besoldung zu Be«
<lb/>zahlung seiner Schulden durchaus uicht verwendet werben dürfte.
<lb/>Ebenso wird ein Staatsdiener, je größer seine Familie ist, desto
<lb/>weniger Credit finden, wenn die Bestimmung deö Entwurfes
<lb/>zum Gesetz erhoben wird, weil derjenige Theil der Besoldung
<lb/>welcher zu Bezahlung der Schulden verwendet werben darf, so
<lb/>unbedeutend wird, daß ein Gläubiger erst nach einer langen
<lb/>Reihe von Jahren hoffen könnte, befriedigt zu werden. Ref.
<lb/>ist daher der Ansicht, daß, wenn man eS nicht vorzieht, die Be,
<lb/>stimmung des Judiciar-Codex bcyzubchalten, die Veränderung
<lb/>einfach nur darin bestehen sollte, daß die Besoldung der ver-
<lb/>heuratheten öffentlichen Diener nur zu einem Vicrtheile, die der
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0482.tif"
                      n="134"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0482--><p/>
                  <p>

                     <lb/>i 3| Civil'Prooeß.

<lb/>»nvcrhcuratheten aber zu einem Drittheile angegriffen werden
<lb/>könne. .

<lb/>Die Bestimmungen des Entwurfes, von welchen P. s. nrs.

<lb/>6. 7. 8 spricht, nämlich in Betreff der Execution an liegenden '
<lb/>Gütern durch Immission oder Sequestration, in Betreff der Ver- 
<lb/>silberung der Epecutions-Gegenstande durch Versteigerung (Au- 
<lb/>ktion undSubhastation), und insbesondere in Betreff der Sub,
<lb/>hastation und deß Zuschlags der Immobilien, sind fast durchge-
<lb/>hends sehr zweckmäßig. Ref. hebt hier nur noch einige Ein- 
<lb/>wendungen aus, welche P. gegen einzelne derselben gemacht
<lb/>hat. P. glaubt, daß die Bestimmungen des ß. 1114. u. f. über
<lb/>die Modalitäten der Subhastations-Bekanntmachung und über
<lb/>den LicitationStermin dem richterlichen Ermessen zu viel über- 
<lb/>lassen; ixrsagt, eö wäre vielleicht angemessener gewesen, wenn die
<lb/>Förmlichkeiten, welche die preußische Gerichtsordnung Th. 1, tit. 52.

<lb/>$. 50. vorschreibt, rücksichtlich der LicitationS-Termine, (wenn
<lb/>schon mit Umgehung von einem ersten, zweyten und dritten
<lb/>oder endlichen Termine bep jeder Feilbietung) und rücksichtlich
<lb/>der Arten der Bekanntmachung Nachahmung gefunden hatten:
<lb/>eö sey hier keiner von den Fallen vorhanden, wo das richterli- 
<lb/>che Ermessen im gegebenen Falle ein durch das allgemeine Ge- 
<lb/>setz nicht vorherzusehendes Verhaltniß bestimmen müßte. Ref.
<lb/>kann sich nicht davon überzeugen, daß die Vorschriften der
<lb/>preuß. G. Ord. hier den Vorzug vor denen des Entwurfes ver- 
<lb/>dienen sollten. Wenn namentlich der Entwurf (§. m6.) be- 
<lb/>stimmt, „die erste Bekanntmachung des Subhastationsproklams,
<lb/>so wie dessen Einrückung in die Wochen- und Jntelligcnzblatter
<lb/>müsse wenigstens --.Wochen, — die Einrückung in die Zeitungs»
<lb/>b.alter wenigstens fechsWochen, undbeh sehr bedeutenden Gegenstan,
<lb/>den drey bis sechs Monate vor dem Versteigerungs-Termine ge- 
<lb/>wichen:" so glaubt Ref. nicht, daß hierin der Besugniß, einen
<lb/>LicitationStermin früher oder später anzusetzen, ein zu weiter
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0483.tif"
                      n="135"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0483--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Vair. Entw. einer Civ. Proz. O. rc. N5

<lb/>Spielraum emgeräumt sey; denn es lasten sich doch wohl Falle
<lb/>denken, wo der bessere Erfolg der Versteigerung sehr von dem
<lb/>früheren oder spätem Ansetzen des Licitations-Termins abhän- 
<lb/>gig ist. Daher scheint es zweckmäßig, das richterliche Ermessen
<lb/>nicht weiter, als im Entwürfe geschehen ist, zu beschränken.
<lb/>Ebenso wenig kann Ref. den in dem Entwurf aufgenommenen
<lb/>Unterschied zwischen beträchtlichen und minder beträchtlichen Gü- 
<lb/>tern, welcher zur Norm für Vermehrung oder Verminderung
<lb/>der Bekanntmachungsarten der Licitation dient, für unzweck- 
<lb/>mäßig und die Bestimmung der preuß. G. Ord. a. a. Ort,
<lb/>welche hierfür bestimmte Summen annimmt, für angemessener
<lb/>erachten. In der einen Provinz eines größeren Staates kann
<lb/>ein Gut beträchtlich feyn, während in einer andern Provinz ein
<lb/>Gut, zu derselben Summe eingeschätzt, minder beträchtlich seyn
<lb/>würöe. Deßwegen würde Ref. allgemeine Bestimmungen nach
<lb/>Summen für bedenklich halten, und eher der Ansicht sepn, es
<lb/>sollte dem vernünftigen Ermessen der Gerichte überlassen blei- 
<lb/>ben, den Unterschied zwischen beträchtlichen und minder beträcht- 
<lb/>lichen Gütern nach Summen nur für ihre Gegend ftstzusetzen.
<lb/>Daher ist denn auch Ref. mit der Fassung des §. 111g. ganz
<lb/>einverstanden, wenn es heißt: „das Subhastationsproklam ist
<lb/>nicht nur am Gerichtösttze und da, wo die zu versteigernden
<lb/>Güter liegen, sondern auch durch die Wochen- und Intelligenz-
<lb/>Blatter der nächsten Stadt, und überdieß bep beträchtlichen
<lb/>Gütern, nach richterlichem Ermessen, durch m- und auslandi.
<lb/>sche Zeitungen bekannt zu machen. Zugleich können benachbar- 
<lb/>te Gerichte um dessen Bekanntmachung in ihren Gerichtsbezir- 
<lb/>ken ersucht werden." Nur das wäre vielleicht paffend gewesen, wenn
<lb/>der Entwurf bep den beträchtlichen Gütern bepspjelsweise ganze
<lb/>Bauernhöfe, größere Wirthschaften, Fabriken u. dgl. aufgeführt
<lb/>hätte.

<lb/>Eine weitere Einwendung von P. bezieht sich darauf, daß
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0484.tif"
                   n="136"
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               <div xml:id="d7544e39522" type="review">
                  <head>
                     <title>Haubold. Instututionum juris rom. privati historico-dogmaticarum lineamenta, observationibus maxime literariis distincta. In usum praelect. denuo adumbr. etc. Post mortem auctoris ex eiusdem schedis edidit atque additamentis auxit Dr. C. E. Otto, Prof lips Lipsiae, sumt. J. C. Hinrichsii. 1826</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Dirksen, ...">Dirksen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0484--><p/>
                  <p>

                     <lb/>*36 ' RS IN i sch cs Recht.

<lb/>der Entwurf unbestimmt gelassen habe, ob gegen das Adjudi-
<lb/>cations-Dccret ein Necurs an das Obergericht zuläßig scp, oder
<lb/>nicht. Eine Bestimmung in dieser Beziehung scheint allerdings
<lb/>aus den von P. angeführten Gründen um so mehr nöthig zu
<lb/>ftvn, als durch Vernachläßigung der Versteigerungsformalitaten^
<lb/>nicht einmal eine Nichtigkeitsklage begründet wird, indem diese
<lb/>blos wegen Vernachläßigung solcher Formalitäten Statt finden
<lb/>kann, welche das Gesetz ausdrücklich bep Strafe der Nichtigkeit
<lb/>vorgeschrieben hat, was aber rückfichtlich der VersteigerungSfor,
<lb/>malitatcn nicht der Fall ist. — Endlich wünscht P. noch zum
<lb/>tz. 1*23. eine nähere Bestimmung. Dieser K. spricht davon,
<lb/>daß, wenn die baare Zahlung in der bestimmten Frist nicht er,
<lb/>folgt, oder auch nur eine der bedungenen Fristen nicht einge,
<lb/>halten wird, das Gut auf Anrufen des Gläubigers ohne wei»
<lb/>terS von Neuem gerichtlich versteigert und der frühere Käufer
<lb/>zur Zahlung des nunmehrigen (allenfallsigen) Minder.'Erlöses
<lb/>und aller Kosten durch Execution angehalten werden solle. Hier
<lb/>vermißt P. eine Bestimmung darüber, wem der etwaige Mehr-
<lb/>Erlös bep dieser nochmaligen Versteigerung zu Gutem kommen
<lb/>solle? ob dem Käufer, oder dem früheren Verkäufer, auf dessen
<lb/>Verlangen die Nesubhastation erfolgte? Ref. hält nun zwar
<lb/>eine ausdrückliche Bestimmung hierüber nicht gerade für nöthig
<lb/>aber doch für wünschcnswerth, da leicht bep manchen Gerichten
<lb/>Zweifel über diese Frage entstehen könnten.

<lb/>(Der Beschluß folgt im nächsten Hefte.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Haubold, (Ch. G-, Antecess. Lips.) Institutio- 
<lb/>num iuris rom. privati historico-dogmaticarum
<lb/>lineamenta, observationibus maxime literariis di- 
<lb/>stincta. Tn üsmn praelect. denuo adumbr. etc.
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0485.tif"
                      n="137"
                      xml:id="zs1-2084750_01-1826_0485"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0485--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Haubold, instit. ed. Otto. 137

<lb/>Post mortem auctoris ex eiusdem schedis edi- 
<lb/>dit atque additamentis auxit Dr. C. E. O t&gt;
<lb/>to, Prok Eips. Eipsiae, sumt. J. C. Hinrich-
<lb/>sii. 1826. XXX, und 5z5 S. 8. (mit Ausnahme des
<lb/>auch auf den Haupttitel spcciflcirten Anhanges, der auf io7^
<lb/>besonders gezahlten Seiten, unter der Aufschrift: Institutio- 
<lb/>num iuris R. histor. dogmat. Tom. II. die Fragmente des
<lb/>XII. Tafel-Gefetzes, des Etlicti Praet, und Aediliti, inglei- 
<lb/>chen die Tabulae chronologicae, quibus historia iuris R.
<lb/>aeterna illustratur, enthalt.) (Preis Z fl. 20 kr.)

<lb/>Wenn schon im Allgemeinen der Herausgeber eines frem- 
<lb/>den Werkes, und zumal eines solchen das bereits in frühem
<lb/>Auflagen sich eines ausgezeichneten Beifalls zu erfreuen gehabt
<lb/>hat, insofern keiner Rechtfertigung bedarf, als er das vom Ver- 
<lb/>fasser befolgte Verfahren getreu bewahrt, und feiner abweichen- 
<lb/>den Ansicht lediglich eine untergeordnete Einwirkung verstauet;
<lb/>so kommt dem Herausgeber des vorliegenden rühmlichst bekamt,
<lb/>ten Werkes unsres unvergeßlichen Haubold noch der besonde- 
<lb/>re Umstand zu statten, daß derselbe eigentlich nur eine, von
<lb/>dem verewigten Verfasser bereits cingeleitete neue Auflage fort- 
<lb/>zusetzen berufen war. Freilich lag in dieser Begünstigung auch
<lb/>wiederum der Grund einer eignen kaum zu erwartenden Schwie- 
<lb/>rigkeit. Haubold hatte in dem bekannten Prodromus zu ei- 
<lb/>ner neuen Ausgabe der in Frage stehenden Schrift (Institutio- 
<lb/>num J. R, priv. histor. dogmaticar. denuo recog- 
<lb/>nitarum epitome, novae editionis prodromus. Pips.
<lb/>i82i* 8.) eine von dem Svstem der ersten Ausgabe des Wer- 
<lb/>kes abweichende Anordnung befolgt, diese auch im Ganzen der
<lb/>wirklich begonnenen zweiten Ausgabe, in den noch unter seinen
<lb/>Augen im Druck vollendeten fünf ersten Bogen zum Grunde
<lb/>gelegt, dann aber in der Förderung der Arbeit einen Stillstand
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0486.tif"
                      n="138"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0486--><p/>
                  <p>

                     <lb/>138
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rbmisches Recht.


<lb/>einireten lassen, und erklärt, baß es ihm gerathcner erscheine,
<lb/>zu dem ursprünglichen Systeme der ersten Ausgabe zurückzukeh- 
<lb/>ren. Bevor nun das Unternehmen nach diesem veränderten
<lb/>Plane fortgeführt oder neu begonnen werden konnte, ereilte den
<lb/>Verfasser der Tod. Der mit der Fortsetzung beauftragte Her- 
<lb/>ausgeber war nunmehr in die bedenkliche Lage versetzt, von. den
<lb/>im Geiste des Prodromus ausgearbeiteten fünf ersten Druck- 
<lb/>bogen so wenig als möglich aufzuopsern, um dem Interesse des
<lb/>Verlegers nicht zu nahe zu treten, und anderntheilS' in Bezie- 
<lb/>hung auf das Ganze dem veränderten Plane des Verfassers
<lb/>durch vorzugsweise Berücksichtigung des in der ersten Ausgabe
<lb/>befolgten Verfahrens zu genügen. Dieser Aufgabe, deren Ein-
<lb/>zelnheiten die neue Vorrede des Werkes auscinandersetzt, hat
<lb/>der Herausgeber mit Geschicklichkeit zu entsprechen gewußt, und
<lb/>wer die Verhältnisse gehörig erwägt, unter denen derselbe arbei--
<lb/>tete, wird nicht abgeneigt sehn, über den Abstand hinwcgzuschn,
<lb/>der zwischen den beibehaltenen ersten drei Bogen und der Ein- 
<lb/>richtung der folgenden Bogen stattfindct. Daß die Zugabe von
<lb/>Fragmenten der vornehmsten Rcchtsquellen, so wie von den
<lb/>chronologischen Tabellen für die äußere Rechtsgeschichte, durch
<lb/>welche der Prodromus sich vor der ersten Auflage auszeichnct,
<lb/>und wodurch^ die Brauchbarkeit des Ganzen chne Zweifel ge- 
<lb/>wonnen hat, in dieser neuen Ausgabe nicht übergangen ist, gicbt
<lb/>schon der Titel zu erkennen. Da aber dieser Anhang mit Aus- 
<lb/>nahme einiger hinzugefügter Literar-Notizen, nur einen Abdruck
<lb/>desjenigen enthalt, was man bereits im Prodromus findet, so
<lb/>bleibt darüber hier nichts ausführliches zu berichten.

<lb/>Nach dem Zugcständniß einer wohl begründeten Anhäng- 
<lb/>lichkeit an den jüngsten Plan des Verfassers hinsichtlich der sy- 
<lb/>stematischen Anordnung, dürfte die Frage ziemlich überflüssig er- 
<lb/>scheinen: ob der Herausgeber mit Bezug auf die Methode der
<lb/>literarischen Ausstattung sich eine Abweichung von der ersten
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0487.tif"
                      n="139"
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                  <p>

                     <lb/>IIauh old, instit. cd, Otto.
</p>
                  <p>

                     <lb/>139
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auflage habe erlauben dürfen? Denn in diesem Punkte scheint
<lb/>Haubold seine Ansicht nicht gewechselt zu haben; und gerade
<lb/>dieser Theil seines Werkes hat den unbedingten Beifall der Zeit- 
<lb/>genossen davon getragen, (vergl. kraekat. editoris p. XIl.
<lb/>sq. p. XIX.) Allein bei näherer Beleuchtung dringt sich hier
<lb/>manches Bedenken auf. Ist es erwiesen, daß der Verfasser mit
<lb/>Rücksicht auf die Methode seine Literar-Notizen auszuwahlen
<lb/>und zusammenzusetzen, wirklich niemals verschiedener Meinung
<lb/>gewesen sei? Wäre nicht im Geiste desselben eine erhebliche
<lb/>Vervollständigung der altern Literatur ausführbar? Darf man
<lb/>es nicht für wahrscheinlich halten, daß er selbst in später« Auf- 
<lb/>lagen seines Werkes manche Erscheinung der Tages-Literatur,
<lb/>die keine andere Empfehlung als ihre Neuheit für sich hatte,
<lb/>nachdem derselben dieß ephemere Prädikat entzogen worden, als
<lb/>vollkommen werthloses Gut beseitigt haben würde? Sollte
<lb/>nicht Haubold's wohl begründetes Verdienst als LitcratorS
<lb/>mehr darin bestehen, daß er durch umfassende Kunde der Bib- 
<lb/>liographie die Aufmerksamkeit auf minder bekannte wcrthvolle
<lb/>Schriften der frühem und spatem Zeit geleitet, auch dem Un- 
<lb/>wesen des gedankenlosen Copirens ungeprüfter und unvollstän- 
<lb/>dig verzeichncter Citate nach Kräften gesteuert hat, (vergl. des
<lb/>Vers, eigene Aeußerung in der Vorrede zur ersten AuSg. dieses
<lb/>Werkes,) als daß er ein zusammenhängendes Studium der Lite- 
<lb/>ratur für jede einzelne Lehre, das nicht in die Breite, sondern
<lb/>in die Tiefe gehr, und das erste Bcdingniß zu Erledigung des
<lb/>so allgemein gefühlten Bedürfnisses einer juristischen Dogmenge- 
<lb/>schichte ist, nachdrücklich empfohlen hätte?

<lb/>Diese Fragen können freilich hier eher angcdeutet, als all- 
<lb/>seitig geprüft werden: allein wir brauchen uns bei deren Erör- 
<lb/>terung wohl nicht erst ausdrücklich gegen den Verdacht zu ver- 
<lb/>wahren, als ob ein jeder Zweifel an der Unfehlbarkeit Hau-
<lb/>bold'ö als Literatorö eine ungebührliche und anmaßliche Der,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0488.tif"
                      n="140"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0488--><p/>
                  <p>

                     <lb/>140
</p>
                  <p>

                     <lb/>RLmischrS Recht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>unglimpfung des Andenkens des Gefeierten sei. Wer daß Glück
<lb/>gehabt hat, in ein näheres Verhältniß zu dem Verewigten zu
<lb/>treten, wird bald veranlaßt worden scpn sich zu überzeugen, wie
<lb/>derselbe da, wo er dem Geschmacke seiner Zeit huldigte, doch
<lb/>vollkommen unbekannt geblieben ist mit den unreinen Motiven,
<lb/>die einem solchen Treiben nur gar zu oft sich beigcsellen. Denn
<lb/>die Auszeichnung, deren er selbst mittelmäßige Produkte der Ta- 
<lb/>ges Literatur würdigte, und die Ueberschatzung, die er einer je»
<lb/>den etwas Besseres verheißenden Erscheinung angedeihen ließ,
<lb/>hatten nichts gemein mit der Geneigtheit unsrer gelehrten Stimm- 
<lb/>führer zu einem gegenseitigen Heben und Tragen, sondern wa- 
<lb/>ren das Produkt einer fast beispiellosen Bescheidenheit, und der
<lb/>daraus hervorgehenden Beflissenheit fremdes Verdienst anzuer- 
<lb/>kennen.

<lb/>Ob Haubold in Betreff der beinahe rücksichtlosen Aus»
<lb/>zeichnung der neuesten Literatur, welche feine spateren Schrif- 
<lb/>ten nicht verkennen lassen, von jeher gleicher Ansicht zugethan
<lb/>gewesen sei, könnte wohl in Zweifel gezogen werden. In sei»
<lb/>nen Institution. J. R. literar. scheint uns eine möglich
<lb/>gleichmäßige kritische Auswahl für alte und neue Literatur ge,
<lb/>troffen zu ftynz ja, irren wir nicht, so geben selbst die ersten
<lb/>sechszchn Bogen der ersten Ausgabe unsrer ln st. I. R. hi-
<lb/>stor. dogmat., die nach dem Eingeständnis des Vers, (am
<lb/>Schlüsse seiner Vorrede) bereits vier Jahre vor der Vollendung
<lb/>^ deS Werkes im Druck erschienen waren, ein ganz andres Ver.
<lb/>haltniß als die folgenden Bogen in der Berücksichtigung der
<lb/>neuesten literarischen Erscheinungen zu erkennen. Freilich hat
<lb/>es nicht an solchen gefehlt, die gerade die spätere Einrichtung
<lb/>der Literär-Notizen unsres Vers., nach welcher-die alteren Schrif- 
<lb/>ten nur nach strenger Auswahl citirt werden, dagegen von den
<lb/>neuesten ein möglich vollständiges Repertorium gegeben werden
<lb/>soll, als höchst musterhaft darstellen; allein wir sind weit ent-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0489.tif"
                      n="141"
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                  <p>

                     <lb/>Haubold, instit. cd. Otto. 141

<lb/>sernt eine solche Ansicht zu theilen. Denn, um nur von der
<lb/>consequenten Ausführung eines solchen Planes zu sprechen, wie
<lb/>kann der Gelehrte seine Kunde solcher Novitäten erst aus einem
<lb/>Werke schöpfen, daS nur in mehrjährigen Zwischenräumen eine
<lb/>erneute Auflage erlebt? Ferner, wo ist die Grenze zwischen al- 
<lb/>ter und neuer Literatur zu suchen, die, nach der zuvor angedeu-
<lb/>teten Verschiedenheit in der Methode der Nachweisung einzelner
<lb/>Literar-Notizen, nicht scharf genug gezogen werden kann ? Wahr- 
<lb/>lich bei dem Drängen unsrer TageS-Literatur, und zumal durch
<lb/>die frühzeitige Weisheit der Compendien-Schreiber, altert nichts
<lb/>leichter als die Neuheit literarischer Erscheinungen. Trügt uns
<lb/>daher nicht alles, so dürfen wir annehmcn: daß manches von
<lb/>dem, was Haubold in der ersten Ausgabe des vorliegenden
<lb/>Werkes, oder wohl gar noch in dem Prodromus als neue
<lb/>Erscheinung aufgeführt, und was der gegenwärtige Herausgeber
<lb/>beibehalten hat, seiner Werthlosigkeit wegen längst schon den
<lb/>untern Mächten verfallen ist, und nunmehr unter der Aegide
<lb/>von Hau b old's Namen einer höchst unverdienten Unsterblich- 
<lb/>keit entgegen geht.

<lb/>Prüft man naher die Methode in der Behandlung der al- 
<lb/>tern Literatur, so kann einem die Wahrnehmung nicht entgehn,
<lb/>daß für die Bezeichnung der ersten Anfänge so wie für die Ue,
<lb/>bersicht wichtiger Uebergangs-Momente, in der historischen Be- 
<lb/>handlung einzelner Erörterungen und ganzer Lehren des N.
<lb/>Rechts, verhaltnißmäßig gar zu wenig geleistet ist. Wir mei- 
<lb/>nen hier nicht gerade die Verfolgung von dergleichen Anknüpf- 
<lb/>ungs-Punkten aus der Periode der Glossatoren: auch in den
<lb/>Schriften der namhaftesten Juristen des sechszchnten und sieb- 
<lb/>zehnten Jahrhunderts muß man die rcchtshistorischen Erörte- 
<lb/>rungen sehr mühsam aufsuchen. In Folge der damals herr- 
<lb/>schenden exegetischen Methode des Lehrunterrichtö bildete sich näm- 
<lb/>lich die Sitte, bei der Interpretation einzelner Stellen der Ju,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0490.tif"
                      n="142"
                      xml:id="zs1-2084750_01-1826_0490"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0490--><p/>
                  <p>

                     <lb/>142
</p>
                  <p>

                     <lb/>Römischts Recht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>stü^ianischen Rechtsbücher, selbst die entfernte Veranlassung, wel- 
<lb/>che der Text derselben zu historischen Dipressionen darbot, nicht
<lb/>unbenutzt zu lassen. Nun wird man freilich entgegnen, daß
<lb/>unser Vers. durch die Nachweisung der Quellen für eine jede
<lb/>Lehre zugleich stillschweigend auf die bei den Commentatoren
<lb/>derselben zu erwartenden Beiträge für die Literatur derR. Rechts-
<lb/>geschichte Bezug genommen habe; allein diesem sieht entgegen,
<lb/>daß jene Stellen keineswegs überall mit der Hauptquelle des
<lb/>fraglichen Gegenstandes Zusammentreffen, auch wenn man von
<lb/>den Quellen des Vorjustinianischen Rechts abstrahirt. Dazu
<lb/>kommt, daß unter jenen Connrientaren eine Auswahl zu treffen
<lb/>ist, indem diejenigen hervorgehoben zu werden verdienen, bei
<lb/>welchen zugleich eine genügende literarische Uebersicht für die
<lb/>Meinungen der altern Ausleger angekroffen wird. In gewißem
<lb/>Betracht ist in der neuen Auflage unsres Werkes der Erledi- 
<lb/>gung eines solchen Bedürfnisses vorgearbeitet worden, indem,
<lb/>außer den General-Quellen im Eingänge jeder Lehre, noch bei
<lb/>manchen einzelnen HK. besondere Quellen für die darin berühr- 
<lb/>ten speciellen Rechtsfragen in den Noten verzeichnet stehen.

<lb/>Ferner wäre eS von Interesse, Andeutungen darüber zu
<lb/>finden, wie die von den französischen Juristen des sechszehnten
<lb/>Jahrhunderts, unabhängig von ihren rein exegetischen Untersu- 
<lb/>chungen, aufgestellten rechtshistorischen Erörterungen anfänglich
<lb/>in höchst beschränkter Auffassung von Zeitgenossen und Nachfol- 
<lb/>gern wiederholt wurden, dann aber allmalig an Ausdehnung
<lb/>gewannen und eine mehr übersichtliche Erforschung vorbereite- 
<lb/>ten. Man wird sich bald überzeugen, wie verhältnißmaßrg erst
<lb/>sehr spat die Aufmerksamkeit der Rechtöhistoriker auf generelle
<lb/>Rechtsfragen geleitet wurde, wie aber nichts desto weniger bieg
<lb/>durch jene ursprünglichen höchst vereinzelten antiquarischen Er- 
<lb/>örterungen gründlich vorbereitet wurde. So ist es überraschend
<lb/>zu sehn, wie die von Alciatus, Hotomanus, Cujacius
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0491.tif"
                      n="143"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0491--><p/>
                  <p>

                     <lb/>II au bohl, instit. ei! Otto
</p>
                  <p>

                     <lb/>143
</p>
                  <p>

                     <lb/>u. a. aufgeworfenen detailirten Fragen unablaßig wiederkehrcnd
<lb/>in den Schriften gleichzeitiger und späterer NechtShistoriker ab- 
<lb/>gewogen werden, nach Art eines stätigen musikalischen Thcma's,
<lb/>das ein jeder auf seine Weife variirt. Diese Erscheinung, ob- 
<lb/>wohl vorzugsweis in den nicht rein exegetischen Schriften jener
<lb/>Juristen sich offenbarend, dürfte doch zum Theil aus der Nach- 
<lb/>ahmung der Pandekten Justinian's erklärt werden können. In
<lb/>dogmatischer Hinsicht findet man freilich mehr bei den altern
<lb/>juristischen R. Classikern eine beschrankte Erörterung einzesner
<lb/>Beispiele, während die späteren Juristen selten bei dem concre- 
<lb/>te» Falle stehn bleiben, sondern ihr Augenmerk auf das allge- 
<lb/>meine Princip richten, welches der Entscheidung desselben als
<lb/>Grundlage dient: allein bei dem Zurückgchn in die Geschichte
<lb/>ihres einheimischen Rechts, zumal des öffentlichen, können selbst
<lb/>die späteren röm. juristischen Classiker sich von der Gewohnheit
<lb/>nicht loksagen, ihre Erörterung auf höchst vereinzelte Rechtssra-
<lb/>gen zu beschränken, obwohl die Veranlassung zu deren Genera-
<lb/>lisirung oft nahe genug lag.

<lb/>Wir dürfen zum Schluffe den Einwand nicht unberührt
<lb/>lassen, daß auf ein so weit ausfehendes gelehrte« Bedürfniß
<lb/>schwerlich in einem Buche Rücksicht genommen werden könne,
<lb/>das der Derf. ausdrücklich in usum praelectionum be- 
<lb/>stimmt hat. Sollten indeß nicht, nach der Ausdehnung, die
<lb/>der Verf. selbst in seinem Prodromus durchgcführt hat, die
<lb/>ursprünglichen engen Grenzen seines Planes längst überschritten
<lb/>worden fcpn? Entspricht es jener Anforderung ganz unzweifel- 
<lb/>haft, daß die neueste Literatur ohne ängstliche Kritik gespendet
<lb/>ist? Hat nicht das Werk sofort bei seinem ersten Erscheinen
<lb/>seine Brauchbarkeit auch als Handbuch bewahrt, und sollte nicht
<lb/>durch Erhöhung seines Nutzens in dieser Hinsicht dem Ruhme
<lb/>des Verf. die sicherste Stütze bereitet werden?
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dirksen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084750_01+1826_0492.tif"
                   n="144"
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                  <head>
                     <title>Dieck. das gemeine in Deutschland gültige Lehnrecht im Grundrisse mit beigefügten Quellen. Zweite umgearbeitete und vermehrte Ausgabe. Halle 1827</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rogge, ...">Rogge</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0492--><p/>
                  <p>

                     <lb/>144
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lehenrecht.


<lb/>Dkeck, (Dr. C. F., Prkv. Doc. kn Halle) das gemei- 
<lb/>ne in Deutschland gültige Lehnrecht im Grundriße mit
<lb/>bekgefngten Quellen. Zweite umgearbeitete und ver- 
<lb/>mehrte Ausgabe. Halle 1827. XII. i56 Seiten 8.
<lb/>(Preis 1 fl. 30 kr.)

<lb/>Diese sobald nöthig gewordene zweite Ausgabe muß dem
<lb/>Vers.,ein aufmunterndes Zeugniß sein, daß seine Arbeit für den
<lb/>Zweck, den er bei der ersten Ausgabe (1323) ausgesprochen hat,
<lb/>Beförderung des germanistischen Quellenstudiums, nicht vergeb- 
<lb/>lich war. Allerdings ist es zur Zeit noch ein Fortschritt in die- 
<lb/>sem Studium zu nennen, wenn die Studirenden auch nur in
<lb/>Auszügen sich mit den hier cinschlagenden Quellen naher ver- 
<lb/>traut machen. Um so mehr Ursache zum Lobe der sehr reichli- 
<lb/>chen und aus Urkunden sowohl als Geschichtschreibern, Me»
<lb/>setzgebungcn und Rechtsbüchern älterer und neuerer Zeit zweck- 
<lb/>mäßig gewählten Vermehrung von Auszügen, die uns hier ge»
<lb/>boten, wird. Bei Schriften dieser Art, Grundrissen und Stel»
<lb/>lensammlungen, die durch das individuelle Docenten-Bcdürfniß
<lb/>des Vers, hervorgerufen und diesem gemäß eingerichtet sind,
<lb/>kann nach des Nef. Dafürhalten von einer allgemcinern Wür- 
<lb/>digung wenig die Rede scyn. Leisten sie dem Vers, selbst den
<lb/>verhofften Dienst, seiner Art des Vortrages zur Stütze zu
<lb/>dienen, und seinen Zuhörern das Studium zu erleichtern und
<lb/>sie dazu anzuregen, — so haben sie ihren Zweck erreicht. ES
<lb/>gnüge daher in Hinsicht der Vermehrungen und sonstigen Ver- 
<lb/>änderungen bei dieser Ausgabe auf des Vers. Vorwort S. X.
<lb/>zu verweisen. Er versichert nicht zuviel, daß jeder Paragraph
<lb/>bezeugen könne, wie er sich bemüht habe, durch genaue Revi»
<lb/>sion deö früher Mitgetheilten und Hinzufügung mancher wich- 
<lb/>tigen Quellen dem Buche eine größere Brauchbarkeit zu geben.
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0493.tif"
                      n="145"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0493--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Dirck, Grundriß des genr. Lchenr. ° 14s

<lb/>Wae die Quellen des particularen Rechts betrifft, so hat er sich
<lb/>meist nur auf daß preußische, baierische, kön. sächsische und
<lb/>goihaische Recht beschrankt. Nur zwei Punkte erlaubt Ref. sich
<lb/>auszustellcn. Bei der doch auch beabsichtigten allgemeinen
<lb/>Brauchbarkeit wäre ausser den Ueberschriften der hhen doch im- 
<lb/>mer noch, wie es in der ersten Ausgabe geschehen ist, wenig- 
<lb/>stens eine Andeutung der Beziehungen zu wünschen gewesen,
<lb/>um deren willen die oft sehr lange Reihe von Stellen aufge- 
<lb/>führt ist. Jetzt leuchtet mitunter ein strenger Zusammenhang
<lb/>schwer ein: z. B. § 68. Ort der Belehnung. Die dazu ab-
<lb/>gedruckten Stellen reden aber sammtlich (mit Ausnahme der
<lb/>Khen aus dem baicrischen Lehnsedikt, nr. 14,) nur von den Zeu- 
<lb/>gen, vor welchen die Belehnung geschehen, und durch welche
<lb/>sie bewiesen werden kann; dagegen sind die Stellen der deut- 
<lb/>schen Rechtsbücher, wo ausdrücklich Orte genannt werden, an
<lb/>welchen belehnt werden darf oder nicht, gar nicht angeführt:
<lb/>Auct. Vet. de benef. I, 51. Sachs. Lehenr. 24. Schwab. Le,
<lb/>henr. XVI, 4- Eine nähere Rechenschaft über die beigebrach- 
<lb/>ten Stellen, als Ausfüllung der §§en, würde offenbar dritten
<lb/>Docenlen das Ausstichen dessen, was sie brauchen könnten, crlcich-
<lb/>lern. — Das Andere wäre, daß die Stellen aus dem longo-
<lb/>bardischen Lehntcxte und aus dem Orxus iuris civilis füglich
<lb/>blos hätten citirt werden dürfen. Denn dieses darf man doch
<lb/>in den Händen jedes der Rechte Beflissenen VorauSsetzen; und
<lb/>zur Exegese beim Dortrage selbst hat doch der Verf. schwerlich
<lb/>alle diese Stellen abdrucken lassen, wenigstens nirgends diese Ab- 
<lb/>sicht ausgesprochen. So wäre Raum, mehr als zur Genüge,
<lb/>übrig geblieben für die oben gewünschte Ausfüllung der

<lb/>Nogge.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ärit. Zeitschr. l. z.
</p>
                  <p>

                     <lb/>io
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title>Wet van den 23. Maart 1826, inhoudende den zevenden titel van het eerste boek van het Wetboek van koophandel (enthaltend die Wechselordnung für das Königreich der Niederlande)</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Mittermaier</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084750_01+1826_0494--><p/>
                  <p>

                     <lb/>&gt;46 Handelsrecht.

<lb/>Wet van den 23. Maart 1826, inhoudende den ze-
<lb/>venden titel van het eerste boek van liet Wet-
<lb/>boek van , koophandel. (enthaltend die Wechselord»
<lb/>nung für das Königreich der Niederlande.)

<lb/>Nicht leicht verdient eine neue legislative Erscheinung in so
<lb/>hohem Grade die Aufmerksamkeit eines jeden Juristen, als dicß
<lb/>bei einem neuen Handelsgesetzbuche der Fall ist. Wer aus
<lb/>Spruchcollegien oder Handelsgerichten die Schwierigkeiten kennt,
<lb/>in handelsrechtlichen Streitigkeiten die richtige civilrechtliche Ana- 
<lb/>logie anzuwenden, und sich frei zu erhalten von den Einflüssen
<lb/>der Kaufleute, die oft nur auf Handelsusancen und Pareres sich
<lb/>berufen; wer es weiß, wie nur durch die genaueste Kenntniß
<lb/>des inneren Zusammenhangs des kaufmännischen Lebens und der
<lb/>technischen Bcrhältniffe eine sachgemäße Entscheidung möglich
<lb/>wird, und wie die Mehrzahl der Wechselordnungen, vorzüglich
<lb/>der neueren, zwar breit genug eine Masse von Regeln geben,
<lb/>ohne leitende Grundsätze zu liefern: der muß dankbar nach jenen
<lb/>Belehrungen greifen, welche neue legislative Erscheinungen auf
<lb/>dem handelsrechtlichen Gebiete, insbesondere die Legislationen
<lb/>jener Staaten gewahren, welche durch großartige Handelsver-
<lb/>haltnisse, durch gut organisirte Handelsgerichte und eine auf die
<lb/>Fülle reichhaltiger Erfahrungen gestützte Jurisprudenz in Han- 
<lb/>delssachen am meisten geeignet sind, ein originelles von Juristen,
<lb/>die mit den Handelsverhaltnisscn genau vertraut sind, bearbeite- 
<lb/>te-, eigentlich nur aus dem, was eine lange Rechtsübung als
<lb/>trefflich bewahrte, geschöpftes Handelsgesetzbuch zu liefern.

<lb/>In dieser Beziehung verdienten bisher der französische Co- 
<lb/>de de Commerce und die dazu gehörigen Commentaloren eine
<lb/>vorzügliche Aufmerksamkeit; die französischen Werke über See-
<lb/>recht von den älteren Autoren, namentlich Dalin und Emeri-
</p>
                  <pb facs="2084750_01+1826_0495.tif"
                      n="147"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0495--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselordn, für d. K. der Nieder!. 14?

<lb/>gon (eben jetzt in Frankreich neu von Boulay-Path her«
<lb/>ausgegeben) gehören noch immer zu den ausgezeichneten, see.
<lb/>rechtlichen Werken. Der geltende Code de Commerce muß
<lb/>überhaupt nicht als ein neues Recht enthaltendes Gesetzbuch
<lb/>betrachtet werden, sondern ist dadurch besonders beachtungswür- 
<lb/>dig, daß er auf die Grundlage der ordonnance maritime von
<lb/>1631 und der ordon. de commerce von 1673 gebaut ist. Daher
<lb/>sind auch die alteren zuvor genannten franz. Schriftsteller über
<lb/>Seerecht^und die Schriften von Dupuh de la Serra, Po-
<lb/>thier und Jousse über Wechselrecht, noch immer brauchbar,
<lb/>und es ist ein Fehler mehrerer neueren Commentatore» zum
<lb/>Code de Comm., daß sin so wenig (Boulap-Paty in seinem
<lb/>tresstichen Werke: Cours de droit cornmercial maritime, Po- 
<lb/>ris 1821. IV toI. macht eine rühmliche Ausnahme) auf das al- 
<lb/>tere Recht und die altere Jurisprudenz Rücksicht genommen
<lb/>haben. UebrigenS werden die Werke von Dincens, Par,
<lb/>dessuS, und Mongalvy et Germain über den Code
<lb/>de Commerce auch von jedem deutschen handelsrechtlichen Ju.
<lb/>risten gut gebraucht werden können; wahrend der Erste, sehr
<lb/>vertraut mit den Handelsverhaltnissen, den Geist der einzelne»
<lb/>Vorschriften, und die^ Grundsätze von welchen der Gesetzgeber
<lb/>ausgieng aufsucht, eine strenge Kritik übt, die Controversen
<lb/>entwickelt, und die in jeder Lehre ergangenen Arrets der Ge,
<lb/>tichtshöfe mit großer Sachkenntniß prüft, spricht die große Klar- 
<lb/>heit der Darstellung und die praktische Richtigkeit seiner Be«
<lb/>Hauptungen bei dem Werke von Pardessus die Juristen an,
<lb/>und Mongalvy's Werk bietet den Vortheil der Exegese der
<lb/>einzelnen Artikel und der Sammlung der auf die Anwendung
<lb/>der Artikel bezüglichen Entscheidungen. —

<lb/>Der Code de Commerce hat für Deutschland noch ein
<lb/>anderes Interesse in so ferne er die Grundlage anderer Han«
</p>
                  <p>

                     <lb/>io..
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0496.tif"
                      n="148"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0496--><p/>
                  <p>

                     <lb/>148
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handelsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>delsgesetzbücher oder Entwürfe geworden ist; d,'eß ist der Fall
<lb/>in Bezug auf den iZ" unter dem Titel: „Materialien zu ei- 
<lb/>nem Handelsgesetzbuche für die Stadt Frankfurt" erschienenen
<lb/>Entwurf, der völlig nach dem Plane des Code de Comro. be- 
<lb/>arbeitet wurde, jedoch mit Weglassung des Seerechtö, und des
<lb/>Ulten Buchs (welches von dem Falliment), und des IVten
<lb/>Buchs (das von der handelsrechtlichen Gerichtsbarkeit handelt).
<lb/>Dieser frankfurtifche Entwurf ist merkwürdig durch seine Voll- 
<lb/>ständigkeit, indem er die zahlreichen Lücken, welche der Code
<lb/>de Comm. enthalt, auszufüllen, und das was der Code nur
<lb/>andeutet, in den einzelnen Folgerungen und Anwendung auf
<lb/>die vorkommendcn Hauptfälle durchzuführen sucht. Die schwie- 
<lb/>rige Lehre von der Deckung (Provision), über die der Code die
<lb/>kurzen Artikel 115—117 enthalt,-ist im Frankfurter Entwürfe in
<lb/>den ziemlich breiten Artikeln 169—i?Z umständlich entwickelt;
<lb/>so enthalten die Art. 205 — 211 weitläufige Normen über die
<lb/>Acceptation, wenn mehrere Wechselexemplare vorhanden sind;
<lb/>die Art. 229—252 handeln von der Intervention zur Ehre; die
<lb/>im Code mit Stillschweigen übergangene Frage von dem Ein- 
<lb/>flüsse der Fälschung bei Wechseln ist in §. Zu—Z20. deö frankf»
<lb/>Entw. normirt; und merkwürdig sind die Art. Z82—594 über
<lb/>das Benehmen der Wechselinhaber bei Nichtzahlung der Wech- 
<lb/>sel. — Der Entwurf erhielt jedoch nie Gesetzeskraft und wohl
<lb/>nicht ganz mit Unrecht. Wenn auch der Entwurf viele gute
<lb/>Bestimmungen und Dorsichtßmaaßregeln enthalt, über die der
<lb/>Code schweigt, so ist doch schon dadurch das Grundprineip von
<lb/>welchem der Code ausgieng verletzt worden, daß der Entwurf
<lb/>die französischen Normen mehr dem deutschen Wechfelrechte
<lb/>anzupaffen und daher auch auf eigene oder trockene Wechsel
<lb/>auszudehnen suchte. Auch waren zu viele Bestimmungen in
<lb/>den Entwurf ausgenommen, welche sich entweder von selbst ver- 
<lb/>stehen, oder die eigentlich nur Vorsichtsmaaßregeln und War-
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0497.tif"
                      n="149"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0497--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselordn, für d, K. der Nieder!. 149

<lb/>nungen, aber keine Gebote und Gesetze enthalten, oder die nur
<lb/>in ein Compendium, aber nicht in ein Gesetzbuch gehören, z. B.
<lb/>ss. 276., wo der rechtliche Unterschied zwischen Indossament und
<lb/>Cesston angegeben wird.

<lb/>Treuer an die Grundsätze des Code de Comm. hielt sich
<lb/>das badische Handelsgesetzbuch; das das Seerecht behandelnde
<lb/>Buch H. des Code wurde aus begreiflichen Gründen weggelas-
<lb/>sen, und vom Ulten Buche des Code wurden nur einzelne Ti- 
<lb/>tel ausgenommen, das lVte Buch blieb weg, nur wurden ein- 
<lb/>zelne Artikel z. B. 6zi des Code mit dem Art. 1. des badi- 
<lb/>schen Handelsgesetzbuchs verbunden. — Was insbesondere das
<lb/>Wechselrecht betrifft, so behielt man im badischen Handelsrecht
<lb/>die Artikel des Code bei, machte aber Zusatze, um einzelne Lü- 
<lb/>cken des Code zu ergänzen, oder Folgerungssätze genauer anzu- 
<lb/>geben. Mancher Zusatzartikel im bad. Handelsrechte ist in die- 
<lb/>ser Hinsicht sehr zweckmäßig, z. B. zum art. u4. a—c über
<lb/>Rückscheine und Jnterimswcchsel, zum art. 117. über Avisbrif,
<lb/>zu 146 a über Hinterlegung des Wechsclbetrags, zu ig6 über
<lb/>Wechselverlangerung, zu 190 über Handelszettrl. Das Gesetz- 
<lb/>buch .hakte aber über manche sehr wichtige Lehren, die der Code
<lb/>übergangen hatte, und die Rec. unten näher angeben will,
<lb/>nichts bestimmt, so daß die Arbeit noch immer als eine unge.
<lb/>nügende angesehen werden muß. Der Redakteur des badischen
<lb/>Handelsgesetzbuchs hatte die Fehler des Code nicht genug cin-
<lb/>gesehen; der lückenhafte art. 115. des Code (über denselben soll
<lb/>unten noch gesprochen werden) wurde wörtlich übersetzt; auch
<lb/>die Ucbersetzung an sich fiel nicht gut aus; so z. B. ist überall
<lb/>das Wort: Provision mit Bedeckung übersetzt, während doch
<lb/>die kaufmännische Sprache von Deckung redet. Machen Ar- 
<lb/>tikel sind auch durch die Ucbersetzung undeutlich geworden, z. B.
<lb/>srt. 124., wo im badischen Handelsrechte das Wörtchen: nur
<lb/>sehr sinnstörend vorkömmt. So ist der allerdings schwierige
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0498.tif"
                      n="150"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0498--><p/>
                  <p>

                     <lb/>i5o Handelsrecht.

<lb/>Artikel l85* tvv eö heißt: los recbanges ne xenvent etre
<lb/>eumules sehr unpassend in Baden so übersetzt worden: der
<lb/>Rückwechscl kann nicht vervielfältigt werden. Wie wichtig über»
<lb/>Haupt vsficielle Uebersetzungen von fremden Gesetzbüchern sind,
<lb/>und wie wenig dem Uebersetzer des Code de Commerce für
<lb/>Baden eS oft gelang in den Geist des Code eknzudringen, be- 
<lb/>weist unter anderen die Vergleichung des Code de Comm. art.
<lb/>578 mit dem art. 242. des badischen Handelsrechts; der erste
<lb/>spricht von der Zurücknahme der Waaren, und erklärt, daß
<lb/>wenn sur factures et connoissemens (begreiflich, weil durch
<lb/>das Connvssement ohne Tradition Eigenthum übertragen wird)
<lb/>ou lettres de voltures die Waaren verkauft wurden, sie nicht
<lb/>mehr vindicirt werden können; das badische Handelsrecht laßt
<lb/>in der Uebersetzung das Wort: Connossemente ganz aus, und
<lb/>sagt nur: wenn die Waaren auf die Einkaufs Verzeichnisse (Fak- 
<lb/>turen) oder Frachtbriefe verkauft worden sind; so daß man in
<lb/>Baden annrhmen muß, daß auch dann schon das Ei'genthum
<lb/>der Waare als an den Käufer übertragen gilt, wenn nur die
<lb/>Faktur ausgehändigt wurde; dieß ist aber gegen allen kauf- 
<lb/>männischen Gebrauch und alle civilrechtlichen Grundsätze.

<lb/>Am wichtigsten mußte es sehn, dieZeugnissc der Erfahrung
<lb/>über den Werth des Code de Comm. von solchen Staaten zu
<lb/>erhalten, in welchen dieß Gesetzbuch schon seit langercrIcit galt,
<lb/>wo daher die Lücken und Fehler des Gesetzes am besten einge- 
<lb/>sehen werden konnten; vorzüglich interessant mußte es sein, wenn
<lb/>ein solcher Staat ein neues Handelsgesetzbuch auf die Grund- 
<lb/>lage des Code de Comm. baute; eine solche Revision war der
<lb/>beste Beweis davon, was im franz. Gesetzbuche als gut befun- 
<lb/>den und daher beibchalten wurde, und was durch Erfahrung
<lb/>als lückenhaft oder unbrauchbar sich zeigte. Das neue allinah,
<lb/>lig und titelweise im Staatsblad van liet Koningryk der Ne-
<lb/>derlanden unter dem Titel: Wetboek van Koophandel pub-
</p>

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                      n="151"
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                  <p>

                     <lb/>Wechselordn. für d. K. der Nieder!. i5i

<lb/>licirte niederländische Handelsgesetzbuch ist nun auf den Code
<lb/>de Comm. als seine Grundlage gebaut, nachdem bereits seit
<lb/>der Einverleibung Hollands mit Frankreich der Code dort ge- 
<lb/>golten hatte und auch nach der Gründung des neuen König«
<lb/>reichs beibehalten wurde. Wenn von irgend einem Staate et- 
<lb/>was Ausgezeichnetes auf dem Gebiete der Handelsrechtslegisla«
<lb/>tion erwartet werden durste, so war eS Holland; ausgezeichnet
<lb/>durch das Alterthum seiner Seegesetze, merkwürdig durch die
<lb/>Vollständigkeit seiner Afsecuranz- und Havereiordnungen, z. B.
<lb/>der Amsterdamer, Notterdamer, und durch viele treffliche Ju- 
<lb/>risten, die mit demSecrechte sich beschäftigten, z.V. deGroot,
<lb/>BpnkerShoek, Verwer, Kessel, Schorer u. A. konnte
<lb/>Holland einen Schatz von Erfahrungen auszeigen; und nicht
<lb/>weniger halten die höchst brauchbaren Arbeiten von Reiz,
<lb/>Kessel, Barels u. A. im Wechftlrechte wohlthatig gewirkt,
<lb/>und auf die Rechtsübung in den Handelsgerichten Einfluß ge- 
<lb/>äußert. Man war daher höchst gespannt, als die Regierung
<lb/>den Generalstaaten den Entwurf eines Handelsgesetzbuchs vor- 
<lb/>legte. Viele der darüber gepflogenen Discussione» sind sehr merk-
<lb/>würdig, ganz vorzüglich aber verdient der Vortrag des Dcpu-
<lb/>tirten DonkerCurtiuS vanTienHoven Beachtung. Ree.
<lb/>wird unten darauf zurückkommen. Der Vortrag selbst ist durch
<lb/>&gt; den Druck unter dem Titel: Opinions enonceos par M. ,
<lb/>Donker Curtius van Tienlioven deputo de la Holland« aus
<lb/>etats generaux, lors de ia discussion sur le projet du Co- 
<lb/>de de commerce, Dordreclit 1826. zur Kenntniß des größer»
<lb/>Publikums gekommen. Der Jurist wie der Kaufmann werden
<lb/>vielen der aufgestellten von Scharfsinn und reicher Erfahrung
<lb/>zeugenden Ansichten des erwähnten Schriftstellers gerne folgen.

<lb/>Nach langen Verathungen der Generalstaaten und manchen
<lb/>Abänderungen erschien endlich im Staatsblad uro. ig. das
<lb/>königliche Sanktionsgesetz vom LZ. Marz 1826, wodurch das
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0500.tif"
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                  <p>

                     <lb/>152 . Handelsrecht-

<lb/>Gesetzbuch Mblicirt wurde. Der Code de Comm. liegt zu
<lb/>Grunde, auch die Anordnung des vorliegenden Gesetzbuches ist
<lb/>die des Code. Es beginnt auch das Gesetz art. 1. wie der
<lb/>Code mit" der Angabe der Merkmale eines commereant,
<lb/>nur enthalt das Holland. Gesetz art. 2» sogleich die Aufzählung
<lb/>der aotos de commerce, wahrend der französ. Code davon
<lb/>erst im art. 6Z1. handelt. Man würde mit Unrecht glauben,
<lb/>daß dieß holländ. Gesetz nur eine Uebersetzung oder Umarbei- 
<lb/>tung des französ. Code mit einigen Modifikationen wäre; die
<lb/>genauere Vergleichung zeigt bald .das Irrige dieser Meinung.
<lb/>Äcc. beschrankt sich dießmal nur auf die Darstellung des Wechl-
<lb/>selrechts, macht aber die Leser schon auf die im Buch II1. vor- 
<lb/>kommende Assecuranzordnung aufmerksam, deren genaueren In,
<lb/>halt Ncc. vielleicht in einem der nächsten Hefte dieser Zeitschrift
<lb/>darstellen wird.

<lb/>Die Wechselordnung bildet in dem Gesctzbuche den 7ten
<lb/>Titel deS ersten Buchs, und enthält 110 Artikel. — Eine Ue«
<lb/>bersttzung dieser Wechselordnung hat das deutsche Publikum näch- 
<lb/>stens von einem durch mehrere treffliche wechselrechtliche Schrif- 
<lb/>ten ausgezeichneten frankfurtischen Nechtsgelehrten zu erwarten.
<lb/>— Es sei dem Nec. zuerst erlaubt, einen Blick auf die Eigen-
<lb/>thümlichkeiten des französischen Wechselrechts und die Haupt- 
<lb/>abweichungen von den deutschen Wechselordnungen zu werfen,
<lb/>um dann das vorliegende Gesetzbuch besser charakterisiren zu
<lb/>können.

<lb/>Das französ. Wcchselrecht betrachtet 1) nur den trassirten
<lb/>Wechsel als den wahren eigentlichen Wechsel, als leure de chan-
<lb/>ge, wahrend der deutsche eigene Wechsel nur Billet heißt, nicht
<lb/>in das Gebiet des Wechselrechts gehört, daher man auch die
<lb/>civilrcchtlichen Grundsätze vom Schuldschein auf das Billet an- 
<lb/>wendet, ausgenommen, wenn ein Billet ä ordre vorhanden
<lb/>ist, bei welchem der Aussteller durch den Zusatz: a ordre die
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0501.tif"
                      n="153"
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                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechsclordn. für d. K. Der Nieder!.


<lb/>Natur der wechselmaßigen Umsetzbarkeit das Biilct ausspricht;
<lb/>über auch bei diesem Billet a ordre finden nur gcwiße wechsel-
<lb/>rechtliche Normen (art. 187. Code) Anwendung, und in Be- 
<lb/>zug auf die Frage, ob daS Billet ä ordre die Compctenz der
<lb/>Handelsgerichte begründet, kommt Alles darauf an, vb es von
<lb/>einem Kaufmann, oder wegen kaufmännischer Operationen aus- 
<lb/>gestellt ist (Code art. 636. 3.). Diese Beschränkung des franz.
<lb/>Rechts auf den trassirten Wechsel hat, wieRec. glaubt, entschie,
<lb/>bene Vorzüge, ist auch dem Ursprünge dcS WcchfelrechtS und
<lb/>den Vortheilen die das Wechselinstitut bcabfichtigk völlig gemäß.
<lb/>Nur der trassirte Wechsel erscheint als ein bequemes, der gesetz- 
<lb/>lichen Begünstigung würdiges Mittel schneller wechselseitiger Ab- 
<lb/>rechnung, und dient zur Vermeidung kostspieliger.Geldsendun- 
<lb/>gen, wahrend an diesen Dortheilen das xesammte Publikum in
<lb/>so ferne Theil nimmt, als Jemand in entfernte Gegenden hin
<lb/>Zahlungen zu machen hat, oder bei seinen Reisen der Last des
<lb/>Mitschlcppens von baarem Gelde überhvben sein will. Nur
<lb/>der trasfirte Wechsel ist der kaufmännische Wechsel, und nur der
<lb/>letzte verdient die gesetzliche Begünstigung; jede Ausdehnung
<lb/>des Instituts bewirkt die Ausdehnung der Wechsclfähigkci't, und
<lb/>erzeugt Täuschungen und nachtheilige Collifioncn des Hxpothe-
<lb/>karkredits mit dem Wechselverhaltnisse. Für die Falle, wo der
<lb/>Kaufmann das Bcdürfniß der Ausstellung eigener Wechsel hat,
<lb/>sorgt daS franz. Recht hinreichend durch seine Bestimmungen
<lb/>über das Billet a ordre. 2) Eine andere und gewiß zweck- 
<lb/>mäßige Eigenthümlichkcit des franz. Rechts ist die Vorschrift,
<lb/>daß auf dem Wechsel nicht blos der Ausdruck, daß Valuta be- 
<lb/>zahlt worden, vorkomme, sondern auch, daß genau angegeben
<lb/>werde, worin die Valuta geleistet worden, ob baar, oder in
<lb/>Waaren, oder ans Rechnung (Code art. 110.), Nur dadurch
<lb/>wird manchen Wechselreitereien und Fietionen vorgebeugt, und
<lb/>der Wechsel erscheint dann als ein Institut zur Vermittlung
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0502.tif"
                      n="154"
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                  <p>

                     <lb/>154
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handelsrecht.


<lb/>reeller Geschäfte; wahrend unvermeidlich Einwendungen begün- 
<lb/>stigt werden, wenn das Gesetz nicht strenge auf der Angabe der
<lb/>Valuta im Wechsel besteht. 3) Am wichtigsten ist das Erfor- 
<lb/>derniß des französ. Rechts in Bezug auf die Provision. Das
<lb/>franz. Recht betrachtet überall nur den Wechsel dann der Be- 
<lb/>günstigung würdig, wenn er auf reellen Geschäften beruht, und
<lb/>wenn der Trassant den Wechsel mit der Ueberzeugung ausstellt,
<lb/>daß er vom Trassaten zur Verfallzeit werde honorirt werden;
<lb/>diese Ueberzeugung kann aber nur da sein, wenn der Trassat
<lb/>vom Trassanten die nöthigen Fonds zur Bezahlung des Wech- 
<lb/>sels zur Verfallzeit in Händen hatte, wenn also der Trassat
<lb/>Schuldner des Trassanten oder desjenigen ist, auf dessen Rech,
<lb/>nung der Wechsel gezogen wird, oder wenn er Waaren oder
<lb/>Gelder des Trassanten besitzt. Nimmt cs damit die Gesetzge- 
<lb/>bung gleichgültig, so werden zuvielc Wechsel gleichsam ver- 
<lb/>suchsweise ausgestellt; der Remittent empfangt gläubig den
<lb/>Wechsel mit der Ueberzeugung, daß der Trassant Alles gelhan
<lb/>habe, um zu bewirken, daß der Trassat den Wechsel sicher be-
<lb/>zahlen werde; jeder Indossat empfängt mit gleicher Ueber- 
<lb/>zeugung den Wechsel, und am Ende wenn es zur Präsentation
<lb/>des Wechsels kömmt, zeigt sich, daß der Trassant auf seinen
<lb/>Kredit gesündigt und nichts gethan hat, um die sichere Zahlung
<lb/>des Wechsels zu bewirken; die Folge ist dann, daß Tauschun-
<lb/>gen der Bürger entstehen. Processe begründet werden, und der
<lb/>Wechselkredit leidet. Das franz. Recht hat diese Lehre von der
<lb/>Provision in Zusammenhang gestellt mit der Lehre vom Pro- 
<lb/>test, und der Regrcßpflicht des Trassanten. Es ist näm- 
<lb/>lich allerdings Pflicht des Wechselinhabers, den Wechsel
<lb/>zur Verfallzeit zu prasentiren, wegen Nichtzahlung Protest zu
<lb/>levircn, und den Protest zu versenden, und' er tragt cS als Fol- 
<lb/>ge eigener Schuld, wenn er dann wegen Verspätung seinen Re- 
<lb/>greß verliert; allein dieß ist nur dann der Fall, wenn der Traft
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0503.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Wcchselordn. für d. K. der Niedert. i2z

<lb/>sant von seiner Seite Alles gethan hat, um die sichere Bezah- 
<lb/>lung des Wechsels zu bewirken; that er dieß nicht, so würde
<lb/>doch, wenn auch der Wechselinhaber alles zu rechter Zeit vorge- 
<lb/>nommen hatte, dieß nichts genützt haben, weil es an der De- 
<lb/>ckung fehlt; und in so ferne ist im Fall der unterlassenen Pro-
<lb/>testlevirung der Beweis des Trassanten, daß er Provision ge-
<lb/>hörig beschafft habe, von hoher Wichtigkeit (s. darüber Mitter-
<lb/>maiers Grunds, des deutschen Privatrechts Zte Aufl. h. 255.
<lb/>a. u. 246. a.) J3u den Eigenthümlichkeiten des französ. Wech»
<lb/>selrechts gehört 4) auch noch die Aufhebung aller Respekttage
<lb/>(was zwar für den schnellen Wechselverkchr und die sichere Zah- 
<lb/>lung wichtig ist, aber doch auch drückend werden kann, wenn
<lb/>man den Unterschied der zu Gunsten des Präsentanten einge»
<lb/>führten Respekttage von den zum Besten des Acceptante» cin-
<lb/>geführten genauer berücksichtigt); und 5) die strenge Solidarität
<lb/>(art. 164. Code) aller Wechselvcrbundenen, welche der Code
<lb/>aufstcllt. 6) Als eine allgemeine Bemerkung gilt aber noch,
<lb/>baß der Lode de Comm, nur auf die Angabe der Erforder- 
<lb/>nisse der Wechsel und der einzelnen im Wechselrechte vorkommen- 
<lb/>den Akte und auf die Aufzahlung der Befugnisse und Pflichten
<lb/>der bei dem Wechselinstitut vorkommenden Personen sich be- 
<lb/>schrankt, ohne Definitionen und leitende Grundsätze aufzustellen,
<lb/>ohne Vorsichtsmaaßregeln und Folgerungen aus dem Gesetze
<lb/>anzugeben, oder in eine Casuistik sich cinzulassen, weil das Ge-
<lb/>setz alles dieß der Jurisprudenz und dem kaufmännischen Ge- 
<lb/>brauche überlaßt.

<lb/>Wenn Rcc. unter den bisher angegebenen Eigenthümlich- 
<lb/>keiten des franz. Wcchfelrechts mehrere als Vorzüge darzustel- 
<lb/>len suchte, so muß er aber auch manche Fehler desselben
<lb/>hervorheben. Dahin gehört die große Lückenhaftigkeit des
<lb/>Gesetzes, — durch die Aengstlichkcit der Redaktoren, nichts
<lb/>in das Gesetzbuch hercinzuziehen, was der Doktrin und Juriö»
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0504.tif"
                      n="156"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0504--><p/>
                  <p>

                     <lb/>156 Hand elsrecht.

<lb/>prudenz angehörte, überließen sie zuviel dem kaufmännischen
<lb/>Gebrauche, der immer schwankend sein wird- daher zahllose Con-
<lb/>troversen entstanden, und eben über die wichtigsten Fragen
<lb/>durchaus entgegengesetzte Ansichten in den Gerichtshöfen vor.
<lb/>kommen; vergebens sucht man im Code de Commerce ge*
<lb/>naue Vorschriften über das Rcchtsvcrhaltniß zwischen Wechsel-
<lb/>Inhaber und Trassanten, über Indossament nach Verfalltag,
<lb/>über das Verhaltniß mehrerer Wechselexemplarien, über die
<lb/>Pflicht des Inhabers den Wechsel sogleich zu prasentiren, über
<lb/>das Verhaltniß zwischen Trassanten und Trassaten, über Wech»
<lb/>selptolongation, über Discontiren, über Einfluß der Wechselver-
<lb/>falschung und andere wichtige Lehren; zwar fehlt es nicht an
<lb/>arrets über solche Fragen, und an wissenschaftlichen Erörterun*
<lb/>gen der Commentatoren, allein die Ansichten der Schriftsteller
<lb/>schwanken, da eben im Wechselrechtc soviel von der Natur des
<lb/>Vertrags abhängt, welchen man dem Wechsel zu Grunde legt.
<lb/>Noch schlimmer ist eine gewiße Oberflächlichkeit mit welcher man
<lb/>den Code redigirte. Man legte nicht genug auf jedes einzelne
<lb/>Wort des Gesetzes Werth, und begünstigte dadurch Mißvcr»
<lb/>standnisse und verschiedenartige Auslegungen. Nirgends hat sich
<lb/>dicß einflußreicher gezeigt, als bei der Auslegung des art. 115.
<lb/>des Code in Bezug auf die Wechsel auf Rechnung des Dritten.
<lb/>Der Code hatte bei diesen Wechseln allgemein ausgesprochen:
<lb/>sans que le tireur cesse d’ etre personellement oblige.
<lb/>Denke man sich nun den Fall, daß ein Kaufmann A. in Paris
<lb/>auf Auftrag und Rechnung des Kaufmanns B. in Lpon einen
<lb/>Wechsel auf C. in Straßburg zieht, und der Trassat aus dem
<lb/>Avisbrief des A. und aus andern Nachrichten des C. wohl weiß,
<lb/>daß der Wechsel nur auf Rechnung des B. gezogen, daher der
<lb/>Trassant nur Mandatar ist, und betrachte man nun den Fall,
<lb/>wo der Trassat pure acceptirt; — soll hier der Trassant per- 
<lb/>sönlich auch dem Trassaten, der das obwaltende Verhaitniß
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0505.tif"
                      n="157"
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                  <p>

                     <lb/>Wechselordn, für d. K. der Nieder!. i5r

<lb/>kannte, hasten? Nach dem art. uz. sollte dieß freilich gesche- 
<lb/>hen; allein man erkannte bald, daß dieß allen civilrechtlichenPrin»
<lb/>cipien, ebenso wie dem kaufmännischen Gebrauche widersprechen
<lb/>würde; die Gerichtshöfe Frankreichs sahen ein, daß das Gesetz
<lb/>zu allgemein gefaßt und dasjenige, was' in Bezug auf den
<lb/>Remittenten und Indossaten allerdings gegründet ist, da diese
<lb/>Personen sich nur an den aus dem Wechsel allein ersichtlichen
<lb/>Trassanten halten, und von dem Dritten, auf dessen Rechnung
<lb/>gezogen ist, nichts wissen, mit Unrecht auch auf den Trassaten
<lb/>ausgedehnt worden sei. Aber der Gesetzgeber wollte nicht daran den
<lb/>Fehler des Gesetzes zu gestehen, und erst ein Gesetz von isi7
<lb/>erklärte endlich, baß bei dem art. 115. Code noch der Zusatz:
<lb/>envers los endogenes et porteurs gemacht werden müßte. —
<lb/>Fehler ähnlicher Art ließen sich noch mehrere Nachweisen. Ein
<lb/>anderer Fehler lag auch darin, daß man wohl absichtlich über
<lb/>Punkte hinwegschlüpfte, über die durch altere Gesetze Verbote
<lb/>existirten, die man jedoch nicht mehr in den Code aufnahm,
<lb/>und wo man hoffte, daß durch das dem kaufmännischen Ge- 
<lb/>brauche schon bekannte Verbot hinreichend gesorgt wäre, und
<lb/>daß sich der Wille beS Gesetzes von selbst aus dem Zusammen,
<lb/>halten mehrerer Artikel verstehen würde. Ein recht merkwür- 
<lb/>diges Beispiel bietet die Lehre vom endossement en Klane dar.
<lb/>Freilich hatte der art. 137. des Code zu den Requisiten des
<lb/>Indossaments auch Angabe des Namens desjenigen, an dessen
<lb/>Ordre girirt wird,- verlangt, und srt. izg. halte erklärt, daß
<lb/>wenn etwas von diesen Erfordernissen fehlte, kein Indossament,
<lb/>sondern nur eine Vollmacht vorhanden sein sollte. Es ließ sich
<lb/>also wohl zur Noth der Wille des Gesetzgebers folgern, daß
<lb/>Blancoindossamente nicht als wahre Indossamente gelten sollten,
<lb/>um so mehr als ältere Gesetze z. B. von 1660 und 1795 diese
<lb/>Indossamente verboten hatten; allein der kaufmännische Ge-
<lb/>brauch und das Vedürsniß schützten die endoosemens en Klane,
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0506.tif"
                      n="158"
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                  <p>

                     <lb/>158
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handelsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und man kann so leicht begreifen, wie sehr die Meinungen der
<lb/>Kaufleute und Juristen schwankten.

<lb/>Daß der sranz, Code de Comm. daher einer Revision be- 
<lb/>dürfe, daß sie aber nur von solchen mit technischen Verhältnis- 
<lb/>sen ebenso, wie mit dem Civilrechte genau vertrauten Personen
<lb/>ausgchen könne, ist leicht einzusehen, und wenn auch Rec. sehr
<lb/>viel gegen das vorliegende neue niederländische Wechselgesetz ein- 
<lb/>zuwenden hat, so muß er doch dasselbe an sich als eine sehr
<lb/>interessante legislative Erscheinung und als einen wichtigen Bei- 
<lb/>trag zur Revision des franz. Code de Comm. betrachten. Da
<lb/>die Abdrücke der niederländischen Wechselordnung (Rec. kennt
<lb/>nur das holländifcheOriginal) noch in Deutschland zu'denSel--
<lb/>tenhciten gehören, so möchte vielleicht eine genauere Darstellung
<lb/>des Gesetzes den Lesern der Zeitschrift nicht unwillkommen sein.
<lb/>Die holländischen Redaktoren scheinen geglaubt zu haben, daß
<lb/>man die großen Lücken des Code de Comm. vorzüglich da- 
<lb/>durch aussüllen könne, wenn man statt der bloßen Angabe der
<lb/>Erfordernisse der einzelnen Akte, die im Wechselrechte vorkom,
<lb/>men, vollständige Definitionen, und an der Spitze einer jeden
<lb/>Lehre den juristischen Grundsatz, oder die civilrechtlichc Analo- 
<lb/>gie, welche entscheiden sollte, angeben würde. Dadurch entstan- 
<lb/>den viele Definitionen in dem vorliegenden Gesetze. — Wah- 
<lb/>rend der Code de Comm. art. 110. die Erfordernisse und Ar- 
<lb/>ten des trassirten Wechsels an der Spitze der Wechselordnung
<lb/>aufstellt, beginnt art. i, der nieder!. W. O. mit einer Defini,
<lb/>tion des Wechselbriefs, die Rec. (weil nicht jeder der Leser hol- 
<lb/>ländisch verstehen möchte) deutsch einschalten will. Es heißt:
<lb/>ein W. ist eine von einem bestimmten Orte aus datirte Urkun- 
<lb/>de, worin der Unterzeichner einem Anderen Auftrag giebt eine
<lb/>darin genannte Geldsumme an einem anderen Platze auf Sicht
<lb/>oder in einer bestimmt angegebenen Zeit an eine angewiesene Per- 
<lb/>son oder an ihre Ordre zu bezahlen, mit dem Bekenntnisse der
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0507.tif"
                      n="159"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0507--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechsclordn. für d. K. der Nieder!. iZy

<lb/>empfangenen Valuta oder des Werths in Rechnung. — Ree.
<lb/>meint, daß viel klarer und einem Gesetzbuche anpassender dcr
<lb/>franz. art. no. ist. Noch mehr hat sich das Gesetzbuch darin
<lb/>' gefallen bestimmte civilrechtlicheAnalogieen aufzustellen; so sagt
<lb/>art. Z&gt;: die Rechte und Verpflichtungen zwischen dem Trassan- 
<lb/>ten und Remittenten sind die nämlichen, wie zwischen dem Ver- 
<lb/>käufer und Käufer; und art. 4u heißt es: zwischen dem Tras- 
<lb/>santen und Trassaten entsteht aus dem Wechselbriefe eine Auf- 
<lb/>tragshandlung, wobei der letzte sich verpflichtet zur Verfallzeit
<lb/>dem Wechselinhaber den Auftrag durch Zahlung zu crsüllcn.

<lb/>Rec. gibt gern zu, daß durch Aufstellung solcher obersten
<lb/>Grundsätze oder Analogieen üianche Controversen abgeschnitten
<lb/>werden, weil der Richter dann wenigstens weiß, woran er sich
<lb/>halten soll, und jene Juristen, welche die höchste Aufgabe eines
<lb/>Gesetzbuchs darin setzen, daß nur die Controversen abgeschniltcn
<lb/>sind, und jeder Bürger wisse, was Recht in dem Staate^sek,
<lb/>mögen freilich diese Sitte des holländischen Handels-Gesetzbuchs
<lb/>die Rec. leider auch im niederländischen Civilgesctzbuche von
<lb/>1326 findet, sehr billigen. Allein Rec. kann sich von dcr Vor- 
<lb/>trefflichkeit eines Gesetzbuchs, welches nur zufrieden ist, wenn
<lb/>jeder Richter weiß was in jedem Falle entschieden werden muß,
<lb/>unbekümmert ob die Entscheidung sachgemäß ist, nicht überzeu- 
<lb/>gen, und noch schlimmer ist es, wenn der Gesetzgeber eine völ- 
<lb/>lig unrichtige Analogie zum Grunde legt, und dadurch die Rich- 
<lb/>ter verurtheilt, eine große Masse von Fallen nach der verkehr- 
<lb/>ten Analogie consequent, aber mit Widerspruch gegen die Natur
<lb/>des Verhältnisses zu entscheiden. Es ist aber durchaus irrig,
<lb/>wenn man dem Vertrage zwischen Wechselaussteller und Ne,
<lb/>mittcnten die Natur eines Kaufes zum Grunde legt. Nimmt
<lb/>mau diese Analogie an, so erscheint der Wechselbricf als die Waa-
<lb/>re, welche der Trassant an den Verkäufer ausliefert, und so
<lb/>wie mit dieser Auslieferung der Waare die Summe dcr Pflich-
</p>

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                      n="160"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0508--><p/>
                  <p>

                     <lb/>i6o Handelsrecht.

<lb/>tm des Verkäufers erfüllt ist, so müßte auch der Trassant so
<lb/>angesehen werden, als wenn er durch Ausstellung des Wechsels
<lb/>alles erfüllt hatte; dieß ist aber bekanntlich nicht der Fall; die
<lb/>Regreßpflicht des Ausstellers erklärte sich aus dem Kaufvertra.
<lb/>ge gar nicht; ebenso wenig aber auch das Verhältniß des Re- 
<lb/>mittenten. Wäre nur ein Kaufvertrag vorhanden, so müßte der
<lb/>Remittent mit dem Wechselbricfe ebenso wie mit jeder gKauf-
<lb/>ten Waare zu verfahren befugt sein, wahrend doch jeder Wech- 
<lb/>selinhaber gcwißc Pflichten den Wechsel rechtzeitig zu versenden
<lb/>und zu prasenliren übernimmt, was aus dem Kaufe nicht zu
<lb/>erklären ist. Am meisten scheint sich auch im Falle des Eintre- 
<lb/>tens des Concurses desjenigen der den Wechsel auszustellen ver- 
<lb/>sprach, zu ergeben, wie wenig man mit der Analogie des Kauf-
<lb/>Vertrages ausreicht. Lage Kauf zum Grunde, so müßte auch
<lb/>in diesem Falle der Lurator rnsssso angehalten werden kön- 
<lb/>nen, einen Wechsel auszustellen, d. h. die versprochene Waare
<lb/>zu liefern, während es doch bekannt ist,, daß in diesem Falle der
<lb/>Remittent, welcher Valuta zahlte, nur als Creditor erscheint,
<lb/>ohne Klage auf Wechselausstellung zu richten. — Man kann
<lb/>auch nicht sagen, daß dem Vertrage zwischen Trassanten und
<lb/>Remittenten, ein Verkauf der Forderung zum Grunde liege;'
<lb/>denn bekanntlich ist es gar nicht nöthig, daß der Trassant eine
<lb/>Forderung an den Trassaten habe, und hat er sie auch, so er- 
<lb/>klärt die cessio nominis durchaus nicht das Rechtsverhaltniß
<lb/>in welchem er zu dem Remittenten und Wechselinhaber steht.
<lb/>Rcc. glaubt daher, daß das niederland. W. Gesetz keine passende
<lb/>Analogie gewählt habe. — Ebenso unrichtig ist aber auch die
<lb/>in diesem Gesetze aufgestellte Analogie des Mandats-Vertrags für
<lb/>daS Verhältniß zwischen Trassanten und Trassaten. Wenn auch
<lb/>einige Aehnlichkeit nicht gelaugnrt werden kann, so erklärt doch
<lb/>der Mandats-Vertrag durchaus nicht das durch die Acceptatio»
<lb/>entstehende Rechtsverhaltniß zwischen dem Acceptanten und dem
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Wechselordn, für d. Ä. der Nieder!. 161

<lb/>Wechselinhaber, und eine Reihe falscher Entscheidungen der ein- 
<lb/>zelnen Falle müßten conscguent aus der angenommenen Analo- 
<lb/>gie vom Mandat sich ergeben, so z. B. müßte man annehmen,
<lb/>daß durch den Tod des Trassanten das Mandat erlösche, und
<lb/>der Trassat nicht mehr acceptiren könne, oder nicht mehr ge- 
<lb/>bunden sei, wenn er den in der Zwischenzeit erfolgten Tod deS
<lb/>Trassanten erfahrt; so müßte man auch (offenbar gegen alle
<lb/>wechselrechtlichen Grundsätze) behaupten, daß der Trassant als
<lb/>Mandator in jederZeit noch contramandiren könne, weil er auch
<lb/>das Mandat widerrufen kann; auch müßte man annehmcn,
<lb/>daß nach dem Verfalltage der Trassat nicht mehr acceptiren
<lb/>könne, weil MS Mandat nur bis aijf den Verfalltag reicht; und
<lb/>am wichtigsten würde die Annahme des Mandats-Vertrags bei
<lb/>der Frage, ob der Acceptant die Wechsel doch bezahlen solle,
<lb/>wenn sich nach der Acceptation ergiebt, daß die Unterschrift des
<lb/>Trassanten falsch sei. Will man den Grundsätzen des Man- 
<lb/>dats treu bleiben, so muß man diese Frage verneinen, wah- 
<lb/>rend nach richtigen Grundsätzen des WcchselrechtS die Frage be- 
<lb/>jaht werden muß.— Warum will man denn nicht einfehen,
<lb/>daß sowohl der Vertrag zwischen Trassanten und Remittenten,
<lb/>als der zwischen Trassanten und Trassaten ein eigenthümlich
<lb/>deutscher Vertrag ist, der wohl Achnlichkeit mit einigen römi- 
<lb/>schen Vertragen hat, aber selbstständige Rechte und Pflichten
<lb/>erzeugt?

<lb/>Rec. will nun genauer die einzelnen Artikel des nicderland.
<lb/>Gesetzes in so ferne sie in dem Code de.Comm. nicht Vorkom- 
<lb/>men, oder Modiflkationen der französischen Artikel enthalten,
<lb/>hervorheben.

<lb/>Der art. 6. erklärt (der Code de Comm. schweigt dar- 
<lb/>über), daß der Trassant schuldig sei, dem Remittenten auf Ver- 
<lb/>langen mehrere Wechselexemplare auszustellen. Nicht mit Un-
<lb/>recht fragt man, vb diese so absolut aufgelegte Verbindlichkeit
<lb/>Krit. Jeitschr. I. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0510.tif"
                      n="162"
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                  <p>

                     <lb/>Handelsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>162


<lb/>nicht zu brückend ist. Mag der Remittent sich dicß bei Emgc»
<lb/>hung des Vertrages bedingen; nur daran möchte man zweifeln,
<lb/>ob, wenn nichts bedungen ist, der Trassant angehalten werden
<lb/>soll, manchen Gefahren sich auszufetzen, die bei Ausstellung von
<lb/>mehreren Exemplaren entstehen können. — Art. 7. bestimmt,
<lb/>daß der Trassant verpflichtet ist, nach Wahl dcö Wechselnehmers
<lb/>den Wechselbrief entweder an den Nehmer selbst oder an eine
<lb/>andere Person zu stellen. — Man sieht leicht, daß das Gesetz
<lb/>überall mehr den Vortheil des Wechselnehmers, als den deS
<lb/>Trassanten (unten werden jedoch Beispiele des Gegentheils Vor- 
<lb/>kommen) berücksichtigt, und überzeugt sich zugleich, daß die in
<lb/>art. 6. u. 7. gegebenen Vorschriften aus der in art. 5. ausge- 
<lb/>stellten Analogie des Kaufvertrages sich nicht erklären ließen.
<lb/>Im art. 8., der eine Nachbildung des art. 115. Code deComm.
<lb/>ist, ist der obengerügte Fehler des franz. Rechts durch den Zu»
<lb/>satzt dat te trcker in alle gevallen aan den liouder per-
<lb/>soonlyk verbanden blykt, verbessert; merkwürdig ist zwar, daß
<lb/>der durch das franz. Gesetz Von 1817 gemachte Zusatz: envers
<lb/>les porteurs et les endosseurs in Bezug auf die Indossaten
<lb/>nicht angenommen ist. Der art. 10, ist aus den französischen
<lb/>Artikeln 117. 163. i7i. 2 zusammengezogen, und spricht aus,
<lb/>daß der Trassant, wenn der Wechsel protestirt 'worden, zur
<lb/>Schadloshaltung verpflichtet sei, auch wenn der Protest ver- 
<lb/>spätet worden, wenn nicht der Trassant ln dem Falle dieser
<lb/>Verspätung beweisen kann, daß er die gehörige Deckung zur
<lb/>Derfallzeit beschafft habe. — Nun ist der art. 12., dessen Ue-
<lb/>bcrsctzung so lauten mag: wenn der Nehmer den Wechselbricf
<lb/>an seine Ordre erhalt, mit Bemerkung die Bezahlung dcssel»
<lb/>den für Rechnung des Trassanten oder eines Dritten cinzufor-
<lb/>dern, so entsteht daraus zwischen dem Trassanten oder dem ge- 
<lb/>nannten Dritten und dem Nehmer des Wechselbriefs ein Man,
<lb/>datSvertrag, welcher den Nehmer berechtigt, das Eigenthum des
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0511.tif"
                      n="163"
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                  <p>

                     <lb/>Wechselordn, für d. K. der Nlederl. i63

<lb/>Wechsels durch Indossament an Andere zu übertragen. Sollte
<lb/>dieser Artikel nicht besser in dem Kapitel über daö Indossament
<lb/>stehen? — Derart, iZ., ist Übersetzung des franz. art. »25,
<lb/>Merkwürdig (und dem Code deComm. nicht bekannt) sind die
<lb/>art. i4* 15* darnach soll derjenige, welcher die Fonds, vorzüg- 
<lb/>lich die zur Zahlung eines trassirten Wechsels bestimmten, emp,
<lb/>fangen hat, den Wechsel zu acceptiren verpflichtet sein (art.
<lb/>i4-)- Versprechungen aber, nach art. 15., einen Wechsel zu ac-
<lb/>ceptiren gelten nicht als Acceptatione», geben aber eine Rechts-
<lb/>forderung auf Schadensersatz gegen den Versprechenden, der sich
<lb/>weigert sein Versprechen zu erfüllen. Nec. glaubt, daß beide
<lb/>Artikel nicht in die Wechselordnung gehören) sie sagen etwas
<lb/>aus was sich civilrechtlich von selbst versteht, und mit dem Wech- 
<lb/>selrechte zunächst nichts zu rhun hat, auch aus dem Gesetze über
<lb/>die Form der Acceptation klar fließt. Da nur derjenige als
<lb/>Acceptant in Bezug auf den Präsentanten gilt, welcher auf dem
<lb/>Wechsel selbst seine Acceptation ausspricht, so ist eö klar, daß
<lb/>jedes nicht aus dem Wechsel ersichtliche Versprechen nicht als
<lb/>Acceptation gelten kann. Die Verfolgung der Entschädigungs-
<lb/>Ansprüche wegen Verweigerung der Acceptanon gehört nicht in
<lb/>den Wechselproceß. — Sehr richtig hat das niederland. Gesetz
<lb/>im art. 16. der eine Nachbildung deö art. i22. des Code ist,
<lb/>die franz^ Vorschrift: l'acceptation cst exprimee par le mot:
<lb/>acceptty nid)f ausgenommen, sondern fordert nur eine schrift- 
<lb/>liche und deutliche Zusage, die auf denWechsel selbst ausgestellt
<lb/>wird; Neu ist art, 19. wo cs heißt: wenn der Acceptant die
<lb/>nothwendigcn Fonds an das angewiesene Domicil des Wechsels
<lb/>gehörig besorgt hat, und der Domiciliirte nach Verlauf deö Ver- 
<lb/>falltags fallirt, ohne daß der Inhaber zeitig den Protest levirt
<lb/>hat, so ist der Acceptant von allen Ansprüchen befreit. Neu
<lb/>ist auch der Zusatz in art. 20., daß der Acceptant die Accep- 
<lb/>tation nicht widerrufen, vernichten, durchstreichen, oder unleLbar'
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0512.tif"
                      n="164"
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                  <p>

                     <lb/>iü4 Handelsrecht.

<lb/>machen dürfe. — Faßt man dergleichen Vorschriften von-dem
<lb/>Standpunkte deS StrebenS des Gesetzgebers auf, die möglichen
<lb/>Controversen abzuschneiden, so läßt sich eine so sehr ins Detail
<lb/>gehende Vorschrift wohl rechtfertigen; allein Rec. meint, daß
<lb/>alles dieß von selbst sich verstehe, und der Doktrin angehöre;
<lb/>denn daß man einen einmal geschlossenen Vertrag (als solcher
<lb/>aber gilt derAcceptationSvertrag) nicht einseitig aufheben dürfe,
<lb/>ist wohl klar.

<lb/>Der art. Li. ist Nachbildung des art. 124. Code de Comm.;
<lb/>ist jedoch deutlicher gefaßt, enthält aber einen neuen Zusatz, in- 
<lb/>dem der Präsentant, wenn der Trassat nur für eine geringere
<lb/>Summe, als in dem Wechsel angegeben ist, acceptirt, verpflich- 
<lb/>tet wird, auch die theilweise Acceptation anzunchmen, und we,
<lb/>gen des Ueberrests den Protest zu leviren. — Consequent civil,
<lb/>rechtlich möchte diese Bestimmung wohl nicht sein; der Wech- 
<lb/>selinhaber hat das Recht die ganze im Wechsel' ausgedrückte
<lb/>Summe zu fordern; es kann Falle geben, wo der Inhaber da»
<lb/>durch, daß er die theilweise Zahlung annehmen muß, sehr in
<lb/>Verlegenheit kömmt, auf jeden Fall giebt es rin verwickeltereS
<lb/>Verhältniß; und so kann höchstens die Rücksicht auf den Tras- 
<lb/>santen und die Begünstigung des Handelsverkehrs die Ansicht
<lb/>des niederland. Gesetzes rechtfertigen.

<lb/>Die Lehre von der Intervention durch Acceptation deS Wech- 
<lb/>sels zur Ehre eines Anderen ist sehr ausführlich in arr. 22. bis
<lb/>55. vorgetragcn; die Rangordnung mehrerer Jnterventionslu-
<lb/>stigen ist- in art. 25—26. so bestimmt, daß immer derjenige,
<lb/>welcher vom Trassanten oder von dem auf dessen Rechnung
<lb/>trajsirt wurde, zur Intervention Auftrag hat, oder derjenige,
<lb/>weicher hiezu vom Remittenten oder früheren Indossanten be- 
<lb/>auftragt ist, den Vorzug habe. Wenn mehrere Personen, die
<lb/>Aufträge haben, sich zur Intervention anbieten, oder wenn auch
<lb/>Mehrere ohne Aufträge es thun, so hat der Wechselinhaber die
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0513.tif"
                      n="165"
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                  <p>

                     <lb/>Wcchsclordn. für d. K. der Niedert. j65

<lb/>Wahl, welche Person er zulassen will; der Inhaber kann aber
<lb/>auch selbst intervenirem Die art. 28—29. sind Nachbildung
<lb/>der art. 127. 128- des Code deComra., und die art. 51* 55*
<lb/>(vcrgl. mit art. 141. 142. Code) handeln von der Wechsel- 
<lb/>bürgschaft.

<lb/>Merkwürdig ist die Vorschrift dcS art. 34. über daS In- 
<lb/>dossament; darnach kann jeder Wechsel so lange er nicht ver- 
<lb/>fallen ist, indossirt werden, und Blaneoindossamente sind also
<lb/>gültig; nach art. 36. muß dieß Indossament wenigstens die Da»
<lb/>tirung und Unterzeichnung des Indossanten enthalten, dadurch
<lb/>erscheint der Wechsel als auf den Inhaber übertragen. — Be,
<lb/>kanntlich will das franz. Recht die Blancoindossamente nicht
<lb/>gelten lassen, während das kaufmännische Bedürfnig sie recht- 
<lb/>fertigt; eS ist eine unnöthige wegen möglicher Mißbrauche auf-
<lb/>gestellte Besorgniß mancher Gesetzgeber, wenn sie gegen die ent- 
<lb/>schiedene Ansicht der Contrahente», welche durch das Blancoin-
<lb/>doffament Eigenthum dcS Wechsels übertragen glauben, doch
<lb/>die Vermuthung aufsiellen, daß die Contrahenten nur eine pro- 
<lb/>cura hatten übertragen wollen; die civilrechtliche Analogie de»
<lb/>BlankcttS, daS so häufig vorkömmt, spricht schon für die Gül»
<lb/>tigkeit des Blancoindossamentö; — da der Gesetzgeber diese in
<lb/>manchen Handelsverhaltnissen sehr bequeme Blancoindossamente
<lb/>doch nie ganz verbannen kann, so ruft er durch sein Verbot ei- 
<lb/>ne Menge von Processen hervor, die nur auf Chikanen beru- 
<lb/>hen, und entweder von Schuldnern, die nicht bezahlen wollen,
<lb/>oder im Concurse von den Maffecuratoren, die zu jedem n&gt;bg.
<lb/>lichen Rettungsmittel greifen, benützt werden; der ehrliche Kauf,
<lb/>mann bezahlt unbedenklich auch auf ein Blancoindoffamcnt.
<lb/>Rec. glaubt daher, daß das niederländische Wechselgesctz durch
<lb/>seine vom Code de Comm. abweichende Bestimmung sehr zweck- 
<lb/>mäßig für das Handelsintrresse gesorgt habe. — Nicht auf glei,
<lb/>che Art kann Rec. die Bestimmung rechtfertigen, nach welcher
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0514.tif"
                      n="166"
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                  <p>

                     <lb/>]6&amp; Handelsrecht-

<lb/>das Indossament mach dem Verfalltage nicht zulößig sehn soll»
<lb/>Schon der Umstand, daß die Gesetzgebung oder der Gebrauch
<lb/>jener Staaten, in welchen das Wechselrecht am herrlichsten blüht
<lb/>und das Handelsbedürfniß am besten eingesehen wird, z. B.
<lb/>in England und Schottland, das Indossament nach.dem Ver- 
<lb/>falltag unbedenklich als gültig anerkennt, (s. Thomson, a
<lb/>trcatise on the law ofbills of exchange. Edinburgh 1825.
<lb/>pag 391.) sollte Zweifel gegen die Ansicht erwecken, nach wel- 
<lb/>cher man die Indossamente nach dem Verfalltag nicht als zu-
<lb/>laßige Indossamente betrachten will. Es geht dem Trassanten kein
<lb/>Nachtheil zu, wenn auch der Wechsel durch mehrere Hände lauft;
<lb/>die Kraft des Wechsels dauert ja: solange als die Zahlung nicht
<lb/>erfolgt ist, und solange die Wechselhaft nicht erloschen ist, kann
<lb/>auch indossirt werden, weil, die Umsetzbarkeit zum Wesendes
<lb/>Wechsels gehört. —Auf jeden Fall sollte man doch die Unter- 
<lb/>scheidungen, welche sn dieser Beziehung Wagner in seinem
<lb/>trefflichen Handbuche des Wechsclrechts II. B. S. 175, auf- 
<lb/>stellt, wohl betrachten. , ,

<lb/>■ ■ -Ir.

<lb/>Der art. 57 der nieder!. W. O. (eigentlich Nachbildung
<lb/>von art. i58, des Code de Com.) enthält den Zusatz, daß
<lb/>wenn das Indossament nicht alle vorgeschriebenen Requisite hat,
<lb/>der Inhaber, an den indossirt ist, den Wechsel weiter per pro- 
<lb/>cura indossiren, und-wenn ein solches Indossament außer Landes
<lb/>gestellt ist, auch die Bezahlung des Wechsels gerichtlich fordern
<lb/>könne. Art. 33. (unbekannt dem Code de Com.) bestimmt,
<lb/>daß ein falsches Indossament das Eigenthum eines WechseibriefS
<lb/>nicht übertragt, daß auch alle spateren Indossamente verfallen,
<lb/>jedoch unbeschadet der Forderung des Inhabers an die Unter- 
<lb/>zeichner der Indossamente; die Indossamente außer dem fal- 
<lb/>schen behalten ihre Kraft und Werth. — Rec. kann sich nicht
<lb/>überzeugen, daß diese Vorschrift im Interesse des Handels und
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0515.tif"
                      n="167"
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                  <p>

                     <lb/>Wechsrlvrdn. für d. K. der Niederl. 167

<lb/>Wechselkredits geschrieben ist, welches fordert, daß die von einem
<lb/>Andern verübte unerlaubte Handlung dem unschuldigen In- 
<lb/>haber, welcher dem Wechsel traute, nicht schaden soll; der Art.
<lb/>sagt offenbar zuviel auS; so wie erliegt, müßte auch der Tras- 
<lb/>sant, welcher einen Wechsel unbedingt acccpttrte, von der Zah- 
<lb/>lung sich frei machen können, sobald er behauptet, daß eines
<lb/>der Indossamente auf dem Wechsel falsch ist, und doch wäre
<lb/>diese Ansicht hewiß unrichtig; sehr gewichtige Worte darüber hat
<lb/>DonkerCurtiusvonTienhoveninder obenerwähnten Schrift
<lb/>Seite 46 — 51 gesprochen. S. auch noch Prcuss. Landr. ß. 855.
<lb/>lieber den art. 41., welcher den Grundsatz aufstellt, daß zwi«
<lb/>schcn dem Trassanten und Trassaten das Verhöltniß des Man»
<lb/>dats-Vertrags entscheide, hat Nec. schon oben sich erklärt.

<lb/>Neu ist art, 42. worin es heißt: ist dcr Wechsel auf Rech- 
<lb/>nung eines Dritten trassirt, so ist dieser allein dafür dem Accep-
<lb/>tauten verbunden. In Verbindung damit steht dcr gleichfalls
<lb/>dem franz. Code de Comm. unbekannte art. 44., nach wel«
<lb/>chem der Trassant, wenn nicht der Wechsel selbst es aus- 
<lb/>drückt, auf wessen Rechnung trassirt ist, durch den Avis- 
<lb/>brief dieß dem Trassaten angeben muß, so daß beim Mangel
<lb/>eines Avisbriefs angenommen wird, die Acceptation sei auf &gt;
<lb/>Rechnung des Trassanten geschehen. Durch dies Vorschriften
<lb/>ist viel Streit abgeschnittcn; übrigens versteht es sich von selbst,
<lb/>daß ungeachtet des Avisbriefs der Trassant doch dem Trassaten
<lb/>persönlich' verantwortlich bleibt, wenn, was häufig geschieht,
<lb/>der Trassat den Wechsel nur zu Ehren des Trassanten acccp-
<lb/>tirt. — Art, 46. (gleichfalls neu) erklärt, daß, wenn die Acccp-
<lb/>tation falsch ist, jeder Inhaber Regreß gegen den Trassanten
<lb/>und Indossanten hat. Neu ist auch art. 50., nach welchem
<lb/>ein auf Zeit gezogener Wechsel den Tag nach dem Verfalltag
<lb/>zahlbar ist. Abweichend vom art. &gt;54. des Code, nach wel- 
<lb/>chem der Wechsel, wenn er an einen Feiertag verfällt, den Tag
</p>

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                      n="168"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0516--><p/>
                  <p>

                     <lb/>i68 Handelsrecht.

<lb/>zuvor zahlbar ist, bestimmt (wie Rec. glaubt, viel zweckmäßi- 
<lb/>ger) daß der Wechsel dann erst am darauf folgenden Tage zahl,
<lb/>bar ist. Wenn der Trassat fallirt, so ist nach art. 56. der Wech- 
<lb/>sel als verfallen anzusehen, und der Inhaber kann sogleich Pro- 
<lb/>test leviren, und gegen Trassanten und Indossanten seinen Re»
<lb/>greß suchen, art. 5Z. handelt von dem Falle, wenn in der Lauf- 
<lb/>zeit des Wechsels der Werth der ausgedrückten Münze verän- 
<lb/>dert wird. Der art. 65. ist eine wörtliche Uebersetzung des art.
<lb/>145. des Code de Comm. nach welchem es heißt: celui, qui
<lb/>paye one lettre de change ä son echeance et sans Oppo- 
<lb/>sition, est presume valablement libere. Man weiß schon im
<lb/>franz. Rechte nicht, was dieser Artikel soll, und nur durch die
<lb/>Commentatoren erfahrt man, was eigentlich das Gesetz damit
<lb/>wollte; nämlich die Hauptbedeutung erhalt der art. 145. dann,
<lb/>wenn der Schuldner auf einen Wechselbrief bona 6de bezahlt,
<lb/>ungeachtet falsche Ordre auf dem Wechsel war. Warum hat
<lb/>der Gesetzgeber dieß so allgemein ausgedrückt? aber auch das
<lb/>Wort: presume (im holländischen heißt eS auch: wotät ver-
<lb/>moed) paßt nicht wohl; denn der Schuldner, der gehörig zur
<lb/>Verfallzeit auf einen Wechselbrief bezahlt, hat nicht bloö die
<lb/>Vermuthung der Befreiung für sich, sondern ist wirklich juristisch
<lb/>liberirt, und so veranlaßt das Wort: prösume eher neue Streb
<lb/>tigkeiten. — Neu, aber manchen Bedenklichkeiten unterliegend
<lb/>ist der art. 67. worin «9 heißt: der Inhaber eines Wechsel-
<lb/>briefs, der die Bezahlung empfangt, und alle seine Vorgänger
<lb/>sind demjenigen, der den Wechsel bezahlt hat, verantworlich für
<lb/>die Gültigkeit aller früheren Indossamente. Wie weit soll dieß
<lb/>ausgedehnt werden? — Nach allen wechselrcchtlichen Grundsa-
<lb/>zen ist das Derhaltniß zwischen Acceptante« und Wechselinha,
<lb/>her durch die Zahlung beendigt; zeigt sich in der Folge, daß
<lb/>z. B. der Wechsel auf falsches Indossament dem Falsar bezahlt
<lb/>worden ist, so mag der Acceptant gegen den Falsar oder den.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0517.tif"
                      n="169"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0517--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselordn, für d. K. der Niederl. lüy

<lb/>welcher mala fide bas falsche Indossament empfing, Klage stel- 
<lb/>len, aber cS ist nicht einzusehcn, warum auch der unschuldige
<lb/>Inhaber des Wechsels oder ein unschuldiger Indossatar als Mit- 
<lb/>telsperson verantwortlich sein soll. Ohnehin scheint der art. 67.
<lb/>nicht nöthig zu sein, wenn man den art. e&gt;5. zu Rathe zieht.
<lb/>—• Der art. 69. gebietet dem Inhaber die theilweise Zahlung
<lb/>anzunehmen (consequent freilich nach dem, was oben schon von
<lb/>der theilweisen Acceptation gesagt ist). Die art. 71-75. Han»
<lb/>dein (vergl. art. 158. 159. Lode de Comm.) Von der Zah- 
<lb/>lung des Wechsels zu Ehren eines Andern.

<lb/>Vom art. 76. an spricht das Gesetz von den Rechten und
<lb/>Pflichten des Wechselinhabers im Falle der Nonacceptalion oder
<lb/>Nichtbezahlung des Wechsels; und stimmt im Wesentlichen mit
<lb/>den art. 160 —172. überein. Neu ist art. 84. 85. nach wel- 
<lb/>chem der Inhaber eines protestirten Wechsels verpflichtet ist bei
<lb/>Strafe von Vergütung der Kosten, Schaden und Interesse we,
<lb/>nigstens den Zten Posttag nach dem Protest, von dem Protest
<lb/>eine Abschrift an denjenigen, von welchem er den Wechsel er»
<lb/>halten hat, zu senden, und jeder Indossant muß unter gleicher
<lb/>Verantwortlichkeit den empfangenen Protest wieder an seinen
<lb/>Vormann senden. Art. 86. (vergl. 164. Code de Comm.)
<lb/>spricht die unbedingte Solidarität aller Wechselverbundenen aus;
<lb/>so daß der Inhaber die Wahl hat, ob er den Trassanten oder
<lb/>welchen der Indossanten, ob er sie alle auf einmal, oder ein- 
<lb/>zelne angreifen will; allein ein dem franz. Code unbekannter
<lb/>höchst sonderbarer Zusatz bestimmt: wenn der Inhaber den
<lb/>Trassanten allein angreift, so sind alle Indossanten bcsrcir, und
<lb/>wenn er gegen einen der Indossanten seinen Anspruch richtet,
<lb/>so sind alle nachfolgenden Indossanten frei. ES ist nicht einzu- 
<lb/>sehen, warum man durch diesen Zusatz so sehr von allen civil«
<lb/>rechtlichen Grundsätzen über Solidarität abweichen will; wenn
<lb/>also der Wechselinhaber von dem Trassanten, den er ausklagte.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0518.tif"
                      n="170"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0518--><p/>
                  <p>

                     <lb/>i2o Handelsrecht.

<lb/>nichts, oder z. B. im Concurse nur einen Theil erhielt, sollte
<lb/>man dann annehmcn, daß er gegen die Uebrigen Samtverbun-
<lb/>dencn nicht weiter klagen dürfe? Dadurch würde der Wechsel-
<lb/>kredl't auf das Acußerste leiden. Nach dem niederländischen Ge- 
<lb/>setze müßte der Wechselinhaber, um sicher zu sein, gegen alle
<lb/>Indossanten und den Trassanten auf einmal klagen und daher
<lb/>ungeheure Kosten durch die verschiedenen Processe aufwenden,
<lb/>wo dann am Ende die wichtige Frage entstünde, wer diese Ko- 
<lb/>sten tragen sollte? — Die Lehre vom Nückwechsel ist art. 87—
<lb/>93. nach dem art. 177 — 186. des Code de Comm. vorgctra-
<lb/>gen. Neu sind die art. 97. 98-, darnach ist der Inhaber eines
<lb/>Wechsels berechtigt, bei Fallimenten derjenigen, welche nach der
<lb/>Wechfeiverpflichtung haften, gegen die Concursmassen fämmtli-
<lb/>cherWechfclverbundenen zu klagen, und zwar wegen des vollen
<lb/>Betrags der DergütungSsumme; hat dann der Kläger aus der
<lb/>Concursmasse des Einen einen Theil erhalten, so sind die ande- 
<lb/>ren Massen und die übrigen (auch die nicht in Concurs ver- 
<lb/>fallenen) Wcchselverbundenen nicht weiter als für den Belauf
<lb/>des in'der AuStheilung Erhaltenen entlastet. Wenn der Wech- 
<lb/>selinhaber mit dem Trassanten oder Acceptanten einen freiwilli- 
<lb/>gen Akkord eingeht, so verliert er seinen weiteren Regreß gegen
<lb/>die Indossanten; hat er den Nachlaßvertrag mit einem
<lb/>der Indossanten geschlossen, so verliert er den Regreß gegen die
<lb/>folgcvden Indossanten, behält aber nichts desto weniger seinen
<lb/>Anspruch gegen die früheren Indossanten, gegen den Trassanten
<lb/>und Acceptanten. Wenn der Nachlaßvertrag mit dem Trassan- 
<lb/>ten cingegangen ist, so wird der Acceptant, welcher keine Fonds
<lb/>empfangen hat, von allen ferneren Ansprüchen befreit/ bleibt
<lb/>aber im gegentheiligen Falle verantwortlich.

<lb/>Nach art. 99, hat der Wechselinhaber einen unbedingten
<lb/>Rechtsanspruch auf Vergütung gegen den Dritten, auf dessen
<lb/>Rechnung der Wechsel trassirt wurde, wenn derselbe die gcge.
</p>

                  <pb facs="2084750_01+1826_0519.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084750_01+1826_0519--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselordn, für d K. der Nieder!. 171

<lb/>bene Valuta erhalten hat. — Die Vorschrift des art. 99, ent.
<lb/>halt manches Auffallende. Bei Wechseln auf Rechnung eines
<lb/>Dritten erfahrt bekanntlich der Remittent den Namen desDrit»
<lb/>tcn gar nicht, und conerahirt nur mit dem Trassanten, an wel-
<lb/>chen er sich auch immer halt, wie dieß auch der art. 8. der nie«
<lb/>derländ. Wechselordnung ausspricht; höchstens wird auf dem
<lb/>Wechsel der Namen deS Dritten mit den Anfangsbuchstaben be- 
<lb/>zeichnet, ohne daß darum der Remittent, oder spatere Indossant
<lb/>sich kümmert. Wie kömmt nun der Wechselinhaber dazu,
<lb/>einen Regreß gegen eine Person zu haben, mit welcher er gar
<lb/>nicht coutrahirte, und von deren Existenz er vielleicht gar nichts
<lb/>wußte? Daß der Dritte auf dessen Rechnung der Wechsel traf«
<lb/>sirt wurde, die Valuta erhielt, mag unter gewissen Umstan- 
<lb/>den einen civilrechtlichen Anspruch begründen, aber auf dem
<lb/>wechselrcchtlichen Wege sollte man diesen Regreß nicht zulassen,
<lb/>da dadurch offenbar der Trassant der auf Rechnung des Drit- 
<lb/>ten trassirt, zum bloßen Mandatar gemacht wird, in welchem
<lb/>Falle aber dann die persönliche Verpflichtung des Trassanten
<lb/>nicht mehr paßt. Nach art. 110. hat der Inhaber, welcher we- 
<lb/>gen Nichtzahlung einen Wechsel zu spat hat protcstiren lassen,
<lb/>keinen Anspruch gegen den Trassanten und die Indossanten, und
<lb/>muß mit seinem Anspruch gegen den Acceptanten sich zufrieden
<lb/>stellen, jedoch mit der Ausnahme, daß gegen den Trassanten
<lb/>dieß nur in so ferne gilt, als der Trassant beweist, daß der
<lb/>Trassat am Verfalltage genügsame Deckung in Händen hatte. '
<lb/>Der art. 101. entscheidet den Punkt, daß wenn vis major die
<lb/>Abfendung der Wechsel zur rechten Zeit hinderte, dieß dem In- 
<lb/>haber nichts an seinen Rechten schaden soll. — Die art. 104—
<lb/>109. handeln von den Ordrcbriefen (was in Frankreich Killet
<lb/>ä ordre genannt wird), und von den Anweisungen oder Kas-
<lb/>sicrbriefen.

<lb/>Besonders wichtig ist noch der art. 110. über die Collision
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084750_01+1826_0520.tif"
                n="172"
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            <div xml:id="d7544e42514">
               <head>Druckfehler</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084750_01+1826_0520--><p/>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsrecht-
</p>
               <p>

                  <lb/>der Wechselgesetze, in dem es heißt: die Streitigkeiten über
<lb/>Präsentation, Acceptation, Bezahlung und Protest müssen be-
<lb/>urtheilt werden nach den Rechten des Landes, wo diese Hand- 
<lb/>lungen Statt fanden, oder hätten vorgenommen werden sollen.
<lb/>— Es giebt bekanntlich nicht leicht eine schwierigere Lehre als
<lb/>die Von der Colliston der Wechselgesetze; die meisten Wechsel-

<lb/>J

<lb/>vrdnungen berühren nur die Lehre, und als erschöpft gilt sie
<lb/>denn auch nicht durch das niederland. Gesetz. Vom Indossament
<lb/>ist gar nichts gesagt, ebenso wenig von der Ausstellung des
<lb/>Wechsels. Vor allem aber hätte der Punkt über den Regreß-
<lb/>anspruch einer genauem Anweisung verdient; erwäge man ein»
<lb/>mal die Fragen über den Rückwechsel, über die Pflicht der Ver- 
<lb/>gütung, über die Solidarität, oder über den springenden Re- 
<lb/>greß. Wenn an den: Orte der Wechselausstellung die gemein- 
<lb/>rechtliche Vorschrift gilt, nach welcher der Inhaber wählen darf,
<lb/>gegen wen er Regreß suchen will, und wenn am Orte der Pro-
<lb/>testlevirung vorgeschrieben ist, daß nur der nächste Vormann
<lb/>ausgeklagt werden muß, welche Gesetze kommen zur Anwendung?

<lb/>Doch — die Gränzen einer Recension mahnen abzubrechen ;
<lb/>der Zweck des Rec., das Publikum auf die neue interessante Er»
<lb/>scheinung aufmerksam zu machen, ist erreicht.

<lb/>Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>Druckfehler.

<lb/>S. 137- J. 8- v. 0. Aedilitii statt Aediliti.

<lb/>— — — io, — externa -— äeterna.

<lb/>— 14*. — 2. — Digressione» — Dipressionen.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084750_01+1826_0521.tif"
                n="173"
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            <div xml:id="d7544e42599" n="II.">
        
               <head>Alphabetisches Verzeichniß der im ersten Bande beurtheilten oder angezeigten Schriften</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084750_01+1826_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Verzeichniß
</p>
               <p>

                  <lb/>der
</p>
               <p>

                  <lb/>im ersten Bande beurtheilten oder angezeigten

<lb/>Schriften.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Die römische Ziffer zeigt das Heft,
</p>
               <p>

                  <lb/>die arabische d!e Seite an.

<lb/>555.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aegyptische Urkunden (Journ. d. Savans. 1822. pag,

<lb/>669. $q.} Classic. Jourual. XXIII. p. l56- sq.}

<lb/>Arditi, la legge Petronia . . . .

<lb/>Bentham, Theorie d. pcincs et d. recomp.

<lb/>Biener, Geschichte der Novellen.

<lb/>-- über die Wiener Handschrift von Just. Novellen-Aus.

<lb/>zug (Zeitschrift V. 10.) ..

<lb/>Blume, Grundriß des Kirchenrechts ....
<lb/>Brockdorff, die Institutionen-Commentare des Gajus
<lb/>Puch hol«, ad orat. D. Severi de pot. nom. diss.
<lb/>Cicero, de republ, . . .

<lb/>-- pro Tullio . .

<lb/>-- pro Milone

<lb/>--pro Scauro

<lb/>——- in Clodium et Curionem .

<lb/>-- interrogat, de aere alieno Mil.

<lb/>-— pro Sulla . ....

<lb/>—-- pro Plancio .

<lb/>-- in Vatinium .

<lb/>-- pro Rabirio

<lb/>Clossius, Theodosi, codic. genuin, fragm.

<lb/>Crassi er, de cod. Theod. confect. disp.

<lb/>Dalwigk, Eranien zum deutschen Privatrechte
<lb/>D i eck, Grundriß des Lehenrechts, 2te Aufl.

<lb/>Dionysius Nalicarn. Rom. antiq.

<lb/>D r o s t e . Hiil sho ff, de justit. Aristotelis

<lb/>Einleitung in das Criminalrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>LIVer8, promptuarium Oaianum

<lb/>Entwurf einer bürg. Proceß-Ordn. für Baiern
<lb/>Erkenntniß wider die Glieder des Jünglings-Bunde
<lb/>Falck, Eranien zum deutschen Privatrechte .

<lb/>Feuerbach, Lehrb. des peinl. Rechtes, yte Aufl.
<lb/>Fischhaber, Naturrecht ......

<lb/>Francke, über die vertragsmäßige Bestellung der Servitu- 
<lb/>ten (in seinen civ. Abh.) ....

<lb/>Frontonis et M. Aurelii imp. epist.

<lb/>Gaji institut. sec. cd. Göschen .

<lb/>-— - cd. Lips. Ilartm. .

<lb/>Gaupp, das alte magdeb. u. hallische Recht
<lb/>Gemeinbescheide der JustipCanzley zu Zelle .

<lb/>Hasse, über Bestellung der Servituten durch simple Ver- 
<lb/>träge (Rhein Museum I. r.) . .

<lb/>Haubold, inst. jur. rom. hist dogmat. cd. Otto

<lb/>*-— quantum fructum ceperit, jurispr. c Gaii instit.

<lb/>- praetermiss, impr. ad breviar. Alaric. pertin. c

<lb/>cod. a G. Ilacnel collat. promuls I. .
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>II.

<lb/>III.

<lb/>II.
</p>
               <p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>— 140
</p>
               <p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>146

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</p>
               <p>

                  <lb/>I. U5
</p>
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         </div>
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            <head>Bemerkung der Redaction</head>
      
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</TEI>
